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Full text of "Ernst C. Stiefel Collection 1940-1997"

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BUFFALO  LAW  REVIEW 

Volume  16  Fall,  1966  Number  1 

Copyright  1966  by  The  Buffalo  Law  Review 

THE  COMMON  LAW  AND  THE  CIVIL  LAW:  SOME  ENCOUNTERS, 

INFLUENCES  AND  COMPARISONS 

ESSAYS  IN  HONOR  AND  MEMORY  OF  ARTHUR  LENHOFF 

(1885-1965) 

CONTENTS 

ReFLECTIONS   ON^TflfiEMIGRE    SCHOLAR:    In    MeMORY    OF   ArTHUR 

Lenjmoff  ^^^=-^C^        n. 
/By  Said  Toiister  . . .  .^ 1 

ProfTdr.  Arthur  Lenhoff 

By  Fritz  Schwind 6 

America^s  Cultural  Contributions  to  Europe  in  THE  Realm  OF 

Law 
By  Arthur   Lenhoff    • 

ARTICLES 

COMPARATIVE  StUDY  OF   CeRTAIN   DuE   PrOCESS   ReQUIREMENTS   OF 

THE  European  Human  Rights  Convention 
By  Thomas  Buergenthal 18 

LocAL  AND  Moral  Data   in   the   Conflict   of   Laws:    Terra 
Incognita 
By  Albert  A.  Ehrenzweig 55 

COMPARATIVE  LaW  AND  JURISPRUDENCE 

By  Jerome  Hall 61 

Exp ANDING  Jurisdiction  Over  Foreign  Torts:  The  1966  Amend- 
ment OF  New  York's  Long-Arm  Statute 

By  Adolf  Homburger  and  Joseph  Läufer 67 

SOME    ASPECTS    OF     EnFORCEABILITY    OF    FOREIGN    JUDGMENTS:     A 
COMPARATIVE  SUMMARY 

By  Barbara  Kulzer 84 


y 


SOME  ObSERVATIONS  ON  THE  OrIGIN  AND  StRUCTURE  OF  EvIDENCE 
RULES   UnDER  THE   COMMON   LaW   SySTEM  AND   THE    ClVIL   LaW 

System  of  "Free  Proof"  in  the  German  Code  of  Criminal 
Procedure 
By  Karl  H.  Kunert  122 

International  Res  Judicata  in  the  Netherlands:  A  Compara- 

TTVE  AnALYSIS 

By  Hans  Smit  165 

American  and  European  Labor  Law:  The  Use  and  Usefulness 
OF  Foreign  Experience 
By  Clyde  Summers 210 

m 

COMPARATIVE  ASPECTS  OF  PrODUCT  LiABILITY 

By  Charles  Szladits  .  .• 229 

Civil  Law  and  Common  Law  Influences  on  the  Developing 
Law  of  Ethiopia 
By  J.  Vanderlinden 250 

• 

BIBLIOGRAPHY 

Bibliography  of  the  Writings  of  Arthur  Lenhoff 

By  Baljour  HaUvy 267 

COMMENTS 

Similarities  in  American  and  European  Negotiable  Instru- 
ments Law 276 

The  Paternity  Suit  in  Europe 288 


The  thcmi  oj  Ikis  Festschrift  irai  conccivcd  by  and  under  the  gcncral  editorship 


Tcuitiit. 


AMERICA'S  CULTURAL  CONTRIBUTIONS  TO  EUROPE 

IN  THE  REALM  OF  LAW* 

Akthur  Lenhoff 

I  N  bis  "intellectual  history"— as  Crane  Brinton  himself  characterizes  bis  book 
I  Ideas  and  Men—he  says  tbat  we  know  little  about  tbe  process  of  successful 
innovation,  from  tbe  idea  in  tbe  mind  of  genius  to  its  widespread  working  out 
among  buman  beings.i  ^nd  yet  we  do  know  something  of  wbat  bappens  witb  a 
legal  idea  after  it  bas  been  reduced  to  a  form  discernible  in  tbe  outside  world. 
In  a  great  many  cases  it  bas  been  adopted  only  witbin  tbe  legal  System  of  tbe 
country  where  it  originated  and  obtained  binding  effect  tbrougb  tbe  judicial, 
legislative  or  administrative  process.  However,  tbere  are  great  numbers  of  legal 
ideas  wbicb  bave  been  taken  over  by  otber  countries. 

Most  of  tbe  Continental  countries  adopted  Roman  law  in  a  wholesale  fasb- 
ion.  Even  in  our  law,  particularly  in  international  law,  tbe  Roman-law  tbeories  of 
acquisiüon  and  of  succession  bave  been  adopted  as  tbe  principles  Controlling  tbe 
acquisiüon  of  territory  and  tbe  succession  to  an  extinct  State,  for  example.  Tbis 
evening's  discussion  deals  witb  tbe  same  problem,  witb  a  difference,  bowever. 
We  sball  be  concerned  not  witb  tbe  role  of  Roman-law  ideas  in  tbe  new  world, 
but  witb  tbe  role  of  America's  legal  innovations  in  tbe  old  world. 

To  mention  tbe  words  written  Constitution  is  to  point,  witb  two  words,  to 
one  of  tbe  greatest  legal  feats  ever  recorded  as  an  object  of  universal  adoption. 
Surely  we  meet  witb  great  cbarters  in  European  medieval  bistory.  But  tbey,  sucb 
as  tbe  Magna  Carta  of  1215  and  tbe  Golden  Bull  of  1356,  were  not  «constitu- 
üons  "  Tbe  word  consütution  means  "constituere  rem  publicam."  Tbose  medie- 
val documents  did  not  "found"  a  "civil  body  politic"  as  tbe  Pilgrims  on  tbe 
Mayflower  said  in  tbeir  Compact.  Tbey  placed  limitations  on  tbe  power  of  tbe 

personal  sovereign.^ 

One  may  add  tbat  tbe  Magna  Carta,  tbe  Bill  of  Rigbts,  and  tbe  Act  of 
Settlement  are,  as  James  Bryce  so  aptly  stated,  "merely  ordinary  laws  wbicb 
could  be  repealed  by  Parliament  at  any  moment  in  exactly  tbe  same  way  as  it 
can  repeal  a  bigbway  act  or  lower  a  duty  on  tobacco.'" 

Tbis  second  new  idea  of  a  "fundamental  law,"  "a  superior  paramount  law 
uncbangeable  by  ordinary  means  .  .  .  not  on  a  level  witb  ordinary  legislative 
acts,"  by  wbicb  all  legislation  is  limited,  was  likewise  first  expressed  on  American 
soil— by  tbose  Puritans  wbo  emigrated  from  Massacbusetts  and  establisbed  tbree 

»  Originally  given  as  an  address  before  the  Buffalo  Chapter  of  Phi  Beta  Kappa, 
on  the  17Sth  Anniversary  of  the  foundlng  of  the  naüonal  fraternity,  on  December  S,  1951, 
and  pubUshed  in  20  University  of  Buflalo  Studies.  No.  2  (August  19S2),  this  p.ece  ha» 
been  edited  sUghtly  for  purposes  of  this  re-pubUcaüon.  rS.T.] 

1  Brinton   Ideas  and  Men:  The  Story  of  Western  Thought  21  (1951). 

2  f or  Sls,  including  the  historical  insignificance  for  English  consütuüonal  la^ 
of  the  Agreement  ii  the  People  of  1649  and  the  Instrument  of  Government  of  16S3,  see 
tte  author's  TmeWca»  Legal  Invcntions  Adopted  in  Olher  Countries,  1   Buffalo  L.  Rev. 

118-37  (19S1). 

3.     1  Bryce,  The  American  Commonwealth  242  (1926). 


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BUFFALO  LAW  REVIEW 

Volume  16  Fall,  1966  Number  1 

Copyright  1966  by  The  Buffalo  Law  Review 

THE  COMMON  LAW  AND  THE  CIVIL  LAW:  SOME  ENCOUNTERS. 

INFLUENCES  AND  COMPARISONS 

ESSAYS  IN  HONOR  AND  MEMORY  OF  ARTHUR  LENHOFF 

(1885-1965) 

CONTENTS 

Reflections  on  THE  Emigre  Scholar:  In  Memory  of  Arthur 

Lenhoff  ^ 

By  Saul  Touster ^ 

Prof.  Dr.  Arthur  Lenhoff 

By  Fritz  Schwind ^ 

America's  Cultural  Contributions  to  Europe  in  THE  Realm  of 

Law  ^ 

By  Arthur   Lenhoff    ' 

ARTICLES 

COMPARATIVE  StUDY  OF   CeRTAIN   DUE   PrOCESS    ReQUIREMENTS   OF 

THE  European  Human  Rights  Convention 
By  Thomas  Buergenthal 1^ 

LocAL  AND  Moral   Data   in   the   Conflict   of   Laws:    Terra 
Incognita 
By  Albert  A.  Ehrenzweig 55 

COMPARATIVE  LaW  AND  JURISPRUDENCE 

By  Jerome  Hall ^1 

Exp ANDING  Jurisdiction  Over  Foreign  Torts:  The  1966  Amend- 
ment OF  New  York's  Long-Arm  Statute 

By  Adolf  Homburger  and  Joseph  Laufer 67 

SoME  Aspects  of   Enforceability   of   Foreign   Judgments:    A 

COMPARATIVE  SUMMARY 

By  Barbara  Kulzer ^^ 


AMERICA'S  CULTURAL  CONTRIBUTIONS  TO  EUROPE 

IN  THE  REALM  OF  LAW* 

Arthur  Lenhoff 

IN  bis  "intellectual  history"— as  Crane  Brinton  himself  characterizes  bis  book 
Ideas  and  Men—he  says  tbat  we  know  little  about  the  process  of  successful 
Innovation,  from  tbe  idea  in  tbe  mind  of  genius  to  its  widespread  working  out 
among  buman  beings.^  And  yet  we  do  know  sometbing  of  wbat  bappens  witb  a 
legal  idea  after  it  bas  been  reduced  to  a  form  discernible  in  tbe  outside  world. 
In  a  great  many  cases  it  bas  been  adopted  only  witbin  tbe  legal  System  of  tbe 
country  wbere  it  originated  and  obtained  binding  effect  tbrougb  tbe  judicial, 
legislative  or  administrative  process.  However,  tbere  are  great  numbers  of  legal 
ideas  wbicb  bave  been  taken  over  by  otber  countries. 

Most  of  tbe  Continental  countries  adopted  Roman  law  in  a  wbolesale  fasb- 
ion.  Even  in  our  law,  particularly  in  international  law,  tbe  Roman-law  tbeories  of 
acquisition  and  of  succession  bave  been  adopted  as  tbe  principles  Controlling  tbe 
acquisition  of  territory  and  tbe  succession  to  an  extinct  State,  for  example.  Tbis 
evening's  discussion  deals  witb  tbe  same  problem,  witb  a  difference,  bowever. 
We  sball  be  concerned  not  witb  tbe  role  of  Roman-law  ideas  in  tbe  new  world, 
but  witb  tbe  role  of  America 's  legal  innovations  in  tbe  old  world. 

To  mention  tbe  words  written  Constitution  is  to  point,  witb  two  words,  to 
one  of  tbe  greatest  legal  feats  ever  recorded  as  an  object  of  universal  adoption. 
Surely  we  meet  witb  great  cbarters  in  European  medieval  bistory.  But  tbey,  sucb 
as  tbe  Magna  Carta  of  1215  and  tbe  Golden  Bull  of  1356,  were  not  "constitu- 
tions."  Tbe  word  Constitution  means  "constituere  rem  publicam."  Tbose  medie- 
val documents  did  not  "found"  a  "civil  body  politic"  as  tbe  Pilgrims  on  tbe 
Mayflower  said  in  tbeir  Compact.  Tbey  placed  limitations  on  tbe  power  of  tbe 

personal  sovereign.^ 

One  may  add  tbat  tbe  Magna  Carta,  tbe  Bill  of  Rigbts,  and  tbe  Act  of 
Settlement  are,  as  James  Bryce  so  aptly  stated,  "merely  ordinary  laws  wbicb 
could  be  repealed  by  Parliament  at  any  moment  in  exactly  tbe  same  way  as  it 
can  repeal  a  bigbway  act  or  lower  a  duty  on  tobacco."^ 

Tbis  second  new  idea  of  a  "fundamental  law,"  "a  superior  paramount  law 
uncbangeable  by  ordinary  means  .  .  .  not  on  a  level  witb  ordinary  legislative 
acts,"  by  wbicb  all  legislation  is  limited,  was  likewise  first  expressed  on  American 
soil— by  tbose  Puritans  wbo  emigrated  from  Massacbusetts  and  establisbed  tbree 

♦  Originally  given  as  an  address  before  the  Buffalo  Chapter  of  Phi  Beta  Kappa, 
on  the  17Sth  Anniversary  of  the  founding  of  the  naüonal  fraternity,  on  December  5,  1951. 
and  published  in  20  University  of  Buffalo  Studies,  No.  2  (August  1952),  this  piece  has 
been  cdited  shghüy  for  purposes  of  this  re-pubücation    [S.T.l 

1.    Brinton,  Ideas  and  Men:  The  Story  of  Western  xhought  21  (1951).      .... 

2  For  details,  including  the  historical  insignificance  for  English  consütuüonal  law 
of  the  Agreement  of  the  People  of  1649  and  the  Instrument  of  Government  of  1653,  see 
the  author's  American  Legal  Inventions  Adopted  in  Other  Countries,   1   Buffalo   L.   Kev. 

3.     1  Bryce,  The  American  Commonwealth  242  (1926). 


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1966. 

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von 
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ARTHUR  LENHOFF 

1885-1965 


Am  20.  Juni  1965  starb  Arthur  Lenhoff,  im  achtzigsten  Lebens- 
jahr mitten  aus  seiner  so  überaus  produktiven,  bis  zum  letzten 
Atemzug  von  jugendfrischem  Ideenreichtum  gekennzeichneten 
wissenschaftlichen  Arbeit  gerissen*. 

Lenhoff  war  einer  der  Bedeutendsten  unter  den  Rechtsgelehrten 
unserer  Zeit,  die  -  wie  Professor  Kahn-Freund  es  kürzlich  aus- 
drückte -  nicht  nur  durch  eigene  Wahl,  sondern  mehr  noch  durch 
das  Schicksal  zur  Rechtsvergleichung  hingezogen  wurden^.  Sein 
berufliches  Leben  bestand  aus  zwei  erfolgreichen  Karrieren,  erst  in 
der  alten  und  dann  in  der  neuen  Welt.  In  seiner  ersten  Laufbahn 
war  er  als  Anwalt  in  Wien  tätig.  In  Anerkennung  seiner  wissen- 
schaftlichen Verdienste  wurde  er  als  Privatdozent  und  1926  als 
Professor  an  die  Universität  Wien  berufen,  wo  er  als  erster  das 
Arbeitsrecht  als  ein  neues  Fach  der  Rechtswissenschaft  einführte. 
1930  ,,auf  Lebenszeit**  zum  Richter  am  Österreichischen  Verfas- 
sungsgerichtshof ernannt,  blieb  er  ein  Mitglied  dieses  Gerichts  bis  zu 
dessen  Auflösung  (nach  Außerkraftsetzung  der  republikanischen 
Verfassung  durch  Dollfuß)  im  Jahre  1934.  Infolge  dieser  kurzen, 
aber  bedeutimgsvollen  richterlichen  Tätigkeit  stand  sein  Name  auf 
emer  besonders  schwarzen  Liste ;  und  als  die  Verfasser  dieser  Liste 
durch  den  „Anschluß**  im  März  1938  an  die  Macht  kamen,  hatte 
Lenhoff,  der  sich  eines  Schiedsgerichtsverfahrens  wegen  gerade  für 
emige  Tage  in  der  Schweiz  aufhielt,  es  nur  diesem  glücklichen  Um- 
stand zu  verdanken,  daß  er  mit  dem  Leben  davonkam. 


Anm,  d,  Red. :  Sein  letzter  Beitrag  für  diese  Zeitschrift  -  die  Besprechung 
^on  Göppinger,  Der  Nationalsozialismus  und  die  jüdischen  Juristen  -  ist 
JJ^ten  auf  S.  351  ff.  veröffentlicht.  Die  Korrekturfahnen  hat  Lenhoff  wenige 
Tage  vor  seinem  Tode  auf  dem  Krankenbett  gelesen. 

O'  Kahn-Freund,  Comparative  Law  as  an  Academic  Subject-  An  Inaugu- 
^l  Lecture  Delivered  Before  the  Univcrsity  of  Oxford  on  May  12,  1905  (1905) 

^*    RabelaZ  Jg.  30  H.  2 


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Seine  zweite  Laufl-ahn  begann,  als  er.  r.2jähng,  an  Sommer  1938 
nach  den  Vereinigten  Staaten  kam.  Nach  knrzer  Ze,t  schon  wurde  er 
"die  ReehtsfahuHät  der  University  of  BulTa  o^  berufen,  nut  der  er 
b^  an  sein  Ende  eng  verbunden  blieb,  obwohl  Gastvorlesungen  und 
Gastseme  ter  ihn  mit  vielen  anderen  amerikanr^chen  und  europä- 
ischen Universitäten  (auch  mit  der  Universität  Harnburg  und  dem 
Max-Planck-Institut)  in  Verbindung  brachten.  1955  erluelt  er  den 
.^n  der  University  of  Buffalo  sonst  noch  niemals  verliehenen  Titel 
„Distinguished  Professor  of  Law". 

"  Die  wissenschafUiche  Ernte  der  zwei  Laufbahnen  von  Arthur 
Lenhoff  war  eine  so  reiche,  daß  jegliche  Aufzählung  semer  Werke  an 
deser  Stelle  sich  verbietet'.  Er  war,  wie  schon  erwähnt,  emer  der 
Vä       des  modernen  Arbeitsrechts,  und  er  -r   -ch   eme     der 

ersSi.  die  sich  in  das  Neuland  ^^-.-^-^-tfäT wlt  IX 
nleichüng  vorwagten*.  Selbst  ein  so  mteressantes  Feld  wie  das  des 
Sttsrechts  aber  konnte  Arthur  Lenhoff  nicht  zu  engem  Speziah- 
tntum  ve  fül^--  Sein  enzyklopädisches  Wissen  und  sem  feiner 
S?r^  für  unerforschte  Zusammenhänge  führten  zu  wichtigen  Ver- 
örnü::h::nTen  auch  auf  den  Gebieten  des  Famihenrechts.  des  Han- 
delsrechts, des  IPR  und  der  Rechtsphilosophie. 


.  Jetzt  New  ^^orl^fi^ie^Z^Sin^^^^er  Sprache  (ehüge  nach  den. 
»  17  Bücher  und  über  70  Aulsaize  m         ..  .  ^^   veröffentlicht)   sowie 

.weiten   Weltkrieg   in   Deutsc^-d   '^^  ^^^^L,  die  seit  1938  in  eng- 

^^^S^^S^^^^^S^^^^  ^...entUchungen 

zusammenstellen  wird.  Afitarbeit  an  dem  bekannten  Sam- 

.  Besonders  bedeutungsvoll  war  f  »^^  .^^^^^^g^^^^^^  RobeH  E. 

melwerk  Labor  Relations  and  the  ^fjJ^^J;  ^^nde  Beiträge  enthält. 
Mathews),  dessen  erster  Band  ^^"^^^^äS;/^  H.^oüe«  und  B.Aaron) 
In  der  zweiten  Auflage  (lÖ^O' ^"P^TS^g^^^^^  Baum  (S.  130ff.) 

mußte  der  für  ^^^^^^^^^^^^^'^^^J^^C^^i^^iirzüch  erschienenen  dritten 
leider  stark  gekürzt  werden,  ^^^s  Wort  zu  ü^  ^^^^  ^  Aussicht, 

AuHage  (1965,  Hauptherausgeber  •^•'^•^™"''        ^legenden  Arbeiten  ge- 
daß  in  künftigen  Neuauflagen  ^^^^J^^^^^^^Zvi  werden, 
tragenen  -chtsvergleichenden^^e   ^e-  -f -^  ,  Relation  and 

Auch  in  dem  verwandten  Sammelwerk  i  p    Math^s)  wurden  die 

the  Law  (1957,  Hauptherausgeber  ^- ^"»^e^^/^^i      teuert.  Siehe  femer 

Dame  Law.  26  (1951)  389. 


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30  (1966) 


ARTHUR  LENHOFF 


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156) 
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Obwohl  schon  ein  Fünfziger  zur  Zeit  seines  ersten  Emdringens  m 
I      das  an  Komphziertheit  aUen  anderen  „überlegene"  amenkamsche 
Rechtssystem,  hat  er  die  Rechtswissenschaft  -i-^^-^^f^^^' 
gerade  auf  den  einem  kontinentaleuropäischen  toten  oft  unzu- 
gänglichen Gebieten  (z.  B.  Equity)  noch  bedeutend  bereichert,  ^.e 
amerikanische  Lehrmethode  (Gase  Method)  lag  semem  dynami- 
c"en  Temperament,  und  auch  als  Autor  kleidete  er  em.ge  semer 
konstruktivsten  Beiträge  zum  Rechtsunterricht  und  zur  Recht, 
forschung  in  die  typisch  amerikanische  Form  des  casebook,  n  dem 
ScSungen,  Wrkungen  und  sonstige  Lehrmatenahen  sy- 
stematisch  aneinandergereiht  smd*. 

Im  letzten  Jahrzehnt  seines  Lebens  galt  Lenhoffs  besonderes  In- 
teresse der  Rechtsvergleichung  auf  den  Gebieten  des  -ternat^alen 
Privat-undProzeßrechts.VonderParkerSchoolofForeignandCo^ 

parative  Law  an  der  Columbia  University  ^vurde  er  mit  der  Abfassung 
eines  grundlegenden  rechtsvergleichenden  Werkes  über  Jurisdic  on 
^       betraS«.  Das  Manuskript,  das  als  rechtsvergleichende  Einzelleistung 
den  Vergleich  mit  keiner  anderen  Monographie  zu  scheuen  braucht, 
i        wurde  glücklicherweise  von  Lenhoff  selbst  noch  zu  Ende  gebracht 
Einige  Kapitel  -  vielversprechende  Kostproben  -  smd  noch  zu 
seinen  Lebzeiten  in  Fachzeitschriften  erschienen'.  Die  Veroffenth- 
chung  des  Gesamtwerks  zu  erleben,  war  ihm  leider  nicht  vergönnt. 
Arthur  Lenhoffs  Leben  war  erfüUt  von  intensiver  Hingebung  - 
•        an  seine  treue  und  geliebte  Lebensgefährtin,  an  seine  ihm  in  die  Ju- 
ristenlaufbahn nachfolgende  Tochter,  an  seine  Freunde   Kollegen 
undStudenten  und.  last  but  not  least,  an  die  Wissenschaft. 
Das  von  ihm  selbst  gesetzte  wissenschaftUche  Monument  - 
.   aere  peremiius  -  wird  ihn  lange  überleben.  In  seiner  Person  waren 
^axis  und  Wissenschaft  in  seltener  Weise  verbunden.  In  der  Pro- 
blemstellung  stets  der  erfahrene  Praktiker,  ging  er  an  die  Losung  der 
Probleme  mit  dem  Rüstzeug  scharfsinniger  Dogmatik  und  eines 

"T^^^^il^^Comments.  Cascs  and  othcr  Materials  on  W^^««-  ^dcm 
•  Auf  die  Bedeutung  dieses  letzten  Werkes  von  Lenhoff  das  ^t«»-^«^ 
Titel  Jurisdiction  and  Judgments:  A  Comparative  Study  >«^  J«^!^«  J^ 
Oceana  Publications  Inc.  denmächst  erscheinen  mrd  ^f^^«  'f  ^^^""^^^  ^^^\ 
'er  SteUe  hingewiesen.  Siehe  meinen  Vortrag  D.e  f  <^"^,  J°^,  .^"P^^Se 
im  Privat-  und  Prozeßrecht  der  Vereinigten  Staaten  UOOS;  Schriaenreihe 

der  Juristisehen  StudiengeseUschaft  Karlsruhe  IleftOl)  o. T„r!s,Uction- 

'  Siehe  u.  a.  International  Law  and  Uulos  on  International  Jurisdiction. 
CorneU  L.  Q.  50  (1004)  5. 
U* 


204 


ART II Vit   I.K.NIIOKK 


llABELSZ 


umfassenden,  über  das  rcin^^uristiscl.c  weit  lunausreichenden  huma- 
nistischen Wissens  hcran^s  war  die  Verbindung  von  Lebensnähe 
und  Avissenschaftlicher  Metbode,  von  praktischer  Zielsetzung  und 
idealistischer  Begeisterungsfäliigkcit.  die  den  Werken  von  Arthur 
Lenhof!  iliren  besonderen  Stempel  aufdrücktS^Das  Wissenschaft- 
liehe  Vermächtnis,  das  er  in  diesen  W-eikcn  uiKTin  der  Erinnerung 
seiner  Studenten  hinterließ,  wird  in  der  deutschsprachigen  wie  in 
der  englischsprechenden  Welt  noch  lange  wirksam  bleiben. 


Ithaca,  N.  Y. 


Rudolf  B.  Schlesinger 


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REFLECTIONS  ON  THE  EMISRß  SCHOLAR:  IN  MEMORY 

OF  ARTHUR  LENHOFF* 

Saul  Touster**  ^  ■    .': 

Jhc  mau  er  wilh  the  law  is  ihc  samc  as  H  is  with  the  beer  oj  Merse- 
burg; first  otie  jeels  a  horror,  bjtt  when  onc  has  drunk  that  beer  one 
week,  onr.  can't  live  mtkout  it. 

9 

,.,,,..■,  —Goethe 

±,very  caafuig  ts  great  whcn  grcatly  pnrsucd. 

— Justice  Holmes 
-T-HE  ways  in  which  a  Jegal  System  can  respond  to  great  changes  in  the  social 
I    and  eca£.omic  conditions  of  society  are  very  often  a   function   of  its 
ability  to  use  the  experience  of  oüier  legal  Systems.  In  America,  the  lessons 
of  hL.tory  are  often  the  lessons  of  Europe;   for  the  law,  these  lessons  are 
founded  m  the  experience  of  that  great,  diverse  and  historically  mature  System 
which  goes  under  the  name  of  the  "civil  law."  As  Pound  demonstrated  in  his 
study  oiThe  Formative  Era  of  American  Law,  we  made  great  use  of  the  civil 
law  m  Ihe  nineteenth  Century  in  adapting  the  common  law  to  conditions  very 
unlike  those  of  England.  Even  though  "there  were  no  faculties  of  law,  trained 
in  teacbmg  tJie  civiHaw  tradition,"  scholarly  works,  translations,  and  study 
abroad  were  all  ways  by  which  we  were  alle  to  assimilate  many  vital  elements 
of  the  civil- law.i  If,  as  Pound  concludes,  the  "history  of  a  System  of  law  is 
largely  a  history  of  borrowings  of  legal  materials  from  olher  legal  Systems  and 
assimilaüon  oi  materials  from  outside  tht  law,"2  the  vrays  in  whirh  these 
malenals  are  borrowed  and  the  routes  by  which  these  "other"  Systems  enter 
our  own  are  ägnificant  questions  in  the  history  of  ideas.  i 

-  These  ways  and  routes  are,  no  doubt,  many  and  difficult  to  trace.  Conquest 
and  colomzation  have  been  major  routes,  as  in  the  spread  of  early  Roman 
^TT  and  EngJish  law.  The  Napoleonic  Code  was  carried  through  Europe  by 
lorceof  arms  and  by  a  radical  rationalist  zeal  that  seemed  endemic,  while  the 
reaction  was  carried  for  a  time  outside  France  by  royalist  emigres.  The  wander- 
mgs  of  persecuted  or  missionary  Christians  in  the  early  centuries  were  routes 

^ T-r— ^ 

c,v  *.  *^«™Or"J  bJographies  of  Dr.  Lcnhoff  appcar  bv  this  author  in   Am    Ac='„   ,.(  t 

Äta"  coi^S'^K^fRLnoV/B^  ^Sf- **'  '"^"  l^  ".  'l  \  ^"'^  ÄTmf:,en1 
no^A^    T*     .  ^^     .^  rjoiessor   Kudolt   B.  SchlesinRer,   m   30   Rabeis   Zeitscfirift    9ni  n± 

*     \'    ^rT^^'  ^^^  Formative  Era  of  American  Law  ISO  (1938) 
^«    Id,  al  94.  v*7oo/. 


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hfjFFAW  LAU'-  REVIEW 


ißlt^ 


<KHfc 


for  Un- nKm-nient  of  ideas  just  n,s  in  rcccnt  ycnrs  jcuish  emigr6  artists,  scholars 
dht!  scieniists  '.rouplu  to  Ihvsc  shcrcs  a  5pirit  and  Jcarning  lluat  oftcn  trans- 
lonneu  whole,  l.clds  of  knowlerJge.  In  addition  to  a  dramaiic  movement  of 
large  numbers  of  intellcctuals  during  periods  of  crisis,  study  abroad  and  "visit- 
ing '  sc!K)lars  are  often  the  routcs  for  bringing  new  ideas  into  a  culture.  Thus 
^^•.latcv•er  the  catalysts  were  for  thc  great  rcvival  of  Roman  law  in  twelfth 
cePtyi-y  Europe,  thc  way  it  spread  from  Italy  to  France,  Spain,  Germany  and 
>cotland,  secms  dear:  "mainly  through  the  study  of  law  in  universities  at 
arst  by  Transmonlane  students  in  Italy  and  then  in  the  newer  institutions  be- 
yond  t-ie  Alps,  and  through  the  influence  of  lawyers  and  judges  thus  trained 
From  one  univcrsity  to  another  Roman  law  was  ordinarilv  carricd  by  somc 
travelL.ng  professor  who  lit  the  torch  of  Icarning  in  a  ncw  place.":» 

If  in  thc  nineteenlh  Century  the  patterns  of  Immigration  did  not  provide 
those  "faculties"  of  civil  law  Pound  spcaks  of,  in  the  twentieth  Century  the 
•nisfc;rtuncs  of  Furone  did.  From  Hitler-dominatcd  Europe  came  a  number 
lof  emigre  schclars  and  lawyers  trained  in  the  civil  law  wlio  could  provide 
Amenca   with   just   such   "faculties."   Through    thcir   comparative   approach 
|vdiich  was  really  a  product  of  thcir  cncounter  with  a  new  System,  they  pro- 
Vided  a  crcativc  critique  of  American  law  during  a  period  of  crisis  of  it^  own 
^M  whcn  it  had  great  need  for  just  such  leaver.ing.  It  should  be  remembered 
hat  dunng  the  Depression  American  law  was  subject  to  extraordinary  strains 
Us  abihty  to  adapt  to  thc  needs  of  welfare  legislation  and  a  developing  concept 
f  administrative  law  was  in  no  smal!  mcasure  enhanced  by  tho?e  emigres  who 
^.d  already,  in  their  own  countries,  faccd  comparablc  probkm?  for  many  years. 
Among  these  emigri?  lawycr-schobrs  was  Dr.  Arthur  Lenhoff.  Although 
h^.ay  bc  easy  to  speak  of  the  large  movement  of  ideas,  it  is  difficult  to  speak 
one  man  who  kcpt  the  spark  alive  in  a  time  of  tcrror  and  unreason  and 
ll-.iiulled  torches  in  a  stränge  and  not  always  ho.f^pitable  place.  But  cven  the 
jiefest  Sketch  of  his  life  will  give  us  thc  outlincs,  not  only  of  a  history  of 
bi\  ideas  that  is  yet  to  be  written,  but  of  a  novel  of  character  that  perhaps 
|:d  with  his  great  contcmporary,  Thomas  Mann. 

Born  h\  18S5  on  thc  German  side  of  the  cid  Austro-Hungarian  Empire, 
yoluig  Lenhoff  can  first  be  scen  as  one  of  those  spirited  young  students  in 
^nna,  cuucated  not  merely  at  the  Universlty  but  at  the  thcaters,  clubs  and 
Ici  of  that  excitJng  f.n  de  siede  city.  Choosing  the  law,  which  then  in  no  way 
hited  the  perspectives  of  a  young  intcllcctual,  he  graduated  with  highest 
hors  from  the  law  school,  soon  to  become  what  he  viev.-ed  as  the  complete 
ryer:  an  eminent  and  successful  practitionor  in  Vienna,  a  distingui.shed 
|cher  and  scholar  at  the  üniversity,  and  fmally  a  judgc  of  the  Austrian 


3.    Ha   .ins,  Thc  Rcn:;).^..ance  of  thc  I2th  Century  209   (1927).  Many  currcnts  ron- 
Lulcl  to  this    revival,"  carricd  by  bolh  books  and  cniigrd-  scholars;  rg.,  Grcck  ^hilosophical 

su'jiUific  vvorks  wcrc  first  transl.Kcd  inlo  thc  Ar:ii)ic  in  thc-  ei^hlh  aiul  ninlh  cciu.irics 
li  ,th.n  lijainly  by  Jcv/ish  scholars  into  HcbiL-w  in  Iho  twcKth  Century,  and  thcnce  into 
lü.T  and  the  vernaculars. 


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TTIE  EM  IG  RR  SCHOLAR 


Constitutional  Court.  In  1938,  after  a  career  of  some  thirty  years,  H! 
AmcJduss  forced  him  to  flee  Austria— not  only  as  a  Jew  but  as  a  judge  o 
Constitutional  Court  which  had  a  few  years  carlicr  invalidated  the  Nazi-i 
enced  "students'  order»  which  sought  to  imposc  racial  Classification  on 
Austnan  univensitics.  High  on  the  Nazi  blacklist,  he  escaped  their  vcngo 
only  by  a  stroke  of  good  fortunc.  On  the  day  of  the  Anschhm,  he  wJ 
Switzerland  on  an  arbitration  and,  hcaring  the  news,  called  his  wifc  immedil 
I  to  join  him  with  their  young  daughter.  Hours  later,  when  the  Gestapo  kn( 
at  Ins  door  in  Vienna,  he  had  already  become,  at  thc  age  of  52  and  at  the 
of  his  powers,  one  of  the  stream  of  rcfugee  lawyers  and  scholars  comii 
thf>  United  States. 

Ilis  age,  the  fall  from  eminence,  the  new  langnage,  and  the  profes<^io| 
seif— an  entirely  different  System  of  law— all  made  it  more  likely  that  ^i 

■  Lenhoff  would  end  as  an  insurance  broker  or  clerk  in  an  Import  house 
as  a  distmguished  scholar  of  the  common  law.  It  was  notoriously  difficul' 

,  lawyers  to  adjust  to  the  new  country.-»  The  assistance  providcd  tliem 

;  significantly  less  than  that  for  physicians,  and  what  was  avaüable  thrcu-li 
Committee  for  the  Re-education  of  Refugee  La\vyer3,  was  devotcd  to  you 
men.  Through  the  adventurous  spirit  of  Dean  Francis  M.  Shea,  however 
Lenhoff  was  brought  to  the  law  school  at  Buffalo  where  (fortuitou-l'J 
would  seem)  Professor  David  Riesman,  Secretary  of  that  Committee" 
already  foreseen  something  of  the  impact  of  the  civil  lawyers  on  the  --n 

.  of  American  law.  ° 

For  Dr.  Lenhoff  to  bcgin  anew  in  1939  as  librorian  and  law  .-Student, 
to  e.xemplify  Professor  Riesman's  prescience  that  American  law  would  bc 
from  evcn  "ftve  or  ten  refugces  of  c.xceptional  ability  and  personal  adaptalj 
who  would  be  cquipped  to  do  some  real  cro.ss-fcrtliizalion,  not  .so  muc] 
comparative  law  or  European  legal  methodology  as  of  the  social  sciencd 
which,  mucli  more  than  the  average  American  lawyers,  they  had  been  ste 
by  training  and  inclination."'  Although  he  becamc  more  a  comnaratist 
SOGUll  SCiintist,  Dr.  Lt-nllüffs  work  may  still  be  scen  as  part  of  that  J 
influx  Ol  European  ideas  into  the  stream  of  American  legal  scholarshipl 
times  these  ideas  influenced  court  dccisious  directlv;  more  oftcn  they  r^ 
Creative  contributions  to  the  gröwing  critical  spirit  in  which  our  legal'ins 
tions  and  rulcs  were  viewed,  a  spirit  which  eventually  influenced  tead 
.scholars,  students,  lawyers,  legislafors  and  courts  alüco.« 

When  a  study  was  made  to  dctermine  which  of  the  rcfugee  lawyers 
succecded  in  bridging  the  culturcs,  and  what  factcrs  might'have  been| 

<lt,u    IV  >     7»    '  Vl"^^  (195o);  Davic,  RcfuRccs  in  America:  Report  of  thc  ComiJ 
for  thc  btudy  of  Rcccnt  InimigraUon  from  Europe  2S7-99  li^^l)  ' 

S.    D.ivic,  op.  cd.  supra  noic  4,  at  290. 
•       6.    Dr.  Lcnhoff-s  own  influcnccs  are,  in  some  small  rac:!surc,   discerned  in  «oH 
thc  cssays  that  foUow.  In  those  of  BuerRcnthal,   Hall,  Ilombur 'er    Kurort    Laud 
Summers,  raRgmjr  over  a  divcrsity  of  fields.  Dr.  Lenhoft's  mark  wilfbe  notcd  ' 


DUFFALO  LAW  REVIEW 


TUE  EMIGRß  SCHOLAR 


I". 


fluehtial,  t!ie  best  that  coiild  bc  said  was  that  tliosc  wlio  succceded  ''almost 
invariably  possesscd  an  optimistic,  biioyant  spirit  that  seemed  to  delight  in 
the  challenge  of  hardshlp.''^  However,  to  the  results  of  "studies,"  we  might 
prefer  the  authority  of  Goethe,  whose  works  were  the  touchstones  of  Dr.  Len- 
hoff  s  life  and  whose  words  were  in  a  continual  flux  with  his  own.  To  illuminate 
the  succcss  of  a  S2-year-oId  student's  life,  Goethe's  cplgram  might  be  read: 
'Twerybody  wants  to  be  somebody:  nobody  wants  to  grow,''  And  then,  as  if 
speaking  of  the  Dr.  Lenhoff  many  of  iis  knew,  in  words  he  himself  might  have 
quoted,  Goethe  teils  us:  'To  measure  up  to  all  that  is  demandcd  of  him,  a  man 
must  overestimate  his  capacities."^  '•  • 

What  his  capacities  were  in  fact  may  be  measiired  by  the  "second"  career 
(hat  took  him  through  a  mastery  of  the  common  law,  and  brought  him  a 
professorship,  admission  to  the  New  York  bar,  and  a  distinguished  career  as 
teacher,  Scholar  and,  to  remain  the  ^'complete"  lawyer,  counsel  to  an  eminent 
Buffalo  law  firm.  Though  his  scholarly  work  in  the  civil  law— he  had  authored 
or  co-authored  more  than  fifteen  books  and  almost  seventy  articles — may  have 
lain  dormant  in  Nazi-occiipicd  Europe,  it  was  far  from  dormant  in  the  ferment 
of  ideas  he  brought  to  the  common  law.^  Having  had  an  important  impact  on 
Austrian  labor  law— he  was  the  first  man  to  teach  the  subject  in  an  Austrian 
university  and  was  appointed  in  1937  draftsman  of  an  Austrian  Labor  Code — 
he  brought  new  ideas  into  the  dcveloping  American  law  on  labor.  His  writings 
on  collective  contracts  and  his  editorial  participation  in  those  two  most  influ- 
ential  volumes  of  teaching  materials,  The  Employment  Relation  and  the  Law 
(19S7)  and  Labor  Rclations  and  the  Law  (1960),  must  be  counted  as  important 
contributions  to  the  field.  In  his  work  on  conflicts  of  law  and  legal  process — 
he  authored  comprehensive  casebooks  on  Legislation  and  Equity — one  finds  the 
continual  fertility  of  a  mind  at  once  encyclopedic  and  innovative. 

After  the  war,  Dr.  Lenhoff  again  made  contributions  to  the  civil  law, 
returning  to  it  his  dcep  knowledge  and  feeling  for  the  common  law.  He  once 
again  wrote  for  European  Journals,  servcd  as  reporter  or  dclivered  papcrs  at 

international  Conferences,  and  lecturcd  once  again  at  Vienna  and  L\md,  Ham- 
burg and  Cologne.  No  history  of  the  two  legal  Systems  can  be  written  now 
without  taking  into  account  how  men  like  Dr.  Lenhoff  brought  back  into  the 
civil  law  the  great  currents  of  Anglo-American  legal  and  political  ideas.  Avieri- 
ca^s  Cidtural  Contributions  to  Europe  in  the  Realm  of  Law^^  was  a  theme  he 
delighted  to  expound  upon.  It  w^ould  perhaps  have  surprised  him  to  think,  dur- 


'  7.    Ivcnt,  op.  cU.  supra  note  4,  at  134. 

i  8.  These  Goethe  cpigrams  may  be  found  in  The  Vikinp;  Book  of  Aphorisras  52,  57 
(Auden  &  Dronenbcrgcr  eds.  1962).  The  Goethe  quotation  tliat  appears  at  the  beginning 
of  the  article  is  taken  from  Dr.  Lenhoff^s  essay,  Goethe  as  Lawyer  and  Statesnian,  1951 

,  Washington  Univ.  L.Q.  151,  152. 

9.  For  a  compictc  bibliography  of  Dr.  Lenhoff's  works  in  both  Gcrman  and  English, 
See  Halevy,  liibliography  of  the  Writings  of  Arthur  Lenhoff ^  infra  at  p.  267. 

10.  Dr.  Lenhoff's  1951  Phi  Beta  Kappa  Address  on  that  topic  is  publishcd  for  the 
Tirst  time  in  a  legal  pcriodical,  infra  nt  p.  7. 


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ing  his  darkcr  moments,  that  he  himself  would  become  part  of  t] 
current.^^ 

But  one  cannot  write  of  him  as  a  contributor  to  knowledge  with| 
üizing  how  deeply  and  essentially  he  was  a  teacher.  As  varied  as 
in  ilie  law  were,  the  classroom  experience  was  the  focus  of  his  life, 
dcmands  upon  his  students  were  heavy  it  was  because  he  knew  that 
Ihey  aspired  to  would  demand  as  much,  or  more.  And  it  must  have 
same  in  Vienna,  for  I  have  heard  the  testimony  not  only  of  his  forml 
in  Vienna  and  later  colleague  at  Buffalo,  Dr.  Adolf  Homburger,  b 
the  Chance  remarks  of  the  now  eminent  philosopher  of  science  G\\\ 
mann  of  the  University  of  Iowa,  who  had  heard  Dr.  Lenhoff  lecture  i\ 
ihirties.  But  he  was  a  teacher  to  more  than  just  students.  Professoi 
rcports  that  he  brought  with  him  to  his  new  colleagues  at  Buffalo  a 
mopülitan  charm  and  intellectual  breadth  as  if  in  Buffalo,  with  Rid 
Mark  DeWolfe  Howe,  Louis  Jaffe,  Frank  Shea,  Philip  Halpcrn  af 
Brown,  he  was  part  of  a  great  "government  in  exile."  Although  I 
Buffalo  long  after  those  halc3^on  days,  I  can  rcmembcr  still  how  hc 
sparks  fly,  and  how,  if  one  could  come  to  terms  with  his  powerful| 
gave  to  a  young  colleague  a  warmth  and  vitality  which  were  cxemplar; 
great  pleasure  in  intellectual  give-and-take;  his  interests  were  so 
lic  rcsponded  to  ideas  and  problems  in  every  field,  on  every  level.  C< 
with  him  was  never  merely  lawyers'  talk,  however.  It  "took  off"  noi 
philosophy  and  the  social  sciences  but  into  the  whole  body  of  cultu| 
one  knew  that  law  was  not  just  a  vocation,  but  a  humane  science  ai 
art.  Quotations  from  Goethe,  the  Bible,  Icssons  from  history,  memorii 
and  playwrights,  Vienna  in  its  heyday,  the  satire  of  Karl  Kraus- 
his  talk  and  gave  it  a  quality  bf  both  seriousncss  and  lightness. 

If,  in  the  end,  we  view  him  as  one  of  the  cross-fertilizers  of 
is  perhaps  appropriate  to  say  that  the  essays  in  this  volume  are  dedii 
those  "visiting'^  professors  who  nourished  American  law  not  only  witl 
they  carried  with  them  but  ,with  the  force  of  their  charactcrs.  In 
7ht  Inflii^nCe  of  Islamic  Culture  on  Medieval  Europe,  Sir  Hamiltonl 
ments  that  "in  the  conflict  of  cultures,  it  is  more  blessed  to  recei| 
give;  and  the  real  quality  of  any  civilization  is  shown  less  perh 
indigcnous  products  than  by  the  way  in  which  it  constantly  grafts 
on  to  its  own  trunk,  to  stimulate  further  growth  and  to  achicve  richel 
differentiated  products.'*^^  jt  ^y^^g  in  this  knowledge  that  Arthur  LJ 

a  proud  American,  a  good  European,  a  civilized  and  extraordinary 
"■  — — •■-■■■■  I  ■  ■  ... — . — — — - 

U.  His  posthumous  influence  may  yet  be  grcater;  his  last  work,  coi 
v/ciks  bcforc  his  death,  was  a  major  trcatisc  on  Jurisdiction  and  judgm 
ilicU  and  international  law.  It  is  to  be  brüup:ht  out  as  a  multi-volumc  pubHd 
Parker  School  of  Fürcifrn  and  Comjmrative  Law  of  Columbia  University,  a] 
iU  place  with  Rabd's  famous  work  on  conflicts. 

12.    Chance   in  Medieval   Society:    Europe   North    of   the    Alps,    1050- 
(Thruppcd.  1964).  ,|  • 


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PROF.  DR.  ARTHUR  LENHOFP 
FuiTz  Schwind** 

AM  20.  Juni  dieses  Jahres  ist  Prof.  Dr.  Arthur  Lenhoff  kurz  vor  seinem  80. 
r\  Geburstag,  den  er  am  25.  Oktober  dieses  Jahres  gefeiert  hätte,  in  die 
Ewigkeit  abberufen  •worden. 

Prof.  Lenhoff  gehörte  zu  den  profiliertesten  Vertretern  der  Juristengene- 
ration zwischen  den  beiden  Wellkriegen,  wenngleich  seine  ersten  Arbeiten  noch 
in  die  Zeit  vor  dem  ersteh  Weltkrieg  zurückreichen.  Schon  im  Jahre  1909  begann 
er  seine  wissenschaftliche  Tätigkeit,  die  sich  vor  allem  auf  Fragen  des  Sachen- 
rechts und  des  Arbeitsrechts  erstreckte.  Bereits  1916  wurde  er  für  Zivilrecht, 
Arbeitsrecht  und  Bergrecht  habilitiert  und  ihm  im  Jahre  1917  der  Titel  eines 
ausserordentlichen  Professors  verliehen.  In  der  ersten  Auflage  des  Klang- 
Kommentars  hat  er  Eherecht  und  eheliches  Güterrecht  ausführhch  und  niit 
einer  sehr  persönlichen  Note  bearbeitet;  zeitweise  gehörte  er  auch  dem  öster- 
reichischen  Verfassungsgerichtshof  an.  i 

Die  Ereignisse  des  Jahres  1938  zwangen  ihn,  schon  im  vor^jerückten 
Lebensalter,  zur  Emigration.  Er  besass  aber  noch  die  ungeheure  Spannkraft, 
um  sich  in  der  ihm  sprachlich  and  sachlich  zunächst  neuen  Welt  neuerlich 
einen  sehr  geachteten  Namen  als  Rechtslehrcr  zu  erwerben.  Er  gehört  zu  jenen 
wenigen,  die  durch  ihre  Kenntnis  der  beiden  grossen  Rechtssysteme  der  Welt 
die  Möglichkeit  bessasen,  umfangreiche  rechtsvergleichende  Studien  durchzu- 
führen, das  Interesse  an  solchen  Studien  in  Amerika  zu  wecken  und  so  eine 
Zusammenarbeit  anzubahnen,  die  ohne  diese  Persönlichkeit  kaum  möglich 
gewesen  wäre.  In  seiner  Eigenschaft  als  Professor  au  der  Universität  Buffalo 
hat  er  eine  Reihe  von  Studien  rechtsvergleichendcr  Art  über  Fragen  des  ameri- 
kanischen Rechts  veröffentlicht  und  wiederholt  auch  im  Rahmen  der  Wiener 
Universität  und  der  Prozessualistentagung  des  Jahres  1952  darüber  berichtet. 
Noch  in  der  Emeritierung  vollendete  er  in  ungebrochener  Spannkraft  ein 
dreibändiges  Werk  rechtsvergleichenden  Inhalts,  das  im  Rahmen  der  Parker 
School  der  Columbia  University  von  seiner  Witwe  herausgegeben  wird. 

Wer  das  Glück  hatte,  Prof.  Lenhoff  persönlich  gekannt  zu  haben,  wird 
ihm  zeitlebens  ein  ehrendes  Andenken  bewahren. 


•    Rcprintcd  with  permissicn  from  87  Juristische  Blätter  618-19  (12.11  1965) 
**    Prufcssor  of  Law,  University  of  Vienna,  Austria. 


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AMERICA'S  CULTURAl.  CONTRIBUTIONS  TO  EUR< 

IN  THE  REALM  OF  LAW* 

Arthur  Lenhoff 

IN  bis  "intellectual  history" — as  Crane  Brinton  himself  character] 
Idcas  and  Men — he  says  that  we  know  little  about  the  process 
innovation,  from  the  idea  in  the  mind  of  genius  to  its  widespreadi 
aniong  human  beings.^  And  yet  we  do  know  something  of  what  ha 
legal  idea  after  it  has  been  reduced  to  a  form  discernible  in  the  ol 
in  a  grcat  many  cases  it  has  been  adopted  only  within  the  legal  s| 
luuntry  where  it  originatcd  and  obtaincd  binding  effect  through 
k'Kiiilative  or  administrative  process.  liowever,  therc  are  great  nun 
ivha.s  which  have  been  taken'over  by  other  countries. 

;Most  of  the  Continental  countries  adopted  Roman  law  in  a  \\\ 
iüii.  Even  in  our  law,  particülarly  in  international  law,  the  Roman-la| 
iicqiii.sition  and  of  succession  have  been  adopted  as  the  principles  c( 
aC(iui.>ition  of  territory  and  the  succession  to  an  extinct  State,  for  e: 
cvening's  discussion  deals  with  the  same  problem,  with  a  differenj 
We  shall  be  conccrned  not  with  the  role  of  Roman-law  ideas  in  thi 
l»ut  with  the  role  of  America's  legal  innovations  in  the  old  world. 

To  mcntion  the  words  zuritten  Constitution  is  to  point,  with  t\\ 
onc  of  the  greatest  legal  feats  ever  recorded  as  an  object  of  univer« 
Surt'ly  we  meet  with  great  charters  in  European  medieval  history.  Bi 
as  the  Magna  Carta  of  121S  and  the  Golden  Bull  of  1356,  were  n| 
lions.''  The  word  Constitution  means  "constituere  rem  publicam/' 
val  documents  did  not  '^found'*  a  ''civil  body  politic"  as  the  Pil| 
Mayllower  said  in  their  Compact,  They  placed  limitations  on  the 
personal  sovercign.^ 

One  may  add  that  the  Magna  Carta,  the  Bill  of  Rights,  am 
Settlcmcnt  are,  as  James  Bryce  so  aptly  statcd,  ''merely  ordinär 
could  be  repcaled  by  Parliament  at  any  moment  in  exactly  the  sai 
can  rcpcal  a  highway  act  or  lower  a  duty  on  tobacco."^ 

This  sccond  new  idea  of  a  "fundamental  law/'  *'a  supcrior  paj 

unch:mgeable  by  ordinary  means  .  .  .  not  on  a  level  with  ordinal 
acts,''  by  which  all  leglslation  is  limited,  was  likewise  first  expressed 
soll— by  those  Puritans  who  emigrated  from  Massachusetts  and  cstal 


♦     Orii.:in:ilIy   givcn   as   an   uddioss   beforc    the    lUiffulo   Chaptcr   of   Plu| 
un  the  17Sth  Anniversary  of  the  founding  of  the  national  fraternitv,  on  Dca 
ml  pubhshcd  in  20  University  of  Buffalo  Studics,  No.  2    (August  1952), 
bccn  editcd  sljghtly  for  purposcs  of  this  re-publication.  rS.T.] 

1.  ijrinton,  Idcas  and  Men;  The  Story  of  Western  Thought  :i  (1951). 

2.  For  dctails,  including  the  historical  ir.significancc  füi-  Engüsh  conj 
Ol  the  A-rccment  of  the  Pcoplo  of  1649  and  the  Initrununt  of  Govcrnmcn 
ihc  author's  American  Lesal  Invcuiions  Adopted  in  Other  Couniiies,  1  lii 
U8-37  (1^51).  .  ' 

3.  1  Bryce,  The  American  Commonwealth  242  (1926), 

7 

\ 


*» 


.'||/'*tf/^/rc^•     C^f'i       ölfwii^iÄjUA      KjJi         ioi  (f>       ^^6Z 


GLÜCKWÜNSCHE 


"Qi 


Zum  80.  Geburtstag  von  Rudolf  Laun 


Am   1.  Januar  1962  hat  Professor 
Dr.  Rudolf  Laun   (Hamburg)   seinen 
80.  Geburlstag  gefeiert.  Er  wurde  in 
Prag  geboren;  sein  erster  Arbeitsbe- 
reich lag  in  Wien;   Jahrzehnte  hin- 
durch hat  er  dann  in  Hamburg  ge- 
wirkt.   Sein    Huf   und   sein   Ansehen 
aber   als    Staats-    und    Völkerrechts- 
lehrerund als  Rechtsphilosoph  haben 
an   den    Grenzen   von   Geburts-    und 
Wahlheimat  nicht  haltgemacht,  son- 
dern genießen  Geltung  auf  dem  gan- 
zen Kontinent  wie  auch  jenseits  der 
Meere.  Wie  die  Wiege  dieses  Sude- 
tendeutschen in  gewissem  Sinne  zwi- 
schen den  Völkern  stand,  so  hat  zeit 
seines  Lebens  sein  Werk  nicht  einem 
einzelnen  Volk,  sondern  allen  Natio- 
nen gegolten,  denen  denn  auch  dieses 
Werk  und  er  selbst  gehören. 

Rudolf  Laun  wurde  als  Sohn  eines 
aktiven  Offiziers  am  1.  Januar  1882 
in  Prag  geboren.  Seine  Mutter  war 
die     Tochter    des     Zivilisten    Franz 
Xaver  Schneider,  der  an   der  Deut- 
schen Universität  Prag  Bürgerliches 
Recht  lehrte.  Rudolf  Laun  besuclite 
die  deutschen  Gymnasien  in  Pilsen, 
Prag  und  Görz,  um  sich  dann  dem 
Studium  der  Rechts-  und  Staatswis- 
senschaft   und    der    Philosophie    an 
den  Universitäten  Wien  und  Paris  zu 
widmen.  Im  Jahre  1906  promovierte 
er  in  Wien  mit  der  in  den  Wiener 
Staatswissenschaftlichen  Studien  ver- 
öffentlichten Arbeit  über  „Das  Recht 
zum    Gewerbebetrieb".    Zwei    Jahre 
später,  im  Alter  von  erst  26  Jahren, 
habilitierte    er    sich    mit    seiner    be- 
kannten, noch  heute  Gültigkeit  besit- 


zenden Arbeit  über  „Das  freie  Er- 
messen und  seine  Grenzen"  ebenfalls 
in  Wien.  Im  gleichen  Jahre  trat  er 
in  das  Handelsministerium  in  Wien 
ein.  Im  Jahre  1911  wurde  er  zum 
a.  o.  Professor  der  Verwaltungslehre 
und  des  Verwaltungsrechts  an  der 
Universität  Wien  ernannt. 

Den  ersten  Weltkrieg  machte  Ru- 
dolf Laun  einige  Jahre  an  verschie- 
denen   Fronten,   zuletzt    als    Haupt- 
mann  der   Reserve,   mit,   bis   er   im 
Jahre  1917  in  die  Abteilung  für  Ver- 
fassungsrevision des  Ministerratprä- 
sidiums in  Wien  einberufen  wurde. 
Von   hier   aus   wechselte   er   in   das 
Staatsamt     des     Äußeren     Deutsch- 
österreichs über,  in  dem  er  das  Refe- 
rat  für   die   nationale   Auseinander- 
setzung übernahm.  Für  diesen  Fra- 
genkreis  nahm   er  als   Mitglied  der 
deutsch-österreichischen   Friedensde- 
legation an  den  Friedensverhandlun- 
gen    in     St.     Germain-en-Laye    teil. 
Schon  vorher  hatte  er  sich  als  Mit- 
glied der  im  Haag  gegründeten  „Zen- 
tralorganisation für  einen  dauernden 
Frieden"    an    deren    internationalen 
Konferenzen   in   Oslo   und   Bern  im 
Jahre  1917  und  an  der  von  ihr  ver- 
anstalteten Berner  Völkerbundskon- 
ferenz im  Jahre  1919  beteiligt. 

Im  Oktober  1919  folgte  Rudolf 
Laun  einem  Ruf  auf  den  Lehrstuhl 
für  öffentliches  Recht  und  Rechts- 
philosophie an  der  neugegründeten 
Universität  Hamburg.  Dieser  Univer- 
sität ist  er  bis  zu  seiner  Emeritierung 
treu  geblieben.  In  den  Jahren  1924 
und   1925   und  in   dem   schwierigen 


Zum  80.  Geburtstag  von  Rudolf  Laun 


107 


Nachkriegsjahr  1947  amtierte  er  als 
ihr  Rektor.  Wiederholt  ist  er  auch 
Dekan  der  Reclils-  und  Staatswissen- 
schaftlichen Fakultät  gewesen.  Dem 
Hanseatischen  Oberlandesgericlit  hat 
Rudolf  Laun  von  1922  bis  1933  als 
Rat  angehört;  in  der  gleichen  Zeit 
war  er  Mitglied  des  Hamburgischen 
Oberverwaltungsgerichts.  Eine  Reihe 
von  Jahren  ist  er  stellvertretendes 
Mitglied  des  Staatsgeriditshofs  für 
das  Deutsche  Reich  gewesen.  Nach 
dem  Krieg  hatte  er  eine  Zeitlang  den 
Vorsitz  des  Staatsgerichtshofs  für 
das  Land  Bremen  inne. 

Mannigfache    Ehrungen   sind    Ru- 
dolf Laun  im  Lauf  seiner  jahrzehnte- 
langen wissenschaftlichen  Arbeit  zu- 
teil geworden.  Er  hat  die  Ehrendok- 
torwürde der  Philosophischen  Fakul- 
tät der  Universität  Hamburg,  der  Ju- 
ristischen   Fakultät    der    Universität 
Innsbruck  und  -  aus   Anlaß   seines 
80.  Geburtstages  -  der  Juristischen 
Fakultät    der    Universität   Thessalo- 
niki erhalten.  Er  ist  Mitglied  des  In- 
stitut de  Droit  International  und  des 
Institut   International   de   Droit  Pu- 
blic. Häufig  wurde  er  zu  Gastvorle- 
sungen an  ausländische  Institute  und 
Universitäten  eingeladen,  so  an  das 
Nobel-Institut  in  Oslo,  die  lettländi- 
sche  Universität  und  das  Herder-In- 
stitut in  Riga,  die  Ann  Arbor  Univer- 
sität in  Michigan  (USA),  die  Univer- 
sitäten in  Lund  und  Wien,  die  Aca- 
d^mie  de  Droit  International  im  Haag 
-   um    nur    die    wichtigsten    solcher 
ehrenvollen   Berufungen   zu   erwäh- 
nen. 

Aus  Anlaß  seines  65.  Geburtstages 
ist  eine  erste  Festschrift  zu  Ehren 
von  Rudolf  Laun  erschienen  (Ham- 
burg 1948,  J.  P.  Toth-Verlag;  heraus- 
gegeben von  Gustaf  C.  Hernmarck). 
Eine  zweite  Festschrift  haben  unter 
dem  Titel  „Gegenwartsprobleme  des 
internationalen  Rechts  und  der 
Rechtsphilosophie"  D.  S.  Conslanto- 
poulos    und    Hans    Wehberg    zum 


70.  Geburtstag  des  Jubilars  herausge- 
geben (Hamburg  1953,  Verlag  Girar- 
det  &  Co.).  Eine  dritte  Festschrift  ist 
Rudolf  Laun  nun  zu  seinem  80.  Ge- 
burtstag   gewidmet    worden,    deren 
Herausgeber    die    Hamburger    For- 
schungsstelle  für  Völkerrecht   unter 
der  Leitung  von  Herbert  Krüger  ist; 
sie  soll  noch  im  Laufe  dieses  Jahres 
veröffentlicht   werden.   Ausmaß   und 
Inhalt  dieser  Festschriften  deuten  so- 
wohl nach  der  Fülle  der  behandelten 
Themenkreise    aus    dem    Gebiet    des 
Völkerrechts    und   der    Staatsrechts- 
lehre, des  Verwaltungsrechts  und  der 
Verwaltungslehre,    der   Rechtsphilo- 
sophie   und    der    Erkenntnistheorie 
wie  nach  Namen  und  Herkunft  ihrer 
Mitarbeiter  die  ungemeine  Breite  des 
wissenschaftlichen  Werkes  von  Ru- 
dolf Laun  an.   Deutsche  und  öster- 
reichische,   englische    und    französi- 
sche, skandinavische  und  Schweizer 
Wissenschaftler     haben     an     diesen 
Festschriften  ebenso  mitgewirkt  wie 
italienische    und    griechische,    nord- 
amerikanische und  argentinische  Ge- 
lehrte. 

Wenn    man    versucht,    das    viel- 
schichtige    wissenschaftliche     Werk 
Rudolf  Launs  auf  einen  Generalnen- 
ner zu  bringen,  so  stellt  es  sich  als 
das     Ergebnis     eines     langjährigen 
Kampfes    gegen    alle    Formen    von 
Willkür   und  Gewalt  und  einer  Be- 
mühung dar,  dem  auf  ethischen  Nor- 
men beruhenden  „wahren  Recht**  zur 
Geltung   zu  verhelfen.   Diese  Bemü- 
hung zeigt  sich  schon  in  den  ersten 
Arbeiten   Rudolf  Launs,  die  Grund- 
fragen des  Verwaltungsrechts  gewid- 
met waren.  Bereits  in  seiner  schon 
erwähnten   Habilitationsschrift  über 
das  freie  Ermessen  war  er  bestrebt, 
den  Mißbrauch  staatlicher  Allgewalt 
durch  Verwaltungsorgane  im   Inter- 
esse des  gewaltunterworfenen  Staats- 
bürgers einzudämmen.  Während  des 
ersten  Weltkrieges  hat  Rudolf  Laun 
sein  besonderes  Interesse  den  Fragen 


'  1i 


iiiwimiui 


108 


Glückwünsche 


>4 


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xr 


des   Nationalitätenrechls  zugewandt, 
deren   Wichligkeil   ihm    naturgemäß 
in  seiner  österreichischen  Heimat  be- 
sonders  deutlich   wurde.   Schon   da- 
mals bekannte  er  sich  zum   Selbst- 
beslimmungsrechl    der    Völker,    aus 
dem  er  einen  entsprechenden  Schutz- 
anspruch der  nationalen  Minderhei- 
ten herleitete.  Die  von  ihm  erarbeite- 
ten Grundsätze  wirkten  sich  bei  der 
Ausgestaltung  des  Rechts  der  natio- 
nalen  Minderheiten  in  Europa  nach 
dem    ersten   Weltkrieg   richtungwei- 
send    aus.    In    seinem    bedeutsamen 
Werk  „Der  Wandel  der  Ideen  Staat 
und  Volk  als  Äußerung  des  Weltge- 
wissens" (1933)  hat  er  seine  Gedan- 
kengänge in   dieser  Hinsicht   weiter 
entwickelt.  Es  war  nur  folgerichtig, 
wenn   Rudolf   Laun   sich   nach   dem 
zweiten  Weltkrieg  mit  großem  Nach- 
druck  für  das  Heimatrecht  der  Ver- 
triebenen einsetzte.  Die  wissenschaft- 
liche Formulierung  dieser  seiner  Be- 
mühungen    finden     wir     in     seiner 
Schrift     „Das     Recht    auf    Heimat" 
(1951).    In    der    Promotionsurkunde 
über  das  Ehrendoktorat,  das  ihm  die 
Universität  Innsbruck  anläßlich  sei- 
nes  70.   Geburtstages  verliehen  hat, 
heißt  es  denn  auch:   „Rudolf  Laun 
hat  sich  vorbildlich  für  die  Schwa- 
chen  und    Unterdrückten    eingesetzt 
und  diesen  Kampf  aufrecht,  furcht- 
los,  mannhaft   und   selbstlos   gegen 
Willkür  und  Unterdrückung  für  Ein- 
zelne wie  für  ganze  Völker  und  ganz 
besonders  für  seine  Heimat  geführt, 
damit   auch   das  deutsche   Volk   des 
völkerrechtlichen  Schutzes  teilhaftig 
werde." 

Grundlegende  Fragen  der  Staats- 
lehre hat  Rudolf  Laun  mit  seinen  in 
den  Veröffentlichungen  des  Institut 
International  de  Droit  Public  erschie- 
nenen Arbeiten  über  „Les  Actes  de 
Gouvernement"  (1930),  „La  D^mo- 
cratie"  (1933)  und  „Le  Pouvoir  Dis- 
cr^tionaire"  (1934)  behandelt.  Sein 
in  mehreren  Auflagen  erschienener 


Grundriß    „Allgemeine    Staatslehre** 
(1945)  ist  weithin  bekannt  geworden. 
Wie    die    studentische    Jugend    der 
Nachkriegszeit  sich  mit  den  Grund- 
gedanken dieser  Arbeit  im  besonde- 
ren   auseinandersetzte,    so    hat    uns 
Studenten  der  zwanziger  Jahre  Launs 
Aufsatz  „Der  Staatsrechtslehrer  und 
die  Politik"  (AÖR  43  S.  145)  und  vor 
allem   seine  gleichfalls  in  mehreren 
Auflagen   erschienene   Rektoratsrede 
aus  dem  Jahre  1924  „Recht  und  Sitt- 
lichkeit" viel  gegeben:  „Das  Recht  ist 
nicht    in    papierenen    Gesetzen    und 
Verträgen,  auch  nicht  in  Zuchthaus- 
und  Höllenstrafen.  Das  Recht  ist  die 
Sittlichkeit,  das  Recht  ist  in  den  Her- 
zen    der     Menschen."     Diese     seine 
Lehre  von  der  Autonomie  des  Rechts 
hat  Rudolf  Laun  in  einem  beherzten 
Kampf  gegen  den  Positivismus  Jahr- 
zehnte hindurch  vertreten.  Es  nimmt 
nicht    Wunder,    daß    er    von    dieser 
Grundposition  aus  Zugang  zur  Philo- 
sophie,   insbesondere    zur    Erkennt- 
nistheorie fand.  Die  Frucht  der  Be- 
schäftigung mit  diesem  Arbeitsgebiet 
sind  seine  Schriften  „Der  Satz  vom 
Grunde"  (1942)  und  „Die  Grundlagen 
der  Erkenntnis"  (1946).  Über  die  Be- 
deutung  Rudolf  Launs  als  Philosoph 
hat  Ludwig  Schneider  in  der  Fest- 
schrift   zum    65.    Geburtstag    Launs 
(S.  108  f.)  berichtet. 

Nach  dem  Ende  des  zweiten  Welt- 
kriegs und  mit  dem  Beginn  des  Be- 
satzungsregimes in  Deutschland  hat 
Rudolf  Laun  sein  Hauptinteresse  er- 
neut   dem    Völkerrecht    zugewandt, 
das  von  größter  Aktualität  wurde.  Er 
war  einer  der  ersten,  die  sich  um  die 
Klärung      der      neuen      Rechtslage 
Deutschlands  bemühten.  Er  hat  sich 
nicht  gescheut,  offene  Worte  auch  an 
solche  Adressen  zu  sagen,  die  derlei 
in   jenen   dunklen   Tagen    nicht   ge- 
wohnt zu  werden  gewillt  waren.  In 
vielen  Aufsätzen,  die  sich  zum  Teil 
in  dem  Werk  „Reden  und  Aufsätze 
zum    Völkerrecht    und    Staatsrecht** 


Zum  80.  Geburtstag  von  Rudolf  Laun 


109 


(1947)  zusammengefaßt  finden,  hat 
er  wesentliche  Aussagen  zu  diesem 
Problemkreis  gemacht.  Seine  „Haa- 
ger Landkriegsordnung"  (1946),  die 
eine  große  Anzahl  von  Auflagen  er- 
lebte, behandelte  die  für  das  besetzte 
Deutschland  so  wichtigen  Fragen  des 
Besatzungsrechts  in  eindringlicher 
Weise.  Ganz  besondere  Verdienste 
aber  hat  Rudolf  Laun  sich  dadurch 
erworben,  daß  er  mit  der  Unterstüt- 
zung von  Paul  Barandon  schon  bald 
nach  der  Beendigung  der  Feindselig- 
keiten daranging,  die  deutsclien  Völ- 
kerrechtslehrer zu  sammeln,  für  die 
Wiederherstellung  des  zwischen 
ihnen  verlorengegangenen  Kontaktes 
zu  sorgen,  jährliche  Tagungen  der 
Völkerrechtler  zu  veranstalten  und 
schließlich  die  Deutsche  Gesellschaft 
für  Völkerrecht  wieder  zu  gründen, 
deren  allseits  geachteter  Präsident  er 
für  viele  Jahre  gewesen  ist  und  als 
deren  Ehrenpräsident  er  noch  jetzt 
fungiert. 

Der  Überblick  über  das  wissen- 
schaftliche Schaffen  Rudolf  Launs 
wäre  unvollständig,  würde  er  nicht 
durch  den  Hinweis  ergänzt,  daß  er 
seit  vielen  Jahrzehnten  in  denkbar 
glücklicher  Ehe  mit  seiner  Frau  Mar- 
garete geb.  Scheffer  lebt,  mit  der  er 
vor  einigen  Monaten  das  seltene  Fest 
der  goldenen  Hochzeit  feiern  konnte. 
Das  Haus,  das  sie  mit  Wiener 
Charme  leitet,  stand  und  steht  vielen 


Freunden  offen,  und  wer  bei  dem 
Ehepaar  Laun  zu  Gast  war,  wird  die 
fröhliche  Geselligkeit,  die  hier  stets 
geherrscht  hat,  in  dankbarer  Erinne- 
rung behalten.  Mit  väterlichem  Stolz 
kann  Rudolf  Laun  auf  seine  beiden 
Söhne  blicken,  deren  ältester  als  an- 
gesehener Rechtsanwalt  in  Hamburg 
praktiziert,  während  der  jüngere, 
gleichfalls  Jurist,  Vorstandsmitglied 
einer  alteingesessenen  Bremer  Ree- 
derei ist.  Beide  haben  die  wissen- 
schaftlichen Neigungen  ihres  Vaters 
geerbt,  und  besonders  sein  jüngerer 
Sohn  hat  sich  einen  guten  Namen 
in  der  wissenschaftlichen  Welt  des 
Seerechts  gemacht. 

Als  ich,  der  ich  mich  in  den  Jahren 
1935/1936  bei  Rudolf  Laun  habilitie- 
ren durfte,  seines  70.  Geburtstages  in 
der  Juristenzeitung  (1952,  S.  93)  ge- 
dachte, war  die  Feststellung  erlaubt: 
„Der  Jubilar  ist  ein  viel  zu  lebendi- 
ger Geist,  als  daß  man  ihm  heute  be- 
reits ein  otium  cum  dignitate  wün- 
schen möchte."  Damals  sprach  ich 
die  Hoffnung  aus,  er  möge  sich  auch 
im  kommenden  Lebensjahrzehnt 
bester  Gesundheit  und  ungeminder- 
ter  Schaffenskraft  erfreuen,  damit  er 
sich  noch  recht  lange  der  Forschung 
und  der  Lehre  widmen  könne.  Ist  es 
nicht  schön,  daß  wir  ihm  eben  diese 
Wünsche  auch  zu  Beginn  seines 
neunten  Lebensjahrzehnts  erneut  auf 
den  Weg  geben  dürfen? 

Rolf  Stödter 


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VORWORT 

Die  vorüegende  Festschrift  wurde  dem  Jubilar  von  einer  aus  Professoren  der  Universität  Hamburg 
und  anderen  Freunden  Launs  bestehenden  Abordnung  an  seinem  65jährigen  Geburtstage,  dem 
I  Januar  1947,  als  noch  unvoUständigcs  Manuskript  überreicht.  Inzwischen  hat  dieses  Werk 
mehrfache  Ergänzungen  erfahren,  die  aus  der  Feder  namhafter  Autoren  aus  dem  In-  und  Auslande 
stammen.  Obwohl  einige  der  angekündigten  ausländischen  Beiträge  leider  immer  noch  ausstehen, 
soU  die  Drucklegung  der  Festschrift  nicht  länger  hinausgezögert  werden,  zumal  Prof.  Laun 
inzwischen  abermals  zum  Rektor  der  Universität  Hamburg  gewählt  wurde. 
Anläßüch  seines  Geburtstages  sowie  seiner  Wiederwahl  als  Universitätsrektor  war  der  Jubilar 
Gegenstand  zahlreicher  Ehrungen.  Diese  bestätigen  den  hohen  Grad  des  Ansehens  und  der  Ver- 
ehrung, welche  Laun  allenthalben  entgegengebracht  werdend 

Inzwischen  ist  Laun  selbst  mit  verschiedenen  neueren  Aufsätzen  hervorgetreten,  die  soeben  vom 

Hansischen  Güdcnverlag,  Hamburg,  gesammelt  herausgegeben  wurden«.  Diese  Sammln^  ist 

geeignet,  das  in  der  vorliegenden  Festschrift  enthaltene  Verzeichnis  der  wichügsten  Veroffent- 

Uchungen  Launs  (S.  9,  Anm.  i)  zu  vervollständigen.  Einige  dieser  neuesten  Arbeiten,  so  nament- 

Uch  seine  in  der  Hamburger  Wochenzeitung  „Die  Zcif '  veröfifenthchte  Artikelserie»,  fanden  eine 

außergewöhnliche  Beachtung«,  und  zwar  keineswegs  nur  in  Kreisen  der  Wissenschaft.  Denn 

in  fast  allen  diesen  Aufsätzen  trat  Laun  unter  Berufung  auf  die  Schutzvorschriften  der  Haager  , 

Landkriegsordnung  für  die  Respektierung  der  dem  besiegten  Deutschland  vcrbUebenen  Rechte 

ein  sowie  für  die  Erhaltung  seiner  Staatlichkeit,  die,  wie  Laun  als  erster  überzeugend  nachwies, 

durch  die  bedingungslose  Kapitulation  der  deutschen  Wehrmacht  sowie  die  anschüeßende  Occu- 

pation  des  Reichsgebietes  nicht  beseitigt  worden  ist.  -  Für  das  Interesse,  dem  Launs  PubU- 

kationen  begegnen,  ist  es  im  übrigen  kennzeichnend,  daß  seine  ,^llgemeine  Staatslehre'  bereiB 

in  4  Auflage  erschienen  ist,  und  zwar  im  Verlage  von  Otto  Meißner  in  Hamburg»,  während 

die  Wolfenbütteler  Vcrlagsanstalt  die  Herausgabe  der  4.  Auflage  von  Launs  Erläuterungen 

zur  ,fiaager  Landkriegsardmng"  ankündigte,  eines  Werkes,  welches  auch  im  Auslande  große 

Beachtung  gefunden  hat. 

.Unurz.hlreichenPrc.berich«n.  in  denen  die  Per^nlid*^  ^/pt'odST.'ufteJ^nV^ÄrÄ'T^'rff.rf; 
nehmlich  drei  Aufsätze  eine  Hervothebung,  mal  diMe  die  in  die  f,'^^l'^"^^''tl"°^L6.  Leippe:  „Ein  Streitet 

bemerken,werter  Wei.e  ergänzen :  Sieker :  ..D»-*  •"  R»*«?!  ^Jf  riäSbSÄ  r/TwÄtt^toÄ :'  Ä«.or  Dr.  Rudolf 
für  das  Recht  (zxim  65 .  Gebixrtstagc  von  Rudolf  Laun)",  Ehe  Zeit,  mmDurg,  i^r.  */  *y4/ »  v-u»»         */ 
Laun",  Hamburger  Akademische  Rundschau,  1946/47»  Nr.  10  S.  4x8  n- 
•Lmun,  Reden  und  Aufsatze  zum  Völkerrecht  und  Sttatsrecht,  Hamburg  1947.  o  ,<•  ff  •     FrW.^W  SatImH«- 

.  ,41et^nomie  und  Autonomie  de,  Rechts«.  H-bu'g«  Alujd«m^^^  Fü^D^'uU^ci^eii^Ä^^. 

mus",  Hamburger  Echo.  Nr.  4/x947;  „Staats-  und  Völkeirecht  S^^~^^™**^^1  ^?^22^^^^  Die  Zeit,  Hamburg, 

S.  246  ff.;  ..Gegenwirtiges  Völkerrecht«',  Die  Zeit   I^^  ^^  Hamburg 

^l'll'lllV-^V^^^^  Deuuchland.«. 

Rh;äl.NeS;r"Zeitung.Hdddbergv.X5:4.47i„0.tcniX947^^  .     „    u         •  u*       1, 

•  IilVdch«  VerUg'e  «idiien  toeben  Ltunt  Schrift  in  engUscher  Sprache  „Stare  Dedsii«  in  2.  Auflage. 


Vorwort 


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Anläßlich  seiner  Inauguration  als  Universitätsrektor  am  6.  November  1947,  der  u.  a.  der  königl. 
britische  Minister  Lord  Pakenham  sowie  der  Präsident  des  Schwedischen  Roten  Kreuzes, 
Graf  Bemadotte,  beiwohnten,  hielt  Laun  in  Anknüpfung  an  Kants  bekanntes  Traktat  aus  dem 
Jahre  1795  eine  Vorlesung  über  das  Thema  yyDer  dauernde  Friede^^.  Diese  Untersuchung,  die 
inzwischen  ebenfalls  bei  Otto  Meißner  in  Hamburg  pubhziert  wurde^,  enthält  das  Ergebnis  von 
Arbeiten,  die  schon  während  des  ersten  Weltkrieges  begonnen  wurden.  Sie  beruhen  somit  auf 
Forschungen  und  Erfahrungen  eines  ganzen  Menschenlebens  und  zimial  eines  Zeitraumes,  in 
dem  Willkür,  Terror  imd  Kriege  sowie  deren  Vorbereitungen  und  entsetzUchen  Folgen  domi- 
nierten. Seine  nach  solchen  Enttäuschungen  nur  allzu  verständliche  Resignation  hat  Launs 
zuversichtlichen  Glauben  an  den  endlichen  Sieg  des  Rechtes  imd  der  Gewaldosigkeit  über  Willkür 
und  Krieg  jedoch  nicht  zu  erschüttern  vermocht.  Dieser  Glaube,  der  die  Verzweifelnden  ermutigt, 
ihre  Bemühungen  um  die  Fimdienmg  eines  wirklich  dauerhaften  Friedens  allen  Rückschlägen 
und  Mißerfolgen  zimi  Trotz  fortzusetzen,  gelangte  am  Ende  der  Launschen  Rektoratsrede 
vom  6.  November  1947  in  so  erhebender  Weise  zum  Ausdruck,  daß  deren  Schlußpassus  den 
Lesern  der  Festschrift  nicht  vorenthalten  werden  soll: 

„In  seinem  hinreißenden  Lied  an  die  Freude,  das  Beethoven  in  seinem  größten  Werk  ver- 
tont hat,  preist  Schiller  die  allversöhnende  Wirkimg  der  Freude.  Welche  Freude  für  die 
Menschheit  als  Ganzes  könnte  wohl  größer  sein  als  jene  über  die  Begründimg  eines  von 
allen  Rüstungen  und  Zerstörungsmitteln  unabhängigen  dauernden  Friedens? 
Heute  freilich  sind  wir  nicht  berechtigt,  unsere  Feier  mit  diesem  imsterbUchen  Doppel- 
kunstwerk abzuschließen.  Denn  noch  kein  Friedensschluß  oder  Bundesvertrag  hat  Schillers 
eherne  Worte  verwirküchen  können,  die  im  Rahmen  des  MögUchen  nur  ein  gewalüoser 
Friedensbund  freier  und  gleicher  Völker  in  die  Tat  umsetzen  könnte :  Alle  Menschen  werden 
Brüder y  wo  dein  sanfter  Flügel  weilf^^. 


Hamburg,  Weihnachten  1947. 


Der  Herausgeber 


*  Laon,  M^er  dauernde  Friede"*  Hamburg  1947» 

*  LauD»  a.  a.  O.,  S.  a?. 


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TT  .\:U.%Mf:I,ia'iÄiSl^tL^iLi^l^^n 


^'^'y'z\y.i^'j. 


RUDOLF  LAUN 

geb.  am  J.  Januar  1882  zu  Prag,  zu  seinem  6 j jährigen  Geburtstag 

Sein  Leben  und  Werk 


Der  nicht  allein  in  der  deutschsprachigen,  sondern  in  der  gesamten  abendländischen  Welt  hoch 
angesehene  Rechtsphilosoph  und  Völkerrechtsgelehrte  vollendet  mit  dem  bevorstehenden  Jahres- 
wechsel sein  65.  Lebensjahr. 

Sein  Vater  Anton  r.  Laun,  war  Offizier  (zuletzt  Oberst)  der  k.  u.  k.  österr.-ungar.  Armee,  der 
1866  an  dem  Feldzuge  gegen  Preußen  teilgenommen  hatte,  seine  Mutter  eine  Tochter  von  Franz 
Xaver  Schneider^  0.  ö.  Professor  des  Bürgerüchen  Rechts  an  der  deutschen  Universität  in  Prag, 
dessen  Ehefrau,  eine  geborene  Ruß,  einem  angesehenen  Kimstmalergeschlecht  entstammte  und 
selbst  Kunstmalerin  gewesen  war. 

Seine  Schulausbildung  fand  Rudolf  Laun  an  den  deutschen  Gjrmnasien  zu  Pilsen,  Prag  und 
Görz.  Es  folgten  Studien  der  Rechts-  und  Staatswissenschaften  sowie  der  Philosophie  an  den 
Universitäten  Wien  und  Paris.  Am  20.  Februar  1906  promovierte  Laun  in  Wien  als  Doktor  der 
Rechts-  und  Staatswissenschaften.  Zwei  Jahre  später,  d.  h.  also  26jährig,  habilitierte  er  sich  in 
Wien  als  Privatdozent.  Im  gleichen  Jahre  wiurde  Laim  an  das  Handelsministeriimi  in  Wien  berufen. 
191 1  wurde  er  a.  0.  Professor  der  Verwaltungslehre  imd  des  Verwaltungsrechts  an  der  Universität 

Wien. 

Zu  Beginn  des  ersten  Weltkrieges  wurde  Laun  als  Reserveoffizier  der  k.  u.  k.  österr.-ungar.  Armee 

zum  Heeresdienst  einberufen.  Nach  zweijährigem  Frontdienst,  zuletzt  als  Hauptmann,  wurde  er 
im  August  1917  aus  der  Wehrmacht  entlassen  und  dem  Ministerratspräsidium  (Dep.  für  Verfas- 
sungsrevision) in  Wien  zugeteilt.  Als  Mitglied  der  im  Haag  gegründeten  neutralen  „Zentral- 
organisation für  einen  dauernden  Frieden*'  nahm  Laim  an  deren  internationalen  Konferenzen  in 
Oslo  und  Bern  1917  und  der  von  ihr  veranstalteten  „Bemer  Völkerbundskonferenz  1919"  haupt- 
sächlich als  erster  Referent  für  die  nationalen  Fragen  teil.  Nachdem  er  im  Oktober  1918  in  das 
Staatsamt  des  Äußeren  der  inzwischen  gegründeten  deutsch-osterr.  Republik  als  Referent  für  die 


. 


Rudolf  Laun  —  Sein  Lehen  und  Werk 


nationale  Auseinandersetzung  berufen  worden  war,  wurde  er  in  dieser  Eigenschaft  Mitglied  der 
österr.  Friedensdelegation  in  St.  Germain-en-Laye.  Nach  seiner  Heimkehr  aus  Frankreich  nahm  er 
im  Oktober  1919  den  Ruf  als  ord.  Professor  für  öflfentUches  Recht  und  Rechtsphilosophie  an  der 
neugegründeten  Universität  Hamburg  an,  der  er  unter  Ablehnung  mehrfacher  Berufungen  auf 
auswärtige  Lehrstühle  (auch  ins  Ausland)  bis  heute  treu  geblieben  ist.  In  Hamburg  bekleidete  er 
wiederholt  die  Ämter  eines  Rektors  und  Prorektors  der  Universität  sowie  auch  das  Amt  eines 
Dekans  der  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Fakultät. 

Von  1922  bis  1933  war  Laun  Rat  am  Hanseatischen  Oberlandesgericht  und  MitgUed  des  Hambur- 
gischen  Oberverwaltungsgerichts,  in  den  Jahren  1927  bis  1933  außerdem  stellvertr.  MitgUed  des 
Staatsgerichtshofes  für  das  Deutsche  Reich. 

Im  Jahre  1921  wurde  er  zum  korrespondierenden  Mitglied  der  Gesellschaft  zur  Förderung  deut- 
scher Wissenschaft  und  Kunst  in  Böhmen  berufen,  die  ihren  Sitz  in  seiner  Geburtsstadt  Prag 
hatte.  In  den  Jahren  1923  bis  1926  hielt  er  Gastvorlesungen  am  Nobelmstitut  zu  Oslo,  an  der  lett- 
ländischen  Universität  und  dem  Herderinstitut  zu  Riga  sowie  an  der  Acad6mie  de  Droit  Inter- 
national  im  Haag.  Im  Jahre  1927  nahm  er  als  Rechtsberater  an  dem  Nationalitätenkongrcß  m  Genf 
tcü.  Im  gleichen  Jahre  wurde  er  membre  titulaire  de  l'Institut  International  de  Droit  Public  in 
Paris.  In  den  Jahren  1934  bis  1935  lehrte  er  zwei  Semester  auf  Einladung  der  University  of 
Michigan  in  Ann  Arbor  (Michigan,  USA.)  als  Visiting-Professor.  In  den  Jahren  1941  bis  1944  hielt 
er  neben  seiner  Hamburger  Lehrtätigkeit  völkerrechdiche  Vorlesungen  an  der  Universität 
Göttingen. 

Seit  191 1  ist  Laun  verheiratet.  Aus  seiner  überaus  glücklichen  Ehe  mit  Margarete,  geh.  Schaff  er, 
aus  Wien  gingen  zwei  Söhne  hervor,  welche  sich  beide  gegenwärtig  als  Gerichtsassessoren  in 
Hamburg  betätigen,  nachdem  sie  aus  dem  letzten  Kriege,  an  dem  sie  als  Reserveoffiziere  teüge- 
nommen  hatten,  unversehrt  ins  Elternhaus  heimgekehrt  waren. 

Im  Verlaufe  seiner  langjährigen  Lehrtätigkeit  ist  Laun  mit  zaMreichen  Publikationen  hervor- 
getreten^ 


Das  Recht  zum  Gewerhebetrieh,  veröffentlicht  in  den  „Wiener  staatswissenschaftlichen  Studien", 
7.  Band,  3.  Heft,  Wien  1908.  ' 

Das  freie  Ermessen  und  seine  Grenzen,  Leipzig  und  Wien  1910. 

^"^  ^f^  """^'i^  T^^'^^^^  Ä^cÄr5Ära/f  im  österr.  Versicherungsrecht  und  im  Sozxalversicherungsent- 
vmrj,  vcroffenthcht  m  der  „österreichischen  Zeitschrift  für  öffentliche  und  Privatversicherung", 
»v  len  1 9 1 1 . 

Kategorische  und  disjunktive  Normen,  Archiv  des  öffcntiichcn  Rechts,  Tübingen,  34.  Jahrgang,  1915. 

Die  Nationalitätenfrage,  Generdreferat  in  „Bemer  Zusammenkunft  zur  Besprechung  der  künftigen 

d^^^H?' p'^f ""'  c^-  ^'l^?'  November  1917",  den  Haag,  Zentralorganisftion  für  einen 
dauernden  Frieden,  S.  10  ff.  (auch  m  französischer  und  englischer  Sprache  erschienen). 

Angriff  und  Verteidigung,  Zeitechrift  für  Völkerrecht,  Breslau,  X.  Band,  1917;  im  Auszug  abgedruckt 
mK^eil  de  rapports,  herausgegeben  von  der  Organisation  Centrale  pour  une  &ix  durable, 
den  Haag,  IV.  Band,  191 8.  ^  ^^*^^^^i 

^^  {'1!^^''^^^^^^^  der  Meerengen  und  Kanäle  (ein  Bericht  im  Auftrage  eines  neutralen  Komi- 
dai  IT  ^®^^?*^^^^^  ^^^^  mtemationalen  völkerrechtlichen  Konferenz  in  Stockholm  1917), 


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10 


Gustaf  C.  Hernmarck 


II 

Schon  diese  nüchternen  Daten  lassen  die  Bedeutung  erkennen,  die  Laun  weit  über  die  Grenzen 
Deutschlands  und  seiner  österreichischen  Heimat  hinaus  genießt,  und  den  Widerhall,  den  seine 
Lebensarbeit  allenthalben  gefunden  hat. 

Für  dieses  sem  Lebenswerk  waren  die  Eindrücke  sehr  maßgeblich,  die  er  in  seiner  Jugend  in  den 
Gamisonstädten  seines  Vaters  im  alten  Österreich  unter  verschiedenartigsten  Nationen  und  Volks- 
spUttem  gewonnen  hatte,  deren  Heimatgebiete  m  der  Folge  Bestandteile  zahlreicher  selbständiger 
Staaten  geworden  sind.  Schon  als  Gymnasiast,  Student  und  später  als  junger  Gelehrter  erlebte 
Laun  die  Emanzipationsbestrebungen  mündig  gewordener  Nationen,  die  auf  Zusammenschluß 
ihrer  Volksgenossen  in  selbständigen  Nationalstaaten  unter  Berufung  auf  den  im  Völkerrecht 
verankerten  Grundsatz  der  Selbstbestimmung  gerichtet  waren.  Er  erlebte  die  vielfach  gewaltsame 

Entwurf  eines  internationalen  Vertrages  über  den  Schutz  nationaler  Minderheiten,  der  im  März  loio 
von  der  mtemationalcn  Völkerbundskonferenz  in  Bern  einstimmig  angenommen  und  von 
dieser  der  Pariser  Friedenskonferenz  unterbreitet  wurde,  Berlin  1920;  in  neuer  Fassung: 

Das  positive  Recht  der  nationalen  Minderheiten,  Berlin  1921. 

Der  Staatsrechtslehrer  und  die  Politik,  Archiv  des  öffentUchen  Rechts,  43.  Band,  Tübingen  1922. 

Die  Volkszugehörigkeit  und  die  völkerrechtliche  Vertretung  der  nationalen  Minderheiten.  Bericht,  erstattet 
auf  der  Tagung  der  Deutschen  GeseUschaft  für  Völkerrecht,  Leipzig  1923,  Mitteilungen  der 
Deutschen  GeseUschaft  für  Völkerrecht,  Heft  4,  1924;  abgedruckt  in  Niemeyers  Zeitschrift 
für  mtemationales  Recht,  XXXI.  Band,  1924. 

Nationalitätenfrage  einschließlich  des  Minderheitenrechts.  Im  Wörterbuch  des  Völkerrechts  und  der 
Diplomatie,  herausgegeben  von  Prof.  Dr.  Karl  Strupp,  Berlin-Leipzig  1925. 

Rechtund  Sittlichkeit,  Rede,  gehalten  anläßlich  der  Inauguration  Launs  zum  Rektor  der  Universität 
Hamburg  am  10.  November  1924,  Hamburg  1924,  3.  erweiterte  Auflage,  Berlin  1935. 

Le  rigime  international  des  ports,  Academie  de  Droit  international,  Recueü  des  Cours,  1926,  Band  V. 

Les  actes  des  Gouvernement,  Rapport  pr^sent^  4  la  Session  de  1930  de  Tlnstitut  International  de  Droit 
public,  Paris,  Les  Presses  Universitaires  de  France,  1930. 

UautonomiadelDintto.Ühc^^  von  Prof.  Carlo  Girola  in  „Studi  di  diritto  pubblico  in  onore 

dl  Oreste  Ranelletü",  Milano,  Cedam,  1930. 

La  positiva  del  diritto,  Übersetzung  von  dott.  Enrico  Porzio,  Rivista  di  diritto  pubbHco,  V.  Band, 
Tivoh,  Mantero,  1933.  *-  j  » 

Der  Wandel  der  Ideen  Staat  und  Volk  als  Äußerung  des  Weltgewissens,  Barcelona,  Institutio  Patxot, 
1933.  für  Deutschland  C.  Boysen,  Hamburg  (Launs  Beteüigüng  an  dem  vom  Institucio  Patxot  in 
Barcelona  für  die  beste  Arbeit  über  aUgemeines  öffentliches  Recht  erlassenen  internationalen 
rreisausschreiben,  die  von  der  internationalen  Jury  im  Dezember  1 931  im  Haag  dem  erwähnten 
Institut  als  beste  und  einzige  Arbeit  zur  Veröffentlichung  vorgeschlagen  wurde). 

LaD/mocratü,  Bibhoth^que  de  l'Institut  International  de  Droit  pubHc,  4.  Band,  Paris  1933,  Librairie 
Delagrave.  ^  ^         »-r  :rjj> 

Le  Pouvair  I^critionaire,  Rapport  pr^sent^  i  la  Session  de  1934  de  Tlnstitut  International  de  Droit 
pubüc,  Paris,  Les  Presses  Universitaires  de  France,  1934. 

Stare  Dedsis,  Vir^a  Law  Review,  The  IVlichie  Company,  CharlottesviUe,  Virginia,  U.  S.  A., 
25.  ßand,  1938;  zweite  erweiterte  Auflage  in  Vorbereitung,  Hamburg,  Otto  Meissner. 

Der  Satz  vom  Grundle,  an  System  der  Erkenntnistheorie,  Tübingen  1942,  und  dessen  Ergänzung, 
Die  Grundlagen  der  Erkenntnis,  Tübingcni946.  *-i6«^""6> 

Allgemeine  Staatslehre,  Hamburg  1945,  3.  Aufl.  1946. 

Die  Haager  Landkriegsordnung,  Hamburg  1946. 

^"  ^^Ja^^^A^"^  ^-  FerwcAm^w«^«  in  der  östlichen  Besatzungszone.  Ein  Rechtsgutachten. 
Sonderheft  der  Zeitschrift:  Versicherungswirtschaft,  Karlsruhe  (Baden),  Nr.  3,  fuü  1946. 


Rudolf  Laun  —  Sein  Lehen  und  Werk 


II 


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Durchsetzung  jener  Ansprüche  unter  Mißachtung  der  Rechte  nationaler  Minderheiten  auf  Schutz 
ihrer  Sprachen  und  Kulturgüter  und  damit  die  verschiedenartigsten  Phasen  des  Nationalitäten- 
problems zwischen  der  Geltendmachung  demokratischer  Schutzrechte  und  planmäßiger  Unter- 
grabung und  Beseitigung  derselben  durch  nationahstische  Unduldsamkeit,  rohe  Gewalt  und  WiU- 
kür.  Diese  vomehmüch  durch  panslavistische  Einflüsse  ausgelöste  Entwicklung,  die  sich  erst- 
malig in  den  Balkankriegen  durchzusetzen  begann,  übte  auf  die  von  der  Donaumonarchie  be- 
herrschten zahlreichen  Völkerschaften  eine  gewaltige  Anziehungskraft  aus.  So  sehr  gerade  Laun 
als  Sudetendeutscher  den  Emanzipations-  und  Zusammenschlußbestrebungen  der  jungen  Natio- 
nen Verständnis  entgegenbrachte,  so  sehr  erkannte  er  schon  frühzeitig,  daß  die  Zuspitzungen 
nationalistischer  Tendenzen  unweigerUch  in  Revolution,  Krieg  und  Anarchie  ausarten  mußten. 
Bereits  als  junger  Gelehrter  eröfl&iete  Laun  daher  einen  unerbitüichen  Kampf  gegen  jede  Art 
von  Gewalt  und  Willkür,  auch  die  Willkür  formal  zuständiger  Gesetzgeber  und  Verwaltungs- 
organe. In  der  Durchführung  dieses  Kampfes,  der  einem  auf  aUgemeingültigen  ethischen  Normen 
beruhenden  wahren  Rechte  zum  Siege  verhelfen  soll,  erbückte  Laun  seitdem  seine  eigenthchc 

Lebensaufgabe.  "•  ,     ^.  u  • 

Dieses  lassen  bereits  seine  ersten  verwaltungsrechtüchen  Schriften  erkennen,  die  er  als  26)ähnger 
Privatdozent  und  29Jähriger  Extraordinarius  in  Wien  vcröffentüchte  und  durch  die  erstmalig  die 
Aufmerksamkeit  der  Wissenschaft  auf  ihn  gelenkt  wurde.  In  diesen  Publikationen  setzte  sich  Laun 
u,  a.  für  die  Abgrenzung  des  sog.  freien  Ermessens  von  Verwaltungsorganen  zum  Schutze  vor  einer 
mißbräuchlichen  Ausübung  derselben  ein.  Diese  seine  erste  Lehre  ist  inzwischen  Gemeingut 
geworden.  Sic  hat  namentUch  die  Rechtsordnung  seiner  österreichischen  Heimat  maßgebUch 
beeinflußt  und  ist  sogar  Bestandteü  des  am  9.  Oktober  1946  vom  österreichischen  Nationakat 
verabschiedeten  neuen  Bundesverfassungsgesetzes  geworden^. 

Indessen  beschränkten  sich  Launs  Bemühungen  um  eine  Erneuerung  des  Rechts  nicht  auf  vcr- 
waltungsrcchtliche  Reformvorschläge  in  Österreich.  Schon  während  des  ersten  Weltkrieges  betei- 
ligte er  sich  viehnehr  mit  Erlaubnis  der  österreichischen  Behörden  an  ofBzieUen  internationalen 
Gesprächen,  welche  der  Herbeiführung  eines  dauerhaften  Friedens  dienen  sollten.  Launs  Referat, 
welches  die  grundsätzüchen  Probleme  des  nationalen  Rechts,  und  zwar  vornehmlich  das  Selbst- 
bestimmungsrecht  sowie  den  Schutz  nationaler  Minderheiten  behandelte,  wurde  von  jener  inter- 
nationalen Konferenz  einstimmig  genehmigt,  während  sein  Entwurf  eines  internationalen  Vertrages 
über  denSchntz  nationaler  Minderheiten  imMärz  1919  von  der  Völkerbundskonferenz  in  Bern  der  da- 
mals in  denPariser  Vororten  tagendenFriedenskonferenzunterbreitetwurde.  DieindiesenPublika- 
tionen  von  Laun  behandelten  Grundsätze  waren  in  der  Folgezeit  für  dieBegründung  verschiedener 
Selbstverwaltimgs-Körperschaften  nationaler  Minderheiten  in  Europa  richtimggebend.  Dieses  gut 
f  u.a. von dcmlettländischenSchulautonomiegesetz vom8.Dezemberi9i9,namentüchabervondem 
estländischen  Kulturautonomiegcsetz  vom  5.  Februar  1925,  durch  welches  den  nationalen  Minder- 
heiten Esüands  autonome  Institutionen  mit  sehr  weitgehenden  Kompetenzen  zugebilligt  wur- 

1  Vgl.  Adamorich,  Teil  i  S.  a?  ff.  der  ▼orliegenden  Fetttchrift. 


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12 


Gustaf  C.  Hernmarck 


dcn^  sowie  von  entsprechenden  Kodifikationen  zugunsten  nationaler  Minderheiten  in  Dänemark 
und  Preußen^.  Die  meisten  dieser  Gesetze  sind  inzwischen  durch  die  Ereignisse  der  letzten  Jahre 
überholt  worden,  weil  der  größte  Teil  der  Volksgruppen,  zu  deren  Gunsten  sie  s.  Zt.  verkündet 
worden  waren,  aus  ihren  Heimatgebieten  vertrieben  oder  geflüchtet  sind.  Gleichwohl  spielte  das 
cstländische  Kulturautonomiegesetz  von  1925  noch  bei  den  jüngsten  Friedensverhandlungen 
als  anerkanntes  Musterbeispiel  für  ein  vorbildliches  Minderheitenschutzgesetz  eine  nicht  unwesen- 
lichc  Rolle,  so  während  der  Beratungen  über  das  Triester  Statut  sowie  bei  der  österreichisch- 
italienischen Übereinkunft  wegen  SüdtiroL  Die  von  Laun  aufgestellten  Grundsätze  über  den  Schutz 
nationaler  Minderheiten  sind  somit  keineswegs  überholt^.  Unter  den  aus  dem  Osten  verdrängten 
NationaUtäten  Europas  genießt  Laun  auch  heute  noch  größtes  Ansehen.  Als  ständiger  Verteidiger  un- 
veräußerlicher Rechte  der  Schwächeren  und  Schutzbedürftigen  bleibt  er  bemüht,  ihr  grausames  Los 
zu  wenden,  wie  er  in  den  Jahren  vor  dem  letzten  Kriege  ihr  ständiger  Betreuer  gewesen  war. 
Im  Anschluß  an  den  ersten  Weltkrieg  war  Laun  im  Stabe  des  jetzigen  österreichischen  Bundes- 
Präsidenten  und  damaligen  Bundeskanzlers  Dr.  Remter  Mitglied  der  österreichischen  Friedens- 
delegation in  St.  Germain-cn-Laye.  Mit  dieser  war  er  viele  Wochen  lang  hinter  Drahtverhauen  der 
Pariser  Polizei  interniert.  In  solcher  „Gefangenschaft"  erlebte  Laun  den  Tag  der  Unterzeichnung 
des  Vertrages  von  Versailles,  der  in  ganz  Frankreich  als  Anbruch  des  Friedens  gefeiert  wurde. 
Sämtliche  Kirchenglocken  Frankreichs  läuteten  damals  diesen  Frieden  als  den  angeblichen  Sieg 
des  Rechts  ein.  Der  gleiche  Vorgang,  der  vom  deutschen  Volke  als  ein  Akt  demütigender  Gewalt 
und  demgemäß  als  Unrecht  empfunden  wurde,  bildete  somit  für  die  Sieger  die  Grundlage  einer 
neuen  Rechtsordnung.  Dieser  von  maßgeblichen  Juristen  der  Siegermächte  eingenommene 
Rechtsstandpunkt  entsprach  der  Lehre  des  juristischen  Positivismus,  der  sich  in  der  ersten  Hälfte 
des  19.  Jahrhunderts  allenthalben  durchgesetzt  hatte,  nachdem  der  Glaube  an  ein  allgemeingültiges 
Naturrecht  unter  der  Kritik  der  historischen  Rechtsschule  zusammengebrochen  war.  Nach  jener 
Lehre  bildeten  der  Vcrsailler  Vertrag,  ebenso  aber  auch   die  übrigen  „Verträge",  durch 
welche  der  erste  Weltkrieg  formeU  beendigt  wurde,  positives  „Recht",  weü  sie  von  gehörig  bevoU- 
^chtigten  Delegierten  der  Vertragsparteien  geschlossen  und  von  deren  gesetzgebenden  Organen 
ordnungsgemäß  ratifiziert  worden  waren.  Die  positivistische  Lehre  führt  nämlich 

„die  verbindliche  Kraft  des  Rechtes  auf  die  Kompetenzhoheit  der  obersten  staatUchen 
Gesetzgeber  zurück,  welchen  er  die  Fähigkeit  zuschreibt,  durch  ihren  Wülen,  ausgedrückt 
in  der  Form  innerstaatlicher  Gesetze  und  völkerrechtücher  Staatsverträge,  Pflichten  anderer 
Menschen  zu  erzeugen  .  .  .  Diese  Kompetenzhoheit  selbst  leitet  der  Positivismus  von  der 
Macht  des  Staates  ab,  den  Willen  des  Gesetzgebers  nötigenfalls  mit  physischer  Gewalt  zu  er- 
zwingen.  Das  Recht  ist  also  für  den  Positivismus  letztlich  ein  Erzeugnis  physischer  Gewalt."* 

»  Vgl.  HMsdbUtt,  Teil  I  S.  3a  ff.  der  ▼orl.  Festichrift. 

*^Ä*p"r'  Eüzs^c^tJ%S^L^^'^S^!^'T'^  rur  Regehing  des  polnischen  Minderheiten. Schulwesen,  v.  3i.'x2. 1928  sowie 
.   u  3?.if  I92J.        ^^^^^  ^^  Minderheiten-Schulwesem  im  Grenzgebiet  des  Regierungsbezirks  Schleswig"   9   a    w6 

»  VgL  Hissclblatt,  Teil  i  S.  33  der  vorl.  Festschrift. 

«Laun,  Die  Haager  Landkriegsordnung,  Hamburg  1946,  S.  20. 


Rudolf  Laun  —  Sein  Lehen  und  Werk 


13 

Die  positivistische  Lehre  von  der  angebUchen  AUmacht  des  Gesetzgebers  sanktioniert  mithin  das 
sog.  „Recht"  des  Stärkeren  oder  des  Siegers,  d.  h.  aber  letzten  Endes  die  von  jeder  etiiischen  Bin- 
dung gelöste  Gewalt.  Sie  macht  damit  praktisch 

„keinen  Unterschied  zwischen  dem  Staat  mid  einer  Räuberbande  als  ledigüch  einen  tech- 
nischen und  quantitativen  .  .  .  Unter  den  Menschen  gut  dasselbe  ,Recht*  wie  unter  den 
Tieren :  der  Stärkere  frißt  —  soweit  ihn  nicht  ein  noch  Stärkerer  daran  hindert  —  den 
Schwächeren  nach  Beheben  auf,  ohne  damit  eine  ,Pflicht*  zu  verletzen,  ohne  dadurch  ein 
,Unrecht*  zu  begehen.  Das  Wort  ,Recht*  wird  überflüssig.  Wir  sprechen  auch  nicht  vom 
,Recht*  des  Wolfes,  das  Lamm  zu  zerreißen"^ 
Diese  Diskrepanz  zwischen  dem,  was  der  Positivismus  als  „Recht"  bezeichnet,  und  dem,  was 
aUgemein  bzw.  bei  der  überwiegenden  Mehrheit  der  davon  Betroffenen  als  Recht  empfimden  wird, 
war  es  denn  auch,  was  sich  Laun  an  jenem  schicksalsvollen  28.  JuU  1919,  dem  Tage  der  Unter- 
zeichnung des  Vertrages  von  Versailles,  unter  dem  Geläut  der  Kirchenglocken  hinter  dem  Stachel- 
draht von  St.  Germain  erstmaUg  in  nicht  mißzuverstehender  Prägnanz  offenbarte.  Sein  danjahges 
Erlebnis  bildete  die  Geburtsstunde  von  Launs  philosophischen  Forschungen  nach  dem  wahren 
Recht  und  seinen  Quellen. 

Er  quittierte  den  österreichischen  Staatsdienst  und  folgte  einem  ehrenvollen  Ruf  als  Ordinarius  für 
öffenthches  Recht  und  Rechtsphilosophie  an  die  Universität  Hamburg.  Von  hier  aus  eröffnete  er 
seinen  Kampf  gegen  den  juristischen  Positivismus.  UnermüdUch  warnte  er  vor  dessen  Identifizie- 
rung voQ  Recht  und  Gewalt  mit  dem  Hinweise  darauf,  daß  diese  den  Gesetzen  der  Moral  wider- 
spreche und  daher  zu  den  furchtbarsten  Konsequenzen  fähren  müsse,  nämUch  zu  Willkür,  Terror, 
Krieg,  Anarchie  und  Nihihsmus.  Wie  begründet  Launs  Warnungen  waren,  hat  u.  a.  die  Entwick- 
lung des  NationakoziaUsmus  und  des  darauf  beruhenden  Hitlerschen  Terrorregimes,  deren  un- 
mittelbare Zeugen  und  Opfer  wir  waren,  mit  erschütternder  DeutUchkeit  erwiesen. 
Der  von  der  positivistischen  Rechtswissenschaft  vertretenen  Auffassung  von  der  sog.  Heteronomie 
d(Ä  Rechtes  trat  Laun  erstmahg  in  einer  berühmt  gewordenen  Rede  entgegen,  die  er  anläßhch 
seiner  ersten  Inauguration  zum  Rektor  der  Hamburgischen  Universität  am  10.  November  1924  in 
der  MusikhaUe  zu  Hamburg  gehalten  hat.  In  dieser  Rede  verkündete  er  seine  eigene  Lehre  von 
iti  Autonomie  des  Rechtes,  die  der  Identifizierung  des  Positivismus  von  Recht  und  Gewalt  diejenige 
von  yyRecht  und  Sittlichkeit''  entgegenstellte.  Unter  Weiterbildung  der  Ethik  Kants  erhob  Laun  die 
für  damahge  Zeiten  geradezu  revolutionäre  Forderung: 

„Aufgabe  der  Wissenschaft  ist  es  . . .,  die  Machthaber  bei  allen  Völkern  und  in  allen  Staaten 
zu  lehren:  Das  Recht  ist  nicht  in  papierenen  Gesetzen  und  Verträgen,  auch  nicht  in  Zucht- 
haus- und  HöUenstrafen.  Das  Recht  ist  die  SittHchkcit,  das  Recht  ist  in  den  Herzen  der 
Menschen"*. 

Launs  Lehre  von  der  Autonomie  des  Rechts  offenbart  demgeöÄß,  * 

I L  •  u  n.  Recht  uiki  SittUchkeit.  3  .Aufl.,  Bcrl.  X935»  S.  8  f .,  cbcMO  L  •  u  n.  Der  Wtndd  der  Idee  StM^ 
■  Liun,  Recht  und  Sittlichkeit  pp.,  S.  ag. 


"^^Kt^^-^in  ?^^^.**(nrjr^^. 


/♦«»l»t,.-.«p«i*m- 


^^«  %.tm.'9r^jtn- 


M 


Gustaf  C.  Hernmarck 


Cl  2' T  '  "^^T"^^  °^'  zunehmender  Kultur  zunehmende  Zahl  von  Menschen, 
auch  abg^ehen  von  rehgiösem  Glauben  und  von  irdischen  ZwangsmitteM,  in  jedem 
Augenbhck  Träger  der  Staats-  und  Rechtsordnung  ist,  und  wie  diese  isfenschen  diese  oI 
veriet^      dann  zum  Teile  tragen,  wem.  sie  sie  zu  einem  anderen  Teile  mißbilligen  und 

Nicht  zur  Leugnung  von  Recht  und  Staat  führt  uns  demnach  die  Lehre  von  der  Autonomie 

S  ^^T'  "t"  ^  ^'"'^'^ "^  ''''''  ""^^  Rechtfertigung :  Recht  Jst^t Idl 
Madad^aber  m.  Staat  und  in  der  Völkerrechtsgemeinschaft  müssen  sich  den  nicht  bbß 
äußerhchen,  sondern  mneren,  freiwilligen  Gehorsam,  das  Pflichtgefühl,  die  sittiiche  Billig! 
derjemgen,  che  sie  mit  ihren  Befehlen  belasten,  immer  wieder  von  neuem  verdienen 
Wie  demnach  Recht  und  Staat  beschaffen  sein  müssen,  um  auf  einer  tragfähigen  Mehrheit 

r.,ht'\ '^  "  T^"'"  '"  ^*"  "^  Volkes  und  der  M^'eit:TmeL 
Selbstsucht  desto  mehr  Gewalt,  je  mehr  Regungen  des  Gewissens,  desto  mehr  R^t 

Für  ^che  Schüler  von  Laun,  zu  denen  auch  der  Schreiber  dieser  Zeüen  gehören  durfte  war 
^e  Rektoratsrede  von  1924  eine  Offenbarung,  die  ihre  eigene  Weltanschauung  ents^  d^ 
beemfluss«.  und  den  ihnen  bis  dahin  versperrt  gewesenen  Weg  zum  eigentlich«  ^d,^ 
Recht  erschheßen  soUte.  Unter  der  damaligen  akademischen  Jugend  fand  Laun  d^^ucT^ 
«s^^  Anhanger  und  Jünger  im  Kampf  gegen  den  Positivismus,'^eren  Zahl  sich  sTd^lSI 

?utno^jr!f'  t^'l'"'^  "^  '"!'"'  '^'^^  "°^  philosophischen  Fundamente  der  Lehre  von  der 
Autonomie  des  Rechtes  emzugehen  und  insbesondere  Launs  phüosophische  Werke^  zu  wO^SkT 
Dl«  g^c^eht  von  b^enerer  Seite  im  Rahmen  der  vorliegenden  F«tschrift».  ^  mö'eZt^; 
emem  Zitat  aus  Launs  Standardwerk  Der  Wandel  der  Idee  Staat  und  Volk  sein  Bewef  driTb^l 
„Die  ,Kompctenz«  zu  befehlen,  ist  das  logische  Gegenstück  der  ,Pflichf  zu  gehorchen  Wemi 

Zit"^' J^°f  m' "!;'^  "'  '^°'°^^'  "^^  .Zuständigkeif  spricht,  ,Z^Z 
daimt  an,  daß  das  Motiv  der  Regelmig  nicht  nur  das  Interesse  der  Befehlenden,  sondern 

fJ^'r  '"  ^T^^» '''-  'K-P^^-'  J—des  bedeutet  diePflicht  aDeTl"^  sS 
^  irg^dwie  der  Entscheidung  oder  Verfugung  dessen,  der  ,kompetcnt«  ist,  ^^ 
zuordnen.  Wenn  mem  Gewissen  oder  Rechtsgefuhl  mir  autonom  vorschreibt,  m^ch  den 
heteronomen  Befehlen  ...  oder  der  tatsächlichen  Gewalt  eines  anderen  im  InteTest  d« 

W^  das  Individuum  den  Staat  und  die  Ordnung  und  Rechtssicherheit  im  S^  bejS 
muß  es  dem  Staat  gehorchen,  das  heißt,  es  muß  jemandem  gehorchen,  und  zwar  d^j^i 


>  Liun,  Recht  und  Sittlichkeit  pp.  S  34  f 

-uunnuer,  leu  i  5. 108  ff.  u.  S.  120  ff.  der  ▼ort.  FesttchrifL 


Rudolf  Laun  —  Sein  Leben  und  Werk 


V       I'  • 


to  «r  das  a^isscn  .rfer  RechKgdau  des  Gehorehend»'  den  S«at  m««„te 

ST.  '^  Ss^^:  r  '"""r  '^""°  "^  Kech^gem^jr^ici; 

iicne  Macüt  zu  befehlen  und  die  entsprechende  Pflicht  zu  gehorchen        D.V  nh^«».  v 

petenz  oder  die  Kompetenzhoheit  des  obersten  Gesetzgebf^t^lSn  .Vnf  "" 

Gewissen  und  R«.htc„-ftki  u  •  i.  .         ^^cseizgeoers  ist  dann  ene  vom  autonomen 

txewissen  und  Rechtsgefuhl  bejahte  tatsächliche  Macht,  welcher  niemand  etwas  zu  befehlen 
hat.  Es  ist  das  superiorem  non  recognoscere«;  aber  nach  der  hier  ver^«eTn  Le^f^T 
scheidet  mcht  der  Träger  der  Mach,  ob  er  superiorem  recognoscit  oder  ^ch  s^n^m  I" 
autonome  Gewissen  und  Rechtsgefühl  der  Gehorchende^    Wir  T!^  °'"'^' ^'"^^"^ f^ 

r^^f^lr^* '^"'"'"  "^  ^^«^  »^  °°='-8«'«»  taner  tagen- 
Erstens  wirkUchkeiBwissenschaftlich,  soziologisch-  ^^ 

^l^e  BefeMe  denn  .„eh  n,«k*ach  .«seo»»  „der  überlegend  befolg,  .„d 

Zweitens  wertwissenschafdich,  Imperativisch: 

Werdai  sie  und  von  wem  werden  sie  dem»  wirklich  als  Sollen,  als  Recht  erlebt? 
>^^weit  das  erste  beiaht  wird,  sind  sie  für  denienigen,  den  sie  Jnterw^el  w^L,  ein 
b^gt«  Mussai,  Gewalt,  sind  sie  sogenanntes  positives  Recht.  Nur  soweit  das^«^ 
bqaht  wird,  sind  sie  für  denjenigen,  der  das  Sollen  erlebt,  autonomes,  wirkhcS  R^ 

tTtt;^  r    "r?*^^'  ^"  '^'*'  willkürlicher  Schöpfer  des  Rechts.  Der  Staat  unTs^ke 
positive  Gesetzgebung  stehen  unter  dem  autonomen  Recht . .  ."i 

^tsL^vä;^"'"^"^^^^^^  undRedT^ 

•uch  wäwZ,  '  ?  "°d  verteidigt.  Er  tat  es,  und  dies  ist  ihm  besonders  hoch  anzurechnen 

•uoi  wahrend  des  nationalsozialistischen  Reeimes  welrh««Jri,  »;-i _u      "^ '"'^»'recnnen, 

«J«  die  unvermeidlich*.  nr»w,c.i,  v  ^™"'  ^^'*"  *"*'  ^^  b««»  hervorgehoben  wurde, 
d«4erdi?SitL^^  Konsequenz  positivistischer  Rechtsdogmatik  erwies  und  dem 
Ohne  SiJrt^/T  ^^^^  widersprach,  wie  es  die  Lehren  der  Kirchen  tat« 

rsdneC«:^!^:^^^;«^«  ohne  Rücksidit  darauf,  daß  er  dadurch  nicht  allein 
..-r -7^'^*' ^*"'^«™°^g«^«°«Famibe  ernstlich  gefährdete.  Ziehtmanin  Betracht 


t' 


'^■f-tZ 


2I*^?|W5rPöMt*r 


16 


Gustafe.  HertiMarck 


daß  ein  Tdl  der  Launschen  Schriften  währenH  h*,  tjvi     «        ] ■ 

darunter  ein  Buch  in  WösischerSp«^r^f  Im  r"^^^         ""  '^"'"''''^  ^"^^»^^  --> 
geradezuherausfordemden Titel  Xam^LZ     T  '  ^^^thaber  des  „Dritten  Reiches« 

wenn  es  Laun  innner  wieder  gW^ermscr^r"^^ 

l«»ben  oft  um  ihn  gebangt.  DurSvIl^;*'"'T  "^'^^  ^"  ^°^i°nen.  Seine  Freunde 
ausländische  Hochschulfn.  A^tht  v^^Z'Zt  T  ""'"'''^^  ^''^"^''"^  «^"^«^  - 
1935  in  den  USA.  gehalten  hatte,  le^LZ^^CtT"' ""'  u  "^  '^°  ^'^'^^  ^^^4  und 
aus  Deutschland  ohne  zwingende  Griinde  rFl^he-  ^/"ff «^^  '^'  ^'^  «  eine  Emigration 
kehrte  er  immer  wieder  heim,  weü  e^l  vJ^T  '"f '"''•  ^"°  ^^'^^^°  Auslandsreisen 
lischer  Not  nicht  im  Stiche  lass^wX  Er  2  f?  k  "  '°  ^'''°  ^*"^"*^'  «'^«^  -^  «ee- 
fiir  dieienigen  einzutreten,  die,^el^  diflnlT  '  ''"'  ^'^»'--"fgabe  darin  erblickt  hatte, 
Schutzes  bedurften,  hat  denn  a":htltr1f?d3°  ^^^^^  ^^«  ^-«^^«n 

durch  seine  Reden  und  Schriften  UnXe  v^lr !  f '^'i''^'«'"*  ""«^  ^^  organisierten  Terrors 

ten.  So  erklärtes  sichdennauch,d2XZ^"tT'°'''"°'^^''"^™^^^^ 
Namentlich  seine  Vorlesungen  ü^^,t^f"^^^ 

•Göttingen  erfreuten  sich  einLt^%^^^:'tf^^  ""/  """^"^"^^^  ^  «^^"^  «-^ 
plulosophischeProblemeabersammdter^SJ  °^Zm^^  ^  seinen  CoDoquien  über  rechts- 
der  Widerstandsbewegung,  mit  den^  L^^^en  ^ Stl^T  "°'  ^^^  ^^^^^"^ 
nungslosen  Kritik  zu  unterziehen  pflegte.      ^'°^'°  ^"  damahgen  JVlachdiaber  einer  scho- 

HeuteistUuneineintemationaleAutoritätSeinMo.^.     j    •  «, 
tendesHitler-RegimesihrengutenlSlgL'r^^^raX^^ 

ren  vermocht.  So  ist  Uun  auch  heute  ncxii  Mi^^d^^^^^^ 

Um  so  mehr  Gehör  findet  seine  St^e  v^Sl  e^h  T    "^T"'^'^^"''^^^ 
rechtswidrige  Maßnahmen  alhierter  Sieee^c^.  K    T  T     '  ^''''*'°  Unerschrockenheit 
der  deutschen  Wehrmacht  gegen  nTdoS^'S 'l:^R^S^t  '"  "  ^"  '"  ^P'^^^ 
Zusammenhang  wird  auf  Launs  jüngste  PubSlt  ^''^''^™'*«  P^^e^t^e«  hatte.  In  diesem 
Völkerrechtlichen  Schutzvorschri/^^^^^T  T"""'  ^'''^'  "'**  ^°""^  -it 

Bach,  daß  grundsätzlich  jeder  Staat  an t^  d«  lS^  T  ^"°  ^''''^  ^"  überzeugend 
auch  wem.  er  der  Haager  Konv^ti^  Z^L^  ^^°"^^^  ""^^«^  ^''^'  «'^'"^den  ist, 
solltet  Denn  auch  soweit  dieH^rL^^^   ^^"""""^  "^  °^"  ^^'  aufgekündigt  haben      * 

diese  geschützten,  als  Au^flu^^fi^^^LT?"'^'  -  ^°''''  "'"'  '"'"'  ^''^^°  ^^  '^"'^ 
anerkam^ten  allgemeinen  Allst  ^eS^tetet^"  Gedankengutes  von  allen  Kulttarstaaten 

^^|lSu«eigemnächtig  lossagen  w!  ^  ''"""^'  ^  ^  ^"^  ^»  ^^^  «ch 

*  Liun,  Zu  den  Eingriffen  in  da«  V*.r..VK 

"M«er  Landknegsordnung  pp.  S.  6i.  ^ 


Rudolf  Laun  —  Sein  Lehen  und  Werk 


17 


■r 


Die  eigentlichen  Schutzobjekte  der  Haager  Landkriegsordnimg  sowie  des  dieser  zugrunde  liegenden 
Gewohnheitsrechtes  aber  sind  nicht  Staaten  oder  deren  Regierungen  und  Gesetzgeber,  sondern 
„die  Individuen,  welche  unter  den  Konflikten  der  Regierungen  und  Gesetzgeber  leiden, 
die  „populations"  und  die  einzelnen  kämpfenden  oder  gefangenen  Soldaten  . .  .  Alle  diese 
Individuen  benötigen  diesen  Schutz  gerade  dann  am  allermeisten,  wenn  ihre  Armee  zusam- 
menbricht, und  das  Völkerrecht  würde  sich  selbst  verleugnen,  wenn  es  seinen  Schutz,  den 
.  es  so  sorgfältig  entwickelt  hat,  gerade  da  versagen  würde,  wo  er  am  nötigsten  ist.«^ 

Auch  den  Bewohnern  des  besiegten  Deutschlands  darf  hiemach  ein  Rechtsanspruch  auf  Beach- 
tung der  in  der  Haager  Landkriegsordmmg  verankerten  völkerrechtUchen  Schutzvorschriften 
nicht  vorenthalten  werden.  Wenn  die  Besatzungsmächte  daher  eine  Reihe  dieser  Vorschriften 
nicht  respektieren  bzw.  nicht  als  geltendes  Recht  anwenden^  so  haben  sie  damit  „das  allgemeine 
Völkerrecht  fiir  Deutschland  abgeschaflFt^^^.  Auch  wenn  sich  derartige  Maßnahmen  nach  der  vor- 
stehend* erörterten  positivistischen  Lehre  von  der  angeblichen  Allmacht  des  Gesetzgebers  un- 
schwer sanktionieren  lassen,  nämlich  schon  durch  das  sogenannte  ,JRecht^^  des  Stärkeren  oder 
des  Siegers,  so  widersprechen  sie  doch  der  y^anscience  publiqn^^y  dem  öffentlichen  Gewissen 
sowie  den  imgeschriebenen  Gesetzen  der  Menschlichkeit.  Diese  aber  bilden  nicht  allein  nach 
Launs  Lehre  van  der  Autonomie  des  Rechts,  sondern,  was  besondere  Beachtung  verdient,  auch 
nach  dem  Wortlaut  der  Präambel  (Abs.  9)  zur  Haager  Landkriegsordnimg  „die  Entstehungsquelle 
des  Völkerrechts"^.  Es  ist  Launs  Verdienst,  daß  er  als  erster  den  Mut  hatte,  in  einem  ernsten 
Appell  an  das  Weltgewissen  die  Aufmerksamkeit  auf  diese  Vorgänge  zu  lenken,  unter  deren  Aus- 
wirkungen gegenwärtig  besonders  das  deutsche  Volk  zu  leiden  hat.  Er  tat  dies  wahrhaftig  nicht 
aus  nationahstischen  Erwägimgen  heraus,  die  ihm  bekanntlich  stets  fernlagen.  Er  tat  es  vielmehr 
in  Erfiillimg  seiner  Lebensaufgabe,  die  er,  vrie  aus  der  vorstehenden  Darstellung  ersichthch,  seit 
jeher  darin  erbhckte,  zimi  Schutze  der  Schwachen  für  das  Recht  einzutreten.  Damit  diente  er 
indessen  nicht  allein  seinem  unglücklichen  Volke,  sondern  —  in  noch  höherem  Maße  —  der 
Idee  der  Gerechtigkeit  und  des  Friedens  imd  damit  zugleich  der  gesamten  Völkerrechtsgemein- 
schaft. Denn  es  gibt  —  zimial  nach  Laxms  Lehre  —  nur  ein  Recht,  dem  gleichermaßen  alle 
Nationen  unterworfen  sind,  die  Schwachen  wie  die  Starken,  die  Sieger  und  die  Besiegten. 
In  einem  soeben  erschienenen  Weihnachtsaufsatz  von  Laun*  heißt  es  u.  a.: 

„Das  Nürnberger  Urteil,  wie  immer  man  es  im  übrigen  beurteilen  mag,  beruht . . .  auf  der 
Voraussetzimg,  daß  bisheriges  ,positives  Recht*  auch  zugleich  ,Unrecht*  sein  konnte. 
Wenn  dies  richtig  ist,  muß  jedes  positive  Recht  ohne  Ausnahme,  auch  das  jetzige  Besetzungs- 

*  La u n.  Die  Haager  Landkriegsordnung  pp.  S.  55,  hierzu  auch  Ipsen Teil  i  S.  68  ff.  (insbes.  Abschn.  F  S.  89  ff-l  der  vorl.  Festschrift. 

J^erher  gehören  u.  a.  verschiedene  Bestimmungen  der  Artikel  46  Abs.  x  i,  47, 5o,l53. 55  und  56,  sowie  2.  Teil  auch  Art  46  Abs.  i ««. 
00  Laun,  Die  Haager  Landkriegsordnung  pp.  S.  56. 

•Laun,  a.a.O.  S.62. 

•  VgL  S.  12  ff.  der  vorl.  Festschrift. 

Laun,  Die  Haager  Landkriegsordnung  pp.  S.  22. 

•  Laun,  Gegenwirtiges  Völkerrecht,  Die  Zeit,  Hamburg,  Nr.  44/1946. 

*  Hemmarck,  Festschrift 


^1 


r. 


, 


«t 


Gustaf  C.  Hernmarck 


1 


Diese  Folgerungen,  die  Laun  aus  dem  am  ao   ^^..   u  . 

nationalen  Mmtärgerichtshofesgezogrhrsi^dS7p\''''''''^'"'^^  ""^^  ^«  I°ter- 
tung  Dem,  sie  erweisen,  daß  die  RicSer  voi  ^Terfalf  ^^^^^  ^°°  ^°<^'^^^-  «^'J- 

ten  der  Erde  rncht  geneigt  waren,  den  posi'^sti^^  G^f  r'"^^^  '"  "''"  °^''^'^^>»<^°  «taa- 
•  des  Stärkeren  und  der  vermeintichen^2  t^'lf  "^*'!^  "°°  ^'"  vermeintlichen  „Recht« 
ten.  Das  Urteil  von  Nürnberg  besS2l~L  ^^^g^^ers  bedingungslos  aufrechtzuerhal- 

liehe  Wendung  zur  Anerke^f^^^^r^d  '"^  ^^^^^^^^^-i.  ^ie  eine  erf^u- 
läßt.  Diese  Entwicklung  rechtfe^gt  dah^^""^'^^"^^  T °''"^°  ^^"^-e^tes  erkemien 
aufsatzes  folgendermaßen  zum  AusdLck  braStef     ^'  ""  "^  ^""^^  '*^'«  Weihnachts- 

«Das  gegenwärtige  Weihnachtsfest  ist  nicht  das  letzte  in  d.r  w  ,        .- 
kommt  noch  eimnal  ein  Weihnachtsfest  der  Ve,^„i  .    l  Weltgeschichte.  VieUeicht 

bestimmung  und  der  Achtung  vor  d^  wlS  t  »T^  ^  ^^^^^^^^^te,  der  Selbst- 
der  S^pathie  und  des  dauernden  F^d^tertv^I^t^^^^^^  '^  ^^— > 

reichen  Entwicklung.  Dem,  sein  J^JZtZS.TTu'  "^^  ^^"^^«^^^^  «^g-- 
tungsbewußtsein  aUer  Verständigen,  ^Stl^S^  an  das  Rechtsgefühl  und  das  Veranmor- 
ben.  In  fast  allen  Kulturstaaten  gL  «  eh^r^,         7'^"°''"  '^*  °^*»  ^«'^^''1^«^^  geblie- 
die  sich  an  der  Verbreitung  seiner  I^^?^,!^  ^""^  "°°  ^^"°-  ^^^^  *«  ^ahl  seiner  An4,ger 
dürfen  indessen  weiterer  ^X  v^^t^'t  Md^  "  ''!?'^'"°  ^"^^°  ^^^^  ^^  ^- 

Ei^ebnis  seiner  wdterenForschunge^^^rd^^^tHT    """"  "^"^  ""^^"^'"^  »"^  ^as 
der  Willensfreiheit  sowie  anderer  p2Z76^^  ^^    ?'^  ''"''  Erkemimisse  auf  dem  Gebiete 

-d  di   ,,,erigen  Pl^osophis<?e^tL^^^f:rSfh^^       ^f  ^  ^^^^^  ^'^ 
So  begleiten  Laun  anläßlich  der  Vniw^  wesentlich  bereichem  werden. 

aus  aller  Welt.  ^^J^Z'^^^ZZ'-^^''^''  '^^^»«^^  ^^^-^ünsche      ' 
sem,  die  in  der  Erfüllung  seines  vorsteh^d  ^.n^^^  T "^  Lebenswerkes  beschieden 
Dieses  liegt  vornehmlich  im  InteressrdrdeunT   vT^**'''^'^«'  ^  ^^^'^^^  wäre. 
merenAnteü  nimmt  als  Laun.  '^'°  ^°"^'^'  ^  ^«'^^  Unglück  niemand  wä^- 

Hamburg,  zu  Weihnachten  1946. 

Gustaf  C.  Hemmarck 


•  L.un,  Gegtnwirtig«,  Vfilkerrec'bt,  ..  «.  o. 


:i 


EINLEITUNG  DES  HERAUSGEBERS 
Gdeitwort    ... 

Vorwort ...      , 

** 

Rudolf  Laun,  geb.  am  I.Januar  1882  zuPrao-^,,.-        ' l' « 

Sein  Leben  und  Werk     _    .         ,       *'  ™  ''"°*°  65Jährigen  Geburtstag 

Aphorismen  aus  Launs  Schriften 8 

19 

I 

WÜRDIGUNG  VON  LAUNS  WERKEN 

Lüneburg:  ''''^^^^  ^^^  ^aüonaütatcnkongresse  in  Gcnf^  Zt 

/V./Z^!rr°r^'"^''"^""^''^««^^-f--RudolfLaun)  ^' 

^ado'i^T'^'''-'"'^'"*'«>J«-'-- Zt.  Ratzeburg-  '   ": -     '' 

^S:^TS:!^^:^^:-^^---^^  ^^^— -^  -s  ethischen  Terri. 

^''•^•^-'■'^^•^«'«^««•/P*««,  Hamburg: 36 

^       ^^^^Sr£^^ul^T^f^^:^^^^^^r  Be^tzung  auf  den 
iV./.Z)r.y«r.Ä««;if,7/.r,  Hamburg-  "°''"'^^ "^ *^" «'"tischen Besatzungszone)    68 

■^pi^T^"*""'^"-' Gr.  Umstadt  (Hessen)-  •  ^ 

Rudolf  Laun  als  Philosoph |^nessen;. 

'^'^*^e''^i,f^'^''''''''"'"''^'«^'(Saalei.- •  ^°« 

.  ÄX  ^"'".''r.^'!!'^."!^.^^  ein'eSldzze  zur  Grund- 

120 

-.C^rrc  "  ™°  '«'-"°-"CHB  ABH.K..UKOBK 

150 


rufi  y^  "^y^vnpr^  r?."-  r 


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5 

6 

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27 


32 


.     36 


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Ks 

120 


Pro/.  Dr.y«r.  C?tt,rar  Radbruch,  Rcichsjustizminister  a  D    H^M.ik. 
Die  Natur  4cr  Sache  als  juristische  DeS^  '  Heidelberg : 

ßr.y«r«r«-./w/.Ge«yLe«;r,  Hamburg: '^7 

^wei  Arten  des  menschüchen  Denkens 

^•P''*'- Friedrich  Kaulbach,  Kant-noch^h^^1.nil       \.     ■    ^^7 

Studie  und  Kritik  des  GlaSens'       "°''''^"«  = 

P''>f-I>r.phil.KurtStavenhagen,Götüngcn: ' ^°^ 

Noblesse,  eine  etiiische  Wertbestimmung 

2l6 

HI 

JURISTISCHE  ABHANDLUNGEN 
Prof.  Dr.  jw.  Karl  Haff,  HunhvTg: 

Gnindfrag«!  der  deutschen  und  skandinavischen  Rechtsgeschichte 

Dr.;«r  £rmrLoJ.ma««,RechtsanwaltundNotar,Lünebure-  ^ 

Kommandogewalt  imd  G^^t^trr  -,  7^  a     »  ^  -^uncDurg . 

TV  ;      Z7   .      ^  ^  ^'  "^"^  ^^'^^  ^-  2^-  der  Reichsvcifassung  von  1871  . . . 

^.i«r.  Herbert  Ruscheweyh,  Präsident  .^^c  tt  •    t^  ^3« 

^  -^T*  --» w^ »"  "ssr^SÄSi"  ""^-' 

iVo/.  ßr.  jur.  Walter  Jelli„ek,  Heidelberg :  ' ' '  ^^^ 

/V./ .^"  "?""""' '''^'''"^^'^'^"^"^'^^-^«--i'-ischen^^^    ■ 

/Vö/.  Dr.  jur.  Friedrich  Schach,  Hamburg  •  «cncn  ^ne 3^9 

Beitrage  zum  Problem  Friedensrichter    ..   ™ 

305 


El<V 


•1V«>3>rtsi'  rrftfyn  'mn-m-  • 


1i  r^i 


a(ur 


701 


GerjiBrd  Leibholz  zum  70.  Geburtstag 

Am  15.  NovemlH-r  1971  vollendet  Gerlmrd  Leibholz,  der  in  <liesem 

"^lal.r    Anlaß  KeniiR,  ihm  als  einem  der  großen  WcEbereiter  ,„„1 
J.e,,a|,er  uns..rer  frn,„.i,li,l,.demokra,isd'en  CruSn/^a 
«V       D  nk"  f"";'  ""'■'  T.  -^'I«?'-  £'•-'"'<  f-  -i"  wissens,l,anii<     ' 
wl     n\    r"''""  "*"''-'«^«'  TätiKkeit  im  Bundesverfassn..«,- 

^t  de^'h       '"   "'""'  •  ^^r"'^'"^'«'^'"'    "■«'    I'-'ani.as.    die    er 
^™'.  der  .hm  begegnet  ist,  hat  znteil  werden  lassen 

4"v;J"f>t.'r//"'^"/*"^"  ''i^""  ''""■"  "l'«^^-'''««.  Sdirifttun,  - 
'*  mehr  "-««rr  rf '  T-   """'^  vorbereitete  I.ibhogra„hi..  „n,- 

Pien  deX;    1  .';'  ~  "i"""  ^""  '^"'»"ß  ""  ""'  ''"•  S'ruk.urprin.i- 

In    U  ?^'«'"".".'  »^'"■""kratie.  Sd.on  die  philosophisd.e  Di  serta- 

Nank  ■•  f;;"."f'f' '"'«<■"  •••^»1"-  "nd  d.-r  .lemokratis.he  Sla  I  - 
N.„  I,     ,.,,,  ,21)   ^,^„^,„^  ^.^_   ^^__^   Spannungsverhält „is 

«^  Ol  ,.hhe,t  ,.nd  Freiheit  zn.  Ihr  folgt  1925  in  der  Berliner  inrisli- 

Ci  f  ^"^•^'"""K  d.s  allgem,.inen  Gloichheitssat/es  in  ein  alle 
Cr'  Da"  W  "  'r""<"'-^'«"-  '»29  ersd,eint  die  Un.ef - 
C         r"  "  ""V  «'•""•«•"'"ti"n".  i"  der  in  vüllig  neuer 

"fs    der  Gegensatz  zui.:<J,en  deni  überkonnnenen  liberalen  R,nr-i 

^'  «  ,,„  r    '   '?'""'''^""«  in   «•'-'«■"  Kn.Mesgesd.i<l,lli,h..„   „nd 

aS;      '"  f;"'"'  •"«-•"  »''fS-inirt  und  auf  seine  slautspol„is<    e 

C     ;r\v''   "r  "'-^'VV"'-    J'-»   •'■■"«<    VOM   <l..n, 'intuitiven 
tiafi ;        .       .        r."""^"'   ""''  '''f    IrHfsicherheit  dies.T  Anaivsen 
'i   .:.!''  T  .i'r^'r"'"  ''«^«)  --  die  ..Repräsentation'    n%ö; 
Cl   Sie    ";,    .!■'•-'■''""•'■    ;;"v-riind,.rt    neu    aMfg..|..u,    «erde, 

5^a.;:a,ir«e::lrli;.';f^'  '•""'  '^"«--■"«"'  -„  nedU.spred.ung  und 

'929  erhiilt  Lahhoh,  der  nad.  k,.r/er  Rid.terl.iligkeit  als  Referent 

«<■    hd,"    r'V"  ."^"i--^^'"'"'"-^--»«}-!.    für    ausländ      , 

hS  filr^"^     ,l"4     ^;;\"'''^'}   •;;"B<-tr.-te,.   war.   eine,.,   Ruf  als 

Ct         f''^'  f">"'l'«  «'■'Jit  und  allgemeine  .Staatslehre  an  die  Uni- 

Xend  p"''f^r'.'''.""'l  1^31  in  gleid.er  Eigensd.aft  nad.  Gö.tingr. 

«  d"^---  ^e,t  ,st  sein  ganzes  Denken  und  Tun  darauf  geri.hte 

twahrcn    Im   Gegensatz   zu   Carl  Sdnnilt   warnt   er   vor   einer 

Cf  r„',7  """";  r   ^;r'"^-"-   ^"f  ^or  .Slaatsre,I,tslehre 
iL  11  .  '"■  ^'"''"  ^*^'   *^"'  "  '"  «'"'™   "'^^f^-rat  über 

»tu  ;"'*"'",-  '■'  """''■""■"  Wal.ln.d.ts  dem  l.e,a,.f.iel.e.,de..  dik 
J^fonn.gen    I..,nparleie..staat    besonders    ei..drucksvoll    entgegen 
^.  se,ne    .mmer   wieder   erhobene   Forder,.nK   nad,    Aktit^,t,g 
'^lien    P ':■■  "".''  "'■"'"•<-■"-"-'«  d-  oIiga,d,isd,e  zSe        f' 
™'U(„l,etr.ebs  ko.nmt  ...d.t  n.ehr  z,.m  Trage., 
•^s  ul,errasd.t  nid.t,  daß  der  Nationalsozialismus  diesen  vom  hu- 


man.st..sd,en   E.be   geprägten,   sd.öpferisd.en,    liberalen   Geist   nid.t 
z..  er  ragen  vennod.te.   1935  wird  er  en.eritiert.   Die   Re.^'n  ,  Fe 
..wsh.p  des  Magdale.,  C:ollege  ..nd  die  \\„,ld  Go,...c,l  of  Gl„.rd  .'s 
e  <,frne„   .hm  e.n   ne..es  W  irk..ngsfeld  i.,  O.xford.   Dieser  Zeit" 
saM....t  e...oa..ge  Reihe  in  den  angelsäd.sisd.en  .,..d  ro.na.  s,       . 
Staate.,  vero  renll,d,ter  Abhandlungen  _  besonders  hervorgehoben 

Sd.r.ft  ..U.r.st.a.,.ty.  I'oht.cs  a,.d  Power"  -,  von  d,..,en  ei.,  großer 
re     .n  den,  ].)65  in  de..  Niederlan.le..  verlegten  R,..l,  de,  J,d,il.  r 
..Pol    US  and  Law    erneut  z..gängli<b  gen,ad,t  worden  ist.  In  ihnen 
._.t   d.e   ..,   ge.sl.ger   ,.nd   in   persön!id,..r   \Vrh...,denheit    n.it   <1,„, 
VV.de._slan,l    gege.,    Hitler    xerwu,velte    leidvolle    Teilhabe    •„.      ,■ 
<  eu.s.l.e..    Sd,icksal   Jener   Jahre    bleibende   Gestalt  "n,.". 
-st    a.d,    d,r    so    e„,dr,.<ksvolI    \e.ga..ge„es    ...,d    /.rküuftiges    ve 
knüpfende    I  e.trag   zu.,,   25.   Jahrestag   des   Aufstandes    gegen    es 
gewidmet'     '■'■  "'"""'  ""^'^  Vern.iid.tnis  des  20.  j'.h    l..,;" 

1947  ..innnt  Lcihholz  in  Göttinge.,  die  Lehrtätigkeit  wieder  auf 
Se.,  e  ...tz  aller  sd...,erzlid.en  Erfahrungen  bel„„.a..,e  aber  ,,  le- 
s  ed,h<be  We..se,  den  L,.he„sf,age.,  „..serer  staatli.ben  Exis.en"  mf 
den  Gn.nd  z..  geh..,    sid.ern  ihn.  Zugang  ..nd  ..ad.haltige..  E  ,  ,i 

wr<l    :;;'l.  u""";  ^""r^^-«'-'^'-'-"-  ■S<..<l.-".e.,ge.,era,ion.    19.1 

r  ,      r  ""  "'"V  «verfassu,.g.sg..rid.l,  liest  seit  Vm  a.,d,  an. 

(...liege  of  Lurope  ,n   Brügge  ..nd  wirkt   i.,  den  vom   Run.les,,  u  i" 

ster  des  In..ern  ei.,ges..|zte.,  Wahhed.ts-  .....1  l'ar.ei.M.k .issio,,,.,, 

sov.e    ...    zal,lre,d,en    internationalen    und    nationalen    Wissens  ' 

li<l.en  (),gan.sal.o„e„  ,...d  \'...,-inig.,n,;,.,.  ,.„t.   ]<m  nnuiiieh,  '  1.  • 

~-  ...>cw.sd.e.,  z..m  .bitte..  Mal  aufgelegten  (19(i-)  _  ,.Strukt.,rpro- 

.K'u.e  d..r  n,o.  ..r,.e..   De.nokratie"  en„M..   .m.,..,,  „..v..r;e.hM'    ,     .  , 

ndrua  yo..  der  kraftvolle..  Eige..wilhgkeit  des  J..b,lars.  Der  190 

1      R..!,d  ;'■    "  """  P^''-''''^-'-'^   ^"  "•^•"i ''«  •U.btspre.l.nng 

e     n....desverfa.ssu..g.s^.er.d.ts  (4.  A..fl.   Mai    1971)   wird  eb  ..so  wie 

d<     Ko,n,ne..tar  zum   B...,desverfass,„.g,j.erid,lsgesetz  (190S)  bereit - 

w.ll.K   a„fg....on„ne.,.   Zal.!reid,e   seh.er   Abhan<Il,.„g,.,     «...de,     i   s 

Knghsd.e.     Franz.-.sisd,e,     Italienisd.e.     Sd.wedisd,e.     NorwegCe 

..In,sd.e,    lsd.e.hisd.e.    l'ngarisd...,    It..lga,.sd,e,   CIried.is.h,.    '  •     ] 

k,sdu.,   Spa,..d,e.   .>or...g,es,sd.e,   Japanisd.e   ,...d  Ko...a.,isd!e'  übe.- 

Zun.  65.  C;eb..rtstag  von  Gerhard  Lrihholz  fi.ide,.  si.b  Karl  Dirl- 
ruü  IraJur  Chri.,o,,her  Daw.on.  ^Viln  (;..,«,.  und  liuMfs'unll 
as  II.|ra..sg,.ber  e,.,..r  z«eibä.,dige..  rVstsduilt  „Die  ...o.ler..,-  De- 
mokrat,e  und  ,hr  Red,,-  zusa,nmen.  Der  Plan  findet  ein  weltweit  vs 
.  .o.  Nahe/..  90  .,a...l.alle  Autor..,,  .Uvs  I...  ..„d  Anslan.les  be.e.,ge., 
der  a.,  Vrgewo  ,.,l,d,en  A,.ss,ral,h..,gsl<raft  seines  Werkes  .,..d  e i n e 
Persoiihd.keit  .l.ic  Re\rre,i/..  s^^uxr 

C:,  ),t  ,„an  den  Grü.,de,,  nad,,  die  den  p.rsonlid.en  Cl,arn,e  dieses 
•.ns„..,.ge.,  G..|ehr,en,  akaden,isd,en  L.-hrers  und  lauter.-.,  RicW 
a..s,.,ad,c.,  .so  begeg..et  man  zunäd,st  einer  heute  so  sehe.,  -ewor- 
■lenen  Noblesse,  die  sein  ganzes  Wesen  besl.,nmt.  Sie  „.ngreiFt  e.ne 
.".t  per.sonhd.er  R.-sd.eidenheit  gepaarte  So,.v..räni,ät,  die  m.g.  w  ,11 
eine  selbstver.stii,..llid.e  Autorität  und  Distanz  verle.ht.  Die     e    a    ' 

Su  't""d'       ■"   ";,''"  ,^r^"'   ""«<''>'"<1«"<-  Toleranz   „nd   Groß     - 
MgU.  .  d.e  „..aufdr.nghd.e  ,ne„sd,lid,e  Wanne  wie  die  Gelassen- 
l'«-.l.   <be  -  au,b   in,  Draug  der  Gesd,äfle  -  von    ,!„„   a„so.h,-n 
at.nen   d.-..  Ge.st  eines  Ma.,..es,  der  sid.   ..,..1  ,|ie  Weh   le.zlhd    .  i 
.•.neu  das  Jetzt  ,...<!  Hier  transzendi.re.„l.„,  n,etaphvsisd,e„  Z  ,     . 
n,e,ihang  ,  .»geordnet  u..d  geborge..  weiß  '  '"'•"-"" 

Miige..   Ge.s..„dheit   ..nd   Sd.a(re.,sk.aft   a..d.   .sein    ..e.,es    L.-bens- 
jahrzehnt  begle.ten.  Das  wüns.hen  wir  ih..,;  das  wüns.ben  wir  „..s. 

na.is-Justus  niNCK,  Karlsr.ihe 


Literatur 


meiner   !'"™1i  5"'/^»nzösisd,e  Zivilred.t.  Erster  Ban.l:  Allge- 
drF*-"''T'  "''•*«  der  SAuldverhUltnisse;  Zweiter  Band:  .Sad.ert- 

eSrT  ^'f"  Gesan,tdarstellung  des  französisd.e„  Zivilred,ts  in 
lÄir''^'' "^*'?  ""'  '^  J'^*'""'  18^^/95  halte  Crom.  noU- 
P»ene"unTh'',r^""*^"  "*"'^''"'*'  herausgegeben.  Es  war  1808 
h"  demVcB  di  '7  ""8f "««".«"  J^'-rhundert  8  Auflagen  erlebt. 
h  wenigen    R     M  ^"u^  ""'f'  '°*''"  "  '"  Deuts,l,land  galt, 

N  uns  d     n  ",T'd/"8en  abgesehen,  außer  Kraft  setzte,  versiegte 
uns  d,e  Quelle  französischen  Red,ts.  ^ 

»  2a  Jahrhundert  war  der  deutsd.e  Jurist  so  sehr  n,it  der  Exe- 
^li2n  M"!J!r  2'^"8«^''^''  beschäftigt,  daß  dem  Rrd.t  „nse  e, 
«'l'Aen  NaAbam  nur  zwei  größere  Arbeiten  gewidmet  würden 


d,e  de„ts<hspradnge  Kon,me..tierung  des  C<;de  e.v.l  in  llrimheimers 
/.v.lgesetzg,-b„ng  der  Gegenwart  ..,„1  das  Untern.Inne.,  Cur,!, 
Frankre.d,s  Pr.vat-  und  Handelsred.t  darzustellen,  das  ab.r  sd,on 
..  un  ersten  Band  (Personen-.  Fan,ilien-  ..nd  Erbred.t)  sl.-.ken  b 
zwei  Wellr .^'"'""'''««f"'-'-  -■'"i.aristisd.e  Paragraphenstode  e  ,n  i 
E^b  -s  z,.  .so.'n'''v  I  "  ^"\  «ew,.ßtsein.  Träger  eines  gemeinsanien 
einsamen.  "  ^  "'"'  ^^''"■'<^''=""1»   Red,tsk..ltur  ver- 

Das  Verdienst  MuraJ  Icrids  kann  deshalb  nid,t  hoch   gen,,.-  be 
wertet  werden:  Der  Münd,ener  Red,tsvergleid,er  und       terna  .on  U 
prrva,red.tler  sd,e.,kte  dem  deutsd,sprad,igen   Leser  n  da,  ur  d 
fe  lende  moderne  Handbud,  des  französisd,en  Zivilred,ts.  Er  sd,h  g 

Z      n    Ül't  ''"■'^"  ''""-'  '^""^«  '=■'  '''•'»  I-a..d,  das  den  ko..t    e. 
talen  Redit.skreis  am  stärksten  prägte.  Koni...i„- 


'^'■>'^^M,^:<r^:jim,W'' 


^ 


»,. 


Nr.  22 


V-*  ifi^i 


Glückwunsdi 


der  S  ?     u  ^^'  "'""  .''""  Normalfall  aus,  daß  jc- 

Z\  \Tln  IT",  7/  :r  ^'^^"^'id'^  Niederlassung  hat 
(Vgl.  §S  40  Abs.  1;  44  Abs.  1;  46  Abs.  3  Ziff  1    Abs  4-  71 

t  ^;?':f  '""'"^  §5  3;  4  Abs.  2  Ziff  2  'A'  Ab  "  2^  36 
7iff     =DV^m  l^  ''  M^«'-  1=  ''  A^^-  1  Ziff.  I ;  48  Abs  2 

£  er  T«  in ''  >""f'"^^^,  Niederlassungen  haben  darf; 
Cränkt!        '""''  '^'^'■"^""^"'^""ß  "i^i^t  auf  ancn  Ort 

beri'^'m.V""!  rl* ''■'''",^'^  .''"*  Berufsrecht  der  Steuer- 
l     ReX7.n^  M^'^''^  ^""  ^T  ^"  R'^d'tsanwälte.  Zwischen 

(VRI  £rw"  « "i  7^  TT  f:'?,^'-««"'^«  Sozietät  unzulässig 
il  auf  dl  r  K^=  /5c/c  BRAO  1976,  S.  712).  Dies  ergibt 
•Ol  aus  dem  Gebot  der  Lokalisierung  (§   18  BRAO)    der 

\:t^t'^'    (§    27    ^^^^)    "-^    ^-    allen,    aus 'den 
^we  gstellenverbot  (§  28  BRAO).  Nach  dieser  Vorschrift 

^u  errich'!r  ^?'"r^''  "'^"'^^  "'^^"^^'  ^'"'^  Zweigstelle 
ten  R»?      n  ^''^'^'S"^  ^^n"  «  im  Interesse  einer  gcordnc- 

d«iusS'''''^"'f  '^""*^''""''  «^•'"''^•"  "''-•'•^■'"^  '^•»"n  di'-  Lan- 
«jusczverwaltung  eine  Ausnahme  von  dem  Verbot  zu- 

anS;;/s"",o*^i'[.'P?1l*^"'''^  Regelung  besteht  für  Patent- 
SnloJl  r^-^H-..^   PatAnwO).  Allerdings  wird  in  den 
\    Cr  üb  "^''r  u"  H'  ^•-''^•"""^ähe  von  der  Zulässigkeit 
[    der  .Sm„  r'-r'r"  ^'^'-'"=''  ausgegangen  (vgl.  §  18  Abs.  6 

nid;t'verhnr''''r*'l''  '"  ^'^  E'-l-ichtung  von  Zweigstellen 
haltrn  j'  ^''","  auswärtige  ßeratungssiellen  unter- 

£XT'-\'^^^''''^  f'"  Erfüllung  der  Berufsptlichten 

n  hmit  ,n  '■^'''"'^'  r'/  i^  ^*  ^'"  '  ^'^"-^y  Einer  (ie- 
ehm.gung   h.erzu    bedarf  er   nidn.    Da   der   Gesetzgeber 

und  'tf",  ^='"    '^^^   V"''«^   berufswidriger   Werbun- 

3t'eT'^^''^"*^'^'-u'^^['«'^^'^  (^  57  Ab.  I,  4  Nr.  1   Stlk-rG) 

Cf<: ?  *^^i?^"''''''''  ^""^  *^''=''*'"  ''"'■  <^'e  gemeinschaftliche 
tutsausubung  m  einer  überortlidien  Sozietät  Xu  gelten 
eine  unterschiedliche  Behandlung  dieser  beiden    For- 


791 


men  der  Berufsausübung  ist  kein  einieuclitender  Grund  er- 
sichtlidi. 

§  5  des  Entwurfs  der  Bundesregierung  zum  StBerG  I96I 
sah  zwar  ein  grundsätzliches  Verbot  auswärtiger  Geschäfts- 
stellen vor;  damit  sollten  „ungesunde  Wettbewerbsverhält- 
nisse und  der  Sdiein  einer  gcwerblicJien  Betätigung  vermie- 
den werden"  (vgl.  BT-Drucks.  3/128  S.  26).  Der  Gesetzge- 
ber hat  diesen  Lntwurfsvorsddag  jedoch  nicht  übernommen. 
Nach  der  von  ihm  damals  beschlossenen  Fassung  («  \ 
MlJerG  a.  F.)  dürfen  Steuerberater  und  Steuerbevo'llmäch- 
tigte  auswärtige  Geschäftsstellen  einriciuen,  d.x  üncr  Tätig- 
keit „keine  regionalen  Grenzen  gesetzt  sind"  (Schriftl  Be- 
richt vom  23.  6.  1961.  BT-Druds.  3;zu  2859  S.  6).  Uei  der 
Änderung  des  Steuerberatungsgesetzes  durch  das  Gesetz 
vom  24.  6  1975  ist  das  Wort  „Geschäftsstellen"  durch  Be- 
ratungsstellen" ersetzt  worden  (§  34  StBerG).  Eine  sadi- 
liche  Änderung  war  damit  nicht  bezweckt. 

Aus  der  Kammerzugehörigkeit  der  Mitglieder  der  über- 
ortlidien  Sozietät  ergeben  sich  in  dem  hier  zu  entsdieiden- 
den  Fall  keine  Probleme,  weil  die  Kanzleien  im  Bezirk  nur 
einer  Berufskammer  liegen  und  die  Mitglieder  der  Sozietät 
claher  derselben  Berufskammer  angehören  (U  71  74 
StBerG).  '  • 

Die  von  der  Revision  aufgeworfene  Fr.ige  der  Zulässi- 
keit  von  .Sozietäten  zwischen  einer  größeren  Zahl  von 
Steuerberatern  mit  beruflichen  Niederlassungen  an  weit 
voneuunder  entfernten  Orten  des  Bundesgebiets  („Emden. 
Kiel,  München.  Freiburg  und  Köln")  hat  der  Scut  nicht 
zu  entscheiden.  Ob  solche  .Sozietäten  bereits  deshalb  unzu- 
lässig sind,  weil  sonst  jedes  Mitglied  benifüdie  Niederlas- 
.sungen  in  den  Bezirken  mehrerer  ßerufskammern  hätte, 
kann  daher  ebenso  offen  bleiben  wie  die  Frage,  ob  durcli 
derartige  Sozietäten  der  Ansdiein  einer  -  in  Wirklichkeit 
nicht  moglidien  -  gemelnschafilidien  Berufsausübun-  er- 
weckt würde  und  dadurch  gegen  das  Verbot  berufswidri- 
ger ^X erbung  (§  57  Abs.  1  StBerG)  verstoßen  würde 


Glückwunsch 


Gerhard  Leibholz  zum  80.  Geburtstag 

onj^'u'  November  1981  feiert  in  bewundernswerter  Frische 
Ä -1rf;f  •^'I,.^^!*-''  P'W-/^  seinen  80.  Geburutag. 
'i'wrde  l,.!t,  "'n^'*',-  "berragende  Gestalt  verkörpert  als 
•«Ire   die  in  "*^i"  >':?',  ^'°'^''  ^'•■'^  deutsdier  Staatsrcdits- 

C^H   Sdin,;^/"  untersdiiedlidier  Weise  von  Rudolf  Smend  und 

'''"fmanr  .  ■    ''""    "•'"^  ^"'?"''    """'•'""    Heller    und    Krld, 

*""  Person  '''?»•  "^""^l"    "f-    ^"K''^'*    repräsentiert    er    in 

■^"«choriron   V       ^^li'^'-'P^}'--  al'cr  aud,  -  mehr  als  die  meisten 

•«  Sd,  aLi     ■"  Generation  von  Staatsreditslehrern  -  erliite- 

Wcn  t1  ?    T"j  '"   '^'■''"   ''"'^"  Traditionen   zeitweise   ver- 

llNiKhcn  Indncf-  rrV*T  Kulturnation.    1901    als  Sohn   einer 

Sien  Gif k"""''".  ^'^'^^'  konvertierte  er  früh  zum 

^••f  feaen  rJ?"  '"  "n'"',  ^ntsdieidung.  die  nidit  nur  für  sein 

5»den   sollrt^'Q°'*"L    ""''*""^".'.*"   --"hendes   Werk   bedeutsam 

^*«iKkeit  Vu  "»«timmte    ihn    aud,    in    seiner    politisdien 

3»iA«iter      u")^'"'""'?.'^,""'.^''°'R'=  ''«"•  dem  Bischof  von 
BTT^^^rj^J'H'ergeblid,  -  bemüht  war,  die  Alliierten  von 

'*<Wxhland"  ,  '"L  """  Z^sapimenarbeit  mit  dem  „anderen 
r  i«  der  W;^.  überzeugen,  wie  es  -  audi  nad,  außen  sid,tbar 
^*^«en  wJ  M  "u"  '''^'";^H?R  ""»  den  20.  Juli  1944  hervorge- 
'■ffiSW  Frau  n-  •'j.*'«''  ^"**°''  namentlid,  durd,  dcnBruder 
H^.HiL.pi«nd,  Bonhoeffer,  dem  bedeutendsten  IJS^S*«*- 
~  ^tratioLT  J^V^hnte.  verbunden,  der  nod,  1945-tm 
^    ntrationslager  Flossenbürg  ermordet  wurde. 

P»«»VhniähS^[,''*^i^""'=l';"  begann  glanzvoll,  als  der  efst 

y««d  den  d/ll"  '^'i'»^'^  Th°m=»  in  Heidelberg  über  „Fid,- 

^-  BereitiT    """^l'"  Gedanken"   zum  Dr.  phil.  promo- 

'*-i:nd,l«,n     n'"   '«   der   Gi-undakkord    seines   Lebenswerkes 

^  h'n.   Liie   philosophisdie,   staatsreditlidie   und   politik- 


*iss_ensd,attl,d,e  Bestimmung  der  Baugesetze  des  modernen, 
treihcitssichernden  demokratisdien  Verfassunusst.,.us.  In  d  ,s 
/.entrum  deniükratisd,er  Strukturprobleme  stick  vier  |ahrc  spi- 
ter  seine  voi,  Heinrid,  Triepel  angeregte  juristisdie  Dissort.ul.;, 
über  die  „Gleidiheit  vor  <len,  (k-setz"  vor.  In  eindrucksvoller 
Geschlossenheit  der  Gedankentührung  und  mit  großer  sv.tema- 
tisdier  Kraft  entwickelt  f.dhhoh  hier  seine  (;rutul.l,e;e.  d.iß 
sid,  die  Bedeutung  des  Gleid,heitssatzes  nidit  in  der  redits- 
staatlidien  Red,ts.nnwendun,;sg|eid,heit  ersdi.inlcn  k.inn.  Der 
st.iatstl,eoretisd,e  Umbrud,  von  der  konsmutionellen  Monar- 
diie  zur  Demokratie  bindet  vielmehr  auA  den  im  Parlament 
repräsentierten  Souverän  an  die  egalitäre  Vorgabe  des  demokra- 
tischen Prinzips. 

Gleichheit    vor    dem    Gesetz    bedeutet    deshalb    .lud,    immer 
Oleidiheit    durd,    das    Gesetz.    Damit    stellt    sid,    unausweidilid, 
die  Fr-age  nad,  den  Maßstäben  der  Gereditigkeit.  des  „ridnigcn 
Kechts  .   Leibholz  erkennt   sie  in   dem   wertgebundenen   Rcd,ts- 
-bewußtscin  der  Gcmeinsd,aft,  wie  es  sid,  jeweils  in  der  Redits- 
idee  offenbart.   So  ist  es   ihm   möglidi,   eine   wertphilosophisdie 
BetraAtungswcisc   mit   der   Erkenntnis   hlstorisd,cr   Wandelbar- 
keit der  Bewußtseinsinhalte  zu  verbinden.  Er  grenzt  sid,  d.imit 
gegen    die    abstrakte    Zeitlosigkeit    naturred,tlid,er    Leitbilder 
ebenso    ab,    wie    gegen    jeden    Wertrcl.ativismus    positivistisdier 
Provenienz.    Unter    dem    Sdiredcen     einer    1925    nod,    sd,wer 
vorstellbaren     ideologisdien     Pervertierung    des    Gered,tinkeits- 
und   damit  des  Gleid,heitsbegriffs  hat  hier  Leibholz,  beginnend 
mit  einer  Vorlesungsreihe  in  Christ  Churd,,  Oxford.  1912  seine 
1  osition  modifiziert  (Christianity,  Politics  and  Power,  wiederah- 
gedr.  in  Pohtics  and  Law  1965).  Jede  historisdie  Relativierung 
findet   ihre   Schranke   in   bestimmten    fundamentalen   und   über- 
staatlidien  Normen,  wie  sie  als  Mcnsdicnwürdegarantie.  als  Red,t 


1 


V^.4^.li:  •;'«:^- 


792 


Berichte 


j/^  1'' 


auf  Leben  und  auf  freie  Persönlichkeitsentfaltung  in  den  beiden 
ersten  Artikeln  des  Grundgesetzes  mit  Bindungswirkuni;  audi 
gegenüber  dem  pouvoir  constituant  Gestalt  gewonnen  haben. 
Insofern  enthalte  der  Gleidiheitssatz  als  materiales  Rechtsprin- 
zip auch  einen  naturrechtlichen  Kern,  der  in  jedem  Wandel  der 
Reditsanschauung  unversehrt  erhalten  bleiben  müsse,  wenn  die 
Rechtsordnung  sich  nidit  von  ihrem  Wurzelgrund  der  Gerech- 
tigkeitsidcc  ablösen  will.  Als  unausweidiliche  staatsreditliche 
Konsequenz  ersclieint  die  riditerlidie  Geset/esprüfung.  Durdi 
sie  wird  die  Grenze  institutionell  gesidiert,  die  der  Gestaltungs- 
reiheit  des  demokraiisdien  Gesetzgebers  durch  das  Willkürver- 
bot unubersdireitbar  gezogen  ist.  Daß  durdi  diese  Ausweitung 
des  Gleichheitssatzes  der  demokratische  Staat  erst  eigentlich  in 
das  Spannungsfeld  von  Gleidiheit  und  Freiheit  eintritt,  hat 
Leibholz  klarsichtig  erkannt. 

Sdion  dem  jungen  Doktor  der  Reditswissensdiaften  wurde 
die  seltene  Genugtuung  zuteil,  daß  er  widitige  Teile  der  in 
seiner  Dissertation  vorgetragenen  Gedanken  nach  wenigen  Jah- 
ren als  „herrsdiende  Lehre"  bezeidinen  konnte,  ihre  das  Staats- 
bewußtsein der  zweiten  deutsdien  Republik  pr.igcnde  Kraft 
erhielten  sie  durch  die  Autorität  der  von  ihm  mitgetragenen 
Rechtsprechung  des  Bundesverfassungsgerichts.  -  Dieses  zentrale 
Anliegen  nimmt  auch  ein  zu  Ehren  seines  80.  Geburtstages  in 
Gottingen  vcranstaltetes  wisscnschaftlidies  Symposion  auf,  das 
deni  Gleichheitssatz  im  modernen  Verfassungsstaat  gilt.  Die 
große  Beteiligung  von  Richtern  und  I-achkollegen  aus  dem  In- 
und  Ausland  zeigt  nicht  nur  die  fortdauernde  Verehrung,  die 
der  Jubilar  genießt,  sondern  audi  die  ungebrodiene  Aktualität 
des  Themas. 

Eine  mehrjährige  Tätigkeit  unter  Viktor  Bruns  am  Heidelber- 
ger Kaiser-Wilhclm-lnstitut  für  ausländisches  öffentlidies  Redn 
und  Völkerrecht  vertieften  sein  Verständnis  für  andere  Verfas- 
sungssysteme und  die  sie  tragenden  poliiisdien  Gruiulan- 
sdiauungen.  Auf  der  Basis  eines  umfassenden  rechtsvergleichen- 
den und  historischen  Materials  entstand  hier  seine,  gleidifalls 
von  Triepel  betreute  Habilitationssdirift  „Die  Repräsentation  in 
der  Demokratie"  (1929).  Ausgehend  von  der  Erkenntnis,  ^Ul 
das  klassische  Repräsentationssystem  des  Liberalismus  in  einer 
„spezifisdi  ideellen  Wertsphäre"  wurzelte,  auf  die  sidi  die 
Unabhängigkeit  des  Repräsentanten  von  den  Repräsentierieit 
gründet,  sah  er  mit  scharfem  Blick  die  Ersdiütterungen,  die 
dieses  Prinzip  durdi  den  massendemokratischen  Parteienstaat 
unter  den  Bedingungen  des  Verhältniswahlsystems  erfahren 
mußte.  Beides,  Repräsentativsystem  und  Parteienstaat,  sind  da- 
nach nicht  bloße  Nuancierungen  eines  einheitlichen  Tynus 
politisdier  Willensbildung,  vielmehr  sieht  f.cihhoh.  zwisdien 
!'•  T  /'"  n  ^''""^^^^^^•'chen  verfassungstheoretisdien  Unter- 
schied, den  Übergang  von  der  repräsentativen  zu  einer  rationali- 
sierten Lorm  der  identitären,  plebiszitären  Demokratie.  Diesen 
I  rozeß,  den  er  für  unumkehrbar  hielt,  versah  er  indes  im 
Gegensatz  zu  einem  verbreiteten  antiparteienstaatlidien  Ressen- 
tinient,  keineswegs  mit  negativen  Vorzeichen.  Auf  der  Staats- 
reditslehrertagung  in  Halle  1931  verwahrte  er  sidi  mit  Nadi- 
drud^  gegen  die  Deutung  seiner  Thesen  als  Ausdruck  pessimistl- 
sdicr  Resignation.  Der  moderne  Parteienstaat  ermögliche  viel- 
mehr einen  spezifischen,  an  die  Strukturbedingungen  des  Flä- 
dienstaats  angepaßten  Integrationsprozeß.  Indem  er  die  Parteien 
zur  Vorformung  und  Bündelung  gesellsdiaftlidier  Willensbil- 
dung audi  verfassungsrechtlich  legitimiert,  gewährleistet  er  so 
Aktivbürgersdiaft  und  mit  ihr  Freiheit  unter  den  Voraussetzun- 
gen des  Massenzeitalters.  Es  mutet  wie  ein  Menetekel  an,  wenn 
diese  letzte  Staatsrcditslehrertagung  vor  dem  Einbrudi  der 
Barbarei  mit  der  prophetischen  Mahnung  Leibhoh:  sdiließt,  der 
wirkliche  Kampf  der  Gegenwart  sei  nidn  der  zwischen  libera- 
len, auch  sozialistisdi  affizierten  Positionen  auf  der  einen  Seite, 
und  -  doch  auch   sozial  gebundenen  -  konservativen   Mächten 


auf  der  anderen.  Es  ist  „der  Kampf  zwischen  den  im  weitest 
Sinn    nodi    inassendemokraiisdien,    den    Eigenwert    der    Persi» 
lidikeit   bejahenden    Kräften    mit    den   mythisch    fundierten,    t! 
l'reiheit   des    Individuums   mit   radikalem    Kollektivismus  au{\\ 
benden  Bewegungen". 

Leihholz  wurde  selbst  das  Opfer  einer  dieser  Bewev;unui 
Seine,  die  verdiente  Anerkennung  widerspiegelnde  akademiv. 
Lautbahn  hatte  ihn  rasch  hintereinander  zu  Professuren  n.i 
Greifswald  (1929)  und  Göttingen  (1931)  geführt.  1935  wurde 
jäh  durch  die  zwangsweise  Emeriiierung  unterbrochen.  L> 
verließ"  er  nadi  sdiweren  Jahren  mit  seiner  Fannlie  Deutsddaii 
Der  Verlust  jeder  Lebensgrundlage,  eine  zeitweise  Internieru- 
verdüsterten  vorerst  zusätzlidi  das  Sdiicksal  der  Lmigratii- 
Viele  nahe  Verwandte  fanden  aus  rassischen  und  aus  politisch 
Gründen  im  nationalsozialistischen  Deutsdiland  \\e\\  Tod.  S. 
ner  Persönlichkeit  entsprach  es,  nicht  den  Weg  der  Verbitteru' 
und  des  Hasses  zu  gehen.  Neben  dem  pt>litischen  Eintreten  t. 
enu'  spätere  Versöhnung  Englands  mit  einem  erneuertt 
Deutschland  führten  ihn  die  erfahrene  moralische  Krise  sein 
Heimat  zu  einer  -  auch  theologisch  vertieften  Reflexion  üb 
Verfassung  und  Herrschaftsordnung.  Zeugnis  davon  geben  ei* 
Vielzahl  von  Aufsätzen,  deren  widuigste  in  dem  I96.s' ersdiiei- 
nen  Band  „Politics  and  Law"  wiederabgedruckt  wurden.  \\\ 
zeigte  sich  auch  sein  Bestreben,  die  Politisdie  W'issensdi.ift  j 
neue  Fundamente  zu  stellen  -  Fundamente,  die  sie  vor  d. 
Gefahren  ideologischer  Korrumpierbarkeit  absdiirmen. 

Zurückgekehrt    nadi    Deutsdiland    übernahm    er    zunädist    sc 
akademisches    Lehramt    wieder;    für   sein    weiteres    Wirken    tr 
daneben    aber   die    von    1951    bis    1971    ausgeübte    Tätigkeit 
Richter    am    Bundesverfassungsgericht    mehr    und    mehr    in    d 
Vordergrund."1^Tr-eninitj^>Tc^tzTTlme   viele  seiner  Gedanken 
geltendes    Verfassungsredu    umgesetzt.    In    einer    Fülle    von    .-\ 
handlungen,   aber   audi   auf   ilem    Wege    riduerlidien    Ciestalti 
prägte  er  entscheidend  die  junge  Demokratie  mit.  Sein  besom 
res   En^i;agement    galt    nun    der    institutionellen    Ausfonmim;    u 
Parteienstaats,    der    föderalistischen    Ordnung,    des    Wahlred 
und    des    richterlii+ien    Wächteramts    über    ilii*    freiheitlidie    C 
währleistung  des  Redusstaats. 

Die    ihm    zu    seinem    65.    Geburtstag    dari;ebrachte    2-bändi 
lestschritt    umsdneibt   bereits    in    ihrem   Titel    die    Sp.iiine    sen 
Lebenswerks:   Die   moderne  Demokratie  und   ihr   Recht.   Die   i 
beigefügte   Bibliographie   weist    allein    aus   den    Jahren    1947    1 
1966  118  Titel  aus.  Seine  Büdier  ersdiienen  -  vielfach  vermel 
-    in    neuen    Auflagen.    Programmatisdi    hatte   bereits    das    1') 
erstmals     vorgelegte     Werk     „Strukturprobleme     der     modern 
Demokratie"   (1974  Neuausgabe  der  3.  Auflage)  ältere  Ansai 
aufgenommen    und    fortgeführt.    Seit    1956   betreut    Leihholz 
Herausgeber   das   Jahrbuch    des   ötfentlidien    Rechts.    Die    Reci 
sprechungskommentare  zum  Grundgesetz   (zusammen   mit   \\\ 
Justus   Rinck    -   6.    Aufl.   Stand    1980)    und    zum    Bundesverf 
sungsgerichtsgesetz     (zusammen      mit      Reinhard      Rupi^redu 
1968/71)    sind    uns    allen   zu   einem    unentbehrlidien    Flilfsmit 
geworden. 

In  der  eindrucksvollen  thematischen  Breite  dieses  literarisch 
Werks  bleiben  jedoch  immer  die  Grundstrukturen  seines  poli 
sehen  Denkens  sichtbar.  Eis  ist  gespeist  aus  den  Quellen  ei: 
tiefen  Flumanismus,  in  dem  sich  christlidies  und  liberales  Et 
verbinden.  Wer  Gerhard  Leihholz  kennt,  hat  erfahren,  in  w 
diem  Maß  audi  seine  liebenswürdige  Persönlichkeit  von  do 
her  geprägt  ist.  Ihre  von  innen  kommende  Souveränität  ze 
ihn  als  eine  jener  großen  Gelehrtengestalten,  wie  sie  die  mod 
nc  Ma.ssenuniversität  kaum  nodi  hervorzubringen  vermag.  V 
wünschen  ihm,  und  wir  wünschen  uns,  daß  er  so  noch  lar 
unter  uns  bleibt  -  mit  dem  alten  Gruß:  „Ad  multos  annos!" 


Christoph  LINK,  Göttin 


Berichte 


Straf  rechtslchrertagung  1981 

Die  Strafreditslehrertagung  1981  fand  vom  28.  bis  31.  5.  in 
Bielefeld  statt.  Unter  dem  Generalthema  „Die  Stellung  der  Ver- 
fahrensbeteiligten im  Strafprozeß"  wurden  im  Einzelnen  die 
Stellung  der  Staatsanwaltschaft,  des  Verletzten  (als  Verfahrens- 
beteiligtem im  weiteren  Sinne),  des  Beschuldigten,  des  Verteidi- 
gers und  des  Richters  erörtert. 


T.  Das  Eröffnungsreferat  von  Priv.-Doz.  Dr.  Werner  Gei<h 
Mannheim,  über  „Stellung  und  Funktion  der  Staatsanwaltsch. 
im  heutigen  deutschen  Strafverfahren"  thematisierte  als  Bereid 
in  denen  die  rechtliche  Regelung  der  Stellung  der  Staatsanwal 
Schaft  problematisch  erscheint,  einmal  das  Verhältnis  Polizei 
Staatsanwaltschaft,  zum  andern  die  Übernahme  traditione 
richterlicher  Aufgaben  durch  die  Staatsanwaltsdiaft  und  schlief 


4 


\j\V  1961  Heft  47 


DucJibe  ftprech  ung 


2153 


Demokrat  ir-  lebenswiclitigen  öffentlichen  MeinungsViildunp.  Bei 
<ier  im  Falle  »Schmu»  entscheidenden  Frage,  oh  heim  Gegen- 
.ßchlag  ein  sog.  ,,Exzeü**  vorgckoriimen  sei,  müßten  beide  (.Je- 
.gichtspunktc,  der  «traf  rocht  liehe  und  der  verfasi-ungHreeht  liehe. 
Berücksiditigung  finden.  Da  dies  hei  den  Vorentscheichmpen 
nicht  der  Fall  war,  wurden  sie  \om  B]' er jG  aufgehoben. 

Während  KiDDEH  in  der  Beurteilung  derScHMiD-EntscIiei- 
dung  mit  KoHLHAAS  im  wesentlichen  einig  ging,  erscheint  es 
ihm  angesichts  der  durch  die  Rechtsprechung  des  BVerjG  er- 
folgten Neuorientierung  un.seres  Presserechts  aus  dem  Geist  des 
Ali.  ')  GG  heraus  fraglich,  oh  man  künftighin  bei  der  strafrecht- 
lichen Würdigung  von  Auseinandersetzungen  in  der  Presse  den 
Umweg  über  |^  193  StGB  überhaupt  noch  gehen  solle.  Die  für 
eine  sachgerechte  verfassungskonforme  Lösung  erforderlichen 
Elemente  seien  in  Art.  5  Abs.  1  und  2  GG  bereits  vorhanilen 
(Grundrecht  der  Meinungsfreiheit  und  Schutz  der  Ehre  als 
Grund  rechtsschranke).  Mit  Recht  habe  bereits  der  BGH 
{BöHSt.  li\  287  IT.  -  XJW  51),  G36)  in  §  193  StGB  eine  beson- 
dere  Ausprägung  von  Art.  5  GG  erkannt.  Den  Interessennot- 
stand zwischen  Meinungsfreiheit  und  Ehrenschutz  löse  §  193 
StGB  nach  dem  Grundsatz  der  Güter-  und  Pflichtenabwägung. 

Naturgemäß  konzentrierte  sich  die  Diskussion  zunächst  auf 
die  sich  aufdrängende  Frage,  ob  das  vom  BVerjG  sanktionierte 
».Recht  zum  öffentlichen  Gegenschlag"  nicht  als  ein  Freibrief 
für  grobe  und  unsachliche  Ausfälle  in  der  Presse  verstanden  wer- 
den könne.  Die  Meinung  beider  Referenten,  daß  die  Schmid- 
Entsclieidung  keineswegs  die  Schrankenlosigkeit  des  Gegenan- 
griffs gutheiße,  fand  allgemeine  Zustimmung,  der  vor  allem  Bun- 
desverfassungsrichter i.  R.  Dr.  Fröhlich  überzeugenden  Aus- 
druck gab.  Im  übrigen  habe  ja  auch  der  BGH  in  seiner  ,.Ait- 
badener-Entscheidung"  {BGHSt.  12,  287  ff.  =  NJW  59,  630)  bei 
der  Beurteilung  von  Beleidigungen  durch  Zubilligung  des 
Schutzes  des  §  193  dem  Umstand  Rechnung  getragen,  daß  in 
hiesonderen  Fällen,  wie  z.  B.  im  Wahlkampf,  eine  ,, derbe,  volks- 
tümliche" Ausdrucksweise  gerechtfertigt  sein  könne. 

RA  Armnc.  (Axel  Springer  Verlag,  Hamburg)  warf  unter  Hin- 
weis auf  den  Beleidigungsprozeß  Brandt-Kapfinger  die  Frage 
auf.  ob  es  der  Presse  gestattet  sei,  bei  einer  politisch  exponierten 
Persönlichkeit  nur  auf  negative  Momente  hinzuweisen,  oder  ob 
-aus  der  Schmid -Entscheidung  mit  ihrer  starken  Betonung  der 
Wahrheitspflicht  der  Presse  entnommen  werden  müsse,  daß  die 
Pres.se  in  solchen  Fällen  auch  die  positiven  Züge  anzuführen  ha- 
be. Chefredakteur  von  Mauchenheim  (Deutscher  Presserat )  und 
Verleger  Dr.  Betz  (Rheinische  Post,  Düsseldorf)  betonten  dem- 
gegenüber das  Recht  und  die  Pflicht  der  Presse,  bei  den  von 
•einer  politischen  Gruppe  oder  Partei  empfohlenen  Persönlich- 
keiten (z.  B.  Kanzlerkandidat)  auf  mögliche  kritische  Punkte 
hinzuweisen  und  die  Öffentlichkeit  zu  informieren.  RA  Dr. 
Löffler  (Stuttgart)  vertrat  unter  Hinweis  auf  die  Altherrenent- 
scheidung des  BGH  (BGHZ  31,  312  =  NJW'  60,  476)  die  Auf- 
fassung, daß  die  einseitig  negative  Darstellung  einer  Persönlich- 
keit in  der  Presse  dann  nicht  den  Schutz  des  §  193  StGB  ge- 
nieße, wenn  bei  der  Leserschaft  der  irrige  Eindruck  erweckt 
werde,  hier  handle  es  sich  um  das  Gesamtbild  der  Persönlichkeit 
bzw.  um  den  gesamten  Tatbestand  und  nicht  bloß  um  die  Krit  ik 
•einzelner  Züge  des  Lebensbildes  oder  einzelner  Lebensvorgänge. 

Im  Gegensatz  zu  Kohlhaas,  der  einer  baldigen  Neufassung 
-des  §  193  StGB  das  Wort  redete,  vertrat  SenPräs.  beim  BGH 
Sarstept  die  Auffassung,  daß  die  höchstrichterliche  Rechtspre- 
•chung  durchaus  in  der  Lage  sei.  im  Wege  der  Auflegung  des  alten 
§  193  StGB  der  Stellung  und  Aufgabe  der  Presse  im  demokra- 
tischen Rechtsstaat  gerecht  zu  werden.  Seit  der  bahnbrechen- 
<\en  Entscheidung  des  OLG  Celle  (18.  9.  1948)  hätten  zunächst 
^ie  Oberlandesgerichte  und  seit  einigen  Jahren  auch  der  BGH 
und  das  BVerjG  die  öffentliche  Funktion  der  Presse  anerkannt 
und  ihr  den  vollen  Schutz  des  §  193  StGB  zugebilligt,  den  ihr 
das   B(i   aus  obrigkeitsstaatlichen   Gesichtspunkten  verweigert 
hatte.  Eine  Änderung  oder  Rückbildung  dieser  heute  so  gefestig- 
ten Reclitsauffassung  sei  nicht  zu  befürchten.  Ergänzend  wies 
Metzler  (Bundesverband  Deutscher  Zeitungs Verleger)  darauf 
hin,  daß  mit  der  ScHMiD -Entscheidung  auch  die  von  der  Presse 


stets  bekämpfte  Reclitsprechung  des  B(iH  überholt  sei.  wonadi 
die  Presse  in  Angelegenheiten  von  allgemeinem  Interesse  bei 
Wahrnt Innung  berechtigter  Interes.sen  stets  nur  das  ,.schon?nd- 
ste  Mittel*'  anwenden  dürfe.  Demgegenüber  halte  das  BVerjG 
eine  unter  L'mständen  sehr  scharfe  Äußerung,  ja  einen  ,,Gegen- 
bcidag*'  für  gerechtfertigt,  sofern  es  sich  um  einen  Beitrag  zur 
öffentlichen  Meinungsbildung  handle. 

Die  nächste  Arbeitstagung  des  Studienkreises  mit  dem  Thema 
„I>/e  Gegendarstelluttg'*  wird  am  16.  3.  1962  in  Bremen  stattfin- 
den (Referenten:  Nei  mann-DiesRERG,  Wilhelmshaven,  und 
Herarre,  Paris). 

Rechtsanwalt  Dr.  Martin  Löffler,  Stuttgart 


Aufruf  zur  Weihnaditsspendo 

Aus  kleinen  Anfängen  hat  die  Weihnacht sspende  der  Hi  lfs- 
KASSE  Deutscher  Rechtsan>valte  sich  in  steigendem  Maße 
zu  einer  segensreichen  Einrichtung  entwickelt.  Sie  kommt  vor- 
nehmlich alten,  nicht  melir  arbeitsfähigen  Anwälten  sowie  den 
ärm.sten  von  den  hilfsVjedürftigen  Witwen  und  Waisen  des  Be- 
rufsstandes zugute,  die  die  Opferbereitschaft  und  Fürsorge  der 
Kollegenschaft  besonders  dankbar  empfinden. 

Auch  denen,  die  noch  in  der  O.stzone  zurückgeblieben  sind, 
für  die  wir  ja  aus  allgemeinen  Hülfskassen-Mitteln  nichts  zur 
Verfügung  haben,  kann  dadurch  die  Verbundenheit  des  Berufs- 
et andes  gezeigt  werden.  Die  damit  verbundene  seelische  Stär- 
kung ist  vielleicht  noch  wertvoller  als  die  materielle  Hilfe. 

In  den  letzten  Jahren  konnten  jeweils  rund  20000  DM  ver- 
teilt v^erden.  Es  ist  unser  Bestreben,  auch  in  diesem  Jahre  diese 
Summe  zu  erreichen  und  wenn  möglich  noch  zu  übertreffen. 

Wir  richten  daher  an  die  Kollegenschaft  die  herzliche  Bitte, 
sich  an  dieser  Spende  auch  diesmal  zu  beteiligen.  * 

Bitt-e,  überweisen  Sie  uns  Ihre  Spende  recht  bald  auf  das 

t 

Postscheckkonto  Hamburg  47  403  ' 

.  Hüljskassc  Deutscher  Rechtsanwälte       • 
unter  dem  Stichwort:  „iret7i?iacÄt«5pfn'^e". 

Jeder  Spender  wird  unaufgefordert  eine  eteuerabzugsjöhige 
Quittung  über  den  von  ihm  gezahlten  Betrag  erhalten. 

Hüljskasfie  Deutscher  Rechtsanwälte 
gez.  Ranz 

Yerküudungsblatt  der  Bundesuotarkammer 

Die  Bundesnotarkammer  hat  am  16.  Oktober  1961  die  Deut- 
sche Notarzeitschrift  zu  ihrem  Verkündungsorgan  bestimmt. 
Nach  §  4  der  Dienstordnung  für  Notare  vom  6.  März  1961  ist  je- 
der Notar  verpflichtet,  das  Verkündungsblati  der  Bundesnotar- 
kammer zu  halten.  Nach  §  4  Abs.  2  der  Dienstordnung  genügt 
in  Sozietäten  der  gemeinschaftliche  Bezug  eines  Exemplars  der 
Zeitschrift.  Die  Deutsche  Notarzeitschrift  kann  durch  die  Post 
oder  den  Fachbuchhandel  bezogen  werden. 

Berliner  Juristische  Gesellschaft 

Am  Donnerstag,  dem  30.  November  1961,  19.30  Vhr,  spricht 
Professor  Dr.  Grosser,  Paris,  über  das  Thema 

„Stuatsautorität  und  Demokratie  in  Frankreich 
und  in  der  Bundesrepublik*'» 

Die  Veranstaltung  findet  im  Plenarsaal  des  Bundesverwal- 
tungsgerichts Berlin-Charlottenburg,  Hardenbergstraße  51,  statt. 
Gäste  sind  willkomm?n. 


Juristische  Studiengresellscbaft  Karlsruhe 

Am  Donnerstag,  dem  14.  Dezember  1961,  18  Ilir,  spricht  der 
Richter  am  Bundesverfa.ssungsgericht,  Dr.  Fe  DER  ER,  im  Plenar- 
sitzungssaal des  Bundesgerichtshofs  über  das  Thema: 

^.Miniaturen  üus  alten  Rechtshandschrijten'\ 


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Buchbesprechung 


Die  (^Mehheil  vor  dem  Gesetz.  Von  Prof.  Dr.  Dr.   Gerhard 
1RH^)LZ.  2.  erweit.  Aufl.  -  München-Berlin,  C.  H.  Beck'sche 
Verlagsbuchhandlung  19r)9.  XI,  265  S.  Kart.  DM  18,50. 

Vervollständigt  durch  Arbeiten,  die  Leibholz  1926  bis  1931 
veröftentlichte.  und  durch  einen  1951  publizierten  Aufsatz  über 
^,Die  Gleichheit  vor  dem  Gesetz  und  das  Bonner  Grundgesetz" 
bildet  den  Hauptteil  des  Buches  ein  dankenswerter  Neudruck  des 


gleichnamigen  Werkes,  mit  dem  Leibholz  im  Jahre  1925  hervor- 
trat. Jenes  Werk  gehört  zum  klassischen  Bestand  des  staats- 
rechtlichen Schrifttums.  Die  Faszcination,  die  von  ihm  ausging, 
hat  auch  nach  einem  Menschenalter  noch  ihre  Leuchtkraft  be- 
wahrt. An  der  Krise  des  Geldwertes  durch  die  erste  Inflation  Mar 
damals  offenbar  geworden,  daß  die  Antworten  eines  sinnent- 
leerten Püsitivismus  nicht  ausreichten.  In  der  „  Gesetzesdämme - 


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Buchbesprechung 


SJW  1961  Heft  47 


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rung"  (James  Goldschmidt  in  JW  1924,  245)  und  durch 
Triepels  berühmtes  Gutachten  über  ,,Goldbilanzenverordnung 
und  Vorzugsaktien'*  (1924)  zeigte  sich,  daÜ  der  positivistische 
Xormbegrifif  bis  in  seine  letzten  Fundamente  hinein  brüchig  ge- 
worden war. 

Angesichts  der  niemals  abreiÜenden  Bestrebungen,  eine 
Rechtsverfassung  ideologisch  zu  unterwandern,  gilt  es,  die  von 
Leibholz  (S.234)  1931  im  AnschluIJ  an  Redlich  getroffene  Fest- 
Stellung  im  Gedächtnis  zu  bewahren,  daÜ  die  von  Leibholz  vor- 
gefundene, positivistische  Entwertung  des  Gleichheitssatzes  auf 
eine  Gelehrteugeneration  zurückging,  ,,die  aus  den  verschieden- 
sten gesellschaftlichen  und  politischen  Gründen  ein  Interesse  dar- 
an  hatte,   zugunsten   des    monarchischen   Prinzips die 

völlige  rechtliche  Belanglosigkeit  tler  Grundrechte  darzutun  und 
damit  die  konstitutionelle  Monarchie  zu  einer  absoluten  Monar- 
chie mit  scheinkonstitutionellen  Einschlägen  abzuwandeln". 
Hinter  der  in  Deutschland  bis  1924/27  herrschenden  Auffassung, 
daß  der  Gleichheitssatz  nichts  besage  aul3er  der  Anwendungs- 
gleichheit des  Gesetzes  durch  Verwaltung  und  Justiz,  stand  die 
Auffassung,  daß  der  Gesetzgeber  immer  Recht  habe  und  das 
Recht  nichts  anderes  sei  als  ,,ein  Befehl  des  Staates  an  seine  Be- 
amten** (S.  169). 

Gegenüber  dieser  Verflachung  der  Rechtswissenschaft  be- 
deutete die  damals  „neue  Lehre"  in  später,  leider  zu  später 
Stunde  eine  „Wendung  zum  Rechtsidealismua"  (S.  164),  der 
methodisch  die  Prinzipien  der  Rechtstheorie  nicht  mehr  ratio- 
nalistisch, sondern  phänomenologisch  durch  unmittelbare  An- 
schauung zur  Evidenz  erweisen  sollte  (S.  165).  In  dieser  Metho- 
de,  die  Verfassung  als  System  zu  verstehen  und  auszulegen,  liegt 
der  bleibende  Wert  der  LEiBHOLZ*schen  Arbeit:  in  ihrer  Ver- 
knüpfmig  des  Gleichheitssatzes  mit  dem  Wesen  der  Rechtsstaat- 
Hchkeit  (S.  218).  Von  dort  aus  gelang  der  Nachweis,  daß  keines- 
wegs das  Recht  schlechthin  zur  Disposition  des  Gesetzgebers 
stehe  (S.  124)  und  mit  der  Ablösung  der  Monarchie  die  Ordnung 
in  ihrer  Gesamtheit*eine  Umschichtung  von  der  Wurzel  her  er- 
fahren habe,  die  zu  einem  tiefgehenden  Wandel  der  Grundrechte 
i.  S.  einer  Bedeutungssteigerung  führen  mußte. 

Die  von  Leib  holz  systematisch  begründete  Auffassung,  daß 
der  Gleichheitssatz  die  auch  die  Gesetzgebung  bindende  Gleich- 
heit des  Rechts  und  ein  aktuelles,  gerichtlich  geltend  zu  machen- 
des Grundrecht  bedeute,  ist  jetzt  im  Benner  GG  positiviert  und 
daher  insoweit  außer  Streit.  Gültig  geblieben  und  gegenwärtig 
ist  auch  seine  Anwendung  des  Gleichheitssatzes  auf  die  Gleich- 
heit der  Staaten  im  Bundesrecht  und  die  daraus  für  den  demo- 
kratisch-rechtsstaatlichen Bundesstaat  abgeleitete  Pflicht  zur 
Bundesfreundlichkeit  (S.  152). 

Leibholz  hat  die  Genugtuung  erlebt,  daß  seine  Deutung  des 
Gleichheitssatzes  als  Willkürverbot  vom  BVerfO,  dem  er  von 
Anbeginn  an  als  Richter  angehört,  bis  in  den  Wortlaut  der  For- 
mulierungen hin  übernommen  ^vurde.  Bei  aller  Würdigung  des 
geschichtlichen  Verdienstes,  das  Leib  holz  sich  erwarb,  fragt 
es  sich  jedoch  heute  sowohl,  ob  seine  theoretischen  Grundlagen 
noch  tragfähig  sind,  als  auch,  ob  die  „Beschränkung"  (!)  des 
Gleichheitssatzes  auf  ein  Willkürverbot  (S.  77)  den  Gehalt  dieses 
Grundrechts  ausschöpft.  Wir  stehen  nicht  nur  in  einem  Abstand 
von  ,, Weimar",  den  Xeuhäuser  auf  dem  Berliner  Anwaltstag 
1961  geistig  ein  Jahri;ausend  nannte  (AnwBl.  61,  189  ff".).  Rechts- 
theoretisch sollten  wir  uns  auch  von  Voraussetzimgen  entfernt 
haben,  von  denen  aus  Leibholz  1925/31  wissenschaftlich  sieg- 
reich gegen  den  Verlust  des  Rechtsbegriffes  zu  Felde  zog,  ohne 
daß  allerdings  die  vom  Positivismus  mit  vorbereitete  Kata- 
strophe von  1933  verhindert  werden  konnte. 

Im  Anschluß  an  Kant  und  die  historische  Schule  verzichtet 
Leibholz  auf  den  Versuch  einer  inhaltlichen  Definition  der  Ge- 
rechtigkeit (S.  60/61),  weil  die  8t off bezogenheit  der  Rechtsidee 
und  ihre  stetige  Entwicklung  ihre  rationale  Formulierung  nicht 
ermögliche  (S.  57  ff.).  Aus  der  notwendigen  Un Vollkommenheit 
der  ,, Rechtsordnung"  (die  jedoch  mit  der  Gesetzesordnung,  der 
lex,  nicht  dem  jus  identifiziert  wird),  will  Leibholz  auf  die  L"n- 
bestimmbarkeit  des  Gerechten  schließen;  Aufschluß  über  den 
Gerechtigkeitsgehalt  des  positiven  „Rechts"  (wieder  ist  bloß  die 
lex  gemeint,  nicht  das  jus)  könne  daher  nur  das  Rechtsbe\vußt- 
sein  einer  konkreten  Gemeinschaft  geben,  weil  sie  eine  geistige 
Einheit  vernünftiger  Wesen  sei  (S.  60/61).  Von  diesem  Stand- 
punkt aus  verkehrt  Leib  HO  LZ  das  positive  Erfordernis  der 
Rechtsgleichheit  in  ein  Willkürverbot ., negativer  Natur"  (S.118). 
Dahinter  wird  die  off'en  ausgesprochene  Scheu  sichtbar,  einen 
„Rückfall"  in  das  Xaturrecht  zu  vermeiden  (S.  73).  Anstatt  des 
Xaturrechts  erscheint,  um  einen  Ausdruck  von  Thielecke 
(„Kirche  und  Öffentlichkeit",  Tübingen  1947)  aufzugreifen,  das 
Xaturunrecht  als  ein  Grenzbegriff.  Dieses  Xaturunrecht  ist  die 
Willkür  als  das  in  radikaler  Verneinung  der  Rechtsidee  off'enbar 


L^ngerechte  (S.  67  und  72),  in  der  Quantität  seiner  Negation 
qualitativ  vom  bloß  unrichtigen  unterschieden.  Weil  aber  die 
Rechtsidee  wegen  ihrer  stetigen  Entwicklung  nicht  bestimmbar 
ist,  soll  nach  Leibholz  auch  der  Willkürbegriff"  als  gegen»ätz- 
licher  Korrelat  begriff  eines  materialen  Wertes,  der  Gerechtigkeit 
(S.  177),  materiell  nicht  eindeutig  definierbar  (S.  87),  sondern 
wandelbar  sein  (S.  73):  ,, Dieselbe  Maßnahme,  die  heute  als  wilK 
kürlich  verworfen  wird,  braucht  in  einer  zeitlich  und  örtlich 
anderen  Situation  als  durchaus  sachent sprechend  verfassungs- 
mäßig nieht  zu  beanstanden  zu  sein"  (S.  112).  Hierfür  verweist 
Leibholz  1925  auf  die  amerikanische  Rspr.,  die  ,,in  Überein- 
Stimmung  mit  dem  Rechtsbewußtsein  des  amerikanischen  Vol- 
kes" Gesetze  (als  mit  dem  Gleichlieitssatz  vereinbar)  aufrecht- 
erhalten habe,  die  die  Ehe  zwischen  Schwarzen  und  Weißen  ver- 
bieten. 26  Jahre  später  verwahrt  sich  Leibholz  gegen  eine 
,, jakobinische  Logik  eines  substanzlosen  Relativismus",  <iie  es. 
fertig  brachte,  die  menschenunwürdige  Verfolgung  der  sog. 
,,Nichtarier"  ausgerechnet  auf  den  Gleichlieitssatz  zu  stützen 
(Schrifttum  bei  Leibholz,  S.  253  Anm.  1).  Trotz  seiner  Kraßheit 
sollte  «lieses  leider  in  der  Geschichte  wirklich  gewordene  Beispiel 
uns  daran  zweifeln  lassen,  ob  das  Gleichlieitsproblem  zuver- 
lässig mit  der  negativen  Willkürformel  lösbar  ist,  daß  das 
Gleichheitsgebot  nur  eine  Entscheidung  ausschließe,  für  die  ein 
,, vernünftiger  Grund  überhaupt  nicht  zu  finden"  (S.  76),  wor- 
über man  nicht  „ernsthaft  diskutieren"  könne  (S.  187)  oder  die- 
,, sachfremd"  (S.  89,91)  sei.  Gleich  beim  ersten  Anwendungsver- 
such offenbarten  diese  Kriterien  ihre  Unzulänglichkeit,  als  von 
demselben  RentensperrG  v.  6.  7.  1929  der  6.  ZS  des  RG  {RGZ 
126,  161)  meinte,  es  sei  unvernünftig,  dagegen  der  7.  ZS  {RGZ 
128,  165),  es  beruhe  auf  der  Vernunft  sachlicher  Erwägungen.  In. 
dieser  Fassung  als  Willkürverbot,  gegen  die  nach  1949  von  Hesse, 
Ipsen  und  Böcken  FÖRDE  berechtigte  Bedenken  vorgetragen 
sind,  hat  Leibholz  seine  Erklärung  des  Gleichheit ssatzes  aus  der 
amerikanischen  und  schweizerischen  Rspr.  übernommen.  Jene- 
Interpretation  des  Gleichheitssatzes  war  jedoch  zeitgeschichtlich 
gebunden  aus  der  Vernunftgläubigkeit  gewachsen,  die  Montes- 
quieu sagen  ließ :  ,,La  loi,  en  g^neral.est  la  raison  humaine."  Das- 
hieß  in  seiner  Umkehrung:  was  keine  Vernunft  hat,  kann  nicht 
als  Gesetz  gelten.  Nach  unserer  Erfahrung  mit  den  Totalitaris- 
men,  in  denen  uns  die  L^nmenschlichkeit  als  eine  Möglichkeit  des- 
Menschen begegnet,  muß  unser  Vertrauen  auf  flie  Vemünftigkeit 
erschüttert  sein.  Der  von  Leibholz  aus  der  Identifizierung  von 
Gesetz  und  Vernunft  abgeleitete  und  unglücklicherweise  in  der 
Rspr.  des  BVerjG  noch  fortlebende  Satz,  daß  ein  Gesetz  die  Ver- 
mutung seiner  Rechtmäßigkeit  für  sich  habe  (S.  83),  ist  heute 
nichts  mehr  als  schiere  Ideologie.*)  Der  Sinn  des  Gleichheits- 
satzes kann  nicht  mehr  nur  in  systematischer  Methode  aus  sei- 
nem Zusammenhang  mit  den  demokratisch-rechtsstaatlichen 
Prinzipien  hinreichend  gewonnen  werden,  sondern  erfordert  ein 
Problemdenken,  das  ihn  in  Verbindung  mit  den  Grunrl werten, 
nicht  zuletzt  der  Menschenwürde,  als  ein  positives  Wertgebot  mit- 
menschlichen Verhaltens  erkennt.  Diese  notwendige  Wendung^ 
im  Denken  deutet  sich  darin  an,  daß  es,  um  dem  Gleichheitssatz 
zu  genügen,  nicht  mehr  ausreicht,  in  einem  Gesetz  ^.sachbe- 
zogene Gründe"  zu  entdecken,  sondern  daß  es  in  gutem  Maße 
mensche n^eveeht  sein  muß.*)  Die  sj'stematische  Vernunft- 
Interpretation  des  Gleichheitssatzes  spielt  sich  im  geistigen  Illu- 
sionsraum einer  gleichsam  euklidischen  Gradlinigkeit  ab,  wäh- 
rend der  wahre  Konflikt  sich  zwischen  Interessen  ereignet,  die  je 
für  sich  ihre  ,, Logik"  oder  ,,Vemünftigl;eit"  haben,  aber  durch 
das  Gleichheitserfordernis  auf  mitmenschlich-gerechte  Weise  ge- 
schlichtet werden  sollen.  Die  Frage  ist,  ob  die  mit  Recht  einge- 
sehene Xotwendigkeit,  daß  jede  ,, positive"  Ordnung  unvoll- 
kommen bleibt,  zu  dem  Schluß  zwingt,  auf  eine  inhaltliche  De- 
finition der  Gerechtigkeit  zu  verzichten  (S.  60/61)  und  sich  je- 
weils mit  einem  Mindestmaß  an  Vernunft  zu  behelfen,  oder  oh 
nicht  ein  personal-humanes  Rechtsdenken  das  Anerkenntnis  ab- 
soluter Werte  ermöglicht,  die  das  Maß  dafür  bieten,  wie  für  den 
Vergleichsbegriff  der  Rechtsgleichheit  das  mensch-  und  sachbe- 
zogen Erhebliche  einzuschätzen  ist. 

So  behält  das  Werk  von  Leibholz  seinen  geschichtsbildenden 
Wert,  w^eil  es  dazu  vorstieß,  den  materialen  Gerechtigkeitsgehalt 
als  Maß  der  Gesetze  wiederzuentdecken,  aber  in  der  Umdeutung 
des  Gleichheitßsatzes  auf  die  Beschränkung  in  nur  ein  Vernunft - 
bestimmtes  Willkür\'erbot  wird  ihm  nicht  mehr  gefolgt  werden 

Rechtsanwalt  Dr.  Adolf  Arndt,  MdB.,  Bonn 


1)  Vgl.  dazu  ncucotens:  Otto  Bachof,  ..Die  richterliche  Kontroll- 
funktion im  westdeutschen  VerfasFun^sgefüge"  in  ..Vcrfai«fun^3rccht 
und  VerfassungHwirklichkeit'*  (Huber-FestFchrift).   Bern  1961.  S.  2t)ff. 

2)  Ein  Beispiel,  daß  der  Gesichtspunkt  einer  vermeintlich  vernunfti- 
geu  Sachbezogenheit  nicht  hinreicht,  biet«»t  der  m.  E.  nicht  haltbare- 
Beschluß  2  ßvR  49/60  de8  BVerfO  v.  9.  5.  1961. 


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101 


^•iHern  besdiränkende  Vorschriften  ihre  Geltung  behalten 
1^^  i3,  241;  BGH  NJW  56,  1836;  BCll  VcrsR  57,  6-12). 

"^»125  118.1. 

'  ^Z^^'"^"^  ^^*  ^  ^^^^^  ^'  ^  ^^^  '*^  ^*^'^  UnterlialtsverciTi' 
**^g  der  ^esdxiedenen  Ehegatten  zu  berücksichtigen. 
^'.  Urteil  V.  27.  6.  1961  —  VI  C  151.58  (LVC  Köln). 
^^^  den  Gründen: 

|l|  D^  ".  ^'  ^  ßßG  bemißt  den  Unterhaltsbeitrag  des  frühe- 
l'Xldl^  p  "^"^  ^es  verstorbenen  Beamten  an  die  sdiuldlos  ge- 
L^T^^'^"  ^'^^  demjenigen,  was  der  Beamte  zur  Zeit  sei- 
Ul^  nT  !?  ^'^  geschiedene  Frau  an  Unterhalt  zu  leisten 
k»  dU^n  ^^^  ^^'  Maßstab  für  den  vom  früheren  Dienst- 
l^j^l^Jö^Beamten  zu  leistenden  Unterhaltsbeitrag  den  bür- 
■'"^^tlidien  Vorschriften  über  die  Unterhaltspflicht  des 
^^en  Mannes  zu  entnehmen.  §  72  EheG  gestattet  den 
\^'Jl\  ^^^^'"^"giß  von  der  gesetzlidicn  Unterhallsrege- 
^Jj^^5  58  ff.  EheG  den  Unterhalt  für  die  Zeit  nach  der 
'^^T^^^/'^^^inbaren.  Eine  vereinbarte  Unterhaltsregelung 
«e  rS  ^^^  gesetzlidie  Unterhaltsregelung  für  gesdiie- 

l««teifaf*^^7'  "^^^^  ^^^  Gesetzgeber  des  BBG  diese  Folge 
■«^iSw  T  ^^'^'  ^^^^  ^^^^^  ^r  die  Berücksichtigung  einer 
^!7/  ^«^erhaltsregelung  ausschließen  müssen.  Das  hat 
^mAa'  ^"^^^^  ^^^  spradilidie  Form  des  §  125  II  S.  1 
mT^t^^^  gedanklidier  Inhalt  berechtigt  zu  der  An- 
.^^j^^^J^bei  der  Anwendung  dieser  Bestimmung  über  eine 
«^Iji^  reinbarung  der  Ehegatten  hinweggegangen  wer- 
^^^'  Mithin  gilt  auch  bei  der  Anwendung  dieser  Be- 


^^^^_^^Y  Vorrang  einer  Unterhaltsvereinbarung  vor  der 

.   1^  ^»^erhaltsregelung  nadi  §§  58  ff.  EheG.  Das  hat 

.,  .^^^  verkannt,  indem  sie  trotz  vorliegender  Unler- 

i     r  ,  i^/^^  ^^^  angefochtenen  Besdieide  an  der  gesetz- 

-  -'terhaltsregelung  in  §§  58ff.  EheG  gemessen  hat. 

^^^polizeiVO  §U,  5  I;  Europäisdies  Niederlassungsab- 
|^^^;'^-12.I955Art.3III. 

^^J^nf^^^  ^^f^^^^ialtsvcrhots  gegen  einen  Ausländer 
'^  fha^>     U^  ^^^  'flng/ä/ir/gcn  Aufetithalt  des  Betroßenen 
iiD%Mk^         ""  ^f^rtic/:5idtftgc;n.  Das  behördliche  Ermes- 
m  Mh^****^'  ^ingesdiränkt. 
,^  •vXSTER.  Urteil  v.  16.  5.  1961  —  II  A  1206/59  (rcditskräf- 


Aus  den  Ciüiiden: 

Die  Entsdieidung  darüber,  ob  das  Aufenlhaltsverbot  zu  er- 
lassen ist,  obliegt  dem  pfliditmäßigen  Ermessen  der  Behörde. 
Dieses  Ermessen  ist  im  vorliegenden  Falle  nidit  durdi  den 
Ausweisungserlaß  des  Preuß.  Ministers  des  Innern  vom  24.  8. 
1923  (MBliV  1923  S.  883)  eingesdiränkt,  weil  diese  Verwal- 
tungsvorsdirift  durch  die  Dienstanweisung  zur  Ausländerpoli- 
zeiverordnung [APVO]  gegenstandslos  geworden  ist  (vgl. 
Dienstanweisung  zu  §  18  APVO).  Daraus  kann  aber  nicht  der 
Sdiluß  gezogen  werden,  daß  der  mehr  als  6()j:ihrige  Aufent- 
halt des  Kl.  im  Bundesgebiet  für  die  Ermessensentscheidung 
der  Behörde  olme  Bedeutung  ist.  Das  Ermessen  gebietet  der 
Behörde  des  Aufenthallsstaates,  alle  für  und  gegen  die  Aus- 
weisung des  Ausländers  spredienden  Umstände  sorgfältig  ge- 
geneinander abzuwägen.  Ein  Staat  ist  zwar  völkerreditlidi 
frei,  ob  er  einen  Ausländer  in  seinem  Staatsgebiet  aufnehmen 
will;  hat  er  dies  aber  einmal  getan,  so  hat  der  Ausländer  da- 
mit einen  bestinunlen  Status  erlangt,  den  der  Aufenlhaltsstaat 
nicht  ohne  weiteres  beseitigen  kann  (Berber,  Lehrbudi  des 
Völkerredits,  I,  S.  385).  Dementsprediend  bestimmt  audi  Art.  3 
HI  des  Europäischen  Niederlassungsabkommens  v.  13.  12.  1955, 
weldiem  die  Bundesrepublik  durdi  Gesetz  v.  30.9.1959  (BG- 
Bl. I  S.  997)  beigetreten  ist,  daß  die  Angehörigen  eines  Ver- 
tragsstaates dieses  Abkommens,  die  seit  mehr  als  10  Jahren 
ihren  ordnungsmäßigen  Aufenthalt  im  Gebiet  eines  anderen 
Vertragsstaates  haben,  nur  aus  Gründen  der  Sidierheit  des 
Staates  oder  aus  besonders  schwerwiegenden  Gründen  zur 
Aufrediterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  oder  Sittlidikeit 
ausgewiesen  werden  können.  Dieses  Abkommen  ist  zwar  für 
die  Bundesrepublik  nodi  nidit  in  Kraft  getreten  (vgl.  Art.  4  H 
des  Gesetzes;  Meyer-MarsiJius  NJW  61,  713).  Der  in  diesem 
Abkommen  enthaltene  Reditsgedanke  der  Ersdiwerung  der 
Ausweisung  von  Ausländern,  die  sieh  bereits  lange  Zeit  in 
einem  fremden  Staat  aufhalten,  entspricht  al>er  einem  allge- 
meinen Grundsatz  des  Völkerredits,  nach  wekhem  die  Aus- 
weisung durch  besondere  und  sdiwerwiegende  Gründe  geredit- 
fertigt  sein  muß.  Dem  Ermessen  des  Aufenthallsstaates  bei  der 
Entsdieidung  über  ein  Aufenthallsverbot  sind  daher  insoweit 
Grenzen  gesetzt,  audi  wenn  keine  zwisdienstaatlidien  Verträge 
über  das  Aufenthaltsredit  bestehen  (vgl.  audi  Dahm,  Völker- 
redit,  I,  S.  527,  528).  Diese  allgemeine  Regel  ist  gemäß  Art.  25 
S.  1  GG  Bestandteil  des  Bundesredits  und  muß  daher  audi 
von  den  deutsdien  Ausländerbehörden  beachtet  werden. 


QLÜCKWUNSCH 


^tnfi  Ucbt)  3um  80.  ©cbutt^lag 


si*-- 


^u 


?iv    Ib^i^^^I^^^  deutsdien   Spradikreis.   namentlidi   in    Deutsdi- 

^mi^^^^^^'^   Redit   noch   immer   eine   hervorragende   Be- 

^••rs  T  ^**^^.*^^""8  ^^r  eingehenden  Juristen  zukommt,  und 

*  f^ir^    *i^  ^^^    kaum    eine  Sparte    der  Rechtswissonsdiaft 

iün  rki  v*'j-      ^^  ""*^  Wissenschaft  zu  gewinnen  vermag, 

^^  ^  »il*^^"^^  ^^^  sidieren  Baumeister  der  neueren  Ro- 

'"IINJw  m  r^     ^^'  Jahrhundertwende  wirkten.  Jene  Grund- 

'^.0^  ,       ^^  ""d   stark,    daß    ihr    selbst    die    gewaltsamen 

H>i    r**"^^"^"^  Jahre  keinen  dauernden  Schaden  zufügen 

j^^^  P«»t$tellung  nouß   sich  der  Dank  an  einen  so 

J**w>*ürdig  einfadien   Gelehrten   verbinden,   dessen 

^^^  neueren  Wissenschaft   vom   römischen   Recht 

«*aflL  nL     *^^'    ^^*    innerer    Genugtuung    darf    Ernst 

^^l  Dwen;ber  1961  sein  80.  Lebensjahr  vollendet  hat, 

4»kdk^  ^  •*>"en  und  freudig  zur  Kenntnis  nehmen,  wie 

I  Ar  1'*^^*^  vergeblidi  war,  wie   vielmehr  das   Edito 

*|^J*  t    ^'*"**  ^^^  ^^'^   ^""™  ^^°^^  ^^^  durchzusetzen 

?*^  ^7  ist  freilidi  kein   Forsdier.  der  stille  steht, 

Cinkfhr  zu  halten.    Nodi   immer   halten   ihn   die 

^on,  noch  immer  fesselt  ihn  die  Entdeckung 

J»^«eo  Welt.  Selten  begegnet  uns  ein   Gelehrter. 


* 


»N» 


o»»t  seiner  eigenen    Forsdiung  gewadisen   ist, 


und  der  vor  allem  mit  einem  soldi  souveriincn  Urteil  der  eigenen 
Leistung  kritisch  gegenübersteht.  So  entspridit  es  ganz  dem  Wesen 
von  Ernst  Levy,  daß  er  auf  eine  genaue  und  unbestedilidie  Quel- 
lenkritik größtes  Cevvidit  legt  und  zugleich  von  der  handwerklich 
tcdinisdien  wie  spradilidien  Seite  den  Zugang  zu  den  Quellen  er- 
schließen will.  Als  die  Interpolationenforsdmng  das  römische  Redit 
immer  mehr  erfaßte,  ja  vielfach  fatal  zu  zersetzen  begann,  ent- 
schloß sich  Enisl  Levy  im  Verband  mit  Ernst  Rabcl,  alle  in  der 
romanistischen  Literatur  behaupteten  justinianischen  Veränderun- 
gen der  Klassikertexte  in  einem  Index,  im  sogenannten  „Index  In- 
lerpolationum"  zusammenzustellen.  Ein  monumentales  und  instruk- 
tives Werk,  das  einer  notwendigen  Stufe  der  Quellenforschung  ent- 
sprach, das  sich  jedodi  in  einem  gewissen  Sinne  selbst  überholen 
sollte.  So  ist  es  wiederum  Ernst  Levy  selbst,  der  die  Komplexität 
und  Vielschichtigkeit  des  nachklassischen  Rechtes,  das  differenzierte 
Bild  seiner  verschiedenen  Entwicklungsstufen  klar  gesehen  hat. 
Nun  galt  es  immer  mehr  Quellen  beizubringen  und  die  vorhande- 
nen einer  verfeinerten  Betrachtungsweise  zuzuführen.  Eine  wich- 
tige Lücke  schloß  1930  der  Wörterindex  zu  den  außerhalb  des  Co- 
dex Theodosianus  und  Codex  lustinianus  liegenden  Quellen.  Im 
Jahre  1945  ersdiien  eine  Palingenesie  der  Pauli  sententiae,  jener 
um  300  von  einem  Anonymus  namentlich  aus  den  Werken  von  Pau- 
lus geschöpften  Elcmcntarschrift,  um  die  stufenweise  erfolgten 
Veränderungen  des  Textes  bis  ins  5.  Jahrhundert  zu  verfolgen. 


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'*'**'****WfW»»'**^ ' nimww        I 


l^6z- 


102 


Nachruf 


Di©  liebevolle  wie  streng  disziplinierte  Versenkung  in  cÄmtlidie 
juristischen   und   nichtjuristischen   Quellen    der   Antike,   verbunden 
mit  einer   umfassenden   Bildung  und  Begabung,   führten   zu  einem 
vielseitigen   Sdiaflen.    Alle   Gebiete   mit   Einsdiluß    dos    römisciien 
Straf-  und  Prozeßrechtes  erscheinen  dogmatisch  erfaßt,  andere  an- 
tike  Rechlskreise   werden   sinnvoll    miteinbezogen   und    vor   allem 
ist    die    zeitliche    Einordnung   der    erforsciiten    Erscheinungen    mit 
Suplesse    vorgenommen.    Aus   der   großen    Reihe   der   Werke   von 
Ernst  Levy  seien  einige  wichtige  genannt:  „Sponsio,  fidepromissio. 
fideiussio.    Einige   Grundfragen    zum    römisdien    Bürgschaftsrecht" 
(1907);    „Zur    Lehre    von    den    sogenannten    actiones    arbitrariae" 
(1915);    „Die    Konkurrenz  der   Aktionen   und   Personen    im   klassi- 
schen römischen  Recht'*  (1918);  „Verschollenheit  und  Ehe  in  anti- 
ken  Rechten**   (1927);   „Die  römische  Kapitalstrafe"   (1931).    Immer 
wieder  können   wir   feststellen,   daß   sich  unser  Jubilar   nur   dann 
zum   Wort  meldet,  wenn    er  zu  neuen    Einsiditen  gelangt   ist,   die 
über  das  bisher  Gelehrte  hinausführen,  ohne  an   dem  bloßen  Ab- 
wägen  bestehender   Lehrmeinungen   Gefallen   zu   finden.   So   bildet 
die    Schrift    „Der    Hergang    der    römischen    Ehescheidung"    (1925) 
Grundlage   aller    Untersuchungen    über   das    Wesen   der   römischen 
Ehe  im   allgemeinen,   während   die    Sicht  des    römischen   Gattungs- 
kaufes und  des  Gefahrüberganges  beim  Kauf  die  neuere  Lehre  ent- 
sciieidend    zu    beeiniiussen    vermochte.      Eine     neue    Welt     wurde 
sdiließlidi    dank    der    Enldedvung    des    Vulgarredites    ersdilossen. 
Die   naduliokletianisdie    Rechtsentwicivlung     beginnt     plötzlich     vor 
unseren   Augen  deutlidi   zu  erstehen.   Wir   erfahren,  daß  man   mit 
der  Ausbildung  von   Vulgarredit  nidit  einfach  Entartung,   Degene- 
ration  assoziieren  darf,  daß   es  sidi  vielmehr  häufig   um   sinnvolle 
Rückbildung,   um   Rückgliederung  handelt,   welche   die  veränderten 
sozialen   mid    wirlsdjafllidien   Vcrhältnisso   bedingten,   ja,   daß   sidi 
audi  Fortsdiritte  dem  überkommenen  Rechtszustand  gegenüber  ab- 
zeichneten.   Nidit    zuletzt    als   ehemaliger   Riditer    hat    Ernst   Levy 
die   Atmosphäre  der   damaligen    Riditerstuben   und   die   Schwierig- 


en  RecWij 


m 


kelten  des  mit  dem  riesigen  Rech^stoff  ringenden  Riditeri  J 
fassen   und   damit  die   Entstehung   von   Vulgarrecht   zu  ven 
vermocht.   War  einmal  der  Weg  zum  westlichen  Vulgarredit 
net,  galt  es  die  Frage  vulgarreditlicher  Einflüsse  in  der  öju 
Reichshälfte  zu  untersuchen.   Dies  wurde   wiederum  für  daj 
ständnis  der  Justinianisdien  Gesetzgebung  von  größter  Bedetä^ 
Immer  deutlidier  stellte  sich  der  klassizistische  Zug  des  juit^ 
sdien   Redites  heraus,  sein  häufiges  Zurückgreifen   auf  die 
sehen  Quellen  unter  Preisgabe  der  vulgarrechtlichen  Lösung. 

Mit  Spannung  greift  jcxler  Romanist  jeweilen  zum  neuesten 
der  Savigny-Zeitschrift.  um  darin    eine  neue   Kostbarkelt  9J 
Feder  von  Ernst  Levy^zu  entdecken.  Wieviel  Freude  muß  n 
ehemaligen    Mitherausgeber    der    angesehenen    Zeitschrift  her 
wenn  sich  in  jedem  Band  nicht  nur  seine  Schüler,  sondern  [w 
Vertreter  der  zweiten  Generation  zum  Wort  melden,  wenn  ei^ 
mer  wieder  feststellen  kann,  daß  viele  seiner  Gedanken  auf  f. 
baren    Boden  gefallen  sind!   Wie  vielft  Stn^lf.ntftn,   Ai^  ^rn:t  jj 
in  Berlin,  in  Frankfurt  a.  M.,  in  FrelBürg  i.  B.,  in  Heidelberg  J 
aucli  in  Amc-rika  in  die  sdiöjig_3Vissensdiaft  vom  römisdieu  rJ 
emluiirle   hil^ltrff  sidi  dem  großen  Meister  verpffiditetl  Wenn 
Levy  mit  Ehren    immer  wieder   bedacht  wurde,   um   nur  ai 
philosophischen  Ehrendoktor  von  Heidelberg  und  an  die  Mit 
sdmft  der  Heidelberger  und  Göttinger  Akademie  zu  erinnern  sc 
er  darin   in  erster  Linie  eine  Würdigung  und  Anerkennune  ^ 
l'acte  erblickt,  hinter  weldiem  die  Person  zurückzutreten  h» 
wollen  wir  der  sdiliditen  Art  des  Jubilars  entsprediend  dem  a? 
gen  herzlidien  und  aufrichtigen  Wunsdie  Ausdrude  geben,  daß 
noch  mandie  Jahre  des  frohen   Wirkens  und   stillen   Forsdie- 
Dienste  der  Wisjienschaft  beschicken  seien,  daß  seine  vielen  Fv 
aus  nah  und  fern  noch  lange  seinen  wertvollen  Rat  und  sein 
benswürdige  Unterstützung  erfahren  dürfen.  * 

Prof.  Dr.  Johannes  Georg  FUCliS 


NACHRUF 


Mit  dem  am  21.  November  19G1  in  Muri  bei  Beni  im  88.  Lebens- 
jahre dahingegangenen  ehemaligen  Ordinarius  für  Deutsdie  Redits- 
gesdiidito  und  Zivilredit  an  der  Benier  Universität,  Hans  Fehr, 
ist  uns  einer  der  letzten  Vertreter  einer  vergangenen  juristischen 
(^.elehrtengeneralicm  gcMionnnen  worden.  Das  wissensdiaftlidie  Wer- 
den des  Sohne«;  der  Stadt  St.  Gallen  reidit  weit  in  die  große  Zeit 
der  germani.slisdien  Reditswissensdiaft  zurück:  er  hat  in  Berlin  Otto 
von  Gierke  und  Heinrich  Brunner  gehört;  in  Leipzig  empfing  er 
entscheidende  Anregungen  vim  Gerhard  Seeliger,  Kad  Binding  und 
Rudolph  Sohm.  Bei  letzterem  habilitierte  sidi  Fehr  im  Jahre  1904 
mit  einer  Abhandlung  id)er  die  Entstehung  der  Landeshoheit  im 
Breisgau.  Die  akademisdie  Laufbahn  begann  If)07  in  Jena;  es  folgte 
nodi  vor  dem  ersten  Weltkriege  die  Berufung  auf  das  Ordinariat 
in  Halle  und  lül7  auf  den  Lehrstuhl  Ridiard  Sdirödcrs  in  Heidel- 
berg. 1924  begann  das  in  aktiver  Lehrtiitigkeit  bis  1944  dauernde 
Wirken  an  der  Berner  Universität. 

Hinter  diesen  Daten  der  Laufl)ahn  sdieint  ein  typisches  Gelehr- 
tenleben im  akademisdion  Bcreidi  zu  liegen.  Aber  Hans  Kehr  war 
eine  über  akadeuiisdies  Forschen  und  Lehren  hinausragende  Per- 
sönlidikeit,  die  in  ihrem  ganzen  geistigem  Iteidituni  kaum  darstell- 
bar ist.  Das  alte  Humanistcnideal,  alle  gcsdienkten  Gaben  har- 
mcmisdi  zu  entwiikeln,  beseelte  ihn  stets.  So  hatte  Fehr  wohl  in 
der  Jugend,  väterlidiem  Gebote  gehordiend,  dem  Wunsdie.  Maler 
zu  werden,  entsagen  müssen.  Aber  er  ist  in  aller  Stille  doch  ein 
Maler  geworden:  29  Bände  „Ein  Mensdienleben  in  Aquarellen" 
geben  davon  Zeugnis.  Die  hilfsbereite  Treue,  die  Fehr  dem  Maler 
Emil  IMolde  in  ÜG  Jahren  hielt,  gehört  bereits  der  deulsdien  Kunst- 
geschichte an. 

Als  Jurist  ist  Hans  Fehr  bis  zuletzt  nahezu  ausschließlich  Rechts- 
historiker geblieben.  Seine  wissenschaftlichen  Arbeiten  sind  unge- 
uöhnlidi  zahlreidi.  Der  Habilitaticmssdirift  folgte  die  heute  nodi 
viel  zitierte  Abhandlung  „Fürst  und  Graf  im  Sachsenspiegel"  (1900), 
dann  die  Hallenser  Antrittsrede  „Der  Zweikampf"  (1908).  Gründ- 
liche Quellenstudien  bewiesen  die  Beiträge  zur  Weistumsforschung: 
„Die    Reditsstellung    der    Frau    in   den    Weistümern"    (1911)    und 


..Altersvormundschaft  in  den  Weistümern"  (1911).  Nadi  dem 
Weltkriege    wurde    Fehr   ein   Mitherausgeber  der  „GrundrisJ 
Reditswissensdiaft".  zu  denen  er  als  10.  Band  seine  beliebte 
immer    wit^der    Begeisterung    für   das    Fadi    erwedcende     Deut, 
Reditsgesdiidite"  (1921)  beisteuerte,  ein  Studentenlehrbudi  im  v^ 
sten  Smne  des  Wortes,  das  jetzt  gerade  in  der  8.  Auflage  err^U 
nen  wird.  Nodi  in  den  Heidelberger  Jahren  drängte  es  den  K 
1er  in  Hans  Fehr,  die  Beziehungen  zwisdien  Kunst  und  Redit^ 
zustellen.  Es  ersdiien   in  den  Jahren  1923-1936  das  monumenK 
dreibändige  Werk  „Kunst  und  Redit",  ein  Werk,  in  dem  die  . 
Vielseitigkeit,  aber  audi  das  zu  Einheit  und  Gesdilossenheit  L 
gende  Wesen  des  Verfassers  zum  Vorsdiein  kommt.  Die  zahli^ 
si)äler  ersdiienenen  Mcmographien  und  Aufsätze,  die  weit  i!?i 
anderliegende  Themen  zu  behandeln  sdieinen.  sind  alle  durdkT? 
feinsinnige  Art.   das   Redit  als   Kulturersdieinung   eines  VoUcp, 
betraditen,  zusammengehalten,  so:  „Redit  und  Wirklidikeit"  ([' ' 
„Die  Ausstrahlimgen  des  Naturrechts  in  die  neue  und  neueste  i"!- 
(1938),  „Der  Geist  der  alemannischen  Volksrechto"  (1943)  und  j^? 
Geist  der  langobardisdien  Gesetze"   (1948).   Der  rechtlichen  V^ 
kuiule  wurden   kräftige  Impulse  gegeben  durdi  die  AbhandU 
„Die  Tragik  im  Redit"  (1945),  „Der  Humor  im  Recht"  (1946)    1^ 
Redit  in  den  Sagen  der  Sdiwciz"  (1955).  „Altes  Strafredit  im(5fc 
ben  des  Volkes"  (1955).  ^^ 

Vor  vielen   alten   Sdiülern   steht  das   Bild   des   Lehrers  mit 
aufrediten   Gestalt,    den   weißen    Haaren,   den   leuditenden  bl 
Augen,  der  eleganten,  flüssigen  und  bilderreidien  Spradie  und 
mit   einem  Mindestmaß   an   Distanzbedürfnis   auskommenden 
geschlossenheit  und  Hilf sl>erei tschaft  gegenüber  der  vorwärts  o^v 
genden   Jugend.    Hans    Fehr   ist    innerlich   nie   alt   geworden  c!^ 
Mahnen  und  Warnen  vor  dem  Neuen  lag  ihm  nicht.  Aber  in  ei. 
letzten  Gesprädi  mit  mir  hat  er  doch  der  Sorge  Ausdrude  gezeL 
der  heutige  Student  möchte  sidi  selber  in  einem  falsdien  Ziel!?^ 
ben   die   reidien   Bildungssdiätze.   die  in   der  dcutsdien  Red.!?; 
schichte  liegen,  verschließen.  ^ 

Ein  Unwiderbringlidies  ist  mit  Hans  Fehr  der  Reditsw 
genommen. 


»ssens 


Prof.  Dr.  Otto  GÖNNENWEIN,  Heiden 


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VERFASSUNGSLEHRE 


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mnEoi  C.  STI  EFEL 


KARL  LOEWENSTEIN 


Übersetz*  "»*  SMtUger  Boemer 


1959 


J.CB.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)  TÜBINGEN 


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VORWORT  ZUR  DEUTSCHEN  AUSGABE 

Das  vorliegende  Buch  wurde  gegen  Ende  des  Jahres  1957  unter  dem  Ti- 
tel  »Political  Power  and  the  Governmental  Process«  von  der  University  of 
Chicago  Press  veröffentlicht.  Daß  die  deutsche  Ausgabe  statt  dessen  als  »Ver- 
fassungslehre« erscheint,  bedarf  vielleicht  einer  Erklärung. 

Die  rechtsvergleichende  Analyse  der  Rolle,  welche  die  Verfassung  in  den 
verschiedenen  politischen  Systemen  und  den  ihnen  zugehörigen  Regierungs- 
typen spielt,  fallt  nach  der  Systematik  der  amerikanischen  Wissenschaft  von 
der  PoHtik  in  diejenige  Disziplin,  die  als  Comparativc  Government  ange- 
sprochen wird.  Der  Schwerpunkt  der  Betrachtung  Hegt  dabei,  wie  es  dem 
wirklichkeitsnahen  und  pragmatischen  Charakter  der  poHtical  sdence  ent- 
spricht, nicht  auf  der  abstrakt-theoretischen  Behandlung  des  Wesens  und  der 
Funktion  der  Verfassung,  sondern  auf  poHtisch  verwertbaren  Ergebnissen 
der  Rcchtsvergleichung  im  Zusammenhang  mit  aUen  sonstigen  Aspekten 
des  staatUchcn  Lebens.  Wenn  also  unter  einer  Vcrfassungslehre  die  Aufgabe 
verstanden  wird,  Wesen  und  Bedeutung  der  Verfassung  im  Rahmen  des  ein- 
heitlichen  Ordnungssystems  einer  Allgemeinen  Staatslehre  zu  erfassen,  so 
fehlt  CS  ihr  im  angelsächsischen  und  insbesondere  im  amerikanischen  Milieu 
^an  einem  wisscnschafüichen  Standort.  Es  besteht  keine  wissenschaftstheo- 
retisch interessierende  DarsteUungsmatcric  und  demgemäß  auch  keine  sich 
mit  ihr  deckende  Wortbezeichnung. 

Daß  es  einen  dem  europäischen  Begriff  der  Verfassungslehre  entsprechen- 
den selbständigen  Untersuchungsgegenstand  drüben  nicht  gibt,  hängt  letz- 
ten  Endes  damit  zusammen,  daß  es  innerhalb  der  sich  mit  der  politischen 
Ordnung  befassenden  Wissenschaftszweige  auch  keine  Sparte  gibt,  die  sich 
mit  dem  vergleichen  Heße,  was  in  Europa  als  AUgemeine  Staatslehre  ange- 
sehen wird,  der  eine  Vcrfassungslehre  einzuordnen  wäre.  Wenn  überhaupt 
unternommen,  finden  sich  Untersuchungen  dieser  Art  allenfalls  im  Bereich 
dessen,  was  als  poÜtical  theory  bezeichnet  wird,  die  sich  aber  vorwiegend 
mit  der  Geschichte  der  Staatslehren  befaßt  und  für  die  Theorie  des  Staates 
als  solcher  nichts  übrig  hat,  wenn  sich  auch  neuerdings  ein  gewisses  Be- 
dürfnis nach  einer  aUgemcinen  Theorie  der  poHtical  sdence  geltend  macht, 
die  das  überwältigende  empirische  Material  sinnvoU  systematisieren  könnte! 
Einem  sich  an  den  amerikanischen  Leser  wendenden  Buch  den  Titel 
)>Constitutional  Theory«  oder  vielleicht  »Theory  of  Constitutions«  zu  gc- 


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Aushändigung  der  BlanTon  rkundo  w'u'"^-  ^"^'^^  ''^i  ^er 
trauen  auf  den  Red.tssd.eYn  aus  S      t'  -     '"'^""'  '^^  ^«^- 

handensein  einer  besümmZ  r  i  ".f""''"'  ^''"  ^J""  ^as  Vor- 
teilt worden  ist.  S^  Cr"uen"t"""''^™'*''«""«  -'««- 
sd'üfzt.  wenn  das  Risiko  Wn  1'^  ""'  «"zureidiend   L- 

grob^hrlässigen    uSn.nIs    dos^M''""';''";  ^«^""'"'^  "^'- 
ennaditigung  gerade  ihn  ak  Ern^rh      K^f ''    '^'^^    Ausfüllungs- 
gen  läßt  sid,  darauf  hinweisen    IrtK-''^'""  ^«'«-  ^'^  "bri- 
dnigten  Übereignung  bev^eSar  f  t'  '^?'  «"^^d.iebend  be- 
be nur  bei  der  Übergabe  Sd„id'»"'^T  f ''''"^""^  «"''"^  Glau- 
trm)  gefordert  wird".  I ^Ü",    '  ^T  """"S"nK-^ein- 
Jedighd>  nidu  redit  einzuso^,™  ^         T'  E-^ägungen  bleibt 
diese  „auf  der  Interessent  1   '      '"'"'  ''"  '^'  ^'^'-vcm,/  meint 
beruhenden  Gesic^SSt^f-S  ""'l  der  Red,t,a„wondu    ' 
J,Jen  Folgerung"  stellen  Vu  müsSTf  p  'J'  ^^^  "''<^«"tf- 
Gesetzes.-,nwendung  etwa  0^7 1 '"^m  ,""'i":""''""S  durd, 

!^"   -"^odenkritisd.   CeÄeS^/tf  ^^^^^^^ 


Clüdcwüimho 


"  Vgl.  J3G//Z  10    69  »   T7  inr. 

•     ^        -^^  '•^5^'  ^0  .nit  Anm.  v.  Duden. 


..begriftlid,"  z„  folte "  tt  ,  ""  i"''^  "'•'^'"^^''  ^ 
Art.  92  Abs  "  (Art  71  V^r.  r  .  "'•'^'  ^''f-  ^^  Abs.  l 
darzulegen!'  ^  ^^'^  '''^  Anwcn.lbarkc-it  clouls.I 

lungsfichS;;-^!;---   ne.hts..hei„er..erb   .„■ 

urspninglid»  vorhtnSe  j  tiT,  • '°''"''''."''™  ^^'"■ 
unfälugkeit  des  Blanke!  „h'^^'S^J";''«';  <'-/ 
war.  Zu  dieser  Fo^'l<:^nlI..  V     ^  Aussteller 

Auslegung  d  ".fbl t  Sbe':  S"  7'  • ''"  '^^''^  ^"■"^  ' 
We.m  ein  Blankoakz<  n  nur  ,  r' r-f,"'!«  ■''?  "'-'^■ 
ist,  unterliege  die  Au.fnlN  ^"  falhgkeit  bogelnM 

Reber  ortoilf  Ik      roee'  n  R    T"'''^'''«""«'  '"^  der 
der  BlankettnS L   'z.;    ;  ?'■'  '^L''-'"-'-^""''-"   Be,!,,,«. 
Umstän<lon  kö  ,",<"''  ""t^';"^''"«  -"•l-  '^enn  u„t. 
-r   nid.t   „K.hr   eri  t      ^liS'^  ;'?  ''^''^^'^' 
Hmsid.t  ist  den,  7JG//  zuzS.d/"''^'*^"™-  '''"''   ' 

-^  PrivD...  Dr.  W.mhor  „AnntXC.  N,.,„.,„, 

*K'-    nui-h    von  TtiJtr     n        m 

tikrnnlnis".  *•      '"   "'Srilf.n    ist  >I;„   n,.!«,,,.!,«,.   Mi, 


.  ßer  halbe  Marx 

Besetzung  dieser  Stellen    "du",  J  ""■^„^'''1^«  ermögluLen.  d"! 

nidU  eben  einfad,  zu  sein    \vL  w  " /''"""S'"   >'^'«ei,st  es  -- 

3'  ein  einprägsames  BeiSl,t,ief;r7E''"'r."''    '"'"    d"" 
'ern  um  sold.e  Stellen  ward  in  verw.  f  i.        '''  "''""'  ^«n  "cwer- 
tedung   zuteil,    ihre    Bewerbung  ?7"^'f^''!'Kfen  Sd.reihen  die  Mi,, 
können,  da  jeweils  die     wSt.f^'T   "J*'   benuksid.li«,   werden 
tationsvorhaben  in  ander^T  wl  '^"-"  .«^"'"dlage  für   Ihr  Ifab  h 

damit,  daß  der  Bewerber  An^Zl  «'^^f ''^'»'-'  -f-  Cen.el  ,t  t; 
daß  er  bereits  anderweitig  vtTr'ue.-'''  ""  '""'•""''■"">  '-b«  oder 


Glossen 


An,  9.  !^:1^7ZT  ^""  '"•  ^^''"*^^«« 

gede.,ke„  haben,  der  in  Gei^e"^':  l.'.'  """'"■""^  «-""-  ^'--.s  zu 
sd,,dcsal  vielerorts  beheimate  Ist  TmA??"«"""""'"^'^'"  '-bens- 
'■'«1.0  und  philosophlsdie  S  ud.^i,  "  ^"«^''"0  a-'  )"ri.stisd,e,  histo- 
"  d  Paris  promovierte  Karl  /  mv"l" '"'  "*1''^""-rg,  Mün.hen 
tat  .meiner  Vaterstadt  \tündK.,      tT  "  ''''■■  J"^''^"-d.en  Fakul- 

"nd  seit  1931  aud.  Priv  t  ^^  ^  d  ?"/'''»  »"  «ed.tsanwä  t 
Staat.red,t,  Völkerrecht  u„<l  AH^en  W„c  S.  .'f.T,  ""'  -^'-'di.sd.os 
ner  Emigration  in,  J.hre  19.33  w  rd  il  ^  ^  ^■'"■''  ""•  ^ad.  sei- 
Vale-Universilät   und  später  ■  m   A  "l  """  B'-of'-ssur  au  der 

Universitäten  in  Bould  •      BeilC    r"".  ^f"'"'  übertragen.     IZ 
bürg,  Kyoto,  Basel,  Berlin  und  Pr^K'"^^'^^"'  ^""^  "•''^^">  ^'a - 
wei.,e  übernommenen  ak  deife^  fe  ""t^'"  S"'"-  -""  Ras  - 
Mund,ener  Zeit   gewählte   V  erlnndiZ         "t"''"  °'<'  ^'*"'n  "'der 

Red,tsanwalt  an  der  Bar  v«„  m      ^  ,'        "   '"^'^  »n  war  er  2uirlp;,4, 

-"  salien  ihn  als  Berate^^mS^r^''"^«^-  ""^  ^^Ä^ 
flnngton  und  später  der  -itnrr.l  i        ,'  '^'A""'y  Geurrj,!  i^  Ua 

and.  Hier  wurde  er  auA    „t „^ife^^l^^'C^^ 
tisd.en  Wissensdiaft,  die  sfd,  TT/T^^^^^'  ^"  '"^^""en  pSli- 
dem  Erfolg)  bemüht,   die  l||g:tT„i'"'!  "j't'  «'•'"^  durd,sd,laS;. 
n"     p'  '"J'"  Abstelledce  zu  ve^en         ''■""•  "'^  «"'^"  "'««" 

de?'A5£"SSrrhitrr^"'«T""'-  -^^-^  -d 

Perspektive  „die  tatsäd,!  d  e  Pr^Ts  u^d"^""''.  ,^f'l"-'--«'eid,ender 

'2ÄtS:sserde?p£^^^^^^^^^^ 

e.nen  „Beitra,  .r  Wirklid^t^  polSl/tÄ^  "e"^'" 


.  Glückwünsche 


'^^^^i:::^z.S:^zh'T''\  -"-  ^-'b„ 

als  ein  anderer  und  deshalb  tnr^  l,"  ''''""b"  ^^'■"'Rer  qnnlifi 
^irkuu,  der  Ausübu.rein/'En  u'"''''  ""'"•  '^^  be«ni„.llur 

bd,en  Dienstherrn  zus.eh,    Aber  SHt        ^"^"'^'-  <<•"  <"'•-" 

Koeignet?  Ist  der  Fad.bercid    n  f^    "  '"'"'«'  ""d  dcvsl.il 

(mrentlid,-red,tlid,e)    W^  <^"  ^U  n, 

«Tge?  Oder  handelt  e      Rh  '  -  '"•    "'""    b-ti'.,ti„„   de 

Tendenzbetrieb?                       '  ^'''  "'"  «■■'"^■n  ("ffontlij,  R„,,m 

•Joden,   „ad,   soinrn   nedürfniss,.,,"     1       • 
p'e  zweite   Hälfte  haben   s  e    •^rV    '      '\  "•'   ""^  der  l,..II,c 
k'i'oni  Das  ist  die  uid'tL!  ?.    r«"^'""'  h-<U-r  nad,   seinen  ' 
A..sprad.  auf  Unabhängigk'iUeüän'«^!,:""'"  ^^■'-"^d-" 

Wolfgang  LK I.Nli.MA.NN-,  Wir 


-.  •■.••*. ;;\ 


^.v    ■'kZM.  iv#V  .  ^-^ri  ä4  '.^^iM^ 


dem  eine  verallutnie  ,  „n d  n  '.""  '""'  ''""  '"''^  Gener.t.o. 
«•Ibst  erlebt  l,,,-.  jC"';'V,  ?"""^  V'  -■''-•"  venu.ic.  «' 
in  ausgebreiteten   Untersuch,,,,  ,'^""1""        ""'    '"''"''    Verwirkl..: 

•"  Anscha ,  n,,,I    ,„.},'    'f'v''"'  ""  ''""•'"  «<''dmMn  k« 

der  Themen  gibt  da    S    r   t  ."r     7"'""  "'""'f-  «H-r  die  f 
J^'T  Slaatssoziologie",  infil.  S   IsMr't',',!''"  ^"''"' '""""'  ■■^'''' 

<^^^^^:^ZnX)i!£:::  «-"f  lS'2.  Anfl.  mo.  hie: 
""d    Verfassungsprav  s    d er    V  •  '-"■■"■■■'»"•''"  ..Wriassurr 

..S.aat.,red.t  und  StaaUpr  i,Vi  n'S  ^'"■"^■"■"  '^"•^•"  '"^  ' 
l'dien  und  unentbehrlid,  JL  ,  ^■'^""bnl.innie,,"  (ü,«;)  a,o » 
s..ngsred,tlers.     l"  R,''7rdeneu   Handwerkszeug  des  V«; 

«diema    „in   der   ver       reiid^n    m'""^'';'?'"     '"'ent     als    Orcl« 

"nd   zeitgenössisdieTSrun.    '"'''?.  '^^'''''    ^"   ^'"^'^ 
in  der  Hand  eines  Lz^'n^^l]'^""     '^'^  ''"«'•=   ■•'st  d"  » 
triert,  oder  ist  sie  unter  l  "sc/'  <""'l"'  "''"  «'aatsorgans  t*r 
wed,selseiti«    verte/h  "nd    dthud?  ^''^'^tträger  oder  Sta.Vs-IJ 
unterxvorfcn?"  Es  ist  das  ..„r  p  7''"    gegenseitiger   Kon-' 

freiheitlid,en    und    mensd.env      ?^"'  '""  ""^  ''"  Suche  naci, 

den   Realitäten   verS^Ä^  al'rd'''^\  "'''"""*    ' 
darf.  iJcuKer  als  die  wid,tigsto  ei 

Parlamemtrhrnuslläef)  ll't.t^r""'"""'  "^''^''-""ng  des  briU 
wissensd,aftlid,en  Spek  dSn  .'  '•'"  ^^"^'  '^'^  ^""  i''d"H 
Konkrete  und  von  dem  bI  m  '''^'"  '.''  '""  «'nem  Sinn  «^ 
VVe,^en  einer  Na°".n  ausmn  1  "'  '''f  ••"•  *-"'  d,ns  posH 
kann-  und  „daß  e,  auf  dem  '  ""'  .«"'^'"^"bd.  begriffen  wi_ 
^>rfassun«„a.„    t  u  ''•.ngwiengen  und  müh,samen  WelS 

-"  "SSen'Ter.«i:r"die' rnftT«*^"    ''''■    ^'^    ''>" 

^-i.uie„  unzufrieden  s^::^::^^::,:'^:^^:^:!:"  ^-btisdien 

"*llen  Floskel  wrd   'sJ.n-    l"""^""'"  bei  ihm  nidit  /„r  k„„venli„- 

«-  ..nd  et'  ATt-fc:;,:  Ar.  (Srr^.  r,' •■;"'""«  "••- 

«^^dankenfrische  und  von  einer  Wt  7.  „    ,     Li   ,    '    "*   '""   ''"'•'■ 
"'Müngere  .seines  Fad.e.;:i:Li:ts'Vn  '''"  ""'"""«•  'l'^' 

ProTDr.  noinholct7.IPPi;t.l„s    Erlangen 


t 


ll- 

V: 

lere 


IStA  : 

lA. 
194\ 

M.A- 
0  für 

turing 

f  Ship* 

Senior 

-tr.  P^^ 


'       ^'//.e  F/iys«cfl/  Sci^«^^^'  TL  V976  in  Washington/ D.C. 

Llebermann,  Kurt,  i- 

Deutschland.  ,, -.pp  Ostsa.,  als  ^«f '•  ""  p... 

Mit  -  Walter  Fabian  Gr.  SAl-u  ^j^^j  j^r  Pro 

w,nds  im  Reichsausschuß  d«  ^  o^po-PT.  Nach  der 
deutschlands  im  ^   ^^^^  **'"'eVpD  B«  Sachsen-Ost. 

'«"■"f  MaStüSnahme  Ur.  f  8-  ^^PD^^,^        g^^„,,  , 
natsoz.  Macni"  cgbr.  1934  u.a.  mit   .  __:-iist.u.trotz- 

Emigr.  in  'l'^"?•:^„  einer  Konferenz  hnks^o^a^^^^^ 

'^t^iL«.  SAP«  c"  ""'■.'^'"- "  "^ 

c^irektor-    geb.  28.  Nov. 
1^  .Kprt     Versicherungsdirektor,    g 
Llebermann.   Norbert, ^V^^  H^eg.  1939(.) 

1881,  gest.    •  österr.  ^,    .pQt  premdspra- 

'Tm  S.^SD^P'  ^-»-^^^SÄüv    '    ewerkschaftl. 
K     vnrr    n  Versicherungsges.  Atlas.  AK         ^^^^.^  ^^^  ^ 

Vethaltung.  .^  j,^  ^^^    „^^wwehr  nach  Wien,  Gen- 

fer Bü'«!  Theodor  Körner  J^^^^^^ 

Mitgl.  SPÖ.  Ge>verk.c».a/r  der  i^ 

chuciif«  Kiiiier/reufide.  ^     städtischen,  in. 

L:  schärf.  Paul.  Der  «^-Maa    93    '  ^^3^   g„.  ^.ch. 

Der  Sozialist  im  Ringturm.  Sondern 
Publ.  Z.  -  IfZ. 

1935-37  RA-Konzipicnt  in  Wien   »93  Columbia  Umv. 

Wie«.  1938  (?)  Em.gf-  USA,  193V  ^^    1943.46  be-m 

1939-42  wiss.  Assist..  1942-43  ^°^y^      f.„„„j.  for  Foreign 
Sk  »946-48  stellv.  Dir.  Fo««f  ^^hen  Osten  bei  der 
Affain.  .948-50  R«-f^"''\^^/;.Äelligence  Analyst  «m 
Am.  Independent  p'»  ^°;/'Ti„„  Mittlerer  Osten  u.  Sud- 
US-AuOenmin..  1961-65  Un  Sektum j^  ^„^  ^^„ 

-; io*<-T>  »lellv.  Dir.  Forschungsaoi.  ""=.._  ....„„„soro- 


A  .Kiti^Wt  Parteifunktionär; 
K*    Otto  Wilhelm  Kurt,  Architekt   r  ^^^ 

Liebknecht,  Otto  vri.    ^^^^^^    ^.l^iVcr    1948 

deutsch.  Weg:  1932(.) u  Dipl.-lng-- 193» 

,925-29  Stud.  Architektur  THB„l,n^^^^^.^^.       v 
*  f  1   PT  1932  Mitgl.  der  «^^"o'*     .  «..igninftsburos  u. 

'Ti9"  in  Z  SsSR.  ArchUekt  ;n  4^tS''>^'  seD 
"*"*'■  V..  V  für  Architektur.  1948  (194V  •;       »        1951.6I 
Doz.  Akad.  7',    '  ädteplanung  im  Mm.  für  Auipa  , 
,949-51  L«  At'^_^Semie.  1954-63  M'^te  bei  der  Deut- 

ber);Prof.-Titel. 

gu;  Hand.  Publ.  Z.  -  «Z. 

w  10  Aor  1870  Leip- 

Schweiz.  »850  na  Deutschland,  "«»f"  f^^ Vonvär«; 

^67^  errSP^-nt%Ä  ti^^^-^'*^|-  '" 
r  Karl  (1871-1919).  RA;  P° 'f "' „  die  Kriegskred.te  u. 
9,      „   AbaHauses.  stimmte  1914  g"=8e"  b„rg  Gr. 

Preuß.  ADg""»"        ausseschlossen.  mit  Kosa  l- 
wurde  ^^\^''^^ZyW%  in  Berlin  Prok  amat.on  der     r 

deutsch.  H'eg.NL.  :„  Freiburg/Br.u.  Berlin;  RA. 

Stud  Rechtswiss.  Univ.  Le.pz.g.  ^^f^  f   .^j.  sept.  1922  in 

. .  1  ii^PD  1921  MdL  Preußen,  aut  ri  pührer  u. 

Internationaal  Instituui  vu 

dam.  ^^.  /^,rch.  Hand.  Publ.Z.  - 

l:  Drechsler,  SAPD.  D:  HSG.  ßu. 

IfZ. 


* 


„    1  Wilhelm),  Buchhändler, 

Dr.  jur.  h.c,  ^^ ;.'      "^^      liebmann-Verlag,    "".    .         ,  .w 
,942    Berlin),   ju«*..   Gr.    uco  Herxheimer  (geo. 

Ssche  Juri./en-Ze.rung;  W-  .^^  ^,1.;  G:  Margarete    geb^ 
Mit.  inoepcnu,....  —  -,  1    c.nion  Mittlerer  usic.  u.  ^—  g,^  Frankfurt,  ge^»-  »f-*'     ^^i.,^  Sozialfürsorgerin;  Irma 

US-A«Oenmin..  »'^''^^  Ltr_  S  ktion  ^^^^^  ^^^  ^^^^  ^.^  den  «J^       ^^.^   ^^^^^  »^^f  f  ^  ^schwitz),  Mu^klehrerin. 

«i«n;  1965-72  stellv.  Dir.  F?;*g    ^^^  Ausbildungspro-  »^       9^2  Berlin,  "'"««''•.„r'wainz)  jüd..  1939  En»8f- EC. 

Nahen  Osten  u.  Südasien,  seit  1973  Ltr^vo^  .  j^.^^,  (f  ".^^„üde  Mayer  (g«=b- >90\^*72b    1930  Berlin).   1939 

-«.»en  rur  RA  aus  Afghanistan  im  US  M       ^.^^^^  ^^^,  ;^,  Snschwester;   K:  W°'^nesfaurant-Manager  in  Den- 

Ugr.  EC   f  ,tt?cri948  EcVeg- 1939  F.  EC. 
ver/Col.;S»'4.de"«<='''''' 


wen;  i-toj-i*  «»•••.  -•-  _^  ,.    ^q^  ausduouus^p-- 

Nahen  Osten  u.  Südasien  seit  »973  Ltr^^^.^.  ^^jjg,. 

pvnmen  für  RA  aus  Afghanistan  ""  ^  =*  ^  j^^jj^,,  £«st 
Am.  Soc.  l««n.ol.  I^w.  ^"'^^'"'  "  ff/,974  inArlington/Va. 
fni..  ><m.  Comparanv«  Law  -4ss«.  Lewe  i:»  uS-Außenmi- 

-  ^««.;  »964  u  1967  Merit  u.  Honor  Awards  des  Ui  /^ 

•bienumv 


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/FESTSCHRIFT 

zu  EHREN  VON 

PROF.  DR.  JUR.  RUDOLF  LAUN 

REKTOR  DER  UNIVERSITÄT  HAMBURG 

ANLÄSSLICH  DER  VOLLENDUNG 


•.    .'.;    \  *■ 


SEINES  65.  LEBENSJAHRES 
AM  I.JANUAR  1947 


Gesammelt  und  Herausgegeben  von 
Gustaf  C.  Hernmarck 

Verlegt  1948  in  Hamburg  im 

J.  P.  ToTH  Verlag 

Aus  dem  Büchernadilass 
•  Prof.  Dr.  W.  jellinek 


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;        RUDOLF  LAUN 

geb.  am  i,  Januar  1882  zu  Pragy  zu  seinem  ösjährigen  Geburtstag 

^  1-  •      »■»'.■-■. 

Sein  Leben  und  Werk 


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Der  nicht  allein  in  der  deutschsprachigen,  sondern  in  der  gesamten  abendländischen  Welt  hoch 
angesehene  Rechtsphilosoph  und  Völkerrechtsgelehrte  vollendet  mit  dem  bevorstehenden  Jahres- 
wechsel sein  65.  Lebensjahr. 

Sein  Vater,  Anton  v.  Laun,  war  Offizier  (zuletzt  Oberst)  der  k.  u.  k.  österr.-ungar.  Armee,  der 
1866  an  dem  Feldzuge  gegen  Preußen  teilgenommen  hatte,  seine  Mutter  eine  Tochter  von  Franz 
Xaver  Schneider^  o.  ö.  Professor  des  Bürgerlichen  Rechts  an  der  deutschen  Universität  in  Prag, 
dessen  Ehefrau,  eine  geborene  Rußy  einem  angesehenen  Kunstmalergeschlecht  entstammte  und 
selbst  Kunstmalerin  gewesen  war. 
Seine  Schulausbildung  fand  Rudolf  Laun  an  den  deutschen  Gymnasien  zu  Pilsen,  Prag  und 
Görz.  Es  folgten  Studien  der  Rechts-  und  Staatswissenschaften  sowie  der  Philosophie  an  den 
Universitäten  Wien  imd  Paris.  Am  20.  Februar  1906  promovierte  Laun  in  Wien  als  Doktor  der 
Rechts-  imd  Staatswissenschaften.  Zwei  Jahre  später,  d.  h.  also  26jährig,  habilitierte  er  sich  in 
Wien  als  Privatdozent.  Im  gleichen  Jahre  wurde  Laun  an  das  Handelsministerium  in  Wien  berufen. 
191 1  wurde  er  a.  o.  Professor  der  Verwaltungslehre  imd  des  Verwaltungsrechts  an  der  Universität 
Wien. 

Zu  Beginn  des  ersten  Weltkrieges  wurde  Laun  als  Reserveoffizier  der  k.  u.  k.  österr.-ungar.  Armee 
zum  Heeresdienst  einberufen.  Nach  zweijährigem  Frontdienst,  zuletzt  als  Hauptmann,  wurde  er 
im  August  1917  aus  der  Wehrmacht  entlassen  und  dem  Ministerratspräsidium  (Dep.  für  Verfas- 
sungsrevision) in  Wien  zugeteüt.  Als  Mitglied  der  im  Haag  gegründeten  neutralen  „Zentral- 
organisation für  einen  dauernden  Frieden"  nahm  Laun  an  deren  internationalen  Konferenzen  in 
Oslo  und  Bern  1917  imd  der  von  ihr  veranstalteten  „Bemer  Völkerbimdskonferenz  1919"  haupt- 
sächlich als  erster  Referent  für  die  nationalen  Fragen  teil.  Nachdem  er  im  Oktober  191 8  in  das 
Staatsamt  des  Äußeren  der  inzwischen  gegründeten  deutsch-österr.  Republik  als  Referent  für  die 


Rudolf  Laun  —  Sein  Leben  und  Werk 


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\ 


naüonalc  Auseinandersetzung  berufen  worden  war,  wurde  er  in  dieser  Eigenschaft  Mitgbcd  der 
österr  Friedensdelcgation  in  St.  Gennain-cn-Laye.  Nach  seiner  Heimkehr  aus  Frankreich  nahm  er 
im  Oktober  1919  den  Ruf  als  ord.  Professor  für  öffentliches  Recht  und  Rechtsphüosophie  an  der 
neugegründeten  Universität  Hamburg  an,  der  er  unter  Ablehnung  mehrfacher  Berufungen  auf 
auswärtige  Lehrstühle  (auch  ins  Ausland)  bis  heute  treu  geblieben  ist.  In  Hamburg  bekleidete  er 
wiederholt  die  Ämter  eines  Rektors  und  Prorektors  der  Universität  sowie  auch  das  Amt  emes 
Dekans  der  rechts- und  staatswissenschaftlichen  Fakultät. 

Von  1922  bis  1933  war  Laun  Rat  am  Hanseatischen  Oberlandesgericht  und  MitgUed  des  Hambur- 
gischen Oberverwaltungsgerichts,  in  den  Jahren  1927  bis  1933  außerdem  steUvcrtr.  MitgUed  des 
Staatsgerichtshofes  für  das  Deutsche  Reich. 

Im  Jahre  1921  wurde  er  zum  korrespondierenden  MitgUed  der  Gesellschaft  zur  Förderung  deut- 
scher Wissenschaft  und  Kunst  in  Böhmen  berufen,  die  ihren  Sitz  in  seiner  Geburtsstadt  Prag 
hatte.  In  den  Jahren  1923  bis  1926  hieh  er  Gastvorlesungen  am  NobeUnstitut  zu  Oslo,  an  der  lett- 
ländischen  Universität  und  dem  Herderinstitut  zu  Riga  sowie  an  der  Acad^mie  de  Droit  Inter- 
national im  Haag.  Im  Jahre  1927  nahm  er  als  Rechtsberater  an  dem  Nationahtätenkongreß  in  Genf 
teü.  Im  gleichen  Jahre  wurde  er  membre  titulaire  de  l'Institut  International  de  Droit  PubUc  m 
Paris  In  den  Jahren  1934  bis  1935  khrte  er  zwei  Semester  auf  Einladung  der  University  of 
Michigan  in  Ann  Arbor  (Michigan,  USA.)  als  Visiting-Professor.  In  den  Jahren  1941  bis  1944  Welt 
er  neben  seiner  Hamburger  Lehrtätigkeit  völkerrechtüche  Vorlesungen  an  der  Umversitat 

Göttingen.  >  t.   c  L~/r 

Seit  191 1  ist  Laun  verheiratet.  Aus  seiner  überaus  glückUchen  Ehe  mit  Margarete,  geb.  Schaffer, 
aus  Wien  gingen  zwei  Söhne  hervor,  welche  sich  beide  gegenwärtig  als  Gerichtsassessoren  in 
Hamburg  betätigen,  nachdem  sie  aus  dem  letzten  Kriege,  an  dem  sie  als  Reserveoffiziere  teUge- 
nommen  hatten,  unversehrt  ins  Elternhaus  heimgekehrt  waren. 

Im  Verlaufe  seiner  langjährigen  Lehrtätigkeit  ist  Laun  mit  zahkeichen  PubUkationen  hervor- 
getreten*. 

1  Das  Recht  zum  Gewerhebetrieb,  veröffentlicht  in  den  „Wiener  staatswissenschaftüchen  Studien", 
7.  Band,  3.  Heft,  Wien  1908. 
Das  freie  Ermessen  und  seine  Grenzen,  Leipzig  und  Wien  1910. 

Zur  Lehre  von  der  materiellen  Rechtskraft  im  österr.  Versicherungsrecht  und  m  Soztalverstcherungsent- 
tS  veröfffnüichVm  der  „österreichischen  Zeitschrift  für  öffenthchc  undPnvatversicherung  ', 

Kat^M^ul^  disjunktive  Normen,  Archiv  des  öffentHchen  Rechts,  Tübingen,  34-  Jahrgang,  1915- 

Die  Nationalitätenfrage,  Generalreferat  in  „Bemer  Zusammenkunft  zur  Besprechung  der  ^nftigen 
VölTrbSimlen.  19-  bis  22.  November  1917",  den  Haag,  Zentralorgamsaüon  ftir  cmen 
dauernden  Freden;  S   10  ff.  (auch  in  französischer  und  engbscher  Sprache  erschienen). 

An^ff  und  Verteidigung,  Zeitschrift  für  Völkerrecht,  Breslau,  X.  Band,  1917  5  »m  Auszug  abgednickt 
in  &eirdeTap?örts,  herausgegeben  von  der  Organisation  Centrale  pour  une  Paix  durable, 
den  Haae,  IV.  Band,  1918.  .  t      tr      • 

Die  Intemationalisierung  der  Meerengen  und  Kanäle  (ein  Bericht  im  Auftrage  "?%°"?"^^°  *^°?!H- 
,  teeTzur  Vorbereimng  emer  internationalen  völkerrechthchen  Konferenz  m  Stockhohn  1917), 

den  Haag  191 8 


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Gustaf  C.  Hernmarck 


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Schon  diese  nüchternen  Daten  lassen  die  Bedeutung  erkennen,  die  Laun  weit  über  die  Grenzen 
Deutschlands  und  seiner  österreichischen  Heimat  hinaus  genießt,  und  den  Widerhall,  den  seine 
Lebensarbeit  allenthalben  gefunden  hat. 

Für  dieses  sein  Lebenswerk  waren  die  Eindrücke  sehr  maßgeblich,  die  er  in  seiner  Jugend  in  den 
Gamisonstädten  seines  Vaters  im  alten  Österreich  unter  verschiedenartigsten  Nationen  und  Volks- 
splittem  gewonnen  hatte,  deren  Heimatgebiete  in  der  Folge  Bestandteile  zahlreicher  selbständiger 
Staaten  geworden  sind.  Schon  als  Gymnasiast,  Student  und  später  als  junger  Gelehner  erlebte 
Laun  die  Emanzipationsbestrebungen  mündig  gewordener  Nationen,  die  auf  Zusammenschluß 
ihrer  Volksgenossen  in  selbständigen  Nationalstaaten  unter  Berufung  auf  den  im  Völkerrecht 
verankerten  Gnmdsatz  der  Selbstbestinmiung  gerichtet  waren.  Er  erlebte  die  vielfach  gewaltsame 


Entwurf  eines  internationalen  Vertrages  über  den  Schutz  nationaler  Minderheiten^  der  im  März  19 19 
von  der  internationalen  Völker bundskonferenz  in  Bern  einstimmig  angenommen  und  von 
dieser  der  Pariser  Friedenskonferenz  unterbreitet  wurde,  Berlin  1920;  in  neuer  Fassung: 

Das  positive  Recht  der  nationalen  Minderheiten^  Berlin  1921. 

Der  Staatsrechtslehrer  und  die  Politik^  Archiv  des  öffentlichen  Rechts,  43.  Band,  Tübingen  1922. 

Die  Volkszugehörigkeit  und  die  völkerrechtliche  Vertretung  der  nationalen  Minderheiten.  Bericht,  erstattet 
auf  der  Tagimg  der  Deutschen  Gesellschaft  für  Völkerrecht,  Leipzig  1923,  Mitteilungen  der 
Deutschen  Gesellschaft  für  Völkerrecht,  Heft  4,  1924;  abgedruckt  in  Niemeyers  Zeitschrift 
für  internationales  Recht,  XXXL  Band,  1924. 

Nationalitätenfrage  einschließlich  des  Minderheitenrechts.  Im  Wörterbuch  des  Völkerrechts  und  der 
Diplomatie,  ifierausgegeben  von  Prof.  Dr.  Karl  Strupp,  Berlin-Leipzig  1925. 

Recht  und  Sittlichkeity  Rede,  gehalten  anläßlich  der  Inauguration  Launs  zum  Rektor  der  Universität 
Hamburg  am  10.  November  1924,  Hamburg  1924,  3.  erweiterte  Auflage,  Berlin  1935. 

Le  regime  international  des  ports^  Academie  de  Droit  international,  Recueü  des  Cours,  1926,  Band  V. 

Les  actes  des  Gouvernement y  Rapport  presente  i  la  Session  de  1930  de  Tlnstitut  International  de  Droit 
public,  Paris,  Les  Presses  Universitaires  de  France,  1930. 

Uautonomia  del  Diritto,  Übersetzimg  von  Prof.  Carlo  Girola  in  „Studi  di  diritto  pubblico  in  onore 
di  Oreste  Ranelletti",  Milano,  Cedam,  1930. 

La  positiva  del  diritto,  Übersetzimg  von  dott.  Enrico  Porzio,  Rivista  di  diritto  pubblico,  V.  Band, 
Tivoli,  Mantero,  1933. 

Der  Wandel  der  Ideen  Staat  und  Volk  ab  Äußerung  des  WeltgetvissenSy  Barcelona,  Institutio  Patxot, 
1933,  für  Deutschland  C.  Boysen,  Hamburg  (Launs  Beteihgung  an  dem  vom  Institucio  Patxot  in 
Barcelona  für  die  beste  Arbeit  über  allgemeines  öffentliches  Recht  erlassenen  internationalen 
Preisausschreiben,  die  von  der  internationalen  Jury  im  Dezember  193 1  im  Haag  dem  erwähnten 
Institut  als  beste  und  einzige  Arbeit  zur  Veröffentlichung  vorgeschlagen  wurde). 

La  D^ocratie,  Biblioth^que  de  Tlnstitut  International  de  Droit  pubüc,  4.  Band,  Paris  I933>  Librairie 

Delagravc. 
Le  Pouvoir  Discrdtionaire,  Rapport  pr^sent^  ^  la  Session  de  1934  de  ITnstitut  International  de  Droit 

public,  Paris,  Les  Presses  Universitaires  de  France,  1934. 

Stare  Decisisy  Virginia  Law  Review,  The  Michie  Company,  Charlottesville,  Virginia,  U.  S.  A., 
25.  Band,  1938;  zweite  erweiterte  Auflage  in  Vorbereitung,  Hamburg,  Otto  Meissner. 

Der  Satz  vom  Grundey  ein  System  der  Erkenntnistheorie,  Tübingen  1942,  und  dessen  Ergänzvmg, 

Die  Grundlagen  der  Erkenntnisy  Tübingen  1946. 
Allgemeine  Staatslehre,  Hamburg  1945,  3.  Aufl.  1946. 

Die  Haager  Lcmdkriegsordnungy  Hamburg  1946.  t  . 

Zu  den  Eingriffen  in  das  Versicherungswesen  in  der  östlichen  Besatzungszone,  Ein  Rechtsgutachtenf 

Sonderheft  der  Zeitschrift:  Versicherungswirtschafc,  Karlsruhe  (Baden),  Nr.  3,  Juli  1946. 


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Rudolf  Laun  —  Sei«  Lehen  und  Werk 


II 


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Durchsetzung  jener  Ansprüche  unter  Mißachtung  der  Rechte  nationaler  Minderheiten  auf  Schutz 
ihrer  Sprachen  und  Kulturgüter  und  danüt  die  verschiedenartigsten  Phasen  des  NationaUtätcn- 
problems  zwischen  der  Geltendmachung  demokratischer  Schutzrechtc  und  planmäßiger  Unter- 
grabung und  Beseitigung  derselben  durch  nationalistische  Unduldsamkeit,  rohe  Gewalt  imd  Will- 
kür. Diese  vomehnüich  durch  panslavistische  Einflüsse  aiisgelöste  Entwicklung,  die  sich  erst- 
malig in  den  Balkankriegen  durchzusetzen  begann,  übte  auf  die  von  der  Donaumonarchie  be- 
herrschten zahlreichen  Völkerschaften  eine  gewaltige  Anziehungskraft  aus.  So  sehr  gerade  Laun 
als  Sudetendeutscher  den  Emanzipations-  und  Zusammenschlußbestrebungen  der  jungen  Natio- 
nen Verständnis  entgegenbrachte,  so  sehr  erkannte  er  schon  frühzeitig,  daß  die  Zuspitzungen 
nationalistischer  Tendenzen  unweigerUch  in  Revolution,  Krieg  und  Anarchie  ausarten  mußten. 
Bereits  als  junger  Gelehrter  eröflEuete  Laun  daher  einen  unerbittlichen  Kampf  gegen  jede  Art 
von  Gewalt  und  Willkür,  auch  die  Willkür  formal  zuständiger  Gesetzgeber  und  Verwaltungs- 
organe. In  der  Durchführung  dieses  Kampfes,  der  einem  auf  allgemeingültigen  ethischen  Normen 
beruhenden  wahren  Rechte  zum  Siege  verhelfen  soll,  erblickte  Laun  seitdem  seine  eigentliche 
Lebensaufgabe. 

Dieses  lassen  bereits  seine  ersten  verwaltimgsrechtlichen  Schriften  erkennen,  die  er  als  26jähriger 
Privatdozent  und  29jähriger  Extraordinarius  in  Wien  veröffentlichte  und  durch  die  erstmalig  die 
Aufmerksamkeit  der  Wissenschaft  auf  ihn  gelenkt  wurde.  In  diesen  Publikationen  setzte  sich  Laun 
u.  a.  für  die  Abgrenzimg  des  ^og,  freien  Ermessens  von  Verwaltungsorganen  zum  Schutze  vor  einer 
mißbräuchlichen  Ausübung  derselben  ein.  Diese  seine  erste  Lehre  ist  inzwischen  Gemeingut 
geworden.  Sie  hat  namenthch  die  Rechtsordnung  seiner  österreichischen  Heimat  maßgebUch 
beeinflußt  und  ist  sogar  Bestandteil  des  am  9.  Oktober  1946  vom  österreichischen  Nationalrat 
verabschiedeten  neuen  Bundesverfassungsgesetzes  geworden^. 

Indessen  beschränkten  sich  Launs  Bemühungen  um  eine  Erneuerung  des  Rechts  nicht  auf  ver- 
waltungsrechtliche Reformvorschläge  in  Österreich.  Schon  während  des  ersten  Weltkrieges  betei- 
ligte er  sich  vielmehr  mit  Erlaubnis  der  österreichischen  Behörden  an  offiziellen  internationalen 
Gesprächen,  welche  der  Herbeiführung  eines  dauerhaften  Friedens  dienen  sollten.  Launs  Referat, 
welches  die  grundsätzUchen  Probleme  des  nationalen  Rechts,  imd  zwar  vomehnüich  das  Selbst- 
bestimmungsrecht sowie  den  Schutz  nationaler  Minderheiten  behandelte,  wurde  von  jener  inter- 
nationalen Konferenz  einstimmig  genehmigt,  während  sein  Entwurf  eines  internationalen  Vertrages 
über  denSchutz  nationaler  Minderheiten  im  Mäiz  1919  von  der  Völkerbundskonferenz  in  Bern  der  da- 
mals in  denPariser  Vororten  tagenden  Friedenskonferenz  unterbreitet  wurde.  Die  in  diesen  Publika- 
tionen von  Laun  behandelten  Grundsätze  waren  in  der  Folgezeit  für  die  Begründung  verschiedener 
Selbstverwaltimgs-Körperschaften  nationaler  Minderheiten  in  Europa  richtunggebend.  Dieses  gilt 
u. a.  von  dem  lettländischen  Schulautonomiegesetz  vom 8.  Dezember  I9i9,namenthch  aber  von  dem 
estländischen  Kulturautonomiegesetz  vom  5.  Februar  1925,  durch  welches  den  nationalen  Minder- 
heiten Estlands  autonome  Institutionen  mit  sehr  weitgehenden  Kompetenzen  zugebilligt  wur- 


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^  Vgl.  Adamovich,  Teil  x  S.  27  ff.  der  vorliegexKleii  Fettschrift. 


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12 


Gustaf  C.  Hernmarck 


den^,  sowie  von  entsprechenden  Kodifikationen  zugunsten  nationaler  Minderheiten  in  Dänemark 
und  Preußen*.  Die  meisten  dieser  Gesetze  sind  inzwischen  durch  die  Ereignisse  der  letzten  Jahre 
überholt  worden,  weil  der  größte  Teil  der  Volksgruppen,  zu  deren  Gunsten  sie  s.  Zt.  verkündet 
worden  waren,  aus  ihren  Heimatgebieten  vertrieben  oder  geflüchtet  sind.  Gleichwohl  spielte  das 
cstländische  Kulturautonomiegesetz  von  1925  noch  bei  den  jüngsten  Friedensverhandlungen 
als  anerkanntes  Musterbeispiel  für  ein  vorbüdliches  Minderheitenschutzgesetz  eine  nicht  unwesen- 
liche Rolle,  so  während  der  Beratungen  über  das  Triester  Statut  sowie  bei  der  österreichisch- 
italienischen Übereinkunft  wegen  Südtirol.  Die  von  Laun  aufgestellten  Gnmdsätze  über  den  Schutz 
nationaler  Minderheiten  sind  somit  keineswegs  überholt^.  Unter  den  aus  dem  Osten  verdrängten 
NationaUtäten  Europas  genießt  Laun  auch  heute  noch  größtes  Ansehen.  Als  ständiger  Verteidiger  un- 
veräußerlicher Rechte  der  Schwächeren  und  Schutzbedürftigen  bleibt  er  bemüht,  ihr  grausames  Los 
zu  wenden,  wie  er  in  den  Jahren  vor  dem  letzten  Kriege  ihr  ständiger  Betreuer  gewesen  war. 
Im  Anschluß  an  den  ersten  Weltkrieg  war  Laun  im  Stabe  des  jetzigen  österreichischen  Bundes- 
präsidenten und  damaligen  Bundeskanzlers  Dr.  Renner  Mitglied  der  österreichischen  Friedens- 
delegation in  St.  Germain-en-Laye.  Mit  dieser  war  er  viele  Wochen  lang  hinter  Drahtverhauen  der 
Pariser  PoUzei  interniert.  In  solcher  „Gefangenschaft"  erlebte  Laun  den  Tag  der  Unterzeichnung 
des  Vertrages  von  Versailles,  der  in  ganz  Frankreich  als  Anbruch  des  Friedens  gefeiert  wurde. 
Sämtliche  Kirchenglocken  Frankreichs  läuteten  damals  diesen  Frieden  als  den  angeblichen  Sieg 
des  Rechts  ein.  Der  gleiche  Vorgang,  der  vom  deutschen  Volke  als  ein  Akt  demütigender  Gewalt 
und  demgemäß  als  Unrecht  empfunden  wurde,  bUdete  somit  für  die  Sieger  die  Gnmdlage  einer 
neuen  Rechtsordnung.  Dieser  von  maßgeblichen  Juristen  der  Siegermächte  eingenommene 
Rechtsstandpunkt  entsprach  der  Lehre  des  juristischen  Positivismus,  der  sich  in  der  ersten  Hälfte 
des  19.  Jahrhunderts  allenthalben  durchgesetzt  hatte,  nachdem  der  Glaube  an  ein  allgemeingültiges 
Naturrecht  unter  der  Kritik  der  historischen  Rechtsschiüe  zusammengebrochen  war.  Nach  jener 
Lehre  büdeten  der  Versailler  Vertrag,  ebenso  aber  auch  die  übrigen  „Verträge",  durch 
welche  der  erste  Weltkrieg  formell  beendigt  wurde,  positives  ,JRecht",  weil  sie  von  gehörig  bevoll- 
mächtigten Delegierten  der  Vertragsparteien  geschlossen  und  von  deren  gesetzgebenden  Organen 
ordnungsgemäß  ratifiziert  worden  waren.  Die  positivistische  Lehre  fuhrt  nämlich 

„die  verbindliche  Kraft  des  Rechtes  auf  die  Kompetenzhoheit  der  obersten  staatlichen 
Gesetzgeber  zurück,  welchen  er  die  Fähigkeit  zuschreibt,  durch  ihren  Willen,  ausgedrückt 
in  der  Form  innerstaatlicher  Gesetze  und  völkerrechtlicher  Staatsverträge,  Pflichten  anderer 
Menschen  zu  erzeugen  .  .  .  Diese  Kompetenzhoheit  selbst  leitet  der  Positivismus  von  der 
Macht  des  Staates  ab,  den  Willen  des  Gesetzgebers  nötigenfalls  mit  physischer  Gewalt  zu  er- 
zwingen. Das  Recht  ist  also  für  den  Positivismus  letzthch  ein  Erzeugnis  physischer  Gewalt."* 


>  Vgl.  HasselbUtt,  TeU  I  S.  32  ff.  der  vori.  Fettschrift. 

*  Vgl.  u.  a.  die  VO.  des  preuss.  Staataministeriums  zur  Regelung  des  polnischen  Minderheiten-Schulwesens  v.  31. 12.  1928  sowie 
entspr.  Erlasse  zur  Regelung  des  Minderheiten- Schulwesens  im  Grenzgebiet  des  Regierungsbezirks  Schleswig  v.  9.  2.  1926 
a.  31.  12.  1928. 

•  Vgl.  Hasselblatt,  Teil  i  S.  33  der  vorl.  Festschrift. 
'Laun,  Die  Haager  Landkriegsordnung,  Hamburg  1946»  S.  20. 


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Rudolf  Laun  —  Sein  Lehen  und  Werk 


13 


Die  positivistische  Lehre  von  der  angeblichen  AUmacht  des  Gesetzgebers  sanktioniert  mithin  das 
sog.  „Recht"  des  Stärkeren  oder  des  Siegers,  d.  h.  aber  letzten  Endes  die  von  jeder  ethischen  Bin- 
dung gelöste  Gewalt.  Sie  macht  damit  praktisch 

,,keinen  Unterschied  zwischen  dem  Staat  und  einer  Räuberbande  als  lediglich  einen  tech- 
nischen imd  quantitativen  .  .  .  Unter  den  Menschen  gilt  dasselbe  ,Recht*  wie  unter  den 
Tieren:  der  Stärkere  frißt  —  soweit  ihn  nicht  ein  noch  Stärkerer  daran  hindert  —  den 
Schwächeren  nach  Beheben  auf,  ohne  damit  eine  ,Pflicht*  zu  verletzen,  ohne  dadurch  ein 
,Unrecht'  zu  begehen.  Das  Wort  ,Recht*  wird  überflüssig.  Wir  sprechen  auch  nicht  vom 
,Recht*  des  Wolfes,  das  Lamm  zu  zerreißen"^. 
Diese  Diskrepanz  zwischen  dem,  was  der  Positivismus  als  „Recht"  bezeichnet,  imd  dem,  was 
allgemein  bzw.  bei  der  überwiegenden  Mehrheit  der  davon  Betroffenen  als  Recht  empfunden  wird, ' 
war  es  denn  auch,  was  sich  Laun  an  jenem  schicksalsvollen  28.  JuU  19193  dem  Tage  der  Unter- 
zeichnung des  Vertrages  von  Versailles,  imter  dem  Geläut  der  Kirchenglocken  hinter  dem  Stachel- 
draht von  St.  Germain  erstmahg  in  nicht  mißzuverstehender  Prägnanz  offenbarte.  Sein  damaUges 
Erlebnis  bildete  die  Geburtsstunde  von  Launs  philosophischen  Forschimgen  nach  dem  wahren 

Recht  und  seinen  Quellen. 

Er  quittierte  den  österreichischen  Staatsdienst  imd  folgte  einem  ehrenvollen  Ruf  als  Ordinarius  für 
öffentliches  Recht  und  Rechtsphilosophie  an  die  Universität  Hamburg.  Von  hier  aus  eröflEaete  er 
seinen  Kampf  gegen  den  juristischen  Positivismus.  Unermüdhch  warnte  er  vor  dessen  Identifizie- 
rung von  Recht  und  Gewalt  mit  dem  Hinweise  darauf,  daß  diese  den  Gesetzen  der  Moral  wider- 
spreche und  daher  zu  den  furchtbarsten  Konsequenzen  fuhren  müsse,  nämlich  zu  Willkür,  Terror, 
Krieg,  Anarchie  und  Nihilismus.  Wie  begründet  Launs  Warnungen  waren,  hat  u.  a.  die  Entwick- 
lung des  Nationalsoziahsmus  imd  des  darauf  beruhenden  Hitlerschen  Terrorregimes,  deren  un- 
mittelbare Zeugen  und  Opfer  wir  waren,  mit  erschütternder  Deutlichkeit  erwiesen. 
Der  von  der  positivistischen  Rechtswissenschaft  vertretenen  Auffassung  von  der  sog.  Heteronomie 
des  Rechtes  trat  Laim  erstmahg  in  einer  berühmt  gewordenen  Rede  entgegen,  die  er  anläßhch 
seiner  ersten  Inauguration  zum  Rektor  der  Hamburgischen  Universität  am  10.  November  1924  in 
der  Musikhalle  zu  Hamburg  gehalten  hat.  In  dieser  Rede  verkündete  er  seine  eigene  Lehre  von 
^ZT  Autonomie  desRechteSy  die  der  Identifizierung  des  Positivismus  von  Recht  und  Gewalt  diejenige 
von  yjiecht  und  Sittlichkeit''  entgegenstellte.  Unter  Weiterbildung  der  Ethik  Kants  erhob  Laun  die 
für  damahge  Zeiten  geradezu  revolutionäre  Forderung: 

„Aufgabe  der  Wissenschaft  ist  es  . . .,  die  Machthaber  bei  allen  Völkern  und  in  allen  Staaten 
zu  lehren :  Das  Recht  ist  nicht  in  papierenen  Gesetzen  und  Verträgen,  auch  nicht  in  Zucht- 
haus- und  HöUenstrafen.  Das  Recht  ist  die  Sittüchkeit,  das  Recht  ist  in  den  Herzen  der 
Menschen"*. 
Launs  Lehre  von  der  Autonomie  des  Rechts  offenbart  demgemäß,    . 


»  L  «  u  n.  Recht  und  SittUchkeit,*3  Aufl..  Bcri.  1935,  S.  8  f .,  ebcMo  L  t  u  n.  Der  Wandel  der  Idee  StMt  und  Volk,  Bwcelon»  X933^  S.  366. 
*  Laun,  Recht  und  Sittlichkeit  pp.,  S.  28. 


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14 


Gustaf  C.  Hernmarck 


„wie  eine  große,  anscheinend  mit  zunehmender  Kultur  zunehmende  Zahl  von  Menschen, 
auch  abgesehen  von  religiösem  Glauben  und  von  irdischen  Zwangsmitteln,  in  jedem 
Augenblick  Träger  der  Staats-  und  Rechtsordnung  ist,  imd  wie  diese  Menschen  diese  Ord- 
nimg selbst  dann  zimi  Teile  tragen,  wenn  sie  sie  zu  einem  anderen  Teile  mißbilligen  und 
verletzen.       .  .       *. 

Nicht  ziu:  Leugnung  von  Recht  und  Staat  führt  uns  demnach  die  Lehre  von  der  Autonomie 

des  Rechtes,  sondern  zur  Einsicht  in  deren  wahre  Rechtfertigimg :  Recht  und  Staat  imd  alle 

Machthaber  im  Staat  und  in  der  Völkerrechtsgemeinschaft  müssen  sich  den  nicht  bloß 

äußerlichen,  sondern  inneren,  freiwilligen  Gehorsam,  das  Pflichtgefühl,  die  sittliche  Billigung 

derjenigen,  die  sie  mit  ihren  Befehlen  belasten,  immer  wieder  von  neuem  verdienen. 

Wie  demnach  Recht  und  Staat  beschaffen  sein  müssen,  um  auf  einer  tragfahigen  Mehrheit 

zu  ruhen,  darüber  entscheidet  der  Charakter  des  Volkes  und  der  Menschheit:  je  mehr 

Selbstsucht,  desto  mehr  Gewalt,  je  mehr  Regimgen  des  Gewissens,  desto  mehr  Recht,  je 

näher  dem  Tier,  desto  mehr  Gewalt,  je  weiter  fortgeschritten  in  der  sittlichen  Entwicklung, 

desto  mehr  Recht"  ^ 

Für  zahlreiche  Schüler  von  Laun,  zu  denen  auch  der  Schreiber  dieser  Zeilen  gehören  durfte,  war 

jene  Rektoratsrede  von  1924  eine  Ofienbarung,  die  ihre  eigene  Weltanschauung  entscheidend 

beeinflussen  und  den  ihnen  bis  dahin  versperrt  gewesenen  Weg  zum  eigentlichen  und  wahren 

Recht  erschließen  sollte.  Unter  der  damaligen  akademischen  Jugend  fand  Laun  denn  auch  seine 

ersten  Anhänger  und  Jünger  im  Kampf  gegen  den  Positivismus,  deren  Zahl  sich  seitdem  ständig 

erhöhte. 

Es  ist  hier  nicht  der  Platz,  um  auf  die  ethischen  und  philosophischen  Fundamente  der  Lehre  von  der 
Autonomie  des  Rechtes  einzugehen  und  insbesondere  Launs  philosophische  Werke^  zu  würdigen. 
Dies  geschieht  von  berufenerer  Seite  im  Rahmen  der  vorliegenden  Festschrift^.  Es  möge  daher  mit 
einem  Zitat  aus  Launs  Standardwerk  Der  Wandel  der  Idee  Staat  und  Volk  sein  Bewenden  haben: 

„Die  ,Kompetenz*  zu  befehlen,  ist  das  logische  Gegenstück  der  ^Püichx*  zu  gehorchen.  Wenn 
man  nicht  von  ,Recht*,  sondern  von  ,Kompetenz*  oder  ,Zuständigkeit*  spricht,  deutet  man 
damit  an,  daß  das  Motiv  der  Regelimg  nicht  nur  das  Interesse  der  Befehlenden,  sondern 
auch  jenes  der  Gesamtheit  ist.  ,Kompetenz'  jemandes  bedeutet  die  Pflicht  aller  anderen,  sich 
letztlich  irgendwie  der  Entscheidung  oder  Verfügung  dessen,  der  ,kompetent*  ist,  imter- 
zuordnen.  Wenn  mein  Gewissen  oder  Rechtsgefiihl  mir  autonom  vorschreibt,  mich  den 
heteronomcn  Befehlen  .  .  .  oder  der  tatsächlichen  Gewalt  eines  anderen  im  Interesse  der 
Gesamtheit  zu  fugen,  so  legt  es  dieser  Person  eine  ,Kompetenz*  zu  diesen  Maßregeln  bei^ 
Wenn  das  Individuum  den  Staat  und  die  Ordnung  imd  Rechtssicherheit  im  Staat  bejaht, 
muß  es  dem  Staat  gehorchen,  das  heißt,  es  muß  jemandem  gehorchen,  und  zwar  demjenigen,. 


>  Laun,  Recht  und  Sittlichkeit  pp.  S.  34  f. 

•  Insbesondere  Laun,  Der  Saa  vom  Grunde,  Tübingen  1942,  sowie  Laun,  Grundlagen  der  Erkenntnis,  Tübingen  1946 

*  Vgl.  insbesondere  Schneider  und  Stammler,  Teil  i  S.  108  ff.  u.  S.  120  ff.  der  vorl.  Festschrift. 


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Rudolf  Laun  —  Sein  Leben  und  Werk 


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der  für  das  Gewissen  oder  Rechtsgefiihl  des  Gehorchenden  den  Staat  repräsentiert  .  .  . 
Kompetenz  ist  demnach  die  vom  autonomen  Gewissen  und  Rechtsgefuhl  bejahte  tatsäch- 
liche Macht  zu  befehlen  und  die  entsprechende  Pflicht  zu  gehorchen  . . .  Die  oberste  Kom- 
petenz oder  die  Kompetenzhoheit  des  obersten  Gesetzgebers  ist  dann  jene  vom  autonomen 
Gewissen  imd  Rechtsgefuhl  bejahte  tatsächliche  Macht,  welcher  niemand  etwas  zu  befehlen 
hat.  Es  ist  das  ,superiorem  non  recognoscere* ;  aber  nach  der  hier  vertretenen  Lehre  ent- 
scheidet nicht  der  Träger  der  Macht,  ob  er  superiorem  recognoscit  oder  nicht,  sondern  das 
autonome  Gewissen  imd  Rechtsgefuhl  der  Gehorchenden.  Wir  können  nun  in  dem 
Vorangehenden  an  die  Stelle  des  subjektiven  Gewissens  imd  Rechtsgefiihls  des  einzelnen, 
das  nur  wie  eine  Zelle  am  Bau  des  Staates  imd  des  positiven  Rechtes  beteiligt  ist,  das 
objektive,  relativ  allgemeingültige  autonome  Recht .  • .  setzen,  die  Anerkennung  seitens  einer 
tragfähigen  Mehrheit  der  Gesamtheit  oder  —  je  nach  der  Verfassung  des  Staates  —  der 
Mehrheit  der  an  der  Macht  befindlichen  Individuen.  Auf  diese  Weise  sind  die  Kompetenzen 
des  ,positiven*,  tatsächlich  geübten  Rechtes,  auch  jene  des  obersten  Gesetzgebers,  im  auto- 
nomen Recht  begründet. 

Wir  müssen  demnach  gegenüber  den  Befehlen  eines  Gesetzgebers  immer  firagen: 
Erstens  wirklichkeitswissenschaftlich,  soziologisch: 

Werden  die  Befehle  denn  auch  tatsäctüich  allgemein  oder  überwiegend  befolgt  und 
erzwungen? 
Zweitens  wertwissenschaftüch,  Imperativisch: 

Werden  sie  und  von  wem  werden  sie  denn  wirklich  als  Sollen,  als  Recht  erlebt? 

Nur  soweit  das  erste  bejaht  wird,  sind  sie  für  denjenigen,  den  sie  unterwerfen  wollen,  ein 

bedingtes  Müssen,  Gewalt,  sind  sie  sogenanntes  positives  Recht.  Nur  soweit  das  zweite 

bejaht  wird,  sind  sie  für  denjenigen,  der  das  Sollen  erlebt,  autonomes,  wirkhches  Recht. 

Soweit  keines  von  beiden  zutrifft,  sind  die  Befehle  des  Gesetzgebers  nichts  als  leere  Worte 

oder  bedrucktes  Papier.  Von  Allmacht  ist  also  keine  Spur,  weder  im  einen  noch  im  anderen 

Sinne.  Der  Gesetzgeber  ist  nicht  willkürUcher  Schöpfer  des  Rechts.  Der  Staat  und  seine 

positive  Gesetzgebung  stehen  unter  dem  autonomen  Recht . .  ."*. 

Diese  seine  Lehre  von  der  Autonomie  des  Rechtes,  die  hiemach  zugleich  die  Lehre  van  der  wahren 

Demokratie  ist,  hat  Laun  seit  1924  in  zahlreichen  Schriften,  Aufsätzen,  Vorlesungen  und  Reden  im 

In-  und  Auslande  vertreten  und  verteidigt.  Er  tat  es,  und  dies  ist  ihm  besonders  hoch  anzurechnen, 

auch  während  des  nationalsozialistischen  Regimes,  welches  sich,  wie  bereits  hervorgehoben  wurde, 

als  die  unvermeidliche  praktische  Konsequenz  positivistischer  Rechtsdogmatik  erwies  und  dem 

daher  die  Laimsche  Lehre  ebenso  grundsätzUch  widersprach,  wie  es  die  Lehren  der  Kirchen  taten. 

Ohne  irgend  etwas  zu  widerrufen  und  ohne  jedes  Kompromiß  fuhr  er  fort,  den  Positivismus  zu 

bekämpfen  und  seine  Gegenlehre  zu  vertreten  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  er  dadurch  nicht  allein 

seine  Stellung  und  die  Existenzgrundlage  seiner  FamiUe  emstUch  gefährdete.  Zieht  man  in  Betracht, 


^  Laun,  Der  Wandel  der  Idee,  Staat  und  Volk  pp.  S.  389  ff.;  vgl.  hierzu  Boehm,  Teil  i  S.  36  ff.  der  yorl.  Fettschrift. 


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Gustaf  C.  Hernmarck 


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daß  ein  Teil  der  Launschen  Schriften  während  der  Hider-Herrschaft  im  Auslande  erschienen  war, 
darunter  ein  Buch  in  französischer  Sprache  mit  dem  für  die  Machthaber  des  „Dritten  Reiches« 
geradezu  herausfordernden  Titel  ^Jm  Dbnoaatie'\  so  kann  es  nur  als  ein  Wunder  bezeichnet  werden, 
wenn  es  Laun  immer  wieder  gelang,  den  Häschern  der  GeStaPo  zu  entrinnen.  Seine  Freunde 
haben  oft  um  ihn  gebangt.  Durch  ihre  Vermittlung  erhielt  er  wiederholt  ehrenvolle  Berufungen  an 
ausländische  Hochschulen.  Abgesehen  von  einigen  Gastvorlesungen,  die  er  in  den  Jahren  1934  und 
1935  in  den  USA.  gehalten  hatte,  lehnte  Laun  jedoch  jene  Berufungen  ab,  weil  er  eine  Emigration 
aus  Deutschland  ohne  zwingende  Gründe  als  Feigheit  empfand.  Von  zahlreichen  Auslandsreisen 
kehrte  er  immer  wieder  heim,  weil  er  sein  Volk  gerade  in  den  Zeiten  schwerster  äußerer  und  see- 
lischer Not  nicht  im  Stiche  lassen  wollte.  Er,  der  seit  jeher  seme  Lebensaufgabe  darin  erblickt  hatte, 
für  diejenigen  einzutreten,  die,  wie  etwa  die  Angehörigen  nationaler  Minderheiten,  eines  besonderen 
Schutzes  bedurften,  hat  denn  auch  in  jener  Zeit  der  Rechtlosigkeit  und  des  organisierten  Terrors 
durch  seine  Reden  und  Schriften  Unzählige  wieder  aufzurichten  vermocht,  die  zu  verzweifeln  droh- 
ten. So  erklärt  es  sich  denn  auch,  daß  seine  Anhängerschaft  gerade  in  jener  Zeit  immer  größer  wurde. 
Namentlich  seine  Vorlesungen  über  Allgemeine  Staatslehre  und  Völkerrecht  in  Hamburg  und 
Göttingen  erfreuten  sich  eines  ständig  wachsenden  Zuspruches.  In  seinen  CoUoquien  über  rechts- 
philosophische Probleme  aber  sammelten  sich  Gegner  des  Nationalsozialismus  und  viele  Angehörige 
der  Widerstandsbewegung,  mit  denen  Laun  Maßnahmen  der  damaligen  Machthaber  emer  scho- 
nungslosen Kritik  zu  unterziehen  pflegte. 

Heute  ist  Laun  eine  internationale  Autorität.  Sein  Name  und  sein  Wort  haben  sich  trotz  der  Schandta- 
ten des  Hitler-Regimes  ihren  guten  Klang  und  ihr  Gewicht  auch  in  der  außerdeutschen  Welt  zu  bewah- 
ren vermocht.  So  ist  Laun  auch  heute  noch  Mitglied  des  Institut  International  de  Droit  Public  in  Paris. 
Um  so  mehr  Gehör  findet  seine  Stimme,  wenn  er  heute  mit  der  gleichen  Unerschrockenheit 
rechtswidrige  Maßnahmen  alliierter  Siegermächte  brandmarkt,  mit  der  er  vor  der  Kapitulation 
der  deutschen  Wehrmacht  gegen  nationalsozialistische  Rechtsbrüche  protestiert  hatte.  In  diesem 
Zusammenhang  wird  auf  Launs  jüngste  PubUkationen  verwiesen,  welche  sich  vornehmlich  mit 
völkerrechtlichen  Schutzvorschriften  beschäftigen,  die  ihren  gesetzhchen  Niederschlag  in  der 
Haager  Landkriegsardnung  vom  18.  Oktober  7907  gefunden  habend  Laun  weist  hier  überzeugend 
nach,  daß  grundsätzlich  jeder  Staat  an  ein  der  Landkriegsordnung  analoges  Recht  gebunden  ist, 
auch  wenn  er  der  Haager  Konvention  niemals  beigetreten  sein  oder  diese  aufgekündigt  haben 
solltet  Denn  auch  soweit  die  Haager  Landkriegsordnung  als  solche  nicht  bindet,  gelten  die  durch 
diese  geschützten,  als  Ausfluß  christlich-abendländischen  Gedankengutes  von  allen  Kulturstaatcn 
anerkannten  allgemeinen  Menschenrechte,  die  sogenannte  ycoutumes  de  la  guerre'y  von  denen  sich 
kein  Staat  eigenmächtig  lossagen  kann^. 


»  Liun,  Zu  den  Eingriffen  in  dta  Versicherungswesen  in  der  östlichen  Besatzungszone.  Ein  Rechtsgutachtcr  Sonderheft  der  Zeit- 
•chnft  „Versidierungswirtschaft«*,  lUrlsruhc.  Nr.  3/1946,  vgl.  hierzu  MöUer  u.  Adamovich,  Tcü  x  S.  97  ff.  u.  S.  30  der 
Torl.  Festschrift.  »  *■  ^ 

Laun,  Die  Haager  Landkriegsordniing,  Hamburg  1946,  sowie 
Laun,  Gegenwärtiges  Völkerrecht,  Die  Zeit,  Hamburg,  Nr.  44/1946. 

*  Laun,  Die  Haager  Landkriegsordnung  pp.  S.  ao.  . 

*  Laun,  Die  Haagcr  Landkriegsordnung  pp.  S.  61. 


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Sein  Leben  und  Werk 


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Die  eigentlichen  Schutzobjekte  der  Haager  Landkriegsordnung  sowie  des  dieser  zugrunde  liegenden 
Gewohnheitsrechtes  aber  sind  nicht  Staaten  oder  deren  Regierungen  und  Geseugebcr,  sondern 
„die  Individuen,  welche  unter  den  Konflikten  der  Regierungen  und  Gesetzgeber  leiden, 
die  „populations«  und  die  einzahlen  kämpfenden  oder  gefangenen  Soldaten  ...  Alle  diese 
Individuen  benötigen  diesen  Schutz  gerade  dann  am  allermeisten,  wenn  ihre  Armee  zusam- 
menbricht, und  das  Völkerrecht  würde  sich  selbst  verleugnen,  wenn  es  seinen  Schutz,  den 
es  so  sorgfältig  entwickeh  hat,  gerade  da  versagen  würde,  wo  er  am  nötigsten  ist.«i   • 
Auch  den  Bewohnern  des  besiegten  Deutschlands  darf  hiemach  ein  Rechtsanspruch  auf  Beach- 
tung der  in  der  Haager  Landkriegsordnung  verankerten  völkerrechtlichen  Schutzvorschriften 
mcht  vorenthalten  werden.  Wenn  die  Besatzungsmächte  daher  .eine  Reihe  dieser  Vorschriften 
mcht  respeküeren  bzw.  nicht  als  geltendes  Recht  anwenden«,  so  haben  sie  damit  „das  allgemeine 
Volkerrecht  für  Deutschland  abgeschafft «3.  Auch  wenn  sich  derartige  Maßnahmen  nach  der  vor- 
stehend*  erörterten  positivistischen  Lehre  von  der  angeblichen  AUmacht  des  Gesetzgebers  un- 
schwer sanktionieren  lassen,  nämlich  schon  durch  das  sogenannte  „Recht"  des  Stärkeren  oder 
des  Siegers,  so  widersprechen  sie  doch  der  ,^onscience  publiqn^',  dem  öffentlichen  Gewissen 
sowie  den  ungeschriebenen  Gesetzen  der  Menschlichkeit.  Diese  aber  büden  nicht  aUein  nach 
Launs  Lehre  von  der  Autonomie  des  Rechts,  sondern,  was  besondere  Beachtung  verdient   auch 
nach  dem  Wortlaut  der  Präambel  (Abs.  9)  zur  Haager  Landkriegsordnung  „die  EntstehungsqueUe 
des  Völkerrechts«^  Es  ist  Launs  Verdienst,  daß  er  als  erster  den  Mut  hatte,  in  einem  ernsten 
AppeU  an  das  Weltgewissen  die  Aufmerksamkeit  auf  diese  Vorgänge  zu  lenken,  unter  deren  Aus- 
wirkungen gegenwärtig  besonders  das  deutsche  Volk  zu  leiden  hat.  Er  tat  dies  wahrhaftig  nicht 
aus  nationahstischen  Erwägungen  heraus,  die  ihm  bekanntlich  stets  fernlagen.  Er  tat  es  viebnehr 
m  Erfüllung  seiner  Lebensaufgabe,  die  er,  wie  aus  der  vorstehenden  DarsteUung  ersichtlich  seit 
jeher  darm  erblickte,  zum  Schutze  der  Schwachen  für  das  Recht  einzutreten.  Damit  diente  er 
indessen  mcht  allein  seinem  unglückhchen  Volke,  sondern  -  in  noch  höherem  Maße  -  der 
Idee  der  Gerechtigkeit  und  des  Friedens  und  damit  zugleich  der  gesamten  Völkerrechtsgemein- 
schaft. Denn  es  gibt  -  zumal  nach  Launs  Lehre  -  nur  ein  Recht,  dem  gleichermaßen  alle 
Nationen  unterworfen  sind,  die  Schwachen  wie  die  Starken,  die  Sieger  und  die  Besiegten. 
In  einem  soeben  erschienenen  Weihnachtsaufsatz  von  Laun«  heißt  es  u.  a.: 

„Das  Nürnberger  Urteü,  wie  immer  man  es  im  übrigen  beurteüen  mag,  beruht ...  auf  der 

Voraussetzung,  daß  bisheriges  ,positives  Recht'  auch  zugleich  .Unrecht'  sein  konnte. 

^^Wenn  dies  richtig  ist,  muß  jedes  positive  Recht  ohne  Ausnahme,  auch  das  jetzige  Besetzungs- 

•  ^i^eTh^f  J\ü^'  L.ndkri*g.ordnung  pp.  S.  55.  hierzu  «ich  Ip«n  TeU  i  S.  68  ff.  (üab«.  Ab.chn.  F  S.  89  ff.]  der  vorl.  Fcochrif  t. 

•s:'L".''u'nrDf;H.i*er'.^S:orÄ^n!°56"^^^ 
»L«un,  a.a.O.  S.6a. 

•  Vgl.  S.  12  ff.  der  vorl.  Fettichrift. 

'  Ltun,  Die  Haager  LAndkriegsordnung  pp.  S.  aa. 

•  L.un,  Gegcnwirngcs  Völkerrecht,  Die  Zeit,  Hamburg,  Nr.  44/1946. 

a  Hemmarck,  Feittchrift 


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Gustaf  C.  Hernmarck 


recht  und  unser  künftiger  Friedensvertrag,  daraufhin  geprüft  werden  können  und  dürfen, 
ob  es  auch  ,Recht*  im  anderen  Sinne  ist . . ."  /  "         •  - 

Diese  Folgerungen,  die  Laun  aus  dem  am  30.  September  1946  verkündeten  Urteil  des  Inter- 
nationalen Militärgerichtshofes  gezogen  hat,  sind  für  die  Rechtswissenschaft  von  höchster  Bedeu- 
timg. Denn  sie  erweisen,  daß  die  Richter  von  Nürnberg  als  Exponenten  der  vier  mächtigsten  Staa- 
ten der  Erde  nicht  geneigt  waren,  den  positivistischen  Gnmdsatz  von  dem  vermeintlichen  „Recht" 
des  Stärkeren  und  der  vermeintlichen  Allmacht  des  Gesetzgebers  bedingimgslos  aufrechtzuerhal- 
ten. Das  Urteil  von  Nürnberg  bestätigt  mithin  insoweit  eine  Rechtsentwicklung,  die  eine  erfreu- 
liche Wendimg  zur  Anerkennung  des  von  Laun  geforderten  autonomen  Völkerrechtes  erkennen 
läßt.  Diese  Entwicklung  rechtfertigt  daher  die  HofiBaung,  die  Laun  am  Ende  jenes  Weihnachts- 
aufsatzes folgendermaßen  zum  Ausdruck  brachte : 

„Das  gegenwärtige  Weihnachtsfest  ist  nicht  das  letzte  in  der  Weltgeschichte.  Vielleicht 
kommt  noch  einmal  ein  Weihnachtsfest  der  Verständigung,  der  Menschenrechte,  der  Selbst- 
bestimmung und  der  Achtung  vor  dem  wahren  Recht,  ein  Weihnachtsfest  des  Vertrauens, 
der  Sympathie  und  des  dauernden  Friedens  unter  den  Völkern."^ 

Wenn  in  absehbarer  Zeit  überhaupt  noch  eine  Aussicht  auf  Erfüllung  dieses  Wunsches  besteht,  so 
gebührt  Laun  selbst  ein  besonders  großes  Verdienst  an  dieser  für  die  ganze  Menschheit  segens- 
reichen Entwicklung.  Denn  sein  unermüdlicher  Appell  an  das  Rechtsgefühl  und  das  Verantwor- 
tungsbewußtsein aller  Verständigen,  Gutwilligen  und  Friedensfreunde  ist  nicht  vergebhch  geblie- 

'  ben.  In  fast  allen  Rulturstaaten  gibt  es  ehemaUge  Schüler  von  Laun.  Und  die  Zahl  seiner  Anhänger, 
die  sich  an  der  Verbreitung  seiner  Lehren  beteiUgen,  ist  in  ständigem  Wachsen  begriffen.  Sie  be- 
dürfen indessen  weiterer  Impulse  von  Seiten  des  Meisters  und  warten  daher  ungeduldig  auf  das 
Ergebnis  seiner  weiteren  Forschungen,  unter  denen  namentlich  seine  Erkenntnisse  auf  dem  Gebiete 
der  Willensfreiheit  sowie  anderer  Probleme  der  Metaphysik  allenthalben  größte  Beachtung  finden 
und  die  bisherigen  philosophischen  Forschungen  wesentlich  bereichem  werden. 
So  begleiten  Laun  anläßlich  der  Vollendung  seines  65.  Lebensjahres  herzhchste  Segenswünsche 

«  aus  aller  Welt.  Möge  ihm  und  uns  allen  eine  baldige  Krönung  seines  Lebenswerkes  beschieden 
sein,  die  in  der  Erfüllung  seines  vorstehend  zitierten  Weihnachtswunsches  zu  erblicken  wäre. 
Dieses  liegt  vornehmlich  im  Interesse  des  deutschen  Volkes^  an  dessen  Unglück  niemand  wär- 
meren Anteil  nimmt  als  Laun. 


Hamburg,  zu  Weihnachten  1946. 


Gustafe.  Hernmarck 


^  Liun,  Gcgenw&rtiget  Völkerrecht,  ■.  a.  O. 


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1965. 

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Am  20.  Juni  1965  starb  Arthur  Lenhoff,  im  achtzigsten  Lebens- 
jahr mitten  aus  seiner  so  überaus  produktiven,  bis  zum  letzten 
Atemzug  von  jugendfrischem  Ideenreichtum  gekennzeichneten 
wissenschaftlichen  Arbeit  gerissen*. 

Lenhoff  war  einer  der  Bedeutendsten  unter  den  Rechtsgelehrten 
unserer  Zeit,  die  -  wie  Professor  Kahn-Freuiid  es  kürzlich  aus- 
diückte  -  nicht  nur  durch  eigene  Wahl,  sondern  mehr  noch  durch_ 
_das_ Schicksal  zur  Rechtsvergleichung  hingezogen  wurden /T  Sein 
berufliches  Leben  bestand  aus  zwei  erfolgreichen  Karrieren,  erst  in 
der  alten  und  dann  in  der  neuen  Welt.  In  seiner  ersten  Laufbahn 
war  er  als  Anwalt  inJVVieiLtätig.  In  Anerkennung  seiner  wissen- 
schafthchen 'vbSienste'wurde  er  als  Privatdozent  und   1926  als 
Professor  an  die  Universität  Wien  berufen,  wo  er  als  erster  das 
Arbeitsrecht  als  ein  neues  Fach  der  Rechtswissenschaft  einführte. 
1930  „auLLebenszeif'  zum  Richier  MXLikt^rreichiscbenJerfas- 
sungsgerichtshof  ernannt,  bTieB  er  ein  Mitglied  dieses  Gerichts  bis  zu 
dessen  Auflösung  (nach  Außerkraftsetzung  der  republikanischen 
Verfassung  durch  Dollfuß)  im  Jahre  1934.  Infolge  dieser  kurzen, 
aber  bedeutungsvollen  richterlichen  Tätigkeit  stand  sein  Name  auf 
einer  besonders  schwarzen  Liste ;  und  als  die  Verfasser  dieser  Liste 
durch  den  „Anschluß''  im  März  1938  an  die  Macht  kamen,  hatte 
LenhofiF,  der  sich  eines  Schiedsgerichtsverfahrens  wegen  gerade  für 
einige  Tage  in  der  Schweiz  aufhielt,  es  nur  diesem  glücklichen  Um- 
stand zu  verdanken,  daß  er  mit  dem  Leben  davonkam. 

*  Änm.  d,  RecL:  Sein  letzter  Beitrag  für  diese  Zeitschrift  -  die  Besprecliung 
von  Göppinger,  Der  Nationalsozialismus  und  die  jüdischen  Juristen  -  ist 
^nt^n  auf  S.  351  ff.  veröffentlicht.  Die  Korrekturfahnen  hat  Lenhoff  wenige 
'Tage  vor  seinem  Tode  auf  dem  Krankenbett  gelesen. 

*  O.  Kahn-Freiind,  Comparative  I^aw  as  an  Academic  Subject-  ^Vn  Inaugu- 
^l  Lecture  Delivered  Before  the  University  of  Oxford  on  May  12,  19G5  (1905) 

^*    RabelaZ  Jg.  30  H.  2 


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AnTiiUK  Li;.MioFF  Rabelsz 

Seine  zweite  Laufl.al.n  begann,  als  er,  r.2jährig,  im  Sommer  1938 
nach  den  Vereinigten  Staaten  kam.  Nacli  kurzer  Zeit  schon  wurde  er 
an  die  Rechtsfakultät  der  Univcrsity  of  Buffalo^  berufen,  mit  derer 
bis  an  sein  Ende  eng  verbunden  blieb,  obwohl  Gastvorlesungen  und 
Gastsemester  ihn  mit  vielen  anderen  amerikanischen  und  europä- 
ischen Universitäten  (auch  mit  der  Universität  Hamburg  und  dem 
Max-Planck-Institut)  in  Verbindung  brachten.  1955  erhielt  er  den 
von  der  University  of  Buffalo  sonst  noch  niemals  verliehenen  Titel 
„Distinguished  Trofessor  of  Law". 

Die  wissenschaftliche  Ernte  der  zwei  Laufbahnen  von  Arthur 
Lenhoff  war  eine  so  reiche,  daß  jegliche  Aufzählung  seiner  Werke  an 
dieser  Stelle  sich  verbietet'.  Er  war,  wie  schon  erwähnt,  einer  der 
Väter  des  modernen  Arbeitsrechts,  und   er  war  auch   einer   der 
ersten    die  sich  in  das  Neuland  der  arbeitsrechtlichen  Rechtsver- 
gleichüng  vorwagten«.  Selbst  ein  so  interessantes  Feld  wie  das  des 
Arbeitsrechts  aber  konnte  Arthur  Lenhoff  nicht  zu  engem  SpezialiJ 
stentum  verführen.  Sein  enzyklopädisches  Wissen  und  sein  feine 
Sinn  für  unerforschte  Zusammenhänge  führten  zu  wichtigen  Ver 
öffentlichungen  auch  auf  den  Gebieten  des  Familienrechts,  des  Han- 
delsrechts, Tlf-/^^^"'^  dm-  Rechtsphilosophie^ 


«  Jetzt  Npw  York  StAlevUniv 
•  17  Bücbcr  und  übt .  7C  A. 


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%t  Buffalo. 

\  deutscher  Sprache  (einige  nach  dem 
,,-  A    V\c^k D.r^o\n\^    -^  ;röff entlicht)    sowie 

üe  seit  1938  in  eng- 
»sity  of  Buffalo  Law 
jn  des  Verstorhenen 
Veröffentlichungen 

m  bekannten  Sam- 
•ausgeber  Bohert  E, 
le  Beiträge  enthält. 
ollett  und  B.Aaron) 
le  Baum  (S.  130 ff.) 
rschienenen  dritten 
ledoch  in  Aussicht, 
enden  Arbeiten  ge- 
ert  werden, 
nent  Relation  and 
athews)  wurden  die 
€uert.  Siehe  femer 
mgsvoUen  Aufsätze 
•.  Comp.  L.  6  (1956) 
Labor  Law:  Notre 


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naeh  den  \-creinigten  Staaten  kam.  Naeh  kurzer  Zeit  sehon  wurde  er 
an  die  Rechtsfakultät  der  Univcrsity  of  Buffalo^  berufen,  m.t  der  er 
bis  an  sein  Ende  eng  verbunden  blieb,  obwohl  Gastvorlesungen  und 
Gastsemester  ihn  mit  vielen  anderen  amerikanisehen  und  europä- 
ischen Universitäten  (auch  mit  der  Universität  Hamburg  und  dem 
Max-Planck-Institut)  in  Verbindung  brachten.  1955  erhielt  er  den 

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.weiten  Meimieg  ^^^^^*J^^S^,,^d  Rezensionen,  die  seit  1938  in  eng- 

f>i£ri;:::^teTSrn^E^^^^^^^ 

'^:t:^S^^o^^^^^^^^^-  ^.raffentlic.nngen 
zusammenstellen  wird.  xfifoT-hpit  an  dem  bekannten  Sam- 

.  Besonders  bedeutungsvoll  war  f  >^«  .^^^-^'^'^'^^'^h^^^^^^  B6bert  E. 

melwerk  Labor  Belatiom  -^^^t^^^^J^ef^^^^^^^  enthält. 

Mathewa),  dessen  erster  Band  ^»^offs  rechtsverg^  B.Äaron) 

In  der  zweiten  Auflage  (i960,  Haupthemusgeber^.H.^o«^^^^ 

mußte  der  für  Rechtsvergle.chung  zur  ^^^^^«^^^^^'^^^^^^^^^^  dritten 
leider  stark  gekürzt  werden,  ^as  Vomort  zu  d.r  kur^ch  e^ctuen      ^^^.^^^^ 

r  ^^lSe?NeCXreB ir   von  SX ^^nden  Arbeiten  ge- 

.hfitTiosrni^TtrergSeT/z^^^^^^ 
reSr^rr^nar^^Ä  -ÄSÄn  Au.s.t. 
s^^sr^riett-L^ofrrnri^^^^^ 

Dame  Law.  26(1951)389. 


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30  (1966) 


ARTHUR  LENHOFF 


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Obwohl  schon  ein  Fünfziger  zur  Zeit  seines  ersten  Eindringens  in 
das  an  Kompliziertheit  allen  anderen  „überlegene''  amerikanische 
Rechtssystem,  hat  er  die  Rechtswissenschaft  seiner  neuen  Heimat 
gerade  auf  den  emem  kontinentaleuropäischen  Juristen  oft  unzu- 
gänglichen Gebieten  (z.  B.  Equity)  noch  bedeutend  bereichert.  Die 
amerikanische  Lehrmethode  (Gase  Method)  lag  seinem  dynami- 
schen Temperament,  und  auch  als  Autor  kleidete  er  einige  seiner 
konstruktivsten  Beiträge  zum  Rechtsunterricht  und  zur  Rechts- 
forschung in  die  typisch  amerikanische  Form  des  casebook,  in  dem 
Entscheidungen,  Anmerkungen  und  sonstige  Lehrmaterialien  sy- 
stematisch aneinandergereiht  sind^ 

Im  letzten  Jahrzehnt  seines  Lebens  galt  Lenhoffs  besonderes  In- 
teresse der  Rechtsvergleichung  auf  den  Gebieten  des  internationalen 
Privat- undProzeßrechts.  Von  der  Parker  School  of  Foreign  andCom- 
parative  Law  an  der  Columbia  University  ^vurde  er  mit  der  Abfassung 
eines  grundlegenden  rechtsvergleichenden  Werkes  über  Jurisdiction 
betraut«.  Das  Manuskript,  das  als  rechtsvergleichende  Einzelleistung 
den  Vergleich  mit  keiner  anderen  Monographie  zu  scheuen  braucht, 
wurde  glücklicherweise  von  LenhoflE  selbst  noch  zu  Ende  gebracht. 
Einige  Kapitel  -  vielversprechende  Kostproben  -  sind  noch  zu 
seinen  Lebzeiten  in  Fachzeitschriften  erschienen  7.  Die  Veröffentli- 
chung des  Gesamtwerks  zu  erleben,  war  ihm  leider  nicht  vergönnt. 

Arthur  Lenhoffs  Leben  war  erfüllt  von  intensiver  Hingebung  - 
an  seine  treue  und  geliebte  Lebensgefährtin,  an  seine  ihm  in  die  Ju- 
ristenlaufbahn nachfolgende  Tochter,  an  seine  Freunde,  Kollegen 
und  Studenten  und,  last  but  not  least,  an  die  Wissenschaft. 

Das  von  ihm  selbst  gesetzte  wissenschaftliche  Monument  - 
aere  perennius  -  wird  ihn  lange  überleben.  In  seiner  Person  waren 
I^axis  und  Wissenschaft  in  seltener  Weise  verbunden.  In  der  Pro- 
blemstellung stets  der  erfahrene  Praktiker,  ging  er  an  die  Lösung  der 
Probleme  mit  dem  Rüstzeug  scharfsinniger  Dogmatik  und  eines 

•  I^hoff,  Comments,  Cases  and  other  Materials  on  Legislation  (1949). 

•  Auf  die  Bedeutung  dieses  letzten  Werkes  von  Lenhoff,  das  unter  dem 
'^tel  Jurisdiction  and  Judgments:  A  Comparative  Study  im  Verlag  der 
Oceana  Publications  Inc.  demnächst  erscheinen  \vird,  habe  ich  schon  an  ande- 
l'er  SteUe  hingewiesen.  Siehe  meinen  Vortrag  Die  Rolle  des  Supreme  Court 
^Wi  Privat-  und  Prozeßrecht  der  Vereinigten  Staaten  (1905;  Sclu-iftenreihe 
^er  Juristischen  StudiengeseUschaft  Karlsruhe  Heft  01)5. 

'  Siehe  u.  a.  International  Law  and  Kulos  on  International  Jurisdiction: 

^'^eUL.Q.  50(1904)5. 


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1*04 


AKTllUK   UIMIOFK 


^ABELSZ 


umfaRscnden,  über  das  rein  Juristisclie  weit  liinausreichenden  huma- 
nistischen Wissens  heran.  Es  war  die  Verbindung  von  Lebensnähe 
nnd  wissenschaftHcher  Metliode,  von  praktischer  Zielsetzung  und 
idealistischer  Begeisterungsfähigkeit,  die  den  Werken  von  Arthur 
Lenhofif  ihren  besonderen  Stempel  aufdrückte.  Das  wissenschaft- 
liche Vermächtnis,  das  ei'  in  diesen  Werken  und  in  der  Erinnerung 
seiner  Studenten  hinterließ,  wird  in  der  deutschsprachigen  wie  in 
der  englischsprechenden  Welt  noch  lange  wirksam  bleiben. 


Ithaca,  N.  Y. 


Rudolf  B.  Schlesinger 


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ENZYKLOPÄDIE  DER      - 
RECHTS-  UND  STAATSWISSENSCHAFT 

BEGRÜNDET  VON 

F.  VON  LISZT  UND  W.  KASKEL 

HERAUSGEGEBEN  VON 
W.  KUNKEL  •  H.  PETERS  •  E.  PREISER 


ABTEILUNG  RECHTSWISSENSCHAFT 


VERFASSUNGSRECHT  UND 

VERFASSUNGSPRAXIS 

DER  VEREINIGTEN  STAATEN 


VON 


KARL  LOEWENSTEIN 


SPRINGER-VERLAG 
BERLIN  •  GÖTTINGEN  •  HEIDELBERG 

1959 


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VERFASSUNGSRECHT  UND 

VERFASSUNGSPRAXIS 

DER  VEREINIGTEN  STAATEN 


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VON 


KARL  LOEWENSTEIN 


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SPRINGER-VERLAG 
BERLIN  •  GÖTTINGEN  •  HEIDELBERG 

1959 


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Vorwort 

Das  Verfassungsrecht  der  Vereinigten  Staaten  für  das  deutsche  Leser- 
publikum darzustellen,  ist  eine  ebenso  dankbare  wie  schwierige  Aufgabe: 
Dankbar,  weil  es  sich  lohnt,  den  Gründen  nachzugehen,  warum  eine  Ver- 
fassungsurkunde aus  dem  18.  Jahrhundert  sich  so  lange  als  die  Grund- 
lage des  Staates  bewährt  hat,  der  heute  die  führende  Macht  der  westUchen 
Welt  ist;  schwierig,  weil  Verfassungsordnung  und  Verfassungstechniken 
der  Vereinigten  Staaten  weitgehend  von  dem  Bild  abweichen,  mit  dem 
der  deutsche  Leser  in  seiner  eigenen  Umgebung  vertraut  ist.  Die  folgenden 
Erwägungen  mögen  zum  Verständnis  beitragen : 

Zunächst :  Wenn  auch  die  bei  der  Schaffung  der  Verfassung  in  ihr  ver- 
körperten Grundsätze  sich  bis  heute  im  großen  ganzen  erhalten  und  nach 
einzelnen  Richtungen  sogar  verstärkt  haben,  hat  sich  das  gegenwärtige 
Verfassungsleben  so  weit  von  der  ursprünglichen  Struktur  der  Verfassung 
entfernt,  daß  ein  wirkUchkeitsgetreues  Bild  nur  dann  gewonnen  wird, 
wenn  festgestellt  wird,  welchen  Gebrauch  die  verschiedenen  Machtträger 
oder  Staatsorgane  —  Kongreß,  Präsident  und  Gerichte  —  von  den  ihnen 
nach  dem  Verfassungstext  zugewiesenen  Zuständigkeiten  gemacht  haben. 
Dies  kann  nur  durch  die  Heranziehung  der  Verfassungspraxis  oder,  was 
in  Amerika  damit  gleichbedeutend  ist,  der  Verfassungspolitik  geschehen. 
Das  positive  Verfassungsrecht  bedarf  also  durchgehend  der  Ergänzung 
durch  die  Methoden  und  Maßstäbe  der  wissenschaftlichen  Politik.  Dieser 
Grundeinstellung  der  Darstellung  wird  mit  Vorbedacht  auch  im  Titel  des 
Buches  Rechnung  getragen,  das  Verfassungsrecht  und  Verfassungs- 
praxis miteinander  verbindet. 

Zum  zweiten  handelt  es  sich  um  eine  Verfassungsurkunde  von 
erstaunlicher  Lebenszähigkeit,  die  mit  nur  relativ  unwichtigen  Änderun- 
gen und  Zusätzen  heute,  nach  fast  einunddreiviertel  Jahrhunderten, 
immer  noch  so  gilt,  wie  sie  damals  geschrieben  wurde.  Demgemäß  ist  die 
heutige  Verfassungsgestaltung  weit  mehr  geschichtlich  bedingt,  als  es  bei 
den  anderswo  kurzlebigen  Verfassungen  der  Fall  ist.  Wenn  in  Deutsch- 
land etwa  die  geschichtliche  Entwicklung  in  einem  Einführungskapitel 
abgetan  werden  kann,  so  wurzelt  das  geltende  Verfassungsrecht  in  den 
Vereinigten  Staaten  auch  heute  noch  stark  in  der  Vergangenheit.  Viele 
der  bestehenden  Einrichtungen  und  Techniken  können  ohne  ihre  geschicht- 
lichen Hintergründe  weder  verstanden  noch  bewertet  werden.  Was  in 
anderen  Staaten  Verfassungsgeschichte  ist,  ist  daher  in  Amerika  vielfach 
Verfassungsgegenwart.  Das  das  amerikanische  Volk  auszeichnende  Ver- 
fassungsbewußtsein ist  das  Ergebnis  der  Verfassungskontinuität. 


VIII 


Vorwort 


Zum  dritten:  Der  deutsche  Leser  hat  sich  daran  gewöhnt,  die  sich 
folgenden  Artikel  und  Paragraphen  seiner  Verfassung  als  ein  geschlossenes 
Normensystem  anzusehen,  das  nach  Art  einer  Kodifikation  Lücken- 
losigkeit  anstrebt.  Die  Tragweite  und  Bedeutung  der  emzelnen  Ver- 
fassungsnormen werden  durch  die  Rechtslehre  erläutert,  der  auch  die 
Verfassungspraxis  zu  folgen  geneigt  ist.  Die  Verfassung  der  Vereinigten 
Staaten  dagegen  ist,  trotz  ihrer  oft  bewunderungswerten  sprachüchen 
Fassung,  im  Grunde  nur  ein  Gerüst,  das,  knapp  und  sogar  wortkarg  in  der 
Verbalformuherung,  von  Anfang  an  nach  Vervollständigung  verlangte. 
Diese  wird  aber  statt  durch  die  Rechtsdogmatik,  die  der  amerikanischen 
^Mentalität  nicht  hegt,  durch  die  Handlungen  der  Gewaltenträger  selbst 
und  vor  allem  durch  die  Gerichte  geboten.  Was  die  Verfassungsrechts- 
lehrer zu  den  einzelnen  Streitfragen  sagen,  ist  drüben  vergleichsweise 
unwichtig.  Der  Verfassungsbrauch  und  die  Verfassungspraxis  spielen  also 
durchgehend  eine  viel  größere  Rolle  als  anderswo. 

Daraus  ergibt  sich  für  den  deutschen  Leser  eine  gewisse  Schwierigkeit. 
Er  muß  sich  darauf  gefaßt  machen,  daß  ihm  das  geltende  Verfassungs- 
recht weniger  an  Hand  der  Verfassungsnormen,  mögen  diese  auch  immer 
als  Anknüpfungspunkte  unentbehrüch  sein,  als  durch  die  Entscheidungen 
des  Supreme  Court,  des  Obersten  Gerichtshofes,  vermittelt  wu-d.  Anstatt 
mit  ein  für  alle  Male  feststehenden  Verfassungsrechtsätzen  muß  er  sich 
also  mit  den  alles  andere  als  systematischen  Regeln  befreunden,  die  der 
Oberste  Gerichtshof  jeweUs  aus  der  Verfassung  ableitet,  jeweils,  weU 
seine  Einstellung  und  die  ihr  unterliegende  Sozialauffassung  mit  den 
Zeitumständen  wechselt.  Es  gibt  im  Grunde  nur  ganz  wenige  Ver- 
fassungsnormen, die  sich  nicht  den  Zeitumständen  entsprechend  geändert 
hätten.  Der  Leser  wird  sich  also  damit  abfinden  müssen,  das  geltende 
Verfassungsrecht  aus  einem  zugestandenermaßen  verwirrenden  Mosaüc 
von  oberstrichterUchen  Entscheidungen  abzulesen.  Er  ist  damit  in  einer 
weit  schwierigeren  Lage  als  die  amerikanischen  Juristen,  die  ihre  Rechts- 
kenntnisse aus  dem  Studium  der  oberstrichterUchen  Entscheidungen  zu 
gewmnen  gelernt  haben.  Ihm  diese  Aufgabe  zu  erleichtern,  folgt  die  Stoff- 
anordnung  so  weit  als  mögüch  der  im  deutschen  Staatsrecht  übüchen,  ob- 
wohl  damit  die  Methode  der  amerikanischen  Lehrbücher  verlassen  wird. 
Eine  weitere  Abweichung  der  Darstellung  von  den  deutschen  Ge- 
pflogenheiten  hegt  schüeßUch  darin,  daß  das  gesamte  Verfassungsrecht 
unter  dem  Gesichtspunkt  der  praktischen  Poütik  behandelt  wird,  die  in 
Amerika,  wie  es  nicht  anders  sein  kann,  immer  Parteipolitik  oder  die  von 
den  Parteien  betriebene  Poütik  ist.  Wissenschaftüche  PoUtik  und  Ver- 
fassungslehre gehen  also  ständig  ineinander  über  oder,  anders  ausgedrückt, 
das  Verfassungsrecht  ist  nur  ein  Instrument  unter  vielen,  durch  welches 
die  praktische  Poütik  geführt  wird.  In  dieser  Emstellung  glaubt  der  Ver- 
fasser den  Hauptwert  seines  Buches  erblicken  zu  sollen. 


Vorwort 


IX 


Es  ist  begreiflich,  daß  die  Darstellung,  trotz  ihres  nicht  unbeträcht- 
lichen Umfanges,  sich  nicht  eine  auch  nur  annähernd  vollständige  Be- 
schreibung des  amerikanischen  Verfassungswesens  hat  zum  Ziel  setzen 
können.  Sie  mußte  sich  auf  die  hauptsächlichen  Gebiete  beschränken 
und  auch  bei  diesen  auf  wichtige  Teile  verzichten.  Da  sie  sich  nur  mit  dem 
Verfassungsrecht  der  Union  oder  des  Bundes  —  die  beiden  Ausdrücke 
werden  als  Synonima  verwendet  —  befaßt,  wird  insbesondere  nicht  auf 
(üe  Verfassungen  der  Einzelstaaten  eingegangen. 

Die  Stoffanordnung  umfaßt  die  folgenden  Gegenstände:  Der  erste 
Teil  behandelt  die  geschichtliche  Entwicklung  und  anschließend  daran 
die  Verfassungsänderung,  Staatsgebiet  und  Staatsvolk,  die  in  Amerika 
stets  im  Mittelpunkt  stehende  bundesstaatliche  Struktur,  die  Wahlen  und 
im  logischen  Anschluß  daran  die  politischen  Parteien.  Der  zweite  Teil  ist 
den  politischen  Machtträgern  Kongreß  und  Präsident  und  ihren  wechsel- 
seitigen Beziehungen  gewidmet,  in  denen  der  Kern  der  amerikanischen 
Verfassungsdynamik  liegt.  Der  dritte  Teil  gilt  mit  einer  ihrer  Bedeutung 
entsprechenden  vergleichsweisen  Ausführlichkeit  den  Gerichten  des 
Bundes.  Der  vierte  Teil  schließlich  beschäftigt  sich  mit  den  Grundrechten, 
die  das  Wesen  der  amerikanischen  Demokratie  ausmachen.  Hier  wird  den 
Zeitumständen  gemäß  das  Verhältnis  der  Freiheitsrechte  zum  Kommunis- 
mus und  zur  Negerfrage  in  besonderen  Abschnitten  dargestellt. 

Dem  Leser,  der  sich  vor  der  Lektüre  einen  Überblick  verschaffen  und 
ihn  auch  fortlaufend  beibehalten  will,  wird  die  Benutzung  der  Inhalts- 
übersicht, die  mit  der  Ausführlichkeit  eines  Leitfadens  gestaltet  ist, 
angelegentlich  empfohlen.  Auch  wird  er  es  als  eine  wesentliche  Er- 
leichterung empfinden,  daß  jeder  Abschnitt  unterteilt  und  mit  kurzen 
Titelüberschriften  versehen  ist,  wie  es  sich  in  der  amerikanischen  Lehr- 
technik als  nützUch  erwiesen  hat.  Dem,  der  sich  dem  Studium  des  Buches 
mit  einiger  Aufmerksamkeit  widmen  will,  werden  die  reichlichen,  das 
übliche  Maß  wohl  übersteigenden  Verweisungen  in  den  Fußnoten  zur 
Aufrechterhaltung  des  Zusammenhangs  und  zur  Gewinnung  des  Über- 
blicks eines  komplizierten  Verfassungssystems  nicht  unerwünscht  sein. 

Behörden  und  andere  Einrichtungen  werden  in  der  Regel  mit  ihren 
engUschen  Bezeichnungen  aufgeführt.  Wo  von  den  Einzelstaaten  die  Rede 
ist,  wurde,  da  ein  dem  Begriff  der  deutschen  Länder  entsprechender  Aus- 
druck fehlt,  bei  Wortverbindungen  (wie  Staatengesetzgebung  oder 
Staatengerichte)  die  Mehrzahl  benutzt,  um  Verwirrungen  vorzubeugen, 
da  ja  auch  die  Bundesgesetzgebung  formell ,, Staat s"gesetzgebung  ist. 

Das  behandelte  Material  schüeßt  mit  dem  1.  Juli  1959  ab.  Ein  Hin- 
weis auf  ausgewähltes  Schrifttum  wird  am  Ende  gebracht.  Von  Zitaten 
in  den  Anmerkungen  wurde  bewußt  Abstand  genommen,  mit  Ausnahme 
der  gelegentlichen  Verweisung  auf  eine  frühere  Veröffentlichung  des  Ver- 
fassers, die  unter  dem  Titel  ,, Staatspolitik  und  Verfassungsrecht  in  den 


^  Vorwort 

tn99  ro^/f"  im  Jahrbuch  des  öffentlichen 
Vereinigten  StcuUen  von  1933-1954  .  ^Jf^^^^^^^^^e  Materien  der 
Recht8,  Bd.  4,  S.  Iff.  (1955)  er8chienen  ist  ^"f  .^^^^"^^^^^^^^^  ^^,  Ein- 
neueren  Zeit  ausführlicher  behandelt,  ^^  ^J^^l^^^'t^:'Z,r.ut 
schlägiges  deutsches  Schrifttum,  '^^'^  .^''J'^'Z^^"         worden. 

BelegsteUenrnden^ußnotenv^^^^^ 

'TA"'htfti.tM  der  große  Kommentar  von  Edward  S.  CoB^VI^-. 
'tÜ^T^Zu  1^  t  Inited  States,  Analysis  and  Interpretat... 
The   Constitvtvon  o,  ,    -^  ^     ^^^  etwa  den  Rang  em,  der 

WashHigton  D  C.  ^^f  ^J^^^^^^^^^^^^^^^  Zeit  zukam.  Von  den 

dem  Kommentar  von  Anschütz  m  aer  ^.^^  ^^^^^ 

Lehrbüchern,  die  in  den  '^^'^''''^''''^'l^'ll^rA  Ogo  und  P.  Ormak 

mit  einigem  Eifer  gewidmet  hatte^  zitierten 

TTin  Unternehmen  d  eses  Umfangs,  mit  seiner  ruut.   vu 

fange-  '»»'•^"«r»  ^7  „rtr.»ten  deuBchen   System.»  «U  eme 

genugciivt  rninHer  bewußt  war  als  dessen  Reiz.  Wenn  es 

f  tLt  ün^taelrtm  rveriagung  »«h.nden  Mittel  dem 

'Itn,  Ut  die  .utgewendete  »''<>"'«"  "»Jf^fd:,  Buch  dem 

F^  ist  dem  Verfasser  eine  besondere  Freude,  dali  er  aat,  i^u 
H.™  1 1  BLespräsidenten  Pn,fe»or  Dr.  T„.o»o,  H-s™gnen 
r.e,  de.  gleich  ihm  in  d»  Sehn.e  von  M«.   V.^- -^  L"      B,.» 

TANO,  in  Deutschlands  goldenem  Zeitalter  der  Wib^en^cn 
Uchen  Wesen,  dauernde  Lebensweisungen  erhahen  hat. 


Amherst,  Mass. 
4.  Juü  1959 


Karl  Loewenstein 


VERFASSUNGSLEHRE 


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KARL  LOEWENSTEIN 


Überse^Zf  von  Rüdiger  Boerner 


1959 


J.CB.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)  TÜBINGEN 


VORWORT  ZUR  DEUTSCHEN  AUSGABE 


!  4 


Das  vorliegende  Buch  wurde  gegen  Ende  des  Jahres  1957  unter  dem  Ti- 
tel »Political  Power  and  the  Governmental  Process«  von  der  University  of 
Chicago  Press  veröffentlicht.  Daß  die  deutsche  Ausgabe  statt  dessen  als  »Ver- 
fassungslehre« erscheint,  bedarf  vielleicht  einer  Erklärung. 

Die  rechtsvergleichende  Analyse  der  Rolle,  welche  die  Verfassung  in  den 
verschiedenen  politischen  Systemen  und  den  ihnen  zugehörigen  Regierungs- 
typen spielt,  fällt  nach  der  Systematik  der  amerikanischen  Wissenschaft  von 
der  Politik  in  diejenige  Disziplin,  die  als  Comparative  Government  ange- 
sprochen wird.  Der  Schwerpunkt  der  Betrachtung  liegt  dabei,  wie  es  dem 
wirklichkeitsnahen  und  pragmatischen  Charakter  der  political  science  ent- 
spricht, nicht  auf  der  abstrakt-theoretischen  Behandlung  des  Wesens  und  der 
Funktion  der  Verfassung,  sondern  auf  poUtisch  verwertbaren  Ergebnissen 
der  Rechtsvergleichung  im  Zusammenhang  mit  allen  sonstigen  Aspekten 
des  staatlichen  Lebens.  Wenn  also  unter  einer  Verfassungslehre  die  Aufgabe 
verstanden  wird,  Wesen  und  Bedeutung  der  Verfassung  im  Rahmen  des  ein- 
heitlichen Ordnungssystems  einer  Allgemeinen  Staatslehre  zu  erfassen,  so 
fehlt  es  ihr  im  angelsächsischen  und  insbesondere  im  amerikanischen  Milieu 
an  einem  wissenschaftlichen  Standort.  Es  besteht  keine  wissenschaftstheo- 
retisch interessierende  Darstellungsmaterie  und  demgemäß  auch  keine  sich 
mit  ihr  deckende  Wortbezeichnung. 

Daß  es  einen  dem  europäischenBegriff  der  Verfassungslehre  entsprechen- 
den selbständigen  Untersuchungsgegenstand  drüben  nicht  gibt,  hängt  letz- 
ten Endes  damit  zusammen,  daß  es  innerhalb  der  sich  mit  der  pohtischen 
Ordnung  befassenden  Wissenschaftszweige  auch  keine  Sparte  gibt,  die  sich 
mit  dem  vergleichen  ließe,  was  in  Europa  als  Allgemeine  Staatslehre  ange- 
sehen wird,  der  eine  Verfassungslehre  einzuordnen  wäre.  Wenn  überhaupt 
unternommen,  finden  sich  Untersuchungen  dieser  Art  allenfalls  im  Bereich 
dessen,  was  als  poUtical  theory  bezeichnet  wird,  die  sich  aber  vorwiegend 
mit  der  Geschichte  der  Staatslehren  befaßt  und  für  die  Theorie  des  Staates 
als  solcher  nichts  übrig  hat,  wenn  sich  auch  neuerdings  ein  gewisses  Be- 
dürfnis nach  einer  allgemeinen  Theorie  der  political  science  geltend  macht, 
die  das  überwältigende  empirische  Material  sinnvoll  systematisieren  könnte. 

Einem  sich  an  den  amerikanischen  Leser  wendenden  Buch  den  Titel 
»Constitutional  Theory«  oder  vielleicht  »Theory  of  Constitutions«  zu  ge- 


IV 


Vorwort 


ben,  wäre  also  unangebracht  und  sogar  mißleitend  gewesen.  Unangebracht, 
weil  er  sich  darunter  nichts  hätte  vorstellen  können,  mißleitend,  weil  das 
vorliegende  Buch  alles  andere  als  eine  abstrakt- theoretische  Diskussion  des 
Wesens  der  Verfassung  im  allgemeinen  ist.  Sein  Inhalt  stellt  vielmehr  auf  die 
tatsächliche  Praxis  und  die  wirkHche  Dynamik  der  Verfassung  im  moder- 
nen -  und  ebenso  im  geschichtlichen  -  Staat  ab,  wobei  allerdings  eine  theo- 
retische Prämisse  den  Ausgangspunkt  und  die  Grundlage  bildet,  nämhch 
die  Bedeutung  der  Verfassung  innerhalb  des  Prozesses  der  politischen  Macht. 
In  diesem  Sinne  sind  Untersuchungsmaterial  wie  Untersuchungsmethoden 
sowohl  dem  weiteren  Bereich  der  political  science  als  auch  dem  engeren  des 
vergleichenden  Verfassungsrechts  entnommen,  oder  -  anders  ausgedrückt  - 
das  letztere  wird  zum  Hilfsmittel  der  ersteren. 

In  der  deutschen  Ausgabe  dagegen  konnte  der  Titel  »Verfassungslehre« 
unbedenklich  gewählt  werden,  und  er  ist  sogar  der  sachlich  einzig  angemes- 
sene für  ein  Buch,  das  sich  zur  Aufgabe  setzt,  das  Wesen  der  Verfassung  und 
die  Stellung  des  Verfassungswesens  in  der  Dynamik  des  politischen  Macht- 
prozesses systematisch  unter  einem  einheitlichen  Ordnungsgesichtspunkt 
darzulegen.  Obwohl  ursprüngUch  für  den  amerikanischen  Leser  geschrie- 
ben und  die  amerikanische  Erfahrung  als  den  Maßstab  zur  Beurteilung  ver- 
wandter Phänomena  in  anderen  Ländern  benutzend,  ist  der  rechtsverglei- 
chende Rahmen  des  Buches  von  Anfang  an  so  weit  gespannt,  daß  es  eine 
generelle  Darstellung  der  Verfassung  im  modernen  Staat  bieten  kann,  ohne 
-  wie  der  Verfasser  hofft  -  der  Gefahr  erlegen  zu  sein,  aus  amerikani- 
schen Verhältnissen  unzulässige  Verallgemeinerungen  abgeleitet  zu  haben. 

Was  das  dem  Buche  zugrunde  liegende  Beobachtungsmaterial  und  die 
demgemäß  von  ihm  gesetzten  Akzente  anbelangt,  so  muß  es  für  sich  selbst 
sprechen.  Aber  ein  allgemeiner  Hinweis  mag  nicht  ganz  unangebracht  sein. 
Jede  Verfassungslehre  zeigt  notwendigerweise  das  Profil  ihrer  Zeit.  Als 
Georg  JeUinek  vor  mehr  als  einem  halben  Jahrhundert  seine  »Allgemeine 
Staatslehre«  schrieb,  jenes  Meisterwerk  des  humanistisch  vertieften  Positi- 
vismus, das  seither  weder  in  Deutschland  noch  anderswo  eine  würdige 
Nachfolgerschaft  gefunden  hat,  zog  er  die  Summe  der  politischen  Erfah- 
rung, die  das  eben  vollendete  neunzehnte  Jahrhundert  der  europäischen 
Staatengesellschaft  vermittelt  hatte.  Damals  gab  es  noch  eine  einheitliche 
europäische  Staatengesellschaft,  und  eine  Verfassungslehre,  selbst  wenn  sie 
vorwiegend  europäisch  orientiert  war,  konnte  als  universell  gelten,  da  sich 
das  Machtzentrum  noch  nicht  nach  Amerika  und  Asien  verlagert  hatte. 
Heute  entspricht  der  pohtischen  Schrumpfung  Europas  die  Ausweitung  der 
konstitutionellen  Erfahrung  über  die  ganze  Welt.  Faktoren,  die  im  heutigen 
Staatsbetrieb  im  Mittelpunkt  stehen,  mußten  sich  damals  Georg  Jellineks 
bei  allem  ausgeprägten  Wirkhchkeitssinn  positiv-rechtlich  begrenzter  Ein- 
stellung entziehen,  ohne  deren  Einbeziehung  eine  Verfassungslehre  heute 
leeres  Normengeklapper  bleiben  müßte.  Hierzu  gehören  vor  allem  die  nor- 


Vorwort 


V 


mologisch  nicht  erfaßbaren  pluralistischen  Gebilde  wie  die  politischen  Par- 
teien und  die  Interessenverbände  und,  damit  verbunden,  die  Rolle  des  ein- 
zelnen im  und  gegenüber  dem  Staat  und  der  staathchen  Herrschaft,  die 
gleichfalls  nicht  in  positive  Rechtsnormen  einzufangen  waren.  Und  schließ- 
lich konnte  der  Altmeister,  auf  der  wohlgegründeten  festen  Erde  des  Ver- 
fassungsstaates der  konstitutionellen  Monarchie  des  neunzehnten  Jahrhun- 
derts stehend,  weder  ahnen,  daß  die  universelle  Regierungsform  der  näch- 
sten Zukunft  die  konstitutionelle  Demokratie  sein  würde,  noch  daß  diese 
infolge  der  neuen  Technologie  der  Machtdynamik  in  der  Massengesellschaft 
von  einer  Wieder  auf erstehung  der  Autokratie  ohne  Beispiel  in  die  Schran- 
ken gefordert  werden  würde.  Vollends  für  die  Dämonie  der  Macht  war  in 
seinem  auf  der  rechtsstaatlichen  Vernunft  des  neunzehnten  Jahrhunderts 
aufgebauten  Weltbild  überhaupt  kein  logischer  Platz.  Er  konnte  weder  das 
Wesen  der  Freiheit  noch  die  ihr  drohenden  Gefahren  in  seiner  positiv-recht- 
lichen Seinsordnung  unterbringen. 

Die  gegenwärtige  Generation  ist  skeptischer  und  wohl  auch  bescheidener 
geworden,  als  ihre  Väter  es  waren.  Sie  ist  sich  bewußt,  daß  es  keinen  ein 
für  allemal  gültigen  Staat  und  daher  auch  keine  ein  für  allemal  gültige  Ver- 
fassungslehre geben  kann,  und  daß  jede  Generation  nur  dem  eine  verall- 
gemeinernde Deutung  zu  geben  vermag,  was  sie  selbst  erlebt  hat.  Nach 
zwei  Weltkriegen  und  im  Schatten  eines  dritten,  der  dann  der  letzte  sein 
würde,  sind  wir  uns  der  Relativität  und  Flüchtigkeit  aller  welthchen  Er- 
scheinungen zutiefst  bewußt  geworden.  Niemals  in  der  Geschichte  ist  das 
eschatologische  Verlangen  der  Massen  größer,  niemals  ihre  Hoffnung  auf 
die  rettende  staatliche  Formel  geringer  gewesen.  Von  diesem  Zeitcharakter 
-  oder  ist  es  eine  Zeitkrankheit?  -  kann  auch  eine  um  die  Mitte  des  zwanzig- 
sten Jahrhunderts  geschriebene  Verfassungslehre  nicht  unberührt  bleiben, 
vergleichsweise  etwa  mit  dem  in  Vernunft  -und  Fortschrittsglauben  des 
vergangenen  Jahrhunderts  wurzelnden  Optimismus  der  vorigen  Genera- 
tion. Eine  Verfassungslehre  von  heute,  zu  Beginn  des  Atomzeitalters  zu  Pa- 
pier gebracht,  wird  vermutlich  im  Jahre  2000  nicht  minder  veraltet  erschei- 
nen als  uns  ein  zu  Beginn  des  neunzehnten  Jahrhunderts  unternommener 
Versuch  dieser  Art. 

Ein  Wort  noch  zur  Übersetzung.  Auch  die  beste  Übersetzung  -  und  die 
wortgetreueste  ist  nicht  immer  die  beste  -  kann  Stil  und  Farbenwerte  des 
Originals  nicht  wiedergeben.  Die  amerikanische  wissenschaftliche  PoHtik 
hat  in  den  letzten  Jahrzehnten,  in  enger  Verbindung  mit  der  Sozialpsycho- 
logie, eine  Ausdrucksverfeinerung  und  einen  Nuancenreichtum  erlangt,  der 
sich  der  Wiedergabe  in  einer  fremden  Sprache  vielfach  entzieht.  Ausdrücke, 
die  in  ihrem  heimischen  Standort  durchaus  präzis  und  sachgerecht  sind,  ver- 
wischen ihre  Sinnesbedeutung  in  der  Übersetzung.  Beispiele  sind  etwa  die 
Worte  »power«,  »rule«  und  selbst  »government«,  die  sich  nicht  immer  ein- 
deutig mit  »Macht«,  »Herrschaft«  und  »Regierung«  wiedergeben  lassen;  es 


VI 


Vorwort 


kommt  immer  auf  den  Sachzusammenhang  an.  Dieser  Nachteil  muß  vom 
Leser  mit  in  Kauf  genommen  werden. 

Die  Übersetzung  wurde  von  Herrn  Rüdiger  Boerner  mit  großer  Gewis- 
senhaftigkeit und  Geschick  angefertigt  und  vom  Verfasser  in  allen  Einzel- 
heiten geprüft,  so  daß  er  mit  Befriedigung  feststellen  kann,  sie  komme  den 
Absichten  des  Originals  so  nahe,  wie  es  nach  den  Umständen  möglich  ist. 
Er  möchte  nicht  verfehlen,  Herrn  Boerner  auch  an  dieser  Stelle  seinen  ver- 
bindlichsten Dank  auszusprechen,  wie  auch  seinem  langjährigen  Verlag  da- 
für, daß  er  sich  zur  Herausgabe  dieses  Buches  bereit  gefunden  hat. 

Gegenüber  der  amerikanischen  Fassung  ist  die  vorliegende  Ausgabe  viel- 
fach durch  Zusätze  erweitert,  die  nicht  nur  seither  eingetretene  Ereignisse 
-  insbesondere  den  Übergang  von  der  Vierten  zur  Fünften  Republik  in 
Frankreich  (1958)-  berücksichtigen,  sondern  auch  dem  Leser  das  Verständ- 
nis typisch  amerikanischer  Dinge  erleichtern  wollen.  Auch  das  Schrifttum  in 
den  Anmerkungen  ist  wesentlich  ergänzt. 


Amherst,  Massachusetts 
15.  Oktober  1958 


Karl  Loewenstein 


VORWORT  ZUR  AMERIKANISCHEN  AUSGABE 


Das  vorliegende  Buch  ist  aus  einer  Reihe  von  sechs  Vorträgen  entstanden, 
die  der  Verfasser  auf  Einladung  der  Walgreen  Foundation  im  Januar  1956 
an  der  Universität  Chicago  gehalten  hat.  Die  Veröffentlichung  in  Buchform 
gebot  die  Neufassung  und  Erweiterung  des  Materials;  Aufbau  und  Stoff- 
anordnung wurden  aber  beibehalten. 

Die  Untersuchung  ist  ein  Beitrag  zu  dem  Zweig  der  wissenschaftlichen 
Politik,  der  als  »Comparative  Government«  angesprochen  wird.  Die  Be- 
handlungsweise  weicht  aber  von  der  dabei  üblichen  ab.  Sie  beschreibt  die 
Einrichtungen  und  Techniken  der  verschiedenen  politischen  Ordnungen 
weder  länderweise  noch  nach  funktionellen  Gesichtspunkten.  Sie  will  viel- 
mehr ein  erstmaUger  Versuch  einer,  wie  man  neuerdings  sagt,  »strukturbe- 
grifflichen« Verfassungsvergleichung  sein.  Die  Analyse  der  politischen  Ein- 
richtungen und  Techniken  wird  in  der  Weise  vorgenommen,  daß  sie  einem 
einheitlichen  und  umfassenden  gedanklichen  Schema  eingeordnet  werden, 
das  zum  Leitbild  in  der  verwirrenden  Mannigfaltigkeit  der  geschichtlichen 
und  zeitgenössischen  Regierungstypen  ausgestaltet  ist.  Der  struktur  begriff- 
liche Unterbau  der  Untersuchung  ist  die  Frage:  Wie  wird  die  politische 
Macht,  die  aller  politischen  Organisation  zugrunde  liegt,  ausgeübt?  Ist  die 
Macht  in  der  Hand  eines  einzigen  Machtträgers  oder  Staatsorgans  konzen- 
triert, oder  ist  sie  unter  verschiedene  Machtträger  oder  Staatsorgane  wechsel- 
seitig verteilt  und  dadurch  deren  gegenseitiger  Kontrolle  unterworfen? 


Vorwort 


VIT 


Mit  voller  Absicht  gründet  sich  die  Untersuchung  nicht  auf  eine  ausge- 
sprochene und  einheitliche  Staatsphilosophie  spekulativen  oder  metaphy- 
sischen Charakters,  und  eine  solche  läßt  sich  daraus  auch  nicht  ableiten.  Sie 
will  vielmehr  lediglich  als  ein  Beitrag  zur  Wirklichkeit  des  politischen  Macht- 
prozesses angesehen  werden. 

Niemand  ist  sich  mehr  als  der  Verfasser  des  Nachteils  bewußt,  daß  eine 
Darstellung  dieser  Art,  die  mit  einem  neuartigen  Strukturbegriff  arbeitet, 
mehr  an  begrifflichen  Definitionen  und  Klarlegungen  enthalten  muß,  als  es 
manchem  Leser  wünschenswert  erscheinen  dürfte.  Aber  ohne  diese  hätte 
die  Fülle  des  empirischen  Materials  nicht  unter  einem  einheitlichen  Begriffs- 
dach untergebracht  werden  können.  Andererseits  muß  die  Untersuchung, 
die  auf  eine  Synthese  abstellt,  sich  notwendigerweise  mit  einem  al  fresco- 
Gemälde  begnügen.  Demgemäß  sind  die  Anmerkungen  auf  ein  Mindestmaß 
beschränkt.  Dafür,  daß  diese  allzu  häufig  auf  frühere  Veröffentlichungen  des 
Verfassers  verweisen,  die  Einzelausschnitte  aus  dem  allgemeinen  Thema 
behandeln,  wird  die  wohlwollende  Nachsicht  des  Lesers  erbeten. 

Das  Buch  enthält  die  Prolegomena  zu  einem  anspruchsvolleren  Werk  über 
die  Rechtsvergleichung  der  politischen  Einrichtungen,  mit  dem  der  Ver- 
fasser seit  geraumer  Zeit  beschäftigt  ist.  Ob  es  ihm  nachfolgend  gelungen 
ist,  die  Verwicklungen  und  Vielgestaltigkeiten  der  Dynamik  des  politischen 
Machtprozesses  in  ein  begriffsstrukturell  einheitliches  System  zu  bringen, 
muß  dem  Urteil  des  Lesers  überlassen  bleiben.  Auf  jeden  Fall  ist  der  Ver- 
fasser der  University  of  Qiicago  Press  zu  tiefem  Dank  für  die  Möglichkeit 
verpflichtet,  den  Versuch  unternommen  zu  haben. 


Amherst,  Massachusetts 
31.  Dezember  1956 


Kar/  Loewenstein 


In-Fights 

(from  Loewenstein  [L]  Diary) 


1. 
2. 
3. 
4. 

5. 
6. 


Civilian  Jurists  (L) 


Civilian  Jurists  (L) 
U.S.  Jurists  (L) 


U.S.  Jurists  (L) 


V.  Rheinstein 


V.  Oppenheimer 


V.  Uniformed  Jurists  (Oppenheimer) 
V.  Refugee  Lawyers  (Rheinstein) 
V.  German  Lawyers 


V.  Austrian  Jurists 


I 


I   Einleitung.      .   ~7l  «4nPT  ainea 

4««™  Rchtztßflten  Geburtstag  mit  einer  eines 

.  .T^enn  Jemand,  der  «"f  ;;'^*f4,.,,,u  entgegengeht,  eich  an- 
besseren Zieles  «^;*^f  »^f^3  ,,  j,p,er  zu  bringen,  sollte  er 
Bohickt.  seine  1«"«""^°"""°^'"  ^^^%,  eich  dieser,  «ie  v«rauszo 
sich  zumindest  darüber  klar  "^■''  ^^f»  unternehmen  geht  " 

••  v+TH/s>iPn  Mühe  unterzieht,  Jan  BOicneo 

sehen,  ^^^"f  "'^^^^^^Abfassung  gelehrter  Bücher,  »as  bisher 
andersvvor  sxch  als  d^e  Ab  ^      ^^^_^^  ^_^^^^^_^  ^^^3„ 

"^'°:  a^^h tn    ^  »e  ^  '"-«-  »"  «'^*«-*^^'"'*  Abschweifungen, 
'':   Cht  einlll  eine  anerkannte  Methode.  Vermutlich  ist  es  gerade 
""*   ,,L  anrersartige  der  .chri«stellerischen  Betätigung,  das 
"lockt  endlich  das  Erlebte,  ohne  an  einen  Stoff  gebunden 

<,a.u  "'^''""•/"f 'f  ^„,^  a„  u„3tand  mag  dazu  beigetragen  haben. 

rasr";ireird"orer  tl  mcht  sc  wohlmeinende  .reunde  und  Be- 

kannte  zur  Hiederschrift  ermuntert  haben. 

4.„  TMnsraohie  von  sich  selbst  spriofet. 
Zunächst:  Bass  man  in  einer  Biographie  vo  ^ 

,1.0  das  ich  in  den  Mittelpunkt  rückt,  ist  wohl  kaum  zu  vermeiden.    - 
«ht  aber  Jemandem  nur  schwer  von  der  Jeder,  der  in  seinem  bis, 
herigen  Gelehrtendasein  sich  bemüht  hat,  die  Person  hinter  der 

o«,qonnt  loh  bin  mir  durchaus  bewusst, 
Sache  verschwinden  zu  lassen.  Sodannt  loh.  Din  mi 

aass  mein  Schicksal,  oder,  bescheidener,  meine  Erlebnisse  keinen 
Seltenheitswert  besitzen.  Ich  bin  einer  der  Vielen,  der  durch  die 
politischen  Zeitläufte  zu  einem  Heimats-  und  Berufswechsel  und 
aadurch  Sichtlich  auch  zu  einer  geistigen  und  seelischen  Umstellung 
gezwungen  wurde.  In  Deutschland  heisst  man  solche  Leute,  ein. 
Menschenalter  später,  im^er  noch  mgranten.  In  den  Vereinigten 
Staaten,  meiner  Wahlheimat  seit  1S».  hiess  man  Sxe  ene«ax. 

.       „T»^v,t.iin2e  aber  der  Ausdruck  ist  ganz  und  gar  ausser 
eiugees  oder  Jfluchtlinge.  aoei 

«Ode  gekommen,  «an  hat  sich  nach  Gefühl  und  Sprache  sc  sehr  in 
aas  neue  Land  eingelebt,  dass  das  Ursprungsland  nicht  einmal  in 
Gestalt  eines  Bindestrichs  in  Erscheinung  tritt.  Und  nebenbei  _ 
hemerkt.  es  wäre  auch  durchaus  verfehlt,  mich  als  Beutsch-Amerianer 


die  au8 


abzustempeln. 

Es  hat.  wie  gesagt,  nicht  wenige  in  meiner  Lage  gegeben. 

aem  Mutterboaen.  der  ihnen  als  wohl.e«r»n..t..  footo  B.d.  er- 


Amherst  College  Archives 

pub.'.choj,  ,n  v.i-xic  ü.  in  p.n,  ''^=^^°  -  ^J,  «'ven 
ivva>.  wiihoui  v.riaen  attetment  ol  ihe  ubraty. 


solbst  habe  davon  nichts i  oder  jedenfalls  nichts  Entscheidendes 
vergessen«  Aber  dlose  Dinge  zu  Fapler  zu  bringen,  hat  keinen  Sinn* 
Ich  gehöre  auch  zu  don  altmodischen  Menschenhaie  seit  bald  vierzig 
Jahren  mit  ein  und  derselben  Frau  Verheiratet  sind,  wobei  Ich  mir 
allerdings  nichts  vormache:  es  Ist  velt  mehr  Ihr  als  mein  Verdienst 
gewesen«  Ich  b;/ln  ein  lebenslänglicher  Gegner  de»  Psychoanalyse; 
loh  brauche  niemanden,  der  mir  zum  Selbstverständnis  verhlilfe.  Ich 
habe  niemals  den  \v*unsch  gehabt,  meinen  Vater  zu  erdolchen  und  mit 

« 

meiner  Kutter  Ins  Bett  zu  gehen«  Die  zünftigen  Psychoanalytiker  verdcnCi 
hier  allerdings  mit  dem  professionellen  Augenzwinkern  sagen,  eine 
solche  Einstellung  sei  gerade  der  schlüssige  Beweis  für  die  Notwendig- 
keit einer  Seelenmassage«  Wie  dem  auch  sels  die  Möglichkeit  der  Ver- 
öffentllchung  auferlegt  diesen  Aufzeichnungen  die  hier  angedeuteten 
Beschraänkungen,  und  einer  der  es  wissen  muss,  wUrde  sagen  der  ge- 
neigte Leser,  um  mit  Johann  Peter  Hebel  zu  reden,  hat  dabei  das  bessere 
Teil  erwählt«  Da  vermutlich  diese  Einleitung  zu  lang  geraten  Ist: 
hlc  Rhodus^  hlc  salta>  VJas  folgt,  Ist,  wie  es  Im  schönen  Text  des 
Liederkreises  an  die  ferne  Gellebte  helsst,  "dieser  Brust  ohne  Kunst- 
gepräng  entsprungen"«  Mit  anderen  Vljorten,  die  literarische  Form  muss 
eine  Begleiterscheinung  und  nlcKTder  Zv/eck  der  Erzählung  sein.  JAus 
Gründen,  die  einleuchten,  borgt  sie  sich  Ihren  Titel  von  Ludwig 
Tlecks  reizender  Novellette« 


Arrherst  College  Archives 


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Amhsrst  College  Library  is  nct  tc  be  refroduced  or 
publislicJ.  in  v.tiole  er  in  p:rl,  nor  seid  or  given 
away,  wiihoji  wriuen  atre.ment  of  Ihe  Library. 


-  2  - 

schien,  herausgerissen  und  anderswohin  verpflanzt  wurden,  Manche 
darunter  haben  es  sich  nicht  nehmen  lassen,  ihre  Memoiren  zu 
schreiben  und,  was  schlimmer  ist,  sie  auch  drucken  zu  lassen.  Ihre 
Qualität  entspricht  naturgemäss  dem  Charakter  ihrer  Verfasser,  und 
auch  dieser  mag  sich  im  Laufe  der  Zeiten  gewandelt  haben.  Manche 
darunter  sind  zweifellos  lesenswert,  vielleicht  weniger  wegen  des 
schöpferisch  Neuen,  das  geleistet  wurde,  als  wegen  ihrer  oft  unbe- 
wussten  Verklärung  des  einst  Gewesenen.  Die  Mehrzahl  aber  dej  .-^r, 
die  mir  zu  Gesicht  kamen,  sind  bei  aller  literarischen  Virtuosität, 
um  es  gelinde  auszudrücken,  unerfreulich;  unerfreulich  wegen  eines 
ihnen  gemeinsamen  Zuges:  Wie  wichtig  und  bedeutend  der  Schreiber 
in  der  alten  Heimat  war,  wie  schwer  er  es  hatte,  sich  anderwärts 
durchzusetzen,  und  dass  es  ihm  trotz  aller  Hindernisse  auch  dort 
gelungen  ist.  Nomina  sunt  odiosa:  Zu  dieser  Kategorie  der  Selbst- 
bespiegelung  gehören  auch  einige  Memoiren,  die  in  Deutschland 
bestsellers  wurden, 

C  AlYl 

Was  ferner  vielen  dieser  Memoiren  gemein  ist  -  und  sie  kaum 
sympathischer  macht  -  ist  die  Verkennung  ihrer  neuen  Umgebung  und 
ihre  Undankbarkeit  gegenüber  Land, und  Leuten,  die  sie  gastfreund- 
lich und  oft  selbstlos  aufgenommen  haben.  Ich  erinnere  mich  an 
eine  solche  Selbstdarstellung,  die,  obwohl  der  Verfasser  sich  hier 
zehn  Jahre  und  länger  aufgehalten  hatte,  den  Namen  von  Franklin 
D.  Roosevelt  überhaupt  nicnt  erwähnt!  Man  mag  zur  Rechtfertigung 
sagen,  dass  sie  von  einem  unpolitischen  Literaten  geschrieben 
wurde.  Aber  ich  kenne  auch  solche  von  Historikern,  die  dem  Zeit- 
geschehen  näher  stehen  sollten,  ihm  gegenüber  aber  ebenso  blind 
waren  wie  die  -  vielleicht  entschuldbaren  -  Literaten. 
Um  zu  meiner  eigenen  Situaxion  zurückzukommen:  Ich  bin  mir  darüber 
klar,  dass  ich  kein  V.I.P.  (Very  Importent  Person),  wenn  auch 
vielleicht  kein  V.U.P.  (Very  Unimportent  Person)  bin.  Ich  habe 
keine  wichtige  Rolle  gespielt,  sondern  war  nur  ein  aurch  eifrige 


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Amhcrsi  Col;e,ie  ü^:.  :y  li  n  i  lu  t.e  re;.JOCuced  : 
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away,  wiihoul  wriuen  a^reemenl  ot  ihe  Library. 


-» 

^ 


Lektüre  und  methodlüch  entwickelte  Informationstechniken  ge- 
Schulter  Beobachter  der  choae  publique»  Was  mich  ehemals  in 
Deutschland  und  dann  in  aen  Vereinigten  Staaten  vordringlich  be- 
schäftigte, ist  die  Gestaltung  des  Gemeinschaftslebens.  Sie  spiegell 
sich  in  erster  Mnie  in  dem  wider,  was  man  das  öffentliche  Recht 
heisst;  darin  habe  ich,  ohne  falsche  Bescheidenheit,  auf  dem  Ge- 
biet der  ilechtsvergleichung  Anerkennenswertes  geleistet«  Darüber- 
hinaus aber  hat  sich  der  einstmalige  Staatsrechtler  eben  durch  die 

* 

Erweiterung  des  Horizonts  mit  der  Auswanderung  in  den  Politik- 

ver/ 
Wissenschaftler  /^^ewandelt»  Es  will  mir  scheinen,  dass  es  gesade 

diese  Metamorphose  isV,  die  den  nachfolgenden  Erinnerungen  ihr 

eigenes  Cachet  geben  könnte.  Philosophen  oder  Leute,  die  sich  dafür 

halten  -j Schriftsteller  ,  Historiker  und  Kunsthistoriker,  Verleger, 

Maler,  Ärzte,  Anwälte  haben  ihre  Memoiren  geschrieben.  Warum  also 

nicht  zur  Abwechslung  einmal  ein  Politologe? 

Ich  mache  kein  Hehl  daraus,  und  nicht  einmal  den  Versuch  einer  üm- 

deutung,  dass  ich  das  Leben  eines  Bürgers,  geführt  habe,  dass  also 

die  Erinnerungen  nichts  anderes  als  die  Spiegelung  des  bürgerlichen 

Temperaments  sein  können.  Ich  bin  zwar  immer  links  von  der  Mitte 

gestanden  und,  solange  ich  mich  erinnern  kann,  eigentlich  immer 

in  Opposition  zum  Jeweiligen  Establishment;  aber  meine  ^^u9-i) 

Natur  hat  mich  nicht  zum  Rebellen,  geschweige  denn  zum  Revolutionär 

geschaffen.  Oft  habe  ich  die  Paust  in  der  Tasche  geballt,  sie  aber 

m 

niemals  zum  Schlag  erhoben.  Ich  war  auch  nie  auf  eine  Ideologie 
eingeschworen,  ausser  auf  diejenige  des  suum  cuit^que.  Heute,  am 
Ende  eines  langen  Lebens,  bin  ich  radikaler  als  ich  es  je  in 
jüngeren  Jahren  gewesen  bin. 

Trotzdem  es  mein  Beruf  mit  sich  brachte,  dass  ich  in  verschiedenen 
Milieus  tätig  war  -  im  akademischen  Leben,  als  Anwalt,  £m  Regie- 
rungsdienst -^hatte  ich  kaum  irgendwelche  Berührungen  mit  dem,  was 
man  die  grosse  Welt  nennt.  Wer  also  von  diesen  Blättern  Licht,  und 


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Amhersi  Collese  Librcry  is  na  lo  be  ie^;rOwUced  or 
published.  in  v.hcle  or  in  pal,  nor  sotü  or  given 
away,  wilhout  wriuen  agreement  ot  the  Library. 


sei  es  nur  Indirekt  -  auf  berühmte  Zeltgenossen  erwartet,  kann  seine 
Zeit  besser  verwenden  als  mit  ihrer  Lektüre. 

Zwei  Probleme  dürfen  schliesslich  in  dieser  Einleitung  nicht  unter 
den  Tisch  fallen,  Tas  erste  ist:  In  welcher  Sprache  sollen-die  Er- 
innerungen  geschrieben  werden?  Nach  bald  vierzig  Jahren  in  den 
Vereinigten  Staaten  ist  mir  das  Englische  geläufiger  als  das 
Deutsche.  Wenn  ich  mich  trotzdem  für  das  letatere  entschfctden  habe, 
so  hat  dies  einen  durchaus  prosaischen  Grund,  den  ich  unumwunden 
bekenne:  Ein  Gelehrter,  für  den  dir  Druckerschwärze  lebenslänglich 
Nektar  und  Ambrosia  V9ar,  wäre  ein  Heuchler,  wollte  er  sich  vor- 
machen, die  Mitwelt  sollte  von  seinen  Erfahrungen  keine  Kenntnis 
nehmen.  In  den  Vereinigten  Staaten  besteht  bei  der  derzeitigen 
wirtschaftlichen  und  geistigen  Situation  keine  Aussicht,  für  diese 

Aufzeichnungen  einen  Verleger  zu  gewinnen,  und  erst  kein  Publkum, 

*  • 

«  • 

das  sich  dafür  interessierte.  Sie  sind  also  nolens  volens  auf 
deutsch  abgefasst,  und  ich  kann  mir  vorstellen  -  sicher  weiss  nan 
das  ja  nicht  - ^dass  es  im  deutschen  Sprachgebiet  eine  Leserschaft 
für  Erinnerungen  geben  könnte,  welche  das  Kaisserreich  und  .7eimar, 
zwei  Weltkriege  und  die  Vereinigten  Staaten  unter  der  Präsident- 
schaft von  Roosevelt  bis  Nixon  umspannen,  und  die  überdies  von 
einer  ^enge  exotischer  Dinge  berichten.  Was  sie  von  den  meisten 
anderen  Biographien  unterscheidet,  ist  eben  ihre  Verbinaung  mit  dem 
politischen  Zeitgeschehen« 

Dies  ist  das  zweite  Problems  Mit  dem  eingestandenen  Hintergedanken 
einer  Veröffentlichung  entfallen  naturgemäss  viele  Dinge  privater 
Natur,  welche  das  Publikum  eben  nichts  angehen.  Dazu  gehören  vor 
allem  das  eigene  Gefühlsleben,  alles  was  mit  der  Ehe  und  der  Erotik 
zusammenhängt.  Mein  Leben  ist  an  Begegnungen  mit  anmutigen  und 
wertvollen  Frauen  reich  gewesen,  und  wenn  auch  zu  einer  Leporello-r 
Liste  kein  Anlass  besteht,  so  ist  mir  ein  gnädiges  Schicksal  auf 
diesem  Gebiet  nichts  -  oder  nur  wenig  -  schuldig  geblieben.  Ich 


Amherst  College  Arehives 

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published,  in  whole  or  in  pcrt.  nor  sold  or  given 
away,  wiihout  writien  agreement  ot  the  Library. 


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•ft^-r  reprr-^iftx-n  ul  er  ofr-n  1  'r:nuocr:pt  in  the 
'-.ri»!).'rfa  i,ci;e  e  L.r.iy  .:  n  i  i:  wü  ic  lO.ucid  or 
fubiühcj.  ;n  v  ['.:.•  i'\  ir.  i  i:.  i'i'i  :^ol'j  ir  £iVwn 
away,  v^uhtu;  wruxn  ajewii^eüi  Oi  ine  übiary. 

Einleitung 


Amher^t  College  Archiven 


Ihha It  sttber Sicht 


W  ^ 


iC 


0/ 


Erstes  Kapitel t   Echos  aus  der  Kindheit 

über  die  Familie  -  Abstam^Tun?;  und  genetische 
Verinutun?en  -  Die  deutschen  ötaatsbtlrger  jüdischen 
Glaubens'-  Der  Konflikt  zwischen  Zinn  und  Blei  - 
Eine  schlinme  Mitgift  - 

Zvreites  Kapitel:   Schule  und  Beruf  sau  sblldimg 

Erste  Erinnerungen  -  Der  I-fietsnev/öl  -  Bayern  und 
sein  i:ftnl5shaus  -  Humanistische  Jy^nasial jähre  - 
Der  Erzfeind»  Mather^itlk  -  Einlse  Lehrerf it-uren  - 
>'erkantiles  Zwlschensüiel  -  Die  Londoner  City  - 
Abenteuer  in  New  York  -  //leder  auf  der  dchulbank  - 

Drittes  Kapitel:   Universität s jähre 


1  - 

5  - 


5 
16 


15  -  ^k 


k5  '-  69 


Viertes  Kapitel:   Der  erste  Weiter leg  und  nachher 

•  Das  Ende  eines  Zeltalters  -  Patriotische 
Verblendune  eines  bayrischen  Infanteristen  -  Der 
•juristische  Vorbereitunrsdienst  Clucus  a  ncn   lucendoj  (^ 
Leh-^lln'  bslTn  Geheinrat  LÖvrenfeld  -  Deutscnlar:d  sle?t 
sich  zu'rode  -  Der  StaatsVcnkurs  -  Gastspiel  im  bayrlscn 
Staatsdienst  -  Der  K^ederla^e  er.tre-en  -  ^in  beruf ncner 
J'lGSorfol-  -  Die  .läterecubilk  in  I-.ür.chen  -  i^ie 
rltlcklichervelse  re scheiterte  La-fb-i-hn  1=  ötaatsdienst  - 


70  -  9^ 


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Fünftes  Kapitel:      Der  i'^echtsa 

Eine   glückliche  Kanzleiehe   -  Eine  Anwaltspraxis   im 
Werden  -  Blutenlese  aus     der  Praxis   ll)    -  i^er  Fall  der 
toten  I'^us  -   (2)   Auf  den  ipuren  .Napoleons  -   K^)   xjas 
italienische   Findelkind  -   C-)   ^Ir.e   persische  ^J}^-        ^^ 
scheidunr  -   (6)    Die  Xünchener   .Stadtanleihe   -   (7)    rcl^en- 
sch'.*erer  ZusaT.-enbruch  eines  Bankhauses  -    l3)    Lucendorxf 
pecen  Ludendorf f   -  Glanz  und   ^lend  von  ..eüTÄr  ' Jf^ 
politische   Verfall  der  ..eln-.rer  .-.epuclik  -  rersönli.he 
Berü^.runren  r.lt  de-r  liatlon:  Isozi^-lisrius   -   ..'ar  der 
Nationalsczlallsinus  unvermeidlich?   -  .Anbruch  des 
" tau ser.dj&^ir Iren  .telch2"    -  Berufunr-  an  die   :fale 
üniversltSc  - 


95  -  liil 


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Amhcr^t  College  Archives 

Sechstes  Kapitel«      Wissenschaftliche  Anfange 

Chancen  der  akademischen  Laufbahn  In  Weimar  - 
Deutschland  -  Plan  einer  Doc^men^eschlchte  der  unmittel- 
baren Volksc:eset2?;ebun3  -  Dissertation  Über  die 
französische  !:atlonalversamiiilunß:  von  1739   -  21ne 
Promotion  mit  Hindernissen  -  Studien  zur  Geschichte  und 
Organisation  des  britischen  Parlaments   -  Das  British 
Comncnvrealth  of   :'aticns   -  Ein  verfehltes  medizinisches 
Experiment   -  iin  Krebsübel  von  /;elmarj    Der  I':lssbrauch 
der  VerfassunTsänderun/T  -  iiabilitatlon  an  der 
Juristischen  Fakultät  München  -  Die  Ktinchener  Prlvat- 
dozentur  und  ihr  abruptes  Znde   - 

Siebentes  Kapitel:      Ileubeginn  in  -rt^merika 


Yale  Universität   - 
e  :s'ota-emelnschaft  und 
sehen  Dilemma  der 
st:echnik  -  über  das 
Graduate-.-i.usbildun^  - 
Umstellung:  - 
s   -  Die   ersten 
nsn  Ictalitarismus-- 
sehe  Gesetz^ebun;   in 
inric:ii:unr:    Lie   Ls.vr 


Die   Stadt  New  Haven  und  die 
Die   vertrl^ene   Gelehrsamkeit   -  Di 
Edward  ri.    i'.urrovr  -  Zum  psychclor:i 
Ausv:anderun.T  -  über  die   Vcrlesunr 
amerikanische  Collecre   -  über  die 
Die   ichvjeri;:rkeiten  der   geistigen 
Franklin  D.    f.oosevelt  als   irlebni 
Veröff er.tlichunren  Über   eurcpftisc 
Studien  \  über  die   anti-fascnisLi 
Europa   -  Über  eine   einzii^aruige   £ 
Revie:-?   -  Abschied  von   liale   - 

Achtes  Kapitell      Amherst 

Ein  Keidelbers-  en  miniature   -  Lehrtätigkeit   in 
Amherst   -  Ober- die   Colle-^e-Crsanisation  -  Zulassung  zur 
Bar  von  I-'^ssachusetts   -  Erv:erb  der   Staatsbürgerschaft   - 
Die  amerikanische   Cff entlichkeit  und  der   ••azismus  - 
Die  Vereinigten  Staaten  zwischen  Krie;  und  rrieden  - 
Literarische    .-.'äffen   r^e^en  die   Hitlerei   -  Der  Präsident- 
schaf tsTr.hlk^mpf  15^0   -  Dl-    erste    süd?.merikr:nische 
Reise   19^1    -  Der   siebente  Dezember  Ibi^^l    i    Pearl  Harbcur  • 

neuntes  Kapitel:      Der   zweite    veltkries;  und  nachher 

Pessimismus   zu  Krle;^sbe?inn  -  Berufung  ins 
Department  of  Justice   -   .^ashinrton  in  Kriegszeiten  - 
Das  5mer:rency  CoT-.ittee   fcr  rolitical  .jefense    in 
Kontevl^ceo   -  über  ar-.erikanische  liürokrattie   -  .^edanken 
über  die   r.achkriesrsrestaltunr  -  School  of  Cver.'re^.^ 
AdTlnistration  in  Harvard   -  die  i.enschrechte   -  r-rklärun? 
des  ninerlcan  Law  Institute   - 


142  -  163 


164  -  19c 


199  -  216 


2iZ_--Ji^: 


ii;i>   I. 


pubiisiij':,  .«»  »ivM;;  ..  i.i  p  Im  'w..  tj\ü  wT  given 
away,  wi;hQul  wniien  afeie^meni  oi  ihe  übrarjf. 


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Amherst  College  Arcbives 

Zehntes  Kapitell  Als  Besatzungsoffizier  In  Deutschland 

Wiedersehen  mit  Deutschland  -  über  die  Entnazi- 
fizierung -  Der  oberste  Boss  General  Clay  -  Die  Fra^e 
der  Sachlleferun:?en  an  die  oovjetsr  Or^as  Personal  - 
Meine  eio-ene  Tätigkeit  -  Kitwirkuns  an  der  Kontrollrats 
Gesetzgebung  -  Abschluss  der  Berliner  Tätigkeit  - 
Sommerliche  Nachspiele  in  Deutschland  -  John  J.  i'*cCloy, 
Hi;rh  Commissioner-  Die  Geburt  der  politischen 
Wissenschaft  in  Deutschland  -  Die  ^^sarjaenlcünfte  in 
Waldleiningen  und  Königstein  -  über  die  deutsche 
Politikwissenschaft  - 

Elftes  Kapitel:  S^^tezeit 

Lehrtätigkeit  -  Vorlesungen  auf  dem  internatlonalei^ 
Gebiet  -  Als  Gastdozent  an  der  Yale  Law  ochool  - 
Studien  über  die  europäische  Union  -  iine  Schv:3izer 
Landsiremelnde  -  Die  beirische  Könl^skrise  -  Die 
ricCarthy-Periode  -  Die  europäische  Verteidl^unssseinein- 
Schaft  vor  den  -^undesverfasounjs^ericht  -  -iin  verfehltes 
Semester  -  ilnige  Beruf  smiszellen  -  Der  rrennpunict: 
Die  Verfassun;;  -  Die  Verfassun?:slenre  -  Habent  sua  f-;.ta 
11  belli  -  Von  Eisenhower  zu  Kennedy  -  Finis  an  -ninherst 
College  - 

Zwölftes  Kapitel:   Spätlese:  Di£nitas  sine  Crio 


2^0  -  275 


275a  -  301 


311  . 


^  ^  ^ 


Das  japanische  Erlebnis  -  r.ls  .-iechtsterater  der 
japanischen^ Verfassun-rskcm-ulssion  -  -i-in  Vorschla.T  zur 
Verhinderung  von  Kilitdrdüctaturen  -  :-:eise  um  die 
Welt  und  eine  Villa  -  Das  Projekt  einer  Geschichte  des 
westlichen  Regierun^svresens  •  Basel  1963  -  Die 
Ermordunc:  des  Präsidenten  John  r.  Kennedy  -  Die  Iveber- 
Gedlchtnisfeier  in  München  (196^^)  -  Gastprofessuren 
in  Berlin  -  Freie  Universität  (I965/66)  und  Preiburg  B. 
(1966)  -  Das  Ende  des  akade:::i sehen  Liedes  -  Mexikanisches 
Nachspiel  (196?) 


Dreizehntes  rCapitel:   z:e?ernunren 

Kax  und  I-.arianne  ./eber  -  ^er  .Veber-PCreis  - 
Theodor  Heuss  -  Der  Strich-Kreis  •  Thomas  ::ann  und 
Familie  -  ::-inl5e  Freunde  unter  den  gel  minorum  rentium  - 
Vignetten  aus  dem  menschlichen  Kaleidoskop  -  ::iedeutende 
Fachkolle^ren  -  Zwei  Hichterpersönlichkelten  - 
Akademische  Zierden  In  Yale  und  Amherst  - 


327   -  3c 


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-   IV   - 


-Aroherst  College  Archives 


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Vierzehntes  Kapitell   Musik 

Musikalische  Jupendelndrücke  -  Eine  Bassstlmme 
wird  entdeckt  -  3er;efrnun2  mit  Franz  Beldler  -  Gesanss- 
ktinste  ausserhalb  der  eigenen  vier  .-.'ände  -  Konzert- 
und  Opernelndrticke  -  Sänger,  Pianisten,  tuartettet-. 
Grosse  Dirigenten  -  Toscanlnl  -  ii-inige  lUislkallsche 
Höhepunkte  -  iinlre  zeitgenössische  Moments  Musicaux  < 
Das  Dlaghlle:s^-3aliet  -  Gustav  Mahler  - 

Fünfzehntes  Kapitel:   Die  schöne  Welt 


348  -  381 


382  -  412 


Die  Berte  -  Kunsterziehung  durch  Bädeker  - 
München  als  Kunststadt  -  Abenteuer  in  r.ontenegro  - 
Fahrrad  und  Eisenbahn  in  meiner  Jugend -.leisen  und 
Persönllchkeit-.ieisen  in  Diktatur ländern  -  Die  Schweiz  - 
Die  Zwergstaaten  -  Frankreich  und  die  Franzosen  - 
Latein-Amerika  -  Israel  -  Japan  -  jieise  um  die  .Veit  - 
^ie  Vereinigten  Staaten  - 


Das  letzte  Kapitell   Das  grosse  Fragezeichen 

Sine  Bilanz  wird  ;:;ezo;^en  -  j;in.'^tellun:r  zur 
politikwis?:enschaftlichen  .^ode  der  -'SysteTithecrie"  - 
Zunehmende  :-ntfrendunz  vor.  a-jierlkanl sehen  i-iilieu  - 
Das  amerikaniscir^e  Dileün:^.  -  Die   Vision  ie.s 
amerikanischen  Zeitalt '^rs  -  Die  versa.^ende  Verfassung 
Das  err>tarrte  .Virtschaf rssystem  -  Die   korporative 
Etirokrstie  als  das  re^ellschp.ftliche  Ideal  -  Das 
grosse  Fragezeichen  - 


413  -  ^27 


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Wolfgang  Preußner 
Lochererweg  13 
7858  Weil  am  Rhein 

Federal  Republic  of  Germany 


Weil,  den  20.12.1988 


Betr.:  Dr;  iur.  Victor  Loewenwarter 
Bezug:  Hinweis  von  Herbert  A.  Strauss 


Sehr  geehrter  Herr  Dr.  Mecklenburg, 

ich  bin  auf  der  Suche  nach  dem  Schicksal  von  Victor 
Loewenwarter ,  der  bis  193?  in  Köln  Rechtsanwalt  war  und 
als  Repetitor  in  den  20er  und  30er  Jahren  eine  Vielzahl 
von  Lehrwerken  schrieb.  Er  emigrierte  193?  über  ???  nach 
Santiago  de  Chile.  Können  Sie  etwas  über  seinen  Flucht- 
weg nach  Santiago  und  Leben  dort  herausfinden?  Für  Ihre 
Bemühungen  dankend  verbleibe  ich 


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Frankfurter  Allgemeine  Zeitung 


Die  Gegenwart 


MonUg,  22.  Oktober  1984,  Nr.  238  /  Seite  11 


/ 


A  m  15.  November  10S4  wärt  der  frühe" 
■^  re  Bundesverfassungirichter  Gerhard 
Leibholz  83  Jahre  alt  geworden;  er  etarb 
am  19.  Februar  1982  in  Göttingen.  Zehn 
Tage  vor  teinem  Tode  zog  er  in  einem 
Gespräch  mit  dem  Rundfunkjournalisten 
Werner  Hill  in  einem  langen  Gespräch 
eine  Bilanz  seines  Lebens.  Er  erzählte, 
wie  er  in  den  Revolutionswirren  nach 
dem  Ersten  Weltkrieg  sein  Abitur  mach' 
te  und  nach  kurzem,  aber  intensivem 
Jurastudium  in  Berlin  und  Heidelberg 
dort  zum  Doktor  der  Philosophie  promo- 
viert wurde.  Im  Alter  von  23  Jahren  ließ 
Leibholz  der  philosophischen  eine  ju- 
ristische Dissertation  folgen,  mit  der  er 
zu  einer  zentralen  Auseinandersetzung 
der  Weimarer  Staatsrechtslehre  beit^mg: 
„Die  Gleichheit  vor  dem  Gesetz".  Mit 
27  Jahren  habilitierte  sich  Leibholz  mit 
einer  Arbeit  über  „Das  Wesen  der  Re- 
präsentation", mit  28  Jahren  wurde  er 
Professor  für  öffentliches  Recht  und 
Staatslehre  in  Göttingen.  Dort  erteilten 
ihm  die  Nationalsozialisten  1934  ein 
Lehrverbot.  Der  Grund:  Leibholz  hatte 
jüdische  Eltern.  Sie  hatten  zwar  ihre 
drei  Söhne  als  Kinder  taufen  lassen,  und 
Gerhard  Leibholz  war  mit  Sabine  Bon- 
hoeffer  verheiratet,  der  Tochter  des  be- 
kannten Psychiaters  an  der  Berliner 
Universität,  der  Zwillingsschwester  des 
protestantischen  Theologen  Dietrich 
Bonhoeffer.  Leibholz  blieb  in  den  Augen 
der  Nationalsozialisten  „N ichtarier" ,  un- 
würdig, an  einer  deutschen  Universität 
zu  lehren.  Wir  veröffentlichen  einen  — 
für  den  Druck  geringfügig  überarbeite- 
ten —  Auszug  aus  dem  auf  Tonband 
aufgenommenen  Gespräch. 

LEIBHOLZ:  Als  idi  1931  den  Ruf  nach 
Göttingen  bekam,  sagte  ich  r.u  meiner 
Frau:  Es  lohnt  sich  nicht  mehr,  nach 
Göttingen  zu  gehen.  Die  Dinge  gehen 
hier  einen  anderen  Weg  —  sie  gehen  zu 
Ende.  Das  Gespür  war  richtig. 

HILL:  Sind  Ihre  Vorlesungen  gestört 
worden,  hat  man  Ihnen  Schwierigkeiten 
gemacht? 

LEIBHOLZ:  Ja,   natürlich.   Mit   dem 
Beginn  des  (NS-)Regimes  bin  ich  an  den 
Vorlesungen  gehindert  worden.  Als  ich 
Jm  April  1933  von  der  Beerdigung  mei- 
nes Vaters  nach  Göttingen  zurückkam, 
rief  midi  der  damrJige  Dekan  an  und 
bedeutete  mir,  an  den  Maifeiern  nicht 
teilzunehmen  —  was  ja  auch  gar  nicht 
meine  Absicht  gewesen  war.  Er  sagte  es 
vorsorglich,  aus  Ängstlichkeit:  es  wür- 
den sofort  Unruhen  ausbrechen  in  der 
Stadt,  wenn  ich  das  etwa  unternehmen 
würde.  Ich  bin  dann  1934  zunächst  zur 
Bibliothek  versetzt  worden;  man  fühlte 
sich  offenbar  nicht  ganz  wohl  bei  meiner 
Versetzung   in    den   Ruhestand   mit    31 
Jahren,  und  deshalb  kam  ich  zunächst 
in   die   Universitätsbibliothek.   Ich   bin 
dort  auch  einige  Tage  tätig  gewesen,  bis 
mir  der  freundlidie  Rektor  bedeutete, 
ich  sollte  lieber  zu  Hause  bleiben:  ich 
leistete  so  wenig,  es  hätte  keinen  Sinn. 
In  den  achtundvierziger  Jahren  (des  ver- 
gangenen Jahrhunderts)  sei  es  ähnlich 
gewesen,  da  sei  auch  einer  der  Gebrüder 
Grimm   einige  Tage  an  der  Universi- 
tätsbibliothek gewesen,  und  diese  Ein- 
tragungen behielten  ihren  Wert. 

HILL:  Sie  haben  dann  mitansehen  müs- 
sen, daß  einige  Ihrer  Kollegen  wenig 
Distanz  zum  Nationalsozialismus  zeigten, 
um  nicht  zu  sagen,  daß  sie  sich  ihm  ge- 
radezu an  den  Hals  geworfen  hatten,  Men- 
schen, die  bis  dahin  für  Recht  und  Geredi- 
tigkeit  eingetreten  waren  und  die  Jugend 
ausgebildet  hatten.  Welche  Gefühle  hat 
das  in  Ihnen  hervorgerufen? 

LEIBHOLZ:  Ich  darf  daran  erinnern, 
daß  es  einen  Erlaß  von  dem  (Preußi- 
schen Ministerpräsidenten)  Otto  Braun 
fab,  wonach  kein  Beamter  Mitgied  der 
Nationalsozialistischen  Partei  sein  durf- 
te. Dieser  Erlaß  wurde,  soweit  ich  weiß, 
auch  von  der  gesamten  Universität  be- 
achtet. Als  nun  der  Umsturz  kam,  war 
CS  in  der  Tat  das  Beschämende,  festzu- 
stellen, daß  nicht  wenige  Kollegen  sich 
bemühten,  das  Versäumte  im  Eilschritt 
nachzuholen  und  den  Kontakt  mit  den 
Nationalsozialisten  auf  eine  nach  mei- 
ner Meinung  nicht  würdige  Weise  her- 
zustellen. Was  man  da  erlebt  hat,  war 
in  der  Tat  äußerst  deprimierend.  Kolle- 
gen gingen  auf  die  andere  Seite,  um 
einen  nicht  zu  grüßen.  Oder  das  Ereig- 
nis mit  James  Franck,  dem  Nobelpreis- 
träger. Franck  hatte  das  Eiserne  Kreuz 
Erster  Klasse  aus  dem  Krieg  mitge- 
bracht. Bei  der  sogenannten  „Säube- 
rung" der  Universität  im  April  1933 
stellte  er  seinen  Lehrstuhl  freiwillig  zur 
Verfügung.  Daraufhin  schickten  zehn 
Dozenten  der  Universität  dem  damali- 
gen Erziehungsminister  Rust  ein  Tele- 
gramm, in  dem  sie  das  Zurverfügung- 
stellen  dieses  Lehramtes  als  eine  Pro- 
vokation der  nationalsozialistischen  Er- 
neuerung bezeichneten  und  den  Minister 
aufforderten,  die  Universitäten  nun 
noch  schärfer  und  schneller  zu  säubern. 

Der  Nationalsozialismus   war  in  ge- 


Als  es  umschlug  an  den  deutschen  Universitäten 

Erinnerungen  des  Staatsrechtslehrers  und  späteren  Bundesverfassungsrichters  Gerhard  Leibholz  an  das  Jahr  1933  und  die  Emigration 


wissem  Sinne  eine  Offenbarung;  er  zeig- 
te, was  an  den  einzelnen  Menschen  im 
Grunde  genommen  dran  war  —  er  of- 
fenbarte die  Substanz  der  Menschen. 
Das  betraf  alle  ohne  Unterschiede  der 
Partei:  Liberale,  Sozialdemokraten, 
Konservative.  Es  gab  Konservative,  die 
Ihre  Abneigung  gegen  den  National- 
sozialismus nicht  verkleideten,  und  es 
gab  umgekehrt  eine  Reihe  von  Libera- 
len, die  sagten:  unsere  politische  Lauf- 
bahn können  wir  Jetzt  nicht  opfern.  In 
der  Juristischen  Fakultät  (der  Göttinger 
Universität)  hatten  wir  eine  Reihe  von 
Kollegen,  die  an  das  „Tausendjährige 
Reich"  (Hitlers)  glaubten  und  daraus  den 
Schluß  zogen:  Unser  Leben  währet 
zwanzig,  dreißig  oder  vierzig  Jahre,  tau- 
send Jahre  jedenfalls  bestimmt  nidit  — 
was  bleibt  uns  übrig,  als  uns  aus  op- 
portunistischen Gründen  der  Bewegung 
anzuschließen?  Da  waren  Kollegen,  die 
Liberale  waren,  und  wenn  idi  sie  dann 
fragte:  Warum  sind  Sie  eigentlich  Na- 
tionalsozialist geworden?,  dann  sagten 
sie  etwa:  „Warum  sollte  ich  das  nicht 
tun?  Die  vorherige  Regierung  hat  ja 
nichts  für  mich  getan.**  Und  in  der  Tat 
war  so  einer  dann  In  kurzem  Dekan  der 
Universität. 

Wir  hatten  einen  anderen  Kollegen, 
der  an  sldi  ein  ganz  trefflicher  Mann 
war,  ein  Romanist.  Er  glaubte  an  der 
Erneuerung  des  Volkes  beteiligt  gewe- 
sen zu  sein.  Die  Nationalsozialisten  ak- 
zeptierten ihn  nicht.  Von  ihnen  wurde  er 
dann  geschult,  „nationalsozialistisch". 
Ich  empfand  es  als  beschämend,  daß  ein 
solcher  Mann  sich  von  seinen  Sdiülern 
Im  Nationalsozialismus  unterrichten  ließ, 
nur  damit  er  die  Möglichkeit  erhielt,  deit 
Orden  zu  tragen,  den  er  tragen  wollte. 

Im  ganzen  beschämt  das  Bild.  Wenn 
ich  bedenke,  daß  nach  der  Besetzung 
Hollands  die  ganze  Universität  Leiden 
bei  dem  Hinauswurf  eines  bekannten 
Juristen  aufstand  wie  ein  Mann  und 
sich  den  ganzen  Krieg  über  schließen 
ließ:  das  gab  es  in  der  ganzen  deutsdien 
Universitätswelt  nldit.  Im  Grunde  ge- 
nommen hat  man  es  hingenommen;  es 
war  ungefähr  so,  wie  wenn  wir  hier 
jetzt  zusammen  sind,  und  da  kommt  je- 
mand rein  und  sagt:  „Den  nehmen  wir 
mit,  der  wird  nun  umgebracht"  —  und 
man  sagt:  „Ach,  wie  furchtbar"  — ,  und 
dann  läßt  man  es  geschehen.  Das  war 
es,  was  meinen  Schwager  Dietrich  (Bon- 
hoeffer) veranlaßte,  die  Kirche  aufzu- 
rufen und  zu  sagen:  Es  genügt  nicht, 
daß  wir  klagen  —  wir  sind  zum  Tun 
aufgerufen. 

Die  Universitäten  haben  Ihr  gerüttelt 
Maß  an  Schuld,  well  sie  das  gerade  In 
den  ersten  Jahren  ertragen  haben.  Ich 
weiß  nicht  mehr,  wie  viele  Dozenten  und 
Professoren  aus  dem  Amt  entfernt  wur- 
den, aber  es  waren  Hunderte,  Tausende. 
Die  Erfahrungen  waren  niederschmet- 
ternd. Gelegentlich  kam  ein  SS-Mann 
zu  uns,  den  wir  mochten.  An  sich  ein 
begabter  Mann,  und  er  sagte:  „Idi  kom- 
me im  Dunkeln  zu  Ihnen,  weil  idi  in 
meiner  Uniform  ja  nldit  zu  Ihnen  kom- 
men kann,  ohne  die  größten  Schwierig- 
kelten zu  bekommen."  Dieser  arme  Teu- 
fel —  er  hat  später  vor  Petersburg  sein 
Leben  verloren. 

Ich  glaube,  das  Bild  In  Göttingen  war 
typisch  für  alle  anderen  Universitäten. 
Der  Sohn  des  Philosophen  Edmund 
Hussejrl  war  Professor  in  Kiel,  ein  Lan- 
guilui  IR-Kämpf er  (des  Ersten  Welt- 
krieges). Er  hatte  einen  Kopfschuß  be- 
kommen und  eine  große  Wunde  im 
Kopf.  Er  war  Zlvllrechtler  In  Kiel,  und 
da  Kiel  Musteruniversität  der  National- 
sozialisten wurde,  wollte  man  ihn  von 
dort  weghaben.  Damals  gab  es  noch 
sehr  viele  Nationalsozialisten,  die  ge- 
genüber Versehrten  Kriegsteilnehmern 
aus  dem  ersten  Kriege  gewisse  Hem- 
mungen zeigten.  Also  fragten  sie  sich: 
Was  machen  wir  mit  dem  Husserl?  Sie 
boten  Ihn  In  Göttingen  an:  „Können 
wir  den  Husserl  nicht  nach  Göttingen 
abordnen?"  Es  war  eine  meiner  letzten 
Amtsfunktionen,  mit  zweifelhaftem 
Vergnügen  an  dieser  Fakultätssitzung 
teilzunehmen  und  zu  sehen,  wie  die 
einzelnen  Kollegen  sich  wanden,  um  zu 
einem  negativen  Besdield  zu  kommen 
—  well  sie  glaubten:  „Wir  sind  nicht 
schlechter  als  Kiel,  wir  sind  Göttingen, 
und  Göttingen  hat  denselben  Rang  wie 
Kiel,  und  wir  woUen  Husserl  nicht."  Und 
dann  haben  sie  dem  Minister  einen 
negativen  Besdieid  gegeben:  Der  Sohn 
von  Edmund  Husserl.  Kriegsteil- 
nehmer und  L^ngemarck-Kämpfer, 
sollte  In  Göttingen  nicht  aufgenommen 
werden. 

HILL:  Sie  resignierten  dann,  haben 
selbst  um  Ihre  Emeritierung  gebeten,  als 


die  Lage  Im  Grunde  unerträglich  wurde. 
Aber  Sie  sind  noch  einige  Jahre  in 
Deutsdiland  geblieben,  ehe  Sie  dann  nach 
England  emigrierten.  Haben  Sie  zunächst 
noch  gehofft,  die  Situation  würde  sich 
doch  noch  zum  Guten  wenden?  Oder  war- 
um sind  Sie  nicht  gleich  gegangen? 

LEIBHOLZ:  Sie  haben  recht.  Nach- 
träglich gesehen,  war  das  ein  Fehler.  Ich 
hätte  schon  vorher  gehen  sollen.  Aber 
die  gefühlsmäßige  Bindung  an  die  Fa- 
milie —  die  weitere  Familie  -^  war  so 
stark,  daß  ich  Hemmungen  hatte,  weg- 
zugehen. Im  Familienkreis  sagte  Ich  öf- 
ters: Wenn  Ihr  bleibt,  bleibe  ich  audi. 
Und  ich  erinnere  mich  mancher  Ge- 
spräche mit  meinem  Schwager  (Dietrich 
Bonhoeffer),  der  mir  klarzumachen  ver- 
suchte, ich  wäre  hier  lediglich  Objekt 
und  könnte  in  der  Sache  selbst  nichts 
tun.  Das  Tun,  das  Handeln  wäre  ihre 
Sache.  Ich  hätte  nur  die  Verpflichtung 
zu  sehen,  wie  ich  aus  diesem  Gewirr 
noch  herauskäme.  .• 

HILL:  Dietrich  Bonhoeffer  hat  Ihnen 
durch  seine  Verbindungen  dabei  geholfen, 
in  England  Fuß  zu  fassen.  Aber  als  der 


Die  Frage  war  nur:  Was  tun,  wenn 
die  Invasion,  mit  der  man  damals  rech- 
nete, tatsächlich  stattfindet?  Es  sollten 
damals  mit  einem  Schiff  tausend  Ita- 
liener und  Deutsche  nach  Australien  ge- 
bracht werden,  und  man  erzählte  sich, 
daß  die  Deutschen  vorher  über  diesen 
Transport  informiert  worden  seien.  Ob 
das  richtig  ist,  lasse  ich  dahingestellt. 
Das  Schiff  ist  aber  dann  tatsächlich  tor- 
pediert worden,  wobei  600  Menschen 
den  Tod  fanden.  500 /wurden  gerettet. 
Ich  stand  auf  der  Liste  der  Wegbeförde- 
rung nach  Australien,  und  ich  hatte  da- 
mals das  Gefühl:  Wenn  die  Invasion 
stattfindet,  dann  laufen  die  Engländer 
weg  —  sie  würden  nicht  kämpfen  und 
uns  bewachen,  so  daß  wir  die  Chance 
hätten,  freizukommen.  Ich  mußte  also 
um  jeden  Preis  verhindern,  daß  ich  mit 
dem  nächsten  Transport  tatsächlich  weg- 
befördert würde  —  mein  Name  stand 
i^chon  auf  der  Liste. 

Ich  kannte  midi  etwas  in  den  Gefil- 
den der  Bürokratie  aus,  die  es  ja  auch 


Gerhard  LEIBHOLZ. 


Krieg  ausbrach,  wurden  Sie  interniert.  Sie 
mußten  es  erleben,  daß  die  Engländer  sich 
ein  ziemlich  gleichförmiges  Bild  von  die- 
sem nationalsozialistischen  Deutsdiland 
machten:  Untersdiiede  zwischen  Emigran- 
ten, Flüditlingen  und  denen,  die  drüben 
in  Deutsdiland  Menschenrechte  verletzten, 
machten  die  Engländer  nidit. 

LEIBHOLZ:  Vollkommen  richtig.  Die 
Grundeinstellung  der  Engländer  wäh- 
rend des  Krieges  war:  „Deutscher  i^t 
Deutsdier."  Und  auch  die  Flüchtlinge 
sind  eben  Deutsche.  Erstaunlich  war  es 
schon,  daß  ich  durch  einen  im  Tiergar- 
tenviertel In  Berlin  lebenden  Engländer 
sozusagen  „unterm  Tisch"  ein  Visum 
bekommen  hatte,  sonst  hätten  wir  gar 
nicht  herausgehen  können.  Es  war  einer 
dieser  Gentlemen,  die  sldi  über  alle  Ge* 
setze  hinwegsetzen,  wenn  es  darauf  an- 
kommt. Aber  mit  dem  Einmarsch  Iq 
Frankreich,  Holland,  Belgien  wurde  Idi 
zusammen  mit  anderen  interniert  un^ 
kam  in  die  Nähe  von  Liverpool.  Diesp 
Internierung  war  so  ein  typisdies  eng- 
lisches Durdi  wurschteln  —  praktlsc 
wurde  einem  eigentlich  nldits  getan. 


Aufgenommen  im  November  1981  von  W.  Hill 


in  solchen  Internlerungslagern  gibt, 
habe  mir  Zugang  verschafft  und  mei- 
nen Namen  auf  der  Liste  einfach  durch- 
gestrichen. Bei  der  Unordnung,  die  bei 
den  Engländern  auch  in  dieser  Hinsicht 
herrsdite,  verdanke  Ich  es  diesem  Durch- 
streichen, daß  Ich  Im  Lager  Huyton  blei- 
ben konnte;  keiner  hat  etwas  gemerkt. 
Mit  Hilfe  meiner  Frau  bin  Ich  dann  re- 
lativ früh  nach  einigen  Monaten  freige- 
kommen; sie  hatte  an  alle  möglichen 
Leute  geschrieben.  Es  Ist  übrigens  für 
die  Engländer  charakteristisch,  daß  sie 
die  Reihenfolge  der  Freilassung  der  Ge- 
fangenen danach  bestimmten,  wer  ih- 
nen Irgendwie  von  Nutzen  sein  konnte^ 
Die  eigentlichen  Antinazis,  die  stan- 
den danach  an  vierter  oder  fünfter  Stel- 
le —  aber  das  Ist  eben  die  utilitaristische 
Einstellung,  die  die  Engländer  auch  in 
solchen  Situationen  nicht  verleugnen 
können.  Ich  kam  dann  nach  Oxford,  wo 
meine  Frau  eine  Unterkunft  für  uns 
gefunden  hatte  —  bei  Leuten,  die  uns 
aufnahmen,  ohne  einen  Pfennig  dafür 
zu  nehmen.  Das  gibt  es  eben  auch  bei 
den  Engländern. 


HILL:  Es  hat  sich  dann  sehr  bald  eine 
enge  Beziehung  zwischen  Ihnen  und  einem 
hohen  englischen  Geistlichen  ergeben;  der 
Briefwechsel  zwisdien  Ihnen  und  George 
Bell,  dem  Bischof  von  Chichester,  Ist  auch 
veröffentlicht  worden,  und  daraus  weiß 
man,  daß  Sie  sich  während  des  Krieges 
bemüht  haben,  darauf  hinzuweisen,  daß  es 
in  Deutschland  eine  Widerstandsbewegung 
gebe  und  daß  nicht  alle  Deutsdien  Nazis 
seien.  Aber  es  war  schwierig,  den  Eng- 
ländern das  klarzumadien. 

LEIBHOLZ:  So  ist  es.  Wissenschaft- 
lich konnte  ich  damals  nicht  sehr  viel 
arbeiten,  jedenfalls  war  das  nicht  sehr 
ergiebig.  Im  wesentlichen  war  ich  Im 
politischen  Bereich  tätig.  Ich  versuchte, 
den  Bischof  von  Chichester  zu  beraten, 
und  ich  sage  wohl  nicht  zuviel,  wenn 
ich  sage,  daß  seine  ganze  (politische)  Ein- 
stellung mit  auf  dem  beruhte,  was  Ich 
ihm  glaubte  mitteilen  zu  dürfen  und 
zu  müssen. 

HILL:  Der  Bischof  von  Chichester  war 
Mitglied  des  Oberhauses. 

LEIBHOLZ:  Ja,  und  er  war  Kandidat 
'  für  den  Stuhl  des  Erzbischofs  von  Can- 
terbury.  Churchill  verhinderte  es,  daß 
George  Bell  dieses  Amt  übernahm,  weil 
Bell  als  Deutschenfreund  galt.  George 
Bell  hoffte  noch  Anfang  1940  Irgend- 
wie einen  Frieden  mit  Hilfe  des  Bi- 
schofs von  Norwegen  zu  erreichen.  Ich 
sagte  ihm:  „Das  Ist  heller  Wahnsinn. 
In  diesem  Stadium  können  Sie  keinen 
Frieden  zustande  bringen,  der  brauch- 
bar wäre.** 

Er  hat  dann  viele  Reden  im  House  of 
Lords  gehalten,  die  er  mir  häufig  vor- 
her schickte,  damit  ich  sie  durchsähe. 
Er  war  der  Gegenpol  von  Lord  Vanslt- 
tard,  dem  Exponenten  des  Deutsdien- 
hasses, für  den  der  Nationalsozialismus 
das  Endprodukt  des  preußischen  Mili- 
tarismus und  der  Zweite  Weltkrieg  Im 
Grunde  genommen  nur  die  Fortsetzung 
des  Ersten  Weltkrieges  war.  Genau  das 
Gegenteil  habe  ich  versucht  darzulegen: 
daß  nämlich  ein  entscheidender  Bruch 
zwischen  den  beiden  Weltkriegen  statt- 
fand. Der  Erste  Weltkrieg  gehörte  In 
seiner  Gesamtheit  nodi  zum  Zeltalter 
des  Nationalstaats;  mit  dem  National- 
sozialismus kam  die  entscheidende  Ver- 
lagerung —  primär  nach  der  ideologi- 
schen Seite.  Die  Engländer  haben  das 
nicht  akzeptiert  —  bis  zum  Schluß  ha- 
ben sie  es  nicht  wahrhaben  wollen.  Man 
kann  sich  das  vielleidi\  so  vorstellen :  Da 
ist  eine  große  Dinnerparty,  der  Roose- 
velt  ist  da  und  der  Churchill  und  ver- 
mutlich der  Stalin,  und  da  steht  einer 
auf  und  sagt:  „Prost!  Ich  hab*  jetzt  die 
Formel,  mit  der  wir  den  Krieg  beenden 
können  —  Unconditional  Surrender  (be- 
dingungslose Übergabe). 

Und  da  haben  alle  geklatsdit  und  ge- 
sagt: „Ja,  das  Ist  die  Formel!"  Welches 
Unheil  ist  damit  angerichtet  worden, 
und  welche  Torheit  stand  letzten  Endes 
dahinter.  Und  wie  groß  war  die  Ver- 
zweiflung auf  der  anderen  Seite,  auf  der 
Seite  des  Widerstandes,  nachdem  man 
von  dieser  Formel  gehört  hatte.  Das  we- 
sentliche Fundament  ihrer  Argumenta- 
tion war  ihnen  genommen,  daß  nämlich 
durdi  eine  frühzeitige  Beendigung  des 
Krieges  Hunderttausende,  wenn  nicht 
Millionen  von  Menschen  noch  zu  retten 
wären.  Ich  erinnere  mich  noch  einiger 
Äußerungen  von  (Sir  Anthony)  Eden, 
den  Idi  für  eine  gefährliche,  unglück- 
selige Figur  in  der  englisdien  Außen- 
politik hielt  —  und  auch  heute  noch 
halte.  Eden  sprach  von  George  Bell  als 
dem  „helmtückisdien  Bischof",  der  wie- 
der seine  Thesen  Im  House  of  Lords 
vorgetragen  habe.  Im  Grunde  genom- 
men haben  sich  aber  die  Thesen  des 
Bisdiofs  von  Chichester  als  richtig  er- 
wiesen und  nicht  die  Thesen  von  Eden, 
Vansittard  und  Churchill. 

HILL:  Sie  haben  aus  der  Ferne  mit- 
ansehen müssen,  wie  Verwandte  aus  der 
Familie  Ihrer  Frau,  insbesondere  Dietrich 
und  Klaus  Bonhoeffer,  als  Teilnehmer  am 
Widerstand  gegen  den  Nationalsozialismus 
ermordet  wurden.  Und  Sie  haben  dann 
später  die  Erfahrung  madien  können,  daß 
keiner  von  den  Richtern  und  Staatsanwäl- 
ten, die  an  diesem  Mord  durdi  Rechtsakte 
beteiligt  waren,  zur  Verantwortung  gezo- 
gen wurde.  Das  war  symptomatisdi  für 
die  deutsche  Justiz,  denn  kein  Richter,  der 
unter  dem  Nationalsozialismus  an  Un- 
rechtshandlungen  dieser  Art  mitgewirkt 
hat,  ist  dafür  später  verurteilt  worden. 

LEIBHOLZ:  Das,  was  Sie  sagen  und 
richtig  bemerkt  haben,  geht  letzten  En- 
des auf  den  formalen  Positivismus  zu- 
rück, der  in  der  deutschen  Staatsrechts- 
lehre schon  von  früher  herrsdiend  war. 
Er  besagt,  daß  das,  was  formal  in  ir- 
gendwelchen Rechtsformen  verläuft, 
auch  materiell  angeblich  etw^as  mit  Ge- 
rechtigkeit zu  tun  haben  muß.  Und  so 


haben  die  Richter,  die  mit  diesen  Fäl- 
len befaßt  haben,  fast  übereinstimmend 
—  soweit  Ich  sehe  —  sich  nicht  zu  einer 
Verurteilung  der  beteiligten  Unrechts- 
personen  entschließen  können,  mit  der 
Begründung,  daß  das,  was  zu  diesem 
Unrecht  geführt  habe,  zu  jener  Zelt  als 
Recht  betrachtet  worden  sei.  Für  mich 
war  das  In  keiner  Weise  überzeugend: 
Mord  bleibt  Mord,  gleichgültig,  In  wel- 
cher Form  er  begangen  wird.  Ich  be- 
klage zutiefst,  daß  diejenigen,  die  an 
den  NS-Unrechtsprozessen  (gegen  Wi- 
derstandskämpfer) beteiligt  waren,  von 
der  Justiz  (in  der  Bundesrepublik)  nicht 
zur  Verantwortung  gezogen  worden 
sind.  Aber  ich  gebe  zu:  in  den  letzten 
Jahrzehnten  ist  diese  Art  von  Rechts- 
positivismus  die  herrschende  Auffassung 
gewesen,  und  infolgedessen  herrscht  In 
der  Tat  das  groteske  Bild,  daß  all  die 
Mörder  unserer  Geschwister  nicht  zur 
Rechenschaft  gezogen  und  die  Verbre- 
chen nicht  geahndet  worden  sind;  die 
Mörder  leben  noch  unter  uns. 

HILL:  Sie  haben  damals  in  England  bin 
zuletzt  gehofft,  daß  Dietridi  Bonhoeffer 
überleben  würde,  aber  irgendwann  kam 
dann  die  Gewißheit:  Er  ist  umgebracht 
worden. 

LEIBHOLZ:  Ja.  Wir  bekamen  da- 
mals die  Nachricht  über  Genf,  daß  er 
nicht  überlebt  habe;  Ich  glaube,  es  war 
zwei  Monate  nach  seinem  Tode.  Die 
einzelnen  Umstände  erfuhren  wir  erst 
später  —  er  ist  als  ein  echter  Märtyrer 
gestorben.  Als  er  abgeholt  wurde  nach 
(dem  Konzentrationslager)  Flossenbürg, 
sagte  er  zu  einem  englischen  Mitgefan- 
genen: „Das  Ist  das  Ende  —  für  mich 
der  Beginn  des  Lebens."  Kurz  zuvor 
hatte  er  noch  einen  Gottesdienst  In 
dieser  kleinen  Gemeinde  gehalten.  Als 
er  in  Flossenbürg  zur  Hinrichtungs- 
stätte geführt  wurde,  kniete  er  nackend 
vor  dieser  und  verharrte  längere  Zeit 
im  Gebet;  dann  ließ  er  entsdilosseo  die 
Prozedur  an  sich  vollziehen,  die  Ihn 
zum  Märtyrer  machte. 

HILL:  Mit  denen,  die  eigentlidi  auch  be- 
rufen gewesen  wären,  Wideritand  zu  lei- 
sten, mit  führenden  deutschen  Generälen 
nämlich,  haben  Sie  in  England  Kontakt 
gehabt:  in  den  Lagern  der  deutschen 
Kriegsgefangenen. 

LEIBHOLZ:  Ich  erinnere  mich  nodi 
an  Manstein,  Brauchitsch  und  Rund- 
stedt.  Rundstedt  war  der  einzige,  der 
an  den  Diskussionen  nicht  teilnahm, 
während  sich  Manstein  und  Brauchitsch 
lebhaft  an  den  Unterhaltungen  betei- 
ligten. Ich  erinnere  mich  noch,  daß  mir 
Brauchitsch  ein  Heft  übergab,  in  dem 
er  eine  neue  Verfassung  für  die  Bun- 
desrepublik entworfen  hatte,  mit  einem 
großen  Eisernen  Kreuz  auf  der  ersten 
Seite  im  Rahmen  eines  Sdiulheftea,  das 
er  mir  anvertraute. 

Manstein  meinte,  für  ihn  habe  es 
eine  Grenze  gegeben:  am  Widerstand 
militärischer  Art  hätte  er  sich  nicht  be- 
teiligt, denn  während  des  Krieges  sei 
ein  solcher  Widerstand  nicht  zu  redit- 
fertlgen  gewesen.  Rundstedt,  den  ober- 
sten verantwortlichen  Chef  bei  der  Ar- 
dennen-Of fenslve,  fragte  ich,  ob  er  denn 
an  einen  möglichen  Erfolg  dieser  Offen- 
sive, die  Tausenden  von  Menschen  das 
Leben  gekostet  habe,  geglaubt  habe.  Und 
er  sagte:  Nein,  daran  habe  er  von  vorn- 
herein nicht  geglaubt.  Warum  er  dann 
die  Verantwortung  für  diesen  Posten 
übernommen  hätte,  fragte  ich  weiter. 
Und  er  sagte  mir:  „Was  blieb  mir  übrig? 
Wenn  ich  dem  Befehl  nicht  nachgekom- 
men wäre,  hätte  man  midi  erschossen." 
Darauf  ich:  „Das  ist  doch  keine  Ent- 
sdiuldigung,  wo  Tausende  von  Menschen 
Ihr  Leben  für  ein  sinnloses  Unterneh- 
men zu  opfern  hatten,  hätten  Sie  dodi 
als  Chef  dieses  Risiko  tragen  können.** 
Er  meinte  jedoch,  das  wäre  ihm  nicht 
zuzumuten  gewesen.  In  Wirklichkeit, 
soweit  Ich  die  Verhältnisse  beurteilen 
kann,  wäre  seine  Exekution  nicht  die 
Folge  der  Bcfehlsablehnung  gewesen, 
man  hätte  Rundstedt  wahrschelnlldi 
durch  einen  anderen  ersetzt 

HILL:  Was  Sie  damals  in  den  Kriegs- 
gefangenenlagern taten  —  hatte  das  etwas 
zu  tun  mit  der  „Reeducation",  der  Um- 
erziehung zur  Demokratie,  die  am  deut- 
schen Volk  betrieben  werden  sollte? 

LEIBHOLZ:  Ich  habe  auf  verschiedene 
Weise  und  in  verschiedenen  Formen 
versudit,  den  Engländern  das  Unsin- 
nige des  Unternehmens  „Reeducatlon** 
verständlich  zu  machen.  Ich  hielt 
„Reeducation"  für  eine  Torheit,  für  eine 
politische  Torheit  sondergleldien.  Völker 
lassen  sldi  nicht  erziehen.  Wenn  ich 
jetzt  höre,  daß  die  amerikanische  Re- 
gierung die  Sowjetunion  „bestrafen** 
wolle  oder  Polen  bestrafen  wolle  wegen 
dieses  oder  jenes  Verhaltens,  kommt 
mir  auch  das  unmöglich  vor.  Staaten, 
Imperlen  können  nicht  bestraft  werden. 
Eine  unglückliche  Ausdruckswelse,  ein 
Irrweg  —  so  kann  man  Völker  nicht 
behandeln,  gerade  wenn  man  auf  sie 
einwirken  will. 


Frankfurter  Allgemeine  Zeitung 


Mit  Augen  des  Westens 

Leo  Löwenthals  Blick  auf  die  deutschen  Geisteswissenschaften 


Im  Sommer  dieses  Jahres  hat  der 
siebcnundachtzigjährige  Leo  Löwenthal, 
Emeritus  der  University  of  California  in 
Berkeley,  zum  ersten  Mal  seit  1933  ein 
Seminar  an  einer  deutschen  Universität 
gehalten.  Thema  dieses  Seminars  im 
Siegener  Graduiertenkolleg  waren  Lö- 
wenthals Studien  zur  Soziologie  der  Lite- 
ratur und  der  Massenkommunikation  aus 
den  dreißiger,  vierziger  und  fünfziger 
Jahren.  Sie  gelten  heute  als  „Pionierlei- 
stungen", weil  sie  zu  den  frühesten 
Untersuchungen  gehören,  in  denen  Frage- 
stellungen und  Methoden  aus  der  Soziolo- 
gie auf  Gegenstände  angewandt  wurden, 
die  bis  dahin  ausschließlich  als  literatur- 
•  wissenschaftliche  Domäne  gegolten  hat- 
ten. Die  von  Löwenthal  mitbegründete 
Tradition  von  „Literatursoziologie"  ist 
also  nicht  identisch  mit  jener  Forschungs- 
richtung gleichen  Namens,  deren  Anfänge 
auf  (meist  vorsichtige)  „Kompetenz- 
Grenzüberschreitungen"  von  Literaturwis- 
senschaftlern zurückgehen. 

Noch  Anfang  1933  arbeitete  Löwenthal 
bei  Max  Horkhcimer  am  Frankfurter 
Institut  für  Sozialforschung;  er  war  „ver- 
antwortlicher Schriftleiter"  der  „Zeit- 
schrift für  Sozialforschung"  und  stand 
kurz  vor  dem  Abschluß  einer  Habilita- 
tionsschrift über  den  Autldärungs-Philo- 
sophen  Helvetius.  Die  Emigration  des 
Instituts  nach  Genf  im  März  1933  hat  Leo 
Löwenthal    organisiert,   ebenso    wie   den 


Leo  Löwen l ha l 


Foto  Barbara  Klemm 


Späteren  Umzug  von  Genf  nach  New 
fYork.  EiMH^heidender  Grund  ijir  fi^p 
Entschluß  zur  Emigration  waren  übrigens 
Prognosen  zur  politischen  Entwicklung  ifl 
Deutschland,  wie  sie  sich  aus  einer 
empirischen  Studie  des  Instituts  zum 
Antisemitismus  unter  Proletariern  und 
.  Kleinbürgern  in  den  späten  zwanziger 
Jahren  ergeben  hatten.  In  New  York 
gehörte  Löwenthal  dann  zu  jenen  Emi- 
granten, denen  die  Columbia  University 
die  Fortsetzung  ihrer  Forschungsarbeit  im 
programmatischen  Rahmen  des  Instituts 
für  Sozialforschung  ermöglichte.  Während 
des  Zweiten  Weltkrieges  war  er  im  State 
Department  mit  der  Analyse  deutscher 
Propaganda  beauftragt.  Später  leitete  er 
eine  Forschungsabteilung  bei  der  „Voice 
of  America". 

In  den  fünfziger  Jahren  wurde  Löwen- 
thal Professor  für  Soziologie  an  der 
Stanford  University,  von  wo  er  bald  einem 
Ruf  nach  Berkeley  folgte.  Dort  lebt 
Löwenthal  noch  heute.  Hierzulande  hat 
eine  intensive  Auseinandersetzung  mit 
seinem  wissenschaftlichen  Werk  erst  vor 
gut  einem  Jahrzehnt  eingesetzt. 

In  seinem  Siegener  Seminar  neutralisier- 
te Löwenthal  jeden  Anflug  von  Sentimen- 
talität mit  der  beständig  wiederholten, 
ernstgemeinten  Frage,  ob  und  warum  sich 
Doktoranden  heute  für  seine  „alten  Arbei- 
ten" interessieren  könnten  -  und  er  ließ 
sich  von  ihren  Antworten  nicht  leicht 
überzeugen.  Vor  allem  aber  sollte  sein 
Seminar  das  Seminar  eines  „ganz  norma- 
len" amerikanischen  Gastprofessors  sein. 
Daran  war  Löwenthal  wohl  auch  deshalb 
gelegen,  weil  er  nach  1945  aus  dem 
denkbar  schlichtesten  Grund  amerikani- 
scher Professor  wurde  und  blieb:  „Nie- 
mand hat  mich  damals  gerufen." 

Mittlerweile  sieht  Löwenthal  deutsche 
Universitäten  mit  dem  ebenso  scharfen  wie 
nüchternen  Blick  des  interessierten  Außen- 
stehenden. Unterschiede  zu  den  Hoch- 
schulen in  den  Vereinigten  Staaten  gehen 
nach  seiner  Meinung  nicht  primär  auf  den 


Gegensatz  zwischen  privater  und  staatli- 
cher Organisationsform  zurück       gerade 
Berkeley  ist  ja  ein  Campus  des  kaliforni- 
schen  Staats     ,   sondern   vor   allem   auf 
Unterschiede  in  den  historisch  gewachse- 
nen    und     nur    historisch     verstehbaren 
Mentalitätsstrukturen.      „, Beamte'      und 
,Staat'   sind    Worte,   die    man   nicht   ins 
Englische,  jedenfalls  nicht  ins  amerikani- 
sche Englisch,  übersetzen  kann.  Wir  smd 
keine     Beamten     -     ein     amerikanischer 
Professor  ist  kein  Beamter    ,  und  es  gibt 
keinen  Staat,  der   ihm   sagen   kann   und 
sagen  will,  was  er  tun  oder  lassen  soll." 
Dieser  Beamten-Geis!  deutscher  Professo- 
ren sei,  so  Löwcnthal,  der  Hauptgrund  für 
ihre  „politische  Resignation"  im  Dritten 
Reich  gewesen.  Auf  ihn  schiebt  er  aber 
auch   eine   -   gerade    heute    auffällige 
intellektuelle  und   materielle   Bescheiden- 
heit   deutscher    Wissenschaftler    bei    der 
Planung  ihrer  Forschungsprojekte,  die  er 
für   gefährlich    hält:    „Ein    Beamter,    der 
eifrig  ist,  an  dem  Budget  zu  sparen,  ist  eine 
derart  absurde  Idee  innerhalb  des  kapitali- 
stischen    Denksystems     der     Vereinigten 
Staaten  und  der  öffentlichen   Mentalität, 
daß  so  etwas  gar  nicht  vorkommen  kann. 
Die  einzige  Frage,  die  man  sich  dort  in 
diesem  Zusammenhang  stellt,  heißt:  ,Sol- 
len  wir  ungefähr  das  verlangen,  was  wir 
brauchen,  etwas  mehr  oder  sehr  viel  mehr? 
Was  ist  die  beste  Chance,  um  ein  großes 
Budget  zu  bekommen?'" 

Aulkrdem  vermutet  der  amerikanische 
Professor  Leo  Löwenthal,  daß  wohl  nur 
deutsche  Beamte  bereit  sein  können, 
Lehrdeputate  und  Verpflichtungen  in  der 
Selbstverwaltung  in  einem  Umfang  zu 
übernehmen,  daß  darunter  „notwendiger- 
weise der  freie  Raum  für  Forschung  leiden 
oder  durch  Leiden  erkauft  werden  muß". 
Nur  „in  ganz  kleinen  Gruppen"  könne 
man  „wirklich  eine  Beziehung  herstellen, 
in  welcher  der  Student  der  Alternative 
nicht  entkommen  kann,  wissenschaftliche 
und  insbesondere  Denkarbeit  zu  leisten 
oder  die  Universität  zu  verlassen".  Weil 
ihn  seine  deutschen  Studenten  positiv 
überrascht  hatten,  suchte  der  Soziologe 
Löwenthal  in  ihrer  spezifischen  gesell- 
schaftlichen Situation  nach  Gründen  für 
Leistungsbereitschaft  und  Offenheit  im 
intellektuellen  Austausch.  Seine  -  durch- 
aus dialektische  Antwort  setzte  ein  beim 
Sachverhalt  der  strukturellen  Arbeitslosig- 
keit: „Die  besten  Studenten  sind  nach 
meiner  Beobachtung  diejenigen,  die  sagen: 
,Ich  habe  sowieso  keine  realistische  Chan- 
ce, deshalb  will  ich  mich  wenigstens 
intellektuell  stark  engagieren'  -  und  das 
dann  auch  tun."  Hinter  dieser  Erklärung 
stand  wohl  Löwenthals  marxistische?  - 
Phobie  gegenüber  der  in  unserem  Alltag  so 
selbstverständlich  wichtig  gewordenen  Di- 
chotomie „Arbeit  versus  Freizeit".  In  der 
Tat  verliert  diese  Dichotomie  ihren  Sinti 
für  Studenten,  die  sich  nicht  mehr  an 
realistisch-konkreten  Berufszielen  orientie- 
ren können.  Löwenthal  für  seinen  Teil  ließ 
sich  von  seiner  „Freizeit"-Phobie  zu  einem 
geradezu  amerikanischen  Slogan  animie- 
ren: „Wer  an  Freizeit  denkt,  kann  nicht  in 
Freiheit  leben." 

Was  das  Leistungsniveau  der  Geistes- 
und Sozialwissenschaftcn  in  der  Bundesre- 
publik angeht,  dominierte  dann  wieder  die 
Nüchternheit  des  „außenstehenden"  ame- 
rikanischen Professors.  Die  Furcht  vor 
wachsendem  intellektuellen  Provinzialis- 
mus scheint  Löwenthal  für  übertrieben  zu 
halten,  aber  andererseits  will  er  den 
Einfluß  westdeutscher  Theorie-Impulse 
auf  amerikanische  Intellektuelle  auch 
nicht  überbewertet  sehen.  Am  ehesten  sei 
in  den  literaturwissenschaftlichen  Fakultä- 
ten mit  einer  Verbreitung  der  Rezeptions- 
ästhetik (Iser,  Jauß)  und  der  Hermeneutik 
(Gadamer,  neuerdings  unter  philosophie- 
geschichtlicher Perspektive  Dilthey)  zu 
rechnen.  Erstaunlich  ist  Löwenthals  Mei- 
nung, daß  selbst  die  Theorien  eines  Jürgen 
Habermas  oder  eines  Niklas  Luhmann  nur 
„in  ganz  kleinen  Elitegruppen  unter  den 
Professoren  und  den  Studenten"  diskutiert 
würden.  Außerhalb  der  Literaturwissen- 
schaft und  der  soziologischen  Theorie 
jedenfalls  sieht  er  markante  Rezeptions- 
schwellen: „Die  Rhetorik  eines  Hans 
Blumenberg  oder  eines  Manfred  Frank  ist 
weitgehend  unzugänglich.  Sie  gehört  einer 
Tradition  philosophisch-historischer  Spe- 
kulationen an  und  setzt  einen  Begriff  von 

europäisch-philosophischer  Anthropologie 
voraus,  die  einfach  in  Amerika  nie  Einzug 
gehalten  haben.  Ich  glaube,  ganz  banal 
gesagt,  die  völlig  geschichtsentfremdete, 
geschichtsunfreundliche  Haltung  des 
durchschnittlichen  Amerikaners  -  letztlich 

Fortsetzung  des  Artikels  von 

H.U.  Gumbrecht  auf  der  folgenden  Seite 


Geisteswissenschaften 


Mittwoch,  II.  November  1987,  Nr.  262  /  Seite  35 


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Niemand  ist  so  emsam,  so  genialisch 
und  verschroben,  daß  er  dem  Sog  der 
Gesellschaft  entkommen  könnte  Im  I  iHc 
des  Emsiedlers  hat  das  Hermann  Buruer 
dargetan,  als  er  Einzelheiten  von  cmcm 
Eremitenkongreß  preisgab.  „Seit  dem  Be- 
stehen der  Waldbrüder-Kongregation" 
berichtet  er  da,  „ist  es  nun  das  vierte  Mal' 
daß  die  Eremiten  aus  der  Innerschweiz 
einen  Kongreß  durchführen.  Die  Ict/ie 
Tagung  fand  im  Jahre  1867  statt  und 
stand  ganz  im  Zeichen  der  harten  Ausein- 
andersetzungen um  das  Mutterhaus  im 
Lungernbad  .  . ." 

Auch  der  Dichter,  der  vielleicht  hoffte 
mit  seiner  Entlarvung  des  Eremiten  selber 
im  Olymp  beschaulicher  Individualität  zu 
verbleiben,  wird  diese  Illusion  aufgeben 
müssen.  Mit  wachsendem  Scharfsinn  neh- 
men sich  die  Gesellschaftswissenschaften 
seiner  und  seinesgleichen  der  Gesell- 
schaftswissenschaften an.  Denn  ihr  schön- 
stes Ziel  ist  es,  die  „Sozialität  der 
Sohtären"  (H.P.  Thurn  in  seiner  Studie 
von  1983  über  „Gruppe  und  Netzwerke  in 


THE  NEW  YORK  TIMES,  MONDAY,  APRIL  2,  1984 


Law-and-Order  Croups  Öppose  an  Oregon  Justice 


Mn^ 


!fejtWALLACE  TURNER 

Special  to  The  New  York  Times 

SALEM,  Ore.,  March  29  —  Justice 
Hans  Linde,  a  national  leader  in  a 
movement  of  State  appellate  judges  to- 
ward  greater  reliance  on  State  rather 
than  Federal  constitutional  provisions, 
has  become  the  target  of  law-and-order 
groups  In  Oregon  that  oppose  his  re- 
election.to-the  State  Suprenae  Court. 

Justice  Linde,  59  years  old,  was  ai>- 

pointed  to  the  seven-member  Oregon 

'  court  in  1976  and  elected  to  a  füll  term 

in  1978.  Members  of  the  court  have 

stagger^  six-year  terms. 

Whileacknowledging  that  it  has  been 
common  in  Oregon  for  sitting  justices 
to  be  opposed  for  re-election.  Justice 
Linde  said:  **To  run  against  the  court  is 
new.  This  tends  to  politicize  the  court 
by  maHing  the  Charge  that  decisions 
are  not  based  on  law  but  on  something 

..  ^1  Opponents  File 

Two  candidates  have  filed  against 
Jim.  David  Nissman,  31,  a  deputy 
^osecutor  in  Eugene,  has  mounted  the 
r^tronger,  more  active  campaign.  State  ^ 
Circuit  Jiidge  Albin  W.  Norblad,  45,  ol  | 
Salem,  Suftered  a  minor  heart  attack 
Sunday  night  and  will  be  unable  to 
campäigrt  personally  until  just  before 
the  nonpartisan  election  May  15.  If  no 
candidate  teceives  a  majority,  a  runoff 
will  be  held  in  November. 

Judge  Norblad,  in  an  interview  by 
telephone  *  f  rom  his  hospital  bed, 
summed  up  his  view  of  the  campaign. 

**The  bar  sees  Linde  as  a  liberal  and 
Nissman  is  a  prosecutor,"  Judge  Nor- 
blad said.  *^So  the  way  it  looks  to  a  lot  of 
people  is  that  you  have  somebody  who 
wants  tq  tet  them  all  go  and  somebody 
who  warits  to  hang  them  all  high.  And 
then  you  have  me,  and  I'm  kind  of  in 
the  middle." 

Justice  Linde  is  supported  by  several 
former  prosecutors  and  some  former 


Associated  Press 


Justice  Hans  Linde 


justices  of  the  State  Supreme  Court,  in- 
cluding  Arno  Denecke,  a  former  chief 
justice  who  served  four  years  on  the 
court  with  Justice  Linde. 

"Nissman  is  primarily  a  law-and-or- 
der candidate,"  Justice  Denecke  said. 
**  Justice  Linde  is  a  very  hard-working 
member  of  the  court." 

2  Law  and  Order  Groups 

Mr.  Nissman,  in  an  interview  at  his 
campaign  headquarters  in  Wilsonville, 
said  he  had  the  support  of  deputy  prose- 
cutors, sheriffs  and  police  officers.  He 
also  has  the  backing  of  the  leadership 
of  two  statewide  law-and-order  groups, 
Concemed  Oregonians  for  Justice  and 
Crime  Victims  United. 

Dedi  Streich  of  Sherwood  heads  Con- 


cemed Oregonians  for  Justice,  which  is 
pushing  a  State  constitutional  amend- 
ment  to  restore  capital  punishment. 
She  was  drawn  into  the  effort  by  the 
murder  of  a  neighbor's  child,  she  said. 

Ref erring  to  the  justice  as  Professor 
Linde,  Mrs.  Streich  said  he  made  an 
emotional  appeal  against  capital  pun- 
ishment at  a  court  hearing  she  at- 
tended  while  Mr.  Nissman  signed  one 
of  her  petitions. 

Robert  Kouns  of  Portland,  chairman 
of  Crime  Victims  United,  said  he  was 
drawn  into  this  kind  of  volunteer  work 
after  his  daughter  was  slain  in  a  San 
Francisco  hotel.  No  one  was  punished 
for  her  death,  Mr.  Kouns  said. 

*Deep  Frustrations' 

"I  feel  deep  frustrations  with  the 
criminal  justice  System,"  Mr.  Kouns,  a 
home  repair  contractor,  said  in  a  tele- 
phone interview.  **The  courts  have 
gone  their  own  merry  way." 

Part  of  the  argument  over  the  rights 
of  defendants  centers  on  the  right  of 
States  to  grant  Protections  to  their  Citi- 
zens beyond  those  included  in  the  Fed- 
eral  Constitution.  In  particular,  the 
question  of  what  evidence  may  be  pre- 
sented  in  a  criminal  trial  has  been  at 
issue  here.  ^ 

Mr.  Nissman  cites  a  decision  by  the 
Oregon  Supreme  Court  in  1982  as  illus 
trative  of  Justice  Linde*s  willingness  to 
expand  the  rights  of  defendants. 

Mr.  Nissman  said  the  justice's  opin- 
ion  decided  a  case,  State  v.  Lowry,  in 
which  the  police,  searching  for  weap- 
ons  on  a  person  suspected  of  driving 
under  influence  of  intoxicants,  took  an 
amber  glass  bottle  with  white  powder 
that  analysis  showed  to  be  cocaine. 

Justice  Linde's  opinion  held  that  Ore- 
gon's  constitutional  Provision  on 
search  and  seizure  required  the  police 
to  have  a  search  Warrant  before  they 
could  analyze  the  bottle's  contents. 


**Given  the  Lowry  decision,  I  now 
feel  I  don*t  know  anything  about  consti- 
tutional law,"  said  John  Bradley,  Chief 
Deputy  District  Attomey  in  Portland,  a 
Nissman  supporter. 

Justice  Linde,  interviewed  in  his 
Chambers  in  Salem,  said  it  was  not 
proper  for  him  to  defend  cases  in  which 
he  had  participated.  "This  young 
prosecutor  has  picked  on  this  subject," 
Justice  Linde  said. 

Justice  Linde*s  opponents  have  pre- 
pared  a  list  of  allegations  that  he  voted 
against  the  death  penalty,  to  eliminate 
mandatory  sentences  for  murderers, 
and  generally  to  restrict  the  police  and 
favor  defendants. 

"It*s  pure  demogoguery,"  he  said, 
when  shown  the  list.  Justice  Linde  said 
he  could  trace  the  source  of  some  of  the 
allegations  to  unanimous  decisions, 
and  others  he  could  not  find  at  all. 

**I  write  very  few  criminal  appeal 
decisions,"  he  said.  "There  is  some- 
thing eise  behind  all  this.  About  10 
years  ago  State  courts  across  the  coun- 
try  began  to  realize  that  they  are  re- 
sponsible  for  interpreting  their  State 
constitutions  before  they  reach  the 
Federal  questions." 

"Following  this  line,"  he  added,  "we 
have  produced  some  opinions  that  the 
conservatives  should  like.  For  exam- 
ple,  we  have  protected  the  rights  of 
Oregonians  to  bear  arms  beyond  the 
rights  granted  them  in  Federal  court 
decisions." 

Crew  Safe  After  Ship  Fire 

GALVESTON,  Tex.,  April  1  (UPI)  — 
A  seismic  research  vessel  caught  fire 
in  the  Gulf  of  Mexico  today,  forcing  the 
27-member  crew  to  abandon  ship.  The 
Coast  Guard  reported  no  serious  in- 
juries  and  said  the  crew  was  picked  up 
and  taken  to  safety. 

Get  new  ideos  on  the  Op-Ed  Page 


LEGAL 

LEGAL 

THE  CITY  OF  NEW  YORK 
l^ife^BmSMT  OF  HOUSING 

THEGmomniU^U^^ 

W:  Geschichte  der  Hamburger  Arbeiterbewegung.  Probleme 
der  Geschichte  der  deutschen  Arbeiterbewegung.  Berlin  1947; 
Revolutionäre  Kämpfe  1918/19.  Berlin  1960;  Mithg.  Soziali- 
stische Briefe.  L:  Leonhard,  Revolution;  Strassner,  Peter.  Ver- 
räter. i960;  Schreier,  Israel,  Zum  Kampf  der  KPD  gegen  den 
faSWstischen  deutschen  Imperialismus  im  Bezirk  Dresden 
(Ostsachsen)  1944-45.  Diss.  phil.  masch.  Meissen  1965;  Kraus- 
haar, Deutsche  Widerstandskämpfer;  Meyer,  Gertrud,  Nacht 
über  Hamburg.  1971;  Weber,  Wandlung;  Duhnke,  KPD.  Qu: 
Hand.  Publ.  Z.  -  IfZ. 

Unde  (urspLCohn  Linde),  Hans  Arthur, Rechtsanwalt,  Hoch- 
s2MRrerTiÄTrrXpr'l924  Berlin;  V:  Dr.  jur.  Bruno  Cohn 
Linde  (geb.  1893  Linde/ Westpreußen),  jüd.,  Prom.  Greifs- 
wald  RA  u.  Notar  Berlin,  1933-35  Geschäftsreisen  nach  DK, 
1935*Emigr.  DK,  1938  USA,  Vertr.,  Immobilienmakler,  RA;  M: 
Luise  geb.  Rosenhain  (geb.  1892  Bromberg,  gest.  1954  Port- 
land/bre.),  Stud.  Berlin,  Greifswald,  Apr.  1933  Emigr.  DK  mit 
Söhnen,  1939  USA;  G:  Peter  Franz  (geb.  1926),  1933  Emigr. 
DK  1939  USA,  Ph.D.,  Prof.  für  Chemie  am  San  Francisco 
State  Coll./Calif.;  oo  1945  Helen  Tucker  (geb.  Okt.  1923  We- 
natchee/Wash.),  B.A.  Univ.  of  Calif.  Berkeley,  Bewährungshel- 
ferin für  Jugendliche,  1951-54  Sekr.  des  Obersten  Bundesrich- 
ters  William  O.  Douglas,  AssistTln  RA-Kanzlei  u.  Gesetzgeb. 
^sammlung^nT)re.;  K:  Lisa  (geb.  1955);  David  T.  (geb. 
i960)-  StA:  deutsch,  1943  USA.  Weg:  1933  DK,  1939  USA. 

Apr.  1933  Emigr.  Dänemark,  Nov.  1939  in  die  USA.  Abend- 
stud  Rechtswiss.  Northwestern  Coli,  of  Law  in  Portland/Ore., 
1943-46  US-MilDienst.  1947  B.A.  Reed  Coli.  Portland;  1950 
J.D.  Univ.  of  Calif.  Berkeley.  1949-50  Red.  Calif.  Law  Review; 
1950-51  Mitarb.  des  Obersten  Bundesrichters  William  O.  Dou- 
glas   1951   RA-Zulassung  in  Ore.,  1951-53  Rechtsberater  im 
US-Außenmin.,    US-Deleg.    auf   der    UN-Vollversammlung, 
1953-54  RA-Praxis,  1955-58  Assist,  des  Senators  von  Ore.  Ri- 
chard L.  Neuberger.  1959-64  Assoc.  Prof.,  ab  1965  Prof.  Univ. 
Ore     1964-65  Gastprof.  Univ.  of  Calif.  Berkeley,  1972  Gast- 
Prof!  Stanford  Univ./Calif.,  1973  Gast- Prof.  Univ.  of  Calif.  Los 
Angeles,    1967-68    Fulbright-Doz.    Univ.    Freiburg,    1975-76 
Univ.  Hamburg,  1962-75  Schiedsrichter  bei  arbeitsrechtl.  Ver- 
fahren, 1960-71  Berater  bei  US-Waffenkontrollbehörde,  1973 
in  Abt.  für  verwaltungsrechtl.  Fragen  in  Washington/D.C; 
1975-76  US-Konf.  über  legislative  Kontrolle  der  VerwBehör- 
den,  Rechtsberater  u.  amicus  curiae  in  wichtigen  Zivilprozes- 
sen in  Ore. ;  ab  1976  Richter  am  oberen  Gerichtshof  d£S,SUa- 
_tes  Ore. ;  Rech'tsBeraterderB7mocra/7c  Party.  Mitgl.  u.  zeitw. 
TmTorschungsausschuß  Am.  Soc.  of  Internat.  Law,  Mitgl.  u. 
1970-76  Mitgl.  Ausschuß  für  akad.  Freiheit  u.  Angest.  Am. 
Assn.  ofUniv.  Prof  Lebte  1977  in  Eugene/Ore. 

W:  Legislative  and  Administrative  Processes.  (Mitverf.) 
1976;  Art.  über  Verfassungsrecht  u.  andere  Rechtsfragen  in 
Fachzs.  Qu:  Fb.  Hand.  -  RFJI. 

Lindenfeld,  Dina,  Parteifunktionärin;  StA:  österr.  Weg:  1938 
(?)GB;  1946  (?)  Österr. 

Kindergärtnerin  an  Montefiore-Schule  in  Wien,  pol.  aktiv  in 
zionist.  Bewegung.  Vermutl.  1938  Emigr.  London.  Im  Exil 
Mitgl.  KPÖ,  Mitarb.  Austrian  Centre,  Ltr.  Englisches  Sekreta- 
riat des  Austrian  Centre,  das  sich  um  Verbindungen  zu  bnt. 
Stellen  u.  um  Unterstützung  von  Privatpersonen  in  GB  bemüh- 
te. Während  des  Krieges  Ltr.  War  Effort  Committee,  das  die  Ar- 
beit von  österr.  in  der  brit.  Kriegsindustrie  zu  organisieren  ver- 
suchte. Nach  Kriegsende  Rückkehr  nach  Wien,  Mitgl.  KPÖ. 
Mitgl.  Bund  Demokratischer  Frauen,  lange  Jahre  Funktionärin 
u.  Mitarb.  AgitProp-Abt.  der  Wiener  Stadtltg.  der  KPÖ.  Lebte 
1978  in  Wien. 

Qu:  Arch.  Pers.  -  IfZ. 

Llndenstrauss,  Micha,  Richter;  geb.  28.  Juni  1937  Beriin;  jüd.; 

^'  -  Walter  Aharon  Lindenstrauss;  «  1965  Sima  Karsenti 
(geb.  1945  Safed/Pal.),  jüd.;  K:  Dahliya  (geb.  1966);  Elona 
(geb.  1967);  Sharon  (geb.  1971);  StA:  deutsch,  1939  Pal./ IL. 

^eg:  1939  Pal. 


Tg^^JJliß^Jlästin^^ 
Hebr  Univ  »^^=^*«"^»  >^^2  M.  J.;  1967-70  Rechtsberater  der 
IDF  in  NabUN  1^70-71  Assist,  von  Min.  Shimon  Peres  /er- 
antworti  für  <<«  ""^«f  '^^^'  ^^^^-  «chenden  Gebiete,  I97l-7i 
MilRichier  a^  ^72  Richter  am  Schiedsgericht  Haifa.  Sprecher 
für  den  /VrbR«»^'^'^^^*^"^»  ^^*^^-  ^^^'  Histadrut-JugcndpäTla- 
ment  zeitw.  .-nSekr.  Treuhandgcs.  für  die  Eingliederung 
arab  Vlüchtli'b^  Lebte  1977  in  Hjifa. 

W-  Schelo^^^^^  Zeirim  beAfor  Ycrushalayim  (Drei  Jugend- 
liche im  Sni»^  J^rwsalems).  1964;  Mischpat  schebeLev  (Das 
Recht  des  Ho-^«ns)  (Drei  Kurzgeschichten).  1970.  Qu:  Fb. 
Hand.  Pers.- ^^J*- 

Lindenstrauss.'*«'^«^  Aharon,  Dr  jur.,  Rechtsanwalt,  Bankier; 
ceb  12  Mär^  ^^  Bedin,  gest.  10.  Febr.  1977  Haifa;  jüd.;  V: 
Jacob  L  (geh  ^^"^^  Mewe/ Westpreußen);  M:  Jeanette,  geb. 
Rosenstein  (>s*>-  ^^^^  Guttstadt/Ostpreußen);  G:  Bruno  (geb. 
1908  Beriin  ><^-  *^^^  '^  ('^))-  ^'^^^  Assessorexamen  Beriin, 
Emigr  Pal  V -4-68  bei  Anglo-PaL  Bank/Bank  Leumilelsrael, 
späterstellv.  .^^chäftsf.;  4  weitere  B,  1  S  (geb.  Berlin),  alle 
Fmißr  Pal  ^  ^^^^  Margarete  Liebenau  (geb.  1906),  jud., 
rechn  '  AssW«  UnivKIinik  Beriin,  1939  Emigr.  Pal.;  K: 
-!  Micha  l  irst.^strauss;  SM.deu^sch,  Pal./IL.  Weg:  1939  Pal. 

1931  Prom  ^«"•»n»  1932-33  RA  in  Beriin,  gleichz.  Itd.  Posi- 
tion in  Beriirv^  Zweigstelle  der  Jrw.  Agency,  Berater  Verband 
der  Ostiudcn  ^tig  in  jüd.  Gde.  Berlin,  1933-39  Ltr.  Alijah-Abt. 
im  Palästimi'^^^  ^cr  ZVfD  Beriin,  führte  Verhandlungen  mit 
NatSoz  (u  Ä  ^^olf  Eichmann)  über  die  Emigr.  dt.  u.  österr. 
Juden  nach  Nistina.  Mitgl.  Bar  Kochba.  K.J.V.;  1939  Emigr. 
Palästina  mit  ^  I-Zertifikat,  Itd.  Mitgl.  H.O.G.  u.  I.O.M.E.  Hai- 
fa GeschätV-  B^"*^  leMelakha  (Handwerkerbank),  ab  1946 
Dir  ab  |W  XR-Mitgl.  Israel  Ir.dustrial  Bank  Ltd.  (Bank  le 
Taasiyah),  O-  Industrial  Bank  Til  Aviv,  gleichz.  1958-73  Be- 
rater  des  Stcu^'^^s  von  Haifa,  Von.  Allgemeine  Zionisten,  dann 
Liberale  Pivf^*-  später  Gahal-Panei  in  Haifa,  VorstMitgl.  Libe- 
rale Partei  '^^  Ehrenmitgl.  hr  Manufacturers  Assn.;  1961 
Zeuge  im  i  N^mann-Prozeß.  Ku-atoriumsmitgl.  Univ.  Haifa, 
Mitgl.  VerNx»^^^  des  Stadttheaten  Haifa,  Vors.  Altersheim  Bet 
Dinah  in  H^«^  "  Ausz.:  Ehrenbürger  der  Stadt  Haifa. 

Qu:  Fb.  H^^^d-  P^''^.  -  RFJI. 

Linder  Ant^  5ludolf,  Politiker,  Partei-  u.  Verbandsfunktionär; 
ceb  23  OKI  ^^^0  Tu^nu(Thu^:^Severin/ Kleine  Walachei, 
cest  23  Soj^  ^^58  Feldkirch  '/orariberg;  kath.;  V:  Anton 
Rudolf  L,  o^'^^-  ^S^^'  ß^s^)'  K.rchenmaler;  M:  Maria,  geb. 
Valenta  (ücn*  1^85  ?);  «  Maria  Rosa  Cadalbert  (1873-1945), 
StA  •  CH -^  ^^^^  Hollenstein  (f^.  191 1),  Schneidermeisterin, 
A-  Dornbiro  Vorariberg;  Antor  (geb.  1918,  gef.  1945);  StA: 
österr    M^V.u    ^34  GH;  1945  Ös-.trr. 

Ab  1895  V*P«ziereriehre  in  N^'en,  Mitgl.  Verein  jugendlicher 
Arbeiter   N^'^  Abschluß  der  Lthre  Wanderschaft  durch  Ita- 
lien Grieclv  -^"^»D^"^^^^*^"^^^*^^^^^^*^- 1904-10  Arbeit 
in  Feldkircb  Vorarlberg,  Konsiinz,  Zürich,  Bekanntschaft  mit 
August  BcN  ^  Hermann  Greuliin  u.  ->  Friedrich  Adler.  1911 
nach  Innsb"^'^»  ^rb.  im  Bürc  der  Arbeiterbäckerei,  Mitgl. 
SDAP  GoN^    "•  Genossenscha^.ifunktionär.  Ende  1913  Wahl 
zum  Arbeits  ^'^^^''^^^^  ^^^  Vorari:erg,  der  sowohl  die  Agenden 
der  SDAP  v*  *  ^^^  freien  GeN^ eitschaften  zu  verwalten  hatte, 
Obmann  \  .^.slesbildungsausschiß.  1914-18  Soldat  im  1.  WK, 
Nov  i9lS>^-^'^^chrnachVorarberg;  1918-34  nach  Trennung 
der  Ageiu^  A  von  SDAP  u.  Gewerkschaften  sowohl  Landes- 
parteisekr.  ^^«'^  SDAP  u.  Mitgl.  /»ichsparteivertretung  wie  Ob- 
mann der  \  Andesexekutive  der  Freien  Gewerkschaften  Öster- 
reichs    l^l^^-^-*    StadtVO.    D;mbirn    u.    MdL    Vorarlberg, 
1921-34  Nt^^R-  Trat  aktiv  für  ZusSchluß  u.  Zentralisierung 
der  KonsuoXi^nossenschaften  cn;bis  1934  Landesobmann  So- 
zialdemoh^f'^'^^'^  Erziehungs-  md  Schulverein  Freie  Schule  - 
Kinderfrcu^"^'  Red.  u.  Verwaler  der  sozdem.  Ztg.  Vorarlber- 
Jf^flc/tr  W34  während  der  '-bruarkämpfe  kurzfristig  ver- 
haftet EnllA>»ting  mit  Angebot  zim  Wiedererscheinen  der  Vor- 
arlberger  l<  ^*-^'  ^"^^^^  Auflage  intinatsoz.  Tendenz.  Noch  im 
Febr  19^'*  <'  **•  Einreise  in  die  xhweiz,  von  dort  nach  Frankr. 
abgescholw  »"^  Juni   1934  nach  <autionshinteriegung  Aufent- 


II 


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u^nren  häit   I   besser  als  überall. 


ist    es 
»CHMITT 


Geradlinigkeit  der  Umwege 

Richard  Löwenthal  als  „Zeuge  des  Jahrhunderts"  (ZDF) 


Wer  von  jungen  Jahren  an  nach  der  De- 
vise gelebt  hat,  immer  deutlich  zu  sagen, 
was  er  für  das  Nützliche  und  Richtige  hält, 
und  wer  damit  früh  Gehör  fand  und  in  der 
Öffentlichkeit  sich  profilierte,  der  sollte  ein 
exemplarischer  „Zeuge  des  Jahrhunderts" 
sein.  In  dem  Gespräch,  das  Hans-Chri- 
stoph Knebusch  mit  dem  emeritierten  Ber- 
liner Politologen  Richard  Löwenthal  führ- 
te, entstand  aber  der  Eindruck,  da  werde 
etwas  Bekanntes  noch  einmal  durchgenom- 
men. Der  gut  unterrichtete  und  behutsam 
Fragende  schien  mit  Überraschungen  selbst 
nicht  zu  rechnen,  als  folgte  das  Leben  des 
Befragten  einem  klar  vorgezeichneten  Mu- 
ster. Dabei  ist  das  Gegenteil  der  Fall. 
Richard  Löwenthal  ist  immer  von  vorge- 
zeichneten Bahnen  abgewichen,  hat  seinen 
eigenen  Kurs  ständig  korrigiert,  und  erst  in 
der  ganzen  Folge  von  solchen  Korrekturen 
und  Abgrenzungen  ist  eine  Geradlinigkeit 
sichtbar  geworden,  die  sich  in  dem  Ge- 
spräch nun  so  unaufgeregt  darbot. 

Daß  der  Schüler  des  Berliner  Mommsen- 
Gymnasiums  so  wie  andere  seiner  jüdi- 
schen Mitschüler  früh  in  die  politische  Ra- 
dikalisierung der  ersten  Jahre  der  Weimarer 
Republik  hineingezogen  wurde,  daß  der 
Student  sich  den  Kommunisten  anschloß 
und  in  einer  der  zahlenmäßig  kleinen  Grup- 
pen an  den  deutschen  Universitäten  mit 
Franz  Borkenau  zusammenarbeitete  und 
nach  1929  den  Bruch  mit  der  KP  vollzog, 
als  diese  unter  dem  Schlagwort  des  „Sozial- 
faschismus" Sozialdemokraten  und  Nazis 
gleichzeitig  zu  bekämpfen  begann  -  das 
waren  Lehrjahre  der  politischen  Abgren- 


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zung.  Im  Gespräch  passierten  die  Jahre  der 
Emigration  in  Prag  und  in  England  Revue, 
der  Weg  von  der  Gruppe  „Neu-Beginnen", 
einem  Kreis  von  abtrünnigen  KP-Anhän- 
gern, die  den  Einfluß  auf  die  Sozialdemo- 
kratie suchten,  zur  Mitarbeit  bei  dem 
englischen  Sender  „Europäische  Revolu- 
tion" und  schließlich  in  den  journalisti- 
schen Beruf.  Am  Ende  vermerkt  Löwenthal 
den  großen  Eindruck  dieser  Jahre  voller 
Gefahrdungen:  der  einer  funktionierenden 
Demokratie,  die  er  erstmals  in  England 
kennenlernt,  auch  die  Entschiedenheit,  mit 
welcher  die  Englänutr,  so  schlecht  vorbe- 
reitet, wie  sie  waren,  in  den  Krieg  eintraten, 
nachdem  sie  die  lange  festgehaltene  lllus'on 
verabschiedet  hatten,  es  ginge  auch  ohne 
diesen  Schritt.  Neben  der  Freundschaft  zu 
den  politischen  Kampfgefährten  -  auch 
wenn  sich  die  Wege  getrennt  hatten  - 
scheint  dies  der  Lichtpunkt  des  politischen 
Lebens  von  Löwenthal  geblieben  zu  sein. 
Sein  Beitritt  zur  SPD  nach  dem  Krieg  stand 
so  auch  ganz  im  Zeichen  der  Auffassung 
Kurt  Schumachers  von  einer  „demokrati- 
schen Kampfpartei". 

Streitbar  blieb  Löwenthal  auch  in  der 
Rolle  des  „Vordenkers"  der  SPD,  die  ihm 
mit  den  Jahren  durch  die  Schärfe  seiner  po- 
litischen Analysen  zuwuchs.  Den  Weg  zur 
neuen  Ostpolitik  beschritt  er  an  der  Seite 
Willy  Brandts,  gegen  dessen  Kurs  der  Inte- 
gration der  Grünen  und  der  neuen  sozialen 
Bewegungen  er  aber  später  aufs  heftigste 
opponierte,  „ich  habe  nicht  den  Eindruck, 
daß   ich   mjch   geirrt   habe",   sagt   er   im 
Gespräch.  Überhaupt,  man  hat  nicht  den 
Eindruck,  daß  er  sich  geirrt  hat  -  auch 
wenn  er  den  Weg  von  der  äußersten  Linken 
zum  rechten  Flügel  der  Sozialdemokraten 
gegangen  ist,  ja  als  Konservativer  bezeich- 
net werden  kann.  Derselbe  Weg  ließe  sich 
auch    als    eine    Folge    von    verzweifelten 
Irrtümern,   von    Irrwegen    und   Umwegen 
schildern.  Es  war  nicht  eine  nachlassende 
Präsenz  des  im  vergangenen  Jahr  achtzig 
gewordenen  streitbaren  Publizisten,  die  ihn 
diesen    Weg    so    entspannt    noch    einmal 
schildern  ließ,  auch  nicht  die  Obsession, 
recht    haben    zu    wollen.    Ein    wichtiges 
Stichwort,  das  immer  wiederkehrte,   war  / 
das   unauflallige   „anständig".    Die   faire, 
kompromißlose    Auseinandersetzung    auj ' 
ernster  Überzeugung,  die  Bereitschaft,  ai 
dere  zu  respektieren,  dies  drängte  sichj 
ein  Kriterium  der  Geradlinigkeit  auf. 
„Ich  bin  ein  Kind  der  Auseinand; 
zung   mit   dem    Totalitarismus   in 
verschiedenen    Formen",    hat    Löw<j 
einmal     gesagt.     Darin     ist     sein 
exemplarisch   für  den   Intellektuellei 
7^::^^^Mlflk^hrhunderts,  auch  wen] 

i:ächs  dies  kaum  vei 
HENNING  Ri; 


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Leo  Löwenthal 

Adorno-Preis  für  den  Soziologen 

Der  Adorno-Preis  geht  dieses  Jahr  an 
den  Soziologen  und  Literaturwissenschaft- 
ler Leo  Löwenthal.  Löwenthal  gilt  als  einer 
der  Gründerväter  der  Kritischen  Theorie, 
deren  Programm  er  vor  allem  auf  das 
Gebiet  der  Literatursoziologie  anwendete. 
Die  Preisverleihung  soll,  wie  der  Frankfur- 
ter Oberbürgermeister  Volker  Hauff  erklär- 
te, „ein  großes  Lebenswerk"  würdigen  und 
die  „fortdauernde  und  hochaktuelle"  Be- 
deutung der   Frankfurter  Schule  für  die 


Heute  außerdem 


Aus  deutschen  Zeitschriften  - 
Frauenkämpfe  einst  und  heute: 
Seite  29 


Ausstellungen  im  September: 
Seite  30 


„geistige  Auseinandersetzung  unserer  Zeit" 
herausstreichen.  Der  89  Jahre  alte  Löwen- 
thal stammt  aus  Frankfurt,  emigrierte  im 
Jahre  1933  über  die  Schweiz  in  die 
Vereinigten  Staaten,  wo  er  seit  den  fünfzi- 
ger Jahren  in  Berkeley  lehrte.  Er  ist  einer 
der  letzten  Überlebenden  der  einst  berühm- 
ten Frankfurter  Schule.  Der  Preis  wird  am 
I.Oktober  in  der  Paulskirche  übergeben, 
ie  Laudatio  hält  der  Frankfurter  Philo- 
Jfred  Schmidt.  F.A.Z. 


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S/.IKR  2/91 


161 


Frederick  Alexander  Mann 

Am  17.  September  verschied  in  London  F.  A.  Mann  kurz  nach  seinem 
84.  Geburtstag  (11.  August)  mitten  aus  einem  selten  reichen  Juristenle- 
ben. Aufseinem  Schreibtisch  lagen  die  Druckfahnen  zur  5.  Auflage  seines 
längst  zum  Klassiker  gewordenen  Buches  «The  Legal  Aspect  of  Money». 
Noch  vor  wenigen  Wochen  nahm  er  an  der  Tagung  des  Institut  de  Droit 
International,  dessen  langjähriges  Mitglied  er  war,  in  Basel  teil,  voll 
präsent  mit  seinen  markanten  Voten. 

Aus  Deutschland  gebürtig  erhielt  er  in  diesem  Land  seine  juristische 
Ausbildung,  stand  nach  seiner  Promovierung  bei  Martin  WolfT  an  der 
Berliner  Fakultät  an  der  Schwelle  einer  akademischen  Karriere,  als  er 
1933  vor  den  Nationalsozialisten  flüchten  musste.  In  England  begann  er 
von  vorne,  eignete  sich  innert  kurzem  Kenntnis  und  Kunst  der  so  anders 
gearteten  englischen  Jurisprudenz  an,  wurde  Solicitor  und  Partner  einer 
der  rührenden  Londoner  Kanzleien.  Was  als  lastendes  Schicksal  begann, 
entfaltete  sich  zu  einem  einzigartigen  Juristenleben.  Mann  verband  in 
seltener  Meisterschaft  Wissenschaft  und  Praxis  des  internationalen  Privat- 
rechts wie  des  Völkerrechts  und  bereicherte  diese  Rechtsgebiete  mit  hun- 
derten  von  Publikationen,  wobei  ihm  insbesondere  die  Darstellung  der 
schwierigen  Grenzübergänge  zwischen  den  beiden  Materien  wie  keinem 
zweiten  gelang.  Als  glänzende  Zeugnisse  seien  aus  den  letzten  Jahren  nur 
erwähnt  die  «Studies  in  International  Law»  (1973),  «Foreign  Aflairs  in 
English  Courts»  (1986),  «Further  Studies  in  International  Law»  (1990). 
Seine  Vertrautheit  sowohl  mit  dem  kontinental-europäischen  wie  dem 
englischen  Recht  verschaffte  Mann  eine  einzigartige,  weltweite  Autorität. 
Es  gab  kaum  eine  «cause  celebre»,  die  er  nicht  als  begehrter  Gutachter, 
Schiedsrichter  oder  Parteivertreter  mitgestaltet  hat.  Kein  geringerer  als 
Lord  Denning  sagte  (1980)  von  ihm:  «Of  all  my  learned  friends,  Francis 
Mann  is  the  most  learned  of  all».  Wenn  immer  Gelehrte  und  Gerichte 
Verwirrung  stifteten,  grifl'  Mann  zu  seiner  spitzen  Feder  und  rückte  die 
Dinge  mit  Klarheit  und  Kürze  wieder  ins  Lot.  Noch  vor  kurzem  hat  er  die 
geplante  Währungsunion  der  Europäischen  Gemeinschaft  mit  scharfen 
Worten  verurteilt.  Keine  Gnade  fand  vor  ihm  auch  die  Übernahme  des 
Römer  Abkommens  der  EG  von  1 980  über  das  internationale  Vertragsrecht 
durch  England,  wie  er  denn  auch  schon  die  Kodifikation  des  Internationa- 
len Privatrechtes  durch  den  schweizerischen  Gesetzgeber  klar  abgelehnt 
hatte;  ein  besonderer  Dorn  im  Auge  war  ihm  dabei  das  1 2.  Kapitel  über  die 
internationalen  Schiedsgerichte^  Obwohl  Richter  und  Kollegen  nicht  selten 
harte  Kritik  von  ihm  entg^egennehmen  musstenTblTcb  er  mit  vicTerr^voTL 
ihnen  dur(^treue..Freundschaft  vejlxinden.  "^ 

ZaEIreiche  Ehrungen  würdigten  Werk  und  Wirken  dieses  grossen  Juri- 
sten: Honorarprofessor  an  der  Universität  Bonn,  Fellow  of  the  British 


162 


RSDIE  2/91 


Acadcmy,  Commander  of  thc  British  Empire,  Ehrendoktor  der  Universi- 
täten Kiel  und  Zürich.  Seit  vierzehn  Jahren  gibt  es  in  London  die  «F.  A. 
Mann  Lectures»;  die  nächste  findet  unter  dem  Vorsitz  von  Lord  GofTof 
Chieveley  am  2L  November  statt.  Seltene  Auszeichnungen  wurden  ihm 
noch  in  den  letzten  Jahren  zuteil:  1989  das  Ehrendoktorat  der  Universität 
Oxford,  zu  Beginn  dieses  Jahres  als  erstem  der  Queen's  Counsel  ehrenhal- 
ber und  im  vergangenen  Juni  die  Ernennung  zum  Honorary  Benchcr  of 
Gray's  Inn. 

Die  Schweizer  Kollegen,  mit  denen  Francis  Mann  wissenschaftlich  und 
freundschaftlich  verbunden  war,  werden  ihm  ein  ehrenvolles  Andenken 
bewahren. 


Anton  Heini 


102 


THE  AMERICAN  JOURNAL  OF  INTERNATIONAL  LAW       [Vol.  86:92 


protest  or  objection  by  the  ofFended  sovereign*'  the  violation  of  international  law 
cannot  be  raised  as  an  issue.^'*  Consent  may  indeed  have  this  efFect,  but  mere 
acquiescence  or  silence  does  not  imply  consent,  waiver  or  estoppel,  at  any  rate  in 
the  absence  of  knowledge  of  the  underlying  facts.  This  sounds  elementary,  but 
there  are  few  sources  of  international  law  where  the  point  is  authoritatively  stated. 
The  Chamber's  pronouncements  will,  it  is  hoped,  be  carefully  heeded. 

F.  A.  Mann* 


F.  A.  Mann  (1907-1991) 

Francis  Mann,  who  died  in  London  on  September  16,  1991,  at  the  age  of  84, 
was  one  of  the  leading  litigating  solicitors  of  the  Century  and  an  international 
lawyer  whose  writings  in  the  penumbra  where  public  international  law  and  inter- 
national private  law  meet  were  unmatched.  He  was  in  the  midst  of  correcting  the 
proofs  of  the  fifth  edition  of  his  almost  canonical  work  The  Legal  j^spect  ofMoney, 
initially  published  in  1938,  when  he  suddenly  died.  He  was  in  his  habitual  vigorous 
form  only  two  weeks  earlier  at  the  Basel  session  of  the  Institut  de  Droit  Interna- 
tional. 

Mann  emigrated  from  Germany  to  England  within  weeks  of  the  Reichstag  fire. 
He  became  one  of  the  many,  and  of  the  most  distinguished,  contributions  made  by 
the  Third  Reich  to  the  intellectual  life  of  England.  Having  studied  at  the  Universi- 
ties  of  Geneva,  Munich  and  Berlin,  and  worked  as  an  assistant  at  the  Faculty  of 
Law  of  the  Friedrich  Wilhelm  University  in  Berlin  from  1930  to  1933,  where  he 
was  destined  for  an  academic  career.  Mann  reestablished  his  life  in  London.  He 
took  an  LL.D.  at  the  University  of  London,  presenting  the  first  edition  of  The 
Legal  Aspect  ofMoney  **as  a  sufficient  warranty'*  therefor.  He  began  the  practice  of 
law  in  1934  with  his  wife,  and,  in  1946,  became  a  solicitor.  In  the  same  year,  he 
returned  to  Berlin  as  a  British  member  of  the  legal  division  of  the  Allied  Control 
Council,  where  he  worked  on  the  de-Nazification  of  German  law. 

Mann*s  practice  as  a  solicitor  burgeoned  to  embrace  some  of  the  most  promi- 
nent cases  and  personalities  of  his  day.  He  was  among  those  who  represented 
Belgium  before  the  International  Court  of  Justice  in  the  Barcelona  Traction,  Light 
and  Power  Co.,  Ltd.  case  and  was  the  lead  and  successful  counsel  of  the  Federal 
Republic  of  Germany  in  the  extended  arbitral  proceedings  in  the  YoungLoan  case. 
His  distinction  was  such  that,  by  the  end  of  his  life,  he  was  one  of  the  first  two 
solicitors  ever  to  be  named  honorary  Queen's  Counsel  and  the  first  solicitor  ever 
to  be  elected  an  honorary  bencher  of  Gray's  Inn.  Mann  lectured  widely  after  the 
Second  World  War,  particularly  at  German  universities,  and  in  1960  was  af>- 
pointed  honorary  Professor  of  Law  at  Bonn,  to  which  he  frequently  returned  to 
teach  international  commercial  law  and  English  law.  He  was  a  Fellow  of  the  British 
Academy  and  the  recipient  of  honorary  degrees  and  distinctions  from  the  Univer- 


^  United  States  ex  rel.  Lujan  v.  Gengier,  510  F.2d  62,  67  (2d  Cir.  1975)  (emphasis  addcd);  Unilcd 
Sutes  V.  Reed.  639  F.2d  896,  902  (2d  Cir.  1981). 

*  Honorary  Member,  American  Society  of  International  Law. 

Editor  s  note:  We  report,  with  deep  regret,  that  F.  A.  Mann  died  before  this  Comment  went  to  press 
and  before  he  could  review  the  editorial  changes  made  to  conform  the  essay  to  AJIL  and  U.S.  style. 
We  are  privileged  to  be  able  to  publish  one  of  the  last  works  of  this  distinguished  authority.  For  an 
appreciation  of  Dr.  Mann's  life  and  work,  sce  the  memorial  by  Judge  Stephen  M.  Schwebcl,  which 
immediately  follows  this  Comment. 


1992] 


NOTES  AND  COMMENTS 


103 


sities  of  Kiel,  Zürich,  Berlin,  London,  Birmingham  and,  in  1991,  Oxford.  He  was 
an  Honorary  Member  of  the  American  Society  of  International  Law. 

Readers  of  this/ourna/  will  know  Mann  not  so  much  as  a  practitioner  or  teacher 
but  as  a  Scholar.  Over  some  fifty  years.  Mann  produced  a  stream  of  articles,  notes 
and  book  reviews  that  centered  on  the  interrelationship  of  international  and  na- 
tional law.  His  Studies  in  International  Law  (1973)  brought  together  twenty-one  of 
those  essays,  and  was  awarded  the  Society's  Certificate  of  Merit.  In  1990,  it  was 
supplemented  by  Further  Studies  in  International  Law,  which  contains  another  sev- 
enteen  essays.  He  also  wrote  extensively,  in  English  and  German,  on  the  conflict  of 
laws,  comparative  law,  the  law  of  arbitration,  expropriation,  and  monetary  law. 
Mann  gave  four  courses  of  lectures  at  the  Hague  Academy  of  International  Law, 
and  was  the  author  of  Foreign  Affairs  in  English  Courts  (1986)  and  another  half- 
dozen  legal  works  in  German,  as  well  as  many  diverse  articles  and  scores  of  case 
notes.  Some  articles  dealt  with  questions  of  public  policy,  such  as  fusion  of  barris- 
ters  and  solicitors,  which  Mann  opposed,  and  European  monetary  union,  of  which 
he  was  a  strong  critic.  As  of  1977,  Mann  had  written  239  book  reviews  in  legal 
publications  (they  are  listed  in  an  appendix,  together  with  a  list  of  his  other  volumi- 
nous  writings  as  ofthat  time,  in  a  Festschrift  in  German  and  English,  International 
Law  and  Economic  Order:  Essays  in  Honour  ofF.  A.  Mann  on  the  Occasion  ofHis  70th 
Birthday,  edited  by  Werner  Flume,  Hugo  J.  Hahn,  Gerhard  Kegel  and  Kenneth  R. 

Simmonds).  •      •     u  i     j 

A  book  review  by  Mann — even  one  of  hundreds — was  no  exercise  m  bland 
summary.  Mann's  lucid  English  prose  was  as  piercing  as  his  mind.  He  was  mor- 
dant;  he  took  it  as  the  duty  of  a  critic  to  criticize.  His  case  notes  were  no  less 
exacting.  Mr.  Justice  Hoffmann  recounts  in  The  Guardian  of  September  20,  1991, 
that  "[l]ast  year  a  member  of  the  House  of  Lords  confessed  to  me  that  he  feit 
nervous  at  seeing  him  [Mann]  listening  to  argument  in  the  Committee  Room.  He 
could  foresee  that  any  shortcomings  in  his  judgment  would  be  remorselessly  ex- 
posed  in  the  next  number  of  the  Law  Quarterly  Review^  Mannas  crisp  and  commit- 
ted  style  ran  throughout  his  extensive  publications.  Mann  was  a  man  of  convic- 
tions,  of  strong  views,  and  of  a  capacity  for  moral  indignation.  His  writings  were,  if 
not  opinionated,  certainly  combative.  They  were  marked  by  an  extraordinary 
acuity,  which  was  as  enlightening  as  it  was  stimulating.  His  conversation  was  no 

less  enlivening. 

Mann  was  as  committed  to  family  and  friends  as  to  his  convictions.  A  man  of 
flinty  integrity  and  engaging  charm,  he  was  exceptionally  cultured,  especially  in 
music  and  literature.  **Of  all  my  leamed  friends,"  Lord  Denning  wrote  in  his  book 
The  Due  Process  ofLaw  (1980),  "Francis  Mann  is  the  most  leamed  of  all." 

The  Stimulus  of  his  remarkable  mind  and  character  will  be  missed. 

Stephen  M.  Schwebel* 


CORRESPONDENCE 

The  American  Journal  of  International  Law  welcomes  short  Communica- 
tions from  its  readers.  It  reserves  the  right  to  determine  which  letters 
should  be  published  and  to  edit  any  letters  printed.  Letters  should  con- 
form  to  the  same  formal  requirements  as  other  manuscripts. 


Judge  of  the  International  Court  of  Justice. 


RIW  1991  Hefte 


ISeite 

514 
513 
516 
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ße 


ung 


Ernst  Mezger  t 

In  den  ersten  Apriltagen  starb  in  Paris  Prof.  Dr.  mult.  Ernst 
Mezger,  Avocat  honoraire  der  Pariser  Anwaltschaft. 

Ernst  Mezger  wurde  am  2. 10. 1908  in  Berlin  geboren.  Er  stu- 
dierte Rechtswissenschaft  in  Heidelberg  und  Berlin,  promo- 
vierte nach  dem  ersten  Staatsexamen  bei  Martin  Wolf  f ,  emi- 
grierte aber  noch  1933,  nachdem  er  aus  rassischen  Gründen 
aus  dem  Vorbereitungsdienst  entlassen  wurde.  Damit  kam 
es  zu  einem  Bruch  in  seiner  Karriere,  die  sonst  in  höchster 
Richterstellung  oder  in  der  Universitätslaufbahn  ihren 
Abschluß  gefunden  hätte. 

Damit  hat  die  deutsche  Rechtswissenschaft  Ernst  Mezger 
jetzt  zum  zweiten  Mal  verloren. 

Mezger  ging  nach  Paris  und  studierte  dort  an  der  Sorbonne, 
promovierte  ein  zweites  Mal  (1937  über  das  neue  deutsche 
Aktienrecht)  und  mußte  zwischen  1940  und  1944  mit  seiner 
ebenfalls  aus  Berlin  geflüchteten  Frau,  wie  viele  andere 
auch,  untertauchen,  um  zu  überleben. 

Nach  Kriegsende  nahm  Mezger  seine  wissenschaftliche 
Arbeit  wieder  auf.  Am  20.  4.  1955  leistete  er  in  Paris  den 
Anwalt  seid.  Anfang  der  60er  Jahre  übernahm  er  dann  in 
Paris  den  Lehrstuhl  für  deutsches  Recht  und  deutsch- franzö- 
sische Recht svergleichung,  den  er  25  Jahre  lang  nicht  nur 
innehatte,  sondern  auch  ausfüllte. 

Sein  wissenschaftliches  Werk  ist  umfangreich  und  nicht  auf 
die  deutsch-französische  Recht  svergleichung  beschränkt. 
Er  gehörte  zu  den  wenigen  profunden  Kennern  der  Interna- 
tionalen Schiedsgerichtsbarkeit;  seine  Beiträge  in  der 
Revue  Critique  de  Droit  International  Prive  und  in  der 
Revue  de  l'Arbitrage  blieben  wegweisend.  Ebenso  umfang- 
reich war  seine  wissenschaftlich-schriftstellerische  Tätig- 
keit in  deutschen  Fachzeitschriften,  Sammelwerken  und 
Festschriften.  Allein  im  AWD-RIW  erschienen  von  ihm  zwi- 
schen 1962  und  1984  an  die  20  Beiträge. 

Wenn  Mezger  1987  in  der  Laudatio  von  Prof.  Sandrock  anläß- 
lich der  Verleihung  der  Ehrendoktorwürde  der  Universität 
Münster  als  Nestor  des  deutsch-französischen  Rechtsver- 
kehrs bezeichnet  wurde,  so  ist  dies  zutreffend. 

Meine  persönlichen  Beziehungen  zu  Mezger  beruhten  auf 
der  gemeinsamen  anwaltlichen  Tätigkeit.  Mezger  war  gerne 
Anwalt,  wenn  auch  seine  Liebe  weniger  dem  Justizpalast  als 
eher  der  Studierstube,  den  Bibliotheken  und  Hörsälen  galt. 
Mezger  war  immer  ein  liebenswürdiger,  hilfsbereiter  und  im 
positiven  Sinne  bescheidener  Mensch  und  Kollege.  Er 
kannte  uns  jüngeren,  aus  Deutschland  kommenden  Kolle- 
gen gebenüber  keine  Gefühle  nachtragender  Art,  auch  wenn 
ihn  der  Bruch  in  seiner  Karriere  immer  geschmerzt  haben 
muß.  Das  Bundesverdienstkreuz  war  hierfür  nur  ein  schwa- 
cher Trost. 

Unbescheiden  war  er  nur  in  seinem  unstillbaren  Wissens- 
durst; seine  fachliche  Neugier  kannte  keine  Grenzen.  In 
stundenlangen  Tfelefongesprächen,  die  er  seiner  Eigenart 
entsprechend  plötzlich  mit  einem:  „also  dann  auf  Wiederse- 
hen" beendete,  mußten  ihm  ihn  interessierende  Fälle, 
Urteile,  Probleme  berichtet  werden,  auf  die  er  dann  Monate 
später  ebenso  abrupt  zurückkam,  um  die  neueste  Lage  zu  er- 
kunden. 

Mezger  besaß  sehr  viel  Humor,  er  konnte  herzhaft  lachen 
und  durch  seine  treffenden,  ironischen,  aber  nie  verletzen- 
den Bemerkungen  auch  zur  Heiterkeit  beitragen. 

Alle,  die  Ernst  Mezger  kannten  und  ihm  persönlich  oder 
beruflich  nahestanden,  die  bei  ihm  Rat  eingeholt  und  immer 
erhalten  haben,  Kollegen,  Mandanten  und  Studenten,  wer- 
den ihn  nicht  vergessen.  Ernst  Mezger  war  ein  liebenswürdi- 
ger, liebenswerter,  feiner  Mensch. 

P.  Klima,  Avocat  ä  la  Cour  de  Paris,  Rechtsanwalt  in 
München 


RIW    1991    Hefte 


Inhaltsverzeichnis 


Aufsätze: 

Die  Wahl  der  Rechtsform  strategischer  Allianzen 
nach  französischem,  italienischem,  spanischem  und 
deutschem  Recht 

Von  Dr.  Hans-Ulrich  Geck, 

M.  B.  A.  (Univ.  L.  Bocconi),  Köln 445 

Die  Anwendbarkeit  der  Art.  85  und  86  EWG-Vertrag 
auf  Unternehmenszusammenschlüsse  nach 
Inkrafttreten  der  EG-Fusionskontrollverordnung 

Von  Rechtsanwalt  Dr.  Hans- Jörg  Niemeyer,  Brüssel/ 
Stuttgart 448 

Fusionskontrolle  in  Frankreich  und  ihre  Bedeutung 
für  deutsche  Unternehmen 

Von  Professor  Dr.  Louis  Vogel  und  Rechtsanwalt 

Joseph  Vogel,  Paris  453 

Die  Anerkennung  und  Vollstreckung  von  ICSID- 
Schiedssprüchen  in  Frankreich 

Von  Michael  J.  Hahn,  LL.  M.  (Michigan),  Heidelberg       459 

Die  Novellierungen  im  Bereich  des 
Rüstungsexportrechts 

Von  Volker  Epping,  Wissenschaftlicher  Assistent, 
Ruhr-Universität  Bochum 461 

Reichweite  von  Incoterms  im  internationalen 
Zuckerhandel 

Von  Jörn  Ulrich  Fink,  London/München 470 

Aspekte  der  Sicherung  des  Verkäufers  und 
Drittfinanzierers  beim  Immobilienerwerb  nach 
spanischem  Recht 

Von  Dr.  Karl  August  Prinz  von  Sachsen  Gessaphe, 

Akad.  Rat  a.  Z.,  München 474 

Änderungen  im  spanischen  Steuer-, 

Sozial versicherungs-,  Bilanz-  und  Wirtschaftsrecht 

1990/1991 

Von  Regierungsdirektor  Dr.  Heinz-Jürgen  Selling, 

Bonn 479 

Errichtung  eines  Operational  Headquarter  in 
Singapur 

Von  Dr.  Andreas  Respondek,  LL.M.,  Attomey  at 

Law,  Luxemburg 490 

Sondervergütungen  und  DBA 

Von  Rechtsanwalt  Justus  Fischer-Zemin,  M.  Int. 

Law/A.  N.  U.,  Hamburg  493 

Das  GAIT  als  „self-contained"*  Regime 

Von  Petros  C.  Mavroidis,  Heidelberg 497 

Der  Anwendungsvorrang  von  EG-Richtlinien  - 
Eine  Diskussion  ohne  Ende? 

Von  Richter  am  Finanzgericht  Rainer  Weymüller, 
München 501 

Internationales  Wirtschaftsrecht: 

Beeinträchtigung  des  innergemeinschaftlichen 

Handels  durch  Bierlieferungsverträge  (EuGH) 504 

Nichtanerkennung  einer  englischen  Urteils- 
auslegung des  Art.  27  Nr.  2  EGÜbk  (BGH) 510 

Hinweis  auf  ausländischen  Kooperationspartner 

durch  Rechtsanwalt  (OIX}  Hamm) 512 


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Redakti« 

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MEISSNER,  George  Samuel,  US,  attorncy;  b.  Berlin.  Ger.  Aug 
6  1929;s.  Leo  and  Ida  (Kobcr);  in  US  sincc  1938;  BSS.CCNY, 
1949;  LLB,  Bklyn  Law  Seh.  1951.  LLM.  JD.  1955;  m.  Beverly 
Rccd.  Oct  28.  1951;  c:  Margo.  Philip,  Michclc,  Stuart.  Part- 
ner, Spector,   Meissner,  Grcenspun.  Bcrman   &  Fink,  sincc 
1969;   partner,  Spector  &   Meissner,    1961-68;    spec  army 
counscl,   Army-McCarthy    Hearings,   US    Scn,    1954;   chicf 
counscl;'T<V  Omic  A&stiiilJly   Cuiiim  mrlVlcntät^Hygicnc, 
1966-67;  NY  State  Jt  Leg  Comm  on  Child  CarcNeeds,  1968- 
69;  asso  counsel,  NY  State  Jt  Leg  Comm  on  Court  Reorg. 
1965;  spec  counsel  to  Congressman  Frank  Brasco  on  J  and 
IntI  Afl'airs;  admitted  to  practice  in:  all  NY  State  Courts; 
US  Supr  Court;  US  Circuit  Court  of  Appeals;  Fed  Dist 
Courts  for  E  and  S  dists  of  NY.  Capt,  US  Army,  Judge  Ad- 
vocate    Gen   Corps.    1952-55.   Co-chmn:   Intl    League    for 
Repatrialion  of  Russ  J;  Zionist  Cultural  Soc,   Bklyn;   cam- 
paign  chmn.  cxec  mcm,  Dem  Party,  Bklyn;  dir:  Bklyn  JCC; 
Yeshiva  Ateres  Yisrocl;  Yeshiva  of  Kings  Bay;  JNF,  Mill 
Basin  Council;  chmn,  local  draft  bd;  fmr:  counscl,  T  Fnends 
Soc*  vice-prcs,  Young  Israel,  Bcnsonhurst;  Temple  Sholom, 
Fialbush;  dir,  Fiatbush  Park  J  Cen;  mcm:  Bklyn  Bar  Assn; 
KP;NYTrial  Uwyers  Assn;  JWV;  Bklyn  Histadrut  Council; 
Milil  Civic  Assn  ;c'lub,  Thomas  Jefferson  Dem,  dir.  Rccipicnt: 
Dist  Service  Award,  Yeshiva  of  Kings    Bay,   1967;     Merit 

.     Award,  Fialbush  Park  J  Cen.  1967;  Man  of  the  Year  Award, 
Intl  Lcaguc  for  Repatrialion  of  Russ  J,  1969.  Spec  inlcrcst: 
tpoliiical  activities.  Home:  2363  E65  St,  Brooklyn,  NY.  Office: 
16  Court  St.  Brooklyn,  NY. 


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NJW  1987,  Heft  35 


Mitteilungen 


ergeben  sich  neue  Aufgaben;  die  Bewältigung  unerledigter  Altla- 
sten wird  dadurch  nicht  weniger  dringlich.  Im  einzelnen: 

(1)  Am  vordringlichsten  sind  verfahrensrechtliche  Vorschriften, 
welche  die  Bekanntmachung  eines  Vorhabens  im  Ausland  und  die 
Beteiligung  von  Ausländern  am  deutschen  Verwaltungsverfahren  re- 
geln'"*. Bei  dieser  Gelegenheit  könnte  auch  die  Bedeutung  der  (fehlen- 
den) Gegenseitigkeit  klargestellt  werden. 

(2)  Sodann  sind  zweiseitige  oder  multilaterale  Staatsverträge  anzu- 
streben, in  denen  zunächst  die  verfahrensrechtliche  Gleichstellung 
von  Inländern  und  Ausländern  auf  der  Basis  der  Gegenseitigkeit  zu 
regeln  ist. 

(3)  Endziel  muß  die  internationale  Vereinheitlichung  materiell- 
rechtlicher Standards  durch  multilaterale  Staatsverträge  sein'^^.  Denn 
solange  im  Ausland  niedrigere  Standards  als  in  Deutschland  gelten, 
verpufft  der  inländische  Umweltschutz  weitgehend  wirkungslos. 
Außerdem  beeinträchtigt  das  bestehende  Rechtsgefälle  die  deutsche 
Industrie  in  ihrer  internationalen  Wettbewerbsfähigkeit.  Innerhalb 
der  Europäischen  Gemeinschaften  sind  die  durch  die  Einheitliche  Eu- 
ropäische Akte  geschaffenen  Kompetenzen  zur  Rechtsangleichung 
und  Rechts  Vereinheitlichung'^  auszuschöpfen. 

IV.  Fazit 

Die  Entscheidung  des  BVerwG  erreicht  eine  Kongruenz  zwi- 
schen der  tatsächlich  grenzüberschreitenden  Wirkung  von  Um- 
weltbelastungen und  der  rechtlichen  Behandlung  dieses  Sachver- 
haltes im  deutschen  Atomrecht.  Der  rechtstheoretischc  Ansatz- 
punkt des  Urteils  kann  über  das  Atomrecht  hinaus  auch  für  ande- 
re Bereiche  des  deutschen  internationalen  Verwaltungsrechts 
fruchtbar  gemacht  werden.  Schließlich  verdeutlicht  die  Entschei- 
dung, wie  wichtig  die  Weiterentwicklung  des  Umweltrechts  auf 
internationaler  Ebene,  insbesondere  durch  Staatsverträge,  ist. 


14)  Dies  kann  auch  im  Verordnungswege  geschehen,  z.  B.  durch  Er- 
gänzung der  §§  4ff  AtomVfV  und  §§  8ff  der  9.  BImSchV. 

15)  Kunth,  in:  Pelzer  (Hrsg.),  International  Harmonization  in  the  Field 
of  Nuclear  Energy  Law,  1986,  S.  182ff .  189ff  (für  das  Atomrecht). 

16)  Art.  100a,  130r-130t  EWGV  i.d.F.  d.  Einheitlichen  Europäischen 
Akte  (BGBIII  1986,  1102). 


Mitteilungen 


F.  A.  Mann  zum  80.  Geburtstag 


Am  11.8.  1987  feierte  Professor  Dr.  Dres.  h.c.  F.  A.  Mann,  Fellow 
of  the  British  Academy,  Mitglied  des  Institut  de  Droit  International, 
Commander  of  the  British  Empire,  seinen  80.  Geburtstag.  Das  bietet 
erneut  Anlaß,  einem  großen  Juristen,  dem  bedeutendsten  zeitgenössi- 
schen Vertreter  des  Währungsrechts,  dem  herausragenden  forensi- 
schen und  außerforensischen  Wortführer  rechtsstaatlichcr  Bindung 
jeglicher  Obrigkeit,  Dank  zu  sagen  und  die  Verehrung  auszuspre- 
chen, die  ihm  Freunde,  Kollegen  und  Schüler  entgegenbringen.  Sol- 
che Anerkennung,  ja  Bewunderung  gilt  nicht  zuletzt  seinem  Lebens- 
weg, dessen  anwaltlicher  und  rechtswissenschaftlicher  Ertrag  ange- 
sichts thematischer  Vielfalt  und  gedanklicher  Tiefe  wohl  ohne  Bei- 
spiel sein  dürfte.  Die  Gratulationsadressen  zum  70.  (NJW  1977,  1571) 
und  zum  75.  Geburtstag  (NJW  1982,  1923)  des  Jubilars  haben  Einzel- 
heiten der  vita  nachgezeichnet,  die  ihren  Wechsel  vollen  Verlauf  eben- 
so hervortreten  lassen  wie  den  gedanklichen  Reichtum  gerade  seines 
literarischen  Schaffens. 

1930  in  Berlin  auch  für  damalige  Verhältnisse  ungewöhnlich  zeitig 
promoviert,  verblieben  Mann  nur  wenige  Jahre  in  seinem  Heimat- 
land, die  Auftakt  eines  akademischen  Lebensweges  bilden  sollten, 
gerade  auch  nach  dem  Wunsche  seines  Lehrers  Martin  Woljf.  Ihm  hat 
Mann  stets  als  ,, einem  der  großen  deutschen  Juristen  und  gewiß  ei- 
nem der  größten  juristischen  Lehrer  dieses  Jahrhunderts"'  gehuldigt. 
Daß  der  Jubilar  in  seinem  Heimatland  und  weit  darüber  hinaus  heute 
vergleichbare  Anerkennung  genießt,  ist  Gemeingut,  daß  auch  er  zu 
einem  der  größten  juristischen  Lehrer  desselben  Jahrhunderts  gewor- 
den ist,  sei  an  dieser  Stelle  in  Verehrung  und  aufrichtiger  Dankbarkeit 
von  einem  seiner  Schüler  vermerkt. 

Mit  der  Übersiedlung  nach  London  schon  1933  kam  er  SchHm- 
mem  zuvor.  Daß  er  dort  später  in  einer  Anwaltskanzlei  tätig  wurde, 


ist  bekannt.  Weniger  geläufig  ist,  daß  er  vorher  nochmals  ein  voll- 
ständiges Jurastudium  absolvierte,  das  er  mit  dem  LL.  D.  der  Univer- 
sität London  beschloß.  Sein  Erfolg  als  Anwalt  führte  ihn  an  die  Spitze 
einer  der  angesehensten  -jetzt  auch  zahlenstärksten  -  Kanzleien  Lon- 
dons. Bis  zum  heutigen  Tage  wird  er  in  bedeutsamen  Rechtsstreitig- 
keiten mit  der  Prozeßführung  betraut.  Nicht  weniger  begehrt  sind 
sein  Rat  und  seine  kautelarjuristische  Fertigkeit.  Das  Young-Anleihe- 
Schiedsverfahren,  gerade  anläßlich  des  75.  Geburtstages  Manns  we- 
gen der  Prägung  von  Prozeß  und  Ergebnis  zugunsten  der  Bundesre- 
publik durch  ihn  hervorgehoben,  bildet  ein  Beispiel  fiir  sein  Auftre- 
ten vor  zwischenstaatlichen  Instanzen,  dem  sein  Mitwirken  am  Bar- 
celona-Traction-Fall  vor  dem  Internationalen  Gerichtshof  diuf  der  Seite 
Belgiens  als  weiterer  Beleg  hinzuzufügen  bleibt.  Seine  forensische 
Tätigkeit  war  aber  nicht  auf  die  Rolle  des  Parteivertreters  beschränkt. 
Dank  Fachwissen  und  Gerechtigkeitssinn  genießt  er  auch  als  Gutach- 
ter und  Schiedsrichter  hohes  Ansehen. 

Umso  mehr  Beifall  verdient  es,  daß  F.  A.  Mann  als  wahrlich  ge- 
suchter Spender  anwaltlichen  Rates  trotz  seiner  advokatorischen  In- 
anspruchnahme der  Wissenschaft  in  Schrift  und  Wort  so  nachhaltige, 
ja  große  Dienste  leistet.  Vor  zehn  Jahren  erstreckte  sich  das  Verzeich- 
nis seiner  Veröffentlichungen  in  der  Festschrift  zum  70.  Geburtstag 
über  19  Druckseiten  und  umfaßte  mehr  als  500  Titel,  darunter  neben 
Büchern  und  Entscheidungsanmerkungen  mehr  als  80  Abhandlungen 
in  englischer  und  mehr  als  60  in  deutscher  Sprache.  Seitdem  verging 
kaum  ein  Quartal,  ohne  daß  er  durch  eine  neue  Schrift  seine  Leser 
bereichert  hätte.  Solidität  der  Dokumentation,  gedankliche  Durch- 
dringung des  Stoffes  und  -  bei  aller  Gründlichkeit  des  Sammeins  und 
Sichtens  einschlägigen  Materials  -juristischer  Einfallsreichtum  bilden 
die  Kennzeichen  seines  oeuvre  bis  heute,  das  sich  nicht  auf  bestimmte 
Disziplinen  beschränkt.  Zahl,  Ausmaß  und  rechtswissenschaftlicher 
Erkenntniswert  seiner  einschlägigen  Schriften  weisen  freilich  Wäh- 
rungsrecht, Internationales  Privatrecht  und  Rechtsvergleichung  als 
Schwerpunkte  seines  literarischen  Schaffens  auf  Daß  das  opus  maxi- 
mum  ,,The  Legal  Aspect  of  Money",  seit  1982  in  der  vierten  Auflage 
verfügbar,  ungeachtet  seiner  uneingeschränkten  weltweiten  Aner- 
kennung bislang  nur  als  Übersetzung  der  zweiten  Auflage  in  der 
Muttersprache  des  Meisters  der  Gcldrechtswissenschaft  vorliegt,  sei 
daher  mit  noch  größerer  Nachdrücklichkeit  als  beim  ersten  Anmah- 
nen (NJW  1983,  501)  erneut  lebhaft  bedauert  und  als  Aufforderung 
zum  Tätigwerden  verlautbart.  Erst  jüngst  hat  Mann  in  einer  Art  juri- 
stischer Bekenntnisschrift  Foreign  Affairs  in  English  Courts  (1986)  seine 
Fähigkeit  zu  eingängiger  Vermittlung  facettenreicher  Sachverhalte 
und  ihres  Niederschlags  im  Rechtsgang  des  Vereinigten  Königreichs 
anhand  des  jeweiligen  Richterspruchs  nebst  Sondervoten  und  ,,dis- 
sent"  bestätigt,  die  sich  durch  eindrucksvoll  kritische,  wenngleich 
stets  loyale  Distanz  zu  einschlägiger  Judikatur  kennzeichnet.  Seine 
Kommentare  gerade  zum  Rumasa-Komplcx,  also  der  freilich  nicht 
einheitlichen  Billigung  von  Enteignungsmaßnahmen  der  jetzigen 
spanischen  Regierung  mit  grenzüberschreitendem  Geltungsanspruch 
durch  die  britische  Justiz,  die  nach  Publikation  seiner  Monographie 
erschienen,  setzen  jene  gelegentlich  herbe  Stellungnahme  fort.  Solch 
unabhängige  Denkweise,  als  Kennzeichen  der  Veröffentlichungen  ei- 
nes advokatorisch  tätigen  Autors  umso  bemerkenswerter,  kommt 
noch  immer  den  Lehrveranstaltungen  des  Jubilars  zugute,  die  ihn  als 
Honorarprofessor  an  der  Universität  Bonn  seit  1960  bis  heute  zum 
geschätzten  Mentor  einer  stattlichen  Anzahl  von  Schülern  mit  einem 
unverhältnismäßig  hohen  Anteil  künftiger  Ordinarien  verschiedener 
juristischer  Disziplinen  werden  ließ,  ihn  freilich  als  gesuchten  Vor- 
tragsredner über  Großbritannien  und  die  Bundesrepublik  hinaus  um 
die  ganze  Welt  führte,  so  erst  jüngst  nach  Südostasien.  Die  Verlei- 
hung der  Ehrendoktorwürde  durch  die  Universtitäten  Kiel  und  Zü- 
rich legen  Zeugnis  fiir  die  Anerkennung  gerade  seines  Beitrages  zur 
rechtswissenschaftlichen  Unterweisung  ab.  Hält  die  Gratulations- 
adresse zum  75.  Geburtstag  neben  Ehrungen  im  Ausland  und  durch 
Internationale  Organisationen  die  Verleihung  des  Großen  Bundes- 
verdienstkreuzes mit  Stern  fest,  so  ist  nunmehr  nachzutragen,  daß 
Mann  im  Jahre  1983  als  führender  Vertreter  der  Rechtswissenschaft 
den  Forschungspreis  für  ausländische  Geisteswissenschaftler  der 
Alexander  von  Humboldt-Stiftung  empfing.  Der  Porträtskizze  blie- 
ben zahlreiche  Einzelheiten  hinzuzufiigen,  auf  deren  erstmalige  oder 
erneute  Angabe  wohl  auch  im  Sinne  des  Jubilars  verzichtet  wird.  Wie 
sehr  er  sich  der  Mitarbeit  in  Sachverständigengremien  verpflichtet 
weiß,  belegt  die  tätige  Mitgliedschaft  in  verschiedenen  einschlägigen 

1)  Beiträge  zum  Internationalen  Privatrecht  7  (1976). 


Mitteilutif^ett 


NJW  1987,  Heft  35  2135 


Gruppen  in  Großbritannien  und  im  Bereich  Internationaler  Organisa- 
tionen, vorab  im  Geldrechtsausschuß  der  International  Law  Associa- 
tion, dessen  Sitzungen  der  Mitgründer  F.  A.  Mann  nach  wie  vor 
prägt. 

Sein  Wirken  im  Dienste  des  Rechts,  dessen  Gewicht  und  bleibende 
Bedeutung  sich  hier  nur  andeuten  ließen,  sein  nachhaltiges  Eintreten 
fiir  Gerechtigkeit  und  Mehren  juristischer  Erkenntnis  wird  seinen 
Freunden  und  Kollegen,  seinen  Lesern  und  Hörern  weiterhin  Gewiß- 
heit bleiben.  Daß  ihm  dafür  Gesundheit  und  Schaffenskraft  noch  viele 
Jahre  zur  Seite  stehen  mögen,  beflügelt  als  wichtigster  Geburtstags- 
wunsch alle  Gratulanten.  Ad  multos  felicissimos  annos! 

Professor  Dr.  Dr.  h.c.  HugoJ.  Hahn,  Würzburg 


Wilhelm  Wengler  zum  80.  Geburtstag 

Am  12.  6.  1987  hat  Professor  Dr.  Dr.  Dres.  h.c.  Wilhelm  Wengler, 
emeritierter  Ordinarius  für  internationales  Recht,  Rechtsverglei- 
chung und  allgemeine  Rechtslehre  an  der  Freien  Universität  Berlin, 
sein  80.  Lebensjahr  vollendet. 

In  einem  Alter,  in  dem  viele  andere,  die  ihr  Leben  der  Wissenschaft 
widmeten,  längst  die  Feder  aus  der  Hand  gelegt  haben,  ist  dieser 
große  Gelehrte,  dessen  Leben  und  Werk  in  dieser  Zeitschrift  schon 
wiederholt  gewürdigt  worden  ist\  noch  immer  unermüdlich  tätig. 
Seine  zahlreichen  Veröffentlichungen  allein  in  den  letzten  fünf  Jahren 
umfassen  wiederum  das  ganze  Spektrum  des  internationalen  Rechts. 
Neben  vielen  kleineren  Beiträgen,  zu  denen  auch  seine  Berichte  über 
die  neuesten  Entscheidungen  des  Internationalen  Gerichtshofs  in  der 
NJW  gehörten^,  sind  vor  allem  seine  großen  Aufsätze  über  ,,Die 
Gestaltung  des  internationalen  Privatrechts  der  Schuldverträge  unter 
allgemeinen  Leitprinzipien"\  über  ,,Die  Wirkungen  nichtrcchtlicher 
Verträge  zwischen  Staaten'"*  und  seine  Saarbrückener  Vorträge  über 
,, Berlin  in  völkerrechtlichen  Übereinkommen  der  Bundesrepublik 
Deutschland"  (1984,  43  S.),  den  ,,  Inlandsbegriff  im  deutschen  Recht 
mit  besonderer  Berücksichtigung  des  Personenstandsrechts"  (1986, 
28  S.)  und  ,,Das  Selbstbestimmungsrecht  der  Völker  als  Menschen- 
recht" (1986,  24  S.)  zu  nennen,  daneben  aber  auch  sein  reizvoller  und 
anregender  Beitrag  über  ,, Rechtsnormbildung  und  Rechtsfortbil- 
dung in  der  Verfassung  von  Papua-Neuguinea"^  Wir  dürfen  noch 
viele  wegweisende  Arbeiten  von  ihm  erhoffen,  vielleicht  sogar  noch 
ein  größeres  Werk  zur  allgemeinen  Rechtslehre,  seinem  dritten  Fach, 
dem  er  in  den  letzten  Jahren  verstärkt  sein  Interesse  zugewandt  hat. 
Seine  ,, Schriften  zur  deutschen  Frage  1948-1986"  sind  in  einem  Sam- 
melband (hrsg.  von  Gottfried  Zieger)  pünktlich  zu  seinem  Ehrentag 
erschienen. 

Wenglers  wissenschaftliche  Lebensleistung  fand  erneut  internatio- 
nale Anerkennung,  als  das  hochangesehene  und  exklusive  ,, Institut 
de  droit  international",  dem  er  bereits  seit  1950  angehört  und  dessen 
Präsident  er  in  den  Jahren  1973-75  war,  ihm  1985  die  Ehrenmitglied- 
schaft verheb. 

Wen  wundert  es,  daß  er  auch  seinen  Geburtstag  nicht  in  stiller 
häuslicher  Beschaulichkeit  beging,  sondern  im  Kreise  jüngerer  Fach- 
genossen bei  einem  ihm  zu  Ehren  veranstalteten  wissenschaftlichen 
Kolloquium  ,,Zur  Rechtslage  Deutschlands  -  innerstaatlich  und  in- 
ternational", an  dem  er  auch  selbst  sehr  aktiv  mitwirkte.  Wir  wün- 
schen ihm  noch  viele  Jahre  fruchtbaren  wissenschaftlichen  Wirkens! 

Professor  Dr.  Klaus  Wähler,  Berlin 

1)  NJW  1977,  1141;  1982,  1444. 

2)  NJW  1982,  1198f ;  1985,  1266f ;  1986,  2994  ff. 

3)  RabelsZ47(1983),  215ff 

4)  ArchVölkR  22  (1984),  306ff. 

5)  JöR  32  (1983),  647 ff 


VI.  Deutsch-italienisches  Verfassungsrechtskolloquium 

Am  5.  und  6.  6.  1987  fand  in  Pavia  das  VI.  Deutsch-italienische 
Verfassungsrechtskolloquium  statt.  Die  beiden  Arbeitsthemen,  zu 
denen  jeweils  ein  Landesbericht  vorlag,  waren  diesmal  der  Medien- 


ordnung entnommen  worden.  ,, Der  Journalist  in  der  Verfassungs- 
ordnung" hieß  der  erste  Beratungsgegenstand,  über  den  auf  deut- 
scher Seite  Privatdozent  Dr.  J.  Becker  (Freiburg)  sowie  auf  italieni- 
scher Seite  Prof  Dr.  M.  Pedrazza  Gorlero  (Verona)  berichteten.  Den 
zweiten  Themenkreis  bildete  die  Privatfunkordnung.  Hierzu  referier- 
ten Prof  Dr.  H.  Bethge  (Passau)  sowie  Prof  Dr.  A.  Pace  (Rom). 

Becker  entwarf  in  seinem  Bericht  ein  nicht  nur  rechtliches,  sondern 
auch  tatsächhches  Gesamtpanorama  des  Journalistenberufs.  Den 
Hauptakzent  auf  die  subjektiv-rechtliche  Seite  der  Pressefreiheit  le- 
gend, lehnte  er  die  Zulässigkeit  von  Zugangsregelungen  und  Quahfi- 
kationsanforderungen  generell  ab.  Als  Hauptproblem  des  Rundfunks 
bezeichnete  er  andererseits  die  weitgehende  Herrschaft  über  den 
Wort-  und  Bildapparat,  welche  die  in  den  öffentlichrechtlichen  An- 
stalten tätigen  ,, Kommunikatoren"  sich  auf  Kosten  der  Intendanten 
hätten  verschaffen  können.  Die  angebliche  öffentliche  Aufgabe  des 
Journalisten  habe  keinen  rechtlich  faßbaren  Gehalt;  möglichen  Miß- 
bräuchen publizistischer  Meinungsmacht  könne  mit  einem  intensi- 
vierten Appell  an  sein  Berufsethos  begegnet  werden.  Pedrazza  Gorle- 
ro machte  die  deutschen  Teilnehmer  mit  den  vielfältigen  ungelösten 
Problemen  vertraut,  die  in  Italien  das  Gesetz  vom  3.  2.  1969  über  die 
Ordnung  des  Journalistcnberufs  aufwirft,  und  befaßte  sich  eingehend 
mit  den  Haftungsregelungen,  denen  der  Journalist  nach  Strafrecht, 
Zivilrecht  und  Disziplinarrecht  unterliegt.  Er  unterstrich,  wie  ein- 
schneidend die  Informationsfreiheit  vor  allem  durch  das  jüngst  von 
Schrifttum  und  Rechtsprechung  entwickelte  ,,diritto  alla  identitä  per- 
sonale" beeinträchtigt  werden  könne,  das  in  vielen  Zügen  mit  dem 
deutschen  Persönlichkeitsrecht  vergleichbar  ist,  sachlich  aber  mit  sei- 
nem Anspruch  auf  wirklichkeitsgetreue  Darstellung  der  Gesamtper- 
sönlichkeit weit  darüber  hinausgreift. 

Die  Diskussion  unter  der  Leitung  von  H.  H.  Klein  (Göttingen/ 
Karlsruhe)  kreiste  vor  allem  um  die  Zulässigkeit  einer  ,,Verkamme- 
rung"  des  Journalistenberufs,  die  von  Th.  Oppertnann  (Tübingen)  be- 
jaht, sonst  aber  durchweg  abgelehnt  wurde.  Allgemein  war  man  sich 
jedenfalls  bewußt,  daß  die  Skepsis  gegenüber  einer  berufsständischen 
Ordnung  in  beiden  Ländern  auf  den  Erfahrungen  mit  der  nationalso- 
zialistischen und  der  faschistischen  Diktatur  beruht.  Im  übrigen  ging 
es  um  das  Verständnis  der  Äußerungsfreiheit  des  Journalisten  als  ei- 
nes liberalen  oder  eines  Funktionsgrundrechts.  Im  Bereich  des  Rund- 
funks, so  machte  vor  allem  P.  Badura  (München)  geltend,  bedeute  die 
Berufung  auf  das  traditionelle  Freiheitsrecht  im  praktischen  Ergebnis, 
daß  der  Journalist  sich  zum  Herrn  des  Mediums  aufwerfe. 

Zum  zweiten  Thema  stellte  Pace,  der  die  staatliche  Rundfunkan- 
stalt RAl  in  vielen  Prozessen  vertreten  hat,  sorgfältig  die  Vcrquik- 
kung  von  Verfassungsrechtsprechung,  Gesetzgebung  und  tatsächli- 
cher Entwicklung  dar.  Das  ursprüngliche  Staatsmonopol,  das  zu- 
nächst vor  allem  mit  der  Knappheit  der  verfügbaren  Frequenzen  be- 
gründet worden  war,  wurde  vom  Verfassungsgerichtshof  vom  Jahr 
1974  an  im  Hinblick  auf  den  örtlichen  Rundfunk  für  verfassungswid- 
rig erklärt.  Während  seitdem  eine  Fülle  von  privaten  Hörfunksendern 
entstanden  ist,  hat  sich  erwiesen,  daß  die  Investitionen  für  ein  örtli- 
ches Fernsehen  zu  hohe  Anforderungen  stellen.  Durch  geschickte 
Ausnutzung  der  Rechtslage,  die  durch  eine  weitgehende  Untätigkeit 
des  Gesetzgebers  gekennzeichnet  ist,  ist  es  der  Berlusconi-Gvu^ipc  ge- 
lungen, sich  de  facto  als  nationaler  Sendeträger  zu  konstituieren  und 
mit  mehreren  Programmen  in  Konkurrenz  zu  der  staathchen  Anstalt 
RAl  zu  treten.  Bethge,  der  den  privaten  Rundfunk  als  ,, Kommerz- 
funk" bezeichnete,  ließ  in  seinen  Ausfuhrungen  eine  deutliche  Zu- 
rückhaltung spüren.  Eine  grundrechtliche  Rundfunkfreiheit  gebe  es 
nicht.  Demgemäß  brauche  auch  der  Landesgesetzgeber  privaten 
Rundfunk  nicht  zu  gestatten.  Zulässig  seien  hingegen  Gesetze  zur 
Kontrolle  und  Zügelung  journalistischer  Macht. 

Unter  Berücksichtigung  der  italienischen  Praxis  wurde  in  der  Dis- 
kussion auch  von  den  deutschen  Teilnehmern  mehrfach  die  Frage 
gestellt,  ob  nicht  ,,die  Technik  dem  Recht  davoneile"  (E.  Denninger, 
Frankfurt),  zumal  das  europäische  Gemeinschaftsrecht  beginne,  die 
bisherige  nationale  Abgeschiedenheit  der  Fernsehordnung  aufzubre- 
chen. Kontrovers  blieb,  ob  der  Gedanke  einer  öffentlichen  Aufgabe 
mit  den  drei  Komponenten  Information,  Unterhaltung  und  Bildung 
die  Konstruktion  einer  Rundfunkordnung  zu  tragen  vermag  (Badura) 
oder  ob  das  Problem  nicht  schlicht  unter  dem  Aspekt  der  Gefahren- 
abwehr zu  sehen  ist  {R.  Grawert,  Bochum).  Von  italienischer  Seite 
wurde  betont,  daß  manche  der  ursprünglich  befürchteten  Gefahren 
durch  die  spätere  Entwicklung  falsifiziert  worden  seien;  es  gelte  daher 
auch,  Berührungsängste  abzustreifen  und  die  Probleme  empirisch- 
realitätsnah  zu  betrachten  {V.  Onida,  Mailand). 


2136 


NJW1987,  Heft  35 


Mitteilungen 


Der  Zyklus  der  in  zweijährigem  Turnus  abgehaltenen  deutsch- 
italienischen Verfassungsrechtskolloquien  hat  sich  seit  zehn  Jahren  als 
Quelle  vielfältiger  Anregungen  bewährt.  Für  die  Organisatoren  und 
Teilnehmer  stellt  sich  nunmehr  die  Frage,  in  welcher  Form  der 
Schritt  in  das  zweite  Dezennium  getan  werden  soll. 

Professor  Dr.  Christian  Tomuschat,  Bonn 


Jahrestagung  1986  der  Deutsch-Niederländischen  Juri- 
stenkonferenz 

Der  Niederländische  Arbeitsausschuß  unter  dem  Vorsitz  von  Pro- 
fessor Mr.  P.  A.  Stein  (Amsterdam)  hatte  zur  38.  Arbeitstagung  der 
Deutsch-Niederländischen  Juristenkonferenz  vom  3.  bis  5.  10.  1986 
nach  Breda  eingeladen.  In  dem  historischen  Nassau-Saal  der  Königli- 
chen Militärakademie  referierte  für  die  deutsche  Seite  Professor  Dr. 
Peter  Hommelhoff  (BieMM)  zum  Thema  ,, Auf  dem  Weg  zu  einem 
Organisationsrecht  des  Konzerns"  und  knüpfte  dabei  an  die  Bemer- 
kung in  der  Regierungsbegründung  zum  Aktiengesetz  1965  an,  seine 
Bestimmungen  über  ,, Verbundene  Unternehmen"  seien  bereits  als 
Grundzüge  einer  Konzernverfassung  anzusehen.  Nach  der  Ansicht 
des  Referenten  müßten  auf  dem  Weg  vom  Recht  der  verbundenen 
Unternehmen  zum  Konzernrecht  schon  heute  die  im  Konzern  ver- 
bundenen Gesellschaften  als  Konzcrnglieder  auf  den  einzelnen  Kon- 
zernstufen mit  der  Folge  betrachtet  werden,  daß  ihre  Organe  kon- 
zernspezifische Aufgaben  und  Kompetenzen  hätten.  Einer  möglichen 
weiteren  Entwicklung  zum  Konzern  als  rechtliche,  aber  gegenüber 
den  Konzerngliedern  eigenständigem  Verband  stand  der  Referent 
eher  reserviert  gegenüber.  Eingehend  beschäftigte  er  sich  mit  den 
BGH-Urteilen  ,,Hoesch/Hoogovens"  und  ,, Holzmüller";  ihnen 
stimmte  er  in  den  Ergebnissen  weitgehend  zu,  hielt  jedoch  die  Be- 
gründung der  Aktionärskompetenzen  für  ergänzungsbedürftig.  We- 
der das  Mitspracherecht  bei  der  Konzcrnbildung  noch  die  Mitent- 
scheidungsbefugnisse während  einer  bestehenden  Konzernverbin- 
dung ließen  sich  allein  mit  dem  Schutz  des  Mitgliedschaftsrechts  vor 
konzernbedingten  Beeinträchtigungen  rechtfertigen.  In  den  Vorder- 
grund stellte  der  Referent  die  Überlegung,  auch  die  großen  Aktienge- 
sellschaften an  der  Spitze  tiefgestaffelter  Konzerne  müßten  in  ausrei- 
chendem Maße  an  den  Willen  ihrer  Aktionärsgesamtheit  zurückge- 
koppelt bleiben,  um  dies  Grundanliegen  des  Reformgesetzes  von 
1965  ebenfalls  in  modernen  Organisationsformen  der  Praxis  zu  ver- 
wirklichen. -  Niederländische  Diskussionsteilnehmcr  wiesen  u.  a. 
darauf  hin,  daß  die  Stärkung  der  Aktionäre  in  der  Konzernspitze 
schon  deshalb  kein  praktisches  Problem  in  diesem  Lande  sei,  weil 
dort  die  Aktien  auf  Zertifikatbüros  übertragen  würden  und  die  Ak- 
tionäre dann  kein  eigenes  Stimmrecht  hätten.  Für  den  Konzern  wür- 
den in  den  Niederlanden  andere  Fragen  diskutiert,  so  etwa  die  der 
Mitbestimmung  der  Arbeitnehmer  und  des  Schutzes  der  wirtschaft- 
lich prosperierenden  Konzerntöchter  vor  ihrer  maroden  Konzern- 
mutter. 

,, Durchgriff  und  Haftung  bei  den  Handelsgesellschaften  in  den 
Niederlanden"  war  das  Thema  des  zweiten  Referats,  das  Prof  Mr.  P. 
Schilfgaarde  (Reichsuniversität  Groningen)  für  die  niederländische  Sei- 
te in  dem  erst  wenige  Tage  zuvor  von  Königin  Beatrix  seiner  Bestim- 
mung übergebenen  neu  erbauten  Landgericht  von  Breda  hielt.  Der 
Vortragende  stellte  einleitend  fest,  daß  in  der  gesellschaftsrechtlichen 
Praxis  der  Niederlande  die  Haftung  der  Vorstandsmitglieder  und 
Aufsichtsräte  der  Handelsgesellschaften  bisher  keine  Rolle  gespielt 
habe.  So  habe  Prof  Mr.  W.  C.  L.  van  der  Grinten,  der  Nestor  des 
Gesellschaftsrechts  in  den  Niederlanden,  unwidersprochen  von  dem 
,, Mythos  von  der  Haftung"  sprechen  können.  In  den  Niederlanden 
befinde  man  sich  jetzt  auf  Gegenkurs.  In  den  Mittelpunkt  seiner  Aus- 
fuhrungen rückte  Schilfgaarde  eine  Würdigung  des  zweiten  und  drit- 
ten Mißbrauchsgesetzes.  Beide  Gesetze  sind  verabschiedet,  aber  noch 
nicht  in  Kraft.  Das  zweite  Mißbrauchsgesetz  fuhrt  fiir  alle  kommer- 
ziellen Gesellschaften  die  gesamtschuldnerische  Haftung  der  Vor- 
standsmitglieder für  den  Fall  ein,  daß  die  Gesellschaft  ihrer  Pflicht  zur 
Abführung  von  Lohn-  und  Einkommensteuern  sowie  Sozialversiche- 
rungsbeiträgen nicht  nachkommt.  Die  persönliche  Haftung  der  Vor- 
standsmitglieder ist  an  die  Voraussetzung  geknüpft,  daß  die  Nicht- 
zahlung die  Folge  einer  offensichtlich  nicht  ordnungsgemäßen  Ge- 
schäftsführung ist.  In  dieser  gesetzlichen  Formulierung  sah  der  Refe- 
rent das  Einfallstor  für  erhebliche  Feststellungs-  und  Auslegungspro- 
bleme. Der  Gefahr,  daß  die  Nichtzahlung  von  Steuern  und  Beiträgen 
durch  die  Gesellschaft  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  erkannt  werde, 


versuche  das  Gesetz  dadurch  zu  begegnen,  daß  es  hinsichtlich  der 
Nichtleistung  dieser  Abgaben  für  den  Vorstand  eine  Meldepflicht 
einführe.  Bei  einer  Verletzung  der  Meldepflicht  durch  die  Vorstands- 
mitglieder werde  die  kausale  Verknüpfung  ihrer  Haftung  mit  der 
nichtordnungsgemäßen  Geschäftsführung  gelöst.  Den  Vorstandsmit- 
gliedern bleibe  dann  nur  noch  eine  Exkulpationsmöghchkeit.  Schilf- 
gaarde befürchtete,  daß  das  zweite  Mißbrauchsgesetz  zu  einer  Bevor- 
zugung öffentlicher  Gläubiger  gegenüber  privaten  Gläubigern  fuhren 
werde,  weil  die  Vorstandsmitglieder  bestrebt  sein  würden,  zur  Aus- 
schaltung ihrer  persönlichen  Haftung  vorrangig  Steuern  und  Beiträge 
zu  entrichten.  Im  dritten  Mißbrauchsgesetz  geht  es  um  die  persönli- 
che gesamtschuldnerische  Haftung  der  Vorstandsmitglieder  für  das 
Defizit  gegenüber  der  Konkursmasse.  Haftungsvoraussetzung  ist, 
daß  die  nicht  ordnungsgemäße  Aufgabenerfüllung  durch  den  Vor- 
stand eine  wichtige  Ursache  für  den  Konkurs  der  Gesellschaft  gewe- 
sen ist,  wobei  das  Gesetz  Pflichtverletzung  und  KausaHtät  fingiert, 
wenn  der  Vorstand  die  Buchfiihrungspflicht  nicht  voll  erfüllt  und  den 
Jahresabschluß  der  Gesellschaft  für  das  vergangene  Wirtschaftsjahr 
nicht  rechtzeitig  veröffentlicht  hat.  Die  vorgesehene  kollektive  Haf- 
tung aller  Vorstandsmitglieder  bei  bloßer  Exkulpationsmöghchkeit 
hat  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zu  Meinungskontro- 
versen über  Handhabung  und  Auslegung  geführt.  Der  Vortrag  Schilf- 
gaardes  wird  im  Heft  2/1987  der  Zeitschrift  für  Unternehmens-  und 
Gesellschaftsrecht  veröffentlicht  werden. 

Im  deutschen  Arbeitsausschuß  der  Konferenz  hat  es  einen  Wechsel 
im  Amt  des  Vorsitzenden  gegeben,  das  zusammen  mit  einem  Hoch- 
schullehrer von  der  Universität  Münster  -  zur  Zeit  Professor  Dr. 
Bernhard  Großfeld  -  traditionsgemäß  für  die  Justizseite  vom  Präsiden- 
ten des  Landgerichts  Münster  wahrgenommen  wird.  Da  Präsident 
des  Landgerichts  Walter  Drerup  mit  dem  Erreichen  der  Altersgrenze 
in  den  Ruhestand  getreten  ist,  führt  nunmehr  an  seiner  Stelle  sein 
Nachfolger,  Präsident  des  Landgerichts  Helmut  Proppe,  den  Vorsitz 
im  deutschen  Arbeitsausschuß.  Während  eines  Empfangs  in  der 
Waalsc  Kirche  zu  Breda  überreichte  der  Bürgermeister  der  Stadt  dem 
früheren  Vorsitzenden  des  deutschen  Arbeitsausschusses  den  Orden 
,, Offizier  des  Hauses  Oranien-Nassau",  den  Königin  Beatrix  Walter 
Drerup  verliehen  hatte.  Mit  dieser  hohen  niederländischen  Auszeich- 
nung wurden  die  großen  Verdienste  gewürdigt,  die  Walter  Drerup 
sich  als  lan^ähriger  Vorsitzender  des  deutschen  Arbeitsausschusses 
der  Deutsch-Niederländischen  Juristenkonferenz  um  die  Zusammen- 
arbeit niederländischer  und  deutscher  Juristen  erworben  hat.  Die 
39.  Arbeitstagung  soll  vom  2.-4.  10.  1987  in  Hagen  stattfinden. 

Vizepräsident  des  LG  Dr.  Peter  Schröder,  Münster 


Nochmals:  Durchsetzbarkeit  zivilrechtlicher  Forderun- 
gen und  Schuldtitel  aus  Vertrags-  und  Schadensersatz- 
recht gegen  Mitglieder  der  Stationierungsstreitkräfte  in 
der  Bundesrepublik  Deutschland 

In  der  in  NJW  1987,  1 126  abgedruckten  Mitteilung  wird  unter  I  1 
(6)  zu  den  Anschriften  und  Zuständigkeitsbereichen  der  Services  Liai- 
son Officers  für  die  britischen  Streitkräfte  auf  die  im  folgenden  abge- 
druckte Anlage  hingewiesen.  Aufgrund  eines  redaktionellen  Verse- 
hens ist  eine  Publikation  der  Anlage  in  NJW  1987,  1 126  unterblieben. 
Die  Veröffentlichung  wird  nunmehr  nachgeholt'. 

Zuständigkeitsbereich  der  Services  Liaison  OfHcers  für  die  bri- 
tischen Streitkräfte  in  Deutschland 


Zuständigkeits- 
bereich 


Büroanschrift 


Tel. -Nr. 


LAND  NORDRHEIN/WESTFALEN 


Services  Liaison  Office 
Sauerweg  23 
4000  Düsseldorfs 


0211/435-0362 
-0336 


L/K  Neuss  Services  Liaison  Office        Mönchengladbach 

S/K  Mönchengladbach      4050  Mönchengladbach      021 61/1 6991-337 
S/K  Viersen  Schillerstraße  54 

1)  Vgl.  auch  schon  den  Umschlagteil  von  NJW  1987,  Heft  27,  S.  X. 


\\ 


V 


/ 


Mitteilungen 

Assessor  Dr.  Hans  Peter  Brause,  Darmstadt 

Prüfungskompetenz    der    Ausländerbehörde    bei 
Ausweisungs-  und  Abschiebungsentscheidungen^ 

/.  Verfassungswidrigkeit  der  §§11  II,  14  1 2  AuslG 

V.  Pollern  befürwortet  eine  Prüfungskompetenz  der  Ausländer- 
behörden bei  deren  Ausweisungs- und  Abschiebungsentscheidun- 
gen bezügHch  asylrechtlich  relevanter  Sachverhalte  auch  bei  Stel- 
lung eines  Asylantrags  und  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  über 
diesen.  Diese  Auffassung  kann  nicht  unwidersprochen  bleiben. 
Zunächst  ist  schon  die  Fragestellung  nach  der  Prüfungskompetenz 
nicht  korrekt,  denn  das  Postulat  einer  ,,inzidenten  Prüfung  des 
Asylanspruchs  bei  offensichtlicher  Unbegründetheit"  des  Asylan- 
trags normiert  das  Ergebnis  der  Prüfung  des  Asylsachverhalts  als 
Voraussetzung  der  Zulässigkeit  der  Prüfung  selbst.  Zu  behandeln 
ist  also  die  Frage,  ob  §  10  AuslG  trotz  Stellung  eines  Asylantrags  in 
den  von  v.  Pollern  erörterten  Fällen  uneingeschränkt  anzuwenden 
ist,  oder  ob  die  Stellung  des  Antrags  nicht  eine  Ausweisung  und 
Abschiebung  verhindert,  bzw.  diese  Maßnahmen  nur  unter  der 
Voraussetzung  des  §  14  I  2  AuslG  ermöglicht^ 

Die  angeführte  Rechtsprechung  des  OVG  Berlin  und  des  VGH 
Mannheim  gelangt  dann  zur  Anwendung  des  §  10  AuslG,  wenn  der 
Asylantrag  wegen  Rechtsmißbrauchs  unbeachtlich  oder  dieser 
Antrag  offensichtlich  unbegründet  ist.  Eine  inzidente  Prüfung  soll 
im  Rahmen  der  §§  11  II,  141  AuslG  sogar  dann  zulässig  sein, 
wenn  der  Asylantrag  nicht  offensichtHch  unbegründet  (also  mög- 
licherweise begründet  oder  unbegründet)  ist.  Um  aber  das  im 
Zivilrecht,  also  im  Bereich  grundsätzlich  vorhandener  Gleichord- 
nung der  Rechtssubjekte,  entwickelte  Institut  des  Rechtsmiß- 
brauchs"  auf  den  seinem  Wortlaut  nach  unbeschränkten  Art. 
16  II  2  GG  anzuwenden,  muß  zunächst  grundrechtsdogmatisch 
das  Schrankenproblem  erörtert  und  gelöst  werden.  Dies  um  so 
mehr,  weil  Art.  18  GG  einen  speziellen  Verwirkungstatbestand 
für  das  Asylgrundrecht  normiert.  So  hat  Kimminich^  überzeugend 
nachgewiesen,  daß  Art.  16  II  2  GG  weder  durch  Regeln  des  allge- 
meinen Völkerrechts"*,  Art.  32,  33  der  Flüchtlingskonvention  i.  V. 
mit  §  14  I  2  AuslG  noch  durch  einen  ,,Gemeinschaftsvorbehalt"^ 
wirksam  eingeschränkt  werden  könne,  und  für  eine  Änderung  des 
Art.  16  II  2  selbst  plädiert,  sofern  Einschränkungen  rechtspoli- 
tisch für  erforderlich  gehalten  würden^.  Das  bedeutet,  daß  die 
Annahme  eines  Rechtsmißbrauchs  des  Asylrechts  neben  Art.  18 
GG  ausscheidet  und  ein  Ausländer,  der  einen  Asylantrag  gestellt 
hat,  so  behandelt  werden  muß  wie  ein  anerkannter  Asylant,  und 
daß  darüber  hinaus  §§  11  II,  14  I  2  AuslG  verfassungswidrig  sind^. 

Aber  selbst  wenn  man  die  Vereinbarkeit  dieser  Vorschriften  mit 
Art.  16  II  2  und  18  GG  unter  Berufung  auf  ,,das  Recht  des  Zu- 
fluchtsstaates auf  Selbsterhaltung"^  bejaht,  wäre  eine  Nichtbe- 
rücksichtigung des  Asylantrags  bei  den  aufenthaltsrechtlichen 
Entscheidungen  der  Ausländerbehörden  nur  dann  möglich,  wenn 
dem  Ausländer  eine  aktive  Gefährdung  der  Staatssicherheit  der 
Bundesrepublik  Deutschland  nachzuweisen  wäre,  was  jedenfalls 
eine  uneingeschränkte  Anwendung  des  §  10  AuslG  ausschHeßt*^. 
Gerade  wenn  man  mit  v.  Pollern  richtig  von  einer  nur  deklaratori- 
schen Bedeutung  des  Anerkennungsverfahrens  ausgeht,  wären  die 
Einschränkungen  der  §§  11  II,  14  I  2  AuslG  in  jedem  Fall  zu  be- 
achten. 

//.  Keine  Ausweisung  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  über  Asylantrag 

Daneben  hätte  es  nahegelegen,  gesetzesimmanent  zu  prüfen,  ob 
die  Einrichtung  des  gesonderten  Asylanerkennungsverfahrens 
nicht  eine  Bewertung  des  Asylsachverhalts  durch  andere  Behör- 
den verbietet'^  und  die  Regelung  des  §  40  AuslG  nicht  ein  Indiz 
dafür  ist,  daß  eine  Ausweisung  vor  rechtskräftiger  Entscheidung 
über  den  Asylantrag  nicht  möglich  ist.  Nicht  umsonst  geht  Nr.  4 
VwV  zu  §  11  AuslG  davon  aus,  daß  ein  laufendes  Anerkennungs- 
verfahren eine  aufenthaltsrechtliche  Entscheidung  gegen  den 
Asylbewerber  verbietet,  wenn  nicht  Gründe  des  §  14  I  2  AuslG 
vorliegen.  In  diesem  Zusammenhang  hätte  auch  die  Frage  einer 
möglichen  Außenwirkung  dieser  Verwaltungsvorschrift  zugun- 
sten des  Asylbewerbers  berücksichtigt  werden  müssen". 

Nach  §  21  III  2  AuslG  haben  Widerspruch  und  Anfechtungskla- 
ge gegen  die  Ablehnung  einer  Aufenthaltserlaubnis  keine  aufschie- 
bende Wirkung,  desgleichen  nach  §  187  III  VwGO  i.V.  mit  Lan- 
desrecht    gegen     Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen,     mit 


N]W  1911,  Heft  35 


1571 


denen  die  Pflicht  zur  Ausreise  durchgesetzt  wird.  In  den  Ländern, 
in  denen  ein  Rechtsbehelf  gegen  eine  Vollzugsmaßnahme  auf- 
schiebende Wirkung  hat,  bestehen  nur  geringe  Anforderungen  an 
die  Begründung  der  Anordnung  der  sofortigen  Vollziehung^^. 
Wären  nach  v.  Pollern  die  Ausländerbehörden  trotz  Stellung  eines 
Asylantrags  befugt,  über  diesen  inzident  im  Rahmen  aufenthalts- 
rechtlicher Maßnahmen  zu  entscheiden,  würde  das  Grundrecht 
auf  Asyl  in  vielen  Fällen  auf  ein  Recht  auf  summarische  Prüfung 
gem.  §  80  V  1  VwGO  verkürzt.  Diese  Konsequenz  ist  mit  Art.  16 
II  2  GG  schlechthin  unvereinbar. 

*  Erwiderung  zu  v.  Pollern,  NJW  1976,  2059. 

1)  So  Nr.  4  VwV  zu  §  11  AuslG  und  Nr.  3  S.  2  zu  §  14  AuslG. 

2)  Vgl.  Palandt-Heinrichs,  BGB.  36.  Aufl.  (1977),  §  242  Anm.  4c. 

3)  JZ  1965  S.  739ff.;  ders.,  in:  BK,  Art.  16  (Zweitbearb.)  Rdnrn.  182ff. 

4)  JZ  1965,  740 f. 

5)  AaO,  S.  743ff. 

6)  AaO,  S.  745. 

7)  Ausdrücklich  Franz,  NJW  1968,  1559  ;  Lerche,  in:  Festschr.  f.  Arndt, 
S.  214;  Heldmann,  AusländerR,  Disziplinarordnung  für  die  Minderheit, 
S.  149;  a.A.  BVerwG,  NJW  1976,  940  (942)  m.krit.  Anm.  Schnapp,  der 
dem  BVerwG  vorhält,  seine  Argumentation  mit  der  praktischen  Konkor- 
danz bedeute  eine  Wiederbelebung  des  Gemeinschaftsvorbehalts,  und  der 
überzeugend  darauf  verweist,  daß  deshalb,  weil  die  einzige  Alternative  zur 
Gewährung  des  Asylrechts  seine  Vernichtung  sei,  eine  Abschiebung  eines 
Asylanten  den  Wesensgehalt  des  Asylrechts  verletze  und  gegen  Art.  19  II 
GG  verstoße.  Vgl  auch  v.  Mangoldt-Klein,  GG,  2.  Aufl.,  Art.  16  II  5,  die 
Art.  16  II  2  GG  als  Statusrecht  begreifen  und  daraus  ein  Abweisungs-, 
Abschiebungs-  und  Auslieferungsverbot  ableiten. 

8)  Kloesel-Christ,  Dt.  AusländerR,  §  28  Anm  2;  ebenso  BVerwG,  NJW 
1976,  490,  das  aber  ebenfalls  auf  die  Sicherheit  der  Bevölkerung  (Schutz  vor 
Straftaten  durch  asylberechtigte  Ausländer)  abstellt. 

9)  Vgl.  Maunz,  in  Maunz-Dürig-Herzog,  GG,  Art.  16  Rdnr.  47. 

10)  Diese  Argumentation  betont  neuestens  OVG  Koblenz,  NJW  1977, 
510. 

11)  Vgl.  Ossenbühl,  Verwaltungsvorschriften  und  Grundgesetz, 
S.  486ff. 

12)  Vgl.  Kloesel-Christ  (o.  Fußn.  8),  §  13  Anm.  7b. 


Mitteilungen 


F.  A.  Mann  zum  70.  Geburtstag 

Am  11.8.  1977  feiert  Professor  Dr.  jur.  F.A.  Mann,  LL.  D.,  Lon- 
don, seinen  70.  Geburtstag.  Das  bietet  Anlaß,  einem  großen  Juristen, 
dem  bedeutendsten  zeitgenössischen  Vertreter  des  Währungsrechts, 
dem  unerschrockenen  forensischen  und  außerforensischen  Verfechter 
rechtsstaatlicher  Bindung  jeglicher  Obrigkeit  Dank  und  Anerkennung 
zu  sagen,  ja  die  Verehrung  auszusprechen,  die  ihm  Freunde,  Kollegen 
und  Schüler  entgegenbringen. 

Mann  entstammt  einem  jüdischen  Anwaltshaus  in  Frankenthal  in 
der  Pfalz.  Nach  rechtswissenschaftlichem  Studium  an  den  Universitä- 
ten Genf,  München  und  London  legte  er  in  Berlin  beide  juristische 
Staatsprüfungen  ab  und  wurde  an  der  dortigen  Universität  1930  zum 
Doktor  der  Rechte  promoviert.  Als  Jurist  haben  ihn  Studium  und 
Assistentenjahre  an  der  Juristischen  Fakultät  der  Friedrich-Wilhelms- 
Universität  zu  Berlin  geprägt,  die  in  den  Jahren  von  1933  nochmals 
eine  große  Zeit  erlebte.  In  diesem  Jahr  brach  für  Mann  wie  für  andere 
aus  dem  Kreise  der  Dozenten  und  Assistenten  der  Berliner  Juristenfa- 
kultät der  vorgezeichnete  wissenschaftliche  Weg  in  Deutschland  ab.  Er 
übersiedelte  1933  nach  Großbritannien.  Die  Übersiedlung  erwies  sich 
infolge  ,,.  .  .  der  Katastrophe  des  Jahres  1933  ..."  als  zwingend  not- 
wendig. ,, Diese  (Katastrophe)  beendigte  zwar  eine  beinahe  vierjährige 
Tätigkeit  als  Fakultätsassistent  an  der  Berliner  Juristischen  Fakultät  in 
der  Zeit  ihrer  großen  Blüte  und  machte  trotz  abgeschlossenen  Asses- 
sorenexamens eine  juristische  Betätigung  wie  eine  weitere  Verfolgung 
der  gerade  begonnenen  wissenschaftlichen  Arbeit  in  Deutschland 
unmöglich.  Aber  die  Verbindung  zum  deutschen  Recht  brach  nicht 
ab.  Eine  internationale  Anwaltspraxis  in  London  und  nach  dem  Krieg 
die  Honorarprofessur  an  der  Universität  Bonn,  Vorlesungen  und  Se- 
minare über  internationales  Wirtschaftsrecht,  Vorträge,  ständige  Be- 
obachtung deutscher  Rechtsentwicklung,  Prozesse,  Schiedsgerichte, 
Gutachten  führten  immer  wieder  zur  Fortsetzung  der  wissenschaftli- 
chen Tätigkeit,  der  vor  1933  ihre  feste  Grundlage  gegeben  worden 


_  * 


1572  NJW  1977,  Heft  35 


Mitteilungen 


war."  Der  Vertreibung  aus  Deutschland  folgte  die  Aufnahme  der 
Tätigkeit  in  einer  Londoner  Anwaltskanzlei,  der  sich  1946  die  Zulas- 
sung als  Solicitor  beim  Supreme  Court  anschloß.  Mit  eindrucksvollem 
Erfolg  geht  Mann  seiner  advokatorischen  Tätigkeit  auch  heute  noch 
nach  -  als  Berater,  als  Kautelarjurist,  als  Verfahrensbevollmächtigter 
und  als  Gutachter,  dessen  forensischer  und  außerforensischer  Beistand 
weit  über  die  Grenzen  Großbritanniens  und  des  deutschen  Sprachrau- 
mes hinaus  begehrt  bleibt.  Die  Liste  seiner  Mandanten  würde  das 
Gewicht  seines  anwaltlichen  Wirkens  geziemend  unterstreichen.  Sein 
Ansehen  findet  gerade  auch  in  der  immer  häufigeren  Betrauung  mit 
schiedsrichterlichen  Aufgaben  Ausdruck,  nicht  selten  im  Zuschnitt  auf 
grenzüberschreitende  Vorgänge. 

Neben  der  anwaltlichen  Tätigkeit  steht  das  nicht  weniger  ein- 
drucksvolle wissenschaftliche  Lebenswerk  des  Jubilars,  das  besonders 
nachhaltigen,  jedoch  keineswegs  den  einzigen  Niederschlag  in  seinen 
Schriften  erfuhr.  Deren  Verzeichnis  -  das  sich  in  der  Festschrift  zu 
Ehren  des  Jubilars  über  19  Druckseiten  erstreckt  und  mehr  als  500  Ti- 
tel umfaßt  -  läßt  zwar  die  gegenständliche  Weite  seiner  Veröffentlich- 
ungen und  ihre  thematische  Erstreckung  auf  den  Gesamtbereich  des 
Rechts  der  grenzüberschreitenden  privaten  und  intcrgouvernementa- 
len  Wirtschaftsbeziehungen  erkennen.  Aber  neben  dem  schriftstelleri- 
schen Lebenswerk  darf  seine  Mitarbeit  an  wissenschaftlichen  Vereini- 
gungen, Fachausschüssen  und  Sachverständigengruppen  nicht  unbe- 
achtet bleiben,  von  denen  insbesondere  seine  Mitgliedschaft  in  dem 
Lord  Chancellor's  Standig  Committee  for  the  Reform  of  Private  Inter- 
national Law  von  der  Einsetzung  im  Jahre  1952  bis  zu  seiner  Auflösung 
1964,  im  Council  of  the  British  Institute  of  International  and  Compa- 
rative  Law  und  im  Editorial  Committee  of  the  British  Yearbook  of 
International  Law,  endHch  seine  jahrzehntelange  Tätigkeit  als  Rappor- 
teur  des  Committee  on  International  Monetary  Law  of  the  Internatio- 
nal Law  Association  erwähnt  werden  sollen.  Alle  Kollegialorgane, 
denen  der  Jubilar  angehört  oder  angehörte,  stehen  in  seiner  Schuld, 
insbesondere  aber  der  Ausschuß  für  Internationales  Währungsrecht 
der  I.  L.  A.,  der  ihm  nachhaltige  Prägung  verdankt. 

Daß  das  Lebenswerk  des  Jubilars  Anerkennung  fand,  gebührt  sich. 
Seiner  Neigung  folgend  sei  vorab  die  Ernennung  zum  Honorarprofes- 
sor an  der  Universität  Bonn  (1960)  erwähnt,  die  M^««  keineswegs  als 
wohlverdienten  Schlußpunkt  eines  langen  Weges  im  Dienste  der  Wis- 
senschaft ansah,  sondern  als  Auftakt  eines  ebenso  eindringlichen  wie 
stetigen  Bemühens,  ja  Einsatzes  für  seine  zahlreichen  deutschen  Hörer, 
die  er  mehr  als  anderhalb  Jahrzehnte  durch  eingängige  Themenwahl 
wie  durch  den  sachdienhchen  Aktualitätsbezug  seines  Lehrangebots  so 
zu  bereichern  wußte,  daß  eine  unverhältnismäßig  hohe  Zahl  von  Teil- 
nehmern an  seinen  Vorlesungen  und  Seminaren  als  akademische  Leh- 
rer das  Internationale  Wirtschaftsrecht  nunmehr  eingedenk  der  Maß- 
stäbe behandeln,  die  ihnen  der  Jubilar  zugänglich  machte.  Anerken- 
nung empfing  er  auch  durch  die  Bestellung  zu  einem  der  Prozeßbe- 
vollmächtigten Belgiens  in  der  Sache  Barcelona  Traction,  Light  and 
Power  Company  Ltd.  vor  dem  Internationalen  Gerichtshof  in  Den  Haag 
(1970),  eine  Funktion,  die  in  aller  Regel  dem  freiberuflich  tätigen 
Anwalt  vorenthalten  bleibt.  Das  Bild  rundet  sich  durch  zwei  Ehrun- 
gen des  wissenschaftlichen  Werkes  von  Mann:  seine  Wahl  zum  Associe 
de  rinstitut  de  Droit  International  (1973)  und  die  Berufung  zum  Fel- 
low  of  the  British  Academy  (1974).  Zur  Freude  mag  dem  Jubilar  aber 
auch  das  bereitwillige  Eingeständnis  seiner  Freunde  und  Fachgenossen 
gereichen,  daß  sie  sich  ihm  in  Dankbarkeit  für  vielfältige  geistige 
Bereicherung,  ja  Befruchtung  verpflichtet  fühlen. 

Das  schriftstellerische  Lebenswerk  von  Mann  umfaßt  Arbeiten  aus 
dem  Gesamtbereich  des  Rechts  grenzüberschreitender  Wirtschaftsbe- 
ziehungen und  erstreckt  sich  in  eine  Vielfalt  von  Einzelgebieten  juristi- 
schen Wirkens.  Gewiß  bleibt  ,,The  Legal  Aspect  of  Money"-  der 
zentrale  Gegenstand  seines  literarischen  und  anwaltlichen  Schaffens. 
Weitere  Schwerpunkte  sind  jedoch  erkennbar,  von  denen  an  dieser 
Stelle  insbesondere  der  Eigentumsschutz  im  Völkerrecht  und  im  Lan- 
desrecht sowie  die  Bewertung  von  Eingriffsgesetzen  im  Internationa- 
len Privatrecht  erwähnt  seien.  Repräsentative,  jedoch  keineswegs 
erschöpfende  Belege  hierfür  bieten  die  beiden  Sammelbände  ,,Studies 
in  International  Law"  (1973),  vornehmlich  dem  Völkerrecht  gewid- 
met, und  ,, Beiträge  zum  Internationalen  Privatrecht"  (1976),  über- 
wiegend mit  Abhandlungen  zum  Konfliktsrecht,  aber,  soweit  gebo- 
ten, jeweils  mit  völkerrechtlicher  und  rechtsvergleichender  Vertie- 
fung. Die  deutsche  Rechtswissenschaft,  ja  der  Juristenstand  in 
Deutschland  insgesamt,  bleibt  dem  Jubilar  für  seine  grundlegende 
Stellungnahme  zur  Rechtslage  Deutschlands-^  verpflichtet,  deren  Beja- 
hung des  Fortbestandes  überkommener  deutscher  Staatlichkeit  bis 
heute  den  Standort  der  Bundesrepublik  in  der  Staatenwelt  bestimmt. 


Die  Widrigkeiten,  die  der  Jubilar  1933  und  beim  Neubeginn  seines 
beruflichen  Lebensweges  in  jungen  Jahren  danach  erfuhr,  haben  ihn 
nicht  daran  gehindert,  Förderer  des  wissenschaftlichen  Nachwuchses 
zu  werden  und  zu  bleiben.  Mag  sich  seine  intellektuelle  Integrität 
gelegentlich  bis  zur  Härte  gesteigert  haben,  so  wußte  er  doch  stets 
noch  unbeachtete  Talente  durch  Zuspruch  und  eingängige  Deutung 
von  Erstlingsarbeiten  zu  ermutigen.  Nicht  zuletzt  solche  Offenheit  für 
die  Nachwachsenden  hat  ihm  im  vergangenen  Jahrzehnt  gerade  im 
Bereich  des  Währungsrechts  eine  Reihe  von  Schülern  aus  verschiede- 
nen Rechtskreisen  zugeführt,  deren  Schriften  in  dem  Lebenswerk  von 
Mfitt«  ihren  gemeinsamen  Bezugspunkt  haben.  Zu  solchem  Ergebnis 
haben  gewiß  auch  die  Vertrautheit  des  Jubilars  mit  Alltag  und  Höhe- 
punkten juristischen  Wirkens  im  Lande  seiner  Kindheit  und  Jugend 
wie  in  Großbritannien,  seine  durch  Erfahrung  geschärfte  Gabe  des 
Mit-  und  Nachempflndens  von  Sachverhalten  und  ihrer  normativen 
Bewertung  in  mehr  als  einem  Forum  entscheidend  beigetragen.  Damit 
steht  in  Einklang,  daß  es  dem  Jubilar  bei  aller  Urbanität  seines  berufli- 
chen Wirkens  gelang,  seinem  gepflegten,  der  deutschen  juristischen 
Tradition  entsprechenden  Stil  vor  allem  in  seinen  hiesigen,  aber  auch 
in  seinen  englischsprachigen  Publikationen,  treu  zu  bleiben. 

Seinen  70.  Geburtstag  wird  F.A.  Md««  wiederum  nicht  als  Schluß- 
punkt verstehen,  sondern  erneut  als  Auftakt  zu  weiterem  wissen- 
schaftlichen und  anwaltlichen  Wirken,  zur  weiteren  Teilhabe  an 
Rechtserkenntnis,  Rechtsfortbildung  und  Rechtsanwendung.  Der 
Verfasser  dieses  Geburtstagsgrußes  verbindet  daher  den  Dank  an  den 
Jubilar  mit  dem  herzlichen  Wunsch,  daß  Gesundheit,  Schaffensfreude 
und  Wohlergehen  ihm  in  allen  seinen  künftigen  Jahren  treu  bleiben 
mögen.  Ad  mukös  felicissimos  annos! 

Professor  Dr.  Hugo].  Hahn,  Würzburg 


1)  F.A.  Mann,  Beiträge  zum  Internationalen  PrivatR  1976,  S.  7. 

2)  So  der  Titel  des  Standardwerkes  von  F.  A .  Mann,  das  erstmals  1 938  in 
Großbritannien  erschien,  dessen  2.  Auflage  von  1953  in  deutscher  Überset- 
zung (,,Das  Recht  des  Geldes",  1960)  veröffentlicht  wurde,  gegenwärtig  in 
seiner  3.  Auflage  von  1971  die  bedeutendste  zeitgenössische  Darstellung 
des  Themas  bietet. 

3)  The  Present  Legal  Status  of  Germany,  International  Law  Quarterly  1 
(1947),  314ff.;  Transactions  of  the  Grotius  Society  33  (1947),  119ff.;  JIR 
1  (1948),  27ff.;  daß  der  Jubilar  in  der  damaligen  Zeit  seine  These  vom 
Fortbcstand  überkommener  deutscher  Staatlichkeit  auch  wiederholt  in 
Vorträgen  in  Deutschland  wie  in  angelsächsischen  Ländern  vertrat,  sei 
ebenfalls  erwähnt. 


Max  Rheinsteint 

Professor  Dr.  Max  Rheinstein  ist  am  9.  7.  1977  während  eines  Fe- 
rienaufenthalts in  Österreich  einem  Herzleiden  erlegen.  Er  hatte  die 
letzten  Wochen  vor  seinem  Tod  wie  jedes  Jahr  in  seiner  Heimatstadt 
München  verbracht  und  sich  hier  in  voller  geistiger  Frische  neben  der 
wissenschaftlichen  Arbeit  wie  immer  dem  Wiedersehen  mit  alten 
Freunden  und  dem  kulturellen  Leben  gewidmet.  Eine  im  wahrsten 
Sinne  des  Wortes  kosmopolitische  Lebensbahn  hat  sich  an  ihrem  Ur- 
sprung vollendet. 

Max  Rheinstein  wurde  am  5.  7.  1899  in  Bad  Kreuznach  geboren.  Er 
besuchte  die  Volksschule  und  das  humanistische  Gymnasium  in  Mün- 
chen. Über  diese  im  ganzen  offenbar  sehr  glückliche  Jugendzeit  im 
Königreich  Bayern  hat  er  im  Alter  in  seiner  amerikanischen  Wahlhei- 
mat eine  anschaulich-heitere  Erinnerung  mit  dem  Titel  ,, Royal  Bava- 
rian"  veröffentlicht.  Das  warme  Licht,  welches  in  diesen  Zeilen  auf 
jene  dem  Untergang  geweihte  Epoche  fällt,  spiegelt  einen  Grundzug 
seines  Wesens:  Verständnis  für  das  historisch  Gewachsene,  gepaart  mit 
einem  offenen  Auge  für  die  positiven  Aspekte  des  Lebens,  die  er 
durchaus  nicht  nur  in  den  ,, Gärten  der  Vergangenheit"  sondern  auch 
in  den  Fährnissen  von  Gegenwart  und  Zukunft  immer  wieder  zu 
entdecken  vermochte. 

In  München  absolvierte  Rheinstein 2iuch  das  Studium  der  Rechtswis- 
senschaft und  die  Referendarzeit,  die  er  1925  mit  dem  Assessorexamen 
abschloß.  Bereits  im  Jahr  zuvor  hatte  er  mit  einer  Dissertation  über 
englisches  Recht  summa  cum  laude  promoviert.  Neben  dem  Studium 
und  dem  juristischen  Vorbereitungsdienst  arbeitete  er  zunächst  als 
,,Bücherwart"  und  später  als  Assistent  an  dem  von  Ernst  Rabel  ge- 
gründeten und  geleiteten  Institut  für  Rechtsvergleichung  an  der  Uni- 
versität München.  Im  Jahre  1926  folgte  er  Rabel  nach  Berlin,  als  dieser 
die  Leitung  des  neugegründeten  Kaiser-Wilhelm-Instituts  für  auslän- 
disches und  internationales  Privatrecht  übernahm.  Rheinstein  hit  über 
die  verhältnismäßig  bescheidenen  Anfänge  dieses  Instituts  in  einem 
Festvortrag  anläßlich  seines  vierzigjährigen  Bestehens  im  Juli  1966  in 


LUDWIG 

MARUM 


Briefe  aus  dem  KZ  Kislau 


Meine  Freiheit  können  sie  mir  nehmen,  aber  nicht  meine  Würde  und 
meinen  Stolz. 

27.  April  1933 

Meine  Urgroßmutter  wurde  1849  von  den  Preußen  in  Mannheim  in 
Schutzhaft  genommen;  mein  Großvater  von  des  Vaters  Seite  mußte  1849 
fliehen.  Warum  soll  ich  weniger  stark  sein  als  alle  diese?  Ich  will  es  aus- 
halten! 

17.  Juli  1933 


Ia«. 


Ludwig  Marum  wurde  188^als  Sohn  ei- 
ner kleinbürgerlich  jüdischen  Handels- 
familie in  Frankenthal  geboren  und  ist 
dort  und  in  Bruchsal  aufgewachsen. 
Nach  dem  Studium  der  Rechtswissen- 
schaft -  u.  a.  in  Heidelberg  -  ließ  sich 
Marum  in  Karlsruhe  als  Rechtsanwalt 
nieder  und  wurde  in  der  SPD  zunächst 
kommunalpolitisch  tätig.  Während  der 
Revolution  wurde  er  1918/19  als  Justiz- 
minister in  die  badische  Regierung  beru- 
fen, der  er  auch  später  noch  als  Staatsrat 
angehörte,  bis  er  1928  in  den  Reichstag 
gewählt  wurde.  Mit  einem  wachen  Sinn 
für  die  Künste  und  Wissenschaften  war 
Marum,  der  mit  Anette  Kolb  und  Rene 
Schickele  befreundet  war,  einer  der  in- 
tellektuell führenden  Köpfe  der  badi- 
schen Sozialdemokratie.  Von  den  Na- 
tionalsozialisten besonders  gehaßt,  wur- 
de er  zusammen  mit  sechs  Genossen  am 
16.  Mai  1933  durch  Karlsruhe  geführt 
und  in  das  neugeschaffene  Konzentra- 
tionslager Kislau  bei  Bad  Mingolsheim 
eingeliefert. 

Einige  Tage  später,  am  21.  Mai  1933, 
schreibt  Ludwig  Marum  aus  dem  Kon- 
zentrationslager an  seine  Frau: 

„Die  seelische  Erschütterung  des  Zuges 
durch  Karlsruhe  habe  ich  überwunden. 
Nachdem  ich  dies  standhaft  ertragen 
habe,  wüßte  ich  nichts,  das  ich  nicht 
aushalten  könnte.  -  Ich  bin  stolz  dar- 
auf, daß  keiner  von  uns  7  schwach  wur- 
de. Ich  werde  stark  bleiben,  was 
kommt." 

Die  Polizeiwagen  fuhren  ganz  langsam 
im  Schritt  durch  eine  dichte,  oft  acht- 
gliederige  Menschenmauer.  Ununter- 
brochen ertönten  auf  dem  ganzen  Wege 
Pfiffe  und  Pfuirufe.  . . .  Der  Zug  ging 
u.  a.  am  Landtagsgebäude,  am  Staatsmi- 
nisterium und  am  ehemaligen  Metallar- 
beitergewerkschaftshaus vorbei,  wo  je- 
desmal kurz  Halt  gemacht  wurde. 
. . .  Vor  dem  ersten  Polizeikraftwagen, 
auf  dem  die  Verhafteten  unter  starker 
polizeilicher  Bedeckung  entblößten 
Hauptes  saßen,  schritt  eine  zweireihige 
SS-Kolonne,  die  zur  Freimachung  der 
Straßen  untergefaßt  hatte.  Hinter  dem 
ersten  Polizeiwagen  folgte  ein  zweiter 
Wagen  mit  SA,  außerdem  war  der  Zug 
zu  beiden  Seiten  und  am  Schluß  von 
zahlreichen  SA-Leuten  geschützt,  die 
die  Menge  von  der  Fahrbahn  auf  den 
Gehweg  zurückdrängten.  Auf  dem  letz- 
ten Sitz,  saß  allein  zwischen  zwei  Poli- 
zeibeamten Marum, 


Am  4.  April  1934  berichtete  die  „Frank- 
furter Zeitung"  unter  der  Überschrift 
„Freitod  von  Ludwig  Marum"  und  mit 
der  Wiedergabe  einer  Meldung,  die  mit 
DNB  gezeichnet  und  aus  Karlsruhe  auf 
den  1.  April  datiert  war,  das  Folgende: 

„Nach  Mitteilung  des  Geheimen  Staats- 
polizeiamtes hat  der  frühere  badische 
Staatsrat  und  langjährige  Reichstagsab- 
geordnete Marum,  der  sich  seit  Mai 
1933  in  Schutzhaft  befindet,  sich  in  der 
vergangenen  Nacht  in  seiner  Zelle  im 
Konzentrationslager  Kislau  erhängt.  Es 


LUDWIG 
MARUM 

Briefe  aus  dem  KZ  Kislau 


besteht  die  Vermutung,  daß  Marum  in 
einem  Anfall  von  Schwermut  die  Tat 
vollbracht  hat,  da  ihm  seine  Beurlau- 
bung oder  Haftentlassung  vorerst  nicht 
in  Aussicht  gestellt  werden  konnte". 

Daß  Marum  in  Wirklichkeit  ermordet, 
stranguliert  worden  war,  dafür  gab  es 
schon  damals  Belege,  die  allerdings  nicht 
veröffentlicht  werden  konnten.  Die 
Mörder,  deren  Spuren  unmittelbar  in 
die  damalige  Reichsstatthalterei  des 
Nazi-Gauleiters  Robert  Wagner  führten 
-  und  deren  einer  sich  später  sogar  sei- 
ner Untat  rühmte  -  konnten  nach  dem 
Kriege  gefaßt  und  1948  abgeurteilt  wer- 
den. 

Ludwig  Marum  wurde  am  3.  April  1934 
auf  dem  Friedhof  Karlsruhe  einge- 
äschert. Obgleich  Ort  und  Stunde  der 
Kremation  nicht  bekannt  gegeben  wer- 
den durften,  sind  zu  dieser  stillen  Feier, 
die  unter  Aufsicht  der  Gestapo  statt- 
fand, tausende  von  Genossen  und 
Freunden  -  die  „Neue  Züricher  Zei- 
tung" berichtete  von  über  dreitausend  - 
erschienen.  Was  sich  dabei  ereignete, 
wird  in  dem  bereits  erwähnten  Brief  der 
Witwe  Marums  an  Rene  Schickele  vom 
27.  Juni  1936  nochmals  erinnert: 

„Als  ich  im  Krematorium  vor  Ludwigs 
Sarg  stand  und  es  aus  mir  schrie  und  ich 
die  Fäuste  ballte  und  schrie  und  schrie; 
als  ich  dann  des  jungen  Kislau  Freundes 
Kopf  in  beide  Hände  nahm  und  rief: 
,Ihr  dürft  ihn  nie  vergessen!'  und  viele 
wie  aus  einem  Munde  riefen  ,Nie,  nie, 
nie*,  da  war  mir  neben  der  Sorge  um  die 
Kinder  der  Wunsch  zum  Lebensantrieb 
geworden:  man  soll  ihn  nicht  verges- 


sen. 


Seine  Briefe  und  Zettel  aus  dieser  Zeit 
gehörten  zu  den  wenigen  Habseligkei- 
ten, die  seine  Witwe,  Johanna  Marum, 
durch  die  mühseligen  und  qualvollen 
Jahre  der  Emigration  hindurch  bei  sich 
trug. 

Seine  wöchentlichen  Briefe  aus  der  gan- 
zen Zeit  der  Schutzhaft  wurden  -  nur 
geringfügig  gekürzt  -  von  seiner  Toch- 
ter Elisabeth  Lunau-Marum,  die  die  Er- 
eignisse selbst  miterlebt  hat,  für  den 
Druck  bearbeitet  und  durch  eine  Aus- 
wahl von  zeitgenössischen  Quellen  im 
Anhang  ergänzt.  Dr.  Joachim 
W.  Storck,  hat  ein  Lebensbild  über  Ma- 
rum beigesteuert. 


Diese  Edition  ist  nicht  nur  eine  wichtige 
und  menschlich  erschütternde  Quelle 
zu  einer  Biographie,  die  Marum  sicher- 
lich verdient  hätte.  Seine  Briefe  und  No- 
tizen machen  deutlich,  welche  Illusio- 
nen sich  Marum  und  mit  ihm  noch  viele 
andere  selbst  noch  1933  vom  Wesen  des 
Nationalsozialismus  machten. 

Sie  ist  ferner  ein  wichtiger  Beitrag  zur 
Geschichte  des  ersten  badischen  Kon- 
zentrationslagers, das  Ende  April  1933 
in  dem  einstigen  Schloß  Kislau  bei  Min- 
golsheim eingerichtet  wurde. 


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noloi-ie  a.i  der  Universität  l.ond.in  und  SonalsprasidcMt  a.  l>  am 
Kammc-rs  ri  .  Berlin.  Mit  Mannhnn,  vcIkt.  d.e  Kriminolo«,c  der 
tsXin'n  wahrLalt  mtcrnationalen  und  ""-'■-■"•'■'•^;  )  l^;,"^; 
schallirr,  d«  normatives  Syslemdenken  mit  s.iziahv.ssensdiattlK hcm 
Ple^.  denken  ebenso  in  EniklanK  zu  bringen  vermodite  svie  heo- 
fe   s<l.e  uml  empirische  Forsdmng  mit  ihrer  praktischen  An^^e..dun« 

Am  "6    Oktober  1H89  in  Libau  Kel>oren,  erhielt  Mannluun  seine 
Schidbildon«  am  Gymnasium  in  Tilsit.  Von  lüOS  b.^  1«  ^  ^Uid.c.  e 
er  Pechlswissenschaft  an  den  Universitäten  München,  Freibni«  i.  lir 
SraßbnrK  und  Kimi^sber,.  Er  promovierte  1912  an  d"  ^  "--"^ 
Königsber«  und  habilitierte  sich  1924  an  der  Universität  Berlin.  L 
war   als   Professor   für   Strafrecht    und   Strafverfahrc^nsredu    an    c  er 
Un  ve  situ,  Berlin  und  als  Richter  an.  Kammergc-ric  ,t  tati«^  Im  Ja- 
nuar 1934  mußte  er  nach  En>.|and  emiRrieren    Dort  s  irkte  er  v cm 
m-o  bis   195.5  als  ..Leeturer"  und  •■  V". '"l  ^.""""^"''ms   sete 
„London    School    of    Eeonomies    and    P''''''-''/^'^"    „  ■khuX 
Wahlheimat   in   gröl5ter  Gefahr  sd.webte,  wurde  er   1940  britischer 

"MamS  wissenschaftliches  Werk  is,  umfassend  und  vielscJiidi- 

tig    Er  hatte  viele  vvid.ti«e  wissensciia.tliche  Positi.men  auf  nationa- 

et  und  internationaler  Ebene  inne    Er  hat  Anerkennungen  und  Eh- 

unwn  erfahren.    1957  ehrte  ihn  die  Universität  Utredit   z  B     mit 

der  vlrl"n  un«  der   juristischen   Ehrendcktorwürde.    Er   erhielt   das 


CrofJe  V.-rdienstkre.iz  der  Bundesrepublik  D.utschlaml    in, 

19(i5.  Thomas  WürUuhemr  hat  «las  «•i^^t'"';!;''''<«i'\«V    'j 
;,,im..  aus  Anlaß  seines  75.  GeburlstaRs  '"    ^  19<>4.  6««  "nd 
hd,  seines  80.  Geburtstaüs  in  ]Z  1969,  6,1/6,2  einsehend 
.ligt.' Diesen  ausRezeidmeten  Darstellungen  ist  nur  ncid,  « 
hinzuzufügen,  daß  Maunhim  in  der  Festschrift  für  1  hörst« 
im  Jahre  1968  einen  gesid.tspunktreidien  Aufsatz  "h"    SeijL 
Re-   isited"   und  in   der  2.  Auflage  des    .Handworterbudis  da 
nünologie"    im   Jahre   1969   die  w<,h    derzeit   beste   tl«r«d» 
.„iickfall  und  Prognose"   verülfenthdite.  Es  war  dem  \e.*^ 
,  idit  mehr  vergönnt,  das  von  ihm  so  sehr  c-rwartete  und  eA*. 
sdieinei,  seines  Hauptwerkes  „Vergleidiende  Krimino  ogie   « 
sehe,   Sprache  zu   erleben.   Dieses  hervorragende,   mtemat«*- 
erkannte  Werk  habe  id>  in  der  „MonatssAr.tt  für  Krunino.« 
Strafreditsreform"  1909,  2-34-254  umfassend  gewürdigt. 

Obgleid.  seine  Bedeutung  als  Forsd.er  kaum  "».ertroRfv 
kann,  niödite  idi  die  Aussage  wagen    daß  er  sich  als  1^ 
Förderer  junger  Kriminologen  ein  noch  höheres  Ansehen  - 
Int    Ein   großer  Teil   der  Elite  der  heutigen   englisd.-« 
Kriminologen    gehörte   zu   ihnen.   Wer   in    Pe^o»hd.en 
erlebt  hat,  mit  weld.  großer  Zuneigung  und  Verehrung 
k     von   ihm   reden,  bleibt   tief  becindrudct.   Id,  werd.  i«», 
sdieidenen.   gütigen    Menschen   nid,l   ^"So-en.  J'  >""  -' 
viel   jüngeren  deutsdien   Kriminologen  -  hei  meinen  l'     v 
London  mit  so  selbstverstandlid.er  Herzlidikeit  Gastfreurio^ 
wies.  Hans  Joadiim  SCHNEIDER.  M" 


Literatur 


Ziele  und  Methnd.u  der  ^  "  ^  "  "  ^  i  »  c /.  c  ,.  /  n  (  e  C  r  a- 
^      on.  Hrsgeg.  von  Hans  .  on  d  er  G  r  oehen  -^  Hr,.';:^X- 

diim  W  <••  ,s  (  m  ü  c  fc  ^  r  unter  Mitarbeit  von  Eikart  Koe  /,   Frank 

Z7a.M.:   Athenäum.   1972.   183   S.   (Wirtsd.aftsredit   und  Wirt- 

sdiaftspolitik,  Bd.  31)  34.— 

Mit  dieser  Sdirift  legen  die   Herausgeber  die  E'g^^"'"«  /'^l;', 
Arbeitsgemeinschaft    namhafter    Wissensdiaftler   ""«1    P"'^''"'"  „•'"; 
versdiiedenen    europabezogenen    Fad^richtungen    (neben    den    Her- 
ausgebern u.  a.   cJpari.  Hans  mller.  Xa«.  triebe,  Sasse,  Ver  o- 
TeZan  The,„aa,}  vor.  die  1971/72  im  «»Ij-^V '^^  ^^«^"^  ^^ 
interdisziplinäre  Forsd.ung  der  Universität  Bielefeld  stattfand^  An 
iegen  der  Untersuchung  sind  eine  kritisdie  Überprüfung  und  Er- 
arbeüung    von    Vorsdilägen    zur    Verbesserung   der    gegenwärtigen 
Ziel-Minel-Relationen  im  Bereid,  der  Europäisdien  Gemeinschaf  en 
_  glessen  an  den  wirtsdiaf.lid.en.  poIitisAen  ""d  f «e  «- 
liAen    Auswirkungen   des   z.  Z.    erreidUen   bzw.    nidit    erre.Aten 
Inlegratioiisstandes.  j  .        • 

Den  Ausgangspunkt  stellen  dabei  die  als  vorgegeben  und  invaria- 
bel behtdelten 'ver.raglidien  Gemeinsdiaftszielsetzungcnda^^^^^ 
einer  kurzen  Charakterisierung  des  vertraglidr  gebotenen  und  aut 
ver  rag  iXr  Grundlage  gesdiaffenen  methodisdien  I"^t-";-tarium 
irnormativ-funktional  widmet  sid,  die  UntersuAung  dem  saus 
QUO  der  Integraticm.  In  einer  sehr  komprimierten  und  ko"^«"''  ^•'- 
r  Zu  ammenfassung  der  Erfolge.  Fehlsdiläge  --^^J^^;^ 
Verwendung  des  überkommenen  Instrumentariums  nodi  moglidicn 

"      ":.  ."l"tl.,.»,   wird   basierend   auf   den    Arivitspap.eren   der 


gen  in  ihrem  Vollzug  auf  lange  SidU  ohne  g.undsatzliAe 
Korrekturen  möglich  erscheinen. 

Nadi  dieser  negativen  Prognose  wird  zur  Verbcssc 
Mittel-Relationen    eine   Therapie    auf   zwei   Ebenen 
Einmal  wird  die  Abrundung  der  Gemeinsdiaftsliere, 
Währungsunion  für  notwendig  geha  ten.  wenn  die 
Ziele    weiterhin    verfolgt    werden    sollen.   Ihre   bdui 
Motor   jeder  weiteren   Entwidmung  f^ekemizeichnet^ 
.Auswirkungen   werden   im   einzelnen   dargelegt.  &>« 
parallel    zum    Aufbau    einer    Wahrungseinheit   dU. 
Smiktur    der    GemeinsAaften    sd.rittwe..se    unig^^ 
Endstufe   soll  na*  dieser   Vorstellung  em   msWo.^        , 
sein,  das  die  Gemeinsd.aftsaufgaben  ^=^'"^^'";"„^ 
die  Integrationskrise  beendet  sowie  den  InteRraO"«««« 
Vermeidung   unerwünsAter   Nebenwirkiingen   in  « 
RaCen  stellt.  Demnach  müßten  d-  P^^^^f^ 
gesetzt  werden,   in  denjenigen  «irtsdiaftlidien  j™- 
aT«  Bereidien.  in  denen  die  Gestaltung  duKh  d^  ^^ 

allein  niAt  mehr  sadigerecht  ™'g'.'f,.^'''     f*,,,«,     '^ 
sAaft  zu  formulieren  und  zu  ve^^v.rkhAe■.^er 
sd,en    Milwirkungs-    und    Kontrollprozeß   au^, 

einzuleiten  und  zu  verstärken,  um  den  ^^^^j^ 
notwendigen  Zuständigkeiten  und  Verar^worf* 

zu  können.  SAließliA  sei  die  Hf  «1'""^'^'*^ 
sdiaftsorgane  in  der  Außenwirtsdiaftspo ht.k  «  ^^ 
System  wird  im  folgenden  in  seinen  g™'«*^^";.,^ 
■  f  ,     '7..    ..^:..„>    ,...A    rl^r   Währungsunion   »"T 


. '  1*  .* 


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Glückwunsch 


^^4 


671 


ser  NadiJ  niedrig   deshalb,    weil    der  Täter   das    Leben 
a^on  EiiiÄen  so  sehr  mißachtet,  daß  er  seine  Vernichtung 
Prdeckung  eigenen  strafl^aren  Tuns  einsetzt" 
I.  228  [-  ]Z  1958,  544,  545  mit  Anm.  v.  Sira- 
Absicht  der  Täter  teilte  zwar  der  Angeklagte 
*^'lte  aber  nadi  den  Feststellungen  dos  Sdiwur- 
Fällen,  in  denen  er  verurteilt  worden  ist,  also 
3"s  einem  anderen  niedrigen  Beweggrund.  Bei 
aie  Verdeckungsabs idit  ein  Sonderfall  niedri- 
'^  Kt,  ein  persönh'chcs  Mordmcrkmal  gleidier 
^  Tätern  vor.   Hierauf  hat  der  Bundesanwalt, 
ngsabsicht  für  ein   „tatbezogenes"   Merkmal 
Hilfsbegründung   mit   Redit   hingewiesen.    Der 
'•)  StGB  ist  daher  hier  nicht  anzuwenden. 


Ißesetzung 

jabhand 

[Ittätigkei 

nach  d 
I  diese  Ge\ 
J geraten 
Pie  das 
rlnidclich 

mit  V 
des  Wi 
der 


^o^dsnierknial    ..Ausnutzung    der    besonderen 

^f^^  Straßenverkehrs*". 
[«.7.1969  —  J  StR  12/69  (LG  Baden-Baden), 
't  hat  den  Angeklagten  ii.  a.  wegen  Autostraßen- 
5>ejne  Revision  hatte  insoweit  Erfolg. 


en: 


^^r  meint,  die  Anwendung  des  §  250  StGB 
»ß«dilossen,  daß  ein  Autostraßenraub  vorliege. 
[^^^  daß  insoweit  Tateinheit  möglidi  ist  (vgl. 
'  391;  NJW  1963,  1413  Nr.  18),  trifft  die  Auf- 

audi  dc-shalb  nidit  zu,  weil  nath  den  Fest- 
^«atbestand  des  §  316  a  StGB  nidit  verwirklidit 

mC  hat  nidit  „unter  Ausnutzung  der  besonde- 


ren Verhältnisse  des  Straßenverkehrs"  gehandelt,  wie  es  diese 
X'orsdnift  voraus.setzt. 

K.  verfolgte  den  Angeklagten  in  seinem  Pkw,  überholte  ihn 
und  schnitt  ihm  auf  der  Tromiujlerstraße  in  Ka.  den  Weg  ab; 
er  hielt  an  und  wollte  aussteigen  (offenbar  um  den  Angeklag- 
ten fislzuiuillcn),  als  dieser  gegen  ihn  vorging.  Zwar  kann 
Autostraßenraub  audi  in  und  bei  einem  haltenden  Kraftfahr- 
zeug begangen  werden.  Die  Tat  muß  aber  zum  Straf^cnver- 
kehr,  zur  Benutzung  des  Fahrzeugs  als  Verkehrsmittel  in 
naher  Beziehung  stehen  (vgl.  BCllSt  22,  114  [-  JZ  lf)68,  473] 
und  die  dort  angeführte  Reditspreciiung).  Das  war  hier  nicht 
der  l'^all.  Der  Gebraud\  des  Pkw  als  IHuditmiltel  genügt  nidit 
(BCII  aaO  S.  117).  Audi  andere  Tatumstände,  die  in  der 
Reditsprcxbung  zur  Anwendung  des  §  310  a  StGB  geführt  ha- 
ben, liegen  nidit  vor.  Eine  Behinderung  K.s  durdi  die  Enge 
des  Wagens  ist  nicht  festgestellt;  ob  bei  einer  soldien  Sadilage 
Autostrafk'nraub  an/unehrnen  wäre,  kann  deshalb  offen  blei- 
ben (insolern  kritisch  BCII  Urteil  v.  13.  1.  1965  —  2  SlR 
539/64  ■—  und  Hühner  in  LM  StGB  §  316  a  Nr.  12).  Insbeson- 
dere ist  nidit  einer  jener  Fälle  gegeluMi,  in  diMien  die  Fort- 
bewegung des  Kraftfahrzeugs  dazu  benutzt  wurde,  eine  Ge- 
fahrenlage durch  Verbringung  des  Opfers  an  eine  einsame 
Stelle  zu  sdiaffen  (vgl.  u.a.  DGIlSt  5,  280,  282  [=  JZ  1954, 
363,  364];  6,  83;  VHS  7,  125);  in  diesem  Punkt  unteiscluM-det 
sich  das  Tatgesdu^hen  von  dem  Sadiverhalt,  den  der  BGU  in 
Baust  14,  386,  391  (audi)  als  N'erbredien  nadi  §  316  a  StCMi 
beurteilt  hat.  Sdilief^lich  madit  der  Umstand  allein,  daß  der 
Gegenstand  des  Raul)es  ein  auf  der  Strafte  haltendes  Kraft- 
fahrzeug ist,  die  Tat  nodi  nicht  zum  Aiitostraßenraub  (vgl. 
audi  Sihönkc/Sihrödcr.  StGB,  14.  Auil.,  §  316  a  Hn.  6). 


QLÜCKWUNSCH 


hu 


des 


\rs. 


•!> 


m. 


•»komparative  Criminology" 

***^^2i'ni  80.  GelMirtstag  am  26.  C^klober  1969 

l%n  vollendet  Dr.  Dr.  h.  c.  Hermann  Mannhrhn 

^^»^l      l'rofcssor  der  Kriminologie  an  der  Univer- 

.  1^  f*''"a*sprüsident    am    Karnnieriieridil    Ikrlin,   das 

ttTxi'^v"^  ^ '^^^  gedenken  wir  Hermann  Mannheims 

vria   Nerehrung    und  wünsdicn    dem    Wegbereiter 

^^nminologie    nodi    viele    Jahre    weiteren    frudit- 

^teS  u'^^  seines  75.  Geburtstages  sdnlderten  wir 

,.  B-  Mannheims  Lebensweg  imd  hoben  widi- 

^  vielseitigen  Wirkens   als   Forsdier  und   Lehrer 

\l  (^  j  ^"oiien  zu  seinen  Ehren  die  von   T.  Cry^icr, 

^^tttT^r  ^^^^^^"'^S^Sehene  Festgabe   „Criminology 

lill  I  n     ^^^  "^'^  ^^"^'^  ausfiihrlidien  Bibliographie 

'^W       *  ^'^  Beiträge  von   13   früheren  Schülern 

""^    Lrf  ^^*^"'   welche    fundamentale   Bedeutung   das 

^^•swcrk  H.  Mannheims  für  die  Entfaltimg  der 

*7«^<*  btHiitzt.  Erlangte  doch   unter  Führung  des 

ft  rfffi7^",wirken    mit    Max    Grünhut    und    Leon 

'-  \^^^'^  '"  EnglaiI3lT??rvö7Te?r Anschluß  an 

^  «tndard.  Vergessen   wir  nidit,   daß  die  eng- 

»»n  den  30er  Jahren  Gelehrte  wie  H.  Mann- 

^mng  der  Wissenschaft  vom  Verbredien 

■ocr  Ansätze  eines   Charles  Goring,  Cyril 

■•^  erst  in  ihren  Anfängen  steckte. 

J^^^to  H.  Mannheims  Forschen  und  Lehren 

f^,  ^»"»Jnologie  mit  dem  Ende   1965  er- 

*>>erk  ^Comparative  Criminology"*  (Rout- 

*^^o»»).  Unter  den  heutigen  Gesamtdarstel- 

öimmt    H.  Mannheims    Lehrbudi    einen 

fc^f-  ^  offenbart  den  Reiditum  sdiöpferi- 

""**«i«ung  wesentlidier  Sadiprobleme.  die  in 

.  T^^^^nde    glüddidie     Verbindung    ver- 

•«♦tsbfreidie    und    die    souveräne   Bcherr- 

^^      ^"^ttums  aus  vielen  Ländern. 

m^tfminologie  wird  in  Inhalt  und  Geist 


:'"^:*^ 


von 


^^ft  des  Verfassers  geprägt.  IL  Mann- 
f  #^^!a  ^^^^'  wnd  anerkannte  Strafredits- 
'^V-r^-^*^  ^er  Kriminologie  zum  Juristen. 
^'*    erisdien,  um  die  sich  die  Kriminologie 


als  Tatsadicnwissensdiaft  bemüht,  sieht  er  in  engem  B«'7ug  zur 
Welt  des  Redits,  der  Sitte  und  der  Moral.  Diesen  normativen  As- 
pekt des  kriminellen  Geschehens  vernachliissigten  bisher  so  viele, 
xorwiegcnd  psydiologisdi  oder  psyduatrisdi  eingestellte  Autoren 
kriuiinologi.,dier  Werke.  Die  hohe  Bedeutung  reditlidi(T  oder  mo- 
ralischer Werlvurslellungen  und  Normen  für  das  Sozialveihalteu  drs 
Täters  rcdit fertigt  es,  daß  in  einem  Lehrbuch  der  Kriminologie  auch 
zum  Verhiiltnis  zwischen  Redit  und  Moral,  wie  es  z.  B.  in  dm 
Natnrredilslehren  oder  in  der  Diskussion  zwisdien  Lord  DcrUn  und 
//.  L.  A.  Hart  zum  Ausdruck  kommt,  Stellung  genommen  wird.  Das 
Eigengewidit  des  Moralisdien  im  Leben  und  Handeln  der  Redits- 
brecher  offenbart  sich  nidit  nur  bei  Sexuallätern,  sondern  auch 
bei  sozialen  Rebellen  oder  politisdien  üherzeugungs\erhrechiMn. 
II.  Mannlieiin  .sdirieb  sein  Lehrbuch  jedoch  nicht  nur  als  Jurist; 
vielmehr  hezeidmele  er  sidi  selbst  als  „a  cross  between  the  lawyer 
und  a  'soeiological  Griminologist*".  Geht  es  um  die  Bestimmung  des 
Gegcmstandes  der  Kriminologie  oder  um  die  Deutung  krimint^ller 
Phänomene,  so  vergißt  er  nie,  daß  alles  mensddidie  Ilatuhln  in 
der  Welt  sidi  von  Natur  ans  im  Kontext  des  Sozialen  vollzieht. 
Gleich  Franz  von  Liszt  und  anderen,  von  der  Jurisprudenz  her- 
kommenden Forschern  ist  er  unter  allen  Grundwissenschaften  der 
Kriminologie  am  meisten  der  Soziologie  und  Sozialforschung  ver- 
pfliditct.  So  ist  es  kein  Zufall,  daß  er  sich  immer  wieder  mit  der 
vornehmlich  an  der  Soziologie  orientierten  amerikanischen  Wissen- 
schaft vom  Verbredien  auseinandersetzt. 

In  der  Kriminologie  als  einer  jungen  Wissensdiaft  nimmt  das 
Methodenproblem  einen  relativ  großen  Raum  ein.  Folgerichtig  trägt 
daher  ein  Ilauptlcil  von  „Gomparativo  Criminology"  den  Titel 
„Researdi  and  Methodology".  Auf  der  Basis  moderner  Wissen- 
schaftsdieorio  von  Afa.t  We/;rr  bis  Karl  Popper  gibt  Mannheim 
einen  umfassenden  ül)erhli(ic  über  die  Fülle  der  Methodenfragen 
und  Forschungswege  heutiger  Kriminologie.  Dabei  gelingt  es  ihm 
auch,  den  Ort  der  Kriminologie  in  der  Gesanitentwidklung  der 
Wissenschaften  zu  bestimmen.  Schon  in  der  Einleitung  zu  dem 
von  ihm  herausgegebenen  Sammelwerk  „Pioneers  in  Criminology'* 
(London  1900)  vermodite  er  die  Kriminologie  in  die  großen  gei- 
stigen und  wisscnsdiaftlidien  Strömungen  von  der  Aufklärung  bis 
zur  Jetztzeit  überzeugend  einzuordnen.  Von  den  der  Methodik  ge- 
widmeten Kapiteln  seien  jene  über  „Statistics  in  criminologica! 
research",  „Prediction  Studies",  „Individual  Gase  Studies  and 
typological     Methods"     besonders     hervorgehoben.    Nirgends     ver- 


'  y^ 


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672 


Berichte 


12 


schweigt  Mannheim  in  seinem  unbestechlichen  Wahrheitsstreben 
diu  Sdiwifrij^kcitcn  und  Gefahren  kriininologistJier  Fnr.scimngs- 
\ve;j;e.  Eine  soldie  kritische  Haltung  gegenüber  MöglicJikeit  und 
Haltbarkeit  wissenschaftlidier  Erkenntnis  ist  für  die  fruchtbare 
Eni  fallung  der  Kriminologie  unumgänglich,  gerade  weil  sie  heute 
einer  echten  Konsolidierung  als  Wissensciiaft  noch  in  vielem  entbehrt. 

Ein  weiterer  Hauptteil  des  Werks  bringt  eine  weitausgreifende 
Darstellung  von  „Faetors  and  Causes  related  to  Crime."  Hier  folgt 
Mannheim  der  herkömmlidien  Dreiteilung  der  die  Verbrechens- 
geneso mitbestimmenden  Faktoren  in  anthropologische-biologisdie, 
psychologische-psychiatrisehe  sowie  soziale-ökonomisch<\  Er  über- 
sieht nidit,  daß  eine  solche  Trennung  insofern  künstlich  ist,  als 
jene  Faktoren  zwar  versdiiedenen  Ebenen  mensdil icher  Existenz 
angehören,  letztlich  jedodi  in  unlösbarem  Lebenszusannnenhang 
stehen.  Meisterhaft  ist  es  dem  Verfasser  geglückt,  ein  gewaltigc\s 
l'orschungsmaterial  aus  der  Welt  des  Verbrechens  und  über  die 
Täterpcrsönlichkeit  sorgsam  aufzubereiten  und  in  großer  s>'stemati- 
scher  Klarheit  dem  Leser  zu  vermitteln.  Wenn  sich  Mamiheim  auf 
/.»hireiche  empirische  Unlernehnunigen  stützt  und  eine  Fülle  von 
Tlieoiien  über  kriminelle  Phänomene  behandelt,  so  zieht  er  audi 
hier  Methoden  und  Ergebnisse  der  Wissensdiaft  vor  das  Forum 
strenger  Kritik,  indem  er  immer  wieder  die  Forscher  vor  voreili- 
gen  Hypothesen  und  unfruditbaren  Spekulationen  warnt. 

Für  die  N\'eite  des  Forschungs-  und  Erfahrungshori/ontes  des 
Verfassers  ließen  sidi  in  „Comparalive  Criminology"  viele  markante 
ßeispiele  aufzeigen.  Ein  für  den  deutschen  Leser  aufschlußreiches 
Kapitel  gilt  der  Tiefenpsydiologie  und  Psydioanalyse,  so  weit  diese 
geistigen  Richtungen  befruchtend  auf  die  kriminologisdie  Forschung 
gewirkt  haben.  Mit  Fug  hebt  Mannheim  die  Verchensle  S.  Frcuihi 
hervor,  der  mit  Hilfe  psydioanaK  lischer  Erkenntnis  manche  vom 
rein  nationalen  aus  unverständliche  Handlungen  als  Ausdrud:  un- 
bewußter triebdynamischer  Konstellationen  ansieht  oder  in  der 
Theorie  vom  üher-hh  dem  menschlichen  Gewissen  als  sozio-kullu- 
rellern  Normpotential  besonderen  Rang  zuerkennt.  Der  Verfasser 
macht  andererseits  auch  die  Grenzen  einer  psychoanalytischen  Deu- 
tung kriminellen  Geschehens  deutlidi,  wenn  er  z.  B.  sidi  gegen  die 


Übersdiätzung  der  kriminogenen   Bedeutung  des  Ödipuskomplex 
wendet.    H.  Mannheim    würdigt    nidit    nur   die   Persönlichkeitsstruk 
lur  des  Reditsbrediers  im  Lidite  der  Psychologie  und  Psydiiatii*' 
sondern   auch   das   viel  verzweigte   System   der   Gesellschaft  wird  k^ 
enge  Beziehung  zur  Welt  des  Verbrediens  gebradit.  Das  uinfiM'* 
reidie    Kapitel    „Our    criminogenie    society"    gehört    zu    den  spj' 
nendsten   Partien  des  Gesamtwei^ks.   Hier  wird  im  Verein  mit  (W 
Gesellsdiaftsstruktur  den  vielfältigen  Einflüssen  der  Kultur,  Nonn» 
und  Werte  auf  das  mitmenschliche  Leben  voll  Rechnung  getrau  " 
Ansdiaulich  werden  u.  a.  soziale  Schiditung  und  Klassen-  und  K« 
turkonflikt,    Kriege    und   wirtschaftliche   Krisen    in    ihrer   Bedeutuw 
sowohl   für    die    Kriminalität    einer    Zeitepoche    als    auch   für  ^ 
Schicksal    des    Einzelnen    behandelt.    Dem    engen    Zusammenhaut 
zwischen  sozialer  Gruppe  und  Verbrechen  schenkte  Mannheim  vn» 
jeher  seine  Aufmerksamkeit.   Schon   in  „Group   Problems  in  Cria« 
and  Punishment"   (London,   1955)   gilt  die  Gruppe  mit  der  ihr  p 
geordneten  Subkultur  als  soziologisches  Konzept,  das  für  die  krim. 
nologische    Forschung    entsciieidenden    Rang    besitzt.    Vor   allem 
den    Kapiteln    über   Familie   und    Schule   zeigt   der  Verfasser  über, 
zeugend,   wie  einschneidend,   aber  auch  komplex   die   Einflüsse  (W 
Grupi)e  iür  Entwicklung  und  Verfestigung  sozialabweidiender  HaoA. 
lungsformen    sind.    Manche    der    herausgearbeiteten    gruppensozift. 
logischen    Asi)ekte    erweisen    sich    für    die    deutscJie   kriminologis^ 
Forschung   als   wissenschaftliches    Neuland.   Auch   in   vielen  ander(^B 
Kaiuteln    ollenbarl    sid),    in    welch    großartiger    Weise   dieses  Wal 
eine    Brücke    sdilägt    zwisdien    der    anglo-amerikanisdien    und  (U 
deutsdien   Wissenschaft.    Diese   stehen  bisher   leider   noch  allzu  un. 
verbunden    nebeneinander.    In    ihrem    Erkenntnisstreben    darf  siA 
die  Kriminologie  niemals  nur  auf  das  Nationale  und  damit  Parti, 
kuläre    beschränken.     „Gomparative    Crinünology",    wie    sie   in   ». 
überzeugender    Gestalt    uns    in    H.  Mannheims    Werk    entgegentritt 
ist  ein  weilstrahliges  Ganzes,  das  im  Geiste  editer  Internationalitit 
wissenschaftliche    Gc^danken    aus    vielen    Ländern    und    Völkern  u» 
sich    beschliefit.    M(»ge    bald    eine   deutsche    Ausgabe    dieses   grund- 
legenden  Lehrbudis  der  Kriminologie  ersdieinen  zum  Nutzen  uq. 
serer  Wi.ssensdiaft  und  Praxis. 

Thomas  WÜR TExNBERGER,  Freiburg  i.  ß. 


BERICHTE 


Tagung  für  Rcchtsvcrglcidiung  1069 

Vom  24.-27.  September  fand  in  Regensburg  die  diesjährige  Ta- 
gung für  Rtvhtsvergleichung  ♦  statt.  Die  Veranstaltung  wurde  in 
einer  festlichen  Sitzung  in  der  neuen  Universität  Regensburg  vom 
stellvertretenden  VorsitzenchMi  der  Gesellsdiaft  für  Reditsverglei- 
chung,  Staatssekretär  a.  D.  Dr.  W.  Strauß,  eröffnet.  Grußworte  spra- 
chen Staatssekretär  Josif  Bauer  anstelle  des  verhinderten  Rayeri- 
sdien  Ministerpräsidenten  Dr.  h.  e.  Alfon.s  Goppel,  der  die  Sdiirm- 
herrsd»aft  über  die  Tagung  innehatte,  Ministerialdirigent  Dr.  Ceßlcr 
im  Auftrag  des  ebenfalls  verhinderten  Bundesjustizministers  Dr. 
Ehmke  sowie  der  Rektor  der  Universität  Regensburg  Prof.  Dr. 
Pollok. 

Im  Mittelpunkt  der  EiofTmmgssitzung  stand  der  mit  starkem 
Reilall  aulgenonuuene  l'eslvoilrag  von  Prof.  Dr.  Dres.  h.  e.  Max 
Hheinstcin  von  der  LTniversity  of  Chicago  über  das  Thema  „Die 
Rechlshonoralioren  und  ihr  lanlluß  auf  Chankter  imd  Funktion 
der   Rechtsordnungen". 

Unter  den»  zunündest  in  Deutschland  bislang  wenig  geläufigen 
Regriff  „Reditshonoratioren"  versteht  Hheinstein  im  Anschluß  an 
Max  Weher,  \on  dem  das  Wort  stanmit,  eine  Gruppe  von  Personen, 
denen  ein  solches  Prestige  zukonunt,  daß  sie  der  jeweiligen  Redits- 
ordnung  ihr  Gepräge  imd  einen  beslinunten  Stil  geben,  vergleichbar 
etwa  den  Künstlern,  die  eine  herrschende  Stilridiluug  in  der  Male- 
rei begründen.  Rfieiiuiiein  verdeutlidite  den  Einfluf3  der  Redits- 
honoratioren  am  Beispiel  der  amerikanisdien  Redjtsenlwicklung, 
die  er  in  drei  Phasen  gliederte:  L  Von  der  amerikanischen  Unab- 
liängigkeitserklärung  im  Jahre  1776  bis  zum  Sc^zessionskrieg  in  den 
6()er  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  hätten  zunädist  Leute  das 
amerikanische  Rechlsleben  bc\stimmt,  bei  denen  er  sich  scheue,  sie 
unbedingt  als  Juristen  zu  bezeidmen.  Das  Feld  hallen  vor  allem  An- 
wälte beherrscht,  die  die  Juristerei  ohne  jeglidie  akademische  und 
iheorelisdie  Ausbildung  als  blof3es  Handwerk  erlernt  und  betrieben 
hätten  wie  nmn  jedes  andere  Handwerk  eben  auch  betreibt.  Gha- 
laklerislisch  sei  für  sie  weiter  das  starke  Pmgagement  in  der  Politik 
gewesen,   wo   sie  häufig  Karriere  gemacht  hätten.   Das  in  England 

•  \'gl.  zu  ch'n  vorhergehenden  Tagungen  die  Berichte  in  JZ  1967, 
765  ff.  und  1966,  534. 


im    Laufe  der  Jahrhunderte  von   einer  kleinen   Elite  von  Richtern 
geschaffene  (^onunon   Law  sei   in   der   Anfangszeit  der   Vereinigten 
Staaten  Gefahr  gelaufen,  unter  den  Händen  dieser  amerikanisdien 
Praktiker   zu    einem  blofien   Volkshandwerk   zu   entarten.   Daß  siA 
diese  Gefahr  darm   let/tlich  dodi  nicht  verwirklicht  habe,  sei  einer 
Spitzengruppe   hoc^icpialifizierter   Riditer  zu  danken,   die  zum  Teil 
ihre  Ausbildung  noch  in  Elngland  genossen  hätten  und  denen  es  mit 
politisdiem    Fingerspitzengefühl   und    großen    schöpferisdien   Fähig, 
keilen  gelungen  sei,  das  englisdie  Common  Law  zu  retten  und  den 
anuTikanisdien   Verliällnissen   anzupassen,   so  daß   man   diese  erste 
Phase  clodi   nodi  als  die   schöpferisdie  Periode  der   amerikanischen 
Rechtsenlwickhmg    bezeidmen    könne.    —    2.    Am    Ende   der   60er 
und   in  den  70er  Jahren   des   19.  Jahrhunderts,   nach  dem  Sieg  der 
Nord-   über  diti   Südstaaten,   hätten   sidi  die   USA   zu   einem  Land 
der  kapitalistisdien   Unternehmer  entwickelt.   F!s  .sei   nun  eine  Epo. 
che   des    Wagennits    und    der    rücksiditslosen    Konkurrenz    angebro- 
ciien,  in  der  man  sidi  nicht  um  die  gekünunert  hätte,  die  nidit  mit- 
gekonunen  seien  und  wegen  des  Fehlens  jegliduT  sozialer  Sicheninp 
oft   einem    grausamen    Sdückval    ausgeliefert    gewesen    seien.    Diese 
Phase  habe   einen   neuen   Typus   von   Rechtshonoratioren  hervorge- 
bracht. Selbst  das  hohe  Richleraml  habe  seine  Anziehungskraft  ver- 
loren und  die  fähigsten  Kräfte  seien  in  die  Wirtschaft  gezogen  wor- 
den,  wo  sie  als  !)est geschulte  Rechtsberater  und  Syndici  eine  große 
Macht  ausgeübt  hätten.  Das  Redit  sei  von  dieser  herrsdienden  JuJ 
ristenschidit    immer    formaler    und    begriffsjuristisdjer    und   zugleidi 
mit    unnadigiebiger    Härte    gegenüber    den    unteren    Volksschichten 
gehandhabt   worden.   Die  Entwicklung   zur   Begriffsjurisprudenz  sei 
durch  eine  neu   in   Ersdieinung   tretende  Gruppe   von   Reditshono- 
ratioren  noch  gefördert  worden:  die  Professoren.  Sie  hätten  als  Leh- 
rer an  den  inzwischen  gegründeten  Law  Schools  die  Aufgabe  cl(r| 
Wahrung   der   Rechtseinheit    unter   den    Einzelstaaten    wahrgenom- 
men  und   seien   dabei   ähnlich   verfahren   wie   die   Pandektisten  in^J 
19.  Jahrhundert  in  Europa,  indem  sie  aus  den  verschiedenen  einzel- 
staatlichen  Rechten  mit   ihrer  Unzahl   von  Präjudizien  die  wesentl 
lidien  Elemente  herausdestilliert  und  zu  einem  Begriffsgebäude  do  1 
gemeinen    amerikanischen    Rechts    verarbeitet    hätten.     Die    Lehrl 
bücher  des  amerikanisdien  I^edits  dieser  Epodie  untersdiieden  sidj 
infolgedessen    kaum    von    den    gemeinreditlichen    deutschen    Lehr 


Fritz  Morstein  Marx  t 


.^4 


V 

Ir 
It 


Am  9.  Oktober  1969  verstarb  kurz  vor  Vollendung  seines  70.  Le- 
lunsjahies  l ritz  Morstein  Marx,  vin.  o.  Piolessor  lür  Vergleidieude 
Verwaltungswissenschaft  uiul  offtnllidies  Redht  an  der  Hochsibule 
für  Versvaltinigswissenscbaltiii  Speyer  und  llonorarprolessor  lür  Po- 
litische Wissenst4\iift  der  Juristisciien  Fakidtät  der  Universität  Hei- 
delberg. 

Der  Nanu-  des  weltoÜenen  jungen  Uegierungsrats  im  Dienst  sei- 
ner N'aterstadt  llamhurg  taiicbt  bereits  im  Stlirifttum  der  zwanziger 
Jahre   auf.    Sein  heute   noch  bedeutsames   Werk   „Variationen   über 
riihteiliche  Zuständigkeit  zur  Prüfung  der  Hediünäßigkeit  des  Ge- 
setzes" Ui^27)  und  seine  gehaltvollen  Aufsätze  ließen  erkennen,  daß 
er  ein  kritistii  beobachtender  und  eigenständiger  sthöpferisdicr  Geist 
war,   der  sidi   nicht  einer  bestimmten  „Sdiule"   zuordnen  ließ.  — 
Stuciienaufenthalte   in   England   (1928)   und   Amerika   (1930/1)   wei- 
teten seinen  Blick.  Sdum  in  seinen  Veröffentlichungen  in  der  Wei- 
marer Zeit  zeigt  sidi  im  Ansatz  die  wissenschaftliche  Betradilung  des 
Staats  und  der  Vt^rwaltung  unter  Einbeziehung  audi  der  außerredit- 
lichen  Aspekte  und  Hintergründe.  Obwohl  er  sidi  stets  für  die  poli- 
tisdic  Neutralität  des  Herufsbeanitcn  ausgesprochen  hatte,  wurde  er 
nadi  der  Maditübernahme  im  Jahre  1933  unter  dem  Vorwurf  partei- 
politisduT  Umtriebe  suspendiert.  Gelassen  wartete  er  den  Ausgang 
des  Verfahrens  ab,  um  nich  dessen  Einstellung  auf  eigenen  Antrag 
auszusdieiden  und  in  den  Vereinigten  Staaten  zwar  einer  ungewis- 
sen Zukunft  entgegenzugefien,  aber  im  wissenschaftlidien  Arbeiten 
frei  zu  sein. 

Als  im  Frühjahr  1961  der  Ruf  auf  den  Speyerer  Lehrstuhl  für 
Vergleichende  Verwaltungswissensdiaft  —  ahdi  hcuie  nodi'der  ein- 
zige seiner  Art  in  Deutsdiland  —  an  ihn  erging,  stand  er  auf  dem 
Höhepunkt  einer  glänzenden  Laufbahn,  die  ihn  nicht  nur  als  Do- 
zent und  Professor  an  berühmte  Universitäten,  sondern  oudi  in  eine 
der  widitjgslen  Behörden  der  Bundesverwaltung  geführt  hatte,  näm- 
lich in  das  Bureau  of  tlie  Budget  im  Executive  Office  des  Präsiden- 
ten der  Vereinigten  Staaten,  in  dem  die  Fäden  zusammenlaufen.  In 
den  IS  Jahren  seiner  Zugehörigkeit  zu  diesem  Amt  konnte  er  von 
exponierter  Warte  aus  Einblicke  in  die  Verwallungspraxis  gewin- 
nen, die  seine  wissenschaftliche  Arbeit  befrudilet  haben.  In  diese 
Epoche  fallen  großangelegte  Publikationen,  so  das  Werk  „The  Ad- 
ministrative State.  An  Introduction  to  Bureaucracy"  (1957)  (deutsch: 
„Einführung  iu  die  Bürokratie",  1959). 

Nach  seiner  Rückkehr  im  Jahre  1962  sah  er  es  als  seine  wesent- 
lidie  Aufgabe  an,  die  wiederauflebeiide  Verwultungswissenschaft  in 
Deutsdiland  mit  dem  l'or.sduingsridilungen  und  den  neuesten  Er- 
kenntnissen der  amerikanischen   Verwaltungslehre   vertraut  zu  ma- 


.    ^}: 


dien.  Dank  seiner  profunden  Kenntnis  der  Verwaltung  und  < 
senschaftlichen   Ansätze  diesseits   und  jenseits   des  Atlantiks 
dazu  wie  kaum  ein  zweiter  berufen.  Zeugnis  von  seinem 
risdien    Wirken   legen    nidit   nur    seine   rege    Vortragstätigl 
weithin  beachleto  Speyerer  Verwaltungswissenschaftliche    1". 
ab,  sondern  audi  die  von  ihm  herausgegebenen  und  mit  B 
bedachten    Werke     „Verwaltung.     Eine    einführende     Dars 
(1965)  und  „Gegenwartsfragen  der  öffentlidien  Verwalttmg" 
sowie  nicht  zuletzt  seine  Büdier  „Amerikanische  Verwaltung 
ge'-ichlspunkle  und  Probleme"   (1963),   „Das   Dilemma   des 
tungsmannes"   (1965)  und  „Zum  Ursprung  des  StabsbegrifFs 
Wreiniglen  Staaten"  (19f>8). 

Die  Verwaltungswissenschaft  hat  in  Fritz  Morstein  Marx  e 
regenden  Erneuerer,  die  Ilodisduile  Speyer  einen  Botsdia 
ihr  zu  weltweiten  wissensdiaftlidien  Kontakten  verholfen  1 
lorcn.  Sie  gedenkt  in  Dankbarkeit  und  Verehrung  des  her\ 
den  Gelehrten,  des  stets  hilfsbereiten  Kollegen  und  des  für 
lange  der  Studierenden  stets  aufgeschlossenen  akademischen 

Prof.  Dr.  Franz  KNÖPFLl 


Literatur 


4^ 


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.m:'  ■ 


Loewenstein,  Karl:  Verfassungslehre,  2.,  durch  einen  Naditrag 
auf  den  Stand  von  1969  gebradite  Auflage.  Tübingen:  J.  C.  B. 
Mohr  (Paul  Siebec^).  1969.  498  S.  Lw.  48.—,  brosdi.  43.— 

1.   Loewenstein  —  zu  Redit  als  „Klassiker"   seiner  Disziplin(en) 
gefeiert  —  läßt  von  Anfang  an  keinen  Zweifel  an  seiner  Metiiode 
und  an  seinem  Verfassung.sbegriff:  „wirklichkeitsnali",  pragmatisdi 
arbeitet  er  i.  S.  der  political  science  und  zugleidi  „strukturbegriff- 
lich"   verfassungsvergleichend    (III,    VI  f.).    Es    geht    ihm    um    eine 
„realistisdio"  Darstellung  des  Phänomens  der  Macht  als  dem  Motor 
allen  politisdien  Geschehens  (417  f.),  nicht  um  eine  abstrakte  tlieo- 
retisdic  Diskussion  des  Wesen.s  der  Verfassung  im  allgemeinen  (IV). 
Ihesen  wie:  „Die  Politik  ist  nidits  anderes  als  der  Kampf  um  die 
Macht"  (3),  das  Einleitungskapitcl  über  die  Anatomie  des  Machtpro- 
ze.sses  in  der  Politik  („Kratologie  als  Wissensdiaft"),  das  N'erständnis 
der  Gesellschaft  als  „eines  Systems  von  Maciitbeziehungen"  (6)  be- 
stimmen audi  die  Gliederung  des  Werkes  und  den  Verfassungsbe- 
griff: „Ontologisdi  *  gesehen,  muß  als  das  telos  einer  jeden  Verfas- 
sung  die   Sdiaffung  von   Einridilungen   zur   Begrenzung   und   Kon- 
trolle der  politischen  Madit  anerkannt  werden"   (129,  s.  audi  149). 
So  sehr  L.  es  ablehnt  (418),  sidi  mit  der  Reditfertigung  und  Ziel- 
setzung des  Staates  zu  befassen  —  er  will  sie  der  Allg.  Staatslehre, 
nicht  einer  „bloßen  Verfassungslehre"  überlassen  —  so  entsdiieden 
postuliert   er   ein   unreduzierbares   Minimum   einer   „echten   Verfas- 
sung" (131),  z.  B.  die  Differenzierung  der  verschiedenen  Staatsauf- 
gaben, ein  System  von  „diecks  and  balances",  eine  „rationale  Me- 
thode"   der    Verfassungsänderung    und    die    Anerkennung    gewisser 
Sphären  der  individuellen  Selbstbestimmung.  M.  a.W.:  In  Wirklidi- 
keit  ist  doch  eine  Lehre  vom  Verfassungsstaat  vorausgesetzt  und  sie 
wird   vor  allem   dort   fruchtbar,   wo  von   einer   „wolilausgewogenen 
Verfassungsordnung"    (288),   einer    „guten   Verfassung"'    (291,   z.B. 
Abhilfen  für  den  Fall,  daß  gegenseitige  Blockierungen  zwischen  den 
Maditträgern  auftreten  sollten)  die  Rede  ist'.  Freilich  sind  die  Pas- 
sagen selten,   in  denen   VerfassungsfC(yiniÄ:   offen   zur  Verfassungs- 
kunst  wird.   Und  dodi  sollte  es   audi  ein  Ziel  der  Verfassungsvcr- 
gleichung    sein,    Hilfestellung    für    Reformen    individuell-konkreter 
Verfassungen  zu  geben*.  M.  a.  W.  eine  Lehre  „guter"  Verfassungs- 
politik ist  ein  wesentlicher  Gegenstand  um  nicht  zu  sagen  die  Recht- 
fertigung jener  bewunderungswürdigen,  wahrlich  globalen  Analysen 
und  Systematisierungen,  die  L.  souverän  auf  der  Folie  der  gesamten 
Verfassungsgeschichte  und  -vergleichung  vornimmt.  Damit  zeigt  sich 
zugleich»   daß   die   ausschließliche   Fixierung   auf   den   Machtprozeß 
und  die  sog.  Wirklichkeit  fragwürdig  ist.  Die  bewußte  Ausklamme- 


*  Hier  wie  anderwärts  stellt  ilch  die  Frage  nach  der  Angemessenheit 
des  Begriffs  ,,ontologisch":  s.  etwa  die  Frage  nach  der  Übereinstimmung 
der  Verfassungsnormen  mit  der  Wirklichkeit  des  Machtprozesses  als 
,,ontologis(hc  Analyse"  (151  fF.). 

•  S.  auch  S.  140:  Eine  formelle  Verfassung  macht  einen  Staat  noch 
lange  nicht  zu  einem  echten  Verfassungsstaat. 

•  L.  nennt  im  demokratischen  Konstitutionalismus  vier  Machtträger 
(89  ff.,  232  ff.):  Wählerschaft,  Versammlung,  Regierung  und  Gerichte. 

*  Hier  wäre  z.  B.  der  Gedanke  von  „Miniaturparlamcnten**  aufzugrei- 
fen (216):  Übertragung  der  Gesetzgebungskompetenzen  auf  spezielle  Par- 
lamentsausschüsse; s.  auch  L.s  Rcformplan  (365)  für  die  Chanccngloich- 
hoit  der  Parteien  bei  der  Werbung  in  Rundfunk  und  Femsehen. 


rung  z.  B.  der  Gemoinwohlproblematik  (US),  der  Bedingu; 
normativen  Kraft  d(*s  Verfassungsrechts  als  ö(T.  Rechts  uiu 
sdicr  Methodenfragen  verkürzt  das  Problemfeld  dieser  Vert 
lehre.  Schließlich  sind  es  die  \'erfassungen  selbst,  die  scho 
Wortlaut  nach  den  „Machtträgern"  und  „Macht  adressat 
stimmte  legitimierende  Aufgaben  stellen;  um  ihrer  Erfüllun 
ermächtigen  sie  zur  Madit.  Insofern  wäre  an  dieser  Stelle  d 
von  Ucnnia  und  //.  Maier  an  M,  Weber  zu  wiederholen, 
sich  L.  aus(lriu4vli(h  bekennt  ('US). 

2.    In    positiver   Hinsidit    kann    in    diesem    Rahmen    nur 
erwähnt  vverdcMi:  L.  beweist  auf  Schritt  u!ul  Tritt,  wie  eine 
sungslehre   mit   ihrem   historisdien   Maleri.il   umgehen    nuiß; 
und  nicht  im  Sinne  von  Verfalltheorien  abstrakt  idealisiere 
mal  die  typologische,   problemorientierte   Auibereitung   des 
sen  Stoffes  (z.  B.  224,  23(i  ff.,  s.  auch  die  Formen  der  Inte 
wirtschaftlicher  und  berufsständisdier   Interessen   in  den   p« 
ProzefJ,    404  ff.,    die    N'arianten    der    parlamentarisdien    R< 
81  (f.,  und  der  „konslitulionellen  Demokratie",  69  (f.)  sowie 
beziehung  amerikanischen  Verfassungsdeiikens*  ist  wegweis 
nüchterner  Realilätssinii  hilft  ihm,  viele  Doi;matisieruni;en  / 
brechen  (etwa  in  der  neuen  Dreiteilung  der  Staatsfunktionen. 
policy  determination,   policy  execution   und  policy  conlrol; 
die   Untersdieidung  zwischen   /nträorgankontrollcn:    Kontrol 
tungen  innerhalb  der  Organisation  des  einzelnen  Maditträr 
//j/crorgaiikontrollen:    Kontrollen  zwischen   mehreren   zusain 
kenden    Mathtträgern,    167  ff.).    Wenn    L.    zwischen    „hori/ 
und    „vertik.ilen"    Kontrollen    der    politischen    Macht    unte 
(127  ff.,  bzw.  296  ff.)  und  zu  letzteren  den  Föderalismus,  die 
tien  individueller   Freiheitsredite   und   den    Pluralismus    rec) 
gelingt    ihm   damit   eine    wegweisende   verfassungstheoretisc 
Ordnung  des  Pluralismus ",  der  als  Kennzeichen  der  heutigen 
tuticmellen    Demokratie    verfassungsreditlich    immer    noch    n 
ihm  adäciuaten  juristisdien   Instrumente  und  Prozeduren   g 
hat.  Diese  Wirklidikeitsnähe '  führt  L.  freilidi  gclegentlidi 
schnellen  Urteilen:  Ist  z.  B.  wirklidi  an  die  Stelle  der  Soun 
des  Volkes  praktisch  die  Souveränität  der  Parteien  getrete? 


5  Z.  B.  S.  351:  Die  wirkliche  Demokratie  ist  audi  der  Sdiutz 
derhcntcn. 

'  In   der    Diagnose    ist   dies    eines    der    besten    Kapitel:    plur 
Gruppen   als   ,, inoffizielle   oder   unsiditbare   Madilträgcr"    (oGS). 
ist   der   Pluralismus   nur   noch   z.  T.   eine   „ außerrech llicho"    Ers. 
(296),  sidier  aber  eine  intrakonstitutionelle.  L.  hat  ihn  noch  nidi 
reichendem  Maße  als  spezifisches  ötFentlidikeitsproblcm   crfalU. 
sind  die  Passagen  zur  ,,reditlidicn  Integrierung  der  pluralistisdi' 
pcn   in   das   Machtverfahren'*   (389   ff.).   Die   Erfindung   neuer  ju 
Kontrollinstrumente   ist   hier   ein   Stück   ,, guter   Verfassungspolit 
Staatskunst.  Siehe  S.  415:  „Sollen  die  letzten  Werte  der  politis 
mokratic   bewahrt   werden,  wird  die  pluralistische   Demokratie 
werden  müssen". 

'  Die  Distanz  zur  BRD  erlaubt  L.  m.uuhe  unverdüdiUge  B« 
gen:  ,,Volksfcindlid\keif*  des  CG  (461,  angesichts  der  Verkür 
der  plebiszitären  Komponente),  , .keine  wurzelhnfte  Demokrntir 
Eine  gewisse  „Introvortiertheil"  bei  clor  Heranziehung  de;»  dt. 
tums  ist  unverkermbar:  die  großen  verfassungstheoretischen  Arbr 
Weimarer  Zeit  sind  nicht  zitiert  (weder  Ucller,  noch  Sdimitt,  S»m 
Kelsen). 


Hans  Mayer 


Ans  den  Erinnerungen  ftjnftff  entlaufenen  Kölner  Juristen 

Vnrhraa.  gehalhen  am  16.  QktQbeC  1987 
im  Kölner  Gürzenich 


Erinnerungen  eines  entlaufenen  Kölner  Juristen?  Das  klingt  arg 
romantisch,  etwa  im  Sinne  von  "Aus  dem  Leben  eines  Tauge- 
nichts". Dessen  Geschichte  aber  endete  bei  Eichendorf f  bekannt- 
lich mit  dem  Satz:  "Und  es  war  alles,  alles  gut." 
Mit  beidem  werde  ich  nicht  dienen  können  und  wollen.  Nichts  war 
gut  oder  wurde  gut,  und  wenn  unsere  Überschrift  an  deutsche 
Romantik  erinnert,  so  war  nicht  Eichendorff  gemeint,  sondern 
der  gebrochene,  zerrissene,  aufgeklärte  deutsch-jüdische  Roman- 
tiker Heinrich  Heine.  Noch  dazu  aus  Düsseldorf.  Die  Anspielung 
im  Titel  meinte  ihn,  Heinrich  Heine.  Er  berichtet  in  seinen 
späten  Pariser  Jahren,  wie  es  ihn  erfreute,  von  einem  franzö- 
sischen Kritiker  ebenso  spöttisch  wie  liebevoll  als  ein  "roman- 
tique  defroque"  bezeichnet  zu  werden.  Ein  Romantiker,  der  den 
geistlichen  "froc"  ausgezogen  hat,  die  Kutte.  "Entlaufen" 
lautet  dafür  die  deutsche  Bezeichnung.  Man  spricht  von  ent- 
laufenen Mönchen,  und  meint  damit  insgeheim  den  Zweifel  am  Er- 
folg eines  solchen  Entlauf ens.  Man  kann  dem  Sakrament  nicht 
entlaufen.  Es  gibt  den  character  indelebilis.  Das  meinte  der 
Franzose,  wenn  er  von  Heine  als  einem  entlaufenen  Romantiker 
sprach.  Einmal  Romantiker,  immer  Romantiker.  So  ist  es  gewesen, 
und  Heine  hat  es  gewußt. 


-  2  - 


Einmal  Jurist,  immer  Jurist?  So  mußte  ich  mich  fragen.  Eines 
richtigen  Talars,  den  ich  hätte  ausziehen  können  oder  müssen  im 
Frühsommer  1933,  als  ich  die  Große  Staatsprüfung  im  preußischen 
Justizministerium  in  der  Berliner  Wilhelmstraße  bestanden 
hatte,  war  ich  bis  dahin  noch  nicht  gewürdigt  worden.  Ein 
symbolischer  Talar  bisweilen  für  den  Gerichtsreferendar.  Nicht 
ernst  geraeint.  Ebensowenig  wie  die  Anrede  an  mich  als  den 
"Herrn  Kollegen".  Die  Anrede  war  nicht  reversibel. 
Anschließend  warf  mich  der  Staatssekretär  Roland  Freisler  aus 
dem  Staatsdienst.  Nun  war  ich  ein  gefeuerter,  wie  wir  es  heute 
den  Amerikanern  nachreden,  kein  entlaufener  Jurist.  Damit  hätte 
es  sein  Bewenden  haben  können.  Als  ich  dann  notdürftig  legal 
wurde  als  Emigrant  in  Genf,  versehen  mit  einem  Duldungspapier 
und  amerikanischen  Stipendien,  wurde  mir  klar,  daß  ich  zwar  in 
meinen  letzten  Jahren  als  Referendar  endlich  angefangen  hatte, 
etwas  von  den  Sachen  zu  verstehen,  daß  jedoch  ein  innerer 
Widerstand  ebenso  dauerhaft  vorhanden  blieb. 


Sollte  ich  nun  als  Jurist  weitermachen?  Zwei  meiner  Freunde  am 
Genfer  Hochschulinstitut  für  Internationale  Studien  fingen  in 
der  Tat  neu  an,  die  Rechte  neu  zu  studieren.  Hermann 
Meyer-Lindenberg,  später  Botschafter  unserer  Bundesrepublik  und 
Professor  an  der  Universität  zu  Köln,  und  Gerhard  Riegner  aus 
Berlin,  später  Sekretär  des  Jüdischen  Weltkongresses:  Berühmt 
geworden  in  unserer  entsetzlichen  Zeitgeschichte  durch  den  so- 
genannten "Riegner-Brief".  Riegner  erhielt  in  Genf  während  des 
Krieges  genaue  Informationen  über  das  Anlaufen  des  Holokaust. 
Er  gab  die  Nachricht  nach  Washington  weiter.  Das  State  Depart- 
ment legte  den  Brief  beiseite.  Man  hatte  es  nicht  geglaubt. 
Auch  ich  habe  es  nicht  geglaubt,  als  mir  in  einem  schweize- 
rischen Arbeitslager  ein  desertierter  deutscher  Soldat  davon 
berichtete  (kleiner  Erinnerungsbeitrag  zur  sogenannten 
Historikerdebatte) . 


-  3  - 


Jurist  bin  ich  dann  nicht  wieder  gewesen  oder  geworden.  Aber 
gelernt  hatte  ich  eine  Menge,  wie  sich  herausstellen  sollte. 
Vor  allem  die  gedankliche  und  sprachliche  Entwirrung  komplexer 
Sachverhalte.  Mein  Prüfungs-Aktenstück  aus  Berlin,  das  ich  im 
März  1933  bearbeiten  mußte,  als  man  draußen  den  "Tag  von 
Potsdam-  feierte,  war  erschreckend  wirr.  Der  Kläger  wußte 
nicht,  was  er  wollte,  der  Beklagte  schon  gar  nicht. 
Beweisbeschlüsse,  die  sinnlos  waren.  Ein  Urteil,  eine  zweite 
Instanz,  das  war  am  Aktendeckel  abzulesen.  Nun  aber  hatte  man 
alles  bis  auf  das  Spärlichste  im  Prüfungsamt  herausgerissen. 
Hier  und  jetzt  war  zu  entscheiden.  Dabei  habe  ich  viel  gelernt: 
auch  als  Historiker  und  Germanist.  Wahrscheinlich  gibt  es  mii 
osn  P^nziaes  HrnndorinziD,  jeweils  abzuwandeln,  für  alles  "Yfii- 
Si^fiHfin-,  also  für  alle  -Tnff^rpretation" .  insofern  glaube  ich  an 
den  character  indelebilis  eines  Menschen,  der  sich  einmal  ein- 
gelassen hat  mit  unserem  Metier. 

weshalb  ich,  der  entlaufene  Jurist,  nicht  mit  Anekdoten  auf- 
warten möchte,  sondern  mit  Reflexionen  über  mein  juristisches 
Damals.  Zwei  Komplexe  drängen  sich  dabei  vor  im  Prozeß  des 
Erinnerns:  Die  wiriprc^orüche  damaliger  Jnri  f>ren?^wsbildunq  und 
die  Konstellation  zweier  Juristen  in  der  Endphase  der  Weimarer 
Republik:  H;.n^  Kelsen  und  Carl  SchtnJtt.  Beides  ist,  wie  ich 
meine,  weit  davon  entfernt,  mit  Hegel  zu  sprechen,  als  "abge- 
lebte Gestalt"  abgetan  zu  werden. 

Tiefes  Unbehagen  auch  heute  noch,  wenn  ich  mir  die  Augenblicke 
im  juristischen  Hörsaal  und  Seminar  zurückhole.  Das  Jahr  1925. 
ich  bin  gerade  achtzehn  geworden.  Die  Universität  zu  Köln  ist 
noch  jung  und  klein.  Meister  ihres  Fachs  hatte  man  nicht  ge- 
winnen können  für  die  neuen  juristischen  Lehrstühle.  Manche 
Rücksicht  mußte  genommen  werden.  Wir  Studenten  bekamen  es  zu 


-  4  - 


spüren.  Belebend  wirkte  der  noch  junge,  gerade  aus  Jena 
berufene  Zivilrechtler  Hans  Karl  Nipperdev.  Und  ausgerechnet 
mit  ihm  sollte  ich  mich  anlegen,  unfreiwillig.  Diese  Anekdote 
möchte  ich  nicht  aussparen:  aus  Respekt  vor  einem  großen 
Lehrer.  Sommer semester  1926.  Klausur  für  Fortgeschrittene.  Der 
Fall  war  leicht,  meine  literarische  Seele  verlachte  die 
juristische,  und  ich  schrieb  die  Klausur  in  Hexametern.  Das  war 
ganz  leicht.  Es  war  sehr  schlimm.  Der  Assistent  rannte  zum 
Professor;  man  hatte  das  Fach  verspottet.  Nipperdey  ließ  mich 
kommen,  war  zuerst  ungnädig.  Ich  gab  den  Unfug  zu,  bat  um  Ent- 
schuldigung, meinte  dann:  die  Hexameter  hin  oder  her,  aber  die 
Lösung  des  Falles  war  doch  richtig.  Das  gab  den  Ausschlag.  Ich 
bekam  voll  befriedigend  und  war  wieder  in  Gnade. 
So  souverän  waren  die  meisten  anderen  Professoren  nicht.  Wohl- 
gemerkt: auch  nicht  in  Berlin,  wo  ich  dann  ein  paar  Semester 
seit  dem  Herbst  1926  studieren  konnte.  Unter  den  Linden  erlebte 
ich  immer  noch  eine  Universität  der  vielen  Geheimräte  aus  wil- 
helminischer Zeit.  Viele  blieben  nach  wie  vor  schwarz-weiß-rote 
Monarchisten.  Der  große  Martin  Wolff  natürlich  nicht,  der 
kleine  Jude  im  überfüllten  Hörsaal.  Aber  war  er  eigentlich,  in 
aller  Bewußtheit,  ein  Lehrer  seiner  Studenten?  gel  ihm>  und 
auch  bei  anderen.  Minderen,  waren  die  Grenzen  der  Universität 
zugleich  die  Grenzen  ihres  rechtswissenschaftlichen  PenKenS . 
Nicht  die  Wirklichkeit  in  dieser  unbeliebten  jungen  Republik 
war  ihnen  wichtig,  sondern  die  Sekundärliteratur,  mitsamt  der 
obligaten  Kollegenschelte. 

Manchmal  standen  für  sie  die  Sklaven  Stichus  und  Pamphylus 
immer  noch  auf  irgendeinem  Forum,  vielleicht  vor  der  Porta 
Nigra  zu  Trier,  um  Sachenrecht  zu  illustrieren. 
Ich  spreche  von  diesen  Zusammenhängen,  weil  sie  symptomatisch 
gewesen  sind,  wie  ich  heute  weiß:  nicht  allein  für  die 
Juristenausbildung  von  damals,  sondern  überhaupt  für  das 
Wissensrhaftsverständnis  des  Weimarer  UniversitätSSYStemS . 
Man  hatte  nirgends  eine  "Praxis"  im  Visier.  Alles  war 


-  5  - 


Selbstzweck.  Bei  den  Juristen  wie  bei  den  Germanisten.  Wenn  ich 
bereits  damals  feststellte,  daß  wichtige  Bereiche  wie  das 
Arbeits-  und  wirtschaftsrecht,  auch  das  Steuerrecht  übrigens, 
von  den  Ordinarien  nicht  zur  Kenntnis  genommen  wurden, 
Nipperdey  als  große  Ausnahme,  in  Berlin  überließ  man  das  dem 
Juden  ■>■»1^^r  Kaskel.  weil  der  nicht  zählte,  so  fand  ich  bex  den 
Germanisten  den  gleichen  Sachverhalt  wieder.  Sturm  und  Drang, 
Kleist,  Hoffmann,  Büchner,  Grabbe,  Fontane,  Wedekind,  Thomas 
Mann-  sie  alle  wurden  ediert  jen^Htfi  ^lec  P»nMrhen  f>.^minai:s: 
durch  Literaten,  Privatgelehrte,  bestenfalls  durch  Privat- 
dozenten, denen  man  dergleichen  verübelte. 
Der  Professor  hielt  sich  an  seinen  Goethe,  und  so  war  es 
kinderleicht,  als  die  Stunde  des  Erwachens  kam,  die 
Goethe-Gesellschaft  zu  säubern  und  gleichzuschalten.  Der 
jüdische  Goetheforscher  Georg  Wittkowski  starb  im  Exil.  Der 
jüdische  Theaterwissenschafter  Max  Herrmann  an  der  Berliner 
Universität  Unter  den  Linden  landete  im  Konzentrationslager 
Theresienstadt.  Große  jüdische  Juristen  wie  Martin  Wolff  oder 

j«_  .^^nirhar  in  Enaland  aufgenommen, 
Max  Grünhut  aus  Bonn  wurden  dankbar  in  tngianu 

durften  also  weiterleben  und  arbeiten. 

was  aber  geschah  mit  den  anderen?  was  wurde  aus  den  vielen 
Kölner  Rechtsanwälten  meiner  Jugend,  wenn  sie  unreiner  Abkunft 
waren?  Mein  Jugendfreund,  Sohn  eines  bedeutenden  Augenarztes, 
floh  nach  Holland.  Dort  hat  man  ihn  später  als  Geisel  erschos- 
sen, mit  anderen  Holländern.  Nein,  man  wird  nicht  heiter  und 
anekdotisch  beim  Erinnern:  Als  ein  "Entlaufener"  nunmehr  in 
einem  durchaus  radikalen  Sinne.  ,  , ..  ^ 

ich  meine  in  der  Tat,  aber  diese  Frage  kann  niemals  geklart 
«erden,  daß  der  Untergang  der  Weimarer  Republik  programmiert 
„ar.  rlr  ,^-^^^^^n....bnd„nn  hat  nn.  KHn  uirKIJrhe.  nnr^^chtsbe- 

sich  als  Betäubungsdroge,  übrigens  hatte  sie  ein  Jude  auf  die 
Formel  gebracht:  Qf^Qrg   JftiUneK. 


-  6  - 


Die  Frage  nach  unseren  juristischen  Lehrjahren  in  der  Weimarer 
"Systemzeit",  wie  die  braune  Propaganda  zu  sagen  pflegte,  hängt 
untrennbar  zusammen  mit  dem  immer  noch  unbegreiflichen 
Phänomen,  daß  deutsche  Richter  und  deutsche  Anwälte  sowohl  des 
Staates  wie  irgendwelcher  Prozeßparteien  imstande  waren,  ihre 
Rechtswissenschaft  einzusetzen  für  ein  Unrechtssystem.  Was 
heißen  mußte:  Mittun  beim  Unrechttun.  Bisweilen  beim  Ver- 
brechen, um  den  Namen  Roland  Freisler  zu  wiederholen:  der  nicht 
allein  für  sich  stehen  kann. 

Die  Rechtsprofessoren  hatten  uns  nicht  dagegen  gewappnet.  Der 
übergroße  Teil  meiner  juristischen  Zeitgenossen  von  damals  war 
anständig  geblieben,  kannte  noch  das  Unrechtsbewußtsein.  Um 
auch  dies  zu  wiederholen:  Meine  Mitprüflinge  im  Frühjahr  1933 
in  Berlin  hatten  ihr  Verhalten  gegen  mich  überhaupt  nicht  ver- 
ändert. Noch  waren  wir  Kollegen.  Die  Juristen  des  Kammer- 
gerichts, das  weiß  ich  noch,  behandelten  mich  im  Mündlichen, 
unter  Staatssekretär  Freislers  Augen,  besonders  höflich  und 

hilfreich. 

Allein  unser  bißchen  Juristerei  hatten  wir  alle  ohnehin  nicht 
im  Juristischen  Seminar  gelernt,  sondern  beim  Repetitor.  Was 
mich  veranlassen  soll,  an  dieser  Stelle  dankbar  an  meinen 
Mentor  Dr.  Victor  Löwenwarter  zu  erinnern.  Den  jüdischen  • 
Rechtsanwalt,  hochgebildeten  Humanisten  und  kundigen  Berater 
ungezählter  Rechtsstudenten  im  Oberlandesgerichtsbezirk  Köln. 
Man  hat  es  auch  ihm  nicht  gedankt. 

Wie  aber  wäre  ein  Unrechtsbewußtsein  bei  jungen  Leuten  von 
damals  denkbar  gewesen,  die  in  ihrer  Mehrheit  noch  im  Jahr  1934 
keineswegs  gewonnen  waren  für  Führer  und  Gauleiter,  wenn  sie  im 
Juristischen  Seminar  nach  einer  Neuerscheinung  griffen,  deren 
Titel  endlich  Klarheit  zu  versprechen  schien.  "Über  die  drei 


Arten  des  rechtswissenschaftlichen  Denkens". 


-  1) 


1)   Carl  Schmitt,  "Über  die  drei  Arten  des  rechtswissei 
liehen  Denkens",  Hamburg  1934 


-  7  - 


Wo  es  auf  der  letzten  Seite  ebenso  bündig  wie  rechtswidrig 
hieß,  selbst  noch  in  der  damaligen  Staatsrechtskonstellation: 
"Der  Staat  als  besondere  Ordnungsreihe  innerhalb  der 

politischen  Einheit  hat  nicht  mehr  das  Monopol  des  Politischen, 

2) 
sondern  ist  nur  ein  Organ  des  Führers  der  Bewegung."    Nur. 

Anders  ausgedrückt:  der  amtierende  Reichskanzler  aus  Braunau 

ist  nur  ein  Organ  seiner  selbst:  in  seiner  Eigenschaft  als 

Parteiführer. 

Der  Verfasser  dieser  Abhandlung  (Hanseatische  Verlagsanstalt 

Hamburg,  also  ein  angesehener  Verlag)  legte  auf  dem  Titelblatt 

wert  auf  eine  dreifache  Titulatur. 

"O.ö.  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  Berlin.      .  • 

Preußischer  Staatsrat.  Mitglied  der  Akademie  für  deutsches 

Recht. " 

Als  preußischer  Staatsrat  berufen  von  Hermann  Göring.  Herausge- 
geben wurde  die  Schrift  für  jene  Akademie  für  deutsches  Recht, 
als  deren  Präsident  der  "Reichsjustizkomraisar  Dr.  Hans  Frank" 
oben  auf  dem  Titelblatt  genannt  wurde. 

Carl  Schmitt  natürlich.  Nun  war  er  also  Professor  an  der  Straße 
Unter  den  Linden.  Der  zwei  Jahre  vorher  von  ihm  noch  hochge- 
lobte Rudolf  Smend  hatte  weichen  müssen.  Vorbei  die  Schmach, 
nur  an  der  Berliner  Handelshochschule  amtieren  zu  müssen,  einer 
Judenschule  natürlich.  Vergessen  die  eigene  Antrittsvorlesung 
alldorten,  die  eine  Lobrede  auf  den  Redaktor  der  Weimarer  Ver- 
fassung gewesen  war,  auf  Hugo  Preuss:  einen  Juden  also.  Das  war 
nun  ausgestanden.  Auch  den  Kölner  Lehrstuhl  brauchte  man  jetzt 
nicht  mehr:  als  Nachfolger  des  Nichtariers  Fritz  Stier-Somlo 
(meines  Doktorvaters!).  Man  brauchte  sich  auch  nicht  mehr  mit 
dem  großen  Kölner  Kollegen  für  Öffentliches  Recht  zu 
arrangieren:  mit  Hans  Kelsen.  Dessen  Zeit  war  vorbei.  Der  war 
fort  seit  dem  Sommersemester  1933:  als  so  vieles  erwachte. 


2)   Carl  Schmitt  a.a.O.,  S.  66/7 


-  8  - 


Hier  gibt  es  nichts  zu  beschönigen.  Carl  Schmitt  meinte  es  je- 
weils ernst.  Bloß  das  jeweils  wechselte.  Im  Jahre  1934  zog  er 
alle  Folgerungen  aus  den  Thesen  seines  Nachdenkens  über  die 
drei  Arten  des  rechtswissenschaftlichen  Denkens.    Als  am 
30.  Juni  1934  viele  Menschen  im  Reich  über  den  Haufen  ge- 
schossen wurden,  durchaus  nicht  bloß  Braunhemden  des  Ernst 
Röhm,  sondern  der  Ministerialrat  Dr.  Klausener  von  der 
Katholischen  Aktion  oder  der  Redenschreiber  des  Vizekanzlers 
von  Papen  und  der  ehemalige  Reichskanzler  Kurt  von  Schleicher, 
da  verkündete  der  Ordinarius  und  Staatsrat  Schmitt,  das  allge- 
meine und  lähmende  Schweigen  brechend:  das  sei  "rechtens"  ge- 
wesen. Der  Ausdruck  war  ungewohnt,  und  ist,  wie  mir  scheint, 
erst  seit  jener  Zeit  wieder  allgemein  in  Gebrauch  gekommen, 
wobei  die  Schreibweise  offenbar  nach  wie  vor  umstritten  zu  sein 
scheint.  Rechtens?  Nun  freilich:  aus  dem  originären  Rechte  des 

"Führers  der  Bewegung". 

Nein,  ich  kann  nicht  unbefangen  von  ihm  sprechen.  Umso  weniger, 
als  sein  Bild  im  allgemeinen  Bewußtsein  heutzutage  im  Legenden- 
nebel zu  verschwimmen  scheint.  Ein  uralter  Mann,  interessanter 
Denker,  freilich  mit  braunen  Flecken.  So  hört  man.  Nahezu  ein 
Jahrhundert  hat  er  gelebt.  Mir  ist  niemals  klar  geworden,  warum 
der  junge  Carl  Schmitt  in  seinem  Buch  über  "Politische 
Romantik-,  gerichtet  gegen  Friedrich  Schlegel  und  vor  allem 
gegen  Adam  Müller,  den  er  erwiesenermaßen  nicht  wirklich  ge- 
lesen hatte,  voller  Hohn  den  deutschen  Romantikern  ihren 
"Occasionalismus-  vorwarf.  Was  heißen  sollte:  ihr  Theoriemachen 
je  nach  der  jeweiligen  Occasion. 


3)  siehe  dazu  Günther  Krauß,  Zum  Neubau  deutscher  Staatslehre 
Die  Forschungen  Carl  Schmitts.  In:  Jugend  und  Recht,  Jahr- 
gang 1936  (Oktober),  S.  252/3. 


-  9  - 


Da  ist  es  gut  zu  sehen,  daß  man  gerade  jetzt  vielerorts  ent- 
schlossen ist,  die  Schmitt-Legendennebel  zu  zerstreuen. 
Der  Teppich  wird  aufgehoben.  Kein  Zufall,  meine  ich,  daß  jetzt 
im  September  1987  zwei  interessante  Taschenbücher  erschienen 
sind,  Sammlung  Luchterhand  und  edition  suhrkamp,  die  sich  aus- 
führlich mit  dem  intellektuellen  und  politischen  Phänomen  Carl 
Schmitt  befassen.  Jürgen  Habermas.  Die  Schrecken  der  Autonomie. 
Carl  Schmitt  auf  englisch.  Geschrieben  ursprünglich  für  Times 
Literary  Supplement.  Und  die  Schrift  des  hannoverschen 
Soziologen  Detlev  Claussen.  Vom  Judenhaß  zum  Antisemitismus. 
Beide  aber,  Habermas  wie  Claussen,  interpretieren  vor  allem  den 
nach  wie  vor  ungeheuerlichen  juristischen  Antisemitismus  von 
Schmitt  in  den  entscheidenden  Jahren  zwischen  1934  und  1939. 
Lassen  Sie  mich,  um  einen  Vorgeschmack  zu  geben,  ein  Zitat  an- 
führen, das  sich  bei  keinem  der  beiden  findet.  Zitiert  wird  die 
"Frankfurter  Zeitung".  '  Die  Überschrift,  die  als  sanfter 
Protest  verstanden  werden  muß,  lautet:  "Der  Rechtsbegriff 
•Mensch*". 

Dann  wird  der  erste  Satz  einer  Entschließung  mitgeteilt, 
welche,  wie  die  Zeitung  berichtet,  "die  Reichsfachgruppe  Hoch- 
schullehrer des  Nationalsozialistischen  Juristenbunds  unter  dem 
Vorsitz  von  Staatsrat  Carl  Schmitt"  verkündet  hatte.  Der  Eröff- 
nungssatz, es  handelt  sich  um  Reformen  des  Vereins-  und  Ver- 
bandsrechts, lautete  so;  "Der  Rechtsbegriff  'Mensch*  im  Sinne 
des  Paragraphen  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  verdeckt  und 
verfälscht  die  Verschiedenheiten  von  Volksgenossen,  Reichs- 
bürgern, Ausländern,  Jude  usw..." 

Fallen  solle,  so  postuliert  die  braune  Resolution,  der  Begriff 
sowohl  der  juristischen  wie  der  natürlichen  Person,  und  mit 
ihnen  der  Rechtsbegriff  Mensch. 


4)   Frankfurter  Zeitung,  19.11.1935:  Der  Rechtsbegriff  "Mensch" 


-  10  - 


Ein  böser  Vernichtungswille  beherrscht  alles,  was  damals  unter 
dem  Signum  von  Carl  Schmitt  erschien.  Der  Occasionalismus  ist 
grenzenlos.  In  einer  Rede  vom  Jahre  1936^^  fordert  Schmitt, 
von  nun  an  müßten  nichtarische,  vor  allem  jüdische  Autoren  der 
Vergangenheit  mit  ihren  ursprünglichen  Judennamen  zitiert  wer- 
den, also  der  protestantisch-konservative  Staatsrechtler 
Friedrich  Julius  Stahl  aus  dem  19.  Jahrhundert  als  "Joel 
jolson".  Schmitt  argumentiert,  indem  er  vom  "grauenhaften,  un- 
heimlichen Maskenwechsel"  spricht,  der  einen  Jolson  zum  Stahl 
werden  ließ:  das  könne  einen  dann  nicht  mehr  beirren,  wenn  man 
seinen  Adolf  Hitler  gelesen  habe.  "Ich  wiederhole  immer  wieder 
die  dringende  Bitte,  jeden  Satz  von  Adolf  Hitlers  'Mein  Kampf 
über  die  Judenfrage  und  insbesondere  seine  Erfahrungen  über 
•jüdische  Dialektik*  zu  lesen.  Was  aus  unserer  Tagung  in  vielen 
wissenschaftlich  hervorragenden  Referaten  vorgetragen  worden 
ist,  wird  dort  einfach  jedem  Volksgenossen  verständlich  und 
völlig  erschöpfend  gesagt..." 

Grauenhafter,  unheimlicher  Maskenwechsel,  in  der  Tat.  Schmitt 
hat  gewußt,  warum  er  die  sogenannte  jüdische  Dialektik,  also 
Hegel  und  Marx,  auszurotten  entschlossen  war.  Vor  aUfiin  in  siCh 

Er  betreibt  ein  ^p^^^^wi .s^^ensrhaf tliches  verni^hningsc^enKen.  in 

der  Neufassung  seiner  "Politischen  Theologie"  nach  dem 
deutschen  Erwachen  identifiziert  er  den  modernen  Staat  mit  dem 
ursprünglich  alttestamentlichen  Mythos  von  Leviathan,  und  wirft 
dem  Thomas  Hobbes  vor,  diesen  jüdischen  Hintergrund  verkannt  zu 
haben. 


5) 


Zitiert  bei  Detlev  Claussen,  Vom  Judenhaß  zum  Antisemitis 
mis  Materialien  einer  verleugneten  Geschichte.  Sammlung 
Luchterhand  677,  1987,  S.  193  ff. 


-  11  - 


Dann  heißt  es,  worauf  Jürgen  Habermas  mit  Recht  hinweist  bei 
Schmitt:  "Die  überkommene  jüdische  Deutung  schlug  auf  den 
Leviathan  des  Hobbes  zurück". 

Auch  dies  ist  folgerichtig.  Es  paßt  zur  These,  daß  der  Staat 
nicht  mehr  sein  dürfte  als  ein  Organ  des  "Führers  der  Bewe- 
gung". Hinter  allem  Denken  von  Schmitt,  und  darin  blieb  er  sich 
treu,  steht  nicht  bloß  der  Haß  gegen  den  Rechtsstaat,  das  ohne- 
hin, sondern  gegen  den  Staat,  und  damit  gegen  ein  staatlich 
geregeltes  Rechtsleben.  Dergleichen  hat  er,  bei  allem  Karriere- 
denken, stets  verabscheut.  Schmitt  war  für  Entscheidungen,  ge- 
nannt Dezisionen.  Damit  wurde  er  reichlich  bedient.  Wir  alle 
auch.  Sf>lten  hat  ein  Jurist  die  Rechtswissenschaft  SQ  gehaßt 
wiP  dieser  Professor  der  Rechte.  Ich  habe  ihn,  in  ein  paar  Be- 
gegnungen, als  er  noch  in  Bonn  wirkte,  durchaus  nicht  als  Tod- 
feind jüdischer  oder  nichtjüdischer  Dialektik  erlebt.  Seinen 
jüdischen  Otto  Kirchheimer  hat  er  ausgiebig  gepriesen.  Wieviel 
Kirchheimer  bei  Carl  Schmitt  um  1928  zu  finden  ist,  wäre  unter- 
suchenswert.  Meine  Dissertation  von  1930  über  die  Krisis  der 
deutschen  Staatslehre  hatte  ihm  gefallen.  Mit  Hans  Kelsen  ge- 
dachte er  sich  am  Jahresende  1932,  als  er  den  Ruf  nach  Köln  er- 
halten hatte,  gut  zu  arrangieren  "Wir  beide..." 
Nichts  davon  ist  abgetan.  Ich  habe  jenes  Denken  als  junger 
Mensch  kennengelernt,  und  dann  die  Tat  zu  diesen  Gedanken. 
Wahrscheinlich  war  Carl  Schmitt  im  rechtswissenschaftlichen 
Denken  unseres  Jahrhunderts  der  seltene  Fall  eines  zuerst  heim- 
lichen, dann  einbekannten  Fundamentalisten.  Eines  Fundamen- 
talisten freilich  mit  jeweils  wechselndem  Fundament. 


6)   Jürgen  Habermas,  Der  Schrecken  der  Autonomie.  Carl  Schmitt 
auf  englisch.  In:  Jürgen  Habermas,  Eine  Art  Schadensab- 
wicklung, edition  suhrkamp  1453,  1987,  S.  106  ff. 


-  12  - 


Die  Väter  unseres  Grundgesetzes  haben  gewußt,  warum  sie  keine 
fundamentalistische  Verfassung  haben  wollten,  und  auch  nicht 
Schmitts  gepriesene  Plebiszite. 

Kein  größerer  Gegensatz  wäre  denkbar,  als  der  zwischen  üana 
Kfilian  und  Ci^rl  Schmitt,  die  gegen  das  Jahresende  1932  hier  in 
Köln  miteinander  konfrontiert  wurden.  Sie  verkörperten  in  der 
Tat  zwei  Arten  des  Denkens,  was  nicht  heißen  soll,  nach  allem, 
was  ich  zu  zeigen  versuchte,  des  rechtswissenschaftlichen 

Denkens . 

Hans  Kelsen  war  nicht  allein  ein  bedeutender  Jurist,  sondern 
ein  gütiger,  freundlicher  Mensch.  Er  war  Todfeind  aller  Funda- 
mentalismen. Seine  "Reine  Rechtslehre"  sollte  den  Extremfall 
einer  vollkommen  entideologisierten  Rechtslehre  bedeuten.  Das 
war  vermutlich  unlösbar,  denn  alles  Recht  ist  historisch  ge- 
bunden. Es  kann  nicht,  dieses  geschichtliche  Substrat,  durch 
eine  hypothetische  "Grundnorm*  eliminiert  werden.  Auch  die 
Grundnorm  besitzt  ihren  historischen  Kontext. 

Kelsen  hat  das  natürlich  gewußt.  Einmal  vertraute  er  mir  heim- 
lich an,  und  lachte  dabei:  er  möchte  so  gern,  unter  Pseudonym, 
eine  Schrift  publizieren  gegen  die  eigene  Reine  Rechtslehre. 
"Denn  ich  allein  kenne  doch  ihre  schwachen  Stellen..." 
Auch  Kelsen  ist  sehr  alt  geworden.  Er  wurde  hochberühmt:  zuerst 
in  Genf,  dann  als  Stolz  der  Universität  von  Kalifornien  zu 
Berkeley,  in  der  Bucht  von  San  Francisco.  Er  wurde  gefeiert, 
bei  einem  Besuch,  in  Wien.  Auch  die  heutige  Verfassung  der 
Republik  Österreich  trägt  noch  die  Handschrift  Kelsens,  der  die 
Verfassung  für  die  erste  Republik  entworfen  hatte. 
Eine  der  Grundthesen  Kelsens  im  Bereich  der  Verfassungslehre 
gipfelte  in  der  Forderung  nach  einem  Verfassungsgericht.  In 
Österreich  war  das  verwirklicht  worden.  Im  Deutschen  Reich 
entfachte  Carl  Schmitt  die  Debatte  mit  dem  Thema:  "Wer  soll  der 
Hüter  der  Verfassung  sein?"  Die  Antwort  fand  er  zunächst  im 
Art.  48  der  Weimarer  Verfassung,  also  in  der  Funktion  des 


-  13  - 


Reichspräsidenten.  Da  waren  Dezisionen  möglich:  ganz  ohne  Ge- 
waltenteilung. Später  war  es  überhaupt  kein  staatliches  Organ 
mehr,  sondern  der  charismatische  Führer,  mit  Max  Weber  zu 
sprechen.  Aber  Charisma,  wenn  vorhanden,  nutzt  sich  rasch  ab. 
Wer  wüßte  das  nicht... 

Auch  hat  sich  das  Grundgesetz  der  Bundesrepublik  Deutschland 
für  Kelsen  entschieden  und  gegen  Schmitt. 

Ich  habe  Hans  Kelsen  unendlich  viel  zu  verdanken,  vielleicht 
das  Überleben.  Es  wäre  schön,  wenn  die  Landesregierung  an 
unserer  Universität  zu  Köln  einen  Hans-Kelsen-Lehr stuhl  ein- 
richten könnte. 

Lassen  Sie  mich  schließen  mit  einer  Erinnerung  an  Kelsens 
Kölner  Antrittsvorlesung  im  Jahre  1931.  Noch  im  Gebäude  am 
Rheinufer.  Eine  kleine  Aula,  strenges  Ritual  mit  Talar  und 
Frack.  Kelsen  sprach,  die  Rede  ist  berühmt  geworden,  über 
"Wesen  und  Wert  der  Demokratie."  Sie  gipfelte  in  der  Pilatus- 
frage: "Was  ist  Wahrheit?"  Der  Redner,  als  Feind  aller 
Ideologen  und  Fundamentalisten,  nahm  grundsätzlich  die  Partei 
des  römischen  Prokurators.  Schloß  aber  mit  einer  graziösen 
Pointe.  Lassen  Sie  mich  hier  nicht  zitieren,  sondern  aus  der 
Erinnerung  formulieren.  Kelsen  meinte  nämlich,  das  Pech  des 
Pilatus  habe  darin  bestanden,  daß  er  die  Frage  nach  der  Wahr- 
heit an  den  einzigen  Menschensohn  richtete,  vor  welchem  sie 
sinnlos  wurde. . . 


LUDWIG 
MARUM 


SECOND  EDITION 
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$13.00  including  postage 
and  handling. 

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Weehawken  N.J.  07087 


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Prof. Ernst  C.Stiefel 
200  Park  Ave. 
New  York  NY  IOOI7 


&•     p  ^1 


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LUDWIG 
MARUM 

Briefe  aus  dem  KZ  Kislau 


LUDWIG  MARUM 

„Briefe  aus  dem  Konzentra- 
tionslager Kislau  1933/34" 

Herausgegeben  in  Zusam- 
menarbeit der  Stadtarchive 
Karlsruhe  und  Mannheim 
von  Jörg  Schadt  unter  Mit- 
arbeit von  Elisabeth  Marum- 
Lunau,  mit  einem  Lebens-  ^  - 
bild  von  Joachim  W.  Storck. 
Zahlreiche  erläuternde 
Quellen,  Dokumente  und 
Abbildungen.  Personenindex. 

Preis  DM  24,80  -  180  Seiten, 
Format  15,5  x  23,5  cm. 
ISBN  3-7880-9700-0. 

Erscheint  28.  3.  1984. 


Zum  50.  Jahresta 
seiner  Ermorduns  durch 


die  Nationalsozialisten 


GmbH 
Karlsruhe 

Postfach  4320 
7500  Karlsruhe  1 


Ludwig  Marum  wurde  ISSStals  Sohn  ei- 
ner kleinbürgerlicii  jüdischen  Handels- 
familie in  Frankenthal  geboren  und  ist 
dort  und  in  Bruchsal  aufgewachsen. 
Nach  dem  Studium  der  Rechtswissen- 
schaft -  u.  a.  in  Heidelberg  -  ließ  sich 
Marum  in  Karlsruhe  als  Rechtsanwalt 
nieder  und  wurde  in  der  SPD  zunächst 
kommunalpolitisch  tätig.  Während  der 
Revolution  wurde  er  1918/19  als  Justiz- 
minister in  die  badische  Regierung  beru- 
fen, der  er  auch  später  noch  als  Staatsrat 
angehörte,  bis  er  1928  in  den  Reichstag 
gewählt  wurde.  Mit  einem  wachen  Sinn 
für  die  Künste  und  Wissenschaften  war 
Marum,  der  mit  Anette  Kolb  und  Rene 
Schickel<|befreundet  war,  einer  der  intel- 
lektuell führenden  Köpfe  der  badischen 
Sozialdemokratie.  Von  den  Nationalso- 
zialisten besonders  gehaßt,  wurde  er  zu- 
sammen mit  sechs  Genossen  am  16.  Mai 
1933  durch  Karlsruhe  geführt  und  in  das 
neugeschaffene  Konzentrationslager 
Kislau  bei  Bad  Mingolsheim  eingeliefert. 

Die  Polizeiwagen  fuhren  ganz  langsam 
im  Schritt  durch  eine  dichte,  oft  acht- 
gliederige  Menschenmauer.  Ununter- 
brochen ertönten  auf  dem  ganzen  Wege 

Pfiffe  und  Pfuirufe Der  Zug  ging  u.  a. 

am  Landtagsgebäude,  am  Staatsministe- 
rium und  am  ehemaligen  Metallarbeiter- 
gewerkschaftshaus vorbei,  wo  jedesmal 
kurz  Halt  gemacht  wurde.  ...  Vor 
dem  ersten  Polizeikraftwagen,  auf  dem 
die  Verhafteten  unter  starker  polizeili- 
cher Bedeckung  entblößten  Hauptes 
saßen,  schritt  eine  zweireihige  SS-Kolon- 
ne, die  zur  Freimachung  der  Straßen 
untergefaßt  hatte.  Hinter  dem  ersten 
Polizeiwagen  folgte  ein  zweiter  Wagen 
mit  SA,  außerdem  war  der  Zug  zu  beiden 
Seiten  und  am  Schluß  von  zahlreichen 
SA-Leuten  geschützt,  die  die  Menge  von 
der  Fahrbahn  auf  den  Gehweg  zurück- 
drängten. Auf  dem  letzten  Sitz,  saß  allein 
zwischen  zwei  Polizeibeamten  Marum. 

Einige  Tage  später,  am  21.  Mai  1933, 
schreibt  Ludwig  Marum  aus  dem  Kon- 
zentrationslager an  seine  Frau : 

„Die  seelische  Erschütterung  des  Zuges 
durch  Karlsruhe  habe  ich  überwunden. 
Nachdem  ich  dies  standhaft  ertragen 
habe,  wüßte  ich  nichts,  das  ich  nicht  aus- 
halten könnte.  -  Ich  bin  stolz  darauf, 
daß  keiner  von  uns  7  schwach  wurde. 
Ich  werde  stark  bleiben,  was  kommt." 

Seine  wöchentlichen  Briefe  aus  der  gan- 
zen Zeit  der  Schutzhaft  wurden  -  nur  ge- 
ringfügig gekürzt  -  von  seiner  Tochter 
Elisabeth  Lunau-Marum,  die  die  Ereig- 
nisse selbst  miterlebt  hat,  für  den  Druck 
bearbeitet  und  durch  eine  Auswahl  von 
zeitgenössischen  Quellen  im  Anhang  er- 
gänzt. Dr.  Joachim  W.  Storck,  hat  ein 
Lebensbild  über  Marum  beigesteuert. 
Die  Edition  ist  politisch  wie  menschlich 
ein  eindrucksvolles  Dokument  der  Zeit- 
geschichte, macht  sie  doch  die  zuneh- 
mende Desillusionierung  Marums  über 
den  wahren  Charakter  des  Nationalso- 
zialismus deutlich. 

Seine  Briefe  und  Zettel  aus  dieser  Zeit 
gehörten  zu  den  wenigen  Habseligkei- 
ten, die  seine  Witwe,  Johanna  Marum, 
durch  die  mühseligen  und  qualvollen 
Jahre  der  Emigration  hindurch  bei  sich 
trug.  Nachdem  sie  sich  nach  dem  Krieg 
in  Ostberlin  niedergelassen  hatte,  über- 
sandte sie  sie  ihrer  in  New  York  lebenden 
Tochter,  die  sie  jetzt  im  Original  verwahrt. 


UJDWIG 
MARUM 

Briefe  aus  dem  KZ  Kislau 


Im  Konzentrationslager  Kislau  verschied 
In  der  Nacht  vom  28.  auf  den  29.  Mfirz  mein 
lieber  Mann,  Vater  dreier  von  ihm  über  alles 
geliebter  Kinder 

der  frühere  Staatsrat  und 
Reichstags  -Abgeordnete 

Ludwig  Marum 

Er  wird  In  unseren  Herzen  weiterleben. 


Karlsruhe.  Ostern  1934. 
SoarbrücKerstraBe  62. 


Johanna  Marum. 


Die  Einäscherung  findet  Dienstag,  den  3.  April  statt 


Diese  Edition  ist  nicht  nur  eine  wichtige 
und  menschlich  erschütternde  Quelle 
zur  Biographie  Marums,  die  noch  zu 
schreiben  ist,  ein  dringendes  Erforder- 
nis, denn  Marum  war  einer  der  führen- 
den badischen  Sozialdemokraten  der 
Weimarer  Republik.  Sie  leistet  auch  ei- 
nen Beitrag  zur  Geschichte  der  deut- 
schen Sozialdemokratie  im  Angesicht 
der  Katastrophe  des  Jahres  1933. 

Am  4.  April  1934  berichtete  die  „Frank- 
furter Zeitung"  unter  der  Überschrift 
„Freitod  von  Ludwig  Marum"  und  mit 
der  Wiedergabe  einer  Meldung,  die  mit 
DNB  gezeichnet  und  aus  Karisruhe  auf 
den  1.  April  datiert  war,  das  Folgende: 

„Nach  Mitteilung  des  Geheimen  Staats- 
polizeiamtes hat  der  frühere  badische 
Staatsrat  und  langjährige  Reichstagsab- 
geordnete Marum,  der  sich  seit  Mai  1933 
in  Schutzhaft  befindet,  sich  in  der  vergan- 
genen Nacht  in  seiner  Zelle  im  Konzen- 
trationslager Kislau  erhängt.  Es  besteht 
die  Vermutung,  daß  Marum  in  einem 
Anfall  von  Schwermut  die  Tat  vollbracht 
hat,  da  ihm  seine  Beurlaubung  oder 
Haftentlassung  vorerst  nicht  in  Aussicht 
gestellt  werden  konnte." 


Daß  Marum  in  Wirklichkeit  ermordet, 
stranguliert  worden  war,  dafür  gab  es 
schon  damals  Belege,  die  allerdings  nicht 
veröffentlicht  werden  konnten.  Die  Mör- 
der, deren  Spuren  unmittelbar  in  die  da- 
malige Reichsstatthalterei  des  Nazi- 
Gauleiters  Robert  Wagner  führten  -  und 
deren  einer  sich  spätersogarseinerUntat 
rühmte  -  konnten  nach  dem  Kriege  ge- 
faßt und  1948  abgeurteilt  werden. 


Ludwig  Marum  wurde  am  3.  April  1934 
auf  dem  Friedhof  Karlsruhe  eingeäschert. 
Obgleich  Ort  und  Stunde  der  Kremation 
nicht  bekannt  gegeben  werden  durften, 
sind  zu  dieser  stillen  Feier,  die  unter  Auf- 
sicht der  Gestapo  stattfand,  tausende 
von  Genossen  und  Freunden  -  die  „Neue 
Züricher  Zeitung"  berichtete  von  über 
dreitausend  -  erschienen.  Was  sich  dabei 
ereignete,  wird  in  dem  bereits  erwähnten 
Brief  der  Witwe  Marums  an  Rene  Schik- 
kele  vom  27.  Juni  1936  nochmals  erinnert: 


„Als  ich  im  Krematorium  vor  Ludwigs 
Sarg  stand  und  es  aus  mir  schrie  und  ich 
die  Fäuste  b^'llte  und  schrie  und  schrie; 
als  ich  dann  des  jungen  Kislau  Freundes 
Kopf  in  beide  Hände  nahm  und  rief:  ,Ihr 
dürft  ihn  nie  vergessen!'  und  viele  wie  aus 
einem  Munde  riefen  ,Nie,  nie,  nie',  da  war 
mir  neben  der  Sorge  um  die  Kinder  der 
Wunsch  zum  Lebensantrieb  geworden: 
man  soll  ihn  nicht  vergessen." 


Unter  dem  Pseudonym  „Germanicus",  er- 
schien am  17.  April  1934  in  Palästina  ein 
Nachruf,  der  mit  dem  Wort  schließt: 

„Der  Grabstein  wurde  gewälzt  über  den 
Lebensinhalt  und  die  Werke  Marums  - 
der  Grabstein  wurde  gelegt  über  den  Ju- 
den Marum,  der  sein  Leben  und  seine 
Seele  für  den  deutschen  Arbeiter,  fiar 
Deutschland,  sein  Vaterland,  gegeben 
hat." 


April  5.  1985 


Dear  Mr.  Stiefel, 

f 

Thank  you  for  the  letter  and  the  paper  which  I  read 
partly,  andjfind  quite  interesting.  Many  names  of 
people,  familiär  and  yet  far  away!   To  be  quite  frank« 
I  have  often  thought  that  my  father's  imtimely  death  was 
in  a  way  also  a  blessing.   It  spared  him  the  hardships 
of  emigration,  having  to  work  in  a  bakery,  f.i.  as  you 
mention  about  somebody. 

I  look  forward  to  meeting  you,  either  here  in  my  home, 
or  your  Office.   Just  call  me  to  make  a  date. 

sincerely  yours. 


iincerexy  yours, 
Elizabeth  Marum  Lunau 


226  East  29th  St. 
NYC  10016 


please  note  house  number  226  not  228 


f. 


9 


-A-^    iiL. 


"-  -  '-^t. 


»r* 


Professor  Meessen  tritt  zurück 

Der  Augsburger  Universitätspräsident  Will  Sich  Forschung  Widmen 


AUGSBURG  (SZ)  -  Völlig  überraschend  hat 
der  Präsident  der  Universität  Augsburg,  Profes- 
sor Karl  Matthias  Meessen.  seinen  Rücktritt  be- 
kanntgegeben. Vor  JournaUsten  begründete  er 
seinen  Schritt  mit  einer  „wichtigen  wissenschaft- 
üchen  Aufgabe".  Er  sei  im  Mai  vergangenen  Jah- 
res in  ein  sechsköpfiges  Beratergremium  nicht- 
amerikanischer  Völkerrechtier  gewählt  worden, 
das  das  American  Law  Institute  bei  seiner  Arbeit, 
das  Völkerrecht  (Restatement  of  Foreign  Rela- 
*j??^   Law)   zu  kodifizieren,  unterstützen  soll. 
JBine  große  Gestaltungsaufgabe  der  rechtüchen 
Wirküchkeit",  der  sich  nach  den  Worten  von 
Meessen  auch  weniger  leidenschaftliche  Wissen- 
schaftler  kaum   entziehen   könnten.   Zu   dem 
nSchuß  Egoismus",  der  hier  im  Spiele  sei,  fühle  er 
siQh  nach  vier  Jahren  akademischer  Verwaltung 
berechtigt,  erklärte  der  1979  für  sechs  Jahre  ge- 
wählte Präsident 

Ep  erinnert  daran,  daß  er  schon  vor  seiner 
Wahl  für  eine  vierjährige  Amtszeit  gekämpft  ha- 
be, damals  allerdings  erfolglos.  Inzwischen  habe 
sich  die  Situation  jedoch  grundlegend  geändert. 
Seit  Mittwoch  hat  die  Universität  Augsburg  eine 
Grundordnung,  die  eine  Verkürzung  der  Amts- 
zeit des  Präsidenten  auf  vier  Jahre  vorsieht.  Am 
gleichen  Tag  informierte  Meessen  Kultusmmi- 
ster  Hans  Maier  schrif tiich  von  seinen  Rück- 
trittsabsichten, die  er  u.  a.  mit  der  soeben  in  Kraft 


getretenen  Grundordnung  begründet:  ^Um  diese 
Neuregelung  schon  jetzt  zu  verwirklichen,  beab-( 
sichtige  ich.  mit  Ablauf  einer  vierjährigen  Amts- 
zeit, das  heißt  zum  30.  September  1983,  vom  Amt 
des  Präsidenten  der  Augsburger  Universität  zu- 
riickzutreten."  Gleichzeitig  teilte  er  dem  Minister 
mit,  daß  er  unmittelbar  nach  Beendigung  seiner 
Amtszeit  die  beiden  ihm  zustehenden  For- 
schungsfreisemester zur  Wahrnehmung  seiner 
wissenschaftiichen  Aufgabe  benötige. 

Meessen.  der  seit  1976  Inhaber  des  Lehrstuhls 
für  Offentiiches  Recht,  Völkerrecht  und  Europa- 
recht  an  der  Universität  Augsburg  ist,  hat  nie  ein 
Hehl  daraus  gemacht,  daß  er  in  erster  Linie  Wis- 
senschaftler sei.  Als  erster  bayerischer  Hoch- 
schulpräsident  hat  er  sich  bei  seinem  Amtsantritt 
ausbedungen,  auch  als  Präsident  seine  Lehr- 
stuhlaufgaben wahrnehmen  zu  können,  erklärte 
er.  Als  „Rückzug  in  den  Elfenbeinturm"  ange- 
sichts wachsender  hochschulpolitischer  Proble- 
me möchte  Meessen  seinen  Schritt  nicht  mißver- 
standen wissen.  Die  ihm  übertragene  Aufgabe  sei 
„eine  wichtige  rechtspolitische  Aufgabe",  und  er 
hoffe,  daß  der  Kultusminister  seine  Rücktrittsbe- 
grundung  als  „wichtigen  Grund"  im  Sinne  des 
Hochschulrechts  akzeptiere,  auch  wenn  es  bisher 
Jcemen  vergleichbaren  Vorgang  gibt",  betonte 
^^^ss^^  Birgit  Matuscheck 


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Präsident  der  Universität 
Augsburg  zurückgetreten 

Völlig  überraschenS"/*^  ^o'?^"^«"  ^«'•'•^ht) 
versitäf   Augsburr  ^nf    ^'  ^''^^dent  der  Uni- 

Meessen.  seinen  R^icSbr;    ""r'    ^^«*''«« 
I^hrstuhlinhaber  fS'"  H^''K^""*8egeben.  Der 

recht  und  ^urZIiscL.^  u?u^^  ^^^^^-  Völker- 
Schritt  mit^ner  aroL  ^^*'V''^8^"'^«t«  «einen 
gäbe",  die  er  wah;fnfh^'"^'^'!P°""""'^^'\  ^uf- 
einer  von  sechs  S^P"^"''^-  ^'  ««'  «'« 
rechtlern   Xlr^^^r^Zt^T^l'^  ^°"^- 

tions  Law)  zu  kod^f '  f  ^'"^J?*  °^  Foreign  Rela- 


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ihr- 

Fi- 

nge 

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L^en.  Aus  der  farbigen  Sicherheiisi 
^auch  hervor,  in  welchem  Flussbereich  man 
besten  schwimmt,  ohne  Berg-  und  Talweg  der 
Grossschiffahrt  zu  berühren;  die  «Ausweich- 
möglichkeiten ohne  Risiken  für  grosse  Schiffe» 
seien  gering.  Auch  die  drei  Fähren  können  den 
Schwimmern  nicht  ausweichen.  In  der  Karte 
eingetragen  sind  auch  die  Ein-  und  Ausstiegs- 
möglichkeiten  zwischen  Birskopf  und  Dreirosen- 
brücke, zudem  Dusch-  und  Garderobemöglich- 
keiten, wo  die  Rettungsringe  placiert,  die  Ret- 
tungsweidlinge  stationiert  sind  usw. 

Rheinschwimmen  für  alle 

Die  SLRG  organisiert  jedes  Jahr  ein  Rhein- 
schwimmen. Am  IL  August  um  18  Uhr  wird 
wieder  bei  der  Schwarzwaldbrücke  gestartet.  Es 
sei  denn,  der  Pegelstand  bei  Rheinfelden  über- 
steige die  4,30-Meter-Grenze.  Dann  nämlich 
wird  die  Schiffahrt  eingestellt,  und  dann  könn- 
ten auch  Polizeiboot  und  Rettungsweidlinge  die 
Rheinschwimmer  nicht  mehr  begleiten.  Nach 
Auskunft  von  Dr.  Wolfgang  Ackermann  vom  ba- 
selstädtischen Gesundheitsamt  kann  man  im 
Rhein  baden.  Bleibt  abzuwarten,  wie  sich  Petrus 
in  der  nächsten  Zeit  verhält.  Und  wer  weiss, 
vielleicht  wird  das  Gerücht  vom  gemeinsamen 
Schwimmen  des  Basler  Regierungsrates  an  die- 
sem Tage  zur  Wirklichkeit . . . 


Frederick  A.  Mann 
achtzig  Jahre  alt 

Zwischen  kontinentaleuropäischem 
und  anglikanischem  Recht 

Frederick  Alexander  Mann,  der  am  11.  Au- 
gust seinen  achtzigsten  Geburtstag  feiert,  gilt 
unbestritten  als  eine  der  grossen  Juristenpersön- 
lichkeiten des  internationalen  Rechts.  Aus 
Deutschland  gebürtig,  erhielt  er  in  diesem  Land 
seine  juristische  Ausbildung,  stand  nach  seiner 
Promovierung  bei  Martin  Wolff  an  der  berühm- 
ten Berliner  Fakultät  an  der  Schwelle  einer  aka- 
demischen Karriere,  als  ihn  1933  die  National- 
sozialisten vertrieben.  In  England  begann  er 
von  vorne,  eignete  sich  innert  kurzem  Kenntnis 
und  Kunst  der  so  anders  gearteten  englischen 
Jurisprudenz  an,  wurde  Anwalt  und  Partner  ei- 
ner der  führenden  Londoner  Kanzleien.  Was  als 
lastendes  Schicksal  begann,  entfaltete  sich  zu  ei- 
nem einzigartigen  Juristenleben:  Mann  ist  heute 
Meister  seines  Faches  sowohl  im  kontinentaleu- 
ropäischen  wie  im  englischen  Recht,  Es  gab  und 
gibt  kaum  eine  «cause  celebre»,  die  er  nicht 
mitgestaltet,  als  begehrter  Gutachter,  Schieds- 
richter oder  Parteivertreter. 

Die  Wissenschaft  des  internationalen  Privat- 
rechts wie  des  Völkerrechts  bereicherte  er  mit 
Hunderten  von  Publikationen,  wobei  ihm  insbe- 


ren  wird.  MitfeieriT 
befreundeten    Kartellverbindungei 
Vitodurania  und  Rhetorica  St.  Gallen, 
ein  kräftiges  Ergo  bibamus  erschallen. 


sondere  die  Darstellung  der  schwierigen  Grenz- 
übergänge zwischen  den  beiden  Rechtsgebieten 
wie  keinem  zweiten  gelingt.  Ihm  verdanken  wir 
aber  auch  das  führende  Werk  zum  Recht  des 
Geldes,  «The  Legal  Aspect  of  Money»,  1982  in 
vierter  Auflage  erschienen.  Wenn  immer  Ge- 
lehrte oder  Gerichte  Verwirrung  stiften,  greift 
Mann  zu  seiner  spitzen  Feder  und  rückt  diÄ 
Dinge  mit  Klarheit  und  Kürze  wieder  ins  LoC 
Zahlreiche  Ehrungen  würdigen  Werk  und  Wir- 
ken dieses  grossen  Juristen:  Honorarprofessor 
an  der  Universität  Bonn,  Fellow  of  the  British 
Academy,  Commander  of  the  British  Empire, 
Ehrendoktor  der  Universitäten  Kiel  und  Zürich. 
Seit  zehn  Jahren  gibt  es  in  London  die 
«F.  A.  Mann  Lectures»,  denen  so  bedeutende 
Namen  wie  Lord  Denning  oder  Lord  Wilber- 
force  das  Gepräge  geben.  Mit  der  Schweiz  und 
Zürich  insbesondere  verbinden  F.  A.  Mann 
nicht  nur  «erdnahe»  berufliche  und  wissen- 
schaftliche,   sondern    auch    freundschaftliche 

ß^"^^-  Anton  Heini 


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Marcuses  Nachlaß     " 

In  Frankfurts  Universitätsbibliothek 

Der  Nachlaß  des  Philosophen  Herbert 
Marcuse  steht  voraussichtlich  noch  in 
diesem  Jahr  in  der  Frankfurter  Stadt- 
und  Universitätsbibliothek  für  die  wis- 
senschaftliche Nutzung  zur  Verfügung. 
Damit  ist  die  Bibliothek  mit  der  Ein- 
richtung eines  Philosophischen  Zen- 
trums einen  wesentlichen  Schritt  vor- 
angekommen. 

Nach  Angaben  des  städtischen  Pres- 
seamtes sind  die  Materialien  des  1979 
verstorbenen  Denkers  bereits  formal 
ausgewertet.  Marcuse  gilt  als  einer  der 
maßgebenden  Vertreter  der  „Frankfur- 
ter Schule"  und  übte  Ende  der  sechzi- 
ger Jahre  starken  Einfluß  auf  die  Stu- 
dentenbewegung aus.  Die  Bibliothek 
hatte  den  Nachlaß  von  Marcuse  1984  als 
Schenkung  erhalten.  Die  rund  40  000 
Blatt  Werkmanuskripte  und  Korre- 
spondenz wurden  von  Oakland/Kalifor- 
nien  nach  Frankfurt  gebracht  und  mit 
Unterstützung  der  Forschungsgesell- 
schaft erschlossen.  dpa 


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Dr.  Frederick  Alexander  Mann 

Honorarprofessor  der  Universität  Bonn 

*  \^'  August  1907  in  Frankenthal 
T  17.  September  1991  in  London 

Träger  des  Großkreuzes  mit  Stern  des  Bundesverdienstordens 

Commander  ofthe  Order  of  the  British  EmSe 

Queens  Counsel 

Fellow  of  the  British  Academy     ' 

David  Mann 

Jessica  Thomas,  geb.  Mann 

Nicola  Beaumann,  geb.  Mann 

Basel,  Truro  und  London 


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7.10.85 


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lieber  Freund  Dr.  Stiefel 
leider  ist  Fred  Ne"umann  wegen 
Kontrollrat  Berlin  nicht  fündig 
geworden.  Anbei  sende  ich  Ihnen 
eine  Potokopie  seines  Briefes 
vom  30.9.85. 

G-erne  hoffe  ich,  dass  es  Ihnen 
gut  geht  und  dass  wir  einander 
bald  wiedersehen  werden. 


Mit  besten  Wünschen  zum  29.  Okt.? 


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PAR    AVION 
BY  AIR   MAIL   -   LU  FT  POST 


Dr.  Ernst  C.  Stiefel 

Attorney  and  Counsellor  at  Law 

200  Park  Avenue 


New  York,  N.Y.  10166 
USA 


Postfach  Id 
jCH-4020  Basel 


Institut  für  IPR  und  Rc^^^^ 
Prof  Dr.  Woltgang  Freiherr  v.  m» 
Adenauerallee  24-42 
D-5300    Bonn  1 


Profo  Dr.  Ernst  Co  Stiefel 

200  Park  Avenue 
New  York  I0I66 

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Bonn,  den  9. 12^1 987  Ho 


Betr.:  Bibliographie  der  Zivilrechtslehrer  deutscher  Sprache 
hier:   Lebensdaten  von  Robert  Neuner 


Sehr  verehrter  Herr  Stiefel, 

mein  koreanischer  Schüler  Yu-Cheol  Shin  hat  eine 
Bibliographie  der  Zivilrechtslehrer  deutscher  Sprache  zusammen 
gestellt,  die  jeweils  auch  kurze  Biograi^hien  und  zusät:^lich  • 
auch  Angaben  über  die  jeweiligen  Lehrer  und  Schüler  enthält. 
Das  Werk  soll  in  Korea  veröffentlicht  werden.  Es  wurde  ange- 
regt durch  eine  in  Japan  erschienene  Veröffentlichung  über 
die  deutschen  Straf rechtslehrer. 


Bei  der  Beratung  von  Herrn  Shin  mußte  ich  feststellen, 
daß  es  besonders  schwierig  ist,  alle  Schüler  von  Ernst  Rabel 
zu  erfassen.  Insbesondere  versuchte  ich  vergeblich,  die  genauen 
Lebensdaten  von  Robert  Neuner  zu  erhalten.  Herr  Joachim  von 
Elbe  sandte  mir  einige  Auskünfte,   die  aber  offensichtlich  über- 
holt rS^,  wie  er  selbst  meinteo  Er  sagte  mir  aber,  daß  Sie  in 
einem  Vortrag  in  Innsbruck  im  März  1984  auch  über  Robert  Neuner 
gesprochen  hätten.  Daher  möchte  ich  heute  fragen,  ob  Sie  mir  die 
wichtigsten  Lebensdaten  für  die  Zeit  nach  der  Ankunft  in  den  USA 
übersenden  können.  Ich  nehme  an,  daß  Herr  Neuner  unmittelbar  nach 
der  Besetzung  der  Tschechoslowakei  Prag  verlassen  hat.  Welche  Tä- 
tigkeiten konnte   Robert  Neuner  nach  seinem  Studium  in  den  USA 
ausüben?  Wo  hat  er  gelebt  und  wann  ist  er  gestorben?  Leben  noch 
Angehörige  an  die  ich  mich  wenden  könnte. 


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•^^^  ricÜ  wäre  auch  sehr  dankbar  für  die  Übersendung  von  Kopien 


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soicri^r  Informationen,  die  hier  in  Deutschland  nicht  zugänglich 
sindo 

Aus  diesem  Anlaß  möchte  ich  auch  fragen ,  ob  Sie  mir  die 
Namen  weiterer  Schüler  von  Ernst  Rabel  nennen  können,  die  in 
der  Hitler-Zeit  Deutschland  verlassen  haben.  Zunächst  würden  mir 
die  Namen  genügen,  damit  ich  sie  mit  meinen  hiesigen  Aufzeichnungen 
vergleichen  kann.  Nur  wenn  ich  noch  keine  näheren  Informationen 
habe,  würde  ich  mich  vielleicht  noch  an  Sie  wenden •  Darf  ich  um 
Ihr  freundliches  Verständnis  dafür  bitten,  daß  ich  Ihnen  nun 
Mühe  mache o  Es  scheint  mir  aber  doch  wichtig,  diese  Informationen 
zu  sammeln  und  in  geeigneter  Weise  zugänglich  zu  machen. 


Mit  besten  Empfehlungen  und  Grüßen 
bin  ich  Ihr  sehr  ergebener 


ff...  7»U.^ 


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ITT  424736 

OOMCSTIC:  146439 

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DEX    3700 

(212)    557-6137 

PAPICOM    I500 

(212)    490  -3751 


Dr.  Ernst  C.  Stiefel 

ATTORNEY  AT    LAW 

RAN    AMePiCAN    BUILOiNG 

SUITE    ISOO 

200    PARK    AVENUE 

NEW  YORK,  N.Y.  IOI66 

17.  Dezember  1987 


TCLCPHONC 
(2*2)    880-4600 

CABLC 

'epnstiefel*  newyopk 


Herrn  Professor 

Dr,  W.  Frhr.  v.  Marschall 

Institut  fuer  IPR 

und  Rechtsvergleichung 
Adenauerallee  24-42 
D-5300  Bonn  1 

Sehr  verehrter,  lieber  Herr  Frhr.  v.  Marschall: 

Ich  erinnere  mich  an  Ihren  freundlichen  Brief  vom 
24.6.1983  (Anlage),  der  mich  veranlasst  hat,  Ihre  Anfrage 
vom  9.12.87  nach  den  Lebensdaten  von  Robert  Neuner  zeit- 
intensiv zu  untersuchen. 

I. 

Was  die  Taetigkeit  von  Neuner  vor  seiner  Emigration 
von  Prag  betrifft,  so  finden  Sie  ein  gutes  Spiegelbild  seiner 
Veroef fentlichungen  und  seiner  Beziehungen  zu  Prof.  Rabel 
im  Registerband  zu  Rabel's  Zeitschrift,  Jahrgang  1-25,  auf 
Seite  31. 


Ueber  die  Veroef fentlichungen  von  Neuner  waehrend 
des  Krieges  und  danach  habe  ich  Zitate  gefunden  bei  Ehrenzv;eig 
"On  Conflict  of  Laws"  auf  Seiten  74,  348,  599  und  647.  In 
seinen  Veroef fentlichungen  zum  IPR  in  der  Canadian  Bar  Review, 
1942,  und  in  der  Louisiana  Law  Review,  1943,  zeichnet  Neuner 
als  "Special  Counsel  of  the  Federal  Communications 
Commission".  Ich  erinnere  mich  auch,  dass  ich  fluechtig 
waehrend  des  Krieges  waehrend  meiner  Taetigkeit  in  den  Kriegs- 
ministerien in  Washington  Neuner  persoenlich  getroffen  habe. 

Aus  der  Nachkriegszeit  habe  ich  keine  Veroeffent- 
lichungen  von  Neuner  in  amerikanischen  Quellen  gefunden; 
mein  Research  ist  jedoch  nicht  erschoepft. 

Ueber  die  persoenlichen  Daten  von  Robert  Neuner  bin 
ich  dank  meinem  lang jaehrigen  Freund  und  Klienten,  Herrn 
Walter  Petschek,  New  York,  dem  Doyen  der  weltbekannten  Bank-, 
Bergwerks-  und  Diplomatenfamilie  aus  Prag  fuendig  geworden. 


/4.  f^ 


Walter  Petschek  kannte  Neuner  von  Prag  nur  dem  Namen  und 
der  Reputation  nach.  Er  kennt  aber  auch  Mrs.  Robert 
Eisenberg,  die  Witwe  von  Robert  Neuner,  die  nach  seinem 
Tode  Herrn  Eisenberg  geheiratet  hat.  Frau  Eisenberg  lebt 
in  Alexandria,  Virginia;  Adresse  217  South  Lee  Street, 
Alexandria,  VA  22314.  Wir  regen  an,  dass  Sie  unter  Bezugnahme 
auf  diesen  Brief  und  die  Einfuehrung  von  Herrn  Walter  Petschek 
direkt  die  weiteren  Familiendaten  von  Herrn  Neuner  bei  Frau 
Eisenberg  anfordern.  Herr  Petschek  sagte  mir,  dass  Neuner 
auch  einen  Sohn,  Tilman  Neuner,  hat  (verheiratet  mit  einer 
Kuenstlerin) ,  der  bei  der  World  Bank  in  Washington  arbeitet 
oder  arbeitete. 

II. 

Eine  Liste  der  Schueler  von  Professor  Rabel  habe 
ich  nicht.  Sie  koennte  sich  aber  bei  den  Arbeiten  von  Pro- 
fessor Leser,  Marburg  (Anlage)  befinden,  dem  hervorragenden 
Biographen  von  Rabel.  Sie  koennten  u.U.  auch  die  Personen 
angehen,  die  die  Schriften  aus  dem  Nachlass  von  Ernst  Rabel 
bearbeitet  haben  und  die  in  den  Fussnoten  in  Rabel 's  Zeit- 
schrift, 1986,  Seiten  251-338  genannt  sind. 

Ich  sende  mit  Dank  eine  Kopie  dieses  Briefes  an  Herrn 
Walter  Petschek. 

Mit  besten  Empfehlungen 
Ihr 


ECSrirn 
Anlagen 


Kopie  an  Herrn  W.  Petschek,  New  York 


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Marital  Property  and  the  Conflict 

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Robert  Neuner* 


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The  conflict  of  laws  rules  regarding  property  relations  be- 
tween  husband  and  wife  center  around  two  basic  principles:   (1) 
the  lex  rei  sitae  is  applicable  to  immovables,^  and  (2)  a  change  of 
domicile  Imports  a  change  of  the  marital  property  system.*  These 
principles  seem  to  be  regarded  as  Statements  of  sound  policy  and 
also  as  correct  gerieralizations  drawn  f rom  the  decided  cases.  This 
was  to  be  expected.  Most  cases  can  be  interpreted  as  instances  of 
or  as  exceptions  to  a  general  principle.    The  question  of  whether 
one  View  or  the  other  is  taken  depends  upon  the  interpreter's 
attitude  toward  the  general  principle.    Only  if  he  approves  the 
principle  is  he  inclined  to  regard  a  case  as  its  embodiment.  Con- 
sequently,  no  analysis  of  cases  is  possible  without  a  previous  de- 
cision  on  the  advantages  or  disadvantages  of  certain  general 
policies. '  This  is  particularly  true  of  a  System  of  case  law,  since 
a  characteristic  of  case  law  is  that  it  is  always  in  an  unfinished 
State.    Many  questions— very  often  a  surprisingly  large  number 
— are  undecided.    If  all  logically  possible  situations  had  been  de- 
cided it  would  be  possible,  at  least  logically,  to  ascertain  the 
common  underlying  principle— if  there  is  one.    But  as  long  as 
many  questions  remain  open,  the  decided  cases  can  be  interpreted 
in  a  double  way.    On  the  other  band,  it  is  clear  that  the  validity 
of  a  principle  of  general  policy  is  constantly  checked  by  the 
actual  decisions.    A  principle  of  policy,  which  exists  only  in  the 
exceptions  made  to  it,  is  probably  an  Illusion. 

L    Lex  Rei  Siiae  and  Lex  DoMiciLn 

The  rule  that  rights  in  immovables  are  govemed  by  the  lex 
rei  sitae  is  a  heritage  from  feudal  times.    The  place  of  the  in- 

•  Special  Counsel  of  the  Federal  Communications  Commlssion. 
1.  Restatement  of  the  Law  of  Conflict  of  Laws  (1934)  88  237  238*  Dicey- 
Keith,  Conflict  of  Lawb  (6  ed.  1932)  688,  697.  '        ' 


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LOUISIANA  LAW  REVIEW 


LOUISIANA  STATE  UNIVERSITY  LAW  SCHOOL 


VOLUMB  V 


NUMBER  2 


MAY,  1943 


Formerly  published  in  November,  January,  March  and  May 

New  policy  now  under  consideration 

To  be  published  in  September,  December,  May  and  June 

Louisiana  State  University  Press 
University  Station,  Baton  Rouge,  Louisiana 

Subscription  per  volume,  |4.00  (Foreign  Countries,  $4.50) .  Single  copy,  |1.00. 

Entered  as  second-dass  matter  November  28,  1938,  at  thc  post  oflScc 

at  University  Station,  Baton  Rouge,  Louisiana,  under  the  Act 

of  March  3,  1879. 

Copyright,  1943,  by  Louisiana  State  University  Press 


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mTT'^''"''''^^^^^^'^      einen,  .leinen   Kei:. 

naehs.cn   Den.sd.en   Jun.u.n,a,/r/' nt  "'"''*'  .^'''«'»J''^'''    ''-". 


Glückwunsd» 


|v  o  r  m . ,;  "„ ;:; ;  i;"/;;  7;'/ z;^' :- " « *•  r  .•  ^  /, ,  /  ,■ , ,, ,, , 

.        I^-'-'  Vorsilz  in  dic'ver  Cn,         ,'"""'''"  ^  i  c  l,  r  r  h  c  i , 
SenPra».   arn   ÜSC;,  Prof.   rir. "C    k  .«T""".'"™-    """    «'"f"'-'» 

,'       ''"s   Hedu   der  ölfenllidion   c  "'"  ''«^'■'•"'"»'len   liecrilf 

derred,,lielK.n(,rdnnn;  I    t"     :';;;.'■'     "I""«""   -«J-Ik.  >^ 
S.dierheit  wird  l,e„te  dunj/r       .^,"'^■''"•"<!••''  Jn,s(ituli„nen    So/iilJ 

heigeführt,  durd,  d^e  7^,^^  '""/  ''»«""-l'er  Lei.s.nni^.ri u  ' 
der  Krieg.s„pferver..or«ni'  r,,",'"  '"'""'  t"-  ■''--Kersid  ^n*: 
unter.stn,.nns.  Krank.M,«,.M  „,? ,'  t"'',.'""''  ''"'■*  Arheilslosen-' 
W.er   ß..l.a„dlun«,   «,.„"  d   .J  "'u     ^  !  '"';•  (^-alnn,,«  f„,er  aZ 

dann   d,e   verfassungsred„lid,e,    1    "     f'      i""'-,  "'"'''  «"■""'-   ^o- 
..offend.die  Fürsorj-e"  ce,-.,,,;  ,.     i        ,     "^"^^'-'''versidiernnR-   „nd 
»-jt-ß  an,.  In  der  .tziauS,   "l  r  I  "''•'  f  ^^'^'•ief!en  sid.V-«™ 
»'Aerung,  des  «i.sik-oan.,gle?d;   '  'r/'';,"^^''  ''"  <^<danke  der  Ve  . 
und  awar  nid,t  nnr  wieVn  der  P^vt      ''l''   ^'■^^''^-«•■•.neinsd.af^. 
gerechten  PriinnVn.  sondern     .d.m.tj'    """'-'  '""  ■"^"''"•'"atisd 
gestaffelten  beitragen  nnd  Ltii:::!.,"'"''  ''--'"»  Ciesid.,.,pnnkten 
im   Zu.s.nnincnl,.,,,.,     „.,»     . 

erRebe  .„d.audi  <lie  Miiglid.keit  S eil.  .  i  ^^  ''^rleilele.  Ili,.raus 
runs  cinznbeziehen,  eine  Beld,;  fn  '"  'f  '"  '""^  SozialvcTsidie- 
"«^'t  zu   ihren,   Wesen     Dn    SVJ    H        '^  ""'  Arbeitn.hnuT   g..I    «. 


••:m    w<-..„,!id.er    T  eif  ,         v   ""'"   '"'«>«<"- 

«'-T  socialen  SuJu.,!,,./;  ;  ^"'"'-""^U'>  .le.  CC  .,, 
al^  «.zialor  Hed.l.sstaat'  (Ar,  ^''l''''^''-''^-'"'''i  der  liu, 
P'jWunn,,  eine  unver.ii,;,:  ,''';;'  -'*  '  <•('•)  mm  n 
«-l'u..K,  sondern  v<.rl,i,  j ''  v"''"""^"  '"'  die  kunft 
Pnnz,,,  .sei  nad,  Ar.  ".)  ,  ,  r'v-  ^''"""«'^^''^■f-  das  ; 
""""•  Ivs  bedeute  inb  ,i,l„4  ,,'.'""'  ""a'wnderli.be  \ 
M  Held.er  Xolk   '   i £, ''^,^^7  l-steben 

K<-'-.d.,,n  Ans,.leid.  .wis^^  ~  "  '  ,•""'"  ^"  ^'••"-' 
zu  sdiaffen.  l,n  H,hn„n  ,V  ^^"""J'altbd.  .Starken  n,ul 
Kinzelne  mvisse  t  J  "  nt'"  ""''''''"  ''^"'-l^'-/ ■ 
f-enzen  für  sold.e  ■  n  £  Z"  "■''""  '•■^^'''"■"  '''"'" 
'";'■-..  dnrd.  das  HekJn  if ^ C( •  "'""^  i/';'"-"  -'- 
•••(«•Ik-  keine  unlösbare  Span,  „n!^  \  ""  "''^''^'aat. 
Staat  ,„,d  dem  SVviakr    ;""""f/^^'-^'^r"  d-'"  freibei.li.l 

^■"l'l    die    IVststellungdi/r;i        ,,""'" l"-'^'''    '''•"  d-'s  lt. 
einer  Kriegsopferve    "n-ni '    t\  "-'""d   einer   Sozialve, 
<'^',^    <^<:;    iuM,„„ioMell    «.^an  '''i"''  "  l<n.bdu.n    fürs,, 

s'durun«   oder   ilne   Ert^^        "'j    t'    -^'-^'^dlung   <U, 

-VM.' bne   eigene    He,/.     I        '"^'   ''"'    ■'^<^' 'lÜdus    \e, 

sorKnng)   daher  oh,  e  ^T^l^^"   U^^n.,,,.    S,aa,:f, 

Souvi,  ,|,,s  .Sozials,.,a.sp,  n/i„  ,         1'"-''':"'''"""-'  •"•'^"    >-"l 

;-•    --    '-ii'.rung    ein  "  ,S:  :"^;''  ''"'  ^-e-abrung 

I-'.x,s.en.,„i,„,|    fordere     beL-  ("-''"    '^■'^eins    ,„„ 

""^'••"eJ..    ue„„    „.,,,    a\,     d.     ,,|/'^    "n"n.,ell,ar   ..,,„„    , 

d.e  Erbringung  der   Le^,,!  J   'r ''r'"'"    "e'^"so.<h,u„g 

der   ölf.„.li,h,.n    1-ürs.r^L        :'"''","•  ""•"•'  "'«ebe.   I), 

stungsplbdu   entzie    .     "daß  1"    '''^'    ""^"    dadurd.    iL 

wendiger  f.Yn.sorge  In   W,,  V    ;""",""""   ■\"f«d...„bere, 

aHein.gen   Ou,d,f,,h„.;;g';;,rh  Z,"  r"''^'"  ''"^  ^^ohlfahr,,,, 

'•eteibg.en.    wurde     eine    F,^lb  ''^"^    ■""    ^'"deren    (. 

""»rn.en:  t-ntsd.hebung     io|g,.nde„    Inhalt- 

n-n«  der   üuu.lesrepub  ik  ■  Is  s!  ^'V"''*;>'^'^'=dt  stellt  die   Ken 
lied.isMaat  ni.ht  nur       ,e„   Pr        '''"  ""nd.•s^taat  u„<|  .,|s 
«el"""«    -lar,    sond..    ,  V.    ,'  uif'T'"'',  ''•'   de  k,,     ii'  .  , 
anderbehe  \  erfassungs, ü  ",„  ,'  "'"    """'    "ad,    Ar,.  7')    ni 

von   red,.|i,hen    Proble  ,,en    ,     '  '  ''"'•T"  ","^de  «egeu  ,1,- 
e"n,lel,e   N<ellu,,gnah,   e  "  ,,   de,     '■'    '",'■"''-''■•.    duvd,    .\l,„  , 
Arbe,lsg,„,oi„sd,aft    ba       a  ,bf '"'i'"'''""   ''■'«en   veivid 

SndiS'^ou-^-Ä^^^^^^ 


'J^'-  yxosky.  g,,.„ren  In,  2r^Augns,78.fn''""'r  «''"""»em).  und 
ehrt  von  einer  großen  Sd,ülersd,-.r  n '  1       r  "  ^"'^'  ^"nnten,  ver- 
gen,    ,n   diesem   Jahr   ihren   SO  A,        '^  ^'''"^'"'^  ^o"   ihren  Koll 
art,ge    me„sd,lid!e     und    w,  ^cS^ '?'  'r"'   '"  ver^hiS  t 
auf  bT"?  ""■'''""■  ;''^  I-ebensh::rwS'J;d,  '■"'""*'".""•"    '-de 

Praxis:  ^„„C,,fl7,j';;.'j^e„e,nene 

'"l>e   Beteiligung   an   der   Mta*!  I    K^n"^"'^  ""«^  durd.  n,a/  ge  . 

-n  der  Auswart,ge„  Verwaltung    A'^''"''""«  ""^  den   Nadiwtj,, 

fassungsred,t  und  den  bayerll'en  BeT^  ^^^''  ^"^"'«*'e  vt 

«,  de^  System  des  Unge":  ifweicJe"  J^:";''^"'"*^-  «-de  muß. 

Handelsh„d,sd.ule  in  St.  Gallen  eelobr'.^r  ""''  ^°""*''  »"  der 
stellten  „ad,  dem  Zusammenbrud  ^t^^  J  '^"",  ""f"'''""''"  "eide 
f/"  «^"''«en  Kräfte  i„  den  Diens  d«  w'*',''''  "'^«  '«^deuten- 
>ands  und  lehrten  wä,.end  der  Itte^JaK^trer^-;;;: 


QLÜCKWUNSCH 


lierung  an  der  Univervii-i,  \t       , 

rcr.  denen  ein  .«roß'.'sAVS;;  "d  "u'*'  ^""""  --'■ddlieh.-  , 

Hasse)  und  erlnelt  das  Große  B^nd.'";  '"^  "'""^  (»^"«1,. 

"^'"■^ky  i.st   gleid,falls   Inhaber   de     rn'"n'^'""'  "'"  «'ern;  .< 

sow,e   des   österreid,i.s<hen   Großo,        M      '"    """de-erdie„slkr..„ 

«•nrden  von   jh,,,,  Kolleg  .ndnrd'  I  '"'?'",  ''^''''n'eidu.ns.    Iie 

ze;<i.net:   Kauf.nann  zu   seinem   70  ^'c?   !"^''  '^estsd.rif.en  aus. 

-•Um   Red,t  und   Gered..igke,.'      itSCT ''■'>'''   '""   der   Kestga 

^««e  mit  dc-m  Band  ..V«,n  B  nner  Cr^ n.d      '  r^"  "™  "'■  ^el-nn 

InT"""  "''^'')-  D'e  eigenen  sS';;'';""^"-^''"''''''''«^'' 

aßl-d.  seines  SO.  Geburtstags  r eine      b    I      ",^""""'*  ""den   a, 

sd.e,nen.   A'«,.,v„.A,,  zahIrWd,     Sd^rlf,.^;}  "T'"^''"  S«n.,nl„„,  ,, 

ä-.  d.^e  Krönung  und  S>nthest'^;::t",::-£'    ■:>,;--    .J^ 

^^JtÜ:^-  S":,T,';rTurf",rT'  '-^  ''^''-  diese, 
»n  d.re  Gr,„„la„ffass„ng  sow  eG  """";''"''  '  "'"'  ^"■'  Anfang 
••ejt.  Erid,  Kaufmann  ist  der  Tvn  H  "n  "'e  '^'""'"de  ihrer  Ar- 
P<>l.t.«he  Ilal.nng  zur  Monardne  'z^,r  l'l  'i"'^?:'  '''"""  •-"ve 
-   heute   zum    Unitarismus   d:;t!;r^'s:!;:--S:,£;es 


•f  ^»*  V»  ^'  ■W'^''V^^-:y.  mr  '^i 


<r»«t- 


Nr.  23/24 


Glüdcwunsch 


763 


Arbeit  erkt  niiluir  ist.  Er  ist  zugleich  (U*r  Völkcrreditler,  der  in  der 
Weimarer  Zeit  als  Mitglied  internationaler  Sdiiedsgerichte  und  als 
Anwalt  für  ilie  Reihte  seines  Landes  vor  internationalen  Geriditen 
aufgetreten  ist,  zalilreidie  wichtige  Gutaciiten  für  die  Heidisregie- 
rung  erstaltet  und  nadi  der  Gründung  der  Bundesrepublik  bis 
in  die  jüngste  Zeit  sich  in  Bonn  als  Beditsberater  des  Bundeskanz- 
leramtes und  des  Auswärtigen  Amtes  für  vulkerreditliche  Fragen 
erfoigrcidi  betätigt  hat. 

Nadi  seiner  Promotion  in  Halle  begann  Erich  Kaufinann  *  im 
Jahre  lOOS  sein  akademisches  Lehrauit  als  Privatdozent  in  Kiel,  wo 
er  audi  aufierordentlicher  Professor  wurde,  und  lehrte  als  ordent- 
licher Professor  in  Königsberg,  Heidelberg,  Berlin,  Bonn,  dann 
wieder  in  Berlin  und  seit  1946  in  München.  Nadi  seiner  Emeritie- 
rung wirkte  er  nodi  als  Honorarprofessor  an  der  Universität  Bonn 
und  lebt  jetzt  in  Heidelberg.  Neben  dem  Staats-  und  Völkerrecht, 
aber  audi  dem  Verwallungsredit,  befaßte  er  sidi  besonders  mit 
Philosophie.  Letzlere  wurde  die  Basis  für  das  besondere  Verdienst 
Kaufmanns  um  die  Wissenschaf tsentwic^lung:  die  Widerlegung  des 
damals  herrsdienden  Uechtsposilivismus  und  die  Herausstellung 
eines  überstaallidien  Rechts  zu  einer  Zeit,  als  —  in  den  zwanziger 
Jahren  —  derartige  Gedankengänge  noch  weit  mehr  Widersprudi 
als  Anerkennung  fanden.  Neben  seiner  i^hilosophisdien  Bildung 
waren  es  si'ine  völkerreditlithen  Arbeiten,  die  ihn  diese  (»edanken 
inuner  weiter  ausbauen  ließen.  Auf  der  Tagung  der  Deutsdien 
Staatsrechtsirhrervereinigung  im  Jahre  1920  in  Münster  zeigte  er 
in  seinem  Relerat  ,,Die  Gleichheit  vor  dem  Gesetz  im  Sinne  des 
Art.  100  HV"  die  KcjusequenztMi  seiner  Lehre,  die  erst  nach  dem 
Jahre  1915  —  naih  dem  Mißbiauch  eines  vom  Nationalsozialismus 
getragenen  Reditspositivismus  —  weitgehende  Anerkennung  finden 
sollte.  Nur  wenn  die  Reditswissensdiaft  stets  die  Idee  dc^r  Gerech- 
tigkeit voranstellt  und  wenn  der  Jurist  gegebenenfalls  bis  auf  die 
letzten  Wahrheiten  zurücl^geht,  kann  das  Redjt  die  geistige  und 
sittliche  Macht  sein,  als  die  Kaufmafin  es  sidi  vorstellt.  So  steht 
denn  audi  als  zweites  Zentrum  in  seiner  Grundlegung  der  Rechts- 
wissenschait  die  „Kritik  der  neukantisdien  Reditsphilosophie"  (1921), 
die  sich  der  bisherigen  Kant-Interpretation  weilgehend  widersetzt, 
einen  C^.roßajigrilf  gegen  die  Verengung  der  herrsdienden  Lehre  der 
Reditswissensdiaft  vorträgt  und  die  Tore  für  die  Arbeiten  der  fol- 
genden  Juristengeneration   öffnet. 

So  wichtig  der  Kampf  Kaufrnaiins  gegen  den  Positivismus  und 
seine  Au>einandeisetzung  mit  dem  Neukanlianismus  für  die  Beur- 
teilung des  Lebenswerks  dieses  Reditsdcnkers  auch  sein  mögen,  so 
sind  die  Arbeiten  aus  seinen  anderen  Arbeitsbereidien  zur  Erkennt- 
nis seiner  wissensdiaftlidien  Persönlichkeit  nidit  minder  bedeut- 
sam. Schon  seine  Dissertation  „Studien  zur  Staatslehre  des  mon- 
ardiischen  Prmzips"  (190G)  läßt  aus  dem  Zusammenhang,  in  den 
der  junge  \  erfasser  diese  Arbeit  gestellt  sehen  mödite,  auf  grof3e 
Ideen  und  weitgespannte  Planungen  schließen,  audi  wenn  diese 
später  gegenüber  anderen  Arbi'iten  zurüc^ctreten  mußten.  Seine 
.'\rbeit  ,.HiNmartl<s  Erbe  in  dir  Reichsverfassung"  (1917)  stößt 
in  die  Welt  der  damals  in  wissenschaftlichen  Arbeiten  ungern  ge- 
silu  neu  \'erfass\nigs/n>/j7/A:  vor  und  eriWrm'l  den  Reigen  all  (h'r 
Sdiriften  aus  den  Federn  dcutsdier  Staalsreditslehrer,  die  seither 
bis  in  unsere  Zeit  das  Funklionieren  oder  Niditfunktionieren  von 
N'erfassungen,  von  W*rfassungspriiizipien  usw.  geistvoll  analysieren. 

Aber  auch  andere  Arbeiten  .stellen  das  Grundsätzliche  heraus  und 
erkennen  mit  sdiarfem  kritischem  Bliek  die  wunden  Punkte  bis- 
lu-riger  Forschungsergebnisse.  So  bedeutet  der  Artikel  ,. Verwaltung, 
\  erwallungsreciil"  in  Slengel-Fleischm.um.  Wcirlerbudi  des  deut- 
sdien Staats-  und  Verwaltungsredits  (2.  Auflage  1911)  in  Wirklidi- 
keit  eine  .\useinandersetzung  mit  Otti)  Maijcr,  der  das  deutsche 
N'erwaltungsredit  allzu  stark  durdi  die  Brille  des  französischen  ge- 
sehen habe. 

\\  ährend  der  Weimarer  Ära  enthält  das  Sdniltenverzeidmis  Kauf- 
inanus  line  Fülle  völkerreditlicher  Arbeiten,  die  aus  .seiner  stän- 
digen N'eibindung  mit  der  Pra.xis  hervorgegangen  sind  und  sidi  als 
echte  Förderung  auch  dieses  Reditsgebiets  erweisen.  Daneben  ste- 
hen aber  hier  audi  so  bedeutsame  Werke  wie  ,,Die  Problematik 
des  \'olkswillens"  (1931)  oder  zum  praktisdien  Verwallungsredit 
gehörende  Arbeiten  wie  „Die  Stellung  \'on  Polizei  und  Gemeinde 
bei  der  Versagung  der  Baugenehmigung  und  die  Grenzen  ihres 
Ermessens"  (Verwaltungsarchiv  1932).  Kaufmanns  Arbeiten  stof3en 
stets  ins  Grundsätzliche  vor. 

In  der  Ära  des  Nationalsozialismus  erschienen  seit  1936  mehrere 
völkerredillidie  Arbeiten  Kaufmanns  in  französischen  rechtswissen - 
sdiafllidien  Zeitschriften.  Eine  seiner  bedeutendsten  Leistungen  ist 


*  Vgl.    auch    die  Würdigung   von    Rudolf  Smend   in   der    ppstschrift    f. 
Eiidi   Kauhuann,   1950,  S.  391  11.  —  Sduifllumsver/ciduiis  ebd.  S.  401. 


in  dieser  Zeit  das  von  ihm  in  seinem  Haus  in  Berlin-Nikolassee  abge- 
haltene Privatseminar,  zu  dem  sidi  in  den  Jahren  1934 — 38  ganz 
besonders  (pialifizierte  junge  Leute  zusammenfanden  und  das  man 
damals  in  Berlin  als  ein  geistiges  Zentrum  besonderer  Art  rühmen 
hörte  —  zu  einer  Zeit,  als  wahre  Wissenschaft  in  Deutsdiland  tief 
im  Kurse  stand  und  ehrgeizige  junge  Leute  eher  woanders  zu  fin- 
den waren. 

Die  Zeit  nach  1945  bradite  dem  •—  trotz  der  ihm  entgegenge- 
braditen  Mißaditimg  und  Vertreibung  durdi  den  nationalsozialisti- 
sdien  Staat  nidit  gebrodienen  —  vitalen  Manne  noch  eine  Fülle 
von  Erfolgen,  Arbeits-  und  Ehrenstellungen.  Wieder  ist  es  das 
N'ölkerrcdit,  das  nun  Kaufmanns  wissenschaftliche  und  praktisdie 
Interessen  beansprucht.  In  voller  geistiger  Frische  nimmt  der  Ju- 
bilar mit  der  ihm  eigenen  Lebendigkeit  und  Aufgeschlossenheit  am 
politischen  Geschehen  wie  an  der  Entwicklung  der  Reditswissen- 
schaft  stets  interessiert  Anteil.  Sein  literarisdies  Lebenswerk  dürfte 
daher  heute  noch  nidit  abgeschlos.sen  sein. 

Ifans  Natiiaskys  wissensdiaftlidies  Lebenswerk,  der  gleichen  Epo- 
che angehörend  und  gleidifalls  durdi  zahlreiche  grundlegende  um- 
las.sende   Werke   ausgezeichnet,   verläuft    in    ganz    anderen   Bahnen, 
und   es   erscheint    reizvoll   zu    sehen,    wie    in    der    Wissensdiaft   die 
Freiheit  der  PerscMilidikeit,  der   L(>hre  und   Forschung  großen   Ge- 
lehrten die  versdiiedensten  Entfaltungsm(")glidikeiten  gewährt.  Über 
das  eingangs  Gesagte  hinaus  paßt  nun  ein  Vergleidi  mit  Kaufmann 
nicht   mehr.   Nawiasky,   aus   Osterreidi  stammend,   verbradite   seine 
akademische   Lehrtätigkeit    in    Wien   (habilitiert    1910,    außerordent- 
licher Professor  an  der  Universität  Wien   1914),   in  Mündun  (1922 
bis  1933,  seil  1946)  und  in  der  Sdiweiz  (Handelshodi.sdiule  St.  Gal- 
len).   Er    ist    demgemäß    politisdi    und    wissensdiafllich    stark    vom 
Föderalismus   geprägt   und   kann    als   sein   prominentester   Vertreter 
in   jener  Epochen  gellen.   Dem   politischen   Recht,   es  milzugestalleii, 
es   wissensdiafllich  zu  erklären  und  es  zu  systematisieren,   gehörte 
zeitlebens  seine  besondere  Liebe.   Seine  glänzende  Formulierungs- 
gabe, die  Schärfe  seines  Denkens,  seine  klare,  juristisdie  Methode 
und  sein   großes   juristisches    Wissen,   nidit  zuletzt   sein   unbestedi- 
lidier  Sinn  für  Gerediligkeit  und   Wahrheit,   brachten   ihn   bald   in 
die  vorderste  Linie  der  deutschen  Staalsreditslehrer.  Da  er  als  häu- 
figer Berater  der  bayerisdien   Landesregierung  (vor  1933  wie  nadi 
1945)  sowie  (1928  bis  1930)   als  Mitglied  des  Vefassungsaussdiusses 
der  Ländeikonferenz  einen  tiefen  Einblick  in  die  Praxis  des  föde- 
ralistisdien   Staats  erhielt,  zeichnen  sidi  seine  zahlreichen  Schriften 
durch  Lebensnahe  und  jiraktische  Sadikenntnis  aus.  Stellte  sein  viel 
beadiletes  Budi  „Grundgedanken  der  Reidisverfassimg"  (1920)  eine 
der  ersten  tlicH)re tischen  Arbeiten  zu  der  damals  noch  neuen  Staals- 
forni  dar  und   fand   es  eine   wesentliche   Vertiefung   in  „Grundpro- 
bleme der  Reidis Verfassung"  (1.  Teil,  1928),  so  wurde  das  umfang- 
reiche   „Bayerisdie    Verfassungsredit"    (1923)    geradezu   das    grund- 
legende systemalisdie  Werk  über  das  Staatsrecht  Bayerns,  das  den 
Lc\sern,   darunter    vielen    Beamten,    Politikern    und   Studenten,    den 
Blidv   für   die   staatsreditlichen   Probleme  des    gnißten   süddeutschen 
Landes  (Wiiiete.  Insoweit  kann  sein  ICinlluß  auf  die  Praxis  in  Bayern 
nicht  überschätzt   werden.   Entsprechende  Arbeilen  entstanden  nach 
dem  zweiten   Weltkrieg   in   dem    Haudkonnnentar   „Die   Verfassung 
des  Freislaales  Bayern"  (1918,  Ergänzungsband  1953)  und  der  Stu- 
die ,,Die  Grundgedanken  des  Grundgesetzes  für  die  Bundesrei)ublik 
Deutsdiland"    (19r)0).    Das    in    der    eingangs    erwähnten    Feslsdirift 
für    Nawiasky    abgedruckte    Schriftenverzeichnis     umfaf3t     bis    1955 
237  Nummern,   worunler  sicJi    115   zum  deulsdien,  üsterreidiisdien, 
bayerischen,   schweizerischen   und    lieditensteinsdien   Staatsred)t   be- 
finden; davon  befassen  sidi  zahlreiche  mit  staatsreditlichen  Einzel- 
problemen.  (Jewiß  nicht  atypisdi  ist  in  diesem  Zusammenhang,  daß 
Nawiasky  zu   dem   oben   erwähnten  Referat      Kaufmanns   über  die 
„Gleidiheit   vor  dem   Gesetz    im    Sinne  des   Art.  109   RV"   auf   der 
Slaalsrechlslehrertagung   in    Münster   im   Jahren    1926   das   Korreferat 
hielt.    Hier    arbeitete    Nawiasky    den    „sadilidien    Gleidiheitsbegrilf 
heraus,  der  bis  zum  heutigen  Tage  den   Kern   der  Auslegung  des 
Grundrechtes    der    Gleichheit    darstellt,    und    der    eine    praktikable 
Handhabung  der   Forderung   nadi  Gerechtigkeit   enthält.   In   klarer 
Erkenntnis  der  Folgen  einer  weiterreichenden  Auslegung  sieht  Na- 
wiasky in  der  persönlichen  Rechtsgleidiheit  und  der  Rechtsanwen- 
dungsgleichheit  —  mit  der  von  ihm  mit  zur  Herrsdiaft  gebrachten 
maßgeblichen    Meinung   unter   der    Weimarer    Reichsverfassung   — 
(unter  Ausschluß  der  Annahme  sachlidier  Reditsgleichheit  zwischen 
Bund  und  Ländern  sowie  zwischen  den  obersten  Organen)  den  ent- 
scheidenden  Inhalt   des   damaligen  Gleichheitssatzes.    Er  kann   als 
repräsentativer  Vertreter  der  damals  herrschenden  Ansicht  betrach- 
tet werden. 

So  steht  Nawiasky  vor  uns  als  der  lypisdie  bayerisdie  Staats- 


p^-^ 


if^Z-^N-;. 


764 


Literatur 


m 


Als  das  eigentlid.«  uL»lr  V  '  '■'"!  "'"'^'"'"■'8  "''^'t  verloren. 

manjedodrseinrrnSTX  ,  rr*''*  1",.'*'"""  ^^^'^  ^'"1 
anzusehen  haC  Teil  I  a94^>''M"  f'*."  "^"«'-''"«'ne  StaatsLlue- 
in  zwei  Bünden  1952  19^^f  ^Q?  ^"  '',?  ,"G™ndlegu„g-,  Teil  II 
(1956)  bringt  NawZt  dte^  "f '""'-^ee^« "«haftslehre-.  Im  Teil  III 

das  VerhalLisvtsUau^dnTn ''''■'''''■*  ."1<'  '"^^  '"-""»" 
Staatsgewalt  und  iL  r,^     ">'d    Red.t    das   restliche   Wesen   der 

«ie  der  Eleber  on    A    Tu  *^'°  "'^,"*'  ""''  ''"''^"«^"  ^e«  Staats 
Staatsfunkt  önen   Ten   tlat'd    ""l  ''?",  ^*-'«-««"-  wie  den 
Staatenverl.indungen    das  Re^nr   ^taa. l.d.en   Red„.sora„„ng.    die 
enthalt   eine   ..s"aa,"MeenlS'    Tn    r^''"'"  "'\  ''^"  ^^  ^'^^^^ 
untersuAt  der  Verfasser  d'.    St.:./"    '^'T'"    S™'""^'«'^^"''^..    Werk 
säddiAen.  von  der  reA.S  e,"  d  h   v".      A  ^"=""'°«'-^*--  d-  ''■  'at- 
der  ideologisdKM,    d  h    w.^   .n  1       c        \^'"'  """"""vn.,   und  von 
großen  Arbeit  nöd.l^zudirion         i  ''"•  ^"""1"  '"'"  ^"  '^''^»«"-^ 
lehre  als  Systen.  deJ^l^uJLri.::^«^"^^:^"  ""'r 
erfreuhdre  Ta.sad^e  feststellen,  daß  hier ^  tiZ^n^dTwel: 


J2 


TcIlarLcilni    auf   einzelnen    Redilsßel)i.-l,-n   mm    na.J.    i  U,..I 

::::n::;"S  ■d.rtrS  s-^"-  -^  ^-'•^'  ^" 

Mha^         ,      ,'"  ""'"^'l'^'en  ^""I:  als  Nornibegriß,  als  V«  ,^n 
Sed         P-      f  ^'-T'"^"'^  Tatbestand.   D..,„'..mäß   is,    ?. 
struS'       "^'ft''^-'''  weder  in  der  Ab.strak.heit  juris.i, d^,  K 

Sr,        ""f     """*'  ""'^'  ""  ^""^^  ^-'"  philo  opiuschm 
(Rung  n,    sondern    erkennt    als    V.,ra,..s.set/,n,L'    einer   Slv  , 
lehre  die  soziolo^i.^die   Wirklidikeit    ,H,     1       v   V  .•''"'^'«^^ 

fältig  beobachtet  h.x.        ^"""^'^'^'^'  ''"-'  d"  Verfasser  lange  .«■ 

Tagnn.^  dl-f  V  ""  ~  '^""f"'"""  «ie  A"«,., •„,/.„  _  konnte.,  „n 

de     Antre  Ir  •  f     '!-'''"'-  '"'«^n  <"ul  ihren  Kollegen  und  Trenn 
len  A,  gensd  einbeweis  erbringen,  .laß  sie  no.h  i„  .-..«olnil," 

ütr  tolg.nden   Generationen   lebhaft    Ant.'il   n..h.n,.n    Mö.v   il, 

wTlU  ir'  Tl""'"  ^''r  '"  "'"-  ^^-•■".ähe-.t  i    U^^^^ 
wtrK  durdi  weitere  Arbeiten  abzunaiden! 

Hans  PETE 


LITERATUR 


w 


westlidren    wtl      Berlin  Cm "       ^u  m"»'"'  '^"  "■^"'*'-"   ""J 
.,    XI.  286  S.  engl.  broS'  36  -        ''"■"'^"^^"^"«=    ^"^'"S"'    1*^6. 

noncs  Aller  njdils  anzuhaben  veririodii..   n...  ii    j   i  "■'''"  sn" 

reidie   Würdigungen   erfahr,  „t  ^as  Bud.  hat  bereits  zahl- 

die  Mensd,en  mit  dem  mt  e?des  T''r  ""'"''"  ""'^  "'^"''"  '^''»'^" 
lungen  vom  T<Se  un7von  de„  T  J  '^''T'"^''""  """^  ■^''^'  ^'o^'"«^'- 
..Totenteil  ui  d  Seeker^^^-,^    '     T'J'""!:^'^')-  ausgehend  von  den. 

zahlreid,e„ "bhS  C  n.  den  wl^t"  "'''1'"  '''.'"^  "''  ^"f"  '" 
das  Hed,t  nad.gegan;r  in,      ahm!   t  K^l'^^r'^f  "^'r'''"'*-'  ""[ 

«l.ernon.meni.a..e':;np;LL':nSi''rtSn:Ä^^ 
K.rd.enväter  des  4.  Jahrhu..derts:   Bas.liu     dtr  Gm^    P  1.  "^ 

£=;,f  r  crgenS:rs  rlsif -  4~  -"^'  ^- 

den    Wirtsd.af.   def  ^^^e^: 'it  ^ri^^S  1^^        1|T.  T""- 

Gestalt /„..  B^.^t " -,:;;"ü;df!:f  hrzu^Sn^r  1;;:^..^ 

»it^es.   Man  wX  d^en^rrn^:'    eSe-fch^Mr":*^- 


F^«.n  Tübg.  Theo'ou.r:.  S*' r"  ut^^^ls^l^L  Z  r]''  ^'  '  =  ."i 

1179  ff.;  CA.  Martin  Nouv.  HeV    Th"o  '  v    22  7  igsrü/^'v'- „""'''• 

r  •       ^  "•  —  ^"f   L-iteralur  sei   ergänzend  auf   *'    v^i^  »        i     . 

vestiges   de   la   communaut6   agraire   en   Poznan«   Ti-a     *^°'^^»^'!/'^'   1-^-' 

Äge.   Posen  1950.   verwiesen    (noÜsc*^".;"^  ^"   '""V^" 

rr«k»  j        e  «-'vvicbGn    (poiniscii    mit    frunzosischem  r6sum^\     v«r^ 

geht  den  Spuren  eines  Seelteils  in  Polen  nach  r6sum6).    Verf. 
Aufgt^führt  im  Vorwort  A.  1. 


v^Su-.griiÄerl.;''"^'.:  r"-^y'"  ^r?^-"  '■"■^>  ■ 

des  To,enk..ltes  we,;en  tm  t.hS''s,ift:.;::'tt;'.f '''"'' 

Die  Sd.riflen  to,    P  >  „  '   .,„  i'":  ''    "7''"^-'"  (  leid.heit   vertri; 
.n,d  bisweilen  a,.d,  i,;  d "e     U  '^'.?."'"--'"  'l^"'-"  '"<"  Vater  l>e,.ut 

derungen   der   I    I  J         , ,   ,    "'"'  "•'ahsli.sd.  konstruierter  Ko 

Fe.stsetzunir  cMnr.  \f  .R  i      "'-^"^^-   ^'»^   besteht  ehrnfalls   in   cK 

sonder,:  ■;;,';  d.""z  id;,:: ::  ':,;"d""K-';  'r-  \'""^*^-'  ^^•"•^' 

Übersdruß  darf  beh.al  en    ve  den    nfe   H        .  "  ,''"  .''T'''"-  '^' 

a.«freiwiii,ge,foige,,:Lr:t:;,.i!:;;:;S'h;  a  rieb"  ^^^ 

ihn^fol",  i"     7   '"•-'"'^-")   Kird.envä,er,    Ili.-ronv,  ,,,,„,   . 

Der  ()ri<„t  ke„.,t  «labei  nur  d  o  7  M  «^l^';  ''''"'J  e,ngewi,kl 

land  beide  Formen  anzüt    Ifen  si,^d    d     '"      '  "^'.''T'"'  '""  '^'"■"^'- 
eige„artiger«vi.se  weniger  lS."g'  ''"8"^""-'*"=  Sohnesquo.e 

leb^n   d"!' n"''"l'''  be,nes.sene  Seelquote  ist  zunad,st  in  das  Red.ts- 

S^Vod.  "l'^TrTtTeU  '='"?..  ^""V""'-  J'.^""^--on 
V      u.    lUM     1^   ^,    25    [26J)    erklarte    die    Einsetzung    Chri^H 

^e.^e,.   bestehende^  Er,.i"„i;t"t;'T.£rr^^^^^^ 
Smn,trH  I     'f""'T"   "'''^"  '^^^  In'Periun!;.  oh„    Vdod,  eme 
svrisZn  K   ';      ^"'^"'«Sen  oder  gar  einen  Zwang  ausz  .üben.  Z 
IJu,^,^^-  "i  ''"•-""  Aufgaben  aud,  die  Regelung  des  Erb- 
eS  oüot  t  ^f":*'^^"''«-■"  -f  Ji-en,  Gebiet  gel,ör"en    setzen 

r.h        /./        j'"  ''>^a„tinisd,c  Gesetzgebung   im   9.   und    10 
Jahrhundert  (Leo  der  Weise  iiiul  r„„.i  ,„.■         r.       t.  ! 

n^irlicf  j„  J-,„  E-,i  ,  *".?  """  Gonstantinus  Porphjrogenitus)  zu- 
nächst ,n  den  fallen  der  KriegsBefangensd,aft  und  später  des  kin- 
derlosen mtestatus  an;  bedingt  war  diese  Maßnah„e  du  A  das 
Nad,lassen  der  Gebefre..digkeit.  Von  Byzanz  verbreitete  sid.  die 
Seelquoto  b.s  ,.ad.  Armenien  u.,d  Georgien 
__VVahrend  sie  im  Orient  nur  in  der  griediisdien  Form  eines  zah- 


«  Dazu  WImMct  ZnC,  Rom.  Abt.  Bd.  74,  m  A.   15. 


t       V^',,».  , 


^^^:5Mt»i^T^^;'^Vf/-»*HJ^ffir'«-i'-''  9^4^'^l^ 


STAAT  UND 
WIRTSCHAFT 


BEITRAGE  ZUM  PROBLEM  D&Är  EINWIRKUNG  Dfr^ 


STAATES  AUF  DIE  WIRTSCHAFT. 

I 


; 


f^ . 


!^~ 


Festgabe  "^um  70.  Geburtstag 
VM  Hans  Nawiasky 


BENZIGERjVERLAG  EINSIEDELNjZÜRICH    KÖLN 


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-^.*.     ».JHMMi 


4) 


GELEITWORT 


•'\ 


Hochverehrter,  lieber  Herr  Kollege ! 

Zu  Ihrem  70.  Geburtstag  bringen  wir  Ihnen  nach  akademischem 
Brauch  eine  wissenschaftliche  Festgabe  dar.  Kollegen,  Schüler  und 
Freunde,  die  daran  mitgearbeitet  oder  deren  Herausgabe  ermöglicht 
haben  und  in  der  Liste  der  Gratulanten  aufgeführt  sind,  haben  sich 
vereinigt,  um  Ihnen  zu  Ihrem  Festtag  herzlichen  Dank  und  hohe  An- 
erkennung für  Ihr  Lebenswerk  im  Dienste  des  Rechts  zum  Ausdruck 
zu  bringen.  Ihnen  schließt  sich  die  Leitung  des  Verlages  an. 

Hervorragend  war  und  ist  Ihre  Lehrtätigkeit.  Was  die  heutige 
Stätte  Ihres  Wirkens,  die  Handels-Hochschule  St.  Gallen,  in  ihrer 
Entwicklung  zur  Schweizerischen  Wirtschafts-  und  Verwaltungs- 
hochschule Ihnen  verdankt,  wird  von  deren  Rektor,  Prof.  Dr.  Theo 
Keller,  in  seiner  Dankadresse  ausgesprochen. 

AV>it  gespannt  ist  Ihre  wissenschaftliche  Forschungsarbeit,  ge- 
segnet ihr  Ergebnis.  Die  Zusammenstellung  Ihrer  Veröffentlichungen 
legt  davon- eindrücklicher  Zeugnis  ab,  als  Worte  der  Würdigung  es 
vermöchten.  Immer  aber  haben  Sie  sich  auch  in  den  Dienst  rechts- 
.  politischer  Aufgaben  gesteUt.  So  wird  Ihre  Mitarbeit  an  der  neuen 
Verfassung  Bayerns  vom  früheren  Ministerpräsidenten,  Prof.  Dr.  W. 
Hoegner,  in  der  Festgabe  gewürdigt. 

Die  wissenschaftlichen  Beiträge  zur  Festgabe  sind  durch  einen 
gemeinsamen  Problemkreis,  die  Einwirkung  des  Staates  auf  die  Wirt- 
schaft, miteinander  verbunden.  Sie  lassen  erkennen,  wie  vielgestaltig 
die  Probleme  sind  und  wieviel  Arbeit  ihre  Erforschung  verlangt. 

Die  VC  issenschaft  vom  Recht  erfordert  den  unermüdlich  forschen- 
den Geist,  das  unabhängige  kritische  Urteil  und  das  Ringen  um  die 
Verwirklichung  der  Gerechtigkeit,  wie  sie  Ihr  ganzes  Lebenswerk 
auszeichnen.  Möge  unS  Ihre  schöpferische  Kraft  noch  recht  lange  er- 
halten bleiben. 


St.  Gallen  und  Zürich,  den  24.  August  1950 

Wolfhart  Friedrich  Bürgi  Walther  Hlg 


'^^  »^.Hr^\\*^-*-^'!^^f. 


EINEM  JUBILAREN  ZU  LOB  UND  DANK 


Verehrter  Herr  Kollege ! 


Wenn  ich  im  Rahmen  einer  Festschrift,  die  Ihre  Person  und 
Ihr  Lebenswerk  ehren  will,  die  Aufgabe  ausgewählt  habe,  jene 
Ihrer  Leistungen  zu  würdigen,  die  Sie  während  der  Zeit  Ihres 
Wirkens  an  der  Handels-Hochschule  St.  Gallen  und  in  deren 
Dienst  vollbracht  haben,  so  habe  ich  nicht  den  leichtesten  Teil 
gewählt.  Ihrer  Leistungen  ist  ja  die  Fülle,  obwohl  Sie  nur  einen 
verhältnismlißig  kurzen  Abschnitt  Ihres  reichen,  völlig  der  Wis- 
senschaft hingegebenen  Lebens  bei  uns  verbracht  haben. 

Als  Sie  unsere  Hochschule  im  Jahre  1935  vorerst  für  einen 
noch  kleinen  Lehrauftrag  zu  gewinnen  vermochte,  da  konnten 
Sie  bereits  auf  eine  überaus  erfolgreiche  Gelehrtenlaufbahn  zu- 
rückblicken, die  Sie  nach  rechts-  und  staatswissenschaftlichen 
Studien  in  Wien  und  BcrUn  und  einer  längeren  Tätigkeit  im 
österreichischen  Staatsdienst  im  Jahre  1910  mit  der  Habilitierung 
für  Staats-  und  Verwaltungsrecht  an  der  Universität  Wien  ver- 
heißungsvoll begonnen  und  nach  der  Berufung  als  Professor  an 
die  Universität  München  glänzend  entfaltet  hatten.  Schon  am 
vorläufigen  Ende  dieser  Laufbahn  umfaßte  Ihr  wissenschaftli- 
ches Werk  neben  zahlreichen  Broschüren  und  Aufsätzen  über 
Staats-  und  Veru-altungsrecht,  allgemeine  Rechtslehre  und  Po- 
litik ein  halbes  Dutzend  größere  Veröffentlichungen  in  Buch- 
form. 

Von  der  Weite  und  Großzügigkeit  Münchens  und  seiner 
Alma  Mater  kamen  Sie  damals  in  die  Enge  eines  schweizerischen 
Grenzdorfes  und  in  die  bescheidenen  Verhältnisse  der  noch  so 
kleinen  St.  GalFer  Fachhochschule.  In  beides  haben  Sic  sich  mit 
erstaunlicher  Gelassenheit  eingefügt.  Wer  wollte  bestreiten,  daß 
die  Entwicklung  der  Handels-Hochschulc  in  der  Folgezeit,  die 
sie  zu  der  heutigen  Blüte  führte,  in  wichtigen  Teilen  auch  Ihnen 
zu  verdanken  ist.  Nicht  nur,  daß  Sic  die  Ihnen  in  der  Folge  an- 

VII 


vertraute  neu  geschaffene  Professur  für  öffentliches  Recht  mit  so- 
viel Hingebung  verwalteten,  sichert  Ihnen  den  Dank  der  Hoch- 
schule. Zu  Dank  verpflichtet  fühlen  wir  uns  darüber  hinaus  auch 
ob  der  großen  Verdienste,  die  Sic  sich  im  Jahre  1942  um  die 
Schaffung  der  Verv^-altungswissenschaftlichen  Abteilung  erwor- 
ben haben.  Ihr  bahnten  Sie  mit  der  Umsicht  und  Sicherheit,  die 
Ihnen  die  reiche  akademische  Erfahrung  verlieh,  den  Weg  vom 
Plan  2ur  Wirklichkeit.  Um  die  Entwicklung  dieser  neuen  Stu- 
dienabteilung haben  Sie  sich  seither  unablässig  bemüht,  und  de- 
ren Absolventen  haben  Sie  mit  einer  Sorge  umhegt,  die  weder 
Mühe  noch  Zeitverlust  scheute. 

Wohl  als  ureigenste  Ihrer  Schöpfungen  sind  aber  die  im 
Jahre  1936  mit  einer  ersten  Veranstaltung  eröffneten  Schweizeri- 
schen Verwaltungskurse  anzusprechen.  Die  Idee  dazu  hatten  Sie 
von  München  mitgebracht,  wo  Sie  seit  1922  die  unter  Ihrer  Mit- 
wirkung gegründete  Verwaltungsakademie  mit  Auszeichnung 
geleitet  hatten.  Im  Jahre  1938  ist  für  die  Kurse  durch  Ihre  Hand 
die  Gestalt  geformt  worden,  die  sie  heute  noch  aufweisen.  Die 
damals  geschaffene  Organisation  haben  Sie  in  der  Folge  mit 
einem  so  reich  pulsierenden  Leben  erfüllt,  wie  sich  das  bei  der 
Gründung  dieses  unseres  ersten  Hochschulinstitutes  kaum  irgend 
jemand  träumen  ließ.  Sie  haben  den  Bund,  die  meisten  Kantone, 
eine  stattliche  Zahl  größerer  Gemeinden  und  ein  Dutzend  Per- 
sonalverbände zu  Mitgliedern  gewonnen.  Sie  haben  bis  zum  heu- 
tigen Tag  für  64  Kurse  die  Programme  entworfen,  die  Referen- 
ten ausgewählt,  die  in  Frage  kommenden  Kreise  der  Behörden 
und  Beamten  mit  einer  so  freundlichen  Hartnäckigkeit  zur  Teil- 
nahme gebeten  und  mit  so  viel  Ausdauer  die  Kurse  selbst  gelei- 
tet, daß  keinem  von  ihnen  der  glänzende  Erfolg  versagt  blieb. 
Über  6000  Teilnehmer  haben  Sie  für  die  meist  mehrtägigen  Ver- 
anstaltungen zu  interessieren  verstanden.  Was  hinter  all  diesen 
Erfolgen  fiir  eine  Unsumme  von  Groß-  und  Kleinarbeit  steckt, 
das  läßt  sich  weder  in  Zahlen  fassen  noch  in  Worte  kleiden.  Noch 
erstaunlicher  ist,  daß  Sie  selbst  ungefähr  die  Hälfte  der  Kurse 
mit  eigenen  Vorträgen  bereicherten  und  mehrere  Fortbildungs-   '^ 
kurse  für  Beamte  sogar  völlig  allein  bestritten.  Für  die  Vorträge 
der  wichtigsten  der  seit  1943  in  deutscher  Sprache  durchgeführ- 


ten KunTitiiiiiialii 

rein  vicriki»  |IUf»4i» 

Dtß  ntkmm  A«  ;* 
ftn^roch  ^rmm^  ^^ 

Sorge    faf   itf    fjmr^ml 

der  nie  tAhntfmiH^^ 

runirurb«t<#fi  K^  ,^  vf 

Ihrer  ctirtnm  Vrr  jiW 

in  unjjr«»  vHrvU>  'h^\mml 
cftd%  ani  l  i^i»i44«^^ 
diruntrr  tf ftfv^fm^  *t^ 
Brtnchurt  r\tm  \%m^.^^\ 
kulturrlirfi  fVe^^HUu»  ibi.t^j 
aktuelle  Fn^  umii    «i  »t 
die  Vcr]^ijc^ip*^  '•r*  § 
Tcnthchkc^  Si»    -Ui-'^^mii^. 
kejnc\%r£t  vt^iäV^-i-h* 
hini^e  ut%A  IV44r* 


Licht  und  K'^f^^f  t 
wo  und  VW  W  <4M   /4ii 
subcik  fiintfmiii 
sind.  Nur  rm  T«*    ^ 
darum,  imi  Mm^%m*  ^Wltfß 
und  wfiW  »^  ^  4*ii^»MH.  Kifc^^ 
kenginge  la  <far  fiM^^  «nij 
min  ViKrrt!»rf  «i*^  4* 
te,  in  denen  )m  ♦-»•  *NWt 
uxitertf  Tal  *» 
kommt  «ü»  ir^PÄ-^^^ 

Sietii  iKMi  4^  t 
tct  nun  mä  4im  1^»»^ 
«den  Wcf  «Wf^^ 
tes  von  EfM|  M  t^'^l 


VIII 


itliches  Recht  mit  so- 
len  Dank  der  Hoch- 
darüber  hinaus  auch 
Jahre  1942  um  die 
Ln  Abteilung  erwor- 
t  und  Sicherheit,  die 
rlieh,  den  Weg  vom 
g  dieser  neuen  Stu- 
[sig  bemüht,  und  de- 
umhegt, die  weder 

sind  aber  die  im 
löffneten  Schweizeri- 
lldee  dazu  hatten  Sie 
[die  unter  Ihrer  Mit- 
mit  Auszeichnung 
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Ke  meisten  Kantone, 
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Kur|^elbst  gelei- 
|rfolgWrsagt  blieb. 
;t  mehrtägigen  Ver- 
las hinter  all  diesen 
Kleinarbeit  steckt, 
^orte  kleiden.  Noch 
Hälfte  der  Kurse 
lirere  Fortbildungs- 
i.  Für  die  Vorträge 
Irache  durchgeführ- 


ten Kursveranstaltungen  haben  Sie  überdies  die  Drucklegung 
in  den  gleichfalls  von  Ihnen  angebahnten  Veröffentlichungen  der 
Schweizerischen  Verwaltungskurse  übers^'acht,  von  denen  be- 
reits vierzehn  Bände  erschienen  sind. 

Daß  neben  der  liebevollen  Betreuung  des  mit  der  Zeit  um- 
fangreich gewordenen  Lehrauftrages  Ihrer  Professur,  neben  der 
Sorge  für  die  Entuucklung  der  Verwaltungsabteilung,  neben 
der  nie  abbrechenden  Folge  der  Vorbereitungs-  und  Durchfüh- 
rungsarbeiten für  die  Verwaltungskurse  und  neben  der  dreijähri- 
gen, anspruchsvollen  Mitgliedschaft  im  Senatsausschuß  die  Reihe 
Ihrer  eigenen  Veröffentlichungen  niemals  abbrach,  sondern  sich 
in  ungewöhnlich  rascher  Folge  Glied  an  Glied  schloß,  grenzt  voll- 
ends ans  Unglaubliche.  Alle  Gattungen  der  Publikationen  sind 
darunter  vertreten,  vom  anspruchsvollen  Standardwerk  über  die 
Broschüre  zum  Aufsatz  in  den  Fachzeitschriften.  Aber  auch  in 
kulturellen  Periodika  kehrt  Ihr  Name  häufig  wieder,  und  wo  eine 
aktuelle  Frage  und  das  in  Ihnen  jederzeit  lebendige  Gefühl  für 
die  Verpflichtung  des  Wissenschafters  zur  Aufklärung  der  Öf- 
fentlichkeit Sie  drängten,  da  haben  Sie  auch  die  Tagespresse 
keineswegs  verschmäht.  In  zahlreiche,  komplizierte  Zusammen- 
hänge und  Probleme  haben  Sie  mit  Ihren  Veröffentlichungen 
Licht  und  Klarheit  getragen,  aber  dunkel  und  rätselhaft  bleibt, 
wo  und  wie  Sie  die  Zeit  und  die  Muße  für  die  gründliche  und 
subtile  Forschung  fanden,  deren  Früchte  Ihre  Publikationen 
sind.  Nur  ein  Teil  der  Lösung  dieses  Rätsels  liegt  im  Wissen 
darum,  mit  welcher  Energie  Ihr  Geist  sich  zur  Arbeit  zwang, 
und  wohl  auch  darum,  wie  elegant  es  Ihnen  gelang,  die  Gedan- 
kengänge in  die  Feder  und  über  sie  aufs  Papier  zu  bannen.  Weiß 
man  überdies  um  die  ungezählten  Stunden  der  schlaflosen  Näch- 
te, in  denen  Sie  vor  Ihren  Manuskripten  saßen,  so  ist  wohl  ein 
weiterer  Teil  des  Rätsels  entworren.  Aber  aus  dem  Staunen 
kommt  man  dennoch  nicht  heraus.     '• 

Sieht  man  die  Liste  Ihrer  Veröffentlichungen  durch  und  ach- 
tet man  auf  die  Erscheinungsjahre,  dann  glaubt  man  einen  ge- 
raden Weg  vor  sich  zu  sehen,  auf  dem  Sie  sicheren,  festen  Schrit- 
tes von  Erfolg  zu  Erfolg  geeilt  wären.  Und  doch  sind  Sie  mitten 
zwischen  den  Erfolgen  jahrelang  die  schweren  Stationen  jenes 

IX 


'•V 


modernen  Kreuzweges  gewandelt,  den  die  UnmenscMchkcit 
des  zwanzigsten  Jahrhunderts  denen  bereitet  hat,  die  nicht  für 
sie  sind.  Entlassung  mitten  aus  der  verheißungsvollsten  akade- 
mischen Laufbahn  in  Müncherx  wegen  politischer  Unzuverläs- 
sigkeit  gegenüber  dem  Dritten  Reich  und  alle  Folgen,  die  sich 
daran  zu  reihen  pflegten,  blieben  Ihnen  nicht  erspart.  Ich  möchte 
nicht  an  die  Wunden  rühren,  die  Ihnen  jene  Zeit  schlug,  ohne 
daß  man  Sie  je  darüber  klagen  hörte.  Nur  das  Eine  sei  mit  ehi- 
licher  Bewunderung  festgestellt:  für  manchen  war,  was  Sie  da- 
mals erlebten,  mehr  als  genug,  seine  Lebenskraft  endgültig  zu 
erschüttern.  Für  Sie  aber  wurde  es  Ausgangspunkt  für  noch 
größere  Leistungen.  Daß  dabei  auch  die  sichere  Zuversicht,  mit 
der  Sie  unentwegt  auf  die  Wiedergeburt  eines  anderen  Deutsch- 
land zählten,  Ihnen  kraftvollen  Halt  gegeben  hat,  konnte  man 
wohl  ahnen.  Wie  aber  die  Erfüllung  dieser  Erwartung  Ihre  Lei- 
stungskraft beflügelte  und  mit  wahrhaft  jugendlichem  Schwung 
erfüllte,  konnten  alle  Ihre  Kollegen  mit  leichter  Mühe  feststellen. 
Daß  die  Universität  München  Ihnen  die  bis  1933  verwaltete 
Lehrkanzel  wieder  anbot,  und  daß  Sie  gleichzeitig  überdies  be- 
rufen wurden,  Bayerns  neue  demokratische  Verfassung  auszu- 
arbeiten, war  Ihnen  freudigste  Genugtuung.  Uns  aber  wurde  die 
Genugtuung,  daß  Sie  sich  in  St.  Gallen  zu  bleiben  entschlossen. 
Dennoch  haben  Sie  es  nicht  über  sich  gebracht,  dem  verlocken- 
den, um  Wiedergutmachung  großen  Unrechts  bemühten  Ange-  . 
bot  ein  ganzes  Nein  entgegenzuhalten.  Und  so  sind  in  einem 
Alter,  da  andere  sich  zur  Ruhe  setzen,  aus  der  einen  Professur 
eigentlich  deren  zwei  geworden,  ohne  daß  von  allen  Ihren  übri- 
gen Aufgaben  auch  nur  eine  weggefallen  wäre. 

Diesem  einzigartigen  Tatbestand  hat  sich  der  Geburtstags- 
wunsch der  Hochschule  und  ihres  Rektors  anzupassen.  Andern 
wünscht  man  um  diese  Lebenszeit  ein  Otium  cum  dignitate. 
Ihnen  die  Dignitas  zu  wünschen  wäre  eitel.  Sie  haben  sie  sich 
durch  ein  fast  unübersehbar  weites  Lebenswerk  längst  verdient. 
Das  Otium  aber  wünschen  Sie  sich  selbst  nicht,  und  daß  die 
Hochschule  es  Ihnen  wünschte,  würden  Sie  kaum  schätzen.  So 
bleibt  nur  der  Wunsch,  daß  Ihre  in  nichts  beeinträchtigte  Lei- 
stungskraft Ihnen  weiterhin  erhalten  bleibe  und  Ihnen  gestatte. 


:\-^.r.J:.  >:'. 


■».-■«rsiit  fWr^Sf  J»»-*«^.t«ti«w;i^^' 


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jnmcnschlichkcit 
lat,  die  nicht  für 
;svollstcn  akadc- 
:hcr  Unzuvcrläs- 
Folgen,  die  sich 
>part.  Ich  möchte 
feit  schlug,  ohne 
le  sei  mit  ehi- 
^ar,  was  Sie  da- 
[aft  endgültig  zu 
Ipunkt  für  noch 
Zuversicht,  mit 
idere^l)eutsch- 
it,  konnte  man 
jartung  Ihre  Lei- 
lichem  Schwung 
}Iühe  feststellen. 
1933  verwaltete 
tig  überdies  be- 
Irfassung  auszu- 
aber  wurde  die 
;n  entschlossen. 
|dem  verlocken- 
:mühten  Ange- 
sind  in  einem 
rinen  Professur 
Ilen  Ihren  übri- 

r  Geburtstags- 

»assej^^ndern 

icum  aignitate. 

haben  sie  sich 

fingst  verdient. 

und  daß  die 

schätzen.  So 

|trächtigte  Lei- 

ihnen  gestatte. 


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ZU  dem  Werk  Ihres  bisherigen  Lebens  unverdrossen  Stein  auf 
Stein  zu  fügen.  Zu  dem  Wunsch  geseUt  sich  der  Dank  für  das 
Viele  und  Hochbedeutsame,  das  von  diesem  Ihrem  Werk  der 
Handels-Hochschule  St.  Gallen  zugute  gekommen  ist.  Sie  haben 
•während  den  fünfzehn  Jahren  Ihrer  Wirksamkeit  in  der  Schweiz 
den  Schweizer  so  gut  kennengelernt,  daß  Sie  wissen,  wie  spär- 
lich und  trocken  er  in  seinen  Bezeugungen  von  Lob  und  Dank 
ist.  Mag  über  diese  Sprödigkeit  Sie  die  Gewißheit  hinwegtrösten, 
daß  Ihre  Leistungen  mit  unvergänglicher  Schrift  in  die  Ge- 
schichte der  Handels-Hochschule  eingetragen  sind,  und  daß,  wo 
davon  die  Rede  sein  wird,  auch  Ihr  Name  mitklingt. 

'  Prof.  Dr.  OEC.  puBL.  Theo  Keller 

REKTOR    DER    H ANDELS-HOCJISCIILLE   ST.  GALLEN 


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INHALTSVERZEICHNIS 


Professor  Dr.  Hans  Nawiasky  und  die  bayerische  Verfassung  von 
1946.  Von  Dr.  Wilhelm  Hoegner,  Ministerpräsident  a.D.,  Honorar- 
professor an  der  Universität  München      

Außenhandel  und  Handels-  und  Gewerbefreiheit.  (Die  rechtliche 
Tragweite  der  Zollartikel  der  Bundesverfassung  als  Vorbehalt  zur 
Handels-  und  Gewerbefreiheit.)  Von  Dr.Zaccaria  Giacometti,  Pro- 
fessor an  der  Universität  Zürich      

Die  revidierten  Wirtschaftsartikel  der  schweizerischen  Bundesverfas- 
sung  und  das  geltende  Wirtschaftsrecht,  Von  Dr. Otto  Konstantin 
Kaufmann,  Pnvatdor^ent  an  der  Handels- Hochschule  St. Gallen    .... 

Die  Bcdürfnisklausel  für  das  Gastwirtschaftsgewerbe  nach  Art.  31ter 
Abs.  1  der  Bundesverfassung.  Von  Dr. Paul  Steiner,  Rechtsanwalt, 
Dcr^ent  an  dir  Handels- Hochschule  St. Gallen      

Staatsschule  und  Volkswirtschaft.  (Betrachtungen  zum  Verhältnis 
von  Volksschule  und  Industrie  in  der  Schweiz.)  Von  Dr. Georg 
Thürer,  Professor  an  der  Handels-Hochschule  St.  Gallen 


17 


33 


57 


75 


Die  nicht-veröffentlichungspflichtigen  Verträge  nach  Völkerrecht 
und  schweizerischem  Bundesstaatsrecht,  l  'on  Dr.  Paul  Guggenheim, 
Professor  am  ^Institut  Universitaire  de  Hautes  Etudes  Internationales* 
Genf      ^^ 

Das  Washingtoner  Abkommen  in  schweizerischer  und  deutscher  Be- 
leuchtung.  Von  Dr.  Rudolf  Moser,  Privatdcr^ent  an  der  Handels- 
Hochschule  St. Gallen  ^^^ 

Zum  gegenwärtigen  Stande  des  völkerrechtlichen  Schutzes  des  Pri- 
vateigentums. Von  Dr.  Hans  ITehberg,  Professor  am  '^Institut  Univer- 
sitaire de  Hautes  Etudes  Internationales*  Genf,  Vi^e-Präsident  des  << In- 
stitut de  Droit  international»    

Die  Berücksichtigung  wirtschaftlicher  Interessen  im  schweizerischen 
Zollrecht.  Von  Dr.  Max  Baumgartner,  Sektionschef  der  Eidgenössi- 
schen Ober^olUirekJion,  Dozent  an  der  Handels- Hochschule  St. Gallen     147 

Einfachere  Steuern.  (Eine  steuerrechtlichc  Studie  zur  Steuermalaise.) 
Von  Dr.  Willy  Rigoleth,  Vorsteher  der  Kantonalen  Steueri'emalttmg 
St.Gallen,  Dozent  ander  Handels-Hochschule  St.Gallen 16^ 

XXIII 


■S»ir-ft  .',<-.-{<' 


•^ 


^Freiheit   und  Zwang  im  deutschen  Arbeitsrecht.    Von  Dr,  Alfred 

Hueck,  Professor  an  der  Universität  München     187 

Die  Mitwirkung  der  Verbände  bei  der  Rechtsetzung,  unter  beson- 
derer Berücksichtigung  der  qujdi£zierten  Rechtsverordnung.  Von 
Dr,  Eduard  Naegeli,  Professor  an  der  Handels- Hochschule  St,  Gallen    205 

Rechtsfragen  des  Fabrik- Arbeitsverhältnisses.  Von  Dr. Gottlieb  Vetsch, 
Rechtsanwalt,  Präsident  des  Arheitsgenchtes  der  Stadt  St,  Gallen,  Do- 
qynt  an  der  Handelt- Hochschule  St,  Gallen     229 

VC'andlungen  im  Wesen  der  juristischen  Person.  Von  Dr,  Wolfhart  F. 

Bürgt,  Professor  an  der  Handils- Hochschule  St,  Gallen    245 

Sperre  und  Liquidation  deutscherVermögenswerte  und  ihre  Wirkun- 
gen auf  die  privaten  Rechtsverhältnisse.  Von  Dr,  Walt  her  Hug, 
Professor  an  der  Eidgenossischen  Technischen  Hochschule,  Honorarprofes- 
sor an  der  Handels- Hochschule  St,  Gallen 261 

Veröffentlichungen  von  Professor  Dr.  Hans  Nawiasky.  Von  Dr,  Willi 

Geiger,  Assistent  an  dir  Handels- Hochschule  St,  Gallen 297 


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2. 

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Literatur 


325 


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^^talt  his  zu  seinem  Hinschied  seine  Unterstützung  als  Do- 
•«  Ratgeber  zu  leisten. 

^hs  Wissenschaf tlidies  Werk,  das  über  20  BiUher  und  rund 
'^ere  Schriften  und  Aufsätze  aus  dem  gesamten  öffentliciien 
^d  der  wissenschaftlichen  Politik  ausmacht,  ist  von  einer 
Andrucks  vollen  Reidihaltigkeit,  daß  es  sidi  einer  umfassenden 
'' i^g  geradezu  entzieht.  Es  zeugt  von  der  bewundernswerten 
^  ^Vraft  seines  Sdiöpfers,  aber  audi  von  einer  scjiarfsinnigcn, 
^^  das  Grundsätzliche  bedachten,  streng  systematisdi  vorge- 
;|**  f^orscherpersönlichkeit. 

i^end  seine  in  Wien  entstandenen  Arbeiten  in  der  Hauptsache 
5?*^^den  des  allgemeinen   und  besonderen   Verwaltungsrothts 
l»atten,    wandte    sich  Nawiasky    in    Mündien    vorab    dem 
t  zu.  Sciion  1920  ersciiien  „Der  Bundesstaat  als  Rechlslie- 

•in  Budi,  das  in  der  wissenschaftliduui  Diskussion  um  den 
ngcsetzten  Staat  einen  Markstein  setzte  und  seinen  ange- 
I^latz  bis  heute  zu  behaupten  vermodite.  Mit  diesem  Bndi 

^owiashj   zugleich   die   theoretische   Grundlage    für   mehrere 

^m  dcutsdien  Bundesstaatsrecht.  Erwähnt  .seien  „Die  Crund- 

der   Reichsverfassung"    (1920)    und    „Crundproblcmo   der 

fassung.   Erster  Teil:    Das  Reich   als  Bundesstaat"   (1928). 

'wte  Überzeiigung  von  der  Lebenskraft  einer  fikU  ralistisdion 
Inung  und  seine  enge  Verbundenheit  mit  dem  Lande 
lenkten  seine  Aufmerksamkeit  auch  auf  das  bayerische 
'lt.  1923  ersdiien  sein  großangelegtes  „Bayerisdies  Ver- 
^t",  das  in  vielem  noch  heute  durchaus  aktuell  anmutet, 
*«  dodi   immer  wieder   an   allgemeine   staatsrechtliche   Pro- 

Ergebnis  seiner  ersten  Vorlesungsreihe  in  der  Sdnveiz  kam 
^  Budi   „Staatstypen   der   Gegenwart"   zustande.   Angeregt 
^  fachlidie  Ausriditung  der  Handels-Hochsdmle   St.  Gallen 
sich  Nawiasky  in  der  Folge  mehreren  wissenschaftlichen 
'wngen  arbeits-   und   sozialrechtlichen   Inhalts.    Als   Frudit 
^mühungen  sind  namentlich  die  Bücher  „Reditsfragen  des 
■'^^tlidien  Neuauf})aues"  (1035)  und  „Die  redulidie  Organisa- 
^  ßttriebs  unter  besonderer  Berücksichtigung  des  schweize- 
^  Rechts"  (1943)  zu  nennen.  Unmillelbar  aus  dem  St.  Galler 
"'^eb  heraus   entstand   1941   das    Werk   , .Allgemeine    Rcdits- 
*ii  System   der    rechtlidien    Grundbegriffe",    das    1948    eine 
<^f^eiterte  Auflage  erlebte  und  heute  zu  den  grundlegenden 
*«retisdien  Abhandlungen  des   deutschen   Sprachgebiets   ge- 
^^w'mky  hat  aud»  eine  Reihe  kleiner,  in  ihrem  Gehalt  aber 
'^%r  Beiträge   zum   sdiwcizerisdien   Staatsredit  verfaßt.    Als 
"^  >iifrnerksamer  wie  unvoreingenommener  Ausländer,  der  sidi 
^  den  Zwanzigerjahren  auf  mehreren  Studienreisen  ein  zu- 
wies Bild  von  der  auf  freien  Gemeinden  und  starken  Kanto- 
•*^gcbauten    schweizerischen    Staatsordnung    zu    madien    ver- 
^t  er  es  verstanden,   Lidit  und  Klarheit  in  manchen  ver- 
Zusammenhang   zu    bringen.    Hervorgehoben    seien    die 
^^uibau  und  Begriff  der  Eidgenossen.schaft"  (1937),  „Die 
Von  außen  gesehen"  (1040)  sowie  „Die  Deinokralic  in  der 
'  (1951). 

-  ^i  der  Ausarbeitung  der  baycrisdien  Verfassung  als  auch 
^Vorbereitung  des  Bonner  Grundgesetzes  hat  sich  Nawiasky 
,*didruHc  dafür   eingesetzt,   dem    in   der   Schweiz   bewährten 

ii-demokratisch-födcralistisd»en    Gedankengut    im    Rahmen 

-  'dien  auch  im  neu  aufzubauenden  Deutschland  zum  Durdi- 
^  verhelfen.  Um  die  zu  einem  nidit  geringen  Teil  der  sdiöp- 
"^  Kraft  Nawiaskys  entspringenden  Grundgedanken  der  baye- 

Vcrfassung  von    1940  für  die  Staatsreditslehrc  wie  für  die 
^tbar  zu  machen,  veröffentlichte  er  schon  1948  (zusammen 


mit  seinem  Schüler  Claus  Letisscr)  unter  dem  Titel  „Die  Verfassung 
des  Freistaates  Bayern"  einen  systematisdicn  Überblick,  verbunden 
mit  einem  Handkommentar.  Im  Hinbliek  auf  das  inzwischen  wirk- 
sam gewordene  Bcmner  Grundgesetz  von  1919  kam  1953  (unter  Mit- 
arbeit von  Hans  Lcchncr)  ein  Ergänzungsband  zu  diesem  Werk 
hinzu.  Eine  Neuauflage  steht  in  Vorbereitung.  Bereits  wenige  Mo- 
nate nadi  dem  Zustandekommen  des  Grundgesetzes  veröffentlidite 
Nawiasky  das  ßudi  „Die  Grundgedanken  des  Grundgesetzes  für  die 
Bundesrepublik  Deutsdiland"  (1950),  mit  dem  er  nidit  nur  der  Pra- 
xis einen  wertvollen  Dienst  er\vies,  sondern  auch  einen  wesentlidien 
Einfluß  auf  die  wissen.'Jchaftlidio  Bearbeitung  des  neuen  deutsdien 
Staatsrechts  zu  gewinnen  vermodile. 

Als  Krönung  seiiu^s  Lebenswerkes  sduif  Nawiasky  von  19ir>  bis 
1958  eine  fünf  Bände  umfassende  „Allgemeine  Staatslehre".  Wohl- 
vorbcreilet  dur(h  zablrcMche  Einzelabhandluni^eu  gelang  es  Nauinsku, 
zu  einer  eindrucksvollen  Gesamtsdiau  zu  konmicn,  die  sein  Nadi- 
folger  auf  dem  Münchener  Lehrstuhl,  der  gegenwärtige  bayerische 
Kultusminister,  Professor  Theodor  Maunz,  als  das  eigentliche  Stan- 
dardwerk moderner  Staatsforsdumg  bezeidmcte.  Während  Gror^ 
Jclliuck  in  seiner  klassisdi  gewordenen  „Allgemeinen  Staalslclne" 
eine  Zweiteilung  der  Materie  in  „Allgemeine  Soziallehre  des  Staa- 
tes" und  „Allgemeine  Slaatsreditslehro"  vorgenoninuMi  halte»,  kotnnit 
Nawiasky  durdi  die  Ilinzufügtmg  einer  Staatsidecnlehrc  zur  Drei- 
teilung. Eine  wirkliche  Erfassung  des  ncuzeitlidien  Staates  erforch^re 
eine  dreifadio  Betrachtungsweise,  eine  Erörterung  des  Staates  als 
Idee,  als  soziale  Tatsache  und  als  rechtliche  Er.sdieinung. 

Nawiasky  hat  sich  stets  mit  Nadidruck  als  Positivist  bezeichnet, 
als  Vertreter  eines  richtig  verstandenen  Positivismus  allerdings,  wie 
er  beizufügen  pflegte.  Wohl  bekannte  er  sidi  eindeutig  z\i  einer 
normativen  Betrachtungsweise;  in  der  Auslegung  des  positiven 
Rc^dits  erkannte  er  indessen  der  „tragenden  vorreditlidien  Gesamt- 
ideo",  geprägt  durch  die  ethisdien  Grundlagen  und  die  soziale 
Wirklidikeit,  die  führende  Rolle  zu. 

Nawiasky  wurde  für  seine  wissensdiaftlidien  Leistungen  mandicr- 
lei  verdiente  Ehrung  zuteil.  H<'rausgegeben  von  seinen  St.  Galler 
Kollegen  Wolffiart  F.  Büri;i  und  Walthcr  J/wg  ersdiien  1950  zu 
seinem  70.  Geburtstag  ein<«  reiihhaltig«»  Festgabe  „Staat  und  Wivt- 
sdiait",  in  der  u.a.  <ler  frühere  bayerisdie  Ministerpräsident  Prof. 
Wilhclvi  Uocgncr  den  Anteil  Nawiaskys  am  Zustandekonunen  der 
bayerisdien  Verfassung  von  1946  würdigte.  1956  folgte,  betreut  von 
Theodor  Maunz,  eine  in  Mündien  veröffentlichte  Festschrift  ziun 
75.  Geburtstag  von  Hans  Nawiasky,  die  21  wertvolle  Beiträge  von 
Kollegen,  Sdiülem  und  Freunden  zum  Thema  „Vom  Bonner  Grund- 
gesetz zur  gesaujtdeutsdien  Verfassung"  vereinigt.  In  beiden  IVst- 
sdiriften  findet  sich  audi  eine  umfassende  Bibliographie  der  Werke 
Nawiaskys.  19G0  verlieh  ihm  die  Staatswirt.sdiafllidio  Fakultät  der 
Ludwig-Maximilians-Universität  Mündicn  in  Anerkennung  seines 
wissens(haftlidieu  Gesamtwerkes  die  Würde  eines  Ehrendoktors. 
Nawiasky  war  audi  Träger  bundesdeutscher,  bayerisdier  und  öster- 
rcichi.scher  Orden. 

Mit  Hans  Nawiasky  ist  ein  Gelehrter  dahingegangen,  der  im 
deutsdien  Sprachgebiet  zu  den  führenden  Vertretern  seines  Faches 
geborte.  Sein  Name  wird  dunh  sein  Werk  weiterleben.  Seine  Uner- 
.schrodcenheit  und  Hartnäckigkeit  im  Kampfe  gegen  jegliches  Un- 
redit,  seine  strenge  Sadilidikeit,  sein  Ernst  und  seine  Gewissen- 
haftigkeit in  der  Erfüllung  audi  der  kleinsten  Aufgabe  und  nidit 
zuletzt  seine  nie  versagende,  von  edler  Men.sdili«hkeit  getragene 
Hilfsbcrcitsdiaft  sichern  ihm  audi  in  den  Herzen  .seiner  dankl)aren 
Freunde  und  Sdiüler  einen  Ehrenplatz. 

Prof.  Dr.  Willi  GEIGER,  St.  Gallen 


LITERATUR 


[^önn,  Arthur:  Das  Schuldprinzip.  Eine  strafreditlich- 
gJSP^losophische  Untersuchung.  Heidelberg:  Winter.  1961. 
^•-  (Heidelberger  Rechts  wissenschaftliche  Abhandlungen,  N.  F. 
£^)  brosdi.  32.-.  geb.  36.- 

^  Juristen  wirklich  in  dem  Geruch,  nur  Bücher  zu  lesen, 

de  lege  ferenda   etwas   herauskommt?   Die   pointierten 

langen  des  Verfassers  scheinen  das  auszudrücken,  wenn 

Untersuchung  ^viele  Einseitigkeiten  und  Lücken"  beschei- 

»ie  zu  einem  „Fragment"  machten,  ohne  daß  „dem  Ge- 

öeue  Vorschläge"  unterbreitet  würden;  daher  käme  „bei 

»  Untersuchung"  —  womit  sie  „das  Schicksal  aller  echten 

8*'  teilen  würde  —  „im  Grunde  nidits  heraus",  außer 


daß  „vielleidit  irgendwo  ein  Zipfel  der  Wahrheit  erhasdit"  werde. 
Sollten  die  Denkerwartungen  des  Juristen  wirklich  nur  auf  eine 
bestimmte  Form  des  „Herauskommens"  und  nicht  auch  auf  diese 
Wahrheit  geriditet  sein?  Denn  wer  sich  sdion  mit  dem  Problem 
der  Sdiuld  beschäftigt,  weiß,  daß  der  Gesetzgeber  eine  Gratwan- 
derung unternimmt,  sobald  ein  Sdiuldstrafrecht  ihm  Normen  al)- 
verlangt;  weder  kann  er  sich  in  die  aV:)solute  Wesenssphäre  zurück- 
ziehen und  es  der  Strafrechtspraxis  überlassen,  wie  sie  seine  Wc- 
senserkenntnis.se  in  die  Fallwirklichkeit  umsetzt,  nodi  ist  ihm  bloße 
und  unmittelbare  Positivierung  eines  Sdiuldstrafrechts  ohne  Blid« 
auf  so  etwas  wie  „Wesen  der  Sdiuld"  möglich.  Und  da  der  Ver- 
fasser  es   gerade   nicht   auf  eine  vollkommene   Lösung   abgesehen 


324 


Nachruf 


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ken   und  Sein   vermittelt    Zi.m    r  '  ,i  ?,"'''''"'''>  <l'e  zwisdien  Den- 
SiAt  Kicrfcecflflrd,      Ne  „    AM       K      *"'''    '^''''    "™   ^'^    tiefe   Ein- 

^^W...,  sondern  woduALTh«.,  "'f"   »°P'"^«''A   relativiert 
wird   kraft   des    Dialck  UAen  "   AH       /'/  ''"'  ^'"°'"'«  ''«''">"* 
Wird  letztliA  gelenkt  vom  Äncfi       nf'^^   ""*   ^"   Wahrheit 
Phen  bekennon  läßt    es Tbe  f  ir  'J     "   ^  "^^.'■"'  ''"  ''""   P'«"o'o- 
an<leren  Zugang  zu     absoluten  Grt"nJ.ri""'^'r"  ^''""^'="  ''•''"«" 
den^.,  im  Übergang  ins  BeiAf'nf,         '.^•^J'''  "''  '"  ''«'  Tran.vzen- 
Wahrheit  der  göt.hd'en  GeredSke'it    e;^'^  «=*.'«l"elle  ist  die 
m  den  red>tliA,sit,h<he„  Wdfj  gen  def  B  I^r''  "t  "•[«"''•''^"'d 
sAen  das  gemäß  seinem  Wesen  Zukom        a'  ^'f''"'""*  ''''"'  ^l«"' 
die   rechtfertigende  Cnadrgere<h^  T  f  ""''  """^''  """  '''"* 

VVo// die  Rechtsphilosöü  ie  fn^  n  l''^7''^'''8  ß"'"''"--'  f«r  Erik 
SArift  ..aed.tsgÄTt^"hSi.flf ''"■''«^•'^■■'d.t  schon  die 
gramm  einer  neuen  Suh,  A     ,,.'1""*^    Weisung"     1943)    das   Pro- 

ften"  (1958)  einen  SpSMn'r  Tlf"^"'''  ••«^'^''  'I-  N«^'" 

ogiscJ.er  Problen.e  dar    ir"r„eü?er  A.  ^"'^^"""S  'iefer  rechtstheo- 

keit  verharrende  Red.tsdeu  ung  en.s  j.:fd.r"  "T  '"■  '^"^  ^"''"*- 

Wirkung  Tei'dÄal  ::  Ser^c'""?"","  '^'•'*^  ""''  -'-  Mit- 
KircJ.0  in  Deutschland   wa'r  Tr  *  Ät"'"'","-'  '^?  '^-"«'^"»du-u 

war  i.r,*  Wolf  besonders  legitimiert,  neue 


aTo!  t„r%  '^'^^"^^'^•»"•-•"<-n«?...f.  .,„  I„.s.hr..„ 
als  er  wnr  dazu   berufen,  das  großan.'clecte   Lehr 

am^      ?       'f'"'«  J'''^""   wieder  ein   erstes   wiss  • 
amtsystern  des  evangelisAen   Kird,onre<hts    F 

£  rb^Sr^r'"*''.'^'"^'"'-^'' '"  «•-■'^  • 

denhdt  der  K  ,nf™'"'"*'"  AusriAtung.  die  über 

uci  aller  \erpfl,d,iung  gegenüber  einer  grofien  k^ 
clition  weist   Wnll,  w„  1     1         ..      '"^^  ».rorjen  Kn- 
ten  Phtz     m   n        J,    7'  ''"'"   ^^■■^'^"•"r.'cl.t   einon 
rade  im  k'™^     ^^f"  '^'"  J'"'^P"'Jenz  wie  der  TI 

digen  S,S  nTch  d"  *"f  "''''•™'"  \\irkon.  he::, 
RedUs.  b  künde  iTn  H  'u"  '""'  ^"•-•^"■"  "'  ^' 
Lehrer  und  Fre  ,nH  1         ^^°''"'"'  '"«  ^^  f^"*"»' 

zuliarrcn,  dabei  nidit  vi.ll  1     '^  "'  ""  ■^''"•' 

anderen   z,i   veisd    Ifl  "'  '""'"'"•  ■'*''^'  ""'"  al„ 

and.  eine  \C  n    Si  '  ,""'"""'^'  ."'   •'••""-    "" 

weiß, als d..n::":t'i  ■•,,.:;:, Ändo.r'-;''''^;^ 

K<^n,    unter    dor    r.vw] .     .  i         ,    ^>  isscndon   ihro  C 
überhöh,  und  volEndi"-^'^'"'    '''"'    ""'"    ""■■'^d'>Hbo 

Pfof.   Dr.  Thomas  WÜRTENDli UueH. 


NACHRUF 


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■  ,v 


lii^r  trtSyrd^Z'S/Zr  ^;;^'"^  '"  ^^'-'-  ^-"'i^'^aft- 
80  Jahre  alt  gewordenen  Sla. Ter  Tf,  Y"'^  ""^  Persönlichkeit  des 
762).  Leider  hat  siAder  Cc'      ?t  ^^'""'  """'  ^""""shj  (JZ  60 

vergönnt  sein.  ncÄa^Ä^  ^Xt  "  T'''  ''"^  "''"'" 
werk  durd.  weitere  Arbeile,.  alJ.?„  ^'""""Ib.il  s,.in  L..l,ens- 

n.  August  1961  wurde  ans  NatiälTi  f^"  "^""•-  'l«""  ="" 
den  durch  den  Tod  abberufen  n/t,""'^'  '"'"'•'^  «Imerem  Lci- 
.  frudubares  GelehrtenlXn  deinen  Ah  t'  a'"  'r''™'"  •^«^^'-'e'«'»  wie 
Han,  iVa..i<„*„  wurde  a.nrÄugSJSo'f'T^'  • 
sangers  in  Graz  geboren  NaA  Zu.  ,  ''  ^."''"  '''"''s  Opem- 
ÜAen  Studien  in  Wien  und  ntrl  n  ""'"  *'^'«*-f'swissensd,aft- 

tation  über  „Die  Frauen  i.n  &,I        /""^  "  '''"^  '»it  einer  Disser- 

stisAen  Doktorgrad  der  ü„"K:X'w?;"r''r ''■■''■"''■  '^">  '•■"- 
alsbald  in  den  höheren  Posldi!.n  !•.'."  ^^"'"  '^^"  ^'owiasky 
dortigen  Universität  seirfrllX-rrh  "f  T^  '"■«=•""  «-"  ""  der 
des  Staats-  und  VerwallÜ^rsredtsTi!  „?".'''''  ''''  P^'^atdozcnt 
deutsd,en  und  österreichisd  en  Post^el.  "''*f""""'^'"f*'  d'e  dem 
beute  einen  lesenswerto^^  Beitrat  ,7.  t  T"^"'"^  '^''''  '""'"  ""* 
Anstalt  dar.  Sdion  1914  wifrde  ^'^  l ''™  '""  '^^  ö(rentlid.e„ 
Professor  ernannt,  doA  sah  e  ,iA  ^1'  r7  ""«-"■dentlid.en 
und  Forsdiungstäligkeil  d?,r,h    .  ''''"■   ''"'»''"  '"  ■"^'■'••'"  Lel.r- 

spater  wurde  er  als  Fel<lp„"td^^eW.  ^       '■'''''■'''t"""di"'klion; 

nants  zu  einer  k.  u.  k    A     e  '  n  A  B„r   ^''"^'^  "V  Oberstleut- 

Als   Sektionsra,  sd,ied   NaM,   mT""  T'"^'' 
Staatsdienst  aus.  Sein   Lehramt  in   W        """  '^''"\  «^'"^eidrisdien 
ihm   sdion    1914   angebotenen   1,  n        T  Ti"'"^*"'  "  mit  einer 
Universität  Münd.enm8  wurde  dT;»"'''*'-:j  Z™'"""'   ""   der 
Aen  entfaltete  Nawla,kylZ±Jy'TJT!r  ^'^'"'^r''  ^"  ^""- 
meAodisdier,   strenger    aber   wnü     M     7""«^'^"=  "'"  8eistrei<her, 
als  Verfasser  zahlref^er  ^^^1  r    u/^'''^'"'^*'''   Lehrer 
iuristisAer  Berater  dTr  baTerTsd,™  r      ^  ^"'"''  "''  '«gelmäßiger 
Publizist  zu  pohtisAtstaatsreÄen  T   ■"7"'""«'  "''  gewandter 
tiver  Leiter  der  Verwaltun«fk'f         ,^TJ'^^^''  '°wie  als  initia- 
das  Land  Bayern  vorc^l"«^«!^,^!^^/^*  *"r  """  ""^«etragen. 
Staatsprozeß  anläßli*  d«  sfrÄ £  di:  7"l''"'l"«  T  «"«"" 
zung  einer  Landesregierung  duri  H  '    p    1  ^"'ass>gkcit  der  Absct- 
zu   vertreten.   Dem    a>ifknm^      i   d"' «eid.  (Regierung  von  Papen) 
Nawia^ky  seit  ^3  m.t  aller  Ä' ^"'r"'*"^'''''''""'   '"'»«   "* 
gewiegten  S.aatsreAu!  hre    und  wtkStüs  "."^"'«'f  Sd-"  dem 
niAt  entgehen,  welA  tödlidm  r!^f  1   ^      ^"'''"'"  '^"'"'ker  konnte 


^er  als  ,.poIiiisdi  un7ti\t.rli^9i,r-*  \'    r      .     , 
wo  es  für  die  Hnndels-uX  ,  e^St  C    l'    '>'"'",  '■" 

Seiner  Initiativo  nnri  r.ii     r.   •  ^-  Caller    Ho 

^;.  Caller    Hod.i^J'^l'^gÄi  'Z^T^rT 

TageskampV tuückÄ,;;  t'd.f  r".''f  "^"'  ''? 
dos  öfTentlich™  Lebens  u  7zur  U  ,  ?"[  >""""^  ""^' 
.■ehedem  und   Beamten  nW,  .^^^'''erbil.hmg  von   P 

m    der    Sdnveiz    wegweisende    Vorarbeiten    LT 
demokratisdien  Neuaufbi.,  A^.  ;"^"     ^"^^    ^""^    ^'"^^ 

wurde  Na,oiasky  auA^  ederln^^in  "l.  rf'?  '"'"■"'' 

dt  sA^  "rtrmn,  '^<=-'^r"  ^'^ ' -Ä:^ir^^^ 

Wm«.rCblieb  zwärT     1,™  ,,U"'versi.:it    Münd.en    zu 
treu.  doA  nat:res  for'a"    und'r°"'^"-^"  '*•  ^^"" 

^»S,  maß  "bend"    ";;'''''^*'  f"  ^^•'''"'^"-  '"'^  ''<-. 

die  SAaffung  ein      deutsAenV  °";''"''"  von  HerremWr^j. 

Paris  in  iugendhAef  Begt  slgm't'7"' ~  "^^^Hi^^ 

e»    V1C3    A'ni\Nuris    einer    Eiirnnüc/Ji««    \r     t 
einem  starken  nolifkr^^n  vT  y^^r^assunir    mit. 

vvissensdialten   m   Mundicn   (1950)   einzuscl 


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All«  Reditt  Torbchalten 

Copyright  1956  by  l«ar  VerUg  Dr.  Günter  Olzog  MünAen 
DruA:  SAumtAer-Gebler  KG..  MünAen;  Bind.arbcifo:  Paul  Atttnkofer.  M«nd»ea 

Printed  in  Germany 


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Inhaltsübersidit 

Dr.  Ulrich  Schcuncr,  Professor  an  der  Universität  Bonn 

Die  FHnktionsnachfolge  und  das  Problem  der  staatsrechtlichen  Kontinuität        9 

Dr.  Dr.  Wilhelm  Wengler,  Professor  an  der  Freien  Universität  Berlin 

49 

Deutschland  als  Rechtshegriff ' 

« 

Dr.  Thomas  Ellwein,  Feldafing/Obb.  , 

Die  Wiedervereinigung  Deutschlands  und  der  deutsche  Föderalismus  .     .      91 

Dr.  Hermann  Jahrreiß,  Professor  an  der  Universität  Köln 

Die  Wesensverschiedenheit  der  Akte  des  Herrschens  und  das  Problem  der 
Gewaltenteilung 

Dr.  Adolf  Süsterhenn,  Professor,  Staatsminister  a.  D.,  Präsident  des  Ober- 
verwaltungsgeridits.  Vorsitzender  des  Vcrfassungsgeriditshofs  Rheinland- 
Pfalz,  Koblenz 
Das  Subsidiaritätsprinzip  als  Grundlage  der  vertikalen  Gewaltenteilung     141      •    .^. 

Dr.  Günter  Dürig,  Professor  an  der  Universität  Tübingen  - '  « 

Grundrechte  und  Zivilrechtsprechung ^^^1         " 

Dr.  Josef  Wintrich,  Präsident  des  Bundesverf assungsgeridits,  Karlsruhe 

Aufgaben,  Wesen  und  Grenzen  der  Verfassungsgerichtsbarkeit    ....     191 

Dr.  Willi  Geiger,  Professor,  Richter  am  Bundesverfassungsgeridit.  Karlsruhe 

Zur  Reform  des  Bundesverfassungsgesetzes ^^^ 

Dr.  Hans  Ritter  von  Lex,  Staatssekretär  im  Bundesministerium  des  Innern. 
Bonn 
Die  Grundlagen  unserer  föderativen  Staatsordnung 237 

Dr.  Friedridi  J.  Berber,  Professor  an  der  Universität  Mündien 

Zu  den  föderaUstisihen  Aspekten  der  .Auswärtigen  Gewalt' 245^,. 

Dr.  Theodor  Maunz,  Professor  an  der  Universität  Mündicn 

Gesetzgebung  und  Verwaltung  in  deutsAen  Verfassungen 255^ 

Dr.  Hans  Wenke,  Professor,  Senator  der  Freien  Hansestadt  Hamburg 

Die  Kulturverwaltung  im  Verhältnis  von  Bund  und  Ländern 269 


Walter  Seuffert,  Rechtsanwalt,  Mitglied  des  Deutschen  Bundestags,  Mündien 
Die  Finanzverfassung  der  Bundesrepublik  und  Artikel  107  des  Grund- 
gesetzes    299 

Dr.  Werner  Gebauer,  Referent  in  der  Industrie- und  Handelskammer  Düsseldorf 

Eigentumspolitische  Problerne  unserer  Wirtsd^aftsverfassung 317 

Dr.  Friedridi  August  Freiherr  von  der  Heydte,  Professor  an  der  Universität 
Würzburg 
Parlamentarismus  in  Deutschland  und  in  Frankreich 323 

Dr.  Hans  Peters,  Professor  an  der  Universität  Köln 

Zur  Kandidatenaufstellung  für  freie  demokratische  Wahlen 341 

Dr.  Richard  Jaeger,  M.  d.  B.,  Vizepräsident  des  Deutschen  Bundestags,  Bonn/ 
Dießen  am  Ammersce 
Die  Neugliederung  des  Bundesgebietes  nach  Art.  29  des  Grundgesetzes  .     .     359 

/  Dr.  Willibalt  Apelt,  Geh.  Regierungsrat,  emer.  Professor  an  der  Universität 
München 
Ist  der  Betrieb  des  Rundfunks  im  heutigen  Deutschland  öffentliche  Ver- 

waltungf 37! 

ff 
Dr.  Otto  Heinrich  Leiling,  Rechtsanwalt,  Justitiar  des  Bayerischen  Rundfunks, 
München 
Einfluß  des  Staates  auf  die  öffentliche  Meinung 385 

Dr.  Murad  Ferid,  Professor  an  der  Universität  München 

Hat  die  Gleichstellung  der  Vertriebenen  mit  Inländern  in  Art.  116  I  GG 
kollisionsrechtlichen  Gehalt  f 395 

Dr.  Rudolf  Zorn,  Staatsminister  a.  D.,  Präsident  des  Bayerischen  Sparkassen- 
und  Giroverbandes,  München    • 

Von  den  Begrenzungen  der  Staatsgewalt .413 

Dr.  Hans  F.  Zacher,  München 

Zusammenstellung  der  Veröffentlichungen  von  Prof.  Dr.  Hans  Nawiasky    433 


A/, 


Vorwort 


Wir  wissen  heute  nodi  nicht,  wie  eine  gesamtdeutsdie  Verfassung 
Zustandekommen  wird.  Nach  dem  Ausgang  der  Genfer  Konferenz  vom 
November  1955  scheint  der  Zeitpunkt  der  Wiedervereinigung  Deutschlands 
erneut  in  die  Zukunft  gerückt,  wenngleich  über  die  Notwendigkeit  und 
Vordringlichkeit  der  Wiedervereinigung  bei  den  Deutschen  selbst  Einmütig- 
keit besteht.  Über  den  weiteren  Weg  gehen  auch  jetzt  -  und  gerade  jetzt  - 
die  Meinungen  wieder  auseinander. 

Uns  ist  die  Aufgabe  gestellt,  über  die  große  Scheidewand  zwischen  West 
und  Ost  hinwegzublicken,  um  die  Schwierigkeiten  der  gegenwärtigejr  Lage, 
aber  auch  die  Möglichkeiten  der  künftigen  Entwicklung  zu  erkenhen.  Die 
folgenden  Abhandlungen  sind  auf  dieses  Ziel  hin  gesdirieben  worden.  Sie 
tragen  unterschiedlichste  Anliegen  vor,  dienen  aber  alle  der  gemeinsamen 
Aufgabe. 

Die  Themen  der  Beiträge  und  die  Art  ihrer  Bearbeitung  zeigen,  daß  es 
den  Verfassern  darauf  ankam,  Vorarbeiten  für  die  Verfassunggebung  im 
gesamtdeutschen  Staat  auf  weite  Sicht  zu  leisten,  und  zwar  in  der  Weise, 
daß  sie  Entwicklungen  und  Schwierigkeiten  der  beiden  getrennten  Teile 
Deutschlands  und  der  dahinter  liegenden  Weimarer  Zeit  aufzeigen.  Aus 
diesem  Grunde  wurden  die  Fragenkreise  über  die  Funktionsnachfolge  von 
Reidi  und  Preußen  und  über  den  Begriff  Deutschland  als  Rechtsbegriff 
vorangestellt.  Ihnen  schließen  sich  Untersudiungen  an  über  die  voraussicht- 
liche  Einstellung   Gesamtdeutschlands   zu    den   Vorstellungen    von   Volk, 
Repräsentation,  Nation  und  Föderalismus  und  über  die  Akte  des  Herr- 
schens  im  Rahmen  der  Gewaltenteilung  sowie  über  den  Sinn  des  Subsidiari- 
tätsprinzips   im    gewaltengeteilten    Staat.    Von    den   Grundrechten    führt 
sodann  der  Weg  zur  Verfassungsgerichtsbarkeit  und  zum  bundesstaatlichen 
Gefüge  in  seinen  innerpolitischen  und  auswärtigen  Aspekten.  Die  Kultur-, 
Finanz-  und  Wirtschaftsverfassung  wird  in  der  gesamtdeutschen  Verfassung 
einen    hervorragenden   Platz    einnehmen;    nicht    minder   wird    die   Neu- 
gliederung des  Staatsgebietes  erneut  erörtert  werden.  Schließlich  wird  der 
Verfassunggeber  riditunggebende  Gesichtspunkte  über  Fragen  der  parlamen- 
tarischen Gestaltung,  des  demokratischen  Wahlrechts,  der  öffentlichen  Mei- 
nungsbildung, des  Rundfunks,   der  Heimatvertriebenen  ankündigen  und 
damit  den  Weg  für  die  kommende  Gesetzgebung  vorbereiten  wollen.  In 
jedem  modernen  Staat  -  und  so  auch  im  gesamtdeutschen  Staat  -  wird 
schließlich  die  Besinnung  auf  die  Grenzen  der  Staatsgewalt  stets  von  grund- 
legender Bedeutung  und  aktuellem  Interesse  bleiben. 

Alle  Beiträge  sind  einem  Gelehrten  gewidmet,  der  seine  Kraft  stets  auf 
eine  große  Aufgabe  gerichtet  hat:  Hans  Nawiasky.  Geboren  vor 
75  Jahren  in  der  damaligen  österreidiisch-ungarischen  Monarchie,  hat  er  in 
einem  wechselvollen  und  erfolgreichen  akademischen  Leben  in  Österreich- 


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Ungarn,  in  Deutschland  und  in  der  Schweiz  immer  das  Ganze  vor  Augen 
gehabt,  wie  es  das  Bestreben  aller  aufrichtigen  Föderalisten  ist.  Für  DeutsA- 
land  und  im  besonderen  für  Bayern  als  Bundesland  zu  arbeiten,  war  das      _ 
Ziel  seiner  wissenschaftlichen  Lehr-,  Forschungs-  und  Gutaditertätigkeit.  Er 
wurde  nie  müde,  der  akademischen  Jugend  die  Bedeutung  dieser  Aufgabe 
vor  Augen  zu  führen;  er  widmete  sich  ihr  besonders  in  den  Jahrzehnten 
seiner  nur  durch  das  erzwungene  Exil  unterbrochenen  Lehrtätigkeit  an  der 
Universität  München.  Neben  dieser  Tätigkeit  verlor  er  aber  audinicht  die 
Verbindung  zur  praktischen  Politik,  in  die  er  als  Rechtsberater  der  Baye- 
rischen Staatsregierung  vor  1933  und  nach  1945  und  als  Mitarbeiter  an  der 
Reichsreform  der  Weimarer  Zeit  gestellt  war.  Mit  seinem  Namen  sind  wich- 
tige Bestimmungen  der  heutigep  Bayerischen  Verfassung  verknüpft.  Die  Vor- 
bereitungen   für    das   Bonner    Grundgesetz    im   Verfassungskonvent    von 
Herrendiiemsee  erfuhren  durch  seine  Mitwirkung  wertvolle  Anregungen 
und  Förderungen.  Für  den  Föderalisten  Nawiasky  war  es  nur  folgerichtig, 
daß  er  sich  auch  überzeugt  zu  den  Fragen  der  europaischen   Einigung 
äußerte  und  Mitglied  einer  Kommission  wurde,  die  sich  in  Straßburg  zur 
Vorbereitung  der  Satzung  des  Vereinigten  Europas  zusammenfancj.  Der  nun 
75 jährige  stellt  sidi  auch  heute  wieder  zur  Verfügung,  neben  seiner  Lehr- 
tätigkeit an  der  Universität  Mündien,  an  der  Hochsdiule  für  Politische   . 
Wissenschaften  München  und  an  der  Handelshodisdiule  St.  Gallen,  grund- 
sätzlidie  Fragen  zu  behandeln,  die  geklärt  und  gelöst  werden  müssen,  wenn 
eine  gesamtdeutsche  Verfassung,  ein  rechtlich  geordnetes  Staatsleben  für  alle 
Deutsdien  und  ein  Zusamntenwirken  Europas  erreicht  werden  sollen. 

Die  Mitarbeiter  dieses  Sammelwerkes,  der  Herausgeber  und  der  Verlag 
wünschen,  daß  die  nachstehenden  Beiträge,  in  denen  jeder  Verfasser  seine 
eigene  Meinung  vorträgt,  der  wissenschaftlichen  Vorbereitung  der  gesamt- 
deutsdien  Verfassung  und  als  Prämissen  den  Politikern  dienlidi  sein  mögen. 
Damit  wird  dieses  Buch  am  besten  dem  Sinne  der  Arbeit  jenes  Mannes 
gerecht,  dem  zugleidi  zur  Vollendung  seines  75.  Lebensjahres  die  herzlichsten 
Glüdiwünsche  dargebracht  werden  sollen. 


München,  1.  Januar  1956 

Dr.  Theodor  Maunz 
als  Herausgeber 


Dr.  Günter  Olzog 
als  Verleger 


Die  Funktionsnachfolge  und  das  Problem 
der  staatsrechtlichen  Kontinuität 


• 


von 


Ulrich  Sdieuner 


/.  Veränderungen  der  staatlichen  Form  und  rechtliche  Kontinnität 

1.  Wir  leben  in  einem  Zeitalter  der  staatlichen  Umwälzungen  und  Ver- 
änderungen. Vor  unseren  Augen  sind  mäditige  Reidie  zerfallen  und  tiefe 
territoriale  und  politisdie  Umgestaltungen  vor  sidi  gegangen.  Diese  Ereig- 
nisse haben  in  zahlreichen  Fällen  sdiwerwiegende  Fragen  hinsichtlich  der 
Fortdauer  von  Reditsverhältnissen  aufgeworfen,  die  in  der  bisherigen  staat- 
lichen Ordnung  begründet  lagen.  Stärker  als  in  früheren  Perioden  sind  in 
der  Gegenwart  die  Probleme  der  staatsreditlidien  Kontinuität  über  eingetre- 
tene Veränderungen  hinweg  ein  Problem  von  weitreichender  praktisdier  Be- 
deutung geworden.  Es  ist  eine  alte  Erkenntnis,  daß  selbst  der  Übergang  eines 
Gebietes  unter  eine  andere  staatlidie  Hoheit  oder  ein  revolutionärer  Umsturz 
große  Teile  der  Reditsordnung  in  ihrem  Bestände  nidit  berühren.  Das  bürger- 
liche Redit  mit  allen  ihm  entspringenden  reditlichen  Positionen,  in  der  Regel 
aber  audi  das  Strafredit  sowie  audi  bestimmte  Teile  des  Verwaltungsredits 
werden  durch  einen  soldien  Wedisel  inhaltlidi  nidit  verändert.  Der  älteren 
Rechtslehre  war  die  Vorstellung  vertraut,  daß  das  Recht  eines  Landes  oder 
Reidies  durdi  den  Wechsel  der  staatlidien  Gewalten  hindurch  erhalten  bleiben 
könne,  sei  es  daß  man  den  Gedanken  der  translatio  imperii  heranzog,  sei  es 
daß  man  wie  in  England  einfach  die  Fortdauer  der  Gewohnheit  trotz  der  ein- 
getretenen Herrsdiaftswechsel  annahm^.  Bei  der  Abtrennung  von  Gebieten 


M  Sir  John  Fortescue,  De  Laudibus  Legum  Angliae  (gesdirieben  1468-71)  bc- 
riditet  in  Kap.  XVII,  wie  in  England  die  Briten,  dann  die  Römer  wieder  die 
Briten,  dann  die  Sadisen,  Dänen,  wieder  Sadisen  und  endhdi  die  Normannen 
ceherrsdit  hätten.  Er  fährt  dann  fort:  »Et  in  omnibus  nacionum  earum  et  re- 
gum  earum  temporibus  regnum  illud  eisdem  quibus  lam  regitur  consuetudini- 
bus  continue  rcgulatum  est."  (Ed.  Chrimes,  Cambridge  1949  S.  38). 


St- 


Nachruf 


yv  i<?ri 


61 


pflegen.  Hierher  gehörten  vor  allem  Hedit  und  Gerechtigkeit  als 
Cruncllage  des  Zusanimenlebeiis  der  Völker.  Diesem  Leitgedanken 
für  diu  liiziehun^tn  zwischen  IxMilen  Ländern  sei  die  deul.sch- 
holliindische  Jurisienvereinigung  seit  ihrer  Gründung  im  Jahre  1949 
treu  geblieben. 

Als  Ort   für   die   nädiste   Tagung    im   Herbst   1955    ist   Münster 
(Westfalen)  bestimmt  worden. 

UuiKlosviMlassungsrichter  Dr.  Georg  FRÖHLICH,  Karlsruhe 

Sl^atucrec^t  unb  ^siftenap^ilofop^ie 

Das  Juristentreffen  der  Akademie  der  Diözese  Rottenburg  am 
J0./21.  IL  1954  ^  zeichnete  sicJi  durdi  das  Bemühen  aus,  nidit  im 
Bercidi  kirchlidher  \'orstel hingen  zu  beharren,  sondern  eine  Brücke 
elbst  zu  sciieinbar  entgegengesetzten  Auffassungen  zu  finden.  Im 
lähmen  des  Gesanitthemas  „Gerechtigkeit  ethisdi  und  juristisch" 
sprach  zunädist  Prot.  A.  Hartmann  S.  J.  über  „Gereditigkeit  aL 
siltlidie  Tugend",  und  zwar  im  Sinne  einer  natürlichen,  nicht  spe- 
zifisch diristlichen  Ethik.  In  einer  Reihe  klarer  Distinktionen  grenzte 
er  die  Gereditigkeit  als  die  Tugend,  die  jedem  Mensdien  genau 
das  Sciu^  gibt,  von  der  Sittlidikeit  im  allgemeinen,  von  den  nie- 
mals exakt  zu  erfüllenden  Tugenden  wie  der  pictas  und  auch  von 
Jer  Liebe  ab,  die  eine  notwendige  Ergiinzung,  aber  kein  Bestand- 
eil der  Gereditigkeit  sei.  In  der  Ausspradie  betonte  der  Leiter  der 
Vkadeniie,  Do/ent  Dr.  Aurr:  so  wenig  es  einen  ,,christlidien  Staat" 
che,  ebensowenig  habe  das  Christentum  den  Inhalt  der  Gereditig- 
tit  cfändert. 

Prof.  E.  Fvihner  (Tübingen)  behandelte  sodann  unter  dem  Thema 
CU'rechtigkeit  als  Rechtsnorm"  das  objektive  Recht.videal,  die  „Norm 
1er  Nonnen".  Nadi  einem  Hinweis,  wie  sehr  alle  Re<htsnormen 
un  sathlidien  Cegebeiilu-iten  einerseits  und  den  überlieferten  Vor- 
ntsdieidungen  anderseits  abhängen,  entwickelte  er  —  in  bewußter 
ercinfachung  —  drei  Möglichkeiten  der  Stellungnahme  zu  den 
crbleibenden  echten  Entscheidungen:  1.  Die  überlieferte  Natur- 
.'chtslehre  geht  von  vorgegebenen  festen  Maßstäben  aus  und  kennt 
ur  im  lanzt'lfall  Siilisumtionsschwierigkeiten.  2.  Die  moderne  Wert- 
hilosophie    behauptet    ebenfalls     das    Bestehen     einer    objektiven 

»  Vgl.  (Ion  Üiiichl   ül>er  ein  fiühoies  Tioflon  in  jZ  53,   518. 


Rangordnung  von  Werten,  die  jedoch  nur  sduittweisc  erkannt  wer- 
den könne.  3.  Die  Existenzphilosophie  schlielilich,  die  nur  die  Tat- 
sadio  unserer  Existenz  als  gegeben  ansieht,  während  die  Inhalte 
vom  Mensdien  aus  sidi  selbst  zu  gestalten  seien,  legt  alles  in  die 
freie  Entsdieidung.  Aber  selbst  hier  findet  sich  nach  Fedmer  eine 
Bindung  an  Objektives  und  nidit  bloße  Willkür;  denn  wenn  Ent- 
scheidungen ,, gelingen  oder  mißlingen",  so  ist  damit  die  21ahl  der 
(,,riditigen")  Möglidikeiten  dodr  begrenzt,  und  wenn  nach  Ileid- 
''tog^'"  die  treffende  Entsdieidung  etwas  aus  seiner  Verborgenheit 
herausnimmt,  „enlbirgt",  so  können  wir  die  früheren  Entscheidun- 
gen, die  etwas  entlxirgen  hal>en,  nicht  mehr  außer  acht  lassen.  In 
diesem  Sinne  sind  z.  B.  die  Freiheitsrechte  des  Bonner  Grundge- 
setzes zwar  nicht  Grundlagen  „jeder"  Gemeinschaft  (wie  Art.  1  GG 
meint),  aber  für  uns  sind  sie  verpflichtend.  Mit  jeder  treffenden 
Entsdieidung  schaffen  (oder  entdcxicen)  wir  also  ein  Stück  „wer- 
dendes Naturrecht".  Ob  sich  hinter  diesem  ein  von  vornherein  fest- 
stehendes Naturredit  verbirgt,  bleibt  offen  als  eine  mit  rein  philo- 
sophisdien  Mitteln  nidit  zu  entsdieidende  Frage.  Die  positive  Norm 
ist  in  dieser  Sicht  keine  bloße  Ableitung  (aus  festen  Prinzipien 
oder  äußeren  Gegebenheiten),  sondern  eine  Schöpfung,  in  der  sidi 
die  Gereditigkeit  jeweils  konkretisiert.  Es  sind  daher,  schloß  Fech- 
ner,  beide  Sätze  ridilig:  sowohl  Eb.  Sdirnidts  „Der  Positivismus  ist 
tot,  es  lebe  der  PositivismusI"  wie  der  andere:  ,,Das  Naturrecht  ist 
tot,  es  lebe  das  Naturredit!"  *. 

Die  Ausspradie  —  klug  geleitet  von  Senatspräsident  Walter  (Stutt- 
gart) —  ging  z.  T.  um  das  genauere  Verständnis  der  existenzphilo- 
sophisdien  Position,  die  Prof.  Hartmann  als  eine  Überbetonung  des 
an  sidi  dnistlidien  Gedankens  der  Gesdiidillichkeit  verständlidi 
machte.  Zum  anderen  trat  immer  wieder  die  Si)anniiiig  zutage  zwi- 
sdien  idealen  Anforderungen  und  i^raklisdier  Beschränkung,  insbe- 
sondere zwisdien  dem  Verlangen  des  Riditers  nadi  festen  Maß- 
stäben und  andererseits  der  Gewissenspflicht,  durch  Vermeidung 
einseitiger  Formulierungen  das  Gespräch  mit  der  Umwelt,  auch  der 
nichtchristlidien  und  außereuropäischen,  immer  offen  zu  halten. 

N. 


'  Eine  ausführliche  Darslc^lliing  seiner  Gednnktn  wird  E.  Fedxner  in 
einem  Buch  , »Soziologie  und  Metaphysik  des  Rechts"  geben,  das  im 
Lnufe  des  Jnhres  1955  bei  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck),  Tübingen,  er- 
scheinen  wild. 


j 


NACHRUFE 


J?ron3  l'.  9Uumann  f 


frr 


Der  Kraftwagenunfall,  dem  am  2.  September  1954  in  der  Nähe 
ju  Genf  aui  einer  IViienfahrt  Prof.  Franz  L.  Ncnniann  gemein- 
iin  mit  dem  Ehepaar  Altmann,  mit  dem  er  bei  der  Herausgabe 
CS  Nachlasses  \on  Stefan  7.Wiiü  zusammenwirkte,  zum  Opfer  fiel, 
at  eine  reiche  wissensdiaftliche  Laufbahn  vorzeitig  beendet.  In 
limin  Bet^inne  im  Zeichen  sozialpolitischer  und  arbeitsreditlidiei 
•'ragen  stehend,  von  Anfang  an  aber  von  einer  intensiven  Betei- 
igung  an  den  politisdicMi  Problemen  der  Gegenwart  erfüllt,  war 
las  Werk  Neunianns  in  den  späteren  Jahren  mehr  und  mehr  den 
.ruiulfragen  des  sozialen  und  staatlichen  Lebens  zugewandt.  In 
\attüwitz  am  23.  5.  1900  geboren,  für  kurze  Zeit  noch  Teilnehmer 
ies  ersten  Weltkrieges,  schloß  Neumann  seine  Studienzeit  in  Frank- 
urt  mit  einer  Tätigkeil  bei  Strujyp  und  Sinzhcimvr  ab  und  wirkte 
925  27  als  Dozent  an  der  Akademie  der  Arbeit.  1927  ließ  er  sich 
ils  AiiNvull  in  Berlin  nieder,  wo  er  rasdi  eine  angesehene  Praxis 
lufbaute  und  seine  arbeitsreditlidie  Lehrtätigkeit  ab  1928  an  der 
'XHilnhen  Hochschule  für  Politik  fortsetzte.  In  diesen  Jahren  ent- 
fanden  arbeitsreditlidien  Auseinandersetzungen  gewidmete  Schrif- 
tn:  „Tarifredit  auf  der  Grundlage  der  Reidisverfassung"  (1931) 
md  „Koalitionsfreiheit  und  Reidisverfassung.  Die  Stellung  der  Ge- 
erk.sdiaften  im  Verfassungssystem"  (1932).  Als  Sachverständiger 
on  poliliichcn  Gremien  wiederliolt  zugezogen,  erfüllte  Neumann 
•it  1932  die  Aufgabe  einc^s  Reditsbeistandes  des  Parteivorstandes 
er  SPD.  Nadi  kurzer  Inhaftierung  im  April  1933  mußte  er  sdion 
n  Mai  1933  Deutsdiland  vor  der  Verfolgung  des  Nalionalsozialis- 
lUS  verlassen,  und  er  gehörte  zu  den  ersten,  die  auf  den  Aus- 
ürgerungslisten  der  Diktatur  standen. 

Studien  in  London  schloß  Neumann  mit  der  Promotion  zum 
h.  D.  1936  ab.  Im  gleichen  Jahre  ging  er  nach  den  Vereinigten 
taaten,  wo  er  in  dem  von  ^tax  Horkhcimcr  geleiteten  Institute 
f  Social  Rescardi  der  Columbia  University  arbeitete.  Neben  zahl- 
•idien  Arbeiten  in  ver.sdüedenen  Zeitsdiriften  und  der  Sdiilderung 
('S   Sdiicksals   der   Gewerksdiaften    „European   Trade    Unions   and 


Politics",  die  1038  mit  einem  Vorwort  von  Ilarold  Laski  ersdiien, 
war  die  Frucht  dieser  Jahre  wissensdiaftlicher  Tätigkeit  seine  große 
Auseinandersetzung  mit  dem  Phänomen  des  totalitären  Staates^  ^jer 
1942  und  in  2.  Auflage  1944  ers3iTenene~^^^'heinoth,  The  Structure 
and  Practiee  of  National-Soeialism".  Mit  diesem  Werke  war  eine 
Wendung  ^von  dem  spezifisdi  sozralpolitisdien  Felde  zu  den  grund- 
legenden Fragen  des  Verfassungsrechts  und  der  Politik  vollzogen, 
die  fortan  Lehre  und  Publikationen  Neumanns  bestimmt  hat.  Nadi 
der  Beendigung  seiner  Tätigkeit  im  Kriegsdienst  der  amerikanischen 
Regierung  (1943 — 47),  zuletzt  als  £/n^diiÄ^GermflnjunijiaQn  Cen- . 
trat  European  Brandi  im  Office  of  Intelligence  Researdi  des  State  j 
Öepartmt*nt,  ül^emahm  er,  bis  1950  daneben'  als  Consultant  beun 
State  Department  tätig,  1948  eine  Professur  im  Department  of 
Public  Law  and  Government  der  Columbia  University.  Die  Mit- 
herausgel>ersdiaft  der  , .American  Political  Science  Review"  und  die 
leitende  Mitwirkung  in  anderen  amerikanischen  Gremien  zeigen 
das  hohe  Ansehen,  das  Neumann  sich  in  den  USA  erworben  hatte. 

Mit  Deutsdiland  nahm  Neumann  die  Verbindung  nadi  seinem 
Aussdieiden  aus  amtlidien  Bindungen  alsbald  auf.  1950  war  er 
maßgeblich  bei  der  Gründung  des  Instituts  für  politische  Wissen- 
schaften in  Berlin  beteiligt  und  er  leistete  seither  als  Verbindungs- 
mann zu  amerikanisdien  Stellen  der  Freien  Universität  vielfadie 
Dienste.  Seit  1951  las  er  jeden  Sommer  als  Gastprofessor  an  der 
Freien  Universität  und  an  der  Deutschen  Hochsdiule  für  Politik  in 
Berlin,  1953  ehrte  ihn  die  Freie  Universität  durch  Verleihung  des 
Dr.  phil.  h.  c.  Von  den  Studien  der  letzten  Jahre,  die  er  in  deut- 
scher Sprache  veröffentlichte,  sei  die  geistvolle  Erörterung  der  de- 
mokralisdien  Freiheiten  und  Grundredite  („Zum  Begriff  der  poli- 
tisdien  Freiheit".  ZgesStW  109  [19531  S.  2S— 53)  und  die  aus  den 
Lehren  der  Psychologie  und  Sozialpsydiologie  erarbeitete  Studie 
über  „Angst  und  Politik"  (1953)  *  genannt,  die  die  Bedeutung  von 
Angst  und  Sdiuld  als  Moment  der  Fcindsdiaft  gegenüber  bestimm- 


•  Heft  178  9  der  Reihe  „Recht  und  Staat',  Verlag  J.  C.  B.  Mohr  (Paul 
Siebeck)  Tübingen. 


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Literatur 


ten  Gruppen  und  als  Voraussetzung  für  die  Bereitschaft  zur  Unter- 
Ordnung  unter  ein  System  oder  eine  Führung  untersucht  und  an 
historischen  Beispielen  eiläutert.  Fragen  des  demokratisdjen  Staates 
war  die  Herausgabe  der  Schrift  „Die  Wissensdiaft  der  Politik  in 
der  Demokratie-  (1950)  in  der  Sdiriftenreihe  der  Dt.  Hodischule 
lur  Politik  Berlin  gewidmet. 

Der  Tod  hat  Neumann  aus  vielen  Plänen  herausgerissen.  Mit 
den  beiden  Unterzeidmeten  hat  er  die  Herausgabe  eines  vierbän- 
digen Werkes  „Die  Grundredite-  vorbereitet,  das  im  Krsdieinen 
begritten  ist;  die  Veröifenllidiung  eines  Budies  „Zur  Theorie  der 
JJiktatur  war  geplant,  und  andere  Arbeiten  stehen  vor  der  Ver- 
otfenthdmng.   Ohne  seinen   Zusammenhang  mit  den   sozialen   Pio- 


m 


blemen    aufzugeben,    die    ihn    zeitlebens    besdiäftigten,    hatte 
Forsdiung  Neumanns  sidi,  angeregt  durdi  sozialpsydiologisdie 
dien   und   moderne  amerikanisdie  Riditungen,   einer  soziologis 
Analyse  von  Grundfragen  des  modernen  Staates,  vor  allem  der 
htaren    Strukturen    zugewandt.    Auf   diesem    weiten,    aber   vor 
wenigen   kundigen  Geistern  bestellten  Felde  der  politisdien  Sü 
logie  hinterläfit  sein  Fehlen  eine  sdimerzlidie  Lüdce   die  vor  al 
^  M    ^"r^,'^?^''^*^"^  empfunden  wird,  für  das  er  ein  bedeutu 
volles  Glied  der  Vermittlung  zu  den  neueren  amerikanisdien  J 
mungen  und  Forsdiungen  darstellte. 

Prof.  Dr  Harjs  Carl  NIPPERDE Y,  Köln,  Prof.  Dr.  Ulridi  SCHEUl 

rrasident  des  liundesar beitsgerichts  Bonn 


LITERATUR 


Brecher,  Fritz:  Das  Unternehmen  als  Reditsgegensland.  Redits- 
theoretisdie    Crundle«ung.     Bonn:    Rührsdieid.     1953.    X,    148    S. 
(Bonner  reditswissensdiaftl.   Abh.  4(i)  kart.   11.80 
Am  Anfang  jeder  reditsthcoretisdien   Bewältigung  der  wirtsdiaft- 
.     lidien    Wirklidikeit    steht    die    Erkenntnis,    daß    zwar    die    Er.diei- 
nungsbilder   dieser    Wirklidikeit   unabhängig   und   deshalb   unbeein- 
mim   sind    von    dem    Vorgang   der    wissensdiaftlidien    Beobaditur.g, 
daß  aber  die   Begriffe,  die  die   reditlidie  Ordnung   dieser   Erschei- 
mniKsbildcr    der    Wirklidikeit    ermüglidicn    .solKn,    wdtgehend    im 
Wege  der  Verständigung  Zustandekommen.  Von   einer  soldien  Ver- 
ständigung über  den   Rcditsbigriii   des   Unternt-hmens  ist  die  Wirt- 
sdialtsreditswissensdiaft  heute  weiter  denn  je  entfernt.  Jeder  Ver- 
sudi,    das    Ersdieinungsbild    „Unternehmen"    auf    einen    breiteren 
reditstheorelisdien    Grund    zu    stellen,    kann    deshalb    als    klärender 
Beitrag   begrüßt   werden,  audi   wenn   er  als  solcher,   wie   m.  E.   der 
zur   Bespredmng   vorliegende,   nur  unvollkommen   gelungen   ist. 

Man  kann  dem  RedUsbegriff   Unternehmen  mindestens  auf  zwei- 
adie    Weise    näher    zu    kommen    sudien;    einmal,    indem    man    das 
Unternehmen    ganz    individualistisdi    als    eine    der    Persönlidikeits- 
sphare    des    Einzelnen    zugehörige    Einheit   mit    Quasi-Gegenstands- 
diarakter  begreift;   man  kam   es  zum  anderen  aber  audi  als  eine 
in    die    Verfassung   der   Wirtschaft    eingeordnete    Wirtsdiaftseinheit 
also   von   seiner  Aufgabe   her   zu   begreifen   sudien.    Der   Verfasser 
vermeidet   zwar   ausdrüd<lich   eine    Definition,    weil,    wie   er   meint, 
„die  Klarheit   auf  Kosten  der  Tiefe"   ginge.   Wenn   man  aber  „die 
letztJidi^  entsdieidenden    Nuancen    der    reditsphilosophisdien    Ton- 
gebung       „das    konkrete    Kolorit    der    Wesenssdiau"    beiseite    läßt, 
entwicJcelt  der  Verfasser  „aus  der  Kategorie  der  Gegenständlidikeit 
die    Gegenstanc^squalilät   des    Unternehmens,    aus    dem    Wesen    der 
Gegenstandseinheit   seinen   Charakter   als  Obereinheit   und   aus  der 
vo  untaristisdi-utilitaristischen    Einstellung   des   Subjekts  seine   indi- 
viduelle    Eigenart-    (S.  128).    Er    zieht    also   den    ersten    Weg    vor. 
Dabei  verdient  er  volle  Anerkennung  für  viele  diskussionsfördernde 
Gedanken  und  Anregungen.  Die  dem  Verfasser  aber  offenbar  nidit 
bewulite     das    Problem    einsdiränkende   Betrachtung   des    Unterneh- 
nums  ledighdi  als  Gegenstand  des  privaten  Reditsverkehrs  läßt  ihn 
andererseits  allerdings  Auffassungen  vertreten,  die  nidit  unbedenk- 
lich sind. 

Bredier  will    z.  B.    nidit   nur,   wie   sdion   Fec^mer   (Die   Treubin- 
dungeii    ch.s    AkMonärs.    1912;    vgl.    dazu    die    in    dieser    Beziehung 

\%'^^  .^' a";'''^'""^  ''''"   '^^''^''   ^"   ^^'^  ^-  ^-  J-  ^^'-  Staatsw.   1943 
^.  J7.)    alle   Aktionäre    in    die    Unternehmensordnung   mit    einbezo- 
gen  wissen,  sondern   audi   Lieferanten   und   Kunden,   offenbar  audi 
Kreditgeber    und    selbst    Konkurrenten.    Nun    ist    es    gewiß    riditig 
daii  che  genannten   Gruppen  zum   Unternehmen   in   Beziehung  tre- 
en.   Es  ist  audi   riditig.  daß  alle  genannten  Gruppen   auf  das  Un- 
tt;rnehmen    einen    wesenthd.en    Einfluß    ausüben    können,    der    oft 
nidit   germger   zu   sein    braucht   als   der   eines   von   diesen   Grnppcn 
unabhängigen    Eigentümer-„Unteinehmeis-   auf   sein    Unternehmen 
wenn   es  sidi  nämlidi   um  große  Aktionäre,  Lieferanten   oder  Kun- 
den oder  um  die  stark  engagierte  Hausbank  oder  einen  Konkurren- 
ten handelt,  der  über  eine  dieser  Gruppen  oder  durch  eine  Kartell- 
vereinbarung  Einfluß  gesudit  und  gefunden  hat.  Aber  das  können 
audi  der  Gesetzgeber,  die  staatlidie  Wirtschaftsverwaltung  und  vor 
allem    das    Finanzamt.    Trotzdem    wird    man    wohl    nidit    etwa   das 
Finanzamt    in    die    Unternehmensordnung    mit    einbeziehen    wollen. 
Der     Unternehmensbegriff    wird    durdi    diese    mehr    oder    weniger 
additive  Methode  m.  E.   ins  Uferlose  ausgedehnt.   Der  Fehler  liegt 
offenbar   darin,    daß   die   „Unternehmer'-madit,    die   das    Unterneh- 
men   zu    beherrsdien   gestattet,   für   die   idi   an    anderer   Stelle   den 
vieileidit    etwas    unhandlidien,    immerhin    aber    treffenden    Begriff 


der    „wirtsciiaftlidien   Planungs-    und   Entsdieidungsgewalt"   vo 
sdilagen  habe,  verwediselt  oder  identifiziert   wird  mit   dem  Tr 
dieser  Gewalt  und  seiner  Legitimität.  Wie  der  Eigentümer  kör 
aud,    der    große    Kreditgeber,    die    Hausbank,    der   Groß     odcT, 
Alleinabnehmer  oder  der  Großaktionär  entweder  selbst,  allein  J 
gemeinsam,    Inhaber   dieser    Gewalt   sein    oder   den    jeweiligen 
haber   kontrollieren.    Die    Frage,    wer   Inhaber   dieser   Gewalt   , 
soll,  die  Frage,  wer  ihn  kontrolliert:   der  Eigentümer  oder  irgj 
ein  anderer,  ist  aber  bisher  immer  nodi  eine  Frage  der  Faktiz 
nidit  des  Redits.   Und  auch  die  Dauerhaftigkeit  dieser  tatsädilic 
Maditzuordnung  liegt  nidit   im   Redit.  sondern   in  der  LegitinJ 
begründet.  ^»»""i 

st  indllA  ^ia"  ""^"T"  '^'■'"d.lungsweise  des  Verfassers  J 
standlKh     daß   er    sid,    der    eigentlidien    Problematik   des    Ersd 
nur>gs,,des    U„,erneh„,on,    insbesondere    inr    Verhähnfseinert 
tZ  'l^'"'-''''  ""^"«"'■•it«  ^um  Unternehmer,  kaum  anzunähern  J 
nag.  Er  mochte  den  „Duahsums  Unternehmen  -  Betrieb"  aufgj 

n  ,  "l-'r;'  'n  ^'"-  !^"'  ''"•  '»'  >"^"  wirtschaftUd^e  Betrieb  ' 
PO  ent.elles  Urternehmen".  Die  Unternehmensquabtat  des  EinA 
beriebes  se.  .m  Gesamtun.ernehmen  „aufgesogen",  lebe  aber  J 
der  auf,  sobald  der  Betrieb  aus  dem  bisherigen  Unternehmen  h 
ausgenommen  würde.  Ici,  glaube,  an  anderer  Stelle  (Be.Teb  J 
Unternehmen  in  wirtsdraftsverfassungsrethtlicher  Sidit"  JZ  53  7I 
überzeugend   genug   nad.gewiesen   zu   haben,   daß   de^    Unten, 

2i^?"^^'"',^''^^"""^   ^""^   ß^'"«''   eine   wirtschaftsverfassun 
reditbAe  Qualität  zukommt,  und  zwar  audr  nur  in  einer  ganz 
slunnaen  W.rtschaftsverfassung.  lA  möd,te  mid,  deshalb  hlr  ^ 
noch   auf  einige   Bemerkungen   zum   Problem    Unternehmer-Untl 

Ubjekttvation  des  seelenlosen,  masdiinenhaften.  apparatesken   U 
lornehmens  .  wie  sie  nadi  seiner  Meinung  heute  beim  GroßbetrJ 
überwiegt,    aus   dem   unverfälsAten    Unternehmensbild   herausfa 
denn  das  Umernchmen  liege,  „wenigstens  .seiner  Idee  na<h    sA 
zemhd.  an  der  äußeren  Oenze  des  Gegenständlidien  in  R  ditu 
au    den  personalen  Pol  hin"  (S.  128).  Das  Unternehmen  könne  n 
TJ7.   Unternehmer  erklär,   werden   (S.  122).   Das   UnternehiJ 
risdie  des  Unternehmers  wird  dabe.  von  ihm  als  Wille  akzentuie^ 
ß.   ubernunm.  damit  offenbar  die  für  meine  Begriffe  bisher  bei 
Dcfint.on   des    Unternehmerisdien    durdi   Sdium„eter   (Theorie  J 
wirtsdiattlidien   Enlwid<lung.  5.  Aufl.   1952.   S.  100):   die   Du  d,s7 
zung  neuer   Kombinationen.   Idi   bin   hinsidillidi  des   Ersdieinund 
bildes  Unternehmer  mit  dem   Verfasser  also  ganz  einer  MeinuJ 
die    Identifikation    des    Ersdieinungsbildes    det    Unternehmers 
dem  de.s  Unternehmens  mit  ihren  Konsequenzen  für  einen  Redii 
begriff    Unternehmen   halte   idi   dagegen   für   bedenklidi.    Wäh„ 
naml.d,    Betriebe   und   Träger    der   wirt.sd.aftlid.en    Planungs     u 
Lntsd.c.,dung_sgcwalt   in   die   jeweilige    Wirtsdiaftsverfassung    red^ 
uh    emgcordnet    sind,    nämlid,    Betriebe    und    „Planbehorden" 
hü    Verfu.ssung    einer    Zentralverwaltungswirtsdiaft,    Unternehme 
n  die  Verfassung  einer  Wettbewerbswirtsdiaft.  ist  es  die  Figur  ^ 
Un  ernehmers  gerade  nidit,  kann  es  nidit  sein.  Der  Sdmmpeierl 
Unternehmer,  der  mit  der  Durdiselzung  neuer  Kombinationen  dl 

Tatsadihdren  und  „idit  des  Bedits,  Das  UnternehmerisAe  ist  dj 
hat  auch  der  Verfasser  überzeugend  festgestellt,  eine  Qualitä  dl 
mensdihdien  Persönlidikeit.  Diese  Qualität  ist  aber  weder  el^  vj 
leihungs-  nodi  ein  aneignunKsfähiges  subjektives  Redit;  sie  bedJ 
mdit  einmal  eines  besonderen  Reditssdiutzes;  denn  sie  setzt  sid,  iJ 
jeder  Wirtsdiaftsverfassung  durdi.  auA  in  der  radikalsten  Zeniral 

verwaltungswirtsdiaft.  Eine  nur  tatsädilidie  Verfassung  derWirtsS 
wie  z.  B.   die   Verfassung   des   laisser  faire,   mag  sie   begünstigen 


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SCILNCK  (12th  cdition)       mj 
Social  &  BehavioraL   Scienceji 
(1973) 


NOVACK/  IdJl 


rurr«n(  Wm.  V^ycholo^iat,  Man  l'rnih'ntlary.  58-65;  Irrlr,  far  med,  Manl- 
IüIm    60-6fi.  r1<>|>i  püyihol,  unlv,  63-64;  Wiimlprn,  62-03.    Mll  Stiv:  Hrlt 
Armv.  42  47.    Moni;  Can  Psyctio)  Ann;  Brll  Puyrhol  Soc.    Res;  Mtnd-body 
prttlilrni.  porsotulily:  |tsycho}>atl)olo^'y;  radiig  scaics;  paychonirlrirs.    Publ: 
Mind.  \MM\y  :in<1  lunpiai:«»,  67,  A  rrvliw  nf  p^ychlalrir  ratinK  aralcs,  67  & 
Thr  maiihuaru  Iwiliil;  a  Rmall  firoup  u(  unerH,  4/6H,  Caii  PHyt  Uia(  Asn  J. 
Add:  Drpi  o(  Hoform  Institution».  434  Umversliy  Ave,  Toronto  2,  Ont,  Can. 

NORW(X3D.  (iKi)R(.K  .KVSEPH.  b  Clovcr,  Va,  Oct  7,38;m  60;c  2.    ADhnNlS- 
TRATTVL  SlIENCKS.    Educ:  Med  Col  Va.  BS.  62.  Untv  Min«.  Phl)(pharni 
admin).  70.    Po«.tdvKtoral  FeU  4  Grauls    USPMS  grant,  Univ  Iowa,  70-72  4 
State  DejH  S>cial  Serv  ^rant,  73;  grant,  Univ  loua,  73-74.    Prof  Exp:  Anat 
prof  pharm  adnun.  Umv  Iowa.  69-72,  AISSOC  PHOF  PHARM  ADMIN,  UNTV 
IOWA,  72-    Mcm:  Arad  Pharmarcut  Sei;  Am  Asn  Cola  Pharm  (rhnin  ucad 
resourros  roinl.  72-73).   Res:  Pharmary  adnilnJbtralion;  economic«  o(  r«- 
tearch  *i¥i  do\clopmcnt:  pharmacrutual  murketing;  hvallh  economlcs. 
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producta  in  the  pharmaceutical  Industry,  J  Am  Pharmacrut  Asn,   11/71 
li  How  to  simplifv  proceaaing  of  Ihlrd  party  prescrlplions.  Pharm  Tlniea, 
•  72.    Add    C  ollege  ol  Phjirmacy,  Uiüvcrstty  o(  Iowa,  Iowa  City.  lA  52242. 

NOSAL.  ALOYSIIS  f  RANCIS.    b  Drbtca.  PoJand,  Jan  14,  10;  U  S  t  Ulien 
SOCIOUX.Y,  DtMOüRAPHY.    E<foc  Cracow  Tech  Univ,  MTheol,  33;  Cath 
Univ  Louvain,  in  soc  L  polit  sei,  39.  Int  Univ  Comp  Sei,  LuxenUiuri»,  novt 

•    grant.  59-61    «u|Hrior  dipl  eompeon,  G?;  Univ   Lille.  Di,  65     PoHtd<»c- 
toral  Tv\>  L  (.rants.  NSF  «rant.  Univ  Ga.  68     Prul  Exp:  Instr  b.)ci;il  L  econ* 
prob6.  Ouvricrt  Ni»rm  Seh.  Pin«,  Kranee,  50-60,  Icctr,  Int  Migration  Cong, 
Ottawa.  60.  matr  b^uiol.  Villa  Madoiwa  Col,  62-63,    aatt  prof,  63-66;  assoc 
prof,  Col  Siruh*nvlllo,66-68;asaoc  prof,  York  Col  (Pa), 68-73,  PROF 
SOCIOL,  VOKK  COL  [9A),  73-    Honors  &  Awarda:  Knighl.  Order  Pvib  Health 
L  Pop,  Frtnch  Go\-t.  58.    Mil  Serv:  Froneh  KisisUncc  Army,  40-44,  Capt; 
Crolx  de  Ou-rro  wllh  ».k)Id  Sur,  French  Resistance  Medal  L  Polish  Ckild 
Croas  »ilh  CÄ>ld  Glaivea.    Mem:  fei  Am  Sociol  Aan;  Am  Acad  Polll  i  Soc 
Sei.    Publ:  Auth,  Labor  union^  in  Cincinnati  area,  France,  65;  Polish  ml- 
grailon  in  Ihe  world,  Migration  Yearhk,  SwlU,  60;  Labor  unlons  and  as- 


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NOTi;STEIN,  FRANK  WALI.ACE,  b  Alma.  Mich,  Aug  16,  02;  m  27.    UKMOG- 
IIAPHY.    Kduc:  Wo<»Hler  Col,  HS,  23,  Cornell  Univ,  PhI)(HoclaI  sUtlHt),  27. 
Hon  DrgiecH:  LIJ),  WooMter  Col,  46  L  Alma  Col,  64;  DSc,  Nortliwe.slern 
Univ,  53,  Prlm  «'ton  Univ,  63  L  Univ  Mich,  67.    Po.stdoctoral  FcIh  4  (irants: 
Soc  Sei  HvH  Coun  fcl»  I/ondon,  Eng  4  Frankfurt,  CKir,  27-28.    Prof  Exp: 
InHtr  econ,  Corncll  Univ,  20-27;  res  UhBtH' ,  Milbank  Mem  F\jnd,  28-29,  mem 
Icch  »taff,  29-36;  lectr,  Off  Pop  Ren,  Prlnceton  Univ,  36-41;  dir,  41-59, 
prof,  45-59,  res  ;is«oc,  59-68;  pres,  P«>j»  Coun,  Nrw  York,  59-68,  EMER 
PRES,  I»OP  COUN,  NK'W  YORK,  68-    Concurrcnt  Po«:  Co-ed,  Pop  Index; 
Off  Pop  Kt'H,  Prlnceton  Univ,  37-56,  vIh  nr  rts  demoi;r,  68-;  eon.sult  dir, 
Pop  Div,  UN,  40-48,  ndv,  Minister  HealUi,  Govt  Indla.  55-56.    Mem:  Fcfl 
AAAS,  fei  Am  Acad  Art«  4  Sei;  Coun  Foreign  RcIh;  Am  Phllos  Soc;  Am 
SocIol  Ann,  Am  Statist  Ajsn  (v  pres.  42-47);  Pop  A>m  Am  (pres,  47),  Int 
Statist  Inst;  Int  Union  Sei  Study  Pop.    Hen:  Fertility;  population  pioj«clloni; 
pojmlatlon  and  dcvelopmcnl.    Publ:  Co-auth,  Coulrollrd  fertility,  40  4  The 
hilurc  |H)pulatlon  of  Europe  und  the  Soviel  Union,  44;  plus  m.-uiy  arllcles. 
Add:  Office  of  PopulaUon  Research,  Prlnceton  University,  5  Ivy  Lane, 
princclon,  N.I  08540.  ' 

NOTHMANN,  RUDOLF  S,  b  Hamburg,  W  Ger,  Feb  4,07;  U  8  cItUen.    ECO- 
NOMICS.    E«iuc:Unlv  Hamburg,  BL,29,8cholar,  Unlv  LlverpocjI,31 -J2,  Univ 
Hainl.urg,PhD,32.    Prof  Exp:lnfllr  financing  of  foreign  {';a?e;E*if "  ^'^»^ 
Univ  Callf,  Los  Angeles, 47-48; assl  prof  In«  4  bus  law.Whlttler  Col, 48-50, 
assor  prof  econ  4  foreign  trade,  50-51 ;  economlsl-cost  analyst.Fed  Gfrvl, 
5158  CONTRACT  NEGOTLATOR, SPACE  4  MBSILE  SYSTS  ORGN.U  S  AIR 
FORCE,  58-    Hnnora  4  Awards:  Gold  Tapo  Awaid,  U  S  Air  Force  Systs 
Cummanil.  70     Mll  Serv:  USA,  43-45.    Mom:  Am  Econ  Asn;  Am  Soc  Int 
Law    Im  Mar  Ann    Res:  Legal  aspects  of  K'*)vernment  procuremenl  cuntracts 
In  the  fiuld  of  si^ice  rcbcarch;  foreign  trade.    Publ:  Aulh,  Das  Vcrhicherungs 
Zertifikat,  Friederichsen.  de  Gruyter  4  Co,  Hamburg,  32;  The  an:itümy  of 
prociiremcnl,  Cuatomer-Judge  and  Jury,  This  is  an  order,  4  F  ü  H  uuler 
Hparc.  (vid«'o  tapi'.s).  U  S  Air  Force,  70.  The  oldest  corporatlon  in  the 
world    .slx  hundred  years  of  economic  evolutlun,  Proe  P.ic  Coast  Econ  Asn 
Conf ,  49.    Add;  P  O  llox  32,  PacUlc  Palisades,  CA  90272 ^ 

NOTTFRMAN,  JOSEPH  MELVIN,  b  New  York,  N  Y,  Jan  14,  23;  m  47;  c  2. 
EXPEIUMENTAL  PSYClIOLOCiY.    Edur:  Trrnton  State  Col,  as.  42;  Co- 


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NOTHMANN.  DR.  RUTX)LF  S.  b.  Hamburg,  Gcrmany,  Fcb.  4,  07;  nat.    ECO- 
NO>nCS,  LAW.   Odord.  27;  Referendar,  Hamburg.  29.  Ph.D.  32;  rxch.inpe 
Scholar.  Liverpool.  31-32.    Instr,  cxtcn.  dlv.  California.  Ix)S  Angeles    47- 
48:  a5St.  prof.  econ.  Whltlier  Col.  48-50,  assoc.  prof.  52:^1  ^/^^i^J^Mir 


Indust.  siicclallst.  51-59g;i6NTRAc'T  NEGOTlAfOR,  SPACE  L  MISSILE 
S^'STS.  ORGN.  U.S.  DEP'l.  AlK  P4MiCC. 


L 


59-    Economlst  4  Icpal  adv,  Gcr- 
many. Enp.  SNvrdcn  &  Callf.    U.S.A.  43-45.    Econ.  Asn.    Intcrnatlon.il  eco- 
nomlcs; Industrlal  n«napcmcnt;  the  law  of  govcrnmcnt  contracts  wMh  tn- 
du.«*try  on  wivxco  projcct«.    Publ:  The  Insurance  certificate  In  International 
oeean  marine  Insurance  law  and  forrlirn  trade.  Gruyter,  Gcrmany,  32; 
The  oldcst  corivratlon  In  the  world:  «U  hundrcd  years  of  oconomlc  evolu- 
tlon.  Pac.  Coast  Econ.  Asn,  49.    Address:  P.O.  Box  32,  Pacific  Palisades. 
Callf.  90272. 


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publication  in  1922  of  Weber 's  Economz_ana_Societi. 

w  r.   nfl87-1964),  Of  the  Universlty  of  Berlin. 
Arthur  Nussbaum  (188/  x^o*»» 


48 


^v,«»  urainq  that  law  be  evaluated  on  the 
wrote  a  monograph    urging  tn<» 

.^v.   The  article  contained  examples  of 
basis  of  fact  research.   The  arti  ^  „ 

1  *.^A        Arthur  Nussbauni 
fact  research  that  Nussbaum  had  completed.   Arthur 

j  ^  «f  fhls  new  research  approach 
may  be  considered  the  founder  of  this  new 

.ecause  of  his  syste.atic  wor.  in  legal  fact  research  and 
.U  de.and  that  all  law  be  reevaluated  with  the  aid  of  fact 


research. 


49 


in  1934,  Nussbaum  became  a  visiting  professor  at 

^^ r  ti^ce  he  was  later  naraed  "Research 

Columbia  Law  Sc^ool,  where  ne  wa 

^  t,„hlic  Law  -5°   in  1940,  he  published  an 
Professor  of  Public  Law. 

u  •.,  T=.«"  5^  which  presents  many  ot 
article,  "Fact  Research  in  Law  ,    whic   p 

u  •  ^A    in  his  1914  German  monograph  on  the 
the  ideas  cojptained  in  his  i^i-» 

same  subject. 

,j  „  ^  TT   there  was  little  money  for 
Following  World  War  II,  tnere  wa 

„ho  h.a  l,.itlatea  th.  f.ct-r.sea.ch-i»-l-  .ovo«,,nt  In 
Ger»an.  w«.  eithe.  livin,  in  oth«  coant.l«,  o.  we.. 


deceased. 


52  The  post-war  revival  of  this  social- fact 


487--DiijphiiptIä|igöri^^ 

füjLJii^serischaftun:|UE||^^     Science  and  Teaching). 

Rechtstatsachenforschung)  [ll^\l'^^^^,^   to  A.  Nussbaum,  Die 

49.   M.  Rehbinder,  in  tne  i  ^^  ^2. 

R..chtstatsachenforschung,  su£ra  note 

1?:   |!;sbaui!-FACT  RESEARCH  IN  LAW,  40  Colum.  L.  Rev. 

189  (1940).  ^   o^^f<.<5.;ors  Nussbaum  and  Hirsch, 

52.   in  a'i'Si'^^«"  ^^/'nermann  Kantorowicz  (1877-1940), 
there  were,  among  o^hers ,  Hermann  ^        ^^^^  ^.^ 

ITo   went  first  to  New  ^»-^^  ""'I^"aor  Geiger,  who  joined 
Cambridge.  England;  Professor  Theodor  G  ^g^  ^^^^^    ^^ 

the  Aarhus  faculty  ^^ .^f^'^^^.lSdien  zu  einer  Soz  ologie 

^"esTefht;  Ifliu^inrrrs  uay  to  -  -^f  ofto^L^n-^ 

^^u^^rrJenfti^cU^tlU^Hngland. 

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November  23,  1964 


Dear  Mrs.   Lust: 

.  The  news  of  your  lathor's  death  has  caused  widespread  distress 
and  sorrow  on  Morning^jide  this  morning,  and  I  am  writing  to  convey, 
both  personally  and  on  behalf  of  thp  entirp  Columbia  community,  this 
expression  of  heartfelt  sympathy  to  you  and  your  sisters.     Our  regret 
is  over  much  more  than  the  loss  of  one  of  this  Century' s  most  distin- 
guished  and  productive  scholars  and  teachers  of  the  law^His  inspiration 
to  law  students  and  indeed  to  the  entire  legal  profe^ision  is  legendary, 
and  his  writing  on  the  law  and  actual  revision  of  existing  Statutes  has 
had  a  significant  effect  on  the  development  of  G;^ifiaan..a«d  American 
law.    Columbia' s  debt  of  gratitude  to  your  father  for  his  unique  contribu- 
tions  to  the  Parker  School  and  for  the  major  role  he  played  in  enhancing 
Columbia' s  reputation  as  an  internationally  known  and  respected  center 
for  graduate  study  and  research  in  comparative  legal  institutions  can 
never  be  repaid^^We  hope,  however,  that  by  continued  respect  for  and 
vigorous  pursOtt  of  the  scholarly  tradition  synonymous  with  your 
father' s  name,  we  may  express  this  gratitude  in  useful,  although 
inadequate,  fashion.    While  the  many  tributes  which  you  and  your 
sisters  are  receiving  are  probably  of  little  comfort  to  you  today, 
reflection  upon  the  widespread  and  constructive  influence  of  your 
father' s  long  and  active  life  cannot  fall  to  provide  satisfaction  for  you. 

With  renewed  sympathy,  I  am 


Sincerely, 


Grayson  Kirk 
President 


Mrs.  Henry  B.  Lust 
310  West  85th  Street 
New  York,  New  York  10024 


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•nom  UIk^  di„  M«*,up„.i,„„  jJ"'"^'~^  S«*i.ftit«I!cr.  d.r  vor 
riAU...  1833  H-a,  er  Ts...hr„*'Mn\,      "''![•   l^"'»''''«   "'C- 

^. >.>«*,  «Ufa-,  mut  ^.r:«::^' "r"^'-"  - 1--»--. 

Jurfen"  tuKT  d*ß  ,io  d«Ui  «.?/       '  "**"'»"aen  nagitiv  einstellen 
kV-.nd.  sehnen  kS-ST  vöLZl^'f  "^«^t  "'"»  ""'^''d.Kl.er 

*  der  DH2  „»d  ia^Sn.Jr  Vori«u/er«..tKhrirte«  der  j;i, 

R-^«:><VC.  hlJtT"^dJlLtTT^    KfA.n.i.«n.Aaf,    und 

.  K.  i«  hier  „idHJr  Ort    ^  r^T^.,  r*'  '"  ^"^^"""^  «««Tj-en. 

WUns".  -«»d  d..  ,n  drei  Teilen  UjX^97^  31^*    Ä  "*:"^- 
Orid.i,l«dcir.  eine  u^I'Il^ir  d1^   ,  m""*  "^^  -E'J8«.ö>..»d.e 

fiuhmen   m..tel.I.crliA„   SdUe<5»^.tx«M  tfa   ...^"^'?'*'"   "" 
Ilunde.«t»ate,  und  d.rühtr  hiwuT  kU  JL,  r  Gründung   de, 

I*.  die.™  kurzen  CedenkUTXTVi  .Ä**^"  *^'  '^•'"  """ 

•«*wcf«n  NidJcr,rj,Jihren  xu  HlL  L!^  j^  H"  ""'  *°  ''«"' 
l^itruc.  von  neuem  '"^tr^.S im^Jl^i  ?*^  *^"*''  '^"" 
.»  Sa.»c  dev  VVieder.un.au.  de,  R^  .^^ll^'e^'"*"""'""'*''' 

K«fl  S.  BADER 


d-..   D..   vorliegende   B.A,-lT"J„^^'^r^''-^"  "V"  4^^^ 
»<•  zerred,,  wickle,,  «^«n,  uliU.        i.*.',  ""'  *"  «'"«•^  t?»,  ^' 
t>  Wenden  "«i..M«.,:„^.d ''!"«*,*•  ^  V«fa4r  frW  Jk 

"<i.:.d,  bei... „du.,:  nC  t  SSlt^* -^  RX,Vb,.  W5 

fernem  rnha).  aud,  «ino  2We,^^^*»'«f'  1f  ««i  *uß*' 
der  Su,i...lc  ge,d.ehen.  Für  d?  E^,."^'*,'^' ""'  *«  J^'^*^ 

'"n,en.l.d,    d.e    Wu^'.ioll.t'  ^«"""«*-  «WilSSkTl 
.-W.d,e..    l'.aeu,ung    uSa  ^  U**.'^'^*"«   "^  tfl 


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im  )u>;^„  Alfrr  v.^  «7  J.j7J^  *'( v,^?''^^  ^"f^^'^  ^n  New  York 

^iruni;  über 


ndit     BiedcT    Cewifl  würd«  ml-  T  .      ^«»«»»«I»»/«   u«l    U,t»^ 

Rcd.u..Uad..niorui"u:rdIr:r^^j!/^^ 
Aber  wr  arbcuel  ,d!Ln  enüplSeld^i****  ^"«  ^«^ 
heu.,  „od.  ut  es  ^ugegebeLS,  il  P"  «««^'W«?  A«-fc 
Jwrn  mit  viel  kon»,rukUvem  «StT  ,«"«'  '»<l"ein«,.  »«  |oo  ßü, 
-  n-Acn.  .„d.  wenn  iTdatu  l^s'I^  ^'""^  ^  '""• 
,\..rd  man  .l>e,  „.^^e,  we.u.  m^  V^^'^^^^'"^"^- 


kn^ 


lUui  nunmt.   sola  oft   an  i^F^Ü^'^^,  ^«*"*  <«  «^io 

•d."ia  w.uen  müsse,  ober  die  ItlTti^r,  J^  ^  i'>Ukf^inuia> 
'•""^«;  .B«iUi«e"  ersduenrn  wJen  d,.T^  f «fcrrtU  iulft  •.„.»i 
tr.i.KUd.uU«    in   d..,    Priul.   üi!?'k    •  ^"^•<*«  ^.  ä>B  /nkJ^N 

ub.r  die  Be,„.sd.,m»or.durftL*rdrs.^'"  '^•"l:'*  *^  **'«"" 
tann  man  j6K,n  ,n  X„nhaun»  P^,!*'"?^  »*^*^'.  «-»4  *>* 
d'-n  er  «..ae'neii  .],  Aauail  „u^  ^'Og.a„.,„d„^,    ,  ^    m<«w» 

B«.....d,uUprozci,  schön  .r  1T:Z  T'"T,^»''-  ^^^^ 
»ehe«  bei  der  i^nnu/.eruug  de"  Ä  ^  "''^  "'^'  "»  V«^ 
durfte  he,ae  J«*  wol.l  kaum  an/cr,  ^  ^'»«'«•Jcn.    Da, 


.:/ 


^pcr«.nlKj,kSr^o  ^^,7T7MS^^^4X^ -V"----2-'*«-efc 

«/a/.re«  köruu-n.   war,  „  Nußh^uUT&  "''*l'«  '»»cnsd.aft 
1«B  dl«  V,«,   ihm  begri?ndo,e   und   1^1'^  VT"'  *"*   "»<* 

««»Afct^la«he„f«sd«„g  ^    SALT  '^'.^•''''"  ''»"  noueron 

#»ri»«,  TeJten  .u*-(.»nde„cleU  fca.if    "°^  K.<i,t.wirklidüteit  u, 

«•meo  ^  1.  11. 1M7  die  lurisTiscU  fSJ^S  ^"  'n"'".  ''•^"'"'- 
«en«!  «r  te.U  ,o«Kt.  P*r«Wfc  Ci«*/ VSL,  ■!."     '*"""•  ^ 

gA._*r  H^  ,„  r.*,  -^"ve„  0Ä^'!l'"i"";''rf  «"• 


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ftiv«trei*t,te.Aid>t*  d#r  HmmUi.  m%  i  140. 


t'j^-n  seit  1917  d>e  Sd>rif,cu,eib,    Be'rt«'^""!?'^""«   «*''  ^"^^ 

low  her-us.  die  er  ,aa  den  Uidl":/.^  .ir.'.-'»*!«  »'«W 

und    Begritfe    im    dei.ii.j, 

.Nifßuraudittedil  de»  hCl 

t*ii.Jien/orsd)ung'  (1& WL  fcrüiu.t,    r^  ir"*TT'"'"  "*''  n«*!»- 

«".   iM3  einige  «.l-rmrÄeri.  Slu*^**"  S*r.f, ««,«..•.«  ^ 

l.t.crt.  wurde  ^..>^/««™.  T»ftC„''t?!?t''*' "*'''•  ^'♦W-- 

J-no  Anw,l,„i.utk«,  .in.idÄ  Z^I^l'^'^  *"^ 
Uhrf^d.«  -  er  war  .in  iU.aend^  PmJT!  *  "^"^'^«^  *"»' 
Bank-  und  Bcr.enred.1.  stn  A/iX-kZ!*  *'  ~.  "'*~"  ""»JeU-. 

d.e  s.d.  im  Jal^,.^  i^  der  cS«^.  ,  •"  J*^  »•'''^»««pj.te. 
»emes  60.  Ceburtstagc.  S,«!«  u^"J^  «^,'',*V''i**  »"»  *"'W3 
f^  und  108  Ablu^u^irunÄ.^iir'^i:;*^ 


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itredct  tUb  auf  C<»>>U>t«  wi«  Kiiniina1|>jycholo(ie,  BürKertiche« 
Itccht  Iland^U-  und  WIrtfcKaftsrccht«  ProseBrecfit  uad  Sdüadsp» 
ridiUWkelt,    RccbUver^idiunf,    intcnurtonaWs    PrIvmUcdil    und 

1033  wurde  Sv0haum  müiidtfl  von  d^  Berliner  PakuUlt  tQr 
CaiivorlcwMict  ti  an  d«r  lAtemationalen  Akaden>ic  In  Dtn  Haag 
beurlaubt  Bald  mi;J^to  «r  ab«r  «rk«im#n.daB  «s  be«ier  iri.  DeiiUck- 
Und  für  «inigc  Zeit  ftu  v%rbaiezi.  1«  der  Hoffnung,  in  Kürt«  n- 
rüdrkchrea  xu  können,  bewirb  «r  lidi  um  rln«  C«»tprofr»fiir  ad  der 
Columbi*  U»ivür»ity  Itt  N#w  Y«rk.  Ob>«rohl  Ihm  die  Columbii  Uni- 
ver^ity.  an  die  er  id(M  beruic^n  wurde,  antrug,  seine  G«.stprof<>ifar 
in  etno  ordenlliciio  Pro(c»»u/  umzuwandeln,  Irhnte  er  diese*  ehren- 
volle Angebot  A>  und  blieb  bijt  1030  G«stTvo<JiSor.  Spiacstcns  in 
dieseia  Jahni  m\i^  er  |edoch  •insehen,  daß  er  wolU  me  wuxier 
nad)  Ocutfdiland  aurOddcehron  könne.  So  wurde  rr  1939  zunt 
Httsear^ii  Professor  kn  Public  Law  ernannt.  Ef  iist  bewuiwi^niswut. 
wie  dic«tir  fast  00  Jalire  alte  Mann  sich  nun  in  ein  ihm  fremdes 
Rechtssvftem  einarbeitete  und  in  der  Folgezeit  In  englischer  Sprache 
uA*r.r«4kilidft  Abhandlungen  und  Monographien  voröffentliihte,  da- 


von to  heltAnnte  Arbeiten  wie  Mono'  ^  ^  LQ^(10i^  ^ 

VAO).   Principlri  of  Private  Iiiti  jri.iliunal  Law  (iSft).  A  tkmi 

UiitoTy  of  the  Uw  of  Njtions  (1947,  S.  .\yil  liXH).  Ei  if»  mAniv 

Werke    wurden    ins    Spaniidtc    oad    Deutsche   0l>rrK?uu.    Xr   wi«|- 

m<»tc  seirier  Ai!>eit  „almost  every  w  .ivcful  mimile  «i  hh  UW,  w4# 

es  in  dem  Nachruf  im  Columbia  Journal  o(  TnuHnaHonal  laimf. 

heißt  Leider  konnte  tt  nicht  mehr  erleben,  wie  •#(«  CMaalui  Aar* 

Re<jblU^'^^chen[fi[idiUBJUn  Berlin  wieder  aufgegriifeii  wurd«.  Vu\itr 

Leilung^von^rof.  Ernst  K.  Hir$dt  wurdu  kl»»  »«  ^^  Wnkm  Ü«h 

verviiit   em   Institut    für   BocliUsozk>logic    und    Aeditvtattadieiifoth» 

i»d)ung  begründet,  das  es  sidi  zum  Ziel  gesetzt  hat,  dltt  •bcdüd^* 

liehe    Lücke    unserer    PrivatrediLswjssciiMiwfr*,    von    der    WUmik^ 

»pradi,   lanK-<(am  zu  schließen.   Es  bleibt  daher  zu  hoiTen,  daß  dip 

Ideen   und   Gcdaukea   von  Arthur  Nußbaum  noch   lange  iobepdig 

blcjl>en. 

Dr.  Manfrcx«  REHBII^EH.  Berllii 


>  Vol.  3  no.  1  (IMS):  vgl.  auch  den  Nadinxf  von  \turtin  Domk4r,  4 
u\  Kurt«  iUi  Amcriean  Journal  of  Comparati  i   Law  erKi^eiacn  wird. 


BERICHTE 


Saftunp  be«CtQOic< 
ffic  re(6Uti>i&rinc4  ücr^oUfn  feinet  Ocoane 

Beo.bvcrjjivKiandcs    Kolloquium    im   MaJi-PUnci:- Institut 
für  auv]«odis<i>e$  uifcnüiches  Recht  und  Vßlkerredit.  }lej<icll>erg 

Du»  Maa-Pbnck-InUitut  für  ausländisdiea  öffentlidies  Beeilt  und 
Völkerrcclit  halle  zum  17.  uiui  18.  Juli  19(>4  zu  ei;'em  rcchlsver^lei- 
ihcfKien  kolloquiupi  nadi  Heidelberg  eingeladen.  Über  60  Teilr.eh- 
mor  aus  mehr  als  20  IJlnd(»ra  und  den  Europaischen  Gemeinschaf- 
ten haben  auf  breiter  ttdusvergleidiender  Cnuidlaße  vnd  nadi 
LOrgfiltiger  Vorbereitung  durth  das  li.stitul  Fragen  der  Hafttirig  d*it 
Staates  für  rechtswidriges  Verhalten  seiner  Organe  diskutiert.  Das 
Kolloquium  wurde  geleitet  von  Prof.  Dr.  //.  Motler  und  Prof.  Dr. 
G.  Jacnicke.  Der  Präsident  dv*  Bwndcsgcrichtsl»ofs,  Dr.  Dr.  h.  c. 
Brur%o  lleutin^cr.  halte  die  Sdiirmherrschaft  üliemommen. 

Mit  diesem  Kolloquium  hat  das  Mai-P!anck-Institut  zum  dritten 
Male  eine  Frage  des  öüeuilKhcn  Hechts  redits vergleichend  unter- 
tischt  und  zur  Diskussion  gciiellt.  Im  Frühjahr  1953  wiinlen  — 
einer  Initiative  der  Cc*sellsdiaft  für  Rcditsvcrgltidiftng  folgend  — 
im  Bahmeii  eines  Kolloquiums  ülier  „Staat  und  Frivateigcritum*' 
Ynkfitn  dv*r  öirentlicLrechtlichen  Gewährleistung.  Be:ichränkun){  und 
Inlnspruiimahme  privaten  Eigentums  in  $eda  Staaten  reditsver- 
gleithend  behandelt^.  Im  Sommer  1961  wurde  ein  weiteres  Ko^'o- 
Quium  über  das  Tliemu  „Verfassungsgerlchtsbarkeit  in  der  Cc\\;en- 
wart**  vrranilaltot*.  Di©  Erfalirungeo  dieser  beiden  iColloqulen 
konnte  das  Max-Planck-Institut  bei  der  Vorlx^rcitun^  und  drr  Cc- 
ttallung  des  Ictztjahrii^en  Kolloquiums  über  die  Staatshaftung  nutz- 
bar ma<hrn)  Die  bri  diesen  Kolloquien  entwickelte  Meihcxle.  c*n 
Thcmv.  rrailivri^U'idu'nd  a^»izuhanrieln,  verdient  Bead.iung  .S»e 
soll  in   ihren  CruiiJrügen  kurz  daip(esteUt  werden. 

Ziel  der  bei  den  Kolloquien  angestrebten  VerRleidiung  ist  e«;,  ein 
zuveTl:i^^iI:os  Bild  von  den  Lösungen  zu  gewiimcn,  die  das  oifent- 
lid)e  Uedii  einer  Vtebahl  von  Staaten  für  eii^  l>estiminte  typivd.e 
Fragestellung  bereithalt.  Die  hierfür  cntwidcelte  Methode  erfiOt 
sowohl  dio  Vor*  und  Aufbereitung  des  Materials  als  audi  die  Dis- 
kussion der  Teilnehmer. 

l>cr  Veranstalter  legt  den  Gegenstand  der  zu  unter$ud;enden 
Frage  fest.  Zu  diesem  Zweck  vird  ein  oingehender  Fragebo;;en 
atisgearbeitet,  der  in  systematisdicr  Gliederung  alle  wesentMij.cn 
Aspekte  der  zu  untersuchenden  Frage  cmtlxilt.  Es  werden  die  Staa- 
toii  ausgewählt,  deren  Redit  für  die  betreffende  Frage  von  Inter- 
Mse  sein  kann.  Angesidits  der  praktisdi.^n  Unmöglichkeit,  jeweils 
das  Redtt  aller  in  Betradit  kommenden  Staaten  heranzizichen, 
werden  —  soweit  dies  wissenjJuft'ich  vertretbar  ervdieinl  —  Grup- 
pen gebildet  oder  rcpräsenitative  Rcditsordnungen  ausgewählt. 

Auf  der  Grurnilage  dea  Fr^^gebogcns  werden  für  die  au.^gcwlhl- 
ten  Staaten  Berichte  erstellt,  und  zwar  von  Exporten  —  rcgc!niu(^ig 
Profeasorrn,  gelegentlich  audi  hohen  Beamten  oder  Riditom  — 
des  jeweiligen  Staates.  Die  Beriditerstatter.  werden  gebeten,  dem 
sinnvollen  Zus;iminenliaiig  der  Antworten  den  Vorrang  vor  der 
Reihtinfo):4e  ciet  Fragebogens  zu  geben,  so  d..r.  «lio  !><  nditc  in 
ibrcni  Aufbau  den  BcvlOrfnissen  dea  Land<*^:«.^^iitj  aii<;e;>ai?;  sind. 


i  VcröifcAtUcbl  in  den  Beiträgen  ittra  attsliuHiASciien  öffentlichen  He<ht 
und  V(Slk«*rr<!>dtt,  %d  »4,  IM». 

•  Beiträge    fua    iilUMllfhl    AffeAtlidien    Recht    und    Völkenedit, 


Di«  Lamli  sSeridiio  werden  im  Institut  oas'.:ewertet.  Dabei  wer- 
den die  ii.ujpltlu-.M  r.  <  tmitteit,  che  eine  fruchtbare  Divkufsion  eff- 
v^a.ten  lasson.  Rr?cjii)ten  des  Irutituti  fertigen  für  diese  ThenK-n 
ver/.!«i(hen(lc  Gachboridite  an.  in  denen  die  vcjd»iodei>«pn,  in  ii^n 
L.ir.desberid.ten  srulaije  grtietcncn  L<>5ijn.4oa  im  ein/einen  fe.-^tRö' 
halten  werden.  Die  Tiumen  der  vcrglcidicnden  Sadiberidtte  bilocfi 
die  Grundlage  der  Disk;^iion.  Die  Sachberidite  werden  dea  Teil- 
ut*}>iner;i  des  KoücMjuiums  entwixler  vorher  lugesdüdi^t  oder  abcf* 
jeweils  in  den  Arbeitssi L'.un;;en  vorgetragen. 

Das  Thema  des  diesjährigen  Kolioc]uIums,  die  Stiuitsha/tung,  hs^t 
in  allen  sUatlidien  Ileditsordnungcn  aurk'hmend  an  Bedeutang  gs^ 
Wonnen.  ProbK  nio  der  Staatshaftung  stellen  sidl  im  Ri^dit  vieler 
Staaten  mit  Dringlichkeit.  D;\s  Kolhjquium  sollte  Auftthluß  dar* 
ülxr  gtben,  inwieweit  allgemeine  Grundsätze  für  die  Sta-dt^khai- 
tiuig  bestellen.  Damit  sollte  vor  allem  audi  ein  Beitrag  aar  Erfor« 
schun;;  dos  Redits  der  Europäisdicn  Gemeinschaften  geleistet  wer* 
den,  di-nn  Art.  215  EWG- Vertrag  und  Art.  188  Euratom-Vertrag 
voi\%eiscn  ftir  den  Ersatz  eines  Sdiadens.  den  Organe  oder  Bo- 
d.ensicte  der  GcmeinsduJt  in  Ausübung  ihr^  Amtstätigkeit  ver* 
ursadicT  aui  die  aJlgenrieinen  Ruchtsgnindsätze,  die  den  Jleditt« 
Ordnungen  der  Mitglicdstaatcn  gemeinsam  sind.  We^en  ihrer 
:;rui.Jsat'2]jvhen  Bedeutung  ist  die  Untersuchung  aber  ay|  die  weat* 
ourop.'ii.sdien  Staaten,  die  nidit  Mitglieder  dfsr  europäiadien  Ce* 
nieiMsd^aftcn  sind,  sowie  auf  die  für  das  Thema  interessanten  9U* 
ßereuropaisdien  Staaten  ausgedehnt  worden. 

Das  Tlicma  „Haftung  dos  Staates  für  rechtswidriges  Verbalten 
seiner  Orr.ane"  erfaßt  einen  weiten  Kreis  moglidicr  Ha/tu ngsf alle. 
Iit  dem  Kr.igfbogen  für  <1)^  Bearbeiter  der  Lmdesbcrid^te  wunieii 
.liü  ze.itralta  Ue^ritlo  dei  Themas  dcnnicrt.  l  »ter  ,, Staat**  ^llem 
dtc  zer.tralo  Staatsorganijation,  ihre  territoriAicn  üntcrgliedcnm* 
t;rii,  Körpersdiaften  und  Ans«Alten  des  Öifcntlid^en  Ued^ts  sowie 
;i!!ii  S(<n.Migen  zur  Erfüllung  itaatlidier  Aufgaben  gei)ildetc;i  Ver- 
waltungen vf: »standen  wenlen.  , .Organ"  des  Staates  sollte  Bchttf- 
di  n  itWc:  Stufen,  öfTenlliche  Bedienstete  und  sortsti.'je  Pcrsoi»eii 
e  HN  JilioGen.  dio  iur  den  Staat  tütig  werden,  ohne  lUkiuicht  eul 
d.e  luJitsniiur  ih.-'eÄ  Dienst-  cxler  Amtsverhliltnisses.  „Reditswid- 
n-es  Vdhallcn"  sollte  alle  Handlungen  und  Unterlassungen  der 
St.i..tsorgane  umfassen,  die  von  dem  durdi  die  P»ed^tsordnung  ge- 
iK'tc'iea  oder  erlaubten  Verhalten  abweiden;  rechtmäßig«:)  Harul- 
lungen  o<ler  Unterlassungen,  dio  aus  dem  Gcsiditfpunkt  der  Eni* 
eigniHig,  der  Aufopferung  oder  dvr  Lastcnglcidilieit  Anspnidi  auf 
Enlid^udriuaj;  geben,  sollten  dagegen  außer  Betrachtung  hleilien. 
.,Hr.ftu-.*g"  i'illto  nur  die  Fülle  dct  außcrvertraglidicn  Haftung  er- 
fassen. 

Den  P.«  Arbeitern  wurde  in  dem  Fragebogen  über  diese  Definitio- 
nen hinaus  ein  dciailliertis  Sdiema  ubor  den  Aufbau  der  Ik-ridilc 
und  din  zu  berücksichtigerulen  £inzelfrat;en  an  die  Harui  gcg«4>en. 
D.is  Sdierr.a  war  in  folgende  Absdmitte  unterteilt:  1.  StelluPi«  di^r 
St-iatsliaflung  im  nationalen  RedUssystem.  M.  .\fntirielK-  Vorau»* 
scf..un'.;cn  der  Haftung.  III.  Obersicht  iiitcr  d.r  typi^;^««  a  l'nftiieK^- 
f.ille  in  den  eix-izrlneu  Verwallungszweigin.  IV.  Aussdu-jß  oder  ße- 
sd.ranlung  der  Haftung.  V.  Art  und  Umfang  de$  Sdiuilensaut* 
gieidis.  VI.  Prozessuale  Geitcndmadiung  d^r  Haftung.  VII.  Haftung 
für  Akte  der  parlamentarischen  Körx>crvchaftrr.  {(ur  Geset:rgcbuAXft* 
aktc.  die  gegen  höherrangigos  Hecht  verstoikn;.  VIIL  Ha/tuug  Kkr 


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COLUMBIA  LAW  REVIEW 


*^^MIk>^_i(n«^««~-*2f>»wayti'»'*'i>  -        •     »' 


Vol.  57 


JANUARY,  1957 


.     No.  1 


ARTHUR  NUSSBAUM 
A  TRIBUTE 

We  are  happy  in  the  knowledge  that  Dr.  Arthur  Nussbaum,  Research 
Professor  of  Public  Law  (Retired)  at  Columbia  University,  in  honor  of 
whose  eightieth  birthday  this  short  tribute  is  submitted,  is  still  here  at 
Columbia,  as  activelTnd  vigorous  in  mind  and  body  as  ever,  tirelessly,  and 
with  ihexhaustible  energy  and  resource,  adding  to  the  already  immense 
contribution  which  he  has  made  to  legal  scholarship  in  the  course  of  a  long 
and  füll  life.  As  members  of  Columbia's  faculty,  we  are  proud  that  for 
more  than  twenty-five  years  this  eminent  scholar  has  been  associated  with 
this  university. 

When  Columbia  became  Arthur  Nussbaum's  academic  home  in  1934, 
he  had  already  achieved  a  world-wide  reputation  and  was  rightly  regarded 
as  one  of  the  most  distinguished  of  the  German  refugee  scholars.  His 
published  books  and  articles,  many  öf  them  translated  into  foreign  languages, 
covered  an  unusually  wide  ränge  of  subjects.  German  civil  law,  Company 
law,  and  even  a  remarkable  study  in  the  field  of  criminal  psychology,  had 
been  amorig  Nussbaum's  numerous  published  works.  Above  all,  for  many 
years  he  had  been  in  the  forefront  of  those  who  preached  and  practiced  a 
new  approach  to  the  study  of  law:  the  author  of  the  famous  pamphlet 
R^chtstatsa^enforschung,  published  in  1914,  had  been  instrumental  in  in- 
spiring  law  teachers,  practitioners,  and  law  students  in  the  search  for  a 
more  realistic  approach  to  the  study  of  legal  institutions,  phenomena,  and 
Problems,  m  which  economic  and  social  facts  formed  an  integral  part  of 
legal  doctrine  and  principle. 

Not  many  scholars,  transplanted  at  the  age  of  nearly  60  into  a  social 
and  legal  environment  as  different  as  that  of  the  United  States  was  fröm  the 
Germany  of  even  pre-Hitler  days,  would  attempt  more  than  to  continue 
in  established  paths,  round  off  their  life-work,  polish  this  or  that,  or  perhaps 
add  some  contribution  to  the  main  body  of  their  work.  But  Arthur  Nuss- 
bäum  has  done  far  more  than  that  in  the  last  twenty  years.  The  contribii- 
tions  which  he  has  made  to  legal  scholarship  jn  the  English  language  would 
be  considered  a  most  remarkable  life-time  achievement  for  most  others. 
Such  books  as  Money  and  The  Law  (2d  ed.  1950),  A  Concise  Hislory  of  the 


COLUMBIA  LAW  REVIEW 


[Vol.  57 


from  those  of  the  courts  proper,  and  asked  for  the  investigation  of  organiza- 
tions  linked  with  certain  statutory  institutions,  such  as  those  established 
for  handling  real  estate  credit  (Bodenkredü)  or  the  various  Clearing  houses 
functionin^  in  commercial  transactions.  In  this  program  Nussbaum  antici- 
pated  criticism  that  can  well  be  directed  against  at  least  the  earlier  exponents 
of  realism  in  American  jurisprudence.^ 

In  the  two  previously  mentioned  textbooks,  Nussbaum,  who  in  1914 
began  his  long  and  distinguished  academic  career  as  a  Privatdozent  and  who 
later  became  Professor  of  Law  at  the  University  of  Berlin,  showed  that  he 
took  his  methodological  demands  seriously  and  was  capable  of  applying 
them  in  his  own  research.  He  also  inspired  a  series  of  important  monographs 
applying  Rechtstatsachenforschung  to  various  institutions  of  commercial  life. 
Among  them  were  studies  on  cartels,  sales  and  leases,  international  com- 
mercial transactions,  Standard  contracts,  which  have  become  classics.  This 

venture  was  cut  short  by  the  advent  of  the  Nazi  regime,  

It  would  be  impossible  to  do  even  elementary  justice  to  the  innumerable 
contributions  which  Nussbaum  made  to  the  science  of  law  and  law  reform 
and,  in  particular,  to  the  many  aspects  of  the  newly  developing  Wirtschafts-^ 
recht  between  the  end  of  the  f^rst  World  War  and  his  expulsion  by  the  Nazi 
regime  in  1933.  The  unparalleled  inflation  of  the  post-war  years  created 
numerous  legal  and  economic  problems  which  resulted  in  the  enactment  of 
currency  revaluation  legislation  in  1925  after  the  end  of  the  inflation.  To 
the  Solution  of  these  problems  as  well  as  to  the  continuing  debates  about 
the  reform  of  Company  law,  Nussbaum  contributed  many  critical  and 
constructive  suggestions. 

Only  a  year  before  Germany  deprived  herseif  of  many  of  its  most 
eminent  scholars,  Nussbaum  published  a  major  treatise  in  a  completely 
different  field.  His  Deutsches  Internationales  Privatrecht  (1932)  was  character- 
ized  by  a  rare  breadth  of  view.  It  dealt  with  the  whole  ränge  of  problems 
of  private  law  as  they  are  complicated  by  the  international  system.  It  was 
comparative  in  much  of  its  treatment,  emphasizing  especially  Swiss  and 
Austrian  as  well  as  German  law  and  presenting  the  basic  conflict  of  laws 
ideas  of  French  and  Anglo- American  law.  Professor  Lorenzen,  reviewing 
it  in  the  Columbia  Law  Review,  wrote  that  it  stood  unexcelled  by  any  modern 
treatise  in  any  tongue.  The  reviewer  noted,  too,  what  all  Professor  Nuss- 
baum's  readers  have  observed,  that  he  possesses  to  an  unusual  degree  the 
power  of  clear  and  succinct  Statement. 

2  In  a  later  article  surveying  developments  in  Germany  and  the  United  States.  Fact 
Research  in  Law,  40  CoLUM.  L.  Rev.  189  (1940),  Nussbaum  criticized  the  excessive  rehance 
of  the  American  realist  movement  on  Statistical  data  per  se,  often  collected  with  an  immense 
effort  in  labor  and  money.  without  a  sense  of  their  relevance  to  the  social  issues  mvolved 
(c.g.,  in  divorce  matters). 


I', 


1S57] 


ARTHUR  NUSSBAUM 


... .  Finally.  we  must  mention  Nussbaum's  Das  Geld  in  Theorie  und  Praxts 
des  deutschen  und  ausländischen  Rechts  (1925).'  another  important  venture 
in  a  field  then  hardly  explored  and  an  important  essay  in  comparative 
iurisprudence.  Fortunately,  Professor  Nussbaum  was  able  to  resume  the 
theme  of  this  work  and  to  enrich  it  with  a  far  more  thorough.  first-hand 
knowledge  of  the  monetary  problems  of  the  Anglo-American  world  after 
in  his  own  words,  "the  Hitler  government  .  .  .  took  the  first  step  toward 
widening  my  field  of  research  by  removing  me  from  the  Berlin  law  faculty, 
and  making  life  in  Germany  impossible  for  me."  -       ;/        . 

It  was  "Columbia  University's  generous  invitation  to  teach  here,   which 
led  to  the  publication  of  Money  in  the  Law,  National  and  International,  first 
in  1939  and  then  in  a  completely  revised  edition  in  1950.  This  subject 
remained  one  of  the  most  outstanding  of  Nussbaum's  many  mterests. 
The  depression  and  the  money  crisis  in  the  United  States  itself  had  enabled 
him  to  enlarge  his  experience  and  to  take  an  active  part  in  the  discussion 
of  these  Problems  in  this  country.  His  writings  in  this  field  have  repeatedly 
been  quoted  and  discussed  in  the  judgments  of  American  courts.  Nussbaum  s 
Money  in  the  Law  has  the  appropriate  subtitle:  "A  Comparative  Study  m 
the  Borderline  of  Law  and  Economics."  It  is.  indeed.  impossible  to  under- 
stand  the  law  of  money  without  an  appreciation  of  the  economic  concept 
of  money,  of  its  relation  to  commodities.  of  the  economic  as  well  as  the 
legal  significance  of  gold  clauses.  of  Inflation,  of  interest  and  usury.  and  many 
other  aspects,  all  of  which  are  dealt  with  in  the  introductory  part  of  Nuss- 
baum's book.  Perhaps  the  most  fascinating  and  also  charactenstic  part 
of  his  treatise  is  its  exposure  of  the  explicit  or  hidden  prejudices  which  the 
courts  of  every  country  have  displayed  in  the  Interpretation  of  gold  clauses 
in  international  agreements.  No  court,  American,  English,  French,  Norwe- 
gian,  or  German,  escapes  the  courageous,   though   moderately  phrased 
criticismof  Dr.  Nussbaum's  penetratinganalysis.  - 

In  the  preface  to  his  German  treatise  on  conflict  of  laws,  Professor 
Nussbaum  warned  that  private  international  law  is  exposed  to  the  danger  of 
over-theoretical,  often  "artistic"  treatment  of  the  subject.  In  the  United 
States  his  writings  have  continued  and  even  increased  their  emphasis  on  the 
actual  and  significant  problems  in  the  field.  His  interest  in  procedura! 
aspects,  for  example,  led  to  effective  criticisms  and  proposals  for  reform 
of  the  proof  of  foreign  law.  His  comparative  method  is  continued  in  his 
Principles  of  Private  International  Law.  There  he  gives  his  American  and 
English  readers  an  understanding  of  the  methods  used  on  the  continent  of 
Europe  and  he  acquaints  his  foreign  readers  with  American  views.  It  is 
natural  that  editions  in  two  other  languages  have  already  been  published. 
3.  "Money  in  the  Theory  and  Practiceof  German  and  Foreign  Uw.". 


COLUMBIA  LAW  REVIEW 


[Vol.  67 


„ibutor.. o.  whom  Professor  N^^^r^^'j^'^^^twac  bread.h  0.  vie«. 

CuC/which  Le  a  Ka.„,ar.  oU.e  »orU  he  has  .o„e^^^^^^^^^ 

Intellectual  courage.  rhe  analys.s  o(  a^  an^  «verV^       ^„sibM.,, 
fear  of  favor,  without  regard  to  national,  rel.g.ous,  or  pers  ,u„„,er- 

.  one  of  .he  n,o=t  dfs.f„«We  tr..s  ^  ^„rjetZ^ct  Jr'— tl 

WcaUy  dfsplayed  ,n  J;-;^*  ^^T^Tn"'-'  «presents  no.  «„.y  a 
Nussbaum's  Com«,  HtsUr,  ojUK  ^      /  „„„ibution  to  the 

-rr;:.ira:9rtÄ.^^^^^^^^^^^^^^ 

a,  lounders  of  modern  internafonal  law.  Th,s  s.  "«"""«;  ^^^ 

,„„ght  wltb  ^fiticaf.  reUglons   -^^^^--';  X.  ^^U  ha.,  1 
Mf-hear.ed  abont  N"»»''''''";     J""!^  "".,  */,h,  p,,„  to  take  any  part 

„nnaturaUy.  reoe.ved  Sharp  '^^^^^'^^^Xo^U  that  this  is  an  example 
intheconttoversyassuch.  Itseemstou  Nussbaum  ha» 

of  critical.  vigorous.  yet  scholarly  ^""''']:''^^^  "^^^,  „„  ^e  (cnce  or 

'^  tt;:ror;h?^^^^^^^^^^^^^^ 

normally  the  posting  o                  f                                   difference  must  be 
Nussbaum's  penetrating  analysis.  the  reason  lor  ^ 

'—r^Z:^ratn.  Aspects  oJtHe  An^lo-An^rican  Offer  anä  Accepiancc  Docirine,  36  Co.u«. 
L.REV.  920  (1936). 


^957j  ARTHUR  NUSSBAUM  ^ 

he  criticized  the  then  estaDUsnea  formalistic  American 

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jurisprudence,  to  comparafve  law,  and  to  ""»"y  ^  „„ 

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dimimshed  "«>  «»^'T;  ^    i^r^^'^holarship,  these  and  many 

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Elliott  E.  CheAtäam 
WoLFGANö  G .  Friedmann 
Walter  Gellhorn 

Philip  C.  Jessup 
Willis  L.M.Reese    . 

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•  ARTHUR  NUSSBAyM  -  Ch  November  2,  I964,  Arthur  Nuasbaum  died  in  hla  87th 
ye»r.  He  was  an  eminent  and  widely  recognized  authority  on  private  inter- 
national and  cootparatlve  law  which  were  the  topics  of  hls  inany  booka  and 
monograph«  publiahed  in  Gennany.  After  giving  up  hla  profeeaorahlp  at  the 

^  I*w  Faculty  of  tha  ünirereity  in  Berlin  in  193A,  he  continued  hla  teaching 
actlvitios  at  Coluobl*  Ünirereity,  aa  Reaearch  Profeaaor  of  PubUc  Uw.  H« 
•  becane  the  editor  of  the  Bilateral  Studiea  in  Private  International  Uw, 
publiahed  by  the  fta'ker  School  of  Foreign  and  Comparative  Iaw. 

Hla  prlneipal  Intereata  centered  on  the  ccraparativo  aapecta  of  cooraerclal 
law,  and  In  particular  on  conflict  of  lawa,  monetary  queationa  and  arbltration. 
Ajnong  hia  outatanding  contrlbutlons  in  the  English  language  are  Prlnciplea 
of  Mvate  International  Uw  (19^3),  Money  in  the  Uw:  A  Comparative  Study  In 
the  Borderline  of  Uw  and  Sconcmicr.  (2d  ed.  1950  ),  A  Conciae  Hiatory  of  the 
Law  of  Nation»  (2d  ed.  1954),  and  A  Ilstcry  of  the  Dollar  (1957).  Professor 
Nuaabaum'a  numeroua  writinga  have  ha.  and  will  continue  to  have  aignificant  •• 
influence  on  the  developnent  of  comp*rativo  law  of  whlch  hia  19U  ploneering 
study  Re^h^atatgachqnforschuQc  (Fact  Rea%ar':h  i-  I*w)  h.,  H^en  the  baais. 

Hia  adopted  Univeraity  waa  well  awar.  of  its  good  fortune  in  having  been  Pi-ofesaor 
Nuaabaum'a  academic  home.  In  honor  01  hla  eightieth  birthday,  The  Columbia  Uw 
Review  peS  hl«  tribute  in  ita  January  i957  iaaue.  On  the  occaaion  of  ft-ofeasor 
Nu.abaum'8  death,  the  ftreaident  of  Colunbia  Univeraity,  Dr.  Orayaon  Klrk  aaid: 
'HJolumbia'e  debt  of  gratltude  for  the  maj,r  role  he  pUyed  in  enhancing  Columbia'« 
reputation  aa  an  intemationally  known  and  .,apect,d  center  for  graduate  atudy 
and  reaearch  in  ccoqparative  legal  inatltut.on/can  never  be  r^paid."  SchoUr.  aU 
orer  the  world  winremember  wlth  gratitudethn  valuable  guidance  he  gave  in  ad- 
vlalng  and  atlAulating  approachea  to  now  don^ina  of  law 


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ARTHUR  NUSSBAUM 
1877-1964 

Dreißig  Jahre  lang,  tagein  und  tagaus,  stieg  er  zu  seinem  Arbeits- 
raum drei  steile  Stiegen  hoch  in  einem  alten,  der  Universität  gehöri- 
gen Wohnhaus,  wo  hohe  Bäume  ihm  in  der  Riesenstadt  New  York 
ein  wenig  Berliner  Vorstadtluft  vortäuschten.  Viele,  viele  hundert 
Menschen,  Freunde  und  Fremde,  aus  aller  Welt,  kamen  immer  wie- 
der, um  den  berühmten  Mann  sehen  und  hören  zu  können.  Aber  für 
ihn  bestand  das  Leben  aus  den  Büchern,  die  zu  ihm  und  durch  ihn 
sprachen  -  und  seinem  schönen  Heim  am  Ufer  des  Hudson.  Dort 
lebte  er  seine  Feierstunden  mit  seiner  Gefährtin  Gertrude,  mit  der 
er  durch' fast  60  Jahre  zutiefst  verbunden  war.  Drei  Kinder  trauer- 
ten um  sie,  als  sie  im  vorigen  Mai  die  Augen  schloß.  Nun  war  auch 
sein  langes,  erfülltes  Leben  zu  Ende.  Er  folgte  seiner  Gattin  im  sel- 
ben Jahr. 

Arthur  Nussbaum  wurde  am  31.  Januar  1877  in  Berlin  geboren, 
1898  erwarb  er  hier  die  Doktorwürde  und  1914  die  venia  legendi. 
Von  1918  bis  1933  war  er  Mitglied  der  Berliner  Fakultät,  seit  1921 
als  beamteter  a.o.  Professor.  Den  Emigranten  empfing  1934  gast- 
freundlich die  Columbia  University  in  New  York,  an  der  er  dann  bis 
zu  seinem  Tode  wirkte. 

Im  Jahre  1898  erschien  seine  erste  Schrift,  1904  sein  erstes  Buch 
und  1913  sein  erstes  größeres  Werk  (Deutsches  Hypothekenwesen). 
Unter  frühen  Arbeiten  hat  wohl  Die  Rechtstatsachenforschung 
(1914)  als  ein  genialer  Auftakt  zur  neuen  Zeit  des  Rechtsrealismus 
die  größte  internationale  Bedeutung  erlangt. 

Als  Nussbaum  seine  Heimat  verlassen  mußte,  waren  bereits  nahe- 
zu hundert  Bücher  und  Aufsätze  erschienen,  darunter  das  heute 
noch  weltbekannte  Deutsche  Internationale  Privatrecht  (1932). 
Und  zwanzig  Jahre  später? 

„Nicht  viele  Gelehrte,  im  Alter  von  fast  60  Jahren  in  eine  vöUig 
andere  soziale  und  reohtüche  Umgebung  verpflanzt ,...  hätten  mehr 


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versucht  als  die  Portsetzung  gewohnter  Gedankengänge,  die  Ab- 
rundung  ihres  Lebenswerkes,  die  Abschleifung  dieser  oder  jener  Ar- 
beit,  oder  vielleicht  unbedeutende  Zusätze.  Arthur  Nussbaum  aber 
hat  viel  mehr  getan.  Seine  Beiträge  zur  Rechtswissenschaft  in  eng- 
lischor  Sprache  allein  würden  für  die  meisten  ein  höchst  beacht- 
liches Lebenswerk  darstellen.  Money  and  the  Law  (2.  Aufl.  1960), 
A  Concise  History  of  the  Law  of  Nations  (2.  Aufl.  1954)  und  Prin' 
ciples  of  Private  International  Law  (1943)  gehören  jetzt  zu  den  klaa- 
sischen  Werken,  gelesen  und  zitiert  im  ganzen  westlichen  Rechts- 
kreis.*' So  schrieben  sechs  hervorragende  Mitglieder  seiner  Fakultät 
in  der  ihm  anläßlich  seines  80.  Geburtstages  überreichten  Fest- 
nummer der  Columbia  Law  Review.  Und  nachher  erschienen  noch, 
neben  vielen  bedeutenden  Aufsätzen,  die  weltbekannte  History  of 
the  Dollar  (1957)  und  eine  zweite,  neubearbeitete  Auflage  des  Ameri- 
can-Swiss  Private  International  Law  (1958)  im  Rahmen  der  nun- 
mehr weitverbreiteten,  von  Nussbaum  begründeten  und  herausge- 
gebenen Bilateral  Studies  in  Private  International  Law  der  Parker 
School  of  Foreign  and  Comparative  Law.  Daß  viele  von  Nussbaums 
amerikanischen  Werken  vor  allem  ins  Deutsche  übersetzt  worden 
sind  -  neben  Übersetzungen  in  zahlreiche  andere  Sprachen  -,  beweist 
auch  dem,  der  sich  davon  nicht  aus  dem  Inhalt  dieser  Werke  über- 
zeugen kann,  daß  Arthur  Nussbaum  trotz  seiner  weltumspannenden 
Interessen  und  Bedeutung  ein  deutscher  Lehrer  und  Gelehrter  ge- 
bheben  ist. 


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Bulletins 


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KURT  HANS  NADELMANN 
(1900-1984) 

Kurt  H.  Nadelmann,  a  retired  member  of  the  Harvard  Law 
School  faculty  and  an  expert  in  the  field  of  conflict  of  laws  and  the 
unification  of  laws,  died  on  26  January  at  Mt.  Aubum  Hospital  in 
Cambridge,  Massachusetts. 

Born  in  Berlin,  Germany,  on  4  May  1900,  Dr.  Nadelmann  studied 
law  at  Freiburg  in  Breisgau  and  at  the  University  of  Berlin  and  re- 
ceived  a  doctorate  from  Freiburg  University  in  1921.  In  1926,  he  was 
appointed  a  judge  in  the  District  Court  in  Fuerstenwalde  and 
shortly  thereafter  a  judge  in  the  Central  Court  in  Berlin.  In  March 
1933,  he  was  forced  to  flee  Germany,  and  went  to  Paris,  where  he 
was  admitted  to  the  French  bar  and  began  a  specialization  in  the 
law  of  bankruptcy.  In  1941,  he  arrived  in  the  United  States.  He 
served  as  a  research  fellow  and  Visiting  Assistant  Professor  at  the 
University  of  Pennsylvania  from  1947-1950  and  as  a  Lecturer  in 
American  Bankruptcy  Law  and  Adjunct  Professor  at  New  York  Uni- 
versity Law  School  from  1949-1963.  In  1961,  he  became  a  Research 
Scholar  at  the  Harvard  Law  School  and  was  appointed  a  Member  of 
the  Faculty  of  Law  in  1965. 

Dt;  Nadelmann  served  as  a  Reporter  for  the  National  Confer- 
ence of  Commissioners  on  Uniform  State  Laws  on  money-judgment 
recognition  and  as  a  delegate  to  The  Hague  Conference  on  Private 
International  Law;  He  also  served  on  the  U.S.  State  Departments 
Advisory  Committee  on  Private  International  Law  and  was  a  mem- 
ber of  the  Editorial  Board  of  the  American  Journal  of  Comparative 

Law. 

Known  especially  for  his  writings  on  confüct  of  laws,  many  of 
which  are  translated  into  several  languages,  Dr.  Nadelmann  also 
wrote  many  articles  on  comparative  law,  uniform  laws,  and  private 
international  law  Conventions.  He  was  the  author  of  several  articles 
relating  to  the  life  and  work  of  the  19th-century  Jurist  Joseph  Story. 

Erwin  N.  Griswold,  former  Dean  of  the  Harvard  Law  School, 
Said  that  "Kurt  Nadelmann  was  a  great  scholar  in  comparative  law 
and  made  many  contributions  to  that  field.  He  was  also  a  fine 
human  being,  who  was  much  admired  by  his  many  friends  for  his 
personal,  as  well  as  his  scholarly,  qualities." 

Commenting  on  Dr.  Nadelmann's  career,  Professor  Donald 
Trautman  of  the  Harvard  Law  School  faculty  said,  "Kurt  Nadelmann 

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BULLETINS 


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had  a  profound  impact  on  many  aspects  of  American  and  interna- 
tional law.  He  was  instrumental  in  the  development  of  American 
participation  in  The  Hague  Conference  on  Private  International 
Law.  His  scholarship  and  intense  concem  for  all  questions  he 
touched  were  an  Inspiration  to  countless  colleagues  here  and 
abroad" 

In  1972,  a  volume  containing  a  selection  of  Dr.  Nadelmann's  es- 
says  was  pubüshed  by  Martinus  Nijhoff  (The  Hague),  with  a  fore- 
Word  and  introductory  essays  by  Professors  David  Cavers,  Arthur 
von  Mehren,  and  Donald  Trautman  of  the  Harvard  Law  School.  Pro- 
fessor Nadelmann  continued  in  his  scholarly  work  during  the  past 
föur  years  in  a  nursing  home  and  was  at  work  on  a  bankruptcy  arti- 
cle  at  the  time  of  his  death. 


:  ANDREW  FREEMAN    '     ■  .  .     .     '' ' 

"      ":\  (1916-1983)  '     '  ' 

Andrew  Freeman,  immediate  past  president  of  the  American 
Foreign  Law  Association  and  prominent  member  of  the  New  York 
City  bar,  died  suddenly  at  his  home  on  1  December  1983  in  his  67th 
year.  At  his  funeral  a  childhood  schoolmate  from  Budapest,  his  law 
firm  partners,  his  rabbi,  his  son  and  friends  characterized  him  as  a 
man  of  perfect  integrity,  of  dignity  and  of  excellence,  devoting  him- 
self  without  stint  to  every  concem  of  his  clients,  large  and  small. 

To  a  larger  public  he  was  known  for  his  scholarship.  As  an 
adult  he  came  to  the  United  States  from  chaos  in  war-tom  Hungary, 
mastred  the  common  law  System,  comparing  it  in  his  speeches  and 
writings  with  the  fundamental  principles  of  Roman  and  civil  law 
leamed  as  a  Student  and  imbibed  from  a  father  and  grandfather  who 
had  been  prominent  lawyers  in  Budapest.  His  lectures  in  New  York 
and  elsewhere  focused  on  complicated  legal  matters  requiring 
knowledge  of  the  common  law  and  Romanist  Systems  of  Europe. 
His  erudition  and  effective  communication  gained  him  the  respect  of 
bench  and  bair.  He  became  not  only  an  Interpreter  of  the  Continen- 
tal legal  Systems  to  Americans  but  of  the  common  law  Systems  to 
scholars  in  Hungary,  to  which  he  retumed  on  varius  occasions. 

Law  was  not  all  that  filled  his  life:  he  was  an  accomplished  his- 
torian,  relating  current  events  to  their  historical  origins  to  create 
meaningful  perspective.  Additionally,  he  was  a  connoisseur  of  mu- 
sic  from  classical  to  modern.  His  language  proficiency  was  startling, 
for  he  was  capable  of  moving  without  hesitation  from  Hungarian  to 
English,  German,  French  and  Italian  with  hardly  a  flaw. 

His  colleagues  in  the  American  Foreign  Law  Association  cannot 
forget  his  presidency.  He  spoke  frequently  at  meetings,  exhibiting 
an  impressive  speaking  style,  going  quickly  to  the  point  while  color- 
ing  his  remarks  with  literary,  philosophical  and  musical  references 


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KurNiNadelmann,  83,  Dies; 
Prof^or  and  Legal  Scholar 


Kurt  H.  Nadelmann,  a  former  fac- 
ulty  member  at  the  Harvard  Law 
School  and  an  expert  on  comparative 
law,  died  at  Mt.  Aubum  Hospital  in 
Cambridge,  Mass.,  Thursday.  He  was 
83  years  oid  and  had  lived  in  a  nursing 
home  in  Lexington,  Mass.,  since  1979. 

Dr.  Nadelmann  was  bom  in  Berlin 
and  educated  at  the  University  of  Ber- 
lin and  at  the  University  of  Freiburg, 
f  rom  which  he  received  his  doctorate  in 

1921. 

In  1926,  he  was  appointed  a  judge  m 
the  District  Court  in  Fürstenwalde,  and 
a  Short  time  later  a  judge  in  the  Central 
Court  in  Berlin.  He  moved  to  Paris  in 
1933  to  escape  the  Nazis  and  was  admit- 
ted  to  the  French  bar  as  a  specialist  in 
bankruptcy  law. 

Before  his  appointment  as  a  research 
scholar  and  member  of  the  faculty  at 
Harvard  in  1961,  Dr.  Nadelmann 
worked  as  a  visiting  assistant  prof  essor 
at  the  University  of  Pennsylvania  f rom 
1947  to  1950  and  as  a  lecturer  and  ad- 
junct  Professor  at  the  New  York  Uni- 
versity Law  School  from  1949  to  1963. 
He  is  survived  by  a  nephew,  Peter 
Ucko,  of  Southampton,  England. 


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tebombing. 


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Frances  Goodrich,  93,  U 


Wrote 


ByCAROLLAWSON 

S  ^'*,^**'''^'  '«^te  numerous 
Wms  and  plays,  most  notably  "tC 
Diary  of  Anne  Frank."  died  of  W 
^«^r  Sunday  at  her  Manha!^  aJ^- 
ment  She  was  93  years  old.  '^ 

oistiomushed  plays  in  years.  A  power- 


Kurt  H.  Nadelmann,  83,  Dies; 
Professor  and  Legal  Scholar 

u\^^^'  ^^^«l'nann,  a  former  fac- 
ulty  member  at  the  Harvard   Law 

I^'lX'V.^n.^  compara'^v: 
rJIiK  -^^  ^  w^^-  A"^"™  Hospital  in 
Cambndge.  Mass.,  Thursday  Hewas 

^  y^.^,old  and  had  lived  i^^a  nursTJ^ 
home  m  Leiangton,  Mass..  since  im^ 
ör  Nadelmann  was  born  in  Berlin 
and  educated  at  the  University  of  bS 
Im  and  ai  the  University  of  Freibure 
from  which  he  received  Ws  doctoS 

^K^^lv^^^'  ^  ^^  appointed  a  ludee  in 
AT"'  ?^  ^  FümenwaMe^'ai^S 

uS^      ^®^^'"-  "®  '^«ved  to  Paris  in 
tÄrp"^^  "^t  ^^  ^^  ^^^  ^d"^i^ 
Ät^c^Taw'"'^^^^^^^^^ 
scKla^^nH  ^PP^^^'^ent  as  a  research 

workedasa^islt^a^^^^^ 

i.mL  o  ^^  ^^  as  a  lecturer  and  ad- 
junct  Professor  at  the  New  York  Uni 
ve^ity  Law  School  fn>m  T949  to  iSS* 

ucHQ  Of  Southampt(m,  England. 


fullymovingstoij 
it  fc<:used  on  a  sm^ 
ing  from  the  Na 
attic.  The  play  wl 
seller.  "Anne  Fr 
YoungGirl."         . 

"The  Diary  ofA 
the  Pulitzer  Pr 
Drama  Critics' 
American  play 
later,  Miss  Gooa*, 
adapted  their  plaj 

film  Version  was 
by  George  Steve 

Worked 

Also  for  the  mo\ 
"Father  of  the  Bii 
novel  by  Edward  sL 
ger  Exercise,"  an  e\ 
Shaffer's  play;    "A 
adapted  from  the  no^ 
Sagar<;  "Seven  Brides , 
ers."  written  with  Doi 
•'Father's  Little  Dividt 
characters  created  by  m 
"Too  Young  to  Kiss."  ft^ 
Everett  Freeman;  "Hast 
with  music  and  lyrics  by  Im 
*'Lady  in  the  Dark."  based . 
by  Majs  Hart,  and  "It's  a  \ 
Life,"  Written  with  Frank  Caoi 

Miss  Goodrich  was  born  in  K 
JN.J.,  a^  began  her  career  in  u 
ter  as  an  actress.  She  made  her  1 
cal  debut  with  Ruth  Chatten 
ftSr^.?^i  °'  ^^  Kitchen"  in  m 

Si  ^^  ^^  P^^y  **Up  Pop 
K  ^^  ^^'^  married  a 

Miss  Goodrich  is  survlved  bv] 
husband;  a  bnnher,  lK 
director  emeritus  of  the  Whitnevl 
seum  of  American  Art.  and  a  si 
Carolme  Goodrich  Hui^toon    Th? 
nerai  will  be  private  ^ 


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KURT  H.;NADELMANN,  born  May  4,  1900  in  Berlin,  Gennany.  J.U.Dlt '' •  - • 

Freiburg  im  Breisgau,  1921;  Licenci6  en  droit,  Paris,  1934.  Judge  in  Berlin      ■ , 
unül  1933;  with  law  firm  in  VersaiUes  until  1940;  Asst.  Prof :  of  I^w,  ' ' -^^^^^^^^^^^^^ 
University  of  Pennsylvania,  1947-1950;  Adjunct  Prof.  of  Law,  New  York  ^'V 


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1964;  Member  of  the  Editorial  Board  of  the  American  Journal  of  Com- 
parativeLawsmcc  1952, 

•vv/    Known  especially  for  _  

are  translated  into  several  languages,  the  author  has  drawn  on  an  unusual 


M<  ■•?'<);::•■.'.;  >V  i  ] 


•  bis  writings  on  Conflict  of  Laws,  niany  öf  wWch  ;i'S^^^^^^ 


uc  uruaucnea  ms  mieresis  trom  comparative  banlaiiptcy  law  to  its  con-  '  'J^i:  ^  •;  \  7} 
flicts  aspects  and  to  conflict  of  laws  in  general,  including  history,  consütu-  ::  ^  ^;  -,  V., ;;  :> 
üonal  aspects,  unification  of  law  and  treaties.  He  had  a  part  in  the  develop- "^m  ??r^>;i^^| 


ments  leading  to  United  States  membership  in  The  Hague  Conference  on 
Private  International  Law,  sessions  of  which  he  attended  as  a  member  of 
United  States  delegations.  A  teacher  at  leading  schools,  today  he  is  Re- 
search Scholar  and  Member  of  the  Faculty  Emeritus  of  the  Law  School 
of  Harvard  University  and  continues  research  and  writing  in  tüs  special 
fields.  .    ■(■;;•;•  '; '«:  •:.;  '^r^My.-y  --.'x-^^ 

Nadelmann's  scholarly  writings  have  been  influential  in  the  development 
of  legal  thought  and  policy  in  a  number  of  dkections.  These  include,  to 
name  only  a  few,  strengthening  the  recognition  of  foreign  money-judgments 
in  the  United  States,  the  possibility  of  recourse  to  imiform  laws  as  an 
alternative  to  Conventions  in  order  to  achieve  uniformity  in  conflicts  laws, 
and  the  alerting  of  the  international  Community  to  the  dangers  of  abuse 
created  by  laws  permitting  "jurisdictionally  improper  fora."  v/.fi. , 

Edited  by  three  of  bis  colleagues  at  Harvard,  the  volume  of  Essays  here 
presented  opens  with  a  Vita  by  David  F.  Cavers  and  an  Introduction  to 
the  Writings  by  Arthur  von  Mehren.  Fifteen  essays  are  included,  collected 
under  the  headings:  Conflicts  Doctrines  and  Theories;  Conventions  on 
Conflicts;  Jurisdiction  and  Judgments;  Bankruptcy;  Comparative  Law. 
Topical  bibliographies  are  given  of  Dr.  Nadehnann's  writings  not  reprinted 
in  the  volume. 


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(ISBN  90  247  1212  2) 


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KURT  HANS  NADELMANN 


To  an  extraordinary  dcgree,  thc  career  and  scholarly  achievcmcnts  of  the 
author  of  tlic  essays  in  this  volumc  havc  been  directed  and  shaped  by  the 
vast  upheavals  that  have  markcd  oiir  storniy  Century.  Refusing  to  bow  to 
adversities  that  might  well  have  destroyed  a  less  resolute  spirit,  Dr.  Nadel- 
mann has  now  attained  the  Biblical  allotment  of  thrce  score  years  and  ten, 
yet  continues  thc  pursuit  of  knowledge  and  the  advocacy  of  good  causes  with 
undiminished  ardor. 

Dr.  Nadelniann  was  bom  in  Berlin  on  May  4,  1900,  the  son  of  a  business- 
man  who  hcld  a  court  appointment  as  Handelsgerichtsrat.  Graduating  from 
the  Mommsen-Gymnasiuni  in  Charlotten  bürg  in  1918,  he  went  on  to  law 
study  at  Freiburg  im  Breisgau  and  at  Berlin,  securing  the  doctorate  from 
Freiburg  in  March,  1921.  After  service  as  Referendar  in  Berlin,  he  became 
Gerichtsassessor  in  1926  and,  thanks,  he  states,  to  a  shortage  of  judges,  was 
appointed  immediately  to  the  District  Court  in  Fuerstenwalde,  transferring 
shortly  thereafter  to  the  Central  Court  in  BerHn.  As  a  trial  judge,  Dr.  Nadel- 
mann once  had  to  explain  to  his  superiors  the  low  volume  of  his  opinions: 
die  explanation  proved  to  lie  in  the  high  volume  of  Settlements  in  court  that 
he  had  brought  about. 

Perhaps  that  flair  led  to  his  being  called  on  to  aid  in  dealing  witli  the 
soaring  volumc  of  bankruptcies  and  corporate  rcorganizations  that  accom- 
panied  the  mounting  economic  crisis.  He  found  the  rcorganizations  in  parti- 
cular  to  be  to  his  liking,  but  his  most  spectacular  case  grew  out  of  the 
bankruptcy  of  a  church-supported  building  and  savings  association  which 
had  some  1 1 ,000  creditors.  He  had  to  rent  the  largest  exposition  hall  in 
Greater  Berlin  for  the  creditors'  meeting. 

At  tlie  end  of  March  1933.  the  ugly  process  that  was  to  destroy  the  Ger- 
man  Republic  and  to  lead  eventually  to  the  tribunal  at  Nuremberg  reachcd 
Dr.  Nadelmann.  A  card  from  his  Chief  Judge  advised  him,  for  his  own  pro- 
tection, not  to  come  to  court  for  the  time  being.  Dr.  Nadelmann  had  hcard 


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XII 


INTRODUCTION 


runiors  that  exit  visas  were  to  be  requircd.  Verbuni  sap.  He  took  a  sleeper 
that  night  for  The  Hague  and  went  thence  to  Paris  where  he  had  family 
connections.  However,  he  had  been  about  to  secure  a  life  appointment  to 
the  bench,  and  his  term  appointment  had  some  months  to  nin.  With  charac- 
teristic  determination,  he  refused  to  accept  dismissal.  Instead.  he  sued  the 
State  of  Prussia  for  back  salary,  won  a  judgment,  lost  on  appeal,  and  sought 
to  carry  the  case  by  correspondence  to  the  Reichsgericht,  only  to  lose  by  a 
default  judgment  that  the  court  refused  to  reopen.  However,  this  case  had  a 
happy  epilogue.  After  the  war,  Dr.  Nadelmann  not  only  secured  the  unpaid 
salary  (witli  costs)  but  was  offered  an  appointment  to  Üie  bench  for  life 
asof  April  1,  1933. 


II 

The  joumey  to  France  was  the  beginning  of  a  new  career.  To  prepare  for  it 
and  to  gain  an  acquaintance  with  French  procedures,  Dr.  Nadelmann  had 
the  good  fortune  to  find  a  place  in  the  office  of  an  attomey  in  Versailles, 
Maitre  Edmond  Bomsel,  whose  practice  included  commcrcial  and  bank- 
ruptcy  matters.  A  year  and  a  half  later,  Dr.  Nadelmann  took  the  examina- 
tions  for  the  Licence  en  droit  at  the  University  of  Paris  and,  while  he  admits 
they  gave  him  trouble  -  especially  a  question  on  renvoi  in  German  law  -  he 
succeeded  in  passing. 

In  1935  Germany  revised  its  law  on  Arrangements.  At  the  invitation  of 
the  editor  of  the  Annales  de  droit  conimercial  frangais,  etranger  et  interna- 
tional, the  distinguished  Professor  Jean  Percerou,  Dr.  Nadelmann  submilted 
a  paper  describing  the  change.  It  was  accepted.  and  he  was  soon  made  that 
journal's  reportcr  on  German  law.  This  connection  was  later  to  prove  of 
critical  importance  to  Dr.  Nadelmann's  third  career.  In  1937  Professor  Per- 
cerou was  appointed  general  reporter  on  Bankruptcy  for  the  Second  In- 
ternational Congress  of  Comparative  Law  at  The  Hague.  At  his  Suggestion 
Dr.  Nadelmann  was  named  Joint  reporter,  and,  when  Professor  Percerou 
could  not  attend,  Dr.  Nadelmann  had  the  task  of  presenting  the  report.  To 
copc  with  language  difficulties  in  summarizing  American  papcrs,  he  sought 
the  aid  of  the  chairman  of  the  section  -  a  New  York  Lawyer,  Phanor  J. 
Edcr,  who  undertook  to  perform  the  task.  Becoming  interested  in  the  new 
American  bankruptcy  law,  Dr.  Nadelmiuin  took  a  vacation  trip  to  the 
United  States  in  1938,  a  venture  that  lal  to  ihc  crcation  of  a  Comparative 
Bankruptcy  Law  Bulletin  in  the  Annales.  It  also  Icd  to  a  correspondence 
with  Professor  James  A.  MacLachlan  of  Harvard,  ihc  Law  SchooPs  cxpert 
on  Bankruptcy  Law.  However,  in  ihc  fall  of  1939  came  war  mui  intcrnment 


I  N  T  lU)  D  U  C  T I  O  N 


XIII 


followcd  hy  govcmmcnt  scrvicc  and  a  bricf  pcriod  in  uniform  as  a  volimtccr. 
A  ncw  carccr  had  to  Ix^  sought. 

The  qucst  for  a  rcncwal  of  his  American  visa  led  him  in  the  winter  of 
1940-41  lo  Lyons  whcrc  an  inlcrlude  of  waiting  provided  Dr.  Nadclmann 
widi  an  opporlLinity  to  piirsuc  die  study  of  Spanish,  to  work  in  the  hbrary 
of  the  Institute  of  Comparative  Law,  which  had  a  good  American  collection, 
and  to  come  to  know  the  great  comparatist,  Edouard  Lambert,  with  whom 
he  discussed  at  length  the  significance  of  that  surprising  reversal  of  a  cen- 
tury-old  American  doctrine  in  the  decision  of  Erie  R.  R.  v.  Toinpkins.  How- 
ever.  the  visa  obtained,  Dr.  Nadelmann  departed  on  a  French  troopship  for 
Martinique,  only  to  be  inlercepted  by  the  British  who  intemed  him  in  Trini- 
dad with  his  fellow  refugees  (on  suspicion  of  being  fifth  columnists).  How- 
cver,  that  complication  was  short-lived,  and  soon  a  well-nigh  bankrupt 
expert  in  bankruptcy  law  found  himself  in  New  York  at  the  end  of  June 
1941  with  a  new  career  to  create. 


III 

Dr.  Nadelmann's  success  in  obtaining  a  visa  was  due  in  no  small  nieasure  to 
the  combined  efforts  of  friends  in  need,  including  the  lawyer  who  had 
aided  him  in  The  Hague  a  few  years  before,  Phanor  J.  Eder.  Mr.  Eder  and 
Professor  MacLachlan  had  joined  in  bringing  Dr.  Nadelmann  to  the  atten- 
tion of  William  Draper  Lewis,  the  first  director  of  the  American  Law  In- 
stitute, who,  as  former  Dean  of  the  University  of  Pennsylvania  Law  School, 
maintained  his  office  at  Üie  School.  He  contemplated  Dr.  Nadelmann's 
employment  in  developing  European  annotations  to  the  Restatement  of 
the  Conflict  of  Laws,  a  project  that  Dr.  Rabel  was  expected  to  undertake. 
The  project  was  abandoned,  but  with  a  fellowship  from  the  University  of 
Pennsylvania  where  he  enjoyed  the  good  counsel  of  Judgc  Herbert  F. 
Goodrich,  Dr.  Nadelmann  began  a  series  of  articles  on  the  international  re- 
cognition  of  decisions  in  the  field  of  bankruptcy  that  remain  the  principal 
contributions  to  American  legal  literature  on  these  subjects  and  that  led 
to  his  election  to  the  National  Bankruptcy  Conference.  During  tlie  war,  Dr. 
Nadelmann  also  served  as  Consultant  -  as  a  "Dollar-a-Year  Man"  -  to  the 
Foreign  Economic  Administration,  a  war-time  agency  in  Washington. 

For  two  more  years  after  the  war,  Dr.  Nadelmann  served  as  Visiting 
Assistant  Professor  on  the  faculty  of  the  Law  School.  teaching  Seminars 
in  the  Civil  Law.  However.  this  was  before  the  great  development  in  Inter- 
national Legal  Studies  in  American  law  schools.  Comparative  studies  were 
generally  viewed  as  a  luxury,  and  Dr.  Nadelmann's  course  was  dropped. 


XIV 


INTRODUCTION 


Howevcr.  at  this  juncture  his  Spanish  sludies  bore  fruit.  So  too  did  his 
bankruptcy  arücles  which  had  been  publidied  exlensively  in  translation  in 
Latin  America.  New  York  University  Scliool  of  Law  was  creating  an 
■Inter-Anicrican  Law  Insütute"  wiiich  offered  a  special  program  of  instruc- 
tion  for  Latin  American  graduate  law  sludents  imder  Professor  Miguel  de 
Capnles.  He  enlisted  Dr.  Nadelmann  as  Leciurer  in  American  Bankruptcy 

Dr.  Nadelmann's  duties  did  not  require  him  to  reniain  continuously  in 
residence  at  the  New  York  University  Law  Sciiool.  Consequently.  he  was 
able  m  1951  to  accept  an  iiivitation  from  Professor  MacLachlan  to  come 
to  Harvard  to  assist  him  in  the  preparation  of  a  treatise  in  Bankruptcy  Law 
H,s  share  of  the  work  on  the  treatise,  exlending  for  more  than  a  year  can' 
best  be  reported  in  the  author's  words  in  the  preface  to  the  volume  Pro- 
fessor MacLachlan  attributed  a  "considerable  portion  of  the  historical 
matena^  and  most  of  the  comparative  law  matcrial . . .  to  the  influence"  of 
Dr.  Nadelmann,  adding  that  "the  book  contains  only  a  pale  reflection  of 
nis  extraordinary  leaming." 

The  great  international  library  of  üie  Harvard  Law  School  was  a  many- 
vemed  mine  of  riches  for  a  scholar  of  Dr.  Nadelmann's  wide-ranging  curiosi- 
ty.  He  became  interested  in  the  career  of  that  great  American  Jurist  whose 
work  had  served  as  a  bridge  between  the  common  law  and  the  leaming  of 
the  Continental  scholars.  Joseph  Story  .  and  a  few  years  later  this  led  to  a 
productive  Guggenheim  Fellowship  in   American  legal   history    He  was 
also  able  to  take  part  in  some  research  projects  in  the  Law  School  for  which 
1.  as  Associate  Dean,  had  some  responsibility,  espccially  a  study  of  the 
international  legal  problems  of  the  peaceful  uses  of  atomic  energy  He  also 
was  able  to  guide  Dr.  Guido  Rossi.  LL.M.  1 954,  now  Professor  of  Commer- 
cal  Law  at  the  University  of  Pavia.  in  preparing  his  1956  treaüse  on  Ame- 
rican bankruptcy  law.  aid  acknowledged  in  the  preface  to  that  work  bv 
Professor  Mario  Rotondi  of  the  University  of  Milan. 

Though  he  spent  most  of  the  week  in  the  Harvard  Law  Library  Dr 
Nadelmann  assumed  increasing  duties  at  New  York  University  which*  had 
established  a  new  Institute  in  Comparative  Law.  He  gave  Instruction  in 
both  Institutes  in  the  Conflict  of  Laws,  holding  üie  rank  of  Adjunct  Pro- 
fessor when  in  1963  illness  led  to  his  resignation.  His  connection  with  the 
Harvard  Law  School  was  formalized  in  1961  when  he  was  accorded  the 
tiüe  of  Research  Scholar.  However,  his  activities  were  not  confined  to  re- 
search. From  the  start  of  his  stay  at  Harvard,  üie  Library  had  the  bencfit 
of  his  expcrt  advicc.  He  joincd  in  conducting  sevcral  seminars  offered  bv 
Professors  Von  Meiucn  and  Trau.man  as  well  as  onc  liuit  i  offered  and  was 


INTRODUCTION 


XV 


an  always  availablc  sourcc  of  knowledgc  to  those  of  us  who  lacked  his 
tnily  global  leaming.  In  1965,  in  bclated  recognition  of  a  rolc  that  he  was 
aircady  playing,  Harvard  University  made  liim  a  Mcmbcr  of  the  Faculty 
of  Law. 

Alüiough  the  Harvard  Law  School  had  bcgun  its  ncw  program  of  Inter- 
national Legal  Stiidies  in  1951,  its  development  did  not  always  proceed  as 
far  or  as  fast  as  Dr.  Nadelniann  thought  it  should.  He  often  urged  interested 
colleagues  to  play  a  more  active  role  in  international  associations  and  Con- 
ferences. On  occasion,  he  was  disappointed  by  the  failure  of  some  of  us  to 
respond  adequately  to  opportunities  to  join  with  the  scholars  of  Britain  and 
the  Continent  and  grew  impatient  with  our  pre-occupation  with  the  inter- 
state  Problems  of  our  plurilegal  nation.  More  fruitful,  however,  were  his 
efforts  to  overcome  the  parochialism  that  he  found  in  the  United  States 
Government  with  respect  to  Cooperation  with  other  nations  in  legal  de- 
velopment. 

Dr.  Nadelmann's  concem  with  the  Federal  Govemment's  neglect  of  the 
private  law  interests  of  the  American  states  began  before  his  Coming  to 
Harvard.  He  had  noted  the  vulnerability  of  American  judgments  in  the 
Courts  of  other  nations,  many  of  which  refused  to  find  reciprocity  in  the 
recognition  accorded  their  judgments  in  American  courts.  His  writings  sti- 
mulated  the  interest  of  the  National  Conference  of  Commissioners  on  Uni- 
form State  Laws,  and,  in  time,  he  was  appointed  Reporter  for  a  project  that 
resulted  in  1962  in  the  approval  of  the  Uniform  Foreign  Money- Judgments 
Recognition  Act,  a  Statute  now  adopted  by  seven  states,  including  the  most 
important  sources  of  international  trade. 

Dr.  Nadelmann's  chief  complaint  against  the  Federal  Government  was 
the  failure  of  the  United  States  to  join  The  Hague  Conference  on  Private 
International  Law  and  the  Rome  Institute  for  the  Unification  of  Law.  A 
note  reporting  the  first  postwar  session  of  The  Hague  Conference,  initialled 
**K.H.N.,"  appeared  in  Volume  I  of  the  American  Journal  of  Comparative 
Law,  (This,  incidentally  ,  was  a  continuation  of  K.H.N.'s  association  with 
the  Journals  warmly  admired  first  editor-in-chief,  Professor  Hessel  E.  Yn- 
tema  of  the  University  of  Michigan,  and  the  commencement  of  his  share  in 
the  editing  of  the  Journal,  as  the  representative  of  the  American  Foreign 
Law  Association.)  The  note  aroused  interest  abroad  and  at  home  and  its 
sequel,  a  longer  article  on  the  Federal  Govemment's  refusal  to  take  part  in 
international  efforts  to  unify  conflict-of-laws  rules,  was  a  factor  of  conse- 
quence  in  the  State  Department's  decision,  at  the  instance  of  the  Legal 
Adviser,  Herman  Phleger,  to  respond  to  an  invitation  to  send  obser\'ers 
to  the  meetings.  As  a  result,  Dr.  Nadelmann  joined  the  delegation  of  four 


/ 


XVI 


INTRODUCTION 


members  who  attended  the  1956  Session.  He  continued  as  an  observer  in 
1960  and  in  1964  was  named  to  the  first  United  State  delegation  to  take 
part  in  the  Conference,  legislation  having  been  enacted  to  authorize  Ameri- 
can niembership  in  both  the  Conference  and  the  Rome  Institute,  a  move 
that  had  been  advanced  by  the  appointment  of  a  Harvard  law  professor, 
Abram  Chayes,  to  the  office  of  Legal  Adviser  to  the  Secretary  of  State. 

Dr.  Nadehnann  has  continued  as  a  member  of  subsequent  United  States 
delegations  to  The  Hague  and  of  the  State  Department's  Advisory  Commi- 
tee  deaUng  with  international  unification  of  law.  At  The  Hague,  he  has 
been  a  spokesman  for  the  view  that,  in  accordance  with  the  conception  of 
its  founder.  Dr.  T.  M.  C.  Asser,  the  Conference  should  include  uniform  laws 
as  well  as  Conventions  in  its  armamentarium.  As  yet  this  view  has  received 
only  limited  acceptance,  but  Dr.  Nadelmann's  writings  have  gained  for  it 
greater  understanding. 

A  catalogue  of  the  various  ways  in  which  Dr.  Nadelmann  has  been 
putting  to  use  his  leaming.  his  talents,  and  his  energies  (which  a  recurrent 
back  complaint  only  occasionally  dampens)  would  over-extend  this  intro- 
duction.  Note  can  be  taken  of  only  two  more.  His  intercst  in  the  problems 
of  judicial  Jurisdiction,  augmented  by  his  work  on  the  Uniform  Foreign 
Money-Judgments  Act,  has  led  to  a  succession  of  articles,  only  partly  re- 
presented  in  this  volume,  in  which  he  has  subjected  the  exercise  of  perso- 
nal Jurisdiction  on  the  various  **improper"  bases  to  a  continuing  penetrating 
critique.  His  criticisms  are  fueled  by  his  sense  of  the  injusüces  that  may  be 
perpetrated  through  the  diverse  devices  (including  the  abuse  of  personal 
Service)  which  many  nations  süll  pemiit  to  be  used  against  non-resident 
foreigners.  The  other  activity  is  a  compilation  of  uniform  laws  and  con- 
ventions  in  the  field  of  conflict  of  laws  that  will  make  accessible  this  im- 
portant  documentation  to  lawyers  and  scholars  who  do  not  have  compre- 
hensive  law  hbraries  close  at  hand.  The  preparation  of  this  volume  (to  be 
published  in  1972)  has  led  to  an  enterprise  that  is  close  to  Dr.  Nadelmann's 
heart.  For  its  introduction,  he  has  been  putting  together  from  the  records 
of  the  Nineteenth  Century  and  the  eariy  decades  of  the  Twentieth  the  story 
of  the  efforts  of  lawyers  and  legal  scholars  in  the  Old  and  the  New  World 
to  induce  governmental  action  to  bring  about  an  international  legal  order  in 
which,  wherever  they  may  be,  people  and  their  private  interests  can  be 
assured  of  fair  treatment  within  a  framework  of  appropriately  applicable 
laws.  If  another  could  be  found  to  project  this  history  to  the  prescnt  day. 
Dr.  Nadelmann's  name  would  have  to  be  added  to  tlic  roster  of  disting-* 
uished  jurists  whose  work  and  vision  he  has  been  cngagcd  in  describing. 

David  F.  Cavcrs. 


Bulletins 


1 


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KURT  HANS  NADELMANN 
(1900-1984) 

c«i,^w    ^:  Nadelmann,  a  retired  member  of  the  Harvard  Law 
School  faculty  and  an  expert  in  the  field  of  conflict  of  laws  and  th^ 

ceived  a  doctorate  from  Freiburg  University  in  1921.  In  1926,  he  was 

shoZ^th    '  ^^"^^^  -^^  '^^   ^^^*"^*   C°^  i"   Fuerstenwa  de  Tnd 
shortly  thereafter  a  judge  in  the  Central  Court  in  Berlin.  In  March 

1933,  he  was  forced  to  flee  Germany,  and  went  to  Paris,  wherThe 
Z^J  iT'ti  *°.  the  French  bar  and  began  a  specializa  i^tn  the 
law  of  bankruptcy.  In  1941,  he  arrived  in  the  United  States  hI 
?w  o  ^f  ^  research  fellow  and  Visiting  Assistant  Professor  at  the 
University  of  Pennsylvania  from  1947-1950  and  as  a  Lecturer  in 
Amencan  Banloiiptcy  Law  and  Adjunct  Professor  at  New  York  Uni- 
Schn  L  «?Tv,^  «°°^  ^T  ^^^^■'^'^-  ^"  1961'  ^^  became  a  Research 
.  fhe^Fa^ultV  o1  Larri9^6r  '^'°°^  ^"'  ^''  ^^P^^"*^^  ^  ^^^^^  «^ 
.n.?J^;  Nadelmann  served  as  a  Reporter  for  the  National  Confer- 
ence of  Commissioners  on  Uniform  State  Laws  on  money-judgment 
r^eognüLon  ^nd  as  a  delegate  to  The  Hague  ConfeFificÄs- Avate' 

Ad^rf^^r^'  ^7;  ^^  ^'^  ^"^^^  °"  '^'  U-S-  State  Department«! 
ber  of  S^.  S"""f  x,°"  ^?*!  International  Law  and  was  a  mem- 
Law  E^t°"al  Board  of  the  American  Journal  of  Comparative 

wh,V^Z".^'^^"f "/  •^°'"  ^^  "^^^Ss  on  conflict  of  laws,  many  of 
^ote  .^nv  »^  f ^^'^  '"*°  '^''^^^l  languages,  Dr.  Nadelmann  also 
wrote  many  articles  on  comparative  law,  uniform  laws,  and  private 

ie Sw  tTfh  ^7f  ^°":;«"ti°"«-  He  was  the  author  of  seWral  £lic?es 
relating  to  the  Me  and  work  of  the  19th-centuiy  Jurist  Joseph  Story. 

sairf  tS""^\f  M^T,^"*'  ^°""^''  1^^^"  °^  ^^^  Harvard  Law  School, 
said  that    Kurt  Nadelmann  was  a  great  scholar  in  comparative  law 

hnmüS^K^-  "^"l  contributions  to  that  field.    He  was  also  a  fine 

r.^^^  ?  ^"^'  T,^°  Z^^  ""'^1'  admired  by  his  many  friends  for  his 
personal,  as  weU  as  his  scholarly,  qualities." 

Tr».^^'""'%"!i"^xT°"  I^f-  Nadelmann's  career,  Professor  Donald 
Trautman  of  the  Harvard  Law  School  faculty  said,  "Kurt  Nadelmann 


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402 


■^s^»^r>^^ 


'^w  Journal  I  VoL  29 

^ich  is  a  sott  of  love, 
ranscend  che  interests 

icles  on  State  respon- 

putative  Constitution 

d  presocietal  society. 

a  new  international 

»wing  commitments: 

J  as  the  true  subjects 
>wn  as  States  continue 
jects  of  international 

source  of  the  custom- 
ictice  in  the  Grotian 
ankind  in  society; 
l  justice,  and  justice 
ill  social  endeavor,  a 
ish  tradition  of  inter- 
tional  society  should 

lal  law  commission, 
with  the  following 

ition,  including  the 

-> 

e  fundamental  rights 

idamental  duties  of 

^ations  that  interna- 
ler with  the  rules  of 
n  them;  and 

laws  which  justice 
;  of  the  international 


Volume  29,  Number  i,  Winter  1988 

Bankruptcy  Reform  Act  and  < 
of  Laws:  Trial-and-Error 


Kurt  Hans  Nadelmann* 

Among  thepapers  left  by  Dr.  Kurt  Hans  Nadelmanr,  upon  his  death  in 
January  1984  was  a  manusmpt  of  the  following  article.  A  notation  ,nd,cateä 
that  it  had  heen  last  revmd  in  November  1983.  Dr.  Nadelmann  also 
bequeathed  a  substantial  portion  of  his  estate  to  the  Harvard  Law  School  for 
thecreatton  of  an  Organization  devoted  to  the  study  of  conflict  of  laws  In 
mponse,  the  school  created  "The  Joseph  Story  Society  on  the  Conflict  of  laws 
Foreign  and  Domestic."  The  Story  Society  sought  publication  of  Dr.  Nadei 
..mann s  arttcle  tn  this  Journal. 

m  are  parttcularly  pleased  to  publish  Dr.  Nadelmann's  articU  in  iuxta- 
pouttonmth  a  more  recent  paper  by  Donald  T  Trautman,  afourdin^  member 
ofthe  Story  Soctety.  Although  he  acknowledges  many  of  Dr  Saa,lmann's 
cnttctsrns  ofthe  1978  Bankruptcy  Reform  Act,  Profess^  Trautman  offers  a 
markedly  more  opttmistic  outlook  on  the  Potential  of  the  Reform  Act  for 
promottng  international  Cooperation  in  bankruptcies.  Professor  Trautman' s 
arttcle  begtns  on  page  49. 

Wnh  the^  advtce  and  consent  of  the  Story  Society,  we  have  treated  Dr 
Nadelmann  s  original  manuscr>pt  as  a  draft.  The  article  pubUshed  here  reflects 
many  editortal  changes  and  addmons.  WhUe  this  version  was  apprJd  by 
members  of  the  Story  Society  as  true  to  Dr.  Nadelmann's  views,  the  reaZ 
may  nottce  some  dtssimtlarities  between  the  style  of  this  article  and  that  of 
Dr.  ^^delynn-s  prior  works.  A  copy  ofthe  original  manuscript  is  onfile  in 
the  Offices  of  the  Harvard  International  Law  Journal. 

TJe  1978  Bankruptcy  Reform  Act'  replaced  the  Bankruptcy  Act  of 
1898,  enactmg  changes  to  provide  for  cases  in  which  the  insolvent 
debtor  has  assets  in  more  than  one  country.    Yet  the  Reform  Act 


ChcLSXCtco^:;;^  ''''■  "  ^-^  ^-  ^«  ""-">326  (.982  .  Supp.  ,V  .986) 
2.   Bankniptcy  Act  of  July  1.  1898.  30  St«.  544,  am,nM  iy  Act  of  July  7    1952    66  Sr.r 
420.  ..«^*,  Act  of  Sept.  25.  .962.  76  St«.  570.  rr^^Jly  S^^J^^Jc^'^'Z 


27 


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Bulletins 


I 


KURT  HANS  NADELMANN 
(1900-1984) 

Cambridge,  Massachusetts  "^  ^*  ^*-  "^"^"^  ««^P^^al  in 

law  atX'rbS^;  •;  B?eS7;°S  i^tf"  T'  ^^  Nadelmann  studied 

ceived  a  docto&te  froT&V^  Uriv:rSrÄ^^^^  f"  ^^- 

appointed  a  iudee  in  thp  nictn^V  V^  Y  •  r.  ^"  ^^2^'  ^^  ^as 
shortly  thereJüerl  iudi  tn  ?hl  r  .  °,"^  '"  Fuerstenwalde  and 
1933.  he  was  forced  Ä.  V       ^^"*^^^  P°"^  ^"  ^^^-l^"-  I"  March 

versity  Law  School  from  1949-IQfi*?    in  loßi    v.^  k  t. 

Scholar  at  the  Harvard  T«w<5nWi'   ^"  ^^^^>  ^^  became  a  Research 
the  Faculty  o1  LaTS^  19^  °°^  ^"^  ^^'  appointed  a  Member  of 

ber^of  the  Editonal  Board  of  the  American  Journal  of  ComparatTe 

f  nrf  rn»L  Nadelmann  was  a  great  scholar  in  comparative  law 

and  made  many  contributions  tn  thaf  fl^i^     u     ^"'"P'*^a"ve  law 

^^;:.ÄÄr  äSHI^  "-"--: 


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403 


1984]       /^^If  v7^w^  ^^^^         Bjn^iNS 

had  a  profound  impact  on  many  aspects  of  American  and  interna- 
tional law.  He  was  instrumental  in  the  development  of  American 
participation  in  The  Hague  Conference  on  Private  International 
Law.  His  scholarship  and  intense  concem  for  all  questions  he 
touched  were  an  inspiration  to  countless  coUeagues  here  and 
abroad." 

In  1972,  a  volume  containing  a  selection  of  Dr.  NadelmaÄn's  es- 
says  was  published  by  Martinas  Nijhoff  (The  Hague),  with  a  fore- 
word  and  introductory  essays  by  Professors  David  Cavers,  Arthur 
von  Mehren,  and  Donald  Trautman  of  the  Harvard  Law  School.  Pro- 
fessor Nadelmann  continued  in  his  scholarly  work  during  the  past 
four  years  in  a  nursing  home  and  was  at  work  on  a  bankruptcy  arti- 
cle  at  the  time  of  his  death. 


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4 


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ANDREW  FREEMAN 
(1916-1983) 

Andrew  Freeman,  immediate  past  president  of  the  American 
Foreign  Law  Association  and  prominent  member  of  the  New  York 
City  bar,  died  suddenly  at  his  home  on  1  December  1983  in  his  67th 
year.  At  his  funeral  a  childhood  schoolmate  from  Budapest,  his  law 
firm  partners,  his  rabbi,  his  son  and  friends  characterized  him  as  a 
man  of  perfect  integrity,  of  dignity  and  of  excellence,  devoting  him- 
self  without  stint  to  every  concem  of  his  clients,  large  and  small. 

To  a  larger  public  he  was  known  for  his  scholarship.  As  an 
adult  he  came  to  the  United  States  from  chaos  in  war-torn  Hungary, 
mastred  the  common  law  System,  comparing  it  in  his  speeches  and 
writings  with  the  fundamental  principles  of  Roman  and  civil  law 
learned  as  a  Student  and  imbibed  from  a  father  and  grandfather  who 
had  been  prominent  lawyers  in  Budapest.  His  lectures  in  New  York 
and  elsewhere  focused  on  complicated  legal  matters  requiring 
knowledge  of  the  common  law  and  Romanist  Systems  of  Europe. 
His  erudition  and  effective  communication  gained  him  the  respect  of 
bench  and  bar.  He  became  not  only  an  Interpreter  of  the  Continen- 
tal legal  Systems  to  Americans  but  of  the  common  law  Systems  to 
scholars  in  Hungary,  to  which  he  returned  on  varius  occasions. 

Law  was  not  all  that  filled  his  life:  he  was  an  accomplished  his- 
torian,  relating  current  events  to  their  historical  origins  to  create 
meaningful  perspective.  Additionally,  he  was  a  connoisseur  of  mu- 
sic  from  classical  to  modern.  His  language  proficiency  was  startling, 
for  he  was  capable  of  moving  without  hesitation  from  Hungarian  to 
English,  German,  French  and  Italian  with  hardly  a  flaw. 

His  coUeagues  in  the  American  Foreign  Law  Association  cannot 
forget  his  presidency.  He  spoke  frequently  at  meetings,  exhibiting 
an  impressive  speaking  style,  going  quickly  to  the  point  while  color- 
ing  his  remarks  with  literary,  philosophical  and  musical  references 


404 


THE  AMERICAN  JOURNAL  OF  COMPARATIVE  LAW  [Vol.  32 


appropriate  to  his  topic.    He  fitted  truly  into  the  definition  of  the 
Renaissance  man. 

His  first  law  degree  was  obtained  in  1938  from  the  University  of 
Budapest.  After  reaching  New  York  following  World  War  II,  he  won 
a  second  law  degree  from  St.  John's  University  in  1951.  Until  1978  he 
practiced  law  in  New  York  with  the  firm  of  Regosin,  Edwards  and 
Freeman.  Afterwards  his  firm  became  Wachtell,  Manheim  and 
Grouf  with  whom  he  remained  active  until  the  very  day  of  his  death. 

In  addition  to  his  presidency  of  the  American  Foreign  Law  As- 
sociation, he  served  as  president  of  the  Consular  Law  Society  from 
1979  to  1980,  as  a  member  of  the  Executive  Committee  of  the  Ameri- 
can Branch  of  the  International  Law  Association,  and  as  a  member 
of  the  Foreign  and  Comparative  Law  Committee  of  the  Association 
of  the  Bar  of  the  City  of  New  York.  His  law  review  articles  pub- 
lished  in  the  United  States  concerned  primarily  matters  of  trusts 
and  estates  in  a  foreign  context. 

He  is  survived  by  his  wife,  Vera,  a  paper  Import  manager,  and 
his  son  George,  an  attorney  with  the  New  York  Times. 


Sit 


John  N.  Hazard 
George  Freeman 


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OORIME 


LAW 


Volume  60 


August  1975 


Number  6 


RUDOLF  B.  SCHLESINGER- 
WORLD  LAWYER 


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Bertram  F,  Willcox'\ 

He  came  to  us  already  laden  with  promise,  those  many  years 
ago.  It  was  1948.  He  was  just  under  forty,  and  had  come  from  his 
native  Germany  to  the  United  States  not  quite  ten  years  earlier.  For 
the  last  four  of  those  years  he  practiced  with  the  outstanding  firm 
of  Milbank,  Tweed,  Hope  and  Hadley  in  New  York  City.  Before 
that  he  clerked  for  one  year  for  Chiefjudge  Irving  Lehman  of  the 
New  York  Court  of  Appeals  and  the  following  year  served  as  the 
confidential  law  clerk  to  all  the  judges  of  that.  court.  These  two 
years  yielded  an  exhilarating  experience  to  which  he  often  refers. 
In  1941-1942,  his  final  year  at  the  Columbia  Law  School,  he  had 
won  the  coveted  post  of  Editor-in-Chief  of  that  School's  law  review, 
a  remar kable  achievement  for  anyone,  but  an  exceptional  honor 
for  a  newcomer  to  this  country.  He  had  entered  the  United  States 
late  in  1938,  already  a  Citizen  by  reason  of  his  father's  citizenship. 
His  first  brief  teaching  in  this  country  was  of  girls  at  the  Dalton 
School.  They  had,  he  says,  the  highest  average  pulchritude  of  any 
class  he  ever  taught. 

He  was  born  in  Munich  in  1909.  His  law  studies  took  him  to 
the  Universities  of  Geneva  and  Berlin;  then  in  1933  at  the  Univer- 
sity  of  Munich  he  was  granted  his  Doctor  Juris  summa  cum  laude, 
after  which  he  served  as  general  counsel  to  a  German  banking 
house.  Thus,  he  brought  to  our  faculty  unique  experiences  as  a 
cosmopolitan  Jurist. 

Through  the  years,  professional  brilliance  was  matched  by 
affectionate  friendships.  Professor  Schlesinger  and  his  charming 


t  William  G.  McRoberts  Research  Professor  in  the  Administration  of  the  Law, 
Emeritus,  Cornell  University.  A.B.  1917,  Cornell  University;  J.D.  1922,  Harvard  Law 
School.  My  wife  and  I  wrote  this  sketch  together. 

919 


^ 


920 


CORNELL  LAW  REVIEW 


[Vol.  60:919 


I 


and  gifted  wife,  with  their  delightful  children,  became  a  well-Ioved 
part  of  the  Cornell  Community.  Now  that  the  time  has  come  when 
he  must  redre  from  Cornell,  we  feel  deeply  saddened  by  the  loss 
which  their  going  will  create.  For  Professor  Schlesinger  is  a  warm 
friend,  an  outstanding  teacher,  a  loyal  and  beloved  colleague. 

One  of  the  many  enthusiasms  that  my  wife  and  I  share  with 
the  Schlesingers  is  for  Switzerland  and  the  glories  of  its  mountains. 
Mountains  and  mountain-climbing  have  always  been  a  real  part  of 
Rudi's  life  and  inspiraüon.  I  recall  with  particular  delight  ohe  visit, 
during  sabbaücals,  that  we  made  to  the  Schlesinger  family  when 
they  were  at  Wengen  in  the  Swiss  Alps.  Before  we  had  to  leave,  we 
called  a  rump  meeting  of  the  Cornell  Law  Faculty  and  passed, 
without  dissent,  a  resolution  that  the  formula  for  sabbaticals — one 
year  of  sabbatical  after  six  years  of  duty — should  be  reversed.  I 
remember  that  Dean  Thoron  raised  his  eyebrows  when  I  reported 
this  action  to  him;  fortunately,  it  was  never  put  into  effect. 

Professor  Schlesinger  is  an  international  lawyer  of  eminence; 
his  exhaustive  scholarship  is  combined  with  an  innovativeness  that 
is  even  more  rare.  He  has  broken  new  trails  into  the  study  of  the 
world's  legal  Systems.  From  the  first,  his  teaching  has  been  out- 
standing, stimulating  and  tinged  with  his  engaging  humor;  it  has 
always  commanded  students*  enthusiasm.  But  his  excellent  teach- 
ing is  only  a  part  of  a  brilliant  career.  His  more  than  forty  books, 
articles  and  reviews,  in  many  languages,  have  been  published  in  the 
United  States,  in  five  European  countries,  and  in  Latin  America. 
To  read  his  elegant,  lucid  English  is  a  pleasure  in  itself.  He  has 
lectured  widely,  and  has  chaired  or  taken  part  in  Conferences, 
symposia,  and  round  tables  in  various  countries.  In  the  United 
States,  he  was  a  visiting  professor  at  Columbia  in  1952,  at  Utah  for 
one  Summer,  and,  most  recenüy,  in  Spring  Term  1974,  at  Hasüngs 
Law  School  (California),  whose  faculty  he  will  join  permanently  in 
the  fall  of  1975. 

The  Carnegie  Corporation  gave  him  one  of  its  rarely-granted 
Reflective  Fellowships  which  he  enjoyed  in  1962-1963,  but  he 
worked  far  harder,  I  am  told  and  I  believe,  than  the  name  of  that 
grant  would  imply.  He  is  also,  of  course,  a  member  of  many 
professional  and  academic  associations  and  societies. 

Throughout  the  years,  he  has  continued — no  ivory  tower 
academic — some  practice  of  transnational  law.  I  recall  his  remark- 
ing  once  that  he  had  found  that  the  first  rule  for  such  a  practice 
should  have  been  never,  but  never,  to  write  a  book  (which  a  clever 
Opponent  might  quote). 


1975] 


RUDOLF  B.  SCHLESINGER 


921 


He  once  gave  me  the  best  lesson  in  jurisprudence  I  have  ever 
received.  I  had  quoted  to  him  Judge  Oliver  Wendell  Holmes's 
iconoclastic  remark  that  general  principles  do  not  settle  concrete 
cases.  He  answered,  "No,  but  they  help."  Those  four  words  de- 
lighted  me,  for  they  seemed  to  put  everything  in  its  place. 

As  a  colleague  he  has  always  been  deeply  involved  in  this 
SchooFs  activities,  as  well  as  in  those  of  the  University,  which  he 
served  from  1961  to  1966  as  Faculty  Trustee.  He  has  been  a  wise 
and  shrewd  counselor  in  meetings  of  the  SchooFs  faculty  and  its 
committees. 

At  one  time,  I  served  for  a  few  months  as  acting  dean  of  our 
School.  Much  of  that  time  had  to  be  spent,  I  recall,  in  trying  to 
make  it  seem  reasonable  to  Professor  Schlesinger  to  resist  the  siren 
calls  of  other  institutions.  Our  success  in  that  was  no  doubt  the 
greatest  Service  I  have  ever  rendered  to  Cornell. 

Although  he  taught  extensively  in  procedure,  restitution,  and 
conflict  of  laws,  his  major  interest,  as  already  noted,  has  been  in 
World  law— worldwide  conflict  of  laws  in  a  sense— and  its  multifari- 
ous  sources.  This  is  reflected  by  the  chair  that  he  holds  as  the 
William  Nelson  Cromwell  Professor  of  International  and  Compara- 
tive  Law.  He  has  worked  devotedly  for  the  improvement  of  the  law 
in  many  fields,  having  served  long  as  a  Consultant  to  the  New  York 
State  Law  Revision  Commission  and  as  a  member  of  the  Board  of 
Editors  of  the  American  Journal  of  Comparative  Law,  He  was  also  a 
member,  from  1959  to  1966,  of  the  United  States  Advisory  Com- 
mittee  on  International  Rules  of  Judicial  Procedure. 

His  casebook,  Comparative  Law:  Cases — Text— Materials,  has 
been  through  three  editions  so  far,  the  first  in  1950,  the  second  in 
1959,  and  the  third  in  1970.  It  is  a  masterpiece  in  the  Organization 
and  coverage  of  the  infinite  complexities  of  this  subject.*  It  is  by  far 
the  most  populär  casebook  in  its  field.^  It  stresses  practical  useful- 
ness,  though  at  no  sacrifice  of  wide-ranging  scholarship,  and  is  so 
useful  that  one  reviewer  said  that  he  had  used  it  as  a  practice 
manual  before  beginning  to  use  it  for  teaching.^ 

Perhaps  his  crowning  achievement  was  a  project  sometimes 
called  "common  core  research":  his  direction,  administration,  and 
editing  of  a   ten-year  study  by  nine  comparatists  from   various 


'  Jones.  Book  Review,  45  Cornell  L.Q.  604  (1960)  (review  of  second  ediüon). 
*  Juenger,  Book  Review,    19  Am.  J.  Comp.   L.  369.  369-70  (1971)  (review  of  third 
edition). 

Id.    at  369.   Both   reviewers  cited  in   the   two  preceding  footnotes  were  active  in 
comparative-law  practice. 


^ 


t.. 


<y.- 


922 


CORNELL  LAW  REVIEW 


[Vol.  60:919 


was  the  law  of  offer  and  acceptance  as  they  combine  to  make 
contracts  .n  ten  of  the  world's  legal  Systems.  The  goal  was  Tore 

on    rde^rr'T"""  f  ^r  "^"^  «^  '^^=  "  --  ^-^  --pari 
son    .n    detail   and    m    depth.^    In    this    coUaboration    Professor 

A?dffftt  r".   ^"^'>''^'  •"  ^^P*  '^^h  the  similarities  and 

te     vSelrtru^H    ;  'T  "'  "''^''  ^"'  ^^^^P^^"-  ^  ^^ey  exist  in 

* wXo7 J    ?  t    "    T    '"'P^'^    "    "^^    ^    momentous 
^breakthrough  -to  borrow  the  word  populär  in  the  natural  sci- 

alwavri"  ^T^^'  '''^^'^^'  "°'  ^"'y  '^^^'  ^'  comparatists  had 
always   done,    but   men;    and    the   men   educated   one   another 

thTa'  The  ""''■  ^^^'■-Pr^--  -d  long  working  sessls  in 
understand  ''TT  ^''  '^"'  "°  ^^'^^'^^'  ^«^^^^'-  «^holarly.  can 
rear^d  He  n"frf  1h'  l''T  "^  ''"  '"  "^^'^^  ^e  has  not'been 
Professor  OrrnT^f'  ^l  '""=  ^"^  ^"  ^^"^^  he  can  not.  As 
Professor  Otto  Kahn-Freund,  of  Oxford,  put  it  in  reviewing  this 

■  • 

A  legal  Scholar  of  great  eminence  and  well-deserved  interna 
üonal  reputaüon  many  years  ago  confessed  to    S  pre  "m T 
^  Viewer  that  whenever  he  dealt  Sidi  a  system  of  latS  tha„ 

stanze  iöut '  H  ''  '"'  k*"^"  ^'■^"^^'  ^'  '^''  "-^^  ^  burgSr Tn  a 
Strange  house.  Here.  in  the  case  of  the  Schlesinger  team  no  one 

Äe\"reVöf^heT^'  """"T'  "^.^^^  ^^  ^  ^"^  shown  around 
as  his  hoT  -^/v  I  ^""TJ^""  '^"^  ^'"^  ^y  '^^  hand  and  acted 
Lt  ft  Vnvil  ^         °    '^"  'yP^  ^*^  international  Cooperation  is 

that  It  mvolves  a  large  measure  of  mutual  education  This  educa 

thTii'emSo?!^''  ^"'  *'^''  '"  ^^^''  ^-^  aspecJ:  U  helped 
uie  members  of  the  group  to  understand  the  legal  Systems  that 

aSs  whh  '  ""^  their  own  comparative  technLes.  but.  as 
always  with  comparative  researcKTit  also  gave  theüf^a  müch 

&t  p^S';^'  "'  f'^  °^"  '^^-  ^"  ^hlreviewer"  o^iron' 
&hles  nee^^s  iTr  ""P^^tari^Not  only  did,  as  Professo; 
acniesinger  says,    every  parücipant  come  away  from  the  Ithar;. 

which  set  fn.^r,h  .  T^u"''"'  ^'^^^  •"  '^^  National  Reports 
cases,    new    to  the  legal  system  under  discussion.  or  at  any  rate 


*  R.  Schlesinger,  Formation  of  CoNTRAf-r«     a  <:■„ ^  „ 

SVCTEMS    hv  P     R^„,..-         r^     ^      .        "^"^^CTS— A  STUDY  OF  THE  CoMMON  CORE  OF  UCAL 

ta.  at  i;-3  &  nn.1-3. 


..'..•■♦- 


1975] 


RUDOLFB.  SCHLESINGER 


~92S^ 


"new"  to  it  in  the  particular  context,  and  were  suggested  by  one 
of  the  other  legal  Systems,  compared  by  the  team.  One  can  easily 
see  how  this  happened;  one  can  almost  reconstruct  the  dialogues 
which  led  to  its  happening.  We  all  know  the  "unexpected" 
question  a  Foreign  observer  is  apt  to  ask  about  a  legal  System  with 
which  we  claim  to  be  familiär,  and  how  that  question  may 
illumine  our  thinking.  This  intellectual  process — the  result  of 
team  work — is  traceable  throughout  the  book.® 


■•-  ••.-•«>'  •••»>« 


1 1 "  i.«>> 


3r 

■"TH," 


The  second  major  innovation  was  the  method  used  for  Con- 
sulting the  experts  about  their  own  laws:  putting  the  questions  to 
them,  in  the  first  instance,  not  in  the  language  of  law  but  in  the 
language  of  facts — a  method  so  usual  in  examining  students  but  so 
novel  in  examining  eminent  colleagues  from  other  countries.  The 
chosen  facts  rested  on  actual  cases.  The  language  of  law  entered 
the  study  at  a  later  stage.    •  • 

This  procedure  was  time-consuming,  involving  almost  ten 
years  of  study;  face-to-face  Conferences,  exchanges  of  writings, 
editing,  and  final  writing.  It  was  also  expensive,  and  would  not 
have  been  possible  but  for  a  generous  grant  from  the  Ford  Foun- 
dation. 

The  ten  main  Systems  of  law  included  in  the  project,  in 
alphabetical  order,  are:  American,  Australian-Canadian-New  Zea- 
land,  Communist  Legal  Systems,  English,  French,  German-Swiss- 
Austrian,  Indiän,  Italian,  Polish,  and  South  African.  The  Omission 
of  the  Spanish  and  Portuguese  Systems  is  due  to  an  unfortunate 
accident,  a  last-minute  withdrawal,  for  medical  and  family  reasons, 
by  the  expert.  The  failure  to  include  detailed  analyses  of  Egyptian 
and  Islamic  law  was  due,  again,  to  an  appointment  of  the  Egyptian 
expert  to  high  goVernment  office,  compelling  him  to  drop  out.^ 

The  volumes  are  organized  in  an  ingenious  and  useful  manner. 
The  General  Reports^  distill  the  findings  on  the  twenty-six  issues 
treated  (as  parts  of  offer  and  acceptance)  into  a  single  compendi- 
ous  Statement.  The  Individual  Reports  (or  National  Reports)^  on  the 
particular  Systems  give  the  details  of  each  system's  treatment  of 
these  twenty-six  issues,  arranged  by  subject.  Thus  the  reader  in- 
terested,   for  example,   in   the   law   on   acceptance  by   silence  in 


•  Kahn-Freund.  Book  Review,  18  Am.  J.  Comp.  L.  429.  434  (1970).  Other  reviews  and 
articles  are  also  broadly  illuminating.  I  do  not  intend  to  slight  them,  but  I  draw  heavily  on 
this  one  because  it  is  so  succinct  and  so  perceptive.  (It  contains  some  adverse  critidsms  too.) 

^  Formation  of  Contracts  20-30. 

•  Id,  at  69-182. 

•  Id.  at   191-1693. 


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924 


CORNELL  LAW  REVIEW 


[Vol.  60:919 


vanous  parts  of  the  world  can  find  it,  by  use  of  the  index  and 
key-numbenngs,  ,n  a  single  section  for  each  legal  System 

The  project  succeeded.  The  "common  cores"  of  aeTeemen. 
were  greater  than  had  been  anücipated.  Not  only  were  they  ."e" 
tified,  but  their  boundaries  and  extents  were  mpinnTn   xh  '^ 
new  achievement  in  comoarariv.  ll,  ^T^^     '  ^^'^  "^^^  ^ 

General  Reporh.    se.üne    fonh    ,h,  '  "T"*'''  *""•  ""= 

Professor  Kahn-Freund  comments: 


mon'^clr?Tr'etrth:7:"  ld"h  "'  "^^  -^"'"^"^^  "^  '^^  "— 
weDö/ünder  the  microscone   ^nH  tok,,i^.^j  ..  _    .  /  ^,        ^*  "^^  '^ 


^te^rt  t±„- -^  ^-i-Ei^  -^'"- 


LS  51s -rr.i  rÄ'LL-  ä^^- 

parücpan«  .  . .  asked  themselves,"  as  Professor  Seh  elger  pü  Ji, 

negative.  I  have  sampled  this  literatiir*»    auu^     ur        o'    " 
qualified  to  oive  ^n  ir.A   '"'^J"^'^^^"'^^-  Although  I  am  not  myself 

Lvincl  L  1  J^hr  .''w      '"^"'^P"''^  J^^S»"^"^'  ^he  literature 

are    to  iTure    Hif^         ^ ''  'ü^         ^^  ^"'  importance.  There 

thuilsm    BuTl'  M         T'  o"  l^"  ^"^^^"^  °f  ^h^  ^-vi-wers'  en- 
nusiasm.  But  I  bel.eve  that  Professor  Kahn-Freund  must  be  cor- 


I*  Kahn-Freund,  supra  note  6,  at  429. 
Formation  of  Contracts  17-20. 


"'^S^^l^X'sr^h.::::-^"-  -.•  -  .pp--  -  ^ 


CoRNELL  INT-L  LJ.  70-71  T  960^  Z        ull'  .         '^'°"^^  '^=')'  ^^'  '969  appean 
then.  ^        ^'  ^'^^^-  "^"^^  ">="  30  additional  reviews  have  been  pubHshed 


since 


975] 


~  RUDOLF  B.  SCHLESINGER 925- 


rect  when  he  concludes:  "All  comparative  lawyers,  indeed  all 
lawyers  sans  epithete,  are  indebted  to  Professor  Schlesinger  and  his 
colleagues  for  their  enormous  and  fruitful  labor,  and  for  the 
magnificent  contribution  to  comparative  law  which  they  have  pre- 
sented."^^  ^  ■  -——' 

As  in  basic  research  in  the  natural  sciences,  the  innovator  can 
rarely  foresee  what  the  eventual  uses  of  his  invention  will  be.^^  The 
purposes  envisaged  by  the  team  were:  improvement  of  tools  for 
teaching  the  future  transnational  lawyer;^^  refinement  of  the 
concept  of  "general  principles  of  law  recognized  by  civilized  na- 
tions"  for  greater  usefulness  to  the  International  Court  of  Justice, 
to  international  organizations,  and  to  persons  involved  in  interna- 
tional trade,  investments,  and  arbitration  proceedings;  and,  lastly, 
assistance  in  the  development  of  national  laws.^^ 

For  these  purposes  to  be  achieved  a  vast  amount  of  work  will 
continue  to  be  required.  Nine  men  needed  ten  years  to  cover  ten 
Systems,  on  a  subject  narrowly  limited  to  the  mechanics  of  offer 
and  acceptance,  and  excluding  other  requisites  for  completing 
contracts  such  as  consideration  (or  causa)  and  the  absence  of  fraud, 
duress,  illegality  or  other  defects.^®  In  Thompson*s  Williston  on  Con- 
tracts,^^ this  same  subject  occupies  less  than  one  eightieth  of  the 
treatise,  and  contracts  itself  is  only  one  subject  among  hundreds. 
Much  time,  effort,  and  money  will  thus  be  needed  to  complete  this 
kind  of  contribution  to  the  bulk  of  the  general  principles  of  law 
recognized  by  civilized  nations.  Assuming  that  the  requisite  army 
of  researchers  will  devote  themselves  to  such  efforts,  and  that  they 
will  have  the  skills  of  the  team  who  worked  on  the  Cornell  project, 
will  the  funds  be  available  to  move  such  an  army  about  the  world 
for  Conferences? 

Another  consideration:  although  the  "common  core"  was  found 
to  be  substantial  in  offer  and  acceptance,  is  there  reason  to  suppose 
that  in  areas  more  closely  linked  to  social  policy  the  results  will  be 
similar?2o  Only  the  future  can  teil. 

I  do  not  believe  that  these  difficulties  detract  from  the  impor- 

'*   Kahn-Freund,  supra  note  6,  at  441. 

'*  Professor  Schlesinger  makes  this  point  in  the  Introduction  to  Formation  of  Con- 
tracts 5. 

'•  Id.  ai  5-7. 
''  Id.  at  7-20. 

'■  Formation  of  Contracts,  Part  I,  Scope  Note  II.  IIA,  IIB.2,  at  71-72. 
Williston  on  Contracts  (2d  ed.  G.  Thompson  1936)  (82  pages  out  of  6611). 
See  Kahn-Freund,  supra  note  6,  at  430-31.  Kahn-Freund  points  out  that  the  "com- 
mon core"  consists  of  techniques  rather  than  of  legal  policies  or  purposes,  that  every  legal 
Problem  looks  both  toward  the  past  of  tradition  and  the  future  of  policy,  and  that  the 


1» 


so 


926 


CORNELL  LAW  REVIEW 


tance  of  the  work.  A  new  tool  has  been  invented  and  new  pos- 
sibilities  have  been  opened.  Future  scholars  must  face  the  task  oi 
using  the  tool  and  realizing  the  possibilities. 

Professor  Schlesinger  has  no  illusions  about  the  intractabilit 
of  the  obstacles  to  a  world  rule  of  law:  the  twin  evils  of  violence  aa< 
of  maldistribution  of  wealth.  He  says  in  his  Introduction: 

;  .  -  It  is  not  claimed,  of  course,  that  common  core  research  is  a 
panacea  which  by  itself  will  lead  to  a  füll  flowering  of  the  rule  of 
law  in  international  relations.  The  biggest  and  thorniest  of  the 
Problems  in  this  area — especially  those  related  to  actual  or 
threatened  aggression,  and  to  the  present  maldistribution  of 
wealth  and  skills— usually  cannot  be  solved  by  the  mere  applica- 
tion  of  existing  law.  We  label  these  problems  as  political  rather 
than  legal  for  the  very  reason  that  their  peaceful  resolution  will 
require  the  creation,  through  patient  negotiaüons,  of  new  agree- 
ments,  programs  and  institutions.  .  .  .  It  does  not  follow,  however, 
.  .  .  that  "an  academic  research  project  in  comparative  law"  can 
make  no  contribution  at  all  to  the  Solution  of  the  big  problems. 
Without  a  basic  störe  of  shared  notions  and  principles  in  the  law 
of  transactions  and  of  procedure,  it  will  be  most  difficult  to 
negotiate,  to  draft  and  to  implement  the  instruments  that  will 
mark  future  progress  in  international  relations.  An  endeavor  to 
add  to  that  basic  störe,  and  to  enhance  the  reliability  of  its 
components,  thus  appears  to  be  a  necessary  concomitant  of  such 
progress.^*  , 

If  such  progress  is  to  come,  everything  promoting  "a  basic 
Store  of  shared  notions  and  principles"  will  be  of  crucial  value.  This 
is  the  world's  best  hope,  no  doubt.  If  rational  Cooperation  can  ever 
bring  forüi  ''new  .  .  .  institutions"  with  the  strength  and  influence 
needed  for  Controlling  aggressive  centers  of  power  and  greed,  then 
our  present  fears  may  give  way  to  confidence. 

Justice  Oliver  Wendell  Holmes  put  this  hope  well  when  he 
Said: 

I  think  it  not  improbable  .  .  .  that  man,  like  the  grub  that 
prepares  a  Chamber  for  the  winged  thing  it  never  has  seen  but  is 
to  be — that  man  may  have  cosmic  destinies  that  he  does  not 
understand.  And  so  beyond  the  vision  of  batding  races  and  an 
impoverished  earth  I  catch  a  dreaming  glimpse  of  peace.** 

Such  a  peace  must  come  if  we  are  not  to  perish.  If  it  does, 
Professor  Schlesinger's  labors  are  more  Hkely  to  have  contributed 
to  it  than  those  of  any  generals  or  those  of  most  statesmen. 

narrow  subject  of  offer  and  accepunce  was  chosen — quite  correctly  and  wisciy — bccausc  it  is 
"ethically.  socially,  politically,  near  the  point  of  absolute  indiffercnce/*  In  othcr  areas  of  the 
law  the  "common  core"  might  well  be  smaller. 

**  Formation  of  Contracts  11-12  (emphasis  in  original). 

"  S.  Bent,  Justice  Oliver  Wendell  Holmes  354  (1932). 


_*•*" 


Institut  für  IPR  und  Rechtsvergleichung 
Prof. Dr.  Wolfgang  Freiherr  v.  Marschall 
Adenauerallee  2442 
D  -  5300  B  0  n  n   1 
West  Germany 


Bonn,    den    9.    2.    1988   Ho 


! 


Dr.  Ernst  C.  Stiefel 
Attorney  at  Law 

Pan  American  Building 
Suite  15oo 

2oo  Park  Avenue 

New  York,  N.Y.  I0I66 


Sehr  verehrter,  lieber  Herr  Kollege  Stiefel, 

sehr  herzlich  möchte  ich  Ihnen  für  Ihren  Brief  vom  17.12.1987 
danken,  den  ich  schon  Anfang  Januar  bei  der  Rückkehr  aus  den  Weih- 
nachtsferien hier  vorfand.  Es  hat  mir  viel  bedeutet,  daß  Sie  so 
eingehende  Nachforschungen  nach  den  Lebensdaten  von  Robert  Neuner 
angestellt  haben.  Zeit  ist  ein  besonders  wertvolles  Gut  und  darum 
danke  ich  Ihnen  besonders  dafür,  daß  Sie  mir  diese  Zeit  geschenkt 
haben.  In  den  letzten  Wochen  war  ich  durch  mehrere  Staatsprüfungen 
unerwartet  stark  in  Anspruch  genommen,  daher  kommt  mein  Dank  so 
spät.  Dank  Ihrer  Hilfe  konnte  ich  nun  weitere  Nachforschungen  in 
Angriff  nehmen.  Ich  hoffe,  gute  Ergebnisse  zu  erzielen. 


Mit  besten  Empfehlungen  und  Grüßen 
bin  ich  Ihr 


.^   .  V' 


TELEX 

INTL:  WUI   66676<4 

ITT  424736 

DOMESTIC;  148439 

TELECOPIER 

DEX    3700 

(212)    557-8137 

RAPICOM    I500 

(212)    490-375I 


Dr.  Ernst  C.  Stiefel 

ATTORNEY  AT    LAW 

PAN    AMERICAN    BUILDING 
SUITE    I500 

20  0    PARK   AVENUE 
NEW  YORK,  N.Y.  IOI66 

17.  Dezember  1987 


TELEPHONE 
(212)    860-4600 

CABLE 
ERNSTIEFEL*   NEWYORK 


Herrn  Professor 

Dr.  W.  Frhr.  v.  Marschall 

Institut  fuer  IPR 

und  Rechtsvergleichung 
Adenauerallee  2  4-42 
D-5300  Bonn  1 

Sehr  verehrter,  lieber  Herr  Frhr.  v.  Marschall: 

Ich  erinnere  mich  an  Ihren  freundlichen  Brief  vom 
24.6.1983  (Anlage),  der  mich  veranlasst  hat,  Ihre  Anfrage 
vom  9.12.87  nach  den  Lebensdaten  von  Robert  Neuner  zeit- 
intensiv zu  untersuchen. 


I. 

Was  die  Taetigkeit  von  Neuner  vor  seiner  Emigration 
von  Prag  betrifft,  so  finden  Sie  ein  gutes  Spiegelbild  seiner 
Veroeffentlichungen  und  seiner  Beziehungen  zu  Prof.  Rabel 
im  Registerband  zu  Rabel *s  Zeitschrift,  Jahrgang  1-25,  auf 
Seite  31. 

Ueber  die  Veroeffentlichungen  von  Neuner  waehrend 
des  Krieges  und  danach  habe  ich  Zitate  gefunden  bei  EhrenzweTg 
"On  Conflict  of  Laws"  auf  Seiten  74,  348,  599  und  647.  In 
seinen  Veroeffentlichungen  zum  IPR  in  der  Canadian  Bar  Review, 
1942,  und  in  der  Louisiana  Law  Review,  1943,  zeichnet  Neuner 
als  "Special  Counsel  of  the  Federal  Communications 
Commission".  Ich  erinnere  mich  auch,  dass  ich  fluechtig 
waehrend  des  Krieges  waehrend  meiner  Taetigkeit  in  den  Kriegs- 
ministerien in  Washington  Neuner  persoenlich  getroffen  habe. 


Aus  der  Nachkriegszeit  habe  ich 
lichungen  von  Neuner  in  amerikanischen 
mein  Research  ist  jedoch  nicht  erschoepft. 


keine   Veroeffent- 
Quellen   gefunden; 


Ueber  die  persoenlichen  Daten  von  Robert  Neuner  bin 
ich  dank  meinem  lang jaehrigen  Freund  und  Klienten,  Herrn 
Walter  Petschek,  New  York,  dem  Doyen  der  weltbekannten  Bank-, 
Bergwerks-  und  Diplomatenfamilie  aus  Prag  fuendig  geworden. 


♦#  ^ 


Walter  Petschek  kannte  Neuner  von  Prag  nur  dem  Namen  und 
der  Reputation  nach.  Er  kennt  aber  auch  Mrs.  Robert 
Eisenberg,  die  Witwe  von  Robert  Neuner ,  die  nach  seinem 
Tode  Herrn  Eisenberg  geheiratet  hat.  Frau  Eisenberg  lebt 
in  Alexandria,  Virginia;  Adresse  217  South  Lee  Street, 
Alexandria,  VA  22314.  Wir  regen  an,  dass  Sie  unter  Bezugnahme 
auf  diesen  Brief  und  die  Einfuehrung  von  Herrn  Walter  Petschek 
direkt  die  weiteren  Familiendaten  von  Herrn  Neuner  bei  Frau 
Eisenberg  anfordern.  Herr  Petschek  sagte  mir,  dass  Neuner 
auch  einen  Sohn,  Tilman  Neuner,  hat  (verheiratet  mit  einer 
Kuenstlerin) ,  der  bei  der  World  Bank  in  Washington  arbeitet 
oder  arbeitete. 

II. 

Eine  Liste  der  Schueler  von  Professor  Rabel  habe 
ich  nicht.  Sie  koennte  sich  aber  bei  den  Arbeiten  von  Pro- 
fessor Leser,  Marburg  (Anlage)  befinden,  dem  hervorragenden 
Biographen  von  Rabel.  Sie  koennten  u.U.  auch  die  Personen 
angehen,  die  die  Schriften  aus  dem  Nachlass  von  Ernst  Rabel 
bearbeitet  haben  und  die  in  den  Fussnoten  in  Rabel 's  Zeit- 
schrift, 1986,  Seiten  251-338  genannt  sind. 

Ich  sende  mit  Dank  eine  Kopie  dieses  Briefes  an  Herrn 
Walter  Petschek. 

Mit  besten  Empfehlungen 
Ihr 


ECS:irn 
Anlagen 


Kopie  an  Herrn  W.  Petschek,  New  York 


PROFESSOR   DR.  lUR.  H.  G.  LESER 
DIREKTOR   DES   INSTITUTS   FÜR   RECHTSVERCLEICHUNG 

ANCLO-AMERIKANISCHE    ABTEILUNG 


D-355  MARBURG 

SAVICNVMAUS     •     UNIVeRSITATSSTR.    ö 
TELEFON  106421»    28  3152 


5.  März  1984 


An  den 


Präsident  der  Industrie-  und  Handelskammer 


Nordschwarzwald 

Herrn  Dr.  Walter  Witzenmann 

Postfach  920  . 

7530  Pforzheim 


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Betr. ;  Vortrag  von  Herrn  Prof.  Dr.  E.  C.  Stiefel,  New  York 


Sehr  geehrter  Herr  Präsident  Dr.  Witzenmann, 

mit  bestem  Dank  habe  ich  die  Einladung  zu  dem  Vortrag  von 
Herrn  Prof.  Stiefel,  New  York,  erhalten.  Das  Thema  des  Vor- 
trages interessiert  mich  außerordentlich,  doch  bin  ich  zu 
meinem  großen  Bedauern  verhindert,  an  dem  Vortrag  teilzu- 
nehmen, weil  ich  in  diesen  Tagen  eine  Reise  nach  England  vor 
habe . 


Mit  Rücksicht  auf  mein  großes  Interesse  am  Thema  erlaube  ich 
mir  aber  die  Bitte,  mir  eventuell  ein  bei  dem  Vortrag  ver- 
teiltes Manuskript  oder  Gliederung  oder  ähnliches  oder  eventuel 
auch  eine  nachfolgende  Publikation  des  Vortrages  zuleiten  zu 
wollen.  Im  Zusammenhang  mit  der  Edition  der  Arbeiten  von  Ernst 
Rabel  und  Max  Rheinstein,  die  beide  zu  dem  angesprochenen  Kreis 
von  Emigranten  gehören,  bin  ich  in  engen  Kontakt  mit  diesem 
Problemkreis  gekommen.  Falls  sich  Gelegenheit  gibt,  wäre  ich 
Ihnen  dankbar,  wenn  Sie  Herrn  Kollegen  Stiefel  auch  Grüße 
von  mir  übermitteln  könnten. 


Mit  freundlichem  Gruß 


(Prof.  Dr.  H.  G.  Leser) 


M 


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Adenauerallee  24-42 
D-5300    Bonn  1 


Prof.  Dr.  Ernst  C«  Stiefel 


200  Park  Avenue 


New  York  I0I66 


Bonn,  den  9.12o1987  Ho 


Betr.:  Bibliographie  der  Zivilrechtslehrer  deutscher  Sprache 
hier:   Lebensdaten  von  Robert  Neuner 


Sehr  verehrter  Herr  Stiefel, 

mein  koreanischer  Schüler  Yu-Cheol  Shin  hat  eine 
Bibliographie  der  Zivilrechtslehrer  deutscher  Sprache  zusammen- 
gestellt, die  jeweils  auch  kurze  Biographien  und  zusät7:lich 
auch  Angaben  über  die  jeweiligen  Lehrer  und  Schüler  enthält. 
Das  Werk  soll  in  Korea  veröffentlicht  werden.  Es  wurde  ange- 
regt durch  eine  in  Japan  erschienene  Veröffentlichung  über 
die  deutschen  Strafrechtslehrer« 


Bei  der  Beratung  von  Herrn  Shin  mußte  ich  feststellen, 
daß  es  besonders  schwierig  ist,  alle  Schüler  von  Ernst  Rabel 
zu  erfassen«  Insbesondere  versuchte  ich  vergeblich,  die  genauen 
Lebensdaten  von  Robert  Neuner  zu  erhalten.  Herr  Joachim  von 
Elbe  sandte  mir  einige  Auskünfte,   die  aber  offensichtlich  über- 
holt rSt,  wie  er  selbst  meinte.  Er  sagte  mir  aber,  daß  Sie  in 
einem  Vortrag  in  Innsbruck  im  März  1984  auch  über  Robert  Neuner 
gesprochen  hätten.  Daher  möchte  ich  heute  fragen,  ob  Sie  mir  die 
wichtigsten  Lebensdaten  für  die  Zeit  nach  der  Ankunft  in  den  USA 
übersenden  können.  Ich  nehme  an,  daß  Herr  Neuner  unmittelbar  nach 
der  Besetzung  der  Tschechoslowakei  Prag  verlassen  hat.  Welche  Tä- 
tigkeiten konnte   Robert  Neuner  nach  seinem  Studium  in  den  USA 
ausüben?  Wo  hat  er  gelebt  und  wann  ist  er  gestorben?  Leben  noch 
Angehörige  an  die  ich  mich  wenden  könnte. 


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Ich  wäre  auch  sehr  dankbar  für  die  Übersendung  von  Kopien 
solcher  Informationen,  die  hier  in  Deutschland  nicht  zugänglich 
sind. 

Aus  diesem  Anlaß  möchte  ich  auch  fragen,  ob  Sie  mir  die 
Namen  weiterer  Schüler  von  Ernst  Rabel  nennen  können,  die  in 
der  Hitler-Zeit  Deutschland  verlassen  haben.  Zunächst  würden  mir 
die  Namen  genügen,  damit  ich  sie  mit  meinen  hiesigen  Aufzeichnungen 
vergleichen  kann.  Nur  wenn  ich  noch  keine  näheren  Informationen 
habe,  würde  ich  mich  vielleicht  noch  an  Sie  wenden.  Darf  ich  um 
Ihr  freundliches  Verständnis  dafür  bitten,  daß  ich  Ihnen  nun 
Mühe  mache.  Es  scheint  mir  aber  doch  wichtig,  diese  Informationen 
zu  sammeln  und  in  geeigneter  Weise  zugänglich  zu  machen. 


Mit  besten  Empfehlungen  und  Grüßen 
bin  ich  Ihr  sehr  ergebener 


ff.  ..  TKjj^ 


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INSTITUT 

FÜR  INTERNATIONALES  PRIVATRECHT 

UND  RECHTSVERGLEICHUNG 

Direktor:  Prof.  Dr.  W.  Frhr.  v.  Marschall 

Herrn 

Professor  Dr.  Ernst  C.  Stiefel 

Hotel  Breidenbacher  Hof 

4000  Düsseldorf 


5300  BONN  l.den 
Adenauerallee  34-4} 
Tel.  73/9166/9167 


24.  Juni  1983 

kr. 


Sehr  verehrter,  lieber  Herr  Stiefel, 

es  war  mir  eine  große  Freude,  gestern  Ihre  Bekanntschaft  zu  machen. 
Besonders  möchte  ich  Ihnen  für  Ihren  großartigen  Vortrag  danken,  der 
mich  tief  beeindruckt  hat.  Es  wird  wichtig  sein  zu  überlegen,  in  wel- 
cher Weise  Ihr  Vortrag  veröffentlicht  werden  sollte,  um  ihm  die  nötige 
Verbreitung  zu  sichern. 

Sie  waren  gestern  Abend  von  vielen  Bekannten  und  Freunden  so  umringt 
daß  ich  nicht  die  Frage  des  Termins  für  ein  Wiedersehen  besprechen  konn 
te.  So  möchte  ich  Ihnen  heute  mitteilen,  daß  ich  noch  bis  zum  22.  Juli 
in  Bonn  bin  und  mich  danach  bis' zum  21.  August  vorwiegend  in  meiner 
Heimat  im  Schwarzwald  aufhalten  werde.  Die  dortige  Adresse  lautet: 

Melcherhof  ' 

7801  Buchenbach-Unteribental 
Telefon:  (07661)  42  94 

Ein  Besuch  in  der  kommenden  Woche  in  Düsseldorf  ließe  sich  nur  recht 
schwierig  einrichten,  da  ich  von  Montag  bis  Donnerstag  jeweils  von 
17.00  bis  ca.  21.30  Uhr  mein  rechtsvergleichendes  Seminar  als  Block- 
seminar abhalte.  Wie  ich  aber  hörte,  werden  Sie  im  September  nochmals 
in  Düsseldorf  sein.  Da  ich  dann  keine  Vorlesungsverpflichtungen  habe, 
kann  ich  meine  Zeit  fast  frei  einteilen.  Lediglich  vom  17.  bis  21. 
September  muß  ich  mich  einer  Gruppe  von  polnischen  Kollegen  aus  Warschai 
widmen  und  vom  21.  bis  27.  September  bin  ich  durch  die  Tagung  für  Rechti 
vergleichung  und  die  darauf  folgende  Tagung  der  Zivilrechtslehrer  gebun- 
den. In  jedem  Falle  hoffe  ich  sehr,  Sie  nochmals  zu  sehen. 


Mit  besten  Empfehlungen  und  Grüßen  bin  ich 
in  aufrichtiger  Verbundenheit 
Ihr  sehr  ergebener 


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Ein  Jahr  nach  dem  Ende  der  Ära  Nachmann: 


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Landesregierung  Baden- Württemberg  will  Oberrat 
der  jüdischen  Gemeinden  vor  dem  Konkurs  retten 


Die  zwei  Herren  im  Nadelstreifenanzug 
klappten  ihre  Aktenkötterchen  auf.  Sie 
waren  in  jenen  Flachbau  in  Karlsruhe 
gekommen,  in  dem  der  Oberrat  der  jüdi- 
schen Gemeinden  Badens  sitzt.  Die  Vertre- 
ter der  Bank  und  der  Baufirma  präsen- 
tierten offene  Baurechnungen  in  Freiburg 
und  verwiesen  auf  fällige  Darlehen  von 
insgesamt  vier  Millionen  Mark.  Als  die 
Herren  gingen,  war  ihnen  die  Hälfte  der 
Freiburger  Synagoge  —  in  Form  von 
Hypotheken  —  abgetreten  worden. 

Seit  dem  Herbst  vergangenen  Jahres 
lässt  sich  der  Ernst  der  Lage  nicht  mehr 
leugnen.  Das  finanzielle  Chaos  und  die 
Schulden,  die  der  vor  einem  Jahr  plötzlich 
verstorbene  Werner  Nachmann  hinterlas- 
sen hat,  lasten  schwer:  der  Zentralrats- 
und Oberratsvorsitzende  Werner  Nachmann 
konnte  die  Geschäfte  der  Gemeinden  des- 
halb zentral  und  unkontrolliert  über  den 
Kopf  des  Oberrates  abwickeln,  da  die 
badischen  Gemeinden  selbst  keine  eigenen 
Satzungen  hatten.  Jahrzehntelang  sah  das 
Kultusministerium  über  diesen  rechtlosen 
Zustand  hinweg. 

In  Heidelberg  hinterliess  Bauherr  Nach- 
mann ein  wild  überwuchertes  Grundstück 
und   eine   Million   Mark   Defizit.    Die 
Freiburger  Gemeinde  konnte  zwar  1987 
ihre  Synagoge  plus  Gemeindezentrum  ein- 
weihen, doch  stehen  nach  wie  vor  Bau- 
rechnungen in  Millionenhöhe  aus.  Auch 
die  jüdische  Gemeinde  Mannheim  kann 
sich  nicht  sorglos  an  ihrem  schönen,  eben- 
falls   1987   erstellten   Gemeindezentrum 
samt  Synagoge  und  Wohnungen  erfreuen 
—  die  Schulden  sind  so  hoch,  dass  sie 
durch  dit  Einnahmen  nicht  gedeckt  wer- 
den  können.    Man   spricht   von   über    10 
MiWionen  Mark. 

Zu   Lebzeiten   hat  Werner  Nachmann 
durch  seine  finanziellen  Manipulationen 


zwischen  Zentralrats-,  Oberrats-  und 
seinem  privaten  Firmenkonto  nachweisbar 
auch  Eigentum  der  jüdischen  Gemeinden 
veruntreut;  doch  er  konnte  die  schlimm- 
sten Löcher  auch  immer  wieder  stopfen. 
Das  war  nun  vorbei.  Wenn  nicht  bald  Hilfe 
vom  Zentralrat  kommt,  erwäge  er  durchaus 
das  höchste  Gremium  der  Juden  in  Baden 
in  Konkurs  gehen  zu  lassen,  kündigte  Ury 
Popper,  einer  der  beiden  kommissarischen'' 
Oberratsvorsitzenden,  in  einem  Brief  an 
Heinz  Galinski  an.  Doch  der  Vorsitzende 
des  Zentralrates  blieb  hart.  Man  habe  den 
badischen  Vertretern  deutlich  gemacht, 
dass  "sie  den  Weg  zur  Landesregierung 
antreten  müssen,''  erklärte  Zentralratsmit- 
glied Hermann  Alter  aus  Frankfurt. 

Das  ist  jetzt  passiert.  Ministerpräsident 
Lothar  Späth  sagte  in  einem  Gespräch  mit 
Heinz  Galinski  und  dem  anderen  Oberrats- 
vorsitzenden Georges  Stern  zu,  "Verbind- 
lichkeiten des  Oberrats  der  Israeliten 
Badens  in  Höhe  von  sieben  Millionen 
Mark  abzulösen".  Wie  das  finanziert  wird, 
darüber  schweigt  man  sich  im  Staatsmini- 
sterium aus:  "Das  Nähere  muss  noch 
bestimmt  werden",  bekundet  der  stell- 
vertretende Regierungssprecher  Hartmut 
Reichl  wortkarg.  Auch  die  Landtagsfrak- 
tionen wissen  nichts  von  der  akuten  Fi- 
nanzmisere des  Oberrates,  obwohl  die 
Haushaltsberatungen  des  Parlaments  auf 
Hochtouren  liefen.  Die  Angelegenheit 
werde  wohl  noch  "als  Geheimnis  im 
Schoss  der  Regierung  gehütet",  vermutet 
der  finanzpolitische  Sprecher  der  SPD, 
Hans  Lange. 

Die  Rettungsaktion  gilt  jenen  jüdischen 
Gemeindezentren  in  Baden,  deren  Bauge- 
schichten sich  ähneln:  sie  waren  von  ei- 
nem zähen  Ringen  und  zum  Teil  reich- 
lich chaotischen  Spektakeln  begleitet.  In 
Freiburg  Hess  Bauherr  Werner  Nachmann 


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von  der  öffentlichen  Vorstellung  der 
Architektenpläne  bis  zum  fertigen  Bau 
17  Jahre  verstreichen.  1983  erhielt  das 
Freiburger  Gemeindezentrum  an  Landes- 
zuschüssen 1,5  Millionen  Mark.  Drei  Jah- 
re später,  im  November  1986,  brachte 
CDU-Abgeordneter  Hugo  Leicht,  mitten 
in  die  Haushaltsberatungen,  an  der  Mini- 
sterialbürokratie  vorbei,  einen  Antrag  ein: 
für  "liturgische  Notwendigkeiten"  der 
Freiburger  Synagoge  noch  einmal  einen 
'Nachschlag'  von  2  Millionen  Mark  be- 
reitzustellen. 1989  nun  soll  das  Freiburger 
Projekt  zur  Ablösung  der  Bankhypothek 
sozusagen  als  dritte  Rate  weitere  1 ,5  Mil- 
lionen Mark  erhalten. 

Der  Rest  geht  nach  Mannheim.  Dort 
wurde  ganz  im  Gegensatz  zu  Freiburg 
1987  ein  Gemeindezentrum  ohne  jegliche 
Landeszuschüsse  eingeweiht.  Zuvor  hatte 
zwar  der  damalige  Mannheimer  Landtags- 
abgeordnete Jörg  Ueltzhöffer  (SPD)  von 
Finanzierungslücken  gehört  und  im  Fi- 
nanzausschuss  des  Landtages  mit  Erfolg 
für  einen  Zuschuss  von  1,5  Millionen 
DM  geworben.  Doch  Nachmann  blok- 
kierte  dies,  wie  ein  Briefwechsel  belegt. 
"Es  war  absolut  ungewöhnlich  und  be- 
fremdlich, dass  angebotene  Zuschüsse 
nicht  abberufen  wurden",  erinnert  sich 
Jörg  Ueltzhöffer. 

Der  Mannheimer  Vorsitzende  Georges 
Stern,  ein  jovialer  Kurpfälzer,  berichtet, 
dass  Nachmann  ihm  damals  auf  seine 
erstaunten  Nachfragen  erklärte,  er  habe 
mit  Lothar  Späth  und  Finanzminister  Palm 
verabredet,  erst  nach  Fertigstellung  des 
30-Millionen-Baus  "die  Endabrechnung 
einzureichen".  Mittlerweile  ist  auch  ihm 
erschreckend  klar  geworden,  dass  es  ei- 
gendich  für  ein  Gebäude^  das  seit  ein- 
einhalb Jahren  steht,  keine  Bauzuschüsse 
mehr  geben  kann  —  es  sei  denn,  man 


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verstösst  gegen  die  Haushauso 
"Ja,  er  hat  uns  in  den  Dreck  g 
brummt  Stern  voll  Wut. 

Nachmannscher  Machttaktik  war 
fensichtlich  auch  zu  verdanken,  da 
Jahre  wieder  das  jüdische  Gemein 
trum  in  Heidelberg  zwar  gross  an 
digt,  aber  nie  angepackt  wurde.  W| 
wie  wir  heute  wissen,  Werner  Na 
keinen   Finger  rührte,    stand  der 
Vorsitzende  Leo  Rubinstein  vor  a 
fentlichkeit  als  der  Blamierte  und 
ge  da;  und  dieser  Effekt  war  v 
beabsichtigt. 

Ein  Jahr  nach  dem  Ende  der  Ä 
mann  sind  zaghafte  Demokratisie 
denzen  spürbar.  Nicht  allein,  dass 
Gemeinden  ministeriell  abgeseg 
Zungen  haben;  man  ist  gegen  autok 
Allüren  sensibilisiert.  Als  vor  kur 
Vorstand  der  Jüdischen  Gemeinde 
he  erfuhr,  dass  Vorsitzender  Ury 
aus,  wie  er  es  nennt,  "praktischen 
gungen"  seine  Rechtsanwaltskanzlei  mit 
der  Karlsruher  Gemeindeverwaltung  und 
dem  Oberratssitz  in  ein  Haus  zusammenle- 
gen wollte  und  bereits  einen  dahingehen- 
den Bauauftrag  vergeben  hatte,  gab's  einen 
Aufstand.  Vorstandsmitglied  Theo  Herr- 
mann, der  mittlerweile,  von  den  Kämp- 
fen zermürbt,  zurücktrat,  lief  Sturm  gegen 
den  Vorsitzenden,  der  sich  just  vor  den 
Neuwahlen  räumlich  dauerhaft  zu  afa- 
blieren  versuchte.  "Das  ist  ja  wie  bei 
Nachmann",  befand  auch  die  Gemeinde- 
versammlung und  erteilte  Ury  Poppe 
Plänen  mehrheitlich  eine  Abfuhr. 

Ihre  neuen  alten  Funktionäre  müssen  die 
jüdischen  Gemeinden  selbst  in  Schach 
halten.  Von  aussen  —  von  den  nichtjüdi- 
schen Instanzen  —  ist  bisher  keine  Unter- 
stützung in  Sicht.  Als  Poppers  Karlsru- 
her Vorstandskollege  Kurt  Rosendahl  noch 
mitten  in  der  Affäre  Nachmann  den  allge- 
meinen Beschwichtigungskurs  nicht  mit- 
trug, drückte  Popper  ihn  kurzerhand  aus 
dem  Amt,  "wegen  schwerwiegender  Be- 
einträchtigung des  Ansehens  des  Ge- 
meindevorstandes". Diesen  Paragraph  hat- 
te Ury  Popper  nachträglich  in  die  Satzung 
eingefügt.  Auf  eine  Beschwerde  hin  be- 
schied jedoch  das  baden-württembergische 
Kultusministerium,  "dass  es  dem  Staat 
verwehrt  sei,  in  die  inneren  Angelegen- 
heiten von  Religionsgemeinschaften  und 
damit  der  jüdischen  Gemeinde  Karlsruhe 
einzugreifen". 

Auch  von  einem  Gericht  wäre  die  von 
Rosendahl  angegriffene  "Satzungsfäl- 
schung", die  ihn  um  Amt  und  Würde 
brachte,  vermutlich  nicht  behandelt  wor- 
den. Als  "innerkirchlich"  definieren 
bundesdeutsche  Gerichte  gemeinhin  die 
Auseinandersetzung  in  den  jüdischen  Ge- 
meinden, auch  weil  sie  historisch  ver- 
ständliche Berührungsängste  haben. 
Wie  es  1978  ein  Gericht  ablehnte,  die  Kla- 
ge von  Heidelberger  Gemeindemitgliedern 
wegen  Wahlmanipulation  zu  behandeln,  so 
wollte  auch  im  Sommer  1988  ein  Konstan- 
zer Richter  nicht  klären,  ob  der  unstrei- 
tig zuerst  gewählte  Sigmund  Nissenbaum 
oder  ob  Popper/Stern  den  badischen  Ober- 
ratsvorsitz zu  Recht  innehaben. 

Nun  sind  bekanntlich  die  Funktionäre 
der  jüdischen  Gemeinden  und  Gremien  in 
Deutschland  alles  andere  als  blosse  Kir- 
chenleute, wie  Julius  H.  Schoeps  kürzlich 
im  Aufbau  noch  einmal  bekräftigte.  Sie 
werden  als  politische  Repräsentanten  in 
Aufsichts-  und  Rundfunkräte  gebeten,  sie 
werden  auf  die  politische  Bühne  geladen 
und  vor  aller  Welt  als  Zeugen  des  wieder- 
hergestellten demokratischen  Rechtstaates 
präsentiert.  In  ihrem  Innenleben  nutzt 
eben  dieser  Rechtsstaat  den  Mitgliedern 
der  Jüdischen  Gemeinden  jedoch  wenig 
wenn  sie  nicht  einmal  Verstösse  gegen  ihre 
eigenen  Satzungs-  und  Rechtsgrundlagen 
einklagen  können  -  ^ 


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Cornelia  Girndt 


Vol.  LV,  No.  1 


New  York,  N.Y.,  Friday,  January  6,  1989 


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in  U.S.A. 


'^'!% 


Neun  Rücktritte  im  Zentralrat 
wie  wird  es  nun  weitergehen? 


Nichts  kann  darüber  hinwegtäuscTien, 
dass  dem  2^ntralrat  der  Juden  in  Deutsch- 
land durch  den  Rücktritt  von  neuen  der  19 
Mitglieder  des  Direktoriums  ein  schwerer 
Schlag  versetzt  wurde.  Dieser  Schritt  wur- 
de nicht  durch  Richtungskämpfe  innerhalb 
des  Direktoriums  ausgelöst,  wie  Ignaz 
Bubis,  Vorsitzender  der  Jüdischen  Ge- 
meinde Frankfurt  und  Anführer  der 
"Insurgenten'',  ausdrücklich  feststellte, 
sondern  einzig  und  allein  dadurch,  dass 
das  Direktorium  es  in  der  leidigen  Affäre 
Nachmann  an  der  erforderlichen  Auf- 
sichtspflicht habe  fehlen  lassen.  Da  dieser 
Vorwurf  das  gesamte  Direktorium  treffe, 
wäre  es  nur  logisch,  wenn  es  in  corpore 
zurücktrete. 

Der  Ansicht  von  Bubis  schlössen  sich  an 
seine  beiden  Kollegen  aus  Hessen,  Her- 
mann Alter  und  Max  Willner,  die  beiden 
Vertreter  des  bayerischen  Landesverbands, 
Julius  Spokojny  und  Nathan  Kalmano- 
wicz;  Karla  Müller  Tupath  aus  Bremen: 
Michael  Fürst  aus  Hannover,  der  Vertreter 
Niedersachsens;  Henry  Ehrenberg,  der  Ver- 
treter Württembergs,  und  Gerrard  Breit- 
bart, der  Vertreter  \ox\  Rheiniand-Pfaiz. 

Willuer  und  Fürst  waren  zugleich  stell- 
vertretende Vorsitzende  des  Direktoriunns, 


an  dessen  Spitze  seit  dem  Tode  Nach- 
manns Heinz  Galinski  steht,  zugleich  Vor- 
sitzender der  Jüdischen  Gemeinde  in  Ber- 
lin. 

Dem  Rücktritt  vorausgegangen  war  die 
mit  grosser  Mehrheit  erfolgte  Annahme 
eines  Antrags  in  der  Delegiertenversamm- 
lung, dem  Direktorium  die  übliche  Entla- 
stung für  die  Haushaltsführung  im  Jahre 
1987  zu  verweigern.  Seitens  der  vom 
Zentralrat  eingesetzten  Finanzprüfungs- 
kommission wurde  erklärt,  dass  eine  sol- 
che Entlastung  nicht  empfohlen  werden 
könne,  da  nicht  alle  Buchungsunterlagen 
der  Kommission  vorlägen. 

Ehe  die  Rücktrittswelle  weitere  Fort- 
schritte machen  konnte,  meldete  sich  Ga- 
linski zu  Wort  und  erklärte,  ein  Gesamt- 
rücktritt des  Direktoriums  würde  die  jüdi- 
sche Arbeit  in  der  Bundesrepublik  lähmen, 
was  er  als  ein  Mann  der  Pflicht  nicht 
dulden  könne.  Gerade  die  Verantwortung, 
mit  der  die  zurücktretenden  Mitglieder 
ihren  Schritt  begründeten,  gebiete  ihm,  die 
jüdische  Gemeinschaft  nicht  in  ein  Chaos 
stürzen  zu  lassen. 

Einer  Meldung  der  Allgemeinen  Jüdi- 
schen Wochenzeitung,  zufolge  hat  sich  bei 
den  52  Delegierten  zur  Ratstagung  "Un- 


mut" geregt,  als  sie  erfuhren,  dass  mög- 
licherweise eine  ^apolitische  Rückkehr" 
des  in  den  Ruhestand  geschickten  ehemali- 
gen Generalsekretärs  Alexander  Ginsburg 
vorbereitet  werde. 

Es  wurde  jedoch  ein  Antrag  angenom- 
men, durch  einen  unabhängigen  Anwalt 
prüfen  zu  lassen,  inwieweit  Ginsburg  dem 
Zentralrat  gegenüber  regresspflichtig  ge- 
macht werden  könne,  weil  er  auf  sein 
Unterzeichungsrecht  bei  der  Verteilung  der 
Gelder  aus  dem  Härtefonds  verzichtet  ha- 
be. 

Bisher  scheint  lediglich  festzustehen, 
dass  Nachmann  seit  1981  einen  Betrag  von 
30  Millionen  DM  veruntreut  hat,  wohin 
die  Gelder  jedoch  geflossen  sind,  konnte 
noch  nicht  festgestellt  werden.  Bubis  sagte 
in  diesem  Zusammenhang,  das  Direktori- 
um habe  keinen  Abschluss  für  1987  vorle- 
gen können,  weil  zunächst  einmal  neue 
Bilanzen  für  die  Jahre  1980-86  erarbeitet 
werden  müssten.  Daher  habe  das  Direkto- 
rium nicht  um  die  übliche  Entlastung 
gebeten;  statt  nun  den  Zeitpunkt  der  Vorle- 
gung zu  verschieben,  hätten  die  Dele- 
gierten die  Entlastung  verweigert.  "Das 
war  ein  Ausdruck  der  Unzufriedenheit  mit 
dem    Direktorium",    folgerte    Bubis    und 


begründete  damit  seinen  Rücktritt,  dem 
dann  die  acht  anderen  folgten. 

Bubis  Hess  keinen  Zweifel  daran,  dass 
sich  das  Direktorium  nicht  dem  Vorwurf 
entziehen  könne,  in  der  Angelegenheit 
Nachmann  geschlafen  zu  haben.  Die  Di- 
rektoren seien  "zu  vertrauensvoll"  gewe- 
sen und  ** wurden  so  hintergangen".  Bei- 
spielsweise habe  man  nicht  gewusst,  dass 
Ginsburg  Nachmann  Einzelvollmacht  er- 
teilt hatte,  und  die  Direktoren  waren  in  dem 
Glauben,  auch  ein  anderes  Mitglied  des  • 
Verwaltungsrats  —  Ehrenberg  und  Galin- 
ski waren  neben  Ginsburg  die  beiden 
anderen  —  sei  "unterschriftspflichtung" 
gewesen. 

Das  Erbe,  das  der  korrupt-umtriebige 
Nachmann  der  jüdischen  Gemeinschaft  in 
der  Bundesrepublik  hinterlassen  hat,  rührt 
an  die  Wurzeln  ihrer  Existenz.  Die  ausser- 
ordentliche Lage,  die  durch  die  Affäre 
entstanden  ist,  erfordert  ausserordentliche 
Massnahmen.  Niemand  weiss  dies  besser 
als  Galinski,  dem  die  Hauptlast  bei  der 
Bewältigung  zugefallen  ist.  Ohne  ihn,  das 
darf  man  wohl  sagen,  wäre  die  Autlclärung 
dieses  Falls  nicht  so  zügig  vorangegangen. 
Dass  der  Stand  der  Dinge  trotzdem  alles 
andere  als  befriedigend  ist,  liegt  an  Um- 
ständen ausserhalb  seiner  Befugnisse. 

Wie  die  durch  die  Rücktritte  entstande- 
ne Lage  des  Zentralrats  angeht,  können 
wir  nicht  umhin,  einige  Fragen  zu  stellen: 

Wäre  dem  Vorschlag  von  Bubis  folgend 
der  gesamte  Zentralrat  zurückgetreten,  wer 
wäre  dann  da,  um  einen  Neuanfang  in  die 
Fortseixun^  Seite  2 


Die  neue  Regierung  Israels  hat  insgesamt  28  Mini 


Mit  28  Ministern,  darunter  fünf  ohne 
Amtsbereich,  hat  das  kleine  Israel  eine  der 
grössten  Regierungen  der  Welt  nach 
sieben  wöchigen  Verhandlungen  bekom- 
men, die  sich  sofort  der  maroden  Wirt- 
schafts- und  Finanzlage  des  Landes  an- 
nahm. Innerhalb  weniger  Tage  wurde  der 
Schekel  um  6  und  dann  nochmals  \09( 
abgewertet  und  Massnahmen  zu  Abstri- 
chen am  Haushalt  für  das  laufende  Jahr 
ergriffen.  In  der  Regierung  befinden  sich 
nur  wenige  neue  Namen:  je  zwölf  Minister 
gehören  dem  Likud  und  der  Arbeiterpartei 
an  und  je  zwei  der  Nationalreligiösen 
Partei  und  der  Shas-Partei. 

Yitzhak  Shamir  bleibt  Ministerpräsi- 
dent; die  bisher  feststehenden  Minister  aus 
seiner  Partei  sind:  Moshe  Arens  (Aussen- 
minister),  David  Levy  (Bau-  und  Woh- 
nungsminister), Yitshak  Moda'i  (Wirt- 
schaft und  Planung),  Ronni  Milo 
(Umwelt),  Don  Meridor  (Justiz),  Gideon 
Patt  (Touristik),  Moshe  Katsav  (Verkehr), 

^riel  Sharon  (Industrie  und  Handel),  Ehud 
lert  und  Moshe  Nissim  (ohne  Portfeuil- 

►n  Peres  ist  Vize-Premier  und  Fi- 

hister;  von  seiner  Arbeiterpartei  ge- 

fer  Regierung  an:  Yitzhak  Rabin 

;ung),  Yitzhak  Navon  (Erziehung 

ir),  Haim  Bar-Lev  (Polizei),  Ezer 

(Wissenschaft   und   Entwick- 

Ya'acoby  (Komraunikations- 


wesen),  Avraham  Katz-Or  (Landwirt- 
schaft), Yaacov  Tsur  (Gesundheitswesen), 
Moshe  Shahal  (Energie  und  Infrastruktur), 
Raphael  Edri  und  Mordechai  Gur  (ohne 
Portefeuille).  Shas  ist  mit  Arve  Deri 
(Innen)  und  Yitzhak  Peretz  (Einwanderung 
und  Absorption)  in  der  Regierung  vertre- 
ten, die  Nationalreligiöse  Partei  mit  Zevu- 
lun  Hammer  (Religionsfragen)  und  Avner 
Shaki  (ohne  Portefeuille).  Die  Namen 
zweier  weiterer  Minister  stehen  noch  aus. 
Shamir  ist  bis  auf  weiteres  auch  Arbeits- 
und Sozialminister. 

Die  Knesset  billigte  mit  84:19  Stimmen 
die  Regierung,  die  mehr  Minister  hat  als 
die  Opposition  über  Stimmen  im  Parla- 
ment verfügt.  Präsident  Chaim  Herzog, 
dessen  Intervention  letzlich  für  das  Zu- 
standekommen der  Grossen  Koalition  ver- 
antwortlich ist,  zeigte  sich  über  die  Re- 
gierungsbildung befriedigt  und  meinte,  sie 
entspreche  dem  Willen  der  Mehrheit  des 
Volkes,  das  "Einheit  und  Toleranz" 
wünscht. 

Wirtschaftslage  und  Wahlreform  waren 
die  Tagesordnungspunkte  der  ersten  Sonn- 
tagssitzung des  neuen  Kabinetts,  während 
wenig  über  die  nächsten  Schritte  verlaute- 
te, die  Israel  auf  dem  internationalen  Par- 
kett unternehmen  will.  Es  verlautete,  dass 
nach  der  ersten  Fühlungsnahme  der  Verei- 
nigten Staaten  mit  der  PLO  keine  weiteren 
Gespräche  bis  nach  der  Amtseinführung 


des  neuen  Präsidenten  George  Bush  '\ 
20.  Januar  geplant  seien. 

In  Tel  Aviv  versammelten  sich  bei  sl 
kein  Regen  mehrere  Tausend  Israelis, 
für  Verhandlungen  mit  der  PLO  eintrel 
Abgeordnete  der  linken  Oppositionspai 
en.  aber  auch  mehrere  nicht  der  Regiei 
angehörige  Mitglieder  der  Arbeiterpj 
sprachen  zu  der  Menge.  Einer  von 
Meinungsforschungsinstitut  Dahaf  v 
stalteten  Umfrage  zufolge  sprachen] 
2K/r  von  653  als  repräsentativ  ang< 
nen  Israelis  entschieden  für  Verhandli 
mit  der  PLO  auf  der  Basis  von 
Erklärungen  in  Genf  aus,  und  33| 
bedingungslose  Verhandlungen.   Ai 
Gegenseite  befanden  sich  44%,  2% 
ten  keine  Meinung  aus. 

Was  die  Finanzlage  Israels  angehl 
der  neue  Finanzminister  Peres,  da 
Schekel-Abwertungen  die  in  letzt( 
angestiegene  Inflationsgefahr 
dämmen   werden.    Für  ebei 
erachtete  er  Einschränkungen 
haushält;  die  vorgeschlagenen, 
von  mehreren  hundert  Millioj 
am  Verteidigungsetat  stiessen  a< 
Widerspruch   des   zuständigen^ 
Rabin,  der  meinte,  dies  bedeute 
minderung  der  israelischen  Stn 
etwa  5.000  Mann. 

Eine  Reform  des  WahlsysterrI 
sicher,  weil  sowohl  Likud  wie  An 


W^ 


^^ 


Dienstag,  21.  Juni  1988  -  Nr.  142 


DIE  «  WELT 


Nachmann  war  letztlich  nur 
sich  selbst  der  Nächste 


Das  Dunkel  über  der  Affäre 
Nachmaim  beg^iimt  sich  zu 
lichten,  auch  wenn  sie  wohl  nie 
ganz  aufgehellt  werden  wird. 
Der  ehemalige  Vorsitzende  des 
Zentralrats  der  Juden  in 
Deutschland  hat  die 
unterschlagenen  Millionen  - 
von  33  Millionen  war  die  Rede, 
doch  der  Schaden  ist  wohl  viel 
höher  -  vorwiegend  in  seine 
eigenen  Taschen  gesteckt. 

Von  HARALD  GÜNTER 

Das  Haus  in  der  Bismarckstraße 
37  erinnert  fatal  an  den  ver- 
storbenen   Hausherrn.    Vorn 
imponiert  die  noble  Fassade,  hinten 
bröselt  der  Putz  von  der  Wand.  Hier, 
in  hervorragender  Wohnlage  am  Ran- 
de des  Karlsruher  Gerichtsviertels, 
lebte  Werner  Nachmann  mit  Ehefrau 
Aviva,  Sohn  Marc  und  der  88jährigen 
Mutter,  Hertha  Nachmann.  Hier  lo- 
gierte zeitweise  Bundesverfassungs- 
gerichtspräsident Roman  Herzog,  ein 
intimer  Freund  der  Familie.  Hier  ging 
Prominenz  ein  und  aus.  Jetzt  steht 
das  Anwesen  zum  Notverkauf  an.  Der 
erhoffte  Erlös,  eineinhalb  bis  zwei 
Millionen  Mark,  ist  aber  nicht  einmal 
geeignet,  einen  Bruchteil  der  Schuld 
zu  tilgen,  die  das  einst  hochgeachtete 
Oberhaupt  des  deutschen  Judentums 
auf  sich  geladen  hat. 

„Für  den  Verlust,  den  wir  erlitten 
haben",  sagte  ein  tief  betroffener  Mi- 
nisterpräsident Lothar  Späth  am  28. 
Januar  am  Grab  Werner  Nachmanns, 
„sehen  wir  keinen  Ersatz."  Die  Höhe 
des  fmanziellen  Verlustes,  den  die  jü- 
dische Gemeinschaft,  vom  Zentralrat 
bis  zur  Kultusgemeinde  in  Karlsruhe, 
erlitten  hat,  ist  immer  noch  nicht  ab- 
zusehen. Von  rund  33  Millionen  Mark 
war  die  Rede.  Wiedergutmachungs- 
mittel aus  einem  Härtefonds  für  Op- 
fer des  NS-Regimes,  den  die  Bundes- 
regierung zwischen  1980  und  1985  mit 
400  Millionen  Mark  ausgestattet  hat- 
te. Über  das  Geld  verfügte  die  in  New 
York  ansässige  „Jewish  Claims  Con- 
ference", über  die  Zinsen  ihr  deut- 
scher  Repräsentant  Werner   Nach- 
mann. In  dieses  Amt  hatte  den  Karls- 
ruher Multifunktionär  kein  Geringe- 
rer als  Nahum  Goldmann,  der  frühere 
Präsident  des  Jüdischen  Weltkon- 
gresses und  Claims-Conference- Vor- 
sitzende, gebracht.  Ohne  Wissen  des 
Bonner  Zentralrats,  wie  jetzt  dessen 
amtierender  Direktoriumschef  Heinz 
Galinski  zugab. 

Der  wahre  Schaden  dürfte  noch 
viel  höher  sein.  Fest  steht:  Von  zwei 
Zentralrats-Konten  bei  der  Füiale  der 
„Soci^t^  Generale  Elsässische  Bank" 
in  Karlsruhe  waren  seit  1980  in  dyna- 
misch steigenden  Tranchen  rund  22 
Millionen  Mark  verschwunden  und 
nach  dem  Tod  Nachmanns  in  den 
Büchern  der  Firma  Otto  Nachmann 
zufällig  wieder  aufgetaucht.  Beide 
Konten  hatten  offenbar  als  Sammel- 
becken der  Zinseinnahmen  aus  dem 
bei  der  Frankfurter  Bank  für  Gemein- 
wirtschaft (BfG)  eingerichteten  Här- 
tefonds gedient.  Seltsam  nur,  daß  von 
ihrer  Existenz  außer  den  beiden  al- 
lein Zeichnungsberechtigten,  Nach- 
mann und  dem  beurlaubten  General- 
sekretär Alexander  Ginsburg,  im 
Zentralrat  keiner  etwas  wußte.  Jetzt 
ist's  zu  spät:  Die  Einlagen  waren  zu 
guter  Letzt  bis  auf  einen  dünnen  Bo- 
densatz abgeräumt.  Daß  zu  Lebzeiten 
Nachmanns  auch  niemandem  auffiel, 
wie  wenig  Zinsen  die  Bonner  Millio- 
nen abwarfen,  ist  ebenfalls  schwer 
verständlich.  „Die  müssen  alle  ge- 
schlafen haben",  meint  Peter 
Paepcke,  langjähriger  Anwalt  des 
Verstorbenen. 
Paepcke  war  als  erster  über  die  fi- 


nanziellen Manipulationen  seines 
Mandanten  gestolpert.  Damals,  in 
den  Wochen  nach  Nachmanns  Herz- 
tod, als  er  auf  der  Suche  nach  einem 
Testament  dessen  Büro  auf  den  Kopf 
stellte.  Was  er  suchte,  fand  er  nicht, 
was  er  fand,  sollte  ihm  noch  schlaf- 
lose Nächte  bereiten.  Es  waren  Aus- 
züge jener  Konten  des  Zentralrats  bei 
Nachmanns  Hausbank,  Belege  für 
„Millionenabflüsse",  deren  Weg  sich 
zunächst  im  dunkeln  verlief,  weil 
überwiegend  Scheckauszahlungen 
dahinterstanden.  Wenig  später  wurde 
Paepcke  bei  der  Firma  Otto  Nach- 
mann fündig:  Die  fehlenden  Beträge 
waren  der  väterlichen  Altwarenhand- 
lung gutgeschrieben  worden.  Als 
Darlehen,  aber  ohne  jeden  Darlehens- 
vertrag. Da  spätestens  war  „klar,  daß 
etwas  nicht  stimmen  konnte" . 

Inzwischen  ist  offenkundig:  Es 
stimmte  fast  nichts.  Rechtsanwalt 
Eberhard  Braun  aus  Archern,  der  ge- 
rade dabei  ist,  als  gerichtlich  bestell- 
ter Konkursverwalter  Werner  Nach- 
manns Bilanzen  „sieben  Jahre  zu- 
rückzukorrigieren",  spricht  von 
„eklatanten  Verstößen  gegen  die 
Grundsätze  einer  ordnungsgemäßen 
Buchführung".  Ob  darüber  nicht 
auch  der  Fiskus  hätte  stolpern  müs- 
sen? 1982  fand  eine  ordenthche  Be- 
triebsprüfung der  Firma  Otto  Nach- 
mann statt,  dessen  Ergebnis  jedoch, 
wie  aus  Kreisen  der  baden-württem- 
bergischen Finanzverwaltung  verlau- 
tet, „harmlos"  ausgefallen  sei.  Eine 
erneute  Prüfung  stand  Nachmann 
Ende  1987  ins  Haus,  wurde  jedoch  auf 
dessen  Wunsch  bis  zum  darauffolgen- 
den Frühjahr  ausgesetzt.  Was  zwi- 
schenzeitlich geschah,  ist  bekannt. 

Griff  in  die  Kasse  auch 
beim  Oberrat  Baden 

Weniger  bekannt  ist,  daß  Nach- 
mann nicht  nur  beim  Zentralrat  der 
Juden,  dessen  Direktoriumsvorsit- 
zender er  seit  1965  war,  in  die  Kasse 
griff  Auch  den  von  ihm  geleiteten 
Oberrat  der  Israeliten  Badens  erleich- 
terte er  um  6,5  Millionen  Mark.  Aller- 
dings war  der  alte  Herr  so  frei,  dieses 
Geld  von  zwei  Karlsruher  Oberrats- 
konten bei  BfG  und  Commerzbank 
abzuheben,  die  er  in  den  Jahren  1980 
bis  1985  heimlich  mit  insgesamt 
10  582  598,49  Mark  aus  der  Kasse  des 
Zentralrats  aufgefüllt  hatte.  Voll  zu 
Lasten  des  Oberrats  gehen  vor  1980 
somit  nur  854  000  Mark,  die  Nach- 
mann Ende  der  siebziger  Jahre  für 
ein  Reihenhausgeschäft  im  Nord- 
schwarzwald ausgegeben  hatte,  sowie 
eine  nicht  näher  definierte  Forderung 
an  Dritte  in  Höhe  von  386  192  Mark. 
Beide  Posten  wurden  anno  1981  als 
„Aufwand"  ausgebucht. 

Zuletzt  gewährte  sich  Nachmann 
noch  ein  Darlehen  in  seiner  Eigen- 
schaft als  Vorsitzender  der  Jüdischen 
Gemeinde  Karlsruhe  und  pumpte  ei- 
ne seiner  engsten  Freundinnen,  Susi 
Honold,  um  einen  größeren  Geldbe- 
trag an.  Sie  hatte  ihm  schon  zehn 
Jahre  zuvor  als  Strohmann  beim  Bau 
der  Reihenhäuser  in  Lagenenalb  ge- 
dient, mit  dem  eine  Affäre  ihren  Lauf 
nahm,  die  Heinz  Galinski  den 
„schwersten  Schock  seit  1945"  verset- 
zen sollte.  Eine  vermeidbare  Affäre 
allerdings,  wie  die  vor  wenigen  Tagen 
abgeschlossene  Buchprüfung  beim 
badischen  Oberrat  ergab. 

Zurück  zu  Nachmanns  Altwaren- 
firma. Auffällig  ist,  daß  der  zuletzt  26 
Mitarbeiter  zählende  Betrieb,  der  in 
den  siebziger  Jahren  von  Karlsruhe- 
Durlach  nach  Durmersheim  im  Kreis 
Rastatt  umgezogen  war,  zweimal  in 
Flammen  aufging.  Zuletzt,  im  April 


1986,  brannte  eine  der  beiden  Lager- 
hallen bis  auf  die  Grundmauern  nie- 
der. Brandstiftung  erschien  nicht  aus- 
geschlossen, verübt  von  militanten 
Extremisten.  Doch  beweisen  ließ  sich 
nichts.  Jetzt  munkelt  man,  der  glück- 
lose Geschäftsmann  könnte  versucht 
haben,  seine  ruarode  Firma  warm  zu 
sanieren. 

Man  wird  die  Wahrheit  wohl  nie 
erfahren.  Die  Staatsanwaltschaft  Ba- 
den-Baden, Ermittlungsführer  in  der 
Brandsache  Nachmann,  hatte  unter 
dem  Eindruck  der  ,jetzt  bekanntge- 
wordenen Dinge  alles  noch  einmal 
durchgeprüft*,  sah  jedoch  „keinen 
Anlaß,  die  damalige  Einstellungsver- 
fügung abzuändern".  Daß  Nachmann 
für  den  Brandschaden  „Millionen  von 
der  Versichenmg"  bekommen  haben 
soll,  stand  zwar  im  „Spiegel",  stimmt 
aber  nicht.  Hintergrund:  Die  Auszah- 
lung der  Versicherungssumme  war 
an  einen  Wiederaufbau  der  abge- 
brannten Halle  gebunden.  Doch  die- 
ser Wiederaufbau  hätte  erst  im  Som- 
mer 1988  beginnen  sollen.  Jetzt  ist 
Nachmann  tot,  die  Feuerversiche- 
rung aus  dem  Schneider  und  das  Un- 
ternehmen, mit  rund  fünf  Millionen 
Mark  Verbindlichkeiten,  in  Konkurs. 

Eine  der  spannendsten  Fragen  der 
Affäre  lautet:  Was  passierte  mit  den 
unterschlagenen  Mllionen?  Anwalt 
Paepcke,  die  Familie,  ihre  Freunde, 
sie  alle  hoffen  noch  auf  „eine  plausi- 
ble Erklärung",  die  Werner  Nach- 
mann rehabilitieren,  sein  Verhalten 
als  geheimen  Dienst  an  einer  guten 
(jüdischen)  Sache  erscheinen  lassen 
könnte.  Doch  sie  hoffen  vergeblich. 
Eine  Woche  vor  dem  ersten  Gläubi- 
gertermin zeichnet  sich  ab:  Nach- 
mann war  letztlich  nur  sich  selbst  der 
Nächste,  die  Durmersheimer  Firma, 
die  so  viel  Geld  an  sich  gezogen  hatte, 
eine  Art  finanzielle  Wärmepumpe  an- 
derer unternehmerischer  Abenteuer. 

Eines  davon  hieß  Yvonne's  Moden. 
Nachmanns  kleine,  nicht  unflotte 
Boutiquenkette  mit  Sitz  in  Baden-Ba- 
den, die  er  zusammen  mit  Freundin 
Nummer  zwei  gegründet  hatte,  kas- 
sierte über  die  Firma  Otto  Nachmann 
rund  sieben  Millionen  Mark,  weitere 
300  000  Mark  kamen  direkt  vom 
Oberrat  der  Israeliten.  Dennoch  ist 
auch  sie  ein  Fall  für  den  Konkursrich- 
ter. Wie  es  geschehen  konnte,  daß  in 
einem  Einzelhandelsuntemehmen, 
dessen  Büanzsumme  im  besten  Jahr 
bei  gut  drei  Millionen  Mark  lag,  mehr 
als  der  doppelte  Betrag  in  relativ  kur- 
zer Zeit  spurlos  verschwand,  ist  allen 
Buchprüfern  ein  Rätsel. 

Größere  Summen  derselben  Prove- 
nienz gingen  in  der  Karlsruher 
Lampenfirma  Luminaire  GmbH  auf 
Inhaber  des  Geschäftes:  Werner 
Nachmann.  Ein  anderer,  nicht  unbe- 
trächtlicher Teil  des  Geldes  versik- 
kerte  im  kleinen  Grenzverkehr.  „Mil- 
lionen", so  der  Sequester,  flössen  via 
Karlsruhe  in  ein  Schmelzwerk  im  el- 
sässischen  Biszwüler,  dessen  Mitei- 
gentümer die  Firma  Otto  Nachmann 
war.  Noch  unklar  ist,  wie  groß  das 
Vermögen  ist,  das  Nachmann  dar- 
über hinaus  im  Ausland  in  Grund- 
und  Hausbesitz  investiert  oder  auf  ge- 
heimen Konten  deponiert  hatte.  Bis- 
her weiß  man  nur  von  einem  Num- 
memkonto  bei  der  „Algemene  Bank 
Nederland"  in  Zürich.  Einlagen  in 
Höhe  von  1,4  Millionen  (an  den  Zen- 
tralrat) und  100  000  Mark  (an  den 
Oberrat)  flössen  seit  Nachmanns  Tod 
zuriick.  Lösegeld  für  den  Ernstfall? 
Seit  der  Ermordung  Hanns-Martin 
Schleyers  lebte  Nachmann  in  ständi- 
ger, geradezu  paranoider  Furcht  vor 
einer  Entfiihrung.  Dafür,  so  ließ  er 
Freunde  wissen,  habe  er  „finanziell 
vorgesorgt". 

Bleibt  die  Frage:  Wie  konnte  das 


Werner  Nachmann  war  von  1965  bis  zu  seinem  Tod  im  Januar  1988  Vorsitzen- 
der des  Zentralrats  der  Juden  in  Deutschland  foto:  dpa 


alles  geschehen?  Die  Antwort  ist  in 
der  patriarchalischen,  im  zweiten 
Glied  auch  katastrophal  laschen  Or- 
ganisationsstruktur der  jüdischen 
Glaubensgemeinschaft  zu  suchen.  Im 
Direktorium  des  Zentralrats,  einer 
greisen  Männerrunde,  war  das  nicht 
anders  als  im  Oberrat  der  Israeliten, 
im  Oberrat  nicht  anders  als  an  der 
Spitze  der  Jüdischen  Kultusgemein- 
de Karlsruhe.  „Werner  Nachmann  hat 
Jahrzehnte  über  alles  entschieden", 
erklärt  Ury  Popper,  Karlsruhes  neuer 
Gemeindevorsteher.  Das  kombinierte 
Oberrats-  und  Gemeindebüro,  neben- 
bei auch  noch  Sitz  der  Geschäftslei- 
tung der  Firma  Otto  Nachmann,  war 
sein  Reich,  für  das  nur  er  den  Schlüs- 
sel hatte.  „Niemand  durfte  da  rein", 
erinnert  sich  Popper.  Und  niemand 
wollte  rein,  aus  schierer  Angst,  „seine 
persönliche  Sphäre  zu  stören".       ; 


Nach  dem  Tod  ein 
völliges  Durcheinander 


Das  war  ein  Fehler.  Als  er  am  21. 
Januar  starb,  hinterließ  Nachmann 
ein  völliges  Durcheinander.  So  groß 
war  das  Chaos  im  Oberrat,  daß  nicht 
einmal  klar  war,  wie  viele  Mitglieder 
ihm  angehören.  Karlsruhe  zum  Bei- 
spiel hätte  laut  Satzung  Anspruch  auf 
vier  Oberratssitze,  war  aber,  so 
Popper,  „immer  nur  vertreten  durch 
Herrn  Nachmann".  Daß  zwar  das 
höchste  Gremium  der  badischen  Ju- 
den, nicht  aber  die  einzelnen  Gemein- 
den Badens  satzungsrechtlich  legiti- 
miert waren,  stellte  sich  heraus,  nach- 
dem ein  Rumpf-Oberrat  den  Heidel- 
berger Steuerberater  Leo  Rubinstein 
mit  sechs  zu  zwei  Stimmen  zum 
neuen  Vorsitzenden  berufen  hatte. 
Die  Wahl  wurde  beim  Verwaltungs- 
gericht (VG)  Karlsruhe  angefochten, 
Rubinstein  wurde  krank,  bevor  Justi- 
tia  zu  Wort  kam.  Nachfolger  des 
Nachfolgers  wurde  so  der  Konstanzer 
Kaufmann  Siegmund  Nissenbaum. 
Und  der  hat  seit  gestern  selbst  einen 
kommissarischen  Nachfolger,  weil 
am  19.  Juni  die  Amtszeit  des  alten 
Oberrats  ablief,  ohne  daß  es  termin- 


gerecht zu  einer  ordnungsgemäßen 
Neuwahl  gekommen  war. 

Daß  ausgerechnet  Nissenbaum  in 
den  letzten  Wochen  Nachmanns  Erb- 
last aufzuarbeiten  hatte,  ist  allerdings 
pikant.  Er  war  früher  der  einzige  Stö- 
renfried, kritisierte  den  großen  Vor- 
sitzenden, weil  dieser  nie  den  in  der 
Satzung  vorgeschriebenen  Haushalt 
aufstellte,  nie  die  Kassenprüfung  zu- 
ließ, die  der  Oberrat  erstmals  am  5. 
Juni  1978  ultimativ  gefordert  hatte. 
Immer  wieder  ritt  Nissenbaum  auf 
diesem  Beschluß  herum,  mußte  sich 
aber  vom  devoten  Rest  der  Versamm- 
lung sagen  lassen,  es  behindere  „die 
Arbeit  des  Oberrats,  wenn  immer 
wieder  in  stundenlangen  Diskussio- 
nen über  durch  nichts  gerechtfertigte 
Vorwürfe  gestritten  wird". 

Es  hätte  noch  viel  mehr  diskutiert 
werden  sollen.  Dann  wäre  aufgefal- 
len, daß  Nachmann  sich  selbst  aus 
der  Kasse  des  Oberrats  einen  jährh- 
chen  Reiseetat  von  stolzen  70  000 
Mark  genehmigt  hatte,  obwohl  er  nur 
einen  Bruchteil  der  davon  bezahlten 
Flüge  rund  um  den  Globus  als  Ober- 
haupt der  badischen  Juden  unter- 
nommen hatte.  Daß  das  Mannheimer 
Oberratsmitglied  Georges  Stern,  Nis- 
senbaums Nachfolger,  für  die  Tätig- 
keit im  SWF-Rundfunkrat  31  Monate 
lang  je  1000  Mark  kassierte.  Oder  daß 
das  Architektenteam  Backhaus  & 
Brosinski,  Planer  mehrerer  jüdischer 
Gemeindezentren  und  Privathäuser 
Nachmanns,  zwischen  1980  und  1987 
rund  900  000  Mark  vom  Oberrat  für 
Teilrechnungen  erhielt,  ohne  daß  in 
den  Büchern  jemals  auch  nur  eine 
Schlußabrechnung  auftauchte. 

Im  Januar  1982  beantragte  Sieg- 
mund Nissenbaum  die  Einleitung  ei- 
nes förmlichen  Rabbinatsverfahrens 
gegen  Werner  Nachmann.  Es  kam  nie 
dazu,  weil  sich  Landesrabbiner  Le- 
vinson,  der  kurz  davor  von  Nach- 
mann gefeuert  und  darm  auf  Drängen 
Nissenbaums  wieder  eingesetzt  wor- 
den war,  für  befangen  erklärte.  Ein 
schweres  Versäumnis,  wie  Rechtsan- 
walt Hans  Kistner,  Bevollmächtigter 
des  Oberrats,  glaubt.  „Der  Skandal", 
meint  er,  „wäre  wohl  verhindert  wor- 
den, wenn  es  eine  Kassenprüfung  da- 
mals gegeben  hätte." 


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BERLIN,   19.  Juni.  Geklärt  scheint  im 
Skandal  um  den  zu  Beginn  dieses  Jahres 
verstorbenen    Vorsitzenden    des    Direkto- 
riums    des     Zentralrats     der     Juden     in 
Deutschland,    Werner    Nachmann,     jetzt 
wenigstens   der   Verbleib   eines   Teils   der 
unterschlagenen  dreißig   Millionen   Mark 
Der    Hessische    Rundfunk    meldete    am 
Wochenende,  daß  Nachmann  davon    1  6 
Millionen    für    private    Bauvorhaben    in 
hreiburg  und  Rastatt  gebraucht  und    1,2 
Millionen  Mark  unter  anderem  an  Freunde 
und  Mitarbeiter  überwiesen  habe.  Damit 
sei   auch   ein   sogenannter  Amzel-Förder- 
kreis  unterstützt  worden,  hinter  dem  sich 
möglicherweise    eine    „Geldwaschanlage" 
tur  Parteispenden  verberge.  10,4  Millionen 
Mark  -  so  der  Hessische  Rundfunk  -  seien 
auf  das  Konto  des  Oberrats  der  Israeliten 
in     Baden    geflossen.     Davon    hätte    die 
„Conference  on   Jewish    Material   Claims 
against  Germany",  die  sogenannte  Claims 
Conference  -  ein  in  New  York  ansässiger 
internationaler   Zusammenschluß    von    23 
judischen    Verbänden    -,    drei    Millionen 
Mark  erhalten.  Gelder  in  noch  unbekann- 
ter  Hohe  gingen   auch   auf  die   privaten 
hirmenkonten  Nachmanns.   Darüber  hin- 
aus habe  der  frühere  Zentralratsvorsitzende 
unter  anderem  einer  Bremer  Journalistin 
die  Mitglied  der  dortigen  jüdischen   Ge- 
meinde sei,  26  000  Mark  angewiesen    1000 
Mark  seien  monatlich  an  ein  Aufsichtsrats- 
mitglied einer  öffentlich-rechtlichen  Anstalt 
und  100  000  Mark  auf  ein  Nummernkonto 
in  der  Schweiz  transferiert   worden    Auf 
dasselbe  Konto  soll  Nachmann  1,4  Millio- 
nen Mark  als  Rücklage  für  seinp  mögliche 
Entfuhrung  einbezahlt  haben. 

Unbeantwortet  bleibt  jedoch  nach  wie 
vor  die  Frage,  wie  Nachmann  über  einen 
Zeitraum  von  mehreren  Jahren,  unbemerkt 
von  den  übrigen  neunzehn  Mitgliedern  des 
Direktoriums,  die  Gelder  beiseite  geschafft 
haben  soll.  Ein  Blick  auf  die  in  der  Satzung 
des  Zentralrats  der  Juden  in  Deutschland 
verankerten    Kontrollmechanismen   macht 
dies  schwer  begreiflich.  Danach  überwacht 
das  Direktorium  die  Geschäftsführung  des 
aus  seiner  Mitte  gebildeten   fünflcöpfigen 
Verwaltungsrats,  dem  der  Generalsekretär 
vorsteht.  Wie  bei  jeder  Körperschaft  des 
öffentlichen  Rechts  sind  bei  der  Abwick- 
lung von  Geldüberweisungen  auch   beim 
Zentralrat    sowohl    die    Unterschrift    des 
Vorsitzenden  des  Direktoriums  als  auch  die 
eines  Mitglieds  des  Verwaltungsrats  erfor- 
derlich. Außerdem  ist  in  der  Satzung  des 
Zentralrates  festgelegt,  daß  das  Direktori- 
um den   Entwurf  des  Haushalts  und  die 
Haushaltsrechnung  mit  seiner  Stellungnah- 
me dem  obersten  Organ  des  Zentralrats, 
der  Ratsversammlung,  vorzulegen  hat.  Die 
wiederum  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen  aus 


drei  Mitgliedern  bestehenden  Ausschuß  zur 
Prüfung  der  Haushaltsrechnung. 

Weshalb  Nachmann  den  „großen  Coup" 
dennoch  habe  „einfädeln"  können,  erklärt 
der  Nachfolger  Nachmanns  und  Vorsitzen- 
de   der   Jüdischen    Gemeinde    zu    Berlin 
Galinski,    damit,    daß    es    sich    bei    dem' 
größten  Teil  des  unterschlagenen  Geldes 
nicht  um  Vermögenswerte  des  Zentralrats 
gehandelt  habe.   Der  verstorbene  frühere 
Vorsitzende  der  Claims  Conference,  Gold- 
mann,   habe    ein    Abkommen     mit    der 
Bundesregierung  geschlossen,  in  dem  ein 
Hartefonds    über    vierhundert    Millionen 
Mark    vereinbart    worden    sei,    aus    dem 
Leistungen  in  Höhe  von  höchstens  fünftau- 
send Mark  pro  Person  an   bislang  nicht 
berücksichtigte    Opfer    der    Judenmorde 
gezahlt  werden  sollten,  also  an  solche  die 
keine    Mittel    aus   dem    Bundesentschädi- 
gungsgesetz erhalten  oder  die  Antragsfri- 
sten  versäumt  haben. 


Die  Rolle  der  Banken 


Nachmann  -  so  Galinski  -  sei  ohne 
Wissen   des    Zentralrats   von    Goldmann 
zum  Bevollmächtigten  der  Claims  Confe- 
rence gemacht  worden  und  damit  für  die 
Abwicklung  der  Zuwendungen  an  die  von 
der  New  Yorker  Organisation  anerkann- 
ten Opfer  zuständig  gewesen.  Der  Zentral- 
rat sei  davon  ausgegangen,  daß  die  Gelder 
der  Claims  Conference  nach  New  York 
überwiesen    worden    seien.    Statt    dessen 
habe  Nachmann  jedoch  bei  der  Karlsruher 
Filiale    der    Bank    für    Gemeinwirtschaft 
unter  „Claims  Conference/Zentralrat  der 
Juden  in  Deutschland"  ein  Konto  einge- 
richtet.  Von  diesem   Konto  habe  Nach- 
mann Millionen  an  Zinsgeldern  für  sich 
abgezweigt.  Die  Frage,  weshalb  auch  der 
Claims   Conference,    der   Nachmann    im 
Namen    des    Zentralrats    der    Juden    in 
Deutschland  hatte  Rechenschaft  über  die 
Geldbewegungen     auf    dem     Karlsruher 
Konto  ablegen  müssen,  die  Machenschaf- 
ten ihres  deutschen  Bevollmächtigten  ver- 
borgen  geblieben   waren,   kann   Galinski 
nicht  beantworten. 

Rätselhaft    ist    auch,    wie    Nachmann 
unerkannt  eine  für  die  Verwaltungsaufga- 
^^".^es   Zentralrats    bestimmte   Vierzig- 
Millionen-Zahlung    der    Bundesregierung 
zeitweise  zurückhalten  konnte.  „Nachdem 
bereits  vom  Bundesfinanzminister  die  vier- 
zig   Millionen    überwiesen    waren"    -   so 
Galinski  -,  „hatte  Nachmann  nicht  direkt 
alles    auf   das    Konto    des    Zentralrates 
überwiesen,  sondern  hat  einige  Millionen 
zurückbehalten    und   damit    manipuliert" 
(Informierte  wollen  wissen,  daß  von  dieser 
Summe  fünf  Millionen  Mark  Zinserträge 
bis  heute  fehlen).  Weshalb  auch  hier  die 


Kontrollmechanismen  versagt  haben,  weiß 
Galinski,  der  den  Skandal  als  „schwersten 
Schock  für  die  jüdische  Gemeinschaft  seit 
1945"  bezeichnet,  nicht. 

Bemerkenswert  ist  die  Rolle  der  Ban- 
ken, die  die  Geldtransaktionen  abwickel- 
ten. So  akzeptierte  die  Karlsruher  Filiale 
der    Bank    für    Gemeinwirtschaft    (BfG) 
Geldanweisungen,  die  nur  die  Unterschrift 
Nachmanns  trugen.  Eine  Anfrage  bei  der 
Bank  blieb  unbeantwortet,  es  wurde  auf 
das  Bankgeheimnis  verwiesen,  das  nur  mit 
Zustimmung  des  Zentralrats  aufgehoben 
werden  könne,   Den   Vorwurf,  die  Bank 
hatte    die    Manipulationen    Nachmanns 
besonders  aber  die  nach  Galinskis  Auffas- 
sung satzungswidrige  Einzelzeichnung  bei 
Geldüberweisungen     bemerken     müssen 
macht    der    Vorsitzende   des    Zentralrats 
nicht  der   BfG,   sondern  der   Karlsruher 
und  Frankfurter  Niederlassung  der  Bank 
Societe  Generale/EIsässische  Bank.  Dort- 
hin habe  Nachmann  von  der  BfG  Gelder 
transferiert,  die  er  nicht  nur  für  „Privatsa- 
chen, Verhältnisse  und  Autos"  gebraucht 
habe,  sondern  auch  an  seine  „herunterge- 
kommenen Firmen"  überwiesen  habe,  die 
als    „Geldwaschanlagen"    für   die    unter- 
schlagenen Gelder  gedient  hätten. 

Die  Societe  Generale  weist  die  Kritik 
Galinskis  zurück.  In  einer  Stellungnahme 
heißt  es:   „Die   Einzelzeichnungsberechti- 
gung über  die  Konten  des  Zentralrats  bei 
der  Societe  Generale/EIsässische  Bank  war 
Herrn  Nachmann  und  Herrn  Ginsburg  (er 
ist  der  Generalsekretär  des  Zentralrats) 
von  dem  Zentralrat  jeweils  rechtsverbind- 
lich   und    in    Übereinstimmung    mit   den 
Bestimmungen  der  Satzung  des  Zentral- 
rats erteilt  worden,  stand  also  nicht  im 
Widerspruch    zur   Satzung."    Da   sowohl 
Nachmann  als  auch  Ginsburg  satzungsge- 
mäß   die    Konten    gemeinsam    bei    der' 
Societe  Generale  eröffnet  hätten,  sei  es  aus 
der  Sicht  der  Bank  „rechtlich  einwand- 
frei", daß  sie  sich  gegenseitig  eine  Einzel- 
zeichnungsberechtigung  gewährten.  Auch 
sei    die    Behauptung    unzutreffend,    daß 
dieser  von  den   Konten   bei  der  Societe 
Generale  nichts  gewußt  habe.  Der  Geld-  i 
verkehr   mit   der    BfG,   zu   der  es   auch'   i' 
Rucküberweisungen  gegeben  habe,  schlie-     ^ 
ße   dies    aus,    heißt   es   bei    der   Societe 
Generale. 

Wenn  von  Mitwissern  die  Rede  ist,  fällt 
vor  allem  immer  wieder  der  Name  des 
inzwischen  von  seinem  Posten  als  General- 
sekretär beurlaubten  Ginsburg.  So  will  der 
Hessische  Rundfunk  wissen,  daß  Ginsburg 
im  Zusammenhang  mit  der  erwähnten 
Vierzig-Millionen-Zahlung  der  Bundesre- 
publik an  den  Zentralrat  der  Juden  vor 
dessen  Verwaltungsrat  wahrheitswidrige 
Bahauptungen  aufgestellt  haben  soll. 


Dienstag,  21.  Juni  1988  -  Nr.  142 


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DIE  #  WELT 


J^hmann  war  letztlich  nur 
ch  selbst  der  Nächste 


Das  Dunkel  über  der  Affäre 
Nachmann  beginnt  sich  zu 
lichten,  auch  wenn  sie  wohl  nie 
ganz  aufgehellt  werden  wird. 
Der  ehemalige  Vorsitzende  des 
Zentralrats  der  Juden  in 
Deutschland  hat  die 
unterschlagenen  Millionen- 
von  33  Millionen  war  die  Rede, 
doch  der  Schaden  ist  wohl  viel 
höher  -  vorwiegend  in  seine 
eigenen  Taschen  gesteckt. 

Von  HARALD  GÜNTER 

Das  Haus  in  der  Bismarckstraße 
37  erinnert  fatal  an  den  ver- 
storbenen Hausherrn.  Vorn 
imponiert  die  noble  Fassade,  hinten 
bröselt  der  Putz  von  der  Wand.  Hier, 
in  hervorragender  Wohnlage  am  Ran- 
de des  Karlsruher  Gerichtsviertels, 
lebte  Werner  Nachmann  mit  Ehefrau 
Aviva,  Sohn  Marc  und  der  88jährigen 
Mutter,  Hertha  Nachmann.  Hier  lo- 
gierte zeitweise  Bundesverfassungs- 
gerichtspräsident Roman  Herzog,  ein 
intimer  Freund  der  Familie.  Hier  ging 
Prominenz  ein  und  aus.  Jetzt  steht 
das  Anwesen  zum  Notverkauf  an.  Der 
erhoffte  Erlös,  eineinhalb  bis  zwei 
Millionen  Mark,  ist  aber  nicht  einmal 
geeignet,  einen  Bruchteil  der  Schuld 
zu  tilgen,  die  das  einst  hochgeachtete 
Oberhaupt  des  deutschen  Judentums 
auf  sich  geladen  hat. 

„Für  den  Verlust,  den  wir  erlitten 
haben",  sagte  ein  tief  betroffener  Mi- 
nisterpräsident Lothar  Späth  am  28. 
Januar  am  Grab  Werner  Nachmanns, 
„sehen  wir  keinen  Ersatz."  Die  Höhe 
des  finanziellen  Verlustes,  den  die  jü- 
dische Gemeinschaft,  vom  Zentralrat 
bis  zur  Kultusgemeinde  in  Karlsruhe, 
erlitten  hat,  ist  immer  noch  nicht  ab- 
zusehen. Von  rund  33  Millionen  Mark 
war  die  Rede.  Wiedergutmachungs- 
mittel aus  einem  Härtefonds  für  Op- 
fer des  NS-Regimes,  den  die  Bundes- 
regierung zwischen  1980  und  1985  mit 
400  Millionen  Mark  ausgestattet  hat- 
te. Über  das  Geld  verfügte  die  in  New 
York  ansässige  „Jewish  Claims  Con- 
ference", über  die  Zinsen  ihr  deut- 
scher Repräsentant  Werner  Nach- 
mann. In  dieses  Amt  hatte  den  Karls- 
ruher Multifunktionär  kein  Geringe- 
rer als  Nahum  Goldmann,  der  frühere 
Präsident  des  Jüdischen  Weltkon- 
gresses und  Claims-Conference- Vor- 
sitzende, gebracht.  Ohne  Wissen  des 
Bonner  Zentralrats,  wie  jetzt  dessen 
amtierender  Direktoriumschef  Heinz 
Galinski  zugab. 

Der  wahre  Schaden  dürfte  noch 
viel  höher  sein.  Fest  steht:  Von  zwei 
Zentralrats-Konten  bei  der  Filiale  der 
„Society  Generale  Elsässische  Bank" 
in  Karlsruhe  waren  seit  1980  in  dyna- 
misch steigenden  Tranchen  rund  22 
Millionen  Mark  verschwunden  und 
nach  dem  Tod  Nachmanns  in  den 
Büchern  der  Firma  Otto  Nachmann 
zufällig  wieder  aufgetaucht.  Beide 
Konten  hatten  offenbar  als  Sammel- 
becken der  Zinseinnahmen  aus  dem 
bei  der  Frankfurter  Bank  für  Gemein- 
wirtschaft (BfG)  eingerichteten  Här- 
tefonds gedient.  Seltsam  nur,  daß  von 
ihrer  Existenz  außer  den  beiden  al- 
lein Zeichnungsberechtigten,  Nach- 
mann und  dem  beurlaubten  General- 
sekretär Alexander  Ginsburg,  im 
Zentrakat  keiner  etwas  wußte.  Jetzt 
ist's  zu  spät:  Die  Einlagen  waren  zu 
guter  Letzt  bis  auf  einen  dünnen  Bo- 
densatz abgeräumt.  Daß  zu  Lebzeiten 
Nachmanns  auch  niemandem  auffiel, 
wie  wenig  Zinsen  die  Bonner  Millio- 
nen abwarfen,  ist  ebenfalls  schwer 
verständlich.  „Die  müssen  alle  ge- 
schlafen haben",  meint  Peter 
Paepcke,  langjähriger  Anwalt  des 
Verstorbenen. 
Paepcke  war  als  erster  über  die  fi- 


nanziellen Manipulationen  seines 
Mandanten  gestolpert.  Damals,  in 
den  Wochen  nach  Nachmanns  Herz- 
tod, als  er  auf  der  Suche  nach  einem 
Testament  dessen  Büro  auf  den  Kopf 
stellte.  Was  er  suchte,  fand  er  nicht, 
was  er  fand,  sollte  ihm  noch  schlaf- 
lose Nächte  bereiten.  Es  waren  Aus- 
züge jener  Konten  des  Zentralrats  bei 
Nachmanns  Hausbank,  Belege  für 
„Millionenabflüsse",  deren  Weg  sich 
zunächst  im  dunkeln  verlief,  weil 
überwiegend  Scheckauszahlungen 
dahinterstanden.  Wenig  später  wurde 
Paepcke  bei  der  Firma  Otto  Nach- 
mann fündig:  Die  fehlenden  Beträge 
waren  der  väterlichen  Altwarenhand- 
lung gutgeschrieben  worden.  Als 
Darlehen,  aber  ohne  jeden  Darlehens- 
vertrag. Da  spätestens  war  „klar,  daß 
etwas  nicht  stimmen  konnte". 

Inzwischen  ist  offenkundig:  Es 
stimmte  fast  nichts.  Rechtsanwalt 
Eberhard  Braun  aus  Archern,  der  ge- 
rade dabei  ist,  als  gerichtlich  bestell- 
ter Konkursverwalter  Werner  Nach- 
manns Bilanzen  „sieben  Jahre  zu- 
rückzukorrigieren",  spricht  von 
„eklatanten  Verstößen  gegen  die 
Grundsätze  einer  ordnungsgemäßen 
Buchführung".  Ob  darüber  nicht 
auch  der  Fiskus  hätte  stolpern  müs- 
sen? 1982  fand  eine  ordentliche  Be- 
triebsprüfung der  Firma  Otto  Nach- 
mann statt,  dessen  Ergebnis  jedoch, 
wie  aus  Kreisen  der  baden-württem- 
bergischen Finanzverwaltung  verlau- 
tet, „harmlos"  ausgefallen  sei.  Eine 
erneute  Prüfung  stand  Nachmann 
Ende  1987  ins  Haus,  wurde  jedoch  auf 
dessen  Wunsch  bis  zum  darauffolgen- 
den Frühjahr  ausgesetzt.  Was  zwi- 
schenzeitlich geschah,  ist  bekannt. 

Griff  in  die  Kasse  auch 
beim  Oberrat  Baden 

Weniger  bekannt  ist,  daß  Nach- 
mann nicht  nur  beim  Zentralrat  der 
Juden,  dessen  Direktoriumsvorsit- 
zender er  seit  1965  war,  in  die  Kasse 
griff.  Auch  den  von  ihm  geleiteten 
Oberrat  der  Israeliten  Badens  erleich- 
terte er  um  6,5  Millionen  Mark.  Aller- 
dings war  der  alte  Herr  so  frei,  dieses 
Geld  von  zwei  Karlsruher  Oberrats- 
konten bei  BfG  und  Commerzbank 
abzuheben,  die  er  in  den  Jahren  1980 
bis  1985  heimlich  mit  insgesamt 
10  582  598,49  Mark  aus  der  Kasse  des 
Zentralrats  aufgefüllt  hatte.  Voll  zu 
Lasten  des  Oberrats  gehen  vor  1980 
somit  nur  854  000  Mark,  die  Nach- 
mann Ende  der  siebziger  Jahre  für 
ein  Reihenhausgeschäft  im  Nord- 
schwarzwald ausgegeben  hatte,  sowie 
eine  nicht  näher  definierte  Forderung 
an  Dritte  in  Höhe  von  386  192  Mark. 
Beide  Posten  wurden  anno  1981  als 
„Aufwand"  ausgebucht. 

Zuletzt  gewährte  sich  Nachmann 
noch  ein  Darlehen  in  seiner  Eigen- 
schaft als  Vorsitzender  der  Jüdischen 
Gemeinde  Karlsruhe  und  pumpte  ei- 
ne seiner  engsten  Freundinnen,  Susi 
Honold,  um  einen  größeren  Geldbe- 
trag an.  Sie  hatte  ihm  schon  zehn 
Jahre  zuvor  als  Strohmann  beim  Bau 
der  Reihenhäuser  in  Lagenenalb  ge- 
dient, mit  dem  eine  Affäre  ihren  Lauf 
nahm,  die  Heinz  Galinski  den 
„schwersten  Schock  seit  1945"  verset- 
zen sollte.  Eine  vermeidbare  Affäre 
allerdings,  wie  die  vor  wenigen  Tagen 
abgeschlossene  Buchprüfung  beim 
badischen  Oberrat  ergab. 

Zurück  zu  Nachmanns  Altwaren- 
firma. Auffällig  ist,  daß  der  zuletzt  26 
Mitarbeiter  zählende  Betrieb,  der  in 
den  siebziger  Jahren  von  Karlsruhe- 
Durlach  nach  Durmersheim  im  Kreis 
Rastatt  umgezogen  war,  zweimal  in 
Flammen  aufging.  Zuletzt,  im  April 


1986,  brannte  eine  der  beiden  Lager- 
hallen  bis  auf  die  Grundmauern  nie- 
der. Brandstiftung  erschien  nicht  aus- 
geschlossen, verübt  von  militanten 
Extremisten.  Doch  beweisen  ließ  sich 
nichts.  Jetzt  munkelt  man,  der  glück- 
lose Geschäftsmann  könnte  versucht 
haben,  seine  marode  Firma  warm  zu 
sanieren. 

Man  wird  die  Wahrheit  wohl  nie 
erfahren.  Die  Staatsanwaltschaft  Ba- 
den-Baden, Ermittlungsführer  in  der 
Brandsache  Nachmann,  hatte  unter 
dem  Emdruck  der  „jetzt  bekanntge- 
wo  denen  Dinge  alles  noch  einmal 
durchgeprüft",  sah  jedoch  „keinen 
Anlaß,  die  damalige  Einstellungsver- 
fügung abzuändern".  Daß  Nachmann 
für  den  Brandschaden  „Millionen  von 
der  Versicherung"  bekommen  haben 
soll,  stand  zwar  im  „Spiegel",  stimmt 
aber  nicht  Hintergrund:  Die  Auszah- 
lung dei  Versicherungssumme  war 
an  eineii  Wiederaufbau  der  abge- 
brannten Halle  gebunden.  Doch  die- 
ser Wiederauft)au  hätte  erst  im  Som- 
mer 1988  beginnen  sollen.  Jetzt  ist 
Nachmann  tot,  die  Feuerversiche- 
rung aus  dem  Schneider  und  das  Un- 
ternehmen, mit  rund  fünf  Millionen 
Mark  Verbindlichkeiten,  in  Konkurs. 

Eine  der  spannendsten  Fragen  der 
Affäre  lautet:  Was  passierte  mit  den 
unterschlagenen  Millionen?  Anwalt 
Paepcke,  die  Familie,  ihre  Freunde, 
sie  alle  hoffen  noch  auf  „eine  plausi- 
ble Erklärung",  die  Werner  Nach- 
mann rehabilitieren,  sein  Verhalten 
als  geheimen  Dienst  an  einer  guten 
(jüdischen)  Sache  erscheinen  lassen 
könnte.  Doch  sie  hoffen  vergeblich. 
Eine  Woche  vor  dem  ersten  Gläubi- 
gertermin zeichnet  sich  ab:  Nach- 
mann war  letztlich  nur  sich  selbst  der 
Nächste,  die  Durmersheimer  Firma, 
die  so  viel  Geld  an  sich  gezogen  hatte, 
eine  Art  finanzielle  Wärmepumpe  an- 
derer unternehmerischer  Abenteuer. 

Eines  davon  hieß  Yvonne' s  Moden. 
Nachmanns  kleine,  nicht  unflotte 
Boutiquenkette  mit  Sitz  in  Baden-Ba- 
den, die  er  zusammen  mit  Freundin 
Nummer  zvei  gegründet  hatte,  kas- 
sierte über  die  Firma  Otto  Nachmann 
rund  sieben  Millionen  Mark,  weitere 
300  000  Mar^  kamen  direkt  vom 
Oberrat  der  Israeliten.  Dennoch  ist 
auch  sie  ein  Fall  für  den  Konkursrich- 
ter. Wie  es  geschehen  konnte,  daß  in 
einem  Eirzelhandelsuntemehmen, 
dessen  Büanzsumme  im  besten  Jahr 
bei  gut  drei  Millionen  Mark  lag,  mehr 
als  der  doppelte  Betrag  in  relativ  kur- 
zer Zeit  spurlos  verschwand,  ist  allen 
Buchprüfern  ein  Rätsel. 

Größere  Siii^rnen  derselben  Prove- 
nienz ginge*  in  der  Karlsruher 
Lampenfirma  Luminaire  GmbH  auf. 
Inhaber  des  Geschäftes:  Werner 
Nachmann.  Em  anderer,  nicht  unbe- 
trächtlicher Teil  des  Geldes  versik- 
kerte  im  kleinen  Grenzverkehr.  „Mil- 
lionen", so  der  Sequester,  flössen  via 
Karlsruhe  in  ein  Schmelzwerk  im  el- 
sässischen  BiSzwiUer,  dessen  Mitei- 
gentümer die  Firma  Otto  Nachmann 
war.  Noch  unklar  ist,  wie  groß  das 
Vermögen  istj  das  Nachmann  dar- 
über hinaus  m  Ausland  in  Grund- 
und  Hausbesitl^  investiert  oder  auf  ge- 
heimen Kontep  deponiert  hatte.  Bis- 
her weiß  mani  nur  von  einem  Num- 
memkonto  be|  der  „Algemene  Bank 
Nederland"  ii  Zürich.  Einlagen  in 
Höhe  von  1,4  Millionen  (an  den  Zen- 
tralrat) und  00  000  Mark  (an  den 
Oberrat)  floss<  n  seit  Nachmarms  Tod 
zuriick.  Löse^  eld  für  den  Ernstfall? 
Seit  der  Emordung  Hanns-Martin 
Schleyers  leblje  Nachmann  in  ständi- 
ger, geradezu  paranoider  Furcht  vor 
einer  Entführung.  Dafür,  so  ließ  er 
Freunde  wissen,  habe  er  „finanziell 
vorgesorgt". 

Bleibt  die  Frage:  Wie  konnte  das 


Werner  Nachmann  war  von  1965  bis  zu  seinem  Tod  im  Januar  1988  Vorsitzen- 
der des  Zentralrats  der  Juden  in  Deutschland  foto  dpa 


alles  geschehen?  Die  Antwort  ist  in 
der  patriarchalischen,  im  zweiten 
Glied  auch  katastrophal  laschen  Or- 
ganisationsstruktur der  jüdischen 
Glaubensgemeinschaft  zu  suchen.  Im 
Direktorium  des  Zentralrats,  einer 
greisen  Männerrunde,  war  das  nicht 
anders  als  im  Oberrat  der  Israeliten, 
im  Oberrat  nicht  anders  als  an  der 
Spitze  der  Jüdischen  Kultusgemein- 
de Karlsruhe.  „Werner  Nachmann  hat 
Jahrzehnte  über  aUes  entschieden", 
erklärt  Ury  Popper,  Karlsruhes  neuer 
Gemeindevorsteher.  Das  kombinierte 
Oberrats-  und  Gemeindebüro,  neben- 
bei auch  noch  Sitz  der  Geschäftslei- 
tung der  Firma  Otto  Nachmann,  war 
sein  Reich,  für  das  nur  er  den  Schlüs- 
sel hatte.  „Niemand  durfte  da  rein", 
erinnert  sich  Popper.  Und  niemand 
wollte  rein,  aus  schierer  Angst,  „seine 
persönliche  Sphäre  zu  stören" . 


Nach  dem  Tod  ein  ' 
völliges  Durcheinander 


Das  war  ein  Fehler.  Als  er  am  21. 
Januar  starb,  hinterließ  Nachmann 
ein  völliges  Durcheinander.  So  groß 
war  das  Chaos  im  Oberrat,  daß  nicht 
einmal  klar  war,  wie  viele  Mitglieder 
ihm  angehören.  Karlsruhe  zum  Bei- 
spiel hätte  laut  Satzung  Anspruch  auf 
vier  Oberratssitze,  war  aber,  so 
Popper,  „immer  nur  vertreten  durch 
Herrn  Nachmann".  Daß  zwar  das 
höchste  Gremium  der  badischen  Ju- 
den, nicht  aber  die  einzebien  Gemein- 
den Badens  satzungsrechthch  legiti- 
miert waren,  stellte  sich  heraus,  nach- 
dem ein  Rumpf-Oberrat  den  Heidel- 
berger Steuerberater  Leo  Rubinstein 
mit  sechs  zu  zwei  Stimmen  zum 
neuen  Vorsitzenden  berufen  hatte. 
Die  Wahl  wurde  beim  Verwaltungs- 
gericht (VG)  Karlsruhe  angefochten, 
Rubinstein  wurde  krank,  bevor  Justi- 
tia  zu  Wort  kam.  Nachfolger  des 
Nachfolgers  wurde  so  der  Konstanzer 
Kaufmann  Siegmund  Nissenbaum. 
Und  der  hat  seit  gestern  selbst  einen 
kommissarischen  Nachfolger,  weü 
am  19.  Juni  die  Amtszeit  des  alten 
Oberrats  ablief,  ohne  daß  es  termin- 


gerecht zu  einer  ordnungsgemäßen 
Neuwahl  gekommen  war. 

Daß  ausgerechnet  Nissenbaum  in 
den  letzten  Wochen  Nachmanns  Erb- 
last aufzuarbeiten  hatte,  ist  allerdings 
pikant.  Er  war  früher  der  einzige  Stö- 
renfried, kritisierte  den  großen  Vor- 
sitzenden, weü  dieser  nie  den  in  der 
Satzung  vorgeschriebenen  Haushalt 
aufstellte,  nie  die  Kassenprüfung  zu- 
ließ, die  der  Oberrat  erstmals  am  5. 
Juni  1978  ultimativ  gefordert  hatte. 
Immer  wieder  ritt  Nissenbaum  auf 
diesem  Beschluß  herum,  mußte  sich 
aber  vom  devoten  Rest  der  Versamm- 
lung sagen  lassen,  es  behindere  „die 
Arbeit  des  Oberrats,  wenn  immer 
wieder  in  stundenlangen  Diskussio- 
nen über  durch  nichts  gerechtfertigte 
Vorwürfe  gestritten  wird". 

Es  hätte  noch  viel  mehr  diskutiert 
werden  sollen.  Dann  wäre  aufgefal- 
len, daß  Nachmann  sich  selbst  aus 
der  Kasse  des  Oberrats  einen  jährli- 
chen Reiseetat  von  stolzen  70  000 
Mark  genehmigt  hatte,  obwohl  er  nur 
einen  Bruchteü  der  davon  bezahlten 
Flüge  rund  um  den  Globus  als  Ober- 
haupt der  badischen  Juden  unter- 
nommen hatte.  Daß  das  Mannheimer 
Oberratsmitglied  Georges  Stern,  Nis- 
senbaums Nachfolger,  für  die  Tätig- 
keit im  SWF-Rundfunkrat  31  Monate 
lang  je  1000  Mark  kassierte.  Oder  daß 
das  Architektenteam  Backhaus  & 
Brosinski,  Planer  mehrerer  jüdischer 
Gemeindezentren  und  Privathäuser 
Nachmarms,  zwischen  1980  und  1987 
rund  900  000  Mark  vom  Oberrat  für 
Teilrechnungen  erhielt,  ohne  daß  in 
den  Büchern  jemals  auch  nur  eine 
Schlußabrechnung  auftauchte. 

Im  Januar  1982  beantragte  Sieg- 
mund Nissenbaum  die  Einleitung  ei- 
nes förmlichen  Rabbinatsverfahrens 
gegen  Werner  Nachmann.  Es  kam  nie 
dazu,  weü  sich  Landesrabbiner  Le- 
vinson,  der  kurz  davor  von  Nach- 
mann gefeuert  und  dann  auf  Drängen 
Nissenbaums  wieder  eingesetzt  wor- 
den war,  für  befangen  erklärte.  Ein 
schweres  Versäumnis,  wie  Rechtsan- 
walt Hans  Kistner,  Bevollmächtigter 
des  Oberrats,  glaubt.  „Der  Skandal", 
meint  er,  „wäre  wohl  verhindert  wor- 
den, wenn  es  eine  Kassenprüfung  da- 
mals gegeben  hätte." 


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Guten  Morgen  * 
Good  Morning    i 
Bonjour 

DÜSSELDORF 


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ttere  Erkenntnisse^ 


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HORST  STEIN 


'^x^^\ 


Als  Werner  Nachmann  nach 
seinem  jähen  Herztod  An- 
fang des  Jahres  zu  Grabe  getragen 
wurde,  erwiesen  ihm  wie  selbst- 
verständlich Persönlichkeiten  aus 
Politik  und  Wirtschaft,  Repräsen- 
tanten des  Geisteslebens  wie  Ver- 
treter der  Kirchen  die  letzte  Ehre. 
Denn  mit  dem  Verstorbenen  galt 
es  zugleich  ein  Amt  zu  würdigen, 
das  Werner  Nachmann  22  Jahre 
lang  innegehabt  hatte:  den  Vorsitz 
im  Direktorium  des  Zentralrates 
der  Juden  in  Deutschland  -  ein 
Amt,  wie  man  in  Erinnerung  rufen 
darf,  dessen  versöhnende  Aus- 
strahlung vielen  geholfen  hat.  - 
So  lag  es  denn  nahe,  daß  Ba- 
den-Württembergs Regierungs- 
chef Lothar  Späth  damals  in  sei- 
nen Nachruf  den  Satz  einfließen 
ließ:  „Für  den  Verlust,  den  wir 
erlitten  haben,  sehen  wir  keinen 
Ersatz."  Vom  makabren  Doppel- 
sinn dieser  Feststellung  wurde 
dem  Redner  vvie  den  Trauergä- 
sten und  der  Öffentlichkeit  erst 
später  Kunde.  Und  mancher  woll- 
te sie  in  seiner  Bestürzung  wohl 
sogar  dann  nicht  recht  glauben. 
Doch  jetzt,  da  die  Fakten  -  wenn 
auch  noch  nicht  alle  -  einigerma- 


ßen ausgebreitet  sind,  hilft  nichts: 
Jetzt  muß  man  sie  zur  Kenntnis 
nehmen.  Hinsehen  macht  frei,  wie 
der  alte  Positivist  Theodor  Litt  zu 
sagen  pflegte. 

Nun  ist  es  an  der  Zeit  zu  fragen, 
wie  denn  ein  solcher  über  die  Jah- 
re hingehender  Mißbrauch  von 
anvertrauten  Geldern  geschehen 
konnte;  zu  klären,  ob  es  denn 
noch  unbekannte  Hintermänner 
gibt,  wenn  schon  die  These 
stimmt,  daß  einer  allein  nie  und 
nimmer  vermocht  hätte,  soviel 
Geld  wegzuschleppen,  soviel 
Schaden  anzurichten.  Immerhin 
hat  Heinz  Galinski  aus  Berhn,  der 
jetzt  dem  Direktorium  des  Zen- 
tralrates vorsteht,  seine  Ent- 
schlossenheit glaubhaft  gemacht, 
„ohne  Rücksicht  auf  Person  und 
Sachen"  Licht  in  die  Affäre  zu 
bringen. 

Was  immer  dabei  noch  her- 
auskommen mag,  eine 
Schlußfolgerung  ist  schon  jetzt  er- 
laubt: Nachmann  konnte  nach  Be- 
lieben wirtschaften,  weil  ihm  kei- 
ner auf  die  Finger  sah  -  der  Zen- 
tralrat nicht  und  auch  nicht,  wohl 
aus  Befangenheit,  die  deutschen 
Behörden. 


1 


Bonn  spricht  von  negativstem 
Punkt  seit  Honecker- Visite 

Übergriffe  gegen  Mitarbeiter  von  ARD  und  ZDF  in  Ost-Berlin 


hrk.  Berlin 

Die  Hetqagd  von  Stasi-Komman- 
dos auf  westdeutsche  und  amerika- 
nische Femseh-Teams  und  Joumah- 
sten  sowie  Rangeleien  mit  einem  ho- 
hen Beamten  der  Ständigen  Vertre- 
tung in  Ost-Berlin  brachten  gestern 
das  Verhältnis  zwischen  Bonn  und 
Ost-Berlin  auf  einen  atmosphäri- 
schen Nullpunkt:  Regierungsspre- 
cher Herbert  Schmülling  stellte  „äu- 
ßerstes Befremden"  fest.  Der  Staats- 
sekretär im  innerdeutschen  Ministe- 
rium, Ottfried  Hennig,  sprach  vom 
„negativsten  Punkt"  seit  Honeckers 
Visite  in  der  Bundesrepublik.  Ost- 
Berlins  Handlungsweise  könne  für 
die  Beziehungen  „nur  nachteüige 
Folgen"  haben. 

In  der  Nacht  zum  Montag  hatten 
sich  auf  der  Ostseite  des  Brandenbur- 
ger Tores  -  wo  rund  5000  Jugendliche 
dem  Konzert  des  US-Popstars  Mi- 
chael Jackson  diesseits  der  Mauer 
lauschten  -  die  bislang  schwersten 
Übergriffe  von  „DDR"-Bediensteten 
gegen  West-Korrespondenten  seit 
Abschluß  des  Grundlagenvertrags 
abgespielt:  Einem  ZDF-Kamerateam 
wiuxie  gewaltsam  das  Kabel  durch- 
trennt,   Bürochef  Werner   Brüssau 


ging  im  Gerangel  zu  Boden.  TV-Jour- 
nalisten, Fotoreporter  und  schreiben- 
de Korrespondenten  erhielten  Schlä- 
ge mit  sogenannten  „Viehtreiber"- 
Elektrostäben  oder  Faustschläge  in 
den  Nierenbereich.  Der  Chef  der 
Wirtschaftsabteilung  in  der  Ständi- 
gen Vertretung  Bonns  mußte  sich 
von  einem  Stasi-Mann  die  Bemer- 
kung gefallen  lassen:  „Das  ist  mir 
seh. .  .egal,  was  Sie  mir  hier  zeigen", 
als  er  seine  Diplomatenkarte  vorwies. 

ARD  und  ZDF  protestierten  offi- 
ziell in  Ost-Berlin.  Beide  Anstalten 
boykottierten  das  begonnene  welt- 
weite Treffen  für  einen  kernwaffen- 
freien Korridor.  In  Kreisen  der  FDP- 
Delegation,  die  an  der  Konferenz  teil- 
nimmt, hieß  es,  man  erwäge,  die  „un- 
glaublichen Vorgänge"  gegenüber 
Honecker  zur  Sprache  zu  bringen. 

Unterdessen  wurde  bekannt,  daß 
in  den  Ostberliner  Büros  von  ARD 
und  ZDF  anonyme  Bombendrohun- 
gen eingegangen  sind.  Redakteure 
berichteten,  ihnen  sei  in  Telefonanru- 
fen gesagt  worden,  in  den  Büroräu- 
men würde  ein  Sprengsatz  versteckt, 
falls  weiterhin  der  Staatssicherheits- 
dienst der  „DDR"  beleidigt  werde. 

Seiten  2  und  20:  Weitere  Beitrise 


tehende 
jrmahn- 
jordne- 
Iten"  zu 
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fß  es  im 
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he  Bun- 
ich  um 
lg  beim 


Beckenbauer  erwartet  Sieg 


DW.  Hamburg 

Es  gibt  keine  Geheimnisse  vor  dem 
ersten  Halbfmalspiel  der  Fußball-Eu- 
ropameisterschaft heute  in  Hamburg. 
Die  deutsche  Nationalmannschaft 
wird  gegen  die  Niederlande  (ab  19.45 
Uhr  live  in  der  ARD)  in  der  Aufstel- 
lung antreten,  die  Spanien  am  Freitag 
2:0  besiegt  hat.  Teamchef  Franz  Bek- 
kenbauer  sagt:  „Ich  erwarte  bei  die- 
sem Klassiker  des  Fußballsports  ein 
hochinteressantes  Spiel,  einen  offe- 
nen Schlagabtausch  -  und  einen 
Sieg."  Die  letzte  Niederlage  gegen 
Holland  gab  es  im  Jahre  1956.  Würde 
die  deutsche  Mannschaft  heute  ge- 


winnen, erhielte  jeder  Spieler  eine 
Prämie  in  Höhe  von  50  000  Mark. 

Das  Hamburger  Volksparkstadion 
ist  mit  61  000  Zuschauern  ausver- 
kauft. In  den  Niederlanden  wurden 
für  diese  Begegnung  vorab  nur  6000 
Karten  verkauft,  aber  rund  40  000 
Fans  werden  erwartet.  In  Kleinanzei- 
gen Hamburger  Zeitungen  wurden 
gestern  Karten  für  180  Mark  pro 
Stück  angeboten.  Innensenator  Wer- 
ner Hackmann  hat  die  Fußball-Fans 
aufgerufen,  „sich  friedhch  zu  verhal- 
ten und  auch  im  Umgang  mit  den 
anderen  fair  zu  sein". 

Seite  6:  Keine  Geheimnisse 


anns  Unterschlagungen 
bn  frühzeitig  erkennbar 

ruchhaitung  beim  Oberrat  der  Israeliten  Badens  geprüft 


gü,  Karlsruhe 

Durch  eine  satzungsgemäße  Fi- 
nanz- und  Rechnungskontrolle  beim 
oins^ton  Oberrat  der  Israeliten  Badens  hätte 
lem  Rü-  ^^r  im  Zuge  der  Unterschlagungs- 
haben affare  Nachmarm  entstandene  Scha- 
frühe- d^^  schon  frühzeitig  begrenzt  werden 
feinber-  können.  Das  geht  aus  dem  gestern 
tizmini-  veröffenthchten  Bericht  einer  um- 
erho-  fangreichen  Überprüfung  der  Buch- 
jnator  haltung  des  Oberratsbüros  hervor, 
ig^  er  Fest  steht  auch:  Die  krummen  Tou- 
185  Be-  re^  ^^s  verstorbenen  Vorsitzenden 
Aus-  ^^s  Zentralrats  der  Juden  begannen 
Jtungs-  ^^^  regionaler  Ebene  wesentlich  frü- 
daran  ^^^  als  bisher  angenommen, 
iesen.  Wie  der  vom  badischen  Oberrat  mit 
im  Re-  der  Buchprüfung  betraute  Rechtsan- 
[rklärte,  walt  Hans  Kistner  gestern  bestätigte, 
luf  Fäl-  hatte  Nachmarm  in  den  frühen  siebzi- 
:umen-  ger  Jahren  aus  der  von  ihm  verwalte- 
»rteidi-  ten  Oberratskasse  einen  Betrag  von 
ge-  854  163  Mark  für  den  Bau  von  fünf 
jschul-  Reihenhäusern  in  Langenalb  (Enz- 
(nichts  kreis)  entnommen.  Beim  Verkauf  der 
Irmitt-  Häuser  1978/79  strich  er  den  Erlös  ein, 
jpäter  das  „Baudarlehen"  verschwand  1981 
aus  den  Büchern  des  Oberrats.  Eine 
Kontrolle  fand  nie  statt. 


So  begann  die  Untreue  Nach- 
manns, wie  Kistner  gegenüber  der 
WELT  sagte,  zunächst  „verdeckt  und 
im  kleinen  Stü".  Später,  in  den  Jah- 
ren 1980  bis  1985,  transferierte  Nach- 
mann heimlich  von  Konten  des  Zen- 
tralrats über  10,5  Millionen  Mark  auf 
zwei  Karlsruher  Oberratskonten,  von 
denen  wiederum  4,6  Millionen  an  die 
bereits  aus  einem  Härtefonds  gespon- 
serte Altwarenfirma  Otto  Nachmann. 
1,4  Millionen  Mark  entnahm  Nach- 
mann femer  beim  Zentralrat  für  den 
Bau  eines  Gemeindezentrums  in  Frei- 
burg. Wie  man  jetzt  weiß,  ist  auch  der 
größte  Teü  der  Million  in  Freiburg 
verbaut  worden,  die  von  der  Stadt 
Heidelberg  1985  für  ein  ähnliches 
Projekt  zur  Verfügung  gesteUt  wor- 
den war. 

Unterdessen  behauptete  der  Hes- 
sische Rundfunk,  Nachmann  sei  auch 
in  eine  Parteispendenaffäre  verwik- 
kelt  gewesen.  So  soll  er  einen  Teü  des 
veruntreuten  Geldes  einem  „Amzel- 
Förderkreis",  hinter  dem  sich  mögh- 
cherweise  eine  Geld  waschanlage  ver- 
berge, gestiftet  haben. 

Seite  3:  Nur  sich  selbst  der  Nächste 


LAND 


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bekannt, 
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Jgekündigt 
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DIE#WELT 

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Guten  Morgen 

Good  Morning 

Bonjour 


DUSSELDORF 


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veden 
00  TL. 


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DER  KOMN^ENTAR  •P 

^e  Erkenntnisse 


HORST  STEIN 


Werner  Nachmann  nach 
^inem  jähen  Herztod  An- 
\g  des  Jahres  zu  Grabe  getragen 
irde,  erwiesen  ihm  wie  selbst- 
verständlich Persönlichkeiten  aus 
Politik  und  Wirtschaft,  Repräsen- 
tanten des  Geisteslebens  wie  Ver- 
treter der  Kirchen  die  letzte  Ehre. 
Denn  mit  dem  Verstorbenen  galt 
es  zugleich  ein  Amt  zu  würdigen, 
das  Werner  Nachmann  22  Jahre 
lang  innegehabt  hatte:  den  Vorsitz 
im  Direktorium  des  Zentralrates 
der  Juden  in  Deutschland  -  ein 
Amt,  wie  man  in  Erinnerung  rufen 
darf,  dessen  versöhnende  Aus- 
strahlung vielen  geholfen  hat. 

So  lag  es  denn  nahe,  daß  Ba- 
den-Württembergs Regierungs- 
chef Lothar  Späth  damals  in  sei- 
nen Nachruf  den  Satz  einfließen 
ließ:  „Für  den  Verlust,  den  wir 
erlitten  haben,  sehen  wir  keinen 
Ersatz."  Vom  makabren  Doppel- 
sinn dieser  Feststellung  wurde 
dem  Redner  \vie  den  Trauergä- 
sten und  der  Öffentlichkeit  erst 
später  Kunde.  Und  mancher  woll- 
te sie  in  seiner  Bestürzung  wohl 
sogar  dann  nicht  recht  glauben. 
Doch  jetzt,  da  die  Fakten  -  wenn 
auch  noch  nicht  alle  -  einigerma- 


ßen ausgebreitet  sind,  hilft  nichts: 
Jetzt  muß  man  sie  zur  Kenntnis 
nehmen.  Hinsehen  macht  frei,  wie 
der  alte  Positivist  Theodor  Litt  zu 
sagen  pflegte. 

Nun  ist  es  an  der  Zeit  zu  fragen, 
wie  denn  ein  solcher  über  die  Jah- 
re hingehender  Mißbrauch  von 
anvertrauten  Geldern  geschehen 
konnte;  zu  klären,  ob  es  denn 
noch  unbekannte  Hintermänner 
gibt,  wenn  schon  die  These 
stimmt,  daß  einer  allein  nie  und 
nimmer  vermocht  hätte,  soviel 
Geld  wegzuschleppen,  soviel 
Schaden  anzurichten.  Immerhin 
hat  Heinz  Galinski  aus  Berlin,  der 
jetzt  dem  Direktorium  des  Zen- 
tralrates vorsteht,  seine  Ent- 
schlossenheit glaubhaft  gemacht, 
„ohne  Rücksicht  auf  Person  und 
Sachen"  Licht  in  die  Affäre  zu 
bringen. 

Was  immer  dabei  noch  her- 
auskommen mag,  eine 
Schlußfolgerung  ist  schon  jetzt  er- 
laubt: Nachmann  konnte  nach  Be- 
lieben wirtschaften,  weil  ihm  kei- 
ner auf  die  Finger  sah  -  der  Zen- 
tralrat nicht  und  auch  nicht,  wohl 
aus  Befangenheit,  die  deutschen 
Behörden. 


1 


Bonn  spricht  von  negativstem 
Punkt  seit  Honecker-Visite 


>44 


lung- 

>n  sei  nicht 


hrk.  Berlin 

Die  Hetqagd  von  Stasi-Komman- 
dos auf  westdeutsche  und  amerika- 
nische Femseh-Teams  und  Journali- 
sten sowie  Rangeleien  mit  einem  ho- 
hen Beamten  der  Ständigen  Vertre- 
tung in  Ost-Berlin  brachten  gestern 
das  Verhältnis  zwischen  Bonn  und 
Ost-Berlin    auf  einen    atmosphäri- 
schen   Nullpunkt:    Regierungsspre- 
cher Herbert  Schmülling  stellte  „äu- 
ßerstes Befremden"  fest.  Der  Staats- 
sekretär im  innerdeutschen  Ministe- 
rium, Ottfried  Hennig,  sprach  vom 
„negativsten  Punkt"  seit  Honeckers 
Visite  in  der  Bundesrepublik.  Ost- 
Berlins  Handlungsweise  könne  für 
die   Beziehungen    „nur   nachteilige 
Folgen"  haben. 

In  der  Nacht  zum  Montag  hatten 
sich  auf  der  Ostseite  des  Brandenbur- 
ger Tores  -  wo  rund  5000  Jugendliche 
dem  Konzert  des  US-Popstars  Mi- 
chael Jackson  diesseits  der  Mauer 
lauschten  -  die  bislang  schwersten 
Übergriffe  von  „DDR" -Bediensteten 
gegen  West-Korrespondenten  seit 
Abschluß  des  Grundlagenvertrags 
abgespielt:  Einem  ZDF-Kamerateam 
wurde  gewaltsam  das  Kabel  durch- 
trennt,   Bürochef   Werner    Brüssau 


1  ARD  und  ZDF  in  Ost-Berlin 

ging  im  Gerangel  zu  Boden.  TV-Jour- 
nalisten, Fotoreporter  und  schreiben- 
de Korrespondenten  erhielten  Schlä- 
ge mit  sogenannten   „Viehtreiber" - 
Elektrostäben  oder  Faustschläge  in 
den   Nierenbereich.   Der  Chef  der 
Wirtschaftsabteilung  in  der  Ständi- 
gen Vertretung  Bonns  mußte  sich 
von  einem  Stasi-Mann  die  Bemer- 
kung gefallen  lassen:  „Das  ist  mir 
seh. .  .egal,  was  Sie  mir  hier  zeigen", 
als  er  seine  Diplomatenkarte  vorwies. 

ARD  und  ZDF  protestierten  offi- 
ziell in  Ost-Beriin.  Beide  Anstalten 
boykottierten  das  begonnene  welt- 
weite Treffen  für  einen  kernwaffen- 
freien Korridor.  In  Kreisen  der  FDP- 
Delegation,  die  an  der  Konferenz  teil- 
nimmt, hieß  es,  man  erwäge,  die  „un- 
glaubhchen  Vorgänge"  gegenüber 
Honecker  zur  Sprache  zu  bringen. 

Unterdessen  wurde  bekannt,  daß 
in  den  Ostberliner  Büros  von  ARD 
und  ZDF  anonyme  Bombendrohun- 
gen eingegangen  sind.  Redakteure 
berichteten,  ihnen  sei  in  Telefonanru- 
fen gesagt  worden,  in  den  Büroräu- 
men würde  ein  Sprengsatz  versteckt, 
falls  weiterhin  der  Staatssicherheits- 
dienst der  „DDR"  beleidigt  werde. 

Seiten  2  und  20:  Weitere  Beitrftge 


'^orstehende 
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Beckenbauer  erwartet  Sieg 


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im  Verteidi- 
lerksam  ge- 
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leese,  nichts 
Die  Ermitt- 
Jahr  später 


DW.  Hamburg 

Es  gibt  keine  Geheimnisse  vor  dem 
ersten  Halbfmalspiel  der  Fußball-Eu- 
ropameisterschaft heute  in  Hamburg. 
Die  deutsche  Nationalmannschaft 
wird  gegen  die  Niederlande  (ab  19.45 
Uhr  live  in  der  ARD)  in  der  Aufstel- 
lung antreten,  die  Spanien  am  Freitag 
2:0  besiegt  hat.  Teamchef  Franz  Bek- 
kenbauer  sagt:  „Ich  erwarte  bei  die- 
sem Klassiker  des  Fußballsports  ein 
hochinteressantes  Spiel,  einen  offe- 
nen Schlagabtausch  -  und  einen 
Sieg."  Die  letzte  Niederlage  gegen 
Holland  gab  es  im  Jahre  1956.  Würde 
die  deuJiche  Mannschaft  heute  ge- 


winnen, erhielte  jeder  Spieler  eine 
Prämie  in  Höhe  von  50  000  Mark. 

Das  Hamburger  Volksparkstadion 
ist  mit  61  000  Zuschauern  ausver- 
kauft. In  den  Niederlanden  wurden 
für  diese  Begegnung  vorab  nur  6000 
Karten  verkauft,  aber  rund  40  000 
Fans  werden  erwartet.  In  Kleinanzei- 
gen Hamburger  Zeitungen  wurden 
gestern  Karten  für  180  Mark  pro 
Stück  angeboten.  Innensenator  Wer- 
ner Hackmann  hat  die  Fußball-Fans 
aufgerufen,  „sich  friedlich  zu  verhal- 
ten und  auch  im  Umgang  mit  den 
anderen  fair  zu  sein". 

Seite  G:  Keine  Geheimnisse 


chmanns  Unterschlagungen 
schon  frühzeitig  erkennbar 

Buchhaltung  beim  Oberrat  der  Israeliten  Badens  geprüft 


gü,  Karlsruhe 

Durch  eine  satzungsgemäße  Fi- 
nanz- und  Rechnungskontrolle  beim 
Oberrat  der  Israeliten  Badens  hätte 
der  im  Zuge  der  Unterschlagungs- 
aftare Nachmann  entstandene  Scha- 
den schon  frühzeitig  begrenzt  werden 
können.  Das  geht  aus  dem  gestern 
veröffentlichten  Bericht  einer  um- 
fangreichen Überprüfung  der  Buch- 
haltung des  Oberratsbüros  hervor. 
Fest  steht  auch:  Die  krummen  Tou- 
ren des  verstorbenen  Vorsitzenden 
des  Zentralrats  der  Juden  begannen 
auf  regionaler  Ebene  wesentlich  frü- 
her als  bisher  angenommen. 

Wie  der  vom  badischen  Oberrat  mit 
der  Buchprüfung  betraute  Rechtsan- 
walt Hans  Kistner  gestern  bestätigte, 
hatte  Nachmann  in  den  frühen  siebzi- 
ger Jahren  aus  der  von  ihm  verwalte- 
ten Oberratskasse  einen  Betrag  von 
854  163  Mark  für  den  Bau  von  fünf 
Reihenhäusern  in  Langenalb  (Enz- 
kreis)  entnommen.  Beim  Verkauf  der 
Häuser  1978/79  strich  er  den  Erlös  ein, 
das  „Baudarlehen"  verschwand  1981 
aus  den  Büchern  des  Oberrats.  Eine 
Kontrolle  fand  nie  statt. 


So  begann  die  Untreue  Nach- 
manns, wie  Kistner  gegenüber  der 
WELT  sagte,  zunächst  „verdeckt  und 
im  kleinen  Stil".  Später,  in  den  Jah- 
ren 1980  bis  1985,  transferierte  Nach- 
mann heimlich  von  Konten  des  Zen- 
tralrats über  10,5  Millionen  Mark  auf 
zwei  Karlsruher  Oberratskonten,  von 
denen  wiederum  4,6  Millionen  an  die 
bereits  aus  einem  Härtefonds  gespon- 
serte Altwarenfirma  Otto  Nachmann. 
1,4  Millionen  Mark  entnahm  Nach- 
mann femer  beim  Zentralrat  für  den 
Bau  eines  Gemeindezentrums  in  Frei- 
burg. Wie  man  jetzt  weiß,  ist  auch  der 
größte  Teü  der  Million  in  Freiburg 
verbaut  worden,  die  von  der  Stadt 
Heidelberg  1985  für  ein  ähnliches 
Projekt  zur  Verfügung  gestellt  wor- 
den war. 

Unterdessen  behauptete  der  Hes- 
sische Rundfunk,  Nachmann  sei  auch 
in  eine  Parteispendenaffäre  verwik- 
kelt  gewesen.  So  soll  er  einen  Teil  des 
veruntreuten  Geldes  einem  „Amzel- 
Förderkreis",  hinter  dem  sich  mögli- 
cherweise eine  Geldwaschanlage  ver- 
berge, gestiftet  haben. 

Seite  3:  Nur  sich  selbst  der  Nächste 


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Der  Fall  Wohlhaupter 

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Hans  Hattenauer:  Rechtswissenschaft  im 
NS-Staat.  Der  Fall  Eugen  Wohlhaupter. 
C.  F.  Müller  Verlag,  Heidelberg  1987.  214 
Seiten,  84  Mark. 

Peinlich-kritische  Untersuchungen  zu 
einzelnen  Lebensläufen  im  „Dritten 
Reich"  haben  derzeit  in  Politik,  Wissen- 
schaft und  Publizistik  Hochkonjunktur. 
Gerade  zur  rechten  Zeit  erscheint  das 
Buch  von  Hans  Hattenauer  über  den  „Fall 
Eugen  Wohlhaupter"  mit  dem  exempla- 
risch zu  verstehenden  Titel  „Rechtswissen- 
schaft im  NS-Staat".  Verhalten  und 
Schicksal  Wohlhaupters  sind  vielleicht 
wirklich  beispielhaft  für  jenen  Teil  seiner 
Generation,  der  von  Herkunft  und  Über- 
zeugung den  NTationalsozialisten  fern- 
stand, von  ihnen  als  weltanschaulicher 
Gegner  erkannt  und  nur  in  untergeordne- 
ten Stellungen  an  der  Universität  geduldet 
wurde,  aber  trotz  schwerster  Demütigun- 
gen eine  akademische  Laufbahn  nicht 
aufgeben  wollte.  Geschildert  wird  der 
Leidensweg  eines  widerstrebenden,  die 
NS-Ideologie  ablehnenden  Mitläufers. 
Das  biographisch  angelegte  Buch,  mit 
zahlreichen  Zeitdokumenten  und  Nieder- 
schriften Wohlhaupters  angereichert, 
zeigt,  wie  schmal  die  Spielräume  der 
damals  Handelnden  waren.  Vorurteile  und 
Neigungen  zu  moralischer  Überheblich- 
keit oder  Herablassung  beim  Leser  zerbre- 
chen an  der  Ausweglosigkeit  und  inneren 
Tragik,  die  den  Lebensweg  Wohlhaupters 
kennzeichnen. 

Wohlhaupter  hatte  sich  1929  in  Mün- 
chen habilitiert  und  galt  bald  als  einer  der 
bedeutendsten  jüngeren  Verterter  der 
deutschen  Rechtsgeschichte  und  des  Kir- 
chenrechts. Nach  der  „Machtergreifung" 
sammelten  kollegiale  Neider  politische 
Vorwürfe  gegen  Wohlhaupter  und  spielten 
sie  der  NSDAP  zu.  Um  seine  Berufung 
zum  Professor  nicht  zu  gefährden,  trat  er 
im  Mai  1933  in  den  „NS-Rechtswahrer- 
bund"  und  in  die  NSV,  im  Mai  1937  in  die 
NSDAP  ein,  wurde  1940  „Blockwart"  der 
NSV.  Dem  NS-Dozentenbund  blieb  er 
fern,  was  sich  in  dauerhaften  Anfeindun- 
gen rächen  sollte.  Nach  Verleumdungen 
und  sogar  förmlichen  Verhören  durch  NS- 
ergebene  „Kollegen"  im  Universitätsrat 
sah  sich  Wohlhaupter  zu  ausdrücklichen 
politischen  „Treuebekenntnissen"  gegen- 
über der  NS-Führung  genötigt.  Trotz 
hervorragender  wissenschaftlicher  Lei- 
stungen blieb  ihm  bis  zu  seinem  Tod  1946 
nahezu  jede  Anerkennung  in  seiner  akade- 
mischen Stellung  versagt.  1934  geriet  er 
ohne  eigenen  Einfluß  als  Lehrstuhlver- 
treter an  die  juristische  Fakultät  Kiel,  die 
von  der  Partei  als  „Stoßtrupp"-Fakultät 
für  die  „völkische  Rechtserneuerung"  im 
Geist  des  Nationalsozialismus  ausersehen 
war.  Erst  im  Oktober  1940  wurde  er  dort 
zum  „außerplanmäßigen",  im  Mai  1944 
zum  „beamteten  planmäßigen  außeror- 
dentlichen" Professor  ernannt.  Beides  war 
für    einen     Mann    seines    unbestrillcnen 


wissenschaftlichen  Ranges  eine  ebenso 
ungerechte  wie  kränkende  Zurücksetzung. 
Daß  Wohlhaupter  Mut  hatte,  bewies  er 
mehrfach,  etwa  als  er  1944  seine  ihm 
ungefragt  übertragenen  Ehrenämter  im 
„NS-Altherrenbund"  wegen  antikatholi- 
scher Äußerungen  der  „NS-Gaustudenten- 
führung"  niederlegte. 

Zehn  Jahre  lang  mußte  Wohlhaupter  an 
der  Fakultät  der  „Kieler  Schule",  in  die 
das  Buch  neue,  auch  positive  Einblicke 
gewährt,  als  nichtbeamteter  Dozent  Fron- 
dienste verrichten,  obwohl  sich  einige 
seiner  Kollegen,  aber  auch  die  Gauleitung 
Schleswig-Holstein  (wegen  seiner  Studien 
zur  germanischen  Landesrechtsgeschichte) 
nachdrücklich  für  seine  Berufung  auf 
einen  Lehrstuhl  einsetzten.  Alle  Bemühun- 
gen scheiterten  an  Einsprüchen,  ^eils 
unmittelbar  aus  der  Parteikanzlei  (Bor- 
mann) in  Berlin,  teils  aus  dem  „Hauptamt 
Wissenschaft",  teils  von  intriganten  „Kol- 
legen", die  zwar  seine  wissenschaftliche 
Qualität  bestätigten,  aber  politische  Zwei- 
fel eher  bestärkten  als  minderten. 

Das  Trauerspiel  war  1945  nicht  beendet. 
Im  Wintersemester  1944  /  45  mußte  Wohl- 
haupter nach  einem  „dienstlichen  Ver- 
weis" wegen  eines  kirchenrechtlichen  Se- 
minars, das  er  verbotenerweise  abgehalten 
hatte,  seine  Vorlesungen  abbrechen.  Ein 
Magengeschwür  war  durchgebrochen.  Es 
begann  ein  langer  Krankenhausaufenihalt. 
Wohlhaupter  nutzte  ihn  zur  Abfassung 
einer  aufschlußreichen  autobiographi- 
schen Skizze,  die  als  Kernstück  des  Buches 
abgedruckt  ist.  Das  ganze  Elend  der  Zeit 
wird  dem  Leser  lebendig.  Im  Juli  1945 
wird  Wohlhaupter  von  der  britischen 
Militärregierung  wegen  seiner  Parteizuge- 
hörigkeit aus  dem  akademischen  Dienst 
entlassen.  Der  politisch  Verfolgte  und 
Gedemütigte  der  NS-Zeit  wird  wieder  /um 
Opfer.  Die  Fakultät  (Dekan  von  Man- 
goldt)  findet  sich  wie  sich  die  Zeiten 
gleichen!  mit  der  Behandlung  ihres 
Kollegen  schnell  ab.  Am  23.  Dezember 
1946  stirbt  Wohlhaupter  im  Gram  über 
die  Ungerechtigkeit  dieser  Well.  Mit 
Schreiben  vom  30.  Dezember  1946  gibt  die 
Militärregierung  der  Universität  bekannt, 
Wohlhaupter  könne  als  Professor  wieder- 
eingesetzt werden.  Als  der  Rektor  darauf 
mitteilt,  der  Rehabilitierte  sei  verstorben, 
antwortet  die  Militärregierung,  die  Wie- 
dereinsetzung des  Professors  Wohlhaupter 
werde  unter  diesen  Umständen  auf  den 
21.  Dezember  1946  zurückdatiert. 

Wohlhaupter  hat  mit  dem  Festhallen  an 
seinem  Beruf  in  und  trotz  der  NS-Zeit 
einen  schweren,  leidvollen  Weg  gewählt. 
Als  Justitiar  eines  Verbandes,  einer  Versi- 
cherung, selbst  als  Emigrant  hätte  er  es 
ungleich  leichter  gehabt.  Er  war  wie  die 
Dokumente  in  Haltenauers  Buch  zeiizen 
bis  zuletzt  stolz  auf  seine  Wahl.  Wer  wollte 
sie  ihm  streitig  machen?  Heute  glauben 
manche  der  Nachgeborenen,  es  besser  zu 
wissen.  Würden  sie  es  in  gleicher  Lage 
auch  be.s.ser  machen?      BLRND  RÜTIILRS 


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Eine  Studie  über  General  Clay 


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Woljgang  Krieger:  General  Lueius 
D.  Clay  und  die  amerikanische  Deutsch- 
landpolitik 1945  -  1949  (Forschungen 
und  Quellen  zur  Zeitgeschichte,  herausge- 
geben im  Auftrage  der  Konrad-Adenauer- 
Stiftung  von  Klaus  Gotto  und  anderen. 
Band  10).  Verlag  Klett-Cotta,  Stuttgart 
1987.  560  Seiten,  78  Mark. 

Vor  zehn  Jahren  veröffentlichte  John 
Backer,  ein  „Zeitzeuge''  der  amerikani- 
schen Militärregierung  in  Deutschland 
nach  1945,  ein  Buch  mit  dem  Titel  „Die 
Entscheidung  zur  Teilung  Deutschlands". 
Der  Verfasser  erweckte  damit  den  Ein- 
druck, die  Spaltung  Deutschlands  sei 
Ergebnis  eines  möglicherweise  langfristig 
gefaßten  amerikanischen  Planes.  Eine 
ähnliche  Ansicht  findet  sich  in  manchen 
Darstellungen  der  Konferenzen  von  Jalta 
und  Potsdam.  Daß  dem  die  historische 
Wirklichkeit  nicht  entspricht  und  das 
Konzept  eines  westdeutschen  Teilstaates 
bei  den  Amerikanern  erst  langsam  heran- 
gereift ist,  hat  in  aller  Gründlichkeit  noch 
die  Habilitationsschrift  des  jetzt  an  der 
„Stiftung  Wissenschaft  und  Politik"  täti- 
gen Münchener  Historikers  nachgewiesen. 

In  ihrem  Mittelpunkt  steht  der  amerika- 
nische Militärgouverneur  Lucius  D.  Clay, 
der  oft  eigenwillige  Exekutor  der  amerika- 
nischen Besatzungspolitik  in  Deutschland. 
Der  Verfasser  hat  die  von  den  geschichtli- 
chen Tatsachen  gerechtfertigte  Entschei- 
dung getroffen,  die  amerikanische 
Deutschlandpolitik  primär  im  Kontext  mit 
den  Beziehungen  der  Vereinigten  Staaten 
zur  Sowjetunion,  zu  Frankreich  und  zu 
Großbritannien  zu  untersuchen  und  das 
Verhältnis  der  amerikanischen  Militärre- 
gierung zur  deutschen  Seite  eher  in  den 
Hintergrund  treten  zu  lassen. 

Dank  der  Großzügigkeit,  mit  der  Wa- 
shington im  Unterschied  zu  Moskau  seine 
Akten  und  Archive  der  Forschung  zu- 
gänglich gemacht  hat,  ist  schon  seit  einiger 
Zeit  bekannt,  daß  die  amerikanische 
Deutschlandpolitik  seit  Roosevelt  Gegen- 
stand heftiger  inneramerikanischer  Kon- 
troversen war.  Auch  dieser  Aspekt  er- 
scheint in  Kriegers  Buch  vielfach  in 
neuartiger  Beleuchtung.  Eindeutiger  als 
bisher  erscheint  Clay  als  Verfechter  einer 
Politik,  die  sich  an  den  Beschlüssen  der 
Potsdamer  Vereinbarungen  orientierte  - 
einer  Politik,  die  ihren  Strafcharakter 
nicht  verleugnete,  gleichzeitig  aber  auf  die 
Wiederherstellung  der  verwaltungsmäßi- 
gen und  wirtschaftlichen  Einheit  Deutsch- 
lands hinzielte.  Wie  Krieger  bestätigt,  hat 
Clay  diese  Haltung  im  Prinzip  nicht 
einmal  unter  dem  Eindruck  der  Berliner 
Blockade  aufgegeben.  Im  Prozeß  der 
gegenseitigen  Entfremdung  der  beiden 
Hauptverbündeten  des  Zweiten  Weltkrie- 
ges hat  Clay  eher  retardierend  gewirkt, 
und  die  scheinbar  einseitigen  Schritte,  die 
der  Militärgouverneur  mitverantwortete. 
Um   die   Stagnation   der   Versuche   einer 


Lösung  der  Deutschland-Frage  zu  über- 
winden, waren,  wie  Krieger  zeigt,  als 
Mittel  gedacht,  die  übrigen  Besatzungs- 
mächte auf  die  Grundlage  der  Potsdamer 
Vereinbarungen  zurückzuzwingen. 

Als  seinen  Hauptgegenspieler  betrachte- 
te Clay  zunächst  eher  Frankreich  als  die 
Sowjetunion.  In  dem  Wunsche,  die  Wider- 
stände gegen  eine  gemeinsame  Politik  der 
Siegermächte  in  Deutschland  zu  beseiti- 
gen, setzte  er  -  wie  vor  ihm  Roosevelt  und 
mehr  noch  als  die  Regierung  Truman  - 
auf  die  Wirkung  des  entscheidenden 
Trumpfes,  den  Amerika  besaß:  seine 
Wirtschaftskraft  und  damit  die  Möglich- 
keit, die  Mitarbeit  der  übrigen  Besatzungs- 
mächte durch  finanzielles  Entgegenkom- 
men gewissermaßen  zu  erkaufen.  Im  Falle 
Großbritanniens  und  Frankreichs  ist  diese 
Rechnung  aufgegangen,  nicht  jedoch,  wie 
Krieger  betont,  gegenüber  Moskau.  Clay 
hatte  darauf  spekuliert,  durch  Konzessio- 
nen in  der  Reparationsfrage  ein  kooperati- 
veres Verhalten  der  Sowjetunion  in 
Deutschland  und  Osteuropa  erreichen  zu 
können.  Das  war  eine  Illusion,  wie  sich 
vor  allem  nach  dem  Abfall  Titos  heraus- 
stellte, weil  für  Moskau  die  eigenen 
Sicherheitsinteressen,  das  heißt  das  Fest- 
halten an  dem  Machtzuwachs,  den  es  mit 
dem  Sieg  von  1945  errungen  hatte, 
Vorrang  besaß. 

Deshalb  blieb  nach  der  Aufhebung  der 
Berliner  Blockade  auch  der  von  Washing- 
ton erwartete  sowjetische  Vorschlag  für 
eine  deutsche  Wiedervereinigung  aus.  Un- 
ter dem  Eindruck  der  sowjetischen  Nieder- 
lage in  Berlin  hatte  Clay  es  sogar  für 
möglich  gehalten,  daß  Moskau  einer 
Wiedervereinigung  auf  der  Grundlage  des 
Bonner  Grundgesetzes  zustimmen  würde. 
In  den  Augen  Kriegers  bewies  er  damit  ein 
letztes  Mal,  daß  die  Errichtung  eines 
westdeutschen  Staates  für  ihn  nie  ein 
Selbstzweck  gewesen  ist,  sondern  nur  ein 
Druckmittel  für  die  aus  seiner  Sicht  beste 
Lösung  des  Deutschland-Problems:  die 
Schaffung  eines  gesamtdeutschen  Staates 
auf  der  Grundlage  der  Potsdamer  Verein- 
barungen. 

Clay  nahm  damit  gegenüber  Moskau 
zunächst  einen  gemäßigteren  Standpunkt 
ein  als  Washington.  Mit  der  Berlinkrise 
von  1948/49  änderte  sich  dies:  Jetzt  war  er 
es,  der  um  des  amerikanischen  Prestiges 
willen  zu  einer  unnachgiebigen  Haltung 
riet.  Für  die  deutsche  Nachkriegsgeschich- 
te liegt  hier,  wie  sich  bei  Krieger  bestätigt, 
Clays  eigentliche  Bedeutung:  Er  setzte  sich 
mit  seinem  Drängen,  West-Berlin  trotz  der 
sowjetischen  Blockade  nicht  aufzugeben, 
bei  seiner  Regierung  gegen  allerlei  Wider- 
stände schließlich  durch.  Auch  die  Einfüh- 
rung der  Westmark  als  alleiniges  Zah- 
lungsmittel in  den  Westsektoren  Berlins 
kurz  vor  dem  Ende  der  Blockade  ging  auf 
seinen  Wunsch  zurück.  Die  Entscheidung 
über  den  Einsatz  militärischer  Mittel 
behielt  sich  die  Regierung  Truman  indes- 
sen vor,  und  Clays  Vorschlag,  die  Blocka- 


de mit  Hilfe  eines  bewaffneten  Konvois  zu 
brechen,  wurde  abgelehnt. 

Die  Entscheidung  Trumans,  dem  sowje- 
tischen Druck  in  Berlin  standzuhalten, 
befand  sich  im  Einklang  mit  der  Empfeh- 
lung der  amerikanischen  Militärs,  die 
amerikanische  Truppenpräsenz  in  Europa 
auszubauen  -  als  Abschreckung  nach 
Osten  und  als  Garantie  für  die  westeuro- 
päischen Verbündeten  vor  der  Wiederkehr 
einer  militärischen  Gefahr  von  Seiten  eines 
deutschen  Staates.  Außenminister  Byrnes 
hatte  diese  Wendung  mit  seiner  bekannten 
Stuttgarter  Rede  vom  6.  9.  1946  angekün- 
digt. Clay,  der  den  Politiker  Byrnes 
verehrte,  ist  Mitträger  dieses  neuen  ameri- 
kanischen Engagements  in  Europa  gewor- 
den. Sein  Gegenspieler  im  State  Depart- 
ment wurde  ausgerechnet  der  Architekt 
der  Containment-Politik,  George  F.  Ken- 
nan,  der  unter  dem  Eindruck  der  Berliner 
Blockade  für  einen  Teilrückzug  der  Sieger- 
mächte aus  einem  wiederzuvereinigenden 
Deutschland  plädierte.  Nicht  zuletzt  mit 
Rücksicht  auf  Frankreich  hat  Clay  diese 
Konzeption  abgelehnt.  Nach  dem  Ausblei- 
ben konkreter  sowjetischer  Angebote  war 
die  Bildung  des  westdeutschen  Staates  die 
aus  seiner  Sicht  einzige  Option  für  die 
Lösung  der  Deutschland-Frage  geworden. 

Kriegers  materialreiche  Darstellung  hat 
viele  Vorzüge  und  Verdienste  -  einen 
klaren,  unprätentiösen  Stil,  das  Aufspüren 
der  vielen  Schwankungen  in  der  Formulie- 
rung der  amerikanischen  Deutschlandpoli- 
tik, die  Aufdeckung  der  Zusammenhänge, 
die  zwischen  der  Sicherheits-  und  Besat- 
zungspolitik der  Vereinigten  Staaten  be- 
standen haben  (hier  vor  allem  hat  er  neues 
Archivmaterial  verwenden  können).  Eini- 
ge Schwächen  fallen  demgegenüber  nicht 
sehr  ins  Gewicht:  etwa  der  Verzicht  auf 
Datenangaben  bei  den  herangezogenen 
Dokumenten  und  auf  einen  zusammenfas- 
senden Vergleich  der  eignen  Arbeitsergeb- 
nisse mit  der  bisherigen  Forschung, 
schließlich  eine  bisweilen  etwas  pauschale 
Darstellung  wirtschaftspolitischer  Aspekte 
der  Besatzungspolitik. 

In  aller  wünschenswerten  Klarheit  in- 
dessen tritt  dem  Leser  das  Bild  Clays 
entgegen  -  das  Bild  eines  politisch 
bemerkenswert  versierten  Militärs,  der 
nach  Deutschland  kam,  um  das  noble 
Experiment  einer  amerikanisch-sowjeti- 
schen Zusammenarbeit  bei  der  Umerzie- 
hung der  Deutschen  und  beim  Wiederauf- 
bau Deutschlands  ganz  im  Sinne  Roose- 
velts  zum  Erfolg  zu  führen,  der  dann  aber 
erleben  mußte,  daß  sich  die  Zukunftsvor- 
stellungen der  Siegermächte  für  Deutsch- 
land nicht  auf  einen  Nenner  bringen 
ließen  -  von  Haus  aus  kein  Freund  der 
Deutschen,  nahm  er  dennoch  seine  Mit- 
verantwortung für  die  Fortexistenz  des 
deutschen  Volkes  ernst.  Damit  ist  er  einer 
der  Gründerväter  der  Bundesrepublik 
geworden,  ohne  die  Spaltung  Deutsch- 
lands gewollt  zu  haben. 


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KLAUS  SCHWABE 


Frankfurter  Allgemeine  Zeitung 


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204 


Tagebuch 


Das  Verbrechen,  Leben  zu  retten 

„Das  letzte  Visum,  Passage  unbekannt"  (HR) 


Wer  sich  nach  dem  Ansehen  des  Films 
„Das  letzte  Visum"  vielleicht  darüber 
wunderte,  warum  die  Geschichte  der 
Emigration  während  des  Dritten  Reiches 
bis  heute  noch  nicht  geschrieben  worden 
ist,  der  fand  die  Antwort  bereits  in  dem 
späten  Sendetermin:  Weiter  ließ  sich  die 
Sendung  nun  wirklich  nicht  mehr  an  den 
Rand  drängen.  So  ist  es  den  zurückgekehr- 
ten Emigranten  fast  immer  ergangen.  Man 
hatte  keine  Zeit  für  ihre  Geschichte.  In 
Deutschland  war  man  mit  dem  Wiederauf- 
bau beschäftigt.  Schluß  mit  den  alten 
Geschichten.  Was  wußten  die  Zurückge- 
kehrten schon  von  dem,  was  die  Zuhause- 
gebliebenen mitgemacht  hatten?  Das  rasch 
erfundene,  wohlfeile  Schlagwort  von  der 
„inneren  Emigration*'  wirkte  wie  eine 
moralische  Generalabsolution.  Von  au- 
ßen, auf  diese  Formel  legte  man  sich  fest, 
sei  Deutschlands  Vergangenheit  nicht  zu 
bewältigen.  Bei  dem  Spruch  ist  es  bis  heute 
geblieben. 

Man  braucht  nur  in  Thomas  Manns 
Tagebuch  nachzulesen,  welchen  Anfein- 
dungen er  von  Deutschland  aus  unmittel- 
bar nach  dem  Mai  1945  ausgesetzt  war. 
Die  bloße  Existenz  eines  Emigranten 
wirkte  wie  ein  Fluch,  den  es  zu  bannen 
galt.  Man  mußte  ihn  abwerten.  Daß  die 
Emigranten  im  deutschen  Neubeginn  kei- 
nen Platz  fanden,  ist  Makel  oder  Symptom 
eines  Makels,  der  auch  heute  noch 
sichtbar  ist.  Denn  es  geht  nicht  nur  um  die 
Aufarbeitung  papierener  Geschichte  und 
Geschichten.  Daß  ausgerechnet  in  der 
Bundesrepublik,  die  sich  einst  ein  vorbild- 
lich liberales  Gesetz  für  die  Aufnahme 
politisch  Verfolgter  gab,  heute  die  soge- 
nannten Asylanten  so  bürokratisch  eng- 
herzig behandelt,  so  vielfach  angefeindet 
werden,  beweist  nichts  anderes,  als  daß 
man  in  der  Bundesrepublik  von  den 
deutschen  Emigrantenschicksalen  nichts 
weiß  und  von  Anfang  an  nichts  wissen 
wollte. 

Der  späte  Sendetermin  der  aufreizend 
nüchternen  Dokumentation  von  Karin 
Alles  hatte  immerhin  den  Vorteil,  daß  sich 
der  Film  ohne  Hast  seinem  Thema 
widmen  konnte.  Selten  gibt  es  einen  so 
breit  angelegten  und  ruhig  fließenden 
Dokumentarfilm  zu  sehen.  Zu  kritisieren 
war  am  Ende  lediglich,  daß  auch  dieser 
Film  wieder  -  wie  nahezu  alle  Veröffentli- 
chungen zu  dem  Thema  -  sich  allzusehr  an 
die  prominenten  Namen  hing.  Eine  Hand- 
voll von  ihnen  tauchte  immer  wieder  auf, 
in  überflüssiger,  fast  ärgerlicher  Wiederho- 
lung; das  Schicksal  der  Namenlosen  wurde 
dagegen  recht  pauschal  behandelt.  Was 
Karin  Alles  über  den  tragischen  Tod 
Walter  Benjamins  herausgefunden 
seine  begonnene  und  wieder  abgeb 


Flucht,  die  Umstände  seines  Sterbens,  sein 
Grab  -  das  war  gewiß  der  Höhepunkt  des 
Films.  Daß  aber  Varian  Fry  von  dem  in 
Amerika  gegründeten  Emergency  Rescue 
Committee  im  Sommer  1940  nach  Mar- 
seille kam  mit  einer  Liste  von  zweihundert 
Prominenten,  denen  mit  einem  Sondervi- 
sum für  die  Vereinigten  Staaten  geholfen 
werden  sollte,  er  aber  in  Wirklichkeit 
tausend  oder  zweitausend  Menschen  die 
Flucht  ermöglichte,  darüber  hätte  man 
gern  mehr  erfahren,  was  das  für  Menschen 
gewesen  sind,  was  sie  zur  Emigration  und 
zur  Flucht  verleitet  hatte. 

Varian  Fry  war  die  Hauptperson  des 
Films.  Sein  Wirken  in  Marseille,  nur  wenig 
länger  als  ein  Jahr,  ist  in  Deutschland  so 
gut  wie  unbekannt.  Sein  Buch  „Ausliefe- 
rung auf  Veriangen.  Die  Rettung  deut- 
scher Emigranten  in  Marseille",  das  selbst 
in  Amerika  aus  politischer  Rücksichtnah- 
me erst  1945  erscheinen  konnte,  wurde  in 
Deutschland  erst  1986  veröffentlicht  (bei 
Hanser).  1942  war  Fry  vom  Vichy-Regime 
verhaftet  und  nach  Spanien  abgeschoben 
worden.  Auch  von  Amerika  aus  bemühte 
er  sich  weiter  darum,  Visen  für  Emigran- 
ten zu  besorgen.  Inzwischen  aber  hatte  die 
Kommunistenfurcht  bereits  Washington 
erfaßt.  Amerika  hatte  die  Grenzen  ge- 
schlossen. Varian  Fry  mit  seinem  Huma- 
nismus, ohne  nach  dessen  Opportunität  zu 
fragen,  war  nur  noch  ein  lästiger  Störer. 
Man  brauchte  ihn  nicht  mehr.  Er  starb 
verbittert  1967;  sein  Wirken  ist  nie 
anerkannt  worden. 

Der  Titel  seines  Buches  bezieht  sich  auf 
die  grausame  Formel  im  Vertrag  zwischen 
Nazi-Deutschland  und  der  französischen 
Petain-Regierung,  Frankreich  habe  auf 
Veriangen  jedwede  Person,  ob  in  der 
besetzten  oder  unbesetzten  Zone,  auszulie- 
fern. Frankreich  hat  den  Vertrag  in 
absurder  Gesetzestreue  erfüllt.  Nein, 
ruhmreich  war  das  Verhalten  gegenüber 
den  Emigranten  auch  für  Frankreich 
nicht.  „Frankreich,  einst  Himmel  und 
letzte  Zuflucht  der  Unterdrückten", 
schrieb  Fry  in  einem  Brief,  „ist  zur 
Menschenfalle  geworden."  In  einem  ande- 
ren Brief  schrieb  er  über  die  Menschen,  die 
ihm  „helfen  bei  dem  Verbrechen,  Men- 
schenleben zu  retten".  Denn  er  fand  solche 
Menschen,  die,  wie  er  selbst,  nicht  erst 
fragten,  warum  dieser  oder  jener  in  Not 
geraten  war  und  nun  um  sein  Leben  lief, 
sondern  die  einfach  halfen,  wo  es  zu  helfen 
gab.  Die  meisten  Helfer  von  Varian  Fry^ 
traf  man  später  in  der  Resistance  wieder, 
Vielleicht  hatten  die  Emigranten  sie  hell 
hörig  gemacht.  Wenn  wir  den  Geschichte 
der  Emigranten  nachhorchen,  vielleicj 
haben  sie  uns  auch  heute  noch  einiges 
»•zählen.  _ ^HANS  SCHERl 


per  Stoff  ge: 

Drehbucham 


Bracken  über  den  Atlantik 

Zwei  Organisationen  in  fruchtbarer  Zusammenarbeit 


Es  war  Ende  1978.  Wieder  einmal  tagte 
die  Modern  Language  Association  in  New 
York.  Und  wie  immer  benützten  die  Exilfor- 
scher unter  ihren  Mitgliedern  die  Gelegen- 
heit zu  Sondergesprächen.  Diesmal  war  das 
Resultat  besonders  weitreichend.  Der  Wort- 
führer der  Gruppe,  der  Germanist  John  M. 
Spaiek  von  der  State  University  of  New  York 
in  Albany,  erklärte  lakonisch:  *'Es  wird 
beantragt,  eine  Society  for  Exile  Studie s  zu 
gründen.  Irgendein  Widerspruch?  Ich  höre 
keinen.  Der  Antrag  ist  angenommen!" 
Viele  Teilnehmer  schmunzelten  über  die  Ge- 
schwindigkeit der  Prozedur. 

In  Wirklichkeit  handelte  es  sich  keines- 
wegs um  ein  Schnellfeuer.  Schon  ein  Jahr 
zuvor  war  die  Gründung  der  Organisation  in 
Chicago  abgesprochen  worden.  Die  Anre- 
gung reicht  jedoch  noch  viel  weiter  zurück 


Prof.  John  M.  Spaiek 


Prof.  Thomas  Koebner 


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—  auf  eine  Konferenz  an  der  Universität  von 
Kentucky  im  Frühjahr  1971.  Eine  Reihe 
ihrer  Teilnehmer  hatte  einer  Tagung  in 
Stockholm  beigewohnt,  wo  Walter  A.  Be- 
rendsohn,  der  damals  noch  lebende  "grosse 
alte  Mann  der  Exilforschung",  entscheiden- 
de Antriebe  gab. 

Namhafte  in  den  USA  tätige  Germanisten 
kamen  an  Bord:  Guy  Stern,  Helmut  Pfanner, 
Joseph  Strelka,  Michael  Winkler,  Wulf  Köp- 
ke,  Marta  Mierendorff,  Cornelius  Schnau- 
ber, Wolfgang  Elfe,  Harold  von  Hofe.  Ihre 
Tätigkeit  fand  ihren  Niederschlag  in  jähr- 
lichen Symposien:  in  Wisconsin,  Michigan, 
Missouri,  Alabama,  South  Carolina,  Kalifor- 
nien, Pennsylvanien,  Texas,  Florida,  New 
Hampshire. 

Eine  Zeitlang  schien  es,  als  würden  Exil- 
studien fast  ausschliesslich  an  amerikani- 
schen Universitäten  betrieben.  Aber  bald 
rührten  sich  bundesdeutsche  Kollegen  der 
amerikanischen  Forscher.  So  kam  es  im 
April  1984  zur  Gründung  einer  Parallelorga- 
nisation, der  Gesellschaft  für  Exilforschimg 
e.V.  Initiator  war  der  Marburger  Germanist 
Thomas  Koebner. 

Koebner  spielte  auch  eine  Hauptrolle  bei 
dem  Start  der  Exil-Jahrbücher.  Der  Plan  war 
von  Spaiek  und  seinen  amerikanischen  Kol- 
legen ausgearbeitet  worden  (finanzielle  Ba- 
sis: regelmässige  Subvention  amerikanischer 
und  bundesdeutscher  Universitäten  und  der 
Deutschen  Forschungsgemeinschaft).  Aber 
der  dynamische  Koebner  brachte  die  Sache 
ins  Rollen.  Er  gewann  eine  Reihe  von 
Institutionen  in  der  Bundesrepublik  zur  Mit- 
arbeit und  fand  die  edition  text  -¥  kritik, 
München,  als  geeigenten  Verlag. 

Der  erste  Band  (1983)  ist  allerdings  nicht 
als  repräsentativ  anzusprechen.  Zum  Haupt- 
thema wurde  merkwürdigerweise  Stalin  und 
die  Intellektuellen  gewählt,  und  die  Linie  der 
Beiträge  verläuft  in  wildem  Zickzack.  Weni- 
ge erheben  sich  zu  dem  Niveau  des  leitenden 
Aufsatzes  von  Iring  Fetcher  ("über  den 
'Totalitarismus'').  Einige  Themen  aller- 
dings werden  sehr  sensibel  behandelt  —  so 


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schreibt  Lieselotte  Maas  einsichtsvoll  über 
die  Neue  Weltbühne  und  den  Aufbau. 

Bereits  das  zweite  Jahrbuch  zeigt  einen 
grossen  Fortschritt  in  seiner  Konzentration 
auf  das  Wesentliche  seines  Leitthemas,  die 
Exil-Autobiof^raphie.  Als  Schlüssel-Essay  ist 
eine  Abhandlung  Richard  Critchfields  zu 
betrachten,  der  die  Vielfalt  der  Perspektiven 
der  Bxilanten  darlegt,  von  dem  Geschichts- 
optimismus Heinrich  Manns  zum  anthropo- 
logischen Pessimismus  Franz  Jungs,  von  der 
religiösen  Didaktik  Alfred  Döblins  zu  Ernst 
Fischers  Bild  von  der  "Welterschütterung  in 
Permanenz".  Ergreifend  ist  ein  Artikel  über 
den  "Kreativitätsschwund  als  Folge  der  Exi- 
lierung", wie  ihn  der  Autor  Reinhard  M.G. 
Nickisch  im  Leben  Armin  T.  Wegners  sieht. 
Nickisch  zitiert  Erklärungen  Wegners,  die  er 
als  "kompensatorisches  Bemühen  um  ver- 
klärende Selbsterhöhung"  betrachtet. 

Gedanken  an  Deutschland  im  Exil  ist  der 
Titel  des  dritten  Jahrbuchs  —  weit  gespannt, 
aber  in  den  leitenden  Teilen  die  Frage  "Was 
wird  aus  Deutschland  n^ch  dem  Krieg?" 
erörternd.  Bernd  Faulenbach  sieht  die  "man- 
gelnde Verwurzelung  des  deutschen  Bürger- 
tums in  Humanismus,  Rationalismus  und 
Aufklärung"  als  eine  der  Ursachen  für 
das  Heraufkommen  des  Nationalsozialis- 
mus. Ehrhard  Bahr  schreibt  über  "Paul 
Tillich  und  das  Problem  einer  deutschen 
Exilregierung  in  den  Vereinigten  Staaten", 
während  Helga  Grebing  linkssozialistische 
Ideen  zum  Neubau  Deutschlands  analysiert. 
Nebenthemen  des  Buchs:  die  Wirkung  des 
Exils  auf  Sprache  und  Stil;  Pariser  Exil- 
zeitungen; Otto  Strasser;  Max  Ophüls;  Wal- 
ter Benjamin;  Peter  Weiss;  Anna  Seghers; 
O.M.  Graf;  Heinz  Liepmann. 

Den  vierten  Band  {Das  jüdische  Exil) 
eröffnet  ein  Aufsatz  von  Ernst  Loewy.  Die 
weithin  autobiographische  Arbeit  —  Loewy 
kam  als  Teenager  von  Deutschland  nach 
Palästina  und  kehrte  1956  in  die  Bundes- 
republik zurück  —  setzt  ein  hartes  Exi- 
stenzproblem unserer  Zeit  offen  und  ohne 
Vereinfachung  auseinander.  "Mit  dem  Wi- 
derspruch leben"  ist  Loewys  Motto.  Weitere 
Beiträge  zum  Hauptthema:  Aufsätze  über 
Hannah  Arendt;  den  jüdischen  Sozialismus; 
Grete  Bloch  und  Nelly  Sachs.  Nebenthe- 
men u.a.:   Friedrich   Muckermann;   Arnold 


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Bergstraesser;    Hans    Henny   Jahnn;    und 
nochmlals  Armin  T.  Wegner. 

Fluchtpunkte  des  Exils  werden  im  fünften 
Jahrbuch  behandelt,  das,  eingestimmt  von 
Theo  Stammen  und  Werner  Röder,  mit  einer 
Betrachtung  von  Helmut  F.  Pfanner  einsetzt 
("Eine  spröde  Geliebte:  New  York  aus  der 
Sicht  deutscher  und  österreichischer  Emi- 
granten"). 

Der  Reichtum  des  Materials  kann  hier  nur 
angedeutet  werden.  Die  Folge  der  Jahrbü- 
cher, ein  grossartiges  Resultat  transatlanti- 
scher Zusammenarbeit,  ist  ein  Beweis  dafür, 
dass  die  Exilforschung  "angekommen"  ist. 

Gestützt  wird  das  Werk  der  beiden  For- 
schungsgesellschaften durch  einen  zweimal 
jährlich  erscheinenden  Nachrichtenbrief. 
Der  Titel  ist  ein  Understatement.  Die  Publi- 
kation vereinigt  Ankündigungen,  Berichte 
über  Konferenzen,  Ausstellungen,  Archiv- 
sammlungen, Nachlässe  und  Gedenktage  mit 
einer  sehr  ausführlichen  Bibliographie.  Den 
Bibliographen,  heisst  es,  flicht  die  Welt 
keine  Kränze.  Hier  muss  eine  Ausnahme 
gemacht  werden.  Ein  Summa  cum  laude  also 
für  Ernst  Loewy,  den  Redakteur  des  Briefs. 
der  in  seiner  letzten  Ausgabe  auf  150  Seiten 
angewachsen  ist. 

Will  Schaber 


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Günther  Anders  Viermal    im  Jahr  erscheint  In  Frankfurt  die 

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P    ,  .        .  sprechungen  von  politischen,  literarischen  und 

Kobert  Antelme  wissenschaftlichen    Neuerscheinungen:    kurze 

Magret  AtWOOd  Hinweise,    Sammelrezensionen    und    umfang- 

p_^__.  D,,rLo  reiche     Artikel,     gelegentlich     auch     Essays, 

reier  öurKe  Glossen,    Interviews.    Während    vergleichbare 

Paul  Celan  Organe  dieselben  Titel  besprechen,  die  auch  in 

npTipv  ri:iiiQ<LP>n  ^^"    Literaturbeilagen   der  großen  Zeitungen 

ucucv  ^idusbcn  vorgestellt  werden,  bringt  LISTEN  vor  allem 

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Schwer  zu  sagen,  ob  man  ihn  als  eine  Art 
hterarischen  Geheimtips  handeln  oder  als 
den  grossen  alten  Mann  der  Hxilhteratur 
feiern  soll:  feststeht,  dass  Hans  Sahl,  der 
jetzt  am  20.  Mai  86  Jahre  alt  wird,  der 
einzige  noch  lebende  Exilautor  von  Rang  ist; 
feststeht  auch,  dass  in  der  lesenden  Öffent- 
lichkeit das  Interesse  an  seinem  Werk  nie 
erlosch,  wenngleich  er  im  Laufe  seiner  jahr- 
zehntelangen schriftstellerischen  Tätigkeit 
keinen  Bestseller  geschrieben  hat  (vielleicht 
spricht  das  gerade  für  die  Güte  eines  Werks, 
das  sich  nicht  massenweise  vermarkten  lässt). 
in  letzter  Zeit  jedenfalls  begegnet  man  dem 
auf  der  oberen  Westseite  Manhattans  leben- 
den Autor  wieder  mit  mehr  Aufmerksamkeit: 
das  New  Yorker  Goethe  House  hat  ihm  im 
Februar  eine  Abendveranstaltung  gewidmet, 
im  Samuel  Beckett  Theatre  in  der  Theatre 
Row  hat  soeben  (auf  englisch)  eine  Lesung 
seines  letzten  Theaterstücks,  Ruhinsteifu  statt- 
gefunden, und  nächsten  Monat  wird  im 
Rahmen  der  Zürcher  Festwochen  noch  ein- 
mal die  weltliche  Kantate  Jemand,  für  die 
V  Sahl  den  Text  schrieb,  auf  die  Bühne 
gebracht  (die  Uraufführung  dieses  Protest- 
Gesangwerks  —  Musik:  Tibor  Kasics,  Büh- 
nenbild: Frans  Masareel  —  fand  vor  50 
Jahren  auf  der  Sechseläuterwiese  in  Zürich 
statt). 

Hans  Sahls  schriftstellerische  Tätigkeit 
reicht  jedoch  weiter  als  50  Jahre  zurück  und 
umfasst  sämtliche  Sparten  und  Gattungen: 
Film-,  Theater-,  Literatur-,  Kunstkritk; 
Übersetzung  (Thornton  Wilder,  Tennessee 
Williams,  Arthur  Miller,  John  Osborne,  Ar- 
thur Kopit,  Maxwell  Anderson,  Alfred  Hay- 
es);  feuilletonistische  Kurzprosa  (Glossen); 
Erzählung;  Memoiren;  Roman;  Lyrik;  Dra- 
ma. Dabei  wurde  dem  von  Flucht  und  Exil 
gezeichneten  Überlebenden  die  Darstellung 
des  deutschjüdischen  Schicksals  zum  viel- 
fach bearbeiteten  Leitthema:  Hans  Sahl  als 
Dichter  im  Exil  und  zugleich  Dichter  des 
Exils.     : 


\         «     V. 


Der  grosse  Wurf 

Der  Roman  Die  Wenigen  und  die  Vielen 
(Frankfurt/M.:  S.  Fischer  Verlag,  1959;  Go- 
vcrts,  \977)  ist  Hans  Sahls  erzählerisches 
Hauptwerk.  Als  Roman  einer  Zeit,  wie  der 
Untertitel  lautet,  befasst  er  sich  sowohl  mit 
dem  im  Zeichen  zunehmender  Verfolgung 
und  Brutalisierung  stehenden  Alltagsleben 
im  nationalsozialistischen  Deutschland  nach 
1933  als  auch  mit  dem  Überlebenskampf  der 


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Hans  Sahl 


Foto:  Ist>lde  Ohlbauni 


Emigranten  im  Ausland.  Ausgangspunkt  des 
durch  weitgehend  reflektive  Züge  gekenn- 
zeichneten Erzählvorgangs  ist  die  Situa- 
tion des  deutschjüdischen  Emigranten  Georg 
Kobbe  im  New  Yorker  Exil  des  Jahres  1941 , 
den  Endpunkt  setzt  eine  Schilderung  der 
Verfassung,  in  welcher  sich  derselbe  Emi- 
grant nach  Kriegsende  1945  befindet,  als  er 
sich  entschliesst,  in  New  York  zu  bleiben  und 
damit  das  Exil  als  geistigen  Zustand,  als 
Lebensform  anzunehmen.  i 

Auffallend  an  diesem  Versuch  einer  Zeit- 
diagnose ist  der  geradezu  virtuos  ausgeführte 
Aufbau  des  Erzähl werks,  eine  Montagetech- 
nik, die  immer  wieder  die  Gegenwart  des 
Exils  mit  der  irreparablen  deutschen  Vergan- 
genheit konfrontiert,  beide  Erlebnisbereiche 
ineinanderfügt,  sich  überlagern,  aber  auch 
voneinander  abheben  lässt.  Dabei  wechseln 
subjektive  Ich-  und  objektivierende  Er-Form 
des  Erzählens.  Der  Unmöglichkeit  einer 
Fortsetzung  jeglicher  Tradition  nach  dem 
Holocaust  entspricht  die  Struktur  des  Ro- 
mans, die  mit  dem  behaglich-geradlinigen 
Erzählen  eines  Handlungsablaufs  ein  für  alle 
Male  gebrochen  hat  (*'das  Fragment  als 
Form  und  Ausdruck  unserer  Zeit").  Der 
dauernde  Wechsel  der  Erzählperspektive 
wird  unterstützt  durch  die  Einschaltung  von 
Briefen  und  Aufzeichnungen  (etwa  des  Pari- 
ser Tagebuchs  vom  6.  Oktober  1934  bis  zum 
19.  September  1939  oder  des  fünfteiligen 
**Schafotts  der  Trinker").  Diese  mit  Erleb- 
nis- und  Erzählbruchstücken  oi3erierende 
Montage  verleiht  der  (übrigens  stark  auto- 
biographischen) Darstellung  historische 
Authentizität  (vgl.  Untertitel),  präsentiert 
eine  von  künstlerischen  Ambitionen  unver- 
stellte Welt  und  schafft  darüber  hinaus  ein 
bewegtes  episches  Relief. 

Der  Titel  Die  Wenigen  und  die  Vielen  ist  in 
einem  zweifachen  Sinn  zu  verstehen:  er 
grenzt  die  verfolgte  Minderheit  im  Nazi- 
Deutschland  gegen  die  Mehrheit  der  Mit- 
läufer und  Mittäter  ab,  aber  auch  innerhalb 
der  Emigration  die  Einzelgänger  vom  Schlag 
eines  Kobbe  gegen  die  Gesinnungsgenossen 
von  damals,  die  sich  immer  noch  an  einen 
längst  schal  gewordenen  Traum  von  Sozialis- 
mus und  Revolution  klammern  (auch  diese 
Entwicklung  ist  wie  vieles  in  Sahls  Buch 
autobiographisch  verankert). 

Was  den  besonderen  zeitdokumentari- 
schen Wert  des  Romans  ausmacht,  ist  nicht 
zuletzt  die  (wenn  auch  hinsichtlich  der  Per- 
sonennamen verschlüsselte)  Vielfalt  des  De- 
tails, die  von  der  intimen  Kenntnis  des 
Dabeigewesenen  geprägte  Beschreibung  von 
Stimmungen  und  Ereignissen,  Fakten  und 
Vorgängen,  Orten  und  Menschen.  Das  gilt 
für  die  Darstellung  der  Berliner  Kulturszene 
in  den  dreissiger  Jahren  ebenso  wie  für  die 
Schilderung  der  New  Yorker  Gegebenheiten. 

Sahls  literarische  Leistung  braucht  auch 


nicht  den  Vergleich  mit  nachkriegsdeutschen 
Autoren  zu  scheuen,  etwa  mit  der  zur  selben 
Zeit  veröffentlichten  Blechtrommel  (1959) 
von  Günter  Grass  oder  mit  Heinrich  Bölls 
Billard  um  halb  zehn  (1959).  Während  Grass 
und  Böll  die  Nazizeit  sozusagen  von  innen, 
als  Angehörige  einer  jüngeren  Generation, 
die  das  NS-Regime  im  eigenen  Land  durch- 
gestanden haben,  angehen,  fügt  Sahl  dieser 
Auseinandersetzung  eine  Aussenperspekti- 
ve,  die  des  im  Exil  Überlebenden  hinzu. 

In  formaler  Hinsicht  stellt  Sahls  Montage- 
technik —  nur  Arno  Schmidt  führte  diese 
Methode  noch  konsequenter  durch  —  eine 
Neuerung  der  literarischen  Mittel,  zumindest 
eine  Neubesinnung  auf  diese  bereits  von 
Joyce  und  Döblin  gepflegte  Erzählstruktur 
dar,  die  in  der  deutschen  Gegenwartsliteratur 
dann  erst  in  den  experimentellen  Romanen 
der  späten  sechziger  bzw.  frühen  siebzi- 
ger Jahre  (Oswald  Wiener,  Peter  O.  Chotje- 
witz,  Wolf  Wondratschek)  wieder  aufgegrif- 
fen wurde.       ' 

Nach  der  Fiktion  die  Fakten 

Bei  den  Memoiren  eines  Moralisten  (Zü- 
rich: Ammann  Verlag,  1983;  Darmstadt  und 
Neuwied:  Sammlung  Lucherhand,  1985)  ha- 
ben wir  es  mit  einer  Sammlung  von  Erinne- 
rungen des  1902  in  Dresden  geborenen,  aber 
in  Berlin  aufgewachsenen  Autors  zu  tun  — 
vor  allem  mit  Erinnerungen  aus  dem  künst- 
lerischen und  literarischen  Leben  Berlins 
vom  Beginn  der  zwanziger  Jahre  bis  1933 
(insofern  ist  der  Band  aufschlussreich  für  die 
Erforschung  der  biographischen  Zusammen- 
hänge in  Die  Wenigen  und  die  Vielen).  In  den 
Memoiren  bedient  sich  die  Erinnerung  einer 
(bereits  im  genannten  Roman  gepflegten) 
Montagetechnik,  die  Rückblende  und  Vor- 
schau aneinanderkoppelt,  wenn  dies  zur  Ver- 
vollständigung einer  Betrachtung  oder  eines 
Porträts  nötig  erscheint:  denn  um  Porträts 
handelt  es  sich  vorwiegend  in  dieser  sehr 
subjektiven,  aber  darum  umso  authentischer 
wirkenden  Berliner  Kulturgeschichte  —  Por- 
träts von  Prominenten  und  weniger  Promi- 
nenten, denen  Sahl  ein  längst  überfälliges 
Denkmal  setzt. 

Diese  Denkmalsetzung  bzw.  -pflege  wird 
jedoch  nicht  ohne  Humor  bewerkstelligt:  es 
ist  dies  ein  Humor,  der  sich  aus  der  Distanz 
des  Exils  und  des  Überlebens  ergibt.  Inso- 
fern ist  auch  der  Humor  eine  Art  des  En- 
gagements, aber  nicht  eines  Engagements, 
das  auf  Abrechnung  und  Rechthaben  vor  der 
Geschichte  gerichtet  ist.  Humor  zählt  hier 
eher  als  menschliche  Dimension,  als  Dimen- 
sion des  Überlebens  tödlicher  Zeitläufte, 
Humor  als  Überiebensweisheit.  Und  wenn 
im  Titel  des  Bands  von  den  Memoiren  eines 
Moralisten  die  Rede  ist,  so  ist  Moralist  in  der 
Nachfolge  der  französischen  Moralisten  zu 
verstehen:  Moralist  als  Zeitzeuge,  als  kriti- 
scher Betrachter  und  Analytiker  einer  Zeit, 


i.  > 


im  gegebenen  Fall  der  Zeit  der  hereinbre- 
chenden Dunkelheit  über  Deutschland  und 
der  deutschen  Geschichte. 

Kur/prosa  —  eine  Auswahl 

Hans  Sahls  Kurzprosaband  Umsteigen 
nach  Babylon  (Zürich:  Ammann  Verlag, 
1987)  enthält  Texte  aus  der  Zeit  vor  und  nach 
1945,  genauer:  aus  den  Jahren  1928-193S 
und  dann  wieder  1964-1983.  Es  handelt  sich 
im  wesentlichen  um  zwei  Arbeitsbereiche 
des  Autors,  die  in  dieser  Sammlung  an  Hand 
von  rund  20  Beispielen  belegt  werden:  die 

—  meist  parabelhafte  —  Kurzgeschichte 
und  die  satirisch-feuilletonistischc  Glosse. 
Während  bis  auf  einen  Text  die  nicht  zuletzt 
an  der  amerikanischen  Short  story  eines 
Hemingway  (mit  dessen  Werk  sich  Sahl 
schon  vor  dem  Exil  befasst  hatte)  orien- 
tierten Kurzgeschichten  aus  den  letzten  Jahr- 
zehnten stammen,  sind  die  Feuilletonbeiträge 
allesamt  während  der  zwanziger/dreissiger 
Jahre  entstanden. 

In  beiden  Bereichen  kann  Sahl  mit  be- 
achtenswerten Leistungen  aufwarten.  Die  in 
Amerika  entstandenen  Kurzgeschichten  be- 
weisen, dass  der  Exilautor  keineswegs  den 
Kontakt  mit  der  deutschen  Sprache  verloren 
oder  den  Anschluss  an  die  deutsche  Nach- 
kriegsliteratur verpasst  hat.  Die  frühen 
Textproben  weisen  ihren  Verfasser  als  schar- 
fen Beobachter  der  menschlichen  Psyche  aus 

—  freilich  als  einen  Beobachter  mit  Sinn  für 
Humor,  für  das  Komische  und  Tragikomi- 
sche (etwa  in  "Herr  Pilz  lässt  sich  rasieren"). 
Als  antifaschistischer  Autor,  der  mit  spit- 
zer Feder  gegen  den  heraufziehenden  Un- 
geist anschreibt,  gibt  sich  Hans  Sahl  in 
"Eine  Partei  wird  gegründet"  und  "Waren- 
haus der  Zeit"  zu  erkennen:  Satire  als  Akt 
des  Widerstands.  /  .. 

Der  Erzählband  ist  aber  auch  in  anderer 
Hinsicht   aufschlussreich:   er   markiert  eine 
Früh-  und  eine  Spätphase  im  Schaffen  eines 
Autors,  der  in  Berlin  kurz  vor  dem  grossen 
Durchbruch  stand,  als  mit  der  Zwangsaus- 
wanderung auch  sein  literarischer  Werde-,,,,^^,.^ 
gang  in  andere  Bahnen  geworfen  wurde.  Es 
ist  daher  wahrscheinlich  kein  Zufall,  dass  die       ; , 
erste   und  zugleich  litelgebende  Erzählung 
aus  der  späten  Nachkriegszeit  (1979)  genau 
dort  einsetzt,  wo  die  Exilexistenz  des  Autors 
begann,  d.h.  wo  die  im  zweiten  Teil  des 
Bands  vorgeführte  Entwicklung  unter  dem 
Druck  der  damaligen  politischen   Verhält- 
nisse abbrach,  nämlich  bei  der  Konfrontation    .. . 
mit  dem  Antisemitismus. 

Dieser  einst  wie  jetzt  aktuellen  Herausfor- 
derung sieht  sich  in  "Umsteigen  nach  Baby- 
lon" plötzlich  auch  die  Erzählerperson  ge- 
genüber, verzichtet  aber  auf  eine  Klärung  der 
Fronten  ("warum  habe  ich  ihm  nicht  gesagt,  - 
dass  ich  Jude  bin?").  D^s  schwache  Fazit  der 
im  New  Yorker  Exil  von  heute  spielenden 
Erzählung:  "dieser  Welt  ist  mit  Worten  nicht 
mehr  zu  helfen".  Sahl  gibt  hierein  treffendes 
Beispiel  der  Banalität  des  Bösen,  aber  auch 
des  Guten,  das  zur  Trivialität  verkümmert, 
wenn  es  nicht  immer  wieder  eigens  vollzo- 
gen, d.h.  zumindest  ausgesprochen  wird. 
Aber  es  ist  eine  relativierende  Weltsicht,  die 
sich  hier  durchsetzt:  Skepsis,  Pessimismus, 
Zweifel  an  der  Conditio  humana. 

Die  Darstellung  der  Unterlassung  des  Ein- 
spruchs gegen  antisemitische  Phrasendre- 
scherei übt  sicherlich  auch  Kritik  am  assi- 
milationsfreudigen und  gegen  jede  Gefahr 
blinden  Verhalten  des  deutschen  Judentums 
während  des  Kaiserreichs  und  der  Weimarer 
Republik  (ein  Thema,  das  auch  in  Die  Weni- 
gen und  die  Vielen  sowie  in  den  Memoiren 
eines  Moralisten  anklingt  und  dann  in  den 
beiden  Theaterstücken  Hausmusik  und  Ru- 
binstein zentral  gestaltet  wird). 

Doch  Hans  Sahl,  der  längst  seine  Lektio 
bei  der  amerikanischen  Kurzgeschichte 
lernt  hat,  lässt  in  "Umsteigen  nach  Babylo 
alle  Erzählfäden  un verknüpft.   Der  off( 
und  halboffene   Ausgang  des  Gesche 
stellt  diese  und  die  anderen  in  diesem  Fj 
gesammelten  Erzählungen  in  den  U 
der  Parabel,  des  oft  nur  angedeutet 
gerade  deshalb  zum  Nachdenken  anre^ 
Gleichnisses.  Grenz-  und  Konfli 
nen,   Fragwürdigkeiten   und 
brechen  auf  und  lösen  vom  A 


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Vol.  LIV,  No.  12 


New  York,  N.Y.,  Friday,  June  3,  1988 


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Einige  Lehren,  die  aus  deni  Fall 
Nachmann  gezogen  werden  müssen 


Von  Henry  Marx 

"Sein  weiser  Rat  wird  uns  fehlen"  — 
"Die  Lücke,  die  er  hinterlässt,  ist  nicht  zu 
schliessen*'  —  so  oder  so  ähnlich  hiess  es  in 
den  Nachrufen  des  Zentralrats  der  Juden  in 
Deutschland  nach  dem  Tode  seines  Direk- 
toriumsvorsitzenden Werner  Nachmann  am 
il.  Januar.  Drei  Monate  später  stellt  sich 
braus,  dass  noch  etwas  anderes  fehlt  — 
nämlich  22  Millionen  DM  aus  Zinserträgen 
eines  Härtefonds,  den  die  Bonner  Regierung 
im  Jahre  1980  in  Höhe  von  400  Millionen 
DM  für  Wiedergutmachungszahlungen  an 
jene  Opfer  der  Nazi- Willkür  errichtete,  die 
die  1965  abgelaufene  Anmeldungsfrist  für 
Ansprüche  nicht  einhalten  konnten. 

Im  Moment,  da  diese  Zeilen  geschrieben 
werden,  ist  im  einzelnen  noch  nicht  bekannt, 
wohin  die  Gelder  geflossen  sind,  aber  nach 
vorläufigen  Feststellungen  wurden  sie  auf 


Ein  ^^jüdischer  SkandaV^? 

Es  ist  bedauerlich,  dass  gerade  die 
New  York  Times  in  einem  zweiten  Be- 
richt zur  Nachmann-Affäre  diesen  beti- 
telt ^Germans  Are  Wary  of  Jewish 
ScandaP.  Das  war  sicherlich  nicht  so 
gemeint;  dennoch  müssen  wir  ener- 
gisch gegen  die  Verwendung  des  Adjek- 
tivs protestieren,  die  in  fataler  Weise  an 
den  Nazi-Sprachgebrauch  von  ^jüdi- 
scher Medizin''  und  ^jüdischer  Psycho- 
logie'' erinnert.  Der  Fall  Nachmann,  so 
horrend  und  beklemmend  er  für  uns 
ist,  ist  kein  ""jüdischer  Skandal",  son- 
dern der  Skandal  eines  Juden,  der 
gefehlt  hat,  ebenso  etwa  wie  umgekehrt 
der  Nobelpreis,  den  ein  jüdischer  Phy- 
siker erhält,  keine  jüdische  Errungen- 
schaft ist,  sondern  die  Errungenschaft 
eines  Juden.  Und  hat  man  je  von  einem 
""katholischen"  oder  ""protestanti- 
schen'" Skandal  gelesen,  wenn  ein  An- 
gehöriger dieser  Glaubensgemeinschaf- 
ten ein  Unrecht  beging? 

Das  Wort  ""jüdisch"  darf  nicht  zur 
Diskriminierung  einer  ganzen  Gruppe 
verwandt  werden.  Kann  man  uns  ver- 
übeln, dass  wir  in  dieser  Beziehung 
nach  den  Erfahrungen  im  Dritten  Reich 
besonders  sensibel  sind? 


die  Konten  der  Textilveredelungsfirma  Otto 
Nachmann  in  Karlsruhe  und  drei  in  der 
Bundesrepublik  von  Nachmann  betriebene 
Boutiquen  eingezahlt.  Einiges  Geld  ging 
wohl  auch  an  einen  Rothschild-Fonds  und 
ein  Hebräisches  Institut  in  Karlsruhe,  die 
beide  fiktiv  sein  dürften,  da  sie  niemand 
kennt. 

Das  ganze  Ausmaß  dieses  Skandals,  "der 
schwerste  Schock,  den  die  jüdische  Gemein- 
schaft nach  1945  eriitten  hat",  wurde  durch 
^^Jachmanns  Nachfolger  Heinz  Galinski  der 
Öffentlichkeit  bekannt.  Seine  Vorwärtsver- 
teidigung war  die  einzig  mögliche  Taktik  zur 
Schadensbegrenzung,  und  man  muss  ihm 
dankbar  dafür  sein,  dass  er  die  Wahrheit,  wie 
sie  sich  ihm  darstellte,  unverblümt  zum 
Ausdruck  brachte.   Wahrscheinlich  war  es 


ihm  nur  dank  seiner  fast  vier  Jahrzehnte 
langen  Erfahrung  als  Vorsteher  der  Jüdischen 
Gemeinde  zu  Berlin  möglich,  die  Anfänge 
dieser  sich  sturzbachähnlich  entwickelnden 
Affäre  durchzustehen. 

Im  Verlauf  der  ersten  Untersuchungen 
stellte  sich  heraus,  dass  auch  mehrere  Mil- 
lionen auf  dem  Konto  des  01>errats  der 
Israeliten  in  Baden  fehlten,  dessen  Präsident 
Nachmann  schon  war,  ehe  ihn  vor  zwei 
Jahrzehnten  die  Mitglieder  des  Zentralrats 
zum  Direktoriumsvorsitzenden  wählten.  Tat- 
sächlich war  es  Nachmanns  Nachfolger  im 
Regionalamt,  Leo  Rubinstein,  Vorsitzender 
der  Jüdischen  Gemeinde  in  Heidelberg,  der 
Galinski  davon  Mitteilung  machte.  Das  führ- 
te dann  dazu,  dass  Galinski  die  Konten  des 
.  Zentralrats  prüfen  liess,  wobei  die  Unregel- 
mässigkeiten zutagetraten.  Zeichnungsbe- 
rechtigt für  diese  Konten  waren  Nachmann 
und  der  langjährige  Generalsekretär  des  Zen- 
tralrats, Alexander  Ginsburg,  der  sich  inzwi- 
schen beurlauben  liess.  Nachmann  und  Gins- 
berg sollen  sich  hintereinander  Generalvoll- 
•macht  eingeräumt  haben,  so  dass  eine  Unter- 
schrift für  Bewegungen  auf  den  Konten 
genügte:  ein  zumindest  fragwürdiges  Verfah- 
ren, sollte  es  sich  herausstellen,  dass  diese 
Vermutung  stimmt. 

Auch  Gelder  in  die  Schweiz? 

Auch  die  Möglichkeit,  dass  Gelder  aus 
dem  Härtefonds  in  andere  Länder  gingen,  ist 
bis  zum  Abschluss  der  Untersuchungen  nicht 
von  der  Hand  zu  weisen.  Denn  überraschen- 
derweise sind  seit  dem  Tod  Nachmanns  aus 
einem  anonymen  Schweizer  Nummernkonto 
1 ,4  Millionen  DM  auf  das  Karlsruher  Zen- 
tralratskonto zurückgeflossen. 

Sicher  müssen  wir  noch  einige  Zeit  war- 
ten, ehe  wir  Gewissheit  haben,  wie  es  mög- 
lich war,  dass  ein  Unbefugter  Hand  an  die 
"heiligen  Konten  der  Wiedergutmachung" 
legen  konnte.  Nachmann,  dem  der  Rufeines 
erfolgreichen  Geschäftsmanns  vorausging, 
wollte  offenbar  den  traurigen  Zustand  seiner 
Unternehmen  verschleiern,  um  nicht  zuge- 
ben zu  müssen,  dass  er  ein  gescheiterter 
Kaufmann  war.  Aber  die  Millionen  haben 
offenbar  nichts  genutzt,  denn  er  liess  ein 
Chaos  zurück:  sein  Nachlassverwalter  fand 
überschuldete  Betriebe  vor  mit  viermal  so 
hohen  Passiven  wie  Aktiven;  sein  Anwalt 
berichtete,  dass  Nachmanns  Bücher  und  son- 
,  stige  Unterlagen  in  Unordnung  gewesen 
seien;  seine  Frau  Aviva  schlug  das  Erbe  aus 
und  arbeitet  jetzt  als  Empfangsdame  in  ei- 
nem Karlsruher  Verlag  —  sie  behauptet,  ihr 
Mann  habe  sie  ohne  irgendwelche  Mittel 
zurückgelassen.  Inzwischen  wurde  über 
Nachmanns  Nachlass  und  seine  Betriebe  das 
Konkursverfahren  eröffnet.  Auch  die  Karls- 
ruher Staatsanwaltschaft  hat  sich  mit  einem 
Ermittlungsverfahren  eingeschaltet  —  auch 
um  festzustellen,  ob  Nachmann  möglicher- 
weise Mitwisser  oder  Mittäter  gehabt  hat. 

Wie  ungelöst  der  Fall  jetzt  noch  in  seinen 
Einzelheiten  ist,  geht  aus  einer  Äusserung 
Galinskis  gegenüber  dem  deutschen  Maga- 
zin Stern  hervor:  "Wer  hat  Nachmann  zum 
Bevollmäcl^tigten  für  diese  Gelder  einge- 
setzt? Die  Bundesregierung  oder  die  Claims 


Conference  in  New  York?  Diese  Fragen 
werde  ich  ohne  Pardon  klären" .  Und  er  fügt 
hinzu:  "Die  400  Millionen  waren  ja  kein 
Bestandteil  des  Vermögens  des  Zentralrats. 
Der  Härtefonds  ist  auch  auf  keinem  Haus- 
haltsplan und  in  keiner  Bilanz  aufgetaucht". 
Mit  anderen  Worten:  der  Zentralrat  hatte  von 
dem  Vorhandensein  des  Karlsruher  Kontos 
überhaupt  keine  Ahnung. 

Wie  Nachmanns  Anwalt  mitteilte,  richtete 
er  im  Januar  einen  Brief  an  Ginsburg,  mit 
dem  er  ihm  über  Nachmanns  vermutete 
Verfehlungen  berichtete;  er  teilte  ihm  weitere 
Einzelheiten  im  Verlauf  eines  längeren  Ge- 
sprächs mit.  Aber  Ginsburg  leitete  diese 
Information  weder  an  die  übrigen  Direktoren 
des  Zentralrats  noch  an  das  Bundesfinanzmi- 
nisterium weiter,  von  dem  die  Mittel  stamm- 
ten. Der  Anwalt  bestätigte,  dass  Nachmann 
kurz  vor  seinem  Tod  aus  dem  Wiedergutma- 
chungs-Fonds 30.000  DM  (etwa  $17.500)  an 
Ginsburgs  Frau  überwies.  Ginsburg  hatte 
bisher  jede  Kenntnis  von  den  Unterschlagun- 
gen Nachmanns  geleugnet. 

Der  Fall  Nachmann  beschäftigt  jetzt  auch 
den  Finanzausschuss  des  Bundestags.  Des- 
sen stellvertretender  Vorsitzender  Klaus  Ro- 
se, ein  Mitglied  der  CSU,  erklärte,  das 
Bonner  Finanzministerium  habe  offenbar 
"blindes  Vertrauen"  in  Nachmann  gehabt. 
Bisher  ist  noch  nicht  geklärt  worden,  wes- 
halb das  Finanzministerium  Mittel  aus  dem 
Härtefonds  an  den  Zentralrat  überwies,  ehe 
sie  für  die  Auszahlung  an  die  Nazi-Opfer 
benötigt  wurden.  In  den  Jahren  1980-87 
erfolgten  sieben  Überweisungen  auf  das 
Zentralratskonto  bei  der  Bank  für  Gemein- 
wirtschaft in  Karlsruhe;  von  dort  überwies 
Nachmann  die  Gelder  auf  ein  anderes  Zen- 
tralratskonto bei  der  Karlsruher  Filiale  der 
Societe  Generale  Alsacienne,  die  auch  seine 
Hausbank  war.  Die  bis  Ende  1987  dem 
Zentralrat  überwiesenen  Gelder  reichten 
nicht  aus,  um  die  Ansprüche  von  mehr  als 
100.000  Antragstellern  zu  erfüllen.  Ehe 
weitere  Mittel  bereitgestellt  wurden,  forderte 
das  Finanzministerium  Nachmann  auf,  über 
die  Verwendung  der  ursprünglichen  400  Mil- 
lionen DM  Rechenschaft  abzulegen.  Bis 
zum  Tode  Nachmanns  ging  kein  befriedigen- 
der Bericht  in  Bonn  ein.  Aber  eine  Reihe 
anderer  Fragen  bleiben  noch  ungeklärt. 

Acht  Fragen 

1)  Wann  und  in  welcher  Höhe  wurden  die 
Gelder  aus  dem  Härtefonds  an  den  Zentralrat 
überwiesen? 

2)  Können  die  seit  1980  aufgelaufenen 
Zinsen  wirklich  22  Millionen  DM  oder  gar 
mehr  betragen  haben  —  angesichts  des 
relativ  niedrigen  Zinsfusses  in  Deutschland 
und  der  Tatsache,  dass  nach  einigen  Quellen 
64.000  Anträge,  nach  anderen  78,000  mit 
Zahlungen  von  je  5.000  DM  erledigt  wur- 
den, so  dass  der  Fonds  jetzt  praktisch  er- 
schöpft sein  muss? 

3)  Bankgeheimnis  hin  und  Datenschutz 
her:  wie  war  es  möglich,  dass  Nachmanns 
Bank,  die  Karlsruher  Filiale  der  Societe 
Generale  Alsacienne,  die  sowohl  seine  Ge- 


Werner Nachmann 

Schäftskonten  als  auch  zumindest  ein  Konto 
des  Zentralrats  verwaltete,  die  über  Jahre  vor 
sich  gehenden  Überweisungen  mit  der  al- 
leinigen Unterschrift  Nachmanns  ohne  Pro- 
test deckte? 

4)  Hat  vor  der  jeweiligen  Neuwahl  Nach- 
manns durch  den  Zentralrat  eine  Entlastung 
des  Vorstands  nach  ordnungsgemässer  Vorla- 
ge einer  Jahresbilanz  stattgefunden?  Und  hat 
der  Zentralrat  neben  dem  Vorsitzenden  und 
Generalsekretär  einen  Schatzmeister,  und 
wenn  ja,  was  waren  dessen  Funktionen? 

5)  Wie  kommt  der  Oberrat  der  Israeliten  in 
Baden,  der  nur  für  die  kleine  Zahl  der  Ju- 
den im  ehemaligen  Baden  —  im  wesentli- 
chen die  Gemeinden  Mannheim,  Karlsruhe, 
Freiburg/Konstanz  und  Heidelberg  —  zu 
einem  so  hohen  Vermögen,  dass  jetzt  über 
5  Millionen  DM  fehlen,  was  ebenfalls  Nach- 
mann angelastet  wird? 

6)  Hat  das  Finanzamt  jemals  die  Steuerer- 
klärungen und  Bücher  von  Nachmanns  Be- 
trieben geprüft  und  wenn  ja,  wie  konnten  die 
Millionenüberweisungen,  für  die  eine  ge- 
schäftliche Grundlage  nicht  bestand,  unent- 
deckt  bleiben? 

7)  Welche  Rolle  spielte  die  in  New  York 
ansässige  Conference  on  Jewish  Material 
Claims  Against  Germany,  Dachverband  von 
23  jüdischen  Organisationen,  die  die  Interes- 
sen der  Nazi-Opfer  vertritt  und  letztendlich 
für  die  Verteilung  der  Gelder  verantwortlich 
und  deren  Bevollmächtigter  in  der  Bundesre- 
publik Nachmann  war? 

8)  Hat  das  Bundesfinanzministerium,  von 
dem  die  Mittel  kommen,  dem  Zentralrat 
gestattet,  ein  zinstragendes  Konto  anzule- 
gen, was  im  allgemeinen  bei  Bundesmitteln 
nicht  zulässig  ist,  und  wurden  die  alljährlich 
fälligen  Verwendungsnachweise  im  Ministe- 
rium und  durch  den  Bundesrechnungshof 
geprüft,  wie  dies  sonst  üblich  ist? 

Aus  der  Frankfurter  Rundschau 

'  Wir  stellen  diese  Fragen,  da,  je  rascher  die 
Antworten  darauf  erteilt  werden,  Schaden 
und  Nachteile  für  die  kleine  jüdische  Ge- 
meinschaft in  der  Bundesrepublik  abgewen- 
det werden  können.  Keiner  hat  die  Gefahren 
Bitte  umblättern 


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Am  Rhein  lagen  Europas  älteste  Siedlungen 


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Zwei  der  ältesten  menschlichen  Siedlun- 
gen Europas  liegen  bei  Neuwied  am  Rhein. 
Die  Siedlungsplätze  in  der  Nähe  der  Ge- 
meinden Miesenheim  und  Kärlich  sind  nach 
Erkenntnissen  von  drei  Wissenschaftlern  — 
des  Vulkanologen  Paul  van  der  Bogaard 
(Universität  Bochum),  des  Diplom-Botani- 
kers Felix  Bittman  (Universität  Göttingen) 
und  des  Geologen  Theijs  van  Kolfschoten 
(Universität  Utrecht)  —  600  000  und 
440  000  Jahre  ah.  Sie  wurden  vom  "Homo 
erectus",  "dem  aufrecht  gehenden  Men- 
schen" angelegt,  einem  Vorfahren  des  Nean- 
dertalers. 

Die  Gelehrten  berichtigten  mit  ihren 
Daten  ihren  Kollegen,  Professor  Gerhard 
Bosinski  von  der  Universität  Köln,  der  unter 
der  Vulkanschicht  des  Neuwieder  Beckens 
seit  20  Jahren  nach  Zeugnissen  der  Altstein- 
zeitmenschen sucht.  Er  hatte  das  Alter  der 
Siedlungsplätze  auf  "nur"  350  000  und 
220  000  Jahre  eingeschätzt.  Bosinski  ist 
Leiter  des  Forschungsbereichs  Altsteinzeit 
im  Schloss  Monrepos  bei  Neuwied,  das  ein 
archäologisches  Museum  beherbergt.  Mu- 
seum und  Forschungsinstitut  sind   Ausse- 


nstellen  des  Römisch-Germanischen  Zen 
tralmuseums  in  Mainz. 

Bei  einem  internationalen  Kolloquium  in 
Andernach  sei  dieser  "Irrtum"  aufgeklärt 
worden,  sagte  Professor  Bosinski.  Im  März 
dieses  Jahres  hatten  Wissenschaftler  in  An- 
dernach über  "älteste  Siedlungen  Europas" 
referiert  und  sich  deshalb  auch  mit  den  alten 
Siedlungsplätzen  in  Miesenheim  und  Kärlich 
beschäftigt.  Neue  vulkanologische,  botani- 
sche und  zoologische  Arbeiten  der  drei  Wis- 
senschaftler hätten  schliesslich  zu  der  erheb- 
lichen Umdatierung  der  Fundplätze  geführt. 

Der  "homo  erectus"  hatte  an  den  Neuwie- 
der Fundstätten  lange  Hölzer  hinterlassen, 
die  auf  Zeltkonstruktionen  hinweisen.  Aus- 
serdem wurden  eine  Menge  Steinwerkzeuge 
aller  Art  wie  Faustkeile,  Schaber,  Spitzen 
und  Messer  gefunden.  Dazu  Teile  von  höl- 
zernen Lanzen  und  Jagdbeutereste,  vor  allem 
von  Reh  und  Hirsch,  aber  auch  vom  Pferd, 
Rind,  Bär  und  Wolf  —  und  sogar  vom 
Nashorn.  Schliesslich  entdeckten  die  Wis- 
senschaftler noch  Früchte  und  Beeren  sowie 
Haselnußschalen;  ein  Beleg  dafür,  wie  sie 
meinen,   dass  der  geschickte   und  mutige 


Werner  Nachmann 


Fortsetzung  von  Seite  1 

deutlicher  aufgezeigt,  als  Werner  Holzer,  der 
Chefredakteur  der  Frankfurter  Rundschau, 
eine  der  wenigen  deutschen  Zeitungen,  die 
zu  diesem  Komplex  Stellung  nahmen.  Er 
schrieb  am  Tage  nach  Bekanntwerden  des 
Falles  Nachmann: 

"Einen  Skandal  muss  man  einen  Skandal 
nennen.  Und  gesetzwidrige,  kriminelle  Akti- 
vitäten eines  einzelnen  oder  einer  Gruppe 
müssen  nach  Gesetz  und  Recht  aufgeklärt 
und  geahndet  werden.  Dies  gilt  ohne  jede 
Einschränkung  und  ohne  Ansehen  der  Per- 
son. . . 

Die  Erfahrung  lehrt  allerdings,  dass  das 
Versagen  eines  einzelnen  Menschen,  dass  die 
Schuld,  die  er  auf  sich  lädt,  gelegentlich  zur 
Diffamierung  ganzer  Institutionen  oder  Or- 
ganisationen genützt  wird,  selbst  wenn  sie 
selbst  das  Opfer  von  Betrug  geworden  wa- 
ren.. . 

(Es  wäre)  jetzt  unerträglich,  wenn  der 
Betrugsskandal  um  den  verstorbenen  . . . 
Werner  Nachmann  dazu  missbraucht  würde, 
antisemitische  Stimmung  zu  machen.  Und 
noch  etwas  anderes  darf  nicht  geschehen: 
dass  dieser  schlimme  Skandal  zum  Vorwand 
genommen  wird,  über  die  moralische  Be- 
rechtigung der  materiellen  Wiedergutma- 
chung zu  diskutieren. 

Was  den  wenigen  Überlebenden  des  orga- 
nisierten Judenmordes  durch  Deutsche  ange- 
tan wurde,  dafür  ist  der  Begriff  Wieder- 
gutmachung fast  eine  Beleidigung;  denn 
Verfolgung,  Quälerei,  Krankheit  und  zerstör- 
te Hoffnung  auf  ein  normales  Leben  kann 
niemand  mit  Geld  aufwiegen.  Dass  ein 
Mann,  der  selbst  verfolgt  wurde,  sich  an 
dem  Geld  vei^riffen  hat,  das  er  den  Opfern 
von  einst  . . .  weiterleben  sollte,  ist  schok- 
kierend.  Dass  der  Verantwortliche  Jude  war, 
hat  dabei  keine  Bedeutung,  so  wenig  man 
alle  Christen  oder  Moslems  für  alle  jene 
Skandale  und  Betrügereien  verantwortlich 
macht,  die  von  einzelnen  Christen  oder 
Moslems  begangen  worden  sind.  Unverbes- 
serliche Rassisten  wollen  das  anders  sehen. 
Wir  alle  müssen  ihnen  entgegentreten". 

Das  geht  an  die  Adresse  der  Ewiggestri- 
gen, deren  es  auch  in  der  Bundesrepublik 
noch  genügend  gibt.  Werner  Holzer  hat  dies 
dankenswerterweise  mit  unmissverständli- 
cher  Deutlichkeit  gesagt.  An  die  Adresse  der 
Juden  in  Deutschland,  deren  Zukunft  uns  am 
Herzen  liegt,  dürfen  wir  eine  Mahnung 
richten:  den  Zentralrat  an  Haupt  und 
Gliedern  zu  reformieren,  damit  nicht  wieder 
eintritt,  was  Hermann  Alter,  ein  Vorstands- 
mitglied der  Frankfurter  Jüdischen  Ge- 
meinde, sagte:  man  habe  jahrelang  "blindes 
Vertrauen"  in  Nachmann  gehabt. 

Strukturveränderungen  im  Zentralrat  soll- 
ten vor  allem  auch  eine  Verjüngung  mit  sich 
bringen.  Warum  sollten  nicht  einige  jüdische 


Akademiker  in  das  Direktorium  aufgenom- 
men werden,  etwa  der  Heidelberger  Profes- 
sor Micha  Brumlik  oder  der  Duisburger 
Professor  Julius  Schoeps,  um  nur  zwei  zu 
erwähnen;  warum  nicht  Michel  Friedman, 
Vorstandsmitglied  der  Frankfurter  Ge- 
meinde? Auch  die  Anregung  des  Berliner 
Rabbiners  Ernst  Stein,  die  Geistlichkeit  in 
das  oberste  Gremium  aufzunehmen,  wie  dies 
in  anderen  Ländern  der  Fall  ist,  wäre  befol- 
genswert.  Stein  war  es  auch,  der  die  man- 
gelnde Zusammenarbeit  der  jüdischen  Ge- 
meinden beklagte,  womit  er  siv^herlich  den 
Finger  auf  einen  wunden  F  jnkt  ^ilegt  hat. 

Man  plaudert  kein  Geheimnis  aus,  wenn 
man  feststellt,  dass  die  Juden  in  Deutschland 
nicht  gerade  an  einem  Überfluss  hochkaräti- 
ger Persönlichkeiten  leiden.  Hier  rächt  sich 
die  Vernichtung  und  Vertreibung  einer  gan- 
zen Generation  von  Intellektuellen.  Umso 
wichtiger  wäre  es,  die  fähigen  Nachwuchs- 
kräfte für  eine  Mitarbeit  im  Zentralrat  zu 
gewinnen.  Von  ihnen  könnte  eine  Belebung 
des  manchmal  zu  sehr  im  Funktionärsdenken 
erstarrten  2^ntralrats  ausgehen.  Wenn  die 
richtigen  Lehren  aus  dem  Fall  Nachmann 
gezogen  werden,  läge  ein  Neubeginn  des 
jüdischen  Organisatonslebens  in  der  Bundes- 
republik durchaus  im  Bereich  des  Mög- 
lichen. 


Jäger  von  damals  auch  Pflanzennahrung 
nicht  verschmähte. 

Der  "Homo  erectus**  war  der  erste 
Mensch  in  Europa,  berichtet  Bosinski.  Der 
**  Aufrechte**  lebte  in  warmen  und  gemässig- 
ten Klimazonen  in  der  Zeit  von  1,6  Mil- 
lionen bis  300  000  Jahren  vor  unserer  Zeit- 
rechnung. Er  war  intelligenter  als  sein 
Vorfahre  aus  Afrika,  der  "Homo  habilis** 
(Frühmensch).  Der  soll  in  der  Zeit  von  2,5 
bis  eine  Million  Jahren  als  Zwerg  von  höch- 
stens 1 ,50  Grösse  sein  Dasein  in  der  Haupt- 
sache als  Pflanzen-  und  Früchtesammler 
gefristet  haben. 

Der  "Homo  erectus** war,  so  Professor 
Bosinski,  so  gross  wie  die  Menschen  von 
heute.  Der  Körperbau  dürfte  kräftig  und 
muskulös  gewesen  sein.  Das  Kinn  hatte 
keinen  Vorsprung,  die  Nase  war  breit,  der 
Mund  gross.  Die  Augen  wurden  durch  dicke 
Knochenwülste  über  den  Augenhöhlen  ge- 
schützt. Die  Stirn  war  flach  und  zu- 
rückweichend. Seine  entscheidende  Kultur- 
leistung war  der  Besitz  des  Feuers. 

Die  Menschengruppe  hielten  sich  an  ein- 
zelnen Plätzen  nur  vorübergehend  auf.  Man 
lebte  in  Hütten.  Vor  dem  Eingang  gab  es 
Feuerstellen  und  Arbeitsplätze,  möglicher- 
weise zur  Herstellung  von  Werkzeugen, 
nicht  nur  aus  Stein,  sondern  auch  aus  Kno- 
chen, Geweihen  und  Elfenbein.  Im  Neuwie- 
der Becken  stand  damals  noch  dichter 
Laubwald  mit  Lichtungen  und  vielen  Seen. 
Die  Menschen  jagten  alles,  was  sich  beweg- 
te. Die  wichtigste  und  vielleicht  einzige 
Waffe  war  die  hölzerne  Lanze,  mit  der  selbst 
Elefanten  getötet  wurden. 

Die  Grabungen  in  Miesenheim  begannen 
vor  sechs  Jahren,  die  in  Kärlich  vor  acht 
Jahren.  Entdeckt  wurden  die  uralten 
Siedlungsplätze  durch  Zufall  beim  indu- 
striellen Lava-  und  Tonabbau.  Die  Wissen- 
schaftler haben  bisher  nur  einen  Teil  der 
Plätze  untersuchen  können  und  graben 
weiter.  Insgesamt  holten  sie  im  Neuwieder 
Becken  bisher  an  30  Fundstellen  altsteinzeit- 
liche Kostbarkeiten  aus  der  Erde.  Alle  Expo- 
nate sind  seit  kurzem  im  Schloss  Monrepos 
zu  sehen. 

Was  die  Experten  noch  nicht  fanden, 
wonach  sie  aber  weitersuchen  und  was  die 
absolute  Krönung  ihres  Schaffens  wäre,  ist 
das  Auffinden  menschlicher  Überreste. 
"Dann  wäre  die  Sensation  perfekt*',  meint 
Bosinski.  Solche  Fundplätze  aus  der  Zeit  des 
**Homo  erectus**  seien  aber  selten  genug. 
**Vielleicht  deshalb,  weil  der  damalige 
Mensch  keine  Gräber  kannte**,  sagt  der 
Professor,  der  auf  den  Fund  seltener  Kno- 
chen der  ältesten  Europäer  hofft. 

Dieter  Buslau 


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''MAINHATTAN",  die  City  von  Frankfurt  am 
Main,  wächst  weiter  in  die  Höhe:  Mit  254 
Höhenmetern  soll  der  künftige  Büroturm  auf 
dem  Gelände  der  Frankfurter  Messe  (hier  ein 
Modell)  alle  anderen  Bürogebäude  Europas 
um  Längen  überragen.  Foto:  DaD/dpa 


Deutsche  Bundesbahn  setzt  auf  neuen  Rekordzug 


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Der  deutsche  Versuchszug  Intercity  Expe- 
rimental  (ICE),  der  mit  406  Kilometern  pro 
Stunce  emen  neuen  Geschwindigkeits- Welt- 
rekord für  Schienenfahrzeuge  aufgestellt  hat, 
soll  in  der  Bundesrepublik  eine  neue  Epoche 
der  Eisenbahn  einleiten. 

Das  staatliche  Verkehrsunternehmen 
Deutsche  Bundesbahn  will  den  Schnellzug 
ab  1991  auf  neuen  Strecken  zwischen  Ham- 
burg im  Norden  und  München  im  Süden 
einsetzen.  Mit  einem  Reisetempo  von  250 
Kilometern  in  der  Stunde  soll  die  Bahn 
''halb  so  schnell  wie  das  Flugzeug  und 
doppelt  so  schnell  wie  das  Auto**  sein.  Die 
Verkehrspolitiker  des  Landes  hoffen,  dass 
die  verlustbringende  Eisenbahn  mit  dem  ICE 
wieder  Gewinne  abwirft. 

Die  Technik  des  neuen  Zuges,  der  seit 
1985  im  Versuchsbetrieb  getestet  wird,  gilt 
als  Beweis  dafür,  dass  die  über  150  Jahre  alte 
Verbindung  von  Rad  und  Schiene  immer 
noch  aktuell  und  weltbewerbsfähig  ist.  Statt 
der  traditionellen  Lokomotive  besitzt  der 
ICE  zwei  sog.  Triebköpfe  mit  jeweils  5  700 
PS  an  den  beiden  Zugenden.  Die  Elektromo- 
toren können  Wechselstrom  aus  der  Fahr- 
leitung in  günstigen  Drehstrom  un wandeln. 

Zwischen  die  beiden  Antriebswagen  kön- 
nen bis  zu  14  Reisewaggons  gekoppelt  wer- 
den. Bei  der  Konstruktion  des  ICE  stand  der 
Flugzeug-Bau  mit  neuen  Verfahren  und 


Werkstoffen  Pate.  Der  aerodynamische  Zug 
ähnelt  mit  seiner  flachen  Front  einem  Hai- 
fisch. Die  Lücken  zwischen  den  Wagen  sind 
mit  Gummi-Puffern  geschlossen,  die  dunk- 
len Fenster  sind  wegen  des  hohen  Drucks 
dreifach  verglast.  Drei  Tonnen  Schalliso- 
lierung reduzieren  den  Lärmpegel  im  Inne- 
ren des  rasanten  Schnellzuges  auf  ein  Mini- 
mum. 

Auch  die  Reisenden  geniessen  ein  neues 
Eisenbahm-Zeitalter:  Jeder  Platz  hat  ein  Te- 
lefon, über  Computer  können  Bankgeschäfte 
abgewickelt  oder  Hotelzimmer  gebucht  wer- 
den. Video-Programme  sind  Ersatz  für  die 
hinter  Tbnnel  und  Dämme  verbannte  Land- 
schaft. Der  Reisende  kann  zwischen  dem 
klassischen  Abteil  und  einem  Reihen-Sitz 
wie  im  Fleugzeug  wählen. 

Die  ersten  4Ö  Züge,  die  bis  1991  in  einer 
Kooperation  von  neun  Firmen  gebaut  wer- 
den, kosten  fast  zwei  Milliarden  Mark.  16,3 
Milliarden  Mark  investiert  die  Bundesbahn, 
um  ihr  Streckennetz  für  den  ICE  zu  moderni- 
sieren. Kurven  und  Steigungen  wird  es  auf 
der  ICE- "Rennstrecke**  kaum  geben.  426 
Kilometer  zwischen  den  Städten  Hannover 
und  Würzbui^g  sowie  Mannheim  und  Stutt- 
gart werden  deshalb  mit  grossen  Aufwand 
völlig  neu  gebaut.  Unter  den  vielen  Umneln 
ist  einer  mit  10,8  Kilometern  der  längste  des 
Landes.  Eine  Spannbeton-Brücke  hält  mit 


einer  freien  Stützweite  von  1 35  Metern  den 
Weltrekord. 

Der  Staat,  der  mehr  als  die  Hälfte  der 
Entwicklungskosten  von  77  Millionen  Mark 
bezahlt  hat,  will  den  futuristischen  Zug  auch 
zu  einem  Exporterfolg  machen.  Experten  aus 
den  USA  prüften  eine  ICE- Verbindung  zwi- 
schen den  texanischen  Städten  Houston  und 
Dallas.  Der  deutsche  Zug  konkurriert  inter- 
national vor  allem  mit  dem  französischen 
TGV  (Train  ä  Grande  Vitesse). 

Bonn  möchte  in  Europa  aber  auch  mit  den 
Franzosen  kooperieren.  Im  Jahr  2  000  soll 
die  Eisenbahn  westdeutsche  Metropolen 
über  ein  Hochgeschwindigkeitsnetz  mit 
Brüssel,  Paris,  Genf  oder  Mailand  verbin- 
den. Mit  Güterversionen  der  rasanten  neuen 
Züge  wollen  die  Bahnunternehmen  im  Last- 
transport Terrain  zurückgewinnen. 

Der  ICE  wetteifert  darüber  hinaus  im 
eigenen  Land  mit  einem  harten  Konkurrenten. 
Die  Magnet-Schwebebahn  Transrapid,  die 
jetzt  einen  neuen  Weltrekord  von  500  Kilo- 
metern anstrebt,  muss  aber  auf  einer  kleinen 
Beton-Teststrecke  in  Norddeutschland  ihre 
Runden  drehen.  Während  die  neuen  ICE- 
Schienen  schon  verlegt  werden,  streiten  die 
Politiker  in  Bonn  noch,  wo  die  hochent- 
wickelte Magnet-Bahn  künftig  einmal  einge- 
setzt werden  kann. 

Meinolf  Ellers 


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HOTEL  WALDHAUS  •  CH    7514  SILS  MARIA  CENGADIN) 

TELEFON    082- 4  53  31       TELEX    744-4-4-      TELEGR    TX    74444      WALD  HAU  S    Sl  LS    S  E  G  L- MARI  A 


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Kriege 

nicht  wieaer  richtig  tuij  laso^. 
Von  1949  bis  1954  lehrte  und  forschte  ^ 
als   Professor    an    der   Universität   von 
Tucumän  am  Rande  der  argentinischen 
Anden.  (F.A.Z.)  ä         ^ 

Benno  Nathan  gestorben  4 

Benno  Nathan,  der  vielen  emigrierten 
Deutschen  und  in  Amerika  lebenden 
deutschen  Staatsbürgern  half,  ihre  Ren- 
tenversicherung zu  erhalten,  ist  im  Al- 
ter von  72  Jahren  am  30.  Juli  in  Wa- 
shington gestorben,  wie  erst  jetzt  be- 
kanntgeworden ist.  Nathan  stammte 
aus  Essen  und  ist  1936  nach  Amerika 
ausgewandert.  Nachdem  er  im  Zweiten 
Weltkrieg  bei  der  amerikanischen  Luft- 
waffe in  Europa  eingesetzt  war,  wurde 
er  anschließend  ziviler  Mitarbeiter  der 
Luftwaffen-Abteilung  im  Verteidi- 
gungsministerium. Die  Bundesrepublik 
Deutschland  hatte  ihn  mit  der  Verlei- 
hung des  Verdienstkreuzes  geehrt.  (Ss.) 


Kleine  Meldungen 


Papst  Johannes  Paul  II.  wird  im  Sep- 
tember  oder    Oktober    1988   Österreich 
zum  zweiten  Male  besuchen.  Dies  er- 
-lärte  der  vatikanische  Kardinalstaats- 
•'^tqr  X^*"^    ^-   zum  Abschluß   eines 

Gesuches  in  Salz- 
burg, mögli- 
^'-1  besu- 


n. 


\ 


>♦.»•  ß 


riMBS.  FRIDAY,  JANUARY  30.  1987 


P 

Dr.  Otto  Nathan,  an  Economist 


les,  1953 


>ne  bit- 

leeting. 

eets  of 

smiied 
[oy"  or 
üd  not 

thathe 

former 
n  1926. 
rs.  Im- 
ivedby 
>ich    of 

f/at9:15 
[Funeral 
^ed  by  a 
A.M.  at 
1.  Burial 
3  Ceme- 


Dr.  Otto  Nathan,  an  economist  who 
served  as  executor  and  co-trustee  of 
the  estate  of  Albert  Einstein,  died  of 
heart  failure  Tuesday  at  Van  Etten 
Hospital  in  the  Bronx.  He  was  93  years 
old  and  lived  in  Manhattan. 

Dr.  Nathan,  who  was  born  July  15, 
1893,  in  Bigen,  Germany,  was  an  eco^ 
nomic  adviser  to  the  Weimar  Republic 
from  1920  to  1933.  He  served  as  a  Ger- 
man  delegate  to  the  World  Economic 
Conference  in  Geneva  in  1927. 

With  the  rise  of  Hitler  to  power,  Dr. 
Nathan  fled  to  the  United  States,  where 
he  joined  the  faculty  of  Princeton  Uni- 
versity  in  the  economics  department. 
It  was  at  Princeton  that  he  began  his 
friendship  with  Dr.  Einstein. 

Dr.  Nathan  was  the  sole  executor  of 
Dr.  Einstein's  estate  after  the  soifi 
tist's  death  in  1955  and  was  co-tnu^- 
of  his  literary  property  along  wiü  fr 
Einstein's  secretary,  Helen  Dukas,  \%r 
died  in  1982.  rh 

In  the  last  three  decades  of  his  Jk- 
Dr.  Nathan's  primary  interest  wasis- 
Einstein  archive,  which  he  treble  zu 
[size.  The  archive  was  turned  ovfdaß 
the  Hebrew  University  of  Israel  in  nur 
Dr.  Nathan,  who  earned  docto^ein- 
in  economics  and  law  at  Freiburfisen 
Munich  Universities,  taught  econo   ^^• 
at  Princeton,  New  York  Univaif "  *^  * 
Howard  University  and  Vassar 
lege.  He  also  served  as  a  consulta^ 
economic  literature  to  the  Librai^^nt 
Congress.  f  *^'" 

In  the  mid-1950's,  Dr.  Nathan  ha«  ., 
ficulty  obtaining  a  passport  and  i^^^^' 
became  a  target  of  the  House  .f  ^^" 
American  Activities  Committee.    ^  ^^: 

He   declined    to   answer   questi« 
from  the  committee,  saying  he  Bog 
lieved  that  "no  Congressional  commK2  5 
tee  has  the  right  to  inquire  into  th^it) 
political  beliefs  of  American  Citizens."  lit 

______^  ^^ 

—  iC 


In  1955,  he  forced  the  State  Depart- 
ment, by  court  action,  to  grant  him  a 
passport  after  he  swore  ü.at  he  had 

nfcfoiT"  f  T""^^  «^  the  Commu- 
"  fi  Pfty-  And  in  1957.  he  won  an  ac- 
quittal  on  a   contempt  of  Congress 
Charge  stemming  from  the  confrlnta 
Hon  with  the  House  committee. 

Dr  Nathan  was  the  author  of  numer- 

nö^i^^'%*"''"***"8  "Th«  Nazi  Eco-I 
nomic  System:  Germany's  Mobiliza-' 
tion  for  War,"  and  "Nazi  War  Finan^e 
and  Banking,"  both  in  1944    He  a"so 
hei^d  Heinz  Norden  write  "&ns?eW 
on  Peace"  in  1961.  c-mstein 

Dr.  Nathan,  who  became  a  natural- 
ized  Citizen  in  1939,  is  survived  by  a 
niece,  Doris  Nathan,  of  Manhattan. 


Carh 


MO] 
—   Cai 
whose 
ner  of' 
hereu 
heart  a] 
years 
Mr. 
Centn 
tuminj 
been  ti 
The 
17,  191! 
was 
Short 
est, 
"Faus 
His 
landh 


Otto  Nathan 

SerT  VÄen  ^  wahrend  3^- 
Weimarer  Republik  von  19^9  bis  19^^,^^ 

^e^sTorb^^n'^E^'^war^Sd^^^^^^^^ 
Vollstrecker   von  Albert  Emstem^^^^^ 

dem  er  s>9^.'"  ^""^tgeri  seines  Glau- 


bens  aus  Deutschland  genon«^    —    - 
hatte  in  Amerika  .Auff  ^en  er^egi, 
ihm  die  amerikanische  gef/'^J^fanten 
^"^"r^^rdiT  Herauslabe    der 


9patl^ 


[»ander,  Hertens« 
'own,  Thomas 
>llard,  Joseph 


B 

Lichtenleid,  Esther 
Lipkowitz,  Svivio 
Atason.  Esther 
AAcLoughlin,  Jeanne 
Menzel,  Hert>ert 
Moser,  Edith 
H,  iock 


Sovel,  Anno 
Schunke,  Nichotas 
Schur,  Aoron 
Seltzer,  MorK 
Sieoler,  Fredo 
Sllvernian, 
Socol, 


;  in  AmeriKd  .'^";""  p^-iprung  1955 

die  amerikanische  »«ff  ^^J^f^nten 

»m  Zusammenhang  mit  emer^g^P^    ^^^ 

Europareise    lur    aie    '^^'^^  •     „«ß  ver- 
Ichriften  Einsteins  emen  Re.sepaß^.^^^ 
weigerte,    obwohl   er    seu 
amerikanischen  Paß  besau.  ^^gi. 

rung  begründete  damals  die 
düng  mit  einer  früheren    vo        ^^^ 

&?ÄS=3,»  Pol.»  .«8^ 
w>     4^_^u^  MiT.ivfptallnreir 


NATHAN-Otto    The   Albert   Ein- 
stein College  of  Medicine  commüi 
nitv  nDourns  the  loss  of  a 
friend  and  most  esteemec 
ry  Qlumnus.  A  brillk 
ond  an  inspiring 
odel. 


flMBS.  FRIDAY,  JANUARY  30,  1987 


les,  1953 


ne  bit' 

leeting. 
eets  of 
smiled 
joy"  or 
[hd  not 
that  he 

former 

n  1926. 

rs.  Im- 

*ivedby 

1/ich    of 

f/at9:15 

^Funeral 

'ed  by  a 

A.M.  at 

Burial 

\s  Ceme- 


Otto 


^90>'>^r 


niece; 


Dr.  Otto  Nathan,  an  economist  who 
served  as  executor  and  co-trustee  of  I  m 
the  estate  of  Albert  Einstein,  died  of    p' 
heart  failure  Tuesday  at  Van  Etten  \n , 
Hospital  in  the  Bronx.  He  was  93  yearsjr 
old  and  lived  in  Manhattan. 

Dr.  Nathan,  who  was  born  July  15^  [ 
1893,  in  Bigen,  Germany,  was  an  ecch  og 
nomic  adviser  to  the  Weimar  Republic     ^ 
from  1920  to  1933.  He  served  as  a  Ger- 
man  delegate  to  the  World  Economic  ^ 
Conference  in  Geneva  in  1927.  fs/ 

With  the  rise  of  Hitler  to  power,  Dr  '^st  /opg 
Nathan  fled  to  the  United  States,  wher^//  ^^^^^7 
he  joined  the  faculty  of  Princeton  IT/  ./  soef/ 
versity  in  the  economics  departmen^^^r-2?^^/ 
It  was  at  Princeton  that  he  began  h^^ 
friendship  with  Dr.  Einstein. 

Dr.  Nathan  was  the  sole  executor  of 
Dr.  Einstein's  estate  after  the  scien- 
tist's  death  in  1955  and  was  co-trustee 
of  his  literary  property  along  with  Dr. 
Einstein's  secretary,  Helen  Dukas,  who 
died  in  1982. 

In  the  last  three  decades  of  his  life, 
Dr.  Nathan's  primary  interest  was  the 
Einstein  archive,  which  he  trebled  in 
size.  The  archive  was  turned  over  to 
the  Hebrew  University  of  Israel  in  1982. 

Dr.  Nathan,  who  earned  doctorates 
in  economics  and  law  at  Freiburg  and 
Munich  Universities,  taught  economics 
at  Princeton,  New  York  University, 
Howard  University  and  Vassar  Col- 
lege. He  also  served  as  a  Consultant  on 
economic  literature  to  the  Library  of 
Congress. 

In  the  mid-1950's,  Dr.  Nathan  had  dif- 
ficulty  obtaining  a  passport  and  later 
became  a  target  of  the  House  Un- 
American  Activities  Committee. 

He  declined  to  answer  questions 
from  the  committee,  saying  he  be- 
lieved  that  "no  Congressional  commit- 
tee has  the  right  to  inquire  into  the 
political  beliefs  of  American  Citizens." 


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Os- 


FRANCIS  BELLO 

Francis  Hello,  a  retired  associate 
editor  of  Scientific  American  maga- 
zine,  died  of  leukemia  Tuesday  at  the 
Stanford  Medical  Center  in  Stanford, 
Calif.  He  was  69  years  old  and  lived  in 
Menlo  Park,  Calif. 

Mr.  Bello,  who  spent  most  of  his  writ- 
ing  career  in  New  York,  joined  Scien- 
tific American  in  1960  and  wrote  fre- 
quently  on  high-energy  physics  and 
molecular  biology.  He  stepped  down  as 
associate  editor  in  1980  and  became  a 
member  of  the  board  of  editors.  He  re- 
tired in  1982. 


On 


Mr.  Bello  was  born  in  Newark  and 
graduated  from  Drew  University  in 
Madison,  N.J.,  with  a  degree  in  chemis- 
try. 

He  is  survived  by  his  wife,  the  former 
Ann  Walker;  two  sons,  Stephen,  of 
North  Hollywood,  Calif.,  and  Christo- 
pher, of  Berkeley,  Calif. ;  a  brother,  Eu- 
gene, of  Encinitas,  Calif.,  and  three 
grandchildren. 


Coi 
tioi 
Ti 


IBtütlfB 


?xander,  Hortense 

Lichtenfeld,  Esther 

Saval,  AnrKi 

own,  Thomas 

Lipkowitz,  Sylvia 

Schunke,  Nicholas 

•llard  Joseph 

Mason,  Esther 

Schur,  Aoron 

McLoughlln,  Jeanne 

Seltzer,  Mark 

Menzel,  Herbert 

Sieoler,  Freda 

Moser,  Edith 

Silverman,  i^mfM 

llkiyiyock 

Socol,  stm^^M 

BeutlfB 


NATHAN-Otto.    The   Alt>ert    Ein 
stein  College  of  Medicine  connmui 
nitv  mourns  the  loss  of  a 
friend  and  most  esteemec 
ry  alumnus.  A  t>rilli< 
and  an  inspiring 
lodel. 


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Seite  16  /  Donnerstag,  19.  Juli  1990,  Nr.  165 


Wirtsi 


Personalien 


Gottfried  von  Haberler  90 

In  der  Galerie  der  Nobelpreisträger  der 
Wirtschaftswissenschaften  vermißt  man 
das  Bild  von  Gottfried  von  Haberler.  Am 
20.  Juli  wird  er  90  Jahre  alt.  Er  lebt  in 
Washington.  Seine  ersten  grundlegenden 
Arbeiten  entstanden  bereits  Jahre  vor  dem 
Zweiten  Weltkrieg.  John  Maynard  Keynes 
beherrschte  das  theoretische  Feld,  Protek- 
tionismus das  wirtschaftspolitische.  Die 
Konjunkturtheorie,  die  Haberler  in  „Pro- 
sperität und  Depression"  (Erstauflage 
1937)  veröffentlichte,  ist  schnell  Standard- 
wissen geworden.  Im  Gegensatz  zur 
Keynes'schen  These  vom  Gleichgewicht 
bei  Unterbeschäftigung  hat  Haberler 
schon  in  der  ersten  Auflage  ausgeführt, 
daß  -  wenn  Löhne  und  Preise  fallen  -  der 


Foto  Seuß 


Ov."--:-«* 


Gottfried 
von  Haherler 


reale  Wert  der  Geldbestände  steigen 
werde  und  sich  dadurch  die  Wirtschafts- 
lage verbessere.  Diese  These  wurde  später 
als  Pigou-Effekt  bekannt.  Haberler  hat 
das  Erstgeburtsrecht  auf  diesen  Effekt  in 
späteren  Aufsätzen  nur  am  Rande  ange- 
deutet. In  „Der  Internationale  Handel", 
erstmals  erschienen  1933,  hat  Haberler 
der  österreichischen  Grenznutzenschule 
den  außenwirtschaftlichen  Flügel  ange- 
baut und  mit  Hilfe  der  Opportunitätsko- 
sten  (entgangener  Nutzen  bei  anderer 
Verwendung  der  Produktionsfaktoren) 
die  von  Freihandelsgegnern  gern  benutzte 
These  von  einer  Unbeweglichkeit  der 
Produktionsfaktoren  und  von  volkswirt- 
schaftlichen Verlusten  durch  Auslands- 
konkurrenz widerlegt.  Schließlich  hat  er  - 
bereits  1927  -  die  Unmöglichkeit  nachge- 
wiesen, individuelle  Ziel-  und  Wertvor- 
stellungen zu  volkswirtschaftlichen  oder 
sozialen  Funktionen  zu  aggregieren.  Die 
Aufzählung  aller  Bücher  und  Aufsätze 
von  Haberler  würde  mehr  als  eine 
Zeitungsspalte  füllen.  Außenhandel, 
Konjunktur,  Inflationsbekämpfung  und 
die  Wechselkursdiskussion  sind  seine 
bevorzugten  Themen.  Noch  in  diesen 
Tagen  schreibt  Haberler  viel  beachtete 
Aufsätze  im  American  Enterprise  Institu- 


te, wo  er  täglich  arbeitet.  Haberler  war 
schon  in  jungen  Jahren  als  Vertreter  der 
österreichischen  Schule  hervorgetreten 
und  nahm  am  berühmten  Privatseminar 
von  Ludwig  von  Mises  teil.  Er  hat 
zunächst  in  Wien  gelehrt,  hatte  dann  von 
1936  bis  1971  einen  Lehrstuhl  an  der 
Harvard-Universität  inne.  Er  verkörpert 
die  europäische  liberale  Tradition  der 
Ökonomie.  Es  ist  ein  großer  Genuß,  ihn 
wieder  und  wieder  zu  lesen.  Ss. 

Nestor  der 
Finanzwissenschaft 

Fritz  Neumark,  der  am  Freitag  90  Jahre 
alt  wird,  ist  zweifellos  der  einflußreichste 
deutsche  Finanzwissenschaftler  der  Nach- 
kriegszeit. Der  1900  in  Hannover  geborene 
Ökonom  hat  nicht  nur  in  Forschung  und 
Lehre  das  Konzept  der  gesamtwirtschaftli- 
chen Nachfragesteuerung  durch  den 
Staatshaushalt  popularisiert,  sondern  auch 
in  mehr  als  dreißigjähriger  Beratungstätig- 
keit in  den  Wissenschaftlichen  Beiräten 
des  Bundeswirtschafts-  und  des  Bundesfi- 
nanzministeriums für  seine  Vorstellungen 
von  Finanzpolitik  geworben.  Das  1967 
verabschiedete  Stabilitätsgesetz  wurde  von 
ihm  nicht  unwesentlich  geprägt.  Neumark, 
der  heute  in  Baden-Baden  lebt,  ist  gleich- 
wohl immer  ein  undogmatischer  Ökonom 
geblieben,  der  sich  keiner  Schule  zugehörig 
fühlt  und  keine  eigene  Schule  gebildet  hat. 
Sein  breites  Wissen  spiegeln  seine  zahlrei- 
chen Veröffentlichungen  wider,  von  denen 
das  Anfang  der  siebziger  Jahre  erschienene 
Buch     über    Grundsätze     der     richtigen 

Foto  Bopp 


Fritz 
l  Neumark 


Besteuerung  wohl  am  bekanntesten  ge- 
worden ist.  Außerdem  gab  er  bedeutende 
Handbücher  und  Periodika  heraus.  Heute 
schreibt  Neumark  an  seinen  Memoiren. 

Sein  Verhältnis  zu  Deutschland  und  den 
Deutschen  ist  immer  ambivalent  geblie- 
ben. Er  fühle  sich  gleichzeitig  als  Deut- 
scher wie  auch  als  Kosmopolit,  sagte 
Neumark,  der  jüdischer  Abstammung  ist, 
aber  keiner  Konfession  angehört,  einmal 


in  einem  Interview.  1933  mußte  der  junge 
Professor  Deutschland  verlassen  und  sich 
eine  Bleibe  in  der  Türkei  suchen,  wo  sich 
zahlreiche  deutsche  Emigranten,  darunter 
Ernst  Reuter,  aufhielten.  Nach  1933  lehrte 
er  an  der  Universität  in  Istanbul  und  half 
der  türkischen  Regierung  bei  der  Einfüh- 
rung der  Einkommensteuer. 

Als  Neumark  nach  dem  Krieg  nach 
Deutschland  zurückkehrte  und  seine  aka- 
demische Karriere  wiederaufnahm,  fiel  es 
ihm  leicht,  die  Wirtschaftsordnung  der 
Bundesrepublik  Deutschland  zu  akzeptie- 
ren. Neumark  ist  ein  überzeugter  Anhän- 
ger einer  sozialen  Marktwirtschaft,  wobei 
er  vor  allem  das  Wort  „sozial"  betont. 
Nicht  erstaunlich  ist  daher  sein  großes 
Interesse  an  Verteilungsfragen.  Die  neue, 
in  den  vergangenen  20  Jahren  vor  allem  im 
englischen  Sprachraum  entwickelte  Theo- 
rie der  öffentlichen  Finanzen  blieb  ihm 
eher  fremd.  Der  auch  international  ange- 
sehene Ökonom  ist  kein  überaus  innovati- 
ver Theoretiker  gewesen,  sondern  eher  ein 
Mann,  der  Vorhandenes  aufgreift,  abwägt, 
neu  bewertet  und  ordnet.  Das  tut  seiner 
Bedeutung  keinerlei  Abbruch.  Es  ist  nicht 
zuletzt  Neumarks  Verdienst,  daß  nach 
dem  Krieg  in  Deutschland  über  öffentliche 
Finanzen  vernünftiger  nachgedacht  und 
entschieden  wurde  als  zuvor.  gb. 

Jacques  Delors  65  Jahre 

Es  ist  der  pure  Zufall,  daß  Jacques 
Delors  seinen  65.  Geburtstag  an  diesem 
Freitag  bei  politischen  Gesprächen  mit  der 
Führungselite  der  Sowjetunion  in  Moskau 
begeht.  Aber  ein  kleines  Zeichen  ist  es 
doch:  Die  Brüsseler  Kommission  der 
Europäischen  Gemeinschaft  kann  sich 
ebensowenig  wie  die  zwölf  EG-Regierun- 
gen den  tiefgreifenden  Veränderungen 
entziehen,  die  dem  alten  Kontinent  zu 
einer  neuen  Architektur  verhelfen.  Der 
kleine,  fast  schmal  wirkende  Franzose,  der 
seit  nunmehr  fünf  Jahren  mit  nie  erlah- 
mender Energie  und  einer  gehörigen 
Portion  Überzeugungskraft  die  EG-Be- 
hörde leitet,  darf  sich  zu  den  Architekten 
zählen,  die  Zug  um  Zug  das  neue  Europa 
entworfen  haben.  Mit  seinem  Namen 
verbindet  sich  das  große  Reformwerk  in 
der  Haushalts-,  Struktur-  und  Agrarpoli- 
tik von  1988,  das  der  Gemeinschaft  mit 
einem  Schlag  eine  bessere  Zukunft  ermög- 
licht hat;  er  hat  das  alte  Konzept  des 
Binnenmarktes  mit  dem  Zieldatum  1992 
neu  belebt;  und  dem  nach  ihm  benannten 
Plan  ist  es  zu  verdanken,  daß  die  Zwölf 
nach  drei  vergeblichen  Anläufen  auch  in 
der  Wirtschafts-  und  Währungsunion  jetzt 
einen  erfolgversprechenden  Weg  einge- 
schlagen haben.  Die  sich  abzeichnende 
neue  Etappe  des  Zusammenwachsens  der 
Zwölf  zu  einer  politischen  Union  ist  für 


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Donnerstag,  19.  Juli  1990,  Nr.  165  /  Seite  15 


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Die  Deutsche  Bank  erreicht  neue  Dimension 

Verschmelzung  mit  zwei  deutschen  Tochtergeschäftsbanken  geplant  /  Kapitalerhöhung  für  das  DDR-Geschäft 


Deutsche    Bank    AG,    Frankfurt.    Die 

bevorstehende  Einheit  Deutschlands  wird 
auch  dazu  führen,  daß  die  größte  deutsche 
Geschäftsbank  schon  recht  bald  eine  neue 
Dimension  erreichen   wird.    Das   Institut 
strebt   in   der   heutigen    DDR    nach   den 
Worten  ihres  Vorstandsmitgliedes  Georg 
Krupp    „mindestens"    die    Marktstellung 
an,  die  sie  heute  in  der  Bundesrepublik 
hat.    Dabei    geht    es    zunächst    um    die 
Übernahme  der  Mehrheit  der  Deutschen 
Kreditbank   AG,   Ost-Berlin.   Zu  diesem 
Zweck  wird  in  den  nächsten  Wochen  die 
Deutsche  Bank   Kreditbank  AG,  Berlin, 
ein   kürzlich  gegründetes  Gemeinschafts- 
unternehmen mit  den  Aktionären  Deut- 
sche  Bank   AG   (49   Prozent),    Deutsche 
Kreditbank  AG  (47  Prozent)  und  einigen 
DDR-Kombinaten  (vier  Prozent)  ihr  Ei- 
genkapital von  derzeit  300  Millionen  DM 
„kräftig  aufstocken".  Die  Deutsche  Bank 
AG  werde  die  neuen  Aktien  vermutlich 
allein  zeichnen  und  so  ihren  Anteil  wie 
geplant  „nahe  an  100  Prozent  heranbrin- 
gen".  Die  Deutsche   Bank   verfüge  über 
ausreichende   Mittel    und   brauche  dafür 
selbst  keine  neue  Kapitalerhöhung.  Wenn 
die  entsprechenden  rechtlichen  Vorausset- 
zungen in  der  DDR  gegeben  sind,  sagte 
Krupp  weiter,  werde  die  Deutsche  Bank 
Kreditbank  zusammen  mit  der  Tochterge- 
sellschaft in  West-Berlin  (Deutsche  Bank 
Berlin  AG)  auf  die  Deutsche  Bank  AG 
fusioniert  werden.  Dann  werde  die  Deut- 
sche Bank  AG  ihr  Geschäft  im  Gebiet  der 
heutigen  DDR  einschließlich  Berlin  wie  in 
der  Bundesrepublik  aufgeteilt  in  Hauptfili- 
albezirke    führen.    Der    Deutsche    Bank- 
Konzern   wird   dann    voraussichtlich   ein 
Geschäftsvolumen     von     mehr    als    400 
Milliarden  DM. 

Zu   den   Aussichten   eines   Bankenzen- 
trums Berlin  merkte  Krupp  an:  „Berlin 
wird   ein   interessantes   Wirtschafts-   und 
Bankenzentrum.  Wir  sehen  keinen  Anlaß 
darüber    nachzudenken,    ob    Berlin    das 
deutsche  Bankenzentrum  wird.  Die  Deut- 
sche Bundesbank  will  nicht  von  Frankfurt 
weggehen.  Das  heißt  für  uns,  mindestens 
auf  absehbare  Zeit  wird  sich  nichts  an  der 
Dominanz  des   Bankenplatzes   Frankfurt 
ändern."  Krupp  glaubt  nicht,  daß  es  zu 
einem    „heißen    Herbst"    in    der    DDR 
kommen   wird.    „Die    Dinge   laufen    viel 
glatter  als  befürchtet",  sagte  der  für  das 
DDR-Geschäft      zuständige      Vorstand. 
Schwierigkeiten  könnte  es  dann  im  Kredit- 
geschäft geben,  wenn  sich  der  Rahmen  der 
Treuhandanstalt-Bürgschaft   für   Liquidi- 
tätskredite   an    die    DDR-Betriebe    (100 
Prozent  bis  500  000  DM  und  41  Prozent 
darüber)  wegen  des  erkennbaren   Lager- 
problems (Nichtabbau  von  DDR-Waren- 


beständen wegen  einseitiger  Nachfrage 
nach  Westwaren)  als  zu  eng  erweisen 
sollte.  Hier  wäre  dann  aber  der 
Staat  gefordert,  die  Bürgschaftsgrenze 
von  41  Prozent  zu  erhöhen,  meinte 
Krupp. 

Die  Kreditvergabe  außerhalb  der  Treu- 
handanstalt-Bürgschaft laufe  wegen  der 
fehlenden  Unterlagen,  wie  sie  für  das 
normale  Bankkreditgeschäft  notwendig 
sind,  langsam  an.  Die  Deutsche  Bank 
beziehungsweise  die  Deutsche  Bank  Kre- 
ditbank haben  allerdings  in  der  DDR 
bereits  600  Millionen  DM  Kundenforde- 
rungen ausgelegt.  Davon  seien  etwa  500 
Millionen  DM  zumeist  an  mittelständische 
Unternehmen  oder  Handwerksbetriebe  ge- 
währt worden.  Die  Kredite  an  Private 
beliefen  sich  auf  mittlerweile  rund  100 
Millionen  DM. 

Krupp  bezifferte  die  sogenannten  Alt- 
Kredite  der  DDR-Wirtschaft  auf  insge- 
samt 140  Milliarden  DM.  Bisher  stehe 
noch  nicht  fest,  zu  welchen  Bedingungen 
und  in  welchem  Umfang  die  Kredite  auf 
die  einzelnen  Institute  in  der  DDR 
übertragen  werden.  Diese  Kredite  der 
DDR-Betriebe  werden  von  der  DDR- 
Tochtergesellschaft  der  Deutschen  Bank 
nur  „verwaltet". 

In  der  DDR  eröffnen  die  Mitarbeiter 
der  Deutschen  Bank  täglich  nach  Angaben 
von  Krupp  mehr  als  5000  Konten.  Für 
Kunden,  die  bis  zum  30.  September  1990 
bei  der  Deutschen  Bank  in  der  DDR  ein 
laufendes  Konto  eröffnen,  werden  diese 
Konten  bis  zum  30.  September  1991 
kostenfrei  geführt.  Später  ist  eine  monatli- 
che Pauschale  von  3  DM  je  Konto 
vorgesehen.  Die  Guthaben  auf  den  Kon- 
ten würden  mit  0,5  Prozent  verzinst. 
Krupp  berichtete,  daß  die  DDR-Kunden 
sehr  wohl  auch  schon  die  Anlageberatung 


KKB-Bank:  Mehr  Schwung 
im  Einlagengeschäft 

KKB  Bank  AG,  Düsseldorf.  Die  auf  das 

Geschäft  mit  privaten  Kunden  spezialisier- 
te Bank,  deren  Kapital  zu  97  Prozent  bei 
der  New  Yorker  Citibank  liegt,  ist  im 
ersten  Halbjahr  1990  kräftig  gewachsen. 
Man  habe  die  Bankgeschäfte  in  allen 
Sparten  stärker  ausbauen  können  als  im 
schon  gut  verlaufenen  Vorjahr,  heißt  es  in 
einem  Zwischenbericht.  Die  Bilanzsumme 
wurde  in  den  ersten  sechs  Monaten  um  7 
Prozent  auf  10,3  Milliarden  DM  erhöht. 
Dabei  stieg  das  Kreditvolumen  um  10 
Prozent  auf  8,8   Milliarden  DM  an.   Im 


über  das  Konto  hinaus  in  Anspruch 
nehmen,  wobei  vor  allem  zinsattraktive 
Anlagen  (Festgeld,  Anleihen  und  Invest- 
mentfonds) gefragt  seien.  Die  Deutsche 
Bank  will  auch  in  der  DDR  einen 
umfassenden  Kunden-Service  im  Zah- 
lungsverkehr mit  Hilfe  moderner  Selbstbe- 
dienungsgeräte ermöglichen.  Erste  Geldr 
automaten  sind  bereits  im  Einsatz. 

Die    Bank,    die    insgesamt    etwa    2,3 
Millionen  private  laufende  Konten  führt, 
setzt  nunmehr  bei  der  Bargeldversorgung 
konsequent  auf  die  Selbstbedienung.  Diese 
habe  in  der  Bevölkerung  der  Bundesrepu- 
blik   schon    einen    „hohen    Stellenwert". 
Dementsprechend    werde    die    Zahl    der 
Geldautomaten  der  Deutschen  Bank  bis 
Ende  1990  von  derzeit  500  auf  mehr  als 
800  erhöht.  Das  bisherige  Investitionsvo- 
lumen für  die  Geldautomaten  gab  Krupp 
mit  etwa  50  Millionen  DM  an.  Außerdem 
seien   schon    1  450   Kontoauszugsdrucker 
installiert.  In  Kürze  sollen  weitere  Selbst- 
bedienungsgeräte folgen.  Krupp  erläuterte 
das  Vorgehen  der  Deutschen  Bank:  An- 
fang Juli  haben  eine  Million  Kunden  eine 
neue  kostenlose  „Kundenkarte"  der  Bank 
erhalten,  1,2  Millionen  Kunden  haben  die 
„Euroscheck-Karte";    mehr    als    210  000 
Kunden  haben  die  „Eurocard"  oder  die 
„Eurocard  Gold".  Dazu  kündigte  Krupp 
an,  daß  die  Deutsche  Bank  von  Anfang 
1991  an  die  „Eurocard"  und  die  „Euro- 
card Gold"  selbst  emittieren  und  damit 
der  „volle  rechtliche  und  wirtschaftliche 
Partner"  der  Karteninhaber  sein  werde. 
Die  Bank  stehe  aber  nach  wie  vor  zur  GZS 
Gesellschaft  für  Zahlungssysteme,  meinte 
Krupp.     Dieses    Gemeinschaftsunterneh- 
men der  deutschen  Kreditwirtschaft  werde 
auch  künftig  das  sogenannte  Processing 
(Verarbeitung  der  Kartenumsätze)  über- 
nehmen. f2 


Baufinanzierungsgeschäft  wurde  seit  Jah- 
resbeginn ein  Zuwachs  von  20  Prozent 
erreicht.  Nach  einer  eher  verhaltenen 
Entwicklung  in  den  vorangegangenen  Jah- 
ren gewann  dem  Bericht  zufolge  das  Einla- 
gengeschäft wieder  an  Schwung.  So  hätten 
die  privaten  Kunden  ihr  Einlagenvolumen 
um  4  Prozent  auf  8  Milliarden  DM  erhöht. 
Das  sei  der  höchste  Halbjahreszuwachs  seit 
Anfang  der  achtziger  Jahre  gewesen.  Gut 
gefragt  seien  auch  die  Einzel- Lebensversi- 
cherungen gewesen.  Ihr  Volumen  sei  um  12 
Prozent  auf  1,8  Milliarden  DM  angestie- 
gen. Die  Erträge  der  Bank  übertrafen  dem 
Bericht  zufolge  den  anteiligen  Vorjahres- 
wert um  16  Prozent,  die  Aufwendungen 
stiegen  um  14  Prozent.  ß.K. 


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Lkal  Reform  in  Q^t^pied  Japan:  A  Participant  Looks  Back.  By 
Alfred  C.  Opplert^  Princeton:  Princeton  University  Press,  1976.  Pp. 
XX,  345.   $20.00. 


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Reviewed  by  Chalmers  Johnson* 

Professor  Kurt  Steiner  of  Stanford  University  begins  his  introduc- 
tion  to  Judge  Oppler's  memoirs  with  this  note  of  high  promise:  "The 
Allied  Occupation  of  Japan  was  an  experiment  in  directed  political 
thange.  The  avowed  purpose  was  to  'democratize'  the  essentially  au- 
thoritarian  political  System  of  the  erstwhile  enemy  nation.  This  was 
to  be  achieved  by  altering  not  only  Japan's  political  institutions  but 
ilsoher  political  culture"  (p.  vii).    Unfortunately,  the  American  offi- 


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10.  P.  108.    The  Institution  of  dia  was  abolished  in  Somalia  in  1971. 


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•    Chairman,  Department  of  Political  Science,  University  of  California, 
Bfrkdey. 


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late  date  of  March  1939.  He  worked  at  Harvard  until  1944,  learning 
English  and  teaching  comparative  government,  and  then  entered  U.S. 
government  service.  He  became  a  naturalized  U.S.  Citizen  in  early 
1945.  He  arrived  in  Japan  in  1946  and  served  there  as  a  U.S.  Army 
civilian  bureaucrat  until  his  retirement  in  1959.  During  the  occupa- 
tion, 1945  to  1952,  he  was  chief  of  the  Courts  and  Law  Division  of 
the  Government  Section,  Supreme  Commander  for  the  Allied  Powers 
(SCAP) ;  and  later  headed  the  Legislation  and  Justice  Division  of  the 
Legal  Section  of  SCAP. 

"I  did  not  have  any  knowledge  of  things  Japanese,"  writes  Oppler. 
"As  a  matter  of  fact,  this  ignorance  had  bothered  me  since  I  had  been 
recruited.  *0h,  that  is  quite  all  right,'  the  colonel  answered.  *If  you 
knew  too  much  about  Japan,  you  might  be  prejudiced.  We  do  not 
like  old  Japan  hands!'"  (p.  12).  It  is  to  Oppler's  everlasting  credit 
that,  under  these  circumstances,  he  did  not  do  too  much  damage  in 
Tokyo  and  that  the  vast  reforms  he  supervised — rewriting  the  Code 
of  Criminal  Procedure,  the  Civil  Code,  the  Juvenile  Law,  the  State 
Redress  Law,  the  Criminal  Indemnity  Law,  and  many  others,  as  well 
as  helping  to  found  the  Japan  Civil  Liberties  Union — have  stood  the 
test  of  time  reasonably  well. 

Even  so,  Oppler  does  not  shed  much  new  light  on  why  he  and 
his  group  were  more  successful  than,  for  example,  the  American  re- 
formers  working  in  the  fields  of  education,  economic  deconcentration, 
or  public  Service.  His  main  concern  in  this  book  is  to  refute  the  notion 
that  the  legal  reformers  went  too  far  in  introducing  American  proce- 
dures  into  Japan's  essentially  Continental  law,  which  is  curious  since 
most  of  his  coUeagues  up  to  now  have  written  that  their  intent  was 
precisely  to  supplant  Japan's  Continental  traditions  with  Anglo- 
American  norms.  It  is  true  that  contemporary  Japanese  law  is  a  Con- 
tinental-American  **hybrid,"  but  Oppler  does  not  teil  us  why,  in  re- 
forming  Japan's  prewar  laws,  Anglo- American  precedents  should  have 
been  recommended  or  whether  the  hybrid  that  has  actually  resulted 
was  ever  intended  by  him  or  anyone  eise. 

Because  of  his  background,  Oppler  is  obviously  conversant  with 


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cial  who  was  in  charge  of  "helping  the  Japanese  implement  the  prin- 
ciples  of  their  nevf  Constitution"  (p.  73)  has  written  an  essentiaüy 
defensive,  platitudinous  reminiscence  that  teils  us  little  not  already 
known  about  this  famous  but  still  superficially  reported  ''experimenl 
in  directed  political  change." 

Oppler  himself  has  had  a  fascinating  life.  Born  in  German  AI- 
sace-Lorraine  and  forced  to  move  from  Strassburg  to  Berlin  after  the 
German  defeat  in  the  first  World  War,  he  was  a  baptized  Protestant 
but  victimized  as  Jewish  under  Hitler's  Nuremberg  laws.  He  studied 
law  at  the  universities  of  Munich,  Freiburg,  Berlin,  and  Strasbourg, 
and  while  still  in  his  thirties  attained  the  positions  of  associate  justice 
of  the  Supreme  Administrative  Court  (Oberverwaltungsgericht)  and 
vice-president  of  the  Supreme  Disciplinary  Court  (Dienststrafhof), 
both  in  Berlin,  before  being  forced  to  flee  from  Germany  at  the  fairly 
late  date  of  March  1939.  He  worked  at  Harvard  until  1944,  learning 
English  and  teaching  comparative  government,  and  then  entered  U.S. 
government  service.  He  became  a  naturalized  U.S.  Citizen  in  early 
1945.  He  arrived  in  Japan  in  1946  and  served  there  as  a  U.S.  Army 
civilian  bureaucrat  until  his  retirement  in  1959.  During  the  occupa- 
tion,  1945  to  1952,  he  was  chief  of  the  Courts  and  Law  Division  of 
the  Government  Section,  Supreme  Commander  for  the  Allied  Powers 
(SCAP) ;  and  later  headed  the  Legislation  and  Justice  Division  of  the 
Legal  Section  of  SCAP. 

"I  did  not  have  any  knowledge  of  things  Japanese,"  writes  Oppler. 
"As  a  matter  of  fact,  this  ignorance  had  bothered  me  since  I  had  been 
recruited.  *0h,  that  is  quite  all  right,'  the  colonel  answered.  *If  you 
knew  too  much  about  Japan,  you  might  be  prejudiced.  We  de  not 
like  old  Japan  hands!'"  (p.  12).  It  is  to  Oppler's  everlasting  credit 
that,  under  these  circumstances,  he  did  not  do  too  much  damage  in 
Tokyo  and  that  the  vast  reforms  he  supervised— rewriting  the  Code 
of  Criminal  Procedure,  the  Civil  Code,  the  Juvenile  Law,  the  State 
Redress  Law,  the  Criminal  Indemnity  Law,  and  many  others,  as  well 
as  helping  to  found  the  Japan  Civil  Liberties  Union— have  stood  the 
test  of  time  reasonably  well. 

Even  so,  Oppler  does  not  shed  much  new  light  on  why  he  and 
his  group  were  more  successful  than,  for  example,  the  American  re- 
formers  working  in  the  fields  of  education,  economic  deconcentration, 
or  public  Service.  His  main  concern  in  this  book  is  to  refute  the  notion 
that  the  legal  reformers  went  too  far  in  introducing  American  proce- 
dures  into  Japan's  essentially  Continental  law,  which  is  curious  since 
most  of  his  coUeagues  up  to  now  have  written  that  their  intent  was 
precisely  to  supplant  Japan's  Continental  traditions  with  Anglo- 
American  norms.  It  is  true  that  contemporary  Japanese  law  is  a  Con- 
tinental-American  "hybrid,"  but  Oppler  does  not  teil  us  why,  in  re- 
forming  Japan's  prewar  laws,  Anglo- American  precedents  should  have 
been  recommended  or  whether  the  hybrid  that  has  actually  resulted 
was  ever  intended  by  him  or  anyone  eise. 

Because  of  his  background,  Oppler  is  obviously  conversant  with 


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1977] 


BOOK  REVIEWS 


191 


the  German-French  origins  of  twentieth-century  Japanese  law,  but  he 
Shows  httle  mterest  in  how  this  structure  might  have  been  reformed 
on  its  own  terms  or  in  the  dangers  that  the  new  hybrid  might  contain 
contradictions.  Thus,  for  example,  he  mentions  that  Japanese  iudges 
were  accustomed  to  the  Continental  tradition  of  complete  freedom  of 
evaluation  (freie  Bewei^würdigung) ,  whereas  American  juries  are 
constramed  by  "elaborate  rules  of  evidence,  the  most  elementary  of 
which  we  mtroduced  in  Japan"  (p.  235).  But  he  does  not  teil  us  how 
the  two  approaches  were  reconciled,  particularly  since  the  Japanese 
do  not  employ  juries.  Judge  Oppler  emerges  from  these  pages  as  a 
decent,  hardworking,  not  very  introspective  or  curious  government  of- 
ficial  who,  more  than  anyone  eise  on  MacArthur's  ingrown  staff  of 
pcrsonally  loyal  military  officers,  promoted  two  important  causes:  in- 
dividual  rights  and  independence  of  the  judiciary. 

Concerning  the  great  events  going  on  around  him,  Oppler  sub- 
scribes-with  occasional  demurrals— to  the  roseate  view  of  the  world 
favored  by  MacArthur  loyalists.    The  famous  general  is  identified  re- 
pcatedly  as  a    genius,"  or,  after  the  outbreak  of  the  Korean  War   a 
semigenius    but  we  are  told  little  about  the  Personalities  or  attitudes 
hat  prevailed   m   SCAP  headquarters.     Oppler's   first  superior   in 
Japan  Colonel  Charles  L.  Kades,  who  led  the  group  that  wrote  the 
Constitution  of  1947  in  a  week,  is  showered  with  praise  in  this  memoir 
One  Wenders  why  the  prominent,   non-Marxist  Japanese  historian' 
l  a  a  ncuhiko,  wrote  in  1973:    "The  'radical'  group  of  Tokyo  GHQ  offi- 
cials  known  as  the  'New  Dealers,'  linked  up  with  the  'hardliners'  in 
^.ashington  to  become  the  core  of  leadership   during   the  first  six 
months  of  the  Occupation.  .  .  .    Their  utopian  enthusiasm  for  reform 
can  perhaps  be  explained  as  compensation  for  their  lack  of  knowledee 
,  and  expenence.    Colonel  Charles  L.  Kades,  deputy  chief  of  the  Gov- 
ernment  Section,  can  be  cited  as  typical  of  this  group."'     Historians 
hoping  to  fmd  out  more  about  the  intellectual  background  and  milieu 
of  the  Chief  author  of  the  present  Japanese  Constitution  from  one  of 
hi.<;  dosest  colleagues  will  be  disappointed. 

Oppler  also  says  little  about  the  main  democratizing  reforms  of 
Je  occupation.  For  example,  SCAP's  making  the  Diet  (parliament) 
.hc  supreme  organ  of  state  power  and  investing  it  with  strong  powers 
of  supervision  oyer  the  bureaucracy  was  critical  to  democratic  devel- 
opmcnt.  As  early  as  1949  however,  Oppler  was  warning  that  the  Diet 
»as  becoming  a  mere  "rubber  stamp"  (p.  225)  for  the  bureaucracy 
bm  he  does  not  follow  this  up  to  explore  how  the  Diet  functioned 
ovcr  the  next  twenty-five  years.  Equally  serious,  Oppler  does  not 
rncnt.on  economic  legislation-e.g.  the  Anti-Monopoly  Law-and  al- 
.houfih  he  was  hving  in  Japan  until  1959,  seems  to  have  been  oblivious 
.0  Ihc  government-business  relationship  that  underlay  the  fastest 
powing  industrial  economy  that  ever  existed. 


1.  Hata  Ikuhiko,  "America  no  Nihon  senryö"    (America's  OccuDation  of 


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THE  AMERICAN  JOURNAL  OF  COMPARATIVE  LAW 


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The  Pentagon  may  have  kTown  wh.Mt  t       ^'""^^^  insurmountabl 
sent  so  humane  a  person  as  Odd W  fV  t  ^°'u^  ^^'"'  ^"  ^946,: 

occupation.    Bat  on'e  wond^X       terTe    Ätt"^"^^^".^ 

tion  on  the  Japanese  Zernmen^f-   ^^"^u'^il^  *^"^''  '^^^^^  ^"^«^-^^ 
better  qualifierntellfgence  "pec  alist/^^^^^^^^^  ^'^'^^  ^«"^'^  ^^^ 

personal  Odyssey  is  fascinat  ng   even  if  Am  '^'"''' 

sTrsiTaUr  ^  --"°-  Äout  th^^a^i^ira^^^^^^^ 


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CONTEMPORARY  SOVIET  LaW      P<!<:avc  tvt  tr^ 

ald  D.  Barry    WillianT  E    Rn tw     ^  ?-  ''°''  °^  "^^"^  «^zard.    Do. 
Hague:   Nijh'^lff  1974^^^^^^^  xxvl!  242  '"  '^'"''"^^^'  ^'^^^  ^ 

Äeuiewed  by  WWtmore  Gray* 

This  excellent  collection  of  pcoavc  «„  c     •  x  t 
to  honor  Professor  Joh^N  Haird  «f VI  ^°^.'^t  ^aw  was  assembled 
casion  of  his  sixty-fifth  year   as  w^  as  the  f'or^T'^'^- °"  ^'^»^ 
his  embarking  on  his  study  of  the  Sott  legalsystem     """'""^  '^ 

chostL^pjbth^rx^n^ii^r  sT^^^^^^^^^^     %^  r--  '-'^'^ 

ume,  and  stuTd  c^tafnfy  be  r  ^rb^'^'Svon'".'^'  ^^"^'  °^  *^^  -'• 
the  Soviet  Union  in  the  thfrtL:  Ä^v^pÄ!  syst^^ ^^^"^ 

causX  .CntSTman^it^r"^"^.^^^  Currfnt  WorM^li^s  b. 

pretations^f  RussTan  hTstorTlnd  oTthl  <?''-T  ''''^^  "^  ^"  ^^  ^"t"- 
The  hope  was  that  in  that  wL  hl  /     f    ^"'^^  ""^^  ^^'"^  concemed'" 

as  possfble  on  hi?  o^  tsÄ^oS^^^^^^^^^^^^^^^  The  e.'  '"ff  "^"^^  , 
letters  show  what  a  good  choice  thev  rnfn«     w         .!''"'"P*'  ^'"^^  *>" 
ortorial  skill  are  obviouras  wel    as  the  hu    "f /"'^"^^««"^.«'^d  rej^J 

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TOWN  TOPICS.  PRINCETON,  N.J..  WEDNESDAY.  APRIl  28.  1982 


Alfred      C.      Oppler.      a 

distinguished  Jurist  in  pre- 
Hitler  Germany  and  during 
the  American  Occupation  of 
postwar  Japan,  died  suddenly 
on  April  24  in  his  Meadow 
Lakes  retirement  home  in 
Hightstown.  He  was  89  years 
old  and  had  been  suffering 
f  rom  heart  disease. 

He  was  born  in  Alsace- 
Lorraine  and  studied  in  the 
universities  of  Munich. 
Freiburg,  Berlin,  and 
Strasbourg.  During  the  last 
years  of  the  Weimar  Republic, 
he  served  as  Associate  Justice 
of  the  Prussian  Supreme 
Administrative  Court,  and  as 
Vice-President  of  the 
Disciplinary  Court  in  Berlin. 

After  emigrating  to  the  U.S. 
in  1939  to  escape  Nazi  per- 
secution,  he  held  positions  at 
Harvard  University  as  Con- 
sultant to  the  Graduate  School 
of  Public  Administration  and 
instructor  at  the  School  of 
Overseas  Administration.  In 
April,  1944  he  was  called  to  the 
Foreign  Economic 

Administration  -in 

Washington,  which  was 
preparing  for  the  military 
occupation  of  Germany. 

Judge  Oppler  went  to  Tokyo 
in  January  1946,  and  under 
General  MacArthur.  he 
became  chief  of  the  Courts 
and  Law  Division  in  Gover- 
nment Section. 


Later  he  headed  the 
Legislative  and  Justice 
Division  Legal  Section.  He 
held  similiar  positions  in 


Alfred  C.  Oppler 


occupied  Japan  until  his 
retirement  in  1959.  A  staunch 
civil  libertarian  and  Champion 
of  democratic  reforms,  he 
twice  received  the  Award  for 
Meritorious  Civil  Service. 


Among  Judge  Oppler's 
publications  are  scholarly 
articles,  several  entrees  in  the 
forthcoming  Encyclopedia  of 
Japan,  and  a  book,  **Legal 
Reform  in  Occupied  Japan;  A 
Participant  Looks  Back" 
(Princeton  University  Press. 
1976). 

Judge   and  Mrs.   Oppler  . 

settled  on  Homer  Lane  in  1961. 

He  was  a  member  of  the  Old  ! 

Gu^rd  and  of  the  Nassau  Club.  ' 
His  wife,  Charlotte,  died  in 
1976. 

He  is  survived  by  his 
daughter,  Prof.  Ellen  C. 
Oppler  of  Syracuse  Univer- 
sity. 

A  memoria!  Service  will  be 
held  on  Saturday,  May  8,  at  4 
in  Trinity  Church. 
•  In  lieu  of  flowers  con- 
tributions  may  be  made  to  the 
Meadow  Lakes  Residents 
Assistance  Fund,  care  of 
Presbyterian  Homes. 


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Alfred  Opplerjurist 

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MacArthur  in  Japan 


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ludce  in  pre-Hltler  Germany  and  a  Key 


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TRENTON  TIMES,  TRENTON,  N.J.,  TUESDAY,  APRIL  27,   '*i?2. 

Alfred  C.  Oppler,  89, 
Jurist  in  post-war  Japan 


Alfred  C.  Oppler,  a  distinguished 
Jurist  in  pre-Hitler  Germany  and 
'i  during  the  American  occupation  of 
\  post-war  Japan,  died  on  April  24  in  his 
.:  Meadow  Lakes  retirement  home  in 
.;  Hightstown.  He  was  89  and  had  been 
suffering  from  heart  disease. 

Judge  Oppler  was  born  in  Alsace- 

Lorraine  and  studied  in  the  universi- 

•  ties  of  Munich,  Freiburg,  Berlin  and 

Strasbourg.  During  the  last  years  of 

the  Weimar  Republic,  he  served  as 

'Associate  Justice  of  the  Prussian 

Supreme  Administrative  Court  and  as 

vice  President  of  the  Disciplinary 

'■,   Court  in  Berlin.  After  emigrating  to 

the   U.S.   in   1939  to  escape   Nazi 

persecution,  he  held  various  positions 

at  Harvard  University. 

In  April  1944  he  was  called  to  the 
Foreign  Economic  Administration  in 
Washington,  which  was  preparing  for 
the  military  occupation  of  Germany. 

Judge  Oppler's  background,  howev- 
er,  also  proved  useful  for  the  occupa- 
tion of  Japan  where  the  legal  system 
was  based  on  Continental,  especially 
German,  law.  He  left  for  Tokyo  in 
January  1946.  Under  General  Douglas 
MacArthur,  he  became  Chief  of  ihe  * 
Courts  and  Law  Division  in  Govern- 
ment Section.  Later  he  headed  the 
legislative  and  justice  division  legal 
section.  He  held  similar  positions  in 
post-occupation  Japan  until  his  retire- 
ment in  1959.  A  staunch  civil  libertari- 
an and  Champion  of  democratic 
reforms,  he  twice  received  the  award 
for  meretorious  civil  service. 

Among  Judge  Oppler's  publications 
are  scholarly  articles,  several  entries 
in  the  forthcoming  "Encyclo  Mia  of 
Japan"  and  a  book,  "Legal  Rc  ci  n  in 
Occupied  Japan:  A  Participahi  '.ooks 
Back"  (Princeton  University  i'ress, 
1976.) 


Judge  and  Mrs.  Oppler  settled  in 
Princeton  in  1961  where  he  waj  a 
member  of  the  Old  Guard  and  the 
Nassau  Club.  His  wife  died  in  1976.  He 
is  survived  by  his  daughter,  Prof. 
Ellen  C.  Oppler,  an  art  historian  at 
Syracuse  University. 

A  memorial  service  will  be  held  on 
Saturday,  May  8.  at  4  p.m.  in  Trinity 
Church,  Princeton. 

In  lieu  of  flowers,  contributions  mav 
be  made  to  the  Meadow  Lakes  Resi- 
dents Assistance  Fund,  c/o  Presbyteri- 
an HomöjH»*^  v%«hi-f*va»^  ^  N.J. 


Altred  C.  Oppler  gestorben 

Alfred  C.   Oppler,   einer  der  höchstcn| 
Richter  in  den  letzten  Jahren  der  Weimarei 
Republik,  später  Chef  der  Rechtsabteilunj 
der  amerikanischen   Besatzungstruppen   ii 
Japan  unter  General  MacArthur,  starb  h 
Alter  von  89  Jahren  in  seinem  Wol 
Hightstown,  N.J. 

Im  Jahr    1939  flüchtete  Oppler  in  dij 
Vereinigten  Staaten,  arbeitete  vorerst  an  d( 
Harvard-Universität,  und  ging    1944  nacl 
Washington,  D.C.  In  den  folgenden  Jahr^| 
bekleidete  er  eine  Reihe  von  Regierungsäi 
tem,  bis  er  1959  in  den  Ruhestand  trat. 


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After  em 
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A  Ifrcii  Opp  icTfJi  i  ri  s  t 

7n  Gcrmar^',  AiJca 

MacArthur  in  Japan 

AUtxH^  C  OrrWf.  Ä  high  mnKUvs 
\\u\^<^  In  pmUlUrr  v;rMUÄnv  an»t  a  Vp\ 
iuir  to  i'.i^nPiÄl  of  <b«>  Anuv  IVUftU 
MAiAittnn  *Unin^  Ui«»  iSiV«iM»non  o( 
.l;,r^nAftfr  WofMNVAi  U.  »UchI  S«tur 
ilAV  nt  hi-*  t^*^">P  i"  lUjjhlMvmn.  N  V  n<» 

1  ]^r.  Opplfr  WAl  All  At  Ji  »Alci   jlllti*  A 

of  Ihr  Tnu^iAii  Supt^iuP  Ai^iui»»»«»*«« 

•  I  Afti^r  Tif^Mnü  to  \Up  Viy\\oi\  MaIpo  In 
IpN    Ml    <>ppl««i   frjvpa  Maivam!  Un» 
vrinUv  A*  A  inntoltrttU  li»  the  (iiA«hiAtP 
Si  hiH.i  of  rot)!!*-  AilinlniMiAtlon  ao.I  In 
Utivutor  A(  thi»  Sr!HH>l  of  Ovpippa«  A.1 
inlniMiAlWm   Ha  w^nl  lo  WAohlngton  »u 
1N4  fo  woik  wllh  fhA  I  4»! Al^n  l « t.nninU 
AdnilnlRti  «tlon.  wl»U  h  wAt»  HiAu  pi «»P«« 
16k  für  Ulf»  mlUiAiy  üccupaüun  of  ^^p» 
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Iln   ll»4fi.  ^«*  J<»*"*^^  CiooAiAl   MAtAr 
tiur*«  «tAff  In  loVyo.  wIiaio  Iip  bpi  v«1 
A«  rhlAf  of  ll»A  c  onus»  ao.I  Ia w  .lIvUloii  In 
th^     ^(.vrriiiorrH     »jAMlnn     ao«!     lA«er 
hrAded  IhA  legUUtlvA  Atul  |05ll.  a  «llvl 
»Ion   of   thr.   le-H«!   «i«»«  »»«»n     Mf.    Oj.plci 
r»rl<l  A  nuni!»er  of  fclinllAf   iH.^lflontj  lii 
jApnn  Afirr  Uia  or  <  oi»Al|üll,  AIIÜ  l€llieu 

llri  In  st«irvlvr5<1  hy  a  clAUßhlei ,  Lüei»  L 
Ol)pl«*rof  •.yiftro::©  ,        .     .  ,  ^. 

.  A  rnemorlnl  fcr'f  vi*  o  will  b«  hd.l  MAy 
«  At  4  I'  M  In  Irlnliy  I  pUtUpal  thunJ», 
JTlncAton.fi.J.  * 


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26  crjoxnox  JlanE.  , 
9\Lnc&ton,  J^.   ^,      0S540 


n^C    U^^ 


,  January  l4,  1977 


Ms.  Waltraud  Ireland 

flesearch  Assoclate 

International  Blographlcal  Archlves  and  Dictlonary 

of  Central  European  Emigres,  1933-^5 

570  Seventh  Avenue 

New  York,  N.  Y.  10018 

Dear  Ms.  Ireland 1 

Thank  you  very  much  for  your  letter  of 
December  19,  1976,  whlch  reached  me  after  ipy  return  from 
a  hollday  vacatlon.   Thls  explains  the  delay  In  answerlnp 
lt. 

I  greatly  appreclate  iny  planned  incluslon 
In  your  Blographlcal  Dictlonary  and  hasten  to  provlde 
the  requested  Information  coverlng  the  perlod  of  1933-39. 

Shortly  after  the  comlng  to  power  of  Hitler 
I  reslgned  from  my  addltlonal  posltlon  as  Vlcepresldent 
of  the  Prusslan  Supreme  Dlsclpllnary  Court.   It  had  con- 
slsted  In  presldlng  over  one  of  the  three  Dlvlslons 
whlch  ruled  on  often  polltlcally  sensitive  questlons 
of  behavlor  of  governraent  employees. 

In  August  1933  I  ^as  reiDOved  from  my 
regulär  assoclate  Judgeshlp  at  the  Supreme  Administrative  . 
Court,  pursuant  to  the  new  Civil  Service  Law  for  raclal 
and  perhaps  also  for  polltlcal  reasons  (membershlp  In 
the  Democratlc  Party)  and  demoted  to  an  administrative 
Position  of  lower  rank.   As  a  so-called  non-aryan  I  was 
not  Immedlately  retlred  because  the  law  made  an  except- 
lon  for  veterans  of  World  War  I. 

From  October,  1933  to  October,  1935  I^ 
aerved  as  counsellor  at  the  Dlstrlct  Government  (Re^le- 
rung)  In  Cologne.   I  was  f ortunate  In  havlng  been  sent 
to  the  Western  stronghold  of  German  cathollclsm,  where 
at  least  durlng  thls  flrst  perlod  the  Nazi  Party  exerclsed 
a  certaln  degree^^cautlon.   The  President  of  the  agency, 
who  out  of  mlsled  natlonallsm  had  Jolned  the  Party  before 
1933i  but  had  soon  grown  dlslllusloned ,  proved  to  be 
an  understandlng  and  decent  person.   On  my  urgent  request, 
I  was  asslgned  work  of  a  completely  unpolltlcal  nature. 
At  that  tlme  the  civil  servlce  still  contlnued  Its 
routlne  work  much  In  the  tradltlonal  manner  and  Inter- 
f erence  by  the  Party  bosses  was  limited  to  cases  they 
consldered  of  essentlal  polltlcal  Importance. 

ASta-Tresul*  of  the  InfAtoous  Nuremberg 
laws,  whlch  came  Into  force  In  October,  1935f   I  ^^s 
consldered  a  Jew,  removed  from  offlce,  deprlved  plecemeal 


L 

! 

outcast. 
'  Fuehrer' 
^Icly 
B  we 
Dr  de- 
and 

I  now 
land , 

In   I9I8, 

not  for 
iLesslnpc 
f?lng  the 
9  States, 
^prlne  wha 
nself 
1  night 
n   of   Jews 
ks   to 
1   quota 
jgo 

Tny    fath 

could , 
i^hlch 
:   palnful 

from 
:many 
5alled    to 
bo   off er 

nately, 

ar   on 

war 

5talled, 
ive   other- 
r.      I 
Lal  data 


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of  cltlzenship  and  other  rlc-ht«;  ^y^a   ^k tt 

Ky  wlfe,  belng  an  "aryan"  was  no?  h/  ?n^^  J^^"°^^  *°  a"  outcast. 
Insane  raclal  pollcv7  AttarhL  ?  directly  affected  by  the  Fuehrer 
hoplng  to  survfve  th;  Thlrd  Re?ch°  w^wa^t^f  f  ""?  "nreallstlcly 
einlgrated.   After  flndln^  out  J^«;  ?\  J^J®"^  *°°  ^°"^  before  we 

rogatlve  remarks  abou?  HltJer  we  deM^^H  r"^''^"""?'^^^^  ^°^  '^^- 
after  some  travellnc  spttiin  I   f  ^f^^J^^  to  leave  Cologne  and 

prepared  myse??  systematlca?iv^?i"  ^^   ^^""^^^  ^"  ^"*"'""  ^936.   I  now 
Alsace-Lprralne'bv  Wovw  L    ^^   emlgratlon  to  iry  honeland , 
The  French  consul  rejec?Id^howev^?  """^  ^'^  .'?^  ^^^"^^  language. 
when  the  provlnce  becarae  P^PnohT  J^'.""^  appllcatlon  because  in  I9I8 
France.   Then  I  dld  Sot  real^J.'Jv.  ^^I??^^^  ^^'^  Germany  and  not  for 
in  dlsgulse,  for  HltJer  woSld  hav^^rm?'^  jejectlon  was  a  blessln^  , 
war.   I  still  hesitated  to  ron^fJ  ^°^J°^ed  "^^  to  France  durin«  the 
slnce  I  had  nevir  leaSed  tn^nl  ^^"'Jr^*^^"  *°  ^^^  "nlted  States  J 
a  manually  unsknifS?!  Srm«n  ?,  ?  Engllsh  and  could  not  Imaglne  wh: 
understood,  do  for  a  nvinr^n^rr^?'  ^^°  ^"^^  "°*  "'^^^  ^Imself 
of  Novembe^  9?  I938  and  thf  I^^lT^l^'      Vi   *°°^  ^'^^  crystal  night 
to  finally  coAvlnce  me  that  ?  h«f  ^^  perfidious  persecution  of  Jew 

i^y  birth  in  Alsace!Lorraine  I  caL  on^'th/??*.?^  ^^'^\      ^^""'^^  ^° 

I  received^thr2o:et1d\\%r"L^aT^is^:r^^°J°.^^?:  -^  d^u'hL?'c^^^^ 

w^°rf\^?ied°^p^°^;,L^^:^^?a%^Sn%ro^^%h°"y^  1^^^^^^^  I 

aspect  of  my  ;n,igratlon  lf?pr.  ?r  ^^^  ^^"^^^  ''^^  ^^^  ^^^^  painful 
Kazi  regulations  and  bureaucra?s  l"'w«r«?r'"f  ^^^^^^eries  from  .  ' 
wlth  only  four  dollAT^J  tJ^     /  \   ^^  allowed  to  leave  Gern-any    ■ 

the  land  of  the  ?ree  which  '^a??''^^'^'  ^"^  T  ''^^^^'  ^^39.  I  sailed  to 
me  opportunitiL  Sf  wMch  1  Sev^?  J^Sld  hLf  h^'"''?"'  ""^  ^'^  °^^^^ 
my  family  could  follow  me  alrlldy  in  Dece^blr  orthe%/°'''"""'"'-^' 
the  last  ^^-1^-^f  iP^^^eJore  .uss^l^r^oTn^^^  H^t!^?  in^^rSar^" 
but  my  reported  experlences  d,%?S^  become  too  lengthy  and  detailed.  1 
wise  been  harfto  unJe?s?and  f^i^^S  chaotic  period  would  have  oth^r 
am  sure  you  will  bP  «S^!  ?^  T  ^^®  vantage  point  of  today.  I  ' 
m  you?  Mctionary  ^^^dense  my  story  to  the  essential  data 


Sincerely, 


(Alfred  C.  Oppler) 


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Of 

er, 

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Mrs.  Charlotte  Oppler,  75, 
wifeof  retired  Judge  Alfred  C. 
Oppler  died  'l'nursday  in 
mncei(/n  Medical  Center 
after  a  short  iUness. 

She  was  born  in  Germany 
and  emigra.te(JJo  this  country 
.__    in_ia3aL.She    had    lived    in 
rell    Princeton  since  1961.  ;- 

rth  Mrs.  Oppler  received  a 
ith  master  of  education  degree 
[of  from  Harvard  University  in 
[an  1043.  She  spent  14  years  in 
irill  Japan  where  her  husband  was 
t  a  legal  advisor  ta  Gen. 
lay  J??"g!?s  MacArthur  during  the 
|id.  ^'cupation  of  that  country. 


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Wednesday;  April  14, 1976 


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She  lectured  in  the  study 
group  of  the  College  Women's 
Club  of  Princeton  and 
Wonged  to  the  Princeton 
Branch  of  the  American 
^Association  of  University 
»  women.  She  was  a  member  of 
I  Tnnity  Episcopal  Church. 
I  She  is  survived  by  her 
[husband  and  by  a  danghfpr 
\  Professor  Ellen  Oppler  an  ul7 

>.  hi^ijiyieacher  al  SyracET 
Univeisily. 

i  A  memorial  servioe  will  be 
j  held  lo  3  p.m.  today  at  Trinity 
f  Church.  Rev.  E.  Rugby  Auer 
will  officiate.  Donations  may 
be  made  to  the  Trinity 
,  Counseling  Service  or  the 
;  Trinity  Hunger  Füad. 


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.- '^  •  '  r'-*''?.conflscatlon  of 


property;    attempted   to   obtaln  visa  for  France  but  was 
cenied  bec^^use   In  1918  he   had   opteO    fop  Germany   instead 
of  France    (bcrn  In  Alsace-Lorralne) ;   Karch  1939  U.S-on 
iminigratAop   visa    (French  quota)  ,T;irith- af  f  idävit^  provided  * 
by  a.  uy^Sii^   •  and.aid  •  f  rom  refugee  orgns    in  Bostoa 

&  Cambridge;    family  joined   him  at   end   of    1939. 
1939  organizing  priv   library   g^f^Jugtrlnc  F>    i:cra/ia\i'i   r.crl* 

\9hO   te^cher  Ger,    Berlitz   Seh,    Bostpn; 

1940-44  resident   consult.    Public   Admin  Seh,    later 
Instr  Seh  Overseas   Adrain,    Harvard  Univ; 

1944-46  jTgn  Econ  Admin,   Washington,    D.C.; 

1946-47  adv,'pol4t   SBct,    Gen  Headq,    Supreme   Comifior  Allled 

Powers  .(SGAF),  1947-48  Chief  Orts  &  Law  Div  (in 
Charge  of  legal  &  jüdicial  reforros  to  implement 
new  Constit),  1948-52  Chief  Legisl  &  Justice  Div, 
t€gal  ^ection,  1952-57  intl  relations  off,  Far 
Fast  Coranaand,  1957-59  intl  relations  off,  U.S. 
Forces,    Japan;      1959-   retired; 

mem  U.N.  Orgn  U.S.A.,  FederaliPta,  J.M.A.S.  (a  refugee 
orgn  in  Boston),  N' t  Refugee  Comm,  Am  Assn  lor  Retired 
People,    N.A.A.C.P.    and   othera; 

19^8,    1959  Award   for  l-ieritorious  Civil   Serv; 


1 


1    {^^^ 


•     •. 


Rom  Peb.  19.1893  in  Alsace-Lorrame      ~-  -  ;^ 
!?tended  Gy^Aasiun,  in  Metz.  Strassburg.  -"^  Col.ar.    . 
1911  Graduation  froin  Gymnasium-  Maturity  Examen 

9-14-18  Participation  in  World  War  I 
1915  Referendar  *  . 

1922  Gerichtsassessor 

J^i3-trar^ndi:tfchtsrat  Consultant  In  the  Prusslan 

?^"27!ro'reseairas;istant  (clerk)  as  Beslerungsrat 
at  Prusslan  Suprene  Administrative  Court  (Oberver- 

!;fo:^5flSe^r^sleiun|"ai"at  the  Dlstrlot  Govern.ent 
(Regierung)  and  Bezirksverwaltungsgericht  in  Potsdam 
1931-33  justice,  Oberverwaltungsgericht     p-.^,ssian 
1932-33  simultaneously  vicepresident  of  the  Prusslan 
Supreme  Dlsciplinary  Court  (^ienststrafhof)  in  Berlin. 
1933-35  demoted  to  Reglerungsrat  posltion  «t  the 
Regierung  in  Cologne  an.)  stellvertretendes  Mitglied 
of  the  Bezirksverwaltungsgericht 
1937-38  Berlin  University  for  Foreign  Languages 
(Auslandhochschule) 

You  may  give  it  some  thought  whether  It  would  be  proper 
to  add »   1935  Removal  from  government  service  pur- 
suant  to  the  Nuremberg  laws, 

Slncerely, 
(Alfred  C.  Oppler) 


Lard  O.  (geb.  »»99  Be'""'Jf*^*„ .'  R;„;7a'  (Halb- 

l  nach  Pal     Gartenbaufachmann.  '^«"'^''•^   -  .. 

Ueb\9>t);  «  1935  Elsa  Kap.er.  chnst...  SM. 

Il./IL.  Weg:  1938  Pal.  AwuandlunRen  zur  ge- 

Läenogel:  Forschungen  uAbhand^uj^^^^^    ^_^ 

m.  Undw.rtschafl.  }^f'J      »  ,beiten  über  Renta- 

•  Berlin.  .938  ^"^Zsl^'^^'Z' uS.nsc^-^^^-  For- 

,r aXvo.r'btmO  ForschungsUr.  des  .sr. 

[hafisministcriums.  Siedlung.  1934;  Franz 

lg.)  1964.  Qu:  HGK.  fers,  ru 

.mingen/ Baden.  gestNov^  195«  ,„g^„)^  p,äs. 

[  O.  (geb.  Gemmingen  gest  i  v^  Odenwald  (geb. 

1  Zigarrenfabrikant;  M.Babcue.gc  ^^^ 

Ägen.  gest.  ''36  Ge«r^; ^W.^heimer. 
LT«  A-'cTrugSi'S  bppenhei.er);  S,A: 

USA.  ^^^«•.»938L"'^:'';lf  Lehre  in  Tabakhandlung 

18  Offz.,  KnegsteUm  (EU  ^^^^^„^„f.brik,  ab  1919 

ke.  später  Mitarb.  m  .^at"'^^t.^Lbrik  in  Mannheim, 

P^''^'f:{j;n^^^^^  Besuchen^ 

tT93liSSÄeiti^^^^^^^^^^ 

haare  Hatikvah  zu  Shaare  Hat^qj^^  ^     ^^,^    3,,i, 

oh  Chadoshoh.  d.e  l^'^J^'^jT'^uäisches  Gemeinde- 

'938-39  Hg.  <i'-'P'''''\yi°'ZTGemeindeblan.  ab  1940 

,939-40  Hg.  't"'l^"tAmericTKcA.  der  Zs.  The  Je- 

teo-to  ^:ep^^.  w:--  -•■  -'^^^"^'- 

ICE.,  Mitgl.  Mizrac/ii. 
[:  Arch.  Pers.  -  RFJl. 


vi*r-  oph    1899  Würzburg, 

„heimer.  Max  E-v^^J^ürS  g"  f9l4  USA. 

5.  Juni  1964  New  ^oj^  •  J"^.  ^f^f  oppenheimer  &  Co. 
',  ,934  inh.  Z'g*"«";l7S  fS  Investitionsnrma  seiner 
^burg.  1934  Em.gr.  USA,  '^tig  i"f  5^  ^^r  Börsen- 

f  andTen.  Lehman  Brothers  New  York  iv  ^  ^^^  ^^^ 

per-Firma  Hirsch  &  Ca  ^  w Jo^k,  1950  ^  ^^ 

Ltenden  Börsenmakler-F.rma  upp  j^^     p,,. 

t    ,959-64  Gr.  u.  J^*»^-  ^^l  Ä  FJ  CE-,  ADL.  Bnc,/ 
Ich.  Spar-  u.  Kreditges.,  Vo^^MUgl.  a 
L.  Fed.  ofJe^.  Philantrop,e.  UJ  A,  Yesn. 

)u:  EGL.  Pers.  Publ.  -  RFJI 

Ueimer.  Max  -f^^-  ^^^^^S^f^^^^^ 
',•^20.  Okt.  1919  Karlsruhe;  b.s   938  jua  q^^^/ 

'geb.  1881).  jüd.,  ObmegBauraV^jO^l^^^^^^  ^S.  ^„^i«,, 
/nkr..  Nov.  >943  im  KL  MajdaneJ  «.„^  ^^^^^^^pO^g^i«, 
p.  Kramer(1892-1972),jud  Jugend  u^^^  _^^^^  ,, 

40  Dep.  Lager  Gurs/Frank  ..  1946  ^  j^^j^irtschaftl. 

Ld(ABZ);  G.HansBernd(  921   1945  ,J  ^^^  ^^^^,^ 

fbe  ter.  1940  Dep.  Lager  Gurs/Frankr    a  ^^^^^ 

Etz  Jan.  1945  KL  Buchenwald,  dor^  8"»-  Ariele  Annerose 
P\geb.  '923),  ev..  Vjrlagsange st     K^  Ga^b  ^^^^  ^^^^^^^ 

leb.  1953);  SM:  deutsch.  Weg.  ly^-' 

[nd(ABZ).  .  ,  .     ^-  RassenpoUtik  relegiert.  1936-38 

,930-36  Gymn.nfogeNS-^^^^^^^^^  ^^^  ,„,929 

chlosserlehre;  1932-33  Deu/scflej«  Ri„g.Bund 

$33-35  ß""'' r^'oef  1938  KL  Dachau.  März  1939 

Emigr.  Schweiz.  Aug.  über  F^a"k^  n^««;       „ternierung  Huy- 
Lnschlosser  u.  Schweißer^  Ma.-Dez.  '  j  Engineer- 

bSr°'94.-47  lui«'ab'T94!   Ortsfunktionär; 


'^^^^  '^9^'?^rSe;rrpÄturBaSn-^^^^^^^  .9^9-5'. 
DAG.  »947-50  Sekr.i^r  Kwiche«"'«"«    <"„    h 

Mitgl.    Ge,v^   Tit,^"^lDeuische  Sammlung  ^.  Bund 
1950-53  Sekr.  Landesausscnuo^     iCreisltR.  u.  Lokalred.  Ba- 
ToeWscHen.  >953-56  MUg'-  KPD-K-«ltg^,  .^ 
disches  Volksecho  H«"**'^%8vS„/M.  Ab   1957  Mitgl.   IG 
u.  Red.   Die  '^«'T^'J^Z^Zisien-Union  (dju).  1958-59 
Druck  und  P<'P*"^^T   '^liZamakn  Föderalion  der  Wider- 
Mitarb.  Sekretariat  d".'f;;^S^;^Mitgl.u.  ,959-70Pres- 
5Mnd5kämp/er(FlR)W.en.abi«^  VV,dmranrf« 

leref.  im  VVNPras.  sow      ^ed  .IJ^;.  ^,,,  ^KP.  1970-73 
Frankfurt/M.;  ab  1961  MUgi-  r  ^^^^^^  Gesch.chts- 

im  diu-Undesvorst.  Hessen,  ab  lV/"i^^  ^^^   j^.^^, 

"  schung  u.  -vermit^-8  ^^;'^,^Jb    rfTmr.  Frankfurt/M 
DlCP-Kreisvorst.  »^'^^f  ^Jj^n    M«r.x»'«c/..  ß/«"«'r.  Frank- 

Der  W''''^«'''"''^''"7-^'  ;r  d!^;*  M  Papier  Bez.  Frankfurt/M. 

furt/M  Ab  1973  Deleg.  IG  DntcK  u.  ruy 

Lebte  1978  in  Wiesloch/ Baden^  ^.^^^^^^^  „„^  die 

W:  m  Sachen  .^^,S.'D^e  «nbiwältigte  Gegenwart  -  e.ne 
Eichmänner  ("8-  •  »961 .  J  ^^     ^^^  Tagebuch  des 

Dokumentation.  »962,  L"Ow  8-  Häftlingskomitee 

Hans  O.  1965;  Der  Fal  Vorbo,  M969  j^^,,,  Leben 

zum  Bund  der  Antifaschisten.  '97^-  ^  j     ,i„,e  Demokratie, 
der  Johanna  ^-rchner  W4    Die  jn      P^  ,„3.,945  ,„ 

,974;  Der  deutsche  anl  fasch.st'scne  p^^ok.^tisierung 

Bildern  und  Do'^rf^^^fVVÄ    L"  Röd  r.  Großbritannien, 
der  Lehrinhalte  (Mitverf.).  1975.  L- 
j;:  Arch.  Fb.  Hand.  Pers.  Publ.  -  IfZ. 

•  *  • 

w^      MI«     R^nkier-   geb.  U.  Juli    1868 
oppenheimer,    Oscar   Frank..  «Bankier  ^g    ^    ^ 

?u\t:Sen«Sy' Mathilde  Weiller  (gest.);  SU:  deutsch. 

Ausbürg.  (?)'.  »''«'S-G^'     ,013  Seniorchef  Bankfirma  Lincoln 
Banklehre.  '896  Teilh.,  19  3  Seniorc  ^^^^^^^  ^^^  ^^ 

Menny  OPP^r'"""  hänSungn  in  Versailles.  Ab  1918  Mitgl. 

Deleg.  bei  Friedensverhandlungen  in  ^^^^^^  ^^  Frank- 

.       IHK  Frankfurt-Hanau,  ab   926  vors.  ^^ichsbank   u. 

furter    Börse.    Mitgl.    Z^"'"  ^  Jeu«c/.en  Fa«k-  ""''  Ban- 
Ausschuß  des  Z«"''«'"^^^^"^'  Frankfurter  Bank,  Frankfurter 

'^'^^«^rf  Ck  "khLTsÄ^ 

Hypothekenbank      „ach  natsoz.  Machtergreifung  nach  GB.  - 

S'S2VÄür^»^V"\^a""- 
ÜRhDG.  Qu:  Arch.  Hand.  -  IfZ- 


.,    A  r     lurist    Ministerialbeamter;  geb.  19.  Febr. 

?rbÄ^-Ä.L.Jrm^^^^^ 

0861-1933). jüd.. späterev.RchterM.  E     .g^  ^^  .  ^.  p^^^^ 

(geb.  1866  Unruhstadt.  i^'l^^^ll^'^Sf<\  Fabrikant.  1939 
(leb.   1890  Diedenhofen.  8«^-   ' '^^  Lb.   900  Liegnitz.  gest. 

Wee;  1939  USA.  München     Freiburg,    Berlin, 

^,|„.,4    Stud.    R«<='^'^:;f  p^e'fr,    wk  (Offz..  EK).  l^ 

Straßburg.  1915  ^^  "^"^^^'0'^^  Be  ater  im  preuß.  Finanz- 
Assessor  Berlin,  1923-27  ff  "'^^^/oberverwGericht  Berlin, 
min..  1927-30  RegRat  be-n^  pre"ß.  Obe  ^„^„..chuß  Pots- 
,030-31  ORegRatbeim  »^egPras^u.  oeim  ^. 

Zl93l-33^ichterOb^.rverwG^^^^^^^^^^ 

zepräs.  preuß.  Di«"^'^'"^'"'^^"''^'  ßezVerwGericht  im  Rang 
NatSoz.  zur  BezReg^  ^^  Jus^ung  »936  Sprachs.ud.  Auslands- 
eines  RegRatesj  1935  Eni»  |;^.^  ^  ,  er 

hochschule  Berlin,  Verweigerung  ^^  ^    j^^,  ,,a„ 

als  Elsässer  1918  für  deutsche  Staatsburge^„^^^^    ^^^^,, 


» 


i 


544     Oppler 

Ovcrscas  Admin.  der  Harvard  Iniv.;  1944-46  bei  Foreign 
Econ.  Admin.  Washinglon/D.CL.  1946-52  Bei  SCAP  (Besat- 
zungsbehörde) in  Japan,  zunäcmt  Berater  der  pol.  Abt.  im 
US-Hauptquartier,  1947-48  Lu:  Berichts-  u.  Rechlsabt.  (vcr- 
antwortl.  für  Durchführung  von:  Tcformen  nach  der  neuen  Ja- 
pan. Verfassung),  1948-52  Ltr.A\i!.Geseugebung  U.Rechtspre- 
chung in  der  Rechtsabt.  des  Hi-untquartiers,  1952-57  Dezer- 
nent für  internal.  Beziehungen:  irzm  US  Far  Hast  Command, 
1957-59  bei  US  Armeekdo.  irr  Jkpan;  Pensionierung.  Mitgl. 
World  FedcraUsts.  IM  AS,  Nat.  r^^eugee  Committee,  Am.for  De- 
mocratic  Action,  Assn.  for  Retnrsi  People.  NAACP.  -  Ausz.: 
1948  u.  1959  für  Verdienste  im  CCivi  Service. 

W:  Mein  Leben  in  Deutschlamc  'orund  nach  dem  30.  Januar 
1933  (unveröffentl.  Ms.,  Hougmim  Library  Harvard  Univ.  u. 
RFJl);  German  Civil  Service  Hiefire  Hiller  and  After.  In:  Per- 
sonnef  Administration.  1941;  Jjcjal  Reform  in  Occupied  Ja- 
pan. 1976;  Art.  über  Fragen  ciies  iapan.  Rechts  in  Faphzs.  L: 
Ward,  Robert  E.,  Shulman,  FPraik  Jos.,  The  Occupation  of 
Japan  1945-52. 1974.  Qu:  Arch.  Ft.  Hand.  Pers.  Publ.  -  RFJL 


Oppler,  Friedrich,  Dr.jur.,  Racnitr;  geb.  2.  Juli  1888  Oppeln/ 
Oberschlesien,  gest.  6.  Sept.  llVnr  ierlin;  jüd.,  1925  (?)  ev.;  V: 
Stephan  O.  (1858-1927),  jüd.,  Kaifm.;  M:  Martha,  geb.  Sachs 
(1865-1930),  jüd.;  G:  Margarreie.  Diss.,  Schausp.,  1942  dep.; 
oo  1936  Ilse  Helene  Landau  i'^tt  1902  Koblenz),  ev.,  Kran- 
kengymnastin, Emigr.;  StA:  .Tiem^ch.  Weg:  1940  Bras.;  1952 
Deutschland/Berlin(West). 

Slud.  Rechtswiss.,  1916  Assesso-,  Kriegsteiln.  (EK),  dann  bis 
Kriegsende  Ltr.  der  Kohle-  u.  iCaroffelversorgung  beim  Magi- 
strat von  Berlin,  nach  1918  i'usizdienst.  1934  Entlassung  als 
LG-Rat  in  Berlin,  anschl.  Makiicr.  \ov.-Dez.  1938  KL  Sachsen- 
hausen, 1939  US-Visum  mit  üjäh*  Wartefrist.  Aug.  1940  über 
die  UdSSR  u.  Japan  nach  Rio  di  Janeiro,  1941-52  Handels- 
vertr.  eines  kleinen  EmigrB«tri«s,  daneben  schriftst.  tälig. 
Apr.  1952  Rückkehr  nach  Bcs^lia.  LG-Rat,  zuletzt  LG-Dir.  u. 
Vors.  einer  WiedcrgutmachunxsLimmer,  1959  Ruhestand. 

W:  Judenfrage  und  die  Wein  voi  heute.  Rio  de  Janeiro  (Agir) 
1948;  Das  falsche  Tabu.  Bci-'acbungen  über  das  deutsch-jü- 
dische Problem.  1966.  Qu:  Arch.  Hand.  Pers.  -  IfZ. 

Oppler,  Kurt,  Dr.jur.,  Diplcrmat;  geb.  24.  Nov.  1902  Breslau; 
kath.;  V:  Paul  O.,  Kaufm.;  Xf:  Natalie,  geb.  Taucher;  «  Rosa 
Winkler;  StA:  deutsch.  We:g:  1938  NL;  1940  B;  1946  (?) 
Deutschland  (ABZ). 

Abitur,  1921-27  Tcxtilkaafm.,  ab  1927  Stud.  Rechtswiss. 
Breslau,  1930  Prom.,  1932  Assessor,  RA  in  Gleiwitz/Oberschle- 
sien.  Ab  1926  SPD,  1931  zur  SAPD,  pol.  ZusArb.  mit  dem 
S APD-Mitgr.  Ernst  Eckstein.in  dessen  Breslauer  RA-Büro O.  als 
Referendar  tälig  war;  ab  Okt.  1931  Vors.  provis.  Hauptvorst. 
des  Sozialistischen  Studentenverbands  (SStV)  der  SAPD.  Nach 
1933  u.a.  Anwalt  vor  dem  Internationalen  Schiedsgericht  für 
Oberschlesien  in  Kattowitz,  Verteidiger  in  pol.  Prozessen.  1937 
nach  Ablaufen  des  Genfer  Abkommens  über  den  Minderhei- 
tenschulz in  Obcrschlesien  Berufsverbot  aus  rass.  Gründen, 
kaufm.  Tätigkeit,  1938  aufgrund  seiner  früheren  pol.  Aktivitä- 
ten Emigr.  nach  Holland,  USA-Visum,  Mai  1940  Versenkung 
des  für  die  Überfahrt  vorgesehenen  Schiffs.  Anschl.  in  Belgien, 
Tätigkeit  als  Übers,  u.  Privatlehrer.  Nach  Kriegsende  Rück- 
kehr, aktiv  in  SPD,  ab  Mai  1946  MinDir.  u.  Ltr.Abt  für  öffentl. 
ArbRecht  im  hess.  Juslizmin.,  ab  Okt.  1947  Chef  des  Personal- 
amts des  Vereinigten  Wirtschaftsgebiets  in  Frankfurt/M.,  zu- 
letzt Ltr.  der  Abwicklungsstelle.  Ab  März  1952  im  auswärt. 
Dienst,  ab  Dez.  1952  Gesandter,  später  Botschafter  in  Island, 
ab  1956  Botschafler  in  Oslo,  ab  1959  in  Brüssel,  1963-67  in  Ot- 
tawa. Lebte  1978  in  Baden-Baden.  -  Ausz.:M.di.  1959  Gr.  BVK 
mit  Stern. 

L:  Drechsler,  SAPD.  Qu:  Hand.  Publ.  -  IfZ. 


Opravil,  M«x,  Parteifunktionär;  gest.  1971  Wien;  »  verh.;  K: 
I  S;  StA:  österr,  HVg;  1934  CSR;  östcrr. 


Nach  Ende  des   1.  WK  aktiv 
Anschluß  des  Burgenlands  an  ösl 
blikanischer  Schutzbund.  1934  Teilj 
Flucht  in  die  CSR.  Aktiv  in  Flücl 
Veranlassung  von  -^  Otto  Bauer  Lj 
stelle  in  Prag.  Nach  Ende  des  2. 
Obmann  in  Wien. 

Qu:  Z.  -  IfZ. 


Ormond,  Henry  Lewis  (urspr.  Oell 

wall;  geb.  27.  Mai  1901  Kassel,  gesl 

jüd.;  oo  Ilse  Lauten  (geb.  1922);  " 

Weg:  1939  CH;  GB;  1950  (?)  Dei 

Stud.  Rechtswiss.,  1923  Refen 
Staatsanwalt  u.  1932  Amtsgerichtj 
Handlungsbevollmächtigter  in 
Schweiz,  später  nach  GB.  Nach 
Kontrollkommission  in  Deutschh 
RA  in  Frankfurt/M.;  Nebenkläg( 
(Durchsetzung  von  Entschädigu| 
Zwangsarb.  des  Konzerns)  u.  Aus( 
OrgLeben,  bes.  für  Keren  Hayesot 

W:  Zs.-Beiträge  zu  NS-Verfahr< 


Ortar,  Johanan  (urspr.  Oestreichej 
7.  Dez.  1909  Beriin;  V:  Otto  Oesti 
bürg),  Grundstücks-  u.  Häuserma] 
muth  (geb.  1878  Neustadt  bei 
Cohn-Oestreicher  (geb.  1904  Ber| 
Oestreicher  (1906-1956),  Grun( 
Emigr.  Pal.,  Landwirt;  «  1935  Gi 
1912  St.  Petersburg),  Emigr.  Pal., " 
rerin;  K:  Ada  Samid  (geb.  1937), 
(geb.  1941),  Lehrerin;  Elisheva 
Schwester;  StA :  deutsch,  Pal./IL. 

"     1932  1.  Jurist.  Examen,  Referci 
Mitgl.  Blau-Weiß  u.  K.J.V.;  I93| 
Tischleriehre  in  Tel  Aviv,  1934- 

^  Schaft  Egged,  ab  1934  Haganah,\ 
Ltr.  Verkehrspolizei  Jerusalem  u.| 
RA  für  ausländ.  Recht,  1953-56  " 
min.,  ab  1956  Rechtsberater  im 
Wiedergutmachungs-  u.  Sozialv 
Lebte  1974  in  Jerusalem. 

Qu:  Fb.  Publ.  -  RFJL 


Osche,  Ulrich,   Partei-  u.  Staalsj 
Beriin,  gest.  27.  Febr.  1975;  V: 
steney;  «>  Erna;  StA:  deutsch. 
1935  NL,  UdSSR;  1936  (?)  Dcut| 

Abitur,  Chemigraphenlehrc; 
KPD-UnterbezLtg.  Beriin-Schöi 
RGO  u.  KJVD.  1933-34  illeg.  '^ 
i.A.  des  ZK  des  KJVD  Emigr.  n| 
1934-Juli  1935  KJVD-Bezlnsti 
Konrad),  dann  über  Amsterdam 
kongreß  der  Komintern,  6.  Wcltk| 
ler  Konf.  der  KPD  (Deckn.  Uwi 
Arbeit  Rückkehr  nach  Deutschh 
Köln,  angebl.  Urteil  15  J.  Zuchlj 
Siegburg  u.  KL  Buchenwald.  N; 
wesen  der  SBZ  bzw.  DDR,  u.a.  L| 
Kulturdir.  Neues  Deutschland: 
Ausz.:  U.a.  1970  WO  (Gold),  19| 

L:  Bludau,  Gestapo;  Peukcrt, 
IfZ. 


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Mrs.  f.  E.  Oppenheimer 

45  east  end  avenue.  apt.  14  e 

new  york.  n.  y.    10128 


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Fritz  E.  Oppenheimer  Is  Dead; 
I  International  Lawyer  Was  69 


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Aide  to  Gen.  Clay  in  Germany 

Also  Served  as  Adviser 

to  the  State  Department 


Fritz  E.  Oppenheimer,  inter- 
national lawyer  and  former 
diplomat,  died  Sunday  of  a 
heart  ailment  in  Nairobi,  Kenya, 
while  on  a  tour  of  Africa.  He 
was  69  years  cid  and  lived  in 
Palo  Alto,  Calif. 

Mr.  Oppenheimer  had  prac- 
ticed  international  law  here  for 
many  years  before  moving  to 
California  in  1961  after  suffer- 
ing  a  heart  attack. 

V  Mr"?^^?r^  ^  German  soldier  in 
t  ^SJ^^  ^ar  I  and  an  American 
officer  in  World  War  II.  After- 
ward, he  served  as  a  special 
assistant    to    Gen.    Lucius    D 
Clay  when  General  Clay  was 
Military  Govemor  of  Germany. 
Later,  as  an  adviser  to  the 
State  Department,  Mr.  Oppen- 
^  heimer  attended  Conferences  of 


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Fritz  E.  Oppenheimer 


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the  Council  of  Foreign  Minis- 
ters on  Germany  in  Moscow, 
London  and  Paris. 
^  John  J.  McCloy,  former  As- 
sistant Secretary  of  War  and 
former  President  of  the  World 
Bank,    described    Mr.    Oppen- 
heimer yesterday  as  "a  slight, 
but  extremely  vigorous  and  ad- 
yenturous  man,  with  a  lively. 
keen  mind." 

Mr.  Oppenheimer  was  born  in 
Berlin  March  10,  1898,  the  son 
of  Ernst  and  Amalie  Friedlander 
Oppenheimer. 

Wounded  in  World  War  I 

.  When  he  was  16,  he  enlisted 
m  the  German  Army  in  World 
War  I  and  was  wounded  three 
times.  He  won  the  Iron  Gross. 

He  studied  at  the  Universities 
of  Berlin,  Freiburg,  Paris  and 
London  and  received  a  Doctor 
of  Laws  degree  from  the  Uni- 
versity  of  Breslau  in  1922.  He 
practiced  law  in  Berlin,  until  he 
was  forced  to  leave  in  1936  bv 
the  Hitler  regime.  ^ 

He  went  to  London,  where  he 
became  a  member  of  the  Soci- 
ety of  the  Inner  Temple  and  a 
counselor  in  the  Chambers  of 
the  Attorney  General  and  to  the 
British  Treasury.  Later  he  be- 
came a  barrister. 

TT^^.  i^l^  ^®  emigrated  to  the 
United  States.  During  his  first 
years  here,  he  was  with  the 
law  firm  of  Cadwalader,  Wick- 
ersham  &  Taft.  In  1942  he  en- 
Iisted    in    the    United    States 
Army  and  rose  from  private  to 
lieutenant  colonel. 
As  legal  staff  officer  at  Su- 
J  preme  Headquarters  Allied  Ex- 
Jjpeditionary  Forces,  he  was  in 
^1  Charge  of  reform  of  the  Ger- 
•  man  law  and  court  System. 
He     helped    prepare    plans 
and   documents   in  connectioni 


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with  Germany's  surrender  in 
1945  and  he  helped  draft  mili- 
tary-govemment  and  control- 
council  legislation  for  Germany. 
For  his  Services  he  received  the 
Bronze  Star  and  the  Legion  of 
Merit. 

On  his  return  to  the  United 
States,  he  served  the  State  De- 
partment for  several  years  as 
a  special  assistant  for  German- 
Austrian  affairs.  He  was  legal 
adviser    to    the    Secretary    of 
State  at  meetings  of  the  Coun- 
cil of  Foreign  Ministers  hi  1947 
and    1948.    He    then    resumed 
private  practice  in  New  York. 
Mr.    Oppenheimer    was    the 
author  of  publications  on  inter- 
national,   corporate    and    tax 
law.  Recently  he  was  working 
pn  a  study  of  the  legal  prob- 
lems  of  East  Germany. 

In  a  letter  to  The  New  York 
Times  in  1947,  he  wrote: 

"Denazification         is        the 
crucial  test  for  Germany.  The 
Weimar    Republic    failed    be-, 
cause  it  did  not  have  the  cour- ' 
age  and  strength  to  eliminate 
the    antisocial    and    antidemo- 
cratic    elements    in    the    Ger- 
man   civil    Service,     business, 
Courts,   education   and   profes- 
sions.    With    the    constructive 
leadership  of  General  Clay.  it 
IS  hoped  that  history  will  not 
repeat  itself."  ^ 

He  liked  to  ride  horses  and 
was  an  intrepid  mountain 
climber,  having  climbed  the 
principal  peaks  in  Switzerland. 
Austria  and  Italy. 

Surviving  are  his  widow,  the 

former  Elsbeth  Kaulla;  a  son. 

Ernest  A.;  a  daughter,  Mrs.  El- 

^n  Ingrid  Handler;  a  brother,  T/ 

,Dr   Helmuth  E.;  a  sister,  Mrs! 

^ob^r^^.G.    Eisner.    and    three 
grandchildren. 


^/f^S 


^im 


L^>. 


542     Oppenheimer 

Kaufm.  u.  Journ.,  Mitarb.  u.  Korr.  dt.  u.  ausländ.  Zeitungen. 
Nach  Entlassung  aus  KL  1935  Emigr.  in  die  Schweiz,  bis  1940 
akkreditierter  Journ.  beim  Völkerbund,  Okt.  1940  Internierung, 
nach  Entlassung  in  Zürich  wohnhaft.  Verbindungen  zum 
Kreuzritter-Bund,  Mitgr.  Christlich-Jüdische  Arbeitsgemein- 
schaft in  der  Schweiz,  Förderer  der  dt.-franz.  Aussöhnung. 
Nach  Kriegsende  Gastdoz.  an  dt.  Universitäten,  Vorträge  in 
Amerika-Häusern,  Initiator  u.  ehrenamtl.  Aktuar  der  Schweizer 
Patenschaft  für  die  Jugendsiedlung  Friedensdorf  in  Nürnberg. 
1952  Einbürgerungsgesuch  in  der  Schweiz. 

Qu:  Arch.  Publ.  -  IfZ. 


Oppenheimer,  Fritz  Ernst,  Dr.jur.,  Rechtsanwalt;  geb.  10. 
März  1898  Berlin,  gest.  6.  Febr.  1968  Nairobi/Kenia;  jüd.;  V: 
Ernest  O.  (geb.  Hannover,  gest.  1929  Berlin),  RA;  M:  Amalie. 
geb.  Friedländer  (gest.  1962  New  York),  1938  Emigr.  USA;  G.- 
Kurt E.  (geb.  1896  Berlin,  gest.  1956  [?]),  Bankier;  Heinz  E. 
(geb.  1898  Berlin,  gest.  1954),  Ing.,  Emigr.  USA;  Dr.  med.  Hel- 
muth  O.  (geb.  1900  Berlin),  Arzt,  1935  (?)  Emigr.  USA;  Helene 
Eisner  (geb.  1900);  oo  1927  Elsbeth  Kaulla  (geb.  1902  Stutt- 
gart), jüd.,  1937  mit  Kindern  Emigr.  GB  über  NL,  1940  USA, 
B.L.S..  Bibliothekarin  Manhattan  School  of  Musig  in  New 
York;  K:  Ellen  Ingeborg  Handler  (geb.  1929),  Ph.D.,  Hoch- 
schullehrerin; Ernest  Albert  O.  (geb.  1933),  Ph.D.,  Hochschul- 
lehrer; SM.dbutsch,  USA.  Weg:  1936GB,  1940USA. 

1915-18  Kriegsteiln.  (Verwundung,  EK);  anschl.  Stud.  Ber- 
lin, Freiburg,  Breslau,  1922  Prom.  Breslau,  1924-25  Stud.  Paris, 
1925  Stud.  Univ.  London.  1925-39  Anwalt  für  internal.  Recht 
in   Berlin,    1933   Entzug  der  Notariatszulassung,   als  ehem. 
Kriegsteiln.  Erlaubnis  zur  Weiterführung  der  RA-Praxis.  1936 
Berater  für  internat.  Recht  bei  der  Royal  Shell  Oil  Co.  Den 
Haag,  in  London  für  Nat.  Cash  Register  Co.,  1936-40  Rechts- 
berater des  Kronanwalts  u.  des  Finanzmin.,  1938  Mitgl.  Soc.  of 
the  Inner  Temple  London.  1940  in  die  USA,  1940-42  Tätigkeit 
für  RA-Kanzlei  in  New  York,  1943-46  wiss.  Mitarb.  Board  of 
Econ.    Warfare    in    Washington/D.C,    1943-46    US-Armee 
(Oberstlt.),  1944-45  bei  SHAEF  bzw.  US-MilReg.  in  London, 
Versailles,  Reims,  Frankfurt/M.,  1945-46  Special  Assist,  bei 
OMGUS,  verantwortl.  für  dt.  Gesetz-  u.  Gerichtsreform,  Mit- 
arb, an  der  Ausarb.  der  von  OMGUS  u.  dem  Allied  Control 
Council  erlassenen  Gesetze;  1946  US  Army-Reserve.  1946-48 
Sonderberater  für  mitteleurop.  Rechtsfragen  beim  US-Außen- 
min.;  Berater  des  Außenmin.  bei  Tagungen  des  Rats  der  Alliier- 
ten Außenmin.,  1947  mit  Gen.  Marshall  in  Moskau  u.  London, 
1948  mit  Außenmin.  Dean  Acheson  in  Paris,  1947  St?llv.  des 
US-Außenmin.  bei  der  Ausarb.  des  österr.  Friedensvertrags. 
1948  Rechtsberater  des  US-Botschafters  bei  der  6-Mächte- 
Konf.  über  Deutschland  in  London.  1947  Barrister  Soc.  of  the 
Inner  Temple  London,  1948  RA-Praxis  für  internat.  Recht  in 
New  York,  1950Teiln.  Londoner  Schuldenkonf.,  1951-54  Mit- 
arb, bei  der  Neugestaltung  der  deutschen  Kohle-,  Stahl-  u. 
Eisenindustrie  u.  beim  Entwurf  eines  dt.-am.  Vertrags  über  die 
Validierung    der    dt.    Dollar-Schuldverschreibungen.    Mitgl. 
Council  an  Foreign  Relations,  Am.  Soc.  of  Internat.  Law,  Inter- 
nat. Law  Assn..  Bar  Assn.  ofNew  York  City.  Societe  de  Ugisla- 
tion  Compar^e  Paris. 

W:  Art.  über  internat.  Korporations-  u.  Steuerrecht  in  engl., 
franz.  u.  dt.  Fachzs.  Qu:  Hand.  Pers.  Z.  -  RFJL 

Oppenheimer,  John  F.  (Hans),  Verbandsfunktionär,  Journalist, 
Publizist;  geb.  13.  Nov.  1903  Fürth;  jüd.;  V:  Dr.  med.  Siegfried 
O.  (geb.  1866  Darmstadt,  umgek.  1942  KL  Theresienstadt). 
jüd.,  Hals-,  Nasen-  u.  Ohrenarzt,  Arzt  am  Hof-  bzw.  Undes- 
theater  Darmstadt;  M:  Greichen,  geb.  Offenbacher  (geb.  1879 
Fürth,  umgek.  1944  KL  Theresienstadt),  jüd.;  G:  Elisabeth 
Bonnern  (geb.  1899  Fürth,  umgek.  im  Ghetto  Lodz),  Stud.  Lc- 
dcrchcm.  TH  Darmstadt;  «1931  Hertha  Jacobsohn  (geb.  Ber- 
lin), jüd.,  Stud.  Sprachen.  Kunst  u.  Musik,  Sckr.  bei 
CV'Zeitung  u.  Berliner  Geschäftsstelle  des  Musical  Courier 
New  York,  1938  Emigr.  USA,  Sekr.  für  Jew.  Telegraphic  Agen- 
fv.  Sachbearb.  bei  JDC;  StA:  deutsch.  1944  USA.  Weg:  1938 
USA. 


1920-23  Apothekerlehre  in  Darml 
Prüfung  TH  Darmstadt,  1923-26  B 
Frankfurt/M.,  zugl.  1920-23  ehrenr 
gest.  des  CV,  Bez.-Syndikus  für  Pj 
CV  in  Darmstadt  u.  Berlin,  Deleg. 
1927-30  Stud.  Hochschule  für  Politj 
beabt.  für  Lit.  bzw.  Ltr.  Auslieferuni 
Verlag  u.  Propyläen  Verlag.  Zugl.  Tj 
u.  jüd.  Ztg.,  Redner  für  Reichsbai 
Hessen.  1933-38  mit  Ehefrau  für 
phic  Agency  gegen  das  NS-Regim( 
1935-38  Itd.  Mitarb.  beim  CV.  Fei 
abt.  u.  Ltr.  Werbeabt.  der  CV-: 
Mithg.  u.  Werbeltr.  Philo- Lexikonl 
Wissens  Berlin  (4  Auflagen  1934-31 
xikon  1936,  Red.  Philo- Atlas.  Harn 
rung  \93S  (letzte  jüd.  Buchveröffei 
2.  WK).  Nov.  1938  Schließung  del 
zweimal  von  Gestapo  verhaftet,  duj 
Assoc.  Press,  L.P.  Lochner,  Ausstejj 
halb  von  24  Stunden.  Nov.  1938 
mit  —  Alfred  Wiener  am  Jüdisch 
büro  Amsterdam.  Dez.  1938  in  di( 
Telegraphic  Agency,  ab   1940  Anj 
Druckereifirma  Wallenberg  and 
Hans  Wallenberg),  zugl.  1940-43 
cyclopedia.  Chefred.   Lexikon  dei 
1970);  1951-61  VorstMitgl.,Sekr. 
bei  Memorial  Committee,  Präs. 
Civic  Group  in  Flushing/New  Yoi 
World  Club  New  York  u.  Mitgl.  Ai 
Flushing/New  York. 

L:  Laudatio  für  John  F.  Oppei 
In:  Bertelsmann-Pressedienst.  196] 

Z.  -  RFJI. 

Oppenheimer,  Josef,    Dr.  phil., 

Frankfurt/M.;  V:  Leopold  O. 

gest.  1949  New  York),  1936  Ei 

Feiice,  geb.  Weil  (geb.  1888 

York),  jüd.,  1936  Emigr.  Pal..  19^ 

(geb.  1912  Frankfurt/M.),  A:  N 

*   Frankfurt/M.),  Kaufm.  in  Jerusal 

(geb.  1916  Mainz),  Abitur;  X:  Jul 

Leumi  New  York;  Malka  Benhaj 

Oberrabbiner  Salomon  Benham 

1950),  Stud.  Jeschiwah  in  IL;  Ch| 

IL;  Daniel  (geb.  1954),  Stud.  Jcs( 

rusalem;  David  (geb.  1957),  Sti 

5M;  deutsch.  Weg:  1938  CH.  194< 

1929-31  Stud.  Frankfurt/M., 
Jeschiwoth  Frankfurt/M..  1932-, 
nice/  Polen,  1938  RabbinerordiJ 
1938  illeg.  Emigr.  Schweiz.  verha| 
Lager,  1938-49  Stud.  Zürich.  lai 
rieh  der  Agudat  Israel,  zcitw.  Ri 
1949   Prom.;    1949  in  die  Ni( 
Hoofd-Syn.  Amsterdam.  1953  nal 
biner  ReligGde.  Concordia  Isra| 
langjähr.  Präs.  Poalei  Agudat  hi 
Aufbau  einer  Grund-  u.  Obei 
ten  u.  Errichtung  eines  Ritualbadj 

W:  Die  Modalitätenlehre  Ni< 
Logik.  (Diss.);  Maaser,  the 
aus  dem  Dt);  Wejikarei  shemo 
bung  von  Kindern).  1975;  in  ct^ 
von  Kaschrut  Guides.  Qu:  Fb.  Hi 

Oppenheimer,  Ludwig  Yehuda, 
geb.  1897  Beriin,  gest.  Febr.  19" 
Beriin,  gest.  1943  Los  AngcU 
Emigr.  USA;  M:  Martha,  geb. 
1949  Rebovot/IL);  G:  Eva  {V 


WALTER  WITTE      Rechtsanwälte 


6  Frankfurt  am  Main 


BEATE  WITTE 


Sömmerringstraße  28  Telefon  591668 

z.Zt,    Apt.49    San   Garlos/lbiza,    am   I0.6.I9Ö8 


Herrn 

Ernst  C.  Stiefel 

c/o  Hotel  Breidenbacher  Hof 

Heinrich-Heine -Allee  36 

D-4000  Düsseldorf 


Sehr  geehrter  Herr  Stiefel, 

meine  Frau  und  ich  waren  während  einiger  Jahre  (1 956-1 960)  Mitarbeiter 
des  auch  Ihnen  bekannten  Rechtsanwalt  Ormond.  Sein  Leben  beschreibe  ich 
im  Hf.hmen  einer  zeitgeschichtlichen  Arbeit  und  bin  darin  bis  zum  Jahr 
1 962  vorgedrungen. 

Erst  kürzlich  hörte  ich  von  dem  Kollegen  \/eber,  daß  Sie  den  damaligen  Staats 
anwalt  und  Arntsg  .richtsrat  Oettinger  noch  in  Mannheim  kennengelernt  hätten. 
Sie  wären  seinerzeit  bei  ihm  iteferendar  gewesen. 

Könnten  Sie  -lus  Ihrer  Erinnerung  spontan  sagen,  was  Ihnen  zu  Hans  Oettinger 
einfällt  ?  Gibt  es  in  Zus^nmc±iang  mit  ihm  irgendwelche  bes^.nderen  Erlebnis- 
se oder  Anekdoten.  Was  wissen  Sie  noch  über  den  Vorfall  im  März  19335  als 
Nazis  in  das  Mannheimer  Gv-richtsgebäude  eindrangen  ? 

Wenn  Sie  keine  Gelegenheit  haben,  auf  meine  Fragen  brieflich  ein..ugehen, 
würde  ich  Sie  auch  gern  während  Ihres  Aufenthaltes  in  Klosters  anrufen, 
da  ich  dazu  während  eines  kurzen  Aufenthaltes  (25«-3o.70  i^  Frankfurt 
in  der  Lage  wäre. 

Ich  wäre  Ihnen  jedenfalls  für  eine  kurze  llifachricht  an  meine  hiesige  An- 
schrift ^    -n  ..r  T  4.     ,..4.4. 

Sr.D.V/alter  \/itte 

Apartado  49 

San  Carlos/lbiza  (Spanien) 

außerordentlich  dankbar. 


en  Grussen 


kt     S2.30 


£^ht5T  C.    Sri^f  £^    C<?U£ii:7^aA/ 


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327 


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Öm  \  0  1^^ 


Heinz  A.  Pinner  gestorben 

Im  Alter  von  93  Jahren  ist  am  17.  Septem- 
ber in  Los  Angeles  der  Rechtsanwalt  Dr.jur. 
Heinz  A.  Pinner  gestroben. 

Pinner  war  in  Berlin  als  junger  Rechtsan- 
walt in  der  Anwaltsfirma  des  Geheimen 
Justizrats  Maximilian  Kempner,  zeitweilig 
Reichstagsabgeordneter,  und  des  Seniorpart- 
ners Albert  Pinner,  ehemaliger  Vorsitzender 
des  Berliner  Anwaltsvereins,  tätig,  bis  er  von 
den  Nazis  1933  aus  der  Berliner  Anwalt- 
schaft ausgeschlossen  wurde,  obwohl  er  am 
Ersten  Weltkrieg  als  Leutnant  in  einem  Dra- 
goner-Regiment teilgenommen  hatte,  schwer 
verwundet  und  Inhaber  des  Eisernen  Kreu- 
zes 1.  und  II.  Klasse  gewesen  war. 

Nach  seiner  Einwanderung  in  die  Verei- 
nigten Staaten  (1939)  war  er  lange  als  Wirt- 
schaftsprüfer bei  grossen  Unternehmen  tätig. 
Nach  Kriegsende  wurde  er  als  Rechtsanwalt 
in  Düsseldorf  zugelassen  und  vertrat  von  Los 
Angeles  aus  viele  Wiedergutmachungsfälle. 
Lange  Zeit  war  er  auch  Vertrauensanwalt  des 
deutschen  Generalkonsulats  in  Los  Angeles. 
Er  war  ausserdem  Ehrenmitglied  des  deut- 
schen Anwaltsvereins  und  besuchte  jährlich 
die  Bundesrepublik. 

Bundespräsident  Richard  von  Weizsäcker 
hat  ihm  1985  das  Grosse  Verdienstkreuz 
verliehen  in  Anerkennung  seiner  Leistung 
auf  dem  Gebiet  der  deutsch-amerikanischen 
Verständigung. 

Robert  M.W.  Kempner 


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&^^  seine   Interpretation  derlSg^e^ner^imne^viedeflS^^^^^S 


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Eine  Jüdin  in  Deutschland 


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Kalenderblatt  für  die  Schriftstellerin  Lotte  Paepcke  zum  achtzigsten  Geburtstag      ^^P^ 


In  den  Literaturgeschichten  zur  Zeit  ist 
sie  nicht  verzeichnet.  Überraschende 
Bucherfolge  wurden  ihr  nicht  zuteil 
Renommierte  Literaturpreise  gingen  an 
ihr  vorbei.  Trotzdem  ist  sie  für  einen  nicht 
eben  kleinen  Kreis  von  Lesern,  vor  allem 
in  ihrer  badischen  Heimat,  heute  eine 
literarische  Gestalt  von  ganz  eigenem 
Rang  und  Reiz.  Wenn  sie  öffentlich  liest  - 
und  sie  tut  es  selten  und  eigentlich  ungern 
~,  wird  es  ganz  still  im  Saal.  Alle  spüren: 
Hier  wird  etwas  zur  Sprache  gebracht,  das 
sich  der  Mitteilbarkeit  eigentlich  entzieht. 
Eine  Überlebende  versucht,  ihr  Schicksal 
in  Worte  zu  fassen.  Ihr  Thema  heißt:  Eine 
Jüdin  in  Deutschland.  Wie  es  war,  wie  es 
wurde,  und  wie  es  dann  nach  Hitler 
weiterging  -  bis  heute. 
*  In  diesen  Tagen  hat  ein  kleiner  Verlag 
ihr  Gesamtwerk  endlich  in  einer  schönen 
Kassette  in  drei  Bänden  zusammengefaßt. 
Es  sind  zusammen  kaum  vierhundert 
Seiten.  Also  ein  schmales  Werk,  das  aber 
schwer  wiegt,  schwerer  als  viele  umständli- 
che Kompendien  zur  Antisemitismusfor- 
schung, die  heute  unsere  Regale  füllen.  Ein 
Zeitzeuge  erzählt.  Die  Wahrheit  ist  immer 
konkret.  Wer  jüdische  Existenz,  damals 
und  heute,  wirklich  von  innen  her  verste- 
hen will,  sollte  an  diesen  drei  Büchern 
nicht  vorbeigehen.  Sie  bezeugen  in  äußer- 
ster Konzentration,  was  zum  Thema  zu 
sagen  ist. 

Vieles  in  diesem  langen  Frauenleben, 
das  von  seinen  Freiburger  Ursprüngen  her 
zunächst  wie  geschaffen  schien  zur  tradi- 
tionellen deutsch-jüdischen  Symbiose, 
wirkt  heute  einmalig,  ja  fast  unglaublich. 
Da  hatte  eine  „Volljüdin",  die  in  den 
dreißiger  Jahren  Juristin  werden  wollte, 
die  ganze  Nazizeit  unter  uns  Deutschen 
durchgestanden.  Sie  konnte  es  nur,  weil  sie 
im  Status  einer  „privilegierten  Mischehe" 
lebte,  also  mit  einem  „Arier"  verheiratet 
war.  Ihr  Ehemann  konnte  sie  lange 
schützen.  Als  das,  ab  Winter  1944,  nicht 
mehr  möglich  war,  ist  sie  untergetaucht. 
Freiburger  Freunde  halfen.  Ein  Kloster  im 
Badischen  bot  Zuflucht.  Dort  hat  sie,  als 
Gartenarbeiterin  getarnt,  das  Ende  des 
Schreckensreiches  zusammen  mit  wenigen 
anderen  Verfolgten  überlebt.  Eine  einzige 
polizeiliche  Nachfrage  hätte  alle  Beteilig- 
ten in  Lebensgefahr  gebracht.  Der  Abt  hat 
es  trotzdem  gewagt.  Ich  zögere  nicht,  diese 
Herz- Jesu-Priester  vom  Kloster  Stegen  bei 
Freiburg  heute  als  Helden  des  Widerstan- 
des zu  bezeichnen.  Sie  handelten  still  und 
verschwiegen. 


Eine  Stille  im  Land  ist  Lotte  Paepcke 
dann  immer  geblieben.  Sich  kleinmachen. 
Nicht  auffallen,  verschwinden  war  immer 
ihre  Art  und  wahrscheinlich  der  Grund  ihres 
Überlebens.  Alles  Laute  und  Demonstrative 
ist  ihr  zuwider.  Noch  zur  Anklage  fehlt  ihr 
das  Stück  Aggressivität,  das  sehr  erfolgreich 
sein  kann  in  der  literarischen  Szene.  Ich 
habe  diese  stille,  schöne  Frau  1947  kennen- 
gelernt. Es  war  in  Badenweiler,  in  jenem 
Sanatorium  Hausbaden,  das  die  Freiburger 
Caritas  bald  nach  Kriegsende  wieder  eröff- 
nen konnte.  Dort  wurden  wir  Freunde:  zwei 
Einzelgänger,  zwei  Patienten,  zwei  „Kriegs- 
versehrte" höchst  unterschiedlicher  Art. 
Melancholien  und  Neurosen  können  verbin- 
den. Wir  erfuhren  das  hier. 


Lotte  Paepcke 


Foto  Archiv 


Der  Chefarzt  des  Sanatoriums  Hausba- 
den war  damals  Victor  Emil  Freiherr  von 
Gebsattel.  Es  war  jener  geistvoll-witzige 
Psychotherapeut  katholischer  Provenienz, 
den  manche  akademische  Kollegen,  iro- 
nisch und  etwas  abschätzig,  gern  den  „Neu- 
rosenkavalier" nannten.  Für  Lotte  Paepcke 
jedenfalls  war  dieser  unkonventionelle 
Geist  ein  Glücksfall.  Gebsattel  stieg  mit  ihr 
ein  und  hinab  in  die  Kellergeschosse  der 
Vergangenheit.  Fast  ein  Jahr  lang  arbeitete 
er  mit  ihr  ihren  Schmerz  durch.  Wie  kann 
man,  wenn  nicht  nur  ein  Volk,  sondern  eine 
ganze  Epoche  zu  einem  laut  nein  gesagt 
hat,  wieder  ja  sagen  zum  Leben? 

Und  wie  setzt  sich  verletztes  Leben  dann 
fort?  Es  hat  dieser  Frau  gottlob  nie  an 


Freunden  gefehlt.  Es  waren  wenige,  aber 
intensive  Bindungen,  die  lebenslang  hiel- 
ten. Schon  aus  den  dreißiger  Jahren  gab  es 
die  alte  Freundschaft  mit  dem  Maler  und 
Graphiker  Erich  Heckel.  Heckeis  Holz- 
schnitte bereichern  auch  die  neue  Gesamt- 
ausgabe. Es  gab  Rupert  Giessler,  den 
unvergessenen  Feuilletonchef  und  Mitbe- 
gründer der  „Badischen  Zeitung"  1947, 
dessen  Ehefrau  mit  Lotte  Paepcke  im 
Kloster  Stegen  überiebt  hatte.  Es  gab  das 
Ehepaar  Borgmann,  das  der  Freiburger 
Caritas  vorstand.  Es  kamen  als  Freunde 
Eugen  Kogon  und  Walter  Dirks  hinzu,  die 
Herausgeber  der  „Frankfurter  Hefte". 
Auch  Christoph  Meckel,  der  Lyriker  und 
Graphiker  aus  Freiburg,  gehört  heute  in 
diesen  Kreis. 

Gute  Freunde  -  bei  einem  Schriftsteller 
entscheidet  zuletzt  nur,  was  er  als  Text 
verfaßt.  Er  muß  ins  Wort  umsetzen,  was 
seine  Erfahrung  war.  Das  geschah  bei 
Lotte  Paepcke  in  langsamen,  vorsichtigen 
Schüben.  Schon  1952  konnte  ihr  erstes 
Erinnerungsbuch  „Unter  einem  fremden 
Stern"  im  Veriag  der  „Frankfurter  Hefte" 
erscheinen.  Das  Buch  hat  damals,  wie  alle 
späteren  Publikationen  dieser  Frau,  viel 
Lob,  aber  wenig  Wirkung  erzielt.  Alles  in 
diesem  Erstling  ist  authentisch,  erlebte 
Zeitgenossenschaft  unter  Hitler.  Es  zeigt 
sie  sofort  als  Meister  der  genauen  Beob- 
achtung, der  sensiblen  Einfühlung,  der 
subtilen  Detailkunst.  Sie  will  nicht  über- 
zeugen, sondern  bezeugen,  wie  es  wirklich 
war.  Ihre  Sprache  ist  präzis  und  poetisch 
zugleich. 

Wer  sich  diesem  Text  hingibt,  sieht  sich 
bald  in  ein  Schicksal  verstrickt,  das 
unentrinnbar  erscheint.  Jüdische  Existenz 
nach  Hitler,  Bruch  einer  ganz  tiefen  Liebe, 
für  immer.  Hier  wird  nichts  sentimentali- 
siert,  auch  nichts  beklagt.  Die  Härte  dieser 
anmutigen  Frau  wird  in  ihren  moralischen 
Konsequenzen  deutlich.  „Es  gab  kein 
Zurück...  Selbst  wenn  aus  ihrer  aller 
Herzen  sich  der  gute  Wille  erhöbe  und 
käme  unserer  'Sehnsucht  entgegen:  einer 
der  ihren  zu  sein,  -  das  Wort  über  sie  und 
uns  war  gesprochen.  Es  wurde  nicht 
wieder  gut." 

1972  hat  sie  das  Thema  noch  einmal 
aufgenommen.  „Ein  kleiner  Händler,  der 
mein  Vater  war",  erinnert  die  Lebensge- 
schichte ihres  Vaters,  eines  kleinen,  badi- 
schen Juden,  der  zu  Kaisers  Zeiten  gern 
ein  treuer,  deutscher  Patriot  geworden 
wäre.  Es  ließ  sich  auch  gut  an.  Der  fleißige 
Händler   schaffte   es    in    der   Weimarer 


Republik  als  Sozialdemokrat  sogar  zum 
Freiburger  Stadtrat.  Aber  dann  kamen  die 
Nazis.  Es  kam  der  9.  November  1938.  Der 
Vater  wurde  mit  vielen  Linken  verhaftet. 
Als  er  aus  dem  KZ  zur  Familie  zurück- 
kehrt, sind  die  Würfel  gefallen.  „Der 
Mann  war  kahlgeschoren.  Er  sah  in  unsere 
Gesichter  und  bat  uns  um  Verzeihung... 
weil  er  so  unangemessen  jammervoll  hier 
in  der  Küche  vor  uns  stand.  Geprügelt. 
Jämmeriich ...  An  jener  Stelle  Mitleid  in 
mir  riß  etwas.  Es  entstand  eine  radikale 
Verletzung,  die  den  Fluß  des  Lebens 
zwang,  eine  andere  Richtung  zu  nehmen. 
Himmel  und  Erde,  Nacht  und  Tag  hatten 
sich  verändert.  Es  wurde  alles  anders  für 
immer.  Die  Wahrheit  hatte  eingeschla- 
gen." 

Darin,  glaube  ich,  liegt  der  historische, 
aufklärerische  Wert  dieser  scheinbar  so 
persönlichen  Erinnerungen.  Die  lange 
Bereitschaft  der  Juden,  ob  assimiliert  oder 
nicht,  ob  orthodox  oder  liberal,  ins 
deutsche  Volksschicksal  einzugehen,  wird 
gekündigt,  wird  rückgängig  gemacht,  für 
immer.  Ein  Jahrhundertprozeß  wird  zu 
seinem  Ende  gebracht.  Sein  Urteil  heißt: 
nein.  Es  gibt  kein  Zurück  in  den  Stand  der 
Unschuld.  Der  Traum  ist  aus. 

Die  Lyrik  war  immer  Insel  und  Bastion 
der  einzelnen.  Im  dritten  Band  dieser 
Kassette  hat  der  Veriag  mit  gutem  Grund 
also  die  Gedichte  von  Lotte  Paepcke 
gesammelt.  Es  sind  verschwiegene,  fast 
hermetische  Texte,  letzte  Konzentrate,  mit 
zusammengepreßten  Lippen  gesprochen. 
Die  Autorin  ist  angstvoll  bedacht,  auch 
nicht  ein  einziges  Wort  zuviel  preiszuge- 
ben. Ein  Gedicht  trägt  den  verheißungs- 
vollen Titel:  „Treffen": 

Die  Bewohner 
aller  Heimwehländer 
wollen  sich  bei  mir  treffen. 
Ich  sage  ihnen  ab 
weil  ich  mich  leider 
nicht  befinde. 

Knapper  ist  die  Konstellation  dieser 
Autorin  nicht  zu  fassen.  Und  doch,  auch 
dies  muß  registriert  werden:  Diese  Übrig- 
gebliebene aus  einer  anderen  Epoche  hat 
überstanden.  Sie  lebt  unter  uns,  meist  in 
Karlsruhe,  oft  auch  in  Freiburg  im 
Breisgau.  Sie  wird  an  diesem  Donnerstag 
achtzig  Jahre  alt.  Das  Leben  ist  voller 
Ironien.  Uns  bleibt  nur  ein  Geburtstags- 
glückwunsch aus  Frankfurt  ins  biblische 
Alter,  das  nun  beginnt.  HORST  KRÜGER 


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einen  festen  Wohns.tz  «n  fd^^^^^^^  ^^,. 

Angeles  mehr  zu  ^lä"*5,*LVi:n  veriiebt.  Doch 
ner  Jugend  war  .'chtn  Berlin  vMi^  .^^ 

mein  Beriin  «'«t.ert  nicht  mehr.  Uam  ^^ 

SwS^SÄd^-iÄ^^^^^  war  nie 

meine  Heimat.>>  Reinhardt  mit  einer 

Ausserdem  'stGottfnfsüS  Reinhardt,  die 

Amerikanenn  ^"^^"Äf  Drehbüchern  (u.  a. 

c-     als  Co- Autorin  an  einigen  ure  ,       _ 

«Town  Without  Pity  >>   «  j^,  sein 

But  Not  Serious»)  mitwirKte,  uno 

Sohn,  der  frühere  P°;«''^rS';Sungsrichter 
Angeles.   Stephen  R""^^^['  ^es™  ossen  Büh-_ 


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Nr.  17 


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Zum  Gedenken 


549 


daß  die  Redilskraft  der  zweitinstanzlichen  Entscheidung  nicht 
den  Verfahrensverstoß  heilen  könnte. 

Um  so  begrüßenswerter  ist  es  daher,  wenn  nunmehr  das 
OLG  Bremen  o£Fen  ausgesprochen  hat,  das  erneute  Urteil 
zu  der  in  der  Vorinstanz  bereits  rechtskräftig  entschie- 
denen Schuldfrage  verletze  den  Grundsatz  „ne  bis  in  idem!**, 
sei  aber  deshalb  noch  nicht  niditig.  Gerade  der  vorstehende 
Sachverhalt,  die  Zweifelhaftigkeit  einer  etwaigen  Reditsmit- 
telbeschränkung",  zeigt  ansdiaulidi,  wie  schwierig  und  unge- 
wiß oft  die  Beantwortung  der  Frage  ist,  ob  überhaupt  das 
Prozeßhindernis  der  res  judicata  vorliegt-^.  Weil  das  überge- 
ordnete Geridit  im  Instanzenzuge  oft  den  gleichen  Prozeßge- 
genstand erneut  zu  beurteilen  hat,  ist  zudem  die  Unzulässigkeit 
seiner  Zvveitentsdieidung  wegen  Rechtskraft  der  Erstentschei- 
dung weniger  auffallend.  Das  erklärt  auch  den  Versuch,  bei 
unzulässiger  Doppelbeurteilung  in  demselben  Verfahren  che 
V^erletzung  des  Grundsatzes  „ne  bis  in  ideml",  insbesondere 
bei  Teilrechtskraft  des  Urteils  den  teilweisen  Strafklage  ver- 
brauch zu  leugnen".  Die  unzulässige  Zweitentscheidung  über 
die  gleidie  Sadie  stellt  daher  keine  so  krasse  Reditsverletzung 
dar,  daß  diesen  Richterspruch  anzuerkennen  seiner  Autorität 
mehr  Abbrudi  täte  als  ihn  nicht  zu  respektieren.  Die  Eigenart 
cJer  Fallgestaltung  legt  es  dann  nahe,  das  rechtskräftige  Zweit- 
urteil der  höheren  Instanz  als  maßgeblich  anzusehen. 

b)  Zur  Abrundung  sei  zu  der  zweiten  grundlegenden  Fall- 
giuppp,  dem  Vorliegen  zweier  rechtskräftiger  Entscheidungen 
über  dieselbe  Sache  in  verschiedenen  Verfahren,  noch  folgen- 
des angemerkt:  Die  Reditsprechung  war  hiermit,  was  die  ver- 
öffentlichten Erkenntnisse  anlangt,  in  der  Fonn  befaßt,  daß 
sich  in  der  Berufungs-  oder  Revisionsinstanz  nach  Eintritt  der 
Unanfeditbarkeit  des  Schuldspruchs  die  reditskräftige  Abur- 
teilung der  Tat  in  einem  früheren  Prozeß  herausstellte.  Nach 


"  So  auch  allgemein  Niethammer  in  Löwe-Rosenberg,  Einl.  i  15 
(S.  61). 

M  So  für  den  Fall  des  OLG  Hamm  in  JMBl.  NRW  56,  59  Klein- 
kn-dit'Müller,  StPO,  1958,  Einl.  10  e;  für  die  Nichtbeachtung  der  Rechts- 
kraft des  Schuldspruchs  KG  HRR  28  .Nr.  1955;  BayObLG  HRR  32  Nr.  216. 


dem  BaijObLG  (HRR  32.  Nr.  216)  ist  hier  zwar  das  Urteil  so- 
wohl des  AG  als  des  LG  zur  Sdiuldfrage  in  dem  späteren  Ver- 
fahren „ohne  weiteres  unwirksam**  und  das  hinsichtlich  des 
Strafausspruths  noch  laufende  Verfahren  daher  wegen  des 
Verfahrenshindemisses  des  Strafklageverbraudis  einzustellen; 
diese  Entscheidung  gründet  sich  aber  auf  die  schon  im  vorher- 
gehenden abgelehnte  widersprüchlidie  Auffassung  von  der 
Bedeutung  der  Teihechtskraft,  derzufolge  die  Unanfechtbar- 
keit des  Schuldspruchs  nur  dessen  Nichtnachprüfbarkeit  für  die 
Rechtsmittelinstanzen,  nicht  dessen  Rechtskraft  schlechthin  be- 
wirken soll.  Das  RG  hat  demgegenüber  m  solchen  Fällen  zutref- 
fend die  Reditskraf  t  des  erneuten  Sdmldspruchs  in  dem  späteren 
Prozeß  und  die  damit  vorliegende  Verletzung  des  Grundsatzes 
„ne  bis  in  ideml"  nicJit  geleugnet.  Gleichwohl  hat  es  ebenfalls 
die  frühere  rechtskräftige  Aburteilung  der  Sache  berücksich- 
tigt und  das  hinsichtlich  des  Strafausspruchs  noch  laufende 
zweite  Verfahren  eingestellt,  weil  und  ,^ange  das  Gesamt- 
verfahren noch  nicht  endgültig  abgeschlossen"  war^*.  Diese 
Formulierung  erlaubt  den  Umkehrsdiluß,  daß  nach  dem  RG 
bei  endgültiger  Beendigung  des  zweiten  Prozesses  auch  zum 
Straf aussprudi  das  neue  Urteil  trotz  der  rechtskräftigen  Ent- 
sdieidung  in  emem  früheren  Prozeß  als  rechtskräftig  und  nicht 
als  nichtig  anzusehen  wäre.  Dieses  Ergebnis  steht  im  Einklang 
mit  der  sonstigen  Rechtsprechung,  wonach  die  Rechtskraft  die 
Niditbeachtung  eines  Verfahrenshindemisses  heilt,  nicht  um- 
gekehrt die  Prozeßrechtsverletzung  die  Reditskraft  hindert  und 
Urteilsnichtigkeit  begründet.  Dem  Grundsatz  „ne  bis  in 
idem!"  kann  dann  noch  insoweit  Rechnung  getragen  werden, 
als  die  Doppelverurteilung  bei  der  Vollstreckung  eingewandt 
werden  darf-*  und  hier  —  im  Unterschied  zur  ersten  Fall- 
gruppe! —  nur  das  erste  reditskräftige  Urteil  durch  Gerichts- 
beschluß gemäß  §  458  StPO  für  maßgeblich  und  vollstreckbar 
zu  erklären  ist, 

Landgerichtsrat  Privatdozent  Dr.  Günter  SPENDEL,  Frankfurt/M. 


"  DR  39,  1863  f.,  dazu  Spendel  ZStrW  67,  568  f. 

"  Vgl.  Niethammer  in  Löwe-Rosenberg,  Einl.   $  15,  u.  K.   S(häfcr  in 
Löwe-Rosenberg,  Anm.  4  zu  §  458  StPO. 


ZUM  QEDENKEN 


Z)eni  ©eboc^tni^  bon  iturt  $eccU 

Am  10.  September  1958  jährt  sich  der  Todestag  von  Professor 
Kurt  Pcrels  (Hamburg)  zum  fünfundzwanzigsten  Mal.  Er  hat  da- 
mals seinem  Leben  ein  Ende  zu  setzen  unternommen  und  ist  weni- 
H«  i  ige  nach  einem  Selbstmordversudi,  ohne  wieder  zum  Bewußt- 
stm  gekommen  zu  sein,  infolge  hinzugetretener  Lungenentzündung 
und  Herzschwäche  gestorben.  Gerade  heute  seiner  erneut  zu  geden- 
ken, ist  jedem,  der  ihm  einmal  begegnet  ist  und  ihn  näher  kennen- 
lernen durfte,  ganz  besonders  aber  seinen  Kollegen  und  Schülern 
ein  von  Herzen  kommendes  Bedürfnis. 

Kurt  Pereis  wurde  am  9.  3.  I87S  in  Berlin  als  Sohn  des  Geheimen 
Admiralitätsrats  im  Reichsmarineamt  Ferdinand  Pereis  geboren. 
Nadi  der  Ablegung  des  Abiturexamens  in  Berlin  studierte  er  an 
den  Universitäten  Kiel,  Heidelberg  und  Berlin.  In  Berlin  war  es 
audi,  wo  er  sein  Referendarexamen  bestand  (1899)  und  promo- 
vierte 1900).  Er  habilitierte  sich  bei  Albert  Haenel  in  Kiel  (1903), 
um  einige  Jahre  später  als  a.  o.  Professor  nach  Greifswald  zu  ge- 
hen (1908).  Schon  ein  Jahr  später  folgte  er  einem  Ruf  an  das  Ham- 
burger Kolonialinstitut,  wo  er  als  Nachfolger  von  Thoma  den 
ordentlichen  Lehrstuhl  des  öffentlidien  Rechts  bekleidete.  In  Ham- 
burg ist  er  bis  an  sein  Lebensende  geblieben.  Er  war  einer  der 
Mitbegründer  der  Universität  (1919);  ihre  rechts-  und  staatswis- 
senschaftliche Fakultät  wählte  ihn  zu  ihrem  ersten  Dekan.  Wenig 
später  wurde  er  auch  zum  Rat  am  Hanseatischen  Oberlandesgericht 
ernannt  und  als  Mitghed  in  das  Hamburger  Oberversvaltungsge- 
richt  berufen. 

Die  wissensciiaftliche  Neigung  von  Kurt  Pereis  galt  vor  allem 
historischen  Untersudiungen,  dem  Kolonialrecht,  speziellen  Fragen 
des  Völkerrechts,  und  hier  insbesondere  des  Seekriegsrechts,  sowie 
schließlich  dem  formellen  Parlamentsredit.  Von  seinen  geschichtli- 
chen Interessen  geben  „Die  allgemeinen  .Appcllationsprivilegien  für 


Brandenburg-Preußen"  (1909)  Aufschluß.  Auf  dem  Gebiet  des  Kolo- 
nialrechts hat  er  sich  durch  eine  Reihe  von  Stellungnahmen  zu  Ge- 
setzen, Gesetzentwürfen  und  Verträgen  einen  Namen  gemacht,  wie 
etwa  durch  seine  Schrift  über  „Die  Errichtung  eines  Kolonial-  und 
Konsular-Geridhtshofs"  (1910).  Das  Seekriegsrecht  hat  er  in  einer 
Reihe  von  Aufsätzen  über  Konterbanden-  und  Seebeuterecht  und  in 
einer  in  der  Schiffahrtspraxis  viel  beachteten  „Seekriegsrecht- 
lichen Anleitung"  (1932)  behandelt,  die  er  im  Auftrage  des  Nord- 
deutschen Lloyd  verfaßt  hat.  Auf  einer  Ratssitzung  der  Deutschen 
Gesellschaft  für  Völkerrecht  im  Juni  1931  hielt  er  ein  Referat  über 
die  Frage  ,,Hat  Deutschland  einen  Rechtsanspruch  auf  Abrüstung 
der  anderen?",  in  dem  das  vielscliichtige  und  damals  besonders 
aktuelle  Problem  von  hoher  Warte  dart^estellt  wurde.  Auf  staats- 
rechtlichem Gebiet  ist  er  durch  seine  Dissertation  „Streitigkeiten 
Deutscher  Bundesstaaten  auf  Grund  des  Art.  76  der  Reichsverfas- 
sung" (1900)  bekannt  geworden,  ferner  vor  allem  durch  seine  Ar- 
beiten über  „Das  autonome  Reichstagsrecht"  (1903),  „Geschäfts- 
gang und  Geschäftsformen  des  Reichstags"  (HdbDStR  I  [1930] 
S.  449)  und  „Geschäftsgang,  Geschäftsformen,  Reditssteilung  der 
Mitglieder  der  Landtage"  (das.  I  S.  642).  Mit  der  Herausgabe  der 
, .Hamburgischen  Gesetze  Staats-  und  verwaltungsrechtlichen  In- 
halts" (2.  Aufl.  1930)  stellte  er  der  hamburgischen  Rechtspraxis  und 
seinen  Studeriten  ein  viel  benutztes  Hilfsmittel  zur  Verfügung. 

Mit  der  Aufzeichnung  der  Daten  seines  Lebenslaufs  und  der 
Schilderung  seines  wissenschaftlichen  Interessengebiets  ist  über  die 
Persönlichkeit  von  Kurt  Pereis  noch  nichts  gesagt.  Sie  aber  ist  es 
gerade,  an  die  wir  uns  heute  mit  großer  Dankbarkeit  und  in  herz- 
lidier  Verehrung  erinnern.  Pereis  ist  ein  in  besonderem  Maße 
liebenswerter  Mensch  gewesen.  Die  Zartheit  seiner  Empfindungen, 
die  sich  mit  einer  manchmal  mimosenhaften  Scheu  verband,  mach- 
ten es  ihm  schwer,  sich  dem  Mitmenschen  gegenüber  aufzuschlie- 
ßen. Nicht  immer  daher  wurde  er  in  seinem  Wesen  richtig  erkannt. 


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550 


Literatur 


JZ  1958 


Aus  großer  Herzensgüte  entsprang  eine  Hilfsbereitschaft,  wie  man 
sie  selten  fand  und  findet.  „Einer  der  hilfsbereitesten  Menschen, 
die  ich  jemals  kennengelernt  habe"  —  so  hat  ihn  der  Hamburger 
Romanist  und  International-Privatreiiitler  Leo  Raape  genannt,  als  er 
vor  kurzem  auf  der  Feier  seines  aditzigsten  Geburtstages  die  verstor- 
benen Fakultätskollegen  an  seinem  geistigen  Auge  vorüberziehen 
heß.  Kennzeichnend  für  die  Arbeitsweise  von  Kurt  Pereis  waren  die 
wissenschaftliche  Redlichkeit,  die  genaue  Gründlichkeit  und  eine 
unvergleichliche  Werktreue.  Er  wirkte  —  um  seine  eigenen  Worte 
in  „Der  Friede  von  Versailles  und  der  deutsche  Staat"  (1920)  zu 
gebrauchen  —  „in  hingebender  Arbeit,  die  sich  gründet  auf  Selbst- 
besinnung und  Selbstzucht,  in  opferwilliger  Arbeit,  deren  Trieb- 
feder nicht  Gegenwartsgenuß,  sondern  Zukunftsglaube  ist". 

Kurt  Pereis  war  ein  —  im  rechten  Sinne  verstanden  —  national 
gesinnter  Mann,  der  sich  dem  Preußentum  als  geistig-sittlicher 
Haltung  verpflichtet  fühlte.  Er  strebte  „die  Wiederbelebung  und 
Hebung  unseres  seit  Kriegsende  gesunkenen  sittlichen  Kredits" 
(„Der  Friede  von  Versailles  usw.")  an:  „Es  geht  um  den  Glauben 
an  die  sittliche  Idee  des  politischen  Gemeinwesens;  der  deutsche 
Staat  muß  aufhören,  im  wesentlichen  eine  Zwangsanstalt  zu  «ein, 
die  Befehle  erteilt  und  Gehorsam  heischt.  Er  muß  wieder  eine 
moralische  Anstalt  werden,  in  der  neben  dem  Recht  die  Gerechtig- 
keit thront  und  die  ihr  unzerstörbares  Fundament  in   freiwilliger 


Unterordnung  und  freudiger  Mitarbeit  ihrer  Glieder  findet"  („Eini- 
ge Grundgedanken  der  deutschen  und  der  bremischen  Verfassung", 
2.  Aufl.  1925). 

Kurt  Pereis  ist  von  jeher  mehr  Lehrer  als  Forscher  gewesen.  Er 
hat  es  immer  als  die  schönste  und  vornehmste  Aufgabe  des  Hoch- 
schullehrers angesehen,  eine  wissenschaftlidie  Gemeinde  zu  bilden. 
Unter  den  Juristen,  die  im  Verlauf  seiner  jahrzehntelangen  Dozen- 
tentätigkeit durch  seine  Sdiule  gegangen  sind,  befinden  sidi  hervor- 
ragende Richter  und  Anwälte,  Hochschullehrer  (wie  Hans  Peter 
Ipsen-Hamburg  und  Fritz  Morstein  Marx-USA),  Verwaltungsbeam- 
te, Wirtschaftsjuristen  und  Kaufleute.  In  ihnen  allen  lebt  er  noch 
heute  fort.  Als  sein  jüngster  Assistent  und  letzter  Doktorand  habe 
ich  in  dem  Nachruf,  den  ich  meiner  wenige  Wochen  nach  seinem 
Tode  veröflFentlichten  Doktorarbeit  voranschickte,  für  seine  Schüler- 
gemeinde versprochen:  „Was  er  uns  gewesen  ist,  die  wir  uns  als 
seine  Mitarbeiter  zu  seiner  engeren  wissenschaftlichen  Familie  zäh- 
len durften,  fühlen  wir  zutiefst,  ohne  es  sagen  zu  können.  Wir  alle 
wandeln  uns  zu  immer  neuem,  nicht  gekanntem  Schicksal.  Die 
Reinheit  seines  Herzens,  die  Ehrlichkeit  seines  Wollens  und  die 
Klarheit  seines  Handelns  aber  bleiben  uns  Vorbild.  Wir  werden 
Kurt  Pereis  nicht  vergessen."  Wir  haben  sein  Vermächtnis,  wir 
haben  die  Erinnerung  an  ihn  bewahrt;  wir  werden  ihn  auch  in 
Zukunft  nicht  vergessen.  R^jf  STÖDTER.  Hamburg 


LITERATUR 


F^'ffsdirift  zum  70.  Geburtslag  von  Walter  Sdimidt-Rimplcr.  Unter 
Mitwirkung  von  Freunden  und  Kollegen  hrsg.  von  der  Rechts-  und 
Staatswissenschaftlichen  Fakultät  der  Rheinischen  Friedrich-Wil- 
helms-Universität Bonn.  Karlsruhe :  C.  F.  Müller.  1957. 430 S.  kart.  42.- 

In  der  althergebrachten  Form  der  akademischen  Festschrift  be- 
zeugen Kollegen,  Freunde,  Schüler  Walter  Sdimidi-Rimpler  Ver- 
ehrung und  Freundschaft.  Viele  der  insgesamt  15  Beiträge  aus  den 
verschiedensten  Rechtsgebieten  knüpfen  an  Erkenntnisse  des  Ge- 
feierten an  und  zeigen,  wie  sehr  er,  menschlich  und  wissenschaft- 
lich, Einfluß  auf  die  Fortentwicklung  der  Rechtswissenschaft  neh- 
men konnte.  Der  einzige  rechtshistorische  Beitrag,  von  Hermann 
Conrad,  über  das  Gottesurteil  in  den  Konstitutionen  von  Melfi 
Friedrichs  II.  von  Hohenstaufen  (1231),  ist  eine  erste  Frudit  der  in 
Vorbereitung  befindlichen  Xeuausgabe  der  Konstitutionen.  Sehr  in- 
teressant ist  die  Gegenüberstellung  der  verschiedenen  Motive,  die 
Friedrich  1231  und  Ludwig  den  Heiligen  1258  beim  grundsätzlichen 
Verbot  des  gerichtlichen  Zweikampfes  leiteten  (S.  19),  sowie  die 
leidenschaftliche  Verteidigung  des  gerichtlichen  Zweikampfes  durch 
Dante  (Monarchia,  II  c.  9).  Der  Aufsatz  Hedemanns  „Wesen  und 
Wandel  der  Gesetzgebungstechnik"  greift  Gedanken  der  eigenen 
Antrittsvoxlesung  mit  dem  ansprechenden  Titel  „Über  die  Kunst 
gute  Gesetze  zu  machen"  (Jena  1910)  und  Sdimidt-Rimplers  („Zur 
Gesetzgebungstechnik"  in  Hedemann-Festschrift,  1938)  auf  und  be- 
tont eindringlich  die  Wichtigkeit  einer  „Technik",  die  in  Wirk- 
lichkeit eine  —  bei  uns  anscheinend  weithin  verlorene  —  Kunst  ist. 
Her  Verfall  der  deutschen  Gesetzessprache  ist  ein  sehr  ernstes  Ka- 
pitel, und  man  sollte  das  Möglichste  tun  —  auch  im  akademischen 
Unterricht  — ,  um  ihm  zu  steuern.  Der  Satz  Philipp  Hecks,  daß  der 
Gesetzgeber  nicht  nur  ein  anwendbares,  sondern  auch  ein  leicht 
anwendbares  Gesetz  wolle  (Begriffsbildung  und  lnteressenjurispru- 
denz, S.  41),  ist  von  seiner  Verwirklichung  weiter  denn  je  entfernt. 
Die  Abhandlung  Sipperdeys  „Die  Rechtslage  der  Carl-Zeiß-Stif- 
tung  und  der  Firma  Carl  Zeiß  seit  1945",  wohl  aus  einem  Gut- 
achten hervorgegangen,  ist  angesichts  der  Entscheidung  des  BGH 
Nom  24.  7.  1957  (JZ  58,  241  m.  Anm.  v.  Steindorff)  besonderer  Be- 
achtung sicher.  Die  Grundfragen  des  Interzonalen  Rechtes,  nament- 
lich des  Interzonalen  Verwaltungsrechts  und  des  gewerblichen 
Rechtsschutzes,  werden  in  übersichtlicher  Gruppierung  erneut  er- 
örtert und  ergeben  in  ihrer  Anwendung  auf  den  ganz  besonders  ge- 
lagerten Fall  neue  Aspekte.  Gieseke  behandelt  unter  dem  Titel 
„Rechtsfragen  der  Atomenergie"  einige  allgemeine  Fragen  der 
deutschen  Gesetzgebung  über  das  Atomredit,  ferner  verschiedene 
grundsätzliche,  das  Atomrecht  betreffende  privatrechtliche  Fragen 
(staatliches  Eigentum,  Schadensersatz)  und  gibt  einen  dankenswer- 
ten Überblick  über  die  deutsche  Literatur  zum  Atomenergieredit. 
Reinhardt  nimmt  zu  der  heute  im  Mittelpunkt  der  Diskussion  ste- 
henden, jüngst  von  Raiser  in  seiner  Tübinger  Antrittsvorlesung  (JZ 
58,  1  ff.^  erörterten  Wandlung  des  Vertragsbegriffes  unter  dem  gut 
gewählten  Titel  ,,Die  Vereinigung  subjektiver  und  objektiver  Ge- 
staltungskräfte im  Vertrage"  Stellung  und  warnt  vor  einer  allzu 
heteronomen  Entwicklung  in  Richtung  einer  Gestaltung  ,,aus  ho- 
heitlicher Weisheit  und  Aktivität".  Heinrich  Lange  trägt  zur  Prä- 


zisierung des  schwebend  unwirksamen  Geschäfts  (,,Leistungsstönm- 
gen  beim  schwebend  unwirksamen  Geschäft")  Wesentliches  bei, 
Gcrnhuber  kritisiert  die  Rechtsprechung  des  RG  und  des  BGH,  wel- 
che die  Strenge  der  Formvorschriften  durch  die  Er\veiterung  des 
Begriffes  der  unzulässigen  Rechtsausübung  aufzulocicern  sucht 
(„Formnichtigkeit  und  Treu  und  Glauben").  Die  Kritik  von  Sdiolz 
an  diesem  Beitrag  (JR  57,  438)  vermag  ich  mich  nicht  anzuschließen; 
sie  zeigt  jedoch,  wie  grundsätzlich  die  hier  erörterten  Fragen  sind 
(man  vergleiche  auch  Gogos  in  RabelsZ  20  [1955],  360  f.).  Die  Ab- 
handlung von  Brecher,  „Vertragsübergang,  Betriebsnachfolge  und 
Arbeitsverhältnis",  die  sich  selbst  zu  Recht  als  „Studie  zur  Struktur 
der  Schuld-  und  Organisationsverhältnisse"  bezeichnet,  greift  von 
anderer  Seite  her  ganz  grundsätzliche  Organisationsprinzipien  un- 
serer schuldrechtlichen  Ordnung  auf.  Strukturelle  Probleme  fesseln 
überhaupt  zur  Zeit  besonders  stark.  So  nennt  Rudolf  Bruns  seinen 
Beitrag  „Zur  Struktur  des  Prozesses".  Die  Rechtsvergleichung 
kommt  bei  Ulmer,  der  „die  vinkulierte  Namensaktie"  im  Anschluß 
an  die  Entscheidung  RGZ  132,  149  ff.  behandelt,  besonders  zu 
Wort.  Hettlage  („Verfassungsfragen  öffentlicher  Unternehmen")  er- 
örtert Fragen,  bei  denen  sich  privates  und  öffentliches  Recht  über- 
schneiden, und  untersucht  die  „Forderung  nach  einem  selbständigen 
öffentlich-rechtlichen  Unternehmenstyp".  Knur  („Unternehmensfor- 
men und  Steuerrecht  unter  besonderer  Berücksichtigung  des  Steuei- 
neuordnungsgesetzes")  ruft  uns  anhand  statistischen  Materials  er- 
neut in  Erinnerung,  daß  die  Wahl  einer  Unternehmensform  heute 
oft  nicht  „arteigene,  d.  h.  wirtschaftliche  oder  gesellschaftsrechtliche 
Erfordernisse"  zur  Grundlage  hat,  sondern  daß  der  Zwang  ziu 
Steuererspamis  zu  unerfreulich  komplizierten  Gebilden  führt,  und 
kommt  zu  konkreten  Reformvorschlägen  für  Körperschafts-  und  Ein- 
kommensteuerrecht. Habsdieid  bewegt  sich  mit  seinem  Beitrag  „Das 
Ausgleichsrecht  des  Handelsvertreters"  auf  einem  Gebiete,  das 
Schmidt-Rimpler  selbst  vor  30  Jahren  eingehend  behandelt  hat:  ei 
erörtert  vor  allem  den  neuen  §  89  b  HGB  und  stellt  ihn  rechts- 
vergleichend in  einen  größeren  Zusammenhang.  Ballerstedt  koppelt 
im  Titel  „Über  wirtschaftliche  Maßnahmegesetze"  mit  Absicht  zwei 
als  heterogen  empfundene  Begriffe  und  kommt  über  das  „begriff- 
liche Verhältnis  zwischen  Gerechtigkeit  und  Zweckmäßigkeit"  zu 
ganz  allgemeinen  Erörterungen  über  das  Verhältnis  von  Gesetz  und 
Recht.  Der  verstorbene  Rudolf  Isay  behandelt  in  diesem  wohl  letz- 
ten Aufsatz  aus  seiner  Feder,  die  der  deutschen  Rechtswissenschaft 
so  vieles  geschenkt  hat,  „die  juristische  Technik  der  Wirtsdiafts- 
lenkung".  So  moderne  Rechtsfiguren  wie  das  gesetzlidie  Verbot  mit 
Erlaubnisvorbehalt  werden  hier  erörtert.  Die  Untersuchung,  welche 
der  verschiedenen  rechtlichen  Techniken  marktwirtschaftlicher,  wel- 
die  dirigistischer  Natur  sind,  wird,  wenn  wir  nicht  irren,  in  Zu- 
kunft häufig  herangezogen  werden. 

In  ihrer  großen  Vielfalt  scheint  uns  die  Schmidt-Rimpler-Fest- 
schrift  erneut  zu  erweisen,  daß  die  literarische  Form  der  Festschrift 
in  ihrer  Verbindung  von  zeitgebundenem  Anlaß  und  zeitloser  Wis- 
senschaft, von  Persönlidiem  und  Allgemeinem,  audi  in  unserer  Zeit 
ihre  Berechtigung  behalten  hat,  zumal  dann,  wenn,  wie  hier,  das 
einigende  Band  sichtbar  bleibt.  Prof.  Dr.  Hans  G.  FICKER,  Mainz 


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Literatur 


605 


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'•  Oktober  begeht   Fritz  Pringsheim,  Ordinarius  des   römi- 
*a  des  deutsdien   bürgerlidien   Rechts   an   der   Universität 
JJ  i.  Br.,  seinen  70.  Geburtstag.   1882  auf  dem  sdilesisdien 
'•ißern,  Kr.  Trebnitz,  geboren,  entstammt  er  dem  in  Sdile- 
J»igen   Zweig    der    altbürgerlidien,    kultur-    und    kunsllie- 
'amilie,  die  versdiiedenen  Zweigen  der  Wissensdiaft  an- 
^  Gelehrte   gesdienkt   hat.    Er   studierte   in    Mündien,   Hei- 
^nd  Breslau  die  Reditswissensdiaften  und  wurde  dann  in 
^ssensdiaftlidier  Sdiüler  von  Ludwig  Mitteis,  der,  in  den 
vor  dem  ersten  Weltkriege  auf  der  Hohe  seines  Wirkens, 
^lülerkreis  um   sidi  sammelte,  der  sidi  ausnahmslos  durdi 
''e  Leistungen    auszeidinen    sollte.    Dort    wie    später    fand 
^ni   das    Glüdc    eines    festen    wissensdiafllidien    Freundes- 
tes dem  hier  nur  zweier  Toter  gedadit  sei:  des  im  ersten 
*ß  gebliebenen,  alles  verspredicnden  Hans  Peters  und  des 
üs  zu  früh  abberufenen,  glänzenden  Joseph  Partsdi. 
während  des  Krieges,  der  ihn  unter  den  Waffen  sah,  ha- 
"^  ^»di  Pringsheim  in  Freiliurg  i.   Br.  mit  dem  Budie  ,,Kauf 
''»•^em  Geld"   (1916).    Im   Jahre   1920  nahm   er   in   Freiburg 
""täligkeit  auf  und  wurde  dort,  wo  ihm  die  sdjwer  zu  gc- 
jie  Freundsdiaft    Otto   Leticls   zuteil   wurde,   der   er   später 
'5  ein  sdiöncs  Denkmal  gesetzt  hat,  1921  zum  ao.  Professor 
1924  ging  er  als  o.  ü.  Professor  nadi  Göttingen,   1929  er- 
'*^  Freiburg  i.   Br.;   an   beiden   Orten   zogen   seine   wissen- 
"t'n  und  persönlidien  Eigensdiaften  wissensdiaftlidie  Nadi- 
^•^fte  an.   Die  grof5e  Autorität  und  die  Zuneigung,  die  sidi 
^  "1   weit    über    den    Bereidi    seines    Fadies    und    über    die 
»■'yenheit    der    Meinungen    hinaus    erworben    hatte,    konnten 
^  ucr  nationalsozialistisdien  Verfolgung  nidit  bewahren.  Sei- 
^tes  beraubt,   ging  er  1935  nadi   Berlin  und  1939   nadi  Q^J^"^^^] 
^er  bis  in  die  letzten  Jahre  als  Forsdier  und   Lehrer  ge- 
r^r  Bereits   seit    1946,   zu   einer   Zeit,   da   nidit   einmal   der 
fortbestand  unseres   Landes   und   seiner   l/nivcrsitäten   ge- 
n  Und  nidit  nur  die  äußere  Not  dem  Rüdckehrer  besondere 
langen  und  Entbehrungen  auferlegte,  kehrte  er  alljährlich 
^pster  an   seine   alte   Freiburger   Fakultät   zurüde.    Wer   sidi 
'öligen  Lage  der  Universitäten  erinnert,  weiß,  was  die  un- 
l^ige   Hilfsbcreitsdiaft,    die    tätige    Kraft    und    das    interna- 
^nsehen  Pringsheims   für   den   Fortbestand   seiner   Fakultät 
^cn.  Seit  Sommer  1951  lehrt  er,  sein  Lebensalter  nur  durdi  die 
•einer  Erfahrungen   und   Ratschläge   bekundend,   dauernd   in 
fidiern  seines  Lehrge})iets  und  versieht  daneben   besonders 
l^ortungsvolle   Ämter.   Als    äußere   Zeidien    seines   internatio- 
^sehens  seien  die  Ehrenpromotion  in  Athen  (1935)  und  die 
F^*^«ift  in   mehreren   gelehrten   Körpersdiaften   des   In-   und 
^s.  darunter  in  der  Heidelberger  und  der  Göttinger  Aka- 
^t  Wissensdia ften,  erwähnt. 

eims  reidies  wissensdiaftlidies  Werk  kann  an  diesem  Ort 
^fttleutet  werden.  Es  gehört  ganz  dem  glückliaften  und  ein- 
^  «niditbaren  Zeitalter  der  Romanistik  an,  das  durdi  Lud- 
'•*tew,  Otto  Lenel  und  Otto  Gradeuwitz  heraufgefiihrt  wurde 
''P  vollkommene  Verwandlung  der  Wissensdiaft  vom  rönii- 
'  *^t  bewirkt  hat.  An  dieser  Verwandlung  hat  Pringsheims 
[•  einen  entsdieidenden  Anteil;  es  repräsentiert  die  Fülle  der 
^^cldie  die  nädiste  Generation,  die  heute  Siebzigjährigen, 
^  Arbeitsgemeinscbaft  oder  in  geistigem  Wettbewerb  ein- 
^  Unter  den  Pionieren  der  Romanistik  hatte  L.  Mitteis  der 
^diidite  die  Welt  des  Hellenismus  („Reichsredit  und  Volks- 
1891)  und  damit  ein  vielleidit  nodi  wirksameres  Potential 
*o.  als  es  durdi  Cradcnwitz'  Textkritik  und  Ler^els  Edikt- 
'^^%  gesdichen  war.  Unter  dem  Eindrudc  dieser  Entdedcun- 
en  audi  die  Anfänge  Pringsheims;   aber  sein  Werk  hat 


sidi  bei  aller  für  sein  Handeln  imd  Denken  kennzeidinendon  Stetig- 
keit stets  durdi  neue  Sehfehler  bercidiert  und  sidi  bis  zum  heutigen 
Tag   jeder   neuen    Einsidit   offengehalten.    Es   wäre   sidierlich   eine 
unzureidiende,   vielleidit  aber  eine   nidit   unridilige   Formel,   wenn 
man  sagen  würde:  in  diesem  Werk  verbindet  sidi  eine  tiefe  Sym- 
pathie,  ja   Wahlverwandtsdiaft   mit   dem   eigentlidi    Uönüsdien    mit 
dem   niemals  nachlassenden   Eindruck  der   Entdeckung  des  Griechi- 
schen und  seiner  beständigen  Wechselwirkungen  auf  das  l^ömisdie; 
und  zwar   des   Griediischen   in   all   seinen    Gestalten,    zunächst   be- 
sonders des  „Hellcnistisdien"  und  des  „Byzantinischen",  d.  h.   der 
spezifisdien   Differenz  zwischen   dem   Altrömischen   und  dem   Spät- 
röinischen,   dem   ,,Klassisdion"   und   dem    ,,Nachklassisc4ien".    Dieser 
Wechselwirkung  ging  bereits  der  ,,Kauf  mit  fremdem   Geld"   nadi, 
der  eine  der  dunkelsten  Kernfragen  des  römisdien  Kaufrechts  durdi 
die   Erfahrung   der   griechischen   Quellen   auf   eine   neue,   bis   heute 
nidit    abklingende    Problemstufe    hob;    ihr   galten    die    feinere    und 
tiefere     Unler.sdieidung     spezi  lisch     röniisdwMi     luicl     byzanlijusthon 
Billigkeitsdenkens,    vor    allem    aber    die    dauernde    Aufmerksamkeit 
für  die   Einflüsse  und  Leistungen   der  ostnunischen   Rechtsschulcn; 
endlich  die  immer   tieferen   Einblicke   in   die  viclsdiichtige   geistige 
Beziehung  Justinians  und  der  Konipilatoren  zum  klassisdien  Recht; 
zunädist    mit    Strenge    für    das    Römische    sich    entscheidend,    sjviter 
mit  zunehmendem  Gefühl  für  das  eigene  Recht  des  Nachklassischen. 
Es  ist  ein  sdiönes  Zeichen  für  die  lebendige  Kraft  dieses  Forschers, 
daß   sidi   seine   letzten    großen    Arbeiten    am    allerwenigsten    unter 
die  oben  gegebene  Formel  bringen  ließen.  IIatl(»  er  schon  seil  jeher 
griediisches    Redit   auch   um   seiner   selbst  willen   erforsdit,   so    galt 
das  siebente  Lebensjahrzehnt  vornehmlich  ganz  neuer  Pionierarbeit 
an  dem  oft  vernadilässigten,  oft   nur  vom   Hellenistisdien   her  be- 
werteten   allgriechischen    Recht,    Pringsheims    Buch    ülni    das    grie- 
.diische  Kaufredit  (1950),  vielleicht  das  münumenlalste  seiner  Werke, 
d    verwandte^    Abhandlungen    haben    breite»    Slraßcn    durch    neue 
Provinzen    gezogen,   und   wir   glauben,   daß   die    lM)rlsetzung   dieser 
Erkundungen  in  den  Plänen  des  Siebzigjährigen   liegt. 

Mit  allen  Arbeiten  hat  Pringsheim  fast  immer  Leitthemen  der 
modernen  Romanistik  überhaupt  angeschlagen.  Eines  der  Zeugnisse 
für  die  Resonanz  seiner  Arbeit  ist  der  bekannte  Kampf  mit  dem 
älteren  Freunde  Riccohono  um  ,,Geracllinigkeit"  oder  lleterononüc 
der  nadiklassisdien  Rechtsenlwicklung. 

In  alldem  hat  Pringsheim  gleidiwohl  nidit  so  sehr  das  Leben 
einer  großen  vergangenen  Kultur  als  solches  als  Recht  und  Ge- 
reditigkeit  selbst  in  ihren  geschichtlichen  Gestalten  gesucht.  Wie 
bei  jedem  wahrhaften  Juristen  sind  in  ihm  Lic^be  zur  Gerechtigkeit 
und  Liebe  zur  positiven  und  historischen  Wirklichkeit  des  Redils- 
nidit  Dienst  an  „zween  Herren",  sondern  ein  einziger  letzter  An- 
trieb von  P^orsdiung  und  Lehre.  Die  Überzeugung,  daß  dieser  Dienst 
an  Recht  und  Gereditigkeit  zuletzt  nidit  in  der  Studierstube,  son- 
dern in  der  Verantwortung  des  öffenllidien  Handelns  bewährt  wer- 
den müsse,  ist  dem  ethisch  bestimmten  Charakter  angelxjren;  sie 
wurde  in  der  Begegnung  mit  der  römischen  Jurisprudenz  und  durch 
die  Erfahrungen  imseres  öffentlichen  Lebens  gleidiermaßen  be- 
festigt. Stete  Wadisamkeit  für  das  Amt  des  Rechtes  im  sozialen 
und  politischen  Leben  ist  es,  was  Pringsheim  für  das  letzte  Wort 
hält,  das  der  Rechtslehrer  der  akademischen  Jugend  nicht  sowohl 
in  allgemeinen  Ermahnungen  als  in  der  täglidien  Arbeit,  in  Zu- 
spruch und  tätiger  Ermutigung  zu  sagen  hat. 

Dem  Siebzigjährigen  sagt  ein  weiter  Kreis  von  Freunden,  l'ach- 
genossen  und  Mitarbeitern  und  eine  kaum  zu  übersehende  Sdiar 
früherer  Schüler  zu  seinem  Ehrentage  die  herzlichsten  Glück- 
wünsche. Sic  alle  wünsdien  die  lange  reidie  Erntezeit,  die  der 
Lohn  eines  in  stetem  Mühen  und  Ringen  um  das  Beste  wohlange- 
wendelen  Lebens  ist. 

Franz  WIEACKER,  Fxciburg  i.  Br. 


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LITERATUR 


^«^<cfct,   Robert:    Das   Monopolverbot   im    Sdiuman-Plan. 
•«eu:  Mohr  (Siebedc).  1952.  XI,  122  S.  11.40 

Rudolf:  Deutsches  Kohlenwirtsdiaftsrecht  im  Rahmen  des 
IjORiin-Plans.  Mündien  u.  Berlin:  Bede.  1952.  36  S.  (Sdiriften  des 
liNs  für  Wirtsdiaftsrecht  an  der  Universität  Köln.  Bd.  IV.)  2.80 

I**» J,  Joseph,  und  Rudolf  B.  Schlesinger  :  Monopole  — 
If^  "^  Kartelle  in  Amerika  und  Deutsdiland.  Hannoversch- 
\^m:  Nowadc.  1951.  63  S.  3.80 

Wstische   Diskussion   um   den   Sdiuman-Plan   hat   sidi   zu- 
•OJ  die  grundsätzlichen   Völker-,   verfassungs-   und  verwal- 


tungsrechtlidien  Probleme  konzentriert.  Demgegenüber  stellt  die  Ar- 
beit von  Krawielidii  die  erste  systematische  Untersuchung  eines 
durdi  den  Montanunion-Vertrag  geregelten  Teilgebietes  dar.  Das 
Kartell-  und  Monopolrecht  der  Montangemeinsdiaft,  das  in  Deutsdi- 
land die  entspredienden  Vorschriften  der  Besatzungsmächte  ablösen 
wird,  bildet  gewissermaßen  die  reditliche  Basis,  auf  der  der  ge- 
meinsame freie  Markt  für  Kbhle  und  Stahl  sidi  entwickeln  kann. 
Seine  Regelung  ist  in  zwei  umfangreichen  und  komplizierten  Ar- 
tikeln des  Vertrages  (Art.  65  und  66)  niedergelegt.  Nach  diesen  Vor- 
schriften sind  alle  den  freien  Wettbewerb  der  Kohle-  und  Stalil- 
wirtschaft  besdiränkenden  Vereinbarungen  selbständiger  Unterneh- 


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Das  österreichische 
Zwangsvollstreckungsrecht 

Eine   systematische   Darstellung 


von 


weiland  o.ö.  Universitätsprofessor 

Dr.  Georg  Petschek 


bearbeitet  von 


Dr.  Ekkehard  Hämmerle 


Dr.  Otto  Ludwig 


Wien  1968 
Manzsche  Verlags-  und  Universitätsbuchhandlung 


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Vorwort  der  Bearbeiter. 

^    Es  war  unserem  Lehrer  und  Freund,  ord.  Universitätsprofessor  Doktor 
Georg  Petschek,  der  zuletzt  an  der  Rechtsfakultät  der  Harvard  University 
in  Cambridge,  Massachusetts,  Prozeßrecht  lehrte,  nicht  mehr  vergönnt, 
nach  dem  Jahre  1945  in  seiner  Heimat  an  der  Wiener  Universität  zu  wirken. 
Wir  haben  über  Wunsch  seiner  Witwe  und  seines  Sohnes  versucht,  die 
von  ihm  im  Anschluß  an  seine  systematische  Darstellung  des  österreichi- 
schen Zivilprozesses  hinterlassenen  Aufzeichnungen  über  das  österreichische 
Zwangsvollstreckungsrecht,    die    er    selbst    nicht   mehr    durchsehen    und 
ergänzen  konnte,  so  zu  bearbeiten,  daß  einerseits  die  Darstellung  auf  den 
neuesten  Stand  der  Gesetze  (Stichtag  30.  10.  1967)  gebracht,  andere  Lehr- 
meinungen   kurz   angeführt  und  auch  die  wesentlichste  Rechtsprechung 
berücksichtigt  wurde,  andererseits  aber  die  eigenartige  Darstellung  wie 
beispielsweise  die  Aufnahme  des  Einzelanfechtungsanspruches  als  Rechts- 
behelf des  Gläubigers,  die  in  verschiedenen  Kapiteln  behandelte  Exekution 
zur  Sicherstellung  und  seine  Gedanken  unverändert  belassen  wurden.  Wir 
haben  deshalb  den  systematischen  Aufbau  seiner  Aufzeichnungen  unver- 
ändert übernommen,  Nachweise  aus  Schrifttum  und  Rechtsprechung  nur 
dort  angeführt,  wo  dies  unumgänglich  für  den  Gebrauch  des  Werkes  not- 
wendig  war,  zumal  bei  der  Überfülle  des  Materials  die  Übersichtlichkeit 
und  das  originelle  Gedankenbild  gelitten  hätten. 

Bei  der  Bearbeitung  wurde  in  der  Hauptsache  die  Ausgabe  der  Exe- 
kutionsordnung samt  Nebengesetzen  von  Dr.  Ludwig  Viktor  Heller,  Manz 

Verlag  1961  verwendet. 

Ohne  die  technische  Hilfe  von  Frau  Anna  Leopold  und  Frl.  Elfriede 
Zierler  wäre  die  Arbeit  nicht  möglich  gewesen. 

Wien,  im  April  1968. 

Dr.  Ekkehard  Hämmerle      Dr.  Otto  Ludwig 


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Quellen  Verzeichnis . 


257 


Heller-Trenkwalder,    Die    österr. 

EO     in  ihrer  praktischen  Anwen- 

dui^g,  in.  Aufl.  1934,  S.  135 46 

Jäger,  Konkursordnung  1958 

S.  400,433 72 

Klang,  Komm,  zum  Allgem.  burgerl. 

Gesetzbuch  11.  Auflage 

Bd. 

n  S.  16 209 

n  S.  182f 241 

n  S.  186f.    .....   96 

n  S.  224 166,   168 

II  S.  447    42 

n  S.  481    240 

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Kollroß,  RSpr.  1931,  S.  199 171 

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Kollroß,  Exekution  auf  Vermögens- 
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1935 208 

Ludwig,  ÖJZ.  1956  S.  254ff 169 

Neumann-Lichtblau,  Kommentar 
zur  EO  III.  Aufl.  I  S.  14 188 

Bd. 

I  S.  73 5,  18 

I  S.  75,  79,  81    18 

I  S.  83 5 

I  S.  159 90 

I  S.  163 81 

I  S.  165 80 

I  S.  168 80 

I  S.  169 81 

I  S.  174 84 

I  S.  176 84 

I  S.  177    83 

I  S.  181    86 

I  S.  188 86 

I  S.  192 84 

I  S.  194 85 

I  S.  196 87 

I  S.  222 91 

I  S.  228 92 

I  S.  230 90,  93 

I  S.  231    90 

I  S.  233 48 

I  S.  238 91 

I  S.  266 46 

I  S.  283 115 

I  S.  298 40 

I  S.  496 108 

I  S.  512 109 

I  S.  534 100 


35, 


90 
10 


Bd. 

I  S.  539 99 

I  S.  550 125 

I  S.  721    142 

I  S.  749 144 

I  S.  757    128 

I  S.  813 173 

II  S.  814 164 

n  S.  925 185 

II  S.  957    90 

n  S.  967f.    195 

n  S.  984 200 

n  S.  1043    208 

n  S.  1124 220 

Petschek,  Zivilprozeßrochtliche 
Streitfragen  1933 
S.  166,  172,  213 5,  10, 

Petschek, 

JBl.   1902  Nr.  38  S.  4ol 

Petschek, 

ZBl.    1927  S.   631  f 84 

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ZBl.   1930,  S.  387    81 

ZBl.  1933  Nr.  240  S.  646   ... . .    42 

Petschek,  Die  Zwangsvollstreckung 
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188 

Petschek -Stagel,  Der  österr.  Zivil- 
prozeß 1963  S.  12,  125 5,  22 

Pollak,  System  1930 

S.  191,  893,  901    81,  84,  115 

Reeger-Stoll,  AbgEO.    1963 
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Roitz,  JBl.    1917   S.   423   .....    142 

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Tschihann,  ÖJZ.  1956 

S.   254ff 169 

Walker,  österr.  Exekutionsrccht 

1932    5.  46,   48,   81,   82,   83, 

84,  91,  92 


Petschek,  EO. 


17 


Das  österreichische 
Zwangsvollstreckungsrecht 

Eine   systematische   Darstellung 


von 


weiland  o.ö.  Universitätsprofessor 

Dr.  Georg  Petschek 


bearbeitet  von 


Dr.  Ekkehard  Hämmerle 


Dr.  Otto  Ludwig 


Wien  1968 
Manzsche  Verlaors-  und  Universitätäbuchhandlun 


^'•'^"■'"•^"»"••"W»"  1       ■  ■^mmm^mmim^m^m^f. 


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Vorwort  der  Bearbeiter. 

•  •• 

•    Es  war  unserem  Lehrer  und  Freund,  ord.  Universitätsprofessor  Doktor 
Georg  Petschek,  der  zuletzt  an  der  Rechtsfakultät  der  Harvard  University 
in  Cambridge,  Massachusetts,  Prozeßrecht  lehrte,  nicht  mehr  vergönnt, 
nach  dem  Jahre  1945  in  seiner  Heimat  an  der  Wiener  Universität  zu  wirken. 
Wir  haben  über  Wunsch  seiner  Witwe  und  seines  Sohnes  versucht,  die 
von  ihm  im  Anschluß  an  seme  systematische  Darstellung  des  österreichi- 
sehen  Zivilprozesses  hinterlassenen  Aufzeichnungen  über  das  österreichische 
Zwangsvollstreckungsrecht,    die    er    selbst   nicht    mehr   durchsehen   und 
ergänzen  konnte,  so  zu  bearbeiten,  daß  einerseits  die  Darstellung  auf  den 
neuesten  Stand  der  Gesetze  (Stichtag  30.  10.  1967)  gebracht,  andere  Lehr- 
meinungen  kurz  angeführt  und  auch  die  wesentlichste  Rechtsprechung 
berücksichtigt  wurde,  andererseits  aber  die  eigenartige  Darstellung  wie 
beispielsweise  die  Aufnahme  des  Einzelanfechtungsanspruches  als  Rechts- 
behelf des  Gläubigers,  die  in  verschiedenen  Kapiteln  behandelte  Exekution 
zur  Sicherstellung  und  seine  Gedanken  unverändert  belassen  wurden.  Wir 
haben  deshalb  den  systematischen  Aufbau  seiner  Aufzeichnungen  unver- 
ändert übernommen,  Nachweise  aus  Schrifttum  und  Rechtsprechung  nur 
dort  angeführt,  wo  dies  unumgänglich  für  den  Gebrauch  des  Werkes  not- 
wendig war,  zumal  bei  der  Überfülle  des  Materials  die  Übersichtlichkeit 
und  das  originelle  Gedankenbild  gelitten  hätten. 

Bei  der  Bearbeitung  wurde  in  der  Hauptsache  die  Ausgabe  der  Exe- 
kutionsordnung samt  Nebengesetzen  von  Dr.  Ludwig  Viktor  Heller,  Manz 

Verlag  1961  verwendet. 

Ohne  die  technische  HUfe  von  Frau  Anna  Leopold  und  Frl.  Elfriede 

Zierler  wäre  die  Arbeit  nicht  möglich  gewesen. 

Wien,  im  April  1968. 

Dr.  Ekkehard  Hämmerle      Dr.  Otto  Ludwig 


■Ubä^Mäiuttl 


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yiiii  ■■< 


Quellen  Verzeichnis . 


257 


n 
n 
II 
II 
n 


Heller-Trenkwalder,    Die    österr. 

EO     in   ihrer  praktischen   Anwen- 

dui^g,  III.  Aufl.  1934,  S.  135 46 

Jäger,  Konkursordnung  1958 

S.  400,  433 72 

Klang,  Komm,  zum  Allgem.  burgerl. 

Gesetzbuch  II.  Auflage 

Bd. 

n  S.  16 209 

S.  182f.    241 

S.  186f.    .....    96 

S.  224 166,  168 

S.  447    42 

_  S.  481    240 

n  S.  512 194 

Kollroß,  RSpr.  1931,  S.  199 171 

RSpr.  1932   Nr.  46 90 

Kollroß,  Exekution  auf  Vermögens- 
rechte  und  Unternehmungen 

1935 208 

Ludwig,  ÖJZ.  1956  S.  254fF. 169 

Neumann-Lichtblau,  Kommentar 

zur  EO  ni.  Aufl.  I  S.  14 188 

Bd. 

I  S.  73 6,  18 

I  S.  75,  79,  81    18 

I  S.  83 5 

I  S.  159    90 

I  S.  163    81 

I  S.  165    SO 

I  S.  168    80 

I  S.  169    81 

I  S.  174 84 

I  S.  176 84 

I  S.  177    83 

I  S.  181    86 

I  S.  188    86 

I  S.  192    84 

I  S.  194 85 

I  S.  196 87 

I  S.  222    91 

I  S.  228 92 

I  S.  230 90,  93 

I  S.  231    90 

I  S.  233 48 

I  S.  238 91 

I  S.  266 46 

I  S.  283 115 

I  S.  298 'lO 

I  S.  496 108 

I  S.512 109 

I  S.  534 100 


Bd. 

I  S.  539 99 

I  S.  550 125 

I  S.  721    142 

I  S.  749 144 

I  S.  757    128 

I  S.  813 173 

II  S.  814 164 

n  S.  925 185 

n  S.  957    90 

II  S.  967f. 195 

n  S.  984 200 

n  S.  1043 208 

n  S.  1124 220 

Petschek,  Zivilprozeßrechtliche 
Streitfragen  1933 

S.  166,  172,  213 5,  10,  35,  90 

Petschek,                               ,  ,. 

JBl.   1902  Nr.  38  S.  451    10 

Petschek, 

ZBl.    1927   S.   631  f.    84 

ZBl.    1928   S.    68 H 

ZBl.   1930,  S.  387    81 

ZBl.  1933  Nr.  240  S.  646 42 

Petschek,  Die  Zwangsvollstreckung 
in  Forderungen  1901, 
S.  55,  125,  347    36,  83,  178, 

188 

Petschek-Stagel,  Der  österr.  Zivil- 
prozeß 1963  S.  12,  125 5,  22 

Pollak,  System  1930 

S.  191,  893,  901    81,  84,  115 

Reeger-Stoll,  AbgEO.    1963 
S.   189,  336 225 

Roitz,  JBl.    1917   S.   423    142 

Rosenberg,  Lehrbuch  des  deutschen 
Zivilprozeßrechtes  1961  VIII  zu 
190/11  2  b  S.  998 42 

Rot  he,  Betriebsberater   1966, 

S.  291    179 

Schönke,  Zwangsvollstreckungs-, 

Konkurs-  und  Vergleichsrecht  1963, 

VII  §  22  III 43 

Schwarz,  Das  Arbeitsverhältnis  beun 

Übergang  des  Unternehmens 

1967    211 

Stein-Jonas,    Komm,    zur    DZ-FU. 

1956  XVIII  803,  U  1    42 

Tschihann,  ÖJZ.  1956 

S.   254ff 169 

Walkor,  österr.  Exekutionsrecht 

1932    5.   46,   48,   81,   82,   83, 

84,  91,  92 


Petschek,  EO. 


17 


^ 


«>^'VSL 


In  toUdem  yerbis— '*In  so  many  words" 


<L> 


Vol.  2,  Nö.  2 


WILLAMETTE  UNIVER8ITY  COLLEGE  OP  LAW,  SALEM,  OREGON 


December,  1965 


Law  Students  Attend  Bar  Conference 


Distinguished 
Prof«  Retires 

by  Bob  Engle 

Scholar,  author,  educator  and  learned 
Student  of  the  law  are  only  a  few  of  the 
descriptive  attributes  of  Dr.  Re^inald 
Parker,  Professor  of  Law,  Willamette 
University  College  of  Law.  Followine 
twelve  years  of  dedicated  Service  to  Wii 
lamette  College  of  Law,  Professor  Parker 
is  retiring  from  the  leaching  profession 
for  reasons  of  health. 

Dr.    Parker's    noteworthy    educationa 
and    teaching   background    explains    th' 
world-wide    renown    his    name    has    re 
ceived  among  the  members  of  the  lega 
profession.     He  rcceived  the  A.B..  L.L.L> 
and  .I.D.  degrees  from  the  University  of 
V^ienna,  Austria.    He  is  admitted  to  prac- 
tice    before    the    courts    of    Washington, 
D.C.,   Illinois,   Massachusetts  and   before 
the   United  States  Supreme  Court     He 
practiced  law  in  W^ashington,   D.C.   and 
Chicago  during  the  years  from  1944-49. 

Dr.  Parker  served  as  United  States 
Government  Attorney  (Treasury.  OPA 
and  NLRB)  from  1942  to  1943  and  from 
1944  to  1946:  acted  as  Instructor  at  Na- 
tional University  and  Instructor  in  Law 
at  the  University  of  Idaho  during  the 
Summers  of  1948  and  1949,  wajs\  Pro- 
fessor of  Law  at  the  University  of  Ar- 
kansas School  of  Law  from  1949  to  1951; 
was  Associate  Professor  at  Columbus 
University  from  1946  to  1948,  and  was 
Lecturer  in  Law  at  Northwestern  Uni- 
versity during  1952.  Dr.  Parker  was 
visiting  Professor  of  Law  at  Rutgers 
during  1960-1961.  Since  1953,  Dr.  Parker 
has  been  with  the  Willamette  University 
College  of  Law. 

Dr.  Parker's  legal  experience  extends 
particularly  to  the  fields  of  Administra- 
tive Law,  Comparative  Law,  Conflicts. 
Agency,  Labor  Law,  Indemnity  and  Jur- 
isprudence  In  which  he  has  taught  cour- 
ses  and  written  many  works. 

The  legal  writings  of  this  eminent 
Scholar  are  too  numerous  to  mention  by 
name.  As  of  1965,  he  has  written  four 
books  of  which  the  best  recognized 
American  editions  are  his  "Administra- 
tive Law"  text  (Bobbs-Merril,  1952)  and 
"A  Guide  to  Labor  Law"  (3d  ed.,  Praeger, 
1961)  which  has  not  only  been  published 
in  English,  but  also  in  Spanish,  French, 
German,  Italian  and  Arabic.  His  law 
review  and  law  journal  articles  num- 
bered  thirtyeight  at  last  count,  several 
of  which  are  in  foreign  publications. 
His  book  reviews  number  forty-six  and 
many  of  the.«<e  reviews  are  of  books  writ- 
ten m  non-English  languages. 


nR.  re:gi.v.%xd  parkbr 

Dr.  Parker's  retirement  from  the  Wil- 
lamette College  of  Law  teaching  staff  is 
a  great  loss  to  both  the  school  and  the 
students.  The  students  expressed  their 
esteem  and  appreciation  of  Dr.  Parker 
when,  in  1964,  a  testimonial  banquet  was 
held  in  his  honor  organized  entirely  by 
the  Willamette  Student  Bar. 

The  feelings  of  the  College  were  ex- 
pressed by  Dean  Seward  Reese  when  he 
stated:  "Much  of  the  national  Image 
that  Willamette  University  College  of 
Law  has  gained  in  the  last  twelve  years 
was  due  to  the  fact  that  Dr.  Reginald 
Parker  was  a  member  of  its  faculty.  He 
has  been  a  most  inspiring  teacher  and  it 
would  be  impossible  to  ever  find  another 
man  with  such  a  wide  reputation  as  a 
legal  Scholar." 

Faculty  Ranked  Again 

by  Don  Aiidrews 

Approximately  300  students,  faculty 
and  guests  convened  at  the  Elk's  Lodge 
on  Friday,  November  12  to  witness  the 
annual  character  assassination  of  the 
law  school  faculty. 

Perhaps  no  assassination  In  the  bis- 
tery  of  n^nkind  was  more  premeditated, 
but  it  is  (loubtful  that  much  malice  was 
present.  Applause  goes  not  only  to  the 
second-vear  class  for  the  effort  and  flne 
talent  displayed,  but  also  to  the  faculty 
who  displayed  much  fortitude,  and  good 
humor  by  witnessing  their  own  assas- 
sination. 

After  dining  on  baked  potatoes,  tossed 
green  salad,  rolls,  coffee  and  either  steak 
or  baked  salmon,  the  audience  quieted 
as  the  house  lights  dimn>fd  in  the  true 
Broadway  fashion  while  Stephen  Malm, 
Tacoma,  Washington,  playing  the  piano, 
and  Cody  Rembe,  Seattle,  Washington, 
Continued  on   paff«   et^ht 


by  Walter  Edmunds 

"Examlnation  of  plaintlffs,  of  eye  wit- 
nesses  for  the  defense,  and  of  medical 
experts  plays  a  major  role  in  the  success 
of  a  trial  advocate, "  noted  Dr.  John  W. 
Reed,  Dean  of  the  University  of  Colorado 
Law  School  as  a  two  day  program  in 
continuing  legal  education  swung  into 
effect  November  18,  19. 

Over  500  attorneys  from  Oregon  and 
Washington  attended  the  seminar  held  on 
the  Willimette  University  campus. 

Masterminding  the  program  was  Dr. 
E.  Donald  Shapire,  Director  of  the  Mich- 
igan Institute  of  Continuing  Legal  Ed- 
ucation. Assisting  him  were  Dr.  Reed, 
acting  as  moderator  and  a  number  of  em- 
inent attorneys  from  throughout  the 
United  SUtes. 

The  November  18  mornlng  session 
opened  with  a  dramatized  examination 
of  a  plaintiff  party.  Judge  Herbert  M. 
Schwab,  Circuit  Court  Judge  of  the 
Fourth  Judicial  Dlstrict,  presided  over 
the  proceeding. 

Playing  the  role  of  plaintiff  was  Mrs. 
Frances  Newman,  wife  of  Dr.  Frank 
Newman,  Dean  of  the  School  of  Law, 
University  of  California  at  Berkeley. 
Mrs.  Newman  recently  returned  from 
Austria  where  she  participated  as  a 
courtroom  witness  in  a  similar  seminar. 

Direct  examination.  crossexamination 
and  re-direct  examination  were  then  car- 
ried  out  in  a  co  irtroom  atmosphere  by 
attorneys  from  .  •..  Louis,  Miami,  Chic- 
ago, and  San  Fi  »ncisco,  all  considered 
experts  in  the  field  of  trial  advocacy. 

Upon  the  completion  of  the  examina- 
tion of  the  witness,  a  panel  composed  of 
Dwight  L.  Schwab,  Bruce  Spaulding, 
Frank  H.  Pozzi  and  Hugh  L.  Biggs,  all 
of  Portland,  evaluated  the  different 
techniques  demonstrated. 

The  afternoon  session  consisted  of  the 
same  type  of  format  except,  that  in  this 
instance,  Mrs.  Newman  played  the  role 
of  an  eye  witness  for  the  defense.  The 
attorneys  examined  and  cross-examined. 
The  evaluation  panel  completed  the  first 
day  of  the  program  by  giving  a  critique. 

The  morning  dramatlzation  featured 
the  examination  of  Dr.  James  G.  Shank- 
lin,  a  Portland  psychiatrist,  who  under- 
took  the  role  of  a  medical  witness  for  the 
defendant 

The  seminar  was  completed  in  the 
afternoon  by  the  examination  of  an  or- 
thopedic  surgeon,  Dr.  John  L.  Marxer 
of  Portland,  who  acted  as  a  medical 
witness  for  the  plaintiff. 

The  seminar  was  attended  by  the  sec- 
ond  and  third  year  classes  of  the  Wil- 
lamette University  College  of  Law  as 
Professors  dismissed  classes  for  the  two- 
day  period. 


L. 


Cfroibnunfl    Dom    31.   SHdri    1938    bic   ttu4übung    i^ul    ©rrufc« 

oortouftfl  unt^tfont:  dlxifk.H  ^irfc^  «i'Ef<lrab,  5hirl  fiubioia   210«* 

bünb,    iKubolf    «Ilt/   üubroig    ÄUmann,    Vllfrfb    «nt<rf,    grifbrid) 

•iirrufUin.  Siubolf  Huccb<K(^,  Wrnulf  Vtufwrbet,  C^&xir  ©oA,  JHid>arb 

öabcT,  >iJfluI  lödA,  5lurt    ©Mcr,    2i'If^anber    »ataban,    öaon  S3a», 

Wid)aTb  5ka,   «rtur  »aOin,   griebrid)  ißana,  Ä<iil   'jofcf  IBatxi  *, 

«Ifrdb  5öüi1)fr,  Otto  ©orba,  ©lonlflaro  ©arbafj,  f^rani  löart^,  6cm. 

tid>  iöani4  aifrcb  Sö&,  «ihtor  SbaiWi,  Önfe  83aucr,  twn«  ©c4, 

aoOünn  l&rr,  ütarl  ©crbo^,  (Saon  ©crflct,  Sahob  IB.TtKr,  D(ia«  ücl 

C^nwlb  ökrg^r,  ifflolj  fi^erömfifi,  Äarl  iBct^,  Jlarianii«  iöetb,  3fibüt 

tbiaig,  Rrifbrid^  ^ivUenfelb,  Wid)atb  »irnboum,  e<imutl  «trnbaum, 

d&buarb  ©irnftctn,  J^fibot  »lütt,  Bcrt^olb  »lau,  ßerberl  5Jl<iu&opf, 

GtKiim  93l<iuflfin.  5Mcmentin<  ©lo4  ÖÄpolb  J8Io4  ©ewg   ßlofn, 

3fl|iöi  ©liimciifelb.  (^oon  tt^^hm«,  Sltatcftt  »Öhmei,  «(rtur  ©onbi, 

Otto   Oonbt),   öcnitp   Öatb,   (irnft   ©ranbc,    (^r^t   örafjlpff,   Äarl 

©tcun,   gn^  ©wunfdb,  ft|uö|  Sraunfttrin,  5^()öbu*  ©reift,  Säliob 

©rtnnrr,  dkoifl  ©rrucr,  ^\\\\{  ©rab.  «rtur  ©rüQer,  «bolf  ©rum- 

^ra,  ao(?f  ©ud)fübrcr,  ©<rt()ütb  ©ud>boU,  3alio<)  öud)^b<ium,  ©<rn. 

barb  JPuTQfr,  3<\hob  ©ürgct,  ftöaltcr  ©utlcr,  Wbwl)Qni  eimun  ©uk, 

C^Gon Jifneöer,   3)lo)c   (iliomeb,   fiucian   SDoubfi,   Sobannf«   2<ulfd), 

JHuboIf  ^^eutf4  3üfr(  t^ianuiub,  «ttur  Dittcriborf,  Otto   X^natb, 

tt<xx\'^<6)\\tx,  JHubülr  Ccu9<n  2>rfiriiia,  ?!au(  2)r€jUr,  «Ikitl  S>ruK«, 

r^oKf  Cbfr,  tvrmonii  Gbn.i,  .Jiuflo  CSdiftcin,  Ä'bolf  Cibrnitcif,  Jülorud 

CSi)cUd),    3gnaj    (^Difcnfwin,    «s:?ienfncb    ficonbarb   GcSftcin,  ^yflnric^ 

Cfiw*,  iöiMor  aiiai,  öofff  (5Ucnboo<n,  i>cinrid)  Ctntnb,  (paul  (5U- 

ÖuU,  Vlbplf  (hioft.  gnU  GimW,  £ouiß  Cnacl,  ^aliub  S«fltl>an  (^incl. 

bcrg,  -J^l  (^nfli'lbarb,  C^ufcf  (^ngcUratj),  Öfaük  C£nfl:tfKiu,  2)Uinfrcb 

ti«HKl|tirin,^  3"IiuxJ   (Jpftcin,  5lorl  (^ttinoer,  ilurt    CS:tliiiQ<r,    «rtnt 

Lvailb,  Sn»  (ibuörb  Ranlt    3}kir   ßantC  ^ox^ni  Rcflcr,  tnmnufl 

Öfbr.  5.  (^ronjj  Jcigl   grifbrid)  gfigl,  ©ertiub  g^igf,  a?ob«t  g^igr, 

^Hubert  aoKf  gcint.  JliQ?  gcilbaOnr,  afibor  gcitlcr,  OTübcrl  gdbcr, 

{yuDUi   gclbnwr,  Übotf  iwn«   gclbfd^uO,  gutiu«   gelir,  C^lif«   gta, 

^iKobor  Jen,  Xr^obot  ScUiwr,  ^n«  ßcmid;r(,  ^buürb  gid)tniann, 

e^ienmunb  m-Qhni  ginfclftein,  ßtto   [fintier,    Suftin    gmfterbufd), 

eiinon  gifc^I,  mx^i\)tx  5Vifd>er,  bohret  m^^  \l,  griebrid)  gifd>(, 

jtMn«  5«^Su^;  5ri«bri4  BUmbrok,  :i}iid)arb  glatter,  ffmil  Öletfdxr  I, 

gncbfnUc    ^Icii'dxr,    SaEob    RIci(dxr,    U'onrüb    \i[t\\<i)\\tx,     Dtto 


ATeQ,  Otto  gret),  «Ifreb  gricb,  (hurt  :5an<J  gricb,  3K^rt^  grieb- 
lonbcT,  5Jcter\BriebIäub<r,  SBaltcr  gtiebUnbcr,  3«ajimilion  grieb* 
mann,  «rnott^/gricbrid^  gröOIid),  fiSklter  gröblich,  .e^einrid^  groft, 
©.nborb  5uc^,  ©runp  gud)^,  3of.i  gud^^,  Oüo-gud>i,  lHid>arb 
nofef  gucfijJ,  eiegfrieb  gud)^,  «rtur  günenbaum,  (5rid)  guttb, 
Uiübert  ö^erlner,  ßmil  ©orafeer,  Slbaabam  (^Ux,  griebrid) 
Oicbarfam,  ^wn*  Qkiget,  X<Jüib  föellc^  Suliuf  ©»cmirtj,  fieupolb 
Cölaii^,  rsuriuÄ  ©lattourr,  5?utt  Q^faubcr,  i^ermantt  OMcife,  (S;rnft 
SRubalf  Öülb,  Chnift  2Birbetm  öolb,  .t^.*rmann  ©olb,  laklOelm  (^Ib- 

tbcrg,  fiubroig  «ollxbcraer,  fcbolf  ßiolbhammn,  lep  öolbbqmmer, 
eintt<^  öoIb]Ämtt>t,  iJm<inyel  fi<on  Öofbftcrn,  {^Jeorg  (^oamann, 
tcfibctb.  <»om^4  Ätoi«  ©ottftteb,  CdJuir  Oottfritb,  et^Oa  Äoti- 
toalb^Inif*.  Worib  (Bwb,  Wobtrt  ß^r^f,  griebri*  ©ra«,  ®r<t< 
ma\x,  «arl  »rau^,  .Jhirt  ffi.  öirimm,  Sifflmunb  (5iranner,  ©eiuhatb 
mopp,  Cugo  Q^rofe,  fi.-on^rb  ©roß,  eiegfrieb  ÖJroft,  Ülobert  (i^rofc« 
barb,  (tÄon  ®ro&mann.  ©runo  ©rünberg,  ßeopolb  QJrÜnbfrg,  aufiu« 
Wijy'^erün*»,  griebTl*  ©rünfelb,  ßeoüolb  ßJiünfpan,  gllarliul 
©iWm  ©vünj  ©alter  (J^utmonn  II  g^fir  «ma«,  ealomon  f^o^i 
Otto  f Kiflfj,  «Ifreb  fiabtt,  «Ifieb  i>ab<tfe(b,  »lorlb  A«*«.  iöt)ib 
Äfinbcl,  «mon  ßdnttfr,  «obett  ^^n,  tTitn«  jewTfen,  «eröubfr 
|valp»rn,  Jlboff  iyamburger,  i>an«  i>amcrmanii,  Jakob  .6nmm<r,  Otto 

Oiottheb  ^cct,  Sabb  t>*''ftl<r,  Snartin    ^ilpcrn,    OÄkar    i)eiuwr, 


I  II 


—  i„,i  mnp 


.. — L      III  !■ 


Äure  4>eitjer,  Oekar  .ßeltUr,  Ikttl  ^efltr,  Wobfrt  t)fa.t  II  Htaltct 
^euet,  toifgmunb  ^cllmaniu  Cbuort»  iKrbft.  3Qno|  ^fmnfelb, 
t>axro  fcerj-gränkel,  ^akob  t)njbaum,  '«)a(f  t)er|bcrfl,  SWor 
ü.T^rg-Srfinfcel,  jjrfir  ^alg.  Illarku»  ÄirAmoiin.  ^Ikiul  ^r^og, 
^^mamifl  fcift,  Sökob  ©im,  fiBaUer  C)t<in)atjd),  griebttd)  fyodxtmaitn, 
yiubplf  4>od)mann,  3(r<ifl  ßörer,  ^'xi:^   ßoffmann,    äobaitn    J&and 

tioff  '^  '       "  '  "  ^  .  -    -  - 

gabr,  toubelm  >aob,  23ill\j  aaat>(>|phM.  ©auf  3«i.««^  C?n<jn  3cgn, 
grtb  3üQf*,  $öilipP  3uran,  Oibt;  Äopmpfr^niJ  »afU,  «Ufreb 
Äöbn,  jjnebn^  ^aömanit,  ^iniich  ilaniÄfer,  Ddkat  ftantpr,  ©wg- 
munb  ftapralih,  ileopolb  »a(j  II,  »lajimiüai!  JTfltj,  SJlorlb  5tau  . 
mann,  Süief  5^anwra,  (iwgcn  5Nnbc,  gri)}  .Äerti,  {Rubolf  ftefeler, 
i-^anÄ  5^imel,  etvpl>an  Jtimmelmann   i^cinri*  Äiwe,  3iobcrt  ftiiuc, 


Äluitl«  gclij  ^lug,  gJij  Äo&(n,  aRürirnirian  Jlöfefer,  griebric^ 
5^öhler,  t>u^o  5lblbr,  3fibor  Äörn.t;,  Muriij"  Ceün&ütb  itobt,  ^lari|)e 
5lübn,  3u[<j  i^obn,  J(^urt  5?obn,  !Rö5<rt  5lübn,  Gmi(  iTüllcb,  SUaftcr 
5tonirü4).  f>cinnd)  Älonrab,  Sulian  iloppelraaiut.  ^^r  itore t,  2)aöib 
Äorumeife,  5nar  5^üfinwnn,  eöbian  Ätdm«,  gatlu«  5?TÄnilcr;  6olo- 
mon  Ihäffel,  Öakob  Äranrinft,  griö  ßVeorg  Ära«nQ,  »afton  3ofef 
^rau«,  ßicgfiieb  l^tau»,  aüil(Klm  ÄrauÄ,  l^atban  Pr^iUr,  ÖPfef 
^reh,  6am^(^l  ijrumboli,  «rtur  ÄuIIö;  3«ax  itufka,  ©ilbelm  ÄuUia; 
Cirmil  Äurg,  lHid)atb  Pufd^nt^&^,i '  «bolf  flamm,  firon  Camp^I, 
Wbwbam  3akob  Conbau.  t^mnc^  JÄiholau*  fiAJtbou,  Sgwii  (3faak) 
iJanbau,  Wbo(f  fianbc,  Wubin  fiana,  ©iktor  2ano,  ©^inbiirb  Canger, 
Pari  ^nger,  Otto  öri*  Cangfclber,  Wt)o[f  £ar(f n,  «lbo(f  US, 
©crtbolbjkucr,    SRa?    fiamer,    Ärnoft    Ccönmnii,  b«k«T    Wobert 

Wfct  £tbit>«^^  «"f;rm  ßili/tbiurCcpiifbl- 

Mau.  ©iltot  Öi*trnftern,  Otto  ^\^mx,  O^kot  fiicbennanii,  3ufiu8 
fi»<^""Or  D<«a  8ifcÄ»i,  Sofef  flilientbal,  grlcbritb  £o<w,  (Jmll 
fl(>»ücnfftb,  ©rtllrr  fidmenfflb-ülub,  Ikon  fiöipenfoön.  fflii^rb  ßömcn» 
tboj,  öiegmunb  fiopater,  04kor  fioib.T,  Cubtt)ig  fiofclrifen,  9^orb<rt 

lairr,    Sronbarb 

^Jf/'"^  ^?"'"  ^^"''^'  ^"^olf  3«<n:d)Fcrb,  «rtur  Wflrku«,  Äfenien« 
3ilarku6(o4n,  ©ikbr  fiubmlg  ilau.-r/Spf^f  Waurüker,  0«k4ir  3JkH)eT, 


2<ubplf  SÄtwn,.  6ifabatt  SJlorgenftcrn,  ©et^olb.  Hftofcr,  auliul 
9Wu4  3oa4im  anarkul  Wü4,  «bclf  SJhirfn  jun.,  (»rorg  SPlüDet, 
5an«  Pünj^  (i^eora  ^Ulunk,  »hd)ael  ^unkacft),  ^n«  S^ettel,  gran* 
^eubaujr,  Sükob  Reuer,  fnin«  S^.n^mann,  Otto  «nimann'  3kul 
3o[ef  ??tuiTwnn  Sgnjn  »uhbred^r^  eam*,  (Siegmunb)  «ÄugbredKr, 
^iktpr  ^"ft^^^ä^f'r  «i^fl^n  Deft<nci(fH?r,  ^inri*  Olk  ^x\  ©alta 
S*^?*^'  3oW  SWarimifion  0|tncT,  gafornfm  Dft<r[ifefT,  gricbriA 
?kd)ncr.  ttbuorb  Jkic^tnwnn,  P<ir(  3ofef  ?fld)*,  Ceon  Ba^t,  Wegi. 

^5aer.  (^mamiet  «obonne,   (Jxn  t  ?k)lib<r,    grih  9^Iifcer,    (Jttoin 

turok,  öiklor  fntanud  ÜJorbfl,  ^m  Jjorart,  «nbre  »Tagn,  ßan« 
^rager,  p<on  ^rei«  Sofef  (Hial  qjteidtüa,  SJlarku*  $rfmiwr, 
ßa^ar  Utabonowib,  griebritf)  Wapüporl,  30^06  'i^Q:^^xi,  fflöt  C^gon 
^appaport,  3ofe   »ö<6(ptt*fr,  *tn«  Bebmr  ffimfl  JRcbÜ4  0cora 

WeK^nbjrrgfT,  ömit  »ctl,  Otto  ttd»;  Ikiu!  Rci».  ßabfefau«  Wfi, 
5Hobert  iReitfer,  .Oennann  WU^ner,  ^Sonl  Wiefenfefb,  Sufie  »i^fnii 
\^}\    .^^"ari>    WnigeJ.    Cieamunb    <»^inger  ,  WitWüi-  fflittfrni^nn. 


Küffnböum,  JNaiiuel  «ofenbn«,  5Renbe:  ^lü[<n(»wa/  ^^">^' 
bera^    3(ib0T    Wofenbratt,    «lfr<b    Oiüf.iitbal,    ©cinrid;    S«IP^ 
aUilbilm  ßrlmut  Dipf<ntbal,  WajimUi*n  iHöfeniPolb,  (hrd>TlofcnI 
ÄtPfifl,  aifreb  WoÄurr,  ttrtuj  «0  (in,  Vfubmifl  WofV  ömi(  WubcC, 
ficmnc^f  m\im,  3)aüib  SRufjo,  aibcrt  i^<ii>«,  igbuarb  6acf4,  Sakob 
ea*tfr,  «Hin«  eQd)tfr,  8<o  ealaing.t,  5  kob  6anb,  «Ibolf  eonbüij 
ficinricft  ear,  .ttrid)  g^irl    9JloJe*  ^)H\^x,  *and  «rtut  ed)äfer, 
Jbeobot  (öd>4fer,  Sofef  e<{>ärf  II,  5far(  ^-cWr^.äRiiiimilian  &m\\ 
W^^^     ^>ärf,    WejdnUec    e<l)aa,    iicnnann    ecfeapir«,    6aut 
^dwpir«,  äJJarce»  iocf^m,  3o(jf  6d)ea,  {il'arl  ec^pnk,  »^ul  e<f^idi, 
ßubmig^  griffet,    ^einrieb    fe^iflmann,    ^ul    Sd)ifter,    Kid>arb 
^\miW\   äJlorkug   edjWffcr,   ilafiim'ian   edKrfinftCT.    ßbrnunb 
ed)Ietter,  Biegfrieb  ed>(cuberer,  0ni[  ediiwü,  Ä^a^m  &I>mßrUr, 
^muel    gd)m«(<r,    griebrid^    Sd>mleöl     äoäob   .€<^mibt,    S^il 
S^)mibi,  ttmit  ed)mib.   QriU  6d>nabL   (Buibo  ©*n.^r,  griebrid) 
6d)nek,  fiot(>ar  Sd^niber,  Slobcrt  ed>reibcj .  üiobert  6d)reier,  JHidwrb 
e<bubnt    (£rnft  cd>ii[|.  $>einri*' ed)afc,  fieopolb  griebri<^  e^üb. 
Öand  >&d)ur*2ed>ner,  2lbol/  eii)iuara,  %\\\t\,  Si^mara,  ^loid  gdmwrj, 
einft    Sd>ri>arA    11,  Sofef    edwMiA,    %mxi    6d>mara    IL    Äubclf 
tj>ci>n)arÄ,  3^fef  ©dymeii  ffiricl)    e^wei^if-urg,    6ifgfrirt    Cc^winb, 
$Ut;janb.j  (peekn|cieb,  (öeorg  Seibier,  ei?amunb  6eiget,  8Waun)ci) 
Scher   Äkilter  ©len^f,  äöilbelm  Siegef,  iKV  berk  eiegmann,  ßermonu 
eilbcrb?rg,  grjift  8i(bevknppf,  Otto  eilL^riiiann,  mMxo.  eilfcfr- 
ftein,    ^n«  einaiberger,    «rtur  ©inocr,    (hic^  Singn,    aWorcea 
6inger,  ^alter  8ina<r.  8(rtuf  Sinnr^i*,  '^ii^otb  em<Jtön<»,  Srtarkuij 
6oUal     Otto^'^okal,    6aut    6okal,    «If  :b    eommer,    eigiömunb 
eonberling^  (H)uarb  eonnentbal,  «rtur  CH.ielmana,  SuHuS  cpinntr, 
griebn^  epira.  Dleninalb  ^p\%.  gerblncub  epi|jer,  gri»  ^pifeer, 
^n'^  epiber   Aaj ^pibp:   6aubvr  epiücr,  dridb  ^l«b(er,  ffiinkad 
euerer,  toern^rb  ©tark,  teikt.?r  etecfte-i,  feiltielm  etfcfecr,  Vntott 
etym,  ^n«  aemer,  4>emonn  6telner,  l'/ocqur«  «teiniger,  grieb- 
y»*  etern,  gnlj  etern,  (Eboim  eternba^O^kat  ©ternfiidj,  ©er«, 
^tb  ^»&tPt^^tmiberg,^fiNanö  eternbero,  ißfnlipö  etrrnbcro,  Vt<xx\ 
©tfTAer,    Otto  etcrjer/  ©ilbflm   eiöair,    ^Jauf  6tbffcl,    gWftifl^ 
©encbikt  etorffT,  Ccrnft  Straufi,  ©ugo  6:n«6,  0«k«T  6traufc,  Otto 
etrou6  II..  mobcTt  etrauö,   «Satter  ^Uvm,   grih  6tro6,    3ofef 
eturm,  JJriebtIA  gtuj     (^pen    €ü&kii;b     fKinriA    SrÄ«mV  Socf 
lofter,  ßrnft  Xonner,  ei;nfricb  Xauber,  Cr  Tijf  löube«.  3ubo  Xaufr- 
mann,. Otto  lemomift,  3uli««  XtV^^x.  ©nion  Xennen&latl,  ÄtinttA 
JbaleT, ^ermann  STborn,  ©alomon  Iic^o,  f^ul  %\t\st,  (R>munb  8»ar 
Jign,  J5aul  3:i«lamib,  ©nwnucl  SEtcbitfd),  O^Skar  SCr^bitkfc;  SRobat 
S:T?bitf4,  3oJ€f  3:wtFmann,    «ubolf  Unjiß  r.anelln,    Hbotf ^  .Unflft, 
ß»-oj^lb  Upiimnb,  Sakpb  ©aber,  «oil  \^6^,  km\  Jöa^Sberg, 
^nÄ^elni  ©ad)ter,  Otto  SöflAtcr.  Ottiy  akgnnf,  Ccmtl  SBaafc^l 
-rib  SBagfd)al,  €et>erin  ©aHa*  »ubotf   ^fiet,  jBeinri*  Äöattet, 

ffiejbberg  öoTffricb  kibcnfetb,  ftarT  «5-  -i??U  ÄurT  Ä 
^*/  ^orbert  ffleinberg«,  ©enio  fficing«!  jllrtut  ©cinman«,  5clif 
ri4  Ökinmonn,  ßerb^rt  SBeinf^l,  Cm  .    iD3ei«nid)t,  Otto^  fflfifi, 

Palter  Röeifckopf,  feeorg  «nton  ©ki[I  liÄ^f^  Äßf Xr!^5t^^ 
anton  ©obl,  SWartm  ifljoblmann,  ifyjobot  ijoinilomn  «rtwr  B 


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THE 

WILLAMETTE  LAW  JOURNAL 


Volume  4 


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Number  4 


Fall  1967 


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WILLAMETTE  UNIVERSITY 

COLLEGE  OF  LAW 

SALEM.  OREGON 


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DEDICATION 


Although  it  is  generally  accepted  as  a  truism  of  our  society 
that  every  man  performing  a  task  can  be  replaced,  persons  close 
to  the  Willamette  University  College  of  Law  scene  could  under- 
standably  file  a  Brief  in  reburtal  in  the  case  of  Dr.  Reginald 
Parker  who  passed  away  recently. 

When  he  joined  the  faculty  in  1953,  Dr.  Parker  brought  to  the 
College  an  unbelievable  wealth  of  experience  and  training.  For- 
mally  educated  in  Europe  in  his  youth  and  admirably  self-edu- 
cated  during  his  entire  iife  by  an  insatiable  desire  to  acquire 
Information  and  understanding  from  the  printed  page,  Dr.  Park- 
er was  a  true  authority  cn  the  history  and  philosophy  of  law 
and  a  bona  fide  expert  on  comparative  and  international  law.  He 
was  the  author  of  innumerable  articles  and  several  books  and 
was  universally  recognized  as  a  sagacious  Student  of  the  law  with 
a  rare  gift  for  written  exposition.  This  unique  talent  was  demon- 
strated  by  the  authorship  of  books  effectively  designed  for  the 
layman  along  with  the  writing  of  materials  for  the  consumption 
of  advanced  legal  scholars. 

Those  who  had  a  day-by-day  contact  with  Dr.  Parker  will  re- 
member  him  more  for  his  "human  touch"  than  for  his  undis- 
puted  expertise  in  jurisprudential  science.  He  had  a  deep  and 
abiding  interest  in  the  welfare  of  each  of  his  students  and  gave 
unstintingly  of  himself  in  the  improvement  of  the  quality  of 
legal  education  in  the  College  of  Law. 

Dr.  Parker  has  left  an  indelible  mark  in  the  annals  of  rhe 
College  and  his  absence  will  be  sorely  feit  in  years  to  come. 


RECHTS-  UND  STAATSWISSENSCHAFTEN 

HERAUSGEGEBEN  VON 

A.  MERKL,  WIEN  •  A.  VERDROSS,  WIEN  •  K.  WOLFF,  WIEN 

21 


DAS  PRIVATRECHT 
DER  VEREINIGTEN  STAATEN 

VON  AMERIKA 


VON 


DR.  REGINALD  PARKER 

PROFESSOR  OF  LAW,  WILLAMETTE  ÜNIVERSITY.  SALEM.  OREGON.  U.  S.  A. 
ANWALT    AM    OBERSTEN    BUNDESGERICHT  DER  VEREINIGTEN  STAATEN 
UND  AN  DEN  GERICHTEN  DER  STAATEN  ILLINOIS  UND  MASSACHUSETTS 

UND  DES  DISTRICT  OF  COLUMBIA 


WIEN       SPRINGER  -  VERL  AG   .    1960 


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THB  NEW  YORK  TIMES,  SUNDAY.  MARCH  26,  1989 


Back  to  a  Dream  After  Nazi  Nightmare 


4 


By  HERBERT  HADAI> 


White  Purins 
HIS  is  the  story  of  a  dream 
that  began  in  Europe,  was 
interrupted  by  a  nightmare 
and  is  being  fulfilled  in  this 

schoolyard  in  Bertin  before 
World  War  II.  Albert  J.  Phiebig  read 
books  white  the  other  children  played 
••Der  kleine  Professor,"  they  began 
to  call  him. 

"The  little  professor/'  didn't  mind 
His  rellance  on  eyeglasses  was  his 
immediate  explanation  for  avoiding 
roughhousing.  but  the  real  reason 
was  that  he  loved  books. 

"Even  then.  I  refused  to  have  ugly 
editlons,"  Mr.  Phiebig  saki  in  a  receni 
interview.  "I  bought  beauüful  16th- 
and    17th<entury    editkns    of    the 
Greek  and  Latin  classics." 

He  browsed  through  antiquarian 
bookstores  and  street  stalb  and  be- 
gan building  a  fine-book  coilectkm. 
His  father  did  not  approve  and  with- 
held  f inancial  support,  flrst  when  the 
son  was  still  a  Student  at  the  high 
school,  or  gymnasium.  and  later 
when  he  studied  at  the  University  of 
Berlin  and  the  University  of  Frei- 
burg. 

First  Forced  to  Study  Law 

"My  father  forced  me  to  study 
law/'  Mr.  Phiebig  sald.  "I  finished 
but  never  practiced.  I  always  wanted 
to  be  a  bookseller." 

It  was  an  ambition  that  would  be 
sorely  tested. 

On  Nov.  9.  1938,  came  Kristall- 
nacht. Mobs  led  by  stormtroopers 
rampaged  against  Jews  in  Germany. 
Mr.  Phiebig  was  newly  married.  "We 
were  lucky/'  he  sakL  "We  couldn't 
itg  at  home,  bui  we  wcnt  lato  hkling 


Albert  J.  Phiebig  in  his  Office  in  White  Piaina. 


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detailed  reference  to  YOU 


Kind  regards 


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elgn  books  for  U.S.  customers."  he 
Said  "In  the  olden  days,  the  emphasis 
was  instltutions,  but  then  came  the 
budget  cuts.  Most  of  our  customers 
today  are  Industries  and  individual 
collectors,  as  well  as  the  insUtutions. 
To  a  limited  degree,  we  also  export 
U.S.  books." 

Mr.  Phleblg.  with  a  staff  of  flve. 
maintains  several  hundred  volumes 
of  bibliographies  from  around  the 
World  —  "from  France  to  Indla."  as 
he  puts  It  —  which  gulde  him  in  more 
than  3,000  book  transactions  each 
year. 

Frlces  From  $30  to  $1,000 

"Few  books  are  sky-high,"  he  said; 
speaking  of  the  total  cost  to  a  dient. 
"Very  few  are  under  $30,  and  very 
few  are  over  $1,000. 

"It  is  a  terrible  nuisance  for  cus- 
tomers to  write  in  foreign  languages 
and   use   foreign  currencies,"   Mr. 

■■••;.,'  ',  '.'  .j'    ■' "*•  »'  •■■'(;■''■■'■       '••'■■>•■   ■■'':/.■!••' 

Hunting  for  rare 
books  is  a  labor  of 
luve  for  Albert  J. 
Phiebig. 


V    •'  •  '•    '■'•'■'■'•'■  ■•••  '■■  ■■ 


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Phiebig  Said.  His  revenue,  after  locai- 
ing  and  delivering  a  book,  comei 
from  the  normal  trade  discount,  al- 
though  sometimes  he  must  add  a 
Charge  to  cover  overhead  costs. 

Typically  the  books  are  scholarly 
or  scientific  but.  he  said,  "the  anti- 
quarian  part  is  more  fun;  finding  the 
rare  books  is  like  a  detective  story." 
One  search  took  him  dose  (figura- 
tively)  10  his  early  home.  A  customer 
requesied  "Dreams  in  Antiquity," 
written  about  1900  and  mentioned  in 
Sigmund  Freud's  writings. 

"All  the  analysls  wanted  copies  of 
it,"  Mr.  Phiebig  said.  "I  remembered 
that  remaining  copies  were  in  the 
teachers'  library  in  our  old  school.  It 
was  the  second  oldest  high  school  in 
Berlin,  founded  in  1648.  So  I  tried  to 
trace  the  book.  But  the  school  no 
longer  exists.  The  Nazis  dissolved  it 
The  library  had  disappeared." 

His  abilily  to  succeed  in  business 
depends.  in  large  part,  on  his  book 
"scouts,"  or  dealers  overseas,  and 
what  he  calls  his  "fingertip  feeling" 
for  reliable  sources.  Educated  guess- 
es  also  help. 


He  once  ordered  two  books  from 
Egypt  —  a  George  Bernard  Shaw 
collection  for  a  biographer  and  a  book 
by  Freud  destined  for  a  psychoana- 
lytic  Institute.  Both  were  in  Arabic. 

"I  have  some  knowledge  in  many 
languages  but  I  was  baffied  by  the 
Arabic  Script,"  he  said.  "My  staff  and 
I  stood  around  studying  the  two  vol« 
umes.  We  decided  the  one  with  short 
paragraphs  was  dialogue  and  there* 
fore  $haw.  On  that  basis  we  shipped 
them  to  our  customers.  They  never 
came  back,"  he  added. 

When  domestic  customers  request 
domestic  books.  Albert  J.  Phiebig  ^ic. 
recommends  another  White  Plalns 
dealer,  Avonlea  Books.  "You  can't 
spread  yourself  too  thln,"  he  ex- 
plained. 

One  unusual  request  was  for  every 
different  version  in  the  world  of  ''Rlp- 
ley's  Believe  It  or  Not." 

"The  request  was  very  recant.  So 
far,  we've  found  one  copy  in  Austria." 
Mr.  Phiebig  said. 

"We've  had  our  best  seller$,"  he 
added.  citlng  a  Swiu  manual  on  art 
stylet  and  •  BrlUth  book  on  lawn 
care. 

"All  the  golf  courses  bought  the 
lawn  book,"  he  said.  "Sales  totaled  a 
few  dozen." 

Mr.  Phiebig  speaks  in  a  droll,  seif- 
deprecating  manner  and  bears  some 
resemblance  to  Harry  S.  Truman.  He 
retains  a  pronounced  German  accent. 
"1  can't  get  rid  of  it,"  he  said.  "My 
trouble  is  I  have  no  gift  for  languages. 
When  I  first  arrived  here,  language 
instructors  tried  everything  —  tongue 
depressors,  mirrors,  tape  record- 
ings." 

He  said  that  when  he  used  his  Ber- 
lin dialect,  which  is  not  particularly 
highbrow.  his  wife  became  upset. 
"  'You  sound  like  the  delivery  boy,' 
she  teils  me."  he  said,  and  laughed. 

Mr.  Phiebig  tries  to  maintain  per- 
sonal contact  with  his  sources  when 
possible.  On  a  trip  to  Cairo,  he  waited 
in  his  hotel  room  to  meet  his  best 
Egyptian  source,  unmet  before.  Fi- 
nally  a  woman  appeared  at  his  door. 
"Hello,  Madame  Lila,  so  good  to  see 
you."  Mr.  Phiebig  said. 

"May  I  make  up  your  bed?"  the 
woman  answered. 

The  Phiebigs  travel  extensively  but 
when  the  International  Congress  of 
Antiquarian  Booksellers  met  in  Düs- 
seldorf about  10  years  ago.  they  did  < 
not  attend.  He  has  not  visited  Germa- 
ny  since  fleeing  in  1939. 

But  he  still  speaks  with  affection  of 
his  school  ^  Frledrich's  Werdersche 
Gymnasium  —  where  his  dream  be- 
gan.  "It  was  a  very  small  class.  Even 
the  Christian  boys."  he  reflected, 
"died  in  the  war"  ■ 


A^  ^230 


£)eKisr  C,  Sn^ei  Cou.e(rriJori 


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Max  Rheinstein 

Gesammelte  Schriften 

Collected  Works 

1 


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Max  Rheinstein 


Max  Rheinstein 


CoUected  Works 


Gesammelte  Schriften 


Volume  1 

JURISPRUDENCE  AND  SOCIOLOGY 

COMPARATIVE  LAW 

AND  COMMON  LAW  (USA) 


Band  1 

RECHTSTHEORIE  UND  SOZIOLOGIE 

RECHTSVERGLEICHUNG 

UND  COMMON  LAW  (USA) 


edited  by 

HANS  G.  LESER 

Marburg 


herausgegeben  von 

HANS  G.  LESER 
Marburg 


ARTIBUS 
IN« 


ARTIBUS 
IN 


|. '8-0*1 


19   7   9 
J.C.B.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)  TÜBINGEN 


19   7   9 


J.C.B.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)  TÜBINGEN 


Ik- 


Inhaltsverzeichnis 
Contents 

Inhaltsübersicht  Band  2/ Contents  ofvolume  2 IX 

Einführung  des  Herausgebers XI 

Editor's  Introduction    XVIII 


Kapitel  I 
RECHTSTHEORIE  UND  SOZIOLOGIE 

Chapter  I 

JURISPRUDENCE  AND  SOCIOLOGY 


CIP-KurztItelaufnahme  der  Deutschen  Bibliothek 

Rheinstein,  Max: 

[Sammlung] 

Gesammelte  Schriften  /  Max  Rheinstein.  Hrsg.  von  Hans  G.  Leser. 

Tübingen:  Mohr. 

Parallelt.:  Collected  works/Max  Rheinstein. 
ISBN  3-16-641062-7 

Bd.  L  Rechtstheorie  und  Soziologie;  Rechtsvergleichung  und 
common  law  (USA).  -  1979. 


©J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)  Tübingen  1979. 

Alle  Rechte  vorbehalten.  Ohne  ausdrückliche  Genehmigung  des  Verlages  ist  es  auch 
nicht  gestattet,  das  Buch  oder  Teile  daraus  auf  photomechanischem  Wege  (Photokopie, 
Mikrokopie)  zu  vervielfältigen. 

Printed  in  Germany.  Satz  und  Druck:  Guide-Druck,  Tübingen.  Einband:  Großbuch- 
binderei Heinr.  Koch,  Tübingen 


1.  Who  WatchestheWatchmen? 3 

In:  Intcrpretations  of  Modern  Legal  Philosophies.  Essays  in  Honor  of  Roscoe 
Pound,  edited  with  an  introduction  by  Paul  Sayre.  New  York:  Oxford  University 
Press  1947,  589-610. 

2.  Preface  and  Introduction  to  Max  Weber  on  Law  in  Economy  and 
Society 27 

In:  Max  Weber  on  Law  in  Economy  and  Society,  edited  with  introduction  and  an- 
notations  by  Max  Rheinstein.  Translation  from  Max  Weber,  Wirtschaft  und 
Gesellschaft,  2nd  ed.  (1925)  by  Edward  Shils  and  Max  Rheinstein,  Cambridge: 
Harvard  University  Press  1954,  XV-XVII,  XXV-LXXII. 

3.  Die  Rechtshonoratioren  und  ihr  Einfluß  auf  Charakter  und  Funk- 
tion der  Rechtsordnungen 74 

In:  RabelsZ  34  (1970),  1-13. 

4.  Review:  Dawson,  The  Oracles  of  the  Law''" 87 

John  P.  Dawson,  The  Oracles  of  the  Law.  Ann  Arbor:  The  University  of  Michigan 

School  of  Law.  1968.  Pp.  XIX,  520 

''■  In:  The  American  Journal  of  Comparative  Law  18  (1970),  442-449. 

5.  Whatshouldbe  the  Relation  ofMoralsto  Law?  A  Round  Table    ..       97 

In:  Journal  of  Public  Law  1  (1952),  287-300. 


^u' 


Yj  Inhaltsverzeichnis  •  Contents 

6.  Motivation  ofIntergeneratlonalBehaviorbyNormsof Law 111 

In:  Symposium  on  the  Family,  Intergenerational  Relations  and  Social  Structure, 
Duke  University  1963.  Social  Structure  and  the  Family:  Generational  Relations. 
Edited  by  Ethel  Shanas  (and)  Gordon  F.  Streib.  Englewood  Cliffs,  N.  J.:  Pren- 
tice-Hall  (1965),  241-266. 

7.  Process  and  Change  in  the  Cultural  Spectrum  Coincident  with  Ex- 
pansion: Government  and  Law  1-^° 

In:  Symposium  on  Urbanization  and  Cultural  Development  in  the  Ancient  Near 
East,  University  of  Chicago,  1958.  City  Invincible;  A  Symposium  .  .  .  held  at  the 
Oriental  Institute  of  the  University  of  Chicago,  Dec.  4-7,  1958.  Edited  for  the 
Planning  Committee  by  Carl  H.  Kraeling  and  Robert  M.  Adams.  Chicago:  The 
University  Press  (1960),  405-418. 

8.  Review:  Sociology  of  Law.  Apropos  Moll's  Translation  of  Eugen 
Ehrliches  Grundlegung  der  Soziologie  des  Rechts*^- 131 

Eugen  Ehrlich,  Fundamental  Principles  of  the  Sociology  of  Law.  Translated  by 
Walter  L.  Moll;  with  an  introduction  by  Roscoe  Pound.  Cambridge,  Mass.:  Har- 
vard University  Press,  1936.  Pp  XXXVI,  541. 

*  In:  Ethics  48  (1938/39),  232-239. 

9.  Review:TwoRecentBooksonSociology  of  Law''" 159 

N.  S.  Timasheff,  Introduction  to  the  Sociology  of  Law.  Cambridge,  Mass.:  1939, 
Pp.  XIV,  418;  Georges  Gurvitch,  Elements  de  sociologie  juridique.  Paris:  1940. 
Pp.  268. 

*  In:  Ethics  51  (1940/41),  220-231. 

10.  Review:  Radin,  Law  as  Logic  and  Experience'*^   171 

Max  Radin,  Law  as  Logic  and  Experience.  Storrs  Lectures  on  Jurisprudence.  New 
Haven:  Yale  University  Press  1940.  Pp.  IX,  171. 

*  In:  Illinois  Law  Review  of  Northwestern  University  35  (1940/41),  898-900. 

11.  Review:  The  Jurisprudence  oflnterests*^  174 

The  Jurisprudence  of  Interests.  Selected  Writings  of  Max  Rümelin,  Philipp  Heck, 
Paul  Oertmann,  Heinrich  Stoll,  Julius  Binder,  and  Herman  Isay.  Translated  and 
edited  by  M.  Magdalena  Schoch;  with  an  Introduction  by  Lon  L.  Füller.  Cambrid- 
ge: Harvard  University  Press  1948.  Pp.  XXXII,  330.  (The  Twentieth  Century  Le- 
gal Philosophy  Series). 

*  In:  Journal  of  Legal  Education  1  (1948/49),  470-474. 

12.  Review:  Esser,  Grundsatz  und  Norm* 179 

Josef  Esser,  Grundsatz  und  Norm  in  der  richterlichen  Fortbildung  des  Privat- 
rechts. Rechtsvergleichende  Beiträge  zur  Rechtsquellen-  und  Interpreutionslehre. 
Tübingen:  J.C.B.  Mohr  (Paul  Siebeck),  1956.  Pp.  XX,  394. 

*  In:  The  University  of  Chicago  Law  Review  24  (1956/57),  597-606. 

13.  Nachruf:  Karl Nickerson Llewellyn,  1893-1962 189 

In:  RabelsZ  27  (1962/63),  601-605. 

14.  Rezension:  Llewellyn,  The  Common  Law  Tradition  -  Deciding 
Appeals*^  194 


Inhaltsverzeichnis  •  Contents  VIT 

Karl  N.  Llewellyn,  The  Common  Law  Tradition  -  Deciding  Appeals.  Boston: 
Litde,  Brown  &  Co.  1960.  XII,  565  S. 

*  In:  RabelsZ  28  (1964),  327-330. 

15.  Obituary:  In  Memory  of  Ernst  Rabel 199 

In:  The  American  Journal  of  Comparative  Law  5  (1956),  185-196. 

16.  Review:  The  Role  of  Reason  in  Politics  -  According  to  Thurman 
Arnold''' 211 

Thurman  Arnold,  The  Symbols  of  Government.  New  Haven:  Yale  University 
Press,  1935,  Pp.  278,  and:  The  Folklore  of  Capitalism.  New  Haven:  Yale  Univer- 
sity Press,  1937.  Pp.  400. 

*  In:  Ethics  49  (1938/39),  212-217. 

17.  Review:  Epistemology  and  Social  Order'^   218 

Observations  on  F.  S.  C.  Northrop,  The  Complexity  of  Legal  and  Ethical  Expe- 
rience.  Boston  1959.  Pp.  XVI,  331. 

*  In:  Comparative  Studies  in  Society  and  History  3  (1960/61),  12-24. 

18.  Review:  Lundstedt,  Legal ThinkingRevised*^ 231 

A.  Vilhelm  Lundstedt,  Legal  Thinking  Revised.  Stockholm:  Almqvistand  Wiksell. 
1956,  pp.  420. 

*  In:  Tulane  Law  Review  33  (1958/59),  728-732. 


Kapitel  II 
RECHTSVERGLEICHUNG  UND  COMMON  LAW  (USA) 

Chapter  II 
COMPARATIVE  LAW  AND  COMMON  LAW  (USA) 


1 .  Legal  Systems:  Comparative  Law  and  Legal  Systems 239 

In:  International  Encyclopedia  of  the  Social  Sciences  9  (1968),  204-210. 

2.  Comparative  Law- its  Functions,  MethodsandUsages 251 

In:  Arkansas  Law  Review  22  (1968),  415-425. 

3.  Types  of Reception 261 

In:  Annales  de  la  Faculte  de  Droit  d'Istanbul  5  (1956),  31-40. 

4.  The  Struggle  between  Equity  and  Stability  in  the  Law  of  Post- War 
Germany 269 

In:  University  of  Pittsburgh  Law  Review  3  (1936/37),  91-103. 

5.  Festvortrag:  Vierzig  Jahre  Max-Planck-Institut  für  Ausländisches 

und  Internationales  Privatrecht 283 

In:  Mitteilungen  aus  der  Max-Planck-Gesellschaft.  1967,  Heft  1,  6-18. 


YIIJ  Inhaltsverzeichnis  •  Contents 

6.  Teaching  ComparativeLaw 294 

In:  The  University  of  Chicago  Law  Review  5  (1937/38),  615-624. 

7.  Comparative  Law  in  the  University  of  Chicago  Law  School 304 

In:  The  University  of  Chicago  Law  School  Record  1  (1952),  Nr.  2,  1-2,  11-12. 

8.  The  German  Referendar  Training  Program  at  the  University  of 
Chicago  Law  School ^^^ 

In:  Journal  of  Legal  Education  3  (1950/51),  273-281. 

9.  The  Case  Method  of  Legal  Education:  The  first  One  Hundred 
Years    321 

In:  The  University  of  Chicago  Law  School  Record  21  (1975),  Nr.  1,  3-14. 

10.  Common  Law  and  Equity  in  USA   340 

Original  and  unpubüshed  English  version  of  an  article  in  Italian:  Common  Law  - 
Equity.  In:  Encyclopedia  del  Diritto  7  (Milano:  Giuffre,  1960),  914-973. 

n.  United  States  of  America 431 

In:  International  Encyclopedia  of  Comparative  Law.  Vol.  I:  National  Reports. 
Chief  Editor:  Viktor  Knapp.  Tübingen:  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck).  The  Ha- 
gue-Paris:  Mouton  1976,  U/131-U/163. 

12.  Review:  Lawson,  A  Common  Lawyer  looks  at  the  Civil  Law'**   . . .     490 

F.  H.  A.  Lawson,  A  Common  Lawyer  looks  at  the  Civil  Law.  Foreword  by  Kes- 
sel E.  Yntema.  Ann  Arbor:  University  of  Michigan  Press  1955.  Pp.  XX,  216. 
*^  In:  Stanford  Law  Review  8  (1955/56),  138-147. 

13.  Rezension:  Becker,  Gegenopfer  und  Opferverwehrung"' 498 

Walter  G.  Becker,  Gegenopfer  und  Opferverwehrung.  Strukturen  des  Schuld- 
rechts auf  der  Grundlage  des  anglo-amerikanischen  ,,check-and-balance"-Sy- 
stems.  Vahlen,  Berlin-Frankfurt  a.  M.  1958,  516  S. 
*  In:  RabelsZ  24  (1959),  761-767. 


Inhaltsübersicht  Band  2 
Contents  of  Volume  2 

Kapitel  III 
KOLLISIONSRECHT 

Chapter  III 
CONFLICT  OF  LA  WS 

1 .  Das  Kollisionsrecht  im  System  des  Verfassungsrecht  der  Vereinig- 
ten Staaten  von  Amerika ^ 

2.  Review:  Methods  of  Legal  Thought  and  the  Conflict  of  Laws:  A 
Book  Review ^^ 

3.  Review:  Falconbridge,  Essays  on  the  Conflict  of  Laws    61 

4.  Review:  How to Review  a Festschrift 74 

5.  Ernst  Rabeis  vergleichende  Studie  des  Internationalen  Privat- 
rechts. Zu  seinem  10.  Todestag  H^ 

6.  Ehrenzweig  on  the  Law  of  Conflict  of  Laws 132 

7.  Domicile asjurisdictional  Basis  ofDivorceDecree 137 

8 .  Review :  Marsh ,  Marital  Property  on  Conflict  of  Laws 1 53 

9.  Conflict  of  Laws  in  the  Uniform  Commercial  Code 160 


Kapitel  IV 
FAMILIENRECHT 

Chapter  IV 
FAMILY  LAW 

1 .  Trends  in  Marriage  and  Divorce  Law  of  Western  Countries 

2.  The  Law  of  Family  and  Succession  


193 
212 


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X  Inhaltsübersicht  Band  2  •  Contents  of  Volume  2 

3.  The  Code  and  the  Family 

4 .  The  Law  of  Divorce  and  the  Problem  of  Marriage  Stability 259 

5.  Marriage  Breakdown  in  Ticino  and  Comasco   

6.  Review:  Divorce  andtheLawinGermany ^^^ 

7.  Rezension:  Müller-Freienfels,  Ehe  und  Recht 332 

8.  Division  of  Marital  Property 346 

9.  Spannungen  im  ehelichen  Güterrecht.  VermögensbeteiUgung  der 
Hausfrau  und  Gleichberechtigung  372 

10.  Rechtswidrige  Erzeugung  menschhchen  Lebens  -  Ein  neuer 

Grund  deUktischer  Haftung? 383 


Kapitel  V 
ANHANG 

Chapter  V 

SUPPLEMENT 


1 .  Royal  Bavarian 

2.  InsideGermany  1914-1918 


403 
413 


i). 


Kapitel  VI 
BIBLIOGRAPHIE 

Chapter  VI 
BIBLIOGRAPHY 

Bibliographie  der  Schriften  von  Max  Rheinstein 
Max  Rheinstein's  Writings   , 


431 


Einführung  des  Herausgebers 

Am  5.  Juli  1979  hätte  Af^x  Rheinstein  seinen  achtzigsten  Geburtstag  feiern 
können.  Zu  diesem  Erinnerungstag  werden  die  beiden  Bände  seiner  Gesam- 
melten Schriften  vorgelegt,  ermöglicht  im  wesentlichen  durch  die  materielle 
Hilfe  seiner  dankbaren  Schüler  und  Freunde  auf  beiden  Seiten  des  Atlantik. 
In  seinem  Sinne  sind  sie  auch  gedacht  für  die  Studenten  wie  für  Forscher  und 
Lehrer  beiderseits  des  Atlantik  und  für  die  gesamte  große  Gemeinschaft  der 
Rechtsvergleicher. 

L 

Max  Rheinstein  wurde  am  5.  Juli  1899  in  Bad  Kreuznach  geboren^  Er 
wuchs  in  Bayern  auf,  was  seine  Persönlichkeit  bis  ins  hohe  Alter  hinein  ent- 
scheidend geprägt  hat^.  Nach  kurzer  Militärzeit^  zu  Ende  des  Ersten  Welt- 
krieges studierte  er  Rechtswissenschaft  in  München.  Dort  promovierte  er 
auch  1924  summa  cum  laude  über  ein  Thema  aus  dem  englischen  Recht  und 
legte  seine  beiden  juristischen  Staatsprüfungen  ab. 

Sein  wissenschaftlicher  Weg  wurde  bestimmt  durch  die  Begegnung  mit 
Ernst  Rabel  und  mit  Max  Weber.  Bereits  1916  hatte  Ernst  Rabel  an  der  Uni- 
versität München  weitblickend  das  erste  rechtsvergleichende  Institut  in 
Deutschland  gegründet,  in  Azs  Rheinstein  1922  zunächst  als  ,,Bücherwart"'* 
eintrat.  Er  folgte  dann  1926  Ernst  Rabel  nach  Berlin  als  wissenschaftlicher 
Referent  an  das  unter  Rabeis  Leitung  neugegründete  Kaiser  Wilhelm-Institut 

1  Zu  seiner  Vita  cf.  die  Würdigungen  von  K.  Duden  in:  lus  Privatum  Gentium.  Festschrift 
für  Max  Rheinstein.  Zwei  Bände  hrsg.  von  E.  von  Caemmerer,  Soia  Mentschikoff,  K. 
Zweigert.  Tübingen  1969,  p.  1  ff.,  und  D.  Blumenwitz  und  R.  von  Borries  in:  Newsletter 
der  Deutsch-amerikanischen  Juristenvereinigung  Bonn,  1976,  5  sowie  die  Nachrufe  von  A. 
HELDRiCH,  NJW  1977,  1572;  K.  Zweigert,  RabelsZ  42  (1978),  1;  M.  A.  Glendon  und  M.P. 
Sharp,  The  Law  School  Record  (University  of  Chicago),  Fall  1977,  32;  W.  Marschall  von 
BiEB ERSTEIN,  Mitteilungen  der  (deutschen)  Gesellschaft  für  Rechtsvergleichung  16  (April  1979), 
5;  H.G.  Leser,  Juristenzeitung  1977,  613. 

2  Cf.  seinen  launigen  Beitrag  Royal  Bavarian,  Band  2,  V,  1,  p.  403 ff. 

3  Dazu:  Inside  Germany  1914-1918,  Band  2,  V,  2  p.  413 ff. 

*  Hierzu  und  zur  Tätigkeit  in  ^trXm\  Festvortrag.  Vierzig  Jahre  Kaiser  Wilhelm-Institut  und 
Max  Planck-Institut  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht,  Band  1,  II,  5  p.  283  ff. 


^jj  Einführung  des  Herausgehers 

für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  (Vorläufer  des  heutigen 
Max  Planck-Institutes  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  in 
Hamburg),  wo  er  auch  wesentliche  Aufgaben  in  Bibliothek  und  Verwaltung 
übernahm.  Dort  fand  er  auch  seine  treue  Lebensgefährtin  Lilly  Rhemstein, 
geh.  Abele,  die  ihn  seit  damals  nahezu  50  Jahre  mit  Tatkraft  und  Umsicht  be- 

gleitet  hat.  ,  ,  , ,  n    .1 

In  Berlin  erfolgte  seine  Habilitation  1932  mit  der  noch  heute  Maßstabe  set- 
zenden Arbeit  über  Die  Struktur  des  vertraglichen  Schuldverhaltmsses  im 
anglo-amerikanischen  Recht'.  Die  unheilvollen  politischen  Verhältmsse  er- 
zwangen einen  Abbruch  seiner  vielversprechenden  Laufbahn  in  Deutsch- 
land, der  aufgefangen  wurde  von  einem  Rockefeller-Stipendium  1933  an  der 
Columbia-Universität  in  New  York  und  an  der  Harvard-Universität.  Als  as- 
sistant-Professor  begann  er  1935  an  der  Law  School  der  University  of  Chi- 
cago und  erhielt  1936  den  dort  neugegründeten  Max-Pam-Lehrstuhl  für 
Rechtsvergleichung,  auf  dem  er  1942  zum  ordentlichen  Professor  ernannt 
wurde.  Er  hat  es  immer  dankbar  empfunden,  daß  ihn  die  schweren  Belastun- 
gen eines  Emigranten  nur  zum  Teil  getroffen  haben;  seinem  Lehrer  Ernst  Ka- 
bel konnte  er  bei  dessen  Emigration  nach  USA  die  Wege  ebnen*. 

Max  Rheinstein  hat  eine  Mittlerrolle  zwischen  den  Rechtsordnungen  der 
USA  und  Europas  übernommen,  sie  befruchtet  und  einander  nahegebracht. 
In  den  Vereinigten  Staaten  hat  er  die  Rechtsvergleichung  als  eigenes  Fach  wie 
als  Methode  begründet'  und  Entscheidendes  zu  ihrer  Verbreitung  beigetra- 
gen. Generationen  von  amerikanischen  Rechtsstudenten  führte  er  in  völker- 
verbindendem Geist  in  die  europäischen  Rechtssysteme  ein»  und  in  gleicher 
Weise  eine  mindestens  ebenso  große  Zahl  europäischer  Studenten  und  junger 
Wissenschaftler  in  das  anglo- amerikanische  Recht^.  Dabei  hat  er  zahlreiche 
Kollegen  und  junge  Wissenschaftler  aus  allen  Teilen  der  Welt  in  dieses  "com- 

s  Die  Struktur  des  vertraglichen  Schuldverhältnisses  im  anglo-amerikanischen  Recht,  Berlin 
und  Leipzig,  de  Gruyter,  1932, 256  S.  -  Beiträge  zum  ausländischen  und  internationalen  Privat- 
recht 5.  Dazu  seine  Selbstanzeige  in  RabelsZ  6  (1932),  265 ff. 

*  Dazu:/«  Memory  of  Ernst  Rah  el.  Band  1,  II,  15  p.  199ff.  und  auchH.G.  Leser,  Einleitung 
zu  Ernst  Rabei,  Gesammelte  Aufsätze,  Bd.  I,  Tübingen  1965,  Xlff.,  XXIV. 

'  Teaching  Comparative  Law,  Band  1 ,  II,  6  p.  294  ff.  -  Der  erste  Bericht  als  Inhaber  des  Max 
Pam-Lehrstuhls  für  Rechtsvergleichung  an  die  trustees,  dem  weitere  folgten. 

'  Außer  der  vorigen  Note  der  Bericht:  Comparative  Law  in  the  University  of  Chicago  Law 
School,  Band  1 ,  II,  7  p.  304  ff.  Ferner:  Teaching  Tools  in  Comparative  Law.  A  Book  Survey.  The 
American  Journal  of  Comparative  Law  1  (1952),  9bi{.;  Comparative  Law  and  Legal  Systems, 
Band  1,11,  l  p.2i9{i.;  Comparative  Law- itsFunaions,  Methods  and  Usages,  Bind  1,11,  2  p. 

231  ff- 

'  The  German  Referendar  Training  Program  at  the  University  of  Chicago  Law  School,  Band 

1  II,  8  p.  310ff.  und  der  Aufsatz  The  Case  Method  of  Legal  Education:  The  First  One  Hundred 
Years,  Band  1 ,  II,  9  p.  321  ff.  und  der  Beitrag  zur  italienischen  Encyclopedia  del  diritto:  Com- 
mon Law  and  Equity  in  USA,  Band  1,  II,  10  p.  340ff. 


Einführung  des  Herausgebers 


XIII 


parative  law  in  action«  einbezogen.  Die  Impulse  aus  dieser  Arbeit  haben  die 
Privatrechtsvergleichung  der  Nachkriegsepoche  entscheidend  geprägt  und 

sind  noch  heute  wirksam.  . 

Max  Rheinstein  bheb  mit  einer  kurzen  Unterbrechung  nach  dem  Zweiten 
Weltkrieg"  der  University  of  Chicago  treu  bis  zu  seiner  Emeritierung  1968 
und  auch  danach,  bis  er  Ende  1976  aus  gesundheitlichen  Rücksichten  seinen 
Wohnsitz  nach  Palo  Alto  in  Kalifornien  verlegte.  Gleichzeitig  führten  ihn 
sehr  zahlreiche  Reisen  in  alle  Teile  der  Welt,  wobei  in  den  späten  Jahren  die 
Sommerpause  dem  bis  zuletzt  geliebten  Bayern  und  dem  heilkräftigen 
Bad  Gastein  vorbehalten  blieben.  Dort  erreichte  ihn  in  der  Klimk  von 
Schwarzach-St.  Veit  (Österreich)  am  9.  Juli  1977  der  Tod   Er  setzte  einem 
wissenschaftlich  wie  auch  menschlich  reichen  Leben  ein  zu  frühes  Ende.  Al- 
ein die  Bibliographie  seiner  Schriften»  verzeichnet  über  400  Nummern.  Al- 
len denen,  die  ihm  begegnet  sind,  wird  seine  tiefe  Menschüchke.t  Vorurteils- 
losigkeit und  seine  Bereitschaft  zur  Anteilnahme  unvergessen  bleiben.  Seine 
Wirkung  für  die  Rechtsvergleichung  war  daher  nicht  auf  seine  Veröffentlich- 
ungen oder  auf  seine  Lehrtätigkeit  beschränkt.  Von  großer  persönlicher  Be- 
scheidenheit, aber  mit  humaner  Würde  besaß  er  eine  bemerkenswerte  Aus- 
strahlung, die  seine  Gesprächspartner  in  Bann  schlug^^  auch  wenn  er  in  den 
letzten  Lebensjahren  gelegendich  hinfällig  wirkte.  Die  Grundmelodie  seines 
Wesens  war  Lebensbejahung  und  er  wußte  sie  auch  seinem  Gegenüber  zu 
vermitteln.  Daraus  entsprang  für  ihn  auch  eine  selten  intensive  Aufnahmebe- 
reitschaft für  alle  Dinge  um  ihn,  wahrlich  ein  Drang  zur  notitia  omnium  re- 

rum,  der  bis  zuletzt  lebendig  blieb. 

Auch  äußere  Ehrungen  wurden  A/^x/?Ä«mt««  m  reichem  Maße  zuteil.  Er 

war  Ehrendoktor  der  Universitäten  Stockholm  (1957),  Basel  (1960)  Löwen 
(1964)  Brüssel  (1965)  und  Aix-Marseille  sowie  Honorarprofessor  der  Uni- 
versitä^  Freiburg  im  Breisgau.  Er  war  Träger  des  deutschen  Bundesver- 
dienstkreuzes (1953)  und  der  französischen  Palmes  academiques  (1966).  Die 
deutsche  Gesellschaft  für  Rechtsvergleichung  hat  ihn  zu  ihrem  Ehrenmit- 
glied ernannt,  ebenso  die  angesehene  American  Bar  Association.  Eine  große 
Festschrift  in  zwei  Bänden  zum  70.  Geburtstag»^  vereimgte  einen  Großteil 
der  Autoren  der  gesamten  modernen  Privatrechtsvergleichung. 

.0  Dazu  die  Bemerkungen  im  Nachruf  von  A.  Heldr.ch  (Note  1)  und  in  metnem  Nachruf, 
Juristenzeitung  1977,  614  bei  und  in  N.  5. 

::  s'^JSt  ril'uLCrl"t  selten  großer  Kreis  von  Schülern,  Fr.^^^^^^^^^^^ 
legen  über  Generationen  und  Kontinente  hinweg  sammelte,  w.e  ich  m  memem  Nachruf  (Note  1 ) 

'T^Pritum  Gentium.  Festschrift  für  Max  Rheinstein.  Zwei  Bände  hrsg.  von  E.  VON 
Caemmerer,  Soia  Mentschikoff,  K.  Zweigert,  Tübmgen  1969. 


XIV 


Einführung  des  Herausgebers 


Einführung  des  Herausgehers 


XV 


II. 

Die  vorliegende  Ausgabe  versucht  die  wesentlichsten  nicht  selbständig  er- 
schienenen Arbeiten  in  sachlicher  Ordnung  vorzulegen  und  zugleich  einige 
an  nicht  leicht  zugänglicher  Stelle  veröff  endichte  Arbeiten  der  Allgemeinheit 
zu  erschließen.  Der  Plan  hierzu  geht  bereits  auf  den  70.  Geburtstag  von  Max 
Rheinstein  zurück^^,  seiner  Verwirklichung  haben  sich  indes  zahlreiche 
Hindernisse  in  den  Weg  gestellt.  Die  Auswahl  und  Anordnung  in  dieser 
Ausgabe  konnte  mit  dem  Autor  abgestimmt  werden,  der  wenige  Tage  vor 
seinem  Tode  in  München  noch  dem  jetzt  verwirklichten  Plan  in  allen  Einzel- 
heiten seine  Zustimmung  gab. 

Die  Schwerpunkte  der  Arbeiten  Max  Rheinsteins  bilden  die  GHederung 
für  die  Gesammelten  Schriften.  Im  I.  Kapitel  Rechtstheorie  und  Soziologie 
sind  die  Arbeiten  zu  den  Grundlagen  des  Rechts  zusammengefaßt,  die  be- 
sonders unter  dem  Einfluß  von  Max  Weber  und  auch  Max  Radin^^  standen. 
Die  Übersetzung  von  »Wirtschaft  und  Gesellschaft«  von  Max  Weber  ins 
Englische  gemeinsam  mit  E.  Shils^^  hat  dabei  zentrale  Bedeutung,  die  nicht 
zuletzt  in  den  umfangreichen  Anmerkungsapparat  der  beiden  Übersetzer 
einging.  Hier  konnte  nur  aufgenommen  werden  die  ausführliche  Einleitung 
aus  Max  Rheinsteins  Feder  (1,2).  Sie  findet  ihre  späte  Fortsetzung  in  seinem 
Beitrag  Die  Rechtshonoratioren  und  ihr  Einfluß  auf  Charakter  und  Funktion 
der  Rechtsordnungen  (1,3).  Die  übrigen  Aufsätze  (1,1,5,6,  letzterer  zugleich 
dem  Familienrecht  zugehörig,  und  7  sowie  die  Rezensionen)  bestimmen  den 
Ort  Rh  einst  eins  in  der  Diskussion  um  die  Grundlagen  des  Rechts,  für  ihn  eng 
mit  der  Rechtsvergleichung  im  RabePschen  umfassenden  Sinne  verknüpft. 
Bei  aller  Offenheit  für  die  Vielfalt  der  Normen  und  der  Erkenntnis  ihrer 
Funktion  und  ihrer  instrumentalen  Seite  bleibt  sein  Verständnis  der  ethischen 
Forderung  und  der  personalistischen  Sicht  verpflichtet.  Rechtsvergleichung 
und  Soziologie  berühren  sich  vom  Gegenstand  der  Betrachtung  her,  wobei 
die  Anregungen  durch  die  amerikanische  Soziologie  und  Rechtstheorie,  etwa 
des  new  realism  seines  Fakultätskollegen  K.  N.  Llewellyn,  aufgenommen 
und  verarbeitet  sind,  auch  wenn  sie  nicht  zu  einem  endgültigen  Bild  zusam- 
mengefügt wurden  (cf.  Rezensionen  1,4,  8,  9,  14  und  den  Nachruf  auf  L/e- 
wellyn  1,13). 


^*  Die  von  R.  VON  Borries  betreute  Ausgabe  und  Übersetzung  von  Aufsätzen  zur  Rechts- 
vergleichung für  die  Hand  der  Studenten:  Max  Rheinstein,  Einführung  in  die  Rechtsverglei- 
chung, München,  Beck,  1974  wurde  wenig  später  in  Angriff  genommen.  Sie  wird  durch  die  vor- 
liegende Ausgabe  nicht  berührt,  sondern  beide  Editionen  wurden  nebeneinander  geplant. 

"  Rezension  von  Max  Radin:  Law  as  logic  and  experience.  Band  1,  I,  10  p.  171  ff. 

*<»  Max  Weber  on  Law  in  Economy  and  Society.  Translation  from  Max  Weber,  Wirtschaft 
und  Gesellschaft,  2.  Auflage  1925.  Cambridge  Mass.  1954.  Paperback  New  York  1967. 


Das  II.  Kapitel  Rechtsvergleichung  und  Common  Law  (USA)  faßt  zwei 
Themenkreise  zusammen,  deren  erstem  die  Beiträge  II,  1-9  zugeordnet  sind. 
Sie  behandeln  die  Rechtsvergleichung  als  einen  Zweig  der  Rechtswissen- 
schaft und  ihre  Gesetzmäßigkeiten  und  Methoden  (11,1-5),  soweit  sie  nicht 
schon  im  I.  Kapitel  enthalten  sind.  Daneben  stehen  auch  die  dafür  geschaffe- 
nen Institutionen  und  die  Erscheinungsformen  im  Hochschulunterricht  (II, 
6-8),  für  den  Max  Rheinstein  neue  Wege  gegangen  ist.  Die  zweijährige  Aus- 
bildung amerikanischer  Studenten  in  europäischen  Rechtsordnungen  auf  der 
postgraduate- Ebene  (11,7)  und  das  German  Referendar  Training  Programm 
an  der  University  of  Chicago  (11,8)  werden  nicht  allein  im  Gedächtnis  ihrer 
zahlreichen  Teilnehmer  fortleben,  sondern  Grundmuster  für  rechtsverglei- 
chende Lehre  bleiben. 

Der  zweite  Themenkreis  gibt  einen  Ausschnitt  aus  den  Arbeiten  zum 
nordamerikanischen  Rechtssystem.  Beitrag  11,9  zur  case  method  leitet  dazu 
über.  Ein  Gesamtbild  vermitteln  die  beiden  enzyklopaedischen  Artikel  Uni- 
ted States  of  America  von  1976  (11,1 1)  und  der  bisher  in  der  englischen  Origi- 
nalfassung noch  nicht  veröffentlichte  Beitrag  zur  italienischen  Encyclopedia 
del  Diritto  Common  Law  and  Equity  in  USA  von  1960  (11,10).  Zum  Ver- 
ständnis des  anglo-amerikanischen  Privatrechts  gehört  insbesondere  auch  die 
bereits  erwähnte  Habilitationsschrift  von  1932  Die  Struktur  des  vertraglichen 
Schuldverhältnisses  im  anglo-amerikanischen  Recht^'^,  später  ergänzt  durch 
einige  Rezensionen,  von  denen  zwei  aufgenommen  werden  konnten 
(11,12,13). 

Der  2.  Ä^rz^  enthält  die  beiden  restlichen  Kapitel  III  und  IV,  einen  Anhang 
mit  zwei  autobiographischen  Beiträgen  (V,l,2)  und  die  auf  den  neuesten 
Stand  gehr^ichte  Bibliographie  (VI).  Der  Themenkreis  des  III.  Kapitels  ATo///- 
sionsrecht  ist  für  den  Rechtsvergleicher  zentral,  zumal  wenn  er  aus  der  Schule 
Ernst  Rabeis  kommt.  Hier  hat  sich  Max  Rheinstein  -  außer  dem  grundlegen- 
den Beitrag  Z)^5  Kollisionsrecht  im  System  des  Verfassungsrechts  der  Vereinig- 
ten Staaten  von  Amerika  (111,1)  vor  allem  in  Form  von  Rezensionen  mit  den 
zahlreichen  Auffassungen  zum  modernen  IPR  auseinandergesetzt  (111,2-8), 
wobei  die  auch  aus  anderem  Grund  bemerkenswerte  Rezension  How  to  re- 
view  a  Festschrift  wegen  der  Bemerkungen  zum  IPR  hier  eingeordnet  wurde. 

Das  IV.  Kapitel  enthält  mit  dem  Familienrecht  einen  der  beiden  Schwer- 
punkte der  wissenschaftlichen  Arbeit  Max  Rheinsteins  im  materiellen  Recht, 
der  ihn  auch  in  der  Lehre  stark  beschäftigte.  Die  hier  versammelten  Abhand- 
lungen (insbes.  IV,  1-3  und  die  Rezension  IV, 7)  erfassen  mit  dem  weiten 
Blick  des  Rechtsvergleichers  das  Familienrecht.  Sie  werden  ergänzt  und  ge- 

^"^  Oben  Note  5.  Eine  Übersetzung  ins  Englische  ist  am  Louisiana  State  University  Law  Cen- 
ter durch  Professor  K.  Wallach  in  Vorbereitung. 


XVI 


Einführung  des  Herausgehers 


wissermaßen  abgeschlossen  durch  die  -  in  dieser  Ausgabe  nicht  enthaltene  - 
Einführung  zu  Band  IV  der  International  Encydopedia  ofComparative  Law: 
Persans  and  Family^^,  Im  Rahmen  des  Familienrechts  beschäftigte  ihn  das 
Scheidungsrecht  besonders,  wobei  die  Beiträge  IV,  1,4-6  mit  der  selbständi- 
gen Veröffentlichung iW^m^ge Stability^  Divorce and  the  Law^^  zusammen- 
zusehen sind.  Die  übrigen  Beiträge  dieses  Kapitels  behandeln  Fragen  des 
Ehegüterrechts  (IV, 8, 9)  und  der  künstlichen  Insemination  (IV,  10). 

Das  ebenfalls  im  Hochschulunterricht  von  Max  Rheinstein  vertretene  Erb- 
recht konnte  mit  Ausnahme  eines  Beitrages  (IV,2)  aus  Raumgründen  keine 
Berücksichtigung  finden,  wobei  mitentscheidend  war,  daß  seine  Arbeiten  auf 
diesem  Feld  Eingang  in  sein  umfassendes  Lehrbuch  zum  Erbrecht^^  gefun- 
den haben. 

Nicht  aufgenommen  wurden  die  zahlreichen  frühen  Arbeiten  aus  dem 
Kaiser  Wilhelm-Institut  überwiegend  berichtender  Natur,  die  in  RabelsZ 
zugänglich  sind  und  mit  Hilfe  der  Bibliographie  leicht  erschlossen  werden 
können.  Kein  Raum  war  auch  -  mit  wenigen  gewichtigen  Ausnahmen  -  für 
die  zahlreichen  enzyklopaedischen  Artikel,  wie  sie  zur  Vermittlerrolle  des 
Rechtsvergleichers  zählen. 

Bei  der  unvermeidlichen  Auswahl  für  diese  Ausgabe  blieben  im  Gespräch 
mit  dem  Autor  zuletzt  keine  Zweifelsfälle  mehr  übrig,  so  daß  die  Ausgabe  ei- 
ner Ausgabe  von  letzter  Hand  gleichkommt  -  was  nicht  ausschließen  mag, 
daß  das  eine  oder  andere  Stück  dennoch  vermißt  wird. 

III. 

Für  das  Zustandekommen  der  Ausgabe  hat  der  Herausgeber  vielfältigen 
Dank  abzustatten,  an  erster  Stelle  Frau  Lilly  Rheinstein,  geb.  Abele  für  ihre 
Unterstützung  und  die  Überlassung  der  Autorenrechte  sowie  Herrn  Georg 
Siebeck  vom  Verlag  J.C.B.  Mohr  für  die  verlegerische  Betreuung.  Er  gilt 
dann  den  Verlegern  und  Herausgebern  der  Zeitschriften  und  Sammelwerke, 
die  den  Wiederabdruck  der  Aufsätze  und  Beiträge  von  Max  Rheinstein  in 
großzügiger  Weise  gestattet  haben.  Auf  die  für  nahezu  alle  Beiträge  beste- 


*8  Chapter  1.  Introduction.  The  Family  and  the  Law,  p.  1, 2-1,  18  (1974).  J.  C.  B.  Mohr,  Tü- 
bingen. 

*^  Chicago,  University  of  Chicago  Press,  1972,  482  S. 

20  The  Law  ofDecedents  Estates,  gemeinsam  mit  M.  A.  Glendon,  Mineola  N.  Y.  ,  Founda- 
tion Press  1 971 ,  824  S.  Dieser  dritten  Auflage  gingen  voran  die  in  der  Bibliographie  unter  Nr.  23 , 
169  verzeichneten  Vorauflagen,  die  allein  unter  dem  Namen  Max  Rheinsteins  erschienen* 
Vorher  gab  es  mimeographierte  Ausgaben  des  Chicago  Bookstore:  Law  ofSuccession  (Wills  and 
Administration  ofDecedents  Estates),  Chicago  1937,  mit  mehreren  Ergänzungen  und  Neubear- 
beitungen. 


Einführung  des  Herausgebers 


XVII 


henden  Verlagsrechte  und  Copyrights  wird  ausdrücklich  verwiesen,  wie  auch 
darauf,  daß  sie  durch  den  Abdruck  in  dieser  Ausgabe  nicht  berührt  werden. 
Die  materielle  Grundlage  für  die  Ausgabe  wurde  durch  Spenden  geschaf- 
fen, die  von  beiden  Seiten  des  Adantik  gleichermaßen  kamen.  Hier  sei  Frau 
Prof,  M.A.  Glendon,  Boston  und  Htvrn RA  Dr.  F.  Krebs,  Bern  stellvertre- 
tend für  alle  gedankt. 

Für  besondere  Hilfe  habe  ich  der  University  of  Chicago  Law  School  und 
ihrem  Assistant  Dean  Frank  Ellsworth  und  dem  Foreign  Law  Librarian 
A.  Sprudzs  zu  danken.  Meinen  Mitarbeitern  und  früheren  Mitarbeitern  im 
Institut  für  Rechtsvergleichung  -  Anglo-Amerikanische  Abteilung  -  der 
Universität  Marburg,  M.  Hoffmann,  R.  Biederbeck  und  E.  Stauss,  die  maß- 
geblich an  den  Vorarbeiten  beteiligt  waren,  danke  ich  auch  an  dieser  Stelle 
herzlich. 


Marburg,  am  2.  Juni  1979 


Hans.  G.  Leser 


Editor's  Introduction 

OnJulyS,  1979A/^xi?/7ei«stem  wouldhavebeenSOyearsold.  Onthisoc- 
casion  these  two  volumes  of  his  Collected  Works  are  presented,  made  possible 
by  the  financial  assistance  of  his  students  and  friends  on  both  sides  of  the  At- 
lantic. In  the  spirit  of  Max  Rheinstein  these  volumes  are  intended  for  stu- 
dents, researchers  and  teachers  on  both  sides  of  the  Atlantic  and  for  the  whole 
Community  of  those  engaged  in  comparative  law. 

I. 

Max  Rheinstein  was  born  on  July  5,  1899  in  Bad  Kreuznach^.  He  grew  up 
in  Bavaria,  and  this  in  a  way  has  characterized  him  throughout  his  life^.  After 
a  briefly  serving  with  the  military^  towards  the  end  of  World  War  First  he 
studied  law  in  Munich.  There  he  obtained  his  Doctorate  summa  cum  laude  in 
1924  with  a  thesis  on  a  subject  of  English  law  and  passed  both  legal  State  ex- 
aminations. 

His  life  as  a  scholar  was  determined  by  the  towering  figures  oi  Ernst  Rabel 
and  Max  Weber.  As  early  as  in  1916  Ernst  Rabel,  with  vision,  had  founded 
the  first  Institute  for  Comparative  Law  in  Germany  at  the  University  of 
Munich,  which  Max  Rheinstein  joined  in  1922  as  "Book-Warden"^.  In  1926 
he  accompanied  Ernst  Rabel  to  BerHn  where  he  became  Research  Associate 
to  the  newly  estabhshed  Kaiser  Wilhelm-Institute  for  Foreign  and  Interna- 

^  To  his  curriculum  vitae  cf.  the  appreciations  by  K.  Duden  in:  lus  Privatum  Gentium.  Pub- 
lication  in  honor  of  Max  Rheinstein.  Two  volumes  ed.  by  E.  von  Caemmerer,  Soia 
Mentschikoff,  K.  Zweigert.  Tübingen  1969,  pp.  1  et  seq.;  D.  Blumenwitz  and  R.  von 
Borries  in:  Newsletter  of  the  German- American  Jurists  Association,  Bonn,  5  (1976)  as  well  as 
the  obituaries  by  A.  Heldrich,  NJW  1977,  p.  1572;  K.  Zweigert,  RabelsZ 42  (1978),  1 ;  M.  A. 
Glendon  and  M.  P.  Sharp,  The  Law  School  Record  (University  of  Chicago),  Fall  1977,  p.  32; 
W.  Marschall  von  bieberstein,  Reports  of  the  German  Association  for  Comparative  Law  16 
(April  1979),  5;  H.G.  Leser,  Juristenzeitung  1977,  p.  613. 

^  Cf.  his  humorous  article  Royal  Bavariariy  vol.  2,  V,  1,  pp.  403  et  seq. 

5  Cf.  Inside  Germany  1914-1918,  vol.  2,  V,  2  pp.  413  et  seq. 

*  On  this  score  and  to  his  activities  in  Berlin:  Festvortrag.  Vierzig  Jahre  Kaiser  Wilhelm-In- 
stitut und  Max-Planck- Institut  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht,  vol.  1 ,  II,  5  pp. 
283  et  seq. 


Editor's  Introduction 


XIX 


tional  Private  Law  (the  predecessor  of  todays  Max  Planck-Institute  for 
Foreign  and  International  Private  Law  in  Hamburg).  The  Institute  in  Berhn 
was  directed  by  Ernst  Rabel  and  Max  Rheinstein  was  intrusted  with  leading 
functions  both  in  the  administration  of  the  institute  and  in  its  library.  It  was 
there  that  he  met  his  faithful  wife Lilly  Rheinstein,  nee  Abele,  who  from  there 
on  accompanied  him  for  almost  50  years  with  vigor  and  prudence. 

In  1932  Max  Rheinstein  habiHtated  in  BerHn  with  his  book,  still  unsurpas- 
sed,  on  the  Structure  of  Contractual  Obligations  in  Anglo- American  Law^. 
The  fatal  political  circumstances  set  an  end  to  his  most  promising  career  in 
Germany.  In  1933  he  received  a  Rockef eller  Gram  enabling  him  to  study  at 
Columbia  and  Harvard  universities.  In  1935  he  began  teaching  at  the  Univer- 
sity of  Chicago  Law  School  and  a  year  later  he  was  appointed  there  to  the 
newly  established  Max-Pam-Chair  for  Comparative  Law.  In  1942  he  became 
Professor  for  lifetime  on  the  same  chair.  Max  Rheinstein  has  always  been 
grateful  that  he  has  only  partially  had  to  suff er  the  emigrant's  fate  and  that  he 
could  help  to  pave  the  way  for  Ernst  Rabel,  his  early  mentor,  to  settle  in  the 

United  States^. 

Max  Rheinstein  has  played  a  mediator's  role  between  the  legal  Systems  of 
the  United  States  and  Europe.  He  has  enriched  them  both  and  brought  them 
clother  together.  In  the  United  States  he  has  established  Comparative  Law 
both  as  a  distinctive  discipline  and  as  a  method^,  and  he  has  decisively  contri- 
buted  to  its  growth.  Generations  of  American  Law  students  have  been  intro- 
duced  by  him  into  the  European  Legal  Systems®  and  an  equally  large  number 
of  European  students  and  young  scholars  have  been  made  acquainted  by  him 
with  the  Clements  of  Anglo-American  Law^.  Numerous  coUeagues  and 
young  academicians  from  all  parts  of  the  world  have  been  drawn  by  him  into 


5.  Die  Struktur  des  vertraglichen  Schuldverhältnisses  im  anglo-amerikanischen  Recht,  Berlin 
und  Leipzig,  de  Gruyter,  1932,  256  pp.  -  Contributions  to  Foreign  and  International  Private 
Law  5.  Cf.  his  Selbstanzeige  in  RabelsZ  6  (1932),  265  et  seq. 

6  See  In  Memory  of  Ernst  Rabel,  vol.  1,11,  15pp.  199  et  seq.  and  also  H.G.  Leser,  Introduc- 
tion to  Ernst  Rabel,  Gesammelte  Schriften  (Collected  Writings),  vol.  I,  Tübingen  1965,  pp.  XI  et 

seq.,  p.  XXIV. 

7  Teaching  Comparative  Law,  vol.  1 ,  II,  6  pp.  294  et  seq.  -  the  first  report  for  the  trustees  in 
his  capacity  as  holder  of  the  Max-Pam  professorship.  Other  reports  followed. 

8  Apart  from  the  last  note  (note  7)  the  report  Comparative  Law  in  the  University  of  Chicago 
Law  School,  vol.  1 ,  II,  7  pp.  304  et  seq.  Moreover:  Teaching  Tools  in  Comparative  Law.  A  Book 
Survey.  The  American  Journal  of  Comparative  Law  1  (1952),  95  et  seq. ;  Comparative  Law  and 
Legal  Systems,  vol.  1,  II,  1  pp.  239  et  sec^.-,  Comparative  Law  -  its  Functions,  Methods  and  us- 
ages,  vol.  1,  II,  2  pp.  251  et  seq. 

9  The  German  Referendar  Training  Program  at  the  University  of  Chicago  Law  School,  vol.  1 , 
II,  8  pp.  310  et  seq.;  the  article  The  Case  Method  of  Legal  Education:  The  First  One  Hitndred 
Years,  vol.  1,  II,  9  pp.  321  et  seq.  and  his  contribution  to  the  Italian  Encyclopedia  del  diritto: 
Common  Law  and  Equity  in  USA,  vol.  1,  II,  10  pp.  340  et  seq. 


XX 


Editor*s  Introduction 


this  »comparative  law  in  action« .  This  has  not  only  had  a  great  impact  on  com- 
parative  law  in  the  post-war  period.  It  can  still  be  feit  today. 

With  a  short  interruption  immediately  after  World  War  IP^  Max  Rhein- 
stein stayed  with  the  University  of  Chicago  until  his  retirement  in  1968  and 
even  thereafter  until,  in  1976,  he  moved  to  Palo  Alto  in  California  because  of 
his  health.  Numerous  voyages  took  him  to  practically  all  parts  of  the  world, 
while  in  his  later  years  he  used  to  spend  the  summer  months  in  his  native  and 
beloved  Bavaria  and  in  the  spa  of  Bad  Gastein  in  particular.  There  in  the  hos- 
pital  of  Schwarzach-St.  Veit  (Austria),  death  occured  on  July  9,  1977.  It 
brought  an  untimely  end  to  the  lif  e  of  a  remarkable  scholar  and  of  an  extraor- 
dinary  personality.  The  bibliography  of  his  writings^^  alone  contains  more 
than  400  entries.  Those  who  have  known  him  will  never  forget  his  deep 
rooted  humanity,  his  open-mindedness  and  his  capability  for  compassion. 
With  all  this  he  has  made  his  imprint  upon  comparative  law  far  beyond  his 
publications  and  classroom  activities.  As  a  man  personally  modest  but  with 
human  dignity ,  he  had  a  radiating  power  which  captivated  all  those  who  came 
close  to  him^2,  although  in  his  later  years  he  often  seemed  to  be  frail.  The 
leitmotif  of  his  character  was  acceptance  of  lif  e,  and  he  knew  to  transmit  this 
spirit  to  those,  who  were  in  contact  with  him.  From  these  roots  came  a  vivid 
perceptiveness  of  all  things  around  him,  an  urge  for  notitia  omnium  rerum 
which  accompanied  him  through  all  his  life. 

Max  Rheinstein  received  numerous  honors  from  all  parts  of  the  world.  He 
was  made  honorary  doctor  of  the  universities  of  Stockholm  (1957),  Basel 
(1960),  Louvain  (1964),  Brüssels  (1965)  and  Aix-Marseille.  He  was  honorary 
Professor  of  the  University  of  Freiburg  im  Breisgau.  He  was  awarded  the 
German  Bundesverdienstkreuz  (1953)  and  the  French  Palmes  Academiques 
(1966).  The  German  Society  for  Comparative  Law  appointed  him  honorary 
member,  as  did  the  renowned  American  Bar  Association.  A  large  Festschrift 
in  two  volumes  appeared  on  the  occasion  of  his  70th  birthday^^,  to  which  a 
great  number  of  the  authors  of  modern  comparative  law  contributed. 


*®  Cf .  the  annotations  in  the  obituary  of  A.  Heldrich  (ante  note  1)  and  in  my  obituary  Juri- 
stenzeitung 1977,  p.  614  note  5. 

11  Bibliography,  vol.  2,  VI  pp.  431  et  seq. 

*^  As  I  pointed  out  in  my  obituary  (note  1)  this  is  the  reason  why  students,  friends  and  col- 
leagues  across  generations  and  continents  formed  a  great  circle  around  him  which  in  this  large- 
ness  could  rarely  be  found  nowadays. 

1^  lus  Privatum  Gentium.  Festschrift  for  Max  Rheinstein.  Two  volumes  ed.  by  E.  von 
Caemmerer,  Soia  Mentschikoff,  K.  Zweigert,  Tübingen  1969. 


Editor^s  Introduction 


XXI 


II. 


It  is  the  purpose  of  this  edition  of  Collected  Works  to  present  in  a  systema- 
tic  Order,  Max  Rheinstein* s  most  important  essays  which  have  not  appeared 
in  bookform,  including  some  of  those  which  are  otherwise  not  easily  accessi- 
ble.  The  plan  goes  back  to  Max  Rheinstein' s  70th  birthday^"*,  but  its  realiza- 
tion  was  impeded  by  many  obstacles.  The  selection  and  the  System  of  this  edi- 
tion has  still  been  agreed  upon  with  the  author  who,  a  few  days  prior  to  his 
death,  consented,  in  Munich,  even  to  the  details  of  the  edition  in  its  present 
form. 

The  writings  are  arranged  in  accordance  with  Max  Rheinstein' s  main  fields 
of  research.  Chapter  I,  on  Jurisprudence  and  Sociology  comprises  the  essays 
on  the  foundations  of  law  which  he  wrote  under  the  influence  of  Max  Weber 
and  also  of  Max  Radin^^,  In  this  context  the  translation  of  Max  Weher' s 
»Wirtschaft  und  Gesellschaft«  into  English,  done  together  with  E.  Shils^^y  is 
of  central  importance,  as  indicated  by  the  voluminous  footnotes  in  this  edi- 
tion. The  coUective  writings  contain,  however,  only  the  exhaustive  introduc- 
tion written  by  Max  Rheinstein  (1,2).  His  thoughts  are  being  continued  later 
in  his  contribution  Die  Rechtshonoratioren  und  ihr  Einfluß  auf  Charakter 
und  Funktion  der  Rechtsordnungen  (1,3)  which  has  been  also  published  un- 
der the  titel  Leader  Croups  in  American  Law  (see  number  378  in  the  biblio- 
graphy). The  other  articles  (1,1,5,6  and  7  and  the  reviews)  deime Rheinstein' s 
Position  within  the  scholarly  discussion  on  the  foundations  of  law,  closely  re- 
lated, for  him,  to  the  broad  concept  of  comparative  law  zsRabel  understood 
it.  Max  Rheinstein  was  well  aware  of  the  complexity  of  norms,  of  their  func- 
tions  and  characteristics  as  instruments,  but  he  feit  a  greater  Obligation  to  the 
demands  of  ethics  and  of  human  personality. 

Comparison  of  laws  and  sociology  have  a  great  deal  in  common.  Rheinstein 
took  up  and  assimilated  some  of  the  impulses  Coming  from  American  socio- 
logy and  legal  theory,  like  those  of  the  new  realism  of  his  colleague  on  the  fa- 
culty  of  Chicago,  K.  N.  Llewellyn,  although  he  did  not  piece  them  together 
to  a  coherent  whole  (see  reviews  1,4,8,9,14  and  the  obituary  on  Llewellyn 

1,13). 

Chapter  II,  on  Comparative  Law  and  Common  Law  (USA)  comprises  two 


**  The  students  edition  and  translation  of  articles  in  the  field  of  Comparative  Law:  Max 
Rheinstein,  Einführung  in  die  Rechtsvergleichung .  München,  Beck,  1974  -  edited  by  R.  von 
Borries  -  started  later.  It  is  not  affected  by  the  present  edition.  Both  editions  have  been  pianned 

concurrently. 

^^  Review  of  Max  Radin:  Law  as  Logic  and  Experience^  vol.  1,  I,  10  pp.  171  et  seq. 

^^  Max  Weber  on  Law  in  Economy  and  Society.  Translation  from  Max  Weber,  Wirtschaft 

und  Gesellschaft,  2nd.  ed.  1925.  Cambridge  Mass.  1954.  Paperback  New  York  1967. 


XXII 


Editor*s  Introduction 


topics.  Contributions  11,1-9  deal  w\x\icomparative law  as  abranch  of  the sci- 
ence  of  law  and  demonstrate  its  structure  and  methods  (II ,  1-5) ,  as  f  ar  as  this  is 
not  already  contained  in  chapter  I.  The  following  articles  relate  to  the  institu- 
tions  which  serve  comparative  law  and  its  teaching  at  the  university  (11,6-8), 
for  which  Max  Rheinstein  has  developed  new  methods.  The  two-year- 
courses  on  European  legal  Systems  for  American  students  on  the  post- 
graduale level  (11,7)  and  The  German  Referendar  Training  Program  at  the 
University  of  Chicago  (11,8)  have  set  new  and  still  valid  patterns  of  teaching 
comparative  law.  They  are  still  remembered  by  those  who  participated  in 
them. 

The  second  ränge  of  topics  presents  excerpts  oiRheinstein's  works  on  the 
legal  System  of  the  United  States.  Contribution  II,  9  on  the  Case  Method 
Stands  at  the  beginning.  The  two  encyclopedic  articles  United  States  of 
Americay  written  in  1976  (II,  1 1)  and  Common  Law  and  Equity  in  USA ,  writ- 
ten  in  1960  (11,10)  give  a  comprehensive  picture.  The  latter  article,  contri- 
buted  to  the  Italian  Encyclopedia  del  Diritto,  has  not  been  pubUshed  in  the 
original  English  version  before.  Into  this  context  also  belongs,  as  already 
mentioned,  the  monograph  on  the  structure  of  the  contractual  obHgations  in 
Anglo-American  Law^*^,  which  was  later  supplemented  by  two  reviews 
(11,12,13). 

Volume  2  contains  the  two  remaining  chapters  III  and  IV,  a  Supplement 
with  two  autobiographic  contributions  (V,l,2)  and  the  bibliography  which 
has  been  brought  completely  up  to  date  (VI).  The  topic  of  Chapter  III,  Con- 
flict  of  Laws,  is  of  central  importance  for  all  those  working  in  the  field  of 
comparative  law,  particularly  if  they  stand  in  the  tradition  of  Ernst  Rabel.  In 
addition  to  his  basic  contribution  on  The  Conflict  of  Laws  within  the  Con- 
stitutional  System  in  the  United  States  (111,1)  Max  Rheinstein  scrutinizes,  in 
the  form  of  reviews,  the  diff  erent  theories  of  modern  conflict  of  laws  (111,2-8, 
where  the  famous  review  »How  to  review  a  Festschrift«  has  also  been  in- 
cluded). 

Chapter  IV,  Family  Law,  deals  with  one  of  the  focal  points  of  Max  Rhein- 
stein's  teaching.  The  essays  here  assembled  (in  particular  IV,  1-3  and  the  re- 
view IV, 7)  concentrate  on  family  law  with  the  broad  perspective  of  a  com- 
parative lawyer.  They  are  supplemented  by  the  introduction  to  volume  IV  of 
the  International  Encyclopedia  of  Comparative  Law:  Persons  and  Family '^^^ 
which  is,  however,  not  included  in  this  edition.  Within  family  Izw Rheinstein 


^"^  Cf.  ante  note  5.  An  English  translation  by  Professor  K.  Wallach  at  the  Louisiana  State 
University  Law  Center  is  in  preparation. 

18  Chapter  1.  Introduction.  The  Family  and  the  Law.  p.  I,  2-1,  18  (1974).  J.C.B.  Mohr, 
Tübingen. 


Editor's  Introduction 


XXIII 


put  particular  emphasis  on  the  law  of  divorce.  In  this  context  contributions 
IV,  1,4-6  and  the  monograph  on  Marriage  Stability,  Divorce  and  the  Law^^ 
have  to  be  seen  together.  The  other  contributions  deal  with  questions  of  mar- 
ital  property  (IV, 8, 9)  and  of  artificial  insemination  (IV,  10). 

The  law  of  inheritance,  also  covered  by  Max  Rheinstein ,  could  not  be  in- 
cluded in  this  edition,  with  the  exception  of  contribution  IV,2.  His  writings 
on  this  topic  have,  however,  been  largely  incorporated  in  his  comprehensive 
casebook  The  Law  ofDecedents  Estates^^.  Also  not  included  are  the  numer- 
ous  early  reports  written  at  the  Kaiser- Wilhelm-Institute.  They  can  be 
found  in  RabelsZ  and  are  easily  accessible  through  the  bibliography.  Nor 
could  be  included,  with  a  few  exceptions,  the  great  number  of  encyclopedic 
articles,  which  form  an  integral  part  of  a  comparative  lawyer's  work. 

In  composing  these  two  volumes,  selections  had  to  be  made.  Author  and 
editor  fully  agreed  on  these  selections,  so  that  this  edition  completely  reflects 
the  author's  final  choice  -  which  does  not  mean  that  the  reader  might  be  look- 
ing  in  vain  for  one  or  the  other  article. 

III. 


The  editor  expresses  his  gratitude,  in  the  first  place  to  Mrs.  Lilly  Rhein- 
stein y  nee  Abele ,  for  her  support  and  for  transferring  the  author's  rights.  He  is 
also  indebted  to  A/r.  GeorgSie^ec^,  Verlag  J.C.B.  Mohr,  who  took  care  of 
Publishing  these  two  volumes. 

Thanks  go  likewise  to  the  publishers  and  editors  of  the  various  periodicals 
and  encyclopedias,  who  graciously  gave  permission  to  reprint  the  articles  and 
contributions  oiMax  Rheinstein.  Reference  is  made  in  this  context  to  the  ex- 
isting  publishers'  and  copy-rights.  They  are  not  in  any  way  affected  by  the 
reprints  contained  in  this  edition. 

The  financial  basis  of  these  Collected  Works  has  been  procured  by  gifts 
Coming  from  both  sides  of  the  Adantic.  The  editor  expresses  his  graditude  to 
Prof.  Mrs.  M.A.  Glendon,  Boston,  to  Dr.  F.  Krebs,  Berne  and  to  the  many 
donors  Standing  behind  them. 

The  editor  is  particularly  grateful  to  the  University  of  Chicago  Law 
School,  to  its  Assistant  Dean  Frank  Ellsworth  and  to  its  Foreign  Law  Lib- 
rariany4.  Sprudzs, 

19  Chicago,  University  of  Chicago  Press,  1972,  482  pp. 

20  The  Law  ofDecedents  EstateSy  together  with  M.  A.  Glendon,  Mineola  N.Y.,  Foundation 
Press  1971,  824  pp.  This  third  edition  was  preceded  by  preeditions  (numbers  230,  169  of  the 
Bibliography)  which  were  pubÜshed  under  Max  Rheinstein*s  name  exclusively.  Previously 
there  were  mimeographed  editions  of  the  Chicago  Bookstore:  Law  ofSuccession  (Wills  and  Ad- 
ministration ofDecedents  Estates)y  Chicago  1937  with  several  Supplements  and  revisions. 


XXIV 


Editor's  Introduction 


Finally  assistants  and  former  assistants  at  the  Institute  for  Comparative 
Law-  Anglo- American  Department-  of  the  University  of  Marburg,  Messrs. 
M.  Hoffmann,  R.  Biederbeck  and  E.  Stauss  have  greatly  helped  in  preparing 
this  edition.  I  express  my  best  thanks  to  them. 


Marburg,  June  2,  1979 


Hans  G.  Leser 


Kapitel  VI 

BIBLIOGRAPHIE 

Chapter  VI 

BIBLIOGRAPHY 


Bibliographie  der  Schriften  von  Max  Rheinstein 

Die  Bibliographie  folgt  der  Fassung  aus  der  Festschrift  für  Max  Rheinstein, 
lus  Privatum  Gentium,  2  Bände,  hrsg.  von  Ernst  von  Caemmerer,  Soia 
Mentschikoff  und  Konrad  Zweigert.  Tübingen:  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck) 
1 969, 1 099-1 1 32 .  Sie  wurde  im  Max  Planck-Institut  für  ausländisches  und  in- 
ternationales Privatrecht  in  Hamburg  auf  der  Basis  der  Bibliographie  von 
Adolf  Sprudzs;  Max  Rheinstein's  Writings,  A  Bibliography.  Chicago  1968 
(The  University  of  Chicago  Law  School  Library  Publications,  Bibliographies 
and  Guides  to  Research  No.  4)  bearbeitet  und  in  chronologische  Form  ge- 
bracht. Das  Max-Planck-Institut  hat  dem  Wiederabdruck  hier  dankenswer- 
terweise zugestimmt.  Bei  der  Fortschreibung  wurde  die  ursprüngliche  Nu- 
merierung soweit  wie  möglich  beibehalten. 

Adolf  Sprudzs,  Chicago,  hat  seine  Bibliographie  bis  1978  fortgeführt.  Im 
Institut  für  Rechtsvergleichung  -  Anglo- Amerikanische  Abteilung  -  der  Phi- 
lipps-Universität Marburg  haben  Rolf  Biederbeck  und  Ekkehardt  Stauss  die 

neuen  Angaben  eingefügt. 

Entscheidungsanmerkungen  sind  durch  [A]  und  Rezensionen  durch  [R] 
gekennzeichnet.  Soweit  Beiträge  in  die  ,, Gesammelten  Schriften"  aufge- 
nommen wurden,  sind  sie  mit  '^  bezeichnet. 


Bibliography  of  Max  Rheinstein's  Writings 


This  bibliography  follows  the  text  in  the  Festschrift  für  Max  Rheinstein, 
lus  Privatum  Gentium,  2  vols.,  ed.  by  Ernst  von  Caemmerer,  Soia 
Mentschikoff  and  Konrad  Zweigert.  Tübingen:  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck) 
1969,  1099-1132.  It  has  been  prepared  and  set  in  chronological  order  in  the 
Max-Planck-Institut  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  at 
Hamburg  on  the  basis  of  the  bibliography  of  Adolf  Sprudzs:  Max  Rhein- 
stein's  Writings,  A  BibUography.  Chicago  1968  (The  University  of  Chicago 
Law  School  Library  Publications,  BibHography  and  Guides  to  Research 


432 


VI.  1.  Bibliographie! Bibliography 


No.  4).  The  Max-Planck-Institut  has  kindly  permitted  the  reprint.  On  sup- 
plementation  the  original  numbering  has  been  retained  as  far  as  possible. 

Adolf  Sprudzs,  Chicago,  continued  his  bibhography  up  to  1978.  The  latest 
Version  has  been  pubHshed  in  revised  form  (in  connection  with  the  obituary 
for  Max  Rheinstein)  as:  A  Bibhography  of  Max  Rheinstein's  Writings.  By 
Adolf  Sprudzs.  In:  The  University  of  Chicago  Law  Review  45  (1978) 
489-510. 

In  the  Institut  für  Rechtsvergleichung- Anglo- Amerikanische  Abteilung - 
of  the  Philipps-Universität  Marburg,  Rolf  Biederbeck  and  Ekkehardt  Stauss 
have  worked  in  the  new  entries. 

Casenotes  are  marked  by  [A]  and  reviews  by  [R].  Articles  which  are  re- 
printed  in  this  edition  are  marked  by  '*'. 

1923 

1 .  [R]  Schwendiman,  Max,  Die  Gefahr  im  schweizerischen  Strafrecht  (Berner  Diss.).  Bern: 
StämpfH  1920.  117  S.  (Abhandlungen  zum  schweizerischen  Recht.  94.) 
Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  des  In-  und  Auslandes  12  (1923) 
229-230. 


1923/24 

2.  Staat  und  elterliche  Erziehungsgewalt. 

Zentralblatt  für  Vormundschafts wesen,   Jugendgerichte   und   Fürsorgeerziehung    15 
(1923/24)  207-210. 


1924 

3.  Die  französische  Gesetzgebung  (Zivilrecht  und  Zivilprozeß)  1.  Januar  1913  bis  22.  Juli 
1923. 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  des  In-  und  Auslandes  13  (1924) 
48-102. 

4.  Die  zivilrechdiche  Gesetzgebung  der  tschechoslowakischen  Republik.  (Nach  dem  Stande 
vom  1.  Mai  1924).)  [unter  dem  Namen  des  Instituts  für  Rechtsvergleichung  der  Universi- 
tät München  veröffentlicht] 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  des  In-  und  Auslandes  13  (1924) 
247-252. 


1925 

5.  Neuregelung  des  Sachen-  und  Erbrechts  in  England. 

Auslandsrecht,  Blätter  für  Industrie  und  Handel  (Berlin)  6  (1925)  373-388,  441-442. 

1926 

6.  Störung  der  freien  Erwerbstätigkeit  durch  rechtswidrige  Beeinflussung  Dritter  (Conspir- 


Vl.  1.  Bibliographie/ Bibliography 


433 


acy,  Interference  with  Business  or  Occupation,  Inducing  Breach  of  Contract).  Eine  Stu- 
die aus  dem  englischen  Recht. 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  des  In-  und  Auslandes  14  (1926) 
60-109. 

7.  [R]  Rivista  di  Diritto Processuale  Civile,  Padova:  ,,La  Litotipa*'.  Anno  F,  No.  3, 4;  Anno 
ir,  No.  1,2;  1924/1925. 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  des  In-  und  Auslandes  14  (1926) 
428-433. 

1927 

8.  Benützung  öffendicher  Straßen  durch  elektrische  Leitungen. 
Zeitschrift  für  Rechtspflege  in  Bayern  23  (1927)  254-255. 

9.  Gesetzgebung,  Rechtsprechung  und  Literatur  Italiens  im  ersten  Halbjahr  1926. 
Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  1  (1927)  92-144. 

10.  Gesetzgebung,  Rechtsprechung  und  Literatur  Italiens  im  zweiten  Halbjahr  1926. 
Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  1  (1927)  604-678. 

11.  La  legislazione  della  Germania  nel  1925.  (Traduzione  di  Giovanni  Tommasini.) 
Annuario  di  Diritto  Comparato  e  di  Studi  Legislativi  1  (1927)  463-482. 

1927/28 

12.  [Übersetzung  aus  dem  Französischen]  Lapie,  P.  O.,  Die  Bestimmung  des  Autors  eines 
Filmwerkes.  Eine  Frage  aus  dem  Urheberrecht  in  rechtsvergleichender  Darstellung. 
Markenschutz  und  Wettbewerb  (Berlin)  27/28  (1927/28)  201-204. 

1928 

13.  [Mit  Karl  Arndt]  Britische  Rechtsprechung  1926. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  2  (1928)  232-263. 

14.  Individualpsychologie  und  Staatsauffassung  [Herrn  Dr.  med.  Leonhard  Seif-  in  Vereh- 
rung und  Dankbarkeit]. 

Internationale  Zeitschrift  für  Individualpsychologie  6  (1928)  172-182. 

15.  [A]  [zu:  Schweiz.  Bundesgerichtsentscheidung  der  staatsrechtlichen  Abteilung  vom  26. 
März  1920,  betr.  Klage  auf  Erfüllung  eines  Schiedsvertrages] 

Internationales  Jahrbuch  für  Schiedsgerichtswesen  in  Zivil-  und  Handelssachen  2  (1928) 
348-351. 

16.  [A]  [zu:  Obergericht  Zürich,  Entsch.  vom  19.  Oktober  1927  in  Sachen  Justone/Contag, 
betr.  Nachprüfung  der  Gültigkeit  des  Schiedsvertrages  durch  das  Staatsgericht] 
Internationales  Jahrbuch  für  Schiedsgerichtswesen  in  Zivil-  und  Handelssachen  2  (1928) 
360. 

17.  [A]  [zu:  Kassationsgericht  Zürich,  Entscheid  vom  8.  April  1924,  betr.  Wirkung  der  Wahl 
eines  Zürcher  Schiedsrichters] 


15    Rheinstein,  Aufsätze  II 


434  V'/.  1.  Bibliographie/ Bibliography 

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Press  1925.  XLVIII,  424  S. 

Juristische  Wochenschrift  57  (1928)  1195. 

1929 

19.  [Mit  C.  E.  Gutteridge]  Englische  Rechtsprechung  1927. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  3  (1929)  120-151. 

20.  [Mit  Ernst  Letzgus  und  Ludwig  Raiser]  Gesetzgebung,  Rechtsprechung  und  Literatur 
Italiens  im  Jahre  1927. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  3  (1929)  274-298. 

21.  [Mit  G.  J.  van  Harencarspel  und  Victoria  Rienaecker]  Gesetzgebung,  Rechtsprechung 
und  Schrifttum  der  Niederlande  1926-1927. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  3  (1929)  522-548. 

22.  [Mit  G.  J.  van  Harencarspel  und  Victoria  Rienaecker]  Die  Neuordnung  des  niederländi- 
schen Seerechts.  Gesetz  vom  22.  Dezember  1924  (Stbl.  573). 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  3  (1929)  549-566. 

23.  Die  privatrechtliche  Gesetzgebung  des  Irischen  Freistaats  1922-1928. 
Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  3  (1929)  988-990. 

24.  [A]Trasmissioneatitolodigaranziaedaperturadifallimento,RG9.  3.  1926,508/25,  VI. 
Annuario  di  Diritto  Comparato  e  di  Studi  Legislativi  2-3  (1929)  830-832. 

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Press  1928.  XXVIII,  479  S. 

Juristische  Wochenschrift  58  (1929)  433. 

26.  [R]  Morawetz,  Victor,  An  Essay  on  the  Elements  of  a  Contract  and  a  Statement  of  Prin- 
ciples  Govering  its  Formation.  New  York:  Columbia  University  Press  1926.  XII,  167  S. 
Juristische  Wochenschrift  58  (1929)  433. 

27.  [R]  Pollwein,  Markus,  unter  Mitwirkung  von  Rudolf  Pollwein,  Das  bayerische  Jagdrecht 
einschließlich  der  in  der  Pfalz  geltenden  Bestimmungen.  11,  neubearb.  Aufl.  München: 
Beck  1928.  XIV,  413  S. 

Juristische  Wochenschrift  58  (1929)  1952-1953. 

28.  [R]  Tomforde,  Das  Recht  des  unehelichen  Kindes  und  seiner  Mutter  im  In-  und  Ausland. 
Neubearbeitet  von  F.  Diefenbach  und  H.  Webler.  Berlin:  Heymann  1930.  VI,  246  S. 
Weitpert-Richter,  Die  Rechtsverfolgung  der  Unterhaltsansprüche  uneheHcher  Kinder  im 
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Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  3  (1929)  995-998. 

1930 

29.  [Mit  Walther  Papenheim]  Deutsche  Gruppe  der  Internationalen  Handelskammer.  Die 


VI.  1.  Bibliographie/ Bibliography 


435 


Vollstreckung  deutscher  Schiedssprüche  im  Auslande.  (Nebst  Vergleichs-  und  Schiedsge- 
richtsordnung der  Internationalen  Handelskammer  mit  Erläuterungen  von  Dr.  Josef 
Weisbart.)  Berlin:  Hobbing  [1930].  106  S. 

30.  Die  Bedeutung  der  Formvorschriften  in  den  Kaufgesetzen  Englands  und  der  Vereinigten 
Staaten. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  4  (1930)  69-75. 

31.  [Mit  Karl  Arndt  und  Rudolf  Mueller]  Englische  Rechtsprechung  1928. 
Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  4  (1930)  361-389. 

32.  Gesetzgebung  und  Rechtsliteratur  der  Niederlande  1928. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  4  (1930)  1033-1043. 

33.  Gesetzgebung,  Rechtsprechung  und  Rechtsliteratur  Italiens  im  Jahre  1929. 
Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  4  (1930)  986-1032. 

34.  Das  neue  italienische  Eherecht.  B.  Text  und  Übersetzung  der  Gesetze. 
Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  4  (1930)  920-929. 

35.  [Mit  Ludwig  Raiser]  Rechtsprechung  und  Literatur  Itahens  im  Jahre  1928. 
Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  4  (1930)  564-609. 

36.  Schiedsrichterliches  Verfahren  nach  englischem  Recht. 
Deutsche  Wirtschaftszeitung  27  (1930)  Nr.  14,  320-321. 

37.  [R]  Lord  Hewart  of  Bury,  The  New  Despotism.  London  1929.  308  S. 
Juristische  Wochenschrift  59  (1930)  1852-1853. 

38.  [R]  Lorck,  Fritjof,  Englische  Fiskalprozesse.  Leipzig  1930.  51  S.  (Kölner  Arbeiten  zum 
englischen  Recht.  3.) 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  4  (1930)  428-429. 

39.  [R]  Reupke,  Hans,  und  E.  Bernard  Morgan,  Rechtshandbuch  für  den  deutschen  Han- 
delsverkehr mit  England.  Hrsg.  vom  Reichsverband  der  Deutschen  Industrie.  Berlin 
1929.  168  S. 

Juristische  Wochenschrift  59  (1930)  1375. 

40.  [R]  Zyl  Steyn,  I.  van,  Mora  Debitoris  volgens  die  Hedendaagse  Romeins-Hollandse  Reg. 
Kaapstad  1929.  140  S.  (Annale  van  die  Uniwersiteit  van  Stellenbosch.) 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  4  (1930)  912-914. 

1931 

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42.  England.  The  Arbitration  (Foreign  Awards)  Act,  1930. 

Internationales  Jahrbuch  für  Schiedsgerichts wesen  in  Zivil-  und  Handelssachen  3  (1931) 
252-253. 

43.  Gesetzgebung  und  Rechtsliteratur  der  Niederlande  1929. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  5  (1931)  185-193. 


436 


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Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  5  (1931)  817-858. 

45.  [Mit  E.  von  Caemmerer]  Schrifttum  Italiens  im  Jahre  1930. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  5  (1931)  858-879. 

46.  Die  Vollstreckung  ausländischer  Schiedssprüche  in  Deutschland. 
Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  5  (1931)  355-360. 

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Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  5  (1931)  236-239. 

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Juristische  Wochenschrift  60  (1931)  2897-2899. 

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London  1930.  40  S. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  5  (1931)  227-229. 


1932 

50.  Die  Struktur  des  vertraglichen  Schuldverhältnisses  im  anglo-amerikanischen  Recht.  Ber- 
lin und  Leipzig:  de  Gruyter  1932.  256  S.  (Beiträge  zum  ausländischen  und  internationalen 
Privatrecht.  5.) 

51.  Germania  [Bibliographie]. 

Bibliografia  Giuridica  Internazionale  1  (1932)  104-188. 

52.  Italienische  Rechtsprechung  1931.  1.  Teil:  Bürgerliches  Recht,  Gewerblicher  Rechts- 
schutz und  Urheberrecht,  Zivilprozeß. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  6  (1932)  1002-1030. 

53.  [A]  [zu  KG,  1.  Ziv.  Sen.,  Beschl.  v.  9.  Juli  1931,  betr.  Staatsangehörige  im  Sinne  des 
deutsch-englischen  Handels-  und  Schiff ahnsvertrags  vom  2.  Dez.  1924] 
Juristische  Wochenschrift  61  (1932)  598-599. 

54.  [Selbstanzeige]  Rheinstein,  Max,  Die  Struktur  des  vertraglichen  Schuldverhältnisses  im 
anglo-amerikanischen  Recht.  Berlin  und  Leipzig:  de  Gruyter  1932.  256  S.  (Beiträge  zum 
ausländischen  und  internationalen  Privatrecht.  5.) 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  6  (1932)  265-268. 

55.  [R]  Annual  Survey  of  English  Law,  1 93 1 .  London :  London  School  of  Economics  and  Po- 
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Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  6  (1932)  891-892. 

56.  [R]  Badre,  A.,  Le  developpement  historique  des  ,,Uses"  jusqu'ä  l'introduction  du 
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compare  de  l'Universite  de  Paris.  Ire  serie.  CoUection  d'etudes  theoriques  et  pratiques  de 
droit  etranger,  de  droit  compare  et  de  droit  international.) 

Juristische  Wochenschrift  61  (1932)  2248. 


VI.  1.  Bibliographie! Bibliography 


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1932.  X,  538  S.  (Studi  di  Diritto  privato.  7.) 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  6  (1932)  898-899. 

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the  Laws  of  England).  Tome  III.  Le  droit  des  Contrats  et  des  Torts  par  G.  C.  Cheshire, 
C.  K.  Allen  et  C.  H.  S.  Fifoot.  Traduit  sur  la  19e  ed.  anglaise  par  Mlle.  Leonie-Marion 
Mitchell.  Paris:  Giard  1931.  XXVIII,  698  S. 

Zeitschrift  für  die  gesamte  Staats  Wissenschaft  92  (1932)  517-518. 

59.  [R]  Folco,  Carlo,  II  Credito  confermato  di  Banca.  Roma:  Athenaeum  1931.  331  S. 
Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  6  (1932)  713. 

60.  [R]  Messineo,  Francesco,  L'indagine  comparativa  negli  studii  giuridici.  Modena  1931. 
31  S. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  6  (1932)  275-276. 

61.  [R]  Michaelis,  Richard,  Wechselrecht.  Kommentar.  Berlin  und  Leipzig:  de  Gruyter  1932. 
VIII,  535,  30  S.  (Gewerbe-  und  Industriekommentar  Bd.  VI.) 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  6  (1932)  887-891. 

62.  [R]  Sarfatti,  Mario,  II  diritto  privato  comparato  in  rapporti  al  diritto  inglese  con  speciale 
riguardo  ai  contratti.  Torino  [1932].  45  und  25  S. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  6  (1932)  885-886. 

63.  [R]  Selected  Readings  on  the  Law  of  Contracts.  With  an  Introduction  by  Benjamin  N. 
Cardozo.  Compiled  and  edited  by  a  Committee  of  the  Association  of  American  Law 
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Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  6  (1932)  892-895. 


1933 

64.  Haftung  für  Kraftfahrzeuge. 

In:  Schlegelberger,  Franz,  Hrsg.,  Rechtsvergleichendes  Handwörterbuch  für  das  Zivil- 
und  Handelsrecht  des  In-  und  Auslandes  Bd.  IV  (Berlin:  Vahlen  1933)  81-92. 

65.  Haftung  für  Tiere. 

In:  Schlegelberger,  Franz,  Hrsg.,  Rechtsvergleichendes  Handwörterbuch  für  das  Zivil- 
und  Handelsrecht  des  In-  und  Auslandes  Bd.  IV  (Berlin:  Vahlen  1933)  99-104. 

66.  Italienische  Rechtsprechung  1932.  Teil  1:  Bürgerliches  Recht,  Handelsrecht,  Gewerbli- 
cher Rechtsschutz  und  Urheberrecht,  Zivilprozeß. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  7  (1933)  679-708. 

67.  [Mit  E.  Rabel,  K.  Arndt  und  anderen  Mitgliedern  des  Instituts  für  ausländisches  und  in- 
ternationales Privatrecht,  Berlin]  Kaufvertrag. 

In:  Schlegelberger,  Franz,  Hrsg.,  Rechtsvergleichendes  Handwörterbuch  für  das  Zivil- 
und  Handelsrecht  des  In-  und  Auslandes  Bd.  IV  (Berlin:  Vahlen  1933)  727-770. 

68.  Das  Rechtsgeschäft  im  Internationalen  Privatrecht. 

In:  Schlegelberger,  Franz,  Hrsg.,  Rechtsvergleichendes  Handwörterbuch  für  das  Zivil- 
und  Handelsrecht  des  In-  und  Auslandes  Bd.  IV  (Berlin:  Vahlen  1933)  359-371. 


438 


VI.  1.  Bibliographie/ Bibliography 


VI.  1.  Bibliographie! Bibliography 


439 


69.  [A]  [  Mit  E.  von  Caemmerer;  Redaktion  und  verschiedene  Anmerkungen]  Giurispru- 
denza  tedesca  1928.  V.  Diritto  commerciale. 

Annuario  di  Diritto  Comparato  e  di  Studi  Legislativi  7  (1933)  III,  122-173. 

70.  [R]  Baldoni,  Claudio,  La  successione  nel  tempo  delle  norme  di  diritto  internazionale  pri- 
vato.  Roma:  Athenaeum  1932.  50  S. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  7  (1933)  192-194. 

71.  [R]  Goebel,  Julius,  Gases  and  Materials  on  the  Development  of  Legal  Institutions.  New 
York:  Golumbia  Law  Review  1931.  IV,  662  S. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  7  (1933)  183. 

72.  [R]  Neuner,  Roben  R.,  Der  Sinn  der  international-privatrechtlichen  Norm.  Eine  Kritik 
der  Qualifikationstheorie.  Brunn,  Prag,  Leipzig  und  Wien:  Rohrer  1932.  135  S.  (Rechts- 
und Staats wissenschafdiche  Abhandlungen  der  Deutschen  Universität  in  Prag.  3.) 
Zentralblatt  für  die  juristische  Praxis  (Wien)  51  (1933)  Nr.  1,  44--48. 

73.  [R]  Satta,  Salvatore,  Contributo  alle  Dottrina  dell'Arbitrato.  Milano  1931.  190  S.  (Pub- 
blicazioni  della  Universitä  Cattolica  del  Sacro  Cuore,  Serie  2a.  28.) 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  7  (1933)  188-189. 

1933/34 

74.  [R]  Lepaulle,  Pierre,  Traite  theorique  et  pratique  des  trusts.  Paris:  Rousseau  1932.  Pp. 
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Yale  Law  Journal  43  (1933/34)  1049-1053. 
[Siehe  auch  Nr.  100] 

75.  [R]  Lewald,  Hans,  Das  deutsche  internationale  Privatrecht  auf  Grundlage  der  Rechtspre- 
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Kritische  Viertel  Jahresschrift  für  Gesetzgebung  und  Rechtswissenschaft  (N.  F  )  26/27 
(1933/34)  248-267. 

76.  [R]  Siebert,  Wolfgang,  Das  rechtsgeschäfdiche  Treuhandverhältnis.  Marburg:  Elwert 
1933.  Pp.  XLIII,  439. 

Yale  Law  Journal  43  (1933/34)  1205-1207. 

1934 

77.  Die  inländische  Bedeutung  einer  ausländischen  Zwangsvollstreckung  in  Geldforderun- 
gen (Internationale  Zuständigkeit  des  Auslands  zur  Zwangsvollstreckung  in  Geldforde- 
rungen). 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  8  (1934)  277-309. 

1934/35 

78.  Comparative  Law  and  ConfHct  of  Laws  in  Germany. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  2  (1934/35)  232-269. 

79.  European  Methods  for  die  Liquidation  of  the  Debts  of  Deceased  Persons  [Teil  eines 
„Symposium  on  Succession  to  Property  by  Operation  of  Law**]. 

Iowa  Law  Review  20  (1934/35)  431-475. 


.* 


1935/36 

80.  [Mit  Francis  Deäk]  The  Development  of  French  and  German  Law. 
Georgetown  Law  Journal  24  (1935/36)  551-583. 

81 .  Some  Fundamental  Differences  in  Real  Property  Ideas  of  die  „Civil  Law**  and  the  Com- 
mon Law  Systems. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  3  (1935/36)  624-635. 

82.  [Mit  Francis  Deäk]  The  Machinery  of  Law  Administration  in  France  and  Germany. 
University  of  Pennsylvania  Law  Review  84  (1935/36)  846-876. 

83.  [R]  Robson,  William  A.,  Civilization  and  Growth  of  Law.  New  York:  Macmillan  1935. 
Pp.  XVI,  354. 

The  American  Journal  of  Sociology  41  (1935/36)  532. 

84.  [R]  Urkunden  und  Forschungen  zum  internationalen  Recht,  published  by  members  of 
die  Faculty  of  Law  of  die  University  of  Hamburg.  (1)  Schoch,  Magdalene,  Klagbarkeit, 
Prozeßanspruch  und  Beweis  im  Licht  des  internationalen  Rechts,  zugleich  ein  Beitrag  zur 
Lehre  von  der  Qualifikation.  Leipzig:  Tauchnitz  1934.  Pp.  XVI,  160.  (2)  Achenbach, 
Ernst,  Der  briefliche  und  telegraphische  Vertrag  im  vergleichenden  und  internationalen 
Privatrecht  unter  Berücksichtigung  des  deutschen,  englischen,  französischen  und  italieni- 
schen Rechts.  Leipzig:  Tauchnitz  1934.  Pp.  VI.  98. 

University  of  Pennsylvania  Law  Review  84  (1935/36)  438-443. 
[Siehe  auch  Nr.  88] 

85.  [R]  Vernier,  Chester  G.,  American  Family  Laws.  Vol.  III  (Husband  and  Wife).  Stanford 
University,  Cal.  1935,  Pp.  XL,  684. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  3  (1935/36)  685-688. 

1936 

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In:  Schlegelberger,  Franz,  Hrsg.,  Rechtsvergleichendes  Handwörterbuch  für  das  Zivil- 
und  Handelsrecht  des  In-  und  Auslandes  Bd.  V  (Berhn:  Vahlen  1936)  431-442. 

87  The  Struggle  Between  Equity  and  Stability  in  the  Law  of  Post- War  Germany. 
Proceedings  of  the  Iowa  Sute  Bar  Association  42  (1936)  67-82. 
[Siehe  auch  Nr.  89] 

88.  [R]  Achenbach,  Ernst,  Der  briefüche  und  telegraphische  Vertrag  im  vergleichenden  und 
internationalen  Privatrecht.  Unter  Berücksichtigung  des  deutschen,  engüschen,  französi- 
schen und  italienischen  Rechts.  Leipzig:  Tauchnitz  1934.  VI,  98  S.  (Urkunden  und  For- 
schungen zum  Internationalen  Recht.  3.) 
Zentralblatt  für  die  juristische  Praxis  (Wien)  54  (1936)  718-719. 
[Siehe  auch  Nr.  84] 

1936/37 

*89.  The  Struggle  Between  Equity  and  Subility  in  the  Law  of  Post- War  Germany. 
University  of  Pittsburgh  Law  Review  3  (1936/37)  91-103. 
[Siehe  auch  Nr.  87] 


i 


440 


VI,  1.  Bibliographie! Bibliography 


VI.  1.  Bibliographie/ Bibliography 


441 


90.  [R]  Cairns,  Huntington,  Law  and  the  Social  Sciences.  New  York:  Harcourt,  Brace  &  Co. 
1935.  Pp.  XIV,  279. 

The  American  Journal  of  Sociology  42  (1936/37)  425-426. 

91.  [R]  Levy,  Emmanuel,  Les  fondements  du  droit.  Paris:  Alcan  1933.  Pp.  169. 
The  American  Journal  of  Sociology  42  (1936/37)  425-426. 

92.  [R]  Noyes,  C.  Reinold,  The  Institution  of  Property.  New  York:  Longmans,  Green  and 
Co.  1936.  Pp.  XIV,  645. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  4  (1936/37)  686-690. 


1936/38 

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In:  Williston,  Samuel,  A  Treatise  on  the  Law  of  Contracts.  2nd  ed.  by  Samuel  WilUston 
and  George  J.  Thompson.  New  York:  Baker  Voorhis  &  Co.  1936-1938.  8  vols. 


1937 

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University  of  Chicago  Bookstore  (1937).  225  numb.  1.  mimeo. 

95.  [A]  [  Redaktion  und  verschiedene  Anmerkungen]  Germania  [1931  und  1932]. 
Guirisprudenza  Comparata  di  Diritto  Internazionale  Privato  1  (1937)  43-204. 

96.  [R]  Gierke,  Julius  v.,  Handelsrecht  und  Schiffahrtsrecht.  4  ed.  Berlin:  de  Gruyter  1933. 
Pp.  XVI,  865.  (Lehrbücher  und  Grundrisse  der  Rechtswissenschaft.  6.) 

Annuario  di  Diritto  Comparato  e  di  Studi  Legislativi  12  (1937)  I,  198. 

97.  [R]  Grunwald-Delitz,  Susanne,  Die  Lehre  von  der  Rückverweisung  im  engHschen  und 
nordamerikanischen  internationalen  Privatrecht.  Leipzig:  Weicher  1932.  Pp.  VIII,  75. 
(Leipziger  rechtswissenschafdiche  Studien.  75.) 

Annuario  di  Diritto  Comparato  e  di  Studi  Legislativi  12  (1937)  I,  314-318. 

98.  [R]  Jeanpretre,  Raymond,  Les  conflits  de  lois  en  matiere  d'obligations  contractu elles,  Se- 
lon la  jurisprudence  et  la  doctrine  aux  Etats-Unis.  Paris:  Librairie  generale  de  droit  et  de 
jurisprudence  1936.  Pp.  208. 

Columbia  Law  Review  37  (1937)  327-331. 

99.  [R]  Lehmann,  Heinrich,  Allgemeiner  Teil  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.  4  ed.  Berlin: 
de  Gruyter  1933.  Pp.  XVI,  572. 

Annuario  di  Diritto  Comparato  e  Studi  Legislativi  12  (1937)  I,  123-126. 

100.  [R]  Lepaulle,  Pierre,  Traite  theorique  et  pratique  des  trusts.  Paris:  Rousseau  1932.  Pp. 
VII,  462. 

Annuario  di  Diritto  Comparato  e  di  Studi  Legislativi  12  (1937)  I,  52-57. 
[Siehe  auch  Nr.  74] 

101.  [R]Leske-Loewenfeld,  Die  Rechtsverfolgung  im  internationalen  Verkehr.  Bd.  I:  Der  Zi- 
vilprozeß in  den  europäischen  Staaten  und  ihren  Kolonien.  Neue  Bearbeitung  des  Zivil- 


1 


Prozeßrechts  der  Bde.  I-III.  1.-3.  Lief. -Bd.  IV:  Das  Eherecht  der  europäischen  Staaten 
und  ihrer  Kolonien.  2.  Aufl.  1.  Teil.  Berlin:  Heymann  1930-1933. 
Annuario  di  Diritto  Comparato  e  di  Studi  Legislativi  12  (1937)  I,  126-128. 

102.  [R]  Zeitschrift  der  Akademie  für  Deutsches  Recht,  published  by  Dr.  Hans  Frank,  Presi- 
dent of  die  Academy  of  German  Law,  Member  of  die  Cabinet  of  the  Reich,  December, 
1936,  Berlin:  Beck. 

American  Bar  Association  Journal  23  (1937)  640. 

1937/38 

103.  Integration  of  Matter  Not  Strictly  Legal  in  European  Legal  Education  [Teil  eines  Sympo- 
siums über  ,,Pre-legal  Education"]. 

American  Law  School  Review  8  (1937/38)  718-721. 

104.  Notes  on  Recent  Illinois  Legislation.  Illinois  Marriage  Law. 
The  University  of  Chicago  Law  Review  5  (1937/38)  97-107. 

"•105.  Teaching  Comparative  Law  [Erster  Bericht  als  Inhaber  des  Max-Pam-Lehrstuhls  für 
Rechtsvergleichung  an  die  Trustees]. 
The  University  of  Chicago  Law  Review  5  (1937/38)  615-624. 

106.  [R]  Atkinson,  Thomas  E.,  Handbook  of  the  Law  of  Wills  and  Administration  of  Dece- 
dents' Estates,  Including  Principles  of  Intestate  Succession.  St.  Paul.,  Minn.:  West  1937. 

Pp.  XIV,  916. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  5  (1937/38)  537-539. 

107.  [R]  Brockelbank,  W.  J.,  La  formation  du  mariage  dans  le  droit  des  Etats-Unis.  Essai  de 
Synthese  du  droit  des  etats  particuliers;  Etüde  de  droit  compare.  Paris:  Rousseau  1935. 
Pp.  477.  (Publications  de  l'Institut  de  droit  compare  de  l'Universite  de  Paris.  Ire  serie. 
Collection  d'etudes  theoriques  et  pratiques  de  droit  etranger,  de  droit  compare  et  de  droit 
international,  sous  la  direction  de  H.  Levy-Ullmann.) 

The  University  of  Toronto  Law  Journal  2  (1937/38)  168-170. 

108.  [R]  La  Vega,  J.  G.  de,  Capacite  de  la  femme  mariee  dans  le  droit  de  TAmerique  larine.  Pa- 
ris: Rousseau  1933.  Pp.  339.  (Publications  de  l'Institut  de  droit  compare  de  l'Universite 
de  Paris.  Ire  serie.  Collection  d'etudes  theoriques  et  pratiques  de  droit  etranger,  de  droit 
compare  et  de  droit  international,  sous  la  direction  de  H.  Levy-Ullmann.) 

The  University  of  Toronto  Law  Journal  2  (1937/38)  167. 

109.  [R]  Madray,  Gilbert,  Des  contrats  d'apres  la  recente  codification  privee  faite  aux  Etats- 
Unis.  Paris:  Librairie  generale  de  droit  et  de  jurisprudence  1936.  Pp.  310. 

Yale  Law  Journal  47  (1937/38)  1033-1038. 

110.  [R]  Stumberg,  George  Wilfred,  Principles  of  Conflict  of  Laws.  Chicago:  The  Foundation 
Press  1937.  Pp.  XL,  441. 

Illinois  Law  Review  of  Northwestern  University  32  (1937/38)  515-516. 

111.  [R]  Weiser,  F.,  Trusts  on  the  Continent  of  Europe.  London:  Sweet  &  Maxwell  1 936.  Pp. 

VIII,  103. 

University  of  Pennsylvania  Law  Review  86  (1937/38)  227-228. 


16    Rheinstein,  Aufsätze  II 


442 


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1938 

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Guirisprudenza  Comparata  di  Diritto  Internazionale  Privato  4  (1938)  107-230. 

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and  Germany. 

Wisconsin  Law  Review  1938,  5-42. 

115.  [Übersetzung  aus  dem  Deutschen  mit  F.  D.  Prager]  F.  Neumeyer,  Restraint  of  Trade  by 
Patent  Licences. 

Journal  of  Patent  Office  Society  20  (1938)  571-592. 

116.  [A]  Responsabilitä  per  infortunio  e  predisposizione  nervosa  dell'infortunato. 
Giurisprudenza  Comparata  di  Diritto  Civile  2  (1938)  48-53. 

M 17.  [R]  Sociology  of  Law.  Apropos  Moll's  Translation  of  Eugen  Ehriich's  Grundlegung  der 
Soziologie  des  Rechts.  (Ehrlich,  Eugen,  Fundamental  Principles  of  the  Sociology  of  Law 
Translated  by  Walter  L.  Moll;  with  an  Introduction  by  Roscoe  Pound.  Cambridge, 
Mass.:  Harvard  University  Press  1936.  Pp.  XIII,  541.) 
The  International  Journal  of  Ethics  48  (1938)  232-239. 

1938/39 

1 18.  Inheritance.  Chicago:  The  University  of  Chicago  Bookstore  1939.  158  numb.  1.  mimeo. 
(Vol.  5  of  Bigelow,  Harry  A. ,  and  Tefft,  Sheldon,  Gases  and  Other  Materials  on  the  Law 
of  Property.  Chicago:  The  University  of  Chicago  Bookstore  1938/39.) 

119.  Methods  of  Wage  Policy,  I. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  6  (1938/39)  552-576. 
[Siehe  auch  Nr.  127] 

120.  [R]  Abbott,  Grace.  The  Child  and  the  State.  Vok  I,  II.  Chicago:  The  University  of  Chi- 
cago Press  1938.  Pp.  XXIII,  679;  XVII,  701.  university  ot  ^hi 

The  University  of  Chicago  Law  Review  6  (1938/39)  355. 

121.  [R]Harper,Fowler  Vincent  and  Taintor  II.  Charles  W.,  Cases  and  Other  Materials  on 
Judicial  Technique  in  Conflict  of  Laws.  Indianapolis:  Bobbs-Merrill  1937.  Pp   TO 

Brooklyn  Law  Review  8  (1938/39)  253-263. 

122.  [R]  McNeill,  John  T  and  Gamer.  Helena  M.,  Medieval  Handbooks  of  Penance  New 
York:  Columbia  University  Press  1938.  Pp.  XIV,  476.  enance.  iNew 
The  University  of  Chicago  Law  Review  6  (1938/39)  148. 

123.  [R]  The  Role  of  Reason  in  Politics  -  According  to  Thurman  AmoIH  rft         ^, 
Arnolds  Werken  The  Symbols  of  Government.  New  H'^n  vt  r      ^ ^'"^f "  " 
278  S.;  TTie  Folklore  of  Capitalism.  New  Haven   Ylir  n"'""^ '^"■''^  ''^^• 
Ethics  49  (1938/39)  212-217                                           ^n...rs.iy  Press  1937.  400  S.] 


VI.  1.  Bibliographie/ Bibliography 


443 


1939 


124.  Cases  and  Materials  on  Comparative  Law  of  Sales.  [Chicago  1939]  88  numb.  1.  mimeo. 

125.  Materials  on  Comparative  Law  of  Contracts.  [Chicago  1939]  132  numb.  1.  mimeo. 

126.  [A]  [Redaktion  und  Anmerkung]  Germania.  Anno  1933. 
Guiurisprudenza  Comparata  di  Diritto  Internazionale  Privato  5  (1939)  26-165. 

1939/40 

127.  Methods  of  Wage  Policy,  II. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  7  (1939/40)  58-82. 
[Siehe  auch  Nr.  119] 

1940 

128.  Conflict  of  Laws.  Syllabus.  Chicago,  111.:  University  of  Chicago  Bookstore  (1940).  [ge- 
trennte Paginierung]  mimeo. 

129.  The  Law  of  Torts.  Cases  and  Materials  from  Common  Law  and  Civil  Law  Countries. 
Chicago,  111.:  The  University  of  Chicago  Bookstore  (1940)  182  numb.  1.  mimeo. 

130.  The  Law  of  Torts.  Cases  and  Materials  from  Common  Law  and  Civil  Law  Countries. 
Chicago,  111.:  The  University  of  Chicago  Press,  Syllabus  Division  (1940/47)  210  numb.  1. 

mimeo. 

[Identisch  mit  Selected  Problems  .  .  .,  Nr.  131] 

131.  Selected  Problems  of  the  Law  of  Torts.  Cases  and  Materials  from  Common  Law  and  Civil 
Law  Countries.  Chicago,  111.:  The  University  of  Chicago  Bookstore  (1940/47). 
[Identisch  mit  The  Law  of  Torts,  Nr.  130] 

132.  Syllabus  for  Law  304.  Lawof  Family  Relations.  Chicago,  111.:  The  University  of  Chicago 
Bookstore  (1940).  78  numb.  1.  mimeo. 

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(American  Casebook  Series.) 

American  Bar  Association  Journal  26  (1940)  879. 

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Washington,  D.  C.  1939.  Pp.  182. 

The  Journal  of  Religion  20  (1940)  307-310. 

1940/41 

135.  Common  Law  and  Civil  Law.  A  Comparison. 
Pennsylvania  Bar  Association  Quarterly  12  (1940/41)  7-19. 

136.  Second  Report  to  the  Max  Pam  Trustees. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  8  (1940/41)  88-89. 

137.  [A]  [Redaktion  und  verschiedene  Anmerkungen]  Rassegna  di  Giurisprudenza  Tedesca, 
anno  1931:  I.  Diritto  internazionale  privato. 


444 


VI.  1.  Bibliographie/ Bihliography 
Annuario  di  Diritto  Comparato  e  di  Studi  Legislativ!  10  (1940/41)  II,  397^51. 


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Illinois  Law  Review  of  Northwestern  University  35  (1940/41)  898-900. 

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ciologie  juridique.  Paris  1940.  268  S.]. 
Ethics51  (1940/41)220-231. 

1941 

140.  Syllabus  for  Seminar  on  Management  and  Distribution  of  Family  Estates.  Part  I:  Inheri- 
tance.  Chicago,  IlL:  The  University  of  Chicago  Bookstore  1941.  216  numb.  1.  mimeo. 

1941/42 

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1942 

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North  Carolina  Press  1941.  Pp.  X,  155. 

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Columbia  Law  Review  42  (1942)  1246-1247. 


1942/43 

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Boston:  Little,  Brown  &  Co.  1943.  Pp.  8,  L,  474 
Virginia  Law  Review  29  (1942/43)  1074-1077. 

*146.  [R]  Methods  of  Legal  Thought  and  the  Conflict  of  Laws.  A  Book  Review  [Cook,  Walter 
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vard University  Press  1942.  XX,  473  S.  (Harvard  Studies  in  the  Conflict  of  Laws.  5.); 
Nussbaum,  Arthur,  Principles  of  Private  International  Law.  New  York:  Oxford  Univer- 
sity Press  1943.  XVI,  288  S.]. 
The  University  of  Chicago  Law  Review  10  (1942/43)  466-477. 

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Chicago:  Callaghan  1942.  XXI,  207  S.;  Orfield,  Lester  B.,  The  Amending  of  the  Federal 


VI.  1.  Bibliographie/ Bihliography 


445 


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Conflict  of  Laws.  Chicago:  Challaghan  1942.  LVIII,  288  S.]. 
Michigan  Law  Review  41  (1942/43)  83-98. 

1942/44 

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Part  IL  1942.  Pp.  IV,  1192.  (Louisiana  Legal  Archives.  3.). 

Louisiana  Law  Review  5  (1942/44)  372-376. 

1943 

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Press  1942.  Pp.  XVI,  363. 

American  Bar  Association  Journal  29  (1943)  143. 

1943/44 

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Revista  Juridica  de  la  Universidad  de  Puerto  Rico  13  (1943/44)  61-75. 
[EngHsches  Original  siehe  Nr.  154] 

151.  Report  to  the  Max  Pam  Trustees. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  11  (1943/44)  63-65. 

152.  [R]  Amadeo,  Santos  P.,  Argentine  Constitution^  Law.  The  Judicial  Function  in  the 
Maintenance  of  the  Federal  System  and  the  Preservarion  of  Individual  Rights.  With  a  Fo- 
reword  by  L.  S.  Rowe.  New  York:  Columbia  University  Press  1943.  Pp.  XII,  243. 
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1944 

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In:  Puttkamer,  Ernst  W.,  Ed.,  War  and  the  Law  (Chicago:  The  University  of  Chicago 
Press  1944)  58-91.  (Charles  R.  Walgreen  Foundation  Lectures.) 

154.  Military  Justice. 

In:  Puttkamer,  Ernst  W.,  Ed.,  War  and  the  Law  (Chicago:  The  University  of  Chicago 
Press  1944)  155-177.  (Charles  R.  Walgreen  Foundation  Lectures.) 
[Spanische  Übersetzung  Nr.  150] 

155.  [R]  Beckwith,  E.  R.,  J.  A.  Holland,  G.  W.  Bacon  and  J.  W.  McGovern,  Lawful  Action of 
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House  1944.  Pp.  XVIII,  216;  suppl.  32  pp. 

Lawyers  Guild  Review  4  (1944)  Nr.  5,  62-63. 

156.  [R]  Herman,  Stewart  W.,  Jr.,  It's  Your  Soul  We  Want.  New  York  and  London:  Harper 
1943.  Pp.  XVI,  315. 

The  Journal  of  Religion  24  (1944)  220-221. 


446 


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North  Carolina  Press  1943.  Pp.  VIII,  267. 

The  Journal  of  Religion  24  (1944)  131-132. 

1944/45 

158.  Education  for  Legal  Craftmanship  [Teil  eines ,, Symposium  in  Legal  Education  after  the 
War"]. 

Iowa  Law  Review  30  (1944/45)  408^21. 

159.  [Mit  Hans  Julius  Wolff]  Ernst  Rabel.  Septuagenarian. 
Tulane  Law  Review  19  (1944/45)  1-3. 

160.  The  Place  of  Wrong.  A  Study  in  the  Method  of  Gase  Law. 
Tulane  Law  Review  19  (1944/45)  4-31,  165-199. 

161.  [R]  Brecht,  Arnold,  Prelude  to  Silence.  The  End  of  the  German  Republic.  New  York: 
Oxford  University  Press  1944.  Pp.  XXI,  150. 

Hermens,  Ferdinand  A. ,  The  Tyrants'  War  and  the  Peoples'  Peace.  Ghicago :  The  Univer- 
sity of  Ghicago  Press  1944.  Pp.  XIV,  250. 
The  University  of  Ghicago  Law  Review  12  (1944/45)  104-107. 

162.  [R]  Pound,  Roscoe,  The  Task  of  Law.  The  North  Law  Lectures,  Franklin  and  Marshall 
College.  Lancaster,  Pa.:  Franklin  and  Marshall  College  1944.  Pp.  94. 

The  University  of  Ghicago  Law  Review  12  (1944/45)  224-225. 

163.  [R]  Veläsquez,  Guaroa,  Directivas  fundamentales  del  derecho  internacional  privado  Pu- 
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The  University  of  Ghicago  Law  Review  12  (1944/45)  301-303. 


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1946/47 

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The  University  of  Ghicago  Law  Review  14  (1946/47)  319-321. 

1 66.  [R]  Peters,  Hans,  Zwischen  gestern  und  morgen.  Betrachtungen  zur  heutigen  Kulturlage. 
Berlin:  Springer  1946.  Pp.  226. 

Ethics  57  (1946/47)  220-222. 

167.  [R]  Rabel,  Ernst,  The  Conflict  of  Laws.  A  Comparative  Study.  Vol.  I.  Ann  Arbor:  Uni- 
versity of  Michigan  Press  1945.  Pp.  LVI,  745. 

The  University  of  Ghicago  Law  Review  14  (1946/47)  124-127. 
[Siehe  auch  Nrn.  182,  194,  290,  328] 


VI.  1.  Bibliographie/ Bibliography 


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168.  [R]  Schweinburg,  Eric  F.,  Law  Training  in  Gontinental  Europe.  New  York:  The  Russell 
Sage  Foundation  1945.  Pp.  129. 

Iowa  Law  Review  32  (1946/47)  611-613. 

1947 

1 69.  Gases  and  Other  Materials  on  the  Law  of  Decedents'  Estate.  Intestacy ,  Wills,  Probate  and 
Administration.  Indianapolis:  Bobbs-Merrill  Go.  XIII,  1295  S. 

[Siehe  auch  Nr.  230] 

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(1947).  94  numb.  1.  mimeo. 

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Foreign  Notes  (The  Ghicago  Gouncil  on  Foreign  Relations)  24,  Nr.  12  (6.  Juni  1947) 
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172.  The  Ghost  of  the  Morgenthau  Plan. 

The  Christian  Century  64  (1947)  429-430. 

173.  Military  Government  in  Germany  [Bericht  über  die  Methoden  der  Entnazifizierung  in 
Deutschland].  Extension  of  Remarks  of  Hon.  Wayne  Morse  of  Oregon  in  the  Senate  of 
the  United  States,  Friday,  March  28,  1947. 

Gongressional  Record  (80th  Gong.,  Ist  sess.)  93  (1947)  pt.  10,  A  1359  -  A  1362. 

174.  Renazifying  Germany. 

The  University  of  Ghicago  Magazine  39  Nr.  7  (April  1947)  5-8. 

*175.  Who  Watches  the  Watchmen? 

In:  Interpretations  of  Modern  Legal  Philosophies.  Essays  in  Honor  of  Roscoe  Pound,  ed. 
with  an  introduction  by  Paul  Sayre  (New  York:  Oxford  University  Press  1947)  589-610. 
[Siehe  auch  Nr.  398] 

1947/48 

176.  German  Law  in  Transition.  U.  S.  Zone:  Bavaria,  Hessen  and  Württemberg-Baden. 
Common  Cause  (Chicago)  1  (1947/48)  301-306. 

»''•177.  [R]  Falconbridge,  John  D.,  Essays  onthe  Gonflict  of  Laws.  Toronto:  Ganada  Law  Book 
Go.  1947.  Pp.  XXXI,  730. 
The  University  of  Ghicago  Law  Review  15  (1947/48)  478-488. 

1948 

178.  The  Model  Probate  Court.  A  Gritique. 
Columbia  Law  Review  48  (1948)  534-554. 


1948/49 

1 79.  The  Legal  Status  of  Occupied  Germany  [Auszug  aus  einer  Vorlesung  an  der  University  of 
Michigan,  Forum  on  International  Law,  vom  22.  7.  1948]. 
Michigan  Law  Review  47  (1948/49)  23^0. 


448 


VI.  1.  Bibliographie/ Bihliography 


180.  The  Need  for  Research  in  Family  Law  [Bericht  über  eine  Untersuchung  für  den  Social 
Science  Research  Council]. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  16  (1948/49)  691-699. 

181.  [R]  Cahn,  Edmond  N.,  Ed.,  Social  Meaning  of  Legal  Concepts.  No.  1.  Inheritance  of 
Property  and  the  Power  of  Testamentary  Disposition.  New  York:  New  York  University 
School  of  Law  1948.  Pp.  VI,  91. 

Journal  of  Legal  Education  1  (1948/49)  612-614. 

1 82 .  [R]  Rabel,  Ernst,  The  Conflict  of  Laws.  A  Comparative  Study.  Vol.  II :  Foreign  Corpora- 
tions,  Torts,  Contracts  in  General.  Ann  Arbor:  University  of  Michigan  Press  1947.  Pp. 
XLI,  705. 

Illinois  Law  Review,  Northwestern  University  School  of  Law  43  (1948/49)  737-742. 
[Siehe  auch  Nrn.  167,  194,  290,  328] 

*183.  [R]  Schoch,  M.  Magdalena,  Transl.  and  ed.,  The  Jurisprudence  of  Interests.  Selected 
Writings  of  Max  Rümelin,  Philipp  Heck,  Paul  Oertmann,  Heinrich  Stoll,  Julius  Binder, 
and  Hermann  Isay.  With  an  Introduction  by  Lon  L.  Füller.  Cambridge,  Mass. :  Harvard 
University  Press  1948.  Pp.  XXXII,  330.  (TheTwentieth  Century  Legal  Philosophical  Se- 
ries.  2.) 
Journal  of  Legal  Education  1  (1948/49)  470-474. 

184.  [R]  Stone,  Julius,  The  Province  and  Function  of  Law,  Sydney:  Maitland  PubUcations; 
Toronto:  Carswell  Co.  1946.  Pp.  LXIV,  918. 
The  University  of  Chicago  Law  Review  16  (1948/49)  754-761. 

1949 

*185.  [A]  Domicile  as  Jurisdictional  Basis  of  Divorce  Decree.  An  Appraisal  of  Rice  v.  Rice,  336 
U.  S.  674  (1949). 
Connecticut  Bar  Journal  23  (1949)  280-297. 


1949/50 

1 86.  Comments  on  the  Conflict  of  Laws  [Ein  von  Studenten  unter  der  Leitung  und  mit  einem 
Vorwort  von  Max  Rheinstein  veröffendichtes  Symposium]. 

Louisiana  Law  Review  10  (1949/50)  276-404. 

187.  [R]  Barton,  R.  F.,  The  Kaiingas.  Their  Institutions  and  Custom  Law.  With  an  Introduc- 
tion by  E.  Adamson  Hoebel.  Chicago:  The  University  of  Chicago  Press  1949.  Pp.  XII, 

275. 

The  American  Journal  of  Sociology  55  (1949/50)  42CM21. 

188.  [R]  Becker,  Walter  Gustav,  Der  Tatbestand  der  Lüge.  Tübingen:  Mohr  1948.  Pp.  63. 
The  University  of  Chicago  Law  Review  17  (1949/50)  755. 

189.  [R]  Simpson,  Sidney  Post,  and  Stone,  Julius,  Gases  and  Readings  on  Law  and  Society.  3 
Vols.  St.  Paul:  West  1948/49.  Po.  XLVIII,  2389. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  17  (1949/50)  422-425. 


VI.  1.  Bibliographie/ Bihliography 


449 


1950 

190.  [R]  Dicey's  Conflict  of  Laws.  6th  ed.  by  J.  H.  C.  Morris.  London:  Stevens  1949.  Pp. 
CXXIX,  912. 
New  York  University  Law  Review  25  (1950)  180-184. 

1950/51 

*191.  The  German  Referendar  Training  Program  at  the  University  of  Chicago  Law  School. 
Journal  of  Legal  Education  3  (1950/51)  273-281. 

192.  [R]  The  German  Penal  Code,  newly  translated  Into  English  by  von  Oidtman  and  Reade. 
Bielefeld:  Control  Commission  for  Germany  (British  Element)  1950.  Pp.  XXIV,  103. 
The  University  of  Chicago  Law  Review  18  (1950/51)  829-830. 

193.  [R]  [Mit  Walter  G.  Becker  und  Charner  Perry]  Observations  on  Legal  Reasoning.  Levi, 
Edward  H.,  An  Introduction  to  Legal  Reasoning.  Chicago:  The  University  of  Chicago 
Press  1949.  Pp.  74. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  18  (1950/51)  394-409. 

194.  [R]  Rabel,  Ernst,  The  Confüct  of  Laws.  A  Comparative  Study.  Vol.  III.  Chicago:  Cal- 
laghan  1950.  Pp.  XLVI,  611.  (Michigan  Legal  Studies.) 

Indiana  Law  Journal  26  (1950/51)  578-585. 
[Siehe  auch  Nrn.  167,  182,  290,  328] 

1951 

'^-195.  Conflict  of  Laws  in  the  Uniform  Commercial  Code  [Teil  eines  Symposiums  über  den 
Uniform  Commercial  Code]. 
Law  and  Contemporary  Problems  16  (1951)  114-140. 

196.  Is  World  Government  the  Ans  wer? 
Common  Cause  (Chicago)  4  (1951)  601-605. 

197.  The  Use  of  Foreign  Materials  in  Teaching  Conflict  of  Laws. 

In:  Lectures  on  the  Conflict  of  Laws  and  International  Contracts.  Delivered  at  the  Sum- 
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School,  August  5-20,  1949.  Foreword  by  Hessel  E.  Yntema  (Ann  Arbor,  Mich. :  Univer- 
sity of  Michigan  Law  School  1951)  16S-173. 

1951/52 

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The  University  of  Chicago  Law  Review  19  (1951/52)  152-156. 


1952 

199.  Comparative  Law  in  the  University  of  Chicago  Law  School. 

The  University  of  Chicago  Law  School  Record  1  (1952)  Nr.  2,  1-2,  11-12. 


450 


VI.  1.  Bibliographie! Bihliography 


VI.  1.  Bibliographie! Bihliography 


451 


200.  Divorce  in  Action. 

The  University  of  Chicago  Magazine  45  Nr.  1  (Oktober  1952)  7-9,  20. 

201.  Our  Dual  Law  of  Divorce.  The  Law  in  Action  versus  the  Law  of  the  Books. 

In:  Conference  on  Divorce,  February  29,  1952  (The  University  of  Chicago  Law  School 
Conference  Series  No.  9  [1952])  39-47. 

202.  Teaching  Tools  in  Comparative  Law.  A  Book  Survey. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  1  (1952)  95-114. 

'=■203.  What  Should  Be  the  Relation  of  Morals  to  Law.  A  Round  Table. 
Journal  of  Public  Law  1  (1952)  287-300. 

204.  [A]  Jurisdiction  in  Matters  of  Child  Custody.  An  Analysis  of  the  Boardman  and  White 
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Connecticut  Bar  Journal  26  (1952)  48-69. 

205.  [R]  Bibliographia  Juridica  Fennica.  Helsinki:  Finnish  Lawyers'  Association  1951.  Pp. 
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The  American  Journal  of  Comparative  Law  1  (1952)  318. 

206.  [R]  Japan  Science  Review.  Law  and  Politics,  No.  2.  List  of  Books  and  Articies  on  Law  and 
Politics,  1946-1950.  Tokyo:  Union  of  Japanese  Societies  of  Law  and  Politics  1951.  Pp. 
VIII,  70. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  1  (1952)  318-319. 

207.  [R]  Schwarz-Liebermann  von  Wahlendorf,  H.  A.,  Vormundschaft  und  Treuhand  des 
römischen  und  englischen  Privatrechts  in  ihrer  Anwendbarkeit  auf  völkerrechtlicher 
Ebene.  Tübingen:  Mohr  1951.  Pp.  142. 

American  Journal  of  International  Law  46  (1952)  585-586. 

1952/53 

208.  Common  Law  and  Civil  Law.  An  Elementary  Comparison. 

Revista  Juridica  de  la  Universidad  de  Puerto  Rico  22  (1952/53)  90-107. 
[Spanische  Übersetzung  siehe  Nr.  239] 

209.  [R]  Crosskey  on  "Politics  and  the  Constitution"  [Crosskey,  William  W.,  Politics  and 
Constitution  in  the  History  of  the  United  States.  Chicago:  The  University  of  Chicago 
Press  1943.  2  Bde.]. 

The  University  of  Chicago  Law  School  Record  2  (1952/53)  Nr.  2,  6-7,  14-16. 
[Siehe  auch  Nr.  223] 

210.  [R]  Marsh,  Harold,  Jr.,  Marital  Property  in  Conflict  of  Laws.  Seattle:  University  of 
Washington  Press  1952.  Pp.  XI,  263. 

Indiana  Law  Journal  28  (1952/53)  443-449. 


1953 

'^211.  Trends  in  Marriage  and  Divorce  Law  of  Western  Countries  [Teil  eines  Symposiums  über 
"Divorce  -  A  Reexamination  of  Basic  Concepts"]. 


Law  and  Contemporary  Problems  18  (1953)  3-19. 
[Siehe  auch  Nrn.  309  und  364] 

212.  [R]  Heydte,  F.  A.  Freiherr  von  der.  Die  Geburtsstunde  des  souveränen  Staates.  Regens- 
burg: Habbel  1952.  Pp.  475. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  2  (1953)  579-582. 

1953/54 

213.  [R]  Orfield,  Lester,  Bernhardt,  The  Growth  of  Scandinavian  Law.  Philadelphia:  Univer- 
sity of  Pennsylvania  Press  1953.  Pp.  XX,  363.  (Temple  University  PubHcations.) 
The  University  of  Chicago  Law  Review  21  (1953/54)  784-787. 

1954 

214.  [Hrsg.,  mit  Hans  Dölle  und  Konrad  Zweigert]  Festschrift  für  Ernst  Rabel,  Bd.  I:  Rechts- 
vergleichung und  Internationales  Privatrecht.  Tübingen:  Mohr  (1954).  VII,  704  S. 

'="215.  [Hrsg.,  mit  Einführung  und  Anmerkungen]  Max  Weber  on  Law  in  Economy  and  Socie- 
ty. Translation  from  Max  Weber,  Wirtschaft  und  Gesellschaft,  2d  ed.  (1925)  by  Edwards 
Shils  and  Max  Rheinstein.  Cambridge,  Mass.:  Harvard  University  Press   1954.  Pp. 
LXXII,  363.  (20th  Century  Legal  Philosophy  Series.  6.) 
[Siehe  auch  Nr.  338] 

216.  Ernst  Rabel. 

In:  Festschrift  für  Ernst  Rabel.  Bd.  I,  hrsg.  von  Hans  Dölle,  Max  Rheinstein,  Konrad 

Zweigert  (Tübingen:  Mohr  1954)  1-4. 

217.  Europe  1953. 

The  University  of  Chicago  Law  School  Record  3  Nr.  1  (1954)  5,  18-19. 

218.  Inheritance  and  Property  Rights.  Social,  Economic,  Legal  and  Religious  Bases. 
Trusts  and  Estates  93  (1954)  223-226. 

'n  19.  Das  Kollisionsrecht  im  System  des  Verfassungsrechts  der  Vereinigten  Staaten  von  Ameri- 
ka. 
In:  Festschrift  für  Ernst  Rabel.  Bd.  I,  hrsg.  von  Hans  Dölle,  Max  Rheinstein,  Konrad 

Zweigert  (Tübingen:  Mohr  1954)  539-589. 

220.  Standards  of  Justice. 

In:  Natural  Law  and  World  Law.  Essay  to  Commemorate  the  Sixtieth  Birthday  of  Kotaro 
Tanaka,  Chief  Justice  of  the  Supreme  Court  of  Japan  ([Tokyo :]  Yuhikaku  1 954)  1 98-2 1 3 . 

221.  Twenty-Fifth  Anniversary  of  the  Italian  Institute  of  Legislative  Studies. 
The  American  Journal  of  Comparative  Law  3  (1954)  397-399. 

222 .  [R]  von  Bergen,  W. ,  Der  Einfluß  der  Lateranverträge  auf  die  staatliche  Gesetzgebung  Ita- 
liens. Düsseldorf:  Triltsch  1954.  Pp.  150. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  3  (1954)  601-602. 

223    [R]  Crosskey,  William  W. ,  Politics  and  Constitution  in  the  History  of  the  United  States. 
Chicago:  The  University  of  Chicago  Press  1943.  2  Bde. 


M 


452 


VI.  1.  Bibliographie/ Bibliography 


Internationales  Jahrbuch  der  Politik  1954,  171-173. 
[Siehe  auch  Nr.  209] 

224.  [RJRevistaJuridica  de  laUniversidaddePuerto  Rico,  Vol.  22  (1952/53).  Rio  Piedras:  Co- 
legio  de  Derecho  de  la  Universidad  de  Puerto  Rico  1953.  Pp.  475. 

Law  Library  Journal  47  (1954)  259-262. 

225.  [R]  Schwind,  F.,  Kommentar  zum  österreichischen  Eherecht.  Wien:  Manz  1951.  Pp. 
XVI,  366. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  3  (1954)  120-121. 

226.  [R]  Viehweg,  T.,  Topik  und  Jurisprudenz.  München:  Beck  1953.  Pp.  75. 
The  American  Journal  of  Comparative  Law  3  (1954)  597-598. 

1954/55 

227.  The  Constitutional  Bases  of  Jurisdiction. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  22  (1954/55)  775-824. 

228.  Some  Observations  on  Wills  Under  the  Indiana  Probate  Code  of  1953. 
Indiana  Law  Journal  30  (1954/55)  152-173. 

229.  [Übersetzung  aus  dem  Deutschen]  Pagenstecher,  Max,  Renvoi  in  the  United  States.  A 
Proposal. 

Tulane  Law  Review  29  (1954/55)  379-395. 


1955 

230.  The  Law  of  Decedents*  Estates.  Intestacy,  Wills,  Probate  and  Administration;  Text,  Cases 
and  Other  Materials.  2d  ed.'oHlheinstein*s  Cases  and  Other  Materials  on  the  Law  of  De- 
cedents' Estates.  [Nebst]  Append.  Indianapolis:  Bobbs-Merrill  1955.  Hauptw.  XVI, 
875  S. 

[Siehe  auch  Nr.  169] 

231.  Comparative  Military  Justice. 

The  Federal  Bar  Journal  15  (1955)  276-285. 

232.  [Mit  Wengler,  Lipstein,  et  al.]  Index  bibliographique  1954. 
Revue  critique  de  droit  international  prive  44  (1955)  400-430. 

233.  [R]  Bentwich,  Norman,  The  Rescue  and  Achievement  of  Refugee  Scholars.  The  Story  of 
Displaced  Scholars  and  Scientists  1933-1952.  Den  Haag  1953.  XIV,  107  S. 
Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  20  (1955)  533-536. 

234.  [R]  Critique.  Contracts  to  Make  a  Will  [Eine  kritische  Betrachtung  von  sechs  Aufsätzen 
von  Bertel  M.  Sparks  über  "Contracts  to  Make  a  Will"]. 

New  York  University  Law  Review  30  (1955)  1224-1237. 

235.  [R]  Gorla,  G.,  Il  Contratto.  Problemi  fondamentali  trattati  con  il  metodo  comparativo  e 
casistico.  Vol.  I:  Lineamenti  generali.  Vol.  II:  Casisticae problemi.  Milano:  Giuffre  1954. 
Pp.  XIV,  533;  XV,  663. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  4  (1955)  452-457. 


VI,  1.  Bibliographie/ Bibliography 


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Palme;  Vol.  II,  translated  into  Swedish  by  Herman  Koroleff.  Helsingfors  1950/52.  Pp. 

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Merikoski,  V.,  Precis  du  Droit  Public  de  la  Finlande.  Helsinki:  Akateeminen  Kirja- 
kauppa  1954.  Pp.  XII,  294.  (Publications  de  l' Association  Finnoise  des  Juristes.) 
The  American  Journal  of  Comparative  Law  4  (1955)  132-133. 

237.  [R]  Quins,  George  C,  Soviet  Law  and  Soviet  Society.  TheHague:  Nijhoff  1954.  Pp.  XV, 

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Political  Science  Quarterly  70  (1955)  622-625. 

1955/56 

*238.  The  Law  of  Divorce  and  the  Problem  of  Marriage  Subility. 
Vanderbih  Law  Review  9  (1955/56)  633-664. 
[Siehe  auch  Nrn.  259  und  277;  Auszüge  in  Ploscowe,  Freed,  Family  Law,  Nr.  305] 

239.  El  Derecho  Comün  y  el  Derecho  Civil:  Una  Comparaciön  Elemental  [Übersetzung  von 
Jose  Aulet  Concepciön]. 

Revista  Juridica  de  la  Universidad  de  Puerto  Rico  25  (1955/56)  61-79. 
[Span.  Übersetzung  von  "Common  Law  and  Civil  Law",  Nr.  208] 

'^240.  [R]  Lawson,  F.  H.,  A  Common  Lawyer  Looks  at  the  Civil  Law.  Foreword  by  Hessel  E. 
Yntema.  Ann  Arbor:  University  of  Michigan  Press  1955.  Pp.  XX,  216. 
Stanford  Law  Review  8  (1955/56)  138-147. 

241.  [R]  Mayers,  Lewis,  The  American  Legal  System.  New  York:  Harper  1955.  Pp.  IX,  589. 
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1956 

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In:  Schwartz,  Bernard,  Ed.,  The  Code  Napoleon  and  the  Common-law  World  (New 
York:  New  York  University  Press  1956)  139-161. 

243.  [Mit  Eugene  F.  Scoles]  Conflict  Avoidance  in  Succession  Planning  [Teil  eines  Sympo- 
siums über  "The  Preventive  Law  of  Conflicts"]. 

Law  and  Contemporary  Problems  21  (1956)  499-532. 

244.  [Hrsg.,  mit  Addendum]  Toshio  Fueto,  The  Discrepancy  Between  Marriage  Law  and 

Mores  in  Japan. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  5  (1956)  256-266,  Addendum  266^267. 

245.  Ernst  Rabel. 

Rivista  del  Diritto  Commerciale  e  del  Diritto  Generale  delle  Obbligaziom  54  (1956)  I, 

251-252. 

246.  Gedächtnisrede  für  Geheimrat  Professor  Dr.  Ernst  Rabel,  gehalten  bei  der  Gedenkfeier 
der  Juristischen  Fakultät  der  Freien  Universität  Berlin. 

Juristische  Rundschau  1956,  135-138. 


454 


VI.  1.  Bibliographie/ Bihliography 


247.  [Mit  Wengler,  Lipstein,  et  al.]  Index  blbllographique  1955. 
Revue  critique  de  droit  international  prive  45  (1956)  365-390. 

248.  International  Unification  of  the  Law  of  Sales. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  5  (1956)  624-625. 

249.  The  Lawyer  in  the  International  Field. 

The  University  of  Chicago  Law  School  Record  5  Nr.  3  (1956)  2-3. 

''■250.  In  Memory  of  Ernst  Rabel. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  5  (1956)  185-196. 

251.  Types  of  Reception  [Aus  ,,Le  Colloque  d'Istanbul  sur  le  probleme  de  la  reception  des 
droits  etrangers",  September  1955]. 

Annales  de  la  Faculte  de  Droit  d'Istanbul  5  (1956)  Nr.  6,  31-40. 

252.  [A]  [Redaktion  und  eine  Anmerkung]  Stati  Uniti  d'America.  Anni  1947-1949.  Parte  II. 
Giurisprudenza  Comparato  di  Diritto  Internazionale  Privato  12  (1956)  32-75. 

1956/57 

'=■253.  [R]  Esser,  Josef,  Grundsatz  und  Norm  in  der  richterlichen  Fortbildung  des  Privatrechts. 
Rechtsvergleichende  Beiträge  zur  Rechtsquellen-  und  Interpretationslehre.  Tübingen: 
Mohr  1956.  Pp.  XX,  394. 
The  University  of  Chicago  Law  Review  24  (1956/57)  597-606. 

254.  [R]  Sladits,  Charles,  Ed.,  A  Bibliography  on  Foreign  and  Comparative  Law.  Books  and 
Articles  in  EngHsh.  New  York:  Parker  School  of  Foreign  and  Comparative  Law,  Colum- 
bia University  1955.  Pp.  XX,  508. 
Harvard  Law  Review  70  (1956/57)  588-589. 


1957 

•■ 

255.  Colloque  on  Marriage  Stability.  Problems  for  Discussion;  Questionnaire. 
Revista  del  Instituto  de  Derecho  Comparado  (Barcelona)  8-9  (1957)  467--473. 

256.  Comparative  Study  of  the  Legal  Means,  Direct  or  Indirect,  to  Promote  the  Stability  of  the 
Family. 

Revista  del  Instituto  de  Derecho  Comparado  (Barcelona)  8-9  (1957)  712-723. 

257.  [Mit  Wengler,  Lipstein,  et  al.]  Index  bibliographlque  1956. 
Revue  critique  de  droit  international  prive  46  (1957)  547-578. 

258.  International  Association  of  Legal  Science.  The  Colloquia  at  Chicago,  September  8-16, 
1957.  III.  Legal  Devices  to  Promote  and  Protect  the  Stability  of  Marriages. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  6  (1957)  523-525. 

259.  Marriage  Stability  and  Laws  on  Divorce. 

Revista  del  Instituto  de  Derecho  Comparado  (Barcelona)  8-9  (1957)  474-503. 
[Identisch  mit  "The  Law  of  Divorce  .  .  ."  Nr.  238;  siehe  auch  Nrn.  277  und  305] 

260.  The  Stability  of  the  Family.  A  report  to  the  Director  of  UNESCO  on  the  Colloquium  on 


VI.  1.  Bibliographie! Bibliography 


455 


a  Comparative  Study  of  the  Legal  Means  to  Promote  the  StabiHty  of  the  Family,  Held  in 
Spain,  under  the  Auspices  of  the  International  Association  of  Legal  Science. 
The  University  of  Chicago  Law  School  Record  6  Nr.  2  (1957)  4,  17-21. 
[Siehe  auch  Nr.  278] 

261.  [R]  Müller-Freienfels,  Wolfram,  Die  Vertretung  beim  Rechtsgeschäft.  Tübingen:  Mohr 
1955.  XXI,  432  S. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  22  (1957)  372-375. 

262.  [R]  Serick,  Rolf,  Rechtsform  und  Realität  juristischer  Personen.  Berhn:  de  Gruyter;  Tü- 
bingen: Mohr  1955.  VIII,  244  S.  (Beiträge  zum  ausländischen  und  internationalen  Privat- 
recht. 26.) 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  22  (1957)  367-372. 


1958 

263.  Historical  Survey  of  the  Law  of  Parent  and  Child. 

In:  The  Child  at  Law.  Report  of  the  Twenty-eighth  Ross  Pediatric  Research  Conference 
(Columbus,  Ohio:  Ross  Laboratories  [1958])  13-17,  passim. 

264.  [Mit  Wengler,  Lipstein,  et  al.]  Index  bibliographique  1957. 
Revue  critique  de  droit  international  prive  47  (1958)  809-837. 

265.  Observations  on  Expropriation.  Letter  to  Professor  B.  A.  Wortley,  October  23,  1957. 
The  American  Journal  of  Comparative  Law  7  (1958)  86-89. 

266.  Recent  Research  on  Marriage  Stability  -  Investigaciones  recientes  sobre  la  estabilidad  mar 
trimonial  [In  Englisch  und  Spanisch,  Zusammenfassung  in  Französisch,  Italienisch  und 

Deutsch]. 

Revista  Juridica  de  Buenos  Aires  1958  Nr.  4,  30-85. 

267.  [R]  Lowenstein,  Edith,  The  Alien  and  the  Immigration  Law.  A  Study  of  1446  Cases  Aris- 
ing  under  the  Immigration  and  Naturalization  Laws  of  the  United  States.  New  York:  Pu- 
bUshed  for  the  Common  Council  for  American  Unity  by  Oceana  1958.  Pp.  XII,  388. 
The  Social  Service  Review  32  (1958)  444^46. 

1958/59 

268.  The  Approach  to  German  Law. 

Indiana  Law  Journal  34  (1958/59)  546^558. 

269.  [R]  Lalive,  Pierre  A.,  The  Transfer  of  Chatteis  in  the  Conflict  of  Laws.  Oxford:  Claren- 
don Press  1955.  Pp.  XIX,  200. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  26  (1958/59)  185-189. 

'=-270.  [R]  Lundstedt,  A.  Vilhelm,  Legal  Thinking  Revised.  Stockholm:  Almqvist  and  Wiksell 

1956.  Pp.  420. 

Tulane  Law  Review  33  (1958/59)  728-732. 

1959 

271 .  Bibliography  on  Family  Courts  and  Marriage  Counseling  [Zusammengestellt  an  der  Uni- 


456  V/.  1.  Bibliographie/ Bibliography 

versität  Chicago  unter  der  Leitung  von  Max  Rheinstein].  [Chicago  1959?]  11  numb.  1. 
mimeo. 

272.  [Mit  Wengler,  Lipstein,  et  al.]  Index  bibliographique  1958. 
Revue  critique  de  droit  international  prive  48  (1959)  782-814. 

273.  [Vorwort  zur  amerikanischen  Ausgabe  von]  Knierim,  August  von,  The  Nuremberg 
Trials.  Chicago:  Regnery  1959.  S.  IX-XIV. 

274.  Resume  du  discours  .  .  .  ä  la  reunion  des  specialistes  du  droit  de  la  famille. 

In:  Universite  Internationale  de  Sciences  Comparees.  Inauguration  de  la  Faculte  Interna- 
tionale de  Droit  Compare,  11  aoüt  1958  (Luxembourg:  Impr.  Saint-Paul  1959)  47-48. 

'"^275.  [R]  Becker,  Walter  C,  Gegenopfer  und  Opferverwehrung.  Strukturen  des  Schuldrechts 
auf  der  Grundlage  des  anglo-amerikanischen  ,,check-and-balance*'-Systems.  Berlin: 
Vahlen  1958.  516  S. 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  24  (1959)  761-767. 
[Siehe  auch  Nr.  288] 

276.  [R]  Ehrenzweig,  Albert  A.,  Conflict  of  Laws.  Part  One:  Jurisdiction  and  Judgments.  St. 
Paul:  West  1959.  Pp.  367. 
Journal  of  Public  Law  8  (1959)  551-558. 
[Siehe  auch  Nr.  326] 


1959/60 

277.  Marriage  Stability  and  Laws  on  Divorce. 

Annales  de  la  Faculte  de  Droit  d'Istanbul  9  (1959/60)  Nr.  13,  15-55. 

[Identisch  mit  "The  Law  of  Divorce  ..."  Nr.  238;  siehe  auch  Nrn.  259  und  305] 

278.  The  Stability  of  the  Family.  A  report  to  the  Director  of  UNESCO  on  the  Colloquium  on 
a  Comparative  Study  of  the  Legal  Means  to  Promote  the  Stability  of  the  Family,  Held  in 
Spain,  under  the  Auspices  of  the  International  Association  of  Legal  Science. 
Annales  de  la  Faculte  de  Droit  d'Istanbul  9  (1959/60)  Nr.  13,  1-14. 

[Siehe  auch  Nr.  260] 

*279.  [R]  Divorce  and  the  Law  in  Germany.  A  Review  [Scheidung  und  Scheidungsrecht. 
Grundfragen  der  Ehescheidung  in  Deutschland,  untersucht  an  Hand  der  Statistiken  von 
Ernst  Wolf,  Gerhard  Luke  und  Herbert  Hax.  Tübingen:  Mohr  1959.  XII,  487  S.]. 
The  American  Journal  of  Sociology  65  (1959/60)  489-498. 
[Siehe  auch  Nrn.  300  und  334] 

280.  [R]  Leibholz,  Gerhard,  Ed. ,  Das  öffentliche  Recht  der  Gegenwart.  Jahrbuch  des  öffentli- 
chen Rechts  der  Gegenwart.  Neue  Folge.  Band  7.  Tübingen:  Mohr  1958.  Pp.  400. 
Revista  Juridica  de  la  Universidad  de  Puerto  Rico  29  (1959/60)  255-261. 

281  [R]  Recueils  de  la  Societejean  Bodin.  No.  9/10.  L'Etranger.  Brüssels:  Librairie  Encyclo- 
pedique  1958.  2  vols. 
Comparative  Studies  in  Society  and  History  2  (1959/60)  364-368. 


VI.  1.  Bibliographie/ Bibliography 


457 


1960 

*282.  Common  Law-  Equity. 

Enciclopedia  del  Diritto  Bd.  VII  (1960)  914-973. 

283 .  Etüde  comparative  sur  le  droit  d'acces  aux  domaines  enclaves.  The  Law  Concerning  Ways 
of  Necessity. 

In:  I.  C.  J.  Pleadings,  Gase  Concerning  Right  of  Passage  over  Indian  Territory  (Portugal 
V.  India).  Vol.  I  (The  Hague  1960)  714-727. 

284.  [Mit  Alexander  Plateris]  The  Importance  of  Central  Files  of  Divorce  Records. 
American  Bar  Association  Journal  46  (1960)  1285-1291. 

[Siehe  auch  Nr.  298] 

285.  [Mit  Wengler,  Lipstein,  et  al.]  Index  bibliographique  1959. 
Revue  critique  de  droit  international  prive  49  (1960)  704-750. 

286.  Judicial  and  Administrative  Control  of  the  Liquidation  of  Decedents*  Estates. 

In:  Rapports  generaux  au  Ve  Congres  international  de  droit  compare,  Bruxelles,  4-9  aoüt 
1958,  Bd.  I  (Bruxelles:  Bruylant  1960)  229-240. 

'^"287.  Process  and  Change  in  the  Cultural  Spectrum  Coincident  with  Expansion.  Government 
and  Law. 

In:  Symposium  on  Urbanization  and  Cultural  Development  in  the  Ancient  Near  Fast, 
University  of  Chicago,  1958.  City  Invincible.  A  Symposium  .  .  .  held  at  the  Oriental  In- 
stitute of  the  University  of  Chicago,  December  4-7,  1958.  Ed.  for  the  Planning  Commit- 
tee  by  Carl  H.  Kraeling  and  Robert  M.  Adams  (Chicago:  The  University  of  Chicago 
Press  [i960])  405-418. 

288.  [R]  Becker,  W.  G.,  Gegenopfer  und  Opferverwehrung.  Strukturen  des  Schuldrechts  auf 
der  Grundlage  des  anglo-amerikanischen  ,,check-and-balance" -Systems.  Berlin:  Vahlen 

1958.  Pp.  516. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  9  (1960)  121-127. 

[Siehe  auch  Nr.  275] 

289.  [R]  Brusiin,  O.,  Zum  Ehescheidungsproblem.  Helsinki:  Akademische  Buchhandlung 

1959.  Pp.  133. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  9  (1960)  135-137. 

290.  [R]  Rabel,  Ernst,  The  Conflict  of  Laws.  A  Comparative  Study.  Vol.  IV.  Vol.  I,  2nd  ed., 
prepared  by  Ulrich  Drobnig.  Ann  Arbor:  University  of  Michigan  Law  School  1958.  Pp. 
XXVIII,  662,  and  LXI,  803.  (Michigan  Legal  Studies.) 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  9  (1960)  119-121. 
[Siehe  auch  Nrn.  167,  182,  194,  328] 


1960/61 

291.  [R]  Brück,  Eberhard  F.,  Kirchenväter  und  soziales  Erbrecht.  Wanderungen  religiöser 
Ideen  durch  die  Rechte  der  östlichen  und  westlichen  Welt.  Berlin:  Springer  1956.  Pp.  XI, 

286. 

Comparative  Studies  in  Society  and  History  3  (1960/61)  348-350. 


VI.  1.  Bibliographie/ Bibliography 


458 

=^292.  [R]  Epistemology  and  Social  Order.  Observations  on  F.  S^C  Northrop,  The  Comple- 

xity  of  Legal  and  Ethical  Experiences.  Boston  1959.  Pp.  XV     331. 

Comparative  Studies  in  Society  and  History  3  (1960/61)  12-24. 

293.  [R]  Macdonald,  William  D.,  Fraud  on  the  Widow's  Share.  Ann  Arbor:  Michigan  Legal 
Publications  1960.  Pp.  XVIII,  477. 

Michigan  Law  Review  59  (1960/61)  806-815. 

294.  [R]  Schlesinger,  Rudolf  B.,  Comparative  Law.  Cases,  Text,  Materials.  2d  ed.  Brooklyn: 
Foundation  Press  1959.  Pp.  XLIV,  635. 

Journal  of  Legal  Education  13  (1960/61)  113-115. 

1961 

295  Family  Law.  Syllabus  to  Albert  C.  Jacobs  and  Julius  Goebel,  Jr.,  Domestic  Relations. 
Cases  and  Materials.  4th  ed.  1961  [Chicago  1962]  Pp.  102.  mimeo. 

296  Higher  Education,  Law  and  Training  for  the  Law  in  British  Africa  [Bericht  an  die  Leiter 
"   des  African  University  Program  über  eine  Reise  zu  afrikanischen  Universitäten  im  Som- 
mer i960].  [Chicago  1961]  Pp.  36.  mimeo. 

297.  Lectures  on  Comparative  Law  of  Divorce.  Tokyo  1961 .  [Japanisch  mit  englischem  Sum- 
mary;  getrennte  Paginierung] 

298.  [Mit  Alexander  Plateris]  The  Importance  of  Central  Files  of  Divorce  Records. 
Nevada  State  Bar  Journal  26  (1961)  11^132. 

[Siehe  auch  Nr.  284] 

299.  [R]  Bohannan,  Paul,  Ed.,  African  Homicide  and  Suicide.  Princeton:  Princeton  Univer- 
sity Press  1960.  Pp.  270. 

American  Bar  Association  Journal  47  (1961)  406-407. 

300.  [R]  Wolf,  Ernst,  Luke,  Gerhard,  und  Hax,  Herbert,  Scheidung  und  Scheidungsrecht. 
Grundfragen  der  Ehescheidung  in  Deutschland,  untersucht  an  Hand  der  Statistiken.  Tu- 
bingen: Mohr  1959.  XII,  487  S. 

Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  26  (1961)  139-146. 

[Siehe  auch  Nrn.  279  und  334] 

1962 

»^301    How  to  Review  a  Festschrift.  Twentieth  Century  Comparative  and  Conflict  Law.  Legal 
Essays  in  honor  of  Hessel  E.  Yntema,  ed.  by  Kurt  Nadelmann,  Arthur  T.  von  Mehren 
and  John  N.  Hazard  on  behalf  of  the  Board  of  Editors  of  the  American  Journal  of  Com- 
parative Law.  Leyden:  Sythoff  1961.  Pp.  XVII,  544. 
The  American  Journal  of  Comparative  Law  11  (1962)  632-668. 

302.  Law  and  Social  Changes  in  Africa. 

Washington  University  Law  Quarterly  1962,  443-453. 


VI.  1.  Bibliographie/ Bibliography 


459 


1962/63 

:-303.  Karl  Nickerson  Llewellyn,  1893-1962. 

Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  27  (1 962/63)  601-605. 

304.  [R]  Kirchheimer,  Otto,  Political  Justice.  The  Use  of  Legal  Procedure  for  Political  Ends, 
Princeton:  Princeton  University  Press  1961.  Pp.  XIV,  452. 
The  University  of  Chicago  Law  Review  30  (1962/63)  197-203. 


1963 

305.  The  Law  of  Divorce  and  the  Problem  of  Marriage  Stability. 

In:  Ploscowe,  Morris,  Doris  Jonas  Freed,  Family  Law.  (Boston:  Little,  Brown  &  Co. 

1963)  139-140. 

[Auszüge  aus  Nr.  238;  siehe  auch  Nrn.  259  und  277;  vgl.  auch  Nr.  391] 

306.  Classification.  Its  Role  in  Legal  Learning  and  Law  Libraries. 

In-  Chicago  Association  of  Law  Libraries.  Conference  on  Classification  in  Law  Libraries, 
November  10-11,  1961.  (Chicago  1963)  1-7  (Proceedings  [  of  die]  Forth  Workshop  on 
Law  Library  Problems.) 

307.  [Als  Mitarbeiter  von  Yozo  Watanabe]  The  Family  and  the  Law.  The  Individualistic 
Premise  and  Modern  Japanese  Family  Law. 

In:  Von  Mehren,  Arthur  Taylor,  Ed.,  Law  in  Japan.  The  Legal  Order  in  a  Changing  So- 
ciety (Cambridge,  Mass.:  Harvard  University  Press  1963)  364-398. 

308.  Problems  of  Law  in  the  New  Nations  of  Africa. 

In-  Old  Societies  and  New  States.  The  Quest  for  Modernity  in  Asia  and  Africa,  ed.  by 
Clifford  Geertz  (New  York:  The  Free  Press  of  Glencoe  1963)  220-246. 

309.  Trends  in  Marriage  and  Divorce  Laws  of  Western  Countries.  ^   ^     .    ,^ 

In:  Sussman,  Marvin  B.,  Sourcebook  in  Marriage  and  the  Family.  2nd  ed.  (Boston: 
Houghton  Mifflin  1963)  430-450. 
[Identisch  mit  Nr.  211;  siehe  auch  Nr.  364] 

1963/64 

310.  Challenge  and  Response  in  Family  Law  [Teil  eines  Symposiums  über  ''Stability  and 

Change  Through  Law"]. 

Vanderbilt  Law  Review  17  (1963/64)  239-255. 

3 1 1 .  [R]  Farnsworth,  E.  Allan,  An  Introduction  to  the  Legal  System  of  the  Umted  Sutes.  New 

York:  Oceana  1963.  Pp.  184. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  31  (1963/64)  425-428. 

1964 

312.  Adminstration  [of  decedents'  estates]. 
Encyclopaedia  Britannica  Bd.  I  (1964)  150. 
[Siehe  auch  Nr.  342] 


460 


VI.  1.  Bibliographie/ Bihliography 


313.  Advancement  [decedents'  estates]. 
Encyclopaedia  Britannica  Bd.  I  (1964)  178. 
[Siehe  auch  Nr.  343] 

314.  Alimony. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  I  (1964)  633-634. 
[Siehe  auch  Nr.  344] 

315.  Annulment. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  I  (1964)  1022-1023. 
[Siehe  auch  Nr.  345] 

316.  Civil  Law. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  V  (1964)  833-835. 
[Siehe  auch  Nr.  346] 

317.  Conflict  of  Laws. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  VI  (1964)  296-302. 
[Siehe  auch  Nr.  348] 

318.  Desertion. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  VII  (1964)  296. 
[Siehe  auch  Nr.  349] 

319.  Devise. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  VII  (1964)  330. 
[Siehe  auch  Nr.  350] 

320.  Estates,  Administration  of. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  VIII  (1964)  724-725. 
[Siehe  auch  Nr.  352] 

321.  Intestacy. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  XII  (1964)  539-540. 
[Siehe  auch  Nr.  355] 

322.  Will. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  XXIII  (1964)  611-614. 
[Siehe  auch  Nr.  366] 

323.  [R]  Hippel,  F.  von,  Rechtstheorie  und  Rechtsdogmatik.  Studien  zur  Rechtsmethode  und 
zur  Rechtserkenntnis.  Frankfurt  a.  M.:  Klostermann  1964.  Pp.  445. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  13  (1964)  318-326. 

""324.  [R]  Llewellyn,  Karl  N.,  The  Common  Law  Tradition.  Deciding  Appeals.  Boston:  Little, 
Brown  &  Co.  1960.  XII,  565  S. 
Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  28  (1964)  327-330. 

'^325.  [R]  Müller-Freienfels,  Wolfram,  Ehe  und  Recht,  Tübingen:  Mohr  1962.  XVI,  362  S. 
Archiv  für  die  civilistische  Praxis  194  (1964)  368-378. 


VI.  1.  Bibliographie/ Bihliography 


461 


1964/65 

326.   [R]  Ehrenzweig,  Albert  A.,  Treatise  on  the  Conflict  of  Laws.  St.  Paul:  West  1962.  Pp.  LI, 

824. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  32  (1964/65)  369-379. 

[Siehe  auch  Nr.  276] 

1965 

'=■327.  Ehrenzweig  on  the  Law  of  Conflict  of  Laws  [Teil  eines  Symposiums  über  "Ehrenzweigs's 
Proper  Law  and  Proper  Forum"]. 
Oklahoma  Law  Review  18  (1965)  238-242. 

*328 .  Ernst  Rabeis  Vergleichende  Studie  des  internationalen  Privatrechts.  Zu  seinem  10.  Todes- 
tag. 
Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  29  (1965)  457-472. 

[Siehe  auch  Nrn.  167,  182,  194,  290] 

-'-329    The  Law  of  Family  and  Succession. 

In:  Yiannopoulos,  Athanassios  N.,  Ed.,  Civil  Law  in  the  Modern  World  (Louisiana  State 

University  Press  1965)  27-57. 

'^330.  Motivation  of  Intergenerational  Behavior  by  Norms  of  Law. 

In:  Symposium  on  the  Family,  Intergenerational  Relations  and  Social  Structure.  Duke 
University,  1963.  Social  Structure  and  the  Family.  Generational  Relations.  Ed.  by  Ethel 
Shanas  [und]  Gordon  F.  Streib  (Englewood  Cliffs,  N.  J.:  Prentice-Hall  [1965])  241-266. 

1965/66 

331.  [R]  Dölle,  H.,  Familienrecht.  Vols.  I,  IL  Karlsruhe:  Müller  1964/65.  Pp.  XL,  1035; 

XXVIII,  1047. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  14  (1965/66)  505-506. 

[Siehe  auch  Nr.  335] 

332.  [R]  Firsching,  K.,  Deutsch-amerikanische  Erbfälle.  München:  Beck  1965.  Pp.  XI,  159. 
The  American  Journal  of  Comparative  Law  14  (1965/66)  504-505. 

[Siehe  auch  Nr.  336] 

333  [R]  Foote,  Caleb,  Robert  J.  Levy  and  Frank  E.  A.  Sander,  Cases  and  Materials  on  Family 
■   Law.  Boston:  Little,  Brown  &  Co.  1966.  Pp.  XXV,  1005. 

The  American  Journal  of  Sociology  71  (1965/66)  812-821. 

1966 

334  TRI  Divorce  and  the  Law  in  Germany.  A  Review. 

W  Foote,  Caleb,  Robert  J.  Levy  and  Frank  E.  A.  Sander,  Cases  and  Matenals  on  Fam.ly 
Law  (Boston:  Litde,  Brown  &  Co.  1966)  812-821. 
[Identisch  mit  Nr.  279;  siehe  auch  Nr.  300] 
..S    fRl  Dölle  Hans  FamiHenrecht.  Darstellung  des  deutschen  Familienrechts  mit  rechtsver- 
^J^ichende"Htwe.sen.  Karlsruhe:  Müller  1964/65.  XL,  1035;  XXVIH,  .047  S. 


462  V/.  1.  Bibliographie/ Bihliography 

Archiv  für  die  civilistische  Praxis  166  (1966)  357-360. 
[Siehe  auch  Nr.  331] 

336.  [R]  Firsching,  Karl,  Deutsch-amerikanische  Erbfälle.  München:  Beck  1965.  XI,  159  S. 
Archiv  für  die  civiHstische  Praxis  166  (1966)  547-550. 

[Siehe  auch  Nr.  332] 

1966/67 

337.  [R]  Harvey,  William  Burnett,  Law  and  Social  Change  in  Ghana.  Princeton:  Princeton 
University  Press  1966.  Pp.  XIII,  453. 

Michigan  Law  Review  65  (1966/67)  1701-1706. 

1967 

338.  [Hrsg.,  mit  Einführung  und  Anmerkungen]  Max  Weber  on  Law  in  Economy  and  Socie- 
ty. Translation  from  Max  Weber.  Wirtschaft  und  Gesellschaft,  2d  ed.  (1925)  by  Edward 
Shils  and  Max  Rheinstein.  New  York:  Simon  and  Schuster  1967. 
[Taschenbuchausgabe  von  Nr.  215] 

'^339.  Marriage  Breakdown  in  Ticino  and  Comasco. 

In:  Festschrift  für  Hans  G.  Ficker.  Zum  70.  Geburtstag  am  20.  Juli  1967.  Hrsg.  von  Mu- 
rad  Ferid  (Frankfurt:  Metzner  1967)  385-409. 

'•'"340.  Rechtswidrige  Erzeugung  menschlichen  Lebens.  Ein  neuer  Grund  deliktischer  Haftung? 
In:  Festschrift  für  Fritz  von  Hippel  zum  70.  Geburtstag,  hrsg.  von  Josef  Esser  und  Hans 
Thieme  (Tübingen:  Mohr  1967)  373-390. 

''■34 1 .  Vierzig  Jahre  Kaiser- Wilhelm-Institut  und  Max-Planck-Institut  für  ausländisches  und  in- 
ternationales Privatrecht.  Festvortrag. 
Mitteilungen  aus  der  Max-Planck-Gesellschaft  1967,  6-18. 
[Siehe  auch  Nr.  365] 

1968 

342.  Administration  [of  decedents'  estates]. 
Encyclopaedia  Britannica  Bd.  I  (1968)  150. 
[Siehe  auch  Nr.  312] 

343.  Advancement  [decedents'  estates]. 
Encyclopaedia  Britannica  Bd.  I  (1968)  178. 
[Siehe  auch  Nr.  313] 

344.  Alimony. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  I  (1968)  633-634. 
[Siehe  auch  Nr.  314] 

345.  Annulment. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  I  (1968)  1011-1012. 
[Siehe  auch  Nr.  315] 

346.  Civil  Law. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  V  (1968)  833-835. 
[Siehe  auch  Nr.  316] 


VI.  1.  Bibliographie! Bihliography 


463 


.♦. 


[347.]  Der  in  der  Bibliographie  in  Jus  Privatum  Gentium  unter  dieser  Nummer  angeführte  Bei- 
trag erscheint  hier  unter  Nr.  368  a. 

348.  Conflict  of  Laws. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  VI  (1968)  296-302. 
[Siehe  auch  Nr.  317] 

349.  Desertion. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  VII  (1968)  296. 
[Siehe  auch  Nr.  318] 

350.  Devise. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  VII  (1968)  330. 
[Siehe  auch  Nr.  319] 

351.  Divorce  Law  in  Sweden. 

In:  Symposium  on  Divorce,  ed.  by  Paul  Bohannan  (New  York:  Natural  History  Press 

1968). 

352.  Estates,  Adminstration  of. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  VIII  (1968)  724-725. 
[Siehe  auch  Nr.  320] 

353.  Inheritance. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  XII  (1968)  252-254. 

354.  Interlocutory  Decree. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  XII  (1968)  385. 

355.  Intestate  Succession. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  XII  (1968)  455-457. 

[Siehe  auch  Nr.  321] 

[356.]  Der  in  der  Bibliographie  in  Jus  Privatum  Gentium  unter  dieser  Nummer  angeführte  Bei- 
trag erscheint  hier  unter  Nr.  371. 

357.  Law  of  Succession. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  XIII  (1968)  824. 

358.  Legacy. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  XIII  (1968)  896. 

358.a  Legal  Education  in  England,  the  United  States  and  Europe. 

In-  Conference  on  Legal  Education  in  Africa,  Haile  Sellasie  I  University,  1968.  Proceed- 
ings,  prepared  by  Jacques  Vanderlinden,  editor  (Addis  Ababa  1968)  44-55. 

»^359.  Legal  Systems:  I.  Comparative  Law  and  Legal  Systems. 

International  Encyclopaedia  of  the  Social  Sciences  Bd.  IX  (1968)  204-210. 

360.  Marriage. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  XIV  (1968)  926-928. 

[361 .]  Der  in  der  Bibliographie  in  Jus  Privatum  Gentium  unter  dieser  Nummer  angeführte  Bei- 
trag erscheint  hier  unter  Nr.  370. 


464 


VI.  1.  Bibliographie/ Bibliography 


VI.  1.  Bibliographie! Bibliography 


465 


362.  Primogeniture. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  XVIII  (1968)  532. 

363.  Probate. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  XVIII  (1968)  579-580. 

364.  Trends  in  Marriage  and  Divorce  Law  of  Western  Countries. 

In:  Sussman,  Marvin  B.,  Sourcebook  in  Marriage  and  the  Family.  3rd  ed.  (New  York: 

Houghton  Mifflin  Co.  1968). 

[Identisch  mit  Nr.  211,  siehe  auch  Nr.  309] 

365.  Vierzig  Jahre  Kaiser- Wilhelm-Institut  und  Max-Planck-Institut  für  ausländisches  und  in- 
ternationales Privatrecht.  Festvortrag. 

In:  Die  Anwendung  ausländischen  Rechts  im  Internationalen  Privatrecht.  Im  Institut  be- 
arb.  von  Dierk  Müller  (Berlin:  de  Gruyter;  Tübingen:  Mohr  1968)  3-13. 
(Materialien  zum  ausländischen  und  internationalen  Privatrecht.  10). 
[Siehe  auch  Nr.  341] 

366.  Will. 

Encyclopaedia  Britannica  Bd.  XXIII  (1968)  524-527. 
[Siehe  auch  Nr.  322] 

367.  [A]  Anerkennung  von  Eheurteilen  in  New  York  [Court  of  Appeals  of  New  York,  Urteile 
vom  12.  7.  1965,  Rosenstiel  v.  Rosenstiel  und  Wood  v.  Wood:  16  N.  Y.  2d  64;  254  N.  Y. 
S.  2d  527;  209  N.  E.  2d  709]. 

Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  32  (1968)  527-534. 

368.  [Geleitwort] 

The  Comparative  and  International  Law  Journal  of  South  Africa  1  (1968)  Heft  1. 

1968/69 

"•368. a  Comparative  Law:  Its  Functions,  Methods  and  Usages.  Arkansas  Law  Review  22 
(1968/1969)415-425. 
[Siehe  auch  Nr.  388] 

368.b  TTl]  Schlesinger,  Rudolf  B.,  General  Editor.  Formation  of  Contracts:  A  Study  of  the 
Common  Gore  of  Legal  Systems.  Dobbs  Ferry ,  N.  Y. ,  Oceana;  London,  Stevens  &  Sons, 
1968.  2  vols,  pp.  xvi,  1,  727. 
The  University  of  Chicago  Law  Review  36  (1968/1969)  448-454. 

1969 

369.  Hans  G.  Ficker,  1897-1968. 

Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  33  (1969)  201-203. 

370.  The  Needs  of  the  Foreign  Student  in  the  Professional  School. 

In:  Midwest  Conference  on  the  Professional  School  and  World  Affairs,  February  26-27, 
1968.  The  Professional  School  and  World  Affairs.  (Ames,  Iowa,  Iowa  State  University 
1969)  18-21.  (International  Studies  in  Education,  Monograph  No.  1). 
[Der  in  der  Bibliographie  in  lus  Privatum  Gentium  unter  Nr.  370  angeführte  Beitrag  er- 
scheint hier  unter  Nr.  408.] 


.♦. 


371.  Problems  and  Challenges  of  Contemporary  Civil  Law  of  Obligations. 

In:  Dainow,  Joseph,  ed.  Essays  on  Civil  Law  Obligations.  (Baton  Rouge,  Louisiana  State 
University  Press  1969)  7-27. 

1970 

372.  Divorce  Law  in  Sweden. 

In:  Bohannan,  Paul,  ed.  Divorce  and  After.  (Garden  City,  N.  Y.,  Doubleday  &  Co. 
1970)  127-151,  271-275. 

373.  Etats-Unis  d'Amerique:  Tendances  de  la  science  juridique. 
Revue  internationale  des  sciences  sociales  22  (1970)  484-499. 
[Siehe  auch  Nr.  375] 

'^374.  Die  Rechtshonoratioren  und  ihr  Einfluß  auf  Charakter  und  Funktion  der  Rechtsordnun- 
gen. Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  34  (1970)  1-13. 
[Siehe  auch  Nr.  378] 

375.  Trends  in  Legal  Learning:  United  States  of  America. 
Internauonal  Social  Science  Journal  22  (1970)  443-458. 
[Siehe  auch  Nr.  373] 

»^376.  [R]  Dawson,  J.  P.  The  Oracles  of  the  Law.  Ann  Arbor,  The  University  of  Michigan 
School  of  Law,  1968.  Pp.  xix,  520. 
The  American  Journal  of  Comparative  Law  18  (1970)  442-449. 

1970/1971 

377.  (Mit  Mary  Ann  Glendon)  The  Law  of  Decedents'  Estates.  Mineola,  N.  Y.,  Foundation 
Press  1971.  xxxi,  824  S. 

378.  Leader  Croups  in  American  Law. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  38  (1970/1971)  687-696. 
[Siehe  auch  Nr.  374] 

379.  Rechte  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  (Leitsätze). 

In:  Das  Erbrecht  von  Familienangehörigen  in  positivrechtlicher  und  rechtspolitischer 
Sicht.  Länderberichte  .  .  .  (Frankfurt  a.M.,  Alfred  Metzner  Verlag  1971)  9-14. 
(Arbeiten  zur  Rechtsvergleichung,  50). 

''"380.  Royal  Bavarian. 

Modern  Age  15  (1971)  176-183. 

381.  [R]  Zweigert,  Konrad  und  Kötz,  Hein.  Einführung  in  die  Rechtsvergleichung  auf  dem 
Gebiete  des  Privatrechts.  Bd.  II:  Institurionen.  Tübingen:  Mohr  1969.  xv,  447  S. 
Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  35  (1971)  162-165. 
[Vgl.  auch  Nr.  394] 

1972 

382.  From  Divorce  as  Punishment  to  No-Fault  Divorce. 

Revista  del  Colegio  de  Abogados  de  Puerto  Rico  33  (1972)  523-539. 


^ 


466 


VI.  1.  Bibliographie! Bihliography 


383.  Marriage  Stability,  Divorce,  and  the  Law. 

Chicago,  The  University  of  Chicago  Press  1972.  482  S. 

384.  Nachruf:  Wolfgang  Gaston  Friedmann. 
Juristenzeitung  17  (1972)  749-750. 

385.  Zur  Einführung:  Rechtsvergleichung. 
Juristische  Schulung  12  (1972)  65-69. 


1972/73 

386.  [R]  Cappelletti,  Mauro.  Judicial  Review  in  the  Contemporary  World.  IndianapoHs, 
Bobbs  Merril  1971.  Pp.  xi,  117. 

Vanderbih  Journal  of  Transnational  Law  6  (1972/1973)  345-348. 
[Siehe  auch  Nr.  389] 

387.  [R]  Ehrenzweig,  Albert  A.  Psychoanalytic  Jurisprudence.  Dobbs  Ferry,  N.  Y.,  Oceana 
1971.  Pp.  395. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  40  (1972/1973)  891-896. 


1973 

388.  Comparative  Law:  Its  Functions,  Methods  and  Usages. 

In:  Buts  et  methodes  du  droit  compare;  scopi  e  metodi  del  diritto  comparato;  Aims  and 
Methods  of  Comparative  Law  .  .  .  (Dobbs  Ferry,  N.  Y.,  Oceana;  Padove,  CEDAM 
1973)  545-556.  (M.  Rotondi,  Inchieste  di  diritto  comparato,  2). 
[Siehe  auch  Nr.  368  a] 

389.  [R]  Cappelletti,  Mauro.  Judicial  Review  in  the  Contemporary  World.  Indianapolis, 
Bobbs  Merrill  1971.  Pp.  xi,  117. 

Rivista  Trimestrale  di  Diritto  Pubblico  23  (1973)  1067-1071. 
[Siehe  auch  Nr.  386] 

390.  [R]  Krause,  Harry  D.  Illegitimacy,  Law  and  Social  Policy.  New  York,  Bobbs  Merrill 
1971.  Pp.  XX,  379. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  21  (1973)  332-336. 

391.  [R]  Ploscowe,  Morris,  Foster,  Henry  H.,  Jr.,  &  Freed,  Doris  Jonas.  Family  Law,  Cases 
and  Materials  (2d  ed.).  Boston,  Little,  Brown  &  Co.  1972.  Pp.  Ivi,  1124. 

New  York  University  Law  Review  48  (1973)  1063-1064. 
[Vgl.  auch  Nr.  305] 

392.  [R]  Rawls,  John.  A  Theory  of  Justice.  Cambridge,  Harvard  University  Press  1971.  Pp. 
607. 

Columbia  Law  Review  73  (1973)  1515-1521. 

393.  [R]  Sundström,  G.  O.  Z.  Three  Discussions  on  the  Conflict  of  Laws.  Theory  and  Com- 
ments  on  Fundamental  Principles.  Stockholm,  Almquist  &  Wiksell  1970.  Pp.  149  (Acta 
Instituti  Upsaliensis  Juri spru den tiae  Comparatae,  11). 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  21  (1973)  174-181. 


VI.  1.  Bibliographie/ Bihliography 


467 


394.  [R]  Zweigert,  Konrad  und  Kötz,  Hein.  Einführung  in  die  Rechtsvergleichung  auf  dem 
Gebiet  des  Privatrechts.  Bd.  1:  Grundlagen.  Tübingen,  Mohr  1971.  vin,  457  S. 
Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  37  (1973)  135-142. 
[Vgl.  auch  Nr.  381] 

1973/74 

395.  The  Transformation  of  Marriage  and  the  Law. 
Northwestern  University  Law  Review  68  (1973/1974)  463-479. 

1974 

396.  Einführung  in  die  Rechtsvergleichung,  bearb. ,  hrsg.  und  eingeleitet  von  Reimer  von  Bor- 
ries. München,  Beck  1974.  xvi,  236  S. 

(Schriftenreihe  der  Juristischen  Schulung,  17). 

397.  The  Family  and  the  Law. 

In:  International  Encyclopedia  of  Comparative  Law,  Vol.  4:  Persons  and  Family  (Tübin- 
gen, Mohr  1974)  I/3-I/19. 

398.  Wer  wacht  über  die  Wächter? 
Juristische  Schulung  14  (1974)  409-418. 
[Siehe  auch  Nr.  175] 

399.  [R]  Nadelmann,  Kurt  N.  Conflict  of  Laws:  International  and  Interstate.  David  F.  Cavers, 
Arthur  T.  von  Mehren,  Donald  T.  Trautman,  eds.  The  Hague,  Martinus  Nijhoff,  1972. 

Pp.  xxiv,  401. 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  22  (1974)  387-391. 


1975 

MOO.  The  Gase  Method  of  Legal  Education:  The  First  One  Hundred  Years. 
The  University  of  Chicago  Law  School  Record  21  (1975)  Nr.  1,  3-14. 
Auch  in:  Rivista  internazionale  di  filosofia  del  diritto  52  (1975)  245-267. 

InTlhe  New  Encyclopaedia  Britannica,  15th  ed.,  Macropaedia,  vol.  4  (1975)  660-667. 

402.  Conflict  of  Laws. 

In :  The  New  Encyclopaedia  Britannica,  1 5th  ed. ,  Macropaedia,  vol.  4  ( 1 975)  1 085-1 089. 

403.  La  famille,  son  evolution  et  son  droit.  (Traduit  de  l'anglais  par  Yvonne  Marx). 

In:  Aspects  nouveaux  de la  pensee  juridique.  Recueil  d'etudes  en hommage  a  Marc  Ancel. 
Vol.  1  (Paris,  Ed.  A.  Pedone  1975)  195-206. 

404.  Inheritance.  ,•         i   „  ,,f,-,cN  coc   coc 
In:  The  New  Encyclopaedia  Britannica,  15th  ed.,  Macropaedia,  vol.  9  (1975)  585-595. 

405    FRl  Bergmann/Ferid,  Internationales  Ehe-  und  Kindschaftsrecht.  Einmalige  und  beson- 

"   dere  Lieferung:  Ferritanien.  Dem  o.  ö.  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  München, 

Herrn  Dr  iur  utr.  Dr.  h.  c.  M.  Ferid,  gewidmet.  Bearbeitet  von  Rainer  Hausmann  u.  a. 


468  V/.  1.  Bibliographie/ Bihliography 

Frankfurt  a.  M.:  Verlag  für  Standesamtswesen  1975.  44  S.  (Im  Handel  nicht  erhältlich.) 
Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  39  (1975)  397-399. 

1975/76 

*406.  Division  of  Marital  Property. 

Willamette  Law  Journal  12  (1975/1976)  413^40. 

1976 

H07.  Spannungen  im  ehelichen  Güterrecht.  Vermögensbeteiligung  der  Hausfrau  und  Gleich- 
berechtigung. 

In:  Familienrecht  im  Wandel.  Festschrift  für  Hans  Hinderling.  Hrsg.  von  Frank  Vischer 
und  Adrian  Staehelin.  (Basel,  Helbing  &  Lichtenhahn  1976)  151-160. 

MOS.  United  States  of  America  [A  Survey  of  the  Legal  System]. 

In:  International  Encyclopedia  of  Comparative  Law,  Vol.  I:  National  Reports.  (Tübin- 
gen, Mohr  1976)  U/131-U/163. 
[In  der  Bibliographie  in  lus  Privatum  Gentium  Nr.  370.] 

409.  [R]  Varano,  Vincenzo.  Organizzazione  e  garanzie  della  giustizia  civile  nell'Inghilterra 
moderna.  Milan,  Giuffre,  1973.  Pp.  vü,  347.  (Studi  di  Diritto  Comparato  a  cura  di  Mauro 
Cappelletti). 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  24  (1976)  118-123. 

Posthum 

1977 

410.  Foreword  to  M.  Glendon*s  State,  Law  and  Family:  Family  Law  in  Transition  in  the 
United  States  and  Western  Europe.  Amsterdam/New  York,  North-Holland  Publ.  Co. 
1977,  vii-x. 


1978 

411.  Vereinbarungen  matrimonii  causa  in  den  Rechten  der  Vereinigten  Staaten  von  America. 
In:  Festschrift  für  Ernst  von  Caemmerer  zum  70.  Geburtstag.  Hrsg.  von  Hans  Claudius 
Ficker,  Detlef  König,  Karl  F.  Kreuzer,  Hans  G.  Leser,  Wolfgang  Freiherr  Marschall  von 
Bieberstein,  Peter  Schlechtriem.  (Tübingen,  Mohr  1978)  987-9%. 

412.  (Mit  Mary  Ann  Glendon)  Marriage:  Interspousal  Relations. 

In:  International  Encyclopedia  of  Comparative  Law,  Vol.  IV:  Persons  and  Family, 
Chapt.  rV  [erscheint  in  1978]. 

413.  (Mit  Mary  Ann  Glendon)  West  German  Marriage  and  Family  Law  Reform. 
The  University  of  Chicago  Law  Review  45  (1977/78)  519. 


VI.  1.  Bibliographie/ Bibliography 

Aufgliederung  nach  Sachgebieten 

Selbständige  Publikationen  sind  mit  '•'  gekennzeichnet. 


469 


I.  ALLGEMEINE  RECHTSLEHRE 

87,  89,203,  220,  251. 

Rezensionen:  99,  134,  143,  162,  183,  184, 189, 193, 226, 253, 270,  323,  376,  386,  387,  389,  392. 


IL  RECHTSSOZIOLOGIE 

215,  338,  374,  378. 

Rezensionen:  83,  90,  91,  92,  117,  138,  139,  141,  292,  299. 


III.  KOLLISIONSRECHT 

1 .  Gesamtdarstellungen  und  Allgemeiner  Teil 

78,  128,  170,  186,  197,  227,  229,  249,  301,  317,  327,  328,  348,  402. 

Rezensionen:  70,  72,  75,  84,  97,  1 10,  121,  146,  163,  167,  177,  182,  190,  194,  276,  290,  326,  393, 

399. 

2.  Besonderer  Teil  und  Rechtsprechungsberichte 

29'=-,  41,  46,  77,  95,  113,  126,  137,  160,  195,  243,  252,  265. 
Rezensionen:  47,  84,  88,  98,  147,  185,  204,  210,  269,  332,  336,  367. 


IV.  RECHTSVERGLEICHUNG 

78,  105,  136,  151,  199,  202,  249,  251,  301  [347],  359,  368,  368a,  385,  388,  396'='. 
Rezensionen:  60,  294,  376,  381,  394. 


V.  EINZELNE  RECHTSSYSTEME 

80,  87,  89,  135,  208,  217,  239,  268,  282,  296,  302,  308,  316,  346,  359,  368,  370,  401,  408. 
Rezensionen:  18,  39,  71,  102,  148,  187,  198,  213,  224,  237,  240,  241,  311,  324,  337. 


VI.  LÄNDERBERICHTE  ÜBER  EINZELNE  JAHRE 

3,  4,  9,  10,  11,  13,  19,  20,  21,  23,  31,  32,  33,  35,  43,  44,  45,  52,  66,  69,  95,  113,  126,  176,  252. 
Rezensionen:  55,  137. 


VII.  VERTRAGSRECHT 

30,  50,  54,  67,  68,  93,  124,  125,  138,  248,  340,  [356],  371. 
Rezensionen:  26,  40,  58,  62,  63,  84,  88,  109,  235,  261,  275,  288,  368b. 


470 


V/.  1.  Bibliographie/ Bibliograph)/ 


VI.  1.  Bibliographie/ Bibliography 


471 


VIII.  DELIKTSRECHT 


6,  64,  65,  129,  130.  131. 
Rezensionen:  58,  116.  133. 


XV.  ÖFFENTLICHES  RECHT 
(einschl.  Straf  recht) 

8,  14,  115,  175,227,  265,  398. 

Rezensionen:  1,  25,  37,  122,  123,  147,  152,  188,  192,  209,  212,  223,  236,  267,  280,  304. 


IX.  SACHEN-  UND  TREUHANDRECHT 


5,  24,  81,  86,  283. 

Rezensionen:  27,  48,  56,  74,  76,  100,  111,  207. 


XVI.  VÖLKERRECHT  UND  ZEITGESCHICHTE 

53,  142,  149,  150,  153,  154,  171,  172,  173,  174,  179,  196,  227,  231,  265,  273.  380. 
Rezensionen:  155,  156,  157,  161,  165,  166,  188,  207,  222,  233,  281,  304. 


X.  FAMILIENRECHT 

1 .  Allgemeines 

132,  180,  242,  295,  307,  310,  329,  397,  403,  410. 
Rezensionen:  331,  333,  335,  391. 

2.  Eherecht 

34,  104, 164, 200, 201 , 21 1, 238, 244, 255, 256, 258, 259, 260,  266,  274,  277, 278,  284,  297, 298, 

305,  309,  315,  318,  334,  339,  349,  351,  354,  360,  364,  372,  382,  383'^  395,  406,  407,  411,  412, 

413. 

Rezensionen:  47,  85,  101,  107,  222,  225,  279,  289,  300,  325. 

3.  Sonstige  Einzelfragen 
2,  263,  314,  330,  344. 
Rezensionen:  28,  57,  108,  120,  293,  390. 


XVII.  WÜRDIGUNGEN 

159,  216,  221,  245,  246,  250,  303,  328,  341,  365,  369,  384. 
Rezensionen:  145,  233,  405. 


XVIII.  BIBLIOGRAPHIEN 

9,  10,  20,  21,  32,  33,  35,  43,  45,  51,  232,  247,  257,  264,  271,  272,  285. 
Rezensionen:  205,  206,  254. 


XI.  ERBRECHT 

5,  79,  94,  118,  140,  169''-,  178,  218,  228,  230''-,  243,  286,  312,  313,  319,  320,  321,  322,  329,  342, 
343,  350,  352,  353,  355,  357,  358,  362,  363,  366,  377^^,  379,  404. 
Rezensionen:  106,  181,  234,  291. 


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XII.  HANDELS-  UND  ARBEITSRECHT 


12,22.  119,  127. 

Rezensionen:  59,  61,  96,  144,  262. 


XIII.  VERFAHRENSRECHT 


15,  16,  17,  29'=-,  36,  42,46,  77,  82. 
Rezensionen:  7,  38,  49,  73,  84,  101,  409. 


XIV.  RECHTSUNTERRICHT 

103,  105,  114,  136,  151,  158,  191,  197,  199,  202,  296,  306,  358a,  [361],  370,  373,  375,  400. 
Rezension:  168. 


BAUR  AU  LAC 


ZÜRICH 


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JUSTICES    CHAMBERS 

lOO    CENTRE    STREET 

NEW  YORK,N.  Y.  IOOI3 


ERNST  H.  ROSENBERGER 

JUSTICE 


January  27,  1983 


Prof.  Dr.  Ernst  C.  Stiefel 

200  Park  Avenue 

New  York,  New  York  10166 

» 

Dear  Professor  Stiefel: 

It  was  good  to  see  you  at  the  law  school  last  week. 
Congratulations  again  on  your  invitation  to  lecture  at 
the  German  Embassy  in  Tel-Aviv,   I  eim  certain  that  the 
evening  will  be  very  interesting,  informative  and  im- 
portant. 

After  some  research  and  inquiry,  I  have  found  no 
German-born  judges  other  than,  as  mentioned,  Judge 
Qgrtrud,Jlainzer  qf   the  Family  Court,  Judge  Herman  Cahn^ 

of  the  Civil  Court  of  the  City  of  New  York  and  myself.^ 
I  am  enclosing  a  copy  of  my  resume. 

I  hope  you  enjoy  your  trip  and  look  forward  to  see 
ing  you  after  your  return. 

Sincerely, 


EHR/ gr 
Encl. 


ERNST  H.  ROSENBERGER 


ERNST  H.  ROSENBERGER 


JUDICIAL  OFFICE : • 

Presiding  Justice,  Extraordinary  Special  and  Trial  Term  of  the 
Supreme  Court,  for  investigation  of  corruption  in  the  Criminal 
Justice  System  (January,  1978  -  present) 

Justice  of  the  Supreme  Court,  State  of  New  York  (January,  1977  -  present) 

Criminal  Trial  Part;  Central  Narcotics  Conference  Part; 

Central  Narcotics  Trial  Part;  Homicide  Conference  and 

Assignment  Part;  Homicide  Trial  Part;  Civil  Trial  Part; 
Civil  Motion  Part. 

Acting  Justice  of  the  Supreme  Court,  State  of  New  York 
(March,  1973  -  December,  1976) 

Judge  of  the  Criminal  Court,  City  of  New  York  (April,  1972  -  December,  1976) 

New  York  State  Delegate,  National  Conference  of  Special  Court 
Judges  (1980). 

Judicial  representative  from  the  State  of  New  York  at  the  Depart- 
ment of  Justice  Conference  in  Washington  on  the  Future  Standards 
of  Defender  Services  in  the  United  States  (1976) . 
<^ 

I  One  of  two  judges  from  the  United  States  to  go  to  West  Germany, 
/  at  the  invitation  of  the  government,  to  observe  and  study  Youth 
Laws  and  the  Courts  (1975). 

Included  in  every  New  York  Magazine  and  Village  Voice  compilation 
of  outstanding  judges  in  New  York,  as  well  as  in  Ralph  Nader 's 
Verdicts  on  Lawyers . 

EDUCATION: 

City  College  of  New  York,  B.A.  (1955) 

New  York  Law  School,  J.D.  (1958) 

Attended  with  scholarship;  Associate  Editor  of  Law  Review, 
second  year;  Editor-in-Chief  of  Law  Review,  third  year; 
National  Moot  Court  Competition;  Moot  Court  Award  at 
graduation. 

Northwestern  University  School  of  Law,  Certificate  (1960) 

Summer  Course  in  Criminal  Law  and  Practice 

National  College  of  the  State  Judiciary,  University  of  Nevada, 
Certificate  (1976) 


BAR  ADMISSIONS: 

New  York  State  (1958) 

United  States  District  Court  for  the  Southern  District  of 
New  York  (1959) 

United  States  District  Court  for  the  Eastern  District  of 
New  York  (1961)  i'Lricc  or 

United  States  Customs  Court  (1962) 

United  States  Court  of  Appeals  for  the  Second  Circuit  (1962) 
Supreme  Court  of  the  United  States  (1970) 
PRACTICE: 

Extensive  trial  experience  in  State  and  Federal  Courts  in  New 
York  and  other  states.    This  included  criminal  cases  ranging 
from  disorderly  conduct  through  conspiracy  and  homicide   Civil 
cases  of  every  type  including  contract,  matrimonial,  commercial 
custody,  personal  injury  and  property  damage.  equity,  election  ' 
agamst  a  will,  landlord-tenant ,  and  others . 

Substantial  portion  of  practice  consisted  of  Civil  Rights  and 
Civil  Liberties  litigation  in  New  York  and  throughout  the 
South  without  fee  or  salary.   This  included  the  Freedom  Ride 
cases  m  Mississippi  in  1961.  Federal  election  cases  in 
Northern  Florida  in  1964.  special  election  in  Sunflower  County. 
Mississippi  m  1967  and  many  other  cases. 

Served  as  a  volunteer  cooperating  trial  counsel  on  cases  for 
the  American  Civil  Liberties  Union.  New  York  Civil  Liberties 
Union,  NAACP.  American  Jewish  Congress,  Legal  Aid  Society 
Society  of  Friends.  Lenox  Hill  Neighborhood  House,  and  others.. 

Technical  Assistance  and  Evaluations  Consultant  to  the  Director 
0^^(1970)''''''''^^'  ^^^'"''^  °^  Economic  Opportunity,  Washington. 

TEACHING: 

New  York  State  Bar  Association,  Award  for  Outstanding  Work  in 
the  Field  of  Criminal  Law  Education  (1980) 

Adjunct  Professor  of  Law,  New  York  Law  School  (1976  -  present) 

Faculty  Member,  Center  for  Trial  and  Appellate  Advocacy,  Hastings 
College  of  the  Law,  University  of  California,  San  Francisco  (1979) 

Lecturer:  Brooklyn  Law  School;  St.  John 's  Law  School;  John  Jay 


-2- 


N 


College j  The  New  School;  Appellate  Division,  Special  Projects; 
New  York  County  Lawyers '  Association  (General  Practice  Course, 
Recent  Developments  in  Law  Course,  Criminal  Practice  Course);' 
Pratt  Institute  (Law  of  Real  Estate) ;  Courses  for  New  York  State 
Supreme  Court  Justices,  New  York  City  Civil  and  Criminal  Court 
Judges;  New  York  State  Bureau  of  Prosecution  and  Defense  Services; 
New  York  City  Police  Department,  Homicide  Investigator ' s  Course; 
Co-chairman,  Criminal  Trial  Advocacy  Course,  Appellate  Division i 
First  Judicial  Department. 

BAR  ASSOCIATIONS: 

American  Bar  Association: 

Criminal  Justice  Section 
Judicial  Administration  Division 

National  Conference  of  State  Trial  Judges: 

Committee  on  Implementation  of  Standards 
of  Judicial  Administration 

American  Judicature  Society 

American  Society  for  Legal  History 

New  York  State  Bar  Association: 

Executive  Committee  of  Criminal  Justice  Section 
Chairman,  Committee  to  Improve  the  Ef f ectiveness 
of  the  Criminal  Justice  System 
Committee  on  Criminal  Courts 

Association  of  the  Bar  of  the  City  of  New  York: 

Committee  on  Criminal  Courts,  Law  &  Procedure 

Committee  on  Lectures  and  Continuing  Education 

Committee  on  Police  Law  &  Policy 

Committee  on  Criminal  Advocacy 

Committee  on  Art  Law 

Entertainment  Committee 

Advisory  Panel  to  Special  Committee  on  Criminal  Justice 

New  York  County  Lawyers'  Association: 

Co-chairman,  Trial  Practice  Course 
Committee  on  Penal  and  Correctional  Reform 
Committee  on  Civil  Rights 
Committee  on  Practical  Legal  Education 

Association  of  Justices  of  the  Supreme  Court,  State  of  New  York 
Chairman,  Committee  on  Reform  of  the  Law 
Committee  on  Judicial  Conduct 

MILITARY: 

United  States  Army,  Corporal,  lOlst  Airborne  Division  (1949-1951) 


-3- 


Holokaust).  Mitgl.  Brilh  Hanoar;  »  1952  Anni  Möller 
(geb.  1921  Hamburg),  Kinderschwester;  Kj  Yaakov 
(geb.  1953).  IDF;  Miriam  (geb.  1957);  SM;  deutsch.  Pal./IL, 
IL  u.  deutsch.  Weg:  1939  Pal. 

1936-37  landwirtschaftl.  Hachscharah  Wiesbaden.  1937-38 
Stud.  isr.  Lehrerbildungsanstalt  Würzburg.  1939  Examen  als 
ReligLehrer,  Mitgl.  Esra,  Bhth  Hanoar,  Brith  Chaluzim  Datum, 
Sammlung  von  Geldspenden  für  KKL  u.  Keren  Torah  vaAvo- 
dah,  10.  Nov.  1938  verhaftet.  März  1939  Emigr.  Palästina  mit 
B  Ill-Zertifikat.  1939-42  Stud.  Misrachi  PH.  Grundschulleh- 
rerexamen. Stud.  Hcbr.  Univ..  1943-49  Grundschullehrer,  u.a. 
1947-48  Lehrer  in  D.  P.- Lagern  in  Deutschland.  1951  M.  A. 
Hebr.  Univ..  ab  1952  Beamter  im  isr.  Wohlfahrtsmin.,  1952-54 
Assist,  des  Schulinspektors.  1956-59  in  der  Forschungsabt.; 
gleichz.  1956-58  Stud.  Hebr.  Univ..  1959-62  Schulinspektor  für 
Heime  für  jugendl.  Kriminelle,  1962-72  Dir.  Abt.  für  geistig 
Behinderte.  1972-73  Dir.  Abt.  für  örtl.  Sozialämter,  ab  1973 
Dir.  für  Rehabilitierung.  Ab  1941  Mitgr.  u.  Mitgl.  Mischmeret 
haZeirah  shel  haPoel  haMizrahi.  ab  1963  Mitgl.  u.  1965-67  Vi- 
zepräs, der  Loge  B'nai  B'rith,  Mitgr.  isr.  Sektion  der  Internat. 
Soc.for  the  Sciences.  Lebte  1976  in  Jerusalem. 

W:  Batei  Yeladim  beYisrael.  (Kinderpflcgestätten  in  Israel. 
Hg.)  1961 ;  The  Care  of  the  Mentally  Retarded  in  Israel.  1968. 
Qu:  Fb.  Hand.  -  RFJI. 

Rosenberg,  Werner.  Dr.jur..  Rechtsanwalt;  geb.  6.  Juni  1903 
Beriin.  gest.  3.  Mai  1957  New  York;  jüd.;  V:  Dr.  med.  Arthur 
R.;  G:  Henry  (Hendrik)  Lindt.  A:  USA;  StA:  deutsch;  USA. 

Weg:  1938  USA. 

Stud.  Rechtswiss.  Würzburg  u.  Beriin,  ab  1922  Mitgl.  KC, 
1923  Mitgl.  AStA  Beriin.  Mitgl.  Hauptvorst.  CV  u.  Mitarb. 
CV-Zeitung  Beriin.  1926^  Referendar.  1930  Assessor,  1930 
Prom.  Breslau,  bis  1933  RA  in  Beriin,  1933  Berufsverbot;  bis 
1938  einer  der  Dir.  des  Hilfsvereins,  charterte  Nov.  1936  für 
Hilfsverein  Flüchtlingsschiff  Stuttgart  für  Fahrt  nach  Südafri- 
ka, um  jüd.  Emigr.  vor  Inkrafttreten  neuer  südafrikan.  Ein- 
wanderungsbestimmungen die  Einreise  zu  ermöglichen,  1938 
Vertr.  des  Hilfsvereins  auf  der  Konf.  von  Evian.  1938  Emigr. 
USA;  Stud.  Fordham  Univ.,  RA-Zulassung  in  New  York,  RA 
u.  Vertrauensanwalt  des  dt.  GenKonsulats  New  York.  Vorst.- 

Mitgl.  A.FJ.C.E. 

W:  Das  Recht  der  akademischen  Grade  in  Preußen  (Diss.). 
1930;  Art.  über  Minderheitenrecht  in  Fachzs.  Qu:  EGL.  Z.  - 
RFJI. 


Rosenberger,  Ernst  Hey,  J.  D.,  Richter;  geb.  31.  Aug.  1931 
Hamburg- Wandsbek;  jüd.;  V:  Dr.  med.  Ferdinand  R.  (geb. 
1892  Ermetzhofen/Bayern,  gest.  1942  USA),  jüd.,  Arzt,  1935 
Emigr.  USA;  M:  Edith,  geb.  Heymann  (geb.  1903  Friedrich- 
stadt/Schlesw.-Holst.),  jüd.,  1935  Emigr.  USA;  G:  Lotte 
Künstler  (geb.  1925  Hamburg),  1935  Emigr.  USA,  VerwTätig- 
keit  am  Queen's  Coli.  New  York;  oo  I.  1968-70  Anna  Jane 
Warshaw  (geb.  1942  Detroit/Mich.),  jüd.,  B.A.,  gesch.;  II.  1978 
Judith  A.  Brailey  (geb.  1943),  Ph.  D.,  Psychotherapeutin,  Doz. 
Lehman  Coli.,  City  Univ.  New  York;  StA:  deutsch,  1943  USA. 

Weg:  1935  USA. 

1935  Emigr.  USA  mit  Familie,  1949  Stud.  City  Coli.  New 
York,  1949-51  US-Armee.  1955  B.A.  City  Coli.  New  York, 
anschl.  Stud.  Rechtswiss.  New  York  Law  School,  1958  J.D.; 
Chefred.  The  Law  Review.  1958-59  Mitarb.  im  RA-Büro 
Kunstler  &  Kunstler  New  York,  1960  Approbation  der  North- 
western Univ.  Law  School  Chicago,  1959-70  RA  in  New  York, 
1970-72  Teilh.  Ordover,  Rosenberger  and  Rosen  New  York. 
1972-76  Richter  am  Criminal  Court  New  York,  1973-76  stellv. 
Richter  am  N.Y.  State  Supreme  Court,  1976  Approbation  Nat. 
Coli.  State  Judiciary  der  Univ.  Nevada,  ab  1977  Richter  am 
N.Y.  State  Supreme  Court.  Adjunct.  Assoc.  Prof.  New  York 
Law  School,  Beteiligung  an  zahlr.  Bürgerrechts- Prozessen,  u.a. 
1961  Fall  der  Mississippi  Freedom  Riders;  Stud.  des  Jugend- 
strafvollzugs in  Deutschland  (BRD)  auf  Einladung  der  dt. 
Reg.;  1978  Richter  im  Korruptionsverfahren  gegen  Angehö- 
rige der  Strafjustiz  in  New  York  City;  Berater  des  Ltr.  der 
Rechtsabt.  im  US  Off.  of  Econ.  Opportunities  Washington/ 


D.C..  1977  VorstMitgl.  Blut  Card,  Dir.  Kinderpflcgeheim  Ab- 
bott House  Irvington/N.Y.,  Mitgl.  Assn.  ofthe  Bar  of  the  City 
ofNew  York,  Am,  Bar  Assn,  Nat.  Cor\f.  of  State  TrialJudges. 
Am.  Judges  Assn.,  Am.  Judicaturt  Soc.  Lebte  1977  in  New 
York.  -  Ausz.:  Moot  Court  Award  der  New  York  Law  School. 

L:  u.a.  Nader.  Ralph.  Cruel  and  Unjust  Justice.  1974;  Nader, 
Ralph,  Vcrdicts  on  Lawyers.  1976.  Qu:  Fb.  -  RFJI. 


RosenbUtt,  Edgar  Frlti.  Dr.  phil..  Industrieller;  geb.  30.  Juli 
1901  GroÜenhain/Sa.;  ev..  Quäker;  V:  Arthur  R.  (geb.  1865 
Lengefcld/ Hessen,  gest.  1944).  anglikan.,  Kaufm.;  M:  Maria, 
geb.  Schuster  (geb.  Wien.  gest.  USA),  kath..  1940  Emigr.  USA; 
C:  Paul  (geb.  1896  Großenhain,  gef.  im  1.  WK);  Margrit 
(geb.  1898  Großenhain),  Stud.  Lehrerseminar,  Emigr.  GB. 
USA.  Lehrerin  am  Midland  Lutheran  Coli.,  Tremont/Nebr.; 
oo  1928  Herta  Fischer  (geb.  1903  Meiningen/Thür.),  Quäker, 
Stud.  Leipzig.  Apothekerin.  1935  Emigr.  USA  mit  Kindern, 
Schriftst.;  K:  Christine  Downing  (geb.  1930),  Ph.D.,  Prof.  für 
Theol.  San  Diego  State  Univ.;  Gerd  Matthew  (geb.  1932),  Ph.D. 
Princeton  Univ..  Prof.  Chemie  Pa.  State  Univ.;  Johanna  Maria 
Alger  (geb.  1934  Leipzig);  SM;  deutsch.  1941  USA.  Weg:  1934 
GB,  1935  USA. 

1922-28  Stud.  Chemie  Tübingen  u.  Leipzig,  1930  Prom.  Leip- 
zig, 1929-33  Assist,  ehem.  Labor  der  Univ.  Leipzig.  1934 
Emigr.  GB.  1934-35  Forschungsarb.  Cambridge  Univ.;  1935  in 
die  USA,  1935-41  Forschungschemiker  Baker  Co./N.J., 
1941-69  Angest..  1952-58  Vizepräs.  u.  1958-65  Dir.  bei  Engel- 
hard Industries  Inc.  Newark/N.J.,  zugl.  1965-69  Präs.  u.  stellv. 
Vors.  bei  Engelhard  Minerals  &  Chem.  Corp.,  1969  Ruhe- 
stand; in  den  60er  Jahren  Präs.,  Dir.  u.  stellv.  Vors.  versch. 
Tochterges.  der  Engelhard  Minerals  u.  Chemicals  Corp.  in  Ita- 
lien, Japan,  Südafrika  u.  GB,  1958-60  Dir.  Nuclcar  Corp.  Am., 
1963-69  Minerals  &  Chem.  Philipp  Corp..  1966-69  Amersil 
Inc.  &  Oriental  Diamond  Indus.  Ltd.;  Mitgl.  Am.  Chem.  Soc, 
Am.  Assn.  Advancement  of  Science.  Am.  Inst.  Management,  Am. 
Inst,  of  Mining,  Metallurgy  and  Petroleum  Engineers.  Lebte 
1977  in  Peapack/N.J. 

W:  Zur  Konstitution  der  Platin-diamin-  und  der  Platin-te- 
tramin-Verbindungen  (Diss.),  1930.  Qu:  Fb.  Hand.  Pers.  Publ. 
-  RFJI. 


Rosenblüth,  Martin  Michael.  Dr.  phil.,  Verbandsfunktionär. 
Ministerialbeamter;  geb.  1.  Febr.  1886  Messingwerk  bei  Ebers- 
walde/Brandenburg; gest.  7.  Juli  1963  Tel  Aviv;    V:  Samuel 
(geb.  1854  Ungarn,  gest.  1925  Beriin).  Stud.  Jeschiwah  Preß- 
burg. 1871-1910  bei  Metallgroßhandel  Aron  Hirsch  &  Sohn. 
1911-25  Fabrikant  in  Beriin;  M:  Fanny,  geb.  Pulvermacher 
(geb.  1861  Beriin.  gest.  1949  Tel  Aviv),  jüd.,  Kindergärtnerin- 
nen-Seminar. Gouvernante,  1931  nach  Pal.;  G:  Dr.jur.  Pinhas 
Rosen  (Felix  Rosenblüth)  (geb.  1887  Messingwerk,  gest.  1978 
Kefar  Saba/IL),  RA,  1931  nach  Pal..  Mitgr.  von  I.O.M.E.. 
1949-68  M.K..  1948-61  Justizmin..  ab  1961  Vors.  Liberale  Par- 
tei', Malli  Danziger  (geb.  1889  Messingwerk),  1923  nach  Pal.; 
Joseph  (geb.  1892  Messingwerk.  gest.  1954  Tel  Aviv).  Kaufm. 
in  Beriin.  1933  Emigr.  Pal.;  Dr.  med.  Leo  R.  (geb.  1893  Mes- 
singwerk, gest.  1966  Tel  Aviv),  Kinderarzt,  1922  nach  Pal.. 
Arzt;  Max  (geb.  1897  Messingwerk,  gef.  1916);  Elsa  Sternberg 
(geb.  1899  Messingwerk).   1933  Emigr.   Pal.,  Schriftstellerin; 
oo  1918  Marie  Zellermeyer  (geb.  1894  Wien),  jüd..  Stud.  Med. 
Beriin.  1933  Emigr.  GB,  1941  USA.  1963  CDN;  K:  Eli  (Mi- 
chael A.  Howell)  (geb.  1919  Kopenhagen,  gef.  März  1945  I). 
1933  Emigr.  GB.  B.Sc.  Univ.  London,  ab  1942  Freiw.  bei  den 
Royal  Engineers;  Gideon  (geb.  1921  Beriin).  1933  Emigr.  GB. 
1940  CDN,  Ph.D.  Columbia  Univ..  Prof.  für  Wirtschaftswiss. 
Univ.  of  Brit.  Columbia  Vancouver;  Raja  (geb.  1925  Beriin), 
1933  Emigr.  GB,  1941  USA,  M.A.  New  York  Univ.,  Biologin, 
1967  nach  CDN;  StA:  deutsch.  Pal./IL.  Weg:  1933  GB.  1941 

USA. 

Stud.  Hamburg.  München.  Beriin  u.  Marburg.  1909  Prom. 
Kiel.  1910  Staatsexamen.  1910-15  Sekr.  des  Präs.  u.  des  Inneren 
Aktionskomitees  (David  Wolffsohn,  Otto  Warburg,  Jacobus 
Kann)  der  WZO-Zentrale  in  Köln,  später  in  Beriin.  1915-20 
mit  Dr.  Simon  Bernfeld  Ltr.  der  Geschäftsstelle  in  Kopenha- 


ERNST  C.  STIEFEL. 


THE  GRACE  BUILDING 

1114  AVENUE  OF  THE  AMERICAS 

NEW   YORK,  NEW  YORK    I0036-7794 


TEL:  (212)   626-4600 
fax:  (212)    626-4  I20 


30  -  Juristen  Zeitung  611  (no.  12,  1995) 

Kurzbeitrag 

Zur  Wirkung  deutscher  Emigranten  auf  die 
Rechtsentwicklung  in  USA  und  Deutschland* 

Die  Rechtswissenschaft  befindet  sich  heute  und  seit  fast  50  Jahren 
mitten  in  den  Auseinandersetzungen  um  das  Dritte  Reich,  denn  die 
Aufgabe,  sich  dieser  Vergangenheit  zu  steilen  -  lange  das  Schicksal  al- 
ler Deutschen,  ob  sie  es  aufnehmen  oder  nicht  -  hat  für  Juristen  be- 
sondere Bedeutung.  Schon  bald  nach  Kriegsende  schrieb  Franz  Böhm-. 
«Zwei  ehrwürdige  Hervorbringungen  der  Kultur,  die  Wissenschaft 
und  das  Recht,  haben  in  unserer  Zeit  und  leider  auch  in  unserem  Land 
böse  Tage  erlitten.  Es  will  uns  heute  wie  ein  schlimmer  Traum  er- 
scheinen, wenn  wir  an  den  Zustand  denken,  in  dem  wir  über  ein  Jahr- 
zehnt gelebt  haben."»  Der  schlimme  Traum  ist  mit  der  Zeit  verblaßt, 
dafür  besteht,  ja  wächst,  der  Bedarf  an  dem  -  wenn  auch  nur  histon- 
schen  -  Verstehen  dieser  Zeit  und  ihrer  Nachwirkung  in  den  ersten 
Nachkriegsepochen. 

Die  Aufarbeitung  dieser  doppelten  Vergangenheit  des  Rechts  fing 
relativ  früh  an.  die  der  Rechtsanwender  und  der  Rechtswissenschaften 
aber  erst  viel  später^,  aus  allzuverständlichen  Gründen,  die  man  ent- 
weder mit  der  »zweiten  Schuld"'  oder  mit  den  etwas  mehr  ausgewo- 
genen Urttilen  ■^OuSi.ollcis''  ir.  V-nbi.idun'^  bringen  lunr.  Dis  Zui-2J7- 
menspielen  personeller  Kontinuität  und  -  teilweise  gerade  dadurch 
verursachter  -  geistiger  Diskontinuität  tat  das  seinige,  um  diese  Pro- 
zesse zu  verlängern  und  zu  verschieben.  Das  persönliche  Moment 
überspiehe  oft  das  institutionelle  oder  wissenschaftliche:  Die  verspä- 
tete Untersuchung  der  Militärjusriz,  heute  viel  im  Gespräch^,  ist  ein 
Beweis  für  die  erste  Verschiebung,  die  weiterlaufenden  Kämpfe  um 
Carl  Schmitt**  für  die  zweite. 


*  Besprechung  von:  Marcus  Lutter,  Ernst  C.  Stiefel  u.  Michael  H. 
Hoeflich  (Hrsg.):  Der  Einfluß  deutscher  Emieranten  auf  die  Rechtsent- 
wicklung in  den  USA  und  in  Deutschland  (Tübingen  1993);  Seitenzahlen 
mit  ,aaC5'  beziehen  sich  auf  dieses  Werk. 

»  Franz  Böhm,  .Gclcirwort",  in:  Hugo  5mz/>e»mer,  Jüdische  Klassiker 
der  Deutschen  Rechtswissenschaft  (Frankfurt  1953).  Sinzheimers  Arbeil 
wurde  schon  1937  im  holländischen  Exil  geschrieben. 

2  Vgl.  z.B.  Ingo  Müller,  Furchtbare  Juristen  (München  1987)  und  die 
beinahe  zur  Mode  gewordenen  Universitätshistorien,  wie  etwa:  Juristen  an 
der  Universität  Frankfurt  am  Main,  Bernhard  Diestelkamp  und  Michael 

Scoileis  (Hrsg.)  (Baden-Baden  1989).  Der  Beitrag  von  Bernhard  Diestel- 
kamp zu  Friedrich  Klausing  (S.  171)  ist  in  unserem  Zusammenhang  beson- 
ders aufschlußreich. 

'  Ralph  Giordano,  Die  Zweite  Schuld  (Hambure  1987).  Auch  die  erste 
bedeutende  Schrift  zu  dieser  Aufarbeitungsfragc,  Alexander  Mitscherlich/ 
Grete  Mitscherlich,  Die  Unfähigkeit  zu  trauern  (Berlin  1964)  zählt  wohl  zu 
dieser  Richtung. 

■*  Vgl.  etwa  Michael  Stolleis,  »Rechtsordnung  und  Jusdzpolitik 
1945-49"  in:  Europäisches  Rechtsdenken  in  Geschichte  und  Gegenwart, 
FS  Helmut  Going  (München  1982);  ders.,  J^\e  Rcchtseeschichte  im  Na- 
tionalsoziaiismus: Umrisse  eines  wissenschaftsgeschicndichen  Themas* 
in:  Michael  ScoUeu  und  Dieter  Simon  (Hrsg.),  Rcchisgcschichcc  im  Nado- 
nalsozialismus  (Tübingen  1989). 

*  Vgl.  nur  Erich  Schwmge,  Die  deutsche  Militäriusriz  in  der  Zeit  des 
Nationalsozialismus  (Marburg  1977)  und  Fritz  Wüüner,  Die  NS-MiÜtär- 
jusriz  und  das  Elend  der  Geschichtsschreibung  (Baden-Baden  1991);  für 
einen  kurzen  aber  prägnanten  Überblick  vgl.  Günther  Weinmann,  J!)ie 
Bewältigung  der  nationalsozialistischen  Vergangenheit  in  der  Justiz",  in: 
Justizministerium  Baden- Würuemberg  und  Landeszentrale  für  polidsche 
Bildung  Baden-Württemberg  (Hrsg.),  Recht  im  Nadonalsozialismus 
(Stuttgan  1993). 

*  Vgl.  nur  Paul  Noack,  Carl  Schmitt  -  Eine  Biographie  (Berlin  1993) 
und  Bernd  Rüthers,  «Wer  war  Carl  Schmitt?  Bausteine  zu  einer  Biogra- 
phie", NJW  1994, 1681. 


AvAu/ 


Aber  wie  man  auch  zu  diesen  Themen  der  Vergangenheitsaufarbci-  : 
tung  und  ihren  Lücken  und  Tücken  steht,  und  wie  schwer  es  auch  sein 
mag,  Hattenhauers  Forderung  aufzunehmen,  den  Zugang  zur  NS- 
Zeit  über  biographische  Forschung  zu  gewinnen^,  wenn  die  zu  Erfor-  \ 
sehenden  in  und  für  das  NS-Deuischland  tätig  waren  -  einer  Gruppe 
von  unbelasteten  früheren  Rechtswissenschaftlern  zu  begegnen,  ihre 
damalige,  nachkriegs-  und  heutige  Virkung  zur  Sicht  zu  bekonunen, 
könnte,  ja  sollte  eigentlich  alle  Juristen  interessieren,  die  noch  nicht 
bereit  sind,  die  NS-Zeit  und  ihre  Bedeutung  für  das  heutige  Recht 
gänzlich  zu  den  geschichtlichen  Akten  zu  legen.  Eine  solche  Gruppe 
treffen  Sie  hier,  die  Gruppe  der  EmigranienS. 

Dieses  Buch,  das  Ergebnis  einer  angesehenen  Bonner  Konferenz  im 
Herbst  1991,  erzählt  in  kurzen  Essays  mit  unterschiedlichem  Um- 
fang, Format  und  Tiefe  von  der  Herkunft,  dem  Schicksal  und  dem 
Einfluß  von  zwei  Dutzend  über^'iegend  jüdischer,  akademischer,  ju- 
ristisch geschulter  und  während  des  Dntten  Reichs  nach  Amerika 
emigrierter  Persönlichkeiten.  Über  einige  wird  mehrmals  referiert,  oft 
von  persönlicher  einerseits,  von  wissenschaftlicher  Seite  andererseits, 
meistens  ein  Bericht  von  deutscher,  einer  von  amerikanischer  Seite. 
Dazu  kommen  persönliche  Erinnerungen  von  zwei  der  besprochenen 
Personen  -  Stefan  Riesenfeld  und  Rudolf  Schlesinger  -,  eine  liebens- 
würdige Würdigung  Kesslers  über  den  großangelegten  Versuch  seines 
zu  früh  verstorbenen  Kollegen  Albert  Ehrenzzjeig,  eine  Psychoanaly- 
tic  Junsprudence**  zu  begründen,  und  ein  ebenso  liebenswürdiger  wie 
ergreifender  Bericht  über  die  persönlichen  und  fachlichen  Bedingun- 
gen des  Erfolges  in  der  Emigradon,  geschrieben  von  einer  Leidens- 
und Wcg^cfäL-dii  ilüvii  Kollegen,  Vc.u  Bolgar.  Drei  der  Essays  iind 
allgemeiner  Natur,  zwei  davon  betreffen  rechtswissenschaftliche  The- 
men'O;  eines  -  von  Lepsius^^  -  bespricht  die  Sozialwissenschaftler  un- 
ter den  Emigranten. 

Ein  Fazit  kann  vorausgenommen  werden:  Die  USA  waren  in  den 
dreißiger  Jahren  reif  für  eine  akademische  Befruchtung,  für  die  der 
Großteil  der  emigrierten  Gelehnen  geradezu  wie  geschaffen  war.  Ins- 
besondere die  Laz:  Schools,  an  der  Nahtstelle  zwischen  gewachsener 
Tradition  und  neuer  wissenschaftlicher  Ambition,  genossen  diesen 
Vorteil  in  besonderem  Maße.  Die  starke  antideutsche  Welle,  vom  Er- 
sten Weltkrieg  verursacht,  war  verebbt,  und  die  Universitäten  besan- 
nen sich  wieder  der  Vorteile  und  Tugenden  der  deutschen  akademi- 
schen Tradidon.  Wer  von  diesen  Emisranten  an  eine  Law  School  be- 
rufen  wurde,  hane  -  ich  kann  das  aus  eigener  Erfahrung  bezeugen  - 
Einfluß  auf  Kollegen  und  Schüler.  Von  diesem  Einfluß  benchtet  das 
besprochene  Buch. 

Eine  direkte  Ansprache  an  die  heute  lätige  Generadon  kommt  von 
dem  spintus  rector  und  Mitherausgeber  dieses  Buches,  Ernst  C  Stie- 
fel; »Carl  Schmitt,  Präsident  der  national-sozialistischen  Akademie 
für  deutsches  Recht  hat  am  13.  Mai  verkündet:  ,Aus  Deutschland  sind 
sie  ausgespien  für  alle  Zeiten.'  Von  den  Ausgespuckten  sind  heute 
sechs  in  diesem  Raum.  Wir  sind  die  letzten:  fragt  uns  aus!"'-  Genügt 
diese  Aufforderung,  um  Sie  zum  Lesen  dieser  oder  einiger  dieser  Es- 
says zu  bewegen?  Was  sagen  Ihnen  diese  Geschichten? 

Gut,  für  die  LL.M.s  und  Visiting  Scholars  unter  Ihnen,  vor  allem 
für  solche,  die  in  den  Jahrzehnten  vor  1 980  kamen  und  Kollegen  wie 
Edgar  Bodenhetmer,  Albert  Ehrenzweig,  Carl  Fulda,  Heinrich  Kron- 
stein und  Max  Rheinstein  noch  erlebten,  für  die  vielen  Pilger  nach  San 
Francisco  und  Berkeley,  die  heute  noch  einen  David  Daube,  Friedrich 
Kessler,  Stefan  Kuttner,  Stefan  Riesen feld  oder  Rudolf  Schlesinger  er- 
leben können,  ist  dieses  Buch  auch  ein  Stück  ihres  eigenen  Lebens  und 
Wirkens.  Aber  für  die  anderen,  besonders  für  die  Jüngeren  unter  Ih- 
nen? 

Für  die  Zunft  der  Rechtswissenschaftler  gibt  es  einiges  her.  Trans- 
planderung  und  Adaptierung  sind  Begriffe,  die  gerade  in  neuester,  eu- 
ropäischer Zeit  für  die  Rechtswissenschaft  lebenswichtig  geworden 


"^  Hans  Hattenhauer,  Rechtswissenschaft  im  NS-Staat  (Heidelberg 
1987). 

«  Die  zwei  großen  Vorreiter  sind  Horst  Göppinger, Jurisien  jüdischer 
Abstammung  im  Dritten  Reich  fVIllingen  1963;  2.  Aufl.  München  1990) 
und  Ernst  Stiefel  und  Franif  Mecklenburg,  Deutsche  Junsten  im  amerika- 
nischen Exil  (Tübingen  1991);  vgl.  auch  Ernst  Stiefel,  „Die  deutsche  juri- 
stische Emigradon  in  den  USA,  in:  FS  Walter  Oppenhoff  (München  1985). 
MLciden  1971). 

•0  Christian  Joerges,  .Geschichte  als  Nicht-Geschichte:  Unterschiede 
und  Ungleichzeitiekeiten  zwischen  Friedrich  Kessler  und  der  deutschen 
Rechtswissenschan",  aaO,  S.  22\;  John  Langbein,  „The  Influence  of  ibe 
German  Emigres  on  American  La^-  The  Curious  Gase  of  Civil  and  Ci^- 
minal  Procedure,  aaO,  S.  32 1 . 

11  .Juristen  in  der  sozialwissenschaftlichen  Emigration",  aaO,  S.  19. 

>2  Eröffnungsansprache,  aaO,  S.  1, 2. 


f 


sindi^.  Es  sind  "Begriffe,  die  von  einigen  dieser  Essays  behandelt  wer- 
den und  durch  diese  Behandlungen  schon  neue  Diskussionen  hervor- 
gerufen haben '^  Wie  könnte  man  die  Aufnahmefähigkeit  einer  Ge- 
sellschaft für  Rechtsbegriffe  und  Rechtskonstruktionen  einer  anderen 
Rechtskuitur\  besser  überprüfen  als  in  der  Person  der  Überträger? 
Hierzu  Knut* Korr  über  diese  sekundäre  Wirkungsgeschichte  der 
Emigration:  „Der  erste  Schritt . . .  ihre  juristische  Tätigkeit  in  all  ihrer 
kontextuellen.  Fülle  untersuchen.  Der  zweite  . . .  nicht  nur  die  Akti- 
vitäten der  Emigranten  in  Amerika  auszuwerten,  sondern  auch  den 
Wandlungen  in  ihrer  kognitiven  Welt  nachzugehen.  Erst  im  dritten 
Schritt  könnte  man  sich  dann  mit  der  [späteren  Rück]wirkungsge- 
schichte  in  Deutschland  befassen."  *5 

Einige  dieser  Essavs  bieten  Bemerkenswertes  in  dieser  Hinsicht. 
Rückens  Bericht  über  Franz  Neumann  -  wie  und  warum  sein  in  und 
von  Weimar  geprägtes  Fundament  in  der  Bundesrepublik  nicht  Wir- 
kung finden  konnte '^yoerg«'  tiefsinnige  Analyse  der  Konvergenzen 
und  Diskrepanzen  z-^-ischen  Kesslers  zur  Weimarer  Zeit  geprägten 
Vorstellungen  und  der  bundesdeutschen  Rechtswissenschaft  schlecht- 
hin» 7;  Teuhners  Versuch,  Kirchheimer  als  Zeuge  für  die  Notwendig- 
keit einer  Synthese  von  Systemtheorie,  ökonomischer  Theorie  und 
kritischer  Theone  zu  gewinnen'^:  Dies  sind  Aufsätze,  die  auch  jenen 
nützlich  sind,  die  sich  mcht  notwendigerweise  für  den  Titel  des  Bu- 
ches interessieren. 

Für  die  Praktiker  unter  Ihnen:  Was  im  positiven  Gesetz  und  Rich- 
terrecht der  heutigen  Bundesrepublik  vom  amerikanischen  Recht  her- 
geleitet wurde,  und  wie  es  genau  durch  die  Arbeit  einiger  dieser  Emi- 
granten -  auch  schon  vor  der  Auswanderung  -  gestaltet  wurde,  wird 
in  einigen  dieser  Berichte  lebhaft  und  mit  guten  Belegen  offenbart 
Stiimer  über  die  Bedeutung  von  Nadelmann  und  Riesenfeld  für  das 
deutsche  internationale  Insolvenzrecht»^;  Rehhinder  über  Kronstetn 
und  das  deutsche  Kanelirecht^O;  Baums  über  die  nachhaltige  Wirkung 
von  Callmanns  Weimarer  Arbeiten  über  den  unlauteren  Wettbe- 
werb^i;  und  -  ein  Kuriosum  -  Hommelhoff  über  Hachenburg  und 
was  letzterer,  noch  in  Deutschland,  aus  Amerika  heranholte^:  Hier 
werden  Strömungen  und  Richtungen  sichtbar,  die  nicht  jedem  in  der 
Ausbildung  vorgefühn  werden. 

Und  man  kann  vieles  über  die  Wirkung  der  deutschen  Rechtswis- 
senschaft in  den  USA  hier  lernen,  denn  der  Einfluß  dieser  Emigranten 
auf  die  amerikanische  Jurisprudenz,  Gesetzgebung  und  Literatur  - 
der  Einfluß  der  Prozessualisten^;  Kronstems  amerikanische  Wir- 
kung^*; Rabeis  Weiterarbeit  im  Tal  der  Ahnungslosen^*;  Rhemstems 
glänzende  Chicagoer  Zeit^^;  Fulda  und  das  amerikanische  Win- 
schaftsverwaltungsrecht-"  -  kommt  klar  zum  Ausdruck,  wenn  auch 
einiges,  vor  allem  Nussbaums  Verdienste  um  die  Weiterentwicklung 
des  „Rechts  des  Geldes^-s,  nicht  besprochen  wird. 

Ein  schwieriges,  vielleicht  fragwürdiges  Thema  wird  angedeutet. 


aber  nicht  vertiefe  Was  hat  das  praktische  und  das  wissenschaftliche 
juristische  Leben  der  Bundesrepublik  Deutschland  durch  das  Aus- 
speien gerade  dieser  Juristen  verloren?  Ist  es,  und  inwieweit  ist  es,  är- 
mer, einseitiger  geworden?  In  seinen  Ausführungen  zxir  Rolle  der  So- 
zialwissenschaftler unter  den  Emigranten  behauptet  Lepsius:  .Wir  ha- 
ben es  in  dieser  Zeit  [nach  1933]  mit  drei  deutscher  Kulturen  zu  tun, 
derjenigen,  die  im  nationalsozialistischen  Deutschland  herrschte,  der- 
jenigen, die  m  Deutschland  unterdrückt  und  zum  Schweigen  gebracht 
worden  war  und  derjenigen  in  der  Emigration,  Die  letztere  repräsen- 
tiert ganz  überwiegend  die  >Iodeme'  in  der  deutschen  kulturellen 
Entwicklung." 29  Es  ist  ein  kontrovenes  Thema,  denn  .jüdisch"  und 
.modern*  hat  seine  eigene  Geschichte(n). 

Glücklicherweise  braucht  man  dieses  verästelte  Thema  nicht 
durchzuarbeiten,  um  dieses  Buch  und  seine  Berichte  zu  empfehlen.  Es 
ist  ein  Thema,  das  zwar  für  den  wohl  nie  zu  beendenden  Versuch, 
.das"  deutsche  Verständnis  von  seinem  verlorengegangenen  jüdischen 
Teil  zu  schaffen,  weiterhin  kritisch  bleiben  wird.  Für  jeden,  der  über 
die  Bedeutung  dieses  Verlusts  für  die  deutsche  Rechtswissenschaft, 
für  das  deutsche  Recht  und  für  die  deutsche  Gesellschaft  nachdenkt, 
ist  diese  große  Frage  zwar  besonders  wichtig,  weil  sie  unsere  Zunft 
betriffr,  trotzdem  fällt  sie  hinter  dem  Biographischen,  hinter  unserem 
Einblick  in  das  Schicksal  des  einzelnen,  zurück.  Durch  das  persönli- 
che Moment  bekommen  wir  die  Einsichten,  die  von  den  Versuchen, 
die  größeren  Zusammenhänge  und  Ursachen  von  oben  her  zu  verste- 
hen, eher  vernebelt  werden.  Die  Bedeutung  dieses  Verlusts  der  in  der 
Enügration  weiterarbeitenden  Juristen,  aber  auch  die  Bedeutung  der 
Wiedergutmachung  dieses  Verlusts  in  der  Bundesrepublik  Deutsch- 
land, nicht  an  sondern  durch  diese  Emigranten  und  ihre  Weiterarbeit 
wird  in  diesen  Berichten  und  Analysen  bildhaft  und  überzeugend  dar- 
gestellt. Davon  ausgehend,  kann  ein  jeder  den  eigenen  Weg  zu  den 
dem  Persönlichen  übergeordneten  Fragethemen  finden. 

Professor  Richard  Buxbaum,  Berkeley  Calif. 


29  Wie  oben  (Fn.  II),  S.  30. 


13  Vgl.  etwa  ^'olfgano  Wiegand,  „The  Rcception  of  American  Law  in 
Europe",  AmJComLaw  39  (1991),  229. 

1*  Vgl.  nur  Ugo  Mattet.  „Whv  the  Wind  Changed:  Intellectual  Leader- 
ship  in  Western  Law",  AmJCompLaw  42  (1994),  195. 

•5  „Stephan  Kunncr",  aaO,  S.  343,  348. 

'*  .Franz  Leopold  Neumann  (1900-1934)  -  ein  Jurist  mit  Prinzipien", 
aaO,  S.  437. 

17  Wie  oben  (Fn.  10). 

'»  „Man  schrin  auf  allen  Gebieten  zur  Verrechtlichung:  Rechtssoziolo- 
gischc  Theone  im  Werk  Ono  Kirchheimers".  aaO,  S.  505. 

>9  „Kurt  Hans  Nadelmann  und  Stefan  Riesenfeld  und  ihr  Einfluß  auf 
das  deutsche  und  europäische  Insolvenzrecht".  aaO,  S.  493. 

20  .Hemnch  Kronsiein:  Sein  Einfluß  auf  das  deutsche  Rechtsdenken 
und  die  FortentT.'icklung  des  deutschen  Rechts",  aaO,  S,  383. 

2»  .Rechtsnorm  und  richterlicher  Entscheidung  im  Wettbewerbsrecht  - 
Der  Beitrag  Rudolf  Callmanns  zur  deutschen  und  amerikanischen  Rechts- 
entwicklune",  aaO,  S.  73. 

-  .Flexible  Finanzierung  der  Aktiengesellschaft  -  Max  Hachenburg 
und  das  anglo-amerikanische  Recht",  aaO,  S.  213. 

"  John  Langhein,  wie  oben  (Fn.  10). 

24  David  Gerber,  „Heuinch  Kronstein  and  the  Development  of  Ameri- 
can Law",  aaO,  S.  155. 

25  David  Clark,  „The  Influence  of  Ernst  Rabel  on  American  Law", 
aaO,  S.  107;  KegeL  kurzer  aber  schillernder  Bericht  über  Rabel  in  Mi- 
chigan (,We  dicfnot  know  who  he  was";  aaO,  S.  177)  kann  auch  für  das 
Schicksal  mancher  anderen  stehen. 

2*  Mary  Ann  Glendon,  .The  Influence  of  Max  Rheinstein  on  American 
Law",  aaO,  S.  171;  und  auch,  besonders  auf  der  Ebene  des  »law  reform*, 
Harry  Krause,  „Amcncan  Family  Law  and  Brigine  Marianne  Bodenhei- 
mer",  aaO,  S.  309. 

27  Hans  Baade,  .Cari  Fulda",  aaO,  S.  57,  61. 

2«  Zuletzt  y4rf^«r  Nussbaum,  Monev  and  the  Law  (Brooklyn  1950);  vgl. 
JVnhur  Nussbaum  [Obimary]".  ColumbialLRcv  57  (1957).  1. 


Ernst  C.  Stiefel 

THE  GRACE  BUILDING 

1114  AVENUE  OF  THE  AMERICAS 

NEW  YORK,  NEW  YORK  10036-7794 


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23  SEP 

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Dr.  Frank  Mecklenburg 
Leo  Baeck  Institute 
129  East  73rd  Street 
New  York,  NY  10021 


10021-3505  54 


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15  U.S.C.  1.2(1988). 
1 K  1 1  Q  r^   Aa  1 1 988) 

Antitrusi  Division.  Antitrust  Enforcement  Guidelines  for  International  Opera- 
tions 30  n.  159  (1988). 

WuW  1 992. 36;  vviedergegeben  auch  in  30  Inf!  Legal  Matenals  1 491  (1991 ). 
Griffin  New U  .S.  Enforcement  Policy  Is  Assessed.  Nat.L.J.  (March  1 8. 1 992). 
p  23  25  unter  Berufung  auf  Auerbach.  U.S.  toAimAntitojstLawsat  Japan. 
Wasf^ington  Post  (Feb.  22. 1992).  p.  A 1 .  cd.  1 :  Barrett.  Agency  Wants  Bush 
to  Extend  Antitrust  Laws.  Wall  St.J.  (Dec.  30.  1991).  p.  A  3.  col.  1 ;  Griffin. 
E.C.-U.S.  Agreement  on  Antitrust  Already  Has  Had  Impact  on  Business. 
Nat.LJ.  (April  13.  1992).  p.  31-33.  _    .     .    „ 

Verordnung  (EWG)  Nr.  4064/89  des  Rates  v.  21 .12.1989  über  die  Kontrolle 
vonUntemehmenszusammenschlüssen.ABI.EGNr.L395.S.  1  mitBench- 
tigung  in  ABI.  EG  v.  21 .9.1990.  Nr.  L  257.  S.  13;  dazu  Montag- Hwnemann. 

ZIP  1992.  1367  ff.  ...CK 

Donovan  Bar  Group  Tackles  Bankruptcy  and  Antitrust  Issues.  Nat.L.J.  (Feb. 
17  1992)  p.  21  ;ders..  Antitrust  Merger  GuKJelinesReceiveMixedReaction. 
Nat  L  J.  (April  20.  1992).  p.  19.  24;  Jones.  Day.  Reavis  &  Pogue^titrust 
Commentanes.  No.  15.  April  1992;  ausfuhrlich  dazu  die  Q^ifSise  von 


75 

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81 

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83 

84 


DeSanti.  James.  McOavid.  Blumenthal.  Sieptoe  und  Yao.  The  New  Merger 
Guidelines.  Have  They  Changed  the  Ruies  of  the  Game?  in:  61  Antitrust  LJ. 

^5(1993).  ^.     ,    ,  ^,. 

Dazu  ausführlich  MacLachlan.  Baby  Bell  Battle  in  Congress.  Nat.LJ.  (May 

25. 1992).  p.  1.16-18. 

FDICImprovementAct.Pub.L.  102-242(1991).  105  Stat.  2236. 

Douglas  FDIC  Forced  to  Focus  on  Capital  Levels.  Nat.L.J.  (July  13. 1992). 
p.  20;  Ebke.  RIW  1991 .  772.  778;  ders..  RIW  1992,  586,  591 ;  Kaps.  FAZ  v. 
18.12.1992.  Nr.  294.  S.  15. 

12  U.S.C.  1821  (c)(4)(A)a.F.  «    .  ...wav     c 

See  141  des  FDIC  Improvement  Act  »  12  U.S.C.  1821  (c)(4)(A)  n.F. 
Dazu  Douglas.  MarKetplace  Discipline  Is  Reintroduced.  Nat.LJ.  (Feb.  17. 

1992).  p.  22.  ^  ..     ,    , 

vgl.  Lavelle.  OTS  Guidelines  For  Thrifts'  D&Os  Raise  Quesüons.  Nat.L.J. 

(Dec.7.  I992).p.  15. 

57  Fed  Reg.  9172:  Vorschlag:  56  Fed.Reg.  48.457  (Sep.  25. 1991). 

Vgl.  ausführlich  Katcher-Pawlow.  Interbranch  Banking  Regs  Create  Bürden. 

Nat.LJ  (June  1.  1992).  p.  25.  29. 
Vgl.  Ebke.  RIW  1992.  586.  591. 


.^, 


fan  A.  Riesenfeld  zum  85.  Geburtstag 


w 


Wer  ihn  in  letzter  Zeit  in  Bejüel^cler  -  während  einer 
seiner  zahlreichen  "Gastspiele"  -  in  Europa  gesehen  hat. 
wird  es  kaum  glauberTkönnen:  Stefan  Riesenfeld  vollen- 
det am  8.  Juni  1993  sein  85.  Lebensjahr.  Die  DAJV,  de- 
ren Ehrenmitglied  Stefan  RiesenfeW  seit  vielen  Jahren 
ist,  gratuliert  zu  diesem  seltenen  Jubiläum  auf  das  herz- 
lichste. 

Obwohl  Gerhard  Kegel  Riesenfelds  ungewöhnlichen  Le- 
benslauf in  der  vor  zehn  Jahren  erschienenen  Festschrift 
(lus  inter  nationes,  herausgegeben  von  Jayme,  Kegel  und 
Lutter.  Heidelberg  1983)  in  unübertrefflicher  Weise  ge- 
schiWert  hat,  seien  die  Eckdaten  dieser  fesselnden  Ju- 
fistenkarriere  noch  einmal  in  Erinnemng  gerufen.  Riesen- 
feld wird  1908  in  Breslau  geboren.  Er  studiert  Rechtswis- 
senschaften in  München,  Bertin  und  Breslau,  promoviert 
23jährig  mit  einer  Art)eit  über  "Das  Problem  der  ge- 
mischten Rechtsverhältnisse  im  Körperschaftsrecht  un- 
ter besonderer  Berücksichtigung  der  Versicheaingsver- 
eine  auf  Gegenseitigkert".  Die  in  Aussicht  genommene 
deutsche  Hochschullehrertcamere  wird  durch  das  natio- 
nalsozialistische Unrechtsregime  vereitelt.  RiesenfeW 
veriäßt  notgedmngen  Deutschland,  geht  nach  Italien  und 
promoviert  im  Jahre  1934  erneut  in  Mailand.  Auf  Ein- 
ladung von  Professor  Edwin  Dickinson.  der  ihn  als  wis- 
senschaftlichen Mitarberter  heranzieht,  kommt  Riesen- 
feld im  Januar  1935  an  die  University  of  California  nach 
Bert<eley.  Obwohl  er  Englisch  in  der  Schule  nicht  gelernt 
hat  enwirtJt  er  sich  bis  Mai  desselben  Jahres  so  viele 
Sprachkenntnisse,  daß  er  ein  weiteres  Mal  sein  juristi- 
sches Studium,  dieses  Mal  des  amerikanischen  Rechts, 
aufnehmen  kann.  1937  schließt  er  dieses  Studium  m« 
dem  damals  üblwhen  LL.B.  ab.  Anschließend  geht 
Riesenfeld  nach  Harvard,  wo  er  an  der  Law  School  bei 
Felix  Frankfurter  mit  einer  großen  Abhandlung  über  das 
französische  Verwattungsrecht  einen  weiteren  akademi- 
schen Abschluß  (J.S.D.)  erwirt)t.  Es  folgen,  mit  einer  Mili- 
tärdienstuntert)rechung  (1944  bis  1946  im  Pazifik)  14 
Jahre  als  Professor  an  der  University  of  Minnesota.  Ne- 
ben seiner  juristischen  Lehr-  und  Forschungstätis^eit  stu- 
diert Riesenfeld  in  dieser  Zeit  noch  Elektroingenieur- 
Wissenschaften  und  kann  später  nur  mit  Mühe  davon  ab- 
gebracht werden,  seine  juristische  Professur  zugunsten 
einer  Professurfür  Ingenieunwissenschaften  aufzugeben. 
Als  Professor  wird  RiesenfeW  1952  nach  Berkeley  bem- 


28 


fen.  Er  ist  der  weltberühmten  "Boalt  f  aculty"  bis  heute  treu 
geblieben.  Wer  in  den  letzten  Jahren  in  Beri<eley  studiert 
hat,  weiß,  daß  Riesenfeld  trotz  seines  hohen  Alters  nach 
wie  vor  regelmäßig  Voriesungen  zu  den  Gebieten 
Zwangsvollstreckungs-   und   Konkursrecht,    Handels- 
recht, Völkeaecht  und  Rechtsvergleichung  anbietet  - 
dies  übrigens  auch  an  dem  in  San  Francisco  gelegenen 
Hastings  College  of  Law.  Riesenfelds  Schriftenverzeich- 
nis hat  bereits  in  seiner  Festschrift  von  1983  einen  Um- 
fang von  16  Dnjckseiten,  seitdem  ist  es  natüriteh  weiter 
kräftig  gewachsen.  Neben  der  ErartDeitung  neuer  Aufla- 
gen seiner  drei  Casebooks  hat  er  seh  zuletzt  etwa  denn 
internatfonalen  Insolvenzrecht  (in  Festschrift  für  Franz 
Merz)  und  dem  Einfluß  deutscher  Juristen  auf  das  ame 
rikanische  Rechtssystem  gewidmet.  Auf  internationaler 
Konferenzen  ist  er  nach  wie  vor  ein  häufig  und  gern  ge 
sehener  Teilnehmer.  In  Deutschland  hat  er  noch  vor  zwe 
Jahren  während  einer  einsemestrigen  Gastprofessur  ar 
der  Universität  Bonn  Vorlesungen  gehalten.  Insgesam 
dürfte  die  Zahl  seiner  weltweiten  Gastprofessuren  mitt 
leiweile  bei  wenigstens  15  liegen.  Die  Universität  Köli 
hat  ihm  für  seine  Verdienste  im  Jahre  1970  den  Ehren 
doktor  veriiehen.  Unter  der  Regierung  Carter  war  Rie 
senfekJ  von  1977  bis  1981  Counselor  on  Internationa 
Law  im  U.S.  State  Department.  Im  vergangenen  Jahr  is 
eine  "chaired  professorship"  in  Beri^eley  nach  ihm  be 
nannt  und  erstmals  besetzt  worden. 
Auf  Veranstaltungen  der  DAJV  war  RiesenfeW  zulet: 
während  derzeit  seiner  Bonner  Gastprofessur  (1991 )  aK 
tiv.  So  wirirte  er  in  Köln  auf  einer  Podiumsveranstaltun 
zur  Insolvenzrechtsreform  mit  und  berrchtete  dabei  übt 
besonders  wichtige  Aspekte  des  amerikanischen  Reo 
ganisationsvertahrens.  Darüber  hinaus  sprach  er  in  Kof 
stanz  auf  einem  Einführungsseminar  der  DAJV,  um  de 
zahlrefchen  Interessenten  für  ein  Graduiertenstudium 
den  USA  deutiteh  zu  machen,  wetehe  Anforderungen  a 
ein  sotehes  Vortiaben  aus  Sicht  amerikanischer  La 
Schools  gestellt  werden. 

Wer  das  Glück  hatte,  an  der  begehrten  Boalt  Hall 
Beri^eley  studieren  zu  dürfen,  wird  die  Gelegenheit  nie 
versäumt  haben,  eine  Voriesung  bei  Stefan  Riesenfe 
zu  hören,  und  sich  daran  mit  Freude  zurückerinnern.  W 
darüber  hinaus  zum  Kreise  derjenigen  gehört,  denen  St 
fan  Riesenfeld  Jahr  für  Jahr  in  Bertceley  als  academic  a 

ÖAJV-NL  Z 


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ititrustLJ. 
:.LJ.  (May 


13. 1992). 
p8.  FAZv. 


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.  (Feb.  17. 

IS.  Nat.LJ. 

31). 

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viser  zur  Seite  gestanden  hat,  schuldet  ihm  Dank  für  zahl- 
rek:he  Gespräche  und  Ratschläge,  für  die  ertrotz  seiner 
ufertosen  Verpflichtungen  immer  noch  ein  wenig  Zeit  ge- 
funden hat.  ♦ 

Der  8.  Juni  fällt  in  die  Zeit,  zu  der  die  Professoren  von 
Boalt  Hall  damit  beschäftigt  sind,  die  Jahresabschluß- 
examina in  den  berühmten  blue  books  zu  korrigieren.  Wir 
wollen  hoffen,  daß  es  seiner  Familie  und  seinen  Freun- 
den gelingt,  Stefan  Riesenfeld  an  seinem  Ehrentag  we- 
nigstens für  einige  Stunden  aus  dem  Büro  zu  tocken. 


Vielleicht  gelingt  dies  wenigstens  mit  dem  Versprechen, 
unter  den  Präsenten  werde  sich  auch  ein  Mohnkuchen 
nach  heimatlichem  Rezept  befinden. 

Vorstand  und  Mitgliedschaft  der  Deutsch-Amerikani- 
schen Juristenvereinigung  wünschen  Stefan  Riesenfeld 
zu  seinem  Geburtstag  vor  allem  weiterhin  gute  Gesund- 
heit und  viel  Freude  an  seiner  Arbeit.  Wir  hoffen,  ihn  bald 
einmal  wieder  auf  einer  unserer  Veranstaltungen  in 
Deutschland  als  Gast  begrüßen  zu  können. 

Dr.  Hans- Peter  Ackmann  (Köln) 


NEUE  ENTWICKLUNGEN  IM  AMERIKANISCHEN  RECHT 


Entscheidungen  des 

Ausschi iadliche  Zuständigkeit  des  Supreme  Court 

In  Mississippi  v.  Louisiana  (113  S.Ct.  549  [1992])  ging  es  um  die 
Abgrenzung  der  (aligemeinen)  Zuständigkeit  der  Bundesgerichte  und 
der  (ausschließlichen)  Zuständigkeit  des  U.S.  Supreme  Court.  Im  vor- 
liegenden Fall  bejahte  das  höchste  U.S. -Gericht  -  ausnahmsweise  - 
die  eigene  ausschließliche  Zuständigkeit  hinsichtlich  der  Frage,  ob  ein 
bestimmtes  Grundstück  auf  dem  Gebiet  des  Einzelstaates  Mississippi 
oder  auf  dem  Gebiet  des  Einzelstaates  Louisiana  liegt. 

Ausgangspunkt  der  Supreme  Court- Entscheidung  war  ein  Rechtsstreit 
zwischen  zwei  Privatleuten  über  die  Eigentumsverhältnisse  an  einem 
Grundstück,  das  am  Ufer  des  Mississippi  River  liegt.  Zum  Nachweis 
seines  Eigentums  behef  sich  der  Kläger  unter  anderem  auf  eine  vom 
Bundesstaat  Mississippi  ausgestellte  Urkunde  aus  dem  jähre  1933. 
Gegen  die  Berechtigung  von  Mississippi,  eine  derartige  Urkunde  aus- 
zustellen, und  damit  letztlich  gegen  die  Verwendung  dieser  Urkunde 
im  Ausgangsprozeß,  wandte  sich  der  Einzelstaat  Louisiana  als 
Nebenintervenient  mit  der  Behauptung,  das  Grundstück  liege  aus  sei- 
nem Staatsgebiet. 

Das  Bundesbezirksgehcht  in  Mississippi  gab  der  Klage  statt  und  be- 
fand somit,  daß  das  Grundstück  auf  dem  Gebiet  des  Einzelstaates 
Mississippi  liegt.  Nachdem  das  Bundesberufungsgencht  die  erstin- 
stanzliche Entscheidung  aufgehoben  hatte,  nahm  der  US  Supreme 
Court  den  Rechtsstreit  zur  Revision  an,  unter  anderem  hinsichtlich  der 
Frage,  ob  das  Bundesbezirksgehcht  zuständig  war,  über  die  Nebenin- 
terventk)n  von  Louisiana  zu  befinden. 

Offensichtlich  hatte  das  Bundesbezirksgehcht  seine  eigene  Zustän- 
digkeit aufgrund  von  28  U.S.C.  §  1331  angenommen.  Nach  dieser  all- 
gemeinen Zuständigkeitsvorschrift  haben  die  Bezirksgrrchte  -  bei  Vor- 
liegen der  allgemeinen  Zuständigkeitsvoraussetzungen  wie  Zugehö- 
rigkeit zu  verschiedenen  Einzelstaaten  und  Überschreiten  der  Streit- 
wertgrenze -  "original  Jurisdiction"  in  allen  Zivilrechtsstreitigkeiten  ("ci- 
vil actions").  Der  Supreme  Court  hatte  insbesondere  zu  prüfen,  ob  die- 
ser allgemeinen  Zuständigkeitsvorschrift  die  Regelung  des  28  U.S.C. 
§  1251  (a)  entgegensteht.  Diese  Norm  räumt  dem  U.S.  Supreme  Court 
die  originäre  und  ausschließliche  Zuständigkeit  hinsichtlk:h  "aller  Aus- 
einandersetzungen zwischen  zwei  oder  mehr  Einzelstaaten'  ein. 

In  der  von  Chief  Justice  Rehnquist  mitgeteilten  einstimmigen  Entschei- 
dung wurde  zunächst  darauf  hingewiesen ,  da  ß  der  Supreme  Court  von 
der  ihm  eingeräumten  ausschließlichen  Zuständigkeit  nach  28  U.S.C. 
§  1251  (a)  nur  "sparsam"  und  nur  in  "absolut  notwendigen"  Fällen  Ge- 
brauch gemacht  habe.  So  hatte  der  Supreme  Court  in  zwei  Entschei- 
dungen aus  den  Jahren  1971  und  1973  die  Anwendbari^eit  dieser  Norm 
abgelehnt  für  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  einem  Einzelstaat  einer- 
seits und  Angehörigen  anderer  Einzelstaaten  bzw.  den  USA  anderer- 
seits. Dagegen  hatte  das  höchste  US-Gericht  seine  ausschließlk^he 
Zuständigkeit  grundsätzlich  bejaht  in  Auseinandersetzungen  zwischen 
zwei  Einzelstaaten,  jedenfalls  dann,  wenn  ein  anderes  geeigneteres 
Forum  nicht  zur  Verfügung  stand  (so  z.B.  im  öffentlichen  Abgaben- 
recht). Im  voriiegenden  Fall  sah  sich  der  Supreme  Court  jedoch  zur 
Annahme  der  eigenen  ausschließlichen  Zuständigkeit  aufgrund  des 
eindeutigen  Wortlauts  von  28  U.S.C.  §  1251  (a)  gebunden  Daher  habe 
das  Bundesbezirt^sgericht  nrcht  über  die  Nebenintervention  des 
Einzelstaates  Louisiana  gegen  den  Einzelstaat  Mississippi  befinden 
können;  Jurisdrctwn  habe  lediglich  hinsrchtlich  des  Rechtsstreits  der 
D««den  Privatleute  bestanden.  Abgesehen  davon  sei  darauf  hinzuwei- 


U.S.  Supreme  Court 

sen,  daß  die  Einzelstaaten  durch  die  Entscheidung  über  den  Grenz- 
veriauf  in  einem  Rechtsstreit  zwischen  Privatleuten  vor  Bundesgerich- 
ten nicht  gebunden  seien. 

Zu  einer  eigenen  Entscheidung  hinsichtlich  der  Ausgangsfrage,  d.h.  ob 
das  betreffende  Grundstück  auf  dem  Gebiet  des  Einzelstaat  Mississippi 
oder  auf  dem  Gebiet  des  Einzelstaates  Louisiana  liegt,  sah  sich  der 
Supreme  Court  derzeit  nicht  imstande.  Da  sowohl  das  Bundesbezirks - 
gerichtals  auch  das  Bundesberufungsgencht  Sachen  rechtliche  Fragen 
mit  solchen  des  Veriaufs  der  einzelstaatlichen  Grenze  vermischt  hat- 
ten, wurde  der  Rechtsstreit  zunächst  an  das  Bundesbeziri^sgericht  zu- 
njckveoA^iesen  mit  der  Anweisung,  die  Nebenintervention  des  Einzel- 
staates Louisiana  unter  Hinweis  auf  die  fehlende  Zuständigkeit  des 
Bundesbezirksgerichts  zunjckzuweisen.  Danach  solle  das  Bundesbe- 
rufung sgericht  untersuchen,  ob  weitere  Schritte  zur  Entscheidung  der 
streiterheblichen  Frage  erforderiich  seien. 

Warenzeichenrecht -Schutzvoraussetzungen  eines  'Trade  Dress'* 

Grundsätzlich  werden  Warenzeichen  -  sowohl  nach  US-amenkani- 
schen  Bundeswarenzeichenrecht  als  auch  nach  einzelstaatlichem  Wa- 
renzeichenrecht -  in  das  Warenzeichenregister  eingetragen  Der 
Grundsatz,  daß  alle  Warenzeichen  eingetragen  werden  müssen,  be- 
steht jedoch  nicht  uneingeschränkt:  Nicht  eintragungs-  aber  dennoch 
schutzfähig  sind  sog.  "Trade  Dresses".  Dabei  handelt  es  sich  um  beson- 
dere Merkmale  der  Verpackung  einer  Ware  oder  andere  beiläufige 
Komponenten,  die  beim  Verkauf  der  Ware  primär  dazu  eingesetzt  wer- 
den, die  Ware  zu  identifizieren.  Beispiele  sind  die  besondere  Form  ei- 
ner Weinflasche  oder  -  so  in  dem  vom  Supreme  Court  zu  entscheiden- 
den Fall  -  die  "Aufmachung"  (Kleidung  der  Angestellten,  Einrichtung 
des  Restaurants  etc.)  einer  Fast- Food -Kette. 

In  Two  f^esos,  Inc.  v.  Taco  Cabana,  Inc.  (112  S.Ct.  2753  [1992])  hatte 
der  Supreme  Court  zu  entscheiden,  welche  (allgemeinen)  Schutzvor- 
aussetzungen hinsichtlich  eines  "Trade  Dress"  voriiegen  müssen. 

Der  ursprüngliche  Kläger.  Taco  Cabana,  Inc.,  eröffnete  im  Jahre  1978 
sein  erstes  mexikanisches  Fast- Food- Restaurant  in  San  Antonk), 
Texas.  Spater  wurden  weitere  Restaurants  in  Texas  eröffnet.  Hinsrcht- 
lich  der  Gestaltung  der  Einrichtung  des  Restaurants,  der  venvendeten 
Farben  etc.  beanspruchte  Taco  Cabana  ein  "Mexican  Trade  Dress". 
Die  ursprijngliche  Beklagte.  Two  Pesos.  Inc.,  eröffnete  im  Dezember 
1985  ein  Restaurant  in  Houston,  Texas,  das  durch  weitgehend  über- 
einstimmende Gestaltungsmerkmale  gekennzeichnet  war. 

Unter  Berufung  auf  die  in  einem  Warenzeichen verietzungs- Rechts- 
streit erforderiiche  Verwechslungsgefahr  verklagte  Taco  Cabana  den 
Konkun-enten  im  Jahre  1987  vor  einem  Bundesbezirksgencht  in  Texas. 
Die  in  diesem  Verfahren  eingesetzte  Jury  befand,  daß  das  'Trade 
Dress"  der  Klägerin  "angeborene  Unterscheidungskraft"  habe,  von  ei- 
ner "Verkehrsgeltung"  ("secondary  meaning")  des  "Mexican  Trade 
Dress"  sei  jedoch  nicht  auszugehen.  Unter  Berufung  auf  die  hier  ein- 
schlägige, vor  Änderung  des  US-Warenzeichengesetzes  im  Jahre 
1988  geltende  Fassung  des  §  43  (a)  Lanham  Act  bejahte  das  Bundes- 
bezirksgericht unter  Berufung  auf  die  "angeborene  Unterscheidungs- 
kraft"  eine  Verletzung  des  Warenzeichens  der  Klägerin  und  verurteilte 
die  Beklagte  unter  anderem  zur  Zahlung  von  Schadensersatz. 

Diese  Entscheidung  wurde  vom  Bundesberufungsgencht  bestätigt,  wo- 
bei das  Gericht  insbesondere  die  erstinstanzliche  Rechtsauffassung 
bestätigte,  wonach  Voraussetzung  für  einen  warenzeichenrechtlichen 


AJV-NL  2y93 


DAJV-NL  2/93 


29 


1985  Spring  Meeting 

SECTION  OF  INTERNATIONAL  LAW  AND  PRACTICE 
American  Bar  Association 

in  cooperatiotf  ivith 

American  Society  of  International  Law; 

Washington  State  Bar  Association, 

Section  of  International  Law  and  Practice; 
Seattle-King  County  Bar  Association, 

Section  of  International  Law 

E.  Charles  Routh,  Program  t  hairman 
Garvey,  Schubert,  Adams  &  Barer,  Seattle,  Washmgton 


Saturday,  April  20 


Friday,  April  19 


9:00-5:(M)  p.m.        HOSPITALITY  (Bclrnlcre  Rnom,  Mezziuiiuc) 

8::]0-10:;50a.m.      LONG-KANCiE  PLANNING 

ME^ETING  (Pariianictit  tcoont) 

10:30-1:00  p.m.     ADMINISTRATION  COMMITTEE 

MEETING  (P(irli(nn('Nf  hooni) 

2:00-5:00  p.m.  ^TKADK  ISSUES  IN  19Sr 

(Metropole  Room,  ReHeruatiom  Required) 

•  THE  EXPORT  ADMlNibTHATlUN  ACl: 
THE  ADMINISTRATIVE  ERONT' 

HOMER  E.  MOYER,  JR.,  Miller  k  Chevalier,  Washington,  D.C; 
Formerly  General  Counsel,  U.S.  Department  of  Commerce 

•  'THE  EXPORT  ADMINISTRATION  ACT: 
THE  LEGISLATIVE  FRONT" 

Congressman  DON  BONKER,  Chairman,  Subcommittee  on 
International  Economic  Policy  and  Ti-ade,  U.S.  Congress 

•  "COUNTERTRADE  AND  FOREIGN  GOVERNMENT 
INVOLVEMENTIN  EXPORTINGTO  THE  UNITED  STATES" 
BILL  ALBERGER,  Garvey,  Schubert,  Adams  &  Barer, 

Washington,  D.C;  Formerly  Chairman,  U.S.  International 
Trade  Commission 

•  ''UNITED  STATES  TRADE  RESTRICTIONS: 
ADMINISTRATIVE  CASES" 

MICHAEL  SANDLER,  Foster,  Pepper  &  Rivera,  Seattle, 
Washington;  Formerly  with  Steptoe  and  .Johnson,  Washmgton. 
D.C.,  and  formerly  Special  Assistant,  Legal  Adviser  to  the 
U.S.  Department  of  State 

6:15  p.m.  CRUISE  on  GOODTIME  III,  to  the  Kiana  Lodge 

for  Indian  Smoked  Salmon  Dinner 
{ReservaiiotiH  Required) 

Meet  af  Pier  56.  located  h  hlock.sfrow  Ohfwpie  Hotel.  Casual  dre^ss 
with  ivarm  jacket.  NoHhwest  Indian  artifacts  exhibited  in  Kmtnx 
Lodge,  surrounded  bi^  exotic  gardeuH  aud  located  on  Paget  Sound. 


8:00-5:00  p.m.        HOSPITALITY  (Belvedere  Roow,  Mezzanine) 

8:00-9:00  a.m.        MEMBERSHIP  MEETING  (Senate  Rooni) 

9:00-P2:00a.m. 
-RFCENT  DEVELOPMENTS  IN  INTERNATIONAL  FINANCL 
__VENTUKE  (APITAL  AND  LEASINC;' 

(Metropole  Rooni ,  Re.servation.^  Required) 

•  'TRANSNATIONAL  VENTURE  CAPITAL" 

SUSAN  PHILPOT,  Cooley,  Godward,  Casti'o,  Huddleson  & 
Tatum,  San  Francisco,  California 

•  "VENTURE  CAPITAL  IN  JAPAN" 
LAWRENCE  REPETA,  Jones,  (h-ey,  &  Bayley,  Seattle, 

Washington;  Formerly  with  Adachi,  Hendei'son,  Miyatake  & 
Fujita,  Tokyo,  Japan 

•  "TRANSNATIONAL  LEASING" 

KENJl  H  ASHIDATE,  Hashidate  Law  Office,  Tokyo,  Japan 

•  "(;OVERNMENTPARTI(MPATION  IN  FINANCING 
VENTURES" 

MICHAEL  BARTH,  Senior  Investment  Officer,  Cai)ital  Markets 

Department,  International  Finance  Coi'i)orati()n, 

Washington,  D.C. 

12:00-L:50  p.m.      LUNCHEON  (Congress  Room, 

Re6tnaliüni^  hk-qnnva) 

p.:50-  P.:JO  p.m.        (Sponsored  bij  the  American  Society  of 

I)tter national  L<nr) 

-MARITIME  BOUNDARY  LAW" 

(Metropole  Roont,  Reservations  Reqnired) 
Moderator:  TED  STEIN,  Assistant  Professor,  Universityof 

Washington  Law  School;  formerly  Legal  Adviser  to 
United  States  \nGnlfof  Maine  case 

•  ^^THVAU'LFOF  MAINE  CASE  AND  ITS  EFFECT  ON 
MARITIME  BOUNDARY  DELIMITATION" 
DONALD  McRAE,  Counsel  for  Canada  in  Gulfof  Maine  case; 
Professor  University  of  British  Columbia  Law  School, 
Vancouver,  B.C.;  on  ieave  with  Office  of  Legal  Adviser,  Ministry 
^^^External  Affairs,  Ottawa,  Canada 

^STEFAN  RIESENFELD,  Special  Counsel  for  United  States  in 
'  ^  Gulfof  Maine  case;  Professoi-,  University  of  California  at 
'     Berkeley  Law  School  and  Hastings  College  of  Law 

•Management OFTRANSBOUNDARY  fisheries 

1U:S0URCES" 

WILLIAM  T.  BURKE,  Professor  of  Law  and  Professor  of  Marine 
Studies,  University  of  Washington,  Seattle,  Washington 
3:30-7:30  p.m.  COUNCIL  MEETING  (Congres.s  Room) 


Sunday,  April  21 


FREE  MORNING 


böDl     lO-D^  U'*^V 


i\^ 


American  Bar  Association 

Section  of  International  Law  and  Practice 

1800  M  Street,  N.W. 
Washington,  D.C.  20036 


Non-ProfitOrg. 
U.S.  Postage 

PAID 

American  Bar 

Association 


1985  SPRING  MEETING 


IC  8fl^«^600    DK 

FRNFST    C    STTFFPL 

200    PARK    AVF 

NFW    YTPK    NY       101  ft  6 


y 


/ 


»♦♦. 


/ 


Stefan  Riesenfeld 


Der  Jubilar  ist  nach  Lebenslauf  und  Leistung  einer  unserer  fesselndsten  Juri- 
sten. • 


/.  Werdegang 

Stefan  Riesenfeld  kam  in  Breslau  zur  Welt  und  hat  bis  zum  Schulbeginn 
glanzvollen  Frieden  erlebt. 

Mit  ihm  erschien  ein  im  Temperament  durchaus  verschiedener  Bruder,  der 
zuletzt  österreichischer  Generalkonsul  gewesen  ist  und  als  Hofrat  im  Ruhe- 
stand lebt.  Die  Zwilling  hatten  viel  Spaß,  man  muä  Stefan  darüber  plaudern 
hören.  So,  wenn  sie  Reimworu  häuften  und  mit  einer  kräftigen  Dissonanz 
schlössen:  Jlut,  Glut,  Ludwig  —  Zwergr 

Riesenfelds  Gedächtnis  frappien.  Die  Mutter,  die  künstlerisch  begabt  war, 
vermittelte  ihm  stupende  ILoointnis  von  Schauspielen  und  Opern.  Aber  auch 
aus  Kinderbüchern  und  VolksÜedem  zitiert  er  seitenlang.  Der  Vater  wirkte 
vier  Jahre  als  Professor  der  Rechte  in  Breslau  und  hat  juristische  Denkweise 
gegeben.  £r  kam  im  ersten  Weltkrieg  ums  Leben. 

Trotz  der  schweren  Zeiten  verläuft  die  Schulzeit  normal  Desgleichen  das 
Studium  in  München,  B^lin  und  der  Heimatstadt  Breslau.  Riesenfeld  promo- 
viert 23jährig  bei  Schmidt-Rimpler  mit  der  1932  als  Buch  gedruckten  Arbeit 
JDas  Problem  der  gemischten  Rechtsverhältnisse  im  Körperschaftsrecht  unur 
besonderer  Berücksichtigung  der  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit**. 
Sie  zeigt  bereiu  den  übenragenden  Kopf  und  große  Energie.  Nicht  minder  die 
Tatsache,  daß  im  selben  Jahr  ein  handelsrechtUcher  und  zwei  prozeßrechtliche 
Aufsätze  erscheinen,  dazu  eine  Entscheidungsanmerkung,  alles  in  großen  Zeit- 
schriften: Juristische  Wochenschrift,  Leipziger  Zeitschrift  für  deutsches  Recht, 
Zentralbhttt  für  Handelsrecht.  Auch  in  die  Presse  dringt  der  Neuling  ein'. 


1   Wegen  der  hier  und  im  folgenden  aoge«procheaen  Veröffentlichungen  Riesenfelds 
siehe  das  Schrifttumsvcrackhnis  unten  S.  329  ff. 


xn 


\- 


Die  J^achtcrgrcifung*  Hidcrs  setzt  dem  steilen  Aufstieg  ein  jähes  Ende.  Der 
•  junge  Gekhrte  zieht  sofort  die  richtige  Folgerung  und  geht  nach  Italien.  Er 
wird  in  Mailand  Assistent,  arbeitet  im  Völker-  und  Strafrecht  und  promoviert 
gleich  1934,  fast  im  Vorbeigehen. 

Denn  im  folgenden  Jahr  schon  geht  es  weiter  nach  Berkeley.  Max  Radin  hat 
den  Doppeldoktor,  der  sich  im  Völker-  und  Strafrecht  auskennt,  empfohlen  an 
Dean  Dickinson,  den  Reporter  für  den  Entwurf  einer  Konvention  über  die 

Strafgerichtsbarkeit. 

Steve  zieht  wie  so  viele  vor  und  nach  ihm  ins  International  House.  Hier  trifft 
er  den  jungen  Richard  W.  Jcnningi,  der  sein  Studium  in  der  Law  School  begin- 
nen will  und  später  Meister  des  Corporation  Law  wird.  Aus  lebenslanger 
Freundschaft  hat  Jennings  unseren  Jubilar  in  der  Festschrift  aus  Anlaß  seiner 
Emeritierung*  mit  Bewunderung,  Verständnis  und  Wärme  gewürdigt. 

Am  Anfang  hat  es  der  aus  Deutschland  Ausgeschlossene  in  Amerika  schwer. 
Zu  seinem  bescheidenen  Gehalt  ab  Forschungsassistent  muß  er  hinzuverdie- 
nen. So  keUnert  er  in  einer  Gaststätte  in  Oakland,  wo  er  —  nachher  kann  man 
lachen  —  viele  genuschelte  Bestellungen  und  gastronomische  Ausdrücke  nicht 

versteht. 

Auch  sonst  hat  er  es  nicht  leicht  mit  dem  gesprochenen  Amerikanisch.  Er 
berichtet  Heiteres  aus  dem  Sprachkurs,  z.B.  die  Sprechübung:  Jlobcrt,  of 
course,  cursed  the  crcw.- 

Um  sich  zu  verbessern,  besucht  er  Vorlesungen.  In  den  Prüfungen  schneidet 
er  gut  ab.  Nur  ausgerechnet  im  Strafrecht  nicht.  Aber  dort  herrscht  der  steu 
schlecht  zensierende  .Captain  Kidd*,  den  ich  noch  aufgesucht  habe,  wenn- 
gleich nicht  zwecks  Prüfung,  sondern  um  von  einem  Augenzeugen  über  das 
Erdbeben  in  San  Francisco  zu  hören.  Man  erläßt  dem  gereiften  Studenten,  der 
Band  24  der  California  Law  Review  mitherausgibt,  ein  Jahr  und,  er  erwirbt 
1937  in  Berkaey  den  J.D. 

In  den  zwei  kalifornischen  Jahren  findet  er  neben  Assistentenarbeit  und  Stu- 
dium noch  Zeit  für  Aufsätze  über  fahrlässige  Tötung,  über  europäisches  Straf- 
verfahren, über  die  Juristenausbildung  in  Europa,  über  die  völkerrechtüchen 
Befugnisse  des  Kongresses  und  des  Präsidenten  der  USA  und  über  eine  Ent- 
scheidung des  Reichsgerichts  zur  Kündigung  von  Staatsveruägen. 

Mit  dem  Auslaufen  der  Assistentenstelle  in  Berkeley  erhält  er  von  der  Har- 
vard Law  School  ein  Stipendium  für  Vcrwaltungsrecht  bei  Felix  Frankfurter. 
Sogleich  schreibt  er  eine  große  Abhandlung  über  das  französische  Verwal- 
tungsrecht. Sie  bringt  ihm  rasch  einen  Ruf  an  die  Rcchtsfakultät  der  University 
of  Minnesota,  der  er  bis  1952  treu  bleibt.  Dort  heiratet  er  seine  Lebensgefähr- 
tin PhyUis.  Zwei  Söhne,  Peter  und  Scrvc,  werden  geboren. 


2   63  (1975)  CalX.Rtv.  1381-1670,  im  ioi^eadca  Jd€rktUyFtitKhnfi'  genannt. 


xm 


Die  Uterarische  Tätigkeit  in  Minnesota  beginnt  mit  Ansätzen  über  neue  Ent- 
wicklungen im  französischen  Arbeitsrecht  (1939),  über  die  Immunität  von 
Staatsschiffen  (1940),  über  Fragen  der  Zwangsvollstreckung  (1941)  und  des 
Konkurses  (1942).  Vor  allem  aber  erscheint  1942  ein  berühmt  gewordenes 
Buch  über  den  Schutz  der  Küstenfischerei  im  Völkerrecht.  Vorarbeiten  hierfür 
und  der  schon  erwähnte  Aufcatz  über  das  französische  Verwaltungsrecht 
brachten  ihm  schon  zwei  Jahre  früher  den  J.S.D.  von  Harvard. 

Aber  bakl  zeigt  sich  ein  neuer  Bruch  in  der  Lebenslinie.  Der  Krieg  fordert 
sein  Recht,  zum  Glück  nicht  Leben  oder  Gesundheit.  Riesenfekl,  stark  an  Phy- 
sik interessiert  und  mit  dem  Gedanken  spielend,  dorthin  überzuwechseln,  hat- 
te neben  seiner  juristischen  Lehrtätigkeit  am  Minnesou  College  of  Engincer- 
ing studiert  und  1943  den  B.S.  in  electrical  engineering  erworben.  So  kommt  er 
als  Elektrotechniker  zur  Marine  und  dient  1944—1946  im  Südpazifik.  Nach 
der  Fn<^^^'^<"ng  bietet  man  ihm  eine  Assistenzprofessur  an  der  Hochschule  für 
Ingenieurwissenschaften  an,  und  nur  mit  Mühe  kann  er  davon  abgebracht  wer- 
den, sein  juristisches  Ordinariat  aufzugeben. 

In  Berkeley  baut  derweil  Dean  WiUiam  Lloyd  Prosser  (»Wild  Bill")  eine  neue 
Rechtsfakultät  auf.  Er  legt  —  selbst  in  bcidem  Meister  —  größten  Wert  nicht 
nur  auf  Lehrbegabung,  sondern  auch  auf  Forscherquaütät.  Der  Jung  of  Torts* 
kommt,  einen  Harvard-Ruf  ablehnend,  aus  Minnesou  und  kennt  Steve's  Rang. 
So  gelangt  Riesenfeld  1952  in  den  erlesenen  Kreis  von  Boalt  Hall. 

Rfarschtmg 

Er  ist  jetzt  Mitte  40  und  entfaltet  sich  nach  vielen  Seiten.  Hatte  er  schon  in 
Breslau  deutsches  Handelt-  und  Zivilprozeßrecht  erforscht,  in  Mailand  und 
Berkeley  Straf-  und  Völkerrecht  zugefügt,  an  der  Harvard  Law  School  das 
französische  Verwaltungsrecht  erobert,  in  Minnesota  bis  zum  Kriegseintritt 
französisches  Arbeitsrecht  erschlossen  und  auf  den  Gebieten  des  Zwangsvoll- 
streckung»-, Konkurs-  und  Völkerrechts  gearbeitet,  so  geht  es  dort,  nachdem  er 
die  Uniform  hatte  ausziehen  können,  weiter  mit  Ausätzen  zum  Recht  der 
Skhminpgachdfie  (1946/47),  der  ZiuangsvoUstreckung  und  des  Konkurses 
(1942,  1947,  1948),  des  Volkerrtchts  (1949,  1952),  auch  mit  Rechtsgtschuhu 
(1947,  1949).  Vor  allem  dringt  Riesenfekl  jetzt  tief  ins  Sozuävmkbenmg^rtcht 
ein,  über  d^  er  1950  ein  Casebpok  vorlegt  (mit  Maxwell  1950)  und  zwei  wi 
tige  Ausätze  schreibt  (1951, 1952). 

In  der  Berkeley-Zeit  erscheint  auf  dem  Gebiet  der  (schuld-  und  sachrechtli- 
chen) 5ü^en^iff^acb0ße\9S7  die  erste  Auflage  der  CaUfomia  Security  Trans- 
actions  (mitMaxwell;  2.  Aufl.  1975  mit  Hetland,  Maxwell  und  Warren). 
Gleichfalls  1957  liefert  Riesenfeld  imJConkumeeht-iui  führenden  Beitrag  zu 
Band  I  der  14.  Aufl.  yoa  CoUier's  Bankruptcy. 


^ 


1  •  *  •  •  • ' 


XIV 


Security  Transaaions  in  Neuseeland,  veranlaßt  durch  eine  Gastprofessur, 
bilden  1970  das  Thema  einer  eigenen  Schrift.  Daneben  gibt  es  eine  Reihe  von 
Aufsätzen  (1957,  1960,  1964,  1972,  1974)  und  den  interessanten  Beitrag  über 
neue  amerikanische  Akkredütivformen  in  der  Festschrift  von  Caemmerer 
(1978). 

Noch  mehr  bleibt  Konkursrecbt  sein  Lieblingsfeld.  Er  schreibt  über  Kon- 
kursgesetze in  der  Encyclopedia  Britannica  (1974)  und  auch  über  das  interna- 
tionale Konkursrecht  (1960,  1977  [in  der  Festschrift  Kegel]  und  1982).  Es  ist 
kein  Zufall,  daß  die  Sachbeiträge  in  der  Berkeley-Festschrift  von  1975  diesem 
Gebiet  gelten  (63  [1975]  CaLL.Rev.  1437-1670),  und  zwar  im  HinbUck  auf 
damals  bevorstehende,  inzwischen  durchgeführte  Reformen  des  amerikani- 
schen Konkursrechts.  Frank  Kennedy  leitet  diese  Beiträge  ein  und  zeigt  den 
entscheidenden  Anteil  Riesenfelds  an  den  Fortschritten,  darunter  sein  Eintre- 
ten für  die  ungesicherten  Gläubiger.  r — 

Gleichermaßen  dem  Zwangsvollstreckung}-  wie  dem  Konkurs^  und  sonsti- 
gen Insolvenzrecht  gewidmet  sind  die  dickleibigen  Gases  and  Materials  on  Cre- 
ditors'  Remcdics  and  Debtors'  Protcaion  (1.  Aufl.  1%7,  2.  1975,  3.  1979). 
Hierher  gehören  femer  zwei  Arbeiten  über  den  Schuu  inländischer  Gläubiger 
ausländischer  Regierungen  und  über  das  GeiKlbefreiungsabkommen 
USA— Iran,  die  jenseits  des  Atlantik  und  bei  uns  erschienen  sind  (1982).  Auch 
Aufsätze  über  die  Frühgeschichte  der  Vollstreckung  von  Geldforderungen  in 
den  USA  (1973),  über  Lebensversicherung  und  Gläubigerschutz  (1955,  1957) 
und  eine  deutsche  Abhandlung  über  die  moderne  amerikanische  Versiche- 
rungspolice (1957)  sind  hervorzuheben. 

Eine  weitere  Kampfarena  —  Steve  liegen  die  Hilfsbedürftigen  am  Herzen  ^ 
bildet  das  SozialversicherungsrechL  Neben  dem  genannten  Casebook  von  1950 
und  vielen  Aufsätzen  in  den  fünfziger  bis  siebziger  Jahren  erscheint  1965  bei 
uns  eine  Schrift  i»Aktuelle  Strömungen  und  Bestrebungen  in  der  Sozialgesetz- 
gebung der  USA*.  Vor  allem  aber  erneuert  Riesenfeld  in  den  sechziger  Jahren 
das  Sozialversicherungsrecht  von  Hawaii.  Patricia  Putman  hat  dies  in  der  Ber- 
keley-Festschrift näher  geschildert.  Riesenfeld  ist  in  Hawaii  wie  zu  Hause  und 
wirkt  .as  a  mini-law  reform  commission*  Qennings).  Vier  selbständige  Schrif- 
ten darüber  veröffentlicht  er  1%3, 1%9, 1971  und  1977.  Um  das  gute  Maß  voll 
zu  machen,  widmet  er  sich  auch  der  Einführung  des  Uniform  Gommercial 
Code  in  Hawaii  mit  zwei  selbständigen  Abhandlungen  (1963  und  1968). 

Vom  Handelsrecht  ist  es  nicht  weit  zum  KaruUrcchl  Der  Meister  mag  don- 
hin  vom  Patentrecht  her  gelangt  sein,  dem  er  sich  in  einer  Reihe  von  Aufsätzen 
zugewandt  hat  (1954,  1958,  1959)  und  von  denen  einer,  der  die  Festschrift 
Rabel  schmückt  (I  479—510),  mit  den  Worten  schließt,  die  Verwandtschaft 
zwischen  amerikanischem  und  deutschem  Recht  sei  hier  größer  als  die  zimi 
englischen  Recht.  Abhandlungen  über  vertikale  Wettbewerbsbeschränkungen 


XV 


im  amerikanischen  Antitrustrecht  (1961),  über  Entscheidungen  des  Supreme 
Court  zum  Wettbewerbsschutz  (1970)  und  über  Konsumentenschutz  und  ame- 
rikanisches Antitrustrecht  (1976)  veröffenthcht  er  bei  uns.  Im  übrigen  betref- 
fen die  Arbeiten  neben  dem  amerikanischen  Recht  (1966,  1970)  vor  allem  die 
Rechtsordnungen  der  EWG-MitgÜeder  (1960  [sehr  umfangreich]  und  1%2). 

Von  daher  ist  es  nur  ein  Schritt  zum  Recht  der  EWG  selbst,  das  Riesenfeld 
gleichfalls  durch  eine  Reihe  von  Beiträgen  gefördert  hat  (1962,  1964,  1%5, 
1970,  1978).  Einer  von  ihnen  über  den  Agrarmarkt  (1%5)  hat,  wie  ich  weiß, 
eine  ungeheure  Menge  von  Arbeit  verschlungen;  »boundless  passion  and  en- 
thusiasm"  bescheinigt  dieser  Abhandlung  Eric  Stein  in  der  Berkeley-Festschrift. 
Sie  führt  1975  zu  einer  Großkommentierung  der  Art.  38-47  EWG-Veruag. 

Über  den  europäischen  Gemeinsamen  Markt  hinaus  hat  sich  der  unermüdli- 
che Forscher  mit  der  rtgionaUn  Wirtschaftsintegration  überhaupt  befaßt  (1970, 
1974).Er  bezeichnet  sie  als  »eines  der  wichtigsten  Phänomene  seit  dem  zweiten 
Weltkrieg*  und  verfolgt  sie  auch  in  Lateinamerika  (1974). 

Neben  all  dem  rostet  nicht  die  Liebe  zum  VölkerrtchL  So  befaßt  sich  Riesen- 
feld mit  der  Beilegung  internationaler  Streitigkeiten  (1958—1960,  1962),  den 
Staatsverträgen,  die  self-cxecuting  sind  (1971, 1973  1980),  dem  zwingenden  und 
nachgiebigen  Völkerrecht  (1966),  der  Auslieferung  (1962),  der  Extcrritoriahtät 
(1973).  Daneben  erregen  vergleichendes  öffentliches  Recht  (1%8)  und  interna- 
tionale Zuständigkeit  (1979)  sein  Interesse. 

Auch  der  Rechtsgeschichu  bleibt  er  treu,  soweit  die  Zeit  reicht;  sein  bedeuten- 
der Beitrag  zur  Festschrift  Pound  (1%2)  gilt  der  Entwicklung  des  property  law 
von  Wilhelm  dem  Eroberer  bis  zu  Littleton's  Tenures.  Er  schreibt  über  die 
Geschichte  der  Vollstreckung  wegen  Geldforderungen  in  den  USA  (1957, 
1973).  In  der  Berkeley-Festschrift  haben  Brentano  und  Hetland  Riesenfeld  als 
Historiker  des  Rechu  von  Rang  eindrucksvoll  gewürdigt. 

Wem  diese  Fülle  nicht  genügt,  der  blicke  in  die  Rezensionen:  eine  ganze 
BibUothek  aus  weitesten  Bereichen  findet  man  besprochen  und  nicht  .einfach 
so*,  sondern  yriifidlirh  geistreich  und  in  y|^n7^n<^^nf>  Stil. 


IIL  Praktisches  Wirken 

Trotz  all  dem  ist  Riesenfeld  kein  Bücherwurm,  lebt  vielmehr  mit  seiner  Zeit. 
So  wirkt  er  als  Anwalt  und  Gutachter  in  vielen  Prozessen,  sitzt  in  vielen  Kom- 
missionen. 

Daß  Hawaii  sein  Sozialversichenmgsrecht  wesentlich  Stefan  Riesenfeld  ver- 
dankt, wurde  erwähnt.  Ebenso  seine  Hilfe  bei  der  Übernahme  des  Uniform 
Gommercial  Code  in  diesem  Bundesstaat.  Er  hat  sich  diese  Arbeiten  viel  Zeit 
kosten  lassen  und  ist  auch  als  Rechtskhrer  don  au^etreten. 


XVI 


Steve's  Fähigkeiten  hat  man  auch  in  Washington  erkannt  und  genutzt:  viele 
Jahre  hat  er  die  amerikanische  Regierung  im  Völkerrecht  beraten  und  zwar 
nicht  nur  von  Berkeley  aus«  sondern  fast  drei  Jahre  in  der  Bundeshauptstadt 
anwesend  und  noch  heute  oft  dort  tätig.  Auch  in  ausländischen  Prozessen  der 
USA  ist  er  aufgetreten. 

Daß  ihm  die  Verbindung  mit  »einem  Heimatland  immer  am  Herzen  gelegen 
hat  trotz  des  schweren  Unrechts,  das  man  ihm  antat,  zeigt  die  Größe  seines 
Charakters  und  sichert  ihm  Dank  und  Zuneigung.  Er  möchte  amerikanisches 
und  deutsches  Recht  miteinander  verbinden,  in  lebendigem  Ausuusch  halten. 
So  hat  er  viele  Gastsemester  bei  uns  verbracht  (Bonn,  Köln,  Bochum,  Mün- 
chen, Regensburg)  und  keine  Mühe  gescheut,  sich  auf  Vorlesungen  und  Semi- 
nare auch  im  deutschen  Recht  gründlichst  vorzubereiten.  Vor  allem  aber  hat  er 
eine  Institution  geschaffen,  nämlich  den  juristischen  Ausuusch  zwischen  Köln 
und  Berkeley, 

£r  gewann  die  Hilfe  der  Ford  Foundation,  die  von  1956  bis  1964  wahrhaft 
großzügig  und  völlig  unbürokratisch  ein  Programm  getragen  hat,  das  vor 
allem  der  Förderung  von  Habihtaodcn  —  Stipendien  für  sie  gab  es  damals 
noch  nicht  —  und  der  Veröffentlichung  einer  Schriftenreihe  gedient  hat,  dane- 
ben dem  Austausch  von  Professoren  und  jungen  Juristen.  Ich  erinnere  mich 
noch  gut,  wie  ich  beim  ersten  Besuch  in  den  USA,  von  Boalt  Hall  gastfrei  ein- 
geladen, in  New  York  beim  Lunch  im  Waldorf  Astoria  von  den  Oberen  der 
Stiftung  nach  meiner  poUtischen  Vergangenheit  ausgequetscht  wurde  wie  eine 
Zitrone,  bis  schheßlich  einer  der  Herren  mitleidig  sagte:  »Let's  have  him  a 
bitel"*  Auch  nach  1964  ist  die  Verbindung  zwischen  Berkeley  und  Köln  stets 
lebendig  geblieben  und  seit  einigen  Jahren  hilft  höchst  dankenswerterweise  die 
Gerda  Henkel-Stiftung.  Daß  Köln  Stefan  Riesenfeld  den  Ehrendoktor  verlie- 
hen hat,  bezeugt  nicht  nur  Respekt  vor  dem  Forscher,  sondern  gilt  auch  sei- 
nem erfolgreichen  Bemühen  um  Zusammenarbeit  und  Freundschaft  zwischen 
zwei  lebendigen  Fakultäten. 


IV.Lehrt 


Damit  sind  wir  bei  Riesenfeld,  dem  Lehrer.  Man  muß  gesehen  haben,  wie 
herzlich  er,  aus  Hawaü  zurückkommend,  von  den  Studenten  empfangen  wur- 
de. Sie  lieben  ihn  nicht  nur  wegen  des  Gehaltes  seiner  Vorlesungen,  sondern 
auch  wegen  seines  Humors,  seines  gelc^entüchen  2^erstreutseins  und  seiner 
ganz  ungewöhnUchen  Hilfsbereitschaft.  Er  l^urder^hreibt  Jennings  in  der 
Berkeley-Festschrift,  schon  in  seinen  Anfängen  vor  dem  Krieg  »an  instant 
Boalt  Hall  legend**,  und  der  dort  abg^drMckte  cartoon  zeigt  es  dauerhaft: 


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Wen  wundert  es  da,  daß  er  trou  der  Emeritierung  den  Rechtsunterricht  fort- 
setzt: nicht  nur  in  Hastings,  das  die  herausragenden  alten  Herren  versanmielt 
(der  Dean  dort  sagte  auf  meine  Frage,  er  wisse,  wie  man  notfalls  einen  Schluß- 
strich ziehe),  und  nicht  nur  als  Gastprofessor  im  Ausland,  sondern  in  Boalt 
Hall  selbst.  So  jugendfroh  die  Amerikaner  sind,  sie  wissen  durchaus  das  tüchti- 
ge Alter  zu 


V.Gtsamtbild 


Wie  wäre  das  Leben  des  Berkeley-Professors  verlaufen,  wenn  er  in  Deutsch- 
land hätte  bleiben  können?  Wäre  ihm  unter  den  strengen  Augen  der  deutschen 
Zunft  ein  so  breites  Arbeitsfeld  tunUch  erschienen  wie  im  freien  Amerika? 
Wäre  er  durch  einen  Großkommentar  oder  durch  ein  dickes  Lehrbuch  mit 
ihrer  uusendfältigen  Kärrnerarbeit  niedergedrückt  worden?  Angst  davor  hätte 
er  nicht  gehabt,  er  vernachlässigt  kein  Detail  und  seine  Energie  ist  unermeß- 
Uch. 

Wir  dürfen  für  Riesenfelds  Weite  dankbar  sein.  War  sie  anfangs  vielleicht 
notgedrungen  und  führte  ihn  in  Gebiete,  die  andere  nicht  anfassen  mochten 
wie  Sozialversicherungs-  und  Konkursrecht,  so  enuprach  sie  doch  seiner  Nei- 
gung ebenso  wie  seinen  Fähigkeiten.  Er  dilettiert  auf  keinem  Felde,  das  er 
betriu.  Sein  durchdringender  Verstand  erfaßt  die  Ursachen  der  Entwicklun- 


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4^.'.^ 


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gen,  die  wiitschafdichen  und  sozialen  Bedingungen,  die  Interessenlagen,  kurz 
alle  wesentlichen  Punkte.  Er  bohrt  im  harten  Holz,  scheut  keine  Mühe  und 
Lauferei,  kennt  sich  in  vielen  Bibliotheken  aus,  fahndet  nach  Daten  und  Stati- 
stiken. Und  er  inurtssiert  sich  für  alles.  Wie  —  laut  Jennings  —  einer  mal 
suunte:  »Steve  rtally  carts  about  the  homestead  laws  of  North  Dakota.* 

Er  ist  kein  Dogmatiker,  kein  Rechtsphilosoph,  sondern  ein  Realist,  Und  er 
will  vid  Wirklichkeit,  ist  dauernd  in  Bewegung. 

Darum  sieht  er  gern  Filme,  darum  unterrichtet  er  so  gern,  darum  reist  er,  wo 
er  kann:  nicht  zum  Vergnügen,  sondern  zum  Unterrichten,  zu  Tagungen  und 
Kongressen.  Seine  Sekretärin  meinte:  JProfessor  Riesenfeld  fühlt  sich  am 
wohlsten  im  Flugzeug;  wohin  es  fliegt,  ist  ganz  gleich.* 

Er  kapselt  sich  nicht  ein,  sondern  sucht  den  Kontakt.  Was  der  gegenwänige 
Münchener  Oberbürgermeister  von  sich  bezeugte,  gilt  auch  für  Steve:  J3ie 
Leut  mögen  mi  und  i  mag  die  Leut.*  Die  Leute  mögen  den  Berkeley-Professor, 
weil  er  seine  ganze  Kraft  an  die  Sache  setzt,  weil  er  sich  nichts  aus  Geld  macht, 
weil  er  versteht,  hilft  und  scherzt. 

Eine  eiserne  Gesundheit  ist  freiHch  auch  vonnöten,  wenn  man  so  intensiv 
wirken  will.  Aber  die  hat  er  und  daß  sie  ihm  treu  bleibe,  muß  unser  Wunsch 
sein  für  einen  der  großen  Juristen  dieses  Jahrhunderts. 

Gerhard  Ke^ 


J.  H.  DALHUISEN 

Creditors'  Remedies  and  the  Conflias  of  Law  in 

the  European  Community 


L  Introductum 

Among  the  many  subjeccs  in  which  Professor  Riesenfeld  has  taken  a  profound 
professional  interest  in  bis  long  career  as  scholar  and  teacher,  the  law  of  credi- 
tors'  remedies  including  insolvency  has  probably  enjoyed  his  most  continuous 
attention  and  affection  to  which  his  numerous  artides  in  this  field  testify*. 
They  culminated  in  his  well  known  case  book  '*On  Crediton'  Remedies  and 
Dcbtors*  Protection",  now  in  iu  third  cdition  (1979).  In  the  conflicts  field  pro- 
per, a  pioneering  article  in  honour  oljohn  Hanna  appeared  in  the  1960  Colum- 
bia Law  Review  under  the  title:  "Creditors'  Remedies  and  the  Conflia  of 
Laws"  and  was  followed  in  the  Festschrift  for  Professor  Kegd  in  1977^  by  an  in- 
depth  discussion  of  the  conflicts  aspeas  of  receivership  and  insolvent  estates, 
the  earher  anicle  being  subsequently  updated  in  the  light  of  the  Shaffer  v.  Heit- 
ner  case  in  the  Hastings  Law  Journal  in  1979^.  In  view  of  one  of  Professor  Rie- 
senfeld's  other  main  interests  and  preoccupations:  the  development  of  the  law 
in  the  European  G>mmunities^,  it  is  only  fitting  that  an  article  on  the  subjea 
of  the  conflicts  of  creditors'  remedies  within  the  European  context  should 
appear  in  this  Festschrift.  There  is  all  the  more  reason  for  this  because  of  the 


1  See  for  a  bibliography  of  Prof.  Rietenfeki'i  whting»  umil  1975,  63  U.C.LJL  1411 
(1975)  and  infra. 

2  iJ)omescic  Effccu  of  Foreign  Liquidatioo  and  Rehabilitation  Proceedings  in  the 
Light  of  Comparative  Law."  See  also  Riaenjidd,  the  Status  of  Foreign  Administrators 
of  Insolvent  Estates,  24  A.J.CX.  208  (1976). 

3  Riesenßdd,  Shaffer  v.  Fieitner,  Holding,  Implications,  Foreboding^,  30  Hastingis  L.J. 
1183(1979). 

4  See  for  his  main  contribution,  Riesenfdd,  The  Law  of  the  Economic  G>mmunity 
(Smit/Herzog),  Vol.  I,  Title  II  Agnculmre  (An.  3^-47).  See  for  Proftstor  Riesen- 
ftld*i  on  the  wbole  opcimiscic  view  on  the  development  of  the  EE.C.  and  iu  law, 
Riesenßdd,  Regional  Economic  Integration,  22  Am.J.CL.  415  (1974),  and  Rtesenßdd, 
Building  the  Common  Markte,  19  Virginia  Journal  of  International  Law,  1  (1978). 


49 


f<f3 


Laudatio  für  Stefan  Albrecht  Riesenfeld 
von  Prof.  Dr.  IMarcus  Lutter,  Bonn 


\ 


Bitte  Oben  Sie  Nachsicht,  wenn  jetzt  ein  weiterer,  noch  dazu 
durch  keinerlei  Amt  legltlnnierter  Vorredner  Ihre  Geduld  in  An- 
spruch nimmt  —  wo  Ihre  Innere  und  äußere  Aufmerksamkeit 
doch  ganz  und  gar  auf  Stefan  Riesenfeld  gerichtet  Ist. 

Aber  vielleicht  findet  dieser  Raub  an  Ihrer  Zeit  eher  Nachsicht, 
wenn  ich  gleich  jetzt  bekenne,  daß  einziger  Gegenstand  meiner 
Sätze  gerade  Stefan  Riesenfeld  sein  wird.  Wir  treffen  uns  hier 
nämlich  in  der  Vigil,  am  Vorabend  eines  Tages,  dessen  Bedeu- 
tung nicht  in  langer  Historie  liegt,  sondern  in  der  Person  eines 
großen  Mannes:  Stefan  Albrecht  Riesenfeld  wird  morgen  75 
Jahre  alt. 

Wäre  die  Geschichte  Deutschland  anders,  glücklicher  verlau- 
fen, kein  Wort  hätte  ich  hier  über  Stefan  Riesenfeld  als  Person 
zu  verlieren:  Juristen,  Philosophen,  Historiker  wüßten  um  Ihn 
und  viele,  viele  Generationen  von  Studenten  hätten  die  Erinne- 
rung an  seine  Person,  die  Legenden  um  Ihn  in  Seminar  und  Hör- 
saal mit  ins  Land  genommen. 

So  aber  müssen  wir  glücklich  sein  und  wir  sind  es  von  Herzen, 
daß  Stefan  Riesenfeld  Immer  wieder  unser  Gast  ist  und  wir  ihm 
diese  kleine  akademische  Feier  in  Bonn  ausrichten  dürfen. 
Wie  kam  es  dazu? 

Stefan  Albrecht  Riesenfeld  wurde  1908  In  Breslau  in  eine  jener 
glücklichen  Familien  geboren,  für  die  Geist,  Intellekt,  Bildung 
und  Kunst  nicht  getrennte  Teile  eines  ständigen  Ganzen  sind. 
Der  Vater,  soeben  Professor  der  Jurisprudenz  in  Breslau  gewor- 
den, Mutter  und  Großmutter  vielseitig  musisch  begabt :  Sie  wird 
später  mit  dem  Sohn  rezitierend  durch  die  europäische  Dich- 
tung und  Literatur  wandern  und  seinen  Sinn  für  den  Rhythmus 
der  Sprache  mit  Musik  am  Instrument  entwickeln  und  pflegen. 
So  wurde  Stefan  Riesenfeld  ein  Sproß  der  reichen  humanisti- 
schen Tradition,  des  Kalos  und  des  Agathos,  des  Schönen,  Ge- 
messenen, Harmonischen,  aber  auch  unendlich  Kenntnisrei- 
chen, In  Geschichte,  Philosophie  und  Sprache  Wurzelnden:  las- 
se sich  keiner  mit  Stefan  Riesenfeld  unvorbereitet  auf  ein  Ge- 
spräch über  europäische  Geschichte,  Literatur  und  Dichtung 
ein:  sein  Wissen  und  sein  Gedächtnis  sind  stupend. 

Mit  dem  1.  Weltkrieg,  wir  wissen  es  heute,  zerbrach  diese  Welt; 
und  es  zerbrach  die  Familie:  der  Vater  fiel;  bald  starb  auch  die 
Mutter. 

Aber  Großmutter  und  Freunde  der  Familie  und  Stefan  Riesen- 
feld selbst  zuerst  hatten  keinen  Zweifel,  daß  das  Leben  in  den 
ebenso  bescheidenen  wie  stolzen  Ideen  des  deutschen  Bürger- 
tums wieder  aufzubauen,  ja  mehr  noch:  die  unerhörte  materiel- 
le Verarmung  der  Nation  durch  Wissen  und  Kenntnis  auszuglei- 
chen sei.  So  war  Stefan  Riesenfeld,  als  er  sein  Studium  der 
Jurisprudenz  aufnahm  nicht  nur  —  man  hätte  damals  gesagt: 
selbstverständlich  geübt  In  den  alten  Sprachen,  sondern  auch 
vertraut  mit  Englisch,  Französisch,  Italienisch.  Nach  Studien  in 
München,  Berlin  und  Breslau  war  Riesenfeld  mit  22  Jahren  Re- 
ferendar, mit  23  Jahren  promoviert  bei  Schmidt-Rlmpler,  dem 
großen  Dogmatiker  des  Handelsrechtes,  später  Ordinarius  in 
Bonn:  Riesenfeld  hat  Ihn  nach  dem  Kriege  regelmäßig  hier  be- 
sucht. Mit  24  erschien  seine  Dissertation  als  Buch  und  erschie- 
nen seine  ersten  rechtswissenschaftlichen  Abhandlungen  In  ju- 
ristischen Fachzeitschriften;  er  wurde  Fakultätsassistent  In 
Breslau.  Die  frühe  Habilitation  war  vorgezeichnet.  Alles  schien 
In  die  Normalität  einer  glänzenden  Juristenlaufbahn  zu  münden 
—  und  doch  war  nichts  normal:  das  Jahr  1933  war  gekommen 
und  Stefan  Riesenfeld  verließ  Deutschland  sofort.  Noch  eine 
kurze  Zelt  hielten  die  Bande  der  Internationalen  akademischen 
Welt:  So  fand  er  Aufnahme  an  der  Mailänder  Universität,  arbei- 
tete dort  als  Assistent  und  promoviert  quasi  im  Vorbeigehen 
1934  noch  einmal.  Aber  Italien  sollte  nur  eine  Durchgangssta- 
tion sein.  In  Berkeley  war  Dean  DIcklnson  beauftragt  worden, 
eine  Internationale  strafrechtliche  Konvention  vorzubereiten.  Er 
suchte  einen  sprach-  und  rechtskundigen  Mitarbeiter  für  die  er- 
forderliche  Strafrechts-Verglelchung.    In    der   akademischen 
Welt  hatte  man  Kenntnis  genommen  von  dem  27-jährlgen  jun- 
gen Deutschen.  So  kam  Riesenfeld  nach  Berkeley,  seiner  neuen 
Heimat.  Da  er,  wie  sein  lebenslanger  Freund  und  späterer  Kolle- 
ge Jennings  berichtet,  zwar  stets  ein  makelloses  Englisch 
schrieb,  aber  Schwierigkelten  mit  dem  Verstehen  und  dem 
Sprechen  hatte,  entschloß  er  sich  zum  dritten  juristischen  Stu- 


dium: denn  Im  amerikanischen  class-room  wird  gehört  und  ge- 
sprochen; bereits  1937  schließt  er  das  Studium  In  Berkeley  mit 
dem  LLB.  ab  und  erhält  die  Aufforderung,  nach  Harvard  zu 
kommen,  wo  er  3  Jahre  später  ein  drittes  Mal  promoviert,  um 
noch  Im  gleichen  Jahr  einem  Ruf  als  Professor  an  die  University 
of  Minnesota  zu  folgen.  Nach  7  turbulenten  Jahren  von  1933- 
1940  scheint  das  Schiff  nun  wieder  In  ruhiger  See  zu  liegen. 
Aber  Riesenfeld  Ist  jetzt  erst  so  richtig  warmgelaufen;  daher  un- 
terrichtet er  nicht  nur  und  schreibt  rechtswissenschaftliche  Ab- 
handlungen und  ein  Buch,  das  seinen  wissenschaftlichen  Ruf 
In  der  Welt  begründen  wird,  sondern  er  studiert  noch  einmal: 
diesmal  Elektrotechnik;  1943  ist  er  B.S.  in  diesem  Fach,  ist,  in 
unserer  Terminologie,  DIpl.-Ingenieur.  Wie  er  trotz  allem  in  die- 
sen 4  Jahren  in  Minnesota  auch  noch  die  Zeit  findet,  seine  Frau 
Phyllis  nicht  nur  kennenzulernen,  sondern  auch  von  der  Not- 
wendigkeit zu  überzeugen,  ihn  zu  heiraten  —  das  wollen  wir  ih- 
rer beider  Geheimnis  lassen.  Wir  freuen  uns  aber  von  Herzen, 
daß  Phyllis  Riesenfeld,  die  Gefährtin  seit  nun  40  Jahren,  heute 
auch  unter  uns  Ist. 

Aber  schon  wieder  zerstören  äußere  Umstände  den  ruhigen 
Gang.  Der  Krieg  hat  die  USA  erreicht,  Riesenfeld  —  Inzwischen 
US-Staatsbürger  —  wird  zur  Navy  eingezogen,  kommt  Ende 
1946  gesund  nach  Hause  und  erwägt  ernsthaft,  die  ihm  angebo- 
tene Assistenz-Professur  In  der  Abteilung  für  Elektrotechnik  an- 
zunehmen: Hätte  sein  Dekan  In  der  juristischen  Fakultät  nicht 
rasch  gehandelt  und  den  Kollegen  von  der  Elektrotechnik  mit  ei- 
ner full-professor-shlp  überboten:  wir  jedenfalls  säßen  heute 
nicht  hier. 

Seine  einstige  Heimat  Schlesien  hatten  die  Deutschen  ver- 
spielt, so  scheint  der  Gedanke  an  Rückkehr  nicht  erwogen  wor- 
den zu  sein.  Daher  folgen  6  Jahre  ungestörter  Arbeit  In  Minne- 
sota, ehe  Riesenfeld  1952  einem  Ruf  an  die  University  of  Califor- 
nia Law  School  in  Berkeley  folgt.  Dieser  Fakultät  bleibt  er  25 
Jahre  lang  bis  zu  seiner  Emeritierung  tieu. 

Ist  dieser  Lebensweg  eines  Gelehrten  als  Personifikation  von 
Geschichte  wahrlich  aller  Aufmerksamkeit  wert,  so  macht  das 
wissenschaftliche  Oeuvre  von  Stefan  Riesenfeld  erst  recht 
deutlich,  welche  Schätze  dieses  kleine  Deutschland  in  seiner 
Verblendung  vergeudet  hat. 

Riesenfeld  beginnt  als  Zivilist  mit  einem  rechtsdogmatisch  und 
rechtspraktisch  ungemein  anregenden  Thema,  dem  Problem 
des  gemischten  Rechtsverhältnisses  im  Körperschaftsrecht. 
Worum  geht  es  hier?  Riesenfeld  stellt  fest,  daß  Versicherungs- 
vereine —  die  damls  noch  in  großer  Zahl  bestanden  —  zunächst 
einmal  Partner  schuldrechtlicher  Verträge  mit  Versicherungs- 
nehmern sind.  Aber:  Solche  Verträge  dürfen  sie  nur  mit  Mitglie- 
dern schließen;  und:  Mitglied  kann  nur  ein  Versicherungsneh- 
mer sein:  Mitgliedschaft  und  Versicherungsverhältnis  fallen  al- 
so zwangsläufig  zusammen.  Nun  wissen  wir,  daß  die  Mitglied- 
schaft stärkere  und  andere  Rechte  und  Pflichten  schafft  als  die 
rein  schuldrechtliche  Position:  welche  der  beiden  Rechtsposi- 
tionen prävallert  hier?  Kann  etwa  jemand  aus  dem  Verein  als 
unliebsames  Mitglied  ausgeschlossen  und  auf  diese  Weise 
dann  zugleich  seine  unkündbare  Position  als  Partner  eines 
schuldrechtlichen  Versicherungsvertrages  beseitigt  werden? 
Dem  23-jährigen  Stefan  Riesenfeld  gelingt  der  Nachweis,  daß 
nicht  die  Prävalenz  des  einen  Rechtsverhältnisses  über  das  an- 
dere die  richtige  Antwort  sein  kann,  sondern  die  strukturelle 
Einheit  aus  beiden,  "die  Mitgliedschaft  mit  eingekapseltem  spe- 
ziellem Rechtsverhältnis"  oder  "das  Versicherungsverhältnis 
als  organischer  Bestandteil  der  Mitgliedschaft".  Darüber  hin- 
aus gelingen  dem  jungen  Stefan  Riesenfeld  ganz  allgemein  For- 
mulierungen, die  noch  heute  vorbildlich  sind,  etwa  wenn  er 
schreibt: 

"Das  Schuldverhältnis  als  selbständiges  Nurschuldverhält- 
nls  gehört  Ins  reine  Individualrecht,  die  Mitgliedschaft  als 
Auchschuldverhältnis  stellt  eine  Verflechtung  von  Sozial- 
und  Individualrecht  dar.  Dem  Schuldverhältnis  ist  das  Feh- 
len, der  Mitgliedschaft  das  Vorhandensein  personenrechtli- 
cher Elemente  wesentlich.  Die  Mitgliedschaft  verträgt  die 
Anwendung  des  Obligatlonenrechts  nur  unter  den  durch  die 
sozialrechtliche  Natur  bedingten  Abwandlungen.  Für  das 


50 


Schuldverhältnis  kommt  überhaupt  nur  der  schuldrechtliche 
Normenkreis  In  Betracht." 

Kann  man  es  besser  sagen? 

Aber  wer  nun  glaubt,  hier  sei  die  Linie  des  Interesses  und  der 
Könnerschaft  für  ein  Leben  festgelegt,  der  hat  keine  Ahnung 
von  Stefan  Riesenfeld.  Schon  In  Mailand  liegt  der  Schwerpunkt 
seines  Tuns  im  Strafrecht,  erst  recht  aber  bei  Dean  Dickinson  in 
Berkeley:  Hier  entstehen  mehrere  eigene  Arbeiten  zur  fahrlässi- 
gen Tötung.  Harvard  und  Felix  Frankfurter  aber,  also  die  Jahre 
nach  Berkeley,  suchen  einen  Mann  des  Verwaltungsrechts: 
kein  Grund  zu  zögern  für  Stefan  Riesenfeld.  Seine  dort  entstan- 
dene große  Arbeit  über  das  französische  System  der  Verwal- 
tqngsgerichtsbarkeit  erscheint  in  einem  für  die  Rechtsentwick- 
lung der  USA  offenbar  wichtigen  Moment.  Jedenfalls  wurde  der 
vor  dieser  Publikation  ernsthaft  diskutierte  Gedanke,  den  eige- 
nen Verwaltungsrechtsschutz  Im  System  des  französischen 
Rechtes  aufzubauen,  seither  nicht  mehr  weiterverfolgt. 

Diese  Arbelt  war  einer  der  Gründe  seiner  Berufung  an  die  Uni- 
versity  of  Minnesota:  Für  Stefan  Riesenfeld  aber  noch  lange 
kein  Grund,  sich  fürderhin  als  Verwaltungsrechtler  zu  verste- 
hen; In  den  folgenden  Jahren  gelten  seine  Interessen  vor  allem 
dem  Völkerrecht  sowie  dem  Arbeits-  und  Sozialrecht.  Im  Völker- 
recht erscheint  1942  sein  berühmtes  Buch  über  den  Schutz  der 
Küstenfischerei  nach  internationalem  Recht  sowie  Arbeiten  zur 
Extraterritorialität  auf  fremden  Schiffen  nach  amerikanischem 
Recht  und  zu  den  Befugnissen  des  amerikanischen  Präsidenten 
im  Zusammenhang  mit  internationalen  Verträgen.  Im  Arbeits- 
und Sozialrecht  entsteht  eine  breit  angelegte  Untersuchung  zur 
modernen  Sozialgesetzgebung. 

Wer  glaubt,  nun  sei  es  genug  der  Spannweite  täuscht  sich  noch 
immer  in  Stefan  Riesenfeld:  Die  ersten  größeren  Arbeiten  in 
Berkeley  gelten  der  Zwangsvollstreckung  und  dem  Konkurs  und 
damit  einer  Materie,  die  ihn  zu  einem  der  wenigen,  aber  umso 
angeseheneren  Kennern  der  internationalen  Zwangsvoll- 
streckung und  des  internationalen  Konkurs  hat  werden  lassen: 
Seine  derzeitigen  Studien  am  Max-Planck-Institut  In  Hamburg 
gelten  gerade  wieder  einmal  diesem  Rechtsgebiet.  Sein  case- 
book  über  Creditors  'Remedies  and  Debtors'  Protection  gehört 
seit  2  Jahrzehnten  zu  den  Klassikern  der  amerikanischen  Litera- 
tur. Als  aber  1951  die  europäische  Gemeinschaft  für  Kohle  und 
Stahl  entsteht  und  gar  1957  die  Europäische  Wirtschaftsge- 
meinschaft, da  wird  der  Völkerrechtler  In  ihm  wieder  wach :  Rie- 
senfeld Ist  einer  der  ersten,  der  die  rechtlichen  Besonderheiten 
dieser  nun  vielfach  entstehenden  internationalen  Organisatio- 
nen erkennt,  Ihre  Völkerrechts-Subjektivität,  ihr  eigenes,  den 
nationalen  Rechten  vorrangiges  Rechtssystem,  das  System 
des  self-executing.  Er  ist  einer  der  ersten,  der  diese  Besonder- 
heiten in  wissenschaftlichen  Beiträgen  erörtert  und  schließlich 
mitwirkt  an  einem  in  den  USA  erschienenen  Kommentar  zum 
EWG-Recht.  Bereits  1960  aber  war  auf  Anregung  von  Erik  Stein 
ein  2-bändiges  Werk  "American  Enterprise  in  the  European 
Common  Market"  erschienen.  Riesenfeld  hatte  darin  das  frag- 
Los  wichtigste  und  schwierigste  Kapitel  übernommen,  die 
"Protection  of  Competition".  Auf  über  150  Seiten  schreibt  Rie- 
senfeld hier  ein  Lehrbuch  des  europäischen  Kartellrecht  — 
nicht  indem  er  die  wildesten  Theorien  entwickelt,  sondern  in- 
dem er  sorgfältig  die  Basis  für  das  Verständnis  der  neuen 
Rechtsmaterie  legt:  Mit  äußerster  Kenntnis  und  Genauigkeit  — 
hier  kommt  der  große  Rechtsvergleicher  Stefan  Riesenfeld  zu 
Wort  —  stellt  er  nämlich  zunächst  einmal  die  nationalen  Kar- 
tellrechte der  damaligen  sechs  EWG-Länder  dar;  erst  auf  deren 
Hintergrund  wird  Funktion  und  Bedeutung  des  neuen  EWG- 
Rechtes  deutlich,  erst  in  Fortsetzung  oder  betonter  Abkehr  von 
den  bisherigen  nationalen  Linien  ist  die  Interpretation  der  neu- 
en Texte  solide  gegründet  und  fruchtbar.  Es  ist  fast  ein  bißchen 
schade,  daß  diese  Arbeit  nicht  auch  in  Deutschland  erschienen 
Ist  und  nicht  hier  in  der  Entwicklung  fortgeschrieben  werden 
konnte. 

Riesenfeld  stellt  sich  aber  nicht  nur  den  schwierigen  Themen  — 
nie  geht  er  den  leichten  Weg  — ,  sondern  er  behandelt  seine 
Themen  auch  mit  äußerster  Akribie.  Er  analysiert  unabdingbar 
genau  —  schon  als  Student  hat  er  seine  Lehrer  freundlich  korri- 
giert, wenn  sie  eine  Aussage  zu  vorschnell  mit  einer  bestimm- 
ten Entscheidung  verbanden.  Der  Ausspruch  eines  derart  ach- 
tungsvoll Gequälten:  Aber  Mr.  Riesenfeld,  seit  20  Jahren  zitiere 
Ich  diese  Entscheidung  in  diesem  Zusammenhang  und  noch  nie 
hat  jemand  widersprochen  —  dieser  Satz  Ist  verbürgt.  Man  lese 


einmal  Riesenfelds  Abhandlung  "Consumer  Protection  and  An- 
titrust  Laws"  in  Rabeis  Z  1976  nach  (übrigens  eine  von  Riesen- 
feld  selbst  gerne  ausgesprochene  Empfehlung:  I  warn  you:  re- 
ad it).  In  dieser  Abhandlung  von  nur  14  Druckselten  wertet  Rie- 
senfeld über  100  amerikanische  Obergerichts-Entscheidungen 
aus,  weist  drei  Entwicklungslinien  auf  und  läßt  den  Leser  nicht 
mit  geistvollen  Meinungen  allein  zurück  —  sie  sind  reichlich  in 
kurzen  Sätzen  eingestreut  — ,  sondern  ungemein  solide  infor- 
miert, wirklich  reich  an  Verständnis  und  Erkenntnis.  Das  alles 
basiert  auf  Intuition,  auf  Kenntnis  und  Gedächtnis,  auf  Organi- 
sationstalent —  Riesenfeld  gehört  zu  den  Juristen,  die  Berge 
von  Material  verarbeiten  können  ohne  darin  zu  ertrinken  — , 
aber  eben  auch  stupendem  Fleiß. 

Als  Ich  Stefan  Riesenfeld  1970  in  Berkeley  kennenlernte,  saß  er 
In  seinem  Käfig  und  schrieb  an  seinem  Hühnerkommentar.  Kä- 
fig: Mit  unendlicher  Geduld  hatte  er  Berge  von  Material  zum  EG- 
Agrar-Recht  zusammengetragen  oder  von  den  geduldigen  Bi- 
bliothekaren der  Law  School  in  Berkeley  zusammentragen  las- 
sen. Weil  die  Studenten  aber  diese  fliegenden  Blätter  immer 
wieder  In  Unordnung  brachten,  erhielt  Riesenfeld  das  Käfig- 
Privileg:  Von  der  Law  Library  wurde  mit  Maschendraht  ein  4  qm 
großer  Raum  abgeteilt  und  eine  Maschendrahttür  mit  einem 
Vorhängeschloß  versehen:  Dort  wurde  das  Material  gestapelt, 
und  dort  saß  Riesenfeld:  Lange  bevor  ich  zur  Arbeit  kam  und 
lange  noch,  nachdem  ich  schon  weggegangen  war.  Und  er 
schrieb  dort  wirklich  an  einem  amerikanischen  Kommentar  zum 
EG-Agrar-Recht  —  und  machte  dadurch  den  Amerikanern  die- 
ses wahrlich  merkwürdige  Gebilde  überhaupt  erst  verständlich. 

Ein  Professor,  der  vor  den  Augen  seiner  Studenten  In  einem 
echten  Käfig  in  seiner  Bibliothek  sitzt,  schreibt  und  blättert  und 
ersichtlich  zufrieden  ist,  ein  Professor  der  neugierig  auf  junge 
Menschen  und  voller  warmer  Anteilnahme  für  sie  Ist,  ein  Profes- 
sor der  stets  gerne  und  stets  aufs  Genaueste  vorbereitet  seine 
Vorlesungen  hält,  ein  solcher  Professor  hat  alle  Chancen,  von 
seinen  Studenten  geachtet,  ja  geliebt  zu  werden.  Und  Riesen- 
feld wurde  und  wird  geliebt  von  seinen  Studenten:  Zahllos  sind 
die  Geschichten  um  ihn,  nicht  zu  ermessen  der  Einfluß  seines 
Wirkens  auf  Generationen  erfolgreicher  amerikanischer  Juri- 
sten, die  seinen  Stil,  die  Exaktheit  seines  Denkens,  die  Genau- 
igkeit seines  Arbeitens  in  die  Praxis  getragen  haben.  Das 
strahlt  aus  bis  zu  meinen  Studenten  und  Mitarbeitern  Im  Insti- 
tut; die  Vorfreude,  wenn  Riesenfeld  wieder  einmal  kommt,  ist 
mit  Händen  zu  greifen  und  ließe  wahrlich  neidisch  werden,  wäre 
man  selbst  nicht  davon  miterfaßt. 

Einfluß  auf  die  Praxis:  Das  gibt  mir  ein  neues  Stichwort:  Schon 
sehr  früh  wurde  Riesenfeld  als  Gutachter  und  Sachverständiger 
zu  umfangreichen  Gesetzesvorhaben  hinzugezogen.  In  Minne- 
sota schon,  und  später  in  Hawal:  dort  wurde  er  Vater  eines  neu- 
en Systems  der  Sozialversicherung,  wurde  er  geradewegs  zur 
Institution,  zur  one-man-law-reform-commission.  Und  es  gab 
Zeiten,  da  unterhielten  sich  die  Beamten  und  Angestellten  auf 
den  Stufen  des  Regierungsgebäudes  des  Staates  Hawai  über 
die  Frage:  When  comes  the  professor  back:  the  professor  — 
there  was  only  one  professor:  Steve  Riesenfeld.  Er  war  Berater 
In  Uno-Kommissionen  und  selbstverständlich  Berater  seiner 
Regierung.  Gerade  jetzt  hat  er  eine  mehrjährige  Tätigkeit  als 
special  adviser  to  the  President  of  the  United  States  in  Was- 
hington beendet,  vornehmlich  befaßt  mit  Fragen  des  Völker- 
rechts, wie  etwa  des  Geiselabkommens  mit  Teheran:  Man  lese 
seine  Ausführungen  dazu  in  der  deutschen  Zeitschrift  "Praxis 
des  internationalen  Privat-  und  Verfahrensrechts"  (I  warn  you: 
read  it). 

Was  alles  hat  das  mit  uns  zu  tun?  Ein  berühmter  amerikani- 
scher Professor,  ein  wirklicher  Gelehrter,  keiner  also,  der  von  im- 
mer weniger  immer  mehr  versteht;  ein  bedeutender  Mann,  wie 
mancher  andere  einst  in  Deutschland  geboren  und  dann  groß- 
zügig aufgenommen  In  den  USA,  uns  verlorengegangen^  wie 
Max  Rheinstein,  wie  Fritz  Kessler,  wie  Albert  Ehrenzweig  und 
viele,  viele  andere,  die  Riesenfelds  Freunde  waren.  Es  hat,  über 
das  Entsetzen  an  diesem  Geschehen  hinaus,  viel  mit  uns  zu 
tun.  Denn  Stefan  Riesenfeld  ist  nicht  zurückgekommen,  aber 
als  Steve  Riesenfeld  war  er  einer  der  ersten,  der  uns  wieder  die 
Hand  gegeben  hat:  zahllos  sind  seine  wissenschaftlichen  Vor- 
träge und  seine  rechtsvergleichenden  Kurse  in  Deutschland, 
Frankreich,  Italien;  hier  in  Bonn,  in  Bochum,  Köln,  Regensburg, 
München  und  Freiburg  war  er  Gastprofessor.  Vor  allem  aber 
war  er  der  Spiritus  rector  und  langjährige  Betreuer  eines  ameri- 
kanischen Stipendienprogramms,  das  junge  deutsche  Wissen- 


51 


schaftler  —  Doktoranden  und  Habilitanden  —  wie  einstens  den 
jungen  Stefan  Riesenfeld  In  die  USA  führte  —  ein  Stipendien- 
programm, das  die  großzügigsten  Studienmöglichkeiten  bot. 
Der  unerhörte  Schub  an  Modernität,  der  durch  unsere  Rechts- 
wissenschaft der  50er  und  60er  Jahre  ging  und  vor  allem  für  das 
deutsche  Wirtschaftsrecht  und  die  deutsche  Lehre  vom  Interna- 
tionalen Recht  geleistet  wurde,  ist  nicht  zuletzt  auf  die  beiden 
großen  und  großzügigen  amerikanischen  Förderprogramme  für 
junge  Wissenschaftler  zurückzuführen:  Auf  Steve  Riesenfelds, 
von  der  Ford  Foundation  getragenes  Berkeley-Programm  und 
auf  Heinrich  Kronsteins  Georgetown-Programm  —  auch  seiner 
sei  hier  In  Ehren  gedacht. 

Stefan  Riesenfeld  hat  als  Lehrer,  als  Gelehrter,  als  Anreger  und 
als«etreutere*n  Leben4ang  gewirkt  am  Verständnis  zweier  gro- 
ßer Rechtssysteme  füreinander,  an  der  Kenntnis  ihrer  Philoso- 
phien, Ihrer  Geschichte  und  sozialen  Hintergründe,  ihrer  Vorzü- 
ge und  Schwächen.  Er  hat  dem  lebendigen  Recht  zweier  Konti- 
nente Gelegenheit  gegeben,  voneinander  zu  lernen.  Und  er  hat 
die  Fähigkeit  dazu  und  die  Leidenschaft  dafür  weitergegeben  in 
die  Herzen  und  Köpfe  seiner  jungen  Kollegen  vom  alten  Konti- 
nent: Welch  eine  Lebensleistung! 

Stefan  Riesenfeld  hat  In  seinem  Leben  viele  Ehrungen  erfahren; 
er  ist  Ehrenbürger  von  Hawai  und  Ehrenadmiral  der  texanl- 
schen  Flotte,  er  ist  Ehrendoktor  der  Universität  zu  Köln  und  Trä- 
ger des  Bundesverdienstkreuzes  —  der  deutsche  Generalkon- 
sul in  San  Franzisko  hat  nicht  schlecht  gestaunt,  als  er  plötz- 
lich vom  Bundespräsidenten  den  Auftrag  erhielt,  einem  ameri- 
kanischen Law-School-Professor  das  Bundesverdienstkreuz  zu 
überreichen.  Seine  Freunde,  Schüler  und  Kollegen  in  den  USA 
haben  ihm  aus  Anlaß  seiner  Emeritierung  im  Jahre  1975  ein 
ganzes  Heft  der  California  Law  Review  als  Festschrift  gewid- 
met. 

Aber  die  Schüler,  Freunde  und  Kollegen  im  alten  Europa  hatten 
noch  keine  Gelegenheit  zum  Dank.  Sie  wollen  diesen  Dank  heu- 
te deutlich  werden  lassn:  in  Ihrem  Namen  und  als  Zeichen 
wahrhaft  herzlicher  Verehrung  übergebe  Ich  Stefan  Riesenfeld 
die  vornehmste  Auszeichnung  der  universitas  lltterarum,  der 
respubllca  academica:  Ein  ihm  und  seinem  Namen  gewidmetes 
Buch,  die  Festschrift  für  Stefan  Riesenfeld. 

lus  inter  nationes, 

Festschrift  für  Stefan  Riesenfeld, 

C.F.  IMüiier  juristischer  Verlag,  Heidelberg  1983. 

Nachdem  Ihm  die  Juristische  Fakultät  der  Universität  von  Kali- 
fornien in  Berkeley  bereits  zu  seiner  Emeritierung  eine  Fest- 
schrift gewidmet  hatte  (63  (1975)  Cal.LRev.  1381  - 1670),  legt  sie 
nunmehr  gemeinsam  mit  der  Universität  zu  Köln  eine  weitere 
Festschrift  für  Stefan  Riesenfeld  vor.  Zu  den  deutschen  Verfas- 
sern gesellen  sich  Autoren  aus  London  (Dalhuisen,  F.A.  Mann), 
Genf  (Hanisch)  und  Stockholm  (Hellner).  Die  Festschrift  ist  ei- 
nem Mann  gewidmet,  den  Kegel  als  "einen  unserer  fesselnd- 
sten Juristen"  charakterisiert.  Der  Jubilar  —  Hanisch  will  ihn 
nicht  Jubilar  nennen,  weil  er  gar  nicht  den  Eindruck  eines  Jubi- 
lars erwecke  —  wuchs  in  Breslau  auf  und  studierte  in  München, 
Berlin  und  In  seiner  Heimatstadt.  Auf  der  Flucht  vor  den  Natio- 
nalsozialisten führte  Ihn  sein  Weg  über  Malland  und  Berkeley 
zunächst  zur  University  of  Minnesota.  Seit  1952  lehrte  er  in  Ber- 
keley. 

Beeindruckend  Ist  die  Weite  seines  Wirkungskrelses,  zu  dem 
Handelsrecht,  Konkursrecht  und  Kartellrecht  ebenso  gehören 
wie  Völkerrecht,  Sozialversicherungsrecht  und  Rechtsge- 
schichte. In  Minnesota  hatte  er  1943  den  B.S.  in  electrical  engl- 
neering  erworben  und  konnte  nur  mit  Mühe  davon  abgehalten 
werden,  vom  Rechtslehrer  zum  Ingenieurwissenschaftler  über- 
zuwechseln. Das  Engagement,  mit  dem  er  sich  einer  Materie 
widmet,  Ist  für  Ihn  kennzeichnend.  Ein  ehemaliger  Historiker- 
Kollege  aus  Berkeley  meint,  "there  is  nothing  about  his  thought 
or  writing,  when  he  is  being  a  medievalist,  that  distinguishes 
him  from  historians  completely  devoted  to  the  field";  und  Ri- 
chard W.  Jennings  hält  Ihn  für  "the  dosest  approximatlon  to  a 
law  faculty,  a  research  center  and  a  law  revision  commlssion 
that  can  be  found  In  a  Single  human  being." 

(Die  einzelnen  Beiträge  in  der  Festschrift  werden  Im  nächsten 
Newsletter  vorgestellt.) 

Prof.  Dr.  Rolf  Wank  (Münster) 


Deutsches  und 
sowjetisches 
Wirtschaftsrecht  II 


Zweites  deutsch-sowjetisches  Juristen-Symposium, 
veranstaltet  vom  Max-Planck-Institut  für  aus- 
ländisches und  internationales  Privatrecht  und 
vom  Institut  für  Staat  und  Recht  der  Akademie 
der  Wissenschaften  der  UdSSR.  Hamburg,  17.-19. 
Mai  1982.  Im  Institut  herausgegeben  von  Jan  Peter 
Waehler.  1983.  X,  295  Seiten.  (Studien  zum  aus- 
ländischen und  internationalen  Privatrecht  9) 
ISBN  3-16-644664-8  Kart.  DM56.- 


Der  Sammelband  enthält  die  Referate  des  Zweiten 
deutsch-sowjetischen  Juristen-Symposiums,  das  im 
Jahre  1982  in  Hamburg  stattgefunden  hat.  Die 
Verfasser  der  Beiträge  sind  prominente  sowjetische 
und  deutsche  Juristen  aus  Wissenschaft  und  Praxis. 


Inhalt: 

I.  Rechtsfragen  der  Leitung  der  Volkswirtschaft  ein- 
schließlich des  Brennstoff-  und  Energiebereichs  (Prof 
Pa/7/^r/Bielefeld,  Prof.  Emmerich /Bayreuth,  Prof 
Laptev/Mosksiu,  Dr.  Zacharova/Moskau). 

II.  Rechtsstellung  ausländischer  natürlicher  und  juri- 
stischer Personen  in  der  Bundesrepublik  Deutschland 
und  der  Sowjetunion  {Dv.Behrens/Hamburg,  Dr.  Vozne- 
senskaJa/Moskau,  Dr.5/e//r/Hamburg,  Prof  Boguslav- 
skij/Mosksiu). 

III.  Rechtsfragen  der  Beziehungen  zwischen  Unterneh- 
men der  UdSSR  und  der  Bundesrepublik  Deutschland 
im  Zusammenhang  mit  dem  langfristigen  Programm  für 
die  Zusammenarbeit  zwischen  der  Bundesrepublik 
Deutschland  und  der  Sowjetunion  auf  dem  Gebiet  der 
Wirtschaft  und  Industrie  (Prof  Frowein  und  R.  Kühner/ 
Heidelberg,  Prof.  Mestmäcker/Hamburg,  O.  V.  Kozevni- 
kov/Mosksiu,  Dr.  Balz/Bonn,  Dr.  RassudovskiJ /Moskau, 
Dr.  Svetlanov /Moskau). 

IV.  Bericht  über  die  Diskussionen. 

Zugleich  mit  der  deutschen  erscheint  in  Moskau  eine 
russische  Ausgabe  mit  Referaten  des  Symposiums  und 
einem  Diskussionsbericht. 


ARTIBUS 

^^^ 

^^tF 

1^4«  6.1 

J.C B.Mohr  (Paul  Siebeck) 
Tübingen 


52 


I: 


Zwei  Gastvorträge  deutsch-amerikanischer  Professoren  an  der 
Rechts-und  Staatswissenschaftlichen  Fakultät  der  Bonner  Universität 


Fünfzig  Jahre  nachdem  sie  ihre  deutsche  Heimat 
verlassen  mußten,  hielten  Prof.  Stefan  Riesenfeld 
und  Prof.  Ernst  Stiefel  Gastvorträge  an  der  Bonner 
Rechts-  und  Staatswissenschaftlichen  Fakultät. 

Am  7.  Juni  1983  sprach  Prof.  Dr.  Stefan  Riesenfeld  - 
über  das  Thema  "Modernisierung  im  deutschen 
und  amerikanischen  Recht:  Ein  Beispiel  gegensei- 
tiger Befruchtung". 

Vor  dem  Gastvortrag  würdigte  Prof.  Dr.  Marcus 
Lutter  Leben  und  Wirken  "eines  der  fesselndsten 
Juristen  unseres  Jahrhunderts"  und  überreichte 
die  von  europäischen  Schülern,  Freunden  und  Kol- 
legen gewidmete  Festschrift  "lus  Inter  Nationes- 
Festschrift  für  Stefan  A.  Riesenfeld  zum  75.  Ge- 
burtstag", (diese  Laudatio  ist  abgedruckt  in  die- 
sem NEWSLETTER,  S.  49;  zur  Festschrift  siehe  S. 
51,53). 

In  seinem  Vortrag  zeigte  Prof.  Riesenfeld  auf,  wie 
ganze,  aus  einem  Lande  kommende  Rechtseinrich- 
tungen sich  im  anderen  Lande  angesiedelt  haben, 
wie  wichtiger  Rechtsstoff  oder  Methoden,  Bewer- 
tungsmaßstäbe oder  Begriffe  aus  einem  Land  dem 
anderen  übermittelt  worden  sind.  Prof.  Riesenfeld 
beleuchtete  diesen  Prozeß  in  beide  Richtungen, 
als  two-ways-street. 

Als  Beispiel  für  den  Einfluß  des  deutschen  Rechts 
und  Rechtsdenkens  auf  das  der  Vereinigten  Staa- 
ten nannte  Prof.  Riesenfeld  völkerrechtliche  Stu- 
dien und  Werke,  als  Rechtseinrichtungen  das  Ge- 
nossenschaftswesen und  die  Sozialversicherung. 
In  der  deutschen  Rechtswissenschaft  wurden  im 
ausgehenden  19.  Jahrhundert  weiter  zusammen- 
fassende Begriffe  ausgearbeitet,  die  eine  Ordnung 
und  Klärung  der  vielgestaltigen  Tatbestände  er- 
möglichten; diese  Ausarbeitungen  haben  die  ame- 
rikanische Seite  inspiriert.  Genannt  seien  in  die- 
sem Zusammenhang  die  ungerechtfertigte  Berei- 
cherung als  gesonderte  anspruchbegründende  Er- 
scheinung. Prof.  Riesenfeld  wies  auf  den  Uniform 
Commercial  Code  hin. 

Aus  dem  amerikanischen  Recht  stammt  das  rich- 
terliche Prüfungsrecht  der  Verfassungsmäßigkeit 
von  Reichs-(Bundes-)gesetzen. 

Besonders  nach  dem  zweiten  Weltkrieg  beeinfluß- 
ten amerikanische  Rechtsvorstellungen  und 
Rechtspraxis  das  deutsche  Recht;  Factoring  und 
Leasing  sind  bekannte  Beispiele. 

Eine  Wechselbeziehung  zwischen  deutschem  und 
amerikanischem  Rechtsdenken  zeigte  Prof.  Rie- 
senfeld auf  dem  Gebiet  der  Grundrechte  auf.  Er 
sprach  von  der  "Vergrundrechtlichung"  des  Privat- 
rechts; er  zeigte  die  parallele  Entwicklung  bei  dem 
Recht  auf  eine  Privatsphäre  auf. 

Prof.  Dr.  Ernst  C.  Stiefel  sprach  am  23.  Juni  1983 
über  das  Thema:  "Der  Einfluß  emigrierter  deut- 


scher Juristen  auf  die  Rechtsentwicklung  in  den 
U.S.A.  1933  -  1983". 

In  seiner  Begrüßungsrede  bezeichnete  Prof.  Dr. 
Marcus  Lutter  den  Gastredner  als  Wanderer  zwi- 
schen den  Kontinenten  und  als  Wanderer  zwi- 
schen den  geistigen  Welten:  der  lebendigen  Praxis 
und  der  Wissenschaft  und  Kontemplation  verbun- 
den. Prof.  Stiefel  zeichnete  die  "tabulae  ex  naufra- 
gio,  ein  rollcall,  ein  Appell,  ein  memento  der  Schiff- 
brüchigen auf,  die  Land  erreichten  und  in  ihrem 
Beruf  Boden  gefaßt  haben".  Er  beschränkte  seine 
Untersuchung  auf  Personen,  die  in  Deutschland 
Juristen  gewesen  waren  und  im  Exil  geblieben 
sind,  und  zeigte  dabei  verschiedene  Phasen  der 
Einflußnahme  auf. 

Die  juristische  Emigration  sei  in  der  ersten  Phase 
quantitativ  unscheinbar  und  qualitativ  unfruchtbar 
gewesen.  In  der  Phase  1939  bis  1946  wurden  die 
Emigranten  durch  die  politische  Lage  plötzlich  in- 
teressant. Deren  Aufgabe  war,  das  deutsche  recht- 
liche Gefüge  auf  amerikanisches  Verständnis  um- 
zuarbeiten. Gegen  Ende  des  Krieges  modellierten 
sie  an  der  Okkupationsgesetzgebung  und  - 
Verwaltung  mit. 

Prof.  Stiefel  ging  auch  auf  die  vielen  juristischen 
Persönlichkeiten  ein,  die  nach  Deutschland  zu- 
rückgekehrt sind  und  ihre  Kenntnisse  des  amerika- 
nischen Denkens  und  Wissens  deutschen  Schü- 
lern vermittelten.  In  der  Phase,  die  mit  den  Jahren 
1946/47  begann,  haben  —  so  Prof.  Stiefel  —  drei 
Punkte  dazu  beigetragen,  daß  die  emigrierten  Juri- 
sten "es  geschafft  haben": 

—  die  intensiven  Rechtsfragen  deutsch- 
amerikanischen Rechts,  ausgehend  von  der 
Kriegsabwicklung, 

—  die  Rechtsvergleichung  war  kein  Aschenputtel 
mehr, 

—  die  deutschen  Juristen  veränderten  ihren  Cha- 
rakter. 

Dadurch  seien  sie  zum  Brückenbauer  zwischen 
zwei  Welten  geworden. 

In  diesem  kurzen  Bericht  ist  es  nicht  möglich,  die 
Fülle  von  Materialien,  von  Forschungsergebnissen 
auch  nur  anzureißen,  die  Prof.  Stiefel  erarbeitet 
und  in  seinem  Vortrag  dargeboten  hat.  Zu  Ehren 
von  Prof.  Stiefel  gab  Herr  Bundesaußenminister 
Genscher,  der  wegen  einer  wichtigen  Debatte  im 
Bundestag  den  Vortrag  nicht  verfolgen  konnte,  im 
Anschluß  an  diesen  einen  Empfang. 

Beide  Gastvorträge,  die  im  übrigen  veröffentlicht 
werden  sollen,  fanden  bei  den  zahlreichen  in-  und 
ausländischen  Gästen  und  Studenten  sehr  große 
Resonanz. 

Wiss.  Mitarbeiter  Uwe  Rau  (Bonn) 


i 


i 


MARCUS  LUTTER 


Vom  formellen  Mindestkapital  zu  materiellen 
Finanzierungsregeln  im  Recht  der  Kapitalgesellschaften 


Rechtsvergleichung  läuft  oft  Gefahr,  ihren  Geist  und  ihre  Idee  im  Material  zu 
verlieren.  Wie  ungemein  wichtig  und  anregend  sie  aber  in  Wahrheit  sein  kann: 
Dafür  sind  die  Person  von  Stefan  A.  Riesenfeld  ebenso  wie  sein  Werk  das  leben- 
digste Beispiel .  Daher  wollen  auch  wir  es  wagen,  aus  dem  dicken  Knäuel  der 
wissenschaftlichen  Interessen  des  Jubilars  einen  Faden  aufzunehmen  und  ihn 
in  den  bunten  Teppich  der  Rechtsvergleichung  hinüberzuspinnen.  Dabei  soll 
uns  die  Frage  beschäftigen,  welche  Lösungen  wichtige  Rechtsordnungen  der 
westlichen  Welt  für  die  Frage  der  Finanzierung  von  Kapitalgesellschaften 
gefunden  haben;  und  es  soll  uns  die  Erfahrung  leiten,  daß  sich  in  entwickelten 
Industrienationen  in  aller  Regel  ähnliche  Ordnungsaufgaben  stellen,  ihre 
Lösungen  also  füreinander  interessant  und  oft  —  ausdrücklich  oder  unbe- 
merkt —  einander  bedingend  und  anregend  sein  können. 


/.    Exposition 

Das  anglo-amerikanische  Gesellschaftsrecht  ist  gekennzeichnet  von  der 
Company  des  englischen  und  der  Corporation  des  US-amerikanischen  Rechts; 
neben  ihnen  spielen  die  Personengesellschaften,  die  partnerships,  kaum  eine 
Rolle^  Eine  ähnliche  Entwicklung  hat  sich  in  den  romanischen  Rechten  in  der 
1 .  Hälfte  dieses  Jahrhunderts  vollzogen:  Neben  der  Societe  anonyme  und  der 

1  Vgl.  etwa  Riesenfeld,  Jvolution  of  Modern  Bankruptcy  Law:  A  Comparison  of  the 
Recent  Bankruptcy  Acts  of  Italy  and  the  United  States,  31  Minn.L.Rev.401  (1947) 
oder:  The  New  United  States  Patent  Act  in  the  Light  of  Comparative  Law  I  und  II, 
102  U.Pa.L.Rev.  291  und  723  (1954)  oder  die  Serie:  Pjgy^^t  nf  Fnr^i^n  T  ^.w  r^c^^ 
Decided  in  United  States  Courts,  9  AmJ.Comp.L.  113,  271  und  712  (1960),  10  AmJ. 
Comp.L.  282  und  451  (1961),  11  Am.J.Comp.L.  443  (1962)  sowie  12  AmJ.Comp.L. 
409(1963). 

2  Vgl.  Hachenburg/Behrens,  Komm.  z.  GmbHG,  7.  Aufl.,  1975,  Einl.  Rdn.  596;  Trie- 
hei,  Englisches  Handels-  und  Wirtschaftsrecht,  1978,  S.  120  Rdn.  56;  vgl.  auch  das 
Zahlenmaterial  bei  Frommel/Thompson,  Company  Law  in  Europe,  1975,  S.  551. 


'at/  '(^ 


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noch 
Bitte  üben  Sie  Nachsicht,  wenn  jetzt  ein  weiterer,  dazu 

durch  keinerlei  Amt  legitimierter  Vorredner  Ihre 
Geduld  in  Anspruch  nimmt  -  wo  Ihre  innere  und  äußere 
Aufmerksamkeit  doch  ganz  und  gar  auf  Stefan  Riesenfeld 
gerichtet  ist. 

Aber  vielleicht  findet  dieser  Raub  an  Ihrer  Zeit  eher 
ih>e  Nachsicht,  wenn  ich  gleich  jetzt  bekenne,  daß 
einziger  Gegenstand  meiner  Sätze  gerade  Stefan  Riesen- 
feld sein  wird.  Wir  treffen  uns  hier  nämlich  in  der 
Vigii        '  eines  Tages,  dessen  Be- 

deutung nicht  in  langer  Historie  liegt,  sondern  in 
der  Person  eines  großen  Mannes:  Stefan  Albrecht 
Riesenfeld  wird  morgen  75  Jahre  alt. 


Wäre  die  Geschichte  Deutschland  anders,  glücklicher 


ver 


laufen,  kein  Wort  hätte  ich  hier  über  Stefan 


Riesenfeld  als  Person  zu  verlieren:  Juristen, 
Philosophen,  Historiker  wüßten  um  ihn  und  viele,  viele 
Generationen  von  Studenten  hätten  die  Erinnerung  an 
seine  Person,  die  Legenden  um  ihn  in  Seminar  und 
Hörsaal  mit  ins  Land  genommen. 


-  2  - 


/«' 


-  2  - 


W- 


1 


1 


So  aber  müssen  wir  glücklich  sein  und  wir 


daß  Stefan  Riesenfeld  immer  wieder 


sind  es  von  Herzen, 

,  Gast  ist  und  wir  ihm  diese  kleine  akademische 


unse 


Feier  in  Bonn 


ausrichten  dürfen 


Wie  kam  es  dazu? 

Stefan  Mbrecht  Riesenfeld  wurde  1908  *^  Breslau  in 
eine  jener  glücklichen  Familien  geboren,  ßr  dxe 
Geist,  Intellekt,  Bildung  und  Kunst  nicht  getrennte 
Schubfächer  eines  arbeitsteiligen  Lebens,  sondern 
Teile  eines  ständigen  Ganzen  sind.  Der  Vater,  soeben 
Professor  der  Jurisprudenz  in  Breslau  geworden,  ^ 

;,ÄvrUiA^IUi  „„<,.^ch  begabt:  Sie  wird  später  mit 

MutterlvCelsextxg  --^V^^^^p^ische 
dem  Sohn  rezitierend  durch/ Dichtung  und  Literatur 
wandern  und  seinen  Sinn  für  den  Rhythmus  der  Sprache 

■  Musik  am  Instrument  entwickele. 

Q.  wurde  Stefan  Riesenfeld  ein  Sproß 
und  pflegen.  So  wurde  bteidu 


mit 


^*^,ulAerr 


und- 


reichen  humanistischen  Tradition 

A   A..    Acrathos   des  Schönen.  Gemessenen, 
des  Kalos  und  des  Agatnos , 

•   v,.n   aber  auch  unendlich  Kenntnisreichen, 
Harmonischen,  aoer  du^u 

,  •   ,^A    Qn-rarhe  Wurzelnden: 
in  Geschichte,  Philosophie  und  Sprache 

.     ■  mit    qtefan  Riesenfeld  unvorbereitet 

lasse  sich  keiner  mit  Stefan  ""^^^^^^^^^^ ^ 

auf  ein  Gespräch  über  Europäische  Literatur  und 
Dichtung  ein:  sein  Wissen  und  sein  Gedächtnis  sind 

stupend. 

,i,  ,e™  U  weitkrieg,  wir  wissen  es  heute,  .erbrach 

aiese  «elf.  und  es  zerbrach  die  Pamilie:  der  Vater  f 

i^i  JU^i-  a-".A  ^  tWct-n 


-  3  - 


Aber'CMutter^^  Pamilic  /  Freunde  ^Wt^^^sM^^^*^  und 
Stefan  Riesenfeld  selbst  zuerst  hatten  keinen 
Zweifel,  daß  das  Leben  in  den  ebenso  bescheidenen 
wie  stolzen  Ideen  des  deutschen  Bürgertums  wieder 


aufzubauen 


,  ja  mehr  noch:  die  unerhörte 


materielle  Verarmung  der  Nation  durch  Wissen  und 
Kenntnis  zu  k o r^ e its-JberCTi  sei.  So  war  Stefan  Riesen- 
feld, als  er  sein  Studium  der  Jurisprudenz  aufnahm 
nicht  nur  -  man  hätte  damals  gesagt:  selbstverständlich  -| 
geübt  in  den  alten  Sprachen,  sondern  auch  vertraut  mit 
Englisch,  Französisch,  Italienisch.  Nach  Studien  in 


/ 


München,  Berlin  und  Breslau  war  Stofam  Riesenfeld  mit 

bei  Schmidt-Rimpler ,  ^    ,  / 

dem  großen  Dogmatiker^^  Jahren  Referendar,  mit  23  Jahren  promoviert    .  Mit 

des  Handelsrechtes, 

später  Ordinarius     ^^   erschien  seine  Dissertation  als  Buch  und  erschienen 

in  Bonn:  Riesenfeld 
hat  ihn  nach  dem     seine  ersten  rechtswissenschaftlichen  Abhandlungen  in 

Kriege  regelmäßig 

hier  besucht.        juristischen  Fachzeitschriften;  er  wurde  Fakultäts- 
assistent in  Breslau.  Die  frühe  Habilitation  war  ^tuasi- 
vorgezeichnet.  Alles  schien  in  die  Normalität  einer 

glänzenden  Juristenlaufbahn  zu  münden  -  und  doch  war 

Stefan 
nichts  normal:  das  Jahr  1933  war  gekommen  und/ Riesen- 
feld verließ  Deutschland  sofort.  Noch  eine  kurze  Zeit 
hielten  die  Bande  der  internationalen  akademischen  Welt: 

So  fand  er  Aufnahme  an  der  Mailänder  Universität, 

dort 
arbeitet/ als  Assistent  und  promoviert  quasi  im  Vorbei- 
gehen 1934  noch  einmal.  Aber  Italien  sollte  nur  eine 
Durchgangsstation  sein.  In  Berkeley  war  Dean  Dickinson 


■/ 

/ 


-  4  - 


beauftragt  worden,  eine  internationale  strafrechtliche 
Konvention  vorzubereiten.  Er  suchte  einen  sprach-  und 
rechtskundigen  Mitarbeiter  für  die  erforderliche 
Strafrechts-Vergleichung.  In  der  akademischen  Welt 
hatte  man  Kenntnis  genommen  von  dem  27-jährigen  jungen 
Deutschen.  So  kam  Riesenfeld  nach  Berkeley,  seiner 
neuen  Heimat.  Da  er,  wie  sein  lebenslanger  Freund  und 
späterer  Kollege  Jennings  berichtet,  zwar  stets  ein 
makelloses  Englisch  schrieb,  aber  Schwierigkeiten  mit 
dem  Verstehen  und  dem  Sprechen  hatte,  entschloß  er 
sich  zum  dritten  juristischen  Studium:  denn  im 
amerikanischen  class-room  wird  gehört  und  gesprochen; 
bereits  1937  schließt  er  das  Studium  in  Berkeley  mit 


dem  LL.B.  ab  und  erhält 


die  Aufforderung,  nach 


Harvard  zu  kommen,  wo  er  3  Jahre  später  ein  drittes 


um 


Mal  promoviert,  noch  im  gleichen  Jahr  .  einem  Ruf 
als  Professor  an  die  University  of  Minnesota  zu  folgen 
Nach  7  turbulenten  Jahren  von  1933-1940  scheint  das 
Schiff  nun  wieder  in  ruhiger  See  zu  liegen.  Aber 

* 

Riesenfeld  ist  jetzt  erst  so  richtig   warmgelaufen; 
daher  unterrichtet  er  nicht  nur  und  schreibt  rechts- 
wissenschaftliche Abhandlungen  und  ein  Buch,  das 
seinen  wissenschaftlichen  Ruf  in  der  Welt  begründen 
wird,  sondern  er  studiert  noch  einmal:  diesmal 
Elektrotechnik;  1943  ist  er  B.S.  in  diesem  Fach, 

ist,  in  unserer  Terminologie,  Dipl . -Ingenieur . 


-  5  - 


# 


Wie  er  trotz  allem  in  diesen  4  Jahren  in  Minnesota 

auch  noch  die  Zeit  findet,  seine  Frau  Phyllis  nicht 

auch 
nur  kennenzulernen, sondern /von  der  Notwendigkeit  zu 

überzeugen,  ihn  zu  heiraten  -  das  woUen  wir  i^hrer ^ 
beider  Geheimnis  lassen.  Wir  freuen  uns^  daß  Phyllis 
Riesenfeld,  die  Gefährtin  seit  nun  40  Jahren,  heute 
auch  unter  uns  ist. 

Aber  schon  wieder        äußere  Umstände  den  ruhigen 
Gang.  Der  Krieg  hat  die  USA  erreicht,  Riesenfeld  - 
inzwischen  US-Staatsbürger  -  wird  zur  Navy  eingezogen, 
kommt  Ende  1945  gesund  nach  Hause  und  erwägt  ernst- 
haft, die  ihm  angebotene  Assistenz-Professur  in  der 
Abteilung  für  Elektrotechnik  anzunehmen:  Hätte  sein 
Dekan  in  der  juristischen  Fakultät  nicht  rasch  ge- 
handelt und  den  Kollegen  von  der  Elektrotechnik  mit 
einer  full-professor-ship  überboten:  wir  jedenfalls 
säßen  heute  nicht  hier7 Seine  einstige  Heimat  Schlesien 
hatten  die  Deutschen  verspielt,  so  scheint  der  Gedanke 
an  Rückkehr  nicht  erwogen  worden  zu  sein.  Daher  folgen 
6  Jahre  ungestörter  Arbeit  in  Minnesota,  ehe  Riesen- 
feld 1952  einem  Ruf  an  die  University  of  California 
Law  School  in  Berkeley  folgt.  Dieser  Fakultät  bleibt 


er 


25  Jahre  lang  bis  zu  seiner  Emeritierung  treu. 


-  6  - 


MDH   ist  dieser  Lebensweg  eines  Gelehrtoi'  als  Personi- 
fikation von  Geschichte  wahrlich  aller  Aufmerksamkeit 
wert,  so  macht  das  wissenschaftliche  Oeuvre  von 
Stefan  Riesenfeld  erst  recht  deutlich,  welche  Schätze 
dieses  kleine  Deutschland  in  seiner  Verblendung  vergeudet 

hat. 

Riesenfeld  beginnt  als  Zivilist  mit  einem  rechtsdogmatisc 

und  rechtspraktisch  ungemein  anregenden  Thema,  dem 
Problem  des  gemischten  Rechtsverhältnisses  im  Körper- 
schaftsrecht. Worum  geht  es  hier?  Riesenfeld  stellt 
fest,  daß  Versicherungsvereine  -  die  damals  noch  in 
großer  Zahl  bestanden  -  zunächst  einmal  Partner  schuld- 
rechtlicher Verträge  mit  Versicherungs- 
nehmern sind.  Aber:  Solche  Verträge  dürfen  sie  nur 
mit  Mitgliedern  schließen;  und:  Mitglied  kann  nur 
ein  Versicherungsnehmer  sein:  Mitgliedschaft  und 


amme 


Versicherungsverhältnis  fallen  also  zwangsläufig  zus 
Nun  wissen  wir,  daß  die  Mitgliedschaft  stärkere  und 
andere  Rechte  und  Pflichten  schafft  als  die  rein 
schuldrechtliche  Position:  welche    der  beiden  Rechts- 
positionen prävaliert  hier?  Kann  etwa  jemand  aus  dem 
Verein  als  unliebsames  Mitglied  ausgeschlossen  und  auf 
diese  Weise  dann  zugleich  seine  unkündbare  Position 
als  Partner  eines  schuldrechtlichen  Versicherungsver- 
trages beseitigt  werden? 

Dem  23-jährigen  Stefan  Riesenfeld  gelingt  der  Nachweis, 
daß  nicht  die  Prävalenz  des  einen  Rechtsverhältnisses 


II 


iber   das    andere 


-  7  - 


die  richtige  Antwort  sein  kann,  sondern  die 
strukturelle  Einheit  aus  beiden,  "die  Mitglied 


Schaft  mit  eingekapseltem  speziellem  Rechtsverhält- 
nis" oder  "das  Versicherungsverhältnis  als  organischer 

Bestandteil  der  Mitgliedschaft".  Darüber  hinaus  ge- 
Stefan 
lingen  dem  jungen  Riesenfeld  ganz  allgemein  Formu- 
lierungen, die  noch  heute  vorbildlich  sind,  etwa 

wenn  er  schreibt: 

"Das  Schuldverhältnis  als  selbständiges  Nurschuld- 


ve 


rhältnis  gehört  ins  reine  Individualrecht,  die 


Mitgliedschaft  als  Auchschuldverhältnis  stellt 
eine  Verflechtung  von  Sozial-  und  Individualrecht 
dar.  Dem  Schuldverhältnis  ist  das  Fehlen,  der  Mit- 
gliedschaft das  Vorhandensein  personenrechtlicher 
Elemente  wesentlich.  Die  Mitgliedschaft  verträgt 
die  Anwendung  des  Obligationenrechts  nur  unter  den 
durch  die  sozialrechtliche  Natur  bedingten  Ab- 
wandlungen. Für  das  Schuldverhältnis  kommt  überhaupt 
nur  der  schuldrechtliche  Normenkreis  in  Betracht." 

Kann  man  es  besser  sagen? 

Aber  wer  nun  glaubt,  hier  sei  die  Linie  des  Interesses 
und  der  Könnerschaft  für  ein  Leben  festgelegt,  der  hat 
keine  Ahnung  von  Stefan  Riesenfeld.  Schon  in  Mailand 
liegt  der  Schwerpunkt  seines  Tuns  im  Strafrecht,  erst 
recht  aber  bei  Dean  Dickinson  in  Berkeley:  Hier  ent- 
stehen mehrere  eigene  Arbeiten  zur  fahrlässigen  Tötung. 


-  8  - 


Harvard  und  Felix  Frankfurter  aber   ,  also  die 
Jahre  nach  Berkeley,  aber  suchen  einen  Mann  des 
Verwaltungsrechts:  kein  Grund  zu  zögern  für  Stefan 
Riesenfeld.    Seine  dort  entstandene  große 
Arbeit  über  das  französische  System  der  Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit  erscheint  in  einem  für  die  Rechts- 
entwicklung der  USA  offenbar  wichtigen  Moment.  Jeden- 
falls wurde  der  vor  dieser  Publikation  ernsthaft 
diskutierte  Gedanke,  den  eigenen  Verwaltungs rechts - 
schütz  im  System  des  französischen  Rechtes  aufzubauen, 
seither  nicht  mehr  weiterverfolgt. 

Diese  Arbeit  war  einer  der  Gründe  seiner  Berufung  an 
die  Univers ity  of  Minnesota:  Für  Stefan  Riesenfeld 
aber  noch  lange  kein  Grund,  sich  fürderhin  als  Ver- 
waltungsrechtler zu  verstehen;  in  den  folgenden  Jahren 
gelten  seine  Interessen  vor  allem  dem  Völkerrecht 
sowie  dem  Arbeits-  und  Sozialrecht.  Im  Völkerrecht  er- 
scheint 1942  sein/ßucii  über  den  Schutz  der  Küsten- 
fischerei nach  internationalem  Recht  sowie  Arbeiten 
zur  Extraterritorialität  auf  fremden  Schiffen  nach 
amerikanischem  Recht  und   zu  den  Befugnissen  des 
amerikanischen  Präsidenten  im  Zusammenhang  mit  inter- 
nationalen Verträgen.  Im  Arbeits-  und  Sozialrecht 
entsteht  eine  breit  /  Untirsuchung  zur  modernen  Sozial- 
gesetzgebung. 

Wer  glaubt,  nun  sei  es  genug  der  Spannweite  täuscht 

noch  immer  .  ..„ 

sich /in  Stefan  Riesenfeld:  Die  ersten  ..  größeren 

Arbeiten  in  Berkeley  gelten  der  Zwangsvollstreckung 
und  dem  Konkurs  und  damit  einer  Materie,  die  ihn  zu 
einem  der  wenigen,  aber  umso  angeseheneren  Kennern 
der  internationalen  Zwangsvollstreckung /des  inter- 
nationalen Konkurs  hat  werden  lassen:  Seine  derzeitige 
Studien  am  Max-Planck-Institut  in  Hamburg  gelten  gerade 
wieder  einmal  diesem  Rechtsgebiet.  Sein  case-book 


-  9  - 


« 


• 


Über  Creditors'  Remedies  and  Debtors'  Protection 
seit  2  Jahrzehnten 

gehört /zu  den  Klassikern  der  amerikanischen  Literatur. 

Als  aber  1951  die  europäische  Gemeinschaft  für  Kohle 
und  Stahl  entsteht  und  gar  195  7  die  Europäische  Wirt- 
schaftsgemeinschaft, da  wird  der  Völkerrechtler  in  ihm 
wieder  wach:  Riesenfeld  ist  einer  der  ersten,  der 
die  rechtlichen  Besonderheiten  dieser  nun  vielfach 
entstehenden  internationalen  Organisationen  erkennt, 
ihre  Völkerrechts-Subjektivität,  ihr  eigenes,  den 
nationalen  Rechten  vorrangiges  Rechtssystem,  das  System 
des  self-executing.  Er  ist  einer  der  ersten,  der 

diese  Besonderheiten  in  wissenschaftlichen  Beiträgen 
erörtert  und  schließlich  mitwirkt  an  einem  in  den  USA 
erschienenen  Kommentar  zum  EWG-Recht.  Bereits  1960 
aber  war  auf  Anregung  von  Erik  Stein  ein  2-bändiges 
Werk  "American  Enterprise  in  the  European  Common 
Market''  erschienen.  Riesenfeld  hatte  darin  das  fraglos 
wichtigste  und  schwierigste  Kapitel  übernommen,  die 
"Protection  of  Competition".  Auf  über  150  Seiten  schreibt 
Riesenfeld  hier  ein  Lehrbuch  des  europäischen  Kartellrech 
-  nicht  indem. er  die  wildesten  Theorien  entwickelt, 
sondern  indem  er  sorgfältig  die  Basis  für  das  Verständnis 
der  neuen  Rechtsmaterie  legt:  Mit  äußerster  Kenntnis  und 
Genauigkeit  -  hier  kommt  der  große  Rechtsvergleicher 
Stefan  Riesenfeld  zu  Wort  -  stellt  er  nämlich  zunächst 
einmal  die  nationalen  Kartellrechte  der  damaligen 
sechs  EWG-Länder  dar;  erst  auf  deren  Hintergrund  wird 
Funktion  und  Bedeutung  des  neuen  EWG-Rechtes  deutlich, 
erst  in  Fortsetzung  oder  betonter  Abkehr  von  den 
bisherigen  nationalen  Linien  ist  die  Interpretation 
der  neuen  Texte  solide  gegründet  und  fruchtbar.  Es  ist 
fast  ein  bißchen  £chade,  daß  diese  Arbeit  nicht  auch 
in  Deutschland  erschienen  ist  und  nicht  hier  in  der  Ent- 
wicklung fortgeschrieben  werden  konnte. 


-  10  - 


• 


• 


Riesenfeld  stellt  sich  aber  nicht  nur  den  schwierigen 
Themen  -  nie  geht  er  den  leichten  Weg  -,  sondern  er 
behandelt  seine  Themen  auch  mit     äußerster 

Akribie.  Er  analysiert  unabdingbar  genau  - 

schon  als  Student  hat  er^^^^^^^^^^ 

seine  Lehrer/korrigiert,  wenn  sie  eine 
Aussage  zu  vorschnell  mit  einer  bestimmten  Entscheidung 
verbanden.  Der  Ausspruch  eines  derart  achtungsvoll  Ge- 
quälten: Aber  Mr.  Riesenfeld,  seit  20  Jahren  zitiere 
ich  diese  Entscheidung  in  diesem  Zusammenhang  und  noch 
nie  hat  jemand  widersprochen  -  dieser  Satz  ist  verbürgt. 
Man  lese  einmal  Riesenfelds  Abhandlung  "ConsumÄT 
Protection  and  Antitrust  Laws"  in  RabelsZ  1976  nach 
(übrigens  eire von  Riesenfeld  selbst  gerne  ausgesprochene 
Empfehlung:  I  warn  you:  read  it) .  In  dieser  Abhandlung 
von  nur  14  Druckseiten  wertet  Riesenfeld  über  100 
amerikanische  Obergerichts-Entscheidungen  aus,  weist 
drei  Entwicklungslinien  auf  und  läßt  den  Leser  nicht 
mit  geistvollen  Meinungen  allein  zurück  -  sie  sind  reich- 
lich in  kurzen  Sätzen  eingestreut  -,  sondern  ungemein 
solide  informiert,  wirklich  reich  an  Verständnis  und 
Erkenntnis.  Das  alles  basiert  auf  Intuition,  auf  Kenntnis 
und  Gedächtnis,  auf  Organisationstalent  -  Riesenfeld 
gehört  zu  den  Juristen,  die  Berge  von  Material  verarbeiten 
können  ohne  darin  zu  ertrinken  -,  aber  eben, auch^stupendem 

Fleiß. 


Als  ich  Stefan  Riesenfeld  1970  in  Berkeley  kennenlernte, 
saß^in  seinem  Käfig  und  schrieb  an  s^nem  Hühnerkommentar. 
Käfig:  Mit  unendlicher  Geduld  hatte  RiuiJüufwt^  Berge 
von  Material  zum  EG-Agrar-Recht  zusammengetragen  oder 
von  den  geduldigen  Bibliothekaren  der  Law  School  in 
Berkeley  zusammentragen  lassen.  Weil  die  Studenten 


IM   ■!■•,  VI 


-  11  - 


echten  Käfig  in 
seiner 


d 


aber  diese  fliegenden  Blätter  immer  wieder  in  Unordnung 
brachten,  erhielt  Riesenfeld  das  Käfig-Privileg: 
Von  der  Law  Library  wurde  mit  Maschendraht  ein  4  qm  großer 
Raum  abgeteilt  und  eine  Maschendrahttür  mit  einem  Vor- 
hängeschloß versehen:  Dort  wurde  das  Material  gestapelt, 
und  dort  saß  Riesenfeld:  Lange  bevor  ich  zur  Arbeit  kam 
und  lange  noch,  nachdem  ich  schon  weggegangen  war. 
Und  er  schrieb  dort  wirklich  an  einem  amerikanischen 
Kommentar  zum  EG-Agrar-Recht  -  und  machte  dadurch  den 
Amerikanern  dieses  wahrlich  merkwürdige  Gebilde  über- 
haupt  erst  verständlich. 

MDH,  ein  Professor,  der  vor  den  Augen  seiner  Studenten 
in  einem  /   Bibliothek  sitzt,  schreibt  und  blättert 
und  ersichtlich  zufrieden  ist.  ein  Professor  der 
neugierig  auf  junge  Menschen  und  voller  warmer  Anteil- 
nahme für  sie  ist,  ein  Professor  der  stets  gerne  und 
stets  aufs  Genaueste  vorbereitet  seine  Vorlesungen  halt, 
ein  solcher  Professor  hat  alle  Chancen,  von  seinen 
Studenten  geachtet,  ja  geliebt  zu  werden.  Und  Riesenfeld 
wurde,  und  wird  geliebt  von  seinen  Studenten:  Zahllos 
sind  die  Geschichten  um  ihn,  nicht  zu  ermessen  der  Einfluß 
seines  Wirkens  auf  Generationenerfolgreicher  amen-'   • 
kanischer  Juristen,  die  seinen  Stil,  die  Exaktheit 
seines  Denkens,  die  Genauigkeit  seines  Arbeitens  in  die 
Praxis  getragen  haben.  Das  strahlt  aus  bis  zu  meinen 
Studenten  und  Mitarbeitern  im  Institut;  die  Vorfreude, 
wenn  Riesenfeld  wieder  einmal  kommt.J^^^t  mit  Händen  zu 
greifen  und  ließe  wahrlich  neidisch,  wäre  man  selbst 
nicht  miterfaßt. 

Einfluß  auf  die  Praxis:  Das  gibt  mit  ein  neues  Stichwort: 
Schon  sehr  früh  wurde  Riesenfeld  als  Gutachter  und  Sach- 
verständiger zu  umfangreichen  Gesetzesvorhaben  hinzuge- 
zogen. In  Minnesota  schon,  und  später  in  Hawai:  dort 
wurde  er  Vater  eines  neuen  Systems  der  Sozialversicherung, 
wurde  er  geradewegs  zur  Institution,  zur  one-man-law- 
reform-commission.  Und  es  gab  Zeiten,  da  unterhielten  sich 


7' 
/ 


-  12  - 


/ 


^4 


keiner  also,  der 
von  immer  weniger 
immer  mehr  ver- 
steht; ein  be- 
deutender Mann, 


d 


die  Beamten  und  Angestellten  auf  den  Stufen  des  Regierungs- 
gebäudes des  Staates  Hawai  über  die  Frage:  When  comes 
the  Professor  back:  the  professor  -  there  was  only  one 
Professor:  Steve  Riesenfeld.  Er  war  Berater  in  Uno- 
Kommissionen  und  selbstverständlich  Berater  seiner  Regierung. 
Gerade  jetzt  hat   er  eine  mehrjährige  Tätigkeit  als   ■  : 
special  adviser  to  the  President  of  the  United  States 
in  Washington  beendet,  vornehmlich  befaßt  mit  Fragen  des 
Völkerrechts,  wie  etwa  des  Geiselabkommens  mit 
•Teheran:  Man  lese  seine  Ausführungen  dazu  in  der  deutschen 
Zeitschrift  "Praxis  des  internationalen  Privat-  und  Ver- 
fahrensrechts" (I  warn  you:  read  it) . 

MDH,  was  alles  hat  das  mit  uns  zu  tun?  Ein  berühmter 
amerikanischer  Professor,  ein  wirklicher  Gelehrter,  wie 
mancher  andere  einst  in  Deutschland  geboren  und  dann 
großzügig  aufgenommen  in  den  USA,  uns  verlorgengegangen 
wie  Max  Reinstein,  wie  Fritz  Kessler,  wie  Albert  Ehren- 
zweige und  viele, viele  andere,  die  Riesenfelds  Freunde 
waren.  Es  hat,  über  das  Entsetzen  an  diesem  Geschehen 
hinaus,  viel  mit  uns  tun.  Denn  Stefan  Riesenfeld  ist 
nicht  zurückgekommen^ aber  als  Steve  Riesenfeld  war  er 
einer  der  ersten,  der  uns  wieder  die  Hand  gegeben  hat: 
zahllos  sind  seine  wissenschaftlichen  Vorträge  und  seine 
rechtsvergleichenden  Kurse  in  Deutschland,   Fi^a^^];!^!^^^'^^ 
Italien;  hier  in  Bonn,  in  Bochum,  Köln,  Regensburg , und 
Freiburg  war  er  Gastprofessor.  Vor  allem  aber  war  er 
der  Spiritus  rector  und  langjährige  Betreuer  eines 
amerikanischen  Stipendienprogramms,  das  junge  deutsche 
Wissenschaftler  -  Doktoranden  und  Habilitanden  -  wie 
einstens  den  jungen  Stefan  Riesenfeld  in  die  USA  führten  - 
ein  Stipendienprogramm,  das  die  großzügigsten  Studien- 
möglichkeiten bot.  Der  unerhörte  Schub  an  Modernität, 
der  durch  unsere  Rechtswissenschaft  der  50er  und  60er  Jahre 


-13- 


/ 


// 


•^ 


und  als  Be- 
treuter ein 
Leben  lang 
ewirkt  am 


/ 


ging  und  vor  allem  für  das  deutsche  Wirtschaftsrecht  und 
die  deutsche  Lehre  vom  internationalen  Recht  geleistet 
wurde,  is^)aul  ^^"il^lViden   großen  und  grc&ügigen  ameri- 
kanischen Förderprogramme  für  junge  Wissenschaftler  zurück- 
zuführen: Auf  Steve  Riesenfelds,  von  der  Ford  Foundation 
getragenes  Berkeley-Programm  und  auf  Heinrich  Kronsteins 
Georgetown-Programm  -        auch  seiner/ hier  in  Ehren 

gedacht. 

Stefan  Riesenfeld  hat  als  Lehrer,  als  Gelehrter,  als  Anreger 
Verständnis  zweier  großer  Rechtssysteme  füreinander,  an  der 
Kenntnis  ihrer  Philosophien,  ihrer  Geschichte  und  sozialen 
Hintergründe,   ihrer   Vorzüge  und  Schwächen.  Er  hat  dem 
lebendigen  Recht  zweier  Kontinente  Gelegenheit  gegeben, 
voneinander  zu  lernen.  Und  er  hat  die  Fähigkeit  dazu  und 
die  Leidenschaft  dafür  weitergegeben  in  die  Herzen  und  Köpfe 
seiner  jungen  Kollegen  vom  alten  Kontinent:  Welch  eine 
Lebensleistung! 


Stefan  Riesenfeld  hat  in  seinem  Leben  viele  Ehrungen  erfahren;] 
er  ist  Ehrenbürger  von  Hawai  und  Ehrenadmiral  der  texanischen 
Flotte,  er  ist  Ehrendoktor  der  Universität  zu  Köln  und  Träger 
des  Bundesverdienstkreuzes  -  der  deutsche  Generalkonsul  in 
San  Franzisko  hat  nicht  schlecht  gestaunt,  als  er  plötzlich 
vom  Bundespräsidenten  den  Auftrag  erhielt,  einem 
amerikanischen  Law-School-Professor  das  Bundesverdienstkreuz 

zu  überreichen.' 


Seine  Freunde,  Schüler  und  Kollegen  in  den  USA  haben  ihm 
aus  Anlaß  seiner  Emeritierung  im  Jahre  1975  ein  ganzes 
Heft  der  California  Law  Review  als  Festschrift  gewidmet. 
^Ter  die  Schüler,  Freunde  und  Kollegen  im  alten  Europa  hatten| 
noch  keine  Gelegenheit  zum  Dank.  Sie  wollen  diesen  Dank 
heute  deutlich  werden  lassen:  in  ihrem  Namen  und  als  Zeichen 
wahrhaft  herzlicher  Verehrung  übergebe  ich  Stefan  Riesenfeld 
die  vornehmste  Auszeichnung  der  universitas  litterarum, 
der  respublica  academica:  Ein  ihm  und  seinem  Namen  ge- 
widmetes Buch,  die  Festschrift  für  Stefan  Riesenfeld. 


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-  14  - 


Meine  Damen  und  Herren,  die  Herausgeber  der  Festschrift 
haben  lange  gerätselt,  wer  wohl  am  ehesten  geeignet  sei, 
einen  diesem  Anlaß  würdigen  wissenschaftlichen  Vortrag 
zu  halten:  Die  Wahl  fiel  schließlich  einstimmig  auf 
Stefan  Riesenfeld  selbst  -  lieber  Steve,  Sie  haben  das 
Wort. 


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^1  ,    ^  Einleitung 

chung  als  Forscher  und  Lehrer  A.r.  n   a      x 

sistent  von  Ernst  RaleulmnZltA  ^T^^^  ^""^^'^^^  ^'^  As- 
ersten  Professoren  für  ConVn.r.^  r  ."■''"'  '^"""  ^'«  ^iner  der 
ten.  Rheinsteins  LebJnl^eg  Tn  hLr  ^  '"  '^  ''^"'"'^^-  S^- 
den.  Dazu  sei  auf  die  ausfuhr!  ^i    n         n  ""''"'  g«childert  wer- 

Rl-instein-Festschrü^^'Ius  Prl  t  g'T"""^  ^?  ^"^^  '"  ^er 
gungen  von  Konrad  Z,."U  '  uTl^  /'/"c"  "."'^  '"^  '^'^  ^ürdi- 
auf  Kheinsteins  Werl<,  In  d/m  c    Ce^  f     ^^"^  ^^r^\cs.n.  Auch 

i^n  hat,  kann  ht  nXm  et/d^e^!""'""^"  ""^  -^'■-^^- 
Grundzüge  seines  RechtsdeXn  "e  raber'f ''"f"  ^'"^'''-  ^'^ 
Hintergrund  zu  erhellen  vor  dem  !.       f  ^/"^^  skizziert,  um  den 

vergleichung  erst  ganz  ^stLS  IXd  "'^"""^  ^°"  ^^^  ^-'^- 
hen  Colt;Ät?--f;^--"^-  ^^einsteirrs  ste- 

aber  auch  den  Rechtsprob lel^,  T  "n   ''"'  ^"^'^'''''  ^"^'"ander; 

ncn  Afrikas,  hat  er  Sen  gT:  dtt  Ze  ^t' V"t"°"'^^^^  '^- 
Institutionen  vieler  Länder  kTa;  ^'"^"^^^haf^liche  und  andere 

Würdigt,  .Brücken  z:-cLt%^oI..ffrr.^^^  ^- 

gcn".'o  yoÄ«  N.  Hazard  fcölumh-    n        '^."^'^'^•^^e'^en  zu  schla- 
Plastisch  beschrieben         <^°'"'"^'^  Univers.ty)  hat  dieses  Wirken 

w:?^n?rtoTttr "  —  t;f  is^^^^^ 

^^t^Z^^;^:,::^r^^^  ^.s  der  w.cht.gste  Aspekt 
straktes,  isoliertes,  statisr  ar  es  nÖ  "  "'  '^'^  ^'''^'  "'^"^^  ^'"  ^b- 
bendiger  Stoff,  et;as  Dyn,mtch'        T''"^^^'^"^'  ^°"'^^^"  ^'"  'e- 

^ynamisches,  sich  m  steter  Wechselwirkung 

'  Rheinstein-Festschr.  I,  i  ff 
'  JZ  1969,  441. 

Vm    Congress   of   the   Int.  Academy    of   cZ  •^"""'^  ^""«  ^^^  «he 

Ldedicated  to  M«  Rhemstein")  ^"'"P^^'-ve   Law,   Brüssel    1970 

In:  The  significance  of  cultural  an^  1„„  1  j- 

actions,  Rheinstein-Festschr.  nl  '  ""'  ^°^  international  trans- 


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12 


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Einleitung 


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mit  der  sozio-kulturellen  Umwelt  Entwickelndes  -  im  Sinne  des 
Wortes  von  Dean  Sovern:^^  „Law  is  not  a  thing  but  a  process". 
Rheinstein  sieht  das  Recht  als  Instrument  der  Sozialgestaltung,  nicht 
als  Ausdruck  ewiger  Werte.  Aber  gerade  wegen  seines  instrumenta- 
len Charakters  ist  es  für  ihn  ein  Lebenselement  der  Gesellschaft,  ein- 
gebettet in  den  großen  Zusammenhang  des  Soziallebens,  der  kultu- 
rellen Traditionen,  der  geschichdichen  Vorgegebenheiten  und  der 
menschlichen  Natur.  Die  Erkenntnis  dieser  Faktoren  der  Rechts- 
bildung  ist  unerläßlich  zum  Verständnis,  zur  Handhabung  und  zur 
Verbesserung  des  Rechts.  Deshalb  muß  sich  die  Jurisprudenz  mit 
ihnen  befassen,  wenn  sie  sich  nicht  nur  als  Gesetzeskunde,  sondern 
als  Wissenschaft  versteht. 

Wissenschaft  als  Suche  nach  „Wahrheit"  führt  zwangsläufig  zu 
einer  „Entzauberung  der  Welt"  (Max  Weber),  Rechtswissenschaft 
also  zur  „Entzauberung  der  Rechtswelt"  (Wiethölter).  Auch  im 
Recht  gilt  es,  Mythen,  Ideologien,  Vorurteile,  Traditionen,  Bedingt- 
heiten bewußt  zu  machen  und  die  Wirklichkeit  mit  der  Theorie  zu 
konfrontieren.  Rechtswissenschaft  bedarf  deshalb  der  „Wahrheits- 
gewinnung" in  der  realen  Welt  der  Sozialsysteme  ebenso  wie  in  der 
Begriff sv/dt  der  Normensysteme;  sie  erfordert  unvoreingenommenes 
Fragen  nach  und  Untersuchen  von  sozialen  Zusammenhängen  und 
Entwicklungen,  nicht  nur  und  nicht  einmal  in  erster  Linie  logisches 
Deduzieren  und  Subsumieren  (so  wichtig  diese  auch  sein  mögen). 
Rheinsteins  Aufsätze  und  Gedankenfolgen  beginnen  daher  oft  mit 
einer  Kette  von  Fragen.  Sein  Denken  ist  auf  soziales  Geschehen 
gerichtet,  also  „problemorientiert",  nicht  „normorientiert";  sein 
Interesse  gilt  dem  „lebendigen  Recht"  („law  in  action"),  nicht 
abstrakter  Systematik  („law  in  the  books"),  wie  sein  neues  großes 
Werk  „Marriage  Stability,  Divorce,  and  the  Law"  (1972)  besonders 
deudich  zeigt.  Die  Intensität  seines  Fragens  nach  der  „Wirklichkeit" 
des  Rechts  erinnert  an  Spinozas  Wort:  „Nicht  lachen,  nicht  weinen, 
sondern  versuchen,  zu  begreifen." 

Die  Welt  des  Rechts  ist  die  Welt  der  Menschen,  die  das  Recht 
schaffen,  anwenden,  lehren,  kritisieren,  mit  ihm  leben,  von  ihm  pro- 
fitieren oder  unter  ihm  leiden.  Die  „neue  Rechtswissenschaft"  (new 
jurisprudence)  ist  daher  in  erster  Linie  Wissenschaft  vom  Menschen, 
und  zwar  vom  Menschen  in  der  Gesellschaft,  also  Sozialwissen- 
Schaft.  Sie  zielt  auf  die  Erforschung  menschlicher  Denk-  und  Ver- 
haltensweisen und  muß  daher  offen  sein  gegenüber  anderen  Wis- 
sensgebieten, insbesondere  gegenüber  Geschichtswissenschaft,  Eth- 
nologie, Anthropologie  und  Psychologie. 

*»  Michael  I.  Sovern,  Dean  of  the  Faculty  of  Law,  Columbia  University  (New 
York). 


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VOLUME  45    NUMBER3    SPRING  1978 


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FAMILY  LAW* 
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York:  Th.  Phil..«pfcc.l  Ubt.ry  (cl»l  W^  «•«"■ 

Conference  on  Di vorce,  l  ebruary  29,  UoA  i  ne  univ 

Qp-ip<i  No  9  [Chicago:  1952]  pp.  39-4/.  ,  .  .u 

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[1953]  pp   13-17,  passim.  - 

5.  R.SU..  du  discours  .  .  .  i  ^V'^^lZ^S^^^^^^'^^'^''' 
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(Japanese  with  English  sumniar>-l.  ..  .        .  -^ 

Press,  1963,  pp.  3&V-398. 

8     ArticlesintheEnoc/opocdiaBritanmca; 

An.nonv.  1  E.c,ciopa.d.a  Bnfo.n.c.  633.634  (1964;  1963). 
Annulment.  1  .d.  1022-1023  (1964);  1  id.  lOU-1012  (1968). 
Desertion.  7  id.  296  (1964;  1968). 


— T^o-;;;[i;rb7X5^Ä^ui;rForei^  L«.  Ubranan  and  Lecturer  in  Legal  Biblio^a- 
phv.  The  Lnivsrslty  of  ChicaKo. 

■  .  CWo.;.r-s  ....:  Puhlications  li.ed  in  this  ^^^^^^2:^^^:^^^^^ 
subiect  hea<^in.,.  There  are  u.uaMy  tL.ree  ^-"P^f. P"  f J  [  ;,  V„"'^:^;*^^  i,d  (3.  book 
(1)  books  and  article.  in  buoks  and  ^"^-^''"P^;^^/^:; *'' " ;  ^^^^^^^  dat..  Group 

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The  University  of  Chicago  Law  Review 


[45:489 


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Family,  Intergenerational  Relations  and  Social  Structure,  Duke  University,  1963.  Social 
Structure  and  the  Family:  Generational  Relations.  Edited  by  Ethel  Shanas  [and]  Gordon 
F.  Streib.  Englewood  Cliffs,  N.J.:  Prentice-Hall  [19651.  pp.  241-266. 

11.  Marriage  Breakdown  in  Ticino  and  Comasco.  In:  Festschnft  fJr  Hans  G.  Ficker  zum 
70.  Geburtstag  am  20.  July  1967,  hrsg.  von  Murad  Ferid.  Frankfun:  Alfred  Metzner,  1967, 
pp.  385-409. 

12.  Rechtswidrige  Erzeugung  menschlichen  Lebens-Ein  neuer  Grund  deliktischer 
Haftung?  In:  Festschrift  für  Fritz  von  Hippel  zum  70.  Geburtstag,  hrsg.  von  Josef  Esser 
und  Hans  Thieme.  Tübingen:  J.C.B.  Mohr,  1967,  pp.  373-390. 

13.  Divorce  Law  in  Sweden.  In:  Bohannan,  Paul,  Ed.  Divorce  and  Af:«r.  Garden  City, 
N.Y.:  Doubleday  &  Co.,  1970,  pp.  127-151,  271-275. 

14.  Marriage  Stability,  Divorce,  and  the  Law.  Chicago:  The  University  of  Chicago 
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15.  The  Family  and  the  Law.  In:  International  Encyclopedia  of  Comparative  Law,  Vol. 
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16.  La  famille,  son  Evolution  et  son  droit.  (Traduit  de  Tanglais  par  Yvonne  Marx).  In: 
Aspects  nouveaux  de  la  pens6e  juridique.  Recueil  d'etudes  en  hommaKe  a  Marc  Ancel. 
Paris:  Ed  A.  Pedone,  1975,  Vol.  1:  195-206. 

17.  Spannungen  im  ehelichen  Güterrecht.  In:  Familienrech:  im  Wandel.  Festschrift 
für  Hans  Hinderung.  Hrsg.  von  Frank  Vischer  und  Adrian  Staehelin.  B?*sel:  Helbing  & 
Lichtenhahn,  1976,  pp.  151-160. 

18.  Staat  und  elterliche  Erziehungsgewalt.  15  Zentra!bk::t  für  Jugendreckt  und 
Jugendwohlfahrt  207  210  (1924). 

19.  Notes  on  Recent  Illinois  Legislation— Illinois  Marriage  Law.  5  The  University  of 
Chicago  Law  Reiiew  97-107  (1937/1938). 

20.  The  Need  for  Research  in  Family  Law.  16  The  Cniversity  of  Chicago  Law  Review 
691-699  (1948/1949).  [Report  on  an  inquiry  conducted  for  the  Social  Science  Research  Coun- 
cil). 

21.  Divorce  in  Action.  45  The  University  of  Chicago  Magazine  no.  1:  7-9,  20  (October, 
1952). 

22.  Trends  in  Marriage  and  Divorce  Laws  of  Western  Countries.  13  Law  and  Contem- 
porary  Problems  3-19  (1953).  [Part  of  a  Symposium  on  "Divorce— A  Reexamination  of  Basic 
Concepts").  Reprinted  in:  Sussman,  Marvin  B.  Sourcebook  In  Marriage  and  the  Family.  2d 
ed.  Boston:  Houghton  Mifflin  Co.  [cl963],  pp.  430-450;  3rd  ed.  Boston:  19Ö8. 

23.  The  Law  of  Divorce  and  the  Problem  of  Marriage  Stability.  9  Vanderbilt  Law 
Review  633-664  (1956).  Reprinted  under  the  title  "Marriage  Stability  and  Laws  on  Divorce" 
in:  8-9  Revista  del  Instituto  de  Derccho  Comparado  » Barcelona  i  4"4-5*33  (1957)  and  in:  9 
Annalps  de  la  Fcculte  de  Droit  d'Istanbul  no.  13:15-55  (1960). 

24.  Colloque  on  Marriage  Stability:  Problems  for  Discu.-5icn;  Questionnaire.  8-9 
Revista  del  Institute  de  Derecho  Comparado  (Barcelona)  467-473  (1957». 

25.  Comparative  Study  of  the  Legal  Means,  Direct  or  Indirect,  to  Piomete  (sie!)  the 
Stability  of  the  Family.  8-9  Revista  del  Instituto  de  Derecho  Cor:rz-cdo  i  Barcelona)  712-723 
(1957). 


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19781 


Max  Rheinstein's  Writings 


491 


26  International  Association  of  Ugal  Science:  The  Colloquia  at  Chicago,  September 
8-16.  1957.  ni.  Legal  Device»  to  Promote  and  Protect  the  Stability  of  Maniage«.  6  Th^ 
American  Journal  of  Comparntiue  L^iw  323-525  U957). 

07     The  Stability  of  the  Family;  Report  to  the  Director  of  UNESCO  on  the  Colloquium 
on  a  Comparative  Study  of  the  Legal  Means  to  Promote  the  Stability  of  the  Family.  Keld  in 
Spain.  under  the  Auspices  of  the  International  Association  of  Legal  Science.  6  The  lm,;€rsity 
of  Chicago  Law  School  Record  no.  2:4, 17-21  (1957);  reprinted  in:  9  Annales  de  la  Faculte  de      ■ 
Droit  d'htanhul  no.  13:1-14  (1960). 

28  Recent  Research  on  Marriage  Stability  (con  traduccion  espanola  de  Femado  N. 
Barrancos  y  Vedia).  (In  English  and  Spanish;  summaries  in  French,  Italian  and  GeraaEj. 
1958  Reuista  juridica  de  Buenos  Aires  no.  4:  30-85. 

29  fWith  Alexander  Platerisl.  The  Importance  of  Central  Files  of  Divorce  Recorfs. 
46  American  Bar  Association  Journal  1285-1291  (1960);  reprinted  in:  26  Neuada  State  Bar 
Journal  116-132  (1961). 

30.  Challenge  and  Response  in  Family  Law.  17  Vanderbilt  Law  Review  239-255 
(1963/1964).  [Part  of  a  Symposium  on  "Stability  and  Change  Through  Law"]. 

31 .  Annerkennung  von  Eheurteilen  in  New  York  (Court  of  Appeals  of  New  York.  Urteile 
vom  12.7.1965,  Rosenstiel  v.  Rosenstiel  und  Wood  v.  Wood:  16  N.Y.  2d  64;  254  N.Y^.  2a  o27; 
209  N.E.  2d  709).  32  Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Fniatrecht. 
Heft  3  (Festgabe  für  Alexander  N.  Makarov),  527-534  (1968). 

32.  From  Divorce  as  Punishment  to  No-Fault  Divorce.  33  Revista  del  Colegio  de  A  boga- 
dos  de  Puerto  Rico  523-539  (1972). 

33.  The  Transformation  of  Marriage  and  the  Law.  68  Northwestern  University  Law 
Retieu)  463-479  (1973/1974). 

34.  Division  of  Marital  Property.  12  Willamette  Law  Journal  413-440  (1975/1976). 

35  [R1  Tomforde.  Das  Recht  des  unehelichen  Kindes  und  seiner  Mutter  im  Ln- und 
Ausland.  Neubearbeitet  von  F.  Diefenbach  und  H.  Webler  Berlin:  Heymann   1930.  Pp.  ^^ 
240    3  Zeitschrift    für  ausländisches    und  internationales  Prwatrecht  99o-9&5  11929). 
[Reviewed  together  with  Weitpert -Richter,  Die  Rechstsverfolgung  .  .  .J. 

36  IR]  Wcitpert-Richter.  Die  RechUverfolgung  der  Unterhaltsansprüche  unehelicher 
Kinder'  im  Ausland.  München:  Schweitzer.  1929.  Pp.  xv,  160.  3  Zeitschrift  für  aus ^^'nc-sches 
und  internationales  Privatrecht  995-998  (1929).  (Reviewed  together  with  Tomforde.  Das 
Recht  des  unehelichen  Kindes  .  .  .). 

37  IRl  Bo,  Giorgio.  H  Diritto  degli  Alimenti.  Natura  del  Diritto  e  Soggeti^Padova: 
Milano.  1932:  Pp.  x,  538.  6  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Pnvatrecht 
893-899  (1932). 

38.  [Rl  Vernier,  ehester  G.  American  Family  Laws.  Vol.  m  (Husband  and  W^e). 
Stanford  University,  Cal.:  1935.  Pp.  xl,  684.  3  The  University  of  Chicago  Law  ReLie-^  68o- 
688  (1935/1936). 

39  (Rl  Brockelbank,  W.  J.  La  formation  du  marriage  dans  le  droit  des  Etats-Unis: 
Essai  des  synthese  du  droit  des  etats  particuliers,  Etüde  de  droit  compare.  Pans:  L-brane 
Arthur  Rousseau,  1935.  Pp.  477.  (Publications  de  l'Institut  de  Droit  Compare  de  !  Lni.ersite 
de  Paris,  Ire  serie.  Collection  d'etudes  theoriques  et  pratiques  de  droit  etrangeroe  aioit 
compare  et  de  droit  international,  sous  la  direction  de  H.  L6vy-Ullmann).  2  The  Lmversity 
of  Toronto  Law  Journal  168-170  (1937/1938). 

40  (Rl  La  Vega,  J.  G.  de.  Capacite  de  la  femme  marine  dans  le  droit  de  TAcenque 
latine  Paris:  Lihrairie  Arthur  Rousseau,  1933.  Pp.  339  (Publications  de  1  Institut  ce  Drou 
compare  de  l'Universit*  de  Paris.  Ire  serie.  Collection  d'etudes  theoriques  et  P-^^^^^^J^ 
droit  etranger.  de  droit  compare  et  de  droit  international,  sous  la  direction  de  H.  Le.->- 
UUmann).  2  The  University  of  Toronto  Law  Journal  167  (1937/1938). 


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The  University  of  Chicago  Law  Review 


[45:489 


41.  (Rl  Abbott,  Grace.  The  Child  and  the  State.  Chicago:  The  University  of  Chicago 
Press,  19:^8.  2  voU.  6  The  Uniuersity  of  Chicago  Law  Review  355  (19:38/1939). 

42.  [R|  Bfusiin,  0.  Zum  Ehescheidungsproblem.  Helsinki:  Akademische  Buchhan- 
dlung, 1959.  Pp.  133.  9  The  American  Journal  of  Compcratiue  Law  136-137  (1959). 

43.  [R]  Divorce  and  the  Law  in  Germany:  A  Review  [of:  Scheidung  und  Scheidungs- 
recht; Grundfragen  der  Ehescheidung  in  Deutschland,  von  Emst  Wolf,  Gerhard  Luke  und 
Herbert  Hax.  Tübingen:  J.C.B.  Mohr,  1959.  Pp.  xii,  487).  65  The  American  Journal  of 
Soc/o/oify  489-498  (1959/1960). 

44.  [R]  Wolf,  Emst,  Luke,  Gerhard  und  Hax,  Herbert.  Scheidung  und  Scheidungs- 
recht; Grundfragen  der  Ehescheidung  in  Deutschland  untersucht  an  Hand  der  Statistiken. 
Tübingen:  C.B.  Mohr,  1959,  Pp.  xii,  487.  26  Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  interna- 
tionales Privatrecht  139-146  {1961).  .  .  . 

45.  [R]  Müller-Freienfels,  Wolfram.  Ehe  und  Recht.  Tübingen:  J.C.B.  Mohr.  1962. 
Pp.  xvi,  362.  164  Archiv  für  die  civilistische  Praxis  368-378  (1964). 

46.  [R]  Dölle,  Hans.  Familienrecht;  Darstellung  des  deutschen  Familienrechts  mit 
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Le'i:iatn\Ten'Privatrecht.unterBerücksich^^^^^^ 

und  italienischen  Rechte.  Uipzig:  Bernhard  Tauchnitz.  1934.  Pp.  vi.  98.  »4  umuer.ity  o, 
Pennsylvania  Law  Review  m-iA5XlO^/m6). 

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121.    [Rl  Aschenoacn.  «!'f"si.  Bernhard  Tauchnitz.  1934.  Pp.  vi,  98. 

den  und  internationalen  Pnvatrecht.  '^•P"«;^''^«  "/"l"   ,q.ß2„„,..,b,ott  «rdie  J^^^^^ 
(Urkunden  und  Forschungen  zum  Internationalen  Recht,  ffl).  1936  Zentralblatt  juraie 

tische  Praxis  {Wien)  nS-n9. 

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The  University  of  Chicago  Law  Review 


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Clarendon  Press,  1955.  Pp.  xix,  200.  26  The  University  of  Chicago  Law  Review  185-189 
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138.  [RJ  Rabel.  Emst.  The  Confiict  of  Laws;  A  Comparative  Study.  Vol.  IV.  Vol.  I, 
2d  ed.,  prepared  by  Ulrich  Drobnig.  Ann  Arbor:  University  of  Michigan  Law  School,  1958. 
Pp.  xxviii,  662,  and  Ixi,  803.  (Michigan  Legal  Studies).  9  The  American  Journal  of  Compara- 
tive Law  119-121  (1960). 

139.  [R]  Ehrenzweig,  Albert  A.  Treatise  on  the  Confiict  of  Laws.  St.  Paul:  West 
Publishing  Co.,  1962.  Pp.  li,  824.  32  The  University  of  Chicago  Law  Review  369-37«) 
(1964/1965). 

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Comments  on  Fundamental  Principles.  Stockholm:  Almquist  &  Wiksell,  1970.  Pp.  149  (Acta 
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141.  [R]  Nadelmann,  Kurt  N.  Confiict  of  Laws:  International  and  Interstate.  Da\-id 
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1972.  Pp.  xxiv,  401.  22  The  American  Journal  of  Comparative  Law  387-391  (1974). 

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Handwörterbuch  für  das  Zivil-  und  Handelsrecht  des  In-  und  Auslandes.  Berlin:  Vahlen, 
1933,  Bd.  4:81-92. 

143.  Haftung  für  Tiere.  In:  Schlegelberger,  Franz,  Ed.  Rechtsvergleichendes  Hand- 
wörterbuch für  das  Zivil-  und  Handelsrecht  des  In-  und  Auslandes.  Berlin:  Vahlen,  1933, 
Bd.  4:99-104. 

144.  [With  E.  Rabel,  A.  Arndt  and  other  members  of  the  Institut  für  ausländisches  und 
internationales  Privatrecht,  Berlin].  Kaufvertrag.  In:  Schlegelberger,  Franz.  Ed.  Rechtsver- 
gleichendes Handwörterbuch  für  das  Zivil-  und  Handelsrecht  des  In-  und  Auslandes.  Berlin: 
Vahlen,  1933.  Bd.  4:727-770. 

145.  Niessbrauch.  In:  Schlegelberger.  Franz,  Ed.  Rechtsvergleichendes  Handwörter- 
buch für  das  Zivil-  und  Handelsrecht  des  In-  und  Auslandes.  Berlin:  Vahlen.  1936,  Bd  oA^y- 
442. 

146.  [Author  oi\  Revised  Sections  on  Roman  Law  and  Modern  Civil  Law  Topics.  In: 
Williston,  Samuel.  A  Treatise  on  the  Law  of  Contracts.  2d  ed.  by  Samuel  Williston  and 
George  J.  Thompson.  New  York:  Baker.  Voorhis  &  Co.,  1936-1938.  8  vols. 

147.  Etüde  comparative  sur  le  droit  d  acccs  aux  domaines  enclaves.  The  Law  Concern- 


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1978] 


Max  Rheinsteins  Writings 


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(cl963)  pp.  220-246.  ,  - 

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Joseph,  Ed.  Essays  on  Civil  Law  Obligations.  Baton  Rouge:  Louisiana  State  University  Press, 
1969,  pp.  7-27.  ,  '-      .       . 

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von  Borries.  München:  Beck,  1974.  Pp.  xvi,  236.  (Schriftenreihe  der  Juristischen  Schulung, 
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Pittsburgh  Law  Review  91-103  {1936/1931). 

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161.  Common  Law  and  Civil  Law:  A  Comparison.  12  Pennsylvania  Bar  Association 
Quarier/y  7-19  (1940/1941). 

162.  German  Law  in  Transition;  U.S.  Zone:  Bavaria,  Hesse  and  Württemberg-Baden. 
1  Common  Cause  (Chicago)  301-306  (1947/1948). 

163.  Comparative  Law  in  the  University  of  Chicago  Law  School.  1  The  University  of 
Chicago  Law  School  Record  no.  2:  1-2,  11-12  (1952). 

164.  Teaching  Tools  in  Comparative  Law;  A  Book  Survey.  1  The  American  Journal  of 
Comparative  Law  95-114  (1952). 

165.  Common  Law  and  Civil  Law:  An  Elementary  Comparison.  22  Revista  Juridica  de 
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The  University  of  Chicago  Law  Review 


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[Part  of  "Le  Colloque  d'Istanbul  sur  le  probl6me  de  ia  receptlon  des  droits  etrangere", 
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1957J.  7  The  American  Journal  of  Comparatiue  Law  86-89  (1958). 

168.  The  Approach  to  Germ  an  Law.  34  Indiana  Law  Journal  546-558  (1953/1959). 

169.  Law  and  Social  Changes  in  Africa.  1962  Washington  Uniuersity  Law  Quarterly 
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170.  Vierzig  Jahre  Max-Planck-Institut  für  ausländisches  und  internationales  Priva- 
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Dierk  Müller  (Berlin:  de  Gruyter;  Tubingen:  J.C.B.  Mohr,  1968)  pp.  3-13.  (Materialien  zum 
ausländischen  und  internationalen  Privatrecht,  10). 

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171.  Comparative  Law:  Its  Functions,  Methods  and  Uses.  22  Arkansas  Law  Review  415- 
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172.  Zur  Einführung:  Rechtsvergleichung.  12  Juristische  Schulung  65-69  (1972). 

173.  [R]  Schwendiman,  Max.  Die  Gefahr  im  schweizerischen  Strafrecht.  Bern: 
Stämpfli.  1920.  Pp.  117.  (Abhandlungen  zum  schweizerischen  Recht,  94).  12  Rheinische 
Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozessrecht  des  In-  und  Auslandes  229-230  (1923). 

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175.  [R]  PoUwein,  Markus,  unter  Mitwirkung  von  Rudolf  PoUwein.  Das  bayerische 
Jagdrecht  einschliesslich  der  in  der  Pfalz  geltenden  Bestimmungen.  11.  neubearb.  Aufl. 
München:  Beck,  1928.  Pp.  xiv,  413.  5S  Juristische  Wochenschrift  1952-1953  (1929). 

176.  [R]  ZijlSteyn,  J.  van.  Mora  Debitoris  volgens  die  Hedendaagse  Romeins- 
Hollandse  Reg.  Annale  vom  die  Universiteit  van  Stellenbosch.  Kaapstad:  1929.  Pp.  140.  4 
Zeitschrfit  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  912-914  (1939). 

177.  [R]  Heck,  Philipp.  Grundriss  des  Sachenrechts.  Tübingen:  Mohr,  1930.  Pp.  xvi. 
540.  60  Juristische  Wochenschrift  2897-2899  (1931). 

178.  [R)  Kahn,  Rudolph.  Deutsches  und  englisches  Recht  des  schiedsrichterlichen 
Verfahrens.  London:  1930.  Pp.  40.  5  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales 
Privatrecht  227-229  (1931). 

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180.  [R]  Messineo,  Francesco.  L'indagine  comparativa  negli  studi  giuridici.  Modena: 

1931.  Pp.  31.  6  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  275-276  (1932). 

181.  [R]  Michaelis,  Richard.  Wechselrecht.  Kommentar.  Berlin:  Walter  de  Gruyter, 

1932.  Pp.  viii,  554,  30.  (Gewerbe-  und  Industriekommentar,  Bd.  \1).  6  Zeitschrift  für  auslän- 
disches und  internationales  Privatrecht  877-891  (1932). 

182.  [R]  Sarfatti,  Mario.  II  dirrito  privato  comparato  in  rapporto  al  diritto  inglese  con 
speciale  riguardo  ai  ccntratti.  Torino:  [n.d.]  pp.  45  and  25.  6  Zeitschrift  für  ausländisches 
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Universitä  Cattolica  del  Sacro  Cuore.  Serie  2a.  Vol.  XXVIII.  Milano:  1931.  Pp.  190.  7 
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Max  Rheinstein's  Writlngs 


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19«  Pp,  63.  17  r*.  rnfc,r.l.,  o/  Cl»««  t»»  R™«"  '»S  »"»>'=»• 

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Zeitschrift  für  ausländisches  und  mternationules  naairecni 

to;Ä5.';9t''P^p'rs;  ä  .^^l'L-»  -™' «' — - 

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Tübingen:  J.  C.  B.  Mohr,  1956.  Pp.  xx,  394.  24  The  University  of  Chicago  Law  Review  b'^- 
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Tübingen:  J.  C.  B.  Mohr,  1955.  Pp.  xxl,  432.  22  Zeitschrift  für  ausländisches  und  ir^ter- 
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de  Gruyter;  Tübingen:  J.  C.  B.  Mohr,  1955.  Pp.  viii,  244.  (Beiträge  zum  ausländischen  und 
internationalen  Privatrecht,  Nr.26).  22  Zeitschrift  für  QU:iländisches  und  internationales 
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The  Foundation  Press.  1959.  Pp.  xliv,  635  p.  13  Journal  of  Legal  Education  113-115 
(1960/1961). 

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Princeton  University  Press,  1960.  Pp.  270.  47  American  Bar  Association  Journal  406-407 
(1961). 

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Princeton  University  Press,  1966.  Pp.  xiii.  453.  65  Michigan  Lau:  Review  1701-1706 
(196Ö/1967). 

209.  [R]  Schlesinger,  Rudolf  B.,  General  Editor.  Formation  of  Contracts:  A  Study  of 
the  Common  Cora  of  Legal  Systems.  Dobbs  Ferry,  N.Y.:  Oceana;  London:  Stevens  &  Sons, 
1968.  2  vols,  pp.  xvi,  1,727.  36  The  University  of  Chicago  Law  Review  448-454  (1968/1969). 

210.  [RJ  Dawson,  J.P.  The  Oracles  of  the  Law.  Ann  Arbor:  The  University  of  Michigan 
School  of  Law,  1968.  Pp.  xix,  520,  18  The  American  Journal  of  Comparative  Law  442-449 
(1970). 

211.  [RJ  Zweigert,  Konrad  und  K^tz,  Hein.  Einführung  in  die  Rech^svergleichung  auf 
dem  Gebiete  des  Privatrechts.  Bd.II:  Institutionen.  Tübingen:  Mohr,  1969.  Pp.  xv,  447.  35 
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212.  [RJ  Coppelletti,  Mauro.  Judicial  Review  in  the  Contemporar\'  World.  Indianapo- 
lis: Bobbs  Merrill,  1971.  Pp.  xi,  117.  6  Vanderbilt  Journal  of  Transnational  Law  345-348 
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213.  [RJ  Cappelletti,  Mauro.  Judicial  Review  in  the  Contemporar>'  World.  Indianapo- 
lis: Bobbs  Merrill,  1971.  Pp.  xi,  117.  23  Rivista  Trime<trale  di  Diritto  Pubblico  1067-1071 
(1973).  (see  also  no.  212). 

214.  [R]  Zweigert.  Konrad  und  Kotz,  Hein.  Einführung  in  die  Rechtsver- 
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19781 


Max  Rheinstein's  Writings 


503 


216.  Max  Weber  on  Law  in  Economy  and  Society;  edited  with  introduction  and  annota- 
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(1925)  by  ?:dwa:a  Shils  and  Max  Rheim^tein.  Cambridge:  Harvard  University  Press.  1954. 
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218.  Process  and  Change  in  the  Cultural  Spectrum  Coincident  with  Expansion:  Gov- 
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221.  What  Should  be  the  Relation  of  Morals  to  Law.  A  Round  Table.  1  Journal  of  Public 
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222.  Die  Rechtshonoratioren  und  ihr  Einfiuss  auf  Charakter  und  Funktion  der  Recht- 
sordnungen. 34  Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  urA  internationales  Privatrecht  1-13 
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228.  [Rl  L^vy,  Emmanuel.  Les  fondements  du  droit.  Paris:  Librairie  F6lix  Alcan,  1933. 
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229.  [R]  Sociology  of  Law.  Apropos  MoU's  Translation  of  Eugen  Ehrliches  Grundle- 
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The  University  of  Chicago  Law  Review 


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Uruuersitv  398-900  ( 1940/1941). 

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to  the  Sociology  of  Law.  Cambridge,  Mass.:  1939.  Pp.  xiv,  418;  and  Gurvitch,  Georges, 
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xxiv,  439.  30  The  Georgetown  Law  Journal  584-586  (1941/1942). 

235.  [R]  Cairns,  Huntington.  The  Theory  of  Legal  Science.  Chapel  Hlli:  The  Univer- 
sity of  North  Carolina  Press,  1941.  Pp.  x,  155.  57  Political  Science  Quarterly  44S-449  (1942). 

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(1942/1943). 

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Marshall  College.  Lancaster,  Pa.:  Franklin  and  Marshall  College,  1944.  Pp.  94.  12  The  Uni- 
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238.  [R]  Peters,  Hans.  Zwischen  gestern  und  morgen:  Betracht'jngen  zur  heutigen 
Kulturlage.  Berlin:  Springer,  1946.  Pp.  226.  57  Ethics  220-222  (194a'194:). 

239.  [Rl  Schoch,  M.  Magdalena,  Transl.  &  Ed.  The  Jurispr-dence  of  Interests.  Se- 
lected Writings  of  Max  Rümelin,  Philipp  Heck,  Paul  Oertmann,  Heinrich  Stoll,  Julius 
Binder,  and  Hermann  Isay.  With  an  Introduction  by  Lon  L.  Füller.  Cambridge:  Harvard 
University  Press,  1948.  Pp.  xxxii,  330.  (The  Twentieth  Century  Legal  PhilcxK»phy  Series).  1 
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754-761  (1948/1949).  • 

241.  [RJ  Simpson,  Sidney  Post  and  Stone,  Julius.  Cases  and  Readings  on  Law  and 
Society.  St.  Paul:  West  Publishing  Co.,  1S48.  3  vols.  17  The  University  of  Chicago  Law  Review 
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242.  [R]  [With  Walter  G.  Becker  and  Charner  Perry].  Levi.  Edward  H.  An  Introduc- 
tion to  Legal  Reasoning.  Chicago:  The  University  of  Chicago  Press.  1949.  Pp.  74.  18  The 
University  of  Chicago  Law  Review  394-409  (1950/1951). 

243.  [R]  Viehweg,  T.  Topik  und  Jurisprudenz.  München:  C.  H.  Beck.  1953.  Pp.  75.  3 
The  American  Journal  of  Comparative  Law  597-598  (1954). 

244.  [R]  Lundsted,  A.  Legal  Thinking.  Revised.  Stockholm:  Almquist  and  Wiksell, 
1956.  Pp.  420.  33  Tulane  Law  Review  728-732  (1958/1959). 

245.  [R]  Brück,  Eberhard  F.  Kirchenvater  und  soziales  Erbrecht.  Wanderungen  reli- 
giöser Ideen  durch  die  Rechte  der  östlichen  und  westlichen  Welt.  Berlin:  1956.  Pp.  xi,  286.  5 
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246.  [R]  Epistemology  and  Social  Order.  Observations  on  F.  S.  C.  Northrop,  The 
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247.  [R!  Kirchheimer,  Otto.  Political  Justice:  The  Use  of  Ugal  Procedure  for  Political 
Ends.  Princeton:  Princeton  University  Press,  1961.  Pp.  xiv,  452.  SO  The  University  of  Chicago 
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248.  [R]  Hippel,  F.  von.  Rechtstheorie  und  Rechtsdogmatik.  Studien  i^i:  Rechtösmeth- 
ode  und  zur  Rechtserkenntnis.  Franklin/'Main:  Vittorio  Klosterman,  l'j^4.  Pp.  445.  13  The 
American  Journal  of  Comparative  Law  318-326  (1964). 


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19781 


Max  Rheinsteins  Writings 


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249.  (Rl  Ehrenzvveig,  Albert  A.  Paychoanalytic  Jurisprudence.  Dobbs  Ferry,  N.Y.: 
Oceana.  1971.  Pp.  395.  40  The  University  of  Chicago  Law  Review  891-896  (1972/1973). 

250.  IRJ  Rawls,  John.  A  Theory  of  Justice.  Cambridge:  Harvard  University  Press, 
1971.  Pp.  607.  73  Columbia  Law  Review  1515-1521  (1973). 

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251.  The  Armed  Forces  and  the  Civilian  Population.  In:  Puttkamer,  Ernst  W.,  Ed.  War 
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Walgreen  Foundaticn  Lectures). 

252.  Military  Justice.  In:  Puttkamer,  Ernst  W.,  Ed.  War  and  the  Law.  Chicago:  The 
University  of  Chicago  Press  [cl944],  pp.  155-177  (Charles  R.  Walgreen  Foundation  Lec- 
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de  Puerto  Rico  61-75  (1943/1944)). 

253.  The  Ghost  of  the  Morgenthau  Plan.  64  The  Christian  Century  429-430  (1947). 

254.  Military  Government  in  Germany.  [A  speech  delivered  by  Max  Rheinstein  on  the 
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The  University  of  Chicago  Law  Review 


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(1924). 

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Stande  vom  1.  Mai  1924).  Veröffentlicht  vom  Institut  für  Rechtsvergleichung  an  der  Univer- 
sität München.  [Published  anonymously].  13  Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozess- 
recht  des  In-  und  Auslandes  247-252  (1924). 

278.  La  legislazione  della  Germania  nel  1925.  (Traduzione  del  Giovanni  Tommasini). 
1  Annuario  di  Diritto  Comparato  e  di  Studi  Legislativi  463-492  (1927). 

279.  Gesetzgebung,  Rechtsprechung  und  Literatur  Italiens  im  ersten  Halbjahr  1926.  1 
Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  92-133  (1927), 

280.  Gesetzgebung,  Rechtsprechung  und  Literatur  Italiens  im  zweiten  Halbjahr  1926. 
1  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  604-673  il92T). 

281.  [With  Karl  Arndtl.  Britische  Rechtsprechung  1926.  2  Zeitschrift  für  auslän- 
disches und  internationales  Privatrecht  232-263  (1928). 

282.  (Gase  note:  Schweiz.  Bundesgerichtsentscheidung  der  staatsrechtlichen  Abtei- 
lung vom  26.  März  1920,  betr.  Klage  auf  Erfüllung  eines  Schiedsvertrages]  2  h.z ernationales 
Jahrbuch  für  Schiedsgerichtswesen  in  Zivil-  und  Handelssachen  348-351  (19*2Sk 

283.  [Gase  note:  Obergericht  Zürich,  Entsch.  vom  19.  Oktober  1927  in  Sachen  Ju- 
stone/Contag.  betr.  Nachprüfung  der  Gültigkeit  des  Schiedsvertrages  durch  dai  Staatsger- 


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19781 


Max  Rheinstein's  Writings 


507 


ichf,  2  Internauonales  Jahrbuch  für  Schiedsgerichtswes.n  in  Zivil-  und  HandW^ac-...  360 

(IS28). 

o^     ICase  note:  Kassacions^ericht  Zürich.  Enucheid  vom  ^-^r^'^T^lJ^l^^l 
de.-  Wahl  eine,  Zürcher  Schiedsrichters)  2  InternaUonales  Jaarbucn  ,ur  :,ck.ed.,^r 
ichtowesen  in  Zivil-  und  Handelssachen  354  (1928).  . 

285     Trasnüssione  e  titolo  di  garanzia  ed  apertura  di  ^-'f'^'^'''';'''' iXc^Ü 
RG  Sl926.  lA  case  notel..2.3  Annuario  di  Diritto  ComparUo  e  dt  Stad.  Le,.,la..i  >^ 

832  (1929).  ' 

086  (With  Harold  Cooke  Gutteridgel.  Englische  Rechtsprechung  1927.  3  Z^i:^cknft 
far:^lär2ZundinternaüonalesPri.atrechtV2ß.m(mB>. 

087  tWith  Err>st  Letzgus  und  Ludwig  Raiser).  Gesetzgebung.  R**^!'-'?^-'^  J° 
Ute;fL  KnsTm  Jahre  1927.  3  Zeitschrift  für  auslänäUche.  und  ■.nterr^.-.na'.e.     . 

/Vtfotrechf  274-298  (1929).  •  ' 

288  lAs  translator  and  editor.  with  G.  J.  van  ^VTT^£^fli-s:^ir 
Gesetfgebing.  Rechtsprechung  und  Schrifttum  de   N.ederUnde  1926-19.,.  .  Z.....  .-U  tu 

ausländisches  und  internationales  Pnvatrechtb22-biS(lä^). 

289  lAs  translator  and  editor.  with  G.  J.  van  Harencarspel  and  Victcna  Rie^ec^«  . 
Die  Neuordnung  de  niederländischen  Seerechts;  Gesetz  vom  22^De«n>ber  1  2,  ,:=...l.  .,,3). 
Mcht füf  ausländisches  und  internationales  Pr.atrecht  >49.o<:6  (19-^). 

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für  ausländisches  und  internationales  Prtvatrecht  988-990  (1929). 

291.  [With  Karl  Arndt  and  Rudolf  Müllerl.  f  "/''-^s^Sr'""'  '^''-  ' 
Zeifschn/t/ür  ausländisches  und  internationales  Prwatrecht  361-3s.  (1930.. 

292.  IWith  Ludwig  Raiserl.  Rechtsprech-g  und  Literatur ^taUensi:n  Jahr.  1925.  4 
Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Prwatrecht  564-6.^  (1930.. 

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Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  920-929  (1930). 

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Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  98o.l0.,2  (19oD>. 

295  Gesetzgebung  und  Rechtsliteratur  der  Niederlande  1928.  4  Zeitschrift  r>  =--- 
d.-sch!sund!nternatJc!es  Privatrecht  1033-1043  (1930). 

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disches  und  internationales  Privatrecht  m-l93  (im). 

297  Rechtsprechung  Italiens  im  Jahre  1930.  5  Zeitschrift  für  ausländisches  --nd  inter- 
nationales Privatrecht  817-858  (1931).  . 

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auslZisches  und  internationales  Privatrecht  858-879  (1931). 

299.  [With  E.  V.  Caemmererl.  Giurisprudenza  tedesca  1928  V.  Dimto  co==e.c,a.e. 
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,     r.    u.         u„„»  iQ^i    1   Teil-  Bürgerliches  Recht.  Gs-*ert:l;c.-.erRe- 

ales  Privatrecht  1CKJ2-1030  (1932). 

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internationales  Privatrecht  679-708  (1933). 

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The  University  of  Chicago  Lau-  Review 


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305.  Germania.  Anno  1933  [Rassegna  di  giurisprudenza].  5  Giurisprudenza  Compar- 
ata  di  Diritto  Internazionale  Priuato  26-165  (1939). 

306.  Rassegna  di  giurisprudenza  tedesda,  anno  1931:  I.  Diritto  internazionale  privato, 
10  Annuario  di  Diritto  Comparaio  e  di  Studi  Legislativi  397^4-51  (1941). 

307.  Rassegna  di  giurisprudenza  degli  Stati  Üniti  d'Amer.ca  in  materla  di  diritto  inter- 
nazionale privato.  (Sentenze  dei  Tribunali  statali  deli'IllinoU,  deli  Indiana,  d?i  Massachu- 
setts e  deirOhio,  1947-1949).  12  Giurisprudenza  Comparato  di  Diritto  Internazionale  Privato 
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Max  Rheinstein  [und]  Konrad  Zweigert,  Tübingen:  J.  C.  B.  Mohr,  [1954].  pp.  1-4.  Ernst 
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(1956).  Gedächtnisrede  für  Geheimrat  Professor  Dr.  Ernst  F^beL  gehalten  be:  der  Gedenk- 
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Max  Rheinstein's  Writings 


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The  University  of  Chicago  Press,  1944.  Pp.  xiv,  250.  12  The  University  of  Chicago  Lau  Review 
104-107  (1944/1945).  [Reviewed  together  with  Brecht*s  Prelude  to  Silence  .  .  .]. 

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Pedras:  Colegio  de  Derecho  de  la  Universidad  de  Puerto  Rico.  1953.  Pp.  475.  47  Lew  Library 
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öffentlichen  Rechts  der  Gegenwart.  Neue  Folge.  Band  7.  Tübingen:  J.  C.  B.  Mohr.  1958.  Pp. 
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336.  Laws  of  Succession  (Wills  and  Administration  of  Decedent  Estates).  Chicago,  III.: 
The  University  of  Chicago  Bookstore,  cl937.  225  numb.  1.  mimeo. 

337.  Law  of  Inheritance.  Chicago,  111.:  The  University  of  Chicago  Bookstore.  clS3ä.  276 
numb.  1.  mimeo. 

338.  Inheritance.  Chicago:  The  University  of  Chicago  Bookstore,  1939.  l^S  numb.  1. 
mimeo.  (Vol.  5  of  Bigelow,  Harry  A.  and  Tefft,  Sheldon.  Cases  and  other  Materials  on  the 
Law  of  Property.  Chicago:  The  University  of  Chicago  Bookstore,  1938-1939). 

339.  Cases  and  Materials  on  Comparative  Law  of  Sales  [Chicago:  1939].  8^  numb.  1. 
mimeo. 


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510 


The  University  of  Chicago  Law  Review 


[45:489 


340.  Materials  on  Comparative  Law  of  Contracts.  [Chicago:  1939]  132  numb.  1. 
mimeo. 

341.  Conflict  of  Laws;  Syllabus.  Chicago,  Ili.:  The  University  of  Chicago  Düoksiore, 
cl940.  1  vol.  (variou8  paging^)  mimeo. 

342.  The  Law  of  Torts;  Gases  and  Materials  from  Common  Law  and  Civil  Law  Coun- 
tries.  Chicago,  lll.:  The  University  of  Chicago  Bookstore,  cl940.  2  v.  in  1  (182  numb.  1.) 
mimeo.  . 

343.  Syllabus  for  Law  304.  Law  of  Family  Relations, 'Chicago,  lll.:  The  University  of 
Chicago  Bookstore,  cl940.  78  numb.  1.  mimeo. 

344.  Syllabus  for  Seminar  on  Management  and  Distribution  of  Family  Estates.  Part  L 
Inheritance.  Chicago:  The  University  of  Chicago  Bookstore,  1941.  216  numb.  1.  mimeo. 

345.  The  Law  of  Torts;  Cases  and  Materials  from  Common  Law  and  Civil  Law  Coun- 
tries.  Chicago:  The  University  of  Chicago  Press,  Syllabus  Division,  cl940/1947.  2  v.  in  1 
(210  numb.  1.)  mimeo.  [Same  as:  Selected  Problems  of  the  Law  of  Torts;  Cases  and  Materi- 
als from  Common  Law  and  Civil  Law  Countries.  Chicago:  The  University  of  Chicago  Book- 
store, C1940/19471. 

346.  Syllabus  for  Conflict  of  Laws,  2d  ed.  Chicago,  111.:  The  University  of  Chicago 
Bookstore,  cl947.  94  numb.  1.  mimeo. 

347.  Bibliography  on  Family  Courts  and  Marriage  Counseling.  [Chicago:  1959?].  11 
numb.  1.  mimeo.  [Prepared  at  the  University  of  Chicago  Law  School  under  the  direction  of 
Professor  Max  Rheinstein]. 

348.  Higher  Education,  Law  and  Training  for  the  Law  in  British  Africa.  [Chicago: 
1961]  36  p.  mimeo.  [A  Report  to  the  Directors  of  the  African  University  Program  on  a  Trip 
to  Visit  African  Universities,  Summer,  1960). 

349.  Family  Law;  Syllabus  to  Albert  C.  Jacobs  and  Julius  Goebel,  Jr.,  Domestir  Rela- 
tions;  Cases  and  Materials,  4th  ed.,  1961.  [Chicago:  1962].  102  p.  mimeo. 

POSTHL^lOUS 
1977 

350.  Foreword  to  Mary  Ann  Glendon,  State,  Law  and  Family:  Family  Law  in  Transi- 
tion in  the  United  States  and  Western  Europe.  Amsterdam/New  York:  North-Holland  Publ. 
Co..  1977,  vii-x. 

.    •        •        1978 

351.  Vereinbarungen  matrimonii  causa  in  den  Rechten  der  Vereinigten  Staaten  von 
Amerika.  In:  Festschrift  für  Ernst  von  Caemmerer  zum  70.  Geburtstag.  Hrsg.  von  Hans 
Claudius  Ficker,  Detlef  König,  Kari  F.  Kreuzer,  Hans  G.  Leser,  Wolfgang  Freiherr  Marschall 
von  Bieberstein,  Peter  Schlechtriem.  Tübingen:  J.C.B.  Mohr,  1978,  pp.  987-996. 

352.  [With  Mar\'  Ann  Glendon].  Marriage:  Interspousal  Relations:  In:  International 
Encyclopedia  of  Comparative  Law,  Vol.  IV:  Persons  and  Family,  Chapt.  IV  [to  be  published 
in  1978]. 

353.  [With  Mary  Ann  Glendon].  (West  German  Marriage  and  Family  Law  Reform. 
45  The  University  of  Chicago  Law  Review  519  (1977/1978K 

354.  Max  Rheinstein:  Gesammelte  Aufsätze.  Hrsg.  von  Hans  G.  Leser.  Tübingen: 
J.C.B.  Mohr  [to  be  published  in  1978]  c.  pp.  800. 


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The 

University 
of  Chicago 
Law  Review 


VOLUME  45    NUMBER  3    SPRING  1978 


*    1978  by  Iht  Univtnity  of  Chicago 


In  Memoriam:  Max  RHEmsTEiN 

A  Bibliography  of  Max  Rheinstein's  Writings 

Adolph  Sprudzs    489 

Tributes 

Max  RheinBtein ...  Gerhard  Casper    511 

Max  Rheinstein:  European  Konrad  Zweigert    614 

Max  Rheinstein Mary  Ann  Glendon    516 

West  German  Marriage  and  Family  Law 

Heform    Max  Rheinstein 

Mary  Ann  Glendon    519 

The  Background  of  the  Western  Legal  Tradition 
in  the  Folklaw  of  the  Peoples  of  Europe 
Harald  J,  Berman    553 

Conflicts  of  Law  and  Constitutional 

Uw  W.  Mailer-FreienfeU    598 

Socialist  vs.  Bourgeois  Rights— An  East-West 

German  Comparison   Inga  Markovitz    612 


Development  and  "New  Law''    John  N.  Hazard    637 


COMMENTS 

The  Dual  Problems  of  Legal  Justification:  A  Key  to  the 

Unity  of  Karl  Llewellyn's  Jurisprudence    654 

Federal  Immunity  from  State  Taxation: 

A  Reassessment    695 

Right  to  Treatment  for  the  Civilly  Committed: 

A  New  Eighth  Amendment  Basis 731 


The  Univbrsity  of  Chicago  Law  Review  is  publiahed  quarterly  by  studenU  of  The  Uni- 
versity of  Chicago  Law  School,  1111  E.  60th  St..  Chicago.  lU.  60637.  ManuscripU  should  be 
Bent  to  the  Articles  Editore  at  this  address.  We  regret  that  unsolicited  manuscripU  cannot 
he  returned  except  upon  receipt  of  postage  and  handling  fees  of  $2.60. 

Beginning  with  volume  46,  subscriptions  rates  have  been  increased  as  foUows:  United 
Sutes  and  possessions:  one  year,  $12.60.  Canada  and  Mexico:  one  year.  $13.60.  All  other 
countries:  one  year,  $14.00.  If  a  subscriber  wishes  to  discontinue  his  subscription  at  iU  expira- 
tion.  notice  to  that  effect  should  be  sent  to  the  Review  office;  otherwise.  it  is  assumed  that 
continuation  of  the  subscription  is  desired. 

Single  issue  price  for  volumes  42.  43,  and  44:  United  States  and  possessions:  $3.60,  check 
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above  address.  Earlier  issues:  $4.60.  check  with  order.  from  Fred  B.  Rothman  &  Co.,  67 
Leuning  St.,  South  Hackensack,  N.J.  07606.  For  volumes.  sets,  and  binding  Services,  inquire 
of  Fred  B.  Rothman  &  Co. 

TexU  and  footnotes  conform  to  A  Manual  of  Style  { 12th  ed.  1969)  and  A  Uniform  System 
of  Citation  (12th  ed.  1976). 

Second-class  poetage  paid  at  Chicago,  Illinois  and  an  additional  mailing  office.  Printed 
in  the  United  Sutes  of  America. 


STROBL,  KILLIUS  &  VORBRUGG 


Herrn 

Dr.  Ernest  Stiefel 

Strub/  Berchtesgaden 


8   MÖNCHEN   2 
BRIENNERSTR.   15 
TELEFON.   089-221651 
TELEX:    5-24973 
TELEQR.:   INTERCOUNSEL 


Betreff /re 


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Sie  mit  der  Bitte 


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m  Kenntnisnahme 


-  um  Stellungnahme 


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ßu^^      k]- 


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-  please  call 


CiM^ 


München,     2  5.8.75 


mit  freundlichem  Grj 


Sincerely  yours, 


Dr. Jakob  Strobl 


DR.   JAKOB   STROBL 
DR.   JÜRGEN   KILLIUS 


DR.   GEORG   VORBRUGG 
DR.   THILO  V.  BODUNGEN 


RECHTSANWÄLTE 


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THE   UNIVERSITY   OF   CHICAGO 


THE   LAW   SCHOOL 

1111     E  A  ST    60TH     STREET 

CHICAGO    •    ILLINOIS    60637 

20.  August  1975 


Herrn 

Dr.  Jakob  Strobl 

Rechtsanwalt 

Br lonnorstrasse  15 

8  MdnchcMi  2 

GKil.MANY 


Lieber  Herr  Dr.  Strobl 


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bei  der  Rückkehr  nach  Chicago  fand  ich  gerade  hier 
Ihren  Brief  vom  14.  Juli.   An  dem  Datum  war  ich  in  Bad- 
gastein  und  im  Monat  Juni  war  ich  einige  Zeit  in  München. 
Bei  dem  von  Herrn  Generalkonsul  Leo  Goodman  veranstalteten 
vergnüglichen  bayrischen  Mittagessen  sprach  ich  kurz  mit 
einem  Ihrer  jüngeren  Mitarbeiter.   Ich  glaube  mich  zu 
erinnern,  dass  er  sagte,  Sie  seien  gerade  ausserhalb  von 
München. 

Für  Ihre  freundlichen  Bemühungen  um  ein  Seniorenheim 
danke  ich  Ihnen  aufs  beste.   Nach  langen  und  eingehenden 
Erwägungen  haben  meine  Frau  und  ich  uns  entschlossen,  uns 
in  einem  Seniorenheim  in  Palo  Alto,  California,  anzumelden^ 
Allerdings,  wann  wir  dort  unterkommen  werden,  ist  unbestimmt 
Ich  hoffe  im  nächsten  Jahr  wieder  in  München  zu  sein,  vormut 
lieh  im  Juni,  und  dann  rechne  ich  bestim.mt  darauf,  dass  wir 
uns  sehen. 

Einstweilen  bin  ich  mit  verbindlichen  Grllssen 


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Ihr 

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Max   Rheins 

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Book  Reviews 


COMPARATIVE  IJiW 

Gesammelte  Schripten/Collected  Works.  By  Max  Rheinstein.  2 
vols.  Hans  G.  Leser  (ed.).    Tübingen:    Mohr  (Paul  Siebeck),  I979 
Pp.  xxiv,  506;  471. 

Reviewed  by  Mary  Ann  Glendon* 


This  collection  contains  52  of  Max  Rheinstein's  rnost  important 
essays,  selected  from  a  bibliography  of  over  400  publications  span- 
ning  40  years  in  the  long  and  distinguished  career  of  one  of  the  foun- 
ders  of  the  American  Journal  of  Comparative  Law,  By  the  time  of 
his  death  in  1977  at  the  age  of  78,  Max  Rheinstein  had  achieved 
world-wide  recognition  as  a  comparatist,  a  legal  educator  and  a  pio- 
neering  legal  sociologist.^  In  bringing  together  into  two  volumes 
works  that  had  been  scattered  among  various  publications,  in  diiTer- 
ent  countries  and  languages,  many  of  them  virtually  inaccessible, 
Hans  Leser  has  performed  a  major  serxice  for  legal  science. 
Through  his  intelligent  selection  and  arrangement  of  the  material, 
the  editor  has  erected  a  fitting  memorial  to  their  author. 

The  essays  (43  in  English,  the  rest  in  German)  are  airanged 
ander  four  chapter  headings:  Jurisprudence  and  Sociology,  Com- 
parative Law  and  Common  Law  (USA),  Conflict  of  Laws,  and  Fam- 
ily Law.  The  arrangement  is  a  successful  one.  However,  it  is, 
characteristic  of  Rheinstein's  wide-ranging  thought  that  it  does  not 
readily  lend  itself  to  categorization.  Thus,  in  Volume  I,  under  Juris- 
prudence and  Sociology,  there  is  also  a  rieh  lode  of  material  on  legal 
process  topics;  and  under  Comparative  Law,  a  continuing  analysis  of 
the  perennial  struggle  between  equity  and  stability  in  legal  Systems. 
In  Volume  II,  under  Conflict  of  Laws,  one  finds,  among  other  things, 


*  Member,  Board  of  Editors.  The  reviewer  wishes  to  note,  as  Rhoinstoin  did  in 
certain  of  his  own  book  reviews,  that  she  was  associated  wilh  Ihe  aulhor  of  the  worki 
under  review,  from  1968  on,  as  his  collaborator  on  a  number  of  Joint  works. 

1.  See  the  biographical  essay  by  Duden,  "Max  Rheinstein:  Lesben  und  Werk,*'  in 
I  lus  Privatum  Gentium:  Festschriß  ßir  Max  Rheiristein  1  (von  Caemmerer,  Ment- 
schikoff  &  Zweigert,  eds.,  1969),  which  lists  most  of  the  honorarj*  degrocs,  visitorships. 
titles  and  awards  that  Rheinstein  received.  A  Bibliography  of  413  itoms  is  incUidod  at 
the  end  of  Volume  11  of  the  Collected  Works.  See  also  the  U'ibutcs  to  Rlioinstein  by 
Gerhard  Casper,  Konrad  Zweigert  and  Mary  Ann  Glondon  in  the  Memorial  Issue  of 
the  University  of  Chicago  Law  Review,  45  U,  Chi.  L.  Rev.  511,  514  and  516  (1978). 

714 


BOOK  REVIEWS 


715 


the  pursuit  of  Rheinstein's  often  bemused  interest  in  legal  reason- 
ing;  and  under  Family  Law,  his  preoccupation  with  empirical 
method  and  with  the  interplay  among  law,  behavior^nd  ideas. 
Under  one  heading  or  anolher,  nidstonHelhiporfahl  private  law  de- 
velopments  of  our  time  come  under  scrutiny. 

It  is  impossible  here  to  do  more  than  suggest  the  richness  and 
variety  of  the  articles,  Festschrift  contributions  and  book  reviews 
Leser  has  collected.  All  of  them  were  written  after  Rheinstein  came 
to  the  United  States  from  Germany  in  1933.  From  the  beginning, 
with  a  major  book  in  German  on  Anglo-American  law  abready  to  his 
credit,2  he  feil  naturally  into  the  role  of  Interpreter  of  European  le- 
gal thought  to  Americans,  and  vice-versa.  While  there  have  been 
many  economists,  philosophers,  political  scientists,  sociologists  and 
theologians  who  have  assured  the  continuous  flow  of  communica- 
tion  on  an  international  level  within  their  disciplines,  Rheinstein,  in 
his  roles  as  scholar  and  educator,  was  the  great  intermediary  be- 
tween  European  and  American  legal  thought.  With  his  vast  knowl- 
edge  of  intellectual  history,  and  of  what  his  former  Student 
Lawrence  Friedman  calls  "legal  cultuj:^;^  he  was  uniquely  qualified 
to  perform  this  role  during  his  42'  years  as  Max  Pam  Professor  of 
Comparative  Law  at  the  University  of  Chicago  Law  School.  Several 
of  the  essays  included  in  the  two  volumes  are  representative  of  this 
dimension  of  his  career.  Some  of  the  earlier  ones  introduced  lead- 
ing  German  legal  theorists  to  American  readers,  and  two  later  es- 
says, in  German,  added  to  the  understanding  abroad  of  the  multi- 
faceted  genius  of  Rheinstein's  longtime  Chicago  coUeague,  Karl 
Llewellyn. 

Leser  showed  excellent  judgment  in  placing  Rheinstein's  Intro- 
duction  to  Max  Weber  on  Law  in  Economy  and  Society  near  the  be- 
ginning of  Volume  I.  As  the  German-bom  Dean  of  the  University  of 
Chicago  Law  School,  Gerhard  Casper,  has  written,  this  masterpiece 
not  only  made  Weber's  sociology  of  law  available  to  a  wider  English- 
speaking  audience,  but  made  it  more  understandable  and  accessible 
even  to  the  German  legal  Community.^  In  additio  ,  this  long  essay 
affords  a  perspective  on  some  of  the  distinctive  accomplishments  of 


2  Rheinstein,  Die  Struktur  des  vertraglichen  Schuldverhaltnisse s  im  anglo- 
ameHkanischen  Recht  (1932),  the  Habilitationschnfi  (professorial  thesis)  vmtten 
while  Rheinstein  was  on  the  staff  of  Ernst  RabeFs  Kaiser  Wilhelm  Institute  in  Berlin 
(now  the  Max  Planck  Institute  for  Foreign  and  Private  International  Law  in 
Hamburg )  This  book  was  described  as  "stül  ground-breakin^"  in  1978  by  Konrad 
Zweigert  the  recently  retired  Director  of  theHamburTMax  Planck  Institute. 
Zweigert!  "Max  Rheinstein:  European,"  45  U.  Chi.  L.  Rev.  514  (1978) 

3  Friedman  The  Legal  System:  A  Social  Science  Perspective  193-94  (1975)  uses 
this  term  to  denote  distinctive  patterns  of  knowledge,  values,  attitudes  and  behavior 
toward  the  legal  System  among  the  public  generally  within  a  countiy  or  among  the 
members  of  a  particular  group  or  subgroup,  such  as  the  members  of  the  legal  profes- 

"'%°^  cTsptf  "Max^R^^^^^^^  45  U.  Chi,  L,  Rev.  511  (1978).   In  Ma.  Weöeron 

Law  in  Economy  and  Society  (1954),  Rheinstein  and  his  colleague  Edward  Shils 
translated  not  only  eh.  7  (Sociology  of  Law)  of  ^f/ehe^^s  Economy  ^^"^  l'^^^'J/l^f. 
also  such  other  parts  of  that  work  as  were  necessary  to  enable  the  reader  to  fit 


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Max  Rheinstein 

Mary  A.nn  Glendon^ 


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Max  Rheinstein  completed  his  vvork  on  the  article  that  follow3 
during  his  annual  visit  to  Munich  in  June  of  1977.  Characteris- 
tically,  as  soon  as  he  mailed  off  this  manuscript,  he  started  work  on 
another  piece  which  was  to  have  appeared  in  a  Festschrift  for  an  old 
Munich  friend.  At  the  end  of  June,  as  was  their  custom,  he  and  his 
wife  Lilly  left  Munich  for  Badgastein  in  the  Austrian  Alps  where  for 
many  years  he  had  spent  the  month  of  July  reading,  writing  and 
enjoying  the  mountain  air.  There,  on  July  9,  1977,  Max  Rheinstein 
died,  four  days  after  his  78th  birthday. 

His  career  as  comparatist  and  pioneering  legal  sociologist 
spanned  over  a  half  Century  from  his  Munich  years  as  a  Student  of 
Max  Weber  and  assistant  to  Ernst  Rabel,  to  the  Kaiser  Wilhelm 
Institute  in  Berlin  where  the  promising  career  of  the  brilliant  young 
summa  cum  laude  from  Munich  was  abruptly  cut  short  in  1933,  and 
to  the  University  of  Chicago  Law  School  where  for  42  years  his 
teaching  and  writing  gave  a  decisive  impetus  to  American  compara- 
tive  law  studies  and  his  influence  radiated  throughout  the  world. 

At  Chicago,  he  trained  American  lawyers  in  French  and  Ger- 
man  law,  and  foreign  lawyers  from  everywhere  in  Anglo-American 
law.  He  brought  young  European  scholars,  many  of  whom  have  gone 
on  to  positions  of  eminence  in  governments,  universities,  or  interna- 
tional organizations,  to  Chicago  each  year  to  be  his  teaching  assist- 
ants.  Like  Rabel  in  his  insistence  that  legal  theor>'  should  ser\'e 
practical  needs,  Rheinstein  trained  many  lawyers  who  became 
prominent  practitioners  in  the  fields  of  international  commercial 
and  investment  law.  He  also  followed  the  Chicago  tradition  of  being 
a  **teacher  of  teachers."  Always  interested  in  broadening  his  stu- 
dents'  conception  of  comparative  law  to  embrace  African  and  Asian 
legal  Systems,  including  customary  law,  he  sent  many  of  them  to  far 
Corners  of  the  earth  to  teach  and  to  learn. 

The  prodigious  accomplishments  that  brought  Max  Rheinstein 
recognition  as  one  of  the  great  scholars  of  our  time  have  been  re- 
counted  elsewhere,  as  have  the  many  honors  he  received  over  the 
years.'  Here,  as  a  preface  to  this  article,  the  last  in  our  long  collabo- 


f 
* 


j . 


t  Professor  of  Law,  Boston  College. 

'  Most  of  the  many  honorary  degrees,  visiiorships,  titles  and  awards  that  Max  Rheinstein 
accumulated  are  listed  in  the  biographical  essay  b>  K.  Duden,  Max  RheinMein:  Leben  und 
Werk,  in  I  las  Privatum  Gentium:  Festschrift  für  Max  Rheinstein  1  (1969).  His  books,  articles 


516 


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19781 


Max  Rheinstein 


517 


ration,  it  seems  appropriate  to  remember  some  of  his  other  qualities. 
The  way  that  he  spent  the  weeks  during  which  this  anicle  was 
completed  teils  much  about  the  kind  of  man  he  was,  as  this  period 
was  so  much  of  a  piece  with  his  lifetime  of  devotion  to  the  golden 
mean.  Intellectually  vigorous  as  ever,  but  beset  by  physical  infirmi- 
ties  which  had  afflicted  him  for  over  20  years,  he  divided  his  time 
in  Munich  among  activities  which  he  had  always  enjoyed — his 
work,  excursions  into  the  Bavarian  countryside,  concerts,  long  con- 
versations  with  friends.  A  remarkable  aspect  of  his  personality  was 
his  gift  for  forming  friendships  with  persons  of  all  ages,  from  chil- 
dren  to  his  own  contemporaries  and  eiders.  His  genuine  liking  for, 
interest  in,  and  curiosity  about  people  enabled  him  to  bridge  gener- 
ational, cultural,  racial,  or  religious  differences  with  what  seemed 
to  be  not  only  ease  but  enthusiasm. 

One  of  his  last  excursions  was  to  a  Chamber  music  concert  at 
Nymphenburg  Castle,  outside  Munich.  His  lifelong  devotion  to 
Chamber  music  figures  in  an  anecdote  from  the  time  when  he  re- 
tumed  to  a  defeated  Germany  as  a  member  of  the  Legal  Division  of 
the  American  Military  Government  to  assist  in  the  denazification 
of  German  law  and  the  reopening  of  the  German  courts  and  univers- 
ities.  The  story  comes  from  an  Englishman,  who  had  been  at  the 
Kaiser  Wilhelm  Institute  before  the  war,  and  who  was  sent  to  Berlin 
in  1946  as  a  British  military  representative.^  Immediately  upon  his 
arrival,  the  British  officer  chanced  upon  a  notice  of  a  **chamber 
music  evening"  and  set  out  to  locate  it  in  a  mood  of  depression 
which  deepened  as  he  moved  through  the  stricken  city.  When  he 
found  the  concert,  there  he  also  found  Max  Rheinstein.  As  the  Eng- 
lishman teils  it,  it  was  the  sight  of  his  old  friend,  sitting  among  the 
ruins  of  Berlin,  waiting  for  the  music  to  begin,  that  awakened  in  him 
the  first  rays  of  hope  for  the  future. 

One  of  the  friends  Max  Rheinstein  visited  in  Munich  was 
Murad  Ferid,  who  recently  retired  from  the  positions  of  professor  of 
law  at  the  University  of  Munich  and  director  of  the  Munich  Insti- 
tute for  International  Law.  The  two  men  shared,  among  other  inter- 
ests,  an  intense  love  for  their  native  Bavaria.  It  must  have  pleased 
Max  that,  unknown  to  Ferid,  Max  was  beginning  an  essay  for  a 
collection  to  be  presented  to  Ferid  on  that  distinguished  scholar's 


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and  other  wriiings  as  of  1969  are  collected  in  the  bibliography  ai  the  end  of  the  s^cond  volume 
of  that  Festschrift.  A  definitive  bibliography  of  over  350  items  b^Ins  this  issue  of  the  Review. 
Professor  Hans  Leser  of  Marburg  has  assembled  an  800  page  volume  of  Max  Rheinstein's 
selected  writings.  M.  Rheinstein,  Gesammelte  Aufsätze  (Leser  ed..  scheduied  to  be  published 
by  J.  C.  B.  Mohr,  Tübingen,  in  1978). 

'  It  is  recounted  by  Duden,  supra  note  1,  at  13. 


^ 

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518 


The  Uniuersity  of  Chicago  Law  Review 


[45:516 


seventieth  birthday.  As  that  essay  v/as  to  have  been  a  comparative 
examination  of  the  treatment  of  pensions  aad  other  benefits  upon 
divorce,  I  have  incorporated  into  the  present  article  some  of  its  pas- 
sages  dealing  with  the  approach  of  the  new  West  German  law  to 
these  matters. 

Max  took  the  Ferid  manuscript  with  him  to  Austria  at  the  end 
of  June.  An  ardent  and  indefatigable  sightseer,  he  had  his  favorite 
Spots,  and  he  was  especially  fond  of  the  snow-covered  mountains 
where  he  spent  his  last  days.  He  liked  to  work  outdoors,  and  when- 
ever  possible  he  would  spread  his  books  and  papers  out  on  a  table 
in  a  garden  or  cafe.  It  is  pleasant  to  think  of  him  in  Badgastein, 
seated  on  a  balcony  of  the  Hotel  Schillerhof  with  Lilly  reading 
nearby,  his  great  white  head  bent  over  his  work,  the  fragrance  of 
Alpine  flowers  in  the  air,  the  luminous  Radhausberg  in  the  distance, 
and  the  sun  shining  down  on  those  pages  which  this  gracious  travel- 
1er  through  the  world  left  unfinished  on  a  Saturday  summer  morn- 
ing.  •  ,      , 


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0\j>^\ 


APPENDIX  TO  THE  CONGRESSIONAL  RECORD 


A1361 


tbc    constabulary    and    the    appUcatlon    of 

thlrd-degree  methods.   ünderstandably.  peo- 

lAt  are  vondering  whcther  a  denlal  of  tbe 

^»Eibillty  of  defense  Is  demccracy  and  oc- 

, -»?!orflly  one  can  bear  tbe  prayer:  "O  Herr, 

[ECbicke  uns  das  fünfte  Reich!  Das  vierte  ist 

|dem  dritten  gleich."     (O  Lord.  Eend  us  tbe 

[th    Reich!     The   fourth    is   Just   like    tbe 

iird.) 

The  Legal  Division  of  OMGUS  bas  con- 
Eister.tly  fought  egainst  auch  nietbods,  but 
coordination  among  tbe  various  United 
States  agencies  Is  not  always  clcse  cnougb 
to  guarantee  a  complete  ababdonment  of 
Euch  abuses.  RemBrkable  succebses  bave 
been  achleved.  büt  tbe  rule  of  law  1e  still  not 
compUtcly  recognlzed  as  the  general  Stand- 
ard for  deLlinpE^of  military  government  v.iih 
the   Gcrman   pcpulation. 

Anoiher  matter  which  bas  crehted  much 
unnecesrary  resentment  is  the  billctlng  prac- 
tice  of  the  occupatlon  troops.     Contrary  to 
the  practice  of  former  wars  and  to  tbat  even 
pres-ently  ob&erved  by  the  Soviets   and  the 
French,  American  personnel  Is  never  billeted 
In     cne     bouse     together     with     Germans. 
\Vheiever  a  bouse  Is  necded  or  v.anted   by 
American  personnel.  all  German  occupanU 
are  remcved.  even  if  only  a  fraction  of  the 
Space  Is  being  used  by  the  new  occupant  or 
occupants.    This  policy  Is  a  rcmnant  of  the 
ojd  policy  of  nonfrr.ternlzation.  v.'h1cb   v&s 
motivated  by  the  fear  thct  American   per- 
Eonnel  mi?ht  be  infected  by  the  Nazi  poison: 
a  result  of  the  prejudice  that  all  Germans 
are  Kfczis.    If  this  danger  v.ere  real.  It  would 
find  an  emple  sourcc  in  the  numerous  other 
contacts   \\hich   now   exist  between   Ameri- 
cans   and  Germ.Lns.     Let   us  only   think    of 
tbe    general    use    of   German    personnel    in 
American    Offices    aid    hcu:eho!ds— not    to 
speak  at  all  of  the  Fräuleins.    When  a  Ger- 
man  home  Is  requisltioned,  the   cwner  bas 
to  leave  behlnd  bis  furnlture.  linen,  kltch- 
en\\are.  and  so  forth.  frequc-ntly  to  see  such 
artiCies  end  up  in  the  United  States  as  "lib- 
eral ed"  goods.  at  least  in  the  early  months 
of   ihe   occupation.   Vs-hen   Inventorles    "^ere 
slopoily  taken  and  only  irregularly  checked. 
Furthermore,    the    requisiiions    bave    often 
been  carrled  out  wltb  unnecessary  rutbless- 
ness.  the  occupants  belng  ordered  to  leave 
vltbln  an  bour  or  two.  Irrespective  of  whetb- 
er  or  not  they  bave  any  othcr  shelter.     In 
general.  the  people  do  not  grudge  the  Amfer- 
icans  their   good  living   quarters:    they   un- 
derttand   tbat   men   who  bad   to   come   In- 
voluntarlly  from  acrcss  the  ocean   are   en- 
titled  to  decent  living  quarters.     They,  also 
undcrstand  that  ruthlessness  bas  often  been 
inevltuble    under    combat    conditions.      But 
what  tliey  do  not  understand  Is  ruthlessness 
under  settled  ccnditlcns.  tbe  \vaste  of  living 
Epacc  in  pleces  ^hlch  are  frigbtfully  over- 
cro-?.ded  through  ^^ar  time  destruction  and 
the  infliix   of  civilians  er  Germ.an   expellees 
from  Poland.  Czecbcslovakia.  Hungary  and 
other  countries.  and  quite  particularly  the 
constant   shllts   of   bülets   ^S'itb    constantly 
repeated  nev7  requisitions.    "V^Taenever  1.000 
Amis  bave  been  sent  bome."  they  Bay  not 
wUhoüt    in  justice,   ••2.000   tlllets    are   being 
recuicitioned."    Time  and  over  agaln  military 
government  bas  tried  to  ßtop  such  abuses, 
but  untU  quit«  recently  its  chief.  tbe  Deputy 
MUitary  Governor.  bas  not  bad   com.mand 
pcwers  over  the  tactical  troops  and  frictlons 
betv^etn   mllitary   government   and   tactical 
troops  bave  not  been  Infrequent.    Tbe  re- 
cent  appolntment  of  Lt.  Gen.  Lucius  D.  Clay, 
the  Deputy  Military  Governor,  es  Ccmmand- 
Ing  General,  United  States  Forces,  European 
Theater,  v.ill  probably  improve  tbe  Situation 
in  this  respect. 

Anothcr  source  of  growlng  disrespect  for 
American  ways  and  institutions  bas  been  tbe 
lav.iessness,  misconduct.  and  corruption  of 
a  part  of  the  American  personnel.  WTiat  ba« 
been  reported  in  the  press  about  drunkenness, 
assaults  upon  peaceful  German  people,  black 

XCIII— App. 86 


market  actlvities.  and  immoralUy  Is,  unfor- 
tunately  true.  although  occaslonally  exag- 
gerated.  Hcwever.  markcd  Improveraents 
bave  taken  place  in  these  respects.  and  one 
would  be  mistaken  In  belleving  tbat  all 
Amcricans  In  Germany  are  corrupt.  By  no- 
body  are  such  practices  condemned  more 
Etrongly  than  by  the  numerous  consclen- 
tious  and  decent  men  one  can  find  in  mili- 
tary  government  as  well  as  among  tbe  tac- 
tical troops.  But,  v-henever  such  conduct 
occurs  or  is  belng  condoned,  its  deleterJous 
effects  upon  respect  for  democracy  are  ob- 
vicus.  Every  Indlvidual  case  of  misconduct 
or  corruption  is  water  upon  tbe  mlUs  of  tbe 
detractors  of  demccracy. 

That  the  most  ecrious  dangers  for  Ger- 
man demccracy  bave  arisen  from  tbe  meth- 
ods  applied  in  our  denazif.catlcn  prcgram.  bas 
alrcady  bscn  statcd.  This  program  FufTers 
two  defects:  First,  its  net  is  rpread  too  far, 
and  bfcond.  the  purpose  of  pu.'-glng  public 
llfe  bas  been  coupled  witb  other  purpa<^cs, 
especially  punlshment,  property  control,  or 
ratlonlng  of  heusing  Bpace,  purposes  wbicb 
are  In  many  respects  incompatlble  wlth  each 
other. 

In  the  first  phase  of  tbe   occupatlon,  as 
Eoon  ES  a  town  was  occupicd  by  the  Ameri- 
can troops.  mllitary  government  would  clcse 
dov.n  all  public  oßces.  courts.  »chools.  etc., 
and  would  not  allow  their  recpenlng  until 
thcre  bad  heea  found  r  reliable  stafT  of  non- 
Nazis.     This  task  would  not  bave  been  very 
difTicult:   The   real  Nazi  bigwigs  bad  dlsap- 
peared  and  of  the  remalnin:^  ofScials.  Judges, 
teachers,    etc.,    the   population    knew    quite 
well  vsho  was  a  Nazi  and  wbo  not.     Of  ccurse, 
the  people  vvho  know   their   fellow   Citizens 
dld   not   go   by   formal   mcmbersblp   in    the 
KSDAP,     the     SA,    or     HJ,     but     by     acts, 
character,     and     reputation.       They     knew 
quite  well  that  formal  membership  was  an 
unrellable   test,   tbat   there    were   plenty    of 
people  in  the  party  wbo  bad  jolned  up  not 
bccause  they  were  Nazis rt  heart.  but  because 
they  either  just  wanted  to  jump  on  tbe  band 
wr.gon,  or  bad  ylelded  to  pressure,  or  perbaps 
because  they  bad  feit  tbat  tbe  threatening 
disaster,     if     at    all.     could     be     prevented 
only  by  borlng  from  within.     On  tbe  other 
band,  the  prpulation  knew  tbat  there  weie 
quite  a  few  viclous  Nazis  and  Nazi  proflteers 
wbo  bad  been  too  clever  formally  to  join  any 
Organization.  '  Kad  mllitary  government  of- 
ficers   fcllowed    tbe   advice    of    tbe    German 
anti-Nazis     and     non-Nazis,     denazification 
would  bave  been  an  casy  and  quick  Opera- 
tion.    Instead.   It   bas   turned   out   to   be   a 
feste.~ing  cancer  and  a  problcm  tbe  liquida- 
tlon   of   whicb   will   take   many   years.   and 
wbicb   Is   threatening   more   than   enytblng 
eise  the  success  of  our  efforts  to  democratlze 
Germany. 

The    trouble    began    when    our    mllitary- 
government    cftlcerB     came     into    Germany 
armed    witb     vclumlnous    Instructions    on 
denaziacatlcn   wbicb  bad  been  worked   out 
mcnths  in  advance  at  some  off.ce  in  Wash- 
ington   or    at    EKAEF,    obvlously    by    people 
wbo   knew   enough    about    Germany   to    Eee 
the  outward  facade,  but  not  wbat  was  be- 
bind it.     These  Instructions  obvlously  were 
motivated  by  the  idea  tbat  all  Germans  were 
Nazis  and  tbat  you  cannot  trust  any  Single 
one  of  them.     We  were  neatly  caugbt  In  our 
ow^n  war  prcpaganda  whicb,  for  reasons  wbicb 
are  Btill  obscure,  obliterated   tbe  fact   tbat 
the  very  first  victim  of  the  Nazis  bad  been 
the  German  people  tbemselves  and  tbat  a 
clear  distinction   bad  to  be   made  between 
non-Nazl  Germans  and  Nazis.    The  lists  cur 
men  broueht  witb  tbem  were  long  cf.talogs 
of  perscnsvvbo  were  to  be  rcmoved  from  Ira- 
portant    public    Office.     Now.    these    people 
were  listed  not  by  nam'^s  but  by  categorles, 
categories  of  organlzations  and  categorles  of 
offires.    Wboever  bad  been  a  member  of  tbe 
NSDAP  or  anvone  of  about  60  additlonal  or- 


ganizatlons,  or  wboever,  even  without  belong- 
ing  to  any  euch  Organization,  bad  beld  any 
one  of  the  bigher  public  Offices  lisled,  was 
to  be  removed  mandatorlly.    V/ith  respect  to 
certain  other  categories.  removal  was  to  be 
diEcretlonary.     Finally.    there    was    a    tblrd 
group,  constltuting  by  and  large  a  part  of 
tbe  mandntory-rtmoval  group.  whose  niem- 
bers   were   to   be   automatically   arrested   as 
Becurlty    thrcats.    The    categorles    were    of 
neccsrlty     eF.tabliibed     formalistlcally:     one 
wbo  bad   joined   tbe  NSD.^P  before  May    1. 
1937,  was  a  mandatory-remcval  case,  but  if 
he  bad  Jolned  after  tbat  date,  bis  removal 
was  only  discretlonary.     In  the  judiciary  tbe 
distlnctlons  slngly  dependcd  on  rank  and  on 
date  of  promotion  or  appolntment.     Evcry- 
one,  for  instance,  wbo  bad  recelved  bi5  first 
Jut^icial  appolntment  after  a  certain  date  feil 
within  tbe   autom.atlc-arrest   category.     The 
results    of    this    mecbanlcal    method    were, 
sometlmes,  absurd.     In  Bavaria,  for  instance. 
it  bas  been  a  long  practice  for  a  young  can- 
didate  for  the  bench  to  enter  the  career  Serv- 
ice as  a  public  prosecutor,  to  bs  appcinted  to 
the  bench  after  teveral  years  of  Service  in  that 
capacity.     Now.   we   bad   quite   a  few   cases 
whcre  tbe  Nazis  made  a  man  from  asslstant 
district  attorney  into  a  Judge  just  becau.se 
be  was  not  a  Nazi;  as  a  judge  be  would  be 
employed  in  such  a  poütically  innocent  Job 
as  that  of  recorder  of  deeds  (a  judiclal  ofiice 
in   Germany),   registrar   of  ccrpnrations,   or 
CGmmlssioncr  to  administer  oaths.     Besides, 
a   judicial   salary   in  such   a    lob   would   be 
smaller  than  an'assistr.nt  district  attcrney'E. 
Under  the  regulr.tions,  anti-Nazis  v.'ho  bad 
been  tieated  In  this  way  bad  not  only  to  be 
removed  from  oSce,  but  also  sent  to  an  in- 
ternment  c.imp.     In  one  small  city  v.e  hsd 
tbe  case  of  a  senior  prosecutor,  wborn  ibe 
Nazis  bad  removed  to  there  from  a  big  city, 
witb  a  corresponding  loss  in  salary,  because 
be  was  known  to  them   as  a  Catholic  Op- 
ponent.    Under   the  regulations  we  bad  to 
remove    bim    from   Office.     The    man    whcm 
military    government    Itself,    after    a    jnost 
careful  investigation,  bad  appointed  minis- 
ter of  justice  of  a  stat«  because  of  bolb  bis 
eripert  competence  and  bis  outstanding  anti- 
Nazi record,  was  arrested  by  CIC  a  few  bours 
after   bis   appointment,   simply   because   be 
bad  beld.  for  a  Short  time,  a  cenain  Office 
which  figured  on  the  list  of  automatic  arrests. 
The  Situation  was  absurd  and  bccame  even 
more  bo  when,  yielding  to  a  press  campaign 
at  home,  the  Ecope  cf  denazILcation  was  ex- 
tended  both  to  cover  buslness  as  well  as  pub- 
lic Office  and  in  the  latt^r  Geld  was  no  longer 
limited  to  important  public  Office.    A  scrub- 
woman,    wbo    feil    wiihln    any    one    of    tbe 
mandatory  removal  categories.  was  fired  Just 
as  well  astbe  mayor  of  a  city  or  a  swltchman 
in  a  freight  yard.     Among  the  Germans  the 
Btory  began  to  be  told  of  the  street  cleaner 
who  was  belng  v.atched  by  an  idler.     "Well. 
Herr  Hubert,"  says  the  idler.  "I  didn't  know 
you  were  a  street  cleaner."     "Ob,  Herr  Maier, 
I  wasn't  until  last  week.    But  I  was  a  PO 
(party  member)   and  so  the  Amis  are  mak- 
ing    me    clean    the    streets."     "Why,    thafs 
funny,"  says  tbe  idler,  "until  last  week  I  was 
the  street  cleaner  and  the  Amis  threw  me 
out." 

Tbat  Joke  illustrates  anotber  aspect  of  de- 
nazification: wboever  lost  bis  Job  was  to  be 
assigned    to    menial    and    dlstasteful    labor, 
was   threatened   witb   being  throu-n  out   of 
bis  home  and  was  subject  to  tbe  blccking 
of    bis    bank    account    and    other   property. 
Insofar  as  these  measures  were  hitiing  real 
big  Nazis,  ncbcdy  bad  any   quarrel.     Höw- 
ever,  they  were  equally  bittlng  innumerable 
little  fellcw's,  clcar  non-Nazis  and  even  anti- 
Nazis, while,  on  tbe  other  band,  they  left 
untouched  many  a  fellow  wbo  should  bave 
been  touched.     By  tbe  end  of  1945  it  bad 
already  become  obvious  tbat  the  Bituatlon 
bad  gptten  out  of  band  and  that  sometbing 


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iM-  The  Ghost  of  the  Morgenthaü  Plan 


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By  Max  Rheinstein 


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AT  LAST  American  policy  on  central  Europa  has 
AA  taken  shape.  On  the  eve  of  Secretary  Marshall's 
departure  for  Moscow,  the  State  department  com- 
municated  to  the  press  the  aiins  which  the  American  dele- 
gation  will  seck  to  achicve.  The  aim  of  United  States 
policy  13  re-establishmcnt  in  the  centcr  of  Europe  of  a 
Germany  which  is  politically  unificd  and  economically 
able  to  sustain  itself.  Thus  the  long  period  of  indecLsion 
has  come  to  an  end.  Unfortunatcly,  during  that  period  life 
had  not  been  at  a  standstill.  Decisions  had  to  be  made^and 
mcasurcs  taken,  and  since  there  werc  no  guiding  policies, 
emotions  and  makeshift  arrangemcnts  dominated  the  field.  ; 

The  emotions  stirrcd  up  in  the  worid  by  National 
Socialism  crystallized  in  this  country  in  the  Morgenthau 
plan.  ^Vhile  that  plan  w^s  nevcr  olTicially  adopted  as  the 
basis  of  United  States  policy,  it  corrcspondcd  sufTicicntly 
well  to  war-engendcrcd  hatred  and  rescntment  to  motivate 
decisively  American  attitudes  toward  Germany.  The  Sup- 
port which  the  Morgenthau  plan  found  with  Mr.  Roosc; 
velt  and  the  zeal  displayed  by  its  numcrous  major  and 
minor  advocates  actually  rcsulted  in  the  application  of  its 
spirit  at  Potsdam  as  well  as  in  the  basic  Instructions  upon 
which  military  governmcnt  in  Germany  was  to  operatc. 

Negative  Emphasi^  Proved  Unsound       ,'\- 

Thc  Order  that  our  military  government  was  not  to 
takc  any  Steps  "dcsigncd  to  maintain  or  strengthen  the 
Germany  economy"  was  carried  ovcr  literally  from  the 
Morgenthau  plan.  So  too  the  spirit  o^tU^t  plan  was 
reflected  by  the  cmphasis  upon  such 
_dem|Jmtrialization,  dcn^d^^tion,  dcifflBfip'^Qn,  de- 
cartelization  and  ptümsnmcnt  of  evSycnminal.  Onf^as 
a'söfröf  afterthought  Was  dcmocratization  mentioned  as 
a  remote  end.  . , 

To  these  negative  tasks  military  governmcnt  in  Germany 
at  first  turned  with  füll  vigor.  However,  it  soon  becamc 
clear  that  our  personnel  in  Germany  would  and  could  not 
limit  itself  to  a  purely  repressive  and  destructive  Job.  The 
very  security  of  our  occupation  forces  required  public 
Order,  sanitary  conditions  and  the  prevention  of  famine. 
For  reasons  based  upon  the  propaganda-created  belief  that 
practically  all  Germans  wcre  nazis  or  at  Icast  deeply  in- 
fected  with  nazi  beliefs,  we  dissolved  not  only  the  central 
government  of  Germany  but  also  the  local  governments  on 
all  levels.  Thus  American  military  government  officers 
found  thcmselves  charged  with  the  administration  of  Ger- 
man  towns,  cities,  countics  and  states.  They  could  not  hclp 
but  develop  feelings  of  rcsponsibility  for  their  charges  and 
j  i}|  ; '^.f ;  *  take  an  active  interest  in  the  rehabilitation  not  only  of 
}]i;'  :^'-  Water  supply  and  sewage  disposal  Systems  and  in  the 
;(f- '  >  ,  •  alleviation  of  the  unspeakable  misery  around  them,  but  also 
in  the  reconstruction  of  administrative  and  economic  life. 

Nor  did  it  take  long  for  thcm  to  find  out  that  this  timc 
Germany  was  bcaten  so  thoroughly  that  a  resurgence  of 
her  aggressiveness  was  unthinkable  for  long  years  to  come. 
The  sheer  sight  of  the  physical  destruction  of  the  cities  and 


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of  the  transportation  System,  the  horriblc  destitution  of  the 
6,500,000  Germans  whom  the  Potsdam  declaration  had 
allowed  Poland,  Czechoslovakia  and  Hungary  to  dump 
into  the  rump  Germany  left  after  the  Separation  of  the 
regions  cast  of  the  Oder-Ncisse  line,  the  hopelessncss  of 
the  youth,  the  lack  of  fucl  sufficicnt  to  heat  even  one  room 
in  the  frightfully  ovcrcrowded  homes,  the  three-to-one  sur- 
plus  of  women  in  the  crucial  age  groups  between  eighteen 
and  forty-five — all  these  conditions  told  an  eloquent  story 
to  the  observer  on  the  spot.  >    .    -      :..- 

Effect  of  the  Soviel  Attitüde    ;     .', 

Finally,  and  most  important  of  all,  Soviet  attitudes 
began  to  rouse  in  the  American  public  incrcasingly  severe 
feelings  of  uneasiness  and  fear.  There  may  be  pcople  in 
this  country  whose  thinking  continues  to  move  within  the 
pattcrns  of  the  war,  who  bclicve  that  there  still  exists  a 
German  problem  in  the  sense  of  the  neccssity  of  preventing 
a  new  German  aggrcssion.  But  responsible  leaders  of 
American  foreign  policy  have  begun  to  recognize  that  the 
German  problem  has  assumcd  an  entirely  diflerent  shape 
and  that  it  has  bccome  an  aspect  of  a  much  broader  prob- 
lem, one  which  we  may  indccd  call  basic  in  United  States 
and  World  policy.  •■    ":.  >* .    ^>       .  • 

This  problem  is  to  find  a  way  which  renders  it  possiblc 
for  two  such  fundamentally  diflerent  countries  as  thc^ 
U.S.A.  and  the  U.S.S.R.  to  live  peacefully  togcther  in 
one  World.  There  is  no  reason  why  these  two  giants  should 
find  it  impossible  to  live  in  peace  with  each  other,  at  least 
for  quite  some  time  to  come,  providcd  each  recognizes  that 

cre  are  certain  regions  in  the  world  which  the  other  will 
not  allow  it  to  dominate.  What  the  United  States  denied 
to  the  kaiser  and  to  Hitler — and,  incidcntally,  to  Hirohito 
— she  cannot  allow  to  Stalin.  Were  the  Soviet  Union  to 
dominate  Germany,  she  would  be  the  master  of  Europe 
and  all  her  rcsources.  For  this  very  reason  we  have  to 
pursue  that  policy  which  holds  the  best  chance  of  keeping 
the  Soviets  out  of  Germany. 

•      A  Unified  Germany  Essential 


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428 


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Such  a  policy  implics  a  simultaneous  withdrawal  of  all 
occupation  troops  within  the  foreseeable  future  and  the  re- 
establishmcnt  of  a  unified  Germany.  This  Germany  must  - 
be  able  and  willing  to  prevent  hersclf  from  becoming  "a 
pawTi  or  a  partner"  in  any  efifort  to  disturb  the  balancc 
of  power  between  east  and  west.  She  must  therefore 
be  able  economically  to  sustain  her  people  upon  a  Standard 
equal  to  that  of  the  European  average;  she  must  have  a 
highly  decentralized  administration,  and  mn^^t  be  demo- 
cratic  at  least  in  the  sense  that  her  government  shall  be 
subject  in  its  foreign  policies  to  constant  control  by  the 
public,  which  is  unlikely  to  be  jnuch  interestiid  in  dan-  ; 
gerous  involvements  and  adventures.  \ 

Skcptics  may  believc  that  the  Soviets  will  not  consent '  ^  i 
to  withdraw  from  their  present  position  in  eastem  O^r-  ^^ 
many,  thai  an  attempt  to  cstablish  in  central  Europe  a 


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Max  Rheinstein:  European 

Konrad  Zweigenj 


All  of  you  certainly  know  much  better  than  I  who  Max  Rhein- 
stein, the  American  scholar,  was.  So  I  write  to  pay  homage  to  Max 
Rheinstein,  the  European.  There  is  no  proprietary  claim  in  saying 
this.  In  fact,  Rheinstein  seems  to  have  been  one  of  those  rare  cases 
where  these  characteristics  blended  perfectly  vvithout  sacrifice  to 
either  one. 

Rheinstein  v/as  born  in  Bad  Kreuznach,  Germany.  He  studied 
at  and  graduated  from  the  University  of  Munich.  He  held  his  first 
post  as  a  teacher  of  law  at  Berlin,  joining  the  most  prestigious  law 
faculty  in  Germany  of  the  time.  And  much  later,  when  he  was 
seventy,  he  was  honored  with  a  Festschrift  whose  contributors  in- 
cluded  (besides  his  American  friends  and  coUeagues  —  I  am  not 
going  to  make  a  head  count  here)  German,  French,  Danish,  Swed- 
ish,  Finnish,  Italian,  and  Czech  writers — in  short,  Europeans. 

Rheinstein's  scholarly  breadth,  even  before  1933,  when  he  was 
a  **young  man,"  cannot  possibly  be  overesrimated.  And  it  was  inter- 
nationally-oriented  from  the  beginning.  He  got  his  S.J.D.  in  1924 
with  a  thesis  on  the  English  law  of  illegal  third-party  interference 
with  free  business  activity.  He  was  a  st  äff  member  of  the  newly 
founded  Kaiser  Wilhelm  Institute  (today  the  Max  Planck  Institute 
for  Foreign  and  Private  International  Law)  from  1926  to  1933;  his 
fields  of  activity  ranged  from  the  reform  of  Dutch  maritime  law  to 
the  comparative  law  of  liability  for  animals.  His  professorial  thesis 
(habilitation)  in  1932  was  on  the  **Structure  of  the  Contractual  Ob- 
ligation in  Anglo- American  Law";  it  still  is  ground-breaking,  and  at 
the  time  prompted  an  American  reviewer's  complaint:  **If  only  an 
American  lawyer  could  teil  us  as  much  about  the  German  System 
of  contract  law." 

Then  there  were  the  Nazis,  emigration.  the  war.  Rheinstein 
came  back  in  1945,  a  member  of  the  Legal  Division  of  the  U.S. 
Military  Government,  entrusted  with — among  many  other 
things— the  renewal  of  the  German  law.  What  brought  him  the  very 
personal  thanks  of  many,  and  the  deep  recognition  of  all,  was  his 
unprejudiced  ability  to  clearly  distinguish  between  Nazi  and  Ger- 
man. 


t  Director  of  the  Max  Planck  Institute  of  Foreign  ar.d  Private  International  Law,  Ham- 
burg, Germany. 


514 


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19781 


^fax  Rheinstein:  European 


515 


Rheinstein  had  not  limited  himself  to  being  a  scholar  at  this 
polnt,  and  he  did  not  later.  He  was  active  in  many  fields  of 
"international"  law  (I  do  not  use  this  term  here  in  its  technicai  but 
rather  in  its  broadest  practical  understanding).  I  shall  mention  but 
one  which  I  think  will  in  the  long  run  prove  to  be  the  most  influen- 
tial  and  beneficial.  It  was  Rheinstein,  who— at  the  University  of 
Chicago— initiated  studies  in  American  law  for  young  continental 
European  jurists.  At  Chicago  there  are  now  Master  of  Comparative 
Law  and  Doctor  of  Comparative  Law  programs.  A  number  of  Ger- 
man  law  professors  have  been  Rheinstein's  personal  disciples.  But 
his  influence  has  been  much  broader.  Other  American  law  schools 
have  foUowed  suit,  and  today  for  a  young  European  lawyer  who 
wants  to  go  into  international  law,  it  is  almost  de  rigueur  to  have 
his  American  comparative  law  degree.  In  this  way  his  sense  for 
transcending  national  borders  will— I  am  sure— remain  Rheinstein's 
lasting  contribution  to  European  legal  training,  and  thus,  European 

law. 

It  is  not  without  reason  that  Rheinstein  has  been  awarded  hon- 
orary  LL.D.'s  of  the  Universities  of  Stockholm,  Basel,  Louvain, 
Brüssels,  an  honorary  professorship  at  Freiburg;  that  he  was  made 
a  member  of  the  German  Society  of  Comparative  Law,  of  the  Acade- 
mie  Internationale  de  Droit  Compare,  of  the  Universite  Interna- 
tionale at  Luxemburg,  of  the  Faculte  Internationale  at  Strasbourg, 
of  the  Centre  d'Etudes  Universitaires;  and  that,  last  but  not  least, 
for  his  achievements  in  international  legal  Cooperation  he  was 
awarded  the  German  Federal  Order  of  Merit  as  well  as  the  French 
Palmes  Academiques. 

In  the  end,  it  turns  out  that  with  the  passing  of  Max  Rheinstein, 
we  have  lost  several  persons  at  the  same  time:  you  Americans, 
Rheinstein  the  American,  we  Europeans,  Rheinstein  the  European; 
and  all  of  us,  Max  Rheinstein  one  of  the  Foimding  Fathers  of  that 
international  Community— in  law  and  everywhere  eise— which 
hopefuUy  will  be  our  future. 


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Glossen 


Vom  Opfcrcntschädigungsgcsetz  und  von 
gewissen  Untugenden  der  Schriftsteller 

,An  Blchnapf  F«»-»/-«  bringt  in  c1c„  Sinn  der  Titel:  Wer  je  vor 
/.■:n  Rid.tc-r   steht.    Dod.   Autor   llc,mann   Afnrc.«   lut   5cm  The- 

i  A-  Re,.n.c.n.    bckl.Rt.    sein    Bid.ter.tand    wie   ,'3-. '^"„-^^^^i'. 
UUtr  Sparten)   sei   allzu   trübe  pe-rtraitiert     Dod.   d.e   C  '"'"'"- 
'"^^^:uill  er  nicbl   verteidigen.   So  stellt   erfreut   er   fest.  daß.   Gol 
W.  aud,  Rid,l:ges  in  diesem  HuA  si<h  ^?'^-,- ^'ly'Z"  cu 

''-%«.digrn    Vc,!,«..rrcrn    des    Siralu.hls    v^d   .f *    S"."/'""-  "/ 
"MlcKmcn   ucrdrn  . .  .".  Das  wandert   zwnfa.l.  seme  Lese  • 
'>^  dem  Gesetz,  das  Opfer  der  Gewalt   entsJ.ad.gt.  m   Kru  t     et 
J^  d..s  letzten  Jabres.  hat  dieser  Hezcnsent  "'"'l'  "''^l'^"  ■''",' . 
.^i'ag  nad>  hei   Afürc«.   Er  hat's  gewußt,  es  steht   auf  Se.le   zwei 
r'Jsichen   nur  Norbcrl  rlaa>ruinr,  hat  es  nieht  gelesen. 
v.k  Des  Handwerks  Tugend  n.ahnt  der  Kall  hier  an.  Der  Autor  M«r- 
i-'l«.ß  es  stehen,  was  er  gc-sa.nmelt  und   gesd.r.ehen    de     O     c 
; Tiisal  zu  heVlagen.   Als  von   dem   Ol-G   er  las.    da   klebl._  llugs 
^|^«nen  Ab.dmitl  dran.  Mehr  st.eidK-n  hätf  er  sollen,  se.n  Rezen- 

'i''N"'B';'Gese"tz   über   die   Ents.häcligung   für   Opfer    von   Gewalt- 
lvr«.vom  11.  Mai   1976.  Bundesgeselzbl.  I  S.  1181.  in  Kraft  getre- 


.en  am  ,6.  Mai  1U76.  Die  V-JS-.sämter  l.beu  .n^ 

;ii:^-:::f  ^::;jS"s:t,::uSS  de  G.>.er  ve.. 


Ministoriahat  ]ol,a,u,-Ge<.rg  SClIAT/l.F.n.  Bouu 


Von  Buchbesprechungen  und  von  erstaunlichen 
Reizbarkeiten  cin/.clncr  Ministerialbeamtcr 

Fr  Int  Reeht,  der  Herr  Mmisleriah.at.  daß  er  .auf  sein  Gesetz^hin- 
wHst  Nur  wer  ihn  wohl  .-mf  den  CdauVen  sebra>bl  hat.  daß  n  t 
Un     vo     üunlg.n  Verbesserern   des  Straf reehts  und   <  es  Sirafvo  1- 

,«s'"d  r  clzueber  gemeint  sei?  N'on  nrir  ist  das  n,<ht  b.;^.mp  H 
u,.d  ni'hl  angedeutet  worden;  das  ist  ICigenbr.iu  des   Herrn  Mnus.e- 

''■tÜrSeite  2R4  ist  von  den  Rüekensi:irke,n  der  anar.histi^dun  Gc- 

wd.  Le    die  Re'do  und  von  denen  handelt  auch  n.ein  Satz,  an  den 

e    Inw  eis  auf  Seile  2S4  ansehließl.  Genauer  le>en  h..tlc  er  sollen 

.        er  Ministerialrat!  Auf  den  Ge.lanken.  daß   .n  den   Kre.s  .1er 

niKkensTlirker  der  Anarehisten  jemand   ..die  Gesetzesniaelur     en.be- 

7k!ieukOnnte,  hin  iJi  niciit  gekommen. 

Ge!;..»  ud.he  Mißverständnisse  kann  man  si>h  n,,hl  s.hulzen.  s.lhst 
wem'  die  Respreehung  langer  als  das  besprodunc  Bu  J,  w .uc. 

Norlirrl  ri..\SSM.\NN 


Nachruf 


r-  ii 


Abschied  von  Max  Khcinstein 

%    Jfat  Rhri,,..lriM  ist  tot,  die  Nad.ridU  erreichte-  ""/_^<i"«/'''' |;''" 
i  -^h  seinem  78.  Geburlstag.  Er  starb  am  9.  ]ul.  19/7   m  der  Kl  n  k 
1»  Seh« nrzach-St.  Veit,    unweit    seiner    bayensci.en     l'^'";;''    "  "' 
.J'-VWi  nadgasuin.  wo  er  auch  di.-smal   L'"''';;""^/";  .^^'"'•,  "^ 
f.  'i'erden  vmd  neue  Kraft  erhofft  hatte,  wie  sie  dun  dort  m  se.g.m- 
^,  ■^^.  Somnurn  in  ,rslaunlid>er  Weise  zuteil  geworden  ^^•J^'--"- 
"    Mi'  M«  p;„in,vr.iu  verliert  nicJ.t  nur  die  Law  Sel.ool  der  tnner- 
•-ot  Chicago  ,hren  Emeritus,  zahlreiche  U-v"s,ta,en   duen  Eh- 
■*doVtor  (Stockholm  19.57,  Ba.el   19(i0.   Uiwen   19W.  I';";^'-'!   '»''^?  • 
L  ^:^Wr   i  Br    seinen   Honorarprofessor   und   <^.e   deuts-J.e    Gesell- 
■  «^"^ft  für  Bechlsvergleidmng   ihr   IChremnitglied   -  um   nur   euuge 
^  »^  v.clen   Auszeidmungen   zu   erwähnen   -  sondern   mit    .l.m   1  at 
.   ,'  ■-«  der  Großen  das  Feld  der  nechlsvergleichung  verlassen,  .las  ela- 

^   •'■ineiklicli  ärmer  wurde.  ,       .,       „i    .     ,   •,   „,„ 

,^  f^n..ad  Duden  hat  in  der  FesIscJ.rift  ■.  die  Mox  Rlu.nsUm  zum 
i^Chu„5i;,g  da, gebracht  wurde,  ein  ausg.'wogenes  und  facellen- 
t  '^■"  Bild  des  Verstorbenen  aus  der  Sici.t  des  Kollegen  gezeichnet. 
*c  i>..n  bereits  im  Kaiser-Wilhelmlnslilut  für  .-.uslandisehes  und  in- 
>Salionales  Privalred.t  in  Berlin  begegnet  vsar.  Hier  m,.gen  nocii 
-••aal  die  wicJiligsicn  Stationen  seines  Weges  in  Erinnerung  geru- 
••»  werden,  ergänzt  durd,  einige  Aspekte  aus  der  Sici.t  eines  semer 
"«^"reidien  und  dankbaren  Sihüler.  ,        i        „ 

»'"  R;,ejns(,in  wurde  am  S.Juli  lf>99  in  Bad  K.euznach  g-boren. 
«••»-a<i,s  in  Bavern  auf.  was  für  ihn  keine  ncdHusae^diche  geograph  - 
^  Angabe  bed.-ulet.  sondern  seine  Persönlichkeit^  tic-f  uncl  blei- 
t„j  -    • 


.»    ;-^  «nganc  oeacuiei,  son.ieiu  sc.i.>-   ■■ j,,iT,ci^n 

*   '«d  prägte.  Er  begann,  nach  kurzer  Militärze.l  zu  Encle  des  K.slen 
Ji    »dtbicges«.  das  Studium  der  BecJ.lswissenscJ.aft   m  MuncJK-n,  wo 
Tf;     •-  '.924  nadi  Ahlcgung  beider  Staatsexamina  summa  eum  laude  pro- 
*^     ««vifrl   wurde.    Entscheidend   wurde    für    ihn   die    Begegnung   nul 
^"-■^  Rahd,  der   1916  das  erste  Institut   für  R.-cl.lsvergleich.mg  m 
^nrtsdiland  ah  der  Universität  Mündien   gegründet  hatte.   K'i.tn- 
*>■»  «^.irde  Assistent  bei  Bobcl  (1922)  und  ging  aucJi  mit  naeli  Je« 
-••  »!s  1926  das  Kaiser-Wilhclmlnstitut  für  auslandisdres  und  mteiL 
"•enales   PrivalrecJ.t    (als    VoigHnger   des    heuligen    gleici.nanugeil 
'■"■PlanA-Instituts  in  Hamburg)  gegründet  wurde.  R^><^"s  'n  Mun-^ 


Instituts   und   junger   Priva.doz..n,   <1".  ^'-::."^''."V'':,;!lli''  Unl^"'. 
langte  er  1933  ein  Ro.kefell.'r-Slipendn.m  für  die  Col  ,n  1.1..-1  im<  r 
,if  in   New  York   und   anschließend   für  d,e  Harsaid     -;"^  /'  "^  ; 
Di  .  u."heilv.,Ile  Entwicklung  der  ^■..rl.:il.nisse  in  I^-';'  -^i,'  ";;,^ 
die     Ma.litübernahme    der     NalionaUoz.al.slen    vervvelUe    'hm    <    e 
i,  .kkelir.  Das  harte  Schicksal  des  Emi.rauU.i  -urde  ihm  so  .uiP     - 
h,b  zwar  erl.-ichtert,  aber  nicht  erspart.  Er  konnte  19.3d  .jls  \.M  n- 
n     sHnt  Professor  an  d.-r  Law  School  d.T  Vniversity  of  Gliicigo  be- 
g    neu       936    wurde    dort    ein    neuer    Lehisluhl    für    RechtsYigiei- 
f  un"  einger:.htet,  der  nicht  zuletzt  auf  seine  Person  -■•^-1;;"-' 
är    Er  svurd..  n  uh  seiium  Sedier  M.u   f.m  genannt.  A'-    ;'■"•- 
Tfen  durch.hef  die  üblidien  Stufen  des  assis.ant-  und  .-,.soc-..aU  p.o- 
■s     r    bis   er    1912   zum   ouleutli.hen   Prof.-ssor   r.nannl   wuic...   F. 
o  g  e         e   praklisd,    unun.erbrodiene   Zeit    des   Wi.kens   dort  .Ins 
z   r  Fnu-iilicrung   190S.  die  aber  s,-ine  Verbindung  zur  F.iknl  al    n 
C   ie  :"ö  kaum  cmterbrach.  and,  als  er  Ende   1976  seinen  NN  ohn.lz 
n  ch  falo  Al.o  in  Kalifornien  verlegte    wo  er  --;  ---  -V  ^ '  ^ 
nlitz  an   der  Stauford   Vniversily   nod.   e.fng   nutzte.   Alles  zii^ain 
enge"  hnet  hat  er  die  seltene  Z.ahl  v.m  42  Jahren  "nun  -broche- 
Jr  Zunch-iii-keit   zur   Fakultät   in   Chieago   erreidil.   Er  hin  e.l.ißt 
,..n^';i.i:n  v:.rheira,e,en  Sohn  John  seine  '-ue  I  .  K..gefahr.,n 
UUy.  geh.  Ahch;  deren  geistreidier  Gharme  zum  Bild  d.-s  \.rMo.- 
bellen  untrennbar  gehört. 

Vax  nluw^Ums  Lebenswerk  ist  seine  NluOerrcdlejptiMb^^ 
F.c^d,.  .ud  u  .en  auf  beiden  Seiten  des  .OTiTTOT^TTTH^t  dnrd,  die 
sä^^.Tr=^rnc>;.<;,<n^Vr  bei  dessen  Vertreibung  aus  Deulsc  i- 
S den  Weg  ebnen  half,  ha.  er  in  den  Verein  gten  St.-aten  die 
R  liKvcruleichung  als  eigenes  Fach  wie  als  Methode  b.„uiid. 
n  zu  gu.ßeni  Ansehen  geführt.  Hierzu  k.mnie  er  auf  senu-  breileu 
K    prcff     den  Kenntnisse  des  deutschen  Redits  .-'''<1<-;;''',- .^f 

er   aif   die   wichtigs.en   anderen   »^"^'""■""■^l.-'V;':i'"n  üle     l'ck  <ä 
niingen  ausdehnte.  Dem  stellte  er  seinen  grundhd.en  tbc.blick  und 


^^-.  >.at  er.  von  ilnn  .selbst  launig  als  ..Büc^erwnil  gocJu Iclerl  , 
*«»V»!iiie  am  Aufbau  milgcaibeilet,  in  Berlin  dann  als  \  cnvallui.gs- 
^rcnl^mil  cntscbcidtndcn  Functionen.  Im  BiblictbeVssystem  des 
J«?  ^ut5  hat  er  bis  beule  seine  Spuren  binterlassen.  Als  Mitgh 


Iglied  des 

^MTrrivatt.m  Ccnlium.  Festschrift  für  Max  R>^^i"^'^'"/^^:^'^f;"l?^' 
W  vcn  Fmsl  von  Carmmc-rer,  Soia  Mc  ntsdiiVoff.  Konrad  Zwcgcrl.  Tu- 

/'■-?' n  inC9.  —  Der  Boiting  Duden  p.  1  ff.  ^^ 

'  iM.dc  Ctrm.mv  1911-1D18  (Vortrag).  C^^'"/°J'*'^'^'^  f  ,'^\iVlVfr,r 
»NWig   Jahre 'Kaiscr-WilhclTT,-Ir.stitut    und    M^^-^'l-^^f'^"^  '^V,  ^,^' 

.*=i^-.'.  l^chcs  und  internationales  Privatrecht.  Fcstxortrag.   In:   Miltcilun- 

.>5  »US  der  Mhx-Plancic-Gescllsciiaft  1967,  6  ff. 


nu^/n  a  Lc;;r;Eini;;^t;;ng;u  En.st'ßabei.  Gesammelte  Aufsätze.  Bd.  I. 
'''^:::r^:^^^^^  Max  Rheinstein  und  Ernst  Rahel  hat  K.  Du- 
den  (ob.n  N  1)  Tu  fTrnck^s  ^>^-"^^-^^^-    ,    ,p,  •   ^^^awRev.  5    (1937  oS)    615  ff. 

.;  jt-.;:;;"';tc?'r.rp:::Ä  "Srf  m..  ram.u.,u.u,.,s  fi. 

Rec^usverslcichur^g  an  die  TrusUes,  dem  « eileic  rolgun. 


•1^., 


f" 


Kfc       >   Üiil  ««. 


^■-■»x.- 


^--Ji.jP^.;*,äktT»4Ci^; 


<^       •  .»>Vk«W 


614 


NaHiruf 


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zahlieid.f    Dcfnilktnntni.sc    im    an-lo.ain(.rilci,n\,4i,.n    n    J  * 
n   i.    ,0     So")    '."""V"  '"^"■""  '"  "••'''■"  ''■••  ^ ''^'   .    U<><       - 

>.  .r,,pa    xor  Ort     s.l/lcn  l,!.-,!.,  „.l.  M.,ßslal,c-  f(ir  ,lic  AM.l,iWuni:  in 

,,,J  J  <l<'r.n   /.,hl   ,„<l,l   g.ri,,«  i„,  l„„„„,„   l,j../,,.,„,.„^ 

nd  l,.rne,.d   .„   d,,,,,,.!,«   WciM-  vc.r«I<.:.}„.„H   .-.rl-n-,,.,,.   l^.l.k X, 
•  n,rl  f'^r;""'^'     '•''  ■^-'-"'-•r  -T  r.nfül.r,.,,«    i„   da,   ,  o  d 

Be -t'7  ';  '  :;5  •""'"  r"*'^'  """"'■'•■•  S<^»--".  '•--..-sen  fd 
an.  den  Os. hlo.llä-^.rn  n.uj,  Cl,i,.„o,  wobei  .i.l.  d,~r  K  '  ,  i  l.i 
Mrn  niis  der  Praxis  mil,.,„l„/<.«-    n,..MT  Sir.m     n        '"   ■'""   J"'i- 

cmes  Mas...  of  Co.pnraMve  I.a»-.  d.n  di..  V^IC^u/la^Z^^t 
)..r  v,rl<.,l,l  ••  war  für  Afav  Iihrn..,rin  ..i„  :i„f?,  rli.l.es  A  r  In  ,  ör 
SacJ.e,  um  die-  es  il.m  wirkli,),  sin-:  iuncrn  Inrivl,.,,  ,  .. 

Sl™jn.„s  d,e   An«,.n    dafür   zu    .-.(rncn.   .laß    il„,   ,i''       A     ,  '  " 

r<rpok„v,cn,ng  bedarf  und  daß  sie  sid,  na,}>  ihren  I.eis,un"en  e- 
frasen  und  dana,},  messen  und  Ix^urleilen  lassen  n,uß  ■• 

Das    literarische    Werk    von    Max    Wu-imlrin    hur    ansführhch    ,„ 
vurd.gen.  sprengte  den  Hahmen  dieses  Ka.hrnfs.  Die      iH    ,    ;  l,e 
en   „n  dan,al„en    Kaiser- \\-h,.|,n-Ins,i,n,   waren   te  Iw e    ;     U,   ^ 
mehrfad,   zur    ,.a  ienis.f.en    ne.hlM.nlwulhn,.)   und    NlVl.  ri-         ,   , 
l.n,po,.    K,„,en    a  „t    nut    den    Arlikeh,    Ji.^  Ms.    .Vf       ,;■„"" 
...Nießhraudi"    und    der    Mitarbeit    am    ArfilM      V     f     V..    V       , 
Ked„sver,lei<jH.nde    Haudwi.ru'rl.u        hS     d'.Hl    '  '       '"'  ^'^ 

-^111   seiner  ilanj]if;iii(,n*.s(j)nft  '>   \/.»i    Kn-^   .    i   .  . 

folKlen"    Als  t-        ^""\^'^;'"''';;""'".    ir.^Lesond.re    zun,    i:i„.r,.ht 


er  nut  diesen,  (Gebiet  bis  z.uhtzt  befaßt  und  konnte  zu- 
snner  S.buhrn,.  I'.of.  A/.  .a.  Cf,  ,„/„„.  R,.,,..„.  „„.J,  ,„  .] 
nicr  z«ei  Aibeiten  "  abs.hlu.ßen 

b,  d,  ,,  Arbeiten  zum  I-:her,.<ht.  no.l,  „,..1„  aber  i„  ein 
Red.e  allce,.,en,er  Aufs.iize  zur  H.  .ht.theorie  und  zur 
■A>o   f,n,len    snne   n.Muiihunsen    uu,   die   tluorelis.he   Fr( 
Fuud,,n,n.  der  Ile.htsver.deichuus  und  «h-s  H...h,.  .il,,, 
NHde.v.hlag.     Den    fl.-.lank.-n    von    M,,x    WVber  •'    u,l 

;   .r,.    ;  ^7"''';-i-  i"  -'"  ".•■^..^eM.iuduis      I  ' 

<Iel  und  persouahsl.sJ,.  bei  aller  Dlh.nluut  für  die  \ielf,l 

men.    d,e    menschliches    Wrhalten    iu-eu-fl •„.    H  , 

Seile  ch-s   Hc-chts  bleib,   deu,   C..b„,  J,,  Ver«  .rkli  h    „■    d 
K«k..,.  stets  untergeordnet  -    D,e  organisierte  Cr.'Zh 
anrcb  due  Fu.klioua,..  und  xe.füg.   über  Sauktioue       I 
d.nug  ,„,<     Hechts^ozologie  berühren   sich-.   s„b  dl   u,'  , 

,    l.eben..a.hv,rhall.  g,«,.„üb..rslellt.  Ucuu   man  .,.  be 
Id   end„.z_eht.  wie  das  dem  Ansatz  von   />,,„   ;;„;,;,-., 
In   du-sem    naiuuen.    der   hier   nur   a.e.eden'e,    «.,  Ic'u    k, 
":"t   nur  d,e  Ausc.inauder.etzuu,  uu't   d.r  Soziol,.'    .    „    , 

S-si^ruhrst:,'"^^^^^^^^^^^^^^ 

I-an  Tc.il  d„.ser  Aufs/iiz,.  ,M  au  eulK-^eu.  r  StcOle  ve,„(r,  •,• 
laher  uuh     nnn.er  l,.;.,,,    .•u.äu.li.h.  IVu,  abznl,,!,  , 

\    erk  des  \  ..rs„rb..u,.n  üb..rsi.h.I,cb,.r  zu  ,ua,h.u.  soll     '    '. 
ler   Cesan,m,.lten    Aufsätze   von    M.n    b7„  ;„,-,,•„   ,,,,,."  , 
ange.en  Xorarbeiten  dc.nuäcJ.st  erscJ.eiueu  kann    P  ,H 

aus  den  M,s,esam,  üb.-r  mo  Xuu,nu.r.,  des  Werkce       „       i, 
der  \  <.rs,orb..ue  gebilligt   und   noch   Mm,.  Juni     <    7  d     , 
rheser  Zeden  in   Nbin.ben   fauf  d..r  Terrass..  der      , ,  flu    . 

ng  e,Klart^n,e  Au.gabe  wi,d  die  wich„gs„.n  Arbeiten  zu, 
.eor.e     ,nd    S,,z,ologi..    zur   R...hts,e..J..i.hnug.    zun,    Kol 
und    zun,     lamdaniecht     zusammenfass<.n ",    Dort    wird 
Iru<h,ba,kei,  seines  Ansatzes  aufzeigen  la-en 

lud    dennoch    spiegelt    das    literarische    Werk,    trotz    seiner 

«):'•:",■,:'':::  ''"^''•'^-  'r  ''"y" """  •'-  ^"'^^•"•'  ^  • 

•-^flxIM   lur  alle  \  organge.   weit  iiher  deu   i;  d.u,e-,  d,-     I?     1 

j-."^.  seu,  bis  zule-z,  tutgebrochc-u  wache-   lu.e    "  e  fü      he'  1  • 

lungca.    und    Vc.rauderuugen    un-,  ,er    >c)uu.!l,.bi...n    7.^       „  ,, 

se,n  C..genüb..r  fessc.lud,  ia  of,  ...,b!.„h.ud.   Ku    S  h«:  pu 

\\irkun-  als   l,,..d,Mer  und   AnreL'c ,    be"|   suhcT  h.-r    [     \ 

so  heeinih.ßte  —  und  zum  T,  i!  il,„.        i     "*'",'  '"  "' 
.      "  ^""'    '"'  >'"»  auch  ge«hhui-ti-  -    \  ,.|,,| 


co^L^x:::;  ';::z:^':;;"v';7, ''-''--  '•-■■-. '•.:■:;;!. '.:/a..-. 

den  BericM  in  dc-rv^g.  ,,  l,;''^''  E"--"'""  •'  .''«^<' M)  27,1  ff.  X'«,,  „,„4, 
•  pnn,l,cn  gibt  ..,  einen  Dcelor  of  Ccnparalise  Law 

AIi,n„„y    An:,,     :,''2,'n'nr'cc,f;'';"77    '"V"     ""■-'    "'"     '^'"'-' 
der  Aufgabe  1%S  ?vei.e,  La«   of  S  ^T"'    """a'y.  Will  ete.  In 

CO.  -  ^•gl    „„ch  den  wes,.„  I  cl^en  B  ntarc;.,     '     f'"T'  ''  ''^""•^'='= 
cIop.dia  .lel  Diritto  Bd.  VII  Maibud  (Ifl^f  OH  ff       "  La-Equ.,y  in  Enci- 

V»'nis^:n'n,"Ü;r  B!"in";:n^t'ei,;"i/ mi''^;''-'^'''"'""   ■-   -fi'--"'- 
nabcIsZ  C  (193')  ^65  ff  ^  ""  """"'  S'l>""anzeige  in 

WiUs.   Probate  ^^^'^11:":^:^^^^::^^^;:^  ^^,.„0.  I„,estacy. 

änderte  Auflage  erschien  )«55.  c.ne  dri.t,  ^i   '    .''^.'^  ;,■  ;,  rim"      '   '"• 

f  ^r  Ä--  ;---3-   -  Ä  UVster 

Suceess.on    In:  Civil  Lnw  in  ,he  Moden,  Wer  d    H    bv  A    V    V        ■'    ""^ 
los,  o.  O    1965    *>?  ff  .  Tl.«  r^    1  i    ,      .      "'"»  ^''-  f^)   ^-  •>.   )  innnopou- 

-nd  the  Ccm:;^;  wT  wi?'lV';''  ''"■'•;'""•'>•    '-  -n-  Code  Napolon 

1--.W  nev.  9  (I9.W)  M3  ff  •   M^^f    ,   T  "    .'""*""  •'^"''"">'-  Vnnde.bilt 
In:    Feslschri     7ü     H.ns   C     F    l'"'  ""-^V  """  '"    '""•"•"    '"''  <^"m-.sco. 

Marita,  Pr„pc..J."v"luTnetu«J^2'^,To:t"l3  ff:   '''■'' "'^   °'^''"'"   "' 


'«  Kapital:    Lrj:nl    nfTrcls    of   Mar-ii^o    f.ir   .l;  ,    t    . 
'">kI.    srinc    ^.•^p,r(^„m^    x,,n    Max    ni.lin-    T  ,«•  t 

[:rne^rn^^;in';:.;iJ'--"'''"-'-">-^:'^in^^ 

'•    Sl.uul.mls    of   J. .stier.    In:    .\nf„,al    Liw     .nM    \\       ..    r 

;^^c„i,.„a,  nevei,,„.e„t  in  'he'7ue!c"„.':c:;"^K::..'''cf::';;:-; 

unc    Notwendigkeit  der  Rerf,lsverclei<hunö    Bd   ni    T^  \  V-''' 

und:  Die  Fach::,  biete  des  KiiscT  \\':  i'  ""'   '"•  Tul'n.geu   1%7.   I 

rrivalrccht.ibid,  IROff.         '^■^'-^ '"^^  ^""■l'"-I"s,..u,s  für  .M,sl.  „„d  ,„,, 

u  n"  I:",'-""«'^'-;'"'-«''  ^"n  Max  Rbeinstein  in  Clucaco  «urde 
Chcfc:  lT^Z^r>^Zi'V  "^7'''"  '^•^-  L'^^a,ian\,er  rtersitv 
Max    R,,e  ns;.iu^  TÜiUn"      Tml  '"   T^'r:!""""  ^"""   ''-''"•'" 
pnu,d,ag..  die  Bn„i.;;:;X.  i  der-F;"!- if,":b:rN'Trp-\t'r ■ 

!^^r'::,i\rg..s.',:c.n:'''  "•  ^"^  '^''-  ^~H.en'Aui::,;:;Ue.:t  r, 

der  .°,'.''de'n',en"v.^^  IZl^^  '""'""'S    V''^-^''^  vomehn,,i<h   fü,  die  Har 
Finfii, n„.c  i"  d,e  n  '         ,  "/  ""^'''''''''''i'-  ""••  I!e.h..vereleid,„nc 

ScJu     e      .n,e  n  S  nn  ,   "'7r    ;■"?■  •^'>"«^"-"-  l^--'    Sie  erschien  in  d, 

ander  .ep,an,  '"'''  -'^"^«agen  xcn  Anfang  an  ne,...nein 


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Lilcralur 


G15 


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Und 


*    ..iiu5,|f'ßtn  (livon  /(Mignis  ab.  Vor  allem  läßt  skh  aber  seine  so 

«!P   Miltleirolle   zvNJstben   den    })eiden    Seilt  n   des   Atlantiks, 

Anfang  fcble  Pioniertäti^keit  vsar,  niiJit  x  istelien  ohne  seine 

'.«('  Ausstialihing,  die  in  seinen  späteren  J.djren  mandnnal  im 

'z  zur  äußeren  Ei^dRinung  stehen  nunhle.  X'on  ilir  wurden 

^ie  Studenten,  jüngere  wie  ältere  Kollegen,  \on  dem  gioßen 

kreis  ganz  zu   sdiweigcn,  erfaßt,  jeweils   vielleicbl   in   ver- 

Wr   Weise,    aber    immer    intensiv.    Öle    überaus    zahlreitben 

^  ^thistiilf*  und  Fiiden,  im  facJilicben  wie  im  neisonlidien  Rereiih.  die 

^C'i/.jlt  nf-'^us  entspannen,   gehören   mit   zu   .seinem   Bild    und   ei klaren 

^    insUjE'S^  Wirkung. 

'"?  ^^''3^  ''*"  Ämtern  mid  Positionen  er  inne  lintte,  so  wenig  kam  es 

'"*=<Jiafj  g-^J»f  an,  sie  zu  zeigen.  N'ielmehr  erla]^l)te  ihm  die  Gabe  ^\e^ 

■  J^e(i)i^'S  seinem   Gegenüber   daduiih   llilfc  t'ind    l'drderung   zu    ge- 

J'^.'Jn   d;ff*r  aaß  er  ihn  als  Ccsprädisparlner  annahm.   I^as'on  kann  sein 

^nnngs'j^^^ülerkreis   im  weiteren   Sinne   Zeugnis   ablegen.   Seine   be- 

f  beidf|P^'^v\erte  geistige  Aufnahmefähigkeil,  der  eine  große  Aibeils- 

/ '•  en!f*^-^zur  Seite  stand,  sein  eibter  Drang  na(b  der  notilia  onminm 

'    *''^""ft    ^^  '""^   Le})ensbe<lürfnis   war,   wirkten    ansteii-.end.    Ks   war 

•n  den  R^^'^crsalitäl  der  Ansdmuung,  wie  sie  ims  hente  n\ir  M-lten  be- 

^'-    ^E^  "''•'   "if   das   Wissen    sondern    stets   die    Frage   im   \'ojder- 

'   Fracrf*  ^'and.  drängen  sidi  sokrnt)sehtiJ^alleK>n^jnf^  Max  nhrinsicin 

^t-rstnndtn,  den  MeiTsoien  anzusj)ie(I)en  und  nidil  nur  faib- 

•-'-rcgen.  Seine  Hilfen   imd  Ihiterstützungen,  die  er  C/hne  Auf- 


TentJict 
nd  au 
i'ne  Ai 
n,    du 

njssc 
n   Vei 


\t^\ 


K?\vahrle  oder   vermittelte,  haben  vielen   die   Wege  geebnet, 


M- 


^     gezeigt,   eigene   Anteilnahme  ja    Begeisterung    geweckt.    So 
•^"  er   neben    seinen    Freunden    einen    unge\\r»hnli(b    gioßen 


den  großen  Ibuhirn  <li'S  neditsgetbmkens  in  seiner  intern.otionalen 
Finlieit  m  X'ielfalt  f(»rlleben.  sondern  au(b  und  nicbl  zuh'lzt  im 
<hii»kl)areu  Ged.lchtnis  all  derer,  die  ihm  begegnet  sind. 

Der  Abs(bied  \i»n  Afr/v  Wuiusttiu  signalisitTt  eine  \*erän«1einng  in 
lU'chtv\ergleitbung,  die  nidit  zidetzl  das  deutsche  Reibt  belnlft. 
Die  Gene^ratü)n  der  Emigranten,  dii'  mit  einer^A^bihbiug  im  deu!- 
*^dien  iredTt  in  >las  Am-fand  jk^mx;tüj4.'^i"~\\  urdtm  und  (lurTTuTt^r  drjrT"^ 
Awang  <ler  '\^eili.iltriTs>e  siTI^  eine  a li(U•^e*^^^Thlycytdrnm;g  'T'oH '^nlierS- 
Tii'ti'll,  nlmr-i^rrt*  deut^ilienGTuiTiJhiuiMj  <le>i>;ill).Ay  vergessen,  ist  na- 
jTTau  .iusgr?To!lTenT  Ibre  Leishmg  für  (He  HecbtsVergleJ-durnJ;  und 
an(b  für  die  Hefruihtnng  andeuT  Heibl^vv  sieme  nnt  zinlialeutt»- 
piiisdiem  Ge.lankengul  ist  bodi  anzusetzen.  Ihre  Gesibidite  \eidient 
nocb  geschrieben  zu  wiMtlen,  in  di-r  aiiib  auszuloten  wäie.  wiewi-it 
ihr  Beitrag  Bi-dingung  und  Ur^atbe  für  die  Fntwi(klung  und  Hlüle 
der  Beibts\erglei(bung  n.ub  dem  Zweüen  Weltkrieg  war.  Die  \'i*rln- 
gerung  der  Hetblsvergleiibung  auf  jüngere  Sibultirn.  die  unter  an- 
deren \'orzc  ichen  angetreten  sind,  .stellt  die  Reibtss  eigleiibung  auf 
eine  Pinbe.  Nbig  ihie  X'erankeiung  in  der  deulsihen  Wissen^di  iff 
und  audi  im  Ilodiscbuhmterridit  zu  gedäm])ftem  ()ptimi>-)nus  .\n!aß 
bieten,  so  bleibt  das  für  andiie  Ri  dilsnjthmngen  eln'r  oHeii.  l'iu  die 
Wirkung  des  deutsdien  lU^bts  nacb  außen  werden  sitb  \'er>(h;ebun- 
gen  katnn  Ncrmeiden  lassen.  Spätere  Gejirrntionon  wi-rilen  darüber 
zu  urteilen  haben,  ob  nicbt  lüer  und  dort  der  Rückfall  in  e^ne  ..natin- 
nalisierte"  Redils\  erglei(bung  das  Eireidite  gefährdet  oder  ob  si<b 
die  eikänipften  internationalen  I'erspektiven  duribsetzen.  wie  dies 
Geniration  sie  unter  so  grc'ßin  i)irsr)nl;ehen  Opfern  angelt-gl  hat. 


»e 


-»rikbaren  Sdu'ilerkreis.  Sein  Andenken  wiid  daher  ni(bt  i.ur  in 


VxM    I)r    Ilans  C.  LESIIR.  Nt.iibuis  Lahn 


Literatur 


Redit.     Fin     Sluilienbuib.     ('ütl  ium  ii: 
J975.    3()()S.    (Uni-Tasd»enbüd»er   105). 


I 


.,A^     %'     '^^'^W-     Römisdies 
sirfjf  r.VnWd-   &    Rupied.t. 

F-i"  22  80 
er  rS  \ 
)^(,,f  ^Ä^/"'  "  "  "'  '^^^^"/'■^'^  I  Lieh  K,  Detlef:  Fälle  aus  dem  riunisdien 

^1    ^^''*'^'    ''^'"''''*^"^^^<^''-^^S*f»^    lateinisdie    Texte.    5)    l^ayiibergc 
hf  ^^/"'■"^t)fd<  6c  I'.upredit.  1975.  300  S.  (L"1B  465).  kart.  22.80 

«.  -  Pcrinajicnte,  von  Heinrich  Sihcr  bereits   1028  kritisierte  >    Ite- 


lekf 

Entv(Hr\f 

"^''^  fct'-"'"'^-  ^^^    PHiditstundenzabl    für    die    reditshistorivdun    Fädier 

'  ^^'^^^^'^  ^J'»ig<Mi   Jahren   d.izu,   den   bisher   id^bdierweise   in   zwei 

'\'^"  T;,"^^^^"  ^'urlesungen    dargebotenen    Stoff    der    rcuuisdien    lUdits- 

i      "^~  (](^.5  jihiiisiben   Privatreibts   zti    einer   einzigen   Fehr- 

Jr!.^'''*'''"^S  zus.»mnienzufa.«i*.en.   Das    ..Römisdie    lUdil"    des    Frei- 

"_T<ä^^''*.^^'^^"'^*<'n   D.  Liehi   vereinigt    erstmals   l)eide    Materien    zu 


orr 
m 


"^  h-iridlidien   Tasdienbudi.   Nur  lltins  Knllcr  hatte  seinem   zu- 
„-^.         "'  zweiter  Auflage  ersdjienerjen   Grundriß  der  römisdien 
^4*i-"C4   '^^'^''^  .«^«e  für  das  lieutige  Reibt  widiligslen   Lehun   des 
•  ^^j^**^"""    5^unstred)ts"     gleitbsam    anhangsweise    beigefügt.     Liehs 
^^rtfh  ^'"St'^c^rtcn    Weg:    Den 

i>>'^'  ^^^^'^•'"f^t'sibidile    komprinüert 
t^-  CUV 


i  '-vtel 


herkiumnlidien    Slolf    der   nuni- 

prmnert    er    zu    einem    einzigen    Kapitel 

a   einem    Drittel    des    Gesamlumfangs;    die    resllidien    fünf 

/.  ^      /'"<^  dagegen   wegen   der   Bedeutung   für  das   geltende  Redit 

;^.  r    '^^*"  ""^   Prozeßiedit  vorbehalten.    Gegeiniber  dir   g.  wohn- 

i^r-v^  "^""^  ein   weiteres  Mal   liinnusgreifend   bezii  ht   Liehs 

^/•^  'fs  die  nadiantiken   Epoiben   mit   ein,   und   zwar  zimäibst    die 

^O-j"^"'^^^  ^^"l\vicklungsgesdüdjte  („Das  rinuisdie  l^edit  in  i:uioi)a", 

'  '^»•4.  ^^^^'  ^^^^'^^  später  audi  drei   ausgewählte   ICinzelkomjilexe, 

'*?,  V  "   ^°"^    ron)isd)cn    Enumerationsprinzip    der    Kontraktst\pen 

>V  .,.^'^^»»dlifbkeit    aller    Sihuldverträge    (S.  217  if.),    von    der'    lex 

[.^^^/«flzur  deliktisdien  Generalklausel   (S.  270  ff.)  sowie  —  vorzüg- 

V.',.  "T"  ^'on  den  Einzeltatbcständen  der  Pei.sönlidikcitsverletznng  zur 

-^Unnung  eines  Allgemeinen  Persünlidikeilsn  dits  (S.  293  fT.).  Die- 

^^^^^^  '•^''zpn  mithin  bei  den   Unvollkonunenlieiten  des  antiken 

li  §if.i^^^  f      Redits  an,  weldie  die  späteren  Jaluhunderte  zun)  Anlaß  für 

11  |i /*^^^^^*^''f^'nigen  nabmen.  Die  neuere  Privalreibtsgesdüdile  kann 

'fi,       ^»11  Verf.  aber  damit  nalürliib  ni(hl  ganz  ersetzen. 

.^.,**''''''^*  gelang  so  einem  namhaften  Fnd)\ertreter  ein  ausge- 
r^Tj?^^  ^^^<^rblick  über  die  widitigsten  dogmengesdnebtlidien 
''••'■  dlagen  des  geltenden  Privatredils  aus  romanistisdier  Sidit.   Die 


•^  ^fwisdits  Rrcfil  in  Grundzügen  für  die  Vorlesung  II  (192.8)  Vunvort. 
j^^^f '  foiejj  Sinne  beherzigenswert  jüngst  Valentin   Totnherc   Degcuera- 

^  kindRogcncration  der  RechlswisscnMiiaflon  2.  Aufl.  (Bonn  11)74)  69. 
•„•    j  ^'"^lis  auf  Paul   Koscfiokcrs  lesenswertes,   immer  wieder  nnth- 

'■^d:lrs  Budi   „Europa   und   das   rünusdie   Reiht"    (lÜS.l)   sollte   in   dic- 
'^  Zusammenhang  aber  nithl  unterbleiben. 


Auswahl  der  fünf  Themeid)ereiibe  aus  dem  materiellen  Redit  ist 
glüikliib:  H.nis\erfassung,  Eigentuin,  SduilcKerträge.  die  h(^ua  fitlcs 
als  reibhseh("»jife!is(hes  IClement  sj-Kviell  im  Kaufredit,  sowie  ilie 
Pii\atdelikte.  .Mlenlbalben  ist  zu  sj^üien.  daß  der  ^'elelute  \  er- 
fasser  auf  einen  l'unibis  (>igener  Fnrsehungseigebuisve  /m  ii.kuie;!»  u 
k.mn.  '/u  \  ielen  Fragen  hat  er  sidi  ein  eigenes  Urteil  gibild.  t:  l^ui- 
zelbeiten  kiunien  aus  Raumgründen  hier  n:ibt  erwilhnt  werden.  So 
entst.uid  ein  originales  Werk,  wtidu  s  niibt  zidetzt  wc^en  du  jie- 
sdiiekten  Hinweise  auf  .ausgewähltes,  t(  ilwcse  entlegiMU's  Sdirifllum 
audi  dem  engeren  Fadikollcgen  m.nmigf.iib'.*  Anlegung  bielen  k..nn. 

In  didaktiseher  Hinsiibt  begrüßenswert  ist  die  Findeiitsibun«: 
maniber  l.iteinisdier  Fadiausdrüike.  Die  .\nsibaulid)keit  der  D.ustel- 
lung  steigert  \'erfasser  übeidics  durdi  zahlreidie  illustratixe  Quil- 
lenbeisi-'iele  in  würtlidier  Wiedergabe  mit  hervorragend  guter 
Übersetzung.  Diese  erstmals  von  Eruin  Stidl  erprol)te  Methode  hat 
man  an  dessen  Grundrissen  mit  Reibt  gelobt.  Die  K.isui^fik 
der  Quellen,  zumal  in  der  i)rägnanten  und  aussagekr.ifti- 
gen  Ausdruii;sweise  der  Klassiker,  eulhäll  ein  xidies  An- 
sdiauungsmatt  rial  zur  Auflod^erung  \md  .^nreidlerung  des  Lehrvor- 
trages. Mit  den  ausfülulicben  Einleitungs-  und  Sddul>kl.ms(-ln  der 
Quellenexzerpte  leistet  sidi  Liehs  allenlings  einen  im  l'adisduiftlum 
ungewohnten,  leiibt  libertriebenen  .\ufw.uid.  Über  das  xerli-lbare 
Ausujaß  an  Ibnim  für  die  Quelleu.unK  se  in  eijjem  eudührenden 
Sludienbudi  mag  man  audi  geteilter  Meimmg  sein;  die  stbwierijie 
J'.udusslelle  auf  S.  232  11.  und  die  l'exle  zur  Kousolulatioji  S.  l.")t)  I. 
könnten  den  Anhänger  überfordern.  Eingedenk  des  aufmunternden 
\  orworls  lasse  sidi  niemand  durdi  derartige  ihm  sdiwieiig  eisibei- 
nende  Passagen  entmutigen. 

Unter  diin  Zwang  zum  .\usw  ihlen  wiid  jeder  Dorenl  die  Ge- 
wiibte  nadr  seinem  Ermessen  anders  verteilen.  Eine  knappe  Seite 
über  die  locntio  couduciio  (S.  20S  f.),  aus  der  Miete  mid  Pad»t, 
Dienst-  \md  Werkvertrag  hervoi gingen,  seheint  dennodi  re.dilidi 
wenig.  Über  die  soziale  Stellung  von  Mieter  (etwa  ..Kauf  biiibt 
Miete")  und  .\rbi  ilnebmer,  das  \'erhältuis  von  Sklavenarbeit  und 
freier  Lolmarl)eit.  über  Klientelwesen,  Freilassung  »md  Palionat  er- 
fährt der  Feser  so  gut  wie  nidits;  daß  die  Isomer  wie  alle  antiken 
Völker  eine  Sklave)ibalteigesellsdiafl  bildeten,  drängt  sidi  ihm  je- 
denfalls nidit  auf.  D.ibei  sind  wir  über  die  Strukturen  der  rjimisdien 
Gesellsdiaft  dodi  inzwisdien  gut  informiert  '.  Da  Fragen  der  \N'irt- 
sibafts-  mid  Sozialgesdndite  bei  Studenten  zudem  auf  lebhaftes  In- 
teresse stoßen,  wird  man  darauf  um  so  mehr  den  Stbwcipunkt  legen 
müssen,  je  früher  die  Recbtsgesdüibte  im  Lehridan  angeboten  wird 


'  Vgl.  nur  soeben  Geza  Alföldi,  Riunisdie  Snzjalgesdiidite  (Wiesliaden 
1975)  und  Tln)vnis  rekary,  Die  Wirtsdiaft  iler  giiedü.sdi-iömisdien  .\nlike 
(Wiesbaden  1970). 


'.r 


Max  Rheinstein 

Gerhard  Casperj 


Chapter  Seven  of  Max  Weber's  Economy  and  Society  is  enti- 
tled  **Sociology  of  Law."  Its  data  are  taken  from  almost  anywhere 
and  any  age.  Its  ränge  is  formidable,  its  German  rmpenetrable  at 
times  even  for  the  German  reader.  My  first  attempt  to  work  through 
it  was  made  in  a  deck  chair  on  a  boat  from  Bremerhaven  to  New 
York.  I  struggled  for  eight  days,  but,  on  arrival  in  New  York,  had 
to  admit  defeat.  A  few  weeks  later,  however,  while  a  Student  at  Yale, 
I  discovered  the  key  to  Finnegan's  Wake— an  annotated  American 
edition  of  Weber's  writings  on  the  sociology  of  law.  In  its  preface  the 
editor  stated  his  hope  to  have  produced  an  English  text  **which  is 
not  only  accurate  but  also  more  readable  than  the  German  origi- 
nal." This  was  obviously  the  book  I  needed.  It  was  also  my  first 
encounter  with  Max  Rheinstein. 

In  the  preface,  Max  identified  himself  as  having  had  "the  privi- 
lege  of  attending  classes  of  Max  Weber's  at  the  University  of  Mun- 
ich."  When  he  undertook  Max  Weber  on  Law  in  Economy  and 
Society,  Max  Rheinstein  was  in  his  fifties,  a  scholar  of  world  re- 
nown.  The  commitment  to  scholarship,  and  the  generosity  and  loy- 
alty  expressed  in  his  shouldering  the  bürden  of  editing,  introducing, 
annotating,  and,  jointly  with  his  distinguished  Chicago  coUeague 
Edward  Shils,  translating  Weber  were  typical  of  Max.  So  was  the 
splendor  of  the  accomplishment. 

In  Order  to  make  the  text  fuUy  intelligible  and  useful,  Max 
wrote,  it  had  to  be  commented  upon.  "As  the  readers  will  observe, 
the  ränge  of  Weber's  knowledge  was  phenomenal.  .  .  .  Weber 
draws  upon  Hindu,  Chinese,  Islamic  or  primitive  Polynesian  law 
just  as  well  as  on  the  legal  Systems  of  Rome,  England,  medieval 
Europe,  or  modern  Germany,  America,  or  France.  In  many,  if  not 
in  most  cases,  he  hints  at  the  phenomena  referred  to  rather  than 
explain  them."  It  was  Max  who  did  the  explaining  for  us.  Who  eise 
could  have?  The  ränge  of  Max's  knowledge  was  equally  phenome- 
nal. And  it  was  available  to  his  coUeagues  and  students,  without  the 
slightest  diminution,  until  his  death  at  age  seventy-nine. 

In  the  preface  to  Max  Weber  on  Law  in  Economy  and  Society, 
Max  also  queried  how  the  reader  can  know  v/hether  Weber  is  correct 


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t  Max  Pam  Professor  of  American  and  Foreign  Law  and  Professor  of  Politica!  Science, 
The  l'niversity  of  Chicago. 


511 


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512 


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ThQ  University  of  Chicago  Law  Review 


[45:511 


in  all  those  Statements  which  he  uses  as  the  basis  of  his  generaliza- 
tions  and  conclusions.  *They  had  to  be  checked  and  their  sources 
had  to  be  found  ....  Not  even  Max  Weber  could  be  expecied  to 
be  infallible,  but  the  number  of  serious  mistakes  tumed  out  to  be 
unbelievably  small."  Max  checked  Weber.  But  even  Max  Rhein- 
stein cannot  be  expected  to  be  infallible.  Who  will  check  Max's 
sources?  Only  Max  could. 

The  Max  Rheinstein  bibliography  includes  sonie  350  titles  cov- 
ering  his  major  Substantive  fields — family  law,  decedents*  estates, 
and  the  conflicts  of  laws — as  well  as  comparative  law  and  legal 
theory.  The  bibliography  attests  not  only  to  the  universality  of  his 
knowledge  and  learning  about  Substantive  law,  but  also  to  his  empi- 
ricist  attitude  towards  legal  scholarship.  The  latter  is  perhaps  best 
expressed  in  his  recent  book,  Marriage  Stability,  Divorce  and  the 
Law  (1972).  The  work  is  concerned  with  how  divorce  law  works,  or 
rather  does  not  work,  in  industrial  societies  of  the  twentieth  Century. 
The  data  are  drawn  from  various  countries  and  include  almost 
everything  of  empirical  importance,  from  legislation  and  statistics 
to  complex  cultural  data  not  amenable  to  quantitative  analysis. 

In  the  World  of  the  American  law  school  which  precariously 
pursues  both  **is"  and  **ought,''  Max  was  committed  to  being,  in 
Weber's  words,  a  teacher,  not  a  leader.  At  what  happened  to  uni- 
versities  the  world  over  in  the  w^ake  of  the  sixties,  he  looked  with 
bemusement.  Teaching  did  not,  for  Max,  include  politics.  And  a 
splendid  teacher  Max  was,  as  can  be  measured  by  the  admiration, 
friendship,  and  warmth  which  the  generations  of  his  former  stu- 
dents  express.  Max  was  not  only  an  important  mediator  for  the 
many  foreign  students  at  the  University  of  Chicago  Law  School, 
but  he  also  transformed  the  teaching  of  foreign  law  to  American 
students  into  a  disciplined  enterprise  of  high  quality  and  serious- 
ness.  This  was  accomplished  in  the  speciaUzed  courses  of  the 
Foreign  Law  Program  as  well  as  by  the  comparative  perspective  he 
provided  in  such  **regular**  courses  as  Conflicts. 

One  of  the  qualities  which  endeared  Max  to  students  and  col- 
leagues  was  his  intellectual  curiosity.  Conversations  with  Max  were 
never  one-way.  Max's  eagerness  to  learn  from  the  student  usually 
surpassed  the  student's  eagerness  to  learn  from  Max.  His  attitude 
was  one  of  live  and  let  live.  He  was  friendly  to  the  extent  of  being 
most  reluctant  to  say  anything  critical  of  personal  acquaintances. 
As  Andreas  Heldrich,  of  the  University  of  Munich,  recently  wrote. 
**When  he  did  express  some  cautious  skepticism  concerning  a  col- 
league,  we  knew  that  that  unfortunate  fellow  had  no  redeeming 
feature  whatsoever."' 


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V 


i«'^«>%..&.' 


19781 


Max  Rheinstein 


513 


Max's  scholarly  curiosity  and  appetite  for  life,  shared,  sup- 
ported,  and  gently  watched  over  by  Lilly  Rheinstein,  brought  bim 
to  travel  all  over  the  world.  Once  asked  by  Ken  Dam  '.vhai  he  ■^'ould 
have  done  had  he  not  become  a  professor,  he  said:  **0h,  I  would  have 
been  a  travel  agent/'  Max  fiUed  the  somewhat  empty  and  sterile 
notion  of  a  world  Citizen  with  color  and  richness.  Ke  could  do  so 
easily,  because  he  had  the  one  quality  which  I  suspect  is  indispensa- 
ble for  bridging  cultures:  Max  was  a  patriot,  or  to  use  a  German 
expression,  **ein  Lokalpatriot."  The  two  places  where  Max  had  bis 
moorings  were  Munich,  bis  home  town,  and  Chicago,  the  city  which 
had  become  bis  refuge  from  the  Nazis.  Most  of  bis  adult  years  were 
spent  at  the  University  of  Chicago.  In  the  best  of  its  rradiiions,  he 
was  a  member  of  the  university  Community,  not  just  the  Law 
School.  Merely  by  discovering  every  cultural  event  in  to\^'n  and  not 
permitting  it  to  take  place  without  their  participation,  Max  and 
Lilly  contributed  to  making  Chicago  one  of  the  great  cultural  Cen- 
ters of  the  world. 

To  Munich  the  Rheinsteins  returned  every  summer — the 
"Royal  Bavarian  Capital'*  where  he  grew  up  during  the  last  decades 
of  750  years  of  Witteisbach  rule.  Looking  back  in  a  Vignette  entitled 
Royal  Bavarian,  Max  wrote  about  bis  years  spent  in  '*Royal  Bavar- 
ian" schools:  **Judging  from  what  life  required  in  later  years  of 
change,  uncertainty,  demands  and  troubles,  that  scheoling  cannot 
have  been  bad.  .  .  .[VV]e  learned  to  think,  logically,  autono- 
mously  and  critically.  We  became  conscious  of  the  Great  Tradition, 
acquired  a  sense  of  history  and  with  that,  perhaps.  a  degree  of 
conservatism,  but  conservatism  of  the  liberal,  Royal  Bavarian  kind 
.  .  .  ."  In  part,  Max's  humanism,  zest  for  life,  and  bis  openness  to 
the  world  reflected  the  vitality  of  bis  home  town  at  the  beginning 
of  the  Century. 

Weber's  **Science  as  a  Vocation"  concludes  with  two  famous 
sentences:  "We  shall  set  to  work  and  meet  the  'demands  of  the  day,' 
as  men  as  well  as  professionally.  This,  however,  is  piain  and  simple, 
if  each  finds  and  obeys  the  daimon  who  holds  the  fibers  of  his  life." 
Max  met  the  demands  and  found  bis  daimon. 


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4  M'tx  lihaiislt'iii:  liiml  Ruhcl 

immer  wieder  gczcijrt.  wie  <icr  Juris!  des  20.  |al.rl.,Mukrrs  an  seine  Auf 
gaben  herantreten  mul!  und  wie  er  ihrer  mit  lieni  Küst/eug  der  Do-mmil^ 
der  Rechtsvergleichung  und  der  Weltkenntnis  i  lerr  werden  katin.  Die 
Stellung,  die  yi;.//W  damit  in  ilem  ihm  zur  Heimat  gewordenen  Deutsch 
land  und  in  dcrWelt  erreicht  hatte,  war  einzigartig.  Auf  dem  (iiplel  seines 
Wirkens,  als  nur  noch  die  hr.chsle  Ivhrung  seiner  Leistung  entsprochen 
liätte,  hat  ihn  das  nationalsozialistische  Kegime  aus  seiner  Tätigkeit  her 
ausgerissen  und  aus  IX'utscIiland  vertrieben. 

Diesen  Schl.ig  des  Schicksals  hat  Rahel  mit  ungebrochener  Kraft  ge- 
meistert. In  Amerika  iiat  er  sein  w.i^niu/  opus  verlalk,  seine  umfasscMid 
rechtsvergleichcnde  Darstellung  des  internationalen  Privatrechts.  Der 
äußere  Rahmen  für  die  gewaltige  Arbeit  an  diesem  Werk  wurde  ihm  ge- 
geben zuerst  durch  das  American  Law  Institute,  dann  durch  die  Law 
Schoül  der  LIniversity  of  Michigan  und,  darauffolgend,  die  I  larvard  Law 
School. 

Mit  der  Verleihung  des  Ames  l»rize  durch  die  I  larvard  Law  School  hat 
Amerika  R.,bd  seine  höchste  Auszeichnung  tur  rechtswissenschaftliche 
Leistung  zuteil  werden  lassen.  Als  Lehrer  einer  CJeneration  griechischer, 
in  Deutschland  studierender  CJelehrter  hat  ihm  die  Universität  Athen  ini 
Jahre  1937  den  l'hrendoktor  verliehen,  lir  bekleidet  das  Amt  des  Hhren- 
präsidenten  der  deutschen  Ciesellschaft  für  Rechtsvergleichung  und  ist 
I<:hrenmitglied  der  American  Loreign  Law  Association.'Seine  Zugehörig- 
keit als  korrespondierendes  Mitglied  haben  sich  gesichert  ilie  Akademien 
von  Turin  und  Bologna,  die  rechtsvergleichenden  Institute  in  Mexico 
und  (Ä)rdoba  (.Argentinien). 

Wiederum  ist  es  gleichsam  ein  Abbild  von  Werk  und  Ferscinlichkcit  des 
Meisters,  wie  vielseitig  und  über  wie  viele  Länder  verteilt  der  Kreis  von 
Ernst  Rubels  l'rcunden  ist  und  die  Gruppe  derjenigen,  die  das  Clück  hat- 
ten, seine  Schüler  zu  sein. 


Alax  Rheins tein 


ERSTER  TEIL 
RECHTSVERG  r.KlClIUNG 


At. 


■^U, 


it* .-.  r  1 


JZ 


Nadiruf 


Ji^n; 


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Glossen 


Vom  Opferentschädigungsgesetz  und  von 
gewissen  Untugenden  der  Schriftsteller 

n  Bledinapf  Fülladas  bringt  in  (\q\\  Sinn  der  Titel:  Wor  jo  vor 
ni  Ridjter  steht.  Dodi  Autor  Hermann  Marcus  hat  sein  The- 
iil^erreizt,  bescheinigt   Norbert  Plassmaiin  ihm   (JZ   1977,   2«S0). 

Rezensent  bekhißt,  sein  Riciilerstand  wie  der  des  AnvvaUs 
•^er  Sparten)  sei  allzu  trübe  portrailiert.  Dodi  die  Gcsetzenu*- 
'  will  er  nidit  verteidigen.  So  stellt  erfreut  er  fest,  daß,  Colt 
l^auk,  audi  Ridiliges  in  diesem  Hudi  sidi  finde,  „.so  etwa  über 
^^'triihlidic  Tatsadic,  daß  die  Opfrr  von  VcrhrccJicn  von  ddi 
■^^undigrn  Vcrbrssercrn  des  Strafrechts  und  di'^s  Strafvolhu^s 
^^dit  verfressen  werden   .  .  .".  Das  wundert  zweifadi  seine  Leser. 

ilem  Gesetz,  das  Opfer  der  Gewalt  entsdiädigt,   in   Kraft  seit 

<^('s  letzten  Jahres,  hat  dieser  Rezensent  nodi  nichts  erfahren? 

'äg  nadi  bei   Marctis.   Er  hat's  gewufit,  es  steht  auf  Seite  zwei 

^  siehen,  nur  Norbert  Plasstnaun  hat  es  nicht  gelesen. 

^^s  Handwerks  Tugend  mahnt  der  Fall  hier  an.  Der  Autor  Mar- 

^  ''fß  es  stehen,   was  er  gesammelt  und   geschrieben,  der  Opfer 

*sal  zu  beklagen.  Als  von  dem  OKG  er  las,  da  klebte  llugs 
*^'itn  Absdmitl  dran.  Mehr  streidien  hätt'  er  sollen,  sein  Rezcn- 
*  Mir  lesen. 

«'^•B.:   Gesetz   über   die   Entsdiädigung    für   Opfer   von   Gewall- 
*"  vom  11.  Mai   1976,  Bundesgeselzbl.  I  S.  1181,  in   Kraft  getre- 


ten am  16.  Mai  1976.  Die  V'ersorgungsämter  haben  inzwisdien  meh- 
rere Tausend  Anträge  bearbeitet.  Kommentare:  S(horeit/Düssehlorf, 
J.  Sdmeilzer    \'erlag    1977;    Scfndz-lMkelWolf,    de    (iruyter    \\  rlag 


1977.) 


Minisleriah:it  Johann-Georg  SGH,\T7LKn,  Renn 


Von  Buchbesprechungen  und  von  erstaunlichen 
Reizbarkeiten  einzelner  Ministerialbeamtcr 

Er  hat  Recht,  der  Herr  Ministerialrat,  dafJ  er  auf  sein  Gesetz  hin- 
weist. Nur,  wer  ihn  wohl  auf  den  Gedanken  gebracht  hat.  daß  mit 
den  „volhnimdigc  n  V'crbesserern  des  Strafrechls  und  des  Strafvoll- 
zugs" der  Gesetzgeber  gemeint  sei?  Von  mir  ist  das  ni(bt  b<^hau]>t(^t 
und  nidit  angedeutet  worden;  das  ist  Eigenbrau  des  Herrn  Ministe- 
rialrats. 

Auf  Seite  284  ist  von  den  Rückenstärkern  der  anarduslischen  Ge- 
walttäter die  Rede  und  von  denen  handelt  audi  mein  Satz,  an  den 
der  Hinweis  auf  Seite  284  ansdiließt.  GenaiuT  lesen  h.itte  er  sdllrn. 
der  Herr  Ministerialrat!  Auf  den  Gedanken,  daß  in  den  Kreis  der 
Rlicienstärker  der  Anarchisten  jemand  ..die  Gesclzesm;uluT"  einbe- 
ziehen könnte,  bin  ich  nicht  gekommen. 

Gegen  sohhe  Mißverständnisse  kann  man  suh  nicht  sduilzen.  selbst 
wenn  die  Besprechung  länger  als  das  besprodienc  Buch  wäre. 

Norh<Tt  PLASSNf.WN 


Nachruf 


Abschied  von  Max  Rheinstein 

Wax  Rheinstein  ist  tot,  die  Naehridit  erreichte  uns  Mitte  Jnli,  kurz 

*^"*i  seinnn  78.  Geburtstag.  Er  starl)  am  9.  Juli  1977  in  der  Klinik 

Sdnvarzadi-St.  Veit,    unweit    seiner    bayerisdien     Heimat    und 

'*  l>i'i  Badgastein,  wo  er  auch  diesmal   Linderung  für  seine  Be- 

»^erdcn  und  neue  Kraft  erhofft  hatte,  wie  sie  ihm  dort  in  vergan- 

*^  Sommern  in  erstaunlicher  Weise  zuteil  geworden  waren. 
"'it  Max  Rlicinstein  verliert  nidit  nur  die  Law  Sdiool  der  Univer- 
of  Chicago  ihren  Emeritus,  zahlrcidie  Universitäten   ihren  Eh- 
^J^f*l^tor  (Stockliolm  1957,  Basel   19()ü,   Löwen   190-1,   Brüssel    1965), 
f2^'"urK   i.  Br.    seinen    Honorari)rofessor    und   die   deutsdie   Gesell- 
^^^n  für  Rpt^jfsvergleidnmg   ihr   Ehrenmitglied   —   um   nur   einigt^ 
P'  vielen   Auszeichnungen   zu   erwähnen   —  sondern    mit    ihm  hat 
^l      fr  der  Großen  das  Eeld  der  Rechtsvergleichung  verlassen,  das  da- 
**'^n)crklich  ärmer  wurde. 

J^onrad  Duden  hat  in  der  Festsdirift  \  die  Max  Jlheinstein  zum 
J^'hurtstag  dargebracht  wurde,  ein  ausgewogenes  und   faeetten- 
^fs  Bild  des  Verstorbenen  aus  der  Sidit  des  Kollegen  gezeichnet, 
»hin  bereits  im  Kaiser-Wilhclm-Institut  für  ausländisches  und  in- 
'tionales  Privatredit  in  Berlin  begegnet  war.  Ilit-r  mögen  noch 
^al  die  wichtigsten  Stationen  seines  Weges  in  Isrinnerung  geru- 
:^^^ erden,  ergänzt  durdi  einige  Aspekte  aus  der  Sicht  eines  seiner 
i^l^'^'djcn  und  dankbaren  Sdiüler. 

*«  Hlieinstein  wurde  am  5.  Juli  1899  in  Bad  Kreuznach  geboren, 
^■^ais  in  Bayern  auf,  was  für  ihn  keine  nebensädiliche  gcographi- 
,   ,4**  ^^gabc  bedeutet,   sondern   seine   Persünlidikeit   tief   und   blei- 
«nw  prägte.  Er  begann,  nadi  kurzer  Militärzeit  zu  Ende  des  Ersten 
Y^Krieges  *,  das  Studium  der  Reditswissensdiaft   in  München,  wo 
i^-4  nadi  Ablegung  beider  Staatsexamina  summa  cum  laude  pro- 
j^^Ti  wurde.    Entscheidend   wurde    fin    ihn    die    Begegnung    mit 
^  fiabel,  der   1916  das  erste   Institut   für  Reditsvcrgleichung  in 
*J*^diland  an  der  Universität   Mündien   gegründet  hatte.   Hhein- 
*»«  wurde  Assistent  bei  Rabel  (1922)  und  ging  auch  mit  nadi  Ber- 
•^  als  1926  das  Kaiser-Wilhelm-Instilut  für  ausländisches  und  inter- 
nes  Privatredit    (als    Vorgänger   des    heutigen    gleidinamigen 
"Planck-Instituts  in  Hamburg)  gegründet  wurde.  Bereits  in  Mün- 
"at  er,  von   ihm   selbst  launig   als   „Bücherwart"   geschildert ', 
"hg  am  ,\ufbau  mitgearbeitet,  in  Berlin  dann  als  Vcrwaltungs- 
_^^t'nt  mit  entscheidenden  Funktionen.   Im  Bibliothekssystem  des 
Ip^ts  hat  er  bis  heute  seine  Spuren  hinterlassen.  Als  Mitglied  des 

["*  I  *  **"  Privatum  Gentium.  Festschrift  für  Max  Rhcinsteln.  Zwei  Blinde, 
^i^on  Ernst  von  Caemmcrer,  Soia  Mentschikoff,  Konrad  Zwcigerl.  Tu- 
^rn  1069.  ~  Der  Beitrag  Duden  p.  1  ff. 

Iwide  Germany  1914—1918  (Vortrag),  Chicago  Literary  Club,  1942. 

Vieriig  Jahre  Kaiser-Wilhclm-Institut  und  Max-Planck-Instifut  für 
^'•«ndj^ches  und  internationales  Privatrecht.  Fcstvorlrag.  In:  Milleilun- 
»*  »ui  der  Max-Planck-Gesellsdiaft  1967,  6  ff. 


^rtSonal 


Instituts  und  junger  Privatdozent  der  Uni\ersität  Berlin  (1932)  er- 
langte er  1933  ein  Rockeieller-Stipendiuni  für  die  Columbia-Univer- 
sität in  New  York  und  anschliefUMid  für  die  Har\ard  Law  School. 
Die  unheiKolle  Entwicklung  der  \'erhältiiisse  in  Deutschland  durch 
die  Mariilübcrnahmr  der  Xationai.sozialisten  verwihite  ihm  die 
Rückkehr.  Das  harte  Schicksal  des  Emiizranten  wurde  ihm  so  äuf>er- 
lieh  zwar  erleichtert,  aber  nicht  erspart.  Er  konnte  1935  als  visiting 
assistant  professor  an  der  Law  School  der  University  of  Chicago  be- 
j^inuen,  1^)36  wurde  dort  ein  ncMier  Lehrstuhl  für  Rechts\ cm  Glei- 
chung eingerichtet,  der  nicht  zidetzt  auf  seine  Person  zugesihnitten 
war.  Er  wurde  nach  seiiuMii  Stifter  A^/\  Pam  genannt.  Max  llhein- 
stein  durchlief  die  üblidien  Stuten  des  assistant-  und  assoeiatepio- 
fessor,  bis  er  1912  zum  ordentlichen  Professor  ern.innt  winde.  I's 
folgte  eine  praktisch  ununterbrodiene  Zeit  des  Wirkens  dort  *  bis 
zur  l'aneritiening  1908,  die  aber  seine  \\Mbindung  zur  F.iknlt.il  in 
C-hicago  kaum  unterbrach,  auch  als  er  Ende  1976  seinen  Wohn»«itz 
nach  Palo  ,\lto  in  Kalilornitn  verlegte,  wo  er  einen  neuen  .\rbeits- 
platz  an  der  Stanford  University  noch  eifrig  nutzte.  Alles  zusam- 
mengerechnet hat  er  die  seltene  Zahl  von  42  Jahren  ununterbroche- 
ner Zugch(tiigkeit  zur  Fakultät  in  Chicago  erreicht.  Er  hintetl.ißl 
neben  seinem  verheirateten  Sohn  John  seine  treue  Lebensgefährtin 
IJlly,  geb.  Abele,  deren  gcMstreicher  ('härme  zum  Bild  dc^s  Wuslor- 
benen  untrennbar  gehört. 

Max  l\heif}steins  Lebenswerk  ist  seitie  Milllerrolle  zwischen  ikn 
Rechtsordnungen  auf  beiden  Seiten  des  /CfTantiks.  l.e}ua:-;t  durdi  die 
Schule  von  l/rnst  Uabel,  dem  er  bei  dessen  Vertreibung  aus  Deutsch- 
land den  Weg  ebnen  half  ^,  hat  er  in  den  Vereinigten  Staaten  die 
Richtsvergleichung  als  eigenes  I'ach  wie  als  Methode  begründet  " 
und  zu  großem  Ansehen  geführt.  Hierzu  konnte  er  auf  seine  breiten 
und  profunden  Kenntnisse  des  deutschen  Redits  zurückgreifen,  die 
er  auf  die  wichtigsten  anderen  kontinentaleuropäischen  Rechtsord- 
nungen ausdehnte.  Dem  stellte  er  seinen  gründlichen  Überblick  und 

*  .abgesehen  von  einer  eineinhalbjährigen  Tätigkeit  bei  der  Militärre- 
gierung in  Deul.schland  lOLS— 1917,  die  ihn  u.  a.  auch  nadi  Mai  bürg 
führte. 

Hierzu  seine  von  tiefer  Ethik  getragenen  Berichte  von  1947:  The  Ghost 
of  the  Morgenlhau  Plan,  The  Christian  Century  ß4  (1947)  429  f.  und  Rr- 
nazifying  Cermanv,  Tbc  University  of  Chieago  Magazine  39  Nr.  7,  .5  ff. 
Dazu  Congressional  Rccord  (80th  Cong.,  1.  Se.ss.)  93  (1947)  pt.  10. 
A  1359 — 62,  Military  Government  in  Gennany. 

5  In  Memory  of  Ernst  Rabel  AmJCompL  5  (1956)  185  fT.,  195.  Vgl. 
auc4i  //.  G.  Leser,  Einlcilvmg  zu  Ernst  Rabel,  Gesammelte  Aufsätze,  Bd.  I, 
Tübingen  19G5  XI  fF.,  XXIV. 

Zum  Verhältnis  zwischen  Max  Rheinstein  und  Ernst  Rabel  hat  K.  Du- 
den (obrn  N  1)  TrefTcntles  bemerkt. 

•  Tcaching  Comparativc  Law,  UofChicagoLawRcv.  5  (1937/3S)  615  ff. 
Ks  ist  dies  tler  erste  Bericht  als  Inhaber  des  Max-Pam-Lehrstuhls  für 
Rechtsvergleithung  an  die  Trustees,  dem  weitere  folgten. 


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^"K.n  di..   Pro«ra,„nK.   für  A,  :   „Zl       r"  ,  T'"'"""-   ''"'«•''«•I'rt 
Belsier,  ab,.r  a.id,  ,„„„„    ,    t  ,  "'  •^'^'«•«■'>".  Kranzosen  „„d 

."'••Imfn.s    „acl,    Ül„.,wiM,l„„«    d,.;    ,    ,  '"""'  «'•-'"•''-'  ''"■<!'  <las 

o-ropa  w.,r  zwar  nUin  a,.f  Clw.-a  ,.    1     '  "  •  \'''T'"    ''"    ■^'•"^'kr.■.•^s. 
die  w,..e„,l,.J,e„  I„,p,.,„.  a     l!  .l ';  ij  ;'^''''^'-  ^""  ''""  ahor  war;,, 

e,nesMasn.r,,fc:,.,,,paranv,.       :.'^       :'f,     ^;:"''7'    <'-f-    ",.,    Crad 
-Sa.hc-,  „,„  die  es  il„„  wirklid,  ■'  ,"        „        ";'"'.'l"<'-  -^Hriln,!  d,.r 

r..r.spek„vier„„K  "«'darf  ,,nd      ,  i     ■''  S^^    |^t.  -sonder,,  ,la(i  sie  der 
f^|«en  „nd  da„a,l,  .nes.,.,,  „„d    ,,    f.    '     "•■"^'  '''^'■"  f-is,,,,,.,,.,,  |,,. 

Ras    lilcrariscl,,.    Werk    v         ';"""''•''  ■•>«en  ,„„({  ,.. 
«ürdigen,  spre„«,e  den  IUlI,.„  dl,!!  ''r','''"    ''-   a,..fiil,rli.h   z„ 
'■",""   da-nali.e,,   Kaiser- W,ll,e„,,^;"'""^*-  '^■^';  '"'l'en  Arhei- 
■ml.rfad.   z„r   italienisd,..,,   ^^ .        ,  ^ '    '1    ""l""   ';"'""'^^  "''^'■'^'"- 

..N.eBhranel,"  „„d  der  >tit  r  ei'.  ,  A  ;: '','^":'-'"'^'äft  in,  IPR", 
K^'J..u.er„I,.id,e„de  Ha,,.!  J  :  |  „j  "  ,,^;  '  >''  "Kauf,,-.!,."  f,,-  das 
eneykl„p;idis,4„,„  ^,,„.,.,  l,i.-,.,,  ''*,''.  '''''•''\dar,il,er    l,.„a„s.    Her 

fnr  die  verKlei<J.,.„d,.  Arl„.ii  i,„    ,  '"-  T'^  *'  "'  " M  'K^liil.,- 

"ändnis  von   Ceoera.ir^n,  ,   i::":^Z:^:'''T\  '"•"'•"•   ''^^   '"- 
anu.nkanivfe  H..,.l„  l...ei„(|,.rV  ""'"^^■'''«''"1"  r  lür  .1  ,s  a„.,|„- 

ArlH;i.,.n  ,„„1  l.,.ri,",. '".;;;''•,;;■]"•"  '"  Cl.i<.a«o  z„na,^,s,  die 
w..W„„.  ,„  de,.  Vorderer  ,, Kl  ,„;  """•"•':'!""^""--^')'e  "'vh.sen.- 
•■"'""«^'l-ar    für   di,.   A,^s     ,  ,„!^;'"'  "«^'-'''H'n  s.l.on  l,al<l  s..;,.,, 

m.t';.  den..n  ,1.„.„  eine    a  ,,    'r  Ü,;  "' '^    A.l.il.,,    z„„,    ,•>  ,- 

Pad,s<J,en   Artikel,.   z,„n   Ka,   i| ,.,"  •"",  ^"'''^''"  '""'  «'"«'vldo- 

."'«"•'■  ".Als  v..ra,,,w,,r,li.^   :;,•';';''•-;'.''<■-   -""    W.ere.ht 

!!^<>-n,erna,,o.,aiK,,.,ei:;:;::d:r::r-;;;-j^^ 


Nachruf 


n.n;..':;;.':!:;;:;;'  .vXi^':""^';;  t^-  "-•-^  ai.,.r  ,„  ei„ 

Kie   linde,,    sei,  e    1!,  ,  ,  i  "•■•^">">''Tie  „„d  z„r  K, 

F.M,<lie,„n.,  d .    li    ,      '""f "   '""   ''■'•   "-re.isel,,.    Krf 

'••■'   '""1   l'.',so„a|is,isd,,  bei     11    'oV^' '■',''■'";'""  •""■ 
"--.    da.    ,n,.„s,Wi.b,.     V,.r  ,,.,;'"'"■;    ^"^  ''•^'  ^'"'f''! 

•i-il«!'  Me:.s  u„.erK,.,.r,„      ■,     Vy      '  ''''  ^ '•'"■»'"'<"'"•,'  d 
"dd  ei„l,ezel,.    w        1 ,      I         i"'''''"'"'-  "'""  >"^"'  -e  l,e. 

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V'erk  .I..S  \'.-rstorl„.    .'„',;'-     ,'^:"-   '''"'  ^'l'' ' hI 

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'•"R'e,.    Pension   ,„„    1-  ',*,"'  '  "  T^^'^-e  <l,.r  ,„„  d„„  . 

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'"-•"en    ,„„1    \-erä,„ler,„:,e,     ,        ,  1:"^";   'l','?"^'"  ^''^  ''"•  ':■ 


'  komparative    Law    in    »in 

Tl„.  C.er,„a„  .(..fenndar  T,,,,  1,              '     "*  ^^^  -•  '  '■  ""'I  H  f 
cHKo  Law  SH,„„|.  j,„„„^,,  ,;^f  ,  ,  :'^'"«.  '  "'«'^""  •■"  -he  l'niv.TsItv  „f  Chi 
den     eri<h,  ,„  d..r  vor,«..,,  N,,,;.'""  '^''"^•^' "  ('«3«  .■;.)  27;,  tT.  vj.  ^, 

^;""  >-l"a    für    d,e    Kn     et .;,,':  ,,'/''^;;/'''"''-f.vo  Law,  nl.e,.  X  s 
AInnony.  Ann„ln„.n,.  Civil  Liw    Cnn^     l'"",'?    '■''"'^-    »fi«)    ,lie    Artikel 
der  Ausgabe  19BS  weiter      iw  nV  s."       "'  "'  ^'"■"-  '"'estaev.  w'll  e,?  T 

Rabcisz  6  „932)  sfi/ff.'" ""''  ^•"■"«  '»•^--  •'^az,,  .eine  .«^^b::;;.!";:;:;;';;; 

-)  cbi;;/  f«TTrnei;^:::;,!:::tr'"r"';""  -^  '^— <--•  rs.a. 

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and  .he  Co^^fJ.L/^^  -  ^-'d  H,e  .......y.  ,      /he  C^;,: 'CX:;;; 

The  Law  „f  Divorce  and  th^  Problem  „fM"""-  ''"'  '^""<  »58,    .1»  ff 
Law  Rev    9  (1950,  6.3.,  , f.  ^  Marn^e  BreaLl      ""^".""""'V-  ^-'"M 
In:   F<.sts.l,rif,   für  H.^ns  C    K/ciX  "[eak,l„w„  ,„  Tieino  an.l  Cn.ascö 
Mar  tal  Pronertv   vv  ,,.  ''«er,   Frankfurt  1967    ax'i  a  ■   .-^"""'eo. 

rroptrty.  W,l|iamcltp  LawJ  J2  (I97f,;,  m  ff      ^^^"■'   Div,s,„n   of 


•;'-"'lia  of  Co,,.,,,,,,,,,,/    '„"f   \'a7'a5e   f«r  di,.    I„l,.,„,„„„,,    ,.,. 
fve  1-aw  (.lesseu  Mi,be«,i,„d.  ,,/;", f'^    '""'''■•'"  .l""-"al  ..f  Ton 

"--er  o„   Law  i„   |.:,„„„„„    .„,"„.;"  '""','"-■    ''era„«,:,.,..|„.„    1,,, 

\\,rtsH.alt    und    Cesellsd.nf,    2    .1,,,      'c^-'    ''■'"^^'"■"'   lr,.,„   N,,s   vv 

«<«.nl„,<<,a„s.,al,e  .New  V„rk  1907»  '    <-'.nbri,l,e.    M.ns,.    ,„,, 

,^:;:"""e,nor.ä'le   Ihe  fiO.'ltirlh.'i  ,v^o!''l''.  ^••■' V"''   ^^'"'^'^   Law.    r„,„ 

)^''."   »'•""' the  Heia       i  ■„/  m'^"'""   ^'"..ka     T„k<o    P,:.,       , 

'aw  I  „952.  2S7.r.;  U  ho    vät     es    'he  «■'',' /  ^'"     '"     ''■""'al   of  P, 
Mmle,,,  I,.,.d  Ph.losoi.hies    Fss  1?  .     ?,"  •■"'^'""■"  '  '"■   In'e.n,, .,.,„, 

«.h  Expansion:  Government  am    L  w  c""'''  ^PeCrun,  Coinei. 

-.^Cu,t,,.a,    Dev.,opn,ent    .,.";l.^:;;J-  -^V;;;-;;-^-^ 

und   Notwendigkeit  cUr  ReH  L        ,      .  '   ''"«•   '^"    "•  <^'-  Loser     Anf.r 

Pnvatroc^it,  ibid.,  180  ff.  ^  '"^elm-I„.st,tuts   für  Ausl.  und  Inte 

*•  Der  Fakultätskolletre  von  Xt.v  ni     • 

«■  Die  Bil.lio.ra,,hielud;rF:re"'nT  '■'",'■■;''''''"'«"  ""rde. 
Ch,c.aKo  Law  .SAool   Adolf  sWu"l7,f„  ^?\^''^.?"''"  ''"'  l'niversitv 
Max   Rhe,nstei„-,,    Writin,;,.         R,bi,,",T      ',':;'''''''■'  ^'"'"'   '"-."l-il. 

f;r>„>dlaK..  .lie  B,l,li„R„phie  in  "    r  Fes  '  ^r.^  "'r'''"    """<     '^"f   

tme  ersänzte  Obersi.l,,  fs,  fii    ,|  ^  r,  "'^'*'^'"  '"■"-"  ■'^'  D  p.  1099  , f. 
erxvahnt)  vo,Kesehen.  Cesa,n,n,-I„.„  Aufsätze  („|,e„  i,„  Te 

He"  .^;:den;:„' von  A.^fstze^zu"  n..;^;rsfr'"-  .-mehn,li<^.  f,-,,  „ie  Han 
^n,f,,  ,n,„K  in  ,1,^  R..d,,sverKle'  ,,ne  M  T''''  ',""'  ">-<>'" erulei,),„n, 
.Sd,r,f  enreihe  Jl-.s  und  wird  d,,«"  L  1  ,  "•  '''"■••  ^'■''  "«<"en  in  ,1, 
"■«  't  l'eriihrt.  \-i,.|,„,„r  wäre,  i,e  h Lf"^""""  f^-^"'""elt..„  Anfs.i.,, 
«n<ler8e|>Iant.  "''•''''  '^"■"agen  von  Anfa„s  an  nel.enein 


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■PJlMi.'i^^r^-  •  -v-^.'-v/' 


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VI 


Literatur 


G1.5 


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I^Ken  davon  /(M.pnis  al).  Vor  allem  läßt  siel,  aber  seine  so 

'H'   Mittlirrolle  zwisdien  den   heiden   Seitni  des   Atlantiks, 

Uilang  edite  Pioniertati^keit  war,  nidit  verstehen  ohne  seine 

j     Aussiialdung,  die  in  seinen  späteren  Jahren  manchmal  im 

'2  zur  äußeren  Krsdieinim«  stehen  moehle.  \'on  ihr  \surden 

^e  Studenten,  jüngere  wie  ältere  Kollegen,  von  dem  großen 

W  -^'^"^  ^"  sdiweigen,   erfafU,   jeweils  vielleiJit    m   ver- 

r    vVeise,    aber    immer    intensiv.    Die    überaus    zahlreiehen 

und  Fäden,  im  fachliehen  wie  im  perscinlithen  HiTcuh,  die 

aus  entspannen,   gehören  mit  zu  seinem   Bild   und  erklären 

n  irkung. 

au  Ämtern  und  Positionen  er  inne  hatte,  so  wenig  kam  es 
'auf  an,  sie  zu  zeigen.  Vielmehr  erlaubte  ihm  die  C;abe  des 
'^/'^'^'"^'"i  Ck'genüber  dadurch  Hilfe  und  I'()rderung  zu  ge- 
I,  daß  er  ilni  als  Cesprädispartner  annahm.  Davon  kann  sein 
^«lulerkreis  im  weiteren  Sinne  Zeugnis  ablegen.  Seine  l)e- 
'nswerte  geistige  Aufnahmefähigkeit,  der  eine  grofJe  Arbeits- 
»t  zur  Seite  stand,  sein  echter  Drang  nach  der  notitia  onmium 
"H»  ihm  LebensbcHlürfnis  war,  wirkten  anstec^vend.  ivs  war 
'^^«■^rsaliiäl  der  Anschauung,  wie  sie  uns  heute  mir  selten  be- 
^^nl  nie  das  Wissen  sondern  stets  die  Krage  im  X'oichr- 
s»and.  drärjgen  sich  sokr;iti\..)u>  P^y^dh-hM.  pnf,  A/^;.v  lihrimtrin 
verstanden,  dvn  Mensdien  anzuspirclien  und  nicht  nur  fadi- 
'^^Tcsen.  Seine  Hilfen  und  Unterstützungen,  die  er  ohne  Auf- 
R'^währte  ()d(T  vermittelte,  haben  vielen  die  Wege  gc>ebnet, 
"  Hczeigt,  eigene  Anteilnahme  ja  Begeisterung  gewec4<t.  So 
'  '  er  ne})en  sc-inen  Freunden  einen  ungewöhnlich  großen 
'r'Kbaren  Sduilerkreis.  Sein  Andenken  wird  daher  nicht  nur  in 


den  grofk'n  Büchern  des  ReditsgcMlankens  in  seiner  internationalen 
Kinheit  in  N'ielfalt  fortleben,  sondern  auch  und  nidit  zuletzt  im 
dankbaren  Ged.tdünis  all  derer,  die  ihm  begegnet  sind. 

Der  Absdiied  von  MdX  lUwiusir'm  signalisiert  eine  Verändc-rung  in 
Hc-chtNvergleichung,  die  nidit  zuletzt  das  deutsdie  Recht  betnlft. 
Die  Geiu^ration  der  Kmi.granten,  die  mit  e_^nerj^bildung  im  deut- 
^^heu  lic^iTt  'in  das'Ausfand  vc-rtniJljiJ^i'^riTrrn^ifr^  dTc^^7iTmT-rtrTTr-v 
/^wang  tler  N'eihiütnisse  sidTTine  aiiikreT^tTtTTTrcmlmmj  \  off'  j^öi'^- 
TiCU'll.  lilnie  dil(>  deutscJK^rn7;r;Trriagen7r^X!rzu  verg(<.7;^'.rTst  na- 
irr/ii  auvm'.i.Tofrren.  Ihre  Leistimg  für  die  HeditsVergltMdumfe  und 
auch  für  die  Befruchlung  auderer  IU'(htssvstenu>  mit  zentraleiiio- 
päisdiem  C;edankengul  ist  hodi  anzusetzen.  Ihre  Gesdiidite  verdient 
noch  g(>scl)rieben  zu  werden,  in  der  auch  aus/ulolen  uäie.  wieweif 
ihr  BeilraO^edingung  und  Ursadie  für  die  Entwicklung  und  Blüte 
der  Heditsvergleidiung  nach  dem  '/weiten  Weltkrieg  war.  Die  \'erla- 
gerung  der  Heditsvergleidiung  auf  jüng(>re  Schullern,  die  unter  an- 
deren Vorzeidien  angetreten  sind,  stellt  die  HeditsvergleicJuing  auf 
eine  I'robe.  Mag  ihre  Wrankerung  in  cKm  deutschen  Wissenvdi  iff 
und  audi  im  HcKhsdiulunterridit  zu  gc>dämj)ftem  Optimismus  Anlaß 
bieten,  so  bleibt  das  für  ancUie  Bichls.udniMigen  eher  ollen.  Tür  die 
Wirkung  des  deutsdien  Hedits  nach  außen  werden  sidi  Versdiiebun- 
gen  kaum  vc^rme.den  lassen.  Spätere  Cenerat innen  wcrdeu  daniber 
zu  urteilen  haben,  ob  nid.t  hier  und  dort  der  Rückfall  in  eine  „natio- 
nalisierte^" RcHhlsvergleichung  das  Krreidüe  gefährdet  oder  ob  sich 
die  erkäm|)flen  inlernationalen  Perspektiven  durdiset/en,  wie  diese 
Generation  sie  unter  so  großen  persönlichen  Opfern  angelegt  liat. 


Prof    Dr    Hans  G.  LKSICH.  Marburg  Lahn 


Literatur 


her 

likeif 
/ekfi. 
[dl  f.« 
lEiü 
ja  reu 
h  5^. 

ori 
|)/fr; 


*.     Detlef:    R(Mni,sch(s     Ih>(ht.     Fin     Studienbuch.    ( ;<itf iiig(  n : 
Wcnhoed-  &   Ruiuedit.    1975.   3()()  S.    (Uni-Tasdienbüdier    Um). 
».  22.80 

^^^rixunn,  Manfred  I  L  i  e  h  s,  Dethf:  Fälle  aus  dem  römischen 
*     (ratio,    Fernzielliezogeno    lateinische    Texte,    5)    I^artilu  rg: 
|^'1enhcH>tk  &  Huprecht.  lfJ75.  3()(>  S.  (U  TB  465).  kart.  22.S() 

Pt'rmanenle,  von  UcinrUh  Siher  bereits   192S  kritisierte-  •    iU- 

Tunj;  der    Pfliditstundenzahl    für    die    redilshistoriscfien    Fadier 

R   seit  einigci  Jahren   dazu,  dvn  bishc-r   üblidicrweisc   in   zwcm 

^^^ten   Vorlesungen    dargebotenen    Stoff    der   römisdien    Hechts- 

'<nte  und  des  römischen    Privatrechts   zu   einer  ein/igen    Fehr- 

^tallung   zusammenzufassen.    Das   „Höinisdie    Redil"    des    Frei- 

^f  «omanisten   D.Lichs   vereinigt   erstmals   beide   Materien    /u 

tiamlhdij.j,  Tasdienbudi.   Nur  7/e//i.s   Kreller  hatte  semem  zu- 

bts      4"'  ^^^''^^^  Auflage  erschienenen  Onndriß  der  rchnischen 

^*R<'Schiehl(3  ..die  für  das  heutige  Recht  widitigsten   Feinen  de«s 

^^^n    Knnstredits"    gleichsam    anhangsweise    beigefügt.     Lu'hs 

^Jj'»  umgekehrten    VWg:    Den    herkcMumlichen    Stolf   der    romi- 

«editsgeschichte   komprimiert    er   zu    einem    einzigen    Kapitel 

^^p   einem    Drittel    des    Gesamtumfangs;    die    restlichen    fünf 

^    sind  dagegen  wegen  der  Bedeutung  für  das  geltench^  Redit 

rivat-  und   Prozeßredit  vorbehalten.   Cic^genüber  der   gewohn- 

^^oHahgrenzung  ein  weiteres  Mal   hinaiisgreifend  bezieht    lAelvi 

^«■s  die  nadiantiken   Fixichen   mit  ein,   ujid   zwar  zunächst   die 

j0/'"^'.|^"^^^''^'"ngsgesdiKhte  („Das  römiscJie  Hedit  in  Furopa", 

^^IS'),  sowie  später  audi  drei  ausgewählte   Finzelkoni|)lexe, 

:   vom    römisdien    Fnumerationsprinzip    der    Kontraktstvpen 

^erbuidlidikeit    aller    Sdiuldverträge    (S.  217 IF.),    von    der'   Ick 

^^  zur  deliktisehen  Gencralklausel  (S.  270  ff.)  .sowie  —  vorzüg- 

7-  von  den  Einzcltatbeständen  der  Persönlidikeit.sverletzung  zur 

iLck""""^  ^'"f-'s  Allgemeinen  Persönlidikeitsredits  (S.  293  11.).  Die- 

.jurse  setzen  mithin  bei  den    Unvollkommenheitcn  des  antiken 

dil-f^"k^^^^'''  an.  weldie  die  späteren  Jahrhunderte  zum  Anlaß  für 

\  n  V ''^^""^^"  nalimcn.  Die  neuere  Privatreditsgcsdndilc  kann 

"1  Verf.  aber  damit  natürlich  nicht  ganz  ersetzen. 

gesamt   gelang   so   einem   namhaften    Faehvcrtreter   ein    ausge- 

-'•«1^^"    t)berblick    über    die    wichtigsten    dogmengcschiditlidien 

•"^agen  des  gellenden  Privatredits  aus  romanistisdier  Sidit.  Die 

'    omisciies  Rodit  in  Grundzügen  für  die  Vorlesung  II  (1928)  Vorwort. 
m^Tv!^  '*^'""^  bchcrzigen.swert  jüngst  Valentin  Tomhcrii,  Degenera- 
r^  und  Regeneration  der  Rechtswissenschaften  2.  Aufl.  (Bonn  I'J74)  69. 
LiA  "'"^^»s  auf  i'aul  Kosdiakers  lesenswertes,   immer  wieder  naih- 
^t«  Buch  „Furopa  und  das  römisdie   RediT   (1953)   sollte  in  die- 
'•usammcnhang  aber  nicht  unterbleiben. 


Ausw.dd  der  liinf  'Ihemenbereidie  aus  ele-in  materiellcMi  Heuht  ist 
glücklich:  Ilausverfassung,  Figentum,  Sdiiddverträf^e,  die  /)c)»n/  f\iles 
als  rechtsschr.pbMisdies  Flement  spevull  im  Kaufreiht,  seiwie  die 
Privatdelikte-.  Allenthalben  ist  zu  sjieiren.  daß  der  gelehrte  Ver- 
fasser auf  einen  l-'undns  eigener  l'^orsehungseMgebnisse  /urüekgu'den 
kann.  'An  vielen  l^agen  hat  er  sidi  ein  eigenes  Vorteil  gebileht;  Fin- 
zelheilen  kcumen  ans  Raumgjünden  hier  nicht  erwähnt  werden.  So 
entstand  e'in  originales  Werk,  welches  nicht  zuletzt  wege-n  ehr  ge- 
sdiickten  Hinweise  auf  ausgewähltes,  te^lwese  entlegenes  Schrifttum 
audi  cleMU  cMigeren  Kadikolh'gen  manniglaeh-  Anregung  biegen  kann. 

In  didaktischer  Tlinsidit  begrüßenswert  ist  die  Fineh>ntschung 
mandier  l.iteinisdier  Fadiausdrüeke.  Die  Ansdiaulidikeit  der  Darstel- 
lung steigert  N'erfasser  überdies  durdi  zahlreidie  illustrative  (,)nel- 
leubeispiele  in  w.irtlidier  Wiedergabe  mit  hervorragend  guter 
Übersetzung.  Diese  erstmals  von  Kmin  Seidl  erj^robte  Methode  hat 
man  au  dessen  OrundiisM-n  mit  Re-ehl  geleibt.  Di,«  Kasuistik 
der  Quellen,  zumal  in  der  prägnanten  und  aussagekräfti- 
gen Ausdruckswei.se  der  Klassiker.  e>nlhält  ein  leiebes  An- 
.sdiauungsmaterial  zur  Auflockerung  und  Anreicherung  des  Fehrvor- 
trages.  Mit  dcMi  ausführlidicMi  Finleitungs-  und  Sdilußklanseln  der 
Uuellene.v/erpte  leistet  sidi  IJe])s  allerdings  einen  im  FadisduiftHnn 
ungewohnten,  leidit  übertriedienen  Aufwand.  Vhcr  das  verlr-tbaie 
Ausmaß  an  Raum  für  die  (,)uellenanal\s.-  in  einem  einführenden 
Sludienbudi  mag  man  .inch  geteilter  Meinung  sein;  die  schwierige 
Paulusstelle  aul  S.  232  11.  und  die  Texte-  zur  Konse.IidatieMi  S.  l.')!)  1. 
könnten  den  Aidänger  überbirdern.  Fingedenk  des  anlmunternden 
Vorworts  la.sse  sich  niemand  durdi  derartige  ihm  sdiwierig  ersdiei- 
iiende  Passagen  entmutigen. 

Unter  dem  Zwang  zum  Auswählen  wiiel  jeder  Dozent  die  Oe- 
widite  nadi  seinem  Frmessen  anders  verteilen.  Fine  knappe  Seite 
über  die  hcaiio  comluctio  (S.  208  f.),  aus  der  Miete  und  Pad.t, 
Dienst-  und  Werkvertrag  hervorgingen,  scheint  dennodi  reidilidl 
wenig.  Über  die  .soziale  Stellung  von  MietcT  (etwa  ..Kauf  brieht 
Miete")  und  Arbeitnehmer,  das  N'ediällnis  von  Sklavenarbeit  und 
freier  Fohnarbeit,  über  Klientelwesen.  Freilassung  und  Patronat  er- 
lährt  der  Feser  so  gut  wie  nidits;  daß  die  Römer  wie  alle  antiken 
Völker  eine  Sklavenhaltergesellschaft  bildeten,  drängt  sidi  ilmi  je- 
denfalls nidit  auf.  Dabei  sind  wir  iiber  die  Strukturen  der  röinisdien 
Gesellsdiaft  dodi  inzwisdien  gut  informiert  \  Da  Fragen  der  \\  irt- 
schafts-  und  Sozialgesdiidite  bei  Studenten  zudem  auf  lebb.iftevs  In- 
teresse stoßen,  wird  man  darauf  um  .so  mehr  den  Sdiwerpnnkt  legen 
müssen,  je  früher  die  Reditsge.sdiidite  im  Fein  plan  angeboten  wird 

»  Vgl.  nur  soeben  Geza  Alföldi,  Heimisdie  Sozialgeschiehte  (Wiesbaden 
197.5)  und  Tlionw.s  Vvkdry,  Die  Wirtsdiaft  de'r  griediisch-römisdien  .\nlike 
(Wiesbaden  1976). 


^vr.' 


:'^^¥:iF 


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7^'ff^ 


Berichte 


417 


^  Dr.  Borrmann  (Hannover)  ausschließlich  mit  Vcrwallungs- 
»^Wcnschlüssel,  Verbeamtung  des  Geschäftsstellenpersonals, 

"^•■r^ieii  usw.). 

^feiAloß  daran  wurde  am  15.  und  16.  5.  1953  ebenfalls  in 
*  >x)n  Prof.  Dr.  Nipperdey  (K()ln)  die  von  mehr  als  400 
sf<^<^.  besuchte  2.  Verbandsversanunlung  des  Deutsdien  Ar- 
'     Verbandes     eröffnet,     die    Gelegenheit    zur    Erörterung 

von  wichtigen  Reciitsfragen  gab. 
'•--nnind  standen  die  Referate  über  das  Reciit  auf  gleich- 
,*^ndhing  im  Arbeitsredit  (Prof.  Dr.  Böttidwr,  Hamburg, 
'  5a.  161)  und  über  die  neue  Arbeitsgerichtsbarkeit  (LAG- 


Präs  Dr  G.  \füUrr,  Frankfurt).  Daneben  wurden  an  beiden  Ta- 
gen insgesamt  sieben  Kurzreferate  gehallen.  die  teilweise  zu  emer 
besoide's  lebhaften  Aussprache  fübrten.  Insbesondere  w-  d.-  c^^^^^ 
Fall  hinsichtlich  der  z.  Zt.  sehr  uinstritlonen  Hage  de  ^if^'^^^^^^^^ 
samkeit  einer  Kündigung  ohne  vorherige  Anhörung  des  Betriebsrat 
(§  60  I  BVG)  und  hinsichtlich  der  Anwendbarkeit  des  §  124  a  GtwU 
auf  gewerbliche  Arbeiter  im  Betriebsrat. 

Die  VorstanclsAuft  er«.b  die  Wiederwahl  ;1"^1'5"'*"  '"t:«:^ 
Vorsitzenden    Prof.    Dr.    Nipperdey    und    LAC.-Pra.s.    Dr.    Mon,ou 

(Düsseldorf). 


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3um  80.  ©cburt^lag  mat  ^tleblönbci:« 


a^  Juni  1953  ist  Rechtsanwalt  Dr.   Max  Friedländer  aditzig 

W  |e>\orden.  Die  Ereignisse  haben  es  mit  sich  gcbraciit.  dal3 

^*^Tag  nidit  mit  ihm  begehen  konnten.  Wie  gern  halten 

--  wir  die  Zeiten  vor  1933  Seite  an  Seite  mit  ihm  im  Vor- 

L*a  Deutsdien  Anwaltvereins  erlebt  haben,  mit   ihm  zusam- 

•fTi  und  uns  aller  Zeilen  erinnert,  scho.»  um  ihm  nrihe/u- 

<i*ß  er,  wenn  sdion  aus  den  Grenzen   seines  Vaterlancles 

-  er  lebt  jetzt  in  England  -,  docii  in  unserem  Gedacht- 

^'  «inen  festen  Platz  h"aT: 

«  es  in  der  deutsdicn  Anwaltsciiaft  sciion  um  deswillen  aus- 
.  daß  er  so  ganz  in   Vergessenlieit  gerate,  weil   er   sidi 
Kommentar  zur  Rechtsanwallsordnung  ein   festes   Ucnk- 
*^tet  hat,  zu  dem  aucii  in  den   Jahren,   in  denen  er  nniü 
#^  lu  uns  sprechen  konnte,  vor  allem  in  allen  standesrecht- 
^  W'n  die  Gedanken  zurückgingen.   Freilich  hüben   suJi  in- 
"^  die  für  die  Verfassung  der   deutsdien   Rechtsanvvallsdiatt 
»en  Fragen  erheblich  gemehrt  und  die  Auseinandersetzung 
kommende  deutsche  Reciitsanwaltsordnung  hat  eine  l^ulie 
mit  sich  gebradit,  mit  denen  wir  uns  früher  nicht  aus- 
setzen   braudUtMi.     Wie    wertvoll    wiire    uns    bei    diesen 
«n   Mann    von    dem    Geiste,    der    Stoffbeherrsciiung    und 


dem  tvpisdi  anwaltlidien  Denken  Max  Friedländers  gewesenl   Und 
SrbÄzeugt.  daß  er  mit  der  Schiirfe  -«i-s  (^^sles  m^t  der 
Klarheit  seines   Ausdrucks   sidi   ganz  auf  ""^.7^.f^'\\^;  .f^^^  ^^^ 
für  die  künftige  Rchtsanwaltsordnung  die  volle  U-1^^^\"^^J^^*    ^ 
Anwaltsdiaft    gefordert    und    sich    mit    überzeugenden    Worten    da 
ge^en  gewanclt  hätte,  daß  der  behürdlidie  Gharakter  der  Anwa     - 
kamineni.  der  so  trelllidi  in  die  aulorilareu  Zeilen  paßle,  cmIuIU  n 
und  womöglich  nodi  verstärkt  wird. 

Was  wir  in  Dankbarkeit  für  das,  was  Max  Fried  ander  mis  ge- 
leisl^  hat,  festhalten  wollen,  ist  das  Bild  eines  o  fenen.  k  ugen. 
ed streichen  Mannes,  der  seinem  Beruf  und  seinem  San<le  mit  gan- 
ze' Seele  anhängt.  Weld.  glüddidies  Gefühl,  daß  er  über  d.e  sdilun- 
nenZdten  gerettet  worden  isti  Unsere  guten  Wünsche  und  unser 
Dank  beg^^^  ihn.    Bei  allem   Bitteren,  das   ihm   widerfahren   ist 

^.'rehht    es    ihm    v  ielleidil    zum   Trost,   daß   zahllose    Kollegen     in 
oJ^lhuid  sid.  seiner  erinnern  uml  sidi  und  i  -  --;^-;;^;^: 
die  Verbundenheit,  die  in  der  Zugehörigkeit  zur  freien  Anwallsc^att 

verankert  ist,  dauern  möge. 

RA  Prof    Or.  Walthrr  FISCHER,  Hamhurg. 
Vorsitzender  der  A.heit^gemeins.h.ft  der  Anwal.sl  .unmervorstanüe 

im   liunde.sg«l>irl 


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3um  65.©c6utt«lQg  Don  €ugen  Kofcnftod-SüffD 


Jttbe  immer  bar  gelebt''.   Dieses  Wort  des   siebzigjährigen 
■^  bf/eidinet   audi   Kräftehaushalt  und   Lebensrhythmus  des 
aer  am  6.  Juli  d.  J.   seinen  65.  Geburtstag  begeht:   Eugen 
dt-Hüssy  hat  sidi   angesidits  der   mannigfadien   Aulgaben, 
«  «eine  un^ewöhnlidie    Befähigung   ihn    stellte,   niemals   ge- 
'■  -  immer  hat  er  mit  der  Ungeduld,  mit  der  Rüdcsiditslosig- 
r  «^-ten  sidi   selbst,    die    ein    Kennzeidien    seiner    erstaunlichen 
^^^  nt.  zugegriffen.  Zeugnis  dessen  sind  Reidiwcite  und  Reich- 
■"  «I  bisherigen  Lebenswerks.  ,    •     •       i 

^^^^CKk.Hüssy  begann   vor  dem   1.  Weltkriege  in  Leipzig  als 
'    ^torikcr  („Ostfalens  Reditsliteratur"  1912,  insbesondere  „Ko- 
rund Stämme"  1914).  O.  von  Gierke  und  namenthdi  1  u- 
Sohm.  dem  Rosenstodc   sidi   audi  persönlidi   tief   verbunden 
^^en  seine  Lehrer.  Der  Leipziger  Habilitation  (1914)  tolgle 
«'ort  der  Eintritt  in  die  akademisdie  Laun)ahn.   Nadi  vier- 
*  Jahren  Kriegsdienst  sah  der  Heimgekehrte  sidi  1919  aul5er- 
hi  leiner  wissensdiaftlidien  Arbeit  einfadi  fcjrtzufahren.  als 
>  ungeheure  Ereignis   des   Krieges  nidits   als   eine   Beruts- 
•»wesen.  Er.  der  sidi  in  jungen  Jahren  bereits  einen  Ma- 
'  Äeditshistoriker  gemadit  hatte,  sparte  nidit  sein  Gelehrten- 
•I  der  Verwirrung  aus,  die  „die  Hochzeit  des  Krieges  und 
^^^rtiou-  (Titel  einer  1919  ersdiienenen,  im  Felde  gesc^rie- 
'ttrtft  R.s)  gesdiaffen  hatte.  Durdi  den  vorläufigen  Absdned 
^  Universität  verband  Rosenstodc  in   einer  für  die  existen- 
.|Aüieit  seines   Denkens   bezeidinenden   Weise   sein   person- 
f  »isal  mit  dem.  was  er  als  eine  Forderung  der  Zeit  emp- 
^  «bcmahm  (zusammen  mit  Ernst  Midiel)  die  l^e»|J^"g  .^f 
^  der  Arbeit  in  Frankfurt,  um  der  neu  in  die  offentlidie 
«i^CTtung  eingetretenen   Arbeitersdiaft   den   Weg  zu  einer 
W  tu  zeigen,  die  nidit  bloßer  Abklatsdi  des  Universitatswis- 
[*fl  würde.   Der  Versudi   war   kein   dauerhafter   Erfolg.    Uie 
■^•■i^idie   Frudit   dieser   Jahre   liegt    uns    in   den    Schritten 
i^^ttaussiedlung"  (1922)  und  „Lebensarbeit  in  der  Industrie 
H*.  Rosenstodc  wendet  hier  entsdilossen  den  Blidc  weg  von 
^'  '»cn  Ideologie  zu   der   Kernfrage   der   industriellen   Ar- 
l  Wie  kann  dem  arbeitenden  Mensdien  an  seinem  Ar- 


beitsplatz die  Entfaltung  seiner  nien^iilidien  ^^^.^;^;^^;:^^ 

1     V  il..„u.     uwesidils  einer  hodientwickeltcm  betneDUclicn  .xvm. 

J^Wt!  :^Len  wirdie  IWdeu.ung  dieser  Pionierleistung  des  Jubdars 

""nl^Äehnt  von  1923  bis  1933  vnnspunnt  die  Zeil  des  Wirkens 
Ro^:  sKh  Vr^fauer  Ordinarius.  In  diesen  g-  Jr  ".en  s. J 
bedeutende  V...e„..id,un«^^^^ 

mcnschaft  l^f '  ••;"7  ^^^j;  ,  1927/8  und  vor  «Uem  „Die  Luro- 
lzusan,n>en  m  t  Jostph   wmigl  ^^^^  j^^  j .^^ 

päisdien  Revolutionen     IflSl)-  In  üicse  /-cii „i,l,.,i„4„.n   In- 

S^re'Sf  B^rnrurÄen  ^t^dt  und  Land  und  un.  so.ial- 
pädagogisd.e  Aufgaben  anderer  Art  ^_^^  1933  ,«- 

Aus  diesem  erfüllten  Wirken  wuroe  „  .      .        jj  „ehr  als 

wallsam  herausgerissen;  er  verlor  m.t  «^^  .""^;'j\^^„„„,ier  an* 
mancher  andere  Gelehrte,  der  ■--«^■"J""„|*rjXe  bedeuteten 
in  der  Fremde  aufschlagen  konnte.  D'«  f»'««""^"  >  ,,.^,„,j    „„f, 

fU,  Rosensto.^  teXtSu 'an  d^r  «Tva^d  ujeersity  zunäd,st 
modite  auJi  die  Lehrtätigkeit  an  ac^r  1  ^^^^^^ 

eine   Anerkennung  darstellen.   Seit   1936   lehrt  der  J    o 
hodiangesehenen  Dartmouth  Co  «««  «»"7    -  ^^J-^-,;^^-   „„ 

^JZ^h^r^  TgeXimlrn.  haben  nicht  zu  einem 
Krfol/wführt-  nur  gastvveise  hat  er  in  den  letzten  Jahren  an  ver- 
1a  »;  HoA^diulcn  aewirkt.  Ob  es  in  Zukunft  gelingen  wird. 
£:;tnrrÄtb::sp'rühenden.  nun  um  weltweite  Erfahrun^^ 
be  eidierlen  Mann  in  Deutschland  eine  dau«nde.  seiner  Eigenart 
angeSßt«  Wirkungsstätte  zu  schaffen,  ist  noch  ungewiß, 
liawischen   haben   die   2.  Auflage   seines    gesch.chtl.ciien    Häupt- 


el 


t 
I 

■i 


418 


Literatur 


'""«   der    Nanun,«,.  „,'i"   «""l-    ■'^'••""    f^-- 

f"\de  w.r  Juris,  •n.li'r.r"''    "'■''^•"""«     ^^  « 

-d  in  der  Hoffni'.f.f  ;-«-«<  -'  aus  seine,-^«^ 

»  -»ut  i,„  gesegnetes  Alter. 

''™f    Dr.  K„„ 


r»  -i 


ks  ' 


St^u^^-it?^^  -^^S:L.^:?.r:r;f \,r-<i  »'^  ein 

»eil  1811  ihren  W,.''""  '■■''^"''.'•.   OaUn   '    ,;^""',"'  '"'•'    "'•<^"^- 
Nidit   die   Aufx,^r     ■"'"«  ""d  d.r  her,         ,:'!;"  /'"-"  J'«>'"™ren 

«»«'nv,„,^,S:/;"'^  «<■■";><<.'.   sondern              .,t"v".  ''""^'^'-'.or 
"ad.  den,  Xu     .  1  '"'"  """  d"  !••        ri      "  """'•'  l-^"»!.., 

"•«  ^"r  daftc;'-;/','''-'''/'-  -'"da.n  N:t';;.::t,t  i':v"''^ 

8="'z  die,v||,eP   n,"l  '"<'fWn    lassen     U',,  "«'l'lslnslo- 

"n^er    Fach   „.ehr        T'"'"   "*'^"  ^'^'InVI,,   <o   a       T   ''"«''   "'*' 

(l^'-e   Sammlnn«   V    soVff  >  ';''"  /•'^''■■'   (:-'l,eiM,ni      f, '"  ,  "'"'■^  •^•'>'- 
Privaldoz.nten    fr  *   '''"    «"«-nvt.Ki     ,„.,  ,  ^'"^■"'<H:ir 

<•'"«  VViederh,du„,/d.;  ;?;,•„'''•■  "•'"-'■-ar.v  war"  t^^^ 

warum  jener  A„fc^.     i         '^"  gewe.sen  sei    so  erll-  .  '"^'  '""■ 

»■f „-'-  !vott.  Är^"K"\''"'"  -"■  •'".-.■;':  r^:  s  ""■• 

Pffüllt    sind       Wi»      11  I^orderunKen  T'umei.t         i  "  wes- 

zu«.mmenbri<i;,     n  f '^  'r  """   «-'"ebene   Wd"^^'  ""'""  ""- 
Und  weiter       n       ,  "'*'  ''"■  d«  Red.lshis,  ,„ J    "''^^"'"'"K    luute 

sd.idUe  »ein-'"d"'  /"''''''**<'"'«  der  Zeit  ,ö|    r "  '  '  "'  ''"''• 

bens  "  war       '  ^'^  '."'  ""'  '^"^'l'orn   nöd,  ^'«^•"-'a"d  der  Ge- 

dann  f,^e  vn    ^1  ""^\'   "'"•»«"isd.es   C^,""^i'''^"«''«"-""  des  Le- 

ann  (wie  vor  ihm  .sdion  190.5  ,1,,,  p  '    '^"■"«■nsto.l-   tadelt   vo 

nisten  und  S™  '  -"'«Aeidend  die  Gerne  nsllfT'  '."  '''"  ^'•'''"'''" 
Aber   F..„        »"""""'  ""d  führt  bis  /n,!!         ""'""•  '■°''  «"'"a- 
sdwl?    1   *^"   «o»«nstodc-Hüssv   .1  '""«"'^  Zeit. 

f^!!^damais  sd,on  weit  .„Z  ^     r!:  te^"",^*^-"    «-^"»«e- 
,.  J  «  "  -  »•'  o  c  *.„,,. ..     ..  ""^  ^"^'«-«  oder  ein 


LITERATL/R 


•«'"<'».  I  o  c  *    /,  ,••  "'  '^"^'"""«  oder  ein 

«.  ^^'  S^T:^'^;,!^  ^---  -C'l'"  ^rS.:  "'--•"n^n 

•   '»'»"Iharnmcr  (J951). 


«enheit  fortwirl-eiirir;  .;;',  ""'  "'"  ''-  P<T«.n 
aufgeprägt  haben      VV.o    I  '  ''''^  "''"'"v.  <li,. 

'-'■:•;  •"■-•^"•iion.  däinü , :,;.  r  '■'■'"."'"••"  ^'■'"■''L 

"1"  "erden  sie  7„  T    i  ""  ''"'  "'  unsere  ei-, 

'^^'^  '>>  rertf:;dS  :::;'77  ••••^' "•- 

■■  »an   mn«  wissen    i  ,  ,   '   d'-nnid,   ein   sehr 

^A>""e  einhei„iX-.:V  S".  ''"■^'"-  -'"   «^''''^ 

,'■";"•   l'"i.Hh.   und  en  |.      "'""'^^   '-•■'-•r  N.-n   il, 

«<;ch,.s,.,e.sd,i.h,,.  Wird         ;„    '""  ''"■«■^   '^'"re.ht  I 

^"m  Bei.spiel  lebe,,  V,       ,        ''  "■"'■"»!  ist. 

£;!-*•  -d ':!:::;:  :,^:';,:;i;^i  ■'^•;^  'we„s„ 

;"'   '  •   d^'nn    JCuropa   -,II,.,n  '   ""^"  '•'"•'   ' 

fah'K.  und  erst  re.h    ni  ,  "f^"   ""^"   '"  «'iner 

'"'*<fiKeIh.rv„r,..rr..      ,      "d.-..  s.he.  I),.,|„-,  ,, ,    . 

^-Xi.iredif.    (J,.,„,    ,,,.  '  "   'l'l      a„s;;eri,b|,.,    sei,, 

"<■  '>'"W  haben  ,a  |„„  u'       "."^-'•raiul,,    „nd   a„ 
d-'-"   die   MensHien.    Es'  "'■'"-^"  k'ine  X„ur   , 
Dyahsmus  iensei.s  von    N    '  /  ,"^7  v''^"'^^^d   gewo.d 
15.e  vorangegangene"  F,^    IT^.  '^"""»'  aufsuchen 

/."'••"  schwank,  alles  Gesl.b    "'"""'"""•    Z» 'sehen 

if'-"  Sdn.le  (Savignv    r        "  '?'"  ^"it.  und  die  v 

J^nst..,,    „ar   seil«,      , ,;   ■^,""^"'   '•■.grn„,l..,e  lied,,, 

We.,er  .nr.id.  ,,,-,   ,•,',-  -■«   .u   den   Hes,..,„ra,i, 

[••'^'     ""<    Na,„r,ed„-  „n     e    I  •'""^'"'    d'>  H-«', 

'^'"dcs.eforma,ion",  (se       3«,    1^'""  '■^^■*'  '■'•''■''  -Rfi. 

••S  adtebiincle   o,l,r     ,  ,  Ör'^    /  •••^"".iben  und  |.Y,rv,e, 

^'■^'•■.    (sei,    998)    „G  ,,el':     ''"   ,"22)    „kan„ni,d  e 

-•■••-.  jeweils  etw  ;tf"''^    '«'er    Zweis.h»er,e,I 

-US  umfassend,  bis  z,   ,     Cnn"','''' ,?'''''''''''^''-''  •''■ 
732  (.Schlacht   bei   Poitiers)"  ,  "■'""  '''•■,  '^'■"•«<.."   Red, 

-'«^^ut.sd.e  z„  werch-n";  jX  '• '.'"'  '-"'«Jx-dlmg  de, 
H.'sens,o.k  abgeneig,.  de  i„;.";'"^'«|-"  \V,,,en„a„, 
vv.n  nii,  den  anderen  Nation  .r.vr""''"'^  ..Wer, Ger, 
n,e   Wendepunkte   der   !"n  ''"  *""  ''^''.en." 

«•diu  sind  die  «e.  „/,    ,  Jf^"-;«"^';'"   •■''■««•«--U.n   I 

,t'K'°"   ''''«  »<<"'•'   ^..rK  -bilde   ^^'  n  ""  ^'*''''"''''  ■•''  ' 
<lio  Kriege  und  die  Revol,.,  """'   "•'dilsge^hichte 

d.e  Gesundheit  des  l^^S^'2']  "''^"  7"^'  «-om^eL 

rd.  .so  gehörte  die   ,ie  e   u'«    1  r'7/'^  ^"'  d<T  KTankl, 

des   Rechtsgefühls   und   <^er   K  d,^"''-'"' ,r"^'"'«'-   ^'™d 
"7  .:^"»ätzen   entsteht  ^''.'"."'^'^"""Ren   aüf.„s,.ci 
Devolutionen"  eine     ?r  "   '*"    '"   Cestalt  der     F.i, 

a^s■  ,.wirklid.e  R<:d:t.sg  l^S^:^'"'^",'-  ''-  «el'  di.  ' 
«l'a  t  von  ihr,  diarakter  s  K^-"""  ''  -"""^  "<•""  die  Fa. 
Ceschiditslehre  allgemein  Nun'  ."'";,"'•  "''"■«"  ^„„z  „,,„„„ 
""t  einem  Red„s.us,and  i,,  h"  r^"'  "  «^"^  deu,lich.  „D. 
Revohitioniir  r.idi,  das  Ui  '  d,.  V""^"''''e»  der  ne,ola,io,: 
besteht;  er  ist  der  Rädicr  eim.;  p''  """•^  dem  Schein  d« 
Red,ls,x,,,i,ion  hat."  D^  gr'ß "  ^"'''''  d*e  nod,  keine  anrr, 
»eme  eigene  Revolution  durj  ",  '''".'";a'«^"n  V.ilker  madirn 
«er.  n,d.t  auf  den  eigene^  RiJ''"'«'«  ''''"•'  '"  ihren  Au5» 
«-a-">europaisd,e„  Em^iScIu:;'''"''?'^'''"^'  '''■''  '"«'  »  - 

'ung  nnt  bei.   Dadurdi  gewinnt  /.. 


XfJ^JUmduJLji. 


Jf^^itl  . 


uSiMrM 


1  ..i 


f. 


mvi-k"^  f"-  jTWffPf  Tf^nft'r'r.  i'i'Y  ;miy. 


430 


in  3 

Literatur 


JZ  19: 


>^, 


r  . 


f'.egen  zu  Reclit  vergebens.  Das  Wörterverzeiclinis  dient  schließlich 
einem  Sclbstzwedc,  der  lupenrein  seine  eigenen  Regeln  zu  entfal- 
ten hat  und  daher  keine  organischen  Zusanimenhiinge  duldet.  Nac4i 
allem  .schließt  das  Werk  eine  echte  Lücke.  Man  kann  nur  wünschen, 
Autor  und  Verlag  möchten  weiterhin  genügend  freie  Arbeitskraft  für 
das  „gänzlich  unpathetische  und  äußerst  mühevolle  Unterfangen" 
(Vorwort)    halnn),    l)a]dm(>glic^)st    entsprechende    Verzeichnisse    zum 


ßCB  und  zum  .StCB  sowie  zu  sonstigen  wichtigen  Ca'setzen  foli;^'" 
zu  lassen.  Sicherlich  zeigt  bereits  das  hier  besprochene  Hüchlein,  di»'^ 
der  Verlag  finanzielle  Risiken  nicht  einzugeju-n  braucht.  Der  Krei> 
juristischer  Bibliotlieken,  welche  unkritiscii  ohnehin  jedes  Ruch  kau- 
fen, dessen  Titel  juristischen  Inhalt  verspricht,  clüiftr  groß  goinii- 
sein,  lun  auch  derartig  nUhtificn  Büchern  einen  gc^hörigen  \hsiit7 
zu  sichern.  Gunthrr  SCHWF.nD  TFEGKR.   Hamburp, 


Nachrufe 


-■»: 


"  ;?••  -i;'^ 


Wolfgang  Lauterbach  t 

Mit  Wolffiaufi  Lautcrhach  hat  uns  am  13.  März  1973  eine  be- 
eindruckende Persönlichkeit  verlassen,  die  auf  vielen  Gebieten  das 
deutsche  Reciitsleben  der  letzten  Jahrzehnte  mit  gepr.'igt  hat.  Seine 
Konunentierungen  des  Familienrec4its  und  Internationalen  Privat- 
reciüs  im  Palandt'scheu  Kommentar  sowie  der  ZPO  und  der  Kosten- 
ge.setze  in  Fortiüluung  der  von  Uaunihiuh  begründeten  Koumien- 
tarform  sind  wohl  jedem  deutschen  Juristen  geläufig.  Aber  solche 
fruchtbare  und  die  Praxis  nachlialtig  beeinflussende  schriftstellerische 
Tätigkeit  war  dem  Verstorbenen  nur  aufgrund  seiner  Neigung  mög- 
lidi,  zum  Nutzen  der  Praxis  tiefer  in  die  wissenschaftlichen  Grund- 
lagen des  Rt'chls  ein/udringen. 

Aus  einer  schlesischen  Gutsbesitzerfamilie  stammend,  führte  ihn 
sein  Weg  nach  Militärdienst  im  ersten  Weltkrieg,  Studium  in  Bres- 
lau und  mehrjähriger  Justitiarstätigkeit  in  den  preußischen  Justiz- 
dienst. fOr  land  daneben  /<Mt,  am  bekannten  Samnu-lucrk  \(>n 
Li'ske-Loewcnfcld,  Die  Reditsverlolgung  im  biternalionalen  Ver- 
kehr, mitzuarlieiten,  wovon  er  eine  Neuauflage  des  Kherechts  in 
den  letzten  Jahren  herausgebracht  hat.  Als  Richter  am  Kamnjerge- 
richt  hatte  er  Gelegenlu'it,  in  einem  Spezialsenat  weiter  ins  inter- 
nationale und  ausländische  Privatreciu  einzudringen  und  die  Recht- 
sprechung in  diesen  Fragen  wissentlich  zu  beeinflussen.  Nach  dem 
Krieg  wirkte  er  bis  1950  im  Zentraljustizamt  für  die  britiscJie  Zone  in 
Hamburg,  dann  als  Richter  und  Senatspräsident  am  dortigen  über- 
landesgericht,  wo  er  außi»r  mit  seinen  bisherigen  Fadigebieten  we- 
sentlicJi  mit  Wettbewerbssadien  zu  tun  hatte.  Der  Ab.sdiluß  seiner 
richterlichen  Laufliahn  führte  zu  einer  Intensivierung  seiner  sonsti- 
gen Tätigkeiten:  zahlreidie  wissenschaftlich  fundierte,  der  Praxis 
und  ihrer  Reform  dienende  Veröffentlichungen  legen  davon  Zeugnis 
ab.  Als  Vorsitzender  einer  Komnnssion  des  Deutschen  Rates  für 
Internationales  Privatredit  hat  er  mehr  als  ein  Jahrzehnt  die  Dis- 
kussion um  die  Reform,  namentlich  im  familienrechtlichen  Bereich, 
geleitet  und  che  einschlägigen  Arbeiten  seiner  Kommission  heraus- 
gegeben. Von  der  Hamburger  Rfchtsfakultät  durc4i  X'erleihung  einer 
Honorarprofessur  geehrt,  hat  er  aus  der  Fülle  .seiner  Kenntnisse  und 
Krfahrungen  heraus  der  Jugend  lebendige  Ansdiauungen  vom  Redu 
vermittelt.  Bis  zu  seinem  Tode  im  80.  Lebensjahr  hat  er  an  seinen 
Büchern  weitergearbeitet.  Insgesamt  eine  imponierende  Lebens- 
arbeit, die  der  gelehrte  Praktiker  und  lebensfrohe  Mann  nur  lei- 
sten konnte  dank  Entspannimg  durdi  wellweite  Reisen,  manchen 
guten  Tropfen  Wein,  Musik  und  dank  der  Hilfe  einer  besonders 
sein  letztes  Lebensjahrzehnt  betreuenden  verständnisvollen  Frau. 
Wer  das  Glück  halte,  ihm  persönlich  zu  begegnen,  mit  ihm  zusam- 
men zu  arbeiten  und  zu  genießen,  wird   ihn   nicht  so  leicht   verges- 

Prof.  Dr.  Dr.  h.  c.  Günther  BKIT/Ki: ,  Bonn 


sen. 


Eugen  Rosenstock-IIuessy  t 

Kurz  nach  der  Mittemacht  des  23.  zum  24.  2.  1973  verstarb  in 
Norwich/ Vermont,  USA,  im  85.  Lebensjahr  Euaen  RosemtockHues&y 
(geb.  6.  7.  1888  in  Berlin),  Forsdier  und  Lehrer  der  „Sozialwissen- 
.sthaften"  in  dem  universalen  Sinn  moderner  Einheit:  Gesdiichte, 
Recht,  Wirtschaft,  Soziologie,  Sprache,  Philo.sophie,  Religion  .  .  . 

Die  Frage,  die  er,  selbst  39  Jahre  alt,  uns  Erstsemestern  in  der 
„Einführung  in  die  Rechtsvvissen.schaft"  stellte,  ob  wir  uns  in  nega- 


tiver Selektion  zum  Rechtsstudium  entschlossen  hätten  oder  in  posi- 
tiver, war  eine  eigene:  er  hatte  Geschichte  studieren  wollen,  »im 
sein  Lehrer  hatte  ihm  geraten,  er  solle  inmu'rhin  (*rsl  das  bch«' 
studieren  und  das  Recht.  Rethtsgrschichtlich  waren  die  Diss<^rt;Uio! 
„Herzogs'/i  walt  imd  Friedenss(luitz",  IMIO,  die  Lj'ipziger  Ualiili 
tationsschritt  —  des  damals  jüngsten  dnitschcu  IVivatdozenten  - 
„Ostfalens  Rechtsliteratur  miter  Friedrich  11",  1912.  sowie  das  viel 
beachtete  Hauptwerk  ..Königshaus  und  Stänune  in  Deutschland  zwi 
sehen  911  und  1250**,  1914.  Krieg  und  Zusanunenbruch  1914—191 
erlc»bte  er  als  meluiach  wegen  Tapferkeit  ausgezeichneter  SoKli 
der  WestiroMl  in  so  tiefer  Erschütterung,  daß  er  glaubte,  mit  alle'' 
liislurigen  brechen  zu  sollen:  er  trat  als  .\rbeiter  bei  r)aimlrr-Beii 
ein,  wo  ei  übrigens  1919/1921  die  Werkszeitung  [eitete.  Mit  Frir 
SJithcl  gründete  er  in  Frankfurt  (lie~^T;uleiuie  der  Arbeit.  \iis  iIk 
sen  Erfahrungen  sc-lnieb  er  1922  „Werkstattaussiedlung'*  —  ei; 
heute  wieder  besonders  aktuelh^s  Thema  der  Industrieorganisation 
H)23  errtichte  ihn  der  Ruf  aiif  eiiu*  Professur  für  deutsches  bürgfi 
liches,  Arbeits-  und  Handelsrecht  sowie  Rechtsgesdiichte  an  ck' 
Universität  Breslau,  dic^  s|)äter  auf  Soziologie  ausgedehnt  uiuilc.  I 
ra.sdier  Folge  erschienen  nun  1925  ..Soziologie  I**,  1926  „Vom  lud" 
strierecht"  '  sowie  ..Lebensarbeit  in  der  Industrie",  1927,  zusaiv 
men  mit  Joseph  Witti^,  „Das  Alter  der  Kirche",  19.31  „Die  europa 
ischen  Revolutionen'*.  Ein  literarischer  Niederschlag  inuner  \\h\\<' 
seiner  sozialreh)rmerischen  Gedanken  mit  der  Frage  des  Woher  uiu 
Wohin,  denen  er  gleichzeitig  durch  die  T.it  Ausdrtick  gab.  Die  Li' 
bensorchumg  des  Staates  müsse,  so  glaid)te  er.  in  genu-insamem  frn 
willigem  Dienst  der  grofU-n  führcMiden  GrupiHMi  der  jungen  Manne 
des  Volkes  gelunden  werden,  .\rbeiter,  Bauern,  Studenten.  Mit  di< 
sen  Lagern  im  Zusammenhang  haben  die  Freunde  des  späterei 
Kreisauer  Kreises  vom  20.  7.  1944  gestanden.  -  -  In  der  Kampfschril 
Arbeitsdienst  —  Heeresdienst  (1932)  setzte  Hosinstink-Hiicsst/  di 
Idc»e  des  freiwilligen  .\rbeitsdienst(\s  scharf  gegen  die  des  befohlene" 
ab.  —  Zusammen  mit  Piiht  plante  »md  förderte  er  ferner  die  Er 
wachsenenbihhmg;  1929  wurde  er  Präsident  des  \N'eltbmules  fü 
ErwadiseiuMibildnng  in  London.  v 

1933  emigrierte  Hos('nstoH<-llursstf  nach  den  USA,  wo  er  zunädi^ 
an  der  Harvard-Ui>iversität  lehrte;  später  am  D.irtmouth-Collep 
währencTer-gli-uJizeitig  nuf  dem  ihm  vom  Staat  überlassenen  Lam' 
be.sitz  Pferde  hielt,  züchtete  und  zuritt.  Nach  19.50  erwarb  er  si^ 
bei  Castvorlesungeu  in  Deutsdil.ind  einen  Kreis  neuer  Freund» 
Beriduul  geworden  ist  sein  großer  GcJt tinger  \(»rtr.»g  „Das  Gc^heim 
nis  der  Universität"  '-.  Sein  Eindruck  vom  deutschen  Wicderaiif!);' 
si-iiegell  sich  wider  in  der  Studie  ..Der  unl>c^/.ihlb;n«'  McMisch",   195 

Das  deiilsihi    .S(hi<ksal  seit    101  1  h;it   Koscnstodis  Weg  geprägt  nn 
überschattet.    Ninunt    man    allein    scune    pr.iktischen    Akti\  itäten 
Schlesien    nebru    den    vollen    Lasten    eiiu'r   damaligen    Professur   iii' 
starker  literarischer  Produktion,  so  fragt  man  sidi.  wieviele  Stund 
sein   Arbeit.stag  gezählt  habcMi  niag.   Vollendetes  steht  neben  viele 
Unvollendetem.  Für  den  Irgendwer,  der  ihm  als  Student  begegnet 
bleibt  der  Eindruck  einer  mitreißenden  Ursprünglichkeit,  ob  er  ni 
bei  der  Quellenexegesse  (1929)   im  BliTz  de*r  Einsicht  den  tragende 
Gedanken  zeichnete  c^der  im   Frankfurter  Turnier   1950  die  \'orfii 
rung  der  Lipizzaner  ekstatisch  bewunderte.  R. 


»  Eine  eingehende-  Würdicung  (in  dem  Aufsatz  ,, Recht,  Gesetz,  Ric 
terspruch"   anläßlich  seines  70.  Geburtstages)   in  JZ  IB-W,   385. 

»  Gleichzeitig  der  Name  einer  .\iifsatzsammlnng.  Kohlhammer  19f)S. 


Literatur 


ft 


Schröder,  Jochen:   Internationale  Zuständigkeit.    Entwurf  eines 
Systems  von  Zuständigkeilsinteresscn  im  zwischenstaatlichen   Pri- 
vatverfahrensredit  aufgrund  reditshistorisdit^r,  rechtsvergleichender 
und  rechtspolitischer  Betrachtungen.  Opiaden:  Westdeutscher  Ver- 
jag. 1971.  852  S.  Lw.  120.— 

Wenn  innerhalb  kurzer  Zeit  zwei  Habilitationssdiriftcn  zum  glei- 


dien  Themenkreis  veröffentlidit  werden  ^  bedarf  seine  Aktualit. 
kaum  einführender  Erläuterimgen.  Zieht  man  noch  die  Fülle  d^ 
literarisdien    Äußerungen    zum    einen     oder    anderen    Asj^ekt    d< 

'  1!chlri(h,  Internationale«  Zuständigkeit  »md  aiwvendhares  Rocht.  Bn 
träge  zum  auslän(lisc4u>n  und  internationalem  Privatrecht,  Bd.  .16,  er 
schien  1969. 


J.  Ofto  Reinemann 

Der  ehemalige  Berliner  Senatsrof  und  jefzlge 
Direkfor  der  Schutzaufsichf  und  Bewährungs- 
fürsorge des  Familiengerlchfs  In  Philadelphia, 
Dr.  J.  Otto  Reinemann,  konnte  am  10.  Oktober 
1967  seinen  65.  Geburtstag  begehen. 

Der  in  Frankfurt  a.M.  geborene  Jubilar  war 
vor  seiner  Berufung  in  den  Berliner  Kommu- 
naldienst Leiter  des  , Frankfurter  Jugendrings" 
und    bereitete    dos    deutsch-französische    Jo- 
gendtrefren  in  Chevreuse  im  Jahre   1925  und 
das  Weltjugendtreffen  auf  der  Freusburg  im 
S^egerlond  im  Jahrs  1927  vor.  Seit  1929  war 
Dr.  Reinemann  als  Magistratsrat  Im  Bezirks- 
Wohlfahrts-  und  Jugendamt  Berlin-Prenzlauer- 
berg Dezernent  für  die  Sozialarbeit  und  Ju- 
gendhilfe und  Dozent  an  der  Volkshochschule 
Berlin.  Er  wirkte  auch  In  mehreren  Ausschüssen 
für  die   Strafrechtsreform   unter   Leitung   von 
Prof.   Dr.   H.   Muthesius   und   Prof.   Dr.   Kohl- 
rausch   mit   und   gehörte   zum   Vorstand   der 
Weitjugendliga    (Verband    Deutschland)^    Jm_ 
Jahre  1933  du^ch_dieJitler-Regierung  seines 
Amtes  entheben,  folgte^TTRememann  einer 


Einladung  des  Quäker-Zentrums  zum  Studium 
religiöser  und  sozialer  Probleme  in  Pendle- 
Hill  und  wurde  1934  beim  städtischen  Gericht 
in  Philadelphia  als  Leiter  der  Jugendgerichts- 
hilfe  angestellt.  1948  wurde  er  zum  Direktor 
des  gesamten  Schutzaufsicht-  undBewcr^rungs- 
dienstes  dieses  Gerichts  befördert,  dem  etwa 
200  Fürsorger  und  Fürsorgerinnen  angehören. 
Schon  vor  seiner  Auswanderung  harre  Dr. 
Reinemann  zahlreiche  Beiträge  über  Jjgend- 
gerichtshllfe  und  Sozialgerichtshilfe  In  meh- 
reren Fachzeitschriften  veröffentlicht.  In  Ame- 
rika setzte  er  diese  schriftstellerische  Lsistunci 
fort.  Sein  bedeutendstes  wissenschaftliches 
Werk  ist  das  Buch  .Chailengo  of  Delinquency', 
das  er  1950  zusammen  mit  dem  bekannten 
Kriminologen,  Prof.  Dr.  Negley  Teeters  von 
der  Temple  Universität,  veröffentlicht  hat.  Es 
wird  in  mehr  als  100  amerikanischen  Universi- 
täten und  Colleges  als  Textbuch  in  Jugend- 
kriminalität benutzt. 

Seit  1962  ist  Dr.  Reinemann  Herausgeber  der 
Vierteliahreszeltschrift  der  Philodelphia  Ver- 
einigung für  Schutzaufsicht,  Bewährungshilfe 
und  Strafreform.  Als  Sachverständiger  wurde 
er  von  Präsident  Kennedy  in  einen  Ausschuß 
des  Justizministeriums  zur  Bekämpfung  der 
Jugendkriminalität  berufen.  Seit  1960  ist  Dr. 
Reinemann  Dozent  für  Jugendrecht  an  der 
Temple  Universität  in  Philadelphia  und  seit 
1965  Vorsitzender  des  .Anti-Poverty  Action 
Committee"  im  Rahmen  des  großen  .Pro- 
gramms zum  Kampf  gegen  die  Armut. 

Wir  wünschen  Dr.  Reinemann  weitere  Jahre 
fruchtbarer  Arbeit  bei  guter  Gesundheit. 


^ 


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/i^t^^ 


gest.  23.  Aug.  1977  Bern.  ~  ^'»"  ,  ,* K^ommandeur  der 
Brüsseler  Prof.  Georges  van  i"'  93i^79427„sbürg..  1949 
belg.  Nachrichtentruppen);  SlA .  deuuch.  1^4^  au       b 

deutsch.  Weg:  1936  B.  ..1.1  :„„„;«tik  Halle/ 

.  ^      u    i<r..nctaMch    Germanistik  u.  LinguistiK  naii=' 
Stud.  Gesch.,  Kunstgescn.,  ^^"'  ^-  gtaatl.  Kunst- 

S.  u.  Jena.  Ausbildung  m  gra  .  Techmken  be   Maa 
,verkstätten  Burg  Gieb.chenste.n^  Ab  1928  UUs^^  j, 

im  Untergrund.  ^^^tM^^urnU^NOR,  Mitarb.  dt.-spra- 

Rundschau.  «^'^'"«'^^''^.j^/tldfunks   1953  Rückkehr  nach 
chiger  Sendungen  des  beg^Rundrunksjv  ^^^ 

Deutschland  (BRD),  ab  J»"-   '"  U    »"^«"P  Di,„3,. 

Rheinischen  Merkur,  •''»nj'"  Eintntt  in  m  g^^e  1963 

ab  Febr.  1955  Presseattache  dt.  Gesandtschalt  »«f"'/^     ^j,^^. 
aus  gesundheitl.  Gründen  in  den  Ruhestand.  -  Ausz..  1954  Che 
valier  de  l'Ordre  de  la  Couronne. 
Qu:  EGL.  Pers.  Z.  -  IfZ. 

„,g.  to  SF,  wurde  "»' '»J„",S„t  W«h„^  Sch.pk.  »m 
ßu:  Arch.  -  IfZ. 


beuren.  gest.  11.  Dez.  1958  ™d.  Kleemann;  G;  2; 

Georg  R;.  F^-^^^.'^^^'^^^o-s)   eS'   -  "^^^^^^^^      ""  ^'" 
«  Olga  Hofmann  (geb.  JT^/);  ^^^^^^^ürg.  IVeg;  1934  CH. 
mann;  SM:  deutsch.  28.  Apr.  193  ^^  ^^.^  Kriegsende 

Gymn.  in  Augsburg;  1916-18Teiln.Lw, 

Ausbildung  als  Jo"^"''''*\Jl';"'!^^„;z^t„g  Hg.  De««cA. 
,924-25  Red.  ^««.6«^«-  ^>'se^^'"^J%Z  Mithg.  Da^ 
Bühnenblätter    "owie    Zs.     form    "  ^,^^_^^^^^    ,,34 

Nationaltheater:  vor  1933  Ltr.  des  «"  ^     „g,,. 

*.  Exinu..  AU,«.»  ~"VscSAt*u».udi.Gn.pp= 

-  "SL*Ti^.t,«S«.  di.  .lu.  ..^xp«»'»;- 

um  die  UnKsKam.  ^a.  ^*^  vi^^rh  schweizer.  Blat- 

Ideologie  vertrat;  M"'tärkomm-t^^^^^  ^^^^ 

ter;  ab  1939  M.tarb.  des  Scl^we.zer  Nachnc  ^^^  ^^ 

dem  dt.  Angriff  auf  die  ".^^^SR  zug^e.ch^M  .^,^^„. 

Nachrichtendienstes  in  der  Schweiz  unter  ug  ^.^ 

Agenten  Alexander  R'^o;  unter  dm  Deckn.  ^^f o^,,3,hland. 

ferung  von  wichtigen  «"'  %!".S''  'Tvorüberg.  verhaftet. 
Wegen  «achrichtendienst l.  TaügkeU  1944  v^^  ^„^ 

von  einem  schweizer.  MilGencht  Okt  l  V«  a       h  ^^ 

schuldig  befunden,  wegen  ^"Jf J«  S^'l  d«  V'«''  Nova- 
freigesprochen.  Nach  •<-"«8^^"**^.^°,  Ölungen.  1946-48 
VerUgs  unter  erschwerten  ^'^^^J.^^'^-^^ä  ,947  nachrichten- 

Kriegführung.  Luzern  (y«',*  N°-  „''*;,5;,spionäge;  Accoce. 


?ssäysSk:^»i-^^  ^-'»-  »»»^  '^"-  ^  ■ 

irz. 

"^„r  (urspr.  Roedelheimer).  FrMrIch    »r.  jur..  Ph.  D-. 

IS) 'Sig^^K    K« rVpired^       (geb.  «^l')- Di-nch  (geb^ 
IJSSnUeb.  «'25).  Eniigr.;  SM:  deutsch.  14.  Apr.  .937 

-•^<^H>r^^^  ^K?D'r  Ärde^^icfmä 

mann  ZusArbtit  nul  >Mf;  '^;"'  „„  F_i„,,i„n  „.  Devisen- 

enthalte  in  Zürich.  London  Prag  u^  Schweden.  WJ 

OSS.  u.a.  Auswertung  ausländ^  Zg-._J*^^  p^^^^ 

r,5f"rr:r'l94r5'3SSarDept.' pIIi.  Sci^ 

coli /Eas?Or;nge;  Mitgl.  Fol.  Science  Assn..  Assn.  of  Interna- 

iem.  Vorabend.  Qu:  Arch.  Hand.  Publ.  Z.  -  IfZ. 

AR- Vors.  Bohnnger  &  ReuU  omon  Neuenahr/ 

Br      AR-Mitgl.    ApoUinans-Brunnen-AG    Bad    Neuenan 

Rheinl.  -  Lebte  1976  in  Italien. 
Qu:  Hand.  -  IfZ, 


Rohaö.  Edmund.  Parteifunktionär;  geb.  2K  Okt.      94  Kro^h- 
witz  b*.  Bodenbach/Nordböhmen  ge^t  2.  Sept.  .^^^^ 

^'rä'^'  Telln'fwK   !  20  D^'sA^    •S/2S\^^^  des  PV 

?    "'Em  t  Paul  u^.  Alois  Ulimann  Aufbau  der  Selbst- 
neben  -  Ernst  ^ulu.  ,.^^„,.^^;„  jy.h,  „.  danach  bis 

schutzorg.  ^''''J^f'°]-^.^'l  ihf  techn.  Ltr.  Nach  Abtretung 
zur  Auflösung  ^^^ifg^^^^^S^A  Emigr.  nach  Däne- 
rklspSfchtaSdlTm^K  Angehöriger  der  kanad. 

^T- Paul.  Ernst.  Gegen  den  Krieg.  Für  die  Demokratie.  1977. 
Qu:  Publ.  Z.  -  IfZ. 

«  .  .       c^i;v  r     Bankier   Finanzberater;  geb.  29.  Mai  1928 

uj      10^^  F  1941  E  N-Afrika,Argent.J942USA. 

'VTM"dÄ;;"'Sl     vi' So'mme'r^^ 

F^r«.  äew  York    1949-51  bei  Lazard  Fr*res  in  Europa. 


i; 


n' 


614    Rosenfeld 

gen,  1920  mit  -*  Kurt  Blumenfcld  Dcicg.  der  ZVfD  zur  Londo- 
ner Jahreskonferenz  der  WZO.  1921-23  Ltr.  der  Palästinazen- 
trale in  Wien,  daneben  1913-19  Schriftltr.  Blau-Weiß- Blätter, 
Mitgl.  KJV.  1923-25  Vertr.  des  Keren  Hayessod  in  Wien. 
1925-29  geschäftsf.  Vizepräs..  Mitgl.  geschäftsf.  Ausschuß  der 
ZVfD  Berlin.  1929-33  Geschäftsf.  von  Keren  Hayessod  Berlin. 
Apr.  1933  Emigr.  GB.  1933  Vertr.  der  ZVfD  bei  der  Jew. 
Agency  in  London.  1933-40  Ltr.  der  Londoner  Geschäftsstelle 
des  Zentralbüros  fiir  die  Ansiedlung  deutscher  Juden  in  Palästi- 
na. 1941  in  die  USA.  Ltr.  der  InfoAbt.  des  United  Pal.  Appeal 
New  York.  1949-63  Vertr.  des  isr.  Finanzmin.  für  Nord-  u.  Süd- 
amerika in  New  York;  Mitgl.  Theodor  Herzl  Soc.  New  York. 
VorstMitgl.A.F.J.C.E. 

W:  Beiträge  zur  Quellenkunde  von  Petrons  Satiren.  (Diss.) 
1909:  The  Palestine  Phase  of  the  $  250.000.000  Uniled  Jewish 
Appeal.  1948;  Go  Forth  and  Serve.  Early  Years  and  Public  Life 
(ABiogr.).  1961;  Eli.  the  Story  of  His  Life.  Nov.  1919  - 
March  1945  (Biogr.  des  im  2.  WK  gefallenen  Sohns).  1962;  Art. 
über  Pal.,  Israel  u.  den  Zionismus  in  isr.  u.  am.  Zs.  u.a.  Publ.  L: 
Moses.  Siegfried,  Martin  Rosenblüth.  In:  Meilensteine;  Tra- 
mer. Hans.  Jüdischer  Wanderbund  Blau- Weiß.  In:  Bulletin 
LBI.  1962;  Moses,  Siegfried,  Martin  Rosenblüth.  Zum  Geden- 
ken. In:  MB,  19.  Juli  1963.  D:  LBI  New  York.  Qu:  Arch. 
ABiogr.  Hand.  HGR.  Pers.  Z.  -  RFJI. 


Rosenfeld,  Egon,  Dr.  jur.,  Rechtsanwalt,  Verbandsfunktionär, 
Journalist;  geb.  9.  Mai  1907  Wien;  V:  —  Moritz  Rosenfeld;  oo 
1935  Margit  Krakauer  (geb.  1912  Galanta/ungar.  Komitat 
Preßburg),  jüd.,  Handelsschule,  tätig  in  der  Modeindustrie. 
1939  Emigr.  Chile;  K:  Corina  Renee  (geb.  1941),  Hochschul- 
lehrerin; Daniela  Raquel  (geb.  1944),  M.D.,  Ärztin,  1972  nach 
IL;  StA:  österr..  1954  Chile.  Weg:  1938  I;  1939  Chile. 

1925-30  Stud.  Rechtswiss.  Wien.  1930  Prom..  Mitgl.  Jung- 
Herzl-Klub  Wien.  1932-38  RA-Konzipient  in  Wien,  1936  Zu- 
lassung zur  Anwaltskammer,  1938  Berufsverbot,  anschl.  Her- 
steller künstl.  Blumen  u.  Ledergürtel;  Nov.  1938  KL  Dachau. 
Dez.  1938  Emigr.  Italien  mit  Hilfe  von  Verwandten,  März  1939 
nach  Chile,  1939-56  Hersteller  künstl.  Blumen  u.  Hutfedern  in 
Santiago,  1954  RA  bei  URO,  1956-67  Geschäftsf.  u.  RedMitgl. 
Wochenzs.  Mundo  Judio.  Mitgl.  Inst.  Chileno- Israeli  de  Cultu- 
ra,  Committee  of  Jew.  Collective  Fight  against  Anti-Semitism, 
1956-67  Büroltr.  Zion.  Fed.,  zeitw.  Präs.  B'nai  B'rith  Negba 
Santiago.  1970-76  Red.  Boletin  Informativo  (span.-dt.  Monats- 
schrift, veröffentl.  von  Sociedad  Cultural  Israelita  B'ne  Jisroel), 
Lebte  1977  in  Santiago  de  Chile. 

Qu:  Fb.  Pers.  Publ.  -  RFJI. 

\  Rosenfeld,  Kurt.  Dr.  jur..  Politiker;  geb.  1.  Febr.  1877  Marien- 

\  werder/Westpr..  gest.  25.  Sept.  1943  New  York;  jüd..  Diss.;  V: 

\  Arnold    R.,    Fabrikant;    M:    Ida;    «  1902    Alice    Kristeller 

1  (geb.  1878).  16.  April  1937  Ausbürg.;  K:  Hilde  (geb.  1905).  AI- 

I  fred  (geb.  1908);  StA:  deutsch.  29.  März  1934  Ausbürg.,  1939 

I  USA.  Weg:  1933  F;  1934  USA. 

I  Gymn.  in  Marienwerder  u.  Beriin,  1896-99  Stud.  Rechtswiss. 

1  u.  Volkswirtsch.  Univ.  Frciburg/Br.  u.  Berlin,  ab  1905  RA  in 

1  Berlin;    1901    Einjährig-Freiwilliger    Garde-Füsilierregiment 

1  Beriin,  1914-18  Teiln.  I.  WK;  während  des  Stud.  Eintritt  in  die 

I  SPD,  1910-20  StadtVO.  Beriin;  1917  Mitgr.  USPD,  Mitgl.  PV; 

I  Nov.  1918-Jan.  1919  preuß.  Justizmin.,  Mitgl.  Verfassungge- 

bende preußische  Landesversammlung,  1920-32  MdR;  wider- 
setzte sich  auf  dem  USPD-PT  1922  in  Gera  mit  Anhängern 
-►  Georg  Ledebours  der  Wiedervereinigung  mit  der  SPD.  fügte 
sich  aber  dem  Mehrheitsbeschluß.  Bekannter  pol.  Strafvertei- 
diger (u.a.  von  Rosa  Luxemburg.  Kurt  Eisner,  Georg  Ledebour 
u.  Cari  von  Ossietzky),  prominentes  Mitgl.  DLM.  In  der  SPD 
führender  Vertr.  der  Linksopposition,  die  eine  Re-Ideologisic- 
rung  der  sozdem.  Politik  anstrebte;  neben  Max  Adler,  Paul 
Lcvi,—  Max  Seydewitz  u.  —  H  ein  rieh  Ströbcl  Mithg.  Der  A'/as- 
senkampf-  Marxistische  Blätter;  mit  der  sog.  Klassenkampf- 
Gruppe  um  diese  Zs.  Opposition  gegen  SPD-Koalitionspolitik 
unter  Hermann  Müller  u.  später  gegen  die  Tolcrierung  der  Brü- 
ning-Reg.,  März  1931  Bruch  der  Fraktionsdisziplin  bei  Reichs- 
tagsabstimmung über  den  Panzerkreuzerbau.  Juli  1931  mit  den 


übrigen  Hg.  des  Klassenkampf  Std.  eines  Mahnrufs  an  die  Par- 
tei gegen  die  Tolericrungspol.;  Juli  1931  als  Antwort  auf  den 
PV- Vorwurf  „sonderorganisatorischer  Bestrebungen"  mit  Sey- 
dewitz Grdg.  Freie  Veriagsgesellschaft  GmbH  als  Nachf.  der 
Marxistischen  Veriagsgesellschaft,  die  u.a.  Die  Roten  Bücher 
der  Marxistischen  Büchergemeinde  u.  Die  Fackel,  Soziali- 
stische Wochenzeitung  -  Gegen  Nationalismus  und  Kulturreak- 
tion veriegte.  29.  Sept.  mit  Seydewitz  Parteiausschluß,  1.  bzw. 
2.  Okt.  gemeins.  Aufruf  an  alle  Sozialdemokraten  u.  Einberu- 
fung einer  Reichskonf.  der  sozdem.  Opposition,  die  am  4.  Okt. 
1931  zur  Grdg.  der  SAPD  führte;  mit  Seydewitz  Parteivors., 
nach  1.  PT  März  1932  Beisitzer  des  geschäftsf.  Vorstands.  Die 
SAPD,  der  sich  zwischen  KPD  u.  SPD  angesiedelte  Splitter- 
gruppen wie  Arbeitsgemeinschaft  für  linkssozialistische  Politik, 
Sozialistischer  Bund  (Georg  Ledebour)  sowie  Reste  der  USPD 
um  -*  Theodor  Liebknecht  anschlössen,  hatte  anfangs  über 
20.000  Mitgl.  vor  allem  in  Beriin,  Frankfurt/M.,  Sa.,  Schlesien 
u.  Thür.;  ihre  relative  Homogenität  ging  jedoch  bald  nach 
Anschluß  der  KPDO-Minderheitsgruppe  um  —  Jacob  Wal- 
cher  u.  —  Paul  Frölich  verioren,  die  sich  zus.  mit  der  SAPD- 
Linken  um  —  Fritz  Sternberg  u.  Klaus  Zweiling  in  den  nach 
dem  1.  PT  ausbrechenden  Flügelkämpfen  gegen  die  „zentri- 
stische" Politik  des  größtenteils  aus  der  Klassenkampf-Gruppt 
hervorgegangenen  PV  wandte.  Aufgrund  dieser  Flügelkämpfe 
trat  R.  Ende  1932  mit  der  PV-Mehrheit  für  die  Auflösung  der 
SAPD  ein;  3.  März  1933  (Jan.  1933?)  Auflösungsbeschluß  u. 
Aufforderung  an  Parteimitglieder  zum  Anschluß  an  KPD  (Ro- 
senfeld) bzw.  SPD  (Seydewitz);  1933  Emigr.  nach  Paris,  Mit- 
org.  Londoner  Reichstagsbrand-Gegenprozeß  vom  Sept.  1933. 
1934  in  die  USA,  in  Verbindung  mit  —  Willi  Münzenberg  Pro- 
pagierung des  Volksfrontgedankens,  ab  1941  Mithg.  der  Zs. 
The  German-American  sowie  Mitarb.  Germany  Today,  Hg.  in- 
press\  1942  Präs.  German-American  Emergency  Conference, 
nach  Konstituierung  des  Lateinamerikanischen  Komitees  der 
Freien  Deutschen  1943  Mitgl.  Ehrenpräsidium.  Bis  zu  seinem 
Tode  als  Rechtsanwalt  in  den  USA  tätig. 

L:  Drechsler,  SAPD;  MGD;  GdA-Biogr.;  Radkau,  Emigra- 
tion; Kießling,  Alemania  Libre;  Langkau- Alex,  Volksfront. 
Qu:  Arch.  Hand.  Publ.  -  IfZ. 


fosenfeld,  Moritz,  Dr.  phil.,  Rabbiner;  geb.  9.  März  1876  Gai- 
ring(Gajary)/Ungarn,  gest.  2.  Sept.  1951  Santiago/Chile;  K.- 
Gustav R.  (geb.  1847  Neutra/Ungarn,  gest.  1921  Wien),  Rabbi- 
ner; M:  Regina,  geb.  Hahn  (geb.  1850  Gairing,  gest.  1919 
Wien);  G:  Berta  Rosenfeld  (geb.  Wien,  gest.  Verona),  1940 
Sekr.  Jüd.  Gde.  Meran;  oo  Margarete,  geb.  Casparius  (geb. 
1873  Beriin,  g^st.  1939  Wien),  jüd.;  K:  Friedrich  (geb.  1902 
Wien),  Stud.,  Schriftst.,  1934  Emigr.  CSR,  1939  GB;  -*  Egon 
Rosenfeld;  Walter  (geb.  1908  Wien),  Stud.  Wien,  Radiotechni- 
ker, 1947  nach  Chile;  StA:  österr.,  Chile.  Weg:  1939  Chile. 

Prom.  Bern,  Ordination  zum  Rabbiner  in  Bern,  1902-32 
ReligLehrer  an  Wiener  Gymn.;  im  1.  WK  Feldrabbiner  (Rot- 
Kreuz-Med.).  1902-39  Mitgl.  Zion.  Org.  u.  Jüd.  Gde.  Wien,  da- 
neben 1920-32  Rabbiner  u.  Ltr.  Jüd.  ReligLehrerseminar 
Wien.  1939  Emigr.  Chile  über  Italien,  Unterstützung  durch 
HI  AS,  1939  Mitgr.  u.  ehrenamtl.  Aufsichtsbeamter  im  relig.  Er- 
ziehungsausschuß Vaad  Hahinuh,  1940-50  Rabbiner  jüd.  Gde. 
Santiago,  aktives  Mitgl.  KKL  Santiago. 

W:  u.a.  Der  jüdische  Religionsunterricht.  1921;  Leben  und 
Werk  des  Rabbiners  H.  P.  Chajes.  1933;  Der  Seder.  1944;  Art. 
in:  Jüdisches  Lexikon,  1927.  Qu:  Pers.  -  RFJI. 


Rosenfeld,  Siegfried,  Dr. jur.,  Ministerialbeamter,  Politiker; 
geb.  22.  März  1874  Marienwerder/Westpr.,  gest.  Nov.  1947 
London;  jüd.,  1891  Diss.;  «  II.  1920  Dr.  Elsbeth  Rahel  Beh- 
rcnd  (1891-1970),  cv.,  Diss.,  Fürsorgerin,  SPD.  ab  1942  im 
Untergrund,  1944  Flucht  CH,  1946  Emigr.  GB,  1953  Rückkehr 
nach  Deutschland  (BRD);  K:  aus  I:  Eva  Gustave  (GustI)  Bch- 
rcnd  (geb.  1916),  1935  Abitur  Beriin,  1937  Emigr.  Argent., 
Sprachlehrerin  am  Goethe-Institut  Cordoba;  Peter  (geb.  1921). 
landwirtschaftl.  Hachscharah  Großbreesen,  1938  Emigr.  GB, 


Andreas  Schreck 
Donarweg  5 
3000  Hannover  51 


-  z.Zt.  Rechtsreferendar  - 


01.  Juni  1988 


Herrn  Rechtsanwalt  Prof.  Dr.  E.  Stiefel 
Freilinggrathstr.  1 
4000  Düsseldorf  30 


ß^tr.:   Jhr  Aufsatz  "  Die  deutsche  juristische  Emigration  in  den  U.S.A.", 

in:  Juristenzeitung  1988,  Heft  9  vom  6.  Mai  1988,  S.  421  -  426 


Sehr  geehrter  Herr  Professor  ! 


i( 


Mit  großem  Interesse  nahm  ich  Ihre  Ausführungen  zu  den  Schicksalen  deut- 
scher Juristen  nach  der  Suspendierung  des  Rechts  ab  1933  zur  Kenntnis 
Angesichts  der  von  Ihnen  geschilderten  Quellenlage  ist  eine  Darstellung 
dieses  Themas  in  besonderem  Maße  auf  persönliche  Zeugnisse  wie  auch 
Berichte  und  Erzählungen  Dritter  unterschiedlicher  Zuverlässigkeit 
angewiesen.  Erlauben  Sie  mir  daher  -  insbesondere  im  Hinblick  auf  die 
von  Ihnen  gemeinsam  mit  Herrn  Prof.  Mecklenburg  geplante  Buchpublikation  - 
auf  einige  wenige  Ungenauigkeiten  wie  auch  Irrtümer  innerhalb  Ihrer 
Abhandlung  hinzuweisen. 

l<.  Alfred  0  p  p  1  e  r  (S.  424)  dürfte  am  Preußischen  Oberverwaltungs- 
\^  gericht  gearbeitet  haben. 

2.  Nicht  "die  Familie"  Bonhoeffer  ist  von  "Freisler  und  seiner  Rotte" 
tS.  424)  umgebracht  worden. 

Es  erscheint  mir  zunächst  fragwürdig,  ob  die  Institution  des  "Volks- 
gerichtshofs", an  der  immerhin  insgesamt  über  520  Juristen  und  Justiz- 
bedienstete tätig  gewesen  sind,  mit  der  von  Ihnen  gewählten  Formulierunq 
angemessen  erfaßt  werden  kann. 

Zutreffend  ist,  daß  Sabine  Bonhoeffer  -  sie  lebt  in  Göttingen  -  mit 
Gerhard  Leibholz  verheiratet  gewesen  ist.  Richtig  ist  weiterhin,  daß 
Ihr  Bruder  Klaus  (Justitiar  der  Lufthansa)  vom  "Volksgerichtshof"  zum 
Tode  verurteilt  worden  ist.  Der  Bruder  Dietrich  ist  hingegen  am  9. 
April  1945  im  Rahmen  einer  summarischen  Verurteilung  durch  ein  Stand- 
gericht verurteilt  und  erschossen  worden.  Seine  Inhaftierung  beruhte 
auf  einem  reichskriegsgerichtlichen  Verfahren,  nicht  jedoch  auf  einem 
solchen  vor  dem  "Volksgerichtshof".  Aufgrund  der  häufig  anzutreffenden 
bleichsetzung  (und  Beschränkung)  der  Unrechtsjustiz  mit  der  Tätigkeit 
der  "Volksgerichtshofs"  -  die  durchaus  auch  Freisprüche  gekannt  hat  - 
erscheint  mir  eine  Differenzierung  erforderlich,  damit  die  häufig 
ähnlich  menschenverachtende  Spruchpraxis  der  übrigen  Gerichte  ein- 
schließlich des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  (bereits  1935  "bürger- 


-  2  - 


3. 


lichrechtliche  Fürtoterklärung"  eines  jüdischen  Filmregisseurs) 
nicht  aus  dem  Blick  gerät. 

Leider  ist  die  Darstellung  der  Person  und  des  Lebensweges  von 
Eugen  Rosenstock-Huessy  (S.  423)  fast  gänzlich  mißglückt. 
Wie  Sie  zum  Abschluß  Ihres  Beitrags  (S.  426)  ausführen,  seien 
Lediglich  die  Professoren  Rabel,  Nußbaum,  Rheinstein  und  Kessler 
in  die  Reihen  amerikanischer  Rechtsprofessoren  aufgenommen  worden. 
Rosenstock-Huessy  lehrte  in  Harvard  nicht  Staatsrecht,  sondern 
"Deutsche  Geschichte  und  Literatur  (german  studies)",  dies  übrigens 
als  weiterhin  von  Preußen  besoldeter  deutscher  Professor. 
Den  Weg  in  die  Vereinigten  Staaten  nahm  Rosenstock-Huessy  unmittel- 
bar nach  dem  30.  Januar  1933  aus  eigenem  Entschluß,  da  er  sofort 
erkannt  hatte,  daß  es  eine  Fortführung  juristischer  Lehrtätigkeit 
für  Ihn  wie  für  die  gesamte  juristische  Professorenschaft  nicht 
geben  könnte  (Sein  Aufruf  an  sämtliche  juristischen  Fakultäten, 
die  Arbeit  niederzulegen,  fand  keinen  Widerhall).  Ab  1934  lehrte 
er  in  Dartmouth  College  "social  philosophy". 

Unzutreffend  ist  die  Bezeichnung  Rosenstock-Huessys  als  "Staats- 
rechtler" auch  in  Anbetracht  seiner  akademischen  Karriere  in 
Deutschland  (Breslau).  Er  hatte  sich  als  Rechtshistoriker  habi- 
litiert und  lehrte  insbesondere  Verfassungsgeschichte,  Handelsrecht 
und  Arbeitsrecht  (Nachfolger  auf  seinem  Lehrstuhl  wurde  übrigens 
Prof.  Dr.  Hans  Thieme,  später  Freiburg). 

Von  einer  Tätigkeit  als  "hervorragender  Offizier"  im  Ersten  Welt- 
krieg kann  jedenfalls  dem  Rang  nach  kaum  gesprochen  werden,  da 
Rosenstock-Huessy  am  Ende  des  Krieges  den  Rang  eines  Leutnants 
innegehabt  hat. 

Zutreffend  ist  die  Angabe  der  Herausgeberschaft  der  Werkszeitung 
bei  Daimler-Benz.  Ganz  wichtig  für  die  weitere  Biographie  Rosen- 
stock-Huessys sind  die  von  ihm  in  den  Jahren  1928  bis  1931  in 
Löwenberg/Schlesien  eingerichteten  freiwilligen  Arbeitslager  (vgl. 
Camp  William  James  in  den  U.S.A.).  An  diesen  Arbeitslagern  haben 
mehrere  Mitglieder  des  sich  ab  1940  bildenden  Kreisauer  Kreises 

^  teilgenommen.  Graf  v.  Moltke  war  ein  Schüler  Rosenstock-Huessys. 

\ Anstelle  einer  von  den  U.S.A.  aus  ohnehin  unmöglichen  Teilhaber- 
,schaft  am  Kreisauer  Kreis  ist  die  Rolle  Rosenstock-Huessys  als 
diejenige  eines  wesentlichen  Inspirators  dieses  Kreises  bzw.  ein- 
zelner Angehöriger  zu  sehen. 

Die  von  Ihnen  berichtete  "  nette  Marotte"(S.  423  Fußnote  3) 
wirft  für  mich  die  Frage  auf,  auf  welche  Weise  derart  entstellte 
Überlieferungen  Zustandekommen  können.  Es  trifft  zwar  zu,  daß 
Rosenstock-Huessy  Pferde  liebte  und,  wenn  auch  nicht  nebenberuflich, 
als  Zuchter  tätig  gewesen  ist.  Die  Geschichte  mit  dem  "Stall  in 
Cambridge"  ist  jedoch  ein  Märchen  -  Pferde  konnte  er  erst  nach 
seiner  Harvarder  Zeit  in  Dartmouth  halten.  Grotesk  schließlich 
ist  die  Nachricht  von  der  Einführung  der  Lippizaner  in  Frankfurt 
An  ihr  stimmt  nichts. 


-  3  - 


-  3  - 


Verständlicherweise  sind  angesichts  der  unzureichenden  Quellenlage 
und  der  Vielzahl  der  von  Ihnen  erwähnten  Personen  Ungenauigkeiten 
und  Irrtümer  nicht  ganz  auszuschließen.  Ich  wäre  Ihnen  allerdings 
zu  außerordentlichem  Dank  verpflichtet,  wenn  Sie  mir  mitteilen  könnten, 
auf  welchen  bzw.  wessen  Überlieferungen  Ihre  Angaben  zur  Person  Rosen- 
stock-Huessys  beruhen. 

Sollte  Ihnen  an  Quellenbelegen  für  die  von  mir  gegebenen  Hinweise 
gelegen  sein,  so  werde  ich  Ihnen  diese  jederzeit  gern  zukommen  lassen. 
Zudem  steht  das  Archiv  der  Eugen  Rosenstock-Huessy  Gesellschaft  e.V 
Bielefeld,  c/o  Gottfried  Hofmann,  Apfelstr.  209,  D-4800  Bielefeld  1* 
Tel.  (0521)  81493,  mit  weiteren  Informationen  bereit  (auch,  was  die' 
Schilderung  zutreffender  "netter  Marotten"  angeht). 

Dieser  Brief  geht  auf  eine  gemeinsame  Erörterung  Ihrer  Abhandlung 
mit  Freya  Gräfin  v.  Moltke,  der  Witwe  des  erwähnten  Helmuth  James  Graf 
V.  Moltke,  zurück.  Sie  hat  von  1960  bis  1973  im  Hause  Eugen  Rosenstock- 
Huessys  in  Vermont  gelebt. 

Zur  Abrundung  des  Bildes  von  der  Persönlichkeit  Rosenstock-Huessys 
und  seiner  Nachwirkungen  darf  ich  Ihnen  in  der  Anlagedie  Programme 
zweier  Tagungen  anläßlich  seines  100.  Geburtstages  in  Würzburg  bzw. 
Dartmouth  College.  Hanover,  N.  H.,  U.S.A.,  übersenden. 

Über  eine  Nachricht  Ihrerseits  würde  ich  mich  freuen. 


Mit  freundlichem  Gruß 


\ 


\ 


/TUcU«o.^     yAlunJfl^ 


V 


2  Anlagen 


V.. 


r 


ISRAEL  LAW  REVIEW 


July  1978 


No.  3 


JACOB  ROBINSON  —  IN  MEMORIAM* 


28  November  1889-24  Oclober  1977 


By  Shahtai  Rosennc^^ 


Jacob,  son  of  David  and  Bluma  Robinson  and  ihe  eldest  of  seven  brothers, 
as  born  in  the  little  Lithuanian  village  of  Serijai,  near  Suwalk  on  the 
,t|i^German  frontier,  then  part  of  the  Czarist  Empire.  Among  bis  distinguished 
I  ^  forebears  was  Rabbi  Yom  Tov  Lipmann  Heller,  author  of  the  Mishna  com- 
\  ^mentary'  Tosephot  Yom  Tov,  His  father,  a  well-known  scholar,  teacher  and 
f  "  maskil  of  Wistyten  ( Vishtinetz)  and  a  prominent  member  of  the  Jewish 
mmimity,  had  been  its  spokesman  on  several  jccasions,  and  had  represent- 
it  in  meetings  both  with  the  Czar  and  with  the  Kaiser.  A  sense  of  Jewish 
ublic  Service  was  natural  in  the  Robinson  household. 

In  the  Summer  of  1914,  as  the  war-clouds  were  gathering,  Jacob  graduated 
^in  the  Faculty  of  Law  of  the  University  of  Warsaw.  He  went  there  not  so 
'4^  much  from  choice,  but  because  Czarist  anti- Jewish  legislation  prevented  him 
>from  studying  at  the  great  Russian  centres  of  higher  learning.  Shortly  after 
^  the  outbreak  of  the  First  World  War  on  1  August  1914  (in  the  East),  he 
cnlisted  in  the  Russian  Army  under  special  recruitment  plans  for  university 
^  e  graduates  (universanti).  He  served  for  about  a  year,  and  tlien  was  taken 
■  prisoner  by  the  Germans  after  Vilna  feil  to  thera,  in  1915.  He  was  to  remain 
*  in  captivity  in  German  Prisoner  of  War  camps  until  the  end  of  the  War. 
•^  There  he  had  a  hard  time  of  it,  and  during  a  period  of  about  30  months  he 
'^-M'-as  in  no  less  that  eight  different  POW  camps,  where  he  established  himself 
>--as  an  unoffidal  leader  and  spokesman  of  the  Jewish  POW's  and  of  the  Rus- 
I  ^^nan  POW's  as  well,  no  doubt  an  early  manifestation  of  his  sense  of  universal 
»  ^viiumanism  which  was  to  show  itself  on  so  many  occasions  later.  He  also  spent 

*^ ,  V. 

The  present  tributc  was  dclivcred  at  a  nicmorial  meeting  hcld  in  New  York  on 
.    ,^  .  12   Decembcr    1977   under  the  auspices  of   the   Conference   on    Jewish   Material 

1    \^  Claims  against  Germany,  the  Jewish  Lithuanian  Organization   of  America,   the 

J     "  Memorial  Founda'tion  for  Jewish  Culture,   the   Permanent   Mission  of  Israel   to 

the  United  Nations,  the  World   Jewish  Gongrcss  and  YIVO — the  Institute  for 

Jewish  Research. 

Ambassador  of  Israel,  Visiting  Professor  of  International  Law,  Bar-llan  University. 


1 


♦* 


I 


287 


'M\ 


ISUAKL   lAW  RKVIKW 


[is.L.u.  Vi.i.  i:v 


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u 


iiuich  limr  iIkmi  ItMininj.»  and  pcrlVdino  his  knowlecigr  of  forcign  languagcs— 
in  dur  toutsc  he  was  tlucnl  not  only  in  his  nativc  Yiddish,  llcbrcw  and 
Russin n,  but  also  in  English,  Frcnch,  Gcrman,  Lilhuanian  and  Spanish,  and 
had  a  working  knowlcdgc  of  several  othcr  languagcs  including  Danish  and 
Hunparian:  and  naturally  ho  was  at  homc  in  thc  classics.  His  cxpcrienccs  in 
[\w  War,  and  above  all  his  ycars  in  iho  POW  camps,  Icft  an  indelible  Impres- 
sion on  his  rnind.  and  this  no  doubt  partly  accounls  for  thc  rclcntlcss  singlc- 
niindedncss  with  which  aftcr  tlic  Sccond  World  War  he  was  to  pursue  the 
coniplicatcd  issucs  of  Gcrman-Jcwish  rclations.  He  also  niust  have  Icarnt  then 
about  how  to  ncgoliate  with  Germans— like  several  other  Prisoners  of  War — 
and  niosi  of  his  career,  or  pcrhaps  niorc  accurately  (as  will  be  sccn)  his 
two  careers,  aftcr  Ihc  First  World  War  was  spcnt  in  one  way  or  anothcr  in 
ncgotialions  wilh  or  about  Germany.  * 

As  a  rcsult  of  that  War,  the  Baltic  States  gained  their  independence,  a 
prccarious  indcpcndcnce  as  it  turned  out  to  be,  and  Lithuania  was  among 
ihcni.  Almost  from  thc  bcginning  it  was  cmbroiled  in  hostilities  with  its 
powciful  nrighbonr  and  as  is  well  known  Vilna  itself  canie  under  Polish  rulc. 
l'hat  fcstcring  dispute  occupicd  several  organs  of  the  League  of  Nations 
ihroughont  ils  existehce,  and  Jacob  was  to  gain  his  first  and  impressionable 
cxpcrk-ncc  of  what  came  to  be  called  "multilateral  diplomacy '  in  that  context 
— Icfsons  which  wcre  to  prove  so  valuablc  to  thc  Jewish  peoplc,  and  above 
all  to  Israel,  after  1945.  • 

ün  his  rciuru  home  he  cntered  Jewish  public  life  and  at  first,  following  his 
fatlu-r's  footstcps,  he  devoted  himself  to  building  up  the  Hcbrew  school 
System  for  which  Lithuanian  Jewry  became  so  famous — Tarbut.  For  three 
)cars  he  was  director  of  the  Hcbrew  gymnasium  in  Verbalis.  In  1922  he  was 
iidniittcd  to  thc  Lithuanian  Bar,  and  in  the  same  year  he  was  elected  to  thc 
Lithuanian  Parliamcnt,  holding  oflice  until  its  dissolution  in  1926  as  chairman 
of  thc  J(nvish  faction  and  Icadcr  of  thc  minoritics  bloc.  In  thc  newly  created 
States  of  Lastern  Luropc  aftcr  thc  First  World  War,  a  System  of  international 
gnarantccs  ihrough  the  League  of  Nations  for  thc  racial,  rcligious  and 
hnguistic  minoritics  was  Introdnced,  a-.d  in  those  countries  the  Jews  (and 
üthcr  minoritics)  wcre  cntltlcd  to  rights  as  a  collectivity.  The  formulation 
and  protection  of  those  rights  was  thus  a  matter  of  international  law  and 
the  local  law  in  combination.  Jacob's  acknowledged  mastery  of  both  rapidly 
propcllcd  him  to  thc  higher  counscls  of  Lithuanian  Jewry  and  indeed  also 
of  die  Lidiuanian  State  itself.  Between  1925  and  1931  he  was  also  a  pro- 
minent  Jewish  spokesman  in  thc  Congress  of  Nationalitics. 

From  1927  onwards,  Jacob  practiced  law  in  Kaunas  (Kovno)  togethcr 
with  his  brothcr  Nehcmiah  ~  an  association  which  was  to  last  until  Nehe- 
miah's  dcath  in  1964.  In  1931  Jacob  was  appointed  legal  adviser  to  thc 
Minislry  for  Foreign  Ailairs  of  Lithuania,  where  he  oncc  more  obtaincd 
valuablc  cxpcricnce  which  was  to  stand  us  in  good  stead  aftcr  1948  whcn 
we  werc  busy  sctting  up  our  own  Foreign  Ministry,  and  especially  its  legal 


No.  3,  197H] 


JAC:()H  ROniNSON     -  IN   MRMOKIAM 


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1 


1 


dcpartmcnt.  Whilc  serving  in  that  post  Jacob  handlcd  some  inij)oitant  pjtccs 
of  international  litigation  for  thc  Govcnuncnt  of  Lithnania,  thc  b(\st  Imown 
being  the  Memel  Statute  case  in  the  Permanent  Court  ol  International 
Justice.  That  was  one  of  those  cases  arising  out  of  the  1919  pcace  setdcincnt 
in  which  tcchnically  the  four  major  Allicd  Powers  wcre  the  applicants.  ßut 
behind  the  formal  dispute  lay  the  shadow  of  Gcrman  expansionism  and 
revisionism  in  the  waning  days  of  the  Weimar  Republic.  Lithuania  won 
the  case,  aftcr  some  cfTcctivc  and  subtle  pleading  by  its  team,  masterniindcd 
by  Jacob.  Anothcr  piece  of  litigation  also  involved  Lithuania  and  Germany. 
That  was  an  incident  concerning  the  expulsion  of  several  Gcrman  nationals 
from  Memel,  brought  before  a  German-Lithuanian  Conciliation  Commis:ion 
which  succeeded  in  conciliating  thc  parties.  Since  that  case  has  never  bccn 
fully  reported  in  aiiy  of  the  Standard  publications  of  international  law, 
it  is  virtually  unknown  today.^  Later  Jacob  was  to  write  a  major  two-\'olume 
commentary  on  the  Memel  Statute,  Kommentar  der  Konvention  über  das 
Memelgebiet  vom  8  Mai  1924  (Kaunas,  1934,  also  in  Lithuanian),  and  this 
has  remained  the  Standard  work  on  that  topic. 

In  1940,  after  the  Sccond  World  War  had  shattcred  thc  fragile  pcace 
and  political  structure  of  Europe,  Jacob  made  his  way,  with  his  family  (his 
wife,  Clara,  was  his  sweetheart  from  the  Gymnasium),  with  grcat  dilliculty 
through  Lisbon  to  New  York,  where  he  immediately  plunged  into  important 
•work  on  bchalf  of  the  Allicd  war  cfFort  and  on  bclialf  of  thc  Jewish  peoplc, 
in  effect  bcginning  a  second  carcer.  He  was  also  now  to  enrich  his  cullural 
environment  beyond  measure,  becoming  equally  at  home  in  Jewish,  Russian 
and  Western,  above  all  English  and  American  culture.  In  1941,  togethcr 
with  Nehemiah,  he  establishcd  the  Institute  for  Jewish  AfFairs  undcr  the 
combined  sponsorship  of  the  World  Jewish  Congress  and  thc  American 
Jewish  Congress  —  something  which  I  would  like  to  sec  revived  in  thc  form 
tlie  Robinsons  gave  it  —  concentrating  on  legal  issucs  of  inuuediatc  Jcwisii 
intcrest.  For  a  short  while,  between  1942  and  1944,  he  did  some  teacliing 
^t  Columbia  University  in  New  York,  at  the  same   time  working  togethcr 


\ 


r»'  1 


For  the  Alernel  Statute  cosc^  sce  Publications  of  thc  Pcrmaniint  Court  of  Inter- 
national Justice,  Scries  A/B,  Nos.  47,  49;  Scries  C,  No.  59  (1931-1932).  For 
thc  Expulsion  of  German  Nationals  from  Memel  case  (1931),  sce  A.M.  Stuyt, 
Survey  of  International  Arhitrations  1794-1970  (Leiden  and  Dobbs  Fcrry,  1972) 
496.  Strcnuous  cfTorts  arc  being  made,  in  several  national  artluvcs,  to  obtain 
a  copy  of  that  Conciliation  Award,  but  so  far  without  success.  In  tlu-  light 
of  this  experience  Jacob  was  ablc  to  provide  Israel  with  valuablc  guida nee 
ia  thc  thrcc  international  cascs  in  which  it  has  bccn  involved,  the  Rcservalions 
to  the  Gcnocide  Convention  advisory  opinion  (International  Court  of  Justice, 
Reports  (1951)  15),  the  Aerial  Incident  of  27  July  1955  case  (Israel  v, 
Bulgarin,  International  Court  of  Justice,  Reports  (1959)  127),  and  Cnauin 
Sccular  Property  in  Israel,  arbitration  (Tsrael/Fedcral  Republic  of  Gcrni.my, 
[19G2]    IG  Reports  of  International  Arbitral  Awards  3. 


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ISRAlvf.  LAW  REVIEW 


[Is.L.R.Vol.  13 


wilh  Ncheniiah  o\\  Jcwish  problcms,  mostly  ihrough  thc  Institute  and  the 
\Vorld  Jcvvish  Congrcss.  llic  tvvo  brotlicrs  began  focusing  on  thc  basic  issucs 
of  resütiilion  and  rcpararion  and^' bcfore  the  cnormity  of  the  Holocaust  was 
levcaled.  on  the  restoration  of  Jewish  life  in  Europe  and  thc  punishment 
of  die  criniinals.  They  thcn  started  writing  in  English,  and  Jacob's  first 
major  work  in  that  languagc  indicatcs  the  direction  of  his  thought  —  Wexe 
ihi    Minoritics  Trcntlcs  n  Faihire?   (New  York,  1943,  with  others). 

Wiüi  the  cnd  of  the  Second  World  War  and  the  cstablishment  of  the 
United  Nations  there  commenced  a  new  and  extremely  fecund  phase  in 
Jacob's  life,  which  became  devoted  ahiiost  cxclusively  to  two  major  aims  — 
thc  cstablishment  and  continued  well-being  of  the  State  of  Israel  and  thc 
liquidation  as  far  as  possible  of  thc  cfFects  of  thc  War  on  its  Jewish  sur- 
vivors  —  two  sides  of  thc  same  coin.  All  his  efforts  to  his  dying  day  were 
bent  to  thcse  two  great  and  noble  aims,  and  he  ncvcr  regardcd  his  work 

as  done. 

The  Jewish  people   as  such  was   not   represented   at   the   San   Francisco 
Conference  (April-June  1945)  whcre  the  U.N.  Charter  was  drawn  up.  How- 
evcr,  there  were  no  less  than  three  Jewish  obsci-vcr  delegations  present,  one 
representing   the   Jewish   Agency   for   Palestinc,   prccursor   of   the    State   of 
Israel,  and  bearing  responsibility  for  protecting  Jewish  interests  under  the 
Covenant  of  the  Leagiie  of  Nations  and  the  Mandate  for  Palestinc,  anothcr 
a  widely  representative  Jewish  delegation  from  the  free  world,  of  which  the 
prinie  component  was  the   ad   Jioc   American  Jewish   Conference,   and   thc 
third  was  the  delegation  of  thc  World  Jewish  Congrcss.  The  main  concern 
of  these  last  two  was  with  what  has  since  become  known  as  "human  rights'*, 
their    definition    and    protection,    which    were    introduced    in    place    of    the 
Minorities  clauses  of  1919.  Jacob's  Services  were  availablc  to  all  three  dele- 
gations, and  won  high  praise  for  whui  was  his  initial  eflort  at  Jewish  diplo- 
macy  directly  on  the  inter-governmental  levcl.  In  that  way  he  assisted  in 
the  painful  transition  from  the  Leaguc  of  Nations  to  thc  United  Nations. 
His   Human    Rights   and   Fundamental   Frcedoms   in    the    Charter    of   the 
United  Nations,  A  Commentary   (New  York,   1946)   is  an  important  early 
analysis  of  thc  human  rights  provIsions  of  the  Charter,  bascd  on  personal 
experiencc.  In   1946  he  was  invited  by  the  Secrctariat  to  assist  in  thc  Or- 
ganization of  thc  Human  Rights  Commission,  of  which  he  himself  later 
became  a  membcr. 

Although  his  somcwhat  severe  and  uncmotional  personal  discipline  shieldcd 
him  from  excessive  feelings  in  thc  handling  of  public  afTairs,  there  is  littlc 
doubt  that  he  was  touched  by  the  widely  spread  idealism  which  the  United 
Nations  engendered  in  thc  war-torn  and  war-weary  world  of  1945.  A  fcvv 
years  ago  he  gave  mc  his  personal  copy  of  the  original  Charter  in  its  fivc 
languagc  vcrsions,  beautifully  bound  in  Icathcr  with  gold  edging,  which  hc 
had  prepared  at  the  time  for  his  private  libraiy,  and  I  havc  always  con- 


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No.  3,  1970] 


JACOB  ROBINSON  —  IN  MI:M0R1AM 


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trasted  that  interesting  volume  with  his  severe  criticism  of  the  United  Na- 
tions, in  thc  important  scries  of  lectures  which  he  delivercd  in  1958  in  the 
Academy  of  International  Law  under  the  suggestive  title  ^'Metaniorphosis 
of  the  United  Nations''.^ 

The  next  phase  in  his  Jewish  diplomatic  career  was  at  thc  NuK-mberg 
Trial  of  thc  Major  Nazi  War  Criminals  (1945-1946),  where  hc  scrved  as 
Consultant  for  Jewish  AfTairs  to  the  United  States  Chief  of  Counsel  Justice 
Robert  M.  Jackson.  In  that  capacity  he  bore  much  of  thc  responsibility 
for  ensuring  that  the  Jewish  aspects  of  the  nazi  criminality  were  ]^ropcrly 
prepared  and  presented  to  the  Tribunal.  Jacob  is  reputcd  to  havo  played 
the  main  role  in  persuading  Jackson  of  the  appropriatcness  of  tl.-  new 
concept  of  "crimes  against  humanity"  as  the  rubric  for  thc  indictment  oi 
nazi  excesses  against  Jews,  including  German  Jews.^  He  contüuicd  to  follow 
closcly  thc  trials  and  punishment  of  the  war  criminals  through  what  ar. 
callcd  the  Subsequent  Trials  at  Nuremberg  and  generally,  and  tliis  ex- 
pcrience  too  was  Jg^  prove  ot  mcsltmablc  värüe  whernic  was  called  t^o  joinl 

tTie  proseculion  t£am  in  fhc  Eichmann  case  in  19607 \ 

In  1947,  when  the  Bntish  Governmenf  broüght  the  so-calied  "Palcstine 
Question''  before  the  United  Nations,  Jacob  was  seconded  to  the  New  York 
delegation  of  the  Jewish  Agency  for  Palestinc  as  Legal  Adviser  (1947-1948). 
That  phase  produccd  anothcr  important  book  entitled  Palestinc  and  the 
United  Nations  —  Prelude  to  Solution  (Washington,  D.C.  1947).  With 
Israel's  independence  in  May,  1948,  that  delegation  became  the  Permanent 
Mission  of  Israel  to  the  United  Nations,  and  Jacob  was  appointed  Coun- 
sellor,  a  position  and  title  he  was  to  hold  until  he  resigned  in  the  summer 
of  1957.  In  that  capacity  he  was  a  membcr  of  IsraeFs  delegations  to  the 
next  (fourth  to  eleventh)  sessions  of  the  General  Assembly  and  to  countlcss 
mcetings  of  the  Security  Council  and  of  other  organs,  to  all  of  which  he 
introduced  mc  and  served  as  my  mentor. 

It  is  not  possible  now  to  present  in  detail  his  enormous  contribuilon  to 
cur  afTairs  in  those  by  now  distant  days,  and  much  will  havc  to  wait  unlil 
the  archives  are  fully  opencd.  There  was  hardly  a'  step,  hardly  a  move, 
hardly  an  important  speech  by  any  one  of  our  delcgates,  which  hc  had 
not  first  Seen  and  in  thc  formation  of  which  he  had'not  participatcd.  At 

.a  time  when  our  personal  knowlcdgc  and  experiencc  of  multilateral  diplo- 
macy  were  limited,  Jacob  brought  to  bear  all  thc  experiencc  he  had  gained 

Mhrough  his  work  at  the  Leaguc  of  Nations  on  bchalf  of  thc  Lithuanian 

•  2     Acad^inie  de  Droit  international  (1958-11)  94  Recueil  des  Cours  493. 

3    Curiously,   Jacob   wrote   relativcly   littlc   on    this   phase   hcycnd   soine    currcnt 

,  pcriodical  articlcs.  But  sce  his  two  important  latcr  cssays:  •♦Lautcrpachfs  Contri- 

bution   tQ  thc  Development  of  International   Griminal  Law"    (in   HebicNv)    in 

Studies   in   Public  International  Law   in  Memory   of  Sir   Hasch    Laut ei packt 

(N.  Feinberg  ed.,  Jerusalem,  1961)  84  and  "Thc  Internatiünal  Military  Tiihunal 

|V        and  thc  Plolocaust— Somc  Legal  Reflections"  in  (1972)  7  I5.L.R.  1. 


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(K»\('riniuMit.  As  Israors  first  Pcmiancnt  Rcprcscntativo  to  tlic  United  Na- 
lions,  Abba  Eban,  has  rccently  writlcn:  "Robinson  did  niorc  than  anyonc 
("Isc  to  cducatc  us  all  in  thc  potentialities  and  limitations  of  multilateral 
diplomacy".^  One  thing  morc  can  be  mcntioned  as  bis  distinctivc  contri- 
bution  to  tbc  Permanent  Mission,  and  in  some  respects  to  thc  Israel  Diplo- 
matie Scrx'ice  in  general.  That  was  bis  translation  into  practicc  of  the  con- 
cept  of  (lipJomaiic  de  prcsencc  originatcd  by  tbc  latc  Moshe  Sbarett  —  the 
idca  that  after  Israel  became  a  member  of  thc  United  Nations,  its  dclega- 
tions  should  makc  ev^ery  effort  to  take  part  in  all  the  Organization's  acti- 
vlties  and  make  in  dicm  a  contribiition  bascd  on  intrinsic  quality,  not  on 
iniMv  j)olilical  power  ~-  a  twentieth  Century  projection  of  thc  Prophet  Zccha- 
rialfs  "Not  by  might  nor  by  power,  but  by  My  spirit"  (Zech.  4:6)  into 
liie  liarsbness  of  international  politics.  Inspired  by  that  approach,  and 
reinforccd  by  his  encyclopacdic  knowledge  and  by  now  great  expericnce, 
he  rapidly  established  for  himsclf  a  dominant  position  in  the  Legal  Com- 
mittce  of  the  General  Assembly,  wherc  news  of  his  death  was  receivcd  with 
sadhess  last  Octobcr.  "Whcnever  he  spokc  wc  all  listcncd  to  him"  a  senior 
British  deleG:ate  told  me. 

In  that  capacity,  Jacob  represented  Israel  in  several  importänt  diplomatic 
Conferences  and  intersessional  committees.  Among  thesc  are  to  be  mcntioned 
thc  U.N.  Conference  on  Declaration  of  Death  of  Missing  Pcrsons  of  1950, 
dealing  with  a  matter  of  direct,  though  not  cxclusively,  Jewish  con- 
ceni  after  the  holocausts  of  thc  Second  World  War;^  the  U.N.  Conference 
of  Plenipotentiaries  on  the  Status  of  Refugees  and  Stateless  Pcrsons  of  1951;^ 
the  intersessional  General  Assembly  Committees  on  International  Crlminal 
Jurisdiction  of  195r  and  1953^  (this  latter  shared  with  the  then  Attorncy 
General  Halm  Cohn  [now  a  Justice  of  thc  Supremc  Court],  sincc  Israel, 
largely  at  Jacob's  insistencc,  was  the  only  country  at  the  time  to  be  repre- 
sented by  a  delegation  combining  experts  in  both  international  and  criminal 
law);  and  the  1955  Special  Committcc  on  thc  Question  of  Defining  Aggres- 
sion,^ wbere  his  attendance  was  sevcrely  limited  owing  to  his  preoccupation 

4  .M)ba  Eban,  An  Autohiography   (New  York,  1977)    133. 

5  Doc.  Symbol  A/CONF.l/-.  Jacob  was  a  niembcr  of  thc  Conference  drafting 
committcc.  This  diflicult  Operation  was  thc  work  of  the  brothers  Jacob  and 
Nchcmiah  almost  unaidcd.  See  N.  Robinson,  United  Nations  Convention  on  the 
Declaration  oj  Death  oj  Missiufi  Vcrsom  —  A  Commcnlary  (Nt*w  York,  1951). 
For  tcxt,  sce  K.A.  No.   17,  vol.  1,  p.   103;   119  U.N.T.S.  99. 

6  Doc.  Symbol  A/CONF.2/-.  This  Convention  is  also  the  subject  of  an  importaiU 
study  by  Nchemiah,  Convention  relaiing  to  the  Status  of  Refugees  —  its  History, 
Contents  and  Interpretation,  A  Commentary  (New  York,  1953).  For  tcxt,  scc 
K.A.,  No.  G5,  vül  3,  p.  5;   IPO  U.N.T.S.   137, 

.      7     Doc.  sym])ol  A/AC.48/-.  '         \ 

ö     Dor.  Symbol  A/AC.G5/-.  'i 

9     Doc.  Symbol  A/ACn/-, 


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No.  3,  ir)7aj 


JACOIJ  ROIUNSON  '       IN    MKMORl AM 


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with  the  1956  Suez  crisis,  which  coincidcd  with  ihc  Coninilttec's  Session.  In 
thesc  mectings  loo  Jacob  acquired  a  leadiriL'^  position,  and  ihe  iwo  Conven- 
tions^^' reflect  his  personality  and  his  knowiedge.  In  1955  he  was  elected  by 
the  Economic  and  Social  Council  a  member  of  the  Human  Rights  Com- 
mission,  but  his  work  there  was  limited  and  in  fact  he  did  not  sit  out  his 
term  of  oflice. 

Although  living  in  New  York,  he  was  all  this  tim.e  closely  following  thc 
course  of  events  in  Israel,  and  he  was  frecjucntly  consulted  both  respecting 
the  establishmcnt  and  Organization  of  the  Foreign  Service  and  in  connection 
with  current  matters,  including  niuch  day-to-day  diplomacy  and  concerning 
early  legislation  involving  international  qucstions.  His  advice  was  invariably 
sought  in  connection  with  German  problerns,  and  in  comiection  with  onr 
difhcult  early  rclations  with  Great  Britain,  particularly  over  the  "state  suc- 
cession"  which  then  arose,  and  which  reached  a  scttlenunt  in  thc 
agreement  of  30  March  1950.'^  He  was  also  involved  in  thc  establishmcnt 
of  Yad  vaSficm. 

In  that  period,  German  affairs  were  a  major  preoccupation  of  the  Israel 
Government  and  of  the  Jewish  people  as  a  whole.  llie  claim  for  reparations 
and  for  restitution  had  been  staked  out  during  the  War,  and  the  pursuit 
of  those  two  parallel  claims  was  second  in  priority  to  thc  establishmcnt  of 
Israel  itself.  In  the  nature  of  things,  it  was  not  possible  completely  to  separate 
those  Claims  from  general  Allied  policy  toward  defeated  Gerniaiiy,  and  the 
Western  Allies  were  not  at  first  favourably  disposed  to  rcparation  claims 
against  the  emcrgent  West  German  State  beyond  what  had  becn  agreed  at 
Potsdam  in  1945  and  at  Paris  in  the  so-called  Agreement  on  Reparation 
from  Germany  signed  on  14  January  1946,  with  thc  pittance  tossed  to  the 
Jewish  Agency  for  Palestinc  and  the  Joint  Distribution  Committcc.  Jacob 
and  Nchcmiah  from  thc  beginning  thrcw  themselves  beart  and  soul  into 
this  complicated  work,  which  wcnt  through  many  diverse  stagcs.  In  1951 
thcy  both  took  an  active  rolc  in  thc  tortuous  ncgotiations  at  Wassenaar 
wherc  the  Luxembourg  Agreement  was  hammered  out.^^  Jacob  was  a  mem- 
ber of  the  official  Israel  Government  delegatiqn  and  was  in  charge  of  thc 
clucidation  of  thc  legal  aspects  and  of  thc  drafting  of  the  agreenient  betwccn 

10  Scc  supra  nn.  5  and  6. 

11  K.A.y  No.  15,  vol.  1,  p.  163.  Hc  also  kcpt  a  closc  waich  on  thc  Russian  sccnc. 
His  background  of  Rus.sian  ndturcl  was  oniplrd  with  a  rrfimul  uiuinstaiulin:,' 
of  Marxist  and  Communist  doctrine  and  in  that  rcspect  tot)  bis  counsrl  was 
widely,  and  often,  sought. 

12  KA.,  No.  69,  vol.  3,  p.  75.  For  the  Paris  Act,  see  148  British  and  Foreign 
State  Papers  (1947,  Part  II)  96.  For  the  allocation  to  the  Jewish  Organizations, 
see  the  United  Kingdom  Note  to  the  Israel  delegation  in  London,  5  July  1951, 
rcprintcd  in  Documents  relating  to  the  Agreement  hclivecn  the  Government  of 
Israel  and  the  Government  of  the  Federnl  Rcpuhlic  of  Germany  (Jerusalem, 
Govt.  Printer.  April   1953)    36. 


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ISRAKL  LAW  RKVJKW 


[Is.L.R.  Vol.  IJ 


\\\v  Iwo  (iovcniuirnts,  whilc  Ndicmiah  was  rcsponsiblc   for  tlic  rcstitutioii 
a?>pcGls.  The  two  brothcrs  workccl  in  complctc  harmony. 

Eloquent  in  negotiation  and  fluent  in  German,  Jacob  was  ablc  to  develop 
rclations  of  confidcnce  with  his  opposite  numbers  from  the  Fcdcral  Republic, 
and  thcrc  is  no  doubt  that  this  contributcd  greatly  to  the  success  of  the 
ncgotiations  thcmsclves,  and  what  is  more  important,  to  the  satisfactory 
iniplcmontation  of  the  agrccments  there  reached.  Dr.  Nahum  Goldman, 
who  is  in  a  position  to  know,  at  the  recent  (1977)  Washington  Conference 
of  the  World  Jewish  Congress  recalled  that  the  highest  juridical  circles  in 
Gcrmany  considcrcd  Jacob  and  Nehemiah  as  the  supreme  authorities  in 
niatters  of  reparations  and  were  ready  to  accept  their  judgment  as  final. 
It  was  natural  that  in  1957  he  was  appointed  adviscr  to  the  Conference  on 
Jewish  Material  Claims  against  Germany  and  latcr  to  the  Memorial  Founda- 
tion on  Jewish  Culture. 

In  May,  1960,  Prinie  Minister  Ben  Gurion  made  his  historic  announcemcnt 
to  the  Knesset  of  the  arrest  of  Eichmann,  and  immediately  preparations 
for  the  trial  were  put  in  hancl.  Jacob,  already  co-ordinator  of  research 
activitics  on  the  Holocaust  for  Yad  vaShem  in  Jerusalem  and  for  YIVO  — 
Institute  for  Jewish  Research  in  New  York,  was  invited  to  join  the  prosecu- 
tion  tcam  headed  by  the  new  Attorney  General,  Gideon  Hausner.  Here 
all  Jacoh's  wicie  experience  and  his  intimate  knowledge  of  Germany  and 
of  (icrnians  going  back  to  his  POW  days  were  brought  to  bear.  He  mastered 
the  intricacies  of  the  nazi  organizational  table  which  enabled  the  prosecution 
to  place  Eichmann's  own  rambling  Statement  to  Police  Bureau  06  in  its 
correct  perspective  and  thus  establish  the  accused's  real  role  in  the  Holocaust. 
His  reniarkable  knowledge  of  international  law  and  precedents,  including 
the  trials  of  the  war  criminals  of  the  Second  World  War,  on  the  one  hand, 
and  an  impressive  grasp  of  Israeli  criminal  law  and  practice  on  the  other, 
togethcr  with  the  personal  estecm  in  which  all  Jewish  circles  held  him, 
made  him  a  pivotal  figure  in  the  prosecution  team,  and  provided  a  guarantee 
that  all  the  rcquirements  of  international  legality  would  be  met.  Dr.  Gold- 
man has  Said,  in  the  tribute  already  mentioned:  "I  doubt  whcther,  without 
Robinson,  the  Government  of  Israel  could  have  conductcd  this  historic 
trial  as  impressively  as  it  did".  And  Gideon  Hausner  has  written:  "Dr. 
Robinson  is . . .  one  of  the  most  noted  scholars  on  the  history  of  the  holo- 
caust.  I  later  adopted  in  ioto  his  meticulous  and  highly  learncd  blucprint 
on  the  jjroblems  of  international  law  involved,  and  made  it  ihc  central  pillar 
of  my  argument  on  the  subject.  His  considered  and  wise  advicc,  and  his 
unflinching  personal  friendliness,  sustained  us  in  many  difliculties*'.*^ 

I  have  always  thought  that  Jacob  rcgarded  his  participation  in  the  Eich- 
mann trial  as  the  high  point  in  his  carccr,  and  it  is  a  fact  that  aftcr  it  he 

13     Gideon  Hausner,  Justice  in  Jerusalem  (New  York,  1966)  303. 


No.  3.  1978] 


JACOU  ROBINSON  IN   MKNK  )KIA;\1 


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dcvoted  himself  above  all  to  Jewish-Gennan  afVairs.  Miich  of  bis  Linie  was 
spent  in  organizing  properly  the  research  facllities  of  Yad  vaSlum  in  Jeru- 
salem and  of  YIVO  in  New  York,  where  he  had  an  ofTice.  In  this  respcct 
he  was  certainly  motivated  by  the  idea  that  proper  understanding  of  what 
had  happened  and  why,  is  an  essential  factor  in  prevcnting  a  repetition. 
He  followed  German  afFairs  very  closely,  and  his  detailed  knowledge  of 
developments,  especially  within  the  Federal  Republic,  was  exüaordinary. 
Hurt  by  what  he  considered  unfair  and  ill-informed  criticism  of  the  Eich- 
mann  trial,  by  the  late  Hannah  Arendt  in  1965  he  published  a  stinging  reply 
under  the  evocative  title  taken  from  Isaiah  40:4  And  the  Crookcd  Sliall  Bc 
Made  Straight  (London  and  New  York) ;  and  from  some  recent  conver- 
sations  with  him  I  believe  he  was  equally  hurt  by  what  some  niay  regard 
as  revisionist  history  of  the  nazis'  war  on  the  Jews,  the  Holocaust,  that  can 
be  detected  in  some  recently  published  works  in  the  United  States. 

Jacob  had  a  fine  memory,  of  the  kind  associated  witli  Talnnidlc-  scholars, 
and  this,  coupled  with  his  wide  command  of  languages  and  of  history,  his 
undoubted  skill  in  presenting  and  arguing  a  point,  his  power  of  analysis  and 
a  penchant  for  accuracy  that  sometimes  led  to  an  apparent  pedantry,  made 
him  a  süperb  Organizer  of  material  and  bibliographer.  The  Lithuanian  Gov- 
emment's  pleadings  in  the  Mcmel  case  are  modeis  of  their  kind,  and  his 
hand  can  be  detected  in  many  Israeli  diplomatic  papers  of  the  pniod  1948- 
1957  (and  beyond),  especially  those  originating  in  New  York.  One  of  his 
major  works  of  his  younger  period  was  an  important  bibllographlcal  study 
on  the  minorities  problem  published  under  the  title  Das  Mlnoritätcnprohlcm 
und  seine  Literatur  (Berlin,  1928),  still  authoritaliye  for  the  period  with 
which  it  deals.^^  In  1967  he  followed  this  with  a  major  bio-bibliographical 
work  on  international  law  in  general,  entitled  International  Law  and  Or- 
ganization: General  Sources  of  Information  (Leyden,  1967),  which  has  won 
high  praise.^^  It  is  to  be  regretted  that  economic  considerations  in  the  Pub- 
lishing business  compelled  him  to  scale  down  his  original  design,  and  I  believe 
the  printed  volume  of  over  500  pages  of  text  comprises  about  one  third  of 
what  he  had  planned.  It  is  in  this  context  that  we  must  notice  his  pheno- 
menal  Guide  to  Jewish  History  under  the  Nazi  Impact  (together  wiih  Philip 


14  Manuscripts  for  voliimc  H  (to  1933),  entitled  Das  Minorilatenprohhnn  und  seine 
Literatur:  kritische  Einliihrung  in  die  Quellen  und  Literatur:  Allgemeiner  Teil, 
Band  11,  ready  for  printing,  and  volume  III,  entitled  Bibliugraphy  on  the  Minor^ 
ities  Problem,  1939-1940,  not  annotated,  arc  found  in  the  Jewish  National 
and  Univcrsity  Library  in  the  Hcbrew  Univcrsity  of  Jerusalem,  call  nuinbcr 
ARG.MS.VAR.  435. 

15  A  recent  Soviel  bihliography  on  international  law  called  J:\cob*s  work  a  "capital 
contrihution"  to  the  subject.  D.  I.  Kekhnan,  Mezhdnnarodnoe  pravo,  Biblio- 
grafiya  1917-1972   (Moscow,  1976)    14. 


SA. 


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JACOB   ROIUNSON  -^   IN    MI'.MORIAM 


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iMirilmaii,  Jcnisali-in  aiid  Nrw  York,   1960),  and  latrr  bibliographical  works 
roinpl(4i*d   iiiulor   thc  auspices  of    Yad   vaSlicm. 

With  all  his  prcoccupation  with  thc  aflairs  of  State,  he  nevcr  forgot  that 
\\\v  Inieniational  hivv  vvhich  we  know  today  does  have  roots  in  Jewish  culture, 
in  Ji'wish  law  and  learhings  and  in  Jewish  histoiy,  somcthing  which  many 
Jewish  seholars  tend  lo  ignore,  and  to  which  non-Jewish  scholars  sonietinies 
give  a  iiostile  twist.  During  his  Hfe,  but  cspecially  since  1946,  he  had  amasscd 
a  reinarkable  collection  of  sourcc-material  and  fichcs  and  othcr  bibHogra- 
phical  annotations  all  neatly  sei  ont  on  cards.  I  do  not  know  what  he  in- 
tended  to  do  with  this,  for  a  few  years  ago  he  passed  it  all  to  mc,  and  with 
Jacob's  pennission  I  have  made  this  niaterial  available  to  other  scholars 
working  in  this  ficld.  Herc  I  may  mention  another  of  Jacob's  characteristics, 
his  concern  for  the  ncxt  generation  of  Jewish  diplomats  and  public  scrvants. 
He  was  always  looking  out  for  new  talent. 

How  can  we  asscss  this  truly  remarkable  personality,  in  my  view  the  first 
truly  Jewish  international  Jurist  of  front  rank  of  modern  times,  the  first 
international  lawyer  öf  standing  who  thought  and  acted  above  all  conscien- 
liously  as  a  Jew,  placing  the  perceived  interests  of  the  Jewish  people  and 
its  cstablished  organs  first  in  his  order  of  priorities? 

He  displayed  all  thc  characteristics  popularly  associated  with  the  intel- 
lectual  Icadcrs  of  Lithuanian  Jcwry  —  the  qualities  of  accuracy,  of  rational 
analysis,  of  absence  of  public  show  of  emotion,  of  coolness  in  adverse  cir- 
cunistances,  and  of  satisfaction  at  success.  He  carefully  testcd  his  own  con- 
clusions  with  his  uncanny  skill  at  picking  on  their  weak  points.  In  his  per- 
sonal lifc,  marked  by  broad  intellectual  and  cuhural  horizons,  he  was  modcst 
and  austere,  fleeing  the  limelight  and  all  unnccessary  publicity.  In  another 
generation  he  would  ccrtainly  have  bcen  a  Talmudist  of  front  rank,  in  thc 
noble  tradition  of  his  forebears  and  of  the  Jewish  community  into  which 
he  was  born.  At  the  turn  of  thc  Century  Lithuanian  Jewry  was,  like  the 
whole  Jewish  world,  being  buffctcd  by  thc  winds  of  changc  —  on  thc  onc 
band  thc  stirrings  of  the  Jewish  national  movement  leading  to  thc  revival 
of  Hcbrew  culture,  to  Hibbat  Zion  and  Her/Ps  Zionism  and  thc  fricndly 
group  nationalism  of  the  Jewish  masscs;  on  the  other  the  revolutionaiy 
movemcnts,  bolshevism,  menshevism,  the  Bund,  various  forms  of  radicalisni 
and  of  anarchism,  hostilc  to  thc  continuaton  of  Jewish  scparatism  in  revo- 
lutionary  Eastern  Europe.  The  young  Jacob  soon  chose  his  road  —  the  Jewish 
onc.  I  do  not  know  what  were  his  views  on  internal  Jewish  matters.  If  hc 
had  any,  hc  kcpt  them  to  himself,  regarding  himself  as  the  servant  of  thc 
totality  of  Jewish  interests.  There  is  no  doubt  of  his  "Zionist"  bent,  and  it 
he  did  not  settle  in  Israel,  as  did  several  close  members  of  his  family,  that 
was  for  strictly  personal  reasons.  Like  many  Jews  of  Eastern  Europe,  he  was 
a  great  admirer  of  Anglo-Amorican  political  thought  and  dcmocratic  pat- 
tcrns,  and  he  was  grcatly  attached  to  thc  country  that  gavc  him  refugc,  thc 
United  States  of  America,  often  mentioning  its  great  gifts  of  political  libcrly 


and  cultural  pluralisni.  He  had  a  dccp  undcrstanding  of  the  poliilcal  forers 
at  work  there,  and  like  many  other  sensitive  persons,  was  niuch  clistrcssed 
at  the  traumatic  events  of  American  politics  in  thc  last  dccade.  He  had  a 
close  knowledge  of  the  American  Jewish  scene  although  personaily  he  stoocl 
^  somewhat  aloof  frorn  communal  politics.  He  was  also  a  zealous  lollower  of 
what  was  happening  in  the  United  Nations.  He  was  anxlous  and  Iniit  at  the 
delicate  position  in  which  the  Israel  delegation  has  found  itsclf  there,  cspe- 
cially since  1973.  His  counscl  was  always  available  to  us. 

But  over  and  beyond  this,  Jacob  was  a  great  humanist.  Despitc  his  at- 
tachment to  Jewish  afTairs,  he  never  forgot  that  the  Jewish  people  to  which 
.  hc  bclonged  was  part  of  the  great  human  race.  That  spirit  was  prominent 
in  his  work  in  thc  United  Nations,  and  while  defending,  at  times  with  fasti- 
':  diousness,  the  interests  of  Israel  and  the  Jewish  people  (for  hini,  never  in 
conflict),  he  tried  to  do  this  against  a  broad  humanistic  background.  He 
knew  from  personal  and  from  the  collective  Jewish  cxperience  that  the 
maintenance  of  world  peace  is  a  prime  Jewish  interest,  and  that  another 
World  war  would  complete  the  holocaust  of  Diaspora  Jewry,  and  perhaps 
of  Israel  as  well. 

That  was  thc  driving  forcc  behind  his  work  and  interest  in  thc  United 
Nations.  His  sadness  at  what  is  happening  in  the  United  Nations  and  at 
the  displacemcnt  of  thc  rule  of  law  in  international  relations  derived  from 
his  concern  lest  the  complete  breakdown  of  the  organizcd  international 
connnunity  as  a  factor  in  the  maintenance  of  world  peace  coiild  lead  to 
another  world  war. 
■  Jacob's  life,  alongside  its  intense  Je\vishness,  was  also  inextricably  bound 
with  Germany,  with  the  Kaiser*s  Reich,  the  Weimar  Republic,  the  Third 
Reich  and  now  the  Federal  Republic  of  Germany,  to  an  exten t  probably 
reached  by  few  men  in  this  troubled  Century,  the  Century  of  the  German 
wars.  He  had  experienccd  all  of  those  regimes,  the  good  alon^;  with  the 
bad.  Surely,  when  the  füll  story  of  Jewish-Gcrman  relations  in  this  twcntietli 
Century  comes  to  be  written,  thc  names  of  the  brothers  Jacob  and  Nehemiah, 
as  fighters  for  Jewish  rights  undcr  impossible  circumstances,  will  be  promi- 
nent, from  thc  POW  camp  in  Prussia  somc  sixty  ycars  ago  to  thc  YIVO 
building  in  New  York  in   1977, 

For  thc  Jewish  people  Jacob  Robinson,  scholar,  polyglot,  diplomat,  his- 
torian,  Jurist  and  above  all  Jew,  was  a  powerful  advocatc,  whose  words  were 
hcard  in  the  highcst  countils  —  ^z'B  T'iö  ViD  3w^V  v'^D  ^s  the  liturgy  puts 
it  —  an  advocate  of  rightcousncss  to  plead  against  the  witness  of  trans- 
gression. 

May  his  soul  bc  bound  in  the  bond  of  ctcrnal  life. 


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Copyright  by  J.C.B.  Mohr  (Paul  Sieheck)  Tübiugeu 


'954 


Alle  Rechte  vorbehalten 

Ohne  ausdrücküche  GenehiniKung  des  Verl  li...  i.» 

K     K  ut!.  Verlaßt  ibt  es  auch  nicht  gestattet 
das  Buch  (xler  Teile  tl.r.nv  ö^^iuiiei, 

auf  pholouicchanischcm  Weu^  /p»    ,   l 

^  VVe.e  (1  hotokop.e.  M.krokopie)  zu  vervieimi,. 

Pniited  in  Gennany 
«934 
Sau  Eugen  Göhcl  und  H.  Laupp  jr.  Tübingen 
Druck  H.Lauppjr,  Tubingen 


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VORWORT 


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Freunde.  Schüler  und  gleichgesinnte  Gelehrte  aus  aller  Wel  haben  sh 
vereinigt  ^m  Ernst  Rabel  z.  seinem  80.  Geburtstag  am  .8.  J-uar  1954 
^t  Sc  Festschrift  zu  ehren.  Das  umfängliche  Unternehmen  verdankt 
"  ine  Ent  tehung  nicht  nur  den  Gelehrten,  die  hier  mit  w.ssenschafthchen 
B  h  ä>en  -  Wort  kommen,  sondern  in  seiner  Finanzierung  auch  groß- 
LiJigfn  Spenden  von  amtlicher  und  privater  Seite.  Solche  Spenden  smd 
uns  zugeflossen  von 

dem  Bundesminister  des  Innern 

der  Generalverwaltung  der  Max-Planck-Gesellschaft  zur  Forderung 

der  Wissenschaften 
der  Bayerischen  Rückversicherungs-AG.  München 
der  Deutschen  Tafelglas  AG,  Fürth/Bayern 
der  Frankona  Rück-  und  Mitversicherungs-AG,  Heidelberg 
den  Kölnischen  Rückversicherungsgesellschaftcn 
der  Mannheimer  Versicherungsgesellschaft.  Mannheim 
der  Münchener  Rückvcrsicherungs-Gesellschaft,  München 
der  Süddeutschen  Bank  AG,  Mannheim. 

Mitarbeitern  und  Spendern  gilt  der  Dank  der  Herausgeber. 

Der  zweite  Band  der  Festschrift,  der,  von  Wolfgang  Kunkel  und  H.  J, 
Wolff  herausgegeben.  Themen  der  Rechtsgeschichte  behandelt,  wird  als. 

bald  folgen. 


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Tübingen/Chicago,  im  Dezember  1953 


Hans  Dölle      Max  Rljeinstein      Konrad  Zweigert 


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I    -1 


Ernst  Rabel  (1874-1955) 
Schriften  aus  dem  Nachlaß 

Einführung  (Jürgen  Thieme) 251-281 

Rabel,  Ernst,  »Vorträge-  Unprinted  Lectures«,  Schriften  aus  dem 

Nachlaß 282-338 

-  1.   [Experiences  of a  Comparatist] 282-311 

I.  Legal  History    282-286 

II.  Courts 287-295 

III.  [Institutes] 296-302 

IV.  [AComparative  Study oftheConflictofLaws] 303-311 

-  2.   [On  an  International  Bill  of  Rights] 312-314 

-  3.  On the  Practical  Purpose ofComparative  Law 315-317 

-  4.   [On  the  Functions  of  Comparative  Law]  (Fragment  eines 

Manuskripts) 318-323 

-  5.   International  Tribunals  for  Private  Matters  (Ursprüngliche 

Fassung) 324-330 

-  6.  The  Drafts  of  an  International  Sales  of  Goods  Act  and  of  a 

Revised  Uniform  Sales  Act 331-336 

-  7.   Observations  Concerning  PubHcations 337-338 

Würdigungen 
Ernst  von  Caemmerer  t  (Wolfram  Müller-Freienfels) 339-342 

Miszellen 

Internationale  Vereinigung  fiir  Rechtswissenschaften,   Heidelberg 

28.-31.  August  1985  (Werner  Lorenz) 343-349 

The  Legal  Structure  of  the  Enterprise,  Internationale  Konferenz, 

Budapest26.-30.  August  1985  (Ulrich Drobnig) 349-351 

Theoretische  Fragen  des  Wirtschaftsrechts,  Internationales  wissen- 
schafdiches  Seminar,  Siöfok  1.-6.  September  1985  (Jürgen 
Thieme) 351-352 

Tagung  für  Rechtsvergleichung  1985  (Peter  Behrens.  Eckart  J. 

Brödermann,Jürgen  Thieme  und  Winfried  Schmitz) 352—365 


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Erste  Ernst-Rabel- Vorlesung,  1988 


Ernst  Rabel  -  Werk  und  Person 


Von  Gerhard  Kegel,  Köln* 


Der  erste  Schritt  bestimmt  den  Parademarsch.  Hören  wir  die  Worte,  mit 
denen  Ernst  Rabel'  die  wissenschaftliche  Bühne  betrat: 

»hl  dem  an  Problemen  so  unerschöpflichen  Gebiet  des  Urheberrechts  ist 


*  Die  1.  Ernst-Rabel-Vorlesung,  gehalten  im  Institut  am  13.  12.  19S8,  wurde  ermöglicht 
durch  eine  Stiftung  von  Herrn  Dr.  iur.  Frederick  Karl  Rabel  (Bethesda,  Maryland). 

'  Würdigungen  Ernst  Rabeis:  Rheinswin,  Ernst  Rabel,  in:  Festschrift  für  Ernst  Rabel  I 
(Tübingen  1954)  1-4;  Kunkel,  Ernst  Rabel  als  Rechtshistonker,  ebd.  11  (1954)  1-6;  Hans 
Julius  Wolff,  Ernst  Rabel:  SavZ/Roni.  73  (1956)  S.  XI-XXVIII;  Rhcinswin,  Gedächtnisrede 
für  Geheinirat  Professor  Dr.  Ernst  Rabel:  JR  1956,  135-138;  dcrs.,  In  Memory  of  Ernst 
Rabel:  Am.  J.  Comp.  L.  5  (1956)  185-196;  v.  Caenimcrcr,  Das  deutsche  Schuldrecht  und  die 
Rechtsvergleichung,  Zum  Tode  von  Ernst  Rabel:  NJW  1956,  569-571;  (/crv.,  Ernst  Rabel  f, 
ebd.  582f ;  Husscrl,  Ernst  Rabel,  Versuch  emer  Würdigung:  JZ  1956,  385-392,  430-434; 
Leser,  Einleitungen  des  Herausgebers,  in:  Rahcl,  Gesammelte  Aufsätze  I  (1965)  S.  XI- 
XXXIX  (S.  XIV  N.  4:  weitere,  hier  nicht  aufgeführte  Würdigungen);  II  (1965)  S.  IX-XVII 
und  III  (1967)  S.  XV-XXIV;  Keimet,  50  Jahre  Max-Planck-Institut  für  ausländisches  und 
internationales  Privatrecht,  in:  Gedächtnisschrift  Rödig  (Berlin  u.a.  1978)  3(J2-312  (302f ); 
J.  Tliienw,  Ernst  Rabel  (1874-1955),  Schriften  aus  dem  Nachlaß,  «Vorträge  -  Unprinted 
Lectures«:  RabelsZ  50  (1986)  251-338  (251-281);  Camillsihe^i,  Ernst  Rabel  (1874-1955), 
Rechtsgeschichte  und  Rechts vergleichung,  in:  Rechtswissenschaft  in  Göttingen -(Jöttinger 
Juristen  aus  250  Jahren,  hrsg.  von  Loos  (Göttingen  1987)  456-470;  Leser,  Ernst  Rabel  - 
Begründer  der  nuxiernen  Rechtsvergleichung:  JuS  1987,  852-855  (854 f). 

Rabeis  Aufsätze  sind  außer  an  den  Originalsiellen  veröffentlicht  bei:  Lrnst  Rahel,  (iesam- 
melte  Aufsätze  I:  Arbeiten  zum  Privatrecht  1907-1930,  hrsg.  von  Leser  (Tübingen  1965);  II: 
Arbeiten  zur  internationalen  Rechtsprechung  und  zum  internationalen  Privatrecht 
1922-1951,  hrsg.  von  Leser  (Tübingen  1965);  III:  Arbeiten  zur  Rechtsvergleichung  und  zur 
Rechtsvereinheitlichung  1919-1954,  hrsg.  von  Leser  (Tübingen  1967);  IV:  Arbeiten  zur 
altgriechischen,  hellenistischen  und  römischen  Rechtsgeschichte  1905-1949,  hrsg.  von 
Hans  Julius  IVolff  (Tübingen  1971)  (neben  den  Originalfundstellen  wird  im  folgenden 
parallel  aus  diesen  Bänden  abgekürzt  zitiert  =  (iA). 

Die  Schriften  Rabeis  sind  verzeichnet  von  des  Coudres,  Die  Schriften  Ernst  Rabeis,  in:  FS 
Rabel  I  (siehe  oben)  685-704,  und  von  Leser,  Verzeichnis  der  Schriften,  in:  GA  III  731-755. 

Lichtbilder  Rabeis  findet  man  bei  Hans  Julius  lll)///  (siehe  oben)  vor  S.  XI  =  Thieme  (siehe 
oben)  vor  251;  bei  Cjannllschej^  (siehe  oben)  457  und  bei  AJt;v»(7,  Internationales  Privatrecht" 
(München  1987)  vor  125. 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


eins  der  fesselndsten  die  Frage,  inwiefern  das  Recht  des  Autors  einen  Gegen- 
stand des  Verkehrs  zu  bilden  geeignet  ist.  Solange  man  dieses  Recht  lediglich 
zur  Erlangung  materieller  Vorteile  bestimmt  erachtete,  lag  kein  Anlaß  vor, 
von  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  Privatrechts  über  derivativen  Rechts- 
erwerb abzuweichen.  \n  unserer  Zeit  jedoch,  wo  das  Urheberrecht  einen 
neuen  und  reichen  Inhalt  erhalten  hat,  wo  es  sich  über  die  Vermögensrechte 
hoch  hinaus  erhebt  und  dem  Fluge  idealer  Bestrebungen  anzuschmiegen 
trachtet,  häufen  sich  die  Zweifel,  ob  es  noch  wie  einst  dem  Tauschverkehr 
angehöre  oder  besondere  Bahnen  zu  wandeln  habe. « 

So  beginnt  Rabeis  Jungfernschrift  von  1900  »Die  Übertragbarkeit  des 
Urheberrechts  nach  dem  österreichischen  Gesetze  vom  26.  December  1895«- 
und  daß  sie  noch  aktuell  ist  wie  das  meiste  des  Meisters,  zeigt  ein  Neudruck  in 
diesem  Jahr  nach  immerhin  fast  drei  Menschenaltern\ 

Auch  erkennt  man  schon  hier  Wesenszüge:  in  der  Sache  die  Betrachtung 
des  Rechts  als  Funktion  (Spiegelung)  der  wirtschaftlichen  und  sozialen  Le- 
bensverhältnisse (wie  Person,  Familie,  Erbgang,  Gütertausch)  und  mit  ihnen 
sich  ständig  wandelnd.  In  der  Form  eine  bilderreiche,  oft  blumige\  musikali- 
sche Sprache  (Rabel  spielte  Klavier,  nahm  Unterricht  bei  Anton  Brückner). 
Späterhin  entwickelte  Rabel  zudem  einen  Stil,  der  oft  den  Leser  als  wachen 
Partner  ins  Gespräch  nimmt^  und  zu  »Bündigkeit  des  Ausdrucks«  und  »eilen- 
der Kürze«  neigt^. 


I.   Bürgerliches  Recht 

Der  Urheberrechtsaufsatz  betrifft  geltendes  österreichisches  Recht;  des- 
gleichen ein  Aufsatz  von  1911  über  Unmöglichkeit  der  Leistung^  Sodann 
befassen  sich   mit  Gegenwartsrecht  drei   Abhandlungen  zum   Recht  der 


2  Rabel,  Die  Übertragbarkeit  des  Urheberrechts  nach  dem  österreichischen  Gesetze  vom 
26.  December  1895:  GrünhutsZ  27  (19(X))  71-180. 

i  Ufita  108  (1988)  185-276. 

'  Zum  Beispiel  Rabel,  Eine  Anregung  zum  Kollisionsrecht  des  Kaufs,  in:  Melanges  Streit 
II  (Athen  1940)  269-282,  269  a.  E.  =  CA  II  360-372,  360  a.  E.:  »vielblumige(r)  Wiesenflor 
des  internationalen  Privatrechts«  (nur  als  Sonderdruck  vorhanden.  Melanges  Streit  II  ist 
nicht  erschienen);  ders.,  Deutsches  und  amerikanisches  Recht:  RabelsZ  16  (1951)  340-359, 
340  =  GA  III  342-363,  342:  »Rechtsvergleicher  sind  gewohnt,  in  fremde  Dickichte  einzu- 
dringen, und  daraufgefaßt,  daß  unter  jedem  Busch  ein  Eingeborener  mit  Pfeilen  lauert.« 
(Siehe  auch  unten  bei  den  Noten  60,  62,  66,  67,  112,  120.) 

*  Vgl.  z.B.  unten  bei  den  Noten  27,  114,  118,  119,  123. 

"  Rabel,  Die  Haftung  des  Verkäufers  wegen  Mangels  im  Rechte  (Leipzig  1902)  S.  VII. 

'  Rabel  Zur  Lehre  von  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  nach  österreichischem  Recht,  in: 
Festschrift  zur  Jahrhundertfeier  des  Allgemeinen  Bürgedichen  Gesetzbuches.  l.Jum  1911, 
II  (Wien  1911)  821-846  =  GA  I  79-102. 


54  (1990) 


ERNST  RABEL  -  WERK  UND  PERSON 


Schweiz«,  eine  zum  französischen  Rechte  acht  zum  deutschen  Schuldrecht, 
darunter  sechs  zum  Recht  der  Leistungsstörungen  (die  ersten  drei  zur  Un- 
möghchkeit)'",  sowie  zwei  zum  deutschen  Famihenrecht"  und  eine  zur  Be- 
weislast im  deutschen  Recht'-.  Rechtsverglcichender  Hintergrund  wird  je- 
doch vielfältig  sichtbar. 

Eine  große  Aufgabe  im  deutschen  bürgerlichen  Recht  bot  sich  Rabel,  als 
ihm  das  Schuldrecht  im  Bindingschen  Systematischen  Handbuch  der  Deut- 
schen Rechtswissenschaft  angetragen  wurde,  in  dem  von  Tuhr  den  dreibän- 
digen Allgemeinen  Teil  geschrieben  hat.  Diese  ehrenvolle  Bitte  hat  er  abge- 
lehnt. Denn,  wie  er  mir  sagte:  »Es  hätte  mich  15  Jahre  gekostet.«  Franz 
Leonhard  hat  die  Last  geschultert'\  Rabel  hätte  ihn  weit  übertroffen.  Aber 
wir  freuen  uns,  daß  er  auf  dem  internationalen  Feld  gewirkt  hat,  und  seinen 
späteren  Einstieg  in  die  USA  hat  das  erleichtert. 


8  Rabel,  Der  sogenannte  Vertrauensschaden  im  schweizerischen  Recht:  ZSR  27  (19()8) 
291 -ß^s  ~  GA  I  147-177-  Jers.,  Streifgänge  im  schweizerischen  Zivilgesetzbuch  1:  RheinZ  2 
(1910)'308-340  =  GA  I  178-209,  und  II:  RheinZ  4  (1912)  135-195  =  GA  I  210-267;  ders., 
Eimge  bemerkenswerte  Neuheiten  im  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch:  AHgenK^ne  öster- 
reichische Gerichts-Zeitung  62  (1911)  Nr.  21  vom  27.  5.  1911,  S.  161-168  =  GA  I  268-292 
(erschien  auch  als  Sonderdruck  (Wien  191 11  24  S.).  „^  •   ^  ,   MQ.«o^ 

"  Rabel,  Die  eigene  Handlung  des  Schuldners  und  des  Verkäufers:  RheinZ  1   (190i) 
187-226  =  GA  1103-140. 

'"  Rabel  Die  Haftpflicht  des  Arztes,  Ein  Gutachten  (Leipzig  1904);  ders. ,  Die  Unmöglich- 
keit der  Leistung.  Eine  kritische  Studie  zum  Bürgerlichen  Ciesetzbuch,  in:  Aus  römischem 
und  bürgerlichem  Recht,  FS  Bekker  (Weimar  1907)  171-237  =  GA  1  ^-55;  ^^;^  -  U^ej 
Unmögltchkeit  der  Leistung  und  heutige  Praxis:  RheinZ  3  (1911)  467-490  =  GA  56-78; 
ders  Die  reichsgerichtliche  Rechtsprechung  über  den  Freisumsturz,  Ein  Wort  zur  Verstan- 
dieung-  DIZ  26  (1921)  323-327  =  GA  I  361-366;  ders..  Die  Aufwertung  durch  den  Richter: 
Recht  und  Leben  (Beilage  zur  Vossischen  Zeitung)  Nr.  6  i^fl^j^^^^^^^^^^^  "l^.*^! 

zugänglich)-  ders.,  Die  Darmstädter  Entscheidungen:  Das  Recht  27  (1923)  137-142  -  GA  1 
367-374-  ders  Die  Grundzüge  des  Rechts  der  unerlaubten  Handlungen,  in:  Deutsche 
Landesreferate'  zum  Internationalen  Kongreß  für  Rechtsvergleichung  im  Haag  1932  - 
Sonderheft  zu  RabelsZ  6  (1932)  10-27  =  GA  111  101-119;  ders.,  Zustandekommen  und 
Nichterfüllung  schuldrechtlicher  Verträge  im  allgemeinen:  ebd.  28-44  -  GA  III  119    U/. 

•>  Rabel  Ausbau  oder  Verwischung  des  Systems?,  Zwei  praktische  Fragen,  A.  Zweistu- 
fige Solida'rität,  Kritische  Anmerkungen  zum  Artikel  von  E.Josef,  Bd.  9  dieser  Zeitschrift 
S  384-  Ersatzansprüche  des  Kindes  oder  des  Vaters  bei  Körperbeschädigungen  des  Kindes, 
B.  Eigenhaftung  der  kraft  Schlüsselgewalt  handelnden  Ehefrau:  RheinZ  10  (1919/20) 
89-121  =  GA  I  309-339;  ders..  Die  privatrechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder:  LZ  15 
(1921)  538-543  =  GA  1355-360.  du      7  lo 

'-'  Rabel,  Umstellung  der  Beweislast,  insbesondere  der  prima  facie  Beweis:  RheinZ,  \1 

(1923)  428-442  =  GA  I  375-388. 

•^  Leonhard,  Das  Schuldrecht  des  BGB,  I:  Allgemeines  Schuldrecht  des  BGB  (München 
und  Leipzig  1929);  II:  Besonderes  Schuldrecht  des  BGB  (München  und  Leipzig  1931). 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


II.  Rechtsgeschichte 

Bindung  ans  deutsche  Recht  wäre  ihm  auch  zu  eng  gewesen.  Denn  in 
einem  historisch  gesinnten  ZeitaUer  begann  er  geschichthch.  Er  umspannte 
römisches,  griechisches,  ägyptisch-griechisches,  mittelalterhches  deutsches 
Recht  und  die  Entwicklung  des  usus  modernus  und  die  großen  Kodifikatio- 
nen. 

Von  Wien,  wo  er  studiert  und  21jährig,  durch  Ludwig  Mitteis  betreut, 
promoviert  hatte,  folgte  er,  nach  kurzer  Anwaltstätigkeit  bei  seinem  Vater, 
1899  dem  verehrten  Lehrer  nach  Leipzig.  Bei  ihm  lernte  er  nach  eigenem 
Zeugnis  griechisches  und  griechisch-ägyptisches  Recht  (einschließlich  der 
juristischen  Papyruskunde),  dessen  Vergleich  mit  dem  römischen  Recht  in 
funktioneller  Betrachtung  (das  Recht  als  Spiegel  des  Lebens),  philologische 
Genauigkeit,  getreues  Erfassen  der  Quellen  ohne  Altertümelei  oder  moderne 
Vorstellungen,  Zügelung  der  Phantasie  und  Kontinuität  der  Forschung'^ 
Aus  dieser  Zeit  blieben  ihm  Freundschaften  mit  Josef  Partsch,  Leopold 
Wenger  und  Demetrios  Pappoulias'\ 

1902  erschien  die  erweiterte  Habilitationsschrift  »Die  Haftung  des  Verkäu- 
fers wegen  Mangels  im  Rechte«'",  »die  durch  ihre  Umfassendheit  -  sie 
verfolgte  die  Entwicklung  des .  .  .  Rechtsgedankens  von  der  Antike  bis  ins 
Preuß.  ALR.  und  Ost.  ABGB.  -,  durch  die  Originalität  der  Gedankenfüh- 
rung und  der  Methode  und  durch  Reife  des  Urteils  den  Namen  des  noch 
jugendlichen  Verfassers  mit  einem  Schlage  rühmlichst  bekanntmachte  und 
bis  heute  grundlegend  geblieben  ist«'\ 

Auch  das  frühgermanische  Recht  hat  Rabel  hier  herangezogen.  So  »kün- 
digt sich  die  Methode  der  historischen  Rcchtsvergleichung  an,  die  Rabel  in 
der  Folgezeit  mit  so  glänzenden  Ergebnissen  gehandhabt  hat,  und  die  vor- 
bildlich wurde  vor  allem  für  die  Arbeiten  Josef  Partschs  und  Paul  Koscha- 

kers«'**. 

Zugleich  wird  hier  die  erst  nach  dem  letzten  Weltkrieg  aufgeblühte  Neuere 
Privatrechtsgeschichte  begründet.  Denn  Rabel  widmet  das  zweite  Kapitel 
dem  »Rechte  der  Neuzeit,  insbesondere  der  Kodifikationen  von  Preußen  und 
Österreich«.  Dazu  bemerkt  Kunkel:  »Es  ist  sehr  bezeichnend,  daß  Rabeis 


'^  Rabel.  In  der  Schule  von  Ludwig  Mitteis:  Journal  of  juristic  Papyrology  7-8  (1954; 
157-161  =GA  III  376-380. 

•*  Wolff {ohcnN.  1)8.  Xill. 

"»  Rabel,  Die  Haftung  des  Verkäufers  wegen  Mangels  im  Rechte,  Teil  1 :  Geschichtliche 
Studien  über  den  Haftungserfolg  (Leipzig  1902)  (Photoniechanischer  Nachdruck  [Berlin 
und  New  York  1973]). 

'^   IVolff  {obenN.  1)  S.  XVI. 

'«  Ktwkel  (oben  N.  1)2.  Zur  geschichtlichen  Rechtsvergleichung  siehe  vor  allem  Rabeis 
reichen  und  souveränen  Vortrag:  Rabel,  On  Comparative  Research  in  Legal  History  and 
Modern  Law:  Quarterly  Bulletin  of  the  Polish  Institute  of  Arts  and  Sciences  in  America 
1944,  1-14  =  GA  111  247-260. 


54  (1990) 


ERNST  RABl  L  -  WtRK  UND  PERSON 


Rezensent  in  der  Zeitschrift  der  Savignystiftung  mit  dem  zweiten  Teil  des 
Buches  überhaupt  nichts  anzufangen  wußte.«'' 

D\c  nächste  größere  rechtsgeschichtlichc  Arbeit  sind  die  ►> nachgeformten 
Rechtsgeschäfte«,  1906  und  1907  in  der  Savignyzeitschrift  erschienen-".  Hier 
geht  es  um  die  Fortentwicklung  des  Vertragsrechts  durch  die  Abwandlung 
vorhandener  Geschäftstypen.  Wiederum  wird  historische  Rechtsverglei- 
chung betrieben  und  auch  das  englische  Recht  herangezogen''. 

Die  nachgeformten  Geschäfte  haben  Verbindungen  zum  »Scheinge- 
schäft«, von  dem  Rabel  sie  abgrenzt.  Desgleichen  zur  Gesetzesumgehung, 
über  die  ich  im  Sommersemester  1932  mein  erstes  internationalprivatrecht- 
liches  Referat  im  Rabeischen  Seminar  hielt.  Damals  habe  ich  diese  Arbeit 
studiert.  Mir  schien  die  Gesetzesumgehung  interessanter.  Aber  die  nachge- 
formten Geschäfte  bilden  eine  eigene  Kategorie,  die  in  einer  Allgemeinen 
Rechtslehre  nahe  der  Analogie  ihren  Platz  hat.  Kunkel  meint:  »Die  Abhand- 
lung stößt  bis  zu  dem  Grenzgebiet  zwischen  Rechtsgeschichte  und  Wirt- 
schafts- und  Sozialgeschichte  vor  und  nimmt  damit  wiederum  eine  Entwick- 
lung voraus,  die  sich  im  allgemeinen  Bewußtsein  rechtsgeschichtlicher  For- 
schung erst  sehr  viel  später  durchzusetzen  begann. «' 

Ebenfalls  1907  erschien  eine  römischrechdiche  Arbeit  über  die  Unmög- 
lichkeit der  Leistung-\  Sie  gibt  den  erwähnten  Unmöglichkeitsabhandlun- 
gen zum  geltenden  Recht"^  historischen  Rückhalt.  Schonender  Umgang  mit 
den  Quellen  ohne  »Interpolationenjagd«-'  tritt  hier  hervor,  desgleichen  Sinn 
für  Entwicklungen  und  Befreiung  aus  dogmatischer  Enge-^ 

Von  den  Interpolationen  sagt  Rabel  einmal:  »Es  mag  sein,  daß  gleich  den 
künsderischen,  sozialen  und  politischen  Bewegungen  auch  die  wissenschaft- 
lichen Methodenneuerungen  exzedieren  müssen,  ehe  sie  die  ihnen  gebühren- 
de bescheidenere  Bedeutung  einnehmen  können,  und  vielleicht  kann  sich 
auch  niemand  so  recht  unbefangen  von  der  Zeitströmung  innerlich  fernhal- 


ten.« 


27 


Papyrologie  treibt  Rabel  nicht  um  ihrer  selbst  willen:  »Er  suchte  nicht  das 
Individuelle,  das  in  der  Fülle  der  dem  Wüstensand  entsteigenden  Dokumente 


•''  Kunkel  {oben  N.  1)2. 

^'  Rabel  Nachgeformte  Rechtsgeschäfte,  Mit  Beiträgen  zur  Lehre  von  der  Injurezession 
und  vom  Wandrecht:  SavZ/Rom.  27  (im)  29U-335  =  CA  IV  9-47  und  SavZ/Rom.  28 
(1907)  311-379  =  GA  IV  47-104. 

-^'   Rabel  (vorige  Note)  349f  =  CiAjV  79f 

2^  Kio/J^;W(obenN.  1)3. 

-^  Rabel,  Origine  de  la  regle  »Impossibilium  nuila  obligatio«,  in  :  Melanges  Gerardin 

(Paris  1907)  473-512  =  GA  IV  105-135. 

-*  Vgl.  oben  die  Noten  7  und  10. 

'-'<  Rabel  (oben  N.  14)  15«  =  (iAlll  377. 

-"  KM»/i^c/ (oben  N.  l)3f 

-^'  Rabel,  Zu  den  sogenannten  praetorischen  Servituten,  in:  Melanges  Girard  II  (Paris 
1912)  387-413  (412  a.  E.  f )  =  CA  IV  247-268  (2f>8). 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


des  täglichen  Rechtslebens  verlockend  zutage  trat,  sondern  das  Allgemeine 
und  Grundsätzliche.  Er .  .  .  fand  in  den  Papyri  eine  Erweiterung  des  rechtshi- 
storischen Horizonts.  .  .,  die  vor  allem  seinem  Verständnis  des  römischen 
Rechts  zugute  kam«  (Kunkel)^^ 

Rein  papyrologisch  ist  nur  die  Pflichtarbeit-^  »Papyrusurkunden  der  öf- 
fentlichen Bibliothek  der  Universität  zu  Basel «^*.  Sonst  dienen  die  Papyri  als 
Bausteine  geschichtlicher  Rechts vergleichung.  So  in  den  Abhandlungen  »El- 
terliche Teilung«^'  und  »Die  Verfügungsbeschränkungen  des  Verpfänders, 
besonders  in  den  Papyri«^-. 

Dem  griechischen  Recht  gilt  unter  Heranziehung  römischer  und  germani- 
scher Gebilde  der  Aufsatz  »  AiXT]  ^5oi)XT|g  und  Verwandtes«  von  1915".  Dike 
exoules  ist  nach  Rabel  eine  »Deliktsklage  zum  Schutze  berechtigter  Selbsthil- 
fe«^. Von  der  Abhandlung  sagt  Hans  Julius  Wolff,  daß  Rabel  hier  »zum 
ersten  Mal  Licht  auf  die.  .  .  Wege  des  Rechtsschutzes  und  der  Vollstreckung 
im  klassischen  Athen  warf  und  durch  seine  Kritik  der  Grammatikerüberliefe- 
rung  die  Erforschung  des  altgriechischen  Rechts  auf  neue  methodische 
Grundlagen  stellte«^^  Eine  Diskussion  mit  dem  Leipziger  Geheimrat  Lipsius 
schloß  sich  an^. 

Rein  römischrechtlich  ist  allerdings  eine  Stellvertretungsstudie  über  die 
actio  quasi  institoria^^  und  im  wesentlichen  rein  römischrechtlich  Rabeis 
geschichtliches  Hauptwerk,  die  »Grundzüge  des  römischen  Privatrechts« 
von  1915^.  Dieses  Buch  schildert  das  »spätklassische  Recht,  etwa  im  Zeit- 


»  Kunkel  {oben  N.  1)3.  .  . 

^  Kunkel  i.di.O.  (vorige  Note). 

*'  Papyrusurkunden  der  öffentlichen  Bibliothek  der  Universität  zu  Basel.  1.  Urkunden  in 
griechischer  Sprache  mit  Beiträgen  mehrerer  Gelehrter,  hrsg.  von  E.  Rabel  (Berlin  1917) 
1-74  (Abhandlungen  der  Königlichen  Gesellschaft  der  Wissenschaften  zu  Göttingen,  Fhil.- 
hist.  Klasse,  N.  F.  Bd.  16,  Nr.  3). 

"  Rabel,  Elterliche  Teilung,  in:  Festschrift  zur  49.  Versammlung  deutscher  Philologen 
und  Schulmänner  in  Basel  im  Jahre  1907  (Basel  1907)  521-538  =  Labeo  VII  (1961)  59-74  = 
GA  IV  136-154. 

'-  Rabel,  Die  Verfügungsbeschränkungen  des  Verpfänders  besonders  in  den  Papyri 
(Leipzig  1909)  =  GA  IV  167-234. 

»  Rabel,  Mv.x\  i\o\3k(\(;  ynd  Verwandtes:  SavZ/Rom.  36  (1915)  340-390  =  GA  IV 
294-335. 

^  Rabel  (vorige  Note)  346  =  GA  IV  299. 

^5  H^o///"(obenN.l)S.  XVII. 

*•  Lipsius,  AiXT]  ^^oijXiig:  SavZ/Rom.  37  (1916)  1-14;  Rabel,  Zur  6iXT|  d^ovXrig:  SavZ/ 
Rom.  38  (1917)  2%-316  =  GA  IV  336-353  (sehr  scharO;  Lipsius,  Nochmals  zur  öixT) 
^^oi)Xti5:  SavZ/Rom.  39  (1918)  36-51.  Dazu  Rabel  später:  »Als  ich  aber  einen  Kampf  mit 
Lipsius  zu  bestehen  hatte,  wo  es  letzten  Endes  um  die  Aufgabe  der  gräzistischen  Rechtsfor- 
schung ging,  konnte  ich  nur  auf  den  Beistand  einzelner  Gelehrter,  wie  Jörs  und  Partsch 
rechnen«;  Rabel  (oben  N.  14)  158  a.  E.  f.  =  GA  III  377  a.  E.  f. 

^^  Rabel,  Ein  Ruhmesblatt  Papinians,  Die  sogenannte  actio  quasi  institoria,  in:  Festschrift 
für  Ernst  Zitelmann,  2.  Abt.  (München  und  Leipzig  1913)  3-25  =  GA  IV  269-293. 

*  Rabel,  Grundzüge  des  römischen  Privatrechts,  in:  Holtzendor ff /Kohler,  Enzyklopädie 


54  (1990) 


ERNST  RABEL  -  WERK  UND  PERSON 


alter  der  Severenkaiser  (193-235  n.Chr.)«'^  Hier  eine  Kostprobe  aus  dem 
Rabel  so  wichtigen  Recht  der  Leistungsstörungen: 

»Die  mechanische  Rücksicht  auf  den  nachträglichen  Untergang  des  Lei- 
stungsgegenstands ist  im  bonae-fidei-Recht  überwunden.  Das  Schicksal  der 
Verträge  ordnet  sich  nach  dem,  was  versprochen  ist.  Nicht  eine  >nachträgli- 
che  Unmöglichkeit  der  Leistung<  und  nur  sie  durchschneidet  die  Obligation, 
sondern  der  Vertrag  bindet  solange,  als  ein  Teil  nicht  befreit  ist.  Befreit  wird 
der  Schuldner  der  Hauptregel  gemäß  durch  den  Nachweis  eines  von  ihm 
nicht  verschuldeten  Ereignisses,  das  ihn  an  der  Erfüllung  hindert;  ein  Gläubi- 
ger aus  gegenseitigem  Vertrage  durch  den  Nachweis  eines  unverschuldeten 
Ereignisses  in  der  Entgegennahme  der  Leistung,  also  durch  >Exkulpierung<, 
daß  die  Nichterfüllung  nicht  an  ihm  liegt.  Schon  hierdurch  erledigen  sich 
glatt  Zuwiderhandlungen  gegen  Unterlassungspflichten,  zurechenbare  Un- 
terlassungen, ungenügende  Erfüllung,  kurz  alle  Fälle  der  nach  BGB.   so 
schwierigen    (fälschlich)    sogenannten,    >positiven    Vertragsverletzungen<, 
nicht  minder  die  >möglichen<  aber  unerschwinglichen  Aufwand  kostenden 
Leistungen.  Die  bona  fides  verbindet  aber  die  Parteien  zu  loyalem  Benehmen 
über  den  nächsten  Inhalt  des  Vertrags  hinaus ...  Sie  umfaßt  die  Gesamtbezie- 
hungen der  Parteien,  die  aus  Anlaß  des  Vertrags  entstehen.  Daher  gehört 
auch  die  Begründung  des  Vertrags  selbst  in  den  Bereich  des  quidquid  dare 
facere  oportet  ex  fide  bona  ...  Der  Gedanke  der  culpa  in  contrahendo  in  ihrer 
Beschränkung  auf  die  Redepflicht  ist  also  den  Quellen  vertraut.  «*' 

Man  merkt  schon:  das  Buch  ist  schwer  zu  lesen.  Es  eignet  sich  besser  zum 
Nachschlagen.  Jedoch  das  Lob  der  Kenner  quillt  über:  »Ein  tiefgründiges,  in 
seiner  Verdichtung  und  Originalität  unerreichtes  Werk«,  »allenthalben  eige- 
ne Ansichten  in  knappester  Form«,  »nirgends  eine  leere  Zeile«,  »durch 
spätere  Einzelforschung  ...glänzende  Bestätigung«,  »in  manchen  Punk- 
ten .  .  .  treffender  als  alles,  was  nach  ihm,  mitunter  in  umfänglichen  Mono- 
graphien, geschrieben«^';  »[n]icht  leicht  lesbar,  da .  .  .  in  dem  für  Rabel  typi- 
schen oft  mehr  andeutenden  als  ausführenden  Stil  geschrieben,  zeugt .  .  .  auf 
gedrängtestem  Raum  von  einer  souveränen  Stoffbeherrschung  und  Kenntnis 
sowohl  der  gemeinrechtlichen  wie  der  neueren  romanistischen  Literatur,  wie 
man  sie  kaum  jemals  wieder  antreffen  dürfte«^-. 

Gegen   Ende  des   Ersten  Weltkriegs^^  versickert  der  regelmäßige  Fluß 
rechtsgeschichtlicher  Schriften.  Immerhin  gibt  es  später  noch  13  Arbeiten^\ 

der  Rechtswissenschaft  in  systematischer  Bearbeitung'  1  (München  und  Leipzig  1915) 
399-540  (auch  selbständig  erschienen  als  2.  Autlage  | Basel  1955]  241  S.). 

^  Rabel  (vorige  Note)  (2.  Aufl.)  1. 

*'  Rabel  (oben  N.  38)  (2.  Autl.)  135 f. 

*'   Kunkel  {oben  H.  l)4f 

*'-   H^t)/f/(obenN.  1)8.  XVlIl. 

^*  Vgi^  Kunkel  (oben  N.  1)  5;  H'i>//r(oben  N.  1)  S.  XVIII  a.  E.  f. 

«  Vgl.  die  Noten  45-54  sowie  die  drei  folgenden  Beiträge.  Rabel,  Die  Stellvertretung  in 
den  hellenistischen  Rechten  und  in  Rom,  in:  Atti  del  Congresso  Internazionale  di  Diritto 


8 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


Erwähnt  seien  als  größere  die  (römischrechtliche)  »Gefahrtragung  beim 
Kauf«  \92V\  die  Bände  I-III  des  Index  Interpolationum  1929-1935^',  »Ne- 
gotium ahenum  und  animus«  1930^  »Die  Erbrechtstheorie  Bonfantes« 
1930^«,  »Erbengemeinschaft  und  Gewährleistung«  1934^  »Katagraphe« 
1934'^',  »Besitzverlust«  1936^',  »Systasis«  1937",  »Real  Securities  in  Roman 
Law«  1943'^\  »The  Statute  of  Frauds«  1947^-»  und  der  Abschnitt  über  »The 
significance  of  Roman  Law«  in  dem  großen  Aufsatz  »Private  Laws  of  West- 
ern Civilization«  1949/50". 

Was  macht  gegenüber  solchem  Gebirge  an  Gelehrsamkeit  ein  Student  in 
mittleren  Semestern,  der  an  einer  Rabeischen  Pandektenexegese  in  Berlin 
teilnimmt?  Dieses  Schicksal  widerfuhr  mir  um  1932.  Ich  erinnere  mich,  daß 
viel  über  custodia-Haftung  diskutiert  wurde,  von  der  ich  ebensowenig  wuß- 
te wie  von  den  Einzelheiten  der  Interpolationenforschung.  So  schrieb  ich 
brav  eine  Exegese,  die  das  ins  offerendi  betraf,  und  stützte  mich  auf  die 
Pandektenliteratur  des  19. Jahrhunderts.  Das  Ergebnis  war  bescheiden.  Was 
der  Assistent  zur  Begründung  schrieb,  ließ  sich  schwer  entziffern.  Erst  las 
ich:  »Die  Arbeit  enthüllt  einen  eigenartigen  Pedanten«  und  fühlte  mich  leicht 
getroffen.  Es  hieß  jedoch:  »Die  Arbeit  enthält  eigenartige  Gedanken.« 


Romano,  Roma  (Istituto  di  Studi  Romani)  I  (Pavia  1934)  236-242  =  GA  IV  491-496  ders 
Die  Rezeption  des  römischen  Rechts  in  Deutschland,  in:  Atti  del  Congresso  Internazionale 
dl  Diritto  Romano,  Bologna  (Istituto  di  Studi  Romani)  II  (Favia  1935)  183-190  =  GA  IV 
574-579;  Rabel,  In  tema  di  delegazione,  in:  Scritti  in  onore  di  Contardo  Ferrini  IV  (Mailand 
1949)218f.  =GAIV642f  ^ 

^^  Rabel,  Gefahrtragung  beim  Kauf:  SavZ/Rom.  42  (1921)  543-564  =  GA  IV  354-371. 

^  Index  Interpolationum  quae  in  Justiniani  Digestis  messe  dicuntur,  hrsß.  von  Lei^y  und 
Rabel  I-III  (Weimar  1929,  1931,  1935). 

*'  Rabel,  Negotium  alienum  und  animus,  in:  Studi  in  onore  di  Fietro  Bonfante  IV 
(Mailand  1930)  279-304  =  GA  IV  441-465. 

^  Rabel,  Die  Erbrechtstheorie  Bonfantes:  SavZ/Rom.  50  (1930)  295-33'>  =  GA  IV 
409-440.  ^       ^n  iw 

*"  Rabel,  Erbengemeinschaft  und  Gewährleistung,  Rechtsvergleichende  Bemerkungen 
zu  den  neuen  Gaiusfragmenten,  in:  Mvr]\ioov\a  FlaJiJioijXia  (Athen  1934)  187-212  =  GA 
IV 549-573. 

^'  Rabel,  Katagraphe:  SavZ/Rom.  54  (1934)  189-232  =  GA  IV  513-548. 
*'  Rabel,  Zum  Besitzverlust  nach  klassischer  Lehre,  in:  Studi  in  onore  di  Salvatore 
Riccobono  IV  (Palermo  1936)  203-229  =  GA  I V  580-606. 

"  Rabel,  Systasis:  Archives  d'histoire  du  droit  oriental  I  (1937)  213-237  =  GA  IV 
607-627. 

''  Rabel,  Real  Securities  in  Roman  Law,  Reflections  on  a  Recent  Study  by  the  Late  Dean 
Wigmore,  in:  Seminar  1  (1943)  32-47  =  GA  IV  628-641. 

■^  Rabel,  The  Statute  of  Frauds  and  Comparative  Legal  History:  L  O  Rev  63  (1947^ 
174-187  =  GA  III 261-275.  ^         ^-  v        ; 

^^  Rabel,  Private  Laws  of  Western  Civilization:  La.  L.  Rev.  10  (1949/50)  1-14  (^-14) 
107-119,  265-275.  431-460  =  GA  III  276-341   (277-289)  (auch  selbständig  erschienen 
o.  O.,  O.J.,  71  S.). 


54  (1990) 


ERNST  RABEI  -  WERK  UND  PERSON 


III.   Rechtsvergleicluing 

Rabel  ging  1916  von  Basel  nach  München  und  zehn  Jahre  später  nach 
Berlin.  Der  Anfang  in  München  fiel  in  die  Mitte  des  Ersten  Weltkriegs,  an 
dessen  Ende  erhebliche  internationale  Streitigkeiten  Deutschlands  mit  den 
Alliierten  zu  erwarten  standen.  Hierfür  empfahl  sich,  auslandsrechtlich  gerü- 
stet zu  sein,  und  es  ist  Rabel  gelungen,  zuerst  in  München  ein  Institut  für 
Rechtsvergleichung  und  dann  in  Berhn  das  Kaiser- Wilhelm-Institut  tür  aus- 
ländisches und  internationales  Rrivatrecht  zu  gründen  und  auszubauen.  Da- 
mit ist  seine  historische  Epoche  im  wesentlichen  abgeschlossen  und  die 
internationale  beginnt  auf  den  drei  eng  zusammenhängenden  Gebieten  der 
Rechtsvergleichung,  der  Rechtsvereinheitlichung  und  des  internationalen 
Privatrechts. 

Für  den  Meister  der  geschichtlichen  Rechtsvergleichung  bedeutete  der 
Eintritt  in  die  Moderne  kein  aliud,  wenn  man  davon  absieht,  daß  nunmehr 
dem  Common  Law  das  Hauptgewicht  zukam. 

Schon  vorher  hatte  Rabel  Deutschland  und  die  Schweiz  gegenübergestellt 
in  Aufsätzen  über  »Windscheid  und  die  Schweiz«  VX)^'"'  und  über  das  BGB 
und  das  ZGB  1910".  Später  befaßte  er  sich  ausführlich  mit  der  Entwicklung 
des  deutschen  bürgerlichen  Rechts  in  den  ersten  25  Jahren  des  BGB"^**. 

Die  Krone  dieser  Arbeiten  bildet  die  Aufsatzreihe  »Private  Laws  of  West- 
ern Civilization«  1949/50'^''.  Vorgeführt  werden  römisches  Recht,  Code  civil, 
BGB  und  ZGB.  Gegenübergestellt  sind  Civil  Law  und  Common  Law  und 
am  Schluß  wird  die  heutige  internationale  Rechtslage  im  ganzen  beschrieben 
-  ein  Schatz. 

Hier  heißt  es  vom  archaischen  Recht:  »The  thought  process  of  more 
primitive  nations  resembles  the  story  told  in  the  Arabian  Nights:  A  traveller 
lost  in  a  lonely  place  finds  a  few  dates  and  after  eating  them  throws  the  stones 
of  the  dates  away.  Suddenly  a  demon  appears  and  accuses  him  of  having 
niurdered  by  a  stone  the  ghost's  invisible  son.  Such  is  archaic  law. «"'. 

Von  den  Papyri  berichtet  Rabel  den  Spruch,  sie  seien  »holes  with  some- 


^  Rabel,  Windscheid  und  die  Schweiz:  DJZ  14  (nX)9)  959-961. 

"  Rabel,  Bürgerliches  Gesetzbuch  und  Schweizerisches  Zivilgesetzbuch:  DJZ  15  (1910) 
26-30  =  GAI  141-146. 

■^  Rabel,  Zum  25.  Geburtstag  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches:  DJZ  26  (1921)  515-521  = 
GA  1  389-396;  ders. ,  Le  vicende  del  cod'ice  civile  tedesco  dal  19(M)  al  1925,  Teil  1 :  Annuario  di 
diritto  comparato  e  di  studi  legisiativi  I  (1927)  24-64  =  GA  1  397-446;  Teil  2:  Annuario 
(oben  diese  Note)  11/111  (1929)  3-26  =  CJA  I  447-475;  Rabel/Wahl,  Le  vicende  del  codice 
germanico  dal  1900  al  1925,  Teil  3:  Annuario  (oben  diese  Note)  IV/V,  1  (1930)  3-19  =  CJA  1 
476-494. 

'"'  Siehe  oben  N.  55;  eindrucksvoll  besprochen  von  Lawson,}.  Comp.  Leg.  33  (1951)  III  P. 
3/4,  S.  99. 

'-'  Rabel  (oben  N.  55)  1 1  =  GA  111  2H6. 


10 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


thing  illegiblc  around«'".  Zur  heutigen  Lage  heißt  es:  »Foreigners  are  no 
longer  broiled  on  a  stake,  but  what  the  ancient  principle  of  personal  law 
guaranteed  to  the  person,  beyond  the  law  of  the  forum,  is  now  in  doubt.  «"- 

BGB  und  ZGB  werden  glänzend  beschrieben  (»it  is  simply  not  true  that 
the  Swiss  code  is  infinitely  more  advanced  in  social  progress «*•'),  und  es  ergibt 
sich:  »That  very  heavy,  very  potent  locomotive  of  the  Germans  is  ugly  and 
efficient;  it  takes  us  to  any  place  where  tracks  go.  The  other  graceful  automo- 
bile is  useful  so  long  as  a  driver  such  as  the  Federal  Tribunal  sits  at  the  wheel;  it 
may  easily  be  overloaded«^. 

Zum  Verhältnis  von  Civil  Law  und  Common  Law  wird  Sir  Frederick 
Pollock  zitiert:  »Common  Law  learning . . .  is  forensic  in  its  origin.  civilian 
learning  is  scholastic. «"'  Das  englisch-amerikanische  System  der  precedents 
wird  nicht  als  Besonderheit  anerkannt:  »One  has  to  look  with  a  magnifynig 
glass  at  the  real  differences  in  the  American  and  German  practice,  in  order  to 
continue  this  Opposition  of  principles.«^  Die  grundsätzliche  Trennung  wird 
natürlich  bejaht  und  in  einem  etwa  gleichzeitigen  Aufsatz  über  »Deutsches 
und  amerikanisches  Recht«  von  diesem  gesagt:  »Es  ist  ein  atemberaubendes 
Meer  von  ungeheuren  Wogen,  den  Erfahrenen  tragend,  von  niemandem 

beherrscht.«**^ 

Neben  dieser  »Makro«-Vergleichung  gibt  es  Programmaufsätze,  die  für 
das  große  und  schwierige  Feld  werben  sowie  den  herrschenden  nationalen 
Horizont  durch  Weltweite  ersetzen^.  Desgleichen  Berichte  über  die  rechts- 
vergleichenden Institute,  vor  allem  das  eigene^^ 

Hauptsächlich  aber  treibt  Rabel  »Mikro«-Vergleichung. 

So  in  seinem  einen  Hauptwerk,   »Das  Recht  des  Warenkaufs«  in  zwei 


«••  i?aM  (oben  N.  55)  433  =  GA  111315. 

^  Rahel  (oben  N.  55)  456  =  GA  III  337. 

"  Rabel  (oben  N.  55)  274  =  GA  III  310  a.  E. 

^  Rabel  (oben  N.  55)  275  =  GA  III  312. 

*5  Rabel  (oben  N.  55)  433  =  GA  III  314. 

«>  Rabel  (oben  N.  55)  441  =  GA  III  322. 

*7  Rabel,  Deutsches  und  amerikanisches  Recht  (oben  N.  4)  347  =  GA  111  349;  hierzu  die 
Besprechung  von  Lawson  (oben  N.  59). 

«*  Rabel,  Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rechts vergleichung:  RheinZ  13  (1924) 
279-301  =  GA  III  1-21  (auch  selbständig  erschienen  [München  1925]  24  S.);  ders.,  El 
fomento  internacional  del  derecho  privado:  Rev.  der.  priv.  18  (1931)  321-332  (326-332) 
und  363-375  =  GA  III  35-72  (44-53);  ders.,  Die  Fachgebiete  des  Kaiser- Wilhelm-Instituts 
für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  [gegr.  1926)  1900-1935  (nebst)  Anhang: 
Rechtsauskünfte  des  Instituts,  in:  25  Jahre  Kaiser- Wilhelm-Gesellschaft  zur  Förderung  der 
Wissenschaften  III  (Berlin  1937)  77-190  (77-103)  =  GA  III  180-234  (180-213)  (der  Anhang 
ist  hier  weggelasse;i);  ders.,  On  Comparative  Research  (oben  N.  18). 

""  Rabel,  Das  Institut  für  Rechtsvergleichung  an  der  Universität  München:  Zeitschrift  für 
Rechtspflege  in  Bayern  15  (1919)  2-6  =  GA  III  22-30;  ders.,  Institutes  of  Comparative  Law: 
Colum.  L.  Rev.  47  (1947)  227-237  =  GA  III  235-246.  Siehe  auch  Rabel,  Die  Fachgebiete 
(vorige  Note). 


54  (1990) 


ERNST  RABEL  -  WERK  UND  PERSON 


11 


Bänden^".  Dessen  Untertitel  lautet:  »Eine  rechtsvergleichende  Darstellung«. 
Allerdings  sollte  es  die  Grundlage  bilden  für  die  von  Rabel  mit  Verve  betrie- 
bene Vereinheitlichung  des  Kaufrechts. 

Auch  das  andere  Hauptwerk,  »The  Conflict  of  Laws«  in  vier  Bänden"  (mit 
dem  Untertitel  » A  Comparative  Study«),  ist  rechtsvergleichend  und  bedeu- 
tet vielleicht  sogar  mehr  für  die  Vergleichung  des  materiellen  als  des  interna- 
tionalen Privatrechts.  Geplant  war  es  vom  American  Law  Institute  -  nach 
Angabe  seines  Direktors  William  Draper  Lewis  -  »to  Supplement  the  Re- 
statement  of  the  Law  of  Conflict  of  Laws  by  a  parallel  work  presenting  to  the 
American  public  the  rules,  principles,  and  doctrines  of  the  foreign  coun- 
tries«^-.  Hauptanliegen  sei  gewesen,  für  jedes  einzelne  Problem  die  wichtigen 
Rechtsordnungen  zu  vergleichen.  Ursprünglich  sollte  dies  im  Anschluß  an 
jede  section  des  Restatement  geschehen.  Wegen  der  Unterschiede  des  euro- 
päischen und  amerikanischen  Rechts  habe  sich  das  als  unpraktisch  erwiesen, 
so  daß  Rabel  nur  den  größeren  Abschnitten  des  Restatement  gefolgt  sei. 
Wichtiger  als  allgemeine  Theorien  seien  dem  Autor  die  Lösungen  praktischer 
Einzelfragen  gewesen,  was  mit  der  Denkweise  des  Common  Law  überein- 
stimme^ \ 

Materielle  Mikrovergleichung  finden  wir  sodann  in  Aufsätzen  »Zu  den 
allgemeinen  Bestimmungen  über  Nichterfüllung  gegenseitiger  Verträge« 
von  1937''  (ABGB,  BGB  und  andere  im  Entwurf  eines  einheitlichen  Kaufge- 
setzes verarbeitete  Rechte),  »The  Sales  Law  in  the  Proposed  Commercial 
Code«  von  1950''^  (Verbesserungsvorschläge  auf  Grund  der  Kaufrechtsver- 
einheidichung),  »International  Sales  Law«  von  195r''  (Vergleich  der  Kauf- 
rechtsvereinheidichung  mit  dem  Entwurf  des  Uniform  Commercial  Code), 


70 


Rabel,  Das  Recht  des  Warenkaufs,  Eine  rechtsvergleichende  Darstellung  I  (Berlin  und 
Leipzig  1936)  =  Sonderheft  zu  RabelsZ  9  (1935)  (Selbstanzeige:  RabelsZ  10 1 1936)  408-41 1  = 
GA  III  516-521);  II  unter  Mitwirkung  von  v.  Dohnatiyi  und  Käser  (Berlin  und  Tübingen 
1958)  (Sonderveröffentlichung  der  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privat- 
recht). 

'•  Rabel,  The  Conflict  of  Laws,  A  Comparative  Study,  Vol.  I,  2.  ed.  prepared  by  Ulrich 
Drobfiis  (Ann  Arbor  1958);  Vol.  II.  2.  ed.  prepared  by  Ulrich  Drobnis  (Ann  Arbor  1960); 
Vol.  III,  2.  ed.  prepared  by  Herbert  Bermteiti  (Ann  Arbor  1964);  Vol.  IV  (Ann  Arbor  1958). 
Siehe  auch  Rabel,  An  Interim  Account  on  Comparative  Conflicts  Law:  Mich.  L.  Rev.  46 
(1948)  625-638  =  GA  11  415-429,  und  ders. ,  Comparative  Conflicts  Law:  Ind.  L.  J.  24  (1949) 
353-362  =  GA  II  430-438. 

72  Rabel,  The  Conflict  of  Laws  (oben  N.  71)  I  (1958)  Foreword  I,  S.  XI. 

7i  Rabel  (vorige  Note)  S.  Xll  f 

^*  Rabel,  Zu  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  Nichterfüllung  gegenseitiger  Verträ- 
ge, in:  Spomencia  Dolencu.  Kreku,  Kuseju  i  Skerlju  | Festschrift  für  Dolenc,  Krek,  Kusej 
und  Skerlj]  (Ljubijana  1937)  703-742  =  GA  111  138-179. 

'5  Rabel,  The  Sales  Law  in  the  Proposed  Commercial  Code:  U.  Chi.  L.  Rev.  17  (1949/50) 
427-440  =  GA  III  702-716. 

'«•  Rabel,  International  Sales  Law,  in:  Lectures  on  the  Conflict  of  Laws  and  International 
Contracts,  Delivered  at  the  Summer  Institute  on  International  and  Comparative  Law  (Ann 
Arbor  1951)  34-47  =  GA  III  719-730. 


12 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


»A  Specimcn  of  Comparativc  Law:  The  Main  Rcmedies  for  the  Scller's 
Breach  of  Warranty«  von  1953^^  (wo  es  um  die  Sonderstellung  oder  Ein- 
schnielzung  der  Sachmängelhaftung  ins  allgemeine  Recht  der  Nichterfüllung 
geht)  und  in  »Un  problema  de  derecho  comparado:  Los  remedios  principales 
en  caso  de  incumplimiento  por  parte  del  vendedor  de  garantias  legales  de 
saneamiento«  von  1954^^ 

Kollisionsrechtliche  Mikrovergleichung  enthalten  die  Abhandlungen  »Ei- 
ne Anregung  zum  Kollisionsrecht  des  Kaufs«  von  194ü^\  »Divorce  of  For- 
eigners, A  Study  in  Comparative  Law«  von  1943*',  »Situs  Problems  in 
Enemy  Property  Measures«  von  1945"',  zwei  Vorlesungen  über  Stell vertre- 
tungs-  und  Schuldvertragsstatut  von  195 1**-  sowie  Rabeis  letzter  Aufsatz 
»The  Form  of  Wills«  von  1953«\ 


IV.   Rechtsvereinheitlichung 


Rechtsvergleichung  läßt  den  Sinn  rechtlicher  Gebilde  verstehen.  Sie  berei- 
tet aber  auch  den  Boden  für  Rechtsvereinheitlichung  und,  soweit  diese  noch 
nicht  erreicht  ist,  für  das  internationale  Privatrecht  (das  seinerseits  durch 
Kollisionsrechtsvergleichung  verständlicher  wird  und  gegebenenfalls  zur 
Vereinheitlichung  gelangt). 

Rabel  hat  im  IPR  Vereinheitlichung  gelegentlich  empfohlen,  nämlich  für 
den  renvoi  bei  Vorbereitung  des  Haager  Abkommens  zur  Regelung  der 
Konflikte  zwischen  dem  Recht  des  Heimatstaats  und  dem  Recht  des  Wohn- 
sitzstaats von  1955**^  und  für  die  Testamentsform  (hier  sowohl  auf  internatio- 

^  Rahel,  A  Specimen  of  Comparative  Law,  The  Main  Remedies  for  the  Seller's  Breach  of 
Warranty:  Rev.  Jur.  Univ.  Puerto  Rico  22  (1953)  167-191  (im  mir  vom  Autor  übersandten 
Sonderdruck  steht  neben  S.  167  N.  *  von  seiner  Hand:  »Please,  disregard  the  footnotes«). 

^  Rabel,  Un  problema  de  derecho  comparado,  Los  remedios  principales  en  caso  de 
incumplimiento  por  parte  del  vendedor  de  garantias  legales  de  saneamiento:  Rev.  Jur.  Univ. 
Puerto  Rico  23  (1954)  219-247  (mir  nicht  zugänglich). 

^  Rahel,  Eine  Anregung  zum  Kollisionsrecht  des  Kaufs  (oben  N.  4). 

*'  Rabel,  Divorce  of  Foreigners,  A  Study  in  Comparative  Law:  Iowa  L.  Rev.  28  (1943) 
190-224  (im  wesentlichen  Vorabdruck  aus:  The  Conflict  of  Laws  1  11945]  [oben  N.  71] 
414-444,  453-461,  488-4%). 

"'  Rabel,  Situs  Problems  in  Enemy  Property  Measures:  L.  Contemp.  Probl.  11  (1945) 
118-134  =  GAU  382-404. 

"-  Rabel,  Lectures  on  the  Conflict  of  Laws,  Agency,  in:  Lectures  on  the  Conflict  of  Laws 
and  International  Contracts,  Delivered  at  the  Sunmier  Institute  on  International  and  Com- 
parative Law  (Ann  Arbor  1951)  82-89  =  GA  II  448-455;  ders.,  Lectures  on  the  Conflict  of 
Laws,  Conflicts  Rules  on  Contracts,  in:  Lectures  (oben  diese  Note)  127-141  =  GA  II 
456-470. 

«^  Rabel,  The  Form  of  Wills:  Vanderbilt  L.  Rev.  6  (1953)  533-544  (zum  Teil  Vorabdruck 
aus:  The  Conflict  ofLaws  IV  [19581|obenN.  71]). 

^  Rabel,  Suggestions  for  a  Convention  on  Renvoi:  Int.  L.  Q.  4  (1951)  4(J2-411  =  GA  II 
439-447. 


54  (1990) 


tRNST  RABEL  -  WERK  UND  PERSON 


13 


naler  Ebene  durch  ein  Haager  Abkonmien"\  wie  es  später  im  Testaments- 
formabkommen von  1%1  verwirklicht  worden  ist,  als  auch  auf  interlokaler 
Ebene  der  USA  durch  Erweiterung  des  Model  Execution  of  Wills  Act  von 

195r"). 

Hauptsächlich  aber  hat  Rabel  für  die  Vereinheitlichung  des  materiellen 
Kaufrechts  gewirkt.  Er  setzte  1929  das  große  Unternehmen  im  römischen 
Institut  für  Privatrechtsvereinheitlichung  in  Gang"'  und  blieb  die  treibende 
Kraft"".  In  berichtenden  Aufsätzen  hat  er  für  das  Vorhaben  geworben"'  und 
mit  dem  »Recht  des  Warenkaufs«""  die  rechtsvergleichende  Grundlage  ge- 
schaffen. Die  beiden  Haager  Abkommen  vom  1.  7.  1964  über  den  internatio- 
nalen Kauf  beweglicher  Sachen  (EKG)  und  über  den  Abschluß  von  interna- 


«5  /?rt/u'/(obenN.H3)543f. 

«^  Rabel  (oben  N .  83)  539  f  ,544. 

»^  Rabel,  Der  Entwurf  euies  einheitlichen  Kaufgeseizes:  RabelsZ  9  (1935)  1-79  (S.  1,  dort 
bei  N.  1)  und  339-363  =  (JA  III  522-612  (S.  522,  dort  bei  N.  1);  Leser,  Ernst  Rabel  - 
Begründer  der  modernen  Rechtsvergleichung:  JuS  1987.  852-855  (854,  dort  bei  und  in 

Nil).  ,  ,.•    r    i 

«»  Rabel,  Rapport  sur  le  droit  conipare  en  niatiere  de  ventc  par  1'» Institut  für  ausländisches 

und  internationales  Privatrecht«  de  Berlin  (Rom  1929)  (Societe  des  Nations,  Institut  Inter- 
national de  Rome  pour  l'Unification  du  Droit  Prive,  Eiude  IV)  119  S.  =  GA  III  381-476; 
ders.,  Observations  sur  l'utilite  d'une  unification  du  droit  de  la  vente  au  point  de  vue  des 
besoins  du  commerce  international:  Socicte  des  Nations  -  Institut  International  pour 
l'Unification  du  Droit  Frive  (1935)  Rrojet  I,  119-127  (Nachdruck  des  Berichts:  R.rtx-lsZ  22 
11957]  117-P^)  =  GA  III  477-484;  ders..  Internationales  Institut  für  die  Vereinheitlichung 
des  Privatrec^hts  in  Rom:  RabelsZ  3  (1929)  402-406  (405f.)  =  (JA  III  485-491  (490f.), 
RabelsZ  5  (1931)  206f  (207)  =  GA  III  491-493  (492f )  und  ebd.  880f.  (880)  =  GA  111  493-495 
(493f );  (im.,  The  Draft  of  a  Uniform  Law  Concerning  International  Sales  of  Goods/Frojet 
de  loi  uniforme  concernant  la  vente  internationale  de  marchandises,  in:  Unification  ot  Law 
(Rom  1948)  56-69  =  GA  III  657-662;  ders.,  Rapport  ä  M.  le  President  de  Tlnstitut  sur  les 
Codes  entres  en  vigueur  depuis  le  Projet  d'une  loi  uniforme  sur  la  vente  internationale,  et  en 
particulier,  les  formulations  italienne  et  americaine  (Institut  International  pour  l'Unification 
du  Droit  Prive)  (U.D.P.  1950,  Etüde  IV,  Vente,  Doc.  96)  25  S.  (hektographiert)  =  GA  III 
662-677;  ders.,  Propositions  d'amendements  au  projet  d'une  loi  uniforme  sur  la  vente 
internationale  (Institut  International  pour  l'Unification  du  Droit  Prive)  (U.D.P.    1950, 
Etüde  IV,  Vente,  Doc.  97)  6  S.  (hektographiert)  =  GA  III  677-680;  ders.,  Propositions 
tendant  ä  unifier  et  simplifier  la  structure  du  projet  (Institut  International  pour  l'Unification 
du  Droit  Prive)  (U.D.P.  1950,  Etüde  IV,  Vente,  Doc.  98  (11)  17  S.  (hektographiert)  =  GA 

III  681-688. 

»^  Rabel,  Die  Arbeiten  zur  Vereinheitlichung  des  Kaufrechts,  in:  Jahresbericht  der  juristi- 
schen Gesellschaft  zu  Berhn  73  (1931)  28-45  =  CiA  III  496-515;  ders.  (oben  N.  87);  ders.,  A 
Draft  of  an  International  Law  of  Sales:.U.  Chi.  L.  Rev.  5  (1938)  543-565  =  GA  III 613-636; 
ders.,  L'Unification  du  droit  de  la  vente  internationale,  Ses  rapports  avec  les  formulaires  ou 
contrat-types  des  divers  commerces,  in:  Introduction  ä  l'etude  du  droit  compare,  FS 
Lambert  II  (Paris  1938)  688-703  =  GA  III  637-656;  ders.,  The  Hague  Conference  on  the 
Umfication  of  Sales  Law:  Am.  J.  Comp.  L.  1  (1952)  58-69  =  (JA  III  689-701;  ders.,  Die 
Haager  Konferenz  über  die  Vereinheitlichung  des  Kaufrechts:  RabelsZ  17  (1952)  212-224, 
auch  abgedruckt  in  Rabel,  Das  Recht  des  Warenkauts  (oben  N.  70)  II  361-373  (vgl.  Leser, 
Einleitungen  [oben  N.  1  j  I  S.  XXXIII  a.  E.  f ). 

**•  Rabel  (oben  N.  70);  siehe  auch  ders. ,  Rapport  sur  le  droit  compare  (oben  N.  88). 


14 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


tionalcn  Kaufverträgen  über  bewegliche  Sachen  (EAG)  sowie  das  Wiener 
UN-Übereinkommen  über  den  internationalen  Kauf  beweglicher  Sachen 
vom  11.4.  1980  sind  postmortale  Erfolge  eines  großartigen  Einsatzes. 


V.   Internationales  Privatrecht 


Die  Kaufrechtsarbeiten  haben  Rabel  seit  seiner  Berliner  Zeit  in  Anspruch 
genommen.  Auch  seine  internationalprivatrechtliche  Forschung  beginnt  mit 
der  Übernahme  des  Kaiser-Wilhelm-Instituts,  man  möchte  sagen  fast 
zwangsläufig.  Allerdings  setzt  sie  zögernd  ein. 

Im  Jahre  1929  bespricht  Rabel  gemeinsam  mit  Raiser  sehr  ausführlich 
»Eine  Entscheidung  des  Deutsch-Englischen  Gemischten  Schiedsgerichts 
über  den  Versendungskauf«''',  wo  auch  die  internationalprivatrechtliche  Seite 
gewürdigt  wird*'-.  Im  selben  Jahr  widmet  er  eine  Reihe  von  Aufsätzen  ver- 
schiedener Autoren  unter  dem  Titel  »Die  deutsche  Rechtsprechung  in  einzel- 
nen Lehren  des  internationalen  Privatrechts«  dem  Reichsgericht  zum  SOjähri- 
gen  Bestehen''\  Hier  schreibt  er  eine  programmatische  »Vorbemerkung«^"*, 
in  der  er  unter  Berufung  auf  von  Bar  die  Notwendigkeit  betont,  die  Recht- 
sprechung sorgfältig  auszuwerten''\  sich  gegen  übertriebene  »logische  Erwä- 
gungen« kehrt  (obwohl  »Rechtswissenschaft  und  Gesetz  der  immanenten 
Logik  nicht  entbehren  können«)*^  und  bereits  die  Grundzüge  seiner  Qualifi- 
kationstheorie entwickelt''^  Sein  eigener  Beitrag  gilt  dem  Statut  der  »Vertre- 
tungsmacht für  obligatorische  Rechtsgeschäfte«'*,  ein  Thema,  das  er  vier 
Jahre  später  wieder  aufnimmt^. 

1931  erscheint  die  bahnbrechende  Abhandlung  über  die  Qualifikation'"", 

■"  Rabel/Raiser,  Eine  Entscheidung  des  Deutsch-Englischen  Gemischten  Schiedsgerichts 
über  den  Versendungskauf:  RabelsZ  3  (1929)  62-81  =  CA  II  160-182. 

"'2  Rabel/Raiser  {vorige  Note)  63-66  und  77 -H\  =  GA  II  161-165  und  178-182. 

*'  Die  deutsche  Rechtsprechung  in  einzelnen  Lehren  des  internationalen  Privatrechts, 
bearbeitet  im  Institut  (in:  Festheft,  dem  deutschen  Reichsgericht  zum  50jährigen  Bestehen 
dargebracht):  RabelsZ  3  (1929)  752-868. 

'**  Rabel,  Vorbemerkung  (zu:)  Die  deutsche  Rechtsprechung  (vorige  Note)  752-757  = 
GA  II  242-248. 

•«  Rabel  (oben  N.  94)  752  =  GA  II  242 f 

*  Rabel  (oben  N.  94)  752-754  =  GA  II  243 f 

'^  Rabel  (oben  N.  94)  755-757  =  GA  II  245-248. 

*  Rabel,  Vertretungsmacht  für  obligatorische  Rechtsgeschäfte:  RabelsZ  3  (1929) 
807-836  =  GA  II  249-282. 

"^  Rabel,  Unwiderruflichkeit  der  Vollmacht,  Generalstatut  des  Vollmachtsrechts,  Ob- 
jektivierter Begriff  des  Wirkungslands:  RabelsZ  7  (1933)  797-807  =  GA  II  283-294. 

'""  Rabel,  Das  Problem  der  Qualifikation:  RabelsZ  5  (1931)  241-288  (mit  »Nachtrag: 
Österreich,  Prozeßkostenvorschuß  an  die  Ehefrau«,  ebd.  882)  =  GA  II  189-241,  240f ; 
Nachdruck  (Darmstadt  1956)  73  S.  (Libelli,  31);  (italienisch:)  äers.,  U  problema  della  qualifi- 
cazione:  Riv.  it.  dir.  int.  priv.  2  (1932)  97-156  (selbständig  erschienen  [Padova  1932]  62  S.); 
(französisch:)  äers.,  Le  problcme  de  la  qualification:  Rev.  d.  i.  p.  28  (1933)  1-62. 


54  (1990) 


ERNST  RABEL  -  WERK  UND  PERSON 


15 


im  nächsten  Jahr  ein  Aufsatz  einerseits  zum  internationalen  Adoptionsrecht, 
andererseits  zum  internationalen  Wechsel-  und  Scheckrecht""  und  1936  eine 
Untersuchung  über  das  Statut  der  praktisch  höchst  wichtigen  Golddollar- 
Anleihen"'-,  die  sehr  gründlich  vorgeht,  jedoch  bewußt  den  Gegenstand  nicht 

erschöpft"'\ 

Arbeiten  aus  den  vierziger  und  fünfziger  Jahren  zum  Kollisionsrecht  des 
Kaufs"*^,  zum  Statut  der  Scheidung  von  Ausländern"'\  über  Belegenheitsfra- 
gen  im  Feindvermögensrecht""  und  zum  Statut  der  Testamentsform"",  die 
Vorlesungen  über  das  Vollmachts-  und  Schuldvertragsstatut"'"  und  die  mo- 
numentalen vier  Bände  des  Conflict  of  Laws"'*'  haben  wir  schon  im  Rahmen 
der  Rechtsvergleichung  erwähnt.  Hinzu  kommen  1941  ein  Bericht  über  die 
Verträge  von  Montevideo  aus  den  Jahren  1939  und  1940'"'  und  die  ins 
Grundsätzliche  gehende,  1946  veröffentlichte  Rezension  des  dritten  Bandes 
von  NiboyetsTraite  de  droit  international  privc'". 

Ich  darf  mich  hier  auf  die  Qualifikation  und  das  Conflicts-Werk  beschrän- 
ken. 

Bei  der  Qualifikation  geht  es  darum,  wie  die  in  Kollisionsnormen  verwen- 
deten Systembegriffe  (Heirat,  Scheidung,  Adoption,  Erbfolge)  auszulegen 
sind.  Soll  man  sie  der  lex  fori  entnehmen,  der  lex  causae  oder  was  sonst? 
Zur  Qualifikation  nach  der  lex  fori  hat  Rabel  später  einmal  bemerkt: 
»This  reminds  me  of  a  true  story  of  my  own  family.  A  three-year  old  girl 
had  a  toy,  a  white  cat  mounted  on  wheels,  which  she  pulled  by  a  string.  One 
day  on  the  street  a  cat  came  along  und  her  nurse  exclaimed,  )Look,  that  sweet 
little  cat!<  But  the  little  girl  protested,  >Oh  no,  that  is  no  cat,  it  has  no  wheels. < 
So  we  do  not  recognize  a  Massachusetts  cat,  unless  we  fix  it  up  with  wheels. 
We  have  here  the  entire  philosophy  of  characterization  according  to  the  law 
ofthe  forum.«''" 


"•'  Rabel,  Aus  der  Praxis  des  deutschen  internationalen  Privatrechts:  RabelsZ  6  (1932) 

320-341  =  GA  II  295-327. 

«"2  Rabel,  Golddollar-Anleihen  mit  Vereinbarung  des  New  Yorker  Rechts,  Ein  Rück- 
blick auf  die  Anwendung  des  internationalen  Privatrechts:  RabelsZ  10  (1936)  492-522  =  GA 
II  328-359. 

'"i  Rabel  (vorige  Note)  522  =  GA  U  359. 

>«►<  Rabel  {oben  N.  4). 

•»»  Rabel  {oben  N.  HO). 

"*  i?(jM(obenN.81). 

«»7  Rabel  {oben  N.S5). 

>««  Rabel  {oben  N.S2). 

"•*  Vgl.  oben  die  Noten  71-73. 

•'"  Rabel,  The  Revision  ofthe  Treaty  of  Montevideo  on  the  Law  of  Conflicts:  Mich.  L. 
Rev.  39  (1941)  517-525  =  GA  II  373-381. 

'"  Rabel,  Bespr.  von  Niboyet,  Traite  de  droit  international  pnve  III  (Paris  1944):  Harv. 
L.  Rev.  59  (1946)  1327-1334  =  GA  II  4(J5-414. 

"3  Rabel,  Comparative  Conflicts  Law:  Ind.  L.  J.  24  (1949)  353-362,  355  =  GA  II  430-438, 

432. 


16 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


Demgegenüber  hat  sich  Rabel  für  eine  rechtsvergleichende  Auslegung 
entschieden.  Das  war  verständlich.  Denn  von  Hause  aus  war  er  Rechtsver- 
gleicher, hatte  historisch-vergleichend  begonnen  und  damit  staunenswerten 
Erfolg  gehabt,  war  seit  1916  in  München  und  seit  1926  in  Berlin  mit  gel- 
tendem ausländischen  Recht  befaßt. 

Hinzu  kommt,  wie  er  verglich.  Für  ihn  war  -  wir  bemerkten  es  eingangs  - 
das  Recht  Funktion  (Spiegelung)  der  Lebensverhältnisse,  normalerweise 
mithin  »richtig«.  Es  entwickelte  sich  mit  den  Lebensverhältnissen  fast  biolo- 
gisch wie  durch  Darwinsche  Zuchtwahl  oder  nach  einem  inneren  Plan. 
»There  is  something,  after  all,  to  the  >nature  of  things<  to  which  the  authors  of 
the  Austrian  Civil  Code  ultimately  referred  the  judges.«"^  Ein  Beispiel:  »I 
confess  that,  only  progressively  in  the  course  of  the  last  fifteen  years  [d.  h.  ab 
1937],  have  I  myself  understood  the  historical  process  by  which  in  all  Sys- 
tems .  .  .  warranty  has  developed  from  the  original  caveat  emptor  into  a 
separate  contract .  .  .  and  is  more  recently  transformed  into  a  part  of  the  sales 
contract.«"^ 

Deswegen  mißbilligt  Rabel,  obwohl  herausragender  Römischrechtler,  ei- 
nen eigenen  Geist  des  römischen  Rechts  im  Sinne  Jherings"^  (und  hätte  noch 
mehr  Spengler  zurückweisen  müssen,  der  die  Verwandtschaft  von  römi- 
schem, germanischem  und  islamischem  Recht  auf  bloße  »Elemente  der 
sprachlichen  und  syntaktischen  Form«  beschränken  wollte'"'). 

Wenn  demnach  das  Recht  lediglich  die  Lebensverhältnisse  in  ihren  unzähli- 
gen Varianten  widerspiegelt,  ist  es  im  Grunde  ein-  und  dasselbe.  Daher 
scheint  es  auch  möglich.  Civil  Law  und  Common  Law  zusammenzufüh- 
ren"\  »Die  einzige  befriedigende  Lösung  der  [hier  auftretenden]  sprachlichen 
Schwierigkeiten  erblicke  ich  in  der  Bildung  der  universalen  Rechtsbegriffe, 
denen  sich  die  Termini  der  nationalen  Sprachen  von  selbst  anpassen  wer- 
den. «"" »[  W]as  wir  letzten  Endes  erhoffen,  ist  eine  universale  Rechtslehre  mit 
eigenen  Begriffen  und  Wertungsmaßstäben.  «""^ 

»Der  Stoff  des  Nachdenkens  über  die  Probleme  des  Rechts  muß  das  Recht 


II' 


ii-« 


1^  Rahel,  The  Hague  Conference  (oben  N.  89)  68  =  GA  III  7(K). 

'^  Rabel,  The  Hague  Conference  (oben  N.  89)  66f  =  (JA  III  697  a.  E.  f.  Dort  heißt  es  in 
N.  9:  »To  denionstrate  the  füll  nieasure  of  the  evolution  in  both  common  law  and  civil  law, 
no  less  than  nine  chapters  of  the  second  volume  of  Das  Recht  des  Warenkaufs  .  .  .  had  to  be 
used.«  In  dem  nach  Rabeis  Tod  erschienenen  Bd.  II  des  Werks  (oben  N.  70)  sind  das 
S.  101-161.  Zur  Eigenschaft  als  Teil  des  Inhalts  des  Rechtsgeschäfts  Flume,  Allgemeiner 
Teil  des  Bürgerlichen  Rechts  II:  Das  Rechtsgeschäft'  (Berlin  u.  a.  1979)  §  242b,  S.  478:  »Der 
>eigentliche<  Grund  für  die  Beachtlichkeit  des  Eigenschaftsirrtums  ist .  .  .,  daß  der  Gegen- 
stand .  .  .  hinsichtlich  einer  Eigenschaft  nicht  dem  Rechtsgeschäft  entspricht. « 

"^  Rabel  (oben  N.  53)  33f  =  GA  IV629f 

"*■  Felketi,  Oswald  Spengler,  Konservativer  Denker  zwischen  Kaiserreich  und  Diktatur 
(München  1988)  119. 

"^  So  im  Aufsatz  Rabel,  Deutsches  und  amerikanisches  Recht  (oben  N.  4). 

"«  Rabel  {oben  N.\4)  160  =  GA  III  379. 

"'  Rabel,  Deutsches  und  .imcrikanisches  Recht  (oben  N.  4)  358  =  GA  III  362. 


54  (1990) 


ERNST  RABEL  -  WERK  UND  PERSON 


17 


der  gesamten  Erde  sein,  vergangenes  und  heutiges,  der  Zusammenhang  des 
Rechts  mit  Boden,  Klima  und  Rasse,  mit  geschichtlichen  Schicksalen  der 
Völker- Krieg,  Revolution,  Staatengründung,  Unterjochung  -,  mit  religiö- 
sen und  ethischen  Vorstellungen;  Ehrgeiz  und  schöpferischer  Kraft  von 
Einzelpersonen;  Bedürfnis  von  Gütererzeugung  und  Verbrauch;  Interesse 
von  Schichten,  Parteien,  Klassen.  Es  wirken  Geistesströmungen  aller  Art  - 
denn  nicht  bloß  Feudalismus,  Liberalismus,  Sozialismus  erzeugen  jeder  ein 
anderes  Recht  -  und  die  Folgerichtigkeit  eingeschlagener  Rechtsbahnen,  und 
nicht  zuletzt  die  Suche  nach  einem  staatlichen  und  rechtlichen  Ideal.  Alles  das 
bedingt  sich  gegenseitig  in  sozialer,  wirtschaftlicher,  rechtlicher  Gestaltung. 
Tausendfältig  schillert  und  zittert  unter  Sonne  und  Wind  das  Recht  jedes 
entwickelten  Volkes.  Alle  diese  vibrierenden  Körper  zusannnen  bilden  ein 
noch  von  niemandem  nnt  Anschauung  erfiißtes  Ganzes.«'-"" 

Dann  muß  es  aber  auch  eine  -  durch  Rechtsvergleichung  zu  ernnttelnde  - 
Ordnung  geben,  die  den  von  den  Kollisionsnormen  verwendeten  Systembe- 
griffen entspricht. 

Der  Einwand  liegt  nahe,  daß  Kollisionsnormen  -  wie  alle  Privatrechtsnor- 
men -  der  Gerechtigkeit  dienen  und  daher  bestinnnte  Interessen  an  der 
Anwendung  dieses  oder  jenes  Rechts  den  Ausschlag  geben.  Rabel  hat  das 
gesehen:  »[P]olicy  in  the  field  of  conflicts  law  is  of  course  the  main  object  of 
concern.  .  .  This  is  pioneer  ground.  How  the  interest  of  the  State,  of  other 
States,  of  the  parties,  of  third  persons  in  good  faith,  of  commerce  or  trade  in 
general,  are  to  be  valued  against  each  other  in  various  situations  and  best 
reconciled  with  the  postulate  of  certainty,  needs  renewed  and  detailed  de- 
liberation.  For  the  time  being  it  would  be  entirely  premature  to  try  to 
enumerate  or  to  analyze  such  considerations  in  a  general  way.«'-' 

Rabel  hat  auch  im  einzelnen  solche  internationalrechtliche  Interessenabwä- 
gung durchaus  betrieben.  Nur  für  das  Qualifikationsproblem  ist  er  bei  der 
Rechtsvergleichung  stehengeblieben.  Man  muß  jedoch  -  schlagwortartig 
gesagt  -  die  rechtsvergleichende  durch  eine  internationalprivatrechtliche 

Qualifikation  ersetzen. 

Die  vier  Bände  des  »Conflict  of  Laws«  sind  für  unser  Jahrhundert,  was 
Story  und  Savigny  für  das  vorige  waren:  der  Gipfel  des  IPR.  Dem  Wachstum 
des  Gebiets  entspricht  das  Anwachsen  der  Bandzahl.  Andererseits  arbeiteten 
die  Großen  des  letzten  Jahrhunderts  auf  mehr  Rechtsgebieten,  als  es  selbst 
dem  Genie  und  unermüdlichen  Einsatz  Ernst  Rabeis  möglich  war. 

Die  Hauptleistung  dieses  Meisterwerks  liegt  in  der  konsequent  durchge- 
haltenen Verknüpfung  von  sowohl  materiellrechtlicher  Vergleichung  (eine 
ungeheure  Arbeit)  wie  kollisionsrechtlicher  Bewertung. 


'-'"  Rabel,  Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rechts  vergleichung  (oben  N.  68)  283  =  GA  III 
5.  Auf  diese  schöne  Stelle  hat  nnch  Hern  Kötz  aufmerksam  gemacht. 

'->  /?rt/>(/,  The  Conflict  of  La  WS  (oben  N.  71)  I  97  a.  E.  Siehe  auch  ^m.,  Das  Problem  der 
Qualifikation  (oben  N.  KK))  287  N.  2  =  GA  II  239  N.  111. 


18 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


Zeitlich  liegt  es  vor  der  amerikanischen  conflicts  revolution.  Den  Neue- 
rern war  an  dem  zeit-  und  weltweiten,  indes  im  Grunde  konservativen  Rabel 
nicht  gelegen.  Allenfalls  hätten  die  Anhänger  des  better  law  (Leflar,  Juenger) 
aus  der  reichen  Rechtsvergleichung  im  »Conflict  of  Laws«  Nutzen  ziehen 
können. 

Allein,  auch  ohne  die  Reform  hätte  wohl  Rabeis  Werk  in  den  USA  nicht 
stark  gewirkt.  Das  liegt  am  (nicht  nur  in  der  Jurisprudenz)  oft  beklagten 
Isolationismus  der  Amerikaner.  Sie  reisen  viel,  sind  auch  wohlwollend, 
tolerant  und  sehr  hilfsbereit,  kennen  aber  keine  fremden  Sprachen  und  neh- 
men wenig  an,  schmoren  lieber  im  eigenen,  freilich  reichhaltigen  Saft.  »The 
Closing  of  the  American  Mind«  ist  ein  treffend  gewählter  Buchtitel  (Allan 
Bloom,  1987).  Das  ausgezeichnete  American  Journal  of  Comparative  Law 
versucht  den  Blick  zu  weiten,  und  es  war  Yntemas  Verdienst,  daß  er  Rabel  zu 
Hilfe  kam  und  ein  auf  Rechts  vergleichung  beruhendes  IPR-Werk  ermöglich- 


te 


122 


VI.  Methode 


Nach  diesem  Überblick  wollen  wir  noch  einmal  nach  Rabeis  Methode 
fragen.  Sie  ist,  wie  sich  zeigte,  rechtsvergleichend  sowohl  in  der  Geschichte 
wie  in  der  Gegenwart  und  gilt  für  das  materielle  Recht  um  seiner  selbst  willen 
und  als  Gegenstand  des  IPR,  für  das  IPR  selbst  und  für  die  Rechtsvereinheitli- 
chung. Von  letzterer  sagt  Rabel  z.B.:  »I  am  strongly  convinced  that  no 
international  agreement  on  legal  matters  should  be  considered  without  the 
widest  and  most  profound  comparative  research  possible.  «'"^ 

Auch  ist  er  für  das  Konkrete:  ». .  .  comparative  work  on  concrete  legal 
Problems  (as  contrasted  with  methodology  or  legal  philosophy)  has  often 
failed  when  extended  to  abstract  theories«''\ 

Eine  gewisse  Abstraktion  ist  freilich  notwendig,  um  die  Funktion  der 
rechtlichen  Gebilde  (Spiegelung  der  Lebensverhältnisse)  zu  erfassen'"^  Man 
könnte  hier  wie  in  Piatons  Höhlengleichnis  an  konkrete  Ideen  denken. 

Mit  weitergehender  Abstraktion  hält  Rabel  zurück.  Er  war  mehr  Histori- 
ker und  Vergleicher  mit  dogmatischem  Sinn  als  Dogmatiker.  Nicht  ohne 
Grund  erscheint  der  Allgemeine  Teil  des  IPR  bei  ihm  nur  als  »Introduction« 
und  umfaßt  bloß  die  ersten  107  Seiten  des  vierbändigen  Monuments.  Meine 
dogmatischen  Versuche  in  einem  Seminarreferat  über  Gesetzesumgehung 
fand  er  »noch  nicht  ganz  ausgereift«  und  hielt  mir  später  einmal  vor:  »Sie  sind 
ärger  als  Hellwig!« 

•22  Rahel,  The  Conflict  of  Laws  (oben  N.  71)  I,  Foreword  II  S.  XIII-XXI. 

'2^  Rabel,  The  Hague  Conference  (oben  N.  89)  67  =  GA  III 699. 

^-*  ä<jM  (vorige  Note). 

'25  Rabel  (oben  N.  14)  158  =  GA  III  377f 


54  (1990) 


ERNST  RABEL  -  WERK  UND  PERSON 


19 


Zwar  hat  er  das  Qualifikationsproblem  mit  seiner  rechtsvergleichendcn 
Theorie  entschieden  gefördert,  und  er  hat  auch  gesehen,  daß  die  Kollisions- 
normen auf  Interessenabwägungen  beruhen,  bestand  deswegen  auch  mit 
Recht  auf  scharfer  Trennung  von  materiellem  und  Kollisionsrecht'-'.  Ebenso 
auf  Gleichbehandlung  des  fremden  Rechts  mit  dem  eigenen  und  auf  Wah- 
rung des  allen  Ländern  gemeinsamen  überkommenen  Fundus  von  Kolli- 
sionsnormen,  wie  Recht  des  Abschlußorts  für  die  Form  des  Rechtsgeschäfts, 
Recht  des  Tatorts  für  das  Delikt'-^  Indessen  hat  er  die  Rechtsvergleichung 
nicht  mit  der  kollisionsrechtlichen  Interessenabwägung  zusammengeführt; 
sonst  wäre  er  zur  internationalprivatrechtlichen  Qualifikationstheorie  ge- 
langt. 

Kollisionsrechtliche  Dogmatik  erschien  ihm  verfrüht:  »Not  that  the  tiine 
for  final  conclusions  has  come,  when  the  )general  doctrines<  of  conflicts  law 
may  be  discussed  with  real  knowledge  of  the  entire  matter. « '-" 

Dagegen  hielt  er  bei  der  Rechtsvergleichung  in  Geschichte  und  Gegenwart 
mit  großen  Linien  (und  die  sind  eine  Art  Abstraktion)  nicht  zurück.  Im 
Gegenteil:  immenses  Wissen  und  reiche  Erfahrung  befähigten  ihn  zu  breiter 
Pinselführung,  und  er  hielt  oft  nicht  für  nötig  zu  belegen  (warnte  sogar 
mündlich  vor  dem  »Genauigkeitsteufel«)  oder  auch  nur  Beispiele  anzufüh- 
ren. Musterwerke  solcher  Art  sind  die  Aufsätze  »Das  griechische  Privatrecht 
und  die  Umwelt«  von  1934'-"^  und  die  »Private  Laws  of  Western  Civilization« 
von  1949/50'^'. 


VII.   Lebenslauf 


Woher  sein  Genie  entsprang,  wissen  wir  nicht.  Geboren  wurde  er  in  Wien 
am  28.  1.  1874.  Sein  Vater  war  der  k.u.k.  Hof-  und  Gerichtsadvokat  Albert 
Rabel,  seine  Mutter  Berta  Ettinger.  Er  studierte  in  Wien  und  promovierte  am 
20. 12. 1895,  betreut  von  Ludwig  Mitteis.  Eine  Weile  wirkte  er  im  Anwalts- 
büro des  Vaters  und  folgte  dann  dem  Lehrer  Mitteis  nach  Leipzig,  wo  er  sich 
bei  ihm  1902  habilitierte.  Am  50.  Jahrestag  dieses  Ereignisses  hat  er  dem 
großen  Romanisten,  der  ihm  viel  gegeben  und  den  er  lebenslang  verehrt  hat, 
ein  großartiges  Denkmal  errichtet'^'. 

'*  Zum  Beispiel  Rabel.  The  Conflict  of  Laws  (oben  N.  71)  1  %:  »>The  usual  confusion  of 
private  and  conflicts  laws  has  engendered  the  conception  that  both  have  to  foUow  the  same 
pattern  of  values  and  purposes.« 

'27  Rabel,  An  Interim  Account  (oben  N.71)  628  =  GA  I!  418.  Siehe  auch  ders.,  Die 
Fachgebiete  (oben  N.  68)  112  =  GA  111  223f  und  die  Rezension  (oben  N.  111). 

•2»  Rabel,  An  Interim  Account  (oben  N.  71)  626  =  GA  11  416. 

'-^  Rabel,  Das  griechische  Privatrecht  und  die  Umwelt,  Zur  Begrüßung  des  'AQxelo\ 
'löitJüTixov  AixaioD:  'AQxeiov  TöiwxixoiJ  Aixaiov  1  (1934)  1-13  =  GA  111  82-91. 

•^'  Rabel  [oben  N.  55). 

'»'  Rabel  {oben  N.  14). 


20 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


1904  wurde  Rabel  in  Leipzig  Extraordinarius,  1906  Ordentlicher  Professor 
in  Basel,  wo  er  auch  als  Richter  am  Obergericht  amtete.  In  Basel  mußte  man 
vor  einer  Berufung  einen  Vortrag  halten.  Rabel  erkundigte  sich,  so  heißt  es, 
was  erwartet  werde.  »Machen  Sie  es  nicht  zu  einfach,  sonst  denkt  die  Baseler 
Society,  Sie  taugen  nicht  viel. «  »Für  mich  kein  Problem. « 

Von  Basel  ging  es  1910  nach  Kiel  und  1911  als  Nachfolger  von  Josef 
Partsch  nach  Göttingen"-.  Am  9.  4.  1912  heirateten  Rabel  und  Anny  Weber. 
Rabel  hatte  sie  im  Vorjahr,  von  einer  Dolomitentour  zurückkehrend,  in 
Bozen  kennengelernt'".  Aus  der  Ehe  gingen  hervor  Friedrich  Karl  Rabel  und 
Lili  Rabel,  die  1985  in  Kalifornien  gestorben  ist.  Frau  Anny  Rabel  wurde  90 
Jahre  alt;  sie  starb  1979  in  Garmisch-Partenkirchen. 

Wie  schon  erwähnt  (oben  II),  zog  Rabel  1916  nach  München,  wo  er  sich  ein 
Institut  für  Rechtsvergleichung  ausbedungen  hatte;  er  war  dort  auch  Mit- 
glied des  OLG.  Im  November  1926  wurde  er,  wiederum  als  Nachfolger  von 
Partsch'^,  nach  Berlin  berufen.  Hier  wurde  ihm  die  Gründung  und  Leitung 
des  Kaiser-Wilhelm-Instituts  für  ausländisches  und  internationales  Privat- 
recht übertragen,  das  neben  dem  im  Vorjahr  von  Viktor  Bruns  gegründeten 
und  geleiteten  Institut  für  ausländisches  öffentliches  Recht  und  Völkerrecht 
im  weiträumigen  obersten  Stock  des  Berliner  Schlosses  residierte. 

Schon  in  München  und  später  in  Berlin  war  Rabel  an  der  juristischen 
Abwicklung  von  Verträgen,  die  durch  den  Ersten  Weltkrieg  unterbrochen 
worden  waren,  beteiligt  als  Mitglied 

-  des  Deutsch-Italienischen  Gemischten  Schiedsgerichts  1921-1927, 

-  der  Ständigen  Schiedskommission  für  Deutschland  und  Italien  1928-1935, 

-  der  Ständigen  Schiedskommission  für  Norwegen  1919-1936. 
Außerdem  war  er  von  1925-1927  Richter  am  Ständigen  Internationalen 
Gerichtshof  im  Haag  in  deutsch-polnischen  Sachen.  Im  römischen  Institut 
für  die  Vereinheitlichung  des  Privatrechts  war  er  Mitglied  des  Rates  und  des 
Exekutivausschusses  von  1927-1934  und  setzte  hier,  wie  erwähnt"^  die 
Vereinheitlichung  des  Kaufrechts  in  Gang.  Der  Notgemeinschaft  der  Deut- 
schen Wissenschaft  diente  er  als  Vorsitzender  des  juristischen  Sachverständi- 
genausschusses bis  1933'^. 

Von  1927-1936  gab  er  die  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales 
Privatrecht  heraus  (jetzt  RabelsZ),  und  unter  seiner  Leitung  erschienen  in 
dieser  Zeit  wichtige  »Beiträge  zum  ausländischen  und  internationalen  Privat- 
recht« und  die  IPRspr.  1926-1934.  In  der  Zeitschrift  ging  auf  die  Rheinische 
Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  des  In-  und  Auslandes  (vorher  Puchelts 
Zeitschrift),  deren  14  Bände  Rabel  mit  herausgegeben  hatte.  Auch  die  Savi- 


'J2  Gamillsches  (oben  N.  1)  459. 

'"  Wolff {obenN.  1)  XIII. 

'«  iyo///(obenN.  1)  XIII. 

»^5  Oben  zu  N.  87 

»>  m>//f(obenN.  l)XIVa.E. 


54  (1990) 


ERNST  RABEL  -  WERK  UND  PERSON 


21 


gny-Zeitschrift  (Romanistische  Abteilung)  hat  er  zeitweise  (Band  46-54, 
1926-1934)  mit  herausgegeben. 

Der  Ausbruch  des  Dritten  Reiches  war  für  die  Familie  Rabel  eine  Katastro- 
phe. Rabel  entschloß  sich  erst  spät  auszuwandern,  nämlich  1939,  fast  im 
letztmöglichen  Augenblick.  Seine  Tochter  verließ  Deutschland  sogar  erst 

1940. 

In  den  USA  erhielt  Rabel  Forschungsstipendien  des  American  Law  Insti- 
tute, der  Law  School  der  University  of  Michigan  in  Ann  Arbor  und  der 
Harvard  Law  School.  So  konnte  er  unter  bescheidenen  äußeren  Umständen 
sein  Hauptwerk,  The  Conflict  of  Laws,  in  einer  einzigartigen  Anstrengung 

niederschreiben. 

Rabel  war  Ehrendoktor  der  Universität  Athen  und  der  Katholischen  Uni- 
versität Löwen  und  erhielt  den  angesehenen  Ames-Preis  der  Harvard  Law 
School  sowie  den  internationalen  Preis  »Antonio  Feltrinelli«  für  Rechtswis- 
senschaft der  Academia  dei  Lincei  in  Rom.  Eine  Festschrift  wurde  ihm  zum 
70.  Geburtstag  in  Manuskripten  durch  Hans  Julius  Wolff  überreicht.  Eine 
zweite  erhielt  er  1954;  sie  ist  zweibändig  im  Mohr- Verlag  Tübingen  erschie- 
nen. 


VIII.   Person 


In  seiner  Jugend  war  Rabel  ein  »begeisterter  und  ausgezeichneter  Klavier- 
spieler«'^' (in  dem  Zehlendorfer  Hause  stand  ein  großer  Flügel),  ein  »leiden- 
schaftlicher Bergsteiger«  und  hatte,  wie  er  mir  sagte,  gern  getanzt.  Doch  lernte 
ich  ihn  erst  als  Sechzigjährigen  kennen. 

Sein  Amtszimmer  bestand  aus  einem  langen  Schlauch,  das  Fenster  hinten 
rechts,  daneben  der  Schreibtisch.  An  der  Fensterwand,  ziemlich  im  Dunkeln, 
ein  Sofa.  Darüber  ein  Lichtbild  Adolf  von  Harnacks,  des  Gründers  und  ersten 
Präsidenten  der  Kaiser- Wilhelm-Gesellschaft  zur  Förderung  der  Wissenschaf- 
ten, den  Kopf  aufstützend,  in  Haltung  und  Ausdruck  Rabel  sehr  ähnlich. 

Die  ganze  Länge  des  Zimmers  nahm  ein  großer  Tisch  ein,  an  dem  sich  die 
Seminarteilnehmer  drängten,  Rabel  am  Kopf  sitzend.  Auch  kam  er  an  den 
Tisch,  wenn  er  sich  mit  einem  Besucher  unterhalten  wollte. 

Am  Seminar  nahmen  etwa  20  Leute  teil:  Privtdozenten  (Rheinstein,  Wahl), 
Mitarbeiter  des  Instituts,  Assessoren,  Referendare,  kaum  ein  Student. 

Ich  predigte  zwei  Sitzungen,  lang  über  Gesetzesumgehung,  und  Rabel 
wollte  mich  daraufhin  ein  Jahr  als  Gehilfen  zu  einem  ungarischen  Professor 
schicken,  ich  mochte  jedoch  das  Studium  nicht  unterbrechen.  Der  zweite 
Seminarvortrag  ein  Semester  später  wurde  als  Miszelle  in  RabelsZ  gedruckt"^ 

•"   mWfAoben  N.  1)  XI. 

'«  Kvqcl,  Entscheidungen  zum  Pflichtteil  im  Übergangsrecht  Elsaß-Lothringens:  Ra- 
belsZ 7  (1933)  467-471. 


22 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


Eine  Szene  ist  mir  haften  geblieben:  ein  blonder  Referendar  mit  vorstehen- 
den Zähnen  hatte  ein  Buch  über  das  Ehegüterrecht  von  Louisiana  zu  bespre- 
chen. Er  endete  aber  schon  nach  drei  Sätzen  und  blickte  »grinning  sheepish- 
ly«  seine  Freunde  an,  die  für  ihn  erröteten.  Rabel,  statt  ihn  im  hohen  Bogen 
hinauszuwerfen,  nahm  das  Buch,  hielt  es  dicht  vor  die  Augen,  blätterte  im 
Vorwort  und  in  der  Conclusion  und  hielt  einen  andcrthalbstündigen  Vortrag 
über  das  Ehegüterrecht  von  Louisiana.  Mir  blieb  der  Mund  offen.  Nach  dem 
Krieg  angesprochen,  hatte  Rabel  das  ganze  völlig  vergessen. 

Im  Institut  war  Rabel  mit  Gutachten  und  Zeitschriftredaktion  intensiv 
beschäftigt.  Er  arbeitete  selbst,  nicht  durch  andere,  wenn  er  auch  hin  und 
wieder,  wo  er  vertraute,  ein  Auge  zudrückte  und  delegierte.  Allerdings  habe 
ich  ihn  als  Institutsdirektor  nur  drei  Monate  erlebt,  von  Oktober  bis  Dezem- 
ber 1936.  Als  letzten  hat  er  mich  eingestellt.  Vorher  hatte  er  mir  das  in 
Aussicht  gestellt.  Als  er  mich  wiedersah,  sagte  er:  »Warum  sind  Sie  nicht 
gekommen?  Ich  habe  auf  Sie  gelauert.«  »Ich  habe  mich  nicht  getraut,  Herr 
Geheim  rat. « 

Angeblich  zitterten  die  Referenten  und  Assistenten,  wenn  sie  zur  Gutach- 
tenbesprechung gingen.  In  diese  Lage  kam  ich  nicht  und  bin  von  Rabel  stets 
sehr  freundlich  behandelt  worden. 

Später  wurde  der  aus  dem  Dienst  Entfernte  wegen  eines  Augenleidens  in 
Halle  behandelt.  Er  konnte  nicht  gut  lesen  und,  als  er  zum  Auswandern 
rüstete  und  zu  entscheiden  war,  welche  Bücher  er  mitnahm,  bat  er  mich,  am 
Regal  entlangzugehen  und  ihm  die  Titel  zu  nennen.  Zu  jedem  Buch  und 
Autor  gab  er  eine  vernichtende  Kritik. 

Das  war  in  seinem  Hause,  in  das  er  mich  zweimal  abends  einlud.  Er  war 
allein,  und  jeder  bekam  eine  Flasche  Bier,  was  mir  ungewohnt  war. 

Rabel  war  von  der  Ungeduld  des  Genies.  Der  Sage  nach  haben  er  und 
Martin  Wolff  einmal  einen  Chinesen  geprüft.  Der  schwieg  auf  Rabeis  Fra- 
gen. Wolff  wiederholte  die  Fragen,  machte  jedoch  stets  eine  Pause,  und 
immer  kam  die  richtige  Antwort.  Der  Prüfling  nachher:  in  China  sei  es 
unhöflich,  auf  eine  Frage  sofort  zu  antworten. 

Auch  grätig  war  Rabel.  Als  ich  ihm  sagte,  im  ersten  Heft  des  Archaion 
idiotikou  dikaiou  folge  seinem  Begrüßungsaufsatz  eine  Abhandlung  von 
Martin  Wolff.  schnauzte  er  im  Hinblick  auf  die  Herausgeber:  »Wie  ge- 
schmacklos!« 

Wolff  soll  gesagt  haben:  »Ich  möchte  den  Rabel  so  gern  einmal  wirsch 
sehen. «  Auch  geht  das  Gerücht,  er  habe  gedichtet:  »Ich  mache  gern  bei  Habel 
[einem  Weinlokal  nahe  der  Universität]  Rast,  weil  diesen  Ort  der  Rabel 
haßt.« 

Beide  sollen  einen  Winter  lang  bei  Habel  mittags  das  Qualifikationspro- 
blem diskutiert,  am  Ende  aber  nicht  gewußt  haben,  was  der  andere  wirklich 
wollte.  Dennoch  hat  Wolff  Rabel  mit  Savigny  verglichen,  und  beide  hegten 
hohen  Respekt  füreinander. 


54(1991)) 


ERNST  RABEL  -  WERK  UND  PERSON 


23 


Wolff  hatte  als  akademischer  Lehrer  einzigartigen  Erfolg  und  hat  angeblich 
niemals  eine  Vorlesungsstunde  ausfallen  lassen.  Rabel  galt  als  schwer.  Wolff 
achtete  auf  Eingängigkeit  und  erlaubte  sich  dem  Vernehmen  nach  in  jeder 
Stunde  bloß  »einen  Bonbon  für  die  Guten«. 

Als  ich  mich  vor  dem  fünften  Semester  Rabel  vorstellte  und  um  Aufnahme 
in  sein  Seminar  bat,  fragte  er  mich,  was  ich  bisher  getan  habe.  Ich  nannte  das 
IPR-Lehrbuch  von  Pillet/Niboyet,  das  ich  gerade  las.  Er  empfahl  mir  außer- 
dem Dicey  »wegen  der  Rechtsprechung«,  für  einen  Studenten  ein  bißchen 

viel. 

Ein  einziges  Mal  habe  ich  eine  Kollegstunde  bei  ihm  gehört,  weil  ich  ihn 
dissertationshalber  nach  der  Vorlesung  sprechen  wollte.  Er  las  allgemeines 
Schuldrecht  im  Auditorium  Maximum.  Was  er  bot,  war  glänzend.  Aber  vor 
ihm  saßen  nur  zwei  Reihen  Füchse,  die  zu  ihrem  Vergnügen  an  unpassenden 
Stellen  scharrten  und  trampelten,  so  daß  er  erstaunt  aufblickte. 

öfter  hat  er  sich  mit  mir  politisch  unterhalten.  Als  Brinkmann  Vizepräsi- 
dent der  Reichsbank  wurde"\  indessen  nach  wenigen  Wochen  den  Dienst 
quittierte  (er  war  angeblich  in  Cafes  auf  die  Tische  gesprungen,  um  die 
Kapelle  zu  dirigieren),  bemerkte  Rabel,  er  traue  sich  zu,  die  Reichsbank  zu 
leiten  (was  mich  baß  erstaunte,  aber  vielleicht  ganz  richtig  war). 

Die  Verbrechen  und  dreisten  Lügen  der  Nationalsozialisten  empörten  ihn. 
Er  und  die  seinen  wurden  ihre  Opfer  und  konnten  lediglich  durch  A^iswan- 
derung  das  Leben  retten.  Rabel  hat  das  abscheuliche  Unrecht  mit  Würde 
getragen,  und  es  mag  -  zu  teuer  bezahlt  -  sein  opus  maxinium  ermöglicht 
haben.  Die  ehrenvolle  Wiederaufnahme  nach  dem  Krieg  konnte  wenig  gut- 
machen. 

Er  ist  am  27.  9.  1955  in  einem  Zürcher  Krankenhaus  gestorben.  Es  bleiben 

Bewunderung,  Dank  und  Zuneigung. 


'^'^  Herr  Reichsbankdirektor  a.  D.  Dr.  Friedrich  Wilhelm  von  Schelling  verbesserte  mich 
durch  hebenswürdigen  Zwischenruf  während  des  Vortrags  (ich  hatte  Brinkmann  als  Präsi- 
denten im  Gedächtnis)  und  meinte:  »Er  war  einfach  verrückt.« 


Jan  Kropholler 

Internationales  Privatrecht 

Diese  umfassende  Darstellung  des  Internationalen  Privatrechts,  die  auch 
das  Internationale  Zivilverfahrensrecht  einbezieht,  soll  dem  vertiefenden 
Studium  und  der  mit  Auslandsfällen  immer  häufiger  befaßten  Praxis 
dienen.  Neben  den  im  Mittelpunkt  stehenden  Grundbegriffen  des  IPR, 
die  für  sein  Verständnis  unentbehrlich  sind,  werden  alle  Bereiche  des 
Besonderen  Teils  angesprochen,  wobei  die  ersten  praktischen  Erfahrungen 
mit  der  deutschen  Neukodifikation  berücksichtigt  werden  konnten.  Die 
Rechtsprechung  und  die  verschiedenen  Lchrmeinungen  sind  sorgfältig 
eingearbeitet.  Der  Benutzer  wird  in  leicht  lesbarer,  systematischer  Form 
über  den  gegenwärtigen  Rechtszustand  unterrichtet  und  zum  kritischen 
Weiterdenken  der  zentralen  Fragen  angeregt. 

Das  Buch  baut  in  seinem  Allgemeinen  Teil  auf  dem  im  In-  und  Ausland 
geschätzten  Grundlagenwerk  von  Paul  Heinrich  Neuhaus  (^Die  Grund- 
begriffe des  IPR",  2.  Aufl.  1976)  auf.  Aus  Besprechungen  dieses  Werkes: 
„Kein  Kaviar,  sondern  Grundnahrungsmittel  ...  für  den  fortgeschrit- 
tenen Studenten,  der  sich  für  die  entsprechende  Wahlfachgruppe 
interessiert,  sowie  für  den  Praktiker." 
Rainer  Jochem  in  JhS  (1977),  Nr.  10 

„Dieses  Buch  bedarf  keiner  Empfehlung  mehr.  Es  ist  das  Beste  auf 
diesem  Gebiet  der  Grundbegriffe  des  Internationalen  Privatrechts.** 
Adolf  F.  Schnitzer  in  Schweizerische  junsten-Zcitung  (1977),  Nr.  11 

1989.  XXIIl  588  Seiten.  ISBN  3-16-645514-0  Broschur.  DM  68- 


J.C.B.  Mohr  (Paul  Siebeck) 
Tübingen 


Erste  Ernst-Rabcl- Vorlesung,  1988 


Ernst  Rabel  -  Werk  und  Person 


Von  GrHHARD  Kegel,  Köln* 


Der  erste  Schritt  bestimmt  den  Parademarsch.  Hören  wir  die  Worte,  mit 
denen  Ernst  Rabel^  die  wissenschaftliche  Bühne  betrat: 

»In  dem  an  Problemen  so  unerschöpflichen  Gebiet  des  Urheberrechts  ist 


♦   Pic  1.  Ernst-Rabcl-Vorlcsung.  gehalten  im  Institut  m\  13.  12.  19S8.  wurde  ermöglicht 
durch  eine  Stiftung  von  Herrn  Dr^  lur.  Frederick  Karl  Rabel  (Bethesda,  Maryland). 

'  \Xurdiiiungen  Ernst  Rabeis:  Rhcinstdn.  Ernst  Rabel,  in:  Festschrift  für  Ernst  Rabel  1 
^Tübingen"u^54;  1-4;  Kufikcl.  Ernst  Rabel  als  Rechtshistoriker,  ebd.  II  (1954)  1-6:  Hans 
Julius  UoltJ,  Ernst  Rabel:  SavZ/Rom.  73  (1956)  S.  XI-XXVIII;  Rhcifistein,  Gedächtnisrede 
'für  Gehemirat  Professor  Dr.  Ernst  Rabel:  JR  1956.  135-138;  ders.,  In  Memory  of  Ernst 
Rabel:  Am.  j.  Comp.  L.  5  (1956)  185-196;  r.  Caeniwcnr,  Das  deutsche  Schuldrecht  und  die 
Rechtsvergleichung,  Zum  Tode  von  Ernst  Rabel:  NJW  1956,  569-571;  dcrs.,  Ernst  Rabel  f, 
ebd.  582 f.;  Hussal  Ernst  R.ibel.  Versuch  einer  \X'ürdigung:  JZ  1956,  385-392,  430-434; 
Leser,  Einleitungen  des  Herausgebers,  in:  RnheL  Gesammelte  Aufsätze  I  (1965)  S.  XI- 
XXXIX  (S.  XIV  N.  4:  weitere,  hier  nicht  aufgeführte  Würdigungen):  II  (1965)  S.  IX-XVII 
und  III  (1967)  S.  XV-XXIV;  KVcf/.  50  Jahre  Max-Planck-lnstitut  für  ausländisches  und 
internationales  Privatrecht,  in:  CJedächtnisschrift  Rödig  iBerlin  u.  a.  1978)  302-312  (302f ); 
/.  Thiane,  Ernst  Rabel  il874-1955).  Schriften  aus  dem  Nachlaß,  »Vorträge  -  Unprinted 
lectures«':  RabelsZ  50  (1986)  251-338  (251-281);  CiWiillsclH\^,  Ernst  Rabel  (1874-1955), 
Rechtsgeschichte  und  Rechtsvergleichung,  in :  Rechtswissenschaft  in  Göttingen  -  Göttinger 
luristen  aus  25(»  Jahren,  hrsg.  von  Locs  (Göttingen  1987)  456-470;  Leser,  Ernst  Rabel  - 
Begründer  der  modernen  Rechtsvergleichung:  JuS  1987.  852-855  (854t.). 

Rabeis  Aufsätze  sind  außer  an  den  Originalstellen  veröffentlicht  bei:  Ernst  Rabel,  Gesam- 
melte Aufsätze  I:  Arbeiten  zum  Privatrecht  l^X»7-193n,  hrsg.  von  Locr  (Tübingen  1965);  II: 
Arbeiten  zur  iniernatioiulen  Rechtsprechung  und  zum  internationalen  Privatrecht 
1922-1951.  hrsg.  von  Leser  (Tübingen  1965);  III:  Arbeiten  zur  Rechtsvergleichung  und  zur 
Rechtsvereinheitlichung  1919- p)54,  hrsg.  von  Leser  (Tübingen  1967);  IV:  Arbeiten  zur 
.iltgnechischen,  hellenistischen  und  römischen  Rechtsgeschichte  19(.)5-1949,  hrsg.  von 
ILvis  Julius  Mb/^nTübingen  1971)  (neben  den  Originalfundstellen  wird  im  folgenden 
parallel  aus  diesen  Bänden  abgekürzt  zitiert  =  GA). 

Die  Schriften  Rabeis  sind  verzeichnet  von  des  Coudres,  Die  Schriften  Ernst  Rabeis,  in:  FS 
Rabel  I  (siehe  oben)  (vS5-7o4.  und  von  Leser,  Verzeichnis  der  Schriften,  in:  GA  III  731-755. 
Lichtbilder  Rabeis  findet  man  bei  Hans  Julius  UolfJ  {s\chc  oben)  vor  S.  XI  =  Thieme  (siehe 
oben)  vor  251;  bei  Caiiullsihe^  (siehe  oben)  457  und  bei  Kei^el,  Internationales  Privatrecht' 
(München  1987)  vor  125. 


GERHARD  KEGEL 


Ka!UISZ 


eins  der  fesselndsten  die  Frage,  inwiefern  das  Recht  des  Autors  einen  Gegen- 
stand des  Verkehrs  zu  bilden  geeignet  ist.  Solange  man  dieses  Recht  lediglich 
zur  Erlangung  materieller  Vorteile  bestimmt  erachtete,  lag  kein  Anlaß  vor, 
von  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  Privatrechts  über  derivativen  Rechts- 
erwerb abzuweichen,  hi  unserer  Zeit  jedoch,  wo  das  Urheberrecht  einen 
neuen  und  reichen  Inhalt  erhalten  hat,  wo  es  sich  über  die  Vermögensrechte 
hoch  hinaus  erhebt  und  dem  Fluge  idealer  Bestrebungen  anzuschmiegen 
trachtet,  häufen  sich  die  Zweifel,  ob  es  noch  wie  einst  dem  Tauschverkehr 
angehöre  oder  besondere  Bahnen  zu  wandeln  habe. « 

So  beginnt  Rabeis  Jungfernschrift  von  19{K)  »Die  Übertragbarkeit  des 
Urheberrechts  nach  dem  österreichischen  Gesetze  vom  26.  December  1S95«- 
und  daß  sie  noch  aktuell  ist  wie  das  meiste  des  Meisters,  zeigt  ein  Neudruck  in 
diesem  Jahr  nach  immerhin  fast  drei  Menschenaltern\ 

Auch  erkennt  man  schon  hier  Wesenszüge:  in  der  Sache  die  Betrachtung 
des  Rechts  als  Funktion  (Spiegelung)  der  wirtschaftlichen  und  sozialen  Le- 
bensverhältnisse (wie  Person,  Familie,  Erbgang,  Gütertausch)  und  mit  limen 
sich  ständig  wandelnd.  In  der  Form  eine  bilderreiche,  oft  blumige',  musikali- 
sche Sprache  (Rabel  spielte  Klavier,  nahm  Unterricht  bei  Anton  Brückner). 
Späterhin  entwickelte  Rabel  zudem  einen  Stil,  der  oft  den  Leser  als  wachen 
Partner  ins  Gespräch  nimmt'^  und  zu  »Bündigkeit  des  Ausdrucks«  und  ►)eilen- 
der  Kürze«  neigt^ 


L   Bürgerliches  Recht 

Der  Urheberrechtsaufsatz  betrifft  geltendes  österreichisches  Recht;  des- 
gleichen ein  Aufsatz  von  1911  über  Unmöglichkeit  der  Leistung \  Sodann 
befassen   sich   mit  Ge^enwartsrecht   drei   Abhandlungen   zum    Recht   der 


-  Riihii  Die  Übcrtragb.irkeit  des  Urheberrechts  nach  dem  österreichischen  Gesetze  vom 
26.  December  1895:  GrünhutsZ  27  (19iH.))  71-180. 

^  Ufita  1U8  (1988)  185-276.  . 

*  Zum  Beispiel  Rahcl,  Eine  Anregung  zum  Ki)llisionsrecht  des  Kaufs,  in:  Melanges  btreit 
II  (Athen  1940)  269-282,  269  a.  E.  =  CA  II  360-372.  360  a.E.:  «vielblumigelrj  VC'iesentlor 
des  mternationalen  PHvatrechts«  (nur  als  Sonderdruck  vorhanden,  Melanges  ^"'''^J^,*^^^ 
nicht  erschienen);  äers.,  Deutsches  und  amerikanisches  Recht:  RabelsZ  16  (1951)  340  3 d  . 
340  =  GA  III  342-363.  342:  »Rechtsvergleicher  sind  gewohnt,  in  fremde  Dickichte  einzu- 
dringen, und  daraufgefaßt,  daß  unter  jedem  Busch  ein  Eingeborener  mit  Pfeilen  lauert.« 
(Siehe  auch  unten  bei  den  Noten  60,  62.  66.  67.  112,  120.) 

5  Vgl.  z.B.  unten  bei  den  Noten  27.  114,  118,  119.  123.  ^     ' 

•  i?d/)e/.  Die  Haftung  des  Verkäufers  wegen  Mangels  im  Rechte  (Leipzig  1902)  S.  VII. 

'  Rahci  Zur  Lehre  v^on  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  nach  österreichischem  ^^^"|- J"' 
Festschrift  zur  Jahrhundertfeier  des  Allgemeinen  Bürgerlichen  Gesetzbuches,  l.Juni  1911, 
II  (Wien  1911)  821-846  -  GA  I  79-102. 


54(199(^)  rRNSTR.\Bri- WERK  UND  PERSON  3 

Schweiz\  eine  zum  französischen  Recht^  acht  zum  deutschen  Schuldrecht, 
darunter  sechs  zum  Recht  der  Leistungsstörungen  (die  ersten  drei  zur  Un- 
möghchkeit)'",  sowie  zwei  zum  deutschen  Famihenrecht"  und  eine  zur  Be- 
weislast im  deutschen  Recht'-.  Rechtsvergleichender  Hintergrund  wird  je- 
doch vielfältig  sichtbar. 

Eine  t^roße  Aufgabe  im  deutschen  bürgerlichen  Recht  bot  sich  Rabel,  als 
ihm  das  Schuldrccht  im  Hmdingschen  Systematischen  Handbuch  der  Deut- 
schen Rechtswissenschaft  angetragen  wurde,  in  dem  von  Tuhr  den  dreibän- 
digen Allgemeinen  Teil  geschrieben  hat.  Diese  ehrenvolle  Bitte  hat  er  abge- 
lehnt. Denn,  wie  er  mir  sagte:  »Es  hätte  mich  15  Jahre  gekostet.«  Franz 
Leonhard  hat  die  Last  geschultert' \  Rabel  hätte  ihn  weit  übertroffen.  Aber 
wir  freuen  uns,  dS  er  auf  dem  internationalen  Feld  gewirkt  hat,  und  seinen 
späteren  Einstieg  m  die  USA  hat  das  erleichtert. 


^  Rahcl,  Der  sogenannte  Vcriraucnsschaden  im  schweizerischen  Recht:  ZSR  27  (1908) 
'»91-3''8  =  G  M  147-177-  dcrs. ,  Streifgänce  im  schweizerischen  Zivilgesetzbuch  I:  RheinZ  2 
0910) "308-340  =  G.^  1  178-209.  und  II:  RheinZ  4  (1912)  135-195  =  GA  I  210-267;  ders., 
Finiize  bemerkenswerte  Neuheiten  im  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch:  Allgemeine  öster- 
reichischTG:^^^  ^>2  d^H)  Nr.  21  vom  27.  5.  1911,  S.  161-168  =  GA  I  268-292 

(erschien  auch  als  Sonderdruck  I Wien  1911]  24  S.).  ,.    ,  ..    ^        nu       v  i    nonm 

^  Rahcl,   Die  eigene  Handlung  des  Schuldners  und  des  Verkaufers:  RheinZ  1   (1909) 

187-226  =  GA  1103-140. 

'-  Rabel  Die  Haftptlichi  des  Arztes,  Ein  Gutachten  (Leipzig  1^)04);  dcrs.,  Die  Unmöglich- 
keit der  Leistuni;  Eine  kritische  Studie  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  in:  Aus  römischem 
und  bürgerlichc-m  Recht.  FS  Bekker  (Weimar  1907)  171-237  =  GA  I  1-55;  c/m.  Über 
Unmöglkhkeit  der  Leistung  und  heutige  Praxis:  RheinZ  3  (1911)  4(.7-49(.)  =  GA  I  .h-78; 
dcr<  Die  reichsgenchtliche  Rechtsprechung  über  den  Preisumsturz,  Ein  Wort  zur  Verstan- 
dicu'ne-  DJZ  ">6  (19^1)  323-327  =  GA  I  361-366;  ders.,  Die  Aufwertung  durch  den  Richter: 
Recht\ind  Le'hen  [Bc\h^c  zur  Vossischen  Zeitung)  Nr.  6  (Berlin  14.6.  1923)  (mir  nicht 
zui^-än^lich);  ders.,  Die  Darmstädter  Entscheidungen:  Das  Recht  27  (1923)  137-142  =  (tA  I 
367-374-  ders  Die  Grundzüge  des  Rechts  der  unerlaubten  Handlungen,  in:  Deutsche 
LandesrcVeraie  zum  Internationalen  Kongreß  für  Rechtsvergleichung  im  Haag  1932  = 
Sonderheft  zu  RabelsZ  6  (1932)  10-27  =  GA  III  101-119;  ders.,  Zustandekommen  und 
Nichterfüllung  schuldrechtlicher  Verträge  im  allgemeinen:  ebd.  28-44  =  GA  III  119-137. 

1»  Rabel  Ausbau  oder  Verwischung  des  Systems?.  Zwei  praktische  Fragen,  A.  Zweistu- 
fige Solidarität.  Kritische  Anmerkungen  zum  Artikel  von  E.Josef,  Bd.  9  dieser  Zeitschrift 
S  384-  Ersatzansprüche  des  Kindes  oder  des  Vaters  bei  Körperbeschädigungen  des  Kindes. 
B.  Eigenhaftung  der  kraft  Schlüsselgewalt  handelnden  Ehefrau:  RheinZ  10  (1919/20) 
89-121  =  G.\  I  309-339;  <^f''>"  .  ^^^  privatrechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder:  LZ  15 
(1921)  538-543  =  GA  1355-360.  t.i.      -7  ,-> 

'-  Rabel,  Umstellung  der  Beweislast,  insbesondere  der  prima  tacie  Beweis:  RhemZ  12 
(1923)  428-442  =  GA  1375-388.  .^      .       , 

•3  Leonhard,  Das  Schuldrecht  des  BGB,  I:  Allgemeines  Schuldrecht  des  BGB  (München 
und  Leipzig  1 W);  II:  Besonderes  Schuldrecht  des  BGB  (München  und  Leipzig  1931). 


GERHAKI)  Kf  OFL 


II.   Rcchtsgcschichtc 


RahilsZ 


Bindung  ans  deutsche  Recht  wäre  ihm  auch  zu  eng  gewesen.  Denn  in 
einem  historisch  gesinnten  Zeitaher  begann  er  geschichthch.  Er  umspannte 
römisches,  griechisches,  ägyptisch-griechisches,  niittelalterhches  deutsches 
Recht  und  die  Entwicklung  des  usus  modernus  und  die  großen  Kodifikatio- 


nen 


Von  Wien,  wo  er  studiert  und  21  jährig,  durch  Ludwig  Mitteis  betreut, 
promoviert  hatte,  folgte  er,  nach  kurzer  Anwaltstätigkeit  bei  seinem  Vater, 
1899  dem  verehrten  Lehrer  nach  Leipzig.  Bei  ihm  lernte  er  nach  eigenem 
Zeugms  griechisches  und  griechisch-ägyptisches  Recht  (einschließlich  der 
juristischen  Papyruskunde),  dessen  Vergleich  mit  dem  rcnnischen  Recht  in 
funktioneller  Betrachtung  (das  Recht  als  Spiegel  des  Lebens),  philologische 
Genauigkeit,  getreues  Erfassen  der  Quellen  ohne  Altertümelei  oder  moderne 
Vorstelkingen,  Zügelung  der  Phantasie  und  Kontinuität  der  Forschung  \ 
Aus  dieser  Zeit  blieben  ihm  Freundschaften  mit  Josef  Partsch,  Leopold 
Wenger  und  I^emetrios  Pappoulias'.  ,       ..      ' 

1902  erschien  die  erweiterte  Habilitationsschrift  »Die  Haftung  des  Verkäu- 
fers wei;en  Mangels  im  Rechte« '%  »die  durch  ihre  Umfassendheit  -  sie 
verfolgte  die  Entwicklung  des .  .  .  Rechtsgedankens  von  der  Antike  bis  ins 
Preuß^  ALR.  und  Ost.  ABGB.  ~,  durch  die  Originalität  der  Gedankenfüh- 
rung und  der  Methode  und  durch  Reife  des  Urteils  den  Namen  des  n<Kh 
jugendlichen  Verfassers  mit  einem  Schlage  rühmlichst  bekanntmachte  und 
bis  heute  grundlegend  geblieben  ist«^'. 

Auch  das  frühgerinanischc  Recht  hat  Rabel  hier  herangezogen.  So  »kün- 
digt sich  die  Methode  der  historischen  Rechtsvergleichung  an,  die  Rabel  in 
der  Folgezeit  mit  so  glänzenden  Ergebnissen  gehandhabt  hat,  und  die  vor- 
bildlich\vurde  vor  allem  für  die  Arbeiten  Josef  Partschs  und  Paul  Koscha- 

kers«*^ 

Zugleich  wird  hier  die  erst  nach  dem  letzten  Weltkrieg  aufgeblühte  Neuere 
Privatrechtsgeschichte  begründet.  Denn  Rabel  widmet  das  zweite  Kapitel 
dem  »Rechte  der  Neuzeit,  insbesondere  der  Kodifikationen  von  Preußen  und 
Österreich«.  Dazu  bemerkt  Kunkel:  »Es  ist  sehr  bezeichnend,  daß  Rabeis 

'*  Rjhcl,  In  der  Schule  von  Ludwig  Mittcis:  Journal  ofjuristic  Papvrolojjy  7-8  [I'^t^^) 

157-161  =  GA1II  376-380. 

«>   nWf;(obenN.l)S.XlIl.  .    ,  ,    .,      ,     »   i    , 

'-  Rühvl  Die  Haftung  des  Verkäufers  wegen  Mangels  im  Hechte,  Feil  1:  Geschichtliche 
Studien  über  den  Haftungserfolg  (Leipzig  l9iJ2)  (Photoniechani.cher  Nachdruck  l  Berlin 

und  New  York  1973)). 

'-   IfW//"(obenN.l)S.XVL 

'»  Kunkel  (oben  N  1)  2.  Zur  qeschichihchen  Rechtsvergleichung  siehe  vor  allein  KalxMs 
reichen  und  souveränen  Vortrag:  Rahcl,  On  Coniparative  Research  in  Legal  History  and 
Modern  Law:  Quarterly  Bulletin  of  the  Polish  Institute  of  Arts  and  Science,  m  America 
1944,  1-14  «  GA  111  247-2(»ü. 


54(1990) 


rpNST  RABFL  -  WFRK  UND  PERSON 


Rezensent  in  der  Zeitschrift  der  Savignystiftung  mit  dem  zweiten  Teil  des 
Buches  überhaupt  nichts  anzufangen  wußte.«''' 

Die  nächste  größere  rechtsgeschichtlichc  Arbeit  sind  die  »nachgeformten 
Rechtsgeschäfte«.  l%6und  1907  in  der  Savignyzeitschrift  erschienen-^.  Hier 
eeht  es  um  die  Fortentwicklung  des  Vertragsrechts  durch  die  Abwandlung 
vorhandener  Geschäftstypen.  Wiederum  wird  historische  Rechtsverglei- 
chung betrieben  und  auch  das  englische  Recht  herangezogen-'. 

Die    nachgeformten    Geschäfte    haben    Verbindungen    zum    »Scheinge- 
schäft«, von  dem  Rabel  sie  abgrenzt.  Desgleichen  zur  Gesetzesumgehung, 
über  die  ich  im  Sommersemester  1932  mein  erstes  intcrnationalprivatrecht- 
liches  Referat  im  Rabeischen  Seminar  hielt.  Damals  habe  ich  diese  Arbeit 
studiert.  Mir  schien  die  Gesetzesumgehung  interessanter.  Aber  die  nachge- 
formten Geschäfte  bilden  eine  eigene  Kategorie,  die  in  einer  Allgemeinen 
Rcchtslehre  nahe  der  Analogie  ihren  Platz  hat.  Kunkel  mcmt:  -Die  Abhand- 
lung stößt  bis  zu  dem  Grenzgebiet  zwischen  Rcchtsgcschichtc  und  Wirt- 
schafts-  und  Sozialgeschichte  vor  und  nimmt  damit  wiederum  eine  Entwick- 
lung voraus,  die  sich  im  allgemeinen  Bewußtsein  rechtsgeschichtlicher  For- 
schung erst  sehr  viel  später  durchzusetzen  begann.  «" 

Ebenfalls  1907  erschien  eine  römischrechtliche  Arbeit  über  die  Unmög- 
lichkeit der  Leistung-'.  Sie  gibt  den  erwähnten  Umnöglichkeitsabhandlun- 
i-en  zum  geltenden  Recht--»  historischen  Rückhalt.  Schonender  Umgang  mit 
den  QueUen  ohne  >^Interpolationenjagd«-'  tritt  hier  hervor,  desgleichen  Sinn 
für  Entwicklungen  und  Befreiung  aus  dogmatischer  Enge-''. 

Von  den  Interpolationen  sagt  Rabel  einmal:  »Es  mag  sein,  daß  gleich  den 
künstlerischen,  sozialen  und  politischen  Bewegungen  auch  die  wissenschaft- 
lichen Methodenneuerungen  e.xzedieren  müssen,  ehe  sie  die  ihnen  gebühren- 
de bescheidenere  Bedeutung  einnehmen  können,  und  vielleicht  kann  sich 
auch  niemand  so  recht  unbefangen  von  der  Zeitströnuing  innerlich  fernhal- 
ten.«-^ 

Papyrologie  treibt  Rabel  nicht  um  ihrer  selbst  willen:  -Er  suchte  nicht  das 
IndividuellcN  das  in  der  Fülle  der  dem  Wüstensand  entsteigenden  Dokumente 


»^  Kwikcl  {oben  N.  1)2. 

^-^  Rahcl,  Nachgeformte  Rechtss-eschüfte,  Mit  Beiträgen  zur  Lehre  von  der  Injurezession 

und  vom  Pfandrecht:  SavZ  Roni.  27  (\m.)  2^K)-335  =  GA  IV  9-47  und  SavZ/Rom.  28 
(U)U7)  311-379  =  GA  1V47-1U4. 

->  RMl  (vorige  Note)  349 f.  =  GA  IV  79 f. 

-  KuulicliobcnN.  1)3. 

-'  Rahcl,  Origme  de  la  recle  «Impossibilium  nuUa  obligatio«,  in  :  Melanges  Gerardin 

(Paris  1907)  473-512  =  GA  IV  105-135. 

-'•  Vgl.  oben  die  Noten  7  und  10. 

^  Rahcl  (oben  N.  14)  158  =  GA  111  377. 

^  Km/M  (oben  N.  l)3f 

^  Rahcl,  Zu  den  sogenannten  praetorischen  Servituten,  in:  Melanges  Girard  11  (Paris 
1912)  387-413  (412  a.  E^.  f )  =  GA  IV  247-268  (268). 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


1 


54  (1990) 


ERNST  RABFI  -  WERK  UND  PERSON 


des  täglichen  Rechtslebens  verlockend  zutage  trat,  sondern  das  Allgemeine 
und  Grundsätzliche.  Er .  .  .  fand  in  den  Papyri  eine  Erweiterung  des  rechtshi- 
storischen Horizonts.  .  .,  die  vor  allem  seinem  Verständnis  des  römischen 
Rechts  zugute  kam«  (Kunkel)-*. 

Rein  papyrologisch  ist  nur  die  Pflichtarbeit^  »Papyrusurkunden  der  öf- 
fentlichen Bibliothek  der  Universität  zu  BaseK"'.  Sonst  dienen  die  Papyri  als 
Bausteine  geschichdicher  Rechtsvergleichung.  So  in  den  Abhandlungen  »> El- 
terliche Teilung«^'  und  »Die  Verfügungsbeschränkungen  des  Vcrpfandcrs, 
besonders  in  den  Papyri«^*. 

Dem  griechischen  Recht  gilt  unter  Heranziehung  römischer  und  germani- 
scher Gebilde  der  Aufsatz  » Ai'xT]  ^^ovXt^c  und  Verwandtes«  von  1915'\  Dike 
exoules  ist  nach  Rabel  eine  »> Deliktsklage  zum  Schutze  berechtigter  Selbsthil- 
fe«''. Von  der  Abhandlung  sagt  Hans  Julius  Wolff,  daß  Rabel  hier  »zum 
ersten  Mal  Licht  auf  die.  .  .  Wege  des  Rechtsschutzes  und  der  Vollstreckung 
im  klassischen  Athen  warf  und  durch  seine  Kritik  der  Grammatikcrüberliefe- 
rung  die  Erforschung  des  altgriechischen  Rechts  auf  neue  methodische 
Grundlagen  stellte«''.  Eine  Diskussion  mir  dem  Leipziger  Geheimrat  Lipsius 

schloß  sich  an''. 

Rein  römischrechtlich  ist  allerdings  eine  Stellvertretungsstudie  über  die 
actio  quasi  institoria^"  und  im  wesentlichen  rein  römischrechtlich  Rabeis 
geschichtliches  Hauptwerk,  die  »Grundzüge  des  römischen  Privatrechts« 
von  1915  '.  Dieses  Buch  schildert  das  »spätklassische  Recht,  etwa  im  Zeit- 


^  Kunkel  {oben  N.  1)3. 

^'  KuMÜeW  a.a.O.  (vorige  Note). 

"'  Papynisurkundcn  der  öffentHchen  Bibliothek  der  Universität  zu  Basel.  I.  Urkunden  in 
griechischer  Sprache  mit  Beiträgen  mehrerer  Gelehrter,  hrsg.  von  E.  Rabel  (Berlin  1917) 
1-74  (Abhandlungen  der  Königlichen  Gesellschaft  der  Wissenschaften  zu  Göttingen,  Phil.- 
hist.  Klasse,  N.  F.  Bd.  16,  Nr.  3). 

^'  Riihei  Elterliche  Teilung,  in:  Festschrift  zur  49.  Versammlung  deutscher  Philologen 
und  Schulmänner  in  Basel  im  Jahre  19U7  (Basel  10i)7)  521-53S  =  Labeo  VII  (1%1)  59-74  = 
GAIV136-1S4. 

'-  Riihel.  Die  Verfügungsbeschränkungen  des  Verpfinders  besonders  in  den  Papyri 
(Leipzig  19(>9)  =  (iA  IV  167-234. 

"  Rubel,  AiX)i  iloiM<;  «»^1  Verwandtes:  SavZ/Rom.  36  (1915)  340-390  -  GA  IV 
294-335. 

^  Rabel  (vorige  Note)  346  =  G A  IV  299. 

'^   ItW^(obenN.  1)S.XV1I. 

^'  Lipsius,  My.}]  ^lovXnc:  SavZ/Rom.  37  (1916)  1-14;  Rahel,  Zur  öixt]  ^^ovXt];:  SavZ/ 
Rom.  38  (1917)  2%-316  «  GA  IV  336-353  (sehr  scharO;  Lipsius,  Nochmals  zur  bix}] 
i^ovX^^:  SavZ/Rom.  39  (1918)  36-51.  Dazu  Rabel  später:  *Als  ich  aber  einen  Kampf  mit 
Lipsius  zu  bestehen  hatte,  wo  es  letzten  Endes  um  die  Aufgabe  der  gräzistischen  Rechtsfor- 
schung ging,  konnte  ich  nur  auf  den  Beistand  einzelner  Gelehrter,  wie  Jörs  und  Partsch 
rechnen«;  Rabel  (oben  N.  14)  158  a.  E.  f.  =  GA  III  377  a.  E.  f. 

^^  Rabel,  Ein  Ruhmesblatt  Papinians,  Die  sogenannte  actio  quasi  institoria,  in:  Festschritt 
für  Ernst  Zitelmann,  2.  Abt.  (München  und  Leipzig  1913)  3-25  =  GA  IV  269-293. 

*  Rabel,  Grundzüge  des  römischen  Privatrechts,  in:  Holt zendorßV Kohler,  Enzyklopädie 


alter  der  Severenkaiser  (193-235  n.Chr.)«^  Hier  eine  Kostprobe  aus  dem 
Rabel  so  wichtigen  Recht  der  Leistungsstörungen: 

»Die  mechanische  Rücksicht  auf  den  nachträglichen  Untergang  des  Lei- 
stungsgegenstands ist  im  bonae-fidci-Recht  überwunden.  Das  Schicksal  der 
Verträge  ordnet  sich  nach  dem,  was  versprochen  ist.  Nicht  eine  >nachtragli- 
che  Unmöglichkeit  der  Leistun^<  und  nur  sie  durchschneidet  die  Obligation, 
sondern  der  Vertrag  bindet  solange,  als  ein  Teil  nicht  befreit  ist.  Befreit  wird 
der  Schuldner  der  Hauptregel  gemäß  durch  den  Nachweis  eines  von  ihm 
nicht  verschuldeten  Ereignisses,  das  ihn  an  der  Erfüllung  hindert;  ein  Glaubi- 
ger aus  gegenseitigem  Vertrage  durch  den  Nachweis  eines  unverschuldeten 
Ereignisses  in  cier  Entgegennahme  der  Leistung,  also  durch  >Exkulpierung<, 
daß  die  Nichterfüllung  nicht  an  ihm  liegt.  Schon  hierdurch  erledigen  sich 
^latt  Zuwiderhandlungen  treuen  Unterlassungspflichten,  zurechenbare  Un- 
terlassungen,  ungenügende  Erfüllung,  kurz  alle  Fälle  der  nach  BGB.  so 
schwierigen    (fälschlich)    sogenannten,    >positiven    Vertragsverletzungen«, 
nicht  minder  die  >mö^lichen<  aber  unerschwinglichen  Aufwand  kostenden 
Leistungen  Die  bona  fides  verbindet  aber  die  Parteien  zu  loyalem  Benehmen 
über  den  nächsten  hihalt  des  Vertrags  hinaus  ...  Sie  umfaßt  die  Gesamtbezie- 
hungen der  Parteien,  die  aus  Anlaß  des  Vertrags  entstehen.  Daher  gebort 
auch  die  Begründung  des  Vertrags  selbst  in  den  Bereich  des  quidquid  dare 
facere  oportet  ex  fide  bona  .  .  .  Der  Gedanke  der  culpa  in  contrahendo  m  ihrer 
Beschränkung  auf  die  Redepflicht  ist  also  den  Quellen  vertraut.«^' 

Man  merkt  schon:  das  Buch  ist  schwer  zu  lesen.  Es  eignet  sich  besser  zum 
Nachschlagen.  Jedoch  das  Lob  der  Kenner  quillt  über:  »Ein  tiefgründiges,  in 
seiner  Verdichtung  und  Originalität  unerreichtes  Werk«,  »allenthalben  eige- 
ne Ansichten  in  knappester  Form«,  »nirgends  eine  leere  Zeile«,  »durch 
spätere  Einzelforschung  ...glänzende  Bestätigung«,  »in  manchen  Punk- 
ten treffender  als  alles,  was  nach  ihm,  mitunter  in  umfänglichen  Mono- 
graphien, geschrieben«^';  »[n]icht  leicht  lesbar,  da .  .  .  in  dem  für  Rabel  typi- 
schen oft  mehr  andeutenden  als  ausführenden  Stil  geschrieben,  zeugt .  .  .  aut 
.gedrängtestem  Raum  von  einer  souveränen  Stoffbeherrschung  und  Kenntnis 
Sowohl  der  gemeinrechtlichen  wie  der  neueren  romanistischen  Literatur,  wie 
man  sie  k.uim  jemals  wieder  antreffen  dürt"te«'*=. 

Gc^cn  Ende  des  Ersten   Weltkriegs^^  versickert  der  regelmäßige  Fluj3 
rechtsgeschichthcher  Schriften.  Immerhin  gibt  es  später  noch  13  Arbeiten^. 

der  Rechtswissenschaft  in  systematischer  Bearbeitung^  I  (München  und  Leipzig  1915) 
399_34()  (auch  selbständig  erschienen  als  2.  Auflage  [Basel  1955]  241  S.). 

"^  Rabel  ^vorii;e  Note)  (2.  Autl.)  1. 

*'  Rabel  (oben  N.  38)  (2.  Aufl.)  135 f 

*'  KwhI^W  (oben  N.  l)4f 

*-  nb/fAobenN.l)S.XVIlL 

*■'  Vgi.  Ktwkcl  (oben  N.  1)  5;  n;W^(oben  N.  1)  S.  XVIII  a.  E.  f 

*^  Vgl  die  Noten  45-54  sowie  die  drei  folgenden  Beiträge:  Rabel,  Die  Stellvertretung  in 
den  hellenistischen  Rechten  und  in  Rom.  in:  .^tti  del  Congresso  Internazionale  di  Dintto 


8 


GKRHARD  KEGEL 


Rabei  sZ 


1 


54(1900) 


ERNST  RABEI.  -  WERK  UND  PERSON 


Erwähnt  seien  als  größere  die  (röniischrechtliche)  »Gefahrtragung  beim 
Kauf«  192P\  die  Bände  I-III  des  Index  hnerpolationuni  1929-1935^  »Ne- 
gotium ahenum  und  aninius«  193()'*\  »Die  Erbrechtstheoric  Honfantes« 
1930'**,  »Erbengemeinschaft  und  Gevvälirleistung«  1934"''',  »Kntagraphe« 
1934*^',  »Besitzverlust«  1936*",  »Systasis«  1937'^-,  »Real  Securities  in  Roman 
Law«  1943'\  »The  Statute  of  Frauds<'  1947^'  und  der  Abschnitt  über  »The 
significance  of  Roman  Law  «  in  dem  großen  Aufsatz  »Private  Laws  of  West- 
ern Civilization«  1949/50'-. 

Was  macht  gegenüber  solchem  Gebirge  an  Gelehrsiimkeit  ein  Student  in 
mittleren  Semestern,  der  an  einer  Rabeischen  I^andcktenexegese  in  Berlin 
teilnimmt?  Dieses  Schicksal  widerfuhr  mir  um  1932.  Ich  erinnere  mich,  daß 
viel  über  custodia-Maftunc;  diskutiert  wurde,  von  der  ich  ebensowenm  wuß- 
te  wie  von  den  Einzelheiten  der  Interpolationenforschung.  So  schrieb  ich 
brav  eine  Exegese,  die  das  ius  offerendi  betraf,  und  stützte  nnch  auf  die 
Pandektenliteratur  des  19. Jahrhunderts.  Das  Ergebnis  war  bescheiden.  Was 
der  Assistent  zur  Begründung  schrieb,  ließ  sich  schwer  entziffern.  Erst  las 
ich:  »Die  Arbeit  enthüllt  einen  eigenartigen  FVdanten<«  und  fühlte  mich  leicht 
getroffen.  Es  hieß  jedoch:  »>  Die  Arbeit  enthält  eigenartige  Gedanken.« 


Romano,  Roma  (Isntuto  di  StuJi  Romani)  I  (Pavia  1934)  236-242  =  GA  IV  491-4%;  dcrs., 
Die  Rezeption  des  römischen  Rechts  in  Deutschland,  m:  Atti  del  Cont;resso  Internazionale 
di  Diritto  Romano,  Bologna  ilstituto  di  Studi  Romani)  il  (Pavia  1935)  183-1^^>  =  GA  IV 
574-579;  Rahci,  In  tema  di  dele^azione,  in:  Scritti  in  onore  di  Ctuitardo  Ferrini  I\'  (Mailand 
1949)218f  =GAlV642f 

*'  Rahcl,  Gefahrtragung;  beim  Kauf  SavZ/Rom.  42  (1921)  543-564  =  GA  IV354-371. 

^  Inde.x  Intcrpolationum  quae  in  Justmuni  Digestis  inesse  dicuntur,  hrsg.  von  Lcry  und 
R.2hil  I-IIl  (Weimar  1929.  1931.  1935). 

*''  Rijhcl,  Negotium  alienum  und  animus,  in:  Studi  in  onore  di  Rietro  Bontante  IV 
(Mailand  1930)  279-304  =  GA  IV  441  -465. 

*^  Rahil,  Die  Erbrechtstheorie  Bonfantes:  SavZ/Rom.  50  (1930)  295-332  =  (M  IV 
409-440. 

■"^  Rahcl,  Erbengemeinschaft  und  Gewährleistung.  Rechtsvergleichende  Bemerkungen 
zu  den  neuen  Gaiusfragmenten,  in:  Mvi^uoai'va  na.T.-TOiv.ia  (Athen  1934)  187-212  =  GA 
IV  549-573. 

*'  Rahcl,  Katagraphe:  SavZ/Rom.  54  (19.M)  189-232  =  GA  IV  513-548. 

*•  Rahcl,  Zum  Besitzverlust  nach  klassischer  Lehre,  in:  Studi  in  onore  di  Salvatore 
Riccobono  IV  (I>alermo  1936)  203-229  =  GA  IV  580-606. 

^  Rahcl,  Svstasis:  Archivcs  d'histoire  du  droit  oriental  1  (1937)  213-237  =  GA  IV 
()07-627. 

^  Rahcl,  Real  Securities  in  Roman  Law  .  Retlcctions  on  a  Recent  Study  by  the  Late  Dean 
Wigmore,  in:  Seminar  1  (1943)  32-47»  GA  IV  628-641. 

"^  Rahcl,  The  Statute  of  Frauds  and  Comparative  Legal  History:  L.  Q.  Rev.  63  (1947) 
174-187  =  GA  III  261-275. 

'^^  Rahcl,  Private  Laws  of  Western  Civilization:  La.  L.  Rev.  10  (1949/50)  1-14  (2-14), 
107-119.  265-275,  431-460  =  GA  III  276-341  (277-289)  (auch  selbständig  erschienen 
o.O.,o.J.,71  S.). 


]t 


III.   Rechtsvergleichung 

Kabel  ging  1016  von  Basel  nach  München  und  zehn  Jahre  später  nach 
Berlin.  Der  Anfang  in  München  fiel  in  die  Mitte  des  Ersten  Weltkriegs,  an 
dessen  Ende  erhebliche  internationale  Streitigkeiten  Deutschlands  mit  den 
Alliierten  zu  erwarten  standen.  Hierfür  empfahl  sich,  auslandsrechtlich  gerü- 
stet zu  sein,  und  es  ist  Rabel  gelungen,  zuerst  in  München  ein  Institut  für 
Rechtsvergleichung  und  dann  in  Berlin  das  Kaiser- Wilhelm-Institut  für  aus- 
ländisches und  internationales  Privatrecht  zu  gründen  und  auszubauen.  Da- 
mit ist  seine  historische  Epoche  im  wesentlichen  abgeschlossen  und  die 
internationale  beginnt  auf  den  drei  cn^j,  zusammenhängenden  Gebieten  der 
Rechtsvergleichung,  der  Rechtsvereinheitlichung  und  des  internationalen 
Privatrechts. 

Für  den  Meister  der  geschichtlichen  Rechtsvergleichung  bedeutete  der 
Eintritt  in  die  Moderne  kein  aliud,  wenn  man  davon  absieht,  dai^  nunmehr 
dem  Common  Law  das  Hauptgewicht  zukam. 

Schon  vorher  hatte  Rabel  Deutschland  und  die  Schweiz  gegenübergestellt 
in  Aufsätzen  über  »Windscheid  und  die  Schweiz«  190^>^'  und  über  das  BGB 
und  das  ZGB  1910".  Später  befalke  er  sich  ausführlich  mit  der  Entwicklung 
des  deutschen  bürgerlichen  Rechts  in  den  ersten  25  Jahren  des  BGB'^. 

Die  Krone  dieser  Arbeiten  bildet  die  Aufsatzreihe  »Private  Laws  of  West- 
ern Civilization«  1949/50"'.  Vorgeführt  werden  r(*)misches  Recht,  Code  civil, 
BGB  und  ZGL^.  Gegenübergestellt  sind  Civil  Law  und  Connnon  Law  und 
am  Schluß  wird  die  heutige  internationale  Rechtslage  im  ganzen  beschrieben 
-ein  Sciiatz, 

Hier  heißt  es  vom  archaischen  Recht:  »The  thought  process  of  more 
primitive  nations  resembles  the  story  to\d  in  the  Arabian  Nights:  A  traveller 
lost  in  a  lonely  place  fmds  a  few  dates  and  after  eating  them  throws  the  stones 
of  the  dates  away.  Suddenly  a  demon  appears  and  accuses  him  of  having 
murdered  by  a  stone  the  ghost's  invisible  son.  Such  is  archaic  law.«"". 

W')!!  den  Papyri  berichtet  Rabel  den  Spruch,  sie  seien  »holes  with  some- 


^  Rahcl,  Windscheid  und  die  Schweiz:  PJZ  14  (1909)  959-961. 

^'  Rahcl.  Bürgerliches  Gesetzbuch  und  Schweizerisches  Zivilgesetzbuch:  DJZ  15  (191U) 
26-30  =  GAI  141-146. 

'^  Rahcl.  Zum  25.  Geburtstag  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches:  DJZ  26  (1921)  515-521  = 
GA  I  389-396;  iicr>. ,  Le  vicende  del  codice  civile  tedesco  dal  UKK)  al  1925.  Teil  1 :  Annuario  di 
diritto  coniparato  e  di  studi  legislativi  1  (1927)  24-64  =  GA  I  397-446;  Teil  2:  Annuario 
(oben  diese  Note)  Il/Ill  (1929)^^-26  *  GA  I  447-475;  Rahcl/lVahl,  Le  vicende  del  codice 
gernianico  dal  19(K)  al  1925.  Teil  3:  Annuario  (oben  diese  Note)  IV/V,  1  (1930)  3-19  =  GA  I 
476-494. 

5*^  Siehe  oben  N.  55;  eindrucksvoll  besprochen  von  Lawsou,].  Comp.  Leg.  33  (1951)  III  P. 
3/4,  S.  99. 

Rahcl  (oben  N.  55)  11  =  GA  111  2S6. 


M) 


10 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


thing  illcgible  around«*^  Zur  heutigen  Lage  heißt  es:  »Foreigners  are  no 
longer  broiled  on  a  stake,  but  what  the  ancient  principle  of  personal  law 
guaranteed  to  the  person,  beyond  the  law  of  the  forum,  is  now  jn  doubt.«^- 

BGB  und  ZGB  werden  glänzend  beschrieben  (»it  is  siniply  not  true  that 
the  Swiss  code  is  infinitely  more  advanced  in  social  progress«"'),  und  es  ergibt 
sich:  »That  very  heavy,  very  potent  locomotive  of  the  Gernians  is  ugly  and 
efficient;  it  takes  us  to  any  place  where  tracks  go.  The  other  graccful  automo- 
bile is  useful  so  long  as  a  driver  such  as  the  Federal  Tribunal  sits  at  the  whecl;  it 
may  easily  be  overloaded«"^. 

Zum  Verhältnis  von  Civil  Law  und  Common  Law  wird  Sir  Frederick 
Pollock  zitiert:  »Common  Law  learning .  .  .  is  forensic  in  its  origin,  civilian 
learning  is  scholastic.«''  Das  englisch-amerikanische  System  der  precedents 
wird  nicht  als  Besonderheit  anerkannt:  »One  has  to  look  with  a  magnifying 
glass  at  the  real  differences  in  the  American  and  Gcrman  practice,  in  order  to 
continue  this  Opposition  of  principles.«""  Die  grundsätzliche  Trennung  wird 
natürlich  bejaht  und  in  einem  etwa  gleichzeitigen  Aufsatz  über  »Deutsches 
und  amerikanisches  Recht«  von  diesem  gesagt:  »Es  ist  ein  atemberaubendes 
Meer  von  ungeheuren  Wogen,  den  Erfahrenen  tragend,  von  niemandem 

beherrscht.«*^' 

Neben  dieser  »Makro«-Vergleichung  gibt  es  Programmaufsätze,  die  für 
das  große  und  schwierige  Feld  werben  sowie  den  herrschenden  nationalen 
Horizont  durch  Weltweite  ersetzen"".  Desgleichen  Berichte  über  die  rechts- 
vergleichenden Institute,  vor  allem  das  eigene'*"*. 

Hauptsächlich  aber  treibt  Rabel  ^>Mikro«-Vergleichung. 

So  in  seinem  einen  Hauptwerk,    »Das  Recht  des  Warenkaufs«  in  zwei 


*'   /?iiM(obenN.53)433  =  GAin315. 

^  Rahcl  (oben  N.  55)  456  =  GA  III  337. 

"  Rahel  (oben  N.  55)  274  =  GA  IIl  310  a.  E. 

^  Rahcl  (oben  N.  55)  275  =  GA  III  312. 

«  Rahcl  (oben  N.  55)  433  =  GA  III  314. 

^  Rahcl  (oben  N.  55)  441  =  GA  III  322. 

*^  Rahcl,  Deutsches  und  amerikanisches  Recht  (oben  N.  4)  347  =  GA  III  349;  hierzu  die 

Besprechung  von  Lauson  (oben  N.  59). 

**  Rahcl,  Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rechtsvergleichung:  RheinZ  13  (1924) 
279-301  =  GA  III  1-21  (auch  selbständig  erschienen  [München  1925)  24  S.);  äcrs.,  El 
fomento  internacional  del  derecho  pnvado:  Rev.  der.  priv.  18  (1931)  321-332  (326-332) 
und  363-375  -  GA  III  35-72  (44-53);  dcrs.,  Die  Fachgebiete  des  Kaiser-Wilhclni-Instituts 
tur  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  [gegr.  1926)  \W-mb  [nebsil  Anhang: 
Rechtsauskünfte  des  Instituts,  in:  25  Jahre  Kaiser- Wilhelm-Gesellschaft  zur  Förderung  der 
Wissenschaften  111  (Berlin  1937)  77-19C)  (77-103)  »  GA  III  180-234  (180-213)  (der  Anhang 
ist  hier  weggelassen);  dcrs. ,  On  Comparative  Research  (oben  N.  18). 

*>•*  Rahcl,  Das  Institut  für  Rechtsvergleichung  an  der  Universität  München:  Zeitschrift  für 
Rechtspflege  in  Bayern  15  (1919)  2-6  =  GA  III  22-30;  dcrs. .  Institutes  of  Comparative  Law: 
Colum.  L.  Rev.  47  (1947)  227-237  =  C.A  III  235-24^^.  Siehe  auch  Rahcl.  Die  Fachgebiete 
(vorige  Note). 


54  (199(J) 


ER.NST  R.f  Br.l  -  WERK  UND  PERSON 


11 


} 


Bänden""'.  Dessen  Untertitel  lautet:  »Eine  rechtsvergicichende  Darstellung«. 
Allerdings  sollte  es  die  Grundlage  bilden  für  die  von  Rabel  mit  Verve  betrie- 
bene Vereinheitlichung  des  Kaufrechts. 

Auch  das  andere  Hauptwerk,  »The  Conflict  of  Lav^'s«  in  vier  Bänden^'  (mit 
dem  Untertitel  »A  Comparative  Study«),  ist  rechtsvergleichend  und  bedeu- 
tet vielleicht  sogar  mehr  für  die  Vergleichung  des  materiellen  als  des  interna- 
tionalen Privatrechts.  Geplant  war  es  vom  American  Law  Institute  -  nach 
Angabe  seines  Direktors  William  Draper  Lewis  -  »to  Supplement  the  Re- 
statement  of  the  Law  of  Conflict  of  Laws  by  a  parallel  work  presenting  to  the 
American  public  the  rules,  principles,  and  doctrines  of  the  foreign  coun- 
tries«^-.  Hauptanliegen  sei  gewesen,  für  jedes  einzelne  Problem  die  wichtigen 
Rechtsordnungen  zu  vergleichen.  Ursprünglich  sollte  dies  im  Anschluß  an 
jede  section  des  Restatem ent  geschehen.  Wegen  der  Unterschiede  des  euro- 
päischen und  amerikanischen  Rechts  habe  sich  das  als  unpraktisch  erwiesen, 
so  daß  Rabel  nur  den  größeren  Abschnitten  des  Restatement  gefolgt  sei. 
Wichtiger  als  allgemeine  Theorien  seien  dem  Autor  die  Lösungen  praktischer 
Einzelfragen  gewesen,  was  mit  der  Denkweise  des  Common  Law  überein- 

stimme'\ 

Materielle  Mikrovergleichung  finden  wir  sodann  in  Aufsätzen  »Zu  den 
allgemeinen  Bestimmungen  über  Nichterfüllung  gegenseitiger  Verträge« 
von  1937"-'  (ABGB,  BGB  und  andere  im  Entwurf  eines  einheitlichen  Kaufge- 
setzes verarbeitete  Rechte).  »The  Sales  Law  in  the  Proposed  Commercial 
Code«  von  1950"'  {Verbesserungsvorschläge  auf  Grund  der  Kaufrechtsver- 
einheitlichung), »International  Sales  Law«  von  1951"'  (Vergleich  der  Kauf- 
rechtsvereinheitlichung mit  dem  Entwurf  des  Uniform  Commercial  Code), 


^'  Rahcl,  Das  Recht  des  Warenkaufs,  Eine  rechtsvergleichende  Darstellung  I  (Berlin  und 
Leipzii^  1*^36)  =  Sonderheft  zu  RabelsZ  9  (1935)  (Selbstanzeige:  RabelsZ  10  ( 1936]  408-41 1  = 
GA  111  516-521);  II  unter  Mitwirkung  von  i'.  Dohnanyi  und  Käser  (Berlin  und  Tübint^en 
1958)  (Sonderveröffentlichung  der  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privat- 
recht). 

^'  Rahcl,  The  Contlict  of  Laws,  A  Comparative  Study,  Vol.  I,  2.  ed.  prepared  by  Virich 
Drohiiii  (Ann  Arbor  1958):  Vol.  II,  2.  ed.  prepared  by  L7rfV/i  Drohni^^  (Ann  Arbor  1960); 
Vol.  III.  2.  ed.  prepared  by  Hcrhcrt  Bcrmtciu  (Ann  Arbor  1964);  Vol.  IV  (Ann  Arbor  1958). 
Siehe  auch  Rahcl,  An  Interim  Account  on  Comparative  Conflicts  Law:  Mich.  L.  Rev.  46 
(1948)  625-638  =  GA  II  415-429.  und  dcrs. ,  Comparative  Conflicts  Law:  Ind.  L.  J.  24  (1949) 
353-362  =  GA  II  430-438. 

-  Rahcl,  The  Contlict  of  Laws  (oben  N.  71)  I  (1958)  Foreword  I,  S.  XI. 

'^  Rahcl  (vorige  Note)  S.  XII  t. 

'•»  Rahcl,  Zu  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  Nichterfüllung  gegenseitiger  Verträ- 
ge, in:  Spomencia  Dolencu,  Kreku,  Kuseju  i  Skerlju  [Festschrift  für  Dolenc,  Krek,  Kusej 
und  Skerlj)  (Ljubljana  1937)  703-742  =  GA  III  138-179. 

^  Rahcl,  The  Sales  Law  in  the  Proposed  Commercial  Code:  U.  Chi.  L.  Rev.  17  (1949/50) 
427-440  =  GA  III  702-716. 

^  Rahcl,  International  Sales  Law,  in:  Lectures  on  the  Conflict  of  Laws  and  International 
Contracts,  Dclivered  at  the  Summer  Institute  on  International  and  Comparative  Law  (Ann 
Arbor  1951)  34-47  =  GA  III  719-730. 


12 


GFRUAKO  KEGEL 


Rabi  LSZ 


54  (1990) 


ERNST  RAHII  -  WERK  UND  PERSON 


n 


»A  Spccimcn  of  Comparativc  Law:  The  Main  Rcmcdics  for  thc  ScUcr's 
Breach  of  Warranty«  von  1953^'  (wo  es  um  die  Sonderstellung  oder  Ein- 
schmclzung  der  Sachmängclhaftung  ins  allgemeine  Recht  der  Nichterfüllung 
geht)  und  in  »Un  problema  de  derecho  comparado:  Los  rcmedios  principales 
en  caso  de  mcumplimiento  por  parte  del  vendedor  de  garantias  legales  de 

saneamiento«  von  1954  ^ 

Kollisionsrechtliche  Mikrovergleichung  enthalten  die  Abhandlungen  »Ei- 
ne Anregung  zum  Kollisionsrecht  des  Kaufs«  von  194(P,  »Divorce  of  For- 
eigners/A  Study  in  Comparative  Law«  von  1943^',  »Situs  Problems  in 
Enemy  Property  Measures«  von  1945«\  zwei  Vorlesungen  über  Stellvertre- 
tungs-  und  Schuld  Vertragsstatut  von  195  T-  sowie  Rabeis  letzter  Aufsatz 
»The  Form  of  Wills«  von  1953'\ 


IV.   Rechtsvereinheitlichung 

Rechtsvergleichung  läßt  den  Sinn  rechtlicher  Gebilde  verstehen.  Sie  berei- 
tet aber  auch  den  Boden  für  Rechtsvereinheitlichung  und,  soweit  diese  noch 
nicht  erreicht  ist,  für  das  internationale  Privatrecht  (das  seinerseits  durch 
Kollisionsrechtsvergleichung  verständlicher  wird  und  gegebenenfalls  zur 

Vereinheitlichung  gelangt). 

Rabel  hat  im  IPR  Vereinheitlichung  gelegentlich  empfohlen,  nämlich  für 
den  renvoi  bei  Vorbereitung  des  Haager  Abkommens  zur  Regelung  der 
Kontlikte  zwischen  dem  Recht  des  Heimatstaats  und  dem  Recht  des  Wohn- 
sitzstaats von  1955'*-*  und  für  die  Testamentsform  (hier  sowohl  auf  internatio- 

^  R.M  A  Spccinien  ofComparativc  Law,  Thc  Main  Remedies  for  the  Sclkr's  Breach  of 
WarrantyRev  Jur.  Univ.  Puerto  Rico  22  (1953)  1(w-191  (im  mir  vom  Autor  übersandten 
Sonderdruck  steht  neben  S.  167  N.  *  von  seiner  Hand:  4Mease.  disregard  the  footnotes.) 

-  R.:hcl  Un  problema  de  derecho  comparado.  Los  rcmedios  prmcipales  cn  caso  de 
incumplimiento  por  parte  del  vendedor  de  garantias  legales  de  saneamiento:  Rev.  Jur.  Univ. 
Puerto  Rico  23  (1954)  219-247  (mir  nicht  zugänglich). 

"•  Rijhi'l,  Eine  Anregung  zum  Kollisionsrecht  des  Kaufs  (oben  N.  4). 

•*  RMi  Dnoice  of  Foreiqners,  A  Study  in  Comparative  Law:  Iowa  L.  Rev.  28  (1943) 
l^X)-224  (im  wesentlichen  Vorabdruck  aus:  Thc  Conflict  of  Laws  1  JUMd]  [oben  N.  71 J 
414-444.  453-461.  4S8-496).  ^  n  /,o.-n 

">  Rahcl,  Situs  Problems  in  tnemy  Property  Measures:  L.  Contemp.  Probl.  11  (194:)) 
118-134  ='gA  II  382-404. 

•<:  Rabcl  Lectures  on  the  Contlict  ofLaws,  Agcncy,  in:  Lecture.  on  the  Conflict  ot  Laws 
nid  International  Contracts,  Delivered  at  the  Summer  Institute  on  International  and  Com- 
parative Law  (Ann  Arbor  1951)  82-89  =  CA  II  44S-455:  äcrs..  Lectures  «';^»^^*  Conflict  o 
L.uvs,  Conflicts  Rules  on  Contracts,  m:  Lectures  (oben  diese  Note)  127-141  -  CA  II 

^""^^'rM,  The  Form  of  W.lls:  Vanderbilt  L.  Rev.  6  (1953)  533-544  (zum  Teil  Vorabdruck 

aus:  The  Conflict  ofLaws  IV  (1958l[obenN.  71]).  .,,_r'ATi 

H4  Rahcl,  Suggestions  for  a  Convention  on  Renvoi:  Int.  L.  Q.  4  (19^1)  402-411  -  C»A  II 

439-447. 


naler  Ebene  durch  ein  Haager  Abkommen«\  wie  es  später  im  Testaments- 
formabkommen von  1961  verwirklicht  worden  ist,  als  auch  auf  interlokaler 
IZbene  der  USA  durch  Erweiterung  des  Model  Execution  of  Wills  Act  von 

195r). 

Hauptsächlich  aber  hat  Rabel  für  die  Vereinheitlichung  des  materiellen 

Kaufrechts  gewirkt.  Er  setzte  1929  das  große  Unternehmen  im  römischen 
Institut  für  Frivatrechtsvereinheitlichung  in  Gang"  und  blieb  die  treibende 
Kraft^\  hl  berichtenden  Aufsätzen  hat  er  für  das  Vorhaben  geworben"'  und 
mit  dem  »Recht  des  Warenkaufs«"'  die  rechtsvergleichende  Grundlage  ge- 
schaffen. Die  beiden  Haager  Abkommen  vom  1.  7.  WA  über  den  internatio- 
nalen Kauf  beweglicher  Sachen  (EKG)  und  über  den  Abschluß  von  interna- 


^>  i?c7M(obenN.83)543f 

^   RMl  (oben  N.  X3)  539f.,  544. 

^-  RMl  Der  Entwurf  eines  einheitlichen  Kaufgesetzes:  RabelsZ  9  (1935)  1-79  (S.  1,  dort 
bei  N  1)  und  ^V)-363  =  (JA  111  522-612  (S.  522,  dort  bei  N.  1);  Leser,  Ernst  Rabel  - 
Begründer  der  modernen  Rechi.vcrgleichuiiL;:  JuS  19S7,  ^52-S55  (854,  dort  bei  und  in 

'««  Riibel  Rapport  sur  le  droit  conipare  en  niatiere  de  vente  par  1* -Institut  Rir  ausländisches 
und  internationales  Rrivatrecht«.  de  Berlin  (Rom  1929)  (Societe  des  Nations,  Institut  Inter- 
national de  Rome  pour  l'Unification  du  Droit  Rrive.  Etüde  IV)  119  S.  =  GA  III  381-476; 
iicrs     Observations  sur  lutilite  d'une  unification  du  droit  de  la  vente  au  poini  de  vue  des 
besoins  du  commerce  international:   Societe  des  Nations  -  Institut  International  pour 
rUnification  du  Droit  Prive  (1935)  Rrojet  I,  119-127  (Nachdruck  des  Berichts:  RabelsZ  22 
11957]  117-P^)  =  GA  III  477-484;  (icr<.,  Internationales  Institut  für  die  Vereinheitlichung 
des  RrivatreJhts  in  Rom:  RabelsZ  3  (1929)  402-4()6  (4(»5f )  =  GA  HI  485-491  (49Uf.), 
RabelsZ  5  (1931)  206f  (207)  =  GA  III  491-493  (492f )  und  ebd.  88()f.  (880)  =  GA  III  493-49d 
(493 f);  dcrs.,Jhc  Draft  ot  ^  Uniform  Law  Concerninc  International  Sales  of  Goods/Rrojet 
de  loi  uniforine  concernant  la  vente  internationale  de  marchandises,  in:  Unification  ot  Law 
(Rom  194S)  56-69  =  GA  111  657-662;  ders.,  Rapport  a  M.  le  President  de  Hnstitut  sur  les 
Codes  entres  en  vigueur  depuis  le  Pn^jet  d'une  loi  uniforme  sur  la  vente  internationale,  et  en 
particulier,  les  formulations  italienne  et  americaine  (Institut  International  pour  rUnification 
du  Droit  Priva  (U.D.P.  1950,  Etüde  IV,  Vente.  Doc.  96)  25  S.  (hektographiert)  =  GA  III 
662-677;  dcrs.    Propositions  d*amendements  au  projet  d'une  loi  uniforme  sur  la  vente 
mternationale  (Institut  International  pour  l'Umfication  du  Droit  Privc)  (U.D.P.    1950, 
Etüde  IV.  Vente,  Doc.  97)  6  S.  (hektographiert)  «  GA  Hl  677-680;  ders.,  Propositions 
lendant  a  unitler  et  simplitler  la  structure  du  projet  (Institut  International  pour  l'Unitlcation 
du  Droit  Prive)  (U.D.P.  1950,  Etüde  IV,  Vente,  Doc.  98  11])  17  S.  (hektographiert)  =  GA 

III 681-688.  ,      •  ,     j      •         • 

^  RMl  Die  Arbeiten  zur  Vereinheitlichung  des  Kautrechts,  in:  Jahresbericht  der  juristi- 
schen Gesellschaft  zu  Berlin  73  (1931)  28-45  =  GA  111  496-515;  dcrs.  (oben  N.  87);  ders.,  A 
Draft  of  an  International  Law  of  Sales:  U.  Chi.  L.  Rev.  5  (1938)  543-565  =  GA  III  613-636; 
ders.,  L'unification  du  droit  de  la  vente  internationale,  Ses  rapports  avec  les  tormulaires  ou 
contrat-types  des  divers  commerces,  in:  Introduction  a  l'etude  du  droit  compare,  FS 
Lambert  n  (Paris  1938)  C>88-703  =  GA  lil  637-656;  ders.,  The  Hague  Conference  on  the 
Unification  of  Sales  Law:  Am.  J.  Comp.  L.  1  (1952)  58-69  =  GA  III  (>89-70l;  ders..  Die 
Haager  Konferenz  über  die  Vereinheitlichung  des  Kaufrechts:  RabelsZ  17  (1952)  212-224, 
auch  abgedruckt  in  Rubel,  Das  Recht  des  Warenkaufs  (oben  N.  7ü)  II  361-373  (vgl.  Leser, 
Einleituimen  [oben  N.  1]  I  S.  XXXIII  a.  E.  t.). 
*•  RM  (oben  N.  70);  siehe  auch  ders.,  Rapport  sur  le  droit  compare  (oben  N.  88). 


14 


GERHARD  KEGEL 


RabelsZ 


tionalcn  Kaufverträgen  über  bewegliche  Sachen  (EAG)  sowie  das  Wiener 
UN-Übereinkommen  über  den  internationalen  Kauf  beweglicher  Sachen 
vom  11.4.  1980  sind  postmortale  Erfolge  eines  großartigen  Einsatzes. 


V.  Internationales  Privatrecht 

Die  Kaufrechtsarbeiten  haben  Rabel  seit  seiner  Berliner  Zeit  in  Anspruch 
genommen.  Auch  seine  internationalprivatrechtlichc  Forschung  beginnt  mit 
der  Übernahme  des  Kaiser-Wilhelm-Instituts,  man  möchte  sagen  fast 
zwangsläufig.  Allerdings  setzt  sie  zögernd  ein. 

Im  lahre  1929  bespricht  Rabel  gemeinsam  mit  Raiser  sehr  ausführlich 
»Eine  Entscheidung  des  Deutsch-Englischen  Gemischten  Schiedsgerichts 
über  den  Versendungskauf«''',  wo  auch  die  internationalprivatrechtliche  Seite 
gewürdigt  wird'-.  Im  selben  Jahr  widmet  er  eine  Reihe  von  Aufsätzen  ver- 
schiedener Autoren  unter  dem  Titel  »Die  deutsche  Rechtsprechung  in  einzel- 
nen Lehren  des  internatHnialen  Privatrechts«  dem  Reichsgericht  zum  SOjähri- 
een  Bestehen'''.  Hier  schreibt  er  eine  programmatihche  »Vorbemerkung«'^, 
in  der  er  unter  Berufung  auf  von  Bar  die  Notwendigkeit  betont,  die  Recht- 
sprechung sorgfältig  auszuwerten'',  sich  gegen  übertriebene  »logische  Erwä- 
Kuneen«  kehrt  (obwohl  »Rechtswissenschaft  und  Gesetz  der  immanenten 
Logik  nicht  entbehren  können«)*^  und  bereits  die  Grundzüge  seiner  Qualifi- 
kationstheorie entwickelt"'.  Sein  eigener  Beitrag  gilt  dem  Statut  der  »Vertre- 
tungsmacht für  obligatorische  Rechtsgeschäfte«'*,  ein  Thema,  das  er  vier 
Jahre  später  wieder  aufnimmt'*. 

1931  erscheint  die  bahnbrechende  Abhandlung  über  die  Qualifikation'^"', 

"'  Rahcl/Raiser  Eine  Entscheidung  des  Deutsch-Englischen  Gemischten  Schiedsgerichts 
über  den  Versendungskauf:  RabelsZ  3  (1929)  62-81  =  GA  II  160-182. 

"^  Rahel/Raiser  (vorige  Note)  63-66  und  77-81  =  GA  II  161-165  und  178-182. 

"^  Die  deutsche  Rechtsprechung  in  einzelnen  Lehren  des  internationalen  Privatrechts, 
bearbeitet  im  Institut  (m:  Fcsthctt.  dem  deutschen  Reichsgericht  zum  5()iährigen  Bestehen 
dargebracht):  RabelsZ  3  (1929)  752-8r>8. 

'**  Rabel,  Vorbemerkung  (zu:)  Die  deutsche  Rechtsprechung  (vorige  Notei  7d2-7d7  = 

GA  II  242-248. 

•»5  Rahcl  (oben  N.  94)  732  =  GA  11  242f 

•*  Rabel  (oben  N.  94)  752-754  =  GA  II  243 f 

^  Rabel  (oben  N.  94)  755-757  =  GA  II  245-248. 

*  Rabel,    Vertretungsmacht    für    obligatorische    Rechtsgeschätte:    RabelsZ    3    (1929) 

807-836 -GAU  249-282. 

•«  Rabel  Unwiderruflichkeit  der  Vollmacht,  Generalstatui  des  Vollmachtsrechts,  Ob- 
jektivierter BegnfTdes  Wirkungslands:  RabelsZ  7  (1933)  797-807  -  GA  II  283-294. 

><»  Rabel  Das  Problem  der  Qualifikation:  RabelsZ  5  (1931)  241-288  (mit  »Nachtrag: 
Osterreich'  Prozeßkostenvorschuß  an  die  Ehefrau«,  ebd.  882)  =  GA  II  189-241.  24()f.; 
Nachdruck  (Darmstadt  1956)  73  S.  (Libelli.  31);  (italienisch:)  äers.,  II  problemadellaquahh- 
cazione:  Riv.  it.  dir.  int.  priv.  2  (1932)  97-156  (selbständig  erschienen  [Padova  1932]  62  S.); 
(französisch:)  äers.,  Ic  problemc  de  la  qualification:  Rev.  d.  i.  p.  28  (1933)  1  -62. 


54  (1990) 


ERNST  RABEL  -  WERK  UND  PERSON 


15 


im  nächsten  Jahr  ein  Aufsatz  einerseits  zum  internationalen  Adoptionsrecht, 
andererseits  zum  internationalen  Wechsel-  und  Scheckrecht""  und  1936  eine 
Untersuchung  über  das  Statut  der  praktisch  höchst  wichtigen  Golddollar- 
Anleihen'"-,  die  sehr  gründlich  vorgeht,  jedoch  bewußt  den  Gegenstand  nicht 

erschöpft'"\ 

Arbeiten  aus  den  vierziger  und  fünfziger  Jahren  zum  Kollisionsrecht  des 
Kaufs"*",  zum  Statut  der  Scheidung  von  Ausländern'"',  über  Belegenheitsfra- 
gcn  im  Feindvermögensrecht""  und  zum  Statut  der  Testamentsform"'\  die 
Vorlesungen  über  das  VoUmachts-  und  Schuldvertragsstatut"*  und  die  mo- 
numentalen vier  Bände  des  Contlict  of  Laws  "'  haben  wir  schon  im  Rahmen 
der  Rechtsvergleichung  erwähnt.  Hinzu  kommen  1941  ein  Bericht  über  die 
Verträge  von  Montevideo  aus  den  Jahren  1939  und  1940'"  und  die  ins 
Grundsätzliche  eehende,  1946  veröffentlichte  Rezension  des  dritten  Bandes 
von  NiboyetsTraite  de  droit  international  prive'". 

Ich  darf  mich  hier  auf  die  Qualifikation  und  das  Conflicts-Werk  beschrän- 
ken. 

Bei  der  Qualifikation  geht  es  darum,  wie  die  in  Kollisionsnormen  verwen- 
deten Systembegriffe  (Heirat,  Scheidung,  Adoption,  Erbfolge)  auszulegen 
sind.  Soll  man  sie  der  lex  fori  entnehmen,  der  lex  causae  oder  was  sonst? 

Zur  Qualifikation  nach  der  lex  fori  hat  Rabel  später  einmal  bemerkt: 

»This  reminds  me  of  a  true  story  of  my  ovvn  family.  A  three-year  old  girl 
had  a  toy,  a  white  cat  mounted  on  wheels,  which  she  pulled  by  a  string.  One 
day  on  the  street  a  cat  came  along  und  her  nurse  exclaimed,  >Look,  that  sweet 
little  cat!<  But  the  little  girl  protested,  >Oh  no,  that  is  no  cat,  it  has  no  wheels. < 
So  we  do  not  recognize  a  Massachusetts  cat,  unless  we  fix  it  up  with  wheels. 
We  have  here  the  entire  philosophy  of  characterization  according  to  the  law 
of  the  forum.  «*'- 


'"'  Rahcl,  Aus  der  Praxis  des  deutschen  internationalen  Privatrechts:  RabelsZ  6  (1932) 
320-341  =  GAU  295-327. 

'^-  Rahcl,  Golddollar-Anleihen  nnt  Vereinbarung  des  New  Yorker  Rechts,  Ein  Rück- 
blick auf  die  Anwendung  des  internationalen  Privatrechts:  RabelsZ  10  (1936)  492-522  =  GA 
II  328-359. 

«"3  Rahcl  (vorige  Note)  522  =  GA  II  359. 

"^  Rahcl  {oben  N.  4). 

'<^  i?jM(obenN.80). 

'*  Rahcl  {oben  N.H\). 

»"7  Rahcl  {oben  N.S3). 

»'«  Rahcl  {oben  N.S2). 

>'^  Vgl.  oben  die  Noten  71-73. 

""  Rabel,  The  Revision  of  the  Treaty  of  Montevideo  on  the  Law  of  Conflicts:  Mich.  L. 
Rcv.  39  (1941)  517-525  =  GA  II  373-381. 

'"  Rabel,  Bespr.  von  Niboyet,  Traitc  de  droit  international  prive  III  (Paris  1944):  Harv. 
L.  Rcv.  59  (1946)  1327-1334  =  GA  II  4<)5-414. 

"'  Rabel,  Comparativc  Conflicts  Law:  Ind.  L.  J.  24  (1949)  353-362,  355  «  GA  II  430-438, 

432. 


16 


CtKUAKI)  KEGEL 


RabfisZ 


i 


r,; 


.'ö: 


Demgegenüber  hat  sich  Rabel  für  eine  rechtsvergleichende  Auslegung 
entschieden.  Das  war  verständlich.  Denn  von  Hause  aus  war  er  Rechtsver- 
gleichcr,  hatte  historisch-vergleichend  begonnen  und  dani.it  staunenswerten 
Erfolg  gehabt,  war  seit  1916  in  München  und  seit  1926  in  LkTlm  mit  gel- 
tendem ausländischen  Recht  befaßt. 

Hinzu  kommt,  wie  er  verglich.  Für  ihn  war  -  wir  bemerkten  es  eingangs  - 
das  Recht  Funktion  (Spiegelung)  der  Lebensverhältnisse,  normalerweise 
niithin  »richtig«.  Es  entwickelte  sich  mit  den  Lebensverhältnissen  fast  biolo- 
irisch  wie  durch  Darwinsche  Zuchtwahl  oder  nach  einem  inneren  Plan. 
>>There  is  something,  after  all,  to  the  >naturc  of  things<  to  which  the  authors  of 
the  Austrian  CivilCode  ultimately  rcferrcd  the  judges.  «"^  Ein  Beispiel:  -1 
confess  that,  only  progressively  in  the  course  of  the  last  fifteen  years  |d.  h.  ab 
1937],  have  I  myself  understood  the  historical  process  by  which  in  all  Sys- 
tems... warranty  has  developed  from  the  original  caveat  emptor  into  a 
separate  contract .  .  .  and  is  more  recently  rransformed  into  a  part  of  the  sales 

contract.""^  ,        i    i 

Deswegen  mißbilligt  Rabel,  obwohl  herausragender  Romischrechtler,  ei- 
nen eigenen  Geist  des^ömischen  Rechts  im  Sinnejherings"^  (und  hätte  noch 
mehr  Spengler  zurückweisen  müssen,  der  die  Verwandtschaft  von  römi- 
schem, germanischem  und  islamischem  Recht  auf  bloße  »Elemente  der 
sprachlichen  und  syntaktischen  Form«  beschränken  wollte' '•'^). 

Wenn  demnach  das  Recht  lediglich  die  Lebensverhältnisse  in  ihren  unzähli- 
gen Varianten  widerspiegelt,  ist  es  im  Grunde  ein-  und  dasselbe.  Daher 
scheint  es  auch  möglich.  Civil  Law  und  Common  Law  zusammenzufüh- 
ren'". »Die  einzige  befriedigende  Lösung  der  [liier  auftretenden]  sprachlichen 
Schwierigkeiten  erblicke  ich  in  der  Bildung  der  universalen  Rechtsbegriffe, 
denen  sich  die  Termini  der  nationalen  Sprachen  von  selbst  anpassen  wer- 
den.«'" »[W]as  wir  letzten  Endes  erhoffen,  ist  eine  universale  Rechrslehre  mit 
eigenen  Begriffen  und  Wertungsmaßstäben.« 
\>Der  Stoff  des  Nachdenkens  über  die  Probleme  des  Rechts  muß  das  Recht 


'>•'  Rabil  The  Haguc  Conference  (oben  N.  H^)  6H  =  GA  III  7(H). 

»H  Rahd,  The  Ha^ue  Conference  (oben  N.  89)  f>6f.  =  GA  III  697  a.  E.  f  Dort  heilk  es  m 
N  9-  »To  demonstrate  the  tull  measure  of  the  evolution  in  both  common  law  and  civil  law. 
no  less  than  nine  chapters  of  the  second  volume  of  Das  Recht  des  Warenk.iut.  .  .  had  to  be 
uscd  «  In  dem  nach  Rabeis  Tod  erschienenen  Hd.  11  des  Werks  (oben  N.  70)  sind  das 
S  101-161  Zur  Eigenschaft  als  Teil  des  Inhalts  des  Rechtsj^eschätts  hlumc,  Allgemeiner 
Teil  des  Bürjierlichen  Rechts  II:  Das  RechtsgeschätV  (Berlin  u.  a.  1979)  §  24  2b,  S.  47«:  »Der 
»ci^entliche^Grund  für  die  Beachtlichkeit  des  Eigenschaftsirrtums  ist .  .  ..  ^^[\  der  Gegen- 
stand   .  .  hinsichtlich  einer  Eigenschaft  nicht  dem  Rechisgeschätt  entspricht. « 

"3  Rabel  (oben  N.  53)  33f  -  GA  IV  629f. 

"•^  fWfcni.  Oswald  Spengler,  Konservativer  Denker  zwischen  Kaiscrreuh  und  Diktatur 

(München  1988)  119.  u     n     u   .   i       v,  ^n 

u^  So  im  Aufsatz  Rahcl,  Deutsches  und  amerikanisches  Recht  (oben  N.  4). 

u-  Rabel  (oben  N.  14)  KiO  =  G A  IIl  379.  ^  ^ 

>«"  Rabel,  Deutsches  und  amerikanisches  Recht  (oben  N.  4)  358  -  (.A  111  36>. 


54  (199r)) 


ERNST  RABET.  -  WERK  UNI)  PERSON 


17 


der  gesamten  Erde  sein,  vergangenes  und  heutiges,  der  Zusammenhang  des 
Rechts  mit  Boden,  Klima  und  Rasse,  mit  geschichtlichen  Schicksalen  der 
Völker- Krieg,  Revolution,  Staatengründung,  Unterjochung  -,  mit  religiö- 
sen und  ethischen  Vorstellungen;  Ehrgeiz  und  schöpferischer  Kraft  von 
Einzelpersonen;  Bedürfnis  von  Gütererzeugung  und  Verbrauch;  Interesse 
von  Schichten,  Parteien,  Klassen.  Es  wirken  Geistesströmungen  aller  Art  - 
denn  nicht  bloß  Feudalismus,  Liberalismus,  Sozialismus  erzeugen  jeder  ein 
anderes  Recht  -  und  die  Folgerichtigkeit  eingeschlagener  Rechtsbahnen,  und 
nicht  zuletzt  die  Suche  nach  einem  staatlichen  und  rechtlichen  Ideal.  Alles  das 
bedingt  sich  gegenseitig  in  sozialer,  wirtschaftlicher,  rechtlicher  Gestaltung. 
Tausendfältig  schillert  und  zittert  unter  Sonne  und  Wind  das  Recht  jedes 
entwickelten  Volkes.  Alle  diese  vibrierenden  Körper  zusammen  bilden  ein 
noch  \on  niemandem  mit  Anschauung  erfaßtes  Ganzes. «'-"" 

Dann  muß  es  aber  auch  eine  -  durch  Rechtsvergleichung  zu  ermittelnde  - 
Ordnung  geben,  die  den  von  den  Kollisionsnormen  verwendeten  Systembe- 
griffen entspricht. 

Der  Einwand  liegt  nahe,  daß  KoUisionsnormen  -  wie  alle  Privatrechtsnor- 
men -  der  Gerechtigkeit  dienen  und  daher  bestimmte  Intercbsen  an  der 
Anwendung  dieses  oder  jenes  Rechts  den  Ausschlag  geben.  Rabel  hat  das^ 
gesehen:  »[Pjolicy  in  the  tleld  of  contlicts  law  is  of  course  rhe  main  object  ot 
concern.  .  .  This  is  pioneer  ground.  How  the  interest  of  the  State,  of  other 
States,  of  the  parties,  of  third  persons  in  good  faith,  of  commerce  or  trade  in 
general,  are  to  be  valued  against  each  other  in  various  situations  and  best 
reconciled  with  the  postulate  of  certainty,  needs  rencwed  and  detaiied  de- 
liberation.  For  the  time  being  it  would  be  entirely  premature  to  try  to 
enumerate  or  to  analyze  such  considerations  in  a  general  vvay.«'-' 

Rabel  hat  auch  im  einzelnen  solche  internationalrechtliche  Interessenabwä- 
tiun<^  durchaus  betrieben.  Nur  für  das  Qualitlkationsproblem  ist  er  bei  der 
Rechtsvergleichung  stehengeblieben.  Man  muß  jedoch  -  schlagwortartig 
gesagt  -  die  rechtsvergleichende  durch  eine  internationalprivatrechtlichc 
Qualifikation  ersetzen. 

Die  vier  Bcände  des  »Conflict  of  Lavvs«  sind  für  unser  Jahrhundert,  was 
Story  und  Savigny  für  das  vorige  waren:  der  Gipfel  des  IPR.  Dem  Wachstum 
des  Gebiets  entspricht  das  Anwachsen  der  Bandzahl.  Andererseits  arbeiteten 
die  Großen  des  letzten  Jahrhunderts  auf  mehr  Rechtsgebieten,  als  es  selbst 
dem  Genie  und  unermüdlichen  Einsatz  Ernst  Rabeis  möglich  war. 

Die  Hauptleistung  dieses  Meisterwerks  liegt  in  der  konsequent  durchge- 
haltenen Verknüpfung  von  sowohl  materiellrechdicher  Vergleichung  (eine 
ungeheure  Arbeit)  wie  kollisionsrechtlicher  Bewertung. 


'-^'  Rabel  Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rechtsvergleichung  (oben  N.  68)  283  =  G  A III 
5.  Auf  diese  schöne  Stelle  hat  mich  Hein  Kötz  aufmerksam  gemacht. 

'-'  Rabd,  The  Contlict  of  Laws  (oben  N.  71)  I  97  a.  E.  Siehe  auch  ders.,  Das  Problem  der 
Qualifikation  (oben  N.  UK))  287  N.  2  =  GA  II  1^9  N.  111. 


18 


GERHARD  KEGEL 


RabeisZ 


Zeitlich  liegt  es  vor  der  amerikanischen  conflicts  revolution.  Den  Neue- 
rern war  an  dem  zeit-  und  weltweiten,  indes  im  Grunde  konservativen  Rabel 
nicht  gelegen.  Allenfalls  hätten  die  Anhänger  des  better  law  (Utlar,  Juenger) 
aus  der  reichen  Rechtsvergleichung  im  »Conflict  of  Laws«  Nutzen  ziehen 

können.  .  ^ 

Allein,  auch  ohne  die  Reform  hätte  wohl  Rabeis  Werk  in  den  USA  nicht 
stark  gewirkt.  Das  li^gt  am  (nicht  nur  in  der  Jurisprudenz)  oft  beklagten 
Isolationismus  der<Amerikaner.  Sie  reisen  viel,  sind  auch  wohlwollend, 
tolerant  und  sehr  hilfsbereit,  kennen  aber  keine  fremden  Sprachen  und  neh- 
men wenig  an,  schmoren  lieber  im  eigenen,  freilich  reichhaltigen  Saft.  »»The 
Closing  oftlw  American  Mind«  ist  ein  treffend  gewählter  Buchtitel  (Allan 
Bloom,  1987)/^as  ausgezeichnete  American  Journal  of  Comparative  Law 
versucht  derflTlick  zu  weiten,  und  es  war  Yntemas  Verdienst,  daß  er  Rabel  zu 
Hilfe  kam  und  ein  auf  Rechtsvergleichung  beruhendes  IFR-Werk  ermöglich- 
te'^. 


VI.   Methode 

Nach  diesem  Überblick  wollen  wir  noch  einmal  nach  Rabeis  Methode 
fragen.  Sie  ist,  wie  sich  zeigte,  rechts  vergleichend  sowohl  in  der  Geschichte 
wie  m  der  Gegenwart  und  gilt  für  das  materielle  Recht  um  seiner  selbst  willen 
und  als  Gegenstand  des  IPR,  für  das  IPR  selbst  und  für  die  Rechtsvereinheitli- 
chung. Von  letzterer  sagt  Rabel  z.B.:  »I  am  strongly  convinced  that  no 
international  agreement  on  legal  matters  should  be  considered  without  thc 
widest  and  most  profound  comparative  research  possible.«'-' 

Auch  ist  er  für  das  Konkrete:  ».  .  .  comparative  work  on  concrete  legal 
Problems  (as  contrasted  with  methodology  or  legal  philosophy)  has  often 
failed  when  extended  to  abstract  theories«'-'. 

Eine  gewisse  Abstraktion  ist  freilich  notwendig,  um  die  Funktion  der 
rechtlichen  Gebilde  (Spiegelung  der  Lebensverhältnisse)  zu  erfassen'-\  Man 
könnte  hier  wie  in  Piatons  Höhlengleichnis  an  konkrete  Ideen  denken. 

Mit  weitergehender  Abstraktion  hält  Rabel  zurück.  Er  war  mehr  Histori- 
ker und  Vergleicher  mit  dogmatischem  Sinn  als  Dogmatiker.  Nicht  ohne 
Grund  erscheint  der  Allgemeine  Teil  des  IPR  bei  ihm  nur  als  .Introduction« 
und  umfaßt  bloß  die  ersten  107  Seiten  des  vierbändigen  Monuments.  Meine 
dogmatischen  Versuche  in  einem  Seminarreferat  über  Gesetzesumgehung 
fand  er  »noch  nicht  ganz  ausgereift«  und  hielt  mir  später  einmal  vor:  »Sie  sind 
ärger  als  Hell wig!« 

'-^  Rahcl,  The  Conflict  of  Laws  (oben  N.  71)  1,  Forcword  II  S.  XIII-XXI. 

'^^  Rahfl,  The  Hague  Conference  (oben  N.  89)  67  =  CA  111  699. 

'2<  /?d/)f/ (vorige  Note). 

'-^^  Rahcl  (oben  N.  14)  158  »  GA  111  377f 


54  (1990) 


ERNST  RABF.I.  -  WERK  UND  PERSON 


19 


Zwar  hat  er  das  Qualifikationsproblem  mit  seiner  rechtsvergleichenden 
Theorie  entschieden  gefördert,  und  er  hat  auch  gesehen,  daß  die  Kollisions- 
normen auf  Interessenabwägungen  beruhen,  bestand  deswegen  auch  mit 
Recht  auf  scharfer  Trennung  von  materiellem  und  Kollisionsrecht'-''.  Ebenso 
auf  Gleichbehandlung  des  fremden  Rechts  mit  dem  eigenen  und  auf  Wah- 
rung des  allen  Ländern  gemeinsamen  überkommenen  Fundus  von  Kolli- 
sionsnormen, wie  Recht  des  Abschlußorts  für  die  Form  des  Rechtsgeschäfts, 
Recht  des  Tatorts  für  das  Delikt^^.  Indessen  hat  er  die  Rechtsvergleichung 
nicht  mit  der  kollisionsrechtlichen  Interessenabwägung  zusammengeführt; 
sonst  wäre  er  zur  iiiternationalprivatrcchtlichen  Qualifikationstheorie  ge- 
langt. 

Kollisionsrechtliche  Dogmatik  erschien  ihm  verfrüht:  -Not  that  the  time 
for  final  conclusions  has  come,  when  the  >general  doctrines<  of  conflicts  law 
may  be  discussed  with  real  knowledge  of  the  cntire  matter.  «'-* 

Dagegen  hielt  er  bei  der  Rechtsvergleichung  in  Geschichte  und  Gegenwart 
mit  großen  Linien  (und  die  sind  eine  Art  Abstraktion)  nicht  zurück.  Im 
Gegenteil:  immenses  Wissen  und  reiche  Erfahrung  befähigten  ihn  zu  breiter 
Pinselführung,  und  er  hielt  oft  nicht  für  nötig  zu  belegen  (warnte  sogar 
mündlich  vor  dem  »Genauigkeitsteufel«)  oder  auch  nur  Beispiele  anzufüh-  r 
ren.  Musterwerke  solcher  Art  sind  die  Aufsätze  »Das  griechische  Frivatrecht 
und  die  Umwelt«  von  1934'-^'  und  die  »Private  Laws  of  Western  Civilization« 
von  1949/50'^\ 


VII.   Lebenslauf 


Woher  sein  Genie  entsprang,  wissen  wir  nicht.  Geboren  wurde  er  in  Wien 
am  28.  1.  1874.  Sein  Vater  war  der  k.u.k.  Hof-  und  Gerichtsadvokat  Albert 
Rabel.  seine  Mutter  Berta  Ettinger.  Er  studierte  in  Wien  und  promovierte  am 
20.  12.  1895,  betreut  von  Ludwig  Mitteis.  Eine  Weile  wirkte  er  im  Anw^ilts- 
büro  des  Vaters  und  folgte  dann  dem  Lehrer  Mitteis  nach  Leipzig,  wo  er  sich 
bei  ihm  1902  habilitierte.  Am  50. Jahrestag  dieses  Ereignisses  hat  er  dem 
großen  Romanisten,  der  ihm  viel  gegeben  und  den  er  lebenslang  verehrt  hat, 
ein  großartiges  Denkmal  errichtet  ■•. 

'-'  Zum  Beispiel  Rahci,  Thc  Conflict  ot'Laws  (oben  N.  71)  1  %:  »»The  usual  confusion  of 
private  and  conflicts.  laws  has  engcndcred  the  conception  that  both  have  to  tbllow  the  same 
pattern  of  values  and  purposcs. « 

'^  Rahcl,  An  Interim  Account  (oben  N.71)  628  =  GA  II  418.  Siehe  auch  dcrs.,  Die 
Fachgebiete  (oben  N.  68)  112  =  GA  111  223f  und  die  Rezension  (oben  N.  111). 

'-^  Rühcl,  An  Interim  Account  (oben  N.  71)  626  =  GA  II  416. 

'^  Rahcl,  Das  griechische  Privat  recht  und  die  Umwelt,  Zur  Begrüßung  des  'A^X^lov 
*Iöiü)Tixo\)  Aixaiov:  "AQX€yo\'  Töicoxixov  Aixaiov  1  (1934)  1-13  =  GA  111  82-91. 

'>'  Rahcl  {oben  N.  55). 

>''  Rahcl  {obcnN.  14). 


20 


CHRHARD  KFGEL 


RabeisZ 


1904  wurde  Rabel  in  Leipzig  Extraordinarius,  1906  Ordentlicher  Professor 
in  Basel,  wo  er  auch  als  Richter  am  Obergericht  amtete.  in  Basel  mußte  man 
vor  einer  Berufung  einen  Vortrag  halten.  Rabel  erkundigte  sich,  so  heißt  es, 
was  erwartet  werde.  »Machen  Sie  es  nicht  zu  einfach,  sonst  denkt  die  Baseler 
Society,  Sie  taugen  nicht  viel.«  »Für  mich  kein  Problem.« 

Von  Basel  ging  es  1910  nach  Kiel  und  1911  als  Nachfolger  von  Josef 
Partsch  nach  (Iiittingen''^-.  Am  9.  4.  1912  heirateten  Rabel  und  Anny  Weber. 
Rabel  hatte  sie  im  Vorjahr,  von  einer  Dolomitentour  zurückkehrend,  in 
Bozen  kennengelernt'^'.  Aus  der  Ehe  gingen  hervor  Friedrich  Karl  Rabel  und 
Lili  Rabel.  die  1985  in  Kalifornien  gestorben  ist.  Frau  Anny  Rabel  wurde  90 
Jahre  alt;  sie  starb  1979  in  Garmisch-Partenkirchen. 

Wie  schon  erwähnt  (oben  II),  zog  Rabel  1916  nach  München,  wo  er  sich  ein 
Institut  für  Rechtsvergleichung  ausbedungen  hatte;  er  war  dort  auch  Mit- 
glied des  C)LCJ.  Im  November  1926  wurde  er,  wiederum  als  Nachfolger  von 
Partsch''\  nach  Berlin  berufen.  Hier  wurde  ihm  die  Gründung  und  Leitung 
des  Kaiser-Wilhelm-Instituts  für  ausländisches  und  internationales  Privat- 
recht übertragen,  das  neben  dem  im  Vorjahr  von  Viktor  Bruns  gegründeten 
und  iielcitetcn  Institut  für  ausländisches  öffentliches  Recht  und  Völkerrecht 
im  weiträumigen  obersten  Stock  des  Berliner  Schlosses  residierte. 

Schon  in  München  und  später  in  Berlin  war  Rabel  an  der  juristischen 
Abwicklung  von  Verträgen,  die  durch  den  Ersten  Weltkrieg  unterbrochen 
worden  waren,  beteiligt  als  Mitglied 

-  des  Deutsch-Italienischen  Gemischten  Schiedsgerichts  1921-1927, 

-  der  Ständigen  Schiedskommission  für  Deutschland  und  Italien  1928-1935, 

-  der  Ständigen  Schiedskonnnission  für  Norwegen  1919-1936. 
Außerdem  war  er  von  1925-1927  Richter  am  Ständigen  Internationalen 
Gerichtshof  im  Flaag  in  deutsch-polnischen  Sachen.  Im  römischen  Institut 
für  die  Vereuiheitlichung  des  Privatrechts  war  er  Mitglied  des  Rates  und  des 
Exekutivausschusses  von  1927-1934  und  setzte  hier,  wie  erwähnt'^',  die 
Vcreinhcitlic  hung  des  Kaufrechts  in  Gang.  Der  Notgemeinschaft  der  Deut- 
schen Wissenschaft  diente  er  als  Vorsitzender  des  juristischen  Sachverständi- 
genausschusses bis  1933"^. 

Von  1927-1936  gab  er  die  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales 
Privatrecht  heraus  (jetzt  RabelsZ),  und  unter  seiner  Leitung  erschienen  in 
dieser  Zeit  \s  ichtige  »Beiträge  zum  ausländischen  und  internationalen  Privat- 
recht« und  die  IPRspr.  1926-1934.  In  der  Zeitschrift  ging  auf  die  Rheinische 
Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  des  In-  und  Auslandes  (vorher  Puchelts 
Zeitschrift),  deren  14  Bände  Rabel  mit  herausgegeben  hatte.  Auch  die  Savi- 


»-^^  Gamilhiht^  (oben  N.  1)  439. 

«*-'  nwr?(obcnN.  i)xni. 

»-^  nW/(obcnN.  I)XIII. 

»^5  Oben  zu  N.  87. 

»-^  Woljj'iobcn  N.  1)  XIV  a.  E. 


54(19^X)) 


LKNST  RABU  -  U  IRK  UND  PERSCJN 


21 


gny-Zeitschrift  (Romanistische  Abteilung)  hat  er  zeitweise  (Band  46-54, 
1926-1934)  mit  herausgegeben. 

Der  Ausbruch  des  Dritten  Reiches  war  für  die  Familie  Rabel  eine  Katastro- 
phe. Rabel  entschloß  sich  erst  spät  auszuwandern,  nämlich  1939,  fast  im 
letztmöglichen  Augenblick.  Seine  Tochter  verließ  Deutschland  sogar  erst 
1940. 

In  den  USA  erhielt  Rabel  Forschungsstipendien  des  American  Law  Insti- 
tute, der  Law  School  der  Universitv  of  Michigan  in  Ann  Arbor  und  der 
Harvard  Law  School.  So  konnte  er  unter  bescheidenen  äußeren  Umständen 
sein  Hauptwerk,  The  Contlict  of  Laws,  in  einer  einzigartigen  Anstrengung 
niederschreiben. 

Rabel  war  Ehrendoktor  der  Universität  Athen  und  der  Katholischen  Uni- 
versität Löwen  und  erhielt  den  angesehenen  Ames-Preis  der  Harvard  Law 
School  sowie  den  internationalen  Preis  »Antonio  Feltrinelli<'  für  Rechtswis- 
senschaft der  Academia  dei  Lincei  in  Rom.  Eine  Festschrift  wurde  ihm  zum 
70.  Geburtstag  in  Manuskripten  durch  Hans  Julius  Wolff  überreicht.  Eine 
zweite  erhielt  er  1954;  sie  ist  zweibändig  im  Mohr- Verlag  Tübingen  erschie- 
nen. 


VIII.   Person 


In  seiner  Jugend  war  Rabel  ein  »begeisterter  und  ausgezeichneter  Klavier- 
spieler«''" (in  dem  Zehlendorfer  Hause  stand  ein  großer  Flügel),  ein  »leiden- 
schaftlicher Bergsteiger«  und  hatte,  wie  er  mir  sagte,  gern  getanzt.  Doch  lernte 
ich  ihn  erst  als  Sechzicjähri^en  kennen. 

Sein  Amtszimmer  bestand  aus  einem  langen  Schlauch,  das  Fenster  hinten 
rechts,  daneben  der  Schreibtisch.  An  der  Fensterwand,  ziemlich  im  Dunkeln, 
ein  Sofa.  Darüber  ein  Lichtbild  Adolf  von  Harnacks,  des  Gründers  und  ersten 
Präsidenten  der  Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft  zur  Förderung  der  Wissenschat- 
ten, den  Kopf  aufstützend,  in  Haltung  und  Ausdruck  Rabel  sehr  ähnlich. 

Die  ganze  Länge  des  Zimmers  nahm  ein  großer  Tisch  ein,  an  dem  sich  die 
Seminarteilnehmer  drängten,  Rabel  am  Kopf  sitzend.  Auch  kam  er  an  den 
Tisch,  wenn  er  sich  mit  einem  Besucher  unterhalten  wollte. 

Am  Seminar  nahmen  etwa  20  Leute  teil:  Privtdozenten  (Rheinstein,  Wahl), 
Mitarbeiter  des  Instituts,  Assessoren,  Referendare,  kaum  ein  Student. 

Ich  predigte  zwei  Sitzungen  lang  über  Gesetzesumgehung,  und  Rabel 
wollte  mich  darautliin  ein  Jahr  als  Gehilfen  zu  einem  ungarischen  Professor 
schicken,  ich  mochte  jedoch  das  Studium  nicht  unterbrechen.  Der  zweite 
Seminarvortrag  ein  Semester  später  wurde  als  Miszelle  in  RabelsZ  gedruckt'^. 

'^^  nW/r(obenN.  1)XL 

'*  Kc(^cl,  Entscheidungen  zum  Ptlichttcil  im  Übergangsrecht  Elsaß-Lothringens:  Ra- 
belsZ 7  (W33)  467-471. 


GERHARD  KIGEL 


RabeisZ 


Eine  Szene  ist  mir  haften  geblieben:  ein  blonder  Referendar  mit  vorstehen- 
den Zähnen  hatte  ein  Buch  über  das  Ehegüterrecht  von  Louisiana  zu  bespre- 
chen. Er  endete  aber  schon  nach  drei  Sätzen  und  blickte  »grinning  shccpish- 
ly«  seine  Freunde  an,  die  für  ihn  erröteten.  Rabcl,  statt  ihn  im  hohen  Bogen 
hinauszuwerfen,  nahm  das  Buch,  hielt  es  dicht  vor  die  Augen,  blätterte  im 
Vorwort  und  in  der  Conclusion  und  hielt  einen  anderthnibstündigen  Vortrag 
über  das  Ehegüterrecht  von  Louisiana.  Mir  blieb  der  Mund  offen.  Nach  dem 
Krieg  angesprochen,  hatte  Rabel  das  ganze  völlig  vergessen. 

hii  Institut  war  Rabel  mit  Gutachten  und  Zeitschriftredaktion  intensiv 
beschäftigt.  Er  arbeitete  selbst,  nicht  durch  andere,  wenn  er  auch  hin  und 
wieder,  wo  er  vertraute,  ein  Auge  zudrückte  und  delegierte.  Allerdings  habe 
ich  ihn  als  Institutsdirektor  nur  drei  Monate  erlebt,  von  Oktober  bis  Dezem- 
ber 1936.  Als  letzten  hat  er  mich  eingestellt.  Vorher  hatte  er  mir  das  in 
Aussicht  gestellt.  Als  er  mich  wiedersah,  sagte  er:  »Warum  sind  Sie  nicht 
gekommen?  Ich  habe  auf  Sie  gelauert.«  »Ich  habe  mich  nicht  getraut,  Herr 

Geheimrat.« 

Angeblich  zitterten  die  Referenten  und  Assistenten,  wenn  sie  zur  Gutach- 
tenbesprechung gingen.  In  diese  Lage  kam  ich  nicht  und  bin  von  Rabel  stets 
sehr  freundlich  behandelt  worden. 

Später  wurde  der  aus  dem  Dienst  Entfernte  wegen  eines  Augenleidens  in 
Halle  behandelt.  Er  konnte  nicht  gut  lesen  und,  als  er  zum  Auswandern 
rüstete  und  zu  entscheiden  war,  welche  Bücher  er  mitnahm,  bat  er  mich,  am 
Regal  entlangzugehen  und  ihm  die  Titel  zu  nennen.  Zu  jedem  Buch  und 
Autor  gab  er  eine  vernichtende  Kritik. 

Das  war  in  seinem  Hause,  in  das  er  mich  zweimal  abends  einlud.  Er  war 
allein,  und  jeder  bekam  eine  Flasche  Bier,  was  mir  ungewohnt  war. 

Rabel  war  von  der  Ungeduld  des  Genies.  Der  Sage  nach  haben  er  und 
Martin  Wolffeinmal  einen  Chinesen  geprüft.  Der  schwieg  auf  Rabeis  Fra- 
gen. Wolff  wiederholte  die  Fragen,  machte  jedoch  stets  eine  Pause,  und 
immer  kam  die  richtige  Antwort.  Der  Prüfling  nachher:  in  China  sei  es 
unhöflich,  auf  eine  Frage  sofort  zu  antworten. 

Auch  grätig  war  Rabel.  Als  ich  ihm  sagte,  im  ersten  Heft  des  Archaion 
idiotikou  dikaiou  folge  seinem  Begrüßungsaufsatz  eine  Abhandlung  von 
Martin  Wolff,  schnauzte  er  im  Hinblick  auf  die  Herausgeber:  »Wie  ge- 
schmacklos!« 

Wolff  soll  gesagt  haben:  »Ich  möchte  den  Rabel  so  gern  einmal  wirsch 
sehen. «  Auch  geht  das  Gerücht,  er  habe  gedichtet:  »Ich  mache  gern  bei  Habel 
[einem  Weinlokal  nahe  der  Universität]  Rast,  weil  diesen  Ort  der  Rabel 

haßt.« 

Beide  sollen  einen  Winter  lang  bei  Habel  mittags  das  Qualifikationspro- 
blem diskutiert,  am  Ende  aber  nicht  gewußt  haben,  was  der  andere  wirklich 
wollte.  Dennoch  hat  WoltT  Rabel  mit  Savigny  verglichen,  und  beide  hegten 
hohen  Respekt  füreinander. 


54(1990) 


ERNST  RABEL  -  WERK  UND  PERSON 


23 


Wolff  hatte  als  akademischer  Lehrer  einzigartigen  Erfolg  und  hat  angeblich 
niemals  eine  Vorlesunc^sstunde  ausfallen  lassen.  Rabel  galt  als  schwer.  Wolff 
achtete  auf  Eingängigkeit  und  erlaubte  sich  dem  Vernehmen  nach  m  jeder 
Stunde  bloß  »einen  Bonbon  für  die  Guten«. 

Als  ich  mich  vor  dem  fünften  Semester  Rabel  vorstellte  und  um  Aufnahme 
in  sein  Seminar  bat,  fragte  er  mich,  was  ich  bisher  getan  habe.  Ich  nannte  das 
IPR-Lchrbuch  von  Pillet/Niboyet,  das  ich  gerade  las.  Er  empfahl  mir  außer- 
dem Dicey  »wegen  der  Rechtsprechung«,  für  einen  Studenten  ein  bißchen 

viel.  IUI 

EMI  einziges  Mal  habe  ich  eine  Kollegstunde  bei  ihm  gehört,  weil  ich  ihn 

dissertationshalber  nach  der  Vorlesung  sprechen  wollte.  Er  las  allgemeines 
Schuldrecht  im  Auditorium  Maximum.  Was  er  bot,  war  glänzend.  Aber  vor 
ihm  saßen  nur  zwei  Reihen  Füchse,  die  zu  ihrem  Vergnügen  an  unpassenden 
Stellen  scharrten  und  trampelten,  so  daß  er  erstaunt  aufblickte. 

Öfter  hat  er  sich  mit  mir  politisch  unterhalten.  Als  Brinkmann  Vizepräsi- 
dent der  Reichsbank  wurde  ^\  indessen  nach  wenigen  Wochen  den  Dienst 
quittierte  (er  war  angeblich  in  Cafes  auf  die  Tische  gesprungen,  um  die 
Kapelle  zu  dirigieren),  bemerkte  Rabel,  er  traue  sich  zu,  die  Reichsbank  zu 
leiten  (was  mich  baß  erstaunte,  aber  vielleicht  ganz  richtig  war). 

Die  Verbrechen  und  dreisten  Lügen  der  Nationalsozialisten  empörten  ihn. 
Er  und  die  seinen  wurden  ihre  Opfer  und  konnten  lediglich  durch  Auswan- 
derung das  Leben  retten.  Rabel  hat  das  abscheuliche  Unrecht  mit  Würde 
getragen,  und  es  mag  -  zu  teuer  bezahlt  -  sein  opus  maximum  ermöglicht 
'  haben.  Die  ehrenvolle  Wiederaufnahme  nach  dem  Krieg  konnte  wenig  gut- 
machen. ,  r  Ul  u 
Er  ist  am  27.  9.  1955  in  einem  Zürcher  Krankenhaus  gestorben.  Es  bleiben 

Bewunderung,  Dank  und  Zuneigung. 


»3''  Herr  Rcichsbankdircktor  a.  D.  Dr.  Friedrich  Wilhelm  von  Schelling  verbesserte  mich 
durch  liebenswürdigen  Zwischenruf  während  des  Vortrags  (ich  hatte  Brinkmann  als  Präsi- 
denten im  Gedächtnis)  und  meinte:  -Er  war  einfach  verrückt.« 


v-f 


Ernst  Rabel 
im  Alter  von  etwa  75  Jahren 


RABEL/  1986,    3/-2 

Ernst  Rabel  (1874-1955) 
Schriften  aus  dem  Nachlaß 

»Vorträge  -  Unprinted  Lectures«* 


Einführung  * 

Das  von  Ernst  Rabel  in  Berlin  gegründete,  heutige  Max-Planck-Institut  für 
ausländisches  und  internationales  Privatrecht  in  Hamburg  besteht  jetzt  sechzig 
Jahre'.  Ebensolange  gibt  es  diese  von  Rabel  begründete  Zeitschrift",  die  schon  seit 
längerem  seinen  Namen  trägt\  und  so  erscheint  sie  auch  als  der  richtige  Ort  und 
ihr  nunmehr  eröffneter  50.  Jahrgang  als  geeigneter  Anlaß  für  die  Herausgabe 
einiger  bislang  ungedruckter  Arbeiten  Rabeis  aus  seinen  amerikanischen  Jahren. 


*  Für  die  Mitarbeit  an  den  Manuskripten  der  »Vorträge-  Unprinted  Lectures«,  abgedr. 
unten  S.  282 ff.,  ist  zunächst  besonders  einem  zeitweiligen  (iast  des  Instituts,  Herrn  Gerarä 
C.  Rowe,  Senior  Lecturer  in  Law  an  der  University  of  New  South  Wales  (Sydney),  zu 
danken,  der  sich  des  Englischen  noch  einmal  besonders  angenommen  und  -  wie  ein 
"English  Edltor"  -  auch  sonst  viele  Anregungen  beigesteuert  hat;  später  haben  noch  viel 
geholfen  Frau  Ruth  Harvey,  j.D.,  Frau  Susan  Tietjen,J.D.  (beide  Ann  Arbor)  sowie 
Professor  Mark  R.  Lee,  Southern  Illinois  University  Law  School  (Carbondale,  111),  alle 
z.  Zt.  Hamburg.  Sachverständige  und  unermüdliche  Hilfe  bei  der  Übertragung  der  steno- 
graphischen Textteile  kam  von  der  ehem.  wiss.  Mitarbeiterin  an  der  Stenographischen 
Sammlung  der  Sächsischen  Landesbibliothek,  Frau  Elßiede  Wedej^ärtner  (Dresden),  und 
ebenso  herzlich  möchte  ich  Herrn  Martin  Nachtweyh  für  seine  Betreuung  aller  Manuskripte 
danken. 

Wichtige  Informationen  und  über  diese  Edition  hinausreichende  Unterstützung  kam  aus 
der  Familie  Ernst  Rabeis,  namentlich  von  Herrn  Dr.  Frederick  K.  Rabel  (Bethesda,  Md.), 
aber  auch  von  Frau  Cläre  von  Nußbaum  geb.  von  Both  (Königstein/Taunus).  Unersetzliche 
Hilfen  erhielt  ich  ferner  von  Zeitgenossen  oder  Mitarbeitern  Rabeis  wie  Frau  Victoria 
Rienaecker  (Berlin-Pankow)  sowie  namentlich  den  Professoren  Karl  Arndt  (Bremen),  Ger- 
hard Kei^el  (Hillesheim),  Paul  Heinrich  Neuhaus  (Freiburg  i.  Br.),  Wilhelm  Wenj^ler  (Berlin) 
und  vor  allem  Stefan  Albrecht  Riesenfild  (Berkeley). 

Abgekürzt  wird  zitiert:  Ges.  Aufsätze  =  Ernst  Rabel,  Gesammelte  Aufsätze  I:  Arbeiten 
zum  Privatrecht  1907-1930,  II:  Arbeiten  zur  internationalen  Rechtsprechung  und  zum 
internationalen  Privatrecht  1922-1951,  hrsg.  von  Hans  G.  Leser  (1965),  III:  Arbeiten  zur 
Rechtsvereinheitlichung  1919-1954,  Mit  einem  Verzeichnis  der  Schriften  Ernst  Rabeis, 
hrsg.  von  Leser  (1%7),  IV:  Arbeiten  zur  altgriechischen,  hellenistischen  und  römischen 
Rechtsgeschichte  1905-1949,  hrsg.  von  Hans  Julius  Wolff  {\97\)  (diese  sehr  verdienstvolle 
breite  Auswahl  wird  hier  durchweg  neben  den  Orginalfundstellen  m  runden  Klammern 
parallel  zitiert). 

'  Zum  Institut  siehe  Rabel,  Zwei  Rechtsinstitute  fiir  die  internationalen  privatrechtlichen 
Beziehungen:  JW  1932.  2225-2228  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr.  5.  S.  73-81);  ders.,  Die  Fachge- 
biete des  Kaiser  Wilhelm-Instituts  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  (ge- 
gründet 1926)  1900-1935,  in:  25  Jahre  Kaiser  Wilhelm-Gesellschaft  zur  Förderung  der 
Wissenschaften,  hrsg.  von  Max  Planck  I-III  (1935-37),  III:  Die  Geisteswissenschaften  (1937) 
77-121,  Anhang:  Rechtsauskünfte  des  Instituts  (122-190)  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr.  9,  S.  180- 


r 


«• 


252 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 

I.  Zur  Edition 


RabelsZ 


1 .  Schrißett  aus  dem  Nachlaß  Ernst  Rabeis  sind  bislang  noch  nicht  publiziert 
worden'.  Die  hier  veröffentHchten  Texte  stammen  aus  einigen  hinterlassenen 
Unterlagen,  die  im  Hamburger  Institut  aufbewahrt  werden^  Die  »Vorträge« 

234  (der  Anhang  ist  nicht  mit  abgedruckt));  Max  Rhcimtem,  Comparativc  Law  and 
ConHict  ofLaws  in  Gcrmany:  U.Chi.L.Rev.  2  (1934/35)  232-269  (244f.);  Eduard  Wahl, 
Le  Kaiser- Wilhelm-Institut  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  ä  Berlin,  in: 
Introduction  ä  l'etude  du  droit  compare,  Recueil  des  etudes  en  l'honneur  d'Edouard 
Lambert  (1938)  1 673-680  (vgl.  hierzu  noch  unten  N.  68);  Hans  Dölle,  Fünfundzwanzigjahre 
Insntut.  .  .:  RabelsZ  16  (1951)  337-339;  ders.,  Dreißig  Jahre  Institut.  .  .:  Mitteilungen  aus 
der  Max-Planck-Gesellschaft  1956,  268-277  (das  gesamte  Heft  6/1956  der  »Mitteilungen« 
ist  dem  Institut,  seinen  Veröffentlichungen,  seiner  Bibliothek  und  dem  Hamburger  Neubau 
gewidmet  jS.  267-325]);  t/m.,  Jahrbuch  der  Max-Planck-Gesellschaft  1961  II  644-661  (Ge- 
schichte des  Instituts);  Rheinstein,  Vierzig  Jahre  Max-Planck-Institut .  .  .:  Mitteilungen  aus 
der  MPG  1967,  6-18  (=  in:  Die  Anwendung  ausländischen  Rechts  im  IPR,  Festveranstal- 
tung und  Kolloquium  anläßlich  des  40jährigen  Bestehens  des  Max-Planck-Instituts . .  .  vom 
6.-8.  Juli  1966  in  Hamburg,  Im  Institut  bearb.  von  Dierk  Afü/Zer  (1968)  3-13  [Materialien 
zum  ausländischen  und  internationalen  Privatrecht,  10]  =  Rheinstein,  Gesammelte  Werke/ 
CoUected  Works,  hrsg.  von  Lfifr  [1979|  I  283-293);  Robert  A.  Rie^ert  (mit  einem  Vorwort 
von  Rheinstein],  The  Max  Planck  Institute  for  Foreign  and  International  Private  Law: 
Ala.L.Rey.  21  (1%9)  475-499;  zum  Jubiläum  im  Jahre  1976  siehe  den  Festvortrag  von 
Gerhard  Kej^el,  50  Jahre  Max-Planck-Institut.  ...  in:  Gesetzgebungstheorie,  Juristische  Lo- 
gik, Zivil-  und  Prozeßrecht  -  Gedächtnisschrift  für  Jürgen  Rödig  (1978)  302-312;  sowie 
«Max-Planck-Institut.  .  .«,  Berichte  und  Mitteilungen  aus  der  Max-PIanck-Gesellschaft 
1977  Heft  3,  48  S.  (neue  Fassung  aus  Anlaß  des  60jährigen  Jubiläums  in  Vorbereitung). 

2  Siehe  Rabel,  Zur  Einführung:  RabelsZ  1  (1927)  1-4  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr  3  S  31- 
34).  '    ' 

'  Siehe  Dölle,  Rabeis  Zeitschrift:  RabelsZ  26  (1961)  1-4;  dort  auch  die  Abbildung  der  von 
Irmgard  Zweigert  (1922-1982)  gefertigten  Büste  Rabeis,  die  im  Institut  aufgestellt  ist  (zur 
Aufnahme  dieser  Abbildung  in  die  Portraitgalerie  der  Langdell  Hall  in  Cambridge,  Mass. 
siehe  Kurt  H.  Nadelmann,  [Ernst  Rabelj:  Harv.L.School  Bull.  13  [1962)  Nr.  5,  S.  3-4). 

'  Posthum  sind  noch  einige  Veröffentlichungen  erfolgt,  an  deren  Drucklegung  Rabel 
aber  zumeist  noch  beledigt  gewesen  war;  vgl.  unten  II  3  a.  E.  mit  N.  130f  und  zum  Ganzen 
auch  Leser,  Einführung  des  Herausgebers,  in:  Ges.  Aufsätze  I  S.  XI-XXXIX  (XXVIII  f); 
dort  auch  zu  den  Auswahl-  und  Editionsprinzipien  der  zehn  Jahre  nach  Rabeis  Tod  begon- 
nenen »Gesammelten  Aufsätze«  und  zur  Frage  einer  Gesamtausgabe  (XXIX  f  mit  N.  1 13). 

>  Im  Redaktionsarchiv  des  Instituts  sind  überliefert:  1  .n Ernst  Rabel -Typosknptc,  Brief- 
wechsel und  amtliche  Dokumente  aus  dem  Nachlaß«  (Verpackungsbeschriftung),  Schrift- 
gutkonvolut  (zusammen  etwa  400  Blatt),  im  Institut  zusammengefaßt  (etwa  1960/61)  aus 
verschiedenen  Schenkungen  der  Witwe  Ernst  Rabeis,  Frau  Anny  Rabel  (damals  Garmisch- 
Partenkirchen),  an  das  Institut.  Das  Konvolut  enthält  außer  der  Sammelmappe  mit  den 
'»Vorträgen«  (unten  N.  9)  vor  allem  einige  Briefwechsel  und  Denkschriften  aus  denjahren 
1911-1930  zu  beabsichtigten  Institutsgründungen  (hauptsächlich  die  Berufungen  nach 
Frankfurt  a.M.  und  München  betreffend)  sowie  Aufzeichnungen  und  Korrespondenz  über 
das  -  fehlgeschlagene  -  Vorhaben  der  Gründung  einer  »Zeitschrift  für  internationales 
Privatrecht«  neben  der  Institutszeitschrift  (1927/28);  2.  Briefwechsel  und  andere  Unterla- 
gen aus  denjahren  1946-1950  über  die  Weiterführung  der  Institutszeitschrift  unter  den 
Bedingungen  der  Nachkriegszeit  (vgl.  zum  »Rabel-PIan«  noch  unten  II  3  nach  N.  117);  3. 
einige  Unterlagen  (Drucksachen  mit  Notizen)  zu  den  Haager  Arbeiten  am  Kaufrecht  (unten 
N.  1 10).  Weitere  Schriftstücke  aus  Rabeis  Institutstätigkeit  finden  sich  im  Gutachtenarchiv 


50(1986) 


EINFÜHRUNG  OÜRGEN  THIEME) 


253 


sind  vielleicht  die  letzten  noch  ungedruckt  gebliebenen  wissenschaftlichen  Manu- 
skripte Rabeis.  Sicher  ist  dies  jedoch  nicht.  Rabeis  Nachlaß  ist  weit  verstreut,  so 
daß  die  Sammlung  und  Sichtung  alles  Überlieferten  nicht  leicht  zu  bewerkstelli- 
gen sein  wlrd^  zumal  zur  Komplettierung  des  Gesamtwerks  nicht  nur  Manu- 
skripte, sondern  etwa  auch  Briefwechsel  und  Denkschriften  gehören  müßten. 

Eine  kritische  Gesamtausgabe  liegt  also  noch  in  weiter  Ferne.  Überdies  wäre 
vorbereitende  und  begleitende  Forschung  unerläßlich.  Lohnend  erscheinen  etwa 
weitere  bibliographische  Nachforschungen  für  eine  vollständige  Erfassung  der 
publizierten  Schriften^  besonders  wünschenswert  aber  wissenschaftsgeschichtli- 
che und  biographische  Untersuchungen^  Unter  solchen  Vorzeichen  ist  die  hier 
vorgelegte  Edition  nur  ein  bescheidener  Anfang  und  vor  allem  als  Anregung  zur 
erneuten  Beschäftigung  mit  dem  Werk  und  der  Person  Ernst  Rabcls  zu  verstehen. 


und  im  Verwaltungsarchiv  des  Instituts.  Aus  dem  Redaktionsarchiv  stammt  auch  die 
vorstehend  wiedergegebene  Photographie  Ernst  Rabeis  (dieselbe  Vorlage  ist  wohl  verwen- 
det bei  H.J  Wolff,  Ernst  Rabelf:  SavZ/Rom.  73  |1956j  XI-XXVIII). 

*  Nachlaßteile  befinden  sich  in  den  Vereinigten  Staaten  und  in  der  Bundesrepublik,  und 
zwar  teilweise  im  Familienbesitz,  teilweise  archiviert  im  Hamburger  Institut  (vgl.  die 
vorige  Note).  Es  ist  einerseits  damit  zu  rechnen,  daß  als  Folge  der  Emigration  Rabeis 
manches  verloren  gegangen  ist,  andererseits  kann  man  hoffen,  daß  sich  auf  den  vielen 
Lebensstationen  und  durch  die  weitläufigen  Verbindungen  Rabeis  drittenorts  noch  vieles 
erhalten  hat.  Daher  sei  hier  die  Bitte  ausgesprochen,  dem  Institut  von  solchen  Unterlagen 
Kenntnis  zu  geben. 

^  Herrn  Dr.  Frederick  K  Rabel  verdanke  ich  die  Kenntnis  des  Aufsatzes  von  Ernst  Rabel, 
Criminal  Procedure  and  International  Law:  Thejudge  Advocatejournal  2  (1945)  Nr.  2,  S. 
20-22.  Die  Arbeit  enthält  kritische  Vorüberlegungen  zu  den  Nürnberger  Prozessen  und  ist 
an  endegener  Stelle  erschienen.  Dieser  Fund  zeigt,  daß  sich  noch  weitere  Druckveröffent- 
lichungen wiederentdecken  lassen  könnten.  In  dem  von  Hans  C.  Lesernzch  Vorarbeiten  des 
früheren  Direktors  der  Bibliothek  des  Instituts,  Hans-Peter  des  Coudres  (1905-1977),  erstell- 
ten »Verzeichnis  der  Schriften«  Ernst  Rabeis  (in:  Ges.  Aufsätze  III  731-755,  und  dazu  Leser, 
Einleitung  des  Herausgebers:  ebd.  S.  XV-XXXIV  |XXXI V))  fehlt  aber  auch  Rabel,  Inter- 
nationale Zusammenarbeit  im  Privatrecht:  RabelsZ  18  (1953)  602-607  (eine  der  letzten 
Veröffentlichungen  Rabeis,  gewidmet  Otto  Hahn  zum  75.  Geburtstag). 

*•  Zur  Biographie  vgl.  vor  allem  die  drei  editorischen  Einführungen  von  Leser  (oben  N.  4 
und  vorige  Note  sowie  in:  Ges.  Aufsätze  II  S.  IX-XVII).  Zu  der  von  Leser  (oben  N.  4)  S. 
XIV  N.  7  gegebenen  Zusammenstellung  biographisch  wichtiger  Literatur  über  Rabel  ist  bei 
den  Nachrufen  insbesondere  zu  ergänzen  Rheinstein,  Gedächtnisrede  für  Geheimrat  Profes- 
sor Dr.  Ernst  Rabel,  Gehalten  bei  der  Gedenkfeier  der  Juristischen  Fakultät  der  Freien 
Universität  Berhn:  Jur.  Rdsch.  1956,  135-138,  als  wohl  beste,  auch  persönliche  und  poli- 
tisch-zeitgeschichtliche Charakterisierung  Rabeis;  siehe  ferner  Nadelmann  (oben  N.  3)  sowie 
die  späteren  Würdigungen  Rabeis  im  Zusammenhang  mit  dem  Institut,  namentlich  in  den 
Festvorträgen  von  Rheinstein  und  Kegel  (oben  N.  1);  siehe  auch  Konrad  Duden,  Max 
Rheinstein  -  Leben  und  Werk,  in:  lus  privatum  gentium,  FS  Rheinstein  (1969)  I  1-14 
(insbes.  2f )  und  unten  III.  Von  biographischem  Interesse  wäre  etwa  auch  eine  Erfassung 
der  zeitgenössischen  Würdigungen;  vgl.  aus  der  amerikanischen  Zeit  z.  B.  Joseph  Dainow, 
Teaching  Methods  of  Comparative  Law:  J. Leg. Ed.  3  (1950-51)  388-402  (388,  4(K)f)'; 
Ronald  H.  Graueson,  The  Teaching  of  Comparative  Law  in  the  USA  J  Comp  Leg 
(3.Ser.)  32  (1950)  III/IV  31-36;  F.H.L.  [hredenck  H.  Lawsonj,  Dr.  Ernst  Rabel:  ebd.  33 
(1951)  III/IV  99.  Wissenschaftsgeschichtliche  Spezialuntersuchungen  fehlen  völlig. 


254 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


2.  Die  hier  wiedergegebenen  »  Vorträge-  Unprinted  Lectures«  könnten  unter  den 
nachgelassenen  Schriften  insofern  eine  Besonderheit  bleiben,  als  die  kleine 
Sammlung  noch  von  Rabel  selber  angelegt  und  betitelt  worden  ist*^. 

Die  überlieferte  Sammelmappe  mit  den  »Vorträgen«  enthält  neun  vollständige 
Manuskripte  (Nr.  l-I  bis  IV,  2-3,  5-7)  und  ein  Manuskriptfragment  (Nr.  4)"*. 
dazu  verschiedene  einzelne  Blätter  -  darunter  eines  mit  einem  Textstück  aus 
einem  später  gedruckten  Vortrag",  ein  anderes  mit  den  Schlußsätzen  einer  nicht 
identifizierten  Arbeit'^  ein  drittes  mit  einem  Grußwort  zu  einer  nicht  genau  zu 
ermittelnden  Vortragsgelegenheit'\  ein  viertes  schließlich  mit  einer  Notiz  zu 
einem  der  hier  wiedergegebenen  Vorträge  auf  der  Rückseite  eines  Manu- 
skriptblattes zum  "Conflict  of  Laws"'^  und  anderes  mehr''.  Außerdem  enthält  die 
Sammelmappe  die  Kopie  einer  prima  facie  fremden  Arbeit  (von  Rheinstein) '*'. 


**  Rabel,  »Vorträge- Unprinted  lectures«,  Manuskriptkonvolut,  108  Blatt;  Aufschrift  auf 
dem  Deckblatt  in  Rabeis  Handschrift  (siehe  oben  das  Faksimile);  als  solches  nicht  datiert,  auf 
der  Rückseite  des  Deckblattes  -  gefertigt  aus  einem  an  Rabel  in  Ann  Arbor  adressierten 
großen  Briefumschlag  -  findet  sich  aber  em  New  Yorker  Poststempel  mit  dem  Datum  des 
19.9.1949,  so  daß  vermutet  werden  kann,  daß  Rabel  die  Sammelmappe  spätestens  zu  dem 
Zeitpunkt  angelegt  hat,  als  er  Ann  Arbor  verließ,  um  nach  Harvard  zu  gehen  bzw.  um  nach 
Deutschland  zurückzukehren.  Die  Sammelmappe  ist  Teil  des  oben  N.  5  beschriebenen 
Schriftgutkonvoluts  aus  dem  Nachlaß. 

•"  Vgl.  zunächst  N.  *  zu  Nr.  4.  Es  ist  weder  auszuschließen,  daß  der  fehlende  Teil  des 
Manuskripts  von  Rabel  selber  in  anderem  Zusammenhang  verwendet  worden  ist  (vgl.  dazu 
unten  N.  103),  noch  daß  er  einfach  verlorengegangen  ist.  Für  letzteres  spricht,  daß  ich  die 
Manuskripte  in  der  Sammelmappe  teilweise  durcheinandergeworfen  vorgefunden  habe. 
Wenn  man  annimmt,  daß  Rabel  selber  Unordnung  nicht  geduldet  hat,  bleibt  die  Möglich- 
keit, daß  sie  bei  der  Sichtung  und  Sammlung  des  Nachlasses  kurz  nach  Rabeis  Tod 
entstanden  ist.  Sicher  ist  nur,  daß  das  Paket  mit  dem  Schriftenkon volut  (oben  N.  5)  im 
Institut  in  den  letzten  rund  25Jahren  nicht  mehr  geöffnet  worden  ist.  Trotz  des  Durcheinan- 
ders einzelner  Blätter  war  eine  zeitliche  Reihenfolge  der  Ablage  erkennbar,  die  im  wesentli- 
chen der  hier  getroffenen  Anordnung  entspricht. 

"  Das  Blatt  enthält  (in  Kopie)  die  Zeilen  zwischen  "England,  however,  ..."  und  "... 
begins  with  the  words:  ..."  in  Rabeis  "On  Comparative  Research  in  Legal  History  and 
Comparative  Law":  Q.Bull.  Polish  Inst,  of  Arts  and  Sciences  in  America  1944,  1-14  (9)  (= 
Ges.  Aufsätze  III  Nr.  11,  S.  247-260  [255]). 

'2  Wegen  des  sachlichen  Zusammenhangs  abgedruckt  unten  in  N.  1  zu  Nr.  3. 

•^  Abgedruckt  unten  in  N.  147. 

'*  Siehe  den  Text  der  Notiz  unten  bei  Nr.  l-II  (in  N.  27)  und  zu  dem  Manuskriptblatt 
unten  in  N.  80. 

''  Auf  einem  Blatt  befindet  sich  z.  B.  ein  mit  Schreibmaschine  geschriebenes  Exzerpt  aus 
Rodolfo  De  Nova,  Bespr.  von  Rabel,  Recht  des  Warenkaufs:  Riv.  dir.  com.  34  (1936)  I  571. 
Weitere  Blätter  sind  Druckfahnen  mit  Korrekturen  und  Notizen,  die  hier  nicht  von  Interes- 
se sind. 

'*  "Proposal  for  an  Institute  for  Comparative  Research",  Kopie  einer  (Sekretariats-) 
Reinschrift,  20  Blatt,  nicht  datiert  (wohl  nach  1942),  gezeichnet  "Max  Rheinstein,  Max  Pam 
Professor  of  Comparative  Law";  Bl.  13  trägt  eine  kleine  Marginalie  Rabcls.  Dieser  Text 
liegt  in  der  Sammelmappe  zusammen  mit  Rabeis  "Observations  Concerning  Publications" 
(unten  abgedruckt  als  Nr.  7).  Ein  Zusammenhang  besteht  aber  insofern  nicht,  als  Rhein- 
steins Arbeit  (wohl  ebenfalls  ungedruckt)  eine  Institutsgründung  an  der  University  of 
Chicago,  Rabels  Text  demgegenüber  ein  UNESCO-Projekt  betrifft  (vgl.  zunächst  unten  II 
3  bei  N.  125).  Es  gibt  auch  keinen  Anhaltspunkt  dafür,  daß  Rabel  etwa  Mitverfasser  des 


50(1986) 


EINFÜHRUNG  (jÜRGEN  THIEME) 


255 


Bei  den  Manuskripten  handelt  es  sich  ganz  überwiegend  nicht  um  Kopien, 
sondern  um  Originale'^  und  bei  diesen  nur  teilweise  um  (Sekretariats-)Rein- 
schriften'^  größtenteils  aber  um  -  wahrscheinlich  eigenhändig  verfertigte  - 
(Schreibniaschinen-)Textc'''. 

Rabels  Aufschrift  gemäß  handelt  es  sich  bei  der  Mehrzahl  der  Texte  um 
"lectures",  also  um  Vorträge  (oder  Vorlesungen),  nicht  um  Aufsätze*".  Die  Be- 
zeichnung als  »Vorträge«  und  als  "unprinted"  (statt  z.  B.  als  "unpublished"  oder 
gar  "unfinished")  ist  auch  insofern  präzis,  als  diese  sich  nicht  etwa  nur  Entwürfe 
darstellen,  sondern  ungedruckte,  allenfalls  noch  nicht  druckfertige  Texte 
mündlich  bereits  publizierter  Arbeiten;  in  der  Tat  zeigen  zahlreiche  Einzeichnun- 
gen  zum  mündhchen  Vortrag  in  den  eigenhändigen  Redemanuskripten-',  daß  die 
betreffenden  Vorträge  wirklich  gehalten  worden  sind,  wenn  auch  Anlaß,  Forum 
und  Datum  meistens  nicht  genannt  sind.  Nur  in  einem  Fall  ist  zu  Rabcls  Lebzeiten 
eine  Kurzfassung  im  Druck  erschienen  und  die  ursprüngliche  Fassung  in  der 
Sammelmappe  geblieben  (Nr.  5),  im  übrigen  besteht  aber  zwischen  den  bereits 
gedruckten  und  den  hier  wiedergegebenen  Arbeiten  praktisch  keine  Textüberein- 


Chicagoer  Vorschlags  gewesen  ist.  Eher  noch  läßt  eines  der  in  der  Sammelmappe  überlie- 
ferten Bruchstücke  (vgl.  oben  N.  12)  den  Schluß  zu,  daß  es  entweder  einen  eigenen 
Vorschlag  Rabels  oder  noch  einen  anderen,  gemeinsamen  Vorschlag  Rabels  und  Rhein- 
steins gegeben  hat;  vgl.  ergänzend  unten  Nr.  3  N.  1 .  Es  ist  auch  denkbar,  daß  es  sich  bei  dem 
hier  als  Nr.  3  abgedruckten  Text  Rabels  um  einen  jener  "annexes"  handelt,  auf  die  bei 
Rheinstein  (Bl.  8)  verwiesen  wird. 

''  Allein  der  Text  Nr.  7  ist  als  Kopie  überliefert.  Rabel  hat  aber  ersichtlich  auch  von 
seinen  eigenhändigen  Manuskripten  (vgl.  unten  N.  19)  Kopien  (mit  Kohlepapier)  angefer- 
tigt, so  daß  nicht  auszuschließen  ist,  daß  diese  und  andere  Kopien  sich  noch  anderswo  finden 

lassen  könnten. 

'•*  Sekretariats-Reinschriften  sind  wohl  die  Nr.  5,  6  und  7.  Auch  wenn  es  sich  um 
Sekretariatsarbeiten  handelt,  enthalten  diese  Texte  doch  eine  ganze  Reihe  verschiedenarti- 
ger Fehler,  so  daß  auch  sie  nicht  unbearbeitet  abgedruckt  werden  konnten;  vgl.  noch  unten 
2.  Beim  Text  Nr.  3  handelt  es  sich  gleichsam  um  den  Fall  einer  »eigenhändigen  Rein- 
schrift«, ebenso  wohl  bei  Nr.  2. 

'■'  Diese  Manuskripte  wirken  in  jeder  Hinsicht  selbstgeschrieben,  was  aber  nicht  bedeu- 
tet, daß  man  sich  den  Geheimrat  an  der  Schreibmaschine  sitzend  vorzustellen  hat.  Keiner 
der  Befragten  weiß  heute  mehr  zu  sagen,  ob  Rabel  Schreibmaschine  schreiben  konnte. 
Denkbar  ist  auch,  daß  Rabel  jemandem  (seiner  Frau?)  in  die  Maschine  diktiert  hat  oder  daß 
ihm  seine  handschriftlichen  Skizzen  abgeschrieben  worden  sind.  Daß  bei  den  vielen  Textän- 
derungen und  -ergänzungen  (unten  N.  39)  nicht  allein  handschriftliche,  sondern  auch  solche 
mit  Schreibmaschine  (vor  allem  »Ausixen«)  vorkommen,  zeigt  freilich,  daß  sie  während 
der  Niederschrift  vorgenommen  worden  sind,   was  eher  für  eigenhändiges  »Tippen« 

spricht. 

Die  anfänglich  -  bis  zum  Text  Nr.  3-  verwendete  Schreibmaschine  ist  übrigens  eine  mit 
deutschen  Typen  gewesen,  und  es  ist  auch  Papier  im  deutschen  Format  DIN  A4  verwendet 
worden  (vgl.  N.  ***  zu  Nr.  l-I  und  die  N.  *  zu  Nr.  l-II  bis  1-lV). 

»'  Die  Vortragseigenschaft  ist  allein  bei  den  Reinschriften  (oben  N.  18)  zweifelhaft-  am 
wenigsten  noch  bei  Nr.  3,  am  meisten  bei  Nr.  6.  Bei  beiden  kann  es  sich  aber  auch  um 
druckfertig  ausgearbeitete  Vorträge  handeln.  Lediglich  bei  dem  Text  Nr.  7  handelt  es  sich 
zweifelsfrei  um  eine  Denkschrift,  doch  schließt  selbst  das  nicht  aus,  daß  Rabel  derartige 
Unterlagen  als  Redestützen  herangezogen  oder  sie  später  in  Publikationen  eingearbeitet  hat. 

2'  Vgl.  unten  in  N.  37. 


256 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


Stimmung",  ja  es  ist  sogar  bei  identischem  Gegenstand  kaum  möglich,  früher 
gedruckte  Arbeiten  auch  nur  als  Vorstufen  der  »Vorträge«  oder  umgekehrt  diese 
als  Textstufen  späterer  Druckveröffentlichungen  einzuordnen". 

Über  den  Ursprung,  den  Zweck  und  die  Vollständigkeit  der  Überlieferung  der 
Sammelmappe  mit  den  »Vorträgen«  sind  bis  auf  weiteres  nur  Vermutungen 
möglich.  Bei  der  regen  Vortrags-  und  Publikationstätigkeit  Rabeis  liegt  die 
Annahme  nahe,  daß  er  die  Sammlung  als  Fundus  angelegt  hat,  und  zwar  sowohl 
fiir  Wiederholungen  von  Vorträgen'^  als  auch  fiir  ihren  Abdruck  nach  Gelegen- 
heit". Es  mag  daher  sein,  daß  mancher  zu  Lebzeiten  gedruckte  Vortrag  ursprüng- 
lich zu  dem  Fundus  gehört  hat^'',  einiges  mag  Rabel  aber  auch  als  zweck-  oder 
zeitbedingt  zurückgelegt  haben;  nur  bei  einem  Text  (Nr.  6)  ist  konkret  die 
Vermutung  erlaubt,  dieser  sei  allein  wegen  des  Verlusts  an  Aktualität  nicht  mehr 
zum  Druck  gegeben  worden. 

Trotz  der  äußerlichen  Heterogenität  der  Texte  war  für  die  Ausgabe  der  mög- 
lichst vollständige  Abdruck  des  Inhalts  der  Sammelmappe  einer  Auswahl  vorzu- 
ziehen, zumal  heute  bereits  auch  dem  Interesse  an  einer  historisch-kritischen 
Werkübersicht  Rechnung  zu  tragen  ist.  Der  historisch-kritische  Ansatz  half,  die 
gewisse  Scheu  vor  einer  Herausgabe  dieser  Texte  zu  überwinden,  und  er  hat  auch 
die  Gestaltung  der  Edition  bestimmt.  Methodisch  handelt  es  sich  freilich  -  zumal 
mangels  vergleichbarer  Vorbilder^^-  fast  mehr  um  einen  Versuch,  insofern  es  sich 
bei  der  Bearbeitung  im  einzelnen  als  schwierig  erwies,  das  Ideal  originalgetreuer 
Wiedergabe  zu  realisieren. 


2-  Ahnliche  Formulierungen  lassen  sich  nur  ganz  vereinzelt  entdecken;  vgl.  unten  Nr.  l-I 
in  N.  4  und  6  sowie  Nr.  4  in  N.  18;  siehe  auch  Nr.  l-II  m  N.  1  und  N.  16,  ferner  Nr.  l-IIl  in 
N.  1,  11  und  14;  siehe  auch  unten  N.  146. 

"  Vgl.  im  einzelnen  unten  II,  wo  in  den  Anmerkungen  jeweils  auf  Verwandtschaften 
hingewiesen  wird.  Ich  habe  insgesamt  den  Eindruck  gewonnen,  daß  Rabel  seine  Texte 
jeweils  als  organisches  Ganzes  geschrieben  und  sie  daher  für  andere  Gelegenheiten  nicht 
ohne  weiteres  umgearbeitet,  sondern  lieber  neu  formuliert  hat;  siehe  ein  Beispiel  unten  in 
N.  112;  aufschlußreich  ist  insoweit  auch  der  charmante  Vermerk  zu  seinem  kurzen  Fest- 
schriftbeitrag »Privatrecht  auf  internationaler  Ebene«,  in:  Um  Recht  und  Gerechtigkeit, 
Festgabe  Erich  Kaufmann  (1950)  3()9-31 1  (3()9  N.  *  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr.  17,  S.  369-371 
|369  N.  *|),  er  dränge  sich  zwei  Tage  vor  Ablauf  der  letzten  Frist  mit  einer  raschen  Skizze 
unter  die  Gratulanten,  und  wenn  Rabel  für  jenen  Beitrag  etwa  den  damals  ungedruckten 
Teil  des  Vortrags  Nr.  5  herangezogen  haben  sollte  (vgl.  noch  unten  N.  1()6),  so  war  der 
Festschriftbeitrag  doch  wieder  ein  aliud.  Entsprechend  schwierig  ist  es  z.  B.  daher  auch,  das 
Manuskriptfragment  (Nr.  4)  zu  deuten;  vgl.  unten  N.  103. 

^*  Hierauf  deuten  etwa  wiederholte  Einzeichnungen  zum  mündlichen  Vortrag  hin  (siehe 
unten  in  N.  37),  ferner  Nachträge  wie  in  Nr.  l-II  bei  N.  5  und  7. 

2'  Vgl.  ein  Beispiel  in  N.  103  a.  E. 

^  Dies  zeigen  die  oben  N.  10-12  bezeichneten  einzelnen  Blätter. 

2^  Siehe  allerjüngst,  aber  wohl  in  anderer  Absicht  und  mit  anders  gearteten  Texten,  die 
Veröffentlichung  von  »Lebenszeugnissen«  und  »Schriften«  in:  »Albert  A.  Ehrenzweig  und 
das  IPR«,  Symposium  veranstaltet  vom  Institut  für  ausländisches  und  internationales 
Privat-  und  Wirtschaftsrecht  der  Universität  Heidelberg  am  17.  6.  1984,  hrsg.  von  Rolf 
Serkk/Huhert  Nieäerlänäer/Erik  Jayme  (1986)  169-174  bzw.  177-184  (Heidelberger  rechts- 
vergleichendc  und  wirtschaftsrechtliche  Studien,  15). 


50(1986) 


EINFÜHRUNG  (jÜRGEN  THIEME) 


257 


3.  Eine  editorische  Bearbeitunf^  ist  bei  allen  hier  abgedruckten  Texten  erforderlich 
gewesen,  wenn  auch  naturgemäß  bei  den  Reinschriftmanuskripten  etwas  weni- 
ger als  bei  den  eigenhändigen^". 

Eine  besondere  Schwierigkeit  war  bei  allen  Manuskripten  die  Überarbeitung 
der  englischen  Sprache.  Als  Rabel  -  fast  siebzigjährig  -  emigrieren  mußte,  hatte  er 
trotz  gewiß  hervorragender  Sprachkenntnisse  neben  allem  anderen  mit  der 
Schwierigkeit  einer  neuen  aktiven  Wissenschaftssprache  zu  kämpfen.  Man  weiß, 
daß  ihm  damals  Freunde  und  Kollegen  -  vor  allem  Rheinstein  und  Yntema  -  viel 
geholfen  haben'*'.  In  den  Manuskripten  der  »Vorträge«  finden  sich  aber  nur  ganz 
wenige  Spuren  von  Korrekturen  fremder  Hand^',  so  daß  man  auch  bei  den 
Vorträgen  aus  der  allerersten  amerikanischen  Zeit  prima  facie  davon  ausgehen 
muß,  daß  es  sich  um  Rabeis  originalen  Sprachgebrauch  handelt.  Bei  der  notwen- 
digen sprachlichen  Überarbeitung  war  alsdann  ein  Mittelweg  zwischen  histori- 
scher Edition  und  aktueller  Redaktion  zu  gehen,  und  es  war  auch  geboten,  von 
vornherein  einen  Juristen  englischer  Muttersprache  zu  Rate  zu  ziehen^'.  Still- 
schweigend sind  alle  diejenigen  sprachlichen  Fehler  und  Unebenheiten  bereinigt 
worden,  die  für  den  Sprachgebrauch  eines  Ausländers  typisch  sind  und  die  sich 
ohne  Auswirkung  auf  den  sachlichen  Gehalt  korrigieren  ließen^l  Die  stilistische 
Überarbeitung  war  dagegen  problematisch,  weü  Rabel  im  Englischen  -  das  er 
nach  Auskunft  seines  Sohnes  auch  an  der  Lektüre  von  Kriminalromanen  geschult 
hatte  -  keine  geringeren  Ansprüche  an  sich  stellte  als  im  Deutschen.  Er  benutzt 
von  Anfang  an  einen  bemerkenswert  reichen,  allerdings  zuweilen  altmodischen 
Wortschatz"  und  verwendet  Idiomatik,  verzichtet  aber  nicht  auf  seinen  zu  senten- 
ziöser  Kürze  hindrängenden,  deshalb  aber  kompliziert  erscheinenden  Stil.  Das 
Ergebnis  sind  jene  präzis-schneidenden  oder  eigenartig  gefärbten  Formulierun- 
gen, die  schon  seine  Zeitgenossen  als  schwer  revisibel  empfunden  haben^,  eben 

*  Siehe  oben  N.  17. 

^  Siehe  die  Dankesworte  an  Yntema  bei  Rabel,  The  Conflict  of  Laws,  A  Comparativc 
Study  I'  (1945)  S.  XXIV  (Preface)  und  die  entsprechenden  Bemerkungen  bei  Hessel  E. 
Yntema,  ebd.  S.  XVIII  (Foreword);  vgl.  auch  noch  unten  bei  N.  34.  Von  Yntemas  »unsägli- 
cher Mühe  und  Geduld«  hat  später  Rheinstein  gesprochen  (Ernst  Rabeis  vergleichende 
Studie  des  IPR,  Zu  seinem  10.  Todestag:  RabelsZ  29  |1965]  457-472  |459|  |=  Rhemstein, 
Ges.  Werke  (oben  N.  1)  II  Nr.  5,  S.  118-131  1119]).  Siehe  auch  unten  II  1  bei  N.  91. 

*'  Von  Rheinstein  stammende  Korrekturen  finden  sich  im  Vortrag  Nr.  1-IV  (siehe  dort 
N.  17-19),  andere  von  fremder  Hand  (Yntema?)  in  Nr.  4  (dort  N.  18). 

^'  Siehe  oben  N.  *. 

"  Es  hat  sich  neben  der  Orthographie  und  der  Interpunktion  vor  allem  um  Wortstellung 
und  Tempus,  sodann  um  Präpositionen  und  Adjektive/Adverbien  gehandelt.  Teilweise 
schien  es  aber  auch  geraten,  Rabeis  Vokabular  zu  modernisieren  (vgl.  zur  Illustration  unten 
N.  3  zu  Nr.  2).  Für  die  stillschweigende  Bereinigung  ist  insgesamt  auch  der  Gesichtspunkt 
maßgeblich  gewesen,  daß  durch  die  Vielzahl  kleiner  und  kleinster  Korrekturauszeichnun- 
gen die  Lesbarkeit  der  Texte  gelitten  hätte. 

"  Vgl.  dazu  in  der  vorigen  Note.  Siehe  auch  den  fast  sprachschöpferischen  Wortge- 
brauch in  Nr.  1-IV  bei  N.7f 

^  Yntema  a.a.O.  (oben  N.  29)  hat  davon  gesprochen,  seine  "editorial  collaboration"  habe 
"especially  in  adapting  the  author's  incisive  expressions  to  the  idiosyncrasies  of  English 
style"  bestanden.  Zwar  hat  sich  Rabeis  Neigung  zu  »fanatischer  Knappheit  des  Ausdrucks« 
in  den  englisch  verfaßten  Arbeiten  etwas  gelockert  (so  Gerhart  Husserl,  Ernst  Rabel  - 
Versuch  einer  Würdigung,  Zugleich  ein  Beitrag  zur  Geschichte  der  Privatrechtswissen- 


258 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


weil  sie  unverwechselbar  und  unaustauschbar  sind  wie  die  Sache  selbst.  Gerade 
deshalb  ist  aber  in  der  vorliegenden  Edition  in  diesem  Punkt  Zurückhaltung 
geübt  worden'\  und  zwar  auch  auf  die  Gefahr  hin,  daß  der  Gebrauch  des  Engli- 
schen als  Fremdsprache  sichtbar  bleibt.  Wo  in  einigen  wenigen  Fällen  noch 
kleinere  Textergänzungen  erforderlich  waren  oder  Unklarheiten  geblieben  sind, 
ist  dies  durch  eckige  Klammern  gekennzeichnet. 

Während  bei  der  sprachlichen  Überarbeitung  darauf  geachtet  worden  ist,  den 
spezifischen  Vortragsduktus  zu  erhalten^',  sind  bei  der  Textemendierung  der 
Vortragsmanuskripte  alle  durch  die  Verwendung  für  die  mündliche  Rede  beding- 
ten Besonderheiten  der  Manuskripte  stillschweigend  bereinigt  worden;  wegge- 
lassen sind  mithin  alle  Einzeichnungen  zum  mündlichen  Vortrag^\  und  der  Text 
ist  so  abgedruckt  wie  gesprochen,  also  mit  aufgelösten  Textkürzeln  aller  Art^. 

Beim  Textinhalt  ging  es  vor  allem  um  die  Berücksichtigung  der  in  den  eigen- 
händigen Manuskripten  zahlreichen  Änderungen  und  Ergänzungen^^  Dies  war 
aber  weithin  unproblematisch,  da  Rabel  seine  Überarbeitungen  im  allgemeinen 
so  sorgfältig  ausgeführt  hat,  daß  die  hier  abgedruckten  Texte  praktisch  Rein- 
schriften nach  Rabeis  Korrekturen  darstellen;  diese  Korrekturen  sind  daher  als 

Schaft  des  19.  und  20.  Jahrhunderts:  JZ  1956,  385-392,  430-434  (388  N.  28)).  doch  trifft  dies 
hier  namentlich  auf  die  ersten  Vorträge  (Nr.  1-1  bis  IV)  noch  nicht  zu.  Siehe  auch  die 
Charakterisierung  bei  Rheinstein,  Gedächtnisrede  (oben  N.  8)  138. 

^5  Siehe  als  kleines  Beispiel  in  Nr.  1-IV  bei  N.  14. 

*•  Die  Texte  sind  daher  auch  durch  gegenseitiges  Vorlesen  überprüft  worden,  was  sich 
für  die  Wortstellung  und  vor  allem  auch  für  die  Interpunktion  als  nützlich  erwiesen  hat. 

^'  Bei  den  Einzeichnungen  zur  Aussprache  des  Englischen  handelt  es  sich  teils  um 
deutsche  phonetische  Umschriften  englischer  Wörter,  teils  um  Akzentzeichen  zur  richtigen 
Betonung  eines  Wortes.  Die  Einzeichnungen  zur  inhaltlichen  Betonung  hat  Rabel  vor  allem 
mit  Unterstreichungen,  oft  mit  verschiedenen  Farbstiften,  vorgenommen;  bei  manchen 
Manuskripten  scheint  es,  daß  solche  Betonungen  mehrfach  eingezeichnet  worden  sind,  was 
daraufhindeutet,  daß  der  Vortrag  mehrmals  gehalten  worden  ist  (vgl.  dazu  oben  N.  7). 
Einzeichnungen  zur  Redezeit  kommen  ebenfalls  vor:  In  einem  Fall  gibt  Rabel  die  erforderli- 
che Redezeit  an;  siehe  unten  Nr.  4  N.  *.  Nicht  eindeutig  zu  klären  war,  ob  die  in  manchen 
Manuskripten  recht  zahlreichen  Einklammerungen  ganzer  Sätze  und  Absätze  mit  nachträg- 
lich eingezeichneten  eckigen  Klammern  Kürzungen  bei  knapper  Redezeit  oder  umgekehrt 
eine  besonders  zu  betonende  Textpassage  bezeichnen  sollten.  Um  Streichungen  dürfte  es 
sich  aber  mit  einiger  Sicherheit  nicht  handeln,  weil  Rabel  diese  zumeist  klar  (z.  B.  durch 
zusätzliche  Schrägstriche)  kenntlich  gemacht  hat;  vgl.  die  Beispiele  unten  im  Vortrag  Nr.  4 
bei  N.  15  und  19. 

»  Ein  typisches,  beim  mündlichen  Vortrag  dann  ausgesprochenes  Textkürzel  ist  etwa 
"L  &  G"  für  "ladies  and  gentlemen"  oder  "f  i."  für  "for  instance";  vgl.  als  Illustrationen  die 
im  Original  belassenen  Texte  unten  in  N.  147  sowie  in  Nr.  I-Il  in  N.  10  und  27.  Zu 
stenographischen  Kürzeln  vgl.  unten  N.  41. 

^  Dem  Typus  nach  stellen  die  Änderungen  bei  den  ersten  fünf  Vorträgen  (Nr.  l-I  bis  IV 
und  Nr.  2)  nur  Detailkorrekturen  am  vollständigen  Text  dar;  wahrscheinlich  sind  diesen 
Texten  bereits  Entwürfe  oder  Skizzen  vorausgegangen,  wie  ein  einziges  erhaltenes  Blatt 
dieser  Art  zeigt  (unten  Nr.  l-II  in  N.  18).  Das  Manuskript  des  späteren  Vortrags  Nr.  4  (vgl. 
dort  die  N.*  und  bei  N.  12  und  16)  umschließt  demgegenüber  die  verworfenen  oder 
geänderten  Entwürfe  ganzer  Textteile,  zeigt  also  eine  stufenweise  Entwicklung,  doch 
bestehen  die  Stufen  nur  in  der  Neuschrift  des  vorangegangenen  Textes  unter  Berücksichti- 
gung der  Detailkorrekturen.  Ausgesprochen  viele  Korrekturen  weisen  im  übrigen  nur  die 
Manuskripte  zur  Nr.  l-I,  Nr.  1-IV  und  Nr.  4  auf  Vgl.  auch  oben  N.  19. 


50  (1986) 


EINFÜHRUNG  (jÜRGEN  THIEME) 


259 


solche  nicht  gekennzeichnet  (siehe  zu  ausgewiesenen  Textstufen  aber  sogleich 
unten).  Nur  in  einigen  wenigen  Fällen  blieb  eine  Änderung  als  solche  unklar^'. 
Rabeis  Handschrift  ließ  sich  zumeist  entziffern,  nicht  aber  seine  Stenographie*' 
Wo  in  allen  diesen  Fällen  auf  eine  Auslassung  hingewiesen  oder  etwas  editorisch 
hinzugefügt  worden  ist,  steht  dies  in  eckigen  Klammern;  eckige  Klammern 
weisen  auch  auf  andere  editorische  Ergänzungen  wie  Titel  von  Vorträgen*^  sowie 
Zwischenüberschriften  und  Gliederun^spunkte  hin,  doch  ist  auch  hier  Zurück- 
haltung geübt  worden*\  Soweit  Rabel  -  in  ganz  wenigen  Fällen-  Fußnoten 
vorgesehen  hat,  sind  diese  in  runden  Klammern  mit  in  den  Text  aufgenommen*'. 
Auf  die  editorische  Hinzufügung  von  Quellenzitaten  und  weiterführenden  Nach- 
weisen ist  dagegen  bewußt  verzichtet  worden,  und  zwar  schon  deshalb,  weil  die 
meisten  Anführungen  Rabeis  fiir  den  Fachmann  schnell  nachvollziehbar  sind. 

Der  Anmerkungsapparat  zu  den  Texten  ist  mithin  rein  editorisch  und  be- 
schränkt sich  auf  die  Textkritik.  Als  Besonderheit  ist  hervorzuheben,  daß  in  den 
Anmerkungen  öfters  Textstufen  wiedergegeben  sind.  Obwohl  nach  dem  ge- 
nannten Prinzip  der  Reinschrift  im  emendierten  Text  alle  Streichungen  Rabeis 
befolgt  worden  sind,  erschien  es  -  Rabeis  Interpolationenspott  (im  Vortrag  Nr. 
l-I)  wohl  fürchtend  -  angemessen,  die  von  ihm  verworfenen  Textteile  dennoch 


*'  Siehe  etwa  unten  in  Nr.  l-I  bei  N.  4  und  6-9,  in  Nr.  I-Il  bei  N.  3  und  in  Nr.  1-IV  bei 

N.4-6. 

*'  Die  stenographischen  Textelemente  bedeuten  eine  besondere  Schwierigkeit:  Zum 
einen  hat  Rabel  noch  das  alte  österreichische,  schon  um  1900  außer  Gebrauch  gekommene 
Kurzschriftsystem  von  Gabelsberger  benutzt,  das  heute  nur  noch  wenige  Spezialisten 
übertragen  können.  Zum  anderen  ist  Rabeis  Kurzschriftduktus  recht  individuell,  zum  Teil 
flüchtig  geschrieben  und  mit  selbstentwickelten  Kürzeln  für  fachsprachliche  (insbesondere 
internationalrechtliche)  Ausdrücke  durchsetzt.  In  den  Vereinigten  Staaten  brachte  dei 
gewohnte  Gebrauch  der  Kurzschrift  das  zusätzliche  Problem  mit  sich,  daß  Rabel  nur  aut 
deutsch  stenographieren  konnte,  er  also  seine  Aufzeichnungen  beim  Vortrag  noch  direkt 
»übersetzen«  mußte  (vgl.  unten  im  Vortrag  Nr.  l-IIl  in  N.  6,  vgl.  auch  Nr.  l-ll  in  N.  10) 
Rabel  ist  wohl  deshalb  dazu  übergegangen,  in  den  deutschen  stenographischen  Text  engli- 
sche Langschriftkürzel  einzusprengen  (siehe  unten  Nr.  1-11  in  N.  19  und  27),  und  womög- 
lich hat  er  dann  sogar  versucht,  mit  Gabelsberger-Kürzeln  englische  Wörter  zu  schreiben 
(vgl.  unten  Nr.  l-II  in  N.  19  und  Nr.  l-IlI  in  N.  4).  Alles  zusammengenommen  ist  aber  die 
Ursache  dafür,  daß  sich  diese  Textteile  trotz  aller  Bemühungen  von  Frau  Wedef^ärtner  (sieht 
oben  N.  ♦)  nicht  immer  zufriedenstellend  oder  vollständig  übertragen  ließen.  Glücklicher- 
weise benutzt  Rabel  die  Stenographie  nur  in  den  Vorträgen  Nr.  l-II  und  III. 

«  So  bei  den  Vorträgen  Nr.  l-I  und  II  sowie  IV,  ferner  bei  Nr.  2  und  Nr.  4. 

*^  Änderungen  und  Ergänzungen  der  Gliederung  sind  dort  vorgenommen  worden,  wo 
Rabeis  Intentionen  hinreichend  erkennbar  sind  (siehe  die  Umgliederung  im  Vortrag  Nr 
l-II  bei  N.  3  und  4)  oder  wo  schlicht  ein  Ausführungsfchler  vorlag  (so  in  den  Reinschriftma- 
nuskripten Nr.  5  bei  N.  1  und  in  Nr.  6  bei  N.  2-5),  nicht  aber,  wo  Rabel  eine  Gliederung 
zwar  begonnen,  jedoch  nicht  weitergeführt  hat  (vgl.  unten  Nr.  1-IV  bei  N.  1  und  Nr.  4  bei 
N.  10).  Die  Gliederungen  und  Überschriften  der  »Vorträge«  sind  auch  nicht  vereinheitlicht 

worden. 

**  Dies  entspricht  dem  von  Rabel  selber  im  Vortrag  Nr.  5  eingeschlagenen  Verfahren, 
dem  einzigen  Text  mit  mehreren  Originalzitaten.  Die  Zitierweise  ist  nicht  vereinheitlicht 
worden. 


260 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


größtenteils  zu  rep^oduzie^en^^  und  zwar  zum  einen  wieder  unter  dem  allgemei- 
nen Gesichtspunkt  historisch-kritischer  Editionstreue,  zum  anderen  war  konkret 
in  fast  allen  Fällen  entweder  die  Tatsache  der  Streichung  oder  aber  der  gestrichene 
Text  selbst  von  Interesse  -  sei  es  inhaltlich  oder  sprachlich,  sei  es  als  kleiner 
Einblick  in  Rabeis  Werkstatt. 

Nicht  weniger  schwierig  als  die  Bearbeitung  der  Manuskripte  war  die  Ermitt- 
lung ihres  historischen  Kontexts,  die  notwendig  ist.  Denn  auch  wenn  man  die 
»Vorträge«  in  erster  Linie  als  sachlich-juristische  Texte  nimmt,  kann  nicht  gleich- 
gültig bleiben,  wo  sie  im  Gesamtwerk  Rabeis  anzusiedeln  sind,  besonders  in 
zeitlicher  Hinsicht.  Hier  ist  jedoch  die  mangelnde  Erforschung  des  Umfeldes 
(oben  1)  fühlbar  gewesen.  Zwar  hat  sich  der  allgemeine  Entstehungsrahmen  auf 
die  Jahre  zwischen  1939/40  und  1949/50  eingrenzen  und  trotz  häufig  fehlender 
Angaben  Rabeis  hin  und  wieder  die  Entstehungszeit  und  der  Anlaß  eines  Textes 
ermitteln  lassen,  aber  eben  doch  nicht  bei  allen  Manuskripten.  Die  folgenden 
Ausfuhrungen  zur  Entstehung  der  einzelnen  »Vorträge«  werfen  jedenfalls  über- 
wiegend Fragen  nur  auf;  ihre  Beantwortung  muß  der  oben  gewünschten  weiteren 
Forschung  überlassen  bleiben. 


II.  Zur  Entstehung  der  Texte 

1.  Die  Emigration  Ernst  Raheis  bildet  den  Hintergrund  für  die  ersten  vier  Vorträ- 
ge, die  er  gehalten  haben  dürfte,  bald  nachdem  er  im  September  1939  amerikani- 
schen Boden  betreten  hatte  (Nr.  l-I  bis  IV).  Rabel  selber  hat  diese  Vorträge  wohl 
als  zusammengehörig  angesehen,  obwohl  sie  möglicherweise  nicht  als  Vortrags- 
reihe, sondern  zu  verschiedenen  Zeiten,  an  verschiedenen  Orten  und  vor  ver- 
schiedenen Auditorien  gehalten  worden  sind^. 

*^  Die  betrefTenden  Stellen  werden  in  den  Texten  selbst  mit  dem  editorischen  Zeichen 
» II «  signalisiert  und  ihr  Wortlaut  in  der  Fußnote  wiedergegeben. 

**  Die  Zusammenbindung  der  ersten  vier  Vortragsmanuskripte  folgt  der  Bezeichnung 
mit  »I«,  »11«,  »III«  und  »IV«  durch  Rabel  selber  (vgl.  unten  die  N.***  zu  Nr.  l-I  und 
jeweils  die  N.  *  zu  Nr.  l-II  bis  IV).  Diese  Manuskripte  lagen  auch  in  der  Sammelmappe 
(oben  N.  5)  zusammen,  und  ihr  Inhalt  entspricht  auch  dem  Zweck  »amerikanischer  Einfüh- 
rungsvorträge«. Doch  unterscheiden  sich  die  vier  Manuskripte  in  verschiedener  Hinsicht: 
Unterschiedlich  sind  etwa  Gliederungsweise  und  Fapierformat,  ferner  die  Adressaten,  und 
CS  kommen  auch  Überschneidungen  vor.  Formal  wie  inhaltlich  stehen  sich  Nr.  l-I  und  Nr. 
1-IV  untereinander  nahe,  und  ebenso  Nr.  l-II  und  Nr.  l-III.  Es  ist  somit  nicht  auszuschlie- 
ßen, daß  die  römischen  Zahlen  die  Zugehörigkeit  zu  jeweils  anderen  Serien  bedeuten. 
Wahrscheinlicher  ist,  daß  die  Unterschiede  auf  den  anfangs  häufiger  wechselnden  Aufent- 
halts- und  Vortragsorten  Rabeis  sowie  darauf  beruhen,  daß  die  Vorträge  auch  zeitlich  nicht 
in  einem  Guß,  sondern  in  Abständen  von  wenigstens  ein  paar  Wochen  oder  Monaten 
entstanden  sind.  Vor  allem  braucht  die  römische  Numerierung  nicht  zu  bedeuten,  daß  die 
Vorträge  in  dieser  Reihenfolge  (und  zusammen)  gehalten  worden  sind.  Vielmehr  dürften 
jene  Bezeichnungen  nur  die  systematische  Stelle  in  Rabeis  Arbeits-  und  Vortragsplan 
darstellen  (siehe  auch  die  Bezeichnung  des  einzigen  erhaltenen  Blattes  der  handschriftlichen 
Skizzen  zu  diesen  Vorträgen  [unten  Nr.  l-II  N.  18]  und  die  Zuordnung  einer  späteren  Notiz 
mittels  Kennzahl  (unten  Nr.  l-II  N.  27]).  Als  früheres  Beispiel  für  eine  solche  Zusammen- 
fiigung  siehe  die  Serie  »El  fomento  internacional  del  derecho  privado«:  Rev.Der.Priv.  18 
(1931)  321-332,  36^375  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr.  4,  S.  35-72),  später  auch  "Private  Laws  of 


50(1986) 


EINFÜHRUNG  (jÜRGEN  THIEME) 


261 


Diese  Vorträge  hatten  vor  allem  die  Aufgabe,  Ernst  Rabel  in  den  Vereinigten 
Staaten  vorzustellen.  Demgemäß  überwiegt  in  ihnen  noch  die  Rückschau,  was 
auch  der  editorisch  ergänzte  gemeinsame  Titel  "Experiences  of  a  Comparatist' 
auszudrücken  versucht.  Rabel  beginnt  mit  der  Beschreibung  seines  Urerlebnisses 
der  Geburt  der  Rechtsvergleichung  aus  der  Rechtsgeschichte  (Nr.  l-I)'^  Er  fährt 
fort  mit  Erinnerungen  an  seine  Richterämter  im  Ausland  (Basel)  und  an  interna- 
tionalen Gerichten  (am  deutsch-italienischen  Gemischten  Schiedsgerichtshof  und 
am  Ständigen  Internationalen  Gerichtshof  im  Haag),  die  fiir  ihn  immer  eine 
wichtige  Erfahrung  im  praktischen  Umgang  mit  den  internationalrcchtlichen 
Disziplinen  bedeutet  haben  (Nr.  l-II)^.  Es  folgen  Erfahrungsberichte  über  die 
Gründung  rechtsvergleichender  Institute  in  München,  Berlin  und  Rom  (UNI- 
DROIT);  hier  spricht  Rabel  als  Pionier,  und  er  macht  auch  bereits  deutlich,  daß  er 
an  eine  amerikanische  Institutsgründung  nach  Berliner  Modell  denkt  (Nr. 
l-IIl)^'.  Im  letzten  der  Einführungsvorträge  (Nr.  1-IV)  geht  Rabel  mit  Betrach- 
tungen zum  Wert  der  rechtsvergleichenden  Methode  im  IPR  auf  die  europäische 
Sachdiskussion  ein,  greift  auch  hier  auf  seine  bisherigen  Erfahrungen  und  Ein- 
sichten wie  etwa  seine  Lehre  von  der  rechtsvergleichenden  Qualifikation  zu- 
rück^*, zielt  aber  auch  bereits  ungeduldig  auf  seine  zukünftigen  Aufgaben  (siehe 
auch  Nr.  l-I).  Rabeis  Ausführungen  hierzu  sind  nicht  nur  als  Vorüberlegungen 
zu  seinem  späteren  amerikanischen  Hauptwerk  "The  Conflict  of  Laws,  A  Com- 
parative  Study"  von  Interesse,  sondern  sie  weisen  auch  auf  die  Umstände  hin, 
unter  denen  Rabel  die  Emigration  ermöglicht  werden  konnte'': 


Western  Civilization":  Louisiana  L.Rev.  10  (1949/50)  1-14,  107-119,  265-275,  431-460  (= 
Ges.  Aufsätze  III  Nr.  13,  S.  276-341);  siehe  ergänzend  unten  N.  103  a.  E. 

*^  In  den  späteren  Arbeiten  behandelt  Rabel  dieses  Thema  noch  in  Nr.  4  und  -  vielleicht 
darauf  beruhend  (vgl.  unten  N.  103)  -  in  dem  1944  gedruckten  Vortrag  "On  Comparative 
Research  in  Legal  History  and  Modern  Law"  (oben  N.  11),  ferner  in  den  historischen 
Partien  von  "Private  Laws  of  Western  Civilization"  (vorige  Note),  zuletzt  noch  »In  der 
Schule  von  Ludwig  Mitteis«:J.  ofjuristic  Papyrology  [JJP]  (Warschau)  7-8  (1953-54)  157- 
161  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr.  19,  S.  376-380)  (vgl.  auch  N.  4  und  6  zu  Nr.  l-I). 

**  In  dem  Vortrag  rekurriert  Rabel  selber  auf  seinen  großen  Aufsatz  über  *  Rechts  verglei- 
chung  und  internationale  Rechtsprechung«:  RabelsZ  1  (1927)  5-47  (=  Ges.  Aufsätze  11  Nr. 
1,  S.  1-49),  mit  dem  er  diese  Zeitschrift  eröffnet  hatte  (vgl.  ergänzend  unten  Nr.  1-IIN.  16), 
doch  war  jener  streng  sachlich  gehalten,  während  der  amerikanische  Vortrag  den  Akzent 
auf  die  persönliche  Erfahrung  legt.  Siehe  ergänzend  den  Vortrag  Nr.  5. 

*"*  Zu  den  Institutsgründungen  siehe  schon  früher  etwa  »Das  Institut  fiir  Rechtsverglei- 
chung an  der  Universität  München«:  Z.f  RPflege  in  Bayern  5  (1919)  2-6  (=  Ges.  Aufsätze 
III  Nr.  2,  S.  22-30);  »Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rechtsvergleichung«:  RheinZ  13 
(1924)  279-301  (=  ebd.  Nr.  1,  S.  1-21);  »Zwei  Rechtsinstitute  ...«  -  hier  auch  näher  zu 
UNIDROIT-und  »Die  Fachgebiete  ...  «  (beide oben  N.  1)  und  später  den  Vortrag  Nr.  3, 

und  gedruckt  insbesondere  "On  Institutes  for  Comparative  Law":  Colum  L  Rev  47(1947) 
227-237  (=  ebd.  Nr.  10,  S.  235-246). 

^'  Über  diese  Gegenstände  hatte  Rabel  nur  wenige  Jahre  zuvor  zusammenfassend  in  Teil 
B  (nebst  Anhang)  des  großen  Berichts  »Die  Fachgebiete  ... «  (oben  N.  1)  gehandelt  (104- 
121  [=  213-234],  122 ff.);  vgl.  noch  unten  N.  68.  Zu  späteren  Vorträgen  und  Aufsätzen  zum 
vergleichenden  IPR  siehe  unten  N.  103  und  1 17  sowie  "An  Interim  Account  on  Compara- 
tive Conflicts  Law":  Mich.L.Rev.  46(1947/48)625-638  (=  Ges.  Aufsätze  H  Nr  17  S  415- 
429). 

^'  Siehe  zum  Folgenden  auch  die  Darstellungen  von  William  Draper  Lewis  in  dem  ge- 


262 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


Am  Anfang  stand  wohl  Rabcls  Spürsinn  für  juristische  Entwicklungen.  So 
hatte  er  die  Anfang  der  zwanziger  Jahre  beginnenden  Arbeiten  des  "American 
Law  Institute"  in  Philadelphia  sogleich  mit  Aufmerksamkeit  verfolgt;  dies  zeigen 
etwa  mehrere  Beiträge  seiner  jungen  Institutsmitarbeiter  in  dieser  Zeitschrift, 
verbunden  mit  der  Ankündigung,  das  Restatement  of  Contracts  und  das  Restate- 
ment  of  Conflict  of  Laws  ins  Deutsche  übersetzen  zu  wollen''^  Als  dann  Beales 
Restatement  1934  in  der  endgültigen  Fassung  vorlag,  hatte  Rabel  für  eine  schnelle 

Präsentation  gesorgt^\ 

Das  kollisionsrechtliche  Restatement  hatte  aber  auch  in  Frankreich  früh  das 
Interesse  geweckt'\  Jean-Paulin  Niboyet  (1886-1952)  hatte  dem  American  Law 
Institute  eine  gemeinsame  und  autorisierte  Übersetzung  ins  Französische  vorge- 
schlagen. William  Draper  Lewis  (1867-1949)",  der  rührige  wissenschaftliche 
Direktor  des  American  Law  Institute,  hatte  sofort  Gefallen  an  dem  Plan  gefunden 
und  auf  der  Jahresversammlung  von  1936  gleich  auch  von  deutschen,  italieni- 
schen und  spanischen  Übersetzungen  gesprochen  -  dies  alles  unter  dem  Projekt- 
namen "Translation  of  the  Restatement  into  Foreign  Languages"^. 

Daneben  hatte  es  in  demselben  Jahr  noch  den  Vorschlag  »europäischer  Anno- 
tationen« zum  amerikanischen  Restatement  gegeben".  Dieser  Vorschlag  war  von 
dem  bereits  1934  nach  England  emigrierten  Albrecht  Mendelssohn-Bartholdy 
(geb.  1874)  gekommen,  der  das  Restatement  herb  kritisiert  hatte,  und  zwar  vor 
allem  wegen  des  Mangels  an  Rechtsvergleichung^".  Mendelssohn-Bartholdy  hat- 


meinsam  mit  Yntema  verfaßten  "Foreword"  zum  ersten  Band  von  Rahel,  Conflict  of  Laws 
(oben  N.  29)  S.  VII-XI  (VIII-X);  Rheinstein,  In  Memory  of  Ernst  Rabel:  Am.  J.  Comp.  L.  5 
(1956)  185-196  (195f)(=  Rheinstein,  Ges.  Werke  [oben  N.  llINr.  15,  S.  199-210  |209fl  = 
ders.,  Einführung  in  die  Rechtsvergleichung',  hrsg.  von  Reimer  v.  Borries  (1974)  58-63 
[deutsche  Kurzfassung]  [JuS-Schriftenreihe,  17));  ders.,  Ernst  Rabeis  vergleichende  Studie 
des  IPR  (oben  N.  29)  458-460  (=  1 19f );  Nadelmann  (oben  N.  2)  4.  Siehe  ergänzend  unten  in 
N.  137-139. 

"  Siehe  Robert  Neuner,  Einführende  Bemerkungen  zum  Restatement  of  the  Law  of 
Contracts:  RabelsZ  5  (1931)  32-56  (32  N.  1);  Rudolf  Mueller,  Der  renvoi  im  Recht  der 
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Vergleichung  des  Restatement  mit  Rechtsprechung  und 
Schrifttum:  ebd.  6  (1932)  727-740  (740);  siehe  auch  Friedrich  Keßler,  Uniform  State  Laws  in 
den  Vereinigten  Staaten:  ebd.  1  (1927)  185-207,  816-866  (186). 

"  Fowler  V.  Harper  [englisch,  mit  deutscher  Einleitung  der  Schriftleitung  (Rabel?)],  Das 
"Restatement  of  Conflict  of  Laws"  des  amerikanischen  "Law  Institute":  RabelsZ  9  (1935) 

821-854. 

^  Siehe  vor  allem  Pierre  IVigny,  Essai  sur  le  d.  i.  p.  americain  (1932),  bespr.  von  Mueller, 
RabelsZ  7  (1933)  195-199  -  mit  einer  Anmerkung  von  Rabel  (199  N.  1);  vgl.  auch  die 
Bemerkung  bei  Rabel,  Die  Fachgebiete  . .  .  (oben  N.  1)  121  f  mit  N.  34  (=  234  mit  N.  34). 

»  Zu  William  Draper  Lewis  vgl.  die  drei  Nachrufe  von  OwenJ.  Roberts,  U.  Pa.  L.  Rev. 
98  (1949/50)  1-3;  George  Wharton  Pepper,  ebd.  4-7;  und  Augustus  N.  Hand,  ebd.  8-9;  ferner 
Nadelmann,  Rev.  int.  dr.  comp.  1  (1949)  439-440.  Gerühmt  wurde  Lewis  auch  wegen  seiner 
konzeptionellen  und  organisatorischen  Begabung,  die  in  der  Tat  auch  Ernst  Rabel  zugute 
gekommen  ist.  Siehe  auch  Rheinstein,  Gedächtnisrede  (oben  N.  8)  138:  »Lewis,  Gentleman 
und  Gelehrter,  und  Rabel  verstanden  sich  rasch.« 

^  Lewis,  Annual  Report  of  the  Director:  Am.  L.  Inst.  Proc.  13  (1935-36)  69-86  (81-83). 

5'  Berichtet  wird  hierüber  erst  im  folgenden  Jahr  1937;  siehe  Lew/ri,  Am.  L.  Inst.  Proc.  14 
(1936-37)  44-57  (54f ,  auch  57)  und  unten  bei  N.  74. 

»  Mendelssohn-Bartholdy,  The  American  Restatement  of  the  Law  of  Conflict  of  Laws: 


50(1986) 


EINFÜHRUNG  O^RGEN  THIEME) 


263 


te  dem  American  Law  Institute  eine  rechtsvergleichende  Ergänzung  vorgeschla- 
gen, an  deren  Ende  ein  echtes  "International  Re-Statement"'''  stehen  sollte. 

Falls  Mendelssohn-Bartholdy  geplant  haben  sollte,  selber  an  dem  Vorhaben  zu 
arbeiten,  so  war  ihm  die  Zeit  dafür  nicht  mehr  vergönnt.  Er  starb  Ende  Novem- 
ber 1936^.  Für  Ernst  Rabel  in  Berlin  warder  Nachruf  auf  Mendelssohn-Barthol- 
dy das  letzte,  was  er  im  nationalsozialistischen  Deutschland  in  seiner  Zeitschrift 
noch  veröffentlichen  konnte'*'.  Auf  den  Nachruf  folgt  bereits  Rabeis  Erklärung 
über  den  »Rücktritt«  von  der  Leitung  des  Instituts  und  der  Zeitschrift'"'.  Die 
Institutsleitung  ging  zum  15. /16.  2.  1937  auf  Ernst  Hey  mann  über''\ 

Wenn  es  bis  heute  schon  bemerkenswert  ist,  daß  »der  Jude  Rabel«,  wie  er  jetzt 
genannt  werden  konnte,  überhaupt  so  lange  Institutsdirektor  hatte  bleiben  kön- 
nen und  wollen'^,  so  ist  noch  viel  erstaunlicher,  daß  er  zwei  weitere  lange  Jahre  in 


Transact.  Grotius  Soc.  21  (1936)  161-175;  vgl.  ders.,  Renvoi  in  Modern  English  Law,  hrsg 
von  Geoßrey  C.  Cheshire  (1937)  1-4. 

'"*  Siehe  die  Wiedergabe  der  Vorschläge  Mendelssohn-Bartholdys  bei  Lewis  (oben  N.  57) 
54  f 

'^'  Außer  dem  Nachruf  von  Rahel  (folgende  Note)  siehe  Maj^dalena  Schoch  und  Cheshire  in 
der  posthum  herausgegebenen  Schrift  Mendelssohn-Bartholdys  (oben  N.  58)  S.  V-XII; 
vgl.  auch  Fritz  Morstein  Marx,  in:  Lebensbilder  hamburgischer  Rechtslehrer,  Veröfientlicht 
von  der  Rechtswissenschaftlichen  Fakultät  aus  Anlaß  des  fünfzigjährigen  Bestehens  der 
Universität  Hamburg  (1969)  53-59.  Aus  neuerer  Zeit  siehe  Gisela  Gantzel-Kress,  Zeitschrift 
des  Vereins  für  Hamburgische  Geschichte  71  (1985)  127-143,  ferner  verschiedene  Arbeiten 
von  Hermann  Weber  (Hamburg)  zu  den  allgemein-wissenschaftsgeschichtlichen  Zusam- 
menhängen. 

'•'  Rabel,  In  memoriam  [Albrecht  Mendelssohn-Bartholdy,  Carl  Wieland,  Sir  Frederick 
Pollock,  Erik  Freiherr  Marks  von  Würtemberg):  RabelsZ  10  (1936)  1077-1078  (1077). 

^•2  Rabel,  An  die  Mitarbeiter  und  Leser:  RabelsZ  10  (1936  (erschienen  Anfang  1937])  1078 

^  Heymann,  Vorwort:  RabelsZ  1 1  (1937  [1938])  1. 

^  Die  Umstände  und  Hintergründe  der  Entfernung  Rabeis  aus  dem  Institut  sind  bislang 
nicht  dokumentiert;  die  Deutungen  und  Erinnerungen  der  Zeitgenossen  sind  recht  unter- 
schiedlich. Eine  verbreitete  Version  lautet,  man  habe  Rabel  im  Institut  schlicht  »vergessen« 
(so  etwa  Paul  Heinrich  Neuhaus,  Aus  vierzig  Institutsjahren  [Ansprache  im  Institut  am  16. 
12.  1981,  unveröfT.  ]  8  S.  [S.  3])  und  erst  ein  Gratulationsartikel  zum  zehnjährigen  Bestehen 
des  Instituts  in  einer  Tageszeitung  habe  zu  der  Entdeckung  geführt,  daß  der  Institutsdirek- 
tor Jude  war.  Richtig  ist  wohl,  daß  die  Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft  infolge  ihrer  Eigen- 
ständigkeit länger  als  etwa  die  Universitäten  oder  der  unmittelbar  öffentliche  Dienst  schüt- 
zend ihre  Hand  über  ihre  Mitarbeiter  halten  konnte;  vgl.  zuletzt  Robert  Gerwin,  75  Jahn 
Forschung  im  Dienst  der  Gesellschaft,  Zum  Gründungsjubiläum  der  MPG,  .  . .  :  MPG 
Spiegel  (Zeitschrift]  1986  Heft  1,  30-35  (33 f).  Einen  großen  Anteil  daran  dürfte  Max 
Planck  -  Präsident  der  Gesellschaft  von  1930  bis  zum  31. 3. 1937 -gehabt  haben,  der  u.a.  mit 
einem  persönlichen  Besuch  bei  Hitler  früh  versucht  hatte,  die  Auswirkungen  der  Judenpoli- 
tik zu  mildern;  vgl.  Planck,  Mem  Besuch  bei  Adolf  Hitler:  Physikalische  Blätter  3  (1947) 
143;  »50  Jahre  Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft  und  Max-Planck-Gcsellschaft  zur  Förderung 
der  Wissenschaften  1911-1961,  Beiträge  und  Dokumente«  (1961)  29;  neuestens  Reinet 
Brämer,  Heimliche  Komplizen?,  Zur  Rolle  der  Naturwissenschaften  im  Dritten  Reich:  Aus 
Politik  und  Zeitgeschichte,  Beilage  zur  Wochenzeitung  »Das  Parlament«  B  12/1986,  S.  15- 
30  (15,  16r).  Max  Planck  ist  es  wohl  auch  zu  verdanken,  daß  Rabeis  große  Arbeit  über  »Die 
Fachgebiete  . . .«  (oben  N.l)  noch  im  Jahre  1937  erscheinen  konnte  (vgl.  dazu  noch  unten  in 
N.  68).  Soweit  es  die  Rechtswissenschaft  betraf,  war  Rabeis  Stellung  aber  unhaltbar 
geworden,  nachdem  der  »Rechtsfiihrer  des  Deutschen  Reiches«  (und  Rabel-Adlat  in  Mün- 


264 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


Berlin  blieb  -  trotz  Arbeitsbeschränkungen  wie  dem  Publikationsverbot  fiir 
Deutschland  und  dem  Zutrittsverbot  zur  Institutsbibliothek'*^  und  trotz  der  allge- 
mein sich  immer  weiter  verschlimmernden  Lebensumstände^.  Emigrationspläne 
schob  er  dennoch  auP^  Von  Rabel  selber  erfährt  man  jetzt,  im  dritten  der 
amerikanischen  Einführungsvorträge,  daß  er  noch  bis  1939  mit  Forschungsauf- 
trägen beschäftigt  gewesen  und  dann  erst  von  der  Kaiser-Wilhclm-Gesellschaft 
entlassen  worden  sei,  doch  trägt  diese  Bemerkung  letztlich  nicht  viel  zur  Lösung 
des  beklemmenden  Rätsels  von  Rabeis  letzten  Berliner  Jahren  bei''^  Fest  steht 

chen)  Hans  Frank  am  3.  10.  1936  die  völlige  Ausschaltung  der  Juden  aus  der  Rechtswissen- 
schaft verkündet  hatte;  zu  der  Tagung  »Dasjudentum  in  der  Rechtswissenschaft«  vgl.  Hugo 
Simheimer,  jüdische  Klassiker  der  deutschen  Rechtswissenschaft  (1937),  Neuausgabe  mit 
einem  Geleitwort  von  Franz  Böhm  (1948)  1-8  (Frankfurter  wissenschaftliche  Beiträge, 
Rechts-  und  wirtschaftswiss.  Reihe,  7).  Für  Frank  könnte  die  Ausschaltung  Rabeis  ein  Teil 
der  Strategie  gewesen  sein,  auch  die  Rechtswissenschaft  in  der  KWG  unter  die  Kontrolle 
seiner  »Deutschen  Akademie«  zu  bringen;  vgl.  noch  unten  N.  68  a.E. 

^^  Vgl.  dazu  Rheinstein,  In  Memory  of  Ernst  Rabel  (oben  N.  51)  194  (=  208);  ders., 
Gedächtnisrede  (oben  N.  8)  138.  Allerdmgs  hat  Rabel  in  den  Jahren  1937-1939  -  so  die 
Mitteilung  von  Frau  Victoria  Rienaecker  in  einem  Schreiben  vom  14.  3.  1986  an  mich  -  im 
Berliner  Schloß  noch  ein  »abgeschlossenes  Zimmer«  gehabt.  Andere  können  sich  nicht 
erinnern,  Rabel  im  Institut  noch  gesehen  zu  haben.  Vgl.  noch  unten  in  N.  68. 

^  Siehe  dazu  Rheinstein  a.a.O.  (vorige  Note).  Rabel  selber  hat  später  von  seinen  »übel- 
sten Jahren«  gesprochen  (siehe  unten  N.  138). 

'•^  Rheinstein  a.a.O.  (oben  N.  43);  vgl.  ergänzend  unten  N.  139. 

*■  Rabeis  Angabe  unten  im  Vortrag  Nr.  l-III  bei  N.  7  ist  insofern  kryptisch,  als  im 
Englischen  nicht  deutlich  wird,  ob  Rabel  mit  Forschungsaufträgen  gerade  für  die  Kaiser- 
Wilhclm-Gesellschaft  beschäftigt  gewesen  ist.  Denkbar  ist,  daß  Rabel  erst  im  Januar  1939, 
mit  der  Vollendung  des  65.  Lebensjahres,  formell  in  den  Ruhestand  versetzt  wurde  und 
wenigstens  der  Ordnung  halber  bis  dahin  für  ihn  noch  Beschäftigungen  ausgewiesen 
wurden.  Selbst  wenn  Rabel  aber  vorher  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzt  worden 
wäre,  ist  es  denkbar,  daß  die  Gesellschaft  ihn  mit  Spezialaufträgen  bedacht  hat  -  sei  es,  um 
sich  Rabeis  Sachverstand  zunutze  zu  machen,  sei  es,  um  ihn  zu  schützen.  Bei  den  »For- 
schungsaufträgen« könnte  es  sich  zwar  auch  um  Gutachtertätigkeiten  u.  ä.  für  dritte  Stellen 
gehandelt  haben,  näher  liegen  aber  Arbeiten,  die  praktisch  eine  Fortsetzung  der  im  Institut 
begonnenen  Forschungen  Rabcls  darstellten,  wie  die  Revision  des  Kaufrechtsentwurfs  von 
UNIDROIT  (folgende  Note),  vielleicht  aber  auch  Studien  zum  amerikanischen  Restate- 
ment  (dazu  unten  nach  N.  71).  Dazu  würde  es  passen,  daß  Rheinstein,  In  Memory  of  Ernst 
Rabel  a.a.O.  (oben  N.  51)  berichtet,  die  oben  bei  N.  65f  genannten  Verschärfungen  seien 
erst  "after  initial  leniency"  eingetreten.  Aus  der  privaten  Sphäre  kann  sich  Gerhard  Kegel 
daran  erinnern,  daß  der  augenkranke  Rabel  sich  in  jener  Zeit  auch  längerer  ärzdicher 
Behandlung  (in  Halle)  unterzogen  hat. 

Abgeschlossen  war  zu  jener  Zeit  aber  schon  der  große  Bericht  »Die  Fachgebiete  .  .  . « 
(oben  N.  1),  der  nach  dortiger  Angabe  ohnehin  bereits  im  November  1935  fertiggestellt 
gewesen  sein  soll  {Leser,  Einführung  des  Herausgebers  (oben  N.  7)  S.  XXI  N.  24,  hält 
Rabeis  Zitate  von  Entscheidungen  aus  dem  Jahre  1935  \  Rabel  1 17  N.  29  (=  230  N.  29),  siehe 
auch  1 16  N.  27  (=  228  N.  27)  und  unten  N.  1 1  zum  Vortrag  Nr.  1-IV]  für  eine  »Tarnung« 
späterer  Entstehung,  was  hier  dahinstehen  muß). 

Vielleicht  hat  Rabel  aber  noch  an  dem  -  wohl  nicht  später  als  1937  verfaßten  -  Bericht 
Wahls  in  der  FS  Lambert  (oben  N.  1 )  irgendwie  mitgewirkt,  denn  bei  einem  anderen  Verlauf 
der  Dinge  wäre  es  selbstverständlich  Rabel  gewesen,  der  den  Bericht  über  das  Institut 
erstattet  hätte,  und  es  fällt  geradezu  auf,  daß  Rabel  einen  ganzen  Absatz  aus  Wahls  Beitrag  in 
den  unten  abgedruckten  amerikanischen  Vortrag  Nr.  l-III  praktisch  übernommen  hat  (vgl. 


50(1986) 


EINFÜHRUNG  (JÜRGEN  THIEME) 


265 


immerhin,  daß  Rabel  in  jener  Zeit  noch  aktiv  an  der  Revision  des  auch  in  den 
»Vorträgen«  mehrfach  berührten  UNIDROIT-Entwurfs  eines  internationalen 
Kaufgesetzes  von  1935  gearbeitet  hattc''^  Außerdem  hatte  er  -  ebenfalls  über 
kaufrechtliche  Themen  -  im  Ausland  publizieren  können^". 

Es  ist  aber  aufgrund  paralleler  Ereignisse  in  den  Vereinigten  Staaten  auch  nicht 
auszuschließen,  daß  Rabel  sich  bereits  näher  mit  dem  Restatemcnt  befaßt  hatte: 
Kurz  nach  Rabeis  Vertreibung  aus  dem  Institut,  auf  der  Jahresversammlung  des 
American  Law  Institute  vom  Mai  1937,  hatte  nämlich  Lewis  auf  der  einen  Seite 
über  den  guten  Fortschritt  der  französischen  Übersetzung  des  Restatement  be- 

dort  bei  N.  2).  Interessant  ist  in  diesem  Zusammenhang  übrigens  auch,  daß  der  Bericht  über 
das  Institut  nicht  von  Heymann  als  dem  Nachfolger  Rabeis  kam  und  daß  in  der  Festschrift 
der  Bericht  über  Hans  Franks  Akademie  dem  über  das  Institut  voranstand  (siehe  Heinrich 
Lange,  Les  taches  et  les  travaux  de  l'Akademie  für  Deutsches  Recht,  in:  Introduction  ä 
l'etude .  . .  [oben  N.  1  ]  I  669-672);  vgl.  auch  oben  N.  64. 

^'^  Am  4.  4.  1937  hatte  das  Römische  Institut  beschlossen,  seinen  Entwurf  von  1935  durch 
eine  kleine  Kommission  revidieren  zu  lassen,  der  neben  Hamel  und  Bagge  (dazu  zeitweilig 
Gutteridge)  auch  Rabel  angehörte.  Es  scheint,  daß  die  Zusammensetzung  der  Kommission 
ad  personam  erfolgt  war,  so  daß  Rabel  vielleicht  auch  noch  an  der  Sitzung  vom  6.-11.  4 
1938  in  Paris  teilnehmen  konnte,  in  der  man  den  dann  am  29.  5.  1939  vom  Direktionsrat  des 
Römischen  Instituts  gebilligten  revidierten  Entwurf  von  1939  erarbeitet  hat,  auf  den  Rabel 
in  zwei  der  hier  abgedruckten  Arbeiten  verweist  (siehe  Nr.  l-III  bei  N.  8  und  Nr.  6  vor 
Rabeis  Fußnote);  vgl.  zum  Vorstehenden  »Projet  de  loi  uniforme  sur  la  Vente  internationale 
desobjetscorporels«,-S.d.N.  1939 -U.D.P. -Projet  1(1)-,  S.  13f  (Introduction)  (zitiert 
nach  dem  im  Redaktionsarchiv  [oben  N.  5,  zu  3]  unvollständig  überlieferten  Handexem- 
plar des  Originaldokuments  mit  handschriftlichen  Bemerkungen  und  Korrekturen  Rabeis 
[der  Abdruck  von  1948  (unten  N.  109)  ist  leicht  verändert]);  siehe  auch  Rabel,  Die  Haager 
Konferenz  über  die  Vereinheitlichung  des  Kaufrechts:  RabelsZ  17  (1952)  212-224  (212  mit 
N.  6)  (=  Das  Recht  des  Warenkaufs  II,  Unter  Mitwirkung  von  Klaus  v.  Dohnanyi  undjörx 
Käser  [1958)  [SonderveröfTentlichung  der  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales 
Privatrecht)  359-379  [359  mit  N.  6];  nicht  abgedr.  in  den  Ges.  Aufsätzen);  allgemein  Han^ 
G.  Ficker,  Internationales  Institut  für  die  Vereinheitlichung  des  Privatrechts  -  Festakt 
anläßlich  der  40.  Wiederkehr  des  Tages,  an  dem  das  Institut  eingeweiht  wurde,  ..  .,  in:  FS 
Rheinstein  (oben  N.  8)  I  443-446  (444 f).  Es  wäre  interessant  zu  wissen,  ob  Rabeis  - 
wahrscheinlich  intensive-  Mitarbeit  an  den  Revisionsarbeiten  zu  den  »Forschungsaufträ- 
gen« für  die  Kaiscr-Wilhelm-Gesellschaft  gehört  hat  (vgl.  die  vorige  Note).  Zum  Weiter- 
gang der  Arbeiten  Rabeis  nach  dem  Kriege  siehe  noch  unten  3  bei  N.  109  und  allgemein  zu 
Rabeis  Kaufrechtsarbeiten  die  Übersicht  von  Leser  (oben  N.  7)  S.  XXVI-XXXIII. 

"^  Wegen  des  Publikationsverbots  in  Deutschland  siehe  oben  N.  65.  An  der  Festschrili 
für  Lambert  beteiligt  Rabel  sich  mit  »L'Unification  du  droit  de  la  vente  internationale.  Sc 
rapports  avcc  les  formulaires  ou  contrats-types  des  divers  commerces«,  in:  Introduction  .i 
l'etude  .  . .  (oben  N.  1)  II  688-703  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr.  27,  S.  637-656),  und  auch  seim 
erste  Veröffentlichung  in  den  Vereinigten  Staaten  ("A  Draft  of  an  International  Law  oi 
Sales":  U.  Chi.  L.  Rev.  5  (1937/381  543-565  [=  Ges.  Aufsätze  III  Nr.  26,  S.  613-^36])  betrat 
ein  internationalkaufrechtliches  Thema.  Der  deutsch  geschriebene  Beitrag  »Eine  Anregung 
zum  Kollisionsrecht  des  Kaufs«,  in:  Melanges  Streit/Simmikta  Streit  II  (1940)  269-282  (= 
Ges.  Aufsätze  II  Nr.  13,  S.  360-372)  dürfte  ebenfalls  noch  1938  oder  1939  entstanden  sein 
denn  die  Beiträge  zu  dieser  Festschrift  sind  nach  dem  Namensalphabet  geordnet,  bei  den 
Rabel  in  dem  1939  erschienenen  Band  I  noch  nicht  an  der  Reihe  gewesen  war.  Zu  Rabel 
schriftstellerischen  Tätigkeiten  in  den  letzten  Jahren  und  Monaten  in  Berlin  könnte  nach  de 
Erinnerung  von  Herrn  Dr.  Frederick  K.  Rabel  auch  die  Weiterarbeit  am  »Recht  des  Waren 
kaufs«  gehört  haben  (vgl.  dazu  auch  noch  unten  3  bei  N.  107). 


266 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


richten  können^',  dazu  auch  von  »Verhandlungen  mit  dem  Kaiser- Wilhelm- 
histitut«  über  eine  autorisierte  oder  »offizielle«  deutsche  Übersetzung,  doch 
waren  Lewis'  Ausfuhrungen  dazu  eher  kühl  ausgefallen^^  und  von  einer  deut- 
schen Übersetzung  wird  auch  in  der  Folgezeit  nicht  mehr  die  Rede  sein^\  So  war 
es  vielleicht  kein  Zufall,  daß  Lewis  nunmehr  Mendelssohn-Bartholdys  Vorschlag 
vom  Vorjahr  präsentiert  und  es  für  ein  neues  Projekt  von  "European  Annotations 
to  the  Rcstatement  o(  the  Conflict  of  Laws"  zugleich  als  wichtigste  praktische 
Aufgabe  bezeichnet  hatte,  einen  europäischen  Gelehrten  von  Rang  als  Bearbeiter 
zu  fmden^^  Ob  Lewis  -  dazu  angeregt  etwa  durch  Max  Rheinstein  (1 899-1 977)  - 
damals  bereits  mit  Rabel  in  Verbindung  getreten  war,  läßt  sich  aus  den  publizier- 
ten Jahresberichten  des  American  Law  Institute  nicht  entnehmen^'. 

Erst  zwei  Jahre  später,  auf  der  Jahresversammlung  vom  Mai  1939,  hatte  Lewis 
dann  mitgeteilt,  er  habe  soeben,  im  April,  einen  Zweijahresvertrag  an  Rabel 
schicken  können^''.  Diese  öffentliche  Mitteilung  war  wohlgemerkt  erst  zu  einem 
Zeitpunkt  erfolgt,  als  Rabel  Deutschland  bereits  verlassen  hatte.  Rabel,  der  im 
November  1938  noch  die  »Reichs-Kristallnacht«^^  und  auch  noch  Hitlers  berüch- 
tigte Rede  vom  30.  1 .  1939  miterleben  mußte,  war  nämlich  bereits  im  März  nach 
Belgien  gegangen,  um  die  Ausreise  nach  den  Vereinigten  Staaten  zu  erleichtern^". 

^'  Siehe  Lfu/i5  (oben  N.  57)55fT.  Schon  im  nächsten  Jahr  erschien  dann  »Expose  du  d.i.  p. 
americain,  Fresente  en  forme  de  Code  par  l'American  Law  Institute  (Rcstatement  of  the 
Conflict  of  Laws)«,  hrsg.  von  Niboyet,  übers,  und  mit  Anm.  versehen  von  Pierre  Wi^ny/ 
William].  Brockelhank  (Paris  1938)  (Nachtrag  1948  von  Phocion  Francescakis). 

"  Lewis  (oben  N.  57)  56.  Ob  diese  Verhandlungen  zunächst  noch  von  Rabel  geführt 
worden  waren  oder  ob  es  sich  um  solche  mit  der  neuen  Institutsleitung  gehandelt  hat  und 
wer  hierbei  gegebenenfalls  die  Initiative  ergriffen  hat,  läßt  sich  im  Institut  derzeit  nicht 
feststellen.  Die  Situation  dürfte  für  Lewis  in  jedem  Fall  schwierig  gewesen  sein.  Das 
American  Law  Institute  mußte  -  wie  bei  der  französischen  Übersetzung  (vorige  Note  und 
oben  bei  N.  56)  -  gleichermaßen  an  der  Betreuung  des  Projekts  durch  eine  herausgehobene 
Person  wie  durch  eine  anerkannte  Institution  interessiert  sein.  Nach  der  Entfernung  Rabeis 
aus  dem  Institut  fiel  beides  auseinander  bzw.  mögen  bereits  politische  Bedenken  gegen  eine 
institutionelle  Zusammenarbeit  mit  Berlin  bestanden  haben.  Daß  mögHche  gleichzeitige 
Pläne  zur  Rettung  Rabeis  (vgl.  sogleich  unten  im  Text)  die  Sache  noch  komplizierter 
machten,  liegt  auf  der  Hand.  Der  vom  American  Law  Institute  eingerichtete  "Ernst  Rabel 
Fund"  begegnet  in  den  publizierten  Berichten  des  Schatzmeisters  aus  naheliegenden  Grün- 
den erst  ab  1939  (siehe  Am.L.Inst.Proc.  17  [1939-40]  34-36),  seit  1937  hatte  es  aber  ein 
"Comparative  Law  Account"  gegeben  (ebd.  15  [1937-38]  40f.). 

"  Vgl.  auchLfu'ij,  Am.  L.  Inst.  Proc.  15  (1937-38)  44-57  (55 f).  Eine  deutsche  Überset- 
zung der  Restatements  liegt  bis  heute  nicht  vor.  Zum  zweiten  Restatement  siehe  in  dieser 
Zeitschrift  Frank  Vischer,  RabelsZ  38  (1974)  128-154. 

'^  Leu^i5  a.a.O.  (oben  N.  57). 

"^  Siehe  bei  Lewis  a.a.O.  (oben  N.  73). 

^  Lewis,  Am.  L.  Inst.  Proc.  16  (1938-39)  33-48  (41  f.). 

""  Seine  Aufzählung  der  deutschen  und  europäischen  Zustände,  mit  brennenden  Synago- 
gen und  anderen  Schrecken,  gerät  Rabel  später  (im  Vortrag  Nr.  2)  wohl  nicht  von  ungefähr 
so  eindrücklich. 

^  Diese  Mitteilung  verdanke  ich  Herrn  Dr.  Frederick  K.  Rabel  (Schreiben  vom  16.  1. 
1986).  Der  Aufenthalt  Rabeis  in  Belgien  hatte  danach  allem  den  im  Text  genannten  Zweck, 
so  daß  die  im  Vortrag  Nr.  I-III  bei  N.  10  angedeuteten  institutionellen  Kontakte  Rabeis  auf 
alten  Verbindungen  Rabeis  zu  belgischen  Universitäten  beruht  haben  dürften  und  nicht  auf 
diesem  Aufenhalt  von  1939. 


50(1986) 


EINFÜHRUNG  (jÜRGEN  THIEME) 


26: 


In  den  Vereinigten  Staaten  trifft  Rabel  aber  erst  im  September  l'/39  ein,  als(* 
nach  dem  Kriegsausbruch  in  Europa.  Er  begibt  sich  nach  Chicago,  zu  seinem 
Schüler  und  Freund  Max  Rheinstein,  mit  dem  zusammen  er  nach  dem  Vertrag: 
mit  dem  American  Law  Institute  das  Buch  mit  den  "European  Annotations' 
verfassen  solF'.  Beide  machen  sich  sofort  an  die  Arbeit*'.  Rabel  nimmt  auch  gleicl 
an  der  nächsten  Jahresversammlung  des  American  Law  Institute  im  Mai  1940  in 
Washington,  D.  C.  als  Gast  teil**',  dürfte  aber  wohl  vorher  Lewis  auch  schon  am 
Sitz  des  American  Law  Institute  in  Philadelphia  besucht  haben"\  und  es  sind  wohl 
diese  Gelegenheiten,  für  die  er  -  in  den  Anfängen  vielleicht  noch  in  Europa**^  - 
seine  Einfuhrungsvorträge  niedergeschrieben  hat**^. 

Jetzt  beginnen  aber  auch  die  Diskussionen  um  die  endgültige  (Jcstalt  de^ 
Projekts  der  "European  Annotations".  Rabel  weist  nicht  nur  auf  die  Notwendig 
keit  einer  gewissen  sachlichen  und  personellen  Ausstattung  des  Unternehmen^ 
und  auch  auf  einen  größeren  Zeitbedarf  hin,  er  hegt  auch  Bedenken  gegen  dii 
ursprüngliche  Konzeption"\  Und  mit  Kritik  hält  Rabel  niemals  zurück.  "He  hac 
not  been  with  us  very  long",  beschreibt  es  Lewis  später  in  seinem  Jahresberich' 
von  1942,  "before  he  convinced  us  that  the  title  'European  Annotations  to  th( 
Restatement  of  the  Conflict  of  Laws'  was  a  mistake;  that  the  work  which  shouK 


^  Siehe  Lewis,  Am.L.Inst.Proc.  17  (1939-40)  37-49  (47). 

*•  Aus  dieser  ersten,  noch  gemeinsamen  Arbeitsphase  stammt  jenes  in  der  Sammelmappe 
befindliche  einzelne  Blatt  (oben  N.  14)  mit  der  in  Rheinsteins  Handschrift  geschricbenei 
Manuskriptseite  (Seitenzahl  38)  und  der  Überschrift:  "III.  Applications  of  the  Persona 
Law".  Dieser  Text  kehrt  mit  nur  geringfügigen  Änderungen  und  etwas  anderen  Über 
Schriften  (z.  B.  ohne  "Scope  Note"  am  Anfang)  wieder  in  Rabel,  Conflict  of  Laws'  I  (obci 
N.  29)  161  (von  "In  the  conflict  oflaws,  especially . .  ."  bis  "  . .  .  Under  the  canon  law  .  .  .") 
Prima  facie  ist  es  zwar  ein  Text  Rheinsteins,  es  mag  sich  aber  auch  bereits  um  die  Nieder 
Schrift  einer  sprachlich  überarbeiteten  Vorlage  Rabeis  handeln.  Aufschlußreich  ist  in  jeden 
Fall,  wie  eng  Rabel  und  Rheinstein  zusammengearbeitet  haben  und  -  wenn  das  Blatt  un 
1940/41  entstanden  ist  -  wie  frühzeitig  es  beiden  möglich  war,  gemeinsam  endgültig« 
Formulierungen  zu  finden.  Die  Überlieferung  dieses  Manuskriptblatts  ist  dem  Umstand  z\ 
verdanken,  daß  Rabel  sich  auf  der  Rückseite  für  den  Vortrag  Nr.  l-II  (vgl.  dort  N.  27)  ein« 
stenographische  Notiz  gemacht  hat. 

"'  Siehe  Lewis  a.a.O.  (oben  N.  79)  und  das  Verzeichnis  der  "Gucsts",  ebd.  25  (anweseni 
u.  a.  Gcrhart  Husserl  und  Stefan  Riesenfcld). 

"2  Siehe  unten  N.  1  zu  Vortrag  Nr.  l-I. 

*^  Der  lange  Zeitraum  zwischen  dem  Verlassen  Deutschlands  (oben  bei  N.  78)  und  de 
Ankunft  in  den  Vereinigten  Staaten  läßt  -  zumal  angesichts  Rabeis  Natur,  ohne  Arbeit  nich 
sein  zu  können  -  die  Vermutung  zu,  daß  manches  von  den  Einfiihrungsvorträgen  schoi 
skizziert  gewesen  sein  mag,  als  Rabel  amerikanischen  Boden  betrat.  Ein  kleines  Indiz  ist  di< 
Verwendung  von  Papier  im  Format  DIN  A4  (siehe  unten  die  N.  ***  zu  Nr.  l-I  und  jeweil 
die  N.*  zu  Nr.  l-II  bis  IV). 

^  Siehe  oben  bei  N.  46.  Als  Vortragsforum  dürfte  bald  auch  die  University  of  Michigai 
in  Betracht  gekommen  sein;  vgl.  unten  vor  N.  90.  Eine  frühe  Reflcktion  der  Vortragstätig 
keit  Rabeis  findet  sich  bei  Emest  G.  Lorenzen,  Developments  in  the  Conflict  of  Laws,  1902 
1942:  Mich.  L.  Rev.  40  (1941/42)  781-805  (803f ,  804f ),  der  über  Rabeis  Werben  für  ein. 
rechtsvergleichende  Methode  im  IPR  wie  ein  Zuhörer  der  hier  abgedruckten  Vorträge  Nr 
l-I  oder  1-IV  berichtet  (vgl.  auch  noch  unten  N.  87). 

«  Siehe  bei  Lewis  a.a.O.  (oben  N.  79);  ders.,  ebd.  18  (1940-41)  38-^1  (52);  ders.,  ebd.  V 
(1941-42)  34-53  (38).  Siehe  auch  die  oben  in  N.  51  genannten  Darstellungen. 


268 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


be  donc  would  be  better  described  as  a  trcatise  comparing,  Chapter  by  Chap- 
ter  our  law  of  Conflict  of  Laws  not  only  with  the  law  of  Western  Europe, 
but  also  with  that  of  Latin  America."*'  Die  Sprünge  von  bloßen  Annotatio- 
nen zum  Lehrbuch  und  von  der  westeuropäischen  zur  universalen  Dimension 
schlagen  sich  sogleich  auch  in  den  Einfuhrungsvorträgen  nieder  (man  verglei- 
che Nr.  l-I  einerseits  und  Nr.  1-IV  andererseits). 

Besonders  bemerkenswert  ist  der  neue  Akzent  auf  dem  lateinamerikani- 
schen IPR.  Rabel  nimmt  nämlich  mit  Lewis  und  anderen  im  Mai  1940  gleich 
auch  noch  an  dem  panamerikanischen  "Eighth  American  Scientific  Congress" 
in  Washington,  D.  C.  teil,  auf  dem  Lewis  analog  dem  europäischen  Projekt 
eine  vergleichende  Studie  über  den  Cödigo  Bustamante  und  das  kollisions- 
rechtliche Restatement  vorschlägt"\  und  auch  Rabeis  erste  amerikanische  Ver- 
öffentlichung nach  der  Emigration  betrifft  das  lateinamerikanische  IPR"*'.  Das 
ebnet  ihm  vielleicht  den  Weg  an  die  University  of  Michigan,  wo  der  konge- 
niale Hessel  E.  Yntema  (1891-1966)  gerade  mit  dem  Aufbau  eines  verglei- 
chenden Schwerpunktprogramms  zum  lateinamerikanischen  Recht  beschäftigt 
ist"**.  Jedenfalls  geht  Rabel  schon  Anfang  1941  nach  Michigan,  zunächst  als 
Gast.  Er  hält  wahrscheinlich  auch  Vorträge.  Man  findet  Interesse  an  ihm,  und 
es  gelingt,  Rabel  ab  1942  endgültig  eine  bescheidene  Stellung  als  "research  as- 
sociate"  und  damit  wenigstens  eine  dauerhaftere  Grundlage  fiir  die  Weiterar- 
beit an  dem  mehrbändigen  Werk  zum  IPR  zu  verschaffen,  als  sie  das  Ameri- 
can Law  Institute  mit  seinen  fristgebundenen  Mitteln  zu  verschaffen  imstande 
ist*^.  Ann  Arbor  wird  bis  1949/50  Rabeis  neue  akademische  Heimat,  wo  er  - 
unterstützt  durch  Yntema*"  -  weiter  an  seinem  vergleichenden  IPR  arbeitet. 

^  Leu/ii,  Am.L.Inst.Proc.  19  (vorige  Note)  38.  Rabel  mag  übrigens  bloß  auf  ein  Konzept 
zurückgegriffen  haben,  von  dem  er  bereits  1927  gesprochen  hatte;  siehe  » Rechts verglei- 
chung  und  internationale  Rechtsprechung«  (oben  N.  48)  33  (=  33)  N.  75. 

■'  Rabeis  Teilnahme  an  dem  Kongreß  und  den  Diskussionen  über  eine  Vergleichung  des 
Restatement  mit  dem  Cödigo  Bustamante  erwähnt  Nadelmann,  The  United  States  and  the 
Hague  Conferences  on  Private  International  Law:  Am.J.Comp.L.  1  (1952)  268-274  (272  N. 
22  mit  Nachw.),  nicht  aber  z.B.  George  A.  Finch,  Eighth  American  Scientific  Congress: 
Am.J.Int.L.34(1940)  513-516(515).  Teilnehmer  waren  neben  Lewis  u.  a.  noch  Kuhn  (vgl. 
diese  Note)  und  Lorenzen  (vgl.  oben  N.  84).  Lewis'  Vorstoß  wurde  später  von  der  Inter- 
American  Bar  Association  aufgegriffen  und  auch  eine  spanische  und  portugiesische  Über- 
setzung des  Restatement  zusammen  mit  dem  American  Law  Institute  ins  Auge  gefaßt;  siehe 
Lewis,  Am.  L.  Inst.  Proc.  18  (1940-41)  57-60;  t/m.,  ebd.  19(1941-42)  44 f;  vgl.  auch /Irr/iMr 
K.  Kuhn,  Inter-American  Collaboration  in  Law  and  Legislation:  Am.  J.  Int.  L.  37  (1943) 
644-648  (647).  Zum  Scheitern  des  Projekts  am  Widerstand  der  Vereinigten  Staaten  in  der 
Nachkriegszeit  siehe Jürj^en  Samtlehen,  IPR  in  Lateinamerika  I:  Allgemeiner  Teil  (1979)  68- 
70  mit  Nachw.  (Beiträge  zum  ausländischen  und  internationalen  Privatrecht,  42). 

•*  Siehe  Rabel,  The  Revision  of  the  Treaties  of  Montevideo  on  the  Conflict  of  Laws: 
Mich.  L.  Rev.  39  (1940/41)  517-525  (=  Ges.  Aufsätze  II  Nr.  14,  S.  373-381). 

^  Dazu  Yntema,  Research  in  Inter-American  Law  at  the  University  of  Michigan:  Mich. 
L.  Rev.  43  (1944/45)  549-558;  vgl.  auch  ders.,  Comparative  Research  and  Unification  of 
Law:  ebd.  41  (1942/43)  261-268;  siehe  auch  die  Bemerkung  bei  Rabel,  On  Institutes  of 
Comparative  Law  (oben  N.  49)  228,  vgl.  auch  237  (=  236,  vgl.  auch  246).  Im  "Conflict  of 
Laws"  hat  Rabel  später  das  lateinamerikanische  Recht  durchgehend  berücksichtigt. 

w  Vgl.  zum  Vorigen  Lewis,  Am.  L.  Inst.  Proc.  19  (1941-42)  38f ;  (im.,  Foreword  (oben 
N.  51)S.  IX. 


50(1986) 


EINFÜHRUNG  O^RGEN  THIEME) 


26' 


2.  In  der  Kriegszeit  vollendet  Rabel  den  ersten  Band  des  "Conflict  of  Laws",  dci 
1945  erscheint.  Die  ungewöhnlich  geringe  Zahl  von  Publikationen  aus  jenen 
Jahren  zeigt,  daß  ihm  daneben  aber  wohl  nur  Kraft  fiir  Gelegenheitsarbeiten 
blieb. 

Um  eine  dieser  Arbeiten  handelt  es  sich  bei  dem  Vortrag  mit  dem  cditoriscli 
ergänzten  Titel  "On  an  International  Bill  of  Rights  "  (Nr.  2),  und  noch  einmal  geht  es 
um  ein  Projekt  des  American  Law  Institute.  Dort  hatte  man  nach  Pearl  Harbor. 
der  "Declaration  of  the  United  Nations"  vom  I.  1.  1942  und  den  "Four  Free- 
doms"  Roosevelts  beschlossen,  mit  einem  juristischen  Projekt  über  die  Men- 
schenrechte in  der  Nachkriegsfriedensordnung  einen  Beitrag  zu  den  Kriegsan- 
strengungen zu  leisten.  Die  Vorbereitung  sollte  durch  eine  "Advisory  Group' 
mit  internationaler  Zusammensetzung  erfolgen,  in  der  die  nationalen  und  regio- 
nalen Menschenrechtstraditionen  repräsentiert  waren;  außerdem  hatten  sich  Un- 
terausschüsse mit  einzelnen  Arten  von  Menschenrechten  zu  befassen'-.  Die  Ar- 
beiten beginnen  im  November  1942,  im  Februar  1943  kommt  es  bereits  zui 
Plenardiskussion  auf  der  Jahresversammlung  des  American  Law  Institute''\  und 
im  Februar  1944  liegt  der  abschließende  Bericht  vor***.  Eine  Weiterarbeit  an  dem 
Projekt  erfolgt  aber  nicht,  teilweise  wegen  der  politischen  Implikationen''^  teil- 


"  Dazu  bereits  oben  I  3  bei  N.  29. 

'2  Siehe  Lfu/i5,  Am.  L.  Inst.  Proc.  19(1941-42)48-51,  dazu  die  Diskussion  (51-54).  Siehi 
auch  (im.,  The  American  Law  Institute:  J.  Comp.  Leg.  (3.  Ser.)  25  (1943)  III/IV  25-30  (29) 
Auf  die  im  Text  erwähnten  Unterausschüsse  bezieht  sich  Rabeis  Bemerkung  bei  N.  1  im 
Vortrag  Nr.  2. 

'^  Siehe  den  Jahresbericht  von  Lewis,  Am.  L.  Inst.  Proc.  20  (1942-43)  34-37,  dazu  du 
Verhandlungen  (183-251).  In  einem  Brief  vom  15.  1.  1986  weist  mich  Riesenfeld  hin  aul 
"American  Law  Institute,  Report  of  W.  D.  Lewis,  The  International  Bill  of  Rights  Projeci 
(1943)"  (wohl  ein  vorbereitender  Bericht);  vgl.  auch  Am.  L.  Inst.  Proc.  |diese  Note)  184- 
190). 

'*^  American  Law  Institute,  Report  to  the  Council  of  the  Institute  and  Statement  ol 
Essential  Human  Rights,  By  a  Committeeof  Advisers  Representing  the  Principal  Culturc^ 
of  the  World,  February  7,  1944,  27  S.,  zitiert  nach  Rabel,  Criminal  Procedure  and  Interna 
tional  Law  (oben  N.  7)  21  N.  12,  in  Verbindung  mit  den  Angaben  im  Columbia  Law 
Library  Catalogue;  der  Originalbericht  selbst  war  mir  nicht  zugänglich,  ebensowenig  dii 
spätere  Ausgabe  "Statement  of  Essential  Human  Rights,  Draftcd  by .  .  .   Represcntinr 
Prmcipal  Cultures  of  the  World,  Appointed  by  the  American  Law  Institute,  Distributed  b\ 
Americans  United  for  World  Organization,  Inc.,  New  York"  (1945)  31  S.  Später  abei 
veröffentlicht  als  "Statement  of  Essential  Human  Rights,  By  a  Committee  Appointed  ..." 
in:  Essential  Human  Rights,  hrsg.  von  William  Draper  Lewis /John  R.  Hllingston,  Ann.  Am 
Acad.Pol.Sci.  243  (Januar  1946)  18-26  (dieser  Band  enthält  außerdem  eine  ganze  Reihe  voi 
Aufsätzen,  darunter  fiinf  von  Mitgliedern  des  Committee,  aber  keinen  von  Rabel,  dci 
lediglich  als  Mitglied  aufgeführt  ist  |18  N.  *]).  Vgl.  ergänzend  Lewis,  L'cruvre  de  l'Institui 
americain  de  droit:  Bull.  Soc.  leg.  comp.  69  (1946)  202-21 1  (21 1). 

'5  Siehe  Lewis,  Am.  L.  Inst.  Proc.  21  (1943-44)  30-42  (32-34);  siehe  auch  Karl-Heinz 
Sonnewald,  Die  Deklaration  der  Menschenrechte  der  Vereinigten  Nationen  vom  10.  12 
1948  (1955)  10  (Dokumente,  hrsg.  von  der  Forschungsstelle  fiir  Völkerrecht  und  ausländi 
sches  öffentliches  Recht  an  der  Universität  Hamburg,  16). 


270 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


weise  wohl  auch  wegen  der  damals  unsicheren  Zukunft  des  American  Law 

nstitute.  Immerhin  findet  der  Bericht  über  "Essential  Human  Rights"  großes 

Interesse.  Er  wird  als  wichtigster  aller  nichtstaatlichen  Vorschläge  zum  Thema 

r/n    r7'  'Z"a!"fl  "^r^^'^'  lateinamerikanischer  Staaten  aufgenommen 
und  fließt  schließlich  direkt  in  die  1946  beginnenden  Vorarbeiten  an  der  späteren 
Menschcnrechtsdeklaration  der  Vereinigten  Nationen  vom  19  12  1948  ein^ 
Ernst  Rabel  hat  der  Arbeitsgruppe  angehört,  die  für  den  Bericht  von  1944 
verantwortlich  zeichnete-,  und  es  ist  gewiß  mehr  als  ein  biographisches  Detail 
daß  man  eine  genealogische  Linie  von  Rabel  zu  der  heute  noch  andauernden 
Menschenrechtsdiskussion  ziehen  kann-.  Allerdings  ist  bislang  nicht  genau  aus- 
zumachen in  welchem  Stadium  der  Arbeiten  des  American  Law  Institute  der  hier 
abgedruckte  Vortrag  gehalten  worden  ist  und  welche  weiteren  Beiträge  Rabel  zu 
dem  Projekt  noch  geleistet  haben  mag;  der  sehr  allgemeine  Charakter  der  Stel- 
lungnahme deutet  jedenfalls  eher  auf  eme  Entstehung  am  Beginn  der  Arbeiten 
also  auf  1942/43  hin-.  Es  fallt  allerdings  auf,  daß  Rabel  selber  auf  seLfBetJil": 
gung  an  den     Essential  Human  Rights"  später  nicht  mehr  zurückgekommen 


Vgl.  Sorwew^ald (von^c  Note)  a.a.O.  sowie  \y-\5- Josef L.  Kunz,  The  United  Nations 
Decaration  of  Human  Rights:  Am.J.Int.L.  43  (1949)  31^-323  (317  mit  N.  6)  Hm" 
L..r.r;,..^,    International  Law  and  Human  Rights  (1950)  274  N    6'John  P.  HuJphrey 

-  Ihr  gehörten  außer  Rabel  und  Lewis  an:  Ricardo  J.  Alfaro,  George  M   Barakat   Percv 

Sh,h  t"V"n  »  '':'  ^^^^'  "^^^^  ^  ^'^"'•"^'  ^^"-^^  I^urant,  Jo'hn  R.  E  I  ng  ton  Hu 
Shih,  Manley  O.  Hudson,  C.  W.lfred  Jenks,  Charles  E.  Kenworthey,  Henri  Laugie^Karl 
Loewenstem,  K.  C.  Mahmdra,  Roland  S.  Morris,  John  E.  Mulde'   Ludwik  S-an 
David  R.esman,  Warren  A.  Seavey,  Angelo  P.  Seren.,  Faul  Weill.  Qu.ncy  Wrigh^Geog; 

K  "^Z       '       ^"'"'  f "  '"'^^  ^'"  Vereinigten  Staaten  zuzurechnenden  15  Mit.Hed  fn 
schemt  der  Panamaer  Alfaro  eine  prominente  Rolle  bei  der  Verbreitung  des  •'^tem^^^^^ 

Ä  R^esi^^^^^^  '  "^"  ^^^'--  ^^-^  —  -'  -  —  ^^^Lhen  :r!'l 
••Alfaro,  whom  I  knew  from  another  project        asked  me  at  the  San  Francisco  Confer- 

Conference,  as  a  resu lt.  the  document  can  be  found  ,n  the  records  of  the  Conference  (3 
Documents  of  the  Umted  Nations  Conference  on  International  Orgamzations  San 
Lr;:r ^^^^^^^^  ''  ''^'''  "  '^  '  '-'  ^''  '—  P-P-'.  -^  ^oe's  tt 

-  Zur  heutigen  Diskussion  siehe  etwa  den  Bericht  von  Wemer  Lorenz  über  das  Heidel- 
S;;.  befÄ""         ^•'•^•J/'^^^    von  1985  in  diesem  Heft  (unten  S.  34S9t 

"^  In  den  Plenarverhandlungen  des  American  Law  Institute  (oben  N  71)  ist  Rabel  trotz 
Anwesenheit  als  Gast  auf  dieser  Jahresversammlung  mcht  ,n  Erscheinung  g  treten  oiwo 

N    9T)  häh?"  t"^' r ''"'^^  'li^t''''  '"  ^^^-^^g-PPe  referierten'  R.se.filäTobcn 
K  93)  halt  den  Text  für  einen  Diskussionsbe.trag  ,n  der  anschließenden  Sitzung  des 

rJTau^TT  r"  '  \r''  '   '''^-  '^"^  --  '^^^--g  vor  Juli  1943  spricht  in  de 
Tat,  daß  Rabel  in  dem  Text  selbst  Mussolini  noch  als  Machthaber  bezeichnet  (siehe  bei  N  2 
zu  Nr.  2).  was  er  später  wohl  nicht  mehr  getan  haben  würde.  In  Betracht  kommt  als 
Vortragszeitpunkt  auch  die  Novembersitzung  1 942.  »^"mmc  ais 

-  Der  Eindruck  einer  gewissen  Distanz  kann  dadurch  entstehen,  daß  Rabel  selbst  dort 
wo  es  nahegelegen  hatte,  nämlich  etwa  bei  der  Erörterung  eines  Einzelaspekts  des  "State- 


50(1986) 


EINFÜHRUNG  OÜRGEN  THIEME) 


271 


Wieder  auf  dem  Felde  der  klassischen  Privatrechts-  und  Wirtschaftsrechts  ver- 
gleichung  liegt  der  folgende  kurze  Beitrag  "On  the  Practical  Purpose  ofComparaüvi 
Law"  (Nr.3).  Doch  enthält  auch  er  einen  direkten  Zeitbezug.  Rabel  zieht  für  die 
Nachkriegsfriedensordnung  eine  vorsichtige,  aber  gewagte  Parallele  zu  den  Ver- 
hältnissen nach  dem  I.  Weltkrieg  und  empfiehlt  dringend,  diese  Friedensordnung 
als  Rechtsordnung  auf  rechts  vergleichender  Grundlage  zu  erarbeiten,  also  anders 
vorzugehen  als  seinerzeit  in  Versailles.  Interessant  ist,  daß  Rabel  vor  allem  an  die 
rechtliche  Regelung  einer  Weltwirtschaftsordnung  zu  denken  scheint,  für  die  er 
einen  kleinen  Katalog  regelungsbedürftiger  Materien  aufstellt.  Der  Anlaß  für 
diese  Arbeit  hat  sich  nicht  aufklären  lassen,  ebensowenig  die  Eigenschaft  als 
Vortrag  und  das  genaue  Entstehungdatum;  Adressaten  können  Wirtschaftskreise 
oder  ein  Finanzierungsgremium  gewesen  sein"". 

Theoretischen  Charakter  trägt  dagegen  der  breit  angelegte,  als  Manuskript 
aber  leider  nur  fragmentarisch  erhaltene  Vortrag,  dem  hier  der  Titel  "O«  the 
Functions  ofComparative  Law"  gegeben  worden  ist  (Nr.  4).  In  ihm  geht  es  um  ein 
weiteres  großes  Thema  Rabeis,  nämlich  die  Präzisierung  und  Ausgleichung  des 
Systemunterschiedes  zwischen  Civil  Law  und  Common  Law"'^  Rabel  ist  nie 
müde  geworden,  den  Nordamerikanern  die  inneramerikanische  Rechtsverglei- 
chung und  die  vergleichende  Rechtsgeschichte  als  methodische  Ausgangspunkte 
universaler  Extension  der  Rechtsvergleichung  in  ihrem  Land  vor  Augen  zu 
stellen.  Bedauerlicherweise  hat  sich  auch  hier  nicht  klären  lassen,  aus  welchem 
Anlaß  und  vor  welchem  Gremium  dieser  Vortrag  gehalten  worden  ist,  und 
hinsichtlich  der  Entstehungszeit  läßt  sich  nur  sagen,  daß  er  nicht  vor  Sommer 
1943  entstanden  sein  dürfte'"\ 


ment"  in  seinem  Aufsatz  "Criminal  Procedure  and  International  Law"  (oben  N.  7)  21  (siehe 
oben  N.  94),  durch  nichts  seine  Beteiligung  zu  erkennen  gibt.  An  dem  "Statement"  mag 
man  auffällig  finden,  daß  wederein  eigener  Beitrag  aus  gesamteuropäischer  Sicht  noch  einer 
zur  Grundrechtstradition  des  deutschen  Rechtskreises  vorkommt  -  beides  wird  Rabel 
vielleicht  als  seine  Domäne  angesehen  haben.  Ein  Dissenspunkt  ist  vielleicht  auch  die  starke 
Betonung  der  Individualrechte  durch  Rabel  gewesen  (insofern  nicht  ohne  Raffinesse  Rabeis 
Jefferson-Zitat  [vgl.  unten  N.  4  zu  Nr.  2|,  mit  dem  er  an  die  nur  nachträgliche  Einfügung 
der  Bill  of  Rights  in  die  amerikanische  Verfassung  erinnert).  Fest  steht,  daß  es  bei  der 
Erarbeitung  des  "Statement"  Dissens  und  Fernbleiben  von  Mitgliedern  des  Committec 
gegeben  hat;  siehe  Lewis  a.a.O.  (oben  N.  70-73),  doch  wird  Rabel  im  "Statement"  selbst, 
im  Gegensatz  zu  anderen  Mitgliedern,  nicht  mit  abweichender  Meinung  genannt.  Es  bleibt 
zu  vermuten,  daß  sich  Rabel  nur  zu  Anfang  der  Arbeiten  aktiv  beteiligt  hat. 

""  Von  einer  Ähnlichkeit  mit  der  1947  veröffentlichten  Arbeit  "On  Institutes  ofCompa- 
rative Law"  (oben  N.  49)  kann  man  schon  wegen  der  Kürze  des  hier  abgedruckten  Textes 
nicht  sprechen.  Dasselbe  gilt  für  den  hier  abgedruckten  Vortrag  Nr.  l-III.  Vgl.  im  übrigen 
oben  N.  16. 

'"2  In  einem  Vortrag  vor  der  "Foreign  Law  Association"  in  New  York,  gehalten  wohl  in 
der  ersten  Hälfte  des  Jahres  1950,  kam  von  Rabel  freilich  auch  die  (extemporierte?)  »Prophe- 
zeiung, daß  das  Common  Law  System  im  Absterben  begriffen  sei«  (so  die  Wiedergabe  m 
einem  Brief  des  Rechtsanwalts  Fritz  Moses  aus  Washington,  D.  C.  an  Rabel  vom  1 .  6.  1950, 
dessen  Kenntnis  ich  Herrn  Dr.  Frederick  K  Rabel  verdanke).  Um  welchen  Vortrag  es  sich 
damals  gehandelt  hat,  wäre  noch  zu  ermitteln. 

'»^  Vgl.  zum  Datierungsanhalt  zunächst  in  N.  1 1  zu  Nr.  4.  Eine  gewisse  strukturelle  und 
inhaltliche  Ähnlichkeit  des  Fragments  besteht  vor  allem  mit  dem  1944  gedruckten  Vortrag 
"On  Comparative  Research  in  Legal  History  and  Modern  Law"  (oben  N.  1 1),  und  zwar  mit 


272 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


3.  Die  folgende  Gruppe  von  drei  Nachkriegsarheiten  stammt  aus  einer  Periode 
bedeutend  verstärkter  Vortrags-  und  Veröffentlichungstätigkeit  Rabels  nach  Ab- 
schluß auch  des  zweiten  Bandes  des  "Conflict  of  Laws"  im  Jahre  1947.  Diesen 
Beiträgen  ist  eine  Rückkehr  auf  die  internationale  Bühne  und  zu  universalen 
Fragestellungen  gemeinsam. 

So  handelt  es  sich  bei  "International  Tribunals  for  Private  Matters"  (Nr.  5)  um 
einen  fiir  die  Brüsseler  Tagung  der  International  Bar  Association  von  1948 

dessen  einleitendem  Teil  unter  "I".  Das  Fragment  trägt  auf  seinem  ersten  Blatt  ebenfalls  eine 
"I"  (siehe  unten  die  N*  zu  Nr.  4),  so  daß  sich  das  Rätsel  dieses  Manuskriptfragments 
vielleicht  durch  die  Annahme  löst,  Rabel  habe  für  den  besonderen  Zuhörerkreis  des  "Polish 
Institute"  bzw.  fiir  den  Abdruck  des  Vortrages  in  dem  Publikationsorgan  dieser  Institution 
einen  neuen  einleitenden  Abschnitt  geschrieben,  in  dem  er  u.  a.  dem  polnischen  Recht  seine 
Referenz  erweist.  Bei  dem  hier  abgedruckten  Fragment  würde  es  sich  alsdann  um  den 
ursprünglichen  Einleitungsteil  eines  Vortrages  handeln,  den  Rabel  möglicherweise  zuvor 
fiir  ein  rein  amerikanisches  Publikum  verfaßt  hat.  Da  Rabel  in  der  1944  gedruckten  Arbeit 
verhältnismäßig  breit  auf  Historisches  eingeht  (dort  unter  II),  was  er  in  dem  hier  abgedruck- 
ten Text  nicht  tut,  müßte  man  darüber  hinaus  annehmen,  daß  aus  dem  ursprünglichen 
Vortrag  nur  der  letzte  Teil  über  die  praktische  Bedeutung  der  Rechtsvergleichung  (dort  III) 
übernommen  worden  ist;  genau  an  dieser  Stelle  bricht  auch  der  hier  veröffentlichte  Text  ab. 

Eine  ähnliche  Beziehung  könnte  zu  "On  Institutes  of  Comparative  Law"  (oben  N.  49) 
insofern  bestehen,  als  dort  erstmals  der  Hieb  auf  Ernst  Frankenstein  gedruckt  erscheint  (vgl. 
zunächst  unten  N.  146).  Eine  weitere  Verbindungslinie  fuhrt  zu  dem  Vorspann  eines 
Vortrages,  in  dem  es  um  das  IPR  ging;  siehe  Rabel,  Some  Major  Problems  of  Applied 
Comparative  Law,  Especially  in  the  Conflict  of  Law,  in:  Summarized  Proceedings  of  the 
Institute  in  the  Teaching  of  International  and  Comparative  Law,  Held  under  the  Auspices  of 
the  Association  of  American  Law  Schools  with  the  Cooperation  of  the  Carnegie  Corpora- 
tion of  New  York  in  the  House  of  the  Bar  Association  of  the  City  of  New  York,  August  23- 
September  4,  1948  (vervielf  Typoskript,  New  York  1948)  111-115  (nicht  abgedr.  in  den 
Ges.  Aufsätzen).  Bei  jenem  Text  handelt  es  sich  nur  um  ein  "summary "  des  Vortrages  (111), 
dessen  Original  also  wesentlich  ausfuhrlicher  gewesen  sein  mag.  Die  ersten  vier  Absätze  des 
"summary"  enthalten  zwar  allgemein-rechtsvergleichende  Ausfuhrungen,  und  gleich  zu 
Anfang  benutzt  Rabel  die  Formulierung  "similarities  and  dissimilarities"  wie  im  Fragment 
(unten  Nr.  4  vor  N.  10).  Diese  winzige  Übereinstimmung  ist  aber  auch  die  einzige. 
Inhaltlich  ist  der  Vorspann  anders  gestaltet  als  das  Fragment,  und  auch  sonst  spricht  der 
genannte  Datierungsanhalt  im  Fragment  eher  für  einen  früheren  Entstehungszeitpunkt  als 
1948.  Zu  dem  "Institute"  vgl.  ergänzend  den  Bericht  von  Philip  W.  Thayer,  The  Teaching  of 
International  and  Comparative  Law:  J.  Leg.  Ed.  1  (1948/49)  449-452.  Denkbar  ist  aller- 
dings, daß  Rabel  schon  vorher  bei  der  Association  of  American  Law  Schools  und  ihrem 
"Committee  on  International  and  Foreign  Law"  mit  dem  hier  abgedruckten  Vortrag  zu 
Gast  gewesen  ist  (nach  der  freundlichen  Auskunft  des  Executive  Director  der  A.A.L.S., 
Miliard  H.  Ruud,  in  einem  Brief  vom  30.1.1986  besaß  die  Association  aber  bis  1963  kein 
eigenes  Sekretariat,  so  daß  entsprechende  Nachforschungen  vielleicht  auf  Schwierigkeiten 
stoßen  werden). 

Eine  kleine  Textähnlichkeit  in  dem  Fragment  (vgl.  unten  in  N.  18  zu  Nr.  4)  mit  der  noch 
später  publizierten  Arbeit  »Deutsches  und  amerikanisches  Recht«:  RabelsZ  16  (1951)  340- 
359  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr.  14,  S.  342-363)  läßt  es  auch  denkbar  erscheinen,  daß  der  Rest 
der  Arbeit  übersetzt  in  jene  Publikation  eingeflossen  ist,  die  aus  einer  Zusammenfassung 
mehrerer  Vorträge  Rabels  in  Deutschland  entstanden  ist  (340  N.*  |=  342  N.*l).  Ein 
ähnlicher  Zusammenhang  ist  auch  mit  der  Vortragsserie  "Private  Laws  of  Western  Civiliza- 
tion"  (oben  N.  47)  denkbar,  bei  der  Rabel  ebenfalls  einen  früheren  Vortrag  eingearbeitet  hat 
(vgl.  dort  S.  1  N.  *  [nicht  mit  abgedr.  in  den  Ges.  Aufsätzen]). 


50(1986) 


EINFÜHRUNG  (jÜRGEN  THIEME) 


273 


angefertigten  Vortrag"**.  Sein  Gegenstand  ist  das  Problem  der  (»echten«)  interna- 
tionalen Gerichte  für  privatrechtliche  Streitigkeiten.  Rabel  wünscht  eine  interna- 
tionale Zivilgerichtsbarkeit,  hält  sich  aber  bemerkenswerterweise  von  den  Zeit- 
bezügen und  politischen  Momenten  frei,  die  in  der  damaligen  regen  Diskussion 
über  die  internationale  Streitbeilegung  eine  große  Rolle  gespielt  haben'"'.  Mit 
diesem  Vortrag  verhält  es  sich  im  übrigen  insofern  besonders,  als  von  ihm  damals 
unter  gleichem  Titel  eine  wesentlich  verkürzte  und  veränderte  Fassung  gedruckt 
worden  ist,  wobei  prima  facie  zu  vermuten  ist,  daß  die  hier  abgedruckte  längere 
Fassung  redaktionellen  Kürzungen  zum  Opfer  gefallen  ist"*. 

Bald  nach  dem  Brüsseler  Vortrag,  nämlich  im  Oktober  1948,  ist  der  folgende 
Text  "The  Drafl  ofan  International  Sales  o/Goods  Act  and  of  the  Revised  Uniform  Sales 
Act"  (Nr.  6)  entstanden.  Rabel  hat  die  kaufrechtliche  Problematik  fiir  sich  immer 
als  zentral  angesehen,  und  insofern  ist  an  dem  hier  wiedergegebenen  Text  schon 
seine  anschließende  Mitteilung  bemerkenswert,  er  arbeite  an  einer  Vervollständi- 
gung und  englischen  Gesamtfassung  des  »Rechts  des  Warenkaufs« "'^  Wahr- 

"^  Rabels  Beitrag  ist  mit  seinem  etwas  längeren  zweiten  Titel  ("International  Tribunals 
for  Private  Law  Matters"  |siehe  auch  unten  N.  ♦  zu  Nr.  5])  unter  "Addresscs  and  Papers"  zu 
dem  "Symposium  III:  Administration  ofjustice"  verzeichnet  in:  International  Bar  Associa- 
tion, Second  International  Conference  of  the  Legal  Profession,  The  Hague,  August  15-21, 
1948,  Summary  of  Proceedings  and  Resolutions  Adopted  by  the  Conference,  Also  List  of 
Conferees,  Patrons,  Constitution  and  By-Laws  (New  York/Den  Haag,  o.  J.)  22.  In  der 
Liste  der  "conferees"  (49 ff.)  ist  Rabel  aber  nicht  aufgeführt,  und  Peter  Sanders ,  Arbitrationat 
Two  International  Law  Conferences:  Arbitr.  J.  (New  York)  (N.S.)  3  (1948)  213-217, 
berichtete  damals  u.  a.  über  das  Schicksal  von  Rabels  Beitrag  in  der  übervollen  Tagesord- 
nung (214):  "More  papers  ...  were  presented  to  the  Conference  but  did  not  come  into 
discussion."  Es  scheint  also  nicht  einmal  sicher,  daß  Rabel  auf  der  Konferenz  anwesend  war 
bzw.  er  seinen  Vortrag  gehalten  hat.  Man  beachte  insoweit  auch  den  geringen  zeitlichen 
Abstand  zwischen  dieser  Tagung  und  dem  "Institute"  in  New  York  (vorige  Note),  an  dem 
Rabel  zweifellos  teilgenommen  hat. 

'"'  Rabels  Arbeit  wird  kurz  erwähnt  bei  Louis  B.  Sohn,  Proposais  for  the  Establishment  of 
a  System  of  International  Tribunals,  in:  International  Trade  Arbitration,  A  Road  to  World- 
Wide  Cooperation,  hrsg.  von  Martin  Domke  (1958)  63-76  (72). 

'*  Siehe  Rabel,  International  Tribunals  for  Private  Matters:  Arbitr.  J.  (New  York)  (N. 
S.)  3  (1948)  209-212  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr.  16,  S.  365-368).  Ob  die  Kurzfassung  von 
Rabel  selber  stammt  oder  ein  Redaktionsprodukt  (Domkes?)  ist,  hat  sich  nicht  feststellen 
lassen;  Anklänge  aus  der  längeren  Fassung  könnte  man  vielleicht  noch  in  der  kleinen  Arbeit 
von  1950  »Privatrecht  auf  internationaler  Ebene«  finden  (vgl.  dazu  bereits  oben  N.  23). 

'"^  Vgl.  auch  unten  Nr.  6  bei  N.  6.  Später  heißt  es  hierzu  bei  Rabel,  The  Nature  of 
Warranty  of  Quality:  Tulane  L.  Rev.  24  (1949/50)  273-287  (273  N.  ♦)  (nicht  abgedr.  in  den 
Ges.  Aufsätzen):  "The  author  has  been  preparing  for  years  a  complctc  English  version  of  his 
work  on  comparative  sales  law.  . . .  The  prcscnt  paper  ist  a  prcliminary  and  Condensed  form 
of  the  initial  paper  ..."  Nach  den  Angaben  in  dem  Vorwort  von  Dölle  zum  »Recht  des 
Warenkaufs  II«  (oben  N.  69)  S.  Ulf  (III)  hat  Rabel  eine  (aus  Amerika  mitgebrachte?) 
»umfangreiche  Skizze«  zunächst  im  Max-PIanck-Institut  in  Tübingen  überarbeitet  (etwa 
1950)  und  sie  dann  der  Haager  Kaufsrechtskonferenz  vorgelegt  (vgl.  zu  ihr  unten  N.  110); 
aus  einer  weiteren  Überarbeitung  (die  dann  wohl  eine  Übersetzung  ins  Deutsche  einge- 
schlossen haben  dürfte)  sei  dann  der  zweite  Band  entstanden  {Dölle  a.  a.  O.  und  unten  N. 
130).  Die  Materialien  dazu  sind  jedoch  in  den  bislang  ermittelten  Archivbeständen  des 
Instituts  (oben  N.  5,  unter  3.)  nicht  überliefert  und  auch  nicht  das  Manuskript  der  engli- 
schen Fassung. 


274 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


scheinlich  hat  Rabcl  also  nie  aufgehört,  an  seinem  Kaufrecht  weiterzuarbeiten'"^. 
Jetzt  aber  geht  es  um  die  Weichenstellungen  nach  dem  Kriege.  Im  Vorjahr  hatte  er 
schon  in  einer  Arbeit  fiir  UNIDROIT  in  Rom  eine  Wiederaufnahme  der  Arbeiten 
auf  der  Grundlage  des  Entwurfs  von  1939  angeregt'"^.  Es  ist  jedoch  wohl  noch 
nicht  abzusehen,  daß  es  schon  in  wenigen  Jahren  zur  Haager  Kaufrechtskonferenz 
und  damit  zu  einem  glänzenden  Erfolg  Rabeis  kommen  wird'"*.  So  wendet  sich 
Rabel  auch  der  inneramerikanischen  Entwicklung  zu,  bei  der  es  um  die  Revision 
des  alten  Uniform  Sales  Act  Willistons  von  1906  im  Rahmen  eines  neuen  "Com- 
mercial  Code"  geht  -  eine  Entwicklung,  an  der  sich  Rabel  wohl  bisher  nicht  aktiv 
oder  direkt  beteiligt  hatte'".  Formal  wird  Rabeis  Arbeit  freilich  schon  ein  halbes 


Daß  Rabel  in  der  hier  abgedruckten  Arbeit  am  Schluß  offen  um  finanzielle  Unterstützung 
bittet  (ebenso  in  Nr.  7  (siehe  unten  N.  127)),  läßt  die  Deutung  zu,  daß  die  Arbeit  primär  als 
eine  Art  Förderungsantrag  dienen  sollte,  doch  hat  sich  über  den  Zweck  und  den  Anlaß 
bislang  nichts  entdecken  lassen.  Auch  die  im  folgenden  Text  akzentuierte  inneramerikani- 
sche Zielrichtung  ist  nur  eine  Vermutung. 

'<«  Vgl.  bereits  oben  N.  70  a.  E. 

'"^  Siehe  Rabel,  The  Draft  of  a  Uniform  Law  Concerning  International  Sales  of  Goods/ 
Projet  de  loi  uniforme  .  .  .  (1947)  17  S.  (Separatum)  (=  L'unification  du  droit/Unification  of 
Law,  Apercu  general  des  travaux  pour  l'unification  du  droit  prive  [Projets  et  Conventions]/ 
A  General  Survey  . .  .  |Bd.  1 1(1948)  56-69 1=  Ges.  Aufsätze  111  Nr.  28A,  S.  657-662)).  Ob  es 
sich  um  einen  Vortrag  Rabeis  im  UNIDROIT-Institut  gehandelt  hat,  steht  nicht  fest.  Die 
Kaufrechtskommission  des  Römischen  Instituts,  in  der  Rabel  die  Vereinigten  Staaten 
vertrat,  tagte  erst  im  Oktober  1950;  vgl.  Mario  Matteucci,  L'activite  de  l'lnstitut  international 
pour  l'unification  du  droit  prive  (1947-1952),  in:  L'unification  du  droit/ ...  III  (1954)  24-77 
(30  mit  N.  2).  Rabeis  Beitrag  von  1947,  in  dem  er  übrigens  ebenfalls  auf  den  Uniform 
Revised  Sales  Act  eingeht,  dürfte  wohl  die  Aufgabe  gehabt  haben,  das  Kaufrechtsprojekt 
nach  dem  Krieg  wiederzubeleben.  Zugleich  wurde  auch  der  revidierte  Text  von  1939  (oben 
N.  69)  mit  leicht  abgeänderter  "Introduction"  und  nunmehr  auch  in  einer  englischen 
Fassung  veröffentlicht  (in:  L'unification  du  droit/. .  .  1  [diese  Note]  102/103).  Rabel  hat  dann 
noch  tatkräftig  an  einer  erneuten  Revision  des  Entwurfs  von  1939  gearbeitet;  siehe  die  in: 
Ges.  Aufsätze  III  unter  Nr.  28B  und  28C  (vgl.  auch  Nr.  28D),  S.  662fT.  wiedergegebenen 
Stellungnahmen  für  UNIDROIT  und  »> Projet  d'une  loi  uniforme  . . .«  -  U.  D.  P.  1939  - 
1(2),  Rome  1951.  abgedr.  in:  Recht  des  Warenkaufs  II  (oben  N.  69)  395;  vgl.  dazu  auch 
Rabel,  Haager  Konferenz  (oben  N.  69)  213  und  ergänzend  die  folgende  Note.  Siehe  zum 
Ganzen  auch  wieder  Lf 5fr  a.a.O.  (oben  N.  69). 

""  Auf  der  Haager  Kaufrechtskonferenz  vom  November  1951  vertritt  Rabel  das  Römi- 
sche Institut;  siehe  Rabel,  Haager  Konferenz  (oben  N.  69)  212-214;  ders.,  The  Hague 
Conference  on  the  Unification  of  Sales  Law:  Am.  J.  Comp.  L.  1  (1952)  58-69  (58f  )(=  Ges. 
Aufsätze  III  Nr.  29,  S.  689-701  [689f ));  siehe  auch  Matteucci  (vorige  Note)  30-33,  und 
ergänzend  Otto  Riese,  Der  Entwurf  zur  internationalen  Vereinheitlichung  des  Kaufrechts: 
RabelsZ  22  (1957)  16-1 16  (mit  Texten  124  ff.  und  dem  Beitrag  von  Rabel  aus  demjahre  1929 
[unten  N.  130)). 

'"  Der  Uniform  Commercial  Code  war  das  Ergebnis  von  "innumerable  meetings,  on 
innumerable  drafts,  among  almost  innumerable  people"  (so  Charles  Bunn,  The  Uniform 
Commercial  Code  -  Some  General  Observations:  Wisc.  L.  Rev.  1952,  197-198  [197)  |A 
Symposium  on  the  Proposed  Uniform  Commercial  Code)).  Es  ist  schon  deshalb  schwierig, 
einer  Beteiligung  Rabeis  an  den  Arbeiten  auf  die  Spur  zu  kommen.  Obwohl  Rabel  von  der 
Sache  her  und  etwa  der  alten  Verbindung  zu  Karl  N.  Llewellyn  (1893-1962)  her  ein  starkes 
Interesse  an  den  seit  1940  laufenden  Arbeiten  an  der  Revision  des  Uniform  Sales  Act  und  der 
ebensolange  geplanten  Inkorporation  in  einen  Uniform  Commercial  Code  gehabt  haben 


50(1986) 


EINFÜHRUNG  OÜRGEN  THIEME) 


275 


Jahr  später  von  der  Inkorporation  des  Uniform  Revised  Sales  Act  in  den  ersten 
Entwurf  des  "Uniform  Commercial  Code"  (Artt.  1  und  2)  überholt  werden"^  so 
daß  er  selber  es  wohl  vorgezogen  hat,  dann  gleich  über  die  neuen  Entwürfe  zum 
UCC  zu  publizieren"\  um  seinen  Grundgedanken  -  die  Meta-Harmonisierung 


müßte,  läßt  sich  doch  nirgendwo  ein  Anhaltspunkt  für  eine  aktive  Beteiligung  finden;  vgl. 
zur  biographisch  insoweit  unergiebigen  äußeren  Entstehungsgeschichte  des  UCC  etwa 
»General  Comment. . .«,  1  U.  L.  A.  Seite  XV-XXIII  (1976);  "History  of  the  Commercial 
Code  Project":  Handb.  Unif  Laws  1953,  139-150;  William  L.  Beers,  The  New  Commercial 
Code:  Bus.  Lawyer  2  (1947)  Nr.  2,  S.  14-17,  13;  Hiram  Thomas,  The  Proposed  Uniform 
Revised  Sales  Act:  ebd.  Nr.  3,  S.  16-20;  Frederick  K.  Beutel,  The  Proposed  Uniform 
Commercial  Code  as  a  Problem  in  Codification:  L.  Contemp.  Probl.  16  (1951)  141-164 
(142-145);  Robert  Braucher,  The  Legislative  History  of  the  Uniform  Commercial  Code: 
Colum.  L.  Rev.  58  (1957/58)  798-814  (799-801);  siehe  auchJoA«  O.  Honnold,  An  Introduc- 
tion to  the  Sales  Article  of  the  Uniform  Commercial  Code,  in:  Study  of  Uniform  Commer- 
cial Code  Art.  2  -  Sales  (1955)  13-20  (14)  (State  of  New  York,  Law  Revision  Commission, 
Legislative  Doc.  No.  65(C))  (Seitenzählung  nach  Separatum);  ders.,  American  Experience 
Under  the  Sales  Article  of  the  Uniform  Commercial  Code,  in:  Aspects  of  Comparativc 
Commercial  Law  -  Sales,  Consumer  Credits,  and  Secured  Transactions,  hrsg.  von  Jacob  S. 
Ziegel /William  F.  Foster  (1969)  3-17  (3f );  Grant  Gilmore,  Commercial  Law  in  the  United 
States,  Its  Codification  and  Other  Misadventures:  ebd.  449-462  (459-462),  und  in  dieser 
Zeitschrift  Ingeborg  Rupprecht,  Das  Recht  des  Warenkaufs  im  amerikanischen  Uniform 
Commercial  Code:  RabelsZ  19  (1954)  427-462  (427-429);  Soia  Mentschikoff,  The  Uniform 
Commercial  Code:  ebd.  30  (1%6)  403-413  (403);  in  diesem  Heft  Whitmore  Gray  (oben  S. 
111-165,  insbes.  118,  137-145). 

"^  Der  von  Rabel  zitierte  Text  des  Uniform  Revised  Sales  Act  nach  dem  Stand  von  1946 
(vgl.  unten  Nr.  6beiN.  1)  findetsich- wohl  noch  unverändert -als  Art.  Hin:  "The  Code  of 
Commercial  Law,  Being  Drafted  Jointly  by  the  American  Law  Institute  and  the  National 
Conference  of  Commissioners  on  Uniform  State  Laws",  hrsg.  vom  American  Law  Insti- 
tute (1948).  Nach  Herbert  F.  Goodrich,  Foreword,  in:  "Uniform  Commercial  Code,  May 
1949  Draft,  Submitted  by  the  Council  of  the  American  Law  Institute  for  Discussion  at  the 
Twenty-Sixth  Annual  Meeting  of  the  . .  .  Institute,  in  Joint  Session  with  the  National 
Conference  of  Commissioners  .  . .,  May  18,  19,  20  and  21,  1949",  hrsg.  vom  American  Law 
Institute  und  der  National  Conference.  .  .  (1949)  S.V.  sind  die  Manuskripte  für  Artt.  1  und  2 
des  Entwurfs  im  Januar  1949  zum  Druck  gegangen,  so  daß  Rabel  wohl  schHcht  von  der 
schnellen  Entwicklung  überrascht  worden  ist.  Es  erscheint  aber  typisch  fiir  ihn,  daß  er  bei 
seinen  mehreren  Kritiken  des  Entwurfs  des  UCC  (vgl.  die  folgende  Note)  trotz  dessen 
weitgehender  Übereinstimmung  mit  dem  Uniform  Revised  Sales  Act  nicht  einfach  den  hier 
wiedergegebenen  Text  angepaßt,  sondern  neu  formuliert  hat  (vgl.  dazu  allgemein  oben  N. 
23). 

"^  Siehe  Rabel,  International  Sales  Law,  [Vortrag]  August  6,  1949,  in:  Lectures  on  the 
Conflict  of  Laws  and  International  Contracts,  Delivered  at  the  Summer  Institute  on 
International  and  Comparative  Law,  University  of  Michigan  Law  School,  August  5-20, 
1949  (1951)  34-47  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr.  31,  S.  719-730);  ders.,  The  Natureof  Warranty 
(oben  N.  107);  ders. ,  Deutsches  und  amerikanisches  Recht  (oben  N.  103)  344  und  346  (=  346 
und  349);  ders.,  The  Sales  Law  in  the  Proposed  Commercial  Code:  U.  Chi.  L.  Rev.  17  (1950) 
427-440  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr.  30,  S.  702-716);  siehe  auch  den  in:  Ges.  Aufsätze  III  Nr. 
28B,  S.  662-677  abgedruckten  »Rapport. . . «  für  UNIDROIT  von  1950  (vgl.  bereits  oben 
N.  109);  auf  den  alten  Uniform  Sales  Act  (und  die  Haager  Arbeiten)  greift  Rabel  dagegen 
noch  zurück  in  "A  Specimen  of  Comparative  Law  -  The  Main  Remedies  for  the  Seller's 
Breach  of  Warranty":  Rev.  Jur.  U.  Puerto  Rico  22  (1952/53)  167-191  (Rabeis  letzte 
kaufrechtliche  Aufsatzveröffentlichung;  nicht  abgedr.  in  den  Ges.  Aufsätzen). 


276 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


der  inncramcrikanischcn  und  der  internationalen  Kaufrechtsvereinheitlichung  - 
zu  propagieren"*. 

Der  letzte  der  hier  abgedruckten  Texte,  "Ohservatiom  Comemirtj^  Pishlications" 
(Nr.  7),  ist  wohl  kein  Vortrag  gewesen,  sondern  ein  Memorandum  aus  Rabels 
Gremienarbeit.  Der  Hintergrund  dürfte  folgender  gewesen  sein:  Als  die  1945 
gegründete,  seit  1947  in  Paris  tätige  UNESCO  den  Plan  einer  internationalen 
Vereinigung  für  vergleichende  Rechtswissenschaften  zu  verfolgen  beginnt"', 
setzt  Rabcl  hierein  große  Hoffnungen"*.  Es  scheint,  daß  er  sich  ab  1947  aktiv  in 
die  Planungsarbeiten  eingeschaltet  hatte.  Rabel,  Mitglied  der  Vorbereitungs- 
gruppc,  betrieb  insbesondere  -  übrigens  zusammen  mit  Roscoe  Pound  (1870- 
1964)  -den  Plan  einer  von  der  UNESCO  zu  tragenden,  wahrhaft  internationalen 
Zeitschrift  für  Rechts vergleichung"^  Als  Grundlage  sollte  ihm  seine  »Zeitschrift 
fiir  ausländisches  und  internationales  Privatrecht«  dienen,  die  1942  ihr  Erscheinen 
einstellen  mußte  und  die  bis  dahin  noch  nicht  wiedererscheinen  konnte.  In 
Zusammenarbeit  mit  seinem  alten,  damals  in  Tübingen  ansässigen  Institut  war 
dieser  »Rabel-Plan«  einer  mehrsprachigen,  von  einem  internationalen  Herausge- 
bergremium getragenen  Zeitschrift  bis  1948  auch  weit  gediehen"",  dann  aber  im 
März/ April  1949  auf  den  vorbereitenden  Sitzungen  des  (provisorischen)  Interna- 
tionalen Komitees  für  Rechtsverglcichung  in  Paris""  am  Widerstand  der  Franzo- 


"*  -  allerdings  wohl  ohne  gröReren  Erfolg,  zumal  jetzt  auch  Jüngere  das  Feld  bestellen. 
So  kommt  Rabcl  nur  am  Rande  vor  bei  Rudolf  B  Schlesinger,  The  Uniform  Commercial 
Code  in  thc  Light  of  Comparative  Law.  in:  A  Study  of  Uniform  Commercial  Code  (oben 
N  111).  Problems  of  Codification  of  Commercial  Law  (No.  65  [A])  57-93  (93  N.  134); 
Schlesinger  (57)  beklagt  jedoch  den  Mangel  an  Rechtsverglcichung  bei  der  Ausarbeitung  des 
UCC.  Den  Aufsatz  des  ehemaligen  UNIDROII-Mitarbeitcrs  W  Noel  Keyes,  Toward  a 
Single  Law  Governing  the  International  Salc  of  Cloods  -  A  Comparative  Study:  Calif  L. 
Rcv.  42  (1954)  653-675.  hat  Rabcl  wohl  noch  durchgesehen  (Kopie  des  Manuskripts  und 
Korrespondenz  dazu  im  Redaktionsarchiv  (oben  N.  5,  zu  3.  |). 

"^  Siehe  Rene  David,  Pour  une  Organisation  internationale  des  etudes  de  droit  compare: 
Bull  Soc.  leg  comp  70  (1946-47)  78-85 

'"•  Siehe  etwa  in  Rahel,  On  Institutes  for  Comparative  Law  (oben  N  49)232,  236  (=  241, 
246);  </rrs.,  Private  Lawsof  Western  Civilization  (oben  N.  47)  46()(=  M\)\ders.,  Internatio- 
nale Zusammenarbeit  im  Privatrecht  (oben  N.  7)  603. 

"'  Vgl.  dazu  in  den  gedruckten  Arbeiten  die  kurze  Bemerkung  in  "Comparative  Con- 
flicts  Law":  Indiana  L.  J  24  (1948/49)  353-362  (362)  (=  Ges  Aufsätze  II  Nr.  18,  S.  43(M38 
(438)).  Von  wem  die  Idee  ursprünglich  stammte  (siehe  D<ii/i</|oben  N  1151  81  f ),  läßt  sich 
einstweilen  nicht  genau  feststellen  Jedenfalls  fuhrt  Rabel  mit  Hans  Dölle  ab  Mitte  1947  über 
den  Plan  eine  rege  und  interessante  Korrespondenz,  die  im  Redaktionsarchiv  erhalten  üst 
(oben  N.  5.  zu  2). 

'"  Einzelheiten,  auf  die  im  vorliegenden  Zusammenhang  aber  nicht  eingegangen  wer- 
den kann,  ergeben  sich  aus  der  damaligen  Korrespondenz  (vorige  Note). 

'"  Zur  Gründung  siehe  in  dieser  Zeitschrift  die  Mitteilung  von  Dölle,  RabelsZ  15  (1949/ 
50)  186  (Text  der  Gründungsdokumente  vom  März/ April  1949  in  deutscher  Sprache 
abgedr:  ebd  332-336);  vgl.  weitere  Berichte  durch  Gottjriedv.  Waldheim,  ebd.  599;  jders  ,] 
ebd.  16  (1951)  331  f;  ders.,  ebd.  528f;  (anonym,!  ebd.  17  (1952)  157f,  und  seitdem 
regelmäßig  (zuletzt  Lorenz  in  diesem  Heft  |obcn  N.  981).  Vgl.  auch  die  Berichte  in:  Rcv.  int. 
dr.  comp.  1  (1949)  1 18-121;  ebd.  2  (1950)  328-333,  526-530;  ebd.  4  (1952)  90-94,  751  f 


50(1986) 


EINFÜHRUNG  OÖRCEN  THIEME) 


277 


sen'^'-  vor  allem  Niboyets'^'  -  gescheitert,  deren  hRcvuc  internationale  de  droit 
compare«  soeben  zu  erscheinen  begonnen  hatte'";  fast  zur  gleichen  Zeit  war  trotz 
des  schwebenden  Rabel-Plans  auch  das  erste  Nachkriegsheft  dieser  Zeitschrift 
zum  Druck  gegangen'^\  Rabels  Niederlage  war  zwar  keine  vollständige  gewe- 
sen, denn  die  Zeitschriftenfrage  wurde  im  Komitee  nur  ausgeklammert,  er  dürfte 
aber  bald  erkannt  haben,  daß  sein  Plan  auf  ein  totes  Gleis  geschoben  worden 
war'**.  Jetzt  wendet  er  sich  also  dem  übrigen  von  der  neuen  Organisation  ins 
Auge  gefaßten  internationalen  Publikationsprogramm  zu,  wobei  der  hier  wieder- 
gegebene Text  im  Jahre  1949  oder  1950  entstanden  sein  dürfte'^'.  Was  Rabel  der 
zukünftigen  "Association  Internationale  des  Sciences  Juridiques/International 
Association  of  Legal  Sciences"  vorschlägt,  läßt  seine  Erfahrungen  mit  der  Eigen- 
art und  Eigenständigkeit  des  Publikationswesens  in  den  internationalrechtlichen 
Disziplinen  erkennen'*,  doch  macht  es  auch  eigene  Interessen  deutlich.  Es  begeg- 


'*'  Vgl.  dizujohn  H.  Hazard,  A  World  Organization  for  Comparative  Law:  J.  Leg.  Ed.  2 
(1949-50)  80-86  (84 f). 

'^'  Bei  dem  Gegensatz  zu  Niboyct,  erwähnt  auch  in  einem  Brief  Rabels  vom  13.  4.  1949 
an  Dölle  (in  der  Korrespondenz  (oben  N .  1171),  dürfte  vielleicht  auch  eine  scharfe  Rezension 
eine  Rolle  gespielt  haben;  siehe  Rabel,  Bespr.  von  Niboyet,  Traite  de  d.i.p.  fran^ais  III 
(1944):  Harv.  L  Rev.  59(1946)  1327-1334  (=  Ges.  Aufsätze  II  Nr.  16.  S.  405-414). 

'"  Vgl.  auch  Marc  Ancel,  Lc  XX  V*  annivcrsaire  de  la  Revue:  Rcv.  int.  dr.  comp  27  (1975) 
5-8(6). 

'"  Das  Bedauern  über  die  Fortsetzung  »nationaler«  Zeitschriften  klingt  noch  an  bei 
Rahel,  Zum  Geleit:  RabelsZ  15  (1949/50)  1  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr  15,  S.  364).  wenn  er  in 
diesem  Vorwort  zum  Wiedererscheinen  unserer  Zeitschrift  zwar  Freude  über  die  Wieder- 
aufnahme des  »deutschen  Anteils«  ausdrückt,  dann  aber  fortfährt:  »Möge  die  Zeit  nahe  sein, 
wo  alle  solchen  Bestrebungen  in  wirklicher  internationaler  Zusammenarbeit  zusammen- 
fließen.« Da  Rabel,  als  er  Dölle  unter  dem  Datum  des  8.2.  1949  das  Manuskript  des 
Geleitworts  übersendet  (siehe  die  oben  N.  117  genannte  Korrespondenz),  weiß,  daß  mit 
dem  Wiedererscheinen  der  deutschen  Zeitschrift  seine  UNESCO-Pläne  nicht  gerade  gefor- 
dert werden,  ist  es  verständlich,  warum  dem  Geleitwort  der  »Elan«  fehlt  (vgl.  Leser. 
Einführung  des  Herausgebers,  in:  Ges.  Aufsätze  a.a.O.  S.  XXV).  Die  Pläne  einer  interna- 
tionalen Zeitschrift  wurden  von  Rabel  und  vom  Institut  übrigens  noch  eine  Weile  weiter- 
verfolgt, zumal  hierzu  seit  1948  auch  schon  ein  -  vom  Verleger  bereits  unterzeichneter  - 
Verlagsvertrag  vorlag.  Der  Verlag  sah  sich  aber  schließlich  außerstande,  neben  der  jetzigen 
Rabels  Zeitschrift  noch  eine  weitere  dieser  Art  herauszubringen,  doch  hat  es  Rabel  wohl 
auch  sonst  an  Unterstützung  fiir  das  Projekt  gefehlt  (vgl.  noch  unten  N.  126  a.  E.). 

''^*  Siehe  Hazard  (oben  N.  120)  84. 

'"  -  vielleicht  für  die  Zusammenkunft  des  Komitees  vom  Dezember  1949  in  Cambridge, 
vom  Juli  1950  in  London  oder  vom  Dezember  1950  in  Paris.  Es  ist  aber  zu  beachten,  daß 
Rabel  in  keine  Funktion  gewählt  worden  war,  so  daß  die  Art  seiner  Beteiligung  an  den 
weiteren  Gremienarbeiten  und  daher  auch  insoweit  der  Anlaß  des  hier  abgedruckten  Textes 
einstweilen  ungeklärt  bleiben  muß.  Vielleicht  sind  die  weiteren  Kontakte  damals  durch 
Rabels  alten  Bekannten  Gutteridge  vermittelt  worden,  der  dem  Komitee  angehörte  und  aul 
den  sich  Rabel  in  dem  Text  beruft  (siehe  in  Nr.  7  vor  N.  5). 

'^  Rabel  ist  in  vielen  seiner  Schriften  auf  Publikatorisches  eingegangen;  siehe  zum 
Beispiel  hier  noch  im  Vortrag  Nr.  l-lll  und  unter  den  gedruckten  Arbeiten  als  frühes 
Beispiel  seine  Ausfuhrungen  zu  einer  »Internationalen  Quellensammlung«  (Teil  A  des 
Deutschen  Landesreferats  zum  Internationalen  Kongreß  fiir  Rechtsvergleichung  im  Haag 
19321  1-9  (Sonderheft  von  RabelsZ  6  (19321)  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr.  7,  S.  92-101).  als 
spätes  die  Bemerkung  in  »Deutsches  und  amerikanisches  Recht«  (obenN.  103)  348  (=  351), 


278 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


net  hier  wieder  -  wie  in  der  voranstchenden  kaufrechtlichen  Arbeit  (Nr.  6)  -  die 
Bitte  um  finanzielle  Förderung  des  zweiten  Bandes  des  »Rechts  des  Waren- 
kaufs«''', und  Rabel  deutet  auch  an,  daß  er  im  Rahmen  des  geplanten  Publika- 
tionspro'gramms  für  eine  Darstellung  des  deutschen  Rechts  in  englischer  Sprache 
sorgen  möchte''".  Der  Fünfundsiebzigjährige  ist  also  noch  voller  Pläne,  zu  denen 
übrigens  noch  das  Projekt  einer  deutschen  Übersetzung  des  "Conflict  of  Laws" 

gehört'^. 

So  dokumentiert  der  letzte  kleine  Text  nicht  nur  die  Themen  und  Vorhaben, 
die  Rabel  in  seinen  letzten  Jahren  bewegt  haben,  sondern  er  schließt  in  gewissem 
Sinne  auch  wieder  den  Kreis  zu  seinem  alten  Institut.  Dieses  hat  mit  der  Veröf- 
fentlichung des  zweiten  Bandes  des  »Rechts  des  Warenkaufs«'^  Rabeis  besonde- 
ren Wunsch  erfüllt,  es  hat  bei  der  zweiten  Auflage  des  "Conflict  of  Laws"  Hilfe 
geleistet'^',  es  betreut  in  Rabeis  Geist  die  "International  Encyclopedia  of  Compa- 
rative  Law"'^^  und  es  bleibt  nicht  zuletzt  mit  dieser  Zeitschrift  um  jene  Internatio- 
nalität  bemüht,  die  Rabeis  Auftrag  an  sie  bleibt'^\ 

bei  der  es  sich  übrigens  um  eine  durch  das  Scheitern  seines  Zeitschriftenplans  motivierte 
Spitze  gegen  die  deutsche  Wissenschaft  und  ihre  Verleger  handeln  könnte  (vgl.  oben 

N.  123  a.E.). 

'27  Vg.  unten  Nr.  7  bei  N.  4  und  Nr.  6  bei  N.  6,  ferner  oben  N.  107. 

«»  Siehe  dazu  auch  die  Bemerkungen  in  den  gedruckten  Arbeiten  "Private  Laws  of 
Western  Civilization"  (oben  N.  4f))  271  (=  308),  ferner  in  «Deutsches  und  amerikanisches 
Recht*  (oben  N.  103)  357  und  358  (=  360  und  361). 

•»  Von  diesem  Übersetzungsplan  ist  in  der  oben  N.  117  genannten  Nachknegskorres- 
pondenz  mit  dem  Institut  am  Rande  die  Rede,  ohne  daß  sich  feststellen  läßt,  ob  der  Gedanke 
von  Rabel  selber  gekommen  war.  Später  hat  Rheinstein  (Ernst  Rabeis  vergleichende  Studie 
des  IPR  loben  N.  29|  472  [=131])  die  Übersetzung  noch  einmal  angeregt. 

'^  Erschienen  im  Jahre  1958  (siehe  oben  N.  69  und  107).  An  der  Fertigstellung  hat  Rabel 
im  Institut  noch  selbst  intensiv  gearbeitet,  so  daß  der  Band  -  wenn  auch  unter  großen 
Mühen  -  größerenteils  noch  aus  der  laufenden  Arbeit  heraus  veröffentlicht  werden  konnte 
(vgl  dazu  das  Vorwort  von  Dölle  [oben  N.  107]).  Aus  diesem  Arbeitszusammenhang 
stammt  auch  die  posthume  Veröffentlichung  einer  älteren  Denkschrift  für  UNIDROIT 
von  1929/35  siehe  »Bericht  von  Ernst  Rabel  über  die  Nützlichkeit  einer  Vereinheithchung 
des  Kaufrechts.  (.  . .):  RabelsZ  22  (1957)  1 17-123  (=  Ges.  Aufsätze  III  Nr.  21.  S.  477-484). 
Die  endgültige  Komplettierung  des  zweiten  Bandes  (vgl.  Dölle  a.a.O.)  erfolgt  jetzt  durch 
Hans-Georg  Land/ermann,  Die  gesetzlichen  Sicherungen  des  vorleistenden  Verkäufers,  Eine 
Ergänzung  zu  Ernst  Rabcls  »Recht  des  Warenkaufs«  [Arbeitstitel]  (voraussichdich  1986). 

'3'  Der  letzte  Band  von  Rabeis  amerikanischem  Hauptwerk  erschien  posthum,  Rabel 
hatte  aber  noch  die  Druckfahnen  korrigiert;  siehe  "Editorial  Note",  in:  Rabel,  The  Conflict 
of  Laws  IV  (1958)  S.  V,  und  dazu  Rheinstein,  Ernst  Rabeis  vergleichende  Studie  zum  IPR 
(oben  N.  29)  460  (=  120f ).  Auch  die  zweite  Auflage  der  ersten  drei  Bände  des  Werks,  die 
seitens  des  Instituts  von  Virich  Drobnig  und  Herbert  Bernstein  betreut  worden  sind,  konnt^ 
noch  zu  Lebzeiten  Rabeis  mit  ihm  erörtert  werden;  vgl.  Rheinstein  (diese  Note)  460f  (- 
121)  und  die  Vorworte  zu  Rabel  f  (1958),  11^  (1960)  und  III^  (1963). 

'32  Die  »lECL«  ist  aus  der  A.I.S.J.  hervorgegangen  und  praktisch  die  einzige  echte 
internationale  Publikation  unserer  Fachgebiete  geblieben.  Vgl.  Imre  Zajtay,  La  contribution 
de  r  A  I  S  j  au  droit  compare,  in:  FS  Schwind  (1978)  377-382  (380)  sowie  zur  Konstruktion 
und  Organisation  Konrad  Zweigert,  RabelsZ  31  (1967)  539-542;  ferner  Ulrich  Drobnig 
Mcthodcnfragen  der  Rechtsvcrgleichung  im  Lichte  der  "International  Encyclopedia  of 
Comparative  Law",  in:  FS  Rheinstein  (oben  N.  8)  I  221-233. 

•w  Als  Nachwirkung  des  »Rabel-Plans«  mag  man  etwa  die  nach  dem  Krieg  bedeutend 


50(1986) 


EINFÜHRUNG  O^RGEN  THIEME) 

IIl.  Zur  Bedeutung 


279 


Die  zehn  Texte  aus  zehn  Jahren  reihen  sich  auch  ohne  äußeren  Zusammenhang 
wie  von  selbst  zu  einem  Brevier  der  internationalrechtlichen  Jurisprudenz  Ernst 
Rabeis.  Ihr  innerer  Zusammenhalt  liegt  in  jener  Programmatik,  deren  Bedeutung 
Martin  Wolff  nicht  von  ungefähr  nur  der  Savignys  vergleichbar  gefunden  hat'^. 
Wie  bei  diesem  ist  bei  Rabel  noch  die  kleinste  Einzelheit  von  planhafter  Bedeu- 
tung, erlaubt  jeder  Gedanke  den  Sprung  vom  Konkreten  zum  Allgemeinen,  hat 
alles  seinen  Zusammenhang.  Das  Ruhen  in  Einsichten  führt  zum  steten  Rekurs  als 
schöpferischem  Mittel,  denn  selbst  bei  gleichem  Gegenstand  finden  sich  immer 
neue  Ideen  und  überraschende  Facetten,  unverwechselbare  Gedanken  und  fun- 
kelnde Formulierungen,  treibt  der  »Feuergeist«"'  noch  heute  zur  kritischen  Re- 
flektion  der  Entwicklung  unserer  Fächer,  bleibt  gegen  neuen  Provinzialismus 
Rabeis  Universalismus'^  eingeklagt. 

Als  historische  Dokumente  enthalten  die  »Vorträge«  eine  Fülle  unmittelbarer 
und  mittelbarer  Bezüge  zur  Zeitgeschichte,  zur  Wissenschaftsgeschichte  und  zur 
Biographie.  Autobiographisch  sind  sie  nicht;  Rabel  selber  überschreitet  zur  Per- 
son die  selbstgesetzten  Grenzen  und  die  des  Naturells  nicht  einmal  situationsbe- 
dingt, nach  der  Emigration,  obwohl  sie  ihn  in  vielleicht  besonderer  Weise  getrof- 
fen hat.  Denn  er  hatte  zunächst  in  Deutschland  wohl  auch  noch  nach  1933  eine 
Aufgabe  oder  wenigstens  eine  Arbeitsmöglichkeit  gesehen'",  dann  aber  nahm 
man  ihm  mit  dem  Institut  auch  ein  Stück  seiner  selbst'^.  Vor  Deutschland  konnte 


verstärkte  Veröffentlichung  von  Aufsätzen  in  fremden  Sprachen  ansehen.  Auch  Rabeis 
allgemeines  Programm  von  1927  (oben  N.  2)  haben  die  späteren  Herausgeber  bei  aller 
Fortentwicklung  immer  wieder  als  grundlegend  behandelt;  vgl.  Heymann  (oben  N.  63); 
Dölle  RabelsZ  15  (1949/50)  2-4;  ders.  (oben  N.  3);  Zweigert,  ebd.  28  (1%4)  1-3;  ders.,  Rev. 
int.  dr.  comp.  27  (1975)  9-17;  Ulrich  Drobnig/Hein  Kötz /Ernst-Joachim  Mestmäcker,  ebd.  43 

(1979)  1. 

«3«  -  in  einem  Gespräch  mit  Dölle;  vgl.  bei  Zweigert,  Ernst  Rabel  80 Jahre:  JZ  1954,  60-^1 

(61);  vgl.  ferner  HJ.  Woljf {oben  N.  5  a.  E.)  S.  XXIV  und  XXVIII. 

'35  SoKe^e/(obcnN.  1)306. 

'30  Siehe  dazu  etwa  Husserl  (oben  N.  34)  434,  aber  auch  Dainow  (oben  N.  8)  388. 

'37  Vgl.  zu  Rabeis  »Verhalten  in  der  Zeit  des  Umsturzes«,  als  Problem  bei  Rheinstetn, 
Gedächtnisrede  (oben  N.  8)  138,  und  bei  Rabel  selber  in  dem  Beitrag  «Die  Fachgebiete  .     « 
(oben  N.  1)  99  (=  208)  die  Bemerkung  über  »neue  Wege  zur  Herrschaft  allgemeiner, 
leitender  Ideen«.  Von  Rabel  stammte  -  von  Wilhelm  Wengler  mehrfach  bestätigt  -  auch  die 
bei  Wengler,  IPR  (1980)  I  (=  RGR-Komm.  zum  BGB'^  VI/1)  S.  VII-XI  (X)  berichtete 
Aufforderung  des  Institutsdirektors  zur  Betätigung  im  Sinne  der  Partei.  Daß  allerdings 
damals  Überlebensstrategien  von  Ambivalenzen  zuweilen  schwer  zu  trennen  waren,  zeigen 
für  die  Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft  allgemein  auch  die  Memoiren  ihres  damaligen  Gene- 
ralsekretärs; siehe  Friedrich  Glum,  Zwischen  Wissenschaft,  Wirtschaft  und  Politik  -  Erlebtes 
und  Erdachtes  in  vier  Reichen  (1964)  435-472,  473-492.  Immerhin  gelang  es  außer  Leon- 
hard  Adam  nur  Rabel,  bis  1936/37  in  Deutschland  zu  publizieren;  siehe  Horst  Goppmger 
(unter  Mitarb.  von  Johann  Georg  Reißmüller),  Die  Verfolgung  der  Juristen  jüdischer  Ab- 
stammung durch  den  Nationalsozialismus  (1%3)  30  mit  N.  24.  Siehe  bei  Rheinstein  a.a.O. 
auch  allgemein  zu  Rabeis  pohtischcr  Einstellung  und  zu  seiner  Haltung  zum  Judentum. 

'»  »Das  Institut  ist  ein  Stück  meines  Lebens  gewesen,  in  meinen  besten  und  meinen 
übelsten  Jahren*,  schrieb  Rabel  nach  dem  Kriege  an  Dölle  (Brief  vom  13.  2.  1949  |in  der 
oben  N.  1 17  genannten  Korrespondenz]). 


280 


ERNST  RABEL  -  SCHRIFTEN  AUS  DEM  NACHLASS 


RabelsZ 


er  sich  nicht  selber  retten,  sondern  mußte  gerettet  werden'^''.  Er  wurde  amerikani- 
scher Staatsbürger,  aber  kein  Amerikaner,  blieb  vielmehr  ein  »deutscher  Pa- 
triot«'*' und  deutscher  Weltbürger  in  der  Fremde.  Er  war  wohl  so  etwas  wie  der 
Doyen  der  »Deutschen  Schule«  in  der  amerikanischen  Rechtswissenschaft'^',  als 
Anführer  eines  Feldzuges  fiir  die  institutionalisierte  Rechtsvergleichung  in  den 
Vereinigten  Staaten  aber  war  er  schon  zu  betagt  und  und  auch  schon  zu  sehr 
geprägt'^',  außerdem  schon  immer  als  schwierig  im  Umgang  empfunden.  Er- 
wartungen erfüllten  sich  nicht,  Erfolg  blieb  aus'*^  auch  materieller.  Deshalb  war 
das  Schicksal  seiner  letzten  Jahre  ruheloses  Wandern  zwischen  beiden  Konti- 
nenten, und  das  Ende  kam  schwer  mit  schleichender  Krankheit'^.  Daß  Rabel  trotz 


'^  DaH  Rabcl  die  Auswanderung  immer  wieder  verschoben  hatte  (siehe  oben  N.  67),  lag 
wohl  daran,  daß  er  längere  Zeit  die  Gefahren  gar  nicht  sah  und  von  seinen  Freunden 
gedrängt  werden  mußte,  wie  etwa  Gerhard  Ke^^el  berichten  kann.  Rabel  hat  sich  später  bei 
Lewis  bedankt,  "who  saved  me  from  the  cataclysms  of  Europe"  (Preface  zum  Conflict  of 
Laws  I  a.a.O.  (oben  N.  29]).  Rabcls  1985  verstorbene  Tochter  Lily  verließ  Deutschland 
sogar  erst  1940,  während  sein  Sohn  bereits  früher  fortgegangen  war. 

'^'  Rheinstein  a.a.O.  (oben  N.  137).  Kennzeichnend  etwa,  wie  anscheinend  unbeirrt 
Rabel  z.  B.  in  dem  hier  abgedruckten  Text  Nr.  3  mitten  im  Kriege  mit  Deutschland  das 
Berliner  Modell  und  die  deutsche  Sicht  der  Dinge  präsentiert,  und  es  fällt  geradezu  auf,  daß 
er  in  zwei  der  Vorträge  Textpassagen  über  Berlin  wieder  gestrichen  hat  (unten  Nr  1-IiI  bei 
N.Sund  Nr.  1-IV  N.  16). 

'*'  Siehe  hierzu  etwa  Rheinstein,  Bespr.  von  Norman  Bentwich,  The  Rescue  and 
Achievement  of  Refugee  Scholars .  . .  1933-1952  (1953):  RabelsZ  20  (1955)  533-536  (536), 
sowie  Riej^ert  (oben  N.  1)  479  mit  N.  6. 

'«  Zu  dieser  besonderen  Lage  Rabeis  siehe  Rheinstein  a.a.O.  (oben  N.  137)  und  ders.,  In 
Memory  of  Ernst  Rabel  (oben  N.  51)  194f  (=  208f ).  Davon,  daß  »Amerika.  .  .  vollent- 
wickelte Charaktere  eigentlich  nicht  als  Einwanderer  aufnehmen«  konnte,  berichtete  aus 
seinen  -  sehr  lesenswerten  -  Erfahrungen  Euj^en  Rosenstock-Huessy,  Interview  in  Münster 
(1958),  in.  Ja  und  Nein,  Autobiographische  Fragmente,  hrsg.  von  Georo  Müller  (\96H)  Ml- 
147(131). 

'*'  Siehe  etwa  zur  geringen  unmittelbaren  Wirkung  des  "Conflict  of  Laws"  Rheinstein, 
Ernst  Rabeis  vergleichende  Studie  zum  IPR  (oben  N.  4)  462-470  (=  123-129).  Siehe  auch 
oben  in  N.  114.  Es  fällt  ferner  auf,  daß  Rabel  in  den  Vereinigten  Staaten  kaum  Funktionen 
innehatte.  Bleibende  Erinnerung  begegnet  aber  international,  vor  allem  beim  Kaufrecht; 
siehe  beispielsweise  Ja«  Hellner,  Unification  of  Sales  Law  at  the  Regional  and  International 
Level,  A  Scandinavian  View,  in:  Aspects  of  Comparative  Commercial  Law  (oben  N.  111) 
90-109  (94);  Peter  Schlechtriem,  Einheitliches  UN-Kaufrecht,  Das  Übereinkommen  der 
Vereinten  Nationen  über  internationale  Warenkaufverträge,  Darstellung  und  Texte  (1981) 
1  mit  N.  1  f  (Beiträge  zum  ausländischen  und  internationalen  Privatrecht.  46).  Kritisch  zu 
Rabel  (und  Zweigert)  als  (Nicht-)Methodiker  der  Rechtsvergleichung  Wolf^an^  hikentscher, 
Methoden  des  Rechts  in  vergleichender  Darstellung  I  (1975)  10-13  (und  öfters)  -  eine 
Kritik,  die  ihre  eigentümliche  Richtung  freilich  durch  Fikentschers  Erklärung  erhält  (III 
[1976]  218f  mit  N.  41 1),  sich  Rabel  in  ähnlicher  Weise  als  »Pappkameraden«  aufbauen  zu 
wollen,  wiejhering  es  seinerzeit  mit  Savigny  getan  habe  (sie).  Zur  Rolle  Rabeis  fiir  das  IPR 
siehe  neuestcns  die  Bewertung  bei  Max  Keller/ Kurt  Siehr,  Allgemeine  Lehren  des  IPR 
(Zürich  1986)  113f 

'*^  Siehe  Rheinstein,  In  Memory  of  Ernst  Rabel  (oben  N.  51)  195f  (=  209f ).  Begraben  ist 
Rabel  auf  dem  Rock  Creck  Cemetery  in  Washington,  D.C. 


50  (1986) 


EINFÜHRUNG  OÜRGEN  THIEME) 


281 


allem  immer  die  genaue  Mitte  zu  halten  gesucht  und  den  Blick  nach  vorn  gerichtet 
hat,  zeigt  einen  Menschen  von  seltener  Haltung  und  bleibt  ein  großes  Vorbild'*'. 
Die  »Vorträge«  bringen  uns  Rabel  schließlich  noch  auf  besondere  Weise  näher. 
Die  unmittelbare  Wirkung  der  meisten  Texte  beruht  auch  auf  ihrem  unverfälsch- 
ten Vortragscharakter-  hier  hatten  Redakteure  vergebens  mit  Rotstiften  gelauert. 
Erhalten  werden  konnte  so  ein  spezifisch  oratorischer  Stil,  in  dem  sich  Präzises  und 
Nüchternes  mit  Geistreichem,  Witzigem,  aber  oft  auch  Sarkastischem'*^  mischt'*^ 
Mehr  noch:  Rabel  dürfte  sich  streng  an  seine  Manuskripte  gehalten,  ja  sie  abgelesen 
haben.  Diese  Texte  besagen  daher  auch:  so  hat  Rabel  gesprochen.  "Sources  are 
murmuring",  sagt  er  im  ersten  Vortrag,  "and  you  must  be  quiet  and  listen  to 
them, ..."     Lauschen  wir  also  Ernst  Rabel. 


Hamburg 


Jürgen  Thieme 


'*^  Siehe  die  anrührenden  Schlußworte  von  Rheinstein  a.a.O.  (oben  N.  137)  und  allge- 
mein den  Satz  von  Franz  Böhm  über  jenen  »Maßstab  an  Menschlichkeit,  den  wir  uns  zu 
Gericht  tun  müssen«  (Geleitwort,  in:  Sinzheimer  [oben  N.  64]  S.  XI-XXVII  jXXVII)). 

'^  Rabeis  Neigung  zur  Polemik  hat  vor  allem  Ernst  Frankenstein  zu  spüren  bekommen, 
den  Rabel  aus  der  Zeit  des  deutsch-italienischen  Gemischten  Schiedsgerichtshofs  her  kannte 
(vgl.  beider  Aufsätze  in:  JW  1922,  341-344  bzw.  344)  und  dessen  Äußerungen  zum  Com- 
mon Law  (vor  allem  bei  Frankenstein,  Tendences  nouvelles  de  d.i.p.:  Rec.  des  Cours  33 
(1930-111)  241-350  (265))  Rabel  immer  wieder  aufspießt.  Die  der  Form  nach  wohl  am 
weitesten  gehende  (Ur-?)Fassung  findet  sich  im  Vortrag  Nr.  4  (dort  in  N.  14),  abgemildert 
publiziert  dann  in  "On  Institutes  of  Comparative  Law"  (oben  N.  49)  230  mit  N.  5  (=  239 
mit  N.  5),  erneut  in  »Deutsches  und  amerikanisches  Recht«  (oben  N.  103)  341  mit  N.  3  (= 
343  mit  N.  3);  vgl.  auch  Rabel,  Bespr.  von  Frankenstein,  Projet  d'un  Code  Europeen  de 
d.i.p.  (1950):  RabelsZ  17  (1952)  135,  sowie  häufig  auch  indirekt  (siehe  hier  etwa  Nr.  1-IV 
und  Nr.  4,  jeweils  am  Anfang).  Ein  Antipode  anderer  Art  war  Poincare;  siehe  Rabel  im 
Jahre  1924  in  »Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rechtsvergleichung«  (oben  N.  49)  291,  vgl. 
298  (=  12  bzw.  18)  und  hier  im  Vortrag  Nr.  l-III  bei  N.  1. 

'^^  Typisch  fiir  Rabeis  amerikanischen  Vortragsstil  ist  auch  die  folgende  in  der  Sammel- 
mappe befindliche  und  auf  zwei  Blatt  handschriftlich  (mit  Bleistift)  skizzierte  Grußadresse 
(vgl.  bereits  oben  N.  13).  Ihr  Anlaß  könnte  das  "Institute"  der  A.  A.L.S.  von  1948  oder  ein 
früherer  Vortrag  dort  gewesen  sein  (vgl.  oben  N.  103),  aber  auch  ein  späterer  vom  29.  12. 
1948  vor  diesem  Gremium  (siehe  die  Angaben  in  "Comparative  Conflicts  Law"  [oben  N. 
1 17)  353  N.  ♦  (=  430  N.  ♦)).  Der  Text  lautet: 
"Mr.  Chairman,  L  &  G, 
May  I  thank  you  most  sincerely,  Mr.  Chairman,  for  your  kind  words.  The  support 

given  to  my  work  first  by  the  American  Law  Institute  and  then  by  the  Law  Faculty  of 

Michigan  could  not  be  better  supplemented  than  by  the  attention  given  its  subject  matter 

by  this  gathering  of  American  scholars  and  teachers. 

1  highly  appreciate  the  honor  of  being  invitcd  to  address  you  and  to  talk  to  you  about  an 

aspect  of  comparative  methods  which  I  have  come  to  regard  as  the  surcst  guide  to  a  great, 

future,  universal,  legal  sciencc.  It  would  be  more  heartening  to  deal  with  certain  other 

aspects.  But  what  conflict  of  laws  lacks  in  checrfulness,  it  makes  good  in  attractiveness 

and  increasing  importance." 


The  American  Journal  of 

COMPARATIVE  LAW 


A  QUARTERLY 


7F- 


Editor-in-Chief: 
Hessel  E.  Yntema 


VOLUME  5 

1956 


American  Association  for  thc 

CoMPARATlVE  StUDY  OF  LaW,  InC. 

1956 


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194 


THE  AMERICAN  JOURNAL  OF  COMPARATIVE   LAW 


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In  the  course  of  World  War  II,  the  Institute  which  Rabel  had  founded 
was  evacuated  from  Berlin  to  Tübingen,  and  its  library  suffered  severe 
losses.  After  the  War,  the  Institute  was  reorganized  under  the  energetic 
directorship  of  Professor  Hans  DöUe.  Under  its  new  name  of  Max  Planck 
Institute  of  Foreign  and  Private  International  Law,  it  is  ready  to  move 
from  its  constrained  emergency  quarters  in  Tübingen  to  a  spacious  new 
building  in  Hamburg,  the  city  which  has  traditionally  been  Germany's 
window  toward  the  world.  Already  before  the  National-Socialist  revolu- 
tion  the  majority  of  German  law  faculties  had  begun  to  follow  the  ex- 
ample  which  Rabel  had  established  in  Munich,  and  to  create  special 
institutes  of  comparative  law.  Most  of  these  have  survived  the  war,  and 
new  ones  have  been  added  as  local  centers  of  research  and  instruction  in 
international  legal  studies.  Institutes  of  the  kind  have  also  been  estab- 
lished in  most  other  countries  of  continental  Western  Europe.  In  England, 
the  new  Institute  of  Advanced  Legal  Studies  at  the  University  of  London 
regards  comparative  law  as  an  essential  part  of  its  program.  In  the 
United  States  alone,  no  major  research  institute  of  the  kind  has  yet  been 
established;  legal  research,  even  where  it  is  concemed  with  the  role  of 
legal  institutions  in  society,  is  still  carried  on  as  if  nothing  could  be  gained 
from  foreign  phenomena  and  experiences.  Instruction  in  inter- 
national legal  studies  has  found  generous  support  through  the  Ford 
Foundation,  which  has  not  yet  provided  the  funds,  however,  which  are 
necessary  for  research.  In  the  physical  sciences  or  medicine  it  would,  of 
course  be  regarded  as  absurd,  if  research  were  to  be  limited  to  phenomena 
observable  within  the  United  States,  or  if  teaching  programs  were  to  bc 
developed  without  facilities  for  research. 

The  years  in  which  Rabel  was  the  celebrated  professor  at  the  Univer- 
sity of  Berlin,  the  director  of  the  Kaiser  Wilhelm  Institute,  and  Germany's 
representative  in  the  World  Court  and  other  international  legal  bodies, 
constituted  the  extemal  climax  of  Ernst  RabePs  career.  They  were  fol 
lowed  by  an  abrupt  reversal.  Since  he  was  of  "Non-Aryan"  extraction, 
Rabel  was  removed  from  his  offices  by  the  National-Socialist  regime.  For 
some  time  he  believed  that  he  might  be  spared  the  worst,  but  after  initial 
leniency  he  too  was  cut  off  from  the  possibility  not  only  of  Publishing  any 
book  or  article  but  even  of  entering  the  Institute  and  using  the  library 
which  he  had  founded.  There  followed  the  other  humiliations  and  spolia- 
tions  to  which  Non-Aryans  were  subjected  in  the  Third  Reich.  Shortly 
before  conmiunications  were  cut  off  by  the  outbreak  of  World  War  H, 
Rabel  at  long  last  took  the  of ten  considered  and  always  postponed  step  oi 
emigrating  to  the  United  States. 

When  the  first  refugees  from  Germany  arrived  in  this  country  in  193^» 


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rheinstein:  in  Memory  of  ernst  rabel 


195 


fhey  ^^r^  received  with  magnificent  friendliness  and  generosity.  The 
ofessional  men  and  scholars  among  them  were  accepted  into  American 
'^rofessional  and  university  life  with  a  readiness  and  openmindedness  to 
'^»hich  history  knows  no  parallel.  But  even  the  greatest  willingness  to 
help  could  not  qualify  a  man  who  had  had  his  training  exclusively  in  the 
I  w  of  Gertnany  for  the  American  legal  profession.  Unless  he  started  to 
study  law  all  over  again,  he  was  of  Uttle  use  in  the'United  States.  The 
^\xT  nnes  who  were  in.a  dififerent  position  were  those  who  hadbeen  mem- 
}^"7^  the  stalf-ofRabeTs  Institute,  They  had  been  trained  to  look 
beyond  the  narrow  compass  of  the  law  of  Germany,  and  some  among  them 
had  gone  through  a  process  of  traming  in  the  Common  Law.  For  those 
who  were  to  leave  Germany,  it  was  not  difücult  to  find  their  niche  in  the 
legal  life  of  the  United  States. 

^  Paradoxicälly,  it  pröved  to  be  more  difficult  to  find  a  stable  position 
(or  Rabel  himself .  When  he  arrived  in  this  country,  he  had  reached  the 
age  at  which  an  American  professor  has  to  retire.  Only  through  the 
imaginativeness  of  William  Draper  Lewis,  director  of  the  American  Law 
Institute,  was  it  possible  to  find  a  task  worthy  of  a  scholar  like  Rabel  .The 
Rcstatement  of  the  American  Law  of  Conflict  of  Laws  had  recently  been 
concluded.  Lewis  took  up  a  Suggestion  which  had  been  made  to  him  by 
the  late  Professor  Mendelssohn-Bartholdy,  viz.  that  the  Restatement  be 
supplemented  by  a  companion  volume  in  which  the  conflicts  laws  of  the 
major  foreign  Systems  were  to  be  presented  in  the  order  of  arrangement  of 
the  Restatement.  Hardly  could  a  man  be  so  uniquely  well-qualified  as 
Rabel  to  undertake  the  task.  He  accepted  it  eagerly,  but  the  Implemen- 
tation of  the  plan  tumed  out  to  be  perplexing.  It  was  not  easy  to  raise 
the  modest  funds  required,  and  it  soon  became  apparent  that  the  order 
of  arrangement  of  the  Restatement  was  not  suitable  for  the  presentation 
of  the  foreign  laws.  In  1942,  the  University  of  Michigan  Law  School  came 
to  rescue.  It  assumed  responsibility  for  the  continuation  of  the  work, 
which  Rabel  was  now  to  carry  on  as  an  mdependent  enterprise  and  not  as 
an  annotation  to  the  Restatement. 

In  Ann  Arbor,  Rabel  had  the  use  of  the  Law  Schoors  magnificent  li- 
brary,  the  help  of  research  assistants,  and  above  all  the  advice  of  Profes- 
sor Yntema,  who  with  never-flagging  patience  carried  on  the  extensive 
Job  of  editing  the  successive  parts  of  Rabel's  manuscript.  Thus,  Rabel 
was  enabled  to  write  there  the  major  part  of  his  magnutn  opus, 
"Conflict  of  Laws:  A  Comparative  Study.""  ' 

The  last  three  years  of  RabeFs  life  were  filled  with  much  wandering 


*  The  work  constitutes  a  part  of  the  Michigan  Legal  Studies.  Volume  1  was  published  in 
1945,  volume  2  in  1946,  volume  3  in  1950.  The  fourth  volume  is  being  readied  for  publication. 


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THE  CONFLICT  OF  LAWS 

4 

A  Comparative  Study 

by 

Ernst  Rabel 


Foreword 

by 

WILLIAM    DRAPER    LEWIS 

DIRECTOR.  THE    AMERICAN    LAW   INSTITUTE 

and 

HESSEL    E.    YNTEMA 


Volume  One 
Introduction :   Family  Law 


Second  Edition 
prepared  by 

ULRICH    DROBNIG 

ASSI^ANT,    MAX    PLANCK-INSTITUT    FÜR     ^^^^'^^^^ll,^^^^ 
PRIVATRECHT.    HAMBURG;    RESEARCH    ASSOCIATE.    UNIVERSITY    OF    MICHIGA 

SCHOOL 


Ann  Arbor 
University  OF  Michigan  Law  School 

1958 


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XIV 


FOREWORD 


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appears,  while  the  Inspiration  to  bring  to  this  country  an 
internationally  recognized  Jurist  with  unique  qualifications 
for  the  task— an  extraordinary  opportunity  afforded  only  by 
the  malign  policy  that  has  betrayed  Germany  and  crucified 
millions  in  this  generation— is  to  be  credited  to  the  Institute 
and  more  particularly  to  the  generous  wisdom  of  the  di- 
rector,  the  studies  reflected  in  the  present  volume  have  been 
substantially  accomplished  at  Ann  Arbor,  in  large  part  with 
the  aid  of  funds  and  further  assistance  provided  by  the 
University  of  Michigan. 

This  co-operation,  illustrating  an  appropriate  function,  as 
once  suggested  by  the  writer,  for  a  nondenominational  Insti- 
tute in  the  world  of  academic  rivalries,  deserves  a  word  of 
commendation.  On  the  part  of  the  University,  it  has  been 
motivated  not  only  by  the  liberal  disposition  of  the  Faculty 
of  Law  to  promote  worth-while  research  and  their  long- 
standing  interest  in  comparative  legal  studies,  but  more  es- 
pecially  by  the  significance  of  the  enterprise.  This  is  no  mere 
tahula  ex  natifragio,  thus  rescued  from  the  maelstrom  in 
lt\lC*^rh,kx   which  contemporary  European  culture  is  engulfed.  The  sur- 
^^  ^^         /  vey  undertaken  is  essential  at  the  present  time  for  the  proper 
1^'       development  of  a  branch  of  law  of  special  interest  for  inter- 
t)\/\  fK  ri  H  State  and  international  trade,  arising,  as  Story  states,  "from 

the  conflict  of  the  laws  of  different  nations,  in  their  actual 
application  to  modern  commerce  and  intercourse."  More 
generally,  it  exemplifies  a  fundamental  mode  of  legal  in- 
vestigation,  which  each  day  becomes  more  nearly  indispen- 
sable in  the  modern  world. 

The  latter  consideration,  Jthe  need  in  these  times  for  com- 
parative legal  research,  does  not  call  for  extensive  comment. 
The  present  conflict,  multiplying  contacts  among  the  most 
distant  peoples  and  through  untold  suffering  and  sacrifice 
uniting  them  to  vindicate  the  common  values  of  humanity, 
like  the  Napoleonic  wars  and  the  War  of  1914,  again  empha- 


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operative  withln  the  effective  orbit  of  international  inter- 
course.  In  a  universe  progressively  interrelated  by  the  mira- 
cles  of  modern  communication,  therefore,  it  is  neither  pru- 
dent  nor  even  longer  possible  for  any  nation  to  pursue  a 
policy  of  seif-sufficient  isolation.  In  such  a  universe,  the 
notion  that  the  corresponding  legal  order  is  compartmental- 
ized  exclusively  within  political  frontiers  is  inadequate. 

For  legal  science,  so  pervasively  indoctrinated  these  hun- 
dred years  by  the  preconceptions  of  sovereignty  and  national- 
ism,  this  spells  the  necessity  of  comparative  reorientation,  of 
ampler  realization  that  justice  both  comprehends  and  tran- 
scends  local  interests.  If  the  price  of  peace  and  liberty  is  con- 
stant  vigilance  in  an  integrated  world,  it  is  expedient  to  know 
what  transpires  abroad  as  well  as  at  home.  While  legal  sci- 
ence in  each  country  will  and  should  continue  to  cultivate  first 
its  peculiar  institutions  and  traditions,  these  can  no  longer 
be  accepted  as  the  horizon  of  legal  knowledge.  The  practical, 
specialized  study  of  indigenous  techniques,  legislative,  judi- 
cial,  and  administrative,  must  be  complemented  by  scientific 
comparison  with  other  legal  Systems — to  ascertain  their 
manifold  bearings  on  domestic  interests;  to  prepare  the  re- 
forms  that  may  be  desired  from  time  to  time  to  bring  the 
municipal  laws  into  harmony  with  advancing  conceptions  of 
justice  and  the  requirements  of  the  international  Community; 
to  share  in  efforts  to  provide  appropriate  uniform  legislation 
for  the  commerce  of  the  world;  in  fine,  to  establish  a  more 
objective  scientific  basis  for  the  consideration  of  legal  Prob- 
lems. To  attain  these  ends,  indeed  even  to  appreciate  the 
special  genius  of  each  legal  System,  the  comparative  method, 
necessarily  supposing  intensive  historical  and  functional  in- 
vestigatlon  of  particular  institutions,  is  indicated.  Without 
this  perspective,  as  Ihering  pointed  out  long  ago,  there  is  no 
legal  science  worthy  of  the  name.  Blind  without  history,  juris- 


maU^ÜmmmÜmifä 


Sonderdruck  aus: 


Festschrift 


für 
Ernst  von  Caemmerer 


Herausgegeben  von 

Hans  Claudius  Ficker  •  Detlef  König 

Karl  F.  Kreuzer  •  Hans  G.  Leser 

Wolf  gang  Frhr.  Marschall  von  Bieberstein 

Peter  Schlechtriem 


ARTIBUS 
INa 


B- 
I -'S- 0-1 


Dieser  Sonderdruck  ist  im  Buchhandel  nicht  erhältlich 


'T-i, 


EIN  BEITRAG  ERNST  RABELS  ZUR 

PRIVATRECHTSMETHODE:  „DIE  WOHLTÄTIGE 

GEWOHNHEIT,  DEN  RECHTSFALL  VOR  DER 

REGEL  ZU  BEDENKEN"! 


HANS  G.  LESER 


V 


I. 

Dem  hochverdienten  Jubilar,  dem  diese  unvollkommene  Skizze  gewid- 
met ist,  liegt  Reflexion  über  Rechtstheorie  oder  Methode  eher  fern,  ja 
er  hat  sie  stets  von  sich  gewiesen.  Er  folgt  darin  weitgehend  seinem  Leh- 
rer, Ernst  Rubel,  dem  kritische  Stimmen  die  Äußerung  nachsagen  „Ein 
guter  Jurist  hat  seine  Methode,  aber  er  redet  nicht  darüber"^.  Das  würde 
noch  nicht  hindern,  eine  befolgte  Methode  und  ihre  Ausstrahlung  auf  das 
Privatrecht  direkt  aus  dem  Werk  zu  erschließen.  In  Wahrheit  ist  das 
Gesamtwerk  Ernst  Rabeis  aber  hinsiditlich  seiner  Äußerungen  und  aus- 
drücklichen Stellungnahmen  zur  Methode  und  zur  Handhabung  des 
Rechtsstoffs  gar  nicht  so  unergiebig,  wie  dies  gelegentlich  behauptet 
wird^.  Sicher  hat  sich  Rubel  mit  dem  Feld  der  Rechtstheorie  und  der 
Methodenlehre  und  ihrer  Vergleichung  nidit  im  herkömmlichen  Sinne 


1  Die  Werke  von  Ernst  Rahel  werden  abgekürzt  angeführt  und,  soweit  sie  in  seinen 
Gesammelten  Aufsätzen,  Band  I-III,  hrsg.  von  Hans  G.  Leser,  Tübingen  1965/67  er- 
sdiienen  sind,  ohne  Verfasser  allein  danadi  zitiert:  Ges.  Aufs.  I-III. 
Das  Zitat  in  der  Übersdbrift  stammt  aus  seiner  autobiographisdien  Skizze:  In  der  Sdiule 
von  Ludwig  Mitteis  (von  1954),  Ges.  Aufs.  III,  379.  Näher  dazu  nodi  unten  N  22. 

«  So  Wolfgang  Fikentsdjer,  Methoden  des  Rechts,  Band  I,  Tübingen  1975,  10. 
Die  durdiaus  glaubhafte  Bemerkung  läßt  sich  im  sdiriftlidien  Werk  nidit  belegen. 
Für  den  pragmatisdien  Sinn  Raheis  kann  man  hinweisen  auf  die  Bemerkung  in:  Deut- 
sdies  und  amerikanisches  Redit,  Ges.  Aufs.  III,  359,  wo  er  die  Frage  nach  der  Re- 
visionsbedürftigkeit aufwirfl:  „. . .  wo  ein  gewisser  juristisdier  Krampf  allzu  kunstvolle 

Gebilde  erzeugt  hat". 

3  Wolfgang  Fikentscher,  1.  c.  Fn.  2,  bemängelt  an  Ernst  Rabel  eine  eigentümliche 
methodische  Zurückhaltung.  Sein  Methodenrelativismus  sei  Ursaciie  der  methodisdien 
Zurückhaltung:  „Was  er  {Ernst  Rabel)  für  untunlidi  hielt,  war  für  ihn  kein  Problem". 


1 


892 


Hans  G.  Leser 


befaßt^  —  und  schon  gar  nicht  mit  der  Aufstellung  einer  neuen  Theorie 
oder  eines  neuen  Systems,  sondern  durchaus  pragmatisch  mit  dem  Ansatz 
für  die  vergleichende  Fragestellung.  Die  von  ihm  respektierte  Grenze 
gilt  es  audi  hier  einzuhalten  und  das  nicht  aus  Raumgründen,  sondern 
aus  verwandter  Überzeugung.  Die  Skizze  sucht  daher  auch  überwiegend 
Ernst  Rubel  selbst  zu  Wort  kommen  zu  lassen. 

Ein  kurzer  Vergleich  zwischen  dem  Bild  des  Rechtsstoffes,  wie  es  sich 
in  der  Ausbildung  und  in  der  Literatur  darbietet  und  damit  die  Para- 
meter der  Argumente  wissenschaftlicher  Erforschung  und  Bearbeitung 
erkennen  läßt,  in  der  Gegenwart  und  vor  etwa  hundert  Jahren^  nach 
der  Art  eines  groben  Schnittes  mag  als  Einstieg  dienen.  Damit  ist  —  ab- 
gesehen von  dem  uns  durch  die  Schwelle  des  BGB  ohnehin  zu  fern  ge- 
rückten 19.  Jahrhunderts  —  ein  tiefgreifender  Wandel  angesprochen,  zu 
dem  auch  Ernst  Rubel  seinen  Beitrag®  geleistet  hat. 


II. 


1.  Konfrontiert  man  heute  in  einer  Seminardiskussion  Studenten  mit 
dem  Umstand,  daß  ihre  Vorgänger  vor  hundert  Jahren  mit  dem  prakti- 
schen Fall  oder  mit  der  Gerichtsentscheidung  während  ihrer  Ausbildung 
so  gut  wie  nie  in  Berührung  kamen,  so  erntet  man  ungläubiges  Staunen, 
ja  Aufsehen.  Die  Betrachtung  und  Lösung  des  Einzelfalles  mit  seinem 
konkreten  Sachverhalt,  das  Nachvollziehen  des  EntScheidungsprozesses 
(und  im  allerdings  günstigen  Fall  die  Wertung  des  Ergebnisses)  sind  aus 
der  Ausbildung  nicht  hinwegzudenken.  Die  praktische  Anwendung  des 
Rechtssatzes,  die  Folgen  und  Wirkungen  der  Norm  oder  Institution  be- 

^  Zweigert/ Kötz,  Einführung  in  die  Reditsvergleidiung,  Band  I,  Tübingen  1971,  27/28. 
Ernst  Rahel  drückt  eine  respektvolle  Erwartung  gegenüber  der  Rechtsphilosophie  aus, 
daß  sie  ihren  Part  in  der  weltweiten  Aufgabe  der  Förderung  der  Rechtsvergleichung 
übernehme.  So:  Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rechtsvergleichung  (im  folgenden 
als  „Aufgabe"  zitiert),  Ges.  Aufs.  III,  3;  Das  Institut  für  Rechtsvergleichung  an  der 
Universität  München,  Ges.  Aufs.  III,  23. 

*  Ernst  Rabel  lebte  1874 — 1955.  Seine  erste  Veröffentlichung  stammt  von  1900. 
Zur  vita  vgl.  meine  Einleitung  zu  den  Ges.  Aufs.  I,  p.  XIV  bis  XXIX. 

•  Ausgeklammert  bleibt  hier  der  ganze  weite  Bereich  des  materiellen  Rechts,  in  dem 
die  Reditsvergleichung  Früchte  getragen  hat  und  für  den  Ernst  Rabel  Wesentliches  für 
sich  in  Ansprudi  nehmen  kann. 

Vgl.  statt  aller  Hans  DölUy  Der  Beitrag  der  Rechtsvergleidiung  zum  Deutschen  Redit, 
in:  Hundert  Jahre  deutsches  Rechtsleben,  Festschrift  zum  hundertjährigen  Bestehen  des 
Deutschen  Juristentages  1860—1960,  Band  II,  Karlsruhe  1960,  19  ff. 


E.  Rabeis  Beitrag  zur  Privatrechtsmethode 


893 


herrschen  nidit  nur  die  Übungen,  sondern  einen  Großteil  der  Vorlesun- 
gen. Ein  anderer  Weg  zur  Erfassung  des  Rechtsstoffes  des  Privatrechts 
und  der  Weitergabe  der  Rechtserfahrung  an  die  nächste  Generation 
erscheint  in  der  Tat  nur  noch  schwer  vorstellbar. 

Von  der  juristischen  Ausbildung  um  1880  trennt  uns  damit  ein  sehr 
weiter  Abstand.  Der  Student  von  damals  hatte  sich  mit  System  und 
Institutionen  der  Pandekten  auseinanderzusetzen,  verbunden  mit  einer 
mehr  oder  weniger  intensiven  Lektüre  der  römisch-rechtlichen  Quellen. 
Damit  war  für  ihn  der  Rechtsstoff  im  Privatrecht  im  großen  und  ganzen 
bereits  abgesteckt.  Das  Lehrbuch  ersetzte  ihm  eine  ganze  Bibliothek. 
Übungen  im  römisdien  Recht  und  damit  im  Privatrecht  überhaupt  kamen 
erst  gegen  die  Jahrhundertwende  auf^.  In  diesem  Zusammenhang  erst 
wurden  an  den  deutschen  Rechtsfakultäten  die  Juristischen  Seminare  als 
Bibliotheken  für  die  Studenten  gegründet,  in  denen  erstmals  sogenannte 
„seminaristische  Übungen"^  abgehalten  werden  sollten.  Bis  dahin  hatte 
die  Vorlesung  allein  das  Feld  beherrscht,  hinsichtlich  der  Literatur  für 
den  Studenten  und  auch  für  den  Lehrkörper  hatten  (wenn  man  von  Pri- 
vatbibliotheken absieht)  die  Universitätsbibliotheken  den  Bedarf  allein 
gedeckt. 

Die  wissenschaftliche  Auseinandersetzung  mit  dem  privatrechtlichen 
Rechtsstoff  bewegte  sich  fast  ausschließlich  auf  der  Grundlage  der  fern 
aller  modernen  Probleme  tradierten  Pandektenstellen,  umgeprägt  zu 
Institutionen,  die  ganz  einseitig  von  den  Begriffen  beherrscht  wurden. 
Die  Diskussion  fand  praktisch  allein  im  Kreise  der  Wissenschaft  statt, 
hier  dafür  in  breitem  Umfang.  Da  die  Quellen  als  einzige  Autorität  in 
ihrer  Überzeugungskraft  gegenüber  den  zahlreichen  neuen  und  sdiarf- 
sinnigen  Bearbeitungen  immer  mehr  zurücktraten  und  an  Einfluß  ver- 
loren, ergab  sich  ein  Übermaß  an  Meinungsvielfalt,  das  zwar  zur  Schär- 
fung der  Begriffe  beitrug,  das  anwendbare  Recht  aber  eher  verdunkelte. 
Die  neue  Kodifikation  im  BGB  wurde  dadurch  nicht  zuletzt  auch  als 
dringlich  notwendige,  viele  Streitfragen  entscheidende  Klärung  emp- 
funden. 


^  Vgl.  den  anschaulidien  Bericht  von  Christian  Determann  über  das  Juristische  Se- 
minar in  Freiburg  i.  Br.,  das  1889  als  eines  der  ersten  erriditet  wurde,  „um  den  Stu- 
dierenden Gelegenheit  und  Anleitung  zu  selbständiger  wissenschaftlicher  Tätigkeit  zu 
geben",  in:  Festschrift  der  Universität  (Freiburg)  zur  Hoffnung  des  Zweiten  Kollegien- 
gebäudes, Freiburg  1961,  33  f.,  35. 

^  Determann  (vorige  Fn.)  beriditet,  daß  bis  1924  in  Freibung  Übungen  als  „Juristi- 
sches Seminar  und  praktische  Übungen"  im  Vorlesungsverzeichnis  figurierten. 


894 


Hans  G.  Leser 


Von  der  Praxis,  insbesondere  der  Gerichte,  hatte  man  sich  in  dieser 
Diskussion  fast  völlig  abgeschlossen.  Durdiaus  bedeutende  frühere  Kodi- 
fikationen, wie  z.  B.  das  ADHGB  mit  seiner  engen  Verbundenheit  zur 
Praxis»  waren  aus  dem  Blickfeld  gerückt.  Der  Mahnung  von  Savignys 
von  1840  „sidi  durdi  das  römische  Recht  vor  subjektiven  und  willkür- 
lichen Abirrungen  zu  bewahren,  besonders  aber  wieder  der  Praxis  näher- 
zurücken,  worauf  überall  das  Meiste  ankomme" ^^  war  eine  ganz  andere 
Entwicklung  gefolgt.  Hatten  die  Darstellungen  des  gemeinen  deutschen 
Privatredits^^  noch  einigen  Kontakt  zur  Praxis  und  zur  Gesetzgebung 
(auch  des  Auslandes)  gehalten,  so  trat  in  den  Veröffentlichungen  zu  den 
Pandekten,  die  um  1880  im  Vordergrund  des  Interesses  standen,  die 
Rechtsprechung  fast  nicht  in  Erscheinung,  obwohl  es  an  veröffentlichten 
Entscheidungssammlungen  nicht  f ehlte^^^  Bernhard  Windscheids  berühm- 
tes Lehrbudi  des  Pandektenrechts^^  ^ag  dafür  als  Beispiel  dienen.  Dort 


•  Bereits  in  seiner  Entstehungsgeschichte,  vor  allem  aber  durch  die  Handhabung  des 
Reidisoberhandelsgcrichts,  die  bisher  nodi  viel  zu  wenig  aufgearbeitet  ist.  —  Ein  selte- 
nes Beispiel  einer  Auswertung  findet  sidi  in  Ernst  RaheU  Das  Recht  des  Warenkaufs,  1. 
Band,  Berlin  1936,  §  20  (bearbeitet  von  Ernst  von  Caemmerer). 

^0  Friedrich  Carl  von  Savigny,  System  des  heutigen  Römisdien  Rechts,  Band  I,  Ber- 
lin 1840,  Vorrede  XXVIII.  Das  Zitat  wendet  sidi  an  die  Länder  mit  einer  Kodifikation. 

^^  Z.  B.  Karl  Josef  Anton  Mittermaiery  Grundsätze  des  gemeinen  deutsdien  Privat- 
rechts mit  Einschluß  des  Handels-,  Wechsel-  und  Seerechts,  7.  Aufl.  Regensburg  1847 
mit  reichem  Material  an  Quellen  und  praktischer  wie  theoretisdier  Literatur  unter  Be- 
rüdcsiditigung  audi  außerdeutscher  Gesetzgebung  und  Literatur,  wenn  die  letztere  auch 
nicht  im  eigentlidien  Sinne  verarbeitet  war. 

Ferner  Georg  Beseler,  System  des  gemeinen  deutsdien  Privatredits,  1.  Aufl.  Berlin  1847 
bis  1855,  2.  Aufl.  Berlin  1866.  Er  berücksichtigt  die  Gesetze  der  Zeit  unter  Einsdiluß 

auch  des  Auslandes. 

12  Außer  RGZ  (Band  1—172,  Leipzig,  Berlin  1880—1945)  etwa:  Annalen  des  Säch- 
sisdien  Oberlandesgeridits  zu  Dresden,  Band  1—40,  Leipzig  1880—1920;  Ardiiv  für 
Reditsfälle  aus  der  Praxis  der  Rechtsanwälte  des  Königlidien  Ober-Tribunals,  Band 
1__100,  Berlin  1851—1854,  1855—1857,  1858—1880;  Seuffert's  Ardiiv  für  Entsdiei- 
dungen  der  obersten  Geridite  der  deutsdien  Staaten,  Band  1—98,  München  1847—1869, 
1870—1944;  Entscheidungen  des  Reichs-  Oberhandelsgeridits,  Band  1—25,  Erlangen 
1873—1880. 

Dieses  reidie  Material  harrt  nodi  der  Auswertung  unter  modernen  Gesiditspunkten. 
Vgl.  auch  oben  Fn.  9  und  die  Würdigung  dieser  Rechtsprechung  durdi  Ernst  von  Caem- 
merer, Verwirklichung  und  Fortbildung  des  Rechts  durch  den  Bundesgeriditshof,  in: 
Ansprachen  aus  Anlaß  des  25jährigen  Bestehens  des  Bundesgeriditshofes  am  3.  Oktober 
1975,  Karlsruhe  1975,  21,  22. 

*3  Zuletzt  in  der  Bearbeitung  von  Theodor  Kipp  in  9.  Aufl.  1906  erschienen.  Hier 
wurde  die  4.  Aufl.  von  1875  zugrundegelegt,  der  die  5.  Aufl.  1879  praktisdi  kaum  ver- 
ändert folgte.  Vgl.  die  heftige  Kritik  von  Josef  Kohler,  der  dies  Werk  ein  Herbarium 


E.  Rabeis  Beitrag  zur  Privatrechtsmethode 


895 


finden  sich  in  den  §§  421—429  über  das  Bereidierungsredit  außer  einer 
knappen  Handvoll  von  Geriditsentscheidungen  nadi  Seuffert's  Archiv 
nur  reiches  Schrifttum  und  Quellenmaterial  verzeichnet.  Beim  Kauf  in 
den  §§  386 — 397  des  gleichen  Lehrbuchs  ist  es  trotz  der  unleugbaren 
praktischen  Bedeutung  nidit  anders^^.  Das  ADHGB  ist  nur  ganz  selten 
angeführt.  Soweit  überhaupt  Gerichtsentscheidungen  verzeichnet  sind, 
fehlt  jeder  Hinweis  auf  die  Fakten.  In  der  9.  Auflage  von  1906  sind 
dann  durch  Theodor  Kipp  bereits  ausführlich  das  BGB  und  audi  die 
ersten  Entscheidungen  zu  dessen  Exegese  berücksichtigt.  Der  Einsdinitt 
durch  das  BGB  in  Stoff  und  Behandlung  des  gesamten  Privatrechts  er- 
weist sich  als  außerordentlich  tief  und  hat  verhindert,  den  privatrecht- 
lichen Stoff  in  einem  einheitlichen  Entwicklungsgang  vom  19.  in  das 
20.  Jahrhundert  zu  sehen. 

2.  Legt  man  den  Kontrastschnitt  zu  dieser  Zeit  durch  unseren  heutigen 
Rechtszustand,  so  ist  die  befreiende,  klärende  Wirkung  des  BGB  bereits 
wieder  Geschidite.  Es  hat  in  der  exegetischen  Periode  bis  zum  Ersten 
Weltkrieg  nicht  nur  der  Privatreditswissenschaft  ein  neues  Ziel  gesetzt, 
sondern  der  Reditsprechung  den  vollen  Eingang  in  die  wissenschaftliche 
Diskussion  verschafft.  Das  war  nur  auf  der  Grundlage  der  von  Rudolf 
von  Jhering  erkämpften  Anerkennung  des  Zweckes  im  Recht  möglich. 
Seine  Gedanken,  fortgeführt  in  der  Tübinger  Schule  der  Interessen- 
jurisprudenz von  Philipp  Heck  und  Max  Rümelin,  haben  eine  breite 
Wirkung  entfaltet,  nachdem  die  Flut  der  Freirechtssdiule  glücklich  durch- 
quert war.  Dieser  Gang  der  Entwicklung  mit  der  Überwindung  der  Be- 
griffsjurisprudenz und  des  Positivismus,  von  der  Erkenntnis  der  rechts- 
schöpferischen Macht  und  Aufgabe  des  Richters  bis  hin  zum  Richterkö- 
nigtum (Franz  Adickes)  und  audi  seinen  Übersteigerungen  ist  uns  heute 
vertraut.  An  das  Privatrecht  sind  neue,  vom  Gesetzgeber  nicht  geahnte 
Aufgaben  herangetreten,  sie  wurden  bewußt  aufgenommen  und  gelöst. 

Versudit  man  die  Situation  heute  zu  kennzeichnen,  so  sticht  die  Hin- 


nannte (zitiert  nadi  Gerhard  Wesenberg,  Neuere  deutsdie  Privatreditsgesdiidite,  2.  Aufl. 

Lahr  1969,  152). 

Ähnliches  Verhältnis  zwisdien  angezogenen  Stellen  der  wissensdiaftlidien  Literatur  im 
Verhältnis  zur  Rechtsprediung  bei:  Heinrich  Dernburg,  Pandekten,  1.  Aufl.  Berlin  1884; 
Georg  Friedrich  Pucljta,  Pandekten,  6.  Aufl.  Leipzig  1852;  Alois  Brinz,  Lehrbudi  der 
Pandekten,  2.  Aufl.  Erlangen  1873;  Ferdinand  Regelsberger,  Pandekten,  Leipzig  1893. 
^*  Selten  genug  kann  Bezug  genommen  werden  auf  „eine  herrschende  Meinung".  In 
diesem  Zusammenhang  werden  dann  audi  einmal  Gerichtsentsdieidungen  genannt,  z.  B. 
S  387,  Fn.  6,  aaO.,  mit  Nennung  von  Seuffert's  Ardiiv  X,  40  und  XVIII,  239. 


896 


Hans  G.  Leser 


Wendung  zur  Praxis,  insbesondere  zur  geriditlidien  Praxis  hervor.  Die 
Privatrechtswissenschaft  (und  nicht  nur  sie)  hat  sich  auf  sie  eingestellt. 
Sie  gibt  ihr  bei  der  Fortentwicklung  des  Privatrechts,  die  sich  als  Auf- 
gabe in  den  Vordergrund  geschoben  hat  (law  in  action^^),  Anstöße  wie 
festen  Halt  und  vermeidet  so  die  Uferlosigkeit  der  Diskussion.  Es  findet 
ein  dauerndes  Gespräch  zwischen  Wissenschaft,  Praxis  und  Gesetzgeber 
über  die  Fortentwicklung  des  Rechts  statt^^  ein  Rundgespräch  oder 
Interplay,  bei  dem  man  der  Rolle  der  Wissenschaft  und  noch  weniger  der 
des  Gesetzgebers  —  letzterem  weder  hinsichtlich  der  Regelungsbereit- 
sdiaft  noch  hinsichtlich  der  Regelungskraft  —  den  ersten  Rang  einräumen 
kann.  Eher  kann  man  von  der  überragenden  Rolle  des  Richters  reden, 
die  nur  durch  die  Beschränkung  auf  den  konkreten  Streit  und  die  damit 
an  sich  punktuelle  Aussage  aufgewogen  wird  oder  aufgewogen  werden 
soUte^^.  Dieses  Interplay  beherrsdit  die  wissenschaftliche  Bearbeitung 
des  Privatredits  auf  allen  Gebieten  und  bestimmt  auch  die  Ausbildung. 
Das  Lehrbudi  kann  der  Entscheidung  nicht  entraten,  geschweige  denn 
der  Kommentar. 

Der  Student  wird  bereits  früh  mit  der  Rechtsprechung  konfrontiert, 
die  er  zu  analysieren  und  auszuwerten  hat.  Es  erscheinen  für  den  Studen- 
ten eigene  Entscheidungsübersichten^®  und  Entscheidungssammlungen^®. 
Die  Übungen  dienen  zur  Bearbeitung  praktischer,  dem  Leben  nachgebil- 
deter Fälle,  und  auch  in  den  Vorlesungen  und  übrigen  Lehrveranstaltun- 
gen werden  vielfach  praktische  Fallsituationen  und  Entscheidungen  be- 


^5  Law  in  action,  ursprünglich  als  Gegensatz  zum  law  in  the  books  (Pound),  vgl. 
dazu  und  zum  Richterrecht  und  der  Fortbildungsfrage  grundlegend  Josef  Esser,  Grund- 
satz und  Norm,  2.  Aufl.  Tübingen  1964,  19  ff. 

*•  Die  Fortbildung  als  schöpferische  Tätigkeit  des  [seil.:  ganzen]  Juristenstandes,  wie 
Rubel  das  bereits  1921  nannte.  In:  Zum  25.  Geburtstag  des  Bürgerlichen  Gesetzbudies, 
Ges.  Aufs.  I,  396. 

Zur  Fortführung  des  Gedankens  vgl.  Max  Rheinstein,  Die  Rechtshonoratioren  und  ihr 
Einfluß  auf  Charakter  und  Funktion  der  Rechtsordnungen,  RabelsZ  34  (1970),  1  ff. 

^^  Wobei  nicht  zu  verkennen  ist,  daß  diese  Grenze  nicht  selten  bewußt  oder  unbewußt 
überschritten  wird. 

*^  Z.  B.  Juristische  Sdiulung  (München  1961  ff.):  Entsdieidungsrezensionen;  Juristi- 
sche Arbeitsblätter  (Berlin  1969  ff.):  Erläuterte  Entscheidungen. 

^'  Entsdieidungssammlungen  für  junge  Juristen,  Mündien  seit  1970  (ausgewählte 
Geriditsentscheidungen  mit  Erläuterungen  führender  Autoren):  Allgemeiner  Teil  (Heinz 
Hübner),  Schuldrecht  I  und  II  {Wolfgang  Fikentscher),  Sachenrecht  {Fritz  Baur),  Fa- 
milien- und  Erbrecht  {Alexander  Lüderitz).  Neuerdings:  BGB  mit  Leitsätzen  aus  der 
höchstrichterlichen  Rechtsprechung,  hrsg.  von  KötzlEithl Müller-Gindullis,  München 
1977. 


£.  Rabeis  Beitrag  zur  Privatrechtsmethode 


897 


handelt^o.  yff[^  gi^d  mit  diesem  Zustand  vertraut,  Gegentendenzen 
lassen  sich  allenfalls  am  Rand  feststellen.  Die  Verschiebung  der  Gewichte 
erscheint  grundlegend.  Eine  so  breite  Bewegung  läßt  sich,  wie  meist, 
nicht  nur  auf  eine  Ursache  allein  zurückführen.  Von  den  Einflüssen  wur- 
den einige  bereits  genannt.  Es  soll  versucht  werden,  auf  diesem  Hinter- 
grund auch  den  Anteil  der  modernen  Rechtsvergleichung,  soweit  er  Ernst 
Rubel  zuzuschreiben  ist,  darzulegen  und  einzuordnen. 


III. 

1 .  Das  Recht  war  für  Ernst  Rubel  eine  umfassende  Ordnungsaufgabe, 
er  beschrieb  sie  1937:  „Die  Rechtswelt  ist  von  ungeheurem  Reichtum 
erfüllt,  ist  sie  dodi  nichts  anderes  als  das  Leben  der  Menschheit,  vom 
Standpunkt  der  Ordnung  aus  betrachtet,  "^i  Das  ging  weit  über  eine 
nationale  Rechtsordnung  oder  gar  positives  oder  gesetztes  Recht  hinaus. 
Entsprechend  seiner  Herkunft  aus  der  Romanistik,  die  er  nie  leugnete 
und  nie  ganz  aufgab^^  und  von  der  her  er  sich  auch  als  „überzeugter 
Rechtsvergleicher  für  sein  ganzes  Leben  fühlte"^»^  war  ihm  die  zeitliche' 
Dimension  vertraut,  aber  nicht  als  Grenze  oder  Barriere,  sondern  als 
verbindendes  Element.  Mit  der  Rechtsvergleichung  erstrecktet^  er  die 
zeitliche  Dimension  auf  die  geographische,  übernationale  Ebene. 

20  Für  das  Lehrbuch  hat  Josef  Esser  dies  gezeigt  in  seinem  Schuldrecht,  2.  Aufl.,  Karls- 
ruhe 1960. 

21  Die  Fachgebiete  des  Kaiser-Wilhelm-Instituts  für  ausländisches  und  internationales 
Privatrecht  (gegründet  1926)  1900—1935,  Ges.  Aufs.  III,  180  ff.,  210,  im  folgenden  als 
„Fachgebiete"  zitiert. 

""^  GrundzügPdes  römisdien  Privatrechts  1915  (in:  H oltzendor ff I Köhler,  Enzyklo- 
pädie der  Recitswissenschafl  in  systematischer  Bearbeitung,  Erster  Band,  7.  Aufl.  Mün- 
dien 1915,  399—540;  selbständig  2.  Aufl.  Basel  1955).  Arbeiten  zur  altgriechischen, 
hellenistisdien  und  römisdien  Reditsgesdiidite  1905—1949,  Ges.  Aufs.  IV,  hrsg.  von 
Hans  Julius  Wolff,  Tübingen  1971.  Vgl.  audi  die  Beiträge:  On  comparative  researdi  in 
legal  history  and  modern  law,  Ges.  Aufs.  III,  247  ff .  und:  In  der  Sdiule  von  Ludwig 
Mitteis,  Ges.  Aufs.  III,  376  ff.  Dort  legt  er  besonders  seine  Verbundenheit  zum  römi- 
sdien Recht  dar.  Aus  dem  zuletzt  genannten  Beitrag  stammt  auch  das  Zitat  aus  der 
Überschrift  dieser  Skizze.  Es  bezieht  sidi  ursprünglidi  auf  den  Reditshistoriker. 
Vgl.  für  die  Verfloditenheit  der  Arbeiten  im  geltenden  Recht  und  in  der  Rechtsgeschichte 
auch  meine  Einleitung,  Ges.  Aufs.  I,  p.  XIV  ff. 

25  On  comparative  researdi  in  legal  history  and  modern  law,  Ges.  Aufs.  III,  250: 
„I  became  a  convinced  comparatist  for  all  my  life  . . ." 

2*  In  der  Sdiule  von  Ludwig  Mitteis,  Ges.  Aufs.  III,  378:  „Es  war  nur  ein  Schritt 
weiter,  dieselbe  Methode  auf  die  Vergleidiung  moderner  Systeme  zu  übertragen". 


57     Festschr.  E.  v.  Caemmerer 


898 


Hans  G.  Leser 


„Der  Stoff  des  Nadidenkens  über  die  Probleme  des  Redits  muß  das  Redit  der  gesamten 
Erde  sein,  vergangenes  und  heutiges,  der  Zusammenhang  des  Rechts  mit  Boden,  Klima 
und  Rasse,  mit  geschichtlichen  Schicksalen  der  Völker  —  Krieg,  Revolution,  Staatengrün- 
dung, Unterjochung  — ,  mit  religiösen  und  ethischen  Vorstellungen;  Ehrgeiz  und  schöp- 
ferischer Kraft  von  Einzelpersonen;  Bedürfnis  von  Gütererzeugung  und  Vcrbraudi; 
Interesse  von  Schichten,  Parteien,  Klassen.  Es  wirken  Geistesströmungen  aller  Art,  denn 
nicht  bloß  Feudalismus,  Liberalismus,  Sozialismus  erzeugen  jeder  ein  anderes  Recht  — 
und  die  Folgerichtigkeit  eingeschlagener  Rechtsbahnen,  und  nicht  zuletzt  die  Suche  nach 
einem  staatlichen  und  rechtlichen  Ideal.  Alles  das  bedingt  sich  gegenseitig  in  sozialer, 
wirtschaftlicher,  rechtlicher  Gestaltung.  Tausendfältig  schillert  und  zittert  unter  Sonne 
und  Wind  das  Recht  jedes  entwickelten  Volkes.  Alle  diese  vibrierenden  Körper  zusam- 
men bilden  ein  noch  von  niemandem  mit  Anschauung  erfaßtes  Ganzes. "^^ 

Die  für  Rubel  ungewöhnlich  farbige  Besdireibung  des  Rechts  als  Kul- 
turerscheinung (Josef  Kohler^^)  enthält  einen  sehr  breiten  idealisierten 
Anspruch,  der  deutlich  macht,  daß  hier  noch  weitere  Vorarbeit  geleistet 
werden  mußte,  um  Rechtsvergleidiung  überhaupt  möglich  und  handhab- 
bar zu  machen.  Gegenüber  der  unübersehbaren  Fülle  bedurfte  es  der 
gezielten  Begrenzung  für  den  Ansatzpunkt.  Gesetzesparagraphen  zu  ver- 
gleidien  ist  ungenügend-^,  daran  hatten  sich  sdion  die  Rechtsvergleichung 
im  19.  Jahrhundert  und  audi  die  Materialien  zum  BGB  versucht-^.  Für 
Ernst  Rubel  ist  „ein  Gesetz  ohne  die  zugehörige  Rechtsprechung  nur  wie 
ein  Skelett  ohne  Muskel  —  und  die  Nerven  sind  die  herrsdienden  Lehr- 
meinungen TT-  zu  erfassen  aber  haben  wir  aus  diesen  Quellen  das  Leben, 
die  Funktionen  der  Rechtsgestaltungen"^^.  Diese  Zielrichtung  wird  wei- 
ter umschrieben^®:  „Wir  vergleichen  nicht  starre  Daten  und  isolierte 
Paragraphen,  wir  vergleidien  vielmehr,  welche  Lösungen  sich  aus  der 
Gesamtheit  des  ganzen  vollen  Reditslebens  in  dem  einen  und  in  dem 
anderen  Staat  in  den  gleichen  Lebensfragen  ergeben,  und  warum  und  mit 
weldiem  Erfolg  sie  sich  ergeben."  Tauglicher  Vergleichsgegenstand  ist 
also  weder  die  Gesetzesnorm  noch  allgemeiner  „ein  isolierter  fremder 
Rechtssatz,  wie  sich  dies  mancher  vorgestellt  hat,  der  unter  der  Herr- 
sdiaft:  eines  Gesetzbuches  aufgewachsen,  an  die  schlechthin  wirkende 
Kraft  abstrakter  Normen  glaubte"^^  Das  verbietet  sich  schon  wegen 


"  Aufgabe,  Ges.  Aufs.  III,  5. 

^^  Das  Recht  als  Kulturerscheinung,  Einleitung  in  die  vergleichende  Rechtswissen- 
schaft, Würzburg  1885. 

"  Aufgabe,  Ges.  Aufs.  III,  4. 

28  Zweigertl KötZy  Einführung  in  die  Rechj*vcrgleidiung,  Band  I,  Tübingen  1971, 
52/53. 

"  Aufgabe,  Ges.  Aufs.  III,  4.  f^^  Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  187. 

"  Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  191. 


E.  Raheis  Beitrag  zur  Privatrechtsmethode 


899 


des  anglo-amerikanischen  Rechts,  wo  man  statt  von  Reditssatz  von  Re- 
geln, Prinzipien  und  nodi  anderem  spricht^^.  „Darum  sprechen  wir  lie- 
ber von  den  Rechtsfragen,  die  das  Leben  stellt,  und  von  den  Lösungen, 
die  diesen  Fragen  durch  die  Rechtsordnung  zuteil  werden."^^  Die  Lösung 
soll  dabei  nur  so  herangezogen  werden  „wie  sie  sich  aus  der  Gesamtheit 
der  fremden  Rechtsordnung  ergibt,  nicht  nur  aus  dem  Gesetzbuch  und 
einzelnen  Gesetzen,  sondern  unter  Einwirkung  der  Rechtsprechung  und 
des  Schrifttums  und  im  Geiste  des  fremden  Rechts"^^.  Auf  diese  Kom- 
plexität des  Gegenstandes,  die  sich  der  Erfassung  in  den  Weg  stellt  und 
der  sich  nur  durdi  die  Konzentration  auf  die  Lösung  des  Falles  und  den 
Lebensausschnitt  begegnen  läßt,  hat  Ernst  Rubel  audi  im  folgenden  mehr- 
fach abgestellte^. 

2.  Die  Lösung  läßt  sich  naturgemäß  am  besten  erfassen  in  der  Recht- 


es Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  191.  »^  Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  191. 

3*  Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  191/92.  So  audi  schon  in:  Rechtsvergleidiung  vor  den 
Gemisditen  Sdiicdsgeriditshöfen,  Ges.  Aufs.  II,  51  (von  1923).  Ernst  Rahel  war  dieser 
„Geist  des  fremden  Redits",  den  man  als  Stil  oder  Methode  oder  ähnliches  bezeichnen 
mag,  sehr  wohl  bewußt.  Etwa  in:  Das  Institut  für  Reditsvergleidiung  an  der  Universität 
Mündien,  Ges.  Aufs.  III,  24  zählt  er  die  Gegenstände  der  Vergleidiung  auf:  Redits- 
institute,  Rechtsgedanken,  Reditssätze,  Rechtstatsachen,  Konstruktionen,  nidit  zum  we- 
nigsten die  Tedinik  der  Gesetze,  der  Urkunden,  auch  der  Rechtsprechung,  und  die  ganze 
juristisdie  Methode.  Der  Vorwurf  von  Wolf  gang  Fikcntscher,  Methoden,  1.  c.  Fn.  2,  11, 
daß  Rahel  diese  versdiiedenen  „Denkwelten"  und  Methoden  seinem  wissensdiaftlidien 
Ideal  eines  international  einheitlidien  Rechts  oder  der  im  Grunde  einheitlichen  als  billig 
empfundenen  Lösung  geopfert  habe,  ist  meines  Eraditens  nicht  aufrecht  zu  erhalten. 
Ernst  Rahel  hat  die  Versdiiedenheiten  durdiaus  gesehen,  wohl  audi  einmal  die  Metho- 
denversdiiedenhciten  im  IPR,  die  die  Neuordnung  des  Gebiets  stark  behindern,  beklagt 
(Fadigebiete,  Ges.  Aufs.  III,  229). 

Vereinheitlichung  aber  war  für  ihn  kein  Allheilmittel,  wofür  sich  zahlreiche  Stellen 
nennen  lassen:  Rechtsvergleidiung  und  internationale  Reditsprediung,  Ges.  Aufs.  II, 
9/10;  Aufgabe,  Ges.  Aufs.  III,  9;  Das  griechische  Privatrecht  und  die  Umwelt,  Ges. 
Aufs.  III,  86;  Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  183  und  207/08;  On  comparative  researdi  in 
legal  history  and  modern  law,  Ges.  Aufs.  II,  259  und  bereits  früh  (1910)  in:  Streif- 
gänge im  Sdiweizerisdien  Zivilgesetzbudi  I,  Ges.  Aufs.  I,  199.  Dort  findet  sidi  seine 
freudig  zustimmende  Übernahme  einiger  „Merkworte"  von  Eugen  Huher,  daß  man  aus 
den  ausländischen  Vorbildern  ersieht,  wie  dort  die  Bedürfnisse  erkannt  und  berücksich- 
tigt werden.   In  der  formalen   Anregung  liegt   das  Nützlidie   der  Vergleidiung  und 

nidit  in  der  Kopie. 

Auch  die  besdiränkte  Einsidit  und  Erkenntnismöglichkeit  des  Reditsvergleichers  hat  er 
eingeräumt.  Sie  soll  durdi  die  internationale  Zusammenarbeit  korrigiert  und  gemildert 
werden  (Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  212/13). 

35  „Daher  obliegt  es  dem  Rechtsvergleicher,  den  Lebensbedingungen  der  Reditssätze 
nadizugehen"  (Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  211). 


II 


900 


Hans  G.  Leser 


E.  Rabeis  Beitrag  zur  Privatrechtsmethode 


901 


sprechung,  zu  der  Rubel  schon  früh  eine  sehr  enge  Beziehung  hatte,  nicht 
nur  durch  seine  Richterämter^^.  „Das  lebende  Recht  eines  Staates  wird 
jedenfalls  in  erster  Reihe  durch  seine  Rechtsprechung  dargestellt."^^  Die 
Texte  der  Gesetze  sind  erst  im  Verein  mit  der  Rechtsprechung  verwert- 
bar^®. Er  hebt  die  Rechtsprechung  als  den  vorzüglichsten  Gegenstand  der 
Rechtsvergleichung  immer  wieder  hervor^®,  angeregt  nicht  zuletzt  durch 
die  Befassung  mit  dem  anglo-amerikanischen  Spruchrecht,  für  das  er  die 
Annäherung  zum  kontinentalen  Recht  bereits  1937  konstatiert^^. 

Er  erkennt  die  Rechtsschöpfung  durch  den  Richter  auch  bei  uns  früh^^ 
und  sieht  sie  dahin  fortwirken,  „daß  das  Gesetz  von  seiner  Allmacht 
herabsinkt  und  wieder  zum  bloßen  Ausdruck  einer  umfassenden  Über- 
zeugung wird"^^.  Damit  ist  eine  der  Vorbedingungen  für  das  oben  In- 
terplay  genannte  Zusammenwirken  von  Rechtsprechung,  Literatur  und 
Gesetzgeber  auf  gleicher  Ebene  gesdiaffen. 

3.  Auch  die  im  Richterspruch  enthaltene  Lösung  ist  aber  regelmäßig 
noch  nicht  frei  genug  von  der  begrifflidien  Einordnung  in  das  Rechts- 
system. Es  muß  daher  für  die  Zwecke  der  Vergleichung  und  der  Gewin- 
nung eines  tertium  comparationis  zurückgegangen  werden  auf  das  Le- 
bensverhältnis^^, das  nach  Regelung  verlangt,  auf  den  Ausschnitt  aus 
der  Sozialwirklichkeit  als  ein  dem  Rechtssystem  und  seinen  Begriffen 
vorgelagertes  und  gewissermaßen  von  ihm  gereinigtes  Datum'*^.  Das  hat 

^^  Ernst  Rahel  war  Richter  am  Appellationsgeridit  Basel  von  1907 — 1910,  in  München 
von  1920 — 1925;  am  Deutsch-Italienischen  Gemischten  Schiedsgericht  von  1921 — 1927 
und  am  Ständigen  Internationalen  Gerichtshof  im  Haag  1925 — 1928.  Vgl.  dazu  auch 
meine  Einleitung,  Ges.  Aufs.  I,  p.  XVIII/XIX. 

^^  Das  griechische  Privatrecht  und  die  Umwelt,  Ges.  Aufs.  III,  86. 

'^  Deutsche  Landesreferate  zum  Internationalen  Kongreß  für  Rechtsvergleichung  im 
Haag  1932,  Ges.  Aufs.  III,  98. 

»»  Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  192. 

^0  Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  200.  Vgl.  auch  den  bereits  klassischen  Aufsatz:  Deut- 
sches und  amerikanisches  Recht,  Ges.  Aufs.  III,  342  f. 

«  Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  200/01. 

*2  Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  201. 

"  Das  griechische  Privatrecht  und  die  Umwelt,  Ges.  Aufs.  III,  89:  Unter  Loslösung 
von  der  landesrechtlichen  Terminologie. 

4*  Grundsätzlicii  dazu  Josef  Esser  (1.  c.  Fn.  15),  336  ff.,  339  f.,  349  f.;  Zweigert/ Kötz, 
Einführung  in  die  Rechtsvergleichung,  Band  I,  Tübingen  1971,  45/46;  vgl.  auch  meinen 
Rücktritt  vom  Vertrag,  Tübingen  1975,  99/100. 

Zur  ganzen  Frage  auf  eine  praktische  Aufgabe  ausgerichtet:  Ulrid)  Drohnig,  Methoden- 
frage der  Rechtsvergleichung  im  Lichte  der  International  Encyclopedia  of  Comparative 
Law,  in:  lus  Privatum  Gentium,  Festsciirift  für  Max  Rheinstein,  Band  I,  Tübingen  1969, 
221  ff.,  228. 


Rubel  gemeint,  wenn  er  die  Rechtsfragen,  die  das  Leben  aufwirft^^  in 
den  Mittelpunkt  stellt  und  dem  Vergleicher  aufgibt,  den  Lebensbedin- 
gungen der  Reditssätze  nachzugehen^®.  Damit  betont  er  den  empiri- 
schen Charakter  der  Vergleichung^^  und  stellt  den  Kontakt  zur  Sozial- 
wissenschaft im  weiteren  Sinne  her. 

Mit  dem  Lebenssachverhalt  ist  ein  archimedischer  Punkt  gewonnen, 
der  aus  der  Reditswelt  sozusagen  herausfällt  und  ihr  zugleich  zugehört. 
Er  macht  einen  neutralen  Vergleich  der  Lösungen  möglidi  durch  Herstel- 
lung gleicher  Voraussetzungen.  Vergleichung  erfordert  demnach  regel- 
mäßig einen  vergleichbaren  zivilisatorischen  Zusammenhang  und  eine 
vergleichbare  Gesellschaftsstruktur.  Nur  für  so  gewonnene  Ergebnisse 
läßt  sich  ein  „Messen  der  Lösungen"  bei  der  Frage  nach  einer  besseren 
oder  effektiveren  oder  schließlich  nur  einfacheren  Reciitsnorm  durciifüh- 
ren.  Damit  tritt  die  Leistungsfähigkeit  der  Reciitsnorm  oder  einer  Insti- 
tution in  den  Blick,  die  Ernst  Rubel  mit  Funktion^«  bezeichnet  hat. 

4.  Eine  solche  Beurteilung  fremder  wie  eigener  Rechtssätze  und  damit 
verbunden  ihre  Verbesserung  war  für  Rubel  eines  der  erklärten  Ziele 
vergleichender  Arbeit^^  Er  spricht  aucii  von  der  Reinigung  der  Be- 
griffe^® durch  die  Rechtsvergleichung,  vom  Streben  zu  den  einfacheren 
Gestaltungen  und  der  Gewinnung  von  Augenmaß  für  die  Wichtigkeit 
der  Probleme,  „was  zugleich  erlaubt,  den  feineren  Nuancen  besonders 
gerecht  zu  werden  und  den  Wert  des  formalen  Rechtselements  nicht  zu 
verkennen  **^^. 

„Es  ist,  wie  wenn  wir  ins  Gebirge  kommen.  Sdion  der  junge  Anfänger  merkt  mit 
Freude  auf  dem  niedrigen  Hügel,  wie  das  sdiwer  durdidringlidie  Didcidit  der  Paragra- 
phen sidi  reliefartig  vor  ihm  aufrollt.  Je  höher,  desto  übersiditlidier  finden  wir  die 
Landschaft,  es  zeichnen  sidi  die  Straßenzüge  durdi  die  Länder  hin.  Reditsvergleidiung 
und  Reditsgesdiichte  sind  die  empirisdicn  Bildungskollegs  des  Studierenden  der  Rechte  — 
Verzeihung,  sie  sollten  es  sein."" 

«  Aufgabe,  Ges.  Aufs.  III,  4;  Fadigebiete,  Ges.  Aufs.  III,  191. 

"  Fadigebiete,  Ges.  Aufs.  III,  211.  *'  Fadigebiete,  Ges.  Aufs.  III,  211. 

«  Fadigebiete,  Ges.  Aufs.  III,  187. 

"  Aufgabe,  Ges.  Aufs.  III,  4  und  9;  Fadigebiete,  Ges.  Aufs.  III,  210. 
Audi  für  die  Reditsprediung  darf  die  Reditsvergleidiung  „eine  Quelle  hoher  Belehrung" 
sein.  (Aufgabe,  Ges.  Aufs.  III,  9).  „Je  eindringlidier  die  sdiöpferisdie  Kraft  der  Recht- 
sprechung betont  und  je  gewissenhafter  sie  geübt  wird,  um  so  häufiger  bedarf  die  Phan- 
tasie und  Weisheit  des  Riditers  der  Stärkung  durdi  ein  jenseits  der  Grenzen  des  Reichs- 
gesetzblattes geholtes  Wissen".  In:  Das  Institut  für  Reditsvergleidiung  an  der  Univer- 
sität München,  Ges.  Aufs.  III,  25. 

50  Aufgabe,  Ges.  Aufs.  III,  7.  "  Aufgabe,  Ges.  Aufs.  III,  7. 

"  Aufgabe,  Ges.  Aufs.  III,  7/8. 


902 


Hans  G.  Leser 


Der  Ausbildungswert  und  die  Vertiefung  der  Erkenntnis^^  stehen 
nahezu  gleichwertig  neben  der  „Vermehrung  des  Vorrats  an  Lösungen" 
(Zitelmann)  und  neben  der  Entwicklung  eines  allgemeinen  wissenschaft- 
lichen Weltredits  wie  es  bereits  von  Saleilles^^  und  Zitelmann^^  ange- 
sprochen worden  war.  Bei  Rubel  ist  dies  wohl  mehr  als  ein  Fernziel 
anzusehen,  dem  er  die  Gewinnung  eines  Fundus  allgemeiner  Rechts- 
grundsätze vorgelagert  betrachtet^^.  Dagegen  erschien  ihm  die  Rechts- 
vereinheitlichung als  ein  Gebiet,  das  Ergebnisse  schon  in  naher  Zukunft 
erhoffen  ließ^^.  Seine  Vorarbeiten  zum  WarenkauP®  und  das  von  ihm 
wesentlich  mitgeprägte  Einheitliche  Kaufgesetz^^  haben  diese  Hoffnung 
auf  einem  wichtigen  Teilgebiet  erfüllt. 


^^  Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  185.  Dort  audi  der  bereits  berühmt  gewordene  Satz: 
„Die  größte  Befriedigung  gewährt  die  Rechtsvergleichung  aber,  wenn  sie  die  Ursadien 
der  Reditssätze  und  die  Rückwirkungen  der  Rechtssätze  auf  das  Leben  zu  erforschen 
imstande  ist.  Und  viele  sehen  es  nun  ein,  wie  sie  den  Kern  der  Rechtserscheinungen  von 
der  Hülle  der  Paragraphen  und  der  Konstruktionen  befreit". 

Auf  die  Unterscheidung  zwischen  den  verschiedenen  Arten  der  Rechtsvergleichung  (dog- 
matische, systematische,  geschichtliche  und  reditsphilosophische  Vergleichung)  einzugchen, 
wie  Ernst  Rubel  sie  angedeutet  hat  (Das  Institut  für  Rechtsvergleidiung  an  der  Uni- 
versität München,  Ges.  Aufs.  III,  22;  vgl.  auch  Aufgabe,  Ges.  Aufs.  III,  2/3),  ohne  sie 
später  weiter  zu  verfolgen,  ist  hier  nicht  der  Ort. 

^'*  Edgar  Saleilles,  Le  code  civil  et  la  methode  historique,  in:  Le  code  civil,  livre  du 
centenaire  I  (1904),  95,  128  (zitiert  nach:  Rudolf  Leonhardy  Stimmen  des  Auslandes 
über  die  Zukunft  der  Rechtswissensdiaft,  Breslau  1906,  101  Fn.  3). 

"  Ernst  Zitelmann,  Die  Möglidikeiten  eines  Weltrechtes,  Leipzig  1916  (erstmals  1888 
erschienen)  und  sinngemäß  Internationales  Privatrecht,  Band  I,  München  1914,  17. 
Zum  „Vorrat  an  Lösungen"  sinngemäß:  Aufgaben  und  Bedeutung  der  Rechtsverglei- 
diung, DJZ  5  (1900),  329,  330. 

*®  Erwähnt  sind  bei  ihm  die  Universalvergleichung  in  Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  II, 
192,  die  „Prinzipien  der  allgemeinen  Rechtslehre"  ibid.,  184. 

Etwas  weiter  wohl  „Droit  commun  legislatif"  (Fachgebiete,  Ges.  Aufs.  III,  183  und: 
In  der  Schule  von  Ludwig  Mitteis,  Ges.  Aufs.  III,  378). 

"  „Die  Gemeinsamkeit  gipfelt  in  der  Rechtsvereinheitlidiung".  Fachgebiete,  Ges. 
Aufs.  III,  209. 

«8  Das  Recht  des  Warenkaufs,  Band  1,  Berlin  1936.  Band  2  Berlin/Tübingen  1958. 
Vgl.  dazu  den  Ausgangspunkt  im  berühmten  sogenannten  Blauen  Bericht:  Rapport  sur 
le  droit  compare  en  matiere  de  vente  par  l'Institut  für  ausländisches  und  internationales 
Privatredit  de  Berlin,  Ges.  Aufs.  III,  381  ff.  (von  1929). 

"  Haager  Übereinkommen  vom  1.  Juli  1964  zur  Einführung  eines  Einheitlichen 
Gesetzes  über  den  internationalen  Kauf  beweglidier  Sadien  und  über  den  Abschluß  von 
internationalen  Kaufverträgen  über  bewegliche  Sachen. 

Einheitliches  Gesetz  über  den  internationalen  Kauf  beweglidier  Sadien  vom  17.  Juli 
1973  (BGBl.  I,  S.  856). 


E.  Raheis  Beitrag  zur  Privatrechtsmethode 


IV. 


903 


1.  Für  die  Betrachtung  hier  kommt  es  aber  weniger  auf  die  verschiede- 
nen Zielvorstellungen  der  Rechtsvergleichung^^  an  als  auf  die  hierfür 
eingesetzte  Handhabung  des  Rechtsstoffes.  Mit  der  zentralen  Betonung 
des  Lebensverhältnisses  wollte  Ernst  Rubel  keinesfalls  Institutionen,  Sy- 
steme oder  Begriffe  abbauen  oder  ihre  Wichtigkeit  für  die  juristische 
Arbeit  leugnen.  Im  Gegenteil  war  er  gerade  durch  seine  Ausbildung  und 
seine  Herkunft:  aus  der  Romanistik  von  der  Notwendigkeit  scharfer 
Begriffe  und  ihrer  Zusammenfügung  zu  Institutionen  und  Systemen 
überzeugt®^  Was  er  aber  neu  eingeführt  hat,  ist  der  Ansutzpunkt  der 
Betrachtung  beim  Fall,  beim  Lebenssadiverhalt.  Von  diesem  aufsteigend 
gelangt  er  zum  anzuwendenden  Rechtssatz,  seinen  Begriffen,  der  Insti- 
tution und  schließlich  zum  System.  Es  ist  also  eine  neue  Richtung  des 
Betrachtungsablaufs  —  der  Gegensatz  zur  deduktiven  Ableitung  aus 
einem  Prinzip,  die  von  oben  nach  unten  schreitet.  Ernst  Rubel  hat  seinen 
Weg  selbst  zutreffend  induktiv  genannt®^,  also  von  der  Einzelerschei- 
nung zum  Gemeinsamen  aufsteigend.  Dabei  hat  er  diesen  Weg  durchaus 
pragmatisch  als  Ansatzpunkt  für  die  Betrachtung  aufgefaßt,  ohne  ihn 
rechtstheoretisch  oder  erkenntnistheoretisch  zu  untermauern.  Er  hat  selbst 
laufend  gewisse  Abstriche  von  einer  Herausarbeitung  des  reinen  Lebens- 
verhältnisses und  der  Vermeidung  der  bloßen  Gegenüberstellung  von 
Paragraphen  in  Kauf  genommen,  was  sich  etwa  in  seinem  Recht  des 
Warenkaufs  (Bd.  I,  1936)  leicht  nachweisen  läßt.  Es  ging  ihm  um  die 
deutliche  Abkehr  von  der  Begriffsjurisprudenz^^  und  ihrer  gleichsam 
hochmütigen  und  voreingenommenen  Auferlegung  eines  Prinzips,  in  das 


Einheitlidies  Gesetz  über  den  Absdiluß  von  internationalen  Kaufverträgen  über  beweg- 
lidie  Sadien  vom  17.  Juli  1973  (BGBl.  I,  S.  868). 

öo  Auf  die  sidi  Ernst  Rubel  audi  nidit  festlegen  wollte,  vgl.  Fadigebiete,  Ges.  Aufs. 

III,  185. 

**  „Es  ist  bisher  der  Stolz  des  deutsdien  Juristen  gewesen,  daß  er  der  Sohn  der  deut- 
sdien  Wissensdiafl  ist.  Der  Hodistand  gerade  der  deutsdien  Reditspraxis  beruht  auf 
ihrer  wissensdiafllidien  Haltung!"  Ratgeber  für  die  Studierenden,  Ges.  Aufs.  I,  353. 
In:  Zum  25.  Geburtstag  des  Bürgerlidien  Gesetzbudis,  Ges.  Aufs.  I,  389  heißt  es  vom 
BGB:  „Eine  stolze  Systematik  war  begründet".  Vgl.  audi  Deutsdie  Reditsprediung  in 
einzelnen  Lehren  des  IPR,  Ges.  Aufs.  II,  246:  „. . .  daß  dem  internationalen  Privat- 
redit wie  jedem  sonstigen  Reditszweig  ein  gedanklidi  gesdilossenes  und  inhaltlidi  er- 
sdiöpfendes  System  entwidcelt  werde  mit  wohl  ineinandergreifenden  Begriffen". 

«2  Fadigebiete,  Ges.  Aufs.  III,  211,  221,  224,  226. 

«'  Fadigebiete,  Ges.  Aufs.  III,  229,  232. 


904 


Hans  G.  Leser 


die  Fakten  und  Interessen  des  Einzelfalles  und  des  bunten  Lebens  über- 
haupt mehr  oder  weniger  gewaltsam  gepreßt  werden  sollten.  Der  umge- 
kehrte, bescheidenere  und  sehr  viel  mühsamere  Weg  vom  Einzelfall  mit 
seinen  zahlreichen  Implikationen  zur  größeren  Einheit  mit  großen  An- 
forderungen an  Abstraktionsvermögen,  Erkennen  und  Zusammenschau 
der  Typen  erschien  ihm  allein  noch  gangbar.  An  der  Bedeutung  von 
Institution  und  System  wollte  er  nicht  rütteln,  er  wollte  ihnen  im  Gegen- 
teil neue  und  sichere  Fundamente  verschaffen.  Für  das  internationale 
Privatrecht  findet  sich  eine  Beschreibung  des  Vorganges  im  einzelnen^^. 

2.  Mit  diesem  induktiven  Weg,  den  wir  ohne  Zögern  dem  Bereich  der 
Methode  zurechnen  können,  ohne  ihn  deshalb  schon  als  eine  eigene  Me- 
thode bezeichnen  zu  müssen,  hat  Ernst  Rubel  nicht  nur  die  Rechtsver- 
gleichung auf  eine  neue  tragfähige  Grundlage  gestellt.  Er  hat  damit  auch 
unser  Privatrecht  nachhaltig  beeinflußt.  Das  wird  am  deutlichsten  bei  der 
Behandlung  und  Auswertung  der  Reditsprechung,  der  er  damit  eine  neue 
Basis  zugewiesen  hat.  Der  Einzelfall,  den  das  Gericht  entscheidet,  ist  nicht 
mehr  nur  Bestätigung  einer  Theorie  oder  eines  Rechtssatzes.  Die  vom 
Richter  beurteilten  und  bewerteten  Ausschnitte  aus  dem  Sozialleben,  aus 
den  Konflikten  menschlichen  Zusammenlebens  im  weitesten  Sinne  werden 
in  ihrer  Gesamtheit  oder  Mehrzahl  zugleich  die  sich  stetig  verbreiternde 
Grundlage  für  Rechtssatz  und  Institution.  Zwischen  beiden  finden  sich 
vielfadie  Wechselwirkungen®^  vermittelt  durdii  die  analysierende,  ab- 
strahierende, typenbildende  und  generalisierende  Arbeit  der  Wissen- 
schaft. Der  Vorrat  an  Entscheidungen  wird  zum  Nährboden  für  die 
Aufbereitung  eines  Gebietes.  Nicht  selten  läßt  sich  damit  ein  Rechtssatz 
ergänzend  korrigieren  oder  auch  aus  den  Ergebnissen  der  Rechtsprechung 
selbst  widerlegen.  Selbst  ein  neuer  Rechtssatz  kann  sich  hieraus  ergeben. 
Die  Zusammenfassung  von  Fällen  zu  Falltypen  strukturiert  ganze  Ge- 
biete neu.  Ähnliches  gilt  nicht  nur  für  die  Rechtsprechung,  sondern  auch 
für  Sammlungen  rechtstatsädilicher  Information.  Zahlreiche  moderne 
Forschungen  auf  dem  Gebiet  des  Privatrechts  sind  aus  solch  durchdrin- 
gender Aufbereitung  des  Rechtsprechungsmaterials  entstanden,  z.B.  im 


E.  Rabeis  Beitrag  zur  Privatrechtsmethode 


905 


«*  Fadigebiete,  Ges.  Aufs.  III,  221  f.,  226  und  vor  allem:  Deutsche  Reditsprediung  In 
einzelnen  Lehren  des  IPR,  Ges.  Aufs.  II,  246.  Durch  das  Schweigen  des  Gesetzgebers 
fehlt  es  in  diesem  Gebiet  am  sonst  vorgegebenen  Rechtssatz,  er  muß  im  Rahmen  des 
induktiven  Verfahrens  erst  gebildet  werden. 

«5  Ausbau  oder  Verwischung  des  Systems?  Ges.  Aufs.  I,  310:  „Von  der  Auffindung 
des  zutreffenden  juristischen  Gesichtspunktes  (hängt)  die  Lösung  ab,  von  der  technisdien 
Behandlung  der  Tatsachen  umgekehrt  die  Tragweite  der  Normen". 


,  \ 


alleemeinen  Sdiuldrecht,  im  Deliktsredit,  im  Gesellsdiaftsrecht,  im  Be- 
reicherungsrecht, vom  internationalen  Privatredit  ganz  zu  sdiw^igen  - 
auch  wenn  es  sich  nicht  um  vergleichende  Ansätze  handelt.  Auch  der 
Gesetzgeber  zieht  aus  solcher  Art  vorbereiteten  unc^  aufgeschlossenen 
Materials  unmittelbaren  Nutzen.  Wir  gewinnen  also  heute  durch  solche 
Aufbereitung  auch  und  gerade  der  faktischen  Situationen  neue  Losungen 
und  vermehren  dadurch  unseren  Vorrat. 

3.  Die  induktive  Methode  weist  Querverbindungen  zur  Interessen- 
jurisprudenz der  Tübinger  Schule  von  Philipp  Heck  u.A  Max  Rumehn 
auf  Die  Frage  nach  dem  Zwecäc,  wie  sie  Rudolf  von  Jhermg  angeregt 
hat!  nach  den  Interessen  der  Beteiligten  und  ihrer  Wertung,  hat  die  Be- 
griffe ihrer  alles  beherrschenden  Rolle  bereits  zu  Beginn  dieses  Jahrhun- 
derts entkleidet.  Diese  bewußte  methodische  Haltung  bei  der  Auslegung 
und  Rechtsfindung  hat  im  deutschen  Privatrecht  einen  Höhepunkt  an 
Anerkennung,  Verbreitung  und  Wirkung  hinter  sich.  Durchaus  verwand 
in  der  Berücksichtigung  der  Bedürfnisse  nähert  sie  sich  dem  Problem  aber 
mehr  von  der  Seite  der  Norm,  vom  Rechtssatz  her,  bleibt  also  von  An- 
fang an  in  dem  engeren  Bereich  der  hergebrachten  rechtlichen  Erörterung. 
Obwohl  Ernst  Rubel  die  Arbeiten  der  Tübinger  Schule  bekannt  waren 

hat  er  sie  nur  ganz  selten  erwähnt««.  Er  ist  ^^i"^"  ^^^.^  ?"f  t'^^"^^^^"  J' 
wenn  auch  im  selben  Terrain,  weitergegangen.  Die  induktive  Methode 
.ehört  ihrer  Grundlage  nach  sidier  auch  zu  den  Zwecirechtslehren,  hat 
^ber  sonst  ihre  Parallelen  eher  im  case  law  des  anglo-amenkanischen 
Rechtskreises,  das  sich  der  Aufgabe  der  Auswertung  ^er  RechtspreAu^^^^ 
schon  stets  gegenüber  sah.  Ernst  Rubel  hat  sich  -'^^^em  Verhahm 
gerade   zum   nordamerikanischen   Recht   seit   seiner   Hinwendung   zur 
Lchtsvergleichung  sehr  stark  befaßt.  Gerade  diese  Vergle.chung  erklarte 
er  zu  einer  der  vordringlichen  Aufgaben  des  Berliner  Kaiser-Wilhelm- 
Instituts«'.  Ein  solcher  Einfluß  mindert  nicht  den  durchaus  eigenständig 
für  die  Rechtsvergleichung  entwickelten  Ansatz  der  induktiven  Methode. 
Ihr  Eindringen  in  das  deutsche  Privatrecht  und  auch  darüber  hinaus  - 

..  FaAgebiete,  Ges.  Aufs.  III.  205:^....  Zweckreditslehren,  wovon  die  Tübinger 

lnteressenjurisprudenz  nur  ein  Zweig  ist".  ,       , 

mteressenju     p  ^^  comparative  researdi  in  legal 

z:^i^:c^^^^  ^^«-  ^-  -*= °-"*«  -'  -''-''''' 

Redit,  Ges.  Aufs,  ^^^'^f  Comparative  law  and  confllct  of  laws  In  Germany. 

Statt  vieler  hierzu:  MaxRhetmtem,  ^°"^P  ^      ^  f     ^  j^^,,iy,  Teadiing 

Unlversity  of  Chicago  Law  Review  2  (1^34/35).  232  lt.,  ztb^ 
comparative  law.  University  of  Chicago  Law  Review  5  (1937/38).  615  ff. 


906 


Hans  G.  Leser 


nicht  zuletzt  wohl  audi  auf  dem  Weg  über  den  Einfluß  Ernst  Rabeis  auf 
einen  großen  Kreis  junger  Wissenschafl;ler  im  damaligen  Kaiser- Wil- 
helm-Institut in  Berlin®^  —  ist  bisher  noch  wenig  beachtet  worden.  Mit 
Gustav  Radbruch^^  mag  man  das  sogar  für  ein  Zeichen  gesunder  Ent- 
widilung  ansehen.  Ernst  Rabel  lag  wenig  an  der  Begründung  einer  neuen 
Methode,  ihm  lag  daran,  „daß  der  Rechtsfall  vor  der  Regel  zu  beden- 
ken ist"70. 


®^  Dazu  meine  Einleitung,  Ges.  Aufs.  I,  p.  XX. 

•»  Einführung  in  die  Reditswissenschaft,  12.  Aufl.  Stuttgart  1969,  253:  „. . .  so  pflegen 
auch  Wissenschaften,  die  sidi  mit  ihrer  eigenen  Methodenlehre  zu  beschäftigen  Anlaß 
haben,  kranke  Wissenschaften  zu  sein". 

Dazu  treffend  Zweigertl Kötz,  Einführung  in  die  Rechtsvergleichung,  Band  I,  Tübingen 
1971,  27/28. 

^0  In  der  Sdiule  von  Ludwig  Mitteis,  Ges.  Aufs.  III,  379. 


v 


L  0  r-tr^^  ^ 


REVIEWS 


HE   CONFLICT  OF   LaWS  :   A   COMPARATIVE   StUDY,   VoLUME  OnE— InTRO- 

duction:   Family  Law.  By   Ernst   Rabel.  Chicago:  Callaghan  &  Co 
1945.  Pp.  xxiv,  745.  $12.50. 

William  Draper  Lewis  as  Director  of  the  American  Law  Institute 
rendered  the  scientific  study  of  law  in  this  country  a  most  significant  Service 
by  bringing  Ernst  Rabel  to  the  United  States  so  that  he  could  prepare  a 
work  on  the  conflict  of  laws  of  the  civil-law  countries  paralleling  the  sections 
of  the  Restatement  of  the  Conflict  of  Laws.  This  plan  had  to  be  abandoned 
when  it  was  discovered  that  the  difl"erences  between  our  System  of  law  and 
that  of  the  civil-law  countries  were  too  great  to  allow  such  minute,  section 
by  section,  comparison.  Instead,  Rabel  began  the  preparation  of  a  syste- 
matic  treatise  in  which  he  undertook  a  critical  comparison  of  the  rules  of  the 
conflict  of  laws  of  the  different  countries  of  the  world  and  their  application 
to  specific  Problems.  The  present  initial  volume  contains  the  family  law: 
marriage,  the  personal  effects  of  marriage,  and  the  effects  of  marriage  upon 
property,  divorce  and  annulment,  and  parental  relations  (parent  and  child, 
illegitimacy,  legitimation  and  adoption).  It  does  not  appear  why  the  subject 
of  guardianship,  commonly  included  in  the  family  law,  was  omitted  in  the 
present  volume.  The  second  volume,  which  seems  to  be  well  under  way,  is 
to  deal  principally  with  foreign  corporations,  torts,  and  the  general  proble'ms 
of  contracts. 

The  author  is  without  question  better  qualified  than  any  one  eise  to  write 
a  comprehensive  work  devoted  to  a  critical  comparative  study  of  the  conflict 
of  laws.  As  Director  Lewis  points  out  in  the  Foreword,  Rabel  combines  in 
his  person  the  broadest  kind  of  scholarship  with  an  extraordinary  back- 
ground  of  practical  experience  in  the  fields  of  comparative  law,  international 
law  and  the  conflict  of  laws.  Before  the  first  World  War  he  was  one  of  the 
leading  authorities  on  Roman  law.  The  war  made  him  realize  the  value  of 
comparative  law  and  before  long  we  find  him  a  leader,  perhaps  the  foremost 
leader,  in  this  field,  so  that  when  the  Comparative  Law  Institute  at  Berlin 
was  established,  Rabel  became  its  director.  Under  his  guidance  it  became 
the  best  organized,  the  most  comprehensive  and  most  practical  institute  of 
its  kind  in  the  world.  Rabel  has  been  a  judge  both  in  Switzerland  and  in 
Germany,  a  member  of  the  World  Court  at  The  Hague,  a  member  of  the 
German-ItaHäiTArbitral  Tribunal,  and  a  member  of  the  Council  and  Execu- 
tive Committee  of  the  Institute  for  Unification  of  Private  Law  in  Rome- 

In  view  of  Rabel's  extraordinary  accomplishments  one's  expectations  re- 
garding  the  present  enterprise  were  naturally  aroused  to  the  highest  pitch. 
Now  that  the  first  volume  lies  before  us,  it  is  a  great  pleasure  to  record  that 
these  expectations  have  been  fulfilled  to  the  utmost.  The  author  has  dealt 
with  one  of  the  most  intricate  and  confused  subjects  in  the  conflict  of  laws. 

886 


\ 


V 


>* 


1945] 


REVIEWS 


887 


As  is  well  known,  in  the  conflict  of  laws  of  this  country  marriage  and  divorce 
approach  a  State  of  anarchy,  and  the  same  Situation  prevails  in  other  coun- 
tries,  many  of  which  have  substituted  the  national  law  of  the  parties  or  the 
national  law  of  the  head  of  the  family  for  the  law  of  domicile  in  the  Solution 
of  these  problems.  In  no  other  field  of  the  conflict  of  laws  does  the  notion  of 
public  Order  (public  policy)  enter  in  so  many  ways  to  prevent  the  application 
of  the  normal  law.  Hence  the  presentation  of  the  law  of  all  countries  of  the 
World  would  seem  an  impossible  undertaking  for  any  single  individual. 
Rabel,  however,  does  not  hesitate  to  plunge  into  such  a  venture.  In  the 
Table  of  Statutes  and  International  Conventions  (pages  675-713)  we  find  a 
formidable  list  of  references  to  the  codes,  special  legislation  and  international 
Conventions  of  sixty-two  States,  not  to  mention  those  belonging  to  the 
Anglo-American  group,  reference  to  all  of  which  is  constantly  made  through- 
out  the  volume.  Nor  does  the  author  content  himself  with  simply  referring 
to  the  texts  of  the  codes,  special  legislation,  treaties  and  international  Con- 
ventions (Hague  Conventions,  Montevideo  Conventions,  Scandinavian 
Conventions),  but  so  far  as  their  interpretation  by  the  courts  throws  special 
light  upon  them,  he  also  includes  the  court  decisions.  We  find,  therefore, 
frequent  references  to  decisions  by  the  courts  of  France,  Germany,  Italy, 
Austria,  Belgium,  the  Netherlands,  Poland,  Spain  and  Switzerland.  Ap- 
parently  the  author  found  it  difificult  to  procure  the  decisions  of  the  courts  of 
Latin  America,  except  tnose  of  Brazil. 

Fortunately  for  the  reader  Rabel  does  not  give  this  complicated  niass  of 
legislative  and  judicial  materials  in  their  raw  state.  His  marvelous  gifts  for 
analysis  and  Classification  enable  him  to  group  them  in  an  orderly  manner 
and  to  deal  with  them  without  apparent  difüiculty.  In  addition  to  the  con- 
flict rules  of  the  difTerent  countries  Rabel  gives  the  Substantive  background 
of  the  civil  institutions  to  which  the  conflict  rules  relate.  His  deep  insight 
into  the  origins  and  historical  development  of  these  institutions  throws  a 
new  light  upon  many  phases  of  the  subject,  showing  frequently  the  insufili- 
ciency  of  the  existing  conflicts  rules  or  the  need  of  an  entirely  new  approach 

to  the  subject. 

We  find  in  this  latest  work  of  Rabel  a  fine  example  of  the  comparative 
method,  which  goes  far  beyond  mere  textual  comparison  to  find  Solutions 
corresponding  to  the  underlying  social  objectives.  Rabel  does  not  pretend 
to  have  adequate  knowledge  of  the  Substantive  background  of  all  fields  of 
law,  nor  of  the  law  of  a  particular  field  in  all  countries.  His  primary  objective 
is  to  establish  a  critical  comparative  method  which  will  enable  others  to 
carry  on  the  work  he  has  begun.  The  project  is  perhaps  too  vast  for  one  man 
to  complete,  but  even  if  Rabel's  efforts  were  limited  to  the  present  volume, 
he  should  be  satisfied  to  have  made  available  to  the  Anglo-American  legal 
profession  a  work  pointing  towards  a  fuller  and  more  cosmopolitan  develop- 
ment of  our  law. 

It  is  a  fortunate  circumstance  that  the  work  should  appear  at  the  present 


f 


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^i 


0 


888 


THE  YALE  LAW  JOURNAL  - 


[Vol.  54 


time  when  as  a  result  of  the  war  the  political  leadership  of  the  world  has  un- 
questionably  passed  largely  into  our  hands/STow  that  we  have  at  long  last 
abandoned  our  political  isolationalism,  the  legal  profession  must  awake  to 
the  fact  that  our  law  has  been  bogged  down  by  an  attitude  of  legal  isola- 
tionalism. Our  new  position  in  the  world  makes  it  imperative  that  we 
become  better  acquainted  with  other  legal  Systems.  We  cannot  properly 
maintain  our  leadership  if  we  remain  ignorant  of  the  legal  order  under  which 
other  countries  live.  We  must  assume  our  füll  responsibility  in  a  common 
effort  to  bring  some  degree  of  order  into  the  chaotic  State  of  the  law  as  it  now 
prevails  throughout  the  world. 

In  undertaking  this  new  task  we  can  do  no  better  than  to  follow  the 
example  set  by  Rabel^s  breadth  and  depth  of  scholarship  and  by  the  accom- 
plishments  of  his  Institute  of  Comparative  Law  at  Berlin.  This  Institute, 
which  was  liberally  endowed  by  the  Government,  was  divided  into  a  number 
of  sections,  each  of  which  was  devoted  to  a  particular  System  of  law.  The 
experts  of  each  section  were  well  qualified  to  give  opinions  in  matters  of  legis- 
lation,  conflict  of  laws  and  international  trade,  and  it  became  customary  for 
German  courts  to  seek  their  opinion  when  confronted  with  a  problem  of  for- 
eign  law.  The  results  of  research  done  at  the  Institute  were  published  in  a 
notable  periodical. 

We  should  follow  Rabel's  example  by  establishing  institutes  of  comparative 
law  in  this  country.  A  number  of  our  law  schools  possess  extensive  collec- 
tions  of  foreign  law  which,  heretofore,  have  been  put  to  little  use.  It  is  true 
that  financial  burdens  might  prevent  any  one  law  school  from  carrying  on 
all  the  functions  of  Rabel's  Institute,  but  each  one  could  do  the  work  of  a 
section,  one  concentrating  on  Latin-American  law,  another  on  Slavic  law, 
another  on  Chinese  and  Japanese  law  and  so  forth.  They  might  jointly  pub- 
lish  a  review  on  comparative  law.  If  our  universities  should  be  unable  to 
carry  out  such  a  program,  an  endowed  institute  in  Washington  or  New  York 
would  be  an  alternative.  The  ultimate  and  primary  objective  of  these  law 
institutes  should  be  the  development  of  our  law  along  more  cosmopolitan 
lines,  and  away  from  its  Isolationist  character.  Since  a  great  deal  was  ac- 
complished  in  Germany  in  the  short  period  following  World  War  I,  there 
can  be  no  doubt  as  to  what  we  could  accomplish  with  the  whole-hearted 
Support  of  the  legal  profession.  The  need  is  most  urgent.  Rabel's  example 
should  convince  any  sceptic  of  the  practicality  and  value  of  such  a  venture. 

ErNEST  G.  LORENZENf 

t  Edward  J.  Phelps,  Professor  of  Law,  Emeritus.  Yale  Law  School. 


L 


FESTSCHRIFT 


( 


FÜR 


ERNST  RABEL 


BAND  n 

GESCHICHTE  DER  ANTIKEN  RECHTE 

UND  ALLGEMEINE  RECHTSLEHRE 


Herausgegeben  von 
Wolfgang  Kunkel  und  Hans  Julius  Wolff 


Iartibus 


I  •  8  •  O  •  I 


J.  C  B.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)  TÜBINGEN 


-rfri*«.. -*'".•» ''"*':. 

■  ':^-'' 

^Stattet, 
ifältigen 


INHALTSVERZEICHNIS 


Wolfgang  Kunkel,  ord.  Professor  an  der  Universität  Heidelberg 

Ernst  Rabel  als  Rechtshistoriker i 

GiAN  GuALBERTO  Archi,  Titolarc  di  Diritto  Romano  all'Universitä  di  Fircnze 
Una  «nota»  diTrifonino  a  Scevola  (mortis  causa  capio;  mandato; 
adstipulatio ;  fedecommesso) 7 

Erich  Berneker,  ord.  Professor  an  der  Universität  Würzburg 

Der  Versuch  im  griechischen  Recht 33 

Fmilio  Betti,  ord.  Professor  an  der  Universität  Rom 

Zur  Grundlegung  einer  allgemeinen  Auslegungslehre      ....       79 

i 
9 

Jean  Gaudemet,  Profcsseur  ä  la  Facultc  de  Droit  de  Paris 

L*empereur,  interprete  du  droit        169 

Georg  H.  Maier  f 

Zur  Geschichte  der  Zession 205 

Erwin  Seidl,  ord.  Professor  an  der  Universität  Erlangen 

Die  Jurisprudenz  der  ägyptischen  Provin2ialrichter  byzantinischer 
Zeit 235 

Franz  Wieacker,  ord.  Professor  an  der  Universität  Göttingen 

Spezifikation:  Schulprobleme  und  Sachprobleme 263 

Hans  Julius  Wolff,  ord.  Professor  an  der  Universität  Mainz 

Das  attische  Apotimema 293 

V'erzeichnis  der  Quellen 335 


V.  4  .V"- 


/•f.rr 


ERNST  RABEL  ALS  RECHTSHISTORIKER 


VON 

WOLFGANXx  KUNKEL 


Der  zweite  Band  der  Festschrift  für  Ernst  Rabel  gilt  dem  Meister  der 
romanistischen  Rechtseeschichte.  Das  römische  Recht  war  Rabeis  erstes 
Arbeitsfeld.  Es  ist  seine  wissenschaftliche  Heimat  geblieben,  trotz  der 
zunehmenden  Beanspruchung  durch  Rechtsvergleichung  und  internatio- 
nales Privatrecht  und  trotz  der  Hindernisse,  die  schließlich  auch  äußere 
Umstände  einer  literarischen  Tätigkeit  auf  romanistischem  Gebiet  in 
den  Weg  legten.  Am  römischen  Recht  hat  sich  Rabeis  wissenschaftliche 
Eigenart  entfaltet.  Die  gleichen  W'esenszüge  seiner  Arbeitsweise,  auf 
denen  die  besondere  Bedeutung  seiner  vergleichenden  und  international- 
privatrechtlichen  Arbeiten  beruht,  kennzeichnen  schon  seine  grundlegen- 
den Beiträge  zur  rechtsgeschichtlichen  Forschung,  die,  in  der  frühen  und 
mittleren  Periode  seines  Schaffens  entstanden,  noch  nichts  von  ihrem 
Glänze  verloren  haben  und  mit  unverminderter  Kraft  Anregung  aus- 
strahlen. Seine  Stellung  innerhalb  der  romanistischen  Wissenschaft  zu 
bezeichnen  und  den  Gewinn  festzustellen,  den  sein  rechtshistorisches 
Werk  in  grundsätzlicher  und  methodischer  Hinsicht  erbracht  hat,  ist 
die  Aufgabe  dieser  kleinen  Skizze,  für  deren  Unvollkommenheit  der  Ver- 
fasser die  Nachsicht  des  Lesers  und  vor  allem  Ernst  Rabeis  erbitten 
muß. 

Schon  das  Buch,  mit  dem  sich  Ernst  Rabel  1902  in  der  Romanistik  ein- 
führte, seine  ,, Haftung  des  Verkäufers  wegen  Mangels  im  Rechte",  war 
ein  bedeutender  Wurf.  Noch  heute  bildet  es  das  Fundament  der  Lehre. 
Wesentliche  Eigentümlichkeiten  der  historischen  Methode  Rabeis  und 
seines  juristischen  Denkens  treten  darin  bereits  scharf  hervor.  Vor  allem 
zeigt  sich  schon  hier  die  vorsichtige  Feinheit  seiner  Auslegungskunst 
und  die  Einsicht  in  die  Kompliziertheit  dogmengeschichtiicher  Entwick- 
lungsvorgänge. Erstaunlich  weit  ist  das  Blickfeld  dieser  Erstlingsarbeit. 

I     Festschrift  für  E.  Rabcl  II 


Wolf  gang  Kunkel 


Nicht  nur  die  Papyrusurkunden,  mit  denen  Rahel  als  romanistischer  Schü- 
ler von  Mitteis  vertraut  war,  sondern  auch  das  frühgermanische  Recht 
wird  für  das  Verständnis  der  altrömischen  Währschaftshaftung  nutzbar 
gemacht.  Darin  kündigt  sich  die  Methode  der  historischen  Rechtsver- 
gleichung an,  die  Rahel  in  der  Folgezeit  mit  so  glänzenden  Ergebnissen 
gehandhabt  hat  und  die  vorbildlich  wurde  vor  allem  für  die  Arbeiten 
Josef  Partschs  und  Paul  Koschakers;  heute  hat  sie  einen  gesicherten  Platz 
in  der  romanistischen  Rechtswissenschaft,  wenn  es  auch  immer  nur 
wenige  sein  werden,  die  sie  mit  der  gleichen  Übersicht  und  Vorsicht  an- 
zuwenden vermögen,  wie  jene  Meister  es  taten.  Noch  in  einer  anderen 
Richtung  durchbricht  Raheis  „Haftung  des  Verkäufers"  die  üblichen 
Schranken  einer  romanistischen  Monographie :  der  zweite  Teil  des  Buches 
enthält  eine  eindringende  Untersuchung  über  die  Rechtsmängelhaftung 
des  usus  modernus  und  der  naturrechtlichen  Kodifikationen.  Zweifellos 
war  es  das  im  usus  modernus  verwurzelte  heimische  Gesetzbuch,  das  öster- 
reichische ABGB,  das  Rahel  auf  diesen  Weg  verwies.  Der  Bedeutung  des 
Vorstoßes  in  die  Dogmengeschichte  der  frühen  Neuzeit  tut  dieser  Um- 
stand keinen  Abbruch.  Freilich  war  die  Zeit  für  eine  Nachfoli^e  noch 
nicht  reif.  Es  ist  sehr  bezeichnend,  daß  Raheis  Rezensent  in  der  Zeitschrift 
der  Savignystiftung  mit  dem  zweiten  Teil  des  Buches  überhaupt  nichts 
anzufangen  wußte.  Erst  in  den  letzten  Jahren  haben  deutsche  Rechts- 
historiker begonnen,  jenes  weite  Gebiet  der  neueren  Privatrechts- 
geschichte zu  durchforschen,  das  der  unhistorische  Purismus  der  histo- 
rischen Rechtsschule  in  Vergessenheit  geraten  ließ.  Jener  Vorstoß  Ra- 
hels  in  die  Dogmengeschichte  der  Neuzeit  läßt  schließlich  den  rück- 
schauenden Betrachter  auch  schon  den  künftigen  Meister  der  moder- 
nen Rechtsvergleichung  erkennen,  dessen  Arbeit  sich  nicht  nur  auf  der 
Fläche  der  Aktualität  bewegt,  sondern  von  einer  tiefen  und  umfassenden 
Einsicht  in  die  dogmcngeschichtlichen  Grundlagen  und  Zusammen- 
hänge geleitet  ist. 

Raheis  berühmte  Abhandlung  über  die  ,, Nachgeformten  Rechts- 
geschäfte" (1906  und  1907  in  der  Zeitschrift  der  Savignystiftung  erschie- 
nen) zeigt  seine  Methode  der  historischen  Rechtsvergleichung  in  voller 
Entfaltung.  Die  „imaginären"  Rechtsgeschäfte  des  römischen  Rechts 
werden  von  dem  Begriff  des  „Scheingeschäfts"  gesondert  und  durch  die 
Heranziehung  zahlreicher  wesensverwandter  Geschäftstypen  des  grie- 
chisch-hellenistischen und  des  germanischen  Rechtskreises  aus  ihrer  Iso- 
lierung befreit.  Als  Kern  der  Erscheinung  erweist  sich  eine  in  den  ver- 
schiedensten Rechtsordnungen,  namentlich  auf  früheren  Entwicklungs- 


stufen, verbrat« 
deren  TypoU^^I 
Die  AbhAiuJIufij 
schichte  und  \B} 
wiederum  eint  li 
der  recht sgcschii 
begann.  | 

Die  „Nach^ 
stischcN  Beispiel] 
av^  .!///////  iattji 
trieb  sie  nicht  i| 
der  TulIc  der  Ai^ 
Rcchts!cl>cniv«|| 
s.'itzhchc.  I  j  «i| 
eine  Ilrucitcruf^ 
kcit  vcr,;irKt^n^ 
seilen  Kccht>  »j 
der  Abl'4ndluii(i 

(!<kJc  civil,  fo  9k 
\\\\\Q  Au^njhtnn 
der  CT  c'tic  %«W 
tcr  Akr  '>;r  rtfldl 
wicdcrrn  »«d*  4| 
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lanistischer  Schü- 
;ermanische  Recht 
ftshaftung  nutzbar 
rischen  Rechtsver- 
:nden  Ergebnissen 
für  die  Arbeiten 
gesicherten  Platz 
auch  immer  nur 
It  und^fcrsicht  an- 
in  SKt  anderen 
fers"  die   üblichen 
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Itionen.  Zweifellos 
:tzbuch,  das  öster- 
ber  Bedeutung  des 
fceit  tut  dieser  Um- 
[e  Nachfolge  noch 
it  in  der  Zeitschrift 
überhaupt  nichts 
deutsche  Rechts- 
iren Privatrechts- 
lurismus  der  histo- 
lener  Vorstoß  Ra- 
[ießlich  den  rück- 
ieister  der  moder- 

iWfs 
und  Zusammen- 


nicb|^ir  auf  der 
und  umfassenden 


;eformten    Rechts- 

|nystiftung  erschie- 

;leichung  in  voller 

römischen  Rechts 

lert  und  durch  die 

iftstypen  des  grie- 

[eises  aus  ihrer  Iso- 

th  eine  in  den  ver- 

:en  Entwicklungs- 


Ernsf  Rabel  als  Recbtsbistoriker  3 

Stufen,  verbreitete  kautelarjuristische  Technik  der  Rechtsfortbildung, 
deren  Typologie  mit  wenigen,  aber  sicheren  Strichen  angedeutet  wird. 
Die  Abhandlung  stößt  bis  zu  dem  Grenzgebiet  zwischen  Rechtsge- 
schichte und  Wirtschafts-  und  Sozialgeschichte  vor  und  nimmt  damit 
wiederum  eine  Entwicklung  voraus,  die  sich  im  allgemeinen  Bewußtsein 
der  rechtsgeschichtlichen  Forschung  erst  sehr  viel  später  durchzusetzen 

begann. 

Die  „Nachgeformten  Rechtsgeschäfte**  sind  zugleich  ein  charakteri- 
stisches Beispiel  für  die  Art,  in  der  Rabel  an  der  von  seinem  Lehrer  Lud- 
wig Mitteis  inaugurierten  juristischen  Papyrologie  mitarbeitete.  Er  be- 
trieb sie  nicht  als  Selbstzweck.  Er  suchte  nicht  das  Individuelle,  das  in 
der  Fülle  der  dem  Wüstensand  entsteigenden  Dokumente  des  täglichen 
Rechtslebens  verlockend  zutage  trat,  sondern  das  Allgemeine  und  Grund- 
sätzliche. Er  wurde  kein  Papyrusspezialist,  sondern  fand  in  den  Papyri 
eine  Erweiterung  des  rechtshistorischen  Horizonts,  eine  neue  Möglich- 
keit vergleichender  Umschau,  die  vor  allem  seinem  Verständnis  des  römi- 
schen Rechts  zugute  kam.  In  diesem  Sinne  verwendete  er  die  Papyri  in 
der  Abhandlung  über  „Die  Verfügungsbeschränkungen  des  Verpfänders*' 
(1909)  und  im  Rahmen  breitester  Rechtsvergleichung,  ausgehend  vom 
Code  civil,  in  der  kleinen  Studie  über  die  „Elterliche  Teilung"  (1909). 
Eine  Ausnahme  bildet  nur  seine  Edition  der  Baseler  Papyri  (19 17),  ™t: 
der  er  eine  Vorjahren  übernommene  Verpflichtung  mit  bewundernswer- 
ter Akribie  erfüllte.  Einem  Problem  des  attischen  Rechts  gewidmet,  aber 
wiederum  auf  die  vergleichende  Betrachtung  germanischer  und  römi- 
scher Rechtsinstitute  gestützt  sind  Rabeis  Studien  über  die  öIht]  i^ov/.rjg, 
ein  Muster  seiner  Kunst,  aus  scheinbar  zusammenhanglosen  ÜberHefe- 
rungssplittern  das  Wesen  eines  Rechtsinstituts  zu  erschließen. 

Bedurfte  es  hier  der  Synthese,  so  sah  Rabel  bei  seinen  rein  romanisti- 
schen Arbeiten  die  Aufgabe  mehr  in  einer  Auflockerung  der  dogmati- 
schen Konstruktionen  des  Pandektismus.  Seine  eigentümliche  Begabung, 
das  Komplexe  der  juristischen  Erscheinungen  und  Entwicklungsvor- 
gänge zu  sehen  und  zu  verstehen,  befreite  ihn  früh  von  dem  Zwange  der 
gemeinrechtlichen  Dogmatik.  Während  andere  das  klassische  Recht  zu 
finden  vermeinten,  indem  sie  die  überkommenen,  auf  der  justinianischen 
Überlieferung  beruhenden  Lehren  mit  den  Mitteln  einer  radikalen  Quel- 
lenkritik umstürzten,  strebte  er  nach  einer  verfeinerten  und  vertieften 
Betrachtungsweise,  welche  die  Vielfalt  der  Zeugnisse  schonend  zu  er- 
fassen und  zu  deuten  weiß.  Auch  in  dieser  Hinsicht  folgt  die  Forschung, 
je  länger,  desto  entschiedener  den  Spuren  seiner  Methode ;  deren  Recht- 


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4  Wolfgatig  Kunkel 

fertdgung  ergibt  sich  uns  sowohl  aus  der  Tatsache,  daß  sich  in  unseren 
Quellen  eine  jahrhundertelange  Entwicklung  spiegelt,  wie  aus  der  eigen- 
tümlichen Denkweise  der  Klassiker,  die  Rahel  kongenial  erfaßt  hat. 

Ein  besonders  eindrückliches  Beispiel  dieser  Methode  ist  schon  der 
Beitrag  zu  den  Melanges  Gerardin  (1907),  in  dem  die  Lehre  von  der  Un- 
möo;lichkeit  der  Leistun<>  ihrer  Absolutheit  entkleidet  und  in  ihrem  Ent- 
wicklungsgang  aufgeklärt  wird.  Die  Folgerungen  für  die  Dogmatik  des 
bürgerlichen  Rechts  zieht  ein  weiterer  Aufsatz  in  der  Festschrift  für 
E.  I.  Bekker.  Das  Streben  nach  historischer  und  dogmatischer  Differen- 
zierung durch  behutsame  und  eindringende  Quellenexegese  beherrscht 
auch,  bei  zunehmender  doch  stets  vorsichtiger,  ja  skeptischer  Verwen- 
dung der  Interpolationenkritik,  die  Untersuchungen  über  die  sog.  prä- 
torischen  Servituten  (Melanges  Girard,  191 2)  und  über  die  actio  quasi 
institoria  {,^^m  Ruhmesblatt  Papinians",  Festschrift  f.  Zitelmann,  191 3), 
in  der  zuerst  Raheis  Gedanken  über  Stellvertretung  und  Ermächtigung 
in  der  Antike  anklingen,  die  leider  keine  eingehende  zusammenfassende 
Darstellung  gefunden  haben. 

Über  das  Maß,  in  dem  er  in  diesen  Arbeiten  von  der  Echtheitskritik 
Gebrauch  gemacht  hat,  ist  Rabel  wohl  niemals  hinausgegangen.  Schon 
in  dem  Beitrag  zu  den  Melanges  Girard,  in  einem  Zeitpunkt  also,  als 
diese  Methode  der  Quellenbehandlung  noch  längst  nicht  ihren  Gipfel- 
punkt erreicht  hatte,  brachte  er  seine  Bedenken  gegen  eine  Übersteige- 
rung zum  Ausdruck:  ,,Es  mag  sein,  daß  gleich  den  künstlerischen,  sozia- 
len und  politischen  Bewegungen  auch  die  wissenschaftlichen  Methoden- 
neucrungen  exzedieren  müssen,  ehe  sie  die  ihnen  gebührende  bescheide- 
nere Bedeutung  einnehmen  können,  und  vielleicht  kann  sich  auch  nie- 
mand so  recht  unbefangen  von  der  Zeitströmung  innerlich  fernhalten. 
Aber  daß  in  der  Zersetzung  der  Texte  heute  im  Gegensatz  zu  der  Zeit  vor 
zwanzig  Jahren  eher  zu  viel  als  zu  wenig  geschieht,  scheint  mir  sicher". 
In  späteren  Jahren  kam  diese  Haltung  Rabe/s  vor  allem  in  seinen  Rezen- 
sionen noch  schärfer  zum  Ausdruck.  Die  simplifikatorische  Tendenz  jeder 
radikalen  Quellenkritik  widerspricht  dem  innersten  Wesen  seiner  eige- 
nen Forschungsarbeit. 

Auf  der  Höhe  seiner  Meisterschaft  schrieb  Rabe/  für  die  Holtzendorff- 
Kohlersche  Enzyklopädie  seine  „Grundzüge  des  römischen  Privatrechts*' 
(191 5).  Statt  einer  mit  leichter  Hand  entworfenen  einführenden  Skizze, 
wie  man  sie  an  dieser  Stelle  vielleicht  erwartet,  schuf  er  ein  tiefgründi- 
ges, in  seiner  Verdichtung  und  Originalität  unerreichtes  Werk,  eine  auf 
das  spätklassische  Recht  ausgerichtete  Darstellung,  die  auf  dem  engen 


Raum  von  140  S< 
berücksichtigt,  s« 
des  Verfassers  in 
ruht  auf  unmitte! 
liert  in  einer  ersl 
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man  eine  leere  Zl 
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die  in  das  Werk  vJ 
anderer  Gelehrtcl 
Punkten  ist  Rabe 
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keit  an  internatio: 
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men  ihn  in  außeil 
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deutender  Abhan* 
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sion  standen;  so 
theorie  Bonfantes 
strittene  und  verul 
Übereignung  (xatil 
der  Geschättsführ 
1930)  und  beim  El 
chungen  und  cini. 
knappe  Zusammcr 
hellenistischen  Ra 
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Festschrift  für 
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:s  Werk,  eine  auf 
auf  dem  engen 


Ernst  Rabfl  als  Rtcbtshistoriker 


5 


Raum  von  140  Seiten  nicht  nur  den  damaligen  Stand  der  Forschung  voll 
berücksichtigt,  sondern  darüber  hinaus  allenthalben  eigene  Einsichten 
des  Verfassers  in  knappester  Form  zum  Ausdruck  bringt.  Jeder  Satz  be- 
ruht auf  unmittelbarer  und  intensiver  Anschauung  der  Quellen,  formu- 
liert in  einer  erstaunhchen  Prägnanz  einen  oftmals  verwickelten  dog- 
matischen oder  historischen  Sachverhalt,  bildet  ein  Glied  in  einer  ge- 
schlossenen Darlegung,  welche  die  Problematik  der  einzelnen  Rechts- 
institute in  ihrer  ganzen  Kompliziertheit  durchleuchtet.  Nirgends  findet 
man  eine  leere  Zeile,  eine  Nennung  von  Einzelheiten,  die  nicht  in  der 
Gedankenkette  verarbeitet  sind.  Viele  der  Einsichten  und  Anregungen, 
die  in  das  Werk  verwoben  sind,  haben  durch  die  spätere  Einzelforschung 
anderer  Gelehrter  eine  glänzende  Bestätigung  erfahren;  in  manchen 
Punkten  ist  Rabeis  Darstellung  treffender  als  alles,  was  nach  ihm,  mit- 
unter in  umfänglichen  Monographien,  geschrieben  worden  ist.  Es  ent- 
spricht einem  dringenden  Bedürfnis  der  romanistischen  Wissenschaft,  daß 
dieses  einzigartige  Werk  durch  einen  Neudruck  wieder  allgemein  zu- 
gänglich gemacht  wird. 

Bald  nach  Vollendung  seiner  „Grundzüge'*  begann  in  Rabeis  Arbeit 
die  Rechtsvergleichung  in  den  Vordergrund  zu  treten.  Richterliche  Tätig- 
keit an  internationalen  Gerichten  und  schließlich  die  Leitung  des  Kaiser- 
Wilhelm-Instituts  für  Ausländisches  und  Internationales  Privatrecht  nah- 
men ihn  in  außerordentlichem  Maße  in  Anspruch.  Es  ist  bewunderns- 
wert und  beweist  die  tiefe  Verwurzelung  seines  Schaffens  in  der  romani- 
stischen Wissenschaft,  daß  er  trotzdem  noch  durch  eine  ganze  Reihe  be- 
deutender Abhandlungen  an  der  rechtsgeschichtlichen  Forschung  teil- 
genommen hat;  sie  erstrecken  sich  bis  in  den  Bereich  der  Papyrologie, 
die  durch  die  Fülle  des  ständig  zuwachsenden  Materials  immer  mehr  zu 
einer  für  Außenstehende  unübersehbaren  Spezialwissenschaft  wurde.  Sie 
betreffen  hauptsächlich  Gegenstände,  die  gerade  im  Zentrum  der  Diskus- 
sion standen;  so  die  Gefahrtragung  beim  Kauf  (1921),  die  Erbrechts- 
theorie Bonfantes  (1930),  den  Gaiusfund  von  Antinoe  (1934),  die  um- 
strittene und  verworrene  Lehre  von  der  gräko-ägyptischen  Liegenschafts- 
übereignung (xaxayoaffri,  1934),  die  Bedeutung  des  Willensmoments  bei 
der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  („Negotium  alienum  und  animus", 
1930)  und  beim  Besitzverlust  (1936).  Hinzu  kommen  zahlreiche  Bespre- 
chungen und  einige  Abhandlungen  geringeren  Umfangs,  darunter  eine 
knappe  Zusammenfassung  seiner  Auffassung  der  „Stellvertretung  in  den 
hellenistischen  Rechten  und  in  Rom"  für  den  internationalen  romanisti- 
schen Kongreß  von  1933  (erschienen  1934).  Erst  nachdem  Ä?/?^/ Deutsch- 


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6  Wolf  gang  Kunkel  ~^ 

land  verlassen  und  seine  Bibliothek  eingebüßt  hatte,  fand  seine  Mitarbeit 
an  der  romanistischen  Forschung  ein  erzwungenes  Ende. 

Rabe/s  Weitblick,  die  Feinfühligkeit  und  eindringende  Kraft  seiner 
Auslegungskunst,  seine  Gabe,  komplizierte  Entwicklungsvorgänge  auf- 
zuspüren und  dogmatische  Probleme  zu  differenzieren,  alle  diese  Eigen- 
schaften, die  seinen  methodischen  Beitrag  zur  romanistischen  Forschung 
kennzeichnen,  sind  auch  in  diesen  Arbeiten  in  vollem  Maße  wirksam. 
Mit  ihnen  führt  er  den  Kampf  gegen  textkritischen  Radikalismus  und 
dogmatische  Überspitzung,  sucht  er  in  Streitfragen  die  erstarrten  Fron- 
ten aufzulösen,  nicht  im  Sinne  irenischer  Vermittlung,  die  seiner  Ent- 
schiedenheit nicht  liegt,  sondern  auf  dem  Wege  vertiefender  Kritik.  Daß 
dabei  oftmals  die  Ergebnisse  seiner  früheren  Arbeiten,  vor  allem  seiner 
„Grundzüge**  bestätigt  und  ausgebaut  werden,  ist  ein  zwingender  Be- 
weis für  die  Festigkeit  und  Einheitlichkeit  seines  romanistischen  Werkes, 
das  noch  lange  Zeit  belehrend,  anregend  und  richtungweisend  reiche 
Früchte  tragen  wird. 


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^'FESTSCHRIFT 


FÜR 


ERNST  RABEL 


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BAND  I 

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^>^    ^.  RECHTSVERGLEICHUNG 

UND  INTERNATIONALES  PRilVATRECHT  . 

7  .^  ^  Herausgegeben  von 

Hans  Dolle     Max  Rheinstein      Konrad  Zweigert 


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J.  C  B.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)  TÜBINGEN 


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VORWORT 

Freunde,  Schüler  und  gleichgesinnte  Gelehrte  aus  aller  Welt  haben  sich 
vereinigt  um  Ernst  Rabel  zu  seinem  80.  Geburtstag  am28januara544- 
mit  dieser  Festschrift  zu  ehren.  Das  umfängliche  Unter-HHI^n  verdankt 
seine  Entstehung  nicht  nur  den  Gelehrten,  die  hier  mit  wissenschaftlichen 
Beiträ<-en  zu  Wort  kommen,  sondern  in  seiner  Finanzierung  auch  groß- 
herzigen Spenden  von  amtlicher  und  privater  Seite.  Solche  Spenden  sind 
uns  zugeflossen  von 

dem  Bundesminister  des  Innern 

der  Generalverwaltung  der  Max-Planck-Gesellschaft  zur  Förderung 

der  Wissenschaften 
der  Bayerischen  Rückversicherungs-AG,  München 
der  Deutschen  Tafelglas  AG,  Fürth  Bayern 
der  Frankona  Rück-  und  Mitversicherungs-AG,  Heidelberg 
den  Kölnischen  Rückversicherungsgesellschaften 
der  Mannheimer  Versicherungsgesellschaft,  Mannheim 
der  Münchener  Rückversicherungs-Gesellschaft,  München 
der  Süddeutschen  Bank  AG,  Mannheim. 

Mitarbeitern  und  Spendern  gilt  der  Dank  der  Herausgeber. 

Der  zweite  Band  der  Festschrift,  der,  von  Wolfgang  Kunkel  und  H.  J. 
Wolff  herausgegeben,  Themen  der  Rechtsgeschichte  behandelt,  wird  als- 

bald  folgen. 


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Tübingen/Chicago,  im  Dezember  1953 


Hans  Dölle      Max  Rheinstein      Konrad  Zweigert 


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INHALTSVERZEICHNIS 

Max  Rheinstein:  Ernst  Rabel 

Erster  Teil 
RECHTSVERGLEICHUNG 

RoscoE  PouND,  Professor  emeritus,  Harvard  University,  Cambridge,  Mass., 
vormals  Dean  der  Law  School  of  Harvard  University 

Some  Thoughts  about  Comparative  Law 7 

Marc  Ancel,  President  de  Chambre  a  la  Cour  d'Appcl  de  Paris,  Secretaire 
General  du  Ccntre  Frangais  de  Droit  Compare 

La  tendance  universaliste  dans  la  doctrine  comparative  frangaise 

au  debut  du  XXieme  siecle ^"7 

Dr.  Dr.  Wilhelm  Wengler,  ord.  Professor  an  der  Freien  Universität  Berlin, 
Associe  de  l'lnstitut  de  Droit  international 

Die  Anpassung  des  englischen  Rechts  durch  die  Judikatur  in  den 
Vereinigten  Staaten ^^ 

Arthur  Taylor  von  Mehren,  Assistant  Professor  of  Law,  Law  School  of 
Harvard  University,  Cambridge,  Mass. 

The  Judicial  Process  in  the  United  States  and  Germany 67 

John  P.  Dawson,  Professor  of  Law,  University  of  Michigan  Law  School, 
Ann  Arbor,  Mich. 

Remedies  of  the  French  Chancery  before  1789 99 

Mitchell  Franklin,  W.  R.  Irby  Professor  of  Law,  College  of  Law,  Tulane 
University  of  Louisiana,  New  Orleans,  La. 

The  Influence  of  Savigny  and  Gans  on  the  Development  of  the  Le- 
gal and  Constitutional  Theory  of  Christian  Roselius    141 

Dr.  Hans  Dölle,  ord.  Professor  an  der  Universität  Tübinpn    Direktor  des 
Max-Planck-lnstituts  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht 

Die  künstliche  Samenübertragung.  Eine  rcchtsvcrgleichende  und    ^^ 
rechtspolitische  Skizze ' 


VI  Inbaitsver^eicbnis 

Friedrich  Kessler,  Professor  of  Law,  Yale  Law  School,  New  Haven,  Conn., 
vormals  Referent  am  Kaiser- Wilhelm-Institut  für  ausländisches  und  interna- 
tionales Privatrecht 

Einige  Betrachtungen  zur  Lehre  von  der  Consideration 251 

John  Denson  Smith,  Professor  of  Law,  Louisiana  State  University  School  of 
Law,  Baton  Rouge,  La.,  Director  of  Louisiana  State  Law  Institute 

The  Principle  of  Mutuality  of  Obligation  and  its  Juridical  Utility  in 
Enforcing  Contractual  Fair  Dcaling 279 

Dr.  Arwed  Blomeyer,  ord.  Professor  an  der  Freien  Universität  Berlin 

Der  unbestimmte  Gläubiger 307 

Dr.  Ernst  von  Caemmerer,  ord.  Professor  an  der  Universität  Freiburg/ßr. 

Bereicherung  und  unerlaubte  Handlung 333 

Ferdinand  Fairfax  Stone,  Professor  of  Law  and  Director  of  Institute  of  Com- 

f)arative  Law,  College  of  Law,  Tulanc  University  of  Louisiana,  New  Or- 
eans,  La. 

Civil  Liability  for  Damage  Caused  by  the  Insane:  a  Comparative 
Study 403 

Eduard  Maurits  Meijers,  Profcsscur  ä  la  Facultc  de  Droit  de  Leiden/Holland, 
Associc  de  l'Institut  de  Droit  international 

Atteintes  ä  la  propriete  fonciere 421 

Wolfgang  Friedmann,  Professor  of  Law,  Law  School,  University  of  Toronto, 
Toronto,  Canada 

Anti-Monopoly  Law  -  Some  Comparative  Observations    .    .    .    .    453 

Stefan-Albrecht  Riesenfeld,  Professor  of  Law,  State  University  of  Cali- 
fornia, Berkelcy/Cal. 

Das  neue  Patentgesetz  derVereinigten  Staaten  im  Lichte  der  Rechts- 
vergleichung   479 


11 


Henri  BatifI 
de  Droit 

L'hy 

nati( 

Kurt  LipsteI 
Univcrsü] 

Legii 
Retnl 

Dr.  KonradI 

Mitglied 
Privatrecil 

Zu  ml 

Albert  A.  1: 

Der 
lichel 

Dr.  Hans  Pl| 
Die 


Zweiter  Teil 
INTERNATIONALES  PRIVATRECHT 


Hessel  Edward  Yntema,  Professor  of  Law,  University  of  Michigan,  Law 
School,  Ann  Arbor,  Mich.,  Editor-in-Chicf  of  American  Journal  of  Compa- 
rative Law 

Die  historischen  Grundlagen  des  internationalen  Privatrechts   .    .    513 

Max  Rheinstein,  Max  Pam  Professor  of  Comparative  Law,  University  of 
Chicago  Law  School,  Chicago,  111.,  vormals  Referent  am  Kaiser-Wilhelm- 
Institut  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht 

Das  Kollisionsrecht  im  System  des  Verfassungsrechts  derVereinig- 
ten Staaten  von  Amerika  539 


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Inba/fsverzeicbms  ^  ^^ 

Henri  Batiffol,  Profcsseur  ä  laFaculte  de  Droit  de  Paris,  Associe  de  Tlnstitut 
de  Droit  international 

L'hypotheque  legale  de  la  femme  mariee  cn  France  et  Ic  droit  inter- 
national prive     .    .* 59^ 

Kurt  LiPSTEiN,  Ph.  D.,  Trinity  College,  Cambridge;  Lecturer  in  Law  in  the 
University  of  Cambridge ;  of  the  Middle  Templc  Barrister-at-law 

Legitimacy  and  Legitimation  in  English  Private  International  Law. 
Retrospect  and  Prospect ^^^ 

Dr  KoNR\D  Zweigert,  ord.  Professor  an  der  Universität  Tübingen,  wiss. 
Mitglied  des  Max-Planck-Instituts  für  ausländisches  und  internationales 
Privatrecht 

Zum  Abschlußort  schuldrechtlicher  Distanzverträge    ......    631 

Albert  A.  Ehrenzweig,  Professor  of  Law,  University  of  California 

Der  Tatort  im  amerikanischen  Kollisionsrecht  der  außervertrag- 
lichen Schadenersatzansprüche ^5  5 

Dr.  Hans  Peter  des  Coudres,  Bibliotheksdirektor 

Die  Schriften  Ernst  Rabeis ^85 


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ERNST  RABEL 

Das  wissenschaftliche  Werk  Ernst  Rubels  zeichnet  sich  aus  zugleich 
durch  seine  durchdringende  Tiefe  wie  seine  umfassende  Weite.  Diese  in 
der  Geschichte  der  Rechtswissenschaft  bleibende  Leistung  ist  das  Ab- 
bild des  weite  Räume  der  abendländischen  Kultur  umspannenden  Lebens 

"'Tuf'^illugend  und  das  Studium  im  (Österreich  Kaiser  Franz  Josefs 
und  die  Promotion  in  Wien  im  Jahre  1895  folgte  die  kurze  anwaltschaft- 
Hche  Praxis  in  der  Heimat,  dann  weitere  Studien,ahre  m  Deutschland 
und  Frankreich,  gipfelnd  in  der  Habilitation  in  Leipzig  ^-^^^^l^^H^ 
Die  Lehrtätigkeit  führte  ihn  über  Basel  (1906),  Kiel  (1910),  Gottingen 
Ooxi)  und  München  (1916)  nach  Berlm  (19.6-1955),  dann,  nach    unf- 
zehn    hriger  Unterbrechung,  wieder  nach  Tübingen  und  zur  Berline 
Freien  Universität.  Wissenschaftliche  Forschung  wird  von  ihm  ausgeübt 
L  der  Neuen  wie  in  der  Alten  Welt.  Seine  Tätigkeit  als  Rechtslehrer  und 
1  Gelter  hat  er  verbunden  mit  der  als  Richter  an  hohe.  Gench^^^^^^ 
in  Deutschland  (19^0-1925)  und  der  Schweiz  (1907-1910).  ^^  Deutsch 
Italienischen  Gemischten  Schiedsgerichtshof  (^9--9^7)  und  am  hoch^ 
sten  Gericht  der  Welt,  dem  Ständigen  Internationalen  Gerichtshof  im 
Haag  (925-1927).  Weitere  Beziehung  zur  Praxis  des  Völkerrechts  war 
gegfbe^'dLh  leine  Mitgliedschaft  in  der  Ständigen  Deutsch- Ital.ni- 
schen  und  Deutsch-Norwegischen  Schiedskommission  (1928-1955  bzw. 

''Ih  giSiger  Urheber  und  Leiter  zuerst  des  Insthuts  für  Rechtsve. 
Gleichung  an  der  Universität  München  und  dann  des  Kaiser^Wdhelm- 
tStuts'für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  -Berlin  hat 
Zbd  die  Pflege  der  modernen  Privatrechtsvergleichung  m  Deutschland 
£;ründet.  ofr  Gedanke,  daß  Forschung  besonderer  I-^-^t t 
ist  in  den  Naturwissenschaften  seit  •'^"S^'"  «^1^,!^^"^^^"^^'^^,,^^," 
Rechtswissenschaft  hat  ihm  erst  Rahel  zum  Durchbruch  verholfca  Mu- 
ten im  ersten  Weltkrieg  hat  er  die  bayerische  Regierung  bewogen,  das 

I     Festschrift  für  E.  Rabcl  I 


Max  Rhdnstein 

der  Pflege  der  internationalen  Rechtsvergleichung  gewidmete  Münchner 
In  t  tut  zu  errichten,  das  er  dann  geleitet  hat,  bis  ihm  19.6  d.e  Mogbch- 
kek  gegeben  uurde,  in  dem  neu  geschaffenen  Berliner  Institut  eme  noch 
viel  umfassendere  Tätigkeit  zu  entfalten.  ,      p^^t,« 

In  der  Nachkriegszeit  waren  in  der  Tat  all  die  mternationalen  Rechts- 
nrobleme  aufgetaucht,  die  Rabel  vorausgesehen  hatte  und  die  sich  nur 
Tdm  Einsatz  größter  Mittel  persönlicher  und  sachl  eher  Art  meistern 
ließen   Das  Berliner  Institut  mit  seinem  Stab  von  Referenten  und  As  1- 
s'enten  und  seiner  umfangreichen  Bibliothek  der  pnvatrechthchen  Lite- 
ratur der  Welt  war  etwas  so  völlig  Neues,  daß  von  vielen  Seiten  be- 
Iwe  feit  wurde,  ob  für  rechtswissenschaftliche  Arbeit  solch  ein  Apparat 
nlig  oder  ob  sie  auf  solche  Weise  überhaupt  möglich  -  Der  Erfolg 
ha   liabel  recht  gegeben.  Bas  Institut  ist  aus  dem  Rechtsleben  Deutsch- 
lands, ja  der  Welt,  nicht  mehr  wegzudenken.  Zusammen  mit  dem  gleich- 
zeitig eingerichteten  Kaiser-Wilhelm-Institut  für  ausländisches  offent- 
Ses  Recht  und  Völkerrecht  hat  es  nachhaltigsten  Einfluß  ausgeübt  aut 
Rechtswissenschaft   und  Rechtspraxis.   Für  Regierung,  Gesetzgebung, 
Rechtsprechung  undWirtschaft  hat  R.bel  mit  seinem  Institut  den  unent- 
behd  ;'  gewordenen  Ratgeber  geschaffen.  Sein  Wirken  wurde  rasch  hand- 
geilich  erkennbar  in  den  für  Deutschland  erzielten  Erfolgen  vor  den 

fnternationalen  Gerichten,  deren  Tätigkeit  ^'^^^  ^f^^  ^J^^^M 
Umfang  angenommen  hatte.  Für  Rechtswissenschaft  und  -lehre  ist  Ä,Wx 

InTtitut' bedeutsam  geworden  durch  ^^'^^ff^^^^^^^:^^:,t:. 
deutschen  Juristen  den  Ausblick  öffneten  auf  die  weite  Welt  fremder  mo 
derner  Rechte,  vor  allem  des  anglo-amerikanischen  Common  Law,  und 
dar^it  auf  die  Fülle  der  im  Ausland  entwickelten  Ideen  zur  Losung  der 
i  Undern  der  modernen  Welt  gestellten  Aufgaben.  Vor  allem  aber 

"wickelt  sich  das  Institut  rasch  zur  neuartigen  Lehrstätte  akadem,- 
Zn  Nachwuchses.  Mitgliedschaft  im  Stabe  des  Instituts  oder  schon 
bloße  Zulassung  als  Gast  wurde  zum  begehrten  Privileg,  das  unte   Ra^ 
hels  scharf  prüfendem  Auge  nicht  leicht  zu  erlangen  war.  Wen  er  an- 
genommen hatte,  wurde  in  eine  harte  Schule  genommen.  Aber  von  dener^ 

die  durch  sie  gehen  durften,  stehen,  man  kann  wohl  -g-,  bemahe  a  le 

an  SteUen  wesentlicher  Bedeutung  in  der  R^^l;^'.^^^"^!,^^^^"!;  ^  ;' 
im  Staatsleben  und  der  Rechtspra^is.  In  ihrer  Arbeit  ist  Ernsf  Rubels  Ein- 

'  WeiÄcrbaT;torden  ist  Rubels  geistige  Aktivität  auch  durch 
seine  ie  Kräfte  andefer  anregende  und  unerbittlich  knusch  begleitende 
T"Sgkeit  als  Herausgeber  juristischen  Schrifttums.  Der  Romamstik  diente 


er  auf  diese  Weise 
Savigny-Zeitschrif 
polationum(i929-| 
nische  Zeitschrift 
von  1908  an  war, 
ten,  gemeinhin  als 
leiteten  Zeitschrift  I 
Veröffentlichung  \\ 
bereitet  in  seiner 
nalen  Privatrecht, 
Als  1927  das  V( 
rechts  in  Rom  gcg 
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das  Notwendige  u 
als  seine  erste  Al| 
des  Warcnkaufcs 
Krieg  untcrbrocb 
wieder  im  (jange. 
des  Warcnkaufcs  i 
aus  die  für  jede  v 
fes,  sondern  der 
Synthese  des  Rec'| 
Das  Werk  des! 
pyrologie,  Dogm:| 
der  Neuzeit,  Vü1!| 
die  von  ihm  zur 
diese  Gebiete  ste 
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dem  zeigt  seine  L| 
bindung  von  ged 
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Schriften,  den  dt| 
seines  Denkens  i 
In  der  Rechts 
zwischen  den  bei| 
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Ernst  Rubel 


5 


Imete  Münchner 
126  die  Möglich- 
institut eine  noch 

itionalen  Rechts- 
ind die  sich  nur 
:her  Art  meistern 
:renten  und  Assi- 
trechtlichen  Lite- 
vielen  Seiten  be- 
l^olch  ein  Apparat 
sei.  Der  Erfolg 
htslet^|Peutsch- 
mit  dem  gleich- 
ländisches  öffent- 
fluß  ausgeübt  auf 
k,  Gesetzgebung, 
Institut  denunent- 
'urde  rasch  hand- 
lErfolgen  vor  den 
ungeahnt  weiten 
id  -lehre  ist  Rabeis 
Ichungen,  die  den 
Welt  fremder  mo- 
lommon  Law,  und 
|n  2ur  Lösung  der 
[n.  Vor  allem  aber 
^hrstätte  akademi- 
jtituts  oder  schon 
[leg,  d^  unter  Ra- 
wajBK^cn  er  an- 
i.  Aber  von  denen, 
[sagen,  beinahe  alle 
ischaft  und  -lehre, 
^t  Ernst  Rabeis  Ein- 

Ltivität  auch  durch 

:ritisch  begleitende 

Romanistik  diente 


er  auf  diese  Weise  als  Mitherausgeber  der  Romanistischen  Abteilung  der 
Savigny-Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  (1926-1934)  und  des  Index  Inter- 
polationum  (i  929-1 934).  Der  Rechts vergleichung  war  gewidmet  die  Rhei- 
nische Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht,  deren  Mitherausgeber  er 
von  1908  an  war,  bis  sie  im  Jahre  1926  aufging  in  der  von  ihm  gegründe- 
ten, gemeinhin  als  „Rabeis Zeitschrift"  zitierten,  und  bis  1936  von  ihm  ge- 
leiteten Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht.  Der 
Veröffentlichung  umfangreicherer  Monographien  hat  er  die  Heimstätte 
bereitet  in  seiner  Serie  der  Beiträge  zum  ausländischen  und  internatio- 
nalen Privatrecht. 

Als  1927  das  Völkerbundsinstitut  für  die  Vereinheitlichung  des  Privat- 
rechts in  Rom  gegründet  wurde,  war  es  selbstverständlich,  daß  RabelzMm 
Vertreter  Deutschlands  im  Rate  berufen  wurde.  Mit  sicherem  Blick  für 
das  Notwendige  und  Mögliche  hat  Rabel  d2iS  Römische  Institut  veranlaßt, 
als  seine  erste  Aufgabe  die  internationale  Vereinheitlichung  des  Rechts 
des  Warenkaufes  in  Angriff  zu  nehmen.  Die  durch  Totalitarismus  und 
Krieg  unterbrochenen  Arbeiten  sind  unter  Rabeis  führender  Beteiligung 
wieder  im  Gange.  Seine  große  rechtsvergleichende  Darstellung  des  Rechts 
des  Warenkaufes  ist  die  dafür  unentbehrliche  Grundlage  und  darüber  hin- 
aus die  für  jede  weitere  Beschäftigung  mit  dem  Recht  nicht  nur  des  Kau- 
fes, sondern  der  schuldrechtlichen  Verträge  überhaupt  bahnbrechende 
Synthese  des  Rechtsdenkens  der  Welt. 

Das  Werk  des  Forschers  Ernst  Rabel  erstreckt  sich  auf  Romanistik,  Pa- 
pyrologie,  Dogmatik  des  modernen  bürgerlichen  Rechts,  Rechtsgeschichte 
der  Neuzeit,  Völkerrecht,  internationales  Privatrecht  und  vor  allem  auf 
die  von  ihm  zur  exakten  Methode  ausgebaute  Rechtsvergleichung.  Alle 
diese  Gebiete  stehen  in  Rabeis  Geist  in  dem  großen  Gesamtzusammen- 
hang des  wirtschaftlichen,  politischen  und  geistigen  Lebens,  und  auf  je- 
dem zeigt  seine  Leistung  die  gleiche,  den  Meister  charakterisierende  Ver- 
bindung von  gediegenster  Handhabung  des  wissenschaftlichen  Rüstzeugs 
mit  schöpferischer  Schau  und  geistiger  Durchdringung.  In  all  seinen 
Schriften,  den  deutschen  wie  den  englischen,  spiegelt  sich  die  Disziplin 
seines  Denkens  in  der  Strenge  des  Stils. 

In  der  Rechtswissenschaft  Deutschlands  vollzog  sich  in  den  Jahren 
zwischen  den  beiden  Kriegen  ein  tiefgreifender  Wandel.  Viele  Kräfte  wa- 
ren am  Werk,  ihn  herbeizuführen.  Ihn  in  fruchtbare  Bahnen  gelenkt  zu 
haben,  ist  zu  einem  guten  Teil  das  Werk  Ernst  Rabeis,  besonders  auf  dem 
gefährdeten  Gebiet  des  internationalen  Privatrechts.  Ohne  in  den  Streit 
um  die  Methode  als  solchen  einzugreifen,  hat  RabeJ  durch  sein  Werk 


Y:-,.i^ 


Max  Rheinstein:  Ernst  Rabel 

Le,  wUdc.  gccg..  wie  der  Juris.  ^- -J*^^,tXD:rn^^ 

der  Rechtsvergleich,„.g  und  der  v.  gewordenen  Deutsch- 

Stellung,  die  Ä,W  d>m,t  m  f«^  ''''";"  ™™     ^„f  demGipfel  seines 

1       j-     j^*.\Y^^lt  erreicht  hatte,  war  einzigarLig.  vvwi.  r 

land  und  in  derWelt  ^"^^^J^^  '   ^  ^.j^,,  Leistung  entsprochen 

Wirkens,  als  nur  noch  die  höchste  t'/^'^'fg  Tätigkeit  her- 

hätte, hat  ihn  das  nanonalsoz.aUstische  Regime  aus  b 

ausgerissen  und  aus  '>--;^f^^XT^r^^  ungebrochener  Kraft  ge- 
Diesen  Schlag  des  ^ch.cksals  hat  Rabd  ^  u  g  ^^i^,,^^^ 

meistert.  In  An^n^^^^^^^^^^^^     ^  iirio^t!  P^^^^^^^^^^^^^  ^- 

-«r^^ttr^-?^^^^^^^ 

iroir ?nt:St:t;  ^i-rXS^Sgend,  d.  nar^ard  .a. 

School.  j   ^^u  ^;^  Hir\^ard  Law  School  hat 

MU  der  Verleihung  ^ ^^^^^t^^^L^s.^^^^^^^ 

Amerika  Ä,/W  seine  ^^-h^^V\"fj^,;;,"^i„er  Generation  griechischer. 

Leistung  zutci   werden  !--"„ ^  ;^^^^;^;;  ,^  ^ie  Universität  Athen  im 
in  Deutschland  studierende   Gel  h^^^^^^  ha  ^^^^^^  ^^^  ^^^^^ 

Jahre  1957  ^^  ^^'^-^^^tTGes  1  sc^^^^^^^  für  Rechtsvergleichung  und  ist 

l^rZt^^-^^^^S:^  Institute  m  Me.ico 
und  Cordoba  (Argenrmien).  „„„Werk  und  Persönlichkeit  des 

Wiederum  ist  es  ^^^^ ^^^^^^^..r^  der  Kreis  von 
Meisters,  wie  viekeit.g  und  über  wie  vie  ^j^^j,  hat- 

£m/  Ä,Wx  Freunden  ist  und  die  Gruppe  der,emgen, 
ten,  seine  Schüler  zu  sein.  j^^^^  Rheinstein 


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I 


The  American  Journal  of 

COMPARATIVE  LAW 


VOLUME   V 


Spring  1956 


NUMBER  II 


MAX  RHEINSTEIN 


In  Memory  of  Ernst  Rabel 


o 


N  SEPTEAiBER  7th,  1955,  ERNST  RABEL  died  iii  Zurich,  Switzerland, 
in  the  82nd  year  of  his  life.  He  was  European  by  birth,  tradition,  and 
Personality.  He  was  in  his  sixty-sixth  year  when  he  came  to  the  United 
States  in  1939.  He  died  as  an  American  Citizen.  In  the  sixteen  years  of 
his  life  in  this  country,  he  enriched  American  legal  science  by  his  work  as 
well  as  by  his  personal  influence, 

The  Wide  scope  of  RabeFs  work  is  reflected  in  the  ampHtude  of  his  life 
experience.  He  was  bom  on  January  28th,  1874,  in  Vienna,  then  the 
spirited  capital  of  a  great  empire.  His  father.  Albert  Rabel,  was  a  leadmg 
member  of  the  Austrian  bar.  Legal  training  at  the  University  of  RabePs 
home  town  was  supplemented  by  study  in  Germany  and  France.  After  a 
few  months'  activity  at  the  Vienna  bar,  Rabel  went  for  graduate  study 
to  Leipzig,  Germany,  where,  in  1902,  he  was  admitted  to  junior  member- 
ship  in  the  Faculty  of  Law  and,  in  1904,  appointed  to  a  professorship  of 
Roman  Law  and  German  Private  Law.  In  1906  he  was  called  to  Basel, 
Switzerland.  In  1910,  he  returned  to  Germany,  where  he  joined  the  fac- 
ulty of  law  of  Kiel,  then  in  1911  of  Göttingen,  in  1916  of  Munich,  and 
in  1926  of  Berlin.  In  Germany,  university  law  faculties  had  for  many  cen- 
turies  functioned  as  a  kind  of  appellate  court.  When  that  System  had  come 
to  an  end  in  the  early  19th  Century,  German  law  teachers  lost  contact  with 
legal  practice.  In  Switzerland,  however,  or  at  least  in  Basel,  a  tradition 
continued  under  which  professors  of  law  acted  as  members  of  the  appellate 
court  of  the  canton.  Eagerly  Rabel  seized  upon  this  rare  opportunity  to 
combine  academic  with  judicial  work.  He  continued  it  for  many  years.  In 
Munich  he  was  a  judge  of  the  appellate  court  from  1920  to  1925.  From 
1921  to  27  he  was  German  judge  in  the  German-Italian  Mixed  Arbitral 

Max  Rheinstein  is  a  Member  of  the  Board  of  Editors. 

185 


186 


THE  AMERICAN  JOURNAL  OF  COMPARATIVE   LAW 


Tribunal,  a  busy  international  court  having  Jurisdiction  of  certain  rep- 
aration  claims  against  the  German  Reich  and  of  controversies  between 
private  parties  to  prewar  contracts  interrupted  in  their  implementation 
by  the  outbreak  of  the  war.  From  1925  to  1927  Rabel  was  German  judge 
ad  hoc  for  the  so-called  Chorzow  Gases  in  the  most  exalted  of  all  inter- 
national tribunals,  the  Permanent  Court  of  International  Justice  at  The 
Hague. 

Keen  understanding  of  the  needs  of  legal  practice  was  characteristic  of 
RabePs  work  as  scholar  and  teacher.  In  hne  with  European  tradition  he 
regarded  it  as  the  task  of  the  legal  scholar  not  just  to  reproduce  the  opin- 
ions  of  the  courts  but  to  guide  them  through  the  creative  discovery  of  new 
Problems  and  the  formulation  of  approaches  for  their  Solution.  In  con- 
trast  to  the  many  secluded  theoreticians  who  could  be  found  among  the 
European  legal  scholars  of  his  generation,  Rabel  knew  what  problems 
were  of  practical  importance  for  the  bar  and  the  bench,  what  practical 
interests  were  at  stake,  and  what  theories  were  germane  to  the  modes  of 
thought  of  the  practitioners.  This  trait  of  RabePs  mind  was  particularly 
conspicuous  in  his  work  in  the  field  of  conflict  of  laws,  which  has  so  long 
been  distorted  by  the  fine-spun  and  impractical  theories  of  academic 
doctrinaires.  Indeed,  RabeFs  awareness  of  the  needs  of  legal  practice  has 
been  particularly  marked  in  a  respect  in  which  critics  have  charged  him 
with  insensitiveness  for  the  limits  of  practicability.  He  postulates  that 
the  rules  and  concepts  of  conflicts  of  law  must  be  developed  upon  a  broad 
basis  of  comparative  Observation  of  all  the  legal  Systems  of  the  world. 
It  has  been  one  of  his  most  acute  observations  that  many  of  the  difficulties 
which  have  arisen  in  this  subject  matter  have  been  caused  by  the  habit 
of  the  legal  thinkers  of  each  country  to  elaborate  the  rules  and  concepts 
of  its  conflicts  law  upon  the  basis  of  their  own  Systems  of  municipal  law. 
The  rules  and  concepts  of  conflicts  law  must  be  so  formulated,  however, 
that  they  can  be  applied  to  the  legal  phenomena  of  all  legal  Systems 
among  which  "conflicts"  are  to  be  adjusted.  Attempts  to  overcome  the 
difficulties  in  any  other  way  cannot  but  result  in  new  difficulties  and  over- 
refined  theories.  This  approach  of  Rabel's  has  been  said  to  be  unworkable 
because  no  judge  could  be  expected  to  know  all  legal  Systems.  Of  course, 
no  country^s  judges  can  be  expected  to  be  at  home  in  legal  Systems  other 
than  their  own.  But  the  task  of  developing,  upon  the  basis  of  comparative 
law,  a  universally  workable  law  of  conflict  of  laws  is  not  the  judge's  but 
the  scholar's,  and  that  the  scholar  be  at  home  in  comparative  law  would 
not  seem  to  be  an  improper  demand. 

As  a  comparatist,  Rabel  had,  of  necessity,  to  apply  the  method  which 
has  come  to  be  called  in  Germany  that  of  the  jurisprudence  of  interests 


rheinstein:  in  memory  of  ernst  rabel 


187 


and  in  this  country  that  of  sociological  jurisprudence.  This  method  has 
often  been  stated  to  be  opposed  to  that  of  conceptual  jurisprudence.  No 
such  Opposition  existed  in  RabePs  thought.  In  his  view  law  was  to  be 
treated  as  a  body  of  rules  and  concepts  arranged  harmoniously  and  sys- 
tematically.  It  was  his  aim  to  improve  the  "system/'  to  refine  its  con- 
cepts, and  to  prevent  their  obfuscation.^  For  him  the  good  lawyerwas  he 
who  would  master  the  concepts  and  handle  them  deftly  and  cleanly  for 
the  achievement  of  the  ends  of  good  policy.  A  policy  would  not  be  good 
policy,  however,  if  it  neglected  to  consider  the  experiences  of  two  mil- 
lenia  which  had  come  to  be  precipitated  in  the  concepts  of  the  Civil  Law. 

Only  on  rare  occasions  did  Rabel  articulate  these  methodological 
convictions  of  his.  Indeed,  he  avoided  participation  in  the  methodological 
controversy  by  which  German  juristic  thought  was  agitated.  He  simply 
handled  the  legal  concepts  in  his  own  way  both  in  his  writing  and  his 
teaching. 

To  his  students,  Rabel  was  a  challenging,  but  not  an  easy  teacher.  The 
most  populär  of  his  coUeagues  were  those  in  whose  lecture  courses  the 
students  could  obtain  a  well-structured  survey  of  the  leading  principles  of 
the  field  in  question.  Rabel  believed  that  such  a  survey  could  be  obtained 
from  books  and  that  the  valuable  class  hours  should  be  used  for  the  dis- 
cussion  of  Problems  which  were  difücult  to  grasp,  or  had  escaped  the 
attention  of  the  writers,  or  were  so  new  that  they  were  not  yet  treated  in 
the  books.  In  his  universal  mind,  the  new  problem,  it  is  true,  often  turned 
out  to  be  but  a  novel  appearance  of  one  of  those  problems  which  have 
eternally  recurred  and  for  whose  Solution  history  and  comparative  law 
could  present  examples  either  to  Imitate  or  to  avoid.  Rabel's  special 
qualities  as  a  teacher  were  put  to  best  use  in  courses  in  which  he  presented 
not  a  total  field  of  the  law  but  some  special  problems  of  limited  scope 
which  he  could  treat  incisively  rather  than  extensively.  He  was  also  in 
his  dement  in  the  problem  case  courses  which  are  offered  in  the  German 
universities  for  every  major  field  of  law.  He  graded  the  term  papers 
personally,  studding  them  with  pithy  marginal  notes  and  orally  presented 
to  the  class  his  own  Solutions  as  modeis  of  how  a  convincingly  sound  de- 
cision  could  be  reached  in  the  step  by  step  process  of  logical  legal 
reasoning. 

RabePs  scholarly  work  has  been  extensive.  The  bibliography  of  his 
writings  contained  in  the  Festchrijt  dedicated  to  him  on  the  occasion  of 
his  80th  birthday  Covers  twenty  pages.  These  writings  ränge  over  Roman 
and  Greek  law  of  antiquity,  papyrology,  history  and  dogmatics  of  Aus- 

*  C/.,  "Ausbau  oder  Verwischung  des  Systems"  (Refinement  or  Obfuscation  of  System- 
atics)  10  Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozessrecht  (1919)  89-121. 


188 


THE  AMERICAN  JOURNAL  OF  COMPARATIVE  LAW 


\ 


trian,  Swiss,  and  German  private  law,  conflict  of  laws,  international  law, 
and,  above  all,  comparative  law. 

Already  at  the  start  of  Rabel's  career,  in  his  book  on  the  Seller's  Lia- 
hility  for  Defects  of  Title,^  he  combined  investigation  of  Roman  law  with 
research  in  the  history  and  dogmatics  of  Austrian,  German,  and  French 
law.  In  the  earlier  part  of  his  academic  lif e,  his  quickly  established  reputa- 
tion  was  to  a  considerable  extent  based  on  his  work  in  Roman  law  and 
papyrology.  In  his  extensive  essay  on  ''Patterned  Transactions;'^  the  com- 
parative method  was  used  to  trace  the  course  of  important  legal  trans- 
actions  through  all  those  laws  of  antiquity  of  which  we  have  information 
as  well  as  in  later  developments.  In  his  Elements  of  Roman  Private  Law,^ 
published  in  1915,  he  gave  the  first  comprehensive  presentation  of  the 
classical  law  and  its  transformations  as  recently  reconstructed  through 
the  discovery  and  analysis  of  the  interpolated  passages  in  the  Corpus 
Iuris  and  the  other  still  extant  works  of  the  post-classical  period.^  The 
book  is  written  in  Rabel's  characteristic  style  of  such  extreme  conciseness 
that  the  immensely  vast  material  has  been  Condensed  into  just  one 
hundred  and  forty-one  pages.  The  book  has  proved  to  be  of  such  durable 
significance  that  a  reprint  had  to  be  published  in  1955,  just  a  few  weeks 
before  the  author's  death.^ 

The  years  of  RabeFs  professorship  in  Basel  were  those  in  which  the  new 
Swiss  Civil  Code  was  being  prepared  and  presented  to  the  public.  In  a 
number  of  searching  articles  Rabel  made  significant  contributions  to 
the  exploration  of  its  method  and  purport  for  the  benefit  of  the  lawyers 
of  Switzerland  as  well  as  of  foreign  observers  anxious  to  learn  from  this 
most  recent  specimen  of  modern  codification.^ 

In  Germany  too,  to  which  Rabel  returned  in  1910,  the  impHcations  of 
the  new  German  Civil  Code,  promulgated  in  1897,  and  taking  eflect  in 
1900,  had  not  yet  been  fully  explored.  Naturally,  Rabel  applied  his  vast 


t 


«  Die  Haftung  des  Verkäufers  wegen  Mangels  im  Recht.  Geschichtliche  Studien  über  den 
Haftungserfolg.  Leipzig,  1902.  XVI,  356  pp. 

*  "Nachgeformte  Rechtsgeschäfte;  mit  Beiträgen  zu  der  Lehre  von  der  Injurezession  lind 
vom  Pfandrecht,"  Zeitschrift  der  Savigny  Stiftung  für  Rechtsgeschichte.  Romanistischf 
Abteilung,  vols.  27  (1906)  290-335,  and  28,  (1907)  311-379. 

*  Grundzüge  des  römischen  Privatrechts.  1  Holtzendorff  und  Kohler's  Enzyklopädie  der 
Rechtswissenschaft.  7th  ed.  (1915)  399-540. 

*  Together  with  Ernst  Levy,  Rabel  edited  the  monumental  Index  of  Interpolations  (Index 
Interpolationum  quae  in  lustiniani  Digestis  inesse  dicuntur).  Weimar,  1929-1935. 

*  Grundzüge  des  römischen  Privatrechts.  2nd  ed.  Basel,  1955.  vüi  and  341  pp. 
^  Among  these  writings  the  following  appear  to  be  of  lasting  interest: 

"Der  sogenannte  Vertrauensschaden  im  schweizerischen  Rechte,"  27  Zeitschrift  für  schwei- 
zerisches Recht  (1908)  291-328; 

"Streifgänge  im  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch,"  Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und 
Prozessrecht,  vol.  2  (1910)  308-340,  and  4  (1912)  135-195. 


^•^ 


rheinstein:  in  Memory  or  ernst  rabel 


189 


knowledge  and  experience  to  the  task  of  developing  the  System  of  the 
Code,  and  quite  particularly  to  those  problems  which  arose  in  the  country 
in  consequence  of  the  poHtical  and  economic  upheavals  of  World  War  I, 
the  revolution  of  1918,  and  the  catastrophic  Inflation  of  the  post  war 
years.^ 

Already  in  his  thesis  on  the  Seiler' s  Liability  for  Defects  of  Title,  Rabel 
had  used  the  comparative  method  and  appHed  it,  together  with  the  his- 
torical,  to  the  clarification  of  problems  of  contemporary  law.  In  none  of 
his  investigations  of  ancient  and  modern  law  did  Rabel  stay  within  the 
confines  of  one  Single  System.  Consistently,  he  used  insights  won  from  the 
investigation  of  one  System  for  the  clarification  of  the  problems  of  an- 
other.9  Self-evident  though  the  use  of  the  comparative  method  was  to 

®  Among  these  articles  the  following  are  of  special  significance: 

"Die  Unmöglichkeit  der  Leistung,"  Festschrift  für  Bekker.  (1907)  171-237; 

"Über  Unmöglichkeit  der  Leistung  und  heutige  Praxis,'*  3  Rheinische  Zeitschrift  für  Zi- 
vil- und  Prozessrecht  (1911)  467-490; 

"Die  reichsgerichtliche  Rechtsprechung  über  den  Preisumsturz.  Ein  Wort  zur  Verständi- 
gung," 26  Deutsche  Juristen-Zeitung  (1921)  323-327; 

"Die  privatrechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder,"  15  Leipziger  Zeitschrift  für  Deut- 
sches Recht  (1921)  538-543; 

"Umstellung  der  Beweislast,  insbesondere  der  prima  facie  Beweis,"  12  Rheinische  Zeit- 
schrift für  Zivil-  und  Prozessrecht  (1923)  428-442. 

•  Of  RabeFs  earlier  writings  of  this  category,  the  following  may  be  mentioned: 

Haftpflicht  des  Arztes.  Leipzig,  1904,  87  pp.. 

"Origine  de  la  r^gle  Impossibilium  nulla  obligatio,"  Mölanges  G^rardin  (1907)  473-512. 

"Die  eigene  Handlung  des  Schuldners  und  des  Verkäufers  (Fait  du  d^biteur;  fait  person- 

nel  du  vendeur)"  1  Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozessrecht  (1909)  187-226. 

Die  Verfügungsbeschränkungen  des  Verpfänders,  besonders  in  den  Papyri.  Leipzig,  1906, 
112  pp.. 

"Dike  exoules  und  Verwandtes,"  Zeitschrift  der  Savigny  Stiftung  für  Rechtsgcschichte. 
Romanistische  Abteilung,  vol.  36  (1915)  340-390,  vol.  38  (1918)  296-316. 

"Die  Erbrechtstheorie  Bonfantes,"  50  Zeitschrift  der  Savigny  Stiftung  für  Rechtsge- 
schichte. Romanistische  Abteilung  (1930)  295-332. 

"Erbengemeinschaft  und  Gewährleistung.  Rechtsvergleichende  Bemerkungen  zu  den  Gaius- 
fragmenten,"  Mnemosyna  Pappoulia  (Athens  1934)  187-212. 

"Katagraphe,"  54  Zeitschrift  der  Savigny  Stiftung  für  Rechtsgeschichte.  Romanistische 
Abteilung  (1934)  189-232. 

"Die  Stellvertretung  in  den  hellenistischen  Rechten  und  in  Rom."  Istituto  di  Studi  Romani. 
Atti  del  Congresso  Internazionale  di  Diritto  Romano.  Vol.  1  (1934)  237-242. 

"Zum  Besitzverlust  nach  klassischer  Lehre,"  Studi  in  Onore  di  Salvatore  Riccobono  (1936) 
203-229. 

"Zu  den  allgemeinen  Bestimmungen  gegenseitiger  Verträge,"  Festschrift  für  Dolenc,  Krek, 
Kuäej  and  Skerlj  (Ljubljana  1937)  703-742. 

"Real  Securities  in  Roman  Law.  Reflections  on  a  recent  study  by  the  late  Dean  Wigmorc," 
1  Seminar  (1943)  32-47. 

"The  Statute  of  Frauds  and  Comparative  Legal  History,"  63  Law  Quarterly  Review 
(1947)  174^187. 

"The  nature  of  warranty  of  quality,"  24  Tulane  L.  Rev.  (1950)  273-287. 


190 


THE   AMERICAN  JOURNAL  OF  COMPARATIVE   LAW 


Rabel,  it  was  anything  but  self-evident  to  his  contemporaries,  of  whom 
few  disposed  of  a  knowledge  as  vast  as  his.^° 

What  will  probably  prove  to  be  RabePs  most  enduring  contribution 
has  been  the  conception  of  a  workable  scheine  to  overcome  the  limits  of 
any  Single  scholar's  ränge  of  knowledge.  In  the  natural  sciences,  it  had 
long  been  accepted  that  their  successful  advancement  required  the  pooling 
of  individual  talents  and  their  co-ordination  in  team  work.  In  legal 
science,  the  idea  that  it  could,  or  had  to  be,  carried  on  in  organized  Insti- 
tutes, had  not  yet  been  engendered.  By  conceiving  and  implementing 
this  idea,  Rabel  made  possible  the  transformation  of  German  legal  sci- 
ence from  a  State  of  ethnocentric  Isolation  into  that  of  world-minded- 
ness,  in  which  the  resources  of  the  experiences  of  all  countries  were  made 
available  for  the  development  of  German  law,  as  well  as  for  the  training 
of  German  lawyers  in  the  practical  handling  of  legal  matters  of  inter- 
national scope.  The  example  thus  given  has  been  foUowed  by  other 
countries,  recently  even  the  United  States,  in  which,  during  the  last  six- 
teen  years  of  his  life,  Rabel  worked  indefatigably  for  the  promotion  of 
interest  in  international  legal  studies  (as  comparative  law,  under  the  im- 
pact  of  the  Ford  Foundation,  has  now  come  to  be  called). 

It  was  due  to  RabePs  insight,  enthusiasm,  and  administrative  skill 
that  the  first  Institute  of  Comparative  Law  was  established  in  1917  at 
the  University  of  Munich.  It  was  no  small  achievement  in  the  middle 
of  World  War  I  to  persuade  the  Bavarian  government  and  private  Sponsors 
to  provide  the  necessary  funds,  however  modest  they  were.  Within  a 
short  time,  the  seminar  which  was  regularly  held  at  the  Institute  devel- 
oped  into  the  center  of  activity  of  the  graduate  students  of  the  Univer- 
sity; the  hbrary  became  an  indispensable  source  of  Information  for  the 
Bavarian  bar  and  bench;  the  director  of  the  Institute  and  his  assistant 
soon  found  it  difficult  to  cope  with  the  constantly  growing  number  of 
inquiries  which  were  directed  to  the  Institute.  What  was  begun  on  a 
modest  scale  in  Munich  soon  had  to  be  continued  upon  a  much  larger 
one  in  Berlin,  where,  in  response  to  the  pressing  needs  of  Germany's  grow- 
ing involvement  in  international  trade  and  politics,  two  large  comparative 
law  Institutes  were  estabUshed  in  1926  under  the  auspices  of  the  Kaiser 
Wilhelm  Foundation  for  the  Advancement  of  Science.  One  was  to  con- 
cern  itself  with  foreign  and  international  pubhc  law,  the  other  with  for- 
eign  and  international  private  law.  There  was  no  question  but  that  Ernst 
Rabel  should  be  director  of  the  latter  Institute  and  simultaneously  ap- 
pointed  professor  of  Roman  and  modern  private  law  in  the  University  of 

IOC/.  Rabel,  "Institutes  for  comparative  law,"  47  Col.  L.  Rev.  (1947)  227-237;  see  also 
Rheinstein,  "Comparative  law  and  conflict  of  laws  in  Germany,"  2  U.  of  Chi.  L.  Rev.  (1935) 
252. 


rheinstein:  in  memory  of  ernst  rabel 


191 


Berlin.  The  new  Institutes  were  to  perform  both  theoretical  and  practical 
tasks.  They  were  to  carry  on  fundamental  research,  to  report  currently  on 
legal  developments  in  the  leading  countries,  to  give  advice  in  matters  of 
legislation,  and  to  render  Information  to  the  government,  the  courts,  the 
bar,  and  to  German  business  firms  engaged  in  international  trade.  In  keep- 
ing  with  the  magnitude  of  their  tasks,  the  Institutes  were  provided  with  a 
large  Hbrary  and  a  sizeable  staff.  In  1932,  the  last  year  of  the  Weimar 
Repubhc,  the  Institutes  had  a  combined  Hbrary  of  some  200,000  volumes, 
containing,  among  others,  the  only  collection  of  American  materials  to  be 
found  outside  of  the  United  States  comparable  in  size  to  that  of  a  major 
American  law  school  library.  The  combined  staff  consisted  of  some  forty 
members,  not  counting  Hbrary,  clerical,  and  technical  help.  Each  staff 
member  was  trained  to  be  a  specialist  in  the  law  of  at  least  one  foreign 
country.^^ 

For  the  dissemination  of  the  results  of  the  Institute's  current  Observa- 
tion of  foreign  development  there  was  established  a  new  Journal,  which, 
ofTicially  called  Journal  of  Foreign  and  International  Private  Law,^^  has 
come  to  be  commonly  cited  as  RabePs  Journale  As  the  director  of  the 
Private  Law  Institute,  Rabel  saw  to  it  that  basic  research  was  not  sac- 
rificed  to  the  tasks  of  applied  research.  The  Journal  was  conducted  so 
that  it  was  basically  a  learned  periodical,  and  for  the  publication  of  major 
studies  of  the  Institute,  Rabel  established  a  special  series  of  monographs.^* 
Among  the  topics  to  which  major  studies  were  devoted  in  the  Institute 
were  the  basic  structure  of  the  law  of  contracts  and  torts  in  the  French 
legal  System  and  in  the  Common  Law,^^  the  modern  trends  in  the  law  of 

^^  Rabel's  program  for  the  cultivation  of  comparative  law  was  proclaimed  in  his  lecture 
on  "Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rechtsvergleichung,"  published  in  14  Rheinische  Zeit- 
schrift für  Zivil-  und  Prozessrecht  (1926)  279-301. 

1'  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht,  1927  et  seq.  Rabel  edited 
the  Journal  from  1927  to  1936. 

13  Rabel's  Zeitschrift. 

1*  Beiträge  zum  ausländischen  und  internationalen  Privatrecht,  1928  ei  seq.  Rabel  was  the 
editor  of  the  first  12  volumes. 

"  John  WolfiF,  Die  Haftung  des  Verkäufers  einer  fremden  beweglichen  Sache  in  den  Ver- 
einigten Staaten  von  Amerika  in  Vergleichung  mit  dem  deutschen  bürgerlichen  Recht. 
Beiträge  Nr.  2.  1930. 

Wolfgang  Friedmann,  Die  Bereicherungshaftung  im  anglo-amerikanischen  Rechtskreis  in 
Vergleichung  mit  dem  deutschen  bürgerlichen  Recht.  Beiträge  Nr.  3,  1930. 

Max  Rheinstein,  Die  Struktur  des  vertraglichen  Schuldverhältnisses  im  anglo-ameri- 
kanischen Recht.  Beiträge  Nr.  5,  1932. 

Friedrich  Kessler,  Die  Fahrlässigkeit  im  nordamerikanischen  Deliktsrecht  unter  verglei- 
chender Berücksichtigung  des  englischen  und  des  deutschen  Rechts.  Beiträge  Nr.  6,  1932. 

Karl  Arndt.  Zessionsrecht.  I.  Teil.  Rechtsvergleichung.  Beiträge  Nr.  7,  1932. 

Felix  Eckstein,  Das  englische  Konkursrecht.  Beiträge  Nr.  12,  1935. 

Eduard  Wahl,  Vertragsansprüche  Dritter  im  französischen  Recht  unter  Vergleichung  mit 
dem  deutschen  Recht  dargestellt  an  Hand  der  Fälle  der  action  directe.  Beiträge  Nr.  9,  1935. 


192 


THE  AMERICAN  JOURNAL  OF  COMPARATIVE   LAW 


business  corporations,^®  the  difficulties  encountered  in  the  international 
enforcement  of  claims  for  family  support/^  commercial  arbitration  in 
international  matters/^  conflict  of  laws,^^  and  above  all,  the  law  of  sale  of 
goods.  The  latter  study  was  undertaken  upon  the  request  of  the  League 
of  Nations'  Institute  for  the  Unification  of  Private  Law  in  Rome,  upon 
whose  Board  of  Directors  Germany  was  represented  by  Ernst  Rabel.  The 
last-named  study  resulted  in  the  publication  of  RabeFs  own  treatise  on 
the  Law  of  Sale  of  Goods,  a  monumental  work  in  which  the  laws  of  the 
World  are  comparatively  analyzed  and  critically  surveyed  toward  the  end 
of  laying  the  foundation  for  a  uniform  sale  of  goods  act  of  potentially 
world-wide  application.^^  Both  the  completion  of  RabePs  treatise  and  the 
practical  work  on  the  international  uniform  sales  act  were  interrupted  by 
the  upheavals  of  1933  and  1939.  Rabel  was  able  to  resume  his  part  of  the 
work  some  time  af ter  the  termination  of  World  War  IP^  and  complete  the 
manuscript  of  the  second  volume  of  his  treatise  just  shortly  before  his 
death.  The  work  of  preparing  an  international  Convention  for  the  unifica- 
tion of  the  law  of  sales  was  taken  over  after  the  War  by  the  Government 
of  the  Netherlands,  by  which  it  was  placed  upon  the  agenda  of  the  Sixth 
Hague  Conference  of  Private  International  Law.^^  At  what  time,  if  any, 
the  international  Situation  will  permit  the  completion  of  the  work,  is 
unforeseeable.  The  successive  drafts  of  an  internationally  uniform  sales 
act  have  already  attracted,  however,  the  attention  of  those  working  on 


"  Walter  Hallstein,  Die  Aktienrechte  der  Gegenwart.  1931. 

Clemens  Schlink,  Die  Ultra-vires-Lehre  im  englischen  Privatrecht.  Beiträge  Nr.  10,  1935. 

"Opinion  prepared  for  the  League  of  Nations'  Institute  for  the  Unification  of  Private 
Law  (1932).  The  opinion  has  constituted  the  basis  for  the  efiforts,  resumed  after  World  War 
II,  to  prepare  an  international  draft  treaty  on  the  enforcement  of  claims  for  family  support. 

"  Walter  Pappenheim  and  Max  Rheinstein,  Die  Vollstreckung  deutscher  Schiedssprüche 
im  Ausland.  1932. 

"  Ludwig  Kaiser,  Die  Wirkungen  der  Wechselerklärungen  im  internationalen  Privatrecht. 
Beiträge  Nr.  4,  1931. 

Konrad  Duden,  Der  Rechtserwerb  vom  Nichtberechtigten  an  beweglichen  Sachen  und 
Inhaberpapieren  im  deutschen  internationalen  Privatrecht.  Beiträge  Nr.  8,  1934. 

Wilhelm  Wengler,  Beiträge  zum  Problem  der  internationalen  Doppelbesteuerung.  Die 
Begriffsbildung  im  internationalen  Steuerrecht.  Beiträge  Nr.  11,  1935. 

Conflicts  law  is  also  treated  in  numerous  articles  written  by  members  of  the  staff  of  the 
Institute  and  published  in  the  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht. 

*o  Das  Recht  des  Warenkaufs.  Eine  rechtsvergleichende  Darstellung  von  Ernst  Rabel  unter 
Mitwirkung  der  früheren  und  jetzigen  wissenschaftlichen  Mitarbeiter  des  Instituts.  Vol.  1, 
1936. 

"  Cf.  Rabel,  "A  draft  of  an  international  law  of  sales,"  5  U.  of  Chi.  L.  Rev.  (1938)  543- 
565. 

''International  sales  law,"  Lectures  on  the  Conflict  of  Laws  and  International  Contracts, 
delivered  at  the  Summer  Institute  of  University  of  Michigan,  1951. 

*2  *The  Hague  Conference  on  the  üaification  of  Sales  Law,"  1  Am.  J.  Comp.  L.  58-69  (1952). 


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rheinstein:  in  Memory  or  ernst  rabel 


193 


recent  national  legislation,  among  them  the  new  Uniform  Commercial 
Code  of  the  American  Law  Institute,  whose  chief  draftsman,  Karl  Llewel- 
lyn,  at  one  time  participated  in  the  discussions  of  the  Rome  group.^^ 

Through  its  activities  and  achievements,  RabePs  Institute  has  exer- 
cised  a  considerable  influence  on  legal  practice  and  theory.  Even  more 
far-reaching  has  been  the  influence  which  it  has  exercised  indirectly  as  a 
training  center  in  international  legal  studies.  Rabel  was  careful  in  the 
selection  of  his  staff,  exacting  in  his  demands,  and  inspiring  in  his  leader- 
ship.  To  have  been  a  member  of  his  staflf  came  to  be  a  mark  of  distinction 
and  a  favorite  recommendation  for  candidates  for  that  most  exalted  of  all 
branches  of  the  legal  profession  of  Germany,  i.e.  the  teaching  branch.  In 
rapidly  rising  numbers,  chairs  of  private  law  were  fiUed  with  former  mem- 
bers  of  the  staff  of  RabeFs  Institute.  They  carried  into  the  law  schools 
their  master's  enthusiasm  for  comparative  law,  for  a  juristic  method 
which  would  combine  knowledge  of ,  and  regard  for,  the  needs  of  practical 
life  with  the  craftsman's  skill  in  the  use  of  the  law's  conceptual  tools, 
and  his  deep  sense  of  responsibility  for  the  tasks  of  the  law  teacher  and 
Scholar. 

The  large  number  of  important  positions  presently  occupied  by  former 
members  of  RabePs  staff  is  indicative  of  his  ability  to  choose  and  train 
his  helpers.  Among  them  are  a  cabinet  minister  and  a  secretary  of  state 
in  the  government  of  the  Federal  Republic  of  Germany,  the  president  of 
the  German  Science  Research  Foundation,  at  least  fourteen  füll  Profes- 
sors in  universities  of  Western  Germany  and  the  United  States,  two 
honorary  professors,  a  presiding  justice  of  a  German  appellate  court,  and 
a  number  of  lawyers  recognized  as  leaders  in  international  practice.  The 
scope  of  RabePs  influence  is  extended  further  through  those  numerous 
law  teachers  in  Greece,  Italy,  France,  the  United  States,  and  other 
countries,  who  have  been  his  students  at  one  time  or  another. 

It  is,  of  course,  not  possible  exactly  to  determine  the  share  which  Rabel 
has  had  in  transforming  the  modes  of  German  legal  thought  f  rom  the  pat- 
tern of  nationally  isolated  self-sufficiency  to  receptive  and  co-operative 
world-mindedness,  especially  since  the  development  was  interrupted  by 
Hitler's  rise  to  power  and  the  Second  World  War.  It  can  be  said,  however, 
without  exaggeration  that  RabeFs  conviction  of  the  ''necessity  of  culti- 
vating  law  comparatively"^*  and  of  the  need  of  special  Institutes  devoted 
to  this  task  has  born  rieh  fruits. 


»C/.  Rabel,  "The  sales  law  in  the  proposed  Commercial  Code,"  17  U.  of  Chi.  L.  Rev. 
(1950)  427-440. 
**See  supra,  n.  11. 


194 


THE  AMERICAN  JOURNAL  OF  COMPARATIVE  LAW 


In  the  course  of  World  War  II,  the  Institute  which  Rabel  had  founded 
was  evacuated  from  Berlin  to  Tübingen,  and  its  library  suffered  severe 
losses.  After  the  War,  the  Institute  was  reorganized  under  the  energetic 
directorship  of  Professor  Hans  DöUe.  Under  its  new  name  of  Max  Planck 
Institute  of  Foreign  and  Private  International  Law,  it  is  ready  to  move 
from  its  constrained  emergency  quarters  in  Tübingen  to  a  spacious  new 
building  in  Hamburg,  the  city  which  has  traditionally  been  Germany's 
window  toward  the  world.  Already  before  the  National-Socialist  revolu- 
tion  the  majority  of  German  law  faculties  had  begun  to  foUow  the  ex- 
ample  which  Rabel  had  established  in  Munich,  and  to  create  special 
institutes  of  comparative  law.  Most  of  these  have  survived  the  war,  and 
new  ones  have  been  added  as  local  centers  of  research  and  Instruction  in 
international  legal  studies.  Institutes  of  the  kind  have  also  been  estab- 
Hshed  in  most  other  countries  of  continental  Western  Europe.  In  England, 
the  new  Institute  of  Advanced  Legal  Studies  at  the  University  of  London 
regards  comparative  law  as  an  essen tial  part  of  its  program.  In  the 
United  States  alone,  no  major  research  Institute  of  the  kind  has  yet  been 
established;  legal  research,  even  where  it  is  concerned  with  the  role  of 
legal  institutions  in  society,  is  still  carried  on  as  if  nothing  could  be  gained 
from  foreign  phenomena  and  experiences.  Instruction  in  inter- 
national legal  studies  has  found  generous  support  through  the  Ford 
Foundation,  which  has  not  yet  provided  the  funds,  however,  which  are 
necessary  for  research.  In  the  physical  sciences  or  medicine  it  would,  of 
course  be  regarded  as  absurd,  if  research  were  to  be  limited  to  phenomena 
observable  within  the  United  States,  or  if  teaching  programs  were  to  be 
developed  without  facilities  for  research. 

The  years  in  which  Rabel  was  the  celebrated  professor  at  the  Univer- 
sity of  Berlin,  the  director  of  the  Kaiser  Wilhelm  Institute,  and  Germany's 
representative  in  the  World  Court  and  other  international  legal  bodies, 
constituted  the  external  climax  of  Ernst  RabeFs  career.  They  were  fol- 
lowed  by  an  abrupt  reversal.  Since  he  was  of  "Non-Aryan''  extraction, 
Rabel  was  removed  from  his  ofhces  by  the  National-Socialist  regime.  For 
some  time  he  believed  that  he  might  be  spared  the  worst,  but  after  initial 
leniency  he  too  was  cut  ofi  from  the  possibiUty  not  only  of  Publishing  any 
book  or  article  but  even  of  entering  the  Institute  and  using  the  library 
which  he  had  founded.  There  followed  the  other  humiUations  and  spolia- 
tions  to  which  Non-Aryans  were  subjected  in  the  Third  Reich.  Shortly 
before  Communications  were  cut  off  by  the  outbreak  of  World  War  II, 
Rabel  at  long  last  took  the  often  considered  and  always  postponed  step  of 
emigrating  to  the  United  States. 

When  the  first  refugees  from  Germany  arrived  in  this  country  in  1933, 


riieinstein:  in  Memory  of  ernst  rabel 


195 


they  were  received  with  magnificent  friendliness  and  generosity.  The 
professional  men  and  scholars  among  them  were  accepted  into  American 
professional  and  university  life  with  a  readiness  and  openmindedness  to 
which  history  knows  no  parallel.  But  even  the  greatest  willingness  to 
help  could  not  qualify  a  man  who  had  had  his  training  exclusively  in  the 
law  of  Germany  for  the  American  legal  profession.  Unless  he  started  to 
study  law  all  over  again,  he  was  of  little  use  in  the  United  States.  The 
only  ones  who  were  in  a  different  position  were  those  who  had  been  mem- 
bers  of  the  staff  of  RabeFs  Institute.  They  had  been  trained  to  look 
beyond  the  narrow  compass  of  the  law  of  Germany,  and  some  among  them 
had  gone  through  a  process  of  training  in  the  Common  Law.  For  those 
who  were  to  leave  Germany,  it  was  not  difficult  to  find  their  niche  in  the 
legal  life  of  the  United  States. 

Paradoxically,  it  proved  to  be  more  difficult  to  find  a  stable  position 
for  Rabel  himself.  When  he  arrived  in  this  country,  he  had  reached  the 
age  at  which  an  American  professor  has  to  retire.  Only  through  the 
imaginativeness  of  William  Draper  Lewis,  director  of  the  American  Law 
Institute,  was  it  possible  to  find  a  task  worthy  of  a  scholar  like  Rabel  .The 
Restatement  of  the  American  Law  of  Conflict  of  Laws  had  recently  been 
concluded.  Lewis  took  up  a  Suggestion  which  had  been  made  to  him  by 
the  late  Professor  Mendelssohn-Bartholdy,  viz.  that  the  Restatement  be 
supplemented  by  a  companion  volume  in  which  the  conflicts  laws  of  the 
major  foreign  Systems  were  to  be  presented  in  the  order  of  arrangement  of 
the  Restatement.  Hardly  could  a  man  be  so  uniquely  well-qualified  as 
Rabel  to  undertake  the  task.  He  accepted  it  eagerly,  but  the  Implemen- 
tation of  the  plan  turned  out  to  be  perplexing.  It  was  not  easy  to  raise 
the  modest  funds  required,  and  it  soon  became  apparent  that  the  order 
of  arrangement  of  the  Restatement  was  not  suitable  for  the  presentation 
of  the  foreign  laws.  In  1942,  the  University  of  Michigan  Law  School  came 
to  rescue.  It  assumed  responsibility  for  the  continuation  of  the  work, 
which  Rabel  was  now  to  carry  on  as  an  independent  enterprise  and  not  as 
an  annotation  to  the  Restatement. 

In  Ann  Arbor,  Rabel  had  the  use  of  the  Law  SchooFs  magnificent  li- 
brary,  the  help  of  research  assistants,  and  above  all  the  advice  of  Profes- 
sor Yntema,  who  with  never-flagging  patience  carried  on  the  extensive 
Job  of  editing  the  successive  parts  of  RabeFs  manuscript.  Thus,  Rabel 
was  enabled  to  write  there  the  major  part  of  his  magnum  opus, 
"Conflict  of  Laws:  A  Comparative  Study. '^^^ 

The  last  three  years  of  RabeFs  life  were  filled  with  much  wandering 

**  The  work  constitutes  a  part  of  the  Michigan  Legal  Studies.  Volume  1  was  published  in 
1945,  volume  2  in  1946,  volume  3  in  1950.  The  fourth  volume  is  being  readied  for  publication. 


196 


THE   AMERICAN  JOURNAL  OF  COMPARATIVE   LAW 


between  the  continents  in  search  of  a  place  in  which  he  might  again  be- 
come  truly  settled.  Some  part  of  these  years  was  spent  at  the  Ubrary  of 
the  Harvard  Law  School,  where  he  had  access  to  the  unique  faciUties  in 
Langdell  Hall  and  completed  the  manuscript  of  the  fourth  volume  of  his 
Conflict  of  Laws.  For  a  time  he  lived  in  Tübingen,  Germany,  to  which  his 
old  Institute  had  moved  after  the  outbreak  of  the  War.  Some  months 
were  spent  at  the  Free  University  of  Berlin,  which  appointed  Rabel  to  an 
honorary  professorship  on  its  faculty.  During  all  this  time,  Rabel  was 
indefatigably  at  work.  The  last  months  of  his  life  were  spent  in  painful 
illness  in  Germany  and  Switzerland,  where  he  died  just  after  the  com- 
pletion  of  the  manuscript  of  the  second  volume  of  his  Comparative  Law 
of  Sales, 

In  all  adversity,  RabeFs  spirit  and  creativity  remained  unbroken. 
Indefatigably,  in  füll  intellectual  vigor,  and  with  ever-maturing  wisdom, 
he  carried  on  his  work.  It  will  stand  as  a  monument  to  a  man  of  unique 
learning,  vision,  creativity,  and  self-discipline. 


A 


k 


I 


ERNST  RABEL 


GESA 


FSäTZE 


\ 


BAND  I 
ARBEITEN  ZUM  PRIVATRECHT 

1907-1930 


herausgegeben  von 

HANS  G.  LESER 

Freiburg  i.  Br. 

Universität  A^arnuig 

liiri^itisdms  Seiruiia»" 

\(rtMn::i.<:iiii  uii  L»)i(litfiim.suii>4i»-V9ri«^uiiiiil 
■Alttr  Nr i/.t i.' 

Mvtov.  im .C.i.......  19.L 


Varw.-Aaoei 

3 


Ar*"" 


1965 


J.  C.  B.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)  TÜBINGE 


N 


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INHALTSVERZEICHNIS 


Ge/eilmrL  Professor  Dr,  Ernst  von  Caemmrer^  Vorsitzender  des  Vor-    ^^^ 
Stands  der  Gesellschaft  für  Rechtsvergleichung 

Einleitung  des  Herausgebers      • 

/.  Ziel  der  Ausgabe 
IL  Überblick  über  Rabeis  Werk 
III.  Anordntmg  md  Auswahl 
IV  Die  Arbeiten  xitm  Privatrecht 

1.  Die  Unmöglichkeit  der  Leistung.  Eine  kritische  Studie  zum  Bürger-         ^ 
liehen  Gesetzbuch 

Aus  römischem  und  bürgerlichem  Recht 

Festschrift  für  F..  I.  Bekker.  Weimar.  Bohlau  1907.  171-237 

2.  über  Untr^öglichkeit  der  Leistung  und  heutige  Praxis         .^^     •    •        56 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  3  (1911).  467-1)0 

3.  Zur  Lehre  von  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  nach  österreich.schem      ^^ 

'     ,      c  ■       i.c  Alliremeinen  Bürgerlichen  Gesetz- 
Festschrift  zur  Jahrhundertfeier  des  AHR«--"^'""^         >; 

A    \        1011    \kA   9   Wien:  Manz  Ivl  I,  <^^i   °^" 
buchcs  vom  1.  Juni  1911.  Bd.  Z.  Wien. 

4.  Die  eigene  Handlung  des  Schuldners  ^^^f^^^f"^:",,,^^, '    " 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrech.  1  (1909).  187-226 
5  Bürgerliches  Gesetzbuch  und  Schweizerisches  Zivilgesetzbuch  .    .    • 

Deutsche  Juristen-Zeitun,  15  (1910),  26-30  ' 


VI  Inhaltsver^fichnis 

9.  Einige  bemerkenswerte  Neuheiten  im  Schweizerischen  Zivilgesetz- 
buch   268 

Allgemeine  österreichische  CJerichtszeitung  62  (1<)11),  161    168 

10.  Rezension  von:  .V/^W/«(;^rj  Kommentar  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch 

und  dem  Rinführungsgesetzc.  7./8.  Aufl.  1912-1914 293 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  7  (1915),  508-515 

11.  Rezension  von:   Nußbaum,  Arthur:  Deutsches  Hypothekenwesen. 
1913 303 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  7  (1915),  515-519 

12.  Ausbau  oder  Verwischung  des  Systems?  Zwei  praktische  Fragen.    .     309 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  10  (1919-20),  89-121 

\l.  Joseph  Kohler  f .  {^2iQ\\r\xi) 340 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  10  (1919-20).  123-133 

14.  Ratgeber  für  die  Studierenden  der  Rechtswissenschaft  der  Universität 
München 351 

Halle  (Saale):  Heller  1921,  16  S.  (Hochschulschriften.  Serie  9,  Nr.  3) 

15.  Die  privatrechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder 355 

Leipziger  Zeitschrift  für  Deutsches  Recht  15  (1921),  538-543 

16.  Die  reichsgerichtliche  Rechtsprechung  über  den  Preisumsturz.    .    .     361 

Deutsche  Juristen-Zeitung  26  (1921),  323-327 

17.  Die  Darmstädtcr  Entscheidungen 367 

Das  Recht  27  (1923),  137-142  *  '    ' 

18.  Umstellung  der  Beweislast,  insbesondere  der  prima  facie-Bcwcis   .    .     375 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  12  (1923),  428  442 

19.  Zum  25.  Geburtstag  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches 389 

Deutsche  Juristen-Zeitung  26  (1921),  515-521 

20.  Le  vicende  dcl  codice  civilc  tcdesco  dal  1900  al  1925.  (1) 397 

Annuario  di  diritto  comparato  c  di  studi  legislativi  1  (1927),  24-64 

21.  Lc  vicende  dcl  codice  civile  tedesco  dal  1900  al  1925.  (11) 447 

Annuario  di  diritto  comparato  e  di  studi  legislativi  2/3  (1929),  3-26 

22.  -  und  Eduard  Wahl:  Le  vicende  del  codice  germanico  dal  1900  al 
1925.(111) ' 476 

Annuario  di  diritto  comparato  c  di  studi  legislativi  4/5,  I  (1930),  3-19 


GELEITWORT 

Am  7.  September  1965  jährt  sich  der  Todestag  von  Ernst  R^Mzum 
zehnten  Male.  Das  gibt  Anlaß  zu  erneuter  Besinnung  auf  sein  Werk  . 
Frmt  Rahel  hat  von  der  Romanistik  und  Historie  herkommend  die  mo- 
derne Pflege  der  Rechtsvergleichung  in  Deutschland  begründet  Seme 
un  V  rale  Anschauung  der  Probleme  des  Rechts  ließ  ihn  weit  über 
Deutschland  hinaus  auf  internationaler  Ebene  wirken.  Das  gilt  ebenso 
von  deiner  Arbeit  in  der  rechtsvergleichenden  Forschung  und  Lehre  wie 
Z  dem  Kampf  um  die  Rechtsvereinheitlichung,  um  d,c  Schaffung  eines 
wlhrhaTt  „inte' nationalen"  Privatrechts  als  eines  modernen  .,us  gen- 

"r'lahre  1964  sind  im  Haag  die  beiden  Abkommen  zur  Vereinheitli- 
chungt  Rechts  der  internafionalen  Warenkäufe  fertiggestellt  worden, 
t mft  ist  ein  Werk  zum  Abschluß  gek—     e.  ...^urc.  Jahr- 

rn^;:trR£;:^e^:^H^^^^^^^^^^^  'nlm  .erst  auf  diese  Aufgabe  .n 

in  Angriff  genommen  werden^  Ä.      haue  g  ^^_^^^^  ^,^^^^^_ 

vergönnt  war.  -^-h^'^^^J^^tl^g  wordenen  Le.  BencI,  von 
gebungswerks.  Aus  dem  schnell  beruhtet  ge  \Y^,,re„hu,fs 

?929^  Luchs  dann  Ral,e^  -^''rZ^:J^^nJ:^^^^^^^  c(n 

(1936/1958).  Diese  ^-^f^XtAc^^^^^T^^  Darstellung,  bildete 
Meisterwerk  ^^^^^^^^g^^'J^l^fü^X  endliche  Zustandekommen  des 
ragt';^^r  ":::S    •";!-  Beitrag  zum  allgemeinen, 

-T;;^.  die  Wardi.un.cn  .u  «.W.  80.  Oc.urtsta«  und  an.Blic,,  s.ncs  Tod. 
1929,  C.  D. 1929. 


VIIT 


Geleitwort 


Wrtrags-  und  Schuklrccht,  dessen   Hinflul^  sich  in  wachsendem  Maße 
auch  im  innerdeutschen  Schuldrecht  auszuw  irken  heginnt. 

Alinliclies  dürfen  wir  von  dem  /weiten  ,,magnum  opus*'  Rahcls^  dem 
\  icrl-^iunligen  rechtsvergleichenden  System  des  internationalen  Privat- 
rechts ihc  C.onßict  of  Laus.  y\  C.<tffipürativi'  Study,  1^M5-1958  sagen.  V\^ 
/cis^t  die  irroße  Aherserfahrune  Raheis  und  will  der  ihm  so  am  Her/cn 
liegenden  l'herwindung  der  Cirähcn  dienen,  die  kontinentales  und  anglo- 
amerikanisches  Rcchisdenken  zu  trennen  scheinen.  Aus  einer  Sicht, 
tlie  ühcr  den  X'erschiedenheiten  der  Rechte  steht,  dieselben  aber  in  ihren 
historischen,  kulturellen,  soziologischen  und  politischen  Wurzebi  be- 
greift, werden  die  Lebensfragen,  um  die  es  im  internationalen  Privat- 
recht geht,  aufgedeckt  und  mit  erregender  sachlicher  Leidenschaft  einer 
international  annehmbaren  Lösung  zugeführt.  Zugleich  werden  die  ma- 
teriellen Rechtsinstitute,  die  zu  Grunde  liegen,  mit  einer  Meisterschaft 
skizziert,  die  als  Frucht  umfassender  historischer  und  rechtsvergleichcn- 
der  Erfahrung  eine  klärende  und  bezwingende  Sicht  auf  den  Vorrat 
rechtlicher  Formen  und  Lösungen,  die  sich  in  der  Welt  ausgebildet  ha- 
ben, eröffnet  und  mannigfache  Anregung  bietet.  Auch  dieses  über  den 
Rechtsordnungen  stehende  Werk  beginnt  seine  Wirkungen  mehr  und 
mehr  zu  entfalten. 

Auch  im  übrigen  wird  man  sagen  müssen,  daß  Rabeis  Werk,  so  viel- 
fältige und  fruchtbare  Anregungen  von  ihm  ausgegangen  sind,  bis  heute 
nicht  ausgeschöpft  ist.  Die  vertiefte  Beschäftigung  damit  stellt  sich  uns 
als  Aufgabe.  Als  daher  der  Herausgeber,  einer  meiner  Schüler,  im  Herbst 
1963  zum  ersten  Mal  mit  dem  Plan  an  mich  herantrat,  die  Aufsätze  und 
Arbeiten  zum  modernen  Privatrecht  und  zum  Kollisionsrecht  in  einer 
gesammelten  Ausgabe  wieder  allgemein  zugänglich  zu  machen,  habe 
ich  ihm  meine  Unterstützung  und  die  Hilfe  der  Gesellschaft  für  Rechts- 
vergleichung zugesagt.  Ernst  Rabe/  war  Ehrenpräsident  der  Gesellschatt. 
Er  hat  auf  ihrer  ersten  Tagung,  die  nach  dem  zweiten  Wehkrieg  statt- 
finden konnte,  den  Festvortrag  gehalten,  der  später  unter  dem  Titel 
Deutsches  ttnd  amerikanisches  Recht^  veröffentlicht  wurde.  Die  Gesellschaft 
für  Rechtsvergleichung  hat  es  als  ihre  Aufgabe  betrachtet,  das  Vor- 
haben zu  unterstützen  und  seine  Verwirklichung  zu  ermöglichen.  Das 
Ziel  der  Ausgabe  ist  eine  repräsentative  Sammlung  der  Aufsätze,  Bei- 
träge und  kleineren  Schriften  Rabeis  aus  den  Gebieten  des  Privat- 
rechts, des  internationalen  Privatrechts  und  der  Rechtsvergleichung.  Die 


'  RabdsZ  16  (1951),  340-359. 


•II  ii^i 


^1»  %,  t  * , » f 


Geleitwort 


IX 


baldige  Veröffentlichung  auch  der  romanistischen  Arbeiten,  ohne  die 
das  Werk  unvollständig  wäre,  darf  erhofft  werden.  Möge  durch  diese 
Ausgabe  der  Zugang  zu  einem  imposanten  Lebenswerk  erleichtert  wer- 
den das  sich  dem  zeitgenössischen  Leser  nach  den  Anforderungen,  die 
es  stellte  offenbar  nicht  immer  leicht  erschlossen  hat,  aber  bei  dem 
Reichtum  der  Gedanken,  dem  tiefen  Eindringen  und  der  Weite  der 
Sicht  eine  Wirkung  von  größter  Intensität  und  Lebendigkeit  entfaltet, 

die  auch  an  Breite  ständig  zunimmt.  „  •     ,     u 

Die  Verantwortung  für  Auswahl  und  Anordnung  trägt  allein  der  Her- 
ausgeber. 


Freiburg  i.  Br.,  den  16.  Juli  1965 


Ernst  von  Caemmerer 


'i 


EINLEITUNG  DES  HERAUSGEBERS 


I 


Der  tiefe  und  weitreichende  Einfluß  Ernst  Raheis  auf  das  Privatrecht 
und  die  Privatrechtsvergleichung  unserer  Zeit  ist  heute  nicht  mehr  liin- 
wegzudenken.  Im  Gegensatz  dazu  ist  sein  umfangreiches  hterarisches 
Lebenswerk  nur  zum  Teil  allgemein  zugänglich.  Zwar  üegen  die  großen 
selbständigen  Veröffentlichungen  beinahe  alle  vor,  manche  davon  in  Neu- 
auflagen». Die  zahlreichen  Aufsätze  in  Zeitschriften  und  Festschriften 
aber,  die  an  Bedeutung  den  in  Buchform  erschienenen  Arbeiten  keines- 


'  Crtmdxui!.e  des  Römischen  /'Wra/w*//,  ursprünglich  in  I Inll-emlnrlf-Kohler:  l.nzyklo- 
piidic  der  Rechtswissenschaft.  7.  Aufl.,  Bd.  1.  Mü.ichen  und  Leip/i«:  Dunckcr  & 
llumblot  1915,  S.  399-540;  selbständig  als  2.  Aufl.  Basel:  Schwabe  1955.  VllI,  241  S. 

Das  Reibt  des  W'arenkaufs.  Bd.  1.  Berlin  und  Leipzig:  de  (;ruyter  19.V),  \XXII. 
533  S  •  unveränderter  Nachdruck  Berlin:  de  Gruyter  19.57,  XXXIl,  5.^3  S. 

na\  Recht  des  rarenkaufs.  Bd.  2.  Berlin:  de  Gruyter  1958.  unter  Mitarbeit  von 
K.  V.  Dolmanyi  und  J.  Käser,  nach  dem  Tode  von  f-rmt  Ä<,/v/ verölTenthcht,  \1,II, 

\k  Conflict  ofLans.  A  Comparatme  Study.  Vol.  1.  Chicago:  Callaghan  194.5  I.VI, 
745  S.;  Vol.  2.  Chicago:  Callaghan  1947,  XU.  705  S.;  Vol.  3.  Chicago:  (allagha,, 
1950  XI  VI  611  S.;  Vol.  4.  Ann  Arbor.  Mich.:  Univcrsi.y  ot  M.chigan  Law  Scl.ool 
1958'.  XXXVIll.  622  S.  -  posthum  -  (Michigan    Legal    Studies,   ed.  by  Hesse!   I.. 

^"v<^  der  2   Aufl.,  die  voin  Max-1'lanck-lnstitut  für  auslatKlisclus  u.,d  internatio- 

nalcs  Privatrecht,  Hamburg,  und  der  Dniversity  of  ^''f '«-V"\'''"^'^^Mich" 
be.rcut  wird,  ist  erschienen:  Vol.  1.  Bearbeitet  von  (/.  Drohn,,.  Ann  Arbor.  Mtch.. 
llnivcrsity  of  Michigan  Law  School  1958.  LVI,  803  S. 

l.-inc  bedauerliche  Aus.iahme  bildet  die  Habilitationsschrift:  D.e  I Utun,  de.  \  er- 
käufers  wegen  Mangels  im  Rechte.  1  xipzi^ :  Veit  1902  (s.  N .  4).  deren  drin.L,e 
werter  Nachdruck  bisher  nicht  zustande  kam.  .^      ^         . 


XII 


Einleitung  des  Herausgebers 


wegs  nachstehen,  sind  nur  xum  Teil  greifbar.  Soweit  sie  in  älteren  Zeit- 
schriften und  Festschriften^  oder  an  abgelegener  Stelle  in  neuerer  Zeit 
erschienen  sind,  ist  der  Zugang  erschwert  wenn  nicht  ausgeschlossen.  Der 
Plan  zu  dieser  Ausgabe  entstand  daher  nicht  zuletzt  aus  dem  praktischen 
Bedürfnis,  diesen  Schwierigkeiten  soweit  wie  möglich  abzuhelfen. 

Damit  eng  verknüpft  war  das  Ziel,  den  Überblick  über  das  Gesamt- 
werk in  seiner  historischen  Entwicklung  und  Entfaltung  zu  erleichtern. 
Zahlreiche  Gedanken  aus  den  früheren  Arbeiten  sind  in  ^^Das  Recht  des 
Warenkaiifs"-  oder  in  die  große  Darstellung  des  internationalen  Privat- 
rechts ,,TheConflictofLaws.  A  Comparative Study''  eingegangen.  Sie  haben 
dadurch  ihre  Bedeutung  für  das  Gesamtwerk  aber  nicht  verloren  und 
teilweise  sogar  von  ihrer  Aktualität  kaum  etwas  eingebüßt ^  Für  die 
Äußerungen  zu  Programm  und  Methode  der  Rechtsvergleichung  fehlt 
es  an  einer  vergleichbaren  Gesamtdarstellung  aus  Raheis  Feder.  Hier  war 
daher  die  Zusammenfassung  der  Stücke  besonders  notwendig.  Denn 
neben  den  bleibenden  Einzelergebnissen  steht  Rabeis  nachhaltige  Wir- 
kung auf  die  Methode  der  Privatrechtsvergleichung  und  heute  auch  des 
gesamten  Privatrechts.  Er  überwand  auf  seine  Weise  den  sterilen  Kreis 
einer  reinen  Begriffsjurisprudenz,  indem  er  nicht  nur  das  kunstvolle  Ge- 
bilde der  rechtlichen  Begriffe  und  Regeln  in  den  Blick  nahm,  sondern 
den  lebensnahen  Sozialkonflikt,  das  „Lebensverhältnis**,  das  es  zu  regeln 
gilt,  mit  dazu.  Im  Richterspruch,  im  konkreten  Einzelfall,  fand  er  hier- 
für sein  Material.  Damit  räumte  er,  lange  vor  den  Kontakten  mit  dem 
anglo-amerikanischen  Rechtskfeis,  der  Rechtsprechung  und  ihren  F>- 
gebnissen  einen  neuen  Platz  ein,  der  ihr  auch  die  Aufmerksamkeit  der 
Wissenschaft  sicherte.  Auf  diesem,  der  Rechtspraxis  eng  verbundenen 
Hintergrund  sah  Rahel  die  notwendig  hochdifferenzierte  Institution,  de- 
ren Leistungsfähigkeit  von  der  Schärfe  und  Angemessenheit  ihrer  Be- 
griffe abhängt  und  die  es  in  ihrer  Eigengesetzlichkeit  bei  der  Lösung  des 
Sozialkonfliktes  zu  erkennen  gilt.  Das  Recht  wird  funktionell  betrachtet 
und  damit  der  Anschluß  an  die  Sozialwissenschaft  hergestellt.  Mit  dieser 
funktionellen,  um  nicht  zu  sagen  instrumentalen  Auffassung  war  zugleich 


'  Das  hängt  einmal  mit  der  geringen  Auflagcnhöhe  dieser  Publikationen  und  zum 
anderen  mit  den  Verlusten  infolge  der  Kricgsereignissc  zusammen.  Zum  Beispiel  die 
Vorläufcrin  von  RabelsZ,  Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  (1909-1926 
Mannheim,  Berlin,  Leipzig:  Bcnsheimer),  deren  Mitherausgeber  Ernst  Rahcl ^2iX^  oder 
die  Festschrift  für  \\.  I.  Bekker.  Aus  Römischem  und  Bürgerlichem  Recht,  Weimar: 
Böhlau  1907,  sind  heute  nicht  mehr  zu  beschaffen. 

'  Vgl.  etwa  die  Beiträge  1-3  in  diesem  Band  zur  Unmöglichkeitslehre. 


Einleitung  des  Herausgebers 


Xlll 


ein  ter tium  comparat ionis  über  das  eigene  positive  Recht  hinaus  gewonnen, 
das  es  erlaubte,  durch  die  Vielzahl  der  Lösungsmöglichkeiten  emes  Kon- 
fliktes in  den  verschieden  nationalen  Rechtsordnungen  hindurchzusehen 
und  sie  scheinbar  mühelos  nebeneinander  aufzureihen.  Diese  Universalitat 
(Husserl)  der  Betrachtung  mit  der  Bewältigung  einer  großen  Stoffülle  be- 
ruht auf  dem  Blick  für  die  Typik  der  Ordnungsaufgaben,  wie  er  Rabel  in 
hervorragender  Weise  eigen  war.  Bereits  in  seiner  Habilitationsschrift*  ist 
dies  für  die  historische  Dimension  durchgeführt.  Die  spätere  Anwendung 
auf  den  Vergleich  zeitgenössischer  Rechtsordnungen  bringt  nur  Ergän- 
zungen und  Verfeinerungen.  Die  Einzelheiten  der  Methode  wurden  zwar 
schon  mehrfach  untersucht ;  ihre  Wurzeln  aber,  die  in  den  Zwecktheorien 
des  19   Jahrhunderts  zu  suchen  sind,  und  die  Zusammenhänge  mit  der  in 
vielem  gleichgelagerten  Lehre  von  der  Interessenjurisprudenz  Philipp 
Hecks^  bedürfen  noch  der  Bearbeitung,  bei  der  auch  auf  die  auttaUige 
ParaUele  zur  Entwicklung  der  Rechtstheorie  im  anglo-amerikanischen  Be- 
reich, insbesondere  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  mit  ihrer 
Hinneigung  zu  Soziologie  und  Psychologie  einzugehen  wäre«^  Auch  hier- 
für bildet  die  Zugänglichkeit  des  gesamten  literarischen  Werkes  eine 
Voraussetzung. 


.  Du  Haftung  Ha  l  erka.^ns  uegen  Mangels  ,n,  R.hU.  Teil  1 :  Ccschich.liclu  S.udiu, 
übcrilcnilaffunKscrfolK.  l-cipzin:  Veit  1902.  XVI,  356  S. 

Sc  nc  Schriftc-n  liegen  nur  wcni,  später:  Gcsc.zcsauslcgung  und  ln.cKs.cn,uns- 
prudtXTüb.n,cn:  Mohr  1914;  Bcgriffsb.ldung  und  Inu.rc.sscn.ur.sprudcn..  .  ub.n- 

•^^•^  v'^.-dJ  oLtcilun,  v..n  Ra,.,s  ^^''^  ^ '^J^'-^'-'^^^^  'Z 
.  .^      n-  .       r  I  «».c»'    llnivcrsitv  of  Chicai^o  Law  Review  2  (rA5h),  Z3Z  za),  ins 

(s.  N.  7)  2u  erwähnen. 


XIV 


Einifitung  des  Herausgebers 


II 


füne  Hiographic  von  Ernst  Rahe/  wurde  bisher  nicht  veröffentlicht, 
doch  i'ehh  es  nicht  an  einer  stattlichen  Reihe  von  Würdigungen  und 
Nachrufen",  die  sich  teilweise  sehr  eindringlich  mit  dem  geistigen  Stand- 
ort Rahe/s  und  seinen  Wirkungen  auf  römisches  Recht,  Privatrecht,  inter- 
nationales Privatrecht  und  Rechtsvergleichung  befassen.  Hier  mag  eine 
kurze  Skiz/e  der  äußeren  Lebensdaten  als  Hintergrund  für  den  Über- 


'  Würdigungen  und  Nachrufe  für  hrns/    Rahe/   (Die    Zusammenstellung  erhebt 

keinen  Anspruch  auf  Vollständigkeit): 

/jr«//  i'on  Caeninicrer:  Das  deutsche  Schuldrecht  und  die  Kechtsvcrgleichung.  Zum 
Tode  von  Lrnst  Kabel.  Neue  Juristische  Wochenschrift  9  (1956)  569-571. 

Ders.:  lirnst  Kabel  f.  Neue  Juristische  Wochenschrift  9  (1956),  5H2  583. 

Uam  Dolle:  Lrnst  Kabel  m  Jahre.  RabelsZ  18  (1953).  601. 

Ders,:  Ernst  Kahel  f.  RabelsZ  20  (1955).  601-602. 

Johannes  6.  Emhs:  Ernst  Kahel.  In:  Professoren  der  Universität  Basel  aus  fünf  Jahr- 
hunderten, hrsg.  Non  A.  Staehelin,  Basel:  Reinhardt  1960.  342-343. 

Gerhart  Husserl:  Ernst  Kahel  -  Versuch  einer  Würdigung.  Zugleich  ein  Beitrag  zur 
Geschichte  der  Privatrechtswissenschaft  des  19.  und  20.  Jahrhunderts.  Juristen- 
Zeitung  11  (1956),  385  392  und  430-434. 

Erich-Hans  Kaden:  A  Kabel  il  premio  dci  Lincei.  Labeo  I  (1955),  237-239. 

Wolfgang  Kunkel:  Ernst  Kabel  als  Rechtshistoriker.  In:  Festschrift  für  Ernst  Rabel. 
Tübingen:  Mohr  1954,  Bd.  II.  1-6. 

Max  Kheinstein:  Ernst  Kahel.  In:  Ixstschrift  für  Lrnst  Rabel,  Tübingen:  Mohr  1954, 

Bd.  I,  1-4. 
Ders.:  In  Memory  of  Ernst  Kabel.  The  American  Journal  of  Comparative  Law  5 

(1956),  185-196. 
Ferdinand  Stone:  Ernst   Kabel:  In   memoriam    1874  1955.    Tulane   Law   Review  30 

(1955/56),  320-321. 
Hans  Julius  Wolff:  Ernst  Kabel  f.  SavignyZ  Rom.  Abt.  73  (1956).  XI-XXVIII. 
Hessel  E.  Yntewa:  In  memoriam  Ernst  Kabel.  The  American  Journal  of  Comparative 

Law  5  (1956),  173-174. 
Konrad  Zweigen :  Ernst  Kahel  ^0  Jahre.  Juristen-Zeitung  9  (1954),  60  61. 

Von  biographischem  Interesse  ferner: 

Ernst  Raheis  K:'\^K:ncv  Ruckblick:  In  der  Schule  von  Ludwig  Mitteis.  Journal  of  Juristic 

Papyrology  7  8  (1954),  157-161  (Abdruck  in  Band  III). 
William  Draper  Levis  (The  American  Law  Institute):  Vorwort  zu  LSrnst  Rabel:  The 

Conßict  oj  l^u's.  A  Comparative  Study.  Vol.  1.  Chicago:  Callaghan  1945,  S.  VII-XI. 
Hessel  E.  Yntema:  ibidem  S.  XI  -XIX. 

Second  rapport  annuel  de  la  Cour  Permanente  de  Justice  Internationale  (S^ric  E 

Nr.  2),  Leyden:  Sijthoff  1925/26,  18-19:  Biographie  des  juges  nationaux:  ,,Lc  Dr. 

Raher. 


Einteilung  des  Herausgebers 


XV 


blick  über  die  zeitliche  Gliederung  des  ausgedehnten  Werkes»  dienen.  Es 
umspannt  einen  Zeitraum  von  mehr  als  fünfzig  Jahren®,  unruhige  Jahre 
grundstürzender  politischer  und  wirtschaftlicher  Umwälzungen.  Ejst 
diese  zeitliche  Dimension  des  Werkes  läßt  die  Modernität  seiner  Ge- 
danken und  seiner  Geschlossenheit  deutlich  werden. 

Ernst  Rabel  ist  seinem  Geburtsdatum  nach  ein  Kind  des  19.  Jahrhun- 
derts. Er  wurde  in  Wien  am  28.  Januar  1874  als  Sohn  des  k.  u.  k.  Hof- 
und  Gerichtsadvokaten  Dr.  Albert  Rabel  und  seiner  Ehefrau  Berta  geb. 
Ettinger  geboren  und  wuchs  in  der  Metropole  der  Donaumonarchie  auf. 
Das  Studium  der  Rechte  an  der  Universität  Wien  schloß  er  1895  mit  der 
üblichen  Promotion  ab.  Eine  Dissertation,  sofern  sie  zu  den  Prüfungs- 
leistungen gehörte,  wurde  nicht  veröffentlicht.  Nach  dem  Studium  trat 
Rabel  kurz  in  die  väterliche  Praxis  ein^^  verbrachte  aber  dann  1896  einen 
Studienaufenthalt  in  Paris  und  war  anschließend  wieder  als  Anwalt  ^^  in 
Wien  tätig.  Im  Jahre  1899  ging  er,  auf  Veranlassung  von  Ludwig  Mitteis,  der 
ihn  von  Wien  her  kannte,  nach  Leipzig.  Dort  entstand  als  erste  Veröffent- 
lichung ,,DieÜbertragharkeit desUrheberrechts  nach  dem  österreichischen  Geset^s^e 
vom  26. ' Dezember  1895''  (1900)  i^.  Bereits  im  Jahre  1902  habilitierte  sich 
Rabel  bei  Mitteis  und  Strohal  mit  einer  historischen  Arbeit  ,,Die  Haftung  des 


8  Als  Grundlage  für  den  Überblick  wie  überhaupt  für  diese  Ausgabe,  diente  die 
von  Dr.  //.  P.  des  Coudres  zusammengestellte  Bibliographie  in  der  Festschrift  für 
Lrnst  Rabel,  Tübingen:  Mohr  1954,  I,  685-704.  Die  bei  dem  Umfang  des  Ä^Wschen 
Werkes  unvermeidbaren  Ergänzungen  und  Nachträge  zur  Bibliographie  werden  in 
Bd.  III  zusammengestellt  werden. 

»  Als  erster  Aufsatz  erschien  1900:  Die  Vbertragharkeit  des  Urheberrechtes  nach  dem 
österreichischen  Gesetze  vom  26.  Decemher  1895,  Zeitschrift  für  das  private  und  ötfent- 
liche  Recht  der  Gegenwart,  begründet  von  C.  S.  Grünhut.  27  (1900),  71-182.  Die 
letzte  Veröffentlichung  von  Raheis  eigener  Hand  erschien  1954:  In  der  Schule  von  Ludwig 
Mittels  Journal  of  Juristic  Papyrology  7  8  (1954),  157-161,  nachdem  er  1952  noch 
selbst  den  großen  Bericht  über  die  llaager  Konferenz  von  1951  in  deutsch  und  eng- 
lisch  erstattet  hatte:  Die  Haager  Konferenz  über  die  Vereinheitlichung  des  Kaufrechts, 
KabelsZ  17  (1952)  212-224;  The  Hague  Conference  on  the  unijication  nf  sales  lan\  The 
Americin  Journal  of  Comparative   Law  1   (1952),  58-69;   vgl.  Bd.  111  dieser  Aus- 

'^  »«Vgl.  die  Advocaturs-Candidatenliste  in  Juristische  Blätter  (Osterreich)  25 
(1896),  139  und  26  (1897),  344. 

>>  Ibidem  28  (1899),  191  und  324;  Übertritt  in  eine  andere  Praxis  ibidem  30  (1901). 
523  und  endgültiger  Austritt  ibidem  31  (1902),  55. 

•2  Zeitschrift  für  das  private  und  öffentliche  Recht  der  Gegenwart,  begründet  von 
CS.  Grünhut  27  (1900).  71   182.       _ 


XVI 


Ehtleittifig  des  Herausgehers 


Einieitung  des  Herausgebers 


XVll 


Verkäufers  wegen  Mafigels  im  Rechte''  (1902)^'.  Ohne  sich  auf  Vorbilder  in 
ihrer  Zeit  stütxen  zu  können,  zeigt  sie  bereits  die  ganze  Eigenart  des 
RalhT^chcn  Stils  einer  universalen  und  vergleichenden  Erfassung  des  histo- 
rischen Stoffes  in  breiter  Fülle,  den  er  souverän  handhabt.  Während  seiner 
Zeit  als  Dozent  und  ab  1904  als  Extraordinarius  in  Leipzig  erschienen  ein 
(Gutachten  ,,Die  Haftpflicht  des  An;^tes''  (1904) l^  das  in  seinem  Stil,  im 
Clegensatz  zur  Habilitationsschrift,  noch  sehr  der  Zeit  verhaftet  ist,  und 
zwei  romanistische  Arbeiten  „/J/;/f  netw  Studie  über  Ulpian''  (1905)^^,  als 
Rezensionsabhandlung  eines  enzyklopädischen  Artikels  von  ]örs^  und 
,,N achgeformte  Rechtsgeschäfte''  (1906  und  1907)i«.  DJe  erste  Berufung, 
und  zwar  auf  ein  romanistisches  Ordinariat,  erfolgte  1906  nach  Basel,  wo 
er  in  den  historischen  Arbeiten  ,,Hlterliche  Teiltmg"  (1907/1908)"  und 
^^Verfügtingsheschränkungen  des  Verpfänders,  besonders  in  den  Papyri" (\909)  ^^ 
die  in  der  Habilitationsschrift  erstmals  verwendete  Methode  einer  uni- 
versalen Betrachtung  von  Einzelfragen  weiterführte.  In  diese  Zeit  fällt 
auch  die  erste  Studie  zum  geltenden  Recht  „Z^/>  Unmöglichkeit  der  Lei- 
stimg"  (1907)  ^^  die  eine  umfassend  fundierte  und  für  die  Zeit  erstaun- 
lich unvoreingenommene  Kritik  an  einer  dogmatischen  Grundentschei- 
dung des  BGB  übt,  die  noch  durch  die  gleichzeitig  veröffentlichte  roma- 
nistische Untersuchung  ,,Origine  de  la  Regle:  Iwpossibilium  nulla  obligatio" 
(1907)20  untermauert  wird.  Mit  dem  französischen  Recht  beschäftigt 
sich  sein  Beitrag  „Z)/>  eigene  Handlung  des  Schuldners  und  des  Verkäufers" 
(1909)2S  mit  dem  Rabel  seine  Mitherausgebertätigkeit  für  die  Rheinische 
Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  (von  1909  bis  1926)  aufnahm,  die  er 


'3  Sic  erschien  als  Teil  1  mit  dem  Untertitel:  Geschichtliche  Studien  über  den  Haftirngs- 
erfolg,  Leipzig:  Veit  1902,  XVI,  356  S.  Teil  2  ist  nicht  erschienen,  doch  ist  im  Recht 
des  Warenkaufs  die  Untersuchung  für  das  geltende  Recht  beispielhaft  fortgeführt. 

1*  Leipzig:  Veit  1904,  VIII,  87  S. 

»*  Beiträge  zur  Erläuterung  des  deutschen  Rechts  49  (1905),  88-96. 

*®  Mit  Beiträgen  Z'*  den  Lehren  von  der  Injure- Zession  und  vom  Pfandrecht.  Savigny/ 
Rom.  Abt.  27  (1906),  290-335  und  28  (1907),  311-379. 

"In:  Festschrift  zur  49.  Versammlung  deutscher  Philologen  in  Basel  1907. 
Leipzig:  Beck  1908.  S.  521-538. 

"  Mit  einem  Anhang:  Line  unvtröffent lichte  Basier  Papyrusur künde  (Papyrus  Basiliensis 
Inv.  Nr.  7).  Leipzig:  Veit  1909,  116  S. 

1»  Untertitel:  Eine  kritische  Sttidie  a^^um  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  in:  Aus  römischem 
und  bürgerUchem  Recht.  Festschrift  für  B.  I.  Bekker.  Weimar:  Böhlau  1907,  171-237. 
Auch  selbständig:  Weimer:  Böhlau  1907,  67  S. 

^  In:  Mölanges  Görardin.  Paris:  Larose  &  Tenin  1907,  473  512. 

*^  Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  1  (1909),  187-226. 


bis  ZU  deren  Aufgehen  in  der  (als  ^.Rabels  Z"  zitierten)  Zettschnft  für  aus- 
ländisches tmd  internationales  Privatrecht  inne  hatte.  Zum  Schweizer  Recht 
entstanden  in  der  Basler  Zeit  ,,Der  sogenannte  Vertrauensschaden  tmschmt^e- 
rischen  Recht"  (1908)",  die  vergleichende  Studie  .ärgerliches  Ges^^^^^^^ 
und  Schweizerisches  Zivilgesetzbuch"  (1910)-  sowie  die  in  zwei  Folgen  er^ 
schienenen,,^/^/^^-«.^^//;.^^.^^^^^^^ 

Die  zahlreichen  Rezensionen,  die  sich  auf  Themen  der  Rechtsgeschichte 
und  des  geltenden  Rechts  annähernd  gleich  verteilen,  spiegeln  die  Inter- 
essen Rabeis  in  dieser  Zeit^^  ,  ^  •    • 

Dem  Ruf  1910  nach  Kiel  folgte  rasch  191 1  ein  weiterer  nach  Gottingen. 
Hier  entstanden,  als  Fortführung  der  Arbeiten  über  die  Unmog hchke.t, 
der  Vortrag  .,Über  Unmöglichkeit  der  Leistung  und  heutige  Prax,s  (191  ) 
und  „Zur  Lehre  von  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  nach  österretch,sche> 
Rech?  (1911)".  ILs  folgten  als  weitere  geschichtliche  Arbeiten  ZW.« 
f.   « J.«  Praetorischen  Servituten-  (1912)-   ,,Ein  Ruhmsblatt  Papmans. 


»  Zeitschrift  für  Schweizerisches  Recht  27  (1908).  291-328. 

"  Deutsche  luristen-Zeitunt;  15  (1910).  26-30.  ,,,„,,„        ,. 

..Rhllsche   Zeuschrif.  für  ZivU-  und   Prozeßrecht  2   (1910).   308  340  und  4 

(1912),  135-1     .  vorn-irhlissiizuni:  der   historischen   Seite   -  die 

"  Hervorzuheben  e,..-_^u^te^yrj^^^^i^-^^  ^  ^  _^^^^    ^_^_^^^^^^ 

Rczens.<,nenvon/'WAo>fe«/»«.*/.  lJ.t  im        P  Jurisprudenz  und  der  n.odernen 

,,02.  1.  Sachhe^UT  ^;^\Z^^^^:^ ^^  Jssensch.ft.iche  »hilosoph.e 
Gesetzgebung.  J^^' ';'^f  •/;J;2^L-  Rün„l,n:  Das  neue  schweizerische  /.ivilge- 
und  Soziologie  28  (1904).  lU»    li^.  Tubingen:  Mohr  1908 

...buch  ^^^^f^:;:^^tr^::^       58...  ko.,- 

40  S.  in:  ^^^^fl^;^^^^^  hrsg.  von  /..,..  u.  a.  Zürich:  Schuh- 
mentar  zum  schweizerischen /.iviiKc  |.r„ze(5recht   1   (1909). 

Hess   1909-1916.   In:   R^e.nisdK   /e.tsch"^^  ,^^^ 

587-588;  2  ^^'2::^^^:X^:^^^ -^  -""-  ^^  "^^^^ 
Kon^mentar  ^""^  ^'^*^^^^'.;'     X"/^,  ^i,i,.  und  l'rozelJrech.  3  (1911).  269  270;  5 

'''''  *"•  ';.^^.^"l',t92t"S  8  A^rNußa,,.,,:  Deutsches  i  lypo.hekenwesen, 
(,9,3).  445^46  1'  '^^^f  '  f  ,„^  ^J^  /.,,schrift  für  /.iv.l-  und  l'rozeß- 
TUbingen^Mohr  XV  3^^^^^^^^^^^^^^^  ^^«'-—  -"  Bürgerlichen  Ciesetzbueh 

recht  7  (1915),  bl^-Di^'.  y-  »•  '  ^  /  ..„.p„ /•././  n    q    7  /«.  Aul  .  München  und 

(1915).  508-514.  _  ,,,„zeßrecht  3  (1911).  467  490. 

:  j^r^rt^rr:;:.^:;-;-  ---•  ""-'■"-  '-"^- 

.    .      -1011    H,l   II   Wien:  Manz  1911.821  840. 
,.  Juni  1911.  Bd.  11.  W'^n  Rousseau  1912.  386-413. 

»  In:  Mölanges  P.  F.  CrarJ.  T.  2.  I  ans.  k 


XVJII 


Einleitung  des  Herausgebers 


Einleitung  des  Herausgebers 


XIX 


Dii  soa^cniwnte  actio  qiutsi  institoria'"  (1913)2»  ^^^^\  ^^\{xyiv^ovh\Q  und  Ver- 
uwuitis''  (1915)^<\  Mit  den  „6;7W^//;'r//^fJ-  Rät/tischen  Prinitrechts''  (1915)^^ 
für  die  l'iizyklopädic  von  I Jull^^^cndoff-Kohltr  ^chn^  ihm  ein  großartiger 
W  urt,  der  „auch  heute  noch  in  keiner  Zeile  überholt  ist**  (Kttnkel). 

\m    lahre  1916  wurde  Rahil  nach  München  berufen  und,  mitten  im 
Krieg,  mit  der  l-rrichtung  eines  Instituts  für  Rechtsverglcichung  beaut- 
ir.igt,  das  /uni  Vorläufer  des  späteren  Kaiscr-Wilhelm-Instituts  in  Berlin 
werden  sollte.  In  einem  N'ortrag  berichtete  er  über  Aufgaben  und  Ziele 
des  Instituts  (1919)^2^  j^mit  xum  ersten  Mal  zur  modernen  Rechlsver- 
gleichung  Stellung  nehmend.  In  der  Münchner  Zeit  gab  er  noch  die 
,,P(ipyrtisnrkumk'n  dtr  öffetitlichen  Bibliothek  der  Universität  :^ti  Basel"'  (1917) ^^ 
heraus,  der  nach  dem  Krieg  die  ,,C,eJabrtrajitni^  heim  Kauf"  (1921)^^  folgte. 
Damit  treten  die  geschichtlichen  Interessen  etwas  zurück,  ohne  allerdings 
je  ganz  aufgegeben  zu  werden,  lis  beginnt  eine  neue  Phase  in  Raheis 
Schaffen,  die  zunächst  durcli  die  Hinwendung  zum  geltenden  Recht  und 
zu  praktischen  Fragen  gekennzeichnet  ist.  Wie  schon  früher  in  Basel  (am 
Appellationsgericht  von   1907   bis   1910)   wirkte  er  auch  in  München 
als  Richter  (1920  bis  1925).  So  entstanden  in  dieser  Zeit  ,,Attshati  oder 
Verwischung  des  Systems^  Zmi  praktische  Vra^ien"'  (1919)35,  die  den  Begriff 
der  zweistufigen  Solidarität  und  die  Eigenhaftung  der  kratt  Schlüssel- 
gewalt handelnden  lUiefrau  zum  Gegenstand  haben,  und  die  kleineren 
Stücke  „Z//W  25,  Cebtirtstag  des  Bitriicr liehen  Gesetzbuches"'  (1921)^,  „D/V 
privatrechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder""  (1921)^'  und  eine  prozessuale 
Studie  ,,U n/Stellung  der  ßeweislast,  insbesondere  der pri/mfacie- Beweis'"  (1923)  ^ 


2»  In:  I'cstschrift  für  Ernst  Ziteltnami  zu  scinctn  60.  Geburtstage,  überreicht  von 
Verehrern  und  Schülern.  2.  Abt.  26  S.  München  und  Leipzig:  Duncker  &  llumblot 

1913. 

'"  SavignyZ  Rom.  Abt.  36  (1915),  340  390;  dagegen  Polemik  von  Lipsins  ibid.  37 
(1916),  1  H'.;  darauf /^ö/W ibid.  38  (1917),  296flf.  und  nochmals /.//)////j  ibid.  39  (1918),  36«". 

•1  s.  oben  N.  1. 

»2  Das  Institut  für  Recht srcrgkichuug  an  (kr  Universität  München.  Zeitschrift  für  Rechts- 
pflege in  Bayern  15  (1919),  2-6. 

3*  1.  Urkunden  in  griechischer  Sprache  mit  Beiträgen  mehrerer  Cielehrter.  2.  Hin 
koptischer  Vertrag,  hrsg.  von  U".  Spicgclhcrg.  Berlin :  Weidmann  1917,  IV,  99  S.  (-  Ab- 
handlungen der  kgl.  Cksellschaft  der  Wissenschaften  zu  Göttingen.  Philol.       bist. 

Kl.  N.  F.  Bd.  16,  Nr.  3). 

»*  Savigny/  Rom.  Abt.  42  (1921),  543  564. 

3^  Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  10  (1919/20),  89  121. 

^  Deutsche  Juristen-Zeitung  26  (1921),  515  521. 

3'  Leipziger  Zeitschrift  für  Deutsches  Recht  15  (1921),  538  543. 

M  Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  12  (1923),  428-442. 


'/ 


':1 


sowie  als  Gelegenheitsarbeit  ein  ..Ratgeber  für  die  Studierenden  der  Rechts- 
wissenschaft der  Universität  München""  (1921)3«.  Zur  Inflation  und  dem  Pro- 
blem der  Geldwertschuld  äußerte  sich  Rabel  zweimal,  mit  ,,Dte  retchs- 
^gerichtliche  Rechtsprechung  Über  den  Preisumstur^.  Ein  Wort  ^ur  Verstände- 
Ittng"'  (1921)*ö  ^nd  „Die  Darmtädter  Entscheidungen"'  (1923)". 

Mit  der  Bestellung  zum  Richter  am  Deutsch-Italienischen  Gemischten 
Schiedsgerichtshof  1921  (bis  1927)  und  später  zum  Mitglied  des  Ständi- 
gen Internationalen  Gerichtshofs  im  Haag  (1925  bis  1928)  vollzieht  sich 
die  Hinwendung  zum  geltenden  ausländischen  Recht  auch  von  der  Praxis 
her  die  der  Methode  nach  in  seinem  Werk  schon  vorher  angelegt  war. 
letzt  wird  sie  erst  richtig  fruchtbar,  insbesondere  für  das  internationale 
Privatrecht  und  die  Rechtsvergleichung.  Auf  den  bereits  erwähnten  Be- 
rieht  über  das  Münchner  Institut  folgen  ,,Die  Prozeßordnung  des  deutsch- 
italienischen gemschten  Schiedsgerichtshofes""  (1921)"  und  die  Besprechung 
der  Entscheidung  des  Deutsch-Englischen  Gemischten  Schiedsgerichts- 
hofs    Die  deutsche  offene  Handelsgesellschaft  kmn  keine  eigene  Staatsangehörig- 
keit haben''  (1922)*^.  In  der  schneU  danach  erscheinenden  Monographie 
.Mhtsvergleichtmg  vor  den  gemischten  Schiedsgerichtshöfen"    (1923)^^  wird, 

"T^^iJ^dig:  Halle  (Saale):  Heller  1921,  16  S.  (Hochschulschriftcn  Serie  9  Nr.  3). 
*o  Deutsche  Juristen-Zeitung  26  (1921),  323-327.  .     .    •    .         a 

41  Das  Recht  27  (1923),  137-142.  Uine  andere  Fassung,  ohne  juristischen  Apparat. 

erschien  als  ..Aufwertung  durch  den  Richter^  in  Vossische  Zeitung.  Berlin.  14.  Juni 

^"^R-rner  hat  Rabel  ^^^  diesem  Thema  besprochen:  Paul  0er t mann-.  Die  Aufuertungs- 
tVag  b  clforderungen,  Hypotheken  und  Anleihen,  Berlin  1924.  in :  Rheinische 
Z  it  ch  ft  für  Zivil-  und  Prozelkecht  13  (1924),  357-358;  Er^ch  M.das:  Die  Cold^ 
u  1  im  Währungsverfall  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  deutschen  und 
)  iZcZ^^^^^^^^       und  Rechtsprechung,  Fürth  1924.  in:  Rheinische  Zeit- 

Mt^S:^^o^iirc^  13  (1 '24),  359-360;  A.  ^eUer:  Brennende  I^ragen 
1      Au  wert^^^^^    Mannheim  1924,  in:  Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Pr.,zeß- 
hf  IM  924^3  9-  Alfons  Roth:  Die  Aufwertung.  Bd.  I.  Berlin  1925,  in:  Rheinische 
Z  it  chrift^^^^^^^^^^  Prozeßrecht  14  (1926).  442  und  einige  ausländische  Arbeiten 

':::t^^  und  A/«  .n:  Rheinische  Zeitschrift  für  Z.v.l-  und  Prozei. 

^^t;^i;2Ii  "S^schrift    51     (1922),    341-344;    Urg^nzung    in    Juristische 
Wochenschrift  53  (1924),  1350-1351. 


XX 


Einleitung  des  Herausgehers 


Hinleitmg  des  Herausgehers 


XXI 


1^.111/  aus  ilcr  Ikclnin^nis  der  Zeit  geboren,  die  Rcchtsvcrgicichung  als 
praktische  nationale  Aut'gabc  begriffen.  In  dieser  Zeit  wird  auch,  nach 
ilcni  hcrichi  über  das  Münchner  Institut,  die  erste  grofkre  programtiia- 
lischc  Schritt  zur  Rechtsvergleichung  veröffentlicht,  die  weithin  gewirkt 
h.it,    ,,Aiif\iii\h    itml  Nohn'H(li\!^keit  dtr    Rir/j/si'i'fx/eh/jw/x'"    (1924)*^.    Die 
Summe  der  l'>t"ahrungcn  aus  der  Tätigkeit  als  Richter  in  den  beiden  in- 
ternationalen Gerichtshöfen  findet  sich  etwas  später  in  der  abgewogenen 
Studie  ,, Recht srira^hichnHii  und  hiternütionak  Recht spreihnnj^''  (1927)***,  mit 
der  Rahtl,  neben  seinem  Vorwort *^  den  ersten  Band  der  neuen,  von  ihm 
herausgegebenen   ^^Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationuUs   Privat- 
recht"'  (seit  1927)  einleitet.  Mit  dieser  Zeitschrift  war  er  eng  verbunden, 
so  daß  sie  schon  früh  als  ,,Rahels  Zeitschrift**  ( Raheis' A)  zitiert  wurde. 
Seit  1961  trägt  sie  auch  offiziell  seinen  Namen.  ^ 

Die  Berufung  nach  Berlin  ijii  Jahre  1926,  zusammeti  mit  dem  Aut- 
trag, ein  neues  Kaiser->X'ilhelm-Institut  für  ausländisches  und  internatio- 
nales Privatrecht  aufzubauen  und  zu  leiten,  brachte  dem  Zweiundtünt- 
zigjährigen  einen  Höhepunkt  äußerer  Anerkennung.  Durch  die  Wahl 
zum  Mitglied  des  Rates  und  Lxekutivausschusses  des  Römischen  Inter- 
nationalen Instituts  für  die  Vereinheitlichung  des  Privatrechts  (1927) 
neben  der  Tätigkeit  als  Mitglied  in  den  ständigen  Schiedskommissionen 
Deutschland-Italien  und  Italien-Norwegen  (1929  bis  1936)  fand  dies  seinen 
Ausdruck  auch  auf  der  internationalen  Ebene.  Das  Kaiser-W'ilhclm- 
Institut  errang  sich  nicht  nur  sehr  schnell  einen  vorzüglichen  Natnen  im 
In-  und  Ausland,  sondern  erwies  sich  im  Berlin  der  zwanziger  Jahre  auch 
bald  als  geistiger  Sammelpunkt  einer  Gruppe  junger,  hervorragender 
Juristen,  die  dort  eine  einmalige  Schulung  genossen,  die  sie  später  in 
Lehre  und  Praxis  weitergaben.  Ausstrahlung  und  Wirkung  des  Instituts 
lassen  sich  daher  mit  den  nach  Umfang  und  Bedeutung  gewichtigen  Lei- 
stungen literarischer  Art  dieser  Zeit  allein  nicht  erfassen.  Trotz  der  er- 
heblichen Belastungen  durch  Lehrtätigkeit,  Institut  und  internationale 
Gremien  fand  Rabel  Zeit  für  schriftstellerische  Aufgaben.  Zusammen  mit 

ricllc  Ausgltichsrccht  des  Vcrsaillcr  Friedensvertrages.  Berlin:  Springer  1925.  HI, 
107  S.  in:  Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  14  (1926),  436-439. 

"  Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  13  (1924),  279-301 ;  auch  selb- 
ständigerschienen :  München:  I  lucber  1925,24S.  (Münchner  Juristische  Vorträge  11. 1.) 

Line  Übersetzung  ins  Spanische  von  R.Coldschniidt  und  C.  P.  Crespo  erschien  unter 
dem  Titel:  larca y  necesidad  del  derecbe  Comparado  in:  Boletin  de  la  Fac.  de  Derecho 
de  la  Univ.  Nac.  de  Cordoba  11  (1947).  103  ff. 

*•  RabelsZ  1  (1927).  5-47. 

*'  Zur  Einführung  RabelsZ  1  (1927).  1  4. 


» 


Ury  betreute  er  die  Herausgabe  des  „Index  interpolationum"  (1929)«  und 
bewies  sein  fortdauerndes  Interesse  am  römischen  Recht  durch  seine 
eingehende  Kritik  an  der  Jlrhrechtstheorie  Bonfantes"  (1930)«  und  durch 

Neeptium  alienum  mdanimus"  (1930)«».  Neben  den  zahlreichen  Rezensio- 
nen" in  denen  sich  nun  deutlich  das  Interesse  für  das  ausländische  Recht 
spiegelt,  wobei  aber  auch  die  rechtsgeschichtliche  Literatur  immer  noch 
einen  beträchtlichen  Platz  einnimmt,  entstand  der  breit  angelegte  Uber- 
blicic  über  die  ersten  fünfundzwanzig  Jahre  Rechtsentwicklung  des  Bür- 
gerlichen Gesetzbuches  in  italienischer  Sprache  „U  vicende  del  codtce  civile 
tedesco  dal  1900  al  1925"  in  drei  Fortsetzungen,  davon  die  letzte  gemein- 
sam mit  Eduard  Wahl  (1927, 1929, 1930)»^  Es  folgten  mehrere,  vorwiegend 
lus  der  Auseinandersetzung  mit  einzelnen  Urteilen  entstandene  inter- 
national-privatrechtliche Studien.  In  dem  dem  Reichsgericht  gewidme- 
ten Festheft  der  Zeitschrift  des  Instituts  übernahm  Rabel  die  lunleitung 

Die  deutsche  Rechtsprechung,  in  einzelnen  Uhren  des  internationalen  Pnvat- 
"rechts"  und  den  dritten  Beitrag  „Vertretunj-smacht für  obhgatonsche  Rechts- 
Geschäfte"  (beide  1929)».  Ferner  gehören  hierher  „Eine  hntsclmdim,^,  des 

Deutsch-Englischen  Gemischten  Schiedsgerichts  über  den  Versendungskauf  ,  ge- 
meinsam mit  Ludwig  Raiser  (1929) ",  „Ein  neues  Urteil  des  Deutsch- Rumam- 

"  «  W,v  InUrpolaüonum  qua.  in  Justimani  Di^estis  incsse  f  ««'"-•  J^^-   "   '^^" 
,U  J"inchoa.a!n  .  .  .  C:ur.  Ernestns  Uvy  et  Br.sU.s  RaM.  T.  1-3.  Wc.mar:  Bohlau 

1929-1935. 

«  SaviunyZ  Rom.  Abt.  50  (1930).  295-332.  .      v   ,    4 

.«  In    Studi  in  onorc  di  Pictro  Bcnfantc  ncl  XI.  anno  d'-nsc^namcnto.  Vol.  4. 

''!r;  •  I^InrirunTr  Vcrnachl.ssi^un«  der  historisehcn  Seite,  die  Ke.en- 
/,u  ^'^'"^"^"  *'     ;      .„^^.„,.in,.r  Teil  des  Sciiweizerischen  ()bi.na..onenrechts. 

,.*  B  „924,.  »6-«7;  Ar...  B,^^.  S,.™  a^^  ^"^ S«,  * 

nen  IVivatrechts.  2.   Aufl.  Bd.   11,   Hallte    i    V^ec,  ,..,„,„.   ,,,,.  p.,,/  i-„„k- 

\I.n/  1928   VIll    788  S.  in:  Oeutsche  juristenV.e.tunn  .34  (1929).  77  J    /'<;«/  ^^„,* 
M.,n/,  1^28,  Vlll  J  .  ^  ^nd  der   llntwurf  eines  einheitlichen   Kauf- 

'""""••  Oewahrschaf  J'^ '^•";"*;""^  (Abhandlungen  aus  dem  «es.  I  landelsrecht. 
^esei/es.  Stuttgart:  l.nke  936.  VI.  ««  ^-  (^7;";  ^^»^^^  ,„  (19.36).  697-699;  I.  W/.r 
Hurgerlichen  Recht  und  \-"^"''''^'^!''-^\"^^  Ber.^  herun«  nach  os.erre.chischem 

c;;t"utr f  ;;r;K^V>.34.  .«  S.  in:  ..beU.  l«  (i;>..   424  429, 

.  Annuano  di  diritto  compara^.  ^^  J^-^^^^^'^       l,;;  '^l,,,  ../  ,.,0  ./ 
3  26  und  mit  leicht  abgeändertem  Titel  l.f 
I9J-;  ibidem  4/5. 1  (1930).  .3-19. 

"  RabelsZ  3  (1929).  752  757  und  807  836. 

•'  Rabeis/.  3(1929),  62  81. 


XXII 


nhilcifutiii  riet  Herausgebers 


liinlcitwic  des  Herausgehers 


XXllI 


schcfi  SchiedsQirichts  iiher  intnnationaks  Privatrecht''  (1931)^^  uiui  ^^Atis  der 
Praxis  des  deutschen  iutermitioualen  Privat  rechts  -  biternationales  Adoptions- 
recht, Internationales  Wechsel-  und  Schcckrechf'  (1932)^.  GrolJc  Beachtung 
fand  der  Aufsat/.  ,,Das  Problem  der  Qualifikation''  (1931)^',  der  -  nicht  auf 
das  Gebiet  des  internationalen  Privat  rechts  beschränkt  -  7Aim  Verständnis 
und  zur  Methode  des  Privatrechts  Entscheidendes  beigetragen  hat. 

Mit  der  Hrnennung  zum  Mitglied  des  Römischen  Internationalen  In- 
stituts für  die  Vereinheitlichung  des  Privatrechts  (1927)  beginnt  ein  neuer 
Abschnitt  in  Raheis  Werk.  Die  dort  von  ihm  angeregte  X'ereinheitlichung 
des  Rechts  des  internationalen  Warenkaufs  stellte  eine  konkrete  rechts- 
vergleichende Aufgabe,  der  er  seine  Kräfte  in  weitem  Maße  widmete. 
Nach  seinem  berühmt  gewordenen  ..Blatten  Bericht''  von  1929^  begannen 
die  Vorarbeiten  und  Beratungen,  über  die  er  in  den  ..Mitteilun^ien  über 
Sit!:imgen  des  Internationalen  Instituts  für  die  Vereinheitliclmng  des  Privat  rechts 
in  Rom"  (1929,  1931)5»  ^nd  im  Jahresbericht  vor  der  Juristischen  Gesell- 
schaft zu  Berlin  (1931)«^  sowie  für  eine  breitere  Öffentlichkeit  in  ..Zwei 
Rechtsinstitiite  für  die  internationalen  privatrechtlicljen  Beziehungen"  (1932)®^ 
berichtete.  Daneben  traten  internationale  Verpflichtungen.  l*Jn  spani- 


"  Urteil  vom  8.  April  1930  Nr.  141 :  Rabcls/  5  (1931),  202  206. 
••^RabclsZ  6  (1932),  310-341.  '  '     ■ 

«»'  Rabcls/  5  (1931),  241-288.  Dazu  ein  Zusatz:  Österreiih:  Pro':^eßknsfenvnrschnß  an 
die  Ehefrau,  RahclsZ  5  (1931),  882. 

Auch   sclbstiindig   nachgedruckt:    Darmstadt:  Wissenschaftliche   Buchgesellschaft 

1956,  73  S.  (Reihe  Libelli  XXXI). 

Übersetzungen:  //  prohlema  della  qualificav^ione.  Revista  italiana  di  diritto  itUer- 
nazionalc  privato  2  (1932),  97-156.  Le  Probleme  de  la  qualification.  Revue  de  droit  inter- 
national privö  28  (1933),  1-62. 

^  Rapport  sur  ie  droit  compare  en  mattere  de  vente  par  riusfifut  für  ausländisches  und 
internationales  Privatrecbt  de  Berlin  (Rom:  Paletta,  119  Bl.).  U.  D.  W  lltudes,  IV.  S.  D.  N., 

1929,  C.  O.  1929. 

Vgl.  dazu  Raheis  Bemerkung  in  dem  Bericht  Der  Entwurf  eines  cinheitliihen  Kauf- 
gesetzes. RabelsZ  9  (1935),  1-79  und  339-363,  S.  1,  N.  3. 

w»  RabclsZ  3  (1929),  402-406;  5  (1931),  206  207  und  880  881.  Vorausgegangen 
waren  die  nicht  namentlich  gezeichneten  Berichte  in  RabelsZ  1  (1927),  498  500  und 

882;  2  (1928),  477-480. 

w  Die  Arbeiten  ^//r   Vereinheitlichung  des  Kaufrechts.  Jahresbericht  der  Juristischen 

Gesellschaft  zu  Berlin  73  (1931). 

Sonderdruck:  Berlin:  Locwcnthal  1932,  17  S. 

liinc  spanische  Fassung  des  Vortrags  erschien  1931 :  La  unifuacwn  del  derecho  de 
vente  de  mercancias.  Revista  gcneral  de  legislaciön  y  Jurisprudencia  80  (1931),  470  482. 

•1  Juristische  Wochenschrift  61  (1932),  2225-2228. 


M 


sclier  Vortrag  „1:1  foMcnto  intermcioml  del  derecho  privado"  (1931)««  ent- 
stand für  einen  Kongreß  in  Madrid,  die  neue  griechische  Zeitschrift  'A  ez"o. 
7.wr,xov  .U..UOV  (hrsg.  von  Zepos)  wurde  von  ihm  eingeleitet«    Für 
den  internationalen  Kongreß  für  Rechtsvergleichung  im  Haag  1932  er- 
stattete er  drei  Referate  „Mernadonak Quellensammimg,"  „Die  Grmd:(tige  des 
Rechts  der  unerlaubten  Handlungen"  und  „Zustandekommen  und  Nichterfüllung 
ubnldrechtlicher  Verträge  im  allgemeinen"  (alle  1932)«^.  Zum  internationalen 
Privatrecht  erschienen  in  dieser  Zeit  „Unmderruflichhit  der  Vollmacht 
(1933)««  und  „Colddollar-Anleihen  mit  Vereinbarung  des  New  Yorker  Rechts, 
l-in  ' Rikkhlick  auf  die  Anwendung  des  internationalen  Privatrechts"  (1936r. 
Auch  einige,  teilweise  aUerdings  kürzere  historische  Arbeiten  wurden 
veröffentlicht:    „Erbengemeinschaft   und  Gewährleistung.   R^chtsi^^'^letchnde 
HemerkMneen  ^u  den  neuen  Caius-Fragmenten"  (1934)«',  „Katagraphe    {X^^A) 
,ls  Untersuchung  zum  Wiilensproblem  bei  den  römischen  Juristen««,  „Die 
'sicllvertretune  in  den  hellenistischen  Rechten  und  in  Rom"  (1934)««,  „Die  Re- 
'^cpiio,,  des  römischen  Rechts  in  Deutschland"  (1935),  ein  Referat  zum  romani- 
Mischcn  Kongreß  in  Bologna  1934'«.  „Zum  Besit-^verlustnachklassu^^^^^^ 
Lehre"  (1936)"  und  schließlich  „Neue   Vollmachtsurkmde      (1933)  und 

„Systasis"  (1937)'*.  ,   ,  .      ,.         -,  ■     . 

Den  Hauptteil  seiner  Schaffenskraft  aber  muß  Rabel  in  dieser  Zeit  der 
Vereinheitlichung  des  Kaufrechts  gewidmet  haben.  Denn  bereits  im 


'  «  Revista  de  dcrcch«  privado  18  (1931).  321   332  und  363  375 
«»  Das  f^ricMsck  Prir.frccht  md  dir  Umwrll.  7t,r  Ihgrnßw,^  des    .I^ho-    /.^'-r.xou 

'"."XLlf/lLl^Ar./.  V""  inUrna,io„akn  Kongreß  f,r  R.h,s,.r^M,,n^.  I L.^ 

<T:d,n,cdcsRec,,sdcrunM^^^^ 

La  NuLjüWo,,  sMdrMuhcr  1  .rlrägc  m  alke.an,;,.  SondcrhC,  zu  RalxK/.  6 

(1932),  19,  10  27  und  28  44. 
«•  RabelsZ  7  (1933),  707  807. 

•••^' RabelsZ  10  (1936),  402  522.  ,,...     .. 

«7  Mnemosyna  Pappoylia.  Athen  1^34,  187  212. 
•••>*  SivitinvZ  Rom.  Abt.  54  (19.M),  189  232.  .      ,.    ,. 

^^U  studi  lomani.   Atu  del  congresso  internazionale  di  d.r.no  r<>.nan<>. 

K.mia.  Vol.  1.  Pavia:  Fusi  1934,  237  242.  •        ,      i;  .ii,itt,,  n.nnno 

-  Istituto  di  studi  romani.   Atti  del  congresso  internazionale  d.  dn.tto  n>n.an<>. 

Hol.rrna   Vol    2  Pavia:  Fusi  1935,  185  190.  .    „  i  ,. 

-.  Studiin  oni.rc  di  Salv.  Riccbon..  .ul  X.,  anno  del  suo  .nsegna.ncn.o.  4.  l-alcr- 

ino:  Castiglia  1936,  203-229.  M.,.;t  r^ri.nt  d   1  M937) 

"  Acgyptus  13  (1933),  374  380.     Archives  d'll>s..,.rc-  du  Dro„  Orun.al.  1  (1  ).W). 

213  2,37. 


* 


XXIV 


liinkitimg  des  lUrau^gehers 


Einleitung  des  Herausgehers 


XXV 


lahrc   1^)35   kann  er  über  den   Jl,utn'urf  dnes  cinhci fliehen  Kanfoeset^es"' 
(P)3.S)"^  hcrichtcn,  an  dessen  Zustandekommen  er  entscheidenden  Anteil 
hatte.  Im  selben  jähr  erschienen  auch  zwei  X'orarbeiten  für  das  Römische 
Institut;  die  eine  stellt  auf  die  Hedürthisse  des  internationalen  Handels 
im  KautiL^eset/  ab,  die  andere  ist  eine  Übersicht  für  ein  imernationales 
\'ertral:sschlußgeset/"^  das  sich  als   l^rgänzung  für  das   internationale 
Kauf^esetx  als  unentbehrlich  erwiesen  hatte.  Nur  ein  Jahr  später  wird 
mit   Band  I  von  ,,Das  Recht  des  Waren  kau fs''  (1936)^5  ein   Höhepunkt 
rechtsvergleichender  Forschung  erreicht.  Der  im  Berliner  Institut  ent- 
standene Band  behandelt  einen  Großteil  der  Lehren  des  allgemeinen 
Schuldrechts  in  weltweiter  Sicht  und  reicht  in  seiner  Bedeutung  weit 
über  den  1  Entwurf  für  das  internationale  Kaufrecht  hinaus,  dessen  Grund- 
lage und  Begründung  er  bildete.  Der  Warenkauf  und  der  grolk  Ikricht 
über  die  Tätigkeit  des  Instituts  „D/V  Fachgebiete  des  Kaiser-Wilk hn- Insti- 
tuts für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht'''^^  mit  i\i:n  Teilen  „/V/- 
vdtrecht liehe  Auslandsforschung  und  Rechtsvergleichung'"   und   .Jntirnationales 
Privatrecht''  sowie  ,,Anhang\  Recht sauskiinjte  des  Instituts"  sind  die  letzten 
X'cröffentlichungen,  die  in  Deutschland  unter  der  Diktatur  des  National- 
sozialismus noch  erscheinen  konnten.  Im  Jahre  1937,  als(Mm  Alter  von 
dreiundsechzigjahren,  wurde  Rabel  auTgcmj^öheputikt  seine rKart-TeFe 
auTT3Hui35I^^  ^^"  \'crein igten  Staa- 

teTrrwo'cr  zunächst  im  American  Law  Institute,  später  an  der  Ihiiversity 
of  Michigan  Law  School  in  Ann  Arbor  und  an  der  Harvard  Law  School 
seine  Arbeit  mit  ungebrochener  Kraft  wieder  aufnahm.  Sie  konzentrierte 
sich  aufsein  letztes  und  umfassendstes  Hauptwerk  ,J'he  Conßict  of  Paws. 
A  Comparative  Studf\  von  dem  Band  I  im  Jahre  19457'  erschien.  Dazwi- 
schen hatte  er  kürzere  Arbeiten  an  verschiedenen  Orten  im  Ausland  ver- 


'3  RabclsZ  9  (1935),  1-79  und  339-363. 

'*  Ohscrvatinns  sur  Putilite  d'une  unification  de  droit  de  la  vente  au  point  des  hcsoins  du 
commerce  international.  Appendice.  S.  D.  N.  -  U.  D.  W  -  Projet  I.  119-127;  nachge- 
druckt in:  Rabcls/ 22  (1957),  117-123.  r      .         ,       ,     • 

Socictc  des  Nations.  Institut  International  de  Rome  pour  Tunification  du  droit 
privö  Delaformationdescontratsentreabsents.Etudespreliminaires.  Rome:  1935, 155B1.  - 
Society  des  Nations.  Unification  du  droit  privö.  1935.  Ltude  16.  Contrat  entre  ab- 

scnts,  DOC.  1. 

'^  s  oben  N.  1 . 

'•In:  25  Jahre  Kaiser- Wilhelm-Gesellschaft  zur  Förderung  der  Wissenschaften. 

Bd.  3.  Berlin:  Springer  1937,  77-190. 

77  s.  oben  N.  1.  Als  Vorabdruck  aus  Band  I  war  erschienen:  Divorce  of  f or eigner s. 

Iowa  Law  Review  28  (1943),  190-224. 


i 


I 


» 


öffentlicht.  Aus  den  Arbeiten  am  Recht  des  Warenkaufs  war  hervorgegan- 
jren:  „Z//  den  allgemeinen  Bestimtnungen  gegenseitiger  Verträge''  (1937)'».  Es 
folgten  eine  englische  Fassung  des  Berichts  über  den  Entwurf  des  inter- 
nationalen Kaufgesetzes  ,,A  Draft  of  an  International  Law  of  Säle''  (1938)'* 
und  eine  Studie  über  das  Verhältnis  zwischen  dem  Entwurf  des  Kauf- 
gesetzes und  den  Vertragsmustern  des  internationalen  Handels  ,,Uuni- 
fication  du  droit  de  la  vente  internationale.  Ses  rapports  avec  les  formulaires  ou 
contrats-tjpes  des  divers  commerces"  (1938)8o.  Zum  internationalen  Privat- 
recht erschienen  als  „Nebenfrüchte"  des  großen  Werkes  ,,Eine  Anregung 
vm  Kollisionsrecht  des  Kaufes"  (1940)8S  ,Jhe  Revision  of  the  Treaties  of 
Montevideo  on  the  Uw  of  Conflicts"  (1941)«^  ..Situs  Problems  in  Enemy 
Property  Measures"  (1945)«3  und  die  methodisch  wichtige  Rezensions- 
abhandlung über  NibojePs  Traite,  Band  III  (1946)8*.  Neben  zwei  letzten 
kleinen  romanistischen  Arbeiten,  ,,Real Securities  in  Roman  Uw"  (1943)8\ 
die  von  Dean  Wigmore  erbeten  worden  war,  und  Jn  tema  di  delega^ione'' 
(1949)86  für  eine  italienische  Festschrift,  erschien  noch  im  Krieg  eine 
theoretische  Studie  zur  Rechtsvergleichung  „0«  Comparative  Research  in 
Legal  History  and  Modern  Imiv"  (1944)8^  in  der  Rechtsgeschichte  und 
Dogmatik  des  Privatrechts  ausgesöhnt  werden. 


w  In:  Festschrift  für  Dolenc,  Krek,  KuSej  und  Skerlj  zu  ihrem  60.  Geburtstage, 
l.jubljana:  Jugoslovanska  Tiskarna  1937,  703  742. 

Auch  selbständig:  Ljubljana:  Jugoslovanska  Tiskarna  1937,  40  S. 

"^  The  Dniversity  of  Chicago  Law  Review  .S  (1938),  543  565. 

HO  In-  Introduction  a  Tetuclc  du  droit  compare.  Recueil  dVtudes  en  Phonneur 
clM-douard  Lambert.  T.  2.  Paris:  Librairie  Generale  de  Droit  et  de  Jurisprudcnce  193K, 

6S8  703. 

«'  In:  Mclanges  Streit.  Bd.  2.  Athen:  Pyrsos  1940.  269-282. 

«2  Michigan  Law  Review  39  (1941),  517  525. 

«••»  A  Symposium  on  enemy  property.  Law  and  contemporary  problems  11  (1945), 

118   134.  ^      n        I 

^^  J    P    Niboycf    IVaite  de  droit  international  privö  frangais.  Vol.  3.  (.onHits  des 
lois,  d^au'torites  et  des  jurisdictions.  Paris:  Sirey  1944.   hi:  Harvard  Law  Review  59 

(1946),  1327-1334.         ,  .  *  , 

-^  Untertitel  •  Reflections  on  a  rcccnt  study  hy  the  täte  Dean  Wigmore.  Seminar.  An  annual 

c  xtraordinary  number  of  the  Jurist  1    (1943),  32  47.  Auch  selbständig:  Washington, 

1).  C:  The  Catholic  Dniversity  1943,  17  S. 

-  In:  Scritti  in  onore  de  Contardo  Ferrini,  Bd.  4.  Milano:  Vita  e  Pensiero  U49, 

'^18  219 

"  (Juartcriy  Bulletin  of  the  Polish  Institute  of  Arts  and  Sciences  in  America  1944. 

1   14. 


XXVI 


Uinlcitung  dc^  l  hrausfs^chcrx 


iNach  Beendigung  des  Krieges  kajiicn  in  schneller  lu)lge  B;ind  II  und 
III  der  großen  rcchtsvcrgleichenden  Darstellung  des  internationalen 
Privatreclns  ,,Cofißict  nf  I mws.  .1  Comparative  Study''  (1947,  1950)  heraus*«, 
VW  denen  Rahcl  eine  Sclbstanxeige  verfaßte  ,,An  Interim  Account  an  Com- 
piinitivcC'onflicts  Law''  (1948)»^  Der  vierte  und  letzte  Band  konnte  zwar 
noch  druckreit'  gemacht  werden,  erschienen  ist  er  posthum^®.  Auch  in 
einigen  kleineren  Arbeiten  äußerte  sich  Rcihel  noch  zum  internationalen 
Privatrecht;  so  in  dem  Jkricht  für  die  Association  of  American  Law 
Schools  „Comparative  Conflicts  Law"  (1949)^\  in  „Suggestion  for  a  Con- 
vention on  renvoi**  (1951)^2  ^,j^^]  schließlich  in  drei  Vorlesungen  des 
Summer  Institute  on  International  and  Comparative  Law,  Ann  Arbor, 
Michigan,  1949,  über  das  Kollisionsrecht  für  Verträge,  für  die  Stellver- 
tretung und  für  das  internationale  Kaufrecht^^. 

NachKriegsendewurdendieArbeiten  am  internationale  KaulVecht  wie- 
der aufgenommen,  an  denen  auch  Ä^/;tV  wieder  teilnahm,  l'ür  das  Romische 
Institut  erstattete  er  xwei  Gutachten  (1950/^  und  später  den  Bericht  in 
einer  deutschen  und  in  einer  selbständigen  englischen  b'assung  „D/V  /  lanQcr 
Konferenz  über  die  Vereinheitlichung,  des  Kauf  rechts"  (1952)^^,  dem  ein  wei- 
teres Gutachten  (1952)^  für  das  Römische  Institut  folgte.  In  diesen  Zu- 

**"  s.  oben  N.  L 

^^  Michigan  Law  Review  46  (1948),  625-638;  eine  spanische  Passung  erschien  1948: 
Sohre  la  situacion  actual  del  derccbn  internacinual  privado  cnmparadn.  'IVad.  del  ingles  por 
Matildc  Pi-arrn  Crespo.  Boletin  del  Instituto  de  dercrho  civil  13  (1948),  273  300. 
Auch  selbständig:  Cördoba,  Rep.  Argentina  1949:  Inipr.  de  la  Univ.,  28  S. 

^  s.  oben  N.  1. 

•*  Indiana  Law  Journal  24  (1949),  353  362.  Line  spanische  Übersetzung  erschien 
in:  Rcvista  juridica  de  la  l^niv.  de  Puerto  Rico  19  (1950),  157   168. 

"  International  Lau  Quarterly  4  (1951),  402-411. 

"^  Summer  Institute  on  international  and  comparative  Law.  I.ccturcs  nn  fhc  cntiflict 
n(  lans  and  international  contracts.  Ann  Arbor,  Mich.:  University  of  Michigan  Law 
School  1951 :  Conflicts  rnles  on  contraits  p.  127  141 ;  Af^fncy  p.  82-89;  International  sales 
law  p.  34—47. 

®*  Rapport  ä  AI.  Ic  President  de  P Institut  siir  ks  Codes  entres  cn  viguenr  depnis  Ic  Projet 
d*/me  Loi  Dniforme  snr  la  I  ente  Internatiouiik  et  en  particnlier  les  forn/ulations  italienne  et 
americaine.  Institut  International  pour  rUnitication  du  Droit  Prive.  U.  l).  P.  1950 
r.tudcs:  IV  Vcntc  -  Doc.  96,25  S.  hckt.  -  Propositions  d'  Amendements  an  Projet  d^ wie  Loi 
{Iniforme  sur  la  \' ente  Internationale.  Institut  International  pour  rUnification  du  Oroit 
Privö.  U.  l).  P.  1950      l':tudes:  IV  Vente  -  Doc.  97,  6  S.  hekt. 

»*  RabelsZ  17   (1952),  212-224;   I-nglischc  Fassung:   'ihe  Hague  Conference  on  ihe 
Vnification  of  Sales  Lair.  The  American  Journal  of  Comparative  Law  1  (1952),  58-69. 

••  Propositions  tendant  aunifler  et  simplifier  la  structurc  dtiprojet.  Institut  I nternational  pour 
rUnification  du  Droit  Privc.  U.  D.  P.  1952  -  Htudes :  IV  Ventc  -  Doc.  98  (1)  15  S.  hckt. 


I 


Tiinleittmg  des  Herausgehers 


XXVll 


1 


sammenhang  gehören  auch  seine  Äußerungen  zum  Entwurf  der  wohl 
licdeutendsten  amerikanischen  privatrechtlichen  Kodifikation  unserer 
Zeit  „The  sales  law  in  the  proposed  commercial  code"  (1950)»^  den  er  im  Zu- 
sammenhang mit  dem  Entwurf  für  das  internationale  Kaufrecht  sah. 
Schon  vorher  hatte  er  zur  kollisionsrechtlichen  Seite  des  neuen  Entwurfes 
kurz  Stellung  genommen  zu  einem  Bericht  von  Caldwell  u.  a. :  „Choke 
of  Uw  under  the  Uniform  Commercial  Code"  als  „Addition"  (1949)««,  und  in 
seiner  oben  erwähnten  Vorlesung  in  Ann  Arbor  „International  sales  law" 
(1951)»»  ist  der  Vergleich  zwischen  den  beiden  Entwürfen  weitergeführt. 
Den  zweiten,  abschließenden  Band  des  „Recht  des  Warenkaufs"  hat  Rahel 
nicht  mehr  selbst  veröffentlichen,  aber  doch  noch  weitgehend  zum  Druck 
vorbereiten  können.  Er  erschien  1955  posthum,  nachdem  1950  und  1953 
xwei  zentrale  Kapitel  daraus  in  englischer  Fassung  veröffentlicht  worden 

waren'*®. 
Neben  dem  Abschluß  dieser  beiden  großen  Themen,  der  Rahel  gcgoimt 

war  sind  zunächst  noch  zwei  kleinere  Arbeiten  zu  erwähnen.  „On  insti- 
tutafor  comparative  law"  (1947)'ö'  erschien  als  Fortsetzung  der  Aufklä- 
rungsarbeit für  die  Rechtsvergleichung,  nun  für  den  anglo-amerikani- 
schen  Bereich,  und  \n  „International  tribunals  for  private  matters"  (1948) '»^ 
wird  die  alte  Frage  der  internationalen  privatrechtlichen  Gerichtsbarkeit 
neu  aufgenommen.  In  einem  kurzen  Geleitwort  begrüßte  er  das  Wieder- 
erscheinen von  Raheis  Zeitschrift  nach  dem  Krieg""". 

Besonders  aber  sind  die  Alterswerke  zur  Rechtsvcrgleichung  hervor- 
zuheben, die  mit  weltweitem  Horizont  in  universaler  Betrachtung  Brük- 


im 


"  The  University  of  CiiicaKo  Law  Review  17  (1950),  427-440. 
Louisiana  Law  Review  10  (1949-1950).  291-293. 

"»  s.  oben  N.  93. 

""'s  oben  N  1-  Vorabdruck:  Ihe  naiure  af  narranly  nf  qiialily.  lulane  Law  Review 
25  (1950).  273-287.  -  A  .Sf>ecmc»  of  Comparative  U,r:  The  main  rc'''edi'rf,^  fhexe/hr's 
J,Jjof„arrar.,y.  Revis.a  luridica  de  la  üniversidadde  l>uer,..  R.co22  (1953).  167  91 ; 
auch  in  Spanisch:  Prohkma  de  dererho  Con,parado:  Los  remed,os  /»-'''MY"  "'" '^'  '''- 
u,»,p/Mn,/o  por  parle  del  vcMor  de  garanlias  legales  de  saneanue.Uo.  Ib.d.  23   (1  J54). 

''Vt  247 

-•  (:oluni!,ia  Law  Review  47  (1947).  227-  237.  Spanische  C'berse./.un,,:  los  ,,,sl,. 
n„„s  Je  dereeho  con.parado.  Trad.  del  ingles  por  Alfredo  C  Rosset,.  BoleUn  de  ..,sM  uto 
d.  IXrecho  Civil  14  (1949).  461  481 ;  auch  selbständig:  (,6rd.,ba.  Rep.  Argent.na. 

Iinpr.  de  la  Univ.  1950,  31  S. 

'"^  The  Arbitration  Journal  3  (1948).  209-212. 
"'=»  /um  Celeil.  RabelsZ  15  (1949  50).  1. 


XXVIII 


Einleitung  des  Herausgebers 


kcn  /wischen  dem  (ionimon  Law  und  dem  Cjvil  Law  schlagen  und  dar- 
iiher  hinaus  den  (Jegcnsat/  /wischen  Rechtsvcrgleichung  und  Rechts- 
geschichte überwinden.  So  ,,'l'hc  stattttv  of  framls  and  comparative  leoal 
histori"  (1947)'"^  dann  meisterhaft  ..Private  laws  of  ivvstern  civilisation'' 
(1940)»"^  mit  den  Abschnitten  ,,Rowau  Law  Si{!tiificana'\  .Jrench  C'ivil 
(:odi'\  ,,ihe  (iermw  and  the  Sniss  Civil  Codes'',  »////vV  Law  and  Common 
Law''  und  ,Jhe  Law  in  the  World".  Hierzu  gehört  auch  ,,Privatrecht  anf 
internationaler  Lhene''  (1950)»"^  als  kur/er  Beitrag  /ur  l-estschrih  für  l:rich 
Kaufmann-,  dcrCiedanke  wird  noch  vertieft  in  ..Deutsches  und  amerikanisches 
Recht''  (1951)^'^  dem  Festvortrag  für  die  erste  Tagung  der  Deutschen 
Gesellschaft  für  Rechtsvergleichung  nach  i^Q\^^  Krieg.  Als  persönlich 
gehaltene  Tlrinnerung/um  50.  Jahrestag  der  Habilitation  erschien  1954,  als 
letzte  Verciffcntlichung  eigener  Hand,  „///  der  Schule  von  Ludwio^  Mitteis'''^^^'. 

Lrnst  Rabel  war  nach  dem  Krieg  auch  wieder  nach  Deutschland  ge- 
kommen. r>  war  limcritus  der  Freien  l^nivcrsität  Berlin  und  Honorar- 
professor der  Universität  Tübingen  geworden  und  hatte  V'orlesungcn  in 
Tübingen  und  Berlin  gehalten.  Zu  einer  endgültigen  Rückkehr  nach 
Deutschland  konnte  er  sich  aber  nicht  mehr  entschließen.  F>  starb  am 
7.  September  1955  in  Zürich  in  einem  Krankenhaus,  das  er  erst  kurz  zu- 
vor aufgesucht  hatte. 

Nach  Raheis  Tod  konnten  die  für  den  Druck  noch  vorlierciteten  Bände 
mit  Hilfe  des  Max-Planck-Instituts,  Hamburg,  (das  frühere  Kaiser-Wil- 
helm-Institut)  bzw.  mit  Unterstützung  der  Law  School  der  University  of 
Michigan,  Ann  Arbor,  veröffentlicht  werden,  nämlich  der  bereits  er- 
wähnte Band  II  des  ..Recht des  IVarenka/fs''^^.  dem  bald  ein  unveränderter 
Nachdruck  von  Band  I  folgte^"*,  und  Band  IV  des  ..Conflict  of  Laws,  A 
Comparative  Studf  (1958)iio.  Eine  fortgeführte  Neuauflage  dieses  Werkes 
ist  mittlerweile  im  Erscheinen,  Band  I  (1958)^'»  liegt  bereits  vor.  Auch 


»"3  The  Law  Quartcrly  Review  63  (1947),  174-187. 

»««  Louisiana  Law  Review  10  (1949  50),  1-14;  107-119;  265  275;  431-460. 

»0^  In:  Um  Recht  und  Gerechtigkeit.  Festjiabc  für  L'rich  Kaufmann.  Stuttgart  und 
Köln:  Kohlhammer  1950,  309-311. 

»«  RabeisZ  16  (1951),  340  359. 

»«^  Journal  of  Juristic  Papyrology  7  8  (1954),  157-161. 

>«  Das  Recht  des  W'arenkaufs.  Bd.  2.  Berlin:  de  Gruyter  1958,  XLII,  469  S..  unter 
Mitarbeit  von  K.  v.  Dnfmanyi  und  /.  Käser,  s.  oben  N.  1. 

»•»  Berlin:  de  Gruyter  1957,  XX XII,  533  S.,  s.  oben  N.  1. 

»°  s.  oben  N.  1.  Als  Vorabdruck  aus  Band  IV  war  erschienen:  Tbc  Form  of  Witts. 
Vanderbilt  Law  Review  6  (1953),  533  544. 

»»»  s.  oben  N.  1. 


Einleitung  des  Herausgebers 


XXIX 


die  „Grundzüge  des  römischen  Privatrechts^^^^  gi^d  1955  in  Neuauflage 
erschienen. 


III 

Der  notwendig  gedrängte  Überblick,  in  dem  die  zahlreichen  Rezen- 
sionen, Nachrufe  und  ähnliches  bereits  vielfach  vernachlässigt  werden 
mußten,  vermittelt  einen  Eindruck  vom  Umfang  des  Hterarischen  Ge- 
samtwerkes und  dem  Gewicht  der  Aufsätze  in  diesem  Rahmen.  Sollte 
daher  das  Gesamtwerk  wieder  allgemein  zugänglich  gemacht  werden,  so 
uar  mit  einer  etwa  einbändigen  Auswahl  -  die  nicht  geringe  Schwierig- 
keiten bereitet  hätte  -  die  Aufgabe  allein  nicht  zu  lösen.  Eine  Gesamt- 
ausgabe im  strengen  Sinne  des  Wortes  erschien  auf  der  anderen  Seite 
weder  erforderlich  noch  mit  den  wirtschaftlichen  Gegebenheiten  derzeit 
vereinbar.  So  folgen  die  „Gesammelten  Aufsätze"  -  wobei  Aufsätze  im 
weitesten  Sinne  des  Wortes  verstanden  werden  -  einem  Mittelweg,  der 
unter  weitgehendem  Verzicht  auf  die  Nachrufe  und  Rezensionen  in  drei 
Händen  aUe  größeren  Arbeiten  bringtii».  Ausgelassen  sind  zwei  ganz 
frühe  Arbeiten  zum  Privatrecht  (dazu  s.  unten  IV.),  ferner  die  Über- 
setzungen oder  fremdsprachlichen  Fassungen  deutscher  Aufsätze.  Rahel, 
der  französisch,  italienisch  und  englisch  fließend  sprach,  hat  allerdings 
bei  den  Übersetzungen  seiner  Arbeiten  öfters  Änderungen  oder  l^rgän- 
/ungcn  vorgenommen.  Im  einzelnen  ist  dazu  bei  der  Übersicht  über 
jeden  Band  (hier  unter  IV.)  Stellung  genommen. 

Eine  tiefgreifende,  aber  wie  zu  hoffen  steht,  nur  vorübergehende  I^:in- 
schränkung  betrifft  die  gesamten  historischen,  insbesondere  die  romani- 
stischen Arbeiten.  Entsprechend  den  Zielen  der  Gesellschaft  für  Rechts- 
vergleichung konnte  sie  die  wirtschaftliche  Grundlage  nur  für  den  Nach- 
druck der  Arbeiten  zum  gehenden  Recht  und  zur  Rechtsvergleichung 
bereiten.  Eine  Ausgabe  der  historischen  Arbeiten  plant  bereits  seit  einiger 
Zeit  Herr  Professor  H.J.  Wolff,  Freiburg  i.  Br.,  mit  dem  auch  die  Grund- 
sätze der  Abgrenzung  besprochen  wurden.  Die  vorliegende  Ausgabe  ist 
auf  eine  solche  Ergänzung  nach  der  historischen  Seite  hin  völhg  angewie- 
sen.  Rabel  kam  von  der  Rechtsgeschichte  her  und  sein  Gesamtwerk  wäre 
ohne  diesen  -  auch  dem  Umfang  nach  -  bedeutenden  Teil  cm  Torso.  Es 


"•^  Selbständig  als  2.  Aull.  Basel:  Schwabe  1955,  Vill.  241  S.,  s.  eben  N.  1. 

"3  Der  Weg  zu  einer  Gesamtausgabe,  die  auch  alle  übrigen  Stücke  umtassen  wurde, 

blieb  offen. 


XXX 


Izinleilung  des  I hraiisffhers 


ist  lialicr  sehr  xu  hoffen,  daß  diese  schmcrzlichcl  iicke  durch  die  Ausgabe 
liir  iiisiorischcn  Arbeiten  bald  geschlossen  werilcn  kann. 

Durch  Acn  \'cr/icht  auf  die  Aufnahme  der  romanistischen  Arbeiten  in 
iliese  Ausgabe  war  der  Weg  für  eine  rein  zeitliche  Anordnung  der  Stücke 
versperrt  .Sic  hätte  zur  (ibersicht  über  das  Werk  auch  wenig  beigetragen. 
Statt  dessen  wurde  eine  behutsame  Zuordnung  der  Arbeiten  zu  den 
iläupttlienicn  in  Rabeis  Schaffen  vorgenomnien  -  dies  aber  nur  unter  der 
l>rainisse,  daß  die  Ausgabe  als  lünheit  betrachtet  wird,  so  daß  der  An- 
ordnung'nur  begrenzte  Bedeutung  zukommt.  Als  Grundtliema  bot  sich 
für  die  frühen  Arbeiten,  insbesondere  bis  zum  lirsten  Weltkrieg  und  in 
den  zwanziger  |ahren,  das  Frivatrecht  an,  und  zwar  sowohl  das  deutsche 
wie  auch  das  (isterrcichische,  das  französische  und  das  schweizerische  in 
der  Basler  Zeit,  ßand  I  trägt  daher  die  Überschrift  „Arhaleii  Z'"»  ''"r^it- 
nchl  I907-I9m\  wobei  die  letzten  Stücke  schon  in  eine  andere  Periode 
überleiten,  /u  Beginn  besteht  noch  die  engste  Verbindung  mit  dem  ro- 
mischen Recht.  Methoiiisch  gesehen  handelt  es  sich  bereits  auch  hier 
weitgehend  um  Rcchtsvergleichung;  im  Hinblick  auf  R.Ms  fast  einheit- 
lich ^und  durchgehend  verwendete  vergleichende  Methode  war  dieser 
Gesichtspunkt  aber  für  die   Gliederung   des  Werkes   nur  beschrankt 
brauchbar.  Daher  wurde  der  Terminus  den  programmatischen  und  me- 
thodischen Äußerungen  zur  Rechtsvergleichung  sowie  einigen  späten 
Stücken  historisch-rechtsvergleichcnden  Charakters  in  Band  III  vorbe- 
halten. 

Nach  dem  Ersten  Weltkrieg  trat  die  von  Rabel  bereits  früh  vorher- 
gesehene Lage  ein,  daß  die  Kenntnis  des  ausländischen  Rechts  zur  Exi- 
stenzfrage für  den  deutschen  Juristen  wurde.  Die  aktive  Berührung  mit 
der  internationalen  Rechtsprechung  gibt  dieser  Zeit  auch  literarisch  das 
Gepräge.  Aus  ihr  sind  die  rechtsvergleichenden  Arbeiten  in  drei  Rich- 
tungen hervorgewachsen,  ohne  daß  sie  sich  im  einzelnen  immer  schart 
voneinander  trennen  lassen.  Es  sind  die  Stücke  zum  Kollisionsrecht,  die 
zusammen  mit  dem  literarischen  Ertrag  aus  der  Tätigkeit  in  den  inter- 
nationalen C}erichten  in  Band  II  der  Ausgabe  vereinigt  wurden:  „Arbeiten 
i^„r  internationalen  Rechtsprechung  und  v^iini  internationalen  Privat  recht  1922  bis 
195V\  Zur  gleichen  Zeit  beginnen  die  Äußerungen  zu  Programm,  Me- 
thode und  lünrichtungen  der  Rcchtsvergleichung,  mit  denen  Rabel  sich 
zum  Teil  auch  an  ein  breiteres  Publikum  wandte.  Sie  werden  unter  dem  im 
engeren  Sinne  gebrauchten  Stichwort  „Rechtsvergleichung"  im  ersten  Teil 
von  Band  III  der  Ausgabe  mit  den  Alterswerken  zusammengefaßt,  in 
denen  Historie  und  Dogmatik  in  vergleichender  Oberschau  dauernde 


Einleitung  des  Herausgebers 


XXXI 


(»rundlinicii  des  Rechts  deutlich  machen.  Der  dritte  Zweig  schließlich, 
die  Rechtsvereinheitlichung  mit  der  zentralen  Aufgabe  der  Vorbereitung 
eines  internationalen  Kaufgesetzes,  bildet  den  zweiten  Teil  von  Band  III. 
lir  soll  unter  dem  Titel  ..Arbeiten  ^itr  Rechtsvergleichung  und  v^ur  Rechtsver- 
mheitlichung  1919-1954''  im  Jahr  1966  erscheinen  und  wird  auch  ein  In- 
haltsverzeichnis der  gesamten  Ausgabe  sowie  eine  Übersicht  über  die 
zeitliche  Folge  der  Stücke  enthalten. 

Die  Wiedergabe  der  Texte  folgt  den  Originalveröffentlichungen  mit 
ganz  wenigen  Einschränkungen.  Die  Fundstellen  sind  jeweils  zu  Beginn 
eines  jeden  Stückes  angegeben.  Die  Anmerkungen  in  eckigen  Klammern 
sind  Noten  des  Herausgebers.  Die  Schreibweise  ist  dem  heutigen  Ge- 
brauch angepaßt,  offensichtliche  Druckfehler  wurden  berichtigt.  Gekürzt 
ist  in  Band  I  nur  Beitrag  14,  worauf  in  der  Herausgebernote  hingewiesen 
ist.  Die  Seitenzahlen  der  Vorlagen  sind  in  eckigen  Klammern  in  den  Text 
aufgenommen,  und  zwar  bezeichnet  die  Originalseitenzahl  jeweils  den  Be- 
(rinn  einer  neuen  Seite.  Bei  den  Anmerkungen  folgen  die  Vorlagen  verschic- 
Tlcnen  Prinzipien  der  Zählung.  Soweit  die  Zählung  jeweils  nur  für  eine 
Seile  erfolgte,  ist  sie  nicht  übernommen  worden,  da  dies  zu  Verwirrun- 
gen geführt  hätte.  In  diesen  Fällen  wurden  die  Anmerkungen  durchge- 
zählt, worauf  aber  in  der  Herausgebernote  jeweils  hingewiesen  ist.  Den- 
noch lassen  sich  ahe  Zhate  auch  hier  unschwer  mit  Hilfe  der  Original- 
sciienzahlen  entschlüsseln.  Einheitlichkeit  der  Zhierweise  in  den  An- 
merkungen, insbesondere  bei  den  Abkürzungen,  ließ  sich  nicht  her- 
stellen, nur  einige  Druckfehler  konnten  ausgemerzt  werden. 


IV 


Der  Band  mit  den  privatrechtlichen  Arbeiten  wird  von  der  Studie  über 
die  Unmöglichkeit  eingeleitet.  Das  ist  aber  nicht  Rabeis  erste  Veröffent- 
lichung zum  Privatrecht  nach  der  historisch  ausgerichteten  Habilitations- 
selirifi  .Die  Haftung,  des  Verkäufers  wegen  Mangels  im  Rechte''  von  1902. 
1  );iN  <  >r  lie-en  vielmehr  zwei  Stücke,  die  in  diese  Ausgabe  nicht  autgenom- 
.nen  wurden.  In  ..Die  Übertragbarkeit  des  Urheberrechts  nach  dem  österreicht- 
.uUn  (asetie  vom  26,  De:^ember  1895"  (190ü)^^  d.^  ersten  Verörtenth- 


"•  Zeitschrift  für  das  private  und  orfc.ulirhc  Recht  der  (ie^enwart,  he^rundet  von 
•     s.Ciriinhut  27  (1900),  71   182. 


XXXII 


Einleitung  des  Herausgebers 


chung  von  Rdhel  überhaupt,  gibt  er  einen  Bericht  über  das  neue  Gesetz, 
das  die  damals  noch  junge  Materie  modern  regelt.  Das  auf  Einladung 
eines  Ar/tcverbandes  verfaßte  CJutachten  ,,Die  Haftpflicht  des  An^^tes'' 
(1904)**^  ist  eine  allgemein  verständliche  Übersicht  über  die  Regelung 
der  I'ragcn  im  neuen  Bürgerlichen  Geset/buch.  Obwohl  wenigstens  „£>/> 
Haftpflicht  des  An^^tes''  erst  nach  der  Habilitationsschrift  entstanden  ist, 
xcigen  beide  Stücke  noch  wenig  von  Rahe/s  späterem  Stil  und  erschienen 
daher  entbehrlich. 

„/)/>  Un/^wj^lichkeit  der  Leistung''  (Beitrag  1)  setzt  gewisse  Gedanken 
aus  dei  Jlaftwi}}^  des  Verkäufers  für  Maiii^el  im  Rechte''  fort.  Sie  ist  1907 
in  der  Ixstschrift  für  /:.  /.  Bekker  erschienen,  während  die  romanistische 
I'undierung  der  Thesen  in  dein  Beitrag  zur  Melcinoes  (ierardin  ..Orij^ine 
de  la  rejile:  ImpossihiUnm  mdla  ohhoatio"^^^  gleichzeitig  vcröHcntlicht  wur- 
de. Rahel  hatte  die  Thesen  schon  1904  in  einem  Leipziger  Vortrag»^' 
aufgestellt.  Sie  richten  sich  gegen  die  von  Mommsen  begründete  und 
von  Windscheid  ausgebaute  Theorie  der  Llnm()glichkeit  als  einer  juris- 
tischen Kategorie.  Vom  BGB  übernommen,  bewirkt  sie,  gleich  einem 
der  im  19.  Jahrhundert  entdeckten  Naturgesetze,  die  Nichtigkeit  der 
Obligation,  indem  sie  irrigerweise  Leisten-sollen  und  Leisten-müssen 
gleichsetzt.  Weder  historisch  noch  logisch  läßt  Rubel  den  Satz  allgemein 
gelten,  auf  dem  bis  heute  die  Unterscheidung  der  subjektiven  und  objek- 
tiven Unmöglichkeit  imBürgerlichenGesetzbuchberuht, sondern  er  trennt 

zwischen  Leistungshindernis  und  seinen  verschiedenen  Arten  einerseits 
und  dem  Bestand  der  Obligation  andererseits.  Ein  Leistungshindernis 
ist  es  für  ihn,  wenn  die  Leistung  mit  der  obligationsmäßigen  Krattan- 
strengung  nicht  erbracht  werden  kann.  Der  Vertrag  und  das  darin  ge- 
schuldete Verhalten  wird  also  zum  Maß  der  Pflicht,  nicht  das  natur- 
wissenschaftliche Urteil.  Dadurch  gelangt  er  zu  differenzierten  Lösungs- 
vorschlägen, die  auf  dem  universalen  Gedanken  der  Leistungsstörung 
aufbauen  können  und  an  Hand  deren  er  in  noch  heute  gültiger  Weise 
darlegt,  wie  die  vom  Gesetzgeber  verfügte  Theorie,  die  er  nur  als  solche 
hinnimmt,  in  der  Praxis  abzumildern  ist.  RaheU  der  ja  eigentlich  vom 


»»  Selbständig;:  Lcip/if^:  Veit  1904,  VIII.  87  S. 

»»«  M(:lanKcs  (i(:rardin:  Paris.  Larosc  öc   Tcnin  1907,  473  512. 

»»'  Vgl.  den  kurzen  Bericht  von  W.  Kaufmann  in:  Recht  8  (1904),  100.  In  diesem 
Zusammenhang  ist  auch  die  Rezension  zu  erwähnen  von  Snkolowski:  Sachbegriff  und 
Körper  in  der  klassischen  Jurisprudenz  und  der  modernen  Gesetzgebung  in:  Viertel- 
jahrcsschrift  für  wissenschaftliche  Philosophie  und  Soziologie  28  (1904),  108-112. 


Uinleitung  des  linuNsgebers 


XXXlll 


österreichischen  Recht  herkommt,  tritt  dem  BGB  als  einer  Entscheidung 
des  Gesetzgebers  zwar  mit  großem  Respekt  entgegen,  aber  doch  mit 
Unbefangenheit  und  scharfem  Blick  für  die  Zweckmäßigkeit  der  Grund- 
entscheidungen. In  dem  Berliner  Vortrag  von  1911  Mber  Unmöglich- 
keit der  Leistung  und  heutige  Praxis"  (Beitrag  2)  vertieft  er  insbesondere 
die  praktischen  Vorschläge,  wie  man  innerhalb  der  vom  Gesetz  gezoge- 
nen Grenzen  die  Unzulänglichkeiten  der  Theorie  von  Mommsen  und 
rindscheid  zu  überwinden  vermag.  Gleichzeitig  mit  dem  Vortrag  ist  der 
Beitrag  zur  Festschrift  zur  Jahrhundertfeier  des  ABGB  ^^Unmöglichkeit 
der  1  eistung  nach  österreichischem  Recht"  (Beitrag  3)  erschienen,  in  dem 
Rahel  die  Praxis  in  Österreich  untersucht.  Er  hält  die  trotz  der  starken 
Einflüsse  von  Windscheid  und  der  Pandektistik  auch  auf  Österreich  riicht 
iKvührten  Wurzeln  des  ABC^B  für  überlegen  und  zeigt  dies  an  der  Über- 
windung der  Unterscheidung  zwischen  objektiver  und  sub,ektiver  Un- 
n.öglichkeit  in  der  Praxis.  Die  Nichtigkeit  als  Folge  der  UnmoglichkeU 
wird  zur  Ausnahn.e  (absurde  Geschäfte),  in  vielen  Fällen  hilft  die  An- 
fechtung wegen  Irrtums,  die  allerdings  weiter  geht  als  im  BGB  Im  ^^Recht 
des  Warenhiufs-  erf^thren  diese  Ansichten  später  für  den  kauf  ihre  Fort- 
führung,   insbesondere    in    der    Auseinandersetzung    mit    dem    anglo- 
amerikanischen  umfassenden   Begriff  der  Leistungsstcirung  des  breach 

of  contract^^^  .       ,      ,,  i 

Nach  dieser  Ciruppe   folgt  eine  vergleichende   Untersuchung   zum 
französischen  Recht  von  1909,  die  wie  die  „VHmöglichh,t  der  Lmtm^ 
zum  weiteren  Kreis  der  Probleme  um  die  Haftung  des  Verkäufers  wegen 
Mangel  im  Rechte  gehcirt.  hi  „D/V  elgem  Handlnno^  des  Schuldners  und  des 
iJiu/ers-  (Beitrag  4)  versucht  Rahel,  die  Begrifte  des  tranzös.schcn 
Rechts  des  „tait  du  dchiteur"  und  „fait  personnel  du  vendcur     tur  das 
deutsche  Recht  nutzbar  zu  machen.  Rr  stelh  diese,  dem  det.tschen  Recht 
verlorengegangene,  eigenartige  I\)rm  der  Haftung  neben  d.e  \  erschul- 
denshaftL'g  und  ihre  Begründung  aus  den  Vcrt-ngspfl-chten     c^n    ■.- 
Weiterung  über  den  Wortlaut  der  Obligafon  h.naus  er  tur  ctordcrhü. 
und  möglich  häh.  Es  geht  um  eine  obligationenrecht l.che  Ergänzung 

"^l^TriKi.cn  .um  i:n,wurf  des  intcr,>ati.,n;.K n  Warckaul^csCzcs  wc.ckn  unter 

..VU.W.  d.cscn  V.>ra.U...cn ^ Si::  S  ^^hl   "..S  .tl  .  .aa.  zT.W....... / 

internationalen  Kon^rcb  tur  lUchtsvcri^KiL        ^  ^^^^^ 

aUas meinen  Uestimmimgcn  gegemciUger  l  ertrage  m 
(s.  oben  N.  78). 


XXXIV 


liinitituug  des  Herausgebers 


Einleitung  des  Herausgebers 


XXXV 


der  dinglichen  oder  quasi-dinglichen  Rechtsstellung  des  Erwerbers 
tregenübcr  dem  X'eräulkrer.  Für  die  Darlegung  wird  die  Rechtsprechung 
in  ihren  konkreten  Sach verhallen  weitgehend  herangezogen. 

Mit  der  Bcrutung  nach  Basel  (1006  bis  1910)  gewinnt  das  Schweizer 
Recht  an  Bedeutung  in  Raheis  Werk.  Das  junge  Schweizerische  Zivil- 
gesetzbuch reizt  zu  einem  \'ergleich  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch, 
das  auf  die  ersten  zehn  Jahre  Praxis  zurückschauen  kann.  Die  kleine 
Studie  ,,Biirütrlichi's  (,i'Si'i:;j)uch  tmä  Scbwei::^€riscbes  Zivil2eset:;ihiicb''  (Bei- 
trag 5),  1910  entstanden,  führt  diese  Stücke  an.  Sprache,  System  und  Geist 
des  Zivilgesetzbuches  finden  zwar  hohe  Anerkennung,  aber  nicht  zu 
Lasten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.  Rahcl  io\^\  \\Q\\\\Q\\r  Zitehnanns^^^ 
Alternative  ,,\'olkstümlich  oder  logisch  scharP*  und  stellt  die  konse- 
quente und  damit  differenzierte  Durchbildung  der  Institution  luiher, 
nicht  zuletzt  mit  Blick  auf  die  damals  vordrängende  freie  Rechtsschule. 
Im  nächsten  Stück  zum  Schweizer  Recht,  einem  Basler  Vortrag  von  1908, 
also  zeitlich  vor  dem  ersten  liegend,  packt  Rahe/  eine  exegetische  Aufgabe 
im  Zivilgesetzbuch  durch  Vergleich  mit  dem  BGB  an.  y^Der  soi^enannte 
Vertrauensschüden  im  Scinvei:{e tischen  Recht''  (Beitrag  6)  wird  als  eigene 
Form  im  Bereich  von  Irrtum,  arglistiger  Täuschung  und  Stellvertre- 
tungsrecht herausgearbeitet  und  damit  geklärt,  daß  hier  nur  das  negative 
Interesse  zu  ersetzen  ist.  Die  ^^Streifgänge  im  Schweii^erischeti  Zivi  Ige  set^ucb'' 
(Beiträge  7  und  8)  sind  als  eine  breite  Studie  der  neuen  Kodifikation  an- 
gelegt *2",  die  als  Bericht  über  die  Lösungen  zugleich  zur  begrifflichen 
Durchdringung  und  Ausbildung  der  Institutionen  beitragen  will.  Die 
erste  Folge  (Beitrag  7)  setzt  sich  mit  Stil  und  Form  des  ZGB  auseinander, 
darin  zahlreiche  Parallelen  zu  Beitrag  5  aufweisend.  F^s  werden  die  Fnt- 

^^^  /itelmaim:  Die  Kunst  der  (icsctzj^cbung,  Dresden  1904,  S.  15  f.  vgl.;  auch  die 
Rezension  von  Max  Rümelin:  Das  neue  Schweizerische  Zivilgesetzbuch  und  seine 
Bedeutung  für  uns  (Rede  am  6.  11.  1908).  I  ubingcn:  Mohr  1908,  40  S.  in:  Rheinische 
Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  1  (1909),  585-586.  Auch  später  hat  Rabe/ dieses 
Urteil  beibehalten,  vgl.  Private  /ans  of  western  civi/iiation,  Louisiana  Law  Review  10 
(1949/50),  265  275,  insbesondere  270  (Abdruck  für  Bd.  III  vorgesehen). 

"**  Beitr.  8  endet  im  Original  mit  dem  Versprechen  ,, Fortsetzung  folgt",  das  aber 
nicht  eingelöst  wurde. 

Vgl.  aber  noch  die  Rezensionen  zum  sogen.  Züricher  Kommentar  zum  Schweizeri- 
schen Zivilgesetzbuch,  hrsg.  von  Lgger^  und  zum  sogen.  Berner  Kommentar  zum 
Schweizerischen  Zivilgesetzbuch,  hrsg.  von  Gmür,  die  oben,  Note  25,  erwähnt  sind. 
Dem  folgte  spater  noch  eine  Rezension  der  2.  Aufl.  des  Obligationcnrechts  im 
Züricher  Kommentar  von  Hugo  Oscr^  unter  Mitwirkung  von  M  .  Sc/mtenberger^ 
Zürich:  Schulthess  1929   1934,  in:  RabelsZ  9  (1935).  1003   1004. 


I 


stcluingsgeschichte  und  die  Wurzeln  im  germanischen  und  französischen 
Kocht  beleuchtet  und  der  Geltungsbereich  und  das  Verhähnis  zwischen 
Ikind  und  Kantonen  abgesteckt.  Die  zweite  Folge  (Beitrag  8)  geht  kurz 
auf  Artikel  1  ein:  „Ich  denke,  der  -  auch  in  Deutschland  schon  allbe- 
kannte -  Artikel  1  wird  in  der  Praxis  den  vortrefflichen  Einfluß  üben, 
auch  den  weniger  nachdenklichen  Richter  auf  die  tiefgreifenden  Pro- 
bleme der  Lücken  im  Recht  und  der  soziologischen  Gesetzesanwendung 
hinzuweisen  und  zugleich  in  die  überall  und  gewiß  gerade  in  der  Schweiz 
tatsächlich  stark  getriebene  Interessenwertung  mehr  Bewußtsein  und 
bessere  Methoden  zu  tragen" '".  Es  folgen  Überblicke  über  die  Hand- 
lungs-,  Geschäfts-  und  Deliktsfähigkeit  (Anerkennung  einer  partiellen 
Geschäftsfähigkeit),   VcrschoUenheit    (französische   Lösung)    und   den 
Wohnsitz  sowie  einige  Grundfragen  aus  dem  Erbrecht.  Die  Streifgänge 
sind  charakteristisch  für  die  Art,  wie  RaheUmc  Kodifikation  im  Über- 
blick erfaßte,  ohne  die  konkreten  Fragen  zu  vernachlässigen.  Sie  wird 
ihm  später  bei  der  Bewältigung  der  Stoffülle  bei  den  umfassend  ver- 
i^lcichenden  Arbeiten  zustatten  kommen.  Ein  Vortrag  in  Wien  Jums,e 
Inmcrhrnwerte   Neuheiten  im  Schweiv^erischen  Zivil_eese/^h,idr    (Beitrag  9) 
U'chört  thematisch  eng  zu  den  Streifgängen.  Neben  einem  Blick  auf  das 
neue  Obligationenrecht  werden  Erb-  und  insbesondere  Sachenrecht  be- 
handelt, wobei  die  Sicherungsrechte  im  Vordergrund   stehen.  In  der 
Ivinlcituiig  des  Vortrages,  der  auf  die  österreichischen  Hörer  zugeschnit- 
ten ist,  klingen  Töne  des  späteren  rechtsvergleichenden  Programmes  an: 
„Die  zivilistische  Welt  ist  groß  und  weit  geworden.  Wie  der  Weltver- 
kehr wirtschaftlich  die  Erde  umspannt,  so  das  mächtig  ausgreifende 
internationale  Recht  die  Rechtsgebiete  der  Erde.  Nicht  in  gleicher  Starke, 
aber  doch  hoffnungsvoll  hebt  sich  jetzt  die  wissenschaftliche  Bearbeitung 
der  fremden  Rechte,  steigert  sich  die  gegenseitige  Befruchtung  der  gerade 
im   19.  Jahrhundert  territorial  abgeschlossenen  Landesrechte,  erhobt 
sich  das  lebendige  Bewußtsein,  daß  jedes  Volkes  Rechtsbildung  seine 
1  ortschritte  auch  zu  Gunsten  der  anderen  gewinnt."!«« 

Die  folgenden  Jahre,  in  Kiel  und  Göttingen,  bis  in  den  ersten  Welt- 
krieg hinein,  sind  überwiegend  dem  römischen  Recht  gewidmet.  Aus 
dieser  Zeit  sind  ausnahmsweise  zwei  längere  Rezensionen  autgenom- 
nien,  die  Raheis  Denkweise  kennzeichnen  und  auch  seine  tortdauernde 
beschäftigung  mit  dem  Privatrecht  zeigen.  Die  Rezension  von  ,..\  W/z/qm 


"'  Unten  S.  211. 
'"  Unten  S.  268. 


XXXVl 


liiniriffoijs^  des  I  IrraNXgchers 


Vünkitmg  des  Herausgebers 


xxxvn 


K(fW>NCHtar  ~/////  HCH''  (Beitrag  10)  spiegelt  seine  y\utYassung  vom  jiiristi- 
stcn  Schritttum  und  der  Rolle  der  Subjektivität  dabei,  während  die  posi- 
tive Rc/ension  von  ^^Nußhanws  Dcntschcs  I  lypotbckcnwesen'''  (Beitrag  11)  auf 
die  Bctieutung  der  Reehtstatsachen  und  ihre  I Erforschung  besonderes 
(Jewicht  legt.  I'jst  nach  dem  Ivnde  des  Irrsten  Weltkrieges,  als  Rahel 
bereits  längere  Zeit  in  München  wirkte,  erschienen  weitere  Arbeiten 
/um  Privatrecht,  nun  weniger  der  h^xegese  als  tnehr  verschiedenen,  vor- 
wiegend praktischen  l^Vagen  gewidmet.  ,,Anshan  oder  Verwischnfio  des 
Systems""  (Beitrag  12)  von  1919  ist  eine  Joseph  Kohler  gewidmete  Unter- 
suchung xum  Schadensausgleich  und  zur  Haftung  mehrerer.  Inir  den 
Anspruch  des  Vaters,  der  sein  durch  V^erschulden  eines  Dritten  verletztes 
Kind  är/tlich  behandeln  läßt,  ist  weder  ein  Bereicherungsanspruch  noch 
ein  Anspruch  aus  Geschäftsführung*^^  gegeben,  will  man  diese  Institu- 
tionen als  begrifflich  überschaubare  Instrumente  nicht  überfordern. 
Angemessen  ist  allein,  soweit  nicht  eine  der  immer  /ahlreicher  werden- 
den Legalzessiotien  vorliegt,  das  mehrstufige  Innenverhällnis  /um  Scha- 
den, das  dem  Ausgleichsanspruch  bei  der  Gesamtschuld  (§  426  BGB) 
ähnelt  und  ihm  eine  eigene  Grundlage  bietet.  Der  zweite  Teil  der  Studie 
ist  der  pjgenhaftung  der  kraft  Schlüsselgewalt  handelnden  l'.hefrau  ge- 
widmet, in  gewissem  Sinne  ein  Gegenstück  zur  ersten  l'Vage,  die  Rahclmx 
dem  geltenden  Recht  ohne  Eingreifen  des  Gesetzgebers  nicht  für  lösbar 
hält. 

Der  ..Nachruf  auf  Joseph  Kohler''  (Beitrag  13)  zeigt  Rahcls  zwar  abgewo- 
genes aber  keineswegs  zurückhahendes  Urteil  über  den  bekannten  Zeit- 
genossen, wobei  er  auch  -  in  gewissern  Gegensatz  zu  späteren  eigenen 
Äußerungen  -  kritisch  und  skeptisch  zu  Kohlers  Programm  einer  Univer- 
salrechtsgeschichte und  damit  Universalrechtsvergleichung  Stellung 
nimmt.  Der  ..Ratgeher  für  die  Studierenden  der  Rechtswissenschaft  der  Univer- 
sität München''  (Beitrag  14),  als  Gelegenheitsarbeit  für  eine  Reihe  von 
Studienführern  entstanden,  zeigt  Raheis  Einstellung  zum  Studium,  dessen 
Kern  er  in  der  methodischen  Schulung  nicht  zuletzt  durch  Rechtsge- 
schichte, Rechtsvergleichung  und  Rechtsphilosophie  sieht.  Die  Wieder- 
gabe in  dieser  Ausgabe  beschränkt  sich  auf  den  theoretischen  Teil,  da 
die  zeitgebundenen  Literaturlisten  und  praktischen  Hinweise  entbehrlich 
erscheinen.  Eine  rechtspolitische  Studie  zum  Familienrecht  enthält  ..Die 
privatrechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder"  (Beitrag  15),  die  den  privat- 
rechtlichen Schutz  der  Unehelichen  sorgsam  gegen  den  Schutz  von  Ehe 


i 


und  l'amilie  abwägt  und  im  Ergebnis  der  öffentlichen  Hand  einen  Groß- 
teil der  Aufgaben  zuschiebt.  Für  Vaterschaftsklage  und  Unterhaltspflicht 
finden  sich  praktische  Vorschläge. 

Die  beiden  folgenden  Stücke  befassen  sich  mit  der  unverschuldeten 
und  nicht  voraussehbaren  grundstürzenden  Veränderung  der  allgemei- 
nen Verhältnisse  durch  die  Inflation.  „Die  reiMerichtiche  Rechtsprechung 
iii,erdcn  Preis.mfurz"  (Beitrag  16)  ist  der  Versuch,  die  Auswirkungen  der 
..lleemein  kritisierten  Urteile  auf  die  alten  Lieferverträge  mit  der  Rechts- 
sicherheit durch  das  Aufzeigen  einer  mehr  oder  weniger  deutlichen  L.n.e 
in  der  Entwicklung  der  Rechtsprechung  zu  versöhnen.  Dabei  gibt  Rahel 
dem  Weg  über  die  Vertragsauslegung  entschieden  den  Vorzug  vor  der 
direkten  Anwendung  des  §  242  BGB,  zumal  nur  dieser  Weg  auch  eme  Ax.- 
mssung  der  Preise  ermöglicht.  Durch  die  Inflation  ist  zwei  Jahre  spater  die 
.  .twicklung  darüber  weit  hinausgegangen.  In  den  „Dan.staciUr  tntschet- 
:,„„,c,r  (Beitrag  17)  nimmt  er,  der  in  seiner  Grundhaltung  k--/-"! 
var  zu  dem  umstrittenen  Beschluß  des  OLG  Darmstadt  vom  29.  3.  1 923 
.ur  Aufwertung'"  Stellung  und  bekennt  sich  demgegenüber  als  Anhän- 
ger der  Nennwert-Theorie,  ohne  ihre  Unbilligkeiten  zu  verkennen,    une 
lassung  von  Beitrag  17,  ohne  den  Anmerkungsapparat   erschien  kurz 
rherln  der  Beilage  „Recht  und  Leben"  in  der  Voss.schen  Zeitung'«, 
i     folgende  Studfe  zur  Beweislast  ist  eine  der  wenigen  Äußerungen 
RM.  'um  Zivilprozeßrecht.  M^ntellun^  der  Be.eislast,  u.sbesondere  der 
La  facie-Bemis'^  (Beitrag  18)  will  darlegen,  daß  trotz  enger  Verwandt- 
'ZZgZ^  zwische'n  Beweiswürdigung  und  Beweislastverte.lung 
:,;:.:  ziehen  ist.  Gegen  die  überwiegencle  Meinung  ^^^^ 
.eie-Beweis,   der   von   der   Anwendung^^en.-       ^'^f^^^^ 
uinerhalb  der  Beweiswürdigung  zu  un  ersche.dcn  .st,    i 
Verteilung  zugerechnet.  Allein  letztere  kann  erlaul^en,  daß  der  Richter 

:  ;::  LT  «n lemd  gewissen  Umstand  «'^ J--^;-;;:;  .^  p.vat- 
i-in  im  lihrc  1920  gehahener  Vortrag  über  d.e  S'tuat.on  des  1  nvat 
l,in  im  janre  w      k  ,    y      25.  Cihmtstao^  des 

veel.serschemt  im  Jahre  1921  unter  dem  1        „  ^...^   ^^.^ 

,,.,,,,,,W..  ^^^^'^"^^'^rXl  de    Ko  ifilln.  Der  Not  der  Zeit 
ustcn  einundzwanzig  Jahre  I  raxis  ucr  rv 


**'  Negotium  aliennm  und  animus.  1*)3(),  oben  N.  51). 


'■'  liiristischc- W<'rl'i"'''^hi'lt  32  (l'>23),  45' •  kc/  l()7,  78  bracliic  du- 

l),.  Intschcidun«  des  •<^i^''^»^^7^'''\"'"' ,    , ;  ' ' :.,  Auivcr.un^  der  Nacia.ui;s. 
.„.„  von   RaM  für  nv,,lich  gehaltene  Wcndun,  .ur 

%  i  rhiiullifhkcitcn. 
•'•  s.  oben  N.  41. 


XXXVIll 


Binleitung  des  Herausgebers 


cnisprcchciul  ist  das  entworfene  Bild  düster  und  die  Liste  der  wün- 
schenswerten Neuerungen,  die  heute  noch  geschrieben  werden  könnte 
(vom  Personlichkeitsrecht  bis  zur  Bereinigung  des  Deliktsrechts),  ist 
lang.  Trotzdem  warnt  Rahel  vor  einer  damals  von  der  Reichsregierung 
angekündigten  Reform  des  Gesetzbuches,  zumal  vor  einer  Totalreform, 
und  will  nur  behutsame  l^rgänzungen  zulassen. 

!>n  Schluß  dieses  Bandes  bildet  der  große  Bericht  über  die  Entwick- 
luni;  des  Bürgerlichen  Ciesetzbuches  in  den  ersten  25  Jahren  seiner  Gcl- 
tuni,%  den  Rakl  für  eine  italienische  rechtsvergleichende  Zeitschrift 
\  erfaßte.  J.c  vicende  del  codice  civile  tcdesco  dal  1900  al  1925''  (Beiträge  20 
und  21)  und  die  I'ortsetzung  J.e  vicende  del  codice  civile  {tcrmamco  dal  1900  al 
1929\  letztere  zusammen  mit  liduardW'ahl,  (Beitrag 22)  sind  1927  bis  1930 
im  Berliner  Institut  entstanden  und  lösen  in  der  für  /?^/;f/ charakteristischen 
Weise  des  (iberhlicks  ohne  Verzicht  auf  konkrete  Einzelheiten^^  eine 
echte  rcchtsvcrgleichende  Aufgabe,  damit  bereits  auch  die  Grenzen  des 
Themas  von  Band  I  erreichend.  Leider  ist  es  nicht  gelungen,  die  deutsche 
r'assung  der  drei  Aufsätze  zu  beschaffen. 

Auch  später  entstanden  noch  Arbeiten,  die  mindestens  zugleich  zum 
Privatrecht  in  diesem  engeren  Sinne  gezähh  werden  können,  insbesondere 
die  Vorarbeiten  und  l^nt würfe  für  den  internationalen  Warenkaut.  Sie  sind 
des  inneren  Zusammenhangs  wegen  im  dritten  Band  der  Ausgabe  zusam- 
mengefaßt. 


I^ir  das  Zustandekommen  der  Ausgabe  habe  ich  vielfähigen  Dank 
abzustatten.  Er  gilt  in  erster  Linie  meinen  verehrten  Lehrern,  Pro- 
fessor lirmt  von  C.'aemmrer,  Freiburg  i.  Br.,  und  Professor  Mas  Rhein- 
stein,  IJnivcrsity  of  C:hicago.  Beide  sind  durch  die  Schule  von  Lrnst 
//^//^e-/ gegangen  und  haben  mir  tnit  wertvollem  und  nie  versagendem  Rat 
zur  Seite  gestanden.  Die  Witwe  von  l:rnst  Rahel,  l^au  Anny  Rahel,  geb. 
Weher,  Garmisch-Partenkirchen,  hat  mir  in  überaus  liebenswürdiger 
Weise  den  Abdruck  der  Arbeiten  ihres  Ciatten  gestaltet,  wofür  ich  ihr 
herzlich  danken  möchte.  I^benso  habe  ich  den  Professoren  liduard  Wahl, 


'••  V^/l.  Butr.  7  uiul  H  (.im!  (»bin  S.  XXXIV  u.  XXXV. 


fihtliitiiHg  des  Herausgebers 


XXXIX 


I  Icidelberg  und  Ludwi^2,  Raiser,  Tübingen,  für  die  Genehmigung  2um 
\bdruck  der  von  ihnen  mitverfaßten  Beiträge  zu  danken. 

Die  Gesellschaft  für  Rechtsvergleichung,  Freiburg  i.  Br.,  hat  in  groß- 
/ügiger  Weise  die  Drucklegung  der  Gesammelten  Aufsätze  ermöglicht. 
Das  Max-Planck-Institut  für  ausländisches  und  internationales  Privat- 
recht,  Hamburg,  insbesondere  sein  Bibliotheksdirektor,  Dr.  Hans-Peter 
des  Coiidres,  dessen  Bibliographie  der  Schriften  von  Ernst  Rahel  tmc 
wesentliche  Voraussetzung  für  diese  Ausgabe  bildete,  war  mir  bei  der 
Beschaffung  der  Druckvorlagen  behilflich.  Frau  Lilly  Melchior- Roherts, 
\nn  Arbor,  Michigan,  und  Dr.  \Y/illiam  B.  Stern,  Los  Angeles,  California, 
L.nterstützten  mich  bei  der  Klärung  einiger  Fragen  hinsichtlich  der  in 
den  Vereinigten  Staaten  erschienenen  Stücke.  Ihnen  allen  darf  ich  meinen 
verbindlichen  Dank  an  dieser  Stelle  abstatten.  Schließlich  möchte  ich 
noch  Gerichtsreferendar  Uans-Rudolf  Dörrwächter,  Karlsruhe,  für  seine 
ireue  Hilfe  beim  Lesen  der  Korrekturen  besonders  danken. 


Ireiburg  i.  Br.,  den  13.  Juli  1965 


Hans  C.  Leser 

Dr.  iur.,  MCI.  (f.  dF  Chicago) 


Sonderdruck  aus: 


ERNST  RABEL 


'^ 


GESAMMELTE  AUFSÄTZE 


BAND  II 

ARBEITEN 

ZUR  INTERNATIONALEN  RECHTSPRECHUNG 

UND  ZUM  INTERNATIONALEN  PRIVATRECHT 

1922-1951 


herausgegeben  von 

HANS  G.  LESER 
Freiburg  i.  Br. 


1965 


J.  C.  B.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)  TÜBINGEN 


Dieser  Sonderdruck  ist  im  Buchhandel  nicht  erhältlich 


ERNST  RABEL 

GESAMMELTE  AUFSÄTZE 

BAND  II 


ERNST  RABEL 
GESAMMELTE  AUFSÄTZE 


BAND  II 

ARBEITEN 

ZUR  INTERNATIONALEN  RECHTSPRECHUNG 

UND  ZUM  INTERNATIONALEN  PRIVATRECHT 

1922-1951 


herausgegeben  von 

HANS  G.  LESER 

Freibufg  i.  Br. 


1965 


J.  C.  B.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)  TÜBINGEN 


Gedruckt  mit  Unterstützung  der  Gesellschaft  für  Rechtsvergleichung 


© 

Ernst  Rabel 
J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck)  Tübingen  1965 
Alle  Rechte  vorbehalten 
Ohne  ausdrückliche  Genehmigung  des  Verlags  ist  es  auch  nicht  gestattet,  das  Buch  oder 
Teile  daraus   auf  photomechanischem  Wege   (Photokopie,  Mikrokopie)  zu  vervielfältigen 

Printed  in  Germany 

Satz  und  Druck:  H.  Moos.  Christian  &  Co.  KG,  Untcrjesingen-Tübingen 

Einband:  Großbuchbinderei  Heinr.  Koch,  Tübingen 


INHALTSVERZEICHNIS 


Einleitung  des  Herausgehers IX 

1.  Rechtsvergleichung  und  internationale  Rechtsprechung 1 

RabelsZ  1  (1927),  5-47 

2.  Rechtsvergleichung  vor  den  Gemischten  Schiedsgerichtshöfen     .    .        50 

Berlin:  Vahlcn  1923,  112  S. 
(Abhandlungen  zum  Friedensvertrage,  H.  4) 

3.  Prozeßordnung  des   Deutsch-Italienischen  Gemischten   Schiedsge- 
richtshofes        134 

Juristische  Wochenschrift  51  (1922),  341-344 

3  a.  Änderung  d  er  Prozeßordnung  des  Deutsch-Italienischen  Gemischten 

Schiedsgerichtshofes 145 

Juristische  Wochenschrift  53  (1924),  1350-1351 

4.  Zwei  Urteilsanmerkungen: 148 

I.  Die  deutsche  offene  Handelsgesellschaft  kann  keine  eigene  Staats- 
angehörigkeit haben.  (Deutsch-Englischer  Gemischter  Schiedsge- 
richtshof vom  27.  März  1922) 

Juristische  Wochenschrift  51  (1922),  1161-1162 

IL  Zur  Behandlung  der  Geldverbindlichkeiten  nach  Art.  299  a  Frie- 
densvertrag (Deutsch-Englischer  Gemischter  Schiedsgerichtshof, 
Urteile  vom  25.  7.  1922) 

Juristische  Wochenschrift  52  (1923),  204-206 

5. — gemeinsam  mit  Ludwig  Kaiser: 160 

Eine  Entscheidung  des  Deutsch-Englischen  Gemischten  Schieds- 
gerichts über  den  Versendungs  kauf  (Urteil  vom  7.  4./21.  6.  1927 — C 
4436  — ) 

RabelsZ  3  (1929),  62-81 


VI  Inhaltsver^ieiclmis 

6.  Ein  neues  Urteil  des  Deutsch-Rumänischen  Gemischten  Schieds- 
gerichts über  internationales  Privatrecht  (Urteil  vom  8.  April  1930, 

Nr.  141) ^^^ 

RabelsZ  5  (1931),  202-206 

7.  Das  Problem  der  Qualifikation ^^^ 

RabelsZ  5  (1931),  241-288 
7a.  Nachtrag:  Österreich  -  Prozeßkostenvorschuß  an  die  Ehefrau    .    .     240 
RabelsZ  5  (1931),  882 

8.  Die  deutsche  Rechtsprechung  in  einzelnen  Lehren  des  internationalen 
Privatrechts  (Vorbemerkung) 242 

RabelsZ  3  (1929),  752-757 

9.  Vertretungsmacht  für  obligatorische  Rechtsgeschäfte  (Die  deutsche 
Rechtsprechung  in  einzelnen  Lehren  des  internationalen  Privat- 
rechts. 3.) 249 

RabelsZ  3  (1929),  807-836 

10.  Unwiderruflichkeit  der  Vollmacht.  Generalstatut  des  Vollmachts- 
rechts. Objektivierter  Begriff  des  Wirkungslandes 283 

RabelsZ  7  (1933),  797-807 

11.  Aus  der  Praxis  des  deutschen  internationalen  Privatrechts  (Internatio- 
nales Adoptionsrecht,  internationales  Wechsel-  und  Scheckrecht)  .  .     295 

RabelsZ  6  (1932),  310-341 

12.  Golddollar- Anleihen  mit  Vereinbarung  des  New  Yorker  Rechts.  Ein 
Rückblick  auf  die  Anwendung  des  internationalen  Privatrechts.   .    .     328 

RabelsZ  10  (1936),  492-522 

13.  Eine  Anregung  zum  Kollisionsrecht  des  Kaufs 360 

Mölanges  Streit,  Bd.  2,  Athen:  Pyrsos  1940,  269-282 

14.  The  Revision  of  the  Treaties  of  Montevideo  on  the  Law  of  Conflicts.     373 

Michigan  Law  Review  39  (1941),  517-525 

15.  Situs  Problems  in  Enemy  Property  Measures.  A  Symposium  on 
Enemy  Property 382 

Law  and  Contempofary  Problems  11  (1945),  118-134 

16.  Rezension  von  /.  P,  Nihoyet:  Traite  de  droit  international  priv6 
Fran9ais.  Vol.  3.  Paris:  Sirey  1944 405 

Harvard  Law  Review  59  (1946),  1327-1334 


Inhaitsven^eichnis  VII 

17.  An  Interim  Account  on  Comparative  Conflicts  Law 415 

Michigan  Law  Review  46  (1948),  625-638 

18.  Comparative  Conflicts  Law 430 

Indiana  Law  Journal  24  (1949),  353-362 

19.  Suggestions  for  a  Convention  on  Renvoi 439 

International  Law  Quartcrly  4  (1951),  402-411 

20.  Lectures  on  the  Conflict  of  Laws :  Agency 448 

Lectures  on  the  Conflict  of  Laws  and  International  Contracts,  dclivered 
at  the  Summer  Institute  on  International  and  Comparative  Law.  Ann 
Arbor,  Michigan:  University  of  Michigan  Law  School,  1951,  82-89 

21.  Lectures  on  the  Conflict  of  Laws:  Conflicts  Rules  on  Contracts.    .    .     456 

Lectures  on  the  Conflict  of  Laws  and  International  Contracts,  delivered 
at  the  Summer  Institute  on  International  and  Comparative  Law.  Ann 
Arbor,  Michigan:  University  of  Michigan  Law  School,  1951,  127-141. 


EINLEITUNG  DES  HERAUSGEBERS 


Für  den  Überblick  über  das  literarische  Gesamtwerk  Ernst  Rabeis  und 
für  die  Ziele  dieser  Ausgabe  und  die  Grundsätze  ihrer  Gliederung  darf 
auf  die  Einleitung  zu  Band  I  (Abschnitte  I-III)  verwiesen  werden.  Es 
mag  hier  wiederholt  werden,  daß  die  „Gesammelten  Aufsätze"  als  Ein- 
heit betrachtet  werden  möchten,  so  daß  die  Anordnung  der  Stücke  keine 
Überbewertung  erfahren  darf. 

In  Band  II  der  Ausgabe  sind  die  Arbeiten  zur  internationalen  Recht- 
sprechung und  zum  internationalen  Privatrecht  zusammengefaßt.  Wa- 
ren schon  die  früheren  Stücke  zum  Privatrecht  überwiegend  rechts- 
vergleichend angelegt,  so  tritt  nach  dem  Ersten  Weltkrieg  durch 
die  aktive  Berührung  mit  der  internationalen  Rechtsprechung  diese 
Seite  noch  stärker  in  den  Vordergrund.  Ernst  Rubel  war  Mitglied 
des  Deutsch-Italienischen  Gemischten  Schiedsgerichtshofs  (1921  bis 
1927)  und  Mitglied  des  ständigen  Internationalen  Gerichtshofs  im 
Haag  (1925-1927)^.  In  den  Arbeiten,  die  aus  den  Erfahrungen  in  diesen 
Gremien  entstanden,  mischen  sich  Rechtsvergleichung,  Kollisionsrecht 
und  Privatrecht  zu  wechselnden  Teilen.  Charakteristisch  hierfür  ist  Bei- 
trag 1  ^^Rechtsvergleichung  und  internationale  Rechtsprechung'\  der  deshalb 
Band  II  einleitet,  obwohl  er  zeitlich  nach  den  Beiträgen  2-4  dieses  Bandes 
liegt  und  auch  enge  Beziehungen  zur  Rechtsvergleichung  aufweist,  so 
daß  er  zugleich  zu  Band  III  gehört.  Rabel  h^t  mit  dieser  Arbeit  1927  den 
ersten  Band  der  Zeitschrift  des  von  ihm  gegründeten  Kaiser- Wilhelm- 
Institutes  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  in  Berlin  ein- 
geleitet, die  als  ^^Rabels  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privat- 


^  Schon  früh  war  Rabe!  Richter  in  Basel  am  Appellationsgericht  1907  bis  1910  und 
später  am  Oberlandesgericht  in  München  1920  bis  1925.  Er  war  ferner  Mitglied  in  den 
ständigen  Schiedskommissionen  Deutschland-Italien  und  Italien-Norwegen  von  1929 
bis  1936. 


X  EffiUiim^  des  Herausgebers 

recht''  heute  seinen  Namen  trägt  2.  In  dem  Aufsatz  wird  eine  Summe  ge- 
zogen, was  die  internationalen  Gerichte,  die  nach  dem  Ersten  Weltkrieg 
wichtige  Funktionen  zur  Klärung  privatrechtlicher  Fragen  im  zwischen- 
staatlichen Bereich  übernommen  hatten^  zur  Rechtsvergleichung  bei- 
getragen haben.  Rabel  unterscheidet  die  „reine"  und  die  „angewandte" 
Vergleichung  des  Privatrechts,  des  Kollisionsrechts  und  auch  des  Pro- 
zeßrechts. Bei  aller  Zurückhaltung  sieht  er  vielversprechende  Ansätze 
zur  Entwicklung  eines  lebendigen,  übernationalen  Privatrechts,  das  dem 
Völkerrecht  eng  verwandt  oder  eigentlich  zugehörig,  aus  den  gemein- 
samen Ideen  der  Rechtsinstitute  sich  in  der  Bewährung  am  Einzelfall  zu 
enr^ackeln  beginnt.  Er  stellt  die  Sachfrage  in  den  Vordergrund,  hinter 
der  philologische  Auslegung  des  Friedensvertrages  und  formalistische 
Bezugnahmen  auf  nationale  Rechtsordnungen  zurücktreten  müssen.  Da 
auch  für  den  internationalen  Richter  das  non  liquet  verschlossen  ist,  sieht 
er  im  Zwang  zur  Entscheidung  eine  wichtige  Kraft  bei  der  Fortentwick- 
lung dieses  übernationalen  Privatrechts.  Auf  die  Fragen  der  Stellung  der 
Gemischten  Schiedsgerichtshöfe,  die  Ordnung  des  Verfahrens,  insbeson- 
dere Zuständigkeit  und  Rechtshängigkeit  und  auf  die  Probleme  der  Ent- 
eignung wird  anhand  einzelner  Entscheidungen  näher  eingegangen. 
Dabei  ist  auch  dem  Kollisionsrecht  breiter  Raum  gewidmet,  da  die  inter- 
nationalen Gremien  nie  über  voll  ausgebildete  Regeln  verfügen,  die  eine 
Bezugnahme  auf  nationales  Recht  entbehrlich  machen  könnten,  zumal  es 
auch  an  einer  Zuflucht  in  der  lex  fori  fehlt.  Rabel  sieht  die  Entwicklung 
in  Kompromissen  zwischen  den  nationalen  Kollisionsregeln,  wobei 
bereits  die  spätere  Grundhaltung  von  „  The  Confltct  of  Lam.  A  Comparaüve 
Study^  anklingt^:  „Tiefergehend  aber  wird  eine  immer  eindringlichere 

^  Früher  ,,Zeitschriftfür  ausländisches  tmd internationales  Privatrecht"\  Berlin  1  (1927  ff.), 
seit  26  (1961)  umbenannt  und  schon  länger  allgemein  als  ,,RabclsZ"  zitiert. 

3  Vgl.  auch  die  Rezensionen  Rabeis:  Hermann  Isay:  Die  privaten  Rechte  und  Inter- 
essen im  Friedensvertrag.  3.  Aufl.  Berlin:  Vahlen  1923.  XVIII,  488  S.  in:  Rheinische 
Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  13  (1924),  121-125;  Hans  Dölle:  Das  materielle 
Ausgleichsrecht  des  Versailler  Friedensvertrages.  Berlin:  Springer  1925,111, 107  S.  in: 
Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  14  (1926),  436-439. 

*  ,,The  Conflict  of  Laws.  A  Comparative  Study.  Vol.  1,  Chicago:  Callaghan  1945, 
LVI,  745  S.;  Vol.  2,  Chicago:  Callaghan  1947,  XLI,  705  S.;  Vol.  3,  Chicago:  Callag- 
han 1950,  XLVI,  611  S.;  Vol.  4,  Ann  Arbor,  Michigan:  University  of  Michigan  Law 
School  1958,  XXXVIII,  622  S.  -  posthum  -  (Michigan  Legal  Studies,  cd.  by  Hessel E. 
Yntema).  Von  der  2.  Aufl.  sind  erschienen:  Vol.  1.  und  2.,  bearbeitet  von  U.  Drobnig. 
Ann  Arbor,  Michigan:  University  of  Michigan  Law  School  1958,  LVI,  803  S.  und 
1960,  XLII,  716  S.  Vol.  3.  bearbeitet  von  H.Bernstein.  Ann  Arbor,  Michigan:  Uni- 
versity of  Michigan  Law  School  1963,  XXXVII,  625  S.  (Die  Angaben  über  die  zweite 


Einleitung  des  Herausgebers 


XI 


und  umfänglichere  Vergleichung  der  Sachnormen  selbst  erforderlich, 
je  mehr  die  gesunde  Neigung  wächst,  die  einzelnen  Tatbestände  je  nach 
ihrer  Eigenart  an  die  Landesrechte  zuzuteilen,  nach  sachentsprechenden 
Merkmalen  und  abseits  von  schablonenhaften  Wendungen." 

Die  zeitlich  davorliegende  umfangreiche  Studie  zur  internationalen 
Rechtsprechung  ,,Rechtsvergleichung  vor  den  Gemischten  Schiedsgericht shöfen'' 
(Beitrag  2)  ist  1923  selbständig  als  Heft  4  der  Abhandlungen  zum  Friedens- 
vertrag, herausgegeben  von  Bartsch  und  Triepel,  erschienen.  Sie  steht  im 
Zeichen  der  Notwendigkeit  einer  wirksamen  Wahrnehmung  der  deut- 
schen Interessen  vor  den  Gemischten  Schiedsgerichtshöfen,  die  über 
lebenswichtige  wirtschaftliche  Fragen  des  Versailler  Vertrages  zu  judi- 
zieren hatten.  Das  richtige  Mittel  hierzu  sieht  Rabel  in  der  Erkenntnis  der 
fremden  Rechtsbegriffe  und  vor  allem  in  der  Rechtsvergleichung,  die  da- 
mit zur  nationalen  Aufgabe  wird^.  Im  einzelnen  werden  in  Gutachtenform 
rechtsvergleichend  unter  Heranziehung  der  Rechtsprechung  der  Ge- 
mischten Schiedsgerichtshöfe  drei  aktuelle  Streitfragen  behandelt.  Die 
Insolvenzbestimmungen  des  Art.  296  lit  b  Versailler  Vertrag  werden  in 
einem  knappen  aber  tiefschürfenden  Abriß  des  französischen  und  eng- 
lischen Insolvenzrechts  mit  den  deutschen  Regeln  verglichen.  Die  beiden 
anderen  Fragen  betreffen  die  Erbenhaftung  und  die  Voraussetzungen  des 
Schadensersatzes  für  Kriegsmaßnahmen  gegen  die  Person  (Art.  297e 

Versailler  Vertrag). 

In  ,,Die  Prot^eßordmmg  des  Deutsch-Italienischen  Gemischten  Schiedsgerichts- 
hofes''  (Beitrag  3)  von  1922  berichtet  Rabel,  der  zum  Mitglied  dieses 
Schiedsgerichtshofes  ernannt  worden  war^  über  die  Einzelheiten  der 
von  ihm  mitentworfenen  Verfahrensordnung,  die  inhaltlich  dem  Typ 
der  deutsch-französischen  und  deutsch-belgischen  Regelung  weitgehend 
entspricht  und  nur  in  der  Form  abweicht.  Gegenüber  der  italienischen 


Auflage  blieben  in  der  Einleitung  zu  Band  I  dieser  Ausgabe,  S.  XI,  N.  1  und  S.  XXVIII 
unten,  versehentlich  unvollständig.)  -  Für  Vorausabdrucke  vgl.  unten  N.  15. 

Die  in  den  Beiträgen  dieses  Bandes  behandelten  kollisionsrechtlichen  Themen  hat 
Rabel  in  seinem  Alterswerk  mehr  oder  weniger  ausführlich  weitergeführt.  Daraufsei 
an  dieser  Stelle  generell  verwiesen. 

5  Unten  S.  33;  vgl.  hierzu  auch  die  Anmerkung  75  in  Beitrag  1. 

«  Der  berühmt  gewordene  Vortrag  ..Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rcchtsver- 
gleichung'\  RabelsZ  13  (1924),  279-301,  der  dies  näher  ausführt,  wurde  ein  Jahr  später 
gehalten.  Er  wird  in  Band  III  dieser  Ausgabe  aufgenommen  werden. 

7  Dazu  siehe  RA  Frankenstein  in  einem  zweiten  Teil  des  Berichts  über  die  Prozeß- 
ordnung des  Deutsch-Italienischen  Gemischten  Schiedsgerichtshofes,  Juristische 
Wochenschrift  51  (1922),  344. 


XII 


Einleitung  des  Herausgebers 


Prozeßordnung  bestehen  dagegen  große  Unterschiede.  Ein  ^JNachtrag^'' 
(Beitrag  3a)  berichtet  über  Änderungen  der  Prozeßordnung.  In  den  drei 
folgenden  Beiträgen  dienen  Gerichtsentscheidungen  als  lebendige  Aus- 
gangspunkte für  die  Behandlung  von  materiellen  und  kollisionsrecht- 
lichen Fragen,  die  mit  Hilfe  der  Rechtsvergleichung  beantwortet  werden. 
yyZwei  Urteilsanmerkimgen  zu  Entscheidungen  des  deutsch-englischen  Schieds- 
gerichts'' (Beiträge  4  A  und  B)  von  1922/23  behandeln  einmal  die  Rechts- 
persönlichkeit der  deutschen  offenen  Handelsgesellschaft  im  Vergleich 
mit  der  englischen  partnership,  die  für  die  Zwecke  der  Ausgleichsforde- 
rungen nach  dem  Friedensvertrag  bejaht  wird  und  zum  anderen  die  Be- 
handlung der  \^erbindlichkeit  aus  einem  Darlehen,  bei  dem  die  zugrunde 
liegende  Vereinbarung  durch  den  Versailler  Vertrag  aufgelöst  worden 
war.  Der  nächste,  gemeinsam  mit  Ludwig  Kaiser  veröffentlichte  Beitrag  5 
yyEine  Entscheidung  des  Deutsch- Englischen  Gemischten  Schiedsgerichts  über 
den  Versendungs  kauf  von  1929  geht  generell  auf  die  kollisionsrechtlichen 
Fragen  beim  Kauf  über  die  Grenze  ein.  Die  Sachfragen  nach  Risikover- 
teilung und  Gefahrübergang  werden  vom  Merkmal  des  Eigentums- 
übergangs abgelöst  und  mit  dem  Begriff  der  Lieferung  zu  beantworten 
versucht.  Mit  Blick  auf  das  deutsche  Kollisionsrecht  wird  die  Aufspal- 
tung des  einheitlichen  Vertrages  in  Verkäufer-  und  Käuferpflichten,  die 
getrennter  Beurteilung  unterliegen,  abgelehnt^.  „£'///  neues  Urteil  des 
Deutsch- Rumänischen  Gemischten  Schiedsgerichts  über  internationales  Privatrecht'' 
(Beitrag  6)  von  1931  begrüßt  die  fortschrittliche  Tendenz  in  der  Hand- 
habung der  erbrechtlichen  Kollisionsnormen  durch  den  Präsidenten  Fazy. 
Im  folgenden  Aufsatz  behandelt  Ernst  Rabel  eine  methodische  und 
zentrale  Grundfrage  des  Kollisionsrechts.  ^.Das  Problem  der  Qualifikation" 
(Beitrag  7)  von  1931  bringt  einen  neuen  Ansatz  für  die  Frage  nach  Ge- 
genstand und  Wirkungsweise  der  international-privatrechtlichen  Norm. 
Sie  soll  nicht  wie  bisher  an  ein  „fertiges  materielles  Rechtsverhältnis" 
anknüpfen,  sondern  muß  weitgehend  auf  das  „rechtlich  ungeformte 
Lebensverhältnis"  zurückgreifen,  auf  den  gleichen  Urstoff,  wie  ihn  das 
materielle  Recht  vorfindet  (allerdings  mit  Übergängen  zum  mehr  oder 
weniger  ausgebildeten  Rechtsverhältnis).  Die  Qualifikation,  d.  h.  die 
rechtliche  Einordnung  der  Fakten  erfolgt  dann,  und  darin  liegt  das  Neue, 
nicht  mehr  durch  die  lex  fori,  verstanden  als  das  materielle  Recht  außer- 
halb des  Kollisionsrechts  des  Richters,  oder  durch  ein  anderes  nationales 
materielles  Recht,  sondern  autonom  mit  denNormen des  Kollisionsrechts 


®  Vgl.  dazu  später  die  Beiträge  13  und  21. 


Einleitung  des  Herausgebers 


XIII 


selbst.  Hierzu  bedürfen  letztere  der  Entwicklung  und  Erweiterung  durch 
die  Rechtsvergleichung,  mit  deren  Hilfe  das  Gemeinsame  einer  Rechts- 
erscheinung in  den  überall  wiederkehrenden  gleichförmigen  Lebens- 
fragen aufgespürt  und  damit  die  Beantwortung  der  kollisionsrechtlichen 
Frage  vorbereitet  wird.  Innerhalb  der  Kollisionsnorm  wird  so  die  eigene 
nationale  materielle  Lösung  überwunden  und  mit  dem  gemeinsamen  Bild 
der  Rechtserscheinungen  in  Beziehung  gesetzt.  Dadurch  entstehen  Kolli- 
sionsnormen, die  die  Zuweisung  nach  übergeordneten  sachlichen  Ge- 
sichtspunkten regeln  und  einer  internationalen  Anpassung  fähig  und 
zugeneigt  sind.  Das  Endziel  ist  ein  international  einheitliches  und  selb- 
ständiges Kollisionsrecht.  Der  Weg  zur  ungezwungenen  Heranziehung 
ausländischer  Rechtsnormen  ist  durch  die  lex  fori  nicht  mehr  länger  ver- 
baut; der  enge  Zusammenhang  jeden  Rechtssatzes  mit  seiner  Heimat- 
rechtsordnung kann  gebührend  berücksichtigt  werden. 

Rabel  zeigt  an  Beispielen  Einzelheiten  der  neuen  Theorie»,  die  er  später 
in  seinem  Alterswerk  ,Jhe  Conflict  of  Laws,  A  Comparative  Study"  weiter 
ausgebaut  und  durchgeführt  hati».  Der  Aufsatz  von  1931  fand  allgemein 
große  Beachtung,  wie  die  schnell  folgenden  Übersetzungen  ins  Französi- 
sche und  ItaUenische  zeigenii.  Die  Auseinandersetzung  um  diese  auto- 
nomistische  Theorie  oder  „Dritte  Schule  des  internationalen  Privatrechts" 
(im  Gegensatz  zu  den  frühen  naturrechtlichen  internationalistischen  und 
zu  den  positivistischen,  auf  das  nationale  Recht  beschränkten  Theorien) 
ist  im  Gangei2.  Schon  zwei  Jahre  vorher  hatte  i?^/?^/ die  Gedankengänge 
zur  Qualifikation  in  ,,Die  deutsche  Rechtsprechung  in  einzelnen  Lehren  des 
internationalen  Privatrechts"  (Beitrag  8)  skizzenhaft  angedeutet.  Mit  die- 
sem  Stück  leitete  er  eine  Reihe  von  Arbeiten  zum  internationalen  Privat- 
recht aus  dem  Berliner  Kaiser-Wilhelm-Institut  für  ausländisches  und 

9  Eine  Ergänzung  für  die  Qualifikation  des  Prozeßkostenvorschusses  an  die  Ehe- 
frau  in  Österreich  enthält  als  Nachtrag  Beitrag  7  a.  ,         u  o  • 

10  Siehe  oben  N.  4.  Die  Qualifikation  ist  behandelt  in  Band  I,  45  ff.  -  vgl.  auch  Bei- 
trag 21  in  diesem  Band  als  eine  der  späten  Äußerungen  hierzu 

11  Le  Probleme  de  la  qualification'\  Revue  de  droit  international  priv^  28  (1933),  1-62. 
liproblema  della  qualifica^ione- .  Revista  italiana  di  diritto  internazionale  privato  2 

(1932),  97-156.  Die  italienische  Fassung  wurde  von  Rabel  nicht  unwesentlich  ver- 
ändert'und  in  den  Anmerkungen  erweitert. 

12  Vgl.  A2.ZV.'.  Konrad  Zweigert:  „Die  Dritte  Schule  im  Internationalen  Privatrecht 
in:  Festschrift  für  Leo  Raape  zu  seinem  70.  Geburtstag.  Hamburg:  Rechts-  und  Staats- 
wissenschaftlicher Verlag  1948,  35-52;  Gerhart  Husserl:  ^^Ernst  Rabel -Wcrsuch  einer 
Würdigung",  II,  JZ  11  (1956),  430-434,  jeweils  mit  Literaturangaben. 

Bemerkenswert  ist  Rabeis  Stellungnahme  von  1927  zur  Schulenfrage  in  Beitrag  1. 

unten  S.  33. 


XIV 


Einleitung  des  Herausgebers 


internationales  Privatrecht  ein,  die  dem  Reichsgericht  in  Leipzig  zu 
seinem  50jährigen  Bestehen  als  „Festheft"  dargebracht  wurden  -  ein 
Zeichen  mehr  für  Rabeis  enge  und  lebendige  Verbindung  mit  der  Recht- 
sprechung. Er  selbst  lieferte  dazu  den  dritten  Einzelbeitrag  .^Vertretungs- 
macht für  obligatorische  Rechtsgeschäfte''  (Beitrag  9),  in  dem  er  für  den  Ge- 
schäftsabschluß durch  Vertreter  die  Verschiedenheiten  in  der  Behand- 
lung von  Außen-  und  Innenverhältnis  in  den  einzelnen  Rechtsordnun- 
gen darlegt.  Schutz  des  Rechtsverkehrs  und  Schutz  des  Prinzipals  erfor- 
dern eine  getrennte  Beurteilung  der  beiden  Beziehungen,  so  wünschens- 
wert eine  einheitliche  Behandlung  wäre.  Dem  Wirkungsland  der  Voll- 
macht bzw.  dem  Ort  des  abgeschlossenen  Hauptvertrages  kommt  aber 
die  ganz  überwiegende  Bedeutung  zu^^.  In  ..Unwiderruflichkeit  der  Voll- 
macht'' (Beitrag  10)  von  1933  wird  das  anhand  eines  Beschlusses  des  Land- 
gerichts Berlin  für  die  Generalvollmacht  noch  vertieft.  Auch  die  beiden 
folgenden  Stücke  sind  aus  der  Beschäftigung  mit  Gerichtsentscheidun- 
gen bzw.  aus  Gutachten  des  Berliner  Instituts  hervorgegangen^^,  ähnlich 
wie  schon  die  Beiträge  4  bis  6  sowie  9  und  10.  ..Aus  der  Praxis  des 
deutschen  internationalen  Privatrechts"  (Beitrag  11)  von  1932  behandelt  die 
Bestätigung  der  Adoption  eines  Ausländers  durch  deutsche  Gerichte 
und  in  einem  zweiten  Teil  Fragen  des  internationalen  Wechsel-  und 
Scheckrechts.  In  ..Golddollar- Anleihen  mit  Vereinbarung  des  New  Yorker 
Rechts"  (Beitrag  12)  von  1936  wird  die  Summe  der  Rechtsprechung  zu 
den  Valutaklauseln  gezogen,  die  im  Vertrauen  auf  die  nordamerikanische 
Währung,  ohne  sonstige  Berührung  mit  dem  Ausland,  die  Schuld  zahlbar 
New  York  gestellt,  oder  Zahlung  in  Golddollar  vereinbart  hatten  und  daher 
von  dem  amerikanischen  Verbot  der  Zahlung  in  Gold  betroffen  wurden. 

13  Vgl.  auch  Beitrag  20  von  1949. 

1*  Hier  ist  noch  hinzuweisen  auf  14  Gutachten  aus  dem  Berliner  Kaiser- Wilhelm- 
Institut  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht,  die  als  Anhang  zu  dem  gro- 
ßen Bericht  ,,i^/V  Fachgebiete  des  Kaiser-  Wilhelm-Instituts  für  ausländisches  und  internationa- 
les Privatrecht.  A .  Privatrechtliche  Auslandsforschung  und  Rechtsvergleichung.  B.  Internatio- 
nales Privatrecht.  Anhang:  Rechtsauskünfte  des  Instituts''*'  (in:  25  Jahre  Kaiser- Wilhelm- 
Gesellschaft  zur  Förderung  der  Wissenschaften,  Band  III,  Berlin:  Springer  1937, 
S.  77-190)  erschienen  sind.  Die  Gutachten  behandeln  zum  kleineren  Teil  international- 
privatrechtliche  Fragen  und  widmen  sich  in  erster  Linie  dem  ausländischen,  mate- 
riellen Recht.  Teil  B  des  Berichts  dagegen  enthält  ein  übersichtliches  Bild  des  Standes 
der  Kollisionsrechte  des  In-  und  Auslandes.  Hauptforderung  für  die  weitere  Ent- 
wicklung ist  die  Anwendung  induktiver  Methoden  mit  dem  Ziel  der  zunehmenden 
Angleichung  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Rechtsprechung  hin  zu  eigen- 
ständigen, international  einheitlichen  Kollisionsnormen.  -  Der  Abdruck  des  Berichtes 
ist  (mit  Rücksicht  auf  Teil  A)  für  Band  III  der  Ausgabe  vorgesehen. 


Einleitung  des  Herausgebers 


XV 


Beitrag  1 3  ..Eine  Anregung  ^um Kollisionsrecht  desKaufes"  ist  schon  im  Krieg 
(1940)  erschienen.  Er  enthält  einen  Vorschlag,  der  aus  der  Misere  der  ufer- 
losen Aufspaltung  des  Kaufvertrages  in  eine  Vielzahl  von  Einzelpflichten, 
die  jede  ihrem  eigenen  Erfüllungsort  folgt,  herausführt.  Unter  Beibehal- 
tung des  mutmaßlichen  Parteiwillens  als  einem  elastischen  Anknüpfungs- 
punkt wird  als  regelmäßiger  Schwerpunkt  des  Vertrages  der  Ort  der 
Lieferung  als  ein  international  einheitlicher  Anknüpfungspunkt  im  Sinne 
einer  autonomen  Kollisionsnorm  vorgeschlagen.  Bereits  in  Beitrag  5 
war  dieser  Weg  beschritten  worden,  der  in  Beitrag  21  von  1949  (Appendix 
§  11)  weiterverfolgt  wird. 

In  ..Revision  of  the  Treaties  of  Montevideo"  (Beitrag  14)  von  1941  berichtet 
Rabel  nach  einer  Rückschau  auf  das  südamerikanische  Vertragswerk  zum 
Kollisionsrecht  von  1888/89  -  also  vor  dem  Cödigo  Bustamante  von 
1928  und  weit  über  die  Kollisionsregeln  für  das  Privatrecht  hinausgehend - 
über  die  Änderungen,  die  1939/40  von  der  überwiegenden  Zahl  der  süd- 
amerikanischen Staaten  beschlossen  wurden.  Die  im  Zweiten  Weltkrieg 
entstandenen  Probleme  besonders  des  räumlichen  Anknüpfungspunktes 
bei  der  Beschlagnahme  von  Feindeigentum  werden  im  Vergleich  mit  den 
Ergebnissen  nach  dem  Ersten  Weltkrieg  erörtert  in  ..Situs  Problems  in 
Enemy  Property  Measures"  (Beitrag  15)  von  1945.  Er  ist  entstanden  als 
Vortrag  für  eine  Konferenz  über  Fragen  des  Feindeigentums. 

Die  ..Rezension  von  f.  P,  Niboyet.  Traiti  Band  lU"  (Beitrag  16)  gehört 
zu  den  wenigen  methodischen  Äußerungen  Ernst  Rabeis  zum  internationa- 
len Privatrechti^a  ^^^j  wurde  daher  hier  aufgenommen.  Der  1944  ver- 
öffentlichte Band  von  Niboyet  behandelt  das  internationale  Privatrecht 
Frankreichs.  Die  ultra-konservative,  positivistische  Richtung  mit  nicht 
wenigen  nationalistischen  Überspitzungen  mußte  bei  Rabel.  der  gerade 
(1945)10  Band  I  des  ..Conflict  of  Laws,  A  Comparative  Study"  veröffentlicht 
hatte,  schärfste  Kritik  hervorrufen.  Denn  trotz  aller  Widrigkeiten  der 
Zeit  war  für  Rabel  die  Gemeinsamkeit  der  Kulturstaaten  die  Grundlage  für 
die  Lösung  der  Probleme  des  Kollisionsrechts  geblieben.  Das  wird  in  dem 
nächsten  Beitrag  deutlich.  ,.An  Interim  Account  on  Comparative  Conßicts  Law" 


i*a  Vgl.  die  Beiträge  7,  8  und  17  sowie  den  in  N.  14  erwähnten  Bericht  über  die 
Lage  des  internationalen  Privatrechts. 

15  Siehe  oben  N.  4.  Als  Vorabdruck  einzelner  Kapitel  sind  mit  gewissen  Ergänzun- 
gen erschienen:  ,,Divorce  of  Foreigner s'\  Iowa  Law  Review  28  (1943),  190-224  (aus 
Band  I).  ,Jhe  Form  of  Wills'\  Vanderbilt  Law  Review  6  (1953),  533-544  (aus  Band 
IV). 


XVI 


Einleitung  des  Herausgebers 


(Beitrag  17)^«  von  1948  ist  eine  Art  Selbstanzeige  der  beiden  ersten  Bände 
des  ,,ConflictofLaws.  A  Comparative  Study''  Der  Überblick  behandelt  aller- 
dings weniger  das  Werk  als  die  aktuellen,  noch  immer  ungelösten  Pro- 
bleme des  Kollisionsrechts,  die  durch  die  unbedachte  Ausdehnung  der  na- 
tionalen Privatrechte  entstanden  sind  und  dadurch  eine  internationale  Har- 
monie verhindert  haben.  Rahel  zeigt  den  in  seinem  Werk  eingeschlagenen 
Weg  zur  Harmonie  über  die  genaue,  vergleichende  Bestandsaufnahme  der 
Systeme  des  Kollisionsrechts  und  der  Voraussetzungen  ihres  Funktio- 
nierens  hin  zur  gegenseitigen  Angleichung.  Ähnliche  Gedankengänge 
finden  sich  in  dem  im  gleichen  Jahr  entstandenen  Vortrag  vor  der  Associa- 
tion of  American  Law  Schools  ..Comparative  Conflicts  Law''  (Beitrag  18), 
der  1949  erschien  und  besonders  auf  die  Verhältnisse  in  den  Vereinigten 
Staaten  mit  der  Entwicklung  des  Kollisionsrechts  allein  durch  die  Gerichte 
eingeht.  Rahel  zeigt,  daß  der  Wissenschaft  in  der  Fortentwicklung  des 
Kollisionsrechts  durch  vergleichende  Untersuchungen  eine  große  Auf- 
gabe auch  in  den  Vereinigten  Staaten  zukommt.  Der  folgende  Aufsatz 
von  1951  yySuggestionsfora  Convention  on  renvoi"  (Beitrag  19)  geht  zurück  auf 
den  Vorschlag  der  niederländischen  Regierung,  die  eine  Konferenz  über 
den  renvoi  vorbereitete.  Ä^^^/ unterbreitet  einen  eigenen  Gegenvorschlag 
mit  kurzer  Begründung. 

Die  beiden  letzten  Stücke  dieses  Bandes  wurden  als  Vorlesungen  im 
Sommer  1949  an  der  University  of  Michigan  Law  School  gehalten.  Eine 
dritte  Vorlesung  über  den  internationalen  Kauf  ^^  wird  in  Band  III  Auf- 
nahme finden,  da  sie  in  engem  Zusammenhang  mit  dem  Entwurf  eines 
internationalen  Kaufgesetzes  und  dem  neuen  amerikanischen  Uniform 
Commercial  Code  steht.  In  der  ersten  Vorlesung  ..Lectures  on  the  Conflict 
oJLawsiAgency"  (Beitrag  20)  wird  die  Aufgliederung  der  Stellvertretung 
in  ein  Innen-  und  Außenverhältnis  dargelegt  und  für  die  kollisionsrecht- 
liche Behandlung  nutzbar  gemachtes.  In  ..Conflicts  Rules  on  Contracts" 
(Beitrag  21)  gibt  Rabe/ ein  knappes  Bild  der  gegenwärtig  geltenden  inter- 
national-privatrechtlichen Regeln  für  Verträge,  das  er  mit  dem  Ziel  eines 
einheitlichen  und  harmonischen  KoUisionsrechts  eindrucksvoll  konfron- 


Einleitung  des  Herausgebers 


XVII 


1«  Eine  Übersetzung  ins  Spanische  erschien  1948  in  Cordoba  unter  dem  Titel  ,,Sobre 
la  situacion  actual  del  derecho  internacional  privado  comparado'\  Boletin  del  Institute  de 
derecho  civil  13  (1948),  273-300. 

"  international  Saks  Law.  Lectures  on  the  Conflict  of  Lam  and  International  Contracts. 
delivered  at  the  Summer  Institute  on  International  and  Comparative  Law''  Ann  Arbor' 
Michigan:  University  of  Michigan  Law  School  1951,  34-47. 

^^  Vgl.  hierzu  bereits  die  Beiträge  9  und  10. 


tiert.  In  seinem  weit  gespannten  Überblick,  der  in  gewissem  Sinne  die 
Beiträge  7  und  8  fortsetzt  und  an  die  Beiträge  17  und  18  anschließt,  mit 
denen  er  gleichzeitig  entstanden  ist,  appelliert  er  von  neuem  an  die 
Wissenschaft  zur  Fortentwicklung  des  Kollisionsrechts  auf  dem  Wege 
der  Vergleichung  unter  Aufgabe  der  alten,  viel  zu  starr  gewordenen 
Formeln  vom  Erfüllungsort  oder  vom  Ort  des  Vertragsschlusses^^  Sie 
müssen  durch  ein  elastisches,  sachbezogenes  System  ersetzt  werden,  das 
den  Vertrag  als  Einheit  behandelt.  Im  Anhang  zu  seiner  Vorlesung  for- 
muliert Rahel  einige  vorläufige  Regeln,  die  von  der  freien  Rechtswahl  der 
Parteien  ausgehen  und  Hinweise  zur  Ermittlung  des  einheitlichen  Schwer- 
punktes des  Vertrages  geben. 


Für  das  Zustandekommen  auch  von  Band  II  der  Ausgabe  durfte  ich 
bereits  in  Band  I  vielfältigen  Dank  abstatten.  Ergänzend  hierzu  habe  ich 
den  ausländischen  Verlagen  für  die  Genehmigung  des  Wiederabdrucks 
der  Beiträge  13  bis  21  zu  danken;  durch  den  Wiederabdruck  bleiben  die 
jeweiligen  Verlagsrechte  (Copyrights)  unberührt. 

Gerichtsreferendar  Hans-RudolJ  Dörrwächter  hat  auch  die  Korrekturen 
zu  Band  II  gelesen,  wofür  ich  ihm  wieder  besonders  danke. 


Freiburg  i.  Br.,  den  6.  August  1965 


Hans  G,  Leser 

Dr.  iur.,  MCL  (U.  of  Chicago) 


lö  Vgl.  hierzu  auch  bereits  die  Beiträge  5  und  13. 


Sonderdruck  aus. 


ERNST  RABEL 


N 


GESAMMELTE  AUFSÄTZE 


BAND  III 
ARBEITEN  ZUR  RECHTSVERGLEICHUNG 
UND  ZUR  RECHTSVEREINHEITLICHUNG 

1919-1954 


MIT  EINEM  VERZEICHNIS  DER  SCHRIFTEN 

ERNST  RABELS 


herausgegeben  voo 

HANS  G.  LESER 

Freiburg  i.  Br. 


ARTIBI 
INCjM 

i 

i^Bfegj 

i 

1967 


J.  C.  B.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)  TÜBINGEN 


Dieser  Sonderdruck  ist  im  Buchhandel  nicht  erhältlich 


ERNST  RABEL 

GESAMMELTE  AUFSÄTZE 

BAND  III 


ERNST  RABEL 
GESAMMELTE  AUFSÄTZE 


BAND  III 
ARBEITEN  ZUR  RECHTSVERGLEICHUNG 
UND  ZUR  RECHTSVEREINHEITLICHUNG 

1919-1954 


MIT  EINEM  VERZEICHNIS  DER  SCHRIFTEN 

ERNST  RABELS 


herausgegeben  von 

HANS  G.  LESER 

Freiburg  i.  Br. 


1967 


J.  C.  B.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)  TÜBINGEN 


Gedruckt  mit  Unterstützung  der  Gesellschaft  für  Rechtsvergleichung 


© 

Ernst  Rabcl 

J,  C.  B.  Mohr  (Paul  Sicbcck)  Tübingen  1967 

Alle  Rechte  vorbehalten 

Ohne  ausdrückliche  Genehmigung  des  Verlags  ist  es  auch  nicht  gestattet,  das  Buch  oder 

Teile  daraus   auf  photomechanischem  Wege  (Photokopie,  Mikrokopie)  zu  vervielfältigen 

Printed  in  Germany 

Satz  und  Druck:  H.  Moos,  Christian  &  Co.  KG,  Unter jesingen-Tübingcn 

Einband:  Großbuchbinderei  Heinr.  Koch,  Tübingen 


INHALTSVERZEICHNIS 

Inhaltsverzeichnis  zu  Band  I IX 

Inhaltsverzeichnis  zu  Band  II XI 

Einleitung  des  Herausgebers      XV 

1 .  Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rechtsvergleichung 1 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  13  (1924),  279-301 

2.  Das  Institut  für  Rechtsvergleichung  an  der  Universität  München     .       22 

Zeitschrift  für  Rechtspflege  in  Bayern  15  (1919),  2-6 

3.  Zur  Einführung ^^ 

[Vorwort  zur  1.  Nummer  der  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internatio- 
nales Privatrecht] 

RabelsZ  1  (1927),  1-4 

4.  El  fomento  internacional  del  derecho  privado 35 

Revista  de  derecho  privado  18  (1931),  321-332  und  363-375 

5.  Zwei  Rechtsinstitute  für  die  internationalen  privatrechtlichen  Bezie- 
hungen     

Juristische  Wochenschrift  61  (1932),  2225-2228 

6.  Das  griechische  Privatrecht  und  die  Umwelt 82 

Zur  Begrüßung  des  'Aqxelov  'löicorixov  Aixaiov 

'ÄQxelov  'löicoTixov  Aixalov  1  (1934),  1-13 

7.  Deutsche  Landesreferate  zum  internationalen  Kongreß  für  Rechts- 
vergleichung im  Haag  1932 ^^ 

A.  Internationale  Quellensammlung  (Kongreßthema  Nr.  2) 

B.  Die  Grundzüge  des  Rechts  der  unerlaubten  Handlungen 
(Kongreßthema  Nr.  6) 

C  Zustandekommen  und  Nichterfüllung  schuldrechtlicher  Verträge 
im  allgemeinen  (Kongreßthema  Nr.  7) 
Sonderheft  zu  RabelsZ  6  (1932),  1-9 ;  10-27 ;  28-44 


Yl  Inhaltsverzeichnis 

8.  Zu  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  Nichterfüllung  gegenseitiger 
Verträge 

Festschrift  für  Dolenc,  Krek,  Kusej  und  Skerlj  zu  ihrem  60.  Geburtstage. 
Ljubljana  1937:  Jugoslavanska  Tiskarna,  703-742 

9.  Die  Fachgebiete  des  Kaiser- Wilhelm-Instituts  für  ausländisches  und 
internationales  Privatrecht 

25  Jahre  Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft  zur  Förderung  der  Wissenschaf- 
ten. Bd.  3.  Berlin:  Springer  1937,  77-190 

10.  On  Institutes  for  Comparative  Law ^^^ 

Columbia  Law  Review  47  (1947),  227-237 

11.  On  Comparative  Research  in  Legal  History  and  Modern  Law  .    .    .     247 

Quarterly  Bulletin  of  the  Polish  Institute  of  Arts  and  Sciences  in  Ame- 
rica 1944,  1-14 

12.  The  Statute  of  Frauds  and  Comparative  Legal  History 261 

The  Law  Quarterly  Review  63  (1947),  174-187 

13.  Private  Laws  of  Western  Civilization 276 

1.  Roman  Law  Significance 

2.  French  Civil  Code 

3.  The  German  and  the  Swiss  Civil  Codes 

4.  Civil  Law  and  Common  Law 

5.  The  Law  in  the  World 

Louisiana  Law  Review  10  (1949/50),  1-14;  107-119;  265-275;  431-460 

14.  Deutsches  und  amerikanisches  Recht 342 

RabelsZ  16  (1951),  340-359 

15.  Zum  Geleit 364 

[Vorwort  zum  Wiedererscheinen  der  Zeitschrift  für  ausländisches  und  in- 
ternationales Privatrecht] 

RabelsZ  15  (1949/50),  1 

16.  International  Tribunals  for  Private  Matters 365 

The  Arbitration  Journal  3  (1948),  209-212 

17.  Privatrecht  auf  internationaler  Ebene 369 

Um  Recht  und  Gerechtigkeit.  Festgabe  für  Erich  Kaufmann.  Stuttgart 
und  Köln:  Kohlhammer  1950,  309-311 

18.  Eine  Anregung 372 

Jura.  Rivista  internazionale  di  diritto  romano  e  antico  2  (1951),  119-122 

19.  In  der  Schule  von  Ludwig  Mitteis      376 

Journal  of  Juristic  Papyrology  7-8  (1954),  157-161 


Inhaltsverzeichnis  VII 

20.  Rapport  sur  le  droit  compare  en  matiere  de  vente 381 

Rome  1929:  Pallotta,  119  S.  =  S.  D.  N.  -  U.  D.  P.  Etüde  IV.  [Vente.] 
[Doc.  1.] 

21.  Observations  sur  l'utilite  d'une  unification  du  droit  de  la  vente  au 
point  de  vue  des  besoins  du  commerce  international 477 

S.  D,  N.  -  U.  D.  P.  1935,  Projet  I,  119-127 

22.  Internationales  Institut  für  die  Vereinheitlichung  des  Privatrechts  in 
Rom.  Sitzungsberichte.  A-C 485 

RabelsZ  3  (1929),  402-406;  5  (1931),  206-207  und  880-881 

23.  Die  Arbeiten  zur  Vereinheitlichung  des  Kaufrechts 496 

Jahresbericht  der  Juristischen  Gesellschaft  zu  Berlin.  73  (1931),  28-45 

24.  Selbstanzeige:  Das  Recht  des  Warenkaufs.  Band  1  (Berlin  und  Leipzig 
1936) 516 

RabelsZ  10  (1936),  408-411 

25.  Der  Entwurf  eines  einheitlichen  Kaufgesetzes 522 

RabelsZ  9  (1935),  1-79  und  339-363 

26.  A  Draft  of  an  International  Law  of  Sales 613 

The  University  of  Chicago  Law  Review  5  (1938),  543-565 

27.  L'unification  du  droit  de  la  vente  internationale.  Ses  rapports  avec  les 
formulaires  ou  contrats-types  des  divers  commerces 637 

Introduction  ä  Tdtude  du  droit  compar6.  Recueil  d'dtudes  en  Thonneur 
d'Edouard  Lambert.  T.  2.  Paris:  Librairie  G^ndrale  de  Droit  et  de  Juris- 
prudence  (1938),  688-703 

28.  Materialien  zum  Entwurf  eines  einheitlichen  Kaufgesetzes,  1 947-1 952     657 

A.  The  Draft  of  a  Uniform  Law  Concerning  International  Sales  of 
Goods 

Unification  of  Law.  Rome:  Unidroit  (1947-)1948,  56-69 

B.  Rapport  ä  M.  le  President  de  Tlnstitut  sur  les  codes  entres  en  vi- 
gueur  depuis  le  projet  d'une  loi  uniforme  sur  la  vente  internatio- 
nale, et  en  particulier,  les  formulations  itaHenne  et  americaine 

Institut  International  pour  TUnification  du  Droit  Priv6.  U.  D.  P.  1950. 
Etüde  IV.  Vente.  Doc.  96,  25  S. 


VIII  Inhaltsverzeichnis 

C.  Propositions  d'amendements  au  projet  d'une  loi  uniforme  sur  la 
vente  internationale 

Institut  International  pour  TUnification  du  Droit  Privd.  U.  D.  P.  1950. 
Etüde  IV.  Vente.  Doc.  97,  6  S. 

D.  Proposition  tendant  ä  unifier  et  simplifier  la  structure  du  projet 

Institut  International  pour  TUnification  du  Droit  Priv6.  U.  D.  P.  1952. 
Etüde  IV.  Vente.  Doc.  98  (1),  17  S. 

29.  The  Hague  Conference  on  the  Unification  of  Sales  Law 689 

The  American  Journal  of  Comparative  Law  1  (1952),  58-69 

30.  The  Sales  Law  in  the  Proposed  Commercial  Code 702 

The  University  of  Chicago  Law  Review  17  (1950),  427-440 

30a.  Addition  to  the  Foregoing  Note 717 

(Caldwell,  Jordan,  Pugh:  Choice  of  Law  under  the  Uniform  Commercial 
Code) 

Louisiana  Law  Review  10  (1949/50),  291-293 

31.  Lectures  on  the  Conflict  ofLaws:  International  Sales  Law    ....     719 

Lectures  on  the  Conflict  of  Laws  and  International  Contracts,  delivered 
at  the  Summer  Institute  on  International  and  Comparative  Law.  Ann 
Arbor,  Mich.:  University  of  Michigan  Law  School  1951,  34-47 

Verzeichnis  der  Schriften      731 


INHALT  VON  BAND  I 


Geleitwort,  Professor  Dr,  Ernst  von  Caemmerer^  Vorsitzender  des  Vor- 
stands der  Gesellschaft  für  Rechtsvergleichung VII 

Einleitung  des  Herausgehers XI 

/.  Ziel  der  Ausgabe 
IL  Überblick  über  Rabeis  Werk 

III.  Anordnung  und  Auswahl 

IV.  Die  Arbeiten  zum  Privatrecht 

1.  Die  UnmögHchkeit  der  Leistung.  Eine  kritische  Studie  zum  Bürger- 
lichen Gesetzbuch 1 

Aus  römischem  und  bürgerlichem  Recht 

Festschrift  für  E.  I.  Bekker.  Weimar:  Böhlau  1907,  171-237 

2.  Über  Unmöglichkeit  der  Leistung  und  heutige  Praxis 56 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  3  (1911),  467-490 

3.  Zur  Lehre  von  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  nach  österreichischem 
Recht 79 

Festschrift  zur  Jahrhundertfeier  des  Allgemeinen  Bürgerlichen  Gesetz- 
buches 1.  Juni  1911.  Bd.  2.  Wien:  Manz  1911,  821-846 

4.  Die  eigene  Handlung  des  Schuldners  und  des  Verkäufers 103 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  1  (1909),  187-226 

5.  Bürgerliches  Gesetzbuch  und  Schweizerisches  Zivilgesetzbuch     .    .     141 

Deutsche  Juristen-Zeitung  15  (1910),  Sp.  26-30 

6.  Der  sogenannte  Vertrauensschaden  im  Schweizerischen  Recht  ...     147 

Zeitschrift  für  schweizerisches  Recht  NF  27  (1908),  291-328 

7.  Streifgänge  im  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  I 178 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  2  (1910),  308-340 

8.  Streifgänge  im  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  II      210 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  4  (1912),  135-195 


X  Itihalt  von  Band  I 

9.  Einige  bemerkenswerte  Neuheiten  im  Schweizerischen  Zivilgesetz- 

,     ,  268 

buch 

Allgemeine  österreichische  Gerichtszeitung  62  (1911),  161-168 

10.  Rezension  von :  Staudinger s  Kommentar  zum  BürgerHchen  Gesetzbuch 

und  dem  Einführungsgesetze.  7./8.  Aufl.  1912-1914 293 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  7  (1915),  508-515 

11.  Rezension  von:  Nußbaum,  Arthur:  Deutsches  Hypothekenwesen. 

1913 ^^^ 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  7  (1915),  515-519 

12.  Ausbau  oder  Verwischung  des  Systems?  Zwei  praktische  Fragen     .     309 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  10  (1919-20),  89-121 

X-h,  Joseph  Kohler  f,C^'^z\ityxi) '^^^ 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  10  (1919-20),  123-133 

14.  Ratgeber  für  die  Studierenden  der  Rechtswissenschaft  der  Universität 
München ^^^ 

Halle  (Saale):  Heller  1921,  16  S.  (Hochschulschriften.  Serie  9,  Nr.  3) 

15.  Die  privatrechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder 355 

Leipziger  Zeitschrift  für  Deutsches  Recht  15  (1921),  538-543 

16.  Die  reichsgerichtUche  Rechtsprechung  über  den  Preisumsturz       .    .     361 

Deutsche  Juristen-Zeitung  26  (1921),  Sp.  323-327 

17.  Die  Darmstädter  Entscheidungen 367 

Das  Recht  27  (1923),  137-142 

18.  Umstellung  der  Beweislast,  insbesondere  der  prima  facie-Beweis  .    .     375 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  12  (1923),  428-442 

19.  Zum  25.  Geburtstag  des  BürgerUchen  Gesetzbuches 389 

Deutsche  Juristen-Zeitung  26  (1921),  Sp.  515-521 

20.  Levicendedelcodiceciviletedescodall900all925.  (I)       ....     397 

Annuario  di  diritto  comparato  e  di  studi  legislativi  1  (1927),  24-64 

21.Levicendedelcodiceciviletedescodal  1900all925.  (II)      ....     447 
Annuario  di  diritto  comparato  e  di  studi  legislativi  2/3  (1929),  3-26 

22.  -  und  Eduard  Wahl:  Le  vicende  del  codice  germanico  dal  1900  al 

1925.  (III) 476 

Annuario  di  diritto  comparato  e  di  studi  legislativi  4/5, 1  (1930),  3-19 


INHALT  VON  BAND  II 


Einleitung  des  Herausgehers      IX 

1.  Rechtsvergleichung  und  internationale  Rechtsprechung 1 

RabelsZ  1  (1927),  5-47 

2.  Rechtsvergleichung  vor  den  Gemischten  Schiedsgerichtshöfen     .    .       50 

Berlin:  Vahlen  1923, 112  S. 
(Abhandlungen  zum  Friedens  vertrage,  H.  4) 

3.  Prozeßordnung  des   Deutsch-Italienischen  Gemischten   Schiedsge- 
richtshofes   134 

Juristische  Wochenschrift  51  (1922),  341-344 

3a.  Änderung  der  Prozeßordnung  des  Deutsch-Italienischen  Gemischten 

Schiedsgerichtshofes      145 

Juristische  Wochenschrift  53  (1924),  1350-1351 

4.  Zwei  Urteilsanmerkungen: 148 

I.  Die  deutsche  offene  Handelsgesellschaft  kann  keine  eigene  Staats- 
angehörigkeit haben.  (Deutsch-Englischer  Gemischter  Schiedsge- 
richtshof vom  27.  März  1922) 

Juristische  Wochenschrift  51  (1922),  1161-1162 

II.  Zur  Behandlung  der  Geldverbindlichkeiten  nach  Art.  299a  Frie- 
densvertrag (Deutsch-Englischer  Gemischter  Schiedsgerichtshof, 
Urteile  vom  25.  7.  1922) 

Juristische  Wochenschrift  52  (1923),  204-206 

5. — gemeinsam  mit  Ludwig  Kaiser: 160 

Eine  Entscheidung  des  Deutsch-EngHschen  Gemischten  Schieds- 
gerichts über  den  Versendungskauf  (Urteil  vom  7.  4.  /21.  6.  1927 — C 
4436  — ) 

RabelsZ  3  (1929),  62-81 


XII  Inhaltsverzeichnis,  Band  II 

6.  Ein  neues  Urteil  des  Deutsch-Rumänischen  Gemischten  Schieds- 
gerichts über  internationales  Privatrecht  (Urteil  vom  8.  April  1930, 

Nr.  141) ^^^ 

RabelsZ  5  (1931),  202-206 

7.  Das  Problem  der  Qualifikation ^^^ 

RabelsZ  5  (1931),  241-288 

7a.  Nachtrag:  Österreich  -  Prozeßkostenvorschuß  an  die  Ehefrau    .    .     240 
RabelsZ  5  (1931),  882 

8.  Die  deutsche  Rechtsprechung  in  einzelnen  Lehren  des  internationalen 
Privatrechts  (Vorbemerkung) ^^^ 

RabelsZ  3  (1929),  752-757 

9.  Vertretungsmacht  für  obligatorische  Rechtsgeschäfte  (Die  deutsche 
Rechtsprechung  in  einzelnen  Lehren  des  internationalen  Privat- 
rechts. 3.)     249 

RabelsZ  3  (1929),  807-836 

10.  Unwiderruflichkeit   der  Vollmacht.  Generalstatut  des  Vollmachts- 
rechts. Objektivierter  Begriff  des  Wirkungslandes 283 

RabelsZ  7  (1933),  797-807 

11.  Aus  der  Praxis  des  deutschen  internationalen  Privatrechts  (Internatio- 
nales Adoptionsrecht,  internationales  Wechsel-  und  Scheckrecht)   .    .     295 

RabelsZ  6  (1932),  310-341 

12.  Golddollar-Anleihen  mit  Vereinbarung  des  New  Yorker  Rechts.  Ein 
Rückblick  auf  die  Anwendung  des  internationalen  Privatrechts    .    .     328 

RabelsZ  10  (1936),  492-522 

13.  Eine  Anregung  zum  Kollisionsrecht  des  Kaufs 360 

Mdlanges  Streit,  Bd.  2,  Athen:  Pyrsos  1940,  269-282 

14.  The  Revision  of  the  Treaties  of  Montevideo  on  the  Law  of  Conflicts  .     373 

Michigan  Law  Review  39  (1941),  517-525 

15.  Situs  Problems  in  Enemy  Property  Measures 382 

A  Symposium  on  Enemy  Property.  Law  and  Contemporary  Problems  1 1 
(1945),  118-134 

16.  Rezension  von  /.  P,  Nibqyet:  Traitd  de  droit  international  priv6 
Frangais.  Vol.  3.  Paris:  Sirey  1944 405 

Harvard  Law  Review  59  (1946),  1327-1334 


Inhalt  von  Band  II  XIII 

17.  An  Interim  Account  on  Comparative  Conflicts  Law 415 

Michigan  Law  Review  46  (1947-48),  625-638 

18.  Comparative  Conflicts  Law 430 

Indiana  Law  Journal  24  (1949),  353-362 

19.  Suggestions  for  a  Convention  on  Renvoi 439 

The  International  Law  Quarterly  4  (1951),  402-411 

20.  Lectures  on  the  Conflict  of  Laws:  Agency 448 

Lectures  on  the  Conflict  of  Laws  and  International  Contracts,  delivered 
at  the  Summer  Institute  on  International  and  Comparative  Law.  Ann 
Arbor,  Michigan:  University  of  Michigan  Law  School,  1951,  82-89 

21.  Lectures  on  the  Conflict  of  Laws:  Conflicts  Rules  on  Contracts     .    .     456 

Lectures  on  the  Conflict  of  Laws  and  International  Contracts,  delivered 
at  the  Summer  Institute  on  International  and  Comparative  Law.  Ann 
Arbor,  Michigan:  University  of  Michigan  Law  School,  1951,  127-141 


EINLEITUNG  DES  HERAUSGEBERS 


Der  dritte  und  letzte  Band  dieser  Ausgabe  ^  ist  nicht  nur  äußerlich  am 
gewichtigsten.  Er  umfaßt  zwei  Teile,  die  jeweils  eigener  historischer 
Ordnung  folgen.  Der  erste  Teil  mit  den  Beiträgen  1-19  enthält  die  Äuße- 
rungen Raheis  zur  Rechtsvergleichung,  wobei  diese  Abgrenzung  noch 
der  Verdeutlichung  bedarf.  Der  zweite  Teil  mit  den  Beiträgen  20-31  um- 
faßt die  Arbeiten  und  Materialien,  die  Rubel  zum  Entwurf  eines  inter- 
national einheitlichen  Kaufgesetzes  beigesteuert  hat.  Während  sich  diese 
letzteren  relativ  einfach  vom  Gesamtwerk  abscheiden  lassen,  ist  das  bei 
den  Stücken  zur  Rechtsvergleichung  sehr  viel  schwieriger.  Denn  Rechts- 
vergleichung war  für  Rabel  nicht  in  erster  Linie  ein  Gegenstand  der  Be- 
schreibung, sondern  gelebte  und  befolgte  Methode,  deren  Beginn  sich 
bei  ihm  schon  sehr  früh  nachweisen  läßt^  und  die  sein  gesamtes  Werk 
durchzieht.  In  den  hier  zusammengefaßten  Stücken  aber  geht  es  nicht 
darum,  die  angewandte  Rechtsvergleichung  zu  zeigen,  sondern  die 
Rechtsvergleichung  selbst  als  Methode  und  Betrachtungsweise  in  ihren 
verschiedenen  Aspekten  hervortreten  zu  lassen.  Rabel  sah  sich  gezwun- 
gen, für  dieses  neue  und  weithin  unbearbeitete  Feld  nicht  nur  zu  den 
methodischen  und  theoretischen  Fragen  Stellung  zu  nehmen  oder  sich 
mit  den  organisatorischen  Problemen  auseinanderzusetzen,  sondern  er 
wandte  sich  auch  an  die  Praxis  und  an  eine  breitere  Öffentlichkeit,  um 
Verständnis  für  die  Rechtsvergleichung  und  ihre  Bedürfnisse  zu  gewin- 
nen. Es  sind  daher  Berichte,  Vorträge  und  Abhandlungen  sehr  verschiede- 
ner Art,  die  hier  zusammengefaßt  sind.  Ausschlaggebend  war  dabei  der 


1  Die  Bände  I  (XXXIX,  494  S.)  und  II  (XVII,  470  S.)  sind  1965  erschienen. 
Die  Herausgabe  der  historischen  Arbeiten  Ernst  Rabe/s,  wie  sie  bereits  des  längeren 
von  Professor  H.J.  Wolff,  Freiburg,  geplant  ist  (vgl.  Einleitung  zu  Bandl,  S.  XXIX), 
ist  noch  in  Vorbereitung.  Es  wäre  sehr  zu  wünschen,  wenn  sich  dieser  Plan  recht  bald 
verwirklichen  ließe. 

2  Bereits   in  der  Habilitationsschrift  von  1902  Die  Haftung  des  Verkäufers  wegen 

Mangels  im  Rechte. 


XVI 


Einleitung  des  Herausgebers 


Gedanke,  daß  diese  Äußerungen  deshalb  besonders  dringend  der  Zu- 
sammenordnung bedürfen,  weil  sie  keinen  Abschluß  in  einem  umfassen- 
den Werk  gefunden  haben,  wie  das  für  das  Gebiet  des  KoUisionsrechts 
mit  Conflict  of  Lam,  A  Comparative  Study  und  für  das  international 
einheidiche  Kaufgesetz  in  gewissem  Sinne  sogar  zweifach  mit  Das  Recht 
des  Warenkaufs  und  den  Entwürfen   des  Kaufgesetzes  von  1935  und 

1939/51  geschehen  ist. 

Der  Einfluß  der  rechtsvergleichenden  Methode  und  Betrachtungsweise 
ist  nicht  nur  für  den  engeren  Bereich  der  Rechts vergleichung,  sondern  dar- 
über hinaus  für  das  gesamte  Privatrecht  der  Gegenwart  sehr  hoch  ein- 
zuschätzen. Hierzu  die  Äußerungen  Rabeis  übersichtlich  zusammenzustel- 
len, war  mit  eines  der  Anliegen  der  Ausgabe.  Wenn  dabei  die  Grenzen 
der  einzelnen  Themenkreise  nicht  immer  ganz  scharf  zu  ziehen  waren,  so 
darf  das  bei  einem  so  vielfältigen  Werk  nicht  überraschen.  Teilweise 
rührt  dies  auch  daher,  daß  innerhalb  der  einzelnen  Bände  das  zeitliche 
Prinzip  bei  der  Anordnung  nicht  ganz  vernachlässigt  werden  sollte. 
Einige  Spätwerke  mit  stark  historischem  Einschlag  (Beiträge  11-13)  sind 
mit  Absicht  hier  eingeordnet,  weil  sie  die  vergleichende  Methode  auf  die 
Rechtsgeschichte  übertragen  und  damit  zu  einer  Versöhnung  der  beiden 
Gebiete  führen,  denen  sich  Rabel  in  gleichem  Maße  verbunden  und  ver- 
wachsen fühlte. 


Die  Stücke  zur  Rechts  vergleichung  werden  eingeleitet  mit  dem  Münch- 
ner Vortrag  aus  dem  Winter  1923/24  Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rechts- 
vergleichung  (Beitrag  1).  Er  wendet  sich,  wie  es  in  der  Vorbemerkung  heißt, 
an  den  „praktischen  Juristen**,  darüber  hinaus  sind  aber  in  seinen  er- 
sten beiden  Teilen  die  Ziele  der  Rechtsvergleichung  und  ihre  methodi- 
schen und  theoretischen  Voraussetzungen  in  noch  heute  gültiger  Weise 
zusammengefaßt.  Der  Vortrag  hat  dabei  weithin  den  Charakter  eines 
Aufrufs,  der  aber  bereits  die  Rechtsvergleichung  heraushebt  aus  den 
Anforderungen  der  Zeit,  wie  sie  sich  aus  den  Verhältnissen  nach  dem 
ersten  Weltkrieg  mit  der  Bewältigung  des  Versailler  Vertrages  ergaben^. 
Rabel  stellt  der  dogmatischen  oder  systematischen  Rechtsverglei- 
chung   die  historische  Rechtsvergleichung    gegenüber;  über    beiden 

^  Mehr  zeitgebunden  etwa  Rechtsvergleichung  vor  den  gemischten  Schiedsgerichtshöfen  von 
1923  (Beitrag  2  in  Band  II). 


Einleitung  des  Herausgebers 


XVII 


wölbt  sich  ein  allgemeiner  Teil,  der  zur  Rechtsphilosophie  hintendiert. 
Die  letzten  Stücke  im  ersten  Teil  dieses  Bandes  kann  man  hierzu  zählen*. 
Rabel  charakterisiert  anschaulich  die  Elemente,  die  eine  Rechtsordnung 
erst  ausmachen:  Das  Gesetz  ist  das  Skelett,  die  Rechtsprechung  bildet 
die  Muskeln  und  die  „herrschenden  Lehrmeinungen"  die  Nerven^.  Der 
besondere  Effekt  der  Rechtsvergleichung,  die  als  ein  empirisches  Bil- 
dungskolleg für  die  Studierenden  der  Rechte  von  der  zu  engen  Beschrän- 
kung auf  das  positive  Recht  zu  befreien  vermag,  wird  schon  hier  hervor- 
gehoben®. 

Die  meisten  dieser  Gedanken  werden  1927  in  Rechtsvergleichung  und 
internationale  Rechtsprechung  (Beitrag  1  in  Band  II)  noch  weiter  ausgeführt, 
so  daß  dieser  Beitrag,  wie  schon  früher  erwähnt',  zugleich  liier  einzu- 
ordnen ist.  In  dem  großen  Bericht  Die  Fachgebiete  des  Kaiser-Wilhelm- 
Instituts  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  (Beitrag  9,  von 
1937)  wird  dann  eine  erste  Summe  gezogen  werden. 

Neben  der  grundlegenden  Behandlung  des  methodischen  und  theore- 
tischen Anliegens  der  Rechtsvergleichung  hat  Rabel  es  nicht  versäumt, 
ihre  Organisation  und  vor  allem  ihre  praktischen  Aufgaben  zu  schildern 
und  damit  das  Interesse  der  juristischen  Öffentlichkeit  und  ihre  Anteil- 
nahme zu  wecken.  Das  entspricht  einmal  bei  aller  Wissenschaftlichkeit 
des  Rabelschtn  Denkens  seiner  Neigung  zur  Rechtspraxis,  zu  der  erden 
Kontakt  nie  ganz  verlor.  Darüber  hinaus  sah  er  klar,  daß  ohne  eine  breite 
Unterstützung  der  Allgemeinheit  die  Anforderungen  für  eine  weltweite 
Erfassung  der  Rechtsliteratur  mit  entsprechendem  sachlichem  und  per- 
sonellem Aufwand  nicht  durchsetzbar  waren.  Sie  ließen  sich  zugleich 
auch  begründen  mit  den  Anstrengungen,  der  deutschen  Rechtswis- 
senschaft wieder  einen  Platz  auf  dem  internationalen  Feld,  auf  dem 
sie  weithin  durch  den  ersten  Weltkrieg  abgeschlagen  war,  zurück- 
zuerobern. Unter  diesem  Blickwinkel  sind  Rabeis  relativ  eingehende 
Berichte  über  die  rechtsvergleichenden  Institute  zu  verstehen.  Der 
erste  dieser  Berichte  Das  Institut  für  Rechtsvergleichung  an  der  Universität 
München  (Beitrag  2,  von  1919),  der  einen  Vortrag  vor  bayerischen  Juristen 
wiedergibt,  kann  als  erste  Äußerung  Rabeis  zur  Organisation  und  zur 
Rechtsvergleichung  im  modernen  Sinne  überhaupt  angesehen  werden  und 
verdient  als  Zeugnis  der  Anfänge  festgehalten  zu  werdend  Die  praktische, 

*  Beiträge  13,  14,  auch  17.  '  Unten  S.  4. 

«  Unten  S.  7.  '  Band  II,  S.  IX.  ,    .  ^^  . 

8  Dieser  Beitrag,  der  in  der  Bibliographie  von  1954  nicht  enthalten  ist,  fand  sich  bei 
den  Vorarbeiten. 


II  Rabel,  Aufsitze  III 


XVIII 


Einleitung  des  Herausgebers 


organisatorische  Seite  der  Rechtsvergleichung  wird  dann  in  den  späteren 
Stücken  Zwei  Rechtsinstitute  für  die  internationalen  privatrechtlichen  Beziehun- 
gen (Beitrag  5,  von  \9?>2)yInternationaleQuellensammlung  (Beitrag  7  A,  von 
1932)  und  teilweise  auch  in  dem  großen  Bericht  Die  Fachgebiete  des  Kaiser- 
Wilhelm-Instituts  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  (Beitrag  9, 
von  1937)  fortgeführt. 

Die  Gründung  des  Kaiser- Wilhelm-Instituts  1926  ermöglichte  bereits 
1927  auch  die  Herausgabe  einer  eigenen,  ganz  auf  die  Rechts vergleichung 
zugeschnittenen  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht ^ 
die  später^  als  Raheis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privat- 
recht  den  Namen  ihres  Gründers  tragen  sollte.  Die  Einführung  als  Vor- 
wort zur  ersten  Nummer  der  neuen  Zeitschrift  (Beitrag  3,  von  1927) 
steckt  programmatisch  die  Ziele  der  Zeitschrift  und  des  Instituts  ganz  im 
Sinne  von  Beitrag  1  ab^^. 

Zur  Aufklärungsarbeit  für  die  Rechtsvergleichung  auf  dem  interna- 
tionalen Feld  gehören  die  Gastvorlesungen  in  Madrid  von  1930  (er- 
schienen 1931)  El  fomento  internacional  del  derecho  privado  (Beitrag  4).  Sie 
behandeln  das  Privatrecht  als  eine  internationale  Domäne,  ein  Element 
der  Völkerverständigung  und  des  friedlichen  Aus tauschs.  Rabel^  der  außer 
englisch  fließend  französisch  und  italienisch  und  daneben  auch  spa- 
nisch sprachii,  geht  darin  vom  römischen  Recht  aus,  „das  heute  wie 
ein  Hormon  für  uns  wirkt".  Es  ist  ein  Gebiet,  zu  dem  vergleichende 
Parallelstudien  getrieben  werden  sollten,  um  zu  zeigen,  wie  und  warum 
der  gemeinsame  Kern  sich  so  verschieden  entwickelte  und  zu  Kodifika- 
tionen führte,  die  heute  hohe  Mauern  zwischen  den  Ländern  aufrichten. 
Die  Rechtsvergleichung  hat  die  Aufgabe,  diese  Grenzen  wieder  zu  über- 
brücken. Dabei  ist  die  Wissenschaft  ein  Hort  der  Einheit.  Der  Übersicht 
über  die  äußere  und  innere  Lage  der  Rechts  vergleichung  in  Deutschland 
schließt  sich  eine  Umschreibung  ihrer  Aufgaben  an.  Eine  Vergleichung 
aller  Rechtsordnungen  der  Erde  in  einer  Wissenschaft,  ohne  sie  in  ihren 
Eigenarten  als  einzelne  aufzuheben,  muß  betrieben  werden  mit  dem  Ziel 
einer  allgemeinen  Doktrin  des  Privatrechts.  Damit  münden  die  Aus- 
führungen in  die  Gedankengänge  ein,  die  schon  in  Rechtsvergleichung  und 
internationale  Rechtsprechung  (Beitrag  1  in  Band  II,  von  1927)  entwickelt 

»  Ab  Band  26  (1961). 

10  Vgl.  dazu  Beitrag  15,  mit  dem  das  Wiedererscheinen  der  Zeitschrift  nach  dem 
2.  Weltkrieg  begrüßt  wurde. 

11  //./.  Wolff  in  seiner  Würdigung  Ernst  Raheis  in  SavignyZ  Rom.  Abt  73  (1956) 
XI,  XII. 


Einleitung  des  Herausgehers 


XIX 


wurden.  Die  weiteren  Abschnitte  befassen  sich  mit  dem  internationalen 
Privatrecht  und  den  diesbezüglichen  Haager  Vereinheitlichungsbestre- 
bungen. Anläßlich  des  Aufenthaltes  in  Madrid  hat  Rahel  auch  am  20. 
Oktober  1930  vor  einem  Kreis  von  Anwälten  seinen  Vortrag  über  Die 
Arbeiten  i^ur  Vereinheitlichung  des  Kauf  rechts  (Beitrag  23)  in  spanisch  ge- 
halten ^2. 

Ebenfalls  zur  Publikumsarbeit  im  oben  umschriebenen  Sinne  gehört 
der  Bericht  Zwei  Rechtsinstititte  für  die  internationalen  privatrechtlichen  Be- 
ziehungen (Beitrag  5,  von  1932).  Ä^/?^/ würdigt  mit  gewissem  Stolz  die  bis- 
herigen Auf  bauleistungen  im  Berliner  Kaiser- Wilhelm-Institut  für  auslän- 
disches und  internationales  Privatrecht,  das  1926  gegründet  wurde,  und  im 
Internationalen  Institut  für  die  Vereinheitlichung  des  Privatrechts  in  Rom, 
das  1926/27  durch  eine  Stiftung  der  italienischen  Regierung  an  den  Völker- 
bund errichtet  wurde.  Dem  internationalen  Feld  widmet  sich  auch  der 
folgende  Beitrag  6  Das  griechische  Privat  recht  tmd  die  Umwelt^  von  1934. 
Damit  begrüßt  Rabel  diic  neue  griechische  Zeitschrift  'Ap/siov  'ISlwtixou 
Aixatoui^^  die,  von  Jean  D.,  Dem.  J.  und  Pan.  J.  Zepos  begründet,  das 
Ausland  über  das  griechische  Privatrecht  unterrichten  und  sich  der 
Rechtsvergleichung  widmen  will.  Die  traditionellen  Beziehungen  zwi- 
schen der  griechischen  und  der  deutschen  Privatrechtswissenschaft  bil- 
den den  Hintergrund  für  eine  Überschau  über  die  Bedeutung  des  alten 
griechischen  und  byzantinischen  Rechts,  die  dann  zur  Rechtsvergleichung 
überleitet ;  dabei  wird  vor  allem  die  Rolle  des  Richters  hervorgehoben : 
„Das  lebende  Recht  eines  Staates  wird  jedenfalls  in  erster  Reihe  durch 
seine  Rechtsprechung  dargestellt''^^.  Rabel  regt  daher  eine  Zusammen- 
arbeit der  höchsten  Gerichtshöfe  an  -  ein  leichterer  Weg  als  die  Grün- 
dung eines  gemeinsamen  internationalen  Gerichtshofes  für  Privatsache  n  1^. 
Ein  dritter  Abschnitt  befaßt  sich  mit  den  griechischen  Vorarbeiten  zu 
einem  neuen  privatrechtlichen  Gesetzbuch  und  der  Rolle  der  Rechtsver- 
gleichung dabei,  besonders  inwieweit  die  Erkenntnisse  der  Vorarbeiten 
im  Römischen  Institut  hierfür  verwertbar  sind. 

Ebenfalls  nach  außen  gerichtet  sind  die  deutschen  Beiträge  zum  (ersten) 
Internationalen  Rechtsvergleichenden  Kongreß  im  Haag  von  1932,  die 


"  Launificaciön  del  derecho  de  vente  de  mercancsas.  Revista  general  de  legislaciön  y  juris- 
prudencia  80  (1931),  T.  159  (I.  Doctrinal),  470-482. 

13  Der  französische  Titel  der  Zeitschrift  lautet:  Archives  de  droit  priv6.  Revue 
juridique  trimestrielle.  ^*  Unten  S.  86. 

1^  Vgl.  dazu  später  die  gewandelte  Auf fassung  in  Beitrag  16,  von  1948,  und  Beitrag 
17,  von  1950. 


II* 


I 


XX 


Einleitung  des  Herausgebers 


als  Sonderband  zu  Rabeis  Zeitschrift  erschienen,  und  zu  denen  Rabel 
gleich  3  Berichte  beisteuerte.  Der  erste  Internationale Quellensammlung  (Bei- 
trag 7A)  führt  die  Überlegungen  zur  Organisation  der  Rechtsverglei- 
chung hinsichtlich  der  Stoffsammlung  auf  internationaler  Ebene  fort.  Die 
Erkenntnis,  daß  die  Sammlung  der  Literatur  einschließlich  der  Gerichts- 
entscheidungen und  Formulare  praktisch  aller  Rechtsordnungen  einen 
ganz  anderen  Apparat  als  früher  erfordert,  hatte  er  zuvor  schon  in  den 
Beiträgen  1  und  2  vorgetragen.  Der  zweite  Bericht  über  Grundzüge  des 
Rechts  der  unerlaubten  Handlungen  (Beitrag  7B)  zeigt  die  Meisterschaft,  mit 
der  er  die  sonst  von  ihm  kaum  literarisch  behandelte  Materie  beherrscht. 
Seine  Stellungnahme  zum  Persönlichkeitsrecht  ist  zwar  noch  ablehnend, 
dafür  ist  der  Hinweis  auf  die  Schadensbegrenzung  durch  den  Rechtswidrig- 
keitszusammenhang an  Stelle  des  Kausalzusammenhangs  zukunftswei- 
send. Der  dritte  Bericht  Zustandekommen  und  Nichterfüllung  schuldrechtlicher 
Verträge  im  allgemeinen  (Beitrag  7  C)  hängt  mit  den  Vorarbeiten  zur  Ver- 
einheitlichung des  Kaufrechts  zusammen,  ist  aber  ebenso  wie  Beitrag  8 
hier  eingeordnet,  da  er  den  Bereich  des  Kaufrechts  übersteigt.  Rahel  gibt 
darin  zunächst  einen  Überblick  über  die  deutsche  Regelung  für  den  Ver- 
tragsschluß, der  im  Rahmen  der  Vorarbeiten  für  das  Kaufgesetz  im 
Römischen  Institut  mitbehandelt  wurde ^^  und  später  zu  einem  selbstän- 
digen Vertragsschlußgesetz  führte  ^^  Der  zweite  Teil  behandelt  die 
Grundlagen  der  Nichterfüllung,  ausgehend  vom  Grundsatz  des  Erfül- 
lungsanspruchs und  der  starken  Ausdehnung  der  Pflichten  der  Ver- 
tragspartner durch  die  Rechtsprechung.  Die  Leistungshindernisse  teilt  er 
unter  Vermeidung  der  früher  (vgl.  Beiträge  1  bis  3  in  Band  I)  so  kritisierten 
Überbewertung  des  Begriffes  der  Unmöglichkeit  ein  in  anfängliche  und 

nachträgliche  Hindernisse.  Die  Folgen  derLeistungsstörungen  werden  kurz 
umrissen.  Das  Gesamturteil  über  die  deutsche  Regelung  ist  zwiespältig: 
„Das  BGB  hat  seiner  Methode  getreu  sich  nicht  auf  die  Erfassung  einzelner 
Lebensereignisse  beschränkt,  sondern  ein  System  aufgestellt  und  die  dazu  er- 
forderlichen technischen  Begriffe  zugeschliffen"  i®.  Dabei  räumt  Rahel  trotz 
aller  Hochachtung  vor  dem  BGB  ein,  daß  die  Anpassung  an  die  Lebens- 
bedürfnisse erst  im  Gange  ist,  ebenso  wie  die  dringend  erforderliche  Ver- 
einfachung. 

Einen  gewichtigen  Beitrag  hierzu  auf  rechtsvergleichender  Ebene 
leistet  er  im  nächsten  Stück,  von  1937  -  bereits  einem  der  letzten,  die 

1«  Teil  II  des  „Blauen  Berichts",  unten  S.  391  und  dazu  der  Bericht  unten  S.  506. 
"  Vgl.  den  Bericht  von  von  Caemmerer  in  RabelsZ  29  (1965),  101-146  mit  Text  des 
Abkommens.  is  Unten  S.  136. 


Einleitung  des  Herausgehers 


XXI 


noch  in  Berlin  entstanden  -  Zu  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  Nicht- 
erfüllunggegenseitiger Verträge  (Beitrag  8).  Es  führt  die  Betrachtungen  zur 
Leistungsstörung  unter  besonderer  Berücksichtigung  des  österreichi- 
schen Rechts,  das  dem  damaligen  Entwurf  eines  jugoslawischen  bürger- 
lichen Gesetzbuchs  als  Vorbild  gedient  hatte,  fort.  Dabei  kann  er  an  die  Ha- 
bilitationsschrift Die  Haftung  des  Verkäufers  wegen  Mangels  im  Rechte  von  1 902 
und  die  Aufsätze  zur  Unmöglichkeit  (Band  I,  Beiträge  1-3)  anknüpfen.  Die 
Abhandlung -sehr  schwer  zugänglich,  was  der  ihr  zukommenden  Wirkung 
bisher  im  Wege  stand  -  bezieht  das  ABGB,  das  BGB,  den  Entwurf  für  ein  in- 
ternational einheitliches  Kaufgesetz  ^^undJ^/ö/Zf  Entwurf  über  dieLeistungs- 
störungen^^  in  die  Betrachtung  ein,  wobei  die  Einsichten  und  Ergebnisse 
an  Aktualität  bisher  nichts  verloren  haben.  Hinter  den  praktischen  Vor- 
schlägen an  die  jugoslawische  Adresse  verbirgt  sich  eine  einheitliche  Lehre 
der  Nichterfüllung,  die  unter  Überwindung  der  pandektistischen  Unter- 
scheidung von  Unmöglichkeit  und  Verzug  und  auf  dem  Hintergrund  des 
römischen  Entwurfs  und  seiner  Vorarbeiten  zu  zwei  Grundformen  kommt : 
Nichterfüllung  als  allgemeiner  Begriff  und  Forderungsverletzung  als  der 
Ausschnitt  daraus,  für  den  der  Schuldner  einzustehen  hat ^i.  Die  Lehre  von 
der  Unmöglichkeit,  gegen  die  Rabel  30  Jahre  gekämpft  hat,  verliert  so  ihre 
übertriebene  Bedeutung.  Die  Rechtsbehelfe  für  beide  Parteien  werden 
in  ihren  Grundlinien  kurz  skizziert;  dabei  wird  das  negative  Interesse  ab- 
gelehnt, da  es  nicht  zum  Vertrag  paßt,  weil  seine  Höhe  durch  den  Ver- 
tragszweck nicht  genügend  beeinflußt  wird.  Die  Kluft  zwischen  Ge- 
währleistung und  Nichterfüllung  soll  überwunden  werden.  Mängel  sind 
nichts  anderes  als  besonders  geordnete  Fehler  der  Erfüllung.  Ihr  haupt- 
sächliches Kennzeichen  ist  es,  daß  der  Käufer  die  Sache  schon  im  Besitz 
hat  22.  Mehr  als  zehn  Jahre  später  wird  Rabel  im  Entwurf  zum  internatio- 
nalen einheitlichen  Kaufgesetz  den  entscheidenden  Schritt  zur  „Einheits- 
lösung*' wagen  23. 

Mit  dem  großen  umfassenden  Bericht  Die  Fachgebiete  des  Kaiser- 
Wilhelm-Instituts  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  (Beitrag  9), 
der  1937  erschien,  geht  Rabeis  Zeit  in  Deutschland  ihrem  Ende  zu.  Ab 


^*  In  seiner  Form  von  1935. 

20  Heinrich  Stoll:  Die  Lehre  von  den  Leistungsstörungen.  Denkschrift  des  Aus- 
schusses für  Personen-,  Vereins-  und  Schuldrecht.  (Schriften  der  Akademie  für 
Deutsches  Recht.)  Tübingen  1936. 

21  Unten  S.  143. 

22  Unten  S.  164. 

23  Vgl.  die  Beiträge  28  B-D. 


XXII 


Einleitung  des  Herausgebers 


1937  unterlag  er  einem  Publikationsverbot  und  durfte  auch  die  Bibliothek 
des  von  ihm  gegründeten  Instituts  nicht  mehr  benutzen.  Im  Frühjahr 
1939  verließ  er  Deutschland,  um  nach  den  Vereinigten  Staaten  zu  gehen. 
Daß  der  Bericht  im  Sammelband  der  Kaiser- Wilhelm-Gesellschaft  1937 
überhaupt  noch  erscheinen  konnte,  ist  ein  Zeichen  für  die  relative  Frei- 
heit, die  wenigstens  sie  bei  allen  Beschränkungen  noch  genoß.  Mit  einer  ge- 
wissen Berechtigung  darf  man  diese  Abhandlung,  die  wohl  in  Kenntnis  der 
kommenden  Entwicklung  geschrieben  ist^*,  als  eine  Summe  der  bis- 
herigen Arbeit  ansehen,  die  Rahel  auf  dem  Höhepunkt  seines  Wirkens 
ziehen  mußte.  Der  Bericht  zerfällt  in  zwei  Teile :  Privatrechtliche  Auslands- 
forschung und  Rechtsvergleichung  und  Internationales  Privatrecht,  Ein  Anhang 
enthält  14  ausgewählte  Gutachten  aus  dem  Institut,  die  aber  nicht  ge- 
zeichnet sind  und  -  auch  aus  Raumgründen  -  deshalb  hier  nicht  aufge- 
nommen wurden 26.  In  dem  der  Rechtsvergleichung  gewidmeten  Teil  führt 
ein  geschichtlicher  Überblick  seit  etwa  1900  von  Saleilles,  Lambert  xxhttZi- 
telmann  undKohlerzu  den  Strömungen  der  dreißiger  Jahre.  Ä^^^/umschreibt 
hier  in  noch  heute  gültiger  Weise  sowohl  Methode  wie  auch  Ziele  der 
modernen  Rechtsvergleichung.  Dabei  kann  er  sich  auf  die  Gedanken  aus 
dem  großen  Aufsatz  von  1927  Rechtsvergleichung  und  internationale  Recht- 
sprechung (Beitrag  1  in  Band  II),  der  auch  hierher  gehört,  stützen.  „Die 
größte  Befriedigung  gewährt  die  Rechtsvergleichung  aber,  wenn  sie  die 
Ursachen  der  Rechtssätze  und  die  Rückwirkungen  der  Rechtssätze  auf 
das  Leben  zu  erforschen  imstande  ist.  Und  viele  sehen  es  nun  ein,  wie  sie 
den  Kern  der  Rechtserscheinungen  von  der  Hülle  der  Paragraphen  und 
der  Konstruktionen  befreit'' ^e.  „Wir  vergleichen,  welche  Lösungen  sich 
aus  der  Gesamtheit  des  vollen  Rechtslebens  in  dem  einen  und  in  dem 
anderen  Staat  in  den  gleichen  Lebensfragen  ergeben  und  warum  und  mit 
welchem  Erfolg  sie  sich  ergeben.  Indem  dieses  umfassende  Untersu- 
chungsprogramm die  Funktion  der  Rechtsinstitute  an  die  erste  Stelle  setzt, 
erklärt  es  den  gegebenen  Zusammenhang  mit  der  Rechtsgeschichte  .  .  ."2'. 
Die    eindringliche    Untersuchung    des  als   besonders  fruchtbar  emp- 

2*  In  einer  Fußnote  zu  Beginn  heißt  es  zwar  ,,Das  Manuskript  wurde  Anfang 
November  1935  abgeliefert".  Ob  das  aber  den  Tatsachen  entspricht,  ist  sehr  zweifel- 
haft. Eher  mag  dies  als  Tarnung  gedient  haben  (vgl.  etwa  die  Note  29  auf  S.  230, 
die  eine  enghsche  Entscheidung  vom  8.  Nov.  1935  zitiert). 

25  Ihre  Themen  sind  in  der  Herausgebernote  zu  Beitrag  9  zusammengestellt. 

2«  Unten  S.  185. 

27  S.  187  dieser  Ausgabe.  Dieser  Gedanke  ist  später  mit  dem  amerikanischen  Begriff 
des  functional  approach  von  Rabel  selbst  in  Beziehung  gesetzt  worden  in  einem  Vor- 
trag von  1948  Some  Major  Problems  of  Applied  Comparative  Law^  especially  in  the  Conflict 


Einleitung  des  Herausgebers 


XXIII 


■ 


fundenen  Gegensatzes  von  case  law  und  civil  law  wurde  daher  zu  einer  der 
vornehmsten  Aufgaben  des  Instituts.  Denn  schon  damals  charakterisiert 
Rahel  Standort  und  Situation  der  deutschen  Zivilistik:  „.  .  .  hat  sie  sich 
von  ihrer  gesetzesrechtlichen  und  systemhaften  Grundlage  viel  mehr  ge- 
löst als  die  französische  oder  italienische  und  sie  steht  heute  in  der  Mitte 
zwischen  der  romanischen,  logisch-rationalen  und  der  englisch-amerika- 
nischen, kasuistischen  Art^^s.  Gegen  den  Verdacht,  daß  man  versuche, 
aus  der  Rechtsvergleichung  absolute  Wahrheiten,  etwa  gar  im  Addi- 
tionsverfahren, zu  gewinnen,  setzt  sich  Rahel  deutlich  zur  Wehr,  nicht 
ohne  sich  dabei  über  das  mangelnde  Interesse  der  Rechtsphilosophie 
für  die  Rechtsvergleichung  zu  beklagen. 

Der  zweite  Teil  des  Berichts  Internationales  Privatrecht  -  thematisch  zum 
zweiten  Band  gehörig  -  behandelt  Lage  und  Aussichten  dieser  Materie 
auf  dem  Hintergrund  des  Gegensatzes  von  ius  scriptum  und  ius  non 
scriptum.  Die  „unüberlegte"  Verkettung  des  internationalen  Privatrechts 
mit  Privat-  und  Prozeßrecht  der  einzelnen  Länder  soll  überwunden  wer- 
den. Das  Ziel,  mit  Hilfe  der  Induktion  und  der  Rechtsvergleichung  zu 
gesunden  eigenständigen  Kollisionssätzen  zu  kommen,  fügt  sich  in  das 
Gesamtprogramm  der  Rechtsvereinheitlichung  ein. 

Der  nächste  Beitrag,  der  10  Jahre  später  in  den  Vereinigten  Staaten  ^t- 
schoint.On  Institutes  for  Comparative  Law  (Beitrag  10,  von  1947)  nimmt  die 
Öffentlichkeitsarbeit  für  die  Rechtsvergleichung  wieder  auf,  ähnlich  wie 
in  den  Beiträgen  1,  2  und  5,  dieses  Mal  aber  für  die  amerikanischen  Ver- 
hältnisse. Rahel  empfiehlt  unter  Hinweis  auf  seine  Erfahrungen  in 
Deutschland  die  Gründung  rechtsvergleichender  Institute,  in  denen  die 
auch  in  den  Vereinigten  Staaten  nun  kräftig  erwachte  Rechtsvergleichung 
ihre  Heimstätte  finden  sollte. 

Mit  dem  folgenden  Beitrag  von  1944,  der  also  noch  im  Krieg  entstan- 
den ist,  On  Comparative  Research  in  Legal  History  and  Modern  Law  (Beitrag 
11)  beginnt  eine  Reihe  von  insgesamt  3  Arbeiten,  die  hier  unter  dem  Ge- 
sichtspunkt der  Verschmelzung  von  Rechtsvergleichung  und  Rechts- 
geschichte zusammengefaßt  sind.  Wenn  Rahel  1937  schreibt:  „Die 
Rechtswelt  ist  von  ungeheurem  Reichtum  erfüllt,  ist  sie  doch  nichts 
anderes  als  das  Leben  der  Menschheit,  vom  Standpunkt  der  Ordnung  aus 
betrachtet*' 2^,  so  ist  nach  seinem  wissenschaftlichen  Weg  klar,  daß  dazu 


of  Law  vor  der  Association  of  American  Law  Schools,  der  in  Form  eines  „Summary" 
abgedruckt  ist  in:  Report  of  the  Association  of  American  Law  Schools.  Institute  on 
the  Teaching  of  International  and  Comparative  Law.  August  1948,  p.  111-115. 
28  Unten  S.  208.  ^  Unten  S.  210. 


XXIV 


Einleitung  des  Herausgebers 


auch  die  historische  Dimension  gehört.  Deren  Ausstrahlen  in  die  ver- 
schiedenen Rechtsordnungen  und  Rechtssysteme  der  Gegenwart  mit  der 
Vergleichung  zusammen  zu  erfassen,  verlangt  besondere  Kräfte  und 
einen  festen  methodischen  Standort  neben  der  immensen  Erfahrung. 
On  Comparative  Research  in  Legal  History  and  Modern  Law  entstand  aus 
einem  Vortrag  im  Polish  Institute  of  Arts  and  Sciences  in  America, 
New  York.  Ausgehend  von  der  Erkenntnis  der  Relativität  jeder  Rechts- 
ordnung wird  die  vergleichende  Methode  für  die  lebenden  Rechtsord- 
nungen mit  derjenigen  für  die  alten  Rechte  konfrontiert,  wobei  sich  zahl- 
reiche Parallelen  ergeben.  Rahel  verdeutlicht  den  Gedankengang  in  einer 
fürihn  typischen  WeisedurchzahlreicheBeispiele,wieetwaEntwicklungdes 
Aktionensystems  zu  einem  System  von  Regeln  für  das  menschliche  Verhal- 
ten (auf  dem  Kontinent)  oder  zu  „Law  as  a  Judicial  Matter '' (im  anglo-ameri- 
kanischen  Recht).  Das  folgende  Stück  in  dieser  Reihe  The  Statute  of  Fraiids 
and  Comparative  Legal  History  (Beitrag  12,  von  1947)  führt  den  methodi- 
schen Gedanken  am  konkreten  Problem  der  Schriftform  durch.  Er  zeigt 
das  englische  Statute  of  Frauds  von  1673/75,  das  heute  in  England  und 
den  Vereinigten  Staaten  nicht  wenige  Schwierigkeiten  für  den  Handels- 
verkehr bereitet,  vor  seinem  zeitgebundenen  Hintergrund  und  seine  Paral- 
lelen im  kontinentalen  Europa  dieser  Zeit.  Die  Schriftform  war  damals  die 
Reaktion  auf  die  neu  gewonnene  Bindung  durch  mündliche  Verträge,  die 
zu  Mißbräuchen  geführt  hatte ^^.  An  der  kontinentalen  Gesetzgebung 
kann  dann  aber  verfolgt  werden,  wie  früh  sie  sich  von  der  generellen  obli- 
gatorischen Schriftform  aus  guten  Gründen  wieder  trennte  und  insbe- 
sondere sehr  bald  den  Handelsverkehr  von  dieser  Last  befreite. 

Eine  Zusammenfassung  der  Bemühungen  um  den  Ausgleich  zwischen 
civil  law  und  common  law  durch  die  Vereinigung  der  historischen  und 
vergleichenden  Methode  bringt  das  Alterswerk  Private  Laws  of  Western 
Civilization  (Beitrag  13,  von  1949).  Entstanden  aus  einer  Reihe  von  5  Vor- 
lesungen an  der  Tulane  University  in  Baton  Rouge,  Louisiana,  werden 
hier  die  Entwicklungslinien  gezogen,  die  die  Privatrechte  der  westlichen 
Welt  verbinden.  Die  Kapitel  zeichnen  zugleich  Stationen  des  Lebens- 
wegs von  Ernst  Rahel nsich:  vom  römischen  Recht  über  den  französischen 
Code  Civil  zum  deutschen  und  schweizerischen  Privatrecht  und  von  hier 
der  Sprung  zum  anglo-amerikanischen  Recht  und  letztlich  ihre  Annähe- 
rung in  einem  internationalen  Recht,  das  über  die  nationalen  Grenzen 
hinauswächst. 


30 


Vgl.  dazu  den  Beitrag  18,  von  1951,  unten  S.  372  ff.,  373. 


Einleitung  des  Herausgebers 


XXV 


Der  nächste  Beitrag  -  wieder  in  deutscher  Sprache  -  Deutsches  und 
amerikanisches  Recht  (Beitrag  14,  von  1951)  ist  als  Festvortrag  bei  der  ersten 
Tagung  der  Gesellschaft  für  Rechtsvergleichung  in  Tübingen  (13.  Okto- 
ber 1950)  und  dann  teilweise  in  Köln  und  Bonn  Anfang  1951  gehalten 
worden.  Er  bringt  das  Grundthema  in  i?^/?^/f  Lebenswerk  der  letzten  Jahre, 
das  Verhältnis  von  civil  law  und  common  law  zu  einem  gewissen  Abschluß 
hinsichtlich  der  theoretischenSeite,  während  diepraktischeSeiteihreBewäl- 
tigung  im  Kaufrecht  erfahren  hat.  /?^Z?^/ mahnt,  über  der  Besinnung  auf  Eu- 
ropa das  westliche  Kulturgut  insgesamt  nicht  aus  den  Augen  zu  verlieren.  Es 
stellt  sich  auf  dem  juristischen  Gebiet  dar  in  der  Spannung  zwischen  com- 
mon law  und  civil  law.  Greift  man  das  Recht  der  Vereinigten  Staaten  und 
Deutschlands  heraus,  dann  ähneln  sie  sich  aber  in  ihrer  Fortschrittlichkeit, 
mit  der  sich  das  amerikanische  Recht  von  der  Strenge  des  common  law 
und  das  deutsche  Recht  von  der  nur  positivistischen  Grundlage  gelöst 
haben.  Das  amerikanische  Privatrecht  ist  nicht  nur  durch  Zersplitterung, 
sondern  auch  durch  seine  Materialfülle  an  einem  Punkt  angelangt,  wo  es 
der  begrifflichen  Rechtsnormen  bedarf.  Er  begrüßt  daher  den  Uniform 
Commercial  Code  als  einen  vielversprechenden  Ansatz  zu  einer  aus  sich 
heraus  auszulegenden  Kodifikation,  der  gegenüber  der  Richter  des  com- 
mon law  seine  traditionelle  Zurückhaltung  aufgeben  muß.  Das  deutsche 
Recht  könnte  bei  diesem  Prozeß  der  Abstraktion  einen  wertvollen  Beitrag 
leisten  -  wenn  es  seine  übermäßige  Begrifflichkeit  und  seine  Isolation 
aufgäbe. 

Die  folgenden  durchweg  kleineren  Stücke  aus  den  Jahren  1948-1954 
ergänzen  die  früher  vorgetragenen  Gedanken  und  dienen  zur  Abrundung 
des  Bildes.  Mit  Zum  Geleit  (Beitrag  15,  von  1949)  wird  das  Wiedererschei- 
nen der  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht  nach 
dem  Kriege  begrüßt  ^^  Der  Unterschied  zum  Elan  des  Geleitworts  von 
1927  (Beitrag  3)  ist  nicht  zu  übersehen.  In  International  Tribunals  for  Pri- 
vate Matters  (Beitrag  16,  von  1948)  wird  anläßlich  einer  Tagung  der  Inter- 
national Bar  Association  der  alte  Gedanke  aus  Rechtsvergleichung  und  inter- 
nationale Rechtsprechung  (Beitrag  1  in  Band  II)  wieder  aufgenommen,  daß 
die  Fortbildung  des  übernationalen  Privatrechts  durch  internationale  Ge- 
richte besonders  gefördert  werden  könnte.  Da  die  Schiedsgerichtsbarkeit 
bisher  im  Verborgenen  bleibt  und  für  die  Entwicklung  des  Handels- 
rechts und  seiner  Dogmatik,  die  so  dringend  auf  den  Kontakt  zu  den  täg- 
lichen Problemen  angewiesen  ist,  kaum  etwas  beiträgt,  sollten  internatio- 


3^  Seit  1961 :  Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht, 


XXVI 


Einleitung  des  Herausgebers 


nale  Gerichte  eingerichtet  werden  ^2.  In  dem  kurzen  Beitrag  zur  Fest- 
schrift für  Erich  Kaufmann  Privatrecht  auf  internationaler  Ebene  (Beitrag  17, 
von  1950)  führt  er  den  Gedanken  weiter:  „Professionelles  Juristenwerk 
gedeiht  nur  im  Verein  mit  der  Gerichtspraxis.  Die  tägliche  judizielle 
Kleinarbeit  muß  dem  wissenschaftlichen  Denken  Prüfung,  Berichtigung 
und  Geltung  verschaffen"^^.  Dabei  soll  das  Privatrecht  auch  auf  inter- 
nationaler Ebene  Privatrecht  bleiben. 

Eine  Anregung  (Beitrag  18,  von  1951)  ist  ein  persönlich  gehaltener 
„Hilferuf"  an  die  Rechtshistoriker,  die  Aufgaben  der  Historie  nicht 
mehr  voneinander  scharf  getrennt  zu  verfolgen,  sondern  auch  in  der 
Rechtsgeschichte  noch  mehr  als  bisher  vergleichend  zu  arbeiten.  An- 
knüpfend an  die  Beiträge  11,  12  und  13  wird  eine  Fülle  von  Problemen 
zur  Bearbeitung  empfohlen,  darunter  insbesondere  die  Parallelen  in  der 
Entwicklung  des  römischen  und  des  englischen  Rechts,  die  beide  als  Rich- 
terrecht entstanden.  Das  letzte  Stück  des  ersten  Teils  bildet  eine  in  ge- 
lockertem Ton  gehaltene  persönliche  Erinnerung  In  der  Schule  von  Lud- 
wig Mitteis  (Beitrag  19,  von  1954).  Sie  entstand  in  Ann  Arbor,  Michigan, 
am  50.  Jahrestag  von  Rabeis  Habilitation  in  Leipzig  (1902)  und  ist  wohl 
das  letzte  der  Stücke,  das  er  noch  selbst  veröffentlicht  hat. 


Einleitung  des  Herausgebers 


XXVII 


II 


Der  zweite  Teil  des  Bandes  faßt  zusammen,  was  Ernst  Rabel  zur  inter- 
nationalen Vereinheitlichung  des  Kaufrechts  beigetragen  hat.  Das  ist 
sehr  viel,  ohne  daß  durch  diese  Feststellung  das  Verdienst  der  hervor- 
ragenden Juristen  aus  zahlreichen  Ländern  geschmälert  wird,  die  an  dem 
Vorhaben  mitgearbeitet  haben  und  durch  deren  Zusammenarbeit  erst  das 
Werk  gelingen  konnte.  Rabeis  Anteil  -  soweit  er  sich  literarisch  nieder- 
geschlagen hat  -ist  auch  vielfältig.  Die  grundlegenden  wissenschaftlich- 
rechtsvergleichenden  Vorarbeiten,  die  ohne  die  Kräfte  des  Kaiser- 
Wilhelm-Instituts  in  Berlin  nicht  hätten  geleistet  werden  können  ^^  gehen 
Hand  in  Hand  mit  seiner  Beteiligung  an  den  Entwurfsarbeiten,  vergleich- 

^2  Vgl.  hierzu  aber  die  Bemerkungen  zu  einer  Zusammenarbeit  der  Gerichte  in 
Beitrag  6,  von  1934,  insbesondere  unten  S.  86. 

83  Unten  S.  370. 

8*  Dies  hat  Rabel  auch  stets  dankbar  vermerkt.  Im  „Blauen  Bericht"  Rapport  sur  le 
droit  compare  en  matiere  de  vente  (1929)  sind  genannt  (unten  S.  381):  Rheinstein,  Kessler, 
Letzgus,    Wahl,  Arndt,   Raiser.  Beim  Artikel  Kaufvertrag  im  Rechtsvergleichenden 


bar  der  Tätigkeit  eines  Geset2gebers.  Über  die  Fortschritte  berichtete 
er  laufend  und  versuchte,  auch  die  Öffentlichkeit  zu  orientieren,  um  ihre 
Aufmerksamkeit  zu  wecken.  Die  Mitarbeit  an  der  internationalen  Verein- 
heitlichung des  Kaufrechts  war  für  Rabel  einer  der  wesentlichen  Teile 
seines  Lebenswerkes.  Für  ihn  ging  es  dabei  nicht  zuletzt  um  die  prakti- 
sche Bewährung  der  Rechtsvergleichung,  der  er  sich  ganz  verschrieben 
hatte.  Er  hat  zwar  das  internationale  Kaufgesetz,  das  auf  der  Internatio- 
nalen Haager  Konferenz  über  die  Vereinheitlichung  des  Kaufrechts  vom 
2.  bis  25.  April  1964  beschlossen  wurde,  nicht  mehr  erlebt^^.  Aber  nicht 
zuletzt  durch  seinen  Anteil  ist  es  ein  bereits  nahezu  klassisches  Modell 
dafür  geworden,  zu  welchen  Leistungen  die  Rechtsvergleichung  bei  der 
Erfassung  des  Stoffes,  seiner  Vergleichung  und  wissenschaftlichen 
Durchdringung  und  zuletzt  in  der  Rückführung  auf  die  Grundformen 
„oder  der  Auflösung  in  einer  höheren  Einheit"^  fähig  ist. 

Der  zeitliche  Ablauf  der  Vorarbeiten  zum  internationalen  Kaufgesetz 
mag  als  Rahmen  für  die  Aufeinanderfolge  der  einzelnen  Stücke  in  diesem 
Teil  kurz  skizziert  werden;  die  Geschichte  des  Entwurfs  ist  dabei  mit 
dem  Institut  für  die  internationale  Vereinheitlichung  des  Privatrechts  in 
Rom,  das  im  Jahre  1926/27  durch  eine  Stiftung  der  italienischen  Regie- 
rung an  den  Völkerbund  gegründet  und  unter  der  Leitung  Scialojas  be- 
reits 1928  seine  Arbeit  aufnahm,  eng  verknüpft  3'^.  Rabel  war  Vertreter 
Deutschlands  von  Anfang  an  bis  1934,  als  er  wegen  Deutschlands  Aus- 
tritt aus  dem  Völkerbund  seine  Ämter  niederlegte^,  und  dann  persön- 
liches Mitglied  von  1937  bis  zu  seinem  Tode  3®. 


Handwörterbuch  Band  4,  1933  zeichnen  als  Verfasser:  Rabel,  Arndt,  Blomeyer,  von 
Caemmerer,  Deike,  Kessler,  Müller,  Raiser,  Rheinstein,  Wahl.  Für  den  Entwurf  des  inter- 
nationalen Kaufgesetzes  sind  genannt  (unten  S.  525) :  Rheinstein,  Wahl,  von  Caemmerer, 
Blomeyer,  Kessler,  Raiser,  Letzgus,  Eckstein.  Im  Recht  des  Warenkaufs  I  (1936)  sind  es  für 
den  Anfang:  Arndt,  Eckstein,  Kessler,  Letzgus,  Müller,  Raiser,  Rheinstein,  Wahl,  später 
besonders  von  Caemmerer  und  Blomeyer. 

3^  Rabel  ist  am  7.  September  1955  gestorben.  Riese  spricht  in  seinem  Bericht  über 
die  Haager  Konferenz  von  1964  vom  „Vermächtnis  Ernst  Rabeis''  (RabelsZ  22  (1957), 
18  N.  4). 

36  Unten  S.  527. 

3'  Vgl.  die  Berichte  in  RabelsZ  1  (1927),  489-500  und  2  (1928),  477-480;  ferner 

Beitrag  22. 

38  Unten  S.  525. 

3»  Vgl.  die  Note  6  im  Bericht  von  Rabel:  Die  Haager  Konferenz  über  die  Vereinheit- 
lichung des  Kaufrechts  RabelsZ  17  (1952),  212-224,  abgedruckt  auch  in  Das  Recht  des 
Warenkaufs  Bd.  II,  Anhang  S.  359  ff.  und  Riese  in  RabelsZ  22  (1957),  17. 


ti'l 


XXVIII 


Einleitung  des  Herausgebers 


1928  Anregung  Raheis  (nach  einer  Beratung  mit  Staatssekretär  Prof. 
Schlegelherger),  das  internationale  Kaufrecht  zum  Gegenstand  der 
Vereinheitlichung  durch  das  Römische  Institut  zu  machen^*^. 

1929  Vorläufiger  Bericht  Raheis  im  Direktionsrat  des  Römischen  Insti- 
tuts über  die  rechtsvergleichenden  Vorarbeiten^^;  Vorlage  des 
Rapport  sur  le  droit  compare  en  mattere  de  vente  (Beitrag  20)  aus  dem 
Kaiser- Wilhelm-Institut. 

1 930  Vortrag  der  Observations  sur  l'utilited'une  mification  du  droit  de  la  vente  au 
point  de  vue  des  hesoins  du  commerce  international  (Beitrag  21,  erschie- 
nen erst  1935). 

1929-1934  Sitzungen  des  Römischen  Instituts  und  des  Komitees  für  das 
Kaufrecht,  vgl.  die  Sitzungsberichte  (Beitrag  22). 

1935  Fertigstellung  des  ersten  Entwurfs  eines  einheitlichen  Kaufgesetzes 
durch  das  Römische  Institut,  vgl.  die  beiden  Berichte  (Beiträge  25 
und  26). 

1935-1938  Überarbeitung  des  Entwurfs  im  Komitee  ^^^ 

1939  Fertigstellung  des  Entwurfs  1939,  als  dessen  IVIitherausgeber  Rahel 
zeichnete  ^^. 

1947-1950  Wiederaufnahme  der  Arbeiten  nach  der  Unterbrechung  durch 
den  Weltkrieg  und  Anpassung  der  Entwürfe ;  erste  Sitzungen  des 
Kauf  recht  skomitees  nach  dem  Krieg  (Beiträge  28  A-C). 

1951  Erste  Internationale  Konferenz  im  Haag  (im  Anschluß  an  eine 
Konferenz  über  internationales  Privatrecht);  „Erste  Lesung"  der 
Texte  von  1939/1951.  Einsetzung  einer  Kaufrechtskommission,  der 
Rahel  his  zu  seinem  Tode  1955  angehörte.  Dazu  Raheis  Berichte  in 
deutsch**  und  englisch  (Beitrag  29). 

1956  Die  Kaufrechtskommission  legt  einen  neuen  Entwurf  vor*^.  Zahl- 
reiche Änderungs-  und  Ergänzungsvorschläge  führen 

1963  zum  neugefaßten  Entwurf*®,  der  als  Grundlage  der 

1964  vom  2.  bis  25  April  im  Haag  stattfindenden  Konferenz  über  die 
internationale  Vereinheitlichung  des  Kaufrechts  dient.  Von  der 

*o  Unten  S.  522,  Note  1.  "  Unten  S.  490  und  S.  522. 

"  Vgl.  Note  39.  Dem  Komitee  gehörten  auRer  Rabe/ slti  A/gof  Bagge  und  Joseph  Harne/. 

*'  Für  den  Bericht  vgl.  Note  39.  Dort  auch  Fundstelle  für  den  Text  des  Entwurfs. 

**  RabelsZ  17  (1952),  212-224,  wiederabgedruckt  zusammen  mit  dem  Text  in  Das 
Rec/)i  des  Warenkaufs  Bd.  II,  359  ff.  (und  daher  hier  nicht  aufgenommen).  Vgl.  auch 
Riese,  RabelsZ  22  (1957),  16  ff. 

«  Dazu  Rieses  Bericht  RabelsZ  22  (1957),  16  ff. 

*«  Dazu  und  zur  Konferenz  von  1964  vgl.  Riese,  RabelsZ  29  (1965),  1  ff.  und  von 
Caemmerer  für  das  Vertragsschlußgesetz,  ibid.  101-145.  Der  Text  ibid.  166-223. 


Ein/eitung  des  Herausgebers 


XXIX 


Konferenz  werden  die  endgültigen  Texte  für  ein  internationales 
Kaufgesetz  und  für  ein  internationales  Gesetz  über  den  Vertrags- 
schluß verabschiedet^*^. 

Der  zweite  Teil  dieses  Bandes  wird  eingeleitet  durch  den  beinahe  schon 
legendären  „Blauen  Bericht"  Rapport  sur  le  droit  compare  en  matiere  de  vente 
(Beitrag  20,  von  1929).  Im  Berliner  Kaiser- Wilhelm-Institut  in  erstaunlich 
kurzer  Zeite  ntstanden,  diente  er  als  „einstweilige  Arbeitsgrundlage"  ^  für 
die  Beratungen.  Der  Blaue  Bericht  steht  im  Zusammenhang  mit  dem  1933 
erschienenen  Artikel  Kaufvertrag  im  Rechtsvergleichenden  Handwörter- 
buch^® und  diente  wohl  auch  als  Entwurf  für  Das  Recht  des  Warenkaufs, 
wo  dann  allerdings  die  Fragen  in  viel  breiterer  Form  behandelt  werden ^^. 

Das  Vorläufige  in  der  Stellungnahme  des  Berichts  ist  nochdeutlich  zu  be- 
merken ;  die  Fülle  des  Materials  scheint  zwar  schon  gesichtet,  aber  noch  nicht 
bewältigt.  Trotzdem  ist  der  Blaue  Bericht  bereits  ein  großer  Wurf,  den  in  di  e- 
se  Ausgabe  aufzunehmen  daher  selbstverständlich  war.  Dem  vorläufigen 
Charakter  entspricht  auch  der  noch  tastende  Bericht,  den  Rahel  vermut- 
lich am  29.  April  1930  im  Direktionsrat  des  Römischen  Instituts  ^^  -  also 
kurz  nach  der  Vorlage  des  Blauen  Berichts  -  erstattet  hat.  Observations  sur 
rutiliti  d^une  unification  du  droit  de  la  vente  au  point  de  vue  des  hesoins  du  commerce 
international  (Beitrag  21  von  1930,  erschienen  1 935)  ^^  ist  das  einzige  bekannt 
gewordene  Stück  dieser  Zeit  aus  Ä^^^/j- Feder,  das  außer  dem  Blauen  Bericht 
dem  Römischen  Institut  vorlag.  Es  befaßt  sich  mit  dem  Verhältnis  eines  ein- 
heitlichen Kaufgesetzes  zu  den  Formularen  und  Geschäftsbedingungen 
des  internationalen  Handels. 

Dagegen  hat  Rahel  regelmäßig  über  den  Fortgang  der  Arbeiten 
berichtet;  die  Mitteilungen  aus  den  Jahren  1929-1931  sind  hier 
unter  dem  Titel  Internationales  Institut  für  die  Vereinheitlichung  des 
Privatrechts  in  Rom  (Sitzungsberichte)  als  Beiträge  22  A-C  zusammen- 
gefaßt ^»^  Ausführlicher  berichtet  Ä^^^/aufeiner  gemeinsamen  Sitzung  der 

*^  s.  vorige  Note. 

*«  Unten  S.  522. 

«  Band  4,  Berlin:  Vahlen  1933,  727-770. 

^0  Band  I  erschien  1936,  vgl.  die  Selbstanzeige  in  Beitrag  24  und  unten  N.  56. 

"  Unten  S.  523. 

52  Wiederabgedruckt  in  RabelsZ  22  (1957),  117-123. 

53  Zwei  frühere  Berichte  über  die  Gründung  (RabelsZ  1  (1927),  489-500  und  er- 
gänzt ibid.  882)  und  über  die  Einweihung  des  Instituts  (RabelsZ  2  (1928),  477-480) 
sind  von  Rabe/  im  Gegensatz  zu  den  folgenden  nicht  gezeichnet ;  da  sie  auch  über  das 
Kaufrecht  noch  nichts  enthalten,  wurden  sie  hier  nicht  aufgenommen. 


XXX 


Einleitung  des  Herausgebers 


BerUner  juristischen  GeseUschaft  und  der  Internationalen  Vereinigung 
für  vergleichende  Rechtswissenschaft  und  Volkswirtschaftslehre, 
deren  Vorsitzender  er  war^*,  am  8.  Mai  1931  über  Die  Arbeiten  zur  Ver- 
einheitlichung^ des  Kalifrechts  (Beitrag  23,  von  1931).  Eine  spanische  Fassung 
dieses  Vortrages  hatte  er  bereits  am  20.  Oktober  1930  in  Madrid  vor 
einem  Kreis  von  Anwälten  gehaltenes.  Neben  einem  Überblick  über  die 
Grundprobleme  der  Vereinheitlichung  (Handelsbrauch  und  Geltung  des 
Gesetzes,  Vertragsabschluß,  Grundfragen  der  Leistungsstörungen)  setzt 
er  sich  wie  schon  in  Beitrag  21  mit  den  Einwendungen  von  Seiten  des 
Handels  und  seiner  Organisationen  gegen  die  Vereinheitlichung  des 
Kaufrechts  auseinander.  Bei  aller  Anerkennung  der  Eigenständigkeit  des 
Formular-Rechts  der  Wirtschaft  hebt  Rubel  neben  den  zahlreich  anzu- 
treffenden und  teils  schwerwiegenden  Lücken  dieser  Ordnung  auch  und 
nicht  zuletzt  auf  die  weitreichenden  ideellen  und  richtungweisenden  Wir- 
kungen der  Vereinheitlichung  ab. 

Die  Vorarbeiten  zum  Kaufgesetz  finden  bereits  in  den  Jahren  1935/36 
in  zweifacher  Richtung  einen  gewissen  vorläufigen  Abschluß.  Band  I  von 
Das  Recht  des  Warenkaufs  erscheint  1936^.  Es  ist  ein  klassisches  Werk  der 
angewandten  Rechtsvergleichung,  das  bisher  weder  überholt  noch  gar 
übertroffen  wurde.  Rabel  hat  den  Band  in  einer  Selbstanzeige  (Beitrag  23 
von  1936)  vorgestellt  und  die  Grundlinien  nochmals  verdeutlicht,  auf  die 
hier  näher  einzugehen  sich  verbietet.  Im  Jahr  1935  -  als  der  erste  Band 
von  Das  Recht  des  Warenkaufs  sich  bereits  im  Druck  befand  -  wurde  ferner 
der  erste  Entwurf  des  international  einheitlichen  Kaufgesetzes  vom 
Römischen  Institut  verabschiedet^'  und  veröffentlicht.  Dainit  ist  ein 
Markstein  in  der  Entwicklung  des  Privatrechts  und  des  internationalen 

"RabelsZ  1  (1927),  491. 

"  Vgl.  oben  Note  12.  Zu  den  Daten  unten  S.  522  Nr.  2. 

^  Berlin  und  Leipzig:  De  Gruyter  1936,  XXXII,  533  S.  =  Sonderheft  zu  RabelsZ  9 
(1935).  Band  II  erschien  posthum  1958.  Berlin:  De  Gruyter;  Tübingen:  Mohr  1958, 
XLII,469S. 

Unveränderter  Neudruck  von  Band  I:  Berlin:  De  Gruyter  1957,  XXXII,  533  S. 

Vom  Recht  des  Warenkaufs  war  eine  englische  Fassung  in  den  Vereinigten  Staaten 
geplant.  Dies  ergibt  sich  aus  einem  Vorabdruck  aus  dieser  geplanten  englischen  Fas- 
sung (§§  75  ff.  von  Band  II)  unter  dem  Titel  l'he  Nature  of  Warranty  ofQuality,  Tulane 
Law  Review  24  (1950),  273  287.  Ferner  erschien  eine  Zusammenfassung  der  §§  97  ff. 
von  Band  II  als  A  Specimen  of  CA)mpar(Uive  Imw:  l'he  Main  Remedies  for  the  Seiler* s 
BreachofW'arranty.  Revista  juridica  de  la  Univcrsidad  de  PucrtoRico  22  (1953),  167-191. 
Auch  in  spanisch:  Prohlema  de  derccho  comparado:  Los  remedios  principales  en  caso  de 
incumplimiento por  parte  delvendednr  de garantias  legales  de  saneamiento^  ibid.  (1954),  219-247. 

"  Unten  S.  526. 


Einleitung  des  Herausgehers 


XXXI 


Rechts  erreicht^.  Rabel  h^it  zu  dem  umfangreichen  Entwurf  an  Stelle  des 
offiziellen  Motivenberichts  selbst  einen  „vorläufigen"  Bericht  gegeben, 
der  „seine  persönliche  Stellungnahme,  glücklicherweise  aber  in  den  weitaus 
meisten  Punkten  zugleich  auch  die  des  ganzen  Ausschusses  darstellt"  ^^ 
Dieser  Bericht  Der  Entwurf  eines  einheitlichen  Kaufgesetzes  (Beitrag  25,  von 
1935)  enthält  einen  Überblick  über  die  Vorgeschichte  des  Entwurfs  und 
ausführliche  Erläuterungen  und  Motive  zu  den  einzelnen  Abschnitten 
und  Artikeln.  Beigefügt  ist  der  Text  des  Entwurfs  von  1935  und  zwar  in 
der  amtlichen  französischen  Fassung  und  in  der  deutschen,  inoffiziellen 
Übersetzung  Rabeis,  Da  die  französische  Fassung  des  Entwurfs  1935 
neben  der  Ausgabe  des  Römischen  Instituts  in  Das  Recht  des  Warenkaufs 
Band  II  im  Anhang  abgedruckt  und  damit  allgemein  zugänglich  ist, 
wurde  hier  nur  die  deutsche  Übersetzung  des  Textes  aufgenommen. 

Für  Ernst  Rabel  war  mit  diesem  Erfolg  bei  der  Vereinheitlichung  des 
Kaufrechts  und  mit  der  glänzenden  Bewährung  des  Berliner  Kaiser- Wil- 
helm-Instituts, wie  sie  im  Bericht  über  dessen  erste  10  Jahre  zum  Aus- 
druck kommt  (Beitrag  9,  von  1937),  ein  für  eine  Juristenlaufbahn  sel- 
tener Höhepunkt  erreicht.  Kurze  Zeit  danach  wurde  er  durch  die  Macht- 
haber des  Nationalsozialismus  wegen  seiner  Abstammung  aus  Deutsch- 
land vertrieben. 

Mit  bewundernswerter  Energie  veröffentlicht  der  damals  64jährige  be- 
reits 1938,  noch  von  Berlin  aus,  wo  er  aber  Publikationsverbot  hatte,  in 
den  Vereinigten  Staaten  einen  weiteren  Bericht  über  den  Entwurf  des 
Kaufgesetzes  A  Draft  of  an  International  Law  of  Sales  (Beitrag  26,  von 
1938).  In  englischer  Sprache  und  ganz  zugeschnitten  auf  das  anglo- 
amerikanische  Recht  setzt  er  sich  unverdrossen  für  das  große  Vereinheit- 
lichungswerk ein,  das  bis  dahin  nur  wenig  Beachtung  in  den  Vereinigten 
Staaten  gefunden  hatte.  Der  nächste  Beitrag,  in  Paris  ebenfalls  1938  er- 
schienen^o^  Uunification  du  droit  de  la  vente  internationale.  Ses  rapports  avec 
les  formulaires  ou  contrats-types  des  divers  commerces  (Beitrag  27,  von  1938) 
faßt  in  seinem  ersten  Teil  einige  Ergebnisse  aus  dem  ersten  Band  von 
Das  Recht  des  Warenkaufs  zusammen  und  geht  dann  näher  auf  das  Ver- 
hältnis zwischen  dem  internationalen  Kaufgesetz  und  den  Formularen 
des  internationalen  Handels  ein.  Großmann-Doerth  hatte  mittlerweile  die 
bereits  früher  erhobenen  Bedenken  gegen  die  Notwendigkeit  einer  Ver- 


^  So  Rabel  selbst  unten  S.  527. 

58  Unten  S.  526. 

«0  Rabel  zeichnet  noch  als  „Professor  in  Berlin",  aber  schon  als  „ancien  directeur 

du  Kaiser-Wilhelm-Institut". 


XXXII 


Einleitung  des  Herausgebers 


einheitlichung  literarisch  untermauert^^  Rabel  setzt  sich  in  Fortfüh- 
rung seiner  Gedanken  aus  den  Beiträgen  21  und  23  damit  auseinander. 
Das  selbst  geschaffene  Recht  der  Wirtschaft  soll  und  kann  nicht  durch 
ein  einheitliches  Kaufrecht  direkt  beeinflußt  oder  gar  verdrängt  werden.  Es 
bedarf  der  Freiheit,  um  sich  den  wandelndenBedürfnissen  anpassen  zu  kön- 
nen. Aber  es  steht  dem  einheitlichen  Kaufgesetz  auch  nicht  im  Wege,  von 
dem  es  vielmehr  vielfältige  Ergänzung  und  auch  Anregungen  in  Richtung 
auf  eine  rationale  Durchdringung  und  Vereinheitlichung  empfangen  kann. 

Y^i^iolgQndcnMaterialienziimEntwurfeüteseinheitlicheriK^^ 
mischen  Instituts  1947-1952  (Beiträge28A-D)fassen  vier  kleinereStellung- 
nahmen  Rabeis  zusammen,  die  nach  dem  Krieg  die  Arbeiten  am  Kaufrecht 
wieder  einleiten^^^  sje  zeigen  einen  Ausschnitt  aus  der  mühevollen  Kl  einar- 
beit am  Kaufgesetzentwurf  und  lassen  zugleich  das  Anliegen  Rabeis  erken- 
nen, das  erst  seit  der  Berührung  mit  dem  anglo-amerikanischen  Recht  so 
deutlich  geworden  war,  die  Gewährleistung  wegen  Sachmängeln  in  die 
allgemeine  Regelung  der  Leistungsstörungen  mit  einzubeziehen.  Gleich- 
zeitig und  in  engem  Zusammenhang  damit  beginnt  in  diesen  Stücken  die 
Auseinandersetzung  mit  dem  damals  als  Entwurf  vorliegenden  Uniform 
Commercial  Code  in  den  Vereinigten  Staaten,  dessen  Bedeutung  Rabel 
früh  erkannt  hat. 

•  Im  Jahre  1951  war  es  gelungen,  im  Haag  im  Anschluß  an  eine  Konfe- 
renz über  international-privatrechtliche  Fragen  den  Kaufrechtsentwurf 
einer  Internationalen  Konferenz  zur  ersten  Lesung  vorzulegen.  Dabei 
wurde  auch  eine  Kaufrechtskommission  eingesetzt,  der  Rabel  als  Vertre- 
ter des  Römischen  Instituts  bis  zu  seinem  Tode  angehörte^^.  Verlauf  und 
Ergebnisse  der  Konferenz  hat  er  in  zwei  großen  Berichten  festgehalten. 
Der  deutsche  Bericht  Die  Haager  Konferenz  über  die  Vereinheitlichung  des 
Kaufrechts^^  ist  im  Anhang  zu  Band  II  von  Das  Recht  des  Warenkaufs  abge- 


*^  Das  Recht  des  Überseekaufs.  Band  I,  Mannheim  1930  (Band  11  der  Übersee- 
studien zum  Handels-,  Schiffahrts-  und  Versicherungsrecht) ;  Die  Rechtsfolgen  ver- 
tragswidriger Andienung,  Marburg  1934  (Band  74  der  Arbeiten  zum  gesamten 
Handels-,  Gewerbe-  und  Landwirtschaftsrecht). 

•2  The  Draft  of  a  Uniform  Law  Cancer ning  International  Sales  of  Goods  (Beitrag  28  A, 
von  1947/48) ;  Rapport  ä  M,  le  President  de  V Institut  sur  les  codes  entres  en  vtgeur  depuis  le 
projet  d^une  loi  uniforme  sur  la  vente  internationale ,  et  enparticulier  Jesformulations  italienne  et 
americaine  (Beitrag  28  B,  von  1950) ;  Propositions  d^amendements  au  projet  d*une  loi  uniforme 
sur  la  vente  internationale  (Beitrag  28  C,  von  1950) ;  Proposition  tendant  ä  unifier  et  simplifier 
la  structure  du  projet  (Beitrag  28  D,  von  1952). 

«3  Dazu  Riese  RabelsZ  22  (1957),  16/17. 

•*  RabelsZ  17  (1952),  212-224. 


Einleitung  des  Herausgebers 


XXXITI 


druckt  und  somit  leicht  zugänglich.  Die  Entscheidung  über  die  Auf- 
nahme fiel  daher  für  die  amerikanische  Fassung  The  Hagtte  Conference  on 
the  Unification  of  Sales  Law  (Beitrag  29,  von  1952),  die  die  Einflüsse  des 
anglo-amerikanischen  Rechts  auf  den  Kaufgesetzentwurf  deutlich  hervor- 
treten läßt^^. 

Die  drei  letzten  Stücke,  die  zeitlich  vor  der  Haager  Konferenz  von 
1951  entstanden  sind,  widmen  sich  dem  neuen  Uniform  Commercial 
Code,  der  vom  American  Law  Institute  und  der  National  Conference  of 
Commissioners  on  Uniform  State  Laws  gemeinsam  unter  dem  Vorsitz 
von  K,  N.  Llemllyn  erarbeitet  und  1949  erstmals  der  Öffentlichkeit  vor- 
gelegt worden  war.  Es  lag  für  Rabel  n^hc,  diese  für  das  common  law  neu- 
artige Kodifikation  mit  dem  Haager  Kaufgesetz  zu  vergleichen.  In  den 
Materialien  (Beiträge  28  B  und  D)  sind  Folgerungen  für  den  Kaufgesetz- 
entwurf bereits  gezogen.  In  The  Sales  Law  in  the  Proposed  Commercial  Code 
(Beitrag  30,  von  1950)  wird  der  zweite  Abschnitt  des  Code  über  den  Kauf 
einer  harten  aber  positiven  Kritik  unterzogen.  Die  Lösungen  für  die  An- 
wendbarkeit der  Vorschriften  auf  Kaufleute  und  Nichtkaufleute,  die  be- 
sonders intrikate  Formfrage,  der  Begriff  der  Lieferung  und  des  Vertrags- 
bruchs werden  mit  den  Grundsätzen  des  civil  law  und  dem  Kaufgesetz- 
entwurf verglichen.  Gegen  die  kollisionsrechtliche  Klausel  des  Entwurfs 
von  1949^6,  die  sich  die  Wirkung  einer  Erstreckung  auf  alle  Verträge  un- 
abhängig von  einer  Berührung  mit  den  Vereinigten  Staaten  zumaß,  legte 
Rabel  erfolgreich  scharfen  Protest  ein  in  Addition  to  the  Foregoing  Note 
(CaldwelU  fordan,  Pugb:  Choice  of  Law  under  the  Uniform  Commercial 
Code)  von  1950  (Beitrag  30a) ;  diese  kurze  Stellungnahme  geht  zurück  auf 
das  Summer  Institute  on  International  and  Comparative  Law  1949  in  Ann 
Arbor,  Michigan,  bei  dem  Rabel dnt  Reihe  von  drei  Vorlesungen  gehalten 
hat.  Während  die  beiden  ersten  zum  internationalen  Privatrecht  in  Band  II 
(Beiträge  20  und  21)  gehören,  enthält  die  dritte  Vorlesung«*^  International 
Sales  Law  (Beitrag  31,  der  1951  erschien)  einen  Vergleich  von  internatio- 
nalem Kaufgesetz  und  Uniform  Commercial  Code.  In  diesem  Alterswerk, 
das  Band  III  beschließt,  wird  erneut  deutlich,  wie  sich  durch  die  Rechts- 
vergleichung die  trennenden  Mauern  der  nationalen  Rechtsordnungen 
überwinden  lassen. 


«^  Vgl.  dazu  Ä/V/fx  Bemerkung  RabelsZ  22  (1957),  19. 

««  Uniform  Commercial  Code,  Draft  May  1949,  section  1-105.  Sie  wurde  später 

geändert. 

«'  Sie  trägt  das  Datum  vom  6.  August  1949. 


III  Rabel,  Aufsätze  III 


XXXIV 


Einleitung  des  Herausgehers 


III 


Diesem  Band  ist  auch  ein  Verzeichnis  der  Schriften  Ernst  Raheis  beige- 
fügt. Die  Zahlen  am  rechten  Rand  verweisen  auf  die  Fundstelle  in  dieser 
Ausgabe.  -  Ursprünglich  baute  die  Ausgabe  auf  der  von  H,  P.  des 
Coudres  zusammengestellten  Bibliographie  der  Rahekchen  Schriften^  auf. 
Bei  den  Vorarbeiten  für  die  Herausgabe  ergaben  sich  aber  noch  so  zahl- 
reiche Ergänzungen  und  Korrekturen®^  daß  es  angebracht  erschien,  das 
Schriftenverzeichnis  neu  zu  überarbeiten.  Dabei  lieh  mir  Bibliotheks- 
direktor Dr.  H,  P.  des  Coudres  seine  tatkräftige  Unterstützung,  wofür  ich 
ihm  auch  an  dieser  Stelle  zu  danken  habe. 

Den  vielfältigen  Dank  für  das  Zustandekommen  dieser  Ausgabe,  den 
ich  bereits  in  der  Einleitung  zu  Band  I  abstatten  durfte,  möchte  ich  hier 
wiederholen.  Er  gilt  auch  dem  Internationalen  Institut  für  die  Verein- 
heitlichung des  Privatrechts  in  Rom  und  seinem  Generalsekretär  Staatsrat 
Matteiicci  für  die  freundliche  Unterstützung  bei  der  Klärung  einiger 
Fragen  zum  zweiten  Teil  dieses  Bandes. 

Allen  Verlagen  und  Herausgebern,  die  mir  in  großzügiger  Weise  den 
Wiederabdruck  der  Beiträge  in  dieser  Ausgabe  gestattet  haben,  möchte 
ich  ausdrücklich  danken.  Durch  den  Wiederabdruck  bleiben  die  jeweili- 
gen Verlagsrechte  (Copyrights)  unberührt. 

Besonderen  Dank  schulde  ich  schließlich  Herrn  Gerichtsreferendar 
Klaus  Menzinger^  der  nicht  nur  die  Korrekturen  gelesen,  sondern  auch 
einen  wesentlichen  Anteil  an  der  Neubearbeitung  der  Bibliographie  hat. 

Freiburg  i.  Br.,  den  13.  Juli  1966 

Hans  G,  Leser 
Dr.  iur.,  MCL  (U.  of  Chicago) 


«  Festschrift  für  Ernst  Rabel,  Band  I,  Tübingen:  Mohr  1954,  685-704. 

®*  Insgesamt  sind  etwa  20  Titel  neu  hinzugekommen.  Für  den  ursprünghch  dort 
aufgeführten  Bericht  De  la  formation  des  contrats  entre  ahsents^  Etude  priliminaire,  Rom, 
1935,  155  Bl.  =  S.  D.  N.  -  U.  D.  P.  1935.  Etüde  16.  Doc.  1  ergab  sich,  daß  er  nicht 
von  Rahel  stammt,  sondern  im  Römischen  Institut  entstanden  ist. 


VERZEICHNIS  DER  SCHRIFTEN 


Als  Grundlage  diente  die  von  Dr.  Hans  Peter  des  Coudres  zusammengestellte 
Bibliographie  „Die  Schriften  Ernst  Rabeis"  in  der  Festschrift  für  Ernst  Rabel, 
Band  1,  Tübingen  1954,  685-704.  Sie  wurde  im  Zusammenhang  mit  der  Her- 
ausgabe der  Gesammelten  Aufsätze  durchgesehen  und  ergänzt.* 


GrünhutsZ 


RabelsZ 


ABKÜRZUNGEN 

Zeitschrift   für   das  Privat-   und  öffentliche  Recht  der  Gegenwart, 
begr.  von  C.  S.  Grünhut 

Zeitschrift    für    ausländisches    und    internationales    Privatrecht    1 

(1927  ff.);  schon  länger  allgemein  als  „RabelsZ"  zitiert,  seit  26  (1961) 

umbenannt  in:  Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales 

Privatrecht 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht 

Zeitschrift  der  Savigny-Stiftung  für  Rechtsgeschichte,  Romanistische 

Abteilung 

Materialien  des  Internationalen  Instituts  für  die  Vereinheitlichung  des 

Privatrechts  in   Rom   (Institut  International  pour  TUnification  du 

Droit  Priv6,  Rome,  früher  auch  S.D.N.  -  U.D.P.  =  Socidtd  des  Na- 

tions  -  Institut  International .  .  .).  Die  Materialien  sind  unter   ihrer 

ursprünglichen  Kennzeichnung  aufgeführt. 

[R]  Rezension 

vor  dem  Titel 

Die  Zahlen  am  rechten  Rand  verweisen  auf  die  Fundstellen  in  dieser  Ausgabe 
(Band  und  Nummer  des  Beitrags). 


RheinZ 

Savigny  Z 
Rom.  Abt. 

U.D.P. 


*  Besonderer  Dank  gebührt  Herrn  Bibliotheksdirektor  Dr.  Hans  Peter  des  Coudres, 
Hamburg,  nicht  allein  für  die  Erlaubnis  zur  Benutzung  seiner  Bibliographie  der 
Schriften  Ernst  Rabeis,  sondern  auch  für  ergänzende  Hinweise  und  Mitdurchsicht 
der  Neubearbeitung. 


732 


Verzeichnis  der  Schriften 


1900 


Die  Übertragbarkeit  des  Urheberrechts  nach  dem  österreichischen  Gesetze  vom 
26.  December  1895. 
GrünhutsZ  27  (1900),  71-182. 
[Selbständig:]  Wien:  Holder  1899,  112  S. 

1902 

Die  Haftung  des  Verkäufers  wegen  Mangels  im  Rechte.  T.  1.  Geschichtliche  Studien 

über  den  Haftungserfolg.  -  Leipzig:  Veit  1902,  XVI,  356  S., 

[Erweiterte  Hab.-Schr.  Leipzig  1902.] 

[s.  auch  Neudruck  in  Vorbereitung  bei  1966.] 

1904 

Die  Haftpflicht  des  Arztes.  Ein  Gutachten.  -  Leipzig:  Veit  1904,  VIII,  87  S. 

[R] 

Sokolowski,  Paul:  Die  Philosophie  im  Privatrecht.  Bd.  1.  SachbegnflF  und  Körper  m 
der  klassischen  Jurisprudenz  und  der  modernen  Gesetzgebung.  -  Halle :  Niemeyer 

1902,  XV,  616  S. 

Vierteljahrsschrift  für  wissenschaftliche  Philosophie  und  Soziologie  28  (1904),  108 

bis  112. 

1905 
Eine  neue  Studie  über  Ulpian. 
Beiträge  zur  Erläuterung  des  deutschen  Rechts  49  (1905),  88-96. 

1906 

Nachgeformte  Rechtsgeschäfte.  Mit  Beiträgen  zu  den  Lehren  von  der  Injurezession 

und  vom  Pfandrecht. 

SavignyZ  Rom.  Abt.  27  (1906),  290-335  und  28  (1907),  311-379. 

[R] 

Müller,  David  Heinrich:  Das  Syrisch-römische  Rechtsbuch  und  Hammurabi.  -  Wien: 

Holder  1905,  59  S.  (Sonderabdruck  aus :  Wiener  Zeitschrift  für  die  Kunde  des  Morgen- 
landes 19,  139-195);  -  Müller,  David  Heinrich:  Zum  Erbrecht  der  Töchter,  Sonder- 
abdruck aus :  Wiener  Zeitschrift  für  die  Kunde  des  Morgenlandes  19,  389-392. 
Deutsche  Literatur-Zeitung  27  (1906),  Sp.  498-502. 

[R] 

Waszynski,  Stefan:  Die  Bodenpacht.  Agrargeschichtliche  Papyrusstudien.  Bd.  1.  Die 
Privatpacht.  -  Leipzig:  Teubner  1905,  XII,  179  S. 
Deutsche  Literatur-Zeitung  27  (1906),  Sp.  1006-1009. 

1907 

Origine  de  la  r^gle  „Impossibilium  nuUa  obligatio". 

In:  Mdlanges  G^rardin.  -  Paris:  Larose  &  Tenin  1907,  473-512. 


Verzeichnis  der  Schriften 


133 


Nachgeformte  Rechtsgeschäfte, 
[s.  bei  1906.] 

Elterliche  Teilung.  , 

In:  Festschrift  zur  49.  Versammlung  deutscher  Philologen  und  Schulmänner  m  Basel 

im  Jahre  1907.  -  Basel  1907  (Leipzig:  Beck),  521-538. 

[Auch  als  Sonderdruck:] 

Leipzig:  Beck  1907. 

Die  Unmöglichkeit  der  Leistung.  Eine  kritische  Studie  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch. 
In:  Aus  römischem  und  bürgerlichem  Recht.  Festschrift  für  E.  I.  Bekker.  -  Weimar: 

Böhlau  1907,  171-237. 

[Selbständig:]  Weimar:  Böhlau  1907,  67  S.  I»  ^ 


1908 


Der  sogenannte  Vertrauensschaden  im  schweizerischen  Recht. 
Zeitschrift  für  schweizerisches  Recht  NF  27  (1908),  291-328. 


1,6 


1909 

Die  eigene  Handlung  des  Schuldners  und  des  Verkäufers  <Fait  du  ddbiteur;  fait 

personnel  du  vendeur). 

RheinZ  1  (1909),  187-226.  I>  ^ 

Die  Verfügungsbeschränkungen  des  Verpfänders  besonders  in  den  Papyri.  Mit  einem 
Anhang :  Eine  unveröffentlichte  Basler  Papyrusurkunde  (Papyrus  Basiliensis  Inv.  Nr.  7). 
(Festgabe  zur  Fünfhundert-Jahrfeier  der  Universität  Leipzig,  dargebracht  von  der 
Universität  Basel.)  -  Leipzig:  Veit  1909,  116  S. 

Windscheid  und  die  Schweiz. 

Deutsche  Juristen-Zeitung  14  (1909),  Sp.  959-961. 

[R] 

Brück,  Eberhard  Friedrich:  Die  Schenkung  auf  den  Todesfall  im  griechischen  Recht 
bis  zum  Beginn  der  hellenistischen  Epoche.  -  Breslau:  Marcus  1909,  XIV,  162  S. 
Breslau,  Jur.  Hab.-Schr.  v.  1909. 
SavignyZ  Rom.  Abt.  30  (1909),  465-475. 


-  Breslau: 


[R] 

Hazeltine,  Harold  Dexter:  Die  Geschichte  des  englischen  Pfandrechts. 

Marcus  1907,  XXVIII,  372  S. 
RheinZ  1  (1909),  588. 

[R]  ^         _ 

Kommentar  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch.  Hrsg.  von  A.  Egger  [u.  a.].  - 

Zürich,  Schulthess  1909-1916.  ...... 

RheinZ  1  (1909),  587-588;  2  (1910),  424^28;  3  (1911),  269;  5  (1913),  411^5; 

9  (1917-1918),  166-167. 


734  Verzeichnis  der  Schriften 

[R] 

Rümelin,  Max:  Das  neue  schweizerische  Zivilgesetzbuch  und  seine  Bedeutung  für 
uns.  Rede,  geh.  ...  am  6.  11.  1908.  -  Tübingen:  Mohr  1908,  40  S. 
RheinZ  1  (1909),  585-586. 

1910 

Bürgerliches  Gesetzbuch  und  Schweizerisches  Zivilgesetzbuch. 

Deutsche  Juristen-Zeitung  15  (1910),  Sp.  26-30.  I,  5 

Streifgänge  im  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch. 

RheinZ  2  (1910),  308-340  und  4  (1912),  135-195.  I,  7,  8 

[R] 

Curti,  Arthur:  Schweizerisches  Erbrecht.  -  Zürich:  Füssli  1909,  149  S. 

RheinZ  2  (1910),  428-429. 

[R] 

Ferrari,  Giannino:  I  documenti  greci  medioevali  di  diritto  privato  deiritalia  meri- 

dionale  e  loro  attinenze  con  quelli  bizantini  d'oriente  e  coi  papiri  greco-egizi.  -  Leip- 
zig: Teubner  1910,  VIII,  148  S. 
SavignyZ  Rom.  Abt.  31  (1910),  472-480. 

[R] 

Kommentar  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch.  Hrsg.  von  A.  Egger  [u.  a.]. 

[s.  bei  1909.] 

1911 

Zur  Lehre  von  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  nach  österreichischem  Recht. 

In:  Festschrift  zur  Jahrhundertfeier  des  Allgemeinen  Bürgerlichen  Gesetzbuches. 

1.  VI.  1911.  Bd.  2.  -  Wien:  Manz  1911,  821-846.  I,  3 

Einige  bemerkenswerte  Neuheiten  im  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch.  Vortrag. 
Allgemeine  österreichische  Gerichtszeitung  62  (1911),  161-168.  1,9 

Über  Unmöglichkeit  der  Leistung  und  heutige  Praxis.  Vortrag. 

RheinZ  3  (1911),  467^90.  I,  2 

[R] 

Appleton,  Ch. :  La  Date  des  digesta  de  Julien.  [Sonderabdruck  aus:  Nouvelle  Revue 

historique  de  droit francais  et^tranger.  T.  34,  731-793  und  Add.  1-3.] -Paris:  Larose 

&  Tenin  1910. 

SavignyZ  Rom.  Abt.  32  (1911),  412-413. 

[R] 

Cosack,   Konrad:  Lehrbuch  des  deutschen  bürgerlichen  Rechts.   5.  Aufl.  Bd.   1, 
Abt.  1.  2.  -  Jena:  Fischer  1909  -1910. 
RheinZ  3  (1911),  268-269. 


Verzeichnis  der  Schriften 


735 


[R] 

Fehr,  Hans:  Hammurapi  und  das  salische  Recht.  -  Bonn:  Marcus  &  Weber  1910,  IX, 

143  S. 

Deutsche  Juristen-Zeitung  16  (1911),  Sp.  1457-1458. 

[R] 

Kommentar  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch.  Hrsg.  von  A.  Egger  [u.  a.]. 
[s.  bei  1909.] 

[R] 

Kommentar  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch.  Hrsg.  von  M.  Gmür.  -  Bern: 

Stämpfli  1911  ff. 

RheinZ  3  (1911),  269-270;  5  (1913),  445-446;  11  (1921-22),  185. 

[R] 

Ruggiero,  Roberto  de:    Libri  fondiari  e  ordinamento  catastale  nell'Egitto  greco- 

romano.  [Sonderabdruck  aus:  Bullettino  dell'Istituto  di  Diritto  Romano  21  (1910), 

257-308.]  -  Roma:  Istituto  di  Diritto  Romano  1910. 

SavignyZ  Rom.  Abt.  32  (1911),  423-426. 

[R] 

Wlassak,  Moriz:  Der  Ursprung  der  römischen  Einrede.  -Wien:  Gerold  1910,  50  S. 
(Sonderabdruck  aus :  Festgabe  der  Zeitschrift  für  Notariat  und  freiwillige  Gerichts- 
barkeit in  Österreich  zum  50jährigen  Doktorjubiläum  von  Leopold  Pfaff.  Wien: 
Gerold  1910,  119-121). 
SavignyZ  Rom.  Abt.  32  (1911),  413-423. 


1912 

Zu  den  sogenannten  praetorischen  Servituten. 

In:  M^langes  P.  F.  Girard.  T.  2.  -  Paris:  Rousseau  1912,  386-413. 

Streifgänge  im  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch, 
[s.  bei  1910.] 

[R] 

Festschrift  zur  Jahrhundertfeier  des  (österreichischen)  Allgemeinen  Bürgerlichen  Ge- 
setzbuches. 1.  VI.  1911.  T.  1.  2.  -  Wien:  Manz  1911. 
Deutsche  Juristen-Zeitung  17  (1912),  Sp.  1137-1138. 

[R] 

Fubini,  Riccardo:  II  contratto  di  locazione  di  cose.  Vol.  1.  2.  -  Milano:  Soc.  Ed. 

Libraria  1910. 

RheinZ  4  (1912),  325-327. 

[R] 

Krasnopolski,  Horaz:  Oesterreichisches  Familienrecht.  Hrsg.  u.  bearb.  von  Bruno 

Kafka.  -  Wien:  Manz  1911,  XV,  396  S. 
RheinZ  4  (1912),  323-325. 


«  1 1 1«  IV II  ^1 


736 


Verzeichnis  der  Schriften 


[R]  ^  , 

Philippson,  Coleman:  The  International  Law  and  Custom  of  Ancient  Greece  and 

Rome.  Vol.  1.2.-  London:  Macmillan  191 L 

Zeitschrift  für  internationales  Recht,  hrsg.  v.  Th.  Niemeyer,  22  (1912),  331-332. 


1913 

Romanistische  Rechtsgeschichte. 

Die  Geisteswissenschaften  1  (1913-14),  16-19  und  181-185. 

Rede  auf  K.  Ludwig  v.  Bar  bei  der  Leichenfeier. 

Göttinger  Zeitung,  28.  August  1913  No.  16477. 

[Wieder  gedruckt  in:]  Chronik  der  Georg- August-Universität  zu  Göttmgen  für  das 

Rechnungsjahr  1913,  Göttingen  1914:  Kästner,  5-7. 

Ein  Ruhmesblatt  Papinians.  Die  sogenannte  actio  quasi  institoria. 
In-  Festschrift  für  Ernst  Zitelmann  zu  seinem  60.  Geburtstage  überreicht  von  Ver- 
ehrern und  Schülern.  2.  Abt.,  26  S.  [Jeder  Beitrag  ist  gesondert  paginiert.]  -  München 
und  Leipzig:  Duncker  &  Humblot  1913. 

TRI 

Egger,  August:  Das  schweizerische  Zivilgesetzbuch  in  seinen  wichtigsten  Neue- 
rungen gegenüber  dem  bisherigen  eidgenössischen  und  zürcherischen  Privatrecht. 
-  Zürich:  Schulthess  1911,  113  S. 
RheinZ  5  (1913),  446. 

[R]  ^        . 

Kommentar  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch.  Hrsg.  von  A.  Egger  [u.  a.J. 

[s.  bei  1909.] 

[R] 

Kommentar  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch.  Hrsg.  von  M.  Gmur. 

[s.  bei  1911.] 

Mitteis,  L.  und  U.  Wilcken:  Grundzüge  und  Chrestomathie  der  Papyruskunde.  Bd.  2, 
Hälfte  1.  2.:  Juristischer  Teil.  -  Leipzig:  Teubner  1912. 
Deutsche  Juristen-Zeitung  18  (1913),  Sp.  473-474. 

TRI 

Griechische  Papyri  im  Museum  des  Oberhessischen  Geschichtsvereins  zu  Giessen. 
Im  Verein  mit  O.  Eger  hrsg.  und  erklärt  von  Ernst  Kornemann  und  Paul  M.  Meyer. 
Bd.  1  (3  Hefte  XIII,  91,  104,  168  S.).  Urkunden  Nr.  1-126.  Mit  10  Lichtdrucktafeln. 
-  Leipzig:  Teubner  1910-1912. 
Historische  Viertel) ahrschrift  16  (1913),  539-540. 


[R] 

Rcichel,  Alexander :  Das  Schuldbetreibungs-  und  Konkursgesetz. 

hess  1912,  XII,  144,  124  S. 
RheinZ  5  (1913),  446. 


-  Zürich:  Schult- 


Verzeichnis  der  Schriften 


737 


[R] 

Specker,  Karl:  Die  Persönlichkeitsrechte,  mit  besonderer  Berücksichtigung  des  Rechts 
auf  die  Ehre  im  schweizerischen  Privatrecht.  -  Aarau:  Sauerländer  1911,  XII,  396  S. 
RheinZ  5  (1913),  447. 

1914 

Rede  auf  K.  Ludwig  v.  Bar  bei  der  Leichenfeier, 
[s.  bei  1913.] 

[R] 

Taubenschlag,  Rafael:  Vormundschaftsrechtliche  Studien.  Beiträge  zur  Geschichte 

des  römischen  und  griechischen  Vormundschaftsrechts.  -  Leipzig,  Berlin:  Teubner 

1913,  II,  88  S. 

Deutsche  Literatur-Zeitung  35  (1914),  Sp.  2331-2333. 

1915 

AixT}  e^ovXr)Q  und  Verwandtes. 
SavignyZ  Rom.  Abt.  36  (1915),  340-390. 
[s.  auch  bei  1917.] 

Grundzüge  des  römischen  Privatrechts. 

In:   HoltzendorfF-Kohler:   Enzyklopädie  der   Rechtswissenschaft  in  systematischer 

Bearbeitung.  7.  Aufl.  -  München  und  Leipzig:  Duncker  &  Humblot;  Berlin:  Gutten- 

tag.  Bd.  1  (1915),  399-540.  [Erstmalig  in  der  7.  Aufl.  erschienen.] 

[s.  auch  2.  Aufl.  bei  1955.] 

[Nachruf  zum  Tode  von  Hans  Peters,  gef.  am  5.  8.  1915,  als  Vorwort  zu  einer  Ab- 
handlung Hans  Peters'.] 
RheinZ  8  (1915-1916),  1-3. 

[R] 

Nußbaum, Arthur:  Deutsches  Hypothekenwesen. -Tübingen:  Mohr  1913,  XV,  36 5 S. 

RheinZ  7  (1915),  515-519.  I,  H 

[R] 

J.  V.  Staudingers  Kommentar  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  dem  Einführungs- 
gesetze. Hrsg.  von  Theodor  Loewenfeld  [u.  a.].  7./8.  Aufl.  -  München  und  Berlin: 
Schweitzer  1912-1914. 
RheinZ  7  (1915),  508-515.  1, 10 

1917 

Papyrusurkunden  der  öffentlichen  Bibliothek  der  Universität  zu  Basel. 

1.  Urkunden  in  griechischer  Sprache  mit  Beiträgen  mehrerer  Gelehrter  hrsg.  von  E. 

Rabel. 

2.  Ein  koptischer  Vertrag  hrsg.  von  W.  Spiegelberg.  Mit  2  Taf.  i.  Lichtdr.  - 
Berlin:  Weidmann  1917,  IV,  99  S.  =  Abhandlungen  der  Kgl.  Gesellschaft  der  Wissen- 
schaften zu  Göttingen.  Philol.-hist.  Kl.  N.F.  Bd.  16,  Nr.  3. 


47     Rabel,  Aufsätze  III 


1 


738 


Verzeichnis  der  Schriften 


Verzeichnis  der  Schriften 


739 


Zur  Alxri  i^o'ökr)^. 

SavignyZ  Rom.  Abt.  38  (1917),  296-316. 

[s.  auch  bei  1915.] 

Festgabe  der  rechts-,  Staats-  und  handelswissenschaftlichen  Fakultät  [zur  Einweihung 
der  Neubauten  der  Universität  Zürich  am  18.  April  1914].  -  Zürich:  Schulthess  1914, 
III,  166  S. 
RheinZ  9  (1917-18),  165-166. 

[R] 

Kommentar  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch.  Hrsg.  von  A.  Egger  [u.  a.]. 

[s.  bei  1909.] 

[R] 

Schneider,  A.,  und  H.  Fick:  Das  schweizerische  Obligationenrecht.  8.  Aufl.  Bd.  1.  2. 

-  Zürich:  Schulthess  1911-1915. 
RheinZ  9  (1917-18),  164-165. 

1919 

Ausbau  oder  Verwischung  des  Systems.  Zwei  praktische  Fragen. 

A.  Zweistufige  Solidarität.  Krit.  Anm.  zum  Art.  von  E.  Josef:  Ersatzansprüche  des 
Kindes  oder  des  Vaters  bei  Körperbeschädigung  des  Kindes. 

B.  Eigenhaftung  der  kraft  Schlüsselgewalt  handelnden  Ehefrau. 

RheinZ  10  (1919-20),  89-121.  1, 12 

Das  Institut  für  Rechtsvergleichung  an  der  Universität  München. 
Zeitschrift  für  Rechtspflege  in  Bayern  15  (1919),  2-6. 

Joseph  Kohler  f.  [Nachruf.] 
RheinZ  10  (1919-20),  123-133. 

1921 

Zum  25.  Geburtstag  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches. 
Deutsche  Juristen-Zeitung  26  (1921),  Sp.  515-521. 

Gefahrtragung  beim  Kauf. 

SavignyZ  Rom.  Abt.  42  (1921),  543-564. 


m,  2 


1,13 


1,19 


Ratgeber  für  die  Studierenden  der  Rechtswissenschaft  der  Universität  München.  - 
Halle  (Saale):  Heller  1921,  16  S.  =  Hochschulschriften.  Ser.  9,  Nr.  3.  1, 14 

Die  reichsgerichtliche  Rechtsprechung  über  den  Preisumsturz.  Ein  Wort  zur  Ver- 
ständigung. 
Deutsche  Juristen-Zeitung  26  (1921),  Sp.  323-327.  I,  16 


Die  privatrechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder. 
Leipziger  Zeitschrift  für  Deutsches  Recht  15  (1921),  538-543. 


1,15 


[R] 

Kommentar  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch.  Hrsg.  von  M.  Gmür. 

[s.  bei  1911.] 

1922 

Anmerkung  zum  Urteil  des  Deutsch-Englischen  Gemischten  Schiedsgerichtshofes 
vom  27.  März  1922:  „Die  deutsche  ofi'ene  Handelsgesellschaft  kann  keine  eigene 
Staatsangehörigkeit  haben." 
Juristische  Wochenschrift  51  (1922),  1161-1162.  H,  4  I 


Prozeßordnung  des  Deutsch-Italienischen  Gemischten  Schiedsgerichtshofes. 
Juristische  Wochenschrift  51  (1922),  341-344. 
[s.  auch  bei  1924.] 

1923 


11,3 


Anmerkung  zu  zwei  Urteilen  des  Deutsch-Englischen  Gemischten  Schiedsgerichts- 
hofes vom  25.  Juli  1922:  „Zur  Behandlung  der  Geldverbindlichkeiten  nach  Art. 
299  a  Friedensvertrag." 
Juristische  Wochenschrift  52  (1923),  204-206.  H,  4  II 

Aufwertung  durch  den  Richter. 

Recht  und  Leben  [Beilage  zur  Vossischen  Zeitung]  Nr.  6.  -  Berlin  14.  6.  1923. 


Die  Darmstädter  Entscheidungen. 

[Ergänzte  Fassung  von  ,, Aufwertung  durch  den  Richter",  1923.] 

Das  Recht  27  (1923),  137-142. 


1,17 


Aus  der  neuen  italienischen  Rechtsprechung.  Anhang  zu:  Sperl,  Hans:  Die  Voll- 
streckung fremder  Gerichtsentscheidungen  in  Italien  nach  dessen  neuester  Gesetz- 
gebung. 
RheinZ  12  (1923),  314-316. 

Rechtsvergleichung  vor  den  gemischten  Schiedgerichtshöfen.  -  Berlin:  Vahlen  1923, 
112  S  =  Abhandlungen  zum  Friedensvertrage.  Hrsg.  von  Partsch  und  Triepel. 
H.  4.  ■  ".  2 


Umstellung  der  Beweislast,  insbesondere  der  prima  facie-Beweis. 
RheinZ  12  (1923),  428-442. 


1924 


1,18 


Änderung   der  Prozeßordnung  des   Deutsch-Italienischen   Gemischten  Schiedsge- 
richtshofes. 
Juristische  Wochenschrift  53  (1924),  1350-1351.  H,  3a 

[s.  auch  bei  1922.] 


740 


Verzeichnis  der  Schriften 


Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rechtsvergleichung.  (Vortrag,  gehalten  im  Winter 

1923/24.) 

RheinZ  13  (1924),  279-301.  III,  1 

[Selbständig:]  München:  Hueber  1925,  24  S.  =  Münchener  juristische  Vorträge.  H.  1. 

[auch  in  spanisch:] 

Tarea  y  necesidad  del  derecho  comparado. 

Boletin  de  la  Fac.  de  Derecho  de  la  Univ.  Nac.  de  Cordoba  11  (1947),  103-119. 

Notizen  zur  Rechtsvergleichung. 

1.  Deutscher  und  österreichischer  Zivilprozeß  in  abgetretenen  Gebieten. 

2.  Der  Vortermin  in  Österreich. 

3.  Clausula  rebus  sie  stantibus. 

4.  Recht  der  unehelichen  Kinder,  Ver.  Staaten. 
RheinZ  13  (1924),  113-120. 

Mofiz  Wlassak  (Bedeutung  seiner  Arbeit  am  römischen  Zivilprozeß). 
Neue  Freie  Presse.  Wien  1924,  Nr.  21532,  S.  15. 

[R] 

Bournazos,  K.  Ch. :  Die  Geldentwertung  bei  der  Erfüllung  der  Verträge.  -  Athen: 
Basileios  1924,  46  S. 
RheinZ  13  (1924),  361-362. 

[R] 

Isay,  Hermann:  Die  privaten  Rechte  und  Interessen  im  Friedensvertrag.  3.  Aufl.  - 

Berlin:  Vahlen  1923,  XVIII,  488  S. 
RheinZ  13  (1924),  121-125. 

[R] 

Matesis,  Athanasios  A. :  Die  Entwertung  des  Papiergeldes  im  bürgerlichen  Recht.  - 

Athen:  Demetrakos  1924,  168  S. 

RheinZ  13  (1924),  361-362. 

[R] 

Midas,  Erich:  Die  Goldklausel  im  Währungsverfall,  unter  besonderer  Berücksichti- 
gung der  deutschen  und  französischen  Gesetzgebung  und  Rechtsprechung.  -  Fürth 
i.  B.:  Lion  1924,  60  S.  (zugleich:  Jur.  Diss.  Erlangen.) 
RheinZ  13  (1924),  359-360. 

[R] 

Oertmann,  Paul:  Die  Aufwertungsfrage  bei  Geldforderungen,  Hypotheken  und  An- 
leihen. -  Berlin:  Sack  1924,  77  S. 
RheinZ  13  (1924),  357-358. 

[R] 

Rivista  di  diritto  processuale  civile.  Anno  1,  Nr.  1.  2.  -  Padova  1924:  La  Litotipo. 
RheinZ  13  (1924),  268-272. 

[R] 

Scaduto,  Giovachino:  I  debiti  pecuniari  e  il  deprezzamente  monetario.  -  Milano: 
Vallardi  1924,  VII,  212  S. 
RheinZ  13  (1924),  360-361. 


Verzeichnis  der  Schriften 


741 


[R] 

Tur      \ »  dreas  von:  Allgemeiner  Teil  des  Schweizerischen  Obligationenrechts.  Halb- 

bd.  1.      T.  hingen:  Mohr  1924. 
RheinZ  13  (1^24),  356-357. 

[R] 

Zeiler,  A.:  Brennende  Fragen  der  Aufwertung.  -  Mannheim:  Bensheimer  1924,  X, 

140  S. 

RheinZ  13  (1924),  359. 

1925 

Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rechtsvergleichung, 
[s.  bei  1924.] 

[R] 

Ehrenzweig,  Armin:  System  des  österreichischen  allgemeinen  Privatrechts.  Bd.  1.  2. 

-  Wien:  Manz  1923-1924. 

Deutsche  Juristen-Zeitung  30  (1925),  Sp.  1200. 

[R] 

Woess,  Friedrich  von:  Untersuchungen  über  das  Urkundenwesen  und  den  Publizitäts- 
schutz im  römischen  Ägypten.  -  München:  Beck  1924,  XXI,  389  S. 
SavingyZ  Rom.  Abt.  45  (1925),  518-537. 

1926 

Übersicht  über  die  italienische  Rechtsliteratur  1915-1922. 
SavignyZ  Rom.  Abt.  46  (1926),  459-482. 


-Ber- 


[R] 

DöUe,  Hans:  Das  materielle  Ausgleichsrecht  des  Versailler  Friedensvertrages. 

lin:  Springer  1925,  III,  107  S. 
RheinZ  14  (1926),  436-439. 

[R] 

Marcuse,  Paul:  Das  neue  Reichssteuerrecht.  4.  Aufl.  -  Berlin:  Sack  1924,  602  S. 
RheinZ  14  (1926),  442. 

[R] 

Die  Rechtswissenschaft  der  Gegenwart  in  Selbstdarstellungen.  Hrsg.  von  Hans  Pla- 

nitz.  [1.]  -  Leipzig:  Meiner  1924,  Getr.  Pag. 
RheinZ  14  (1926),  416-417. 

[R] 

Roth,  Alfons:  Die  Aufwertung.  Bd.  1.  -  Berlin:  Sack  1925,  VIII,  164  S. 
RheinZ  14  (1926),  442. 


[R] 

Rotondi,  Mario:  La  tutela  deU'avviamento  di  fronte  al  locatore  del  negozio. 

1925:  Tip.  coop.,  75  S. 
RheinZ  14  (1926),  440-442. 

47* 


-  Pavia 


742 


Verzeichnis  der  Schriften 


Verzeichnis  der  Schriften 


743 


[R] 

Schwanz,  Gustav :  Das  Recht  der  Staatsangehörigkeit  in  Deutschland  und  im  Ausland 
seit  1914.  -  Berlin:  Springer  1925,  VIII,  296  S. 
RheinZ  14  (1926),  440. 

1927 

Zur  Einführung. 

[Vorwort  zur  ersten  Nummer  der  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales 

Privatrecht.] 

RabelsZ  1  (1927),  1-4.  HI,  3 


Rechtsv ergleichung  und  internationale  Rechtsprechung. 
RabelsZ  1  (1927),  5-47. 


11,1 


Le  vicende  del  codice  civile  tedesco  dal  1900  al  1925. 

Annuario  di  diritto  comparato  e  di  studi  legislativi  1  (1927),  24-64  und  2/3  (1929), 
3-26.  I,  20,  21 

[s.  auch  bei  1930.] 

m 

Brück,  Eberhard  Friedrich:  Totenteil  und  Seelgerät  im  griechischen  Recht.  Eine  ent- 
wicklungsgeschichtliche Untersuchung  zum  Verhältnis  von  Recht  und  Religion  mit 
Beiträgen  zur  Geschichte  des  Eigentums  und  des  Erbrechts.  -  München:  Beck  1926, 
XXIV,  276  S. 
SavignyZ  Rom.  Abt.  47  (1927),  471-477. 


1929 

und  Ludwig  Kaiser:  Eine  Entscheidung  des   Deutsch-Englischen  Gemischten 

Schiedsgerichts  über  den  Versendungskauf. 

RabelsZ  3  (1929),  62-81.  II,  5 

Index  Interpolationum  quae  in  Justiniani  Digestis  inesse  dicuntur.   Editionem  a 
Ludovico  Mitteis  inchoatam  ab  alliis  viris  doctis  perfectam.  Curaverunt  Ernestus 
Levy,  Ernestus  Rabel.  T.  1-3,  Suppl.  1.  -  Weimar:  Böhlau  1929-1935. 
[s.  auch  Selbstanzeige  1929.] 

(Mitteilungen:)  Internationales  Institut  für  die  Vereinheitlichung  des  Privatrechts  in 
Rom.  RabelsZ  3  (1929),  402-406;  5  (1931),  206-207  und  880-881.        III,  22  A,  B,  C 

Rapport  sur  le  droit  compar6  en  matiere  de  vente  par  T,, Institut  für  ausländisches 
und  internationales  Privatrecht"  de  Berlin.  Rome  1929:  Pallotta,  119  S.  =  Socidt^ 
des  Nations.  Institut  International  de  Rome  pour  TUnification  du  Droit  Priv^.  Etüde 
IV.  [Vente.]  [Doc.  1.]  III,  20 

Vorbemerkung  [zu:]  Die  deutsche  Rechtsprechung  in  einzelnen  Lehren  des  inter- 
nationalen Privatrechts  (in:  Festheft,  dem  deutschen  Reichsgericht  zum  50jährigen 
Bestehen  dargebracht). 
RabelsZ  3  (1929),  752-757.  II,  8 


1i 


Vorbemerkung  [zu:]  Ulmer,  Eugen:  Die  Bedeutung  der  Form  im  englischen  Wech- 
selrecht. RabelsZ  3  (1929),  242-243. 
RabelsZ  3  (1929),  243-259. 

Vertretungsmacht  für  obligatorische  Rechtsgeschäfte.  (=  Die  deutsche  Rechtspre- 
chung in  einzelnen  Lehren  des  internationalen  Privatrechts.   3,  in:  Festheft,  dem 
deutschen  Reichgericht  zum  50jährigen  Bestehen  dargebracht.) 
RabelsZ  3  (1929),  807-836.  "»  ^ 

Le  vicende  del  codice  civile  tedesco  dal  1900  al  1925. 
[s.  bei  1927.] 

[R] 

Ehrenzweig,  Armin:  System  des  österreichischen  allgemeinen  Pnvatrechts.  2.  Aufl. 

Bd.  2,  Hälfte  1:  Das  Recht  der  Schuldverhältnisse.  -  Wien:  Manz  1928. 
Deutsche  Juristen-Zeitung  34  (1929),  Sp.  779. 

[Selbstanzeige:] 

Index  Interpolationum  quae  in  Justiniani  Digestis  inesse  dicuntur.   Editionem  a 
Ludovico  Mitteis  inchoatam  ab  aliis  viris  doctis  perfectam.  Curaverunt  Ernestus 
Levy,  Ernestus  Rabel.  T.  1,  2,  Suppl.  1.  -  Weimar:  Böhlau  1929-1931. 
SavignyZ  Rom.  Abt.  49  (1929),  695-696;  52  (1932),  556-557. 

[R] 

Korosec,  Victor:  Die  Erbenhaftung  nach  römischem  Recht.  T.  1.  -  Leipzig:  Weicher 

1927,  VII,  127  S. 

SavignyZ  Rom.  Abt.  49  (1929),  580-585. 

[R] 

Westrup,  C.  W.:  La  succession  primitive  devant  Thistoire  comparative.  -  Paris: 

Sirey  1928,  35  S. 

SavignyZ  Rom.  Abt.  49  (1929),  585-586. 

1930 

Die  Erbrechtstheorie  Bonfantes. 
SavignyZ  Rom.  Abt.  50  (1930),  295-332. 

„Negotium  alienum"  und  „animus". 

In:  Studi  in  onore  di  Pietro  Bonfante  nel  XL  anno  d'insegnamento.  Vol.  4. 

lano:Treves  1930,  279-304. 

-  -  und  Eduard  Wahl:  Le  vicende  del  codice  germanico  del  1900  al  1925. 
Annuario  di  diritto  comparato  e  di  studi  legislativi.  4/5,  1  (1930),  3-19. 
[s.  auch  bei  1927.] 

TRI 

Schlegelberger,  Franz:  Die  Entwicklung  des  deutschen  Rechts  in  den  letzten  fünf- 
zehn Jahren.  Ein  Überblick  in  Vorträgen.  -  Berlin:  Vahlen  1930,  189  S. 
RabelsZ  4  (1930),  416-417. 


Mi- 


1,22 


744 


Verzeichnis  der  Schriften 


1931 

Die  Arbeiten  zur  Vereinheitlichung  des  Kaufrechts. 

Jahresbericht  der  Juristischen  Gesellschaft  zu  Berlin.  73  (1931),  28-45. 

[Sonderdruck:]  Berlin  [1932:  Loewenthal],  18  S.  HI,  23 

[Spanische  Fassung:] 

La  unificacion  del  derecho  de  vente  de  mercancias. 

Revista  general  de  legislaciön  y  jurisprudencia  80    (1931),    T.    159    (I.    Doctrinal), 

470-482. 

El  fomento  internacional  del  derecho  privado. 

Revista  de  derecho  privado  18  (1931),  321-322  und  363-375.  HI,  4 

Index  Interpolationum  quae  in  Justiniani  Digestis  inesse  dicuntur.  T.  2. 
[s.  bei  1929.] 

Theodor  Kipp.  Trad.  de  J.  N.  de  Palencia 
Revista  de  derecho  privado  18  (1931),  129-130. 

Mitteilung:  Internationales  Institut  für  die  Vereinheitlichung  des  Privatrechts  in 

Rom. 

[s.  bei  1929.] 

Navarro  de  Palencia  f. 
RabelsZ  5  (1931),  904. 

Das  Problem  der  Qualifikation. 

RabelsZ  5  (1931),  241-288.  H,  7 

[und  Zusatz  hierzu:]  Österreich  -  Prozeßkostenvorschuß  an  die  Ehefrau. 

RabelsZ  5  (1931),  882.  H,  7  a 

[s.  auch  Nachdruck  bei  1956.] 

[auch  in  italienisch:] 

II  problema  della  qualificazione. 

Rivista  italiana  di  diritto  internazionale  privato  2  (1932),  97-156. 

[Selbständig:]  Padova:  Milani  1932,  62  S. 

[auch  in  französisch:] 

Le  Probleme  de  la  qualification. 

Revue  de  droit  international  prive  28  (1933),  1-62. 

Ein  neues  Urteil  des  Deutsch-Rumänisches  Gemischten  Schiedsgerichts  über  inter- 
nationales Privatrecht.  (Urteil  vom  8.  April  1930,  Nr.  141.) 
RabelsZ  5  (1931),  202-206.  H,  6 

1932 

Die  Arbeiten  zur  Vereinheitlichung  des  Kaufrechts, 
[s.  bei  1932.] 

Aus  der  Praxis  des  deutschen  internationalen  Privatrechts.  (Internationales  Adop- 
tionsrecht. Internationales  Wechsel-  und  Scheckrecht.) 
RabelsZ  6  (1932),  310-341.  II,  H 


Verzeichnis  der  Schriften 


745 


II  problema  della  qualificazione. 
[s.  bei  1931.] 

Internationale  Quellensammlung. 

Deutsche  Landesreferate  zum  Internationalen  Kongreß  für  Rechtsvergleichung  im 

Haag  1932  (Kongreßthema  Nr.  2)  =  Sonderheft  zu  RabelsZ  (1932),  1-9. 

III,  7  A 

Die  Grundzüge  des  Rechts  der  unerlaubten  Handlungen. 

Deutsche  Landesreferate  zum  Internationalen  Kongreß  für  Rechtsvergleichung  im 

Haag  1932  (Kongreßthema  Nr.  6)  =  Sonderheft  zu  RabelsZ  6  (1932),  10-27. 

III,  7B 

Zustandekommen  und  Nichterfüllung  schuldrechtlicher  Verträge  im  allgemeinen. 
Deutsche  Landesreferate  zum  Internationalen  Kongreß  für  Rechtsvergleichung  im 
Haag  1932  (Kongreßthema  Nr.  7)  =  Sonderheft  zu  RabelsZ  6  (1932),  28-44. 

III,  7  C 

Zwei  Rechtsinstitute  für  die  internationalen  privatrechtlichen  Beziehungen. 
Juristische  Wochenschrift  61  (1932),  2225-2228.  HI,  5 

[Selbstanzeige:] 

Index  Interpolationum  quae  in  Justiniani  Digestis  inesse  dicuntur.  T.  2. 

[s.  bei  1929.] 

[R] 

Visscher,  Fernand  de:  Etudes  de  droit  romain.  -  Paris:  Sirey  1931,  508  S. 

SavignyZ  Rom.  Abt.  52  (1932),  466-481. 


1933 

zusammen  mit  K.  Arndt,  A,  Blomeyer,  E,  v,  Caemmerer,  F.  Deike,  F.  Kessler, 

R.  Müller,  [L.]  Kaiser,  M.  Rheinstein,  E,  Wahl:  Kaufvertrag. 

In:  Rechtsvergleichendes  Handwörterbuch  für  das  Zivil-  und  Handelsrecht  des  In- 

und  Auslandes.  Hrsg.  von  F.  Schlegelberger.  Bd.  4.  -  Berlin:  Vahlen  1933,  727-770. 

In  memoriam  (Pietro  Bonfante). 
SavignyZ  Rom.  Abt.  53  (1933),  647-649. 

Le  Probleme  de  la  qualification. 
[s.  bei  1931.] 

Unwiderruflichkeit  der  Vollmacht.  Generalstatut  des  Vollmachtsrechts.  Objektivierter 

Begriff  des  Wirkungslandes. 

RabelsZ  7  (1933),  797-807.  ",  10 

Neue  Vollmachtsurkunde. 
Aegyptus  13  (1933),  374-380. 

[Anmerkung  zu  einer  Rezension  von  R.  Mueller:  Wigny,  Pierre:  Essai  sur  le  droit 
international  priv6  am^ricain.  Paris:  Sirey  1932,  240  S.] 
RabelsZ  7  (1933),  199. 


'v'-:^. 


746 


Verzeichnis  der  Schriften 


[Nachruf  für  Friedrich  von  Woess,  gest.  am  26.  März  1933.] 
SavignyZ  Rom.  Abt.  53  (1933),  656. 

[R] 

Becker,  Walter  G.;  Piatons  Gesetze  und  das  griechische  Famihenrecht. 

Beck  1932,  XVI,  363  S. 

SavignyZ  Rom.  Abt.  53  (1933),  592-595. 


-  München; 


[R] 

Romano,  Silvio:  Appunti  sul  pegno  dei  frutti  nel  diritto  romano. 

1931,  VII,  122  S. 

SavignyZ  Rom.  Abt.  53  (1933),  578-592. 


-  Padova:  Milani 


1934 

Erbengemeinschaft  und  Gewährleistung.  Rechtsvergleichende  Bemerkungen  zu  den 

neuen  Gaiusfragmenten. 

In:  Mvrj/ioovva  UoJiTiovXia.  Athen:  Pyrsos  1934,  187-212. 

Zum  Gedächtnis:  Hans  Munch-Petersen. 
RabelsZ  8  (1934),  884. 

Zum  Gedächtnis:  Vittorio  Scialoja  -  Max  Pappenheim. 
RabelsZ  8  (1934),  679-680. 

In  memoriam  (Vittorio  Scialoja). 
SavignyZ  Rom.  Abt.  54  (1934),  492-496. 

Katagraphe. 

SavignyZ  Rom.  Abt.  54  (1934),  189-232. 

Das  griechische  Privatrecht  und  die  Umwelt.  Zur  Begrüßung  des  'AqxbIov  Wömrixov 

Aixaiov. 

'ÄQxelov  'ISicoTixov  Aixalov  1  (1934),  1-13.  HI,  6 

[Selbständig:]  Athen:  Calergis  1934,  13  S. 

[auch  in  griechisch:] 

Td  'EUrjviycov  "löicorixdv  Aixalov  xai  6  TleQii  Koa/aog. 

^ÄQxelov  ^lÖLWTixov  Aixalov  1  (1934),  839-848. 

Die  Stellvertretung  in  den  hellenistischen  Rechten  und  in  Rom. 

In:  Istituto  di  Studi  Romani.  Atti  del  Congresso  Internazionale  di  Diritto  Romano. 

Roma.  Vol.  1.  -  Pavia:  Fusi  1934,  237-242. 

[R] 

Antonescu,  Erwin  Em. :  Tratat  teoretic  §i  practic  de  drept  international  privat.  Vol.  1, 
P.  1.  -  Bucure?ti:  Taranu  1923,  488  S. 
RabelsZ  8  (1934),  1007. 

[R] 

Französische  Zeitschriften. 

RabelsZ  8  (1934),  874-875. 


Verzeichnis  der  Schriften 


1935 


747 


Der  Entwurf  eines  einheitlichen  Kaufgesetzes. 

RabelsZ  9  (1935),  1-79  und  339-363.  HI,  25 

Index  Interpolationum  quae  in  Justiniani  Digestis  inesse  dicuntur.  T.  3. 

[s.  bei  1929.] 

Observations  sur  Tutilitd  d'une  unification  du  droit  de  la  vente  au  point  de  vue  des 

besoins  du  commerce  international.  Appendice. 

S.D.N.-U.D.P.  1935,  Projet  I,  119-127.  HI,  21 

[s.  auch  Nachdruck  bei  1957.] 

Die  Rezeption  des  römischen  Rechts  in  Deutschland. 

In:  Istituto  di  Studi  Romani.  Atti  del  Congresso  Internazionale  di  Diritto  Romano. 

Bologna.  Vol.  2.  -  Pavia:  Fusi  1935,  185-190. 

[R] 

Istituto  di  Studi  Legislativi :  Annuario  di  diritto  comparato  e  di  studi  legislativi  und 

andere  Zeitschriften,  hrsg.  von  Salvatore  Galgano.  -  Roma:  Ed.  deiristituto. 
RabelsZ  9  (1935),  817-818. 

[R] 

Kommentar  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch,  hrsg.  von  A.  Egger  [u.  a.].  Das 

Obligationenrecht,  komm.  von.  Hugo  Oser  unter  Mitw.  v.  Wilh.  Schönenberger. 
2.  umgearb.  Aufl.  1.  Halbbd.  1929;  2.  Halbbd.  1930-1935;  3.  Halbbd.,  komm.  v. 
Siegwart  1934.  -  Zürich:  Schulthess. 
RabelsZ  9  (1935),  1003-1004. 

TRI 

Repertoire  de  droit  international.  Hrsg.  von  A.  de  La  Pradelle  und  J.  P.  Niboyet. 

Suppl.,  hrsg.  von  J.  P.  Niboyet.  -  Paris:  Sirey  1934. 
RabelsZ  9  (1935),  800-801. 

1936 

Zum  Besitzverlust  nach  klassischer  Lehre. 

In:  Studi  in  onore  di  Salv.  Riccobono  nel  XL  anno  del  suo  insegnamento.  4.  -  Pa- 
lermo: Castiglia  1936,  203-229. 

Golddollar-Anleihen  mit  Vereinbarung  des  New  Yorker  Rechts.  Ein  Rückblick  auf 
die  Anwendung  des  internationalen  Privatrechts. 

RabelsZ  10  (1936),  492-522.  ">  ^'^ 

In  memoriam  (Albrecht  Mendelssohn-Bartholdy  -  Carl  Wieland  -  Sir  Frederick  Pol- 
lock -  Erik  Frh.  Marks  von  Würtemberg). 
RabelsZ  10  (1936),  1077-1078. 

Das  Recht  des  Warenkaufs.  (Unter  Mitwirkung  der  wissenschaftlichen  Mitarbeiter 
des    Kaiser-Wilhelm-Instituts    für   ausländisches   und   internationales    Privatrecht.) 
Bd.  1.  -  Berlin  und  Leipzig:  de  Gruyter  1936,  XXXII,  533  S.  =  Sonderh.  zu  Ra- 
belsZ, 9  (1935). 
[s.  auch  Neudruck  bei  1957.] 
[s.  auch  Selbstanzeige  bei  1936.] 


748 


Verzeichnis  der  Schriften 


[R] 

Krückmann,  Paul:  Gewährschaft,  Gefahrtragung  und  der  Entwurf  eines  einheithchen 

Kaufgesetzes.  -  Stuttgart:  Enke  1936,  VI,  88  S.   =  Abhandlungen  aus  dem  ges. 

Handelsrecht,  Bürgerl.  Recht  und  Konkursrecht.  H.  9. 

RabelsZ  10  (1936),  697-699. 

[R] 

Lavori  preparatori  per  la  riforma  del  codice  de  procedura  civile.  Schema  di  progetto 
del  libro  primo.  -  Roma  1936:  Mantellate,  363  S. 
RabelsZ  10  (1936),  1051. 

[R] 

Aus  der  Praxis  schweizerischer  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden.  Festgabe  zum 

70.  Geburtstage  von  Fritz  Goetzinger.  -  Basel:  Helbing  &  Lichtenhahn  1935,  310  S. 
=  Basler  Studien  zur  Rechtswissenschaft.  H.  10. 
RabelsZ  10  (1936),  433-435. 

[R] 

Quellen  zur  neueren  Privatrechtsgeschichte  Deutschlands.  Im  Auftrage  der  Straß- 
burger Wissenschaftl.  Gesellschaft  an  der  Univ.  Frankfurt  hrsg.  u.  gemeinsam  mit 
Wolfg.  Kunkel  u.  Hans  Thieme  bearb.  v.  Franz  Beyerle.  Bd.  1 :  Die  Gesetzbücher  d. 
Rezeptionszeit.  Halbbd.  1 :  Ältere  Stadtrechtsreformationen.  -  Weimar:  Böhlau  1936, 

XXV,  336  S. 

RabelsZ  10  (1936),  1014-1015. 

[Selbstanzeige:] 

Das  Recht  des  Warenkaufs.  Bd.  I.-Berlin  und  Leipzig :  de  Gruyter  1936,  XXXII,  533  S. 

RabelsZ  10  (1936),  408-411.  III»  24 

[R] 

Wilburg,  Walter:  Zur  Lehre  von  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  nach  oster- 
reichischem  und  deutschem  Recht.  Kritik  und  Aufbau.  Festschrift  d.  Univ.  Graz 
1933/1934.  -  Graz:  Leuschner  «Sc  Lubensky  1934,  168  S. 
RabelsZ  10  (1936),  424-429. 

1937 

Zu  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  Nichterfüllung  gegenseitiger  Verträge. 
In:  Festschrift  für  Dolenc,  Krek,  KuSej  und  Skerlj  zu  ihrem  60.  Geburtstage.  -  Ljub- 
Ijana  1937 :  Jugoslovanska  Tiskarna,  703-742. 
[Selbständig:]  Ljubljana  1937:  Jugoslovanska  Tiskarna,  40  S.  III,  8 

Die  Fachgebiete  des  Kaiser- Wilhelm-Instituts  für  ausländisches  und  internationales 
Privatrecht  <gegr.  1926>  1900-1935. 

A.  Privatrechtliche  Auslandsforschung  und  Rechts vergleichung. 

B.  Internationales  Privatrecht. 

[nebst]  Anhang:  [14]  Rechtsauskünfte  des  Instituts. 
In:  25  Jahre  Kaiser- Wilhelm-Gesellschaft  zur  Förderung  der  Wissenschaften  Bd.  3. 
-  Berlin:  Springer  1937,  77-190.  III,  9 


Verzeichnis  der  Schriften 

Systasis. 

Archives  d'histoire  du  droit  oriental  1  (1937),  213-237. 

[Selbständig:]  Bruxelles:  Nouvelle  Societ^  d'Edition  1937,  25  S. 

1938 

A  Draft  of  an  International  Law  of  Sales. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  5  (1938),  543-565. 


749 


III,  26 


L'Unification  du  droit  de  la  vente  internationale.  Ses  rapports  avec  les  formulaires 
ou  contrats-types  des  divers  commerces. 

Introduction  ä  l'dtude  du  droit  compard.  Recueil  d'dtudes  en  Thonneur  d'Edouard 
Lambert.  T.  2.  -  Paris:  Libr.  G6n6r.  de  Droit  et  de  Jurispr.  1938,  688-703. 

III,  27 

1940 


Eine  Anregung  zum  Kollisionsrecht  des  Kaufs. 

[Nur  als  Sonderabdruck  aus:]  M^langes  Streit.  Bd.  2.  -  Athen:  Pyrsos  1940, 

269-282. 

[M61anges  Streit.  Bd.  2  ist  nicht  erschienen.] 

1941 

The  Revision  of  the  Treaties  of  Montevideo  on  the  Law  of  Conflicts. 
Michigan  Law  Review  39  (1941),  517-525. 

1943 


11,13 


11,14 


Divorce  of  Foreigners.  A  Study  in  Comparative  Law. 

Iowa  Law  Review  28  (1943),  190-224. 

[=  Vorabdruck  aus:  The  Conflict  of  Laws.  A  Comparative  Study.  Vol.  1.  -  s.  bei 

1945.] 

Real  Securities  in  Roman  Law.  Reflections  on  a  Recent  Study  by  the  Late  Dean 

Wigmore. 

In:  Seminar.  An  Annual  Extraordinary  Number  of  the  Jurist  1  (1943),  32-47. 

[Selbständig:]  Washington,  D.  C:  The  Catholic  University  of  America  1943,  17  S. 

1944 

On  Comparative  Research  in  Legal  History  and  Modern  Law. 

Ouarterlv  Bulletin  of  the  Polish  Institute  of  Arts  and  Sciences  in  America  1944, 

1-14.  «I'^^ 

1945 

The  Conflict  of  Laws.  A  Comparative  Study. 

Vol.  1.  Introduction:  Family  Law.  -  Chicago:  Callaghan  1945,  LVI,  745  S. 


750 


Verzeichnis  der  Schriften 


Vol.  2.  Foreign  Corporations :  Torts:  Contracts  in  General.  -  Chicago:  Callaghan 

1947,  XLI,  705  S. 
Vol.  3.  Special  Obligations:  Modification  and  Discharge  of  Obligations.  -  Chicago: 

Callaghan  1950,  XLVI,  611  S. 
Vol.  4.  Property:  Bills  and  Notes:  Inheritance:  Trusts:  Application  of  Foreign  Law: 

Intertemporal  Relations.  -  Ann  Arbor,  Michigan:  University  of  Michigan  Law 

School  1958,  XXXVIII,  622  S. 
(Michigan  Legal  Studies,  ed.  by  Hessel  E.  Yntema.) 
[s.  auch  Neuaufl.  bei  1958.] 

Situs  Problems  in  Enemy  Property  Measures. 

Aus :  A  Symposium  on  Enemy  Property. 

Law  and  Contemporary  Problems  11  (1945),  118-134.  H,  15 

1946 

Niboyet,  J.  P.:  Traitd  de  droit  international  privd  fran^ais.  Vol.  3.  Conflits  des  lois, 

d'autoritds  et  de  jurisdictions.  -  Paris:  Sirey  1944. 

Harvard  Law  Review  59  (1946),  1327-1334.  H,  16 

1947 
The  Conflict  of  Laws.  Vol.  2. 
[s.  bei  1945.] 

The  Draft  of  a  Uniform  Law  Concerning  International  Sales  of  Goods.  Projet  de  loi 
uniforme  concernant  la  vente  internationale  de  marchandises. 

In-  Unification  of  Law.  L'Unification  du  droit.  -  Rome:  Unidroit  [1947-]   1948, 
56169.  "I>  28  A 

[Selbständig:]  Rome:  Unidroit  1947,  17  S. 

On  Institutes  for  Comparative  Law. 

Columbia  Law  Review  47  (1947),  227-237.  HI,  10 

[auch  in  spanisch:] 

Los  institutos  de  derecho  comparado.  Trad.  del  inglds  por  Alfredo  C.  Rossetti. 

Boletin  del  Instituto  de  Derecho  Civil  14  (1949),  461^81. 

[Selbständig:]  Cördoba,  Rep.  Argentina  1950:  Impr.  de  la  Univ.,  31  S. 

An  Interim  Account  on  Comparative  Conflicts  Law. 

Michigan  Law  Review  46  (1947-1948),  625-638.  H,  17 

[auch  in  spanisch:] 

Sobre  la  situaciön  actual  del  derecho  internacional  privado  comparado.  Trad.  del 

inglds  por  Matilde  Pizarro  Crespo. 

Boletin  del  Instituto  de  Derecho  Civil  13  (1948),  273-300. 

[Selbständig:]  Cördoba,  Rep.  Argentina  1949:  Impr.  de  la  Univ.,  28  S. 

The  Statute  of  Frauds  and  Comparative  Legal  History. 

The  Law  Quarterly  Review  63  (1947),  174-187.  HI,  12 

Tarea  y  necesidad  del  derecho  comparado. 
[s.  bei  1924.] 


Verzeichnis  der  Schriften 


751 


[R] 

Schnitzer,  Adolf  F. :  De  la  diversitd  et  de  Tunification  du  droit. 
Recht  und  Gesellschaft  1946,  111  S. 
Tulane  Law  Review  22  (1947),  366-367. 


-  Bäle:  Verl.  für 


1948 

New  Foreign  Literature  of  International  Interest. 
Michigan  Law  Review  47  (1948-1949),  144-146. 

Sobre  la  situaciön  actual  del  derecho  internacional  privado  comparado. 
[s.  bei  1947.] 

Some  Major  Problems  of  Applied  Comparative  Law,  Especially  in  the  Conflict  of 

Law.  (Summary.) 

In:  Report  of  the  Association  of  American  Law  Schools.  Institute  on  the  Teaching  of 

International  and  Comparative  Law.  -New  York:  1948,  165  S.  (typescript). 

International  Tribunals  for  Private  Matters. 

The  Arbitration  Journal  3  (1948),  209-212.  HI,  16 


11,18 


1949 

Addition  to  the  Foregoing  Note.  [Caldwell,  Jordan,  Pugh:  Choice  of  Law  under  the 

Uniform  Commercial  Code.] 

Louisiana  Law  Review  10  (1949-1950),  291-293.  HI,  30a 

Comparative  Conflicts  Law. 

Indiana  Law  Journal  24  (1949),  353-362. 

[auch  in  spanisch:] 

Revista  juridica  de  la  Univ.  de  Puerto  Rico  19  (1950),  157-168. 

Zum  Geleit.  [Vorwort  zum  Wiedererscheinen  der  Zeitschrift  für  ausländisches  und 

internationales  Privatrecht.] 

RabelsZ15  (1949-50),  1.  I"' ^^ 

Los  institutos  de  derecho  comparado. 
[s.  bei  1947.] 

Private  Laws  of  Western  Civilization:  1.  Roman  Law  Significance.  2.  French  Civil 
Code.  3.  The  German  and  the  Swiss  Civil  Codes.  4.  Civil  Law  and  Common  Law. 

5.  The  Law  in  the  World. 

Louisiana  Law  Review  10  (1949-1950),  1-14;  107-119;  265-275;  431-460.      III,  13 

Sobre  la  situaciön  actual  del  derecho  internacional  privado  comparado. 
[s.  bei  1947.] 

In  tema  di  delegazione. 

In:  Scritti  in  onore  de  Contardo  Ferrini.  Vol.  4.  -  Milano:  Vita  e  pensiero  1949, 

218-219. 


752 


Verzeichnis  der  Schriften 


1950 


Comparative  Conflicts  Law.  [Spanische  Fassung.] 

[s.  bei  1949.] 

The  Conflict  of  Laws.  Vol.  3. 

[s.  bei  1945.] 

Los  institutos  de  derecho  comparado. 

[s.  bei  1947.] 

The  Nature  of  Warranty  of  Quality. 

[=  Vorabdruck  aus  einer  geplanten  englischen  Fassung  von:  Das  Recht  des  Waren- 
kaufs.] 
Tulane  Law  Review  24  (1950),  273-287. 

Privatrecht  auf  internationaler  Ebene. 

In:  Um  Recht  und  Gerechtigkeit.  Festgabe  für  Erich  Kaufmann.  -  Stuttgart  und 

Köln:  Kohlhammer  1950,  309-311.  HI,  17 

Propositions  d*amendements  au  projet  d'une  loi  uniforme  sur  la  vente  internationale. 

Institut  International  pour  TUnification  du  Droit  Priv6. 

U.D.P.  1950.  Etüde  IV.  Vente.  Doc.  97,  6  S.  III,  28  C 

Rapport  ä  M.  le  President  de  l'institut  sur  les  codes  entr^s  en  vigueur  depuis  le  projet 

d*une  loi  uniforme  sur  la  vente  internationale,  et  en  particulier,  les  formulations  ita- 

Henne  et  amdricaine. 

Institut  International  pour  TUnification  du  Droit  Priv6. 

U.D.P.  1950.  Etüde  IV.  Vente.  Doc.  96,  25  S.  III,  28B 


The  Sales  Law  in  the  Proposed  Commercial  Code. 

The  University  of  Chicago  Law  Review  17  (1950),  427-440. 


III,  30 


1951 

Eine  Anregung. 

Jura.  Rivista  internazionale  di  diritto  romano  e  antico  2  (1951),  119-122. 


III,  18 


Agency. 

Lectures  on  the  Conflict  of  Laws  and  International  Contracts,  delivered  at  the  Summer 
Institute  on  International  and  Comparative  Law.  -  Ann  Arbor,  Michigan :  University 
of  Michigan  Law  School  1951,  82-89.  II,  20 

Conflicts  Rules  on  Contracts. 

Lectures  on  the  Conflict  of  Laws  and  International  Contracts,  delivered  at  the  Summer 
Institute  on  International  and  Comparative  Law.  -  Ann  Arbor,  Michigan :  University 
of  Michigan  Law  School  1951,  127-141.  II,  21 

International  Sales  I  aw. 

Lectures  on  the  Conflict  of  Laws  and  International  Contracts,  delivered  at  the  Summer 
Institute  on  International  and  Comparative  Law.  -  Ann  Arbor,  Michigan :  University 
of  Michigan  Law  School  1951,  34-47.  III,  31 


Verzeichnis  der  Schriften 


753 


Deutsches  und  amerikanisches  Recht. 
RabelsZ  16  (1951),  340-359. 

Suggestions  for  a  Convention  on  Renvoi. 

The  International  Law  Quarterly  4  (1951),  402-411. 


III,  14 


11,19 


III,  29 


III,  28  D 


1952 

The  Hague  Conference  on  the  Unification  of  Sales  Law. 
The  American  Journal  of  Comparative  Law  1  (1952),  58-69. 

Die  Haager  Konferenz  über  die  Vereinheitlichung  des  Kaufrechts. 

RabelsZ  17  (1952),  212-224. 

[Wieder  abgedruckt  in:  Das  Recht  des  Warenkaufs.  Bd.  2.  1958,  359-373.] 

Proposition  tendant  ä  unifier  et  simplifier  la  structure  du  projet. 
Institut  International  pour  l'Unification  du  Droit  Privd. 
U.D.P.  1952.  Etüde  IV.  Vente.  Doc.  98  (1),  17  S. 

[R] 

Frankenstein,  Ernst:  Projet  d'un  Code  europeen  de  droit  mternational  priv6  [Ent- 
wurf eines  europäischen  Gesetzbuches  des  internationalen  Privatrechts].  -  Leiden: 
Brill  1950,  XV,  185  S.  =  Bibliotheca  Visseriana.  16. 
RabelsZ  17  (1952),  135. 

[R] 

Vom  Kauf  nach  schweizerischem  Recht.  Festschrift  zum  70.  Geburtstag  von  Theo 

Guhl.  -  Zürich:  Polygr.  Verl.  1950,  243  S. 
RabelsZ  17  (1952),  144-146. 

1953 

The  Form  of  Wills. 

[.-Vorabdruck  aus:  The  Conflict  of  Laws.  Vol.  4.  1958.  -  s.  bei  1945.] 

Vanderbilt  Law  Review  6  (1953),  533-544. 

A  Specimen  of  Comparative  Law:  The  Main  Remedies  for  the  Seller's  Breach  of 

Warranty. 

Revista  juridica  de  la  Universidad  de  Puerto  Rico  22  (1953),  167-191. 

[auch  in  spanisch:] 

Problema  de  derecho  comparado :  Los  remedios  principales  en  caso  de  incumplimiento 

por  parte  del  vendedor  de  garantias  legales  de  saneamiento. 

Revista  juridica  de  la  Universidad  de  Puerto  Rico  23  (1954),  219-247. 


1954 

Problema  de  derecho  comparado. 
[s.  bei  1953.] 

In  der  Schule  von  Ludwig  Mitteis. 

Journal  of  Juristic  Papyrology  7-8  (1954),  157-161. 


III,  19 


754 


Verzeichnis  der  Schriften 


1955 

Grundzüge  des  römischen  Privatrechts.  2.  Aufl.  Basel:  Schwabe;  Darmstadt:  Wis- 
senschaftliche Buchgesellschaft  1955,  VIII,  241  S. 
[s.  auch  bei  1915.] 

1956 

Das  Problem  der  Qualifikation.  Sonderausg.  -  Darmstadt:  Wissenschaftliche  Buchge- 
sellschaft 1956,  73  S.  (LibeUi.  31.) 
[s.  auch  bei  1931.] 

1957 

Observations  sur  l'utilit^  d*une  unification  du  droit  de  la  vente  au  point  de  vue  des 
besoins  du  commerce  international.  (Bericht  von  Ernst  Rabel  über  die  Nützlichkeit 
einer  Vereinheitlichung  des  Kaufrechts.) 
RabelsZ  22  (1957),  117-123. 
[Nachdruck  des  Berichts  von  1935.] 

Das  Recht  des  Warenkaufs.  Bd.  1.  -  Berlin:  de  Gruyter  1957,  XXXII,  533  S. 
[Unveränderter  Neudruck  der  Ausgabe  von  1936.] 

1958 

The  Conflict  of  Laws.  Vol.  4. 
[s.  bei  1945.] 

The  Conflict  of  Laws.  A  Comparative  Study.  2.  ed.  -  Ann  Arbor,  Michigan:  Uni- 

versity  of  Michigan  Law  School  1958  ff. 

Vol.  1,  bearbeitet  von  U.  Drobnig,  1958,  LVI,  803  S. 

Vol.  2,  bearbeitet  von  U.  Drobnig,  1960,  XLII,  716  S. 

Vol.  3,  bearbeitet  von  H.  Bernstein,  1963,  XXXVII,  625  S. 

Das  Recht  des  Warenkaufs.  Bd.  2.  Unter  Mitwirkung  von  Klaus  v.  Dohnanyi  und 
Jörg  Käser.  -  Berlin:  de  Gruyter;  Tübingen:  Mohr  1958,  XLII,  469  S.  (Sonderver- 
öffentlichung der  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht.) 


I 
I 


! 


J 


1960 


The  Conflict  of  Laws.  2.ed.  Vol.  2. 
[s.  bei  1958.] 

The  Conflict  of  Laws.  2.ed.  Vol.  3. 
[s.  bei  1958.] 


1963 


1966 


Die  Haftung  des  Verkäufers  wegen  Mangels  im  Rechte. 
Berlin:  de  Gruyter.  [In  Vorbereitung.] 
[Neudruck  der  Habilitationsschrift  von  1902.] 


Verzeichnis  der  Schriften 


755 


VERÖFFENTLICHUNGEN, 
DEREN  HERAUSGEBER,  MITHERAUSGEBER  UND  MITARBEITER 

ERNST  RABEL  WAR. 

Herausgeber 

Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht.  1  (1927)  bis  10  (1936). 

Vermerk:  „Begründet  von  Ernst  Rabel"  seit  15  (1949-50);  umbenannt  seit  26  (1961) 

in :  Rabeis  Zeitschrift  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht. 

Berlin  und  Leipzig:  de  Gruyter  (ab  15  (1949-50):  Berlin:  de  Gruyter;  Tübingen: 

Mohr). 

Mitherausgeber  der 

,, Abhandlungen  und  Mitteilungen",  Sonderdrucke  aus  Jg.  1-7  der  Zeitschrift  für 
die  Mitglieder  der  ,, Internationalen  Vereinigung  für  vergleichende  Rechtswissenschaft 
und  Volkswirtschaftslehre". 

Mitherausgeber 

Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht.   Jg.  1-14.  -  Mannheim,  Berlin, 

Leipzig:  Bensheimer  1909-1926. 

[Nicht  weiter  erschienen.] 

Mitheraugeber 

Romanistische  Beiträge  zur  Rechtsgeschichte.  H.  1-6.  -  Berlin  und  Leipzig:  de  Gruy- 
ter 1916-1933. 
[Nicht  weiter  erschienen.] 

Mitheraugeber 

Beiträge  zum  ausländischen  und  internationalen  Privatrecht.  H.  1  ff .  -  Berlin  und 
Leipzig:  de  Gruyter  (18  ff.:  Berlin:  de  Gruyter,  Tübingen:  Mohr)  1928  ff. 
[Mitherausgeber  der  Hefte  1-12.  1928-1935.] 

Mitherausgeber 

Zeitschrift   der   Savigny-Stiftung  für   Rechtsgeschichte.    Romanistische   Abteilung. 

Weimar:  Böhlau. 

[Mitherausgeber  in  den  Jahren  1926-1934.] 

Mitarbeiter 

Projet  d'une  loi  uniforme  sur  la  vente  internationale  des  objets  mobiliers  corporels 

et  rapport.  2.  röd.  -  Rome:  Unidroit  1951,  107  S.  =  Institut  international  de  Rome 

pour  rUnification  du  Droit  Priv^.  U.  D.  P.  1939.  Projet  1  <2> 

[Wieder  abgedruckt  in:  Das  Recht  des  Warenkaufs.  Bd.  2.  1958,  395-415.] 

[Englische  Fassung:] 

Draft  of  a  Uniform  Law  on  International  Sales  of  Goods  <Corporeal  Movables)  and 
Report.  Rev.  Ed.  -  Rome:  Unidroit  1951,  107  S.  =  International  Institute  for  the 
Unification  of  Private  Law.  U.  P.  L.  1939.  Draft  1  <2>. 


ERNST  RABliL 
GESAMMELTE  AUFSÄTZE 


BAND  III 
AilBlüTIiN  ZUR  KHCinSVI'KCJI.I'ICilUNC; 
UND  ZUR  RECIITSVEREINIIIMTLICIIUNG 

1919-1954 

MIT  EINEM  VERZEICHNIS  DER  SCIIKIETEN 

ERNST  R/\BELS 


hcmusgcgcbcn  von 

HANS  G.  LESER 

Freiburg  i.  Br. 


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1967 


J.  C.  B.  MOIIR  (PAUL  SIEBECK)  TÜBINGEN 


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III 

13icscin  Hand  ist  auch  ein  Verzeichnis  der  Schrillen  /:n/s/  Rubels  hcigc- 
Üi^M.  Die  Zahlen  am  rechten  Kand  verweisen  aufdie  r'undsielle  in  dieser 
Ausgabe.  -  l)rs|MÜnglich  haute  die  Ausgabe  auf  der  von  //.  I\  des 
r/ö/z^/Y'X  zusaniniengestcllten  Bibliographie  der  Rahehchen  Schriften^  auf. 
Hei  den  Vorarbeiten  für  die  Herausgabe  ergaben  sich  aber  noch  so  zahl- 
reiche i'lrgänxungen  und  Korrekturen*^'**,  daß  es  angebracht  erschien,  das 
Schrifienver/eichnis  neu  zu  überarbeiten.  Dabei  lieh  mir  l^ibliotheks- 
direktor  Dr.  //.  P.  des  Coiulres  seine  tatkräftige  Unterstützung,  wofür  ich 
ihm  auch  an  dieser  Stelle  zu  danken  habe. 

Den  vielfältigen  Dank  für  das  Zustandekommen  dieser  Ausgabe,  i\(j\\ 
ich  bereits  in  der  Ijnleitung  zu  Haml  I  abstatten  durfte,  nKichte  ich  hier 
wiederholen.  l'!,r  gilt  auch  dem  Internationalen  Institut  tür  die  Verein- 
heitlichung des  Privatrechts  in  Rom  und  seinem  Cjcneralsekretär  Staatsrat 
Miilkitai  für  die  freundliche  Unterstützung  bei  der  Klärung  einiger 
l'ragen  zum  zweiten  Teil  dieses  Bandes. 

Allen  Verlagen  und  Herausgebern,  die  mir  in  großzügiger  Weise  den 
Wicilerabtlruck  der  Beiträge  in  dieser  Ausgabe  gestattet  haben,  mochte 
ich  austhücklich  danken.  Durch  ilen  Wiederabdruck  bleiben  die  jeweili- 
gen X'erlagsrechte  (C.opyrighls)  unberührt. 

Besonderen  Dank  schulde  ich  schließlich  Herrn  (icrichtsreferendar 

KLms  Mt'NziNücr^  der  nicht  nur  die  Korrekturen  gelesen,  sondern  auch 

•einen  wesentlichen  Anteil  an  der  Neubearbeitung  der  JMbliographic  hat. 

l'reiburg  i.  Br.,  i\(:\\  13.  Juli  1966 


Chicago) 


"  Festschrift  für  Ernst  Rabel,  Band  l,  Tübingen:  Mohr  1954,  685  704. 

*®  Insgesamt  sind  etwa  2Ü  1  itel  neu  hinzugekommen.  Für  den  ursprünglich  dort 
aut'getuhrtcn  Bericht  De  la  formation  des  contrats  eiitre  ahsents,  Linde  preltminatre.  Rom, 
1935,  155  Bl.  ^  S.  O.  N.  -  U.  l).  P.  1935.  Htude  16.  Doc.  1  ergab  sich,  daß  er  nicht 
von  Rabel  stammt,  sondern  im  Römischen  Institut  entstanden  ist. 


1.  AUFGABE  UND  NÜTWUNDIGKHIT  DER 
RECHTSVERGLEICIIUNG  * 

Der  hier  verkürzt  abgedruckte,  im  Winter  1923/24  gehaltene  Vortrag  dient  der 
IJcrichterstattung  an  praktische  Juris  teil?  J  .r  erlauteVral^er  zugleich  einen  alten  Be- 
siantlteil  des  Programms  unserer  Zeitschrift. 


Als  man  das  BGB  schuf,  war  das  Privatreclu  unendlieh  zersplittert. 
Um  7x\  einer  Vereinheitlichung  zu  gelangen,  durtie  man  aus  allem  das 
beste  wählen.  Man  nahm  aus  dem  französischen  Recht  das  eigenhändige 
Testament,  aus  dem  preußischen  das  Grundbuchwesen.  Im  ehelichen 
(iülerrechl  bestanden  zahllose  Regelungen,  aus  denen  nur  sehr  ungefähr 
Ciruppen  gebildet  werden  konnten:  allgemeine  (Jiitergeineinschall,  Er- 
rungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinsehafi,  Verwaltungsgemein- 
schaft, (lütertrennung.  Die  Verwaltungsgemeinschaft  wurde  der  „ge- 
setzliche'', d.  h.  mangels  Vertrags  geltende  Güterstand,  daneben  stellt 
das  BGB  den  Ehegatten  andere  schon  fertige  Systeme  zur  Wahl;  es  erlaubt 
ihnen  auch  neue  Erfindungen. 

Das  war  angewandte  Rechtsvergleichung.  Eine  gesetzgeberische  Frage 
war  in  mehreren  Rechtsgebieten  verschieden  beantwortet.  Man  verglich 
die  Lösungen  logisch  und  nach  ihrem  Warte,  Man  erwählte  schließlich 
eine  als  die  passendste;  im  ehelichen  Güterrecht  wie  auch  bei  den  Grund- 
pfandrechten sollten  den  abweichenden  Bedürfnissen  und  Gewohnheiten 
mehrere  Typen  zur  Auswahl  bleiben.  Mit  den  Bedürfnissen  der  Ehegatten 
hat  es  aber  seine  eigene  Bewandtnis.  Man  fragte  sich  ^  ganz  richtig :  Woher 

♦Aus:  Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Prozeßrecht  13  (1924),  279-301.  [Auch 
selbständig:  München:  Hueber  1925,  24  S.  =  Münchener  juristische  Vorträge.  H.  1. 
Eine  spanische  Übersetzung  erschien  1947  lareay  necesidad  del  derecho  Cumparado, 
Boletin  de  la  Fac.  de  Derecho  la  de  Univ.  Nac.  de  Cordoba  11  (1947),  103-119. 

Der  Abdruck  berücksichtigt  die  selbständige  Ausgabe,  die  von  Ernst  Rabel  durch- 
gesehen  wurde,  vgl.  den  Vermerk  in  Note  1  von  Beitrag  1,  Band  il  dieser  Ausgabe. 
In  der  Seitenzählung  folgt  dci  Abdruck  der  Rheinischen  Zeitschrift.) 

*  Motive  zu  dem  Entwürfe  eines  BGB  IV,  139. 

1      Halx'l,  Aufs.ilze  HI 


'J 


'•   ■\nl.K.ll'f  1,11,1  \olu,„.l,,'k.nl  .1,,    l<,.htM;,f;,la,hNii,^ 


k.Hn,n.,Mlc,MMlicsc  vielen  \V.srl,aJcMluiloLM.;,Hs|,,vrlKnclu/:,l,||,.sc„ 
Sy.sumc-  icwnls  l,cs...ulorn,  Ik.l.MlMi.sscM  d.ur  ( io^-c.ul.  eines  Si.nulcs^ 
Ll.u    nun,  l.nul  heraus:  Nein,  sie  beruhen  -  in,  großen  t,ranxen  -  niehi 
auH.genUMnhchkeilcn  der  einxehien  Teile  Deutschlands,  insbesondere 
nicht   auf  der  liigcnart  der  deutschen  Volksstüjiinie  oder  aul  der  Ver- 
schiedenheit der  wirtschaftlichen  Verhältnisse.  So  war  die  12801  allge- 
meine Gütergemeinschaft  durch  gan.  Deutschland  verbreitet  bei  Bauern 
lind  Bürgern,  auch  bei  Kaufleuien.  auf  dem  Lande  und  in  der  Stadt  • 
:.her  sie  herrschte  nirgends  ausschließlieh.  Von  den  großen  lia.ulels- 
stadien  hatten  als  Regelgüterstand  Hamburg  und  Bremen  die  allgemeine 
C.utet^a-nie.nschaft,  Berlin  und  Leipxig  Verwaltungs-,  IVankfurt  iurun- 
genschattsgemeinschaft.  Maßgebend  waren  vielmehr  die  Mei.u.ngsvei- 
sehiedenheiten  über  Vorxüge  und  Schwächen,  die  in  der  Tat  jedes  System 
besi.xt,  und  vor  allem  die  Macht  der  Überlieferung.  Dereinst,  vor  den. 
f-ode  civil  schrieb  /W/zz/Vr^  über  die  ( aiterstände:  „hnigt  die    .lie  in. 
pays  de  dn.n  ecnt  aulgewaehsen  si.id.  Sie  werden  euch  sagen. 'daß  die 
( .Utertrennung  unvergleichlich  besser  ist  als  die  Gütergemeinschaft.  Dnd 
die  ,n  den  pays  de  coutume  werden  sich  zugunsten  der  Gütergemeinschaft 
cn.schetden.  Soviel  Tyrannei  hat  über  uns  eine  alte  dbung."  Naehträu- 
luh  sollten  wir  heute  freilich  beherxigen.  daß  x.  B.  die  allgemeine  (aitcr- 
gemeinsehatt  sich  nicht  sehr  tür  Kaufleute  eignet  und  umgekehrt  der 
Grundgedanke  der  Verwaltungsgemeinschaft  -  der  Mann  genießt  das 
i'rauengut  während  der  Ehe -für  Gewerbetreibende  mit  kleinem  Kapital 
mel.t  so  uneben  ist.  Deshalb  hat  das  Schweixerische  Zivilgesetzbuch  das 
.H.t  dem  kleineren  Bürger  rechnet,  ei.ie  verbesserte  Vermögensverbin- 
dung xum  gesetzlichen  Güterstand  erhoben.  Aber  das  tatsächlich  meist- 
angewandte Prinxip  der  Auswahl  ist  das  der  -  (Jedankenlosigkeit 

Das  alles  ist  weithin  typisch.  Namentlich  tritlt  in  dieser  Art  jedes  C.c- 
-setxbueh  eine  Auslese  der  Probleme  und  der  J.ösungen.  nach  einem 
Überblick  in  -  wie  ,ch  sie  nenne  -  dogmatischer  Rechtsvergleichung 
Rechtsxergleichung  bedeutet,  daß  die  Rechtssätxe  eines  Staates  (oder 
einer  sonstigen  rechtsset2enden  Gemeinschaft)  mit  den  Rechtssätzen  einer 
anc  eren  Ordnung  auseinandergesetzt  werden  oder  auch  mit  möglichst 
vielen  anderen  aus  Vergangenheit  und  Gegenwart.  Wir  untersuchen 
x^e  che  I.ragen  da  und  dort  gestellt  und  wie  sie  beantwortet  werden' 
sodann.  Wie  sich  die  Antworten  zueinander  verhalten.  Ich  unterscheide 
drei   Teilgebiete:  Dogmatische  oder  systematische  Vergleichung  fragt. 

*J.  Bonnecast,  Rheinische  Zeitschrift  f.  Zivil-  u.  Prozeßrecht  4  (1912),  240.  Nr.  31. 


/.  ■■\iiji^,ibe  iiiiil  NdlwaidifiLal  ilii   /üJi/iiriji/ai/miji  3 

wie   sie   sich    iiilhilliuh  verhallen.    Die  \\"aliin\^   geliorl    nicht    mehr   zur 

Keeliisve.gleiel.ung.aberxuilertluiehsieerniogiiel.len  Keehtskrilik.  (281 1 
ling  damit  zusammen  hängt,  doch  unter  praktisch  erf(jrderlicher 
Arbeitsteilung,  das,  was  wir  geschichtliche  Rechtsvergleichung  heißen: 
die  lirforschung  des  historischen  Verhältnisses  der  Rechtsordnungen, 
durch  welche  die  festgestellten  Ähnlichkeiten  entweder  auf  gemeinsame 
Abstammung  oder  auf  Rezeption  oder  auf  selbständig,  aber  parallel 
wirkende  l'aktoren  zurückgeführt  werden.  Die  rechtshistorische  Kom- 
paiation  ist  von  außerordentlicher  Anregungskraft  für  die  Rekonstruk- 
lion  vergangener  Rechte  aus  trümmerhaften  Überlieferungen.  Ihre  Ge- 
l.ihren  haben  wir  vermeiden  gelernt.  Sie  ist  anerkannt  und  die  Zeit  wohl 
V(nüber,  wo  auch  hervorragende  Romanisten  vorwurfsvoll  meinten: 
man  solle  doch  gefälligst  erst  einmal  die  alt  römischen  Quellen  zu  Ende 
ausschöpfen,  ehe  man  die  Scheinwerfer  der  Rechtsvenrleichunir  loslasse, 
l'iii  ilrillcs  'IVil^^chict  ilcr  Rccli(svcr^r|eicluini^r  ist  n.uh  inciiici  AutV.us- 
suiig  i^cwisscrinaßcn  ein  allganciiicr  Teil,  der  /ur  Rechtsphilosophie 
hinftihrt  und  mit  ilir  eine  heute  noch  zweifelhafte  Grenze  Iiat.  Fast 
scheint  es  das  geratenste,  ihr  einstweilen  zuzurechnen,  was  immer  in  der 
Rcchlsphilos()|)hie  juristisch  ist. 

Die  geschichtliche  Komparation  darf  auf  ahsehbare  Zeit  nur  eine 
Methode  zur  Untersuchung  der  einzelnen  Ordnungen  sein.  Ob  die  ge- 
samten drei  Teile  eine  Wissenschaft  genannt  werden  dürfen,  im  gleichen 
Zuge  mit  der  vergleichenden  Sprachwissenschaft  und  vergleichenden 
Religic^nswissenschaft  -  das  wollen  wir  hier  vorsichtig  dahingestellt  sein 
lassen.  Eine  solche  wird  sein!  Wie  immer,  darüber  ist  kein  Zweifel:  genü- 
gend entwickelt  wäre  die  Rechtsvergleichung,  das  A  und  O,  Grundlage 
und  mit  der  juristischen  Philosophie  zusammen,  Krönung  der  gesamten 
Rechtswissenschaft  zu  sein. 

Verhältnismäßig  am  dürftigsten  bearbeitet  und  doch  am  dringlichsten 
ist  die  syskfmüsche  Rechtsvergleichung.  Fassen  wir  ihre  Aufgaben  so 
streng,  als  das  wissenschaftliche  Ideal  es  verlangt,  so  sind  der  Erforder- 
nisse viele  und  schwere.  Der  einzelne  Rechtssatz  ist  erst  im  Zusammen- 
hang der  ganzen  Rechtsordnung  zu  beurteilen.  Das  gesetzliche  Erbrecht 
des  überlebenden  Ehegatten  ist  aus  dem  D.  BGB  z.  B.  in  Österreich  und 
Griechenland  übernommen  worden,  nicht  auch  das  Pflichtteilsrecht. 
Hanausek^  hat  nicht  [282]  grundlos  darauf  verwiesen,  daß  in  Österreich 

»  G.  Hanaustk,  Das  gesetzliche  Erbrecht  und  Pflichttcilsrecht  des  Ehegatten.  Wien 
1910,  27.  Über  Griechenland  vgl.  K,  Trianiapbjllopoulos,  Ephemeris  Nomologias  43 
241. 


V 


4  /.  Aufgabt!  wul  iXuturtuligkitii  der  RtibhvergltUhuN}!, 

die  Hhe  unter  Katholiken  noch  als  unauflöslich  gilt,  das  Pflichtteilsrccht 
eines  Zwangsehegatten  aber  ein  anderes  Gewicht  hätte.  Und  umgekehrt 
/.  B.:  Die  Rechtsübertragungen  sind  im  deutschen  Recht  eiundsätxlich 
abstrakt,  im  tVan/ösischen  Recht  kausal,  ganz  eigenarlig  isi  tlie  englische 
Lehre  von  der  consideration.  Vergleicht  man  aber  -  wie  das  eine  aus  dem 
Münchner  Institut  für  Rechtsvergleichung  hervorgegangene  Arbeif*  tat 
-  die  luKlergebnisse  der  Rechtsanwendung  in  denselben  einzelnen  Fällen, 
so  stellt  sich  eine  sehr  weitgehende  Ähnlichkeit  der  Lösungen  heraus,  - 
im  Sachenrecht  meist  einfach  so,  daß  eine  Vindikation  statt  unserer  Kon- 
diktion Platz  greift,  was  allerdings  von  Bedeutung  ist. 

(jesetzesparagraphen  zu  vergleichen,  ist  ungenügend ^  ein  bedauer- 
licher r'ehler  vieler  ad  hoc  angestellter  Übersichten  bei  der  Vorbereitung 
neuer  Ciesetzbücher,  .  .  .  auch  des  IKiB.  Die  schönen  Rechte  des  Mieters 
nach  HCl  1^  wurden  rasch  durch  die  berühmten  l'ormulare  der  I  iausbesilzer 
in  Rauch  aufgelöst.  Wer  würde  noch  eine  Monographie  über  Versiche- 
I  ungs-  oder  Arbeitsvertrag  schreiben,  ohne  Policen  und  konkrete  1  arif- 
vertiäge?  Die  GmblL  ist  in  Österreich  aufgenommen  worden;  wo  glei- 
ches beabsichtigt  wird,  wie  jetzt  im  Lntwurf  eines  llCiH  in  Italien,  wird 
man  sich  fragen  müssen,  ob  die  Einmann-Gmbll.  und  GmbH.  u.  Co., 
KommG.,  mitübernommen  werden  sollen. 

Llin  (besetz  ist  ohne  die  zugehörige  Rechtsprechung  nur  wie  ein  Skelett 
ohne  Muskel.  Und  die  Nerven  sind  die  herrschenden  Lehrmeinungen. 
\'om  Inlandsrecht  ist  uns  dies  selbstverständlich.  Deni  Art.  443  der 
französischen  Prozeßordnung  aber  würde  mancher  schnell  entnelunen 
wollen,  daß  die  Berufungsfrist  gegen  ein  zweites  Versäumnisurteil  von 
der  Llrteilsverkündung  ab  läuft,  und  darin  sehr  irren.  Nich  minder  dem 
Wissen  unentbehrlich  sind  geschichtliche  Herkunft  und  die  Geburts- 
stunde der  Gesetze. 

Zu  erfassen  aber  haben  wir  aus  diesen  Quellen  das  Leben,  die  Funktio- 
nen der  Rechtsgestaltungen.  Denn  das  Recht  ist  -  |283|  um  das  allbe- 
kannte Wort  Kohlers  nicht  preziös  zu  umgehen  -  eine  Kulturerscheinung, 
es  kann  nicht  unabhängig  gedacht  werden  von  seinen  Ursachen  und  Wir- 
kungen. Die  heutige  sog.  Rechtstatsachenforschung  ist  nur  ein  Ausschnitt 
aus  diesen  Bestrebungen,  und  ebenso  die  schief  wirtschaftsrechtlich  ge- 
nannte Betrachtungsweise.  Daß  wir  dies  wissen,  verdanken  wir  dem  Hin- 
ausgehen über  die  einzelne  gewordene  Rechtsordnung;  und  nur  iliiii  wer- 

*  R.  I\'t:tner,  Abstrakte  und  kausale  Übereignung  beweglicher  Sachen.  Ungedrucktc 
Diss.  München  1922. 

*  Grundlegend  E,  Lambert,  Ltudes  de  droit  commun  lögisiatif,  1903,  814. 


/.  Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Rechtsvcrgleichung  5 

den  wir  nähere  Erkenntnis  zuzuschreiben  haben.  Der  Stoff  des  Nachden- 
kens über  die  Probleme  des  Rechts  muß  das  Recht  der  gesamten  Rrdc  sein, 
vergangenes  und  heutiges,  der  Zusammenhang  des  Rechts  mit  Boden, 
Klima  und  Rasse,  mit  geschichtlichen  Schicksalen  der  Völker  -  Krieg, 
Revolution,  Staatengründung,  Unterjochung  -,  mit  religiösen  und  ethi- 
schen Vorstellungen;  Ehrgeiz  und  schöpferischer  Kraft  von  Einzelper- 
sonen; Bedürfnis  von  Gütererzeugung  und  Verbrauch;  Interesse  von 
Schichten,  Parteien,  Klassen.  Es  wirken  Geistesströtiiungen  aller  Art  - 
denn  nicht  bloß  Feudalismus,  Liberalismus,  Sozialismus  erzeugen  jeder 
ein  anderes  Recht  -  und  die  Folgerichtigkeit  eingeschlagener  Rechts- 
bahnen, und  nicht  zuletzt  die  Suche  nach  einem  staatlichen  und  rechtlichen 
Ideal.  Alles  das  bedingt  sich  gegenseitig  in  sozialer,  wirtschaftlicher,  recht- 
licher Gestaltung.  TausendfäUig  schillert  und  zittert  unter  Sonne  und 
Wind  das  Recht  jedes  entwickelten  Volkes.  Alle  diese  vibrierenden 
Körper  zusammen  bilden  ein  noch  von  niemandem  mit  Anschauung 
erfaßtes  Ganzes. 

Daß  das  positive  Recht  „eine  natürliche  Tatsache  ist,  d.  h.  bestinuiit 
wird  durch  zureichende  Ursachen,  und  daß  es  niit  allen  anderen  Erschei- 
nungen der  Wirklichkeit  verknüpft  ist",  bezeichnet  Del  Veccbio^  als  einen 
von  der  Erkenntnistheorie  zu  beweisenden  Satz.  Aber  daß  diese  Relati- 
vität, Bedingtheit  des  positiven  Rechts  so  unendlich  vielgestaltige  Fak- 
toren der  Rechtsbildung  einführt,  betrachte  ich  als  die  wichtigste  und 
sicherste  Erfahrung  der  vergleichenden  Rechtswissenschaft.  Die  Lehre 
Savignys  übertrieb  den  richtig  erkannten  Zusammenhang  des  Rechts  mit 
dem  Volksleben  dahin,  daß  ein  eigentümlicher  Volksgeist  die  Entwick- 
lung beherrsche.  Umgekehrt  irrten  Vico  in  der  Annahme  einer  ursprüng- 
lichen gemeinsamen  Natur  und  [284]  eines  ebensolchen  natürlichen 
Rechts  der  Völker  wie  Tarde^  indem  er  allzuviel  aus  der  Nachahmung 
erklären  wollte. 

Ein  anderes  Ergebnis  ist  die  auffallende  Wahrnehmung,  daß  uns  in 
primitiveren  Kulturen  über  die  ganze  Erde  hin,  ohne  Unterschied  der 
Rassen  und  ohne  irgend  erkennbare  Entlehnungen  sehr  häufig  wesens- 
verwandte Einrichtungen  und  Entwicklungen  begegnen:  Fahrniseigen- 
tum vor  dem  Grundeigentum ;  Blutrache  und  Fehde  als  Ausgangspunkt 
des  Deliktsrechts;  Schenkung,  dann  Kauf  und  Darlehen  am  Beginn  der 
Verkehrsgeschäfte;  Besitzpfand  und  Fiduzia  vor  der  Hypothek.  Me- 
thodisch nicht  genug  vorsichtige  Gelehrte  haben  manchmal  in  Ver- 

•  Del  l'ecchio.  Die  Idee  einer  vergleichenden  universalen  Rechtswissenschaft,  S.  A. 
aus  Archiv  f.  Rechts-  und  Wirtschaftsphilosophie  VJl  W.  2/3,  S.  8. 


nacl.läsMguug  dieser  ganz  wcitrcichnulcn  Parallelen  gia.twe.  die   P 
aic-In  von  den  10  CJebc.ten  M..sis  al,lei,en  wollen  .nler  le.t.e   •    .  ^ 

Recht  verwebt  /;./  K..,;,  ,,,  ,,,  ,,,,,,  ,^^  '^^^JJ^^ 
Z,  /„  aber  hat  auf  d.e  Einhei.  des  reeluliehen  Denkens  die  M^gliel : 
k  U  des  Weltrechts  gebaut.  Für  die  vorerst  nötige  en.pi.ische  RechK^■er- 
,.Ic;.ehung  bedeutet  das  alles  nieb.  viel  uKbr  als  l.fageL.lluug.  Soll     L'     - 

wi  ch"  ;/""""^",t  '"  ^^'^'--•--'"  --  -i-n  e.' nparaü!;  is 
.w, sehen  Europa  und  Innerafrika,  so  sind  wir  in.ner  noch  L  Anian. 

.In-  Forschung,  denn  diese  tnuM  gerade  den  l  l.nlan,  ,1er  Llinbeit  .ni  i 

-1  noch  .u  erfindenden  Methoden  n.essen.  A.uhersei.s  ^^^l^Z 

de.  Neuhegehaner  .u  oberst  das  Gesetx  des  tnenschliehen  Fortscluiuv 

und  h.er  wtrd  die  l-Vage  v.nxx^  Fragciceichen  t-^enutts , 

Uin  so  weniger  beschränken  wir  uns  mit  Sakilks  auf  das  Auffinde.i 
nes  rtchfgen  Rechts  in  dem  Sinne  eines  für  einen  bes.in.tnteu  (). 
bes.tnun.e  Ze.t  und  bestimmte  Verhaltnisse  bestpassenden  Rechts      i 
Noterbrech.  w.e  im  Code  civil  oder  P.licht.eilsfo'rderun,  wi  K 

.  der  e,n  (,em.sch  daraus  wie  i.n  ZCiB.  oder  ein  bloßes  Privileg  de.  ": 
du. , ugen  Noterben,  ein  Ciedanke  des  let.en  bü,gerliehen  russisda  .  - 
•.s.  oder  gar  ke.ne  portio  debi.a  wie  in  Fnglaud,  oder  nur  ein  l-,  ,  . 
baltungsanspruch  der  nächsten  Angehörigen  -  das  ist  eine  Frage  er 
Komprotntsse  und  des  subjektiven  Hnnessens.  nicht  aber  einer  obiek  J 
CS  s  ehenden  Zweckmäßigkeit.  Ja  selbst,  wen  TL  IL  , ,.ll,.,nl  R  '  s- 
vcgletchung  che  fonnale  Wissenschaf,  von  den  nu-nschliehen  ßexie  ,1 
Mcn  ..ennt.  dte  überall  und  allge.nein  als  .ech.serheblich  angesehen  we. 
so  ist  das  noch  zu  eng.  |285|  'imwlhu.i. 

(.anz  weit  und  ungebunden  liegt  viehnehr  noch  das  Ix-ld  der  neuen 
W.  senscha  t.  Der  Name  ihres  Ziels  heißt  einfach:  Fake.uttnis  Es  i  t  ^ 
/-e  aller  Wtssensehaft.  und  ä.ren  Einheit,  heiße  sich  der  Forsche     urtt 
PI.  Ksoph  oder  Sozto  oge.  ist  die  wichtigste  der  .,F:inheiten".  w  JXe; 
auch  als  che  Grenzpfähle  der  Einzelwisse.ischaften  ^ 


II. 

Die  überragende  Bedeutung  der  Rechtsvergleichung  für  alle  spekula- 
tiven Erwägungen  über  Wesen  und  Werden  des  Rechfs.  seine  Kuditat 
-.d  Hnahtät  mt.ßte  ich  wenigstens  andeuten.  HIeibJn  wi  b  h  c^ 
nucluernsten  Äußerungen,  so  belebt  sie  doch  stets  die  Betracht  m  mit 
Anregung  und  Bereicherung  der  Problemstellung,  befreit  vc     u  g^2 


/.  .  \uj^iihe  und  NohnndiyLctl  der  Kci/ttMumlfuhnny^ 


tcn  Vorurteilen,  reinigt  die  Begrifl'e.  Der  Rechtsvergleicher  denkt  objek- 
liver.  \Lr  findet  nicht  mehr  wie  Cicero  alle  nichtrömischen  (leseti^e  paene 
ritliculos.  Auch  Tronchet  hat  hei  Beratung  des  Code  civil  die  deutsche 
Todeserklärung  ridicule  gcF..uint.  Im  Krieg  haben  die  I^'ranzosen  diese 
lacherliche  Einrichtung  für  die  Kriegsverschollcncn  angenommen, worauf 
eine  soeben  vom  Münchener  Institut  veröflentlichie  Übersicht  über  die 
letzte  französische  Gesetzgebung  hinweist^  Miibknhnich  hielt  die  Zession 
von  l'orderungen  für  undenkbar  -  weil  die  römischen  Juristen  sie  nicht 
recht  entwickelt  haben.  Und  Christian  Il'VyyJ^  deduzierte  das  periculum 
venditoris  aus  dem  Naturrecht.  Neuestens  erachtet  Iranz  l laywann  die 
Gefahrtragung  des  Käufers  sogar  für  so  absurd,  daß  die  Klassiker  sie 
nicht  gehabt  haben  können,  sie  sei  interpoliert,  lüne  Sammlung  von  Irr- 
tümern beträchlicher  Köpfe.  Menschlicher  Aberwitz  freilich  könnte  eine 
noch  viel  stattlichere  Kollektion  füllen,  zumal  die  Scholastik  aller  Art 
hat  immer  damit  geglänzt.  Im  muhammedanischen  Erbrecht  z.  R.  gibt 
es  einen  Tall,  genannt  echi  schum,  „der  böse  Bruder".  Die  Mutter  erbt 
neben  einem  vollbürtigen  Bruder  ^/g.  Ist  aber  außerdem  ein  halbbürtiger 
Bruder  vorhanden,  so  erbt  die  Mutter  statt  i/.,  nur  7«;  die  Differenz 
jedoch  bekommt  nicht  der  halbbürtige  Bruder  -  der  erhält  nichts  -, 
sondern  der  vollbürtigc.  [286] 

Der  Rechtsvergleicher  ist  nach  seiner  ganzen  Anlage  großzügiger  als 
wer  sich  mit  Paragraphenausdeutung  zufrieden  gibt.  Er  bleibt  nicht  an 
Definitionen  hängen,  sondern  dringt  zu  den  Grundgedanken.  Er  bindet 
sich  nicht  endgültig  an  die  subjektiven  Auffassungen  eines  „Gesetz- 
gebers'' und  nicht  an  die  augenblickliche  lM)rjn  einer  Institution.  Er  strebt 
auf  die  einfacheren  Gestaltungen.  Er  hat  ein  besseres  Augenmaß  für  die 
Wichtigkeit  der  Probleme.  Andererseits  wird,  wer  denselben  Gedanken 
durch  seine  Wandlungen,  Verkleidungen,  Verbindungen  erspäht,  den 
feineren  Nuancen  besonders  gerecht  werden  und  er  wird  nicht  den  oft 
bezweifelten  Wert  des  formalen  Rechtselements  verkennen. 

Jvs  ist,  wie  wenn  wir  ins  Gebirge  kommen.  Schon  der  junge  Anfänger 
merkt  mit  Ereude  auf  dem  niedrigen  Hügel,  wie  das  schwer  durchdring- 
liche Dickicht  der  Paragraphen  sich  reliefartig  vor  ihm  aufrollt.  Je  höher, 
desto  übersichtlicher  finden  wir  die  Landschaft,  es  zeichnen  sich  die 
Straßenzüge  durch  die  Länder  hin.  Rechtsvergleichung  und  Rechtsge- 

'  Max  Ä/»e'/>///f//i.  Rheinische  Zeitschrift  für  Zivil-  u.  Pro/ctirccht  13. 1924. 50.  (;c«cn 
das  französische  System,  das  man  bisher  auch  in  Italien  als  gesetzlich  bestehend  ansah, 
wendet  sich  soeben.  2.  T.  schon  de  lege  lata,  D.  Calh^ari,  Kivista  di  diritto  civilc 
1924.  1. 


8 


/.  .'Ittjj^jht-  wul  I\'o/ijrf/J/i^i:t//  i/cr  luih/srcry^liiihtmy^ 


schichte**  sind  die  empirischen  Bildungskollegs  des  Studierenden  tier 
Rechte  -  Verzeiluing,  sie  sollten  es  sein.  Rechtsvergleichung  ist  kaum 
eingeführt,  unsere  alten  Vorlesungen  der  Rechtsgeschichte  aber  arg  ver- 
stümmelt, und  selbst  ihre  Reste  müssen  wir  noch  gegen  v^ohlmeinende 
luul  gewichtige,  aber  übel  beratene  Praktiker  ständig  verleidigen. 

\'on  selbst  leitet  die  Rechls\  ergieichung  weiler  zur  Rcih/sLriiiL  und 
Richlspolitik.  Stellen  wir  ein  kleines  Kind  xum  erstenmal  vor  einen  Spie- 
gel; es  greift  nach  dem  vermeintlichen  andern  kiiul;  es  wird  /um  ersten- 
mal sich  selber  kennenlernen.  Um  dem  eigenen  Recht  den  Spiegel  vor- 
zuhalten, muß  man  sich  außerhalb  von  ihm  aufstellen. 

Rechtskritik:  „Alles  was  ist,  ist  vernünftig"  -  wer  dieses  Wort  im  An- 
schluß an  //^(j^/ geprägt  hat,  der  kannte  noch  nicht  unsere  Steuergeseix.e. 
Ich  mochte  ernstlich  ilen  X'olkerpsychologcn  empfehlen,  oller  einen 
Ciang  durch  die  [287 1  Cjcsetzbücher  der  lüde  xu  tun.  Vieles  hängt  mit 
Staatsorganisation,  Verwaltungstechnik,  Brauch  der  ( Jeschäflswelt  usf. 
/usammeti.  Auch  tue  Imponderabilien  sind,  wie  schon  bemerkt,  nicht 
gering  einxuschät/en.  Aber  wie  vieles  ist  willkürlich,  abweuiir,  veraltet 
oder  voreilig,  unbeholt'en,  versehentlich  durch  die  |ahrhunderle  mit- 
geschleppt !  Warum  hat  eigentlich  tIer  X'ater  bei  uns  noch  das  eii»eiuuil/ii'e 
Recht  am  Vermögen  des  minderjährigen  Kindes,  das  einst  als  Abschwä- 
chung  lies  vollen  Eigentums  seinen  geschichtlichen  Sinn  besaß?  Warum 
behalten  die  Franzc^sen  ihre  gesetzlichen  Cjcneralhypotheken,  tlie  I Eng- 
länder ein  altertümliches  Aktionenwesen? 

Dazu  gehört  auch  das  Kapitel  der  neuen  großartigen  Uintälle.  Um  dem 
Cicburtenrückgang  zu  steuern,  verfiel  nach  s<^  und  so  viel  gleichwertigen 
X'orschlägen  jüngst  ein  französischer  Parlamentarier  auf  die  erbrecht- 
liche Zurückstellung  der  Kinderlosen.  Da  hätten  wir  sie  nun  glücklich  voll- 
ständig wieder,  die  lex  Julia  et  Papia  Poppaea,  womit  Kaiser  Aiigustiis 
den  Sittenverfall  zu  bekämpfen  unternalim;  genutzt  haben  diese  Gesetze, 
so  viel  wir  merken  können,  nur  dem  Staat  als  dem  „Vater  aller**,  wie 
Tüci lits  {hnn.  111,28)  spottet,  infolge  der  lünziehungen  von  l^rbteilen, 
und    den    Denunzianten®.    Höchstpreise,    Zins-    und   Wucherverbote, 


•*  Wie  Rcchtsgeschichte  und  Rechtsvergleichuiig  im  Studium  zusammenlaufen, 
zeigt  /.  Partsch,  Vom  Beruf  des  römischen  Rechts  in  der  Universität.  Bonn  1920. 
Daß  beide  zusammen  die  Rechtswissenschaft  von  dem  unnützen  Kampf  um  grund- 
falsche Akstraktioncn  befreien,  verlangte  Friedr.  Nietzsche)  seinen  Ausspruch  hat  der 
(rechtsphilosophische)  Vortrag  von  Rudolf  U"asser///ami,  Rechtsvergleichung  und 
Strafrechtsreform,  Leipzig  1909,  zum  Motto. 

*  Pm/j/a,  Institutionen,  1,  §  107. 


/.  .\ttjguhe  und  NoiinndigLcti  dct   l\ti/jf.M'cr}^/itihtin^  '       9 

/wangskurs  für  schlechte  Währung  -  wie  oft  ist  das  schon  dagewesen 
und  inuner  mit  demselben  eindeutigen  Ji,rfolg. 

RcchtspoUtik:  Die  Rechtsvergleichung  vermehrt  nach  dem  Ausdruck 
/i/ihmwns  den  „Vorrat  an  T.ösungen''.  Die  menschliche  Phantasie  ist 
.11  ni,  sie  klatninert  sicli  an  das  Heslehende.  Daher  haben  immer  1  Entleh- 
nungen aus  Iremden  Rechten  statlgehabl.  Die  Rezeption  des  römischen 
Rechts  in  Deutschland  ist  nur  das  gewaltigste  Beispiel.  Meist  waren  sie 
ii.iiv  und  kritiklos.  Noch  im  V).  Jh.  entnahmen  wir  in  blinder  Bewunde- 
rung Jury  und  Wahlrecht  aus  -  Frankreich,  nicht  England.  Schweigen 
wir  von  dem,  was  wir  1918  und  1919  kopieren  sahen.  Nur  aus  wissen- 
schaftlicher Rechtsvergleichung  folgt  sintivolle  Anlehnung  und  Ent- 
lehnung. 

Pls  ist  aber  gar  nicht  gesagt,  dal>  Vergleichung  just  hüben  oder  drüben 
/ur  Rezeption  oder  Union  führen  muß.  Tanes  schickt  sich  nicht  liir  alle. 
Wir  bauen  jetzt  doch  nicht  mehr  italienische  Bala//i  ins  hulustriegebiet. 
Ihul  Mif^lrauen  gegen  |2H8|  unseren  Intellekt,  gegen  das,  was  wir  Zeit- 
gebundene für  vernünftig  halten,  ist  immer  am  Platz.  Wir  restaurieren 
auch  etuilich  nicht  mehr  alte  Tempel  und  Burgen  nach  dem  Wissen 
unserer  (Jeneration.  Andererseils  idbl  es  in  unseren  heuiiijen  (ieset/en 
kaum  irgendwelche  wirklich  ehrwiirdigen  nationalen  Institulionen,  da- 
gegen einen  reichen  Stock  von  Gedanken,  die  auf  Jahrtausende  lang  ge- 
prüften Hrfahrutigen  der  alten  Welt  beruhen  und  in  ihren  nationalgesetz- 
lichen Ausgestalt inigeti  sich  unschwer  verändern  lassen. 

Im  ganzen  dürfen  wir  es  also  mit  Ihcrifii!^  halten:  „Niemand  wird  von 
der  Perne  holen,  was  er  daheim  ebenso  gut  oder  besser  hat,  aber  nur  ein 
Narr  wird  die  Chinarinde  aus  dem  Grunde  zurückweisen,  weil  sie  nicht 
auf  seinem  Krautacker  gewachsen  ist.'' 

Allein  Rechtsverbesserung  an  der  Hand  der  Rechtsvergleichung  ist 
nicht  nur  für  den  Inhalt  und  -  durchaus  nicht  zu  vergessen  -  die  Technik 
der  Gesetze  bedeutsam.  Sie  wirkt  seit  jeher  in  unaufhörlichem  Müsse  auf 
die  Urkundenstile  und  die  P^findungsgabe  der  Kautelarjurisprudenz.  Sie 
darfauch  für  die  Rechtsprechung  eine  Quelle  hoher  Belehrung  sein.  Daß 
für  die  umstrittenen  Prägen  des  Kaufrechts  oder  des  Maklerrechts  die 
Weisheit  der  praktischen  Engländer  nahezu  nicht  befragt  worden  ist,  ist 
schade.  Von  clausula  rebus  sie  stantibus  und  Aufwertung  wollen  wir 
lieber  schweigen.  In  der  neuen  österreichischen  Gerichtspraxis  ist  ein 
Aufleben  durch  Rechtsvergleichung  deutlich,  die  Schweiz  hat  derlei 
immer  gekannt.  Und  die  Theorie  in  größten  und  kleinsten  Fragen! 
Kohler  baute  Patent-  und  Urheberrechte,  v.  Bar  das  internationale  Privat- 


10 


/.  .'htf^i^abe  tuul  Notirnulii^keit  der  lii'chfsrerii^li'ichnnii^ 


recht  mit  deutscher  Wissenschaft  aus  dem  vom  Westen  bezogenen  Mate- 
rial. Immer  noch  steckt  viel  Wertvolles  in  der  lebensweisen  Empirie  der 
Engländer  und  Amerikaner,  auch  in  der  französischen  Rechtsprechung, 
die  bei  aller  ,, Souveränität"  niemals  feste  Grundprinzipien  antastet,  wie 
unsere  Gerichte  das  manchmal  wagen.  1^'reilich,  wenn  Pollock,  die  ihcorie- 
teindlichc  Hahung  seiner  Lantlsleute  mit  einem  Worle  begleite!,  das 
klingt,  wie:  besser  keine  Theorie  als  eine  falsche,  wie  sie  aut  dem  Kon- 
tinent vorkommt,  -  so  dünkt  uns  das  ein  magerer  TroNi  Wichtig  ist, 
il.tß  ilie  so  lange  der  Cicsetzgebung  abholden  Angelsachsen  sich  zusehemls 
zur  Kodifikation  bekehren.  Ober  die  englische  Auffassung  vom  Rirhter- 
amt  ist  verhältnismäßig  viel  bei  uns  bekannt  geworden,  als  Aäickcs  den 
Streit  um  das  Richterkönigtum  |289|  entfacht  hatte.  Vielleicht  aber  immer 
noch  nicht  genug,  wenn  uns  neuerdings  der  englische  i'Jnzelrichler 
geradezu  als  ein  freier  Herrscher  vorgestellt  wirtl.  C  ileichzeitig  ward  in 
der  Schweizeiischen  Juristenzeitung '^  die  Kritik  von  lirnsl  Schuster  am 
/ivilgesetzbuch     dein  soviel  demKichter  anheimstillenden  (  lesetzbuih 

wiedergegeben,  worin  er  ilas  englische  Präjudiziensystem  iler  Meinung 
der  deutschsprechenden  Länder,  daß  der  Richter  immer  neu  seine  Rechts- 
überzeugung bilden  solle,  als  Muster  vorhält;  und  das  interessanteste 
daran  ist,  daß  der  schweizerische  Berichterstatter  zustimmt. 

Wer  schließlich  zum  friedlichen  Wettbewerbe  der  Rechtserruno-en- 
Schäften  mehr  und  Besseres  beizusteuern  hat,  ob  die  Deutschen  oder 
irgendwelche  andere  Völker,  bleibe  dahingestellt;  aber  ist  es  nicht  auch 
an  der  deutschen  Rechtswissenschaft,  im  einzelnen  unser  (iui  zum  kriti- 
schen X'eigleich  herauszustellen? 


111. 


Ist  denn  nun  die  Rechtsvergleichung  erst  neu  zu  erfinden? 

Das  gewiß  nicht.  Ihren  Wert  haben  Aristoteles^  Leihniz,  Feuerbach 
erkannt.  In  Frankreich,  England,  Amerika  bestehen  längst  gelehrte  Ge- 
sellschaften und  Lehrstühle  für  „legislative  Komparation".  In  Italien  ist 
seit  Jahrzehnten  die  Auseinandersetzung  der  aus  Frankreich  bezogenen 
CJesetze  mit  der  vorbildlichen  deutschen  Wissenschaft  das  große  Thema 
der  Literatur.  In  der  Schweiz  waren  deutsche  und  welsche  Rechte  zu 
verschmelzen,  Holland  fühlt  sich  als  das  bevorzugte  Land  des  internatio- 
nalen Rechtsausgleichs.  Die  deutschen  Leistungen  sind  wahrlich  nicht 
gering  zu  veranschlagen. 

>"  /\/.  W'ylir,  Schweiz.  Juristenzeitung  20  (1924).  260. 


/.  Aufgabe  und  Nohrcndigktit  der  Reiht st'crgU'hhting 


11 


Aber  eine  Rechtsvergleichung,  die  modernen  wissenschaftlichen  Be- 
grirten  genügt,  ist  nur  auf  einzehien  Gebieten  entstanden,  die  eine  inter- 
nationale Finigung  oder  wenigstens  gemeinschaftliche  Behandlung  durch 
ijiren  Stoff'  besonders  nahelegen:  Recht  der  Fisenbahnen,  Kabel,  Post, 
Recht  der  Wert]:)apiere,  Seerecht,  Patent-,  Urheberrecht  u.  dgl.,  nament- 
lich internationales  öffentliches  und  Privatrecht  und  Völkerrecht.  M(jnu- 
mental  ist  die  vergleichende  Darstellung  des  in-  und  ausländischen  Straf- 
rechts zur  Vorbereitung  der  StralVechtsrelorm.  Fan  Ciegenstück  zur 
Umgestaltung  des  Zivilprozesses  ist  begonnen. 

Am  meisten  jedoch  fehlt  sie  gerade  in  der  Staatslehre  und  im  allgemei- 
nen bürgerlichen  und  Handelsrecht,  wo  doch  die  |290|  (Grundfragen 
liegen.  Draußen  hat  man  allerdings  beinahe  überall  die  deutsche  Rechts- 
wissenschalt  des  19.  Jahrhunderts  kenuengeleiiit  und  dajnil  die  eigene 
'Uieorie  und  Rechtsprechung  befruchtet,  während  fist  allen  unseren 
I  laiulbüchern  und  Kojnmentaren  und  merkwürdig  vielen  -  beileibe 
nidil  allen  Monographien  seit  30  Jahien  Iremdsprachliehe,  ja  auch 
deutsch-()sterreichische  und  deutsch-schweizerische  Werke  bis  vor  kur- 
zem als  nicht  geschrieben  galten*'  und  erst  neuestens  ein  bescheidener 
Umschwung  zu  bemerken  ist.  Sieht  man  aber  das  einzige'-  Werk  mit 
umfassendem  wissenschaftlichem  Plan  zivilrechtlicher  Vergleichung 
näher  an:  Rogitin^'^^  so  erstaunt  man  über  die  Ungenauigkeit  der  F'est- 
stellungen  und  die  Dürftigkeit  der  Zusammenfassung.  Nur  in  der  Er- 

"  nie  Ausnahmen  bestätigen  auch  hier  die  Kegel,  wie/jv/>'  (vgl.  unten  bei  Anm.  V)) 
richtig  vermerkt.  Doch  dürfen  diese  Ausnahmen  weder  nach  der  Zahl  noch  nach 
IJcdeufung  und  I.iniluti  gerif)g  veranschlagt  werden,  liier  ist  es  IMlicht,  aut  die  Mit- 
arbeiter Ak:\-  Rheinischen  Zeitschrift  für  Zivil-  und  Pro^etirecht  hii. zuweisen,  und  zu 
ihnen  lassen  sich  viele  andere  gesellen.  Hs  ist  aber  z.  B.,  um  nur  einen  der  bedeut- 
samsten Mangel  zu  berühren,  eine  alte  Klage  der  österreichischen  Schriftsteller,  daß 
ihre  ständige  Rücksicht  auf  das  deutsche  Recht  wenig  erwidert  wird.  Gerechterweise 
sollten  sie  freilich  bedenken,  wie  schwierig  es  ^cn  auswärtigen  Juristen  (die  nicht 
etwa  aus  Osterreich  stammen)  wird,  sich  in  die  alten  österr.  Gesetze  einzuarbeiten, 
und  daß  die  österr.  Literatur  diese  Erschwerung  selten  zu  beachten  pflegt  und  zu 
mildern  sucht.  Indessen,  wenn  drüben  noch  einiges  zur  Verständigung  zu  tun  ist,  so 
ist  man  hüben  in  beträchtlich  größerem  Rückstand. 

'2  Dagegen  gibt  es  eine  Vergleichung  der  unter  dem  britischen  VC'eltreich  vereinig- 
ten Rechte,  die  dem  praktischen  Bedürfnis  des  Privy  Council  entspringt,  aber  infolge 
ihres  reichen  Materials  und  ansehnlicher  Bearbeitung  als  ein  l*rsatz  (irundriß  der 
P'ivatrechtlichcn  Vergleichung  angesprochen  werden  darf:  Bürge' s  Commentaries  on 
Colonial  and  Foreign  Laws.  New  Edition  ed.  Alexander  Wood  Renton  and  George 
Crcni'ille  IHulItmore  (bisher  I.-IV.  1)  1907  ff.  IJirenvolle  Erwähnung  verdient  auch 
n...  h  etwas  anderer  Richtung  die  Reihe:  Continental  Legal  llistory  Series. 

'^  L/mle  Roguin,  Traitö  de  droit  civil  comparö.  Paris  et  Lausanne  1904-1908. 


1^ 


/.  .lujxjhr  uNti  !\'(f/urfhhiii:(//  (kr  Kah/Mrpy^lthlmnji^ 


•  kciiiiinis  ticr  Bedeutung  der  Kechtsvergleieluini;  ist  uns  im  ganxen  d;is 
Ausl.Mul  weil  voraus. 

D.i  lial  nun  kin/lieh  die  Pariser  Soeiele  de  legislalion  eoniparee  ihr 
SOjähriges  Jubiliäum  sehr  fcsllich  hegangen.  Ihr  Annuaire  ile  lei^Mslation 
elrangere  und  ihr  Ikillelin  sind  gerechter  (iruiul  iles  Slol/es.  (Wie  auch 
die  englisclien  und  amerikanischen  Herichle  über  frenules  Recht  die 
unsrigen  an  (291]  Reichhahigkeit  stark  übcrtrcft'en.)  Vom  glorreichen 
iTankreich  ist  viel  die  Rede.  „Die  Gesellschaft  wird  fortfahren,  in  der 
ganzen  Welt  xu  propagieren  den  doppelten  Kultus:  le  culte  de  la  iTance 
et  celui  de  l'Humanite'*.  Das  Präsidium  der  Gesellscliaft  ging  hei  der 
feierlichen  Gelegenheit  auf  -  Raymuml  Poimare  über.  In  seiner  Bankett- 
rede knüpft  er  den  Beginn  der  Rechtsvergleichung  an  Montesquieu  und 
erinnert  an  den  Plan  Napoleons,  als  ersten  Konsuls,  alle  europäischen  Ge- 
set/bücher  zu  sammeln  und  /u  übersetzen.  X'ollständiire  Rechtsirleichheit 
sei  natürlich  nicht  anzustreben,  aber  in  zahlreichen  Materien  seien  gegen- 
seitige 1  Entlehnungen  praktisch,  man  habe  täglich  davon  die  günstigsten 
Ergebnisse. 

Die  stattüchen  zwei  Bände  *^  mit  den  Reden  und  mit  31  Gesetzgebungs- 
berichten sind  wertvoll;  uns  geben  sie  allerlei  zu  denken. 

I{in  Professor  Ulh/jun-Lery  zieht  die  Resultate  aus  (\i:\\  Berichten. 
Deutschland  tehle,  aber  das  schade  nichts.  Die  deutsclie  Wissenschaft 
habe  ja  gewisse  lünzelheiten  in  schon  bestehenden  Institutionen  berich- 
tigt, doch  habe  das  geringe  Wichtigkeil.  Lhul  die  berülunlen  großen 
Kodifikationen  -  nun,  die  lüsässer  wünschten  doch  von  alledem  nur 
beizubehalten:  im  bürgerlichen  Recht  das  persönliche  liherecht,  Vor- 
nnindschaft,  Stiftung,  Grundbuch  und  Versicherung.  Im  Mandelsrecht 
Prokura,  (imbll.,  und  vielleicht  i\{:\\  nicht  kaufmännischen  Konkurs '^ 
(Ganz  so  ist  das  ja  nicht  und  so  wenig  ist  es  auch  nicht.)  „(^ombien  le 
lejujxs  a  remis  les  choses  en  place,  il  est  desormais  facile  d'en  juger.**  Eine 
niedliche  Methode  der  Rechtsvergleichung! 

Man  weiß,  daß  Japan  anfangs  des  Jahrhunderts  aus  Deutschland  ziem- 
lich vollständig  BGB,  HGB  und  ZPO  bezog.  Der  bedeutendste  japani- 
sche Jurist,  Staatsrat  Baron  Hozumi  versichert  noch  in  einem  1921  in  den 
Blättern  der  Berliner  Internationalen  Vereinigung ^®  erschienenen  Be- 

'*  l.cs  Transtormations  du  droit  dans  Ics  principaux  pays  depuis  cinquantc  ans 
(1869   1919),  Livrc  du  cinquanteiiaire  de  la  Sociöt^  de  Legislation  Comparöc  1922. 

**  Darüber  wird  mehr  2u  sprechen  sein.  Über  die  Stellung  der  Hlsaß-Lothringcr 
zum  Zivilprozeß  s.  Rhein. Z.  12,  220;  13,  113;  vgl.  13,  275. 

"  Blätter  f.  vergl.  Rechtswissenschaft  u.  Volkswirtschal tslehre  16  (1921),  S.  16. 


/.  Aufgabt  und  tSJutwmdtgki-it  dir  RiihlmrgUtihun^ 


13 


\'w\\\,  d:is  l'Jiidringendes  deutschen  Rechts  \\\  Theorie,  (Jeseixe  und  |292| 
Keihlsprechiin/;;  hübe  den  grolilen  I'ortschrill  bewnkl.  „Die  Deutschen 
sind  ein  Volk,  das  Wissenschatt  ins  Leben  trä<;t.*'  Daher  habe  ihre 
Kechislehre  gleich  ihrer  Medizin  ilen  größten  i-intlul^  in  seinem  Vater- 
I.iiul  erlangt.  In  jenejn  rranxösischen  Sammelwerk  verkündet  nun  ein 
japanischer  Jurist,  der  sich  m  „glühendem  Knthusiasmus  für  das  fran- 
zösische Recht''  bekennt,  der  liinfluß  des  deutschen  Rechts  habe  seit 
liein  Beginn  des  großen  Krieges  nachgelassen,  aus  pcjlitischen  und  Ge- 
tühlsgründen,  infolge  des  Aufhörens  des  gelehrten  Austausches,  aber 
iLich  u.  a.  weil  die  analytische  deutsche  Methode  nicht  mehr  zu  den  so- 
zialen Rechtstendenzen  passe  -  damit  meint  er  offenbar  den  Gegensatz 
der  Begriffs  Jurisprudenz  zu  einer  Art  1^'reirecht,  er  kennt  also  nicht  unsere 
l'xzesse  im  iTeirecht!  -  und  weil  die  Mitarbeit  am  Volkerbund  Japan 
jiinreichend  in  iXuw  gewünschten  Rechtsverkehr  setze. 

Ähnliches  meldet  Trimhiphyllopoitlos  aus  Ciriechenland,  das  -  wie  z.  B. 
Ungarn  -  seinen  Entwurf  eines  BGB  aus  dem  unsrigen  schöpfte.  Jetzt 
nähere  man  sich  wieder  Frankreich.  Welche  Folgen  hat  doch  ein  verlo- 
rener Krieg! 

Zwischen  l^Vankreich  und  Italien  ist  im  Krieg  auf  y\nregung  von 
I  iltorio  Sdaloja  die  Vereinheitlichung  des  Privatrechts  unternommen 
worden.  Diese  Bestrebungen  werden  fortgesetzt.  Fin  obligationenrecht- 
licher Teilentwurf  ist  veröffentlicht^''. 

l'biigens  besteht  in  Paris  ein  glänzend  ausgestattetes  Oliice  de  legisla- 
tion  beim  Justizministerium  mit  einer  umfassenden  Bibliothek  ausländi- 
scher Literatur. 

Fs  ist  sehr  klar,  daß  mindestens  l^Vankreich  in  alledem  ein  ausgezeich- 
netes Mittel  zur  Ausbreitung  seines  Finilusses  erblickt.  Unzweifelhalt 
auch  geht  zur  Zeit  eine  neue  Strömung  zur  internationalen  Zusammen- 
arbeit durch  die  Welt.  Im  Völkerbund  und  außerhalb  findet  man  sich 
zusammen,  zumeist  ohne  uns,  oft  gegen  uns  -  auch  das  muß  beobachtet 
werden  -,  verstehen  wir  uns  auf  würdige  Zurückhaltung,  schließlich 
doch  eimnal  mit  uns. 

Was  taten  wir  bisher.^  Ich  spreche  seit  vielen  Jahren  von  der  Verein- 
samung unserer  Dogmatik  im  Gefolge  der  großen  Gesetzbücher  i«.  Mit 

"  Rivista  di  Diritto  Civile  15  (1923),  529. 

"  lls  sei  gestattet,  aus  der  leider  rasch  verschwundenen  Zeitschrift  ,,Die  Geistes- 
wissenschaften" 1913/14,  S.  17  ein  unmittelbar  vor  dem  Kriege  eniut.rfenes  Bild  zu 
wkilcihulcn:  In  der  Romanistik  hat  sich  seit  etlichen  Jahren  der  regste  literarische 
Verkehr  entwickelt.  „Wo  einen  solchen  nicht  der  gemeinsame  Stoff  befördert,  steht 


M 


/.  .  l/t/j^uhc  Hfiil  /\'o/u('fiJjj^L//  der  luih/xtumltMlutiiy^ 


clcusclhcii  Worten:  „Die  Isolierung  tles  |293|  ileulschen  Kechlsilenkens** 
beutelt  soeben  der  Berliner  Recblsanwalt  llcrf/jann  Isiiy  einen  tenipeni- 
nient vollen,  in  der  Berliner  Juristischen  (jesellschah  gehalienen  Vortrag. 
\\x  legt  mit  einiger  Übertreibung  ^^dar,  unsere  Rechtswissenschaft  betreibe 
reine  Inzucht  und  habe  mit  der  Außenwelt  last  keine  Berührung  jnehr. 
Von  einem  „großen  Bruch  ;iwischcn  diin  deutschen  Denken  über  die 
Probleme  des  sozialen  Lebens  und  dem  Westeuropas  und  Amerikas" 
sprach  auch  lirich  Kaufmann^  „Kritik  der  neukantischen  Rechtsphiloso- 
phie** (1912)  92,  insolern,  als  durch  Kant  und  die  historische  Schule  „die 
abstrakte  juristische  Formenwelt  von  dem  soxiologischen  Substrat**  los- 
gerissen worden  sei,  während  draußen  der  naturrechlliche  Zusammen- 
hang zwischen  dem  Menschen  und  dem  Recht  bewahrt  blieb.  Kanf/z/unn 
beklagt  nicht  sowohl  dies,  als  daß  aus  der  deutschen  geistesgeschicht- 
lichen Isolierung  nicht  eine  selbstbewußte  liigengestaltung  ebenbürtiger 
rechtlicher  und  soziologischer  Betrachtung  lolgle.  Luiy  widerlegt  jene 
tlurchaus  sicher  beobachtete  |294|  Tatsache  nicht  damit,  dal)  die  \'or- 
stellungsreihen  Kants  und  .V///v^//yj'  überall  die  llerrschalt  gewannen,  lis 
wird  so  sein,  daß  unsere  Rechtswissenschaft,  je  mehr  sie  sich  verfeinerte, 
jeweils  den  Zug  der  Zeit  um  so  stärker  imCiuten  und  Bösen  verkörperle. 


CS  schlinun,  zumal  im  bürgerlichen  Recht.  Die  zivihcchthche  Clesefzgchimg  Deutsch- 
l;^lul^,  l'iaiikreichs  imtl  lüiglaiuls  licht  noch  immer  ilas  VorhilJ  lUi  chinesischen 
M.mcr  mul  ihe  Dogmatik  ilas  \'ei  harren  in  einei  g.m/hch  un/.eiii'cmalkn  IsoNerung, 
ans  tler  sie  weder  die  stärksten  liemuhnni^en  l.in/elner  n(»ch  der  Minhhck  auf  die 
internationale  Fliege  einzelner  Sonderdisziplinen  so  recht  zu  befreien  vermochten, 
Italien  bietet  wiederum  ein  nachahmenswertes  Beispiel  des  Ciegenteils.**  Vgl.  Zischr. 
r.  Kechtspllege  in  Bayern  1919  Nr.  1  u.  ö.  |hier  Beitrag  2). 

'"  Isuy  unterschätzt  nicht  nur,  was  in  Deutschland  bisher  an  \\  irklicher  Kechtsver- 
gleichung  geleistet  worden  ist,  sondern  würdigt  auch  nicht  die  Anstrengungen  zu 
ihrer  lH)rderung,  die  ohne  den  gebührenden  Widerhall  blieben,  und  er  mißt  mit 
ungleichem  Maße.  VX'eiin  französische  Lehrbücher  des  bürgerlichen  Rechts  bisher 
auf  fremde  Rechte  verwiesen,  so  boten  sie  an  lehrreicher  Vergleichung  kaum  mehr  als 
z.  B.  die  von  unseren  Studierenden  meistbenutzten  Lehrbücher  \on  K/pp  und  W'otjf  oder 
im  Zivilprozeß  Rüb.  Schwidt  und  Hettuig.  Saleilles  war  in  Frankreich  eine  ganz  seltene 
Ausnahmeerscheinung,  weit  mehr  als  bei  uns  Köhler^  und  er  hatte  sich  dem  Studium 
des  deutschen  Rechts  speziell  gewidmet,  insofern  ein  Seitenstück  zu  Carl  Crome, 
Meint  denn  jemand,  daß  st)lche  Kenner  des  englischen  Rechts  wie  Ernst  Heymann 
und,  1.  Mtndetssobn-Dartboldy  von  ihrem  Wissen  abstrahieren,  weim  sie  das  heimische 
Recht  bearbeiten?  Und  wenn  schließlich  anerkannt  wird  {Isuy  S.  6),  daß  in  Deutsch- 
land wertvolle  und  fruchtbare  Arbeit  an  tVemden  Rechten  erbracht  ist,  so  darf  nicht 
verschw  legen  werden,  daß  davon  in  dem  betreffenden  Ausland  in  der  Regel  gar  keine 
Notiz  genommen  wird  -  anders  als  in  den  Zeiten  Gneists,  aber  nicht  erst  seit  1914. 


/.  Aujgabe  und  Notuendigkittt  der  liahtwirgleubuHg 


15 


während  die  Naehbarn  in  einer  glüeklieheren  naiven  Unklarheit  verblie- 
ben. Isay  seinerseits  legt  den  Nachdruck  auf  die  deutsche  staatsrechtliche 
und  politische  Auffassung  von  der  Allmacht  des  Staates,  die  im  Innern 
das  Individuujii  rechtlos  mache  und  nach  außen  das  Völkerrecht  verneine 
-  immerhin  noch  eine  gnädige  Wendung:  die  Franzosen  sagen:  zur 
Barbarei  führt  -  und  die  Schiedsgerichte  verhindere,  im  Gegensatz  zur 
tVanzösischen  Solidaritätslehre  und  zur  englischen  eingewurzelten  Ach- 
tung   vor   der  Person  des  Staatsbürgers,  sowie  zur  angelsächsischen, 
besonders  amerikanischen  Vorliebe  für  internationale  Schiedsgerichte. 
Auch  darin  sieckt  ein  Korn  Wahrheit,  wenngleich  was  daran  wahr  ist, 
keineswegs  oline  weiteres  gegen  uns  und  für  die  andern  spricht.  Die  Be- 
grilfsjurisprudenz,  gegen  deren   Erneuerung  durch  Kclscn  und  Sander 
beide  genannten  Schriftsteller  berechtigten  Widerspruch  einlegen,  war 
im  Privat  recht  anscheinend  eine  notwendige  Obergangsperiode.  Das  deut- 
sche Staatsleben  hat  in  der  'Jat  nicht  erst  unter  dem  Druck  der  bitteren 
Notwendigkeiten  in  Krieg  und  Nachkrieg  die  Diagonale  zwischen  tien 
Hefugnissen  des  Einzelnen  und  der  Ciemeinschalt  immer  stärker  zugun- 
sten iler  genossenschaftlichen  Idee  verschoben,  weit  mehr  als  die  west- 
lichen ( )rdnungen.  Die  deutsche  Wissenschaft  ihrerseits  hat  konsequenter 
als  irgendeine  andere  alles  Recht  auf  die  Macht  der  wechselnden  positiven 
Gesetze  zurückgeführt.  Jenes  wird  zumal  von  unserer  Jugend  gern  als 
l'ortschritt  zu  höheren  (jcsellschaftsformen  ge|'>riesen;  erst  späte  Ge- 
schichtsschreibung wird  entscheiden,  was  als  Abweg  zu  verurteilen  ist. 
Diese  kann  vorübergehende  Einseitigkeit  neuer  wissenschaftlicher  Er- 
kenntnis sein^^  Die  Anfänge  scharfer  Bekämpfung  beider  [295J  Rich- 
tungen beginnen  sich  allmählich  zu  regen,  seitdem  die  Eingriffe  in  die 
individuelle  Sphäre  sich  allzu  auffällig  fühlbar  machen.  Ich  glaube  selbst, 
daß  die  Wellenberge  wieder  Wellentälern  weichen  werden.  Aber  man 
denke  darüber  wie  immer  -  wenn  derlei  auch  zu  einer  Verschiedenheit 
wissenschaftlicher  Einstellungen  und  zu  gelegentlichen  politischen  Zwi- 
schenfällen geführt  hat,  so  hat  das  meiste  zur  Aufbauschung  des  Gegen- 
satzes doch  schon  vor  dem  Kriege  die  allgegenwärtige  feindUche  Auf- 


^"  Es  ist  viel  schwieriger,  als  sich  die  auslandischen  und  manche  hiesigen  Gegner 
der  Theorie  von  der  Allmacht  und  Selbstbeschrankung  des  Staates  vorzustellen  pflegen, 
im  juristischen  Sinn  ein  das  Gesetzesrecht  (einschließlich  des  positiven  Verfassungs- 
rechts) nicht  bloli  ergänzendes,  sondern  brechendes  Grundrecht  zu  fundieren. 
Cierade  wer,  wie  auch  ich,  glaubt  und  hoflt,  daß  dieses  alte  i»robleni  gelöst  werden 
wird,  darf  es  nicht  durch  naturrechtliche  Redensarten  oder  eine  Erhöhung  des  (or- 
dentlichen!) Richters  über  das  Gesetz  vertuschen. 


16 


/.  Aujgabe  und  JSutwcndigkat  ihr  Rechisi'erglehhimg 


reizung  getan,  dieselbe,  die  mit  den  Namen  Treitschke,  BenibarJi,  Nietzsche 
Mißbrauch  trieb.  So  wollen  wir  es  auch  nicht  tragisch  nclunen,  wenn 
Dii\iiilt'^^  neben  Jellwck  und  Lahafuldcn  Münchener  \c]ulc/  nm  dem  Aus- 
spruch: „il  n*y  a  de  droit  que  par  le  Herrscher**  als  abschreckendes  Bei- 
spiel anführt. 

Im  übrigen  wendet  Isaj  C.oethes  Wort  vom  unversländlichen  CJalli- 
mathias  der  Philosophen  aut  den  Crolkeil  unserer  Rechtsphilosophie  an 
und  er  sieht  dagegen  einen  völlig  geistlosen  Positivismus  in  der  deut- 
schen Praxis  und  Literatur.  Meines  l-rachtens  hätte  er  am  ehesten  bedauern 
dürten,  daß  sich  im  äußeren  ßild  eine  verantwortungslose  Schrirtslellerei 
bemerkbar  macht,  mehr  als  es  Deutschland  gewohnt  ist.  Wer  dafür  etwa 
die  herkömmlichen  Träger  der  Wissenschaft,  die  Universitäten,  verant- 
wortlich machen  will,  bedenke,  wie  diese  durch  die  Ungunst  der  wirt- 
schaftlichen Verhähnisse,  einen  utilitarislisclien  Zug  der  '/eil,  und  nicht 
ohne  Schuld  einer  gewissen  professorenfeindlichen  Strömung  die  lulle 
der  Talente  dem  akademischen  Nachwuchs  eiufremdet  sehen  und  so  viel- 
fach der  persönlichen  Kräfte  entbehren,  um  die  stets  neuen  Erkenntnisse 
in  die  wissenschaftliche  Tat  umzusetzen.  Indessen,  /j^/yjgutgemeinte  Büß- 
predigt hat  vergessen,  daß  auch  im  Ausland  „mit  Wasser  gekocht"  wird, 
und  hat  von  dem  Recht  des  Propagandisten,  das  Bestehende  Schwarz  in 
Schwarz  zu  schildern,  dennoch  einen  allzu  üppigen  Gebrauch  gemacht. 
Noch  hat  die  deutsche  Rechtswissenschaft  Weltgeltung,  eine  der  we- 
nigen stillen  Reserven  Deutschlands.  Videant  consules! 

liinig  sind  wir  in  der  Klage  um  das  seltsame  Liingesponnensein  unseres 
Rechtswesens.  Es  war  früher  anders.  Durch  tausend  Jahre  bestand  eine 
gcjneinsame  europäische  Denkungsart  unter  denPutichen  des  römisch- 
kanonischen Rechts.  Wie  [296]  die  lateinische  Sprache  die  allgemeine 
Sprache  der  Gelehrten  und  lange  auch  der  Staatsmänner  war,  so  verband 
das  Corpus  juris  die  Rechtsgelehrten.  Die  Schaffung  nationaler  Gesetz- 
bücher hat  dieses  Band  gelockert,  die  deutschen  Gesetzbücher  haben  es 
vollends  zerrissen.  Und  im  Innern  gab  es  fortan  nur  noch  Vergleichung 
untergeordneter  Landesgesetze.  Wir  haben  dann  ein  höchst  kompliziertes 
und  imponierendes  eigentümliches  Gebilde  geschaffen,  Rechtssprache, 
Methodik,  System.  Das  war  ein  unumgängliches  und  im  ganzen  nütz- 
liches Werk!  Nur  müssen  wir  wieder  darüber  hinaus.  Die  Staatstheo- 
rien waren  mindestens  'für  das  Privatrecht  der  Vorkriegszeit  im  prak- 
tischen Belange  gleichgültig.  Aber  es  gab  etwas  anderes,  allgemeines 
in  unserer  Geistesverfassung.  In  der  ganzen  Epoche  von  1870  bis  1914 

11  Lion  Dugmt^  Traitö  de  droit  constitutionncl,  2.  ^d.  III  (1923),  548,  686. 


/.  Aufgabe  und  Nutwmdigkät  dtr  Recht svergltiihung 


17 


wirkten  bei  uns  die  Freude  an  der  spät  errungenen  staatlichen  Selb- 
ständigkeit und  Einheit  uniX,  zuerst  bewußt,  dann  mehr  unbewußt  -  und 
ach,  so  berechtigt!  -  die  Angst  um  die  l-rhaltung  dieser  Güter.  Man 
hat  bevorzugt,  was  unter  den  deulschen  Slaalen  eine  Klammer  abgeben 
und  was  sie  zusammen  vom  Ausland  unterscheiilen  konnte  -  wie  nach 
nist/tnrcks  Absicht  die  Mark,  die  jetzt  so  elend  zugrunde  ging.  Das  war 
instinktive  Verteidigung.  Und  sodann  hat  das  Ausland  sich  dauernd  mit 
uns  beschäftigt.  Da  nun  einmal  die  methodische  deutsche  Art  in  mancher 
Kicluung  Vorteile  gibt,  wurde  sie  von  dcw  andern  teils  nachgeahmt,  teils 
erschien^  sie  als  unheimlich  scharfsinnig,  maschinenmäßig  präzis,  also 
Denkungewohnten  unsympathisch  untl  genoß,  ob  nun  juristisch  oder 
medizinisch  oder  kaufmännisch  -  ein  hochachtungsvolles  Mißtrauen. 
Auch  noch  die  Achtung  aus  dieser  Beurteilung  zu  vertreiben,  dazu  sollten 
wir  selber  keinen  Anlaß  geben,  weder  im  Tun  noch  im  Reden. 

IV. 

In  der  Binsamkeit  sind  wir  nach  unserer  Niederlage  mehr  als  je.  Und 
nunmehr  ist  sie  noch  weniger  wünschenswert. 

Ein  erbitterter  Kampf  ist  vor  den  Gemischten  Schiedsgerichtshöfen  zu 
führen.  Die  Gegner  hatten  durch  Jahre  die  privatwirtschaftlichen  Be- 
stimmungen der  sogenannten  P'riedensverträge  ausgeklügelt  und  Material 
gesammelt.  Die  deutsche  Verteidigung  mußte  sozusagen  über  Nacht 
improvisiert  werden.  Da  haben  freilich  die  verdienten  Richter,  denen  die 
Staatsvertretung  oblag,  und  die  trefflichen  Anwälte,  die  den  Versailler 
|297J  Vertrag  kommentieren,  das  heutige  Selbstbekenntnis  Hermann 
Isays^'^  verursacht:  „Wir  haben  alle  aus  der  geistigen  Einstellung  der 
Vorkriegszeit  heraus  mit  großer  Naivität  geglaubt,  den  Versailler  Ver- 
trag im  wesentlichen  mit  deutschen  Rechtsbegriffen  und  nach  deutscher 
Methode  auslegen  zu  können."  Seit  dem  Herbst  1921  hat  eine  Reihe  von 
deutschen  Professoren,  denen  das  französische  und  englische  Recht  durch- 
aus nicht  terra  incognita  war,  bewiesen,  daß  wir  hierzulande  auch  die 
rechtliche  Seite  des  Versailler  Vertrages  zu  bewältigen  verstehen,  derart, 
daß  die  neutralen  Vorsitzenden,  die  hören  wollen,  denn  auch  die  deutschen 
Verpflichtungen  aus  dem  X.  Teil  des  Versailler  Vertrages  auf  ein  dem 
wirklichen  Inhalt  besser  entsprechendes  Maß  herabsetzen.  Rechtsver- 
gleichung ist  hier  überall  grundlegend,  oft  solche  zwischen  englischem 

"  //.  Isay,  Private  Rechte  und  Intcicsscn  im  Friedensvertrag,  3.  Aufl.  1923,  Vorwort; 
in  ang.  Vortrag  S.  2ü. 


2     Kabel,  Aufsätse  IH 


lö 


/.  Aujguht:  und  Nuiu'cndigkfit  der  Kvihtsi'i'r^Uuhini^ 


und  iVanzüsischem  Recht.  Was  Court  -  tribunal,  was  dcbt  -  dcilc  ist, 

crtälirt  man  nur  so^^. 

Wir  sind  auch  sonst  vom  Ausland  abhängiger  geworden  und  häuiiger 
gezwungen,  uns  mit  fremdem  Recht  abzufinden,  lis  ist  eine  Masse  von 
Ausländern  im  Land.  Hat  die  „Invasion  des  Reiclu  ums  aus  dem  Westen*"-^'* 
seit  der  Markslabiüsierung  etwas  naeligelassen,  so  bleibt  die  der  Heere 
und  der  Händler  im  besetzten  Gebiet  und  die  „der  Armut  aus  dem  Osten*'. 
Deutsche  Unternehmungen  wurden  mit  fremden  liiert  oder  von  ihnen 
abhänLML^  Cirundbesitz  katn  in  ausländische  Hände.  Deutsche  in  großen 
Cjruppen  wechselten  genötigt  oder  tVeiwillig  die  Staatsangehörigkeit. 
Die  X'olksgenossen  in  den  abgetretenen  Ciebieten  müssen  uns  kümmern. 
Der  X'ersailler  Vertrag  verleiht  gewissci\  ( ierichlsurteilen  der  luitciite 
unmittelbar  Rechtskraft  und  X'oiistreckbarkcii  im  Reich.  Ist  es  noch  oft 
nK)glich,  in  einem  kaufniännisclK  n  Vertrag  mit  dem  Ausland  deutschen 
Cjerichtsstand  und  die  Geltung  deutschen  Rechts  zu  vereinbaren? 

Streitrichter  unil  Anwälie  nuissen  also  immer  häuiiger  sich  mit  aus- 
landischem Recht  beschältigen,  nicht  minder  Nachlal^  und  Vormund- 
sch.ittsrichter,  iMnanzämter  usw.  Wir  haben  eitizelne  darin  sehr  bewan- 
derte Anwälte  und  Syndici.  Ganz  große  [298]  Firmen  unterhalten  wohl 
auch  eigenen  Korrespondenzdienst  mit  fremden  Ländern  über  Rechts- 
fragen. Immerhin  fehlt  auch  ihnen  manches.  Die  Reichsbehörden  kömien 
Anfragen  natürlich  nur  ausnahmsweise  befriedigen.  In  welcher  üblen 
Lage  Gerichte  sind,  ergeben  deren  Anfragen.  Schließlich  war  es  auch  ver- 
zeihlich, daß  ein  englischer  Gerichtsdobiietsch  von  der  aduiinistratio 
cum  testamento  annexo  noch  fiichts  läuten  gehört  hatte  und  daher  eine 
unbeschreibhche  Übersetzung  eines  grant  of  aduiinistration  gab. 

Das  Hauptbedürfnis  aber  scheint  mir,  daß  ein  genügender  Stamm  von 
deutschen  Juristen  um  die  juristische  Mentaütät  des  Auslands  wisse.  Beim 
Abschluß  von  Staatsverträgen  und  von  kommerziellen  Abmachungen, 
von  Rechtsstreitigkeiten  außer  Gericht  und  vor  heimischen  und  fremden 
CJerichten  kommt  alles  darauf  an,  die  Einstellung  des  andern  Teils  zu 
kennen.  Man  bedenke,  daß  gerade  die  westlichen  Nationen  mit  ihrem 
Recht  noch  viel  enger  verwachsen  sind  als  wir.  Man  sehe  die  Noten 
Poincares  mit  ihren  Sanktionen  und  dem  Generalpfandrecht  des  Gläubi- 
gers am  Vermögen  des  Schuldners,  wie  sie  sich  ständig  juristisch  geben, 
im  spezifisch  französischen  Gedankenkreis. 

"    Vgl.    Rabtl,    Rcchtsverglcichung     vor    den    gemischten    Schiedsgcrichtshöleii 
{PartSib'Triepel,  Abh.  2.  Friedensvertrag  llcit  4).  1923  |hier  Band  II,  Beitrag  2|. 
"  Ernst  Isay,  Das  deutsche  Fremdenrecht  (1923),  364. 


/.  Aufy,abe  und  Notwendigkat  der  RcihtmrgUiihung 


19 


\\  ahrend  des  Krieges  und  noch  als  wir  glaubten,  ihn  zu  bestehen, 
haben  wir  eingesehen,  daß  wir  vom  Ausland  und  besonders  seiner  Psyche 
/ii  wenig  wissen.  Die  deutschen  Unlerrichtsverwaltungen  planten  eine 
.  lol^/ügigc  Pflege  der  Auslandskunde.  Wenig  davtm  ließ  sich  verwirk- 
lichen. Die  juristische  Auslandskunde  ist  aber  nächst  der  nationalökono- 
niischen  für  die  praktischen  Wirtschaftsbelange  das  wichtigste  Stück. 

Llnsere  Gesetzgebung  ist  in  einer  krankhaften  Unruhe.  Nicht  alles, 
ihcr  manches  wäre  besser,  nützten  die  Gesetzesreh)rmer  die  älteren  und 
Jic  auswärtigen  Hrfahrungen  stärker  aus^^. 

Wir  müssen  wieder  in  die  Welt  und  müssen  mit  der  Welt  arbeiten.  Was 
u  ürde  aus  unserer  Chemie  oder  Medizin,  wenn  sie  sich  vom  Ausland 
.ibspcrrte?  Wir  müssen  auch  der  deutschen  Rechtswissenschaft  wieder 
Jas  Ansehen  verscharten,  den  |299|  deutschen  Ucchts-cclanken  die  Welt- 
.rcltun<^  wieder  erobern,  die  einst  von  tattrbach  und  \avl}ifiy  bis  'Aui  Ihn  ring, 
\,ierh  und  Jellimk  selbstverständlich  war.  Sollen  im  Zeichen  der  Welt- 
wirtschaft just  wir  Juristen  noch  hinter  chinesischen  Mauern  leben,  und 
auch  noch,  wo  letzten  lindes  tias  Kecht  es  ist,  das  Deutschland  und  die 
Deutschen  nach  ik*trug  und  Vergewaltigung  von  der  Welt  fordern? 

V. 

Kennen  wir  das  Ziel,  so  ist  die  Anstrengung  wahrlich  nicht  gering  zu 
erachten.  Es  macht  schon  unendliche  Schwierigkeiten,  den  literarischen 
Apparat  zu  besorgen,  die  fremde  Rechtssprache  sich  anzueignen,  das 
tVemde  Milieu  zu  erkunden,  in  den  Geist  des  fremden  Rechts  einzu- 
dringen. Immer  verbleiben  Fehlerquellen.  Und  dabei  ist  das  Studium  des 
einzelnen  Auslandsrechts  nur  eine  Vorbereitung.  l^Veilich  ist  es  selbst 
schon  für  den  jungen  Juristen  das  Bildungselement,  wie  für  den  Gebil- 
deten überhaupt  das  Erlernen  einer  fremden  Sprache ;  der  Bildungswert 
des  römischen,  englischen,  französischen  Rechts  entspricht  dabei  ziem- 
lich genau  dem  der  lateinischen,  englischen,  französischen  Sprache.  Aber 
erst  die  Vergleichung  mit  dem  eigenen  Recht  ist  für  den  Juristen  dasselbe, 
wie  die  Auslandskunde  für  den  Diplomaten  oder  Kaufmann. 


'^^  Angesichts  ähnlicher  Zustände  und  der  veralteten  Cictictzbücher  in  Italien  cmp- 
tichlt  Bonfante  die  Einsetzung  einer  unabhängigen  Juristenkommission  zur  methodi- 
schen, gründlichen  und  fortlaufenden  Revision  der  Gesetzbücher.  (Per  un  Instituto 
di  riforme  legislative,  S.  A.  aus  Atti  della  Socieiä  Itahana  per  il  Pi<  .^rcsso dellc  Scicnze, 
XII.  Riunione,  Aprile  1923).  Wie  ich  weiß,  denkt  er  dabei  nicht  zuletzt  an  exakte 
Kcchtsvergleichung. 


«• 


20 


/.  Aufgabt'  und  NotuenJigkcii  dtr  Recht si'trgU'hhung 


Dazu  hrauchi  es  Forsclumgs-  und  Lehrsiäucii,  lUichcr,  I  .ehr-  uiul  Lcni- 
krätte,  gesammelte  Erfahrung.  Knapp  vor  dem  Krieg,  auf  der  Höhe  des 
deutschen  Reich i  ums  und  der  Weltwirtschaft,  war  in  dem  vorzüglichen 
Artikel  von  Prof.  Brnst  lleymann  über  englisches  Recht  in  I loltzcnilorff- 
Kühlers  Enzyklopädie  die  Klage  zu  lesen,  daß  nicht  einmal  in  Berlin  die 
Bibliotheken  mit  Literatur  versehen  sind.  Während  des  Krieges  t'aßie  der 
große  Frankfurter  Oberbürgermeister  Adicktjs  den  Plan  zu  einem  F'or- 
schungs-  und  Fortbildungsinstitut  für  vergleichende  Rechtswissenschaft 
an  der  von  ihjii  geschaffenen  neuen  Universität.  Das  Projekt  ist  unausge- 
führt geblieben.  Dagegen  konnte  1916,  mitten  im  Kriege,  in  München 
ein  ähnHches  Institut  begründet  werden,  welchem  Beispiel  dann  Heidel- 
berg und  Hamburg  folgten.  In  Breslau  ist  nun  ein  Osteuropa-Institut 
verdienstlich  tälig,  und  in  Berlin  strebl  ilas  Auslaiulsinstitut  iles  Reichs- 
verbands der  Industrie  neuestens  empor.  Die  schwere  Ungunst  der 
Zeiten,  die  stärker  war,  als  sogar  der  bekannte  iM-ankfurter  Weitblick  und 
(jcmeinsinn,  hat  also  diese  Neuschöpfungen  gehemmt.  Aber  |3(K)J  eben 
die  unter  dem  Zwange  der  Not  geborene  Erkenntnis  beginnt  unserem 
Bemühen  Kräfte  und  Mittel  herbeizuführen.  So  ist  auch  für  das  trotz 
seiner  Jugend  älteste  dieser  Institute,  das  Münchener,  eine  bessere  Epoche 
ani'ebrochen''^^ 

Die  Dniversitätsinstitute  sollen  begable  Studierende  und  Praktiker  in 
die  Melhode  des  Studiums  fremder  Rechte  und  der  Rechtsvergleichung 
einliihien  -  ein  Ausschnitt  aus  der  Auslandskunde  mit  deren  doppeltem 
Zweck:  wellpolitische  Bildung  zu  geben  und  spezielle  Kenntnisse  von 
bestimjiuen  Ländern  und  Völkern  zu  verschaffen,  das  eine  und  andere, 
um  es  für  Deutschland  fruchtbar  zu  machen. 

Die  Institute  sollen  aber  auch  unmittelbar  der  Praxis  dienen,  indem  sie 
Behörden  und  Anwälte  in  einzelnen  Fragen  der  Rechtsverfolgung  unter- 
stützen, auf  Wunsch  Auskünfte  und  Gutachten  erteilen.  Umgekehrt  hilft 
die  wohlwollende  Mitarbeit  der  Praxis,  Richtung  und  Inhalt,  die  Rechts- 
tatsachen des  internationalen  Rechtsverkehrs  zu  erfahren,  den  lebendigen 


-'•  \V  ic  seinerzeit  unter  Staatsniinister  v.  KuilUug  und  Ministerialdirektor  v.  U'iu/er- 
siiin  die  Ciründung,  so  hat  neuerdings  die  Bayerische  Unterrichtsverwaltung  ~ 
Stuatsminibter  Matt  und  Staatsrat  Hauptmann  -  den  F^^ortbcstand  des  Instituts  für 
Kechts\  ergleichung  an  der  Universität  München  ermöghcht.  Dazu  trat  eine  private 
Ixirderung,  an  der  die  Münchener  Rechtsanwälte  Ceorg  Ruäolj  Ott  und  Dr.  Otto  Kahn 
das  wesenthchc  Verdienst  haben.  Das  Bayerische  jusfizministeriuin  hat  die  )iistiz- 
ht  hol  den  mit  dem  Institut  in  Verbindung  gesetzt,  ihnen  allen  gebuhlt  der  Dank  der 
\V  isNcnschaft. 


/.  Aufgabe  und  Notwendigkeit  der  Recht wergleiihung 


21 


Sioffzu  empfangen,  die  Anschauung  vom  wirklichen  Recht  zu  gewinnen 
und  die  wissenschaftliche  Arbeit  auf  die  wirklich  wichtigen  Länder  und 
Kcchtsprobleme  hinzulenken. 

Wissenschaftliche  Hauptaufgabe  ist  die  exakte  Bearbeitung  einzelner 
Stücke  mit  derselben  Sorgfalt,  wie  wir  sonst  zu  arbeiten  gewohnt  sind. 
Keine  russische  Großzügigkeit  und  nicht  französische  lUeganz,  sondern 
tkutsche  Gewissenhaftigkeit!  Nichts  hat  der  Rechtsvergleichung  mehr 
geschadet  als  ein  gewisser  Dilettantismus  ihrer  Anfänge. 

Dann  braucht  aber  auch  niemand  besorgt  zu  sein,  die  Jugend  würde 
zur  Unterstützung  positiven  Rechts  verleitet,  im  Gegenteil!  Da  die 
IVivatrechtler  nicht  wie  die  heutigen  Staatsrechtler  in  ihrer  Scheu  vor  der 
.illgemcinen  Politik  die  Rechtspolitik  aus  deiTi  unmittelbaren  Arbeits- 
bereich hinausweisen,  laufen  sie  Gefahr,  die  (Frenzen  des  bestehenden 
Rechts  [3011  aufzulösen  -  siehe  Aufwertung.  Dem  Rechtsvergleicher 
isi  erste  Aufgabe,  die  einzelne  Rechtsordnung  in  möglichst  festen  Kon- 
turen zu  erkennen,  wie  Del  Vccchio  im  früher  erwähnten  Sinne  sagt: 
unter  Ausscheidung  von  „Idealen  und  deontologischen  Forschungen", 
um  eben  die  Tatsache  des  positiven  Rechts  als  relative  Tatsache,  „in 
ihrer  Notwendigkeit  und  Naturgemäßheil  zu  versieben  und  zu  erklären*'. 

Vollends  hat  Rechtsvergleichung  nichts  mit  politischem  Internationa- 
lismuszutun. Der  Holländer////^  sagt  zugunsten  der  Recht  svergleichung: 
„Der  internationale  Geist  läßt  das  nalionale  Gclühl  unbeiühri,  aber  ge- 
wisse Unterschiede  in  den  Gesetzen  sind  ein  Hindernis  für  die  vernünftige 
F.ntwicklung  der  internationalen  Beziehungen."  Man  sollte  hinzufügen, 
daß  ein  internationaler  Geist  nur  auf  der  Grundlage  eines  nationalen 
(ieistes  brauchbar  ist.  Ich  möchte  aber  noch  etwas  anderes  betonen: 
Das  gesunde  nationale  Recht  entwickelt  sich  wie  der  normale  Mensch 
nur  im  sozialen  Beisammenleben  mit  seinen  Genossen. 


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zwischen  Ost-  und  Westbeirut  berühmt  war,  soll 
nach  Angabe  von  Tourismusminister  Nicolas 
Fattouche  im  nächsten  September  wiedereröffnet 
werden.  Eingeweihte  bezweifeln  das  allerdings 
sehr,  weil  sogar  für  die  Reparatur  des  klassizisti- 
schen Baus  das  Geld  fehlt;  zudem  besteht  noch 
kein  archäologisches  Labor,  in  welchem  man  die 
hauptsächlich  im  Keller  einbetonierten  oder 
anderswo  vergrabenen  Exponate  zur  Ausstellung 
wiederherstellen  könnte. 

Das  zurzeit  bedeutendste  historische  Museum 
ist  im  Emirspalast  von  Beiteddin  eingerichtet,  wo 
der  Minister  Walid  Jumblat  nebst  den  Gemächern 
Bechirs  im  Osmanenstil  mit  viel  Einsatz  eigener 
Mittel  eine  Waffensammlung,  ethnographisches 
Material,  Antiquitäten  vom  schwarzen  Markt  und 
byzantinische  Mosaiken  aus  einer  bei  Jiye  ausge- 


der  nur  knapp  vor  der  Explosion  gerettet  wurde 
und  dafür  seine  Souveränität  den  Prioritäten  des 
grossen  Nachbarn  Syrien  hat  unterordnen  müs- 
sen, würde  sich  die  Kultur  als  nationales  Binde- 
mittel zwischen  den  einzelnen  Gemeinschaften 
anbieten.  Es  wäre  eine  Muslime  und  Christen 
verschweissende  libanesische  Identität  zu  formu- 
lieren, welche  den  Versöhnungskompromiss  von 
Taif  mit  seiner  Neuaufteilung  der  Pfründen  unter 
die  einzelnen  Religionsgruppen  ersetzen  könnte. 
Davon  spricht  aber  kurz  nach  dem  Krieg  nie- 
mand, weil  es  sofort  als  Versuch  einer  staatlichen 
Beschlagnahmung  freier  künstlerischer  Initiativen 
aufgefasst  würde.  Genau  die  Respektierung  des 
Individualismus  hat  das  Zedemland  im  Nahen 
Osten  lange  ausgezeichnet;  vielleicht  wird  sogar 
auf  Kosten  des  Zusammenhalts  daran  festgehal- 
ten, r 


Victor  Kocher 


;-'!.'' 


Von  Beruf:  Zeitgenosse 

Zum  Tod  von  Hans  Saht 


an 


Strophen 

Ich  gehe  langsam  aus  der  Welt  heraus 
in  eine  Landschaft  jenseits  aller  Feme, 
und  was  ich  war  und  bin  und  was  ich  bleibe, 
geht  mit  mir  ohne  Ungeduld  und  Eile 
in  ein  bisher  noch  nicht  betretenes  Land. 

Ich  gehe  langsam  aus  der  Zeit  heraus 

in  eine  Zukunft  jenseits  aller  Sterne, 

und  was  ich  war  und  bin  und  immer  bleiben  werde, 

geht  mit  mir  ohne  Ungeduld  und  Eile, 

als  war  ich  nie  gewesen  oder  kaum. 

Was  die  im  Präsens  geschriebenen,  Vergange- 
nes und  Zukünftiges  verknüpfenden  «Strophen» 
vorwegnahmen,  ist  nun  von  der  Gegenwart  einge- 
holt worden:  Hans  Sahl  ist,  wie  bereits  gemeldet, 
in  der  Nacht  vom  26.  auf  den  27.  April  im  bibli- 
schen Alter  von  beinahe  9 1  Jahren  gestorben. 

«Hans  Sahl  ist  ein  lebendiger  junger  deutscher 
Dichter  an  der  Schwelle  des  Todes.»  Mit  diesen 
Worten  hat  Wolf  Biermann  eine  im  Oktober  1991 
veröffentlichte  Hommage  an  den  ihm  freund- 
schaftlich verbundenen,  kritisch-wachen  Zeit- 
genossen eingeleitet.  Zu  den  oben  zitierten,  von 
Biermann  vertonten  «zwei  mal  5  Zeilen»  be- 
merkte der  Liedermacher:  «Nicht  der  Tod  ist  das 
Thema,  sondern  das  letzte  Stück  Weg  zum  Tode. 
(. . .)  In  einer  Zeit  der  Völkermorde  geht  also  die- 
ser Einzelgänger,  der  knapp  entkam  und  so  schön 
alt  werden  konnte,  zum  Tode.  Ich  habe  mich 
nebbich  verspätet,  sagt  er  und  lächelt . . .» 

Was  ist,  ausser  der  Bescheidenheit  und  dem 

Gefühl,  Glück  gehabt  zu  haben  inmitten  erlebten 

Unglücks,  hinter  der  Zeile  «als  war  ich  nie  ge- 

A/esen  oder  kaum»  verborgen?  Als  Hans  Sahl  am 

X).  Mai  letzten  Jahres  seinen  neunzigsten  Ge- 

urtstag  feierte,  gaben  die  zu  diesem  Anlass  ge- 
— 'hriebenen  Würdigungen  Einblick  in  ein  zwar 

Tigetriebenes,  jedoch  nie  standpunktloses,  jeder- 


zeit «zuständiges»  Leben:  «Greift  zu,  bedient 
euch.  /  Wir  sind  die  Letzten.  /  Fragt  uns  aus.  / 
Wir  sind  zuständig.»  Den  angesprochenen  Lesern 
war  es  leichtgemacht,  beim  «Zuständigen»  selbst 
nachzufragen;  in  kurzer  Folge  hatte  der  Luchter- 
hand-Verlag  die  wichtigsten  Werke  des  Kritikers 
und  Essayisten,  des  Verfassers  von  Theaterstük- 
ken  und  Erzählungen,  von  zwei  Memoirenbänden 
und  einem  autobiographischen  Roman  und,  nicht 
zuletzt,  des  Lyrikers  Hans  Sahl  neu  herausge- 
geben. Wobei  ein  wichtiger  Teil  des  breitgefacher- 
ten  (Euvres  unberücksichtigt  ist:  die  Übersetzun- 
gen aus  dem  Amerikanischen  (Thomton  Wilder, 
Tennessee  Williams,  Arthur  Miller,  John  Osbome 
u.  a.).  Die  Vermittlung  amerikanischer  Kultur 
nach  Europa  (vorab  nach  Deutschland  und  der 


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Freitag,6.  Apnl  1990     Nr.  81       27 


Überleben  als  Beruf 

Hans  Sahls  Memoirenband  «Das  Exil  im  Exil» 


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haj.  Der  erste,  1983  erschienene  Band  der 
«Memoiren  eines  Moralisten»  von  Hans  Sahl 
endet  mit  der  Flucht  des  Autors  nach  Prag.  Der 
1902  in  Dresden  als  Sohn  einer  grossbürgerlichen 
jüdischen  Familie  geborene  Sahl,  der  heute  nahe- 
zu erblindet  in  Tübingen  lebt,  gehört  zu  jener 
Generation,  die  nach  dem  Ersten  Weltkrieg  von 
neuen  Hoffnungen  erfüllt,  von  einer  Gesellschaft 
der  Freiheit  und  Gleichheit  träumte,  die  gegen 
ihre  Väter  rebellierte  und  nach  einer  rapiden  Ver- 
schlechterung des  geistigen  und  politischen  Kli- 
mas brutal  aus  ihren  Träumen  gerissen  wurde. 

Vom  weiteren  Schicksal  dieser  Generation,  zu 
deren  letzten  Zeugen  er  gehört,  berichtet  Hans 
Sahl  in  seinem  neuen  Buch  «Das  Exil  im  Exil». 
Ihn  interessiert  an  der  Zeit  von  1933  bis  1945 
«die  Geschichte  vom  Leben  und  Sterben  einer 
Kultur,  die  in  unserem  Leben  und  Sterben  ihren 
sinnfälligsten  Ausdruck  finden  sollte,  einer  glanz- 
vollen Epoche,  die  wir  aus  dem  Feuer  des  Unter- 
gangs zu  retten  versuchten  und  durch  halb 
Europa  trugen,  in  Kleidern,  die  selbst  schon  zu 
brennen  anfingen,  Fackeln,  die  durch  die  Nacht 
der  Völker  irrten,  bis  sie  langsam  in  London  oder 
New  York  oder  Prag  erloschen . . .  Die  Ge- 
schichte schob  uns  vor  sich  her  wie  eine  Lokomo- 
tive einen  Zug.  Einen  Zug,  der  seine  Passagiere 
wegen  Überfüllung  ausspuckte.» 

Von  diesem  Dasein  der  Gehetzten  und  Vertrie- 
benen, die  von  einer  Stunde  zur  anderen  lebten, 
fich  von  einer  Ungewissheit  in  die  andere  rette- 
en,  legt  Sahl  Zeugnis  ab,  bemüht  um  Sachlichkeit 
md  Gerechtigkeit  und  unausgesetzt  nach  dem 
iinn  einer  Existenz  suchend,  deren  Aussichts- 
osigkeit  der  Einzelne  nur  «sein  Talent,  seine  Zu- 
ersicht,  seinen  Glauben»  entgegensetzen  konnte 
jnd  in  der  das  Schreiben  Überieben  bedeutete, 
^ein  Stil  ist  klar  und  knapp,  manchmal  bis  zur 
aphoristischen  Kürze  verdichtet,  gleichzeitig  aber 
gesättigt  von  einer  grossen  Anschaulichkeit  in  der 
Vergegenwärtigung  der  Menschen  und  Orte, 
denen  er  begegnete.  Der  chronologische  Ablauf 
seiner  Flucht,  die  ihn  über  Prag  nach  Zürich,  nach 
Paris  und  Marseille  und  schliesslich  via  Lissabon 
f.  nach  Amerika  führte,  wird  stets  wieder  unterbro- 
chen durch  kompakte  Porträts  von  Leidensgenp^-^ 
sen  und  Helfern,  von  Schriftstellern  und  •Person*'* 
lichkeiten  des  öffentlichen  Lebens,  Reflexionen 
immer  wieder  auch  über  Wesen  und  Sinn  des 
Exils. 

Wie  schon  im  ersten  Band  seiner  Memoiren 
verbindet  Sahl  in  glücklicher  Weise  persönliche 
Eriebnisse  (mitunter  privatesten  Charakters)  mit 
der  Betrachtung  der  Epoche.  In  Zürich,  wo  1938 
die  Uraufführung  seines  Chorwerkes  «Jemand. 
l  Eine  weltliche  Kantate»  stattfand,  verkehrte  Sahl 
vor  allem  auch  in  den  Kreisen  um  das  Schauspiel- 
haus, deren  prägende  Figuren  er  zeichnet,  aber  er 
hatte  auch  Umgang  mit  den  Künsdem  des  Kaba- 
retts «Pfeffermühle»,  und  besonders  hübsch  ist 
seine  Schilderung  einer  «Audienz»  bei  dem  da- 
mals in  Küsnacht  residierenden  Thomas  Mann. 
Nicht  weniger  eindringlich  ist  sein  Porträt  des 
jungen  Amerikaners  Varian  Ery,  der  in  Marseille 
zahllosen  Emigranten  zur  rettenden  Flucht  nach 
den  Vereinigten  Staaten  verholfen  hat. 

Das  bittere  Leben  des  Emigranten  wurde  Hans 
Sahl  noch  dadurch  verschärft,  dass  er  «das  Exil 
im  Exil»  erleben  musste.  Er  sah  sich  in  die  politi- 
schen Machtkämpfe  der  Emigranten  verstrickt, 
das  heisst  in  «die  Auseinandersetzung  zwischen 
den  Machtansprüchen  der  demokratischen  und 


der  totalitären  Welt».  «Der  Traum  von  der 
klassenlosen  Gesellschaft,  der  uns  junge  Men- 
schen im  Denken  und  Handeln  bewegte,  wurde  in 
dem  Masse  zu  einem  Albtraum,  in  dem  die  Wirk- 
lichkeit des  Kommunismus  nicht  mehr  mit  seiner 
Idee  übereinstimmte.»  Zu  den  eindrücklichsten 
Passagen  des  Buches  gehört  deshalb  die  Schilde- 
rung der  Gewissensbefragung  und  der  inneren 
und  äusseren  Kämpfe,  die  in  der  Exilliteratur  zu- 
meist verschwiegen  oder  verzerrt  werden.  Ein 
Paradebeispiel  für  den  kommunistischen  intellek- 
tuellen Terror  ist  die  Beschreibung,  wie  Sahl  von 
den  Genossen  gezwungen  werden  sollte,  eine  De- 
nunziation gegen  Leopold  Schwarzschild,  den 
Herausgeber  des  «Neuen  Tagebuchs»  in  Paris,  zu 
unterschreiben.  Dabei  wurde  Anna  Seghers  vor- 
geschickt, ihn  zu  bearbeiten.  «Sie  war  die  Therese 
von  Konnersreuth  der  KP,  die  in  eine  Art  von 
transzendentem  Singsang  verfiel,  wenn  es  darum 
ging,  die  letzten  Beschlüsse  des  Politbüros  be- 
kannt zu  machen.»  Als  Sahl  den  Gesängen  dieser 
kommunistischen  Sirene  widerstand  und  aus  dem 
Schutzverband  deutscher  Schriftsteller'  austrat, 
musste  er  sich  von  Egon  Erwin  Kisch  als  «Wahr- 
heitsfanatiker» beschimpfen  lassen.  Dass  es  spä- 
ter in  Amerika  aus  einem  ähnlichen  Grunde  zum 
Bruch  mit  Brecht  kam,  verwundert  nicht  und  zeigt 
nur  an  einem  weiteren  Beispiel  die  charakterliche 
Fragwürdigkeit  des  sich  stets  auf  seine  Listigkeit 
berufenden  Dramatikers.  Den  ganzen  Fragen- 
komplex der  Verführung  durch  den  Kommunis- 
mus kommentiert  Sahl  zusammenfassend  mit 
dem  Satz:  «Die  Geschichte  meiner  Generation  ist 
die  Geschichte  eines  Irrtums,  oft  mit  tödlichem 
Ausgang.»  * 

Hans  Sahl,  der  einer  der  namhaftesten  Überset- 
zer amerikanischer  Literatur  werden  sollte,  ver- 
mittelt ein  lebhaftes  Bild  der  auch  für  ihn  Neuen 
Welt,  in  der  einzuleben  er  sich  schwer  tat.  Er  be- 
richtet von  seinen  Begegnungen  mit  dem  bedeu- 
tenden Kritiker  Edmund  Wilson,  mit  John  Dos 
Passos,  Hermann  Broch  und  vor  allem  mit  Thom- 
ton  Wilder,  den  er  dem  Leser  nahebringt.  Als  der 
Krieg  zu  Ende  ging,  musste  auch  Sahl  die 
schmerzliche  Erfahrung  machen,  dass  er  sich  sei- 
ner einstigen  Heimat  entfremdet  hatte,  dass  er 
«ein  exterritorialer  Mensch»  geworden  war,  ein 
«Gast  in  fremden  Kulturen».  Er  kehrte  nach 
Amerika  zurück,  nicht  mehr  als  Flüchtling,  son- 
dern als  Korrespondent  deutscher  Zeitungen. 

Nach  einem  langen  und  reichen  Leben  blickt 
Hans  Sahl  zurück,  ein  Fragender  bis  heute.  Er 
skizziert  sein  Selbstporträt,  gibt  sich  Rechenschaft 
über  sein  Leben  und  Schreiben.  «Die  Konturen 
meines  Lebens  verblassen.  Ich  sehe  nur  noch  den 
grossen  Zusammenhang.  Aus  dem  Nebel  treten 
die  Versatzstücke  von  Bühnenbildern  wie  Szenen 
aus  einem  nicht  zu  Ende  gespielten  Stück  her- 
vor . . .»  Der  schriftstellerischen  Kunst  Sahls  ge- 
lingt es,  solchen  Szenen  Kontur  und  Gegenwart 
zu  verleihen,  so  dass  er  das  von  ihm  selbst  formu- 
lierte Ziel  erreichen  konnte:  «Was  mir  vor- 
schwebte, war  eine  ideologiefreie  Literatur,  die 
authentisch  sein,  zugleich  aber  auch  ein  persön- 
liches Betroffensein  objektivieren  sollte,  eine 
Mischung  aus  Zeitkritik,  Dichtung  und  persön- 
licher Geschichte,  eine  Art  von  ironischem 
Menschheitsreport. » 

Hans  Sahl:  Das  Exil  im  Exil.  Memoiren  eines  Moralisten  II. 
63.  Veröffentlichung  der  Deutschen  Akademie  für  Sprache  und 
Dichtung  Darmstadt.  Luch terhand- Literaturverlag,  Frankfurt 
a.  M.  1990. 


«Ein  Meister  der  Abstürze  im  Gedicht» 

Verleihung  des  Peter- Huchel- Preises  1990  an  Ernst  Ji 


ist  Jandl  ist  «ein  Meister  der  Abstürze  im 

[j  wie  ihm  sein  Laudator  Urs  Allemann, 

Ifhen   Fallhöhen   kongenial   nachtur- 

^[gte.^s  solcher  hat  sich  der  Träger 

Lichel- Preises   nun 

poeti 


Kotz-Oratorien» 
Herrschaften 
Saale  trieb( 


Frankfurter  Allgemeine  Zeitung 


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Feuillet 


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Im  Traum  den  Albtraum  deuten 

Späte  Ehren  für  einen  Emigranten:  Zum  neunzigsten  Geburtstag  des  Schriftstellers  Hans  Sahl 


Es  mag  der  Wunsch  vieler  Dichter  sein, 
sich  einmal  im  schönen  Tübingen  am  Nek- 
kar  niederzulassen,  still  im  Schatten  Höl- 
derlins auszuruhen  von  der  Arbeit  am  ei- 
genen Werk.  Hans  Sahl  freilich,  der  dort 
wohnt,  seit  er  1989  aus  Amerika  kam,  leb- 
te wohl  lieber  in  Berlin,  mitten  in  der  lau- 
ten Metropole,  die  ihn  prägte,  bis  er  sie 
1933  verlassen  mußte.  Allein,  dem  Vertrie- 
benen blieb  kaum  eine  Wahl  bei  der  Rück- 
kehr. Aus  Schwaben  kam  seine  zweite 
Frau,  da  gab  es  eine  Wohnung;  nach  Ber- 
lin hat  ihn  niemand  gerufen. 

Die  Verhältnisse  waren  nicht  so,  daß  er 
sich  hätte  ermuntert  fühlen  dürfen,  in 
Deutschland  abermals  eine  Existenz  am 
auffälligen  Ort  zu  riskieren.  Manchen  Kol- 
legen kam  der  Emigrant,  der  noch  im  Exil 
die  Anpassung  verweigert  und  das  linke 
Lager  verlassen  hatte,  nicht  unbedingt  ge- 
legen. Und  die  Verleger  gingen  ihm  ohne- 
dies schon  länger  aus  dem  Weg.  Wer  woll- 
te sich  da  noch  erinnern,  daß  Hans  Sahl 
ehedem,  in  den  zwanziger  Jahren,  zu  den 
Lichtgestalten  des  deutschen  Feuilletons 
zählte?     ' 

Vergessen  waren  seine  Kritiken  aus  dem 
„Berliner  Börsen-Courier",  vergessen  die 
Artikelserie  über  die  „Klassiker  der  Leih- 
bibliothek", in  der  er  aufdeckte,  wie  mit 
Unterhaltungsliteratur  geistig  der  Boden 
bereitet  wurde  für  den  Nationalsozialis- 
mus, den   Totalitarismus   überhaupt.   So 
sehr  man   seine  Übersetzungen  schätzte, 
die  kongenialen  Übertragungen  der  Dra- 
men von  Thornton  Wilder,  Tennessee  Wil- 
liams oder  Arthur  Miller,  an  seine  eigenen 
Stücke,  an  die  Erzählungen,  an  den  Ro- 
man und  die  Autobiographie  mochte  sich 
kaum  ein  Herausgeber  wagen.  Im  hohen 
Alter  noch  mußte  Hans  Sahl  um  seine  An- 
erkennung kämpfen.  Nur  außer  Konkur- 
renz, als  subventionierte  Veröffentlichung 
der  Deutschen  Akademie  für  Sprache  und 


Dichtung   in    Darmstadt,    konnten    seine 
Gedichte  zunächst  erscheinen. 

Nicht  allein  das  finanzielle  Risiko 
scheuten  die  Verleger,  sie  mußten  zudem 
Rücksicht  nehmen  auf  ihre  anderen  Auto- 
ren. Und  Hans  Sahl  störte  nun  einmal  die 
Pfiege  derer,  die  dem  Zeitgeist  auf  den 
Fersen  waren.  Er  paßte  nicht  in  ein  Pro- 
gramm mit  Bertolt  Brecht,  dem  er  in  ei- 
nem Gedicht  vorhielt,  daß  er  Schwierigkei- 
ten mit  der  Wahrheit  habe,  sie  unterschla- 
ge, wenn  es  nur  die  Ideologie  verlange; 
man  konnte  ihn  schlecht  neben  Anna  Se- 
ghers stellen,  der  er  1939  widerstanden 
hatte,  als  sie  in  Paris  ausgeschickt  war,  ihn 
vom  Stalinismus  zu  überzeugen. 

Im   Jahr  davor  hatte  Sahl  mit  Alfred 
Döblin  und  Karl  Otten,  mit  Joseph  Roth 
und   Leopold  Schwarzschild  den   „Bund 
freier  Presse  und  Literatur"  gegründet,  um 
sich  abzugrenzen  von  denen,  die  bereit  wa- 
ren, Stalin   nachzusehen,  was  sie   Hitler 
vorhielten.  Der  Moralist  wollte  sich  die 
„geistige  Freiheit"  nicht  abhandeln  lassen. 
Das  Verbrechen  galt  ihm  gleich  viel,  egal, 
ob  es  in  Moskau  oder  in  Berlin  verübt 
wurde.   Ein   geborener   Kritiker,   bestand 
Hans  Sahl  auf  der  Wahrheit,  die  Anstoß 
erregte.   Egon   Erwin    Kisch   brachte  ihn 
darob  in  den  Verdacht  des  Fanatismus, 
und  von  Bertolt  Brecht  wurde  er  aus  der 
Wohnung  gewiesen.  Nachzulesen  ist  die 
denkwürdige  Begegnung  aus  dem  ameri- 
kanischen Exil  in  einem  Gedicht,  in  dem 
Sahl  Brecht  sagen  läßt:  „Hören  Sie  zu,  / 
dieses  Gespräch  macht  mich  nicht  glück- 
lich, /  verlassen  Sie  augenblicklich/  mein 
Zimmer  /  für   immer.  /  Ich   dulde   nicht,  / 
daß  in  diesem  Appartement,  /  welches  mir 
sehr    behagt,  /  jemand    etwas    Schlechtes 
sagt  /  über  den  Mann  im  Kreml." 

Hans  Sahl,  der  Renegat,  wurde  exkom- 
muniziert. Erst  der  Zusammenbruch  des 


Kommunismus  hat  den  Skeptiker  wieder 
ins  Recht  gesetzt;  und  allmählich  erfährt 
er  nun  die  Anerkennung,  die  ihm  lange 
schon  gebührte  für  ein  Werk,  das  den  „Irr- 
tum" aufdeckt,  im  Traum  den  Albtraum 
deutet.  Doch  Hans  Sahl  ist  weit  davon 
entfernt,  den  Triumph  auszukosten. 
Schließlich  hat  er  selbst  einmal  der  Utopie 
angehangen,  sich  früh  mit  dem  Vater,  ei- 
nem Berliner  Bankier,  überworfen,  weil  er 
als  Schriftsteller  einer  besseren,  gerechte- 
ren Welt  vorarbeiten  wollte.  Das  mag  er 
auch  heute  nicht  verleugnen.  Dem  zweiten 
Band  seiner  Memoiren  hat  er  1990  wenige 
Worte  aus  Friedrich  Schillers  „Don  Car- 
los" vorangestellt:  „Sagen  Sie  ihm,  daß  er 
für  die  Träume  seiner  Jugend  soll  Achtung 
tragen." 

Literarisch  gestaltet  hat  Sahl  seine  Er- 
fahrungen in  zahllosen  Gedichten,  in  dem 
Exilroman  „Die  Wenigen  und  die  Vielen" 
oder  in  den  beiden  Bänden  der  Autobio- 
graphie, aber  auch  in  der  weltlichen  Kan- 
tate „Jemand",  die  im  Schweizer  Exil  Tau- 
sende sahen.  Weil  er  weiß,  daß  er  einer  der 
„Letzten"   ist,  die  alles  erleben  mußten, 
Revolution,    Demokratie,    Diktatur    und 
Exil,  wird  Hans  Sahl  nicht  müde,  auf  die 
Jungen  zuzugehen.  „Fragt  uns  aus",  ruft 
er  ihnen  zu.  Denn  er  möchte  sich  nun,  da 
er  Amerika,  das  Exil,  in  dem  er  heimisch 
wurde,  verlassen  hat,  doch  noch  einmal 
einmischen    mit    seiner    Erfahrung.    An 
Rückzug  jedenfalls  mag  Hans  Sahl,  der 
heute  neunzig  Jahre  alt  wird,  nicht  den- 
ken; und  erst  recht  nicht  mag  er  sich  an  die 
Ruhe  in  Tübingen  gewöhnen.  Wann  im- 
mer sich  die  Gelegenheit  bietet,  geht  er  auf 
Reisen.  Zu  seinem  Geburtstag  aber  hat  er 
Freunde  nach  Hamburg  gebeten,  als  wolle 
er  bedeuten,  daß  wir  seiner  so  sicher  nicht 
sem  sollten,  daß  er  noch  allemal  ein  Schiff 
besteigen  und  ins  Exil  heimkehren  könne 

THOMAS  RIETZSCHEL 


Sleuf  <3ttrd)er  Reifung 


FEUILLETON 


Mittwoch,  20.  Mai  1992    Femaui>gabe  Nr.  1 15      45 


Eniij^ralion  als  j^eistige  Haltung 

Zum  neunzigsten  Geburtstag  von  Hans  Saht  (20.  Mai) 


«Sie  sind  Moralist,  und  Sie  beobach- 
ten die  Welt; 

Sie  haben  nur  eine  Sorge,  zu  sehen, 
was  ist ...» 

Charles-Augustin  de  Sainie-Beuxe 

Am  Vorabend  zur  letztjährigen  Büchnerpreis- 
Verleihung  Hess  es  sich  Wolf  Biermann  nicht  neh- 
men, seinem  durch  Störungen  in  die  Länge  ge- 
zogenen Liedprogramm  noch  zwei  «Strophen» 
anzufügen,  deren  Verfasser  aufmerksam  und 
wacher  als  manch  jüngerer  Zuhörer  in  der  ersten 
Reihe  sass:  Hans  Sahl  hatte  es  sich  seinerseits 
nicht  nehmen  lassen,  zur  umstrittenen  Feier  sei- 
nes Freundes  aus  Tübingen  anzureisen. 

Die  Hommage  Biermanns  an  den  vierunddreis- 
sig  Jahre  älteren  Hans  Sahl  war  mehr  als  eine 
blosse  Sympathiekundgebung.  Die  beiden  unglei- 
chen Rückwanderer  -  der  eine  aus  dem  Osten  des 
Landes,  der  andere  aus  Amerika  -  verbindet  eine 
Wesensverwandtschaft,  die  weniger  auf  äusseren 
Faktoren  (der  jüdischen  Herkunft  beispielsweise) 
als  auf  einer  «geistigen  Haltung»  beruht.  Beide 
fühlen  sich  aufgerufen  als  Zeugen  ihrer  Zeit.  Für 
beide  ist  Zeitgenossenschaft  die  eigentliche  Prü- 


fern 20.  Mai  1902  wurde  Hans  Sahl  in  Dresden 
geboren.  Nach  einem  Studium  der  Kunst-  und 
Literaturgeschichte,  Philosophie  und  Archäologie, 
das  er  mit  einer  Dissertation  über  «Altdeutsche 
Malerei»  abschloss,  war  er  Film-  und  Theaterkriti- 
ker für  verschiedene  Berliner  Zeitungen.  1933  emi- 
griert Sahl  nach  Prag,  dann  nach  Zürich,  schliess- 
lich nach  Paris.  Bei  Kriegsbeginn  Intemierung. 
Mit  Hilfe  des  «Emergency  Rescue  Committee»  ge- 
lingt ihm  1941  die  Rucht  nach  New  York;  1952 
erwirbt  er  die  amerikanische  Staatsbürgerschaft. 
Sahl  hat  wesentlichen  Anteil  an  der  Vermittlung 
amerikanischer  Kultur  in  Deutschland. 

Lieferbare  Werke: 

Memoiren  eines  Moralisten,  Frankfurt  1990;  Das 
Exil  im  Exil,  Memoiren  eines  Moralisten  II,  ebd. 
1991;  Wir  sind  die  Letzten.  Der  Maulwurf.  Ge- 
dichte, ebd.  1991 ;  «Und  doch  . . .»  Essays  und  Kri- 
tiken aus  zwei  Kontinenten,  ebd.  1991;  Der  Tod 
des  Akrobaten.  Erzählungen,  ebd.  1992.  (Erwei- 
terte Fassung  des  1987  in  Zürich  bei  Ammann  er- 
schienenen Erzählbands  «Umsteigen  nach  Baby- 
lon».) 


fession:  ein  Beruf  also,  der  sprachliche  Mitteilung 
-  unabhängig  von  der  jeweiligen  künstlerischen 
Ausdrucksform  -  als  «professio»,  als  öffentlich  zu 
vertretende  Stellungnahme  betrachtet.  Weniger 
auf  das  «mot  juste»  komme  es  an  als  auf  das 
«mot  vrai»  (Räubert). 

Egon  Erwin  Kisch  habe  Sahl,  als  dieser  sich 
1938  vom  «SDS»,  dem  von  Moskau  aus  gelenk- 
ten «Schutzverband  deutscher  Schriftsteller  im 
Exil»,  distanzierte,  einen  «Wahrheitsfanatiker» 
geschimpft;  ein  schöneres  Kompliment  hätte  er 
dem  «Moralisten»  Sahl  nicht  machen  können. 
Denn  überall,  in  den  Memoiren  ebenso  wie  in 
den  Gedichten,  in  den  Essays  und  Kritiken  nicht 
anders  als  in  den  Theaterstücken,  Erzählungen 
und  dem  «Roman  einer  Zeit»,  ging  es  Hans  Sahl 
in  erster  Linie  darum,  wenn  nicht  die  Wahrheit 
selbst,  so  doch  zumindest  die  «Tendenz  zur 
Wahrheit»  sichtbar  zu  machen.  In  seiner  Bespre- 
chung von  Wolfgang  Langhoffs  aufsehenerregen- 
dem Buch  «Die  Moorsoldaten»,  einem  authenti- 
schen Bericht  über  das  Konzentrationslager  Bör- 
germoor,  schreibt  Sahl  am  6.  April  1935  in  der 
Pariser  Exil -Zeitschrift  «Das  Neue  Tage- Buch»: 

«Dies  alles  ist  in  einer  Sprache  geschrieben,  die  über 
das  Dokumentatorische  hinaus  dichterische  Züge 
trägt.  Kann  hier  noch  von  Tendenz  gesprochen  wer- 
den? Es  ist  die  Tendenz  zur  Wahrheit,  die  für  die 
Wahrheit  einer  Tendenz  Zeugnis  ablegt.  |. .  .1  Kein 
Zweifel:  dieses  Buch  wird  ein  Weltecho  finden,  dem 
selbst  die  Lautsprecher  des  Dritten  Reiches  nicht 
mehr  gewachsen  sind.» 

Das  ist  nicht  das  einzige  Mal,  wo  sich  Hans 
Sahl  in  der  Charakterisierung  eines  anderen  im 
Grunde  selbst  zu  erkennen  gibt.  Unter  dem  Titel 
«Reime  in  ungereimter  Zeit»  (in  «Der  Monat», 
Mai  1963)  schreibt  er  über  den  Dichter  Walter 
Mehring  und  dessen  eben  erschienene  Gedicht- 
sammlung «Neues  Ketzerbrevier»: 

«. . .  dieser  vom  Schicksal,  von  historischen  Katastro- 
phen und  einem  ausserordentlichen  Talent  gezeich- 
nete, ausgezeichnete  Mann  ist  der  Held  eines  Ge- 
dichtbandes, der  sich,  man  verzeihe  den  abgenutzten 
Vergleich,  <fast  wie  ein  Roman  liest>.  [. .  .]  Ein  halbes 
Jahrhundert  in  Versen,  die  zugleich  Dichtung,  Kom- 
mentar, Information  sind,  Ausdruck  der  Zeit  und 
Kritik  an  ihr.  Die  Autobiographie  einer  Epoche  in 
Liedern,  Chansons,  Gedichten 


.» 


Gedichte 

Ein  Abschnitt,  der  tel  quel  auf  Hans 


Sahls 


eigene  Lyrik  anwendbar  ist.  Seine  Gedichte  sind, 
wie  diejenigen  Mehrings,  «Etappen  seiner  Flucht 
durch  die  Zeit»,  und  ihr  «Held»  ist  nicht  irgend- 
ein lyrisches  Ich,  sondern  er  selbst  als  autobiogra- 
phische Instanz,  der  immer  von  neuem,  gleich  sei- 
nem Alter  ego  Georg  Kobbe  aus  dem  Roman 
«Die  Wenigen  und  die  Vielen»,  als  «Schiffbrüchi- 
ger» an  unbekannte  Küsten  gespült  wird.  Hans 
Sahl  ist  der  «Held»  seiner  vom  Inhalt  her  kaum 
unterscheidbaren  Gedichte  und  Geschichten, 
auch  wenn  er  das  erste  Romankapitel  mit  dem 
lapidaren  Satz  beginnen  lässt:  «Ich  bin  kein 
Held.»  Er  ist  es  im  Sinne  des  «Schiffbrüchigen», 
wie  es  in  dem  als  Motto  dienenden  Zitat  von 


Ortega  y  Gasset  zum  Ausdruck  kommt:  «Die  ein- 
zigen wahren  Gedanken  sind  die  Gedanken  der 
Schiffbrüchigen.»  Die  Schiffbrüchigen  also  sind 
zu  befragen,  wann  und  wo  immer  es  um  Wahrheit 
geht;  «Die  Wenigen»  sind  zuständig  oder,  um 
zwei  Gedichttitel  zu  nennen,  «Die  Unbeholfe- 
nen» und  «Die  Letzten»: 

«Greift  zu,  bedient  euch. 
Wir  sind  die  Letzten. 
Fragt  uns  aus. 
Wir  sind  zuständig.» 

Dass  es  sich  mit  der  Wahrheit  nicht  gar  so  ein- 
fach verhält,  ist  dem  promovierten  Philosophen 
nur  allzu  bewusst;  denn  sobald  sie  «in  aller 
Munde  ist»,  ist  sie  gerade  dadurch  «schon  wieder 
fragwürdig  und  beinahe  falsch».  In  dem  Gedicht 
«Die  Unbeholfenen»  drückt  es  Sahl  so  aus: 

«Wir,  die  wir  so  unbeholfen  sind,  dass  wir 

über  unsere  eigenen  Beine  stolpern,  aber 

den  fremden  behutsam 

aus  dem  Wege  gehen. 

Blinde  über  die  Strasse  führen  und  nicht  merken, 

dass  sie  es  sind, 

die  uns  führen, 

Wein  aus  falschen  Gläsern  trinken, 

falsch  lieben,  das  richtige  Wort 

am  falschen  Platze  sagen.» 

«Das  richtige  Wort  am  falschen  Platze»:  ist  das 
nun  das  «mot  juste»  oder  das  «mot  vrai»?  Wohl 
eher  das  letztere.  Im  Verlauf  seiner  langen  und 
dramatischen  Lebensreise  hat  Hans  Sahl  Worte 


4  Wahre  Liebe 

<Fernando  Krapp  hat  mir  diesen  Brief  geschrieben»  von  Tankred  Dorst  - 

Uraufführung  am  Wiener  Akademietheater 


«Die  tote  Frau  muss  er  aus  dem  Bett  gehoben 
and  fast  bis  zur  Tür  getragen  haben.  Dort  ist  er 
mit  ihr  hingefallen.  Erst  dann  hat  er  sich  die 
Adern  aufgeschnitten.»  Lakonisch  berichtet  Fer- 
nando Krapp  in  einem  epischen  Monolog  von 
seinem  Ende.  «So  ist  er  gestorben,  ohne  sie  aus 
den  Armen  zu  lassen.»  Ein  realistisch  verdrehter 
Märchenschluss,  ein  makabres  Happy-End  einer 
parabelhaften  Liebesgeschichte.  So  schliesst 
Tankred  Dorsts  wieder  unter  Mitarbeit  von 
Ursula  Ehler  verfasstes  Stück  «Fernando  Krapp 
hat  mir  diesen  Brief  geschrieben». 

Es  ist  ein  Stück  über  die  oft  masslose  männ- 
liche Selbstüberschätzung  und  die  magische  Wir- 
kung, die  sie  trotz  allem  auf  Frauen  hat.  Fernando 
Krapp  ist  der  lakonisch  überzeichnete,  gefühllose 
Verführer,  dessen  Erfolgsrezept  allein  darin  be- 
steht, dass  er  das  zu  erreichende  Ziel  als  schon 
längst  erreichtes  behauptet.  «Du  willst  mich  nicht 
lieben?  Aber  das  ist  unmöglich!»  sagt  Fernando, 
als  Julia  seinen  völlig  unvermittelten  Heirats- 
antrag ablehnt.  Und  ihre  Tränen  darüber,  dass  sie 
sich  von  ihrem  Vater  wie  ein  Stück  Vieh  an  den 
reichen  Werber  verkauft  fühlt,  kommentiert  er  mit 
einem  knappen  «Du  liebst  mich,  deshalb  weinst 
du.  Du  fängst  an,  es  zu  begreifen.»  Und  so  heira- 
tet sie  ihn. 

Kurz  und  treffend,  von  allem  überflüssigen 
sprachlichen  und  szenischen  Beiwerk  befreit,  wer- 
den Liebes-  und  Ehebeziehungen  an  einem  exem- 


gefunden,  richtige  und  wahre  Worte,  die  damals     planschen    Fall   abgehandelt.    Übrig   bleibt   nur 
am  Platz  waren  und  es  heute,  da  Deutschland  mit    mehr  die  Essenz.  Ein  Drama  im  Telegrammstil, 


dem  Zusammenwachsen  beschäftigt  ist,  auf  uner 
hört  aktuelle  Weise  von  neuem  sind.  «Ist  nicht 
(. . .)  der  Blick  zurück  ein  Blick  in  den  Abgrund 
von  heute?»  steht  in  dem  vierteiligen  Gedicht 
«Das  Land  unter  dem  Mond»  zu  lesen.  Und  in 
«Fussnote»  heisst  es:  «Ich  habe  die  Vergangen- 
heit prophezeit  /  und  der  Zukunft  ein  Nachwort 
geschrieben.»  Ein  Gedicht  wie  «Charterflug  in  die 
Vergangenheit»  wirkt  so  frisch,  als  hätte  die  Rose, 
von  der  die  Rede  ist,  noch  keine  Zeit  (und  auch 
keinen  Grund)  gehabt  zu  verwelken. 

In  der  «Ballade  von  den  getragenen  Sachen» 
(«Ich  trage  Piscators  Pyjamahosen,  /  Leonard 
Steckeis  schwarzen  Borsalino . . .»)  bezeichnet 
sich  Sahl  mit  dem  ihm  eigenen,  ihm  als  «Mora 
listen»  besonders  hoch  anzurechnenden  Sinn  für 
Humor  und  Situationskomik  als  «ein  lebemies 
Memorial,  /  eine  wandernde  Gedächtnisau'^^tel- 
lung».  Dass  seine  an  Informationen  und  originel- 
len Details  überreichen  Erinnerungen  zu  Denken 
und  Ge-denken  anregen,  versteht  sich  beinah  von 
selbst.  Dass  aber  seine  Aussagen  so  lebendig  gc 
blieben  sind,  das  verdankt  sich  einerseits  einci 
vorbehaltlosen  Offenheit  für  das  jeweils  Gegenj 
wärtige,  anderseits  einer  mit  Brillanz  formulierten 
Reflexionsbereitschaft,  deren  weitgesteckter  Horij 
zont  sich  nicht  im  Tagesgeschehen  erschöpft. 


Journalismus 

Und  doch  widmete  Hans  Sahl,  dessen  literari 
sehe  Laufbahn  als  Film-,  Theater-  und  Literatur 
kritiker  im  Berlin  der  zwanziger  Jahre  begonnen 
hatte,  einen  Grossteil  seiner  Zeit  der  journalisti- 
schen Arbeit.  Sie  hielt  ihn  buchstäblich  über  Was- 
ser auf  den  verschiedenen  Stationen  seines  Exih 
(Prag,  Zürich,  Paris,  Marseille,  New  York)  und 
blieb  auch  dann  noch  wichtig,  als  sich  ihm  in  der 
Übersetzertätigkeit  ein  neuer  Aufgabenbereich  er- 
schloss.  Hans  Sahl  war  der  geborene  Feuilletonist. 
Seine  Berichte  über  das  «Theater  in  Amerika» 
werden  auch  Lesern  dieser  Zeitung  in  Erinnerung 
sein.  Aber  das  ist  nicht  das  einzige,  was  Sahl  mii 


wie  ein  szenisch  aufgelöstes  und  pointiertes  Ex- 
zerpt, das  jedem  die  Möglichkeit  lässt,  etwas  für 
sich  zu  entdecken  und  die  trockenen  Pointen  in 
seinen  eigenen  Liebeserfahrungen  zu  verorten. 
Vierzehn  kurze  Szenen,  wobei  in  jeder  ein  neuer 
Aspekt  hinzukommt,  der  stets  eine  neue  Drehung 
der  Geschichte  bewirkt  und  das  Publikum  immer 
wieder  im  unklaren  lässt,  ob  es  wirklich  so  ist,  wie 
es  ihm  gerade  noch  erschien.  Und  so  entspringt 
das  Lachen  im  Zuschauerraum  tatsächlich  ent- 
weder dem  Galgenhumor  der  Erkennenden  - 
oder  dem  Vergnügen  der  Kenner. 


Als  Parabel  enthält  dieser  «Versuch  über  die 
Wahrheit»  (so  der  Untertitel)  naturgemäss  keine 
psychologisch  ausgebildeten  Charaktere.  Um  so 
bewundernswerter,  wie  sich  die  Schauspieler  auf 
den  dramatischen  Telegrammstil  einstellen.  In- 
nerhalb von  Sekunden,  und  oft  nur  für  einen  Satz, 
springt  Andrea  Clausen  von  einer  Emotion  in  die 
andere,  ist  sie  die  Gekränkte,  dann  die  romantisch 
Liebende,  die  Kaprizierte,  die  Sanfte  oder  die 
Hysterische.  Präzise  setzt  sie  punktuelle  Zeichen, 
die  sich  in  der  Phantasie  der  Zuschauer  zu  einem 
lebendigen  Bild  der  Wirklichkeit  verdichten. 
Johann  Adam  Oest,  der  den  mit  kalkulierter  Lar- 
moyanz  um  Julias  Liebe  werbenden  Grafen 
spielt,  überzeugt  erneut  mit  seinem  komödianti- 
schen Talent,  verleiht  der  Figur,  die  nur  allzu- 
leicht zur  Karikatur  verkommen  könnte,  jedoch 
durch  zurückhaltenden  Einsatz  seiner  Mittel 
Authentizität.  Markus  Boysens  Fernando  ist  das 
Stereotyp  des  narzisstischen  Leinwandstars,  aber 
zugleich  auch  durch  die  Stilisierung  und  im  Kon- 
trast zum  (scheinbaren?)  Liebhaber  Julias  dessen 
Entlarvung.  Regisseur  und  Bühnenbildner  Wil- 
fried Minks  verstärkt  diese  Kinoassoziation,  in- 
dem er  Boysens  hollywoodreifes  Konterfei  über- 
dimensional wie  ein  Filmplakat  auf  eine  der 
Jalousienwände  projiziert,  mit  denen  er  seinen 
zeit-  und  ortlosen  Raum  gestaltet. 

Erst  ganz  am  Ende  des  Stückes,  wenn  Fer- 
nando Krapp  die  realitätsverändernde  Macht  der 
Suggestion  zum  erstenmal  den  Dienst  versagt, 
wenn  sein  «Du  stirbst  nicht!  Das  kann  nicht  sein! 
Du  gehörst  mir!»  ohne  Wirkung  bleibt,  wird  er 
zum  Liebenden.  Aber  die  Liebe  ist  für  ihn  bloss 
Trost  in  der  Verzweiflung.  Gerade  hier,  knapp  vor 
der  Ziellinie  jedoch,  versagt  die  Inszenierung, 
markiert  Boysen  opernhaft  überzogen  den  ver- 
zweifelt Liebenden  und  desavouiert  damit  die 
dramaturgische  Konsequenz,  die  der  Autor  aus 
diesem  Versuch  über  die  Wahrheit  gezogen  hat, 
dass  Fernando  Krapps  Liebesbekenntnis  auf  der 
Bühne  nur  als  epischer  Monolog  möglich  ist,  als 
Variation  einer  märchenhaften  Apotheose:  «So  ist 
er  gestorben,  ohne  sie  aus  den  Armen  zu  lassen.» 

Wolf\ian^  Reiter 


Zürich  verbindet  -  entgegen  seiner  etwas  salop- 
pen Bemerkung:  «Meine  Erinnerung  an  Zürich  ist 
voll  von  unwichtigen  Begebenheiten,  die  erst  da- 
durch, dass  ich  sie  behalten  habe,  wichtig  gewor- 
den sind.»  Immerhin  hat  hier,  wenn  auch  unter 
misslichen  Arbeitsbedingungen,  im  Vorkriegsjahr 
1938  die  Uraufführung  seiner  weltlichen  Kantate 
«Jemand»  stattgefunden;  eine  Aufführung,  die 
fünfzig  Jahre  später  im  Rahmen  der  Juni- Fest- 
wochen eine  Reprise  erlebte. 

Abschliessend  sei  noch  eine  andere,  mit  dem 
Malerfreund  Varlin  und  der  obligaten  «Kronen- 
halle» verknüpfte  Zürcher  Reminiszenz  wieder- 
gegeben -  in  der  Hoffnung,  dass  sich  der  Jubilar 
nicht  nur  der  geschilderten  praktischen  Durch- 
sicht wegen  an  dieses  ihm  in  den  fünfziger  und 
sechziger  Jahren  als  Forum  dienende  Blatt  er- 
innern möge: 

«Im  unteren  Stock  aber  sass  die  Schweizer  Boheme. 
Da  durfte  man  das  Messer  in  den  Mund  nehmen  und 
sich  am  Kopf  kratzen.  Da  sass  ich  schon  am  Nach- 
mittag mit  meinem  Freund  Varlin,  den  ich  noch 
immer  für  den  grössten  Maler  der  Schweiz  seit  Kod- 
ier halte,  und  trank  ein  Pflümli  nach  dem  anderen, 
während  er  mit  der  Zigarre  ein  Loch  in  die  <Zürcher 
Zeitung>  brannte,  um  das  Mädchen  am  Nebentisch 
genauer  zu  beobachten.» 

f  Chart tas  Jenny-Ebeling 


Auch  eine  Abwiekliinj^? 

Das  vorläufige  Ende  des  Frankfurter  Dvorah-Verlags 


«Für  einen  nicht  rückwärts  gewandten,  nicht 
mäzenatisch  betriebenen  jüdischen  Verlag  gibt  es 
in  Deutschland  gegenwärtig  keine  Basis.  Damit 
ist  der  Dvorah-Verlag  zu  einem  echt  deutschen 
Unternehmen  geworden:  reif  für  die  Abwick- 
lung.» Mit  einer  Mischung  aus  Enttäuschung  und 
Sarkasmus  zieht  der  Frankfurter  Verleger  Abra- 
ham Teuter  sein  Fazit.  Der  1990  gegründete 
Dvorah-Verlag,  der  zeitgenössischer  Literatur  und 
Essayistik  aus  Israel  ein  eigenes  Haus  in  der  deut- 
schen Verlagslandschaft  geben  wollte,  hat  im 
Frühjahr  sein  vorläufig  letztes  Buch  ausgeliefert. 
Grosses  persönliches  Engagement  und  der  Sinn 
für  literarisch-intellektuelle  Qualität  haben  nicht 
vermocht,  das  Unternehmen  dauerhaft  auf  dem 
Buchmarkt  zu  etablieren.  Ist  also  wieder  einmal 
der  Zusammenstoss  hochfliegender  Verlegerträu- 
me mit  jener  betriebswirtschaftlichen  Prosa  anzu- 
zeigen, die  schon  manchen  ambitionierten  Verlag 
scheitern  Hess? 

Um  wenig  bekannte  und  dazu  noch  anspruchs- 
volle Literatur  zu  verlegen,  braucht  es  gewiss  lan- 
gen Atem,  einen  üppigen  Werbeetat  und  Erfolgs- 
titel im  übrigen  Programm,  die  Verluste  ausglei- 
chen können.  Daran  hat  es  hier  gefehlt,  so  dass 
Auflagen,  die  bei  israelischer  Literatur  im  Ange- 
bot von  Grossverlagen  noch  tragbar  sind,  für  den 
Frankfurter  KJeinverlag  ruinös  waren. 

Dabei  hatte  auch  Dvorah  ein  solides  Funda- 
ment. Seit  1980  betreiben  Anne  und  Abraham 
Teuter  den  Ali- Baba- Verlag,  der  mit  seinen  meist 
aus  dem  Englischen  übersetzten  Bilderbüchern 
einen  witzig-widerborstigen  Ton  in  deutsche 
Kinderzimmer  schmuggelt.  Diese  ebenso  intelli- 
genten wie  kunstvollen  Bücher  haben  dem  Verlag 
nicht  nur  beträchtliches  Ansehen,  sondern  auch 


viele  Leser  gewonnen.  Als  Ausgleich  für  die  er- 
heblichen Verluste  der  jüngeren  Verlagsschwester 
Dvorah  reichten  Ali  Babas  Erträge  aber  schliess- 
lich nicht  mehr  aus.  Im  Gegenteil,  die  Kosten  für 
die  literarische  Produktion  drohten  den  erfolg- 
reichen Kinderbuchverlag  zu  erdrücken.  Er  kann 
jetzt  weitergeführt  werden  und  setzt  mit  einigen 
israelischen  Jugendbüchern  die  alte  Dvorah- Idee 
in  veränderter  Form  fort. 

An  den  Themen  und  der  Qualität  der  Dvorah- 
Titel  lag  es  nicht,  wenn  sie  ihr  Publikum  nicht 
fanden.  So  ragten  im  ersten  Programm  Yoram 
Kaniuks  Roman  «Der  letzte  Jude»  und  die  «Ge- 
spräche über  Gott  und  die  Welt»  mit  Jeshajahu 
Leibowitz  hervor.  Kaniuk  führt  den  Leser  mit 
allen  Mitteln  modernen  Erzählens  durch  die  Ge- 
schichte deutsch-jüdischer  Beziehungen,  in  der 
Barbarei  und  kulturelle  Symbiose  so  dicht  neben- 
einanderliegen. Der  fast  neunzigjährige  Philosoph 
und  Religionswissenschafter  Leibowitz  erweist 
sich  als  faszinierender  Denker  und  als  wacher 
Zeitkritiker.  Interesse  fanden  solche  Bücher  nur 
für  kurze  Zeit,  als  im  Gefolge  des  Golfkrieges  er- 
hebliche Spannungen  im  deutsch-israelischen 
Verhältnis  deutlich  wurden.  Eine  Lesereise  mit 
Voram  Kaniuk  erregte  ötTentliches  Aufsehen. 
Freilich  galt  das  Interesse  der  aktuellen  Politik, 
vor  allem  den  scharfen  Vorwürfen  Kaniuks  gegen 
deutsche  Rüstungsuntemehmen,  gegen  die  Bun- 
desregierung und  gegen  die  deutsche  Friedens- 
bewegung, die  er  auch  in  einem  öffentlichen 
Streitgespräch  mit  Günter  Grass  vortrug.  Verkauft 
und  gelesen  wurden  die  Bücher  jedoch  kaum. 

Entscheidend  für  den  Entschluss,  Dvorah  ster- 
ben zu  lassen,  war  für  die  beiden  Verleger  das 


Schicksal  des  Buches  «Im  Haus  des  Henkers», 
das  1992  erschien.  Die  in  Frankfurt  und  Paris 
lebende  Psychoanalytikerin  Susann  Heenen- 
Wolff  hat  in  18  Gesprächen  die  Gedanken  und 
Träume,  die  Ängste  und  den  Alltag  von  Men- 
schen erkundet,  die  als  Überlebende  der  Shoa  in 
Deutschland  wohnen.  Entstanden  ist  ein  ebenso 
feinfühliges  wie  historisch  aufschlussreiches  Lese- 
buch. Das  Magazin  «Der  Spiegel»  brachte  einen 
Vorabdruck,  Landeszentralen  für  Politische  Bil- 
dung bestellten  reichlich,  ein  Nachdruck  ist  nötig. 
Endlich  also  der  gewünschte  Durchbruch? 

Nein,  sagt  Abraham  Teuter.  Ausserhalb  der 
amtlichen  Einkäufe  liegt  der  Band  in  den  Buch- 
handlungen wie  Blei.  Im  März  wurden  gerade  97 
Exemplare  verkauft. 

Es  ist  diese  Schere  zwischen  offiziösem  Inter- 
esse und  privater  Gleichgültigkeit,  die  die  Ver- 
leger entmutigt  hat.  Was  interessiert  die  Deut- 
schen heute  wirklich  an  Israel,  an  Juden?  Gibt  es 
ein  Interesse,  das  über  die  Rituale  der  Schuld- 
bekenntnisse, über  die  öffentlich  bekundete 
Pflicht  zur  Scham  hinausgeht?  Abraham  Teuters 
Antwort  provoziert  mit  der  Schärfe  des  Ent- 
täuschten: «Die  Deutschen  wollen  von  ihren 
Opfern  nicht  erfahren,  warum  sie  hier  leben,  wie 
sie  die  alten  und  neuen  Deutschen  erieben. 
Wiedergutmachung  gezahlt,  Kishon  geguckt  - 
Pflicht  getan!»  Wenn  er  damit  recht  hat,  würde 
mit  dem  kleinen  Frankfurter  Verlag  mehr  ver- 
lorengehen als  nur  ein  zu  ehrgeiziges  Buchpro- 

ß''^"^"^-  Heribert  Seifert 


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Sachbücher 


Dienstag,  21.  August  1990,  Nr.  193  /  Seite  9 


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Blickt  zurück  auf  ein  an  Bc^iciinun^cn  i  vi  Jus  LcIhh.  der  Soziologe  Alplums  Silhermann 


Abendgebet  eines  Abenteurers 

Die  Autobiographie  des  vielgewandten  Alphons  Silbermann:  „Verwandlungen" 


Fülo  icutopress 


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„Man  muß  aufhören,  sich  essen  zu 
lassen,  wenn  man  am  besten  schmeckt!" 
Ein  solcher  Diätplan,  wie  anders,  kann 
nur  von  Friedrich  Nietzsche  stammen,  und 
Alphons  Silbermann,  der  bekannte  und 
vielgeehrte  Kölner  (Musik-)Soziologe  und 
Massenkommunikationstbrscher,  verfuhr 
durchaus  nach  dieser  Maxime,  als  er  seine 
Autobiographie  schrieb.  Sein  Leben  und 
seine  Meinungen  werden  dabei  so  unge- 
schönt  dargestellt,  daß  viele  namentlich 
genannte  (und  verachtete)  Einzelpersonen, 
aber  auch  wohlmeinende  christliche 
Freunde  oder  seine  jüdische  Gemeinde 
wenig  Freude  an  diesen  „Verwandlungen" 
gehabt  haben  dürften. 

Freilich  ist  eine  solche  Wirkung  bei 
Memoiren  eher  gewöhnlich.  Auch  Spione, 
Callgirls,  von  Pferden  getretene  Ex-Vertei- 
digungsminister oder  Ex-Fußballnational- 
torhüter werden  nach  Veröffentlichung 
des  Einschlägigen  von  den  Betroffenen  nur 
selten  mehr  geliebt  als  zuvor.  Im  Unter- 
schied zu  Silbermann  geht  es  dort  aber 
erstens  primär  um  Rache  oder  Rechtferti- 
gung, und  zweitens  rufen  ihre  Sprache,  ihr 
Stil  und  Duktus  weniger  nach  Reaktionen 
oder  gar  Rezensionen  als  vielmehr  um 
Erbarmen. 

Silbermann  steht  weit  über  solchen 
Peinlichkeiten.  Ich  habe  erst  wenige  Auto- 
biographien mit  demselben  Tempo,  dersel- 
ben Spannung,  Verblüffung  und  Bewun- 
derung gelesen  wie  diese  Mischung  aus 
einem  Simplicissimus  und  Tristram  Shan- 
dy,  die  in  der  Unbekümmertheit  und 
Unschuld,  mit  der  sie  ihre  erotischen 
Abenteuer,  ihre  finanziellen  Desaster,  ihre 
Sicherheit  bezüglich  der  eigenen  Univer- 
salbegabung enthüllen,  recht  stark  dem 
„Geheimnisvollen  Leb>en"  des  siebenund- 
dreißigjährigen  Salvador  Dali  ähnelt.  Die 
Gegenstände  ihrer  Aufmerksamkeit  unter- 
scheiden den  Kölner  und  den  Spanier 
allerdings  ebenso  wie  ihre  Charaktere. 
Einem  der  „göttlichen  Gattin  Gala" 
verfallenen  Extroversions-  und  Medienge- 
nie steht  ein  selbstironisch-distanzierter, 
wohlberechnender  jüdischer  Deutscher 
(und  Australier)  gegenüber,  der  auf  jedem 
Gebiet  (vielleicht  außer  der  Malerei) 
seinen  Mann  steht  und  der  Schönheit  und 
Glück  bei  einer  ganzen  Gala  junger 
Männer  sucht. 

„Auf  jedem  Gebiet"  bei  Silbermann 
ganz  bestimmt  nicht  freiwillig  und  in 
Uomo-universale-Attitüde.  Er  lernt  das 
Druckereihandwerk  zu  Hause,  schreibt 
Musikkritiken,  promoviert  1934  bei  Kel- 
sen  zum  Dr.  jur.  (eine  Woche,  bevor  der 
Deutschland  verläßt).  Er  fiieht  nach 
Holland  und  weiter  nach  Paris,  stellt 
Spielmaschinen  in  Bistros  auf  und  arb>eitet 
in  Restaurants,  kann  seine  Eltern  dorthin 
nachholen  und  später  auch  nach  Austra- 
lien (die  meisten  Verwandten  werden  in 
Konzentrationslagern  ermordet).  Seine 
Rache  an  Australien  („Sex  in  Australia 
means  getting  drunk  together")  besteht 
darin,  die  „Hamburger"  dort  einzuführen, 
und  seine  Umtriebigkeit  sowie  die  Ausdeh- 
nung des  Betriebs  auf  eine  ganze  Kette 
von  Restaurants  ermöglichen  ihm  bald, 
finanziell  unabhängig  endlich  den  wissen- 
schaftlichen Neigungen  nachgehen  zu  kön- 


nen, die  zum  „guten  Leben"  gehören, 
wenn  das  „Leben  überhaupt"  erst  einmal 
gesichert  ist. 

Die  Einzelheiten  der  akademischen 
Etappen,  von  der  Dozentur  in  Sydney  zu 
den  F*rofessuren  in  Genf  und  Köln  nebst 
Gastprofessuren,  Vortragsreisen  und  Be- 
ratungstätigkeiten, tun  hier  nichts  zur 
Sache.  Ein  schwer  erschütterlichcr  Silber- 
mann kommt  selbst  nach  akademischen 
oder  erotischen  Tiefschlägen  immer  wieder 
auf  die  Beine.  Eine  eigenartige  Freund- 
schaft verbindet  ihn  mit  Rene  König;  die 
große  öffentliche  Aufmerksamkeit  erfolgt 
nach  den  mancherlei  Büchern  über  Mas- 
senkommunikationsmittel, über  Gustav 
Mahler;  Anerkennung,  Preise,  Orden  blei- 
ben nicht  aus.  Und  weil  er  nicht  gestorben 
ist,  lehrt  er  in  Köln  auch  heute  noch. 

Soweit  das  Abenteuerliche.  Drei  Aspek- 
te sind  noch  hervorzuheben,  die  die 
„Verwandlungen"  für  mich  zu  einem  ganz 
erstaunlichen  Buch  werden  ließen. 

Der  erste  bezieht  sich  auf  die  genannte 
Homosexualität.  Es  findet  sich  keinerlei 
Bekennerlum,  kein  Pathos  des  „Coming 
out".  Er  durchbricht  kein  öffentliches 
Tabu  (man  kann  schließlich,  so  Genet 
über  manchen  Artverwandten,  „ein  Tabu 
ja  nicht  immer  wieder  neu  durchbrechen"), 
versteckt  sich  aber  auch  nicht  wie  Marcel 
Proust  oder  Julien  Green,  und  er  will  „sich 
nicht  zu  den  Höhen  Andre  Gidescher 
sokratischer  Dialoge  aufschwingen".  Also 
keine  einzige  Strophe  aus  der  alten  Platte 
der  Genialität  von  Leonardo  bis  XY 
Homosexuelle  sind  nicht  besser  als  andere, 
„aber  sie  haben  es  viel  schwieriger  als 
andere".  Er  selbst  ist  das  Musterbeispiel 
eines  in  eroticis  von  Katastrophe  zu 
Katastrophe  Eilenden  aber  er  erinnert 
sich  lieber  an  die  schönen  Zeiten,  und 
wenn  von  einem  Desaster  berichtet  wird, 
dann  nicht  nur  mittels  ironischer  Erzähl- 
weise, sondern  er  amüsiert  sich  im  Grunde 
über  sich  selber,  er,  der  notwendig  und 
immer  wieder  auf  die  alten  Tricks  (die 
eigenen  und  die  der  anderen)  hereinfallt. 

Und  Gott?  Nicht  nur  betet  er  allabend- 
lich sein  (deutsches)  Abendgebet,  er  hat 
seinen  Frieden  mit  Ihm  gemacht.  Ijob 
rechtet  nicht  mehr.  Silbermann  erzählt  ein 
paarmal  von  dem  Augenblick,  „der  das 
Hadern  mit  sich  selbst  in  die  Gewißheit 
(verwandelte),  daß  der  Herrgott,  wenn  er 
dich  so  geschatTen  hat,  wie  du  bist,  es  so 
gewollt  hat".  Von  da  ab  ist  es  auch  mit 
dem  Interesse  an  wissenschaftlichen  Erklä- 
rungen für  sein  „So-und-nicht-anders- 
Sein"  vorbei.  Es  ist  eine  Art  Hinnahme, 
die  zum  zweiten  wesentlichen  Aspekt 
führt. 

Silbermann  macht  keinen  Hehl  aus 
seinem  jüdischen  Glauben  und  den  daraus 
erwachsenden  Überzeugungen.  Er  berich- 
tet über  sein  „Organisationstalent,  seine 
biedere  Geschäftstüchtigkeit  und  sein  un- 
ermüdliches Hetzen,  Treiben  und  Jagen" 
ebenso  distanziert-selbstironisch  wie  über 
sein  Gehetzt-,  Getrieben-  und  Gejagtwer- 
den in  der  dunkelsten  Zeit  Deutschlands 
(und  nicht  nur  Deutschlands!  Von  Nieder- 
ländern ebenso  betrogen  wie  von  Franzo- 
sen, von  britisch-australischem  Fremden- 
haß ebenso   verfolgt   wie   von   schweize- 


rischem, nennt  er  Einzelheiten,  deren 
Aufrichtigkeit  jener  Inopportunität  ent- 
spricht, die  eingangs  vermerkt  wurde). 
Nicht  um  Länder  geht  es  ihm,  das 
Schlimme  sind  Personen.  Und  hier  rechnet 
er  mit  keinem  so  scharf  ab  wie  mit  den 
Juden  (wiederum:  Personen),  die  ihr 
Selbstmitleid  pathetisch  vor  sich  hertrü- 
gen, deren  „Sclbsternennung  zu  kleinen, 
großen,  bekannten  oder  unbekannten 
Märtyrern  in  bebilderten  oder  unbebilder- 
ten  Schriften  aus  jüdischer  Feder  unwür- 
dig, nein  . . .  geradeheraus  gesagt,  wider- 
wärtig" ist.  Das  hat  nichts  mit  dem  viel 
beschworenen  „jüdischen  Selbsthaß"  zu 
tun,  das  erscheint  eher  als  das  Ethos  eines 
sehr  Welterfahrenen. 

Der  dritte  Aspekt,  ohne  welchen  die 
beiden  genannten  allerdings  in  die  ange- 
deuteten Gefahren  gerieten,  ist  Silber- 
manns Sprache.  Sie  ist,  ich  nehme  an, 
unbeabsichtigt,  eng  verwandt  mit  der 
Robert  Walsers,  mit  jenen  Stellen  im 
„Gehülfen",  in  denen  der  Erzähler  aus  sich 
und  dem  Geschehen  heraustritt  und  dabei 
die  unangenehmsten  Widerfährnisse  drol- 
lig-entsetzlich schildert  (im  „Bleistiftge- 
biet" ganz  vorwaltend).  Silbermann 
schreibt  über  sich  in  der  dritten  Person 
(wobei  sich  zur  ironischen  Distanz  komi- 
sche Effekte  hinzugesellen,  wenn  etwa 
gleichzeitig  der  Leser  mit  einem  „wir"  ins 
Geschehen  einbezogen  wird),  mit  Ausnah- 
me des  Schlußsatzes,  der  das  permanente 
„er"  in  den  Gegensatz  des  „ich"  (man 
möchte  ergänzen:  ach  so  vieler  anderer 
Autobiographien!)  als  ein  Problem  des 
Verhältnisses  von  Lüge  und  Wahrheit 
einspannt. 

„Was  er  sich  im  Leben  auch  zusammen- 
gelogen hat  unnötig  zu  betonen,  wie 
anders  hätte  sich  der  Jude  Silbermann  im 
Überleben  auch  bewähren  können  ,  jetzt 
bedarf  er  der  Lüge  nicht  mehr:  Durch  sein 
Er  spricht  die  Wahrheit  seines  Ichs.  Honi 
soit  qui  mal  y  pense." 

Gerne  würde  ich  damit  den  Überblick 
beschließen.  Aber  manche  der  Folge- 
erscheinungen nach  der  Publikation  des 
Buchs  sind  so  gleichermaßen  unerfreulich 
wie  typisch,  um  sie  ganz  übergehen  zu 
können.  Daß  sich  die  jüdische  Gemeinde, 
manche  „guten"  Freunde  und  allerlei 
sonst  distanzieren,  na  gut.  Daß  der 
Rezensent  der  „Süddeutschen"  oder  das 
lange  „Welt-Interview"  mit  keinem  Wort 
die  Problematik  der  Homosexualität  er- 
wähnen, na,  auch  gut.  Aber  daß  die 
Bekanntheit  des  großen  alten  Mannes  nun 
von  so  zahl-  wie  würdelosen  Talkshows 
der  mindersten  Sorte  genutzt  wird,  um 
schwule  grüne  Süppchen  einem  geifernden 
Publikum  zu  servieren  (das  augenblicklich 
allerdings  durch  Walter  Sedimayr  abge- 
lenkt ist),  das  erbittert.  Da  kann  man 
kaum  anders,  als  dem  Nietzsche-Zitat  des 
Anfangs  sein  altgriechisches  Pendant  an 
die  Seite  zu  stellen:  „Wenn  Du  gehst,  mach 
die  Tür  leise  zu."  REINHARD  LOW 

Alphons  Silhermann:  „Verwandlungen" . 
Eine  Autobiographie.  557  Seiten,  18  Seiten 
bibliographischer  Anhang,  Gustav-Lübbe- 
Verlag,  Bergisch  Gladbach  1989,  geb., 
48,    DM.  H 


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Hans  Sahls  Triumph 

Das  Werk  des  SSjährigen  Dichters  wird  plötzlich  aktuell 


Unser  Dasein  ist  für  euch  bereits  Legende  geworden. 

unser  Leid  ein  Gerücht  von  gestern. 

Aber  in  den  Liedern  des  Vertriebenen 

und  im  Rascheln  des  Windes. 

der  ein  verbranntes  Buch  aufblättert, 

erzählen  wir  euch,  was  geschah, 

als  der  Hahn  zum  dritten  Mal  krähte. 

So  Hans  Sahl  in  seinem  Gedicht  "An 
eine  Schulklasse".  Bitter  und  verzweifelt 
hatte  er  lange  Jahre  erleben  müssen,  wie 
sein  Werk  nahezu  echolos  blieb.  War  wirk- 
lich alles,  was  der  Dichter  einer  jungen 
Generation  zu  sagen  hatte,  in  den  Wind 
geschrieben?  Sollte  seine  Klage,  in  der 
doch  der  Unterton  der  Liebe  und  Hoffnung 
so  unverkennbar  mitschwingt,  erst  in  den 
Bibliotheken  einer  künftigen  Welt  entdeckt 
werden? 

Trotz  vieler  Enttäuschungen  hatte  Sahl 
Geduld.  Er  fand  einige  artikulierte  Für- 
sprecher. Von  der  Mitte  der  achtziger 
Jahre  ab  war  plötzlich  eine  steigende  Re- 
sonanz für  sein  Werk  bemerkbar.  Dann  fiel 
die  Berliner  Mauer.  Mit  ihr  fiel  eine 
morsche  Ideologie.  Plötzlich  wurde  das 
Werk  des  Einsamen  aktuell. 

Hans  Sahl  fand  sich  von  Empathie 
umringt.  Sein  antistalinistisches  Credo, 
bereits  in  den  dreissiger  Jahren  in  Wort  und 
Tat  geprägt  und  damals  angefeindet  und 
unverstanden,  sprach  nun  zu  einer  Zeit, 
die  immer  stärker  nach  humaner  Erneue- 
rung rief.  Die  Stunde  des  Dichters  von  Wir 
sind  die  Letzten  war  gekommen. 

Der  erste  Band  seiner  Lebenserinne- 
rungen {Memoiren  eines  Moralisten)  hatte, 
trotz  einer  Reihe  positiver  Pressestimmen, 
nicht  den  erwarteten  Verkaufserfolg.  Der 
Schweizer  Verleger  erklärte  sich  darum 
an  der  Veröffentlichung  des  Folgebandes 
{Das  Exil  im  Exil)  uninteressiert.  Aber  er 
hatte  nicht  mit  dem  Wandel  des  politischen 
Klimas  gerechnet.  Auch  nicht  damit,  dass 
der  Dichter  seinen  Wohnsitz  von  New  York 
nach  Deutschland  verlegen  würde.  ^ 

Sahl  lebt  seit  einiger  Zeit  in  Tübingen 
und  ist  dort  eine  Medien-Zelebrität  ge- 
worden. Funk,  Fernsehen  und  die  litera- 
risch interessierten  grossen  Presseorgane 
Deutschlands  haben  sich  seiner  bemäch- 
tigt. Seine  individualistische  Philosophie 


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und  poetische  Prägnanz  als  Sprecher  des 
Exils  zündeten  Funken. 

Bereits  in  dritter  Auflage  erschien  der 
zweite  Memoirenband  im  Luchterhand- 
Verlag.  Drei  weitere  Publikationen  sollen 
noch  in  diesem  Jahr  folgen  —  ein  Ge- 
dichtband, eine  Sammlung  von  Essays  und 
Kritiken  aus  zwei  Kontinenten  und  eine 
Taschenbuchausgabe  des  Romans  Die  We- 
nigen und  die  Vielen.  Und  für  1991  ist  die 
Publikation  eines  Bandes  von  Sahls  Er- 
zählungen und  eine  Auswahl  aus  seinen 
Tagebüchern  vorgesehen. 

Vortragsabende  in  achtzehn  deutschen 
Städten  —  darunter  Berlin,  Hamburg, 
München,  Frankfurt,  Köln  —  brachten 
den  Dichter  auch  persönlich  mit  seinem 
Publikum  zusammen.  Zwar  musste  dabei 
Sahl,  der  nahezu  erblindet  ist,  Schauspie- 
lern die  Werklesungen  überlassen,  aber  er 
sprach  mit  vielen  der  Hörer.  In  seinem 
Wohnort  Tübingen  führte  der  Oberbürger- 
meister ihn  ein,  und  Peter  Härtling,  der  die 
Rolle  des  "Moderators"  spielte,  meinte, 
man  könne  bei  Sahl  nicht  von  einem 
"Heimkehrer",  sondern  allenfalls  einem 
"Einkehrer"  sprechen. 

So  oder  so:  nach  langen  Jahren  war  jetzt 
eine,  wie  es  scheint,  feste  Brücke  zwi- 
schen Autor  und  Publikum  geschlagen. 
"Was  ich  feststellen  konnte,  war,  dass  vor 
allem  junge  Leute  sich  von  mir  angespro- 
chen fühlten",  erklärte  Sahl,  der  an  so 
späte  Anerkennung  wohl  kaum  mehr  ge- 
glaubt hatte. 

Dass  es  sich  bei  der  Wende  in  der 
Rezeption  Hans  Sahls  nicht  um  eine  Ober- 
flächenerscheinung handelt,  wird  durch 
die  Laudatio  dokumentiert,  mit  der  der 


Dr.  Hans  Sahl 


frühere  bayerische  Kultusminister  Hans 
Maier  die  Verleihung  des  Internationalen 
Exilpreises  der  Bayerischen  Akademie  der 
Schönen  Künste  an  den  Dichter  begründe- 
te. "Hans  Sahl"  —  so  Maier  —  "ist  eine 
moralische  Instanz.  Sein  Werk  ist  eine 
literarische  Instanz.  Dass  beides,  literari- 
sche Qualität  und  persönliche  Glaubwür- 
digkeit, in  einem  Mann  und  einem  Werk 
zusammenkommen,  ist  ein  ebenso  seltener 
wie  glücklicher  Umstand". 

Sahl  benützte  die  Gelegenheit  zu  einer 
bemerkenswerten  Selbstdefinition.  Exil, 
sagte  er  in  seiner  Dankadresse,  sei  mehr 
als  ein  von  Hitler  erzwungener  Verlags- 
wechsel, sondern  eine  Verpflichtung.  Seine 
Gedichte  sah  er  als  "Blinkzeichen,  Rake- 
ten, die  man  aufsteigen  lässt,  um  sich  im 
Dunkeln  zu  verständigen".  In  seinem  gan- 
zen Werk  habe  ihm  eine  ideologiefreie 
Literatur  vorgeschwebt,  authentisch,  aber 
auch  ein  persönliches  Betroffensein  objek- 


Ft>to;  Jochen  Strobel  (Zeiispiegel) 

tivierend,  "eine  Mischung  aus  Zeitkritik, 
Dichtung  und  persönlicher  Geschichte,  ei- 
ne Art  von  ironischem  Menschheitsre- 
port". 

"Ich  habe  mich  immer  dagegen  ge- 
wehrt, dass  man  die  Exilliteratur  iso- 
lierte", betonte  er.  "Sie  ist  kein  Sonder- 
fall, sondern  ein  Bestandteil  der  deutschen 
Literatur".  Seit  der  Blechtrommel  von 
Günter  Grass  habe  es  in  Deutschland 
wieder  eine  Literatur  gegeben.  Die  Auto- 
ren des  Exils  seien  entbehrlich  geworden; 
sie  hätten  für  eine  Kontinuität  gesorgt, 
an  die  man  anknüpfen  konnte:  Grass  an 
Alfred  Döblin  und  Joyce,  der  frühe  Martin 
Walser  an  Kafka,  Ingeborg  Bachmann  an 
Else  Lasker-Schüler. 

Sahls  Schlußpunkt:  "Dass  ich  jetzt  hier 
stehe,  zeigt  mir,  dass  das,  was  ich  zu  sagen 
versuchte,  verstanden  wurde",  gehört  in 
die  Literaturgeschichte. 

Will  Schaber 


Deutsche  Literatur  im  Herzen  Londons 

Zur  Vorstellung  der  Anthologie  ''Doch  die  Sprache  bleibt. . . '' 


Das  neu  gewählte  Präsidium  des  P.E. N.- 
Zentrums deutschsprachiger  Autoren  im 
Ausland,  mit  Fritz  Beer  als  Präsident  und 
Uwe  Westphal  als  Sekretär,  nützte  die 
Vorstellung  der  Prosa-Anthologie  "Doch 
die  Sprache  bleibt.  .  . ",  einen  Abend  der 
traditionellen  "Lesebühne"  zu  arran- 
gieren. Man  hatte  dazu  den  Verleger  der 
Anthologie,  Heinz  M.  Bleicher  aus  Stutt- 
gart/Gerlingen,  eingeladen. 


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In  der  zentral  gelegenen  Fine  Art  Galle- 
ry  des  Vorstandsmitglieds  Dr.  Woltgang 
G.  Fischer  trafen  sich  nahezu  hundert 
Mitglieder  und  Freunde  des  P.E.N.  Bei 
Bleicher  waren  1988  auch  die  Lyrik- 
Anthologie  Zehn  Takte  Weltmusik  und 
1986  das  biographische  Mitgliederver- 
zeichnis des  Zentrums  erschienen. 

in  einer  kurzen  Ansprache  erläuterte 
Bleicher  sein  Engagement  für  die  Exil- 
Autoren.  Er  ist  seit  1981  Ehrenmitglied 
des  Verbandes  deutschsprachiger  Autoren 
in  Israel;  für  dessen  Mitglieder  hat  er 
bereits  zwei  Anthologien  und  mehrere 
Einzel  werke  herausgebracht. 

Bleicher,  während  der  Nazizeit  diskri- 
miniert und  verfolgt,  bekannte,  dass  er 
sich  im  Kreise  der  Exilschriftsteller  stets 
besonders  wohlfühlte,  sie  seien  in  Wahr- 
heit seine  Schwestern  und  Brüder.  So  ha- 
be sich  sein  Haus,  an  der  Spitze  Lek- 
tor Rudolf  Ebertshäuser,  und  Thomas 
Bleicher  mit  Hingabe  an  die  Gestaltung 
dieser  Anthologie  mit  Beiträgen  von  44 
P.E.N. -Mitgliedern  gemacht. 

Aus  der  Einleitung  des  Buches  von 
Dr.  W.G.  Fischer  erscheinen  folgende  Sät- 
ze erwähnenswert:  "Das  eigentliche  Kreuz 
am  Scheideweg  erscheint  in  dem  Augen- 
blick, wo  die  unerbittliche  Forderung  zu 
entstehen  scheint:  soll  ich  in  der  "alten" 


Sprache  weiterschreiben,  oder  den  Ver- 
such unternehmen,  die  "neue"  literarisch 
zu  meistern?  Das  wird  zur  alles  umfas- 
senden Existenzfrage!  Den  mit  Recht 
Kleinmütigen  und  Verzagenden  werfen  die 
Optimisten  dann  meist  drei  Namen  vor: 
Joseph  Conrad  (vom  Polnischen  zum  Eng- 
lischen), Samuel  Beckett  (Französisch  und 
Englisch)  und  Wladimir  Nabokov  (Rus- 
sisch/Englisch/Französisch)". 

Sabine  Michael  und  Michael  Mellinger 
gaben  Leseproben  einiger  in  der  Antholo- 
gie vertretenen  Autoren,  bevor  Fritz  Beer 
das  Schlusswort  ergriff,  wo  er  u.a.  folgen- 
des feststellte: 

"...  Bei  der  Auswahl  für  diese  Lesung 
stiess  ich  auf  ein  Problem,  das  ich  erwäh- 
nen möchte,  weil  es  unbewältigt  blieb, 
und  nicht  nur  für  unser  P.E.N. -Zentrum 
deutschsprachiger  Autoren  im  Ausland 
symptomatisch  ist,  sondern  für  den  ge- 
samten Raum  der  deutschen  Sprache.  Es 
war  nicht  nur  schwierig,  eine  repräsentati- 
ve Auswahl  aus  den  45  Beiträgen  unserer 
Anthologie  zu  finden,  50  Minuten  Lese- 
zeit aus  fast  elf  Stunden:  ein  Gleichge- 
wicht zwischen  Essay.  Dichtung  und  Erin- 
nerung, zwischen  Männer-  und  Frauen- 
stimme, zwischen  den  14  Ländern  in  drei 

Fortsetzung  Seite  7 


mloen  dcnSchwcrpunkt  der  Attraktionen  im 
und  auf  dem  Wasser.  Auf  der  Limmat,  vor  dem 
Bootshaus  des  Limmat-Clubs,  kämpfen  zehn 
Mannschaften  in  ihren  Weidlingen  um  den 
Sieg,  indem  sie  versuchen,  den  Gegner  ins  Was- 
ser zu  stossen.  An  einer  Wasserplauscholym- 
piadc  können  sich  die  Festbesucher  in  Zweier- 


iponsorbeiträge  ausglei- 
\fjii.  uffe  öffentlichen  Verkehrsmittel  verkehren 
nach  Spezialfahrplänen,  und  die  VBZ  fahren 
vom  Samstag  bis  zum  Sonntag  die  ganze  Nacht 
hindurch.  Schliesslich  hat  sich  das  Organisa- 
tionskomitee auch  über  die  unangenehmeren 
Seiten  des  Festes  Gedanken  gemacht.  Deshalb 
wird  der  Abfall  versuchsweise  nach  einem 
neuen  Verfahren  entsorgt. 


In  Zürich  getroffen 


M1-L  23.6  -    * 


^Jp 


M 


jd 


Hans  Sahl,  einer  der  Letzten 


j«' 


veg.  «Wir  sind  die  Letzten.  Fragt  uns  aus.» 
Hans  SaW  lil  &  emsi  mit  dieser 'in  seinem  U^" 
dicht  «Die  Letzten»  festgehaltenen  Aufforde- 
rung. Bereitwillig  gibt  er  Antwort  auf  alle  Fra- 
gen über  sein  langes  Leben,  seine  vielen  schlim- 
men und  schönen  Erfahrungen,  über  seine 
schriftstellerische    und   journalistische    Arbeit. 


Dem  Schabernack  nach  wie  vor  zugetan:  Hans  Sahl, 

Schriftsteller  und  Emigrant,  als  Photomodell  mit  Geh- 

stock  auf  dem  Hechtplatz.  (Bild  hf) 

Einfach  ist  das  bei  unserem  Gespräch  nicht: 
Hans  Sahls  Stimmbänder  sind  zurzeit  lädiert,  er 
hat  seine  Stimme  nicht  ganz  in  der  Gewalt,  sie 
kann  mit  seinem  schnellen  Denken  nicht  Schritt 
halten  -  eine  Folge  intensiver  Begegnungen, 
Wiedersehen,  Gespräche  seit  seiner  Ankunft  in 
Zürich  vor  einigen  Tagen.  Mit  viel  Anstrengung 
und  gutem  Willen  versucht  er,  mit  dieser 
Stimme  gegen  das  schnöd  vorüberratternde 
Tram  -  wir  sitzen  vor  dem  Haus  zum  Raben  auf 
dem  Hechtplatz  -  aufzukommen.  Zürich  war  ja 
schon  immer  laut,  auch  damals. 

Damals,  in  den  dreissiger  Jahren.  Vier  Mo- 
nate dauerte  ein  erster  Aufenthalt  als  deutscher 
jüdischer  Emigrant.  Dann  war  die  Frist  des  er- 
laubten Aufenthaltes  abgelaufen.   Ein  zweites 


Mal,  illegal,  1938,  als  die  weltliche  Kantate  «Je- 
mand» mit  seinem  Text  und  der  Musik  von  Ti- 
bor  Kasics  hier  uraufgeführt  wurde.  Nun  ist 
Hans  Sahl  einmal  mehr  in  seinem  Leben  nach 
Zürich  zurückgekehrt,  für  zehn  Tage. 

Prag,  Zürich,  Paris,  Marseille  hiessen  die 
Stationen  des  1933  zum  Flüchtling  gewordenen 
Hans  Sahl,  Anfang  des  Jahrhunderts  in  liberal- 
jüdischem, gutsituiertem  Elternhaus  in  Dresden 
geboren,  in  Berlin  aufgewachsen,  nach  seinem 
Studium  in  Literatur-  und  Kunstgeschichte  1924 
in  Breslau  promoviert.  Endstation  war  und  ist 
New  York  Journalist,  Feuilletonist  -  als  aus 
New  York,  berichtender  Theater-  und  Kunstkri- 
tiker viele  Jahre  auch  für  dieses  Blatt  -,  Publi- 
zist und  Übersetzer  von  amerikanischen  Thea- 
terautoren, das  alles  war  Hans  Sahl.  Und  nach 
wie  vor  ist  er  Schriftsteller,  Essayist,  Lyriker, 
Dramatiker,  Erzähler.  Er  legt  Wert  auf  die  Fest- 
stellung, dass  er  alle  literarischen  Sparten  «be- 
dient». Eine  Kostprobe  des  reichen,  stark  auto- 
biographisch zu  verstehenden  Werkes  mit  der 
direkten,  verständlichen,  ohne  Künsteleien  und 
verkappende  Stilisierungen  auskommenden 
Sprache  und  einem  schier  unauslöschlichen  Hu- 
mor gab  eine  Lesung  am  letzten  Sonntag  im 
Rahmen  der  Juni-Festwochen.  .. 

Hans  Sahl  erzählt,  sinniert,  mit  seinen  dun- 
kelbraunen, beinahe  erblindeten  Augen  hinter 
den   dicken    Brillengläsern    mehr   nach   innen 
blickend,    lächelt    bisweilen    schelmisch,    ver- 
strömt Charme  und   Wärme.   Amerikanischer 
Staatsbürger  ist  er  heute,  aber  nie  recht  Ameri- 
kaner geworden,  nicht  so  wie  seine  beiden  Söh- 
ne, der  eine,  24jäbrig  und  mit  ihm  in  New  York 
zusammenlebend,  Architekturstudent,  der  an- 
dere Koch,  hervorgegangen  aus  später,  mittler- 
weile wieder  geschiedener  Ehe  mit  einer  dreissig 
Jahre  jüngeren,  schönen  Frau  aus  Bratislava, 
Pianistin  und  Tänzerin.  Vielmehr  ist  Hans  Sahl 
bis    heute    Emigrant,    Heimatloser    geblieben. 
Aber  Heimatlosigkeit  sei  doch  an  sich  Phäno- 
men unserer  Gegenwart,  einer  Zeit  ohne  jede 
grosse  Ideologie.  Der  letzten  grossen  Ideologie, 
Utopie,   dem   Kommunismus,   hat   Hans  Sahl 
einst    selber    angehangen,    die    Kantate    «Je- 
mand», nun  als  Juni-Festwochen-Projekt  wie- 
der aufgeführt,  ist  Zeugnis  davon.  Dann  durch 
das  Wirken   Hitlers  und  Stalins  jenseits  aller 
Moral  kam  der  grosse  Bruch,  die  Zäsur.  Eine 
Hoffnung  für  die  Zukunft  sieht  Hans  Sahl  dar- 
in, dass  die  Menschen  sich  in  der  selber  herauf- 
beschworenen Gefahr  gegenseitig  helfen  wer- 
den, wieder  Verantwortung  füreinander  tragen. 

Hans  Sahl  wollte  und  will  als  Schriftsteller 
immer  die  Zeit  und  ihre  Erscheinungen  darstel- 
len. Wichtiges  Zeugnis  in  dieser  Hinsicht  ist  un- 


jm  ntTCiTTiiineii         .,^-_^ 
sichtigen  Betrachtung  derTJfs« 


IWizuerleben»  |  fliegl 


ter  anderem  sein  zweiter  Memoirenband,  wie  so 
vieles  von  Hans  Sahl  immer  noch  unveröffent- 
licht. Heiterkeit  und  L(  id,  Erfahrungen  von  ma- 
terieller und  seelischer  Not  eines  Emigranten, 
Blutspuren  der  Vergangenheit  -  manches  lässt 
sich  auch  besser  lyrisch  ausdrücken,  da  «nur  im 
Gedicht  sich  sagen  lässt,  was  sonst  jeder  Be- 
schreibung spottet»  (Gedicht  «Memo»).  Wieso 
ji  isl  Hans  Sahl  nicht  bitter,  hart  geworden?  Lie- 
bevolle Beschreibungen  von  verschiedensten 
Menschen  und  deren  -  eigentlich  oft  auch  unlie- 
benswert zu  nennenden  -  Eigenarten  sind  in 
Hans  Sahls  Werk  noch  und  noch  zu  finden. 

Das  Gespräch  ist  beendet,  die  Stimmbänder 
noch  etwas  mehr  überstrapaziert.  Hans  Sahl  be- 
dankt sich,  bevor  man  selber  ihm  danken  kann. 
Dann  geht  der  alte  Mann  mit  dem  roten  Schal 
und  dem  grossen  Herzen  nach  letztem  schel- 
misch-junggebliebenem  Lächeln  -  bitte  das  ge- 
naue Alter  nicht  in  der  Zeitung  veröffentlichen 
"  an  seinem  Stock  und  behütet  von  weiblicher 
Begleitung  langsam  über  den  Hechtplatz. 


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Juni-Festwochen  Zürich 

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Kammermusik  izum  Thema 
«Fluchtpunkt  Zürich» 

Konzert  im  Konservatorium 

M.  Wh.  Wohl  kein  zweites  Konzert  der  Juni- 
Festwochen  hat  das  Leitthema  «Fluchtpunkt  Zü- 
rich» so  konsequent  und  vielschichtig  reflektiert 
wie  das  Rezital  «Die  beiden  Weltkriege  im  Spie- 
gel schweizerischer  Kammermusik»  im  Grossen 
Saa)  des  Konservatoriums.  Das  von  Walter  Lab- 
hart zusammengestellte  und  in  einer  ausführli- 
chen Werkdokumentation  erläuterte  Programm 
zielte  auf  zumeist  selten  gehörte  Musik  für  Flöte 
und  Klavier  oder  auch  Klavier  solo,  neben  Zü- 
rich als  Exilstadt  wurden  auch  die  gesamt- 
schweizerischen Verhältnisse  einbezogen. 

Während  des  Ersten  Weltkrieges  schrieb  Fer- 
ruccio  Busoni  in  Zürich  die  «Drei  Albumblät- 
ter» (vorgestellt  wurde  der  erste  Satz  in  der  Fas- 
sung für  Flöte  und  Klavier),  in  seiner  «Sonatina 
in  Diem  Nativitatis  Christi  MCMXVII»  kann 
man  eine  symbolisch  dargestellte  Vereinigung 
der  durch  den  Krieg  getrennten  Länder 
Deutschland  und  Italien  sehen.  Einer  der  eng- 
sten Vertrauten  Busonis  in  Zürich  war  sein 
Schüler  Philipp  Jarnach,  dessen  Sonatine  op.  12 
für  Flöte  und  Klavier  (1919)  die  «Junge  Klassi- 
zität» Busonis  fortsetzte,  Vladimir  Vogel,  auch 
er  ein  Schüler  Busonis,  spiegelte  in  «Ein  wenig 
klagend»  aus  den  «Lyrischen  Miniaturen  für 
Klavier»  (1933)  seinen  Weg  ins  Exil,  drei  Sätze 
aus  den  «Zehn  kleinen  Klavierstücken»  (1944) 
vertraten  den  Jarnach-Schüler  Edward  Staempf- 
li,  der  nach  der  nationalsozialistischen  Machter- 
greifung in  die  Schweiz  zurückgekehrt  war,  hier 
aber  keinen  fruchtbaren  Boden  für  sein  Schaf- 
fen fand.  Als  Reaktion  auf  die  national  gefärb- 
ten Strömungen  im  Umkreis  der  Landesausstel- 
lung von  1939  versteht  sich  Werner  Wehrlis  Flö- 
tensonate op.  54  (1941),  wogegen  sich  Frank 
Martin  («Ballade»  für  Flöte  und  Klavier,  1939) 
und   Arthur  Honegger  («Romance»,   1943)  in 


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Noch  immer  im  Exil 


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^  ^ans  Sahl  bei  den  „Berliner  Lektionen"  im  Renaissance-Theater 


Er  ist  fast  blind,  hört  schlecht  und  hat 
den  Verstand  eines  Weisen,  der  sich  Zeit 
seines  Lebens  den  Luxus  eigener  Gedanken 
erlaubt  hat.  Hans  Sahl,  am  20.  Mai  1902  in 
Dresden  geboren,  1933  über  Prag,  Zürich, 
Paris  ins  New  Yorker  Exil  geflohen,  ist  der 
letzte  Überlebende  einer  Gruppe  von  Emi- 
granten, von  denen,  wie  er  sagt,  „keiner  auf 
deutscher  Erde  gestorben"  ist.  Walter  Meh- 
ring  habe  ihm  kurz  vor  seinem  Tode  in  ei- 
nem Züricher  Altersheim  einen  Brief  ge- 
schrieben,  in  dem  er  dem   Freund   und 
Schicksalsgenossen  in  New  York  mitteilte: 
„Ich  gebe  auf."  Hans  Sahl  scheint  aus  an- 
derem Holz  gemacht.  Seit  1989  lebt  er  wie- 
der  in    Deutschland,    in   Tübingen.    Am 
Sonntag  saß  er  auf  der  Bühne  des  Renais- 
sance-Theaters; fünfhundert  Besucher  wa- 
ren gekommen,  seine  „Berliner  Lektion"  zu 

hören. 

Auf  die  Eingangsfrage  des  Germanisten 
Eckhard  Haack,  warum  es  denn  so  lange 
gedauert  habe,  bis  Sahls  Schriften  dem  deut- 
schen Publikum  zugänglich  wurden,  will  er 
gar  nicht  erst  eingehen.  Statt  dessen  gibt  er 
eine  Grundsatzerklärung  über  Exil- Literaten 


Morgen  in 
Geisteswissenschaften 


Schnellstraßen  des  Denkens  - 
Philosophen  suchen  die  Abfahrt 


Verbleib  oder  Rückgabe  -  wem 
gehören  die  Reichskleinodien? 


und  Exil-Literatur  ab,  schimpft  auf  die  Ger- 
manisten, die  das  alles  falsch  sähen.  „Wir 
waren  keine  Opfer,  wir  sind  als  politische 
Gegner  Hitlers  ins  Ausland  gegangen,  um 
den  Kampf  gegen  die  Nazis  fortzusetzen, 
um  im  Namen  eines  Volkes  zu  sprechen,  das 
nicht  sprechen  durfte.  Außerdem  wollten 
wir  die  Welt  vor  Hitler  warnen  und  ein 
Deutschland  nach  Hitler  vorbereiten." 

Die  Exil-Literatur,  sagt  Sahl  mit  einem 
Anflug  von  Zorn,  sei  „ein  Bestandteil  der 
deutschen  Literatur  gewesen,  kein  Sonder- 
fall", und  überdies  seien  die  Exil-Literaten 
keine  homogene  Masse  gewesen,  es  habe 
im  „Schutzverband  der  deutschen  Schrift- 
steller" in  Paris,  der  „natürlich  von  der 
Komintern  gesteuert  wurde",  ständig  Aus- 
einanderset^ngen  um  den  richtigen  Kurs 
gegeben.  Zum  Beispiel  um  das  „Tagebuch" 
von  Leopold  Schwarzschild,  das  eine  kriti- 
sche Haltung  gegenüber  der  Sowjetunion 
einnahm.  „Da  hieß  es  eines  Tages  im  Jahre 
37,  das  Tagebuch  wäre  von  Goebbels  ge- 
kauft worden,  es  würde  das  Geschäft  der 
Nazis  betreiben.  Wir  sollten  eine  internatio- 
nale Protesterklärung  dagegen  abgeben." 
Sahl  verweigerte  seine  Unterschrift  unter 
die  Erklärung  des  „Schutzverbandes"  und 
fand  sich  daraufhin,  gemeinsam  mit  ande- 
ren Verweigerern,  außerhalb  der  Organisa- 
tion wieder.  „Da  waren  wir  innerhalb  des 
Exils  die  Verstoßenen."  » 

'     Hans  Sahl  hat  nichts  vergessen;  der  Wei- 
se hat  kein  Verständnis  für  die  Verdrän- 


gung, noch  immer  nicht.  „Ich  verstehe 
nicht",  sagt  er  jetzt,  „warum  man  heute, 
ähnlich  wie  nach  45,  die  Sache  unter  den 
Teppich  zu  kehren  versucht."  Hans  Sahl 
möchte,  „daß  die  Kunst  des  Kompromisses 
an  allen  Schulen  gelehrt  wird";  er  findet  die 
Rechthaberei  in  Deutschland  schrecklich, 
„die  immer  ein  Mittel  der  Selbstdarstellung 

ist". 

Eckhard  Haack,  der  das  Gespräch  leitet, 
unternimmt  einen  weiteren  Anlauf,  auf  die 
Eingangsfrage  zurückzukommen,  warum  es 
so  lange  gedauert  habe,  bis  die  Bücher  von 
Hans  Sahl  in  Deutschland  verlegt  wurden. 
Der  Schriftsteller  antwortet  wieder  auf  sei- 
ne Art.  „Die  berechtigte  Kritik  an  der  Ade- 
nauer-Bundesrepublik brachte  viele  Litera- 
ten dazu,  sich  an  der  DDR  zu  orientieren." 
Ende  der  fünfziger  Jahre  sei  er  einmal  zur 
Gruppe  47  eingeladen  worden.  „Alle  waren 
höflich,  aber  mißtrauisch,  mein  Anti-Stali- 
nismus  war  verdächtig."   Obwohl   Stalin 
schon  ein  paar  Jahre  tot  war,  sei  Kritik  an 
stalinistischen  Zuständen  nicht  selbstver- 
ständlich gewesen;  „man  war  nicht  pro- 
stalinistisch,  aber..."  -  der  Satz  bleibt  in 
der  Luft  hängen.  Dann  kommt  Hans  Sahl 
wieder  auf  die  dreißiger  Jahre  zu  sprechen. 
„Die  Zugehörigkeit  zur  Weltbewegung  des 
Kommunismus   versprach   auch    im   Exil 
Vorteile";  zweimal  in  diesem  Jahrhundert, 
unter  Hitler  und  unter  Stalin,  sei  die  Spra- 
che „mißbraucht  und  verhunzt"  worden, 
das  Vertrauen  in  sie  müsse  wiederherge- 
stellt werden,  auch  die  Identität  von  Autor 
und  Werk  müsse  wieder  gelten:  „Viele  be- 
deutende Leute  haben  ihr  Leben  auf  Irrtü- 
mern aufgebaut.  Wandlungen  und  Revisio- 
nen sind  wichtig,  Irrtümer  müssen  zugege- 
ben werden,  damit  alle  sehen,  wie  hinfällig, 
wie  fragwürdig  menschliches  Denken  ist." 
Am  Ende  rezitiert  er  ein  Gedicht,  die 
Quintessenz  eines  langen  Lebens,  das  er 
aufrecht  gelebt  hat: 

Ich  gehe  langsam  aus  der  Welt  heraus 
in  eine  Landschaft  jenseits  aller  Ferne 
und  was  ich  war  und  bin 
und  was  ich  bleibe 

geht  mit  mir  ohne  Ungeduld  und  Eile 
in  ein  bisher  noch  nicht 
betretenes  Land 

Ich  gehe  langsam  aus  der  Zeit  heraus 

in  eine  Zukunft  jenseits  aller  Sterne 

und  was  ich  war  und  bin 

und  immer  bleiben  werde 

geht  mit  mir  ohne  Ungeduld  und  Eile 

als  war  ich  nie  gewesen 

-  oder  kaum 

Es  folgt  der  „Lektion"  minutenlanger,  stür- 
mischer Applaus  für  Hans  Sahl,  der  die 
Huldigung  mit  einer  tiefen  Verbeugung  vor 
dem  Publikum  erwidert.  Wie  fühlt  sich  ei- 
ner, der  nach  mehr  als  fünfzig  Jahren  end- 
lich angenommen  wird?  „Noch  immer  im 
Exil",  sagt  Hans  Sahl,  und  er  wird  deutli- 
cher noch,  wenn  er  fortfährt:  „Seit  ich  zu- 
rück bin  vor  drei  Jahren,  hab  ich  versucht, 
Anschluß  zu  finden  an  irgendeine  intellek- 
tuelle Gruppe,  der  ich  mich  zugehörig  füh- 
le, aber  ich  habe  keine  gefunden." 

HENRYK  M.  BRODER 


52  THEMEN  DER  ZEIT 


DIE  ZErr-Nr.  3-12.  JiWiar  19M 


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HANS  SAHL 


# 


.merika  war  bereits  vor  meiner  Ankunft 
ein  Teil  meines  Bewußtseins  gewesen:  das  Ame- 
rika Charlie  Chaplins,  Buster  Keatons  und  Harold 
Lloyds,  das  Amerika  der  Brownstonc-Häuser,  der 
Drugstores,  der  Wohnpaläsie,  aus  denen  jeden 
Augenblick  ein  Clark  Gable,  eine  Katherine  Hep- 
burn,  ein  Spencer  Tracy  heraustreten  könnte. 
New  York  war  eine  stehengebliebene  Dekoration 
in  einem  Filmatelier,  in  dem  gleichzeitig  das  När- 
rische und  das  Erhabene,  das  Tragische  und  das 
Alberne  abspuhe.  New  York  war  das  Drehbuch 
für  eine  Stadt  von  morgen,  die  ein  zürnender 
Gott,  nachdem  sie  sich  als  allzu  schwierig  erwie- 
sen, bis  auf  weiteres  vertagt  hatte. 

In  Kalifornien  lebten  Strawinsky  und  Milhaud, 
Thomas  Mann,  Franz  Werfel,  Brecht  und  Döblin, 
in  New  York  sah  ich  Erwin  Piscator  wieder, 
lernte  George  Grosz  kennen  und  Hermann  Broch. 
Es  gab  politische  Versammlungen,  wo  Dinge  dis- 
kutiert wurden,  die  längst  anderswo  entschieden 
worden  waren,  man  traf  sich,  um  nicht  den  Kon- 
takt mit  der  deutschen  Problematik  zu  verlieren. 
Man  nahm  kurzfristige  Jobs  an,  die  einem  zuge- 
tragen wurden.  Einmal  wurde  ich  von  der  CIC 
nach  Washington  gerufen,  um  auf  meine  Eignung 
als  Dolmetscher,  als  Verfasser  von  Flugschriften, 
die  vermittels  von  Katapulten  in  die  feindlichen 
Reihen  geworfen  werden  sollten,  oder  als  Ge- 
heimagent geprüft  zu  werden.  Ein  andermal  ver- 
brachte ich  ein  Jahr  damit,  daß  ich  in  einem  Büro 
der  amerikanischen  Luftwaffe  aeronautische  Do- 
kumente, die  man  in  Deutschland  beschlagnahmt 
hatte  und  von  denen  ich  kein  Wort  verstand,  ins 
Englische  übersetzte  .  .  . 

Der  Kampf  um  die  Zukunft  des  Sozialismus, 
der  bereits  in  Paris  begonnen  hatte,  ging  weiter. 
Man  entzweite  sich  mit  Freunden,  die  man  litera- 
risch bewunderte,  aber  politisch  bekämpfen  muß- 
te. Die  Illusion  einer  Aussöhnung  mit  den  Geg- 
nern der  Demokratie,  sofern  sie  sich  nur  fort- 
schrittlich gebärdeten,  das  Mißtrauen  der  Intellek- 
tuellen gegen  eine  Gesellschaft,  die  ihnen  immer- 
hin noch  die  Freiheit  gestattete,  ihr  Mißfallen 
auszudrücken  —  dies  alles  brachte  es  mit  sich,  daß 
man  sich  aus  Protest  in  ein  Niemandsland  ge- 
drängt sah,  in  ein  Exil  im  Exil. 

Ich  wohnte  in  einem  möblierten  Zimmer  am 
Riverside-Drive,  in  dem  außer  meinem  Bett  noch 
ein  Stuhl  und  ein  Tisch  Platz  hatten.  Mein  Essen 
bereitete  ich  mir  auf  einem  Spirituskocher.  Von 
meinem  Fenster  aus  konnte  ich  die  Schleppkähne 
auf  dem  Hudson  sehen,  die  schwerfälligen  Ver- 
gnügungsdampfer, die  um  die  Insel  herumfuhren, 
und  die  Schnellboote  der  Küstenwache.  Am 
Abend  traf  man  sich  im  Drugstore  an  der  Ecke 
und  tauschte  Erfahrungen  über  die  „neue  Welt" 
aus:  Chaphns  „Diktator"  war  eine  Enttäuschung 
gewesen,  ein  jüdisches  Komitee  zahlte  Taggelder 
aus,  dieser  oder  jener  hatte  eine  Stelle  als  Deutsch- 
lehrer an  einer  Universität  gefunden  und  wunderte 
sich  darüber,  daß  sich  die  Studenten  sein  schlech- 
tes Englisch  gefallen  ließen.  Wenige  Tage  nach 
meiner  Ankunft  machte  mich  Lotte  Goslar  mit 
einem  Freund  bekannt,  einem  Drucker,  der  Lu- 
xusausgaben von  bibhophiler  Schönheit  herstellte. 
Er  lud  mich  zum  Essen  ein. 

„Und  wovon  gedenken  Sie  in  Amerika  zu  le- 
ben?* fragte  Joe  Blumenthal.    '^'^    -.   -iii.^  ij. 

„Ich  möchte  einen  Band  memer  Gedichte  her- 
ausbringen", sagte  ich. 

Joe  Blumenthal  legte  Messer  und  Gabel  hin,  rief 
den  Kellner  und  bestellte  eine  Flasche  von  dem 
besten  französischen  Wein,  den  das  Hotel  aufzu- 
weisen hatte. 

„Auf  deutsch?"  fragte  er.  „Das  ist  das  Kuriose- 
ste, das  mir  seit  langem  begegnet  ist.  Die  andern, 
die  herüberkommen,  erklären,  sie  würden  alles 
tun,  um  ein  paar  Dollars  zu  verdienen,  Teller  wa- 
schen, Fenster  putzen,  Autos  abspritzen,  Hunde 
spazieren  führen.  Amerika  ist  mit  Deutschland  im 
Krieg,  und  da  kommen  Sie  und  wollen  einen  Band 
deutscher  Gedichte  herausbringen.  Das  gefällt  mir. 
Ich  werde  Ihnen  tausend  Prospekte  drucken  und, 
wenn  wir  genug  Subskriptionen  bekommen,  das 
Buch  herausbringen." 

Ich  stellte  einen  Werbetext  zusammen,  in  dem 
sich  Paul  Tillich,  Erwin  Piscator,  Bruno  Frank 
und  Erich  von  Kahler  über  meine  Lyrik  äußerten, 
schickte  ihn  Joe  Blumenthal  zu,  der  tausend  Pro- 
spekte auf  feinstem  Papier  druckte  und,  nachdem 
250  Bestellungen  eingegangen  waren,  mit  der 
Drucklegung  des  Buches  begann.  So  entstanden 
„Die  hellen  Nächte". 

Ich  frage  mich,  warum  ich  so  lange  gezögert 
habe,   vom   Ende   des   Krieges   zu   berichten. 
Das  Ende  des  Krieges  war  das  Ende  unseres 
Kampfes  gegen  Hitler,  aber  der  Kampf  um 
Deutschland  ging  weiter.  Das  Ende  des  Krieges 
war  auch  das  Ende  eines  Provisoriums,  das  Ame- 
rika hieß.  Sollte  man  es  verewigen?  Die  politische 
Emigration  packte  ihre  Koffer.  Posten  waren  aus- 
geschrieben, die  Parteien  sorgten  für  ihre  Leute: 
Ernst    Reuter   kam   aus   der  Türkei   zurück   und 
wurde    Regierender    Bürgermeister    von    Berlin, 
Herbert  Weichmann  aus  New  York  wurde  Bür- 
germeister  von   Hamburg.   Die   so   lange   Unbe- 
schäftigten wurden  pIötzHch  sehr  geschäftig,  man 
wollte  nicht  das  Nachsehen  haben,  wenn  man  auf 
der  Namenliste  derjenigen,  die  eine  Antwort  wuß- 
ten, fehlte.  Der  Dichter  Bert  Brecht  wußte  sie,  die 
Antwort.    Er    bestieg    nach    seiner    Vernehmung 
durch   das  Committee  on  Unamerican  Activities 
das  Flugzeug  und  begab  sich  über  die  Schweiz 
nach  Ost-Berlin,  nachdem  er  die  österreichische 
Staatsangehörigkeit  angenommen  hatte.  Der  Philo- 
soph Ernst  Bloch  blieb  dem  „Prinzip  Hoffnung" 
treu  und  folgte  einem  Ruf  an  die  Leipziger  Uni- 
versität. Zurück  blieben  die  Zauderer,  die  Zweif- 
ler, die  Unentschlossenen,  die  auf  die  Frage:  „Was 
ist  die  Antwort?"  mit  Gertrude  Stein  antworteten: 
„Was  ist  die  Frage?" 

Sechzehn  Jahre  lang  hatte  ich  auf  meine  Rück- 
kehr nach  Deutschland  gewartet.  Sie  spiehe  sich 
erheblich  undramatischer  ab,  als  ich  es  mir  vorge- 
stellt   hatte.    Im   Sommer   1949   bat   mich    Lazar 
Wechsler,  Direktor  der  „Präsens-Film"  in  Zürich, 
in  die  Schweiz  zu  kommen.  „Ich  möchte,  daß  Sie 
mit    Richard    Schweizer    an    dem    Drehbuch    zu 
einem  neuen  Film,  ,Die  Vier  im  Jeep',  arbeiten", 
sagte  er.  „In  Wien  wird  zur  Zeit  die  Polizeikon- 
trolle von  einem  Jeep  ausgeübt,  in  dem  vier  Uni- 
formierte sitzen:  ein  Amerikaner,  ein  Engländer, 
ein  Franzose,  ein  Russe.  Ich  sehe  da  eine  phanta- 
stische  Möglichkeit,   den   Kalten   Krieg  in   Form 
eines     politischen     Abenteuerfilms     darzustellen. 
Können  Sic  kommen?  Haben  sie  überhaupt  Pa- 
piere?" 


r». 


Aufnahme:  Herlinde  Koelbl 


„Ich  bin  staatenlos,  aber  ich  möchte  unbedingt 
an  dem  Film  mitarbeiten." 

„Ich  werde  Ihnen  durch  die  schweizerische  Ge- 
sandtschaft ein  gühiges  Reisepapier  zukommen 
lassen",  sagte  Lazar  Wechsler. 

Ich  flog  nach  Zürich  mit  einem  Ausweis,  den 
ich  mir  in  einem  Schreibwarenladen  gekauft  und 
von  einem  Notar  für  25  Cent  hatte  beglaubigen 
lassen,  arbeitete  drei  Monate  lang  in  Zürich  mit 
Richard  Schweizer  an  dem  Drehbuch  zu  dem 
Film  „Die  Vier  im  Jeep",  der  einige  Jahre  später  in 
Berlin  mit  dem  Goldenen  Bären  prämiert  werden 
sollte. 

Mein  Wiedersehen  mit  Deutschland  fand  auf 
einem  schwäbischen  Marktplatz  kurz  nach  Mitter- 
nacht statt.  Jemand  hatte  mich  gefragt,  ob  er  mich 
mit  dem  Auto  mitnehmen  solle.  Nach  etwa  drei 
Stunden  hielt  der  Wagen.  Fachwerkbauten.  Mond- 
schein. Ein  Springbrunnen  plätscherte,  ein  wenig 
zu  laut  und  zu  vorschriftsmäßig.  Die  hohen  Pfla- 
stersteine glänzten  im  Mondlicht  wie  Totenschä- 
del. Kein  Mensch  weit  und  breit,  nicht  einmal  ein 
Huhn,  das  sich  auf  den  Marktplatz  verirrt  hätte. 
Ich  erschrak  vor  der  totalen  Antwortlosigkeit  die- 
ser Szene  im  Mondschein.  Was  war  die  Frage?  Ich 
hatte  sechzehn  Jahre  versucht,  sie  zu  finden.  Ich 
fuhr  weiter  nach  Stuttgart  und  München  und  trö- 
stete in  den  Baracken  des  zerstörten  Landes  die 
Überlebenden  einer  Bombennacht,  die  mir  ihr 
Leid  klagten,  mit  dem  Hinweis  auf  das  eigene, 
ebenfalls  kaum  erfreuliche  Schicksal,  was  jedoch 
nur  wenig  Beachtung  fand.  Je  mehr  man  aufeinan- 
der einredete,  desto  mehr  redete  man  sich  ausein- 
ander, sie  wußten  alle  Antworten  —  es  hatte  sich 
nichts  geändert. 

Ich  fuhr  nach  Amerika  zurück  und  saß  mit  den 
Zögernden,  den  Unentschlossenen,  den  Zweiflern 
nachts  in  den  Cafeterias  von  Manhattan  und  ver- 
brachte die  Zeit  bis  zu  meiner  Einbürgerung  da- 
mit, die  „Bill  of  Rights"  auswendig  zu  lernen  und 
gelegentlich  Untertitel  für  die  Metro  Goldwyn 
Mayer  ins  Deutsche  zu  übersetzen.  Das  Haus,  in 
dem  ich  wohnte,  sollte  abgerissen  und  an  seiner 
Stelle  ein  Hochaus  errichtet  werden.  Man  forderte 
mich  auf,  die  Eineinhalb-Zimmerwohnung  zu  räu- 
men, die  Unkosten  einer  Übersiedlung  würde  man 
mir  ersetzen,  aber  wohin  sollte  ich  gehen?  Ich 
blieb,  ich  weigerte  mich  zu  gehen.  Es  war  ein 
niedriges,  dreistöckiges  Haus  am  Riverside-Drive, 
die  Mieter  versammelten  sich  im  Vestibül,  Protest- 
schreiben wurden  verlesen,  man  sprach  vom 
Kampf  der  wirtschaftlich  Schwächeren  gegen  die 
Stärkeren,  „Freunde,  wir  lassen  uns  nicht  hinaus- 
werfen!", dann  stellten  die  wirtschaftlich  Stärkeren 
das  Wasser  ab,  dann  das  Licht,  dann  das  Gas, 
dann  den  Fahrstuhl,  und  die  wirtschaftlich  Schwä- 
cheren zogen  aus,  einer  nach  dem  anderen,  sie 
stahlen  sich  heimlich  fort,  damit  der  Nachbar  es 
nicht  merkte,  aber  der  Nachbar  hatte  sich  schon 
vor  ihnen  fortgestohlen. 

Ich  kaufte  mir  Kerzen  und  Brunnenwasser  in 
Flaschen  und  schrieb  meinen  Roman  „Die  Weni- 
gen und  die  Vielen",  den  ich  in  Yaddo  begonnen 
hatte.  Nachts  roch  und  raschelte  es  in  den  Gän- 
gen, weil  die  Mülleimer  nicht  mehr  geleert  wur- 
den. Zum  Glück  war  es  Sommer,  man  brauchte 
keine  Heizung.  Eines  Morgens  klopfte  ein  Mann 
an  die  Tür  und  drückte  mir  ein  Dokument  in  die 
Hand,  als  wäre  es  eine  Hehlerware,  die  ich  für  ihn 
verbergen  sollte,  er  sagte,  er  sei  der  Sheriff,  dies 


TN 

AMERIKA 

New  Yorker  Einsamkeit,  mißlungene  Heimkehr,  Begegnung 
mit  Thornton  Wilder  —  Szenen  aus  dem  „Exil  im  Exil" 


sei  eine  Räumungsklage,  und  wenn  er  mich  am 
nächsten  Morgen  noch  hier  vorfände,  dann  würde 
er  mich  persönlich  aus  dem  Haus  tragen  und  die 
Tür  hinter  mir  versiegeln.  Er  war  ein  großer, 
schwerer  Mann.  Da  beschloß  ich,  das  sterbende 
Haus  zu  verlassen. 

Ich  stellte  meine  Möbel  auf  einen  Speicher,  ein 
Bett,  zwei  Stühle,  einen  Tisch,  und  emigrierte  von 
einer  Ungewißheit  in  die  andere,  diesmal  als  Ame- 
rikaner mit  einem  Reisepaß  und  200  Dollar.  Ich 
fuhr  nach  Berlin  und  küßte  die  Mädchen,  die  auf 
dem  Kurfürstendamm  unter  den  Laternen  gingen, 
mit  hängenden  Taschen  und  schleppendem  Gang, 
die  Traum-Mänaden  meiner  Schulzeit,  die  zerzau- 
sten Lockvögel  einer  geahnten  Lust,  ich  drückte 
sie  an  mich  und  flüsterte:  „Ich  bin  zurück,  freut 
ihr  euch  nicht?"  Ich  s.ih  alte  Freunde  und  fand 
neue,  den  großen  Baumeister  Hans  Scharoun,  den 
Bildhauer  Bernhard  Heiliger.  Ich  saß  mit  ihnen 
unter  den  Bäumen  und  hob  das  Glas  und  wußte, 
daß  auch  sie  nach  so  vielen  Antworten  die  Frage 
suchten,  sie  dichteten,  malten,  bauten  Häuser,  sie 
saßen  in  der  Philharmonie  und  hörten  Karajan 
Bach  dirigieren  oder  Mihlcr,  oder  sie  schauten 
den  Mädchen  nach,  die  mit  hängenden  Handta- 
schen und  mit  schleppendem  Gang  den  Kudamm 
auf  und  ab  gingen.  Ich  blieb  fünf  Jahre  in 
Deutschland,  schrieb  t\ir  Zeitungen,  sprach  im 
Rundfunk  und  suchte  nach  einem  Ansatzpunkt, 
um  die  politische  Entfremdung  von  dem  Land 
meiner  Geburt  zu  überwinden. 

Ich  war  ein  exterritorialer  Mensch  geworden, 
ein  „Gast  in  fremder  Kulturen".  Ich  versuchte  der 
Alternative  zwischen  zwei  Provisorien  ein  Ende 
zu  machen,  indem  ich  mich  für  das  entschied,  was 
mir  vertrauter  gewordel  war.  Ich  ging  also  nach 
Amerika  zurück,  nicht  mehr  als  Flücntling,  son- 
dern als  Berichterstatter  deutscher  Zeitungen.  Erst 
als  ich  mich  entschlossen  hatte,  nicht  mehr  von 
Amerika  zu  leben,  schloß  ich  Frieden  mit  Ame- 
rika. 

Eines  Tages  bekam  ich  einen  Telephonanruf. 
„Hier  ist  Thornton  Bilder",  sagte  die  Stimme. 
„Ich  komme  soeben  aus  Zürich,  wo  ich  mit  Ihrem 
Freund  Kurt  Hirschfeld  gesprochen  habe.  Ich  su- 
che einen  deutschen  Schriftsteller  in  New  York, 
der  mein  Stück  ,Our  Town'  übersetzen  kann.  Ich 
möchte  es  mit  Ihnen  zusammen  übersetzen.  Ich 
spreche  ganz  gut  deutsch,  sagt  man  mir.  Können 
Sie  mir  einen  Gefallen  tun?  Können  Sie  mir  eine 
Szene  aus  ,Our  Town'  zur  Probe  übersetzen?  Ir- 
gendeine Szene,  die  Sie  sich  selbst  aussuchen  kön- 
nen. Erlauben  Sie  mir.  daß  ich  Ihnen  für  Ihre  Be- 
mühungen einen  Vorschuß  zukommen  lasse.  Mor- 
gen früh  werden  Sic  in  der  Post  einen  Scheck  für 


500  Dollar  vorfinden.  Bitte  rufen  Sie  mich  nach 
Beendigung  Ihrer  Arbeit  an,  damit  wir  eine  Zu- 
sammenkunft vereinbaren  können.  Ich  wohne  im 
Hotel  Algonquin." 

Der  Anruf  kam  in  einem  Augenblick,  da  ich 
ihn  am  dringendsten  brauchte.  Es  ging  mir  nicht 
gut.  Das  Zeilenhonorar,  das  ich  für  meine  Be- 
richte bekam,  reichte  nicht  aus,  um  die  Miete  für 
meine  Eineinhalb-Zimmerwohnung  aufzubringen. 
Emigranten  wurden  noch  unterbezahlt  für  ihre 
Beiträge  aus  der  Neuen  Welt,  in  die  man  sie  ver- 
trieben hatte  und  über  die  sie  besser  Bescheid 
wußten  als  jene  Schar  von  Sonderkorresponden- 
ten, die  viele  Jahre  später  für  ein  fürstliches  Gehalt 
und  mit  Spesenkonto  dieselben  Dienste  zu  ver- 
richten hatten. 

Ich  wählte  für  meine  Übersetzung  die  Fried- 
hofsszene aus,  rief  Thornton  Wilder  an  und  ver- 
abredete mich  mit  ihm  zwei  Tage  später. 

Als  Erkennungszeichen  war  mir  nur  „ein 
kleiner  weißer  Schnurrbart"  angegeben 
worden.  Es  hatten  sich  viele  kleine  weiße 
Schnurrbarte  zu  dieser  Abendstunde  im 
Hotel  Algonquin  eingefunden,  und  mehr  als  ein- 
mal war  ich  bereits  mit  aufmunterndem  Blick  auf 
diesen  oder  jenen  zugegangen,  als  sich  plötzlich 
die  Drehtür  mit  Aufmerksamkeit  gebietender  Eile 
in  Bewegung  setzte  und  einen  Herrn  hereinließ,  in 
dem  ich  sofort  den  Gesuchten  erkannte,  obwohl 
von  dem  Schnurrbart  zunächst  noch  sehr  wenig 
zu  sehen  war.  Es  war  das  Ungewöhnliche  seiner 
sonst  keineswegs  ungewöhnlichen  Erscheinung, 
sozusagen  die  Veredelung  und  Verfeinerung  eines 
hierzulande  üblichen  Normaltypus,  was  ihn  zu- 
gleich von  diesem  unterschied  und  der  auffällig 
zur  Schau  getragenen,  fast  gelehrten  Vornehmheit 
seines  Wesens  ein  neues  Element  hinzufügte:  eine 
Art  von  spanischer  Grandezza,  die  durch  den  ein 
wenig  schief  ins  Gesicht  gerückten  Hut  fast  etwas 
Herausforderndes  und  Verwegenes  bekam.  Und 
während  er  nun  auf  mich  zustürzte  und  mit  einer 
Eindringlichkeit,  die  keine  Beschwichtigung  zu- 
ließ, sich  für  sein  Zuspätkommen  entschuldigte, 
verstärkte  sich  noch  der  Eindruck  einer  geistigen 
Intensität,  die  in  jedem  Augenblick  ganz  gegen- 
wärtig zu  sein  schien  und  doch  abwesend. 

Wenig  später  waren  wir  bereits  auf  dem  Broad- 
way und  mitten  in  einer  Diskussion  über  die 
Dinge,  die  ich  mir,  in  Erwartung  unvermeidlicher 
Gesprächspausen,  als  eiserne  Unterhaltungsration 
zugelegt  hatte  und  die  ich  nun  voreilig  verschoß, 
ermuntert  durch  sein  nachdenkliches  Zuhören,  bis 
wir  vor  einem  kleinen  französischen  Restaurant 
angelangt  waren,  das  er  mir  mit  unausweichlichem 


Wenn  am  kommenden  Sonntag  Hans  Sahl  als 
„Zeuge  des  Jahrhunderts"    geladen   ist   -   im 
ZDF,  natürlich  um  23.45  Uhr!!  -.  dann  darl  man 
mit    einer    temperamentvollen    „Aussage",    mit 
einem  klugen,  bitteren,  kämpferischen  Resümee 
rechnen.  Denn  sein  Leben  ist  nun  wirklich  das 
unerhörte  Abenteuer  unseres  Jahrhunderts.   Im 
ersten  Band  seiner  Erinnerungen,  der  1983  unter 
dem  etwas  irreführenden  Titel  „Memoiren  eines 
Moralisten"  erschien,  hat  er  von  seiner  Kindheit 
und  Jugend  erzählt:  von  Dresden,  wo  er  1902 
geboren  wurde,  von  der  Berliner  Schulzeit,  dem 
Studium  in  Leipzig  und  Breslau  und  von  dem 
schriftstellerischen  Anfang  in  Berlin  —  der  schon 
das  Ende  war:  1933  mußte  er,  der  junge  jüdi- 
sche Intellektuelle,  Hals  über  Kopf  seine  Heimat 
verlassen.  Hier  nun  setzt  der  zweite  Teil  der  Me- 
moiren ein,  der  vom  Exil  berichtet  in  Prag,  Zü- 
rich, Paris,  Marseille  und  schließlich  New  York, 
der  die  Kampf-,  die  Leidens-  und  Lebensgefähr- 
ten jener  Jahre  —  von  Walter  Benjamin  bis  Lotte 
Goslar  —  noch  einmal  lebendig  werden  läßt  und 
der  die  Entstehung  des  eigenen  Werkes  schildert 
und  kommentiert.  Sieben  Jahre  hat  es  gedauert, 
bis  dieser  zweite  Teil  von  Sahls  Erinnerungen, 
aus  dem  wir  hier  drei  Auszüge  bringen,  nun  end- 
lich erscheint;  unter  dem  Titel  „Das  Exil  im  Exil" 
Im  Luchterhand  Literaturverlag,   Darmstadt  (228 
Seiten,  29,80  DM).  Daß  es  so  lang  gedauert  hat, 
obwohl  das  Manuskript  längst  fertig  war,  und  daß 
auch  jetzt  noch  die  Darmstädter  Akademie  als 
„Mäzen"  einspringen  muß,  ist  wahrlich  kein  Ruh- 
mesblatt für  unser  Verlagswesen.  Zum  mittleren 
Skandal  wird  dieses  Verhalten   indes  dadurch, 
daß  es  der  Luchterhand  Literaturverlag  nicht  ein- 
mal fertigbringt,  den  ersten  Teil  der  Memoiren, 
der  bereits  1985  als  Taschenbuch  in  der  Samm- 
lung Luchterhand  erschienen  war,  noch  einmal 
neu  aufzulegen.  Im  letzten  Jahr  ist  Hans  Sahl 
aus  New  York  nach  Deutschland  zurückgekehrt. 
Er  lebt  heute  in  Tübingen.  B.E. 


Enthusiasmus  —  alles  an  ihm  schien  enthusiastisch 
zu  sein  —  empfahl.  Wir  aßen  und  tranken,  und  in 
der  Art,  wie  er  die  Gerichte  auswählte,  war  etwas 
von  jenem  geheimen  Stolz,  den  man  oft  bei  Ame- 
rikanern, die  viel  gereist  sind,  findet,  eine  Freude 
am  Pokulieren,  die  sich  der  schwer  erworbenen 
Kennerschaft   mit    um    so    größerer   Genugtuung 
hingibt.    Wilder   sprach    von    Amerika,    von    der 
Höflichkeit  und  Freundlichkeit  der  Menschen  im 
Umgang  miteinander,  und  ich  sagte  ihm,  es  sei 
mir  immer  so  vorgekommen,  als  wisse  hier  jeder, 
wie  schwer  das  Leben  sei,  und  deshalb  sei  man 
freundlich  zueinander,  wie  Boxer  oder  Tennisspie- 
ler, die  einander  vor  und  nach  dem   Kampf  die 
Hände  reichen.  Und  zugleich  liege  darin  auch  eine 
uneingestandene    Anerkennung    gewisser    Spielre- 
geln, die  wohl  mit  der  Größe  und  Einsamkeit  des 
Landes  zusammenhingen  und  noch  aus  einer  Zeit 
stammten,  da  der  Nachbar  dem  Nachbarn  gegen 
das  Wetter,  den  Hunger,  die  wilden  Tiere  beistand 
und  jeder  wußte,  daß  er  den  anderen  brauchte,  auf 
ihn  angewiesen  war  in  der  schwarzen  Nacht  über 
dem  neuen,  unbekannten  Erdttil. 

Er  hatte  mir  aufmerksam  zugehört,  mit  jenem 
verlorenen  Blick,  von  dem  ich  nicht  wußte,  ob  er 
Zustimmung  oder  Ablehnung  bedeutete.  „Sie  fin- 
den, daß  wir  einsam  sind?"  sagte  er.  „Vielleicht. 
Aber  das  ist  auch  unsere  Stärke.  Die  Leute,  die 
hier  herüberkamen,  wußten,  daß  sie  alles  aufga- 
ben, was  den  Menschen  vor  der  Einsamkeit 
schützt:  Bindungen,  Stallwärme,  Ofenwärme.  Es 
waren  Abenteurer,  die  dem  Vertrauten  entflohen 
und  allein  sein  wollten.  In  Europa  wird  die  Ein- 
samkeit zum  tragischen  Erlebnis  der  Vereinzelung, 
wie  bei  Hölderlin  oder  Kafka.  Hier  ist  sie  nichts 
anderes  als  das  Erlebnis  des  ungeheuren  Raumes, 
in  den  wir  gestellt  sind,  und  der  menschlichen 
Vielfalt  und  Massenhaftigkeit,  die  uns  umgibt  und 
an  der  wir  teilhaben,  das,  was  ich  die  multiplicity 
of  man  nennen  möchte.  Sie  finden  es  häufig  in  un- 
serer Literatur  ausgedrückt,  bei  Whitman  —  Ich 
bin  groß,  ich  bin  die  Menge  —  und  Faulkncr  und 
Wolfe,  übrigens  auch  bei  Homer  und  Dante,  aber 
nicht  bei  Goethe  und  den  französischen  Roman- 
ciers. Was  ich  meine,  hat  nichts  oder  nur  sehr  we- 
nig mit  jener  uns  so  oft  vorgeworfenen  ,Vermas- 
sung  des  Individuums'  zu  tun,  dafür  aber  sehr  viel 
mit  dem  schon  bei  Homer  hervortretenden  Gefühl 
für  die  Mannigfaltigkeit  der  Gattung  Mensch.  Wir 
wissen,  daß  wir  viele  sind,  und  doch  ist  jeder  un- 
ersetzbar einmalig.  Gertrude  Stein,  von  der  wir 
alle,  Hemingway  und  Sherwood  Anderson  und 
ich,  so  viel  gelernt  haben,  Gertrude  Stein  sagt  ir- 
gendwo: ,Für  einen  Amerikaner  ist  die  Menge 
eins  plus  eins  plus  eins  .  .  .  Für  einen  Europäer  ist 
sie  250  oder  6789.'" 

Bald  danach  begann  unsere  Zusammenarbeit  an 
der  deutschen  Übersetzung  von  „Our  Town"  und 
„The  Skin  of  Our  Teeth".  Sie  begann  jeweils  da- 
mit, daß  ich  Wilder  vorlas,  was  ich  geschrieben 
hatte,  und  er  verfolgte  es  Satz  für  Satz  im  Origi- 
nal, wobei  er  mich  häufig  unterbrach  und  Fragen 
stellte,  die  bewiesen,  wie  scharf  und  genau  er  zu- 
gehört hatte  und  wie  gut  er  sich  auf  die  deutsche 
Sprache  verstand.  Manchmal  sprang  er  auf  und 
spielte  mir  eine  Szene  vor,  um  zu  zeigen,  wie  dies 
oder  jenes  gesprochen  werden  müßte,  und  dann 
spielte  ich  ihm  dasselbe  auf  deutsch  vor.  Er  war 
ein  vorzüglicher  Sprecher  seiner  Texte,  hatte  auch 
mehrmals  den  Spielleiter  in  „Unsere  Kleine  Stadt" 
gespielt,  eine  Rolle,  deren  freundliche  Gelassenheit 
seinem  Wesen  entgegenkam. 

Wilders  puritanische  Erziehung  hat  ihn  geprägt. 
Man  fühlte  sich  als  Individualist  und  war  stolz 
darauf,  man  kümmerte  sich  nicht  darum,  was  der 
Nachbar  sagte.  Das  müsse  auch  die  Maxime  eines 
jeden  Schriftstellers  sein,  meinte  er.  Nicht  daran 
denken,  was  die  anderen,  etwa  der  Kollege  B. 
oder  C.,  dazu  sagen  könnten  oder  bestimmt  sagen 
werden,  sondern  schreiben,  was  man  selber  sagen 
will  und  muß.  ,The  comtant  amputation  from  the 
audience',  so  habe  Gertrude  Stein,  die  so  oft  von 
ihm  zitierte,  es  genannt.  Ein  anderer  Satz  von 
Gertrude  Stein,  den  er  häufig  zitierte,  der  aber 
schwer  zu  übersetzen  ist,  heißt:  ,The  business  of 
life  is  to  make  a  solitude  which  is  not  lonelyness.' 
Auf  deutsch  etwa:  „Worauf  es  ankommt  ist,  allein 
zu  sein,  aber  nicht  einsam." 

„Schreiben  Sie  mir",  sagte  er,  bevor  er  wieder 
einmal  nach  Connecticut  zurückfuhr.  „Ich  will 
wissen,  wie  es  Ihnen  geht,  was  Ihre  Zähne  ma- 
chen, woran  Sie  arbeiten,  wie  Sie  essen,  trinken, 
schlafen.  Aber,  um  Himmels  willen,  keine  Philo- 
sophie. Oh,  diese  Deutschen." 


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VON[>ER 
MACHT  DES 

GUTEN: 

DERPHODSOPH 

HANS  JONAS 


Von  Jürgen  Werner 
Fotos  Abe  Frajndlich 


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Nur  ein 

unverstellter  Blick 

erkennt  die 

Welt.  Doch  wer  sieht  sich 

so,  wie  er  ist? 

Ein  Porträt,  von  eigener 

Hand 


Als  Hans  Jonas  im  Sommer  1945  vor  der 
L  Haustür  seines  akademischen  Lehrers 
in  Marburg  stand,  konnte  er  nicht  mit  einem 
spontanen  Wiedererkennen  rechnen.  Zu 
groß  war  der  Zeitenabstand,  zu  gravierend 
die  Erschütterung.  Als  Soldat  der  britischen 
Besatzungsmacht  war  er  zurückgekehrt,  in 
der  Uniform  des  Siegers  -  würde  da  die  Erin- 
nerung sogleich  präsent  sein?  Doch  es  kam 
anders.  Rudolf  Bultmann,  an  dessen  Mit- 
tagstisch er  vor  mehr  als  einem  Jahrzehnt 
gesessen  hatte,  um  sich  von  der  Familie  zu 
verabschieden,  reagierte,  wie  es  der  ehemali- 
ge Student  nicht  erwartete.  Kaum  über  die 
erste,  freudige  Irritation  der  plötzlichen  Be- 
gegnung hinweg,  deutete  er  auf  ein  Buch,  das 
Jonas  aus  Göttingen  mitgebracht  hatte: 
„Darf  ich  hoffen,  daß  dies  der  zweite  Band 
der  Gnosis  ist?" 

Was  für  eine  Frage.  Zwischen  der  Druck- 
legung des  ersten  Bandes  von  „Gnosis 
und  spätantiker  Geist",  eines  Buchs,  das  aus 
der    glänzend     beurteilten     Doktorarbeit 


hervorging,  und  dem  Besuch  in  Marburg 
hatte  Hans  Jonas  fast  alles  verloren,  die 
Aussichten  auf  eine  Universitätslaufbahn, 
das  Zuhause,  seine  Eltern  -  der  Vater  starb 
1938,  die  Mutter  wurde  in  Auschwitz  um- 
gebracht. Wollte  Bultmann  von  all  dem 
nichts  erfahren?  ^        . 

Es  gibt  eine  Zurückhaltung,  die  Zuneigung 
ausdrückt.  Was  hätte  der  Lehrer  fragen  sol- 
len? Jede  Floskel  verbot  sich  in  dieser  Situa- 
tion. Man  kann  nicht  mit  Schicksalen  ein  Ge- 
spräch beginnen,  dessen  Voraussetzungen 
nicht  geklärt  sind.  Womit  sollte  man  wieder 
anfangen,  wenn  der  Anfang  selber  in  Zweifel 
gezogen  war  durch  die  Geschichte  eines  lan- 
gen, fürchterlichen  Jahrzehnts?  Bultmanns 
Frage  signalisierte  Kontinuität,  an  der  es 
nach  Kriegsende  mangelte  wie  an  nichts  an- 
derem. Es  existierten  Beziehungen,  die  über- 
lebt hatten.  Das  verstand  Hans  Jonas:  „Da 
zog  auch  in  meine  Seele,  noch  zerrissen  von 
dem  Unsagbaren,  das  ich  eben  erst  in  meiner 
Heimat  erfahren  hatte  -  das  Schicksal  meiner 


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Nur  wenn  es 

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ist.  ruht  das  Denken. 

Die  Mauer  steht,  der  Geist 

ist  ein  Wühler 


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Nur  wenn  sie 

\oni  l-.rkcnnlnisbciuni 

naschl.  isi  die 

Ncuiiicr  bctVicdigl.  Die  Iran 

iTihn.  der  Philosoph 

siehl  mehr 


I-1ANSX)NAS 

Mutter  und  der  zahllosen  ande- 
ren -,  zum  ersten  Male  wieder  so 
etwas  wie  Frieden  ein:  vor  der  Be- 
ständigkeit des  Gedankens  und  des 
liebenden  Interesses  über  den  Zu- 
sammensturz einer  Welt  hinweg. 
Ich  wußte  plötzhch,  daß  man 
wieder  aufnehmen  und  fortfahren 
kann  mit  dem,  wozu  ein  Glaube  an 
den  Menschen  nötig  ist.  Unzählige 
Male  habe  ich  diese  Szene  neu 
durchlebt,  sie  wurde  die  Brücke 
über  den  Abgrund,  sie  verband  das 
Nachher  mit  dem  Vorher,  das 
Gram  und  Zorn  und  Bitterkeit  aus- 
zulöschen drohten,  und  vielleicht 
mehr  als  alles  andere  half  es,  mit  der 
einzigartigen  Verbindung  von 
Treue  und  Nüchternheit,  mein  Le- 
ben wieder  heil  zu  machen." 

Auf  dem  Rückflug  von  der  aka- 
demischen Gedenkfeier  für  den  ge- 
storbenen Lehrer  im  Jahr  1976  - 
Hans  Jonas  hatte  den  Vortrag  ge- 
halten -  saß  neben  ihm  Antje  Bult- 
mann,  eine  der  drei  Töchter  des 
Theologen.  Ihr  gestand  er,  daß  ihr 
Vater  ihm  im  Leben  viel  bedeutet 
hat:  „Ich  glaube,  er  hat  auch  mich 
gern  gehabt."  Daraufhin  entgegne- 
te die  Tochter:  „Er  hat  sie  geliebt." 
Noch  heute  leuchten  die  Augen, 
wenn  Hans  Jonas  diese  Szene  er- 
zählt. Fern  aller  Rhetorik  und  Er- 
klärungen, das  wußte  er,  konnte  er 
sich  auf  Bultmann  verlassen.  „Er 
war  ein  sehr  reiner  Mann." 

Hans  Jonas'  Sprache  ist  seltsam 
unberührt  geblieben  von  den  Ver- 
änderungen durch  die  Zeit,  aber 
auch  von  den  Brechungen  und 
Mißklängen,  die  manchen  deut- 
schen Ausdrücken  wie  ein  Fluch 
anhaften,  seitdem  sie  propagandi- 
stisch verwertet  wurden.  Seine  Sät- 
ze formuliert  er  so,  als  hätte  es  nie 
eine  Diktatur  bestinmiter  Wörter 
gegeben.  Da  fehlen  ihm  Spracher- 
fahrungen. Während  in  seiner  Hei- 
mat der  Größenwahn  sich  der 
öffenthchen  Rede  bemächtigte, 
sprach  er  englisch  und  hebräisch. 
Erst  das  „Prinzip  Verantwortung", 
das  Buch,  mit  dem  er  berühmt  wur- 
de, schrieb  er  wieder  in  seiner  Mut- 
tersprache, fast  ein  halbes  Jahrhun- 
dert nach  seiner  Auswanderung. 
Was  nimmt  es  wunder,  daß  dem  Le- 
ser dort  Begriffe  begegnen,  deren 
Bedeutung  in  Vergessenheit  gera- 
ten sind,  rehgiöse  wie  Heiligkeit 
oder  Ehrfurcht,  Heidegger-Idiome 
wie  „Hütung  des  Erbes". 

In  diese  Sprach-Unbekümmert- 
heit  ordnet  sich  das  „Reine"  ein. 
Die  Metapher  hat  ihren  Lebenssitz 
im  gnostischen  Mythos.  Dort  sym- 
bolisiert sie  die  Unverletztheit  der 
göttlichen  Lichtwelt,  selbst  in  der 
trüben  Mischung,  die  diese  mit  der 


Welt  der  Finsternis  eingegangen  ist. 
Das  Reine  ist  die  Erinnerung  des 
Geistes  in  einem  Dasein  voller 
Angst,  Ungeborgenheit  und  Verlo- 
renheit an  seine  andere  Herkunft, 
seine  wirkliche  Heimat.  Man  muß 
die  Anspielung  auf  die  gnostische 
Bilderwelt  gar  nicht  überziehen,  es 
ist  nicht  einmal  wichtig,  ob  Jonas 
selber  an  den  Hintergrund  dieser 
Metapher  dachte,  als  er  sie  verwen- 
dete, und  kann  sich  doch  vorstellen, 
was  er  meinte.  Über  alle  Förde- 
rung, Ermunterung,  Inspiration 
hinaus  faszinierte  ihn  an  Bultmann 
dessen  Beständigkeit,  die,  als  sei  sie 
aus  einer  fernen  Welt  in  diese  ge- 
pflanzt, festhielt  an  klaren  Über- 
zeugungen und  sich  nicht  ins  Wan- 
ken bringen  ließ  vom  Wüten  der 
Unmenschlichkeit  um  sie  herum. 
„Er  war  ein  sehr  reiner  Mann.  Das 
war  Heidegger  nicht." 

Damit  sind  die  Namen  genannt, 
die  Pole  bestimmt,  zwischen  denen 
sich  das  Denken  des  jungen  Wissen- 
schaftlers ausbildete.  Von  Heideg- 
gers Philosophie  beeindruckt,  zog 
es  Hans  Jonas  Mitte  der  zwanziger 
Jahre  an  die  Universität  Marburg. 
„Heidegger  war  die  stärkere  Kraft, 
der  faszinierendere  Denker,  auch 
der  undurchsichtigere,  er  hatte  sei- 
ne dunklen,  undurchdringlichen 
Seiten,  etwas  Geheimnisvolles. 
Was  da  im  Gange  war  bei  ihm,  das 
arbeitete  sich  langsam  heraus,  und 
man  verstand  es  auch  nur  schritt- 
weise. Plötzlich  öffnete  sich  dann 
wieder  ein  neuer  Ausweg,  ein  neuer 
Horizont.  Während  Bultmann  eine 
einfachere,  eine  in  gewissem  Sinn 
schlichtere  Natur  war,  sehr  viel  kla- 
rer. Es  war  eine  reinere  Optik.  Aber 
Bultmann  hatte  trotzdem  einen 
stärkeren  akademischen  Einfluß 
auf  mich  insofern,  als  er  ein  sehr 
starkes  Interesse  an  mir  nahm." 
Dieses  Interesse  entwickelte  sich 
während  der  Mitarbeit  des  Studen- 
ten am  neutestamenthchen  Semi- 
nar. Zwischen  den  Schülern  des 
Philosophen  Heidegger  und  denen 
des  Theologen  Bultmann  vollzog 
sich  ein  reger  Austausch.  Nur  zwei 
Heidegger-Schüler  aber  waren  or- 
dentliche Mitglieder  des  theologi- 
schen Seminars:  Hans  Jonas  und 
seine  Freundin  Hannah  Arendt, 
beide  Juden.  Es  war  Bultmann,  der 
die  Studie  über  die  Gnosis  anregte, 
Heidegger  akzeptierte  sie  als  der  für 
den  Philosophiestudenten  zustän- 
dige Professor. 

Vorsichtig  arbeitet  sich  das  Ge- 
spräch voran,  über  die  Wissen- 
schaft, die  Lehrer,  die  Bücher,  die 
Freundin.  Es  ist  noch  ein  Abtasten, 
Außenbezirke  werden  abgeschrit- 
ten: Ist  das  ein  Besucher,  den  man 
näher  heranläßt?  Erst  die  Erwäh- 
nung Hannah  Arendts,  zu  der  Hans 


Jonas  zeitlebens  ein  sehr  vertrautes 
Verhältnis  hatte,  bricht  das  im  Re- 
den über  das  Akademische  mitge- 
führte Schweigen  übers  Persönliche 
für  Augenblicke.  „Sie  war  eine  sehr 
anziehende  Person,  es  waren  sehr 
viele  verliebt  in  sie."  Er  auch?  Der 
Neugierige  wird  nicht  enttäuscht. 
„Ich  nicht",  heißt  es  kategorisch, 
und  Frau  Jonas,  auf  dem  Sofa  sit- 
zend, nickt  bestätigend.  „Ich  war 
fast  eine  Ausnahme,  was  mit  dazu 
führte,  daß  sie  mich  als  Begleiter  so 
gern  akzeptierte.  Sie  hatte  nicht  von 
mir  zu  fürchten,  daß  ich  noch  ande- 
re Absichten  habe.  Sie  hatte  auch 
ganz  gern  meinen  Schutz,  wenn  je- 
mand versuchte,  sich  ihr  zu  nä- 
hern." Noch  einmal  kehrt  das  Rein- 
heitsmotiv wieder. 

Zu  den  Denkmustern  der  Gnosis 
findet  Hans  Jonas  immer  wieder  zu- 
rück. Es  sind  fundamentale  Le- 
benserfahrungen, die  sich  dort,  in 
zum  Teil  wilden  Spekulationen, 
niedergeschlagen  haben.  In  einer 
Programmformel  aus  dem  zweiten 
Jahrhundert  sind  die  Grundfragen 
dieser  hellenistischen  Religions- 
strömung versammelt:  Gnosis,  das 
griechische  Wort  für  Erkenntnis,  ist 
das  Wissen,  „wer  wir  waren,  was 
wir  wurden;  wo  wir  waren,  wohin- 
ein  wir  geworfen  wurden;  wohin  wir 
eilen,  woraus  wir  erlöst  werden;  was 
Geburt  ist,  was  Wiedergeburt". 
Entlang  dieser  Fragen  haben  die 
Gnostiker  die  Motive  ihrer  Mythen 
herausgebildet:  die  Verachtung  der 
Welt,  die  Lehre  vom  Fall  und  der 
Fesselung  des  göttlichen  Urmen- 
schen, die  Erwartung  der  gefange- 
nen Seele,  ein  Lichtfunke  möge  ihr 
das  Wissen  für  die  Befreiung  über- 
bringen, den  schroffen  Dualismus 
zwischen  Gott  und  Kosmos.  Was 
sich  in  diesen  Inhalten  an  Welter- 
fahrungen widerspiegelt,  das  hat 
Jonas  in  seiner  Arbeit  erforscht,  die 
längst  zu  einem  Standardwerk  ge- 
worden ist.  Das  wachsende  Miß- 
trauen des  spätantiken  Menschen 
in  die  Welt,  das  sich  in  den  bilderrei- 
chen Seelendramen  der  Gnosis  sei- 
nen Ausdruck  gesucht  hat,  führt 
Jonas  auf  den  Verlust  der  PoUs  zu- 
rück. Die  Ersetzung  dieses  griechi- 
schen Kleinstaates  durch  das  römi- 
sche Imperium,  ein  poUtisches  Ge- 
bilde von  unübersehbaren  Dimen- 
sionen, förderte  das  Bewußtsein, 
daß  der  Mensch  in  eine  fremde  Welt 
verschlagen  ist,  und  öffnete  es  für 
Einflüsse,  die  diese  Unbehaustheit 
deuteten  und  Wege  zu  deren  Über- 
windung anboten. 

Unbehaustheit,  Geworfenheit, 
Fremdheit,  Angst  -  das  waren  für 
einen  Schüler  Heideggers  wohlbe- 
kannte Stichworte.  Obwohl  von 
Bultmann  in  diese  Richtung  ge- 
lenkt, wollte  Hans  Jonas  nie  eine 


nur  religionshistorische  Studie  zur 
Gnosis  schreiben.  Ihn  faszinierten 
vielmehr  die  existenzialen  Wurzeln 
dieser  spätantiken  Lebensform. 
Daß  dieses  Verhältnis  nicht  einsei- 
tig ist,  daß  man  die  Gnosis  nicht  nur 
mit  der  Hilfe  daseinsanalytischer 
Begriffe  fruchtbar  beschreiben 
konnte,  sondern  der  Existentialis- 
mus durch  gnostische  Merkmale 
sich  auch  besser  erschließen  ließ, 
entdeckte  Jonas  erst  später. 

So  eng  sich  Hans  Jonas'  Denken 
einst  an  Heidegger  anlehnte,  so 
groß  war  das  Entsetzen  über  den 
Menschen,  als  dieser  sich  mit  seiner 
Rede  zur  „Übernahme"  des  Rekto- 
rats der  Universität  Freiburg  im 
Jahr  1933  den  neuen  Machthabern 
anbiederte.  „Ich  sah  darin  einen 
Bankrott  der  Philosophie.  Daß  das 
möglich  war,  war  mehr  als  nur  ein 
individuelles  und  persönliches  Er- 
eignis. Ich  stand  unter  der  alten 
Idee,  von  Sokrates  und  Plato  her, 
daß  der  Umgang  des  Geistes  mit 
den  höchsten  Dingen,  mit  den 
höchsten  Seinsprinzipien,  die  Seele 
adelt,  auf  eine  höhere  Stufe  hebt 
und  infolgedessen  auch  für  den 
ganzen  sittlichen  Zustand  des  Men- 
schen ein  Gewinn  ist,  ihn  besser 
macht.  Und  hier  war  das  Beispiel 
eines  Denkers,  von  dem  man  sagen 
muß,  daß  er  der  wohl  nicht  nur 
schärfste,  sondern  auch  tiefschür- 
fendste Denker  seiner  Zeit  ist  und 
vielleicht  zu  den  Großen  der  Philo- 
sophie gehört,  der  vor  so  einer  Si- 
tuation so  versagt,  der  bereit  war, 
letzte  Prinzipien  der  Ehrfurcht  vor 
dem  Geist  zu  verletzen  und  mit  der 
Masse  zu  gehen.  Und  der  imstande 
war,  seinen  Lehrer  Husserl  auf  die- 
se Weise  zu  verleugnen  und  sich  so 
den  Schlagworten  zu  ergeben.  Daß 
das  sein  konnte,  war  mehr  als  nur 
der  eine  Fall."  Was  hätte  Heidegger 
wohl  gesagt,  im  ersten  Moment  des 
Wiedersehens,  wenn  Hans  Jonas 
ihn  unmittelbar  nach  Kriegsende 
auch  aufgesucht  hätte? 

Hans  Jonas  hat  das  vermieden, 
jeden  persönlichen  Kontakt  über 
mehrere  Jahrzehnte  hin  abgelehnt, 
auch  Grüße  unbeantwortet  gelas- 
sen, die  Heidegger  ihm  über  Dritte 
ausrichten  ließ.  Die  Verletzung, 
Enttäuschung,  das  Erschrecken 
über  diesen  Mann  erlaubten  ihm 
nicht,  nicht  nach  allem,  was  mit  sei- 
ner Mutter  geschehen  war,  den  phi- 
losophischen Lehrer  damals  aufzu- 
suchen. Und  doch  traf  man  sich 
noch  einmal.  Warum?  Da  war  ein 
Gespräch  nicht  abgeschlossen,  das 
einst  abgebrochen  worden  war. 
Ende  der  sechziger  Jahre,  als  Hei- 
deggers achtzigster  Geburtstag 
nahte,  schrieb  Jonas  einen  Brief,  in 
dem  er  sich  erkundigte,  ob  der  Leh- 
rer zu  einer  Zusammenkunft  bereit 


18 


HANS  JONAS 

sei.  Heidegger  reagierte,  herausge- 
fordert auch  durch  einen  Vortrag, 
den  Hans  Jonas  an  mehreren  Uni- 
versitäten gehalten  und  in  dem  er 
sich  scharf  mit  ihm  auseinanderge- 
setzt hatte:  Er  sei  einverstanden. 
„Ich  fühlte  den  Wunsch,  den  Mann, 
der  in  Belehrung  und  Kummer  so 
groß  in  meinem  Leben  steht,  noch 
einmal  zu  sehen."  Wie  drängend 
muß  dieser  Wunsch  gewesen  sein, 
daß  es  zu  einem  solchen,  gewaltigen 
Schritt  kommen  konnte.  Von  Hei- 
degger durfte  Hans  Jonas  nicht  er- 
warten, daß  er  sich  zu  den  Vorfal- 
len, zu  der  Rede  insbesondere,  ihm 
gegenüber  erklären  würde.  Mehr 
als  einmal  hatte  er  hartnäckig  ge- 
schwiegen. „Wenn  er  nur  ein 
menschliches  Wort  des  Mitgefühls 
gefunden  hätte,  wenigstens:  es  tut 
mir  leid,  was  Ihrer  Mutter  passiert 
ist.  Nichts  dergleichen  kam.  Er  hat- 
te nur  auf  dem  Herzen,  daß  ich  ihn 
angegriffen  hatte;  ich  hatte  etwas 
sehr  viel  Ernsteres  auf  dem  Her- 
zen." Es  ist  verwunderlich,  daß 
Hans  Jonas  trotzdem  von  einem 
sehr  guten  Gespräch  spricht,  da- 
von, daß  man  sich  philosophisch, 
aber  auch  menschlich  verstanden 
habe.  „Er  war  ja  keine  Figur,  die 
man  übersehen,  vernachlässigen 
kann."  Vielleicht,  nein  bestimmt 
gehört  dieser  Schritt,  Heidegger 
nach  so  langer  Zeit  zu  besuchen,  zur 
Größe  dieses  Mannes. 

Der  zweite  Band  des  Gnosis- 
Buches  ist  nie  fertig  geworden.  Die- 
ses Schicksal  teilt  die  Arbeit  mit  der 
bedeutendsten  Schrift  Heideggers. 
Hans  Jonas  hat  immer  empfunden, 
ein  Versprechen  nicht  eingelöst  zu 
haben.  Mehrmals  unternahm  er 
den  Versuch,  das  Projekt  wieder 
aufzunehmen.  Daß  es  nicht  gelang, 
verhinderten  viele  Einflüsse:  die 
Abreise  ins  Ausland  noch  im 
Herbst  1933,  der  neue  Kreis  von 
Gesprächspartnern,  der  Ausbruch 
des  Krieges,  zuletzt  die  Ermüdung 
an  dem  Gegenstand.  „Außerdem 
wollte  ich  nicht  ein  Ein-Thema-Ge- 
lehrter  sein.  Ich  wurde  immer  der 
Gnosis-Jonas  genannt . .  .  Und 
jetzt  bin  ich  ja  der  Verantwortungs- 
Jonas."  Ein  Ein-Thema-Philosoph 
ist  Hans  Jonas  gewiß  nicht.  Viel 
eher  hat  man  Mühe,  die  so  verschie- 
denen Untersuchungen  zur  Reh- 
gionsgeschichte,  zur  Naturwissen- 
schaft und,  zuletzt,  zur  Ethik  als 
Stationen  eines  einzigen  Denkwe- 
ges zu  fassen. 

Wer  so  arbeitet,  muß  eine  seltene 
Mischung  aus  höchster  Konzentra- 
tion und  leichter  Ablenkbarkeit  in 
sich  vereinen,  gleichgültig  sein  ge- 
gen das  Interessante  und  Originelle, 
aber  auch  sensibel  für  das  Dringen- 


de. Hans  Jonas  ist  kein  Mode-Phi- 
losoph, obwohl  er  gleichsam  in- 
stinktsicher erfaßt,  was  an  der  Zeit 
ist.  Unbefangen  genug,  beschäftigt 
er  sich  mit  Fragen,  die  andere  vor 
ihm  schon  behandelt  haben,  doch 
er  befaßt  sich  mit  diesen  Problemen 
so,  als  seien  sie  noch  nie  Gegen- 
stand ausführlicher  Erörterungen 
gewesen.  Das  mag  ärgerlich  sein, 
hat  ihm  den  Vorwurf  der  Ignoranz 
eingebracht,  verschaffte  ihm  indes- 
sen zugleich  Freiheit. 

Unter  dem  Sensorium  für  das, 
was  an  der  Zeit  ist,  kann  ein 
Mensch  sehr  leiden.  Die  Unbarm- 
herzigkeit  und  Rücksichtslosigkeit, 
mit  der  sich  Themen  diesem  nach 
außen  orientierten  Geist  aufnötig- 
ten, verlangten  Opfer.  So  ist,  zieht 
man  eine  Bilanz,  eigentlich  kein 
Projekt,  das  Jonas  begonnen  hat, 
auch  zuende  geführt  worden.  Die 
intensive  Beschäftigung  mit  der 
Gnosis  wurde  abgelöst  von  Studien 
zur  Theorie  des  Organismus,  die  er 
schon  im  Krieg  entwickelte  -  in 
Briefen  an  seine  Frau,  welche  er 
sehr  genau  unterschied  zwischen 
Liebes-  und  Lehrbriefen.  Doch  die- 
se Arbeiten  zu  einer  Systematik 
auszubauen,  zu  einer  Philosophie 
der  Biologie,  dazu  kam  es  nicht. 
„Da  ist  mir  die  Zeit  zu  sehr  in  die 
Quere  gekommen",  erwidert  Hans 
Jonas  mit  der  schönsten  Selbstver- 
ständlichkeit, wenn  man  ihn  fragt, 
woher  der  Zwang  zur  Unterbre- 
chung rührte.  Er  hatte  sich  ge- 
wünscht, seine  naturwissenschaftli- 
chen Arbeiten  fortzuführen.  Abge- 
löst wurden  sie  schließlich  vom 
„Prinzip  Verantwortung",  seinem 
letzten  großen  Werk,  dem  er  aber 
wieder  nicht  jene  Gestalt  geben 
konnte,  nach  der  es  eigentlich 
verlangte:  die  einer  systemati- 
schen Pflichtenlehre.  Es  sei  nur  ein 
„Hilfsmittel"  auf  dem  Weg  zu  einer 
neuen  Ethik. 

Das  sagt  er  vehement.  Dem  Buch 
soll  etwas  von  seiner  Begründungs- 
last genommen  werden,  indem  man 
es  richtig  einordnet.  „Ich  kann 
nicht  ganz  mitgehen  mit  Ihrer  Aus- 
drucksweise, daß  ich  dabei  bin,  eine 
neue  Ethik  zu  entwickeln.  Das  ist 
gar  nicht  der  Fall,  so  weit  bin  ich 
nicht  gekommen,  das  traue  ich  mir 
auch  gar  nicht  zu  .  .  .Wie  diese  neue 
Ethik  aussehen  muß,  weiß  ich  nicht. 
Was  ich  aber  noch  weniger  weiß, 
ist,  wie  man  es  dazu  bringen  kann, 
das  heißt,  wie  man  die  Motivatio- 
nen und  Instrumentalitäten  dafür 
schaffen  kann,  daß  eine  solche 
Ethik  Platz  greift  und  auch  ihre 
Ausführung  überwacht  wird  . . . 
Ich  weiß  nur  eines:  daß  die  größte 
Anstrengung  nötig  ist,  sogar  zuneh- 
mend, immer  mehr,  darüber  ir- 
gendetwas herauszufinden  und  zu 


irgendwelchen  Einverständnissen 
zu  kommen  .  .  .  Das  hört  sich  nicht 
sehr  rühmlich  an,  was  ich  da  sage. 
So  spricht  kein  Prophet."  Aber  hat- 
te er  nicht  wie  ein  Prophet  geschrie- 
ben? Hatte  man  die  Schrift  über  die 
Verantwortung  nicht  anders  in  Er- 
innerung, rigoristisch  auftretend, 
volltönend,  mit  dem  Hang  zu  der 
Unumschränktheit,  die  dem  zu  ei- 
gen ist,  der  weiß,  daß  seine  Sache 
keinen  Aufschub  oder  Kompromiß 
duldet  -  es  habe  sich  „eine  ganz 
neue  Dimension  ethischer  Bedeut- 
samkeit aufgetan . . .,  die  in  den  Ge- 
sichtspunkten traditioneller  Ethik 
nicht  vorgesehen  war",  so  heißt  es 
in  der  Einleitung  des  Buchs.  Hatte 
Hans  Jonas  nicht  die  Ausweitung 
der  Verantwortung  gefordert  in 
zeitlicher  und  räumlicher  Hinsicht, 
auf  künftige  Generationen  und  auf 
die  ganze  Welt?  Hatte  er  so  nicht 
Übermenschliches  vom  Menschen 
verlangt?  Warum  jetzt  diese  be- 
scheidenen Worte?  Man  kann  sich 
des  Eindrucks  nicht  erwehren,  daß 
manche  Passage  aus  dem  „Prinzip 
Verantwortung",  vornehmlich  jene 
Stellen,  die  mit  dem  Anspruch  da- 
herkommen, es  gehe  ums  Ganze, 
kaum  zu  dem  so  gar  nicht  rigorosen 
Mann  passen  wollen,  dem  man  ge- 
genübersitzt. So  redet  keiner,  der 
seine  Sache  um  jeden  Preis  durch- 
setzen möchte. 

Hans  Jonas  ist  kein  philosophi- 
scher Hochstapler.  Von  vornherein 
ist  sein  ethisches  Hauptwerk  ge- 
fährdet gewesen,  bedroht  von  der 
ungeheuren  Last  des  Problems,  das 
es  erörtert.  Dem  Handeln  der  Men- 
schen dieses  Jahrhunderts  wohnen 
Folgen  kaum  geahnter  Reichweite 
inne,  angesichts  derer  die  klassische 
ethische  Frage:  „Was  soll  ich  tun?" 
als  Quantite  negligeable  abgetan 
werden  könnte.  Was  scheint  es 
schon  für  eine  Rolle  zu  spielen,  daß 
ein  einzelner  Mensch  nicht  weiß, 
wie  er  sich  verhalten  soll,  wenn  im 
Verhalten  der  Menschheit  ihre  Welt 
auf  dem  Spiele  steht.  „Wir  alle  sind 
es,  ohne  daß  es  ein  einzelner  zu  sein 
braucht."  Diese  Akkumulation  der 
Verantwortungslast  kann  einen 
Denker  resignieren  lassen.  Hans  Jo- 
nas wurde  im  Gegenteil  herausge- 
fordert. Doch  der  Preis  ist  hoch. 
Wer  eine  Ethik  schreibt,  die  vom 
Menschen  verlangt,  in  seinem  Han- 
deln die  ganze  Menschheit  zu  ima- 
ginieren,  der  kann  sich  nur  helfen, 
indem  er  das  Unmögliche  fordert: 
die  Furcht  vor  der  Katastrophe  zur 
Pflicht  zu  machen  und  ein  Gefühl 
für  den  Fernsten  unter  den  Men- 
schen zu  erzeugen. 

Spätestens  hier  hat  diese  Philoso- 
phie die  ihr  vorgeworfene  Beschau- 
lichkeit abgelegt.  Worte  wie 
„Herz",  „das  höchste  Gut"  oder 


„Wert",  die  Jonas  verwendet,  las- 
sen ahnen,  wie  schwer  es  sein  kann, 
die  Verantwortung  für  das  Ganze 
als  verbindliche  ethische  Pflicht  zu 
explizieren  -  wenn  man  meint,  dies 
unbedingt  tun  zu  müssen.  Da  wer- 
den starke  Metaphern  gebraucht, 
da  wird  der  Rückgriff  auf  die  Me- 
taphysik unvermeidlich.  Denn  dem 
technischen  Wissen,  das  als  solches 
schon  Tat  ist,  soll  ein  ethisches  Wis- 
sen entsprechen,  das  von  sich  aus 
den  Menschen  in  die  Pflicht  nimmt. 
Jonas  bemüht,  wie  jeder  Moralphi- 
losoph, eine  trotz  vieler  Enttäu- 
schungen nie  aufgegebene  Erwar- 
tung: Der  Schritt  vom  Denken  zum 
Handeln,  der  immer  auch  ein  Über- 
gang von  der  logischen  Nötigung 
des  Denkens  zur  sittlichen  Nöti- 
gung auf  das  „richtige"  Denken  ist, 
könnte  gedanklich  erzwungen  wer- 
den. Deswegen  muß,  wie  Jonas 
sagt,  das  Wissen  die  Herzen  errei- 
chen. Das  „Herz"  ist  der  metapho- 
rische Ort  für  eine  Erkenntnis,  die 
nicht  wissen  kann,  ohne  das  mora- 
lisch Gebotene  zu  tun.  Was  der  Ver- 
nunft als  ZwangsvoUstreckungs- 
Institution  für  das  Glück  mißlun- 
gen war,  soll  das  „Herz"  nachholen. 
Ein  solches  Denken  entspringt 
nicht  mehr  dem  Erstaunen  über  das 
Selbstverständliche  -  so  definierte 
schon  die  aristotelische  Tradition 
den  Anfang  des  Philosophierens. 
Es  wird  erzeugt  vom  Erschrecken 
über  das  manchem  Unselbstver- 
ständliche: daß  der  Mensch  sich  in 
höchstem  Maße  selber  bedroht. 
„Eigenthch  erst  im  zwanzigsten 
Jahrhundert,  zwischen  1903,  als  ich 
geboren  wurde,  und  jetzt,  hat  sich 
herausgestellt,  was  man  früher, 
wenn  man  sehr  klarsichtig  gewesen 
wäre,  hätte  sehen  können."  Der 
Zeitzeuge  sagt  das  ganz  unprätenti- 
ös, mit  der  Distanz,  die  ihm  sein 
Alter  nahelegt. 

Ab  und  zu  müssen  wir  das  Ge- 
spräch unterbrechen.  „Sie  sprechen 
mit  einem  sechsundachtzigjährigen 
Mann",  so  erinnert  Hans  Jonas 
mich  an  die  Grenzen  seiner  Kraft, 
über  deren  Maß  man  sich  nur  wun- 
dern kann.  Eher  muß  man  selber 
aufpassen,  den  Aufmerksamkeits- 
grad zu  behalten,  als  daß  es  ihm  ein- 
fallen könnte,  eine  Pause  einzule- 
gen. Er  redet  gern  und  hört  sich 
gern  reden.  „War  ich  gut  heute 
morgen?",  vergewissert  er  sich  bei 
seiner  Frau. 

Das  Zimmer,  in  dem  wir  sitzen, 
ist  sein  ehemaliger  Arbeitsraum. 
Jetzt  dient  es  als  kleiner  Salon,  in 
dem  die  Gäste  empfangen  werden. 
Ein  alter  Schreibtisch  aus  dunklem 
Holz  und  die  mit  Werken  antiker 
Schriftsteller  und  jüdischer  Denker 
vollgestellten  Regale  erinnern  an 
die  frühere  Funktion.  Die  Manu- 


20 


HANS  JONAS 

skripte  sind  in  den  ersten  Stock  des 
Hauses  ausquartiert  worden.  Viel 
tue  er  ja  ohnehin  nicht  mehr.  Für 
Gelegenheitsarbeiten,  für  Verbes- 
serungen an  Geschriebenem  reiche 
auch  ein  geringerer  Platz,  sagt  er. 
Heute  trifft  man  einen  Philosophen 
im  Ruhestand.  Gleich  zu  Anfang 
unserer  Begegnung,  es  sind  kaum 
Worte  gewechselt,  meint  er  fast 
scherzend:  „Sie  kommen  doch  ein 
bißchen  spät  mit  diesem  Porträt." 

Die  meiste  Zeit  verbringt  Hans 
Jonas  zuhause  in  New  Rochelle,  ei- 
nem Städtchen  nördhch  von  New 
York.  Die  Connecticut-Line  fahrt 
von  Grand  Central  in  Manhattan 
in  einer  halben  Stunde  heraus.  Seit 
dreißig  Jahren  lebt  er  in  einem  Ko- 
lonialstil-Haus, mit  dem  es  eine  be- 
sondere Bewandtnis  hat.  Früher  ge- 
hörte es  Lou  Gehrig,  einem  be- 
rühmten amerikanischen  Baseball- 
spieler, um  den  sich  manche  Legen- 
de rankt  und  der  in  den  vierziger 
Jahren  an  einer  Art  Muskel- 
schwund gestorben  ist.  Die  Krank- 
heit, bis  dahin  unbekannt,  wurde 
nach  ihm  benannt.  Daß  später  ein 
Film  über  das  Schicksal  dieses 
Sportlers  produziert  worden  ist, 
„The  Pride  of  the  Yankees",  mit 
Gary  Cooper  in  der  Rolle  des  un- 
glücklichen Athleten,  gehört  zur 
Folklore  amerikanischen  Ge- 
schichtsbewußtseins. Mancher  Ta- 
xifahrer muß  die  Meadow  Lane  auf 
der  Karte  suchen;  bestellt  man  ihn 
zu  Lou-Gehrig-House,  findet  er  auf 
Anhieb  hin. 

Durch  den  Ruf  an  die  New 
School  für  Social  Research  in  Man- 
hattan, die  viele  jüdische  Emigran- 
ten aufnahm,  wurde  Hans  Jonas 
abermals  nüt  Hannah  Arendt  zu- 
sammengeführt. Man  fand  sich 
schnell  wieder  in  das  vertraute, 
noch  aus  der  Marburger  Studien- 
zeit gewohnte  Rollenspiel;  selbst  in 
den  Vereinigten  Staaten  noch  ver- 
langte die  Freundin  nach  Schutz 
und  Begleitung  in  ihr  unangeneh- 
men Situationen. 

In  der  Zeit,  als  Hans  Jonas  am 
„Prinzip  Verantwortung"  schrieb, 
gab  er  Hannah  Arendt,  was  zwi- 
schen ihnen  nicht  üblich  war,  ein 
zentrales  Kapitel  des  Manuskripts 
zur  beurteilenden  Lektüre.  Sie  ver- 
abredeten sich  einige  Tage  später 
zum  Abendessen;  bei  der  Gelegen- 
heit sollte  über  den  Abschnitt  aus 
dem  entstehenden  Buch  gespro- 
chen werden.  Gespannt  auf  ihre  Be- 
obachtungen und  Einreden  fuhr 
Hans  Jonas  nach  Manhattan;  doch 
bevor  sie  ins  Detail  ging,  Einzelhei- 
ten heraushob,  sagte  sie  nur:  „Eines 
ist  klar,  das  ist  das  Buch,  das  der 


liebe  Gott  mit  dir  im  Sinne  gehabt 
hat."  Sie  hatte  die  passenden  W  orte 
zu  dem  Werk  gefunden:  Wo  es  um 
die  Rettung  der  Schöpfung  geht, 
muß  der  Schöpfer  beteiligt  sein. 
Hannah  Arendt  erlebte  nicht  mehr 
den  Erfolg,  der  dieser  Studie  be- 
schieden ist,  von  der  inzwischen 
hundertdrcißigtausend  Exemplare 
verkauft  worden  sind.  Kurz  nach 
dieser  Begegnung,  im  Dezember 
1975,  starb  sie. 

Noch  einmal  ist  dieses  Buch  An- 
laß einer  seltsam  deutlichen  Intui- 
tion gewesen.  Unmittelbar  nach  der 
Veröffentlichung  lud  der  Verleger 
des  Bandes,  Siegfried  Unseld,  Jo- 
nas und  seine  Frau  nach  Frankfurt 
ein.  Zu  solchen  Besuchen  gehört 
natürlich  eine  Stadtrundfahrt.  Der 
Verleger  zeigte  dem  Paar  aus  dem 
fernen  Amerika  die  Alte  Oper,  den 
Römer,  das  Goethehaus.  Auch  an 
der  Paulskirche  fuhr  der  Wagen 
vorbei:  Hier,  wo  die  Verleihung  des 
Friedenspreises  des  deutschen 
Buchhandels  alljährlich  stattfindet, 
würde  er  auch  einmal  sprechen, 
prophezeite  Unseld.  „Als  wir  ins 
Hotel  zurückkamen,  fragte  mich 
meine  Frau:  Hast  du  das  gehört? 
Und  ich  sagte:  Das  ist  so  Gerede." 
Unseld  behielt  recht.  Im  Jahr  1987 
erhielt  den  Preis  Hans  Jonas. 

Warum  locken  Menschen  solche 
Geschichten  an?  Es  gibt  eine  Anzie- 
hungskraft der  Unbefangenen.  Ge- 
schichten dieser  Art  sammeln  meist 
die,  deren  Bhck  in  die  Welt  nicht 
verstellt  ist,  unverletzt,  doch  leicht 
verletzbar.  Wodurch  auch  immer 
gehindert,  hat  sich  das  Zynische  im 
Charakter  dieser  Menschen  nicht 
durchsetzen  können.  Wenn  man  ih- 
nen begegnet,  und  solange  man  mit 
ihnen  spricht,  fällt  auch  bei  einem 
selber  der  kunstvoll  gebaute 
Schutzmechanismus  aus  Halb- 
wahrheiten, Phrasen  und  Sarkas- 
men  in  sich  zusammen.  Unverse- 
hens entsteht  im  Gespräch  eine  At- 
mosphäre der  Klarheit,  die  Worte 
wechseln  ohne  Finten  und  Tücken, 
und  am  Ende  kann  es  geschehen, 
daß  einfach  so  dahingeworfene  Sät- 
ze zu  bedeutsamen  Pointen  in  einer 
Lebensgeschichte  werden.  Später 
kommen  einem  solche  Begegnun- 
gen wie  verzaubert  vor,  irritiert  hält 
man  inne  und  weiß  nicht,  ob  dieser 
Zauber  echt  oder  nur  ein  fauler  ge- 
wesen ist.  Vielleicht  gehört  Hans 
Jonas  zu  den  wenigen,  denen  diese 
Ungebrochenheit  bewahrt  wurde. 

„Wenn  ich  mir  das  recht  überle- 
ge, durch  welche  Zeit  ich  gelebt 
habe  und  wieviele  zugrunde  gegan- 
gen sind,  wieviele  um  ihre  Erfül- 
lungsmöglichkeiten gebracht  wor- 
den sind,  wieviele  entweder  phy- 
sisch oder  psychisch  zerstört  wor- 


den sind,  wie  Schreckliches  über- 
haupt in  diesem  Jahrhundert  pas- 
siert ist,  -  durch  all  das  bin  ich  hin- 
durchgegangen, und  nichts  hat 
mich  eigentUch  verkümmert.  Ei- 
gentlich bin  ich  doch  im  Ganzen, 
wie  es  bei  Goethe  heißt,  fort  und 
fort  gediehen  nach  dem  Gesetz, 
nach  dem  ich  angetreten,  obwohl 
ungeheure  Kräfte  um  mich  herum 
gewütet  haben,  die  das  hätten  stö- 
ren und  zerstören  können.  Und  in- 
sofern kann  ich  nur  sagen,  ich  war 
vom  Glück  begünstigt  in  einem 
Jahrhundert  voll  Unglück." 

Zurückgeblieben  ist  der 
Schmerz,  daß  er  seiner  Mutter  nicht 
mehr  helfen  konnte  und  sie  in 
Auschwitz  ermordet  wurde.  Hart- 
näckig hatte  sich  Hans  Jonas  bei 
der  britischen  Mandatsregierung  in 
Palästina  um  ein  Ausreisevisum  für 
sie  bemüht.  Nach  zähen  Verhand- 
lungen erhielt  er  es  endlich  und 
sandte  es  sofort  nach  Deutschland. 
Dort  allerdings  war  inzwischen  der 
Bruder  verhaftet  und  nach  Dachau 
verschleppt  worden.  Man  bedeute- 
te ihm,  er  habe  nur  eine  Chance  frei- 
zukommen: ein  Emigrantenzertifi- 
kat vorzuweisen.  So  zögerte  die 
Mutter  nicht,  in  das  gerade  erhalte- 
ne Dokument  den  Namen  ihres 
Sohnes  einzutragen.  „Eine  der 
größten  Quellen  des  Unglücks  in 
meinem  Leben  war  das  Bewußt- 
sein, wie  meine  Mutter  umgekom- 
men ist.  Das  ist  ein  Jammer,  der 
mich  immer  wieder  überfallen  hat, 
auch  physisch,  mit  Anfallen  von 
Schluchzen.  Meine  Kinder  hat  das 
erschreckt,  wenn  sie  den  Vater  wei- 
nen sahen." 

Sicherlich  hat  viel  zu  der  Selbst- 
verständlichkeit beigetragen,  mit 
der  Hans  Jonas  Deutschland  heute 
begegnet,  daß  er  das  Gefühl  befrie- 
digter oder  wenigstens  halbwegs 
befriedigter  Rache  kennengelernt 
hat,  das  ihm  der  Anblick  der  Trüm- 
merlandschaft unmittelbar  nach 
Kriegsende  gewährte.  „Die  Vergel- 
tung, das  war  auch  ein  Glücksge- 
fühl." Schon  am  letzten  Tag  vor  der 
Abreise,  die  er,  wie  viele  damals 
auch,  am  1.  April  1933  beschlossen 
hatte,  dem  Boykottsamstag,  gelob- 
te er  heimlich,  nie  wiederzukehren, 
außer  als  Soldat  einer  erobernden 
Armee.  Als  England  den  Krieg  er- 
klärte, meldete  sich  Hans  Jonas  so- 
fort freiwillig.  Darauf  hatte  er  hin- 
gefiebert. Es  dauerte  ein  Jahr,  doch 
dann  waren  die  Briten  bereit,  auch 
jüdische  Formationen  auszubilden. 

Einige  wenige  Male  hat  Hans  Jo- 
nas eine  Geschichte  vorgetragen, 
einen  „hypothetischen  Mythos", 
wie  er  sie  nennt,  in  der  Elemente 
dieses  Lebens,  sein  Glück  und  Un- 
glück, seine  Leichtigkeit  und  seine 


Last,  auf  einen  Erzählfaden  ge- 
bracht worden  sind.  Er  hat  sie  sich 
selbst  ausgedacht,  zusammenspe- 
kuliert aus  Motiven  der  Kabbala, 
der  jüdischen  Mystik,  aus  Ideen  der 
Philosophiegeschichte  und  der 
christlichen  Religion.  Mythen  er- 
zählt man  nicht  aus  Verlegenheit, 
wenn  die  Kraft  argumentierender 
Rede  versiegt  ist.  Sie  appellieren  an 
Grunderfahrungen.  Sie  erklären 
weder,  noch  beweisen  sie  etwas, 
aber  sie  geben  eine  Sache  zu  verste- 
hen. Auch  wenn  es  sich  um  so  ein 
Paradoxon  wie  einen  privaten  My- 
thos handelt. 

Am  Anfang,  so  hebt  diese  Ge- 
schichte an,  entschloß  sich  Gott, 
sich  auf  ein  Abenteuer  mit  dieser 
Welt  einzulassen,  ohne  Vorbehalt 
und  Rücksichten,  ohne  die  Mög- 
lichkeit, korrigierend  in  den  Ge- 
schichtslauf einzugreifen  oder  das 
Sein  gar  zu  revozieren.  Gott  entäu- 
ßerte sich  in  seiner  Schöpfung,  nüt 
dem  Risiko,  sein  Gesicht  zu  verlie- 
ren. Er  verzichtete  auf  seine  Macht, 
seine  Herrschaft,  seine  Gottheit.  So 
wartete  er,  daß  aus  seiner  Schöp- 
fung Leben  sich  entwickelte,  zufäl- 
lig, ohne  seinen  Eingriff,  erst  zö- 
gernd in  winzigen  Organismen, 
dann  in  stetig  wachsender  Fülle 
und  Vielschichtigkeit.  Jede  aufkei- 
mende Art  fügte  dem  götthchen 
Seinsgrund  eine  neue  Nuance  hin- 
zu. Er  wurde  reich,  indem  die  Welt 
sich  entfaltete.  Jede  Liebe,  aber 
auch  jede  Angst,  jede  Entbehrung, 
aber  auch  der  kleinste  Triumph  in 
der  Natur  füllte  den  Erfahrungs- 
schatz der  Gottheit  auf.  Zuletzt  trat 
der  Mensch  auf  die  Weltbühne,  und 
in  diesem  Augenbhck  erwachte 
Gott  zu  seinem  Selbstbewußtsein. 
Doch  vor  seinen  Augen  wuchs  auch 
ein  Wesen  heran,  das  sein  Bild  ge- 
fährden kann  durch  Freiheit,  Wis- 
sen, Macht,  das  es  bedroht  durch 
die  Möglichkeit,  zwischen  Gut  und 
Böse  zuungunsten  des  Besseren  zu 
wählen.  Dieser  Fähigkeit  zur  Zer- 
störung des  Gottesbildes  entspricht 
ein  Höchstmaß  an  Verantwortung. 
Dem  Menschen,  der  Gott  vernich- 
ten kann,  indem  er  sich  an  seiner 
Schöpfung  vergreift,  ist  die  Sache 
Gottes  anvertraut.  Ihm  obhegt  es, 
ob  er  sie  zu  einem  guten  Ende  füh- 
ren wird. 

„Ich  bin  eigentlich  gar  nicht  ge- 
neigt, diesen  Mythos  zu  verteidigen 
als  eine  besonders  gute  Idee,  aber  er 
hat  mich  gefangen  genommen." 
Die  Ebene  der  Rechtfertigung  ist 
nicht  das  Niveau,  auf  dem  ein  My- 
thos seine  Wahrheit  erweist.  Was 
muß  es  Hans  Jonas  kümmern,  daß 
der  entscheidende  Einwand  schon 
vorgetragen  wurde:  Warum  soll 
man  ausgerechnet  einem  Gott  ge- 


22 


HANS  JONAS 

genüber  verantwortlich  sein,  der  so 
leichtsinnig  gewesen  ist,  seine 
Macht  aufs  Spiel  zu  setzen?  Auf  Wi- 
derreden dieser  Art  kommt  es  ihm 
nicht  an.  Nur  ertragen  muß  er  sie, 
seitdem  er  die  Unvorsichtigkeit  be- 
sessen hat,  wider  den  Einspruch  sei- 
ner Frau,  diese  Geschichte  öffent- 
lich zu  erzählen.  In  diesem  „My- 
thos", in  diesen  tiefen  Spekulatio- 
nen erzählt  Hans  Jonas  Partien  sei- 
nes Lebens  noch  einmal  ganz  an- 
ders: Da  offenbart  sich  der  geheime 
Gottesgelehrte,  der  zeitlebens  dar- 
um bemüht  ist,  ernsthaft  und  aus- 
schließlich philosophisch  zu  arbei- 
ten, und  der  bekannt  geworden  ist, 
ausgerechnet  bei  den  Theologen, 
mit  einer  Studie  zu  den  gnostischen 
Einflüssen  auf  das  frühe  Christen- 
tum, und  später  berühmt  mit  einer 
Abhandlung  zur  Ethik,  die  ihre 
Nähe  zur  Religion  nicht  verleugnen 
kann,  sie  selber  ständig  in  Erinne- 
rung ruft.  Aus  dieser  Geschichte 
spricht  die  Hemmung,  nur  nicht 
den  fatalen  Dualismus  wieder  auf- 
leben zu  lassen,  mit  dem  die  Gnosis 
äußerst  einflußreich  gewesen  ist. 
Gott  wird  ins  Diesseits  geholt,  von 
jeder  Urheberschaft  für  das  Böse 
entbunden.  Sie  möchte  zudem  an- 
schaulich machen,  wie  es  gelingen 


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M 


kann,  trotz  des  Verlustes  eines  jen- 
seitigen Gottes,  vor  ihm  verant- 
wortlich zu  sein.  Der  Mensch  muß 
Rechenschaft  ablegen  für  Taten, 
die  das  Bild  des  Seinsgrundes  zer- 
stören können,  das  Gute  muß,  auch 
wenn  der  Gute  in  der  Welt  aufge- 
gangen ist,  einen  Vorzug  behalten 
vor  dem  Bösen.  Die  Welt  ist  es  wert, 
da  sie  mehr  ist  als  nur  die  Welt,  daß 
das  Schlechte  auf  ihr  das  letzte 
Wort  nicht  hat.  Und  zuletzt  durch- 
zieht diesen  „hypothetischen  My- 
thos" jene  gedankenscharfe  Unbe- 
fangenheit, die  einer  Kritikerschar 
auszusetzen  sich  auch  nur  der  erlau- 
ben darf,  der  sich  überlegen  fühlt. 
Man  „erfindet"  Mythen  aus  Un- 
zufriedenheit mit  überlieferten  Ge- 
schichten, die  unfähig  sind,  die  Ge- 
schichte erträglich  zu  machen. 
Manchmal  sind  es  handfeste  Erfah- 
rungen, die  nötigen  können,  sich  im 
Denken  anders  zu  orientieren.  „Es 
war  im  Jahre  1917  schon.  Unser  Or- 
dinarius im  Gymnasium  hatte  als 
Brauch  eingeführt,  daß  er  jeden 
Tag  die  Stunde  mit  der  Frage  an  die 
Klasse  eröffnete:  Nun,  was  gibt's 
Neues  vom  Kriegsschauplatz?  Und 
einmal  sagte  ein  Klassenkamerad: 
Im  Kanal  ist  ein  englischer  Trup- 
pentransporter torpediert  worden. 
Ja,  sagte  Professor  Brasse,  sehr 
gute,  sehr  gute  Nachricht.  Hoffent- 
lich sind  recht  viele  dabei  ertrun- 
ken. In  dem  Moment  knackte  ir- 
gend etwas  in  mir,  ich  zeigte  auf  und 
sagte:  Darf  man  das  eigentlich  wün- 
schen? Und  da  erwiderte  er:  Ach  so, 
du  meinst,  das  sei  nicht  christlich. 
Nun  war  ich  der  einzige  Jude  in  der 
Klasse,  der  einzige,  der  selber  nicht 
Christ  war,  und  ich  antwortete  -  es 
war  eine  Situation,  in  der  es  kein 
langes  Nachdenken  geben  konnte: 
Nein,  ich  meine  -  nicht  menschlich. 
Und  da  wurde  er  rot.  Das  war  für 
mich  ein  Moment  des  Erwachens." 
Das  ist  eine  Art  Herkunfts-  und  Ur- 
sprungsgeschichte, die  auch  Ele- 
mente eines  Bekehrungserlebnisses 
enthält.  Schon  in  der  frühen  Ju- 
gend, das  versichert  sie,  arbeitet  das 
Thema  des  spätberufenen  Ethikers 
latent:  die  Menschlichkeit  des  Men- 
schen, das  Gute,  das  Seinsollende. 
Noch  den  Anfang  des  Ersten  Welt- 
kriegs erlebte  Jonas  mit  der  glei- 
chen deutschnationalen  Begeiste- 
rung wie  sein  Lehrer;  erst  die  sich 
häufenden  Verlustmeldungen  und 
die  Berichte  über  die  Schlacht  um 
Verdun  ließen  seine  Skepsis  gegen- 
über Vaterlandsemphase  und  Hel- 
denmut wachsen.  In  dieser  Zeit  las 
er  die  Propheten  in  einer  von  prote- 
stantischen Alttestamentlern  kom- 
mentierten Ausgabe  und  Kants 
„Grundlegung  zur  Metaphysik  der 
Sitten".  Es  waren  starke  Einflüsse, 
denen  er  sich  aussetzte,  radikale 


ethische  Forderungen,  die  er  an  sich 
heranheß.  In  seinem  Elternhaus  - 
dem  Vater  gehörte  eine  Textilfabrik 
im  damals  so  genannten  München- 
Gladbach  -  wurde  das  Studieren 
mit  Nachdruck  gefördert.  Das  hö- 
here Wissen  galt  in  der  jüdischen 
Überlieferung  als  ein  Ideal.  Jahr- 
hundertelang umfaßte  es  das  Ler- 
nen der  Thora,  die  Kenntnis  des 
mosaischen  Gesetzes.  Das  assimi- 
lierte Judentum  legte  die  religiöse 
Ausrichtung  der  Lehrinhalte  ab,  es 
blieb  aber  der  unbedingte  Lerneifer 
und  die  Wissensgier.  Jonas'  Vater 
durfte  nicht  studieren,  weil  er  die 
seit  den  Anfängen  des  neunzehnten 
Jahrhunderts  im  Familienbesitz  be- 
findliche Firmaübernehmenmußte. 
Um  so  größer  war  die  Freude,  daß 
der  Sohn  ein  so  ausgeprägtes  theore- 
tisches Interesse  zeigte,  das  zusätz- 
lich durch  den  Bruder  der  Mutter, 
den  von  Hans  Jonas  tief  verehrten 
„Onkel  Leo",  angeregt  wurde.  Die- 
ser führte  ihn  ein  in  die  geistige  Welt 
und  lehrte  ihn  in  seiner  unaufdringli- 
chen Art  die  Kunst  vernünftigen  Ur- 
teilens.  „Er  war  für  mich  das  Vorbild 
des  weisen  Mannes." 

Stark  prägte  ihn  auch  ein  Kreis 
junger  Männer,  die  sich  regelmäßig 
bei  einem  Gladbacher  Maler  ver- 
sammelten, bei  dem  Hans  Jonas 
Unterricht  nahm.  Schon  als  Drei- 
zehnjähriger gehörte  er  zu  dieser 
„Boheme",  traf  dort  so  überspann- 
te Figuren  wie  den  damals  vielgele- 
senen Arbeiterdichter  Heinrich 
Lersch.  Der  Vater  duldete,  ja  för- 
derte diese  Ausbildung  und  zeigte 
sich  erst  beunruhigt  über  deren 
„Nebenfolgen",  als  der  Sohn  die 
Ideologie  des  „Centralvereins  deut- 
scher Staatsbürger  jüdischen  Glau- 
bens" in  Zweifel  zog,  indem  er  sich 
zionistischen  Einflüssen  öffnete. 
Jonas'  Vater  war  der  Ortsvor- 
sitzende dieser  größten  Organisa- 
tion der  deutschen  Juden  in  Glad- 
bach-Rheydt-Odenkirchen;  er  war 
schockiert,  daß  ausgerechnet  sein 
Sohn  als  einziger  junger  Jude  dieses 
Bezirks  sich  der  von  seinem  Verein 
so  leidenschaftlich  bekämpften  Be- 
wegung anschloß.  Noch  als  Student 
unterbrach  Hans  Jonas  seine  Uni- 
versitätsbesuche für  ein  halbes 
Jahr,  um  sich  bei  einem  Bauern  in 
Wolfenbüttel  als  Pionier  für  Palä- 
stina ausbilden  zu  lassen.  Viele  Jah- 
re später,  1948,  zog  er  dann  wieder 
Uniform  an,  im  Kampf  für  Israel 
gegen  die  Araber.  Erst  als  ihn  ein 
Ruf  nach  Montreal  an  die  Hoch- 
schule erreichte,  verließ  er  mit  sei- 
ner Frau  den  Nahen  Osten. 

Seine  Frau.  Geheiratet  habe  sie 
ihn,  behauptet  sie,  weil  sie  gedacht 
habe,  daß  er  über  die  letzten  Fragen 
Auskunft  gibt.  „Ich  hatte  damals 
ein  bißchen  Philosophie  studiert 


und  dachte,  der  muß  es  doch  wis- 
sen." Die  meiste  Zeit  der  Gespräche 
sitzt  sie  still  dabei,  hört  zu  und  mu- 
stert den  Besucher  aufmerksam. 
Man  kann  sich  des  Eindrucks  nicht 
erwehren,  als  werden  in  dem  Raum 
stets  zwei  Dialoge  parallel  geführt, 
der  eine  laut,  der  andere  heimhch. 
Während  Hans  Jonas  auf  die  Fra- 
gen eingeht,  wacht  sie  darüber,  daß 
der  Gast  ihrem  Mann  nicht  zu  nahe 
tritt.  Sie  war  die  erste,  die  ihn  emp- 
fing, sofort  in  ein  Gespräch  verwik- 
kelte,  so,  als  müsse  erst  geprüft  wer- 
den, ob  er  überhaupt  vorgelassen 
werden  dürfe.  Nach  einer  knappen 
Viertelstunde  holte  sie  schließlich 
ihren  Mann.  Hans  Jonas  ist  ein  zar- 
ter, ein  zerbrechlich  wirkender 
Mensch.  Und  das  weiß  sie. 

An  der  alten  Boston  Post  Road 
in  Larchmont,  wenige  Meilen  von 
New  Rochelle  entfernt,  liegt  ein 
französisches  Restaurant.  Hans  Jo- 
nas genießt  die  unbelastete  Atmo- 
sphäre nach  den  zwei  Tagen  des  ein- 
seitigen Gesprächs.  Jetzt  kann  er 
selber  fragen  und  muß  dem  neugie- 
rigen Besucher  nicht  mehr  Rede 
und  Antwort  stehen.  Ob  er  die  Er- 
zählung „Billy  Budd"  von  Melville 
kenne?  Zum  Glück,  ich  kenne  sie 
und  hole  aus  zu  einer  Interpreta- 
tion. „Das  sehe  ich  ganz  anders", 
unterbricht  Hans  Jonas  die  Deu- 
tung, läßt  sich  aber  weiter  nicht  be- 
irren und  setzt  das  Essen  fort.  Na- 
türhch  ist  man  gespannt  auf  seine 
Erwiderung,  doch  er  läßt  sich  lange 
Zeit.  Erst  nach  dem  Dessert  nimmt 
er  den  Faden  wieder  auf:  Er  wolle 
jetzt  sagen,  wie  er  „Billy  Budd"  ver- 
stehe. Noch  einmal  entwickelt  er 
die  Szene,  wie  der  Kapitän  Vere 
dem  Häftling  Billy,  den  er  sehr  lieb- 
te, das  Todesurteil  mitteilte.  Es  war 
ein  harter  Spruch,  den  das  Kriegs- 
gericht gefallt  hatte;  denn  die  Ver- 
handlung hatte  ergeben,  daß  der 
hochbegabte,  aber  sprachgehemm- 
te Toppmatrose  seinen  vorgesetz- 
ten Waffenmeister  nur  aus  Ver- 
zweiflung niederschlug,  weil  er 
glaubte,  sich  nicht  gegen  dessen 
Verleumdung  mit  Worten  wehren 
zu  können.  Was  außer  dieser  Mit- 
teilung noch  in  jener  Unterhaltung 
gesprochen  wurde,  heißt  es  in  der 
Erzählung,  hat  keiner  erfahren.  Bis 
dahin  rekapituliert  Hans  Jonas  den 
Gang  des  Buches,  entwickelt  den 
Konflikt  zwischen  dem  einfaltigen 
Guten  und  der  Staatsräson,  der  es 
weichen  muß.  Nie  in  den  Stunden 
zuvor  habe  ich  ihn  so  leidenschaft- 
lich erlebt  wie  in  diesem  Augen- 
blick. Seine  Stimme  zittert,  seine 
Hände  ringen  nach  den  richtigen 
Worten.  „Daß  das  Gute  in  dieser 
Welt  bestraft  wird,  das  ist  das  The- 
ma, daß  der  Unschuldige  leidet." 
Hans  Jonas  weint.  O 


24 


Streitbarer  Empiriker 

Alphons  Silbermann  wird  achtzig      jf^  t'  ,^  ^^ 


Seine  Forschungen  waren  oft  kontro- 
vers, seine  fast  dreißig  Publikationen  sind 
teilweise  mehrfach  aufgelegt  und  in  mehre- 
re Sprachen   übersetzt  worden:  'Alphons 
Silbermann   kann  an  seinern   achtzigsten 
Geburtstag  am  heutigen  Freitag  auf  ein 
wechselvolles,  streitbares  und  ergebnisrei- 
ches   Forscherleben    zurückblicken.    Als 
Musik-  und  Kunstsoziologe  hat  er  wesent- 
lich dazu  beigetragen,  diesen  Diziplinen  in 
der  Bundesrepublik  den  Weg  zu  bereiten. 
Mit   seiner   Idee   von   einer   praxisnahen 
Soziologie,  die  sich  auf  empirische  Unter- 
suchungen stützt,  geriet  Silbermann  mit 
der  gesellschaftskritischen  Kultursoziolo- 
gie, wie  Theodor  W.  Adorno  sie  vertrat,  in 
^Konflikt.    Diese    polarisierende    Debatte 
lag    ihm    eher    geschadet    haben,    denn 
lurch  sie  wurde  er  als  bloßer  Empiriker 
ibgestempelt. 

In  seiner  Heimatstadt  Köln,  in  Freiburg 
md  Grenoble  studierte  Silbermann  Juris- 
Iprudenz,  Soziologie  und  Musik.  Seiner 
Leidenschaft  für  die  Musik  verdankt  sich 
sein  wohl  schönstes  Buch,  die  biographi- 
sche Studie  „Das  imaginäre  Tagebuch  des 
Jacques  Offenbach",  eine  auf  wissen- 
schaftlicher Recherche  beruhende,  aber 
stark  literarisierte  Lebensbeschreibung  des 
Komponisten  in  der  Form  eines  fiktiven 
Tagebuchs.  Einer  seiner  jüngsten  Publika- 
tionen ist  das  1984  erschienene  Mahler- 
Lexikon. 

Schon  ehe  Silbermann  durch  das  natio- 
nalsozialistische Deutschland  in  die  Emi- 
gration   gezwungen    wurde,    hatte    sein 
Interesse  bereits  der  Soziologie  gegolten, 
[m    Amsterdamer    Exil    arbeitete    Silber- 


mann als  Musikkritiker,  später  in  Paris 
mußte  er  sich  ein  Auskommen  in  der 
Gastronomie  suchen  und  fand  dann  eine 
sichere  Bleibe  in  Australien  als  Dozent  für 
Ästhetik  am  Konservatorium  in  Sydney. 
Als  er  vom  französischen  Rundfunk  mit 
einem  Forschungsauftrag  betraut  wurde, 
kehrte  er  Anfang  der  fünfziger  Jahre  nach 
Europa  zurück.  In  Paris  entstanden  seine 
ersten  musiksoziologischen  Untersuchun- 
gen, „La  musique,  la  radio  et  Tauditeur" 
(1954,  in  deutscher  Übersetzung  1959)  und 
„Introduction  ä  une  sociologie  de  la 
musique"  (1955).  Erst  1958  entschloß  sich 
Silbermann  zu  einer  Rückkehr  in  seine 
Heimatstadt  Köln,  wo  er  am  Institut  für 
Soziologie  und  an  der  Musikhochschule 
arbeitete. 

Silbermann  interessierte  vor  allem  die 
Aufnahme  moderner  Medien  beim  Konsu- 
menten, die  er  über  die  Erfassung  von 
Einschaltquoten  hinaus  in  detaillierten 
Studien  zur  Wahrnehmungsbereitschaft 
und  zum  Rezeptionsverhalten  untersuchte. 
Der  Einfluß  des  Fernsehens  auf  das  soziale 
Verhalten  wurde  von  Silbermann  relati- 
viert, einen  Zusammenhang  zwischen  Kri- 
minalität und  Gewaltdarstellung  auf  dem 
Bildschirm  bestritt  er. 

Mit  der  Studie  „Vorteile  und  Nachteile 
des  kommerziellen  Fernsehens"  (1968) 
geriet  Silbermann  in  den  heftigen  Streit 
um  die  Zukunft  der  Medien  in  der 
Bundesrepublik;  seine  Forderung,  diese 
Medien  zu  entmonopolisieren,  wurde  be- 
sonders von  der  Linken  heftig  kritisiert. 
Silbermann  hatte  in  der  1966  erschienenen 
Studie  das  Programm  des  öffentlich- 
rechtlichen Fernsehens  mit  einer  amerika- 
nischen Station  verglichen  und  dabei  nach 
heute  fragwürdig  erscheinenden  Qualitäts- 
kriterien die  Vorteile  des  kommerziellen 
Fernsehens  hervorgehoben. 

In  den  letzten  Jahren  hat  sich  Silber- 
mann zunehmend  mit  dem  Problem  des 
Antisemitismus  beschäftigt.  Drei  Bücher 
erschienen  zu  dieser  Thematik:  „Der 
ungeliebte  Jude",  „Sind  wir  Antisemiten?" 
und  eine  Abhandlung  über  den  jüdischen 
Geist,  in  denen  es  ihm  auch  um  den 
latenten  Antisemitismus  in  der  deutschen 
Bevölkerung  ging,  der  durch  den  Ausch- 
witz-Schock unter  einem  Mantel  von 
Betretenheit  nur  verdeckt  worden  sei. 

Seine  Emeritierung  vor  rund  fünfzehn 
Jahren  bedeutete  für  Alphons  Silbermann 
keineswegs  das  Ende  seiner  wissenschaftli- 
chen Laufbahn.  Er  lehrte  an  der  Universi- 
tät Bordeaux  und  an  der  Pariser  Sor- 
'  bonne,  als  erster  Bundesdeutscher  wurde 
er  korrespondierendes  Mitglied  der  fran- 
zösischen Akademie  für  Philosophie  und 
Politische  Wissenschaften.  Zur  Zeit  arbei- 
tet er  an  einer  Autobiographie  und  an 
einem  Buch  über  den  Schriftsteller  Jakob 

Wassermann. 

TILMANN  VON  STOCKHAUSEN 


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ler 

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rkt 

inal 

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o  bin  ich  und  so  bleibe  ich 

Ein  Zeuge  von  der  aufgeräumten  Art:  Alphons  Silbermann  (ZDF) 


ll: 


Adorno  als  Aufsteller  von  Spielautoma- 
ten in  Paris,  als  Gründer  einer  Kette  von 
Fast-Food-Restaurants  in  Australien,  als 
Lektor  für  Ballett-Ästhetik,  der  vorwiegend 
die  gut   aussehenden   Tänzer  der  Pariser 
Compagnie  im  Visier  hat  -  ist  das  vorstell- 
bar? Natürlich  nicht.  Der  Musiksoziologe 
und  Begründer  der  Kommunikations-  und 
Medienforschung   Alphons   Silbermann  - 
ein  deutscher  Jude  mit   bildungsbürgerii- 
chem    Hintergrund,    vertrieben,    getrieben 
und  zurückgeholt  auch  er  -  hat  all  dies 
eriebt   und   ist  weit   davon  entfernt,   mit 
seinem    Schicksal    zu    hadern.    „Adorno- 
witsch natüriich",  nimmt  er  begierig  die 
Frage   des   trockenen    Hans   Bunte   nach 
seinem  Antipoden  und  offenkundigen  In- 
timfeind   auf   und    beginnt    zu    erzählen; 
lebhaft,  doch  auch  mit  humorvoller  Selbst- 
distanz.   In    seinen    Augen    konnte    der 
Frankfurter  Großordinarius  -  „elitär,  wie 
er    war''    -    kein    Soziologe    sein.     Die 
Mentalität  des  deutschen  Oberiehrers  stand 
dem  im  Wege:  „Das  ist  gut,  das  ist  schlecht, 
das  ist  gut,  und  wer  das  bestimmt,  bin  icke, 
der  große  Sozialphilosoph." 

In  der  Tat  lassen  sich  kaum  zwei 
unterschiedlichere  Ausprägungen  der  viel 
beschworenen  deutsch-jüdischen  Symbiose 
denken.  Schon  die  Sprache  der  beiden  zeigt 
das  an.  Zur  präziösen  Gelehrtenprosa 
Adornos  bildet  die  kraftvolle,  unambitio- 
nierte  Diktion  Silbermanns  einen  wirkungs- 
vollen Kontrast.  Der  urbanen  Eleganz  des 
Frankfurters  steht  die  Bodenständigkeit  des 
Kölners  gegenüber.  Nicht  zu  Unrecht 
beginnt  dieses  Interview  der  Reihe  „Zeugen 
des  Jahrhunderts"  mit  einem  Hinweis  auf 
Caravaggio,  dessen  abenteuerliches  Wan- 
deln zwischen  römischen  Kardinälen  und 
Strichern  Silbermann  zu  einer  Biographie 
gereizt  hat,  ein  Unternehmen,  das  er 
schließlich  zugunsten  der  eigenen  Autobio- 
graphie aufgab  (siehe  F. A.Z.  vom  21.8.). 
Doch  auch  Silbermann,  ein  alter  Herr  von 
mittlerweile  achtzig  Jahren,  ist  ein  Grand- 
seigneur.  Unnachahmlich  gravitätisch 
thront  er  im  Lehnstuhl,  liebkost  seine 
Krawatte  und  begleitet  ^eioc  Schilderungen 


mit  runden,  ausladenden  Bewegtingen. 
Gäbe  es  da  nicht  die  hastigen  Griffe  nach 
der  Zigarette,  das  Bild  vom  Serenissimus 
wäre  perfekt. 

Ob  er  durch  eine  Antisemitismus- 
Forschung  eigene  Ängste  habe  neutralisie- 
ren wollen?  Ob  er  einen  zweiten  Holocaust 
für  möglich  halte?  Über  solch  ausgesucht 
originelle  Fragen  geht  der  emeritierte 
Professor  souverän  hinweg.  Ihn  interes- 
siert das  „Real-Erfaßbare",  wie  er  in  seiner 
Studie  über  jüdischen  Geist  einmal  pro- 
grammatisch formulierte.  Stets  hat  er  sich 
mit  dem  beschäftigt,  was  wirklich  ist,  was 
Menschen  wirklich  denken.  1963  antwor- 
tete er  in  einer  Diskussion  auf  Horkhei- 
mers  bombastisches  Aufklärungsprojekt, 
dem  er  bescheidener  ein  „Programm  der 
Erziehung"  entgegenhielt,  daß  es  schon 
viel  sei,  wenn  soziale  Vorurteile  nicht 
explosiv  würden;  verschwinden  könnten 
sie  nie.  1958  eröffnete  er  seine  erste 
Vorlesung  über  Antisemitismus  in  Köln 
mit  den  Worten:  „Juden  haben  krumme 
Nasen,  lockiges  Haar,  Plattfüße  und  sie 
stinken.  Jetzt  kommen  Sie  mal  rauf,  Sie 
haben  ja  noch  nie  einen  Juden  gesehen: 
Hier  bin  ich." 

Auch  diese  Lust  an  der  Provokation,  an 
der  Verletzung  des  guten  Tons,  ein 
Nachklang  des  epater  les  hourgeois  der 
zwanziger  Jahre  gehört  zu  ihm.  An  der 
Tatsache,  daß  das  schöne  Geschlecht  für 
ihn  das  eigene  ist,  läßt  er  nicht  den 
geringsten  Zweifel.  Doch  mit  der  heutigen 
Vereinsmeierei  der  Homosexuellen  will  er 
nichts  zu  tun  haben:  „Wissen  Sie,  das  sind 
nicht  alles  Brüder  und  Schwestern."  Da  ist 
er  ebenso  respektlos  wie  in  seinen  anstößi- 
gen Äußerungen  über  deutsche  Juden  von 
heute  und  ihre  „Kleingruppenhaltung 
ländlicher  Provinienz"  oder  über  die 
Kölner  Nachkriegsmisere  und  Ruinen- 
landschaft, die  er  für  wohlverdient  und 
rechtgeschehen  hielt.  „Sagt  Ihnen  denn  der 
Begriff  Heimat  gar  nichts?"  entfährt  es 
nun  doch  Hans  Bunte  spontan.  „Über- 
haupt nichts",  kommt  es  prompt  zurück, 
im  Brustton  der  Überzeugung.  Deutlicher 


Begegnung 
hermann 


mit     Bunte:     Alphons    Sil- 

Foto  ZDF 


kann  man  Remarques  „Heimweh?  Ich  bin 
doch  kein  Jude!"  nicht  widerlegen. 

Silbermann  begreift  sich  als  Entwurzel- 
ten,   als    Nomaden.    Das    hat    ihn    zur 
Anpassung  gezwungen,  zur  Beobachtung, 
zur  Menschenkenntnis,  hat  Talente  und 
Fertigkeiten    hervorgelockt,    die    ihn    in 
vielfacher  Hinsicht  produktiv  werden  lie- 
ßen.   Lamentieren    über  das   permanente 
Exil  ist  ihm  fremd.  Hätte  er  unter  anderen 
Umständen  zum  Experten  für  Rezeptions- 
forschung   werden    können?    Hätte    er, 
weniger  umgetrieben,  die  soziale  Berüh- 
rungsscheu des  Bürgers  überwunden?  Frei 
von  dünkelhaften  Werturteilen  und  anders 
als  Adorno,  der  so  gut  zwischen  richtigem 
und  falschem  Bewußtsein  zu  unterscheiden 
wußte,    hat    sich     Silbermann     um    die 
Perspektive  des  Publikums  gekümmert  - 
und  damit  um  den  Menschen,  nicht  um  die 
Theorie.    Mit    dem    typischen    deutschen 
Intellektuellen,  der  vor  nichts  solche  Angst 
hat  als  für  naiv  oder  gar  „vorkritisch"  zu 
gelten,  h^t  er  wenig  gemeinsam.  Entwaff- 
nend   bekennt   er    sich    zum    Schluß    zu 
seinem    Kinderglauben:    „Ich    bete    zum 
Herrn,  daß  er  mich  leben  läßt,  daß  ich, 
wenn  die  Zeit  vorbei  ist,  in  den  Himmel 
komme  und  nicht  in  die  Hölle." 

TILMAN  KRAUSE 


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Hermann  Simons  89 j 
Lawyer  in  Manhattan 


Hermann  E.  Simon,  a  lawyer  who 
specialized  in  estates  and  trusts  and 
who  obtained  compensation  f  rom  West 
Germany  for  victims  of  Nazi  persecu- 
tion,  died  of  a  heart  attack  on  Tuesday 
in  an  elevator  on  his  way  to  work  at  his 
Office  in  lower  Manhattan.  He  was  89 
years  old  and  Hved  in  Manhattan. 

Mr.  Simon,  who  was  born  in  Frank- 
furt and  was  a  graduate  of  the  Univer- 
sity  of  Frankfurt,  practiced  law  there 
for  a  decade  before  Hitler  came  to 
power.  Beginning  in  1933  he  helped 
many  of  his  Jewish  clients  leave  Ger- 
many before  fleeing  himself  in  1937. 

He  came  to  the  United  States  and 
graduated  from  New  York  University 
Law  School  before  serving  in  the 
United  States  Army  in  World  War  II.  A 
soldier  in  combat  intelligence,  he  was 
one  of  the  f  irst  Americans  to  enter  Ber- 
gen-Belsen  and  other  concentration 
camps.  He  was  awarded  the  Bronze 
Star. 

After  the  war  he  became  a  partner  in 
the  law  firm  of  Fried,  Frank,  Harris, 
Shriver  &  Jacobson.  He  was  instru- 
mental in  negotiating  the  restitution 
and  indemnification  legislation  that  se- 
cured  compensation  for  victims  who 
suffered  at  the  hands  of  the  Nazis.  He 
was  a  director  of  United  Help  and  Self- 
help  Community  Services,  agencies 
that  help  ref  ugees  in  this  country. 

Although  he  reached  retirement  age 
in  1979  he  continued  of  counsel  to  the 
law  firm  until  his  death. 

Mr.  Simon  is  survived  by  a  nephew 
and  niece,  Ernest  and  Louise  Simon, 
both  of  Manhattan. 


INTERNATIONAL  JOURNAL 

of 
LEGAL  INFORMATION 


VOLUME  20 


NUMBER   2        •        SUMMER    I992 


KdITOHIAL  (j)MMhNIS 

Whal  L.IW  Lihrariaiib  in  il»c  Umicil  Slaics  W.iiil  lo  Kiiovv  AImuU  ihc 
Opcralioii  aiul  rmurc  ot  Law  Libraric!». 

Kurt  Scliwcrin — <)c>ih  Hiriluiay 


»»3 
116 


AkTlCLk 

liilcriialioiial  Agreciiicni!»  nii  ilic  InviniiiiiiciU 
aiul  ihcir  Soiirccb 


/(hiihim  Sihu'ictz^t        118 


HlUl.ltKiKAlMIY 


licl^ian  Law:  Hihlio^raphii  (miuIc  io  Kctcrciuc 
Materials,  iH^o-nji^o 


C.hmtiun  h\  Vcihc>{c        1  jj 


I'|HI«IIM«:AI.    Ui  VII  WS 

('(fmmoHU'cuith  iuiU'  ijlnanun 
liuit  Huropcu/i  (.uniitlutiunal  Hcvtcw 
inttniuiionui  /uuniai  of  ('ultural  l*mfftity 
Newsletter  of  the  UNEV/HOiMl  hiformatiun  System 

on  Environmental  Lau* 
Transnattonal  Corporations 

University  of  Miami  Yeurbook,  of  International  Imw 
XIII  Magazine 

lNTbHNATI«>NAL  I  )cH:iIMkN TATlnN 

(ilobal  Cütnpilution  of  National  Le^islutinn  A^aimt 
Kai lal  Ihn  nminatum 


Itnhitfutn  Pruttcr 

•  5S 

'SS 

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•tt 

.56 
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'57 
'57 

Kubert  Schitaf 

'59 

HtMiK  Ui-.vii-.ws 

Aiii«ri4.aii  liilcriwii«»iwl  l^w  ( ia^k,  Siniiul  Serie»  i»>7<>   »*>*♦*>• 
Sciiirco  iinci  1  Kmiinciiik 


Maiu  Loitiic  II.  He  mal        lUi 


luUus  I.  Marl{c        16^ 


AH^m 


iMiKWMiowt  nisi(.\s  nitii  ii\      siriiMinK  /'>^o 


Soiiiiiuiire 


Conleiils 


pages 


Notes  relatives  au  depot  international  des 
dessins  et  modeles  industriels  et  ä  leur 
piib)lication 

Depots  publies  selon  lActe  de  1960 

Renouvellement  de  depöts  publies 
selon  lActe  de  i960 

Dcpols  puhlics  selon  rAc!c  de  19.14 

Prorogalions 

Changement  de  titulaire 

Modification  du  nom  et/ou  de  Tadresse 
du  titulaire 

Constitution  d'un  mandataire 

Modification  du  nom  et/ou  de  Tadresse 
du  mandataire 

Renonciation  au  mandat 

Revocation  de  la  Constitution  de  mandataire 

Renonciation  au  depot  international 

Rectification 

Depöts  ordonnes  selon  les  classes 


4891 


Notes  Conccrning  ihc  International  Deposit 
of  industrial  Designs  and  thcir  Puhlication 


4893       Deposits  Published  Under  the  1960  Act 

Renewal  of  Deposits  Published 
5512       Under  the  i960  Act 

SSH)        IX^posits  Published  linder  the  l^>34  Aet 
5520        Prolongations 

5520  C  hanges  in  Ownership 

Changes  in  the  Name  and/or  Address  of  the 

5521  Owner 

5522  Appointment  of  a  Representative 

Changes  in  the  Name  and/or  Address  of  the 

5523  Representative 

5524  Renunciation  of  Appointment 

5524  Revocation  of  Appointment  of  Representative 

5524  Renunciations  of  International  Deposits 

5525  Correction 

5526  Deposits  Listed  by  Class 


pages 
4892 

4893 

5512 
5519 

5520 
5520 

5521 

5522 

5523 

5524 

5524 

5524 

5525 

5526 


AVIS  AU  PUBLIC 

11  est  porte  ä  la  connaissance  des  interesses  que,  outre 
les  jours  chomes  cites  dans  Tinstruction  104  des  Ins- 
tructions administratives  pour  rapplicalion  de  lArran- 
gement  de  La  Haye  concernant  le  d^pöt  international 
des  dessins  et  modeles  industriels, 

le  Bureau  international 
ne  sera  pas  ouvert  au  public 
les  24  et  31  decembre  1992. 


NOTICE  TO  THE  PUBLIC 

The  persons  concerned  are  informed  that,  in  addition 
to  the  non-working  days  mentioned  in  Section  104  of 
the  Administrative  Instructions  for  the  Application  of 
the  Hague  Agreement  Concerning  the  International 
Deposit  of  Industrial  Designs, 

the  International  Bureau 

will  not  be  open  to  the  public 

on  December  24  and  31,  1992. 


■  Sr*n"/  ««»»•  I  Do.  IS88  Karlsru- 
-  JM.:  K-  Dr.  pluL  A/yeh  S.  (,eb.  1846. 
«L  Breslau.  lUbbtoer.  Rektor  lir.  Theol. 

1939  Emir.  P»l.:  C.  Dr.  phil.  Arthur  Za- 
"^nihe.  ge«.  1939  ieruwleni).  Rabbi- 
r.pai.:  «  i^os.  I.  FeigelMock  (Schein- 

wie  fiir  Frauen  u.  Midchen:  1926-40 
wbt  u.  Lif,  der  Jugendarbeit  der  ist. 
Mitwirkung  bei  Evakuierung  von  ca. 

n  Wwteuropa.  nach  1938  verantwortl. 
rt.  M«a  1940  Emigr.  Palästina  mit 

bei  HilfKjrg.  für  körperbehinderte  Ein- 

C).  Lebte  1977  in  Jerusalem. 


Journalistin.    Schriftstellerin:    geb. 
Emanuel  S.  (geb.  1883  PreOburg.  gest 
«ler.  Itd.  kaufm.  AngesL.  1940  Emigr. 

kb.l9l8  Szeged/H).  Stud.   Preßburg 

•  Univ..  Mitgl.  Kibbuzim  Gat  u.  Hai 

p-Konservatorium.  Musiker  u.  Maler; 

[1938  (^Unterbrechung  des  Studiums 

TUVu^^^*"^  "^2-^'  Zivilangest. 
♦-«2  Red.  der  dtsprach.  Tagesztg.  Je- 

der  dt.-sprach.  Tagesztg.  Jtdiot  Che 
.  stellv  Chefred.  der  dt.-sprach.  Ta- 
ren   Chadaschot   Jisrael.    Korr.    für 

Zs.  (Pj.  Alisa  Shachor.  Elisheva  Ja- 

1^107*?  .•'°""'f ''«enverbands  Haifa. 
Ite  1977  in  Haderah/IL  -  Au.,z.:  1934 
fien.  1963BVK. 

Idenschaften.  Fünf  Novellen.  1947- 
1 1962;  Die  Abrechnung.  1962;  Versu- 

oclundJael.l963:EnUcheidungim 
I  in  liL  Zs.  L.  Durzak.  Exilliteratur 


u.   Verbandsfunktionär;   geb  24 
|I933CSR:  1936  E;  1938  B:  1940  F: 

»cw.,  ArbSponbcwcgung  u   RFB- 
•^^'  iT/?'-  "'^  Grenzarb.  an  der' 
iicn  PolKommissarThälmann-Btl  • 
aus  Grenzarb.  im  Rheinland.  Nacli 
interniert   Flucht,  in  Sudfrankr 
^kn.  Eugen),  ab  Sommer  1943  in 
ung  u.  Verteilung  von    Tornister- 
ionalen  Friedensfront  u.  Soldat  am 
[44  verhärtet,  nach  erneuter  Flucht 
"roß-Lyon.  Okt.  1944  Frontbevoll- 
IL  Ende  1944  (Anfang  1945?)  im 
veiz  nach  Süddcuischland,  dann 
IParteifunktionen    in    KPD/SED 
Vf  der  Gesellschaft  für  Sport  und 
^   '  Ausz.:  1956  Hans-Beimler- 

K  Schon  damals  kämpften  wir  gc- 
t   Schaul,    Resistance;    Maaßen 
ladonal  ist  unser  Ehrenname     ' 
Sner,  Schweiz.  Qu:  Arch.  Erinn 


leen  de Spoelberch (geb.  1905)  k."h   SU-  B  J '  K^.r  'p t"*"- 
ColienneGrännMeran-  C/^-x  .  V^'..  '       Karl Erkinger. 

CH:  öster^.  '     "^  *"*"•  "  ^^   ^'i=  «W8  B;  1940 

bis'?ä'vöSL^h?rkl""r-  ^c""'  '^^^  '*-"'•=  --hl. 

pS:  Ss?'£:r9«"A7acrr'^r  ''''  ^'"'"«  '"  '^^^- 

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Mitgl.  5cwS  s;  SÄrrL".!;  ""r  r-^^  •^'^ 

eher.  1941  formelle  V^rc,  ,  •  5  ^  (ehemalige)  österrei- 
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1942  neben.:  K^  Grtr"*  "»!''?'"  ^'^«"««nverhältnis. 
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Dienst'.  Mai"9i6  tg^  :t  räb  iuii'i^vr •  •  ''■'"°"'^'- 

der.  österr.  Vertr  in  Paris  Ott  lö!-?  ''"'' '^^  Legationsrat  bei 
Min.  in  Rom  Mä^  1952  Pml"  '"•  °**»"<'««^  "•  bcvollm. 

schafter.  M^^ Y95I-N0V  1965  L?*  T  "^J  ""  ''*"°""'-  B«' 
anschl.  im  BundeVrn.W-     *       ''"■^°'**^''«"" '"  London, 

März  196"  Botschaft  r  bat.  Ä"t  "'T  ^8^'-8*"hei.en.  Ab 

PensionieruTansch     cZ    ^"I  *'."  ^'"'"  '"  '^°"'-  ^ai  1969 

jllZlr"'  Ge«"«en.  ß„.-  Arch.  Fb.  Hand.  Publ.  -  1(2. 

Schule,  1938  Emicr   USA.        mc,  T        ^^  Berhn).  höhere 

l    1929  IIL/USaÄ.  RadcrfffcoltT  "j"^'«'^"-  (««b. 
*    JaneE  ra^h  ioi<:x  "f*  ^^°^""e  Coli.  Cambridge/Mass  •  K- 

Usl'iÄ;   ,S  Üsa   "" "^^ ^«^'-  '''«>=  ^'-^-'eutsch  |-9i 

Lo^AnS'r9!f;-ii'Äk'r  '•"'.?'^-  °f  S-«"-"  Calif. 

B.A.  Lof  A^gecTlJ  I  LLB"l95f«T'""'  <'^^=   "''« 
Harvard  Univ-  \9'ijlnCi':'u    ''^''^^  Assist,  jur.  Fak.  der 

McCutchen  DolS  Broil  f  H  p'**  "'*°  ^*"''-  ^nwaltskanzlei 

"f..  ''75ReÄ;.errRo"c1cffXKl"'"  ^-"--^^a- 

schooi.  M'ir  iorrurs^ni  tb^o^rM^--^  V 
JrSrin^Sif'tirt"/-^^^^^ 

in  San  Francisco/Calif.      "^^  ""•  ''"'=''^"*'-  L'bte  1977 
ß-'^Fb^Z.' -  ifit"'  ''"'"^^'^8^"  "•  ""Swesen  in  Fachzs. 


^^"X:  .886''pr«-'"^  S'';^''"^""'  Hochschullehrer; 
(«est.   1903).  Gesch?(?sf  "v    L'',"-  "'°=   ''•  "^'^^ch  S 
'936);  G   ValW  p.    K     •   ^-   '^**''*>  ««b-  Turnovsky  (eeb 
""^  Reichmann  (geb.  1893  Prag),  höhere  Schule 


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^  -r  F.  r-joos  1933-1945 

•  •    .  Ci  .;00 Seiten. 
I\>  198  08007-7 


/t:  «y^O  Ca  250  Seiten. 
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»Vi:  i:.:^  ISBN  3-598-08009:^ 


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Mitteilungen 


NJW1991  Heß  22 


1399 


Mitteilungen 


Clive  M.  Schmitthofft 


Am  30.  9.  1990  starb  in  London  im  Alter  von  87 Jahren  Cliue  M. 
Schmitthoff.  Mit  ihm  ging  eine  große  Persönhchkeit  aus  der  Emigran- 
tengeneration der  deutschen  Juristen  dahin.  Wir  trauern  um  den  gro- 
ßen Autor  der  Rechtsvergleichung  und  des  internationalen  Handels- 
rechts, den  praktischen  Förderer  der  Handelsrechtsvercinheitlichung, 
den  akademischen  Lehrer,  dem  auch  viele  junge  deutsche  Juristen  die 
Grundlage  ihrer  rechtsvergleichcnden  Ausbildung  im  englischen 
Recht  verdanken,  und  um  den  älteren  Freund. 

Jeder,  der  sich  mit  dem  internationalen  Handelsrecht  praktisch 
oder  wissenschaftlich  befaßt,  kennt  das  Standardwerk  „Schmitthoff s 
Export  Trade",  das  von  Rechtsanwälten  und  Studenten  im  ganzen 
Commonwealth  benutzt  wird  und  im  Juni  1990  in  9.  Auflage  erschie- 
nen ist.  Noch  am  7.  9.  1990  hatte  mir  Clive  M.  Schmitthoff  in  einem 
Brief  aus  London  über  die  Vollendung  dieser  Arbeit  geschrieben: 
„The  difficulty  consisted  not  only  in  updating  the  book  but  also  in 
trying  to  present  the  modern  spirit  in  this  very  lively  subject,  in 
particular  the  progressive  internationalisation  of  international  trade 
law  and  the  possible  impact  of  the  Single  Market  in  1992."  Zu  seiner 
Arbeit  im  allgemeinen  bemerkte  er:  „I  am  carrying  on  in  my  usual 
way."  Diese  für  ihn  typische  Bemerkung  gibt  den  Freunden  die  Ge- 
wißheit, daß  er  aus  einem  bis  zuletzt  aktiven  Leben  abberufen  wurde. 
Clive  M.  Schmitthoff  wurde  am  24.  3.  1903  in  Berlin  als  Sohn  eines 
jüdischen   Rechtsanwalts  geboren.    Sein  akademischer  Lehrer  war 
Martin  Wolff,  bei  dem  er  bereits  im  Alter  von  24Jahrcn  promovierte 
und  der  die  weitere  Entfaltung  seiner  wissenschaftlichen  Interessen 
maßgeblich  beeinflußte.  Schmitthoff  wurde  Rechtsanwalt  beim  Kam- 
mergericht. Die  durch  die  Nationalsozialisten  heraufziehende  Gefahr 
erkannte  er  frühzeitig.  Er  handelte  konsequent  und  ging  noch  1933 
den  schweren  Weg  in  die  Emigration  nach  England.  Er  begann  noch 
einmal  von  vorn  und  durchlief  die  Ausbildung  im  englischen  Recht; 
schon  1936  wurde  er  als  Barrister  in  Grey's  Inn  zugelassen.  Diese 
durch  ein  widriges  Schicksal  erzwungene  doppelte  Ausbildung  wur- 
de die  Grundlage  einer  weitgespannten  wissenschaftlichen  Tätigkeit. 
Nach  dem  zweiten  Weltkrieg,  an  dem  er  als  britischer  Soldat  teil- 
nahm, begann  er  seine  Lehrtätigkeit  am  City  of  London  Polytechnic, 
zu  der  später  eine  Lehrtätigkeit  als  Professor  an  der  University  of 
Kent  in  Canterbury  und  als  Honorarprofessor  der  Universität  Bo- 
chum hinzukam.  Bereits  1949  richtete  er  in  London  Sommerkurse  im 
englischen  Recht  für  deutsche  Juristen  ein.  Diese  Kurse  standen  bis 
1981  unter  seiner  Leitung  und  werden  noch  heute  abgehalten.  Viele 
junge  Juristen  aus  Deutschland  haben  auf  diese  Weise  einen  raschen 
und  intensiven  Zugang  zur  Welt  des  common  law  in  der  anregenden 
Atmosphäre  des  sommerlichen  London  erhalten. 

Das  wissenschaftliche  Werk  von  Clive  M.  Schmitthoff  zekhr\et  sich 
durch  eine  große  Spannweite  und  zugleich  durch  große  Praxisnähe 
aus,  die  er  als  ein  kontinentaleuropäischcr  Jurist  mit  begrifflicher 
Ordnung  und  weiterreichenden  konzeptionellen  Interessen  verbinden 
konnte.  Sein  vorerwähntes  Standardwerk  über  das  Recht  des  Export- 
handels verdankt  seinen  nachhaltigen  Erfolg  dieser  Praxisnähe  und 
Klarheit.  Eine  theoretische  Grundlegung  der  Handelsrechtsverglei- 
chung und  des  internationalen  Handelsrechts  unternimmt  der  von 
Schmitthoff  1964  herausgegebene  Sammelband  „The  Sources  of  the 
Law  of  International  Trade",  der  ein  Klassiker  wurde.  Hier  entwik- 
kelte  er  mit  knappen  Strichen  seine  Auffassung  von  einem  internatio- 
nal einheitlichen  Kernbestand  von  Rechtsnormen  des  internationalen 
Handels,  deren  Entstehung  weitgehend  von  der  Praxis  des  Handels 
selbst  bestimmt  werde.  Einen  Konflikt  mit  den  nationalen  Rechts- 
ordnungen sah  er  nicht,  weil  die  Entwicklung  sozusagen  in  deren 
Rahmen  ablaufe  und  selbst  auf  Konfliktvermeidung  abziele.  Darin 
liegt  ein  wichtiger  Beitrag  zur  Lehre  von  der  internationalen  Lex 
Mercatoria.  Diese  Lehre  wirkt  weiter  und  gewinnt  zunehmend  an 
Bedeutung.  Als  Fortführung  des  Buches  von  1964  verstand  er  den 
Sammelband  mit  internationaler  Autorenschaft  „The  Transnational 
Law  of  International  Commercial  Transactions"  von  1982  (hrsg.  von 
Hörn  und  Schmitthoff). 

Dem  englischen  Juristen  ist  Clive  M.  Schmitthoff  durch  weitere  Ar- 
beiten zum  Handelsrecht  vertraut,  durch  Arbeiten  zum  Internationa- 
len Privatrecht  (The  English  Conflict  of  Laws,  3.  Aufl.  [1954])  und 
als  Autor  des  Gesellschaftsrechts.  Ab  1959  betreute  er  das  Standard- 


werk „Palmer's  Company  Law",  davon  lange  Zeit  als  chief  editor. 
1957  gründete  er  das  Journal  of  Business  Law,  heute  eine  klassische 
Zeitschrift  ihres  Fachs,  und  betreute  sie  bis  in  die  letzte  Lebenszeit  als 
Schriftleiter.  Durch  seine  Mitarbeit  in  internationalen  Institutionen 
und  Gremien,  insbesondere  bei  der  Internationalen  Handelskammer 
und  bei  den  Vereinten  Nationen,  förderte  er  die  internationale  Han- 
delsrechtsvereinheitlichung. Auf  seine  Anregung  geht  die  Gründung 
der  UN-Kommission  für  internationales  Handelsrecht  UNCITRAL 
1966  zurück.  Sein  Rat  und  Urteil  in  internationalen  Rechtssachen  als 
Gutachter  und  Schiedsrichter  war  gesucht.  Mit  Ausnahme  der  letzten 
Lebensjahre  galt  aber  sein  erstes  Interesse  immer  seiner  Vorlesungstä- 
tigkeit und  seinen  Studenten. 

Clive  M.  Schmitthoff  war  zeitlebens  ein  harter  und  disziplinierter 
Arbeiter,  bescheiden  im  Auftreten,  zugleich  ein  Mann  von  Stolz  und 
Sensibilität,  der  die  in  Deutschland  1933  erfahrenen  Kränkungen 
nicht  leicht  vergaß,  aber  entschlossen  und  weise  diese  Erfahrung  spä- 
ter in  ein  entschiedenes  Eintreten  für  die  Völkerverständigung  und 
ein  Engagement  für  junge  deutsche  Juristen  ummünzte.  Seine  Freun- 
de haben  seine  Geradlinigkeit,  Hilfsbereitschaft  und  Gastlichkeit  er- 
fahren, seinen  trockenen  und  subhmen  Humor  entdeckt,  an  seiner 
Begeisterung  fiir  klassische  moderne  Grafik  teilnehmen  dürfen.  In 
allen  Dingen  stand  ihm  seine  Frau  Twinkie  klug  und  fürsorglich  zur 
Seite,  nahm  teil  an  seiner  Arbeit  und  sorgte  für  das  gastliche  Haus  im 
Westen  Londons,  das  seine  Freunde  und  viele  Studenten  der  Som- 
merkurse schätzen  lernten.  Frau  Schmitthoff  weiß,  daß  die  Freunde 
ihres  Mannes  an  ihrer  Trauer  Anteil  nehmen. 

Clive  Schmitthoffhiit  in  den  reiferen  Jahren  viele  Ehrungen  erfahren. 
Dazu  zählen  fünf  Ehrenpromotionen,  darunter  von  den  deutschen 
Rechtsfakultäten  in  Marburg  und  Bielefeld,  und  eine  von  Fritz  Fabri- 
cius  1973  herausgegebene  Festschrift  zum  70.  Geburtstag,  der  1983 
eine  englische  Festschrift  zum  80.  Geburtstag  folgte  (Essays  for  Clive 
Schmitthoff,  hrsg.  von  J.  Adams.)  Die  Ehrungen  von  deutscher  Seite 
sind  ein  Dank  an  einen  deutschen  und  englischen  Juristen,  der  viel  für 
den  deutschen  juristischen  Nachwuchs,  für  die  Wissenschaft  von  in- 
ternationalen Handelsrecht  und  für  die  Verständigung  der  Völker 

getan  hat.    , 

Professor  Dr.  Norbert  Hörn,  Köln 


Deutsch-Israelische  Juristenvereinigung  -  Solida- 
rität mit  Israel 

„Tradition  des  Unrechts  -  deutsche  Justiz  zwischen  Unterwer- 
fung, Verdrängung,  Bewältigung"  ist  das  Thema  der  vierten  Tagung 
der  Deutsch-Israehschen  Juristenvereinigung  vom  13.  bis  20.  11. 
1991  in  Berlin.  Als  dieses  Thema  gewählt  wurde,  war  nur  in  Umris- 
sen seine  Aktualität  erkennbar,  die  nunmehr  durch  die  Hilfe  deut- 
scher Firmen  beim  Aufbau  der  irakischen  Giftgasanlagen  und  die 
Raketenangriffe  auf  Israel  ins  Auge  springt. 

Die  Vereinigung  hat  sich  die  Aufarbeitung  des  juristischen  Un- 
rechts im  Nationalsozialismus  sowie  die  Verbesserung  des  Verhält- 
nisses zwischen  deutschen  und  israelischen  Juristen  zum  Ziel  gesetzt 
(vgl.  NJW  1990,  1165).  Im  November  1989  fand  die  erste  gemeinsa- 
me Tagung  in  Frankfurt  statt.  Bereits  im  Juli  1990  trafen  sich  die 
deutsch-israelischen  Juristen  erneut  in  Ravensburg,  um  unter  Beteili- 
gung von  Psychiatern  und  Medizinern  beider  Länder  die  Thematik 
„Forensische  Psychiatrie  und  Maßregelvollzug"  in  Israel  und 
Deutschland  zu  diskutieren.  Außerordentliche  Bedeutung  erlangte 
dieses  wissenschaftliche  Symposium  auch  und  gerade  unter  dem  Ge- 
sichtspunkt, daß  erstmals  seit  Euthanasie-Programm  und  Holocaust 
israehsche  Psychiater  sich  offiziell  zu  einer  Tagung  in  Deutschland 
aufhielten.  Ihre  Teilnahme  war  nur  nach  Aufhebung  eines  Beschlus- 
ses der  Israelischen  Psychiatrischen  Gesellschaft  möglich,  der  bisher 
offiziellen  Kontakten  im  Wege  gestanden  hat. 

Im  Oktober  1990  schließlich  fand  eine  ein  wöchige  Tagung  in  Israel 
mit  dem  Titel  „Verfassungsrecht  in  Israel"  statt.  Diese  Veranstaltung 
stand  bereits  thematisch  und  tatsächlich  unter  dem  Eindruck  des  Ein- 
marsches der  irakischen  Truppen  in  Kuwait  und  den  Drohungen  des 
irakischen  Regimes  gegenüber  dem  israelischen  Staat.  Bereits  bei  die- 
ser Herbst-Tagung  wurde  den  deutschen  Teilnehmern  von  den  israe- 
lischen Kollegen  eindrücklich  vor  Augen  geführt,  daß  deutsche  Waf- 
fen in  den  Händen  der  irakischen  Armee  und  Gas,  an  dessen  Produk- 
tion deutsche  Firmen  mitgewirkt  haben,  sich  gegen  Israel  wenden 
könnten.  Die  seinerzeitige  Einschätzung  ist  zum  Teil  Realität  gewor- 
den. 


1400 


NJW1991,  Heß  22 


Die  Reaktionen  in  der  Bundesrepublik  verkennen  nach  unserer 
Meinung  die  Tragweite  und  Intensität  der  Bedrohung  des  Staates 
Israel  sowie  deren  maßgebliche  Mitverursachung  durch  deutsche  Fir- 
men. Die  Deutsch-Israelische  Juristenvereinigung  sieht  sich  daher 
veranlaßt,  ausdrücklich  ihre  Solidarität  mit  Israel  zu  bekunden  und 
ihr  Entsetzen  darüber  auszudrücken,  daß  auch  Exporte  aus  Deutsch- 
land die  aktuelle  Bedrohung  Israels  begründet  haben.  Es  sollte  Aufga- 
be gerade  der  Juristen  sein,  die  Einhaltung  nicht  nur  der  einschlägigen 
Gesetze  zu  erzwingen,  sondern  auch  die  moralischen  Grundlagen  bei 
der  Ausübung  ihres  Berufes  immer  deutlicher  in  den  Vordergrund  zu 
stellen.  Gerade  vor  dem  Hintergrund  unserer  unrühmlichen  juristi- 
schen Vergangenheit  während  des  Dritten  Reiches  haben  wir  eine 
Verantwortung  dafür,  daß  das  Recht  nicht  eine  formale  Hülle  bleibt. 

Aufgrund  der  aktuellen  Ereignisse  wird  sich  die  November-Ta- 
gung in  Berhn  1991  nicht  nur  mit  der  -  immer  noch  notwendigen  - 
Aufarbeitung  des  juristischen  Unrechts  während  der  Nazi-Zeit  und 
deren  Aufarbeitung  durch  die  Nachkriegsjustiz  befassen,  sondern  die 
schreckliche  Kontinuität  unrechtmäßigen  Handelns  am  Beispiel  der 
Exporte  in  den  Irak  zu  beleuchten  haben.  Es  steht  zu  befürchten,  daß 
auch  hier  deutsche  Juristen  ihre  Entscheidung  bestenfalls  am  Buchsta- 
ben des  Gesetzes  ausgerichtet,  sich  aber  zu  wenig  an  Forderungen  der 
Ethik,  Moral  und  der  Verantwortung  aus  unserer  Geschichte  orien- 
tiert haben.  Wir  hoffen,  mit  dieser  Tagung  zu  einer  Verbesserung  der 
erschütterten  deutsch-israelischen  Beziehungen  beitragen  zu  können. 
Diesem  Zweck  diente  bereits  die  Vortragsreihe  von  Rechtsanwalt 
Joel  Levi,  Vizepräsident  der  Anwaltskammer  Tel  Aviv,  Ende  Mai  in 
Hamburg,  Kassel  und  Berlin. 

Rechtsanwältin  Gabriele  Deutsch,  Frankfurt, 
und  Richter  am  LG  Dr.  Lothar  Scholz,  Ravensburg 


Buchbesprechungen 


Handbuch  der  Entscheidungen  des  Internationalen  Gerichts- 
hofs, 1976-1985.  Fontes  Iuris  Gentium,  Series  A  Sectio  I  Tomos  7, 
bearbeitet  von  Rudolf  Bernhard,  Juliane  Kokott,  Werner  Menck,  Karin 
Oellers^Frahm.  -  Berlin,  Springer  1990.  770  S.,  geb.  DM  390,- 

Deutsche  Rechtsprechung  in  völkerrechtlichen  Fragen,  1981- 
1985.  Fontes  Iuris  Gentium,  Series  A  Sectio  II  Tomos  9,  bearbeitet 
von  Karl  Doehrin^,  Matthias  Herde^^en,  Werner  Menck,  Werner  Mor- 
vay,  Torsten  Stein.  -  Berlin,  Springer  1990.  XXV,  921  S.,  geb. 
DM  480,-. 

Die  von  Viktor  Bruns  begründete  Serie  der  Fontes  Iuris  Gentium  ist 
mit  zwei  Bänden  fortgesetzt  worden,  die  wie  die  früheren  Bände  im 
Max-Planck-Institut  für  ausländisches  öffentliches  Recht  und  Völker- 
recht in  Heidelberg  bearbeitet  wurden.  Beide  Bände  bringen  die 
Nachweise  auf  den  Stand  des  Jahres  1985  und  sind  daher  als  Arbeits- 
erleichterung hoch  willkommen.  Beide  Bücher  verfolgen  den  glei- 
chen Zweck,  weisen  jedoch  gewisse  Unterschiede  auf  Gemeinsam 
ist  ihnen,  daß  sie  Urteile  -  in  dem  einen  Fall  die  Entscheidungen  des 
Internationalen  Gerichtshofs,  im  anderen  diejenigen  der  deutschen  Ge- 
richte -  systematisch  auswerten,  wobei  überraschenderweise  die  ver- 
wendete Systematik  in  beiden  Bänden  unterschiedlich  ist. 

Das  Handbuch  der  Entscheidungen  des  Internationalen  Gerichtshofs 
(Ser.  A  17)  weist  die  von  1976  bis  1985  ergangenen  Entscheidungen 
dieses  Gerichtes  nach.  Diese  betreffen  den  Streit  zwischen  Griechen- 
land und  der  Türkei  über  die  Grenzen  am  Kontinentalshclf  in  der 
Ägäis,  die  Iraner  Geiselaffäre,  das  Gutachten  zur  Auslegung  des  Ab- 
kommens von  1951  zwischen  der  WHO  und  Ägypten,  die  Abgren- 
zung der  Kontinentalshelfe  zwischen  Tunesien  und  Libyen,  sowie 
zwischen  Libyen  und  Malta,  weiterhin  den  Streit  zwischen  USA  und 
Kanada  über  die  Meeresgrenze  im  Golf  von  Maine,  denjenigen  zwi- 
schen Nicaragua  und  USA  über  die  militärischen  Aktivitäten,  das 
Gutachten  zum  Urteil  Nr.  273  des  United  Nation  Administrative 
Tribunal  und  die  Errichtung  einer  Kammer  für  den  Grenzstreit  zwi- 
schen Bukina  Faso  und  Mali.  Mit  der  Nennung  dieser  Fälle  sind  auch 
schon  die  sachlichen  Schwerpunkte  ungefähr  umschrieben,  zu  denen 
die  Auswertung  beiträgt,  wenn  auch  die  grundsätzlichen  Fragen  des 
Völkerrechts,  sowie  verfahrensrechtliche  Aspekte  immer  wieder  be- 
handelt werden.  Letztere  nehmen  in  diesem  Band  einen  ganz  erhebli- 
chen Anteil  in  Anspruch,  da  die  Grundlagen  der  Jurisdiktion  des 
Internationalen  Gerichtshofs  und  das  Verfahren  vor  dem  Internationalen 


Buchbesprechunj^en 

Gerichtshof  recht  häufig  umstritten  waren.  Einen  weiteren  Schwer- 
punkt bildet  die  Abgrenzung  der  Meeresgebiete. 

Die  Auswertung  erfolgt  dergestalt,  daß  Originalzitate  aus  den  Ur- 
teilen und  Gutachten  zu  den  einzehien  systematischen  Punkten  auf 
der  hnken  Seite  in  französischer  und  auf  der  rechten  Seite  in  engli- 
scher Sprache  nachgewiesen  werden.  Besonders  zu  loben  ist  auch, 
daß  die  Sondervoten  in  die  Auswertung  einbezogen  wurden.  So  er- 
setzt dieser  Band  eine  Vielzahl  von  Bänden  der  offiziellen  Sammlung 
der  /Gf/-Entscheidungcn.  Eine  wesentliche  Erleichterung  besteht 
darin,  daß  vor  jedem  Punkt  ein  Rück  verweis  auf  die  früheren  Bände 
erfolgt.  Dies  wird  auch  dort  vorgenommen,  wo  in  den  betreffenden 
Jahren  keine  Rechtsprechung  erfolgt  ist.  So  findet  der  Nutzer  einen 
lückenlosen  Nachweis  über  alle  Entscheidungen,  ohne  eine  Vielzahl 
von  Bänden  und  Registern  konsultieren  zu  müssen. 

Zusammenstellungen  über  die  Richter  des  Gerichtshofs,  Nachwei- 
se über  die  Urteile  sowie  englische  Kurzfassungen  der  Entscheidun- 
gen und  Gutachten  runden  mit  deutschen,  französischen  und  engli- 
schen Sachregistern  den  Band  ab. 

Der  Band  mit  der  deutschen  Rechtsprechung  in  völkerrechtlichen 
Fragen  (Ser.  A  II  9)  enthält  -  ebenfalls  systematisch  angeordnete  - 
Auszüge  aus  den  einzelnen  Urteilen  deutscher  Gerichte.  Diesen  ist 
eine  kurze  Inhaltsangabc  in  englisch  und  französisch  beigefügt.  So  ist 
es  möglich,  relativ  kurz  die  einschlägigen  Ausführungen  der  deut- 
schen Gerichte  zu  Völkerrechtsproblemen  aufzufinden.  Den  weitaus 
größten  Teil  des  Buches  nimmt  jedoch  der  Abdruck  der  188  der 
Auswertung  zugrunde  liegenden  Urteile  ein  (S.  109-897).  Wie  die 
Bearbeiter  betonen,  mußte  eine  Auswahl  der  Gerichtsentscheidungen 
erfolgen,  wobei  diejenigen,  die  nur  einen  geringen  Bezug  zum  Völ- 
kerrecht haben,  ausgeschieden  wurden.  Uneingeschränkt  kann  man 
die  Auswahl  der  Bearbeiter  loben.  Auch  in  der  überbordenden  Viel- 
zahl der  Entscheidungen  zum  Asylrecht  ist  ihnen  eine  treffliche  Aus- 
wahl gelungen.  Ein  Entscheidungsregister  und  ein  dreisprachiges 
Sachregister  ergänzen  auch  diesen  jüngsten  Band  einer  bewährten 
Reihe. 

Für  beide  Bände  gilt,  daß  sie  zu  den  unentbehrlichen  Arbeitsmit- 
teln der  wissenschaftlichen  Arbeit  im  Völkerrecht  gehören. 

Professor  Dr.  Jörg  Manfred  Mössner,  Osnabrück 

Internationales  Privatrecht.  Lehr-  und  Handbuch  für  Theorie  und 
Praxis.  Von  Fritz  Schwind.  -  Wien,  Manz  1990.  XXVII,  255  S., 
geb.  öS  920,-. 

In  Österreich  war  man  mit  der  IPR-Reform  schneller  als  in  der 
Bundesrepublik.  Das  österreichische  IPR-Gesetz  trat  schon  am  1.  1. 
1979  in  Kraft.  Daß  dies  möglich  war,  verdankt  Österreich  dem  gro- 
ßen Rechtshistoriker,  Rechtsvergleicher  und  Kollisionsrechtler  Fritz 
Freiherrn  u.  Schwind,  der  das  Gesetz  entwarf,  mit  Unterstützung  Bun- 
desminister Brodas  die  Gesetzgebungsarbeiten  vorantrieb  und  mit  Mi- 
nisterialrat Dr.  Duchek  schon  1979  im  M^«^- Verlag  den  ersten  Kom- 
mentar veröffentlichte.  Umso  dankbarer  sind  europäische  Wissen- 
schaft, Lehre  und  Praxis  dafür,  daß  der  österreichische  Gelehrte  und 
langjährige  Präsident  des  österreichischen  Juristentags  nun  auch  ein 
Lehr-  und  Handbuch  herausgab,  das  die  Grundgedanken  des  neuen 
Rechts  aufzeigt  und  in  den  gesamteuropäischen  Zusammenhang 
stellt. 

Das  neue  Werk  Schwinds  ist  keine  Neuauflage  seines  1975  im  Sprin- 
^er- Verlag  erschienen  Handbuchs.  Es  trägt  ein  völlig  anderes  Gesicht 
und  ist  ganz  auf  das  neue  Recht  zugeschnitten.  Das  österreichische 
Schrifttum  und  die  Rechtsprechung  des  Obersten  Gerichtshofs  werden 
überall  berücksichtigt;  ausländische  Literatur  und  Judikatur  in  einer 
äußerst  glücklich  und  geschickt  getroffenen  Auswahl  verarbeitet.  Der 
deutsche  Jurist  wird  sich  natürlich  vor  allem  mit  Ausführungen  befas- 
sen, die  die  enge  wirtschaftliche  Verflechtung  der  beiden  Nachbarlän- 
der betreffen.  Hierzu  gehört  die  vom  Schwindschen  Werk  geförderte 
großzügige  Handhabung  der  Parteiautonomie.  Das  österreichische 
Recht  beschränkt  diese  im  Schuldrecht  ebensowenig  wie  das  deut- 
sche, läßt  Rechtswahl  aber  weder  im  Namens-  noch  im  Erbrecht  zu. 
Schwind  wendet  sich  (Nr.  409  S.  194)  mit  Recht  gegen  die  wohl  ins 
Wanken  geratene  Rechtsprechung  des  Obersten  Gerichtshofs,  der  bei 
unlauterem  Wettbewerb  (§  48  II  öst.  IPRG)  die  Rechtswahl  für  unzu- 
lässig erklärte. 

Wer  mehr  wissen  will,  nehme  das  neue  Lehrbuch  zur  Hand.  Er 
wird  es  mit  Spannung  lesen.  Hier  sei  die  Hoffnung  ausgesprochen, 
daß  es  in  kürzester  Zeit  in  allen  juristischen  Bibliotheken  verfugbar 

^^^'  Professor  Dr.  Dr.  h.  c.  Fritz  Sturm,  Lausanne 


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Tribute  to 

Hermann  E.  Simon 


1900-1990 


Delivered  at  a  Memorial  Service 

Congregation  Habonim 

New  York  City 

October  2, 1990 


1 


Hermann  E.  Simon 

1900-1990 


Tribute  to 

Hermann  E.  Simon 

1900-1990 


Congregation  Habonim 
New  York  City 
Oc tober  2, 1990 


Presiding: 

Leon  Silverman 

Partner 
Fried,  Frank,  Harris,  Shriver  &  Jacobson 


Remarks  by: 

Richard  Schifter 

Assistant  Secretaryfor  Human  Rights  and  Humanitarian  Affairs 

Saul  Kagen 

Executive  Director 
Conference  on  Jewish  Material  Claims  Against  Germany 

Curt  C.  Silberman 

Chairman  of  the  Board 
American  Federation  of  Jews  From  Central  Europe,  Inc. 

Hans  J.  Frank 

Of  Counsel 

Fried,  Frank,  Harris,  Shriver  &  Jacobson 

Chairman  of  the  Board 

United  Help,  Inc. 


Remarks  by  Leon  Silverman 


Ladies  and  Gentlemen,  we  are  here  to  celebrate  the  life  of  Hermann  Simon,  our 
partner  and  friend  who  died  on  August  14, 1990,  two  months  before  his  90th  birthday. 
It  is  right  that  this  Service  take  place  here  at  Congregation  Habonim  since  Hermann  was 
a  foimding  member  of  this  congregation.  Hermann  came  to  the  United  States  in  1938. 
He  practiced  law  in  Frankfurt  for  10  years  before  Hitler's  ascension  to  power,  and  then, 
when  barred  from  the  practice  of  law,  he  served  for  some  four  years  counseling  his 
Jewish  Clients  with  respect  to  emigration  from  Nazi  Germany .  He  graduated  from  New 
York  University  Law  School  in  1941.  He  served  in  the  United  States  Army  Combat 
Intelligence  from  1943-1945  and  was  awarded  the  Bronze  Star.  He  joined  our  firm  in 
1945  and  became  a  partner  in  1947.  He  died  quite  suddenly  on  August  14  on  his  way  to 
the  Office.  He  is  survived  by  his  sister-in-law  and  a  nephew  and  niece.  So  much  for  the 
bare  vital  statistics.  To  capture  the  essence  of  Hermann  Simon  in  a  few  brief  words  is 
impossible.  In  this  ceremony  of  remembrance,  our  Speakers  who  knew  and  participated 
in  various  aspects  of  his  career  can  only  recall  brief  vignettes  of  a  producti  ve  and  worth- 
whüe  life  which  spanned  some  90  years.  For  me,  there  are  descriptive  words  that  come 
to  mind:  cultured,  intellectually  curious,  dedicated,  disdplined,  and  above  all,  kind. 
Hermann  was  the  most  unpretentiously  cultured  man  I  have  ever  known.  There  was 
not  a  concert,  an  art  exhibit,  or  a  gallery  opening  in  New  York  or  indeed  in  its  en virons, 
thathedidnotattend.  Hisknowledgewasvirtuallyencyclopedic.  Indeed,  it  may  here 
be  appropriate  to  read  a  letter  which  we  have  just  received  from  the  Jewish  Museum  in 
Frankfurt  which  was  addressed  to  Hans  Frank. 

Dear  Mr,  Frank: 


All  ofus  at  the  Jewish  Museum  in  Frankfurt  participate  in  our 
thou^ts  in  the  memarial  ceremony  for  Hermann  Simon.  Please  make  our 
sentiments  knonm  to  the  audienceas  friend  and  parinerofmany  years  of  Her- 
mann Simcm.  For  many  years  Mr.  Simon  devoted  himself  to  the  Jewish 
Museum  and  its  tasks.  He  observed  with  interest  various  phases  ofits  devel- 
opmentfrom  the  very  beginning.  Without  his  thoughtful  help  preparing  the 


Remarks  by  Ambassador  Richard  Schifter 


exhibition,  "Expressionism  and  Exile,  "*  the  colleäion  of  Ludwig  and  Roste 
Fischer,  Frankfurt-am-Main,  which  he  enriched  by  his  own  loan,  it  would 
hardly  have  been  possible  to  make  the  project  come  true.  We  share  with  you 
and  all  relatives  andfriends  the  griefover  the  loss  of  Hermann  Simon.  Our 
sadness  is  increased  by  the  thought  that  he  was  not  able  to  view  the  exhibition 
of  the  Fischer  collection  as  an  achievement  ofour  last  common  efforts,  The 
fact  that  Hermann  Simon  was  laid  to  rest  in  Frankfurt  in  the  oldfewish 
cemetery  may  perhaps  direct  the  thoughts  ofhis  assembledfriends  to  Frankfurt 
so  that  the  ties  between  us  will  not  be  broken.  We  greet  you  and  all  of  the 
moumers  with  our  respectful  esteemfor  the  late  Hermann  Simon. 


Yours, 


l 


Georg  Heu  berger 
Curator 


Ourßrst  Speaker  will  be  Richard  Schißer,  Ambassador  Schißer  was  a  partner  in  ourßrm 
für  many  years,  a  closeßiend  of  Hermann' s,  and  is  presently  the  Assistant  Secretary  for  Human 
Rights  and  Humanities  Affairs. 


It  was  about  thirty  years  ago.  The  firm  of  Strasser,  Spiegelberg,  Fried  &  Frank  was 
then  somewhat  unstructured,  to  put  it  mildly.  But  in  that  firm  one  person  did  pay 
attention  to  details  of  management.  It  was  in  Hermann  Simon's  nature  to  seek  order  and 
not  to  be  deterred  by  his  partners'  inclination  to  allow  a  mild  form  of  anarchy  to  prevail. 

I  do  not  know  whether  anyone  had  ever  formally  assigned  management  duties  to 
Hermann.  I  am  under  the  impression  that  he  gravitated  toward  them  because  of  the 
German  "Ordnungsliebe/'  love  of  order,  which  was  an  important  aspect  of  his  person- 

ality. 

And  so,  on  a  visit  to  New  York  to  attend  a  firm  meeting,  I  presented  to  Hermann, 
on  behalf  of  the  three  Washington  partners,  the  Suggestion  that  a  fourth  lawyer  in  Üie 
Washington  office  be  admitted  to  partnership.  "TeU  me  something  about  him/' 
Hermann  said.  I  began  to  offer  some  comments  on  the  candidate's  professional 
qualifications.  Hermann  quickly  cut  me  off.  "If  he  would  not  be  competent,"  he 
observed,  "he  would  not  be  with  the  firm  anymore.  I  want  to  know  what  kind  of  a 

human  being  he  is." 

That  brief  exchange,  which  I  have  remembered  ever  since,  told  me,  and  can  teU  all 
of  US,  what  kind  of  human  being  Hermann  Simon  was.  He  was  a  person  dedicated  to 
his  profession,  deeply  concemed  for  the  weif are  of  his  clients,  loyal  to  his  partners,  and 
above  all  a  person  who  brough t  to  his  profession  a  high  sense  of  ethics  and  rare  quaüties 
of  human  decency.  He  was  in  so  many  respects  the  quintessential  product  of  a  very 
special  culture,  a  culture  which  is  gone  now,  the  culture  of  German  Jewry. 

In  the  hundreds  of  years  which  they  had  spent  in  German/s  ghettos,  the  German 
Jews  had  developed  the  character  traits  which  became  their  hallmark:  self-discipline, 
asenseoforder,afeeUngofresponsibilityforthecommunity,adeepinterestinleaming, 

and  a  commitment  to  justice  and  faimess.  In  all  the  years  in  which  I  knew  him,  Hermann 
Simon  was  to  me  a  constant  reminder  of  the  human  qualities  which  I  have  just  recited. 
I  had  been  with  the  firm  for  just  a  few  days  when  FeUx  Cohen,  then  the  head  of  the 
firm's  Washington  office,  asked  me  to  telephone  New  York  to  talk  to  Hermann  Simon 
about  a  case  to  which  Hermann  wanted  us  to  pay  urgent  attention.  When  I  got  in  touch 
with  Hermann,  the  following  story  unfolded:    He  had  been  in  tiie  army  in  World 


—    3 


War  II,  in  the  Eighth  Infantry  Division,  as  I  recall.  That  division  was  deployed  in  Europe 
af ter  the  landing  in  Normandy.  It  was  as  a  soldier  that  Hermann  retumed  to  Germany 
in  early  1945.  That  is  where  he  met,  just  before  the  end  of  the  war  in  Europe,  a  group  of 
Jewish  survivors  of  the  camps. 

There  was  something  typically  "Hermann"  about  this  encounter.  It  did  not  come 
about  by  mere  chance.  Hermann's  task  was  to  interrogate  high-ranking  German  of f  icers 
at an  intemment  center.  But  he  had  lef t  word  with  nearby  U.S.  Army  personnel  respon- 
sible  for  displaced  persons  that  he  would  like  to  be  notified  if  they  found  any  Jewish 

survivors. 

Before  long  Hermann  did  receive  such  a  notification.  Three  young  men  who  had 
been  slave  laborers  in  Auschv^tz,  and  had  been  transported  by  the  SS  guards  to 
Germany  as  the  Soviet  Army  had  approached,  had  finally  escaped,  crossed  into  U.S.- 
held  territory  and  had  checked  in  with  the  appropriate  U.S.  Army  office.  In  all  the 
conf  usion  of  the  Nazi  German  collapse,  Hermemn  had  established  order.  He  did  indeed 
receive  word  of  the  presence  of  the  three  Jewish  survivors  in  the  small  North  German 
town  of  Schwerin  and  promptly  appeared  on  the  scene  vyäth  food  supplies  for  them. 
From  then  on  he  took  care  of  them  and  others  who  joined  the  group  before  long.  He  was 
a  one-man  relief  agency. 

I  found  out  about  all  that  much  later,  from  one  of  these  survivors.  Hermann  was 
not  a  person  who  would  boast  about  his  good  deeds.  All  that  he  told  me  when  we  first 
talked  to  each  other  in  1951  was  that  a  friend  of  his,  an  Auschwitz  survivor,  had  finally 
arranged  to  come  to  the  United  States  with  his  family.  But  now  that  the  ship  on  which 
the  family  had  traveled  had  arrived  here,  entrance  into  the  country  had  been  barred.  His 
friend,  Hermann  explained,  had  like  so  many  other  survivors  joined  the  Union  of  Vic- 
tims  of  the  Nazi  Regime,  which  Organization  had  been  listed  as  Communist-affiliated. 
The  Suggestion  that  his  friend  had  a  Communist  connection,  Hermann  said  most  em- 
phatically,  was  nonsense.  All  of  us  who  had  dealings  with  Hermann  will  recall  with 
what  emphasis  and  feeling  he  could  pronounce  the  word  "nonsense"  when  he  consid- 
ered  it  appropriate  to  reject  an  absurdity. 


1 


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—    4 


But  back  then,  in  late  1951 ,  we  were  in  the  middle  of  the  McCarthy  era  and  an  absurd 
accusation  of  Communist  association  could  not  be  taken  lightly .  It  took  some  doing  on 
our  part  to  prove  the  negative,  but  in  the  end  we  did  con vince  the  Immigration  &  Natu- 
ralization  Service  that  the  allegations  were  "nonsense"  and  Norbert  Wollheim  and  his 
family  were  allowed  to  enter  the  United  States. 

This  was  the  first  case  on  which  I  worked  with  Hermann.  In  the  years  that  followed 
I  became  acquainted  with  a  number  of  Hermann's  clients,  wdth  many  of  whom  he  had 
a  very  close  personal  relationship.  There  was  indeed  something  very  unique  about  the 
foundation  of  his  practice.  As  many  of  you  know,  Hermann  had  been  a  practicing 
lawyer  in  Frankfurt  when  Hitler  came  to  power.  Like  other  Jev^sh  lawyers,  Hermann 
was  deprived  of  the  right  to  practice  law.  He  did,  however,  receive  permission  to  coun- 
sel  prospective  emigrants  about  emigration  procedures  and  permissible  ways  of  trans- 
ferring property  abroad.  He  was  quite  successf  ul  in  developing  this  specialized  practice 
and,  as  he  in  later  years  proudly  recalled,  his  successfuUy  transplanted  dients  greeted 
him  upon  his  arrival  in  the  United  States.  AU  he  had  to  do  was  get  a  U.S.  law  degree, 
which  he  promptly  pursued,  and  there  were  his  clients  ready  to  seek  his  advice  and 

counsel  once  again. 

Hermann's  commitment  to  his  cUents'  cause  did  not  result  in  any  loss  of  perspec- 
tive in  assessing  their  chances  of  prevaiUng.  In  one  very  difficult  case  in  which  we 
worked  together,  we  had  taken  an  appeal  from  an  adverse  judgment,  without  much 
hope  of  victory,  and  I  have  not  forgotten  the  German  saying  which  Hermann  quoted 
when  I  telephoned  him  to  report  that  we  had  won.  Itwas:  "Manchmal  koennen  auch 
Besen  schiessen;"  "There  are  times  when  you  can  fire  a  shot  with  a  broomstick." 

As  dedicated  as  Hermann  was  to  his  clients  and  to  the  firm  as  an  Institution,  his  law 
practice  was  by  no  means  his  sole  interest  in  life.  Hermann  was  truly  a  renaissance 
person.  His  interest  in  art,  music  and  travel  was  profound.  To  each  of  these  fields  he 
appUed  his  thirst  of  knowledge,  his  thoroughness  and  his  systematic  approach.  In  each 
of  these  fields  he  was  not  only  deeply  in volved,  but  also  thoroughly  inf ormed.  And  as 
those  of  US  to  whom  he  showed  his  sUdes  can  confirm,  he  would  capture  in  his 
photography  the  beauty  of  the  scenery  in  the  countries  which  he  visited.  If  the  years 


Remarks  by  Saul  Kagan 


slowed  Hermann  down,  it  was  hardly  noticeable.  He  remained  in  good  physical  and 
mental  condition.  It  is  not  surprising,  therefore,  that  we  assumed  that  Hermann  would 

just  keep  going. 

Last  July  I  telephoned  Freddy  Lubcher  to  suggest  that  we  prepare  a  suitable 
ninetieth  birthday  party  for  Hermann,  which  would  have  been  next  week.  Freddy 
promised  to  get  started,  but  it  was  not  to  be. 

If  Hermann  had  planned  to  exit,  he  would  have  programmed  it  the  way  it 
happened:  on  the  way  to  work,  with  his  dignity  fully  preserved,  in  keeping  with  the 
spirit  of  the  country  in  which  he  had  found  refuge.  He  died,  as  they  say,  with  his  boots 

on. 

I  shall  condude  on  a  personal  note.  In  the  close  to  forty  years  in  which  I  knew 
Hermann  Simon,  he  was  not  only  my  partner,  he  was  a  good  personal  friend.  Perhaps 
because  he  had  no  children  of  his  own,  he  would  adopt  them.  Just  as  he  took  care  of 
Norbert  Wollheim  and  his  family,  Hermann  took  a  deep  interest  in  my  family.  My  wif e 
and  some  of  my  children  came  to  know  him  and  admire  him  for  his  humanity,  his 
kindness,  for  his  stamina  and  for  the  breadth  of  his  knowledge  and  interests.  He  lef t  his 
mark.  We  shall  miss  him. 


Our  next  Speaker  will  be  Saul  Kagan,  the  Executive  Diredor  of  the  Conference  on  Jewish 
Material  Claims  Against  Germany,  with  whom  Hermann  had  a  long  and  close  association. 


Those  of  US  who  were  privileged  to  call  Hermann  a  friend  will  appreciate  the  loss 
that  we  have  all  sustained.  We  will  also  know  the  depth  of  his  sense  of  concem  and  care 
for  others.  It  found  its  expression  in  the  many  personal  ways  to  which  Richard  Schifter 
just  referred,  but  it  found  its  oiganized  expression  in  half  a  Century  of  deep  commitment 
to  the  causes  of  those  who  were  victimized  by  the  Nazi  regime.  And  it  took  the  form  of 
two  broad  areas  of  activity  with  which  I  have  been,  and  continue  to  be,  involved. 

One  is  the  legal  rights  of  Nazi  victims,  the  right  to  seek  redress,  the  right  to  seek 
some mcasure of  compensation.  Neither  Hermann  nor  I, nor  any  of  us  who are involved 
in  this  work,  ever  used  the  word  "Wiedergutmachung."  It  is  difficult  to  translate  it  but 
the  best  1  can  express  it  is  "to  make  whole."  We  know  that  this  was  and  is  impossible; 
that,  at  most  what  was  possible  was  a  mcasure  of  compensation,  some  degrec  of 
indemnity  for  all  the  wrongs  and  suf  ferings  which  were  inflicted  on  those  who  survived 

and  on  those  who  did  not. 

One  aspect  of  this  effort  relates  to  those  who  did  not  survive,  those  who  perished 
without  heirs.  We  had  to  confront  this  issue  soon  after  the  War  in  connection  with  the 
restiturion  program.  Those  who  survived  or  their  heirs  had  the  opportunity  to  claim, 
not  everywhere  -  maybe  soon  in  Hast  Germany  --  but  at  least  in  the  Western  part  of 
Germany.  But  thcn  there  was  the  issue  of  those  who  did  not  survive  and  had  no  heirs. 
The  one  thing  that  was  clcar  to  aU  of  us  was  that  the  age  old  prindple  of  escheat,  which 
normal  society  has  acccpted  probably  for  a  miUennium  or  longer,  could  not  apply  here. 
The  State,  the  successor  State  of  the  Third  Reich,  could  not  inherit  after  the  Third  Reich 
had  coUapsed.  An  organizaHon  was  founded  by  the  major  Jewish  organizations  in  this 
country  caUed  the  Jewish  Restihition  Successor  Organization  (J.R.S.O.),  which  had  to 
assert,  seek  out  and  rccover  those  assets  and  use  them  for  the  relief,  rehabilitation  and 
settlement  of  survivors.  Hermann  was  one  of  the  kcy  individuals  involved  in  this  effort. 

Some  of  you  may  romcmber  more  recently  the  issue  of  the  recovery  of  rare  books 
and  manuscripts  from  the  Rabbinical  Seminary  of  BerUn  which  suddenly  and  mysteri- 
ously  turned  up  at  a  Sotheby's  auction.  It  was  vcry  clear  that  this  remnant  of  that  tra- 
dition  of  Gcrman-Jewish  Icaming  could  not  bccome  an  object  of  just  commercial 
activity.  And  so  the  J.R.S.O.,  led  by  Hermann  Simon,  institutcd  the  actions  which  were 


necessary  to  bring  about  the  retum  and  the  physical  recovery  of  the  books  and  nnanu- 
scripts  with  the  assurance  that  they  would  remain  available  for  Jewish  scholarship  for 
generations  and  generations  to  come. 

I  have  an  impossible  task  here  today,  to  sum  up  in  f  ive  or  six  minutes,  fif  ty  years  of 
activity,  involvement,  devotion  and  connmitment  of  Hermann  Simon  to  this  broad 
cause.  In  the  spring  of  1940,  Hermann  Simon  was  among  the  founding  members  of  one 
of  the  first  organizations,  af  ter  Seif  Help,  which  was  formed  to  assist  the  Jewish  refugees 
in  their  resettlement  in  this  country.  It  is  an  Organization  called  "Help  and  Reconstruc- 
tion"  and  Hermann  Simon  joined  Max  Warburg  and  other  leaders  of  the  German-Jewish 
Community  in  the  dty  at  that  time.  I  am  told  that  for  50  years,  Hermann  did  not  miss 
a  Single  meeting  of  the  board  of  that  Organization,  which  I  think  will  not  surprise 
anybody  here  who  has  known  Hermann. 

Hermann  became  deeply  involved  in  the  social  care  activities  for  those  who  came 
from  Germany,  those  who  fled  from  Austria,  from  Czechoslovakia  and  subsequently 
survived  the  camps  in  Europe.  The  work  of  SelfHelp,  which  of  course  is  known  to  all 
of  you,  and  of  United  Help,  which  came  into  existence  35  years  ago  in  order  to  fund  these 
activities,  was  part  of  Hermann's  life.  Today,  in  the  year  1 990, 57  years  since  Hitler  came 
to  power,  51  years  since  the  Start  of  World  War  II,  we  are  still  dealing  with  the  human 
consequences  of  this  catastrophe  and  Hermann  was  with  it,  he  was  with  it  until  the  very 
last  days  of  his  life. 

A  few  days  before  the  14th  of  August,  Victor  Weyler,  who  heads  up  the  current 
fund-raising  effort  of  United  Help  and  SelfHelp,  and  I  sat  together  wdth  Hermann  in 
Order  to  discuss  with  him  his  active  partidpation  in  this  fund-raising  effort.  Hermann 
selected  a  certain  number  of  individuals  whom  he  inten ded  to  approach.  We  discussed 
the  spedfic  text  of  the  letters  which  would  go  out.  The  letters  were  cleared  and  were 
ready  for  his  signature  a  day  or  two  after  the  14th  of  August. 

You  should  know  that  these  letters  went  out,  unsigned,  posthumously  to  those  to 
whom  Hermann  appealed,  calling  upon  them  as  he  called  upon  himself,  for  more  than 
a  half  cen  tury,  to  serve  those  who  were  less  f  ortuna  te  than  himself  and  who  needed  help 
in  the  waning  years  of  their  lives,  to  live  in  the  dignity  which  they  so  painfully  eamed. 


8 


United  Help  and  SelfHelp  have  created  a  Hermann  Simon  Memorial  Fund  because  we 
feel  that  his  memory  should  live  on  in  the  way  in  which  he  lived  his  life.  We  shall  miss 
him  as  a  friend,  as  a  colleague  and  as  a  leader  in  the  cause  which  gives  meaning  to  our 
lives  as  well. 


f 


Our  next  Speaker  is  Curt  C.  Silberman,  Chairman  ofthe  Board  ofthe  American  Federation 
of]ews  From  Central  Europe. 


^ 


\ 


—     9 


Remarks  by  Cxirt  C.  Silberman 


There  is  an  old  Hebrew  saying:  When  the  heart  of  a  zadik,  a  wise  man,  an  impor- 
tant  man  for  the  Community,  ceases  to  beat,  then  f or  one  minute  the  heart  of  the  entire 
Community  of  which  he  is  part,  stops  as  well.  When  Hermann  Simon  died,  it  was  as 
though  the  heart  of  the  entire  German  Jewish  Community,  consisting  of  those  who  came 
here  as  refugees  from  the  Hitler  regime,  was  Standing  still  for  a  minute. 

When  I  speak  here  on  behalf  of  this  German-speaking  Jewish  Community,  repre- 
sented  by  the  American  Federation  of  Jews  from  Central  Europe,  presently  headed  by 
Rabbi  Dr.  Robert  Lehmann,  1  do  it  with  a  trembling  heart  because  we  have  lost  in 
Hermann  one  of  the  very  f e  w  still  li  ving  f ounding  members  and  one  of  our  best  and  most 
loyal  members. 

Hermann  recognized  early  in  the  1940's  that  the  great  heritage  of  German  Jewry 
destroyed  by  the  evil  forces  of  Hitler,  must  be  protected  and  preserved,  must  have 
Standing  here  in  the  United  States  the  opportunity  to  render  the  legacy  of  such  an 
important  heritage.  The  voice  of  such  Jewry  should  and  must  be  heard,  and  there  must 
be  a  forum  for  its  members  with  which  they  can  be  identified.  It  is,  therefore,  that 
Hermann  joined  the  forces  of  a  few  leading  former  German  Jews,  some  of  them  former 
members  of  the  Reichsvertretung,  to  create  a  representative  body,  a  platform  and  an 
address  for  those  who  came  here  as  Hitler  persecu tees  dri ven  a way  from  what  they  once 
considered  their  fatherland,  a  fatherland  which  had  betrayed  them.  Hermann  consid- 
ered  the  Federation  as  a  center  from  which  the  interests,  rights  and  privileges  of  those 
newcomers  could  be  effecävely  presented  and  best  guarded  and  prosecuted.  He  also 
was  aware  that  the  purpose  of  the  Federation  must  not  be  the  role  of  a  "Lands- 
mannschaft" which  by  its  nature  is  mainly  an  indulgence  in  memories  of  old,  but  that 
its  responsibilities  are  to  pave  the  way  for  early  adjustment,  Integration  and  accultura- 
tion  into  the  American  scene.  He  appredated  the  fact  that  America,  with  its  philosophy 
of  pluralism,  permits  and  demands  of  each  ethnic  group  to  make  its  contribution  toward 
the  canvas  which  is  America.  He  also  beUeved  that  such  a  group  must  have  its  own  re- 
sponsibility  of  self-help  in  both  social  and  cultural  spheres.  Hence,  in  addition  to  his 
other  activities  in  the  field  of  social  Services  and  cultural  endeavors,  he  promoted  the 
creation  of  the  Jewish  Philanthropie  Fund  of  1933,  serving  as  a  chari table  arm  of  the 


1 


Federation,  and  of  The  Research  Foundation  for  Jewish  Immigration,  another  af filiate 
of  the  Federation,  which  has  traced,  through  research  an  d  publica tion,  the  acculturation 
process  of  these  new  immigrants  in  the  light  and  in  spite  of  their  traumatic  experience 
of  persecution,  of  uprooting  and  rerooting.  He  was  proud  indeed  of  the  four-volume 
publication  "International  Biographical  Dictionaryof  Central  European  Emigres  1933- 
1945,"  which  The  Research  Foundation  had  produced  in  Cooperation  v^th  the  Munich 
Institute  for  Contemporary  History  and  which  has  become  the  Standard  work  in  the 
field  of  emigration  caused  by  the  Hitler  event. 

As  was  indicated  by  the  preceding  Speakers,  Hermann  was  one  of  the  best  oriented 
and  most  knowledgeable  among  us  in  the  Promulgation  and  application  of  restitution 
and  indemnification  laws.  He,  who  had  a  large  clientele  of  his  own,  shared  his  knowl- 
edge  generously  with  colleagues  and  also  with  the  Federation.  He  shared  our  concept 
that  no  restitution  and  indemnification  legislation  can  "make  good"  losses  of  human 
lives,  health  and  property,  nor  compensate  for  it,  but  that  we  must  endeavor  to  obtain 
the  best  Solution  possible. 

Hermann  was  a  reliable  source  for  the  history  of  such  new  Immigration  as  well  as 
of  the  Federation  and  its  activities  from  the  beginning  until  the  day  of  his  death.  He  had 
the  capacity  of  an  archivist  ~  a  good  one  -  and  indeed  he  was.  He  had  a  remarkable 
memory;  he  was  a  tireless  collector  of  historical  data. 

With  all  these  qualifications,  Hermann  was  an  extrcmely  modest  person:  he  never 
sought  the  limclight,  he  always  preferred  to  bc  in  the  ranks  rather  than  in  a  leadership 
Position.  His  word  was  the  truth:  one  could  rely  on  his  Statements,  they  did  not  leave 
any  guessing,  they  were  never  ambiguous,  they  were  clear  and  to  the  point. 

Whoever  enjoyed  Hermann's  friendship  had  in  him  a  true  and  reliable  friend. 

I  Started  my  few  remarks  with  a  reference  to  an  old  Hebrew  saying;  let  me  also 
conclude  with  one.  There  is  a  saying  that,  compared  with  all  the  wealth  and  riches  one 
may  achieve  during  a  lifetime,  one  asset  is  the  most  important  one  ~  "a  shem  tov"  ~  a 
eood  name.  His  was  a  good  name  and  his  name  shall  bc  remembered  in  gratitude  and 
in  honor  by  those  whose  lives  he  touched.  We  shall  miss  him  and  his  wise  counsel. 


10 


11 


Remarks  by  Hans  J.  Frank 


Since  we  talk  from  the  pulpit  of  Habonim,  the  pulpit  of  Rabbi  Hugo  Hahn,  who  was 
the  founder  and  long-time  Rabbi  of  Habonim,  it  comes  to  my  mind  that  he  frequently 
conduded  his  eulogy  for  an  important  person  with  a  verse  by  a  German  poet  which  I 
wish  to  cite  to  you: 

"  Was  vergangen,  kehrt  nicht  wieder. 
Aber  ging  es  leuchtend  nieder. 
Leuchtet's  lange  noch  zurueck." 

For  those  unfamüiar  with  the  German  language,  I  offer  my  translation  as  follows: 


\ 

* 


u 


What  once  has  passed,  does  not  retum; 

Yet,  if  it  went  down  in  a  shining  light 

Its  glow  will  be  visible  long  into  the  future." 

His  was  such  a  shining  Ught! 


Our  next  Speaker  is  Hans  Frank,  former  name  partner  of  Fried,  Frank,  Harris,  Shriver  & 
Jacobson,  now  ofcounsel  to  the  firm,  a  dose  and  dearfriend  of  Hermann,  who  serves  as  chairman 
of  United  Help. 


12 


My  friends!  Contemplating  in  recent  weeks  my  friendship  of  more  than  fifty  years 
with  Hermann,  certain  episodes  come  back  to  my  memory  with  a  clarity  as  if  they  had 
happened  yesterday.  Irecall  vividlyourfirstencounter.  Hehademigrated  to  New  York 
in  1 938,  in  January  1 938,  and  we  met  on  the  in troduction  of  our  mu tual  friend,  Otto  Kahn 
Freund,  who  was  then  teaching  comparative  law  at  the  London  School  of  Economics. 
He  came  to  see  me  because  he,  similar  to  what  I  had  done,  wanted  to  study  law  and  to 
reestablish  himself  as  a  practicing  lawyer  in  this  city.  As  we  talked,  he  told  me  about 
his  activities  in  Frankfurt  af ter  his  disbarment.  Hermann  was  a  very  private  man  and 
not  easily  read,  and  did  not  like  fanfare  and  public  speaking.  It  was  quite  evident, 
however,  that  here  was  a  man  who  was  deeply  wounded  by  the  experience  of  the  last 
four  years,  but  who  had  managed  to  translate  this  experience  into  the  energy  which  he 
needed  to  become  a  servant  of  all  of  those  who,  like  him,  were  suffering  from 
persecution  and  injustice.  The  Nazis  called  him  ironically  the  "Judenlotse,"  which 
really  means  "Pilot,"  but  in  their  jargon  meant  the  man  who  helped  them  as  a  bouncer 
to  get  rid  of  the  Jews  in  Frankfurt,  at  the  time  when  expelling  Jews  was  still  the  pref erred 
method  of  dealing  with  them .  When  I  spoke  at  the  op>ening  of  the  exhibi  tion  of  the  Jewish 
Museum  in  Frankfurt,  of  the  Fischer  coUection  on  August  28th,  I  explained  to  the  audi- 
cnce  that  Hermann  indeed  was  a  pilot,  a  pilot  of  Jewish  people,  to  freedom  and  to  self- 
fulfillment.  He  was  a  servant  to  a  good  cause. 

After  he  became  settled  in  New  York,  he  counselled  many  of  his  old  Frankfurt 
Clients  in  reestablishing  themselves  in  the  country  of  their  adoption.  At  night  he  went 
to  law  school.  I  owe  it  to  him  that  he  introduced  me  to  what  later  became  some  of  my 
best  Clients  for  many  years.  As  a  foreigner  he  could  not  be  admitted  to  the  bar  even  af  ter 
he  had  passed  the  bar  exam  until  he  had  become  a  dtizen.  He  was  swom  in  in  uniform; 
he  was  drafted  into  the  Army  in  December  1942,  after  he  had  passed  his  forty-second 
birthday.  At  that  time  the  draf t  age  was  still  45.  He  was  shipped  to  Ireland  and  he  came 
to  France  on  July  4, 1944,  not  even  a  month  after  D-Day.  Many  of  you  may  have  received 
from  him  the  letters  which  he  addressed  to  his  friends  while  in  the  Army.  Bill  Josephson 
has  wisely  suggested  that  these  letters,  as  well  as  his  activities  in  the  years  1933  to  1937 
in  Frankfurt,  should  be  made  the  subject  of  a  little  binder  perhaps  to  be  published  with 


13 


the  help  of  the  Leo  Beck  Institute.  I  have  read  thcse  letters  in  recent  days  and  the 
experience  was  not  a  good  one.  There  was  a  letter  dated  May  1 2,  in  which  he  described 
how  he  helped  liberate  a  camp  in  Mecklenburg,  not  one  of  the  large  camps,  a  camp  to 
which  inmates  of  various  Northwest  German  camps  had  been  marched  by  the  Nazis  in 
the  last  days.  I  believe  that  this  letter  should  be  published,  because  it  was  a  letter  of  a 
man  who,  much  before  we  heard  about  it  through  the  press,  met  the  survivors  of 
Auschwitz  and  Bergen-Belsen,  and  all  the  horror,  about  which  we  read  later,  became 
plastic  truth  in  his  eyes.*  And  when  he  came back  here,  Hermann  did  all  the  things  about 
which  Dick  Schifter,  Saul  Kagan  and  Curt  Silberman  reported  to  you  today,  just  as  in  the 
years  '33  to  '37  he  chose  to  serve  the  cause  of  those  who  had  been  persecuted,  and  he  did 

it  well. 

In  the  last  months  of  his  lif  e,  Hermann  concentrated  on  the  exhibition  of  the  Fischer 

Collection  in  the  Jewish  Museum  in  Frankfurt.  Anne  Fischer  and  her  children  were  Ufe- 

long  friends  and  he  saw  to  it  that  the  collection  which  Anne's  parents-in-law  started 

already  in  the  early  twenties  in  Frankfurt,  or  rather  the  remnants  of  the  coUection,  were 

shipped  to  Frankfurt  to  be  shown  in  an  exhibition  of  Expressionism.  I  spoke  at  the 

opening  ceremony  instead  of  Hermann,  and  I  told  the  audience  that  there  was  a  certain 

comparabiUty  between  Hermann'sfateand  that  of  the  paintings.  Justlike  Hermann,  the 

paintings  had  been  in  Frankfurt  as  an  important  contribution  to  the  spiritual  and  intel- 

lectual  life  of  a  city  which  rankcd  foremost  in  the  times  of  the  Weimar  Republic  as  the 

center  of  creativeness.    He,  like  the  paintings,  was  defamed  by  the  Nazis  as  the 

''Judenlotse,"  thebouncer,and  the  paintings  asdegenerate  and  decadentart.  He  and  the 

paintings  were  recei ved  in  the  United  States  and  honored  and  admired;  and  he,  like  the 

paintings,  retiimed  to  Frankfurt  or  in  his  case,  at  least  were  invited  to  retum  to 

Frankfurt.  The  paintings  did,  but  he  did  not.  We  buricd  him  on  the  following  day  in  the 

old  Jewish  cemetery  in  Frankfurt.  Friends  of  his  here  were  somewhat  surprised  by  what 

they  considered  a  demonstration  of  reconciliation  with  the  Germam  past.  Hermann,  I 


•  A  copy  of  I  iES's  letter  of  May  12th,  1945  begins  on  page  16. 


14 


do  not  believe,  saw  it  that  way .  In  his  instructions  to  his  executors  he  had  merely  said 
that  he  should  be  cremated  and  that  his  ashes  should  be  put  at  rest  in  Femcliff  or 
Frankfurt.  Hermann's  nephew  Emest  and  Emesfs  wife,  Louise,  and  Hermann*s  sister- 
in-law  Lisel  decided  for  good  and  valid  reasons  that  the  um  should  be  buried  in 
Frankfurt.  Nevertheless,  I  might  say,  and  I'm  sure  he  would  like  me  to  say,  that 
Hermann  was  impressed  by  the  evidence  of  good  will  as  it  was  displayed  by  the  City 
of  Frankfurt,  first  of  all,  when  the  Jewish  Museum  was  founded  and  nursed  by  the  City, 
and  thereafter  when  the  exhibition  "Expressionism  and  Exile"  was  conceived  and 
arranged  and  in  the  reception  which  all  of  us  had  there.  The  Fischer  family  and  his 
nephew,  Emest  Simon,  with  his  family,  and  my  wife  were  the  benefidaries  of  this  desire 
for  a  new  beginning  when  we  came  to  Frankfurt  this  August.  When  we  buried  him  at 
this  old  beautif  ul  Jewish  cemetery  with  its  old  trees,  where  the  Nazis  had  merely  taken 
the  bronze  and  metal  away  from  the  gravestones,  but  where  the  gravestones  of  his 
grandparents  and  his  parents  were  still  Standing  and  when  the  earth  feil  on  this  um  and 
covered  it  -  and  it  wasn't  German  earth,  it  wasn't  even  Jewish  earth,  it  was  just  earth  - 
-  at  that  moment,  all  of  us  feit  that  Hermann  had  not  gone  to  Frankfurt  to  honor  the  city 
of  Frankfurt,  but  it  was  the  city  that  was  honoring  Hermann. 


Thank  you  all  for  having  attended. 


15 


Letter  from  Hermann  Simon,  May  12, 1945 


S/Sgt.  Hermann  E.  Simon 
ASN  32653089  US  Army 
HD  T.  59  8th  Inf.  Div. 
A.P.O.  #8 
c/o  Postmaster  New  York,  N.Y. 


(written  in  Alt-Zlackun,  Germany) 


Somewhere  in  Germany 
May  12, 1945 


Dear  Friends: 


Since  I  wrote  you  on  April  29th,  I  have  participated  in  one  of  the  grand  "finales" 
which  preceded  the  unconditional  surrender.  Hundreds  of  thousands  of  German 
soldiers  have  become  prisoners  of  the  British  and  American  Armies  after  having 
retreated  before  the  rapidly  advancing  Russians.  Final  victory  has  come  much 
quicker  thanihadanticipated.  lamonly  tooglad  I  waswrong.  Alltheoverwhelm- 
ing  impressions  of  the  past  Ivvo  weeks  have  been  put  into  the  shadov^  by  the  sight 
of  the  concentration  camp  encountered  in  this  area  and  by  the  reports  I  have 
received  from  eyewitnesses  about  the  systematic  destruction  of  millions  of  human 
beings  in  different  "Vernichtungslagern/'  among  them  the  majority  of  European 
Jewry. 

I  am  devoting  thisletter  to  a  short  Synopsis  of  v^ha  1 1  have  learned  during  recent 
days  from  people  who  have  seen  with  their  ovs^n  eyes  v^hat  I  am  trying  to  teil  you. 
Some  of  it  I  have  seen  myself :  a  so-called  "Auffanglager"  w^hich  received  former 
inhabitants  of  Sachsenhausen,  Oranienburg  and  other  camps,  v^hen  the  Russian 
Army  approached  there.  The  few  hundred  w^ho  survived  the  trip,  mostly  v^omen, 
were  found  under  the  impossible  living  conditions  you  have  read  about  many 
times,  and  dying  from  malnutrition,  mistreatment  and  exposure  by  the  dozens. 
When  I  saw  the  camp  on  May  5th,  the  dead  bodies  v^ere  still  piled  high  in  the  open 
and  the  few  living  did  not  look  much  more  alive  than  the  emaciated  bodies  of  the 
dead. 

I  am  refraining  from  any  conclusions  in  this  letter  and  will  teil  you  only  some 
facts.  You  may  have  learned  of  the  same  events  from  newspapcr  reports.  I  have 


16 


not  and  especially  one  name  was  new  to  me  in  this  connection:  the  concentration 
camp  Auschwitz  near  Kattowitz  and  its  branches,  the  labor  camp  Monowitz  or 
Buna  (named  after  a  huge  second  "Leuna"  plant  built  there  by  about  100,000  slave 
laborers  for  the  I.G.  Farbenindustrie)  and  the  worst  of  all,  the  women's  camp  and 
Vernichtungslager  Birkenau  which  actually  can  be  designated  as  the  tomb  of 
Western  European  Jewry. 

How  did  the  Nazis  go  about  their  aim  of  eliminating  all  European  Jews?  After 
1939,  a  Gestapo  agency,  the  Zentralstelle  fuer  Jucdische  Auswanderung,  first 
under  Regierungstrat  Lischka  and  after  1940  under  Assessor  Jagusch,  a  creature  of 
the  main  criminal  in  this  connection,  Sturmbannfuehrer  Eichmann,  was  in  Charge 
of  the  "Solution  of  the  Jewish  question."  The  Reichsstelle  fuer  Auswanderung  in 
the  Reichsministerium  des  Innern,  whose  Ministerialrat  Mueller  had  exercised  a 
somewhat  restraining  influence,  was  eliminated  when  the  war  broke  out  and  Eich- 
mann, Himmler's  right  hand  man  in  the  scHzalled  Stelle  zur  Sicherung  des  Deutschen 
Volkstums,  had  a  free  hand.  Whereas  in  1939  and  1940  the  "Solution"  was  forced 
by  urging  emigration  mainly  -  especially  the  Government  sponsored  illegal  emi- 
gration  to  Palestine  organized  by  a  doubtful  Jewish  character,  Kommerzialrat 
Storfer  -  different  methcxis  were  adopted  in  1941  after  the  emigration  to  the  USA 
came  to  a  standstill.  Already  in  August  all  people  bctween  18  and  45  were 
prevented  from  emigrating  and  the  deportation  policy  to  the  Fast  was  initiated.  On 
Yom  Kippur  1941,  Moritz  Henschel,  who  had  succeeded  Heinrich  Stahl  as  Gemein- 
devorstand in  Berlin,  and  Mr.  Zokower,  of  the  Reichsvereinigung  der  Juden,  were 
ordered  to  provide  living  room  for  one  thousand  people  out  of  Jewish  quarters 
with  the  express  proviso  that  no  new  room  would  be  a  vailable  for  the  Jews  to  be  put 
out  of  their  homes.  Instead,  the  synagogue  Levetzowstrasse  was  to  be  made  free 
as  a  collecting  point.  From  here,  about  one  weck  after  Yom  Kippur,  the  first 
transport  lef t  with  destination  Lietzmannstadt.  Similar  transports  were  organized 
from  other  Jewish  centers  in  Germany.  At  this  time  Jews,  who  had  work  in  essential 
defense  plants,  were  still  exempted  from  deportation.  But  the  ghetto  Lietzmannstadt 


17 


I 


and  another  one  in  Sossnowitz,  originally  formed  by  Silesian  Jews,  were  growing 

rapidly. 

In  this  period  the  Polish  Jew  Marin  came  into  the  foreground  as  main  agent 
used  by  the  German  au  thorities.  He  supposedly  had  been  killed  in  later  years  in  one 
of  the  K.Z's.  The  majority  of  the  Jews  brought  to  Lietzmannstadt  and  Sossnowitz 
have  died  from  starvation  and  cold.  After  the  Lietzmannstadt  ghetto  had  been 
filled,  transports  from  Berlin  and  other  German  cities  started  to  leave  for  Minsk, 
then  for  Kowno  and  later,  all  through  1942,  for  Riga  and  Lublin.  Many  of  these 
transports  never  arri ved,  the  people  were  killed  by  the  SS  guards  on  the  way .  Those 
who  arrived  found  almost  undescribable  condiHons.  The  first  transport  to  Riga 
arrived  at  a  Hme  when  the  Latvian  SS  was  busy  killing  local  Jews;  the  people  of  this 
transport  shared  their  fate.   Some  members  of  the  Gemeinde  and  the  Reichsve- 
reinigung, like  Franz  Eugen  Fuchs,  Cora  Berliner,  Arthur  Lilienthal  and  Mrs.  Fuerst, 
were  deported  in  May  1942  to  an  unknown  destination  and  have  not  been  heard  of 
since  shortly  after,  when  Amtsgerichtsrat  Auerbach  received  a  letter  from  Cora 
Berliner  from  a  place  in  the  vicinity  of  Bialystock.    Leo  Baeck,  Paul  Eppstein, 
Dr.  Levi,  Zokower  and  Moritz  Henschel  remained  in  Charge  even  after  some  time 
later  abou  1 600  employees  of  Gemeinde  and  Reichsvereinigung  were  deported  and 
never  heard  of  again.   It  was  then  when  Dr.  Schoenfeld  and  his  wife  (then  the 
manager  of  the  Jewish  Hospital  in  Berlin)  committed  suicide.  Because  about  20 
people  of  the  deportation  roster  were  missing  at  the  time  oi  deportation,  the  same 
number,  among  them  Hanna  Kaminski,  were  arrested  by  the  Gestapo.  Eight  of 
them,  among  them  Dr.  Lamm,  Alfred  Selbeger  and  Guenther  Looser,  were  shot  as 
hostages  in  Sachsenhausen,  the  others  remained  imprisoned  in  the  Lehrter  Strasse. 
After  a  short  interval,  during  which  no  deportations  took  place,  Hauptsturm- 
bannfuehrer  Brunner  arrived  in  Berlin  to  complete  the  work,  after  he  had  been 
employed  in  a  similar  capacity  in  Vienna.  He  was  assisted  by  Hauptscharfuehrer 
Doberka  and  Regierungsrat  Mueller  of  the  Gestapo.  Brunner  ordered  the  Alter- 
sheim, Grosse  Hamburgerstrasse,  to  be  used  as  an  additional  collecting  point, 
which  had  become  a vailable  since  in  the  summer  of  1 942  people  over  65  years  of  age 


and  veterans  of  the  First  World  War,  who  had  been  wounded  or  had  been 
decorated  with  the  E.K.  First  class,  had  been  deported  to  Theresienstadt.  In 
November  1942,  the  System  of  Je  wish  "Ordnertruppe"  was  introduced  by  Brunner, 
which  consisted  in  systematic  combing  of  the  houses  of  Berlin.  "Ordner"  were  left 
behind  where  Jews  were  found,  to  insure  their  presence  at  the  time  of  collection  in 
the  evening.  No  distinction  between  people  working  in  essential  Jobs  and  others 
was  made  any  longer.  As  soon  as  about  1 ,000  people  had  been  collected,  they  were 
shipped  away  to  Auschwitz  near  Kattowitz.  Between  December  8, 1942  (the  date 
of  the  first  transport,  which  included  Hanna  Kaminski  and  Senate  president 
Joachim)  and  February  1943,  weekly  one  or  two  transports  left  -  then  the  liquida- 
tion  of  the  Jews  in  Berlin  was  practically  concluded. 

The  same  method  applied  eise  where.  On  February  24, 1943  Goebbels  made 
his  Speech  against  the  internal  enemy  with  the  slogan:  "Nun  Volk  brich  auf  and 
Sturm  brich  los."  Between  February  24th  and  28th  the  "Leibstandarte  Adolf 
Hitler"  occupied  all  factories  where  Jews  were  still  employed  and  brought  them  to 
collecting  points.  At  the  same  time,  their  families  were  arrested  and  collected  - 
most  of  them  have  never  seen  each  other  again.  The  final  "Jew  hunt"  continued 
until  March  6,  1943.  Some  exceptionally  "fortunate"  people  like  Regierungsrat 
Jacobi,  were  sent  to  Theresienstadt,  most  went  to  Auschwitz,  among  them  Richard 
Schaefer  and  on  March  7, 1943,  Norbert  Wollheim,  on  whose  personal  report  most 
of  the  information  contained  in  this  letter  is  based.  I  have  found  him  by  accident 
at  my  present  location  after  he  had  escaped  from  one  of  the  concentration  camps 
and  reached  the  American  lines  on  May  4, 1945. 

Upon  arrival  in  Auschwitz,  all  baggage  was  taken  from  the  arrivals  and  three 
groups  formed: 

1.  Men  fit  for  work, 

2.  Women  fit  for  work  (only  women  without  children), 

3.  People  unfit  for  work  and  women  with  children. 


18 


19 


The  last  group  was  at  once  brought  to  Birkenau  and  killed  in  its  gas  Chambers.  The 
men  went  to  the  labor  camp  Monowitz-Buna,  the  women  to  the  women's  camp  in 
Birkenau.  Birkenau's  installation  had  previously  been  used  for  the  murder  of 
Russian  and  Polish  prisoners  of  war.  I  have  talked  to  Slovac  Jewish  girls  who  have 
been  in  Birkenau  when  60,000  Russian  prisoners  were  killed  by  the  Germans  in 
Order  to  make  room  for  new  civilian  arrivals.  During  the  period  of  Operation 
between  1942  and  Ocotober  1944,  hundreds  of  thousands  of  Jews  from  Poland, 
France,  Holland,  Belgium,  Norway,  Denmark,  Italy,  Czechoslovakia,  Greece  (Saloniki 
and  Corfu),  Hungary  and  Germany  have  been  killed  ~  altogether  about  six  million 
human  beings  are  supposed  to  have  lost  their  lives  in  Birkenau. 

There  was  no  communication  between  the  dif ferent  camps.  Norbert  Wollheim 
learned  only  af ter  many  months  that  his  wife  and  child  who  had  arrived  with  him, 
had  at  once  been  killed  -  as  had  his  parents  and  probably  his  sister  before.  The 
labor  camp's  population  decreased  rapidly  from  deaths  caused  by  malnutrition, 
overwork,  cold  and  illness.  Constantly  people  who  feil  sick  were  selected  by  the 
camp  physician,  Dr.  Fischer,  for  SB  -  "Sonderbehandlung"  which  meant  murder 
in  the  gas  Chambers  of  Birkenau .  Constantly  ne wcomers  arrived  from  other  camps 
and  other  parts  of  Europe.  The  System  of  running  the  huge  camps  was  by 
appointing  details  of  camp  inhabitants  for  the  dif  ferent  Jobs  of  removing  the  clothes 
and  valuables,  removing  the  bodies,  carrying  out  the  cremation,  etc.  In  selecting 
these  details,  political  PW's  of  "Aryan"  descent  were  preferred  who  developed  as 
agents  of  the  Gestapo  and  of  the  SS  guards  to  criminals  themselves,  always  held 
under  terror  and  threat  of  destruction  themselves.  In  October  1944,  when  the  so- 
called  "Canada  Commando"  which  was  the  profitable  detail  of  removing  the 
personal  belongings  of  the  victims,  learned  of  the  intention  of  removing  them  and 
bringing  in  a  new  group  in  its  place,  the  commando  succeeded  in  procuring 
dynamite  and  blasted  one  of  the  crematories.  The  result  was  that  the  gas  Chambers 
were  not  any  longer  operated  after  this  incident. 

The  women  were  partly  kept  in  one  of  the  blocks  in  Auschwitz  for  experiments. 
Always  about  400  especially  beau tiful  girls  were  operated  on  and  subjected  to  tests 


20 


of  artif icial  semination  under  the  supervision  of  a  Dr.  Samuel,  a  Jewish  physician 
from  Cologne,  and  an  Aryan  physician  Dr.  Goebel.  After  having  served  as  guinea 
pigs,  they  were  sent  for  destruction  to  the  gas  Chambers.  The  Birkenau  women*s 
camp  was  originally  a  camp  for  German  girls,  namely  prostitutes,  political  prison- 
ers and  incurable  criminals  distinguished  by  green,  red  and  black  chevrons. 
Nobody  was  registered  under  his  name,  but  had  a  number  tattoed  on  his  left  fore- 
arm,  which  I  have  seen  with  all  former  inhabitants  of  this  concentration  camp  — 
very,  very  f  ew  have  survi  ved  —  perhaps  3  to  5,000  if  as  many  as  that.  Of  all  the  Jews 
who  have  remained  in  Germany,  not  more  than  10,000  may  still  be  found  —  if  as 
many  as  that. 

Similar  labor  camps  as  in  "Buna"  were  kept  in  the  coal  mines  of  Jalina  and 
Jawischowitz  in  Silesia.  The  labor  camp  Honowitz  was  serving  in  the  interest  and 
under  the  management  of  the  LG.  Farbenindustrie  whose  directors,  Dr.  Duerrfeld 
and  Dr.  von  Lomm,  were  in  Charge  of  the  plant  which  was  supposedly  larger  than 
Leuna  and  bombed  by  our  air  f orce  in  the  fall  of  1 944  so  that  it  went  ou t  of  Operation. 
Many  casualties  were  suffered  by  the  inhabitants  of  the  labor  camps,  who  were  not 
permitted  to  use  the  protective  bunkers  in  an  air  attack.  Conditions  improved 
somewhat  for  a  group  of  specialist  workers,  among  them  the  weider  Norbert 
Wollheim,  when  about  1,200  British  prisoners  of  war  arrived  for  work  in  the  plant 
and  did  all  in  their  power  to  assist  their  co-workers  and  shared  their  rations  and 
Red  Gross  packages  with  them.  For  instance,  the  beating  of  the  workers  was 
officially  forbidden  from  then  on  (about  March  1943). 

The  SS  men  responsible  for  Auschwitz  were  Hauptsturmfuehrer  Aumeyer, 
who  later  went  to  Riga,  Hauptsturmfuehrer  Schwarz,  who  was  mainly  in  Charge  of 
Monowitz,  and  Hauptscharfuehrer  Moll  and  Rackers,  in  Charge  of  Birkenau. 
Under  Liebmann  in  Berlin,  Hauptstellenf  uehrer  Dannecker  and  Amtmann  Woehm 
and  the  director  of  the  Employment  Office  for  Jews  in  Berlin,  Eschhaus,  have  been 
especially  active  in  the  persecution  of  Jews. 

This  is  just  one  of  the  many  chapters  of  Nazi  terror  in  Europe  —  the  inhabitants 
of  one  camp  did  not  have  any  contact  with  the  inhabitants  of  others  and  were  held 


21 


1 


completely  isolated.  It  may actually  be  true  that  the  majori ty  of  the  German  ci vilian 
Population  did  not  know  the  details  of  the  incidents  in  the  concentration 
camps  -  it  was  not  allowed  to  speak  about  it. 

I  will  try  in  one  of  my  next  letters  to  give  you  an  account  of  my  impressions  of 
the  German  soldiers  and  civilians  I  have  met  and  talked  to  -  if  any  generalization 
is  already  possible  or  at  all  permissible,  it  is  the  sad  Statement:  Victory  has  come 
too  late.  Too  late  to  liberate  the  oppressed  people  who  have  suffered  irreparable 
damage  from  maltreatment  and  malnutrition,  too  late  to  save  the  lives  of  millions 
of  the  people  "racially  inferior"  according  to  Nazi  theory  and  systematically 
murdered  in  Vernichtungslagern,  too  late  to  save  European  Jewry  and  too  late  to 
prevent  the  complete  indoctrination  of  the  German  generation  between  8  and  35 
years  of  age,  whose  State  of  mind  appcars  hopelessly  distorted. 

That  is  all  and  as  it  seems  to  me,  more  than  enough  for  today. 


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Dr.  jur.  Dr.  h.  c.  Tjr  A.c. 
GERHARD  SIMSON 

MINISTERIALRAT  t    |)  • 


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i^Ernst  C.  Stiefel 
JPark  Ave. 

New  York,  N.Y,  ^^s^(i 
USA 


S-181 40  LIDINGÖ,  SCHWEDEN  17  g  1938 

STORMÄSTARVÄGEN  14 
TEL.  STOCKHOLM  7650972 


Sehr  geehrter  Mr.  Stiefel, 

Ich  erlaube  mir,  mich  in  folgender  Angelegenheit  an  Sie  zu 
wenden. 

Amerikanische  Verwandte  von  mir  übersandten  mir  vor  längerer 
Zeit  einen  Korrekturabzug  Ihres  Beitrags  zur  Oppenhoff-Festschrif t 
"Die  deutsche  juristische  Emigration  in  den  U.S.A,".  Ich  las 
ferner  Ihren  gleichnamigen  Aufsatz  in  der  Juristenzeitung  1988,  T 
421. 

In  beiden  Veröffentlichungen  steht  bei  der  einleitenden  Er- 
wähnung  von  Schweden  der  Halbsatz  "auch  Mitglieder  der  Reichs- 
gerichtsfamilie Simson  sind  dort  tätig  geworden". 

Dies  ist  nicht  zutreffend.  Mitglieder  dieser  Familie,  also  der 
des  ersten  Reichsgerichtspräsidenten  Eduard  von  Simson,  sind  nicht 
nach  Schweden  emigriert.  Ich  selbst  bin  hier  der  einzige  juristisch 
tätige  Träger  des  Namens  Simson  und  entstamme  einer  Thüringer 
Industriellenfamilie.  Mein  Urgrossvater  gründete  1840  in  Suhl 
die  Waffen-  und  Fahrzeugwerke  Simson  &  Co,  die  in  vierter 
Familiengeneration  von  den  Nazis  entschädigungslos  geraubt  und 
den  Hp.rman^Göringwerken  angegliedert  wurden.  Ich  war  in  Deutsch- 
land Regierungsrat  und  wurde  in  Schweden  nach  schwierigen  An- 
fängen Ministerialrat  (Kansliräd)  im  Schwedischen  Justizministerium, 
auch  Ehrendoktor  der  beiden  Universitäten  Uppsala  (1965)  und  Frank- 
furt/Main (1972)  und  Träger  sonstiger  Ernennungen.  Ich  beschäftigte 

mich  vor  allem  mit  dem  Kriminal-,  Familien-  und  Internationalen 

A  (M   'Vi 
Recht  und  habe  vielerlei  veröffentlicht.  Auch  'die  schwedischen 

Kriminal-  und  Prozessgesetzbücher  ins  Deutsche  übersetzt  und 
kommentiert. 


-2- 


V 


-2- 


MKtjt  Sie  erwähnen  in  Ihrer  Arbeit  noch  zwei  andere  hierher  ausge- 

■V-.v 

wanderte  deutsche  Juristen,  doch  sind  diese  Angaben  leider  miss- 
verständlich. Der  hochbedeutende  frühere  Staatssekretär  im 

n 
Reichsfinanzministerium  (nicht:  "Finanzministerium'^,  wie  Sie 

schreiben)  Hans  Schäffer  war  in  Schweden  nicht  juristisch  tätig. 
Er  wurde  vielmehr  der  ebenso  angesehene  wie  höchst  erfolgreiche 
Finanzchef  von  Swedish  Match  in  Jönköping.  Der  frühere  Berliner 
Rechtsanwalt  Dr.  Wilhelm  Michaeli  hatte  das  Pech,  dass  sein  an 
sich  gutes  deutschsprachiges  Buch  über  das  schwedische  Inter- 
nationale Privatrecht  schon  ganz  kurz  nach  dem  Erscheinen  durch 
Gesetzesänderungpn  veraltete/  es  blieb  daher  leider  so  gut  wie 
unbeachtet.  Dr.  Michaeli  war  in  Stockholm  Leiter  der  Flüchtlings- 
organisation der  Jüdischen  Gemeinde,  später  des  Wiedergutmachungs- 
büros URO;  ausser  durch  das  genannte  Buch  hat  er  sich  hier  nicht 
juristisch  beschäftigt. 

Sie  schreiben,  dass  die  juristischen  Emigranten  in  Schweden 
gute  Aufnahme  fanden.  Dies  lässt  sich  nur  insoweit  bestätigen, 
dass  von  den  vielen  früheren  Anwälten  vier  nach  Ablegung  der 
schwedischen  Universitäts-Examina  als  Advokaten  zugelassen  wurden 
Was  Sie  in  so  interessanter  Weise  über  die  Verschiedenheiten  des 
deutschen  und  amerikanischen  Rechtsdenkens  schreiben,  gilt  weit- 
gehend auch  für  das  schwedische  Recht  und  sein  Verhältnis  zum 
ganz  andersartigen  deutschen. 


Gedrucktes  lässt  sich  nicht  ungedruckt  machen.  Aber  der  Fuss- 
note  entnehme  ich,  dass  Ihr  Aufsatz  auch  als  Buch  erscheinen  wird. 
Hoffentlich  kommen  diese  meine  Angaben  für  dieses  noch  rechtzeitig 
Und  hoffentlich  stimmt  die  Anschrift  dieses  Briefes. 


Mit  freundlichen  Grüssen 

Ihr 


'A/U.^^ 


(Th 


Professional 
*r:  Michigan, 
lU.S.;  Mem.. 


University 


rof.  Univcr- 
|1928.  A.B., 
•;  M.  Libr., 

ty>m.LcgaJ 
\rian.  Mem- 


iversity  of 

|l933,  Bos- 

:  L..  1950, 

fD,  1972. 
in  Boston, 

in  Idaho, 
'täte,  U.S. 

of  Engi- 

1 942-46. 
\siness  Or- 
\:  Negotia- 
larks. 


Lss't  Li- 
:hool  of 
M.L.S.. 

ff  Texas. 

I.  South- 
^niv.  of 

k  Legal 


and 
)f  Law. 
X.M., 
1957. 
Legal 
'cach- 
sum- 
lodist, 
IMILE 
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lSSOC. 

Fall 
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De- 
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Tex. 


N 


ALPHABETICAL  LIST  OF  TEACHERS 


c^ 


Crim.  Defense  Lawyers  Skills  Course;  Acad.  Adv., 
Crim.  Law  Com.,  TX  St.  Bar  Bd.  of  Legal  Specializa- 
tion;  Bd.  of  Dirs.,  Dallas  Bar  Ass'n;  Res.  Scholar, 
Lawycring  Skills  Proj.,  TX  Bar  Fdn. 


STEENSON,  MICHAEL,  Prof.  William  Mitch- 
ell College  of  Law.  b.  1945.  J.D.,  1971,  Iowa.  Con- 
temporary  Proj.  Ed.,  Iowa  L.  Rev.  Admitted:  lA, 
1971.  Law  Clerk  to  Hon.  Miles  W.  Lord,  Fed.  Dist. 
Judge,  U.S.  Dist.  Ct.  for  Dist.  of  Minn.,  1971-72; 
Ass't  Prof.,  Wm.  Mitchell,  1972;  Assoc.  Prof.;  Prof. 
Subjects:  Compensation  Systems,  (S):  Federal  Juris- 
diction; Legal  History:  Products  Liability,  (S):  Torts. 
Member:  Order  of  the  Coif.  S'wmmer  Torts.  Mem., 
Univ.  Bd.  of  Regents  Com.  on  Human  Experimenta- 
tion;  Chrm.,  Gov'rs  Comm.  on  Fluoridation. 


STEIN,  ERIC,*  Hessel  E.  Yntema  Prof.  of  Uw 
and  Dir.  Int'l  and  Comp.  Legal  Studies.  University 
of  Michigan  Law  School.|b.    1913.  J.U.D.,   1937, 
Charlesjix4v.,  IPrague;  J.D.,  1942,  MichifanTTIMf 
C.  Öoctor,  197i,  (Flemish);  Hon.  C.  Doctor,  1979, 
Free  Univ.  of  Brüssels  (French).  Mich.  L.  Rev.  Ad- 
mitted: IL,  1943;  U.S.  Dep't  of  St.  Bur.  of  Int'l  Or- 
gan.   1946-55;    Adv.,    U.S.    Del.    to    U.N.    Gen. 
Assembly  and  See.  Council,  1946-55;  Assoc.  Prof., 
Michigan,   1955-57;   Prof.,  since   1957;   Vis.   Prof., 
Stanford,  1956,  1977;  Fellow,  John  Simon  Guggen- 
heim Memorial  Fdn.,  1962;  Fellow,  Soc.  Sei.  Re- 
search    Council,     1965;     Scholar     in     Residence, 
Rockefeller  Fdn.,  Bellagio,  Italy,  Summers   1965, 
1973;  Vis.  Prof.,  Stockholm,  Lund,  Uppsala,  1969; 
Scholar  in  Residence,  Aspen  Inst,  for  Humanistic 
Studies,   1971;  Carnegie  Endowment  Lect.  Hague 
Acad.  of  IntM  Law,  Summer   1971;  Inst,  for  Ad- 
vanced Legal  Studies,   U.  of  London,    1975;   Vis. 
Prof.,  Stanford,  1977.  USA,  1942-46.  Subjects:  Com- 
mon Market  Law;  Conflict  of  Laws;  International 
Ljh';  International  Organizations;  International  Pro- 
tection of  Human  Rights,  (S);  Legal  Problems  o/Arms 
Control,  (S);  Law  and  Institutions  in  the  Atlantic 
Area  with  Vol.  of  Documents  (with  Hay),  1967;  Har- 
monization  of  European  Company  Laws:  National 
Reform  and  Transnational  Coordination,  1971;  Im- 
pact  of  New  Weapons  Technology  on  International 
Law,  1971.  Member:  ASIL,  Bd.  of  Rev.  and  Dev., 
1965-77,   1970-75;  Am.   Branch.  Int'l  Law  Ass'n, 
Council  on  Foreign  Reis.;  British  Inst,  of  Int'l  and 
Comp.  Law.  Bd.  of  Eds.,  Am  Jour.  of  Int'l  Law, 
Common  Mkt.  Law  Rev.,  Legal  Issues  of  Eur.  Inte- 
gration  (Amsterdam),   Rivista   di   diritto  europeo 
Rome;   Adv.   Council  on   European   Affairs,   U.S. 
Dep't  of  State.  1966-70;  Com.  on  Atlantic  Studies, 
Atlantic  Inst.,  1964-69;  Adv.  Council.  Inst,  of  Euro- 
pean Studies,  Univ.  of  Brüssels,  since  1965.  On  leave, 
Winter  1980. 


STEIN,  NORMAN  H.,  Ass*t  Prof.  University  of 
Arkansas  at  Little  Rock  School  of  Law.  b.  1950. 
B.S.,  1971,  Brooklyn  Coli.;  J.D.,  1974.  American. 
Admin.  Ed.,  American  L.  Rev.  Admitted:? A,  1974. 
Staff  Atfy,  Community  Legal  Scrvs.,  Phila.,  PA. 
1974-77;  Clinical  Supervisor,  Pennsylvania,  1976-77; 
Lect.,  1977-79;  Ass't  Prof.,  Ark.,  Little  Rock,  since 
1979.  Subjects:  Clinical  Teaching  Maryland  Crimi- 
nal  Jury  Instructions  with  Commcntary  (with  Aar- 
onson),  1975.  Mem.,  Adv.  Com.,  Family 
Maintenancc  Org.  Seh.  of  Social  Work.  U.  of  Penna. 


STEIN,  RALPH  MICHAEL,  Ass't  Prof.  Pace 
University  School  of  Law.  b.  1943.  B.A.,  1971,  New 
School  for  Social  Res.;  J.D.,  1974,  Hofstia.  Ed.- 
in-Ch.,  Hofstra  L.  Rev.  Vis.  Ass't  Prof.,  Syracuse, 
1975-76;  Ass't  Prof.,  Pace,  since  1976.  Subjects: Civil 
Procedure;  Legal  History,  (S);  Legal  History;  Legal 
Method,  (S);  Legal  Research  &  Writing;  Loeal  Gov- 
ernment; Products  Liability;  Torts. 


STEIN,  ROBERT  A.,  Dean  &  Prof.  University  of 
Minnesota  Uw  School.  b.  1938.  B.S.L.,  1960;  J.D.. 
1961,  Minnesota.  Case  Editor,  Minn.  L.  Rev.  Admit- 
ted:^h  1961;  MN,  1967.  Assoc.,  Foley,  Sammond 
and  Lardner,  Milwaukee,  WI,  1961-64:  Prof.,  Min- 
nesota, since  1964;  Vis.  Prof.,  U.C.L.A.,  1969-70; 
Vis.  Prof.,  Univ.  of  Chicago,  1975-76;  Vis.  Scholar. 
ABF,  1975-77;  Assoc.  Dean,  Minnesota,  1976-78; 
V.P.,  since  1978;  Dean,  since  1979.  ^uft/ecrs.- Estates; 
Estate  Planning,  (S);  Legislation,  (S);  Personal  Prop- 
erty;  Real  Property;  Trusts;  Taxation,  Federal.  Min- 
nesota Estate  Administration  (with  Johnson,  Reister 
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(with  Casner),  1978;  Probate  and  Inheritance  Tax: 
1979  (with  Peterson  and  Zangs),  1979.  Member: 
Nat'l  Conf.  of  Comm'rs  on  Unif.  5t.  Laws;  ALI; 
Coif.  Adv.,  Restatement,  Second,  of  the  Law  of 
Prop.;  Educ.  Consult.,  MN  CLE;  Trust  Com., 
Northwestern  Nat'l  Bank  of  St.  Paul;  Of  Counsel. 
Mullin,  Weinberg  &  Daly,  Mpis.,  MN. 


STEINBERG,  LAWRENCE  A.,  Ass't  Prof. 
Dalhousie  University,  Faculty  of  Law.  b.  1950.  B.A., 
1972,  Toronto;  LL.B.,  1975,  Dalhousie;  LL.M., 
1977,  Harvard.  Admitted:  Nova  Scotia,  1976.  Policy 
Adv.,  Ministry  of  Labour,  Toronto,  Ont.,  1977-78; 
Ass't  Prof.,  Dalhousie,  since  1978.  5uty>c/5."  Judicial 
Remedies;  Labour  Law,  (S);  Torts. 


STEINBERG,  MIRIAM  B.,  Ass't  Prof.  Illinois 
Institute  of  Technology,  Chicago-Kent  College  of 
Uw.  b.  1949.  A.B.,  1970,  Wash.,  St.  Louis;  J.D., 
1972,  Michigan.  Admitted:lU  1972.  Att'y,  Sonnen- 
scheim  et.  al,  Chgo.,  IL,  1972-79;  Ass't  Prof.,  Chi- 
cago-Kent, since  1979. 


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ERIC  STEIN 


William  IV.  Bishop,  Jr.  * 


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It  is  an  honor  and  a  pleasure  to  be  asked  lo  write  a  brief  tribute  to  my 
long-time  coUcague  and  friend,  Professor  Eric  Stein.  Because  of  its  well- 
esiablished  program  of  teaching  and  research  in  comparative  and  interna- 
tional law,  the  University  of  Michigan  Law  School  was  selected  by  the  Ford 
Foundation  as  one  of  the  institutions  to  receive  a  grant  for  International 
Legal  Studies  in  late  1954.  One  specified  purpose  of  this  grant  was  to  create 
an  additional  professorship  in  this  field.  It  was  in  this  connection  that  the 
Law  School  added  Eric  Stein  to  its  faculty  in  late  1955.  Looking  back  on 
the  years  since  then,  this  was  surely  the  most  important  result  for  the  Law 
School  ofthat  first  Ford  Foundation  grant.  In  the  years  since  he  joined  our 
faculty,  he  has  contributed  in  many  ways  to  the  long-lasting  success  of  the 
school's  program.  • 

Born  in  Czechoslovakia  in  1913,  Eric  Stein's  law  study  in  that  country 
led  to  the  J.U.D.  degree  from  Charles  University  of  Prague  in  1937.  After 
Coming  to  the  United  States  he  received  the  J.D.  from  the  University  of 
Michigan  Law  School  in  1942,  having  worked  on  iht  Michigan  Law  Review 
in  addition  to  completing  his  law  studies.  He  was  admitted  to  the  Illinois 
Bar  in  1946,  and  to  the  District  of  Columbia  Bar  in  1953.  After  a  short 
period  of  practice  in  Illinois,  he  joined  the  United  States  Army  and  served 
in  Europe,  particularly  in  Italy,  winning  decorations  from  that  country  as 
well  as  from  the  United  States.  From  1946  until  1955  he  was  a  member  of 
the  United  States  Department  of  State,  working  in  the  Office  of  United  Na- 
tions  Political  Affairs,  and  with  United  States  delegations  to  the  United  Na- 
tions  General  Assembly.  At  the  end  of  1955  he  joined  the  University  of 
Michigan  Law  School  faculty. 

Here  he  taught  courses  and  Seminars  in  international  law,  international 
organizations,  conflict  of  laws,  the  European  Communities,  arms  control, 
international  trade,  and  international  protection  of  human  rights.  He  also 
supervised  graduate  students  on  their  doctoral  degrees,  and  encouraged  and 
supervised  research  by  both  foreign  and  domestic  law  students.  From  1958 
until  1976  he  served  the  Law  School  as  co-director  of  international  legal 
studies.  In  1976  he  was  honored  with  a  named  professorship,  becoming  the 
Hessel  E.  Yntema  Professor  of  Law.  He  retired  to  emeritus  Status  in  1983. 

He  was  sought  as  a  visiting  professor  in  other  universities,  serving  as  a 
visiting  professor  of  law  at  Stanford  in  1956  and  1977;  in  Sweden  at  Stock- 
holm, Uppsala  and  Lund  in  1969;  and  at  the  Institute  of  Advanced  Legal 
Studies  of  the  University  of  London  in  1975.  In  1971  he  lectured  at  The 
Hague  Academy  of  International  Law.  In  1977  and  1978  he  was  awarded 
honorary  degrees  by  both  the  Flemish  and  French  law  faculties  of  the  Free 
University  of  Brüssels,  marking  the  part  he  played  in  an  on-going  program 

•  Professor  Emeritus  of  Law,  University  of  Michigan  Law  School.  J.D.  1931,  University 
of  Michigan.  —  Ed. 

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Michigan  Law  Review 


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of  Cooperation  of  that  university  with  the  University  of  Michigan  Law 
School.  At  various  times  he  has  been  a  Guggenheim  Feilow;  a  Social  Sci- 
ence Research  Feilow;  a  Scholar-in-Residence  at  the  Aspen  Institute  of  Hu- 
manistic  Studies;  and  a  Rockefeller  Foundation  Scholar-in-Residence  at 
Bellagio,  Italy.  He  has  served  on  advisory  panels  for  the  United  States  De- 
partment of  State,  and  as  a  Consultant  to  the  U.S.  Representative  for  Trade 
Negotiations.  He  was  vice-chairman  of  the  Committee  on  Atlantic  Studies 
of  the  Atlantic  Institute,  and  a  member  of  the  Advisory  Council  of  the  Insti- 
tute for  European  Studies  of  the  Free  University  of  Brüssels. 

His  memberships  in  professional  societies  have  included  the  American 
Bar  Association,  International  Law  Association,  Council  on  Foreign  Rela- 
tions,  British  Institute  of  International  and  Comparative  Law,  International 
Academy  of  Comparative  Law,  and  American  Society  of  International 
Law.  He  now  serves  as  Honorary  Vice-President  of  the  last-named  Organi- 
zation. He  has  worked  as  a  member  of  the  Boards  of  Editors  of  the  Ameri- 
can Journal  of  International  Law,  Common  Market  Law  Review,  Legal 
Issues  of  European  Integration,  and  Rivista  di  Diritto  Europeo , 

In  addition  to  many  articles  in  legal  periodicals,  his  publications  include 
American  Enterprise  in  the  European  Common  Market  (with  Thomas  Nicol- 
son,  1960);  Diplomats,  Scientists  and  Politicians:  The  United  States  and  the 
Nuclear  Test  Ban  Negotitations  (with  Harold  Jacobson,  1966);  Impact  of 
New  Weapons  Technology  on  International  Law —  Selected  Aspects  (1971); 
Harmonization  of  European  Company  Laws  —  National  Reform  and  Trans- 
national  Coordination  (1971);  and  Courts  and  Free  Market s  (with  Terrance 
Sandalow,  1982).  He  also  prepared  and  edited  two  collections  of  cases  and 
materials  which  have  been  widely  used  in  law  schools:  Law  and  Institutions 
in  the  Atlantic  Area:  Readings,  Cases  and  Problems  (with  Peter  Hay,  1967); 
and  European  Community  Law  and  Institutions  in  Perspective  (with  Peter 
Hay  and  Michel  Waelbroeck,  1976). 

He  was  among  the  earliest  of  American  scholars  to  appreciate  the  poten- 
tial,  and  the  problems  involved,  in  the  estabhshment  and  functioning  of, 
first,  the  European  Coal  and  Steel  Community,  then  the  European  Eco- 
nomic Community  and  Euratom,  and  then  their  merger  into  the  European 
Community  of  the  Six  —  now  of  the  Ten.  On  both  sides  of  the  Atlantic, 
scholars,  officials  and  practicing  lawyers  recognize  his  mastery  of  the  appli- 
cable laws,  and  his  understanding  of  the  ways  in  which  Community  institu- 
tions  work  and  their  relationships  with  national  govemments.  To  this  field 
of  developments  in  Western  Europe  he  has  brought  an  inquiring  mind,  an 
ability  to  work  in  a  number  of  languages,  training  in  both  the  common  law 
of  the  United  States  and  England  and  the  civil  law  of  the  European  Conti- 
nent,  interest  in  politics  and  economics,  and  understanding  of  the  practical 
Problems  of  international  business. 

As  a  teacher,  Professor  Stein  has  been  particularly  successful  in  stimu- 
lating  interest  and  hard  work  on  the  part  of  his  students,  many  of  whom 
have  gone  into  careers  on  the  international  and  comparative  side  of  law. 
Foreign  students  at  the  University  of  Michigan  Law  School  have  found  him 
a  friendly  and  sympathetic  guide  and  inspirational  teacher,  whose  former 
students  in  many  parts  of  the  world  look  back  upon  him  affectionately  and 
welcome  opportunities  to  renew  their  friendship  with  him. 


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Over  the  years  he  has  shown  a  highly  unusual  ability  to  interest  other 
faculty  members  (both  in  law  and  in  poiitical  and  social  sciences)  in  the 
international  and  comparative  law  aspects  of  their  own  specialized  areas. 
This  has  led  to  valuable  Cooperation  in  research,  and  to  establishing  the 
broad  interests  and  reputation  of  the  University  of  Michigan  Law  School  in 
international  legal  studies. 

In  1955,  Eric  married  Virginia  Eüzabeth  Rhine,  who  has  contributed  so 
greatly  to  the  experiences  of  foreign  students  at  the  Law  School,  and  of 
other  members  of  the  Law  School  and  University  Community.  As  well  as 
for  her  own  teaching  in  the  history  of  art,  "Ginny"  is  warmly  remembered 
for  so  many  happy  informal  gatherings  at  the  Stein  home  in  Ann  Arbor. 

How  does  Eric,  as  a  person,  impress  one  who  has  enjoyed  the  privilege 
of  knowing  and  working  with  him  for  almost  thirty  years?  I  would  say  I 
think  of  him  panicularly  as  difriend,  one  who  is  always  glad  to  do  whaiever 
he  may  be  asked  to  help  with  —  and  a  Uttle  more;  one  who  does  his  work 
cheerfully  and  well,  and  then  comes  up  also  with  an  excellent  new  idea  no 
one  eise  seems  to  have  thought  of.  In  addition  to  his  work  and  scholarly 
interests,  Eric  is  a  wide  reader,  an  enthusiastic  tennis  player,  a  ruimer.  a 
lover  of  good  music,  and  above  all  one  who  enjoys  talking  with  people  and 
who  leaves  them  with  new  ideas  after  the  conversation.  The  Law  SchooL 
and  the  broader  Community  of  those  interested  in  international  legal  mat- 
ters, rightly  hold  him  in  high  esteem  as  their  friend. 


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ERIC  STEIN  —  A  TRIBUTE 

Joseph  HM.  Weiler* 


Eric  Stein  has  achieved  great  distinction  in  the  fields  of  international 
and  comparative  law.  It  is,  howcver,  above  all  in  the  field  of  European 
Community  law  that  his  work  has  attained  worldwide  recognition  and 
fame.  For  many,  international  and  European  law  are,  if  not  synonymous, 
at  least  strictly  interconnected.  For  those  closer  to  the  subject,  the  relation- 
ship  between  the  two  is  problematic,  perhaps  even  controversial.  Both  the 
conceptual  and  practical  ties  between  public  international  law  and  Euro- 
pean law  remain  a  charged  and  nonstatic  issue  —  one  with  which,  for  ex- 
ample,  the  European  Court  of  Justice  continues  to  grapple.  This,  cf  course, 
is  not  the  place  to  enter  into  the  controversy.  However,  by  highlighting  one 
or  two  differences  often  considered  of  lesser  importance  in  the  ongoing  de- 
bate,  I  hope  to  shed  some  light  on  Eric  Stein's  unique  personal  and  schol- 
arly  achievement  in  the  field  of  European  law. 

Public  international  law  reflects  international  politics;  the  subjects  of  the 
discipline  are  states,  international  organizations  and,  more  recently,  natural 
and  legal  individuals  (assummg  that  the  distinction  can  still  be  defended)  as 
holders  of  certain  rights  and  duties  bestowed  by  the  international  legal  Or- 
der. By  its  nature,  the  discipline  transcends  national  and  regional  bounda- 
ries.  It  is  no  surprise,  then,  that  eminent  public  international  lawyers  have 
emerged  in  almost  all  countries  in  which  law  is  studied  as  an  academic 
subject  —  each  bringing  to  the  subject  his  or  her  own  national  and  cultural 
perspective.  European  law  is  ahogether  a  different  matter.  Whatever  the 
discipline's  historical  and  conceptual  origins,  its  current  developments  are 
strongly  rooted  in  the  social,  poUtical,  and  economic  reahties  of  the  Euro- 
pean Community.  The  fluidity  of  the  Community's  political  and  economic 
existence  mandates,  to  an  extent  even  greater  than  many  other  legal  areas,  a 
firm  grasp  on  these  realities.  Moreover,  unlike  public  international  law 
strictly  defined  (as  distinct  from  the  foreign  relations  law  of  this  or  that 
Jurisdiction),  the  EEC  now  has  a  highly  developed  legal  system,  and  a 
growing,  not  to  say  exploding,  judicial  and  legislative  Output  coupled  with 
the  complex  procedural  trappings  that  make  such  a  system  function.  To 
imagine  that  all  this  can  be  mastered  from  the  other  side  of  the  Atlantic 
demands  a  certain  measure  of  credulity.  And  yet  this  is  precisely  one  di- 
mcnsion  of  Eric  Stein's  singular  achievement. 

When,  like  many  of  his  generation,  Eric  Stein  left  Europe  in  the  late 
1930's,  the  European  Community  and  the  Supranational  Order  were  no 
more  than  figments  in  the  imaginations  of  a  few  visionaries.  (Albert  Ein- 
stein, for  instance,  is  reputed  to  have  written  to  Sigmund  Freud  in  1932 
lamenting  the  absence  in  international  life  of  truly  supranational  organiza- 
tions.) When  the  Coal  and  Steel  Community  was  established  in  the  early 


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•    Professor  of  Law;  Director,  European  Policy  Unit,  European  University  Institute,  Flo- 
rence.  —  Ed. 


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April/May  1984) 


Eric  Stein 


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1950's  and  the  European  Economic  Community  and  Euratom  in  the  latc 
1950's,  Eric  Stein  was  fully  integrated  into  American  academic  and  govern- 
mental life  as  a  public  and  private  international  lawyer.  A  decade  later, 
Michigan  Law  School,  through  the  work  of  Eric  Stein,  emerged  as  one  of 
the  World  centres  for  European  Community  Law  research  and  study.  And 
Eric  Stein  joined  that  small  and  distinguished  "club"  of  lawyers,  often 
Americans  of  European  origin,  who  managed  to  transcend  national  bound- 
aries  and  become  authorities  in  the  internal  legal  Systems  of  other  states  on 
other  continents.  One  should  not  minimize  the  achievement.  After  all,  how 
many  lawyers  whose  academic  and  professional  centre  of  gravity  is  in  Eu- 
rope  haye  emerged  as  worid  authorities  on,  say,  American  law  —  necessi- 
tating,  incidentally,  only  the  mastery  of  a  single  and  not  ahogether 
unknown  language? 

The  achievement  is  not,  however,  confined  to  this  remarkablc  personal 
capacity.  It  is  reflected  also  in  Eric  Stein's  scholariy  work.  Having  read 
and  reread  many  of  Eric's  contributions  over  the  years  and  having 
pondered  over  his  impact,  I  have  come  to  the  somewhat  paradoxical  con- 
clusion  that  his  influence  can,  in  some  ways,  be  traced  back  to  his  ability  to 
transform  what  at  first  sight  appeared  to  be  a  liabiüty  —  his  distance  from 
Europe  —  into  an  asset. 

In  the  first  place,  he  has  used  this  distance  to  maintain  a  constant  overall 
synthetic  view  of  the  Community  —  a  task  which  with  the  years  and  the 
exponential  growth  of  Community  law  has  become  increasingly  difficult. 
This  he  has  done,  however,  without  sacrificing  penetrating  and  detailed 
analysis  of  complex  technical  areas  of  Community  law  —  as  anyone  famil- 
iär with,  say,  his  Harmonization  of  European  Company  Laws  will  attest.  But 
he  has  used  distance  and  perspective  to  an  even  greater  effect.  By  tuming 
the  comparative  context  to  its  füllest  advantage,  Eric  Stein  was  able  in  the 
early  years  of  the  Community,  along  with  colleagues  on  both  sides  of  the 
Atlantic,  to  reject  the  temptation  of  synthesising  Community  legal  develop- 
ments  into  the  mainstream  of  public  international  law.  In  so  doing,  he 
contributed  to  the  creation  of  an  entirely  new  discipUne.  By  contrast,  more 
recently,  monitoring  legal  developments  in  Europe,  he  has  boldly  asserted 
the  relevance  of  the  national  federal  experience  in  general,  and  of  the 
American  experience  in  particular,  to  our  understanding  of  the  Community 
in  its  mature  phases.  The  Community  is  not  destined  to  become  another 
America  or  indeed  a  federal  State.  But  I  am  convinced  that  the  relevance  of 
the  federal  experience  to  Europe  (and  the  European  experience  to  any 
novel  thinking  about  federalism  in  the  United  States  and  other  federations) 
will  become  increasingly  recognized.  Eric  Stein's  career  has  thus  spanned 
the  Ufe  of  the  European  Community.  In  its  early  phases  his  work  contrib- 
uted to  the  particularization  of  Community  law  as  a  legal  discipline.  In  the 
later  phases  of  his  career  his  work  contributed,  and  will  continue  to  contrib- 
ute,  to  the  universalization,  in  the  federal  context,  of  the  European 
experience. 

The  Vision  involved  in  the  early  pioneering  years,  rooted  in  the  belief 
that  the  Community  and  its  legal  order  would  develop  into  an  important 
dimension  of  international  life,  should  not  be  underestimated.  I  am  sure 
that  most,  if  not  all,  of  Eric  Stein's  American  colleagues  do  not  realize  that 
his  monumental  case  and  material  book,  co-authored  with  Peter  Hay  and 


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(Vol.  82:1160 


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later  joined  by  Michel  Waelbroeck  and  now  in  its  third  edition,  introduced 
Community  Law  studies  into  American  law  schools  on  the  oiher  side  of  the 
occan  long  before  they  were  introduced  in  any  University  on  the  other  side 
of  the  Channel  —  that  is  to  say  England  and,  I  believe,  Ireland  (I  do  mean 
England;  the  late  Professor  Mitchel  of  Edinburgh  University,  Scotland  had 
the  same  foresight  and  vision  as  Professor  Stein).  Indeed,  the  book  must  be 
one  of  the  first  comprehensive  English  texts  on  Community  law. 

The  combination  of  all  these  factors  has  produced  another  aspect  of 
Eric  Stein's  professional  life:  his  role  as  an  educator.  To  recall  that  he  is 
responsible,  directly  and,  through  his  writings,  indirectly,  for  the  European 
law  formation  of  several  generations  of  American  practising  and  academic 
lawyers  is  to  State  the  obvious.  The  curious,  indeed  engaging  and  telling 
fact  is  that  many  European  students  taking  the  Michigan  LLM  programme, 
often  already  versed  in  Community  Law,  have  chosen  over  the  years  to 
follow  Eric  Stein's  classes  and  seminars  in  this  area.  His  pupils  are  spread 
not  only  throughout  the  United  States,  but  also  throughout  continental 
Europe. 

I  know  that  I  must  be  speaking  for  many  colleagues  all  over  Europe  in 
acknowledging  a  great  intellectual  debt  to  Eric  Stein  and  in  wishing  him  a 
fulfilling  and  productive  retirement. 


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Bom  in  Czechoslovakia,  July  8,  1913. 

J.U.D.  Charles  University,  Faculty  of  Law,  Prague,  1937. 

J.D.  University  of  Michigan  Law  School,  1942. 

Dr.  Hon.  C.  Vrije  Universiteit  Brüssel  1978;  Dr.  Hon.  C.  Universit6  Libre 

Bruxelles  1979. 

U.S.  Army  (Allied  Commission  for  Italy,  Legal  Sub-Commission)  1942-46. 
Decorated  Bronze  Star  (U.S.),  Order  of  Italian  Crown,  Italian  Military 
Cross. 

Practiced  law  in  Prague,  1937;  admitted  to  Illinois  Bar,  1946,  District  of 
Columbia  Bar,  1953. 

U.S.  Department  of  State,  1946-55;  Adviser  to  U.S.  Delegation  to  the 
United  Nations  General  Assembly  and  to  U.S.  Representative  on  the  Se- 
curity  Council;  Counsel  to  U.S.  Representative  at  the  International  Court 
of  Justice;  Adviser  to  U.S.  Representative  for  International  Atomic  Energy 
Agency  Negotiations;  Acting  Deputy-Director  of  the  Office  of  U.N.  Polit- 
ical  Affairs. 

Member:  Advisory  Panel  on  European  Policy,  Department  of  State,  1966- 
69;  Advisory  Council  on  European  Affairs,  Department  of  State,  1971-73; 
Consultant  to  U.S.  Representative  for  Trade  Negotiations,  1979. 

Professor  of  International  Law  and  Organization,  and  Co-Director  of  Inter- 
national and  Comparative  Legal  Studies,  University  of  Michigan  Law 
School,  1956-76;  director  1976-80;  Hessel  E.  Yntema  Professor  of  Law, 
1976-83;  Hessel  E.  Yntema  Professor  of  Law  Emeritus  1983-present. 

Visiting  Professor  of  Law:  Stanford  University  Law  School,  1956,  1977; 
Universities  of  Stockholm,  Uppsala  and  Lund,  1969;  University  of  London 
Institute  of  Advanced  Legal  Studies,  1975;  Carnegie  Endowment  lecturer, 
Hague  Academy  of  International  Law,  1971. 

Member:  Board  of  Editors,  American  Journal  of  International  Law;  Advi- 
sory Board,  Common  Market  Law  Review  (Leyden),  Legal  Issues  of  Euro- 
pean Integration  (Amsterdam),  Rivista  di  diritto  europeo  (Rome). 

Member:  Committee  on  Atlantic  Studies,  Atlantic  Institute,  Vice-Chair- 
man  1966-68;  Advisory  Council,  Institute  of  European  Studies,  Free  Uni- 
versity of  Brüssels  1965-present;  American  Society  of  International  Law, 
Executive  Council  1954-57,  1982-present,  Board  of  Review  and  Develop- 
ment 1965-67,  1970-75,  Honorary  Vice-President  1982-present;  Titular 
Member,  Inter American  Institute  for  International  Legal  Studies,  1967;  As* 
sociate  Member,  International  Academy  of  Comparative  Law,  1981-pres- 
cnt;  U.S.  Committee  for  Legal  Education  Exchange  with  China  1983- 
present. 

Member:  American  Bar  Association,  Co-chairman  of  the  European  Law 
Committee,  1982-83,  Member  of  the  Council,  Section  of  International  Law 

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Michigan  Law  Review 


[Vol.  82:1149 


and  Practice,  1983-84;  Council  on  Foreign  Relations;  American  Branch  of 
International  Law  Association;  British  Institute  of  International  and  Com- 
parative  Law. 

John  Simon  Guggenheim  Memorial  Foundation  Fellow,  1962-63,  Social 
Science  Research  Council  (Committee  on  International  Organization) 
Grant,  1965;  Rockefeller  Foundation  Scholar-in-Residence,  Villa  Serbel- 
loni,  1965,  1973;  Aspen  Institute  for  Humanistic  Studies,  1971;  Alexander 
von  Humboldt  Stiftung  award,  1982;  Visiting  Scholar  at  the  Max-Planck- 
Institute  for  Foreign  and  International  Private  Law,  Hamburg,  and  at  the 
Max-Planck-Institute  for  Foreign  Public  and  International  Law,  Heidel- 
berg, winter-spring  1982;  Fellow  at  the  Institute  for  Advanced  Study,  Ber- 
lin, 1984-85. 


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BIBLIOGRAPHY 


Books 

SoME  Implications  of  ExPANDiNG  United  Nations  Membership 
(memorandum).  New  York:  Carnegie  Endowment  for  International 
Peace.    1956.  Pp.  77. 

American  Enterprise  in  the  European  Common  Market:  A  Legal 
Profile.  With  Thomas  L.  Nicholson,  co-editor.  Ann  Arbor:  The  Uni- 

>  versity  of  Michigan  Law  School.  1960.  Vol.  I,  pp.  xxiv,  510.  Vol.  II, 
pp.  xxix,  132. 

Cases  and  Materials  on  the  Law  and  Institutions  of  the  Atlantic 
Area.  With  Perer  Hay  (Preliminary  Ed.).  Ann  Arbor:  The  Overbeck 
Co.    1963.  Pp.  .r/>,  457.  Volume  of  Documenis,  pp.  183. 

DiPLOMATS,  SCIENTISTS  AND  POLITICIANS:  ThE  UnITED  StaTES  AND  THE 

NucLEAR  Test  Ban  Negotiations.   With  Harold  K,  Jacobson.  Ann 
Arbor:  The  University  of  Michigan  Press.    1966.   Pp.  ix,  538. 

Law  and  Institutions  in  the  Atlantic  Area:  Readings,  Cases  and 
Problems.  With  Peter  Hay,  Indianapohs:  The  Bobbs-Merrill  Co. 
1967.  Pp.  Ixvii,  1152.   Volume  of  Documents,  pp.  /V,  322. 

Harmonization  of  European  Company  Laws  —  National  Reform 
AND  Transnational  Coordination.  Indianapolis:  The  Bobbs- 
MerriUCo.    1971.  Pp. /ata://;  558. 

European  Community  Law  and  Institutions  in  Perspective:  Text, 
Cases  and  Readings.  With  Peter  Hay  and  Michel  Waelbroeck.  Indi- 
anapolis: The  Bobbs-Merrill  Co.  1976.  Pp. /v',  1132.  Volume  of  Doc- 
uments, pp.  /V,  525. 

Courts  and  Free  Markets — Perspectives  from  the  United  States 
AND  EuROPE.  With  Terrance  Sandalow,  co-editor.  Oxford:  Clarendon 
Press.    1982.  Vol.  I,  pp.  xxxix,  272.  Vol.  II,  pp.  vL  273-600. 

Supplement  to  European  Community  Law  and  Institutions  in  Per- 
spective: Text,  Cases  and  Readings.    With  Peter  Hay,  Michel 
Waelbroeck    &    Joseph    Weiler,     Charlottesville:    The    Michie    Co. 
(forthcoming). 


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Eric  Stern 
Articles 


1151 


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L.  Rev.  1093  (1942). 

Application  of  the  Anti-Trust  Laws  to  Labor  Combinations.    40  Mich.  L 
Rev.  1244(1942). 

Application  ofthe  Law  oftheAbsent  Sovereign  in  Territory  Under  Belligerent 
Occupation:  The  Schio  Massacre.  46  Mich.  L.  Rev.  341  (1948). 

Consideration  ofthe  Problem  of  Voting  in  the  Security  Council  by  the  Ad  Hoc 
Political  Committee  of  the  General  Assembly  (1948),  With  James  N, 
Hyde,  43  Am.  J.  Intl.  L.  (1949). 

The  Corfu  Channel  Gase:  Judgment  on  the  Preliminary  Objection,  With 
Harding  F.  Bancroft.    1  Stan.  L.  Rev.  646  (1949). 

United  States:  Recovery  of  Property  Confiscated  by  Enemy  Occupant.  1  Am. 
J.  Comp.  L.  261  (1952). 

The  European  Coal  and  Steel  Community:  The  Beginning  ofits  Judicial  Pro- 
cess.  55   Colum.  L.  Rev.  985  (1955). 

International  Legal  Probleme,  Working  Paper  and  Appendixes,  With  Clark 
C  Vogel  In  Workshops  on  Legal  Problems  of  Atomic  Energy 
63,  169  (Summer  Institute  on  International  and  Comparative  Law). 
Ann  Arbor:  The  University  of  Michigan  Law  School.    1956. 

Constitutional  Developments  of  United  Nations  Political  Organs.  In  Inter- 
national Law  and  the  United  Nations  347  (Eighth  Summer  Insti- 
tute on  International  and  Comparative  Law).  Ann  Arbor:  The 
University  of  Michigan  Law  School.   1957. 

Auswirkungen  der  Einbeziehung  neuer  Mitglieder  in  die  Organisation  der  Ver- 
einten Nationen.  Pts.  1-4.    12  EA  9587,  9663,  9733,  9777  (1957). 

Atoms for  Peace:  The  New  International  Atomic  Energy  Agency,  With  Bern- 
harde, Bechhoefer,  55  Mich.  L.  Rev.  747  (1957).  Revised  version  in  E. 
Stason,  S.  Estep  &  W.  Pierce,  Atoms  and  the  Law  1361.  Arm  Ar- 
bor: The  University  of  Michigan  Press.  1959. 

The  New  International  Atomic  Energy  Agency.  51  Am.  Socy.  Intl.  L.  Proc. 
158  (1957). 

The  Court  of  Justice  ofthe  European  Coal  and  Steel  Community:  1954-1957, 
51  Am.  J.  Intl.  L.  821  (1957). 

Foreign  Law  in  Foreign  Language.  With  Alfred  F,  Conard,  10  J.  Legal 
Educ.  232(1957). 

Book  Review.  56  Mich.  L.  Rev.  1039  (1958)  (reviewing  P.  Jessup,  Trans- 
national Law  (1956)). 

The  Law  School  and  the  World  Scene.  In  The  Law  Schools  Look  Ahead 
—  1959  Conference  on  Legal  Education  253  (Twelfth  Summer 
Institute).  Aim  Arbor:  The  University  of  Michigan  Law  School.   1959. 

Foreword  to  P.  Jessup,  The  Use  of  International  Law  at  vii  (The 
Thomas  M.  Cooley  Lectures  —  Eighth  Series).  Ann  Arbor:  The  Uni- 
versity of  Michigan  Law  School.    1959. 

Book  Review.   53  Am.  J.  Intl.  L.  214  (1959)  (reviewing  P.  Wigny,  Un 

TiMOIGNAGE  SUR  LA  CoMMUNAUT£  DES  SiX  (1957)). 


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Michigan  Law  Review 


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The  European  Parliamentary  Assembly:  Techniques  of  Emerging  *'Poliiical 
Contror\  13  Intl.  Org.  233  (1959). 

Book  Review.  53  Am.  J.  Intl.  L.  974  (1959)  (reviewing  P.  Reuter,  Droit 
International  Public  (1958)). 

An  American  Lawyer  Views  the  Community.  In  1960  Institute  on  Legal 
ASPECTS  OF  THE  EUROPEAN  COMMUNITY  22  (M.  MasscI  ed.).  Wash- 
ington, D.C.:  The  Federal  Bar  Association.    1960. 

An  American  Lawyer  Views  European  Integration — An  Introduction.  In  1 
American  Enterprise  in  the  European  Common  Market:  A  Le- 
gal Profile  1  (E.  Stein  &  T.  Nicholson  eds.).  Ann  Arbor:  The  Uni- 
versity  of  Michigan  Law  School.    1960. 

The  New  Institutions.  In  1  American  Enterprise  in  the  European  Com- 
mon Market:  A  Legal  Profile  33  (E.  Stein  &  T.  Nicholson  eds.). 
Ann  Arbor:  The  University  of  Michigan  Law  School.  1960. 

New  Legal  Remedies  of  Enterprises:  A  Survey.  W\ih  Feter  Hay.  In  1  Amer- 
ican Enterprise  in  the  European  Common  Market:  A  Legal 
Profile  459  (E.  Stein  &  T.  Nicholson  eds.).  Ann  Arbor:  The  Univer- 
sity of  Michigan  Law  School.    1960. 

Forewordio  American  Enterprise  in  the  European  Common  Market: 
A  Legal  Profile  at  v  (E.  Stein  &  T.  Nicholson  eds.).  Ann  Arbor:  The 
University  of  Michigan  Law  School.    1960.  2  vols. 

The  Common  Market  and  the  Free  Trade  Areas  as  Examples  of  Economic 
Regionalism.   54  Am.  Socy.  Intl.  L.  Proc.  153  (1960). 

An  Emergent  Legal  Community:  The  Common  Market  Countries'  Plans  for 
Harmonization  of  Law.  9  Am.  J.  Comp.  L.  351  (1960). 

Legal  Remedies  of  Enterprises  in  the  European  Economic  Community.  With 
Peter  Hay.  9  Am.  J.  Comp.  L.  375  (1960).  y?^/?/-/>7/£'^/>7  The  American 
Journal  of  Comparative  Law  Reader  375  (H.  Yntema  ed.). 
Dobbs  Ferry:  American  Association  for  the  Comparative  Study  of 
Law.   1966. 

Integration,  Unification,  Harmonization  and  the  Politics  ofthe  Possible:  The 
Convention  on  'European' Elections.  In  XXth  Century  Comparative 

AND    CONFLICTS    LaW:     LeGAL    ESSAYS    IN     HONOR    OF     HeSSEL    E. 

Yntema  509  (K.  Nadelmann,  A.  von  Mehren  &  J.  Hazard  eds.).  Ley- 
den:  A.W.  Sijthoff.    1961. 

Book  Review.  59  Mich.  L.  Rev.  980  (1961)  (reviewing  L.  Henkin,  Arms 

CONTROL  AND  InSPECTION  IN  AMERICAN  LaW  (1958)). 

Developing  European  Regional Markets.  In  Legal  Problems  in  Interna- 
tional Trade  and  Investment  113  (C.  Shaw  ed.).  Dobbs  Ferry: 
Oceana  Publications.   1962. 

Mr:  Hammarskjold,  the  Charter  Law  and  the  Future  Role  ofthe  United  Na- 
tions  Secretary  General  56  Am.  J.  Intl.  L.  9  (1962). 

Review.  56  Am.  J.  Intl.  L.  245  (1962)  (reviewing  Bonaert,  Frowein,  Gal- 
land, Houben,  Michotte  &  Wieacker,  Les  Recours  en  Annulation  et  en 
Cas  de  Carence  dans  le  Droit  de  la  CECA  ä  la  Lumiere  de  la  Jurispru- 
dence  de  la  Cour  de  Justice  des  CommunauteSy  13  Chron.  Polit. 
Etrng.  287  (1960). 


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1153 


Report.  When  is  an  international  agreement  "self-executing"  in  American 
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Sixth  International  Congress  of  Comparative  Law,  in  Hamburg  (Aug. 
1962)  (available  in  University  of  Michigan  Law  School  Library),  z?^/-- 
tially  reprinted  in  E.  Stein  &  P.  Hay,  Law  and  Institutions  in  the 
Atlantic  Area:   Readings,  Cases  and  Problems  12  (1967). 

Harmonisation  of  Law  in  the  European  Economic  Community.  1963  Intl.  & 
Comp.  L.  Q.,  Supp.  Publ.  No.  6,  at  27. 

Supranational  Institutions  ofthe  Common  Market,  In  Bureau  of  Business 
and  Economic  Research,  Institute  of  Public  Affairs,  Univer- 
sity OF  Iowa,  Ext.  Bull.  No.  810,  The  European  Economic  Com- 
munity 7.   Iowa  City:  University  of  Iowa.  1964. 

Political  Implications  ofthe  Common  Market  —  Intra-  Western  Relations.  In 
Bureau  of  Business  and  Economic  Research,  Institute  of  Pub- 
lic Affairs,  University  of  Iowa,  Ext.  Bull.  No.  810,  The  Euro- 
pean Economic  Community  51.  Iowa  City:  University  of  Iowa. 
1964. 

Assimilation  of  National  Laws  as  a  Function  of  European  Integration.  58 
Am.  J.  Intl.  L.  1  (1964). 

Discussion,  In  Federalism  in  the  New  Nations  of  Africa  235, 1^'h  pas- 
sim  (D.  Currie  ed.)  (discussing  Luchaire  &  von  Stein,  The  Conse- 
quences  for  African  Federation  of  Association  with  the  European 
Economic  Community,  at  225).  Chicago:  The  University  of  Chicago 
Press.    1964. 

Toward  Supremacy  of  Treaty-Constitution  by  Judicial  Fiat:  On  the  Margin  of 
the  Costa  Case.  63  Mich.  L.  Rev.  491  (1965). 

Toward  Supremacy  of  Treaty-Constitution  by  Judicial  Fiat  in  the  European 
Economic  Community,  48  Riv.  dir.  intern.  3  (1965). 

Book  Review.  59  Am.  J.  Intl.  L.  165  (1965)  (reviewing  W.  Geck,  Die 
völkerrechtlichen  Wirkungen  verfassungswidriger 
Verträge.  Zugleich  ein  Beitrag  zum  Vertragsschluss  im 
Verfassungsrecht  der  Staatenwelt  (1963)). 

Report.    Conflict  of  Treaties  and  National  Laws  in  the  United  States  of 
America.  With  William  W.  Bishop,  Jr.   Delivered  at  the  International 
Academy  of  Comparative  Law,  Seventh  International  Congress  of 
Comparative  Law,  in  Uppsala  (Aug.  1966)  (available  in  University  of 
Michigan  Law  School  Library). 

Book  Review.  60  Am.  J.  Intl.  L.  878  (1966)  (reviewing  R.  Bandilla,  Das 
Klagrecht  der  Mitgliedstaaten  der  Europäischen  Gemein- 
schaften gegen  Durchgriffsakte.  Wesen  und  Bedeutung  für 
.  -      den  Rechtsschutz  (1965)). 

Hacia  La  Supremacia  Del  Tratado-Constituciön  Por  Mandato  Judicial En  La 
Comunidad  Econömica  Europea.  In  Relaciones  entre  el  Derecho 
CoMUNiTARio  Y  EL  Derecho  Nacional  269.  Washington  D.C.:  In- 
stituto  Interamericano  De  Estudios  Jurfdicos  Intemacionales.    1967. 

Report.  Decision-Making  in  the  European  Communities.  Delivered  at  the 
Conference  on  Decision-Making  in  International  Management  Sys- 


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Michigan  Law  Review 


[Vol.  82:1149 


4  • 


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(available  in  University  of  Michigan  Law  School  Library). 

Law  and  Peaceful  Change  in  a  Subsystem:  *'lVithdrawar  of  France from  the 
North  Atlantic  Treaty  Organization.  With  Dominique  Carreau.   62  Am 
J.  Intl.  L.  577  (1968). 

France  and  NATO:  Law  and  Peaceful  Change,  12  Law  Quad.  Notes,  No 
4,  at  9  (1968)  (Univ.  of  Michigan  Law  School). 

Book  Review.  62  Am.  J.  Intl.  L.  1011  (1968)  (reviewing  P.  Vellas,  1 
Droit  International  Economique  et  Social  (1965)). 

Book  Review.  62  Am.  J.  Intl.  L.  1013  (1968)  (reviewing  P.  Reuter,  Or- 
ganisations  europ^ennes  (1965)). 

Conflict'OfLaws  Rules  by  Treaty:  Recognition  of  Companies  in  a  Regional 
Market.  68  Mich.  L.  Rev.  1327  (1970). 

Application  and  Enforcement  of  International  Oganization  Law  by  National 
Authorities  and  Courts,  In  The  Effectiveness  of  International 
Decisions  66  (S.  Schwebel  ed.).  Leyden:  A.W.  SijthofT.    1971. 

Impact  ofNew  Weapons  Technology  on  International  Law:  Selected  Aspects, 
133  Hague  Acad.  Intl.  L.  Collected  Courses  223  (1971). 

Book  Review.  65  Am.  J.  Intl.  L.  644  (1971)  (reviewing  A.  Campbell, 
Common  Market  Law  (1969)). 

Contribution.  The  Relations  between  the  Law  of  Economic  Integration  and 
the  National  Laws,  1971  Hague  Acad.  Intl.  L.  Colloquium  445, 
462-67. 

Contribution.  Common  Enterprises  and  Economic  Integration,  1971  Hague 
Acad.  Intl.  L.  Colloquium  567,  590-93. 

Company  Law  in  Federal  and  Regional  Contexts:  Some  Comparative  Im- 
pressions.  In  2  Miscellanea  W.J.  Ganshof  van  der  Meersch  493, 
Bruxelles:  £tablissements  Emile  Bruylant.    1972. 

Harmonization  of  European  Company  Laws.  37  Law  &  Contemp.  Probs 
318(1972). 

Legal  Restraints  in  Modern  Arms  Control  Agreements.  66  Am.  J.  Intl.  L. 
255  (1972). 

Book  Review.  22  Am.  J.  Comp.  L.  156  (1974)  (reviewing  H.  Ipsen, 
Europäisches  Gemeinschaftsrecht  (1972)). 

The  European  Community  Institutions  —  Will  They  Sustain  a  Unified  Eu- 
rope?  18  Law  Quad.  Notes,  No.  3,  at  9  (1974)  (Univ.  of  Michigan 
Law  School). 

Book  Review.   22  Am.  J.  Comp.  L.  573  (1974)  (reviewing  J.  Mucret,  J. 

Louis,  D.  Vignes,  M.  Waelbroeck,  J.  Dousset  &  M.  Sormet,  Le 

.Droit  de  la  Communaut^  £conomique  Europ^ene  (1970-1972)). 

Book  Review.  11  Common  Mkt.  L.  Rev.  445  (1974)  (reviewing  K.  Lip- 

STEiN,  The  Law  of  the  European  Economic  Community  (1974)). 

The  International  Energy  Agency.  24  Am.  U.  L.  Rev.  1199  (1975)  (based 
on  a  pa]:>er  delivered  at  a  Regional  Meeting  of  the  American  Society  of 
International  Law,  February  14,  15,  1975,  sponsored  by  the  American 
University  Law  Review  and  the  International  Law  Society). 


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1155 


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Professor  Riesenfeld  and  the  New  Regional  Organization  Law,  63  Calif.  L. 
Rev.  1394(1975). 

Citizen  Access  to  Judicial  Review  of  Administrative  Action  in  a  Transnational 
and  Federal  Context,  With  G.  Joseph  Vining,  70  Am.  J.  Intl.  L.  219 
(1976).  Reprinted  in  European  Law  and  the  Individual  113  (F.  Ja- 
cobs ed.).   Amsterdam:  North-Holland  Publishing  Co.   1976. 

Book  Review.   62  A.B.A.  J.  1548  (1976)  (reviewing  D.  Sandifer,  Evi- 

DENCE  BeFORE  INTERNATIONAL  TRIBUNALS  (1975)). 

National  Procedures  for  Giving  Effect  to  Governmental  Obligations  Under- 
taken  and  Agreements   Concluded  by  Governments,     Rapports 

G^NiRAUX  AU   IXe  CONGR^S   INTERNATIONAL   de  DrOIT  COMPARE 

581  (Acaddmie  Internationale  de  Droit  Compar6).  Bruxelles:  £tablis- 
sements  Emile  Bruyant.    1977. 

Uses,  Misuses  —  and  Nonuses  of  Comparative  Law,  72  Nw.  U.  L.  Rev.  198 
(1977). 

The  European  Economic  Community:  Structure,  Institutions  and  Trends.  In 
CuRRENT  Legal  Aspects  of  Doing  Business  in  the  European 
Economic  Community  5  (M.  Joelson,  R.  Beny,  P.  Schliesser  &  R. 
Schwanz  eds.).  Washington,  D.C.:  The  American  Bar  Association. 
1978. 

Book  Review.  72  Am.  J.  Intl.  L.  192  (1978)  (reviewing  N.  Weber,  Die 
Richtlinie  im  EWG  -  Vertrag  (1974)). 

Remarks.  The  Emerging  European  Constitution.  72  Am.  Socy.  Intl.  L. 
Proc.  166 /?öj-j'/>w(  1978). 

Some  Current  Thoughts  on  Treaty-based  Federalism.  23  Law  Qu  ad.  Notes, 
No.  3,  at  24  (1979)  (Univ.  of  Michigan  Law  School). 

Treaty-based  Federalism,  A.D.,  1979:  A  Gloss  on  Covey  T  Oliver  at  the 
Hague  Academy.   127  U.  Pa.  L.  Rev.  897  (1979). 

Book  Review.  73  Am.  J.  Intl.  L.  737  (1979)  (reviewing  K.  Kujath,  Bib- 
liographie ZUR  Europäischen  Integration  —  Mit 
Anmerkungen  (1977)). 

Lawyers,  Judges  and  the  Making  of  a  Constitution.  In  Festschrift  für 
Konrad  Zweigert  zum  70.  Geburtstag  771  (H.  Bernstein,  V. 
Drobnig  &  H.  Kötz  eds.).  Tübingen:  J.C.B.  Mohr.   1981. 

Lawyers,  Judges,  and  the  Making  ofa  Transnational  Constitution.  75  Am.  J. 
Intl.  L.  1  (1981). 

On  the  Two  Systems:  An  Overview.  With  Terrance  Sandalow,  In  1  Courts 
and  Free  Markets — Perspectives  from  the  United  States  and 
EuROPE  1  (T.  Sandalow  &  E.  Stein  eds.).  Oxford:  Clarendon  Press. 
1982. 

Unitingfor  Peace  Resolution.  With  Richard  C.  Morrissey.  5  Encyclopedia 
OF  Public  International  Law  379  (R.  Bernhardt  ed.).  Amsterdam: 
Elsevier  Science  Publishers  B.V.   1983. 

European  Political  Cooperation  (EPC)  as  a  Component  ofthe  European  For- 
eign Affairs  System.  43  ZaöRV  49  (1983). 

On  Divided-Power  Systems:  Adventures  in  Comparative  Law.  1983  LIEI, 
No.  1,  at  27. 


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Michigan  Law  Review 


(Vol.  82:1149 


Book  Review.  77  Am.  J.  Intl.  L,  359  (1983)  (reviewing  International 

Organization  and  Integration:  Annotated  Basic  Documents 

.AND  Descriptive  Directory  of  International  Organizations 

AND  Arrangements  (P.  Kapteyn,  P.  Kooijmans,  R.  Lauwaars,  H. 

Schermers  &  M.  van  Leeuwen  Boomkamp  eds.  (2d  rev.  ed.  1981)). 

The  European  Community  in  1983:  A  Less  Perfect  Union?,   20  Common 
Mkt.  L.  Rev.  641  (1983). 

Book  Review.  78  Am.  J.  Intl.  L.  692  (1984)  (reviewing  G.  Bebr,  Develop- 
ment   of    JUDICIAL    CONTROL    OF    THE    EUROPEAN    COMMUNITIES 

(1981)). 

Toward  a  European  Foreign  Policy?  —  European  Foreign  Affairs  System 

from  the  Perspective  of  the  United  States  Constitution.  In  Methods, 

Tools  and  Potential  for  European  Legal  Integration  in  the 

Light  of  the  American  Federal  Experience,  eh.  VII  (M.  Capel- 

letti  &  J.  Weiler  eds.).  Deventer:  Kluwer  (forthcoming). 


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Mitteilung 


Mitteilung 


Walter  Schwärzt 


Am  17.  8.  1988  ist  Walter  Schwarz  in  seinem  83.  Lebensjahr,  bald 
nach  Überwindung  einer  schweren  Krankheit,  in  Zürich  gestorben. 
Sein  Tod  macht  betroffen,  weil  allen,  die  ihn  kannten,  bewußt  ge- 
worden ist,  daß  ein  Leben  geendet  hat,  welches  als  Sohn  jüdischer 
Eltern  am  11.2.  1906  in  Berlin,  der  damaligen  Hauptstadt  Preußens, 
begann,  in  der  Jugend  geprägt  war  von  den  humanistischen  Idealen 
des  Charlottenburger  Afommifn-Gymnasiums,  der  Lehrkunst  eines 
Martin  Wolffin  der  Universität  Berlin,  dem  Gemeinschaftserlebnis  in 
seiner  jüdischen  Studentenverbindung  und  der  Notwendigkeit,  sich 
sein  Studium  als  Stipendiat  und  Werkstudent  selbst  zu  verdienen;  ein 
Leben,  welches  nach  dem  Studium  gezeichnet  war  durch  Entbeh- 
rung, Not  und  Verfolgung,  die  ihn  aus  seiner  Heimat  über  Frank- 
reich nach  Palästina  vertrieb,  wo  er  -  wegen  seiner  deutsch-jüdischen 
Abstammung  erneut  erniedrigt^  -  in  der  Royal  Air  Force  Kriegs- 
dienst leistete  und  von  wo  er  nach  einer  Tätigkeit  als  Rechtsanwalt  in 
Haifa  über  München  (1950-1952),  seine  Heimatstadt  Berlin  (1952- 
1%7)  schließlich  nach  Zürich,  seinem  Alterssitz,  gelangte  und  somit 
einen  Lebensweg  offenbart  hat,  der  die  Irrungen  und  Wirren  der 
Geister  Europas  im  20.  Jahrhundert  kennzeichnet. 

Unsere  Betroffenheit  beruht  aber  zugleich  auch  auf  Hochachtung 
vor  dem  Lebenswerk  des  Verstorbenen,  weil  der  Israeli  deutscher 
Zung^  Walter  Schwarz  sich  zu  dem  „verlorenen  Haufen  unbelehrbarer 
Optimisten"^  gezählt  hat,  der  „aus  der  Wachheit  des  Geistes,  der 
Verantwortung  des  Gewissens  und  der  Noblesse  des  Herzens**^  an 
einem  bisher  unvergleichbaren  Teil  der  Rechtsgeschichte  mitgewirkt 
hat.  Seine  unter  den  Pseudonymen  „Sagittarius"  und  „Sebaldus 
Steinbrech"  in  der  Zeitschrift  „Rechtsprechung  zum  Wiedergutma- 
chungsrecht (RzW)  veröffentlichten  Glossen  haben  uns  immer  wie- 
der dazu  aufgefordert,  als  Zeitzeugen  des  jüdischen  Genozids  im  Rah- 
men des  Möglichen  zu  helfen  und  uns  dadurch  als  Deutsche  in  unse- 
rer Kollektivverantwortung  von  dem  bedrückenden  Gefühl  des  Sich- 
Schämen-Müssens  zu  erleichtern*. 

Histoham  puto  scribendam  esse  et  cum  ira  et  cum  studio  -  diesen 
Satz  Mommsens  hat  Walter  Schwarz  als  das  Leitmotiv  all  derer  gekenn- 
zeichnet, die  an  der  von  ihm  initiierten  und  mitverfaßten,  auf  sieben 
Bände  angelegten  Dokumentation  der  Geschichte  der  Wiedergutma- 
chung mitgewirkt  haben.  Cum  ira  et  cum  studio  -  es  war  sein  Enga- 
gement, das  am  Ende  alle  in  seinen  Bann  schlug:  den  Verlag  C.  H. 
Beck,  das  als  Herausgeber  fungierende  Bundesfinanzministerium,  die 
Mitautoren,  und  schließlich  ihn  selbst,  der  sich  mit  diesem  Werk^  sein 
rechtsgeschichtliches  Denkmal  gesetzt  hat  als  Zeugnis  für  einen  ein- 
maligen historischen  Vorgang  und  Mahnung  für  nachfolgende  Gene- 
rationen. Natürlich  war  sein  Engagement  nicht  immer  bequ«^m:  die 
Schärfe  seiner  Sprache  richtete  sich  gleichermaßen  gegen  sowohl  die 
Hyänen  als  auch  die  Herzlosen  der  Wiedergutmachung,  sie  war  ab- 
hold jedem  selbstsüchtigen  Funktionärstum,  dessen  monotones  Auf- 
treten ihm  ein  Greuel  war. 

Fiat  justitia  -  um  der  Gerechtigkeit  willen  lohnt  jeder  Einsatz: 
Wenn  auch  keiner  vermag,  Vollendetes  ungeschehen  zu  machen^,  so 
erwartet  doch  jeder  billig  und  gerecht  Denkende  einen  angemessenen 
Ausgleich  für  geschehenes  Unrecht.  Dafür  zu  streiten,  war  das  zen- 
trale Anhegen  von  Walter  Schwarz;  denn  Gerechtigkeit  erhöhet  nicht 
nur  ein  Volk^;  sie  schafft  auch  Rechtsfrieden,  wenn  sie  dem  Geschul- 
deten sogleich  und  ohne  Aufschub  widerfährt*  -  daher  war  Walter 
Schwarz  auch  der  unablässige  Mahner  an  die  alte  Weisheit,  daß  es 
nicht  genügt,  Gerechtigkeit  zu  üben;  sie  muß  nicht  nur  sichtbar  er- 
bracht, sondern  als  solche  auch  empfunden  werden^,  weil  Kronos  mit 
seiner  unerbitthchen  Sanduhr  der  höchste  aller  Richter  ist'^  und  Wie- 
dergutmachung als  bannende  Beschwörung  der  Dämonen  des  Hasses 
und  der  Rache  ihren  Sinn  verliert,  wenn  sie  Toten  aufs  Grab  gelegt 
wird*^  Dieses  Verlangen  nach  sichtbarer  Gerechngkeit  war  auch  die 
stete  Leitschnur  seiner  32jährigen  Tätigkeit  als  Mitherausgeber  der 
RzW,  die  für  die  Fachwelt  zu  einem  unverzichtbaren  Arbeitsmittel 
geworden  war. 

Als  Bundespräsident  Richard  v.  Weizsäcker  im  Jahre  1986  Walter 
Schwarz,  der  5  Jahre  zuvor  bereits  durch  Verleihung  des  Bundesver- 
dienstkreuzes 1 .  Klasse  geehrt  worden  war,  in  einem  Brief  zu  seinem 
80.  Geburtstag  besonders  dafür  dankte,  daß  „Sie  als  Jude  uns  Deut- 
schen dabei  geholfen  haben,  daß  unser  Recht  heute  wieder  auf  der 


Buchbesprechungen 

unzerstörbaren  Grundlage  der  Humanität  ruht",  antwortete  er  mit 
den  Worten  „Die  Wiedergutmachung  war  eme  glückliche  Fügung 
meines  Lebens.  Ich  verdanke  ihr  die  Verwirklichung  meiner  Mög- 
lichkeiten.** 

Die  in  der  staatlichen  Anerkennung  zum  Ausdruck  gekommene 
Achtung  vor  dem  mahnenden  Juden  und  Israeli  Walter  Schwarz,  der 
sich  seiner  Muttersprache  weder  geschämt  noch  diese  verleugnet 
hai'^,  verpflichtet  die  J-ebenden,  sich  der  Verletzlichkeit  der  mit  je- 
dem Leben  verbundenen  Würde  jederzeit  bewußt  zu  bleiben;  die 
Selbstbescheidung  des  Geehrten  entsprach  seinem  Wesen  und  ehrt 
ihn  und  seinen  „verlorenen  Haufen**,  der  sich  in  Stolz  und  Trauer  vor 
dem  Kämpfer  ums  Recht  und  seinem  Werk  verneigt. 

Helmut  Buschbom  MdB,  Berlin 

1)  S.  Walter  Schwarz,  RzW  1978,  51. 

2)  Walter  Schwarz,  RzW  1973,  444. 

3)  Walter  Schwarz,  in:  Bundesminister  der  Finanzen  (Hrsg.),  Die  Wie- 
dergutmachung nadonalsozialistischen  Unrechts  durch  die  BRep. 
Dtschld.,  Schlußbetrachtung,  S.  28. 

4)  Walter  Schwarz  (o.  Fußn.  3),  S.  28. 

5)  Bundesminister  der  Finanzen  -  in  Zusammenarbeit  mit  Walter 
Schwarz  -  (Hrsg.),  Die  Wiedergutmachung  nationalsozialistischen  Un- 
rechts durch  die  BRep.  Dtschld.,  Bde.  1  bis  6  (Bd.  7  in  Vorb.)  vgl.  dar- 
über hinaus  auch  Walter  Schwarz,  JuS  1986,  433. 

6)  Sophokles,  Trachinerinnen. 

7)  Salomon,  Sprüche  14,  34. 

8)  La  Bruyere,  16%. 

9)  Walter  Schwarz,  RzW  1968.  443. 

10)  Walter  Schwarz,  RzW  1966,  103. 

11)  Walter  Schwarz,  RzW  1%7,  602. 

12)  Walter  Schwarz,  Späte  Frucht,  1981,  S.  154. 


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Nr.  5/6 


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219 


Glückwünsche 


Wolfgang  Preiser  zum  80.  Geburtstag 

Am  20.  Februar  1983  wurde  Wolfgang  Preiser  achtzig  Jahre  ah.  Ein 
Rückbhck  auf  Leben  und  Werk  des  unverändert  wisscnschatthch 
tätigen  Frankfuner  Emeritus  ist  als  Glückwunsch  zu  seinem  siebzig- 
sten Geburtstag  in  dieser  Zeitschrift  erschienen  (JZ  1973  S.  132  f.). 
Auf  ihn  dürfen  wir  verweisen. 

Von  den  seither  erschienenen  Arbeiten  des  Jubilars  ist  namentlich 
seine  große  Abhandlung  über  ^Frühe  völkerrechtliche  Ordnungen 
der  außereuropäischen  Welt" '  zu  nennen,  durch  die  Preiser  unsere 
Kenntnisse  auf  dem  Gebiete  der  Universalgeschichte  des  internationa- 
len Rechts  in  einem  ungewöhnlichem  Maße  bereichert  hat.  Preiser  ist 
es  nämlich  erstmals  gelungen,  das  außereuropäische  Recht  der  vorko- 
lonialen Zeit  insgesamt  auf  seine  völkerrechtliche  QuaHtät  zu  untersu- 
chen. Daß  diese  bahnbrechende  Monographie,  von  einem  italieni- 
schen Kollegen  übersetzt,  auch  in  einer  der  angesehnsten  juristischen 
Zeitschriften  Italiens  publiziert  worden  ist^  zeigt  die  weit  über  die 
Grenzen  der  deutschsprachigen  Länder  reichende  Resonanz  von  Prei- 
sers Arbeiten,  die  wesentlich  der  Völkerrechtsgeschichte  gewidmet 
sind.  Der  im  Jahre  1978  erschienene  Band  mit  früher  veröffentlichten 
„Kleinen  Schriften**^  hat  daher  im  Inland  und  im  Ausland  ebenfalls 
dankbare  Aufnahme  gefunden.  Erwähnt  sei  hier  nur  die  eindringliche 
Würdigung  durch  Antonio  Truyol  y  Serru*.  Unter  dem  Titel  „Idee 
und  Realität  des  Rechts  in  der  Entwicklung  internationaler  Beziehun- 
gen" wird  in  den  nächsten  Monaten  eine  Festgabe  für  Herrn  Preiscr 
erscheinen  \ 

Kollegen  und  Schüler,  die  mit  Wolfgang  Preiscr  im  wissenschaftli- 
chen und  persönlichen  Gespräch  stehen,  sind  sich  einig  in  dem 
Wunsch:  möge  ihm  die  ihm  eigene  geistige  Frische  und  Schaffenskraft 
auch  in  den  kommenden  Jahren  ungeschmälert  bleiben,  nicht  nur, 
aber  auch  zum  Wohle  unserer  Wissenschaft. 

Klaus  LÜDERSSEN,  Frankfurt  a.  M. 
Karl-Meinz  ZIEGLFLR,  Hamburg 


'  Sitzungsberichte  der  Wiss.  Ges.  an  der  J.  W.  Goethe-Univcrsitäl  Frankfurt 
am  Main,  Bd.  4  Nr.  5,  Wiesbaden  (Steiner)  1976  (184  S.). 

*  Im  Archivio  Giuridico  .Filippo  Scrafini",  Vol.  CXCIV  und  CXCVI  (1978/ 
79)  unter  dem  Titel  „Gli  ordinamenti  originali  d»  diritio  iniernazionale  del 
niondo  extra-curopco" ;  Übersetzung  und  Einleitung  stammen  von  Emilio 
Bussi. 

^  Wolfgang  Preiser,  Macht  und  Norm  in  der  Völkerrechtsceschlchte.  Kleine 
Schriften  zur  Entwicklung  der  internationalen  Rechtsordnung  und  ihrer 
Grundlegung,  Baden-Baden  (Nomos)  1978  (281  S.). 

*  Rezen.sion  (in  spanischer  Sprache)  in:  Quaderni  fiorentini  per  la  storia  del 
pensiero  giuridico  moderno  10  (1981)  S.  283  ff. 

*  Nomos- Verlag,  Baden-Baden. 


Clive  M.  Schmitthoff  zum  80.  Geburtstag 

In  seiner  zweiten  Heimat  in  London  kann  am  24.  März  1983  Clive 
M.  Schniitthof)  in  bewundernswerter  Frische  seinen  80.  Geburtstag 
begehen.  In  Berlin,  als  Sohn  eines  Anwalts  geboren,  promovierte  er 
nach  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  in  Freiburg  im  Breisgau 
und  Berlin  bereits  1927  bei  A/arn«  Wolff,  eine  Auszeichnung,  die  seinen 
späteren  Lebensweg  entscheidend  mitbestimmte.  Neben  wissen- 
schaftlichen Arbeiten  baute  er  sich  am  Kammergericht  in  Berlin  eine 
Anwaltspraxis  auf,  bis  ihm  die  unheilvolle  politische  Entwicklung  in 
Deutschland  1933  die  Auswanderung  nach  England  aufzwang.  Dort 
legte  er,  trotz  der  bedrängten  Situation  eines  politischen  Flüchtlings, 
bereits  1936  das  englische  juristische  Examen  als  LL.  M.  ab  und 
erhielt  bald  darauf  die  Zulassung  zur  Anwaltschaft  als  Barrister  in 
Gray's  Inn,  die  er  bis  heute  innehat.  Die,  wenn  auch  durch  die 
Umstände  erzwungene,  zweite  Rechtsausbildung  führte  ihn  zur 
Rechtsvergleichung  wie  manchen  anderen,  der  sein  Schicksal  teilte. 
Dabei  war  damals  dieser  Zweig  der  Rechtswissenschaft  nach  Ansehen 
und  Bedeutung  mit  dem  heutigen  Stand  nicht  vergleichbar.  Der 
Beitrag,  den  die  Flüchtlingsgeneration  unter  großen  persönlichen 
Entbehrungen  dazu  leistete,  trug  seine  Früchte  erst  nach  dem  Zweiten 
Weltkrieg.  — — -» 


Neben  der  Tätigkeit  als  Barrister  und  als  Hochschullehrer  am  City 
of  London  Politcchnic  widmete  er  sich  literarischen  Arbeiten.  Neben 
dem  frühen  Conflict  of  Laws  (bis  zur  3.  Aufl.  1954)  stand  seine 
Beteiligung  an  den  traditionellen  großen  Handbüchern  wie  Palmers 
Company  Law  (seit  1959)  und  Charlesworth*  Mercantile  Law  (seit 
1960),  denen  er  seinen  eigenen  Stempel  aufdrückte.  Besonders  erfolg- 
reich und  in  zahlreiche  Sprachen  übersetzt  wurde  sein  Export  Trade 
(zuerst  1948,  heute  in  8.  Aufl.),  mit  dem  er  für  seine  Theorie  des 
einheitlichen  Welthandelsrechts  den  dauerhaften  Grund  legte.  In  dem 
1957  von  ihm  gegründeten  und  bis  heute  geleiteten  hochangesehenen 
Journal  of  Business  Law  und  in  zahlreichen  Einzelschriften  förderte 
er  diesen  Gedanken.  Sein  Blick  für  die  Grundlinien  der  Entwicklung 
und  für  die  einenden  Formeln  verhalfen  auch  seinem  Bericht  über  das 
internationale  Kauf  recht  für  die  Vereinten  Nationen  1966  zum  Erfolg, 
der  mit  zur  Gründung  von  UNCITRAL  führte.  Die  Arbeit  dieser 
Kommission  am  international  einheitlichen  Kaufrecht  auf  der  Grund- 
lage des  1964  in  Haag  beschlossenen  einheitlichen  Kaufgesetzes,  das 
1973  auch  bei  uns  Gesetz  wurde,  ist  1980  in  der  Wiener  Konferenz 
durch  ein  neues  Abkommen  gekrönt  worden. 

Seit  der  Emeritierung  vom  City  of  London  Politechnic  wirkt  Clive 
M.  Schmitthoff  bis  heute  als  Professor  an  der  City  University  of 
London  und  an  der  University  of  Keni  at  Canterbury  und  auch  als 
Honorarprofessor  an  der  Universität  Bochum.  Daneben  nimmt  er  an 
zahlreichen  internationalen  Koinmissionen,  Konferenzen  und  Kursen 
in  leitender  Funktion  teil.  Zahlreiche  Ehrungen  haben  ihn  erreicht,  so 
die  juristischen  Ehrendoktorwürden  von  Marburg,  Bern,  Heriot- 
Watt,  Canterbury  und  zuletzt  Bielefeld  (1983).  Zum  70.  Geburtstag 
wurde  ihm  eine  internationale  Festschrift  (Frankfurt  am  Main  1973) 
dargebracht,  die  Fritz  Fahricius  herausgegeben  hat,  in  der  sich  auch 
aus  seiner  Feder  eine  ausführliche  biographische  Würdigung  findet. 

Einen  besonders  ehrenvollen  Platz  in  diesem  reichen  und  erfüllten 
Juristenleben  nehmen  gerade  für  die  deutschen  Juristen  die  von  Clive 
M.  Schmitthoff  seit  1949  abgehaltenen  Ferienkurse  im  englischen 
Recht  und  im  internationalen  Recht  ein.  Sie  wurden  von  ihm  in 
London  mit  deutscher  Unterstützung  organisiert  und  haben  seither 
vielen  Generationen  junger  Juristen  aus  Deutschland,  aber  auch  aus 
vielen  anderen  Ländern  geholfen,  den  Blick  zu  weiten,  das  Verständ- 
nis für  ein  anderes  Rechtssystem  zu  wecken  und  dadurch  die  Barrie- 
ren gerade  zwischen  den  europäischen  Rechtsordnungen  im  Sinne  der 
Völkerverständigung  zu  überwinden.  Das  ist  eine  persönliche  Lei- 
stung,  die  nur  jemand  bewirken  konnte,  der  in  der  englischen  Recht- 
Jkultur  verwurzelt  gleichzeitig  die  F'äden  zum  deutschen  Recht  nie 
abreißen  lifß  (dazu  auch  sein  Aufsatz  in  dieser  Zeitschritt  1978,  495). 
Dieser  Aufgabe,  die  ihm  am  Herzen  lag,  hat  er  sich,  oft  unter 
Hintanstellung  anderer  Verpflichtungen,  gewidmet  und  war  vielen 
Studenten  nicht  nur  verständiger  Mitder,  sondern  auch  Anreger,  ja 
Freund.  Dafür  zeugen  auch  die  Einladungen  der  oft  über  hundert 
Teilnehmer  dieser  Kurse  in  sein  gastfreundliches  Haus  in  Bedford 
Park  -  unterstützt  dabei  von  seiner  klugen  und  liebenswerten  Ehege- 
fährtin  Twinkie.  Ein  weiter  Freundeskreis  in  und  außerhalb  Englands 
fühlt  sich  dem  Jubilar  verbunden.  An  seinem  Geburtstag  gelten  ihm 
daher  auch  aus  Deutschland  die  herzlichen  Glückwünsche  seiner 
Kollegen,  Freunde  und  Studenten. 

Hans  G.  LESER,  Marburg 


Eduard  Wahl  zum  80.  Geburtstag 

Am  29.  März  1983  begeht  Prof.  Dr.  iur.  Dr.  b.c.  Eduard  Wahl,  em. 
Ordinarius  für  Bürgerliches  Recht,  Zivilprozeß,  ausländisches  und 
internationales  Privat-  und  Wirtschaftsrecht  der  Universität  Heidel- 
berg, seinen  80.  Geburtstag. 

Der  Jubilar  kann  auf  ein  -  für  sich  selbst  und  für  viele  andere  - 
fruchtbringendes  Leben  zurückblicken.  Im  Jahre  1903  in  Frankfurt/ 
M.  geboren,  nach  dem  Studium  der  Rechtswissenschaften  in  Frank- 
furt, Heidelberg,  Marburg  und  Paris,  bereits  mit  knapp  20  Jahren  in 
Marburg  zum  Dr.  iur.  promoviert,  war  er  zunächst 'als  Richter  tätig. 
Ende  der  20er  Jahre  kam  er  nach  Berlin,  wo  er  an  dem  neu  gegründe- 
ten Kaiser- Wilhelm- Institut  für  ausländisches  und  internationles  Pri- 
vatrecht  als  Referent  für  das  französische  und  belgische  Recht  zustän- 


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Nr.  5/6 


Glückwünsche 


219 


Wolfgang  Preiser  zum  80.  Geburtstag 

Am  20.  Februar  1983  wurde  Wolfgang  Preiser  achtzig  Jahre  alt.  Ein 
Rückblick  auf  Leben  und  Werk  des  unverändert  wissenschaftlich 
tatigen  Frankfurter  Emeritus  ist  als  Glückwunsch  zu  seinem  siebzig- 
sten Geburtstag  in  dieser  Zeitschrift  erschienen  (JZ  1973  S.  132  f.). 
Auf  ihn  dürfen  wir  verweisen. 

Von  den  seither  erschienenen  Arbeiten  des  Jubilars  ist  namentlich 
seine  große  Abhandlung  über  „Frühe  völkerrechtliche  Ordnungen 
der  außereuropäischen  Welt" '  zu  nennen,  durch  die  Preiser  unsere 
Kenntnisse  auf  dem  Gebiete  der  Universalgeschichte  des  internationa- 
len Rechts  in  einem  ungewöhnlichem  Maße  bereichert  hat.  Preiser  ist 
es  nämlich  erstmals  gelungen,  das  außereuropäische  Recht  der  vorko- 
lonialen Zeit  insgesamt  auf  seine  völkerrechtliche  Qualität  zu  untersu- 
chen. Daß  diese  bahnbrechende  Monographie,  von  einem  italieni- 
schen Kollegen  übersetzt,  auch  in  einer  der  angesehnsten  juristischen 
Zeitschriften  Italiens  publiziert  worden  ist^  zeigt  die  weit  über  die 
Grenzen  der  deutschsprachigen  Länder  reichende  Resonanz  von  Prei- 
sers Arbeiten,  die  wesentlich  der  Völkerrechtsgeschichte  gewidmet 
sind.  Der  im  Jahre  1978  erschienene  Band  mit  früher  veröffentlichten 
„Kleinen  Schriften"^  hat  daher  im  Inland  und  im  Ausland  ebenfalls 
dankbare  Aufnahme  gefunden.  Erwähnt  sei  hier  nur  die  eindringliche 
Würdigung  durch  Antonio  Truyol  y  Serra\  Unter  dem  Titel  „Idee 
und  Reahtät  des  Rechts  in  der  Entwicklung  internationaler  Beziehun- 
gen" wird  in  den  nächsten  Monaten  eine  Festgabe  für  Herrn  Preiser 
erscheinen'. 

Kollegen  und  Schüler,  die  mit  Wolfgang  Preiser  im  wissenschaftli- 
chen und  persönHchen  Gespräch  stehen,  sind  sich  einig  in  dem 
Wunsch:  möge  ihm  die  ihm  eigene  geistige  Frische  und  Schaffenskraft 
auch  in  den  kommenden  Jahren  ungeschmälert  bleiben,  nicht  nur, 
aber  auch  zum  Wohle  unserer  Wissenschaft. 

Klaus  LÜDERSSEN,  Frankfurt  a.  M. 
Karl-Heinz  ZIEGLER,  Hamburg 


'  Sitzungsberichte  der  Wiss.  Ges.  an  der  J.  W.  Goethe-Universität  Frankfurt 
am  Main,  Bd.  4  Nr.  5,  Wiesbaden  (Steiner)  1976  (184  S.). 

^  Im  Archivio  Giuridico  „Filippo  Serafmi",  Vol.  CXCIV  und  CXCVI  (1978/ 
79)  unter  dem  Titel  „Gli  ordinamenti  original!  di  diritto  internazionale  del 
mondo  extra-europeo";  Übersetzung  und  Einleitung  stammen  von  Emilio 
Bussi. 

^  Wolfgang  Preiser,  Macht  und  Norm  in  der  Völkerrechtsgeschichte.  Kleine 
Schriften  zur  Entwicklung  der  internationalen  Rechtsordnung  und  ihrer 
Grundlegung,  Baden-Baden  (Nomos)  1978  (281  S.). 

Rezension  (in  spanischer  Sprache)  in:  Quaderni  fiorentini  per  la  storia  del 
pensiero  giuridico  moderno  10  (1981)  S.  283  ff. 

*  Nomos- Verlag,  Baden-Baden. 


Clive  M.  Schmitthoff  zum  80.  Geburtstag 


/  /in  seiner  zweiten  Heimat  in  London  kann  am  24.  März  1983  Clive 
l  Schmitthof}  in  bewundernswerter  Frische  seinen  80.  Geburtstag 
begehen.  In  Berlin,  als  Sohn  eines  Anwalts  geboren,  promovierte  er 
nach  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  in  Freiburg  im  Breisgau 
und  Berlin  bereits  1 927  bei  Martin  Wolff  eine  Auszeichnung,  die  seinen 
späteren  Lebensweg  entscheidend  mitbestimmte.  Neben  wissen- 
schaftlichen Arbeiten  baute  er  sich  am  Kammergericht  in  Berlin  eine 
Anwaltspraxis  auf,  bis  ihm  die  unheilvolle  politische  Entwicklung  in 
Deutschland  1933  die  Auswanderung  nach  England  aufzwang.  Dort 
legte  er,  trotz  der  bedrängten  Situation  eines  politischen  Flüchdings, 
bereits  1936  das  enghsche  juristische  Examen  als  LL.  M.  ab  und 
erhielt  bald  darauf  die  Zulassung  zur  Anwaltschaft  als  Barrister  in 
Gray's  Inn,  die  er  bis  heute  innehat.  Die,  wenn  auch  durch  die 
Umstände  erzwungene,  zweite  Rechtsausbildung  führte  ihn  zur 
Rechtsvergleichung  wie  manchen  anderen,  der  sein  Schicksal  teilte. 
Dabei  war  damals  dieser  Zweig  der  Rechtswissenschaft  nach  Ansehen 
und  Bedeutung  mit  dem  heutigen  Stand  nicht  vergleichbar.  Der 
Beitrag,  den  die  Flüchtlingsgeneration  unter  großen  persönlichen 
Entbehrungen  dazu  leistete,  trug  seine  Früchte  erst  nach  dem  Zweiten 
Weltkrieg. 


Neben  der  Tätigkeit  als  Barrister  und  als  Hochschullehrer  am  City 
of  London  Politechnic  widmete  er  sich  literarischen  Arbeiten.  Neben 
dem  frühen  Conflict  of  Laws  (bis  zur  3.  Aufl.  1954)  stand  seine 
Beteiligung  an  den  traditionellen  großen  Handbüchern  wie  Palmers 
Company  Law  (seit  1959)  und  Charlesworth'  Mercantile  Law  (seil 
1960),  denen  er  seinen  eigenen  Stempel  aufdrückte.  Besonders  erfolg- 
reich und  in  zahlreiche  Sprachen  übersetzt  wurde  sein  Export  Trade 
(zuerst  1948,  heute  in  8.  Aufl.),  mit  dem  er  für  seine  Theorie  des 
einheitlichen  Welthandelsrechts  den  dauerhaften  Grund  legte.  In  dem 
1957  von  ihm  gegründeten  und  bis  heute  geleiteten  hochangesehenen 
Journal  of  Business  Law  und  in  zahlreichen  Einzelschriften  förderte 
er  diesen  Gedanken.  Sein  Blick  für  die  Grundlinien  der  Entwicklung 
und  für  die  einenden  Formeln  verhalfen  auch  seinem  Bericht  über  das 
internationale  Kaufrecht  für  die  Vereinten  Nationen  1966  zum  Erfolg, 
der  mit  zur  Gründung  von  UNCITRAL  führte.  Die  Arbeit  dieser 
Kommission  am  international  einheitlichen  Kaufrecht  auf  der  Grund- 
lage des  1964  in  Haag  beschlossenen  einheitlichen  Kaufgesetzes,  das 
1973  auch  bei  uns  Gesetz  wurde,  ist  1980  in  der  Wiener  Konferenz 
durch  ein  neues  Abkommen  gekrönt  worden. 

Seit  der  Emeritierung  vom  City  of  London  Politechnic  wirkt  Clive 
M.  Schmitthoff  bis  heute  als  Professor  an  der  City  Universitv  of 
London  und  an  der  University  of  Kent  at  Canterbury  und  auch  als 
Honorarprofessor  an  der  Universität  Bochum.  Daneben  nimmt  er  an 
zahlreichen  internationalen  Kommissionen,  Konferenzen  und  Kursen 
in  leitender  Funktion  teil.  Zahlreiche  Ehrungen  haben  ihn  erreicht,  so 
die  juristischen  Ehrendoktorwürden  von  Marburg,  Bern,  Heriot- 
Watt,  Canterbury  und  zuletzt  Bielefeld  (1983).  Zum  70.  Geburtstag 
wurde  ihm  eine  internationale  Festschrift  (Frankfurt  am  Main  1973) 
dargebracht,  die  Fritz  Fabriaus  herausgegeben  hat,  in  der  sich  auch 
aus  seiner  Feder  eine  ausführiiche  biographische  Würdigung  findet. 

Einen  besonders  ehrenvollen  Platz  in  diesem  reichen  und  erfüllten 
Juristenleben  nehmen  gerade  für  die  deutschen  Juristen  die  von  Clive 
M.  Schmitthoff  seit  1949  abgehaltenen  Ferienkurse  im  englischen 
Recht  und  im  internationalen  Recht  ein.  Sie  wurden  von  ihm  in 
London  mit  deutscher  Unterstützung  organisiert  und  haben  seither 
vielen  Generationen  junger  Juristen  aus  Deutschland,  aber  auch  aus 
vielen  anderen  Ländern  geholfen,  den  Blick  zu  weiten,  das  Verständ- 
nis für  ein  anderes  Rechtssystem  zu  wecken  und  dadurch  die  Barrie- 
ren gerade  zwischen  den  europäischen  Rechtsordnungen  im  Sinne  der 
Völkerverständigung  zu  überwinden.  Das  ist  eine  persönliche  Lei- 
stung, die  nur  jemand  bewirken  konnte,  der  in  der  englischen  Recht- 
skultur verwurzeh  gleichzeitig  die  Fäden  zum  deutschen  Recht  nie 
abreißen  ließ  (dazu  auch  sein  Aufsatz  in  dieser  Zeitschrift  1978,  495). 
Dieser  Aufgabe,  die  ihm  am  Herzen  lag,  hat  er  sich,  oft  unter 
Hintanstellung  anderer  Verpflichtungen,  gewidmet  und  war  vielen 
Studenten  nicht  nur  verständiger  Mittler,  sondern  auch  Anreger,  ja 
Freund.  Dafür  zeugen  auch  die  Einladungen  der  oft  über  hundert 
Teilnehmer  dieser  Kurse  in  sein  gastfreundliches  Haus  in  Bedford 
Park  -  unterstützt  dabei  von  seiner  klugen  und  liebenswerten  Ehege- 
fährtin Twinkie.  Ein  weiter  Freundeskreis  in  und  außerhalb  Englands 
fühlt  sich  dem  Jubilar  verbunden.  An  seinem  Geburtstag  gelten  ihm 
daher  auch  aus  Deutschland  die  herzlichen  Glückwünsche  seiner 
Kollegen,  Freunde  und  Studenten. 

Hans  G.  LESER,  Marburg 


Eduard  Wahl  zum  80.  Geburtstag 

Am  29.  März  1983  begeht  Prof.  Dr.  iur.  Dr.  b.c.  Eduard  Wahl,  cm. 
Ordinarius  tür  Bürgerliches  Recht,  Zivilprozeß,  ausländisches  und 
internationales  Privat-  und  Wirischaftsrecht  der  Universität  Heidel- 
berg, seinen  80.  Geburtstag. 

Der  Jubilar  kann  auf  ein  -  für  sich  selbst  und  tür  viele  andere  - 
fruchtbringendes  Leben  zurückblicken.  Im  Jahre  19C3  in  i  rankturi 
M.  geboren,  nach  dem  Studium  der  Rechtsvvissenschattcn  in  i  rank- 
furt,  Heidelberg,  Marburg  und  Paris,  bereits  nm  knapp  22  Jahren  in 
Marburg  zum  Dr.  iur.  promoviert,  war  er  /una^hii  aU  Runter  imc- 
Ende  der  20er  Jahre  kam  er  nach  Berlin,  wo  er  an  dem  neu  gegründe- 
ten Kaiser- Wilhelm-Institut  tur  ausländisches  und  inierna!u«nio  i'r: 
vatrecht  als  Referent  tür  das  tran/osische  und  oeiciNvhc  Kcvm  /uM^n 


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^,   HANS.   I.W   «iuc..o,.  ,;^-t;:?.t" U  ?'?952*r'E"i.r''d 
Amsterdam.  Netherland».  Aug   IJ.  iv^/.camctu     t\^,^»n\-'h.ut    I 

r.  »  S^'h/rhe  »Ugu..  1952.58;  «soc  SulHv.n  &  ComwdI.  NXC  . 

prol    1962  -  S-I^y  H  F^P;^  '•^'  Tp^-Ltr^^-P^Mh^. 
•nd  Comparalive  Law.  X'nßy-,  vis  pr«'^       \1'  i .     iqaa_    rerK>rtef 

European  Legal  Inat..  196S — ;  dir.  Leydcn- Amsterdam -Columbia  Sum- 
mer Program  in  Am.  Law,  196>— ;  oont.  intcnat.  comml.  iransactions. 
inlemat  litigalion:  arbitrator  ICX"  and  AAA  Mrni  All-Dutch  Water- 
polo team  1946-4g.  All-Am.  Waterpolo  team,  AAU.  1954  Mcm. 
Internat  Bar  Assn..  Intenat.  Law  Assn..  Am.  Fgn.  Law  Assn..  Assn.  Bar 
Oty  N.Y..  Am.  Soc.  Internat  Law,  German-Am.  Lawyers'  Assn.. 
Internat.  Assn.  Jurists  of  U.S.A.'Italy.  Author:  International  Coopera- 
tions  in  Litigation.  I%3;  (with  others)  Elements  of  Qvil  Procedure.  3d 
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tion.  Office:  Columbia  U  Seh  Law  1 16  and  Amsterdam  Ave  New  York 
NY  10027 

SMITH,  ALEXANDER  WYLY,  lawyer:  b.  AtlanU.  June  9.  1923:  ». 
Alexander  Wyly  and  Laura  Hill  (Payne)  S.;  m.  Betty  Haverty,  Aug.  31. 
1946;  children— Elizabeth,  Oarence.  Laura,  James,  Edward.  Anthony, 
William.  Student  Holy  Cross  Coli.;  B.B.A..  U.  Ga..  1948,  LL.B..  1949. 
BarGa  1948,  U.S.  Dist.  Ct.  (no.  dist.)Ga.  1949,  U.S.  Ct.  Appeals  (llth 
cir.)  1949.  Ptnr.,  Smith,  Cohen.  Ringel.  Kohler  &  Martin,  and 
predecessors,  AtlanU,  1949 — ,  chmn.  exec.  com.,  1968—;  dir.  Haverty 
Fumiture  Cos..  Inc..  Audichron  Co..  Horizon  Industries.  Inc.  Bd.  dirs. 
or  trustcc  Met.  AtlanU  Found.,  NCCJ,  Central  AtlanU  Progrcss,  Ine 
(former  prcs.),  Southwest  Community  Hosp..  Our  Lady  of  Pcrpctual 
Help  Free  Cancer  Home.  John  and  Mary  Franklin  Found.,  Archdiocese 
of  Atlanta  Fin  Council  (former  chmn).  chmn.  U.  Ga  Found.,  1982-85. 
Servcd  with  USAAF,  1943-46  Mcm  Atlanta  Bar  Assn.,  State  Bar  Ga., 
ABA,  Internat.  Assn.  Ins.  Counsel.  Republican.  Roman  Catholic.  Qubs: 
Picdmont  Driving.  Peachtree  Golf,  Commerce  (Atlanta)  Banking, 
Estate  planning,  Insurance.  Office:  Suite  2400  Ist  AtlanU  Twr  AtlanU 
GA  30383 

SMITH,  ALLAN  FREDERICK,  university  official;  b  Bclgrade,  Nebr., 
Dec.  19,  1911;  s.  Charles  Henry  and  Alice  (Kliese)  S.;  AB  in  Edn., 
Nebr.  State  Tchrs.  Coli.,  1933;  LL  B  cum  laude,  U.  Nebr.,  1940;  S.J.D., 
U.  Mich..  195a  m.  Alcne  Mullikin,  June  9,  1939;  children— Stephanie, 
Gregory  Allan.  Admitted  to  Nebr.  bar,  1940,  Mich,  bar,  1951;  chief 
counsel  OPA,  Washington.  1941-43,  46;  vis.  asso.  prof.  law  SUnford, 
1946-47;  prof.  law  U.  Mich.,  1947—,  dean  Law  Seh.,  1960-65.  v.p  for 
acad.  affairs,  1965-74,  interim  pres.,  1979—.  Served  with  AUS.  1943-45. 
Fellow  Am.  Bar  Found.;  mem.  Am..  Mich,  bar  assns..  Am.  Judicature 
Soc.,  Order  of  Coif.  Phi  Kappa  Phi,  Phi  Delta  Phi.  Qubs:  University  of 
Mich.  Research,  Lions  (Ann  Arbor).  Author:  Personal  Life  Insurance 
Trusts,  1950;  Cases  and  Materials  on  Property,  rev.  edit.,  i960;  (with 
L.M  Simes)ThcLawof  Futurcintcrests,  1956;  (with  Browder.  Julin  and 
Cunningham)  Basic  Property  Law.  1979.  Real  property,  Legal  educa- 
tion.  Home:  811  Berkshire  St  Ann  Arbor  Ml  48104 

SMITH,  ARTHUR  ALLAN,  lawyer;  b.  Detroit,  May  22,  1931;  s. 
Arthur  M.;  m.  Lois  C.  Crutchfield,  June  14,  1955;  children— Mark, 
Scott,  Amy.  Student  Mich  Sute  U.,  1949-52;  LL.B.,  U.  Va.,  1955,  J.D., 
1970.  Bar:  Mich.  1956.  Asst.  U.S.  Atty.  ca  dist.  of  Mich.,  1957-59;  ptnr. 
Watson.  Lott  &  Wunsch,  Detroit,  1959-63;  ptnr.  Fildcw.  Degree. 
Oilbridc  &  Smith,  Detroit,  1963-71;  ptnr.  Smith,  Poplar  &  Kaiis. 
Dcarbom.  Mich.,  1971 — ;  instr.  Henry  Ford  Community  Coli.;  chairper- 
son  com.  on  specialization  State  Bar  of  Mich.,  mem.  com.  on  profl.  and 
jud  ethics.  com.  on  dient  security  fund.  Chairpcrson  bd  mgmt.  Fairlane 
YMCA,  1966-69;  commr.  Indian  Affairs  for  Mich..  1%1-71.  Served  to 
Ist  lt.  U.S.  Army,  1955-57.  Mem  ABA,  Fed.  Bar  Assn  (prcs  Detroit 
chpt).  Detroit  Bar  Assn.,  Dcarbom  Bar  Assn  Republican.  Methodist 
Qub:  RoUry  (pres.  Dcarbom  1978-79,  prcs.  found  1982—).  General 
practice,  State  civil  litigation.  Probate.  Office:  22371  Ncwman  Ave  Suite 
10  Dearbom  MI  48124 

SMITH,  ARTHUR  B(EVERLY),  JR.,  lawver;  b  Abilene.  Tex  .  Sept 
1 1,  1944;  s.  Arthur  B.  and  Florence  B.  (Baker)  S.;  m.  Marya  Argctsingcr. 
Dec  30,  1%8;  children— Arthur  C  Sarah  R.  BS.,  Comell  U..  1966; 
J.D.,  U.  Chgo.,  1%9.  Bar:  III  1%9,  NY.  1976  Assoc  Vedder.  Price, 
Kaufman  &  Kammholz,  Chgo..  1969-74;  asst.  prof.  law  NY.  Sute  Seh. 
Indsl  and  Labor  Rclations.  Comell  U..  1975-77;  ptnr.  Vedder.  Price. 
Kaufman  &.  Kammholz.  Chgo.,  1977 — ;  guest.  lectr.  Northwestern  U. 
Grad.  Seh.  Mgmt.,  1979,  Seh.  Law.  spring  1980.  mem  inquiry  bd.  III 
Atty.  Registration  and  Disciplinary  Commn.  Rccipicnt  award  for 
highest  degree  of  dcdication  and  excellence  in  teaching  NY.  State  Seh. 
Indsl.  and  Labor  Rdations,  Comell  U.,  1977.  Mem.  Chgo.  Bar  Assn.. 
~  NY.  Sute  Bar  Assn.,  ABA  (co-chmn.  com.  on  dcvel.  law  under  Nat. 
Labor  Relations  Act,  Sect.  Labor  Relations  Law  1976-77).  Presbyterian. 
Oubs:  Chgo.  Athletic  Assn.,  Monroe  (Chgo.).  Author:  Employment 
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edit.,  1982;  co-editor:  Cumulative  Supplement  to  Morns,  The  Develop- 
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Morris,  The  Developmg  Labor  Law,  1977;  assoc.  editor:  The  Dcvcloping 
Labor  Law  (Morris),  2d  edit.,  1983;  contbr.  articies  to  profl.  jours. 
Labor,  Civil  rights,  Federal  dvil  litigation.  Office:  1 15  S  LaSalle  St  Suite 
3000  Chicago  IL  60603 

SMITH,  ARTHUR  CARSON,  lawyer;  b.  Foreman,  Ark.,  Feb.  23, 
1936;  s.  Hollis  Adams  and  Julia  Sue  S.;  m.  Hden  Dye,  July  25,  1959; 
children— Stacey.  Jennifer.  J.D..  So.  Mdh.  U.,  i960;  Bar:  Tex  Suff. 
Lubbock  County  Atty's  Office,  1964-69;  mem.  firm  Edwards  &  Assoes., 
1969-76;  pres.  Smith,  Jarrdi  &  ShefTidd,  Amarillo,  Tex.,  1976—.  Bd. 
dirs.,  past  prcs.  Legal  Adv.  Counsd  to  Tex.  Assn.  Lic.  Children's 
Services;  aetive  Nat.  Conf.  Cath.  Charities;  mem.  Nat.  Com.  for 
Adoption.  Mem.  Tex.  Trial  Lawyers  Assn.  (dir.).  Am.  Trial  Lawyers 
Assn.,  ABA,  Sute  Bar  of  Tex.  (chmn.  dist.  gricvance  com.).  Dcmocrat. 
Presbyterian.  Personal  injury.  Workers*  compcnsation.  Environment. 
Home:  3211  S  Austin  St  Amarillo  TX  79109  Office:  1111  W  18th  St 
Amarillo  TX  79102 

SMITH,  ARTHUR  HAROLD,  lawyer;  b  Aubum,  N  Y.,  Sept  8,  1935; 
s.  Andrew  J.  and  Ida  J  Smith;  m.  Linda  C,  June  20,  1959;  children — 
Geoffrey,  Andrew,  Gavin,  Dustin.  B  A.,  Colby  Coli..  1957;  J.D.,  U. 
Chgo..  1960.  Bar:  Ohio  196a  U.S.  Ct.  Appeals  (6th  cir.)  i960  Assoc. 
Füller  &  Henry.  Toledo.  1960-68;  atty  Owens-Ill..  Inc..  Toledo.  1968—, 
sr.  atty.,  1978 — ,  asst.  sec.,  1975 — .  Mem.  Bd.  Edn.  Maumee  (Ohio). 
1970—,  Perta  County  Vocat.  Schs.  Bd.  Edn..  1972—.  Mem.  ABA.  Ohio 
Bar  Assn..  Toledo  Bar  Assn.  Episcopalian  General  corporate.  Contracts 
eommerdal.  Antitrust.  Home:  421  W  Broadway  Maumee  OH  43537 
Office:  Owens-Ill  Ine  One  Sea  Gate  Toledo  OH  43666 

SMITH,  ARTHUR  LEE,  lawyer;  b.  Davenpor^  Iowa,  Dec.  19,  1941; 
m.  Georgia  Mills,  June  12,  1%5;  children — Julianna,  Christopher, 
Andrew.  B  A.,  Augustana  Coli..  1964;  M.A.,  Am.  U.,  I%8;  J.D., 
Washington  U.,  1971  Bar:  Mo.  1971.  Ptnr.  firm  Peper.  Martin,  Jensen, 
Maichd  &  Hetlage,  St.  Louis,  1976—.  Mem.  ABA,  Mo  Bar  Assn  ,  Bar 
Assn.  St.  Louis,  Am.  Arbitration  Assn.,  Comml.  Arbitration  Pand, 
Order  of  Coif.  Federal  dvil  litigation,  General  corporate.  Pension, 
profit-sharing.  and  employee  benefiu.  Office:  720  Olive  St  Saint  Louis 
MO  63101 

SMITH,  BARRY  PAUL,  lawyer,  educator;  b.  N  Y.C ,  Sept.  17.  1943; 
t.  Jack  and  Lillian  (Follman)  S.:  m.  Nancy  Walterman,  June  24,  1967; 


>*  ■    ai     t  \d\ 


654 


aasoe  Hubbdi.  Cohen  &  Stidd.  N  Y  C  .  1971-72;  adj  lectr.  law  Bklyn 
Law  Seh..  1971-72;  intemat  patent  atty.  Xerox  Corp..  Rochester,  N.Y.. 
1972-75.  sr  patent  atty  .  Palo  Alto.  Calif .  1975-80.  counsel  West  Coast 
ops..  Palo  Alto.   1980—;  adj.  prof    law  Pepperdme  U..  Los  Angeles. 
1981—   Reeipient  Norman  L.  Rea  award  Oarkson  Coli..  1965    Mem 
ABA.  Am  Corp.  Counsel  Assn  .  State  Bar  Calif..  N  Y  Sute  Bar  Assn 
Demoerat.   Jewish.  Qubs:   Fremont   Hills  (Los  Altos   Hills.  Calif), 
Stevens  Creek  Striders  (Cupertino,  Calif).  Antitrust.  Contracts  eommer- 
dal. Ubor  Home  1 173  St  Charles  Ct  Los  Altos  CA  94022  Office:  3333 
Coyote  Hill  Rd  Palo  Alto  CA  94304 

SMITH,  BARRY  WARD,  lawyer;  b  Ddroit.  Dec  27,  1920;  »  Barry 
Albert  and  Ethel  Ida  (Ward)  S.;  m.  Joan  Arlene  Schneeman,  Aug.  16, 
1947;  children— Barry  Robert,  Barbara  Joan.  B.A.,  Detroit  Inst.  Tech.. 
1942;  J.D..  U.  Detroit.  1948  Bar:  Mich.  1948,  US  Dist.  O.  (ea  dist.) 
Mich  1948,  US  Supreme  Ct  1958.  Sr.  ptnr.  Cozadd,  Shangle.  Smith 
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Served  as  It.  (j.g.)  USN.  1943-46.  Mem  Detroit  Bar  Assn.,  Dearbom  Bar 
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and  Mediane.  Episcopalian.  Qubs  Dcarbom  Outer  Dr  Kiwanis  (pres. 
1978).  Fairlane.  Elks  (Dearbom);  Western  Golf  Country  (Redford. 
Mich),  Errol  Estate  Golf  (Apopka,  Fla  ).  Health.  General  practice. 
Probate  Home:  840  Beechmont  Dcarbom  MI  48124  Office;  Coradd 
Shangle  Smith  Andrews  1427  Parklane  Towers  E  Dearbom  MI  48126 

SMITH,  BRIAN  JOSEPH,  lawyer;  b  Albany.  N  Y..  Jan  3.  1952;  » 
Joseph  Peter  and  Mary  Ellen  (Milot)  S.;  m.  Lori  A.  Barraeo,  Aug.  6, 
1977.  BS.,  SUNY-Brockport,  1974;  J.D  .  Cath  U.  Am..  1977.  Bar:  N  Y. 
1979.  U.S.  Dist  a.  (no.  dist.)  NY.  1979  Sr  atty  N  Y.  State  Dept.  Uw. 
Albany.  1978—;  adj.  faculty  Coli  Continuing  Edn.  SU>JY- Albany. 
1982—.  Mem.  Albany  County  [>emocratic  Com.,  1978—.  Mem  ABA, 
N.Y.  Sute  Bar  Assn  Qubs:  Fort  Orange  Stamp.  Masons.  Condemna- 
tion,  Labor,  General  corporate.  Home:  185  Lancaster  St  Albany  NY 
12210 

SMITH,  BRIAN  WILLIAM,  lawyer.  govt  ofd  ;  b  N  Y.C .  Feb  3, 
1947;  s.  William  Franas  and  Dorothy  Edwina  (Vogel)  S.;  m.  Donna  Jean 
Holverson,  Apr.  24,  1976;  children  — Mark  Holvcrson.  Lauren  Eliza- 
beth. B.A.,  St.  John's  U..  1968.  J  D  .  1971;  MS..  Columbia  U.,  1981 
Bar:  NY.  1972,  D.C.  1975.  U.S.  Supreme  Ct.  1976.  U.S.  Dist  Ct  N.Y., 
1975.  Atty  ,  Am.  Express  Co.,  N  Y.C  ,  1970-73.  CIT  Fin  Corp  .  N  Y.C. 
1973-74;  assoc.  counsel.  mng.  atty.  Interbank  Card  Assn.,  N.Y.C.. 
1974-75,  sr.  v.p.,  corp.  sec.,  gen.  counsel,  1975-82,  ehid  counsd  to 
Comptroller  of  Currency.  Washington.  1982—.  Served  to  capt  .  USAR. 
1970-78  Mem.  NY.  State  Bar  Assn..  ABA.  D  C  Bar  Assn  .  Assn.  Bar 
City  N.Y.,  Nat.  Consumer  Fin.  Assn..  Computer  La»  Assn  Qub:  NY. 
Athletic.  Banking,  Antitrust.  General  corporate  Home:  2211  Martha's 
Rd  Alexandna  VA  22307  Office:  490  L'Enfant  Plaza  SW  Washington 
DC  20219 

SMITH,  BRUCE  EDWIN,  lawyer;  b  Hays.  Kans  ,  Feb  6,  1936;  s  John 
Brobst  and  Roma  Manc  (Rogers)  S.;  m  Gayle  Ann  Harper,  July  13. 
1958;  children— Jennifer  Ann,  Nathan  Scott.  B.A.  in  Poht.  Sd.,  U. 
Kans.,  1958;  J.D.,  U  Oreg  ,  1965  Bar:  Oreg  1965,  U.S.  Dist.  Ct.  Oreg 
1%5,  U.S.  Ct.  Appeals  (9th  ar.)  1974.  U.S.  Supreme  Ct.  1979.  With 
Brophy,  Wilson  &  Duhaime,  Medford,  Oreg..  1965-7a  ptnr.  Cass,  Scott, 
Woods  &  Smith,  Eugene.  Oreg..  1971—;  clin.  program  supr.  U.  Oreg 
Law  Seh.,  1970-71,  vis.  lectr.  law,  1972-73;  lectr  local  govt.  law 
Continuing  Legal  Edn.,  1979;  dir.  Lane  County  Legal  Aid,  1973-75;  bd 
govs.  Oreg  State  Bar,  1982—.  Bd  dirs  So  Oreg  Goodwill.  l%8-70. 
Catholic  Chanties.  1973-77.  Home  Health  Agy.,  1976-79,  Eugene 
Hearing  and  Speech  Ctr.,  1971 — ;  mem.  Eugene  Zoning  Bd.  Appeals, 
1971-74  Served  as  Ist  It.  USAF,  1958-62.  Paul  Patterson  fdlow. 
1974-75.  Mem.  ABA.  Oreg  Bar  Assn  .  Lane  County  Bar  Assn..  Assn. 
Trial  Lawyers  Am..  Oreg.  Trial  Lawyers  Assn.  Author:  CLE,  Damages, 
1973;  sect.  editor:  Advising  Oregon  Busine&scs,  1977;  editor-in-chief 
Oreg  Law  Rev.,  1964-65.  State  avil  litigation,  Federal  dvil  litigation. 
General  corporate.  Office:  101  E  Broadway  Suite  200  Eugene  OR  97401 

SMITH,  BRYAN  FRANCIS,  lawyer,  corporate  director;  b.  Jersey  City, 
July  9,  1920;  s  Bryan  F.  and  Grace  M  (Hannon)  S.;  m.  June  E.  Rafferty, 
June  24,  1950;  children— Patrida,  Bryan  Frands,  James  C,  Peter  P., 
Michad  C  .  Paul  R  .  Mary  E  B  A.,  Harvard  U..  1941.  postgrad  MIT, 
1942-43;  J.D..  Columbia  U  .  J947.  LL  D  .  U  Dallas,  1979  Bar  NY, 
1948.  Mem.  Mitchdl,  Capron,  Marsh.  Angulo  and  Cooney,  N.Y.C., 
1947-51;  with  Tex.  Instruments  Inc.,  Dallas,  1951 — ,  treas.,  »ec., 
1953-60,  v.p.  fin..  sec.,  1966-67,  sr.  v.p  .  sec  ,  1967-72,  sec.,  dir.,  1972-75, 
gen.  dir..  1975—;  trustee  U.  Dallas,  chancdlor.  1976-78,  chancdlor 
emerilus,  1978 — ;  dir.  Blue  Bell.  Inc.,  Computer  Lang  Research.  Inc., 
(Fast-Tax),  Engraph,  Inc.,  French  Am.  Banking  Corp.,  Mary  Kay 
Cosmeties,  Inc.,  Merrill  Lynch  &  Co.,  Inc.,  Preston  State  Bank.  RSR 
Corp.;  bd.  advs.  Nat.  Assn.  Corp.  Dirs.  Mem  Treasury  assei  mgmt.  adv. 
com.  Sute  of  Tex.;  trustee  St.  Paul  Hosp.  Found.;  mem.  St.  Paul  Hosp. 
Fin.  Com.;  mem.  Better  Bus  Bur.  Met.  Dallas;  mem  Cotton  Bowl 
Coundl;  mem.  Dallas  Summer  Musicals;  bd.  dirs.  Cisterdan  Prep  Seh. 
for  Boys;  trustee  Hockaday  Seh.  for  Girls;  mem.  Harvard  U.  com.  on 
univ.  resources.  Served  to  maj.  U.S.  Army,  1942-46.  Mem.  ABA,  Am 
Law  Inst.,  Dallas  Bar  Assn..  N.Y.  Sute  Bar  Assn.,  Roman  Catholic 
Equestrian  Order  Holy  Sepulchre,  Roman  Cath  Sovcrdgn  Mil  Order 
of  MalU  (regional  v.p.).  Qubs:  Dallas  Petroleum.  Northwood.  (^adrant 
(Dallas);  Union  League,  Harvard  (N.Y.C.).  General  corporate.  Office: 
PO  Box  225474  MS  232  Dallas  TX  75265 

SMITH,  BYRON  OWEN,  lawyer;  b.  Mitchdl,  SD.,  July  28,  1916 
AB,  Stanford  U.,  1937,  J.D.,  1940.  Bar:  Calif  1940.  Assoc.  Stephens, 
Jones,  Inch  &.  La  Fever,  Los  Angeles,  1940-41.  ptnr.  Stephens,  Jones,  La 
Fever  &  Smith,  Los  Angeles,  1945-76,  Adams,  E>uque  &  Hazdtine,  Los 
Angdes,  1977—;  spl  asst  to  atty  gen.  U.S.,  1946-50  Fellow  Am.  Coli. 
Probate  Counsel;  mem.  ABA.  Calif  Bar  Assn..  Phi  Delta  Phi.  Probate. 
Office:  523  W  6th  St  Los  Angdes  CA  90014* 

SMFTH,  CHARLES  BUCHANAN,  law)cr;  b  N.Y.C.,  Dec.  3,  1924;  s. 
Delavan  Chase  and  Cathenne  W.  (Frost)  S.;  M.  Beverly  Cox,  June  16, 
1948;  1  son.  Christopher  B.  B.E  E.,  Renssdaer  Poly.  Inst.,  1948;  LL.B., 
Bklyn  Law  Seh  ,  1951,  LL  M..  I%2  Bar:  N  Y.  1951,  U.S.  Patent  Office 
1951,  U.S.  Supreme  Cx.  1965.  Patent  agt  Philips  Labs.,  Inc..  Irvington, 
N.Y.,  1948-50,  Westem  Union  Tdegraph  Co.,  N.Y.C.,  1950-51;  assoc. 
Fish  ft  Neave,  N  Y.C,  1952-68.  ptnr..  I%8— .  Served  with  U.S.  Army, 
1943-46  Mem  ABA,  N.Y.  State  Bar  Assn  ,  Assn  Bar  City  N  Y.,  N.Y. 
Patent  Law  Assn.  Republican.  Episcopalian.  Qubs:  Met..  Qub  at 
Oticorp  Or.  (N.Y.C);  Unqua  Corinthian  Yacht  (Amityville,  N.Y). 
Patent,  Trademark  and  Copyright.  Office:  875  3d  Ave  New  York  NY 
10022 

SMITH.  CHARLES  COURTLAND,  JR^  lawyer;  b  Edgewood.  Md., 
Feb.  27.  1946;  t.  Charles  C:ourtland  and  Neil  Jeannette  (Martin)  S.;  m. 
Patrida  Cassens,  Aug.  31.  1974;  children- Brian  Courtland,  Jod 
McQuarrie  B  A.,  U  Ga  ,  1968,  J.D.,  1973  Bar:  Ga  1973,  US  Dist  Ct 
(no  dist )  Ga  1974,  US  Dist  O.  (so.  dist )  Ga  1977,  U.S.  Ct  Appeals 
(5th  dr.)  \9n,  U.S.  O.  Appeals  (1  llh  dr.)  1982.  With  Nichols,  Lavigno, 

Iton  Counti 


to  Ga    State  Bar  Jtnir.   R< 
practice   Address   Box  766 

SMITH.  CHARLKS  LEI;  _ 

Lee  and  Cathleen  Althea  (Rl 
Sept   28.  1968   Student  Olyd 
JD.  U  Wash.  1973  Bar  Wj 
Ct.  Appeals  (9th  ar)  1975,. 
Transp.  0>m  .  Olympia.  W| 
judgc  pro-tem  Seattle  Mcpl. 
arbttrator  King  County  Supil 
munity  Schs,   1974-80.  Dem 
mem   32nd  dist   com  ,  1970-[ 
King  County  Bar  Attn..  (cl 
Mct    1976—)    C^aker.  Oubj 
Ticket.  1976.  Family  and 
NW  65th  St  Seattle  WA  98| 
656  Seattle  WA  98104 

SMITH.  CHARLES  LYNW| 

25.  1943;  i  Charles  Lynw( 
Weber.  Sept   8,  1967;  childr 
Ga  Inst  Tech.,  l%l-63;  B 
J.D,  U  Ala.  1971    Bar:  Alal 
US  Dist  O.  (no.  ditt).  U. 
Instr.  poht.  sd.  Rutger«  U., 
Legislatures.  l%8-70;  law  dij 
Ala.,  Birmingham.  1971-72. 
Tucker,  Hunisville,  Ala..   W 
Robinson.  1975-81;  dist.  judj 
Huntsville.  1981.  dr.  judfe. 
1968-69,  U.  Ala ,  Hunlsvill 
Demoeratic  Exec.  Com..  197<{ 
1978-81.  chmn,  1980-81.  chn| 
County  Young  Dems.,  1971 
Valley  Coundl,  Boy  Secuta 
Somcrvillc  Law  prize  U.  Ala 
Phi  Delu  Phi.  U.  Ala..  1971, 
sect   1978-79).  ABA,  Ala.  All 
Power  Assn.  (policy  bds.  t| 
Omicron   Delta   Kappa.   Pi 
(Hunisville)    Author:    Stmii 
Contbr.  articies  to  profl  joui] 
dence  Office:  Madison  CiHir 

SMITH,  CORNELIUS  C^ 

Cornelius  C    and   Mary   F 
children — Douglas.  Michad. 
|963:J.D.,  NYU.  1966  Bar   | 
l%6-69;  assoc.   Haight.  Gail 
environ    atty.  Texaco  Ine    Tl 
Leiby   &    MacRae,    N  Y.C  . 
Carbide  Corp  .  Danbury.  Coi| 
environ.  law  Served  to  maj.  L 
Assn.   Environment,   Admirj 
Ridgebury  Rd  Danbury  CT 

SMITH.  aORNEUUS)  Ji| 

24.  1931;  s  Leo  B.  and  Eva 
9,  1957;  children— Peter.  Mi 
Dame  U..  1958;  J.D..  U.  MiJ 
Supreme  O     1973.  Sole  nri] 
l<)64-75,  Smith.  Grawack  A  l) 
Hammond,    1980-81.   u.    i^\ 
1982—;   referee   Lake  Suf 
Hammond  City  O.,  1980- 
Cnminal  Def.  Attys.,  Har 
litigation.  Cnminal,  Pers(W\a| 
mond  IN  46320 

SMITH,  CULLEN,  Iawyef,| 

Cullen  and  Elizabeth  (Brietitl 
children— Sallie  Chesnuti 
Bnent  Smith  B  B  A.,  Bayhv 
-bd  ,  Naman.  Howdl.  SmHl 
1950-;dir.Tex  Life  in*  Ci 
Standing  com.  Episeopal 
It  USMCR.  1943-46  FdUn 
bd.  1973-74).  mcm  ABA  (c> 
1974—),  Waco- McLennan 
Tex  (pres  1978-79).  Baylc 
Order  of  Coif.  General 
Columbus  Ave  Waco  TX  1\ 

SMITH,  DANIEL  C,  lawy 
Qayton  and  Hden  (CarniiHi} 
U  Chgo.,  1938.  JD.  1040 
US  Dist  Ct   Wash  Sole  . 
Co..  Taeoma.  1950-60  gcno 
v.p..  gen.  counsel  FMC  Co 
1981—;  chmn.  planning  c\v 
Coundl  Machinery  and  All» 
State  Hist.  Soc  Mem  ABA. 
Kappa    Qubs:   Taeoma.   1 
General   practice,  Secuntto.] 
Taeoma  WA  98403 

SMITH,  DANIEL  CI4I» 

Qifford  John  and  Vivian 
children— Edward.  Andrew» 
Geiuge  Washington  U..  I'*e 
US  a  Appeals  (D C  cir  > 
US  Supreme  O    1069.  l'  S 
dr.,  llth  ar).  US  O  0*«| 
US  Tax  O.  Assoc  Alpen»  u 
Washington,    1966-70.  rinr 
Washington,    1970—.   Pit> 
1974-77;  bd.  din.  Sea  Waiv-»| 
treas.,  1982—;  «ctive  Supmf 
Nat.  2Ux),  Smithsonian  InM  I 
Served   with    USMC    McrJ 
consumer  protection  c««   if 
Va   State  Bar  Assn  .  AH^ 
Assn..  Am,  Judicature  S*^ 
Assn.  Oawyers  counciO-  Anj 
Qubs    KenwcxxJ  Golf  an»'  \ 
Internat.  Town  and  C^unir» 
legal  jour».    Adminisir»«"<j 
litigation.  Office  Arm«_Ij" 
Ave  NW  Washingtivi 


BELA    SZATHMARY* 

RETIRED  VICE    PRESIDENT  AND  SENIOR    COUNSEL   OF 
BANK   OF  AMERICA  N  T  S.  S   A 

IMMEDIATE   PAST  CHAIRMAN   OF   BUSINESS   LAW  SECTION 
OF    INTERNATIONAL   BAR   ASSOCIATION 

FORMER    MEMBER   OF    BUDAPEST  (HUNGARY)    BAR   AND 
TIMISOARA   (ROMANIA)    BAR 


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JANUARY   I,  1984 


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EDMUND    H.    SCHWENK 

(LLD.,  Germany;  LLM.,  Tulane;  LLM.,  Harvard) 

announces   the   opening    of   his    law   offices    at 

16    Frledrich-Ebert-St. 

FRANKFURT/M.,    Germany 

Tel.:  Frankfurt  92137 

as  a  member  of  both  the  German  a  n  d  American  (D.C.)  Bar 

Formerly . 
Branch  Chief  in  the  Office  of  th*»   ii  q     r«  •    i    * 

Anorne,,  Office  of  ,he  So.icT.o.  Oep,    of  !'e  lltent    'wo         oT"      '      °"°''"  '"'"''"«  ^^'"•'""°"'- 

Con5ul.anf  to  Foreign  Economic  Administration,  Wash'    D  C  '' 

Atforne.  ossocioted  with  t.e  lowfirn,  of  Pros.ouer,  Rose,  GoeU&MendeisoHn,  „  Broodwo,.  New  York  N  V 

'■'■  "='.or;r^°".  ;rr,'7o,rs";o"  ^^rz';  rr  r^'-  -  — -  -^ 

Wochenschriff,  Wirtschaff  und  Wettbewerb  "etcT'  Reviews;  Neue  Juristische 

Member:  ' 

American  Bar  Association 


V 


■;-ö 


FESTSCHRIFT 


FRITZ  SCHULZ 


ERSTER    BAND 


cfSy 

MCMLI 


HERMANN  BÖHLAUS  NACHFOLGER 

WEIMAR 


4 


29.  Rezension  der  Stndi  dedic.ti  dl.  memori.  die  Wer  P.0I0  Zanzucchi.  Z  4«  (1928). 

30.  Interpolaüonen  in  den  juatiaianischen  Refonnge^Uen  de.  Codex  lustiniaa«.  Stndi 
in  onore  di  P.  Bonfante  I  (1929). 

31.  Rezension  von  Zani.  L'evolozione  .toric.nlogmatica  deffodierno  sistema  dei  vi«  del 
volere  e  delle  relaüve  azioni  di  annullamento.  Z  50  (1930). 

32.  Nachklas8i«J,e  Quaestionen  in  den  justinianischen  Reformgew-tzen  de,  Codex  lustini- 
aaus.  Z  50  (1930). 

33.  R««n"on  von  Jean  Pari«.  La  responsabiUt«  de  U  cnstodia  en  droit  Romain.  Z  50 

34.  Ein  Blatt  aus  einem  antiken  Exemplar  des  Codex  Instinianus.  Z  51  (1931). 

35.  lusta  causa  traditionis.  Z  52  (1932). 

36.  Überliefenmgsgescliiehte  der  Responsa  de.  Cervidius  Scaevola.  Symbolae  Friburgenses 
in  honorem  Ottonis  Lcnel  (1933). 

37.  Prinzipien  des  römischen  Rechts.  1934. 

38.  Die  Anordnm.g  nach  Massen  als  Kompositionsprinzip  «.tiker  Kompüationen.  Atti  del 
tongresso  mtemazionale  di  diritto  Romano,  Roma  2.  (1935) 

39.  Umarbeitungen  justinianischer  Gesetze  bf  i  ihrer  Aufaahme  in  den  Codex  lustinianus 
von  534.  Acta  Congressus  juridici  intemationalis  1  (1935) 

40.  Die  Biblischen  Texte  in  der  CoUatio  legum  Mosaicannn  et  Romanarum.  Studia  et 
Documenta  Historiae  et  Iuris  2  (1936). 

41.  Principles  of  Roman  Law  (revidierte  Ausgabe  von  no.  37)   1936    - 

42.  Pigmente  des  Liber  singularis  de  legatis?  Tijdschrift  voor  RechtsgescWedenis  17 

43.  A  CoUection  of  Roman  Law  Legal  Maxims  on  papyrus.  Journal  of  Roman  Studies  31 

44.  The  writjpraecipe  quod  reddat'  and  its  Continental  modeis.  Juridical  Review  1942. 

45.  Roman  Reg.sters  of  Births  and  Birth  Certificate.  I.  Journal  of  Roman  Studi*32 

46.  Critical  Studies  in  Bracton',  Treatise.  Law  Quarterly  Review  59  (1943) 

47.  Roman  Registers  of  Births  and  Birth  Certificate.  IL  Journal  of  Roman  Studies  33 

48.  A  new  approach  to  Bracton.  Seminar  2  (1944). 

49.  Bracton  on  Kingship.  English  ffistorical  Review  60  (1945). 

50.  Bracton  as  a  computist.  Traditio  3  (1945,  erschienen  1946). 

51.  Bracton  and  Raymond  de  PeSafort.  Law  Quarterly  Review  61  (1945). 

52.  History  of  Roman  Legal  Science.  1946. 

53.  The  manuscripts  of  üie  CoUatio  Legum  Mo.aicanm,  et  Romanarmn.  Symbolae  van 

54.  I  PriBcipü  del  diritto  Romano  (Ital.  Ausgabe  von  nr.  37  und  41,  besorgt  von  Arangio- 
Ruiz)  1946.  ^ 

'^'  (^).'^'°'""'  *'^'  ^'  "^^  ^"^  ürsonensu  cap.  109.  Studi  in  onore  di  Siro  Sola«! 

56.  The  Postclassical  edition  of  Papinians  „Libri  Quaestionum".  Scritti  in  onore  di  Con- 
tardo  Ferrini  III  (1949). 

57.  Classical  Roman  Law.  1950. 


iv. 


^fe 


INHALTSVERZEICHNIS 

ERSTER  BAND  . 
I.  ANTIKE 

A.  PRIVATRECHT 

Seite 

V.  Beseler,  Gerhard  f:  Fniges  et  Paleae  II.  Romanistische  Unter- 
suchungen    3 

BiONDi,BioNDO  (Mailand)  lAspettimoralidellatutela 52 

BuRDESE,  Alberto  (Turin)  :  Di  un  particolare  caso  di  applicazione 

della  „restitutio  in  integrum" 7^ 

CoiNC,  Helmut  (Frankfurt)  :  Die  clausula  doli  im  klassischen  Recht        97 

Daube,  David  (Ca.mbridge)  :  Negligence  in  the  early  Talmudic  Law  of 

Contract  (Peshi^'ah) ^94 

DuLCKEiT,  Gerhard  (Kiel):  Zur  Lehre  vom  Rechtsgeschäft  im  klassi- 
schen römischen  Recht 24g 

Düll,  Rudolf  (Mönchen)  :  Studien  zum  römischen  Sepulkralrecht  I  .       191 

Flume,  Werner  (Göttingen):  Irrtum  und  Rechtsgeschäft  im  römi- 

sehen  Recht OQO 

Uvy-Bruhl,  Henri  (Paris)  :  Nature  de  la  mancipatio  familiae  ...       253 

V.   LöBTOW,   Ulrich   (Berun):   Die   Ersitzung  gestohlener    Sachen 

nach  dem  Recht  der  XII  Tafeln  und  der  lex  Atinia 263 

d'Ors,  Alvaro  (Santiago):  Para  la  eritica  de  Dig.  7, 1,  36, 1  (Afric  ) 

^  33,  2,  26  pr.  (Paul.) 270 

Pwngsheim,  Fritz  (Oxford  und  Froburg)  :  Servus  fiigitivus  sui  furtum 

^^^^^ 279 

Riccobono,  Salvatore  (Rom):  La  „voluntas"  nella  prassi  giudiziaria 

guidata  dai  Pontef ici jqj 


:j 


'  (->. 


VOLLSTÄNDIGES  VERZEICHNIS 
DER  JURISTISCHEN  SCHRIFTEN  VON  FRITZ  SCHULZ 

1.  Die  acüone,  in  id  quod  pervenit  und  b  quantum  locupleüor  factu.  e.t.  Studie  J\ 
EntwUung  des  Bereicherungsbegrifft.  Breslauer  Doctordissertaüon  1905  ' 

i.  babmurfragmente  in  Ulpians  Sabinus-Commentar.  1906. 

3.  Klagen-Cession  im  Interesse  des  Cessionars  oder  des  Cedenten.  Z  27  (1906) 

°f;„J';^*™8«-'-«^^«'-'«"-ht  des  Bürgen  auf  Grund  der  Aufrechnu^gslage  de. 
Gläub^ers.  Gruohot  Beitrage  zur  Erläuterung  des  deutschen  Recht.  50  (1906) 

R:f^o7i9^;  ^''''^'"^-  ^"^'"^  ^''''"^^  -'  =''*— ^ '-  «>--•« 

6.  Rezension  von  Viard,  Le  Praes.  Z  28  (1907) 

7.  Rückgriff  und  Weitergriff.  Studien  zur  gesetzlichen  und  notwendigen  Zession.  Leon- 
hards  Studien  zur  Erläuterung  des  bürgerl.  Rechts  no.  21  (1907) 

8.  System  der  Rechte  auf  den  Eingriffser^terb.  Archiv  für  die  zivilist.  Praxis  103  (1909) 

9.  »-  »'»ft-«  für  das  Verschulden  der  Angestellten  im  klassischen  römischen  Rech 
Grunhuts  Zeitschrift  38  (1911). 

10.  Die  Aktivlegitimation  zur  actio  furti  im  klass.  röm.  Recht.  Z  32  (1911) 

11.  «-^tsvergleichende  fo^chungen  über  die  ZufaUshaftung  i„  Vortragsve'rhUltnis.n  I. 
/:eitschr.  für  vergleich.  Rechtswissenschaft  25  (1911) 

''•  3."Sret4(lTlir"'''"''"'^"  ^- '^^"•-'>"  ß"'^^«^'-  ^rit.  Vierteljahre^chrift. 
"■  zlTliny''"  "'"'  ^""^  '"  ''"  SteUvertretung  nach  klass.  römischen   Recht. 

'*'  n-rz"ftt;f^:  r  ^""^JT«"^'  '•"  Z-faUshaftung  in  Vertragsverhältnissen 
II     V.  Zeitschrift  für  vergleich.  Rechtswissenschaft  27  (1912) 

5.  Interpolationenkritische  Studien.  Festschrift  für  Zitelmann  (191') 
16.  Impensae  necessariae  dotem  ipso  iure  minuunt.  Z  34  (1913) 

,1*  ^'T:  "  ^"  *^'  '  <^"'  ^^'^  ^°"'  Schatzerwerb).  Z  35  (1914). 

18.  Die  Lehre  von  den  drei  Momenten.  Z  35  (1914). 

19.  Einführung  in  das  Studium  der  Digesten.  1916. 

20.  Die  Lehre  vom  Concursus  Causarum  im  klass.  und  Justin.  Recht.  Z  38  (1917) 
ZI.  Thomas  D.plovatacius,  De  claris  inrisconsnlti»  I    1919 

22.  Die  Lehre  vom  erzwungenen  Rechtsgeschäft  im  antiken  röm.  Rech,.  Z  43  (1922) 

24.  Die  Epitome  ülpiani  des  Codex  Vaticanus  Reginae  1128  (1926) 

23.  Paul  Krüger,  Ein  Nachruf.  Z  47  (1927). 

26.  Das  Edictssystem  in  den  Paulus- Senteiuen.  Z  47  (1927) 
'7.  Ernst  Landsberg,  Ein  Nachruf.  Z  48  (1928) 
•  D.e  fraudatorische  FreUassung  im  klass.  und  Justin,  römischen  Recht.  Z  48  (1928). 


^ 


New  York  University 

A  private  universUy  in  the  public  Service 

School  of  Law 
Faculty  of  Law 

40  Washington  Square  South 
New  York,  N.Y.  10012 
Telephone:  (212)  598-2533 


January  11,  1984 


Professor  Ernest  C.  Stiefel 

c/o  Coudert  Brothers 

200  Park  Avenue 

New  York,  New  York    10166 

Dear  Professor  Stiefel: 


As  discussed  I  am  enclosing  a  copy  of  my  biography  as 
it  is  supposed  to  appear  in  the  third  edition  of  V7ho '  s  Who 
in  American  Law,  I  hope  that  you  will  find  it  helpful  and 
I  certainly  appreciate  your  interest. 

Sincerely  yours. 


CS^Äi^ 


/ 


Mic*hael  A.  Schwind 
Professor  of  Law 


MASics 
Enclosure 


.E  ONLY 


FOR  YOLR  RECORDS 


DO  NOT  RETLRN  SKETCH 


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1 
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SCHWIND,  -MICHAEL  ANGELD,  legal  educator ;  b'. 
Vienna,  Austria.  July  2.  1924;  came  to  U.S.. 
1951;  s.  Siegfried  and  Sali  (Salner)  S.;  J.D.. 
U.  Central.  Ecuador.  1949;  LL.M.  in  Internat. 
Law.  NYU,  1953,  LL.B.,  1957.  Bar:  Ecuador  1949, 
N.y!  1957,  U.S.  Supreme  Ct.  1967.  Lectr.  law  NYU 
Seh.  Law.  1953-63.  adj •  asst .  prof . ,  1963-64, 
assoc.  prof.,  1964-67,  prof..  1967—;  pvt . 
practice.  N.Y.C..  1957-64;  dir.  Inter-Am.  Law 
Inst.,  Inst.  Comparative  Law.  NYU  Seh.  Law. 
1967-71.  IVIem.  Am.  Assn.  Comparative  Study  of  Law 
(dir.).  Am.  Fgn.  Law  Assn.  (dir.  1980-83.  v.p. 
^993 —  )^  Inter-Am.  Bar  Assn.  (chmn.  com.  legal 
edn.  1974-80).  Am.  Soc.  Internat.  Law,  Internat. 
Law  Assn.  Bd.  editors  Am.  Jour .  Comparative  Law. 

Office:  40  Washington  Sq  S  Rm  343  New  York  NY 
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JURISTENZEITWNQ 

njAHRQANQ  DER  DEUTSCHEN  RECHTS-ZEITSCHRIFTUND  DER  SÜDDEUTSCHEN  JURISTEN-ZEITUNQ 

Herausgeber: 
Karl  S.  Bader  •  Fritz  Baur  •  Hans  Ehard  •  Walter  Hallstein  •  Heinz  Kleine  •  Hans  Werner  Lay  •  Walter  Mallmann  •  Hermann  Weinkauff 

Verlag  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebe*)  Tübingen  •  Redaktion :  Tübingen.  Wilhelmstraße  18.  Telefon  Nr.  £842 


Nummer  15 


)Z 


1.  August  1958 


9ugo  6in3^eimer 

Ein  Vortrag  von  Prof.  Dr.  ERNST  FRAENKEL,  Berlin  * 


Wir  haben  uns  hier  zusammengefunden,  um  das  Andenken 
Hugo  Sinzheimers  zu  ehren.  Wir  tun  es  mit  einem  Gefühl  der 
Dankbarkeit,  der  Wehmut  und  nicht  ohne  ein  Gefühl  der 
Bitterkeit.  Denn  väi  körmen  —  und  wir  sollten  —  in  dieser 
Stunde  nidit  vergessen,  daß  vor  nunmehr  fast  vierzig  Jahren 
seine  erste  Vorlesung  an  der  Urüversität  Frankfurt  von  ran- 
daUereriden,  aufgehetzten  Studenten  gestört  worden  ist,  und 
wir  dürfen  nicht  versdnveigen,  daß  vor  einem  Vierteljahr- 
hundert Hugo  Sinzheimer  in  dieser  Stadt  seiner  Freiheit  be- 
raubt und  aus  Frankfurt  vertrieben  worden  ist.  Der  kürzlich 
verstorbene  Landesarbeitsgeriditspräsident  Mcißinger,  der  füh- 
reüde  Anwalt  der  Arbeitgeberseite  während  der  Weimarer  Re- 
publik, mit  dem  Smzheimer  zahllose  Prozesse  geführt,  Dis- 
pute auf  Kongressen  und  literarische  Fehden  ausgetragen  hat, 
sagte  mir  vor  einem  Jahr  bei  einem  letzten  Zusammensein  in 
Mündien:  „Wenn  idi  an  jenem  Tage  in  Frankfurt  gewesen 
wäre,  an  dem  sie  Sinzheimer  abgeführt  haben,  ich  wäre  ne- 
ben ihm  gesdiritten  und  hätte  dem  Volk  zugerufen:  ,Seht  her, 
dies  ist  der  Vater  des  deutsdien  Arbeitsrechts!*" 

Den  Vater  des  deutsdien  Arbeitsrechts  wollen  wir  ehren  — 
nidit  im  Wege  einer  Wiedergutmachung,  denn  das  Umrecht, 
das  hier  begangen  worden  ist,  karm  nidit  wiedergutgemacht 
werden,  sondern  im  Geist  der  Besimiung  auf  das,  was  er 
uns  Älteren  gewesen  ist  und  was  er  den  jungen  und  kommen- 
den Generationen  bedeuten  sollte.  Seine  Sdiüler  und  Freunde 
haben  es  dankbar  begrüßt,  daß  in  der  Akademie  der  Arbeit 
ein  Hörsaal  seinen  Namen  tragen  und  seine  Büste  aufgestellt 
werden  soll.  Denn  die  Akademie  der  Arbeit  ist  nicht  nur  ein 
Kind  seines  Geistes,  sie  symbolisiert  in  mehr  als  einer  Be- 
ziehung den  Wesenskern  seiner  Bemühungen  und  seiner 
schöpferischen  Tätigkeit.  Die  Akademie  sollte  eine  Stätte  des 
Lehrens  und  des  Lernens,  der  geistigen  Verbindung  zwischen 
den  im  Arbeits-  und  im  Forschungsprozeß  tätigen  Mensdien 
sein;  sie  sollte  dazu  beitragen,  den  Funktionären  und  dem 
Nachwuchs  der  .Arbeiterbewegung  das  Mißtrauen  und  die  Ab- 
lehnung der  als  „bürgerlich**  verschrienen  Wissenschaft  zu 
nehmen,  und  sie  sollte  die  Repräsentanten  und  den  Nadi- 
wudis  des  akademisdien  Lebens  von  der  Sdieu  und  dem 
Argwohn  gegenüber  der  autonomen,  freien  und  demokrati- 
schen Arbeiterbewegung  befreien.  Die  Pflege  der  Wissensdiaft 
und  die  Förderung  der  Arbeiterbewegung  waren  die  beiden 
Leitsterne  im  öffentlichen  Leben  Hugo  Sinzheimers.  Er  hat 
die  Entfremdung,  die  zwisdien  ihnen  eingetreten  war,  im  In- 
teresse der  Wissensdiaft  beklagt,  weil  sie  dazu  beigetragen 


•  Gedenkworte,  gesprochen  am  8.  2.  1958  in  der  gemeinschaftlichen 
Feierstunde  der  Akademie  der  Arbeit  und  der  Roditswissenschaftlichen 
Fakultät  der  Johann-Wolfgang-Goethe-Universität  Frankfurt  am  Main  zu 
Ehren  von  Hugo  Sinzheimer  und  Theodor  Thomas.  Der  Vortrag  ist 
für  die  Drucklegung  an  einigen  Stellen  erweitert  und  überarbeitet  wor- 
den. 


hatte,  die  Wissensdiaft  durch  Abschnürung  von  einer  der  le- 
bendigsten und  dynamischsten  Kräfte  der  Zeit  in  eine  Iso- 
lierung zu  treiben,  die  notwendigerweise  m  blutleerem  For- 
malismus und  Positivismus  enden  mußte;  er  hat  diese  Ent- 
fremdung im  Interesse  der  Arbeiterbewegung  beklagt,  weil 
sie  dazu  beigetragen  hatte,  die  Arbeiterschaft  trotz  aller  Lip- 
penbekenntnisse zu  einem  wissenschaftlichen  Sozialismus  in 
eme  geistige  Isolierung  zu  treiben,  die  notwendigen^eise  in 
starrem  Doktrinarismus  und  einer  lebensfremden  Orthodoxie 
enden  mußte. 

Der  große  Brückensdilag  zwischen  der  Welt  der  Wissen- 
sdiaft und  der  Welt  der  Arbeit  sollte  gestützt  sein  auf  die 
Pfeiler    einer    demokratisdien   Staatsordnung,   einer   sozialen 
Reditsordnung  und  einer  Renaissance  des  wissenschaftlidien 
Humanismus.  Mittels  dieser  Wiedergeburt  sollte  es  der  Juris- 
prudenz, der  Soziologie  und  der  Philosophie  —  den  Wissen- 
schaften, die  ihm  am  nächsten  standen  —  ermöglicht  werden, 
die    Entfaltung    und    die    Erkenntnis    des    konkreten    Men- 
schen wieder  als   ihr  zentrales   Anliegen   zu   begreifen;   und 
gleidizeitig  sollten  alle  Glieder  der  Gesellsdiaft  befähigt  wer- 
den, wieder  inneren  Kontakt  mit  den  unvergänglichen  Werten 
der  abendländisdien  Kultur  zu  gewinnen  —  nicht  zuletzt  und 
vor  allen  Dingen  mit  dem  Redit.  Es  ist  nicht  von  ungefähr, 
daß  der  von  einem  unmensdilidien  Regime  aus  Deutsdiland 
vertriebene  Hugo  Sinzheimer  seine  akademische  Antrittsrede 
an  der  Universität  .Amsterdam  am  6.  November  1933  über  das 
Thema  „Das  Problem  des  Menschen  im  Redit**  ^  gehalten  hat; 
er  hat  es  hier  als  seine  Aufgabe  als  Reditssoziologe  bezeidi- 
net,  ein  Menschenbild  zu  entwerfen,  in  dem  alle   Kulturele- 
mente vereinigt  sind,  die  die  geschichtliche  Entwiddung  in  der 
rechtlichen  Entfaltung  des  Mensdien  seit  der  Aufklärungszeit 
hervorgebradit  hat.   An  diesem  letzten  großen  Wendepunkt 
seines  Lebens  machte  Sinzheimer  den  Versuch,  eine  Synthese 
herzustellen  zwisdien  dem  Mensdienbild,  von  dem  das  Wirt- 
sdiaftsredit  ausgeht,  das  den  Menschen  als  Glied  des  ökono- 
mischen Prozesses  erfaßt,  dem  Menschenbild,  von  dem  das  Ar- 
beitsrecht ausgeht,  das  dem  einzelnen  einen  gesidiertcn  Le- 
bens- und  Arbeitsraum  einräumt,  und  schließlich  dem  Lebens- 
bild, von  dem  das  bürgerliche  Recht  ausgeht,  das  die  Emzel- 
sphäre  anerkennt,  in  der  der  Mensdi  nur  sich  selbst  und  den 
geistigen  Mächten  gehört.  Das  Bestreben,  diese  Synthese  her- 
zustellen, bedeutete  für  den  emigrierten  Hugo  Sinzheüncr  des 
Jahres  1933  eine  Art  Resümee  seines  bisherigen  und  ein  Pro- 
gramm seines  künftigen  Denkens  und  Handelns. 

Hugo  Sinzheimer  hat  vor  dem  Prozeß  der  Konzentralion 
ökonomisdier  und  sozialer  Macht,  den  zu  beobaditcn  und  zu 
erforsdien  ihn  sein  Lehrer  Lujo  Brentano  gelehrt  hatte,  nidit 
die  Augen  versdilossen;  er  hat  ihn  weder  mit  sentimentalen 


1 


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»  Groningen,  Batavia,  Nordhoff  1933. 


458 


Fraenkel,  Hugo  Sinzheimer 


JZ1958 


1 


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Worten  und  dem  Hinweis  auf  die  „Gute  Alte  Zeit"  beklagt, 
in  der  angeblich  das  Reich  der  Freiheit  auch  im  ökonomischen 
Raum  geherrsdit  hatte,  noch  mit  zynisdien  Worten  und  dem 
Hinweis  auf  eine  messianische  Periode  begrüßt,  in  der  der 
Umschlag  von  der  unorganisierten  Konzentration  privater 
Madit  in  das  organisierte  Monopol  öffentlicher  MacJit  erfolgen 
werde;  er  hat  mit  gläubigem  Realismus,  um  ein  Wort  Paul 
Tillichs  auf  ihn  anzuwenden,  im  Rahmen  der  gegebenen  öko- 
nomisdien  Umwelt  einen  Ausweg  gesucht  aus  einer  Lage,  in 
der  der  handarbeitende  Mensch  nicht  nur  von  seiner  Arbeit, 
sondern  audi  von  seinem  Staat  und  seinem  Recht  entfremdet 
war  und  deshalb  in  einer  entmenschlichten  und  daher  un- 
menschlichen Umgebung  lebte. 

Im  Mittelpunkt  des  sozialwissensdiaftlidien  und  sozialpoli- 
tisdien  Denkens  Hugo  Sinzheimers  stand  die  Einsidit,  daß 
das  Phänomen  der  Abhängigkeit  der  im  modernen  Großbe- 
trieb besdiäftigten  Arbeitnehmer  nidit  von  der  Reditsordnung 
übersehen  werden  dürfe,  und  daß  ihm  durch  Schaffung  eines 
die  sozialen  Realitäten  berücksichtigenden  spezifisdien  Arbeits- 
redits  Rechnung  getragen  werden  müsse.  Sinzheimer  hat  die 
Bedeutung  des  individuellen  Arbeitsvertrages  niemals  ver- 
kannt. Seine  erste  arbeitsreditlidie  Schrift  über  „Lohn  und 
Aufrechnung"  -  beschäftigt  sich  mit  zivilreditlichen  Problemen. 
Bald  erkannte  er  jedoch,  daß  der  Sdilüssel  zum  juristischen 
Verständnis  der  sozialen  Frage  nicht  im  Recht  des  Dienstver- 
trags zu  sudien  sei;  vielmehr  müsse  von  dem  Betrieb  als 
einem  Herrschaftsverband  ausgegangen  werden. 

Angeregt  durch  Karl  Renners  im  Jahre  1904  erschienenes 
Buch  über  „Die  soziale  Funktion  der  Rechtsinstitute,  msbe- 
sondere  des  Eigentums"'  ist  Sinzheimer  der  Frage  nachgegan- 
gen, wie  sich  das  Eigentumsredit  des  Arbeitgebers  an  den 
Produktionsmitteln  auf  die  rechtlidie  Natur  des  Arbeitsver- 
hältnisses auszuwirken  vermag.  Von  der  Annahme  ausgehend, 
daß  Eigentum  nidit  nur  Herrschaft  über  Sadien,  sondern  audi 
Herrschaft  über  Menschen  bedeutet,  hat  er  in  dem  Arbeits- 
vertrag ein  „Konnexinstitut"  des  Eigentumsredits  erblickt;  die 
Ausgestaltung  eines  sozialen  Arbeitsrechts  müßte  daher  zu 
einem  soziologischen  Strukturwandel  des  Eigentumsrechts  füh- 
ren, ohne  daß  dessen  juristischer  Gehalt  hierdurch  berührt  zu 
werden  brauchte.  Hugo  Sinzheimer  ist  in  seinen  arbeitsreciit- 
lichen  Forsdiungen  niemals  der  Gefahr  erlegen,  das  Arbeits- 
verhältnis isoliert  zu  betrachten;  er  hat  durcii  die  vertiefte  Er- 
kenntnis der  Weciiselbeziehungen  zwischen  Arbeits-  und 
Eigentumsrecht  dazu  beigetragen,  die  theoretische  Grundlage 
für  eine  juristische  Erfassung  dessen  zu  legen,  was  heute  als 
„Mitbestimmungsrecht"  gesetzlich  anerkannt  ist. 

Sinzheimer  hat  in  dem  vielleidit  vollendetsten  seiner  Bü- 
cher, in  den  im  Jahre  1938  ersdiienenen  „Jüdischen  Klassikern 
der  deutschen  Rechtswissenschaft"  S  ein  Bild  Philipp  Lotmars 
gezeichnet,  dem  er  das  Verdienst  zugesprochen  hat,  für  die 
Wissenschaft  des  Redits  die  Welt  der  Arbeit  entdeckt  zu  ha- 
ben. Man  kann  aus  diesen  üi  der  Emigration  geschriebenen 
Zeilen  über  Lotmar  noch  die  innere  Erregung  nachspüren,  mit 
der  der  junge  Sinzheimer  Lotmars  Buch  über  den  Arbeitsver- 
trag gelesen  haben  muß,  in  dem  zum  ersten  Male  ein  Rechts- 
wissenschaftler als  Jurist  von  der  Existenz  von  Gruppenakl-:or- 
den,  Heimarbeit  und  Tarifverträgen  Kenntnis  genommen  hat. 
Immer  wieder  und  wieder  hat  er  uns,  seinen  Schülern,  die 
Lektüre  von  Lotmars  großem  Buch  an  das  Herz  gelegt.  Wenn 
Philipp  Lotmar  die  Welt  der  Arbeit  für  das  Recht,  so  hat 
Hugo  Sinzheimer  das  Recht  für  die  Welt  der  Arbeit  entdedct. 
Hierzu  war  aber  zunächst  notwendig,  daß  die  Jurisprudenz 
aus  dem  Zauberberg  des  Rechtspositivismus  erlöst  wurde. 

Durch  Eugen  Ehrlich  angeregt,  dem  er  in  dem  genannten 


«  Lohn  und  Aufrechnung.  Ein  Beitrag  zur  Lehre  vom  gewerblichen 
Arbeitsvertrag  ;iuf  rcichsrechtlicher  Grundlage.   Berlin   1902. 

*  2.  Aufl.,  Tübingen  1929.  Sinzheimer  hat  sich  in  dem  Aufsalz  ,,Zur 
Kritik  des  bürgerlichen  Rechts"  (Zcitschr.  für  soz.  Recht,  2.  Jahrg.  [1929]) 
mit  der  Bedeutung  Renners  für  das  Sozialrtcht  auseinandergesetzt. 

*  Amsterdam  1938;  Neuausgabe:  Frankfurt,  M.  1953. 


Buch  ebenfalls  ein  mit  liebender  Künstlerhand  nachgezeidme- 
tes  Porträt  gewidmet  hat,  hat  Sinzheimer  sich  in  jungen  Jah- 
ren  der   damals  verfemten   reditssoziologischen  Schule   ange- 
sdilossen   und   m   einem    in   der   Juristischen   Gesellschaft   in 
Wien  gehaltenen   Vortrag   über  „Die   soziologische   Methode 
in    der    Privatrechtswissenschaft***    an    der    Herausarbeitung 
der   methodisdien   Grundlegung   der   modernen   Jurisprudenz 
mitgewirkt.  War  es  dodi  ohne  ein  erheblidies  Maß  methodi- 
scher und  theoretischer  Vorarbeit  nicht  möglich,  die  Aufgabe 
in  Angriff  zu  nehmen,  die  Hugo  Sinzheüner  während  der  be- 
sten Jahrzehnte  seines  Lebens  beschäftigen  sollte:  zu  verste- 
hen, wie  man  die  Welt  der  Arbeit  rechtlich  ordnen  kann,  ohne 
sie  einem  allmäditigen  und  deshalb  diktatorialen  Staat  auszu- 
liefern  oder   sie   der   freien   Initiative   der   Privatparteien   zu 
überlassen,  was  gleichbedeutend  wäre  mit  der  Anerkennung 
einer  allmächtigen  und  daher  diktatorialen  Macht  des  privaten 
Kapitals.  Wir  wissen  heute  —  und  wir  wissen  es  nidu  zuletzt 
dank  Hugo  Sinzheimer  — ,  daß  das  Mittel,  diese  beiden  Klip- 
pen  zu   umschiffen,   der  kollektive   Arbeitsnormenvertrag   ist, 
Sdion   der  Titel   des   epochemachenden   Werkes   Sinzheimers 
über   den  „Korporativen   Arbeitsnormenvertrag"  •   deutet  auf 
die  rechtssoziologisch  untermauerte,  rechtspolitisch  gerechtfer- 
tigte und  reditspositivistisdi  konstruierte  Großtat  im  Bereich 
des  Redits  hin,  an  der  Hugo  Sinzheimer  führend  mitgewirkt 
hat:   der  Entdecivung,   daß  die  Träger  sozialer  Madit  durdi 
ihre  autonomen  Organisationen,  und  nidit  nur  der  Staat  durch 
seine  Organe,  Normen  zu  setzen,  Redit  zu  schaffen,  in  der 
Lage  seien. 

Sinzheimer  ist  den  Weg  von  der  Fach  Jurisprudenz,  über  die 
Rechtstatsachenforschung  und  die  Rechtssoziologie  zur  Rechts- 
politik gegangen;  er  hat  sich  als  Rechtspolitiker  großen  Stils 
in  seinem  im  Jahre  1916  erschienenen  Werk  „Ein  Arbeitstarif- 
gesetz —  Die  Idee  der  sozialen  Selbstbestimmung  im  Recht" ' 
erwiesen.  Kurz  nach  Erscheinen  dieses  Werkes  wurde  in  einer 
Besprechung  des  Buchs  das  Folgende  ausgeführt:  „Das  Budi 
von  Sinzheimer  bildet  den  Abschluß  einer  Reihe  von  aner- 
kannt vortrefflichen  Arbeiten,  die  der  Verfasser  den  tarifrecht- 
lidien  Fragen  gewidmet  hat.  Gestützt  auf  genaue   Kenntnis 
der  umfangreichen  Literatur  und  reiche  Erfahrungen  in  der 
Praxis   der  deutschen  Tarifgemeinschaften,   faßt  er  nurunehr 
seine  Ergebnisse  unter  rechtspolitischen  Gesichtspunkten  zu- 
sammen und  begründet  durch  sie  den  sorgfältig  ausgearbei- 
teten nicht  weniger  als   109   Paragraphen  umfassenden  Ent- 
wurf eines  Arbeitstarifgesetzes."  Der  Verfasser  dieser  Bespre- 
chung® ist  niemand  Geringeres  als  Otto  von  Gierke,  der  im 
Alter  von  76  Jahren  dem  Sinzheimerschen  und  einem  gleich- 
zeitig erschienenen  Werk  des  Schweizer  Arbeitsrechtlers  Boos 
einen  grundlegenden  Besprechungsartikel  von  fast  30  Seiten 
unter  dem  Titel  „Die  Zukunft  des  Tarifvertragsrechts"  wid- 
mete.  Größere  Ehre  konnte  einem  außerhalb  des   akadenü- 
schen  Betriebes  stehenden  Juristen  im  Jahre  1916  nicht  wider- 
fahren, als  daß  der  größte  Rechtshistoriker  seiner  Epoche  dem 
Wegbahner    einer    neuen   Rechtsordnung   attestierte:    „Über- 
blickt man  den  Text  des  Gesetzentwurfs,  so  wird  man  unter 
allen    Umständen    die    überaus    sorgfältige,    bis    ins    kleinste 
durchdachte   Fassung,   den   reichen   Gedankeninhalt   und   den 
das  Ganze  durchdringenden  sozialen  Geist  rühmen  müssen." 

Es  ist  nicht  von  ungefähr,  daß  es  Gierke  war,  der  Sinzhei- 
mers Bedeutung  für  die  moderne  Sozialrechtsordnung  als  er- 
ster klar  herausgestellt  hat.  Hat  doch  Sinzheimer  stets  dank- 
bar anerkannt,  daß  Gierkes  rechtshistorische  und  rechtstheore- 
tisdie  Forschungen  den  Boden  geebnet  haben,  auf  dem  Idee 
und  Realität  eines  sozialen  Arbeitsrechts  überhaupt  erst  er- 
wadisen  konnten.  Sinzheimer,  der  gleicherweise  seinen  gei- 
stigen  Lehrern  in  Verehrung   anhing,   wie   er    bemüht  war. 


»  München   1909,   Schriften   des   Vereins   für  Sozialwissensdiafton;   vgl. 
auch  Hugo  Sinzheimer,  De  taak  der  rechtssociologie,  Haarlem  1935. 

•  2  Bände,  Leipzig  1907  8. 

T  München  und  Leipzig  1916. 

•  Archiv  der  Sozialwissenschaft  und  Sozialpolitik,   Bd.  42,  S.  815 — 832. 


Nr.  15 


Fraenkel,  Hugo  Sinzheimer 


459 


seine  Schüler  zu  fördern,  hat  in  einem  im  Jahre  1922  in  der 
Zeitsdirift  „Arbeitsrecht"  ersdiienenen  Aufsatz  über  „Otto  von 
Gierkes  Bedeutung  für  das  Arbeitsrecht" »  dargelegt,  daß  sich 
ihm  das  Wesen  des  Tarifvertrages  erst  ersdilossen  habe,  als 
er   ihn   als    Rechtsquelle    erkannt    habe.    Gierkes   Genossen- 
schaftsrecht habe  ihn  gelehrt,  daß  das  Gesetz  lediglich  eme 
sekundäre  Rolle  bei  der  Entwicidung  des  Redits  zu  spielen  in 
der  Lage  sei.  Hieraus  aber  ergab  sich  für  Sinzheimer  die  Er- 
kenntnis, daß  der  Tarifvertrag  als  Ersdieinungsform  der  so- 
zialen Selbstbestimmung  einem  allgemeinen  Entwicklungsprin- 
zip entspredie.  Es  dürfte  sdiwerlidi  eine  Übertreibung  sein, 
Hugo  Sinzheimer  als  den  Testamentsvollstredcer  der  sozial- 
reditlidien  Gedankenwelt  Otto  von  Gierkes  zu  bezeidinen. 

Vielleidit  waren  die  Zeitgenossen  —  und  insbesondere  die 
historisch  gesdiulten  Zeitgenossen  —  besser  qualifiziert,   die 
Bedeutung  des  Sinzheimerschen  „Arbeitstarifgesetzes"  riditig 
zu  würdigen,  als  wir  dazu  heute  imstand  sind,  weil,  was  ihnen 
neu  und  wegweisend  erschien,  uns  zur  Selbstverständlidikeit 
geworden  ist.  Stellt  dodi  der  Sinzheimersdie  Gesetzentwurf 
eine  Vorwegnahme  des  Tarifredits  dar,  wie  es  sich  auf  Grund 
der  von  seinen  Arbeiten  inspirierten  Tarifvertragsverordnung 
vom  23.  Dezember  1918,  vor  allem  aber  auf  Grund  der  Recht- 
spediung   des   Reidisarbeitsgeridits   in   den   Jahren   vor   1933 
sdirittweise   entwickelt  hat,   um  in  unseren  Tagen  in  einem 
Tarifvertragsgesetz  kodifiziert  zu  werden.  Das  geltencle  deut- 
sche Tarifgesetz,  ja  das  Tarifrecht  von  Ländern,  die  auf  an- 
deren Rechtsprinzipien  als  das  deutsche  aufgebaut  sind,  be- 
ruhen weitgehend  auf  Ideen,  die  Hugo  Sinzheimer  als  erster 
juristisdi  erfaßt  und  formuliert  hat.  Die  Untersdieidung  zwi- 
sdien  der  obligatorischen  und  der  normativen  Funktion  und 
die  Unabdingbarkeit  des  Tarifvertrages  bilden  heute  Bestand- 
teile eines  gemeinen  Sozialredits  der  westlidien  Welt.  Hugo 
Sinzheimer  hat  die  Reditswissensdiaft  bereichert,  die  Gesetz- 
gebung beeinflußt  und  die  Organe  der   Reditsprediung  auf 
das  tiefste  beeindrudct.  Die  Spuren  seines  Denkens  finden  sidi 
in  dem  Reditsbewußtsein  und  dem  Reditsgefühl  unserer  Zeit 
Am  Schreibtisch,  auf  dem  Katheder,  in  Versammlungen  und 
Kongressen,  vor  allem   aber   an  den   Schranken   des   Reichs- 
arbeitsgeridits  hat  Smzheimer  während  der  Zeit  der  Weünarer 
Republik  unermüdlidi  für  die  Durdisetzung  seiner  Ideen  ge- 
kämpft und  aktiv  an  der  Gestaltung  dieses  widitigen  Kapitels 
der  Rechtsgeschidite  mitgewirkt. 

Man  spridit  so  häufig  davon,  daß  die  Gesdiidite  des  Redits 
auf  dem  Kontinent  die  Gesdiidite  der  Gesetzgebung,  in  den 
anglo-amerikanisdien  Ländern  die  Entwidmung  des  Fallredits 
—  des  case  law  —  darstelle.  Hugo  Sinzheimers  rechtschöpfe- 
risdie  Anwaltstätigkeit  beweist  die  Unriditigkeit,  zum  minde- 
sten die  Einseitigkeit  dieser  Auffassung.  Sinzheimer  hat  die 
großen  arbeitsreditlidien  Reditsstreitigkeiten,  deren  Führung 
ihm  anvertraut  war,  nicht  nur  als  einen  Kampf  um  subjektive 
Redite,  sondern  audi  als  einen  Kampf  um  das  objektive  Redit 
angesehen  und  sie  nicht  zuletzt  unter  dem  Gesichtspunkt  bc- 
traditet,   in  mühseliger   Kleinarbeit   ein   Steinchen  nach   dem 
anderen  in  das  große  Mosaik  zu  setzen,  das  er  visionär  vor- 
ausgeschaut und  schöpferisch  auszugestalten  sich  zur  Aufgabe 
gesetzt  hatte.  Das  Büro  hier  m  Frankfurt  in  der  Goethestraße 
war  die  große  Werkstätte  des  werdenden  Arbeitsredits,  in  der 
der  Meister  in  engster  Zusammenarbeit  mit  einem  engen  Kreis 
von  Sdiülem  seine  Gutachten  und  Sdiriftsätze  plante,  vorbe- 
reitete, diktierte  und  revidierte,  wie  es  eben  nur  dieser  eine 
Mann  konnte,   bei   dem   die   Schärfe   des    Intellekts   mit   der 
Schau  des  Künstlers  eine  einzigartige  Symbiose  bildeten.  Seine 
Klienten  haben   den   großen   Rechtspraktiker,   seine   Kollegen 
haben  den  bedeutenden  Rechtswissenschaftler  bewundert;  wir 
aber,  denen  das  Glück  zuteil  wurde,  als  Referendare  bei  ihm 
arbeiten  zu  dürfen,  wir  haben  den  Reditskünstler  Hugo  Sinz- 
heimer geliebt.  Franz  Neumanriy  Otto  Kahn-Freund  und  Hans 
Morgenthau,  die  sidi  bei  ihm  die  Sporen  verdient  und  später 
internationales   wissensdiaftlidies   Ansehen   gewonnen   haben. 


•  Bd.  9,  S.  1—6. 


haben  bei  Hugo  Sinzheimer  gelernt,  was  man  vermutlidi  nir- 
gendwo damals  in  Deutschland  in  gleidier  Weise  zu  lernen 
Gelegenheit  hatte:  das  Redit  als  Faktor  und  Produkt  des  So- 
zialprozesses zu  begreifen,  eingebettet  in  den  Strom  sozialer 
und  ökonomischer  Kräfte,  aber  geadelt  durch  das  Ethos,  ja 
das  Pathos  einer  universalen  Gerechtigkeitsidee. 

Denn  der  Rechtshumanist  Hugo  Sinzheimer  hatte  echtes 
Patlios,  so  wie  es  in  Deutschland  so  selten  ist  und  wie  es  die 
großen  französischen  Anwaltspolitiker  und  Gelehrtenpolitiker 
—  ein  Jaures,  Briand  und  Gambetta  —  gehabt  haben  mögen. 
Es  ging  ein  faszinierender  Zauber  von  dem  Redner  Hugo 
Sinzheimer  aus,  der,  wenn  überhaupt,  nur  dadurdi  erklärt 
werden  kann,  daß  die  Spradie  ihm  nidit  nur  eine  Form  des 
Ausdrudcs,  sondern  audi  ein  Mittel  der  Autosuggestion  war. 

Sinzheimers  juristisdies  Können,  seine  oratorisdien  Fähig- 
keiten und  seine  warme  Mensdilidikeit  traten  in  seiner  Tä- 
tigkeit  als  Strafverteidiger  besonders  deutlich  in  Ersdieinung. 
Bereits  in  jungen  Jahren  hatte  er  sidi  als  Krüninalist    einen 
Namen  gemadit;  in  zahllosen   Prozessen  hat  er  den   Annen 
und  Bedrängten  als   Reditsbeistand  gedient,  vor  allem  aber 
hat  er  m  den  großen  politisdien  Prozessen  der  Weimarer  Zeit 
einen  verzweifelten  Kampf  gegen  das  Unverständnis  einer  Ju- 
stiz  geführt,  der  es  nur  allzu  häufig  nidit  gelang,  die  Objek- 
tivität und  Unparteilidikeit  zu  bewahren,  die  notwendig  ge- 
wesen wäre,  um  die  „Vertrauenskrise"  der  Justiz  zu  überwin- 
den. Sein  letzter  Triumph  als  Strafverteidiger  war  der  nadi 
jahrelangem  Kampf  erwirkte  Freisprudi  im  Landesverratspro- 
zeß Buller  Jahn. 

Ähnlidi  wie  auf  dem  Gebiet  des  Arbeitsrechts  hat  Sinzhei- 
mer auch  als  Strafredider  sidi  nidit  damit  begnügt,  die  ihm 
anvertrauten  Prozesse  isoliert  zu  betrachten.  Er  hat  als  Mit- 
herausgeber und  „Chronist"  der  Zeitsdirift  „Die  Justiz"  die 
Entwiddung  der  Straf-  und  Zivilreditspflege  vom  gesamtpoh- 
tisdien  und  rechtspolitischen  Gesiditspunkt  aus  beleuchtet, 
stets  sadilidi  in  seiner  Kritik,  aber  dodi  voll  von  Leidensdiaft 
in  seinem  Bemühen,  die  Kluft  zwisdien  der  demokratisdien 
Republik  und  den  Organen  der  Reditspflege  zu  überbrüdcen. 

Gestatten  Sie  einem  Vertreter  der  Wissensdiaf  t  von  der  Po- 
litik, den  Versuch  zu  unternehmen,  aufzuzeigen,  warum  Hugo 
Sinzheimers  juristisdie  Arbeit  zu  einem  Politikum  sich  auszu- 
weiten in  der  Lage  war.  Die  deutsche  Sozialpolitik,  wie  sie 
vom  Verein  für  Sozialpolitik  gefordert  und  gefördert  worden 
war,  hatte  den  Arbeiter  zum  Objekt  einer  Arbeitssdiutzgesetz- 
gebung   gemadit.   Der   Ausbau  der   Bismardcsdien   Sozialver- 
sidierung  hatte  als  eine  Art  Rotes  Kreuz  hinter  der  sozialen 
Kampffront  erreidit,  den  überalterten,  unfallgesdiädigten  und 
kranken  Arbeiter  vor  dem  Gröbsten  zu  bewahren.  Den  Ar- 
beiter in  seiner  Eigenschaft  als  arbeitenden  Mensdien  hatten 
Sozialpolitik   und    Sozialversidicrung   insoweit   erfaßt,   als   es 
galt,  ihn  zu  sdiützen,  jedodi  nidit  insoweit  erfaßt,  als  es  galt, 
ihn  zu  fördern.  Sie  hatten  an  das  Mitgefühl  der  besitzenden, 
aber  nicht  an  das  Selbstgefühl  der  arbeitenden  Klassen  ap- 
pelliert. Der  Arbeiter  fühlte  sidi  als  das  Stiefkind  der  Redits- 
ordnung,  die  er  durdi  Eroberung  der  Staatsgewalt  zu  seinen 
Gunsten  umzugestalten  traditete.  Dem  Arbeiter  ersdiien  das 
Redit  als  eine  feindlidie  Madit,  weil  er  es  aussdiließlidi  als 
ein  Produkt  des  Klassenstaates  sah,  zu  dem  ihm  der  Zutritt 
versperrt  war.  Die  kopemikanische  Wendung  im  Redits-  und 
Staatsbewußtsein  der  arbeitenden  Klasse,  an  der  Hugo  Sinz- 
heimer einen  überragend  großen  Anteil  hatte,  ist  nun  dann 
zu  sudien,  daß  durdi  die  Entdedcung  und  Entwiddung  eines 
autonomen  kollektiven   Arbeitsredits   der  Eisblodc   gesprengt 
w^rde,  der  bisher  den  arbeitenden  Mensdien  von  dem  Redit 
getrennt  hatte,  das  seine  Arbeit  zu  regeln  berufen  ist.  Und  je 
mehr  dem  Arbeiter  bewußt  wurde,  daß  es  nidit  nur  einen 
Weg  über  den   Staat   zum   Redit,   sondern  auch   einen  Weg 
über  das  Recht  zum  Staat  geben  kann,  je  augensdieinlidier  es 
wurde,  daß  die  Gewerksdiaft  nidit  in  erster  Linie  eine  Re- 
krutenschule für  die  politische  Partei,  sondern  eine  Partei  im 
Prozeß  der  Bildung  sozialen  Redits,  d.  h.  aber  ein  autonomer 


460 


Fraenkel,  Hugo  Sia2heimer 


JZ1958 


Nr 


Machtfaktor  zu  sein  vermag,  desto  lebensnäher,  konkreter  und 
deshalb  im  echten  Sinne  des  Wortes  politischer  mußten  die 
Gewerkschaften  werden.  Die  juristische  Entdeckung  der  nor- 
mativen Wirkung  des  Tarifvertrages  stellte  eine  der  wichtig- 
sten tiieoretischen  Grundlagen  des  Einbaus  der  Arbeiterbewe- 
gung in  den  Staat  dar;  dieser  Staat  kann  aber  nur  ein  demo- 
kratisdier,  rechtsstaaüidier  und  pluralistisdier  Staat  sein,  wenn 
er  den  Anforderungen  gerecht  werden  soll,  die  dem  Prophe- 
ten, Vorkämpfer  und  Architekten  der  modernen  Arbeitsrechts- 
ordnung Hugo  Sinzheimer  vorgeschwebt  hat.  Ein  Streiter  für 
die  Demokratie  und  gegen  die  Autokratie,  für  den  Rechts- 
staat und  gegen  die  Diktatur,  für  den  Pluralismus  und  gegen 
den  Totalitarismus  ist  der  Forsdier,  Anwalt  und  Politiker  Hu- 
go Sinzheimer  zeit  seines  Lebens  gewesen. 

Es  ist  in  Deutsdiland  viel  zu  wenig  bekannt,  daß  die  gro- 
ßen französischen  und  englisdien  Pluralisten  ^^  der  Zeit  vor  und 
nach  1914  von  Gierkes  Genossenschaftstheorie  ausgegangen 
sind.  Sinzheimer  hat  die  Übertreibungen  der  Pluralisten  nie- 
mals mitgemacht  und  die  Bedeutung  des  Staats  für  die  Rechts- 
ordnung nicht  verkaimt.  Er  hat  es  aber  als  seine  politische 
Mission  angesehen,  im  Rahmen  der  staatlidien  Reditsordnung 
der  Entwicklung  eines  autonomen  Sozialredits  den  Weg  zu 
ebnen.  Dies  trat  besonders  klar  bei  seinen  Bemühungen  zu- 
tage, dem  Ruf  nach  dem  Ausbau  einer  Wirtschafts-  und  So- 
zialverfassung Rechnung  zu  tragen,  ohne  den  Primat  der  de- 
mokratischen Staatsverfassung  anzutasten. 

Und  dies  bringt  mich  zu  der  Frage,  warum  der  Mann,  der 
sich  als  Verfasser  von  Gesetzentwürfen  bewährt  hatte,  ob- 
gleich er  damals  weder  Ministerialbeamter  noch  Abgeordneter 
war,  der  die  Massen  fasziiueren  konnte  und  voll  von  poUti- 
schem  Eros  war,  den  Weg  nicht  zu  Ende  gegangen  ist,  der 
ihm  vorgezeichnet  schien:  Abgeordneter,  Minister,  Staatsmann? 
Sinzheimer  ist  Mitghed  der  deutschen  Nationalversammlung 
gewesen  und  hat  an  der  Schaffung  der  Weimarer  Verfassung 
einen  bedeutsamen  Anteil  genommen.  Nach  der  Auflösung  der 
National versanmilung  hat  er  es  abgelehnt,  sidi  wieder  auf- 
stellen zu  lassen;  er  hat  sich  im  Frühjahr  1920  enttäuscht,  ja 
verbittert,  aus  der  Politik  zurückgezogen  und  nie  mehr  wie- 
der ein  pohtisches  Amt  übernommen.  Zwei  Vorgänge  sind  für 
Sinzheüners  kurze  politische  Karriere  bedeutsam  geworden: 
die  historische  Leistung,  die  er  im  Kampf  um  die  Veranke- 
rung der  Räte  in  der  Verfassung  vollbradit,  und  der  Schock, 
den  er  in  den  Verhandlungen  des  Untersuchungsausschusses 
erlitten  hat. 

Die  Revolution  von  1918  hatte  Sinzheimer  hochgetragen.  In 
dem  Ghaos  der  Novembertage  1918  wurde  er  Frankfurts  Po- 
lizeipräsident. Wenn  das  Wort  nicht  so  abgegriffen  und  miß- 
braucht wäre,  würde  ich  sagen,  daß  es  sein  Charisma  war,  das 
die  revolutionäre  Stunde  beherrschte.  Sinzheimer  hat  die  No- 
vemberrevolution innerlich  bejaht,  aber  er  hat  audi  ilire  Ge- 
fahren erkannt.  Als  Reditssoziologen  konnte  es  ihm  nidit  ent- 
gehen, daß  in  der  spontanen  Bildung  autonomer  Räte  in  den 
Fabriken  und  Kasernen  vitale  Kräfte  gesellschaftlicher  Natur 
eruptiv  in  Erscheinung  traten;  als  Verfassungstheoretiker 
konnte  ihm  nicht  verborgen  bleiben,  daß  die  Forderung,  die 
Räte  zu  Trägem  politisch-souveräner  Macht  zu  machen,  ent- 
weder in  einem  revolutionären  Chaos  oder  in  einer  Aufhe- 
bung der  Demokratie  enden  mußte.  In  zahlreichen  grund- 
legend wichtigen  Reden  in  der  Nationalversammlung,  vor  al- 
lem aber  auf  dem  Weimarer  Parteitag  der  SPD  des  Jahres 
1919  und  vor  den  Berliner  Funktionären  der  SPD  im  Herbst 
des  gleidien  Jahres  hat  Sinzheimer  den  Vorrang  der  demo- 
kratisdi   gewählten  Volksrepräsentation  vor  den  revolutionär 


*•  Unter  ,, Pluralismus'*  wird  die  Rationalisierung  der  im  Gesellschafts- 
leben auftretenden  Tendenzen  zu  einer  stärker  dezentralisierten  Hand- 
habung der  sozialen  Kontrolle  verstanden  {Francis  \V.  Coker  ,,The  En- 
cyclopaedia  of  Social  Sciences*',  Bd.  12,  S.  171).  Inhalt  und  Begriff  des 
Pluralismus  sind  durch  die  Schriften  Carl  Schmitts  in  Deutschland  in 
Mißkredit  geraten  (vgl.  hierzu  £.  Fraenkel  „Pluralismus**  in:  Das  Fi- 
scher-Lexikon „Staat  und  PoliUk'*,  Bd.  2,  S.  234  tf.). 


gebildeten  Sowjets  verfoditen  **.  Gerade  weil  er  die  Berediti- 
gung  des  Ansprudis  der  Betriebsangehörigen  eines  Werkes 
anerkannte,  zur  Wahrnehmung  ihrer  sozialen  und  ökonomi- 
sdien  Belange  eigenständige  Organe  zu  sdiaifen,  konnte  er 
mit  soldiem  Nachdrude  und  soldiem  Erfolg  sich  gegen  die 
Übergriffe  dieser  Räte  auf  das  rein  politische  Gebiet  wenden. 
Die  Verankerung  der  Räte  in  der  Wirtschalts-  und  Sozialver- 
fassung geht  weitgehend  auf  seine  Pläne  und  Entwürfe  zu- 
rück; aber  die  Verweisung  der  Räte  aus  der  politischen  Ver- 
fassung ist  ebenfalls  unter  seiner  aktiven  Mitarbeit  erfolgt. 
Hugo  Sinzheimer  war  ein  Pluralist,  der  gleichzeitig  die  Omni- 
potenz  und  die  Impotenz  der  Staatsgewalt  bekämpfte,  und 
der  die  Einbettung  der  autonomen  sozialen  Organisationen  in 
einen  demokratischen  Staat  bejalite.  Erst  heute  begümen  wir 
voll  zu  begreifen,  daß  eine  Art  Schlacht  auf  den  katalauni- 
sdien  Geiiiden  in  den  Jahren  1918/19  hier  in  Deutschland 
ausgefochten  worden  ist.  Nicht  daß  die  Zeitfreiwilligen  die 
Spartakisten  besiegten,  sondern  daß  die  Spartakisten  die  Mas- 
sen der  Arbeiter  nicht  für  sich  gewinnen  konnten,  bestimmte 
in  jenen  Wodien  das  Schicksal  Deutschlands  —  mehr  noch 
den  Gang  der  bolschewistischen  Revolution  und  damit  die 
Geschichte  der  Menschlieit.  In  diesem  Kampf  hat  Hugo  Sinz- 
heimer seinen  Maim  gestanden.  Er  gehört  zu  denen,  die  mit- 
geholfen haben,  die  Arbeiter  über  das  Arbeitsredit  an  den 
demokratischen  Staat  heranzuführen;  er  gehört  zu  denen,  die 
durch  ihr  Eintreten  für  die  Ausgestaltung  eines  kollektiven 
Betriebsrätewesens  mit  dazu  beigetragen  haben,  die  Arbeiter 
an  dem  demokratischen  Staatsgedanken  festzuhalten.  Hugo 
Sinzlieimer  ist  einer  der  großen  Kämpfer  für  einen,  weü  so- 
zialen, demokratischen  und,  weil  demokratischen,  sozialen 
Staat. 

Als  Abgeordneter  hat  Hugo  Sinzheimer  seine  Stimme  nidit 
nur  gegen  das  Gespenst  einer  bolschewistisdien,  sondern  audi 
gegen  den  Sdiatten  einer  autokratischen  Diktatur  erhüben. 
Sein  Drang  nach  historischer  Wahrheit  veranlaßte  ihn,  in  den 
Untersudiungsaussdiuß  einzutreten,  der  die  Gründe  der  deut- 
sdien  Niederlage  im  ersten  Weltkrieg  aufdecken  sollte.  In  die- 
sem Untersuchungsausschuß  haben  sich  die  Wegbereiter  der 
deutschen  Reaktion,  die  Fabrikanten  der  Dolchstoßlegende, 
die  Vorläufer  des  integralen  Nationalismus  ein  Stelldidiein  ge- 
geben. Hellferidi  hat  diesen  Untersudiungsaussdiuß  brüskiert, 
Ludendorlf  hat  ihn  provoziert,  und  Hindenburg  hat  ihn  dü- 
piert. Siiiidieimer  hat  verzweifelt  gerungen,  um  zu  verhindern, 
daß  aus  dem  Tribunal  eine  Szene  werde;  er  hat  versudit,  zu 
vereiteln,  daß  aus  einem  Organ,  das  berufen  war,  durdi  Fin- 
dung der  Walirheit  die  Atmosphäre  zu  entgiften,  eine  Instanz 
werde,  die  durch  Verfälschung  der  Wahrheit  die  Atmosphäre 
vergiften  werde.  Hugo  Sinzheimer  ist  in  diesem  Kampf  unter- 
legen. Mit  ahnungsvollem  Entsetzen  hat  er  gesehen,  weldie 
Kräfte  sidi  in  dem  Nachkriegsdeutschland  vordrängten;  Jau- 
chenkübel antisemitischer  Vorwürfe  sind  über  ihn  entleert 
worden.  Hugo  Sinzheimer,  der  es  gewagt  hatte,  einem  Luden- 
dorff  mannhaft  entgegenzutreten,  wurde  einer  der  zutiefst 
gehaßten  Männer  der  vereinigten  Reaktion.  Früher  als  die 
meisten  anderen  und  instinktmäßig  richtig  hat  Sinzheimer  das 
Herankommen  eüies  Verhängnisses  vorausgesehen,  das  unver- 
meidlidi  werden  mußte,  wenn  die  Demokraten  geistig  erstarr- 
ten und  politisch  erlahmten.  Nicht  in  der  parlamentarisdien 
Auseinandersetzung  mit  den  Feinden  der  Republik,  sondern 
in  der  inneren  Stärkung  ihrer  Verteidiger  hat  er  seinen  poli- 
tischen Beruf  erblickt.  Voller  Zweifel,  ob  es  gelingen  werde, 
die  Sturzflut  des  radikalen  Nationalismus  aufzuhalten,  jedodi 
von  dem  heiligen  Eifer  beseelt,  das  Unheü  abzuwehren,  hat 
er  sidi  der  Aufgabe  gewidmet,  durch  den  Ausbau  einer  kol- 
lektiven autonomen  Arbeitsrechtsordnung  den  Arbeitern  eine 
Heimstätte  in  der  Demokratie  und  der  Demokratie  das  Heer 
der  überzeugten  Verteidiger  zu  verschaffen,  deren  sie  so  drin- 


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11  Das  Rütesystcm;  2  Vortrüge  zur  Einführung  in  den  Rätegedanken, 
Frankfurt/M.  1919. 


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Nr.  15 


Bruns,  FakHsdie  Betrachtungsweise  und  Organhaftung 


461 


gend  bedurfte.  Als  Hugo  Sinzheimer  in  den  Jahren  nach  1920 
forsdite,  lehrte  und  praktizierte,  war  er  sich  stets  bewußt,  daß 
für  sein  Wirken  und  sein  Werk  nur  in  einer  demokratisdi- 
rechtsstaatlidi-pluralistisdicn  Staats-  und  Gesellschaftsordnung 
Platz  sei.  Er  glaubte,  durch  Förderung  seiner  Wissenschaft  der 
Demokratie,  durch  Förderung  der  Demokratie  der  Wissen- 
schaft zu  dienen.  Weil  er  durdidrungen  war  von  der  Einsicht, 
daß  der  Gelehrte,  gerade  weil  er  Gelehrter  ist,  politisdie  Ver- 
antwortung zu  tragen  hat,  hat  er  die  Fludit  der  Wissenschaft- 
ler in  ein  politikfreies  Vakuum  als  verantwortungslose  Kapitu- 
lation vor  den  Mächten  der  Finsternis  mit  Leidenschaft  abge- 
lehnt. Die  Früdite  seiner  Arbeit  auf  wissenschaftlichem  Gebiet 
bildet  das  Buch,  an  dem  wir  alle  Arbeitsrecht  gelernt  haben: 
„Die  Grundzüge  des  Arbeitsrechts**  *-. 

Der  ersten  großen  Krise,  die  im  Jahre  1920  in  Sinzheimers 
Leben   eingetreten   war,  folgte    die   Katastrophe  des  Jahres 


1933.  Holländische  Freunde  verschafften  Am  einen  Lehrstuhl 
für  Rechtssoziologie;  sieben  Jahre  fruAtbaren  SAaffens  vvzirCT» 
"Ttinrurdem  Lande  vergönnt,  dasrHim  zur  zweiten  Heimat  ge- 
worden war.  Damals  entstanden  Werke  wie  „Jüdische  Klas- 
siker der  deutsdien  Rechtswissenschaft**  und  eine  größere 
rechtssoziologisdie  Arbeit  über  die  „Theorie  der  Gesetz- 
gebung" *'. 

Die  Besetzung  Hollands  durdi  die  Armeen  Adolf  Hitlers 
zwangen  ihn,  sich  Jahre  zu  verbergen,  alle  die  Ängste  auszu- 
stehen, die  ein  kleines  jüdisches  Mädchen,  das  nach  Holland 
verschlagen  war,  die  Anne  Frank,  audi  für  diejenigen  gültig 
ausgedrüdct  hat,  die  nicht  wissen,  was  Diffamierung,  Verfol- 
gung und  drohende  Vernichtung  bedeuten.  Hugo  Sinzheimer 
hat  den  Krieg  überstanden;  wenige  Wochen  nadi  Kriegsende 
ist  er  an  Entkräftung  gestorben. 


1«  2.  Aufl.,  Jena  1927. 


1«  „Theorie   der   Gesetzgebung.    Die  Idee  der   Evolution   im   Recht"; 
Haarlem  1948. 


^aftift^c  Settac^tungötocife  unb  Drgan^aftung 

Zur  Regelung  des  „Handels  für  einen  anderen"  im  Entwurf  der  Großen  Strafreditskommission 

Von  Prof.  Dr.  HANS-JÜRGEN  BRUNS.  Edangen 


Die  unten  S.  486  abgedruckte,  in  einem  unscheinbaren  Gewand 
auftretende,  scheinbar  nur  weniger  wichtige  Fragen  des  Ne- 
benstrafreciits  betreffende  Entsciieidung  des  I.  Strafsenats  des 
BGH  verdient  besondere  Aufmerksamkeit,  weil  sie  einen  — 
vor  allem  methodisch  —  interessanten  Beitrag  zur  Lösung  des 
gnindsätzlidien  Problems  der  Orsan-  oder  Vertreterhaftung 
im  Strafrecht  leistet,  und  zwar  mit  Hilfe  der  sog.  tatsädilichen 
Betraditungsweise,  d.h.  durch   die  .\nerkennung  eines  selb- 
ständigen, vom  Zivilrecht   abweichenden   Begriffs   des   Kom- 
missionärs i.  S.  des  §  95  BörsG.  Es  handelt  sich  um  ein  wei- 
teres Beispiel  für  die  immer  noch  fortscii reitende  begriffliche 
Emanzipation  des  Strafrechts,  für  die  Ausbildung  einer  spe- 
zifisch strafrechtlichen  Auslegungs-  und  Begriff sbildungsmcthc)- 
dik,  wie  ich  sie  in  früheren  Untersuchungen  über  die  Befrei- 
ung des  Strafrechts  vom  zivilistischen  Denken  und  über  die 
Autonomie  der  strafrechtlichen  Begriffsbildung  näher  geschil- 
dert habe^  Die  tatsächliche  Betrachtungsweise  ermöglicht  es 
nun  auch  im  Bereich  des  BörsG  eine  Gesetzeslücke  zu  schlie- 
ßen, die  bisher  als  Folge  der  höciist  unvollkommen  geregel- 
ten Organ-  und  Vertreterhaftung  hingenommen  werden  muß- 
te. Das  Urteil  kommt  gerade  zur  rechten  Zeit,  nachdem  es  so 
scheinen  könnte,  als  ob  die  Verhandlungen   der  Strafrechts- 
kommission über  die  Lösung  des  Grundproblems  des  Allge- 
meinen Teils  etwas  ms  Stocken  geraten  seien*.  Es  bestätigt 
zunächst  erneut  die  praktische  Bedeutung  dieser  Fragen,  die 
schon  immer,  auch  in  letzter  Zeit  mehrfach,  die  Gerichte  be- 
schäftigt haben »,  vom  BGH  aber  noch  nicht  grundsätzlich  er- 
örtert worden  sind*.  Um  so  bemerkenswerter  ist  die  metho- 
dologische AusridUung  des  Urteils,  das  —  ohne  das  Grund- 
problem direkt  zu  erwähnen  —  seine  Lösung  im  Wege  einer 
ziemlidi  kühnen  Auslegung  zu  erreichen  sucht  und  sicherlidi 


»  Vgl.  mit  Nadiw.  DRWi  40.  300  ff. 

»  Vgl.  den  Bericht  von  Dreher  in  der  Beilage  zum  BAnz.  Nr.  25  vom 

6   **   1958   S   9  ff 

Vvgl.  NJW  55,  1162;  58,  231;  MDR  54,  495;  auch  in  BGHSl  6,  252 
hat   ein   Geschäftsführer   zugunsten   der  GmbH   gehandelt. 

*  Die  Entscheidungen  BCHSt  8,  139;  9,  67  betreffen  zwar  auch  einen 
.  sehr  bemerkenswerten  ModeUfall  der  umstrittenen  Organhaflung**  {so 
Jeschcck  G\  58,  5;  vgl.  ders.  Schweiz.  Z.  f.  Str.ifR  55,  250),  beruhen 
aber  auf  der  Sonderbestimmung  des  §  151  G.-wO.  von  der  gerade  zwei- 
felhaft ist,  ob  und  inwieweit  sie  auf  das  StGB  übertragen  oder  veraU- 
gemcinert  werden  darf. 


dazu  beitragen  wird,  diesem  früher  vemadilässigten  Thema 
im  Sciirifttum*  Heunatrecht  zu  verschaffen,  vor  allem  das 
Interesse  auf  den  neuen  ;  14  des  StGB-Entwurfs  1958  hinzu- 
lenken, der  unter  der  Überschrift  „Handeln  für  einen  andern" 
bei  Sonderdelikten  eine  Tatbestandserweiterung  auf  Organe 
und  gesetzliche  Vertreter  vorsieht. 

I- 

Es  geht  hier  um  die  erste  Gruppe  der  einsdilägigen  Fälle, 
nämlich  um  die  Frage,  ob  diejenigen  Tatbestände,  die  eine 
besondere   rechtliche  Täterqualifikation,  wie  z.B.  Gläubiger, 
Schuldner,   Kaufmann,   Kommissionär,   Kfz.-Halter  usw.   vor- 
aussetzen, auch  auf  die  Organe  und  Vertreter  juristischer  Per- 
sonen  angewandt  werden  können,  obwohl  diese  Sondereigen- 
schaften —  wenn  man  sie  zivil  rechtlich  auslegt  —  nur  be- 
züglicii   der  handlungs-   und    deliktsunfähigen    Körperschaft, 
nicht  aber  auch  in  der  Person  der  für  sie  schuldhaft  handeln- 
den Organe  und  Vertreter  gegeben  sind.  Der  erste  Lösungs- 
weg besteht  darin,  daß  man  —  unter  Beibehaltung  der  zivil- 
rechtlichen  Betraditungsweise   —   die   strafrechtliche   Verant- 
wortung auf  die  nicht  tatbestandsmäßig  qualifizierten  Organe 
überwälzt*\  wie  dies  zuweilen  durch  Sonderbestimmungen, 
z.B.  §§  244  KO,  83  GmbHG,  39  DepG,  273  AVAVG,  536 
RVO,  151  GewO  geschehen  ist.  Daraus  will  eine  nenerdmgs 
vordringende  Ansicht«  ein  allgemeines  Prinzip  herleiten:  An- 
stelle der  tatbestandsmäßig  qualifizierten,  aber  deliktsunfähi- 
gen Körperschaft  müßten  die  deliktfähigen,  jedoch  nicht  qua- 
lifizierten  Organe   strafrechtlich   zur   Verantwortung   gezogen 
werden;  die  strafrechtliche  Verbotsnorm  sei  ohne  weiteres  audt 
an  sie  geriditet.  Aber  diese  Folgerung  scheint  mir,  wie  icii 
friJher  schon  dargelegt  habe,  eindeutig  eine  unzulässige  Ana- 
logie zu  sein^.  Gerade  bei  der  Untreue  des  Kommissionars 


I  Meine  Vorschlage  in  Strafr.  Abhdlgen  H.  295;  DJ  34.  1589;  JZ  54, 
12;  NJW  54,  1066;  55,  1162  haben  zwar  keinen  Widerspruch  erfahren, 
siild  aber  auch  nur  zögernd  aufgegriffen  worden. 

•  So  früher  sdion  Na^ler  und  Mezger,  vgl.  JZ  54.  ^2;  neuerdings 
WelzL'l,  MauTüch  und  Sdxönke-Sdiröder  zu  §5  288  StGB,  -44  KO,  letz- 
terer aber  unvereinbar  mit  seiner  Vorbem.  zu  J  47  IV. 

'  Das  ist  auch  der  Kern  des  ausführlichen  und  sehr  instruktiven  Re- 
ferats das  Karl  Schäfer  in  der  Strafrechtskommission  über  diesen  Fra- 
genbereich  gehalten  hat.  und  wird  neuerdings   auch  von  Krumme,  LM 


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li- 


254 


Literatur 


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^ 


JZ19S5 


Trotz  seiner  bereits  damals  niAt  robusten  Gesundheit  machte  Prof. 
Dr.  Vrij  immer  mit,  sei  es  als  Referent  (Bad  Godesberg  1951),  sei 
es  als  Vorsitzender  einer  Arbeitstagung  oder  während  einer  Be- 
grüßung, sei  es  als  Teilnehmer  an  den  des  öfteren  Üef  gehenden 
Debatten.  Di©  deutschen  und  die  holländischen  Teilnehmer  an  die- 
ser fast  automatisch  wachsenden  Arbeitsgemeinschaft  haben  diesen 
besonders  begabten  Juristen,  dem  keine  Arbeit  zu  viel  war,  im  ver- 
gangenen Jahr  während  der  Tagung  in  Maastricht  zum  letzten  Male 
erlebt.  Er  ist  am  21.  Januar  1955  im  Haag  an  den  Folgen  eines 
Schlaganfalls  dahingeschieden. 

Am  10.  Juli  1895  in  Amsterdam  geboren,  hat  M.  P.  VHj  von  1918 
bis  1928  in  einem  der  bekanntesten  Anwaltsbüros  in  Amsterdam 
gearbeitet  Ansdiließend  war  er  nahezu  zwanzig  Jahre  Ordinarius 
für  Strafredit  an  der  Reichsuniversität  Groningen  und  nachher  bis 
zu  seinem  Ableben  „Raadsheer  in  de  Hoge  Raad  der  Nederlanden 
(Richter  des  Reichsgerichts),  wo  er  Mitglied  des  Senats  für  Straf- 
redit war.  Auch  wer  die  niederländische  Reciitsprcchung  nur  ober- 
fläcWich  kannte,  war  selten  im  Zweifel  über  den  Autor  einer  von 
diesem  Senat  verkündeten  Entscheidung,  wenn  der  Verstorbene  der- 
jenige gewesen  war.  der  die  Begründung  formuliert  hatte. 

Die  niederländische  Rechtswissenschaft  verliert  in  ihm  einen  ihrer 
besonders  begabten  Diener,  dem  keine  Mühe  zu  viel  war,  wenn  es 
sich  um  die  Erfüllung  dessen,  was  er  als  seine  wissenschaftliche  Auf- 
gabe ansah,  handelte,  und  in  dessen  Natur  sich  in  hohem  Maße  all- 
seitige geistige  Offenheit  mit  Originalität  vereinigten.  Seine  FreuBde 
verUeren  in  ihm  einen  über  alles  zuverlässigen  Freund  und  die  bei- 


den Nachbarländer  einen  Mann,  der  sein  Wissen  und  Können  rest- 
los für  die  Sache  der  beruflichen  und  wissenschaftlichen  Zusammen- 
arbeit in  der  Rechtswissenschaft  der  beiden  Völker  eingesetzt  hat. 
Prof.  Dr.  W.  P.  J.  POMPE,  Ordinarius  für  Strafrecht,  Utrecht 
Prof.  Dr.  G.  E.  LANGEMEYER,  Reichsanwalt,  Den  Haag 
Rechtsanwalt  Dr.  H.  VAN  KRIMPEN,  Amsterdam 

Mit  den  holländischen  Juristen  trauern  auch  die  deutschen  Juri- 
sten um  Herrn  Reichsgerichtsrat  Prof.  Dr.  Vrij,  der  allzu  früh  von 
uns  geschieden  ist.  Besonders  diejenigen  unter  uns,  die  den  Vorzug 
hatten,  Versammlungen  der  niederländisch-deutschen  Juristenvereini- 
gung beizuwohnen,  werden  seiner  in  Liebe  und  Verehrung  geden- 
ken. Noch  bei  der  letzten  Versammlung,  die  im  Herbst  1954  in 
Maastricht  stattfand,  erfreuten  wir  uns  seines  nie  sich  ändernden 
liebenswürdigen  Wesens,  seines  Interesses  an  der  Arbeit  und  an  den 
Mitgliedern  der  Gemeinschaft,  deren  Gründung  mit  zu  seinem  Ver- 
dienst gehört.  Er  war  so  aufgeschlossen,  interessiert  und  teilnahms- 
voll wie  immer,  und  für  den  Nichteingeweihten  war  es  nicht  er- 
kennbar, daß  seine  Gesundheit  bedroht  war.  Wie  in  seiner  Heimat, 
so  hat  er  sich  auch  in  Deutschland  die  Freundschaft  und  Verehrung 
aller  erworben,  die  im  nähertreten  durften.  Sein  Andenken  wird  un- 
vergessen bleiben. 

Prof.  Dr.  Ernst  WOLFF 
vorm.  Präsident  des  Obersten  Gerichtshofes 
für  die  Britische  Zone 


LITERATUR 


--    5 


Sinzheimer,  Hugo:  Jüdische  Klassiker  der  deutschen  Rechts- 
wissenschaft. Frankfurt  a.  M.:  Klostermann.  1953.  XXVII,  253  S. 
(Frankfurter  Wissenschaftliche  Beiträge,  Rechts-  u.  Wirtschaftswis- 
senschaftliche Reihe,  Bd.  7)  brosch.  18.50,  geb.  21.50 


Die  hier  vereinten  zwölf  Essays  des  in  der  Emigration  ver- 
storbenen Gelehrten  müssen  aus  der  Situation  heraus  verstanden 
und  gewürdigt  werden,  in  der  sie  geschrieben  wurden.  Der  aus 
seiner  deutschen  Heimat  Vertriebene,  dessen  bahnbrechende  For- 
schungen dem  modernen  Arbeitsrecht  gegolten  hatten,  griff  z^  Je- 
der als  er  Kenntnis  von  jener  denkwürdigen  Tagung  der  „Reuhs- 
gnippe  Hochsdiullehrer  des  Na^üSHaTsozialkti^Jiyil  Rudiü  »•  ulirerbun- 

des"  im  Oktober  1936  erhielt,  imf  der  ur.t^fJjläälS^^'^^^^*  ^^  ^^^^" 
len  FanfareiLStoßon  das  Thema  „Das  JudentSüffln»  Rechtswissen- 
schaft"  von   ehedem   führerd^n   Gestalten   des   deutschen   M|||ailS| 
behandelt   wurde.   Wer  jene  von   Liebedienerei   tmir 
ineiendea  j:i^s4%eu[e  ' [ies?'[nna  icq  f^^^ 
A«>i..  sie  sollten  von'"^e\v?ss'en  auch  ^eute  unbeienr baren   und  si^ 
in'^pirre-'^Uihungslosigkeit  hülTend'en    A«tBW»«^'»*^'I^!3gOpBC^ 
aM.M  vtMinmil    kann  sIcJi  einrs-XeRagTffiriEkels  mSt  erwehren^ 
SrnJÄ^mTf  'gnr"euien  Weg,  den   Uurdiscfmittsmenscnen   nicht  W^~ 
wartet  hätten   und   schwer   verstehen   werden:    nicht   eine   Kampf- 
schrift  gegen   die  kämpferisch   sidi   gebärdenden   Pamphlete,    son- 
dern eine  von  tiefem  Verantwortungsbewußtsein  für  Wahrheit  und 
Recht  getragene,  wissenschaftliche  Arbeit  ist  entstanden.  Zwölf  bio- 
graphische Skizzen,  umrahmt  von  einem  Vor-  und  Schlußwort,  stel- 
len Haltung,  Denken  und  Werk  jüdischer  Rechtsgelehrter  dar,  deren 
Name  in  aller  Welt  und  vorab  in  Deutschland  selbst  hohen  Klang 
besaß,  Männer,  deren  Judentum  erst  ier  Rassenwahn  wieder  ent-;>^ 
decken    mußte,    weil    sie   mit   der   Selbstverständlichkeit   geistesge-    » 
schichtlicher  Enhvicklung  längst  in  die  Zahl  der  großen  Deutschen 
eingegangen  waren. 

Mit  knappen  Strichen,  biographischen  und  bibliographischen  Bal- 
last souverän  beiseite  lassend,  zeichnet  der  Verfasser  die  Gestalten. 
Fast  alle  Disziplinen  sind  vertreten;  jede  Epoche  und  Schule  der 
Rechtswissenschaft  seit  den  Tagen  Savignys  wird  durch  diesen  oder 
jenen  dieser  „Klassiker"  repräsentiert.  Aller  Streit  darum,  ob  ge- 
rade sie,  die  Genannten,  oder  nicht  vielleidit  andere  ihrer  Art  „Klas- 
siker der  deutschen  Reciitswissenschaft"  genannt  zu  werden  verdie- 
nen, muß  von  vornherein  verstummen;  jede  Auseinandersetzung  mit 
der  Frage,  ob  man  je  und  je  gut  daran  tut,  von  „jüdischen  Klassi- 
kern" gerade  dort  zu  sprechen,  wo  die  Verbindung  mit  deutschem 
Leben  und  deutscher  Wissenschaft  so  gänzlich  unlösbar  erscheint, 
wäre  vollends  müßig.  Denn  Sinzheimer  geht  es  nicht  um  Absdiät- 
zung  und  Vergleich  der  Leistungen  und  Werte,  sondern  eben  um 
diese  völlige  Evidenz  selbstverständlicher  Zugehörigkeit.  Und  außer- 
dem kann  auch  die  Auswahl  vor  dem  Urteil  unserer  Wissenschaft 
bestehen;  „große  Rechtsdenker",  um  Erik  Wolfs  prägnante  Formel 


zu  gebrauchen,  oder  große  Rechtsgestalter  jedenfalls  waren  sie  alle: 
Fnedridi  Jtdius  Stahl,  Paul  Lahand  und  Eduard  oon  Simson,  ohne 
die  wir  uns  Staat  und  Staatsrecht  der  Bismarckschen  Zeit,  Georg 
Jellinek,  ohne  den  wir  uns  die  Entwicklung  des  öffentlichen  Redits 
der  Gegenwart  nicht  vorstellen  können;  die  Romanisten  und  Zivi- 
listen HeinHdi  Demburg,  Otto  Lenel,  Josef  Unger,  der  Vater  des 
modernen  Handelsrechts  Levin  Goldsdimidt,  der  Strafrechtshistoriker 
Wilhelm  Eduard  Wilda,  der  Strafprozessualist  Julius  Glaser,  der 
Rechtssoziologe  Eugen  Ehrlidi  und  der  Arbeitsrechtler  Philipp  Lot- 
mar  Und  jeder  einzelne  von  ihnen  war  mehr  als  Jurist  im  land- 
läufigen Sinne,  war  zugleich  Mitgestalter  rechtlicher  Gesittung,  Trä- 
ger allgemeinen  und  persönlichen  wissenschaftlichen  Ethos.  Darauf 
kam  es  Sinzheimer  an  und  darin  hatte  er  die  glückliche  Hand  des 
aus  erzwungener  Distanz  frei  wählenden,  überlegenen  Beobachters. 
In  ruhigen  Zeiten  breiten  gelehrten  Schaffens  hätte  man  seine  Me- 
thode die  eines  Eklektikers  genannt.  In  jenen  Tagen  galt  es  zu 
wählen  und  zu  sondern,  um  fem  allen  Daten  und  Zitaten  mit 
ruhiger  wissenschaftlicher  Prägnanz  eine  klare  und  unzweideutige 

Antwort  zu  geben. 

Der  Frankfurter  Fakultät,  der  Hugo  Sinzheimer  einst  angehört 
hatte,  gebührt  Dank  für  die  Aufnahme  der  Schrift  in  ihre  Reihe 
wissenschaftlicher  Beiträge.  Für  sie  spricht  Franz  Böhm,  wie  kern 
anderer  gerade  dazu  berufen,  in  einem  Geleitwort,  das  mit  der  ab- 
genützten Vokabel  „aufriittelnd"  nur  unzulänglich  zu  charakterisie- 
ren ist  Denn  mit  gewissem  Bangen  erheben  wir  die  Frage,  ob  die 
Stunde  des  Aufgerütteltseins  gekommen  oder  etwa  schon  vergangen 
ist.  ob  die  Angerufenen  —  und  das  sind  wir  alle,  alle  —  den  Riü 
hören  und  hören  wollen.  Auf  jener  Tagung  diabolischer  Perfidiejgracti  J{^^j^ 
Carl  S^mitt  davon,  daß  im  „jüdisäiön  GesamtverliUllWi  '  iii  raschem 
W  edksel  IJf  "Lesamtsituation  immer  wieder  ein  „Maskenwechsel  von 
dämonischer  Hintergriindigkeit"  eingetreten  sei.  Hat  er  vielleidit 
etwas  Richtiges  gesagt  und  nur  den  Adressaten  verwechselt?  Welche 
„Maskenwechsel  von  dämonisdier  Hintergründigkeit"  haben  wir 
nicht  bei  jenen  Scheitern  erlebtl  Und  wie  viele  Maskenwechsel,  die 
nicht  einmal  von  „dämonischer  Hintergründigkeit"  bestimmt  sind, 
sondern  einfach  von  Feigheit  oder  Bequemlichkeit,  erleben  wir  tag- 
lich von  neuem!  AllSem  zum  Rotz:  zu  üen  Jungen,  die  gesagt  und 
geschrieben  werden  mußten,  gehört  Sinzhcimers  fast  leidenschaftslos 
vorgetragener  Zyklus.  Über  alles  bloß  Zwecidiafte  hin^u*  eriißt  er 
die  unumgängliche  Aufgabe  des  reinen  Zeugnisse«.^  Karl  S.  BADER 


Huber,  Ernst  Rudolf:  Wirtschaftsverwaltungsrecht.  Zweite,  neu- 
bearb.  u.  erw.  Auflage.  2.  Band.  Tübingen:  Mohr  (Siebeck).  1954. 
XXUI,  915  S.  brosch.  66.40,  Lw.  71.- 

Dem  ersten  Band  dieses  Werkj»,  der  in  JZ  53,  647  besprochen 
wurde,  ist  relativ  bald  der  zweite  gefolgt,  mit  dem  das  Werk  nun 
abgeschlossen   ist    Die   Bände   stellen   nur   in   äußerlicher   Hinsicht 


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lingcii 


JURISTENZEITUNQ 

13JAHRQANQ  DER  DEUTSCHEN  RECHTS-ZEITSCHRIFT  UND  DER  SÜDDEUTSCHEN  JURISTEN-ZEITUNQ 

Herausgeber: 
Karl  S.  Bader  •  Fritz  Baur  •  Hans  Ehard  •  Walter  Hallstcin  •  Heinz  Kleine  •  Hans  Werner  Lay  •  Walter  Mallmann  •  Hermann  Welnkauff 

Verlag  J.C.6.  Mohr  (Paul  Siebeck)  Tübingen  •  Redaktion:  Tübingen.  Wilhelmstraße  18.  Telefon  Nr.  £842 


Nummer  15 


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I.August  1958 


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:Qugo  6in3l5^!mer 


Ein  Vortrag  von  Prof.  Dr.  ERNST  FRAENKEL.  Berlin  ♦ 


\Vir  haben  uns  hier  zusammengefunden,  um  das  Andenken 
Hugo  Sinzheirners  zu  ehren,  ^^^i^  tun  es  mit  einem  Gefühl  der 
Dankbarkeit,  der  Wehmut  und  nicht  ohne  ein  Gefühl  der 
Bitterkeit.  Derm  wir  können  —  und  vdi  sollten  —  in  dieser 
Stunde  nidit  vergessen,  daß  vor  nurmiehr  fast  vierzig  Jahren 
seine  erste  Vorlesung  an  der  Universität  Frankfurt  von  ran- 
daherenden,  aufgehetzten  Studenten  gestört  worden  ist,  und 
wir  dürfen  nicht  verschweigen,  daß  vor  einem  Viertel  Jahr- 
hundert Hugo  Sinzheimer  in  dieser  Stadt  seiner  Freiheit  be- 
raubt und  aus  Frankfurt  vertrieben  worden  ist.  Der  kürzlich 
verstorbene  Landesarbeitsgerichtspräsident  Meißinger,  der  füh- 
rende Anwalt  der  Arbeitgeberseite  während  der  Weimarer  Re- 
publik, mit  dem  Sinzheimer  zahllose  Prozesse  geführt,  Dis- 
pute auf  Kongressen  und  literarische  Fehden  ausgetragen  hat, 
sagte  mir  vor  einem  Jahr  bei  einem  letzten  Zusammensein  in 
München:  „Wenn  idi  an  jenem  Tage  in  Frankfurt  gewesen 
wäre,  an  dem  sie  Sinzheimer  abgeführt  haben,  ich  wäre  ne- 
ben ihm  geschritten  und  hätte  dem  Volk  zugerufen:  ,Seht  her, 
dies  ist  der  Vater  des  deutschen  Arbeitsrechts!*" 

Den  Vater  des  deutsdien  Arbeitsrcxhts  wollen  wir  ehren  — 
nicht  im  Wege  einer  Wiedergutmachung,  denn  das  Unrecht, 
das  hier  begangen  worden  ist,  kann  nicht  wiedergutgemacht 
werden,  sondern  im  Geist  der  Besinnung  auf  das,  was  er 
uns  Älteren  gewesen  ist  und  was  er  den  jungen  und  kommen- 
den Generationen  bedeuten  sollte.  Seine  Schüler  und  Freunde 
haben  es  danl:bar  begrüßt,  daß  in  der  Akademie  der  Arbeit 
ein  Hörsaal  seinen  Namen  tragen  und  seine  Büste  aufgestellt 
werden  soll.  Denn  die  Akademie  der  Arbeit  ist  nicht  nur  ein 
Kind  seines  Geistes,  sie  symbolisiert  in  mehr  als  einer  Be- 
ziehung den  Wesenskem  seiner  Bemühungen  und  seiner 
schöpferischen  Tätigkeit.  Die  Akadenüe  sollte  eine  Stätte  des 
Lehrens  und  des  Lernens,  der  geistigen  Verbindung  zwischen 
den  im  Arbeits-  und  im  Forschungsprozeß  tätigen  Menschen 
sein;  sie  sollte  dazu  beitragen,  den  Funktionären  und  dem 
Nachwuchs  der  Arbeiterbewegung  das  Mißtrauen  und  die  Ab- 
lehnung der  als  „bürgerlich"  verschrienen  Wissenschaft  zu 
nehmen,  und  sie  sollte  che  Repräsentanten  und  den  Nadi- 
>^'uchs  des  akademischen  Lebens  von  der  Scheu  und  dem 
Argwohn  gegenüber  der  autonomen,  freien  und  demokrati- 
schen Arbeiterbewegung  befreien.  Die  Pflege  der  Wissenschaft 
und  die  Förderung  der  Arbeiterbewegung  waren  die  beiden 
Leitsterne  im  öffentlichen  Leben  Hugo  Sinzheimers.  Er  hat 
die  Entfremdung,  die  zwischen  ihnen  eingetreten  war,  im  In- 
teresse der  Wissensdiafl  beklagt,  weil   sie   dazu  beigetragen 


•  Gedenkworlc,  gesprodien  am  8.  2.  1958  in  der  gemeinsdiaftlidien 
Feierstunde  der  Akademie  der  Arbeit  und  der  Reditswissensdiaftlidien 
Fakultät  der  Johann-Wolfgang-Goethe-Universität  Frankfurt  am  Main  zu 
Ehren  von  Hugo  Sinzheimer  und  Theodor  Thomas.  Der  Vortrag  ist 
für  die  Druddegung  an  einigen  Stellen  erweitert  und  überarbeitet  wor- 
den. 


hatte,  die  Wissensdiaft  durch  Abschnürung  von  einer  der  le- 
bendigsten und  dynamischsten  Kräfte  der  Zeit  in  eine  Iso- 
lierung zu  treiben,  die  notwendigerv^eise  in  bluüeerem  For- 
malismus und  Positivismus  enden  mußte;  er  hat  diese  Ent- 
fremdung im  Interesse  der  Arbeiterbewegung  beklagt,  weil 
sie  dazu  beigetragen  hatte,  die  Arbeiterschaft  trotz  aller  Lip- 
penbekenntnisse zu  einem  wissenschaftlidien  Sozialismus  in 
eine  geistige  Isolierung  zu  treiben,  die  notwendigerweise  in 
starrem  Doktrinarismus  und  einer  lebensfremden  Orthodoxie 
enden  mußte. 

Der  große  Brückensdilag  zwisdien  der  Welt  der  Wissen- 
sdiaft und  der  Welt  der  Arbeit  sollte  gestützt  sein  auf  die 
Pfeiler  einer  demokratisdien  Staatsordnung,  einer  sozialen 
Reditsordnung  und  einer  Renaissance  des  wissensdiaftlichen 
Humanismus.  Mittels  cheser  Wiedergeburt  sollte  es  der  Juris- 
prudenz, der  Soziologie  und  der  Philosophie  —  den  Wissen- 
schaften, die  ihm  am  nächsten  standen  —  ermöghcht  werden, 
die  Entfaltung  und  die  Erkenntnis  des  konkreten  Men- 
schen wieder  als  ihr  zentrales  Anliegen  zu  begreifen;  und 
gleichzeitig  sollten  alle  Glieder  der  Gesellschaft  befähigt  wer- 
den, wieder  inneren  Kontakt  mit  den  unvergänglichen  Werten 
der  abendländisdien  Kultur  zu  gewinnen  —  nicht  zuletzt  und 
vor  allen  Dingen  mit  dem  Redit.  Es  ist  nicht  von  ungefähr, 
daß  der  von  einem  urmiensdüichen  Regime  aus  Deutschland 
vertriebene  Hugo  Sinzheimer  seine  akademische  Antrittsrede 
an  der  Universität  Amsterdam  am  6.  November  1933  über  das 
Thema  „Das  Problem  des  Mensdien  im  Redit'*  *  gehalten  hat; 
er  hat  es  hier  als  seine  Aufgabe  als  Rechtssoziologe  bezeich- 
net, ein  Menschenbild  zu  entwerfen,  in  dem  alle  Kulturele- 
mente vereinigt  sind,  die  die  gesdiichtliche  Entwicklung  in  der 
rechtlichen  Entfaltung  des  Menschen  seit  der  Aufklärungszeit 
hervorgebradit  hat.  An  diesem  letzten  großen  Wendepunkt 
seines  Lebens  madite  Sinzheimer  den  Versuch,  eine  Synthese 
herzustellen  zwischen  dem  Mensdienbild,  von  dem  das  Wirt- 
schaftsredit  ausgeht,  das  den  Menschen  als  Glied  des  ökono- 
misdien  Prozesses  erfaßt,  dem  Menschenbild,  von  dem  das  Ar- 
beitsredit  ausgeht,  das  dem  einzelnen  einen  gesicherten  Le- 
bens- und  Arbeitsraum  einräumt,  und  schließlidi  dem  Lebens- 
bild, von  dem  das  bürgerhdie  Redit  ausgeht,  das  die  Einzel- 
sphäre anerkennt,  in  der  der  Mensdi  nur  sich  selbst  und  den 
geistigen  Mächten  gehört.  Das  Bestreben,  diese  SNTithese  her- 
zustellen, bedeutete  für  den  emigrierten  Hugo  Sinzheimer  des 
Jahres  1933  eine  Art  Resümee  seines  bisherigen  und  ein  Pro- 
gramm seines  künftigen  Denkens  und  Handelns. 

Hugo  Sinzheimer  hat  vor  dem  Prozeß  der  Konzentration 
ökonomisdier  und  sozialer  Madit,  den  zu  beobaditen  und  zu 
erforsdien  ihn  sein  Lehrer  Lujo  Brentano  gelehrt  hatte,  nidit 
die  Augen  verschlossen;  er  hat  ihn  weder  mit  sentimentalen 


*  Groningen,  Batavia,  Nordhoff  1933. 


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458 


Fraenkel,  Hugo  Sinzheimer 


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Worten  und  dem  Hinweis  auf  die  „Gute  Alte  Zeit"  beklagt, 
in  der  angeblich  das  Reich  der  Freiheit  auch  im  ökonomischen 
Raum  geherrsdit  hatte,  noch  mit  zynischen  Worten  und  dem 
Hinweis  auf  eine  messianische  Periode  begrüßt,  in  der  der 
Umschlag  von  der  unorganisierten  Konzentration  privater 
Madit  in  das  organisierte  Monopol  öffentlicher  Macht  erfolgen 
werde;  er  hat  mit  gläubigem  Reahsmus,  um  ein  Wort  Paul 
Tillidis  auf  ihn  anzuwenden,  im  Rahmen  der  gegebenen  öko- 
nomisdien  Umwelt  einen  Ausweg  gesucht  aus  einer  Lage,  in 
der  der  handarbeitende  Mensch  nicht  nur  von  seiner  Arbeit, 
sondern  auch  von  seinem  Staat  und  seinem  Recht  entfremdet 
war  und  deshalb  in  einer  entmenschhchten  und  daher  un- 
menschlidien  Umgebung  lebte. 

Im  Mittelpunkt  des  sozial  wissenschaftlichen  und  sozialpoli- 
tischen Denkens  Hugo  Sinzheimers  stand  die  Einsicht,  daß 
das  Phänomen  der  Abhängigkeit  der  im  modernen  Großbe- 
trieb beschäftigten  Arbeitnehmer  nidit  von  der  Rechtsordnung 
übersehen  werden  dürfe,  und  daß  ihm  durch  Schaffung  eines 
die  sozialen  Realitäten  berüdcsiditigenden  spezifischen  Arbeits- 
rechts Rechnung  getragen  werden  müsse.  Sinzheimer  hat  die 
Bedeutung  des  individuellen  Arbeitsvertrages  niemals  ver- 
kannt. Seine  erste  arbeitsreditliche  Sdirift  über  „Lohn  und 
Aufrechnung"  -  beschäftigt  sich  nut  zivilrechtlichen  Problemen. 
Bald  erkannte  er  jedoch,  daß  der  Sdilüssel  zum  juristischen 
Verständnis  der  sozialen  Frage  nicht  im  Recht  des  Dienstver- 
/"trags  zu  suchen  sei;  vielmehr  müsse  von  dem  Betrieb  als 
einem  Herrsdiaftsverband  ausgegangen  werden. 

Angeregt  durch  Karl  Renners  im  Jahre  1904  erschienenes 
Buch  über  „Die  soziale  Funktion  der  Rechtsinstitute,  insbe- 
sondere des  Eigentums"  '  ist  Sinzheimer  der  Fi^ge  nadigegan- 
gen,  wie  sich  das  Eigentumsrecht  des  Arbeitgebers  an  den 
Produktionsmitteln  auf  die  reditliche  Natur  des  Arbeitsver- 
hältnisses auszuwirken  vermag.  Von  der  Annahme  ausgehend, 
daß  Eigentum  nicht  nur  Herrschaft  über  Sadien,  sondern  aucii 
Herrschaft  über  Menschen  bedeutet,  hat  er  in  dem  Arbeits- 
vertrag ein  „Konnexinstitut"  des  Eigentumsrechts  erblickt;  die 
Ausgestaltung  eines  sozialen  Arbeitsrechts  müßte  daher  zu 
einem  soziologischen  Strukturwandel  des  Eigentumsrechts  füh- 
ren, ohne  daß  dessen  juristischer  Gehalt  hierdurch  berührt  zu 
werden  braudite.  Hugo  Sinzheimer  ist  in  seinen  arbeitsrecht- 
liciien  Forschungen  niemals  der  Gefahr  erlegen,  das  Arbeits- 
verhältnis isoliert  zu  betrachten;  er  hat  durch,  die  vertiefte  Er- 
kenntnis der  Wechselbeziehungen  zwisdien  Arbeits-  und 
Eigentumsreciit  dazu  beigetragen,  die  theoretische  Grundlage 
für  eine  juristische  Erfassung  dessen  zu  legen,  was  heute  als 
„Mitbestimmungsrecht"  gesetzlich  anerkannt  ist. 

Sinzheimer  hat  in  dem  vielleicht  vollendetsten  seiner  Bü- 
cher, in  den  im  Jahre  1938  erschienenen  „Jüdischen  Klassikern 
der  deutschen  Rechtswissenschaft"*,  ein  Bild  Pliilipp  Lotmars 
gezeichnet,  dem  er  das  Verdienst  zugesprochen  hat,  für  die 
Wissensdiaft  des  Rechts  die  Welt  der  Arbeit  entdeckt  zu  ha- 
ben. Man  kann  aus  diesen  in  der  Emigration  geschriebenen 
Zeilen  über  Lotmar  noch  die  innere  Erregung  nachspüren,  mit 
der  der  junge  Sinzheimer  Lotmars  Bucii  über  den  Arbeitsver- 
trag gelesen  haben  muß,  in  dem  zum  ersten  Male  ein  Rechts- 
wissenschaftler als  Jurist  von  der  Existenz  von  Gruppenakkor- 
den, Heimarbeit  und  Tarifverträgen  Kenntnis  genommen  hat. 
Immer  wieder  und  wieder  hat  er  uns,  seinen  Schülern,  die 
Lektüre  von  Lotmars  großem  Buch  an  das  Herz  gelegt.  Wenn 
Philipp  Lotmar  die  Welt  der  Arbeit  für  das  Recht,  so  hat 
Hugo  Sinzheimer  das  Recht  für  die  Welt  der  Arbeit  entdecJ^t. 
Hierzu  war  aber  zunächst  notwendig,  daß  die  Jurisprudenz 
aus  dem  Zauberberg  des  Rechtspositivismus  erlöst  wurde. 

Durch  Eugen  Ehrlich  angeregt,  dem  er  in  dem  genannten 


•  Lohn  und  Aufrechnung.  Ein  Beitrag  zur  Lehre  vom  gewerblichen 
Arbeitsvertrag  auf   rcichsrechtlicher  Grundlage.    Berlin  1902. 

'  2.  Aufl.,  Tübingen  1929.  Sinzheimer  hat  sich  in  dem  Aufsatz  „Zur 
Kritik  des  bürgerlichen  Rechts"  (Zeitschr.  für  soz.  Recht,  2.  Jahrg.  [1929]) 
mit  der  Bedeutung  Renners  für  das  Sozialrecht  auseinandergesetzt. 

*  Amsterdam  1938;  Neuausgabe:  Frankfurt/M.  1933. 


Buch  ebenfalls  ein  mit  liebender  Künstlerhand  nachgezeichne- 
tes Porträt  gewidmet  hat,  hat  Sinzheimer  sich  in  jungen  Jah- 
ren der  damals  verfemten  rechtssoziologischen  Schule  ange- 
schlossen und  in  einem  in  der  Juristischen  Gesellschaft  in 
Wien  gehaltenen  Vortrag  über  „Die  soziologische  Methode 
in  der  Privatrechtswissenschaft"*  an  der  Herausarbeitung 
der  methodischen  Grundlegung  der  modernen  Jurisprudenz 
mitgewirkt.  War  es  doch  ohne  ein  erhebliches  Maß  methodi- 
scher und  theoretischer  Vorarbeit  nicht  möglich,  die  Aufgabe 
in  Angriff  zu  nehmen,  die  Hugo  Sinzheimer  während  der  be- 
sten Jahrzehnte  seines  Lebens  beschäftigen  sollte:  zu  verste- 
hen, wie  man  die  Welt  der  Arbeit  rechtlich  ordnen  kann,  ohne 
sie  einem  allmächtigen  und  deshalb  diktatorialen  Staat  auszu- 
liefern oder  sie  der  freien  Initiative  der  Privatparteien  zu 
überlassen,  was  gleidibedeutend  wäre  mit  der  Anerkennung 
einer  allmächtigen  und  daher  diktatorialen  Macht  des  privaten 
Kapitals.  Wir  wissen  heute  —  und  wir  wissen  es  nicht  zuletzt 
dank  Hugo  Sinzheimer  — ,  daß  das  Mittel,  diese  beiden  Klip- 
pen zu  umschiffen,  der  kollektive  Arbeitsnormenvertrag  ist. 
Sdion  der  Titel  des  epochemachenden  Werkes  Sinzheimers 
über  den  „Korporativen  Arbeitsnormenvertrag"'  deutet  auf 
die  rechtssoziologiscii  untermauerte,  reciitspolitisch  gerechtfer- 
tigte und  rechtspositivistisch  konstruierte  Großtat  im  Bereich 
des  Rechts  hin,  an  der  Hugo  Sinzheimer  führend  mitgewirkt 
hat:  der  Entdecicung,  daß  die  Träger  sozialer  Macht  durdi 
ihre  autonomen  Organisationen,  und  nicht  nur  der  Staat  durch 
seine  Organe,  Normen  zu  setzen,  Recht  zu  schaffen,  in  der 
Lage  seien. 

Sinzheimer  ist  den  Weg  von  der  Facii Jurisprudenz,  über  die 
Rechts tatsachenforschung  und  die  Rechtssoziologie  zur  Redits- 
politik  gegangen;  er  hat  sidi  als  Rechtspolitiker  großen  Stils 
in  seinem  im  Jahre  1916  erschienenen  Werk  „Ein  Arbeitstarif- 
gesetz —  Die  Idee  der  sozialen  Selbstbestimnmng  im  Recht"  ^ 
erwiesen.  Kurz  nach  Erscheinen  dieses  Werkes  wurde  in  einer 
Besprechung  des  Buciis  das  Folgende  ausgeführt:  „Das  Bucii 
von  Sinzheimer  bildet  den  Abschluß  einer  Reihe  von  aner- 
kannt vortrefflichen  Arbeiten,  die  der  Verfasser  den  tarifreciit- 
lichen  Fragen  gewidmet  hat.  Gestützt  auf  genaue  Kenntnis 
der  umfangreichen  Literatur  und  reiche  Erfahrungen  in  der 
Praxis  der  deutschen  Tarü^gemeinschaften,  faßt  er  nunmehr 
seine  Ergebnisse  unter  rechtspolitischen  Gesiditspunkten  zu- 
sammen und  begründet  durch  sie  den  sorgfältig  ausgearbei- 
teten nicht  weniger  als  109  Paragraphen  umfassenden  Ent- 
wurf eines  Arbeitstarifgesetzes."  Der  Verfasser  dieser  Bespre- 
chung^ ist  niemand  Geringeres  als  Otto  von  Gierkey  der  im 
Alter  von  76  Jahren  dem  Sinzheimerschen  und  einem  gleich- 
zeitig erschienenen  Werk  des  Schweizer  Arbeitsrechtlers  Boos 
einen  grundlegenden  Besprechungsartikel  von  fast  30  Seiten 
unter  dem  Titel  „Die  Zukunft  des  Tarifvertragsrechts"  wid- 
mete. Größere  Ehre  konnte  einem  außerhalb  des  akademi- 
schen Betriebes  stehenden  Juristen  im  Jahre  1916  nicht  wider- 
fahren, als  daß  der  größte  Rechtshistoriker  seiner  Epoche  dem 
Wegbahner  einer  neuen  Rechtsordnung  attestierte:  „Über- 
blickt man  den  Text  des  Gesetzentwurfs,  so  wird  man  unter 
allen  Umständen  die  überaus  sorgfältige,  bis  ins  kleinste 
durchdachte  Fassung,  den  reidien  Gedankeninhalt  und  den 
das  Ganze  durchdringenden  sozialen  Geist  rühmen  müssen." 

Es  ist  nicht  von  ungefähr,  daß  es  Gierke  war,  der  Sinzhei- 
mers Bedeutung  für  die  moderne  Sozialrechtsordnung  als  er- 
ster klar  herausgestellt  hat.  Hat  doch  Sinzheimer  stets  dank- 
bar anerkannt,  daß  Gierkes  rechtshistorische  und  rechtstheore- 
tische Forschungen  den  Boden  geebnet  haben,  auf  dem  Idee 
und  Realität  eines  sozialen  Arbeitsrechts  überhaupt  erst  er- 
wachsen konnten.  Sinzheimer,  der  gleicherweise  seinen  gei- 
stigen  Lehrern   in   Verehrung   anhing,   wie   er    bemüht   war. 


*  München   1909,   Schriften   des   Vereins   für   Sozialwissenschaften;    vgl. 
auch  Hugo  Sinzheimer,  De  taak  der  reditssociologie,  Haarlem  1935. 

«  2  Bände,   Leipzig  1907/8. 

'  München  und   Leipzig   1916. 

*  Archiv  der  Sozialwissenschaft  und  Sozialpolitik,   Bd.  42,   S.  815—832. 


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Nr.  15 


Fraenkel,  Hugo  Sinzheimer 


459 


seine  Sdiüler  zu  fördern,  hat  in  einem  im  Jahre  1922  in  der 
Zeilsdirift  „Arbeitsredit"  ersdiienencn  Aufsatz  über  „Otto  von 
Gierkes  Bedeutung  für  das  Arbeitsredit"  »  dargelegt,  daß  sidi 
ihm  das  \\'esen  des  Tarifvertrages  erst  ersdilossen  habe,  als 
er  ü^n  als  Reditsquelle  erkannt  habe.  Gierkes  Genosseu- 
sdiaftsredit  habe  ihn  gelehrt,  daß  das  Gesetz  lediglidi  eine 
sekundäre  Rolle  bei  der  Entwidmung  des  Redits  zu  spielen  in 
der  Lage  sei.  Hieraus  aber  ergab  sidi  für  Sinzheimer  die  Er- 
kenntnis, daß  der  Tarifvertrag  als  Ersdieinungsform  der  so- 
zialen Selbstbestimmung  einem  allgemeinen  Entwiddungsprin- 
zip  entspredie.  Es  dürfte  sdiwerlidi  eme  Übertreibung  sein, 
Hugo  Sinzheimer  als  den  TestamentsvoUstredcer  der  sozial- 
reditlidien  Gedankenwelt  Otto  von  Gierkes  zu  bezeidinen. 

Vielleidit  waren  die  Zeitgenossen  —  und  insbesondere  die 
historisdi   gesdiulten  Zeitgenossen  —  besser  qualifiziert,   die 
Bedeutung  des  Sinzheimersdien  „Arbeitstarifgesetzes"  riditig 
zu  würdigen,  als  wir  dazu  heute  imstand  sind,  weil,  was  ihnen 
neu  und  wegweisend  ersdiien,  uns  zur  Selbstverständlidikeit 
geworden  ist.   Stellt  dodi  der  Smzheimersdie  Gesetzentwurf 
eine  Vorwegnahme  des  Tarifredits  dar,  wie  es  sidi  auf  Grund 
der  von  seinen  Arbeiten  inspirierten  Tarifvertragsverordnung 
vom  23.  Dezember  1918,  vor  allem  aber  auf  Grund  der  Redit- 
spediung   des   Reidisarbeitsgeridits   in   den   Jahren   vor    1933 
sdirittweise  entwidcelt  hat,   um  in   unseren  Tagen   in   einem 
Tarifvertragsgesetz  kodifiziert  zu  werden.  Das  geltende  deut- 
sdie  Tarifgesetz,  ja  das  Tarifredit  von  Ländern,  die  auf  an- 
deren Reditsprinzipien  als  das  deutsdie  aufgebaut  sind,  be- 
ruhen weitgehend  auf  Ideen,  die  Hugo  Smzheimer  als  erster 
juristisdi  erfaßt  und  formuliert  hat.  Die  Untersdieidung  zwi- 
sdien  der  obligatorisdien  und  der  normativen  Funktion  und 
die  Unabdmgbarkeit  des  Tarifvertrages  bilden  heute  Bestand- 
teile eines  gemeinen  Sozialredits  der  westlidien  Welt.  Hugo 
Sinzheimer  hat  die  Reditswissensdiaft  bereidiert,  die  Gesetz- 
gebung beeinflußt   und  die  Organe  der   Reditsprediung   auf 
das  üefste  beeindrudct.  Die  Spuren  seines  Denkens  finden  sidi 
in  dem  Reditsbe wußtsein  und  dem  Reditsgefühl  unserer  Zeit. 
Am  Sdireibtisdi,  auf  dem  Katheder,  in  Versammlungen  und 
Kongressen,   vor   allem   aber   an   den   Sdiranken   des   Reidis- 
arbeitsgeridits  hat  Sinzheüner  während  der  Zeit  der  Weimarer 
Republik  unermüdlidi  für  die  Durdisetzung  seiner  Ideen  ge- 
kämpft und  aktiv  an  der  Gestaltung  dieses  widitigen  Kapitels 
der  Reditsgesdiidite  mitgewirkt. 

Man  spridit  so  häufig  davon,  daß  die  Gesdiidite  des  Redits 
auf  dem  Kontinent  die  Gesdiidite  der  Gesetzgebung,  in  den 
anglo-amerikanisdien  Ländern  die  Ent^^iddung  des  Falkedits 
—  des  case  law  —  darstelle.  Hugo  Sinzheimers  reditsdiöpfe- 
risdie  Anwaltstätigkeit  beweist  die  Unriditigkeit,  zum  nünde- 
sten  die  Einseitigkeit  dieser  Auffassung.  Sinzheimer  hat  die 
großen  arbeitsreditlidien  Reditsstreitigkeiten,  deren  Führung 
ihm  anvertraut  war,  nidit  nur  als  einen  Kampf  um  subjektive 
Redite,  sondern  audi  als  einen  Kampf  um  das  objektive  Redit 
angesehen  und  sie  nidit  zuletzt  unter  dem  Gesiditspunkt  be- 
traditet,   in   mühseliger   Kleinarbeit   ein   Steindien   nadi   dem 
anderen  in  das  große  Mosaik  zu  setzen,  das  er  visionär  vor- 
ausgesdiaut  und  sdiöpferisdi  auszugestalten  sidi  zur  Aufgabe 
gesetzt  hatte.  Das  Büro  hier  in  Frankfurt  in  der  Goethestraße 
war  die  große  Werkstätte  des  werdenden  Arbeitsredits,  in  der 
der  Meister  in  engster  Zusammenarbeit  mit  einem  engen  Kreis 
von  Sdiülern  seine  Gutaditen  und  Sdiriftsätze  plante,  vorbe- 
reitete, diktierte  und  revidierte,  wie  es  eben  nur  dieser  eine 
Mann   konnte,   bei   dem   die   Sdiärfe   des    Intellekts   mit   der 
Sdiau  des  Künstlers  eine  einzigartige  Symbiose  bildeten.  Seine 
Klienten  haben   den   großen   Reditspraktiker,   seine   Kollegen 
haben  den  bedeutenden  Redits wissensdiaf der  bewundert;  wir 
aber,  denen  das  Glüdc  zuteil  wurde,  als  Referendare  bei  ihm 
arbeiten  zu  dürfen,  wir  haben  den  Reditskünsder  Hugo  Sinz- 
heimer gehebt.  Franz  Neumann,  Otto  Kahn-Freund  und  Hans 
Morgenthau,  die  sidi  bei  ihm  die  Sporen  verdient  und  später 
internationales   wissensdiafüidies   Ansehen   gewonnen   haben, 


•  Bd.  9,  S.  1—6. 


haben  bei  Hugo  Sinzheimer  gelernt,  was  man  vermutlidi  nir- 
gendwo damals  in  Deutsdiland  in  gleidier  Weise  zu  lernen 
Gelegenheit  hatte:  das  Redit  als  Faktor  und  Produkt  des  So- 
zialprozesses zu  begreifen,  eingebettet  in  den  Strom  sozialer 
und  ökonomisdier  Kräfte,  aber  geadelt  durdi  das  EÜios,  ja 
das  Pathos  einer  universalen  Gereditigkeitsidee. 

Denn  der  Reditshumanist  Hugo  Sinzheimer  hatte  edites 
Pathos,  so  wie  es  in  Deutsdiland  so  selten  ist  und  wie  es  die 
großen  französisdien  Anwaltspolitiker  und  Gelehrtenpohtiker 
—  ein  Jaures,  Briand  und  Gambctta  —  gehabt  haben  mögen. 
Es  ging  ein  faszinierender  Zauber  von  dem  Redner  Hugo 
Sinzheimer  aus,  der,  wenn  überhaupt,  nur  dadurdi  erklärt 
werden  kann,  daß  die  Spradie  ihm  nidit  nur  eine  Form  des 
Ausdrudvs,  sondern  audi  ein  Mittel  der  Autosuggestion  war. 

Sinzheimers  juristisdies  Können,  seine  oratorisdien  Fähig- 
keiten und  seine  warme  Mensdilidikeit  traten  in  seiner  Tä-  . 
tigkeit  als  Strafverteidiger  besonders  deutlidi  in  Ersdieinung. 
Bereits  in  jungen  Jahren  hatte  er  sidi  als  Kriminalist  einen 
Namen  gemadit;  in  zalillosen  Prozessen  hat  er  den  Armen 
und  Bedrängten  als  Reditsbeistand  gedient,  vor  allem  aber 
hat  er  m  den  großen  politisdien  Prozessen  der  Weimarer  Zeit 
einen  verzweifelten  Kampf  gegen  das  Unverständnis  einer  Ju- 
stiz geführt,  der  es  nur  allzu  häufig  nidit  gelang,  die  Objek- 
tivität und  Unparteilidikeit  zu  bewahren,  die  notwendig  ge- 
wesen wäre,  um  die  „Vertrauenskrise"  der  Justiz  zu  überwin- 
den. Sein  letzter  Triumph  als  Strafverteidiger  war  der  nadi 
jahrelangem  Kampf  erwirkte  Freisprudi  im  Landesverratspro- 
zeß Bullerjahn. 

Ähnlidi  wie  auf  dem  Gebiet  des  Arbeitsredits  hat  Sinzhei- 
mer audi  als  Strafreditler  sidi  nidit  damit  begnügt,  die  ihm 
anvertrauten  Prozesse  isoliert  zu  betraditen.  Er  hat  als  Mit- 
herausgeber und  „Chronist"  der  Zeitsdirift  „Die  Justiz"  die 
Entwidvlung  der  Straf-  und  Zivilreditspflege  vom  gesamtpoh- 
tisdien  und  reditspolitisdien  Gesiditspunkt  aus  beleuditet, 
stets  sadilidi  in  seiner  Kritik,  aber  doch  voll  von  Leidensdiaft 
in  seinem  Bemühen,  die  Kluft  zwisdien  der  demokratisdien 
Republik  und  den  Organen  der  Reditspflege  zu  überbrüdcen. 

Gestatten  Sie  einem  Vertreter  der  Wissensdiaf  t  von  der  Po- 
htik,  den  Versudi  zu  unternehmen,  aufzuzeigen,  warum  Hugo 
Sinzheimers  juristisdie  Arbeit  zu  einem  Politikum  sidi  auszu- 
weiten in  der  Lage  war.  Die  deutsdie  Sozialpolitik,  wie  sie 
vom  Verein  für  Sozialpolitik  gefordert  und  gefördert  worden 
war,  hatte  den  Arbeiter  zum  Objekt  einer  Arbeitssdiutzgesetz- 
gebung   gemadit.   Der  Ausbau   der  Bismardcsdien   Sozialver- 
sidierung  hatte  als  eine  Art  Rotes  Kreuz  hinter  der  sozialen 
Kampffront  erreidit,  den  überalterten,  unfallgesdiädigten  und 
kranken  Arbeiter  vor  dem  Gröbsten  zu  bewahren.  Den  Ar- 
beiter in  seiner  Eigensdiaft  als  arbeitenden  Mensdien  hatten 
Sozialpohtik    und    Sozialversidierung   insoweit    erfaßt,    als    es 
galt,  ihn  zu  sdiützen,  jedodi  nidit  insoweit  erfaßt,  als  es  galt, 
ihn  zu  fördern.  Sie  hatten  an  das  Mitgefühl  der  besitzenden, 
aber  nidit  an  das  Selbstgefühl  der  arbeitenden  Klassen  ap- 
pelliert. Der  Arbeiter  fühlte  sidi  als  das  Stiefkind  der  Redits- 
ordnung,  die  er  durdi  Eroberung  der  Staatsgewalt  zu  seinen 
Gunsten  umzugestalten  traditete.  Dem  Arbeiter  ersdiien  das 
Redit  als  eine  feindlidie  Madit,  weil  er  es  aussdiließlidi  als 
ein  Produkt  des  Klassenstaates  sah,  zu  dem  ihm  der  Zutritt 
versperrt  war.  Die  kopemikanisdie  Wendung  im  Redits-  und 
Staatsbewußtsein  der  arbeitenden  Klasse,  an  der  Hugo  Sinz- 
heimer einen  überragend  großen  Anteil  hatte,  ist  nun  darin 
zu  sudien,  daß  durdi  die  Entdedcung  und  Entwiddung  eines 
autonomen   kollektiven   Arbeitsredits   der   Eisblodc   gesprengt 
wurde,  der  bisher  den  arbeitenden  Mensdien  von  dem  Redit 
getrennt  hatte,  das  seine  Arbeit  zu  regeln  berufen  ist.  Und  je 
mehr  dem  Arbeiter  bewußt  wurde,   daß  es  nidit  nur  einen 
Weg  über   den   Staat   zum   Redit,   sondern   audi   einen  Weg 
über  das  Redit  zum  Staat  geben  kann,  je  augensdieinlidier  es 
wurde,  daß  die  Gewerksdiaft  nidit  in  erster  Linie  eine  Re- 
krutensdiule  für  die  politisdie  Partei,  sondern  eine  Partei  im 
Prozeß  der  Bildung  sozialen  Redits,  d.  h.  aber  ein  autonomer 


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Praeokri,  Hugo  Sinzhelm«r 


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Machtfaktor  zu  sein  vermag,  desto  lebensnäher,  konkreter  und 
deshalb  im  echten  Sinne  des  Wortes  pohtischer  mußten  die 
Cewerksdiaften  werden.  Die  juristische  Entdeckung  der  nor- 
mativen Wirkung  des  Tarifvertrages  stellte  eine  der  wichtig- 
sten theoretischen  Grundlagen  des  Einbaus  der  Arbeiterbewe- 
X  gung  in  den  Staat  dar;  dieser  Staat  kann  aber  nur  ein  demo- 
kratischer, rechtsstaadicher  und  pluralistischer  Staat  sein,  wenn 
er  den  Anforderungen  gerecht  werden  soll,  die  dem  Prophe- 
ten, Vorkämpfer  und  Architekten  der  modernen  Arbeitsrechts- 
ordnung Hugo  Sinzheimer  vorgeschwebt  hat  Ein  Streiter  für 
die  Demokratie  und  gegen  die  Autokratie,  für  den  Rechts- 
staat und  gegen  die  Diktatur,  für  den  Pluralismus  und  gegen 
den  TotaUtahsmus  ist  der  Forscher,  Anwalt  und  Politiker  Hu- 
go Sinzheimer  zeit  seines  Lebens  gewesen. 

Es  ist  in  Deutschland  viel  zu  wenig  bekannt,  daß  die  gro- 
ßen französischen  und  englischen  Pluralisten  ^^  der  Zeit  vor  und 
nach  1914  von  Gierkes  Cenossensdiaftstheorie  ausgegangen 
sind.  Sinzheimer  hat  die  Übertreibungen  der  Pluralisten  nie- 
mals mitgemacht  und  die  Bedeutung  des  Staats  für  die  Rechts- 
ordnung nicht  verkannt.  Er  hat  es  aber  als  seine  poUtische 
Mission  angesehen,  im  Rahmen  der  staatlichen  Rechtsordnung 
der  Entwicklung  eines  autonomen  Sozialrechts  den  Weg  zu 
ebnen.  Dies  trat  besonders  klar  bei  seinen  Bemühungen  zu- 
tage, dem  Ruf  nach  dem  Ausbau  einer  Wirtschafts-  und  So- 
^  zialverfassung  Rechnung  zu  tragen,  ohne  den  Primat  der  de- 
mokratischen Staatsverfassung  anzutasten. 

Und  dies  bringt  mich  zu  der  Frage,  warum  der  Mann,  der 
sich  als  Verfasser  von  Gesetzentwürfen  bewährt  hatte,  ob- 
gleich er  damals  weder  Ministerialbeamter  noch  Abgeordneter 
war,  der  die  Massen  faszinieren  konnte  und  voll  von  politi- 
schem Ejtos  war,  den  Weg  nicht  zu  Ende  gegangen  ist,  der 
ihm  vorgezeichnet  schien:  Abgeordneter,  Minister,  Staatsmann? 
Sinzheimer  ist  Mitglied  der  deutschen  Nationalversammlung 
gewesen  und  hat  an  der  Schaffung  der  Weimarer  Verfassung 
einen  bedeutsamen  Anteil  genonmien.  Nach  der  Auflösung  der 
'  Nationalversammlung  hat  er  es  abgelehnt,  sich  wieder  auf- 
stellen zu  lassen;  er  hat  sich  im  Frühjahr  1920  enttäuscht,  ja 
verbittert,  aus  der  Politik  zurückgezogen  und  nie  mehr  wie- 
der ein  politisches  Amt  übernommen.  Zwei  Vorgänge  sind  für 
Sinzheimers  kiu^e  politische  Karriere  bedeutsam  geworden: 
die  historische  Leistung,  die  er  im  Kampf  um  die  Veranke- 
nmg  der  Räte  in  der  Verfassung  vollbracht,  und  der  Schcxk, 
den  er  in  den  Verhandlungen  des  Untersuchimgsausschusses 
erlitten  hat 

Die  Revolution  von  1918  hatte  Sinzheimer  hochgetragen.  In 
dem  Ghaos  der  Novembertage  1918  wurde  er  Frankfurts  Po- 
lizeipräsident. Wenn  das  Wort  nicht  so  abgegriffen  und  miß- 
braucht wäre,  würde  ich  sagen,  daß  es  sein  Gharisma  war,  das 
die  revolutionäre  Stunde  beherrschte.  Sinzheimer  hat  die  No- 
vemberrevolution innerlich  bejaht,  aber  er  hat  auch  ihre  Ge- 
fahren erkannt.  Als  Rechtssoziologen  konnte  es  ihm  nicht  ent- 
gehen, daß  in  der  spontanen  Bildung  autonomer  Räte  in  den 
Fabriken  und  Kasernen  vitale  Kräfte  gesellschaftlicher  Natur 
eruptiv  in  Erscheinung  traten;  als  Verfassungstheoretiker 
konnte  ihm  nidit  verborgen  bleiben,  daß  die  Forderung,  die 
Räte  zu  Trägem  politisch-souveräner  Macht  zu  machen,  ent- 
weder in  eüiem  revolutionären  Ghaos  oder  üa  einer  Aufhe- 
bung der  Demokratie  enden  mußte.  In  zahlreichen  grund- 
legend wichtigen  Reden  in  der  Nationalversammlung,  vor  al- 
lem aber  auf  dem  Weimarer  Parteitag  der  SPD  des  Jahres 
1919  und  vor  den  Berliner  Funktionären  der  SPD  im  Herbst 
des  gleichen  Jahres  hat  Sinzheimer  den  Vorrang  der  demo- 
kratisch gewählten  Volksrepräsentation  vor  den  revolutionär 


>*  Unter  „Pluralismus**  wird  die  Rationalisierung  der  im  Gesellscfaafts- 
leben  auftretenden  Tendenzen  zu  einer  stärker  dezentralisierten  Hand- 
habung der  sozialen  Kontrolle  verstanden  {Francis  W.  Coker  „The  En- 
cydopaedia  of  Social  Sciences**,  Bd.  12,  S.  171).  Inhalt  und  Begriff  des 
Pluralismus  sind  durch  die  Schriften  Carl  Schmitt»  in  Deutschland  in 
Mißkredit  geraten  (vgl.  hierzu  £.  Fraenkel  „Pluralismus**  in:  Das  Fi- 
scbet-Lezikon  .^taat  und  Politik".  Bd.  2,  S.  234  ff.). 


gebildeten  Sowjets  verfochten  ^^  Gerade  weil  er  die  Berechti- 
gung des  Anspruchs  der  Betriebsangehörigen  eines  Werkes 
anerkannte,  zur  Wahrnehmung  ihrer  sozialen  imd  ökonomi- 
schen Belange  eigenstänchge  Organe  zu  schaffen,  konnte  er 
mit  solchem  Nachdruck  imd  solchem  Erfolg  sich  gegen  die 
UbergrifEe  cheser  Räte  auf  das  rein  poUtische  Gebiet  wenden. 
Die  Verankerung  der  Räte  in  der  Wirtschafts-  und  Sozialver- 
fassung geht  weitgehend  auf  seine  Pläne  und  Entwürfe  zu- 
rück; aber  die  Verweisung  der  Räte  aus  der  politischen  Ver- 
fassung ist  ebenfalls  unter  seiner  aktiven  Mitarbeit  erfolgt 
Hugo  Sinzheimer  war  ein  Pluralist,  der  gleichzeitig  die  Omni- 
potenz  und  die  Impotenz  der  Staatsgewalt  bekämpfte,  und 
der  die  Einbettung  der  autonomen  sozialen  Organisationen  in 
einen  demokratischen  Staat  bejahte.  Erst  heute  beginnen  wir 
voll  zu  begreifen,  daß  eine  Art  Schlacht  auf  den  katalauni- 
schen  Gefilden  in  den  Jahren  1918/19  hier  in  Deutschland 
ausgefochten  worden  ist.  Nicht  daß  die  Zeitfreiwilligen  die 
Spartakisten  besiegten,  scmdem  daß  die  Spartakisten  die  Mas- 
sen der  Arbeiter  nicht  für  sich  gewinnen  konnten,  bestimmte 
in  jenen  Wcxhen  das  Schicksal  Deutschlands  —  mehr  noch 
den  Gang  der  bolschewistischen  Revolution  und  damit  die 
Geschichte  der  Menschheit  In  diesem  Kampf  hat  Hugo  Sinz- 
heimer seinen  Mann  gestanden.  Er  gehört  zu  denen,  die  mit- 
geholfen haben,  die  Arbeiter  über  das  Arbeitsrecht  an  den 
demokratischen  Staat  heranzuführen;  er  gehört  zu  denen,  die 
durch  ihr  Eintreten  für  die  Ausgestaltimg  eines  kollektiven 
Betriebsrätewesens  nut  dazu  beigetragen  haben,  die  Arbeiter 
an  dem  demokratischen  Staatsgedanken  festzuhalten.  Hugo 
Sinzheimer  ist  einer  der  großen  Kämpfer  für  einen,  weil  so- 
zialen, demokratisdien  und,  weil  demokratischen,  sozialen 
Staat 

Als  Abgeorchieter  hat  Hugo  Sinzheimer  seine  Stimme  nicht 
nur  gegen  das  Gespenst  einer  bolschewistischen,  sondern  auch 
gegen  den  Schatten  einer  autokratischen  Diktatur  erhoben. 
Sein  Drang  nach  historischer  Wahrheit  veranlaßte  ihn,  in  den 
Untersuchungsausschuß  einzutreten,  der  die  Gründe  der  deut- 
schen Niederlage  im  ersten  Weltkrieg  aufdecken  sollte.  In  die- 
sem Untersuchimgsausschuß  haben  sich  die  Wegbereiter  der 
deutschen  Reaktion,  die  Fabrikanten  der  Dolchstoßlegende, 
die  Vorläufer  des  integralen  Nationalismus  ein  Stelldichein  ge- 
geben. Helfferich  hat  diesen  Untersuchungsausschuß  brüskiert, 
Ludendorff  hat  ihn  provoziert,  imd  Hindenburg  hat  ihn  dü- 
piert Sinzheimer  hat  verzweifelt  gerungen,  um  zu  verhindern, 
daß  aus  dem  Tribunal  eine  Szene  werde;  er  hat  versucht,  zu 
vereiteln,  daß  aus  einem  Organ,  das  berufen  war,  durch  Fin- 
dung der  Wahrheit  die  Atmosphäre  zu  entgiften,  eine  Instanz 
werde,  die  durch  Verfälschung  der  Wahrheit  che  Atmosphäre 
vergiften  werde.  Hugo  Sinzheimer  ist  in  diesem  Kampf  unter- 
legen. Mit  ahnungsvollem  Entsetzen  hat  er  gesehen,  welche 
Kräfte  sich  in  dem  Nachkriegsdeutschland  vorchängten;  Jau- 
chenkübel antisemitischer  Vorwürfe  sind  über  ihn  entleert 
worden.  H ugo''5!Bzheuner/ der  es  gewagt  hitfrr  nnnm  IiiiHam 
dortt  mannhaft  entgegenzutreten,  wurde  einer  der  zutiefst 
gehaßten  Männer  der  vereinigten  Reaktion.  Früher  als  die 
meisten  anderen  und  instinktmäßig  richtig  hat  Sinzheimer  das 
Herankommen  eines  Verhängnisses  vorausgesehen,  das  unver- 
meicUich  werden  mußte,  wenn  che  Demokraten  geistig  erstarr- 
ten und  pohtisdb  erlahmten.  Nicht  in  der  parlamentarischen 
Auseinandersetzung  nut  den  Feinden  der  Republik,  sondern 
in  der  inneren  Stärkung  ihrer  Verteidiger  hat  er  seinen  poli- 
tischen Beruf  erbhckt  Voller  Zweifel,  ob  es  gelingen  werde, 
die  Sturzflut  des  radikalen  Nationalismus  aufzuhalten,  jedoch 
von  dem  heiligen  Eifer  beseelt,  das  Unheil  abzuwehren,  hat 
er  sich  der  Aufgabe  gewidmet,  durch  den  Ausbau  einer  kol- 
lektiven autonomen  Arbeitsrechtsordnung  den  Arbeitern  eine 
Heimstätte  in  der  Demokratie  und  der  Demokratie  das  Heer 
der  überzeugten  Verteidiger  zu  verschaffen,  deren  sie  so  chin- 


"  Das  Ratesystem;  2  Vorträge  zur  Einführung  In  den  RStegedanken, 
Frankfurt/M.  1919. 


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Bnint,  Pftktlfcfae  Betrtditungfwdte  und  Orgaohaftung 


461 


gend  bedurfte.  Als  Hugo  Sinzheimer  in  den  Jahren  nadi  1920 
forsdite,  lehrte  und  praktizierte,  war  er  sidi  stets  bewußt,  daß 
für  sein  Wirken  und  sein  Werk  nur  in  einer  demokratisdi- 
reditsstaatlich-pluralistischen  Staats-  und  Gesellschaftsordnung 
platz  sei.  Er  glaubte,  durdi  Förderung  seiner  Wissensdiaft  der 
Demokratie,  durdi  Förderung  der  Demokratie  der  Wissen- 
schaft zu  dienen.  Weil  er  durchdrungen  war  von  der  Einsicht, 
daß  der  Gelehrte,  gerade  weil  er  Gelehrter  ist,  politische  Ver- 
antwortimg zu  tragen  hat,  hat  er  che  Flucht  der  Wissenschaft- 
ler in  ein  politikfreies  Vakuum  als  verantwortungslose  Kapitu- 
lation vor  den  Mächten  der  Finsternis  mit  Leidenschaft  abge- 
lehnt. Die  Früchte  seiner  Arbeit  auf  wissenschaftlichem  Gebiet 
bildet  das  Buch,  an  dem  wir  alle  Arbeitsrecht  gelernt  haben: 
,Die  Grundzüge  des  Arbeitsrechts"  **. 

Der  ersten  großen  Krise,  die  im  Jahre  1920  in  Sinzheimers 
Leben  eingetreten  war,  folgte    die  Katastrophe  des  Jahres 


1933.  Holländische  Freunde  verschafften  (hm  einen  Lehrstuhl 
für  Rechtssoziologie;  sieben  Jahre  fruchtbaren  Schaffens  waren 
ihm  in  dem  Lande  vergönnt,  das  ihm  zur  zweiten  Heimat  ge- 
worden war.  Damals  entstanden  Werke  wie  „Jüdische  Klas- 
siker der  deutschen  Rechtswissenschaft"  und  eine  größere 
rechtssoziologische  Arbeit  über  die  „Theorie  der  Gesetz- 
gebung" ^•. 

Die  Besetzung  Hollands  durch  die  Armeen  Adolf  Hitlers 
zwangen  ihn,  sich  Jahre  zu  verbergen,  alle  die  Ängste  auszu- 
stehen, die  ein  kleines  jüchsches  Mädchen,  das  nach  Holland 
verschlagen  war,  die  Anne  Frank,  auch  für  diejenigen  gültig 
ausgedrückt  hat,  die  nicht  wissen,  was  Diffamierung,  Verfol- 
gung und  drohende  Vernichtung  bedeuten.  Hugo  Sinzheimer 
hat  den  Krieg  überstanden;  wenige  Wcxhen  nach  Kriegsende 
ist  er  an  Entkräftung  gestorben. 


>•  S.  Aufl.,  Jena  1927. 


M  „Theorie   der  Gesetzgebung.   Die  Idee   der  Evolution   Im   Redit"; 
Haarlem  1948. 


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Ifaltifi^e  Selto($tung«t»eife  nnb  Drgon^aftnng 

Zur  Regelung  des  „Handehis  für  cmen  anderen"  im  Entwurf  der  Großen  Strafrechtskommission 

Von  Prof.  Dr.  HANS-JÜRGEN  BRUNS,  Erlangen 


Die  unten  S.  486  abgedruckte,  in  einem  unscheinbaren  Gewand 
auftretende,  scheinbar  nur  weniger  wichtige  Fragen  des  Ne- 
benstrafrechts betreffende  Entscheidung  des  1.  Strafsenats  des 
BGH  verchent  besondere  Aufmerksamkeit,  weil  sie  einen  — 
vor  allem  methodisch  —  interessanten  Beitrag  zur  Lösung  des 
grundsätzlichen  Problems  der  Organ-  oder  Vertreierhaftung 
ün  Strafrecht  leistet,  und  zwar  mit  Hilfe  der  sog.  tatsädilidien 
Betrachtungsweise,  d.  h.  durch  die  Anerkennung  eines  selb-  . 
ständigen,  vom  Zivilrecht  abweichenden  Begriffs  des   Kom- 
missionärs i.  S.  des  5  95  BörsG.  Es  handelt  sich  um  ein  wei- 
teres Beispiel  für  die  inmier  noch  fortschreitende  begriffliche 
Emanzipation  des  Strafrechts,  für  die  Ausbildung  einer  spe- 
zifisch straf rechthchen  Auslegungs-  und  Begriffsbildungsmetho- 
dik, wie  ich  sie  in  früheren  Untersuchungen  über  die  Befrei- 
ung des  Strafrechts  vom  zivilistischen  Denken  und  über  die 
Autonomie  der  strafrechdidien  Begriffsbildung  näher  geschil- 
dert habe*.  Die  tatsächliche  Betrachtungsweise  ermöglicht  es 
nun  auch  im  Bereich  des  BörsG  eine  Gesetzeslücice  zu  schlie- 
ßen, die  bisher  als  Folge  der  höchst  unvollkommen  geregel- 
ten Organ-  und  Vertreterhaftung  hingenommen  werden  muß- 
te. Das  Urteil  kommt  gerade  zur  rechten  Zeit,  nachdem  es  so 
scheinen  könnte,  als  ob  die  Verhandlungen  der  Strafrechts- 
kommission über  die  Lösung  des  Grundproblems  des  Allge- 
meinen Teils  etwas  ins  Stocken  geraten  seien».  Es  bestätigt 
zunächst  erneut  die  praktische  Bedeutung  cheser  Fragen,  che 
schon  immer,  auch  in  letzter  Zeit  mehrfach,  die  Gerichte  be- 
schäftigt haben »,  vom  BGH  aber  noch  nicht  grundsätzlich  er- 
örtert worden  sind*.  Um  so  bemerkenswerter  ist  die  metho- 
dologische Ausrichtung  des  Urteils,  das  —  ohne  das  Grund- 
problem direkt  zu  erwähnen  —  seine  Lösung  im  Wege  einer 
ziemlich  kühnen  Auslegung  zu  erreichen  sucht  und  sicherlidi 


»  Vgl.  mit  Nachw.  DRWi  40.  800  ff. 

•  Vgl.  den  Bericht  von  Df«h#f  in  der  Beilage  zum  BAnx,  Nr.  85  vom 
€  4   1958   S  Q  ff 

■  Vgl.  NJW  55,  1162;  58.  181;  MDR  54.  495;  auA  in  BCHSt  8,  252 
hat  ein  Gesdiftftsführer  zugunsten  der  GmbH  gehandelt. 

*  Die  Entsdiei düngen  BGHSt  8,  189;  9.  87  betreffen  zwar  audi  einen 
„•ehr  bemerkenswerten  Modellfall  der  umstrittenen  Organhaftung**  (so 
Utcheck  CA  58.  5;  vgl.  den.  SAweiz.  Z.  f.  StrafR  55,  250),  beruhen 
aber  auf  der  Sonderbestinunung  des  $  151  CcwO,  von  der  gerade  zwei- 
felhaft iit.  ob  und  inwieweit  sie  auf  das  StGB  überUagen  oder  verall- 
gemeinert werden  darf. 


dazu  beitragen  wird,  diesem  früher  vernachlässigten  Thema 
im  Schrifttum*  Heimatrecht  zu  verschaffen,  vor  allem  das 
Interesse  auf  den  neuen  /  14  des  StGB-Entumrfs  1958  hinzu- 
lenken, der  imter  der  Überschrift  „Handeln  für  einen  andern'* 
bei  Sonderdelikten  eine  Tatbestandserweiterung  auf  Organe 
und  gesetzUche  Vertreter  vorsieht 

I. 

Es  geht  hier  um  die  erste  Gruppe  der  einschlägigen  Fälle, 
nämlich  um  die  Frage,  ob  diejenigen  Tatbestände,  die  eme 
besondere  rechdiche  Täterqualifikation,  wie  z.B.  Gläubiger, 
Schuldner,   Kaufmann,   Kommissionär,   Kfz.-Halter  usw.  vor- 
aussetzen, auch  auf  che  Organe  und  Vertreter  juristischer  Per- 
sonen angewandt  werden  können,  obwohl  diese  Sondereigen- 
schaften —  wenn  man  sie  zivilrechtlich  auslegt  ~  nur  be- 
züghch  der  handlungs-  und    deliktsunfähigen    Körperschaft, 
nicht  aber  auch  in  der  Person  der  für  sie  schuldhaft  handeln- 
den Organe  und  Vertreter  gegeben  sind.  Der  erste  Lösungs- 
weg besteht  darin,  daß  man  —  imter  Beibehaltimg  der  zivil- 
rechdichen   Betrachtimgsweise  —  che  strafrechthche  Verant- 
wortung auf  die  nicht  tatbestandsmäßig  qualifizierten  Organe 
„übertüälzt",  wie  ches  zuweilen  durch  Sonderbestimmungen. 
z.  B.  5§  244  KO,  83  GmbHG,  39  DepG,  273  AVAVG,  530 
RVO,  151  GewO  geschehen  ist.  Daraus  will  eine  neuerchngs 
vordringende  Ansicht  •  ein  allgemeines  Prinzip  herleiten:  An- 
stelle der  tetbestandsmäßig  qualifizierten,  aber  dehktsunfähi- 
gen  Körperschaft  müßten  die  deliktfähigen,  jedoch  nicht  qua- 
lifizierten Organe   strafrechtlich   zur   Verantwortung   gezogen 
werden;  che  strafrechthche  Verbotsnorm  sei  ohne  weiteres  audi 
an  sie  gerichtet.  Aber  diese  Folgerung  scheint  mir,  wie  ich 
früher  schon  dargelegt  habe,  eindeutig  eine  unzuläsHge  Ana- 
logie zu  sein'.  Gerade  bei  der  Untreue  des  Kommissionärs 


■  Meine  VorsAlige  In  Strafr.  Abhdlgen  H.  195;  DJ  M.  1589;  JZ  S4, 
12;  NJW  54.  1066;  55.  1162  haben  »war  keinen  Widersprxidi  erfahren, 
find  aber  auch  nur  zögernd  aufgegriffen  worden. 

•  So  früher  schon  NagUr  und  Mezger,  vgl.  JZ  54.  U;  neuerdingi 
WelzeZ,  Mauradi  und  Sdiönke-Sdiröder  su  ($  288  StGB,  244  KO,  leti- 
terer  aber  unvereinbar  mit  seiner  Vorbcm.  su  f  47  IV. 

»  Das  ist  auA  der  Kern  des  ausführlichen  und  sehr  instruktiven  Re- 
ferats, das  Karl  Sdütfer  in  der  Straf rediUkommission  über  diesen  Fra- 
genbereich gehalten  hat,  und  wird  neuerdings  auch  von  Kromme,  LM 


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Mitteilungen  •• 

bequeme  Verallgemeinerungen  über  die  Gleichwertigkeit  auslän- 
discher Beurkundungen  sind  angesichts  der  stark  differierenden 
Gegebenheiten  unangebracht. 

V.  Selbständige  Anknüpfung  am  Wirkungsstatut 

Sind  -  wie  häufig  -  ,, obligatorische"  und  ,, dingliche"  Voll- 
macht verbunden  und  ist  die  letztere  nach  obigen  Grundsätzen 
unwirksam,  so  stellt  sich  die  Frage  nach  der  Geltung  der  an  sich 
ortsformwirksameh  Schuldvertragsvollmacht.  Insoweit  geht  es 
nicht  mehr  um  den  formellen,  sondern  um  den  inhaltlichen  Be- 
stand der  Vollmacht.  Hierbei  ist  -  wie  bei  der  Frage  des  Voll- 
machtsumfangs^^  -  selbständig  an  dem  Wirkungsstatut,  also  dem 
deutschen  Recht,  anzuknüpfen.  Gem.  §  139  BGB  ist  dabei  im 
Zweifel  Gesamtnichtigkeit  anzunehmen. 


die  Fungibilität  auszuschließen  ist.  Der  gegenständliche  Anwendungsbe- 
reich des  Art.  11  II  EGBGB  kann  daher  nicht  dahingestellt  bleiben. 
13)  BGHZ  64,  183  (192)  =  NJW  1975,  1220. 


NJW  1983,  Heß  W 


497 


liehen  Europa,  der  Europäischen  Gemeinschaften,  sondern  darüber 
hinaus  der  universellen  Völkergemeinschaft. 

Zu  der  1965  erschienenen  Habilitationsschrift  ,,Die  Souveränität 
im  rechtlichen  Verständnis  der  Gegenwart",  der  1975  veröffendich- 
ten  Monographie  ,,Die  Verteidigung  des  Friedens"  und  dem  1978 
herausgegebenen  Sammelband  ,,Der  Staat  und  die  Staatengemein- 
schaft" sind  auf  dem  Felde  der  Allgemeinen  Staatslehre,  des  Staats- 
rechts sowie  des  Europa-  und  Völkerrechts  zahlreiche  weitere  grund- 
sätzliche Abhandlungen  getreten.  Sie  sind  einem  so  weitgespannten 
Fragenkreis  wie  dem  Verhältnis  von  ,, Glaube  und  Politik  in  heutiger 
Zeit",  den  Problemen  des  ,, deutschen  Rechtsstaates",  denjenigen  ei- 
ner ,, europäischen  Verfassung"  und  der  leider  nur  relativen  interna- 
tionalen Garantie  der  Menschenrechte  gewidmet.  Am  21.2.  1983 
gelten  dem  akademischen  Lehrer  und  Freunde  die  besten  Wünsche 
für  das  persönliche  Wohlergehen  und  für  eine  Fortsetzung  der  ertrag- 
reichen wissenschaftlichen  und  literarischen  Arbeit. 

Professor  Dr.  Jürgen  Schwarze,  Hamburg 


Mitteilungen 


Werner  v.  Simson  zum  75.  Geburtstag 

Am  21.  2.  1983  wird  Professor  Werner  v.  Simson  75  Jahre  alt.  Es 
besteht  also  Anlaß,  nicht  nur  die  besten  Glückwünsche  an  diesem 
Tage  auszusprechen,  sondern  auch  Rückschau  auf  die  wichtigsten 
Stationen  zu  halten,  die  den  bisherigen  Lebensweg  und  das  berufliche 
Wirken  maßgeblich  kennzeichnen. 

Werner  v.  Simson  hat  in  seiner  Person  in  vielfältiger  Weise  verant- 
wortliche praktisch-juristische  Tätigkeit  und  wissenschaftlich-akade- 
mische Wirksamkeit  vereint.  Zunächst  hatte  er  sich  dem  Anwaltsbe- 
ruf zugewandt.  Seine  ersten  beruflichen  Erfahrungen  sammelte  er 
nach  dem  Assessorexamen  (1934)  als  Rechtsanwalt  beim  Kammerge- 
richt in  Berlin.  Der  Krieg  unterbrach  seine  eigentlich  juristische  Tätig- 
keit. Die  Kriegs-  und  die  ersten  Nachkriegsjahre  verbrachte  er  in 
England.  Erst  1953  konnte  er  sich  wieder  ganz  der  Jurisprudenz  zu- 
wenden. Er  kehrte  auf  den  Kontinent  zurück  und  ließ  sich  als  Rechts- 
anwalt bei  dem  neuerrichteten  Gerichtshof  der  Europäischen  Gemein- 
schaft für  Kohle  und  Stahl  in  Luxemburg  nieder.  In  dieser  Eigenschaft 
wurde  er  im  Rahmen  der  Europäischen  Gemeinschaft  Berater  und 
Anwalt  deutscher  und  ausländischer  Industrieunternehmen  und  der 
Bundesregierung,  die  er  in  zahlreichen  wichtigen  Prozessen  vertreten 
hat. 

Nachdem  er  sich  lange  Jahre  als  erfahrener,  angesehener  Anwalt  in 
den  Dienst  der  europäischen  Rechtspflege  gestellt  hatte,  war  es  für 
ihn  von  besonderem  Reiz,  als  akademischer  Forscher  und  Lehrer  an 
den  Ort  -  Freiburg  -  zurückzukehren,  wo  er  studiert  und  wo  er  im 
Jahre  1935  bei  Prof  Pringsheim  den  Grad  eines  Doktors  der  Rechte 
erworben  hatte.  Nach  der  Habilitation  an  der  Freiburger  Rechts-  und 
StaatswissenschaftHchen  Fakultät  (1965)  wurde  er  hier  im  Jahre  1968 
auf  den  Lehrstuhl  für  Staatsrecht,  Völkerrecht  und  das  Recht  der 
Europäischen  Gemeinschaften  berufen.  Diesen  Lehrstuhl  hatte  er  bis 
zu  seiner  Emeritierung  im  Jahre  1976  inne. 

Die  im  praktischen  Rechts-  und  Wirtschaftsleben  gesammelten  rei- 
chen Erfahrungen  haben  zu  einem  Gutteil  auch  das  theoretisch-wis- 
senschaftliche Denken  v.  Simsons  bestimmt.  Hier  hat  er  sich  vor- 
nehmlich grundsätzlichen  Fragen  des  modernen  demokratischen 
Staates,  der  europäischen  Integration  und  der  durch  ihre  Vielfalt  wie 
Gegensätzlichkeit  gekennzeichneten  internationalen  Staatengemein- 
schaft gewidmet.  Dabei  steht  für  ihn  stets  beherrschend  im  Vorder- 
grund, für  die  drängenden  Probleme  der  staatlichen  Existenz  wie  der 
der  Staatengemeinschaft  in  gemeinsamer  Verantwortung  aufgegebe- 
nen internationalen  Sicherung  des  Friedens  und  der  Menschenrechte 
zeitgerechte,  pragmatische  Lösungen  zu  entwerfen.  Die  Jurispru- 
denz, wie  er  sie  versteht  und  betreibt,  ist  nicht  allein  den  Kategorien 
des  eigenen  staatlichen  Rechts  verhaftet.  Sie  sucht  Wege  in  überstaat- 
liche Rechts-  und  Wirkungszusammenhänge,  nicht  nur  die  des  west- 


Tagung  der  Wissenschaftlichen  Gesellschaft  für  Europarecht 

Unter  dem  Thema  ,, Völkerrecht  und  Gemeinschaftsrecht"  hielt 
die  ,, Wissenschaftliche  Gesellschaft  für  Europarecht"  am  30.  9.  und 
1.  10.  1982  in  Bad  Ems  ihr  VIII.  Wissenschaftliches  Kolloqium  ab. 

Die  Tagung  wurde  eingeleitet  mit  einem  Referat  von  Prof. 
Dr.  Schwarze,  Hamburg,  über  die  Frage,  inwieweit  das  allgemeine 
Völkerrecht  auch  in  den  innergemeinschaftlichen  Rechtsbeziehungen 
Anwendung  findet.  Davon  ausgehend,  daß  die  Sonderregelungen  der 
Gemeinschaftsverträge  dem  Völkerrecht  vorgehen,  ging  er  auf  ein- 
zelne, in  diesem  Zusammenhang  problematische  Gesichtspunkte, 
ein.  So  erläuterte  er  zunächst,  inwieweit  die  Vertragspartner  noch  als 
Herren  der  Verträge  anzusehen  seien  und  kam  unter  anderem  zu  dem 
Ergebnis,  der  Gemeinschafts  vertrag  sei  auf  Dauer  angelegt  und  binde 
an  die  dort  festgelegten  Ziele.  Insbesondere  eine  Kündigung  sei  daher 
nicht  möglich.  Sogar  im  Falle  eines  Vertragsbruchs  hielt  Schwarze 
einen  Rückgriff  auf  das  allgemeine  Völkerrecht  unter  Hinweis  etwa 
auf  Art.  88  EGKSV  nicht  für  erforderlich.  Er  unterstrich  jedoch,  in 
diesem  Zusammenhang  sei  das  Ziel  einer  nachhaltigen  Integration 
nicht  nur  auf  formaljuristische  Aspekte  zu  stützen,  viel  entscheiden- 
der komme  es  auf  das  Ansehen  und  die  Durchsetzungskraft  des 
EuGH  an.  Schwarze  wies  insbesondere  noch  darauf  hin,  daß  er  die 
Geltendmachung  von  Schadensersatzansprüchen  der  Staaten  unter- 
einander nach  ungeschriebenen  Regeln  des  Gemeinschaftsrechts  für 
möglich  halte.  Auch  unter  Berufung  auf  den  EuGH  hielt  er  im  Er- 
gebnis die  Anwendung  völkerrechtlicher  Grundsätze  im  Gemein- 
schaftsrecht nicht  für  erforderlich. 

In  der  sich  anschließenden  Diskussion  wurde  insbesondere  auf  die 
Möglichkeit  des  Schadensersatzanspruchs  eingegangen.  Kritisiert 
wurde  die  völlige  Ablehnung  der  Anwendung  des  Völkerrechts.  Ge- 
rade in  den  Fällen,  in  denen  das  Gemeinschaftsrecht  nicht  beachtet 
werde,  könne  es  nützlich  sein,  sich  den  Rückgriff  auf  das  Völkerrecht 
als  ,,  Auffangnetz"  nicht  zu  verschließen. 

Prof  Dr.  Bernhardt,  Heidelberg,  ging  in  dem  nächsten  Referat  auf 
die  Gemeinschaft  als  neuen  Rechtsträger  im  Geflecht  der  traditionel- 
len zwischenstaatlichen  Rechtsbeziehungen  ein.  Die  in  diesem  Zu- 
sammenhang früher  bedeutsame  Frage,  inwieweit  die  Gemeinschaft 
als  Völkerrechtssubjekt  angesehen  werden  könne,  hielt  er  für  im  we- 
sentlichen überholt,  da  inzwischen  die  meisten  Staaten  die  Gemein- 
schaften anerkannt  hätten.  Soweit  völkerrechtlich  verbindliche  Ver- 
träge einzelner  Staaten  vorlägen,  seien  diese  nach  wie  vor  daran  ge- 
bunden. Von  einem  Übergang  auf  die  Gemeinschaft  könne  nicht 
ohne  weiteres  ausgegangen  werden.  Dies  schließe  jedoch  nicht  aus, 
daß  dritte  Staaten  sich  mit  einem  Übergang  der  Kompetenzen  einver- 
standen erklärten.  Im  Fallevon  Kompetenzüberschreitungen  von  Seiten 
der  Mitgliedstaaten  sei  entsprechend  der  Wiener  Vertragsrechtskon- 
vention nur  in  seltenen  Ausnahmefällen  von  der  Unwirksamkeit  des 
Vertrages  auszugehen.  Das  gleiche  gelte  auch  für  eine  Kompetenz- 
überschreitung der  Gemeinschaften,  da  die  Einzelstaaten  bei  dem 
Vertragsabschluß  mitwirkten.  Bei  Verträgen,  die  teilweise  sowohl  in 
den  Kompetenzbereichen  der  Einzelstaaten  als  auch  der  Gemeinschaft 
fallen,  sei  eine  Aufteilung  in  mehrere  Verträge  praktisch  kaum  durch- 
fuhrbar und  daher  oft  nicht  angezeigt.  In  Zweifelsfällen  sei  eine  aus- 
drückliche Erklärung  der  Vertragsparteien  über  ihre  Kompetenzen 
möglich  und  unter  Umständen  sogar  geboten.  Im  Falle  von  Ver- 


498  NJW 1983,  Heft  W      ^ 

tragsverletzungen  sowohl  durch  die  Einzelstaaten  als  auch  durch  die 
Gemeinschaften  sei  letztlich  von  einer  Haftung  der  Einzelstaaten  aus- 
zugehen. Eine  allgemeine  Aussage  zur  Stellung  der  Gemeinschaften 
innerhalb  internationaler  Organisationen  hielt  Bernhardt  nicht  für 
möglich,  vielmehr  sei  hier  allein  auf  den  konkreten  Vertrag  abzustel- 
len, der  sämtliche  Einzelheiten  regeln  könne.  In  diesem  Zusammen- 
hang verwies  Bernhardt  abschließend  noch  besonders  auf  das  Verhält- 
nis der  EG  zur  Europäischen  Menschenrechtskonvention. 

In  der  anschließenden  Diskussion  wurde  die  Frage  der  völkerrecht- 
lichen Anerkennung  der  Gemeinschaft  nicht  einhellig  beurteilt  und 
einige  Problemfälle  aus  der  Praxis  nochmals  erwähnt.  Schließlich 
wurden  zahlreiche  Einzelfragen  sowohl  zur  Kompetenzüberschrei- 
tung als  auch  zur  Haftung  angesprochen. 

In  dem  dritten  Referat  untersuchte  Prof  Dr.  Behr,  Brüssel,  völker- 
rechtliche Verträge  im  Kompetenzbereich  der  Gemeinschaften.  Bebr 
stellte  zunächst  klar,  daß  die  von  der  Gemeinschaft  mit  Drittländern 
abgeschlossenen  Abkommen  nicht  mit  den  zwischen  den  Mitglied- 
staaten geltenden  Gemeinschaftsbestimmungen  verglichen  werden 
können.  Anschließend  analysierte  er  ausfuhrlich  die  Rechtsprechung 
des  EuGH  zur  Frage  der  unmittelbaren  Wirksamkeit  von  Gemein- 
schaftsabkommen. So  legte  er  dar,  daß  Abkommen  grundsätzlich  für 
die  Gemeinschaftsorgane  verbindlich  seien.  Für  die  Rechtmäßigkeit 
dieser  Vereinbarungen  sei  entscheidend  allein  das  Gemeinschafts- 
recht, nicht  aber  das  nationale  Recht.  Im  übrigen  kam  Bebr  zu  dem 
Ergebnis,  daß  sich  aus  der  bisherigen  Rechtsprechung  in  vielen  Punk- 
ten ein  abgeschlossenes  Bild  nicht  ergebe.  Dies  sei  bedingt  durch  die 
unterschiedlichen  Ziele,  die  mit  den  verschiedenen  Abkommen  ver- 
folgt werden.  Auch  seien  die  unterschiedlichen  Umstände,  die  zu  den 
Gerichtsentscheidungen  geführt  hätten,  zu  berücksichtigen. 

In  der  anschließenden  Diskussion  wurde  vor  einer  vorschnellen 
Anwendung  der  bisherigen  Rechtsprechung  zur  Direktwirkung  von 
Abkommen  gewarnt.  Die  Ziele,  Sinn  und  Zweck  der  Abkommen 
seien  häufig  zu  unterschiedlich.  Angesprochen  wurde  auch  die  Rolle 
des  Parlamentes.  Es  wurde  noch  daraufhingewiesen,  daß  es  sinnvoll 
sein  könne,  in  den  Abkommen  selbst  die  Frage  der  Direktanwendung 
anzusprechen.  Konkretere  Hinweise  als  ein  Abstellen  auf  den  Sinn 
und  Zweck  der  einzelnen  Abkommen  seien  wohl  nicht  zu  erreichen. 
Angesprochen  wurden  weiter  die  praktischen  Schwierigkeiten,  die 
sich  daraus  ergeben  können,  daß  unter  Umständen  erst  nach  einem 
Urteil  des  EuGH  die  Frage  der  Direktanwendung  endgültig  geklärt 
werden  könne. 

Es  sei  noch  daraufhingewiesen,  daß  die  vollständigen  Referate  in 
der  Zeitschrift  Europarecht  veröffentlicht  werden. 

Wiss.  Mitarbeiter  Eckhardt  Niewöhner,  Köln 


Mitteilun^i^ett   "*' 

hinwegdenkbare  ,, Recht  auf  Entwicklung".  Doch  wollte  er  es  ent- 
sprechend anderer  als  ,, Recht"  ausgestalteter  normativer  Zielbestim- 
mungen -  wie  z.  B.  Art.  28  der  Menschenrechtserklärung  -  im  Sinne 
eines  auf  weltumspannende  Geltung  angelegten,  Nord  und  Süd  glei- 
chermaßen verpflichtenden  und  berechtigenden  Prinzips  auf  Solida- 
rität verstanden  wissen.  Ein  in  diesem  Sinne  verstandenes  ,, Recht  auf 
Entwicklung"  könne  dann  als  Legitimationswaffe  zur  Verwirkli- 
chung einer  Weltwirtschaftsordnung  eingesetzt  werden,  die  neben 
marktwirtschaftlichen  Prinzipien  in  stärkerem  Maße  eine  altruistische 
Komponente  aufweist.  Die  rechtliche  Grundlage  eines  solchen  Prin- 
zips bieten  die  Art.  55  u.  56  UN-Charta  und  Art.  2  I  Sozialpakt.  Die 
verschiedentlich  angesprochene  individuelle  Dimension  eines 
,, Rechts  auf  Entwicklung"  läßt  sich  nach  Ansicht  des  Referenten 
dagegen  weder  als  Menschenrecht  der  dritten  Generation  noch  als 
Globalformel  für  einzelne  Rechtspositionen  begründen. 

Die  von  den  einzelnen  Mitgliedern  des  Arbeitskreises  gehaltenen 
Referate  galten  diesmal  der  Verfassungs-  und  Wirtschaftsentwick- 
lung der  von  ihnen  betreuten  Staaten.  Im  Anschluß  an  seinen  Gast- 
vortrag von  1981  berichtete  Dr.  Gerold  Schmidt,  Bonn,  über  die  Be- 
strebungen, Liberia  nach  dem  Putsch  von  1980  eine  neue  Verfassung 
zu  geben.  Mit  ihrer  Ausarbeitung  wurde  eine  aus  den  verschiedenen 
reigionalen  Bevölkerungsgruppen  des  Landes  zusammengesetzte  25- 
köpfige  verfassungsgebende  Versammlung  betraut,  die  in  den  ver- 
schiedenen Landesteilen  mehrere  Hearings  durchgeführt  hat.  Mit  der 
neuen  Verfassung  soll  verstärkt  dem  Wunsch  nach  Afrikanisierung 
Rechnung  getragen  und  mit  den  die  Verfassung  von  1947  prägenden 
amerikanischen  Elementen  gebrochen  werden.  In  der  Substanz  der 
Verfassung  selbst  sind  dabei  keine  wesentlichen  Änderungen  geplant; 
an  der  bisher  geltenden  klassischen  Gewaltenteilung  wie  der  religiö- 
sen Neutralität  des  Staates  wird  festgehalten.  Der  Übergang  zu  einer 
Zivilregierung  ist  fiir  1985  vorgesehen.  Dem  afrikanischen  Kontinent 
galt  auch  der  Beitrag  von  Dr.  Deseniß,  Hamburg.  Er  beschäftigte  sich 
mit  der  Gefährdung  der  mühselig  erlangten  Balance  zwischen  Bun- 
desstaat und  Gliedstaaten  durch  die  zunehmend  rückläufige  Wirt- 
schaftsentwicklung Nigerias.  Auch  der  Bericht  von  Dr.  Hahn,  Mün- 
chen, über  ,,Die  Wirtschaftsideologie  Brasiliens"  stand  im  Zeichen 
einer  infolge  von  Inflation  und  steigendem  Zahlungsbilanzdefizit  not- 
wendig werdenden  Veränderung  der  bisher  von  staatlichen  Mamut- 
unternehmcn  geprägten  Wirtschaftspolitik  Brasiliens.  Dr.  Herne- 
kamp,  Hamburg,  berichtete  über  die  Verfassungsentwicklung  Mittel- 
amerikas, Frau  Dr.  Zehra  Önder,  Berlin,  beschäftigte  sich  mit  der 
personellen  Zusammensetzung  der  türkischen  verfassungsgebenden 
Versammlung  und  dem  von  ihr  zu  erwartenden  Verfassungsentwurf, 
dem  sie  im  Hinblick  auf  die  Integration  ethnischer  und  religiöser 
Minderheiten  wenig  Chancen  gab. 

Gerichtsreferendar  Ulrich  Werwigk,  Bremen 


7 


7. Jahrestagung   des   Arbeitskreises   für   Überseeische   Verfas- 
sungsvergleichung 

Die  7.  Jahrestagung  des  Arbeitskreises  ,, Überseeische  Vcrfassungs- 
vergleichung"  (vgl.  den  Bericht  von  der  6. Jahrestagung  NJW  1981, 
1880)  fand  vom  20.  bis  22.  5.  1982  in  Hildesheim  statt. 

Im  Mittelpunkt  der  Tagung  stand  der  Gastvortrag  von  Prof 
Dr.  Tomuschat,  Bonn,  über  das  seit  Mitte  der  siebziger  Jahre  vom 
Block  der  Entwicklungsländer  in  den  Vereinten  Nationen  geforderte 
und  mittlerweile  von  einer  breiten  Mehrheit  in  der  Staatengemein- 
schaft getragene  ,, Recht  auf  Entwicklung".  Der  am  Anfang  des  Refe- 
rats stehenden  kurzen  Schilderung  der  politischen  Entwicklung  dieses 
Rechts,  die  1981  mit  der  Erklärung  der  Generalversammlung  ,,that 
the  right  to  development  is  an  inalienable  human  right"  ihren  vorläu- 
figen Höhepunkt  gefunden  hat,  und  den  mit  diesem  Recht  hinsicht- 
hch  des  Inhalts,  den  Trägern  und  Adressaten  verbundenen,  weitläufi- 
gen Vorstellungen  folgte  die  rechtliche  Bewertung  dieses  Rechts 
durch  den  Referenten.  Die  hier  detailliert  vorgenommene  Untersu- 
chung in  Frage  kommender  rechtlicher  Grundlagen  ergab,  daß  weder 
die  in  der  UN-Charta  niedergelegte  Kooperationspflicht,  noch  Ge- 
wohnheitsrecht, noch  die  in  Art.  38  IGH-Statut  genannten  Rechts- 
grundsätze und  auch  nicht  das  innerstaatlich  anerkannte  Sozialstaat- 
sprinzip ein  im  Sinne  eines  Anspruch-Verpflichtungs-Verhältnis  aus- 
gestaltes  ,, Recht  auf  Entwicklung"  in  seiner  zwischenstaatlichen  Di- 
mension zu  tragen  vermögen.  Gleichwohl  sah  der  Referent  in  der 
Vision  der  Staatengemeinschaft  als  Solidaritätsverband  -  die  ange- 
sichts zahlreicher  zwischenstaatlicher  Hilfeleistungen  bereits  Realität 
angenommen  hat  -  den  normativen  Ansatzpunkt  für  dieses  nicht 


7.  Kongreß  fiir  Internationale  Schiedsgerichtsbarkeit 

Vom  7.  bis  11.  6.  1982  fand  auf  Einladung  des  International  Coun- 
cil for  Commercial  Arbitration  (ICCA)  in  Hamburg  der  7.  Kongreß 
fiir  Internationale  Schiedsgerichtsbarkeit  statt.  Er  stand  unter  dem 
Generalthema:  Neue  Entwicklungen  in  der  internationalen  Handels- 
schiedsgerichtsbarkeit und  die  Rolle  von  Schiedsinstanzen  und  ande- 
ren Institutionen.  Die  Arbeit  war  4  Arbeitsgruppen  zugeteilt  worden: 

(1)  Der  Einfluß  von  Konventionen,  Verträgen  und  Abkommen  zwi- 
schen Schiedsinstitutionen  auf  die  Entwicklung  der  Schiedsge- 
richtsbarkeit. 

(2)  Streitschlichtung  im  Waren-  und  Rohstoffhandel. 

(3)  Neue  Methoden  zur  Lösung  von  internationalen  Handelsstreitig- 
keiten. 

(4)  Entwicklungen  auf  dem  Gebiet  der  Seeschiedsgerichtsbarkeit. 

Berichterstatter  und  einzelne  Teilnehmer  hatten  schriftliche  Vorla- 
gen für  die  Diskussion  vorbereitet.  Die  Entschließungen  des  Kon- 
gresses sind  Teil  des  Kongreßprotokolls,  das  erstmals  als  Yearbook 
2/1982  der  ICCA  Veröffentlichungen  Yearbook  Commercial  Arbi- 
tration erscheinen  wird. 

Die  Arbeitsgruppe  1  unter  dem  Vorsitz  von  Melis  (Österreich) 
untersuchte  Konventionen  und  Staatsverträge  und  Zusammenar- 
beitsabkommen zwischen  Schiedsinstitutionen.  Ausgehend  von  der 
Auswertung  der  Erfahrungen  mit  dem  UN-Abkommen  von  New 
York  von  1958  über  die  Anerkennung  und  Vollstreckung  ausländi- 
scher Schiedssprüche  wurden  mögliche  weitere  Verbesserungen  im 


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SPEIKR,  Hans      1905- 


PFRSO/s/AL:  SüTTMxmc  rhymcs  wiih  "buycr  ;  born 
February  3.  1905,  in  Berlin.  Gcrmiiny;  camc  lo  United 
Siüics  in  1933.  naturalizcd  in  1?.40;  son  of  Adolf  and 
Anna  (Person)  Spcicr;  marricd  Liza  Gncsbach  Aügus^ 
30.  1929;  married  second  wifc.  Margit  U.pnikFcbrua.y 
18.  1967;  children:  (first  mamagc)  Sybil  D.  (Mrs.  Harv?/, 
Barten).  Steven  W.  Education:  Univcrsity  of  Berlin, 
tiudcnl,  1923-25;  Univcrsiiy  of  Heidelberg.  PhD  192». 
Home:  522  2 Ist  St..  SanU  Monica,  Calif.  904Ü2. 

CAREER:  Ullstein  Publishing  Housc;  Berlin.  Gcrmany. 
book  edilor,  1929-31;  Univcrsity  of  Berlin,  Berlin. 
Germany,  lecturer  in  poliiical  sociology.  1931-3J;  New 
School  for  Social  Research.  Graduate  Faculiy.  New 
York,  N.Y..  professor  of  sociology.  1933-42;  Federal 
Communications  Commission,  Washington,  DC.  seclion 
Chief  and  laicr  acting  chief  of  Foreign  Broadcasl 
Intelligence  Service,  1942-44;  U.S.  Olfice  of  War 
Informalion.  Washington,  DC,  adviser  to  chief  of 
Overseas  Branch,  1944-45;  U.S.  Department  of  State, 
Washington.  DC.  associate  (acting)  chief  of  Occupicd 
Areas  Division,  1945-47;  New  School  for  Social 
Research,  Graduate  Faculiy,  professor  of  sociology,  1947; 
RAND  Corp..  Santa  Monica,  Calif.,  head  of  Social 
Science  Division.  1948-60,  membcr  of  Research  Council. 
1961—,  chairman  of  Research  Council,  1961-62.  Visiting 
professor  at  University  of  Illinois.  1936,  and  Univcrsity  of 
Michigan,  summcr,  1941.  Membcr  of  U.S.  Air  Force 
Scientific  Advisory  Board,  1948-51;  Consultant  lo  U.S. 
Department  of  Sute,  1947-51,  Research  and  Develop- 
ment Board,  1948-51,  Ford  Foundation,  1951,  and  U.S. 
Scientific  Advisory  Board,  1958-62. 

MEMBER:  American  Academy  of  Arts  and  Sciences 

(fellow),  World  Academy  of  Art  and  Science  (fellow), 

American    Sociological    Association.     Awards,    honors: 

Fellow,  Center  for  Advanced  Study   in  the  Behavioral 

Sciences,    1956-57;    senior   fellow.    Council   of   Foreign 

Relations  (New  York),  1964. 

* 

WRITINGS:  (Editor  with  Alfred  Kahler  and  co-author) 
War  in  Our  Time,  Norton,  1939;  Tlte  Salaned  Employee 
in  German  Society,  Volume  I.  Works  Progress 
Administration  and  Department  of  Social  Sciences. 
Columbia  University,  1939;  (cditor)  Emil  Udcrcr.  State 
of  the  Masses,  Norton,  1940;  (with  Enist  Kris)  German 
Radio  Propaganda,  Oxford  Univcrsity  Press.  1944;  Social 
Order  and  the  Risks  of  War,  George  Stewart,  1952; 
German  Rearniament  and  Atomic  War,  Row,  Petersen  & 
Co..  1957;  (editor  with  W.P.  Davison)  West  German 
Leademhip  and  Foreign  PoUcy,  Row,  Pcterson  &  Co., 
1957;  Divided  Berlin:  The  Anatomy  of  Soviet  Pohtical 
Blackmail,  Praeger,  1961;  (translator  and  author  of 
Introduciion)  Grimmeishausen,  Courage.  The  Adventu- 
ress  [and]  The  False  Messiah,  Princeton  Univcrsiiy  Press, 
1964;  Force  and  Folly  Essays  on  Foreign  Affairs  and  the 
History  of  IdcMS,  M.l.T.  Press.  1968 

Conlributor:  Makers  of  Modem  Strategy,  ediied  by 
Edward  Mead  Earle,  Princeton  Univcrsity  Press.  1943; 
(with  Margaret  Oiis)  Radio  Research  1942- 194 3,  cdited 
by  Paul  F.  Lazarsfeld  and  Frank  Sunton,  Duell,  Sloan.  A 
Pcarcc,  1944;  An  Introduction  to  the  History  of  Ideas, 
cdited  by  Harry  EImc-r  Barnes,  Univcrsity  of  Chicago 
Press,  1947;  Continuities  in  Social  Research,  cdited  by 
Paul  F.  Lazarsfeld  and  Robert  K.  Merion.  Free  Press, 
1950;  Public  Opinion  and  Communication,  cdited  by 
Bemard  Berelson  and  Morris  Janowiiz,  Free  Press.  1950; 
Propaganda  in  War  and  Crisis,  cdited  by  Daniel  Lerner, 
George  W.  Stewart,  1951;  The  Process  and  Effects  of 
Mass  Communications,  cdited  by  Wilbur  Schramm. 
Univcrsity  of  Illinois  Press,  1954;  Psychological  Aspects 
of  Global  Conflict»   Industrial   College   of  the    Armed 


f 

Fo'ces,  1955;  Amcicio  Fordsn  Polier.  cAMhs\\^\&.'\,^ 
K    Jo<^bson.  Random,   i960;  AnccntM  »nd  ''fp^""^^^ 

UoSu^uss.  cdited  by  J.  C'opsey,  Basic  Bool0964. 
The    Arts    in     Söc/ff/,     editcd     by     RN-     ^''""i  ' , 

Sociologie  del  Concimiento.  edited  by  '^   H»  °*'«'   ; 
Volume  1.  Univcrsity  of  Buenos  Aires  P^e^-  >9**' ^"5f  ?] 
und  Frieden  iro  industriellen  ZeitAlter,  edi  ed  by  Uwe 
Nerlich     and     C.     Bertelsmann,     JOutersloh].     IWO, 

Congratu'Mo  fuer  Joseph  C.  ^'{^f>'J^if'^"^Jj''X,^ 
Witsch  (Cologne),    \9ee:    The  Vwted  Sates  -"«T^f  *1 
Atlantic    Community,    edited    by    June»    R-    "J?«^ 
University  of  Texas  Press.  1967.  Contributor  of  «rticle»  U> , 
American,  British,  and  Oerman  jounials.  <.  •.    || 

WORK  IN  PROGRESS:  Cermtny  alter  Adeatuer  and , 
the  American  Interest,  a  book  being  prepared  for  a«e, 
Council  on  Foreign  Relations. 

SIDELIGHTS:  Divided  Berlin:  The  Anatomy  of  Soviet 
Politlcal  Bläckmail  was  uanslatcd  for  German,  Japanese, 
and  Spanish  editions. 


SPERGEL,  Irring  A.      1924-  ,^:^ 

PERSONAL:  Sumamc  U  pronounced  Spur-gull;  bom^ 
January  17,  1924.  in  New  York.  N.Y.;  son  of  Juliu*  •isä' 
Frieda  (Mann)  Spergel;  marricd  Bertha  Jtmpel  (now%„ 
reading  spccialisi).  Scplcraber  1,  1949;  children^  BaitY, . 
Mark,  Daniel.  EducaUon:  Ciiy  Co»«ÄC.  New  York^N.Y., 
BS.S..  1946;  Columbia  University,  M.A..  1947,  ü^.w..  . 
i960;   University   of   Illinois,    M.S.W.,    1952.    Rebpow 
Hebrew.    Home:   5729   South    Maryland.    Chicago.   la  ^ 
60637.  OfTice:  School  of  Social  Service  AdmmifUation,  ; 
Univcrsity  of  Chicago,  969  Easl  ^  St,  Chicago»  IIL 
60637.  V      \ 

CAREER:  New  York  City  Youlh  Board.  New  York. 
N.Y..  strcei  gang  worker,  Supervisor,  consulunt,  195« 
1952-54,  1958-60;  Unox  HiU  Neighborhood  Assocuuoj 
New  York,  N.Y.,  director  of  sireet  gang  projecl,  19>J-57t 
New  York  Univcrsity,  School  of  Social  Work,  New  York, 
N.Y.,  lecturer  in  social  rcsearch,  1959-60;  Columbu 
Univcrsity.  New  York,  N.Y.,  rcsearch  assoaate,  1960; 
Univcrsity  of  Chicago.  School  of  Social  Scrvi^ 
Administration.  Chicago.  III..  professor  and  chairman  of 
Community  Organiialion  Program.  i960—.  ^uttMry 
Service:  U.S.  Anny.  1943-46.  Member:  N«oomI 
Association  of  Social  Workers.  Council  on  Soaal  Wort 
Education.  ^ 

WRrriNGS:  Racketville,  Slumtown.  Haulburg,  Universi«. 
ly  of  Chicago  Press.  1964;  Street  Gmng  Work. 
Addison- Wesicy,  1966;  Community  Probhpn  Solvinp 
The  Delinquency  Exämple,  Univcrsity  of  Chicago  Pro«» 
1969;  (cdilor)  Community  Organization  ReseATcJi,  Wiky. 
in  press. 

WORK  IM  PROGRESS:  Research  evaluaiion  of  The 
Woodlawn  Organiration's  Youlh  Manpower  Prcjecl 
(which  involvcd  the  Blackslonc  Rangers  and  ihe  EaM 
Side  Discipics). 

AVOCAT/OSAL  fJVTERESTS:  Handball,  swimming. 


SPIEGELMAN.  Judith  M. 

PERSONAL:  Born  in  New  York,  N  Y.;  daughier  of 
William  Z.  (a  Journalist  and  public  relations  director)  and 
Dora  (Moreiss)  Spicgclman.  £d«;cjr/V>/i:  Brooklyn 
College,  BA.  (cum  laude).  1951;  Harvard  University. 
M  Ed..  1956.  Home:  310  Fast  74ih  St.,  New  York.  N.Y. 
10021. 


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SPEIER,    HANS, 


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1905. 


sociologist,  political  scientist;  b.  Berlin  3  Feb. 
R:   Protestant.   E:   1933  U.S.   Cit:   1940  U.S, 


fmly.  Ger.   F:   Adolf  S,  b.  Berlin  1875,  d.  Berlin  1938, 
Protestant^ dir.  of  life  insur.  firm.   M:   Anna  Person, 
b.  Anklam,  Pommerania,  Ger.  1873,  d.  Berlin  1936,  frotesta^r» 
oo:   I.  1929  Li^a  Griesbach;  for  further  infoy^see^daugh^ 

Sybil  Dorothy  Barten;  II  1967  Margit  LeipniK^-  b.  Berlin 
1905,  Jewish,  cml.  artist,  1940  to  U.S,  designed  greeting 

« 

Cards  for  own  firm,  needlecraft  artist. 


— '    _. 


1923-25  att.  Univ.  Berlin.    1928  Dr.  phil,  Univ. 


Heidelberg.   1929-31  bood  ed,  Ullstein  Publ.  Housel   1931-33    f\     + 


at  Berlin 


Privatdoz,  polit.  sociol| 

Ho£chsch.  für  Politik,  until  it  closedn^Sept.  1933  emigr.  to 


v 


U.S.   1933-42,  1947-48  prof.  of  sociol,  grad. 


tCi 


,  New 


/it^«  J^C  ^^^°°-'-  f°^  Socijl^  Research,  New  York.   Concurr.  vis.  prof: 


1^' 


|3. 


1936 


Univ.  of  Illinois;  1941  Univ.'of  Michigan; 


American  Univ,  Washington,  D.C.   1942-47  work  for  Fed. 

govt,  Washington,  D.C:   1942-44  sect,  ihief  and  later  acting 

Chief,  Fgn.  Broadcastf  Intell.  Serv,  Fed.  Communications  Comm; 

1944-45  Propaganda  policy  adv,  Off  of  War  Info;  1945-47 

assoc.  (acting)  chief,  Occupied  Areas  Div,  Dept.  of  State. 

1948-69  with  Rand  Corp:   1948-60  fdr.  and  head  Soc.  Sei. 

Div;  1960  Rand  Res.  CoiwÄ,  formed;  1961-69  mem,  of  Co»».,  and  Kti-t» 


* 


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(Speier,  cont.) 


A 


its  chmn.  Concurr:  1956-57  fei,  Center  for  Ad- 

vanced  Study  in  Behavioral  Scis,  Stanford,  Calif;.sr.  fei, 
Coun.  on  Fgn.  Reis,  New  York,   1969-73  Robert  M.  Maclver 
prof.  of  polit.  sei,  and  sociol,  Univ,  of  Massachusetts, 
Amherst;  1973  prof.  emer.  1974  vis.  prof,  grad.  fac,  New 
School  S-^r   Social  Research. 


Consult:  l«\-1t'5l  T^P 


ofSfet«-^  1948-51   U.S.A.F.  Sei.  Advisory  Bd.  and  Res.  and  Dev.  Bd; 
1951  Ford  Found;  1958-62  U.S.  Sei.  Advisory  Bd,  H,S.  was 

Karl 'Manheim's  first  doctoral  ofandidate  in  Heidelberg, 
Initially  publ    works  on  sociology  of  knowledge  and  on  social 
theory,  but  turned  soön  to  empirical  work  in  political  sociology 
and  social  stratification.   Bis  first  book  on  the  Ger. 


H-^th^ 


white  collar  workers,  finished  in  1932,  was  not  published 
at  the  time  for  political  reasons  and  was  eventually  published 
in  enlarged  iewenf   in  Qer.    in  1977.   From  1939  and  during 
W.W. II  work  with  the  U.S.  §Dvt,  H.S,  applied  techniques 
of  content  analysis  to  domestic  Nazi  Propaganda,   While 
assoc.  with  the  Rand  Corp,  directed  progs.  on  military  aspects 
of  foreign  policy  and  the  political  implications  of  foreign 


POJÄ-rv  nnri  thn  pnlifir^^l  •impH^^^i' 


military  policy 


which  resulted  in  the  publ.  of  books  on  Soviet  milit. 
doctrine  and  policy  on  China  and  S.E.  Asia,  N.A.T.O, 
and  the  Middle  East.   His  own  studies  dealt  with  ger,  re^ 
armament  and  foreign  policy,  the  second  Berlin  crisis,  Soviet 
blackmail  and  related  topics.   Dev, with  Herbert  goldhamer. 


-2- 


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(Speier I    cont.) 


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a  ö5h\iv>^t:ech.  for  analysis  of  foreign  relations.  Has 

also  worked  on  Aesopian  lang,  and  publ,  on  literary  subjects, 

incl.  Shakespeare  and  griyimelhausen.   Fei:  Am.  Acad.  Arts 

and  Scis^  Boston;  World  Acad.  of  Arts  and  Scis.   Mem: 

Am.  Sociol.  Assn;  hon.  mem^  De>t.  ges^  für  Soziologie. 

A:  (19fJ)  Hartsdale,  N.Y.         "      f^^^^^ .     ^  ^^ 

Biblio;   Co-auth.  and  co-ed.  War  in  Pur  Time  (New   ^-^ 
York,  igsgy^Tco-auth,  german  Radio  Propaganda  (:New  York, 

german  Rearmament  and  AtomicV/^V" 
(Evanston,  1957) ;  co-ed  West  german  Leadership  and  Foreign 
Policy  (Evanston,  1957) ;  Divided  Berlin;  The  Anatomy  d^ 
Soviet  Political  Blackmail  (New  York,  1961/;  trans.  into  ger, 
Jap ,  Sp . ) ;  grimmels^hau^  geus  Courage,  the  Adventure^  and 
the  False  Messiah  (Princeton,  N.J,  1964) ;  Force  and  Folly; 
Essays  in  International  Affairs  and  the  History  of  Ideas 


^cJIajl   Ttlci^cß^t     (Cambridge,  Mass,  1969)  ;  Witz  und  Politik;   Essay 


ueber-/7' 

ueher/dai 


LacheK  ^nd  die  Municy  (Zürich,  1975) ;  Die  Angestellten  vo 


dem  Nationalsozialismus  (örettlA^€v>   1977)  ;/contrib.  chaps  to 
books  and  num.  arts.  in  Am,  Brit.^and  ger.  journs.   Papers; 
Large  personal  coli,  of  correspondence  and  mss,  to  be  deposited 
with/univ.  of 


\j[.      Arch;  S.P.S.L.   Sources:  Arch, 
Hand,  Print,  Qu.-R.F.J.I. 


-3- 


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HAN  S    S  PEIER 

ie7  CONCORD  AVCNUB 

HART8DA1.E,  N.  Y.  10B30 

(014)  040-1309 


3-17-1979 


International  Biographical  Archives  and  Dictionary 

of  Central  European  Emigres,  1933-^5 
570  Seventh  Avenue 
New  York  10018 


Dear  Sin 

On  March  12,  your  Research  Associate  (whose  name  I  could  not  decipher) 
sent  me  a  mimeographed  letter  requesting  Information  about  me  for 
your  Biographical  Dictionary.   In  this  letter  you  refer  to 
several  questionnaires  that  you  say  were  sent  to  me  "over  the 
last  year  or  so."   I  have  never  received  any  such  questionnaires 
from  you.   Your  form  letter  of  March  12  is  the  first  communic- 
ation  from  which  I  gather  that  you  are  preparing  a  "Biographisches 
Handbuch  der  deutschsprachigen  Emigration  nach  1933." 

In  response  I  am  sending  you  a  detäiled  curriculum  vitae  plus 
list  of  publications,  from  which  you  may  want  to  select  the 
appropriate  data. 

Since  I  do  not  know  the  "Format"  of  your  entries,  I  find  it 
difficult  to  answer  the  questions  contained  in  the  third  paragraph  o 
of  your  letter.  Perhaps,  the  following  not es  will  be  of  some  use. 
Let  me  know  if  you  want  them  amplified. 

As  Karl  Mannheim' s  first  doctoral  candidate  in  Heidelberg 
H.DT  published  critical  studies  on  the  Sociology  of  Knowledge  and 
on  Social  Theory,  but  turned  soon  to  empirical  work  in  the  field 
of  Political  Sociology  and  on  Social  Stratification.  His  book 
on  the  German  white-collar  workers,  finished  in  1932, ^ was  not  publishe( 
•   nJlf«   !  ^°^  political  reasons,  but  in  part  translated  into  English 
in  1939  and  eventually  published  in  enlarged  form  in  Germany.  ^5 
years  later,in  1977..  .. 

In  the  United  States,  Sp.  turned  to  studies  in  the  history  and 
sociology  of  war  and  militarism  and  in  Propaganda  and  communication. 
Beginning  m  1939  he  applied  techniques  of  content  analysis  to 
domestic  Nazi  Propaganda;  during  World  War  II  he  became  an  authority 
f**^^^  Propaganda,  while  he  was  serving  with  the  Federal  Goverhment. 
Afte^rheiefttgoveriitnentiservicei  Sp.uBxtended  his  interest  to 
broader  aspects  of  the  history  of  communication,  including  Aesopian 

As  founder  of  the  Social  Science  Division  of  the  Rand  Corporatinn 
Sp.  directed  for  about  twenty  years  a  research  program  on  military 
aspects  of  foreign  policy  and  the  political  implications  of  militHry 
policy.   The  program  resulted  in  the  publication  of  many  books  on 
Soyiet  ^ilitary  doctrine  and  policy,  on  China  and  South  East  Asia, 
Nato  and  the  Middle  East.  His  own  studies  dealt  with  German  rearm- 
ament  and  foreign  policy,  the  second  Berlin  crisis,  Soviet  atomic 
blackmail  and  related  topics.  With  Herbert  Goldhamer  he  developed 
a  gaming  technique  for  the  analysis  of  foreign  relations. 

Another  continued  interest  has  been  reflected  in  Sp. 's  publications 

on  literary  subjects,  incl.  Shakespeare  and  Grimmeishausen,  two  of 

whose  works  he  translated  into  English.   ..S<o<cv'  7^»<4  '/      / 


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Robert  h'.  Maclver  Irofessor  Emeritus  of  oocioloey  and  Government i 
University  of  I^assachueetts,  Amherst. 

Born  1905  Berlin.  Studied  at  the  Universities  of  Berlin  and 
Heidelberci   Ph.  D. ,  University  of  Heidelberg,  I928, 

During;  the  period  1931-1933  Lecturer  in  Political  Sociology, 
College  of  i^'olitics,  Berlin,  and  Assistant,  Department  of__ 
EconomicB,  University  of  Berlin  1  after  his  arrival  in^'l933» 
Professor  of  Soclolofy,  Graduate  Faculty,  Wew  3chool  for  Social 
Research,  1933-^2|  Visitinf  Ixofessor,  University  of  Illinois, 
1936»  Visitin^  trofessoi,  University  of  ^;ichig■an,  19^1  (auring 
the  Eurnrnor  sessionn)i  American  University,  Washington,  J.C.^ 
Section  Chief  and  later  Actinc  Chief  of  Foreign  Broadcast  In- 
tellif'.ence  oervice,  Federal  Conunimicationc  Coimnission,  Washinf- 
ton  Ü.C.,  19^2-4^1   Propaganda  Policy  Advisor  to  the  Chief  of 
Cverseas  Branch,  Office  of  V/ar  Inffcäjmation,  i'.'ashing^ton  J.C., 
19lf4-45l  Associate  (Actinf^)  Chief,  üccupied  Areas  Division, 
Department  of  State,  Washington  D.C.,  19^5-^70  fceturnin^  to  the 
New  Jchool  for  Social  Research,  Graduate  Faculty,  as  Professor 
of  iocioloryt  19^7«»  Joined  the  RAND  Corporation,  a  non-profit 
research  Organization,  in  19^8|  headed  RAND 's  Social  Science 
Jivision  frora  its  bef innine  until  i960  when  the  RAND  Research 
Council  was  formedi  member  of  that  Council  from  January  I96I 
to  September  I969,  and  it^Jhairraan,  1961-1962*  Fellow  at  the 
Center  for  Advanced  Study  in  the  Behavioral  Sciences,  Stanford, 
California,  <i«B^i^  1956-57  (on  leave  from  RAND).  Senior  Fellow 
at  the  Council  on  Foreien  Kelations,  New  York,  196^  (on  leave 
from  Fu^ND).   Joined  the  faculty  of  the  University  of  Massachu- 
setts in  September  I9691  retired  1973.  Visitine  Professor, 
Graduate  Faculty,  the  New  School,  New  York,  1974«  Fellow, 
American  Academy  of  Arts  and  Sciences,  Bostoni  The  World 
Acaderny  of  Art  and  Sciences  1   former ly  i\ember,  American  Socio- 
lorical  üssociationi  USAF  Scientific  Advisory  Board  (19^8-51)1 
Consultant,  U.S.  Scientific  Advisory  Board  (1958-62) 1  Consultant, 
Research  and  Development  Board  (19^8-51)1  Consultant,  Depart- 
ment of  State  (19^7-51)1  Consultant,  Ford  Foundation  (1951). 
Honorary  I.:ember,  Deutsche  Gesellschaft  fuer  Soziologie. - 

Co-author  and  co-editor  (with  Alfred  Kahler,  \/ar  in  Pur  Time. 
Norton,  New  York,  1939 1  The_Salaried..Employee_in_Geriuan_äociety^ 
Vol.  I.t  New  York,  1999  (transiatet  from  the  German  under  the 
auspices  of  the  v;PA  and  the  Department  of  Social  Science, 
Columbia  University) —  Editori  Emil  Lederer,  State  of  the  Rasses. 
Norton,  New  York,  19^0  —  reissued,New  York,  I9671 Kris  and 
Speior,  German  Radio  Proparanda.  Oxford  University  Press,  New 
York,  19^^ .  -  Social  Or<er  and  the  Riste>|of  War  .George  Stewart, 
New  Xork,  I9521  reissued  by  I^-assachufletts  Institute  of  Techno- 
lory  iTesff,  Cambridf^e,  Kassachusetts,  1964 1  paperback  edition 
1969.—  "Psycholopical  Aspocts  of  Foreign  Policy"  (with 
W.P.  Davison),  in  Psvcholorical  Aspects  of  Global  Conflicts. 
Industrial  College  of  the  ürmed  Forces,  V.'ashine.ton,  D.C,  1955. — 


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r-ian  ::oari:iar^'5nt  and  Atoülc  i;??.r.  Rov/,  reteroon  ^.  Cor-pany,  iivanston, 
1957.     1-.   iipeicr  and  iv.P,   üavioon»  ocüitora,  ';cnt  GertTian  Leaderohip 
and  Fprolfn   iollcv.  Kow,  Petersen  &  Company»  üvanston,  1957.— 
ülvidcd   iigrllm      The  Anatory  of  soyict  lolltical  Dlaokmail.Frederick 
A.   iraoeer,  Inc.,  f^ew  York,  I96I1    (ueraan  edition  publiohed  Ijy 
Kiepenlieuer  &.  V.itech,  Colorno,  I96I1     Japanese  edition  publiehed 
by  Jiji  Tohushin  liha,  Tokyo,  1962t     Spanieh  edition  published  hy 
Editorial  hispono-Europea,   Barcelona,   I962).—     C-rirrmelshauoen's 
Conra^o.  the  AdventvresB,  snä  thc  Falee  I  eBBio.h.   frinceton  L'nivereity 
ireßs,   hrinceton,  New  Joreey,  1964,  tranalation  and  Introductlon.— 
Force  and  Follv.  iSssays  in  International  Affairo  and  the  Histori'  of 
Ideas,  i..IX'  iress,  Gambridpe,  LaGsachueetts,  I969.— "CririJiriOlshausen'a 
iaurhter,"   in  Ancicnt'>ana  .  odf>rnn.     Eosays  in  the  history  of  ioli- 
tical  ihiloBophy  in  iionor  of  Leo  StrauoG,   ed.   by  J«   Cropney,   Bacic 
Booko,  r;ew  York,   1964, —     "a  i'.'ocan  l.ained  Courace,"   in  Vhe  Artf3  in 
->ociotv.   ed.   ti,t\  Wilson,   rrentice-hall,  Enrlo\'/ood  Cliffe,  :.ov< 
Jercey,  1964,—  "La  deterrlnacion  social  de  las  ideao,"     in 
Jlistoria  v  JJlemcntos  de  la  aociolorte  del  Goncimiento.   ed.   I.L. 
Horowitz,   Lnivcrsity  of  üuenoß  Aires  ixess,  Buenos  Aires,  vol,   I, 
1964,—  '%4c  ./ogilalen  Yvpon  .des..Krie<-;e3"and   "iaassonstruktur  und 
totaler  ejriec,"  in  Krie?>  und  l^ficdoh  Im  Industriellen  Zeitalter. 
Gd,  l'v;e  verlieh,  G.   BertelsDann,  Gütersloh,   I966.—  'THotisen," 
i"  yonrratulatio  fuer  Joseph  C.   iii'itsch.  Kieponheuer  und  Witech, 
Colo::ne  1960,--  ♦»Gercany,  the  eontinuinf  Challenee,"  in  "rhe  Inited 
States  and  the  Atlantic  Cairrounitv.   ed.  Jarnos  R.  Roach,  Univeraity 
of  Texas  ireeo,  Austin  and  London,  I967,—   J'^er  Be£:renzto  i'^rieden," 
in  der  Frieden  im  t(uklearen  Seitalter.   ed.  tfskar  Schatz,  tanz  Vcrlar, 
r'unich,   1969.—  .Vit?,  tmd  Politik  1    SBonv  nf^bP.r  dar.  Ln^hon  »ml   tIIp» 
Laslit,   ivdition  Inteyfroiri,  ;iurich-OsnabrÜck  1975.—  Jie  An-^cGtolltcn 
vor  der.  NationalsozialiRnus,  Vandenhoock  and  iiuprecht,   (i-xiticche 
Studien  zur  c-oochichtsvdGßenschaft,  Dd.   26)  Goettin.  en  1977.— 
"The  CoiGDiunication  of  :;©crct  r  caninr,"  ini   iiocial  Research.  Fall  1977J 
"i  auricQ  Jolyi     Tho  Iruth  in  iiell,"  im   lolitv.  ;Jopteaber  1977. 
Chaptere  in  other  books^    ifi^rticleo  in  American,  British  and  Ger^ian 
journalüi 

♦  Archiv  fuer  Sozialwissonschaften  und  Sozialpolitik 

♦  Jio  Gesellschaft 

♦  3i©  Neue  Hundschau 

♦  Meue  Blaettor  fuer  den  Sozialismus 

♦  i.agazin  der  Wirtschaft 
Zeitschrift  fuer  Politik 
Zeitschrift  fuer  Jozialforschunr; 
Politisches  Schrifttum 
l;  ehr  künde 
Social  Research 
American  Journal  of  Soclolory 
Public  Opinion  vjusorterly 

Tho  Annais  of  the  Amer.  Academy  of  i-Älit.  a.  Social  Science 
Uorld  Politico 
orbis 

Encyclopedia  of  the  Social  Sciences 
Aiuorican  Socioloeical  Ä^evicw 
jurvoy  (London) 

»)  prior  to  1933 


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Central  European  Kistory 
lolitical  Scionco  Quarterly 
Bulletin  of  the  A total c  ^cientlcts 

Policy  ^cloncoo 

fTeiburfor  Univeroitaetsblaettor 

Canadlan  Journal  of  ;iocioloey 


Forthcorolnri 


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l(:onn.tt^c3.tl,ppr^^i^"i^;^^^m)^      v^'prt<i  ^;f^^Pfflt 


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_     3  volumes!» 
v/ith 
_li.D.  l-assvifillend  ü.  Lerner  and  contributor;  ■ 

--''~^^ÄBiri:5dS^1032-1939^^  -     in  a  book  of  eelected  ^f  i;^i"^ß 
by  Enil  Lederer.   od.   J.  Kocka,  to  be  published  by  Vanaenhoeck 
&  Huprecht  (ICritiBche  Studien  sur  Gecchichtcwiesenschaft;, 
1979.  •  • 


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Dienstag,  10.  Diezember  1985,  Nr;  286 


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Mit  einem  Festakt  Im  Karlsruher  Staatstheater  wurde  kürzlich  der  erste  Präsident  rt«r 

SSST S  'Ä'ph'  '^h'  °'T'^"  Reichstages  (lazT-'e^f  unS  des 
Meicnsgenchts  (1879— 1891).  Eduard  von  Simon,  gewürdigt   Aus  diesem  AniaR  hilit 

TZ^To^'T  f«:,P^«sldent  des  Bundesgerichtshofs.  Prof  Gerd  Ar  eSvleÄ 
achtete  Rede,  in  der  er  auch  auf  die  aktuelle  Diskussion  um  den  Dollt^chen  R^htor 
die  vom  letzten  Präsidenten  des  Reichsgerichts  1933  vTrso^lte  ricC  ifche  UnJÄ 
gigkelt  und  auf  die  rechtliche  Dimension  eines  vereinioten  EuroDif  I?nn^^^^^  Ä  C' 
ken  die  Rede  mit  einigen  Kürzungen  nachfolgend  irÄut  ab:  "^     einging.  Wir  druk. 


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Mit  der  Feier  zum  175.  Geburtstag  von 
Eduard  von  Simson  ehren  wir  eine  überr 
ragende,  Persönlichkeit,  eine  Leit-  und 
Symbolfigur  der  deutschen  Einheitsbewe- 
gung, einen  außerordentlichen  Parlamen- 
tarier und  wohl  einen  der  bedeutendsten 
Gerichtspräsidenten  in  unserer  Rechtsge- 
schichte. , 

Die  Eckdaten  seines  so  erfolgreichen 
Lebehs  können  in  aller  Kürze  so  darstellt 
werden.  Goboren  1810  in  Königsberg  als 
Sohn .  jüdischer    Eltern    wurde    Simson 
1888  von  Kaiser  Friedrich  III.  wegen  sei- 
ner großen  Verdienste  durch  Verleihung 
des  Schwarzen  Adlerordehs  in  den  erbli- 
chen Adelsstand  erhoben.  Er  war  Präsi- 
dent   der  deutschen    Nationalversamm- 
lung,   die    1848/49    in    der    Frankfurter 
Paulskirche  tagte.  Präsident  des  Gothaer 
Nachparlaments,  Präsident  des  Volkshau- 
ses des  Erfurter  ReichsUgeSi  Präsident 
des     Preußischen     Abgeordnetenhauses 
und  des  Norddeutschen  Reichstages,  des 
Zollparlaments    sowie    erster    Präsident 
des  Deutschen  Reichstags  und  von  1879 
bis  1891  Präsident  des  Reichsgerichts.  Er 
starb  am  2.  Mai  1899. 

Mit  meinem  Beitrag  möchte  ich  Ihnen 
den  Juristen  Simson  näher  vorstellen  so- 
wie den  Richter  und  ersten  Präsidenten 
des  Reichsgerichts  würdigen.  < 

Der  juristische  Weg  begann,  als  Sim-« 
son  mit  15  Jahren  »dfe  Schule  in  Köhigs-»' 
berg  verließ,  um  Rechtswissenschaft  zu 
studieren.  MJt  18  Jahren  promovierte  er 
zum  Doktor  der  Rechte  und  erhielt  we- 
gen hervorragender  Leistungen  die  Venia 
legendi.  Zugleich  erwirkte  die  juristische 
Fakultät  beim  preußischen  Unterrichts- 
minister für  Simson  wegen  seiner  ausge- 
zeichneten Leistungen  ein  zweijähriges 
Stipendium.  Im  Frühjahr  1829  trat  Sim- 
son seine  Studienreise  an,  auf  der  er  mit 
den  größten  Geistern  der,  Zeit  in  Kontakt 
kam.  Er  lernte  Goethe,  Schleiermacher 
und  Hegel.  Savigny  und  Niebuhr  kennen. 

Nach  seiner  Rückkehr  an  die  Universi- 
tät Königsberg  habilitierte  sich  Simson 
noch  zwanzigjährig,  1833  wurde  er  zum 
außerordentlichen  Professor  der  Rechte 
ernannt. 

Als  ein  Jahr  später  ein  besonderer 
Kenner  des  römischen  Rechts  für  das 
Tribunal  in  Königsberg  gesucht  wurde, 
fiel  die  Wahl  auf  Simson.  Er  wurde  auf 
Empfehlung  des  Präsidenten  des  Tribu- 
nals von  Wegnern  durch  königliche  Kabi- 
nettsorder vom  10.  Januar  1834  als  Hilfs-' 


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richter  und  außerordenthches  Mitglied 
des  Tribunals  angestellt  Ausdrücklich 
wurde  ihm  jedoch  erklärt,  daß  damit  eine 
Aussicht  oder  gar  Anwartschaft  auf  Be- 
förderung zum  Tribunalsrat  nicht  ver- 
bunden sei.  Wie  ihm  ging  es  damals  aber 
fast  allen  Obergerichtsassessoren,  von 
denen  es  im  Juni  1839  insgesamt  1139 
gab.  Von  ihnen  arbeiteten  mehr  als  200 
sogar  gänzlich  ohne  jede  Besoldung.  Und 
diese  Zahlen  wuchsen  ständig,  weil  bei 
weitem  nicht  so  viele  ältere  Assessoren 
befördert  werden  konnten,  wie  neue  hin- 
zukamen. Das  Problem  der  .Juristen- 
schwemme und  der  Stellenengpässe  war 
damals  schon  so  aktuell  wie  heute. 

Zwölf  Jahre  lang  hat  Simson  als  Hil'fs- 
arbeiter  in  der  ersten  Abteilung  des  Tri- 
bunals mitgewirkt  Indem  er  die  Hälfte 
der  Geschäfte  eines  ordentlichen  Mit- 
glieds bearbeitete,  übernahm  er  bei  wei- 
tem mehr  als  üblich. 

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Im  November  1846  wurde  Simson 
schließlich  zum  Tribunalsrat  ernannt 
Seme  gelehrten  und  umfassenden  Kennt- 
nisse des  römischen  und  Provinzial- 
rechts,  seine  schnelle  und  gründliche  Be- 
arbeitung aller  ihm  zugewiesenen  Fälle 
ließen  ihn  schon  bald  für  weitere,  höhere 
Aufgaben  geeignet  erscheinen. 

■  Im  September  1860  wurde  er  zum  Vize- 
präsidenten des  Appellationsgerichts  in 
Frankfurt  a.  d.  O.  ernannt  Neun  Jahre 
arbeitete  Simson  -an  diesem  Gericht,  an 
dem  auch  Carl  Friedrich  von  Savigny  tä- 
tig war,  mit  dem  Präsidenten  Scheller 
zusammen. 

Als  Scheller  aus  krankheitgründen 
zum  1.  April  1869  seinen  Abschied  nahm, 
wurde  Simson  sein  Nachfolger  im  Amte. 
Über  zehn  Jahre  wirkte  Simson  als  Präsi- 
dent des  Appellationsgerichts  bis  zu  sei- 
ner Ernennung  als  Präsident  des  Reichs- 
gerichts, am  23.  April  1879.  Welche  Be- 
deutung nach  außenhin  der  Ernennung 
Simsons  zum  ersten  Präsidenten  des 
Reichsgerichts  zukommt  kann  nur  dann 
vollends   gewürdigt  werden,  wenn   man 

sie      in      historische      Zusammenhänge 
bringt: 

Knapp  sieben  Jahrzehnte  zuvor  war 
das  Gesetz  verkündet  worden,  daß  die  in- 
ländischen Juden  „gleiche  bürgerliche 
Rechte  und  Freiheiten  mit  den  Christen 
genießen"  durften  (§  7  des  Ediktes  betref- 
fend die  bürgerlichen  Verhältnisse  der 
i^frlt^^.  ^^^  preußischen  Staaten  vom 
n;  Mär2  1812  -  GS  1812;  17)  ^' 


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Es  war  ein  Großonkel  Simsons.  der 
Berhner  Stadtrat  David  Friedländer  der 
unter  Hardenberg  bei  der  Judenemanzi- 
pation eine  herausragende  RoUe  gespielt 
hatte.  .»       .1 

Nun  war  dem  kohVMiett^n,  aus  einer 
alten  jüdischen  '  .Fähiilie  stammenden, 
Simsoh  Sogar  von  s^iüent  f  Aheren  politi- 
sdheri  Feind  jiert'lf^h^  feismarck,  im 
Namen  des  Kaisers  'dte  ÄJfht  des  ersten 
Präsfdenteri;'des  R^chii^ribhts  angetra- 
gen worden.  Shnsön  Wir  es,  der  -  wie 
kein  anderer  nach  ihm  -  durch  seinen  li- 

Sf^^!?';.  ^V^^  ^^<^  seine"^hlirausragende 

Personhchkeit  das  ReiChsg^cht  zu  höch- 
stem Ansehen  brachte,        -ft   !      .  ;■ 

"Er;  der  erste  Präsident  des  Reichsge- 
richts war  es.  der  die  Unabhängigkeit  des 
Gerichts  sichtbar  gegen  Einbrüche  von 
außen   bewahrte.  Auch  wöhh ;  seinerzeit 
die    nchterliche    Unabhängigkeit    noch 
nicht  mit  Verfassungsrahg '  ausgestattet 
war,  hatte  damals  schon' Simsoh  die  Wor- 
te vorgelebt  die  Ansölm  von -Feuerbach 
im  Jahre  1817>  bei  feelher  Einführung  als 
erster  ^äskteht  d^li  AfipelJÄtionsgerichts 
in  Ansbach  gesprochen  hatte.  „Der  Rich- 
ter empfängt,  gleich  dem  Manne  der  Ver- 
waltung, aus  des  Königs  Hand  sein  Amt 
-aber  ein  Amt,  das  di€^  Pflicht  auf  sich 
hat  keinem  andereh  H^rtti  zu  dienen  als 
der  Gerechtigkeit  k^ii^  anderen  Wil- 
len zu  gehörcheh  aft "deht^^Waien  des  Ge- 
setzes, Selbständigkeit  und  UriÄbhäneiß- 
keit  des  Richters  sind  schon  im  bloßen 
Begriff  von  einem  Richter  so  wesentlich 
enthalten,  daß  ein  Gesetz  oder  eine  Ver- 
ordnung, welche  den  Richtern  jene  Selb- 
ständigkeit   und    Unabhängigkeit    aus- 
drücklich   zusicherte,    dem  .Richteramt 
nichts  beilegen  würde,  was  es  nicht  schon 
in  sich  selbst  besäße."^  • '     '-' 

Ein  halbes  Jahrhundert  später  zeigte 
der  letzte  I^äsident  des  Reichsgerichts, 
Bumke.  wie  die  richteriiche  Unabhängig- 
keit  Ohne  die  ein  Rechtsstaat  nicht  denk- 
bar ist  verpielt  wurde..  Nach  der  Reichs- 
tegswahl  vom  5.  März  1933  drangen  mit 
Brachialgewalt  Terrorgruppen  der  SA 
und  SS  in  die  Gerichte  ein,  um  jüdische 
und  politisch  mißliebige  Richter  und 
Staatsanwälte  zu  mißhandeln  oder  zu  be- 
schimpfen. Am   16.   März   1933  erschien 

xfcTr..^^^'*  ^^^  Rechtsabteilung  der 
NSDAP  in  Sachsen  und  Thürigen  bei 
dem  Senatspräsidenten  des  VIII.  Zivilse- 
nats des  Reichsgerichts,  Dr.  David,  und 
forderter  ihn  auf.  sein  Amt  als  Präsident 
des  Ehrengerichtshofes  für  die  Rechtsan- 
wälte, das  er  zugleich  innehatte,  nieder- 
zulegen, da  er  für  diesen  Posten  untrag- 
bar sei.  ^ 

Von  dem  Vorfall  unterrichtete  David 
unverzüglich  den  Reichsgerichtspräsi- 
denten. Dieser  war  in  jener  Zeit  nicht  nur 
der  oberste^Richter  des  Reiches,  sondern 
nach  dem  Reiöhspräsident^  der  höchste 

Staatsdiener' DehiJ,  äüf/Grurid  filier  Än- 
derrni^  de2f/;ArtIk^l%^il^  dfef  Welm^^^ 


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Zum  175.  Geburtstag  geehrt:  Eduard  von  SImson,  Präsident  der  ersten  deutschen  National- 
versammlung) und  des  Reichsgerichts.  ^  ,, 


'  '  .1  «fo.M)  I  1..'.  ' 
1932)  war  der  Präsident  des  Reichsge- 
richts der  Vertreter  des  Reichspräsiden- 
ten. Mit  diesen  hohen  Würden  ausgestat- 
tet hätte  Bumke  so  kurz  nach  der  soge- 
nannten Machtübernahme  deutliche  Zei- 
chen setzen-fkönnen  und  müssen.  Er  hät- 
te sich  schützend  vor  David  und  seine 
Richter  stellen  müssen  zur  Wahrung 
nicht  nur  dei^  Unabhängigkeit  der  Rich- 
ter, sondern  zur  Erhaltung  des  Rechts- 
staates insgesamt  Bumke  jedoch  unter- 
nahm gegen  diese  ungeheuerliche  Verlet- 
zung der  Unabhängigkeit  des  höchsten 
deutschen        Gerichtes        ebensowenig 


<Bild:dpa) 

Schritte  wie  er  den  Senatspräsidenten 
David  in  Schutz  nahm.  Im  Gegenteil:  Er 
beurlaubte  David  noch  am  gleichen  Tage. 
Kurze  Zeit  später  wurden  außer  David 
noch  weitere  sechs  Reichsgerichtsräte 
und  ein  Reichsanwalt  —  alle  jüdischer 
Abstammung  —  aus  dem  Dienst  entfernt. 
Mit  dieser  faktischen  Beseitigung  der 
Unabhängigkeit  war  eine  der  Grundfe- 
sten des  Richtertums  und  des  Rechts- 
staates zerstört.  Der  Weg,  den  das 
Reichsgericht  in  dem  nationalsozialisti- 
schen Unrechtsstaat  nehmen  sollte,  stand 
wie  ein   Menetekel   an  der  Wand|.   Das 


Recht,  für  dessen  Durchsetzung  Simson 
sein  Leben  lang  kämpft^,  nahm  seinen 
•Niedergang.  1    .      t,-^ 

^v  Bei  der  Würdigung  der  Persönlichkeit 
Simsons  ist  bislang  sein  Werdegang  als 
RicHteiV'nur  spärlich  behandelt  worden. 
Uijid  doch  ist  es  gerade  die  richterliche 
Tätigkeit  gewesen,  von  der  er  selbst  ge- 
sagt hat,  sie  habe  sich  besonders  befruch- 
tend a|4  seine  Arbeit  ausgewirkt.  Simson 
hat  sein  richterliches  Schaffen  zu  aller 
2^it  sehr  hoch  bewertet  „^    , 

In  seinem  leidenschaftlichen  Einsatz 
für  den  Rechtsstaat  ist  uns  Simson  Vor- 
bild. Er  hat  uns  ein  Beispiel  gegeben,  als 
er  am  10.  August  1848  in  der  Paulskirche 
mit  seiner  (lammenden  Rede  den  Aus- 
schluß Friedrich  Heckers  jaus  der  Natio- 
nalversanunlung  erreichte.  Hecker,  der 
Rechtsanwalt  aus  Manoh^im,  der  Repu- 
blikaner und  Radikaldemokrat,  hatte  be- 
kanntlich (12.  April  1848)  zum  bewaffne- 
ten Aufstand  in  Baden  aufgerufen.  Er 
hatte  die  Volksmassen  zu  einem  Aufruhr 
aufgewiegelt,  der  nur  wenig  später  bei 
Kandel  blutig  beendet  wurde.  Begründet 
hat  Simson  den  Ausschluß  mit  den  Wor- 
■JeiAr  „Darum  kami.  Hecker  nicht  sitzen 
unter  den  Männern,  denen  unser  Volk 
die  Gründung  der  Einheit  die  Festigung 
seiner  FVeiheit  anvertraut  hat  . . .  weil  er 
an  die  Stelle  der  ewigen  Ordnungen  des 
Rechtes,  die  nach  vorübergehender  Ver- 
dunkelung alle  Zeit  nur  um  so  heller 
leuchten,  das  Banner  der  Gewalt  zu 
pflanzen  versucht  hat."  Diese  Worte  Sim- 
sons  haben  noch  heute  ihre  volle  Bedeu- 
tung und  Aktualität  bewahrt. 

Wenn  derzeit  davon  die  Rede  ist,  der 
Richter  müsse  sich  im  öffentlichen  Leben 
stärker  zurückhalten,  so  möchte  ich  be- 
merken: Ein  Blick  in  die  Geschichte  lehrt 
uns,  daß  das  Selbstverständnis  der  Rich- 
terschaft schon  immer  weit  davon  ent- 
fernt war,  ein  politisches  Neutrum  zu 
sein.  Ich  möchte  daran  erinnern,, daß  in 
der  Frankfurter  Paulskirche  HO  Richter 
;Tind  Staatsanwälte  saßen.  Von  349  Abge- 
/>rdii/etei]f,  d|e,  1860  In  da»  preußische  Ab- 
geordnetenhaus einzogen,  waren  sogar  85 
Richter  und  Staatsanwälte.  Und  gerade 
die  Richter  waren  es  doch,  die  sich  auf 
dem  Wege  zum  deutschen  Verfassungs- 
staat des  19.  Jahrhunderts  immer  und  im- 
mer wiedei  politisch  aktiv  betätigt  haben. 
Es  waren  in  Preußen  die  Richter,  die  die 
damals  herrschenden  wirtschaftlichen 
und  sozialen  Nöte  der  Bevölkerung  be- 
sonders gut  kannten.  Sie  haben  aus  star- 
kem sozialeipi  Engagement  fortschrittU- 
che  liberale  *  und  rechtsstaatliche  Ideen 
vertreten.  Nur  zu  oft  bildeten  sie  den 
Kern  der  liberalen  Parteien  und  standen 
in  offener  Opposition  zur  autoritären  Re- 
gierungspolitik. In  dieser  Hinsicht  war 
Simson  bis  zum  Jahre  1866  geradezu  ein 
Prototyp  des  liberalen,  in  lebhafter  Oppo- 
sition zur  Machtpolitik  der  Regierung 
Bismarcks  stehenden  preußischen  Rich- 
ters. 


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Wie  ein  roter  Faden  durchzieht  ^im- 
sons  Leben  das  Bcno^l^eJi  um  die  JSrri<üv> 
tung  eines  Reichiget-icfeti/ In  der  Natio- 
nalversammlung in  Frankfurt  hat  er  an 
der  Schaffung  der  verfassungsrechtlichen 
Grundlagen  für  ein  neu  zu  errichtendes 
Reichsgericht  mitgewirkt.  Darüber  hin- 
aus war  dann  seine  Tätigkeit  im  Erfurter 
Parlament  von  großem  Gewicht  und  be- 
sonderer Bedeutung.  Unter  seiner  Lei- 
tung und  Führung  beriet  und  verabschie- 
dete das  Volkshaus  den  „Entwurf  des  Ge- 
setzes über  die  Einrichtung  des  Reichsge- 
richts". Das  Reichsgericht  sollte  aus 
einem  Präsidenten  und  12  Mitgliedern 
bestehen,  die  den  Titel  „Reichsrichter" 
führten.  Dieses  Gesetz,  das  im  einzelnen 
die  Befugnisse  des  Präsidenten,  die  Ein- 
führung eines  Reichsanwalts  und  auch 
die  Anstellung  einer  dem  „Bedürfnis  ent- 
sprechendeh  Anzahl  von  Recht3- Anwäl- 
ten" bei  dem  Reichsgericht  regeite,  nahm 
schon  in  weitem  Umfange  das  vorweg, 
was  erst  drei  Jahrzehnte  später  mit  den 
Reichsjusüzgesetzen  endgültig  Wirklich- 
keit werden  sollte. ,  *    a  i  I  r..s  ^i  ''tf* 


Al$"^(ner  'der  VHter  dar  Paulskirchen-,' 
Verfassung  ^^ftkt  Simsoh  die  geistigeri' 
GruhdlÄgÄi*''  för  '  day'  zu  errichtende* 
Reichfegeridht^mitgeirgt.  Es  war  ihm  ver- 
gönnt; an'eriiiter  Stelle  im  Erfurter  Parla- 
meiii  stellend.  ati"j|(Br  Verwirklichung  des 
Gesetzes  izur  ^ririchtung  des  Reichsge- 
richts mitzuarbeiten,  und  ein  viertel  Jahr- 
hundert später  \War  es  ihm  schließlich 
noch  beschjeaeh,  wiederun>  an  heraus- 
ragender l^ieile  stehend,  an  der  endgülti- 
gen Errichtung' des  Reichsgerichts  maß- 
geblich4nit, Erfolg  mitzuwirken.  Denn  der 
Justi^dnipiission  des  Bundesrates  oblag 
die  .i^ufgab^  der  Vereinheitlichung  der 
Rechtspflege  und  damit  u.  a.  die  Einfüh- 
rung nicht^n.ur  eines  einheitlichen  bür- 
gerlichen Gesetzbuches  und  eines  ein- 
heitlichen '  ^  Strafgesetzbuches,  sondern 
aucl^j  und^Jg^i^ade  (Jie  Errichtung  und 
Gründung  des  Reich^gfhchts.JÜeiter  die- 
ser Justizkommission  war  Simson. 

Simson  ist  damit  der  einzige  deutsche 
Jurist  gewesen,. der  in  der  Paulskirche, 
im  Erfurter  Parlament  und  schließlich  in 
der  Justizkommission  an  den  Grundlage^ 
des  zu  errichtenden  Reichsgerichts  mit- 
gearbeitet hat.  In  diesem  Sinne  können 
wir  Simsoh  als  den  „Vater  des  Reichsge- 
richts" bezeichnen.  Unter  diesem  Blick- 
winke! erscheint  seine  Ernennung  zum 
ersten  Präsidenten  des  Reichsgerichts  im 
Jahre  1879  als  eine  Krönung  seines  er- 
fülltet uAd  erfolgreichen  I^bens. 

Mit  der  Ernennung,  war  Simson  aller- 
dings kein  leichtes  Amt  zugefallen.  Das 
Reichsgericht  hatte  große  Aufgaben  zu 
bewältigen/  Das  hohe  Ansehen,  das  die 
obersten  Landesgerichte  und  das  Reichs- 
oberhandelsgericht aufgrund  ihrer  glän- 
zenden Rechtsprechung  genossen,  waren 
eine  Verpflichtung.  Eine  solche  Stellung 
mußte  das  Reichsgericht  erst  in  zäher, 
mühevoller  Arbeit  neu  erringen.  Dies  war 
ein  langer  und  schwieriger  Prozeß,  bei 
dem  nur  allzu  oft  auch  entgegenstehende 
partikularistische  und  parteipolitische  In- 
teressen überwunden  werden  mußten. 

Mit  der  Wahl  Simsons  zum  Präsiden- 
ten schuf  Bismarck  aber  die  Grundlage 
für  ein  Gelingen  dieses  großen  Unterneh- 
mens. Simson  war  wie  kein  anderer  zur 
Übernahme  des  Amtes  geschaffen.  Er 
war  der  geborene  Präsident  Er  hatte 
durch  seine  Tätigkeit  an  der  Spitze  der 


ijdl  JFreiJreit 

jwirijte.  aaß  er  innerhalb  des  Gerichtes 


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Verschiedensten    deutschen    Eeudeim^^ 

,Jfroße»  G«:hi^inrv  ^er  Z^itiufiXetSipM  •  ^liqHi^  nü»  fleme^  formale  äußere  Ordnung 
^ner  Körperschaften  erworben.'Er  hatte  '  Vhüf,^  ioAiei'rt  den  Oerichtskörper  zu 
darüber  hinaus  lange  Jahre  Präsidialge-  --  - 


ipchäfte  geführt  Er  war  geprägt  durch  die 
Praxis  und  durch  reiche  richterliche  Er- 
fahrung. Er  besaß  Scharfsinn,  ein  hohes 
Fassungs-  und  Darstellungsvermögen  so- 
wie ausgezeichnete  juristische  Kenntnis- 
se, die  gepaart  waren  mit  einem  gesun 
den  und  sicheren  Judiz.  Klarheit,  Präzi- 
sion und  Folgerichtigkeit  im  Vortrag 
zeichneten  ihn  ebenso  aus  wie  eine  uner- 
schütterhche  Unparteilichkeit.  Überdies 
kennzeichnete  ihn  eine  hervorragende 
und  umfassende  Bildung.  Alle  diese  Ei- 


einer  Einheit  verschmolz.  Mit  großem  Ge- 
schick integrierte  er  die  Richter,  die  aus 
den  verschiedensten  Ländern  des  Rei- 
ches kamen  und  sich  oft  noch  fremd  ge- 
genüberstenden.  Es  gelang  ihm,  Gegen- 
sätze auszugleichen  sowie  Reibungen 
und  aufkeimende  Eifersüchteleien  aus 
dem  Wege  zu  räumen.  Damit  bereitete  er 
den  Boden  für  eine  harmonische  und 
fruchtbare  Zusammenarbeit  in  den  Sena- 
ten und  dem  Grericht  insgesamt. 

Bismarck  hat  sich  gelegentlich  geäu- 
ßert, mit  Simson  den  richtigen  Mann  an 


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Gerd  Pfeiffer.  Präsident  des  Bundesgerichtshofes  und  Festredner.         (Bild:  Ursula  Reichardt) 

genschaften  prädestinierten  Simson  zum 
Präsidenten.  Lassen  sie  mich  an  dieser 
Stelle  Bismarck  zitieren,  der  einmal  Sim- 
sons Wirken  —  allerdings  als  Präsident 
des  Reichstages  —  charakterisierte,  in- 
dem er  ihn  mit  Bennigsen  und  Forkken- 
beck verglich.  Forckenbeck  hat  nach  Bis- 
marcks  Worten  im  Parlament  wie  ein  Un- 
teroffizier residiert,  Bennigsen  wie  ein 
Gentleman  und  Simson  „mit  der  Würde 
eines  hohen  Geistlichen". 

Mit  solch  glänzenden  Fähigkeiten  be- 
gabt vermochte  Simson  sein  Amt  als  Prä- 
sident des  Reichsgerichts  aufs  beste  zu 
erfüllen.  Seine  Popularität  strahlte  auf 
das  Gericht  zurück.  Seine  Persönlichkeit 


den  richtigen  Platz  gesetzt  zu  haben.  Da- 
mit waren  sicher  der  Wunsch  und  die 
Hoffnung  verbunden,  Simson  möge  das 
Reichsgericht  als  Parlamentarier  führen 
und  künftig  die  Staatsräson  nicht  nur  im 
Auge  behalten,  sondern  die  Entscheidun- 
gen vor  allem  im  Sinne  des  Staatsinteres- 
ses fällen.  In  dieser  Erwartung  sah  sich 
Bismarck  schon  bald  getäuscht  Simson 
war  trotz  seines  vielfachen  Wirkens  als 
Parlamentarier  nicht  der  Mann,  dem 
man  mit  Schiller  die  Worte  entgegenhal- 
ten mußte:  „Mißtraut  Euch,  edler  Lord, 
daß  nicht  der  Nutzen  des  Staates  Euch 
als  Gerechtigkeit  erscheinet 
Simson  war   auch  ein  Mann,  den   — 


-   4  . 


fktii!mmh^)}6\t^6rW^  weder  m" 
Wut  des  SdhLUmä(eV  g^bi^iiden  Bürgers 
noch  di6  Mibhe  des  d^h,^den  Tyrannen 
in  seinem  festen  '  Sii>A  erschüttern" 
konnte.  Unter  seiner  Ägide  erlangte  viel- 
mehr das  Gericht  ein  nie  wieder  gewon- 
nenes Maß  an  Unabhängigkeit,  an  inne- 
rer und  äußerer  Freiheit.  Dies  möchte  ich 
an  zwei  Fällen  illustrieren,  dem  Fall 
Geffcken  und  dem  Fall  Schutt: 

Der  Geheime  Justizrat  Geffcken  war 
ein  Vertrauter  des  Kronprinzen  Friedrich 
Wilhelm,  des  nachmaligen  Kaisers  Fried- 
rich III.  Nach  dem  frühen  Tode  Friedrich 
III.  veröffenüichte  Geffcken  1888  im  Ok- 
toberheft der  „Deutschen  Rundschau"  ge- 
heime Tagebuchaufzeichnungn  über  per- 
sönliche Mitteilungen  des  Kronprinzen. 
Die  Notizen  stammten  aus  der  Zeit  des 
Deutsch-Französischen  Krieges  1870/71 
und  enthielten  zum  Teil  sehr  scharfe  und 
kritische  Bemerkungen  zur  Politik  Bis- 
marcks.  Die  Veröffentlichungen  lösten  in 
der  nationalen  Presse  einen  Sturm  der 
Entrüstung  aus.  Bismarck  selbst  verfaßte 
einen  Immediatsbericht  an  den  Kaiser 
(Wilhelm  11.),  in  dem  er  die  Eröffnung 
eines  Straifverfahrens  wegen  Landesver- 
rats, Urkundenfälschung  und  Verun- 
glimpfung des  Andenkens  Verstorbener 
forderte.  Die  Einleitung  des  Strafverfah- 
rens gegen 'Geffcken  betrieb  Bismarck 
mit  allen  ihm  zu  Gebote  stehenden  Mit- 
tehi,  zumal  er  hierin  die  willkommene 
Gelegenheit  erblickte,  eine  alten,  unver- 
söhnhchen  politischen  Gregner  zu  ver- 
nichten..(,  *{*     IHVA 

Als  der  Prozeß  schließlich  vor  das 
Reichsgericht  gelangte,  war  die  Öffent- 
lichkeit aufgebracht  und  die  Auseinen- 
der Setzungen  außerordentlich  erregt  Es 
schlugen  dietW^unmen  des  Streites  bis 
zur  steilen  Hohe  des  Thrones.  Und  Bis- 
marck zog  alle  Fäden,  um  eine  Verurtei- 
lung G«ffckens  zu  erreichen.  In  dieser  er- 
regten Atmosphäre,  größten  politischen 
und  patriotischen  Drucks  kam  es  gerade- 
zu ein^r  Sensation  gleich,  als  das  Reichs- 
gericht untteirrt  an  Gesetz  und  Recht 
festhielt  und  am  4.  Januar  1889  beschloß, 
Geffcken,  d^n  erklarten  öffentlichen 
Feind  Bismarcks  und  der  Krone,  außer 
Verfolgung  zu  setzen. 

Der  Fall  Geffcken  ist  ein  Meilenstein 
in  der  Geschichte  der  deutschen  Justiz 
und  in  der  damals  noch  jungen  Geschich- 
te des  Reichsgerichts.  Und  nichts  zeigt 
die  Größe  und  Unabhängigkeit,  die  das 
Reichsgericht  unter  Simsons  Führung  er- 
langt hatte,  deutlicher  auf  als  ein  Ver- 
gleich zu  dem  gut  50  Jahre  später  geführ- 
ten Prozeß  gegen  Schhtt,  der  1942  das 
Reichsgericht  unter  dem  letzten  Präsi- 
denten beschäftigte: 

Schlitt,  ein  30j  ähriger  Mann,  war  infol- 
ge einer  Krankheit  leicht  erregbar  und 
sehr  empfindlich.  Er  hatte  seine  Frau  ge- 
schlagen, die  daraufhin  in  eine  Anstalt 
eingewiesen  wurde  und  dort  Monate  spä- 
ter an  einem  infektiösen  Darmkatarrh 
starb.  Eine  Strafkammer  (des  Landge- 
richts Oldenburg)  hatte  dien  Angeklagten 
daraufhin  wegen  Körperverletzung  mit 
Todesfolge  zu  5  Jahren  Zuchthaus  verur- 
teilt In  der  Presse  wurde  in  reißerischer, 
entstellender  Weise  darüber  berichtet, 
daß  Schlitt  seine  Frau  in  gemeiner,  bruta- 
ler Weise  über  lange  Jahre  langsam  zu 
Tode  gequält  hatte.  Hitler  erfuhr  von  die- 
sem Fall  und  verlangte  eine  Urteilskor- 
rektur. Er  forderte  die  Verurteilung  nach 


deRill8walt\^brech^rverordnung  r; -WP» 
die  Strafkammer  ausdrücklich  abgelehnt 
hatte,—  und. die  Hinrichtung  des.  Ang^-, 
klagten.  Auf,  Hitlers  Anweisung  legte  des- 
halb der  Oberreichsanwalt  „außerordent- 
lichen Einspruch"  gegen  das  Urteil  ein, 
Unter  dem  Vorsitz  des  Präsidenten  des 
Reichsgerichts  Bumke  wurde  kurzfristig 
eine  neue  Hauptverhandlung  angesetzt. 
Schlitt  wurde  in  einer  Art  Schnellverfah- 
ren, zu  dem  man  gar  nicht  erst  seinen 
Wahlverteidiger  lud,  sondern  einen 
Pflichtverteidiger  beiordnete,  zum  Tode 
verurteilt.  Der  von  Bumke  geleitete  Senat 
begnügte  sich  in  den  Urteilsgründen  zur 
Rechtfertigung  der  Anwendung  der  Ge- 
waltverbrecherverordnung mit  dem  Hin- 
weis auf  das  „gesunde  Volksempfinden" 
und  den  „Lebenskampf  der  Volksgemein- 
schaft". Zwei  Tage  nach  der  Urteilsver- 
kündung (am  2.  April  1942)  wurde  Schlitt 
in  Dresden  hingerichtet. 

Der  Vergleich  der  Fälle  Geffcken  uhd 
Schlitt  zeigt  die  Wahrheit  jener  Worte, 
die  ein  Richter  stets  vor  Augen  haben 
sollte:  nDer  Menschheit  Würde  ist  in  Eure 
Hand  gegeben!  Bewahret  sie!  Sie  sinkt 
mit  Euch!  Mit  Euch  wird  sie  sich  heben!** 

Simsons  Alterswerk  bestand  in  der  Or- 
ganisation des  Reichsgerichts  und  darin, 
dem  Gericht  nach  außen  eine  unabhängi- 
ge und  selbständige  Stellung  zu  verschaf- 
fen. Diese  Arbeit,  die  sorgsam  zu  erfüllen 
er  seine  ganze  Kraft  aufwandte,  war 
nicht  so  auffälig  wie  seine  leitende  parla- 
mentarische Tätigkeit,  Sie  war  aber  von 
hoher  Effizienz  und  lang  andauerndem 
Erfolg  gekrönt.  Er  verstand  es,  mit  allen 
Beteiligten,  besonders  auch  mit  der 
Rechtsanwaltschaft,  enge  Fühlung  zu  un- 
terhalten. Simsons  Anstrengungen,  der 
immer  größer  werdenden  Belastung  des 
Reichsgerichts  durch  Vermehrung  der 
Richterstellen  entgegenzuwirken,  stieß 
insbesondere  bei  Bismarck  auf  nur  wenig 
Verständnis. 

Wenn  ein  Biograph  schreibt,  daß  sich 
bereits  1871  die  historische  Mission  Sim- 
sons „dem  Ende  zuneigte",  so  wird  diese 
Auffassung  ganz  sicher  dem  Leben  und 
Wirken  Simsons  nicht  gerecht.  Simsen 
selbst  hat  das  durchaus  ebenso  empfun- 
den, wie  aus  seinem  Abschiedsschreiben 
als  Präsident  des  Reichsgerichts  deutlich 
wird,  das  er  im  Jahre  1891  verfaßt  hat. 
Sein  Brief,  der  an  die'  Mitglieder  des 
Reichsgerichts  gerichtet  war,  endete  mit 
den  Worten:  „Ich  we,rde  nicht  aufhören, 
die  letzten  elf  Jahre  mit  ihrer  Tätigkeit 
als  den  erwünschtesten  Abschluß  und 
den  Stolz  meines  Lebens  anzusehen." 

Betrachtet  man  den  Werdegang  Sim- 
sons, sein  Wirken  als  Richter,  seinen  Ein- 
satz um  die  Errichtung  des  Reichsge- 
richts und  seine  Amtsführung  als  dessen 
Präsident,  so  muß  man  dieser  Bewertung 
durchaus  beipflichten. 

Seine  besonderen  Bemühungen  waren 
zuletzt  auf  Bildung  und  Förderung  eines 
einheitlichen  Staatsbewußtseins  gerich- 
tet, wobei  er  ein  einheitliches  Recht  als 
die  Basis  für  ein  gemeinschaftliches 
Staatsleben  ansah. 

Anfänghch  haben  sich  die  deutschen 
Staaten  aus  partikularistischen  Interes- 
sen heraus  gegen  eine  Rechtsvereinheit- 
lichung gesträubt.  Der  Prozeß  der  Unita* 
risierung  konnte  jedoch  nicht  mehr  auf- 
gehalten werden.  Simson,  der  1888  (31. 
10.)  den  Grundstein  für  das  neue  Reichs- 
gerichtsgebäude gelegt  hatte,  war  es  in 


\' häiViiiS'iArter  nodj^v^j^fttit,^  den  Moment 
zu  erleben,  als  das  Bürgerliche  Gesetz- 
buch 1896  in  Kraft  gesetzt  wurde.  Die 
Rei(!;h^einheit  wurde  durch  die  Rechtsein- 
heit bewahrt  und  vertieft.  Simson,  der 
geistige  Vater  des  Reichsgerichts,  stand 
als  Wegbereiter  am  Beginn  dieser  Ent- 
wicklung. 

Die  Geschichte  zeigt,  daß  es  '  viele 
Staatsgebilde  und  Staatenverbindungen 
gab,  die  wieder  auseinandergebrochen 
sind.  Auf  die  Dauer  wird  eine  politische 
Einheit  von  ehemals  selbständigen  Staa- 
ten nur  mit  einer  gewissen  Rechtseinheit 
bestehen  können.  Das  zeigt  nicht  nur  die 
Überwindung  der  Vielstaaterei  in 
Deutschland  im  19.  Jahrhundert,  sondern 
auch  in  Italien  und  vor  allem  in  der 
Schweiz  mit  ihren  unterschiedlichen 
Kantonen  und  der  Vielsprachigkeit. 
Wenn  man  die  Entwicklung  menschlicher 
Institutionen  recht  verstehen  will,  sollte 
man  die  Maxime  beherzigen,  daß  ein 
Gramm  Geschichte  mehr  wert  ist  als  ein 
Pfund  Theorie.  Das  sollten  wir  auch  für 
Europa  verwerten. 

Zwei  furchtbare  Kriege  haben  im  20. 
Jahrhundert  unseren  Kontinent  heimge- 
sucht, entsetzliche  Zerstörungen  hinter- 
lassen und  tiefe  Wunden  aufgerissen.  Lei- 
denschaften und  Vorbehalte  wurden  ge- 
weckt. In  gemeinsamer  großartiger  Zu- 
sammenarbeit sind  diese  Gräben  über- 
wunden worden,  als  sich  zunächst  6,  dann 
10  und  jetzt  12  Staaten  freiwillig  zur 
Europäischen  Gemeinschaft  zusammen- 
geschlossen haben  zum  gemeinsamen 
Dienst  am  Frieden  und  zum  Wohle  ihrer 
Völker.  Der  Gedanke  eines  einheitlichen 
Europas  wird  Stück  für  Stück  Realität. 
Es  handelt  sich  um  einen  ständigen  Pro- 
zeß des  Zusammenwirkens  von  Politik, 
Wirtschaft  und  Recht.  Die  Einigung  Euro- 
pas ist  noch  lange  nicht  beendet 

Der  Gedanke  der  europäischen  Eini- 
gung^ muß  von  dem  langsamen  und 
schwierigen  Prozeß  der  Rechtsvereinheit- 
lichung getragen  werden.  Dabei  ist  eines 
gewiß:  Ebenso  wie  bei  den  nationalen  Ei- 
nigungsbewegungen partikulari  stische 
Interessen  hinter  übergeordneten  natio- 
nalen Interessen  zurückstehen  mußten, 
werden  schließlich  auch  die  nationalen 
Interessen  den  supranationalen  weichen 
müssen.  Ein  einheitliches  Recht,  eine  ein- 
heitliche Rechtsetzung  und  eine  einheitli- 
che Rechtsprechung  sind  für  die  Zukunft 
das  wirksamste  Instrument  auf  dem  We- 
ge zu  einem  vereinigten  Europa.  Es  ist 
dabei  eine  Folge  des  freiwiUigen  Zusan. 
men  Schlusses  der  Staaten  zur  Europäi- 
schen Gemeinschaft,  daß  es  der  Würde 
und  dekn  Selbstverständnis  dieser  Staa- 
ten entspricht,  sich  dem  Recht  zu  erge- 
ben. 

Je  weiter  die  Rechtsvereinheitlichung 
fortschreitet,  je  gröi^r  das  Bewußtsein 
für  eine  einheitliche  Rechtsordnung  und 
Rechtsprechung  ist,  je  tiefer  das  Empfin- 
den einer  gemeinsamen  Rechtstradition 
in  den  Völkern  unserer  Staaten  wurzelt, 
um  so  höher  wird  die  Bereitschaft  sein, 
sich  für  die  Freiheit  und  die  Würde  des 
einzelnen  in  einem  einigen  Europa  zu  en- 
gagieren. 

Simsons  Wirken  ist  in  diesem  weiten 
Zusammenhang  zu  sehen.  Er  steht  am 
Beginn  eines  großen  historischen  Prozes- 
ses als  wichtiges  Glied  in  der  unendli- 
chen Kette  der  Geschichte.  D/R/S 


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PROF.  DR.  HANSJÜRGEN   STAUDINGER 

HOLBEINSTRASSE  3 
D-7800   FREIBURG 
•  TELEFON  0761/77151 


Prof.  Dr.  Hj.  STAU  DING  ER 


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>^ Kompliments  of  the  author 


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IGHLIGHTS  OF  A  COMPARATIVE  STTinv 
OF  THE  COMMON  AND  CIVIL 
LAW  SYSTEMS  -y 

Edmund  H.  Schwenk* 
I.    Introduction 

ing  those  years    the  imnnrf,„        r  °"  *^°"'''*^*  of  laws.^    Dur- 

sources  for  the  studv  nf  rnt^.T^o•.  *•      i       \  wonder  that  numerous 

ab...  n.  ,:^^,  ZT  c:,t:  t^s."";  ■"*  =™'- 

demic  point  of  view  a  comnar^f.-  !    multiple.     Frotn  an  aca- 

«Bna4  and  ,h.  .ppre^S  o  ' "Sr*  ^ *'"  ,'°  *'  ""'"- 

wi.h  basic  principe  o   forefa,  lll     Tf  ^7  '° '^°""  '="""«' 

contributor  of  Uding  ärticles  in  „aV^;./ A^Jf"-'  '^f'>:  ^L.M.  (Harvard    1942)  • 
i«f*.io"n,aIs.    The  a^uthor  "g?eaUy°ndebtTd"l?rÄ  P«"»'»^«?'^  «nd  Eu  ojeln 

ii^^T  ="^r^^^^^^^^  AM.  ,  COM.  Uw 

*«lr  ^''''''Tt,^''^'''  1  J-  Legal  Luc  449  n9^n\  rP"^*'^^  "^  ^"t^rnational 
Paratwe  Law  S  U.  of  Chi.  L.  Rev  615  rm«/-  p  ^  '^ '^ir"'A^'"'  7'^<'fA«"ff  Corn- 
ea«, m  the  American  Law  Scholl  Curricufll' rT'^'  ^'•"P'"^'  of  Compara,"e 

»^i:-       •  •  Law  95-114  (1952)  '  ^acnrng  Tools  m  Comparative  Lata. 


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186 


NACHRUF 


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'  _         j     pj..  «!,*itilz  nach  langem  Leiden 

Am  12.  November  1957  wurde  F;««  «d^ulx  na«     J^^  ^^^^^^^^ 

»berufen.   Sein  Tod  war  der   erste  ^^^J     ^^^^  ^^^^^^. 

Verluste,  es  folgten  ihm  noch  hauw  Oft.  ^,^^  ^^„^„  die 

hard   Wwpnberg   und   Augu^^    f"woXe  die  Romanistik   in  den 

europfcJ.6  R«*r 'tr      r^Soffen  wurder--^  . 
letzten  Wochen  des  Jahres  l^^^'^lfg^^  ßunzlau.  war  ein  ra- 

Frifz  Sdiuh,  geboren  »'"/''•  {^V...-    der  ihn  bereits  in  ver- 
scher  und  «'^«""der  Aufst.eg  besA.eden    <ler^^^^_^  ^^^   ^ 

hältnismäßig  jungen  Jahren  mcht  nur  Vertreter   der 

auch  in  seiner  äußeren  Stf ""«  ""  r^^  „ach  der  an  der  Heimat- 
deutschen Romanistik  f  "-J'- Jt"^oi"habilitierte  er  sich  1905  in 
Universität  Breslau  erfolgten  I  romotio  ^^  ^.^  ^^^^  ^„ 

Freiburg  i.  Br.  1909  erh.e It  er  »emen  e„^«  ^«uaordinariat  in 
einen    ordentlichen    Uhrstuhl    u">8*^*a  g^^j     ^^  Göttingen 

Innsbruck.  Nach  «-»«-"  i[°:!:"C."pa'.<jL  in  Bonn  und  1931 
(1916)  wurde  er  W^^^Nachfolger  Jose/  Far.  ^,^^^.^. 

Nad.folger  Theodor  K.PP»  '"  ?;'i,'°ä„eTn  Oxfojd^s  bis  zu  sei- 
ben,  fand  er  1939  eine  neue  "  ""'»^'^^  "aüirimh  er  nach  dem 
nen.    Tode   sein    Wohns.tz   l'  ^^»^^  »^od  ja  ^^_^  ^.^^^  .^  j^, 

Kriege  den  Kontakt  nut  <^'  ";^^'='  g^^n  Bonn  Vorlesungen  und 
SJrre'X"uni::;l.ufRo:"n\Uh,e   ihn   1051   zum   Uonorar- 

^tr:;.ssenschaft,icl.e  ^^^^^i^^eC^  "tZ^- 
romisdien  Red.t.  dem  er.  ""J^"'"„  u„ter  den  Aufgaben,  die 
ben,  .nit  Leib  und  Seele  ejgeben  war.   Unt  ^^^^„.„fbaa 

dem  heutigen  Romantsten  «^^'"''{„^d.r  klaren  Logik  der  rü- 
des klassischen  Rechts  der  ^^  ^^f''^^^  Neigung  xur  vollende- 
„lischen  Juristen  fanden  »«'"»''""' J"£^,„tio„aUstiscl>er  Geist 
ten  Form  wie  auch  sein  zugleich  <!«?""'''''{  j^m  Wege  der 
Z  ihnen  gemäße  Element  -^-<1^  ^^^rden  und  überdies 
dogmatisdien  Analyse  nicht  ™'""  Jg^„glid,en  Probleme  de, 
zumeist  nur  hypothetischen   l^?"«^"  ^^,^„i^^,„  Periode  weniger 

FrühredUs  und  auJi  '^^^if^Jl^^^^'^Z  klassischen  Recht, 
zusagen  mußten.  Das  M.'"«>  '^"'  ^  f  7*^^^^^  ^^^^^^^    ^^  „ 

war  ihm  naturgemäß  «''e  J"'«''l~''X  "nd  deren  Prinzipien  er  in 
n,it  großer  Kraft  zu  l"'"*?^^"J"J^^  ^  er  AienenJ  ..Einfi.h- 
einem  seiner  l'el^""»^*''^"^*^'lf;.l,\wte.  obwohl  die  Methoden 
n.ng  in  das  Studium  <1".  f '^„^''^V,  JS  BüAlein  noch  heute  sei- 
»id,  seither  kompliziert  '»^'f "'  "^""Ar^^     ;„  das  Verfahren  der 


-.erhichte  und  Überlieferung  des  römisdien  ReAiiguti  ^ 
A^ tchkunde  und  Fähigkeit,  zu  sorgfältig  h^^;^^ 
fb erzeugenden  Lösungen  duxduusloßen,  In  der  Eml,^ 
tlSn  Riditungen  hin  die  in  .ahrzehn  ela^«  t 
nach  ''«'"^  i  d  Überzeugungen  m  je  etaea 

"nX-^ärmrersdiienene  -S^l^C^M 

'^^iihÄrr^efiÄ^^'di^-^'-^iÄ^ 

Xf  Vortte'tzungen    römisdier    RediUbildunj;  .^, 
il  r  „„••  (1950^  Kibt  eine  imposante  Gesamlsdutt  j«  i  .^ 

Roman  Law    (^^^^^     dogmatkdien  Grundlagen.  Vo;,,,^^ 
Pr.va.r.diU  und  seme         «  ^^^  ^_^^^^^  ^^^^.,  ^^^>«^ 

waren  19^4  cue  „m"^  v  j„,.K<4K.r  NemlmA  l 

Setzung  1936.  italienisdie  1946,  deutscher  Neudrudc  I 
stS  der  den  Entsdieidungen  der  rom.sdien  Ju 
l^Sn  Denkmethoden  undjÜusdjenHaUcmgen;  v«j 
liegenden  uen  .^     diSSeS  Voll  Ucl^iTjympathi,  | 

:  fgltuzSÄi^er  und  far  ^e  siiOidien  G^ 
HeAtsfindung  getragene  Werk  Einbilde  m  d.e  e.ge« 
des  Verfassers. 


;3  vertassers. 

Aber  das  klassisdie  römisdic  Bed.t  war  n.cht  das  ^» 
sdfafUidio  Interessengebiet  des  Verstorbenen  _  In  mmVk^ 
Ir  .irmehreren  Arbeiten,  deren  bedeutendste  »ohl  i»  J, 
der  Rechne  au7  den  Eingrilfserwerb;;  (AcP  105,  1909)^* 
„"dcrnreditlidie  Di.,kus.ion  ein.  Die  ^1^8^6  0«^ 
n919    und  mehrere  in  England  veroHenthd.te  Unlennft;, 

Brac^on  bekunden  seine  Anteilnahme  an  der  m.ttd»l.,,S*«| 

sdiidite  des  römisdien  Redits. 

Schulz-  Wirkung  auf  seine  Wissensdiaft  war  g™»^.«, 

naXlten.   Sie  beruhte  nidit  allein  auf  der  GroBzfi^, 

nacwiai  en^  Gediegenheit  seiner  Forsdiung  xui  i^^,, 

SSerKlatheit' ihrer'  literarisd.en  Darstellung  V^^^ 
»'^*""  Lesers   auch  da  erwedcen.  vn>  «t  i^ 

Sn^Zret:»  doirinuren  Sdilußfolgerungen  nid«  ^ 

Ten  vTrlg  Nidit  geringer  war  der  Eindrudc  seine,  W*dte 
Keistspr^enden  TemperamenU.  seiner  mensdü.ch«  Ciu-  ,1 
!d^aften  die  ihn  zu  einem  bewunderten  und  überaus  «j 
S"r  maAten  -  und  des  Mutes,  mit  dem  er  «>  »h 
sda  tlldien  und  politisdien  Überzeugungen  stand.  Vmm^ 
M  gekannt  hat,  konnte  sidr  dem  Zauber  semer  h^i 
entziehen  Die  Anerkennung  der  Fadigenossen  kam  r»  4» 
t„  der  Verleihung  des  Titels  eines  Dr.  iur.h.e^durA  4e  ,, 
Ipr  Fakultät  in  SJmlz  Aufnahme  in  die  romisdie  Accidn*- 
I,alo  del  L^cei   und  in  der  ihm   zu  seinem  70.  C*,^ 

eebrachtcn  Festschrift. 

^  Prof.  Dr.  Hans  Julius  WOLFF.  f^fib 


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VI 


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FRITZ  SCHULZ  A.  D.  XVI  KAL.  JUL.  MCMXXXXK  SEPTUA- 
GESIMUiM  AETATIS  ANNUM  CONFECIT. 

RESPICIExNTI,  QUAE  SCHULZII  VITA,  QUAE  EIUS  IN  lURISPRU- 
DENTIA  FUERINT  MERITA,  SCIE^NTIAE  DOCTRLMAEQUE  PRAE- 
STANTIA  MIRUM  LN  MODUM  CUM  IPSA  EIUS  NATURA  ATQUE 
INGENIO  CONGRUIT.  QUI  DILUCIDA  QUADAM,  LT  ITA  DICAM, 
CLASSICA  ARTE  LN  INVESTIGANDIS  INTERPOLATIONIBUS  VER- 
SATUS  UNTER  O.VCVES  VIGET,  QUI  IDEM  ALIAS  QUOQUE  lURIS- 
PRUDENTIAE  R\RTES  EXIMIA  SCIENTIA  COMPLEXUS  EST;  HI- 
STORIAM  ENIM  IURIS  CIVILIS  POPULI  ROMANI  VEL  QUAESTIO- 
NES  AD  IPSAM  DOGMATICAM  QUAM  VOCANT  RATIONEM  IURIS 
PERTLNENTES  ITA  TRACTAVIT,  UT  HOC  HUIUS  V.  D.  MUNUS 
PROPRIUM  ET  PECULIARE  DICERE  LICEAT,  QUOD  IDEM  PARI- 
TER  ANIMI  ACIEM  IN  OMNES  HAS  PARTES  INTENDIT  NON  SINE 
SUMMO  OMNIUM  NOSTRUM  EMOLUMENTO. 

QUEM  VIRUM  PRAESTANTISSLMUM  SEPTUAGENARIUM  HUNC 
LIBRUM  GRATULVTORIUM  OFFERENTES  MERITO  AFFICIMUS 
HONORE. 

Vincenzo  Arangio-Ruiz,  Adolf  Berger,  Gerhard  von  Bescler  f,  Biondo 
Biondi,  Alberto  Burdese,  Ernst  I.  Cohn,  Helmut  Going,  David  Daube, 
Hans  Dolle,  Gerhard  Dulckeit,  Rudolf  Düll,  Giuseppe  Grosso,  Antonio 
Guarino,  Günther  Jachmann,  H.  F.  Jolowicz,  Max  Käser,  Henri  Levy- 
Bruhl,  Ulrich  von  Läbtotv,  F.  A.  Mann,  Heinrich  Mitteis,  Alvaro  d'Ors, 
Fritz  Pringsheim,  Salvatore  Riccobono,  Erwin  Riczler,  Erich  Sachers, 
Cesare  Sanfilippo,  Andreas  B.  Schivarz,  Erwin  Seidl,  Heinrich  Siber,  Siro 
Solazzi,  Artur  Steinwenter,  Rafael  Taubenschlag,  Fernand  de  Visscher, 
Heinrich  Vogt,  Edoardo  Volterra,  Egon  Weiss,  Leopold  Wenger,  Gerhard 
Wesenberg,  Franz  Wimcker,  Hans  Julius  Wolff 


Hans  Niedermeyer 


Werner  Flame 


/^^^  {^ 


Dr.  jur.  Dr.  h.  c.  Tjrl.r, 

GERHARD  SIMSON 

MINISTERIALRAT  t    |)  • 


S-18140LIDINGÖ,  SCHWEDEN    17   6   1988 

STORMÄSTAR  VAGEN  14  •     •     :7oo 

TEL.  STCX:KH0LM  7650972 


-  ..*f^ 

.^f*ffi^'r>5'  ■  •  " 

i*XV»Jnif'jfc'  •.,.   > 

»4^  Ernst 

C. 

Stiefel 

^SfP-Park  Ave. 

New  York, 

USA 

N.Y 

.  ^ö./r< 

~^                  \ 

Sehr  geehrter  Mr,  Stiefel, 

Ich  erlaube  mir,  mich  in  folgender  Angelegenheit  an  Sie  zu 
wenden. 

Amerikanische  Verwandte  von  mir  übersandten  mir  vor  längerer 
Zeit  einen  Korrekturabzug  Ihres  Beitrags  zur  Oppenhoff-Festschrif t 
"Die  deutsche  juristische  Emigration  in  den  U.S,A,".  Ich  las 
ferner  Ihren  gleichnamigen  Aufsatz  in  der  Juristenzeitung  1988, 
421. 

In  beiden  Veröffentlichungen  steht  bei  der  einleitenden  Er- 
wähnung  von  Schweden  der  Halbsatz  "auch  Mitglieder  der  Reichs- 
gerichtsfamilie Simson  sind  dort  tätig  geworden". 

Dies  ist  nicht  zutreffend.  Mitglieder  dieser  Familie,  also  der 
des  ersten  Reichsgerichtspräsidenten  Eduard  von  Simson,  sind  nicht 
nach  Schweden  emigriert.  Ich  selbst  bin  hier  der  einzige  juristisch 
tätige  Träger  des  Namens  Simson  und  entstamme  einer  Thüringer 
Industriellenfamilie.  Mein  Urgrossvater  gründete  1840  in  Suhl 
die  Waffen-  und  Fahrzeugwerke  Simson  &  Co,  die  in  vierter 
Familiengeneration  von  den  Nazis  entschädigungslos  geraubt  und 
den  Herman^-Göringwerken  angegliedert  wurden.  Ich  war  in  Deutsch- 
land Regierungsrat  und  wurde  in  Schweden  nach  schwierigen  An- 
fängen Ministerialrat  (Kanslirad)  im  Schwedischen  Justizministerium, 
auch  Ehrendoktor  der  beiden  Universitäten  Uppsala  (1965)  und  Frank- 
furt/Main (1972)  und  Träger  sonstiger  Ernennungen.  Ich  beschäftigte 
mich  vor  allem  mit  dem  Kriminal-,  Familien-  und  Internationalen 
Recht  und  habe  vielerlei  veröffentlicht.  Auch  'dTe  schwedischen 
Kriminal-  und  Prozessgesetzbücher  ins  Deutsche  übersetzt  und 
kommentiert. 


-2- 


-2- 


-•^r'.  Sie  erwähnen  in  Ihrer  Arbeit  noch  zwei  andere  hierher  ausee- 
wanderte  deutsche  Juristen,  doch  sind  diese  Angaben  leider  miss- 
verständlich. Der  hochbedeutende  frühere  Staatssekretär  im 
Reichsfinanzministerium  (nicht:  "Finänzministeri*im**,  wie  Sie 
schreiben)  Hans  Schäffer  war  in  Schweden  nicht  juristisch  tätig. 
Er  wurde  vielmehr  der  ebenso  angesehene  wie  höchst  erfolgreiche 
Finanzchef  von  Swedish  Match  in  Jönköping.  Der  frühere  Berliner 
Rechtsanwalt  Dr.  Wilhelm  Michaeli  hatte  das  Pech,  dass  sein  an 
sich  gutes  deutschsprachiges  Buch  über  das  schwedische  Inter- 
nationale Privatrecht  schon  ganz  kurz  nach  dem  Erscheinen  durch 
Gesetzesänderungpn  veraltete,"  es  blieb  daher  leider  so  gut  wie 
unbeachtet.  Dr.  Michaeli  war  in  Stockholm  Leiter  der  Flüchtlings- 
organisation der  Jüdischen  Gemeinde,  später  des  Wiedergutmachungs- 
büros URO;  ausser  durch  das  genannte  Buch  hat  er  sich  hier  nicht 
juristisch  beschäftigt. 

Sie  schreiben,  dass  die  juristischen  Emigranten  in  Schweden 
gute  Aufnahme  fanden.  Dies  lässt  sich  nur  insoweit  bestätigen, 
dass  von  den  vielen  früheren  Anwälten  vier  nach  Ablegung  der 
schwedischen  Universitäts-Examina  als  Advokaten  zugelassen  wurden. 
Was  Sie  in  so  interessanter  Weise  über  die  Verschiedenheiten  des 
deutschen  und  amerikanischen  Rechtsdenkens  schreiben,  gilt  weit- 
gehend auch  für  das  schwedische  Recht  und  sein  Verhältnis  zum 
ganz  andersartigen  deutschen. 

Gedrucktes  lässt  sich  nicht  ungedruckt  machen.  Aber  der  Fuss- 
note  entnehme  ich,  dass  Ihr  Aufsatz  auch  als  Buch  erscheinen  wird. 
Hoffentlich  kommen  diese  meine  Angaben  für  dieses  noch  rechtzeitig. 
Und  hoffentlich  stimmt  die  Anschrift  dieses  Briefes. 


Mit  freundlichen  Grüssen 


Ihr 


rU^^/U^^^(f^ 


Ab««nd«r 


1 


Prof.  Dr.  DIan  Schefold 

Fachbereich  Rechtswissenschaft 

der  Universität  Bremen 

Bibliothekstraße,  GW  2 

Postfach  330  440 

2800  Bremen  33 


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Us.A. 


Dr.  jur.  Dr.  h.  c.  V.  ^C. 
GERHARD  SIMSON 

MINISTERIALRAT  «    A  ■ 


(Or.  GERHARD  SIMSON  \ 

^  Stormästarvägen  14  f 

h        s-181   40     LIDINGÖ 
1  ^  08  -  765  09  72 


S-18140  LIDINGÖ,  SCHWEDEN    17   g   1988 

STORMÄSTARVÄGEN  14 
TEL.  STOCKHOLM  7650972 


Mr.    Ernst   C.    Stiefel 
200  Park  Ave. 

New  York,    N.Y.     ^CsJ^^ 
USA 


Sehr  geehrter  Mr.  Stiefel, 

Ich  erlaube  mir,  mich  in  folgender  Angelegenheit  an  Sie  zu 
wenden. 

Amerikanische  Verwandte  von  mir  übersandten  mir  vor  längerer 
Zeit  einen  Korrekturabzug  Ihres  Beitrags  zur  Oppenhof f-Festschrif t 
"Die  deutsche  juristische  Emigration  in  den  U.S.A.".  Ich  las 
ferner  Ihren  gleichnamigen  Aufsatz  in  der  Juristenzeitung  1988, 
421. 

In  beiden  Veröffentlichungen  steht  bei  der  einleitenden  Er- 
wähnung von  Schweden  der  Halbsatz  "auch  Mitglieder  der  Reichs- 
gerichtsfamilie Simson  sind  dort  tätig  geworden*'. 

Dies  ist  nicht  zutreffend.  Mitglieder  dieser  Familie,  also  d^ 
des  ersten  Reichsgerichtspräsidenten  Eduard  von  Simson,  sind  nicht 
nach  Schweden  emigriert.  Ich  selbst  bin  hier  der  einzige  juristisch 
tätige  Träger  des  Namens  Simson  und  entstamme  einer  Thüringer 
Industriellenfamilie.  Mein  Urgrossvater  gründete  1840  in  Suhl 
die  Waffen-  und  Fahrzeugwerke  Simson  &  Co,  die  in  vierter 
Familiengeneration  von  den  Nazis  entschädigungslos  geraubt  und 
den  Herman^-Göringwerken  angegliedert  wurden.  Ich  war  in  Deutsch- 
land Regierungsrat  und  wurde  in  Schweden  nach  schwierigen  An- 
fängen Ministerialrat  (Kanslirad)  im  Schwedischen  Justizministerium, 
auch  Ehrendoktor  der  beiden  Universitäten  Uppsala  (1965)  und  Frank- 
furt/Main (1972)  und  Träger  sonstiger  Ernennungen.  Ich  beschäftigte 
mich  vor  allem  mit  dem  Kriminal-,  Familien-  und  Internationalen 
Recht  und  habe  vielerlei  veröffentlicht.  Auch/^'STe  schwedischen 
Kriminal-  und  Prozessgesetzbücher  ins  Deutsche  übersetzt  und 
kommentiert. 


-2- 


-2- 


Sie  erwähnen  in  Ihrer  Arbeit  noch  zwei  andere  hierher  ausge- 
wanderte deutsche  Juristen,  doch  sind  diese  Angaben  leider  miss- 
verständlich. Der  hochbedeutende  frühere  Staatssekretär  im 
Reichsfinanzministerium  (nicht:  "Finanzministerium^,  wie  Sie 
schreiben)  Hans  Schäffer  war  in  Schweden  nicht  juristisch  tätig. 
Er  wurde  vielmehr  der  ebenso  angesehene  wie  höchst  erfolgreiche 
Finanzchef  von  Swedish  Match  in  Jönköping.  Der  frühere  Berliner 
Rechtsanwalt  Dr.  Wilhelm  Michaeli  hatte  das  Pech,  dass  sein  an 
sich  gutes  deutschsprachiges  Buch  über  das  schwedische  Inter- 
nationale Privatrecht  schon  ganz  kurz  nach  dem  Erscheinen  durch 
Gesetzesänderungpn  veraltete/  e^.  bl-fph  daher  leider  so  gut  wie 
unbeachtet.  Dr.  Michaeli  war  in  Stockholm  Leiter  der  Flüchtlings- 
organisation der  Jüdischen  Gemeinde,  später  des  Wiedergutmachungs- 
büros URO;  ausser  durch  das  genannte  Buch  hat  er  sich  hier  nicht 
juristisch  beschäftigt. 

Sie  schreiben,  dass  die  juristischen  Emigranten  in  Schweden 
gute  Aufnahme  fanden.  Dies  lässt  sich  nur  insoweit  bestätigen, 
dass  von  den  vielen  früheren  Anwälten  vier  nach  Ablegung  der 
schwedischen  Universitäts-Examina  als  Advokaten  zugelassen  wurden. 
Was  Sie  in  so  interessanter  Weise  über  die  Verschiedenheiten  des 
deutschen  und  amerikanischen  Rechtsdenkens  schreiben,  gilt  weit- 
gehend auch  für  das  schwedische  Recht  und  sein  Verhältnis  zum 
ganz  andersartigen  deutschen. 

Gedrucktes  lässt  sich  nicht  ungedruckt  machen.  Aber  der  Fuss- 
note  entnehme  ich,  dass  Ihr  Aufsatz  auch  als  Buch  erscheinen  wird. 
Hoffentlich  kommen  diese  meine  Angaben  für  dieses  noch  rechtzeitig. 
Und  hoffentlich  stimmt  die  Anschrift  dieses  Briefes. 


Mit  freundlichen  Grüssen 

Ihr 


^AA/U<I 


(TH 


Gerhard  Simson 

Dr.  «iur. 


LiDiNfiö  i,nRN    25. Februar   1962 

Stoumäntai«vä<je>     l'^ 

tet..  ßo  00  7:3 


Herrn 

LandgerichtarÄt  Dr.Horst  Göppinger 

Stuttgart  "  Vaihingen 

Möhringer  Landstrasse  81 


Sehr  geehrter  Herr  Dr .Göppinger ! 

•  ■   .  ■-  ■ 

Ich  danke  Ihnen  bestens  für  Ihren  Brief  vom  17.ds,  und  freue 
mich,  dass  Sie  Ihr  Buch  abschliessen  und  einen  Verlag  finden  konnten. 

Da  Ihnen  so  viel  daran  gelegen  zu  sein  scheint,  will  ich  mich 
-  wenn  auch  zögernd  -  Ihrer  Bitte,  mich  aufzunehmen,  nicht  länger 
verschliessen* 

Also:  Ich  war  Vorsitzender  am  Arbeitsgericht  Berlin  und  wurde 
dann  Regierungsrat  im  Statistischen  Reichsamt,  wo  ich  der  persön- 
liche Referent  seines  wissenscinaf tlich  und  auch  sonst  hochbedeuten- 
den Präsidenten  Prof.  Ernst  Wagemann  (nicht:  Wangemann)  wurde*  Ich 
schied  1954  aus  den  bekannten  Gründen  aus  dem  Reichsdienst  aus,  war 
dann  in  einer  Berliner  Privatbank  und  einer  dieser  nahestehenden 
deutsch-holländischen  Treuhandgesellschaft  tätig. 

Am  22. August  1939  siedelte  ich  nach  Stockholm  über.  Auf  Grund 
wissenschaftlicher  Veröffentlichungen  über  schwedisches  Recht  wurde 
ich  1944  in  das  Schwedische  Justizministerium  berufen,  wo  ich  zunächst 
in  der  Strafgesetzkommission,  später  auch  auf  anderen  Gebieten  (Völ- 
kerrecht, ^amilienrecht  usw.)  tätig  war.  Ich  wurde  dann  schwedischer 
Staatsangehöriger  und  in  das  Beamtenverhältnis  übernommen.  Meine 
Arbeiten  liegen  auf  dem  Gebiet  der  Gesetzgebung. 

Meine  Ernennung  zum  deutschen  "Leitenden  Regierungsdirektor  a.D." 
erfolgte  1953  durch  den  Bundeswirtschaftsminister  auf  Grund  des  BWGöD. 

Die  Reihe  meiner  wissenschaftlich-juristischen  Veröffentlichungen 
(deutsch, schwedisch,  französisch  und  englisch)  ist  sehr  lang,  meine 


Spezialgebiete  waren  Strafrecht,  Völkerrecht  und  vor  allem  Rechtsver- 
gleichung. Ich  hielt  .auch  viele  ^Gastvorlesungen  an  deutschen  Universi- 
täten und  Vorträge  auf  internationalen  Kongressen, 

Mein  Buch  "Einer  gegen  Alle"  (2. Auf läge  von  "Fünf  Kämpfer  für  Ge- 
rechtigkeit",195l)  ist  Ihnen  bekannt,  es  erschien  i960,  kam  auch  in 
schwedischer  Sprache  heraus.  Vielleicht  interessiert  Sie,  dass  der 
Verlag  C.H.Beck  schon  in  etwa  drei  Wochen  (anlässlich  meines  leider  be- 
vorstehenden 60. Geburtstags)  ein  schmales  neues  Buch  von  mir  "Schicksal 
im  Schatten"  erscheinen  lässt.  Trotz  des  Titels  handelt  es  sich  aber 
nicht  um  Verfolgung,  sondern  um  zwei  Essays  auf  historischem  und  literari" 
sehen  Hintergrund.  Ich  kann  Ihnen  gern  ein  Exemplar  zugehen  lassen. 

Bitte  Verwenden  ^ie  von  den  obigen  Angaben,  was  Ihnen  geeignet 
erscheint,  und  fragen  Sie,  was  Sie  weiter  wissen  möchten. 

Mit  herzlichen  Grüssen  bin  ich 

■  -   ,  ♦ 
,      .  Ihr  sehr  ergebener 


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Kurt  Schwerin — 9oth  Birthday 


PROFESSOR  Kurt  Schwerin,  a  founding  mcmber  of  the  International  As- 
A  soc.at.on  of  Law  Libraries,  had  his  poth  birthday  this  year.  For  many 
years  hc  was  the  law  librarian  at  the  distinguished  Northwestern  Universitv 
Law  School.  ^ 

Professor  Schwerin's  many  friends  around  the  world  may  enjoy  reading 
the  account  of  his  9oth  birthday  celebration,  originally  publishcd  in  the 
Summer  1992  issue  of  The  Northwestern  Reporter: 

Kurt  Schwerin,  profcssor  of  law  and  law  librarian  emcritus,  celebrated 
h.s  9oth  b.rthday  on  April  17.  He  came  to  Northwestern  in  1948  as 
head  of  the  forcign  and  international  law  sections  of  the  Law  Library 
and  was  named  assistant  law  librarian  in  1953,  a  member  of  the  facuity 
in  1958,  and  librarian  in  1964.  Professor  Schwerin  is  a  graduate  of  the 
Un.vers.ty  of  Breslau  in  Germany  and  holds  an  MSSC  in  international 
law  from  the  New  School  for  social  Research  and  a  BS  in  library  sci- 
ence  and  a  PhD  in  history  from  Columbia  University.  He  made  the 
foUowing  remarks  to  facuity  and  staff  at  a  School  of  Law  party  in  his 
honor. 

"When  I  came,  Leon  Green  had  just  relinquished  the  deanship 
Two  of  [Dean  John  Henry]  Wigmore's  dosest  associatcs  on  the  facuity 
Albert  Kocourek,  the  outstanding  authority  on  jurisprudence,  and 
Robert  W.  Miliar  were  still  very  active— Miliar  working  on  his  mas- 
terp.ece  Cwil  Procedura  of  the  Trial  Court  in  Historical  Perspective 
Brunson  MacChesney  and  Nat  Nathanson  were  young  and  inspiring 
Both  of  them  invited  me  to  lecture  in  their  classes  before  my  formal 
appomtment  to  the  facuity.  Bo  Roalfe,  the  librarian  and  one  of  the 
foremost  law  librarians  in  this  country,  became  my  mentor  and 
iricnd. 

"I  witnessed  the  distinguished  service  of  five  deans— Havighurst 
R.tchie,  Rahl,  Ruder,  and  Bennett-and  I  believc  I,  myself,  have  somc- 
th.ng  to  brag  about:  I  retired  not  once  but  twicc  as  Law  Librarian  The 
first  time  was  my  mandatory  rctirement  in  1970,  and  then  I  was  called 
back  by  Dean  Rahl  in  1972  to  be  succecded  by  Leon  Liddell  [in  1974] 
and  George  Grossman  [in  1980],  who  regards  me  as  his  grandfather." 

"I  knew  the  School  when  it  was  Levy  Mayer  Hall  and  Elbert  H 
Gary  Library.  I  witnesses  the  birth  of  McCormick  Hall  and  the  Owen 
L.  Coon  Library  and,  of  course,  the  splendid  Arthur  Rubloff  Building. 

116 


j£rm4/öncil   JgyirNdl  ^  Ug^I    FcJcirnJ/dr\(     //j^ 


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KURT  SCHWERIN 


117 


Whcn  I  go  though  the  Buildings  and  sce  the  crowds  of  students  and 
thc  newcr  young  faculty  membcrs,  I  not  only  fcel  likc  a  grandfathcr 
but  like  a  grcat-grandfather.  And  when  I  look  at  the  wealth  of  currcnt 
faculty  publications  displaycd  in  the  atrium  I  am  proud  to  know  that 
the  rieh  past  of  the  School  with  which  I  have  been  familiär  for  so  long 
will  live  on  into  the  future." 


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Herbert  A.  Strauss 

Zum  Abschied  eines  Gelehrten 


Das  Zentrum  für  Antisemitismusfor-  \^ 
schung  der  Technischen  Universität  Berhn'*^^ 
verdankt  seinen  hervorragenden  Ruf  weit- 
gehend Herbert  A.  Strauss,  der  es  1982 
aufgebaut  und  geprägt  hat.  1918  war  er  in 
Würzburg  geboren  worden.  Im  Juni  1943 
konnte  er  aus  Berlin,  wo  er  mit  Kontakten 
zum  Widerstand  schließlich  im  Unter- 
grund lebte,  unter  abenteuerlichen  Um- 
ständen mit  Hilfe  deutscher  Freunde  in  die 
Schweiz  entkommen.  Als  Professor  für 
neue  Geschichte  beschäftigte  er  sich  in 
New  York  besonders  mit  der  erzwungenen 
Auswanderung  der  Juden  in  der  Nazizeit 
und  der  „Akkulturation"  der  Flüchtlinge 
in  ihrer  neuen  Heimat. 

Das  Berliner  Zentrum  für  Antisemitis- 
musforschung, neben  dem  der  Universität 
Jerusalem  das  einzige  seiner  Art,  bemüht 
sich  in  Lehre  und  Forschung,  das  Phäno- 
men des  Antisemitismus  so  umfassend  wie 
möglich,  auch  mit  den  Kategorien  der 
Soziologie  und  Psychologie,  zu  erfassen. 
Strauss  unterstreicht,  daß  negative  Stereo- 
typen nicht  ohne  Betrachtung  der  vielfalti- 
gen positiven  -  wirtschaftlichen,  kulturel- 
len, religiösen  -  Wechselwirkungen  von 
Juden  und  Christen  untersucht  werden 
können. 

Um  so  tragischer  bleibt  die  unheilvolle, 
endgültige  Zerstörung  dieser  Symbiose  in 
Europa  durch  Hitler.  Das  Institut  ist  in 
den  acht  Jahren  seines  Bestehens  durch 
zahlreiche,  vielbeachtete  Veröffentlichun- 
gen hervorgetreten.  Die  Bibliothek  gehört 
heute  zu  den  bedeutendsten  des  Fachs. 
Seine  „Lerntage"  und  „Ringvorlesungen" 
erfreuen  sich  starken  Zuspruchs.  Strauss 
wird  dem  Zentrum  von  Amerika  aus, 
wohin  das  Ehepaar  in  diesen  Tagen  zu 
Kindern  und  Enkeln  zurückkehrt,  verbun- 
den bleiben.  nh. 


üiQniQtpn-Mjirpithon 


MaximilianstraBc  17  ■  80()U  München  22    Telefon:  2  3()3')-()    Telex:  5  23  859 

Absender  ist  nicht  das  Hotel 


Donnerstag/Freitag,  31 .  März/1 .  April  1988 


BERICHT  AUS  DEUTSCHLAND 


Süddeutsche  Zeitung  Nr.  76  D  Seite  15 


DEUTSCHLAND  und  Berlin  umrden  zu  seiner :>weiten  Heimat": Shepard  Stone,  aufunser^  Bild  mit 
seiner  Frau  Charlotte  Stone.  gibt  in  diesen  TagenMe  Uitung  des  Aspen-Institus  ab.  Photo:  Paul  Uiaser 


Berlin,  30.  März        lang  nach  Heidelberg,  beeinflußt,  wie  er  freimütig 
Wie  er  zu  seinem  bedeutungsträchtigen  Namen     zugibt,  von  romantischen  Vorstellungen  des  dor 


kam,  das  weiß  Shepard  Stone  auch  nicht:  She- 
pard heißt  zu  deutsch  Hirte.  Seine  Eltern  aber 
hätten  keinen  besseren  Vornamen  für  den  Mann 
wählen  können,  der  fast  eineinhalb  Jahrzehnte 
lang  die  Belange  des  Aspen-Instituts  Berlin  „ge- 
hütet" hat.  Als  Shepard  Stone  1974  nach  Berlin 
kam,  um  die  einzige  außeramerikanische  Depen- 
dance  des  weltberühmten  Aspen-Instituts  für  hu- 
manistische Studien  zu  gründen,  hatte  er  bereits 
ein  Alter  erreicht,  in  dem  die  meisten  Menschen 
pensioniert  sind.  Stone  war  damals  66  Jahre  alt 
und  hatte  lediglich  die  Absicht,  dem  Berliner 
Institut,  für  dessen  Entstehung  er  mitverant- 
wortlich war,  auf  den  Weg  zu  helfen.  14  Jahre  sind 
daraus  geworden.  In  dieser  Zeit  hat  Shepard 
Stone  nur  mit  einem  kleinen  Stab  von  Mitarbei- 
tern dem  Aspen-Institut  Berlin  zu  einem  inter- 
nationalen Renommee  verholfen,  das  dem  des 
Aspen  Institute  in  den  USA  keineswegs  nach- 
steht. Finanziert  wird  die  gemeinnützige  über- 
parteiliche und  unabhängig  arbeitende  Einrich- 
tung vorwiegend  vom  Land  Berlin  und  zu  einem 
geringen  Teil  aus  privaten  Stiftungen.  Es  ist  wohl 
der  Ironie  der  Geschichte  zuzurechnen,  daß  das 
Aspen-Institut  Berlin  in  einem  senatseigenen 
Bungalow  auf  der  Insel  Schwanenwerder  auf 
einem  Grundstück  untergebracht  ist,  auf  dem 
einst  der  Propagandaminister  des  Dritten  Rei- 
ches, Goebbels,  seine  Berliner  Residenz  errichtet 
hatte. 

David  Anderson  wird  Nachfolger 


Die  Bilanz  der  14  Jahre  Aspen-Institut  Berlin: 
über  300  Tagungen  und  Seminare  mit  mehr  als 
7000  Teilnehmer  aus  den  Bereichen  Wissen- 
schaft, Kultur,  Politik  und  Wirtschaft;  zentrale 
Fragen  und  Probleme  unserer  Zeit  wurden  dis- 
kutiert, allerdings  stets  im  kleinen  Kreis,  der  kei- 
neswegs die  Öffentlichkeit  scheute,  sie  aber  auch 
nicht  um  jeden  Preis  suchte.  Der  Themenkatalog 
der  Aspen-Tagungen  umfaßt  ein  breites  Spek- 
trum: Zu  ihm  gehören  deutsch-amerikanische 
oder  Ost-West-Beziehungen  ebenso  wie  Fragen 
aus  den  Bereichen  Wirtschaft,  Bildung,  Kunst 
und  Kultur,  Technologie  und  Umwelt,  Kommuni- 
kation und  Gesellschaft.  Immer  wieder  aber  hat 
man  sich  in  Seminaren  auch  mit  Berlin  beschäf- 
tigt, mit  der  Stadt,  die  Shepard  Stone  einmal 
seine  „zweite  Heimat"  genannt  hat  und  der  er  seit 
fast  60  Jahren  verbunden  ist.  In  diesen  Tagen  nun 
übergibt  Shepard  Stone,  der  heute  80  Jahre  alt 
wird,  die  Leitung  des  Aspen-Instituts  an  seinen 
Nachfolger  David  Anderson.  Und  wenn  Shepard 
Stone  sich  von  Berlin  verabschiedet,  verläßt  ein 
Mann  die  Stadt,  der  nicht  nur  in  Berlin  zu  einer 
Institution  geworden  ist 

Der  Student  Shepard  Stone,  interessiert  an 
europäischer  Geschichte  und  internationalen  Be- 
ziehungen, wollte  sich  eigentlich  an  der  engli- 
schen Eliteuniversität  Oxford  immatrikulieren. 
Sein  Professor  in  Dartmouth,  wo  Stone  Geschich- 
te und  Staatswissenschaften,  Vorlesungen  über 
Goethe  und  die  deutsche  Literatur  hörte,  empfahl 
ihm  aber  die  Friedrich-Wilhelm-Universität  zu 
Berlin:  So  kam  der  21jährige  „als  junger  unschul- 
diger Junge",  wie  er  sagt,  1929  an  die  Universität 
Unter  den  Linden,  in  die  Weltstadt  Berlin.  Dem 
Studenten,  der  bis  dahin   das   Großstadtleben 
nicht  gekannt  hatte,  öffnete  sich  eine  neue  Welt 
Er  besuchte  die  Konzerte  der  Berliner  Philhar- 
moniker,  die    Furtwängler   dirigierte,   sah   In- 
szenierungen von  Max  Reinhard  am  Deutschen 
Theater  und  bestaunte  im  Kabarett  das  „nette 
Mädchen"  Marlene  Dietrich.  Und  die  ausländi- 
schen Studenten,  die  sich  bei  Aschinger  regel- 
mäßig zum  Bier  trafen,  kamen  eines  Tages  auf 
die  Idee,  ein  jährliches  Abendessen  in  einem 
Restaurant  in  der  Fasanenstraße  zu  geben  und 
zum   ersten   Treffen   niemand   geringeren    als 
Albert  Einstein  einzuladen.  Als  der  berühmte 
Wissenschaftler  auch  wirklich  erschien,  waren 
die  Studiosi  von  der  Anwesenheit  Einsteins  so 


tigen  Studentenlebens.  In  Heidelberg  aber  fielen 
ihm  mehr  als  in  Berlin  „Nazi-Studenten"  in  Uni- 
form auf.  Hitlers  „Mein  Kampf  hatte  er  nicht 
lange  nach  seiner  Ankunft  in  Deutschland  gele- 
sen, sehr  zum  Verdruß  seiner  liberalen  Berliner 
Freunde,  die  nicht  verstanden,  warum  er  das 
„dumme  Zeug"  las.  Die  Lektüre  prägte  seinen  tie- 
fen Haß  gegen  die  Nazi.  Ebenfalls  ein  paar 
Wochen  nach  seiner  Ankunft  in  Berlin  hatte 
Shepard  Stone  Charlotte  Hasenclever  kennen- 
gelernt mit  der  er  seit  August  1933  verheiratet  ist 
Im  liberalen,  weltoffenen,  großbürgerlichen  Haus 
Hasenclever  lernte  er  ein  anderes  Deutschland 
kennen  und  schätzen,  ein  Deutschland,  von  dem 
er  damals  nie  geglaubt  hätte,  daß  es  je  den  Nazi 
unterliegen  würde. 

Reporter  der  „New  York  Times" 

Noch  vor  der  Machtergreifung  hatte  Shepard 
Stone  seine  Doktorarbeit  über  die  deutsch-polni- 
'schen  Grenzbeziehungen  geschrieben  und  bei 
dem  Historiker  Hermann  Oncken  promoviert 
Als  Dr.  phil.  kehrte  er  in  die  USA  zurück  und  be- 
warb sich  bei  der  New  York  Times  um  eine  Stelle. 
Sein  erster  Gesprächspartner  dort  fand  ihn  aller- 
dings wegen  seines  Doktortitels  prompt  als  über- 
qualifiziert und  setzte  ihn  vor  die  Tür.  Dem  Chef- 
redakteur der  Sonntagsbeilage  dagegen  erschien 
Stones    Spezialgebiet    interessant    genug,    ihn 
einen  Artikel  darüber  schreiben  zu  lassen.  Zwei 
Tage  später  erschien  dieser  Artikel  und  Dr.  Stone 
war  als  Reporter  angestellt. 

In  den  Jahren  vor  dem  Zweiten  Weltkrieg  be- 
suchte er  für  die  New  York  Times  Osteuropa  und 
auch  Österreich.  In  Wien,  sagt  Shepard  Stone  in 
Anspielung  auf  die  jüngste  Diskussion  über  den 
Anschluß,  habe  er  „viel  mehr  Nazi  als  in  Berlin 
getroffen".  Den  ersten  journalistischen  Durch- 
bruch brachte  ihm  sein  Interview  mit  dem  tsche- 
choslowakischen Ministerpräsidenten  Masaryk. 
1938  erschien  sein  Buch  „Schatten  über  Europa. 
Die  Herausforderung  des  Nazideutschland",  in 
dem  er  auf  die  drohende  Kriegsgefahr  hinwies. 

Nach  dem  Kriegseintritt  der  Amerikaner  war 
Shepard  Stone  zu  aU,  um  eingezogen  zu  werden. 
Dennoch  meldete  er  sich  freiwillig  zur  Armee  und 
landete  am  6.  Juni  1944  mit  den  amerikanischen 
Truppen  am  „Omaha  Beach"  in  der  Normandie. 
Im  Stab  von  General  Bradley  war  er  in  der  Nach- 
richtenaufklärung tätig.  An  der  belgisch-deut- 
schen Grenze,  in  der  Nähe  von  Aachen,  betrat  er 
wieder  deutschen  Boden  und  mußte  feststellen, 
wie  „kaputt  die  Menschen  in  Deutschland"  wa- 
ren. Daß  die  Amerikaner  damals  nicht  bis  Berlin 
vorgedrungen  sind,  bedauert  Shepard  Stone 
heute  noch. 


MitbegrjjQder  und  Leiter  des  Aspen-Instituts : 
StiepardStone  wird  80  Jahre  alt 

Ein  Stück  Welt 
nach  Berlin  geholt 

Der  Amerltaner,  seit  fast  60  Jahren 

mit  der  Sta::lt  verbunden,  war  bei  den  wichtigen 

Ereignissen  der  Nachkriegszeit  mit  dabei  ' 


Von  unseren  Redaktionsmitglled  Marianne  Heuwagen 


tat  in  Westberlin  setzte  er  sich  dafür  ein,  daß  die 
amerikanische  Ford-Stiftung  die  Universitäts- 
gründung finanziell  v'nterstützte.  Der  Henry- 
Ford- Bau,  die  Keimzele  der  Freien  Universität, 
erinnert  heute  noch  en  die  Spende.  In  diesen 
Nachkriegsjahren  entstanden  auch  viele  Freund- 
schaften, zum  Beispiel  die  mit  Ernst  Reuter,  dem 
ehemaligen  Berliner  Burgermeister,  oder  die  mit 
Willy  Brandt. 

Als  John  McCloy  1952  in  die  USA  zurückkehrte, 
nahm  auch  Shepard  Stone  wieder  einmal  Ab- 
schied von  Deutschlanc.  Er  verließ  die  Bundes- 
republik in  der  festen  Überzeugung,  daß  sich  das 
demokratische  Deutschland  behaupten  werde. 
Allerdings  hätte  er  es  damals  nicht  für  möglich 
gehalten,  daß  sich  die  Bundesrepublik  wirt- 
schaftlich und  gesellschaftlich  so  entwickeln 
würde,  wie  sie  es  getan  hat,  meint  Shepard  Stone. 


In  den  USA  trat  er  in  den  Stab  der  Ford-Stiftung 
ein  und  wurde  Direktor  des  internationalen  Pro- 
gramms. 14  Jahre  lang  übt  er  diese  Tätigkeit  aus, 
reiste  viel  und  kam  auch  immer  wieder  in  die 
Bundesrepublik.  Er  engagierte  sich  in  diesen 
Jahren  für  den  Ausbau  der  Freien  Universität, 
vornehmlich  für  den  Aufbau  des  Osteuropa-In- 
stituts, die  Gründung  des  Kennedy-Instituts  so- 
wie für  die  Erweiterung  der  politischen  Wissen- 
schaften, und  das  in  deutschen  Universitäten  ein- 
malige internationale  Programm.  1968  kehrte 
Shepard  Stone  nach  Europa  zurück,  als  Präsident 
der  Internationalen  Vereinigung  für  die  Freiheit 
der  Kultur  in  Paris.  Fünf  Jahre  lang  leitete  er  die- 
se Vereinigung,  bis  er  1974  für  das  Aspen  Institu- 
te, dessen  Kuratorium  er  angehörte,  nach  Berlin 

ging. 

Der  Standort  Berlin  lag  Shepard  Stone  nicht 


nur  aus  persönlichen  Gründen  an»  Herzen,  son- 
dern auch,  weil  er  dafür  sorgen  wollte,  daß  Berlin 
international  bleibt.  Auf  Grund  der  hier  aufein- 
anderstoßenden     unterschiedlichen      Systeme 
schien  keine  andere  Stadt  so  geeignet  zu  sein. 
Weltprobleme   zu  diskutieren.  Tatsächlich   hat 
Shepard  Stone  mit  dem  internationalen  Aspen- 
Institut  etwas  geschaffen,  wozu  manch  deutsche 
Institution  nicht  in  der  Lage  war:  Polen.  Russen 
und  Wissenschaftler  aus  der  DDR  sind  bereits  zu 
jener  Zeit  ins  Aspen- Institut  Berlin  gekommen, 
als  auf  deutschen  Kanälen  die  Kommunikation 
noch  nicht  so  gut  funktioniert  hat.  Auch  als  Think 
Tank   hat  sich  Aspen   unter  der   Leitung  von 
Shepard  Stone  bewährt;  so  wurde  unter  semer 
Ägide  auf  einem  Institutsleiterseminar  die  Idee 
zur  Einrichtung  des  Wissenschaftskollegs  in  Ber- 
hn  geboren.  Daß  das  Aspen- Institut  in  Berlin  ein 
Erfolg  werden  würde,  daran  hat  Shepard  Stone 
nie  gezweifelt.  Nur  meint  er:  „Es  ist  besser  und 
größer  und  schöner  geworden,  als  ich  dachte. 

Ehrenbürger  der  Stadt 

Westberlin  hat  versucht,  Shepard  Stone  für 
sein  Engagement  die  gebührende  Anerkennung 
zuteil  werden  zu  lassen.  Man  hat  ihm  den  Profes- 
sorentitel ehrenhalber  verliehen,  ihn  zum  Ehren- 
bürger der  Stadt  ernannt  und  nun  auch  noch  an 
der  Freien  Universität  eine  Shepard-Stone-Gast- 
professur  eingerichtet.  Auf  sie  sollen  die  Persön- 
lichkeiten berufen  werden,  die  sich  um  die  Ent- 
wicklung der  Freien  Universität,  insbesondere 
um  den  Ausbau  ihrer  internationalen  Beziehun- 
gen, bemüht  haben.  Damit  wird  der  Name  She- 
pard Stone  auch  in  Zukunft  mit  der  Universität 
verbunden  bleiben. 

Wenn  Shepard  Stone  sich  nun  vom  Aspen-In- 
stitut Berlin  zurückzieht  und  „nicht  in  die  Ange- 
legenheiten des  Instituts  einmischen  will",  wie  er 
sich  vorgenommen  hat,  heißt  das  noch  lange 
nicht,  daß  sich  der  agile  80jährige  zur  Ruhe  set- 
zen will.  Gleich  mehrere  Verlage  sind  an  seiner 
Autobiographie  interessiert.  Die  renommierte 
Harvard-Universität  versucht  ihn  für  Gastvor- 
lesungen zu  gewinnen.  Und  nicht  zuletzt  wartet 
die  Farm  in  Vermont  auf  ihn,  wo  Shepard  Stone 
gelegentlich  auch  nur  einfach  Holz  fällen  will.  Im 
Sommer  möchte  er  jeweils  für  sechs  Wochen 
nach  Berlin  zurückkehren,  darauf  vertrauend, 
daß  das  Aspen- Institut,  dessen  Kuratorium  er 
weiterhin  als  Ehrenmitglied  angehört,  ihn  gele- 
genüich  auch  zu  einer  Tagung  einladen  wird. 


Mitwirkung  am  Wiederaufbau 

1946  ging  er  als  stellvertretender  Chefredak- 
teur der  Sonntagsbeilage  zurück  zur  New  York 
Times.  Doch  schon  drei  Jahre  später  bat  ihn  der 
amerikanische  Hochkommissar  John  McCloy,  für 
90  Tage  als  Ratgeber  mit  nach  Deutschland  zu 
gehen.  Aus  den  90  Tagen  wurden  drei  Jahre  und 
mehrere  Positionen,  zuletzt  die  Leitung  des  Am- 
tes für  öffentiiche  Angelegenheiten  und  Informa- 
tionswesen. Daß  Shepard  Stone  am  Wiederauf- 
bau der  Bundesrepublik  mitwirken  konnte,  ,4n 
den  drei  Jahren,  in  denen  wir  von  Siegermächten 
zu  Freunden  wurden",  erfüllt  ihn  heute  noch  mit 
Stolz.  Er  hat  vor  allem  am  Aufbau  der  demokrati- 
schen Presse  in  der  Bundesrepublik  mitgearbei- 
tet, und  es  war  eine  Tätigkeit,  bei  der  er  seine 
Erfahrungen  als  Reporter  und  Redakteur  bei  der 
New  York  Times  gut  verwerten  konnte.  Die  Ge- 
schichte von  der  Lizensierung  der  Rhein-Neckar- 
Zeitung  in  Heidelberg  hat  er  besonders  oft  er- 
zählt. Die  Lizenz  hatte  Theodor  Heuss  unmittel- 
bar nach  dem  Kriege  erhalten.  Shepard  Stone 
hatte  dem  späteren  Bundespräsidenten  damals 
den  denkwürdigen  Rat  gegeben,  er  müsse  sich 


aie  omaiosi  von  aer  /uiwesenneiv  jcuiswsiu»  »u    — --  -— ::  °  _«  i         u      r,.  li      I 

tief  beeindruckt,  daß  sich  später  niemand  mehr    entscheiden    ob  er  ^m  erfolgreicher  Publizist 
erinnern    konnte,  worüber   Einstein   eigentiich    oder  em  schlechter  Pohüker"  werden  woUe.  Ein 
gesprochen  hatte.  Shepard  Stone  besuchte  nach    Rat.  den  Theodor  Heuss,  nachdem  er  Bundespra 
dem  Zweiten  Weltkrieg  zusammen  mit  seinem 
Freund,  dem  Atomphysiker  Robert  Oppenhei- 
mer, Einstein  an  der  Universität  Princeton.  Ein- 
stein hatte  den  Vorfall  völlig  vergessen. 


Muß  ich  meine  Medizin  demnächst  vom  Haushaltsgeld  bezahlen  ? 

Norbert  Blüm,  Arbeitsminister:  Unsere  Krankenversicherung 
bezahlt  auch  in  Zukunft  jedes  notwendige  Medikament  und  jede  not- 
wendige Behandlung.  Lassen  Sie  sich  nicht  verunsichern,  jeder  Kranke 
erhält  jede  Hilfe.Nur,  wir  brauchen  mehr  Preiswettbewerb.  Die  Kranken- 
kasse soll,  wenn  zwei  Medikamente  gleich  wirksam  sind,  das  preis- 
wertere bezahlen.  So  können  wir  hier  für  die  Versicherten  -  wie  an  vielen 
anderen  Stellen  auch  -  manche  Mark  einsparen,  die  jetzt  noch  für 
zu  teure  Medikamente,  GefäUigkeitsrezepte,  Luxusleistungen ...  und 
SO  weiter  verschwendet  wird. 


Die  Krankenversicherung  gibt  z.  Zt. 
den  Rekordbetrag  von  125  Milliarden 
Mark  im  Jahr  aus.  Seit  1960  sind  die 
Ausgaben  3mal  so  schnell  gestiegen, 
wie  Löhne  und  Gehälter.  Das  kann  nicht 
so  weiterziehen.  Deshalb  wollen  wir  - 
nicht  aus  Übermut,  sondern  aus  zwin- 


gender Notwendigkeit  -  14  Milliarden 
Mark  einsparen.  So  eingespartes  Geld 
kommt  den  Versicherten  zugute.^  Es 
schafft  stabilere  Beiträge,  verbessert  die 
Gesundheitsvorsorge  und  hilft.  Schwer- 
kranke oder  Behinderte  zu  Hause  zu 
betreuen. 


r 


^^  bitte  auf  eine  Postkarte  kleben,  mit 

C/OUpOn  60  Pf.  frankieren  und  einsenden 

Ich  mSchle  mehr/u  der  Replanten  Slnikturreform  der 
KrankenversicherunK  wissen. 


Name.  Vorname. 
Straße 


1930  ging  Shepard  Stone  ein  Sommersemester 


sident  geworden  war,  Stone  gern  vorgehalten  hat 

In  seine  Tätigkeit  beim  Hochkommissar  fällt 
auch  das  erste  Berlin-Engagement,  für  das 
Shepard  Stone  nach  dem  Krieg  bekannt  gewor- 
den ist.  Nach  der  Gründung  der  Freien  Universi- 


...gute 
Besserung. 

Die  Erneuerung  unseres  Gesundheitswesens. 


PLZ.  Ort. 


Eilige  BestellunRen  auf  Anrufbeantworter: 
(0228)527-5130/5131 


Bundesministerium  Tiir 
Arbeit  und  Sozialordnung 

Postfach  SOG  in  5300  Bonn  I 


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Samstag,  20.  Juli  1985.  Nummer  165 


Kranklurtcr  Allgemeine  Zeitung 


Henric  L.  Wuermeling 


Ein  Leben  in  Brennpunkten  unserer  Zeit 


Toni  Stolper  -  Rückblick  auf  die  Geschicke  eines  Jahrhunderts 


Als  Bismarck  abdankte,  kam  sie  auf 
die  Welt.  Toni  Stolper  geborene 
Kassowitz.  Das  war   1890.   Der  Geist 
dessen,  was  sie  ein  Leben  lang  für  Libe- 
ralismus halten  wird,  war  ihr  damals 
eingellöüt  worden.  ..Mein  Vater  und  ich 
hatten  geglaubt,  die  Welt  wird  immer 
vernünftiger  werden.  Das  hat  sich  sehr 
bald  als  ein  Irrtum  herausgestellt."  Stets 
wollte  sie  die  (jesamtheit   der  politi- 
schen   und   wirtschaftlichen    Probleme 
überschauen.  Sie  begann  1914  in  Wien 
Jura  zu  studieren.  ..In  der  Universität 
wurde  gekämpft  und  geprügelt.  Ls  war 
schon  nicht  mehr  Frieden.  Das  Reich 
war   verdammt   /um   Untergang,   und 
wäre  der  Krieg  nicht  gekommen,  wäre 
es  vielleicht  mit  dem  lod  des  alten  Kai- 
sers im  Jahre  1916  zugrunde  gegangen, 
kurz,  wir  sind  m  einer  Krisenzeit  aufge- 
wachsen ..." 

Damals  begann  ihre  Beziehung  zu  ih- 
rem späteren  Mann  Gustav  Stolper. 
aber  zunächst  ging  sie  nach  Berlin  und 
machte  dort  1917  ihren  Doktor  der  Na- 
tionalökonomie. Wieder  zurück  in 
Wien,  arbeitete  sie  in  der  wissenschaftli- 
chen Abteilung  der  Kriegsgetreide- Ver- 
kehrsanstalt und  vcrfalite  erste  Artikel 
in  Stolpers  Zeitschrift  „Volkswirt". 

Deutsch-Österreich,  das  nie  ein  Staat 
war  und  nie  einer  sein  wollte,  war  1918 
nach  der  Niederlage   vom   damaligen 
Reich  übriggeblieben    ..Deutsch-Öster- 
reich" ist  der  Leitartikel  Gustav  Stol- 
pers im   ..Volkswirt"  am   26.  Oktober 
1918  überschrieben,  mit  dem  er  die  Zu- 
kunft der  Deutschen  in  Österreich  zu 
bestimmen  suchte  „Der  neue  alte  deut- 
sche Geist,  der  Geist  der  Demokratie, 
der  Geist  des  Jahres  1848,  der  Geist  der 
Paulskirche  und  des  Kremsierer  Reichs- 
tages (der  1848/49  ein  liberales  Natio- 
nalitätenprogramm für  die  Monarchie 
vorgeschlagen  hatte),  muß  auch  wieder 
der    Geist    des    deutschen    Volkes    in 
Österreich  werden  ..." 

In  dieses  Österreich  des  Umbruchs 
reisten  viele  junge  Intellektuelle.  Sie  ge- 
hören bald  zum  engsten  Freundeskreis 
von  Gustav  und  Toni  Stolper,  die  1921 
heiraten.  So  die  Journalisten  Walter 
Lippmann  und  Dorothy  Thompson  aus 
den  Vereinigten  Staaten  oder  Hjalmar 
Schacht,  Theodor  Heuss  und  Friedrich 
Naumann  aus  Deutschland. 

„Friedrich  Naumann  war  für  meinen 
Mann    eine    Erleuchtung.    Sein    Buch 
, Mitteleuropa*  hat  genau  in  sein  Welt- 
bild hineingepaßt.  Naumann  war  der 
einzige,  der  das  Problem  richtig  erfaßt 
hat.  daß  da  etwas  geschehen  muß,  so- 
wohl für  Deutschland  wie  für  die  Deut- 
schen in  Österreich.  Dieser  Cieist  von 
Naumann  hat  die  neue  junge  Genera- 
tion angetrieben.  Sie  war  ein  breiter 
Kreis  des  Bürgertums.  So  war  es  auch 
zu   dem  ersten    Besuch   von   Theodor 
Heuss  gekommen,  den  Naumann  nach 
Wien  geschickt  hat,  um  mit  den  ,Nau- 
mannianern'    Beziehungen    aufzuneh- 
men.   Der    führende    ,Naumannianer' 
dort  war  Gustav  Stolper.  Und  so  be- 
gann diese  Freundschaft." 

Wie  aber  sollte  Demokratie  nach  die- 
sem Ersten  Weltkrieg  aussehen,  wie 
sollte  neu  an  alte  Traditionen  ange- 
knüpft werikn.*  Wie  tragfähig  war  die 

»zialen  und  natio- 


nalen Komponenten  in  einem  liberalen 
Staat? 

In  Österreich  kam  man  nicht  zurecht. 
Wien    war    ausgehungert.    Stadt    und 
Land  litten  unter  der  Herrschaft  des 
Rcparalionskommissars.   Gustav   Stol- 
per arbeitete  für  Österreich  einen  Fi- 
nanzplan   aus.    Er    konnte    ihn    nicht 
durchsetzen.  ..Stolper  hat  gesagt",  Toni 
Stolper  nennt  ihren  Mann  beim  Nach- 
namen,   „unter   den    Bedingungen    ist 
Journalismus   in   Österreich   zwecklos, 
und  ist  ausgewandert"       nach  Berlin, 
1925.  Dort  wird  er  Chefredakteur  des 
„Berliner  Börsen-Courier"  und  gründet 
schon  bald  den  „Deutschen  Volkswirt 
Eine  Zeitschrift  für  Politik  und  Wirt- 
schaft", für  den  Wilhelm  Röpke,  Alex- 
ander Rüstow,  Joseph  Schumpeter  (ein 
halbes  Jahr  lang  war  er  österreichischer 
Finanzminister  und  dann  Professor  in 
Bonn),    Hjalmar   Schacht   (inzwischen 
Reichsbank-Präsident)    und    Theodor 
Heuss  (inzwischen  Mitglied  des  Reichs- 
tags) schreiben. 

Mit  dem  neuen  Blatt  war  man  in  die 
guten  Jahre  Weimars  hineingekommen. 
Es   waren    die   sogenannten    goldenen 
zwanziger  Jahre.  Mitten  im  wirtschaftli- 
chen Aufschwung  verfochten  sie  libera- 
le Wirtschaft  und  Politik.  Stolper,  der 
„aufgeklärte  Monarch  an  der  Spitze", 
empfing  in  seinem  geräumigen  Zimmer 
am  Konferenztisch  vor  der  Bibliothek 
jeden    Dienstag  vor  allem   Gäste  aus 
dem  Auswärtigen  Amt.  Der  Potsdamer 
Platz  war  um  die  Ecke,  das  Esplanade- 
Hotel  gegenüber.  Von  dort  wurden  die 
Speisen  herübergebracht,  und  nachmit- 
tags klang  die  Musik  der  Teekonzerte 
in  den  Redaktionsbetrieb.  „Beides  ver- 
wirrte und  beflügelte  die  Arbeit        Wir 
haben  uns  da  ungemein  wohlgefühlt. 
Der    Berliner   Geist,    witzig,   sachlich, 
klug,  hat  uns  so  gut  gepaßt,  und  wir 
hatten  sehr  gute  Freunde." 

Die   Weltwirtschaftskrise  hatte  sich 
auch  auf  Deutschland  ausgewirkt.  Der 
Finanzplan,   den   Stolper  diesmal   für 
Berlin  entworfen  hatte  („der  alles  geret- 
tet hätte"),  drang  trotz  enger  Kontakte 
Stolpers  mit  Brüning  auch  hier  nicht 
durch.   Was   nutzten   wirtschaftspoliti- 
sche Visionen,  wenn  man  sie  im  politi- 
schen Alltag  nicht  durchsetzen  konnte? 
Stolper,  der  Klavierspieler.  Sänger, 
Grunewald-Jogger,    Publizist.    Heraus- 
geber, beschloß,  mitten  in  der  Weltwirt- 
schaftskrise  Politiker   zu   werden.    Er 
wird  bald  in  den  Vorstand  der  Deut- 
schen Demokratischen  Partei  gewählt, 
läßt  sich  als  Kandidat  in  Hamburg  für 
den  Berliner  Reichstag  aufstellen,  wirft 
sich  in  den  Wahlkampf  und  wird  ge- 
wählt. Er  sitzt  neben  seinem  Redak- 
lions-    und    Parteikollegen    Heuss    im 
Reichstag.    Mitten    unter    Rabauken. 
„Ich  war  immer  auf  der  Galerie,  und  da 
kamen  schon  im  Dezember  1930  die 
Nazis.  Diese  Nazis  mußte  man  nur  im 
Reichstag  sehen,  um  sie  einzuschätzen. 
Es  waren  wilde,  ungezogene  Burschen, 
tief   unter   dem    Niveau   des   übrigen 
Reichstags." 

Am  6.  Februar  1931  hielt  Stolper  sei- 
ne erste  Rede.  Die  Nationalsozialisten 
und  die  Kommunisten  hören  ihm  nicht 
zu.  Nach  dem  Sturz  der  Regierung  Pa- 
pen  gab  es  Wahlen,  Gustav  Stolper  war 


mit  dem  Wahlergebnis  zufrieden.  Toni 
Stolper  zitiert  seinen  damaligen  Kom- 
mentar: „Das  Jahr  1932  hat  Hitlers 
Glück  und  Ende  gebracht  .  .  Dieses 
deutsche  Volk  hat  einen  Schutzengel, 
der  ihm  hilft,  wann  immer  seine  eigene 
Klugheit  versagt.  Dieser  Schutzengel 
hat  es  vor  einer  Hitler-Diktatur  be- 
wahrt, die  das  Ende  nicht  nur  der  deut- 
schen Freiheit,  sondern  des  deutschen 
Geistes  gewesen  wäre,  die  das  kostbar- 
ste Gut  der  Nation  in  kürzester  Zeit 
vernichtet  hätte  .  .  ."  „Hellsichtig  und 
blind"  bezeichnet  Toni  Stolper  später 
diesen  Irrtum  ihres  Mannes. 

Staatssekretär  von  Bülow  aus  dem 
Auswärtigen  Amt  blieb  der  ..Aller- 
treueste"  der  Dienstagsrunde.  ..Wie 
kommt  es,  daß  das  Auto  1  A  04  mittags 
so  oft  und  so  lange  vor  einem  gewissen 
Haus  zu  sehen  ist?"  fragt  ein  Naziblatt 
im  Frühjahr  1933.  Das  Auto  parkte 
dann  nicht  mehr  dort.  Man  traf  sich  an- 
derswo. 

Vier  Tage  nach  der  sogenannten 
Machtergreifung  schreibt  Stolper  im 
„Volkswirt":  ..Den  Aufruf  an  das  deut- 
sche Volk,  den  der  Reichskanzler  Hitler 
Mittwix-h  abend  im  Rundfunk  verkün- 
det hat.  wird  das  deutsche  Volk  in  bes- 
seren Tagen  als  ein  Dokument  tiefster 
Demütigung  empfinden 

Am  Tag  der  letzten  Reichstagswahl, 
am  6.  März  1933,  ist  Stolper  mit  seiner 
Frau  in  München.   Die  Übersiedlung 
der  Zeitschrift  von  Berlin  nach  Mün- 
chen wird  erwogen.  Man  bespricht  sich 
in  den  Redaktionsräumen  der  „Münch- 
ner Post",  als  ein  SA-Trupp  diese  so- 
zialdemokratische Pressebastion 
stürmt.    Durch    einen    unterirdischen 
Gang  kann  Stolper  den  Schlägern  ent- 
kommen.   In   einer   Hotelhalle   wartet 
man  bis  in  die  Nacht  auf  das  Wahler- 
gebnis. Als  um  Mitternacht  über  den 
Rundfunk  das  Horst-Wessel-Lied  ge- 
sendet wird,  steht  für  Stolper  der  Ent- 
schluß fest:  „Wir  wandern  aus!"  Das 
Ehepaar  bereitet  die  Emigration  vor, 
der  „Volkswirt"  wird  Tür  einen  Monat 
verboten.  „Von  dem  Augenblick  an  hat 
Stolper  nichts  mehr  geschrieben.  Lan- 
dauer und  ich,  wir  haben  den  , Volks- 
wirt' noch  weitergeführt,  ein  paar  Mo- 
nate lang,  bis  Gustav  verkaufen  konn- 
te"    an  Hjalmar  Schacht,  der  die  vor- 
vertraglich   zugesicherte     Kaufsumme 
über    Mittelsmänner    herunterhandeln 
ließ  auf  ein  Drittel  -  „um  einen  Preis, 
der  uns  mehr  oder  weniger  die  erste  Zeit 
in  Amerika  ermöglicht  hat,  aber  der 
sehr  billig  war". 

Am  Sonntag,  dem  2.  Juli  1933. 
nimmt  die  Familie  Stolper  Abschied 
von  Deutschland.  „Ein  letzter  Hände- 
druck an  Heuss.  der  auf  den  Bahnhof 
gekommen  war,  dem  man  eben  in  die- 
sen Tagen  mit  der  Entziehung  des 
Reichstagsmandats  den  letzten  Rest  der 
Existenzbasis  geraubt  hatte." 

Über  die  Schweiz,  Belgien  und  Eng- 
land erreichen  sie  am  4.  Oktober  1933 
New  York.  (Ihre  drei  Kinder  bleiben 
zunächst  noch  in  Europa.  Ein  Jahr  spä- 
ter kommen  sie  nach.)  Gustav  Stolper 
empfindet  die  Fremdsprache  „als  glä- 
serne Wand"  zwischen  sich  und  der 
menschlichen  Umwelt.  „Aber  er  hat  es 
geschafft  und  hat  ausgezeichnet  eng- 


lisch gesprochen",  sagt  sie.  Für  Hypo- 
thekenbanker hält  er  im  ganzen  Land 
eine  Serie  von  Vorträgen.  Europäischen 
Banken  berichtet  Stolper  regelmäßig 
über  die  Situation  in  Amerika.  In  den 
vierzehn  Jahren  werden  es  insgesamt 
201  Berichte.  Bald  wird  er  in  einen  der 
wichtigen  „Luncheon  Clubs"  der  Wall 
Street  eingeladen.  Noch  bis  1939  unter- 
nimmt Stolper  Reisen  nach  Europa.  Er 
besucht  unerkannt  Berlin.  Es  wird 
das  letzte  Treffen  mit  Heuss  für  lange 
Zeit. 

Im  Spätherbst  1937  erhalten  die  Stol- 
pers Besuch  von  Carl  Goerdeler.  Er  ist 
auf  einer  Sondierungsreise.  Stolper  er- 
lebt in  einem  Landhaus  einen  völlig  de- 
primierten Hitler-Gegner,  der  in  Wa- 
shington auf  Gleichgültigkeit  und  Miß- 
trauen gestoßen  war.  Deutschland  und 
Europa    waren    fern,    „als    wäre    die 


gungsarbeit.  „Sie  kostete  manche  per- 
sönlichen Freunde."  Andere  Emigran- 
tengruppen aus  Deutschland  wie  etwa 
der  Mitarbeilerkreis  aus  dem  Frankfur- 
ter „Institut  für  Sozialforschung"  um 
Franz    Neumann,    Otto    Kirchheimer 
und  Herbert  Marcuse,  die  inzwischen  in 
der  US-Nachrichtenzentrale  OSS  ver- 
pflichtet waren,  arbeiteten  im  Schatten 
des  antideutschen    Morgenthau-Planes 
auf  ein  anderes  Nachkriegsdeutschland 
hin.  als  Stolper  es  sah:  Statt  einer  libe- 
ralen politischen  Ordnung  wollten  sie 
eine  Demokratie,  die  ..total"  sein  sollte. 
Als  auch  Dorothy  Thompson  immer 
mehr  unter  den  Einfluß  der  linken  Emi- 
grantenszene  gerät,   begründet   er   ihr 
den  Bruch  der  Freundschaft  schrifliich: 
..Die  Welt,  in  die  Du  und  Deine  Partei- 
gänger uns  treiben  wollen,  ist  mir  ein  zu 
grausiger  Alpdruck."  Die  Ratlosigkeit 
und  Rivalität  zwischen  den  Regierungs- 
instanzen Washingtons  nutzt  Morgent- 
hau  für  sein  Konzept  einer  amerikani- 
schen   Deutschland-Politik.    Sie   findet 
noch  ihren  Niederschlag  in  Gliederung. 
Wortlaut    und    lendenz   der    militäri- 
schen Direktive  JCS  1067  für  die  Beset- 
zung  und    Behandlung    Deutschlands. 
Toni  Stolper  erinnert  sich:  „Er  war  ver- 
zweifelt über  den  Unverstand,  der  ihm 
hier    begegnete.    Da    hat    Stolper    ge- 


Toni  Stolper  im  95.  Lehensjahr,  umspannt  mit  ihrem  Gedächtnis  mehr  als  ein  Jahr- 
hundert Sie  spricht  wie  im  19.  Jahrhundert  und  erklärt  am  Ende  dieses  20.  Jahrhun- 
derts am  Fensterplatz  ihres  Altersheims  mit  Sicht  auf  tVa.shinf(ton  Entwtcklunfi.sli- 
nien  der  Zeit  in  der  wir  leben,  i960  erschien  ihr  Buch:  „Ein  Lehen  in  Brennpunkten 
unserer  Zeit     Wien,  Berlin.  New  York".  Foto  Archiv 


Kriegsgefahr  auf  einem  anderen  Stern" 
(Gustav  Stolper). 

Erst  der  Kriegsbeginn  verändert  die 
Situation  Stolpers.   Außenpohtik   und 
Weltwirtschaft  werden  jetzt  zu  allge- 
mein beachteten  Themen.  Stolpers  zwei 
Buchveröffentlichungen         „Deutsche 
Wirtschaft"  und  „Unser  Zeitalter  der 
Fehlentscheidungen"  finden  in  der  ame- 
rikanischen Publizistik  eine  große  Reso- 
nanz. Stolper  schreibt  in  den  großen 
Zeitschriften  wie  „Fortune"  oder  „Fo- 
reign AlTairs"  und  wird  zu  erstklassigen 
Gesprächskreisen    aus    Politik,    Wirt- 
schaft   und   Wissenschaft    in    Harvard 
und  Princeton  eingeladen.  Er  wird  in 
den  Vereinigten  Staaten  zu  einem  der 
einflußreichsten  deutschen  Emigranten. 
Daß  ihm  dies  zu  einem  Zeitpunkt  ge- 
lang, als  von  der  Vernichtungsidee,  von 
der  „Umerziehung  des  Verbrechervol- 
kes", von  der  „bedingungslosen  Unter- 
werfung" die  Rede  war  und  der  Wider- 
stand   in    Deutschland    verschwiegen 
wurde,  zeigt  die  Kraft  seiner  Überzeu- 


kämpft,  soviel  er  konnte,  um  aufzuklä- 
ren. Wir  waren  von  diesem  Rachegeist 
der  amerikanischen  Morgenthau-Leute 
beängstigt  und  abgestoßen."  Vor  allem 
in  den  Wirtschaftsplänen  des  Finanzmi- 
nisters konnte  Stolper  keinen  Sinn  er- 
kennen. 

Stolper  kritisierte  öffentlich  die  Ah- 
nungslosigkeit  der  amerikanischen  PoH- 
tik.  Gerade  die  Kriegskonferenzen  zeig- 
ten eine  Konzeptlosigkeit,  die  der  so- 
wjetischen Seite  die  Initiative  zuspielte. 
Als  der  Krieg  zu  Ende  war,  begann  im 
politischen  und  militärischen  Washing- 
ton die  Desillusionierung.  Die  Wirk- 
lichkeit in  Deutschland  sah  ganz  anders 
aus.  Dies  bestätigt  ihm  auch  Sohn 
Wolfgang,  der  über  erste  Erfahrungen 
der  „Prüfungskommission  für  die  Wir- 
kungen des  Bombenkrieges"  (Bombing 
Survey  Commission)  nach  Hause  be- 
richtete. 

Als  auch  hohe  Militärs  im  besetzten 
Deutschland  sahen,  wie  wirklichkeits- 
fremd die  Direktiven  aus  Washington 


waren,  begann  der  Höhepunkt  des  Ein- 
flusses (justav  Stolpers  auf  die  ameri- 
kanische Deutschland-Politik.  Ein  alter 
Bekannter    Stolpers.     Richard     Hunt, 
Chef  eines  führenden  New  Yorker  An- 
waltsbüros, vermittelte  einen  Kontakt 
zu  John  McCloy,  dem  damaligen  Un- 
terstaatssekretär im  Kriegsministerium. 
Das  mehrstündige  Gespräch  bestärkte 
McCloy  in  seinem  Vorhaben,  den  poli- 
tischen Einfluß  Morgenthaus  zu  torpe- 
dieren   Derselbe   Hunt   vermittelte  im 
Dezember  1946  auch  ein  Ciespräch  mit 
dem  früheren  amerikanischen  Präsiden- 
ten Herbert  Hoover,  der  im  Frühjahr 
1946  während  einer  zweimonatigen  Eu- 
ropa-Reise  erste    Hilfsmaßnahmen    in 
Gang  gesetzt  hatte. 

Am  Nachmittag  des  20.  Januar  1947 
wird  Stolper  telefonisch  zu  einem  zwei- 
ten Gespräch  gebeten.  Hoover  überre- 
det ihn.  ihn  als  Berater  mit  einer  kleinen 
Gruppe    von    Sachverständigen    nach 
Deutschland  zu  begleiten.  Vom  3.  Fe- 
bruar an   reist  die   ..Hoover-Mission" 
durch  das  zerstörte   Deutschland   und 
durch  Österreich.  Am  11   Februar  tref- 
fen sich  nach  vielen  Jahren  in  Stuttgart 
Theodor  Heuss.  der  inzwischen  Kultus- 
minister    geworden     war.     und     sein 
Freund    Gustav    Stolper.    Heuss    be- 
schrieb später  diesen  Besuch:  ..Stolper 
hat  in  diesen  Wochen  des  Frühjahrs  mit 
höchster   Leidenschaft   Fakten  konsu- 
miert. Er  brachte  das  Bündel  der  Fra- 
gen mit  nach  Europa,  er  kannte  die 
Menschen,  die  zu  fragen  sich  lohnte, 
wußte  um  die  Gewichte  ihrer  freien,  ih- 
rer interessierten  Anschauungen.  So  ge- 
wann er  die  große  Anschauung,  die  in 
dem  dritten  Teil  des  Hoover-Reports 
ihren    knappen,    aber   eindrucksvollen 
Niederschlag  fand." 

Dieser  Bericht  wird  zur  offiziellen 
Richtlinie  von  Trumans  neuer  Deutsch- 
land-Politik. Sie  hat  zwei  unmittelbare 
Folgen:  die  Abänderung  der  JCS  1067 
und  die  Vorbereitung  des  Marshall- 
Plans.  Einen  ersten  Hinweis  auf  eine 
Neuorientierung  hatte  Außenminister 
Byrnes  bei  seiner  berühmt  gewordenen 
Stuttgarter  Rede  1946  gegeben.  An  ihr 
hatte  Gustav  Stolper  ebenfalls  mitge- 
schrieben. 

Im  Sommer  1947  reist  er  wieder  nach 
Deutschland.  Mit  seiner  Frau,  Theodor 
Heuss,  Erich  Welter  und  Hans  Kall- 
mann  geht  er  in  Klausur.  In  der  Abge- 
schiedenheit des  Schweizer  Engadins 
entsteht  in  Sils  Maria  ein  Buch,  das 
bald  in  den  Vereinigten  Staaten  erhebli- 
che Aufmerksamkeit  findet:  „German 
Realities".  Bis  in  die  späte  Nacht  wird 
diskutiert.  „Da  hat  mir  Gustav  jeden 
Tag  einen  langen  Absatz  seines  kom- 
menden Buches  diktiert.  Ich  habe  es  ab- 
getippt, und  es  wurde  abends  den 
Freunden  gezeigt  und  durchdiskutiert. 
Tag  für  Tag.  Es  war  ein  leidenschaftli- 
ches Buch." 

Wie  in  alten  Berliner  Tagen  saß  eine 
klein  gewordene  Redaktionsversamm- 
lung täglich  zusammen,  um  angesichts 
brennender  Fragen  wie  Reparationen, 
Sozialisierung  oder  neuer  Verfassungen 
„einen  Beitrag  zum  künftigen  Frieden 
Europas"  zu  leisten.  „Das  hat  ihn  das 
Leben  gekostet,  denn  er  war  todmüde, 
als  das  Buch  fertig  war,  und  wir  sollten 
gerade  zur  Erholung  gehen,  aber  dann 
kam  ein  Wetterumschlag,  ein  plötzli- 
cher Schnee  in  New  York." 

Sie  kehrte  nach  dem  Tod  ihres  Man- 
nes nicht  nach  Deutschland  oder  Öster- 
reich zurück.  „Wir  waren  inzwischen 
dankbare  amerikanische  Bürger  gewor- 
den, und  unsere  Kinder  waren  mit 
Amerika  verknüpft.  Wir  haben  es  nie 
erwogen,  zurückzugehen.  Die  Vergan- 
genheit war  zu  sehr  vergangen." 


|nan  dem 
Rippchen 

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^sein,  zu 

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fzten. 

lerin  der 
Austri- 
lernfelds 
12  eigene 


Mitwirkung,  mit  neuen  Impulsen.  Auch  in 
Europa  wird  Marta  Eggerth,  wann  immer 
sie  dort  auftritt,  gefeiert  wie  in  alten 
Zeiten,  aber  sie  beweist  bei  jeder  Gelegen- 
heit, ob  sie  die  Melodien  von  Kaiman, 
Lehär  und  Stolz  oder  Lieder  von  Liszt  und 
Chopin  singt,  ;lass  sie  sich  nicht  als  nostal- 
gisches^S^mbol  versteht  und  auch  nicht  so 


von  ihrem  begeisterten  Publikum  aufge- 
nommen wird.  Dabei  wird  sie  meistens 
von  ihrem  Sohn,  dem  Pianisten  Marjan 
Kiepura,  begleitet,  der  das  musikalische 
Erbe  seiner  Eltern  weiterführt. 

Ad  multos  annos,  Marta  Eggerth  —  und 
fahren  Sie  fort,  mit  ihrer  Kunst  die  Men- 
schen zu  erfreuen!  hema 


rt  Schwerin  zum  Neunzigsten 


Am  17.  April  vollendet  Professor 
Dr.  Kurt  Schwerin,  ein  alter  Freund  und 
ehemaliger  Mitarbeiter  des  Außau,  in 
Chicago,  wo  er  seit  1946  und  —  noch  18 
Jahre  nach  der  Emeritierung  —  bis  1990 
an  der  Northwestern  University  lehrte, 
sein  90.  Lebensjahr,  zu  dem  wir  ihm 
unsere  herzlichsten  Glückwünsche  aus- 
sprechen. 

Dr.  Schwerin  hat  eine  bemerkenswerte 
Karriere  hinter  sich:  Aus  dem  oberschlesi- 
schen  Beuthen  stammend,  studierte  er  an 
der  Universität  Breslau,  war  als  Lehrer  an 
einer  jüdischen  Oberschule  von  1934-38 
tätig  und  setzte,  nachdem  er  in  letzterem 
Jahr  in  die  USA  gekommen  war,  sein 
Studium  an  der  New  School  for  Social 
Research  und  der  Columbia  University, 
fort    1955  promovierte  er  (seine  Disserta- 


ng  in  Riverdale 


Berlin  15 
5631 


of  American  Folk  Art  zu  sehen  gewesen. 

Abraham  Karp  ist  Professor  emeritus  an 
der  University  of  Rochester  und  war  zu- 
letzt Kurator  der  Schau  Front  The  Ends  of 
the  Barth:  Judaic  Treasures  ofThe  Library 
of  Congress,  während  Deborah  Karp  als 
Kurator  der  gegenwärtigen  Ausstellung 
fungiert.  Das  Judaica  Museum  steht  unter 
Leitung  Karen  Franklins 

Für  ein  Museum  seiner  Grösse  hat  es 
eine  beachtliche  Qualität  aufzuweisen. 
Grundlage  bildete  die  Sammlung  von 
Ralph  und  Leuba  Baum,  ein  aus  Deutsch- 
land gebürtiges  Flüchtlingspaar,  das 
dem  Hebrew  Home  for  the  Aged  aus 
Dankbarkeit  seine  in  jahrelanger  Suche 
auf  mehr  als  800  Exemplare  angewachse- 
ne Kollektion  überlassen  hatte.  Auskünf- 
te unter  folgender  Tel.  Nummer:  (212) 
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tion  trug  den  Titel  "The  Revolution  of 
1848  and  the  German  Historians"). 

Aber  sein  Hauptinteresse  galt  weniger 
der  Geschichte  als  dem  Bibliothekwesen 
und  der  Rechtswissenschaft,  die  er  durch 
seine  langjährige  Tätigkeit  als  Leiter  der 
Jura-Bibliothek,  erst  an  der  University  of 
Virginia  in  Charlottesville  und  ab  1946  an 
der  Northwestern  University  vereinigte. 
Zugleich  erhielt  er  eine  Professur  an  der 
Law  School  der  Universität,  der  er  von 
1957  bis  1970  angehörte.  Von  1949  bis 
1970  war  er  ausserdem  Chefredakteur  des 
Journal  ofCriminal  Law,  Criminology  and 
Police  Science. 

Als  Mitglied  zahlreicher  wissenschaft- 
licher wie  jüdischer  Organisationen  hat  er 
sich  mehrfach  ausgezeichnet;  zu  letzteren 
gehörte  die  Selfhelp  in  Chicago  und  deren 
Altersheime  sowie  das  Leo-Baeck-Institut, 
ferner  die  American  Society  for  Internatio- 
nal Law,  die  American  Historical  Associa- 
tion, die  International  Association  of  Law 
Libraries  (deren  Präsident  er  mehrere  Jah- 
re war),  der  Council  on  Foreign  Relations 
und  andere  Organisationen,  die  zugleich 
auf  sein  breites  Interessenfeld  hindeuten. 

Es  bleibt  noch  zu  erwähnen,  dass  er 
Mitverfasser  einer  kurzen  Geschichte  der 
Northwestern  University  School  of  Law  ist 
und  im  Jahr  1972  ein  Buch  über  "German 
Compensation  for  Victims  of  Nazi  Perse- 
cution"  schrieb.  Sein  ganz  besonderes 
Interesse  galt  auch  der  Geschichte  der 
Juden  in  Schlesien  —  ein  Thema,  das  er  in 
dem  1957  erschienenen  19.  Band  des  Leo 
Baeck  Year  Book  behandelte. 


AUFBAU 

A  Division  of  the  New  World  Club.  Inc. 

2121  Broadway,  New  York,  N.Y.  10023 

Phone:  (212)  873-7400 

Fax  Nr.:  (212)  496-5736 

Cable  Address:  Aufbau  New  York 

Edltor 

Henry  Marx 

Managing  Editor 

Hermann  Pichler 

Associate  Editors 

Monika  Ziegler     Will  Schaber    Tino  von  Eckardt 

(emeritus) 

Editor  emeritus 

Hans  Steinitz 

*♦* 

Carol  Stuart Advertisinfi  &  Circulation 

Jerry  A.  Brunell President  and  Puhlisher 

Kurt  B.  Landsberger Executive  Vice  President 

Werner  D.  Wohl Vice  President 

Werner  A.  Stein Treasurer  <ft  Chairman. 

"Aufbau"  Committee 
Warner  M.  Goldsmith,  Vernon  Mosheim,  Committee  Members. 

AUFBAU  (ISSN  0004-7813)  Second-class  postage  paid 
at  N.Y,  N.Y  Published  bi-weekly.  Copyright  1992  by 
New  World  Club,  Inc.,  2121  Broadway,  New  York, 
N.Y.  10023.  Postmaster:  Serui  change  of  address  to 
Aufbau,  2121  Broadway,  N.Y.,  N.Y  10023 

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(airfreight),  other  foreign  countries  $74.00.  Six  month 

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♦  *  * 

All  articles  in  this  issue  reflect  the  personal  opinion  of 
their  authors  which  is  not  necessariiy  that  of  the 
Publisher  and  the  Außau  Committee.  —  Außau  does 
not  assume  any  responsibility  for  unsolicited  material. 

Vol.  LVIII,  No.  8  April  10,  1992 


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|x)l  Systems 
,xi  Irwin  M. 

en  P.  Hart 


. .  .  vs.  PennzoiVs 


an  oil  and 
has  named 
man,  suc- 
Ihoretired. 


Laurence  H.  Tribe  does  not  care 
about  the  billions  of  dollars  Perinzoil 
Stands  to  win  in  its  legal  battle  with 
Texaco.  For  Mr.  Tribe,  it  is  the  prin- 
ciple  that  counts. 

•*I  have  no  interest  in  how  the  con- 
tract  suit  comes  out,**  said  Mr.  Tribe, 
a  leading  constitutional  scholar  at  the 
Harvard  Law  School  who  was  re- 
tained  as  a  legal  adviser  by  Pennzoil 
last  week. 

**This  case  raises  extremely  impor- 
tant  questions  about  whether  one  can 
use  action  in  a  Federal  District  Court 
to  interrupt  an  ongoing  State  judicial 
proceeding,'*  he  said  in  a  telephone 
interview . 

Mr.  Tribe  contends  that  Judge 
Charles  L.  Brieant  exceeded  his  au- 
thority  when  he  barred  Pennzoil  f  rom 
doing  anything  to  collect  f  rom  Texaco 
a  $10.53  billion  award  until  after  an 
appeal  of  the  case  is  heard.  The  ruling 
meant  that  Texaco  did  not  have  to 
post  a  bond  for  the  füll  amount  of  the 
award  in  Texas  before  it  filed  an  ap- 
peal. 

A  prolific  scholar  and  noted  class- 
room  performer,  the  44-year-old  con- 
stitutionalist  has  used  a  quick  mind 
and  rhetorical  flourish  to  help  build  a 
reputation  as  an  impressive,  and 
high-priced,  appellate  attomey.  Since 
he  Started  litigating  in  1978,  Mr.  Tribe 
has  won  seven  of  the  nine  cases  he  has 
argued  before  the  Supreme  Court,  in- 
cluding  successful  defenses  of  Cali- 
fomia's  nuclear  moratorium  and  Ha- 
waii's  land  reform  act.  A  lOth  case  is 
now  pending. 

Mr.  Tribe  will  squeeze  in  the  Penn- 
zoil commitment  alongside  his  aca- 
demic  obligations,  scholarly  work 
and  preparations  for  an  appearance 
before  the  Supreme  Court  in  March. 

"He  lives  at  78  r.p.m.*s,**  said 
David  H.  Remes,  an  attomey  and  for- 
mer associate  of  Mr.  Tribe*s  who  spe- 
cializes  in  appellate  work  for  Coving- 
ton  &  Burling  in  Washington.  **It*s 
llke  watching  matter  being  ground  up 
in  a  Cuisinart.*' 

Mr.  Tribe*s  scholarly  accomplish- 
ments  include  his  1,200-page  treatise 
on  constitutional  law  and  his  help  in 


Laurence  H.  Tribe 

writing  a  Constitution  for  the  Mar- 
shall Islands. 

While  colleagues  are  quick  to 
praiseMr.  Tribe*s  legal  and  scholarly 
skills,  the  long  list  of  accolades  is 
minced  with  pointed  critiques. 

"Larry '3  a  super  lawyer  and  super 
law  Professor,**  said  Yale  Kamisar,  a 
constitutional  law  professor  at  the 
University  of  Michigan.  "Hut  he*s 
cocky  and  sometimes  is  abrupt  in 
deaUng  with  people.  He  wouldn't  win 
any  popularity  contests.** 

Mr.  Tribe  was  bom  in  1941  in 
Shaaßbair  where  his  parents  had  fled 
roavoid  persecution  against  Jews  in 
Eastem  Europe.  His  father,  a  natu- 
Talized  American  Citizen,  sold  cars  in 
Shanghai.  After  the  war,  the  family 
mov^  to  San  Francisco. 

Mr.  Tribe  entered  Harvard  when  h< 
was  16  and  was  graduated  four  years 
later  with  a  degree  in  algebraic  topol- 
ogy.  Mathematics  at  that  abstract 
level  was  a  "lonely  pursuit,*'  he  said, 
so  he  tumed  to  law.  After  graduating 
from  the  Harvard  Law  School,  he 
served  as  Clerk  to  Justice  Potter 
Stewart  from  1967  to  1968.  Mr.  Tribe 
joined  the  Harvard  law  faculty  in 
1969. 


•      «r   r     ^"1 


lIlIM     ■■! 


im 


Marianne  Webers  in  Heidelberg 


Um  der  Schlossmint  her  flatterte  das  rote 
Tkck  mit  dem  Hakenkreuz  herausfordernd 
und  drvherui  durch  die  Fenster  in  das  Zim- 
mer Wir  konnten  uns  nicht  sofort  in  den 
Anlass  und  die  Form  unseret  Zusammen- 
seins finden,  aber  unsere  fragende  \krhaiten- 
heit  begann  bald  dem  \krstehen  zu  weichen, 
als  die  Herrin  des  Hauses  ruich  der  Suppe 
aufstand  und  ims  anblickte . . .  jeden  von  uns 
einzeln,  und  dann  einige  Worte  sprach.  Sie 
sprach  uns  als  Freunde  an.  Sie  erklärte  das 
Zusammensein  ab  eine  Art  von  Totenmahl. 
Wir  sollten  in  ernst-heiterer  Besinnlichkeit 
die  Zeit,  der  wir  angehörten,  zu  Grabe 
geleiten,  aber  mit  der  Osterstimmung  des 
Wiederauf  Stehens. 

Gesprächsrunde  um  Marianne  Weber,  25. 
Mirz  1933,  ein  Samstag,  die  Mittagszeit. 
Nur  zwei  Wochen  vor  dem  "Gesetz  zur 
Wiederherstellung  des  Berufsbeamtentums" 
Sassen  Heidelberger  Denker  um  die  Witwe 
des  1920  verstoitenen  Max  Weber  zusam- 


men: die  ^'gütigB  HQiariA  de»  Raumes", 
gemeint  ist  Marianne  Weber,  der  **  vehe- 
ment denkende  Mann^f  ihr  Schwager  Alfred 
Weber,  der  **verhaKenB  Mann  *  Kail  Harope» 
der  ^'Philosoph"  Karl  Jasporti  4ie  ''herte 
Stimme**  Artur  Salz,  ein  nicht  zu  identifi- 
zierender "Immanuel**  und. .  .  "Franz**,  der 
"Mann  mit  dem  tiefen  Blick**«  der  Chronist 
Eugen  Hubler.  «■ 

Täubler  war  es,  der  das  beklemmende 
Gespräch  voll  dunkler  Vorahnung  und  opti- 
mistischer Fehleinschätzung  niederschrieb 
—  mehr  als  elf  Jahre  später.  1944  und  1947 
im  nordamerikanischen  Exil.  Täubler  war  es 
ergangen  wie  den  anderen  Ibilnehmern  der 
Runde  auch:  sie  alle  fielen  innerhalb  kur- 
zer Zeit  der  nationalsozialistischen  "Erneu- 
erung** zum  Opfer  und  mussten  die  Universi- 
tät verlassen.  Zum  20.  April  suspendierte 
das  Regime  den  Nationalökonomen  Artur 
Salz  vom  Dienst,  acht  Tage  später  den 
Althistoriker  Eugen   Taubler.   Staats-   und 


V 


Kultursoziologe  Alfred  Weber  musste  am  1 . 
August  aus  politischen  Gründen  zwangs- 
weise in  den  Ruhestand.  Historiker  lUrl 
Haoipe  eouchle  im  Dezember  um  seine 
vorzeitige  Emeritierung.  Karl  Jaspers 
schliesslich,  der  im  Wortgefecht  mit  Alfred 
Weber  an  jenem  Samstag  der  grössten  Feh- 
leinschätzung über  das  Nazi-Regime  edag, 
wurde  nach  dem  deutschen  Beamtengesetz 
von  Januar  1937  als  "nichtarisch  versippt** 
entlassen:  seine  Frau  war  Jüdin. 

Heidelberger  Gespräch.  1933  —  ein 
laubler-iyposkript  mit  literarischen  Ambi- 
tionen, das  heute  in  der  Universitätsbiblio- 
thek Basel  liegt.  Ein  Text  voll  dramati- 
scher Spannung,  zeitgeschichtliche  Momen- 
taufnahme im  Umfeld  der  Heidelberger  Uni- 
versität zu  Beginn  des  Nazi-Terrors.  Johan- 
nes Hahn  vom  Seminar  für  Alte  Geschichte 
der  Univeraität  Heidelberg  publiziert  die 
Täublersche  Aufzeichnung  54  Jahre  nach 
dem  Gesprach  jetzt  erstmals  und  kommen- 
tiert das  Fragment.  Der  T^xt  erscheint  im 
Band  Ausgewählte  Schriften  zur  Alten. Ge- 
schichte einer  neuen  Heidelbei^er  Schriftei^- 
reihe.  die  Althistoriker  Professor  Gözä  Al- 
földy  im  Fran  Steiner  Verlag  herausgibt. 

Als  Wanderer  zwischen'den  beiden  Welten 
des  Judentums  und  des  abendländischen  Hu- 
manismus entfaltete  Täubler  eine  wissen- 
schaftliche Grösse,  die  Alföids  durch  den 
Ausdruck  "Universalhistoriker  charakteri- 
siert —  er  gehöre  zu  den  bedeutendsten 
Forschem  und  Lehrern  seiner  (leneration. 
Alföldy:  "Man  kann  leider  nichi  behaupten, 
dass  die  Heidelberger  Univcrsit.i  nach  dem 
Zusammenbruch  von  Nazi-Deutschland  viel 
getan  hätte,  diesem  Mann  eine  moralische 
'Wiedergutmachung'  für  all  das  zu  leisten, 
was  er  erleiden  musste". 

Alföldy  sieht  das  neue  Buch  als  Beitrag 
zum  600jährigen  Jubiläum  der  Universität 
Heidelbei^. 

Durch  den  Wiederabdruck  Täublers  ausge- 
wählter althistorischer  Schriften  in  einer 
Heidelberger  Publikationsreihe  solle  diesem 
grossen  Wissenschaftler  im  Rahmen  des  Ju- 
biläums ein  Denkmal  gesetzt  werden. 

Und  die  weise  Hüterin  des  Raumes  be- 
gann: "ich  empfinde  Verlust  und  Gewinn, 
den  \4?rlust  im  Hinblick  auf  das  <'ntnze.  das- 
unser  war,  den  Gewinn  im  Persönlichen,  das 
uns  bleibt  und  sich  neu  gestaltet.  wie  sage 
ich  es.  .  .  etwas  das  bleibt,  aber  zugleich 
etwas  Neues  werden  muss.  auf  vulkanischen 
Boden  verpflanzt,  auf  dem  es  sah  nun  in 
anderer  Weise  als  bisher  zu  bewähren  haben 
wird.  Unsere  Freundschaft  ist  im  Zustande 
einer  Neugeburt.  Und  des  Menschen  bestes 
Teil  ist  das  Hoffen" . 

"  Worauf r  warf  der  vehement  denkende 
Marm  ein.  auf  dessen  Gesicht  sich  Schmerz 
urul  Empörung  am  stärksten  zeigten.  "Zu 
welchem  Erule.  wenn  wir  über  unsere  kurze 
Vergänglichkeit  hinwegsehen?"  Er  hielt  eini- 
ge Augenblicke  inne.  "Wenn  wir  no<  h  denken 
könnten,  dass  wir  uns  selbst  atu^ehören! 
Aber  die  Masse  bemächtigt  sich  u'<ser  und 
macht  uns  zu  ihrem  Teil.  Wir  sind  wirkungs- 
los, urul  ohne  Wirkung  erlischt  das  nach 
innen  gewaruUe  Leben  in  sich  selbst". 

Er  unterbrach  sich  wiederum.  Wir  warte- 
ten gespannt  auf  das,  was  noch  kommen 
konnte.  Und  er  fuhr  bitter  fort:  "Wirkungs- 
voll ist  nur  noch,  was  sich  aus  der  Masse 
herausformt  und  im  Grunde  genommen  gar 
nicht  dessen  ist,  der  es  prägt  und  wirksam 
macht,  wie  das  geprägte  Metall  nicht  der 
Hand  gehört,  die  den  Prägstock  führt.  Man 
sollte  nicht  mehr  von  Individuen  sprechen. 
soruiem  nur  noch  von  einer  sich  vielköpfig 
bewegenden  Masse  " . 

Der  Philosoph  nahm  das  Wort.  "Glauben 
Sie  wirklich,  dass  der  einsame  Denker  der 
Wirkung  auf  das  Ganze  fem  bleibt?" 

Die  Empörung  des  anderen  stieg  höher 
'Wirkung?  Einhundertundvierzig  Jahre,  nach- 
äenr  SciriHerdre  Otinfe  übe}  die  ttsthertsrfn^ 


Der  NatkMuMMuNMNn  Artur  Suis 


Der  Philosoph  Kari  Jaspers 


Der  Chronist  Eugen  Uubler 

Erziehung  des  Menschen  g 
was  sehen  Sie  heute?" 

Der  Philosoph  blieb  ruhig:  "Ich  sehe  eine 
Wolke  über  den  Himmel  ziehen" 

Er  lächelte,  als  wollte  er  sagen:  Ich  stehe 
ausserhalb  der  sich  wandelnden  Dinge  urul 
firtde  mich  mit  ihnen  ab.  wie  immer  sie 
kommen  mögen.  Aber  der  andere  warf  den 
Kopf  nach  vorn,  als  ob  er  mit  ihm  im 
Gegenstoss  einen  Angriff  abwehren  wollte, 
und  es  war,  als  hänge  die  Drohung  für 
Sekunden  leibhaftig  über  uns.  als  er  hervor- 
stiess: 

"Eine  Wolke,  die  sich  bald  mit  Gift  urui 
Schwefel  über  uns  entladen  wird'. 

Gcza  Alföldy.  als  Professor  für  Alte 
Geschichte  heutiger  Nachfolger  Eugen  laub- 
lers, wertet  das  Heidelberger  Gespräch  als 
letzten  Schimmer  vom  Glanz  des  liberalen 
Geistes,  der  die  Universität  Heidelberg  um 
die  Jahrhundertwende  und  m  der  Zeit  der 
Weimarer  Republik  auszeichnete.  Doch  sind 
jene  Worte  tatsächlich  so  im  Haus  Mananne 
Webers  gefallen?  Hat  der  Text  dokumentari- 
schen Wert  für  das  politische  Urteil  und  die 
Haltung  der  Anwesenden  gegenüber  dem 
"Hitlbf-RegftMI^IOder  handelt  es  sich  um 


uPMi  i#  dM  atwu 

I  jener  Ge« 

*-  wie  er 

Arga- 

Ge- 

idieiiinit 

'Aiyuroenieiiitt 

^^y„ Janpen  alt  dm 

.  Oeqificte  eine  Haicui« 

einnehmeo  und  Aifuaienie  vortngen,  die  — 
wie  die  SchriAta  de«  Philosoplien  zeigen  — 
seinem  Oenkeir  "in  dieser  Zeit  eigentümlich 
waren**. 

Es  sei  ~  gerade  angesichts  der  fehlenden 
Schärfe  der  Jasperschen  Aigumentation  in 
diesem  Gespncli  —  schwer  vorstcllbar,  dass 
TSuWer  Gedanken  des  Philosophen  habe 
cinflicssen  lassen,  die  ihm  aus  anderen 
Quellen  vertraut  waren.  Hahns  Fazit:  Gerade 
die  an  verschiedenen  Stellen  durchschnei- 
dende Unbeholfenheit  der  Täublerschen  Wie- 
dergabe philosophischer  Standpunkte  spre- 
che für  die  Authentizität  seines  Berichts. 

Für  Autor  Hahn  kann  sich  das  "Hcidclber- 
ger  Gespräch"  weder  In  der  sprachlichen 
Gestaltung  noch  in  der  Gedankenführung  mit 
der  präzisen  Formulierung  und  bestechen- 
den Logik  messen,  die  Täublers  historische 
Schriften  auszeichnen.  Gerade  die  werk- 
stückähnliche Fassung  des  Gedanken- 
austauschs  werde  aber  vielleicht  am  ehe- 
sten der  Betroffenheit  gerecht,  die  die 
Teilnehmer  an  diesem  Gespräch  verspürt 
haben  müssen. 

Dit  Bedrohung  durch  den  Nationalsozia- 
lismus bricht  immer  wieder  durch  die  philo- 
sophierende Gedankenkette  durch  —  und 
wie  die  Historie  zeigt,  überholte  die  Realität 
selbst  die  schlimmsten  Befürchtungen  Alfred 
VNffebers.  Täubier  charakterisiert  den  Gegen- 
stand des  Gesprächs  auf  dem  Titelblatt  mit 
den  Stichworten  "Staatsethos.  Politik  als  Teil 
der  Ethik  (Piaton,  Spinoza).  Ethik  nur  ein 
Oualitäts(be)griff,  Religion  ohne  Lebens- 
sphäre". ,^^    ^ 

Doch  die  Diskussion  um  diese  Themen 
steht  im  Zeichen  eines  stillen  Kampfes. 
NMcber,  der  die  Nazi-Fahne  vom  Dach  seines 
Instituts  holen  liess,  prallt  auf  Jaspers  —  der 
Soziologe  auf  den  Philosophen,  der  Empirist 
auf  den  Vertreter  der  Idee.  Weber  sieht  das 
allumfassende  Unheil  klar  vor  Augen,  Jas- 
pers flüchtet  sich  in  eine  distanzierte  Be- 
jRCbtung  und  relativiert  den  Nationalsozia- 
lismus zur  vorüberziehenden  Wolke.  Und 
dazwischen  steht  der  Historiker,  der  einen 
mittleren  Weg  aufzeigen  will. 

Auf  Anregung  von  "Franz",  Pseudonym 
für  Täubier,  finden  sich  die  Kontrahenten  bei 
Piaton  und  seinem  ersten  grossenphilosophi- 
schen  Entwurf  zur  Fragestellung  ein.  Für 
Johannes  Hahn  beweist  der  Griff  nach  Pla- 
lon.  dass  "allen  Anwesenden  nur  die  "un- 
vergänglichen Entwürfe  noch  genügend  Halt 
zu  versprechen  scheinen",  um  der  eigenen 
Betroffenheit  und  der  Übermacht  der  Er- 
eignisse Herr  zu  werden. 

Das  Ende  des  Textes  ist  offen,  der  Leser 
kann  sich  in  die  Gedanken  jenes  Nachmit- 
tags einfühlen.  Dem  Philosophen  fällt  am 
Ende  wieder  die  Gesprächsführung  zu.  Es 
kommt  die  Frage  nach  der  Idee  des  Staates 
und  seiner  Verwirklichung  auf,  bevor  der 
Text  abrupt  abbricht.     ^ 

"Hegel  statt  Piaton?' 

"Beileibe  nicht",  wehrte  er  lebhaft  ab.  "so 
sehr  ich  ihn  in  seiner  AUsichtigkeit  bewunde- 
re. Auf  diesem  Wege  ist  Hegel  in  seiner 
Staatsphüosophie  dem  Zwang  eines  Denkens 
erlegen,  das  vom  Prinzip  der  \krwirklichung 
der  allein  seienden  Idee  ausgeht.  Wie  Fichte 
dem  seines  absoluten  Ich-Seins.  Sie  sind 
oeide,  als  sie  im  Drang  der  Verwirklichung 
ihre  Fittiche  senkten,  der  Erde  zu  nahe 
gekommen'.  Er  wandte  sich  zu  Immanuel 
hm.  "Welcher  Prophet  hätte  das  nicht  ge- 
tan?"^ * 

Der  vehememe  Mann  beachtete  diese  Wht- 
dung  nicht  und  warf  in  seiner  bildhqft-küh- 
**en  Art  ein: 

'Und  haben  mit  ihrem  starken  Flügel- 
schlag den  Wind  geschaffen,  der  heute. . . ". 


.  '*d|^^yn%Qprvq»ScMiimn8,M>U  wieder 
^  Oll  des  Fnedem,  d«|^jG«tt|B>  und  der 

Judef* toiaft«^  nidi^gp^,  Siinr  des 
Gdjate,  sondern  «KMPttwnachaft  und 
Ldue,  dto  bibgjctwstWfcilüiig.  sowie  der 
VfefiWMriiingwMim  ««1  Diakiitieriilub''»  be^ 
toM  Dt.  Gerald  Mader»  geachifksführender 
Plisidem.  des  ötieneichischen  Instituu  fOr 
Friedensforschung  und  Friedenserziehung 
auf  Buig  Schlaining  im  südlichen  Buigen- 
land. 

Im  September  1986  hat  das  Institut  die 
Synagoge  erworben.  Innerhalb  von  rund 
zwölf  Monaten  soll  der  150  Jahre  alte  Ge- 
bäudekomplex revitalisiert  sein.  Das  Bun- 
desministerium für  wirtschaftliche  Angele- 
genheiten deckt  60  Prozent  der  für  die 
Adaption  notwendigen  Auslagen.  Den  Rest 
hofft  Dr.  Mader  durch  Spenden  aufzubrin- 
gen, wofür  er  die  Initiative  "Rettet  die 
Schlaininger  Synagoge"  ins  Leben  gerufen 
hat. 

"Oft  sind  es  gerade  die  sogenannten 
'kleinen  Leute',  die  ein  Projekt  sponsern. 
Die  Menschen  erkennen,  dass  es  eine  we- 
sentliche Aufgabe  ist,  die  Schlaininger  Syna- 
goge als  Kulturdenkmal  zu  erhalten". 

Diese  Synagoge  hat  die  sog.  Reichskri- 
stallnacht (IG.  November  1938),  in  der  u.a. 
sämtliche  Wiener  Synagogen  (mit  Ausnahme 
des  Wiener  Stadttempels)  zerstört  wurden, 
überdauert.  Die  Nationalsozialisten  fanden 
hier  keine  florierende  jüdische  Gemeinde 
mehr  vor.  kaum  drei  Dutzend  jüdische  Bür- 
ger lebten  noch  in  der  Marktgemeinde. 
Wahrscheinlich  hat  dieses  Faktum  den  Tem- 
pel von.  Schlaining  gerettet,  während  die 
Synagoge  im  burgenländichen  Frauenkir- 
chen, wo  1934  noch  386  Juden  lebten,  in 
Flammen  aufging. 

Wie  sieht  der  Gebäudekomplex  gegenwär- 
tig aus?  Ein  schmiedeeisernes  Gittertor  führt 
in  einen  verwilderten  Garten,  mitten  unter 
wucherndem  Unkraut  steht  man  unvermutet 
vor  einem  hohen  romantischen  Portal,  dem 
Eingang  zur  Synagoge.  Steile  Treppen  füh- 
ren hmauf  zur  Galene,  wo  sich  die  Sitzplätze 
für  Frauen  befanden.  In  kräftigen  Blautönen 
gehaltene  Deckenfresken  sind  erkennbar. 

An  der  Stirnwand  der  Synagoge  wird  eine 
Dokumentation  der  Geschichte  der  jüdischen 
Gemeinde  von  Schlaining  gezeigt  werden; 
vorgesehen  ist  weiters  die  Errichtung  eines 
Friedensmuseums,  auch  kulturelle  Veranstal- 


Atlantik-Brücke  stiftet 
Eric-M.-Warburg-Preis 

Bundespräsident  Richard  von  Weizsäcker 
wird  den  von  der  Atlantik-Brücke  gestifteten 
Eric-M.-Warburg-Preis  am  22.  Januar  zum 
erstenmal  verleihen,  und  zwar  an  den  87jäh- 
rigen  Namensträger.  Der  mit  10  000  DM 
dotierte  Preis  wird  alle  zwei  Jahre  an  eine 
Persönlichkeit  in  der  Bundesrepublik  oder  in 
den  Vereinigten  Staaten  veHiehen,  die  sich 
in  hervorragender  Weise  um  die  deutsch- 
amerikanische  Partnerschaft  verdient  ge- 
macht hat.  Der  Preis  wurde  nach  Eric  M 
Warburg  benannt,  dereiner  alteingesessenen 
Jüdischen  Familie  Hamburgs  entstammt,  von 
den  Nazis  aus  Deutschland  vertrieben  wurde 
und  nach  dem  Krieg  mit  den  amerikanischen 
Truppen  nach  Deutschland  zurückkehrte. 

Von  der  ersten  Stunde  an  hat  sich  Warburg 
um  die  Verständigung  und  Versöhnung  mit 
Amerika  und  für  den  Aufbau  eines  freiheitli- 
chen und  demokratischen  Deutschland  auf 
Seiten  des  VMestens  eingesetzt.  Seitdem  hat  er 
als  lebendige  Brücke  zwischen  beiden  Län- 
dern gewirkt  —  selbstlos  und  mit  hansea- 
tischer Bescheidenheit. 


BRIARWOOD/KEW  GARDENS 

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Forast  Hills,  N.Y. 

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l^ünfHg 


tungen  sollen  abgehaken  weiddnT   /- 

"Die  Geschichte  des  Judentums  im  Bur- 
genland war  keine  blosse  Episode",  schreibe 
Dr.  Fritz '  Zimmernuum  aus  Eisenstadf  in 
dem  Gedaakbucii  der  unteigegingeneii  Ju* 
dcngemcinde  des  Buigenlands.  "Wir  haben 
es  hier  mit  einer  Volksgnippe  zu  tun,  die 
sehr  wesemlidi  dazu  beigetragen  hat,  das 
Antlitz  des  Landea  zu  formen.  Ihie  Spuren 
sind  auch  heule  noch  nicht  ausgelöscht, 
beide  TWle  haben  das  Recht  und  die  Pflicht, 
die  Zeit  der  Vbtundenheit  in  Erinnenins  zu 
halten". 

In  wenigen  Jahren  (1996)  hätte  die  jü- 
dische Gemeinde  von  Stadtschlaining  ihr 
500jährigcs  Bestehen  feiern  können,  denn 
die  ersten  Juden  siedelten  sich  14%  in 
Schlaining  an.  nachdem  Kaiser  Maximilian 
I.  (1459-1519)  dem  steirischen  Adel  per 
Dekret  eriaubt  hatte,  alle  Juden  aus  der 
Steiermark  auszutreiben.  Im  17.  Jahrhundert 
entstanden  im  Bereich  der  Esterhäzyschen 
Herrschaft  die  "Sieben  Gemeinden"  und 
im  Süden  des  Undes  die  drei  Gemeinden 
Rechnitz,  Schlaining  und  Güssing  unter  dem 
Schutz  des  Grafen  Batthyäny.  Im  18.  Jahr- 
hundert stellten  die  Juden  bereits  einen  be- 


tricMchea%ii 

eigenen^  Rlcftitif  _, 

eigener  Gemein^leitung  etc. 

1715  wurde  den  Juden  von  SchiainiBf^ 
Grundstück  zum  Bau  einer  Synagoge  zuge- 
wiesen. Von  1830  bis  1840  lebten  600  JudM 
m  Schlaining,  das  war  fast  die  Hälfte  der 
gesamten  Bevölkening.  Ab  1 850  veiringerte 
sich  die  Zahl  der  Juden  und  1923  waren  nur 
noch  60  Juden  in  Schlaining. 

**StKit9chlaining  vor  1938  knapp  tausend 
Einwohner  Man  wuchs  zusammen  mit  den 
jüdischen  Kindern  auf  und  beobwrhtetc  ihre 
Bräuche  und  Sitten.  Wenn  am  Sabbath  im 
Tempel  gebetet  wurde,  waren  oft  auch  die 
katholischen  Kinder  mit  dabei  und  beoba- 
chteten von  der  Empore  au$  das  Gesche- 
hen", erinnert  sich  ein  alter  Schlaininger 
Büi^ger  der  vergangenen  Zeit.  "Bis  1938  die 
Katastrophe  über  Österreich   hereinbrach, 
übten  die  Familien  Blau,  Friedmann,  Ubcn- 
sohn  und  wie  sie  alle  hiessen,  in  Stadt- 
schlaining ihr  Gewerbe  in  guter  Nachbar- 
schaft  mit  Katholiken,   Lutherischen  und 
Reformierten  aus.  Es  gab  auch  Jugendliche, 
die  in  den  jüdischen  Geschäften  ihre  Lehre 
absolvierten".  In  den  dreissiger  Jahren  redu-  ' 
zierte  sich  die  Zahl  der  jüdischen  Mitbürger 
durch  Auswanderung.    1945  kam  niemand 
^"•^^•^  ElWede  MttD 


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SchaUer  &  Weber 
Qualitaets  nelsch-ond 
Wnrstwareii 

Wir  laden  Sie  herzlichst  ein.  die 
ueber  sechzig  verschiedenen 
Wurstsorten  oder  besser  gesagt 
"Leckerbissen"  zu  kosten. 

SchaHw  &  UWw 


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OoU  MriU  Mrat  (Wurfs 


22-35  46th  Street.  Long  Island  City.  NY  11105 


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1937 


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1987 


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HAUPTGESCHÄFT 
1654  2nd  Avenue  (85A86th  Strs.)  212-789-3047 


A^    ^22iC? 


Ge/^Srr  ^.  ^rx^F£i.   CcLLCCrr:j:cN 


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«i/s   W     mi '  n^f 


r^ 


Vj/^i^^s^  r^  ^c 


^?-^?^ 


ai|i  puD 


joj  saqsjM  pooB  ||D  ijüm 


••    -Xt.-L..-SJ 


linlvU    ^a^aJI    Lr\}-rJl/)    War  Sw^ «. 

0<^^    «OpU     VA^VW     TtUvw,    ]k)     M^^^. 

odr  U^    Co^Me^    (Ka^    HxAm   h^>^<^ 


4^    i^     U)^  Ua<^  f  H^r^uJvJLr^  )  ^ 


Vr^JlyvJt'. 


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suchcrvisum.  Rechtsberater  für  Filmgcs..  AufcnthalUcrlaubnis; 
1936-39  Dir.  einer  niederländ.  Firma  in  Paris.  Ab  Sept.  1939  in- 
terniert. Apr.-Juni  1940  Prestatairc.  1941-42  in  Marseille  im 
Untergrund.  Unterstützung  durch  J.D.C.,  1942  in  die  USA. 
Stud.  City  Coli.  New  York  u.  Law  School  New  York;  CR A.  bei 
Loch  Sl  Troper.  für  J.D.C.  tätig,  dann  bei  Conf.  on  Jew.  Mate- 
rial Claims  against  Germany;  ab  1954  Comptroller  u.  Dir. 
JRSO.  Berater  u.  C.P.A.  für  Memorial  Foundation  for  Jew,  Cul- 
iure.  Lebte  1977  in  New  York. 

W:  Kommentar  zu  Filmlcihbedingungen.  1928;  Report  on 
the  Operations  of  JRSO  (Jahresberichte,  Mitverf.).  1947-72; 
Erbenloses  Eigentum.  1978;  Beiträge  über  Wiedergutma- 
chungsangelegenheiten in  Außau.  L:  Annual  Reports  of  the 
Conference  1954;  Memorial  Foundation  for  Jewish  Culture. 
1966;  Twenty  Years  Later:  Activities  of  the  Conference  on  Je- 
wish Material  Claims  against  Germany  1952-72.  1973.  Qw  Fb 
Pers.  Z,  -  RFJL 


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Weismann,   Robert,    Dr.  jur.,   Ministeriaibeamter.   Politiker;'^ 

geb.  3.  Juni  1869  Frankfurt/M..  gest.  2.  Febr.  1942  New  York;  * 

»Gertrud  Reichenheim,  Emigr.;  K:  Julia  Kerr  (geb.  1898),  ** 

vcrh.  mit  Alfred  Kerr,  Emigr.  GB;  Diez  (geb.  1900),  Dipl.-Ing..  \ 

Violinist,  Emigr.;  Gert  Whitman  (1903-70),  Bankier,  Emigr.  \ 

USA,  nach  1945  Berater  von  Gen.  John  J.  McCIoy  in  Deutsch-  iii 

land,   Europa-Repräsentant  Bankhaus  Kuhn,   Loeb  u.  Co.,  \ 

New  York.  Gesellschafter  Bankhaus  Richard  Daus  u.  Co.,  \ 

Frankfurt/M.;  StA:  deutsch,  25.  Aug.   1933  Ausbürg.    Weg'  • 

1933CSR.CH;F;  1941  USA.  / 

Stud.  Rechtswiss.  Beriin  u.  Heidelberg,   1891   Referendar,  ^ 

1894  Assessor,  Staatsanwalt  in  Duisburg  u.  ab  1908  in  Beriin,*  \ 

später   I.Staatsanwalt  in   Pol.  Abt.  der  Staatsanwaltschaft!  ? 

Beriin,  aktiv  bei  Unterdrückung  p^l.  LJnruhen  1918/19;  nach  * 

Kapp- Putsch  1920  preuß.  Staatskommissar  für  öffentl.  Ord-  \ 

nung.  u.a.  wegen  Einsatzes  von  V-Leuten  umstritten.  Mitgl.  \ 

Zentrum.  Ab  Juni  1932  Staatssekr.  im  Preuß.  Staatsmin.,  enger  J 

Berater  von  MinPräs.  -^  Otto  Braun,  gehörte  zu  den  „farbig-  * 

sten  u.  problematischsten  Figuren  im  öffentlichen  Leben  der  \ 

Weimarer  Republik"  (H.Schulze).  1932  nach  sog.  Preußen-  ] 

schlag  auf  eigenen  Antrag  in  den  Ruhestand,  1933  über  die  \ 

CSR  u.  die  Schweiz  nach  Frankr.;  angebl.  zeitw.  für  CSR-Spe-  } 

zialpolizei  tätig,  intervenierte  bei  Hitler  gegen  seine  Ausbürg.  \ 
unter  Hinweis  auf  nat.  Verdienste  bei  Bekämpfung  des  Kom- 

[munismus.  Spätherbst  1941  nach  New  York.  ^ 

L:  u.a.  Schulze,  Hagen,  Otto  Braun.  1977.  Qu:  Arch.  EGL.  \ 

iHand.  Publ.  -  IfZ.          ,......_    .                 ^  \ 


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^eiss,  Albin,  Gewerkschaftsfunktionär;  geb.  12.  Aug.  1897 
|Heidersbach  bei  Suhl/Thür.;  Weg:  1935  F;  USA. 

Büchsenmacher;  nach  1920  Gewerkschaftssekr.  des  DMV  in 
^ölklingen/Saar,  Mitgl.  KPDO,  zeitw.  Hg.  der  Zs.  Arbeiterpo- 
fitik:  Mitgl.  Bürgermeistereirat  von  Völklingen.  1935  nach  Saar- 
ibstimmung  Emigration  nach  Frankreich,  von  dort  später  in 
lieUSA. 

Qu:  Arch.  -  IfZ. 


tm,  Armand,  Parteifunktionär;  geb.  21.  Febr.  1900  Wien; 
iiA:  österr.  Weg:  1934  CSR,  UdSSR;  E;  UdSSR  (?). 

Ingenieur,  Mitgl.  SDAP  u.  Republikanischer  Schutzbund. 
[934  nach  den  Februarkämpfen  Flucht  in  die  CSR,  Ltr.  des 
^üchtlingslagers  Trnava  bei  Preßburg.  Mit  Schutzbündler- 
ransport  nach  Moskau,  Fabrikarb.  in  Char*kov.  1937  (?)  Ver- 
Mflung  im  Rahmen  der  Säuberungen,  in  öffentl.  Gerichtsver- 
phfcn  nach  pol.  Bürgschaftserklärung  von  -^  Ernst  Fischer 
■^rerspruch  mangels  Beweisen.  Anschl.  nach  Spanien,  angebl. 
'n  Bürgerkrieg,  nach  anderer  Quelle  nach  dt.  Angriff  auf  die 
MSSR  im  Partisanenkampf  gefallen. 

L:  Fischer,  Erinnerungen;  Mayenburg,  Blaues  Blut;  Stadler, 
'Pfer.  Qu:  Arch.  Publ.  -  IfZ. 


^^-^Ä,  Bernhard,  Dr.  jur.  et  rer.  pol.,  Beamter;  geb.  30.  Juli  1880 
M'n,  gest.  29.  Juli  1951  London;  jüd.;  V:  Max  W.,  Kaufm.; 


M:  Emma,  geb.  Slrchlitz;  oo  Lotte  Edith  Büß  (1900-52).  Emigr. 
CSR.  GB.  24.  März  1937  Ausbürg.;  K:  Hilde  (geb.  1921). 
Emigr.  CSR,  GB.  24.  März  1937  Ausbürg.,  1941  mit  Hilfe  von 
-  Albert  Grzcsinski  in  die  USA;  StA:  deutsch.  25.  Aug.  1933 
Ausbürg.  Weg:  1933  CSR,  GB. 

1900  Abitur.  Stud.  Rechts-  u.  Staalswiss.  u.  Volkswirtsch. 
Freiburg,  München,  Beriin.  1906  Prom.  Würzburg,  Vorberei- 
tungsdienst u.  Tätigkeit  als  Amtsrichter  in  Beriin.  Im  1.  WK 
Frontsoldat  (bayer.  Rittmeister,  EK  I),  ab  Mai  1916  Pol.  Abt. 
des  Polizei Prus.  Beriin.  erster  ungctaufter  Jude  im  höheren 
preuß.  VerwDienst.  Mitgl.  SPD.  1920-24  Ltr.  pol.  Polizei. 
Amtsenthebung  nach  Polizeiaktion  gegen  sowj.  Handelsvertre- 
tung, dann  Ltr.  der  Kriminalpolizei,  ab  1927  Polizei- Vizepräs, 
von  Beriin.  Aufgrund  seines  scharfen  Durchgreifens  gegen 
KPD  u.  NSDAP  von  der  Goebbels- Presse  als  „Isidor  Weiß" 
verunglimpft  (u.a.  nalsoz.  Karikaturensammlung  Das  Buch  Isi- 
dor), nach  sog.  Preußenschlag  Juli  1932  entlassen  u.  kurzfristig 
in  Haft.  Nach  natsoz.  Machtübernahme  Flucht  nach  Prag 
Niederiassung  in  GB;  mit  1.  Ausbürg.-Liste  wegen  Begünsti- 
gung der  ostjüd.  Einwanderung  expatriiert.  Lebte  als  Inh.  eines 
Druckerei-  u.  Papierwarengeschäfts  in  London. 

Qu:  Arch.  Hand.  Publ.  Z.  -  IfZ. 


Weiss,  Ernst  Gustav  Adolf,  Ingenieur;  geb.  19.  Jan.  191 1  Wien; 
oo  1943  Leonie  Dunster;  K:  1  S,  2  T.  Weg:  1938  AUS. 

Stud.  Wien,  1936-38  Ing.  bei  Eliu  Union;  1938  Emigr. 
Australien.  1938-39  Angest.  bei  State  Electricity  Commission 
of  Victoria.  1939-44  bei  W.  E.  Basset  &  Partners.  Melbourne. 
1944-52  Ing..  dann  Itd.  Mech.  Ing.  u.  1952-71  Assist.  Dir.  Gen. 
im  Commonwealth  Dept.  of  Works;  Kuratoriumsmitgl.  School 
of  Engineering  Monash  Univ.,  Mitgl.  Musical  Soc.  of  Victoria, 
Vizepräs.  Rosanna  Youth  Center,  Fellow  Inst,  of  Engineers, 
Mitgl.  Inst.  Heating  and  Ventilation  Engineers  London,  Soc. 
Heating  and  Refrigeration  d  Air  Conditioning  Engineers  USA 
-  Ausz.:  1969  B.E.E.  (hon.);  MBE. 

W:  Air  Conditioning  (Mitverf).  1963  Qu:  Hand.  -  RFJL 

Weiss,  Johann  (Hans),  Gewerkschaftsfunktionär;  geb.  10.  Dez. 
1881;  oo  verh.,  Ehefrau  1948  Übersiedlung  nach  GB;  K:  I  T 
1948  nach  GB;  StA:  österr..  1919  CSR.  Weg:  1938  (?)  GB. 

DSAP-Mitgl.,  Vors.  Gebietsorg.  Mähren-Schlesien-Ostböh- 
men des  Fabrikarbeiterverbands  in  der  CSR  u.  der  schles. 
KreisgewKommission  des  Deutschen  Gewerkschaftsbunds  in 
der  CSR  mit  Sitz  in  Freiwaldau/Schlesien,  Parteifunktionär 
des  Bez.  ebd.  Vermutl.  1938  Emigr.  nach  GB,  TG-Mitgl.  Blieb 
nach  Kriegsende  in  GB. 

Qu:  Arch.  -  IfZ. 


Weiss,  Joseph  (Jupp),  Dr.  jur.,  Rechtsanwalt,  Verbandsfunktio- 
när, Bankier;  geb.  30.  Nov.  1901  Flamersheim/RheinL;  jüd.* 
V:  Meir  W.  (geb.  1863  Kirchheim/Rheinl.,  gest.  1949  Raana-* 
nah/IL),  jüd.,  Kaufm.,   1939  Emigr.  Pal.;  M:  Rosalie,  geb. 
Levy  (geb.   1862  Aach/Rheinl.,  gest.   1943  Raananah),' jüd. 
1939  Emigr.  Pal.;  G:  Elise  (geb.  1899  Flamersheim,  gest.  1959 
IL),  jüd.,  1939  Emigr.  NL,  überiebte  dt.  Besatzungszeit  im  Ver- 
steck,  1952  Pal.;  Elfriede  Joseph  (geb.   1903  Flamersheim), 
Stud.  Beriin  u.  Frankfurt,  aktiv  in  Hechaluz  Beriin,  1928-31* 
Itd.    Fürsorgerin   für  den    Reg.-Bez.    Rostock/Mecklenburg, 
1931-41  mit  Ehemann  Ltr.  Lehriingsheim  der  Jüd.  Gde.  Beriin' 
1946  in  die  USA;  Berthold  (geb.  1905  Flamersheim),  Kaufm.' 
1939  Emigr.  NL,  1940  USA;  oo  1929  Ruth  Abraham  (geb.  1907 
Bonn),  Sept.  1938  Emigr.  Pal.;  K:  Miriam  Kareth  (geb.  1930 
Bonn,  gest.  1973  IL),  jüd.,  1938  Emigr.  Pal.,  Stud.  Bakteriologie 
Hebr.  Univ.  u.  Zürich;  Chanan  Itai  (geb.  1933),  1938  Emigr. 
Pal.,  Ph.D.,  Senior  Lecturer  in  Pflanzenphysiologie  u.  Biologie 
Ben  Gurion  Univ.  Beersheba;  StA:  deutsch,  Pal./IL.   We2' 
1938  Pal.  *• 

Stud.  Rechts-,  Wirtschaftswiss.  u.  Phil.  Bonn,  Frankfurt  u 
Heidelberg,  1929  Prom.  Bonn,  1929  Gerichtsassessor  in  Beriin 
1929-33  RA  in  Bonn,  1920  Mitgl.  K.J.V.,  Keren  Hayessod,  1922 
im  Abwehrkomitee  der  Jüd.  Gde.  Frankfurt  (anläßlich  der  Er- 
mordung Rathenaus),  Mitgl.  B'nai  B'rith.  Apr.  1933  Berufsver- 


ALPHABETICAL  LIST  OF  TEACHERS 

Tersity,  WashJnpton  G,  D.  C.  Siibjects:  Evi-  Research,  Comparative  Law.  Visiting  Prof, 
dcncc,  Chminal  Law,  Comparative  Law,  Spring'  tonn  1000,  Univ.  of  Vienna  (Austria)  ; 
^^^^^^y-  giiest  Lccturer,  Univ.  of  Graz  (Austria). 


WELSII,  JOIIN  C,  JH.,  Prof.  of  Law, 
Alhany  Law  School,  Union  Univorsity,  Al- 
bany  8,  N.  Y.  b.  1i)3L  H.S.C.  1052,  Univ. 
of  Notre  Danio ;  LL.I5.  1055,  Ali)any  Law 
Scliool.  Admitted  to  practico  in  Now  York, 
1055.  Prac.  in  New  Yorlv,  1057-50.  Subjects: 
Insurance,  Restitution,  Af/cnri;  and  Partner- 
ships,  Puhlic  Corporafions.  MiMiibrr:  (Jreene 
Coiinty  and  Now  York  Stato  Har  Associa- 
tions. 

WKNDOKF,  lUJLEN  DKK,  Asst.  I»rof., 
Haylor  Univ.  School  of  Law,  Waco,  Texas, 
b.  lOlö.  B.S.  VXW),  U.  S.  Military  Aradoniy ; 
LL.I5.  1051,  Yale  Law  School.  Admitted 
to  practice  in  Connecticut,  1051;  U.  S.  Su- 
promo  Court,  1058;  Texas,  1050.  Asst.  Prof., 
Haylor  Univ.  School  of  Law,  since  1001. 
Subjects:  Contracts,  Evidcnce.  Menibcr: 
American   and   Texas   Har   Associations. 

WENNEHSTUUAr,  CHARLES  F.,  Lectur- 
er,  Drake  Univ.  Law  School,  Des  Moines, 
Iowa. 

WEUTIIEnr,  KONALD  P.,  Asst.  Prof.  of 
Law,  Univ.  of  Virginia,  Charlottesville,  Va. 
b.  10.^S.  1?.S.  1054,  LL.H.  1057,  Univ.  of  Pa. 
Admitted  to  practice,  Pa.,  105S.  Prac.  in  Pa., 
1057-01.  Editor-in-Chief,  L'niv.  of  I»a.  Law 
Review,  1050-57.  Asst.  I*rof.  of  Law,  Univ.  of 
Virginia,  since  1001.  Subjects:  International 
Lcfjal  Transactions,  Constitutional  Law 
Seminar,  Evide7we,  Criminal  Law  Adminis- 
tration  Seminar.     Älember:  Phila.  Bar  Assn. 

WEST,  LEE  R.,  Loctnrcr,  Univ.  of  Okla- 
lioma  Law  School,  Norman,  Okla.  b.  1020. 
B.A.  1052,  LL.B.  1050,  Univ.  of  Okla.  Ad- 
mitted to  practice  in  Oklahoma,  1050.  Sub- 
.lects:  Torts,  Workmen*s  Compcnsation,  Evi- 
dcnce, 7'rial  Practice.  Member:  American 
and  Ok^rhoma  Bar  Associations. 


WEST,  NORBERT  DICK,  Librarian  and 
Prof.  Wayne  State  Univ.  Law  School, 
Detroit  2,  Mich.  b.  1001.  J.U.D.  1024,  Univ. 
of  Vieima  ;  A.B.L.S.  1043,  Univ.  of  MichigaT 
(l7epartmont  of  Library  Science);  Attcnded 
Columbia  Univ.,  Summer,  1040,  courso  on 
Law  Library  Administration.  Admitted  to 
practice,  Vienna,  Austria,  1031.  Law  Clerk 
in  Courts  of  Vienna,  1024-25;  Law  Clerk  in 
Attorney's  Offices,  1025-30;  Attorney  at  Law 
in  Vienna,  1931-38.  Volkshochschule,  Vien- 
na, Dozent,  1927-30,  part  time.  LUmili^n, 
Wayne  State  Univ.  Law  School  sincel040. 
Asstj  Editor  of  the  "Zentralblatt  fuer  die 
jurisHsche  Praxis"  1925-38.     Subject;    Legal    sjn-ing  1959. 

357 


(Austria). 

WESTBROOK,  JQEL  W.,  Instructor  iu 
Law,  St.  AL'iry's  Univ.,  San  Antonip  5,  Texas. 
Subjects:     Criminal  Law,  Legal   'Ethics, 

WESTFALL,  DAVID.  Prof.,  Harvard  Law 

School,  Cambridge  38,  Mass.     b.  1927.     A.B. 

1047,  Univ.  of  Missouri ;   LL.B.  1050,  Harvard 

Univ.     Admitted   to  practice,   Illinois,   1050; 

ÄL-issachnsetts,  105().    Prac.  in  Chicago,  1050- 

55.     Asst.  Prof.,  ILirvard  Law  School,  1055- 

58;     Prof.    of    Law,    since    1958.      Subjects: 

Jtitsincss  Pfanning,  Esfatc  Planning,  Oil  and 

Gas  Law,  Real  Esfatc  Planning,  Private  An- 

titrust    Litigation.      One    of    co-authors    of 

American  Law  of  Property  (1052).     Member, 

American  Bar  Association.     Lt.  JAGC,  U.  S. 

Army,  1051-53. 

WESTON,    GLEN    EARL,    Prof.    of    Law, 
George  Washington  Univ.,  Washington  G,  D. 
C.     b.  1022.     B.S.  1043,  Univ.  of  Maryland; 
LL.B.    1048,    George    Washington    Univ.    Ad- 
mitted   to    practice,    District    of    Columbia, 
1048,   Virginia,   1055;    U.   S.   Supreme  Court, 
1953.     Prac.   in  Washington,   D.   C,  1948-50. 
Graduate  Fellow,  Yale  Law  School,  1951-52. 
Asst.  prof.  of  law,  George  Washington  Univ., 
1949-1954;   assoc.  prof.,  1954-58 ;   prof.,  since 
1958.       Subjects:      Evidonce,     Unfair    Trade 
Practices,  Federal  Antitrust  Law,  Trade  Reg- 
ulation  Seminar,    Copyright    Law.      Faculty 
Editor,     George    Washington    Law    Review, 
1953-01.     Member,  District  of  Columbia  Bar, 
Federal  Bar,  Virginia  State  Bar  and  Amer- 
ican Bar  Associations. 

WETTACH,   ROBERT  IIASLEY,  Prof.  ot 
Law,    Univ.    of    North    Carolina    School    of 
Law,  Chapel  Hill,  N.C.     b.  1891.     A.B.  1913, 
M.A.  1914,  LL.B.  1017,  Univ.  of  Pittsburgh; 
S.J.D.  1921,   Harvard   Law   School;    summer 
Session,   1922,    Columbia    Univ.    Law    School. 
Prac.  law  in  Pittsburgh,  Pa.,  1919-20.     Asst. 
prof.  of  law,  Univ.  of  North  Carolina,  1921- 
23;    assoc.   prof.   of  law,   1923-20;    prof.   of 
law,    since    1020;     dean    1041-40.      Subjects: 
Arhitration  Lato  Seminar,  Conflict  of  Laxes, 
Constitutional    Law,    Torts,    Administrative 
Law,  Labor  Law,  Personal  Property,  Munici- 
pal  Corporations,  Agency,  Criminal  Law,  Ne- 
gotiable   Instruments,    Sales,   Porsons,   Dam- 
agos.     Pub.  articles  in  various  Law  Reviews. 
Editor  in  Charge  North  Carolina  Law  Review 
1023-32.     Member  North  Carolina  Bar  Asso- 
ciation, American  Bar  Association,  National 
Academy  of  Arbitrators.    On  leave  of  absence, 
1038-30  as  Asst.  Atty.  General  of  North  Car- 
olina.   Visiting  prof.  of  law,  Univ.  of  Florida, 


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MUgr.  NKFD  u.  bis  Aunösung  .9^5  dessen Jrls    «b  Febr. 

Beratung  pol.  u.   kultureller   ^  7  ,  pans,  Basel,  fr«« 

„nds;  Mitarb.  ExHpresse.  u^a^  ^«^'/VeSü/in*  Kag.  Zürich 
Deutsche  Blätter  London.  D,e  ^'"^  "^''^  Rückkehr  nach 

Paris.  ß«,»r^:'sED"vi'.epräs  Deutsche  ZentraWerwai- 
Deutschland  (SBZ).  SED.  vwep"  ^^  Akademie 

tung  rur  Volksbildung   1950  GrdgMg^^  „ 

der  Künste  Berlin  (0*0-  '  ^;''^^J  Nationalismus.  Militans- 
Prosa.  in  der  er  8««'"  J^fbW  aktuelle  Ereignisse  glos- 
mus  u.  Faschismus  Stellung  "«"f  "  ,  j  ^om  Wortspiel 
Serie.  Seine  Texte  leben  v»"  v^lk  "»^^^^^^^^^^  überseuer  ti- 
„.  von  der  Einprägsamkeit  der  F°""«"-  f "  ^  Brigaden ;  1943 
tig.  -  Ausz.:  »«^Ehrenze^hen  der  I^^^^^^^^^^^ 
Med-fürdieVerteic^^ungSulm^^^^^^^^^^  ^.^^  ,,. 

über  Deutschland  !"'^;°f''\„d„sen-Nexö-Preisfür  Litera- 
1949  u.  1952  NatPreis- Martin-Andersen  ^„^  ^rieg 

tur;  1952  Med.  für  heW«nha Jf  Jj^^^^ J.^/eV        .^,;^^^„  ^„. 
1941-45;  Beiseuung  m  der  Gedenkstaue  oci 

lin-Friedrichsfelde.  loin- Es  kommt  der  Tag.  Ge- 

W:  u.a.  Erich  ^e-nert  spricht^  930  Es  k^^^^^  ^^^,„„^i. 

dichte.  Moskau.  l^"'"8'*^s^^"93Äastersteine.  Gedichte 
scher  Arbeiter  in  der  "/»^^R)  734.^  ,534.  Rot 

gegen  den  ^«"«»^.^»''[^["'^^'".faTderna'ionalen  Minderhei- 
Front.  Gedichte.  Kiew  ff^^.^^^f^^'^^  Völker.  Nachdich- 
ten  der  UdSSR)  1936;  Stalin  im  H«'^"  ^//^  .  a„  die  deut- 
Igen.  Moskau  (Meidunaro^najaK^^^^^^^^^^  ^^ 

sehen  Soldaten  Ged.chte_l.UMosk^^.^^^      ^^^  5^^„„. 

chige  Literatur)  «'f  v^"  ^_  ,,,  VJ«  New  York  (The  German 
grad.  Fronttagebuch  eines  Deu«chen^N^^^  K      ^^^  ^^^. 

American)  19«;Gegen  den  wahren  F«nd.u  ^^^^^^ 

se.  Ebd.  1944;  Rufe  in  d'«  N»^»^^^-  ^"^/^J^o-  Das  Zwischen- 
,933-43.  1947;  Gedichte.  E«ne  A«.swahL  >950        camaradas. 

spiel.  Deutsche  Revue  von  »9'«  °  ^Werke  (Hg.  im  Auftrag 
E^in  Spanienbuch^  'f* ',  d«  Künte  Tn  Li  We'inert).  9  Bde. 
der  Deutschen  Akadem'«  <!",^""fB^„  Akademie  der 

1955-60;  Gesammelte  G^,^^' '"  \fw"iiert ua.)  1970 ff.  L.- 
Künste der  DDR  "'«",'^1'."J;  ^"pindbuch  des  1  terarischen 
„.a.  Schurig.  Horst.  Voriauf.gcs  Findbucn  o  ^^. 

Nachlasses  von  Erich  We.nert  (»«^-J^'f^kademie  der  Kün- 
„ert.  Dichter  und  Tnbun  Hg_  D*"g'*.Si''^  p,euß.  Wer- 
ste).  1965;  Exil-Literatur  1933-45.  G^A  wog  ^  ^  j^^^. 
U  Erich  weinert.  Bi'<ib«087'>- »^^^^^^^^^  ^^,„^  Das  ly- 
Sein  Üben  und  Werk.  1970.  L^^J-- »'°'  .  *  operativer 
rische  werk  Erich  Wdnert^-^^^-V^^^^^^^^         ^^P^  ,,„^ 

Funktion  und  P<>«t'«=*'f  .°**""  X-tUchungen  deutscher  so- 
Bibliogr.:  Wilpert/Gühnng;  Veroffenü  «^^       ^^^^^.^ 

zialistischer  Schriftsteller;  InteniatB.b^.ogP       ^^^        . 
Buchveröffentlichungen.  D:  Akad.  der  K-unste 
Biogr.Hand.-IfZ. 


.  .„,„h  Journalist;  geb.  1.  Sept.  1906  Beriin.  Weg: 

1933  F;  1941  Marokko;  194i  u      \  ,;   j^^h^r  Blätter.  Mitart). 
,933-39  im  Pariser  Exil  ^°'';'°"^„,„nalionale  (-  Ruth  Fi- 

lional  Correspondence.  /^^      - 

Qu:  Arch.  Publ.  -  ItZ.  I 


Z. 


W..«m.-,   Eric  Walter,   ^-f  ^nd  Ä  N^ .  Sl 
TepliU-Schonau/Bohme^  K^^^^^^^^^        Prom^TH  Prag.  In- 
Aussig,  gest.  Apr.  193'  '=?"'*     .„„„hine.  geb.  Taussig  (geb. 
dustrieller.  ab  1928  in  Berlin  *^J°l^l^'^^\\^^  York).  1939 
März  1885  R^vnice/Bohmen  gej.  Juni  19  j^,.  ,,^ 

Emigr.  GB.  1940  Bras..  1941  ^SA.  O.  "  194  «^Emigr.  USA; 
TepliU-Schönau).Gymn   Finanz    c^^^^^^  ,        2,, 

Herbert  P.  (geb.  Dez.  1910  '«P'"^  ,  ^mann;  Kathi  E.  Urry 
matt/CH).  1941  Emigr.  ^^SJ.  F'«''«^!^'^^^;  {jsa;  «  L  1946 
(geb.  Sept.  1918  T«P>'^-S;h°n^^^^^^^^^  ^^  ,953 

Camilla  Marvin  (geb.  Jan^  \913  bvans  ^  ^^^^^_ 

gesch.;  IL  1974  Ma.7  Ethd  deUmur  (geb.^^  ^^.^^ 
kan..  1939  Emigr.  USA  Stud.  Muis  Columbia 

Schöolof  Design;  K:  Edward  M^Cgeb.«^^^^^^^^     ^^^  .  sU: 

^  Si  U%\Ä%?;  >9"  ob;  1939  Argent.; 

'T93tlstud.  Handelsho^^Berli^^^^^^^^^^^^^  . 

Emigr.  Frankr..  Bankangestellter,  193' nac  ^  ^.riegsaus- 
schäftsf.  Merchandise  De-lopn'^nt  L^  nach  .^  ^^^^^^ 
bruch  1939  Emigr.  Argentinien  Ap^  D  ^^^^^^.^  ^^^ 
Aires.  Dez.  1940  in  die  '^SA.    943  4^  ^  ,„ 

V944-45  in  der  Abt.  für  psycholog.  ^"«f;"".™  ^^  uS-ÄUUen- 
wtthington/D.C.  »'^5-46  w.ssensdiaftl.  Mnajb.^  ^^^^^^.^ 

min.  1946-71  selbst.  Kaufm.l947^A.c.  a,s  RA  zu- 
Univ..  1957  in  New  York.  1958mWasm^^  ßundesgencTif. 
gelassen.    1961    Zulassung    b«m    ^^«  Committee  des 

?957-60  R'chtsberaur  Gov  mm^^^^^^  ^.  seeuritlMd  E«: 

US-Repräsentantenhaus«  i960  ^3  ;  ^^  ^-^ 

■    change  Commission  (Bo^enau^i^n         ^^^.^.^^^^^^^ 

,954-60  VorstMitgL   Goddard^e  g  ^^^  ^^^„ 

Am.  Bar.  Assr,..  Federal  Bar  Assn..  a 

Übte  1976  in  Washington/ac  ß\r  Journal  Banking 

Jouma/.  ß«.  Fb.  Hand.  Z. -RFJL 


weinert.  U  (Elisabeth).  ^^^^^^O^^nS  "«£ 

Funktionärin.   P^oP»«r^T'...rh    24  Aor    1937  Ausbürg.. 
„^  Erich  Weinert;  SM:  f eulsch.  24.  Apr    1  ^^^ 

deutsch.   Weg:   1933  CH;  Saargeb..  F.  1935  V 
Deutschland  (Berlin)-  .    ,     R„itatorin  u.  Kabaretti- 

,906-14  Besuch  der  »^"f 'J^l'^^      i„  die  Schweiz,  spä- 

stin.  1931  KPDu.  «/>'' j^'f.^'Js'ndTe  UdSSR.  Mitarb.  Radio 
ter  Saargeb.  u.  Frankr..  Aug.  1935  •"  «'=  .      Deutschland. 

Moskau  «.  1943-45  Sprechenn  S^^^Ser  Frauenbund 
Jan.  1946  Rückkehr  Sp.  19-^  D«'"''*^  Cesellschc^l  für 
Deutschlands  u.  »'^«"^''J'S.^f' '(gDSF).  1953  Deutscher 
Deutsch-sowjetische  ^^^f^'^^iJS  «in«  SED-Ug.  sowie 
Schriftstelleryerband  u.  »953-66  M«tg>^«  ^psp. 

.b  1966  der  R«visionskomm«s.on.  «^  '5  8^^^^^  ^^ 

Bezug.  Berlin  ^Osi),^9SlK"Uu'^^^^^ 

neuerung  Deutschland.  Jj*/' ^""l.' ^itverw.  des  Nachlasses 
Widerstandskämpfer  m  der  f  »K-      ^^  ^^^^  .^  g^^. 

von  Erich  Weinert;  P'°P«f »"  u  .  zÄ  Med..  Emst-Moritt. 
lin  (Ost).  -  .«MI..«-«- »957  Cl»»^«'"  ^^„  Faschismus 

Amdt-Med..  1958  ^fi  %K     »9S    Artur-Becker-Med. 
,933-1945.    1959    ^VO    (Silber).    ■  ;,j^,) 

(Gold).  1965  Verdienstmed  der  DDR.  ivoy 
Qu:  Hand.  Publ.  Z.  -  HZ- 


mann   (geb.   Nov.    »»«»    Aussig^  g  ^^„„  ab  1928  in 

Schönau/CSR).  Jüd..  Prom.  TH  Jr«^  j"  ^  _^  ^^^^ 

Beriin;  Trt.de  Wemmger;  ~  SuUa.  «e^-^       ^  ^^^^^  ^^^^ 
,es  Alfred  Wyman;--  Henry  Walter     y^^_  ^^^  ^^^.  ,,^, 

Wyman;  S».<:  CSR.  USA.  neg. 

^SA.  „  ^,    K.,„„„i,e  Ed  J.  Weinmann  i.  Aussig. 

Mitinh.  der  Kohlenbergwerke  ^'^      Paßbeschlag- 

,939  während  der  dt.  »n^»*'*'";"  Sng  des  Familienunter- 
nahme  bei  Verhandlungen  zur  Artsiertingjes  ^^^^  .^ 

„ehmens.  1939  ^^^^-^^^^'J^^V^^^^-  u.  Kunstleder- 
die  USA.  Zus.  mit  2  So»"»«"  ^^r!    •  /^ J.  u.  der  Gummiw^i- 
fabrik  Pantasole  Uather  Co.  P«*«;^^^onn. 
ren-Fabrik  H.  O.  Canfield  C».  Bn^efK»«         0^,^^^^^  ^  ^ 

L:  Hilberg.  Destrtiction;  The  Jews  01  czec 
Qu:  Hand.  Publ.  Z.  -  RFJL 

Wel...«;  R-*«  (RudolO.  JoumaUst,  Kaufmann;  geb.  1915 
BerUr  7et:  »933  NL;  1936  Argent 


■\ 


Auswertung  mehrerer  Interviews 
in  der  Zeit  vom  19.  bis  zum  24.  April  1987 

mit 
Dr.  Georg  Vikto r  Wo 1 f 
(seit  1945:  George  Vic tor" Wolf e) 
wohnhaft:  1109  East  Ash  Street 

Caldwell,  Idaho  83605 
Tel.  (208)  459  6668 


Lebensdaten 


24.09. 1904 


Geboren  in  Wien 


Sommer  1922 


Matura  am  Bundesgymnasium  des  19.  Wiener 
Gemeindebezirks 


1922  -  1930 


Studium  der  Geschichte,  Philosophie  und  Rechts- 
wissenschaften an  der  Universität  Wien 


1928 


1930 


1932  -  1938 


Mai  1935 


Doktor  der  Philosophie 

Doktor  der  Jurisprudenz 

"Konzipient"  (Assistent  bei  einem  Anwalt 
bzw.  Praktikant  bei  verschiedenen  Gerichten) 

«  • 

Rechtsanwaltsprüfung,  ab  dann  Verteidiger  in 
Strafsachen 


Januar  1938 


Juni  1938 


Zulassung  als  Rechtsanwalt 

Entziehung  der  anwaltlichen  Zulassung  wegen  nicht- 
arischer Herkunft 


25.02. 1939 


Flucht  nach  London  per  Flugzeug. 
Mitgeführtes  Vermögen:  25  Reichsmark! 
In  England  Unterstützung  durch  ein  jüdisches 
Hilfskomitee . 


Ende  November 
1939 


06. 12. 1939 


Da  W.  für  England  lediglich  eine  begrenzte  Auf- 
enthaltsgenehmigung besaß. 


Emigration  in  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika 
Ankunft  in  New  York  mit  einem  holländischen  Schiff 


In  den  Anfangsmonaten  in  den  USA  unterstützt  von 
Freunden  und  Bekannten  (Leo  P.  Rechnitzer, 
später:  Reckford;  Dr.  Teller,  dessen  Vermögen  W. 
in  die  USA  hatte  transferieren  können;  und  ein 
Ehepaar  Gerstmann) . 


-  2  - 


Februar  1940 


Zu  den  Hilfsorganisationen  für  Flüchtlinge,  wie 
dem  "Emergency  Committee  in  Aid  of  Displaced 
Foreign  Scholars"  und  dem  "American  Committee 


for  the  Guidance  of  Professional  Personnel", 
hatte  W.  seiner  Erinnerung  nach  keinen  Kontakt. 

Umso  wichtiger  für  die  berufliche  Zukunft  W.'s 
in  den  USA  war  eine  deutsche  Professorin  am 
Bryn  Mawr  College  in  Pennsylvania  namens  Herta 
Kraus,  die  sich  um  die  In tegrierung  von  Emigranten 
kümmerte.  Sie  stellte  den  Kontakt  zu  Prof.  Roland 
Bainton  in  Yale  her,  der  großes  Interesse  an  Emi- 
granten hatte.  Ihm  war  zu  verdanken,  daß  6  Emi- 
granten die  Möglichkeit  erhielten,  seche  Monate 
lang  die  Universität  von  Yale  kennenzulernen 
-  allerdings  ohne  Stipendium.  Einer  davon  war  W. 


Beginn  des  sechsmonatigen  Studienaufenthalts  i 


n 


Yale 


Sommer  1940 


Die  Frau  von  W. ,  Alice  W. ,  hatte  als  promo- 
vierte Kunsthistorikerin  weniger  Schwierig- 
keiten, in  den  USA  beruflich  Fuß  zu  fassen.  Schon 
Anfang  1940  erhielt  sie  eine  bezahlte  Stelle  in  der 
Kunstgalerie  von  Yale. 

Angebot  zweier  Stipendien 

a)  für  ein  d rei-j ähriges  Studium  der  Rechts- 
wissenschaften in  St.  Louis,  Miss 
vermittelt  durch  ein  jüdisches  Hilfskomitee 

b)  für  ein  ein-jähriges  Studium  der  Politische 


•  > 


n 


Wissenschaften  in  Yale,  vermittelt  durch  Prof 
Cecil  Driver  in  Yale. 


An  die  Möglichkeit,  in  Iowa  Rechtswissenschafte 
zu  studieren,  erinnert  W.  sich  nicht  mehr.  Ebenso- 


n 


esmann 


wenig  an  den  Briefwechsel  mit  einem  Herrn  Ri 
der  in  den  Unterlagen  des  American  Committee  for 
the  Guidance  of  Professional  Personnel  wieder- 
gegeben ist. 


W.  entschied  sich  aus  drei  Gründen  für  das  Studi 
der  Politischen  Wissenschaften  in  Yale: 


um 


1.  W.  schätzte  die  Chancen,  erfolgreich  als  Anwalt 
in  den  USA  tätig  sein  zu  können,  wegen  der 
sprachlichen  Schwierigkeiten  eher  als  gering 
ein. 


2.  W.  befürchtete,  daß  ihm  die  anwaltliche  Tätig- 
keit in  den  USA  wegen  ihrer  stärkeren  wirt- 
schaftlich-unternehmerischen Ausrichtung  nicht 
zusagen  würde. 


•""1 


-  3  - 


Herbst  1940  - 
Sommer  1941 


Herbst  1941-1946 


1943-1946 


Sommer  1945 


25.05.  1945 


1946 


1970 


Herbst  1970  - 
Sommer  1971 


3.  W.  wollte  eine  Trennung  von  seiner  Frau,  die  in 


n 


Yale  beruflich  tätig  war,  vermeiden.  Gegen- 
seitige Besuche  wären  angesichts  der  geringe 
Einkünfte  kaum  möglich  gewesen. 


Studium  der  Politischen  Wissenschaften  in  Yale 

"Instructor"  für  Politische  Wissenschaften  (ver- 
gleichbar einem  wissenschaftlichen  Assistenten) 
am  Yale  College 


ft 


Adjunct  Professor"  für  "International  Relati 
und  "American  Government"  am  Albertus  Magnus 
College  in  New  Haven,  Conn. 

Gastprofessor  am  Colorado  State  College  of 
Education  in  Greeley,  Colorado 


ons 


ft 


Erl 


angung  der  amerikanischen  Staatsbürgerschaft 


ssen- 


Ordentliche  Professur  für  Politische  Wi 
Schäften  am  College  of  Idaho  in  Caldwell,  Idah 

Emeritierung  als  Professor 


Gast  Professur  am  Johns 
Johnson,  Vermont 


on  State  Coli 


ege  in 


Herbst  1971  - 
Sommer  1972 


Gastprofessur  am  Millsaps  College  in  Jackson 
Mississippi 


II.  Einzelfr 


ajer 


n 


1.    W.  hatte  nach  seiner  Ankunft  in  den  USA  im  Dezember  1939 


• 

wenig  Kontakt  zu  Emigrantengruppen  oder  existierende 


n 


Hilfskomitees  für  Emigranten.  Unterstützt  und  aufge- 
nommen wurde  W.  vielmehr  von  einigen  Freunden  aus  Wie 
die  allerdings  keine  Juristen  waren. 


n 


Zu  den  juristischen  Bekannten  W.'s,  die  auch  in  die  USA 
emigriert  waren,  zählten:  Reginald  Parker,  Karl  Berdach 
Erwin  Lustig  und  Friedrich  Weissenstein . 


Diesen  Juristen  war  -  wie  W.  selber  -  im  Juni  1938  die 
anwaltliche  Zulassung  entzogen  worden.  In  den  Unterlage 


n 


-  4  - 


W.'s  fand  sich  ein  Zeitungsausschnitt  aus  der  "Neuen  Freie 


n 


Presse"  vom  29.  Juni  1938,  in  dem  eine  Liste  der  gestrichenen 
Rechtsanwälte  abgedruckt  ist.  Eine  Fotokopie  dieser  Liste 
ist  in  der  Anlage  beigefügt. 


Von  den  oben  genannten  Bekannten  W.'s  aus  der  Wiener  Zeit 
hat  lediglich  Parker  in  den  USA  einen  juristischen  Beruf  er- 
griffen. Berdach  wurde  Geschäftsmann,  Lustig  Reitlehrer 
und  Weissenstein  ist  nach  Wien  zurückgekehrt. 


Parker  hingegen  wurde  Professor  für  Rechtswissenschaften, 
zuletzt  an  der  Willamette  University  in  Salem,  Oregon. 
Besonders  im  Vergleichenden,  im  Internationalen  und  Arbeits- 
recht hat  Parker  sehr  viel  veröffentlicht.  Sein  Einfluß 
auf  die  amerikanische  Rechtslehre  ist  erheblich. 
In  der  Anlage  sind  zwei  Artikel  über  Professor  Parker  bei- 
gefügt. 


Zu  der  "New  School  for  Social  Research",  dem  "Institute  of 


World  Affairs   oder  de 


m 


it 


Institute  for  Social  Research 


tt 


hatte  W.  keine  Verbindung 


Während  des  Krieges  war  W.  weder  Soldat  noch  hat  er  für 
eine  der  Kriegsagenturen  gearbeitet. 


W.  hat  nicht  bei  der  Entnazifizierung,  der  Entflechtung 
der  deutschen  Industrie  oder  der  Vorbereitung  bzw.  der 
Durchführung  der  Nürnberger  Prozesse  mitgewirkt. 


W.  hat  nie  daran  gedacht,  wieder  nach  Wien  zurückzukehre 
Er  hat  seine  Heimatstadt  nach  dem  Krieg  einmal  besucht 
und  zwar  im  Sommer  1963. 


n 


Anglo-amerikanisches 
Rechtswörterbuch 


von 


Robert  F.  Weissenstein 

Dr.  jur.,  L.  L.  B.,  J.  S.  D. 
New  York 


I.  Teil 


Englisch-Deutsch 


Schulthess  &  Co.   AG.    Zürich     1950 


1  * 


«■^^•«^ 


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700 


1Z    Ifi" 

Berichte  und  Nadirit+itcn 


Stellung.  """ManspruA    „n    ImmaterialsiilcmAt    u.a.m.) 

weitere  Vertiefung  und  E^rg^n^fg 'd^  SoA":' ''''"'   '"''"'^  ^'"«^ 

Absdiließend  >.n™f^  P    ?  r\       f '"8«'«'">Sen  werden. 
Sf.nd  rf..  Ilrf^^^^^^^^^^^  <•-  Thema  „Der 

nem   Vortrag   in   int^nt    ^^r  ?  .'  ''';^"'"'"'^^^''''''-  ^us  sei- 
waltung  schon  kurz  nid.   19«  el  i'l        '"  /""^"»''d'«   J"^'i-.T- 
recht  zu  erneuern.  Für  die  Rev,^"Ir";",  *";'•  ^''^  «'"'^<-'  ^"vat- 
besondere   Kommission   SngeseVz      d,t'  "''"^'■'"'■^1"''  «"rde  eine 
RidXern   und  sechs  besonders  erWuenenA  "T,  ''ff-'-,    vier 
Das  Ilandelsreclu  soll  in  7uku,  f.  Ij       "?"''''"''^tlern  besteht, 
«erhchen   Red.t   getrenn"  weSn'  sondlrrieir'"   ^"1^"   """■ 
Code  civil  sein.  Die  Arbeiten  hiben  cfj!       ^"'[^'""^  »Hßorneinen 
l'racht.   In   mandier   Minsk   t   wir  ."  .'''T''"'*'  '^^'«^■''"i^Ne  gc 

dentsAen  Recht  ange  re  ,o  n.b  ""  1*  "i^"  "''«•''""«  *'^  ^'" 
mannsbegriffs  und  de  Ä.  tu,  g  d^  K  ^  '""^''^.""*  ^^^  ^auf- 
ster.  Aud,  für  die  deutsdien  Vei  u       '"?*''''8""K  im  Handelsregi- 

Red.,  am  Unler.XJr  /"„rft-  cö^  '"'  T  '"'"^•■^«■-  ''^'ß  '1^'' 
gelung  mit  der  lV1ügli<^e  t  ethemi?  n7"'^  "'"^  besondere  R.- 
"nd  Sid.erung  dos  V^m  f,'?  ,■  "*"  Ül-ortragung.  V.-rpf.indung 
Hed,fs  der  HandelsXVel  d  Vf l-n  ^.'ll'  '  '  ^"  ?"  ^--»t-""'.«  des 
tungen  im  aHgemeirtcn  n  d  t  .   "  ™"        '   ^"berigen   Einrich- 

-n  einen  stark  konTraSen  trSeHeT''''-  '"*'-^-"'  ''^'■"« 


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€rnff  SBorff  jum  75.  ©cbutwjag 


Die  EntwidcluDK  und  Hin  ml»  ,1.  i       ^ 

haben  bewirkt,  d.Ä-  z!bl  de 'p''  ':";'';'"'"  ^"'"»"-  "■"  1914 
den  Generationen  veSifht  d;VoS  r  f  "r"'  "'"  ""'^'f"'«- 
n-fsbercichen  geringer  geworden  ivtn  ,.*',''""''"-   '"   ""'"    «<-- 

dankbarer  nehmen  wir  AnHt"'tl'"  """  ^'''""'-   ^"'  ^ 

zubringen.  '''"°  ''"'"'  'b"«'"  "nsere  Verehrur.g  dar- 

JCrnst   Wol/f.  des<,pn   T-;    »-„i      .  . 

begehen.   i/derdru^Aen   ttttn^seTt^M    '"t  r"^"""''"   '^'^^ 
Sinne  Vorl,ild  nid,t  nur    sondern  V?  t  ''''"   ^•'''"■^"   '"   diesem 

sdmften  ihres  Beruf.,  Äw.nlJr''""?''  ^"  "'^'''<^"  E'-^en- 
in  dieser  Stadt  am  21  M  Ifiö«  ,  ,""  «r"*'^"^"  '"  »"''n.  hat  er 
examen  abgelegt  Ic  mi  '  S  dl- h  I'  'T  ^  >"''-  Staats- 
talion  über  die  Haftunß  des  R  a„  ."'"'"  bead.loten   Disser- 

Promot^on  an  der  V:Z'^^S:':J'2'>'e  tt"  ""r"  "■"'•"'• 
wobl  ihn  eine  wissensdnftlid.,  t  .  ?"'.  ^2.  6.  89!)  vollzogen.  Ob- 
am  4.  10.  1904  in  die  Ä^.     l,     l''^""]^^"    ^«'■■■«^t   batte.    trat   er 

rat,  Au,u,t  „o'„  9  mst  ein  di'dr""d  ''"^"''-  ''"'  «'•''  J"^'- 
Kanzleien  Berlins.  Jahre  ruh.v'en  i  .  ."''  '"'""  ^'"'^  «J*--'  "■'^ten 
"bn.  wie  für  alle  Angehöritn?ir  "''''''"  ^"^■^"■'•^'''  """''•"  f'> 
Einsdmitt  des  ers.T  wX.ieee  ^T'r'T'  ''"'^'  ''"'  «"'"''"  ' 
d.  Res.  eines  brandenburg  ctn  r.l  n  ""^'■"-  ^''^  """P'-— 
fiel  er  während  der  Manesd?^»?^.^  5^'  '''■"'■'"«'""■'''•'  au.s^.rüdct, 
Gefangensd,aft.  währendde.en t '  siä'l "■""""''^?  '"  '^^-^''--ho 
seiner  krieg.sgefaniienen   y-!.  i  ""''  '""•^"«^'^n   Forlbildnng 

•ausd.t.  verließ  ^r'drAr^rmUde.rf  ■"?'"•   ^T   ""«  "-«- 
»Parsam  verliehenen  Rang  IL  M^'d    nt  """'  '^••'"""■"^"  "- 

EifeLSrSe'vita^^^^^^^^^^  ^<c  En,.d,nng  .seiner  hohen 
1919  war  ihm  aud,  dls  No  arH  ZTu  ""r^'^i"^'""  ''""«k'^^"  (^eit 
erstredete  sid,  aud>  r  T  im  7^.,  ^''"'  *"'^"  '""""  "-ehr  und 
Sen  des  Versailler  Vertraget  auf  a?T"^"i7'i '**■"  f">ßewirkun- 
und  preußi.,Ae  Behörden  hl^üentTl!*"'*'"  ^'^^'^"'-  «<•'*•'- 
dierte  vor  den  Cemllten  <:  ^  J     ^1""'  '^'"  Vertretung,  er  „lä- 

kampfes  im  KruppTrteß  Attchi"  h'".  ""^  7"^"'"^  ''-  ^"^'■ 
wurde  er  vielfaci:'n  An  pj' itl^"'''';'«  h''"  f -^«"'^te 
war  ihm  die  Ausbildung  seiner  ReZ^H^  besonderes  Anliegen 

in  bedeutende  Stellungen  H«  "f  "'"^"^-  ^O"  denen  viele  spater 
WissensAaft  gelaneen  ^L  ^        T^''  '^^'  AnwaltsAaft  und  der 

bundene  undt^efLSr  tr^ete  C  ""'  "■"^'"^"'^"  -" 
sdien   Juristen   betradilerh.kl  j  l      ^"'P"«  unter  den   deut- 

verdanken  ihrer  ^^,^1  Sst  W^f^'*""-,'"'",''  ^""  "^"- 
auf  allen  Gerid,tsstationen  """'"  ''*   derjenigen 

S*ied.gerid.te  und  der  '^'^'^TÜ^t^^J^'i^S- 


pbiT'üLrsd'iuiZXiburr''"'^-- '""",  "*''^' '" '"  ^• 

erschien    in"'.   dilfeTn  ''m    ""'  """^'""  Valutakl.uis. 

/w/„„r,/  c     :s-,i,''o    •'•«'•   ^'•■"''    "''"«-Pbie   seines    Cr, 
versität  Berlin  CsiH^L'''^''T."r""*'''f''''*'''  f^^'*'""^"  <' 

HonorarprofeL       w  f  fnl ""        -"  '"'"^^  ^"""  """' 
konnte.  '"'''''''■"    "'*'    "«'hr    verwirklicht 

b.-.S::  £  Sil:;' -df  ErSw"oir  -f  r  '-'-'''■  ■ 

öflentlidien  Lebens  dt  i,  i  '^.  ""^'^  '^'■"  Verpfliditut,, 
Berliner  Anwal  sX'ft  w,l  u  '".''"'"'  ^'^'ß«  •-«"  'bn  herantrat, 
ihrer  Anwal.skai;    /r.  itt  t,   ''!  7"',"<^'-"'>d  dos  Vo 

1925  und  dessen  VorsitzeX  ^'t^P^^^tr'^TT'" 
Sitzender  der  Vereini.rMr,.,  a       i  "»^'c  i-'-y  uar.  zuKleuh  aiu 

Oer    preußi,  he   Ju  t  z  nini  f"  .  ""^r^";"   ■^"»"'.sk:,„,„,ervor 

1033\rnÄ''Ern1['Ä  iS" ^nf:^:  "l^-,  ^■^--- 

Wir   begegnete,      l"„';'"1  "•'"'   '•-"«'^■"'  ^"  -'-rlegon. 
als    er   in    de       r  ten     vi''T      '"''"l  ^"-'>'"<-nbrud.   zuerst   u 
Zeitschrift   de    Si  1^,      ]       ,  "^*''''«'''den    deutschen    Jurist. 

einen    Aursl;       t'vpisd,  ''rn;:-^7''"'«  '*'"  ^'-  '''"-  ■' 
verölfentlidite     Bdcl   d.rrf.m  '"'"'"'    ''"    englischen 

für  die  Britisdu.  /  ,  e  ;  :  V     f        '   '"'   f^'   ''•"'    '''■'•""•.1  luM  C 

Vizepräsident..n   de     oT.rsten'r ''•*=/'".'' r"/''^'  "">  '•  '2-  >"1-        \ 
bernf,.n  (die  IVisMde,,  .^J    I     ,'?.""^;'^bofs  für  die   Il,i,i.,l„ 

1.  1.  1949  zun     pSn^l'""  ''''"''  f""'-.'"^  ^^"^'^^  WoI/f  sei,,    /      v 

-m  viz..pr:i;u';:.f    tt^z'^'u  ""■■•^"''"'"  ^ ^ 

Eduard   von   .Simson   zur   7.^f  ^T^    "■■■    '"''    "'''"    ^"-'"l^' 

de«  Reid,sgericf  ,s    de  "  iel  Steiir?  •  ^"'"""""'^  ^""'   ^^•-•''' 
kleidete.   I^r    \ufl,-,      c  1,  l        f'""""  ''>s  in   .sein   81.   L,.|,ensiab 

1945   war  nngIeidrÄwerer"::"l     •"*'*'"",  '"•"''"    ^"'**' 
na  der  (:erich.skr.rp,rZ  „e     kl.  "'"'""  t    "•'•'-'^-Hbl^ 
f.ihr,„<l  beeiniluss,.n     In  .1 .    r      J         ''T  *"'"""'  ''"'   '^-^t  ^ 

des    Dankes   f«     Ern  t  ^1     Tr  sid'/'rf   "'"  ■'"«""  '^^^^ 
des  Großen  Verdi,.nstkr.S.!  .„rs;':,"'-^*"''   ''''   ''-   ^■'■'''■'•' 

ac^tHj.enT;i;rtt^an'de;"R:fr   ""f^  ""  ^'^   ^«■■•"" 
SArift    über    IVoI  Ion.    ö      Pro  nZ    r    '7""*^"   Aktienred.ts 
(19-16,    de„tsd,e    Ausgabe    1949     Vot        '■"''    '"    ''"''''    '^'^=' 

rufen,   widerfuhr  ihm   ^f„   J.         ,'^   =>"    <'er   Universität   Köln 
zu  verwirklichen  f^''"»K'>'u»K.   Berufspläne  seiner  Jug 

^^^^:ZZ::^S:''^''"; '";  «••"^■^^^•••"--•o"  <i.-s ... 

der  berufene  M     l.r  fü     den   ü  ■  7""'^':\'"  ""  "  "'^'h   1 

internationale  Rod.Nk,  lt„r    Ä,    v       •''"''^;'''"  n'''"«hla„<l.  an 

nalkomitees    für    ckn  'infe     ^"^^'T''--  dev   Oeutsdu-n   Na, 

Kloichung   IO.W  i,    I  onc  ;„    '    r'""7'''"  .  ^""«^'■"    f>-    R'■'b.s^ 

wi.s.sensd.af,lid.en    I  e  tri'"    fü       ,         *'  l'''    ""'■''•    ''■•■•   «'""•«l 

seinen   eigenen  Auf  ä  z  Xr     i  -T'"    ''""^r"    ''"'^•"    (''""" 

privaten    InlercJ  )     Fr  tu.      ,  ""7"^"""^'l-"   f^-H'ble  u„,l  , 

Deutsche  Vereinig  -,.  fn/,'"'''''';'.  "'^  ""   Vorsitzender    l<..-n   . 

Anerken,„„„    al       Ic^,  A'.  ".'""i'''""'''''-^   ""'^'f   "-'   b.ui.lt.  il, 

Assoeiation;    al     Vertre'r   I^     r\T'","""    ''"^    '""Tnational    I.., 

Council  de    letztere,'  ,?„„,?.    '^"'""^    "   ''--    '^-■'■'"■• 

rat    des    ri.n.ischen      n,"i'lu         f  "", '  l''''''^'^''-''  '"'  Verwaltung 

Ebenso  war  er  al"   Vo  ' ,,"         f  ""**"';"-i"beitlid,„n.,    vertri. 

sehen  Gesc-llscha      fi^r  Red    "'     l"";'  '"   l'*"'  (■-">"'""«  der  de,,! 

dererstehen  des  Deutschen  ?!     """^  '"'*''"^''-  "^'«^  <'«  »''^ 

danken,  der,  wl  n  ,      uh   ^""'""''^Z  ^^^  ""-derst  ihn,  zu  vor 

Diese  Sd,,i.len.n"   d  'luß    "e,,'?ei:e    "f''^"^  """'"• 
Ceneralion  <l,.utsd,er  I  ,rlsl^  I-ebensr,-,h,„..„s  soll  .K-r  „Innrer 

Jahrzehnte  de,^  deu  sd^en   R    ^!u    r"'"'"'  "'^"^  '^^"•<'  Wol/f  clard, 

v<«jJ|mso^„ttfseinen.\^^^^^^^ 

smtam.L  !)■:    wm    F    „r    e      ' '^^umlen   „du    geUrene  l'ras„l<Vit" 

Kalt  .sd,on    NÄe^-  Z   iT"'/'  '?>,'""  «"^''^'^  r^cr.ckh.nn, 

deutsAer  Jurist  unerer7ei/^^  ^'^    ^■'"'^"'-    ^'"   •''"^'""  '^«''^' 
JZ  1952    .^Tq     I 'T  ^'  ^"  namens,;leidie  Marlin  Wolff  fv?l. 

Woin;Ä; '''n:,-:;„^^''^«;>^^<;<^n  rerson,a^^ 

Sätze  verdichte,:  „Ernst  WoTlF  H.örV^de'n^     '"   '"   "?  '"t" 
nsten  Dcutsd,linds    Id.  Ki„  ■      V  '""/"  "en  her\ orragendslon  Ju- 

Juristen  begegnet  "  D,  y"  K  "'"•'"  '""«'^"  '''''"'"  '<'•'"'••"'  '"•«""' 
Rang  entzlelu  s^d,  An  l'T^'  '"""'  ^^''"^''"^  '"'  P-rsönlid,on  l'm- 
leidft  auf  Ihn  äL  endet  "r*^'  '""  '^"^"'  '»-f-  »ber  viel- 
Wesen.s7„ee  seines  rn-/'"''^';-  """  ''''"'•"  1^^"^»  Wolff  ein« 
^-  73).   „Er  gehorte  jener  Art  von  Liberalismus  an.  den  ma. 


y.M^i 


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,.m.-  .-mt>äku^ä»Ma^m^wmi,*me^^y^ 


?i  /♦./••iwiÄi'm'«-» 


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^r.  22 


Literntur 


701 


»elleidit  noch  eher  als  eine  Kulturgemeinschaft  denn  als  eine  Par- 
M  «»  ansprechen  kann,  schon  deshalb,  weil  er  ein  abgesagter  Feind 

'1  ,  ^'''  l''>nseitigkeit  ist,  welche  die  Grundbedingung  des  Parleiwesens 
"erstellt." 

In  einer  Zeit,  in  der  immer  mehr,  auch  unter  den  Juristen,  der 

P^zialist,    der     Berufsteciiniker    und    Funktionär    überhandninunt, 

J^'eist  uns  Krnsf  Wolff  —  und  das  ist  nicht  die  geringste  seiner  viel- 

'*lfigcn  Ausstrahlungen  — ,  daß  und  wie,  trotz  ungewöhnlicher  be- 

J^iflidier    Inansprudinahme,    das    beruflidie    Wirken    nur    dann    zur 

Ollendung  geführt  werden  kann,  wenn  es  einbesciilossen  ist  in  das 

^efüge  einer  ebenso  ausge^glichenen  wie  universalen  Persönlidikeit. 

'^enn  wir  zu  seinem  75.  Gebiirtstag  einen  Wunsch  Üuf^ern  dürfen, 

^  den,  daß  er  nodi  auf  lange  Jahre  dem  deutschen  Reditsleben  als 

Qessen  erster  Jurist  vorstehen  möge. 

Staatssekretär  Dr.  Walter  STRAUSS,  Bonn 


^bmuni)  9^Qttec  75  ilaDce  alt 

Am  20.  November  1952  begeht  Reditsanwalt  Dr.  Edmund  Natter 
^  Stuttgart  seinen  75.  Geburtstag.  Seine  Freunde,  Kollegen  und 
^diüler  bringen  dem  hochgesdiätzten  Jubilar  an  diesem  Tag  in 
°^nkbarer  Verehrung  ihre  herzliciien  Glüdcwünsdie  dar. 

Seit  April  1905,  als  er  sich  nadi  dem  Assessorexamen  als  Rechts- 
anwalt beim  Landgeric^it  und  beim  Of)crlandesgericht  Stuttgart  nie- 
<ierließ,  hat  Natter  durch  sein  gediegenes  Können,  seinen  unermüd- 


lidien  Fleiß  und  seine  elhisdi  fundierte  Berufsauffassung  in  stetig 
wadisendem  Maße  Anerkennung  und  Vertrauen  gefunden.  Er  uncl 
seine  Kanzlei  genießen  in  seinem  Heimatland  Württemberg  —  sein 
Vater  war  württ.  Geriditsnotar  —  wie  auch  darüber  hinaus  hohes 
Ansehen.  Noch  heute  ist  Natt(T  in  jugeiullicher  Frische  von  früh  bis 
spat  in  seinem  Beruf  tätig. 

A\ich  seiner  publizistischen  und  p.idai^ogischen  Wirksamk(Mt  ist 
rühmend  zu  gedenken.  Er  war  Mitbegründer  (1.  10.  1907)  und  bis 
1933  Mitherausgeber  der  angesehenen  Württ.  Zeitsdirift  für  Rechts- 
pflege und  Verwaltung.  Audi  in  anderen  I-'adizeitsduiften  verötfcnt- 
lidite  er  Abhandlungen.  Von  1907  bis  1934  leitete  er  Referendar- 
kurso  im  bürgerlidien  Recht,  im  Strafrecht  und  hauptsächlich  in  der 
freiwilligen  Geriditsbarkeit.  Als  Lehrer  für  bürgerliches  Recht  l)e- 
tätigte  er  sich  1919  bis  1925  an  dem  slaallidien  Kurs  für  nnttlere 
Verwaltungsbc^amte. 

Während  der  Diktaturperiode  trat  Natter  als  Rechtsberater  der 
Württ.  EN'ang.  Landeskirche  im  Kampfe  gegen  das  NS-Regime  her- 
vor. Nach  dessen  Beseitigung  wirkte  er  am  Wiederaufliau  des 
rechtsstaatlidien  Gemeinwesens  mit.  1949  wurde  ihm  die  verant- 
wortungsreidie  Ehre  der  Mitgliedschaft  ini  Staat.sgeridüshof  von 
Württemberg-Baden  zuteil. 

Edmund  Natter  ist  ständiger  Mitarbeiter  der  Deutschen  Rechts- 
Zeitsdirift  und  der  Juristenzeitung.  Die  Zeitsduifl  verdankt  iinn 
wertvolle  Beiträge.  Mögen  sein  Weissen  und  seine  Erfahrung  ihr 
und  darüber  hinaus  unserem  Rechlsleben  noch  viele  Jahre  zugute 
kommen!  Prof.  Dr.  K.  S.  BADER.  Mainz 


^^^ 


LITERATUR 


^odbruch,   Gustav:    Der   Innere   Weg.   Aufriß   meines   Lebens. 
Stuttgart:  K.  F.  Koehler.  1951.  219  S.  und  8  Bildseiten.  Lw.  8.50 

Gusiflü    Radbrudi    gehört   zu   den    bedeutenden    Juristen,    die    in 
^ner    Zeitenwende    stehen    und    so    von    den    Widersprüchen    dt  s 
^«'iseins   doppelt   umbrandet   werden.    Ihre   erste   und   nächste   Auf- 
?^hü  bildet  es  daher,  angespannt   in  sich  selbst  zu  ringen,  um  die 
J^moren   gegangene   höhere   Feinheit    neu   wieder  herzustellen.    Von 
^'6r  aus  mußte  auch  für  Radbruch  der  eigene  „innere"   Weg  ent- 
kleidend werden.   Nach  Tagen  des  „Musterknaben"  und  des  „Tu- 
-^ndlainmes"   wurde   er   zum    bewußten    Wagnis.    ,,Ich    lebte   mein 
eben   so,   als   habe  nodi   kein   Mensch   vor  mir   ein   Leben   gelebt 
'^u  als  müsse  ich  mir  mein  Leben  ganz  ohne  Vorbild  bahnen,  ,1  go 
'  prove  my   soul',   konnte  idi   mit    Browning   sagen."    Und   dieses 
'^hen  Radbrudis  war  ein  in  jeder  Hinsicht  gefährdetes.  Denn  nidit 
'^^'ir  die  Zeit  war  aus  den  Fugen,  sondern  audi  das  eigene  Innere 
'^eit   und    oft    widerspnichsvoll    angelegt    und    ausgespannt,    etwa 
'tischen  dem  Willen  zur  Kunst  und  zum  Dienste  am  reinen  Geiste 
*ut  der  einen  Seite  und  dem  Zwange  zur  Tagesfron  der  Jurispru- 
^z  auf  der  anderen,  zwischen  gottfernem  Freidenkertum  und  täti- 
^^f  Gottesverehrung,   Sozialismus  und  betontem   Eigenleben,   Pazi- 
smus    und    freiwilliger    Kriegstcilnahme,    zwi.sdien    Ordnung    und 
fK)hcme,  zwischen  der  Bereitsdiaft,  diskutierend  alles  in   Frage  zu 
bellen,  und  dem  Willen,  mit  Unbedingtheit  die  volle  Wahrheit  zu 
empfangen  und  zu  vertreten.  „Er  ist  zu  Allem  entsdilossen,  er  wird 
•J''t  Allem  fertig,  ist  er  es  dodi  mit  sidi  geworden,  das  war  wohl 
^'e  größte  Aufgabe,  da  (hier)  die  stärksten  Gewalten",  äußerte  sidi 
•"mst  Hegel   über  den   hochbetagten   Goethe,  als  diesen  die  Kunde 
^'^m  Tode  des   Sohnes   unvermutet   erreichte.    Ähnlich  könnte  man 
*uch  von  Radbruch  sprechen,  dem  beide  Kinder,  von   Naturgewalt 
^  Krieg  dahingerafft,  vorangingen  und  der  ihnen  wie  sidi  ein 
^kmal  setzte  in  dem  Gedichte  „Sinnende  Athene",  in  dem  die 
^ttin,  das  Grab  Renates  umschirmend,  zum  Kreuze  des  gefallenen 
^selm  sich  ahnend  hinüberneigt.  Vermählen  sich  so  im  Alisdilusse 
^  Buches  antike   Humanität   und   christliche   Liebesgesinnung,   so 
^  in  Radbruchs   wissenschaftlichem   Dasein   die  doeta   ignorantia 
J^  unermüdlich    Strebenden   zur   Vollendung.    Es    ist   lange   be- 
neitet  von  der  Abneigung  gegen  den  eigenen  juristischen  Beruf,  der 
•^dbruch,  wie  Feuerbach,  zunächst  nur  Nötigimg  scheint,  bis  er  ihn 
••Bverniutet  und  ungesucht  in  eigener  Höchstleistung  darstellt  und 
.   .  V       Liszt  und   Sohm  leuchten   über   seiner   juristischen   Jugend, 
*^o  Brentano,  mehr  aber  noch  die  Diditung  Gerhart  Hauptmanns 
vT*       "  pine  Ideenrichtung  dessen,  dem  seiner  bürgerlichen  Lü- 
JP'*PT  Herkunft  nach  Soziali.smus  ursprünglich  nur  als  Frevel  oder 
'»  k^         erscheinen   konnte.   Der  Wille  zur  umfassenden   Gerechtig- 
^t  aber  ließ  ihn,  den  viele  Welten  Durdischreitenden,  über  die 
-'iseitigkeit  einer  Partei  oder  Riditung  hinauswachsen  und  allge- 
^^  Wesentlidhes  als  Rechtsphilosoph  wie  als  Reichsjustizminister 


festhalten.  Bis  endlich  der  von  jeher  Bedrohte,  von  Hitler  Verwor- 
fene nochmals  zum  Bildner  juristischer  JuiumhI  wurde,  zum  Spredier 
juristischer  Selbstbesinnung  und  Sclbslverantwortung  und  zum  Brük- 
kenbauor  unter  den  Völkern. 

Von  seiner  Berufung  \u\d  Tr.i^kraft  aber  wird  nud»  das  vorlie- 
g(»ndo  Buch  nodi  lange  zeugen,  das  er  seiner  Gattin  Lvdia  im  März 
1945  diktiert  hat,  beseelt  von  dem  Wiinsdie,  das  eigene  Leben  in 
innerer  Rediensdiaft  sidi  endgültig  zuzueignen,  und  im  Nutzen  c^iner 
Atempause,  nach  deren  Ablauf  es  für  den  unendlidi  Tätigen  und 
nach  allen  Seiten  Hilfreidien  nur  mehr  Anspannung  und  neue  Aus- 
saat geben  sollte.  Die  postumen  Werke  „Elegantiae  juris  crimina- 
lis"  2.  Aufl.  1950,  von  7  Studien  auf  14  verdoppelt,  „Rechtsphiloso- 
phie" 4.  Aufl.  1950,  mit  wtMteren  Aimurkungen  \md  Zusäl/en  des 
Verfassers  aus  dem  Nachlaß  von  Erik  Wolf  erneut  herausgegeben, 
wie  eine  erstmals  erschienene  ,,Gesdüchte  des  Verbrechens"  1951 
(mit  Ilt'inricfi  Gwinncr),  der  ,,Versudi  einer  historischen  Kriminolo- 
gie", sind  Zeugen  eines  Geistes,  der  lebt  und  den  das  Grab  nicht 
halten  wird. 

Prof.  Dr.  Frilz  von  HIPPEL,  Freiburg  i.  Er. 

Radbruch,  Gustav:  F'.legantiae  juris  eriminalis.  Vierzehn  S\\\- 
dien  zur  Geschidite  des  Strairedits.  2.,  neubcarb.  n.  erw.  Auil. 
Basel:  Verlag  für  Recht  und  Gesellschaft.  1950.  XII,  232  S.  25.- 

Badhruch,  Gustav,  und  lUinrUh  Gwinner:  Gesdiichte  des 
Verbrediens.  Versudi  einer  historischen  Kriminologie.  Stuttgart: 
K.  F.  Koehler.  1951.  305  S.  Gzlw.  13.50 

Wenn  sich  der  Wissensdiaft  der  Strafreihlsgeschichte  in  den  letz- 
ten Jahrzehnten  neue  Wege  eröffnet  haben,  so  ist  das  weitgehend 
ein  Verdienst  Gustav  Radbrudis,  der  audi  auf  diesem  Felde  der 
Forschung  ein  an  Weitblick  und  Originalität  unvergleichlicher  An- 
reger gewesen  ist.  Die  neue  Note,  die  durch  Radbnidis  Sduiften 
in  die  Strafrechtsgeschichtsschreibung  gekommen  ist,  läßt  sich  am 
ehesten  als  Durchbnich  c^it  geistesgesdiichtlidier  Methodik  be/tnch- 
nen.  Das  Strafrecht  als  Teil  der  Recht.sordnnng  und  als  Gegenstand 
wissensdiaftlidier  Reflexion  wird  in  seiner  Verflechtung  mit  dem 
sozialen  und  geistigen  Leben  und  in  seinem  Zusammenhang  mit 
anderen  Kulturgebieten  wie  Philosophie,  Sprache,  Dichtung  und 
Kunst  gesehen.  Bei  einer  solch  umfassenden  Schau  ersdieinen  die 
Institutionen  und  Begriffe  der  Strafrechtsordnung  eben.so  wie  die 
wissenschaftlichen  Dogmen  der  Vergangenheit  in  einem  gegenüber 
der  früheren  Forschung  veränderten  Lichte.  Vieles,  was  bisher  in 
seiner  Isolierung  nicht  voll  verstehbar  war,  gewinnt  jetzt  innerhalb 
übergreifender  geistiger  Zusammenhänge  Leben  und  Farbe.  Aber 
auch  was  die  Wahl  und  Bearbeitung  der  Themen  anlangt,  kommt 
Radbruch  zu  einer  beträditlichen  Erweiterung  des  wissenschaft- 
lichen Gegenstandes  der  Strafrechtsgeschichte.  Sie  darf  für  ihn  nicht 


*-«*'«M'-'   •>: 


Im .  :,:*-^v's#A':¥vi^%s'*isaÄi6^^Äi:  ****«'PiÄ5 


1 


Berichte  und  Nachrichten 


T(7 


573 


'ngsaussdiuß  gesammelten  Beweismaterials 

*^  üioses  Materials  die  ständige  Verletzung  aller 

^tm  flcditsprinzipiien  durch  die  Verwaltung  der 

J  ttnd  daß  diese  Verletzungen  einen  Grund  zu 

%g^j,.      die  gesamte  Mensdiheit  bilden.  Es  wird  ein 

f^**»  ^«ttler  Ausschuß  —  aus  den  Mitgliedern  des  Kon- 

*it  dem  Sitz  im  Haag  gebildet  mit  der  Aufgabe, 


''•'oeit  mit  dem  Berliner  Untersuchungsausstimß, 

j  1^        Ü°*  I^ampf  gegen  das  Unredit  ausdrüd<Iich  ge- 

'*=•  HÄ^Z*^*  Entwicklung  hinter  dem  Eisernen  Vorhang 

mS    »v^^°^®  des  Kongresses  weiterzuwirken.  —  Diese 


H. 


>i 


[Am 


m. 


.wT!  *^*^""^cnlensammlung  „Unredit  als  System"  soll 
iTSÜ-l"  der   Sowjetzonc    und   der   Regierung   der 
-^■•'Älsekretär  der  UNO  übersandt  werden. 
^Kmen  wird  freilich  dem   System  des   Unreciits 
,,;^    ?  *^°'  ^nnodi  sind  sie  keineswegs  nutzlos.  Die 
|t^^j**>^J€tzonalen  Stellen  und  Presseorgane  auf  den 
jjy^  ^i  eine  Versammlung  von  „Gangstern  und 
^Sl        *nierikanischen  Monopolkapitalismus"  hin- 
I ;,  ^3i  *^^*^^''^C">  wie  unangenehm  man  es  emp- 

l^s,  JSÜT'  ^^^^'^^^  ""  bolschewistischen  Maditbereidi 
'^  .^-ff^     ^^^  sdionungslos  enthüllt  werden.  Wenn  die 
'***»chungsaussdmsses  mit  der  dem  konmmnisti- 
^^  Brutalität  verfolgt  werden,  so  zeigt  das  eben- 
^"^IJj  und  gefährlidie  Arbeit  in   der   Sowjetzonc 
^^auüg  bleibt.  Auch  dafür  wurden  dem  Kongreß 
*»  die  gesamte  Organisation  des  Untersudiungs- 
le  Beweise  geliefert. 

Prof.  Dr.  W.  NIESE,  Mainz 

».«ebutt€lQg9nQrtfn5BoIff« 

,      ,  ^2  wird  Martin   WoJß  80  Jahre   alt.   Die 

uT^        *^»iiaß,  an  diesem  Tage  dankbar  des  Man- 

^w»  L**^^^  als  gefeierter  Berliner  Reditslehrer  un- 

^  ™  Mete  Verständnis  des  Redites  ersdilosscn 

^  '^J"^P^^^"z  als  der  ars  boni   et  aequi   ge- 

J*öe  und  Schüler  aber  werden  ihn  nodi  scjnncrz- 

*•  14  Jahren  vermissen,  seit  ihn  das  Dritte  Reidi 

"^o,  die  er  nidit  wieder  betreten  hat. 

•^  fr.mrtürs  und  Otto  Gierkes  veröffentlidite 

jyfc"^«sdirift  über  den  „Bau  auf  fremdem  Bo- 

ittMi  'rr^  ^^"^  ^^^  Bürgerliche  Gesetzbuch  in  Kraft 
^^•'J™^  war  verheißungsvoll.  Denn  diese  Mono- 
T,      **^]^f^Ȁe  Meister  des  Sadienrechts  von  seinem 

^JJJPw.  >var  vorwärts    gerichtet;   bei   voller   Be- 

?«WaAtll<hen  Zusammenhänge  blieb  sie  nicht  der 
'W^**^*  *<^ndern  galt  dem  werdenden  deut- 
•^  hmgen  Privatdozcnten  lockte  die  seiner  (Je- 

'  '  -*¥*'  ^^  "^'^  kodifizierte  bürgerliche  und 
Igj**^"  zii  entfalten;  sie  nahm  fortan  fast  25  Jahre 

,   i  ^"J**  «rstaunlidie    Kraft    zu    kritischer    Analyse 

-»  ^^j^  ^"^  ^^^^^  ungewöhnlidic  Fähigkeit  zur 
f'"2rS^»nK  des  Rcditsstoffcs  in  Ansprudi.  1910 
*■•«  kls  Teilslück  des  von  Ludwif^  Ennccccnis 
^J*  öff  und  Theodor  Kipp  begründeten  gio- 
*|whdien  Redits  das  mäditige  „Sadicnrecht", 
«tMicr  alsbald  eine  führende  Stellung  in  der 


i^J 


'\K. 


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.|^       -t    und    eine    anerkannte    Autorität 

«**^  «warb.  1912  folgte  die  Darstellung  des 
•^m  mit  Theodor  Kipp  verfaßten  „Fami- 
^bcn  bis  1931/2  zahlreidie   Neubearbei- 
thrcn  Rang  und  Einfluß  stetig  gesteigert. 
o«  Handels-  und  Privatvcrsicherungsrech- 
6  Vorkriegs  jähren  Wolßs  Meisterschaft  der 
ivü«  verwickelter  rechtlicher  Zusammenhänge. 
"  Weltkrieges  bedeutet  für  Rechtslehre  und 
^Ikhen  Redit  einen  merklichen  Einschnitt, 
,    *^podio  unserer   Privatrechtsgesdiichte   be- 
*^<Hjf,  der  jetzt  nach  einer  längeren  Mar- 
^'^^  Lehrtätigkeit  als  Ordinarius   in   das 
wwrte,  um  an  der  großen  Tradition  der 
^* eiterzubauen,  begann   damit   ein   neuer 
ZwAx  haben  ihn  die  methodischen  Aus- 
mit  verstärkter  Heftigkeit  einsetzten, 


wenig  angcfoditen.  Man  muß  in  seinem  berühmten  Vorgcrücktcn- 
praktikum,    der    hohen    Sdmle    der    Reditskunst,    miterlebt    haben, 
wie.  selbstverständlich   sidi    ihm   in    der    Entsdicidung   von    Rrihts- 
fällen    Intuition   mit   systcmalisdier   Klarheit   und   begrililidicr   Prä- 
zision verband,  um  zu  begreifen,  daß  ihn   der  Streit  um  die  Me- 
tliodo   der   Reditsfindung   eher   langweilte.    Wohl   aber   erfuhr   sein 
Arbeitsfeld   eine   folgenreiche   Erweiterung.    Die    Berliner    Fakultät 
sah    es    als    ihre   besondere    Pflidit    an,    dem    nadi    der    Niederlage 
sdiwer  um  seine  Existenz  ringenden  Vaterland  im  Kampf  um  die 
Befreiung   von    den    Fesseln    des    Versailler    Vertrags    mit    den    ihr 
zu  Gebot  stehenden  juristisdien  Mitteln  beizustehen.  Joseph  Partsch 
hat  sidi  in  diesem  Kampf,  dessen  Gesdiidile  noch  nidit  gesdiric^bcn 
ist,   verzehrt.    Martin   Wolff,   HeinricJi    Titze,    Ernst   Uetjmann   und 
dann  vor  allem  Ernst  Babel  haben  das  Begonnene  forti^esetzt  und 
in  dem  nun  folgenden  Jahrzehnt,  losgelöst  vom  hislorisdien  Anlaß, 
planniäßig  die  Wendung  der  dcutsdien  Zivilreditswissensdiaft  zur 
Reditsvergleidiung   herbeigcf'ihrt,    die   bis    dahin    nur   die    Domäne 
weniger  Einzelgänger  gewesen  war.  Martin  Wolff  war  an  den  ge- 
meinsamen Berliner  wissensdiaftlidien   Unternt^hmungen  der  zwan- 
ziger Jahre,   die  diesem  Ziel  galten,  maßgebend  beteiligt:   an  dem 
von  Ernst  Hahcl  geleiteten  Kaiser-Wilhelm-Institut  für  aiisländisdies 
und    internationales    Privatredit   und    dessen    großer   Zeitsdirift,    an 
der   Reihe  der   „Rechtsverglcidienden   Abhandimmen",   die   er   mit 
Ileinridi    Titze   herausgab,    am    „Reditsvergleidii  nden    Handwörtor- 
Inidi",    zu   dessen    Herausgi»berkollegium    er   R«hr)rtc,    und    an   den 
„Zivilgesetzen  der   Gegenwart",  zu   denen   er   eine  Kommenlierung 
von   Teilen    des    Code    Civil    beisteuerte.    In    der   weitverzweigten, 
fniditbarcn    Arl>eit    dieses    Jahrzehnts   vor    dem   Einbrudi   des    Na- 
tionalsozialismus wurde  auch  der  Grund  gelegt  für  die  zusammen- 
fassende, gemeinsam  niit  Arniinjon  und  Nolde  1950—1952  veiollent- 
lichlü  dreibändige  Darstellung  des  „Traitc  de  droit  compare". 

Es  blieb  nidit  bei  dieser  Wendung  zur  RedilsvcrgU  idmng.   Sie 
nötigte  zur  Ergänzung  duidi  das  Studium  des  internationalen   Pri- 
vatrechts, dessen  subtile  Probleme  zudem  WoJfJs  analytisdien  Geist 
besonders  anziehen  modüen.  Es  war  eine  Sensation,  als  er  —  wolil 
1928  — -  die  erste  Vorlesung  darüber  ankündigte.  Einige  Jahre  spä- 
ter, 1933,  crsdiien  sein  „Internationales  Privatredit"  (1919  in  2.  Auf- 
lage:  „Internationales  Privatredit  Deutsdilands"),  wieder  ein  syste- 
matisdies    Lchrbudi.    Bald    danadi    war    er    in    Deutschland    zum 
Sdiweigen  verurteilt  und  dann  zur  Übersiedlung  nadi  England  ge- 
zwungen, wo  ihm  das  All  Souls  College  in  Oxford  eine  neue,  stille 
Arbeitsstätte  gewährte.   Und  er   resignierte  nidit,  trotz   Alter,  Ver- 
bannung   und    Krieg!    Er   setzte    seine   Kraft    an    die    Auseinancbr- 
setzung  mit  dem  Geist  des  common  law  und  seines  Kollisionsredits. 
Als    Frudit   dieser    Arbeiten   legte   er   1945   sein    großes,   dem   eng- 
lisdien  Redit  gewidmetes  „Private  International  Law"  vor,  ein  Werk, 
das  auch  in  England  rasdi  solche  Bedeutung  erlangte,  daß  es  1950 
eine   zweite  Auflage  erlebte.    Aber  neben   all   diesen    AibtMten   gilt 
seine  besondere  Sorge  bis  heute  von  neuem  dem  alten  Hauptwerk, 
der  Neuauflage  des  deutsdien  „Sadienredits". 

Es  ist  eine  reiche  Ernte,  auf  die  der  Aditzigjährige  zurü(id)lidccn 
kann.    Die    Wirkung    seiner    wissensdinftlichen    Pers(>nlidikeit    auf 
Theorie  und   Praxis  des  Zivilrcdits  und  des   inlernationalcMi   Privat- 
rechts  innerh.ilb  wie  außerhalb   Deutsdilands  ist  beträditlidi.   Grö- 
ßer   nodi    war    und    ist    fortdauernd    bis    heute    seine    Wirkunv:    als 
Lehrer.  Nicht  zufällig  sind  seine  Hauptwerke  Lehrbücher  und  war 
ihm   das   akademisdie    Lehramt    nidit    lästige    Nebenpllidit,    sondern 
die   zentrale,   mit   aller   Freudigkeit   und   allem    Ernst    erfüllte   Le- 
bensaufgabe.   Der    tiefe    Eindrudc,    den    er    im    Hörsaal    hinterließ, 
kam  aus  dem  vollen  Einsatz  seiner  Person,  in  der  ein  starker  und 
heller  Geist  einen   gebrechlichen   Körper  überwindet.   Eitle  Bered- 
samkeit   lag    seiner    Besdieidenheit    ganz    fern.    Audi    der    Student 
spürte  deutlich,  daß  hinter  den  feingeschliffenen  Sätzen,  in  denen 
jedes   Wort   bedacht   sein   wollte,   ein   Mensch   steht,    der   kein   in- 
tellektuelles Spiel  treibt,  sondern  mit  einer  leidenschaftlidien  Liebe 
zum  Redit  und  einer  künstlerischen  Freude  an  seinen  Figurationen 
einer  großen   Sache  dient.   Die   Madit,   die  er  über  seine   Sdiüler 
gewann,  war  seinem  lauteren  Wesen  kaum  bewußt;   er  vergewal- 
tigte   nidit,    sondern    sudite    den    jungen    Mensdien    zur    geistigen 
Selbständigkeit  zu  befreien.  Die  durdi  seine  Sdiule  gegangen  sind, 
erkennen  sidi  nidit  an  der  Gemeinsamkeit  bestimmter  Methoden, 
sondern  an  dem  Ernst  und  der  gewissenhaften  Treue,  mit  der  audi 
sie  den   Dienst  am   Redit  zu  leisten  entsdilossen   sind.   Für  dieses 
Erbe  seines  Lebenswerks  bleiben  sie  dem  verehrten  und  geliebten 
Lehrer  von  Herzen  dankbar. 

Prof.  Dr.  Ludwig  RAISER,  Göttingen-Bad  Godesberg 


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Nr.  20 


Bericht 


staltsbrot  nicht  auf  die  Beschaffenheit  dieses  Brotes,  sondern 
allein  auf  die  Tatsache  zurück,  daß  es  sich  um  Anstaltsbrot 
handelt.  Da  diese  Tatsache  nicht  dadurch  aus  der  Welt  ge- 
schafft werden  kann,  daß  der  Gefangene  das  Brot  röstet, 
besteht  keine  Notwendigkeit,  dem  Gefangenen  den  Betrieb 
eines  Toasters  zu  gestatten. 

Soweit  der  Gefangene  dazu  vorgebracht  hat  .  .  .  er  werde 
sich  gegebenenfalls  Toastbrot  verschaffen,  vermag  das  Gericht 
nicht  einzusehen,  warum  der  Gefangene  dieses  Brot,  das  dann 
nicht  mit  dem  bei  ihm  psychosomatische  Störungen  auslösen- 
den Makel  behaftet  wäre,  nicht  auch  ungeröstet  essen  könnte. 

Im  übrigen  war  zu  bedenken,  daß  ein  Gefangener,  der  dazu 
neigt,  psychische  Allergien  gegen  die  Anstaltsverpflegung  auf- 


ifn 


815 


zubauen,  durch  nichts  dazu  gebracht  werden  könnte,  seinen 
Widerwillen  auf  ein  einziges  Nahrungsmittel  zu  beschränken. 
Die  Möglichkeit  ist  daher  nicht  auszuschließen,  daß  der  Ge- 
fangene schließlich  auch  durch  das  in  der  Vollzugsanstalt  aus 
dem  Hahn  fließende  Wasser  oder  gar  durch  die  in  der  Voll- 
zugsanstalt zur  Verfügung  stehende  Atemluft  in  seinem  psy- 
chischen Befinden  beeinträchtigt  werden  würde,  nur  weil  es 
sich  um  Anstaltswasser  und  Anstaltsluft  handelt.  Der  Gefan- 
gene könnte  es  auf  diese  Weise  dahin  bringen,  daß  er  sich 
selbst  als  haftunfähig  ansieht."  Und  -  wie  man  hinzufügen 
muß  -  schließlich  gar  kein  Gefangener  mehr  ist. 
Womit  sich  allerdings  sein  Antrag  erledigt  hätte. 

Professor  Dr.  Heinz  MÜLLER-DIET2,  Saarbrücken 


Nachruf 


Hans  Julius  Wolfft 

Am  23.  August  1983,  kurz  vor  seinem  81.  Geburtstag,  ist  der 
Freiburger  Rechtshistoriker  Hans  Julius  Wolff  gestorben.  Sein  Tod 
machte  einem  bis  zum  letzten  Tag  arbeitsreichen  Leben  ein  Ende. 
Nach  wie  vor  hatte  er  die  Arbeitsstelle  für  griechisches  Recht  am 
Freiburger  Institut  für  Rechtsgeschichte  geleitet,  präsidierte  er  der 
von  ihm  begründeten  internationalen  „Gesellschaft  für  griechische 
und  hellenistische  Rechtsgeschichte"  und  gab  ihre  Akten  heraus, 
besprach  er  die  juristischen  Papyrusausgaben  und  arbeitete  er  am 
„Handbuch  des  Rechts  der  griechischen  Papyri  Ägyptens". 

Er  wurde  am  27.  August  1902  in  Berlin  geboren,  und  schon  als 
Knabe  machte  er  auf  der  Museumsinsel  seine  Bekanntschaft  mit  den 
Papyri.  Im  nahen  Rostock,  wohin  sein  Vater,  Pathologe,  berufen 
wurde,  ging  er  zur  Schule,  studierte  dann  in  Berlin  zwei  Semester  alte 
Sprachen  und  schließlich  Jura.  Zu  seinen  Lehrern  zählten  Ulrich 
Wilcken,  Josef  Pansch,  Martin  Wolff  und  zumal  Ernst  Rabel.  Mit  23 
Jahren  legte  er  seine  erste  Papyrusedition  vor.  Er  wurde  einer  der 
wenigen  Assistenten  der  Berliner  Fakultät,  später  Assistent  in  Göttin- 
gen bei  Wolfgang  Kunkel.  Nach  Assessorexamen  und  Promotion  in 
Berhn  über  „Die  Stellung  der  Frau  im  römischen  Dotalrecht"  war  er 
zunächst  Richter  ebenda.  Doch  wurde  er  aus  diesem  Amt  entfernt,  als 
die  Nazis  an  die  Macht  geholt  worden  waren.  Hans  Julius  Wolff  v^zv 
Christ,  aber  nach  den  Nürnberger  „Gesetzen"  Jude.  Trotzdem  blieb 
er  zunächst  in  Deutschland  und  begnügte  sich  mit  einer  Anstellung 
beim  „Thesaurus  linguae  Latinae"  in  München.  Bald  jedoch  machten 
ihm  seine  Freunde  klar,  daß  er  sein  Vaterland  verlassen  muß,  und 
verschafften  ihm  eine  Stelle  an  der  neugegründeten  Universität  von 
Panama,  die  von  der  überhandnehmenden  Barbarei  in  Deutschland 
profitierte.  Dort  lehrte  er  zunächst  in  englischer  und  bald  in  spani- 
scher Sprache  römisches  Recht  und  panamesisches  Zivilrecht.  Unge- 
achtet dieser  anstrengenden  Umstellung  blieb  er  aber  auch  in  dieser 
Zeit  dem  Fach  seiner  Wahl  treu:  den  Papyrusurkunden.  In  Panama 
freilich  gab  es  nicht  einmal  eine  rechtshistorische  Bibliothek.  Aber  in 
den  USA  gab  es  mehrere  Papyrussammlungen,  eine  besonders  reich- 
haltige in  Ann  Arbor,  University  of  Michigan.  So  zog  er  in  den 
Semesterferien  hierher;  und  da  sein  schmales  Gehalt  in  panamesischer 


Währung  solchen  Sprüngen  nicht  gewachsen  war,  ermöglichte  er  sich 
seine  Studien  durch  Nachtarbeit  bei  einem  Bäcker. 

Seit  1937  erschienen  dann  wieder  Wolff  sehe  Editionen  bisher  unent- 
zifferter  Papyri.  Und  damals  entstand  auch  die  Monografie  „Written 
and  Unwritten  Marriages  in  Hellenistic  and  Postclassical  Roman 
Law".  Kurz  nach  dem  Weltkrieg  gelang  es  ihm  endlich,  in  den  USA 
auch  akademisch  Fuß  zu  fassen,  und  zwar  an  der  Staatsuniversität  von 
Oklahoma  in  Oklahoma-City  und  dann  in  Kansas-City/Missouri  am 
Engüsh  bzw.  Historical  Department,  wo  er  außer  Rechtsgeschichte 
auch  Verfassungsgeschichte  und  Geschichte  der  Staatstheorien  lehrte. 
Damals  entstand  sein  „Roman  Law",  bis  heute  das  maßgebende 
Studienbuch  der  römischen  Rechtsgeschichte  auf  dem  amerikanischen 
Kontinent,  von  dem  der  englischen  bald  eine  spanische  Ausgabe 
folgte.  Neben  Hans  Julius  Wolff  wirkten  bekanntlich  viele  andere 
emigrierte  Rechtshistoriker  in  den  USA:  Ernst  Levy,  Raphael  Tau- 
benschlag, Adolf  Berger  u.  a.  m.  Sie  haben  die  antike  Rechtsgeschich- 
te don  heimisch  gemacht,  doch  boten  sich  nicht  immer  befriedigende 
Arbeitsmöglichkeiten.  Jedenfalls  gelang  Wolfgang  Kunkel  1952  Wolffs 
Rückkehr  nach  Deutschland.  Er  kam  nach  Mainz,  um  1955  nach 
Freiburg  zu  wechseln.  Hier  entfaltete  er  bald  eine  umfassende  Aktivi- 
tät auf  dem  ganzen  weiten  Feld  der  griechischen  Rechtsgeschichte  von 
der  mykenischen  Zeit  bis  zum  Hellenismus  und  der  Spätantike.  Eine 
Monografie  nach  der  andern  entstand,  sei  es  von  ihm  selbst  oder  sei  es 
von  einem  Schüler.  Es  war  sein  Ziel,  die  Eigenständigkeit  der  juristi- 
schen Gräzistik  zu  begründen,  sie  aus  romanistischer  Begrifflichkeit 
zu  befreien,  ohne  jedoch  die  dogmatische  Struktur  außer  Acht  zu 
lassen.  Seine  Fragestellung  war  stets  juristisch,  und  mit  ihrer  Hilfe  hat 
er  dem  weitläufigen  Quellenmaterial  immer  neue  Erkenntnisse  abge- 
wonnen. Bald  wurde  ihm  das  Handbuch  der  juristischen  Papyrologie 
im  Rahmen  des  Handbuchs  der  Altertumswissenschaft  anvertraut.  Es 
war  in  den  letzten  Jahren  sein  Sorgenkind.  Den  vorgezogenen  z\\(eiten 
Band  konnte  er  1978  der  Öffentlichkeit  übergeben.  Seitdem  arbeitete 
er  am  ersten  Band,  der  zum  j^^rößtcn  Teil  druckfertig  vorliegt. 

Athener  Ehrendoktor,  Mitglied  zahlreicher  Akademien  des  In-  und 
Auslandes,  war  Hans  Julius  Wolff  ein  großer  Gelehrter  von  unermeßli- 
cher persönlicher  Bescheidenheit,  gesellig  und  Kosmopolit.  So  wer- 
den wir  ihn  in  Erinnerung  behalten.        Detlef  LIEBS,  Freiburg  i.  Br. 


Bericht 


Tübinger  Edward  Kossoy-Symposion 


Gemeinsame  Probleme  im  Deutschen  und  Israelischen  Bürgerlichen 
Recht,  Strafrecht  und  Öffendichen  Recht  - 

Vom  13.-16.  Juni  1983  veranstaltete  die  Tübinger  Juristenfakultät 
das  deutsch-israelische  Edward  Kossoy-Symposion  über  „Gemeinsame 
Probleme  im  Deutschen  und  Israelischen  Bürgerlichen  Recht,  Straf- 
recht und  Öffenlichen  Recht".  Für  die  gastgebende  Tübinger  Fakultät 
konnte  Dekan  Professor  Klaus  Jürgen  Hopt  annähernd  20  israelische 


Professoren  und  Rechtspraktiker  begrüßen,  vornehmlich  von  den 
Rechtstakultäten  Tel  Aviv  und  Jerusalem,  mit  ihren  Dekanen  ["roies- 
soT  Arnos  Shapira  und  Professor /os/;«^  Weissman.  Von  deutscher  Seite 
nahmen  ferner  Kollegen  aus  anderen  deutschen  Rechtsfakultäten  und 
Rechtspraktiker  wie  u.  a.  Vizepräsident  des  Bundesverfassungsge- 
richts a.  D.  Walter  Se uff ert  und  Senatspräsident  am  Oberiandesgericht 
Stuttgart  Klaus  Werner  teil.  Das  Symposion  wurde  insbesondere  durch 
Unterstützung  der  Stiftung  Volkswagenwerk  Hannover  und  der  Uni- 
versität Tübingen  ermöglicht. 


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FESTSCHRIFT 


FÜR 


MARTIN  WOLFF 


Beiträge  zum  Zivilrecht  und  internationalen  Privatrecht 


Herausgegeben  von 


Ernst  von  Caemmerer 
F.  A.  Mann 


Walter  Hallstein 
Ludwig  Kaiser 


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ART!  BUS 


J.  C.  B.  MOHR  (PAUL  SIEBECK)  TÜBINGEN 


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Alle  Rechte  vorbehalten 

Printed  in  Gcrmany 

1952 

Druck  :  Budidnickcrel  Eugen  Göbel,  Tübingen 


WIDMUNG 


Am  26.  September  1952  wird  Martin  Wolff  achtzig  Jahre  alt. 

Einige  seiner  Schüler  und  Freunde,  über  viele  Länder  verstreut,  aber 
verbunden  durch  die  Zuneigung  zu  ihm,  haben  sich  zusammengefunden, 
um  dem  Gelehrten  und  Lehrer  mit  einer  wissenschaftlichen  Gabe  ihre 
Dankbarkeit  und  ihre  Verehrung  zu  bezeugen. 

Das  wissenschaftliche  Werk  dieses  Meisters  des  Zivilrechts,  der 
Rechtsvergleichung  und  des  internationalen  Privatrechts  spricht  für 
sich  selbst;  es  hier  rühmen  zu  sehen,  v/ürde  ihm,  dem  bescheidensten 
aller  Gelehrten,  widerstreben.  Aber  von  der  schönsten  Frucht  seiner 
Lebensarbeit,  die  nicht  in  Bibliotheken  ruht,  dürfen  und  müssen  wir 
reden.  Fast  zwei  Generationen  lang  haben  junge  Menschen,  die  zum 
Studium  des  Rechts  nach  Marburg,  Bonn  oder  Berlin  kamen,  im  Banne 
des  ungewöhnlichen  Lehrers  gestanden  und  sind  von  ihm  für  die  Liebe 
zum  Recht  gewonnen  und  für  den  strengen  Dienst  am  Recht  geformt 
worden.  In  ihnen  allen  klingt  bis  heute  die  Stimme  fort,  die  so  leise 
und  doch  so  eindringlich  zu  scharfer  Logik,  zu  behutsamem  Wägen,  zu 
kritischer  Prüfung,  zu  selbständigem  Denken  zu  rufen  verstand;  sie 
fühlen  noch  den  Blick  auf  sich  gerichtet,  d.er  kein  Ausweichen  vor  der 
juristischen  Entsdieidung  zuließ. 

Von  solchem  Erziehungswerk  soll  dieses  Buch  auch  denen  künden, 
die  dem  sdion  lange  seinem  Wirkungskreis  entzogenen  Lehrer  nicht 
begegnet  sind.  Ihm  selbst  aber  soll  es  sagen,  daß  er  in  den  Herzen  der 
Herausgeber  und  Mitarbeiter  und  einer  großen  Sdiar  von  Sdiülern  und 
Freunden,  die  in  diesem  Band  nicht  zu  Wort  kommen  konnten,  unver- 
gessen fortlebt. 


Ernst  von  Cacmmerer 
F.  A.  Mann 


Walter  Hallstein 
Ludwig  Kaiser 


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Alle  Rechte  vorbehalten 

Printcd  in  Gerniany 

1952 

Druck  :  Buiiiilruckerei  Eugen  Göbel,  Tübingen 


WIDMUNG 


Am  26.  September  1952  wird  Martin  Wolfj  achtzig  Jahre  alt. 

Einige  seiner  Schüler  und  Freunde,  über  viele  Länder  verstreut,  aber 
verbunden  durch  die  Zuneigung  zu  ihm,  haben  sich  zusammengefunden, 
um  dem  Gelehrten  und  Lehrer  mit  einer  wissenschaftlichen  Gabe  ihre 
Dankbarkeit  und  ihre  Verehrung  zu  bezeugen. 

Das  wissenschaftliche  Werk  dieses  Meisters  des  Zivilrechts,  der 
Rechtsvergleichung  und  des  internationalen  Privatredits  spricht  für 
sldi  selbst;  es  hier  rühmen  zu  sehen,  würde  ihm,  dem  besdicidensten 
aller  Gelehrten,  widerstreben.  Aber  von  der  sdiönsten  Frucht  seiner 
Lebensarbeit,  die  nicht  in  Bibliotheken  ruht,  dürfen  und  müssen  wir 
reden.  Fast  zwei  Generationen  lang  haben  junge  Menschen,  die  zum 
Studium  des  Rechts  nach  Marburg,  Bonn  oder  Berlin  kamen,  im  Banne 
des  ungewöhnlichen  Lehrers  gestanden  und  sind  von  ihm  für  die  Liebe 
zum  Recht  gewonnen  und  für  den  strengen  Dienst  am  Redit  geformt 
worden.  In  ihnen  allen  klingt  bis  heute  die  Stimme  fort,  die  so  leise 
und  doch  so  cindrlnglidi  zu  sdiarfer  Logik,  zu  lx*hutsamem  Wägen,  zu 
kriiisdicr  IVüfung,  zu  sclbsiäniilgcm  Denken  zu  rufen  verstand;  sie 
fühlen  nodi  den  Bilde  auf  sidi  geriduet,  der  kein  Ausweichen  vor  der 
juristisdien  Entscheidung  zuließ. 

Von  solchem  Erziehungswerk  soll  dieses  Budi  auch  denen  künden, 
die  dem  schon  lange  seinem  Wirkungskreis  entzogenen  Lehrer  nicht 
begegnet  sind.  Ihm  selbst  aber  soll  es  sagen,  daß  er  in  den  Herzen  der 
Herausgeber  und  Mitarbeiter  und  einer  großen  Schar  von  Sdiülern  und 
Freunden,  die  in  diesem  Band  nicht  zu  Wort  kommen  konnten,  unver- 
gessen fortlebt. 


Ernst  von  Caemmerer 
F.  A,  Mann 


Walter  Hallstein 
Ludwig  Kaiser 


INHALTSVERZEICHNIS 


Erster  Teil: 


ZIVILRECHT 


Dr.  Ernst  von  Cai  MMtRtR,  ord.  Professor  an  der  Universität  Freiburg 

Ealschlicfcrung 3 

Dr.   Hans  Dolle,  ord.   Professor   an  der  Universität  Tübingen,  Direktor  des 
Max-Planck-Instituts  für  ausländisches  und  internationales  Privatrecht 

Bemerkungen  zur  Blankozession.  Ein  Beitrag  zur  Lehre  von  den 
subjektlosen  Rechten 23 

Dr.  Konrad  Dudln,  Reditsanwalt  in  Mannheim 

Die     „Nicht-Umstellung"     der    Reichsmarkverbindlichkeiten     des 
Deutschen  Reiches 33 

Dr.  Cm.  N.  Fragistas,  ord.  Professor  an  der  Universität  Thessalonike 

Der  Rechtsmißbrauch  nach  dem  griechischen  Zivilgesetzbudi  ...      49 

Dr.  Friedrich  Kessler,  Professor  of  Law;  Law  School,  University  of  Yale 

Freiheit  und  Zwang  im  nordamerikanischen  Vertragsrecht  ....      67 

Dr.  Stephan  Kuttner,  Professor  of  Law,  The  Catholic  University,  Washington 
D.  C. 

Papst  Honorius  III.  und  das  Studium  des  Zivilrechts 79 

F.  H.  Lawson,  D.  C.  L.,  of  Gray's  Inn,  Barrister-at-Iaw,  Fcllow  of  Brasenose 
College  Oxford,  Professor  of  Comparative  Law  in  thc  University  of  Oxford 

Rights  and  other  Relations  in  rem 103 

Dr.  Ludwig  Kaiser,  ord.  Professor  an  der  Universität  Göttingen 

Eigentumsanspruch  und  Redit  zum  Besitz 123 

)/  Dr.  Theodor  Süss,  ord.  Professor  an  der  Universität  Köln 

Das  Traditionsprinzip  -  Ein  Atavismus  des  Sachenrechts 141 

Dr.  Pan.  J.  Zepos,  ord.  Professor  an  der  Universität  Thessalonike 

Der  Schadenersatz   nach   Ermessen   des   Richters  im   griechischen 
Zivilgesetzbudi 167 


/! 


VI 


liih<il(iirt,inl>iiii 


Zweiter  Teil: 


INTÜRNATIONALES  PRIVATRECHT 


Dr.  OiiMAK  UüuL.K.  ord.  Professor  an  der  Universität  Köln 

Der  völkerrechtliche  Gehalt  des  internationalen  Privatredus  1 77 

Die  ph.losophisdK-n  Grundlagen  des  internationalen  Privatrechts  .    203 

"'■Änron''D°r','r'  ^"^"";  °'  ^^"'  L^"  S^»^-'-  Georgetown  University 
* ashmgton  D.  C.  Honorarprofessor  an  der  Universität  IVunkfurt 

Der  allKenieine  Teil  des  internationalen  Privatred.ts  im  Entwurf 
des  neuen  französ.sd.en  Kodirikationswerkes  247 

Dr.  F.  A   Mann,  LL.D.  (Lond.).  Rcditsanwalt  (Solicitor)  in  London  '    '    "    '    " 

Zum  Problem  der  Staatsangehörigkeit  der  juristisdien  Person  271 

Ihe  recogn.tton  of  polygamous  marriages  in  English  law  .  287 

Dr.  Dr.  W.u,...M  y.Nc.H..  ord.  Professor  an  der  Freien  Universität  Berlin 

PrTva^r"du      """  "^^  """="^-"'-'"  ''"^'^^'''^  '-  internationalen 
„     ,  337 

Privatredit)  "^      Konferenz  für  internationales 

375 

VERZEICHNIS  DER  SCHRIFTEN  MARTIN  WOLFFS    .    . '  .  43, 


i 


ERSTER  TEIL 


ZIVILRECHT 


^:l^i 


1 


T^adiruf 


m 


ligkeitskontrolle  entziehen  und  schon  deshalb  eine  volle  xNath- 
prüfung  des  Strafaiisspruchs  unmöglich  machen.  Das  (besetz 
^rägt  dein  dadurch  Rechnung,  daß  es  lediglicii  vorsciireibt,  die 
^ür  die  Zumessung  der  Strafe  bestimmenden  Umstände  im 
^^rteil  anzuführen  (§  267  Abs.  3  Satz  1  StPÜ). 

Das  sddießt  indes  nicht  aus,  anhand  der  im  Urteil  dargeleg- 
ten Erwägungen  des  Tatriditers  zu  überprüfen,  ob  dieser  das 
gewonnene  Ergebnis  auf  einem  von  unzutreffenden  Vorstel- 
lungen freien  Wege  gewonnen  hat.  Anhaltspunkte  hierfür 
Wnen  sidi  etwa  aus  Bemerkungen  über  die  Bedeutung  der 
Strafzwecke,  aber  aueh  aus  der  angewendeten  Methode  des 
Einordnens  der  konkreten  Tat  in  den  Strafrahmen  ergeben. 

Die  Strafkammer  hat  die  von  ihr  erkannte  Strafe  abschlie- 
ßend in  der  Weise  begründet,  daß  sie  die  zu  ahndende  'J'at  als 
^t^^as  herausgehobenen  IDurchschnittsfall  bezeichnet,  für  den 
^it'  gerechte  Strafe  in  der  Mitte  des  Strafrahmens  zu  findeu 
^i-  Dem  liegt  die  zutreffende  Vorstellung  zugrunde»,  daß  die 
«^adi  dem  gegebenen  Strafrahmen  zulässigen  Strafen  eine  Stu- 
fenfolge bilden,  der  die  konkret  zu  beurteilende  Tat  bei  der 
Z'nnessung  der  verwirkten  Strafe  zugeordnet  werden  muf^, 
^nd  daß  ein  Fall  mittlerer  Schwere  seine  Entsprechung  aueh 
e'^wa  in  der  Mitte  dieser  Stufenfolge,  also  in  der  Mitte  des 
Strafrahmens  haben  wird.  Indes  hat  es  die  Strafkammer  ver- 
-aunit  klarzumachen,  von  welchem  ßegrift  des  iJurchsilmitts- 
^ills  sie  ausgehl.  Mit  Recht  weist  die  Revision  darauf  hin,  daß 
^'e  Schwere  eines  Falles  sowohl  an  den  denkbaren  als  auch 
*•''  den  praktisch  am  häufigsten  vorkommenden  Fällen  gemcs- 
^  werden  kann.  Da  die  Straf drohung  nach  der  bindenden 
'"  ntidieidung  des  Gesetzgebers  au(h  die  denkbar  schwersten 
*^lle  erfassen  soll,  muß  sich  der  Ricliter  bei  der  Beurteilung 
h'^  ihm  vorliegenden  Satiie  auch  an  ilwscr  Faligrnppe  orien- 
.  wenn  er  die  Strafe  im  richtigen  Bereich  cl(\s  Strafrah- 
finden  soll.  Falsch  wäre  es  dagegen,  eine  Strafe  aus  der 
des  Strafrahmens  zu  wählen,  wenn  die  Schwere  der  Tat 


im  mittleren  Bereic^l  der  c^rfahrungsgemäß  innner  wieder  vor- 
kommenden J''älle  liegt.  Denn  die  große  Mehrzahl  de  r  Straf- 
taten erreidit  schon  wegen  der  weiten  Fassung  der  geselz- 
liehen  Tatbestände  nur  einen  verhältnismäßig  gelingen 
Sdiwcregrad.  Verwendet  man  diese  zahlreidien  Fälle  zusam- 
men mit  den  bei  weitem  weniger  häufigen  schweren  und 
schwersten  Phallen  bei  der  Ermittlung  eines  Durchschnittswer- 
tes der  Tatschwere,  so  nmß  dieser  Wert,  der  den  Regelfall 
kennzeichnet,  notwendig  in  einem  Bereich  untc^r  der  Mille 
der  vom  Gesetzgeber  ins  Auge  gc»faßlen  Tatbc\slandsver\\irk- 
lichungen,  die  er  sämtlich  mit  der  durch  Höchst-  und  Mindest- 
strafe i)egreuzten  Strafandrohung  treffen  will,  liegen.  Würde 
man  einen  soldien  Regelfall  mit  einer  Strafe  aus  der  Mitte  dtvs 
gesetzlichen  Slraf/ahineris  ahnden,  so  bliebe  für  i'alh',  (\i  n-ti 
Schwere  die  Alltagskriminalität  übersteigt,  ein  zu  geringer 
Spielraum  für  eine  dem  Einzellall  angei)a(^te  indix  iihnlle 
Strafzumessung.  Die  Strafe  für  leiditere  Fälle  stände«  audi 
nicht  mehr  in  einem  gerechten  Verhällnis  zu  den  elami  iukIi 
mr)glidien  Strafen  für  schwere  und  schwerste  Taten  (vgl.  zum 
Ganzen  Dreher,  Über  die  gerechte  Strafe  S.  ßlll.;  Rn/nv, 
Strafzumes.sungsrevht  2.  Aufl.  S.  85ff.;  Hörn  in  SK  StC;H  ^  Ui 
Hein  f)!;  Dreher,  S\C\\  .%.  Aufl.  §  Ui  Rdn  li). 

1^,1  (Vw  Straf kuniner,  wie  benjerkl,  nicht  ausführt,  \s.«s  sie 
unter  einem  Durdischnittsfall  versteht,  läßt  sidi  nicht  aus- 
sddic  (ien,  daß  sie  in  Wirklichkeit  den  Regelfall  meint,  der  dir 
Verhängung  einer  Strafe  aus  der  Mitte  des  Strafrahmens  ge- 
rade nidil  rcehtfertigl.  Diese  Besorgnis  li(\gl  um  .so  nähc-r,  als 
die  Strafkanimer  auf  Darlegungen  des  Verteidigers  Bezug 
ninnnt,  von  denen  vernünftigerweise  nicht  anuenoinmen  wer- 
den kann,  daß  sie  den  die  Verhängung  der  erkannten  Strafe 
rechtfertigenden  clenkl)arcn  Dnrdischnitlslall  nachweisen  soll- 
te^n. 

Der  Strafaussprueh  muß  nadi  alledem  aufgehoben  werdcMi. 


Nachruf 


Haiis  J.  Wolf!  t 

ia  5.  November  1976  wurde  Professor  Or.  JImis  J.  Wolß,  kurz 

Vo^endung  des  78.   Lebensjahres,  seinen  Angehörigen,    Kolle- 

freunden  und  Schülern   unerwartet  durch  .den  Tod  entrissen. 

»iliger   geistiger    Frisdie    und    mit    erstauy.idier    SdiaflcMiskraft 

«  unermüdlidi  tätig  bis  zur  letzten  Stu'ide.   Noch  an   seinem 

_^^      Mage  sdirieb  et  mir  einen  Brief,  in  dem  er  sieh  mit  Kritikern 

"••w  Ansichten  auseinandersetzte.  t 

/■>  3.  Oktober   1898  in   Elherfeld  geboren,   im  Ersten   Weltkrieg 
«•"n  ve^^^undet  und  mit  dem  Eisernen  Kreuz  beider  Klassen  aus- 
j*'*  Jinet,  begann  er  nadi  dem  Rcditsstudium  1923  als  Hegierungs- 
ir   seine   vielseitige   Tätigkeit   in   der   preußisdun    Verwai- 
st die  ihn  schließlich  als  Generalreferent  der  Hodjscbulabteilung 
^    Ministerium    für    Wissenschaft,    Kunst    und    Volksbildinig 
»f,  bis  er  —  1925  hei  Julius  llatsJwk  pomoviert  und   1929  bei 
*'idi  Giesc  in  Frankfurt  habilitiert  —  1933  einen  Ruf  auf  den 
iihl  Hermann  Hellers  in  Frankfurt  erhielt,  den  er  jedoch  aus 
»*n    Gründen    nidit    übernehmen    konnte.    Nach    Professuren 
Herder-Institut  in  Riga  und  an  der  Deutschen  Karls- Uni veresi tat 
^iVag  übernahm  er  dann   1946  vertretungsweise,   1948  endgültig, 
Lehrstuhl  in  Münster,  den  er  bis  zu  seiner  Emeriliernng  19(i7 
Ute.  Neben  seiner  wissensdiaftlidien  und  Lehrtätigkeit  versali 
P       Zahlreiche   Ämter    und    Aufgaben    als    Institutsdirektor,    Dekan, 
.V^Äoiter   am    Oberverwal lungsgericht,    Mitglied    von    Gesetzgehungs- 
*wnmissionen,     Studienleiter    von     Verwaltungsakademien,    in    der 
J^   ihm    gegründeten    Westfälisdien    Sektion    der    Internationalen 
'reinigung  für   Rechts-   und   Sozialphilosophie,   u.   v.   a.    1952  und 
*^  wurde  er  zum  1.  Vorsitzenden  der  Vereinigung  der  Deutsehen 
^  utsreditslehrer  gewählt.   An  äußeren  Ehrungen,  die  der  besdiei- 
^<ne  und    allem    öffentlichen    Auftreten    abgeneigte   Mann    nie   ge- 
"«d't  hat,  hat  es  nidit  gefehlt.  So  wurde  er  mit  der  Freiherr-vom- 
Stein-Mcdaille  und   mit  dem   Großen   Bundesverdienstkreuz   ausge- 
ipichnet.    Zu    seinem    75.    Geburtstag    durften    ihm    seine    Schüler 
wne  Festschrift  darhringen   (zum   70.   Geburtstag  hatte  er  sie  nodi 
'ogelehnt),    die   —   rühmenswerte    Ausnahme    unter   den    Festschrif- 


ten —  unter  dem  Motto  „nndluni  non  nnilta"  stehen  ktnnUe.  sieh 
in  Inhalt  und  CMiederung  an  das  Lebenswerk  des  Meisters  an- 
sdiließt  und  sieh  mit  ihm  auseinandersetzt. 

Das   umfangreidjo  Werk  des   Verstorbenen   umfaßt  nebrn   staats- 
und  verwaltungsreditlichcn  Sdnilton  und  Abhandhnigen  auch  clliche 
rechtstheoretisdie   und    rcdüsphilosophische.    Daß   er    in   einer   .selten 
atizulrelfenden    Koiubiuatien    praktische    Verwaltungserfahrum:    mit 
gründlidier  philosophisdu-r  Rildmig  verband,  hat  sein  Werk  in  einer 
ganz    spezifisdien    Weise    geprägt.    In    Gesprädien    hat    er.    dessen 
venia  von  Anbeginn  an  außer  den  Fächern  des  cjüeutliduii  Redits 
aueh   die    Rc»dit.s]>hilosophie   umfaßte,   oft   bcxlauert,   daß    ihm    seine 
nudangreiche    Lc  hrhudi  irheit    das    Publizieren    auf    anderen    Gehie- 
ten.    namentlich   auf    dem    der    Rechtsphilosophie,    mehr    und    mehr 
uiun()ghdi    madite.    l'ntt  r    Kennern    wird    niiu    aber    gerade    diese 
wenngleidi  nidit  vielen,  so  doch  ungewöhnlich  gedankenreichen  Ar- 
beiten  weiterhin   zu   sdiiil/.en   wissen.   Einer   breileren    Olfentliihkeit 
ist  Wulff  hingegen  bekannt  und  wird  es  bleiben  durch  seine  ebenso 
zahlreichen    wie    vitOseitigen    verwaltungsrecht1i(hen    .\rbeilen.    u\n\ 
hier  be»scmders   durch   seine   heute  nodi   grundlegende,   auch   rechts- 
theorelisch    hoch   hedeulsaine   /\veihändii;e    llabililiilionssihnll    ..Or 
gansdiaft  und  juristische  Person"  (1933/1934,  Neudruck   I9()8),  mehr 
aber  noch  durch  sein  drcMbändig(»s  Le^hrbuch  des  \'erwa1tuui:srethts. 
Dieses  zuerst  19."i6  als  noch  vergleidisweise  sdunales  ..Studienbuch" 
erschienene    und   mit    gelindtMu   Understatement    heute   noch   so   be- 
zeichnete  Opus   ist   inzwisdien   zu   einem    Standardwerk    geworden, 
für  Studierende  gleidiermaßen  wie  für  die   Verwaltungs]uaxis  und 
für  die  Rechtspreehimg.   Welch  immenses  Wissen,  welch   ung(>heue- 
rer   Fleiß,   weldie  Sorgfalt   und   Gewissenhaftigkeit  der   Darstellinig 
bis   ins   Detail   hinein   in   diesem   Werk   stecken,    vermag   der   Leser 
wohl  kaum  zu  ahnen.  Eher  schon  kann  es  derjenige  feststellen,  der 
das   Werk   bei   der  täglichen    Arbeit,   insbesojidere  als  Nachsddagc*- 
werk  oder  zur  Behebung  von  Zweifeln  benutzt;  er  ist   innner  wie- 
der verblüilt,  wenn  er  auch  auf  scheinbar  fendiegcnde  und  au^^ge- 
fallene    Fragen    eine    kaum    erwartete   Antwort    findet.    Kein    Urteil, 
kein   Aufsatz,   keine  wichtige  Neuerscheinung  entging  Wnlßs  schar- 
fem Blick.   Alles  wurde  sorgfältig  in  zierlicher  Handschrift  auf   Zet- 


♦  .^ 


SO 


Berichte 


JZ  19 


II 


\i 


teln  —  je  Band  und  Auflage  nuhr  als   lOOO!  —  vermerkt  oder  gar 
exzerpiert  und  nad»  Paragraphen  und  Seiten  der  Bände  geordnet. 
Daß    ein    solches    Werk    von    einem    einzelnen    gesciirieben    werden 
konnte,  grenzt  fast  ans  Wundeibare.  Kaum  läßt  sidi  vorstellen,  daß 
ein  einzelner   es   in   gleidber  Weise   sollte   fortliiliren   können.    Audi 
Wolff  empfand  diese  Problematik.   Daß  der  zeitlidie  Absland  zwi- 
sdien  den  Auflagen  der  Bände  zunahm,  war  niiiit  etwa  nachlassen- 
der   Kraft    zuzuschreiben,    sondern    allein   dem    Umstand,    daß    das 
ständig  ansciiwellende  Matt^rial  und  die  zunehmende  Notwendigkeit 
einer    Einbeziehung    von    Erkenntnissen    der    Nadibarwissenschaften 
immer  höhere  Anforderungen  an  die  Neubearbeitungen  stellte.  Man- 
dier   mag   in   dem   trotzdem   festgehaltenen    Bemühen   um   Vollstän- 
digkeit und  lim  Genauigkeit  im  Detail  einen   Hang  zur  Pedanterie 
gesehen  haben.  Das  war  es  nidit,   vielmehr  das  (weithin  verlorene) 
Wissen  darum,  daß  saubere  handwerklidie  Arbeit  eine  unerläßlidie 
Voraussetzung  jeder  Wissenschaft   ist.   Ebensogut  wußte  Wolff  irei- 
lidi,  daß  Wissenschaft  sich  nidit  im  Handwerklichen  erschöpft,  d;iß 
vielmehr  erst  der   sdiöpferische  Einfall  —  der   ihm   in  besonderem 
Maße  zuteil  wurde  —  und  die  dogmatische  Durdidringung  des  Stof- 
fes   diesen    lebendig    zu    machen    vermöj'.en.    Ähnlidi    stand   es    nnl 
.seiner  Vorliebe  für  subtile  ßcgriffsbildungen  und  begrilflidi  orien- 
tierte Einteilungen.  Audi  sie  waren  ihm  nicht  Selbstzweck,  sondern 
Mittel  zur  Erfassung  und  zur  trennscharfen  Unlersdieidung  der  durch 


die  Begriffe  bezeidmeten  K.itegorien,  und  nach  seiner  Meinung  v^^' 
allem  ein  pädagogisches  »md  didaktisches  Erfordernis.  Seine  An- 
siditen  zu  überprüfen  »nul  zu  revidieren  war  er  stets  bereit.  H^t'^ 
er  aber  einmal  etwas  als  riditig  befunden,  so  verfocht  er  seine  M**'' 
nung  auch  mit  Beharrlidikeit  und  war  dann  selbst  in  Neben lra!4<'n 
zu  keiner  Konzessicm  bereit.  Das  maciite  die  Zusammenarbeit,  tief 
er  mi<h  durch  eine  sukzessive  Übertragimg  seint\s  Lehrbuchs  wür- 
digte, nicht  immer  ganz  leidit,  zumal  der  Gc^lankenaustausch  ^^^ 
wesentlichen  brieflich  und  fernmündlich  erfolgen  mußte.  Daß  »"^ 
diese  Jahre  genieinsamer  Arbeit  und  eines  intensiven  Geclanken' 
austauschs  trotzdem  als  einen  bescmders  fruchtbaren  Abschnitt  mei- 
nes Wissenschaf tlid^en  Lebens  empfinden  darf,  verd.mke  ich  nicJi^ 
zuletzt  der  außerordentlichen  Fairneß,  mit  der  er  eine  Auseinan- 
dersetzung auch  dann  zu  liihreu  wufite,  wenn  Meinnng  gegen  Nh'' 
nung  stand. 

Umis  J.  Wollfs  Leben  darf  als  ein  wahrlidi  erfülltes  bezeidinf' 
werden.  Freilich,  als  seine  Schüler  ihm  in  ihrer  Festsdinft  zn^^ 
7.5.  Geburtstag  ein  „ad  nudtos  annos"  zuriefen,  da  durften  sie  hp" 
alle,  die  ihm  und  seinem  Werk  verbunden  waren,  auf  eine  großen' 
/.ihl  von  Jahren  h(»fien.  als  sie  ihm  noch  beschiedeii  waren.  ^'" 
haben  einen  großen  Gelehrten  und  einen  grollen  Menschen  ver- 
loren. Hatis  J.  Wolff  war  in  des  \N'ortes  bestem  Siniu'  ein  Herr. 

Otto  B.\C:HC)K,  Tübiii*;'" 


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Berichte 


21.  Deutscher  Rechtshistorikertag 


Vom  29.  September  bis  zum  2.  Oktober  1070  fand  in  Linz Ober- 
österreich der  21.  IDeutsche  Reditshistorikertag  statt.  Getragen  wird 
der  in  zweijährigem  Rhytmus  stattfindende  Kongreß  von  den  Ver- 
tretern der  reditshistorischen  Fädier  an  den  Universitäten  Deutsch- 
lands, Österreichs  und  der  Schweiz. 

Bei  der  Eröffnung  im  naheliegenden  Benediktinerstitl  Kjemsmiin- 
ster  hielt  neben  den  Begrüßungsansprachen  der  Wiener  Historiker 
Josef  LcnzcuwctU'r  einen  Vortrag  über  „Linz  an  der  Donau  in  seiner 
Geschichte  als  politisdier,  kirchlidier  imd  kulturellem  Mittelpunkt  des 
Landes  ob  der  Enns"  und  zeichnete  damit  die  hislorisdie  Kidisse  des 
Tagungsorts. 

Das  eigentlidie  wissensdiaftlidie  Progranun   gliederte  sidi  —  wie 
traditionell  —  in  die  drei  Disziplinen  der  rcHhtshistorischen  Fädier: 
dentsdneditliche,  nnnanistisdie  und  kirdienreditlidie  Beiträge,  wobei 
neben   den    Hauptvorträgen    kleinere   wissenschaftlidie    Mitteilungen 
Einzelergebnisse  der  Forsdnmg  der  faddidu'u  Öffentlichkeit  zugäng- 
lich machten.  Erler,  Frankfurt,  eröffnete  die  Beiträge  der  germani- 
stisdien  Abteilung  mit  einem  breit  angelegten  Vortrag  „Der  Loskauf 
der  Gefangenen".  Das  Thema,  das  in  den  Geiselnahmen  der  Jetztzeit 
traurige    Urständ    feiert,    wurde    von    einer    praktisdi    unbegienzten 
Quellenbasis  her  durdisudit;  von  Hammurapi  bis  in  dieses  Jahrhun- 
dert wurden   die  dodi  immer  ährdichen   Problemstelhmgen   und  die 
Konstanz  der   Lösungen   vorgeführt.   Wie   man   unter   Besduänkmig 
des    Ouellenkreises    zu    Aussagen    über    kulturgesthiditlidie    Phäno- 
mene kommen  kann,  zeigte  am   Nadunittag  Carlen,  Freiburg  i.  Ü., 
der  „Osterreichische  Einliüsse  auf  das  Bedit  in  der  Sdiweiz"  unter- 
sucht hatte.   Gewi.ssermaßen   als  Reverenz  an   den   ceuius  loei   schil- 
derte   er    die    verschiedenartigen     Formen    der    Hechtsbeeinllussung 
dnrch    personelle    Interdependenzen    (Studium,    Staatsdienst).     Daß 
dem    ABGB    eine   besondere    Rolle   zukonunt,    wurde    unter    Hinweis 
auf  die  erst   in  allerjüngster  Zeit   stärker  beaditeten  sdiweizerisduMi 
Kodifikationen  des  frühen  19.  Jahrhunderts  mitersudit. 

Die  übrigen  —  z.  T.  nur  schriftlich  verteilten  — -  Referate  aus  dem 
Bereidi  der  germanistisdien  Abteilung  zeigten  die  ganze  Vielfalt 
rechtshistorischer  Fragestellungen;  es  wurde  deutlidi,  wie  sehr  dem 
Fach  —  wenn  es  denn  nodi  ein  einheitlichc-s  ist  —  die  Basis  gemein- 
samer Methode  und  nur  einigermaßen  gesdilossenen  Forsdnmgsge- 
genstandes  verloren  gegangen  ist  (was  hier  nicht  Kritik,  sondern  eine 
Feststellung  bedeutet).  Ein  straf  reditshistorisdies  Thema  behan- 
•  delte  Afae.s,  Methelen  („Vergleichende  Studie  zwischen  den  drei 
großen  europäischen  Strafrechtseodices  des  16.  Jh.").  Das  seit  einiger 
Zeit  gesteigerte  Interesse  an  der  höchsten  Gerichtsbarkeit  des  alten 
Reichs  beleuchtete  ein  Beitrag  Diestelkamps,  Frankfurt,  und  ein  ver- 
teilter Beridit  Banieris,  Frankfurt  (über  eine  quantitative  Struktur- 
analyse der  Reditsprechung  des  Reichskammergerichts).  Besonders 
hervorzuheben  ist  der  Platz,  den  die  Linzer  Tagung  den  Berichten 
osteuropäischer  Rechtshistoriker  eingeräumt  hat.  Polay,  Szeged,  und 
Zlinsky,  Budapest,  befaßten  sich  mit  den  Einflüssen  von  historischer 
Sdiule    und    Pandektistik    auf   das    ungarische    Privatrecht;    verteilt 


wurde  ein  Ueleral  von  rauli,  Kiakati:  ../ur  V'rage  der  sli.dMihl' 
chen  Sonderstellung  der  Frauen  im  Mittelalter".  Besonderen  redit^ 
veigleiduMuleu  Aspekt  hatte  auch  der  Beilrag  S/«//>/m«A</.s.  NN'»'" 
über  „Osterreichische  lU'chtsgesdiidite  als  Geschichte  übernatiun;ilt'- 
Losungen".  Entsjnechend  dem  Stand  hetitiger  ForMhuni:eu  k:im  a*' 
Neuere  Privatrechtsgesdüchte  auch  im  nicht-reditsNcruleichenut" 
Raum  zti  Wort:  Betiöhr.  NcMuhatid,  sprach  über  ..\\irtsih;iltsliiH>ra- 
lisnms  und  Gesetzgebung  gegen  Ende  des  19.  Jahrhunderts";  //'''' 
meister,  Wien  macht  ..BemerkungcMi  zur  Naturrechtslelue  Ir^*"^ 
von  Zeillers  aus  der  Sicht  der  Staatslehre". 

Bei  den  kirchenredit liehen   Vorträgen   war  eine   Interessenkonnji- 
tration   auf   das    Verfassungsgefüge   des    Heiligen    Höuiischen   H-'i"'^ 
Deutsdier  Nation  und  die  darin  eingefangenen  Trobleme  chs  konU'^ 
sionellen   Dualismus  zu  beobaditen.  Zwar  kam  auch  die  niittelalttf 
lidie   Kammistik  zu  Wort:   Zapp,   Freiburg  Br.   machte  eine  wissen- 
schaftlidu?  Mitteihmg  üIht  ..Die  Dispenslelne  mittil.dterlidier  K.u^^^^ 
nisten  —  Zur  besonderen  Zielsetzung  des  kaunnischen   Redits"  ""' 
Zurouski,  Warsdiau.  beridilete  über  „Das   Hecht  zur  WiederCutniJ- 
chuug  eines   fehlerhaften   Redit.ssprudis   im   mittelalterlidieu   ^^•"'""'V,  j^    , 
sdien   Redit".  Vor  allem  ist  auf  den  Vortrag  von  Grass,  Innslmn»-  j^j.^  .^'^'^'^ 
über  „Das  Bildreiht  des  Kaisers  in  der  Kirche"  zu  verweisen.  Suhrf^J;^ 
Warsduiu,  berichtete  über  „Die  Geschichte  der  Prcn  inzss  noden  P" 
lens   im   Mittelalter  vom    13.   bis   17.  Jahrhundert*.    Der  Sdiweip""^^ 
von     Vorträgen     und      Diskussion     der     kanonistischen      .\bteilun 
lag    aber    im    Bereidi    der    alten    Reidisverfassung.    SiVjk«  »i(/< ""''" 
Graz,   trug  über   „Die   Seld'sche   Denk.sdirift   zur   KaiserproklanLiH' 
v(m    15.'iH   in   staatskirduMueditlidier   Sidit"   vor   und   S(/j/(/»</k  P"'' 
stellt   in   seinem   Vortrag   über   „Corpus   Evangelicorum   und  O'H' 
Catholicorum  --  B<'kenntnis,  ständisdu'  Strukturen.  Parteibildun.:  • 
der    Verfassung    des    Ih  iligcMi    Römischen    Heuhs    DeutsduT    N;i"" 
nuht  frühe  Formen  (U'r  Itio  in  partes  fest. 


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Thematisch  recht  eiidieitlidi  waren  die  Hauplvorträgi"  der  rönn^' 
reihtlidien    Abteilung.    Hi(M    dominierte    die    in    der    gegenw;irtii:|' 
Forschung  so  sehr  widitig  gewordene  Methodik  der  riunischen  J" 
sten,  die  im  Zusannneidiang  mit   aktueller  MetluKlendiskussion  < 
Bomanistik  international  beeinflußt.  Bereits  am  ersten  Tag  ^''^•'*|['X  ,^'"       ! 
Wieacker,  (;öttingen,  diese  Debatte  nüt  einem  Vortrag  über  ••""^Ij.^'''^'^"'"'"' 
Wertungen    bei    den    klassisdien    Juristen"    und   die   daran   •»'"^' J«  ""'^   ^ 
ßende  intensive  Diskussion  wurde  fortgesetzt  nach  dem  ^''^''^^'*^Jli  ^*''        ^ 
Uattsmaniniier,  Wien,   über  „Traditicm  und  limovation   in  den  EJ*'J_J'>'<'   v^ : 
sdieidungen  des  Celsus".  Neben  den  methodologischen  Fragestell J"^ ragest« 
gen  kamen  auch  Aspekte  der  allgemeinen  antiken   Redits-  uiia  jj^'^deneii 
zialgesdiidite  zu  Wort.  Liebs,  Freiburg  Br.  referierte  über  •'^*'^*j'^^  '  ^^' 
römischer  Juristen  —  eine  sozialgeschichtliche  Studie";  IJamz(U^^^V  die  Sair 
pest,  behandelte  „Einige  Fragen  des  Schenkungsverbotes  unter  Ef  seihst  ckI 
gatten  im  römischen  Recht".  Daneben  berührten  aud\  aus  romanijauch  übe 
schem  Bereich  einige  Vorträge  die  Neuere  Reditsgeschidite  (eine  Jj'ciussfaaf 
ordmmg   der   Privatrechtsgeschichte   der   Neuzeit   zu    nur   einer  ftlichte  eig 
klassischen    Disziplinen    will    ohnehin    nidit    mehr    recht    gelmi?i|b(.fr.,^(t.,, 
Memdce,  Köln,  madite  eine  wissensdiaftliche  Mitteilung  über  ..Fefdig*'  und 


'\M.%fr  *^te  .^"^ 


;%\^.',X  ••;:(.. 


J   K 


-s:3B   l<äso  ,  <su^ 


ZU  bewahren.  Aber  das  OVG  Hamburg  setzt  hinzu:  „soweit 
nicht'o^t  ^^^  freien  Betätigung  des  Einzelnen  Gefahren  für  die 
AUgcmerhheit  zu  erwachsen  drohen".  Der  Rechtsanwalt  ist  ein 
unabhängiges  Organ  der  Rechtspflege.  Er  übt  einen  freien 
Beruf  aus.  Er  betreibt  kein  Gewerbe.  Seine  Aufgabe  ist  der 
Dienst  am  Recht. 

Ich  glaube,  daß  die  Entscheidung,  ob  der  numerus  clausus  dem 
Grundgesetz    gegenüber    zulässig    sei    oder    nicht,    nicht    von 
juristischen  Erwägungen  abhängig  gemacht  werden  darf.  Hier   . 
handelt  es  sich  um  höhere  Dinge. 

Wenn  der  numerus  clausus,  wie  wir  es  wollen,  den  Zweck 
hat,  die  Verelendung  der  Schwachen  im  Stande  und  die  da- 
durch drohende  Gefährdung  der  Rechtspflege  zu  verhüten,  so 
ist  das  ein  leitender  Gesichtspunkt,  ohne  dessen  Wahrung 
die  eigentlichen  Aufgaben  der  Anwaltschaft  untergraben 
werden. 

Sie  sehen,  lieber  Herr  Kollege,  daß  wir  mitten  in  Auseinander- 
setzungen stehen,  die  Ihnen  aus  alten  Zeiten  geläufig  sind.  Ich 
hoffe,  daß  der  hier  vertretene  Standpunkt  auch  Ihre  Billigung 
findet.  Die  Freiheit  der  Advokatur  ist  ein  herrliches  Banner; 
aber  keine  Freiheit  verdient  diesen  Namen,  wenn  sie  dazu 
führt,  daß  die  berufliche  Tätigkeit  des  Anwalts  in  ihrer  vollen 
Freiheit  so  bedrückt  und  beengt  wird,  wie  es  in  der  heutigen 
Zeit  durch  die  wirtschaftliche  Lage  Deutschlands  geschieht. 


^Erinnerungen  aus  6er  ^tÄnötgen  Deputation  6e8  Deutfcften 

lurlftrntages 

von  Prof.  Dr.  Ernst  WOLFF,  Präsident  des  OGH  f.  d.  brit.  Zone  i.  R.,  Köln 

Mein  Berufsleben  bot  mir  vielfach  Geleqenheit,  mit  dem 
Manne  zusammenzukommen,  dessen  90.  Geburtstag  die  Num- 
mer dieser  Zeitschrift  gewidmet  ist.  Besonders  lebhaft  in  Er- 
innerung ist  mir  unsere  gemeinsame  Arbeit  in  der  Ständigen 
Deputation  des  Deutschen  Juristentages.  Nachdem  der  Juristen- 
tag durch  den  ersten  Weltkrieg  unterbrochen  worden  war, 
nahm  er,  sobald  sich  die  Verhältnisse  einigermaßen  gefestigt 
hatten,  seine  Arbeit  wieder  auf.  Mir  wurde  im  Jahre  1920 
angeboten,  in  die  Ständige  Deputation  einzutreten.  Meine 
Zugehörigkeit  zu  ihr,  die  sich  bis  zum  Frühjahr  1933  fort- 
setzte, wo  der  Juristentag  infolqe  der  nationalsozialistischen 
Machtergreifung  praktisch  seine  Existenz  verlor  —  formell  auf- 
gelöst wurde  er  erst  im  Jahre  1937  — ,  gehört  zu  meinen  lieb- 
sten Erinnerungen.  Viele  von  den  Männern,  aus  denen  sich 
damals  die  Deputation  zusammensetzte,  sind  verstorben,  der 
eine  oder  andere  „irrt  in  der  Welt  zerstreuet".  Immerhin  hat 
der  im  vorigen  Jahre  wiederbegründete  Deutsche  Juristentag, 
für  dessen  Vorstand  aus  Gründen  der  Tradition  die  Bezeich- 
nung „Ständige  Deputation**  beibehalten  worden  ist,  noch  im 
ganzen  fünf  Mitglieder  aus  dem  Kreise  der  alten  Deputation: 
Landgerichtspräsident  i.  R.  Dr.  Ernst,  Professor  Dr.  Walther 
Fischer,  Professor  Dr.  Geiler,  ferner  den  Senior  der  deutschen 
Juristen,  Dr.  Kiesselbadi,  langjährigen  Präsidenten  des  Zentral- 
Justizamts,  und  mich. 

Der  neue  Deutsche  Juristentag  sieht  sich  infolge  der  umwäl- 
zenden Ereignisse,  welche  die  nationalsozialistische  Gewalt- 
herrschaft, der  Weltkrieg  und  seine  Folgen  mit  sich  gebracht 
haben,  vor  wesentlich  andere  Probleme  gestellt  als  der  alte 
Deutsche  Juristentag.  Aber  wir  bleiben  bemüht,  die  Tradition 
fortzusetzen,  wie  sie  sich  in  den  damaligen  Mitgliedern  der 
Ständigen  Deputation  verkörperte.  Der  Versuch  sei  gewagt, 
diesen  Geist  und  die  Männer,  die  er  belebte,  in  kurzen  Zügen 
festzuhalten. 

Da  sei  vor  allem  Wilhelm  Kahls  gedacht,  der  der  Vorsitzende 
der  Ständiaen  Deputation  war  und  die  vier  ersten  Taqunqen 
nach  dem  Kriege,  die  in  Bamberg,  Heidelberg,  Köln  und  Salz- 
burg leitete.  Nur  dem  letzten  Juristentaq  in  Lübeck  1931, 
konnte  er  infolge  seines  leidenden  Gesundheitszustandes  nicht 
präsidieren.  An  seiner  Stelle  wurde  Wildhaqen,  der  langjäh- 
rige Vorsitzende  des  Vorstands  der  Anwaltskammer  beim 
Reichsgericht,  aewählt,  der  gleichfalls  zu  den  ältesten  Mitglie- 
dern der  Ständigen  Deputation  gehörte.  Die  Art,  in  der  Kahl 
die  Verhandlungen  der  Ständigen  Deputation  leitete  und  den 
Tagungen  präsidierte,  war  für  alle  Teilnehmer  ein  Erlebnis. 
Stets  war  er  auf  das  genaueste  vorbereitet.  Auf  kleinen  losen 
Zetteln,  die  er  irgendwo  in  einer  Tasche  aufbewahrte,  aber 
immer  zur  Hand  hatte,  hatte  er  sich  alle  Verhandlungsqegen- 
stände  notiert;  er  verstand  es.  der  Debatte  Maß  und  Ziel  zu 
setzen  und  die  Redner  bei  der  Stange  zu  halten.  Bei  den  Sit- 
zungen der  Deputation  trat  vor  allem  sein  geschäftliches  Ge- 
schick zutage,  mit  dem  er  die  Verhandlungen  meisterte  und  in 


verhältnismäßig^urzer  Zeit  auch  bei  komplizierten  Fragen  zu 
Ende  führte.  Weder  in  der  Deputation  noch  später  in  der  Ta- 
gung selbst  war  je  ein  Zweifel  darüber,  daß  niemand  anders 
als  Kahl  zu  ihrem  Präsidenten  erwählt  werden  könne.  Der  Adel 
seiner  Persönlichkeit,  seine  Beredsamkeit,  die  ebenso  leuchtete 
wie  erwärmte,  sein  warmherziger  Humor  drückten  den  Ta- 
gungen ihren  Stempel  auf.  In  der  Leitung  wurde  er  von  Ernst 
Heynitz  unterstützt,  dem  langjährigen  Schriftführer  der  Stän- 
digen Deputation.  Die  Tätigkeit  des  Schriftführers  tritt  nach 
außen  nicht  so  in  Erscheinung  wie  die  des  Präsidenten,  aber 
wir  Mitglieder  der  Deputation  wußten,  daß  ohne  seinen  Fleiß, 
seine  Genauigkeit,  seine  Hingabe  der  Apparat  nicht  hätte 
laufen  können. 

Wildhagens  ist  bereits  gedacht  worden,  der,  wie  er  überhaupt 
nichts  Halbes  tat,  auch  den  Arbeiten  des  Juristentages  seine 
volle  Kraft  widmete.  Er  war,  obwohl  damals  kein  Jüngling 
mehr,  voll  sprühender  Lebhaftigkeit,  darin  seinem  Freunde 
Fießer  gleich,  der  früher  dem  Vorstand  einer  Großbank  ange- 
hört hatte  und  zur  Zeit,  als  ich  in  die  Deputation  eintrat,  poli- 
tisch tätig  war  —  er  war  einer  der  Vizepräsidenten  des  Deut- 
schen Reichstages. 

Man    war   bei    der    Zusammensetzung    der   Deputation    darauf 
bedacht,  daß  jede  Berufsgruppe,  die  Rechtslehrer,  die  Richter, 
die  Verwaltungsbeamten,  die  Rechtsanwälte  und  Staatsanwälte, 
vertreten  war  und  daß  andererseits  auch  jede  Sparte  berück- 
sichtigt wurde.  Von  den  Lehrern  des  Bürgerlichen  Rechts  trat 
Professor   Kipp  von   der  Berliner  Universität   hervor,   der  die 
neue  Satzung  entwarf,  die  dann  im  Jahre  1924  von  dem  Hei- 
delberger Juristentag   angenommen  wurde,   ferner  Ernst  Hey- 
mann.    Neben    unserem    heutigen    Jubilar   vertraten    Düringcr, 
Professor  Karl  Geiler  und  Professor  Julius  Flechtheim  das  Han- 
dels- und  Wirtschaftsrecht.   Düringer  bradite  audi   seine  poli- 
tisciie  und  Verwaltungserfahrung  mit  —  er  war  für  einige  Zeit 
Justizminister  von  Baden  gewesen  und  gehörte  dem  Deutschen 
Reichstag  an.  Als  Sachkenner  des  Zivilprozesses  kam  vornehm- 
lich   Walther   Fischer,    Rechtsanwalt    und   Honorarprofessor    in 
Hamburg,  in  Betracht,  für  das  öffentliche  und  Völkerrecht  An- 
schütz  und  Triepel.  Als  Kahl  aus  Gesundheitsgründen  von  der 
Leitung   zurücktrat,    wurde    nach    einer   Übergangszeit    Triepel 
sein    Nachfolger    als    Vorsitzender    der    Ständigen    Deputation 
und  hielt  ihr,  als  sie  sich  im  Jahre  1933  zum  letztenmal  ver- 
sammelte,   eine    Abschiedsrede,   deren    Würde    und    Takt    uns 
alle  tief  bewegten.  Vertreter  des  Arbeitsrechts  war  Professor 
Sinzheimer,  Vertreter  des  Strafrechts  waren  Graf  Dohna,  Pro- 
fessor   in    Heidelberg,    der    Oberreichsanwalt    Ebermayer,    der 
Senatspräsident  am  Reichsgericht  Lobe  und  Professor  Radbruch, 
den  der  wiederbelebte  Juristentag  auf  seiner  Kölner  Tagung 
zum  Ehrenmitglied  ernannte  und  ihm  damit,  wie  er  mir  damals 
schrieb,  eine  wehmütige  Freude  bereitete.  Von  der  Justizver- 
waltung gehörten  Mügel,  Staatssekretär  im  Preußischen  Justiz- 
ministerium, und  Schlegelberger,  erst  Ministerialdirektor,  spä- 
ter Staatssekretär  im   Reichsjustizministerium,   der  Deputation 
an,    vom    Reichsgericht    außer    Lobe,   dem    bereits    Genannten, 
Reichsgerichtsrat  Wunderlich.  Von  hohen  Richtern  sei  Dr.  von 
Staff  genannt,  früher  Präsident  des  Kammergerichts,  der  Kahls 
Nachfolger   im   Vorsitz   der  Ständigen   Deputation   wurde   und 
durch  seine  weltmännische  Höflichkeit  besonders  geeignet  war, 
Mißverständnisse  auszugleichen  und  Schärfen  abzubiegen.  Das 
Steuer-  und  Finanzrecht  vertrat  Dorn,  der  Präsident  des  Reichs- 
finanzhofes in  München. 

Politisch  befliß  sich  die  Ständige  Deputation  strengster  Neutra- 
lität. Die  Mitglieder  kamen  von  allen  Parteien,  von  der  Rech- 
ten bis  zur  Linken,  aber  auf  die  Arbeiten  des  Juristentags  oder 
der  Ständigen  Deputation  gewannen  politische  Erwägungen 
keinen  Einfluß,  und  als  auf  dem  Lübecker  Juristentag  eine 
Äußerung  fiel,  die  als  eine  Verletzung  dieser  politischen  Neu- 
tralität gedeutet  werden  konnte,  stieß  das  allseitig  auf  ent- 
schiedene Ablehnung. 

Nun  aber  sei  Max  Hachenburg  erwähnt.  Wenn  ich  die  alten 
Protokolle  durchblättere,  so  stelle  ich  fest,  daß  er  fast  nie  bei 
einer  Sitzung  der  Deputation  oder  bei  einer  Tagung  fehlte. 
Es  ist  eine  alte  Erfahrung,  daß.  wer  am  meisten  zu  tun  hat,  am 
ehesten  Zeit  findet.  Neben  seiner  umfangreichen  Praxis,  seiner 
ausgebreiteten  wissenschaftlichen  Tätigkeit,  wovon  vor  allem 
sein  zusammen  mit  Düringer  herausgegebener  Kommentar  zum 
Handelsgesetzbuch  und  seine  Leitung  der  Deutschen  Juristen- 
Zeitung  erwähnt  seien,  gehörte  er  dem  Vorstand  des  Deut- 
schen Anwaltvereins  und  der  Ständigen  Deputation  des  Deut- 
schen Juristentages  an.  Ich  glaube  nicht  zu  irren,  wenn  ich 
sage,  daß  ihm  diese  letzte  Tätigkeit  besonders  ans  Herz  ge- 
wachsen war.  Allem,  was  er  tat,  widmete  er  seine  gesammelte 
Kraft,  so  auch  der  Arbeit  am  Deutschen  Juristentag,  wie  sich 


817 


818 


4.  überhaupt  das  Goethe-Wort  an  ihm  zu  bewähren  scheint,  daß 
is^n  hundert  Jahre  und  älter  wird,  wenn  man  nur  jeden  Tag 
seine  Sadie  ordentlich  macht.  Der  Juristentag  hatte  einen  be- 
sonderen Ausschluß  für  die  Reform  des  Aktienrechts  eingesetzt 
und  es  verstand  sich  von  selbst,  daß  Hachenburg  sein  Vorsit-' 
zender  wurde.  Von  so  ersten  Sachkennern  wie  Ge;7cr  und 
Flechtheim  unterstützt,  verstand  er.  die  Arbeiten  straff  zusam- 
menzuhalten und  in  verhältnismäßig  kurzer  Zeit  abzuschließen. 
Der  Beridit,  der  darüber,  auch  wieder  unter  seinem  maßgeben- 
den Einfluß,  verfaßt  wurde,  fand  viel  Beaditung.  und  dieser 
Bericht  zusammen  mit  einem  späteren  Beridit  des  Deutschen 
Anwaltvereins,  den  ein  auch  wieder  von  Hachenburg  geleiteter 
Ausschuß  verfaßt  hatte,  gehörte,  wie  mir  aus  dem  Reichsjustiz- 
ministerium  mitgeteilt  wurde,  zu  den  wertvollsten  Vorarbeiten 
und  hat  die  Aktienreditsreform  des  Jahres  1931  maßgebend 
beeinflußt. 

Die  Ständige  Deputation  des  Deutschen  Juristentages  betrach- 
tete sidi  als  eine  Familie.  Zu  den  Sitzungen  der  Deputation 
erschienen  meistens  auch  die  Frauen,  gelegentlich  auch  andere 
Angehörige  der  Mitglieder,  und  die  Männer  und  Frauen  waren 
in  herzlicher  Freundichaft  verbunden.  Die  Versammlungen 
fanden  nach  Bedarf  statt.  Die  Satzung  sah  vor,  daß  in  der  Regel 
am  zweiten  Pfingsttage  jeden  Jahres  eine  Sitzung  stattfand. 
Diese  Tagungen  verliefen  in  äußerster  Herzlichkeit,  und  für 
viele  von  uns  bedeuteten  sie  einen  Höhepunkt  des  Jahres,  auf 
den  man  sich  schon  lange  freute.  Die  Ständige  Deputation  be- 
wies eine  große  Assimilationskraft.  Sie  erneuerte  und  ver- 
jüngte sich  von  Zeit  zu  Zeit,  teils  weil  die  Mitglieder  durch 
Tod  oder  durch  Kränklichkeit  ausschieden,  teils  weil  der 
Wunsch  bestand,  der  Deputation  von  Zeit  zu  Zeit  frisches  Blut 
zuzuführen.   Diese  Verjüngung   war  zweifellos   erwünscht  und 


V. 


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entsprach  auch  gewissen  Strömungen,  die  sich  auf  den  ver- 
schiedenen Tagungen  bemerkbar  maciiten  und  besonders  von 
den  jüngeren  Mitgliedern  des  Juristentages  vertreten  wurden. 
Aber  das  Band,  ich  möchte  sagen,  das  Familienband  ergriff 
sehr  bald  auch  die  neu  eintretenden  Mitglieder,  so  daß  sich 
die  Arbeiten  der  Deputation  in  ungestörter  Harmonie  fort- 
setzten. 

Die  Homogenität  der  Ständigen  Deputation  bewährte  sich  auch 
gegenüber    dem    Nationalsozialismus.    Das    mutige    Wort    des 
Grafen  Dolma,  der  Juristentag  solle  lieber  in  Ehren  untergehen 
als  in  Schande  weiterbestehen,  war  allen  aus  dem  Herzen  ge- 
sprochen. Nur  einer  tanzte  aus  der  Reihe,-  sein  Name  sei  der 
verdienten  Vergessenheit  verfallen.  Schlegelbergers  Fall  liegt 
komplizierter:   er  war  gewiß   kein  Nationalsozialist.   Wenn   er 
trotzdem  im  Dienst  blieb,  so  geschah  es.  wie  er  sagte,  weil  er 
noch   nianches    verhindern    könne.    Er   hat   auch   manches   ver- 
hindert* und  hat  auch  vielen  einzelnen  geholfen.  Aber  bei  ihm 
bewahrheitete  sich  wie  bei  vielen  anderen,  daß  niemand  mit 
dem   Nationalsozialismus   Kompromisse    schloß,    ohne   Schaden 
an  seiner   Seele   zu  nehmen.   Darin   liegt  seine  Schuld,   deren 
Tragik  auch  das  Nürnberger  Juristenurteil  nicht  verkannt  hat 
und  über  die  kein  Geringerer  als  Radbruch  in  seiner  abgewo- 
genen Art  alles  gesagt  hat,  was  dazu  zu  sagen  ist*. 
Auf  der  Kölner  Tagung  des  wiederbelebten  Juristentages   im 
Jahre  1949  wurde  Max  Hachenburg  zum  Ehrenmitglied  erwählt. 
Der  Juristentag  ist  stolz  darauf,  in  seinem  Ehrenmitglied  den 
Träger  der  Tradition  zu  verehren.  Er  entbietet  ihm  zu  seinem 
Ehrentage  seine  innigsten  Glück-  und  Segenswünsche,  und  er 
erbittet  von  seinem  Ehrenmitglied  auch  fürderhin  das  Interesse 
für  seine  Arbeiten. 

•  Vgl.  SJZ  1948,  57  ff. 


RE  C  HTS  PRE  C  Hl/N  Q  STEIL 


3fDit-  und  3^o!rpro3cßrec^t 

KAMMERGERICHT  (West) 
§  75  Einl.  z.  Preuß.  ALR. 

Bei  schweren  körperlidien  Schäden,  die  durch  eine  behördlich 
angeordnete  Impfung  entstanden  sind,  steht  dem  Geschädigten 
ein  Aufopferungsansprudi  zu. 

Die  Klägerin  hatte  sich  im  Herbst  1945  einer  öffentlich  ange- 
ordneten Typhus-Schutzimpfung  unterzogen.  Als  Folge  der  letz- 
ten Impfung  wurde  ihr  linker  Arm  nach  zwei  Tagen  vollkom- 
men schlaff  und  bewegungslos.  Eine  sogleidi  einsetzende  ärzt- 
liche Behandlung  führte  zu  keiner  Besserung.  Vielmehr  ergab 
eine  nach  drei  Jahren  vorgenommene  Untersuchung,  daß  ein 
Dauerschaden  gegeben  ist.  Ein  Kunstfehler  des  impfenden 
Arztes  liegt  nicht  vor.  Die  Klägerin  hat  von  der  Stadtgemeinde, 
deren  Magistrat  die  Impfung  angeordnet  hatte,  Schadensersatz 
verlangt.  Das  LG  hat  den  Klageanspruch  dem  Grunde  nach  für 
gerechtfertigt  erklärt.  Die  Berufung  der  Beklagten  wurde  zu- 
rückgewiesen. 

Der  Berufungsrüge,  daß  ein  Aufopferungsanspruch  gemäß  §§  74, 
75  Einleitung  zum  ALR  nicht  gegeben  sei,  ist  nicht  beizutreten.' 
Nach  diesen  beiden  Landrechtsparagraphen  müssen  einerseits 
einzelne  Rechte  und  Vorteile  der  Mitglieder  des  Staates  den 
Rechten  und  Pflichten  zur  Förderung  des  gemeinschaftlichen 
Wohls,  bei  einem  zwischen  beiden  eintretenden  wirklichen 
Widerspruch,  nachstehen  (§  74);  andererseits  muß  der  Staat 
denjenigen  entschädigen,  der  seine  besonderen  Rechte  und  Vor- 
teile dem  Wohle  des  gemeinen  Wesens  aufzuopfern  qenötiat 
wird  (§  75).  t-  y  y 

Durch  die  Kabinettsorder  betreffend  die  genauere  Beobachtung 
der  Grenzen  zwischen  landesherrlichen  und  fiskalischen  Rechts- 
verhältnissen vom  4.12.1831    (GS  S.  255)   ist  die  in  §  75  Einl. 
2.  ALR  angeordnete  Entschädigungspflicht  für  die  Fälle  einge- 
schränkt worden,  in  denen  der  Eingriff  in  die  geschützte  Rechts- 
sphäre durch  einen  Akt  der  Gesetzgebung  erfolgt.   In  solchen 
Fällen  muß  dem  Gesetz  selbst  entnommen  werden,  ob  und  in 
welcher  Höhe  eine   Entschädigung  zu   leisten   ist.   Das   Reichs- 
gericht hat  daher  in  ständiger  Rechtsprechung  (RGZ  72,  88;  144 
334)  die  Anwendbarkeit  dieses  Landrechtsparagraphen  nur  für 
die  Falle  bejaht,  in  denen  der  Eingriff  auf  der  Anordnung  einer 
Verwaltungsbehörde  beruht,  sie  aber  für  solche  Fälle  verneint 
in  denen  durch  einen  gesetzgeberischen  Akt  eingegriffen  wird' 
Ein  Eingriff  durch  einen  Akt  des  Gesetzgebers  im  Sinne  der  o.  a. 

819 


Kabinettsorder  liegt  nach  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts 
vor.  wenn  ein  Gesetz  schlechthin  die  Grundlage  für  den  Eingriff 
gibt  (RGZ  79,  66).  Das  ist  hier  nicht  der  Fall.  Die  im  Jahre  1945 
öffentlich  angeordnete  Typhus-Schutzimpfung  beruht  nicht  un- 
mittelbar auf  zwingender  gesetzlicher  Vorschrift. 
Das  Impfgesetz  von  1874  (RGBl  31)  kann  nicht  als  gesetzliche 
Grundlage  für  die  Impfung   im  Jahre   1945  dienen.   Es  ordnet 
eine  Impfung  nur  für  bestimmte  Altersklassen  (Ein-  und  Zwölf- 
jährige)  und  nur  gegen  Podien  an.  Das  Reichsgesetz  über  die 
Bekämpfung  gemeingefährlicher   Krankheiten   von    1900    (RGBl 
306)   und  die  dazu  ergangene  VO  von   1938   (RGBl   1721)  sind 
Rahmenvorschriften,    die   bestimmte    Stellen    verpflichten    Ein- 
richtungen   zur    Bekämpfung    und    Verhütung     übertragbarer 
Krankheiten  zu  schaffen.  Sie  schreiben  eine  Impfung  nicht  un- 
mittelbar vor,   sondern   überlassen   es   der  Ermessensentsd-iei- 
dung   der   in   Frage   kommenden   Stellen,    also  einem   Verwal- 
tungsakt im  eigentlichen  Sinne,  ob  eine  Impfung  zur  Erreichung 
des  Gesetzeszweckes  erforderlich  ist  und  angeordnei  wird 
Auch    die    Magistrats-VO    vom    4.  6.  45    (VOBl    9)    gibt    nicht 
schlechthin  die  Grundlage  für  die  Impfung  im  Jahre  1945.  Selbst 
wenn  man  ihr  Gesetzeskraft  zusprechen  wollte,  was  die  Klä- 
gerin verneint,  die  Beklagte  bejaht,  kann  sie  nicht  als  unmittel- 
bare Grundlage  für  die  Typhus-Schutzimpfung  angesehen  wer- 
den:  sie  bestimmt  im  §  12  nur.  daß  der  Magistrat  für  besonders 
gefährdete  Berufs-  und  Altersgruppen  Schutzimpfungen  anord- 
nen kann.  Eine  sich  auf  diese  VO  gründende  Schutzimpfmaß- 
nahme wurde  also  nur  eine  als  Ausfluß  des  freien  Ermessens 
zu  betrachtende  Verfügung  der  Verwaltungsbehörde  sein 
Unzweifelhaft  hat  bei  der   1945   im  Bezirk  Wilmersdorf  ange- 
ordneten  Typhusimpfung   die  Besatzungsmacht   eine   Rolle  ge- 
spielt.  Es  kann  dahingestellt  bleiben,  ob  die  Impfung  auf  Grund 
einer  Anregung  oder  einer  Anordnung  der  militärischen  Stellen 
erfolgte.  Selbst  wenn  man  zugunsten  der  Beklagten  annehmen 
wurde,   daß  die   Britische   Militärregierung   den   Befehl   zu   der 
durchgeführten  Schutzimpfung  gegeben  habe,  wäre  der  Eingriff 
""l^^  n""'?  '''"^''  ^'^  Anwendbarkeit  des  §  75  Einl.  z.  ALR  aus- 
schließenden Akt  der  Gesetzgebung  im  Sinne  der  Kabinettsorder 
von   1831  erfolgt.  Der  -  unterstellte  -  Befehl  mag  in  seiner 
Wirkung  auf  die  angesprochenen  Magistratsstellen  einem  Ge- 
setz gleichkommen;  rechtlich  ist  er  kein  Gesetz. 
Die  Anordnung  der  Impfung  erfolgte  also  durch  einen  Verwal- 
tungsakt,  dessen  Rechtmäßigkeit  sich  aus   der  Anregung  oder 
Anordnung  der  zuständigen  Militärbehörden  ergibt,  aber  auch 
aus  dem  damaligen  allgemeinen  Notstand  angesichts  der  dro- 
henden Seuchengefahr  hergeleitet  werden  kann. 


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ClückwUnsdie 


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733 


t  müglidi.  Die  Arbeitsgemeinsdiaft  konnte  daher  selbst  nicht 
|)eschränktem  Umfang  zu  konkreten  Lösungsvorschlägen  gelan- 
Sie  stimmte  mit  großer  Mehrheit  den  Grundtendenzen  des  Re- 
|ts,  wie  sie  sich  aus  den  vorgesciilagcnen  Maßnahmen  auf  dem 
)iete  des  Strafregisterrechts  und  des  Strafprozesses,  insoweit  vor 

Im  den  Thesen  11  und  12,  ergeben,  zu. 

I  • 

u  Beginn  der  Abschlußvollsitzung  erstattete  Präsident  Prof.  Dr. 
\dieweyh  den  Geschäftsbericht  der  Ständigen  Deputation.  Er 
Js  dabei  auf  das  Bestreben  des  Juristentages  hin,  stets  zu  den 
Innendsten   Problemen   Stellung  zu   nehmen.    Deshalb  habe  man 

diesem  Juristentag  statt  eines  Streitgcsprudis  den  Vortrag  von 
|f.  Dr.  Lantie  über  Reditsldee  und  Reditsideologie  in  West  und 

vorgesehen.  Das  lOOjälirige  Bestehen  des  Juristentags  im  Jahre 
|o  solle  besonders  hervorgehoben  werden.  Insbesondere  sei  hier- 

audi  eine  Jubiläumsfeststhrift  geplant.  Sodann  wurde  über  die 

handlungen  in  den  Abteilungen  und  in  der  Arbeitsgemeinschaft 

ichtet.  RA  Dr.  Walter  Schmidt  (Düsseldorf)  gab  einen  Überblick 

l^r  die  Grundprinzipien,   die  der  Ausschuß  III  der   Studienkom- 

|;sion  des  DJT  über  die  Partnersdiaft  der  Arbeitnehmer  crarbei- 

hat  10.  Verwaltungsgeriditspräsident  i.  R.  Dr.  Klinger  (Hannover) 

'  Untcrsudiungcn   zur    Rpform    des    Unternehmensrechts.     Bericht    der 


madite  auf  Bedenken  gegen  die  in  der  zweiten  Abteilung  erfolgte 
Abstimmung  aufmerksam,  weil  sidi  hieran  möglicherweise  audi  Teil- 
nehmer beteiligt  hätten,  die  nach  der  Satzung  des  DJT  nodi  nidit 
Mitglit»der  gewesen  seien  oder  dio  an  den  Verhandlungen  der  Ab- 
teilung nidit  teilgenommen  hätten.  Präsident  llmdieweyh  dankte 
dem  Redner,  sagte  eine  Prüfung  sowie  Maßnahmen  zu,  daß  solche 
Bedenken  in  Zukunft  ausgesdilossen  seien.  Es  sei  Tradition  des 
Juristentags,  die  Meinung  in  Rede  und  Gegenrede  auszutausdien 
und  sidi  dann  der  Mehrheit  zu  beugen,  ohne  daß  dadurdi  eine 
Änderung  der  persönlichen  Überzeugung  erforderlidi  sei.  Er  schloß 
mit  einem  Appell,  für  die  Idee  des  DJT  einzutreten,  das  Niveau 
zu  halten,  zu  erhöhen  und  zu  vertiefen.  Den  Dank  der  Teilnehmer 
an  alle  Mitglieder  der  Ständigen  Deputation,  inslH\sondere  aber  an 
ihren  Präsidenten  Dr.  Rusdieweyh,  der  mit  der  ihm  eigenen  Würde 
und  mit  Humor  seines  Amtes  walte,  brachte  zum  Schluß  der  Sit- 
zung OLG-Präsident  a.  D.  Dr.  FreiJivrr  v.  HoLlcnbcrii  (Hannover) 
zum  Ausdruck. 


Sludienkommission  des  Deutsdicn  Jurislentagcs.  Teil  II:  Bericht  des 
Ausschusses  III  ,,Die  Partnerschaft  der  Ailuilnehmer",  erstattet  von 
RA  Dr.  Olto  Kunze  und  BA  Dr.  RciriJwrd  Frhr.  t).  Godiu  (Tübingern: 
Mohr  1957).  —  über  Teil  I  des  Berichts  vgl.  JZ  55.  654  rechts  sowie 
Kuhler  jZ  56,  137  ff. 


> 


QLÜCKWÜNSCHE 


$an«  Cf)otb  2um  70.  ®cbutl5tag 


^tnft  3DoHt  gum  80.  ©cbuttötog 


\\m  12.  November  1957  hat  der  Mitherausgeber  der  Juristenzei- 
Ing,  der  frühere  bayerische  Ministerpräsident  und  jetzige  Präsident 
fs   Bayerisdien   Landtags,   Dr.   Uaiis   Ehard,   sein   70.   Lebensjahr 
llendet.  Die  Juristenzeitung  ist  nidit  der  Platz,  um  den  Politiker 
Id  Staatsmann  Hans  Ehard  zu  würdigen.  Es  genügt,  insoweit  zu 
Irmerken,  daß  er  sidi  beim  Antritt  seines  Amtes  als  Ministerprä- 
llent  als  einen  „Mann  des  Redits*'  bezeidmet  hat  und  daß  ihm  in 
}u  Artikeln,  mit  denen  die  Presse  nunmehr  seines  Gel)urtstages  ge- 
^dit  hat,  wohl  übereinstimmend  gerade  diese  Eigenschaft  bestätigt 
jrdcn  ist.  In  dieser  Zeitsdirift  soll  mit  herzlidien  Glüdcwünsdien 
wenigen  Worten  des  Juristen  llatxs  Ehard  gedadit  werden. 
Sdion  in  seiner  Tätigkeit  in  den  Jahren   1919—1933  im  Bayeri- 
ken    Justizministerium,   in   dem   er   zuletzt   als   Ministerialrat   das 
[iditige  Referat  für  Reidiszivilredit  führte,  erwarb  er  sich  beson- 
Les   fachlidies   und  menschlidies   Ansehen.   Das   Jahr   1933  unter- 
radi  seine  Laufbahn,  er  zog  sich  freiwillig  in  das  politisdi  weni- 
1er  exponierte  Amt  eines  Senatspräsidenten  in  einem  Zivilsenat  des 
iberlandesgeridits  München  zurück,  in  weldiem  er  bis  zum  Zusam- 
lenbrudi  verblieb.  Seit  1945  fiel  ihm,  namentlidi  nachdem  er  Ende 
|)45  Staatssekretär  im  wiedererrichteten   Bayerischen   Justizministe- 
[um  geworden  war,  zusammen  mit  dem  damaligen  Justizminister 
|>r.   VV'i7/ie/m  Uoegner  und  dem   späteren   Präsidenten  des  Bayeri- 
Ichen  Obersten  Landesgeridits  Dr.  Anton  Konrad  die  schwere  und 
Indankbare  Aufgabe  des  Wit^deraufbaus  der  bayerisdien  Justiz  zu. 
tieidizeitig  damit   lief  seine   umfangreiche  und   maßgebende   Mit- 
wirkung  an   der   Ausarbeitung  der   neuen   bayerisdien    Verfassung, 
['on  großer  Bedeutung  für  das  Reditsleben  über  den  Bereidi  Bay- 
rns  hinaus  war  aber  vor  allem  der  Einfluß,  den  Hans  Ehard  auf 
>rund   seiner   hervorragenden    fadilichen    Befäliigung   auf   die   Ge- 
ctzgebungsarbeit  des  Stuttgarter  Länderrats  für  die  damalige  ame- 
ikanisdie  Besat/ungszone  und  später  des  Eranklurter  Wirtsdialts- 
[ats  für  die  amerikanische  und  britische  Besatzungszone  nahm.  Der 
nit  jener  Arbeit  näher  Vertraute  weiß,  weldie  Verdienste  sidi  ge- 
Jade  Hans  Erhard  zusammen   mit   Wilhelm  Hoegner  und  einigen 
Ifuristen  der  anderen  deutschen  Länder  in  jenen  sdiwierigcn  Jahren 
|jra  die  Wiederherstellung  und  Aufrechterhaltung  deutschen  Rechts- 
ienkens   und  um   die   Bewahrung  der  deutschen   Rcchtseinheit   in 
ihren    Grundsätzen    erworben    hat.    Audi    auf    die    Gestaltung    des 
lOrundgesetzes  hat  er,  obwohl  nicht  Mitglied  des  Parlamentarischen 
iHates,   in   einem   widitigen   Punkt   erheblichen    Einfluß    genommen. 
ISeine   Tätigkeit    als    bayerischer    Ministerpräsident,    die    in    seinem 
iBudi  „Bayerische  Politik   1952"   ihren   Niederschlag   gefunden   hat, 
ferner  als  Vorsitzender  des  Auswärtigen  Ausschusses  des  Bundesrats 
lund  später  als  Landtagspräsident  haben  ihm  zwar  nidit  mehr  die 
IZeit  zu  den  fachwissenschaftlidien  Veröffentlichungen  gelassen,  die 
|in  ruhigen  Zeitläufen  sicherlich  aus  seiner  Feder  gekommen  wären, 
sie  haben  ihm  aber  dafür  eine  Mitarbeit  an  der  deutschen  Gesetz- 
gebung dieser  Jahre  ermöglicht,  die  von  großem  Nutzen  nicht  nur 
für  Bayern,  sondern  auch  für  die  Bundesrepublik  Deutsdiland  ge- 

I  worden   ist. 

Minifterialdirektor  Walter  ROEMER,  Bonn 


Am  20.  Nov(Mnbcr  1957  begeht  Ermt  Wolff  seinen  80.  Geburtstag. 
Ein  Glückwunsch  für  diesen  Jubilar  wird  unter  der  Feder  zum 
Ausdnick  des  Dankes  der  Deutschen,  zumal  der  deutschen  Juristen, 
für  all  die  vielfältige  Anregung,  Belehrung  und  Bereidierung,  die 
er  ihnen  durdi  seine  Persönlidikeit,  sein  Wirken,  sein  Werk  ge- 
sdienkt  hat.  Wenigen  bedeutenden  deutschen  Juristen  ist  ein  sol- 
cher Einklang  von  Theorie  und  Praxis,  von  Forsdiung,  Lehre,  amt- 
lidiem  Wirken  und  Tätigkeit  in  beuitlichen  Gemeinsdiaften  besdiic»- 
den  gewesen,  wie  Ernst  Wolff,  in  dessen  Sdiaffen  sidi  drei  juri- 
stisdie  Berufe  und  damit  drei  Haltungen  des  Juristen  zum  Recht  har- 
monisdi  vereinigten.  Als  Anwalt,  als  Riditer  und  als  Reditslehrer 
ist  der  Jubilar  in  gleidier  Weise  Helfer  und  Anreger,  Sdiöpfer  und 
Vorbild  gewesen. 

Ernst  WoW  ist  sidi  zeit  seines  Berufslebens  des  versdiiedenen 
Wesens  der  cirei  juristisdien  Tätigkeilen,  die  er  ausgeübt  hat,  be- 
wußt gewesen.  Vor  mehr  als  dreißig  Jahren  hat  er  sich  in  seinem 
Beitrag  zu  der  von  den  Mitgliedern  des  Vorstands  der  Berliner  An- 
waltskammer dargebraditen  Fcjstsdirift  für  Ernst  Heinilz  „Die  An- 
passung des  Lebens  an  das  Redit"  theoretisch  damit  auseinanderge- 
setzt. Idi  arbeitete  als  Referendar  in  seiner  berühmten  Kanzlei,  als 
der  Aufsatz  ersdiicm.  Al>er  nodi  heute  ersdieint  er  mir  als  ein  voll- 
kommener Ausdruck  seines  juristisdien,  ja  seines  menschlidien  We- 
sens    in  der  Solidität  seiner   Fundierung,  in  der  Fülle  und  An- 

.schaulidikeit  und  dem  Erfahrungsreiditmn  des  dargebotenen  kon- 
kreten Stoffes;  in  der  Feinsinnigkeit  und  dem  Nuanrenreiditum  der 
Analyse  und  des  Urteils,  in  der  leuditenden  Klarheit,  Prägnanz  und 
Eleganz  der  literarischen  Form. 

Die  Vielfalt  seiner  Persönlichkeit  hat  Ernst  Wolff  befähigt,  die 
drei  Grundtypen  des  juristisdien  Bemfs  selbst  ideal  /u  verkörpern. 
Die  Stationen  dieses  in  seltenem  Maße  fruchtbaren  Juristenlebens 
und  dnes  l)eweglen  Sdiiek^als  hat  Waldr  Strauß  in  dieser  Zeit- 
sdirift sdion  zum  75.  Geburtstag  Ernst  V\'o///.v  aufge/eidinet '.  In 
ihrer  Vollständigkeit  bedürfen  die  Daten  hier  keiner  Wiederholung. 
Die  lange  Kette  der  Zeugnisse  für  die  Betätigung  der  hohen  juri- 
stischen Begabung  Ernst  Wolffs  reidit  in  seine  Jugendjahre  zurück. 
Seine  Dissertation  über  die  Haftung  des  Ratgebers,  mit  der  er  am 
2.  Juli  1899  an  der  Universität  Berlin  promoviert  wurde,  weist  schon 
auf  seine  Anlage  für  die  Aufgaben  tind  die  Piobleme  der  redits- 
beratenden  Tätigkeit.  Er  begann  dann  audi  seine  Berufspra.xis  in 
der  Anwaltsdiaft,  als  er  1904  in  die  Anwallskanzlei  seines  Onkels 
August  von  Simson,  eines  der  führenden  Anwälte  Berlins,  eintrat. 
Sein  Rang  als  Anwalt  erhielt  Anerkennung,  als  er  1919  Vorstands- 
mitglied, 1925  stellvertretender  Vorsitzender  und  1929  Vorsitzender 
der  Berliner  Anwaltskammer  und  zugleich  Vorsitzender  der  Ver- 
einigung der  deutschen  Anwaltskammervorstände  wurde.  Niemand 
war  wie  Ernst  Wolß  zu  dieser  Repräsentation  seines  Standes  be- 
rufen. ,,T   1  1     . 

Zur  richterlichen  Tätigkeit  fand  er  nach  dem  Ersten  Weltkrieg, 
als  sidi  seine  vielseitige  Arbeit  auf  auslandsrechtliche  Gebiete  aus- 


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t  JZ  52.  701. 


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Wolff,  „Personals  iu?  r '"i''-"'  ^^  den  iVs   d.  ,'f^■"  r'^""^  "«^' 
D^m  Gehalt    e,^ '   c  J  'r"'^"''''   "^OPi^d";  Re    ?"  ""j'  ^'^'ifungen" 

"sd.cn  VVirkcnv  den  VV    .  .i'"'  "•"^'''^^len  Gel,-,!    .  *'''y''<^'''  ""d 

"ensdiaftlcrs   u  i„     u^*""  d"  vollendeten  Fn;       ,T^'  *A"ftstelle- 

Pädagogische,    K-'''"''"'''^    '«■•«'■St  hatte    T  '■"""    ^'<>'ff  sid, 

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Fps  s=="h;3! 


^^^i^r,    Adalbert'    Vi   i 

■i'-de  des  Jahr  s    S;«:  ""'-ndig  «eJorE*  •,,'''«   "■'i'   «-.gen 

*en  wer,volle„'HTnte?s  Lf/Ü"'"*^^'^"  «'a^d  «ebrSt    ^  V"  '"'^ 
zugefügt.  Man  best  I?r  1  '^"^  "'^^"^ste  Literafur  „        "'"^  '"'■'"• 
es   ist   keineswegs   1;     '     ^"*  ""'  "»<^infiesd   a,1t^    ergänzend  hin- 
Lesebud,    d  s?   ■    "   '~<*encs  Lehrbufh    c"  .    "  ^'*"de.  Denn 
^eAt   .u   e  wei::'«""'  ''";   '"•■""   ^'u  S'n  T/.'.f "'   -"   -i.klid.es 

»•-o"rbä- ht  4^^^   -d   der  d.s  Le,   b  .  "' 

ül'erfütterT  ia  "'7,*"'"-  ""  5,',  de  i  .w'"     >*  '•"'^'■'''«'  ■»'.  ""r 

aud,  nur  tei  L,         "?'.  ^"■'"dwkird.en  in  s,-       '^'^"'d.lel.  das  posi- 

-  -  gr^rU^f  5f  T"^f'  -"t  '-  nTJzrer ^  ^""<- 

'agen  des  c%anceir  l        . ""'  «elegt.   de.n    Of" j      ""'  dagegen  ist 

"•°"en  nahe  zu  b   „t'"  ^'^^enredUs  in  seine"  f'"  ,'''''  '^'""d- 

^^'  geltende  ^,",i"^,^''"  des  Lehrbud^tn/i",  ^T  ^'"denlen 

">"?.  der  gewohnte  tsfe'fi";^'  '^''''°'^"  «ird    Ä  V   R"""^^'^^ 
er  kann  von  hier  „  ^^^^  des  positiven   R  ",      '"^  ^eise  ist 

^'^\->   "nbed    g?;:;«"*-.  'n  che  ;hnrfef;e*be'^*''''j^'^"-  ""«^ 
">nerkird,lid.en  Red.t?^   T"''''°   «ed,t  getrl/en      *^^"^"'-  "'** 
Zwei   Vorzüge  de     ,'^r.'^''^'"'  Kirrf,en  v ö  ,nd         ^^''^'^  des 
Hervorhebun«    D„       ^ehrbudu   bedürfen    ZT    ■"'^^"■ 
J'f t  gestalte'-  Es",?«*'*'//*«  T.ütt  CtCT.  "'^'""'^^^en 
'ehidite  der  beiden  1 7'  ""'""   ""'PreAend 'h?„  ^"'^''  "'«'■•"«'- 
«enden,  s.d,  kaum   b«"l'"'°"^-"  "■**  in  zwei  nebe""'   ^^.'^'^^««- 
«-oben  geboten  v^rd    x'^"^""  B'üden    so^I  ""'■'"=" "der  lie- 

S  der  Kirchen  im  öffent- 


LITERATUR 


VValtrr  Ha 


iicJien   Lehen   der   G 
eines   eigenen   Absd,,.»^     ^Y'"'"'".    ^""a.J,,,    "^^,  '   ~   '''^ 

"'>er    das    Svst'  ^""1.'""'  '^'^"'«'1.  g  de    siV')""«  "'"f 

Le»or  a   ge,S;f  :;j.'''"''."^«-'fende''B'  :S   r;  '"•  f ""  - 
GcKenstä^d,:  ■'',';, *  :!'  ^''^e  Kenntnis  üb  -r  Jie  ■;""■"''■'•    » '■ 
senden   J  iter.f    .       "^'''f'"'    f^as   wird   ji,       '', '   "I  '"'""sie, 

d-^  Ab.sd..:iu''i;;;:'x:-;-  ^;n„e  hinS:,.,';  ';-;;.;;>  nu.^ 
K;rnrrd,tin^".;^"  ^--'^^^rt  ri  ^■'"^'-"  •- 


Isar  Verla«  '  lq«'"'v,'ii"*''"   ""d  Staat    U    t  •,.       , 

""gewiesen  auf  def   ^^"^"^Se  zun,   I.    Tei  l^.'  ,    ^'-  '^"  I-  •' 
Vertrag  des  I.nn  .       xf "''"  '^'■■d.envertri.r  !       x, ''.'    ''osonders 
t»ci,cn  N.  •;,<  rs  :  "  '''■^''«•«^d,sen  n^Z^^^'^^'r'''^^^'  d 
Bandes  liegt  1  ,f  7     r,'°'"   l»'  3-  1955    öl  I^T^'^'"'^'''"  ^and, 

"*"  Auslese  Kebnui.t  wer- 


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7  2-  ^^^f 


1959 


Nr.  4 


Nachruf 


133 


nidit  mehr  fern,  daß  die  Unübersichtlichkeit  der  Steuergesetze  zu 
einem  sehr  ernst  zu  nehmenden  vertassungsrechtlidien  Niditigkeits- 
grund  wird.  Eine  Hypertrophie  im  Verordnungsrecht  verstärke  noch 
die  Kompliziertheit  des   Gesetzesrechts   in   erheblidier  Weise.   Von 
der  Verwaltung  verlange  das  Reciitsstaatsprinzip  strengste  E"|»na»- 
tung  des  Grundsatzes  von  Treu  und  Glauben,  der  sich  u.  a.  dahin 
auswirke,  daß  bloße  Verwaltungssätze  Rechtssatzciiurakter  erlangen 
können.  Hartz  verteidigte  den  Standpunkt  des  BFH,  der  sich  nicJü 
als  Obergesetzgeber  fühle,  so  daß  er  die  Steuergesetze  nur  außer- 
stenfalls  für  verfassungswidrig  halte,  da  die  verschiedensten  politi- 
schen Gesichtspunkte  das  Abgabenredit  formten.   Der  Gesetzgeber 
habe  die  Vermutung  verfassungsmäßiger  Arbeit  für  sidi.  ihm  stehe 
ein    sehr   weiter    Ermessensspielraum   offen.    Überzeugend    ist    die 
Kritik  von  Hartz  an  §  79  II  BVerfGG,  der  in  der  Praxis  der  Be- 
steuerung dahin   führt,  daß   die  Steuerpfliciitigen   gezwungen  sind, 
vorsorglich  Rc^ditsmittel  einzulegen,  wenn  gegen  Steuergcsetzo  ver- 
fassungsrechtliciie   Bedenken   auftaudien,   da   sie  sonst  ihrer  Uedits- 
stdlung  verlustig  gehen.   §   79  II   BVerfGG   ist  offensichtlich  nidit 
auf    ein    verwaltungsmäßiges    Masscnvcrfahrcn    zugcscluiittcii.      Im 
Steuerreciit   besdiwört  diese  Vorschrift   eine   Reciitsnot  herauf,  die 
praktiscii  nur  durch  eine  rasche  Stellungnahme  des  BVcrfG  gebannt 
werden  kann.  Beherzigenswert  ist  die  Warnung  des  Referenten,  das 
Steuerrecht  drohe  zu  einer  bloßen  Tecimik  herabzusinken. 

Wiederholt  wurden  die  Wechselwirkungen  zwisdien  Steuer-  und 
Zivilreciit  ausgesprochen.   Die  Einräumung  von   Nießl)rauchreciUen 
unter  Angehörigen  führt  zu  Sdiwierigkeiten  in  der  steuerliciien  Be- 
urteilung, weil  hier  eine  betriebliche  Last  mit  persönliciicn  Motiven 
vorliegt.    Auflagen   in   letztwilligen   Verfügungen   und   Abreden     m 
Gesellschaftsverträgen    über   den    Aussciiluß    der   Zugewinngemein- 
sch;ift   werden    von    Rechtsanwalt    Dr.    Böttdier,    Stuttgart,    lür   zu- 
lässig gehalten.   M.   E.    ist   eine  Prüfung  dahingehend   erforderlich, 
ob  derlei   Auflagen   mit  den   guten   Sitten   und   auch   mit   den   im 
bürgerlidien   Personenrecht   maßgebenden   Grundreditcn   zu  verein- 
baren sind.  Das  Anliegen  von  Rechtsanwalt  Prof.  Dr.  MeilHe,  Bonn, 
war  es,   im   einzelnen    zu   zeigen,   wie   das    Handelsrecht   in   unzu- 
lässiger Weise  vom   Steuerrecht  her   umgestaltet  wird.    Seine  Mo- 
dellfälle  aus  dem   Aktienrecht   zeigten,   daß  steuerliciie    Sonderver- 
günstigungen   (Sonderabschreibungen,   Spenden,    Billigkeitsmaßnah- 
men) zu  einer  Verfälschung  des  handelsrechtlidien  Gewinns  führen. 
Bei  Steuerverlagerungen  müßten  die  anteiligen  Ertragssteuern  pe- 
riodenge reciit   passiviert  werden,  was  aucfi  für  das  Pllichtteilsredit 


beachtlich  sei.  Prof.  Dr.  Flume,  Bonn,  löste  das  körperschaftsteuer- 
lidie    Problem    der    Organsdialt     aus     dem    gescllsaiaftsrechtlidien 
Blicicpunkt   und  recimete   den  vom   Organ   erwirtschafteten   Ertrag 
wegen  des  Ergebnisaussciiluß\ertrages  dem  Orgauträgcr  als  eigene 
Einkünfte  zu.   Er  warf   dem  BFH  eine  positivistisdie   Übernahme 
der   EinheitsÜieorie   des   RFH  vor.   Prof.   Dr.   Sichert,   Heidelberg, 
beschäftigte  sich   in   grundsätzlichen    Ausführungen    mit    der    recht- 
lichen  Beurteilung  der   Mitarbeit  unter   Ehegatten.    Die  Rechtslage 
sei  noch  im  Fluß,  zumal  das  soziologisciie  Bild  der  Ehe  nodi  keine 
endgültigen    Formen     angenommen     habe.    Trotzdem    müsse    das 
Steuerredit    in   Abertausenden   von    Veranlagungsfällen    Farbe    be- 
kennen.  Das  Wesen   der  Ehe  stehe  einem   Arbeitsverhältnis  unter 
Ehegatten   nidit   entgegen.    Die    faniilienrechtliciie   Pllicht    zur  Mit- 
arbeit beschränke  sich  nicht  auf  bloße  Hilfsarl)eit.  Sie  könne  sogar 
die  Reditsgrundlage   für   eine   entgeltlicJie    Leistung   sein.    Manciies 
spreciie  auch  für  ein  gemisciites  Rechtsverhältnis.  Nacii  Sichert  liegt 
die    Entsciieidung    übei    die    reditlidie    Art    der    Mitarbeit    bei    den 
Parteien     Für   das    Steuerredit    ist   diese    Ansidit   wenig    fruditbar, 
da  der  Finan/verwaltung  die  Einslellunv:  der  Ishegatten  nur  selten 
bekannt  wird,  weshalb  hier  objektive,  meist  wohl  typisdie  Anhalts- 
punkte  aussdilaggebend   sein   iiiüssiMi. 

Einer    bereits   Tradition    gewordenen   Gepflogenheil    folgend    be- 
schäftigte sich  Prof.  Dr.  Spitäler,  Köln,  mit  einem  Thema  aus  der 
allgemeinen  Rechtslehre.  Nacii  ihm  sind  bei  der  Redilsanwendung, 
und  zwar  bei  der  Saciiverhaltswürdigung,  zwei  Gruppen  von  Fik- 
tionen  auseinander   zu   halten.  Entgegen    Esser  ^    sei   zwischen    „als 
ob"-  und   ..wie  wenn"-Konstruktionen  zu  unterscheiden.    Die   erste 
Gruppe    stelle    eine    gekünstelte    Wiirdii^ung    des   Sachveihalls    mit 
dem  Inhalt  einer  glatten  Umdeutung  dar.  sie  sei  —  was  audi  der 
BFH  immer  mehr  erkenne  —  nn/iilässig.  Dagegen  sei  die  zweite 
Fiktionenkategorie  sinnvoll  und  führe  zu  braudibaren  Ergebnissen. 
Der  Kongreß  riß  in  eindrucksvoller  Weise  die  besonderen  Sdiwie- 
rigkeiten  auf,  die  dadurcii  l>edingt  sind,  daß  infolge  der  nodi  nicht 
zum  Abschluß  gekommenen  Entwicklung  anderer  Reditsgebiete  der 
Rohstoir    für   die    steuerliche   Entsdieidung    unscharf   ist.   Trot/dem 
müssen   von   den    Steuerbehörden    in   einer   Unzahl   von   Fällen    im 
Rahmen  von  Routineverfahren  tragbare  Ergebnisse  erarbeitet  vser- 

^^"'  Dr.  Günther  FELIX.  Köln 


t  Werl  und  Bedeutung  der  Redilsriktionen,  Frankfurt  a.  M.   1940. 


NACHRUF 


8um  ©cbät^tnl«  bon  €tnft  SBoIff 


Am  11.  Januar  1959,  wenige  Wochen  nach  seinem  81.  Geburtstag, 
ist  Ernst  Wolff  heimgegangen.  ..Mit  ihm"  —  so  sprach  es  der 
Nachruf  des  Bundesministers  der  Justiz  aus  —  „verliert  das  deut- 
sche Reditsleben  eine  Persönlidikeit,  die  durcii  Jahrzehnte  sein  be- 
deutendster Repräsentant  war."  Dieser  Satz  wollte  eine  Feststellung 
treffen  und  war  sich  bewußt,  daß  Ernst  Wolff  jeglidien  Rühmens 
abhold  war.  Bei  hoher  und  selbstverständlicher  Würde  eignete  ihm 
eine  Sdilichtheit,  wie  sie  bei  Menschen  seiner  Bedeutung  selten 
begegnet. 

Die  Einzelheiten  seines  Lebenslaufes  habe  ich  zu  seinem  75.  Ge- 
burtstag in  JZ  52.  700  geschildert,  eine  schöne  Würdigung  zum 
80.  Geburtstag  bradbte  Walter  Haustein  in  JZ  57.  733. 

Heute  darf  noch  einmal  daran  erinnert  werden,  wie  sich  in  seiner 
Persoo  der  Bogen  einer  ungewöhnlidi  bewegten  Zeit  verkörperte. 
2wd  Jahro  nach  seiner  Geburt  wurde  das  Reichsgericht  begründet. 
An  iciiw  Spitze  trat  Ernst  Wolffs  Großvater  Eduard  von  Sinison, 
der  Präsident  der  Nationalversammlung  von   1848  und  des   E>eut- 
fchen  Reichstags  von  1870.   Als  ihn  der  Vorsciilag  Bismardcs   1870 
2uin  Präsidenten  des  Reichsgerichts  berief,  war  er  69  Jahre  alt,  und  er 
hat  seinen  Dienst  bis  in  das  80.  Lebensjahr  fortgesetzt.  Eduard  von 
Simson^  der  als  junger  doctor  iuris,  mit  einer  Empfehlung  Zelters 
verseilen,  von  Goethe  in  Weimar  empfangen  worden  war,  beglei- 
tete noch  die  Jugend  seines  Enkels.  Ernst  Wolff  selbst  wurde  70jäh- 
rig  Präsident  des  Obersten  Geriditshofes  für  die  Britisdie  Zone  und 
erst  mit  78  Jahren  In  den  Ruhestand  versetzt,  als  er  seine  letzte 
amtliche  Tätigkeit  als  Vorsitzender  der  vom   Bundesminister   der 
Justiz  berufenen  Kommission  zur  Reform  des  Zivilgerichtsverfahrens 

niederlegte. 
Das   Leben  von   Ernst  Wol£F  vollzog  sich   wälirend   eines   unge- 


heueren Wandels  der  Werte  und  der  Formen.  Er  entstammte  einer 
Zeit  und  hatte  seine  wesentlichen  Fnlwickhmv;sjnhre  in  einer  Zeit 
durdilebt,  die  nodi  von  einem  organisdien  -  im  Gegensatz  zu  dem 
uns  auferlegten  mechanischen  -  Rhythmus  geprägt  war.  Man  hat 
vorschnell  die  Jahre  von  1870  bis  1914  als  solche  eines  stei^juden 
Materialismus  bezeicimet.  Dem  ist  entgegenzuhalten,  daß  damals 
die  gemeinsamen  Gnindwerte  der  Lebens-  und  Staatsauffassung 
nocii  nicht  fragwürdig  geworden  waren  und  das  Spezialistentum 
die  vielseitig  gebildete  Persöidichkeit  nodi  nidit  verdrangt  hatte. 
Die  WeltolFenheit  und  Weltverbundenheit  seiner  geistigen  Herkunft 
hat  Ernst  WoKf  nie  verlassen  und  ihn  nadi  beiden  Kriegen  /um 
Mittler  Deutsdüands  in  den  internationalen  Reditsbcziehum?en  von 

selbst  berufen.  . 

Jahre  ruhiger  Arbeit  als  junger  Sozius  in  einer  der  angesehen- 
sten Anwaltskanzleien  Deutsdilands,  der  seines  von  ihm  so  sc^hr 
verehrten  Qnkels,  des  Geh.  Justizrats  Außust  von  ^imson  (aus  der 
dimals  u.'ni^räsidcnt  des  Preußisdien  Oberverwaltungsgerichts 
von  Hermann  hervorging),  wurden  durdi  den  ersten  W  eltkrieg  un- 
terbrodien.  Als  Major  der  Reserve  aus  der  Kriegsgefangensdiaft.  in 
die  er  sdiwerverwundet  geraten  war.  heimgekehrt  begann  em  stei- 
ler  beruflidier  Aufstieg.  Im  einzelnen  habe  idi  ihn  in  JZ  5-,  /uu 

darselect. 

Das  Jahr  1933  bradite  ihm  den  Absdiied  von  den  zahlreidicn 
ehrcnamtlidien  Tätigkeiten,  zu  denen  ihn  früh  das  allgemeine  Ver- 
trauen seines  Berufsstandes  bestimmt  hatte.  Es  gehört  mit  zu  der 
Sdimadi,  die  sidi  das  deutsdie  Volk  widerfahren  ließ,  daß  Ernst 
Wolff  die  Jahre  1939  bis  1946  in  England  verbringen  mußte.  Ihm 
war  es  selbstverständlidi,  daß  er  trotz  fortgesdiriltenen  Alters  die 
erste  Gelegenheit  ergrilF.  um  in  sdiwcrster  Zeit  heimzukehren.  Wir 
dürfen  ihm  an  dieser  Stelle  nodi  einmal  den  Dank  dafür  zum 
Ausdrude  bringen,  daß  er  1947  als  Präsident  den  OlK-rslen  Geridits- 


M^to  ■»■.>«■  .*.iii<iiai    «Mw^ü.iMl 


i^mmtm  \m_a0^ 


134 


Literatur 


JZ  1959 


hof  für  die  Britische  Zone  aufbaute,  der  während  dos  Interregnums 
in  die  Bresdie  trat,  die  durdi  die  Sdiließung  des  Rcidisgeridits  ent- 
standen war.  und  der  die  Tradition  des  Heidisgeridits  fortführte 
um  MO  dann  im  Herbst  1950  in  die  Ilande  des  Bundesgeriditshofes 
zu  legen.  Lin  Kreis  von  Freunden  Ernst  Wolffs  hat  zu  seinem 
bü.  Geburtstag  sein  von  Professur  Kallmann  gemaltes  Porträt  dem 
Ihindesgeritiitshof  gestiftet. 

Auch  die  folgenden  Jahre  waren  von  Arbeit  gesegnet.  Bei  den 
\oiU'reitungen  zur  Verwirklidmng  des  Sdiumann-Planes  hat  er  die 
Bundesregierung  beraten.  Für  den  Fall,  daß  die  Präsidentenstelle 
des  Ueridilshuis  der  Montanunion  einem  deutschen  Vertreter  über- 
tragen werden  würde  (was  nidit  gcsdiah),  war  er  für  sie  in  Aus- 
sidit  genonnnen.  Bis  Anfang  1957  war  er  der  deutsdie  Regierungs- 
vertreter im  Verwaltungsrat  des  Römisdien  Instituts  für  Reditsver- 
einheitlidiung,  bis  zu  seinem  Ende  Vizepräsident  der  International 
Law  Association  und  Vorstandsmitglied  der  von  ihm  1950  mitbe- 
grüuileti'n  Deutsdien  Ceselisdiaft  für  Reditsvergleidmng.  Der 
Deutsdie  Juristentag  hatte  ihn,  als  er  1952  den  Präsidentenposten 
niederlegte,  zu  seinem   Elirenpräsidenten  ernannt. 

Seine  Juger>dneigung  galt,  wie  er  mir  einmal  vor  vielen  Jahren 
er/ählte,  einer  wissensdialllidien  Laufbahn.  Bedeutende  wissen- 
sdiattlidie  Arbeiten,  über  die  idi  in  JZ  52,  700  und  Hallstein  in 
JZ  57,  733  beriditet  haben,  entstammen  seiner  Feder,  dazu  die 
liebevolle  und  inlialtsreidie  1929  in  Carl  Heymanns  Verlag  ersdiie- 
nene  Biographie  seines  Großvaters.  Erst  1950  wurde  ihm  dunh 
seine  Ernennung  zum  Honorar-Professor  an  der  Universität  Köln 
die  Lehrtätigkeit  eröffnet,  die  ihm  eine  große  Freude  bedeutete. 

Mir  liegt  daran,  eine  Seite  seines  Wirkens  zu  erwähnen,  die 
weniger  bekannt  ist.  In  seiner  Antwortrode  bei  der  Feier  seines 
80.  Geburtstag  wehrte  Ernst  Wollt  den  Ehrungen  mit  den  Goethe- 
worten „Und  was  man  ist,  das  bleibt  man  anderen  sdiuldig".  Un- 
endlidi  ist  das,  was  andere  ihm  sduilden.  Das  gilt  vor  allem  für 
die  staltiidie  Zahl  der  von  ihm  seit  der  Zeit  von  vor  1914  ausge- 
bildeten Referendare,  die  später  bis  heute  in  maßgebende  Stellen 
des  Staates,  der  Anwaltsdiaft,  der  Wissensdiaft  und  der  Wirtschaft 


im  nationalen  und  internationalen  Bereidi  aufgerüdct  sind.  Ein  gro- 
ßer  Ted  von  ihnen  fühlt  sidi  nodi  heute  durdi  das  Erleben  des 
gemeinsamen  Lehrers  und  Bildners  miteinander  verbunden.  Zu 
seinem  80.  Geburtstag  hatten  sidi  38  seiner  ehemaligen  Referen- 
dare  zu  einer  gemeinsamen  Adresse  vereinigt,  von  denen  der  zeit- 
hdi  früheste  (vor  914)  der  Oberdirektor  Staatssekretär  Dr.  Pünder 
der  zeithdi  letzte  (erst  nadi  1933)  der  Bundesminister  Dr.  von  Mer' 
kütz  waren  In  ihnen  allen  und  ihrer  Arbeit  wird  Ernst  Wolff  stets 
tortIel>en.  Viele  von  ihnen  verdanken  Ernst  Wolff  ihre  eigentlidie 
junstisdio  Prägung  und  sind  sidi  dessen  ebenso  bewußt  wie  der 
\  erplliditung  seines  mensdilidien  Vorbildes.  Diese  Seite  seines  ge. 
stauenden  Einflusses  dürfte  in  der  Gesdiidite  der  deutsdien  An- 
waltsdiaft einzigartig  sein. 

w^^.'  \°"  jT'  '"  ^^^^^'  '^^  mitgeteilten  Äußerung  von  Professor 
Martin  Wolff,  er  sei  in  seinem  langen  Leben  keinem  besseren  Ju- 
risten  begegnet  als  Ernst  Wolff,  mödite  idi  heute  che  Worte  des 
früheren  Staatssekretärs  des  Reidisfuianzministeriums  Dr.  Hans 
Schaffer  zum  80.  Geburtstag  von  Ernst  Wolff  an  die  Seite  stellen- 
„Idi  habe  in  Ernst  Wolff  von  je  die  Inkarnation  des  Besten  ge- 
sehen, was  es  mensdilidi  und  sadilidi  an  deutschem  Juristentum 
gibt." 

Voll  Trauer,  aber  zugleidi  voll  tiefer  und  fortwährender  Dank- 
barkeit nehmen  wir  Absdiied  von  dem  Mann,  dessen  Leben  un- 
beirrt durdi  Höhen  und  Tiefen  deutsdien  Gesdiehens  gegangen  ist 
und  der  durdi  lange  Jahre  der  hervorragendste  deutsdie  Reprä- 
sentant der  Rechtswelt  war. 

Blidcen  wir  auf  sein  Leben  und  seine  Wesensart  zurüde,  so 
werden  sie  am  sinngemäßesten  umfaßt  von  den  Worten  der  Grab- 
Inschrift  des  Reidisfreiherrn  vom  Stein 

„Demütig  vor  Gott,  hodiherzig  gegen  Menschen, 
der  Lüge  und  des  Unreehts  Feind, 
hüdibegabt  in  Pflidit  und  Treue, 
unerschütterlich  in  Acht  und  Bann, 
des  gel^cugten  Vaterlandes  ungebeugter  Sohn." 

Staatssekretär  Dr.  Walter  STRAUSS,  Bonn 


LITERATUR 


Hub  er,  Hans:  Staat  und  Verbände.    Tübingen:    Mohr  (Siebedc). 
195S.  (Hedit  und  Staat,  Heft  21S)  brosdi.  1.90 

Diese  Schrift  des  den   öffentlichen  Verhältnissen  in  der   Dundes- 
republik durdi  Vorträge  und  N'eiüllenllidiungen  zugewandten  Ber- 
rier   Staatsrethtslehrers   stellt  den    nachgerade   zum  Allerweltsthema 
cler   Zeitkritik   gewordtMien    Problenikoiiiplex    „Staat   —    Verbände** 
unter   die    dem   Juristen    zukommende   Beurteilung   von    Redit   und 
Ui.redit.    Dies   ge.sdiielit    durch    ein   damit    notwendigerweise  gebo- 
tenes   radikales    Infragc^stellen    unserer    gesamten    üffentlidien    Exi- 
stenz. Schon  die  auf  die  Ersdieinungsfonnt  n  verbandsmäßigen  Ein- 
flusses angewandten  Begriffe  und  Kennzeichnungen  —  wie  Legitimi- 
tät und  Willkür,  Fludit  aus  dem  Redit,  pluralistische  Spaltung  des 
Gesetzgebers,     unkonstituierte     Gewalt,     verbandlidier     Meinungs- 
zwang, Vermachtung  der  sozialen  Beziehungen,  Durcheinanderwer- 
fen N(ui  Stadien  der  Ceselzgebung  und  deren  besondere  Affektlage, 
Verlust  der  Lenkungskraft    des  Redits,    Entsetzung    des  Mensdien 
aus  einem  Teil  seiner  Lebensmille  durdi  das  Verbanclswesen,  dem 
insgesamt  das  Sinngefüge  der  Verfassung  entgegengestellt  wird  — 
lassi-n  die  ganz  grundsätzliche  Position  dc\s  von  der  Sorge  um  den 
Bestand  der  nur  in  ihrem  staatlidien  Einheitsvollzug  zu  wahrenden 
Reditsordnung  bewegten  Juristen  erkennbar  werden. 

Es  liegt  im  Sinne  der  von  Huher  vertretenen  Erkenntnis-  und 
Methc^denriditung  des  „Verfassungsrealismus",  die  heute  gegen- 
über einem  angeblidi  überlebten  Nonnativismus  älterer  Prägung 
das  üffentlidie  Feld  beherrsdit,  daß  eine  kaum  absehbare  Fülle  von 
1  atsadienverhältnissen  und  Beurteilungsweisen  ausgebreitet  wird, 
in  deren  Zusammenhängen  die  Wirklidikeit  des  Verfassungslebens 
gesudit  wird.  Unter  den  Gesiditspunkten  einer  allgemeinen  Staats- 
lehre, aber  auch  einer  pragmatisch  orientierten  Political  Science 
ließe  sidi  aus  den  Begriffen  und  Wertungen  dieser  kleinen  Sdirift 
das  ganze  System  einer  Wissensduft  aufbauen.  Diesen  Realien  im 
Leben  von  Staat  und  CKJsellsdiafl  gegenüber  sieht  sich  der  Verf.  zu 
besonderen  Bemühungen  verpfliditet,  organisiertes  Redit  und  per- 
sünlidie  Freiheit  zu  retten.  Sdiärft  in  dieser  Weise  die  Verant- 
wortung für  das  Recht  audi  den  Blidc  für  jede  Form  des  Macht- 
mißbraudis,  so  entsteht  daraus  dodi  nidit  das  Bild  einer  durdi- 
g^ingig  „sdilediten  Wirklidikeit". 


Die   Fakten    der   Beurteilung   sind,    audi   soweit    sie    aus    der   in 
dieser  Hinsidit  neuerdings  außergewöhnlidi  bemühten  Staatsredits- 
lehre  genommen  werden,  letztlich  dodi  meistens  der  Soziologie,  der 
Sozialpsydiologie,  der  Wissensdiaft  von  der  Politik  und  der  Publi- 
zistik  zu  verdanken.   Grenzen    für  die  exakte   Untersdieidung   zwi- 
sdien    reditserheblichen    Fakten    einerseits    und    soldien,    die    den 
wediselnden  Entwiddungen  des  Gesellsdiaftsprozesses  zu  überlassen 
sind,   andererseits   werdcMi   dabei   kaum   nodi   gezogen.    Damit   wird 
man   sidi  nun  wohl  abzufinden  haben,   nadidem  audi  das  BVerfC; 
in  .seinem   Parteienspenden-UrteiP   die  Terminologie    und   die   Be- 
urteilungsmaßstäbe der  Parteien-   und  Verbandssoziologie  von  sidi 
aus  derartig   frei   gehandhabt   hat,   daß   insoweit   von   einem  narra 
mthi  factum,   dabo   tibi  ius  nidit  mehr   gesprodien   werden   kann 
Wieviel  weniger  kann  danadi  von  Monographien  des  Verfassungs- 
realismus    erwartet    werden,    daß    sie    der    politisdien    Soziologie 
ihrerseits   staatsreditlidie   Kategorien    mit   eigener   Untersdioidungs- 
und   Aussonderungskraft  entgegenzustellen   in  der   Lage  sind    Die 
Flut   der    Fakten   und   der   Methoden  ihrer   Analyse   wädist   jedodi 
nodi   weiter   an,    in    gleicher    Weise    wie    die    dem    entsprediende 
Tendenz  der  Entlarvung  von  Staat  und  Redit,  insbesondere  in  der 
neueren  Ideologienlehre.  Was  gegenül>er  diesem  Ansturm  audi  der 
von  verantwortungsbewußten   Staatsreditslehrcrn    betätigte   Verfas- 
sungsrealismus  zu    leisten  hat    und   in   einer    Sdirift   wie   der   vor- 
liegenden  leistet,  könnte  zu  den   rettenden  Kräften   in  dieser  Zeit 
gehören,  besonders-  wenn  dabei   der  Staatsreditslehre  die  Aufgabe 
gestellt    wird,     gesellsdiaftlidie     Veränderungen     unter    Wahrung 
reditsstaatlidier    und    demokratisdier    Grundsätze     wieder    aufzu 
fangen. 

Soldie  Bemühungen  sind  um  so  verdienstvoller,  je  klarer  sie  im 
Vergleidi  der  verfassungsreditlidien  Systeme  die  untersdiiedlidien 
Chancen  für  die  Entfaltung  und  die  Bindung  der  verbandsegoisti- 
sdien  Kräfte  herausarbeiten,  ob  diese  nämlidi  in  einer  plebiszitären 
Demokratie,  wie  im  Referendumswesen  der  Sdiweiz,  oder  ob  sie  in 
emer  repräsentativen  Demokratie,  wie  unter  dem  die  Verbände 
einsdirankenden,  aber  von  ihnen  audi  beeinflußten  Parteienwesen 

i  BVerfGE  8.  51.  Vgl.  dazu  Strickrodt,  Sleuorgeselze  als  Instrumente 
staat^pohtischer  Maßnahmen,   Finanz-Rdsch.  58.  448  ff. 


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Frankfurter  Allgemeine  Zeitung 


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Aus  Liebe  zu  Hamburgs  zu 
Deutschland  und  zu  Amerika 

Ein  Preis  für  Eric  Warburg    Von  Günther  Gillessen 


In   jenem    Frühsommer    1945,    als    die 
Besatzungsmächle    in     Deutschland    sich 
anschickten,  ihre  Truppen  aus  den  erober- 
ten Gebieten   in   die  verembarten    Besai- 
zungszonen  zu  verlegen,  wurde  ein  amen- 
kanischer  Oberstleutnant  im  Nachnchten- 
dienst    der     Luftwaffe    eiligst    aus     Bad 
Kissingen  ins  Hauptquartier  nach  Fontai- 
nebleau  bestellt.  Man  wollte  ihn  beauftra- 
gen,   an    den    Vernehmungen    deutscher 
Luftwaffengenerale  teilzunehmen.  Er  nutz- 
te die  Gelegenheit,  die  Generalität  darauf 
aufmerksam    zu    machen,    daß    es    jetzt 
Dringenderes   gebe:    wenn   es   schon    be- 
schlossene Sache  sei,  daß  in  drei  Wochen 
Thünngen,  die  Provinz  Sachsen.  Mecklen- 
burg und  der  Freistaat  Sachsen  mit  zehn 
Millionen  Einwohnern  samt  wichtigen  In- 
dustrieunternehmen,   wie   Zeiss-Jena    und 
den  Leuna-Werken,  der  Sowjetunion  aus- 
geliefert werden  müßten,  solle  man  versu- 
chen, deutsche  Wissenschaftler  und  Inge- 
nieure   herauszuholen.    Sie    könnten    der 
westlichen  Forschung  dienen,  wenn  es  zu 
einer  neuen  Auseinandersetzung  um  Euro- 
pa komme,  diesmal  mit  der  Sowjetunion. 
Er  bekam   den    Auftrag,   einige   hundert 
deutsche    Forscher    aus    Instituten    und 
Labors  sowie  dreihundert  Krankenschwe- 
stern zu  ..beschlagnahmen",  ehe  die  Rote 
Armee  nachrückte. 

Der  damalige  Oberstleutnant  ist  heute  87 
Jahre  alt  und  heißt  Eric  Warburi-  Er 
gehört  einer  seit  dreihundert  Jahren  in 
Hamburg  ansässigen  jüdischen  Bankicrsfa- 
milie  an.  1938  war  er  nach  Amerika 
emigriert,  1945  als  Amenkaner  nach 
Deutschland  zurückgekehrt.  Am  Wochen- 
ende   zeichnete    ihn    Walther    Kiep    als 


Vorsitzender  der  ..Atlantik-Brücke",  einer 
überparteilichen  Gesellschaft  zur  Förde- 
rung der  deutsch-amenkanischen  Bezie- 
hungen, mit  dem  ..Eric-Warburg-Preis" 
aus,  der  künftig  alle  zwei  Jahre  für 
Verdienste  um  die  deutsch-amenkanischen 
Beziehungen  verliehen  werden  soll. 

Auch  in  New  York  gibt  es  ein  Bankhaus 
Warburg,  damals  geleitet  von  Brüdern  des 
Vaters.  Eric  Warburg  fühlt  sich  in  beiden 
Ländern  zu  Hause.  Er  kennt  den  scherz- 
haft-praktischen Rat  amerikanischer  Phil- 
anthropen, Gutes  nicht  nur  zu  tun,  sondern 
auch  darüber  zu  reden.  Eric  Warburg  tat 
das  eine,  aber  unterließ  das  andere.  Erst 
jetzt  erfuhr  man  aus  einer  privaten  Auf- 
zeichnung, daß  er  im  November  1943.  nach 
der  Teilnahme  an  der  Eroberung  Nordafri- 
kas, bei  einem  Aufenthalt  in  Washington 
im  Verteidigungsministerium  eine  geheime 
Karte  sah,  auf  der  die  zukünftigen  Besat- 
zungszonen   in     Deutschland    abgebildet 
waren:  alle  Gebiete  rechts  der  El^  samt 
Hamburg  und  Schleswig-Holstein  sollten 
der   Sowjetunion    überlassen    werden.    Er 
plädierte  dafür,  daß  diese  Grenze  zurückge- 
schoben werden  müsse,  in  die  Gegend  der 
Weichsel.  Als  ihm  bedeutet  wurde,  es  sei  al- 
les schon  beschlossen,  suchte  er  nach  einer 
Begründung,  die  das  Verieidigungsministe- 
num    beeindrucken    könne:    Er   fand   den 
Nord-Ostsee-Kanal.  Mit  der  Kontrolle  über 
den  Kanal  würde  die  Sowjetunion  ein  Nord- 
see-Anrainer werden,  mit  der  Kontrolle  über 
alle  Gebiete  rechts  der  Elbe  auch  Schleswig- 
Holstein  erhalten,  die  Ostsee  zum  geschlos- 
senen Meer  machen  und  die  Kontrolle  über 
ganz  Skandinavien  gewinnen.   Der   Kanal 
müsse  in  westlicher  Hand  bleiben. 


Niemand  hört  ein  Wort  der  Klage 


Die  Karte  wurde  verändert.  Welchen 
Anteil  Eric  Warburg  daran  hatte,  ist  i>hne 
das  Studium  der  amenkanischen  Akten 
nicht  festzustellen.  Gewiß  hätte  auch  die 
britische  Regierung  alles  in  ihren  Kräften 
Liegende  getan,  um  nicht  einer  fremden 
Großmacht  die  Kontrolle  der  dänisciien 
Meerengen  zu  gestatten.  Aber  WarH  irg 
hatte  mitgeholfen,  daß  man  in  Washin-ion 
früh  darauf  aufmerksam  wurde,  was  an 
dem  Besitz  der  Unterelbe  hing. 

Jüngst  entdeckte  ein  Doktorand  in  atne- 
nkanischen  Akten,  daß  Warburg  sich  im 
Luftwaffenstab  dafür  verwendet  hatte,  daß 
das  bombardierte  Lübeck  nicht  weiter  /er- 
stört werde.  Als  1949  der  amenkanisehe 
Hohe  Kommissar  John  McCIoy  das  1  rbe 
der  amenkanischen  Militärgouvemeure  an- 
trat, war  Warburg  einer  der  ersten,  der  ihn 
in  Bad  Homburg  aufsuchte  und  ihm  aus- 
einandersetzte, daß  die  Demontage  der 
deutschen  Industne  eingestellt,  daß  Fehler 
in  den  Landsberger  Knegsverbrecherpro- 
zessen  gegen  deutsche  Offiziere  korrigiert 
und  daß  die  Frage  einer  Beteiligung  der 
Deutschen  an  der  Verteidigung  Westeuro- 
pas frühzeitig  und  sorgfältig  beantwoiet 
werden  müsse. 

Wie  war  es  möglich,  daß  ein  Reserveoffi- 
zier in  eher  bescheidenem  militärischem 
Rang,  noch  dazu  ein  Einwanderer,  immer 
wieder  Gelegenheiten  fand,  auf  wichtige 
Entscheidungen  Einfluß  zu  nehmen?  War- 
burg hatte  Verbindungen,  er  kam  nicht,  wie 
Henry  Kissinger.  als  Kind  unbekannter 
Flüchtlinge  nach  Amenka.  Warburg 
sprach  die  Sprache  Amenkas,  er  kannte 
und  liebte  das  Land,  lange  ehe  er  dorthin 
floh.  Nachnchtenofflziere  können,  wenn  sie 
das  Geschäft  intelligent  betreiben,  in  jeder 
Armee  leichter  als  in  anderen  Offiziersrol- 
len mehr  Einfluß  ausüben,  als  es  ihrem 
Rang  entspricht.  Ein  dritter  Grund  dürften 
Warburgs  Klugheit,  seine  Liebenswürdig- 
keit und  sein  Takt  gegen  jedermann 
gewesen  sein.  Man  kann  sich  nicht  vorstel- 
len, daß  er  Feinde  hatte,  außer  jenem,  der 
ihm  nach  dem  Leben  trachtete,  stupid  und 
böse,  aus  einem  unpersönlichen  Haß  auf 
Juden.  Enc  Warburg  muß  darunter  schwer 
gelitten  haben  -  aber  niemand,  der  ihn 


nach  dem  Krieg  kennenlernte,  hat  von  ihm 
ein  Wort  der  Klage  gehört  oder  diese 
Verletzung  bemerken  können. 

Warburg  besaß  Einfluß  und  vermehrte 
ihn  zielstrebig,  er  knüpfte  nützliche  Bezie- 
hungen, suchte  Mithelfer,  mobilisierte  sie 
mit  dem  Wunsche,  sich  „ein  wenig  nützlich 
zu  machen".  Er  verträgt  bis  heute  nicht, 
daß  ihm  jemand  beklagenswerte  Zustände 
schildert.  Ungeduldig  fragt  er  dann:  „Und 
was  haben  Sie  daraufhin  getan?"  Etwas 
war  immer  zu  retten.  Wie  vielen  er  geholfen 
hat.  ist  nicht  festzustellen:  in  Hamburg 
(unter  anderen)  dem  altangesehenen  Israeli- 
tischen Krankenhaus.  Für  wohltätige  Ein- 
nchtungen  gab  er  nicht  nur  eigenes, 
sondern  sammelte  auch  anderer  Leute 
Geld.  In  New  York  wirkte  er  bei  der 
Gründung  des  „Amencan  Council  on 
Germany"  mit,  in  der  Bundesrepublik  bei 
der  Gründung  und  Förderung  der  ..Atlan- 
tik-Brücke". Warburg  übte  Hilfsbereit- 
schaft und  Dienst  am  Gemeinwesen  aus 
Humanität,  aus  einer  praktischen  Men- 
schenliebe und  einer  weltbürgerlichen 
Vaterlandsliebe:  zu  Hamburg,  zu  Deutsch- 
land, zu  England,  zu  Europa  und  zu 
Amerika. 

Bei  der  Verleihung  der  Auszeichnung, 
die  ohne  den  erkrankten  Preisträger  gefeiert 
werden  mußte,  hob  der  Hamburger  Bür- 
germeister Dohnanyi  das  hanseatische 
Stadtrepublikanertum  Warburgs  hervor; 
Bundespräsident  von  Weizsäcker  sagte  m 
seiner  Preisrede,  daß  Warburg  nicht  nur 
Verständnis  zwischen  Amenka  und 
Deutschland  vermittelt  habe,  sondern  es  in 
seiner  Person  verkörpere;  Guido  Goldman. 
Professor  in  Harvard,  bekräftigte,  daß 
Erik  Warburg  mit  seiner  Entscheidung,  als 
Jude  nach  Deutschland  zurückzukehren,  in 
Amerika  ein  Vertrauenszeugnis  für  die 
Deutschen  abgelegt  habe. 

Als  ihm  nach  einem  Herzinfarkt  im 
Herbst  seine  Frau  den  Brief  vorlas,  in  dem 
der  Vorstand  der  „Atlantik-Brücke"  ihm 
die  Stiftung  des  Preises  mitteilte,  der  seinen 
Namen  tragen  und  dessen  erster  Träger  er 
sein  solle,  sagte  der  alte  Mann  leise: 
"Vielleicht  habe  ich  dies  wirklich  etwas 
verdient." 


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UNITED  STATES  TARIFE  COMMISSIOIV 


Foreign-Trade 


and 


Exchange  Controls 
in  Germany 


A  report  on  the  methods  and  policies  of  German  foreign-trade 
control,  with  special  reference  to  the  period  1931  to  1939 


UNDER  THE  PROVISIONS  OF  ^ECTION  332,  TITLE  III.  PART  H 
OF  THE  UNITED  STAI  ES  TARIFE  ACT  OF  1930 


Report  No.  150     •     Second  Serles     •     1942 


ACKNOWLEDGMENT 

In  the  ^reparation  of  this  report  the  Commission  had  the  Services 
of  Loyle  A.  Morrison,  Ernest  Wolff,  and  others  of  the  Commission's 
staff.  


m 


CONTENTS 

SUMMARY 

Background  of  National  Socialist  trade  policy     .    .  , 

Establishment  of  exchange  control     ...*.*. i 

Development  of  special  exchange  procedures  . f 

Events  preceding  the  announcement  of  the  New  Plan 7 

The  New  Plan:                                                                             ' 

Administration  and  instrumenta  of  trade  control  q 

Objectives  and  policies -  ^ 

Special  trade  procedures  and  exchange  'agreemeAts  linder  the  NeW 

^1^^ -lA 

Barter  or  compensation  transactions     .    .    .    *. \t 

The  aski  or  inland-account  System     .        }? 

Depreciation  of  aski  marks  ......*. [7 

The  aski  System  in  Latin  America ii 

The  asH  System  in  trade  with  the  United  States oa 

Exchange  agreements  under  the  New  Plan  S 

Exchange-Clearing  agreements  with  the  ßklkaA  countries  *    *  M 

Depreciation   of  Clearing  marks  and  accumulation'  o'f 

Clearing  balances  ....  04 

Diversion  of  Balkan  Import  trade  toGermany   .'    !    .*    .*  25 

iLffect  of  the  clearmg  trade  upon  the  economies  of  the 

rJalkan  countries   ....  oe 

Exchange-Clearing     agreements'   with'   we'stern    'Europ'ean 

countries «zv 

Payments  agreements  .    .    .    .*    .'    .*    .'    *    *    *    *    *    [    [    *    '    *         27 

PART  I.~INTRODUCTION  AND  HISTORICAL  BACKGROUND 

Chapter  1. — Introduction 

Methode  of  foreign-trade  control   .    .  01 

Administration  of  foreign-trade  control- 

Under  the  Weimar  Republic  .    .    .'  09 

Under  the  National  Socialist  rogime  ^    ..'.'.'.'.',[',',,[    \    '  33 

Chapter  2.--H1STORICAL  Backqroünd 

The  German  tariff: 

Revenue  aspect 

Agricultural  protection.    .'    .' f  ^ 

Industrial  protection ^^ 

The  period  1914  to  1925  .....* ^5 

Technical  features  of  the  systeni 51 

Tariff  changes  during  the  predepression  period  ('l 925^29) H 

The  German  tariff  structure  in  1931.                                    ^n 

Changes  in  tariff  ratesafter  1931  .            fV 

bupplementary  measures  of  agricultural  protection  bWore  1934- 

The  import-certificate  System  .  »^i«  i^o^. 

Thf^.Krain-exchange  System Jq 

Milling  and  mixing  regulations t, 

The  "linked-sales"  procedure  .  77 

Import  quotas ^'* 

Commodity-control  boards  .    .* f  5 

46 

? 


VI  CONTENTS 

« 

PART  IL— EXCHANGE    CONTROL  AND   RELATED   POLICIES    BEFORE 

THE  NEW  PLAN  OF  1934 

Chapter  3. — Origin  and  Earlt  History  op  Exchange  Control 

Page 

Circumstances  leading  to  the  adoption  of  exchange  control 51 

Early  administration  and  purposes  of  exchange  control: 

Exchange  control  and  the  flight  of  capital 55 

Tightening  of  exchange-control  regulations !'.!!!  57 

Exchange  control  and  foreign  Investments  in  Germany: 

The  standstill  agreements 50 

Foreigners'  Investments  in  Germany  not  covered  by  standstill  agree- 
ments    on 

The  transfer  moratorium .!!.*.*  61 

Regulation  of  German  Import  trade  under  exchange  control  uiitli  1934  *.    *.  64 

Rationing  of  foreign  exchange  to  importers [    [  65 

German  export  trade  under  exchange  control  until  1934  .....!!!  69 
Effects  of  exchange  control  on  foreign  trade,  to  1934: 

The  period  to  the  end  of  1933 72 

Developments  in  the  first  8  months  of  1934     ,.',].    .    .    .'    !    .'    .'  72 

Chapter  4. — Development  of  the  Private-Compensation  and 

Additional-Export  Procedüres 

The  private-compensation  procedure 75 

Developments  to  the  end  of  1933 *.!!..!*.!  76 

Exchange  control  and  private-compensation  trade  in  1932  and 

1933 77 

German  blocked  balances  in  foreign  countries  and  private  com- 

pensatlon 79 

German  barter  agencles 8q 

Use  of  the  private-compensation  procedure  before  1934  .    .    .    !  82 
Developments  in  1934: 

Depreclation  of  the  foreign-exchange  value  of  the  reichsmark  In 

private-compensation  trade 83 

The  additional-export  procedure 85 

Early  regulations  regarding  the  use  of  forelgners'  blocked  balances  in 

financing  exports 86 

Repatriation  of  German  bonds  in  financing  exports ]  88 

Bond  repatriation  and  the  additional-export  procedure 88 

Expansion  in  1933  of  the  additional-export  procedure  in  connection 

with  use  of  foreigners'  blocked  accounts 89 

Later  developments  in  the  additional-export  procedure 91 


Chapter  5. — Clearing  and  Other  Bilateral  Exchange  Agree- 
ments Bkforb  the  New  Plan 

The  nature  of  exchange  Clearing 93 

Development  of  exchange  Clearing  between  Germany  and  other  exchange- 

Controlling  countries 95 

The  first  Hungarian  Clearing  agreement 96 

Central-bank  Clearing  agreements 97 

The  agreement  with  Czechoslovakia [  98 

Practical  effects  of  the  early  Clearing  agreements 99 

Special  exchange  agreements  with  free-currency  countries  before  1934  .    .  103 

Travel  agreements 104 

Sondermark  agreements IO4 

Practical  eflfects  of  the  sondermark  agreements 106 


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95 

96 

97 

98 

99 

103 

104 

104 

106 


CONTENTS  VII 

PART  III.— GERMAN   FOREIGN-TRADE    POLICIES   UNDER   THE  NEW 

PLAN:  1934-1939 

Chapter  6. — The  New  Plan  and  Its  Administration 

Page 

The  relationship  of  the  New  Plan  to  more  general  National  Socialist  policy .  114 
The  Organization  of  the  trade-control  administration: 

Regulation  by  special  boards  of  Imports  of  various  commodities: 

Early  developments 117 

The  completion  of  the  structure  of  commodity  boards 119 

Exchange-control  funetions  of  the  commodity  boards 120 

Changes  in  the  composition  of  German  Import  trade i22 

Control  of  exports: 

Foreign-trade  bureaus 127 

Export  licensing 128 

Export  control  and  special  exchange  procedures 129 

Direct  subsidization  of  exports [  129 

Chapter  7. — Private  Compensation  and  the  Aski  Procedurb 

Under  the  New  Plan 

Private  compensation I33 

Decline  in  importance  of  private  compensation 136 

The  aski  procedure: 

Antecedents  of  the  aski  procedure 138 

Regulations  governing  the  aski  procedure 139 

Tightening  of  restrictions  on  aski  trade 141 

Depreciation  of  the  aski  marks I44 

The  aski  procedure  and  the  payment  of  direct  subsidies [  147 

Chapter  8. — German    Trade    with    the    United    States    as  ' 
Affected  by  the  Policies  of  the  New  Plan 

Volume  of  the  trade I49 

Termination  of  most-favored-nation  relations  between  the  United  States 

and  Germany I55 

Early     application     of     special     exchange    procedures  by    Germany   in 

trade  with  the  United  States 156 

Application  of  countervailing  duties  by  the  United  States  in  1936  ,    ,    ,    .  158 

The  inland-account  system  in  1937  and  1938 161 

Application  of  countervailing  duties  in  1939 163 

Chapter  9. — Trade  Relations  Between  Germany  and  Mexico  Under 

the  Aski  Procedure 164 

Chapter      10. — Exchange-Clearing      and       Other      Special 
Exchange  Agree.mi.nts  Under  the  New  Plan: 

General  Statement 

Exchange-clearing  agreements 169 

Compensation  agreements 171 

Payments  agreements !    .    .  172 

Summary  tables  of  German  trade  relations  and  trade  with  different  coun- 

tries 172 

Chapter    11. — Exchange-Clearing     Agreements     with    Hün- 
gary, TuRKEY,  and  the  Balkan  Cgüntries 

Economic  position  of  the  Balkan  countries 178 

Accumulation  of  Clearing  balances  in  favor  of  the  Balkan  countries  ...  181 

Rates  of  exchange  for  Clearing  marks 182 

Depreciation  of  the  reichsmarks  credited  to  the  Balkan  Clearing  accoünts  !  185 

Relation  of  the  Clearing  trade  to  the  Balkan  currencies 187 

The  so-called  premium  prices  paid  by  Germany  for  Balkan  products  .    .  188 

German  long-term  contracts  for  Balkan  products 189 

Effects  of  Germany 's  Clearing  agreements  with  the  Balkan  countries  .    .  100 


Vni  CONTENTS 

Chapteb   12.— Germany's     Trade    Relations    with    Rümania 

Under  Exchange  Clearing 

Volume  of  the  trade ^*^* 

The  Clearing  agreement  of  May  1935      ^^^ 

^\73t.  .'".  ^"°'*°'*°  exchange-  and  trade-cöntro'l  regul'atioris  'in  June 

The  amendment  of  September  1935 ^^8 

^1S°and  Äect'^^'^r  '°''  ''''  *=""^"^'^^  "'"  ^"'"^"'-'  '^^^-'-ber  ''' 

The  amendment  of  1936 * 200 

German-Rumanian  trade  after  1935 ^^^ 

The  Clearing  rate  of  exchange  in  1936  and  1937  .* on? 

1  he  amendments  of  1937  and  1938 * ^^^ 

Chapter  13.— Exchange-Clearing  Agreements  with  the  Free- 
Currency  Countries  of  Western  and  Northern  Europe 

Background  of  the  agreements   ...  oa 

Main  features  of  the  agreements    .    .* 205 

The  Clearing  agreement  with  France .    .        ^^J. 

Accumulationof  Clearing  balances  in  favorof  France ofn 

Ihesupplementary  agreement,  November  30,  1934       oio 

Cearing  agreements  with  Sweden .    .  212 

Clearmg  agreements  with  Switzerland  .    .        o}5 

The  German-Swiss  experience  under  Clearing  .* oi  o 

The  agreements  of  1935  and  1937  •...?,'.[[[[[''''  921 

Chapter  14. — Payments  Agreements 

General  character  and  scope   .... 

Payments  agreements  with  Great  Britain- ^^^ 

The  agreement  of  November  1,  1934 9^, 

btatistics  of  German-British  trade  ooc 

The  amendment  ofJuly  1,  1938  ooc 

The  payments  agreement  with  Belgium-Luxemburg  .' ^oä 

The  payments  agreement  with  France  .    .  ooa 

Ihe  payments  agreement  with  Canada  oo? 

Payments  agreements  with  New  Zealand,  Eire,  knd  Syria  and'the  Lehannn  '  9^^ 

Special^exchange  agreements  with  the  Union  of  S^outh  AfHca  and  Man-  '^^ 

Agreements  with  the  Union  of  South  Africa* ?1? 

a^e\mS^  ,^^'''^'"     experience     under  'special   *  eichang^  ^^^ 

The  agreement  with  Manchuria o1? 

J4o 

TABLES 

Table  Chapter  3 

^'  ^S"^  1S-T2  ^''''^^'  ^''^^''^^  ^^^^^^'  ^''''"^^  ^^2^^^'  ^^^  ^^P^^^ 

^'  ^  mÄ  Äf '°^'^  }^^'^,^^  P^^*^'^"^'   ^^  'Germany,  'in   specified  ^^ 

3.  Capital  movements  into  and  out  of  Germany,  1925-35 H 

4.  Gold  and  foreign-exchange  holdings  of  the  Reichsbank  and  other'note- 

r,    w^T^^  ^^''^^'  1931-34,  and  monthly,  1933  and  1934  ^  ßt 

UnÄfo'r^  movements  in  Germany,  the  United  Kingdom,  the 

UnitedStates,  and  France,  1929-38(1929=100)  71 

6.  i^xports  and  unports  of  Germany,  by  months,  1933-34  .*    .*    .'    .*    .'    .'    *  73 

Chapter  5 

fi    ^i'i^l^^J^^^^^y  withclearing-agreement  countries,  1931-34  .  102 

8.  Trade  of  Germany  with  special  exchange-agreement  countries,  1931-34  .*  108 


f-  I 

f 


2J 

21 
2( 


27.1 

28. 


29. 
30. 


31. 
32. 

33. 


CONTENTS 

Chapteb  6 
Table  Page 

9.  German  imports,  by  economic  groups  of  commodities,  and  percentaee 

distributionofthosegroups;  1929-38 122 

10.  Imports  into  Germany  of  certain  important  commodities,'  in  specified 

years,  1929  to  1938 I24 

Chapter  8 

11.  Trade  of  Germany  with  the  United  States,  1929-38 150 

12.  Principal  imports  into  Germany  from  the  United  States  and  share  of 

these  commodities  supplied  by  the  United  States,  in  specified  vears 

1929  to  1938 ...../       154 

13.  United  States  imports  for  consumption  of  free  and  dutiable  goods  from 

Germany,  Austria,  and  Czechoslovakia,  1934-39 I59 

Chapter  9 

14.  Trade  of  Germany  with  Mexico,  1929-38 165 

15.  Principal  imports  into  Germany  from  Mexico  and  share  of  these  com- 

modities supplied  by  Mexico,  in  specified  years,  1929  to  1938  ....        166 

Chapter  10 

16.  Special  exchange  agreements  between  Germany  and  other  countries. 

1932  to  1938 '       173 

17.  Trade  of  Germany  in  1929  and  1938  with  various  countries*  classified 

according  to  the  predominating  method  of  payment  employed  in 

1938 17Ö 

Chapter  11 

18.  Status  of  the  German  Clearing  accounts  of  Greece,  Turkey,  and  Yugo- 

slavia,  December  1937  to  October  1939 182 

Chapter  12 

19.  Trade  of  Germany  with  Rumania,  192^38 I94 

20.  Principal  imports  into  Germany  from  Rumania  and  share  of  these*  com- 

modities supplied  by  Rumania,  in  specified  years,  1929  to  1938  ...        195 

Chapter  13 

21.  Trade  of  Germany  with  France,  1929-38 210 

22.  Principal  imports  into  Germany  from  France  and  share  of  these*  com- 

modities supplied  by  France,  in  -i)ecified  years,  1929  to  1938.    ...        211 

23.  Trade  of  Germany  with  Sweden,  1 'J29-38 214 

24.  Principal  imports  into  Germany  from  Sweden  and  share  of  these  com*- 

modities  supplied  by  Sweden,  in  specified  years,  1929  to  1938  .    .    .        215 

25.  Trade  of  Germany  with  Switzerlai^,  1929-38 216 

26.  Principal  imports  into  Germany  from  Switzerland  and  share  of  these 

commodities  supplied  by  Switzerland,  in  specified  years,  1929  to  1938  .        217 

Chapter  14 

27.  Trade  of  Germany  with  the  United  Kingdom,  1929-38  .......        226 

28.  Principal  imports  into  Germany  from  the  United  Kingdom  and  share 

of  these  commodities  supplied  by  the  United  Kingdom.  in  specified 
years,  1929  to  1938 .......        227 

29.  Trade  of  Germany  with  Belgium-Luxemburg,  1929^-38  .    '.    *.    *.    *.    *.    *.        229 

30.  Principal  imports  into  Germany  from  Belgium-Luxemburg  and  sliare 

of  these  commodities  supplied  bv  Belgium-Luxemburg,  in  specified 
years,  1929  to  1938 !    . 230 

31.  Trade  of  Germany  with  Canada,  1929-38 .'...*!        233 

32.  Principal  imports  into  Germany  from  Canada  and  share  of  these  com- 

00    m  ^"^i^i^s  supplied  by  Canada,  in  specified  years,  1929  to  1938     .    .    .        234 

33.  Trade  of  Germany  with  New  Zealand,  1929-38 236 


N»  • 


r 


X  CONTENTS 

Table  ^^ 

34.  Principal  iniports  into  Germanv  from  New  Zealand  and  share  of  ^^ese 

commodities  supplied  by  New  Zealand,  in  specified  years,   ly^sy  to 
1938  ....         

35.  Trade  of  Germanv  with*  Eire,  i9'29^3*8  .' -l ,:        238 

36.  Principal  imports'into  Germanv  from  Eire  and  s^are  of  these  commodi- 

ties supplied  bv  Eire  in  specified  vear?«,  1929  toi  938 239 

37.  Trade  ofGermanywith  Svria  and  theLebanon   1929-38. 240 

38.  Trade  of  Germany  with  the  Union  of  South  Africa,  1929-38  ••..-.    •  243 

39.  Principal  imports  into  Germany  from  the  Union  of  South  Africa  and 

share  of  these  commodities  supplied  by  the  Lnion  of  bouth  Africa,  in 
specified  vears,  1929  to  1938 • 244 

40.  Trade  ofGeVmany  with  Manchuria,  1932-38 247 

41.  Principal  imports  into  Germany  from  Manchuria  and  share  of  these 

commodities  supplied  by  Manchuria,  in  1937  and  1938 247 

Appendix  A 

42.  Trade  of  Germany  with  Hungary,  1929-38 251 

43.  Principal  imports  into  Germany  from  Hungary  and  share  of  these  com- 

modities supplied  by  Hungary,  in  specified  years,  1929  to  1938  .    .    .        252 

44.  Trade  of  Germany  with  Greece,  1929-38 253 

45.  Principal  imports  into  Germany  from  Greece  and  share  of  these  com- 

modities supplied  bv  Greece,  in  specified  vears,  1929  to  1938  ....        254 

46.  Trade  of  Germany  wfth  Yugoslavia,  1929-38 255 

47.  Principal  imports  into  Germany  from  Yugoslavia  and  share  of  these 

commodities  supplied  by  Yugoslavia,   in  specified  years,    1929  to 

1938 256 

48.  Trade  ofGermanywith  Bulgaria,  1929-38 257 

49.  Principal  imports  into  Germany  from  Bulgaria  and  share  of  these  com- 

modities supplied  by  Bulgaria,  in  specified  vears,  1929  to  1938  .    .    .        258 

50.  Trade  of  Germany  with  Turkey,  1929-38  .    ." 259 

51.  Principal  imports  into  Germany  from  Turkey  and  share  of  these  com- 

modities supplied  by  Turkey,  in  specified  years,  1929  to  1938  ....        260 

52.  Trade  of  Germany  with  Austria,  192^37 261 

53.  Principal  imports  into  Germany  from  Austria  and  share  of  these  com- 

modities supplied  by  Austria,  in  specified  years,  1929  to  1937  ....        261 

54.  Trade  of  Germany  with  Czechoslovakia,  192^38 263 

55.  Principal  imports  into  Germany  from  Czechoslovakia  and   share  of 

these  commodities  supplied  bv  Czechoslovakia,  in  specified  years, 

1929  to  1938 : 264 

56.  Trade  of  Germany  with  Italy,  1929-38 266 

57.  Principal  imports  into  Germany  from  Italy  and  share  of  these  com- 

modities supplied  by  Italy,  in  specified  years,  1929  to  1938 267 

58.  Trade  of  Germany  with  Poland    including  Danzig),  1929-38 268 

59.  Principal  imports  into  Germaiiv  from  Poland  (including  Danzig)  and 

share  of  these  commodities  supplied  by  Poland  (including  Danzig),  in 

specified  years,  1929  to  1938 269 

60.  Trade  of  Germany  with  Estonia.  1929-38 270 

61.  Trade  of  Germany  with  Latvia.  1929-38 271 

62.  Trade  of  Germany  with  Lithuania,  1929-38 272 

Appendix  B 

63.  Trade  of  Germany  with  the  Netherlands,  1929-38 275 

64.  Principal  imports  into  Germany  from  the  Netherlands  and  share  of 

these  commodities  supplied  bv  the  Netherlands,  in  specified  years, 

1929  to  1938 \ 276 

65.  Trade  of  Germany  with  Denmark,  1929-38 277 

66.  Principal  imports  into  Germany  from  Denmark  and  share  of  these  com- 

modities supplied  by  Denmark.  in  specified  years,  1929  to  1938  .    .    .        278 

67.  Trade  of  Germany  with  Norway,  1929-38 279 

68.  Principal  imports  into  Germany  from  Norway  and  share  of  these  com- 

modities supplied  by  Norwav,  in  specified  years,  1929  to  1938  ....        280 

69.  Trade  of  Germany  with  Finland,  1929-38 281 

70.  Principal  imports  into  Germany  from  Finland  and  share  of  these  com- 

modities supplied  by  Finland,  in  specified  years,  1929  to  1938 ....        282 


CONTENTS 


XI 


fable  Page 

Vi.  TradeofGermanywith  Portugal,  1929-38 283 

72!  Trade  of  Germany  with  Spain,  1929-38 284 

Appendix  C 

73.  Trade  of  Germany  with  Argentina,  1929-38 287 

74    TradeofGernaany  with  Brazil,  1929-38 288 

75.  Trade  of  Germany  with  Chile,  1929-38 289 

76.  Trade  of  Germany  with  Colombia,  1929-38 290 

77.  Trade  of  Germany  with  Nicaragua,  1929-38 291 

78.  Trade  of  Germany  with  Venezuela,  1929-38 292 

79.  TradeofGermanywith  Uruguay,  1929-38 293 

80!  Trade  of  Germany  with  Japan,  1929-38. 294 


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\  Ok^ 


-(L^  ic^^ 


Gestapo  Informants:  Facts  and  Theory  of 

Undercover  Operations* 

Walter  Otto  Weyrauch*  ♦ 


I.      INTRODUCTION 554 

IL    Factual  Sources  of  Analysis 557 

III.  Standards  of  Analysis 560 

A.     The  Problem  of  Standards 560 

Ä     Forms  of  Confidential  Collaboration 563 

C     Exclusion  ofSome  Forms  of  Collaboration  564 

IV.  Inducement  to  Collaboration 565 

A.     Use  of  Circumstantial  Threats 565 

Ä     Absence  of  Monetary  Rewards 568 

V.    Typology  of  Confidential  Collaborators 569 

A,     Citizens  of  Neutral  Countries 570 

Ä     Enemy  Citizens  Living  in  Germany 574 

C     Germans  with  a  Record  of  Resistance  to  the  Nazi 

Regime  576 

D.     Persons  Tainted  by  the  Nazi  Regime  for  Ethnic  or 

Religious  Reasons 577 

VI.    Typology  of  the  Noncollaborators 581 


*  The  present  essay  is  written  in  honor  of  David  Daube,  formerly  Regius  Professor  of 
Civil  Law,  Oxford  University  and  Professor  Emeritus  and  Dfrector  of  the  Robbins  Hebraic 
and  Roman  Law  Collection,  University  of  Cahfomia  School  of  Law,  Berkeley,  California,  and 
was  given  to  him  on  the  occasion  of  his  75th  birthday.  This  article  is  an  abridged  version  of  a 
manuscript  to  be  published  as  a  monograph,  which  includes  more  extended  theoretical 
discussion. 

A  draft  of  the  article  was  discussed  at  the  Legal  Theory  Workshop,  Yale  Law  School,  and 
at  the  Institute  for  Legal  Studies,  University  of  Wisconsin  Law  School.  I  am  grateful  for  the 
stimulating  comments  at  these  occasions.  I  am  also  indebted  to  the  following  persons  for  their 
helpful  suggestions:  Professor  Günther  Arzt,  Universität  Bern,  Kriminalistisches  Institut, 
Bern,  Switzerland;  Professors  Stanley  Ingber  and  Winston  P.  Nagan,  University  of  Florida 
College  of  Law;  Professor  Lynn  M.  LoPucki,  University  of  Wisconsin  Law  School;  Professor 
Hanna  F.  Pitkin.  University  of  California,  Berkeley,  Department  of  Political  Science; 
Bundesanwalt  a.D.  Walter  Wagner,  Karlsruhe,  West  Germany;  and  my  wife,  attomey  Jill 
Carolyn  White,  Gainesville,  Florida.  I  am  solely  responsible  for  the  essay's  opinions  and 
conclusions. 

♦♦  Professor  of  Law,  University  of  Florida,  Gainesville,  Florida;  Honorarprofessor, 
Johann  Wolfgang  Goethe  Universität,  Fachbereich  Rechtswissenschaft,  Frankfurt,  West  Ger- 
many. Dr.  iur.  1951,  University  of  Frankfurt,  West  Germany;  LL.B.  1955,  Georgetown  Uni- 
versity; LL.M.  1956,  Harvard  University;  J.S.D.  1962,  Yale  University. 


\,>i 


\ 


554 


VII. 


VIII. 

IX. 

X. 


COLUMBIA  JOURNAL  OF  TRANSNATIONAL  LAW  [24:553 

A.  Open  Followers  of  Nazi  Ideology 581 

B.  Jehovah's  Witnesses ^82 

C.  Gypsies 

TOWARD  A  THEORY  OF  UNDERCOVER  OPERATIONS  . .  584 

A.  Questions  of  Morality ^85 

B.  Basic  Characteristics  of  Confidential  Collaboration  .  586 
C     Ambivalence,  Double  Agency,  and  Conflicting 

Loyalties • ; 

D.  Toward  a  Theory  of  Undercover  Operations 5»^ 

Fate  of  THE  Confidential  Informants 589 

Reasons  for  Continued  Secrecy 592 

594 
Conclusion 


' 


I.    Introduction 

The  question  of  what  alternative  should  be  taken  if  an  enemy  or 
tvrant  threatens  to  destroy  an  entire  group  unless  it  surrenders  a  per- 
son  who  is  in  its  power  for  execution  was  extensively  explored  by 
David  Daube.»  This  problem  is  well-recorded  in  Jewish  history  and 
appears  in  various  contexts.^   Whatever  the  variations  of  the  basic 
Problem,  and  regardless  of  the  specificity  of  the  proposed  Solution 
Daube  has  pointed  out  huge  gaps  left  open  by  the  histoncal  sources. 
What  if  the  threat  were  not  execution  but  torture,  slave  labor.  or 
imDrisonment?  Or  if  the  demand  were  not  for  a  named  individual  but 
any  member  of  a  named  group  or  family?  At  what  Point  does  a  sur- 
render become  a  "betrayal,"  the  person  who  comphed  with  the  threat 
a  "traitor"?  What  role  should  compassion  play  m  judgmg  conduct, 
even  if  there  is  a  betrayal? 

Daube's  study  was  unique  because  of  the  nature  of  its  sources. 
The  sources  were  religious  texts  dealing  with  unrelated  events,  scat- 
tered  over  centuries.  It  thus  has  the  quality  of  an  ancient  mosaic, 
where  pieces  and  sometimes  large  chunks  are  missmg.  The  present 
article  focuses  on  such  a  vacant  spot  and  fiUs  it  with  details  taken 
from  the  history  of  the  Nazi  period.^  Specifically.  I  am  concemed 


1    See  D.  Daube.  Collaboration  with  Tyrann y  in  Rabbinic  Law  (1965). 
2.   Id.  at  18-27,  40-48. 

4  Tli/Iem  "Nazi."  as  I  have  used  it  throughout  the  analysis  could  possibly  be  viewed 
as  prejudicial  because  of  its  origin  as  an  epithel  ofmoral  condemnation.  However.  the  te™  « 
3Sy  so  univemlly  in  the  United  States  that  its  more  neutral  alternatives  have  acquired 
u^llL  secondary  meanings.  Feelings  on  this  issue  are  ->'J-^ '°  ^^^^^^^^^^^ 
Germanv  for  example.  use  of  the  term  Nazi,  espec.ally  in  a  scientific  context,  could  be  vieweo 
2  S^e  or  at  ,it  unscholarly.  These  differences  in  usage  pose  a  communicat.on  problem 


^^ 


GESTAPO  JNFORMANTS 


555 


IS 

ed 
In 
ed 
ein 


1986] 

and  elsewhere.  .  „ic^  hecause  of  the  fundamentally  different  mterests  in 

Further  communication  Problems  anse  brause  ottn  „„  ^^e  subject  was 

the  Nazi  era  in  the  United  States  and  G«™^"^;  J^^J  II  and  in  the  immediate  postwar 
assisted  by  emigre  authors  and  wntten  dunng  ^f  f  ^''^,,„,,,i„.  Recons.ruCion  of  the 
years  of  the  Allied  occupat.on  of  G^""«"^  .  J^l^^;  ^i  Harv.  L.  Rev.  419  (1948)  [here- 
\dminis,ration  of  Justice  in  ^'"^"'^''"■^Zi^^Zelegisl^^^^^  Process  in  Occupied  Ger- 
inafter  cited  as  Reconstructionl  Loewenste.n  La-v  ana  tne     «  Loewenstein,  Law  in 

1  Third  Reich,  45  Yale  L.J.  779  (1936);  S^af  1  &  ^42' mich.  L.  Rev.  1067  (1944). 
L  REV.  863  (1944);  Wolff.  Criminal  Just.ce  ,n  (^'^^''"/Jl^ug  American  historians  about 
Most  recently.  a  methodolog.cal  ^-"'^^'^^^XmI^'^^  period.  See,  e.g.,  Joll. 
the  role  and  impact  of  Marxist  .deok^on  h.stoncal  ^«d^«  ^^  ^ontemporary  American 

Business  as  Usual,  N.Y.  Rev.  "^^ß^,'^^;^.^^  the  historians.  By  contrast.  the  Gennan 
legal  scholarship  the  .ssues  are  essenually  W«^^^^  j^^  references  to  the  present  art.cle. 

scholarly  interest  in  Nazilaw.  ^-»^»^  ^^^^^^^^^^^  by  a  need  for  introspec- 

has  substantially  increased  in  recent  V^^^^^^^j'^^  ^y  the  materials  collected  m  the 
tion     The  current   revived   mterest   has  been   aiaea   oy 

Bundesarchiv,  Koblenz,  West  Germany.  ^  i,y  the  German  police  long 

5.    The  abbreviation  V-Mann  forVertrauensm^""^^  use      y  ^^    ^^  ^^^^^^   ^^^ 
before  the  Gestapo  and  continues  to  be  used  by  the  pohce  «"  ^    lüderssen, 

^Znsprophyla.e  durch  ^-''-'"f^T/rHEN  RECHSxrT  238,  284  n.5  (1978). 

POLIZEI-  UND  STRAFPROZESS  IM  DEMOKRAT  SCHEN  RECH  .^.^.^^^^  ^^^  j^, 

The  Federal  Bureau  oflnvestigationuses  the  abbr^n't.onj'  ^^.^^^^     ^^^    ^^ 

confidential  informant  but  now  ,s  -PP2^^/°^„':7  j^^^at  30-M. 
Magnuson,  The  Bottom  Line         f  7'^; 7'^!;,^;;,  i^tion  soon  after  the  Nazi  take-over, 
6.    The  Gestapo,  establ.shed  by  ^^''\^'^^l^^^^,  d.e  Errichtung  eines  Geheimen 
had  in  Pmssia  the  following  sources  of  ""»»»«"»y  J?""' "TGesetz  über  die  Geheime  Staats- 

Sti  spoli«*''"'»*-  ''"  ^""^^'^'*  °TTn  GeSz  L  d?Geheime  Staatspolizei,  1936 
polizeri933PreussischeGesetzessammung^^^^^^^^^  ^^  ^^^^  ,^    d.e 

Preussische  Gesetzessammlung  21    ^'^^i"""^  jur  Substantive  junsd.ct.on 

Geheime  Staatspolizei,  1936  P«"'''"«=;^  ^^^^^Sj^Sdenten  zum  Schutz  von  Volk  und 

Reichsministerium  des  Inneren,  1936  RGBl  1  ^»^  misleading  to  the  extent 

The  outer  trapp.ngs  of  legality  although  J^-^f^'^i^JJ' ,^,ding  to  then  prevaiUng 
that  the  most  important  sources  of  «"«»'»"'y  "5,,!  Wagner,  Die  Umgestaltung 
practice,  were  never  published  m  '^^  o«c.al  ga«^^^^^^^^  ,m  naTIONAL- 

nPH  GERICHTSVERFASSUNG  UND  DES  VERFAHRENS   ^^"  criminal  Organization 

^"alStTs^hen  STAAT  193  (.968).  The  Gestapo  -^^-'-^lucJ  Military  Tribunal 
in  the  Nuremberg  '^\'^:JfZxL\n,2idl%^n  See  also  ^nZ^^^  The  La.  of 
Nuremberg,  reprinted  in  41  AM^  i.  iNT  L  L.  i  /A 
the  Nuremberg  Trials,  41  Am.  J.  Int  l  L.  38,  69-70  (194/,. 


I 


A  Prophet's  Unlikely  Pef  ender 


Harvard 's  Professor  Tribe  courts  both  issues  and  Publicity 


agree  on  nine  out  of  ten  issues,  but  adds,  "I 
don't  know  that  1  have  ever  had  a  more 
skillful  Opponent." 

Tribe's  batting  average  is  remarkable. 
Since  1980,  he  has  taken  seven  cases  to  the 
Supreme  Court  and  has  won  five.  Those 
winning  presentations  have  involved  such 
disparate  issues  as  CaUfornia's  right  to  stop 
the  construction  of  new  nuclear  power 
plants  within  the  State  and  the  right  of  a 
Cambridge,  Mass.,  restaurant  to  have  a  H- 
quor  license.  In  the  latter  case,  he  persuad- 
ed  the  court  to  strike  down  a  State  law  that 
gave  churches  the  right  to  block  the  issu- 
ance  of  liquor  licenses  to  nearby  businesses. 


RICHARD  HOWARD 


It  is  hard  to  imagine  a  more  unpopulär 
cause  than  defending  the  Rev.  Sun 
Myung  Moon.  Attorneys  for  the  Korean 
evangelist  carried  out  a  survey  in  1 982  and 
found  that  more  than  75%  of  those  ques- 
tioned  reacted  negatively  to  Moon's  name. 
He  is  widely  thought  of  as  a  brainwasher 
and  exploiter  of  American  young  people. 
Given  this  prejudice,  officials  of  the  Unifi- 
cation  Church  knew  that  they  would  need 
a  lawyer  with  impeccable  credentials  to 
represent  the  self-proclaimed  "Prophet  of 
God"  in  an  appeal  of  his  1982  conviction 
for  filing.false  federal  income  tax  returns. 
The  advocate  they  eventually  landed  was 
Laurence  H.  Tribe,  42,  a  Harvard 
Professor  of  constitutional  law  with  a 
national  reputation  as  a  defender  of 
civil  rights  and  feminist  causes. 

Next  week  Tribe  will  file  a  Peti- 
tion before  the  U.S.  Supreme  Court 
asking  for  a  review  of  the  Moon  case. 
At  first  glance  it  might  seem  curious 
that  a  lawyer  who  sees  himself  as  a 
Champion  of  the  poor  should  be  Com- 
ing to  the  defense  of  the  powerful 
evangelist,  who  will  have  to  serve  18 
months  in  prison  unless  his  conviction 
is  overturned.  Tribe  has  agreed  to  take 
the  Moon  case  because  he  sees  a  basic 
constitutional  issue  at  stake.  The  reli- 
gious  leader,  he  argues,  was  unfairly 
prosecuted  for  financial  practices  that 
are  common  among  some  larger,  es- 
tablished  churches;  moreover,  says 
Tribe,  the  prosecution  is  an  unwar- 
ranted  intrusion  by  the  Government 
and  a  Jury  into  church  affairs.  "It  is  ex- 
actly  the  people  who  are  hated  who 
ought  to  have  the  protection  of  the 
courts  against  mass  hysteria,"  he  says. 

"The  issue  in  this  case  is  not  religion  

alone  but  rather  how  to  protect  minor-   A  legal  scholar  and  fearsome  presence  in  the  courtroom 
ities  against  oppression." 

That  comment  typifies  the  rigor- 


"The  people  who  are  hated  ought  to  have  protection. 


ous  intellectual  style  of  Tribe,  who  was  ap- 
pointed  to  the  Harvard  Law  School  faculty 
at  the  ripe  young  age  of  26.  His  1978  trea- 
tise  American  Constitutional  Law  has  be- 
come  a  primary  reference  work  for  schol- 
ars,  lawyers  and  judges  across  the  country 
and  has  been  cited  in  more  than  400  court 
cases.  Jesse  Choper,  dean  of  the  law  school 
at  the  University  of  Cahfornia  at  Berkeley, 
places  Tribe  at  "the  very  top  of  his  field"  as 
one  of  the  law's  most  brilliant  scholars.  In 
recent  years,  Tribe  has  also  become  a  fear- 
some presence  in  the  courtroom,  where  he 
generally  takes  the  liberal  side  of  legal  and 
social  issues.  "I  have  enormous  respect  for 
his  ability,  his  intelligence  and  his  analyti- 
cal  skills,"  says  U.S.  Solicitor  General  Rex 
Lee,  who  represents  the  Government  in 
cases  before  the  Supreme  Court.  The  con- 
servative  Lee  says  that  he  and  Tribe  dis- 


The  law  professor  has  received  con- 
siderable  press  coverage  in  Massachusetts 
for  his  efforts  to  collect  $332,000  from  the 
State  for  his  work  in  the  liquor-license 
case,  an  amount  the  Massachusetts  attor- 
ney  general  declared  unreasonable.  The 
dispute  has  continued  even  though  the 
Professor  reduced  the  requested  fee  to 
$  1 50,000,  which  he  says  Covers  the  work 
of  three  lawyers  over  six  years.  Tribe  has 
never  been  shy  about  Publicity:  some 
Washington  reporters  say  that  until  re- 
cently  he  often  called  them  to  announce 
his  latest  court  victories.  "He  may  tend  to 
be  a  little  cocky,"  says  fellow  Constitu- 
tional Scholar  Yale  Kamisar  of  the  Uni- 
versity of  Michigan.  "But  it's  just  a  matter 
of  knowing  what  he  can  do." 

Born  in  Shanghai,  China,  Tribe  is  the 
son  of  Polish  Jews  who  fled  both  Soviet  and 


34 


Nazi  persecution.  The  family  emigrated  to 
San  Francisco  when  he  was  five.  A  gifted 
child,  he  completed  high  school  at  16  and 
majored  in  mathematics  at  Harvard  Col- 
lege. After  graduating  summa  cum  laude, 
he  began  a  Ph.D.  program  in  math,  special- 
izing  in  the  rarefied  subject  of  algebraic  to- 
pology.  Midway  through  the  doctoral  pro- 
gram, he  decided  that  mathematics  would 
be  too  "lonely"  a  pursuit  and  enrolled  in 
Harvard  Law  School.  He  finished  magna 
cum  laude  in  1966,  and  a  year  later  was  se- 
lected  as  law  clerk  for  now  retired  U.S.  Su- 
preme Court  Justice  Potter  Stewart. 

Tribe's  background  in  mathematics 

has  helped  make  him  an  expert  on  some 

highly  technical  legal  subjects.  He  has 

written  a  book  on  the  interaction  between 

technology  and  the  law,  and  is  at  work  on 

a  second  on  the  same  subject.  He  is  also 

updating  American   Constitutional  Law. 

As  a  recognition  of  this  expertise,  the 

Marshall    Islands   in    1978    invited 

Tribe  to  help  write  the  Pacific  Island 

chain's  Constitution. 

Teaching  is  Tribe's  first  love,  and 
his  exuberant  style  has  made  him 
a  populär  lecturer  in  constitutional 
law.  Says  one  former  Student:  "His 
mind  works  so  quickly,  and  comes  up 
with  such  different  ideas,  that  the 
course  is  really  impressive  and  chal- 
lenging."  Off  campus,  the  professor  is 
an  accomplished  painter  and  an  ad- 
mirer  of  Surrealist  art.  He  lives  with 
his  wife  and  two  children  in  a  late 
19th  Century  Cambridge  house,  deco- 
rated  with  modern  Italian  art  deco- 
style furniture.  Tribe  Supports  the 
good  life  with  his  $70,000  Harvard 
salary  plus  substantial  earnings  from 
his  private  law  practice.  His  fees  for 
cases  Vary,  but  can  go  as  high  as 
"hundreds"  of  dollars  an  hour.  He 
will  not  say  what  he  is  charging  for 
his  work  on  the  Moon  case. 

The  lawyer  has  long  been  an  ac- 

tivist  in  a  variety  of  liberal  causes  and 

~'  occasionally  will  take  on  civil  rights 
and  civil  liberties  cases  and  Charge 
no  fee.  He  is  a  critic  of  the  Reagan  Ad- 
ministration's  cutbacks  in  social  welfare 
programs  and  has  expressed  deep  dismay 
about  the  decisions  of  the  Burger  Supreme 
Court,  which  he  attacks  for  its  "refusal  to 
recognize  certain  rights  of  poor  people," 
including  the  right  of  women  to  have  fed- 
eral ly  fundcd  abortions.  He  has  no  illu- 
sions  about  the  role  lawyers  play  in  Amer- 
ican Society:  "Too  many  lawyers  use  their 
poorer  and  less  powerful  clients,  and  let 
themselves  get  used  by  their  richer  and 
more  powerful  clients."  But  he  sees  a 
more  noble  mission  for  the  legal  profes- 
sion:  "Ideally,  law  should  be  at  the  cutting 
edge.  The  mission  of  legal  education  and 
legal  practice  needs  to  be  harnessed  more 
to  a  Vision  of  law's  potential  role  in 
Society. "  —By  Michael  S.  SerrilL 

ReportedbyJoelleAWnger/Boston 


TIME,  JANUARY  23, 1984 


^  •% 


490 


Sturm,  Wilhelm  Wengler  octogenario  gratularhur 


JR  1987  Heft  12 


gar  schädlich  ist^**;  für  die  Androhung  eines  Ungehor- 
samsarrestes gemäß  §  11  Abs.  3  JGG  würde  hiernach  nur 
noch  Raum  bei  einer  (zweifelhaften)  Hoffnung  des 
Inhalts  bleiben,  der  Verurteilte  könne  auf  diese  Weise 
gezwungen  werden,  den  Bemühungen  um  seine  Motiva- 
tion und  Einsicht  eine  Chance  zu  geben. 

d)  Gegen  die  Voraussetzung  der  Erziehungswilligkeit  geht 
der  Einwand  fehl,  alle  jugendstrafrechdichen  Rechtsfolgen  ein- 
schließlich aller  Weisungen  trügen  auch  repressiven  und  süh- 
nenden Charakter^**.  Denn  die  erzieherische  Wirkung  einer 
Sühne  kann  als  persönliche  Eigenleistung  des  Täters  —  etwa 
i.  S.  des  Eingestehens  persönlichen  Fehlverhaltens  oder  von 
Reue  —  nicht  angeordnet  werden^^  Sie  ist  daher  im  allgemeinen 
nur  als  Nebenwirkung  jugendstraf rechdicher  Rechtsfolgen 
denkbar,  wenngleich  sie  im  Einzelfall  schon  vor  Beginn  eines 
Jugendstrafverfahrens  einsetzen  wird.  Eine  erzieherische  Maß- 
nahme, die  auf  Sühnebereitschaft  unmittelbar  abzielt,  muß  den 
(einsichtigen)  Täter  mit  seiner  Tat  konfrontieren.  Dafür  ist  die 
ahndende  Auflage  nach  §  15  Abs.  1  Nr.  1  JGG  (Wiedergutma- 
chung „nach  Kräften")  ggfs.  eine  geeignete  Maßnahme.  Diese 
Rechtsfolge  ist  zwar  auch  retrospektiv;  der  Zweck  unmittelba- 
rer Kompensation  des  Schadens  durch  den  Täter  beinhaltet 
jedoch  gleichermaßen  eine  zukunftsorientierte  „Verarbeitung" 
der  Tat. 

Sollte  das  „Verantwortungsgefühl"  des  Jugendlichen 
oder  Heranwachsenden  durch  Vergeltung  „gestärkt" 
und  auf  diese  Weise  die  Vergeltung  zum  Erziehungs- 
zweck erklärt  werden,  dann  wäre  der  eigentümliche 
Erziehungsgedanke  des  JGG  als  Legitimationsbasis  voll- 
ends aufgelöst  bzw.  darauf  reduziert,  daß  Jugendliche 
und  Heranwachsende  wegen  ihrer  besonderen  Strafemp- 
findlichkeit mit  mehr  oder  weniger  Nachsicht  und  Milde 
rechnen  dürfen,  ohne  daß  noch  ein  qualitativer  Unter- 
schied von  (jugendstrafrechdicher)  Erziehung  einerseits 
und  (disziplinarischer)  Ahndung  bzw.  den  spezialpräven- 
tiven Zwecken  des  allgemeinen  Strafrechts  andererseits 
erkennbar  wäre^^ 


Wilhelm  Wengler  octogenario 
gratulamur"^ 

Von  Professor  Dr.  Dr.  h.  c.  Fritz  Sturm,  Lausanne 


/.  Das  Wengler-Symposion  im  Kloster  Banz 

1.  Am  12.6.  wurde  Wilhelm  Wengler  80  Jahre  alt. 
Um  diesem  Tag  Glanz  zu  verleihen  und  den  Jubilar  zu 
ehren,  luden  Hanns-Seidel-Stiftung  und  Institut  für  Völ- 
kerrecht der  Universität  Göttingen  Kollegen  und  Freunde 
des  Gelehrten  zu  einem  Symposion  ein.  Tagungsort  war 
Kloster  Banz,  eine  ehemalige  Benediktinerabtei,  die 
unweit  von  Staffelstein  in  jener  einmaligen  oberfränki- 
schen Landschaft  thront,  die  schon  Viktor  von  Scheffel 
besangt 

2.  Hauptthema  war  die  Teilung  Deutschlands.  Wir 
alle  wissen,  daß  diese  Frage  Wengler,  dessen  Weitblick 
über  das  Nationale  hinausreicht,  von  Anfang  an  stärker 
bewegte  als  Politiker  und  Politologen,  die  oft  nur  mit 
dürftigen  Argumenten  die  Behauptung  abstützen,  diese 
Teilung  sei  unabänderlich  oder  gar  gerechtfertigt. 

Gottfried  Zieger,  der  die  Tagung  angeregt  und  im 
einzelnen  ausgestaltet  hatte,  kommt  das  Verdienst  zu, 
alle  Referate  so  ausgewählt  und  angeordnet  zu  haben, 
"daß  sie  gleichsam  das  Lebenswerk  Wilhelm  Wenglers 


spiegelten,  daß  sie  irgendwie  im  Zusammenhang  standen 
mit  Forschungen  und  Vorträgen  des  Geehrten,  daß  sie 
aufzuzeigen  vermochten,  wie  weit  der  Jubilar  der  Zeit 
vorausgeeilt  war  und  wie  stark  auch  die  gegenwärtige 
Diskussion  von  ihm  erstmals  erkannte  Fragen  berührt 
oder  sogar  im  Kernpunkt  schneidet. 

3.  Mit  dem  Referat  Deutschland  als  Rechtsbegriff^ 
eröffnete  Gottfried  Zieger  am  13.  Juni  die  erste  Arbeits- 
sitzung und  leuchtete  das  Thema  unter  Heranziehung 
aller  verfügbaren  völker-  und  staatsrechdichen  Quellen 
sehr  gründlich  aus.  Zieger  konnte  an  die  zahlreichen 
Arbeiten  anknüpfen,  die  der  Jubilar  zum  Thema  der 
deutschen  Frage  verfaßte  und  die  jetzt  in  einem  Festband 
gesammelt  wurden^ 

4.  In  engem  Zusammenhang"^  hiermit  standen  fünf 
andere  Referate.  Dogmatisch  vertiefend  setzte  sich  Feter 
Lerche  mit  der  Technik  des  „als-ob"  im  Recht  auseinan- 
der, mit  der  Wengler  das  Verhältnis  Bundesrepublik  — 
Berlin  charakterisiert  hattet  Vor  die  Frage  gestellt,  ob 
Staatsangehörigkeit,  Volkszugehörigkeit  und  Inländer- 
stellung als  Bereitschaftsstatus  oder  gar  als  realisierte 
Brüderlichkeit  aufzufassen  sind,  trat  Hans  von  Mangoldt 
dafür  ein,  die  gesamtdeutsche  Staatsangehörigkeit  im 
Verfassungsrecht  der  Bundesrepublik  auch  in  der  Rolle 
eines  bloßen  Bereitschaftsstatus  —  der  Terminus  selbst 
stammt  von  Wengler  —  positiv  zu  bewerten.  Georg  Ress 
warnte  davor,  die  menschenrechtliche  Seite  des  Wieder- 


^«  Vgl.  Eckert,  Zbl.  1982,  142  ff.  m.w.N. 
^'  Vgl.  Brunner,  JGG,  Rdn.5  zu  §  10  m.w.N. 


^"  Vgl.  Eisenberg,  JGG,  Rdn.7  zu  §5  m.w.N. 

^'  So  im  Ergebnis  aber  Bohnert,  JZ  1983,  521,  der  die  Rechtsfolgen  nach  §  5 
JGG  einheitlich  als  wesensgleiche  Strafen  ansieht;  auch  nach  Pfeiffer,  Kriminal- 
prävention im  Jugendgerichtsverfahren,  1983,  S.  57  ist  der  Erziehungsgedanke  des 
JGG  nur  i.S.  einer  allgemeinen  spezialpräventiven  Orientierung  zu  verstehen;  vgl. 
dazu  auch  Eckert,  Zbl.  1982,  S.  149  f. 

*  Zugleich  Bericht  über  die  Tagung  Zur  Rechtslage  Deutschlands  —  inner- 
staatlich und  international  —  Wissenschaftliches  Colloquium  zu  Ehren  von  Prof. 
Dres.  Dres.  b.c.  Wilhelm  Wengler  und  Besprechung  von:  Das  Bürgerliche  Gesetz- 
buch mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  und 
des  Bundesgerichtshofes,  Kommentar  hrsg.  von  Mitgliedern  des  Bundesgerichtsho- 
fes, VI,  Internationales  Privatrecht,  bearb.  von  Wilhelm  Wengler,  1.  und  2.  Teil- 
band, 12.  Aufl.,  Berlin/New  York,  de  Gruyter  1981,  XXVIII,  XX,  1408 S. 

'   Wohlauf,  die  Luft  geht  frisch  und  rein, 
wer  lange  sitzt  muß  rosten, 
den  allersonnigsten  Sonnenschein 
läßt  uns  der  Himmel  kosten. 
Jetzt  reicht  mir  Stab  und  Ordenskleid 
der  fahrenden  Scholaren, 
ich  will  zu  guter  Sommerzeit 
ins  Land  der  Franken  fahren!... 
Zum  heil'gen  Veit  von  Staffelstein 
komm  ich  emporgestiegen 
und  seh  die  Lande  um  den  Main 
zu  meinen  Füßen  liegen: 
Von  Bamberg  bis  zum  Grabfeldgau 
umrahmen  Berg  und  Hügel 
die  breite,  stromdurchglänzte  Au; 
ich  wollt,  mir  wüchsen  Flügel! . . . 

So  das  „Wanderlied"  in  J.  V.  von  Scheffels  Gaudeamus,  Lieder  aus  dem  Engeren 
und  Weiteren,  Stuttgart  1867  (in  der  61.  Aufl.,  Stuttgart  1898,  S.54ff.). 

^  Vgl.  Wenglers  gleichlautenden  Beitrag,  Festschrift  Nawiasky,  München 
1956,  S.  49  ff. 

^  Schriften  zur  deutschen  Frage,  1948—1986,  Berlin,  de  Gruyter,  1987,  607  S. 

Es  wäre  erfreulich,  wenn  auch  die  Referate  des  Banzer  Symposions  zu  einer 
Festgabe  vereinigt  würden. 

^  Auf  das  Lebenswerk  Wenglers  ganz  allgemein  bezogen  sich  die  Referate: 
Völkerrechtliche  Verträge  —  ihre  Klassifizierung  und  Abgrenzung  gegenüber 
Nicht-Rechtsverträgen  (Dieter  Blumenwitz),  Leidverhütung  und  Leidmilderung  als 
Rechtszweck  [bei  Wengler]  (Michael  Will),  Widerstand  im  Dritten  Reich  und 
Widerstandskämpfer  in  der  Sicht  des  Nachkriegsdautschland  (G.  van  Roon),  Zum 
praktischen  Verständnis  exotischeTKedTTn'e^fM»»  /^oW^rj.^JUnstiädte  Bilcher- 
sammlung  und  Dokumentation  —  Wissenschaftssparte,  Monopolwerkzeug  oder 
Statussymbol  (Josef  Tittel). 

^  Die  Übernahme  von  Bundesgesetzen  für  Berlin,  Festschrift  Leibholz  II, 
Tübingen  1966,  S.  939  ff.  (941  ff.).  Man  beachte  auch  seinen  Beitrag  Positionen 
und  Begriffe?,  1:  Eine  kritische  Prüfung  der  rechtlichen  Voraussetzungen  der 
Deutschlandpolitik;  2:  Viermächteverantwortung  —  gegenüber  wem?,  Blätter  für 
deutsche  und  internationale  Politik  10  (1965)  336  ff.,  426  ff.,  auch  selbständig 
erschienen  als  Argumente  zur  Zeit,  Heft  12,  Köln  1965. 


Jp^' 


JR  1987  Heft  12 


Sturm,  Wilhelm  Wengler  octogenario  gratulamur 


491 


vereinigungs„gebots"  zu  vergessen,  die  eng  mit  der  von 
Wengler  in  einem  Saarbrücker  Vortragt  entwickelten 
Konzeption  des  Selbstbestimmungsrechts  zusammen- 
hängt. Die  Präambel  des  GG  könne  insoweit  nicht  geän- 
dert werden.  Hierdurch  würden  nämlich  auch  Grund- 
rechte und  das  Demokratieprinzip  zur  Disposition 
gestellt.  Neue  Anknüpfungskriterien  im  deutsch-deut- 
schen Kollisionsrecht  empfahl  Egon  Lorenz:  Art.  4  Abs.  3 
EGBGB  n.  F.  müsse  analog  angewandt  und  die  Teil- 
rechtsordnung herangezogen  werden,  mit  der  der  Sach- 
verhalt am  engsten  verknüpft  sei.  Maf?gebend  ist  objekti- 
ves bzw.  subjektives  Verbundensein  des  Rechtsträgers 
mit  der  entsprechenden  Teilrechtsordnung^  Wilhelm 
Wengler  hatte  1951^  Prinzipienfragen  des  interzonalen 
Rechts  aufgeworfen.  Sein  Schüler  Klaus  Wähler  zeigte 
nun,  wie  SBZ-  und  DDR-Recht  im  freien  Deutschland 
bewertet  wurden.  Bemerkenswert  die  positivistische  Hal- 
tung der  westdeutschen  Gerichte,  die  die  Frage  nach  der 
Legitimität  nie  stellten,  sondern  stets  bereit  waren,  das 
Recht  der  DDR  so  anzuwenden,  wie  es  von  den  Organen 
der  nichtdemokratischen  Staatsmacht  in  diesem  Gebiet 
verstanden  wird. 

5.  Der  Jubilar  nahm  nicht  nur  zu  den  einzelnen  Refe- 
raten in  der  Diskussion  Stellung.  Er  trug  auch  selbst  vor. 
Sein  Thema:  Die  „andere"  Rechtsordnung  und  ihre  Pro- 
dukte —  Faktum  oder  „auch"  Recht?  Ausgehend  von 
der  Deutschlandfrage  und  unserem  Verhältnis  zum 
Recht  des  andern  Deutschlands,  das  er  schon  1953*^ 
vertieft  hatte,  zeigte  er  verallgemeinernd  anhand  zahlrei- 
cher Beispiele,  daß  nicht  nur,  und  nicht  so  sehr  von 
normativer  Kraft  des  Faktischen  gesprochen  werden 
dürfe  als  von  Faktizität  des  Normativen.  Die  konkrete 
Beurteilung  eines  heterogen  verknüpften  Sachverhalts  in 
anderen  Staaten  anhand  des  dort  anwendbaren  Rechts 
sei  —  gleich,  ob  man  die  Legitimität  des  fremden  Regi- 
mes bejahe  oder  verneine  —  bei  dem  im  Forumstaat 
heranzuziehenden  materiellen  Recht  zuweilen  als  Fak- 
tum zu  berücksichtigen,  z.  B.  als  Ursache  von  Unmög- 
lichkeit oder  als  verbotener  Zwangt".  Mit  bilateralen 
Zuweisungen  allein  käme  man  nicht  zu  menschengerech- 
ten Lösungen. 

//.  Der  Wenglersche  IPR-Kommentar 

1.  Diese  Gedanken  brechen  auch  in  dem  von  Wengler 
bearbeiteten  6.  Teil  des  Kommentars  der  Reichsgerichts- 
räte und  Bundesrichter  immer  wieder  durch' ^  Übrigens 
wurde  dort  das  Kollisionsrecht  nicht  erstmals  einem 
Wissenschaftler  übertragen'^. 

2.  Das  Besondere  an  Wenglers  Werk,  das  auch  als 
Sonderausgabe  zu  dem  stattlichen  Preise  von  860  DM 
erhältlich  ist'\  liegt  in  einem  Dreifachen: 

—  Der  Kommentarstil  ist  aufgegeben.  Die  Fülle  meist 
von  der  Wissenschaft  entwickelter  und  von  der  Recht- 
sprechung nicht  immer  voll  erkannter  Gedanken  läßt 
sich  aus  Wenglers  Sicht  nicht  als  Glossenapparat  um  die 
wenigen  Artikel  des  EGBGB  ranken.  Es  war  der  Wunsch 
des  Verlags,  die  Wenglersche  Darstellung  gerade  denen 
als  Bestandteil  des  großen  BGB-Kommentars  in  die  Hand 
zu  drücken,  die  nicht  nach  einem  Buch  gegriffen  hätten, 
das  als  Lehr-  oder  Handbuch  verzettelt  ist.  Nach  anfäng- 
licher Schelte  beginnt  man  dies  jetzt  endlich  zu  ver- 
stehen'\ 

Wengler  geht  es  also  nicht  darum,  einzelne  Artikel  zu 
erläutern.  Er  ist  vielmehr  bestrebt,  die  allgemeinen  und 
besonderen  Lehren  zu  problematisieren  und  dogmatisch 


zu  vertiefen.  Anschauungs-  und  Beispielsmaterial  wird 
nicht  nur  deutschem  Rechtsleben  entnommen,  sondern 
Gesetzgebung  und  Rechtspraxis  der  ganzen  Welt.  Über- 
all wird  der  Bezug  zum  Völkerrecht  hergestellt,  was  von 
einem  magister  iuris  gentium  nicht  anders  zu  erwarten 


ist 


15 


—  Im  Vordergrund  steht  nicht  Kärrnerarbeit,  nicht 
das  Zusammentragen  von  Fundstellen  und  Meinungen. 
Mit  Belegen  für  herrschende  oder  andere  Meinungen 
wird  sparsam  verfahren.  Einem  Autor,  dessen  eigene 
Entdeckungen  von  Epigonen  entweder  gar  nicht  erwähnt 
oder  nur  zusammen  mit  Nachbetern  zitiert  werden,  kann 
dies  um  so  weniger  verübelt  werden,  als  sich  unter  dem 
von  ihm  Erwähnten  viel  Wertvolles  findet,  an  dem  gängi- 
ges Schrifttum  achtlos  vorübergeht. 

Alle  Zitate  sind  in  einem  zweiten  Teil  untergebracht, 
der  neben  dem  wissenschaftlichen  Apparat'^  auch  den 
Abdruck  zahlreicher  für  Deutschland  wichtiger  Gesetze 
und  Abkommen  enthält  und  überdies  Nachträge  und 
außerordentlich  sorgfältig  gearbeitete  Abkürzungs-, 
Quellen-  und  Sachregister'^ 

—  Nicht  nur  viele  Gedanken  sind  neu.  Auch  der 
Aufbau  geht  eigene  Wege.  Das  Werk  ist  wie  das  von 
Sextus  Aelius  Paetus  Catus  geschaffene  ius  Aelianum  ein 
echtes  Tripertitum:  In  Teil  1  werden  Grundlagen  und 
Ziele,  in  Teil  2  die  Technik  des  IPR  erörtert,  Teil  3  hat 
angewandtes  IPR  zum  Gegenstand  und  zerfällt  seiner- 
seits wieder  in  drei  Teile: 

—  Begründung  von  Rechtsverhältnissen^^ 

—  Beendigung  von  Rechtsverhältnissen  und  Übertra- 
gung von  Rechten, 

—  Komplexe  Rechtsverhältnisse'^ 

Im  Anschluß  an  die  einzelnen  Paragraphen,  in  die  das 
Gesamtwerk  durchgehend  gegliedert  ist,  wird  jeweils  in 
einem  sehr  knapp  gehaltenen  Anhang  das  geltende  Recht 
Deutschlands  dargestellt^^. 


^  Das  Selbstbestimmungsrccht  der  Völker  als  Menschenrecht,  Vorträge,  Reden 
und  Berichte  aus  dem  Europa-Institut,  Nr.  76,  Saarbrücken  1986. 

''  Anders  Wengler  in  seinem  Kommentar  S.  129. 

8  NJW  1951,  49  ff. 

**  Fragen  der  Faktizität  und  Legitimität  bei  der  Anwendung  fremden  Rechts, 
Festschrift  Lewald,  Basel  1953,  S.  615  ff. 

^^  Wengler  deutete  an,  daß  dieses  Phänomen  in  seiner  neuesten  Darstellung  des 
Vorfragenproblems  in  der  International  Encyclopedia  of  Comparative  Law  eine 
gewichtige  Rolle  spiele.  Es  bleibt  zu  wünschen,  daß  diese  Abhandlung  Wenglers 
bald  erscheint. 

''  Vgl.  z.B.  S.  19 ff.,  56 ff.,  64 ff.,  663. 

'^  In  der  9.  Aufl.,  Berlin  1939,  behandelte  es  Günther  Beitzke,  freilich  nicht  in 
einem  Bd.  VI,  sondern  im  Anschluß  an  die  jeweiligen  matericllrechtlichen  Titel  und 
Abschnitte;  vgl.  z.B.  Vorbem.  10  vor  §812  BGB. 

'^  Wer  bereit  ist.  Hunderte  von  Mark  für  einen  der  zahlreichen  Fortbildungs- 
kurse auszugeben,  die  in  juristischen  Zeitschriften  angepriesen  werden,  dürfte  mit 
dem  Erwerb  eines  Buchs  zum  gleichen  Preis  besser  bedient  sein! 

Bücher  werden  auch  deshalb  immer  teurer,  weil  sich  nur  noch  wenige  auf  die 
Kunst  des  Lesens  verstehen  oder  überhaupt  Bücher  besitzen!  Die  Zeit  ist  nicht  mehr 
fern,  in  der  es  überhaupt  nur  noch  ein  einziges  Exemplar  eines  jeden  Werks  gibt. 
Seine  Seiten  sind  dann  bei  der  Datenbank  mit  der  „Heimorgel"  abzurufen.  Die 
Bibliotheken  haben  dann  wieder  Platz! 

'**  Baur,  Rezension  von  RGR-Kommentar,  Lieferung  31  bis  59,  JZ  1987,  233. 

'^  Wilhelm  Wengler  veröffentlichte  ja  nicht  nur  eine  Vielzahl  von  Abhandlun- 
gen und  Aufsätzen  zum  Völkerrecht.  Von  ihm  stammt  auch  das  zweibändige 
Völkerrechtslehrbuch,  das  1964  bei  Springer  in  Heidelberg  erschien. 

^^  Zur  Verteilung  des  Stoffes  auf  zwei  Bände  wäre  zu  sagen,  daß  die  Unterbrin- 
gung der  Fußnoten  in  einem  besonderen  Band  sicher  handlicher  ist  als  die  neue,  aus 
Ersparnisgründen  eingeführte  Methode,  die  Anmerkungen  hinter  den  einzelnen 
Kapiteln  im  Kleindruck  zu  verstecken,  ein  Schicksal  das  trotz  Protests  meiner 
Raapebearbeitung  widerfuhr. 

^^  Wir  verdanken  sie  Bibliotheksdirektor  Dr.  Josef  Tittel. 

'^  Hier  werden  Haftung,  Unterhaltspflicht,  Monopolrechte  (Eigentum,  exklu- 
sive Aneignungsrechte,  Immaterialgüterrechte)  sowie  Rechtswirkungen,  die  auf 
Vertrag,  Ehe  und  ungerechtfertigter  Bereicherung  beruhen,  abgehandelt. 

''  Hierzu  zählen  nach  Wengler  Güterrecht,  Adoption  und  Juristische  Person. 

^^  Eine  kostspielige  Neuauflage  des  Gesamtwerks  ließe  sich  vielleicht  dadurch 
vermeiden,  daß  nur  die  Abschnitte  über  positives  Recht  in  einem  Nachtragsband 
vereinigt  und  der  EGBGB-Novelle  angepaßt  werden. 


) 


492 


Sturm,  Wilhelm  Wengler  octogenario  gratulamur 


JR  1987  Heft  12 


3.  Das  Wenglersche  IPR  hatte  in  Deutschland  und  im 
Ausland  ein  außerordentlich  starkes  Echo.  In  allen  gro- 
ßen Zeitschriften  erschienen  Beiträge,  die  echte  Anerken- 
nung und  Bewunderung  bezeugen. 

Erwähnt  seien  hier  die  von  Frangois  Rigaux^\  Pierre 
Lalive-,  Paul  Heinrich  Neuhaus^^  und  ]an  Kropholler^"^ 
verfaßten  Besprechungsaufsätze  und  die  Rezensionen, 
die  Erik]ayme'\  Werner  Lorenz^\  Ignaz  Seidl-Hohenvel- 
dern^\  Karl  Firsching^^  und  Tullio  Treves^'*  schrieben^^ 

4.  Es  kann  nicht  Aufgabe  dieses  Glückwunsches  sein, 
alles  zu  wiederholen,  was  schon  andere  als  Wesenszüge 
des  Wenglersc\\Qn  Gedankengebäudes  herausstellten.  Ich 
beschränke  mich  deshalb  auf  acht  Einzelfragen,  die 
Wengler  wichtig  sind  und  bei  deren  Lösung  er  uns  über 
die  IPR-Reform  hinaus  wegleitend  sein  kann. 

a)  Für  Wengler  ist  der  Glaube  an  eine  besondere 
international-privatrechtliche  Gerechtigkeit  eine  Dunst- 
wolke, die  Schwierigkeiten  verdeckt,  um  nicht  zu  sagen 
verdunkelt^^  Aus  der  Sicht  Wenglers  gibt  es  eine  ganze 
Reihe  anerkannter  Postulate  für  die  Gestaltung  des  IPR, 
die  sich  nicht  in  vollem  Umfang  nebeneinander  verwirk- 
lichen lassen.  Es  sind  Kompromisse  notwendig,  auch 
wenn  diese  schmerzhaft  sind  und  zunächst  einmal  auf 
Widerspruch  stoßen.  Ausgangsbasis  für  dieses  Verfahren 
ist  der  Gleichheitssatz:  Tatbestände,  die  zu  mehreren 
Staaten  Bezüge  aufweisen,  die  —  in  der  Sprache  Weng- 
lers —  heterogen  verknüpft  sind,  dürfen  nicht  anders 
behandelt  werden  als  Sachverhalte,  deren  Rechtsfolgen 
sich  nur  in  einem  einzigen  Staat  äußern,  die,  wie  Wengler 
sich  ausdrückt,  homogen  verknüpft  sind^^. 

b)  Der  Gesetzgeber  hat  zunächst  einmal  anhand  ver- 
schiedener Leitprinzipien  und  unter  Beachtung  ihrer  Ver- 
träglichkeit oder  Unverträglichkeit  Zuweisungsnormen 
aufzustellen.  So  kann  nationales  Recht,  d.  h.  Inlandsrecht 
bestimmter  Staaten,  wie  es  für  homogen  verknüpfte 
Sachverhalte  gilt,  herangezogen  werden.  Diese  Zuwei- 
sungsnormen sollten  paritätisch  ausgestaltet  sein  und 
möglichst  in  allen  Staaten  übereinstimmen.  Soweit  solche 
Gesetze  fehlen,  muß  der  Richter  darauf  achten,  daß  er 
Regeln  zum  Zuge  kommen  läßt,  die  in  den  beteiligten 
Staaten  mehrheidich  anerkannt  werden^\ 

c)  Ein  volksnahes  IPR  dieser  Art  kann  und  braucht  es 
nicht  zu  geben.  Zwar  sollte  man  nicht  ausschließen,  daß 
die  Kenntnis  des  gegebenenfalls  im  Forumstaat  vom 
Richter  heranzuziehenden  Rechts  menschliches  Verhal- 
ten steuert.  Jedoch  besteht  oft  erst  nach  Einleitung  eines 
Verfahrens  ein  Interesse  daran,  die  Verhaltensgebote  des 
berufenen  Rechts  genauer  zu  kennen'''*. 

d)  Aus  der  Gleichheitsidee  folgt  auch,  daß  bei  hetero- 
gen verknüpften  Sachverhalten  infolge  ihrer  Eigenart 
neuartige  materiellrechtliche  Lösungen  erforderlich  wer- 
den. Solches  Sonderrecht  kann  in  der  Anweisung  beste- 
hen, nationale  Rechte  überhaupt  auszuschalten  und  nach 
Billigkeit  zu  entscheiden.  Zu  ihm  gehören  aber  auch 
Rechtssätze,  die  bei  Staatsangehörigkeitswechsel  eine 
Änderung  des  Güterstands,  des  Namens  oder  den  Fort- 
bestand polygamer  Ehen  ermöglichen.  Häufig  entspre- 
chen Spezialrechtsnormen  aber  staatspolitischem  Egois- 
mus oder  Selbstschutz;  so  das  gesamte  Fremden-,  Außen- 
wirtschafts-  und  Retorsionsrecht^^ 

In  Rom  hat  ius  gentium  als  älteste  Form  von  Sonder- 
recht für  Mischbeziehungen  Kollisionsnormen  so  gut  wie 
ganz  überflüssig  gemacht. 

Verwerflich  sind  Spezialrechtssätze,  die  versuchen,  das 
im  Ausland  aufgrund  eines  ausländischen  Urteils 
Erlangte  dem  Gläubiger  im  Inland  als  ungerechtfertigte 


Bereicherung  wieder  abzujagen  oder  die  inländischen 
Miterben  aus  dem  inländischen  Nachlaß  Kuchenstücke 
und  Rosinen  als  Ausgleich  dafür  herauspicken  zu  lassen, 
daß  sie  vom  Nachlaß  im  Ausland  aufgrund  des  dort 
anwendbaren  Rechts  tatsächlich  weniger  erhalten  als 
nach  dem  im  Forumstaat  berufenen  Erbstatut. 

e)  Wird  für  die  Frage  nach  dem  Bestehen  einer  Rechts- 
pflicht auf  fremdes  Recht  verwiesen,  so  ist  nach  der  von 
Wengler''^  erstmals  vorgestellten  Grundstatutsmethode 
jede  einzelne  Voraussetzung  für  das  Bestehen  einer 
Rechtspflicht  und  deren  Erzwingung  im  Forumstaat  dem 
dort  berufenen  Grundstatut  oder  derjenigen  anderen  lex 
zu  entnehmen,  die  die  Zuweisungsnormen  des  Grundsta- 
tuts zum  Zuge  kommen  lassen  wollen.  Unser  Jubilar 
verwirft  die  Mosaikmethode,  die  alle  Teilfragen,  wie  z.  B. 
nach  Geschäftsfähigkeit  und  Form,  von  vornherein 
durch  eigene  Zuweisungsnormen  des  jeweiligen  Forum- 
staats unabhängig,  und  gegebenenfalls  abweichend  von 
der  Haltung  des  Grundstatuts,  beantworten  will. 

Sind  Zuweisungsnormen  als  Gesamtverweisung  oder 
als  Sachnorm  Verweisung  zu  verstehen?  Wengler  will  die 
Sachnormen  eines  berufenen  Grundstatuts  keinesfalls 
gegen  dessen  Willen  zur  Anwendung  bringen  und  sucht 
nach  Auswegen,  falls  Rück-  und  Weiterverweisung  nicht 
befriedigen^'.  Bei  Teilfragen,  die  von  einem  Grundstatut 
aufgeworfen  werden,  soll  Anwendungsunwilligkeit  des 
vom  Grundstatut  berufenen  Rechts  nicht  unbedingt 
berücksichtigt  werden. 

f)  Wengler'^  betrachtet  Staatsangehörigkeits-  und 
Wohnsitzverknüpfung  grundsätzlich  als  gleichwertig.  Er 
hält  den  Prinzipienstreit  nicht  generell  für  lösbar.  Die 
Gewichtigkeit  einer  Verknüpfung  ist  für  Wengler''^  nicht 
objektiv  und  exakt  meßbar.  Nur  im  Namensrecht,  und 
zwar  bezüglich  der  Namensfassung  (nicht  der  Namens- 
führung!), gibt  er  Heimatrecht  den  Vorrang'*^  Schließlich 
stellt  ja  in  aller  Regel  der  Heimatstaat  die  Personalaus- 
weise aus,  nicht  der  Wohnsitzstaat. 

Kein  Staat  kann  einem  Menschen,  auch  wenn  es  sich 
um  eigene  Staatsangehörige  handelt,  Vorschriften  dar- 
über machen,  welchen  Namen  er  auf  dem  Gebiet  eines 


^^  Une  imposante  synthese  allemande  en  droit  international  prive,  Le  traite  du 
professeur  Wilhelm  Wengler,  Rev.  crit.  d.i.p.  71  (1982)  245  ff.  (271):  Nach 
Savignys  Vlll.Band  das  bedeutendste  in  Deutschland  veröffentlichte  kollisions- 
rechtliche Werk! 

^^  Un  traite  magistral:  Le  „droit  international  prive"  de  Wilhelm  Wengler, 
Clunet  110  (1983)  769  ff.  (778):  Ein  wissenschaftliches  Werk  ersten  Ranges,  das 
das  internationalrechtliche  Denken  noch  lange  anregen  wird. 

^'  Kollisionsrechtliche  Besinnung,  Zu  Wilhelm  Wengler,  Internationales  Privat- 
recht,  RabelsZ  45  (1981)  627  ff. 

^^  Elastische  Anknüpfungsmomente  für  das  Internationale  Vertrags-  und 
Deliktsrecht?,  RIW/AWD  1981,  359  ff. 

^^  JZ  1981,  415  f. 

2*  StAZ  1981,  366  f. 

27  14  Modern  Law  and  Society  (1981)  36  f. 

28  FamRZ  1982,  1048  ff. 

2^  Riv.  dir.  int.  priv.  proc.  18  (1982)  414  f. 

^^  Zu  den  bissigen  Bemerkungen  Kegels,  Gesamtdarstellungen  des  IPR,  Hand- 
werkliche Notizen  zu  Wenglers  neuem  Werk,  IPRax  1981,  185  f.,  Frangois  Rigaux, 
Rev.  crit.  d.i.p.  71  (1982)  263  Anm.45,  und  Christian  Kohler,  IPRax  1982,  165 ff. 

Man  fragt  sich  nur,  weshalb  die  Schriftleitung  der  IPRax,  die  es  sonst  strikt 
ablehnt,  Rezensionen  aufzunehmen,  für  Kegel  eine  Ausnahme  machte.  Dem 
Rechtshistoriker  kommt  die  Antwort:  Princeps  legibus  solutus.  Kegel  war  damals 
Präsident  des  Deutschen  Rats  für  IPR!  Es  fürchten  die  Sterblichen  Jupiters  Blitze! 

^'  S7Anm.3. 

32  S.62ff. 

33  S.68. 
3*  S.52ff. 

35  S.4,  92  f.,  235  f.,  264  ff.,  428  ff. 

3<^  Wengler  baut  S.  132  ff.  und  149  ff.  die  in  seiner  Erstlingsarbeit,  Die  Vorfrage 
im  Kollisionsrecht,  RabelsZ  8  (1934)  148  ff.,  vertretenen  Thesen  noch  weiter  aus. 
3^  S.  212  ff. 
3«  S.  226,  257  f. 
3*  S.226. 
^«  S.  500  ff. 


•  •• 


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Sturm,  Wilhelm  Wengler  octogenario  gratulamur 


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fremden  Staats  zu  führen  hat,  dies  insbesondere  dann 
nicht,  wenn  das  Namensführungsland  unter  Strafdro- 
hung eine  andere  Fassung  des  Namens  gebietet.  Ist  dem 
so,  dann  kann  der  Wohnsitzstaat  Ausländern  auf  seinem 
Gebiet  aber  auch  gestatten,  einen  anderen  Namen  zu 
gebrauchen  als  den  im  Heimatstaat  zu  führenden.  Dies 
gilt  besonders  dann,  wenn  das  Wohnsitzland  im  überein- 
stimmenden Familiennamen  mehrerer  Personen  ein 
gesellschaftlich  bedeutsames  Indiz  für  das  Bestehen  eines 
familienrechtlichen  Rechtsverhältnisses  sieht. 

g)  Die  Suche  nach  einer  in  allen  potentiellen  Forum- 
staaten uniformen  kollisionsrechtlichen  Lösung  erweist 
sich  als  theoretische  Spielerei,  wenn  ein  heterogen  ver- 
knüpftes Rechtsverhältnis  nur  in  einem  Staat  verwirk- 
licht werden  kann  (Pflicht  zur  Unterlassung  einer  Hand- 
lung an  einem  bestimmten  Ort)  oder  wenn  die  Begründer 
eines  Rechtsverhältnisses  wünschen,  daß  das  Rechtsver- 
hältnis nur  in  einem  einzelnen  Staat  erzwungen  werden 
soll. 

Wie  Wengler  zutreffend  betont,  braucht  ein  Vertrag 
nach  dem  Willen  der  Parteien  nicht  überall  „verbindlich 
zu  sein".  Kann  man  aber  dann  einem  Staat  verwehren, 
selbst  zusätzliche  Erfordernisse  für  die  Verbindlichkeit 
eines  Rechtsverhältnisses  „bei  sich"  aufzustellen?  Sicher 
nicht!  So  erklärt  sich  die  von  Wengler  schon  früher 
geforderte  Sonderanknüpfung  bei  vertraglichen  Schuld- 
verhältnissen"*'.  So  erklärt  sich  aber  auch  die  von  ihm  für 
wünschenswert  gehaltene  Berücksichtigung  drittstaatli- 
cher Sonderanknüpfungen.  Sie  ist  nämlich  ganz  einfach 
eine  Frage  der  Gegenseitigkeit. 

h)  Der  ordre  public  greift  nur  bei  krasser  Ungleichbe- 
handlung mit  dem  Forumstaat  homogen  verknüpfter 
und  einem  ausländischen  Recht  zugewiesener  heterogen 
verknüpfter  Sachverhalte  ein'*^  Zu  Sätzen  des  ausländi- 
schen Rechts,  die  zu  derart  bedenklichen  Abweichungen 
führen  können,  gehören  insbesondere  solche,  die  mit 
politischen  oder  wirtschaftspolitischen  Zielsetzungen  des 
Forumstaats  gänzlich  unvereinbar  und  deshalb  für  die 
lex  fori  einfach  undenkbar  sind.  Geht  es  hierbei  letztlich 
aber  nicht  um  eine  politische  Wertung?  Wird  mit  ihr  ein 
Instanz-  oder  Berufungsrichter  in  Zivilsachen  nicht 
schlicht  überfordert?  Wengler  rührt  hier  an  eine  Frage, 
die  im  deutschen  Richterstaat  bisher  niemand  zu  stellen 
wagte.  Wenglers  Antwort:  Vor  Ausschluß  wirtschafts- 
rechtlich oder  politisch  bedenklicher  Vorschriften  sollte 
die  Stellungnahme  der  politisch  zuständigen  Instanzen 
des  Forumstaats  eingeholt  werden.  Diese  können  politi- 
sche Lage  und  wirtschaftliche  Implikationen  besser  beur- 
teilen. In  die  richterliche  Unabhängigkeit  würde  nur 
eingegriffen,  wenn  die  Regierungsauskünfte  Bindungs- 
wirkung auslösten,  wie  dies  in  einigen  Ländern  des  Com- 
monwealth tatsächlich  der  Fall  ist'*^ 

///.   Verdienste  und  Erfolge  des  Jubilars 

1.  Zur  Bearbeitung  des  IPR-Teils  im  Reichsgerichtsrä- 
tekommentar besaß  Wilhelm  Wengler  eine  doppelte  Le- 
gitimation: 

—  Er  ist  unbestrittenermaßen  einer  der  bedeutendsten 
Kollisionsrechtler  unser  Zeit"^"*. 

—  Er  hat  die  deutsche  höchstrichterliche  Rechtspre- 
chung besonders  stark  beeinflußt'*^ 

Auf  zwei  zentralen  Gebieten  führte  seine  Urteilskritik 
sogar  zu  völliger  Abkehr  herkömmlicher  und  tradierter 
Praxis,  ja  die  Wenglerschen  Gedanken  wurden  sogar 
Gesetz.  Der  Widerspruch  des  Deutschen  Rats  für  IPR'*^ 
vermochte  daran  nichts  zu  ändern. 


a)  Im  grundlegenden  Entscheid  des  Bundesverfas- 
sungsgerichts vom  4.5.1971'*^  wird  im  Anschluß  an 
Wengler^^  ausgeführt,  daß  die  Anwendung  des  durch  die 
Vorschriften  des  deutschen  IPR  berufenen  ausländischen 
Rechts  in  vollem  Umfang  an  den  Grundrechten  zu  mes- 
sen sind.  Art.  6  S.  2  EGBGB  n.  F.  betont,  daß  eine  fremde 
Norm  insbesondere  dann  nicht  anzuwenden  ist,  wenn 
das  auf  ihr  beruhende  Ergebnis  gegen  die  Grundrechte 
verstößt. 

b)  Der  Beschluß  des  Bundesgerichtshofs  vom 
12. 5. 1971"*^  rückt  —  was  ebenfalls  Wengler^^  zu  danken 
ist  —  endgültig  von  der  Praxis  ab,  den  Namen  einer 
Person  zum  Wurmfortsatz  eines  familienrechtlichen  Sta- 
tuts herabzuwürdigen,  und  rechnet  den  Namen  dem 
Heimatrecht  zu.  Die  IPR-Novelle^*  übernahm  diese 
Lösung  und  das  von  Wengler  ebenfalls  geforderte  Recht 
der  Frau,  sich  in  der  Namensführung  an  das  Recht  der 
sozialen  Umwelt  im  Wohnsitzland  anzupassen. 

2.  Sehr  stark  beeinflußte  Wengler,  auf  den  die  Lehre 
von  der  Sonderanknüpfung  zurückgeht",  auch  das 
EWG-Übereinkommen  vom  19.6.1980  über  das  auf 
vertragliche  Schuldverhältnisse  anzuwendende  Recht, 
das  Deutschland  in  sein  EGBGB  inkorporierte^^  Die  von 
Art.  7  dieser  Konvention  postulierte  Sonderanknüpfung  . 
drittstaatlicher  Prohibitivgesetze  hat  Deutschland  freilich 
nicht  übernommen^"*.  Jedoch  soll  sie  in  kaum  veränderter 
Form  in  das  neue  Schweizer  IPR  Eingang  finden^^ 

3.  Den  Erfolgen  in  Rechtspraxis  und  Gesetzgebung 
lassen  sich  die  Wertschätzung  Wenglers  als  Gutachter 
von  Landesregierungen,  Gerichten  und  Privaten  und 
seine  Verdienste  um  den  Aufbau  des  größten  und  gedie- 
gensten deutschen  Universitätsinstituts  für  internationa- 
les und  ausländisches  Recht  und  Rechtsvergleichung 
anfügen:  Wengler  ist  Wissenschaftler,  Praktiker  und 
Freund  von  Büchern  zugleich  und  hat  ein  Gespür  dafür, 
wie  Entlegenes  wichtig  und  anregend  sein  kann. 


^'  Näheres  hierüber  s.  unter  III. 2.  auf  dieser  Seite. 

^2  S.  61,  73  f. 

^'  Vgl.  die  südafrikanischen,  australischen  und  englischen  Regelungen,  die 
Wengler  §7  Anm.40,  S.772  und  1291,  nennt.  Nach  dem  britischen  Protection  of 
Trading  Interests  Act  1980  ist  unter  Umständen  sogar  Rechtshilfe  ausgeschlossen, 
wenn  das  Gesuch  „infringes  the  Jurisdiction  of  the  United  Kingdom  or  is  otherwise 
prejudicial  to  the  sovereignty  of  the  United  Kingdom". 

*^  Wilhelm  Wengler  wurde  von  drei  ausländischen  Universitäten  (Thessaloniki 
1972,  Louvain-la-Neuve  1978,  Coimbra  1981)  mit  der  Ehrendoktorwürde  ausge- 
zeichnet und  ist  seit  vielen  Jahren  Mitglied  des  Institut  de  droit  international.  Von 
1973  bis  1975  präsidierte  er  und  lud  zu  einer  Tagung  in  seine  Heimatstadt 
Wiesbaden  ein.  Damit  führte  seit  1914  erstmals  wieder  ein  Deutscher  den  Vorsitz. 
In  der  ihm  zum  65.  Geburtstag  überreichten  zweibändigen  Festschrift  Multitudo 
legum  ius  unum,  Berlin  1973,  fehlt  kein  großer  Name  der  westlichen  Welt!  79 
Gelehrte  wirkten  mit,  davon  69  Ausländer. 

^^  Auch  der  hier  besprochene  Kommentar  wird  von  den  deutschen  Obergerich- 
ten benutzt  und  zitiert;  vgl.  z.B.  KG,  14.9.1984,  IPRax  1985,  347 ff.  (348). 
Gewisse  falsche  Propheten  erwiesen  sich  somit  als  Kaffeesatzleser! 

^^  Vgl.  Beitzke,  Vorschläge  und  Gutachten  zur  Reform  des  deutschen  internatio- 
nalen Personen-,  Familien-  und  Erbrechts,  Tübingen  1981,  S.  3,  15,  24  ff. 

^^  BVerfGE  31,  58  ff.  =  IPRspr.  1971  Nr.  39. 

^«  Anmerkung  zum  Urteil  des  BGH  vom  29.4. 1964,  JZ  1965,  100  ff. 

^'^  BGHZ  56,  193  ff.  =  IPRspr.  1971  Nr.  48. 

^0  Note  de  jurisprudence,  Rev.  crit.  d.i.p.  45  (1956)  90  ff.  (97),  zu  BayObLG 
vom  20. 4. 1955;  Anmerkung  zum  Beschluß  des  KG  vom  15. 10. 1962,  NJW  1963, 
593  ff.;  Anmerkung  zum  Beschluß  des  BGH  vom  12.7.1965,  JZ  1966,  179  ff.; 
Gutachten  zum  internationalen  und  ausländischen  Familien-  und  Erbrecht  I,  Berlin 
1971,  S.  137  ff. 

^»  Vgl.  Art.  10  EGBGB. 

"  Die  Anknüpfung  des  zwingenden  Schuldrechts  im  IPR,  ZvglRW  54  (1941) 
168  ff.;  Über  die  Maxime  von  der  Unanwendbarkeit  ausländischer  politischer 
Gesetze,  IntRDipl.  1956,  191  ff.;  Sonderanknüpfung,  positiver  und  negativer  ordre 
public,  JZ  1979,  175  ff. 

^^  Art.  27 — 37  EGBGB  n.  F.  Das  Abkommen  selbst  ist  noch  nicht  in  Kraft,  da 
die  Zahl  der  erforderlichen  Ratifikationen  bisher  noch  nicht  erreicht  wurde. 

■^  Zu  den  Gründen  vgl.  die  bei  Staudinger /  G. -h  f.  Sturm,  Kommentar  zum 
BGB,  Einl.  zu  Art.  7  ff.  EGBGB  Rz.  38  genannten  Autoren. 

^^  Botschaft  zum  Bundesgesetz  über  das  internationale  Privatrecht  (IPR- 
Gesetz),  Bern  1 982,  S.  3 1 5  f.,  477. 


**•  <^4 


494 


Köster,  Vorsorgeunterhalt  und  gesetzliche  Rentenversicherung 


JR  1987  Heft  12 


^ 


IV.  W engler  ein  leidenschaftlicher  Kämpfer  für  Recht 
und  Menschlichkeit 

1.  Im  Zusammenhang  mit  Wills  Vortrag  über  den 
Zweck  des  Rechts  als  Leidensverhütung  bekannte  unser 
Jubilar  auf  dem  Banzer  Symposion,  wie  sehr  ihn  die 
Haltung  des  historischen  Buddah  beeindruckt  habe.  Des- 
sen Weg  zur  „Erleuchtung"  entsprang  ja  Mitleid  mit  dem 
Bedrängtsein  und  den  Sorgen  der  Menschen.  Diese  Liebe 
ist  anders  geartet  als  die,  die  uns  im  Christentum  entge- 
gentritt. Wengler,  ein  Liebhaber  ostasiatischer  Kunst, 
stellte  fest,  daß  die  eindrucksvolle  Nyori-rin-Figur  und 
deren  Deutung  kein  Gegenstück  in  der  christlichen  Kunst 
besitzt. 

2.  Wir  alle  bewundern  den  Jubilar  wegen  seiner  muti- 
gen Haltung  unter  der  nationalsozialistischen  Diktatur. 
In  keiner  seiner  damaligen  Veröffentlichungen  findet  sich 
eine  der  erbärmlichen  Ergebenheitsadressen,  mit  denen 
so  viele  andere  Zeitgenossen  ihre  wissensctfäfrlichen 
Arbeiten  aB sicherten  und  verBrärnten. 

Als  engster  Mitarbeiter  Helmuth  Graf  von  Moltkes^\ 
der  in  der  Abteilung  Ausland/Abwehr  des  Oberkomman- 
dos der  Wehrmacht  die  Arbeitsgruppe  Völkerrecht  lei- 
tete, hatte  er  Teil  an  dem  schwierigen  Bemühen,  der 
deutschen  Kriegführung  militärisch  unnötige  Züge  der 
Unmenschlichkeit  zu  nehmen:  Gefangene  wurden  nicht 
mehr  gefesselt,  Russen  nicht  wie  beabsichtigt  durch 
Brandmerkmale  gekennzeichnet^^  Damit  machte  man 
sich  unter  mißtrauischen  Beobachtern  keine  Freunde. 
Unter  ganz  verschiedenen  Vorwänden  verhaftete  die 
Gestapo  1944  im  Abstand  von  wenigen  Tagen  W engler 
und  Moltke.  Moltke,  von  dem  sich  später  herausstellte, 
daß  er  die  Kreisauer  Gespräche  mit  Männern  des 
20.7. 1944  initiiert  hatte,  wurde  am  23. 1. 1945  hinge- 
richtet. 

3.  Wengler,  den  die  Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft 
sofort  nach  seiner  Verhaftung  entließ,  kam  glücklicher- 
weise vor  dem  20.  7.  frei.  Nach  seiner  Entlassung  wurde 
er  aber  nicht  wieder  eingestellt.  Auch  nach  Kriegsende 
berief  ihn  die  nunmehrige  Max-Planck-Gesellschaft  nicht 
zurück.  Dieses  dunkle  Kapitel  der  deutschen  Nachkriegs- 
geschichte ließ  Wengler  zwar  nicht  zum  Außenseiter, 
aber  auch  nicht  zum  bandleader  der  deutschen  Professo- 
renschaft werden.  Daß  er  nicht  Direktor  der  beiden 
außeruniversitären  Institute  für  internationales  Recht 
wurde,  sondern,  wie  oben  schon  erwähnt,  ein  eigenes 
Institut  an  der  Freien  Universität  aufbaute,  hatte  freilich 
auch  eine  nur  selten  erwähnte  erfreuliche  Folge:  Die 
Monopolstellung  der  Max-Planck-Institute  wurde 
gebrochen.  Der  Gründung  des  Berliner  Universitätsinsti- 
tuts folgte  eine  Reihe  anderer  wenn  auch  kleinerer  Insti- 
tute für  ein  Gebiet,  das  bisher  als  kostspieliges  Orchi- 
deenfa^h-keinen  rechten  Platz  in  deFäeutscKen  Universi- 
tät besaß. 

4.  Unserem  Jubilar  war  das  Glück  beschieden,  in  sei- 
ner Frau  eine  treue  Helferin  gefunden  zu  haben.  Es 
gehört  zur  Tragik  des  Lebens,  daß  sie  die  Ehrung  ihres 
Gatten  im  Kloster  Banz  nicht  mehr  erleben  durfte. 

5.  Schüler  und  Freunde,  die  sich  am  12.6.1987  um 
Wilhelm  Wengler  scharten,  ließen  ihn  aber  spüren,  daß 
sie  nicht  nur  Bewunderung  und  Dankbarkeit  empfinden, 
sondern  auch  stolz  darauf  sind,  einem  Manne  begegnen 
und  mit  einem  Manne  Zusammensein  zu  dürfen,  der  in  so 
unvergleichlicher  Weise  internationales  Recht  und  inter- 
nationale Zusammenarbeit  förderte,  der  mit  so  viel  Mut 
und  Ausdauer  für  Gerechtigkeit  und  Menschlichkeit  ein- 
trat. 


Mögen  dem  Berliner  Gelehrten  noch  viele  gesunde 
Jahre  erfolgreichen  Forschens  geschenkt  sein. 


Vorsorgeunterhalt  und  gesetzliche 
Rentenversicherung 

Von  Rechtsreferendarin  Sabine  Köster,  Bonn 

Der  Altersvorsorgeunterhalt  (§1578  III  BGB;  §1361  12 
BGB)  orientiert  sich,  was  man  z.  B.  an  dessen  Berechnung  sieht, 
an  der  gesetzlichen  Rentenversicherung.  Dennoch  ist  nach  der 
Reform  des  Erwerbsunfähigkeitsrechts,  jedenfalls  bei  wortge- 
treuer Auslegung,  fraglich,  ob  die  dynamische  freiwillige  Versi- 
cherung in  der  GRV  noch  eine  Versicherung  i.  S.  des  §  1578  III 
BGB  ist.  Die  freiwillige  Versicherung  ist  auch  nach  der  Reform 
von  Vorteil,  der  Vorsorgeunterhalt  kann  hier  sinnvoll  z.B. 
durch  Versorgungsausgleich  und  Kindererziehungszeiten 
ergänzt  werden. 

Sowohl  der  Trennungsunterhalt  w^ährend  der  Ehe  bei 
rechtshängigem  Scheidungsverfahren  als  auch  der  Unter- 
halt nach  der  Scheidung  umfassen  die  Kosten  einer  ange- 
messenen Versicherung  für  den  Fall  des  Alters  sowie  der 
Berufs-  und  Erwerbsunfähigkeit  (§1361  12  BGB  und 
§  1578  III  BGB),  sogenannter  Vorsorgeunterhalt. 

Ohne  ausdrückliche  Festlegung  ging  der  Gesetzgeber 
dabei  von  einer  Versicherung  in  der  gesetzlichen  Renten- 
versicherung aus'.  Die  Maßschneiderung  des  Gesetzes- 
textes auf  die  GRV  führt  nach  der  Reform  des  Erwerb- 
sunfähigkeitsrechts zu  Ungereimtheiten,  wie  in  II.  l.b 
aufgezeigt  wird. 

Schwerpunkt  dieses  Beitrages  ist  jedoch  der  praktische 
Bezug.  Es  sollen  vor  allem  die  Vor-  und  Nachteile  einer 
Verwendung  des  Vorsorgeunterhalts  für  eine  Versiche- 
rung in  der  gesetzlichen  Rentenversicherung  aufgezeigt 
werden,  wobei  zu  differenzieren  ist  zwischen  der  freiwil- 
ligen Versicherung  für  einen  nicht  erwerbstätigen  Unter- 
haltsberechtigten und  der  Flöherversicherung  für  einen 
(teil-)erwerbstätigen  Unterhaltsberechtigten. 

Um  ständige  Doppelnennungen  zu  vermeiden,  ist  im 
folgenden  nur  vom  praktisch  wichtigeren  Vorsorgeunter- 
halt nach  der  Scheidung,  §  1578  Abs.  3  BGB,  die  Rede, 
die  Ausführungen  gelten  aber  auch  für  §  1361  Abs.  1  S.  2 
BGB. 

/.  Die  Berechnung  des   Vorsorgeunterhalts  nach  dem 
Beitragssatz  der  gesetzlichen  Rentenversicherung 

Auch  der  BGH  stellt  fest,  daß  in  den  Gesetzesmateria- 
lien zum  Vorsorgeunterhalt  nur  von  der  gesetzlichen 
Rentenversicherung  die  Rede  ist,  da  aber  eine  gesetzliche 
Festlegung  nicht  erfolgt  ist,  gesteht  er  dem  Unterhaltsbe- 
rechtigten grundsätzlich  zu,  zwischen  den  verschiedenen 
Formen  der  Altersvorsorge  zu  wählen'.  Die  Wahlmög- 
lichkeit findet  ihre  Schranke  in  der  Obliegenheit,  die 
Aufwendungen  möglichst  gering  zu  haltend 


^^  Wertgier,  Vorkämpfer  der  Völkerverständigung  und  Völkerrechtsgelehrte  als 
Opfer  des  Nationalsozialismus,  9:  H.J.  Graf  von  Moltke  (1906 — 1945),  Die 
Friedenswarte  48  (1948)  297  ff.;  Balfour/trisby,  Helmuth  von  Moltke,  A  Leader 
against  Hitler,  London  1972,  S.  180,  230,  269,  282,  286. 

^^  Von  Schlabrendorff,  Wilhelm  Wengler,  Wesen  und  Gestalt,  Multitudo  legum 
(oben  Fn.44),  S.  Iff. 

'   BT-Drucks.  7/650  S.  137,  138. 

^  Grundsatzentscheidung  BGH  FamRZ  1981,  442/443,  seither  ständige  Recht- 
sprechung, vgl.  z.B.  BGH  FamRZ  1982,  887/889:  BGH  FamRZ  1982,  1188;  BGH 
FamRZ  1983,  152/153. 

^  BGH  FamRZ  1981,443. 


Inhalt 


60.  Deutscher  Juristentag  Münster 

vom  20.  -  23. 9. 1994 


Beilage 
zu  NJW  Heft  36,  JuS  Heft  9,  AuA  Heft  9,  NZ A  Heft  17  und  NVwZ  Heft  9 


Inhaltsverzeichnis 


Grußwort  H.-J.  Rahe 4 

Grußwort  S.  Lcuthcusser-Schnarreriherger  ....  6 

Gruß  wort  J.  Rau 8 

Gruß  wort  J.  Twenhöven 10 


Themen  des  60.  DJT 

Programm  des  60.  DJT    .  . 


12 


M.  W.  Htiff,  Worum  geht  es  in  den  fünf  Abtei- 
lungen des  60.  DJT? 16 


H.  Müller,  Deutschlands  „Fahrradstadt  Nr.  1"  46 

H.  Müller,  Die  „Stadt  mit  der  längsten  Theke"  48 

/.  Zülilke,  Tradition  und  zeitgemäße  Tierhal- 
tung: Münsters  Elefantenhäuser  im  Wandel  .  .  50 


Josef  Winckler:  Der  tolle  Bomberg  und  Pro- 
fessor Landois  -  Zwei  berühmte  Schelme  aus 
Münster 


52 


H.-J.  Gaida,  Halle  Münsterland  .  .  .  trifft  sich 
gut! 58 

Ch.  Thobeu,  Münster  als  Wirtschaftsstandort  .    60 


Juristentag  -  Einst  und  Jetzt 

J.  Albers,  Der  Deutsche  Juristentag  -  sein  Wir- 
ken und  Werden 22 

Heinrich  Albert  Oppermann:  Eine  Reise  zum 
Juristentag  vor  132  Jahren 26 


Land  und  Leute  in  Münster 

K.  Biißmanti,  Münster  als  Museumsstadt ....    28 

G.  Jäzai,   Kirchen  zu  Münster  -  Kirchliche 
Bau-  und  Bildkunst  aus  zwölf  Jahrhunderten     32 

J.  Kuropka,  Clemens  August  Graf  von  Galen      36 

M.  Schmitz,  Über  den  Dächern  von  Münster: 
Der  Türmer  der  Lambertikirche 39 

R.  Klimke,  Reiter  und  Pferde  im  Münsterland    45 


Recht  und  Juristen  in  Münster 

H.  Proppe,  Alles  was  Recht  ist  -  Die  Stadt 
Münster  als  Gerichtsstadt 62 


H.  C.  Lühn,  Anwaltschaft  in  Münster 


68 


W.  Schlüter,  Die  westfälische  Wilhelms- 
Universität  und  ihre  Rechtswissenschaftliche 
Fakultät 

ß.  Grci^/t'W,  Juristisches  Vereinsleben  in 
Münster 

H.  Kolllwsser,  Harry  Westermann 
(1909-1986)    


72 


76 


78 


H.-U.  Erichseti,  Hans  Julius  Wolff 80 

W.  Pötter,  Paul  van  Husen 82 


Impressum: 

Redaktion:  Schriftleitung  der  Neuen  Juristischen  Wochenschrift,  Palmengartenstraße  14,  60325  Frankfurt  a.  M. 

Verlag:  Verlag  C.  H.  Beck,  Wilhelmstraße  9,  80801  München  -  Druck:  C.  H.  Beck'sche  Buchdruckerei,  Bergerstraße  3-5,  86720  Nördlingen 

Titelbild:  Ausschnitt  aus  dem  Juristentagsplakat  nach  dem  Motiv  „Münster,  Prmcipalmarkt"  von  Josef  Hawle 


Grußworte 


Grußwort 

des  Präsidetiten 

des  60.  Deutschen  juristentafies 

Rechtsanwalt  Professor  Dr.  Hans-Jih^en  Rabe,  Hamburg/Brüssel 


Ich  begrüße  alle  Teilnehmerinnen  und  Teilnehmer  des  60.  Deutschen  Juristentages  auf  das  herzlichste. 

Die  Deutschen  Juristentage  sind  entsprechend  ihrer  nunmehr  schon  134jährigen  Tradition  das  große  Zusammen- 
treffen von  Juristen  aller  Fachrichtungen,  aller  Berufsgruppen,  aller  Altersklassen  aus  allen  Teilen  der  Bundesrepublik 
Deutschland  und  aus  vielen  Ländern  des  benachbarten  Auslands.  Sie  bieten  die  einzigartige  Gelegenheit,  bei  der 
Erörterung  aktueller  rechtspolitischer  Fragen  die  Erfahrungen  aus  dem  gesamten  Spektrum  der  deutschen,  zum  Teil 
auch  der  europäischen  Juristenschaft  einzubringen.  Die  Beratungen  und  Beschlüsse  der  Juristentage  haben  auch  des 
wegen  besondere  Bedeutung,  w^eil  die  Diskussionen  völlig  offen  angelegt  sind.  Der  Verein  Deutscher  Juristentag  als 
Träger  der  Veranstaltung  strebt  in  keiner  Weise  bestimmte  Ergebnisse  an.  Die  Beschlußinhalte  werden  ganz  dem 
Verlauf  der  Diskussion  der  anwesenden  Fachleute  überlassen.  Gerade  wegen  dieser-  heute  seltenen  -  Unabhängigkeit 
von  gesellschaftlichen  Interessen  und  wegen  ihrer  Überparteilichkeit  wird  die  Stimme  des  Deutschen  Juristentages  im 
Konzert  der  widerstreitenden  Äußerungen  zu  rechtspolitischen  Problemstellungen  besonders  beachtet  und  geachtet. 

Ich  bin  überzeugt,  daß  aus  den  genannten  Gründen  auch  die  Ergebnisse  der  Beratungen  des  Juristentages  Münster 
1994  für  den  Deutschen  Bundestag,  für  die  Länderparlamente,  Rir  die  zuständigen  Ressorts  und  die  gesamte  deutsche 
Öffentlichkeit  von  hohem  Interesse  sein  werden.  Wir  hoffen,  mit  den  Fachthemen  auch  dieses  Juristentages  einen 
wichtigen  Beitrag  für  die  Lösung  der  erörterten  Fragen  leisten  zu  können.  Der  Juristentag  1994  ist  der  zweite  nach  der 
Wiedervereinigung  Deutschlands.  Der  Verein  Deutscher  Juristentag  hat  sich  seit  1990  intensiv  darum  bemüht,  Kollegin- 
nen und  Kollegen  aus  dem  Beitrittsgebiet  für  die  Mitarbeit  im  Verein  und  auf  unseren  Tagungen  zu  gewinnen.  Wir 
wissen,  daß  diese  Zielvorstellung  sich  nur  allmählich  umsetzen  läßt.  Zu  ungewohnt  ist  die  Vorstellung,  auf  die  Fragen, 
die  uns  Juristen  alle  angehen,  wirkhch  Einfluß  nehmen  zu  können,  nach  den  Jahrzehnten  staatlicher  Einbindung  und 
vorverordneter  Zustimmung  zu  dem,  was  Partei  und  Staat  wünschten.  Die  Kolleginnen  und  Kollegen  aus  dem 
Beitrittsgebiet  sollten  jedoch  erkennen,  daß  es  auf  ihre  Mitarbeit,  auf  die  Offenlegung  ihrer  Erfahrungen  ankommt,  um 
den  Mißständen  wirksam  begegnen  zu  können,  die  gerade  in  bezug  auf  den  Gesetzes  Vollzug  und  eine  effektive 
Rechtspflege  in  den  östlichen  Teilen  unseres  Vaterlandes  immer  wieder  behauptet  werden. 

Der  diesjährige  Juristentag  soll  aber  auch  zeigen,  daß  der  Blick  nach  vorn  auf  Europa  gerichtet  ist.  Unsere 
Rechtsordnung  kann  sich  auf  Dauer  nur  im  Rahmen  einer  mehr  und  mehr  abgestimmten  Rechtsordnung  der  europäi- 
schen Länder  bewähren.  Die  Schlußveranstaltung  wird  darüber  hinaus  unterstreichen,  daß  internationale  weltweite 
Anstrengungen  notwendig  sind  und  rechtlich  umgesetzt  werden  müssen,  um  der  großen  Konfliktlagen  Herr  zu 
werden. 

Ich  wünsche  Ihnen  allen,  die  Sie  am  60.  Deutschen  Juristentag  in  Münster  teilnehmen  werden,  interessante  Bera- 
tungen, aber  auch  interessante  Begegnungen  mit  Kolleginnen  und  Kollegen,  die  dem  persönlichen  Erfahrungsaus- 
tausch dienen.  Wenn  Sie  sich  -  daran  zweifle  ich  nicht  -  in  Münster  sehr  wohl  fühlen  werden,  haben  Sie  dies  nicht  nur 
den  Organisatoren  des  Deutschen  Juristentages,  sondern  insbesondere  der  tatkräftigen  Unterstützung  des  gastgeben- 
den Landes  und  der  Stadt  Münster  sowie  der  Arbeit  der  Damen  und  Herren  des  Ortsausschusses  für  die  Vorbereitung 
des  60.  Deutschen  Juristentages  in  Münster  zu  danken.  Ich  freue  mich,  Sie  in  Münster  begrüßen  zu  können. 


Recht  und  Juristen  in  Münster 


80 


Hans  Julius  Wolff 


Von  Professor  Dr.  Hans-  Uwe  Erichsen,  Münster 


Mit  Prof.  Dr.  Hans  Julius  Wolff  \cbtc  und  wirkte  einer 
der  großen  Rechtswisscnschaftler  Deutschlands  nach 
dem  Krieg  viele  Jahre  in  Münster.  Er  kam  in  der  zwei- 
ten Hälfte  seines  Lebens  an  die  Westfälische  Wilhelms- 
Universität  in  Münster  und  blieb  ihr  bis  zu  seiner  Eme- 
riticrung  und  darüber  hinaus  treu  und  verbunden. 

Der  Werdegang 

Am  3.  10.  1898  in  Elberfeld  geboren,  nahm  Haus  Ju- 
lius M^o///'nach  der  Reifeprüfung  im  Jahr  1917  am  ersten 
Weltkrieg  teil,  in  dem  er  schwer  verwundet  wurde  und 
in  Kriegsgefangenschaft  geriet.  Anschließend  studierte 
er  Rechtswissenschaft  in  Göttingen,  Bonn,  Halle  und 
München;  er  hörte  u.a.  hei  Julius  Binder,  Carl  Creme, 
Robert  u.  Hippel,  Hans  Nawiasky  und  Leonliard  Nelson. 
Nach  der  Ersten  Juristischen  Staatsprüfung  im  Jahre 
1922  wurde  er  zunächst  Gerichtsreferendar,  sodann  Re- 
gierungsreferendar, als  welcher  er  im  französisch  be- 
setzten Rheinland  als  kommissarischer  Bürgermeister 
und  stellvertretender  Landrat  bereits  selbständig  Ver- 
antwortung trug.  Im  Jahre  1925  promovierte  er,  be- 
treut durch  J//////.S'  Hatscliek,  in  Göttingen  mit  einer  Ar- 
beit über  „Die  Grundlagen  der  Organisation  der  Me- 
tropole". 1926  legte  er  die  Große  Staatsprüfung  für  den 
höheren  Verwaltungsdienst  beim  Preußischen  Ministe- 
rium des  hinern  in  Berlin  ab.  1929  habilitierte  sich  Hans 
Julius  Wolff  m  Frankfurt  mit  einer  von  Friedrich  Giese 
betreuten  zweibändigen  Habilitationsschrift  über  „Or- 
ganschaft und  Juristische  Person"  für  die  Fächer  Verfas- 
sungs-  und  Verwaltungsrecht,  Staats-  und  Verwal- 
tungslehre sowie  Rechtsphilosophie.  Nach  vorüberge- 
hender Tätigkeit  als  Generalreferent  der  Hochschulab- 
teilung des  Preußischen  Kulturministeriums  wurde  er 
1933  zum  ordentlichen  Professor  an  der  Johann  Wolf- 
gang Goethe-Universität  in  Frankfurt  a.  M.  ernannt, 
wo  er  die  Nachfolge  Herwann  Hellers  antreten  sollte.  Er 
wurde  jedoch  aus  politischen  Gründen  an  der  Übernah- 
me des  Lehrstuhls  gehindert.  1935  übernahm  er  eine 
Professur  am  Herder-Institut  in  Riga  und  wurde  -  nach 
Ablehnung  eines  Rufs  nach  Marburg  1941  -  Direktor 
der  Institute  flir  Staatsrecht  und  für  Rechtsphilosophie 
an  der  Karls-Universität  in  Prag.  Nach  einem  von  Mar- 
tin Kriele  überlieferten  Zitat  kennzeichnete  er  sein  eige- 
nes Verhalten  in  der  NS-Zeit  mit  den  Worten  „Ich  war 
kein  Held,  aber  ich  habe  mich  wenigstens  nicht  kom- 
promittiert". 

Die  Zeit  in  Münster 

Nach  Ende  des  Krieges  übernahm  Hans  Julius  Wolff 
1946  zunächst  die  Vertretung  eines  Lehrstuhls  in  Mün- 
ster. Nachdem  er  einen  Ruf  an  die  Frankfurter  Johann 
Wolfgang  Goethe-Universität  abgelehnt  hatte,  wurde 
er  1948  o.  Professor  für  Öffentliches  Recht  und  Rechts- 
philosophie und  war  bis  zu  seiner  Emeritierung  1967 


geschäftsführender  Direktor  des  Kommunalwissen- 
schaftlichen Instituts  der  Westfälischen  Wilhelms-Uni- 
versität Münster.  Als  Mitglied  des  Beratenden  Aus- 
schusses für  Verwaltungs-  und  öffentliches  Recht  in  der 
Britischen  Zone  trug  er  maßgeblich  zur  Ausarbeitung 
der  Mihtärregierungs Verordnung  Nr.  165  bei,  die  die 
Grundlage  für  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  schuf 
Seine  Kenntnisse  des  Verwaltungsrechts  und  der  Ver- 
waltungspraxis stellte  er  außerdem  als  Richter  am 
OVG  Münster,  als  Studienleiter  der  Verwaltungsakade- 
mien Münster  und  Hagen  sowie  als  stellvertretender 
Vorsitzender  des  Justizprüfungsamts  am  OLG  Hamm 
und  Mitglied  des  Prüfungsamtes  für  Wirtschafts-  und 
Sozialwissenschaftliche  Diplomprüfungen  der  Univer- 
sität Münster  in  den  Dienst  der  Rechtsprechung,  der 
Fortbildung  von  Verwaltungsfachleuten  und  des  Prü- 
fungswesens. 1957  rief  Hans  Julius  Wolff  die  Westfäli- 
sche Sektion  der  Internationalen  Vereinigung  für 
Rechts-  und  Sozialphilosophie  ins  Leben,  die  er  bis  zu 
seinem  Tode  im  Jahre  1976  leitete  und  deren  Veranstal- 
tungen unter  Kennern  den  vorzüglichsten  Ruf  genos- 
sen. 

Das  Werk 

In  Münster  entstand  die  aus  einem  Vorlesungsmanu- 
skript entwickelte,  ursprünglich  als  Kurzlehrbuch  kon- 
zipierte und  zuletzt  als  dreibändiges  Werk  erschienene 
Darstellung  des  Verwaltungsrechts,  die  auch  heute 
noch  als  Fundgrube  für  Wissenschaftler  wie  für  Prakti- 
ker unverzichtbar  ist.  Viele  der  von  ihm  darin  oder  in 
gesonderten  Publikationen  entwickelten  rechtsdogma- 
tischen Figuren  sind  heute  zum  verwaltungsrechtswis- 
senschaftlichen  Allgemeingut  geworden.  Seine  begriff- 
Hche  Präzision  und  systematische  Durchdringung  des 
Öffentlichen  Rechts  haben  nicht  nur  Generationen  von 
Studierenden,  sondern  Theorie  und  Praxis  gleicherma- 
ßen beeinflußt.  Sie  haben  nicht  nur  zu  einer  Systemati- 
sierung, sondern  auch  zu  einer  Steigerung  der  Bere- 
chenbarkeit und  Transparenz  im  Prozeß  der  Erkennt- 
nisgewinnung und  der  Rechtsan Wendung  beigetragen. 
Seine  Habilitationsschrift  ist  bis  heute  für  jeden  am 
Recht  der  Organisation  der  öffentlichen  Verwaltung 
Interessierten  eine  Herausforderung. 

Der  akademische  Lehrer 

Seine  Vorlesungen  haben  bei  den  interessierten  Stu- 
dierenden bleibenden  Eindruck  insoweit  hinterlassen, 
als  er  ihnen  im  Gegensatz  zu  vielen  Kollegen  der  dama- 
Hgen  Zeit  deutlich  machte,  daß  es  auch  im  Verwal- 
tungsrecht galt,  die  Methodik  der  Rechtsanwendung  zu 
beachten,  und  daß  es  sich  bei  der  Verwaltungsrechts- 
wissenschaft um  eine  durch  Dogmatik  geprägte  Wis- 
senschaft und  nicht  -  wie  es  die  Vorlesungen  manchen 
Kollegen  gelegentlich  vermuten  ließen  -  um  eine  vcr- 


19 


Recht  und  Juristen  in  Münster 


„Harry"  hören,  wie  sie  ihn  respektvoll/liebevoll  nann- 
ten, und  hätten  eventuelle  Störer  kurzerhand  vor  die 
Tür  gesetzt.  Dabei  ließ  Westermann  es  nicht  beim  staat- 
hch  vorgesehenen  Vorlesungsprogramm  bewenden. 
Lange  vor  den  Zeiten,  in  denen  dickleibige  Studienre- 
formpläne  zur  „Verbesserung  der  Qualität  der  Lehre" 
verabschiedet  wurden,  führte  er  neue  Vorlcsungstypen 
ein,  die  auf  den  Bedarf  der  Studenten  besser  zugeschnit- 
ten waren,  insbesondere  „Grundlinienvorlesungen"  für 
die  Anfänger  und  „Querschnittsvorlesungen"  für  die 
Examenskandidaten,  und  schuf  damit  eine  heute  noch 
fortwirkende  Tradition  der  permanenten  Studienre- 
form in  Münster.  -  Seine  didaktischen  Interessen  schlu- 
gen sich  auch  in  der  von  ihm  begründeten  Grundriß- 
Reihe  „Schwerpunkte"  nieder,  die  heute  noch  mit  be- 
trächtlichem Erfolg  fortgeRihrt  wird,  angeführt  von 
den  drei  Dauerrennern  für  Strafrecht  von  Wessels 
(Münster).  Es  war  kennzeichnend  für  Westermann,  daß 
er  seine  Abschiedsvorlesung  unter  den  Titel  „Vierzig 
Jahre  Lehre"  stellte  und  in  diese  Zeit  die  drei  Jahre  sei- 
nes Göttinger  Repetitoriums  mit  einrechnete. 


Westermann  und  die  Praxis 

Hier  gab  es  eine  starke  und  wechselseitige  Affinität. 
Er  war  in  Gesetzgebungskommissionen  tätig,  in  Auf- 
sichtsräten und  Beiräten  von  Gesellschaften,  vor  allem 
aber  als  privater  Gutachter  und  Schiedsrichter,   noch 
lange  über  seine  Emeritierung  hinaus.    Der  Herztod 
ereilte   ihn   auf  einer   beruflich    veranlaßtcn   Reise   in 
Kanada.  So  sehr  die  Praxis  von  Westermann  profitierte, 
so  sehr  profitierte  er  auch  von  ihr.  Der  Elfenbeinturm 
war  nicht  sein  Ideal.  Aus  der  Rechtsanwendung  zog  er 
vielfältige  Anregungen  für  wissenschaftliche  Weiter- 
entwicklungen.  Zahlreiche  seiner  Veröffentlichungen 
gingen  auf  Anregungen  zurück,  die  er  aus  der  Praxis 
empfing.  Seine  besondere  Leidenschaft  waren  Schieds- 
gerichte. Es  war  immer  ein  Erlebnis,  mit  ihm  in  einem 
Schiedsgericht    zu    sitzen.    Hier   kamen    seine    Eigen- 
schaften besonders  zum  Tragen.  Er  verband  souveräne 
Sachkenntnis   mit  persönlicher   Autorität  und   Über- 
zeugungskraft, aber  auch  dem  Gespür  für  das  Mach- 
bare und  Zumutbare.  Diese  Eigenschaften  gestatteten 
es  ihm,  in  der  Regel  die  Parteien  zu  einem  vernünftigen 
Ausgleich  zu   führen.    Das   streitentscheidende  Urteil 
war    nur    die    letzte    Notlösung.    Daß    das    Wcltkind 
Westermann  der  Diskussion  über  den  richtigen  Streit- 
wert auch  die  gebührende  Aufmerksamkeit  schenkte, 
versteht  sich  am  Rande.  Wenn  neuerlich  in  Kommis- 
sionen über  die  MögHchkeit  des  „Technologietrans- 
fers" von  der  Universität  in  die  Praxis  beraten  und 
kompHzierte  Strategiepapiere  zur  Vorbereitung  solcher 
Transfers  ausgearbeitet  werden,  kann  man  sich  prak- 
tischen Rat  bei  Westermann  holen.  Hohe  Fachkompe- 
tenz, hohe  Leistungsbereitschaft  und  ein  gewisses  Maß 
von  Freiheit  und  Vertrauen  sind  hier  außerordentlich 
fbrderhch. 


Eine  kraftvolle  Persönlichkeit 

Der  Forscher,  der  Lehrer,  der  Rechtsgestalter:  Drei 
Personen  in  einer  kraftvollen  Persönlichkeit  vereint,  die 
sich  ihrer  Ausstrahlung  bewußt  und  von  einem  starken 
Selbstbewußtsein  getragen  war.  Wo  Harry  Westermann 
war,  war  immer  „oben".  Was  einen  schon  bei  der  er- 
sten Begegnung  mit  ihm  beeindruckte,  war  die  Frische 
und  die  Direktheit,  mit  der  er  sprach;  er  kam  ohne 
Umschweife  zum  Thema.  Irgendjemand  hat  einmal  ge- 
sagt, ein  unerwartetes  Wort  zur  rechten  Zeit  sei  eine 
seiner  Stärken  gewesen.   In  der  Tat,  wenn  z.  B.  eine 
Diskussion  sich  in  allzu  undeutliche  Sphären  verstiegen 
hatte,  genügte  eine  unkonventionelle  Bemerkung  von 
Westermann,  um  sie  wieder  auf  die  Erde  zurückzuholen. 
„Lebhaft"  war  eines  seiner  Lieblingsworte,  und  lebhaft 
ging  es  bei  ihm  zu.  Seine  Schlagfertigkeit  und  sein  Witz 
sind  legendär.  Die  Skala  seiner  Sprüche  reichte  von  ver- 
nichtender  Ironie  -  so   wenn   er  den   Abgang  eines 
Schwätzers  mit  den  Worten  kommentierte:  „Die  Lük- 
ke,  die  er  hinterläßt,  ersetzt  ihn  vollkommen"  -  über 
sanften  Spott  -  so  wenn  er  in  der  Zeit  der  wilden  Bart- 
mode einen  studentischen  Anhänger  dieser  Richtung 
mit  den  Worten  begrüßte:  „Wie  schön,  daß  wir  uns 
noch  einmal  sehen,  bevor  Sie  ganz  zugewachsen  sind"  - 
bis  zu  gutmütigem  und  warmherzigem  Humor.    Im 
Streitfall   schreckte   er   vor   ostfriesischen   Grobheiten 
nicht  zurück.  Es  galt  dann  der  Schlachtruf:  „Deine  Re- 
de sei  kurz,  aber  verletzend."  Doch  kämpfte  er  stets  in 
offener  Feldschlacht.  Hinterlist  war  nicht  seine  Metho- 
de. Wenn  der  Pulverdampf  dann  verraucht  war,  war 
die  Luft  auch  wieder  rein.  Man  konnte  wieder  mitein- 
ander  sprechen,    ohne   daß    ein    Stachel   zurückblieb, 
gleich  wie  der  Disput  ausgegangen  war.    Bevorzugt 
wurde  freilich,  ihn  zum  Freunde  zu  haben. 

Westermann  hat  die  Freiheiten  des  Professorenberufes 
in  vollen  Zügen  genossen.  Aber  er  konnte  es  rechtferti- 
gen, weil  er  sich  auch  voll  seiner  Verantwortung  in 
Forschung,  Lehre  und  Selbstverwaltung  stellte.  Mög- 
lich war  dies  nur  aufgrund  ungewöhnlicher  Schaffens- 
kraft und  Leistungsbereitschaft. 

Mit  Genugtuung  hat  Harry  Westermann  noch  erlebt, 
daß  sein  Sohn  Harm-Peter  Westermann  in  Tübingen  mit 
anderen  seine  wichtigsten  Werke  übernommen  hat  und 
weiterführt.  Die  Gesellschaft  zur  Förderung  der  WWU 
Münster  hat  im  Landhaus  Rothenberge,  einer  reizvol- 
len Villa  im  Westmünsterland,  die  Westermann  langfri- 
stig für  die  Universität  als  Tagungsstätte  gesichert  hat 
und  die  sein  Lieblingskind  war,  das  Arbeitszimmer 
nach  ihrem  Ehrenvorsitzenden  benannt.  Unter  seinen 
Schülern,  Freunden  und  früheren  Auftraggebern  aus 
der  Praxis  ist  nach  seinem  Tode  eine  Sammlung  durch- 
geführt worden,  aus  deren  Erträgen  jährhch  im  Rah- 
men der  Promotionsfeier  der  Fakultät  18000  DM  als 
Harry-Wcstermann-Preis  für  besonders  hervorragende 
Arbeiten  des  wissenschaftlichen  Nachwuchses  verlie- 
hen werden.  Die  Fakultät  ist  überzeugt,  daß  sie  auf 
diese  Art  dem  Andenken  an  Harry  Westermann  am  be- 
sten gerecht  wird.   ■ 


Recht  und  Juristen  in  Münster 


82 


feincrtc  Art  des  Lcitartikcljournalismus  handelte.  Seine 
rhetorische  Begabung  hielt  sich  -  wie  auch  bei  anderen 
großen  Rechtswissenschaftlern  -  in  Grenzen.  Gleich- 
wohl war  er  ein  großer  Lehrer  des  Rechts,  wovon  ins- 
besondere die  im  Kommunalwissenschaftlichen  histitut 
tätigen  Assistenten,  wissenschafthchen  und  studenti- 
schen Hilfskräfte  profitierten.  Berühmt  waren  seine 
vorlesungsauflockernden  Hinweise  zur  Bewältigung 
von  Problemen  des  Alltags.  So  empfahl  er  u.a.  mit 
Nachdruck,  im  Falle  eines  tatsächlichen  oder  vermeint- 
lichen übermäßigen  abendlichen  Alkoholkonsums  zwei 
Kopfschmerztabletten  vor  dem  Schlafengehen  und 
nicht  erst  am  nächsten  Morgen  zu  nehmen. 


Er  pflegte  zu  Hause  zu  arbeiten  und  die  Assistenten 
und  Hilfskräfte  dort  zum  Bericht  einzubestellen,  und  so 
war  es  stets  ein  Ereignis,  wenn  die  hochgewachsene, 
wegen  einer  Kriegsverletzung  am  Stock  gehende  Ge- 
stalt ihren  durch  ein  markantes  Profil  geprägten  Kopf 
im  Kommunalwissenschaftlichen  Institut  zur  Tür  her- 
einstreckte. Die  Zahl  derer,  die  in  der  Begegnung  mit 
ihm  geprägt  oder  beeinflußt  wurden,  ist  groß  in  Wis- 
senschaft, Verwaltung,  Gerichtsbarkeit  und  Anwalt- 
schaft. Die  juristische  Fakultät  der  Westtalischen  Wil- 
helms-Universität wird  an  sein  Wirken  in  ihren  Reihen 
durch    ein    im  Juridikum    angebrachtes    Relief  erin- 


nern. 


Paul  van  Husen 


Von  Präsident  a.  D.  des  Verfassungsgerichtshofs  und  des  Oberverwahungsgerichts  für  das 

Land  Nordrhein-Westfalen  Dr.  Wilhehn  Pötter,  Münster 


Dr.  jur.  Paul  van  Husen,  geboren  am  26.  2.  1891  in 
Horst-Emscher,  wurde  nach  juristischem  Studium  im 
In-  und  Ausland  und  Ablegung  der  1. juristischen 
Staatsprüfung  1914  als  Regierungsreferendar  in  den  hö- 
heren Verwaltungsdienst  übernommen.  Nach  Kriegs- 
ende legte  er  1920  die  2.  juristische  Staatsprüfung  ab. 
Danach  wurde  er  beruflich  in  Oberschlesien  tätig,  zu- 
nächst bei  der  Bezirksregierung  in  Oppeln,  dann  als 
Verwalter  des  Landratsamtes  Rybnik  in  Oberschlesien, 
schließlich  als  politischer  Dezernent  bei  der  Bezirksre- 
gierung in  Oppeln.  1923  wurde  Dr.  van  Husen  nach 
dem  Ausscheiden  aus  dem  Staatsdienst  als  Generalbe- 
vollmächtigter im  privaten  Bereich  bei  der  Regelung 
von  Aufgaben  tätig,  die  sich  aus  den  Grenzveränderun- 
gen nach  dem  Kriege  ergeben  hatten.  1927  wurde 
Dr.  van  Husen  deutsches  Mitglied  der  gemischten  Kom- 
mission in  Oberschlesien  in  Kattowitz.  Seiner  politi- 
schen Einstellung  wegen  wurde  er  1934  von  der 
Reichsregierung  abberufen  und  zum  planmäßigen 
Richter  am  preußischen  Oberverwaltungsgericht  in 
Berlin  ernannt.  Im  2.  Weltkrieg  wurde  er  als  Rittmei- 
ster der  Reserve  zum  Führungsstab  des  Oberkomman- 
dos der  Wehrmacht  eingezogen.  Ende  des  Jahres  1941 
nahm  er  Verbindung  zur  deutschen  Widerstandsbewe- 
gung des  sog.  Kreisauer  Kreises  auf,  was  nach  dem 
Anschlag  auf  H/r/er  am  20.  7.  1944  zu  seiner  Verhaftung 
durch  die  geheime  Staatspolizei  und  schHeßlich  durch 
Urteil  des  Volksgerichtshofs  am  19.  4.  1945  zu  einer 
Zuchthausstrafe  von  drei  Jahren  führte.  Wenige  Tage 
später  wurde  er  durch  russische  Truppen  aus  dem 
Zuchthaus  befreit. 

Im  Jahre  1948  wurde  Dr.  van  Husen  Mitglied  am  Bi- 
zonalen Deutschen  Obergericht  in  Köln.  Durch  Be- 
schluß der  Landesregierung  vom  2.  5.  1949  wurde  er 
zum  Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts  für  das 
Land  Nordrhein-Westfalen  in  Münster  ernannt. 

Der  organisatorische  Aufbau  der  Verwaltungsge- 
richtsbarkeit auf  Grund  der  Militärregierungsverord- 
nung für  die  britische  Zone  (MRVO  165)  war  zu  die- 


sem Zeitpunkt  noch  nicht  abgeschlossen.  Dr.  van  Husen 
war  deshalb  in  den  ersten  Jahren  seiner  Amtstätigkeit 
überwiegend  durch  Aufgaben  der  Gerichtsverwaltung 
in  Anspruch  genommen,  insbesondere  auch  durch  die 
Einrichtung  des  Verfassungsgerichtshofes  für  das  Land 
Nordrhein- Westfalen.  Das  abschließende  Gesetz  hierzu 
vom  4.  3.  1952  brachte  zugleich  die  Zusammenlegung 
des  Verfassungsgerichtshofs  mit  dem  Oberverwal- 
tungsgericht. 

Dr.  van  Husen  war,  wohl  veranlaßt  durch  seine  Er- 
fahrung in  Beruf  und  Leben,  ein  entschiedener  Ver- 
fechter seiner  Meinung,  auch  wenn  diese  nicht  immer 
gebilligt  wurde.  Seine  rechtspolitische  Meinung  zur 
Gerichtsorganisation  z.  B.  hat  er  festgehalten  in  sei- 
nem Vortrag  „Die  Entfesselung  der  dritten  Gewalt" 
(AöR  78  [1952/53],  49ff.).  Er  erhob  darin  die 
Forderung  nach  organisatorischer  Selbständigkeit  der 
dritten  Gewalt,  wobei  er  sich  gleichzeitig  gegen  alle 
Überlegungen  einer  Vereinheitlichung  der  Gerichtsbar- 
keiten aussprach.  Als  Grundübel  bezeichnete  er  die 
Richterernennung  durch  die  Exekutive  und  die  Abhän- 
gigkeit der  dritten  Gewalt  in  dienstaufsichtsrechtlicher 
und  haushaltsmäßiger  Hinsicht.  Im  amtlichen  Verkehr 
hat  Dr.  van  Husen  diese  Forderungen  nicht  durchzuset- 
zen versucht. 

Zum  Schluß  sei  dem  Verfasser  ein  persönliches  Wort 
gestattet.  Dr.  van  Husen  blieb  unverheiratet.  Seine 
Schwester  führte  ihm  den  Haushalt.  Teile  seiner  Husa- 
renuniform schmückten  sein  Wohnzimmer.  Ständiger 
Begleiter,  auch  zum  Gericht,  war  sein  treuer  Hund  „Ti- 
to". Zum  abendländischen  Geist  gehörte  nach  seiner 
Überzeugung  die  Freiheit  der  Zeit  und  des  Geistes,  sich 
den  schönen  Dingen  zu  widmen.  Richterhche  Arbeit 
konnte  nach  seiner  Überzeugung  nicht  durch  Dienst- 
stunden gewährleistet  werden. 

Der  hohe  moralische  Anspruch,  den  er  an  sich  selbst 
und  andere  stellte,  in  zahlreichen  Aussprüchen  nieder- 
gelegt, sichert  ihm  über  seinen  Tod  am  1.9.  1971  hin- 
aus ein  ehrendes  Andenken.  ■ 


Personalien 


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Zum  Tode  von  Hans  Julius  Wolff 

An  diesem  Samstag,  der  sein  81.  Ge- 
burtstag    gewesen     wäre,     wird     Hans 
Julius    Wolff,    einer    der    bekanntesten 
Rechtshistoriker,    in    seinem    Wohnort 
Kirchzarten     im     Breisgau     beigesetzt. 
Seine    wissenschaftliche    Leistung    lag 
unter    anderem    auf    dem    Gebiet    der 
ägyptischen  Papyrologie  und  der  grie- 
chischen    Rechtsgeschichte.     An     dem 
zweiten   Band   seines   Handbuches    der 
juristischen  Papyrologie  hat  Wolff  bis 
zu  seinem  Tod  gearbeitet.  Nachdem  er 
Deutschland  unter  der  Herrschaft  der 
Nationalsozialisten     verlassen     mußte, 
ging  er  zunächst  in  die  Schweiz,  dann 
als     Hochschullehrer     nach     Panama. 
Nach  der  Übersiedlung  in  die  Vereinig- 
ten Staaten  verdiente*  er  sich  sein  tägli- 
ches Brot  zunächst  mit  Handarbeit  in 
einer  Bäckerei;  abends  führte  er  seine 
wissenschaftlichen  Forschungen  weiter. 
Neben  einer  Lehrtätigkeit  in  Oklahoma 
und  Kansas  begann  er,  juristische  Pa- 
pvrusurkunden  zu  edieren.  1952  wurde 
Wolff   an   die   Universität   Mainz,    1955 
nach     Freiburg     berufen.     Bescheiden, 
nüchtern    und    dennoch    wohlwollend, 
hat  Wolff  noch  als  emeritierter  Profes- 
sor   für    römisches    und    bürgerliches 
Recht  fast  den  gesamten  antiken  Raum 
in  seine  Forschungen  einbezogen.  Sein 
Lehrbuch  des  Römischen  Rechts,  auch 
auf  englisch  und  spanisch  erschienen, 
wird  in  Nord-  und  Lateinamerika  weit- 
hin geschätzt.  Methodisch  wichtig  war 
Wolffs  Bemühen,  nicht  unsere  Begriff- 
lichkeit auf  die  antike  Welt  zu  übertra- 
gen, sondern  eine  eigene  zu  schaffen.  In 
seinen     Arbeiten     bezog     Hans     Julius 
Wolff  den  sozialgeschichtlichen  Hinter- 
grund des  Rechts  ein.  Er  war  Mitglied 
mehrerer  in-  und  ausländischer  Akade- 
mien,    Ehrendoktor     der     Universität 
Athen  und  Herausgeber  der   Gräzisti- 
schen Abhandlungen.  (vL.) 

Frankfurter  Allgemeine  Zeihjng  .  y 
Frankfurter  Zeitung  ^W^/ff 

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Zum  Tode  von  Hans  Julius  Wolff    .^  . 

An  diesem  Samstag,  der  sein  81.  Ge- 
burtstag gewesen  wäre,  wird  Hans 
Julius  Wolff,  einer  der  bekanntesten 
Rechtshistoriker,  in  seinem  Wohnort 
Kirchzarten  im  Breisgau  beigesetzt. 
Seine  wissenschaftliche  Leistung  lag 
unter  anderem  auf  dem  Gebiet  der 
ägyptischen  Papyrologie  und  der  grifef- 
cffl§Ä1?rf^  Recms^felchichte:  An  d6m 
zweiten  Band  seines  Handbuches  der 
juristischen  Papyrologie  hat  Wolff  bis 
au  ^einöm  Tod  gearbeitet.  Nachdem  et 
Deutschland  unter  der  Herrschaft  der 
Nationalsozialisten  verlassen  mußte, 
ging  er  zunächst  in  die  Schweiz,  dann 
als  Hochschullehrer  nach  Panarp^. 
Nach  der  Übersiedlung  in  die  "bereinig- 
ten Staaten  verdiente  er  sich  sein  tägli- 
ches Brot  zunächst  mit  Handarbeit  in 
einer  Bjifkfrei;  abends  führte  er  seine 
wissenschaftlichen  Forschungen  weiter. 
Neben  einer  Lehrtätigkeit  in'  Oklahoma^ 
und  Kansas  begann  er,  juris'RscTie  Pa-^ 
j5yrusiirkunden  zu  edieren.  1952'  wurde 
Wolff  an  die  Universität  Mainz,  1955 
nach  Freiburg  berufen.  Bescheiden, 
nüchtern  unch"  dennoch  wohlwollend, 
hat  Wolff  noch  als  emeritierter  Profes- 
sor für  römisches  und  bürgerliches 
Recht  fast  den  gesamten  antiken  Raum 
in  seine  Forschungen  einbezogen.  Sein 
Lehrbuch  des  Rön^schgr  Rpp)its,  auch 
"auf^nglisch  und  spaiiisch^  erschienen, 
wira  in  Nord-  und  tateinamerika  weit- 
hin geschätzt.  Methodisch  wichtig  war 
Wolffs  Bemühen,  nicht  unsere  Begriff- 
lichkeit auf  die  antike  Welt  zu  übertra- 
gen, sondern  eine  eigene  zu  schaffen.  In 
seinen  Arbeiten  bezog  Hans  Julius 
Wolff  den  sozialgeschichtlichen  Hinter- 
grund des  Rechts  ein.  Er  war  Mitglied 
mehrerer  in-  und  ausländischer  Akade- 
mien, Ehrendoktor  der  Universität 
Athen  und  Herausgeber  der  Gräzisti- 
schen Abhandlungen.  (vL.) 


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Author  on  Foreign  Relations 


Hans  W.  Weigert,  an  emeritus  pro- 

Gewgetown  Umversity.  died  in  Mu- 
ni^Gwmany,  od  Oct.  18.  He  was  81 
yearsoid. 

»r!?^;^^**®"  ^*^  *«  a"«wr  of  sev- 
eral  books  on  internaüonal  relations 
"SÄ  "Generals  and  GeogmS 
2J^l^t  of  GeopoUücs."  published 
by  Oxford  Umversity  Press  in  1942 

Bora  in  Berlin,  where  he  was  a  law- 
^II^-  ^«jert  came  to  the  United 
xSf'o"  ^*^^  *n  1*08  He  taught  Jrt 
SSS.  ^*«*  to  1939  and  lato  at 
Ä2.^"**.^  ^  University  of 
2?^-  I;"?"  ***7  to  1951  he  seiVed 
with  the  United  States  MUitary  Gw- 
ernment  and  with  the  High  Commis- 
sion  in  Gennany  as  Chief  of  the  Ger- 

i<JU^ia»^oSi' 

dr^j^Karin  Phllllps.^Cbi^.1S 

Phia ,  and  nw>  stepchUdren.  Paul  Mors- 

w™°L^V*^?™«°y'  and  Hans 
Werner  Morbach.  of  Chicago. 


/M  Z.   l^.J^  ^p 


Frankfurter  Allgemeine  Zeitung 


Aus  Liebe  zu  Hamburgs  zu 
Deutschland  und  zu  Amerika 

Ein  Preis  für  Eric  Warburg  /  Von  Günther  Gillessen 


In  jenem  Frühsommer  1945,  als  die 
Besatzungsmächte  in  Deutschland  sich 
anschickten,  ihre  Truppen  aus  den  erober- 
ten Gebieten  in  die  vereinbarten  Besat- 
zungszonen zu  verlegen,  wurde  ein  ameri- 
kanischer Oberstleutnant  im  Nachrichten- 
dienst der  Luftwaffe  eiligst  aus  Bad 
Kissingen  ins  Hauptquartier  nach  Fontai- 
nebleau  bestellt.  Man  wollte  ihn  beauftra- 
gen, an  den  Vernehmungen  deutscher 
Luftwaffengenerale  teilzunehmen.  Er  nutz- 
te die  Gelegenheit,  die  Generalität  darauf 
aufmerksam  zu  machen,  daß  es  jetzt 
Dringenderes  gebe:  wenn  es  schon  be- 
schlossene Sache  sei,  daß  in  drei  Wochen 
Thüringen,  die  Provinz  Sachsen,  Mecklen- 
burg und  der  Freistaat  Sachsen  mit  zehn 
Millionen  Einwohnern  samt  wichtigen  In- 
dustrieunternehmen, wie  Zeiss-Jena  und 
den  Leuna- Werken,  der  Sowjetunion  aus- 
geliefert werden  müßten,  solle  man  versu- 
chen, deutsche  Wissenschaftler  und  Inge- 
nieure herauszuholen.  Sie  könnten  der 
westlichen  Forschung  dienen,  wenn  es  zu 
einer  neuen  Auseinandersetzung  um  Euro- 
pa komme,  diesmal  mit  der  Sowjetunion. 
Er  bekam  den  Auftrag,  einige  hundert 
deutsche  Forscher  aus  Instituten  und 
Labors  sowie  dreihundert  Krankenschwe- 
stern zu  „beschlagnahmen",  ehe  die  Rote 
Armee  nachrückte. 

Der  damalige  Oberstleutnant  ist  heute  87 
Jahre  alt  und  heißt  Eric  Warburg.  Er 
gehört  einer  seit  dreihundert  Jahren  in 
Hamburg  ansässigen  jüdischen  Bankiersfa- 
milie an.  1938  war  er  nach  Amerika 
emigriert,  1945  als  Amerikaner  nach 
Deutschland  zurückgekehrt.  Am  Wochen- 
ende   zeichnete    ihn    Walther    Kiep    als 


Vorsitzender  der  „Atlantik-Brücke",  einer 
überparteilichen  Gesellschaft  zur  Förde- 
rung der  deutsch-amerikanischen  Bezie- 
hungen, mit  dem  „Eric-Warburg-Preis" 
aus,  der  künftig  alle  zwei  Jahre  für 
Verdienste  um  die  deutsch-amerikanischen 
Beziehungen  verliehen  werden  soll. 

Auch  in  New  York  gibt  es  ein  Bankhaus 
Warburg,  damals  geleitet  von  Brüdern  des 
Vaters.  Eric  Warburg  fühlt  sich  in  beiden 
Ländern  zu  Hause.  Er  kennt  den  scherz- 
haft-praktischen Rat  amerikanischer  Phil- 
anthropen, Gutes  nicht  nur  zu  tun,  sondern 
auch  darüber  zu  reden.  Eric  Warburg  tat 
das  eine,  aber  unterließ  das  andere.  Erst 
jetzt  erfuhr  man  aus  einer  privaten  Auf- 
zeichnung, daß  er  im  November  1943,  nach 
der  Teilnahme  an  der  Eroberung  Nordafri- 
kas, bei  einem  Aufenthalt  in  Washington 
im  Verteidigungsministerium  eine  geheime 
Karte  sah,  auf  der  die  zukünftigen  Besat- 
zungszonen in  Deutschland  abgebildet 
waren:  alle  Gebiete  rechts  der  Elbe  samt 
Hamburg  und  Schleswig-Holstein  sollten 
der  Sowjetunion  überlassen  werden.  Er 
plädierte  dafür,  daß  diese  Grenze  zurückge- 
schoben werden  müsse,  in  die  Gegend  der 
Weichsel.  Als  ihm  bedeutet  wurde,  es  sei  al- 
les schon  beschlossen,  suchte  er  nach  einer 
Begründung,  die  das  Verteidigungsministe- 
rium beeindrucken  könne:  Er  fand  den 
Nord-Ostsee-Kanal.  Mit  der  Kontrolle  über 
den  Kanal  würde  die  Sowjetunion  ein  Nord- 
see-Anrainer werden,  mit  der  Kontrolle  über 
alle  Gebiete  rechts  der  Elbe  auch  Schleswig- 
Holstein  erhalten,  die  Ostsee  zum  geschlos- 
senen Meer  machen  und  die  Kontrolle  über 
ganz  Skandinavien  gewinnen.  Der  Kanal 
müsse  in  westlicher  Hand  bleiben. 


Niemand  hört  ein  Wort  der  Klage 


Die  Karte  wurde  verändert.  Welchen 
Anteil  Eric  Warburg  daran  hatte,  ist  ohne 
das  Studium  der  amerikanischen  Akten 
nicht  festzustellen.  Gewiß  hätte  auch  die 
britische  Regierung  alles  in  ihren  Kräften 
Liegende  getan,  um  nicht  einer  fremden 
Großmacht  die  Kontrolle  der  dänischen 
Meerengen  zu  gestatten.  Aber  Warburg 
hatte  mitgeholfen,  daß  man  in  Washington 
früh  darauf  aufmerksam  wurde,  was  an 
dem  Besitz  der  Unterelbe  hing. 

Jüngst  entdeckte  ein  Doktorand  in  ame- 
rikanischen Akten,  daß  Warburg  sich  im 
Luftwaffenstab  dafür  verwendet  hatte,  daß 
das  bombardierte  Lübeck  nicht  weiter  zer- 
stört werde.  Als  1949  der  amerikanische 
Hohe  Kommissar  John  McCloy  das  Erbe 
der  amerikanischen  Militärgouvemeure  an- 
trat, war  Warburg  einer  der  ersten,  der  ihn 
in  Bad  Homburg  aufsuchte  und  ihm  aus- 
einandersetzte, daß  die  Demontage  der 
deutschen  Industrie  eingestellt,  daß  Fehler 
in  den  Landsberger  Kriegsverbrecherpro- 
zessen gegen  deutsche  Offiziere  korrigiert 
und  daß  die  Frage  einer  Beteiligung  der 
Deutschen  an  der  Verteidigung  Westeuro- 
pas frühzeitig  und  sorgfaltig  beantwortet 
werden  müsse. 

Wie  war  es  möglich,  daß  ein  Reserveoffi- 
zier in  eher  bescheidenem  militärischem 
Rang,  noch  dazu  ein  Einwanderer,  immer 
wieder  Gelegenheiten  fand,  auf  wichtige 
Entscheidungen  Einfluß  zu  nehmen?  War- 
burg hatte  Verbindungen,  er  kam  nicht,  wie 
Henry  Kissinger,  als  Kind  unbekannter 
Flüchtlinge  nach  Amerika.  Warburg 
sprach  die  Sprache  Amerikas,  er  kannte 
und  liebte  das  Land,  lange  ehe  er  dorthin 
floh.  Nachrichtenoffiziere  können,  wenn  sie 
das  Geschäft  intelligent  betreiben,  in  jeder 
Armee  leichter  als  in  anderen  Offiziersrol- 
len mehr  Einfluß  ausüben,  als  es  ihrem 
Rang  entspricht.  Ein  dritter  Grund  dürften 
Warburgs  Klugheit,  seine  Liebenswürdig- 
keit und  sein  Takt  gegen  jedermann 
gewesen  sein.  Man  kann  sich  nicht  vorstel- 
len, daß  er  Feinde  hatte,  außer  jenem,  der 
ihm  nach  dem  Leben  trachtete,  stupid  und 
böse,  aus  einem  unpersönlichen  Haß  auf 
Juden.  Eric  Warburg  muß  darunter  schwer 
gelitten  haben  -  aber  niemand,  der  ihn 


nach  dem  Krieg  kennenlernte,  hat  von  ihm 
ein  Wort  der  Klage  gehört  oder  diese 
Verletzung  bemerken  können. 

Warburg  besaß  Einfluß  und  vermehrte 
ihn  zielstrebig,  er  knüpfte  nützliche  Bezie- 
hungen, suchte  Mithelfer,  mobilisierte  sie 
mit  dem  Wunsche,  sich  „ein  wenig  nützlich 
zu  machen".  Er  verträgt  bis  heute  nicht, 
daß  ihm  jemand  beklagenswerte  Zustände 
schildert.  Ungeduldig  fragt  er  dann:  „Und 
was  haben  Sie  daraufhin  getan?"  Etwas 
war  immer  zu  retten.  Wie  vielen  er  geholfen 
hat,  ist  nicht  festzustellen:  in  Hamburg 
(unter  anderen)  dem  altangesehenen  Israeli- 
tischen Krankenhaus.  Für  wohltätige  Ein- 
richtungen gab  er  nicht  nur  eigenes, 
sondern  sammelte  auch  anderer  Leute 
Geld.  In  New  York  wirkte  er  bei  der 
Gründung  des  „American  Council  on 
Germany"  mit,  in  der  Bundesrepublik  bei 
der  Gründung  und  Förderung  der  „Atlan- 
tik-Brücke". Warburg  übte  Hilfsbereit- 
schaft und  Dienst  am  Gemeinwesen  aus 
Humanität,  aus  einer  praktischen  Men- 
schenliebe und  einer  weltbürgerlichen 
Vaterlandsliebe:  zu  Hamburg,  zu  Deutsch- 
land, zu  England,  zu  Europa  und  zu 
Amerika. 

Bei  der  Verleihung  der  Auszeichnung, 
die  ohne  den  erkrankten  Preisträger  gefeiert 
werden  mußte,  hob  der  Hamburger  Bür- 
germeister Dohnanyi  das  hanseatische 
Stadtrepublikanertum  Warburgs  hervor; 
Bundespräsident  von  Weizsäcker  sagte  in 
seiner  Preisrede,  daß  Warburg  nicht  nur 
Verständnis  zwischen  Amerika  uncf 
Deutschland  vermittelt  habe,  sondern  es  in 
seiner  Person  verkörpere;  Guido  Goldman, 
Professor  in  Harvard,  bekräftigte,  daß 
Erik  Warburg  mit  seiner  Entscheidung,  als 
Jude  nach  Deutschland  zurückzukehren,  in 
Amerika  ein  Vertrauenszeugnis  für  die 
Deutschen  abgelegt  habe. 

Als  ihm  nach  einem  Herzinfarkt  im 
Herbst  seine  Frau  den  Brief  vorlas,  in  dem 
der  Vorstand  der  „Atlantik-Brücke"  ihm 
die  Stiftung  des  Preises  mitteilte,  der  seinen 
Namen  tragen  und  dessen  erster  Träger  er 
sein  solle,  sagte  der  alte  Mann  leise: 
"Vielleicht  habe  ich  dies  wirklich  etwas 
verdient." 


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HamLurger  Patriot  und  Weltbürger 

Die  Atlantik-Brücke  ehrt  den  87jährigen  Eric  Warburg  /  Von  Theo  Sommer 


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Die  Ehrung  kommt  ein  halbes  Jahrhundert 
nach  der  Schmach.  Im  August  1938  hatte 
Eric  Warburg  Deutschland  verlassen,  ein 
Vierteljahr  vor  der  „Reichskristallnacht";  im  Früh- 
sommer 1945  kehrte  er  in  der  Uniform  eines  ame- 
rikanischen Oberstleutnants  in  das  Trümmerfeld 
rund  um  die  Alster  zurück;  1956  schließlich  ließ 
er  sich  wieder  ganz  in  Hamburg  nieder,  wo  seine 
Vorfahren  seit  dreihundert  Jahren  ansässig  waren 
und  der  Urgroßvater  Moses  Marcus  Warburg  die 
Familienbank  gegründet  hatte. 

Eric  Warburg  verließ  Deutschland  in  der  Über- 
zeugung, „daß  Hitler  bald  Krieg  führen  wird", 
und  war  sich  dessen  sicher,  „daß  nur  ein  militäri- 
scher Sieg  über  Hitler  den  Wandel  bringen  wür- 
de". Er  kam  zurück,  weil  es  ihm  auch  nach  dem 
Holocaust  klar  schien,  „daß  die  Juden  -  wenn 
auch  in  kleiner  Zahl  -  in  Mitteleuropa  wieder  an- 
zutreten haben".  Das  Motiv,  das  den  Ausschlag 
gab,  war  aber  ein  anderes:  „Ich  hoffte,  an  dem 
Brückenschlag  zwischen  der  Aken  und  der  Neuen 
Welt  und  gerade  zwischen  den  USA  und  Deutsch- 
land mitwirken  zu  können,  nachdem  ich  so  lange 
und  entscheidende  Jahre  auf  beiden  Seiten  des  At- 
lantiks gelebt  hatte." 

Seitdem  hat  sich  der  weißhaarige  hanseatische 
Bankier  mit  dem  US-Paß  um  das  deutsch-ameri- 
kanische Verhältnis  bleibende  Verdienste  erwor- 
ben. Er  wirkte  als  lebendige  Brücke  über  den  At- 
lantik -  ein  rastloses  Ein-Mann-Unternehmen. 
Sein  Scharfsinn,  seine  Beredsamkeit  und  Unbeirr- 
barkeit halfen  manche  Krise  entschärfen  und 
räumten  viele  Schwierigkeiten  schon  im  Entste- 
hungsstadium aus.  Nicht  von  ungefähr  hat  die  At- 
lantik-Brücke -  eine  private,  überpaneiliche  Verei- 
nigung in  Bonn,  Vorsitzender  Walther  Leisler 
Kiep  -  einen  von  ihr  gestifteten  Preis  nach  Eric 
Warburg  benannt;  und  nicht  umsonst  hat  sie  den 
87jährigen  selber  als  ersten  Preisträger  auserkoren. 
Der  mit  10  000  Mark  dotierte  Preis  soll  alle  zwei 
Jahre  an  einen  Deutschen  oder  einen  Amerikaner 
verliehen  werden,  der  „sich  in  hervorragender 
Weise  um  die  deutsch-amerikanische  Pannerschaft 
verdient  gemacht  hat". 

Eric  Warburg  wuchs  in  einer  großen,  internatio- 
nal verzweigten  Familie  auf;  von  26  Basen  und 
Vettern  waren  nur  elf  Deutsche.  Seine  erste  Be- 
rührung mit  Amerika  war  eher  leidvoll:  Er  erbte 
von  den  älteren  Cousins  aus  New  York  immer  die 
abgelegten  Anzüge.  Drei  Jahre  verbrachte  er  nach 
dem  Ersten  Weltkrieg  als  Banklehrling  drüben  - 
segelte  vor  der  Küste  von  Maine,  lief  Ski  in  Up- 
state  New  York,  erkundete  Oregon  in  einem  alten 
Chevrolet.  Die  Liebe  zu  den  Staaten  ließ  ihn  da- 
nach nie  wieder  los.  Mal  um  Mal  kreuzte  er  per 
Schiff  den  Atlantik,  einmal  sogar  mit  dem  Zeppe- 
lin (Flugdauer:  drei  Tage  und  drei  Nächte).  Und 
nach  Amerika  flüchtete  er  sich  auch,  als  der  brau- 
ne Ungeist  ihm  und  der  Firma  die  Atemluft  ab- 
würgte. 

Er  gründete  eine  kleine  Firma  (als  Bankier, 
nicht  Banker  -  auf  welche  Unterscheidung  zwi- 


Eric  Warburg:  Bleibende  Verdienste  um  das  deutsch-amerikanische  Verhältnis 


Aufnahme:  dpa 


sehen  Leuten,  die  mit  ihrem  eigenen  Geld  arbei- 
ten, und  solchen,  die  es  mit  fremdem  tun,  er  gro- 
ßen Wert  legt).  Typisch  für  ihn,  fing  er  gleich  an, 
andere  zu  unterstützen,  betätigte  sich  in  unzähli- 
gen Flüchtlingskomitees,  half  gestrandeten  Juristen 
und  Ärzten,  beruflich  wieder  Fuß  zu  fassen.  Als 
Hitler  nach  dem  japanischen  Angriff  auf  Pearl 
Harbour  den  Vereinigten  Staaten  den  Krieg  er- 
klärte („womit  der  Ausgang  des  Krieges  schon  be- 
siegelt war"),  meldete  er  sich  zur  US-Army  und 
wurde  als  Captain  eingestellt.  Von  der  preußi- 
schen Gardefeldartillerie  war  ihm  das  Hacken- 
schlagen noch  geläufig,  das  zu  seiner  Überra- 
schung auch  die  Amerikaner  von  ihm  verlangten. 
Er  wurde  als  Nachrichtendienstler  ausgebildet  und 
in  Nordafrika,  Sizilien  und  Frankreich  eingesetzt. 
Von  der  Invasionsfront  rückte  er  über  Paris,  Na- 
mur  und  Luxemburg  nach  Aachen  vor.  Doch  ver- 
hörte er  nicht  nur  Kriegsgefangene,  darunter  Gö- 
ring,  Kesselring,  Halder,  sondern  unternahm  auch 
erste  Ausflüge  in  die  große  Politik. 

Im  Pentagon  erfuhr  er  im  November  1943  von 
dem  Plan,  Deutschland  entlang  der  Elbe  zu  teilen 
-  „so  daß  Schleswig-Holstein  und  Hamburg  ganz 
klar  zur  russischen  Zone  gehörten,  dagegen  die 
Provinz  Sachsen  und  Thüringen  zum  westlichen 
Bereich".  Warburg  war  entsetzt:  Erhielten  die 
Sowjets  die  Kontrolle  über  den  Kaiser- Wilhelm- 
Kanal,  so  argumentierte  er,  gewännen  sie  damit 
die  Herrschaft  über  die  ganze  Ostsee.  Auch  schlug 
er  Hamburg  als  amerikanischen  Versorgungshafen 
vor  -  sonst,  falls  dies  bei  den  Engländern  nicht 


durchzusetzen  sei,  eine  Enklave  Bremen  und  Bre- 
merhaven. Offensichtlich  machten  seine  Argumen- 
te Eindruck. 

Im  Frühjahr  1945  hatte  er  weniger  Erfolg,  als  er 
bei  Eisenhower  dafür  plädierte,  auf  die  vorgesehe- 
ne Besetzung  West-Berlins  zu  verzichten  und  statt 
dessen  Mecklenburg,  Thüringen  und  Sachsen  mit 
ihren  zwölf  Millionen  Menschen  und  ihrem  Indu- 
striepotential weiter  besetzt  zu  halten.  Eisenhower 
ließ  sich  nicht  darauf  ein.  Noch  in  der  Rückschau 
hält  Eric  Warburg  seinen  Ratschlag  für  richtig: 
Wäre  sein  Rat  befolgt  worden,  „hätte  schwerlich 
eine  ostdeutsche  Republik,  die  DDR,  entstehen 
können".  Immerhin  wurde  ihm  erlaubt,  vor  dem 
Abzug  der  westlichen  Truppen  in  einer  großange- 
legten Aktion  deutsche  Wissenschaftler  und  Tech- 
niker samt  ihren  Familien  und  Forschungsunterla- 
gen nach  Westen  zu  evakuieren.  Trotz  aller 
Schwierigkeiten  brachte  er  „viele  Hunderte"  nach 
Bad  Kissingen  in  Sicherheit. 

Von  Gewicht  war  sein  Rat  vier  Jahre  später  in 
einem  ganz  anderen  Betracht.  Im  August  1949 
sagte  er  dem  amerikanischen  Hochkommissar 
McCloy  bei  einem  Abendessen  zu  zweit,  die  De- 
montagen der  deutschen  Industrien  müßten  unver- 
züglich gestoppt  werden.  McCloy  reagierte  erbost: 
„Genauso,  wie  man  im  Altenum  nach  einer  Nie- 
derlage der  germanischen  Stämme  die  Schwerter 
und  Speere  vor  ihren  Augen  hätte  zerbrechen 
müssen,  sei  jetzt  die  Demontage  eine  Notwendig- 
keit,  um   die  Schrecklichkeiten  eines   Krieges   in 


Zukunft  zu  verhindern."  Warburg  entgegnete, 
„wir  sprächen  nicht  über  Schwerter,  sondern  über 
Pflugscharen,  über  Maschinen  zur  friedlichen 
Nutzung  durch  Industrie  und  Landwirtschaft,  oh- 
ne die  das  deutsche  Volk  nicht  leben  und  nicht  ar- 
beiten könne".  McCloy  blieb  unerbittlich.  Aber 
anderthalb  Stunden  später  fragte  er  plötzlich: 
„Welche  Fabriken  soll  ich  von  der  Demontageliste 
streichen?"  Binnen  48  Stunden  nannte  ihm  War- 
burg ein  Dutzend  große  Konzerne  und  begründe- 
te, warum  sie  nicht  demontiert  werden  sollten. 
McCloy  hat  sich  daran  gehalten. 

Eric  Warburg  kannte  Gott  und  die  Welt  auf 
beiden  Seiten  des  Atlantiks.  Diese  Verbindungen 
nutzte  er.  An  der  Gründung  der  Atlantik-Brücke 
und  ihres  New  Yorker  Gegenstücks,  dem  Ameri- 
can Council  on  Germany,  war  er  maßgeblich  be- 
teiligt.   Unzähligen    Menschen    und    Institutionen 
hat  er  geholfen.  Er  besorgte  ehemaligen  jüdischen 
Zwangsarbeitern  in  deutschen  Unternehmen  Wie- 
dergutmachung („Der  einzige  große  Konzern,  der 
sich  vollkommen  negativ  verhielt  und  nichts  bei- 
trug -  allen  Plädoyers  zum  Trotz  -,  war  Flick."). 
Er  kümmerte  sich  um  den  Wiederaufbau  des  Is- 
raelitischen Krankenhauses  in  Hamburg,  gründete 
den  Deutschen  Förderkreis  der  Universität  Haifa, 
wirkte  für  das  Rote  Kreuz,  stellte  sich  als  Schatz- 
meister eines  Freundeskreises  des  Londoner  Insti- 
tuts für  Strategische  Studien  zur  Verfügung:  Als 
„Bittsteller  in  anderer  Namen"  konnte  er  es  sich 
leisten,   einem   Spender   einen   Scheck   zurückzu- 
schicken, wenn  er  den  darauf  angegebenen  Betrag 
für  unziemlich  niedrig  hielt.  „Kapital  verpflichtet" 
-  nach  dieser  Devise  handelte  er  auch,  als  er  auf 
dem  schönen  Besitz  der  Warburgs  das  Elsa-Brand- 
ström-Haus  einrichtete,  wo  Mütter  mit  Kleinkin- 
dern sich  erholen  können. 

Eric  Warburg  ist  fast  so  alt  wie  das  Jahrhun- 
dert. Er  hat  ein  pralles  Leben  gelebt  und  ist  dabei 
jung  geblieben  bis  ins  höchste  Alter;  erst  jetzt 
fordern  die  Jahre  ihren  Tribut.  Sein  Humor  ist 
legendär.  Sein  praktischer  Sinn  drückt  sich  in  la- 
konischen Sentenzen  aus  wie  der  über  deutsche 
Politik:  „Sie  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  wir  nie 
wieder  tief  fallen,  aber  auch  dafür,  daß  wir  nicht 
zu  hoch  steigen."  Lauterkeit  der  Gesinnung, 
Wärme  des  Mitempfindens,  Sich-nützlich-Machen 
und  Sich-Kümmem  -  diese  Eigenschaften  haben 
ihn  durch  wechselnde  „Zeiten  und  Gezeiten"  (so 
der  Titel  seiner  Erinnerungen)  hindurch  ausge- 
zeichnet. Da  hat  er  sich  stets  nach  dem  Motto 
des  Vaters  gerichtet:  „Wir  wohnen  auf  dieser 
Welt  zur  Miete,  können  Dinge  fördern,  Schmer- 
zen lindem,  helfen,  aber  nicht  herrschen.  Unsere 
Mission  ist,  bescheiden  und  ehrfurchtsvoll  zu  die- 
nen. Wir  sind  Männer  des  Dienstes." 

Danach  hat  Eric  Warburg,  ein  hanseatischer  Pa- 
triot und  ein  Weltbürger,  stets  gelebt.  Und  dafür 
ehrt  ihn  diese  Woche  die  Atlantik-Brücke,  die  sich 
der  Pflege  des  deutsch-amerikanischen  Verhältnis- 
ses verschrieben  hat  -  der  Sache,  die  zur  Mitte  sei- 
nes Lebens  geworden  ist. 


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Max Kampeiman  geehrt  /\!Qsch'\eö  VOR  Herbert  Weichmann 


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Fortsetzung  von  Seite  3 

haupt  nicht  erwähnt  worden  war.  Diesmal 
sprach  man  darüber.  Als  erster  schnitt  ganz 
unerwartet  der  belgische  Delegationsleiter 
das  Thema  an.  Der  sowjetische  Delegierte, 
offensichtlich  überrascht,  fragte,  für  wen  der 
belgische  Delegierte  denn  spreche.  Dieser 
antwortete  ganz  ruhig.  Er  sei  schon  über 
dreissig  Jahre  Berufsdiplomat  und  wisse, 
dass  er  in  einer  solchen  Konferenz  immer  für 
seine  Regierung  sprechen  müsse.  Das  sei 
auch  hier  der  Fall.  In  dieser  Sache  möchte  er 
jedoch  betonen,  dass  er  auch  für  sich  persön- 
lich und  für  das  ganze  belgische  Volk  spre- 
che. Kampelman  führte  dieses  Ereignis  als 
Beispiel  für  seine  Überzeugung  an,  dass  es 
immer  wieder  notwendig  sei,  die  Sowjet- 
union vor  der  Öffentlichkeit  an  ihre  Ver- 
pflichtungen zu  erinnern. 

Aber  man  müsste,  so  meinte  Kampelman, 
wenn  man  wirklich  mehr  aus  dem  Frieden 
machen  wolle  als  nur  die  Abwesenheit  eines 
Kriegszustandes,   auch  immer  bereit  sein, 
mit  der  Sowjetunion  ins  Gespräch  zu  kom- 
men. Davor  dürfe  man  sich  nicht  fürchten. 
Er  selbst  habe  über  350  Stunden  in  Privatge- 
sprächen  mit   dem   sowjetischen   Vertreter 
verbracht  und  glaube,  dass  diese  Kontakte 
nützlich  und  wichtig  waren.  Das  Endresul- 
tat,   eine   von   beiden   Seiten   annehmbare 
Erklärung,   sei   der  beste   Beweis   hierfür. 
r  Diej?e  Auffassung  stimmte  —  unabgespro- 
chen  —  mit  den  Worten  eines  führenden 
deutschen   Politikers   überein,   der  einige 
Stunden  zuvor  in  einem  kleinen  Washing- 
toner Kreis  die  Situation  in  Europa  umriss. 
Auch  er  glaubte  an  die  unbedingte  Notwen- 
digkeit, alle  Wege  zur  Öffnung  dieser  ge- 
schlossenen Gesellschaften  zu  finden,  und 
erwähnte  in  diesem  Zusammenhang  beson- 
ders die  Arbeit  der  Kirchen  in  der  Schaffung 
besserer  Ost- West-Beziehungen. 

Dass  die  Arbeit  der  KSZE-Kommission, 

trotz   entgegengesetzter   Moskauer   Regie- 

rungsmassnahmen,  auch  in  die  Tiefe  der 

-  sowjeti«chen   Gesellschaft   drang,   wurde 

*  KampeGnan  klar  vor  Augen  geführt.'  Ah 
■  einefn  ghanuka-Abend  wurde  er.  von  einet; 

*  Frauengruppe,  deren  Mitglieder  alle  Flücht- 
linge aus  der  Sowjetunion  waren,  gebeten»  in 

Madmk£Ji^^^M^rzen  anzuzün 


In  einem  Hamburger  Krankenhaus  starb 
am  10.  Oktober  unerwartet  nach  einem 
Schlaganfall  im  88.  Lebensjahr  der  frühere 
Erste  Bürgermeister  von  Hamburg,  Herbert 
Weichmann.  Er  war  ein  hervorragender  Ver- 
waltungs-  und  Finanzfachmann.  Die  Lauf- 
bahn des  oberschlesischen  Arztsohnes  führte 
vom  Landrichter  in  Breslau  über  sein  Mini- 
sterialamt  als  rechte  Hand  des  preussischen 
Ministerpräsidenten  Otto  Braun  in  die  Emi- 
gration, und  zwar  als  Journalist  in  Frank- 
reich (mit  Lagerzeit),  sodann  nach  den  USA 
als  Mitarbeiter  des  New  Worid  Club  und 
Student  der  Betriebswirtschaft. 

Bald  nach  Kriegsende  kam  Weichmann 
als  Chef  in  den  Hamburger  Rechnungshof, 
dann  als  Finanzsenator  in  die  Hamburgische 
Regierung.  Schliesslich  war  er  mehr  als 
sechs  Jahre  lang  Regierungschef  und  zeit- 
weilig Vorsitzender  des  deutschen  Bundes- 
rats. \    . 

Nach  seinem  Ausscheiden  aus  dem  Amt 
war  Weichmann  noch  als  Universitätsprofes- 
sor tätig,  als  Schriftsteller  sowie  als  energi- 
scher und  weiser  Ratgeber  der  Sozialdemo- 
kratischen Partei.  Er  war  einer  der  drei 
jüdischen  Emigranten,  die,  von  Hitler  ausge- 
bürgert, nach  dem  Krieg  in  die  Bundesrepu- 
blik zurückkehrten  und  Kabinettsrang  er- 
hielten: Josef  Neuberger  kam  aus  Israel 
zurück  und  wurde  Justizminister  in  Nord- 
rhein-Westfalen; Rudolf  Katz  kam  aus  New 
York  nach  Kiel,  wurde  Justizminister  und 
dann  Richter  am  Bundesverfassungsgericht. 
Beide  sind  inzwischen  gestorben.  • 

Als  Weggenosse  von  fast  sechzig  Jahren 
und  Freund  Herbert  Weichmanns  ist  es 
schwer  und  traurig  für  mich,  über  diesen 
hervorragenden  Mann  einen  Nachruf  zu 
schreiben.  **Law  and  Order' \  aber  ausgeübt 
in  liberalem  Geist,  war  sein  Leitmotiv.  Er 
hasste  Ignorantentum,  persönliche  und  poli- 
tische UnZuverlässigkeit  und  vermochte 
dank  seines  enormen  Wissens  törichte  politi- 
sche Gegner  schnell  abzutun.  Erstaunlich 
war  es,  wie  er  es  als  Erster  Bürgermeister 
'  Hamburgs  von  1965  bis  1971  verstand,  die 
höchste  Wertschätzung  aller  J<jeise  der  Han- 
sestadt zu  erringen. 

in  Preussen  hatte  er  im  Staatsministerium 


seit  Ende  der  zwanziger  Jahre  mit  mir  ge- 
meinsam während  meiner  Tätigkeit  als  Justi- 
tiar im  Innenministerium  den  Kampf  gegen 
den  Nationalsozialismus  energisch  geführt. 
Unsere  Schritte  auf  Hitlers  Verurteilung  und 
Ausweisung  wegen  Meineids  und  Hochver- 
rats scheiterten  leider  an  der  Ängstlichkeit 
und  Inaktivität  des  Reichskabinetts  Heinrich 
Brünings.  Während  des  Aufenthalts  in 
Frankreich  nach  1933  wurden  Weichmann 
und  seine  Frau  Elsbcth  ausgebürgert,  konn- 
ten jedoch  in  letzter  Stunde  nach  den  US/ 
entkommen.  Die  jetzt  über  8ljährige  Witw< 
schrieb  über  die  Jahre  der  Flucht  ein  ausge- 
zeichnetes Buch  mit  dem  Titel  "Zuflucht" 
In  Hamburg  war  sie  lange  Jahre  Abgeordnett 
in  der  Bürgerschaft. 

Mit  Herbert  Weichmann  ist  einer  dei 
letzten  Senioren  der  Weimarer  Zeit  dahinge-' 
gangen.  Er  war  ein  Geschenk  Preussens  und 
der  USA  an  die  Bundesrepublik  Deutsch- 
land. Robert  M.W.  Kempner 


\\ 


Zum  Tode  Herbert  Weichmanns 


-/-  Z^  4fU^  hi^^e^^    ^.  /AO'^0.83 


Sil  n  io-  53  -qqy  „preußische  Hanseat"  ist  sich  treu  gebheben 

Immer  wiederkehrendes  Thema  des  ehemahgen  Hamburger  Bürgermeisters  war  die  Sorge  um  die  Freiheit  /  Von  Karsten  Flog 


In  den  letzten  Jahren  verstand  Herbert 
Weichmann,  von  1965  bis  1971  Bürgermei- 
ster der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg, 
die  Mehrheit  seiner  sozialdemokratischen 
Landespartei  nicht  mehr:  „Ich  kann  mich 
nicht  mehr  in  die  Politik  meiner  Freunde 
hineindenken",  sagte  der  Siebenundacht- 
zigjährige nach  dem  jüngsten  Landespar- 
teitag. Kurz  darauf  ist  Weichmann  jetzt  in 
der  Nacht  vom  Sonntag  auf  Montag  gestor- 
ben. Fast  alle  Landestreffen  seiner  jünge- 
ren Genossen  hatte  der  ehemalige  Bürger- 
meister besucht.  Mit  seinem  grauen  Anzug 
und  der  Zigarre  im  Mund  war  er  auf  diesen 
Treffen  -eine  unübersehbare  Erscheinung. 
Oft  begleitete  ihn  seine  Frau  Elsbeth,  die 
kürzlich  mit  einem  Buch  an  die  Öffentlich- 
keit getreten  ist.  Der  Mann  allerdings,  der 
für  Herbert  Weichmann  noch  Garant  eines 
sozialdemokratischen  Kurses  war,  den 
auch  er  für  rechtens  befand,  Helmut 
Schmidt,  fehlte  in  den  vergangenen  Jahren 
zumeist  auf  den  Landesparteitagen,  seit  die 
Hamburger  SPD  ihrem  prominenten  Mit- 
glied zu  Zeiten  seiner  Kanzlerschaft  so 
manchen  Verdruß  bereitet  hatten. 

Herbert  Weichmann  sind  schon  zu  Leb- 
zeiten regelrechte  Nachrufe  geschrieben 
worden.  Zum  fünfundsiebzigsten  Geburts- 
tag waren  sie  besonders  zahlreich.  Da  war 
er  noch  in  Amt  und  Würden,  allerdings 
kurz  vor  seinem  freiwilligen  Rücktritt.  Ei- 
nen preußischen  Hanseaten  hatten  ihn  die 
einen,  einen  jüdischen  Preußen  die  ande- 
ren genannt,  und  sie  zielten  dabei  nicht 
nur  auf  seine  schlesische  Herkunft,  son- 
dern auch  auf  sein  ausgeprägtes  Pflichtge- 
fühl, das  er  zum  erstenmal  in  der  Weimarer 
Republik  unter  Beweis  stellte,  als  er  bis 
zum  bitteren  Ende  der  Demokratie,  zuletzt 
beim  sozialdemokratischen  Ministerpräsi- 
denten Preußens,  Otto  Braun,  arbeitete. 

Zur  Sozialdemokratie  war  Weichmann 
aus  Anlaß  des  Putsches  gestoßen,  den  im 
Jahre  1920  der  reaktionäre  Generalland- 
schaftsdirektor Kapp  versucht  hat.  Der  Be- 
ginn des  Nationalsozialismus  in  Deutsch- 
land  bedeutete  für  Jen  Juden  und  Sozial- 
demokraten Weichmann  die  Emigration, 
zunächst  nach  Frankreich  und  dann,  als 
die  Deutschen  dort  einmarschierten,  in  die 
USA.  Dort  ließ  sich  der  mittlerweile  Vier- 
zigjährige noch  zum  Wirtschaftsprüfer  aus- 


Professor  Weichmann    ^'  ^**^  •     Foto :  AP 


bilden.  Wie  viele  Emigranten  lebte  er  in 
sehr  bescheidenen  Verhältnissen. 

Nach  dem  Ende  des  Krieges  kehrte 
Weichmann  1946  nach  Deutschland  zurück. 
Der  damalige  Bürgermeister  Max  Brauer 
hatte  ihn  zum  Präsidenten  des  Rechnungs- 
hofes berufen.  Weichmann  dannals:  „Ich 
kehre  zurück  als  Ausdruck  des  Willens, 
zum  Nutzen  aller  Betroffenen  wenigstens 
in  einem  Teil  Deutschlands  menschliche 
Würde,  wirtschaftliche  Gesundung  und  de- 
mokratische Zusammenarbeit  wiederher- 
zustellen." 1957  wurde  Weichmann  zum  Fi- 
nanzsenator gewählt,  1965  dann  als  Nach- 
folger von  Paul  Nevermann  zum  Bürger- 
meister. In  diesem  Amt  wurde  er  zu  einem 
Patriarchen,  dessen  Ruf  weit  über  die 
Grenzen  der  Stadt  hinausreichte. 

Beigetragen  hat  er  dazu  vor  allem  in 


^  s .  Ä-t-v^V;    /a^^<f^**^  's  6,  c€c-d^-^->^^-f^<-^<^c^ 


0 


Wort  und  Schrift.  Das  immer  wiederkeh- 
rende Thema:  Die  Sorge  um  die  Freiheit. 
„Gefährdete  Freiheit"  hieß  der  Titel  eines 
seiner  Bücher.  Von  „Freiheit  und  Pflicht" 
ist  im  Titel  eines  anderen  die  Rede.  Ein 
Teil  der  von  Weichmann  veröffentlichten 
Aufsätze  ist  eine  Auseinandersetzung  mit 
den  Studenten  und  in  wachsendem  Maße 
auch  jüngeren  Sozialdemokraten  Ende  der 
sechziger  Jahre.  Ihrem  Ruf  nach  mehr 
Freiheit  und  Mitbestimmung  setzte  er  ei- 
nen Demokratiebegriff  entgegen,  den  „bür- 
gerlich" zu  nennen  er  wohl  kaum  abgelehnt 
hätte:  „Den  Weg,  den  wir  zu  gehen  haben, 
ist  ein  Weg  der  Mitte.  Es  ist  der  Weg  der 
Ordnung  in  gebundener  Freiheit,  es  ist  der 
Weg  des  Rechtes,  und  das  muß  eben  ein 
Weg  der  Mitte  sein."  Man  könne  eine  De- 
mokratie und  einen  Staat  nicht  funktions- 
fähig halten,  „wenn  man  sozusagen  jede 
Entscheidung  iDis  zur  Basis  vortreibt  und 
von  der  Basis  her  definieren  will". 

Vor  allem  aufgrund  der  Weimarer  Erfah- 
rung befürchtete  Weichmann  die  Auflö- 
sung   aller   festen    Bestandteile,    die    den 


neuen  Staat  zusammenhielten.  Wiederholt 
warnte  er  vor  einem  „Vakuum".  Im  Jahr[ 
1972  sprach  er  in  einer  Rede  die  Befürch- 
tung aus:  „Auch  wir  sind  seit  der  Überwin- 
dung der  Folgen  des  letzten  Weltkrieges  in 
Gefahr,  unser  staatliches  und  gesellschaft- 
liches Zusammenleben  durch  Gewalt  und 
ihre  Tolerierung  zu  zerstören  und  in  eine 
Verfallsperiode  auch  unserer  zweiten  De- 
mokratie hineinzuschlittern."  Eine  solche 
Auseinandersetzung   mit   der   rebellieren- 
den Jugend  entsprach  der  geistigen  und 
poUtischen  Kontroverse,  die  sich  damals  in 
der    Sozialdemokratie    abspielte    und    die 
teilweise  bis  in  die  Gegenwart  hineinreicht. 
„Konservative"       Sozialdemokraten      wiei 
Weichmann    fanden    dabei     Zustimmung' 
weit  über  die  Grenzen  der  eigenen  Partei 
ins  bürgerliche  Lager  hinein  und  wurden 
als   Zeugen   aufgerufen,   wenn   es   darum 
ging,  die  SPD  als  eine  Partei  auf  linken  Ab- 
wegen   zu   brandmarken.   Weichmann    ist 
sich  in  seinen  Ansichten  in  diesen  kontro- 
versen und  taktischen  Spielen  treu  geblie- 
ben. 


/ 


DIE  ZEIT  -  Nr.  13  -  25.  März  1983 


Flucht  als  Gruncicrfahrunß  eines  Lehens 


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unseren  i  rummern 

Elsheth  Weichmanns  unsenünientaler  Bericht  über 
ihre  Jahre  im  Exil  /  Von  Ihug  von  Kucnheim  ;       ; 


Letztens,  auf  einer  Abendgesellschaft  in 
Hamburg,  es  war  schon  spät  in  der  Nacht, 
zog  Heroen  Weichmann  ein  Stück  Papier 
aus  der  Tasche  und  notierte  die  Namen  der  An- 
wesenden. Er  wollte  sichergehen,  keinen  zu  ver- 
gessen, wenn  er  daheim  seiner  Frau  von  dem 
Abend  erzählte.  Sie  hatte  nicht  mitkommen  kön- 
nen, denn  sie  hatte  sich  das  Bein  gebrochen. 

Es  war  ungewöhnlich,  den  alten  Bürgermeister 
von  Hamburg  ohne  Elsbeth  Weichmann  auftreten 
zu  sehen.  Ob  auf  Parteitagen  oder  bei  Festivitäten 
im  Rathaus,  ob  auf  einer  Gartenparty  oder  bei  ei- 
nem Vortrag  im  Überseeclub:  die  Weichmanns 
kommen  stets  als  Seilschaft.  Während  er,  87  Jahre 
nun,  immer  noch  neugierig  auf  Menschen  („Muß 
ich  Sie  kennen?")  und  Ereignisse  reagiert,  gibt  sie, 
die  achtzigjährige,  mit  ihrer  heiser-brüchigen 
Stimme  Kommentare  zu  Schmidts  letzter  Rede 
und  überlegt  besorgt,  was  wohl  aus  Klose  werden 
wird.  Ist  alles  besprochen,  ziehen  sie  wieder  von 
dannen,  der  eine  den  anderen  erinnernd:  Komm, 
es  ist  Zeit. 

Fragt  man  Elsbeth  Weichmann  gelegentlich,  die 
Grenzen  des  Respekts  unschicklich  überschrei- 
tend, nach  dem  Geheimnis  ihrer  Unzertrennlich- 
keit, die  nun  über  fünfzig  Jahre  dauert,  antwortet 
sie  ohne  zu  zögern:  „Wieso?  Ich  habe  doch  drei 
verschiedene  Männer  geheiratet:  den  jungen 
Weichmann,  der  sich  in  der  Weimarer  Republik 
seine  Existenz  aufbaute,  den,  mit  dem  ich  nach 
Paris  und  New  York  emigrierte  und  schließlich 
den  Weichmann,  mit  dem  ich  1947  wieder  nach 
Deutschland  ging." 

„Ich  schaute  eine  Weile  auf  das  Meer  hinaus", 
schreibt  Elsbeth  Weichmann,  und  sie  fährt  fort: 
„Nicht  ich  dachte,  es  dachte  in  mir,  und  dieses 
,es*  sagte  mit  unerschütterlicher  Sicherheit:  Er  hät- 
te sich  nie  eingeschifft  und  dich  allein  in  diesem 
Chaos  gelassen.  Er  ist  bestimmt  noch  hier."  Diese 
Sätze  stehen  in  dem  Buch: 

Elsbeth  Weichmann:  „Zuflucht".  Jahre  des 
Exils.  Mit  einem  Vorwort  von  Siegfried  Lenz; 
Albrecht  Knaus  Verlag,  Hamburg  1983; 
208  S.,  28,-  DM. 

Das  Buch  ist  eines  der  schönsten  Zeugnisse  einer 
unzertrennlichen  Liebe  und  gleichzeitig  der  er- 
schütternde Bericht  über  das  erbarmungswürdige 
Los  der  von  den  Nazis  aus  dem  Land  Gejagten, 
der  Flüchtlinge  und  Emigranten.  Und  der  Bericht 
macht  betroffen:  „Auf  einmal  spüren  wir", 
schreibt  Sieefried  Lenz  in  seinem  behutsamen 
Vorwort,  „daß  Flucht  eine  Grunderfahrung  im 
j^rlebnishaushalt  der  Zeitgenossen  ist  und  darum 
jedermann  angeht." 

Herbert  Weichmann  -  Jyde,  Sozialdemokrat, 
gelernter  Journalist  und  studierter  Jurist  -  war,  als 
lie  Nazis  die  Macht  ergriffen,  bis  zum  Papen- 
schen  Staatsstreich  in  Preußen  Ministerialrat  und 
ngrsönjicher  Referent  des  damaligen  Ministerpräsi- 
denten Ottö^raun  gewesen.  Elsbeth,  die  er  1928 
gcheirater  hatte,  „Nichtjüdin",  war  eine  promo- 
vierte Volkswirtin  aus  Brunn.  Die  Gefahr,  nach 
dem  Machtwechsel  verhaftet  zu  werden,  war 
rroß.  „Wir  hatten  Angst",  schreibt  Elsbeth 
^eichmann,  „aber  noch  nicht  den  Mut  zur  Angst, 
der  Konsequenzen  verlangt:  Über  Niemandsland 
abzuspringen,  alle  Brücken  zum  bisherigen  Leben, 
zur  eigenen  Identifikation  abzubrechen  -  das  war 
ein  Entschluß,  der  viel  Kraft  abverlangte." 

In  Europa  zu  Hause 

Sie  brachten  die  Kraft  auf.  Zu  Fuß  stahlen  sie 
sich  übers  Riesengebirge  zu  Elsbeths  Eltern.  Nach 
Israel  mochten  sie  nicht  auswandern,  die  Bindun- 
gen an  Europa  und  seine  Kultur  waren  zu  stark. 
In  Paris,  wonin  sie  dann  als  Auslandskorrespon- 
denten für  verschiedene  Zeitungen  zogen,  fünlten 
sie  sich  nach  einer  schwierigen  Anfangszeit  hei- 
misch. Als  dann  der  Krieg'  ausbrach,  wollten  sie 
nicht  wieder  fliehen.  „Wir  waren  in  Europa  zu 
Hause  und  wollten  mit  ihm  siegen  oder  zugrunde 
gehen",  heißt  es  an  einer  Stelle  des  Berichts.  Doch 
die  Umstände  zwangen  sie,  Paris  zu  verlassen.  Die 
Franzosen  steckten  *  alle  Deutschen,  ob  politisch 
Verfolgte  oder  Nazianhänger  in  Lager.  Elsbeth 
und  Herbert  Weichmann  wurden  getrennt.  Der 
deutsche  Vormarsch  verschlug  sie  in  den  Süden 
Frankreichs.  In  St.  Juan  les  Pins  lag  ein  Schiff  mit 
tschechischen  Legionären,  das  Elsbeth  Weichmann 
mitnehmen  konnte.  Doch  sie  blieb:  „Er  ist  be- 
stimmt noch  hier."  Und  wirklich,  wie  die  be- 
rühmte Nadel  im  Heuhaufen,  fand  er  sie.  In  Sete, 
einem  kleinen  Fischerdorf,  wartete  sie,  bis  ein  Te- 
legramm ankam:  „Bin  morgen  mittag  Marktplatz 
Sete." 

Mit  Hilfe  von  Emigranten,  die  bereits  in  den 
USA  waren,  bekamen  auch  die  Weichmanns  ein 


i: 


grc 


Visum  für  Amerika.  Die  Flucht  über  Spanien  ging 
nach  Lissabon  und  führte  sie  schließlicn  auf  einen 

f;riechischen  Dampfer,  der  nach  New  York  ab- 
egte. 

„Wir  saßen  später  allein  am  Heck  des  Schiffes, 
betrachteten  den  Wassergraben,  den  das  Schiff  in 
das  Meer  schnitt,  und  schwiegen.  Die  Mehrzahl 
der  Passagiere  stand  am  Bug  des  Schiffs  und 
schaute  einer  neuen  Heimat  und  einer  neuen  Zu- 
kunft entgegen.  Wir  blickten  zurück  auf  unsere 
verlorene  Heimat  Europa  und  auf  unsere  zerstörte 
Zukunft  dort,  die  sich  immer  weiter  von  uns  ent- 
fernte." 

Herbert  Weichmann,  der  Europäer,  der  in  Paris 
wieder  Fuß  gefaßt  hatte,  sah  in  New  York  keinen 
Silberstreif  am  Horizont.  Der  äußere  Zustand  der 
Unsicherheit  hatte  ihn  zutiefst  verunsichert.  Zu 
der  Frage,  wovon  sollen  wir  leben,  ihrer  beider 
Englisch  war  dürftig,  kam  das  Gefühl,  daß  offen- 
bar jeder  Widerstand  gegen  die  Nazis  sinnlos  war. 
„Ist  nicht  alles  verloren?" 

Eine  qualvolle  Zeit 

Doch  schließlich  kehrte  der  Wille  zu  überleben 
zurück.  Sie  büffelten  Englisch,  und  Elsbeth  legte 
schließlich  sogar  an  der  Universität  eine  Prüfung 
als  Statistikerin  ab. 

Für  Herbert  begann  eine  qualvolle  Zeit  der  Job- 
suche. Meterlange  Fragebögen,  demütigende  Ab- 
fuhren,"schlicßlich  der  Eintritt  in  eine  Wirtschafts- 
prüfer-Praxis. Sie  erledigten  mit  Anstand  und 
Fleiß  ihr  Tagewerk,  doch  zurück  blieb  eine  Unzu- 
friedenheit und  Gereiztheit.  Besonders  Herbert 
litt.  „In  New  York  fand  er  sein  Zuhause  immer 
nur  in  sich  selbst",  schreibt  sie.  Elsbeth  hatte  das 
Abenteuerleben  offenbar  unverwundbar  gemacht; 
Abfuhren  hatten  nichts  Demütigendes  mehr  für 
sie.  Und  so  schaffte  sie  es  sogar,  sich  als  Klein- 
unternehmer durchzuboxen,  als  Hcrstellerin  von 
Pelztieren  am  Rande  Harlems. 

Der  Krieg  ging  zu  Ende.  Der  Nazispuk  war 
vorbei.  Noch  zögerte  Herbert,  zurückzukehren. 
Ein  Brief  Max  Brauers,  inzwischen  Erster  Bürger- 
meister von  Hamburg,  gab  den  Ausschlag: 
„Komm  zurück  zu  unseren  Trümmern,  ich  brau- 
che Menschen  wie  Dich." 

Herbert  schiffte  sich  ein.  „Als  das  Schiff  ableg- 
te, und  ich  es  langsam  zum  offenen  Meer  heraus- 
fahren sah,  wich  meine  Überzeugung  im  Rhyth- 
mus der  Entfernung,  daß  Herbert  nicht  mehr  zu- 
rückkommen werde,  daß  er  heim  nach  Europa  ge- 
fahren sei",  schreibt  Elsbeth  und  schließt  ihr  Buch 
mit  dem  schlichten  Satz:  „Damit  begann  die  Er- 
oberung einer  neuen  Heimat:  Hamburg." 

Es  war  gut  und  richtig,  daß  Elsbeth  Weichmann 
ihrer  beider  Lebensgescnichte  uns  erzählt  hat.  Die 
beiden  verdienen  unseren  Respekt.  Mehr  noch, 
wir  schulden  ihnen  unsere  Zuneigung  und  Dank- 
barkeit, denn  sie  haben  auf  sich  genommen,  was 
das  Schicksal  uns  ersparte:  in  die  Frenide  fliehen 
zu  müssen.  »      ' 


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Elsbeth  Weichmann.  Skeptische,  doch  allemal  en- 
gagierte Beobachterin  der  Zeitläufte     Aufnahm«;  dpa 


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Hamburgs  Bürgermeister  Voscherau  zum  Tode  Elsbeth  Weichmanns: 


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1/ 


) 


Eine  vorbildliche,  eine  grosse  Frau" 


Aus  der  Rede,  die  Hamburgs  Bürgermeister 
Henning  Voscherau  anlässlich  der  Trauerfei- 
erfür die  im  Alter  von  86  Jahren  verstorbene 
Elsbeth  Weichmann  im  Grossen  Festsaal  des 
Rathauses  hielt,  veröffentlichen  wir  nachste- 
hend einen  Auszug. 

Elsbeth  und  Herbert  Weichmann  flohen 
(nach  1933)  zu  Fuss  über  das  Riesengebirge 
in  die  Tschechoslowakei,  von  dort  weiter 
nach  Frankreich.  Ein  15  Jahre  dauerndes 
Exil  begann.  15  Jahre  gekennzeichnet  von 
extremen  persönlichen  Gefahren,  von  Man- 
gel, von  Trennung  und  Internierung,  von 
erneuter  Flucht  und  erneutem  beruflichen 
Anfang  —  Entwurzelung,  Entmutigung,  Ver- 
zweiflung, Aufbäumen,  Trösten,  Aufbauen. 
Elsbeth  Weichmann  hat  dies  in  ihrem  Buch 
Zuflucht  eindrucksvoll  beschrieben.  Und 
dennoch:  Ich  glaube,  nur  wer  das  Exil  selbst 
durchlitten  hat,  kann  es  ganz  ermessen,  in 
seiner  existenziellen,  in  seiner  psychischen 
Dimension. 

Frankreich  war  1933  Zuflucht  für  die 
grösste  Zahl  jüdischer  Flüchtlinge  aus 
Deutschland. 

Elsbeth  und  Herbert  Weichmann  hatten 

Bonner  Ministerin  Süssmuth 
beurteilt  auf  USA-Besuch 
Methadon-Therapie  positiv 

Rita  Süssmuth,  Ministerin  für  Frauen, 
Jugend  und  Gesundheit  im  Bonner  Kabinett, 
hielt  sich  auf  einer  zweiwöchigen  Ameri- 
kareise, die  sie  bis  an  die  Westküste  führte, 
auch  kurz  in  New  York  auf  und  erklärte  auf 
einer  Pressekonferenz,  was  sie  am  stärksten 
beeindruckt  habe,  seien  die  unzweifelhaften 
Erfolge,  die  man  in  den  Vereinigten  Staaten 
mit  der  Methadon-Therapie  bei  Heroinsüch- 
tigen erzielt  habe.  Diese  Methode  wird  in  der 
Bundesrepublik  bishlang  nur  in  kleinem  Um- 
fang experimentell  angewandt. 

Sie  wolle  nach  der  Rückkehr  sich  noch 
einmal  mit  der  ganzen  Problematik  befassen 
und  vor  allem  auch  feststellen,  welcher  Art 
die  Ergebnisse  waren,  die  in  den  Städten 
Düsseldorf,  Essen  und  Bochum  bei  einer 
relativ  kleinen  Zahl  Heroinsüchtiger  er- 
zielt wurden.  Dieses  Programm  wurde  vom 
Gesundheitsminister  des  Landes  Nordrhein- 
Westfalen  eingeführt  und  untersteht  einem 
Beamten  des  Düsseldorfer  Gesundheitsamts. 
Seit  drei  Monaten  wird  in  den  drei  Städten 
Heroinsüchtigen  Methadon  kostenlos  verab- 
folgt. 

Sowohl  in  San  Francisco  als  auch  in  New 
York  hat  sich  Frau  Süssmuth  von  der  Wirk- 
samkeit der  in  vielen  Kreisen  kritisch  ange- 
sehenen Ersetzung  der  Heroinabhängigkeit 
durch  Methadon-Abhängigkeit  überzeugen 
können.  Vor  allen  Dingen,  so  sagte  sie,  treffe 
es  zweifellos  zu,  dass  die  Langzeit-Metha- 
dontherapie  die  Heroinsüchtigen  resoziali- 
siere und  sie  aus  dem  Drogenmilieu  löse. 
Auch  Hessen  die  ihr  vorgelegten  Zahlen  auf 
einen  Rückgang  der  Kriminalität  bei  den 
Süchtigen  schliessen. 

Da  es  in  der  ganzen  Bundesrepublik  weit 
weniger  Heroinsüchtige  gibt  als  in  New  York 
allein  (etwa  50.000  bis  100.000  gegenüber 
250.000),  erschöpft  sich,  wie  Frau  Süssmuth 
mitteilte,  die  Behandlung  in  Deutschland  in 
Entziehungskuren,  bei  denen  die  Zahl  der 
Rückfälligen  gross  ist.  Die  Verschreibung 
von  Methadon  ist  den  Ärzten  in  der  Bundes- 
republik generell  nicht  erlaubt;  das  Experi- 
ment in  Nordrhein-Westfalen  wird  mit  be- 
hördlicher Sanktion  durchgeführt. 

Bei  anderen  Gesundheitsproblemen  sei 
infolge  der  völlig  anders  gelagerten  sozialen 
Lage  und  des  Krankenversicherungswesens 
kaum  eine  Parallelität  zwischen  den  beiden 
Ländern  festzustellen.  Die  Ministerin  sei 
zu  dem  Schluss  gekommen,  dass  man  hier 
weit  experimentierfreudiger  und  pragmati- 
scher vorgehe  als  in  Deutschland. 


zunächst  Glück.  Als  Korrespondent  des  Pra- 
ger Tageblatts  erhielt  er  eine  offizielle 
Akkreditierung,  war  also  im  aufenthalts- 
rechtlichen Sinne  nicht  Flüchtling.  In  vieler- 
lei Hinsicht  war  das  vorteilhafter.  Diese 
Aussage  hat  ihre  Gültigkeil  bis  heute  nicht 
verloren.  Elsbeth  Weichmann  arbeitete  als 
Wirtschaftsjournalistin. 

Doch  die  Jahre  des  Exils  in  Frankreich 
waren  Jahre  trügerischer  Sicherheit.  Das 
nationalsozialistische  Deutschland  Hess 
Europa  nicht  zur  Ruhe  kommen.  Spätestens 
mit  dem  Überiall  auf  Polen  1939  wussten 
beide  um  die  Gefahr,  die  ihnen  auch  in 
Frankreich  drohte. 

Doch  wohin?  Die  Antwort  auf  diese  Frage 
wurde  beiden  zunächst  abgenommen.  Am 
10.  Mai  1940  begann  Hitlers  Angriff  auf 
die  Niederlande,  Belgien,  Luxemburg  und 
Frankreich.  Ausländer  wurden  interniert, 
Frauen  und  Männer  getrennt. 

Getrennt,  in  unterschiedlichen  Lagern, 
keinerlei  Information  über  das  Schicksal  des 
anderen,  erneut  begann  der  Kampf  ums 
Überleben.  Am  14.  Juni  1940  besetzten  die 
Deutschen  Paris.  Elsbeth  Weichmann  hat 
dazu  geschrieben:  "Die  Nachricht  legte  sich 
wie  eine  grosse  Lähmung  über  das  Lager. 
Kaum  einer  sprach.  Wir  rückten  zusammen, 
hielten  uns  die  Hände  und  schwiegen.  Es  gab 
keine  Sprache  für  diese  Erschütterung" . 

Doch  gelang  ihr  die  Entlassung;  mit  tapfe- 
rer Zielstrebigkeit  fand  sie  ihren  Mann,  der 
sie  gleichermassen  suchte. 

Die  nachfolgende  Odyssee  von  Marseille 
über  Madrid  ins  neutrale  Lissabon  ist  oft 
beschrieben  worden:  In  Marseille  Kauf  von 
Transitvisa  nach  Portugal,  in  Madrid  Ver- 
lust ihres  Passes  und  Trennung  von  Herbert 
Weichmann,  Rettung  in  der  Not  durch  einen 
amerikanischen  Gesandten,  schliesslich  in 
Lissabon  Warten  auf  das  Schiff,  das  rettende 
Schiff,  die  Arche  für  das  eigene  Leben. 
Verständlich,  dass  Elsbeth  Weichmann  von 
der  Ermattung  spricht,  die  beide  schliesslich 
einnahm  in  dieser  Arche,  auf  dem  Weg  nach 
New  York,  in  das  zweite  Exil. 

Auch  in  der  neuen  Welt  bewies  Elsbeth 
Weichmann  Mut  und  Tatkraft.  Die  Sorge  um 
das  materielle  Wohl,  die  berufliche  Zukunft, 
die  Sorge  um  die  in  Deutschland  gebliebenen 
Verwandten  und  Freunde,  nicht  zuletzt  aber 
auch  die  Entfremdung,  die  kulturelle,  sprach- 
liche Entwurzelung  beherrschten  das  Leben. 
Neugierde  und  Lebenswille  Hessen  Els- 
beth Weichmann  auch  in  New  York  nicht  im 

Verarmung  und  Arbeitslosigkeit 
nehmen  in  Süditalien  zu 


A.R. 


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Telefon  (212)  873-7400 


Der  Entwicklungsabstand  zwischen  Nord- 
und  Süditalien  wird  immer  grösser.  Aus  dem 
Süden,  dem  "Armenhaus"  des  Landes,  das 
ein  Drittel  aller  italienischen  Erwerbstäti- 
gen stellt,  stammten  1987  erstmals  mehr  als 
50  Prozent  der  italienischen  Arbeitslosen. 
Dieser  Trend  zeigt  nach  neuen  Zahlen  weiter 
nach  oben.  Während  im  Norden  Italiens  die 
Arbeitslosenquote  im  vergangenen  Jahr  nur 
acht  Prozent  betrug,  erreichte  sie  im  Süden 
19,2  Prozent,  gegenüber  16,5  Prozent  im 
Vorjahr. 

Von  den  insgesamt  2,3  Millionen  Arbeits- 
losen Italiens  entfallen  inzwischen  1 .5  Mil- 
lionen auf  den  Süden,  wo  sich  die  Wachs- 
tumskurve der  Wirtschaft  immer  stärker  ab- 
flacht. Experten  erwarten,  dass  im  laufenden 
Jahr  das  süditalienische  Bruttosozialprodukt 
nur  eine  Wachstumsrate  von  ganz  knapp  über 
Null  haben  wird.  Im  Norden  war  das  Brutto- 
sozialpordukt  bereits  um  3,6  Prozent  ge- 
stiegen, in  Süditalien  dagegen  nur  um  1,6 
Prozent. 

Ursache  dieser  Schercnentwicklung  ist  nicht 
zuletzt  die  geringe  Investitionstätigkeit  der 
Unternehmen.  Abgesehen  von  den  Gross- 
konzernen, scheuen  auch  die  kleinen  und 
mittleren  Privatunternehmen  das  süditalieni- 
sche Abenteuer  wegen  der  Einflussnahme 
von  Mafia-Organisationen  und  der  Ineffi- 
zienz  der  Bürokratie.  Dabei  fehlt  es  nicht  an 
öffentlichen  Fonds. 


Stich.  Sie  absolvierte  ein  Studium  der  Stati- 
stik und  verdiente  sich  und  ihrem  Mann  den 
nötigen  Lebensunterhalt.  Sie  war  es,  die  die 
materielle  Grundlage  für  das  so  wichtige 
Studium  ihres  Mannes  schuf. 

Beiden  gelang  der  Wiederaufbau  der  beruf- 
lichen Existenz,  wenn  auch  unter  grössten 
Anstrengungen.  Beiden  waren  die  Verei- 
nigten Staaten  Zuflucht,  Heimat  waren  sie 
nicht.  Heimat  blieb  Deutschland,  das  andere, 
das  demokratische  Deutschland,  wie  sie  stets 
betont  hat . .  . 

Elsbeth  Weichmann  erlebte  das  Kriegsen- 
de am  Time  Square.  "Mit  zitternden  Knien", 
so  schrieb  sie  später,  "setzte  ich  mich  in  das 
nächste  Cafe.  Die  Spannung  machte  der 
Gewissheit  Platz,  dass  von  heute  ab  ein 
neuer  Lebensabschnitt  für  die  Welt  und 
wahrscheinlich  auch  für  uns  begonnen  hat- 
te... Mit  welchen  Schrecken  der  Zerstö- 
rung würde  er  beginnen,  welche  Wiederauf- 
baukräfte würden  geweckt  werden,  und  wel- 
che Enttäuschungen  würden  all  die  vielen, 
nun  aufkommenden  Hoffnungen  wieder  zer- 
schlagen.^" 

Elsbeth  und  Herbert  Weichmann  dachten 
schon  sehr  bald  an  Rückkehr.  1946  schrieb 
Herbert  Weichmann  an  Robert  Kempner: 
"Ich  denke,  dass  niemand  zurückkehren 
möchte,  wenn  seine  Rückkehr  nur  gesehen 
wird  als  Ausdruck  der  Zuneigung  oder  des 
Mitleids  mit  dem  deutschen  Volke  und  nicht 
als  Ausdruck  des  Willens,  zum  Nutzen  al- 
ler Betroffenen  wenigstens  in  einem  leil 
Deutschlands  menschliche  Würde,  wirt- 
schaftliche Gesundung  und  demokratische 
Zusammenarbeit  wiederherzustellen. " 

Auf  Bitten  Max  Brauers  kehrte  Herbert 
Weichmann  nach  Hamburg  zurück.  Er  wurde 
zunächst  mit  Aufbau  und  Leitung  des  Rech- 
nungshofes betraut.  Wenig  später  folgte  ihm 
Elsbeth  Weichmann. 

Weichmann  ging  in  ein  Land  zurück,  in 
dem  in  12  Jahren  unaussprechliche  Verbre- 
chen begangen  worden  waren,  in  dem  Mil- 
lionen jüdischer  Bürger  in  den  Vernichtungs- 
lagern ermordet  worden  waren.  Weichmanns 
Mutter,  seine  Schwester  und  sein  Schwager 
waren  in  Auschwitz  umgebracht  worden . . . 
Es  erwarteten  sie  hier  ein  zu  zwei  Dritteln 
zerstörtes  Hamburg,  hungernde  und  ver- 
zweifelte Menschen,  denen  es  Mut  zu  geben, 
zu  helfen  galt.  Hamburg  wurde  für  Els- 
beth Weichmann  zur  Heimat.  Sie  fand  sich 
schnell  zurecht:  Sie  baute  die  Verbraucher- 
zentrale auf.  Sie  wirkte  in  nationalen  und 
internationalen  Gremien  des  Verbraucher- 
schutzes mit . .  . 

Die  wichtigste  Aufgabe,  die  sie  ausfüllte, 
war  die  Mitgliedschaft  in  der  Hamburgi- 
schen Bürgerschaft  von  1958  bis  1974.  In 


den  Jahren  nach  Herbert  Weichmanns  Rück- 
tritt, bis  1974,  halte  ich  die  Gelegenheit,  das 
parlamentarische  Wirken  beider  zu  beobach- 
ten, aus  der  Nähe.  Die  Gelassenheit  und  die 
Überzeugungskraft,  die  Furchtlosigkeit  und 
Vorurteilsfreiheit  Elsbeth  Weichmanns  haben 
sich  mir  eingeprägt  und  waren  die  Grundlage 
für  unser  herzliches  Verhältnis .  .  . 

Elsbeth  Weichmann  war  ja  —  dies  zu 
betonen,  ist  nicht  erforderlich  —  nicht  al- 
lein, nicht  in  erster  Linie  "die  Frau  an  seiner 
Seite".  Sie  war  keine  Frau,  die  sich  in  ein 
Damenprotokoll  zwängen  Hess,  während  die 
Männer  "Politik  machten".  Sie  selbst  setzte 
Zeichen.  Sie  selbst  war  eine  souveräne  Per- 
sönlichkeit. Sie  selbst  hatte  —  nicht  minder 
als  ihr  Mann  —  das  Zeug  zur  "Staatsfrau", 
und  sie  wusste  es  auch.  Sie  ist  so  Vorbild  für 
Mädchen  und  Frauen,  die  einen  eigenständi- 
gen Lebensweg  gehen  wollen. 

Gleichwohl  war  Elsbeth  Weichmann  in 
ihrer  Ehe  mit  Herbert  Weichmann,  insbeson- 
dere in  seiner  Bürgermeisterzeit,  tragender 
und  dienender  Teil  zugleich.  Dies  war  die  ihr 
selbstverständliche  Einordnung  in  den  Rah- 
men der  Amtspflicht,  die  ihr  Mann  trug.  Sie 
demonstrierte  damit  auf  eindrucksvolle 
Weise  ihren  Respekt  vor  der  demokratischen 
Verfassung  und  ihren  Organen,  vor  der  Re- 
gierungsverantwortung. Sie  führte  bei- 
spielhatt  em  Leben  selbstverständlicher 
Gleichberechtigung. 

Herbert  und  Elsbeth  Weichmann  —  für 
Hamburg  bis  1983  eine  Einheit.  Sie  waren 
uns  ohne  einander  nicht  vorzustellen.  Der 
Tod  ihres  Mannes  1983  war  für  Elsbeth 
Weichmann  eine  Katastrophe.  Und  doch 
überwand  sie  sie;  entschloss  sie  sich,  sie  zu 
überwinden  und  überwand  sie  durch  den 
Willen,  durch  Disziplin,  Fleiss,  Arbeit.  Und 
auch  durch  Zuwendung,  Anerkennung,  Ein- 
beziehung, Gespräch.  Vor  allem  aber  durch 
ihren  eigenen  Willen.  .  . 

Zuletzt  bemühte  sie  sich  um  den  Aufbau 
der  Herbert-Weichmann-Stiftung,  damit  die 
demokratische  deutsche  Emigration  bei 
nachfolgenden  Generationen  nicht  in  Ver- 
gessenheit gerät  —  ein  Vorhaben,  dessen 
Vollendung  wir  ihr  schulden .  .  . 

Bis  zuletzt  trat  Elsbeth  Weichmann  enga- 
giert für  die  Beher7igung  ihrer  Lehren  aus 
ihrem  Schicksal  ein,  in  den  letzten  Jahren 
zunehmend  wieder  öffentlich  und  weiterhin 
hörbar  —  das  Buch  Zuflucht;  ihre  bewegen- 
de Rede  auf  dem  SPD-Parteitag  in  Nürnberg 
gegen  Fremdenhass  und  Intoleranz,  für 
Menschlichkeit  und  Gastfreundschaft,  für 
das  grossherzige  Asylrecht,  auf  das  Herbert 
und  sie  selbst  einmal  angewiesen  gewesen 
waren;  ihre  Podiumsdiskussionen  —  z.B. 
diejenige  mit  Ida  Ehre  in  Bonn  —  eine 
mutige,  eine  vorbildliche,  eine  grosse  Frau. 
Diese  Frau,  Elsbeth  Weichmann,  haben 
wir  jetzt  verloren.  Wir  nehmen  heute  Ab- 
schied von  ihr.  Aber  ihr  Beispiel,  ihre  Mah- 
nung, ihr  Maßstab  bleibt:  Mut  zur  Mensch- 
lichkeit, Toleranz,  soziale  Gerechtigkeit, 
Verteidigung  der  Demokratie. 


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Legionär  und  Patriot 


Heinz  Weil:  Am  Rande  des  Strudels. 
Erinnerungen  1913  - 1983.  Schriftenreihe 
des  Wurttembergischen  Geschichts-  und 
Altertumsvereins.  Band   10.   Verlag  W 

Qß'^iir^^i"'"^^''»  Stuttgart  1986.  177  Seiten.* 
OD  Mark. 


Mit  der  Widmung  des  Buches  ist  alles 
gesagt:  ..Meinem  Vater,  gefallen  1914  - 
Meiner    Mutter,    deportiert    1942"     Der 
Verfasser,  Heinz  Weü.  stammt  aus  einer 
alten  judischen  Familie  Württembergs  In 
seinen  Erinnerungen  hat  er  aufgezeich- 
net, wie  es  Ihm  ergangen  ist,  wie  er  die 
Auseinandersetzung  mit  dem  NS-Regime 
erlebte.   Weü   kann   1935  in  Heidelberg 
noch  das  erste  juristische  Staatsexamen 
ablegen  und  im  folgenden  Jahr  -  ohne 
„Doktorvater"  -  promovieren:  außerge- 
wöhnliche    Vergünstigungen     für     den 
w     ^Uit^    kriegsgefallenen    Staatsan- 
walts   1938  tritt  er  in  die  französische 
Fremdenlegion  ein,  weü  die  Rassengeset- 
ze ihm  in  Deutschland  den  Weg  versper- 
ren -  und  weü  er  Soldat  werden  will.  Die 
Jahre   in   der   Fremdenlegion   vor   und 
wahrend  des  Krieges  sind  der  interessan- 
teste Teil  der  Erinnerungen.  Weil  blickt 
nicht  mit  Bitterkeit,  sondern  mit  Dank- 
barkeit   auf   diese    Zeit    einer    rauhen 
Kameradschaft  zurück.  Bei  alledem  ftihl- 
te    er    sich    nicht    als    ..Staatenloser", 
vielleicht    nicht    einmal    sonderlich    als 
Jude,  sondern  als  Deutscher,  als  Schwa- 
be.  Der  letzte   Kartengruß  der  Mutter 
vom  23.  April  1942  erreicht  ihn  über  die 
Schweiz  in  Nordafrika:  „Meine  Lieben» 
. . .  Ich  bin  von  morgen  ab  nicht  mehr 
hier,  bitte  schreibt  dann  nicht  mehr  an 
meinen  Namen  . . .  Lebt  wohl!  Eure  M  " 
Als  es  für  seine  Einheit  zum  Kriegsein- 
satz kommt,   weiß  Weil,  Legionär  und 
Patriot    wogegen  er  kämpft.  Nach  dem 
Krieg  kehrt   er   in   französischer   Leut- 
nantsuniform in  die  Heimat  zurück  und 
tritt,  beraten  von  Carlo  Schmid.  in  den 
wurttembergischen  Staatsdienst  ein  wie 
vor  ihm  sein  Vater.  Die  Referendaraus- 
bildung  muß  freilich  nachgeholt  werden 
-  wo  kämen  wir  sonst  hin!  Der  bürgerli- 
che Simplicius  Simplicissimus  aus  Würt- 
temberg,   der    nichts    wollte,    als    ein 
ordentliches  Leben  im  eigenen  Land  zu 
fuhren,   erzählt   diese   Abenteuer   ohne 
^ine  Spur  von  Wehleidigkeit,  mit  dem 
trockenen  Humor  eines  Mannes,  „qui  en 
a  vu  d'autres".  Ein  Zeitdokument  und  ein 
menschliches  Zeugnis. 

THANKMAR  VON  MÜNCHHAUSEN 


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Karl  Winnacker  80  Jahre 

Einer  der  großen  alten  Männer  der 
deutschen  Chemie  wird  am  21.  Septem- 
ber 80  Jahre  alt.  Karl  Winnacker  wurde 
1903  als  Sohn  eines  Mathematik-  und 
Physiklehrers  in  Barmen  geboren.  Die 
naturwissenschaftliche  Tradition  der 
Familie,  die  über  seine  Eltern  hinaus- 
reichte, setzte  er  mit  dem  Chemiestu- 
dium fort.  Daß  er  jedoch  einmal  mit 
Carl  Wurster  von  der  BASF  und  Ulrich 
Haberland  von  Bayer  zu  den  Baumei- 
stern der  deutschen  chemischen  Indu- 
strie nach  den  Zerstörungen  des  Zwei- 
ten Weltkrieges  gehören  würde,  konnte 
niemand  ahnen.  Als  Werkleiter  in 
Höchst  betreute  er  einen  Teil  der  alten 
IG  Farbenindustrie  AG,  aus  der  1952 
die  drei  Nachfolgegesellschaften  her- 
vorgehen sollten.  An  Selbstvertrauen 
hat  es  dem  Chemiker  nie  gefehlt.  Als 
der  amerikanische  Controller  Randolph 
H.  Newman,  ehemals  Ankläger  im 
Nürnberger  IG-Farben-Prozeß,  ihm 
1951  einen  Platz  im  Vorstand  der  neu- 
zugründenden Farbwerke  Hoechst  AG 
anbot,  antwortete  er  selbstbewußt:  „Ich 
trete  in  diesen  Vorstand  nur  als  Vorsit- 
zender ein." 

• 

Nach  den  „Aufräumarbeiten"  widme- 
te er  sich  den  Arbeitsgebieten,  die  er 
für  vorrangig  hielt.  Er  „entdeckte"  für 
Hoechst  die  Petrochemie  und  knüpfte 
mit  seinem  langjährigen  Mitarbeiter 
Kurt  Lanz  die  ersten  Auslandsbezie- 
hungen, die  durch  den  Krieg  fast  voll- 
ständig abgerissen  waren.  Siebzehn 
Jahre,  bis  1969,  war  er  Vorstandsvorsit- 
zender, bis  ihm  der  heutige  Inhaber  die- 
ser Position,  Professor  Dr.  Kurt  Sam- 
met,  nachfolgte.  Unter  seiner  Stabfüh- 
rung war  aus  einem  Unternehmen  mit 
einem  bescheidenen  Millionengeschäft 
ein  weltweit  arbeitender  Konzern  mit 
Milliardenumsätzen  geworden,  der  für 
die  Chemiegiganten  des  Auslands  wie 
Du  Pont,  ICI,  Montedison  oder  Rhöne- 
Poulence  nicht  nur  ein  ernsthafter 
Konkurrent  war,  sondern  sie  auf  man- 
chen Gebieten  überrundet  hatte.  Bis 
zur  Hauptvesammlung  ,1980  saß  Win- 
nacker noch  dem  Aufsichtsrat  vor. 

Aber  noch  bis  vor  kurzem  war  Win- 
nacker noch  in  seinem  Büro  in  der 
Hoechst  AG  anzutreffen.  Seine  neue 
Beschäftigung,  die  literarische  Bewälti- 
gung der  IG-Farben-Geschichte,  sein  En- 
gagement für  die  Kernkraftindustrie, 
die  chemische  Verfahrenstechnik  hat 
ihn  auch  nach  dem  Aussdieiden  aus  dem 
aktiven  Dienst  nicht  losgelassen,     mh. 


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Hans  Zeisel,  86,  Pioneer  in  Study 
OfWorkings  of  U.S.  Court  System 


By  DENNIS  HEVESI 


Hans  Zeisel,  a  professor  emeritus  of 
law  and  sociology  at  the  University  of 
Chicago  whose  studies  of  the  legal  Sys- 
tem, and  juries  in  particular,  are  con- 
sidered  landmarks  in  the  field,  died 
Saturday  at  his  home  in  Chicago.  He 
was  86  years  old. 

Dr.  Zeisel  died  of  liver  Cancer,  his 
daughter,  Jean  Richards  of  Manhattan, 
Said. 

An  Immigrant  educated  in  Austria, 
Dr.  Zeisel  was  a  pioneer  in  the  use  of 
applying  sociological  methods  to  ana- 
lyze  the  way  juries  make  decisions.  His 
analysis  of  the  interrogation  of  wit- 
nesses  by  the  House  Un-American  Ac- 
tivities  Committee  was  instrumental  in 
the  dissolution  of  the  committee. 

A  fervent  Opponent  of  capital  punish- 
ment,  he  used  his  sociological  methods 
to  demonstrate  that  the  death  penalty 
discriminates  against  minority  groups. 
And  his  work,  in  association  with  Prof. 
Harry  Kalven  Jr.,  was  the  basis  for 
legal  changes  throughout  the  country. 

"He  was  an  outstanding  empirical 
Scholar  of  legal  institutions  but,  at  the 
same  time,  had  a  highly  developed 
social  conscience  and  never  put  it  aside 
for  a  moment,"  said  Gerhard  Casper, 
the  provost  of  the  University  of  Chi- 
cago and  a  former  dean  of  the  universi- 
ty's  law  school. 

Judge  Jack  Weinstein  of  the  Federal 
District  Court  in  Brooklyn,  who  worked 
with  Dr.  Zeisel  m  the  mid-1950's,  said, 
"He  did  the  landmark  study  on  the 
administration  of  justice  in  the  New 
¥wk  Courts,  applying  scientific  proof 
and  sociological  analysis  to  the  court 
System." 

Judge  Weinstein  went  on,  "And  that 
was  only  one  of  a  series  of  studies  he 
did,with  Harry  Kalven  and  others  that 
were  the  pre-eminent  studies  of  the 
workings  of  the  court  system." 

Effects  of  Unemployment 

Dr.  Zeisel  was  born  in  Czechoslova- 
kia  in  1905,  but  moved  with  his  family 
to  Austria  when  he  was  a  year  old.  He 
earned  his  law  degree  from  the  Univer- 
sity of  Vienna  in  1927  and  a  doctorate  in 
political  science  from  the  university  a 
year  later. 

A  leading  Austrian  Socialist  in  the 
period  between  the  World  Wars,  Dr. 
Zeisel  practiced  law  in  Vienna  untii 
1938,  but  immigrated  to  the  United 
States  three  months  after  the  Nazis 
assumed  power.  While  in  Austria,  he 
and  two  colleagues,  Paul  Lazarsfeld 
and  Marie  Jahoda,  used  sociological 


methods  to  write  "Marienthal,"  a  sys- 
tematic  study  of  the  psychological  ef- 
fects  of  unemployment  in  the  Austrian 
town  of  that  name. 

The  methods  used  in  the  "Mar- 
ienthal"  study  were  the  basis  of  a  book 
"Say  It  With  Figures"  (Harper  &  Row! 
1947),  which  Dr.  Zeisel  wrote  and 
which  brought  him  wide  attention  after 
he  came  to  the  United  States.  Dr.  Zeisel 
became  research  director  for  the  ad- 
vertising  agency,  McCann-Erickson, 
and  also  served  as  a  Consultant  to  the 
War  Department,  the  Justice  Depart- 
ment, the  Rand  Corporation  and  the 
American  Bar  Association.  He  also 
taught  sociology  at  Rutgers  and  Co- 
lumbia Universities. 

In  1952,  he  was  invited  to  join  the  ' 
faculty  of  the  University  of  Chicago 
and  to  work  with  Professor  Kalven  on  a 
Ford  Foundation  project,  which  led  14 
years  later  to  the  Publishing  of  "The 
American  Jury"  (Little,  Brown  and 
Company,  1966). 

"It  proved  that,  on  the  wnoie,  tnere  is 
substantial  agreement  between  profes- 
sional judges  and  the  lay  jury,"  Dean 
Casper  said.  "It  supports  juries 
against  the  argument  that  they  are 
arbitrary." 

"At  the  time  they  did  their  work 
jury  deliberations  were  mostly  a 
closed  book,"  Dean  Casper  said.  "The 
question  they  asked  themselves  was 
what  might  be  the  difference  between 
having  the  jury  decide  a  case  and  hav- 
mg  the  judge  decide  the  case."  The 
study  found  that  in  one  of  four  cases 
the  judge  v/ould  have  reached  a  differ- 
ent  verdict. 


Hans  Zeisel 


Patricia  Evans,  1983 


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Dr.  Zeisel  was  an  accomplished  tennis 
Player  and  swimmer. 

Besides  his  daughter,  Dr.  Zeisel  is 
survived  by  his  wife,  Eva,  an  interna- 
tionally  known  designer  of  ceramics;  a 
son,  John  of  Carlisle,  Mass.,  and  three 
grandchildren. 


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Red  Callender  Dies; 
Jazz  Bassist  Was  76 


In  1965,  in  support  of  a  suit  agamst 
the  House  Un-American  Activities 
Committee,  Dr.  Zeisel  analyzed  more 
than  100  transcripts  of  witnesses  who 
had  been  called  to  testify.  The  analysis 
demonstrated  that  the  questions  had 
Violated  the  constitutional  rights  of  the 
witnesses. 

Another  study  by  Dr.  Zeisel  showed 
that  there  was  virtually  a  zero  possibil- 
ity  that  a  person  charged  with  murder- 
ing  a  black  person  would  receive  the 
death  penalty.  A  1983  book,  "The  Lim- 
its of  Law  Enforcement,"  (University 
of  Chicago  Press),  indicated  that  the 
judicial  System  does  not  deter  crime 
and  that  emphasis  must  be  placed  on 
early  moral  education  of  children. 

A  small,  slim  man  whom  Judge 
Weinstein  described  as  "constantly 
moving,  eyes  dancing,  füll  of  energy," 


LOS  ANGELES.  March  10  (AP)  — 
George  Sylvester  (Red)  Callender,  a 
leading  jazz  bassist,  died  on  Sunday  at 
his  home  in  Saugus,  Calif.  He  was  76 
years  old. 

He  died  of  thyroid  Cancer,  said  his 
wife,  Mary  Lou. 

Mr.  Callender  was  born  in  Haynes- 
ville,  Va.,  and  studied  tuba,  bass,  trum- 
pet  and  harmony  as  a  boy.  In  the  mid- 
1930's,  he  moved  to  Los  Angeles  and 
made  his  recording  debut  with  Louis 
Armstrong. 

In  1939  he  was  approached  by  a  17- 
year-old  boy  named  Charles  Mingus, 
who  wanted  to  become  a  bassist.  Mr.* 
Callender  charged  him  $2  an  hour  for 
lessons.  Mingus  went  on  to  become  a 
jazz  legend. 

Mr.  Callender  played  with  the  Lester 
and  Lee  Young  band  before  forming 
his  own  trio.  He  also  played  with  Erroll 
Garner,  Duke  Ellington,  Charlie 
Parker,  Dexter  Gordon  and  Benny 
Goodman. 

In  addition  to  his  wife,  he  is  survived 
by  three  daughters,  a  son  and  three 
grandchildren. 


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Mone,  Mary 


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LAZ AR— Sylvia  (a  remaricoble  lo- 
dv).  Beloved  wife  of  the  late 
Charles^de^^^^^hgrof  Leslie 


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SHTEINSHLEIFER-Borls.  The  Of- 
ficers  and  Members  of  fhe  Com- 
munltv  Svnagogue  Max  D.  R( 
Center  record  witti  de 
ttie  deatti  of  cur  cherlj 
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Reinhard  Bendix 
bn  Berlin  nach  Berkeley 

Deutsch-jüdische  Identitäten 

Autorisierte  Übersetzung  von 
Holger  Fliessbach 


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Erste  Auflage  1985 

©  Suhrkamp  Verlag  Frankfurt  am  Main  1985 

Alle  Rechte  vorbehalten 

Druck:  Thiele  &  Schwarz  GmbH,  Kassel 

Printed  in  Germany 


041178 

Inhalt 


Vorwort  .  . 

13 

Einleitung 

Generationskonflikt    .... 

Partielle  Gruppenzugehörigkeit ^. 

Die  Randexistenz  der  Intellektuellen ^q 

Die  Marginalität  der  Juden 

•    ■  »  *  ■ 

Erster  Teil 
Das  Erbe  des  Vaters  -  Ludwig  Bendix  (  i  877-  i  9  j  4)    ' 

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Kapitel 

Anfänge,  Studienzeit  und  erste  Kämpfe  (1877-1807)  a  1 

Anfänge ..... 

Der  Bruch  mit  dem  Judentum 

Die  drei  Freunde ^ 

Studienjahre 

7i 

Kapitel  // 

Der  deutsche  Anwaltsberuf g 

Geschichtlicher  Hintergrund g 

Öffentlicher  Dienst,  privater  Nutzen g^ 

Nationales  und  individuelles  Interesse go 

Kapitel  in 

Ein  Kritiker  der  richterlichen  Unparteilichkeit  (1914-1918)         92 

Einführung:  Autoritarismus 

Engagement  für  den  Anwaltsberuf  .  ... 

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Rationale  Betrachtung  irrationaler  Kräfte og 

Richter  und  Anwälte   .  .  . 

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Reformvorschläge 105 

Der  Kritiker  und  seine  Kritiker     107 

Logische  Analyse iio 

Politische  Analyse iii 

Kapitel  iv 

Der  familiäre  Rahmen  (1^10-1^16)     114 

Meine  Eltern 114 

Eine  Erfahrung  in  Osteuropa 127 

Kapitel  v 

Ein  Parteigänger  der  Unparteilichkeit  (1918-1919)    ....  132 

Die  Diskussionen  um  die  Arbeiterräte 133 

Wahlrechtsreform 136 

Ein  Brief  an  die  jüdische  Gemeinde  Berlins 143 

Kapitel  vi 

Politik  und  Richter  stand  (1918-192^) 148 

Die  politische  Situation  zu  Beginn  der  Weimarer  Republik  148 

Der  deutsche  Richterstand 152 

Ein  rechtspolitisches  Programm 156 

Die  vornehmste  Aufgabe  des  Richterstandes     158 

Die  neuen  Rechte 160 

Kapitel  vii 

Kritiker  und  Vermittler  (1924- 19 j2) 162 

Gerichtsentscheidungen  und  ihr  Kritiker 163 

Richter  beim  Arbeitsgericht 168 

Volkssouveränität  im  Recht     174 

Kapitel  viii 

Zerstörung  einer  Karriere  (1932-19}  j) 181 

Die  Krise  der  Weimarer  Republik 182 

Die  Axt  fällt 187 

Einverständnis  mit  der  Gestapo? 192 

Ein  Prozeß 197 


Zweiter  Teil 

Kkisin  niR  Zugehörigkeit-  Reinhard  Bendix  (geü.  1916) 

UND  Ludwig  Bendix 

Kapitel  ix 

Erste  Erinnerungen 209 

Kapitel  x 

Die  Jahre  19JJ  und  19J4 226 

Aus  der  Schule  entlassen 227 

Probleme  eines  Siebzehnjährigen     233 

Bleiben  oder  nicht  bleiben ....*......  237 

Eine  Unterschrift 240 

Selbstfindung 243 

Welwyn  Garden  City  ..'....... 245 

Heimkehr 248 

Kapitel  xi 

Zum  zweiten  Male  im  Konzentrationslager  (193^-1937)  250 

Kapitel  xii 

Während  Vater  m  Haft  war 271 

Der  Glaube  ans  Recht 271 

Diskussionen  im  Untergrund     274 

Zionismus 277 

Geistige  Interessen 281 

Kapitel  x/ii 

Auswanderung^  Emwanderung  (193 j- 1938) 288 

Amerika  oder  Palästina? 290 

Judentum  -  für  und  wider 294 

Unterwegs     301 

Paris 305 

Verlorenes  Land,  verlorene  Sprache 307 

Amerika 311 


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Kapitel  xiv 

Beginn  einer  Karriere  in  Amerika  (19J 8- 1946)     325 

Einleitung      3^5 

Meine  akademischen  Lehrer 3^^ 

Studium  und  erste  Forschungen 33  ^ 

Lehrtätigkeit  in  Chicago 34^ 

Kapitel  xv 

Die  ersten  Jahre  an  der  Universität  von  Kalifornien 

(1947-J95O 35^ 

Ein  neues  Department 354 

Sozialwissenschaft  und  das  Mißtrauen  in  die  Vernunft     .  .  358 

Eine  Krise  in  der  Universitätsverwaltung 364 

Kapitel  xvi 

Die  Zeit  meiner  Eltern  in  Palästina  (19J 7- 1947) 371 

Emigration  nach  Palästina 37' 

Eine  neue  Assimilation? * 377 

Zunehmende  Enttäuschungen  und  neue  Hoffnung    ....  383 

Zionistische  Freunde 3^9 

Emigration  in  die  Vereinigten  Staaten 394 

Kapitel  xvii 

Die  zweite  Einwanderung  meiner  Eltern  (1947-19^2)  .  .  .  397 

Wiedervereinigung  und  nachträgliche  Bedenken 398 

Meines  Vaters  Ängste 40' 

Ansiedlung  in  Berkeley 4°^ 

Mein  Vater  bei  der  Arbeit 4^9 

Unerwiderte  Zuneigung 4^4 

Das  Problem  der  Schwiegertochter     4^8 

Eine  zweite  Staatsbürgerschaft 4^3 

Kapitel  xviii 

Die  Wahl  meines  Forschungsgebietes:  Ein  letzter  Dialog .  .       426 

Ein  juristischer  und  ein  wissenschaftlicher  Ansatz 426 

Unparteilichkeit  -  noch  einmal 43^ 

Das  Studium  von  Ideen  und  Ideologien 435 


Epilog:  Eine  deutsch -jüdische  Familie 445 

Die  Assimilation  meines  Vaters 446 

Ein  Leben  zwischen  den  Kulturen 450 

Meine  amerikanische  Familie 458 

Letzte  Überlegungen 461 

Anmerkungen 467 


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Kapitel  VI 

Politik  und  Richterstand 
(1918-1923) 


Die  politische  Situation  zu  Beginn  der  Weimarer  Republik 

Die  Weimarer  Republik  war  von  Anfang  an  in  Gefahr,  weil  sie 
von  allen  Teilen  der  Bevölkerung  zu  wenig  Unterstützung 
erhielt.'  Diese  antidemokratischen  Einstellungen  waren  ein  Ver- 
mächtnis des  wilhelminischen  Deutschlands  und  der  erst  1871 
erfolgten  Reichseinigung.  Sie  waren  aber  auch  ein  Nebenprodukt 
der  chaotischen  Zustände  nach  der  militärischen  Niederlage 
Deutschlands  sowie  der  Ängste,  die  die  bolschewistische  Revolu- 
tion von  19 17  ausgelöst  hatte.  Die  Folge  war  19 18  eine  Hinwen- 
dung zur  radikalen  Rechten,  deren  Verkörperung  paramilitäri- 
sche Gruppen  unter  der  Obhut  der  Obersten  Heeresleitung 
(OHL)  waren. 

Was  meinen  Vater  betrifft,  so  nahm  er  die  Gefahr  sehr  ernst,  die 
für  die  junge  deutsche  Repubhk  von  jenen  Beamten  ausging,  die 
nach  wie  vor  monarchistisch  gesinnt  waren,  aber  trotz  des 
Regimewechsels  im  Amte  blieben.  In  allen  seinen  Schriften 
machte  er  warnend  auf  die  unversöhnliche  Ablehnung  des 
Grundsatzes  der  Volkssouveränität  aufmerksam,  die  bei  hochge- 
stellten Beamten  vorherrschte.  Für  das  Verständnis  seiner  Schrif- 
ten und  seiner  speziellen  Reformvorschläge  ist  daher  ein  kurzer 
Abstecher  in  die  politische  Welt  des  deutschen  Richterstandes  (in 
diesem  und  teilweise  auch  im  nächsten  Kapitel)  unerläßlich, 
insbesondere  um  die  Art  und  Weise  zu  verdeutlichen,  in  der  sein 
Werdegang  als  deutscher  Rechtsanwalt  ihn  in  seinem  Beruf  zum 
Außenseiter  werden  ließ. 

Im  April  191 9  wurden  auf  einer  Versammlung  von  Arbeiter-  und 
Soldatenräten  die  rechtsgerichteten  paramilitärischen  Freikorps 
scharf  verurteilt.  Die  neue  Regierung  dagegen  erteilte  eben  diesen 

148 


»Rcgicrungstruppen«  ein  besonderes  Lob  und  erklärte,  sie  hätten 
die  Republik  gerettet.  Zu  dieser  Zeit  wurden  Mitglieder  der  KPD 
in  »Schutzhaft«  genommen,  auch  wenn  kein  anderes  Verdachts- 
moment gegen  sie  vorlag  als  allein  die  Tatsache  ihrer  Parteizuge- 
hörigkeit. Viele  Juristen  akzeptierten  solche  Maßnahmen,  aber 
dieses  Vorgehen  erregte  den  Zorn  meines  Vaters,  der  darin  die 
ungebrochene  autoritäre  Gesinnung  des  alten  Regimes  erkannte. 
Einer  seiner  ersten  Angriffe  gegen  die  trotz  republikanischer 
Staatsform  noch  immer  mächtigen  reaktionären  Kräfte  war  ein 
Protest  gegen  die  Schutzhaft  -  eine  rechtliche  Maßnahme,  die  sich 
damals  auf  eine  Notverordnung  von  1916  stützte.  Er  schrieb 
19 19,  daß  niemand,  der  einer  Organisation  angehöre,  welche  an 
der  Regierung  Kritik  übe,  vor  der  Verhaftung  sicher  sein  könne, 
sofern  die  bloße  Zugehörigkeit  zu  dieser  Organisation  ein 
rechtmäßiger  Verhaftungsgrund  sei.  Er  sah  die  Wurzel  des  Übels 
in  der  Unsicherheit  der  Regierung  sowie  in  der  alten  autoritären 
Gesinnung.  « 

Welche  Kurzsichtigkeit!  Als  ob  die  Autorität  der  Regierung  nicht  gestärkt 
würde,  wenn  in  Unterordnung  und  zur  Förderung  des  Staatsinteresses  die 
offenbaren  Fehler  ihrer  Organe  zugegeben  würden,  Mißgriffe,  für  die  sich 
in  den  aufregenden  Tagen  manche  Entschuldigungsgründe  finden  ließen. 
Freilich  führt  dieser  Weg  notwendig  dazu,  auch  die  Verfehlungen  der 
Gegner  der  gegenwärtigen  Regierung  erheblich  milder  zu  beurteilen. 
Sollte  das  etwa  der  tiefere,  vielleicht  unbewußte  Grund  für  die  formelle, 
starre  Vertretung  der  eigenen  Rechtswidrigkeiten  sein?* 

Durch  eine  Ironie  des  Schicksals  wurde  mein  Vater  selbst  in 
Schutzhaft  genommen,  und  zwar  von  den  Nazis,  zuerst  1933  und 
dann  wieder  1935.  Eben  jene  rechtliche  Maßnahme,  die  er  19 19 
verurteilt  hatte,  sollte  zum  Instrument  werden,  das  seine  eigene 
Berufslaufbahn  zerstörte. 

Die  Machtübernahme  durch  die  Sozialdemokraten  19 19  hatte  in 
weiten  Kreisen  Unzufriedenheit  geweckt.  Infolgedessen  wurde 
die  Regierung  handlungsunfähiger,  was  sich  z.  B.  darin  äußerte, 
daß  sie  die  Staatsdiener  aus  der  Kaiserzeit  in  Amt  und  Würden 
ließ.  Mein  Vater  übte  Kritik  an  dieser  Praxis  und  wandte  sich 
auch  gegen  die  Vorstellung,  daß  Ruhe  und  Ordnung  einzig  und 
allein   durch  die  Freikorps   aufrechterhalten  werden   könnten. 

149 


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Solange  keine  Alternativen  erprobt  würden,  seien  diese  Maßnah- 
men für  eine  demokratische  Regierung  ganz  besonders  unklug. 
(Mein  Vater  scheint  sich  nicht  klargemacht  zu  haben,  daß 
Bemühungen,  eine  Arbeitermiliz  zum  Schutz  der  Republik 
aufzustellen,  fehlgeschlagen  waren.)  Ein  politisches  System,  das 
aus  einer  Revolution  hervorgegangen  war,  gefährdete  seine  eigene 
Grundlage,  wenn  es  sich  zu  seinem  Schutz  und  seiner  Funktions- 
fähigkeit auf  rechtsgerichtete  Truppen  verließ.  Trotz  der  weitver- 
breiteten Furcht  vor  öffentlichen  Unruhen  glaubte  mein  Vater, 
daß  die  neue,  republikanische  Konzeption  den  unbeschränkten 
Einsatz  von  Zwangsmitteln  verbot,  und  meinte,  daß  auch  die 
Regierungsmaßnahmen  dem  sittlichen  Gesetz  unterstellt  waren. 
Seiner  Ansicht  nach  war  es  »grade  der  politische  Ertrag  des 
Weltkrieges  und  der  Revolution,  daß  die  Allmacht  des  Staates 
zugunsten  des  Rechts  und  Glücks  seiner  Angehörigen  gebrochen 
ist,  [so  daß]  umgekehrt  der  Staat  seine  abgegrenzten  Kreise  und 
bestimmten  Schranken  von  dem  Recht  und  Glück  seiner  Angehö- 
rigen erhält.«^ 

Er  kam  zu  dem  Schluß,  daß  die  Regierung  den  Kontakt  zu  den 
Massen  verloren  habe,  die  in  den  Anführern  der  Freikorps  ihre 
Feinde  erblickten. 

Diese  Kritik  an  der  politischen  Linie  eines  Ebert  und  Noske 
wurde  von  einem  Standpunkt  aus  geschrieben,  dem  der  alte 
Obrigkeitsgeist  gefährlicher  dünkte  als  die  neue  Volkssouveräni- 
tät. Mein  Vater  forderte  die  Regierung  dazu  auf,  sich  auf  neue 
Leute  zu  stützen :  neue  Offiziere,  neue  Richter  und  neue  Beamte, 
die  auf  der  Seite  der  demokratischen  Ordnung  standen.  Ohne 
Beamte,  die  der  Demokratie  verpflichtet  waren,  konnte  er  sich  die 
Weimarer  Republik  nicht  vorstellen. 

Die  führenden  Politiker  der  SPD,  Ebert  und  seine  Kollegen, 
sahen  es  anders.  Sie  waren  der  Überzeugung,  daß  die  alten 
Beamten  aus  technischen  Gründen  unentbehrlich  waren.  (In 
gleicher  Weise  haben  die  Amerikaner  nach  1945  Nazis  wegen 
ihrer  technischen  Unentbehrlichkeit  in  ihren  Stellungen  belas- 
sen.) Die  Mehrheits-SPD  besaß  keine  geeigneten  Kandidaten  in 
genügender  Zahl,  die  für  eine  Ablösung  der  alten  Garde  qualifi- 
ziert und  verfügbar  gewesen  wären.  Auch  wurde  der  Rückgriff 


auf  die  Beamten  der  Kaiserzeit  durch  die  Haltung  dieser  Leute 
erleichtert:  sie  machten  zwar  keinen  Hehl  aus  ihrer  konservativen 
und  monarchischen  Gesinnung,  stellten  sich  aber  der  SPD- 
Rcgicrung  zur  Verfügung,  indem  sie  erklärten,  daß  Not  am  Mann 
sei  und  sie  bereit  seien,  einzuspringen.  SelbstverständUch  blieben 
sie  aus  eigenem  Interesse  im  Amt ;  aber  indem  sie  zur  Aufrechter- 
haltung geordneter  politischer  Verhältnisse  beitrugen,  wollten  sie 
sicher  auch  der  Bevölkerung  unnötiges  Leid  ersparen.  Fürs  erste 
hatte  diese  Mischung  aus  eigennützigen  und  altruistischen  Moti- 
ven den  Fortbestand  einer  Verantwortungsethik  zur  Folge.  Im 
ersten  Jahr  der  Republik  versahen  monarchische  Beamte  weiter- 
hin ihren  Dienst,  indem  sie  tatsächlich  ihrem  Anspruch  gemäß 
handelten,  politisch  neutral  zu  sein."*  Jedenfalls  sah  es  damals  so 

aus. 

Weder  die  Regierung  noch  die  Beamten  dachten  viel  über  ihren 
tieferen  Zielkonflikt  nach,  der  an  die  Oberfläche  kommen  mußte, 
sobald  die  akute  Notlage  vorüber  war.  Außer  bei  den  radikalen 
Linken  (die  allerdings  andere  Ziele  hatten)  herrschte  damals 
übereinstimmend  die  Ansicht,  daß  man  in  den  Monaten  nach 
Beendigung  des  Krieges  Ruhe  und  Ordnung  brauche,  um  die 
Ernährung  der  Bevölkerung  und  eine  geordnete  Demobilisierung 
zu  gewährleisten.^ 

Im  Gegensatz  zu  vielen  Juristen  hieh  mein  Vater  diese  Ansicht 
für  eine  Illusion.  Seine  Stellungnahme  war  eine  Minderheitsposi- 
tion, aber  sie  ist  zugleich  ein  Schlüssel  zum  Verständnis  seiner 
Einstellung  zur  richterlichen  Urteilstätigkeit,  die  er  später  ent- 
wickelte. Er  verwahrte  sich  stets  gegen  die  positivistische  Annah- 
me, daß  Richter  (oder  Beamte)  ihre  Entscheidungen  dadurch 
herbeiführen,  daß  sie  ein  bestimmtes  Gesetz  auf  eine  gegebene 
Reihe  von  Tatsachen  anwenden.  Seiner  Ansicht  nach  vermögen 
weder  Gesetze  noch  Tatsachen  für  sich  selbst  zu  sprechen.  Um 
brauchbar  zu  sein,  müssen  sie  interpretiert  werden;  Richter  und 
Beamte  neigen  aber  bei  der  Auslegung  von  Gesetzen  und  der 
Deutung  von  Tatsachen  zu  vorgefaßten  Meinungen,  auch  in 
poHtischer  Hinsicht.  Solange  Deutschland  eine  Monarchie  war 
und  die  Deutschen  in  ihrer  Mehrheit  diese  Monarchie  unterstütz- 
ten, war  die  Loyalität  gegenüber  der  Monarchie  für  die  Richter 


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eine  Selbstverständlichkeit,  und  ihre  konservativen  C... 
legungen   bzw.   Tatsachendeutungen  ZfZlT  ^""^"^"^- 

gen  tendenziell  itn  Widerspruch  relten/ren^^;':^ 


/)er  deutsche  Richterstand 

den  Bea^teneid  auf  den  ^^1:^^^^^^ 
repräsentierte  das  verfassungsmäßiee  Prin.in  ^  .  ^="'" 
walt,  die  über  dem  Streit  vorParteier  unS     7  "  ""'' 

stand.  Das  alte  deutsche  IdeT.     "".'"""''  Interessengruppen 

Pohtik  war  in  der  P  rsol  d.    K  "  ''"  "'L'"  ^""^'^^  ^^"  ^'^^ 

Parlament  setzt  sich  aus  Vertretern  vnn   P  " 

Daher  soieeeln  ,11.  r  ''^"'^"""  ^on  Parteien  zusammen. 

eher  P^h   k  widt  wlt;    "  .^^-P-'nißiösungen  gewöhnli- 

Vorteile  ihren  U  l  J"  """"  »^"'g"^"«  Schachern  um 

vorteile  ihren  Ursprung  haben  und  deshalb  »illegitim,  sind 

Für  Menschen,  die  diese  Überzeugung  heeen  T    P  '     u\4 
Beigeschmack  des  Materialistischen  im  Gegensatz  zurtr" 

Interesse  ist.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  (BGB)    da.  „m  -4- 


Be  m  er  und  Richter  gewesen,  die  von  dieser  Idee  eines  über  der 
Po  itik   stehenden    Rechts   beseelt   waren   und   sich   als   treue 
Vollstrecker  des  kaiserlichen  Willens  verstanden.  Solange  Siese 
Beamten  Gesetze  im  Namen  des  Kaisers  und  unter  minim 
M.  Wirkung  des  Parlaments  formulierten,  sahen  die  Richter   m 

An  ehr"";  K  "r'  ''"^  ^'^^"^"  ^°^'=''-  -^  polnischen 
Whten.  In  ihren  Augen  verfiel  eine  legitime  und  autoritative 
Gesetzgebung  m  dem  Maße,  in  dem  Parteien  und  organisierte 
Wessengruppen  sich  in  den  Gesetzgebungsprozeß  einschaÜ 

Die  Vorstellung  von  parlamentarischer  Politik  in  diesem  verächt- 
hchen  Sinne  hatte  schon  lange  vor  dem  Ersten  Weltkrieg  an 

d^rch  de'Tr"'  ""?  '"  ''"""^''""^  ''''  Parlamentspolitik 
durch  den  Richterstand  war  einmütig.  In  der  ,908  gegründeten 

•  »Deutschen  Richterzeitung.,  dem  Organ  des  DeLschln  Rieh  r- 
bundes.  meinten  verschiedene  Richter,  daß  die  logische  Deduk- 
tion ,n  Parlamenten  vergeblich  sei.  daß  der  schreckliche  Unsinn 

olr  d"«7' n"  T""^""^''*^"  ''^  ^««^S'^''"  n-ht  störe 
oder  daß  die  Demokratie  die  schlimmste  aller  politischen  Ord- 
nungen sei^Em  Richter  schrieb.  Politik  verderbe  die  Justiz  Ein 
anderer  führte  aus.  Politik  sei  Machtstreben  um  jeden  Pr!" 

Tbir  1  "u"'''  ^°'^''^'"  ^-''"-eben  insoweit  Einh  t' 
gebiete,  als  es  klar  gezogene  Grenzen  überschreite  > 

de  tcht"und""  r  T"  '"'"f '  =•"'  '''  Statusunsicherheit 
fnder!  e.  T  •"^''"°"'^^-  preußischer  Richter  zurückführen. 
Indem  er  den  auswärtigen  Beziehungen  den  Vorrang  gab.  ver- 
nachlässigte der  ganze  wilhelminische  Staat  die  Aufgaben  sozialer 
In  egration  im  Inneren,  bestand  aber  unentwegt  auf  .Ruhe  und 
C>dnu„g  Obwohl  man  sich  in  bezug  auf  die  Aufrechterhaltung 
d^ser  Ordnung  stark  auf  den  Richterstand  stützte,  waren  die 
R-chter  nicht  sehr  angesehen.  Sie  wurden  schlecht  bezahlt   Im 

aucf'TK'u'''""""  ""'  Verwaltungsbeamten  wurden  s" 
auch  nicht  bei  Hofe  empfangen.  Und  obwohl  der  preußische  Hof 

nTht  kl  r  f ""'  ""  ^'■'''^"  ""'^  ^°""'8en  Auszeichnungen 
nicht  kleinlich  war.  wurde  den  Richtern  wenig  Anerkennung 
dieser  Art  zutei  Zu  alldem  kommt  noch  hinzu  daß  man  den 
Juden,   denen   die   militärische   und   die   Verwaltungslaufbahn 

15} 


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verschlossen  waren,  den  Zugang  zu  Richterämtern  (wenngleich 
unwillig)  geöffnet  hatte. 

In  der  Weimarer  Republik  erschien  die  einstige,  ȟber  der  Politik 
stehende«  Monarchie  nun,  da  Koalitionsregierungen  sich  in 
rascher  Folge  ablösten  und  Gesetze  häufig  mit  nur  knapper 
parlamentarischer  Mehrheit  verabschiedet  wurden,  in  einem  noch 
günstigeren  Licht.  Wie  der  Präsident  des  Deutschen  Richterbun- 
des, Leeb,  es  formulierte:  »Jede  Majestät  ist  gestürzt,  auch  die 
Majestät  des  Rechts.«  Forderungen  wurden  laut,  den  Ermessens- 
spielraum des  Richters  zu  erweitern.  Schon  1920  appellierte  Leeb 
an  die  Richter,  sie  sollten  in  Konfliktsfällen  der  Justiz  unmittelbar 
dienen  und  nach  Maßgabe  ihres  eigenen  Urteils,  nicht  nach  dem 
Wortlaut  des  Gesetzes  entscheiden  (»Richterrecht«  gegen  »Geset- 
zesrecht«). Der  Richter  wurde  aufgerufen,  den  Inhalt  eines  neu 
beschlossenen  Gesetzes  daraufhin  zu  prüfen,  ob  er  »den  Namen 
und  die  Geltung  eines  Gesetzes«  beanspruchen  dürfe  oder  nicht. 
Er  wurde  ermahnt,  seine  Urteilsmaßstäbe  »dem  eigenen  Gewis- 
sen«, in  dem  sich  das  Sittengesetz  offenbare,  seiner  ethischen 
Einstellung  oder  seinem  natürlichen  Rechtsempfinden  zu  ent- 
nehmen.' 

Der  Ausgangspunkt  für  diese  Tendenz  der  Richter,  die  Gültigkeit 
und  bindende  Kraft  des  Gesetzes  in  Frage  zu  stellen,  war  ihre 
kritische  Einstellung  gegenüber  der  neuen  Verfassung  von  Wei- 
mar. Ein  Autor  meint  sogar,  daß  die  meisten  deutschen  Richter 
gegen  Artikel  I  der  Weimarer  Verfassung  verstoßen  hätten,  in 
dem  es  hieß:  »Das  Deutsche  Reich  ist  eine  Republik.  Die 
Staatsgewalt  geht  vom  Volke  aus.«  Um  die  Ablehnung  dieses 
fundamentalen  Grundsatzes  mit  ihrem  eigenen  Amtseid  in  Ein- 
klang zu  bringen,  unterschieden  prominente  Richter  zwischen 
der  Form  und  dem  Wesen  des  Staates.  Staatsformen  sind  der 
Veränderung  unterworfen,  während  Richter  nur  dazu  verpflichtet 
sind,  dem  Wesen  des  Staates  zu  gehorchen.'® 
Viele  Richter  hingen  der  Idee  des  unpolitischen  Richters  an,  der 
sich  völlig  aus  den  Kontroversen  für  oder  gegen  den  demokrati- 
schen Staat  heraushält.  Jeder  Aspekt  der  Weimarer  Republik,  der 
im  Widerspruch  zu  ihren  eigenen  sozialen  und  politischen 
Ansichten  stand,  galt  als  bloße  Form  der  politischen  Ordnung 


154 


und  damit  als  unerheblich  für  den  Prozeß  der  Rechtsfindung.  Sie 
wollten  eine  Richter-  und  eine  Beamtenschaft,  die  dem  gesell- 
schaftlichen Kräftespiel  entzogen  waren  und  im  Einklang  mit 
dem  »Wesen  des  Staates«,  jenseits  allen  Parteienhaders  und 
parlamentarischen  Gezänks,  ihrer  Arbeit  nachgehen  konnten. 
Ohne  es  ausdrücklich  zu  sagen,  fühlten  die  Richter  sich  über  die 
Interessenkonflikte  erhaben  und  nahmen  die  Stellung  des  Nicht- 
betroffenen ein,  die  sie  oder  ihre  Vorgänger  einst  dem  Kaiser 
zugeschrieben  hatten." 

Diese  Einstellungen  machen  deutlich,  daß  der  Richterstand  mit 
Leuten  durchsetzt  war,  die  praktisch  die  neue  demokratische 
Ordnung  desavouierten.  Mein  Vater  verlangte  mit  gutem  Grund, 
die  deutsche  Rechtspraxis  zu  ändern  und  den  richterlichen 
EntScheidungsprozeß  Leuten  zu  übertragen,  die  der  Weimarer 
Republik  wohlgesinnt  waren.  Da  so  wenige  Richter  seine  Einstel- 
lung teilten,  vertrat  er  die  Ansicht,  daß  die  ganze  Behandlung  der 
öffentlichen  Dinge  von  einem  neuen  Geist  durchdrungen  sein 
müsse.  Ein  Weg  zu  diesem  Ziel  war  die  Reorganisation  der 
Verwaltung  auf  allen  Ebenen.  Ein  anderer  Weg  bestand  darin, 
sämtlichen  Schichten  der  Bevölkerung  gewisse  Möglichkeiten  der 
Beeinflussung  der  öffendichen  Angelegenheiten,  insbesondere 
auf  rechtlichem  Gebiete,  einzuräumen.  Immer  wieder  machte 
sich  in  der  Tagespolitik  eine  autoritäre  Tendenz  bemerkbar.  Mein 
Vater  appellierte  daher  an  die  Regierung,  dieser  Tendenz  entge- 
genzuwirken, indem  sie  den  Grundsätzen  der  konstitutionellen 
Demokratie  in  allen  Bereichen  des  öffendichen  Lebens  Geltung 
verschaffte.  Unter  der  Weimarer  Verfassung  war  es  notwendig, 
allen  diesen  Dingen  ausdrücklich  Beachtung  zu  schenken,  da  die 
sozialen  und  psychologischen  Voraussetzungen  des  richterlichen 
EntScheidungsprozesses  und  des  gesamten  Verwaltungshandelns 
von  Grund  auf  verändert  werden  mußten. 

Wie,  so  fragte  mein  Vater,  kann  ein  Richter  aus  der  wilhelmini- 
schen Zeit  sich  mit  dem  antiautoritären  Geist  der  Weimarer 
Republik  identifizieren?'^  Unter  der  Monarchie  hatte  die  richter- 
liche Unabhängigkeit  dazu  beigetragen,  den  Status  quo  aufrecht- 
zuerhalten, weil  die  Richterschaft  streng  monarchistisch  und 
konservativ   gesinnt   war.   Jetzt   aber,    da   auch   die   Weimarer 

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Republik  die  gesetzliche  Garantie  der  richterlichen  Unabhängig- 
keit übernommen  hatte,  war  das  politische  Ergebnis  ein  völlig 
anderes.  Mein  Vater  sah,  wie  hochgestellte  Verwaltungsbeamte 
sich  zum  Richter  auf  Lebenszeit  ernennen  ließen,  weil  sie  die 
politische  Bedeutung  dieser  Richterämter  erkannt  hatten  und 
zugleich  ihre  eigene  Stellung  absichern  wollten. '3 


Ein  rechtspolitisches  Programm 

.   Ein  Umbau  des  öffentlichen  Dienstes  war  der  Hauptpunkt  des 
rechtspolitischen  Programms  meines  Vaters.  Im  Gegensatz  zu  der 
vorwiegenden  juristischen  Meinung  war  seiner  Ansicht  nach  jede 
richterliche  Deutung  Ausdruck  vorausgegangener  Entscheidun- 
gen im  sozialen  und  politischen  Bereich  und  leitete  sich  letztlich 
aus  der  Weltanschauung  des  betreffenden  Richters  her.  Seiner 
Ansicht  nach  ergaben  sich  daraus  wenig  Probleme,  solange  eine 
Gesellschaftsordnung  verhältnismäßig  stabil  ist,  also  auf  einem 
allgemeinen  Konsens  beruht.  Bei  großen  historischen  Umwäl- 
zungen werden  dagegen  gesellschaftliche  und  politische  Urteile 
zu  Quellen  des  Konflikts,  weil  die  führenden  Persönlichkeiten 
die  neuen  Gegebenheiten  im  Licht  des  alten  Schemas  beurteilen 
und  dadurch  die  Tendenz  haben,  die  neue  Verfassung  von  innen 
her  auszuhöhlen.  Die  Repräsentanten  des  kaiserlichen  Deutsch- 
lands in  der  Weimarer  Republik  in  ihren  Ämtern  zu  belassen, 
schien   ihm   vom   Standpunkt  einer  demokratischen   Ordnung 
selbstmörderisch  zu  sein.  Allerdings  wollte  er  nur,  daß  die  alten, 
monarchistischen  Beamten  und  Richter  in  den  Ruhestand  ver- 
setzt würden;  keinesfalls  sollten  ihre  wohlerworbenen  Rechte 
angetastet  werden.'^  Mein  Vater  appellierte  an  die  Redlichkeit 
und  Bereitwilligkeit  der  traditionellen  deutschen  Richterschaft, 
von  ihren  Ämtern  zurückzutreten  und  damit  dem  Beispiel  des 
Kaisers  zu  folgen,  der  191 8  dem  Thron  entsagt  hatte. 
Als  Fortsetzung  dieses  Aufrufs  folgte  kurz  danach  die  Formulie- 
rung eines  rechtspolitischen  Programms,  das  die  Notwendigkeit 
staatlicher  Eingriffe  zur  Durchsetzung  einer  Reform  der  Rechts- 
pflege befürwortete.  Mein  Vater  forderte,  daß  die  Anonymität 

156 


der  Rechtsprechung,  Verwaltung  und  Gesetzgebung  durch  allge- 
meine Bekanntgabe  der  verantwortlichen  Persönlichkeiten  zu 
beseitigen  sei;  daß  die  Mehrdeutigkeit  von  Tatsachen  und  Rechts- 
sätzen in  den  Universitäten  gelehrt  werden  solle;  daß  das  neue 
Staatsideal  der  Volkssouvcräfiität  in  möglichst  vielen  Bereichen 
des  öffentlichen  Lebens  zur  Geltung  zu  bringen  sei;  daß  öffentli- 
che Verstöße  gegen  diese  neuen  Grundsätze  in  genau  derselben 
Weise  zu  bekämpfen  seien,  wie  der  monarchische  Staat  gegen 
diejenigen  vorgegangen  war,  die  seine  Autorität  antasteten;  und 
daß  äußerstenfalls  neu  zu  schaffende  Gesetze  dafür  Sorge  tragen 
sollten,  daß  Beamte,  die  fortgesetzt  gegen  die  geistigen  Grundla- 
gen des  neuen  Staates  verstießen,  aus  ihren  Ämtern  entfernt  bzw. 
in  den  Ruhestand  versetzt  werden  können.*^  Es  würde  nicht 
leicht  sein,  einen  neuen  öffentlichen  Geist  zu  schaffen  -  aber  in 
revolutionären  Zeiten  war  diese  Aufgabe  unvermeidHch.'*^  Eine 
demokratische  Regierung  ist  zur  Umerziehung  der  Richterschaft 
in  der  Lage,  und  mein  Vater  war  überzeugt,  daß  dies  ohne 
Beeinträchtigung  der  richterlichen  Unabhängigkeit  geschehen 
könne. 

Seiner  Ansicht  nach  kann  die  Regierung  ihren  Einfluß  insbeson- 
dere in  Strafprozessen  und  in  DiszipHnarverfahren,  die  zu  einem 
Schuldspruch  führen,  geltend  machen.  Die  Vorgesetzten  von 
Staatsanwälten,  deren  Aufgabe  es  ist,  im  Prozeß  den  Staat  zu 
vertreten,  sollten  diesbezügliche  Weisungen  erhalten.  Mein  Vater 
wollte  klargestellt  wissen,  daß  die  »Staatsräson«,  auf  die  die 
Richter  sich  bei  ihren  Entscheidungen  so  häufig  beriefen,  nach 
der  Revolution  nicht  dieselbe  sein  könne  wie  vorher.  Nach  seiner 
Ansicht  sollte  die  Regierung  offiziell  erklären,  daß  sie  die 
Rechtsgrundsätze  des  kaiserlichen  Deutschlands  verwerfe,  weil 
sie  für  die  Weimarer  Republik  schädhch  seien. '^ 
Sein  Hauptaugenmerk  galt  den  Gesetzesentwürfen,  die  notwen- 
dig waren,  um  diese  politischen  Maßnahmen  durchzusetzen. 
Seiner  Meinung  nach  sollten  Richter  aus  triftigen  Gründen 
absetzbar  sein,  ihre  Unabhängigkeit  sollte  eingeschränkt  werden. 
In  seinem  Aufsatz  »Die  Rechtsbeugung  im  künftigen  deutschen 
Strafrecht«  kam  er  zu  dem  Ergebnis,  daß  die  vorgelegten 
Entwürfe  zur  Reform  des  deutschen  Strafrechts  den  früheren 


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Strafgesetzbuch-Paragraphen  gegen  Rechtsbeugung  unverändert 
übernommen  hatten.'«  Nach  dem  StGB  von  1871  hat  ein  Richter 
eine  strafbare  Handlung  begangen,  wenn  er  sich  nachweislich 
eines  bewußten  Verstoßes  gegen  Tatsachen  und  Rechtsnormen, 
die  als  unbestritten  gelten,  schuldig  gemacht  hat.  Das  StGB  faßt 
also  die  Rechtsdurchsetzung  als  eine  rein  logische  Tätigkeit  auf, 
die  von  allen  ethischen  und  politischen  Kontroversen  frei  ist. 
Nach  Auffassung  meines  Vaters  ist  diese  »Neutralität*  der 
richterlichen  Urteilstätigkeit  jedoch  eine  Fiktion,  und  Gesetze, 
die  auf  dieser  Fiktion  basieren,  stützen  absichtlich  oder  unab- 
sichtlich die  obrigkeitliche  Gesinnung  der  Richter.''' 


Die  vornehmste  Aufgabe  des  Richterstandes 

Um  diesen  Tendenzen  entgegenzuwirken,  ist  es  notwendig,  die 
demokratischen  Ziele  der  Verfassung  zur  vornehmsten  Berufsauf- 
gabe der  Richterschaft  zu  machen.  Die  ethische  und  politische 
Orientierung  des  Richters  soll  für  seinen  Richterspruch  unmittel- 
bar ausschlaggebend  sein,  und  das  Gesetz  soll  die  Rechtsbeugung 
verhindern,  bei  der  jene  Orientierung  und  der  Richterspruch 
verfassungsfeindlich  sind.  Mangelnde  Verfassungstreue  wird  da- 
mit zum  Kriterium  eines  schuldhaften  Verstoßes  gegen  die 
richterlichen  Pflichten.'^  Einem  Richter  sollte  es  verwehrt  sein, 
aufgrund  seiner  beruflichen  Unabhängigkeit  staatsfeindliche  Um- 
triebe fortzusetzen."  Aus  diesem  Grunde  verlangte  mein  Vater 
disziplinarische  Maßnahmen  gegen  eine  »politische  Perversion 
der  Justizit,  wie  er  es  nannte.  Künftig  sollten  Richter  in  jedem 
Falle  sich  strafbar  machen,  wenn  sie  sich  bei  der  Entscheidung 
von  Rechtsangelegenheiten  von  amtsfremden  oder  staatsfeindli- 
chen Überlegungen  leiten  ließen."  Die  Verurteilten  würden 
keinen  zusätzlichen  Belastungen  ausgesetzt  sein,  da  sie  ihren 
Pensionsanspruch  nicht  verloren. 

Mit  Gesetz  vom  9.  JuH  192 1  war  ein  Staatsgerichtshof  geschaffen 
worden.  Mein  Vater  meinte,  daß  dieses  Gericht  für  Disziplinar- 
verfahren gegen  Beamte  zuständig  sein  solle,  denen  man  Verstöße 
gegen  die  Verfassung  vorwarf.'^  Er  hatte  schon  19 18  die  Schaf- 

158 


fung  eines  solchen  Gerichts  vorgeschlagen,  das  parlamentarischer 
Kontrolle  unterstehen  solle. ^^  Er  wußte  nur  zu  gut,  daß  die 
Richter  sich  aus  beruflicher  Solidarität  gegen  Gesetze  wenden 
würden,  die  nachteilige  Folgen  für  die  Richterschaft  hatten.  Aber 
gerade  aus  diesem  Grunde  mußten  die  Volksvertreter  im  Parla- 
ment die  oberste  Autorität  für  die  Richterschaft  sein.  Im  gleichen 
Sinne  hatte  mein  Vater  das  Amt  eines  Sonderanklägers  vorge- 
schlagen, das  der  Überwachung  durch  einen  Parlamentsausschuß 
unterliegen  sollte.*^  Kein  Beamter,  der  vor  dem  Staatsgerichtshof 
als  Zeuge  in  einem  Fall  von  Rechtsbeugung  auftritt,  sollte  sich  auf 
die  Vertraulichkeit  von  Handlungen  berufen  können,  die  in 
rechts-beratender  Eigenschaft  begangen  worden  waren.  Solche 
Maßnahmen  waren  notwendig,  um  den  angestrebten  Austausch 
der  im  Rechtsprechungssystem  tätigen  Personen  zu  errei- 
chen.'^ 

Mein  Vater  trat  auch  für  eine  vermehrte  Beteiligung  des  Volkes  an 
der  Erledigung  von  Rechtsangelegenheiten  ein,  damit  richterliche 
Entscheidungen  den  Geist  und  nicht  nur  den  Buchstaben  der 
Verfassung  widerspiegelten.  Das  Gesetzbuch  würde  seine  trügeri- 
sche Eindeutigkeit  verlieren,  wenn  das  Rechtsgeschehen  insge- 
samt von  vielen  verschiedenen  Standpunkten  beeinflußt  würde. 
Diese  größere  Biegsamkeit  würde  der  VerwirkHchung  demokrati- 
scher Ziele  zugute  kommen.  Die  Forderung  nach  Umgestaltung 
des  Armenrechts  ist  ein  einschlägiges  Beispiel.  In  der  Praxis 
wurde  dieses  Recht  so  gehandhabt,  daß  öffentliche  Unterstüt- 
zung häufig  zu  einer  entwürdigenden  Erfahrung  für  den  Empfän- 
ger wurde.  Die  Einrichtung  einer  Rechtsschutzversicherung,  die 
wie  die  Krankenversicherung  auf  Beiträgen  basierte,  konnte  dazu 
beitragen,  solche  Mißbräuche  zu  verhindern/^ 
Die  Erfahrung  zeigte  ferner,  daß  nicht  nur  Beamte,  sondern  viele 
vom  Volke  gewählte,  parlamentarische  Vertreter  die  Revolution 
von  19 18  bekämpft  hatten  und  die  Verfassung  von  Weimar  nur 
bedingt  unterstützten.  Sie  waren  -  ebenso  wie  ihre  Wähler  -  dem 
Vermächtnis  des  kaiserlichen  Deutschlands  verbunden,  und  mein 
Vater  kritisierte  diese  Verbundenheit  genauso  wie  die  entspre- 
chende Gesinnung  der  Beamten.  »Es  ist  wirklich  Zeit,«  schrieb  er 
1926,   »daß   der  Reichstag  nunmehr  im   Geiste  der  jüngeren 

159 


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Vergangenheit  und  der  Zukunft  den  dringenden  Forderungen  des 
vereinten  Volkes  Rechnung  trägt.  «^^  In  diesem  Falle  machte  ihn 
seine  Befürwortung  der  Verfassung  zum  Politiker,  was  er  sonst 
vermied,  denn  nunmehr  kritisierte  er  einen  Teil  des  souveränen 
Volkes  und  seiner  Vertreter,  die  nach  der  Verfassung  die  aus- 
schlaggebende Macht  besaßen.  Aber  er  hätte  in  diesem  Zusam- 
menhang kaum  eine  Widersprüchlichkeit  zugegeben,  weil  er  die 
Gewaltenteilung  als  eine  veraltete  Doktrin  betrachtete.  Angestell- 
te Beamte  wie  gewählte  Vertreter  des  Volkes  waren  in  seinem 
Sinne  politisch  engagiert,  und  er  verlangte  von  ihnen  allen,  daß  sie 
die  Grundlagen  der  Weimarer  Verfassung  akzeptierten. 


Die  neuen  Rechte 

Zugleich  verteidigte  mein  Vater  neu  geschaffene  Rechte,  die 
bisher  benachteiligten  Gruppen  zugute  kommen  sollten.  So 
befürwortete  er  beispielsweise  das  Streikrecht  für  Beamte,  und 
zwar  im  Interesse  ihrer  Gleichstellung  mit  allen  anderen  Staats- 
bürgern. (In  Deutschland  zählen  bekanntlich  nicht  nur  Staatsdie- 
ner, sondern  auch  Eisenbahner,  Lehrer  und  Geistliche  zu  den 
Beamten.)  Vor  191 8  war  es  Staatsdienern  nicht  erlaubt  gewesen, 
zu  streiken,  und  zwar  mit  Rücksicht  auf  ihre  höhere  Verpflich- 
tung gegenüber  dem  Monarchen  und  dem  Staat.  Danach  hatten 
der  Rat  der  Volksbeauftragten  und  die  Revolutionsregierung 
formell  das  Streikrecht  für  Beamte  anerkannt.  Dieses  Recht  war 
auch  in  der  Verfassung  verschiedener  deutscher  Länder  ausdrück- 
lich verankert.^'  Nach  19 18  wurden  jedoch  Versuche  unternom- 
men, dieses  Recht  in  Frage  zu  stellen;  der  Kampf  gegen  den 
berühmten  Eisenbahnerstreik  vom  Februar  1922  ist  ein  einschlä- 
giges Beispiel  hierfür.  Dieser  Widerstand  unterstützte  bedin- 
gungslos den  Staat  gegen  seine  Bediensteten,  wobei  man  das 
besondere  Verhältnis  der  Unterordnung  des  Beamten  unter  die 
Regierungsgewalt  betonte.^"  Mein  Vater  bekämpfte  diesen  Stand- 
punkt, indem  er  sich  auf  die  Idee  der  Volkssouveränität  berief. 
Ein  besonderes  Unterordnungsverhältnis  der  Staatsbeamten 
konnte  weder  aus  ihrer  Anstellung  auf  Lebenszeit  noch  aus  der 

160 


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Eigenart  ihrer  Amtspflichten  noch  gar  aus  der  Arbeitgeberfunk- 
tion der  Regierung  abgeleitet  werden.^'  Vielmehr  sollten  die 
Arbeitsbedingungen  von  Beamten  genauso  beschaffen  sein  wie 
Arbeitsbedingungen  in  Handel  und  Industrie,  zumal  das  Gefühl 
der  Verpflichtung  gegenüber  dem  Allgemeinwohl  bei  Beamten 
und  privaten  Arbeitnehmern  dasselbe  sein  sollte.^'  Auch  hier 
lehnte  mein  Vater  die  rein  formaljuristische  Behandlung  eines 

Problems  ab. 

Für  ihn  war  jede  Betonung  einer  nur  juristischen  Lösung  von 
politisch  belasteten  Problemen  immer  ein  Zeichen  dafür,  daß  die 
Verfechter  einer  solchen  Lösung  einen  eigenen  politischen  Zweck 
verfolgten,  den  sie  unter  dem  Schein  der  Legalität  zu  verstecken 
suchten.  Sein  Zweck  war  es,  solche  politischen  Voraussetzungen 
ans  Licht  des  Tages  zu  bringen.  Doch  richtete  sich  seine  Kritik 
gegen    die    Mängel    der   Rechtsordnung,    nicht    gegen    die    ihr 
zugrunde  liegenden  Annahmen.  Diese  Überlegungen  tragen  dazu 
bei,  sein   leidenschaftliches   Engagement  für  die  Reform   und 
Sicherung  der  Rechtseinrichtungen  der  Weimarer  Republik  zu 
erklären.  Unter  Wilhelm  II.'  hatte  er  einen  loyalen  Beitrag  zu  den 
rechtlichen  Fundamenten  des  deutschen  Reiches  geleistet,  beson- 
ders im  Hinblick  auf  dessen  koloniale  und  internationale  Interes- 
sen.  Doch  nach  der  Revolution  von   19 18  hatte  er  das  neue 
Regime  ebenso  loyal  unterstützt,  und  zwar  mit  erheblich  größe- 
rem  Engagement  für  die  liberalen  Einrichtungen,  die  in  der 
Weimarer  Verfassung  festgelegt  waren. 


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Kapitel  VII 

Kritiker  und  Vermittler 
(1924-1932) 


Das  Ziel  der  Rechtsreform  in  den  Jahren  der  Weimarer  Republik 
kam  gut  in  der  Zeitschrift  Die  Justiz  zum  Ausdruck,  die  der 
Reform  der  deutschen  Rechtsordnung  gewidmet  war.  Mein  Vater 
publizierte  häufig  in  diesem  offiziellen  Organ  des  Republikani- 
schen Richterbundes.  Im  Leitartikel  der  Herausgeber  zur  ersten 
Nummer  wurde  der  verbreitete  Verlust  des  Vertrauens  in  Rechts- 
einrichtungen hervorgehoben  und  zu  einer  Erneuerung  dieses 
Vertrauens  aufgerufen.  Alles  Recht  ist  seiner  Natur  nach  formal, 
aber  die  rechtlichen  Institutionen  hängen  auch  von  dem  Geist  ab, 
in  dem  die  rechtlichen  Formen  angewendet  werden. 

Es  ist  kein  Zweifel,  daß  ein  großer  Teil  der  Angriffe  auf  die  Rechtspflege 
zurückgeht,  auf  den  Widerspruch  zwischen  dem  neugewordenen  Staat 
und  einer  Rechtspflege,  weiche  die  Einstellung  für  den  Staat  von  gestern 
vielfach  noch  nicht  überwinden  konnte  oder  wollte.  Eine  Rechtsordnung 
muß  von  ihren  obersten  Grundsätzen  bis  herab  zu  ihren  besonderen 
Anwendungen  eines  Geistes  sein.  In  einem  republikanischen  und  demo- 
kratischen Deutschland  kann  auch  die  Rechtspflege  nur  demokratischen 
und  republikanischen  Geistes  sein.  Sie  verfällt  sonst  in  einen  Gegensatz  zu 
dem  obersten  aller  Auslegungsgrundsätze,  daß  nämlich  in  jeder  Einzelfra- 
ge das  Gesetz  im  Geiste  der  ganzen  Rechtsordnung  auszulegen  ist.  Es  ist 
ein  unerträglicher  Zustand,  daß  sich  oft  richterliche  Gesinnung  bewußt 
oder  unbewußt  nach  dem  Geiste  richtet,  der  nicht  der  Geist  des  heutigen 
Rechts  ist;  ein  solcher  Zustand  führt  zu  den  drückendsten  Belastungen 
des  Rechtsempfindens,  indem  durch  gewandte  Technik  die  Worte  des 
Rechts  dazu  gebraucht  werden,  um  in  der  Form  des  Rechts  dem  Unrecht 
zu  huldigen.' 

Zu  der  Zeit,  da  dieser  Leitartikel  1925  erschien,  war  mein  Vater 
bereits  ein  Veteran  in  der  Bewegung  zur  Rechtsreform.  In  dem 
gleichen  Jahr  trat  er  dem  neu  gegründeten  Repubhkanischen' 
Richterbund  bei  und  veröffentlichte  einige  seiner  Arbeiten  in  den 

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Spalten  der  Justiz.  Ich  gebe  zunächst  einen  kurzen  Überblick 
über  seine  wichtigsten  Schriften  und  beschreibe  sodann  seine 
Erfahrungen  als  richterlicher  Vermittler  an  einem  Arbeitsgericht. 
Beides  bezeichnet  Höhepunkte  seiner  juristischen  Karriere  und 
seiner  Identifikation  mit  der  deutschen  Gesellschaft. 


Gerichtsentscheidungen  und  ihr  Kritiker 

Als  seine  wichtigsten  Beiträge  zur  kritischen  Analyse  des  deut- 
schen Rechtssystems  betrachtete  mein  Vater  die  Einsicht  in  die 
»Mehrdeutigkeit  von  Tatsachen  und  Rechtssätzen«  sowie  die 
Betonung  von  »irrationalen  Kräften«  in  der  richterHchen  Urteils- 
tätigkeit. Bis  in  die  Mitte  der  zwanziger  Jahre  hatte  er  diese 
Themen  im  Rahmen  des  Völker-  und  des  Verfassungsrechts,  in 
gelegentlichen  kritischen  Essays  sowie  in  einer  großen  Zahl  von 
Aufsätzen  zu  speziellen  Rechtsfragen  abgehandelt.  Als  Rechtsan- 
walt stand  er  außerhalb  des  akademischen  Kreises  der  Juristen, 
für  die  die  Veröffentlichung  juristischer  Bücher  ein  Teil  ihres 
Berufes  war.  Trotzdem  sah  sich  mein  Vater  aber  veranlaßt,  der 
Aufforderung  eines  Kritikers  nachzukommen,  die  Richtigkeit 
seiner  Position  in  systematischer  Form  unter  Beweis  zu  stellen. 
Dabei  war  er  nicht  darauf  aus,  das  typische  Professorenbuch  mit 
seinen  gelehrten  Zitaten  und  langwierigen  Erörterungen  nachzu- 
ahmen. Statt  dessen  wählte  er  aufs  Geratewohl  zwei  Bände  der 
Deutschen  Reichsger  ich  tsentscheidungen^  einen  mit  Zivilprozeß-, 
den  anderen  mit  Strafprozeßentscheidungen,  und  machte  sich 
daran,  jedes  einzelne  der  Urteile  zu  analysieren.  Diese,  in  zwei 
Bänden  veröffentlichten  Analysen  hatten  symbolische  Bedeu- 
tung. Das  Reichsgericht  war  das  höchste  Gericht  in  Deutschland, 
und  seine  Entscheidungen  repräsentierten  die  endgültige  Autori- 
tät des  deutschen  Rechts.  Außerdem  wurden  diese  Entscheidun- 
gen von  der  Rechtswissenschaft  und  ihrer  positivistischen  Ideolo- 
gie gestützt.  Da  das  Rechtssystem  als  lückenlos  angesehen  wurde, 
gibt  es  für  jeden  Streitfall  eine  einzige,  unzweideutige  Entschei- 
dung gemäß  dem  Wortlaut  und  der  Absicht  des  entsprechenden 
Gesetzes.  Nach  der  offiziellen  Lesart  repräsentierte  diese  unzwei- 

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deutige  Entscheidung  die  Gerechtigkeit.  Diesen  Glauben  wölke 
mein  Vater  widerlegen. 

Eines  seiner  Angriffsziele  war  der  Anspruch  des  Richterstandes 
auf  Unparteilichkeit.  Statt  dessen  offenbarten  die  Entscheidungen 
des  Reichsgerichts  eine  in  der  Regel  aus  dem  Mittelstand  stam- 
mende Richterschaft,  die  sich  entschieden  mit  den  herrschenden 
Schichten  identifizierte.*  Die  Richter  klammerten  sich  an  den 
Rechtspositivismus,  der  ihre  richterliche  Autorität  in  einer  Zeit 
stützte,  in  der  Parteikoalitionen  nur  kurzfristig  regierten  und  das 
Parlament  mit  vielen  Stimmen  sprach.  Die  kritische  Analyse  ihrer 
Entscheidungen  offenbarte  eine  Reihe  ganz  bestimmter,  aber 
ungeprüfter  Einstellungen.  Von  rangniederen  Beamten  hielten  die 
Richter  wenig.  Von  Unternehmern,  Monopolen  und  überhaupt 
von  Angehörigen  der  herrschenden  Gruppen  hatten  sie  eine 
günstige  Meinung.  Und  schließlich  schienen  sie  nicht  gut  zu 
sprechen  zu  sein  auf  die  Eisenbahnen,  auf  Versicherungsgesell- 
schaften, kommerzielle  Interessen  sowie  -  last  but  not  least  -  auf 
Rechtsanwälte.  Für  die  Armen  und  Schwachen  zeigten  sie  aber 
väterliche  Sorge.^  Natürlich  wurden  diese  Einstellungen  nicht 
ausdrücklich  so  formuliert,  aber  eine  genaue  Lektüre  der  Ent- 
scheidungen konnte  diese  Stellungnahmen  belegen.  Unausge- 
sprochene Einstellungen  bewußt  zu  machen,  wäre  ein  erster 
Schritt  zur  Justizreform. 

Zu  diesem  Zweck  unternahm  mein  Vater  nun  eine  Darstellung 
des  Tatbestandes  in  jedem  einzelnen  Streitfall  sowie  der  Gründe, 
auf  denen  die  jeweilige  Entscheidung  beruhte.  Sodann  analysierte 
er  diese  Überlegungen,  wobei  er  auch  legitime  Gründe  für 
rechtlich  mögliche  Urteilsalternativen  berücksichtigte,  die  das 
Reichsgericht,  bewußt  oder  unbewußt,  übergangen  hatte.^  Auf 
eine  Kausal-  oder  eine  Motivationsanalyse  der  richterlichen 
Urteilstätigkeit  ließ  er  sich  nicht  ein.  Sein  Ziel  war  es,  die 
verschiedenen  rechtlich  möglichen  Entscheidungen  vorzuführen, 
um  zu  zeigen,  aus  welchem  Universum  von  legitimen  Begrün- 
dungen das  Reichsgericht  ausgewählt  hätte,  wenn  es  sich  seines 
Tuns  völlig  bewußt  gewesen  wäre.  Diese  Demonstration  war  ein 
erster  Schritt  zu  einer  größeren  Ehrlichkeit,  die  die  abstrakten 
Formen  des  Rechts  von   ihrem   unberechtigten   Anspruch  auf 

164 


wissenschaftliche  Objektivität  befreien  und  die  jeder  richterlichen 
Entscheidung  innewohnende  politische  Einstellung  aufdecken 
würde.  Auf  diese  Weise  würde  die  Kluft  zwischen  der  FormaÜtät 
des  Rcchtsvcrfahrcns  und  den  brennenden  menschlichen  Anlie- 
gen, mit  denen  ein  Richter  sich  auseinanderzusetzen  berufen  ist, 
geringer  werden.  Wenn  Richter  die  ihren  Entscheidungen  zu- 
grunde liegenden  Grundsätze  einschHeßlich  ihrer  persönlichen 
Überzeugungen  kritisch  prüfen  würden,  wäre  die  Rechtsordnung 
nach  wie  vor  gewährleistet,  aber  ihre  Auswirkung  könnte 
menschlicher  werden. 

Bei  der  Demonstration  eines  solchen  kritischen  Herangehens  an 
richterliche  Entscheidungen  griff  mein  Vater  stets  auf  seine  eigene 
juristische  Erfahrung  zurück  und  war  darauf  aus,  praktische 
Ergebnisse  zu  erzielen.  Doch  zugleich  entfaltete  er  eine  theoreti- 
sche Position,  die  er  in  der  Einleitung  zu  dem  Band  über 
Zivilprozeßfälle  zusammenfassend  darstellte.  Bei  allen  Auseinan- 
dersetzungen über  richterliche  Entscheidungen  geht  es  um  juristi- 
sche Argumentation,  ethische  Grundsätze  und  politische  Ziele. 
Solange  eine  Rechtsordnung  auf  einem  allgemeinen  Konsens 
beruht,  wie  schon  früher  ausgeführt,  befinden  sich  diese  Dimen- 
sionen mehr  oder  weniger  in  Übereinstimmung.  In  Zeiten  des 
Übergangs  streben  jedoch  ethische  Überzeugungen  und  politi- 
sche Ziele  so  stark  auseinander,  daß  ein  juristisches  Argumentie- 
ren, wie  es  zur  Entscheidung  von  Streitfällen  unumgänglich  ist, 
die  Grundkonflikte  nicht  mehr  zu  lösen  vermag. 
In  der  Tat  können  Rechtsstreitigkeiten  in  ihrer  Weise  zu  gesell- 
schaftlichen Auseinandersetzungen  beitragen,  unabhängig  davon, 
wie  sie  entschieden  werden.  Alle  Parteien  eines  Streitfalles  sind  in 
der  Regel  der  Meinung,  daß  ihr  eigener  Standpunkt  mit  Wahrheit 
und  Gerechtigkeit  vereinbar  sei.  Jedermann  tritt  als  Vorkämpfer 
einer  idealen  Ordnung  auf,  überzeugt  davon,  daß  es  ihm  einzig 
und  allein  um  die  Wahrheit  zu  tun  ist,  die  -  rein  zufällig  -  auch 
seinen  eigenen  Interessen  dient.  Bei  der  Rechtfertigung  seiner 
persönlichen  und  politischen  Ideale  gleicht  er  einem  Schlafwand- 
ler, der  nur  so  lange  unfehlbar  weiterschreitet,  wie  er  von  den 
Gefahren,  die  jeden  seiner  Schritte  begleiten,  nichts  weiß.^  In 
dieser  Weise  lebt  jeder  in  seiner  eigenen  Welt,  zusammengesetzt 

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aus  einem  System  von  Überzeugungen  und  deren  unterbewußten 
Voraussetzungen,  mit  denen  sich  der  betreffende  Mensch  ganz 
aufrichtig  identifiziert. 

Diese  Überlegungen  gehen  für  das  Rechtssystem  als  Ganzes.  Vor 
allem  stehen  die  Gerichte  unter  mehr  oder  weniger  unvereinbaren 
Imperativen.  Der  eine  Imperativ  besteht  in  den  formalen  Anfor- 
derungen der  Rechtsordnung,  die  von  beträchtlicher  Kontinuität 
und  einer  bestimmten  logischen  Strenge  sind.  Der  andere  besteht 
in  den  sich  stets  ändernden  Umständen  des  sozialen  Lebens, 
unter  denen  Streitfälle  entschieden  werden  müssen.  Im  Idealfall 
sollte  die  richterliche  Entscheidung  sowohl  mit  dem  formalen 
Rahmen  des  Gesetzes  als  auch  mit  dem  öffentlichen  Gerechtig- 
keitsgefühl vereinbar  sein.  Aber  in  manchen  Fällen  laufen  Ent- 
scheidungen, die  von  Rechts  wegen  geboten  sind,  den  tiefsten 
Überzeugungen  der  Gerichte  zuwider.  In  anderen  Fällen  erken- 
nen die  Gerichte  zwar  gewisse  Forderungen  als  berechtigt  an, 
können  aber  keine  gesetzliche  Grundlage  für  sie  finden.  Bemü- 
hungen, solche  Dilemmata  zu  lösen,  führen  entweder  zu  weit 
hergeholten  Konstruktionen,  um  eine  Entscheidung,  die  dem 
Gerechtigkeitsempfinden  Genüge  tut,  herbeizuführen,  oder  die 
Billigkeit  bleibt  im  Interesse  der  formalen  Geschlossenheit  des 
Rechts  auf  der  Strecke.  Wo  grundsätzliche  Konflikte  zwischen 
formalen  Regeln  und  Billigkeit  auftreten,  ist  es  schwierig,  sie  aus 
dem  Wege  zu  räumen,  ohne  der  Idee  einer  legitimen  Rechtsord- 
nung selbst  Abbruch  zu  tun. 

Diese  universellen  Rechtsprobleme  waren  in  der  Weimarer  Repu- 
blik in  Anbetracht  der  ideologischen  Konflikte  besonders  schwer 
zu  bewältigen.  Die  Richterschaft  identifizierte  ihre  Tradition, 
ihren  Status  und  ihre  Bildung,  die  Unparteilichkeit  ihrer  Ent- 
scheidungen sowie  ihr  unerschütterliches  Eintreten  für  »das 
Recht«  mit  den  staatlichen  Gewalten.^  Die  Richter  neigten  dazu, 
für  die  politischen  Folgeerscheinungen  ihrer  formalen  Position 
blind  zu  sein.  Mit  der  Analyse  der  zwei  Bände  deutscher 
Reichsgerichtsentscheidungen  glaubte  mein  Vater,  die  Bedeutung 
von  unausgesprochenen  Voraussetzungen  in  der  Tätigkeit  des 
höchsten  Gerichts  demonstriert  zu  haben.  In  seinen  Antworten 
auf  kritische  Besprechungen  in  den  großen  juristischen  Fachzeit- 

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Schriften  beschränkte  er  sich  darauf,  seinen  Standpunkt  noch 
einmal  zu  betonen  und  die  ablehnende  Reaktion  auf  seine 
Ansichten  zur  Kenntnis  zu  nehmen.  Er  hatte  nicht  die  Absicht, 
seinen  Kritikern  zu  antworten,  da  beide  Seiten  von  unvereinbaren 
Voraussetzungen  ausgingen,  was  eine  fruchtbare  Diskussion 
ausschließe.  Außerdem  betonte  er,  daß  seine  Analyse  eine 
mögliche,  nicht  aber  die  einzige  Art  des  Herangehens  an  die 
richterliche  Urteilstätigkeit  sei.^  Hier  räumten  sogar  seine  Kriti- 
ker ein,  daß  er  die  Aufmerksamkeit  auf  häufig  vernachlässigte 
Aspekte  der  richterlichen  Urteilstätigkeit  gelenkt  habe.  Es  war 
eine  große  Leistung,  den  herrschenden  Rechtspositivismus  in 
Frage  gestellt  zu  haben,  indem  er  den  wahrscheinlichen  Einfluß 
von  stillschweigenden  Voraussetzungen  nachgewiesen  hatte,  wo 
selbst  das  höchste  Gericht  wissenschaftliche  Strenge  und  Objekti- 
vität für  sich  in  Anspruch  nahm. 

Gleichwohl  habe  ich  diese  alte  Kontroverse  mit  einem  gewissen 
Gefühl  des  Unbehagens  gelesen  -  ohne  Zweifel  die  halb  apologe- 
tische, halb  kritische  Reaktion  eines  Sohnes  bei  der  Betrachtung 
des  Hauptwerkes  seines  Vaters.  Denn  dies  war  sein  Hauptwerk. 
Es  war  schwierig  gewesen,  das  Buch  Ende  der  zwanziger  Jahre 
herauszubringen.  Dies  lag  nicht  allein  an  widrigen  wirtschaftli- 
chen Umständen,  sondern  an  dem  mangelnden  Interesse  der 
Juristen  für  diese  Problematisierung  der  Grundlagen  des  Rechts, 
die  behauptete,  daß  auf  dem  Gebiete  des  Rechts,  wie  überall 
sonst,   Politik  und   Wissenschaft  eng  miteinander  verflochten 
seien.  Mein  Vater  wußte  damals  noch  nicht,  daß  eine  selbstkriti- 
sche  Überprüfung   der   richterlichen   Urteilstätigkeit   und   die 
Betonung  ihrer  möglichen  politischen  Dimension  im  angelsächsi- 
schen Recht  verbreiteter  ist,  wo  die  Rechtswissenschaftler  nicht, 
wie  in  Deutschland,  das  Recht  als  ein  lückenloses  System  von 
Regeln  auffassen.  Gleichwohl  bin  ich  skeptisch,  was  die  Selbst- 
einschätzung meines  Vaters  betrifft,  der  trotzig  davon  überzeugt 
war,  daß  seinen  Ideen  die  Zukunft  gehörte.  Zugegeben,  politische 
und  psychologische  Bewußtheit  sind  wichtige  Eigenschaften  des 
idealen  Richters,  ebenso  seine  Gewissenhaftigkeit  bei  Einhaltung 
des  Rechts  und  der  Verfassung.  In  der  Weimarer  Republik  gab  es 
sicher   viel   Mangel   an   Verantwortungsgefühl   gegenüber  dem 

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Staat,  und  es  war  eine  würdige  Sache,  gegen  diesen  Mangel  zu 
kämpfen.  Aber  sind  Analysen  und  immer  wiederkehrende  Er- 
mahnungen eine  vielversprechende  Grundlage  für  eine  Rechtsre- 
form? Jüngere  und  sympathisierende  Kollegen  meines  Vaters 
stellten  seine  kritische  1-instcllung  gegenüber  der  Richterschaft 
aus  politischen  Überlegungen  in  Frage. 

Jedenfalls  muß  es  für  einen  so  tätigen  Menschen  frustrierend 
gewesen  scm,  sich  auf  schriftliche  Kritiken  an  der  Rechtspraxis  zu 
beschränken,  vor  allem,  solange  diese  Kritiken  weder  im  akade- 
mischen noch  im  institutionellen  Rahmen  des  Rechtssystems  . 
Aufnahme  fanden.  Ich  bezweifle,  daß  selbst  die  Analyse  von 
Reichsgcrichtsentscheidungen  seine  drängende  Ungeduld  und 
den  Wunsch,  einen  konstruktiven  Beitrag  zu  leisten,  befriedigte. 
So  war  es  ein  zweiter  Höhepunkt  seiner  beruflichen  Laufbahn,  als 
er  im  Juli  1927  zum  nebenamtlichen  Vorsitzenden  beim  Arbeits- 
gericht Beriin  ernannt  wurde.' 


Richter  beim  Arbeitsgericht 

Herkömmlicherweise  ging  man  bei  der  Schlichtung  von  arbeits- 
rechtlichen Streitfällen  von  der  Voraussetzung  aus,  daß  es  sich  um 
einen  Dienstleistungsvertrag  zwischen  einem  einzelnen  Arbeitge- 
ber und  einem  einzelnen  Arbeitnehmer  handele.  Diese  Annahme 
einer  formalen  Gleichheit  zwischen  den  beiden  Parteien  begün- 
stigte den  Arbeitgeber  als  die  wirtschaftlich  stärkere  Partei,  so 
daß  die  Arbeiter  in  zunehmendem  Maße  um  das  Recht  kämpften, 
sich  zu  organisieren  und  kollektive  Tarifverträge  abzuschließen.' 
r9i2  gab  es  bereits  für  rund  ein  Sechstel  der  deutschen  Arbeiter- 
schaft Tarifverträge,  und  nach  der  Revolution  von  1918  wurden 
weitere  Fortschritte  sowohl  auf  dem  Gebiete  der  Tarifverträge  als 
auch  auf  dem  Gebiete  eines  eigenen  Arbeitsgerichtsrechts  erzielt. 
Als  am  I.  Juli  1927  ein  neues  Gesetz  über  Arbeitsgerichte  in  Kraft 
trat,  sollte  damit  den  Arbeitnehmern  ein  zusätzlicher  Schutz 
gewährt  werden.  Gewiß  konnten  weder  das  Gesetz  noch  die 
Gerichte  die  Ungleichheit  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeit- 
nehmern beseitigen.  Aber  die  Arbeitsgerichte  konnten  die  Folgen 

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Ludwig  Bendix,  1927/28 

dieser  Ungleichheit  mildern,  vorausgesetzt,  die  betreffenden 
Richter  zeigten  sich  für  die  Benachteiligungen  des  einzelnen 
Arbeiters  aufgeschlossen. 

In  seiner  Erörterung  der  seinerzeitigen  Arbeitsgerichtsbarkeit 
betonte  mein  Vater,  daß  angesichts  der  modernen  Verhältnisse, 
besonders  auf  dem  Gebiete  des  Arbeitsrechts,  die  drei  Funktio- 

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nen  Gesetzgebung,  Rechtsprechung  und  Verwaltung  entgegen 
der  Lehre  von  der  Gewaltenteilung  nicht  voneinander  zu  trennen 
seien. 

Bei  der  zunehmenden  Kompliziertheit  des  modernen  Lebens  und  der 
verfassungsmäßigen  Überwindung  des  militaristisch-imperialistischen  Sy- 
stems muß  die  Gesetzgebung  in  immer  weiterem  Umfange  dem  Richter 
die  Regelung  überlassen,  zu  der  sie  schlechterdings  außerstande  ist.  Das 
Gebiet  der  unbestimmten  Rechtssätze  wird  immer  größer,  der  Spielraum 
des  richterlichen  Ermessens  immer  weiter .  .  .  Heute  und  morgen  oder 
übermorgen  wird  die  richterliche  Tätigkeit  schwieriger  und  verantwortli- 
cher, weil  sie  sich  nach  Fortfall  jener  überlebten  Fiktion  [der  Gewalten- 
trennung] nicht  mehr  auf  das  Obrigkeitsgesetz  zur  Rechtfertigung  ihrer 
Brutalitäten  zurückziehen  kann,  sondern  für  die  Lebensgestaltungen  ihrer 
Sprüche  selbst  eintreten  muß,  weil  das  Gesetz  in  einem  Volksstaate  nur 
erfüllt  und  ausgefüllt  werden  kann  durch  die  Vertrauensperson  des 
Volkes,  den  Richter.' 

Vor  der  Ernennung  meines  Vaters  zum  Arbeitsrichter  verfaßt, 
schreiben  diese  Ausführungen  den  Richtern  eine  bedeutsame 
Rolle  bei  der  Gestaltung  der  politischen  Willensbildung  zu. 
Obwohl  er  sich  außerordentlich  kritisch  über  Richter  geäußert 
hatte,  die  in  der  Weimarer  Republik  ihren  Ermessensspielraum  im 
obrigkeitsstaatlichen  Sinne  mißbrauchten,  trat  er  jetzt  enthusia- 
stisch dafür  ein,  diesen  richterlichen  Ermessensspielraum  im 
Interesse  einer  demokratischen  Gesellschaftsordnung  zu  nutzen. 
Mein  Vater  widmete  sich  seiner  neuen  richterüchen  Aufgabe  mit 
aller  Energie,  wobei  er  oft  die  Interessen  seiner  Anwaltskanzlei 
vernachlässigte.  Diese  konstruktive  Teilnahme  am  Rechtsleben 
war  für  ihn  eine  Quelle  tiefster,  persönlicher  Befriedigung,  weil 
sie  ihm  Gelegenheit  gab,  seine  Vorstellungen  in  die  Praxis 
umzusetzen.  Seine  Schilderung  der  Streitschlichtung  durch  Ver- 
gleich demonstriert  das  richterliche  Ideal,  das  ihm  vorschwebte 
und  persönlich  am  meisten  zusagte. 

Zwei  Klauseln  im  Arbeitsgerichtsgesetz  (§  54,  Abschnitt  i  und  2) 
machten  es  dem  Richter  zur  Pflicht,  die  gesamte  strittige  Materie 
mit  den  beiden  Parteien  zu  erörtern,  wobei  alle  zur  Sache 
gehörenden  Umstände  ausführlich  und  freimütig  zur  Sprache  zu 
bringen  waren.  Die  Diskussion  konnte  sich  ungehindert  entfal- 

170 


ten.  Das  Ziel  des  ganzen  Verfahrens  war  eine  gütliche  Erledigung 
des  Streitfalles.  Diese  Bestimmungen  des  Arbeitsgerichtsgesetzes 
standen  in  deutlichem  Gegensatz  zu  der  herkömmlichen  Auffas- 
sung des  Richters  als  eines  Vertreters  des  Rechtsstaates;  die 
Ausstattung  des  Gerichtssaales  und  die  Strenge  der  prozessualen 
Verfahrensweisen  unterstrichen  die  Ferne  und  Fremdheit  der 
richterlichen  Tätigkeit,  die  davon  ausgeht,  daß  jede  Partei  in  der 
Lage  ist,  ihre  eigenen  Rechte  wahrzunehmen.  Andererseits  sucht 
die  Vermittlung  die  wirtschaftliche  Ungleichheit  zwischen  den 
streitenden  Parteien  auszugleichen,  indem  sie  der  schwächeren 
Partei  hilft,  ihren  Standpunkt  zu  formulieren.  In  den  Augen 
meines  Vaters  hatte  das  Arbeitsgerichtsgesetz  diese  abweichende, 
friedliche  Schlichtung  zugelassen,  jedenfalls  in  der  Anfangsphase 
eines  Schlichtungsprozesses,  und  er  brannte  darauf,  diesen  An- 
satz in  der  Zukunft  noch  auszubauen. 

Seine  Ernennung  zum  nebenamtlichen  Vorsitzenden  beim  Ar- 
beitsgericht Berlin  gab  ihm  Gelegenheit,  diese  neue  Methode  der 
Streitschlichtung  in  die  Praxis  umzusetzen,  und  seine  Schilderung 
ist  eine  treffende  Wiedergabe  der  Art  und  Weise,  wie  er  vorzuge- 
hen wünschte.  Die  mündlichen  Verhandlungen  vor  dem  Richter 
werden  zu  dem  Zweck  eröffnet,  eine  gütliche  Einigung  zwischen 
den  streitenden  Parteien  zu  erreichen.  In  der  Regel  erfordert  dies 
ein  beiderseitiges  Nachgeben,  damit  man  sich  irgendwo  in  der 
Mitte  treffen  kann.  Das  Gesetz  kann  dieses  Ziel  nur  während  der 
Anfangsphase  der  Verhandlungen  verfolgen,  in  der  die  Stand- 
punkte beider  Parteien  ihr  Für  und  Wider  haben,  so  daß  es 
ungewiß  bleiben  muß,  wie  eine  richterliche  Entscheidung  ausfal- 
len würde.  Von  diesem  Vermittlungsverfahren  sind  Rechtsanwäl- 
te ausgeschlossen,  und  eine  Vereidigung  findet  nicht  statt.  Um 
Regelungen  zu  vermeiden,  die  eine  Partei  gegenüber  der  anderen 
begünstigen  würden,  ist  der  Richter  gehalten,  gemeinsam  mit  den 
Parteien  die  ganze  strittige  Materie  durch  eine  umfassende 
Erörterung  aller  zur  Sache  gehörenden  Gesichtspunkte  zu  prü- 
fen. Jeder  Partei  muß  eröffnet  werden,  auf  welche  Schwierigkei- 
ten sie  möglicherweise  stößt  und  welche  juristischen  Überlegun- 
gen für  die  andere  Seite  sprechen.  Der  Richter  hat  die  Aufgabe, 
Brücken  der  Verständigung  oder  des  Zweifels  nach  beiden  Seiten 

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ZU  bauen.  Er  soll  den  streitenden  Parteien  deutlich  machen,  was 
geschieht,  falls  eine  Einigung  nicht  zustande  kommt.  In  diesem 
Falle  kommt  es  zur  eigentlichen  richterlichen  Untersuchung  des 
Tatbestandes,  und  beide  Parteien  müssen  vereidigt  werden,  weil 
der  Fall  nunmehr  ein  förmliches  Gerichtsverfahren  ist,  bei  dem 
einmal  gemachte  Aussagen  nicht  mehr  rückgängig  gemacht 
werden  können.  Und  schließHch  ist  die  richterliche  Entscheidung 
der  nächsthöheren  Instanz  mit  Zweifeln  und  Ungewißheiten 
belastet.  Die  Hoffnung  meines  Vaters  war  es,  daß  die  vor  den 
Arbeitsgerichten  erscheinenden  Parteien  bei  solcher  Sachkenntnis 
für  gütliche  Vereinbarungen  eine  größere  Bereitschaft  als  in  der 
Vergangenheit  an  den  Tag  legen  würden. 

Eine  Partei  wird  um  so  eher  geneigt  sein,  sich  zu  vergleichen, 
je  mehr  sie  sich  über  für  sie  ungünstige  Tatsachen  und  juristi- 
sche Bedenken  klar  wird,  und  diese  kann  ein  Richter  mit 
größerer  persönlicher  Autorität  und  in  einer  begütigenderen 
Weise  vorbringen  als  ein  Anwalt.  Denn  der  Richter  hat  Erfah- 
rung mit  der  richterlichen  Urteilstätigkeit  und  kann  darauf 
hinweisen,  daß  seine  persönliche  Meinung  möglicherweise  von 
seinen  Richterkollegen  oder  von  einer  Berufungsinstanz  ver- 
worfen wird.  In  seiner  Eigenschaft  als  Vermittler  kann  der 
Vorsitzende  Richter  zum  juristischen  Freund  beider  Seiten  wer- 
den, da  er  immer  betonen  muß,  daß  seine  persönlichen  Ansich- 
ten nicht  ausschbggebend  sind  und  daß  ein  Richter  mit  seinen 
Beisitzern  oder  eine  Berufungsinstanz  zu  einem  anderen  Ergeb- 
nis kommen  können,  falls  die  Parteien  nicht  zu  einer  Einigung 
gelangen. 

Diese  Auffassung  vom  Richter  als  Vermittler  veranlaßte  meinen 
Vater  zu  einer  Veränderung  der  äußeren  Gestalt  des  Gerichtssaals 
mit  seiner  typischen  Scheidung  zwischen  dem  Gericht,  das  auf 
einer  erhöhten  Plattform  hinter  einer  Schranke  thronte  [»hohes 
Gericht«  !  -  A.  d.  Ü.],  und  den  streitenden  Parteien  zu  Füßen  der 
Richter  in  der  Stellung  von  Klägern  und  Beklagten.  Statt  dessen 
Heß  er  Plattform  und  Schranke  beseitigen  und  versammelte  die 
streitenden  Parteien  zwanglos  um  einen  großen  Tisch,  so  daß 
niemand  (auch  nicht  der  Richter)  gegenüber  dem  anderen  heraus- 
gehoben war  und  die  Diskussion  im  Geiste  der  Verhandlung  und 


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des  Kompromisses  vor  sich  gehen  konnte. '°  Mein  Vater  war  in 
seinem  Element,  und  eine  Reihe  von  Beobachtern  bescheinigten 
ihm  seine  Geschicklichkeit  als  Vermittler.   Er  war  zu  großer 
Einfühlung  fähig.  Sich  auf  die  Seite  beider  Parteien  zu  stellen, 
entsprach  seiner  Überzeugung,  daß  eine  Tatsache  viele  Aspekte 
hat   und   sich   so   manches  für  die   »Wahrheit«   des   jeweihgen 
Beschauers  vorbringen  läßt.  Mit  dieser  Einfühlungsgabe  verban- 
den  sich   bei   ihm   seine   juristischen   Fähigkeiten,   die   es   ihm 
erlaubten,  beiden  Parteien  die  Einwände  zum  Tatbestand  und  zur 
Rechtslage  vor  Augen  zu  führen,  die  möglicherweise  erhoben 
werden    konnten    und    damit   die   Begrenztheit   des   jeweiligen 
Parteistandpunkts  demonstrieren  würden.  Für  ihn  war  dieses 
ganze  Vermittlungsbemühen  keine  unpersönliche  Angelegenheit. 
Er  war  zutiefst  von  den  Unberechenbarkeiten  der  wirklichen 
Rechtssprechung  überzeugt,  und  er  besaß  die  Erfahrung,  die 
notwendig  war,  um  diese  Unberechenbarkeiten  in  einer  nicht- 
technischen Sprache  deutlich  zu  machen.  Die  Art  seiner  Verhand- 
lungsführung übte  eine  starke  persönhche  Anziehungskraft  aus. 
Er  fürchtete  den  persönlichen  Schaden,  den  die  Strenge  des 
Gesetzes  oft  anrichtete,  und  hatte  Sympathie  für  die  Benachteilig- 
ten. Seine  zwanglose  Art  war  ihm  zur  zweiten  Natur  geworden 
(auch   wenn    manche    dies    im   Gerichtssaal   für   unangebracht 
hielten),  und  er  verband  damit  eine  echte  Leidenschaft  für  eine 
gerechte  Beilegung  von  Streitigkeiten.  In  dieser  Rolle  war  er 
augenscheinlich  in  der  Lage,  diejenigen  Eigenschaften  richterli- 
chen Verhaltens  zu  demonstrieren,  die  er  im  normalen  Gerichts- 
saal so  häufig  vermißte. 

Mein  Vater  veröffentlichte  einen  Überblick  über  die  ersten  beiden 
Jahre  richterlicher  Praxis  nach  dem  neuen  Arbeitsgerichtsgesetz. 
An  seinen  52  Kammern  hatte  das  Berhner  Arbeitsgericht  1928 
rund  51  800  Klagen  (!)  verhandelt.  Die  überwältigende  Mehrzahl 
der  Fälle  hatte  eine  außergerichtliche  Erledigung  gefunden  (durch 
Vergleich,  Annahme  des  Vermitdungsvorschlags,  Zurückziehung 
der  Klage  u.  ä.);  nur  eine  ganz  geringe  Zahl  von  Klagen  (136) 
wurde  durch  richterlichen  Urteilsspruch  entschieden.  Bei  der 
großen  Zahl  der  durch  Vermittlung  geregelten  Fälle  handelte  es 
sich  in  erster  Linie  um  persönliche  Dienstleistungsverhältnisse 

173 


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aller  Art  (einschl.  der  Landwirtschaft),  während  es  bei  der  kleinen 
Zahl  von  Fällen,  die  auf  dem  Prozeßwege  entschieden  wurden, 
um  die  Beschäftigten  großer  Unternehmen  ging,  vpn  denen  viele 
gewerkschaftlich  organisiert  waren.  In  der  Tat  gab  es  Kammern, 
die  auf  die  Beilegung  von  Streitigkeiten  aus  persönlichen  Dienst- 
leistungsverhältnissen spezialisiert  waren  und  andere,  die  für  die 
Erledigung  von  Streitigkeiten  auf  Unternehmensbasis  zuständig 
waren."  Mein  Vater  erwähnt  zwar  diese  Tatsache,  verzichtet  aber 
darauf,  sie  politisch  zu  würdigen  -  trotz  seiner  wiederholten 
Hervorhebung  des  politischen  Kontextes  des  richterlichen  Pro- 
zesses. Auf  den  ersten  Blick  betrachtet,  war  Vermitdung  nicht 
geeignet,  Streitfälle  aus  der  Großindustrie  zu  bewältigen,  weil 
massive  Interessen  auf  dem  Spiel  standen,  die  sich  einer  gütlichen 
Einigung  versagten.  Trotzdem  idealisierte  mein  Vater  den  Richter 
als  Vermittler,  wahrscheinlich  deswegen,  weil  dies  die  Rolle  war, 
in  der  er  sich  am  wohlsten  fühlte;  und  gewiß  ist  die  durch 
Vermittlung  zustande  gekommene  Regelung  persönlicher  Strei- 
tigkeiten von  Bedeutung. 


Volkssouverdnität  im  Recht 

Eine  große  historische  Umwälzung  war  im  Gange,  und  mein 
Vater  war  der  Überzeugung,  daß  die  richterliche  Praxis  den 
ethischen  und  politischen  Gehalt  der  demokratischen  Verfassung 
durchzusetzen  habe,  insbesondere  das  Ideal  der  Volkssouveräni- 
tät. Sein  Lebenswerk  hatte  ein  Grundthema;  die  Verteidigung 
und  Weiterbildung  des  Individuums.  Er  ging  von  drei  untereinan- 
der zusammenhängenden  Voraussetzungen  aus.  Die  Situation 
eines  jeden  Menschen  ist  nur  verständlich,  wenn  man  sie  von 
innen  heraus  interpretiert.  Der  elementare  Respekt  für  andere 
Menschen  verlangt,  daß  man  versuchen  muß,  festzustellen,  worin 
das  Selbstverständnis  eines  jeden  besteht.  Und  schließlich  ist  eine 
selbstkritische  Prüfung  der  eigenen  Voraussetzungen  unabding- 
bar für  das  Verständnis  anderer  und  das  Zusammenleben  mit 
ihnen.  Diese  Ziele  führten  zu  unterschiedlichen  Akzentsetzun- 
gen. Gegen  eine  obrigkeitliche  Staatsauffassung,  die  nur  an  der 

174 


nationalen  Macht  interessiert  war,  betonte  er  die  praktischen 
Grenzen  dieser  Auffassung  und  forderte  aus  ethischen  Gründen 
die  Achtung  vor  dem  Individuum,  aber  auch  vor  Völkern  anderer 
Kulturen.  Gegen  die  Revolutionäre  von  19 18  betonte  er,  daß 
vieles  auf  detaillierte  institutionelle  Regelungen  ankommt,  ohne 
welche  nichts  Dauerhaftes  und  Wertbeständiges  geschaffen  wer- 
den könne;  revolutionäre  Begeisterung  ist  kein  Ersatz  für  juristi- 
sche Sachkenntnis.  Doch  wird  diese  Sachkenntnis  zur  Gefahr, 
wenn  sie  zum  Selbstzweck  gerät  und  die  Ziele  aus  den  Augen 
verliert,  um  derentwillen  Gesetze  gemacht  und  angewendet 
werden.  Zu  seiner  Zeit  wurde  der  kritische  Gehalt  dieser 
Stellungnahme  meines  Vaters  oft  anerkannt,  mochten  seine 
Interpretationen  einzelner  Entscheidungen,  wie  etwa  in  den 
beiden  Bänden  über  Reichsgerichtsentscheidungen,  auch  umstrit- 
ten sein. 

Was  veranlaßte  ihn  eigentlich,  die  Motivation  von  Richtern  des 
Reichsgerichts  anzuzweifeln?  Ja,  wie  konnte  er  oder  irgendein 
anderer  diese  Motivation  allein  aus  der  Lektüre  eines  schriftlich 
vorliegenden  Urteils  einschätzen?  Auf  diese  Fragen  hatte  mein 
Vater  eine  gute  Antwort  parat.  Er  stützte  sich  auf  die  Verfassung, 
die  ihm  das  Recht  gab,  zu  fragen,  ob  ergangene  Entscheidungen 
im  Einklang  mit  dem  Geist  der  Verfassung  standen  oder  nicht.  Er 
beanspruchte  nur,  die  möglichen  Interpretationen  von  Tatsachen 
und  Gesetzen  zu  beschreiben,  unter  denen  die  Richter  zu  wählen 
hatten,  und  verlangte  von  ihnen,  daß  sie  deutÜch  machten,  warum 
sie  Urteilsalternativen  verworfen  und  zu  ihrer  eigenen  Entschei- 
dung gekommen  waren.  Er  trat  für  eine  Transparenz  der  richterli- 
chen Urteilsfindung  ein,  die  im  Einklang  mit  der  Volkssouveräni- 
tät und  der  öffentlichen  Verantwortlichkeit  des  Richters  stand. 
Was  die  Weimarer  Republik  betraf,  so  war  es  wahrscheinlich  in 
vielen  Fällen  richtig,  die  in  richterlichen  Entscheidungen  zum 
Ausdruck  kommenden  vorgefaßten  Meinungen  auf  eine  weitver- 
breitete obrigkeitliche  Tradition  zurückzuführen.  Doch  blieb  es 
immer  problematisch,  diese  Voreingenommenheit  in  spezifischen 
Entscheidungen  nachzuweisen,  weil  Gerichtsurteile  in  jedem 
denkbaren  Regierungssystem  autoritativ  sein  müssen  und  deshalb 
darauf  angelegt  sind,  den  Gedanken  der  Ordnung  vorzuziehen. 


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Mein  Vater  stellte  diese  Präferenz  auch  nicht  in  Frage,  obgleich  er 
von  einem  tiefen  Mißtrauen  gegen  den  Rechtsformalismus  in 
Anbetracht  der  obrigkeidichen  Tradition  in  Deutschland  beseelt 
war.  Immerhin  wollte  er,  als  ein  Mensch,  der  dem  Rechtssystem 
verpflichtet  war,  dieses  Mißtrauen  nicht  auf  die  Spitze  treiben. 
Man  denke  an  seine  Auseinandersetzung  mit  Führern  der  Berli- 
ner Rätebewegung,  die  genaueren  Aufschluß  darüber  verlangte, 
was  mit  einer  am  Beruf  orientierten  politischen  Beteiligung  des 
Volkes  gemeint  sei.  Er  mißtraute  den  revolutionären  Hitzköpfen, 
die  sich  Massenstimmungen  zunutze  machten,  ebensosehr,  wie  er 
Richtern  mißtraute,  die  ihr  hohes  Amt  für  ihre  politischen 
Zwecke  ausnutzten.  Man  hätte  ihm  vorwerfen  können,  daß  er 
sich  zwischen  sämdiche  Stühle  setzte,  aber  er  wollte  es  -  in  diesen 
Fragen  -  nicht  anders;  er  steuerte  einen  mittleren  Kurs  und  lehnte 
den  Obrigkeitsglauben  deutscher  Richter  ebenso  entschieden  ab 
wie  das  Obrigkeitsdenken  der  bolschewistischen  Führer  in  Ruß- 
land und  ihrer  angeblichen  deutschen  Gefolgsleute.  Wenn  ich  mir 
diese  Punkte  nach  so  langer  Zeit  vergegenwärtige,  bin  ich  stolz 
darauf,  daß  mein  Vater  die  Gefahren  auf  beiden  Extremen  des 
politischen  Spektrums  so  früh  erkannt  hat,  auch  wenn  es  zutrifft, 
daß  sein  Standpunkt  eigentümlich  und  politisch  wirkungslos 
war. 

Diese  Besonderheit  und  die  theoretischen  Impulse,  die  hinter 
seinem  Werk  standen,  entstammten  zwei  einander  widerstreiten- 
den Tendenzen  im  Denken  des  späteren  19.  Jahrhunderts.  Man 
hielt  damals  Lügen  und  Illusionen  für  unentbehrhch,  wenn  das 
Leben  weitergehen  solle,  während  gleichzeitig  das  Aufdecken 
von  Lügen  und  Illusionen  als  Mittel  zur  Befreiung  des  Menschen 
und  der  Gesellschaft  galt.  In  Die  Wildente  von  Hendrik  Ibsen 
werden  Illusionen  als  Vorbedingung  des  menschlichen  Glücks 
bezeichnet,  und  Nietzsche  war  der  Ansicht,  daß  Unwahrheiten 
lebenssteigernd  wirken.  Auf  der  anderen  Seite  schwebte  Marx 
eine  Gesellschaft  vor,  in  der  die  menschHche  Erkenntnis  sich 
endlich  in  Übereinstimmung  mit  dem  menschlichen  Dasein 
befände,  während  Freud  die  Selbsterkenntnis  für  ein  Mittel  hielt, 
um  den  Menschen  aus  dem  blinden  Wirken  biologischer  Triebe 
zu  befreien.  Auch  hier  bezog  mein  Vater  einen  Standort  zwischen 

176 


den  verschiedenen  Lagern.  Seine  Analyse  richterlicher  Entschei- 
dungen befaßte  sich  mit  den  im  Unbewußten  verankerten  vorge- 
faßten Meinungen  von  Richtern.  Im  großen  und  ganzen  vermied 
er  es,  den  Richtern  absichtliche  Unwahrhaftigkeit  zu  unterstellen. 
Statt  dessen  verwies  er  auf  die  verzerrende  oder  verblendende 
Wirkung  von  »irrationalen  Kräften«  wie  beispielsweise  antirepu- 
blikanischen Gesinnungen  und  obrigkeitsstaatlichen  Traditionen, 
von  denen  sich  freizumachen  vielen  Richtern  schwerfiel,  ob  sie 
sich  dessen  bewußt  waren  oder  nicht.  Gleichzeitig  wurde  mein 
Vater  nicht  müde,  für  die  richterliche  Selbsterforschung  einzutre- 
ten, und  in  dieser  seiner  eigensinnigen  LiebHngsidee  steckte  ein 
Funken  Hoffnung.  Sein  Bemühen  wäre  zwecklos  gewesen,  wenn 
er  nicht  fest  daran  geglaubt  hätte,  daß  es  den  Richtern  durch 
gewissenhafte  Reflexion  und  anschüeßendes  Aussprechen  dieser 
Reflexion  endlich  gelingen  könne,  ihre  tiefsitzende  Neigung  zu 
Täuschung  und  Illusionen  zu  überwinden.  Und  so  hielt  mein 
Vater,  wie  Marx  und  Freud,  aber  gegen  Ibsen  oder  Nietzsche, 
unerschütterlich  an  der  Tradition  der  Aufklärung  fest.  So  weit 
verbreitet  Vorurteile  bei  Richtern  auch  sein  mochten,  Menschen 
guten  Willens  waren  nach  seiner  Ansicht  dennoch  imstande,  mit 
ihnen  fertig  zu  werden.  Wahrheiten,  nicht  Lügen  waren  lebens- 
fördernd. 

Letztlich  war  mein  Vater  ein  Optimist,  und  seine  Tätigkeit  als 
Richter  an  einem  Arbeitsgericht  zeigte  diesen  Optimismus  in  der 
Praxis.  Seine  vielen  widerstrebenden  Impulse  waren  ihm  sogar 
eine  Hilfe  bei  der  Schlichtung  arbeitsrechtlicher  Streitfälle,  weil  er 
abwechselnd  mit  beiden  Parteien  voll  sympathisierte.  Die  Tatsa- 
che, daß  Rechtsverfahren  eine  potentielle  Gefahr  für  die  Interes- 
sen jedes  einzelnen  darstellten,  stand  im  Einklang  mit  seiner 
eigenen  Betonung  von  »irrationalen  Kräften«  in  der  richterlichen 
Urteilstätigkeit.  Selbst  wenn  ein  Kompromiß  nicht  erzielt  werden 
konnte  und  es  zum  Prozeß  kam,  bestand  mein  Vater  auf  der 
Einsichtigkeit  der  richterlichen  Entscheidungen,  so  daß  auch  die 
unterliegende  Partei  das  Gefühl  haben  konnte,  daß  der  Richter 
alles  in  seiner  Macht  Stehende  getan  habe,  das  Interesse  des 
Unterlegenen  zu  berücksichtigen. 
Aber  weder  ein  Vergleich  noch  eine  rücksichtsvolle  Entscheidung 

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bedeuteten,  daß  Gerechtigkeit  für  meinen  Vater  gleichbedeutend 
gewesen  wäre  mit  dem  Abstecken  irgendeiner  mittleren  Position, 
indem  man  von  jeder  der  streitenden  Parteien  ein  wenig  weg- 
nahm. Nein,  bei  einem  Streitfall  ist  jede  Seite  überzeugt,  im  Besitz 
der  ganzen   Wahrheit  zu   sein,  und  die  meisten  Streitigkeiten 
entstehen  daraus,  daß  eine  Rechtsüberzeugung  gegen  eine  andere 
steht.  Wie  Nietzsche  behauptet  hatte:  »Wahrheiten  sind  Illusio- 
nen, von  denen  man  vergessen  hat,  daß  sie  welche  sind.«'^  Als 
Vermittler    ging   mein    Vater    nicht    davon    aus,    daß    er   diese 
Illusionen  beseitigen  könne.  Vielmehr  hoffte  er,  jede  Seite  durch 
Überzeugung  und  durch  Konfrontation  mit  der  anderen  Seite 
dazu  bewegen  zu  können,  daß  sie  etwas  nachgab,  sobald  sie 
erkannt  hatte,  welche  Konsequenzen  aus  ihren  Illusionen  er- 
wachsen konnten.  Ziel  der  Vermittlung  war  es,  zu  zeigen,  daß 
eine  Fortsetzung  des  Streites  das  Leben  nicht  erhöhen,  sondern 
mindern  würde.  In  seinem  Eintreten  für  die  Vermittlung  und  in 
seinem  politischen  Herangehen  an  die  richterliche  Urteilstätigkeit 
war  er  seiner  Zeit  weit  voraus,  wobei  er  sich  klar  darüber  war„ 
daß  man  seine  Pionierleistung  in  Deutschland  nicht  zu  würdigen 

wußte. '^ 

Seine   eigene    Erfolglosigkeit   in    bezug   auf   eine   Reform    des 
Rechtssystems  gehörte  in  den  Rahmen  des  Scheiterns  der  Weima- 
rer  Republik   überhaupt,   und   mein   Vater   begann   in  diesem 
Zusammenhang,   an  seinem  eigenen   Beitrag  zu   zweifeln.   Als 
Rechtsanwalt  und  Familienvater  hatte  er  die  Rechtsordnung  als 
legitim  und  notwendig  anerkannt,  und  als  Verteidiger  der  Interes- 
sen des  einzelnen  hatte  er  für  diejenigen  gekämpft,  die  unter  den 
herrschenden  Umständen  benachteiligt  waren.  Vielleicht  war  es 
paradox,  den  einzelnen  mit  denselben  juristischen  Methoden  zu 
verteidigen,  die  bei  der  Erhaltung  der  bestehenden  Machtvertei- 
lung angewendet  wurden,  in  der  der  einzelne  häufig  machtlos 
war.  Nichtsdestoweniger  hatte  er  sich  eine  positive  Meinung  vom 
deutschen  Richter  gebildet  und  angenommen,  daß  die  im  Rechts- 
system tätigen  Beamten  im  großen  und  ganzen  bei  der  Erfüllung 
ihrer  Pflichten  guten  Willens  waren,  trotzdem  es  immer  wieder 
nötig  war,   ihre  Rechtspraxis  zu  kritisieren.   Als  Kritiker  des 
Rechtssystems   gehörte   er   zur   loyalen   Opposition.    Für   ihn, 

178 


meinte  er,  gab  es  nur  eine  Möglichkeit,  diese  Opposition  mit 
einer  positiven  Einstellung  zu  verbinden,  da  er  Illegalität  zurück- 
wies. Diese  Möglichkeit  bestand  darin, 

die  Gegensätzlichkeit  der  Aufgaben  und  selbst  die  ihr  zugrundeliegende 
Todfeindschaft  der  Interessen  als  ewige  Formen  geschichtlichen  Seins  als 
typische,  gegenseitig  zu  achtende  Geisteshaltungen  hinzustellen.  Auf  dem 
bejahten  Boden  des  herrschenden  staatlichen  Systems  ließen  sich  diese 
unvereinbaren  Interessengegensätze  miteinander  nur  unter  dem  Gesichts- 
punkt  vereinigen,   daß   sich   die   geschichdiche   Entwicklung  in   ihren 
dynamischen  Spannungen  und  ihren  Reflexen,  d.  h.  dem  geistigen  Ringen 
um  die  Vorherrschaft  der  einen  oder  anderen  Geisteshaltung  -  genannt 
Auffassung  oder  Überzeugung  oder  Theorie!  -  vollzieht.  Dieser  von  mir 
vertretene  Standpunkt  gipfelt  in  der  Anerkennung  eines  für  das  bejahte 
staatliche  System  unentbehrlichen  Beamten-  und  Richterstandes  mit  der 
besonderen  Aufgabe  und  dem  ihr  entsprechenden  Interesse,  das  Schiff  des 
ihnen  anvertrauten  Staates  durch  den  Kampf  der  streitenden  Parteien  und 
ihrer  unvereinbaren,  nur  durch  Kompromisse  zu  überbrückenden  Forde- 
rungen möglichst  unversehrt  hindurchzusteuern.'* 

Dementsprechend    interpretierte    mein    Vater   entgegengesetzte 
Auffassungen,  einschließlich  derjenigen  von  Richtern  und  An- 
wälten, als  etwas  Dauerhaftes  und  auch  Legitimes,  das  auf  der 
Grundlage  gegenseitiger  Achtung  versöhnt  werden  mußte.  Ruck- 
blickend gab  mein  Vater  zu,  daß  der  von  ihm  bezogene  Stand- 
punkt ihm  wenig  dauerhafte  Befriedigung  gewährt  habe,  weil  das 
Rechtssystem  als  ganzes  sich  seiner  Aufgabe  der  Streitschhchtung 
nicht  gewachsen  gezeigt  hatte  und  vermehrter  Konflikt  die  Folge 
hiervon  gewesen  war.  Doch  war  dies  eine  Enttäuschung,  mit  der 
die  Verfechter   der   Rechtsordnung  und   der  Rechtsreform   in 
Deutschland  leben  mußten,  solange  es  die  Weimarer  Republik 
gab.  Es  war  gewiß  notwendig,  Mißbräuche  zu  kritisieren  und 
gegen    faktische    Rechtsverletzungen    zu    kämpfen.    Trotzdem 
machte  man  in  der  Hoffnung  weiter,  daß  scheinbar  unversöhnli- 
che   Interessenkonflikte    durch    Kompromiß    beseitigt   werden 
könnten.  Eine  solche  Hoffnung  war  unerläßlich,  wenn  man  nicht 
vorhandenes  Übelwollen  durch  Skepsis  noch  verstärken  oder 
bestehende  Konflikte  durch  Übertreibung  noch  verscharfen  woll- 
te. Loyale  Kritiker  der  Rechtsordnung  wie  mein  Vater  mußten 

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auf  diese  Weise  verfahren,  weil  engagiertes  Handeln  nichts 
Provisorisches  sein  kann:  es  ist  nur  dann  glaubwürdig,  wenn  es  in 
der  Hoffnung  auf  Erfolg  auch  das  Scheitern  riskiert.  Trafen 
solche  Kritiker  auf  Gegner,  die  die  Rechtsordnung  zerstören 
wollten,  so  machte  sie  dies  nur  unempfindlicher  gegen  Enttäu- 
schung und  Frustration.'^  Solche  Menschen  verbanden  ihre 
kritische  Einschätzung  der  Rechtssprechung  mit  einem  fanati- 
schen Glauben  an  Recht  und  Gerechtigkeit. 


Kapitel  VIII 


Zerstörung  einer  Karriere 
(1932-1935) 


Die  frühen  dreißiger  Jahre  waren  die  Zeit  der  großen  Depression, 
einer  zunehmenden  politischen  Krise  in  der  Weimarer  Republik 
und  der  Machtergreifung  Hitlers.  Es  waren  zugleich  die  Jahre,  in 
denen  die  Karriere  meines  Vaters  zerstört  wurde  und  meine  ganze 
Familie  in  Gefahr  geriet. 

Bevor  ich  mich  diesen  Dingen  zuwende,  muß  ich  noch  ein 
tragisches  Element  erwähnen,  das  sich  in  der  Zeit  zwischen  1930 
und  1932  in  die  Arbeit  meines  Vaters  eingeschhchen  hatte,  als  die 
täglichen  Schlagzeilen  eine  Zuspitzung  der  politischen  Konflikte 
widerspiegelten.  Mein  Vater  wußte,  daß  sein  rechtspoUtisches 
Programm  keinen  Erfolg  haben  konnte,  wenn  es  nicht  zu  einer 
Neuorientierung  der  Richterschaft  kam.  Infolgedessen  wurden 
seine  Hoffnungen  allen  widrigen  Zeichen  der  Zeit  zum  Trotz 
geweckt,  als  eine  Reichsgcrichtsentscheidung  vom  März  1932  -  in 
den  letzten  Monaten  der  Regierung  Brüning  -  die  Fundierung  der 
richterlichen  Urteilstätigkcit  in  der  Persönlichkeit  des  Richters 
anerkannte  und  damit  anscheinend  die  Grundvorstellung  meines 
Vaters  von  der  Mehrdeutigkeit  von  Tatsachen  und  Rechtssätzen 
übernahm.'  Mit  der  Klugheit  der  Spätergeborenen  wissen  wir 
heute,  daß  diese  Entscheidung  eine  außerordentlich  gefährHche 
Entwicklung  einleitete.  Denn  praktisch  legitimierte  das  Reichsge- 
richt damit  die  größtmögliche  Ausnutzung  des  richterlichen 
Ermessensspielraums.  Der  angebliche  Grund  hierfür  war,  daß  das 
Parlament  nicht  mehr  funktionsfähig  sei.  In  Wirklichkeit  unter- 
stützten die  Richter  den  immer  autoritärer  werdenden  Geist  der 
Notverordnungen  und  die  antidemokratischen  Gesinnungen  der 
Rechten.  Das  war  offenkundig  nicht  das,  was  mein  Vater  im  Sinn 
gehabt  hatte.  Er  hatte  stets  gefordert,  daß  die  Richter  bei 
Erfüllung   ihrer  Amtspflichten   nicht   nur  ohne  Ansehen   der 

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Person  handeln,  sondern  daß  ihre  Entscheidungen  auch  vom 
pohtischen  Engagement  für  den  Geist  der  Weimarer  Verfassung 
getragen  sein  müßten.  Nun  jedoch  erleichterten  die  Richter  das 
Eindringen  autoritärer  Elemente  in  die  Rechtspraxis.  Die  Nazis 
waren  neue  Feinde  der  Demokratie,  die  das  Recht  relativierten, 
um  es  für  ihre  eigenen,  antidemokratischen  Zwecke  umzugestal- 
ten. Im  Kampf  gegen  diese  neuen  Feinde  hielten  es  manche 
Rechtsanwälte  für  geratener,  am  Buchstaben  des  Gesetzes  festzu- 
halten  und   sich   an   eben  jenen   formalrechtlichen   Ansatz   zu 
klammern,  den  mein  Vater  zuvor  mit  gutem  Grunde  auf  seine 
verborgenen   konservativen  Voraussetzungen  untersucht  hatte. 
Auf  jeden  Fall  waren  diese  neuen  Feinde  bereits  in  der  Mehrheit, 
als  mein  Vater  noch   glaubte,  daß   der  Republik   Gefahr  von 
Vertretern  des  alten,  monarchischen  Regimes  drohe.  Allein  diese 
Fehleinschätzung  kann  den  Umstand  erklären,  daß  er  in  der 
erwähnten  Reichsgerichtsentscheidung  von  1932  eine  Bestätigung 
seiner  eigenen  Ansichten  erblickte.  Mein  Vater  war  weder  der 
erste,  noch  wird  er  der  letzte  Gelehrte  oder  Praktiker  gewesen 
sein,  dessen  wichtigster  Beitrag  zu  unserem  Verständnis  von 
Mensch  und  Gesellschaft  zu  Zwecken  mißbraucht  wurde,  die 
seinen  grundlegenden  Wertvorstellungen  hohnsprachen.' 


Die  Krise  der  Weimarer  Republik 

Im  März  1930  lag  die  Zahl  der  registrierten  Arbeitslosen  bei 
annähernd  3  Millionen.  Im  Dezember  desselben  Jahres  war  sie 
auf  4,3  Millionen  angestiegen,  und  ein  Jahr  später,  im  Dezember 
193 1,  lag  sie  bei  5,6  Millionen,  was  einem  Zehntel  der  Gesamtbe- 
völkerung Deutschlands  entsprach.  Im  Februar  1932  hatte  sich 
die  Zahl  der  Arbeitsuchenden  auf  6,1  Millionen  erhöht.  Auf  dem 
Höhepunkt  der  Wirtschaftskrise  war  ein  Drittel  der  deutschen 

Werktätigen  arbeitslos. 

Das  deutsche  Volk  reagierte  auf  diese  Verhältnisse  mit  zunehmen- 
der Radikalisierung.  Im  März  1930  war  Heinrich  Brüning  zum 
Reichskanzler  ernannt  worden;  im  Juli  hatte  er  den  Reichstag 
aufgelöst  und  für  September  Neuwahlen  ausgeschrieben.  Die 

182 


Befürchtungen  jener,  die  vor  diesem  Kurs  warnten,  sollten  sich 
bewahrheiten.  Mehr  Menschen  als  je  zuvor  seit  1918  gingen  1930 
an  die  Wahlurnen:  35  Millionen  Wähler  bzw.  82  Prozent  der 
Wahlberechtigten.  Von  den  fast  drei  Dutzend  Parteien,  die  sich 
zur  Wahl  stellten,  mußten  diejenigen  in  oder  nahe  der  Mitte  des 
politischen  Spektrums  insgesamt  schwere  Verluste  hinnehmen, 
auch  wenn  die  katholische  Zentrumspartei  sich  leicht  verbesserte 
(sie   kam  auf  68   Reichstagssitze)   und  die  SPD   ihre  frühere 
Fraktionsstärke  annähernd  halten  konnte  (143  Sitze).  Entschei- 
dende Gewinne  erzielten  die  Parteien  auf  der  extremen  Linken 
bzw.  Rechten.  4,6  Millionen  Deutsche  stimmten  für  die  KPD  (77 
Sitze),  und  6,4  Millionen  gaben  ihre  Stimme  der  NSDAP  Adolf 
Hitlers  (107  Sitze).  (Bei  den  vorangegangenen  Wahlen  im  Jahre 
1928  hatten  die  Nazis  nur  12  Sitze  erreicht.)  Von  35  MiUionen 
Deutschen  hatten  also   11   Millionen  entweder  kommunistisch 
oder  nationalsozialistisch  gewählt. 

Das  Zutagetreten  eines  wachsenden  Extremismus  veranlaßte  die 
Armee,  wie  schon  191 8,  zum  Eingreifen.  Damals  hatte  General 
Groener  der  Regierung  Ebert  seine  Mitarbeit  angeboten,  falls 
bestimmte  Bedingungen  erfüllt  würden.  Jetzt,  im  Jahr  1930,  war 
derselbe  General  Groener  Verteidigungsminister,  und  zusammen 
mit  General  von  Schleicher  faßte  er  den  Gedanken,  daß  ein  neues 
Kabinett  mit  der  Bewältigung  des  nationalen  Notstandes  am 
ehesten  fertig  werden  würde,  wenn  die  Kabinettsmitglieder  von 
jeglichem  Parteieinfluß  frei  wären  und  ihre  Autorität  unmittelbar 
auf  die  Notverordnungsvollmachten  des  Reichspräsidenten  grün- 
den könnten.  In  Heinrich  Brüning  fanden  sie  den  Mann,  der  trotz 
seiner    unbestreitbaren   Fähigkeiten    in   ihre    Pläne   paßte.    Als 
Brüning  die  Kanzlerschaft  übernahm,  forderte  und  erhielt  er  die 
Zusicherung,  daß  der  von  ihm  vorgeschlagene  unabhängige  Kurs 
durch  die  Notverordnungsvollmachten  des  Reichspräsidenten 
gedeckt  werden  würde.  Formell  bewegte  diese  Zusicherung  sich 
im  Rahmen  der  Weimarer  Verfassung;  jede  demokratische  Ver- 
fassung trifft  irgendeine  vorsorgliche  Regelung  für  Notfälle. 
Doch  wird  jede  politische  Struktur  durch  den  häufigen  oder  gar 
regelmäßigen  Rückgriff  auf  solche  Vollmachten  unterminiert.  Im 
vorliegenden  Falle  erschien  ein  solcher  Rückgriff  geradezu  als 

183 


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natürlich,  da  sich  die  Armeeführung,  der  Reichspräsident  und  der 
neue  Reichskanzler   in   der   grundsätzlichen   Abneigung   gegen 
Politik  einig  waren.  Alle  drei  waren,  wenn  auch  in  unterschiedli- 
cher Weise,  davon  überzeugt,  daß  Parteipolitik  die  Quelle  allen 
Übels  sei  und  daß  alle  Probleme,  vor  allem  aber  der  gegenwärtige 
Notstand,  am  besten  durch  Notverordnungen,  nicht  aber  durch 
Parlamentsmehrheiten  zu  bewältigen  seien.  Brünings  Auflösung 
des   Reichstages   im  Juli    1930   und   seine   Ausschreibung  von 
Neuwahlen  für  September  war  die  erste  von  vielen  Notverord- 
nungen, durch  die  er,  wie  er  sagte,  »eine  sinnlose  Form  des 
Parlamentarismus«  durch  »eine  gesunde,  maßvolle  Demokratie« 
zu  ersetzen  suchte.  Doch  als  seine  Maßnahmen  sich  als  Fehlschlag 
erwiesen,   wurde   er,   trotz   der   Zusicherungen,   die   man   ihm 
gegeben  hatte,  abgesetzt.  Am  Ende  des  von  ihm  eingeschlagenen 
Weges  lag  die  Zerstörung  der  Weimarer  RepubUk  und  die  im 
Januar  1933  vom  Reichspräsidenten  Hindenburg  vorgenommene 
Ernennung  Hitlers  zum  Reichskanzler.  Die  Konservativen  be- 
haupteten zwar  noch  immer  eine  Mehrheit  der  Kabinettssitze, 
doch  Hitler  überwand  rasch  auch  dieses  letzte,  formelle  Hinder- 
nis, das  seiner  diktatorischen  Herrschaft  im  Wege  lag. 
Der  Charakter  der  Nazi-Herrschaft  wurde  schon  vor  Hitlers 
formeller  Ernennung  1933  offenbar.  Als  Reichskanzler  Brüning 
im  April  1932  von  Franz  von  Papen  abgelöst  wurde,  war  die 
Bedingung,   die  das   neue   Kabinett  stellte  und  die  Schleicher 
ausgehandelt  hatte,  daß  Neuwahlen  ins  Auge  gefaßt  und  das 
Demonstrationsverbot   für   nationalsozialistische  Sturmtruppen 
aufgehoben  würden.  In  den  ersten  fünf  Wochen  nach  Aufhebung 
dieses  Verbots  kam  es  allein  in  Preußen  zu  rund  500  Straßen- 
schlachten, bei  denen  99  Personen  getötet  und  über  tausend 
Menschen  verletzt  wurden.  Kaum  war  Hitler  im  Amt,  als  die 
Herrschaft  durch  organisierte  Gewalt  an  der  Tagesordnung  war. 
Unter  Leitung  des  neuen  preußischen  Innenministers  Hermann 
Göring  wurden  sofort  die  Polizeikräfte  von  politisch  »unzuver- 
lässigen« Elementen  gesäubert,  und  Mitte  Februar  1933  wurde 
die  »Zusammenarbeit«  der  regulären  Polizei  mit  den  paramilitäri- 
schen   Einheiten    der    Nazi-Partei    (Sturmabteilung,    SA,    und 
Schutzstaffel,  SS)  angeordnet.  Diese  Kräfte  wurden  durch  poli- 

184 


zeilichc  Hilfskräfte  verstärkt,  die  man  aus  patriotischen  Verbän- 
den rekrutierte,  so  daß  die  Sprengung  politischer  Versammlungen 
und  die  Unterdrückung  von  Zeitungen  mit  beängstigender  Ge- 
schwindigkeit um  sich  griffen.  Der  Brand  des  Reichstagsgebäudes 
am  27.  Februar   1933  führte  (schon  im  Morgengrauen  des  28. 
Februars)  zur  Verhaftung  von  rund  4000  Personen  -  keineswegs 
nur   Funktionäre   der   KPD,   sondern   auch   Intellektuelle  und 
Freischaffende,  die  sich  den  Zorn  der  Nazi-Partei  zugezogen 
hatten.    Schon    am   Vormittag   dieses   Tages   hatte   Hitler   den 
alternden  Reichspräsidenten  Hindenburg  dazu  überredet,  eine 
weitere  Notverordnung  zu  unterzeichnen,  die  alle  bürgerlichen 
Grundrechte  suspendierte,  der  Reichsregierung  sämthche  Voll- 
machten übertrug,  wo  immer  dies  zur  Aufrechterhaltung  der 
Ordnung  notwendig  erschien,  und  eine  Reihe  von  Verbrechen  - 
zum  größten  Teil  wirklicher  oder  angeblicher  Widerstand  gegen 
die  Reichsregierung  -  mit  Tod  oder  Gefängnis  bedrohte.^  Am 
folgenschwersten  war  aber  wohl,  daß  die  Verordnung  vom  28. 
Februar  die  Polizei  ermächtigte,  Personen  zu  verhaften,  ohne  daß 
diese  sofort  einem  Richter  vorgeführt  werden  mußten,  einen 
Anwalt  konsultieren  durften  oder  ein  Einspruchsrecht  hatten;  es 
handelte   sich    hierbei    um    die    berüchtigte    »Schutzhaft«,   die 
während  der  ganzen  Hitlerzeit  zum  Hauptinstrument  für  die 
Beseitigung  mißliebiger  Personen  wurde.*  Die  letzten  demokrati- 
schen Wahlen,  am  5.  März  1933,  wurden  unter  dem  Schatten 
organisierter  Masscncinschüchterung  in  allen  Teilen  des  Landes 
abgehalten.  Die  formelle  Amtseinführung  Hitlers  durch  Hinden- 
burg am  21.  März  1933  in  Potsdam  und  das  Ermächtigungsgesetz, 
mit   dem    der    Reichstag   am    23.    März   Hitlers   diktatorische 

a)  Die  makabre  Ironie  in  einem  Begriff  wie  »Schutzhaft«  lag  darin,  daß 
einzelne  Personen  und  Personengruppen,  die  als  »Volksfeinde«  etikettiert 
wurden,  nicht  unter  der  Anschuldigung  eines  strafbaren  Vergehens  oder 
Verbrechens  verhaftet  wurden,  sondern  unter  dem  Vorwand,  man  müsse 
sie  im  Interesse  ihrer  eigenen  Sicherheit  vor  der  rechtmäßigen  Wut  des 
entrüsteten  Volkes  schützen.  Das  Etikett  »Volksfeind«,  die  Anordnung 
der  Schutzhaft  und  nötigenfalls  auch  der  Ausbruch  des  Volkszornes 
gingen  von  oben  aus.  Goebbels  bezeichnete  diese  tödliche  Farce  als 
»organisierte  Spontaneität«. 

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Vollmachten  bestätigte,  waren  lediglich  Zeremonien,  die  nur 
noch  bekräftigten,  was  bereits  »erreicht«  worden  war/ 
Die  Auswirkungen  des  neuen  Regimes  auf  den  Anwaltsberuf 
ließen   nicht  lange   auf  sich  warten.   Damals  wurde  das  Wort 
»Gleichschaltung*  in  den  politischen  Sprachgebrauch  eingeführt. 
Schon  bevor  Hitler  formell  die  Herrschaft  übernahm,  hatte  die 
NSDAP    entweder    vorhandene    Berufsverbände    unterwandert 
oder  Verbände  in  eigener  Regie  gegründet,  die  dann  bald  nach 
dem  Januar  1933  die  Übernahme  der  existierenden  Verbände  in 
die  Wege  leiteten.  In  der  Regel  ging  die  Gleichschaltung  so  vor 
sich,  daß  man  zuverlässige  Parteiaktivisten  in  die  Schlüsselposi- 
tionen  einer   Organisation   einschleuste.   Diese   Parteigenossen 
pflegten  öffentliche  Versammlungen  zu  veranstalten,  auf  denen 
eine   nazistische  Verbandspolitik  per  Akklamation  unterstützt 
wurde  und  jeder  Nonkonformist  leicht  als  solcher  zu  erkennen 
war.  Bloßstellung,  Einschüchterung  oder  stärkere  Maßnahmen 
waren  für  gewöhnlich  ausreichend,  um  auch  diese  Leute  *gleich- 
zuschalten*.  Ende  März/Anfang  April  1933  hatte  das  preußische 
Justizministerium  die  Genehmigung  erteilt,  »nicht-arischen«  An- 
wälten die  Vertretung  von  Mandanten  und  das  Betreten  von 
Gerichtsgebäuden  zu  untersagen. 

Dann  verfügte  ein  Gesetz  vom  7.  April,  daß  die  Zulassung  »nicht- 
arischer« Anwälte  zur  Anwaltskammer  widerrufen  werden  konn- 
te, falls  diese  Personen  nicht  vor  dem  i.  August  19 14  zugelassen 
worden   waren   oder   als   Frontkämpfer   im   Weltkrieg   gedient 
hatten.  Dieses  Gesetz  berührte  also  meinen  Vater  nicht,  da  er 
schon  1907  zur  Rechtsanwaltskammer  zugelassen  worden  war; 
doch  weitere  Verbote  folgten.   Am   23.   Mai  gab  die  Berliner 
Anwaltskammer  eine  Reihe  von  Bekanntmachungen  heraus,  in 
denen  erklärt  wurde,  daß  es  künftig  für  jedermann  unzulässig  sei, 
mit  Rechtskundigen  beruflich  zu  verkehren,  deren  Zulassung  zur 
Anwaltskammer  widerrufen  worden  war  oder  aufgrund  ihrer 
»nicht-arischen«  Abstammung  als  zweifelhaft  erschien.  Ende  Mai 
1933  wurde  mein  Vater  aus  der  Berliner  Anwaltskammer  ausge- 
schlossen und  seiner  Funktion  als  Notar  entkleidet.  Mitte  Juni 
verlangte  der  Anwaltsverband  von  all  seinen  Mitgliedern  einen 
»Arier«-Nachweis.^ 

186 


Gut  eine  Woche  vor  dieser  Entfernung  aller  Juden  aus  der 
Berliner  Anwaltschaft  wurde  mein  Vater  verhaftet,  wei  er  Jahre 
zuvor  einen  Kommunisten  anwaltlich  vertreten  hatte.   Im  Nazi- 
Rceimc  wurde  die  rechtmäßige  Verteidigung  eines  Kommunisten 
selbst  als  Beweis  kommunistischer  Tätigkeit  behandelt.  Da  das 
Recht  auf  anwaltliche  Vertretung  abgeschafft  worden  war,  war  es 
nur  logisch,  alle  Rechtsanwälte  als  parteiliche  Füjsprecher  ihrer 
Mandanten  zu  behandeln.  Der  Grundsatz  der  Kollektivschtdd 
war  in  Deutschland  Gesetz  geworden,  ebenso  die  ruckwirkende 
Anwendung  aller  neuen  Gesetze. 

Die  Axt  fällt 

Am  2.  Juni  .93}  wurde  mein  Vater  verhaftet.  Um  fünf  Uhr 
morgens  standen  zwei  PoUzisten  an  der  Tür  und  weckten  das 
ganze  Haus  auf.  Es  war  ein  Tag  wie  jeder  andere.  Mem  Vater 
tollte  ins  Büro  gehen.  Ich  wollte  in  ^ie  Schule  gehen.  Me.ne 
Schwester  hatte  eine  Bürotätigkeit  in  der  Stadt  Meme  Mutter 
wollte  sich  um  die  häuslichen  Angelegenheiten  kümmern.  Mein 

b)  In  seiner  Eigenschaft  als  Anwalt  hatte  mein  Vater  ein  Mitglied  der 
Kommunistischen  Partei  Deutschlands  (KPD)  verte.d.gt  einen  Mann  der. 
Funktionär,  vielleicht  sogar  Vorsitzender  des  Freidenkerischen  Bestat- 
.ungsvereins  war.  In  den  Augen  der  Nazibehörden  machte  dieser  Schritt 
meinen  Vater  abwechselnd  zum  Kommunisten.  Atheisten.  Atheistenfuh- 
rer  oder  einer  Kombination  davon.  Die  Tatsache,  daß  mein  Vater  schon 
.9,9  antikommunistische  Broschüren  verfaßt  hatte,  war  den  Behörden 
unbekannt  und  hätte  an  ihrer  Einstellung  auch  nichts  geändert.  Er  hatte 
seine  diesbezüglichen  Ansichten  übrigens  nicht  geändert  und  ein  Erho- 
lungsurlaub in  der  Sowjetunion  1929  hatte  ihn  in  seinem  Antikommun«- 
mus  nur  noch  bestärkt,  da  er  und  meine  Mutter  während  des  ^weiwoch  - 
gen  Aufenthalts  ständig  überwacht  wurden    Doch  -»»■"''"'="  J«'"^ 
betraf,  so  stand  er  auf  dem  Standpunkt,  daß  das  Berufsethos  von  einem 
Anwalt  fordere,  jeden  in  Not  befindlichen  Mandanten  zu  nehmen  es  sei 
denn,  er  habe  Grund  zu  der  Vermutung,  daß  der  Mandant  ihn  nur 
gewählt  habe,  um  seinen  Namen  und  seinen  Ruf  für  politische  Zwecke  zu 
mißbrauchen. 

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Vater  war  vorher  nicht  verständigt  worden,  vor  allem  Heß  man 
ihm  keine  Zeit.  Binnen  zwanzig  Minuten  mußte  er  fertig  sein. 
Unterdessen  bewachten  die  beiden  PoHzisten  den  Vorder-  und 
Hinterausgang  der  Wohnung.  Für  sie  war  es  ein  Routineauftrag, 
und  natürhch  wußten  sie  nicht,  worum  es  ging.  GlückHchcrwcisc 
habe  ich  dank  der  verstrichenen  Zeit  und  des  wohltätigen 
Nachlassens  meiner  Erinnerung  die  Hysterie  dieses  Tages  aus 
dem  Gedächtnis  verloren.  WahrscheinHch  wurden  kostbare 
Minuten  mit  dem  Versuch  verschwendet,  von  den  teilnahmslos 
dabeistehenden  Polizisten  etwas  Näheres  zu  erfahren.  Weitere 
Minuten  vergingen  mit  der  enervierenden  Auswahl  einiger  Klei- 
dungsstücke und  Toilettenartikel,  die  mein  Vater  mitnehmen 
durfte.  Die  zwanzig  Minuten  vergingen  schnell.  Als  mein  Vater 
und  seine  Bewacher  fort  waren,  versuchten  meine  Mutter,  meine 
Schwester  und  ich,  so  gut  es  ging,  unseren  Alltagsgeschäften 
nachzugehen.  Erst  später  erfuhren  wir,  daß  man  ihn  in  das 
Gefängnis  Spandau  gebracht  hatte  -  ironischerweise  dieselbe 
Zitadelle  im  Norden  Berlins,  in  der  er  während  des  Weltkrieges 
Dienst  getan  hatte. 

Diese  Zerstörung  unseres  gewohnten  Lebens  war  besonders 
traumatisch  für  meinen  Vater,  der  sich  in  seiner  ganzen  Arbeit  der 
Reform  des  nunmehr  in  Trümmern  liegenden  Rechtssystems 
gewidmet  hatte.  In  einem  gewissen  Sinne  konnte  er  gar  nicht 
glauben,  was  geschehen  war.  Seine  Verhaftung  und  das  Verhör 
fanden  im  Gefängnis  statt.  Wie  in  allen  solchen  Fällen  im  neuen 
Nazi-Regime  machte  man  gar  nicht  erst  den  Versuch,  den  Schein 
eines  ordnungsgemäßen  Verfahrens  oder  gar  einer  formellen 
Untersuchung  zu  wahren.  Offensichtlich  hatte  das  Schutzhaftur- 
teil schon  vor  der  Verhaftung  festgestanden.  Die  Haft  selbst  war 
schlimm  genug.  Aber  nach  einem  Leben  für  die  Rechtsordnung 
plötzlich  auf  solche  Weise  entwurzelt  zu  werden  und  diesem 
neuen  Nazi-Regime  ausgeliefert  zu  sein,  das  aus  der  Legalität  des 
Verfahrens  eine  Farce  machte  und  jeden  mit  Hohn  und  Spott 
übergoß,  der  sich  auf  sie  berief  -  dies  alles  machte  die  Lage  meines 
Vaters  noch  schlimmer. 

Hinzu  kam  die  persönliche  Entwürdigung,  die  er  schmerzlich 
spürte.   Viele  Bewacher  in  Spandau   waren  keine  altgedienten 

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Gefängnisbeamten,  die  ihre  Arbeit  schon  seit  Jahren  verrichteten. 
Es  waren  junge  Leute  aus  den  Reihen  der  Arbeitslosen;  manche 
gehörten  der  SA  oder  SS  oder  einer  »vaterländischen«  Organisa- 
tion an.  Der  Gefängnisdienst  war  eine  erste  Belohnung  für  ihre 
Treue  zum  neuen  Regime.  Es  war  das  reine  Martyrium,  ihnen 
wehrlos  ausgeliefert  zu  sein  -  mit  56  Jahren,  als  Jude,  als 
Intellektueller,  als  ein  Mensch  mit  einer  gewissen  Achtung  vor 
den  bürgerlichen  Anstandsregeln  und  nach  einem  am  Schreibtisch 
und  mit  Büchern  zugebrachten  Leben.  Die  Wächter  ließen  ihren 
ganzen  sozialen  Neid  an  den  Häftlingen  aus,  die  im  Vergleich  zu 
ihnen  wohlhabend  und  gebildet,  aber  nun  offiziell  entehrt  waren 
und  nach  Lust  und  Laune  gedemütigt  werden  durften.  Dazu  kam 
noch,  daß  die  Wächter  in  der  Gunst  ihrer  eigenen  Vorgesetzten  - 
für  gewöhnlich  führende  SA-  oder  SS-Offiziere  -  steigen  konn- 
ten, wenn  sie  sich  betont  forsch  und  schneidig  gaben,  und  je 
lauter  und  kasernenhofmäßiger,  desto  besser. 
Es  gab  auch  viel  physische  Unbequemlichkeiten,  doch  waren  die 
Verhältnisse  in  Spandau  nicht  allzu  schlimm.  Manche  Wächter 
gehörten  noch  zur  alten  Garde.  In  jeder  Zelle  waren  nur  zwei 
Mann  untergebracht,  es  wurde  dafür  Sorge  getragen,  daß  die 
Häftlinge  täglich  Sport  trieben,  und  für  gewöhnlich  durften  sie 
auch  lesen  und  schreiben.  Mein  Vater  ließ  sich  schnell  eine 
Überstrapazierung  dieser  Regeln  zuschulden  kommen.  Seine 
Handschrift  war  schwer  leserlich,  seine  umfangreichen  Stöße  von 
Briefen,  Eingaben  und  Memoranden  erschöpften  bald  die  Geduld 
des  Zensors,  und  dies  alles  sowie  die  dringlichen  Bitten,  die  von 
meiner  Mutter  kamen,  stempelten  diesen  Häftling  in  den  Augen 
der  Wächter  schnell  zum  Störenfried. 

Etwas  später  wurde  mein  Vater  von  Spandau  in  ein  neu  errichte- 
tes Konzentrationslager  in  der  alten  Garnison  Brandenburg,  rund 
60  Kilometer  westlich  von  Berlin,  verlegt.  Hier  waren  die 
Häftlinge  nicht  in  Einzelzellen  untergebracht,  sondern  in  großen 
Sälen,  die  jeweils  40  bis  50  Mann  faßten.  Jeder  Häftling  schlief  auf 
einer  mit  Stroh  gefüllten  Matratze,  um  die  herum  er  seine  paar 
Habseligkeiten  aufbaute,  soweit  der  angrenzende  freie  Raum 
nicht  schon  dem  Nachbarn  »gehörte«  -  außer  jenen  Glücklichen, 
die  ein  Lager  an  der  Wand  erwischt  hatten.  Auch  mußten  die 

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Häftlinge  in  Brandenburg  schwere  körperliche  Arbeit  auf  großen 
landwirtschaftlichen  Flächen  tun,  die  an  die  alte  Garnison 
angrenzten.  In  der  übrigen  Zeit  spielten  die  Insassen  Karten  oder 
Schach  oder  unterhielten  sich.  Selbstverständlich  hatte  jeder 
Häftling  zu  leiden,  und  doch  war  die  Pein  für  meinen  Vater  von 
besonderer  Art. 

Infolge  seiner  starken  Kurzsichtigkeit,  seines  Übergewichts  und 
eines  Lebens  ohne  nennenswerte  körperliche  Betätigung  war  er 
außerstande,  den  physischen  Anforderungen,  die  man  an  ihn 
stellte,  gerecht  zu  werden.  Selbst  bei  den  einfachsten  Aufgaben 
war  er  durch  Ungeschicklichkeit  auf  die  Mithilfe  des  einen  oder 
anderen  wohlmeinenden  Mithäftlings  angewiesen.  Gleichzeitig 
gehörte  er  aber  zu  den  größten  unter  den  Häftlingen  und  zog 
unweigerlich  die  Aufmerksamkeit  der  Wächter  auf  sich.  Außer- 
dem war  er  etwas  schwerhörig  und  zugleich  zerstreut,  so  daß  er 
häufig  die  an  ihn  gerichteten  Befehle  überhörte.  Ununterbrochen 
brütete  er  über  der  Ungerechtigkeit  seiner  Verhaftung.  Was  er 
erlebte,  war  für  ihn  wahrscheinlich  qualvoller  als  für  viele  seiner 
Leidensgenossen,  weil  er  unentwegt  an  das  Recht  glaubte. 
In  jenen  Anfangstagen  der  Nazi-Diktatur  waren  Konzentrations- 
lager noch  nicht  jene  grauenvollen  Todesfabriken,  als  die  sie 
später  ihre  tragische  Berühmtheit  erlangten.  Gewiß  wurden  KZ- 
Häftlinge  von  Anfang  an  zu  schwerer  körperlicher  Arbeit 
gezwungen ;  sie  wurden  das  Opfer  von  Schikanen  und  Torturen, 
sadistischen  Bestrafungen  und  regelrechten  Morden.  Aber  sie 
wurden  mitunter  auch  freigelassen,  weil  sie  »ihre  Lektion  gelernt 
hatten«  oder  weil  Verwandte  ein  Ausreisevisum  für  sie  besorgt 
hatten.  Diese  Periode,  die  dem  systematischen  Massenmord 
voranging  -  eine  Periode  der  Milde  kann  man  sie  kaum  nennen  -, 
dauerte  ungefähr  von  1933  bis  1940. 

Im  Jahre  1933  und  noch  einige  Jahre  danach  war  das  System  der 
Konzentrationslager  noch  im  organisatorischen  Aufbau  begrif- 
fen, und  trotz  des  militaristischen  Anstriches  des  Ganzen  gab  es 
noch  viele  Improvisationen  und  manchen  Kompetenzenwirr- 
warr. Das  war  die  Situation  beim  ersten  Aufenthalt  meines  Vaters 
im  Konzentrationslager  Brandenburg.  Die  Haft  setzte  ihm  sehr 
zu,  aber  die  lebenslange  Praxis  hatte  ihn  kämpferisch  gemacht.  Er 

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würde  nach  seinen  Überzeugungen  handeln,  mochte  er  auch  der 
unbeholfenste  und  vielleicht  der  schwächste  Häftling  im  Lager 
sein.  Falls  eine  Gesetzwidrigkeit  vorlag,  wollte  er  wissen,  wer  für 
sie  verantwortlich  war.  Das  Konzentrationslager  und  die  Zerstö- 
rung der  Rechtsordnung  wirkten  nicht  abschreckend  auf  ihn.  Ein 
Beispiel  mag  genügen. 

Zusammen  mit  einigen  hundert  anderen  Häftlingen  wurde  mein 
Vater  Anfang  Oktober  1933  aus  dem  Konzentrationslager  Bran- 
denburg  entlassen.    Die   Beamten,   die   ihn   abfertigten,   Heßen 
durchblicken,  daß  man  ihm  eine  Lehre  hatte  erteilen  wollen;  jetzt 
wisse  er,  woran  er  sei,  und  werde  sich  hoffentlich  danach  richten. 
Jeder   Häftling   mußte    bei   seiner   Endassung   eine   Erklärung 
unterschreiben,    in    der    er    auf   alle    Entschädigungsansprüche 
verzichtete  und  für  die  Zukunft  Wohlverhalten  versprach.  Im 
juristischen  Sinne  bedeutete  dieses  Versprechen  das  Eingeständnis 
eines  Fehlverhaltens  in  der  Vergangenheit,  das  nunmehr  durch  die 
Haft  gesühnt  worden  war.  Allerdings  hatte  es  kein  Gerichtsver- 
fahren gegeben.  Wenn  der  Anspruch  erhoben  wurde,  daß  die 
Verhängung  von  Schutzhaft  ohne  Gerichtsverfahren  legitim  sei, 
wozu  bedurfte  es  dann  noch  eines  formellen  Verzichts  auf  alle 
Entschädigungsansprüche?  Ein  kurioser  Fall  von  pervertiertem 
Rechtsdenken  in  einem  KZ!  In  seinen  Erinnerungen  schreibt 
mein  Vater,  daß  alles  in  ihm  sich  gegen  diese  offizielle  Erpressung 
sträubte,  so  erpicht  er  auch  auf  seine  Freilassung  war.  Als  die 
Reihe  an  ihn  kam,  fragte  er  den  Beamten  zur  Verblüffung  aller 
Anwesenden :  »Was  geschieht,  wenn  ich  die  Unterschrift  verwei- 
gere?« Er  fragte  es  in  scherzendem  Ton,  aber  nicht  aus  Spaß,  und 
der  Beamte  antwortete  in  derselben  Weise:  »Dann  führen  wir  Sie 
wieder  in  den  Saal  zurück.« 

Darauf  unterschrieb  ich  in  der  Rechtsüberzeugung,  daß  nunmehr  eine 
klare  Rechtslage  geschaffen  sei,  weil  ich  meine  Unterschrift  unter  dem 
Zwange  der  angedrohten  weiteren  Freiheitsentziehung  leistete.* 

Er   hatte    30   Pfund   abgenommen,   aber  sein   Lebensmut  war 

ungebrochen. 

Er  kehrte  aus  der  Haft  mit  dem  Vorsatz  zurück,  in  Deutschland 

zu  bleiben.  Er  wußte  natüriich,  daß  die  Maßnahmen  gegen  Juden 

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schlimmer  werden  und  damit  auch  ihre  äußeren  Folgen  haben 
konnten,  aber  das  würde  ihn  nicht  persönlich  berühren  -  so 
glaubte  er  wenigstens.  Er  hatte  niemals  geleugnet,  Jude  zu  sein, 
aber  er  hatte  nichts  mit  jüdischer  Kultur,  mit  jüdischen  Überliefe- 
rungen, Schriften  oder  Überzeugungen  zu  tun  gehabt.  Vielmehr 
war  es  die  deutsche  Kultur,  in  der  er  groß  geworden  war, 
Deutschland  war  seine  Heimat,  und  er  wäre  sich  als  Verräter 
vorgekommen,  wenn  er  nun  das  Land  verlassen  hätte.  Gewiß,  das 
neue  Regime  stufte  die  Juden  als  eine  verachtete  Minderheit  ein; 
aber  schließlich  werden  in  jeder  Gesellschaft  irgendwelche' 
Minderheiten  schäbig  behandelt.  Die  Angehörigen  solcher  Grup- 
pen  müssen  ihre  Treue  zu  ihrem  Lande  gerade  dann  beweisen, 
wenn  sie  ungerecht  oder  gar  rechtswidrig  behandelt  werden.  In 
seinen  Briefen  aus  der  Haft  richtete  mein  Vater  diese  Argumente 
insbesondere  an  uns  Kinder,  um  seinen  Entschluß  zu  erklären,  in 
Deutschland  zu  bleiben.^ 


Einverständnis  mit  der  Gestapo  f 

Nach  der  Entlassung  aus  der  Haft  machte  mein  Vater  sich  sofort 
daran,  eine  neue  Grundlage  für  seinen  Lebensunterhalt  zu  finden. 
Schon  einer  seiner  ersten  Gänge  nach  der  Heimkehr  führte  ihn  in 
das  Hauptquartier  der  Gestapo  (Geheime  Staatspolizei),  wo  er 
mit  dem  für  seine  Sache  zuständigen  Beamten  sprechen  wollte. 
Über  jeden,  der  in  Haft  gewesen  war,  wurde  eine  Akte  angelegt; 
in  dieser  Hinsicht  setzte  das  Nazi-Regime  nur  eine  alte  bürokrati- 
sche Praxis  fort.  Er  wollte  genau  wissen,  wo  er  stand,  und  es  gab 
keine  formalen  Einwände  gegen  seinen  Plan,  nunmehr,  da  er  aus 
der  Anwaltskammer  ausgeschlossen  worden  war,  als  Rechtsbera- 
ter tätig  zu  werden.^  Der  Gestapo-Beamte  teilte  meinem  Vater 

c)  Personen  mit  juristischer  Ausbildung,  aber  ohne  Abschlußprüfung/ 
Staatsexamen,  formelle  Zulassung  bei  einem  Gericht  und  Mitgliedschaft 
in  der  Anwaltskammer  durften  auf  Gebührenbasis  rechtsberaterisch  tätig 
sein.  Sie  konnten  aber  nicht  vor  Gericht  erscheinen,  und  von  ihnen 
vorbereitete  Dokumente  hatten  keine  juristische  Wirksamkeit.  Immerhin 

192 


angelegentlich  mit,  daß  einer  seiner  Kollegen,  ein  Mithäftling  in 
Spandau  und  Brandenburg,  ohne  Schwierigkeiten  die  Erlaubnis 
zur  sofortigen  Auswanderung  nach  Palästina  erhalten  habe. 
Erfahren,  wie  mein  Vater  im  Umgang  mit  der  Bürokratie  war, 
überhörte  er  den  unausgesprochenen  Hinweis,  weil  er  ihn  nicht 
hören  wollte.  Er  wollte  versuchen,  sich  an  die  neue  Situation,  so 
gut  er  konnte,  anzupassen.  In  seinen  Erinnerungen  erläutert  er; 

Trotz  aller  Mißerfolge  und  Verschüchterungen  ließ  ich  mich  nicht 
unterkriegen.  Ich  weiß  sehr  wohl,  daß  manche  meiner  Freunde  und 
Kollegen  mein  geschildertes  Verhalten  als  unwürdig  mißbilligen,  und 
vielleicht  etwas  freundlicher  als  einen  rührenden  Beweis  meines  Wolken- 
kuckucksheimertums  ansehen.  Wer  so  urteilt,  hat  bereits  dem  Gegner  den 
Platz  geräumt  und  seine  alte  Heimat  aufgegeben.  Man  mag  es  noch  so 
töricht  nennen,  ich  stand  auf  einem  anderen  Standpunkt.  Ich  kämpfte  um 
jeden  Zoll  Bodens  und  hielt  mit  allen  Fasern  meines  Wesens  an  ihm  fest. 
Ich  wollte  mich  nicht  entwurzeln  lassen.  (.  .  .)  Mein  unverwüstliches 
Streben  nach  Wiedergewinnung  meines,  mir  entzogenen  Lebensraumes 
führte  innerlich  notwendig  dahin,  trotz  aller  Differenzierungen  und 
Diskriminationen  eine  Gemeinsamkeit  mit  den  Machthabern  über  Land 
und  Volk  zu  bejahen  und  es  ihnen  in  persönlichen  Auseinandersetzungen 
zu  überlassen,  in  den  einzelnen  Fällen  die  Schranke  zu  ziehen.  Zur 
Aufrechterhaltung  der  Würde  meiner  Persönlichkeit  hielt  ich  es  geradezu 
für  meine  Pflicht  gegen  mich  selbst,  die  durch  die  geltenden  Gesetze 
gegebenen  Möglichkeiten  bis  zum  Letzten  in  Anspruch  zu  nehmen.  Ich 
hatte  jedenfalls  wiederholt  den  Eindruck  gewonnen,  daß  diese  Haltung 
der  bedingungslosen  Zusammengehörigkeit  ihre  starke  Wirkung  nicht 
verfehlte.  (.  .  .)  So  kam  es  denn,  daß  ich,  bildlich  gesprochen,  tausend 
Wege  ging,  von  denen  ich  wußte,  daß  sie  in  die  Wüste  führen.  Aber  dieses 
Wissen  konnte  mich  nicht  abhalten,  die  Wege  zu  gehen.  Ich  wollte  die 
Ergebnislosigkeit,  vielfach  schwarz  auf  weiß,  bei  meinen  Akten  haben. 
(.  . .) 

Die  ungünstige  Prognose,  die  ich  keineswegs  verkannte,  schreckte  mich 
nicht  ab,  denn  es  gehörte  zu  meinen  Grundanschauungen,  daß  ich  im 
öffentlichen  wie  im  privaten  Leben  klargestellt  wissen  wollte,  für  welche 

konnten  sie  hilfsweise  Dienstleistungen  sowohl  für  Mandanten  erbringen, 
die  sich  einen  regulären  Anwalt  nicht  leisten  konnten,  als  auch  für 
Rechtsanwälte,  die  nicht  die  nötige  Zeit  für  den  ganzen  juristischen 
Papierkrieg  hatten. 


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Deutung  die  letzte  entscheidende  Stelle  eintrat  und  die  Verantwortung 
übernahm.  Der  Gedanke  erschien  mir  unerträglich,  daß  gesagt  werden 
könnte:  >Warum  hast  Du  den  Kampf  vor  der  Zeit  aufgegeben?  Die  letzte 
und  höchste  Stelle  hätte  zu  Deinen  Gunsten  entscheiden  können. <' 

In  Anbetracht  dieser  Einstellung  war  es  wohl  unvermeidlich,  daß 
seine  Bemühungen  nunmehr  unter  Umständen  einen  etwas 
grotesken  Charakter  annahmen. 

Nachdem  er  die  formelle  Genehmigung  der  Gestapo  eingeholt 
hatte,  bereitete  mein  Vater  ein  Rundschreiben  vor,  in  dem  er  seine 
Dienste  als  Rechtsberater  anbot.  Es  war  insofern  ein  einzigartiges 
Dokument,  als  es  seinen  früheren  Positionen  und  Titeln  als 
Rechtsanwalt  die  verschiedenen  Rechtsgebiete  gegenüberstellte, 
auf  denen  er  nunmehr  als  Rechtsberater  tätig  werden  wollte. 
Dieser  Schritt  war  unter  den  damaligen  Umständen  ziemlich 
gewagt,  und  mein  Vater  traf,  wie  er  glaubte,  sorgfältige  Vorkeh- 
rungen, indem  er  andere  Anwälte  wegen  des  Wortlauts  des 
Dokuments  um  Rat  fragte.  Schließlich  wurde  das  Blatt  an  alle 
seine  früheren  Klienten  und  überhaupt  an  jeden  verschickt,  der 
meinem  Vater  in  den  Sinn  kam. 

Die  Folge  war,  daß  eine  große  Zahl  von  Menschen  von  seiner 
schwierigen  Situation  erfuhr.  Einige  seiner  einstigen  Klienten 
glaubten,  seine  Lage  durch  Erpressung  ausnutzen  zu  können,  um 
von  ihm  eine  Rückzahlung  entrichteter  Anwaltsgebühren  zu 
erzwingen.  Unbeeindruckt  versuchte  er,  seine  Tätigkeit  durch 
Kontaktaufnahme  mit  Menschen  in  gehobenen  Positionen  zu 
fördern,  die  vielleicht  in  der  Lage  waren,  ihm  zu  helfen.  Auch 
Bemühungen,  seinen  Namen  von  dem  Makel  der  Inhaftierung  zu 
reinigen,  gehörten  zu  seinem  Versuch,  sich  als  Rechtsberater  zu 
etabheren.  Er  war  überzeugt  davon,  daß  er  in  seinem  neuen  Beruf 
nur  Erfolg  haben  könne,  wenn  seine  Reputation  unbefleckt  war. 
Daher  erklärte  er  bei  jeder  nur  möglichen  Gelegenheit,  daß  seine 
Schutzhaft  sich  auf  falsche  Voraussetzungen  gegründet  habe.  Er 
hatte  stets  den  Kommunismus  bekämpft  und  konnte  dies  durch 
seine  Veröffentlichungen  beweisen.  Jeder  anständige  Rechtsan- 
walt war  verpflichtet,  Personen  zu  verteidigen,  deren  Überzeu- 
gungen er  nicht  teilte,  so  wie  er  auch  einen  Dieb  oder  einen 
Mörder  verteidigen  würde,  obwohl  er  sich  selbst  nichts  hatte 


194 


Dr.jur.  Ludwig  Bendix 


Sprechst. :  4-6  nachm. 
außer  Sonnabends 


früher: 

Fachanwalt  für  Arbeitsrecht 
Rechtsanwalt  und  Notar 
nebenamtlicher  Vorsitzender 
beim  Arbeitsgericht  Berlin 


Berlin  W.  )o,  Datum  des  Poststempels 

Landshuter  Straße  3,  III.  (Fahrstuhl) 

Fcrnspr.:  B  6  (Cornelius)  33  32 

jetzt: 

Rechtsberater 

besonders 

auf  den  Gebieten 

Arbeits-,  Straf-,  Disziplinar-, 

Versicherungsvertrags-, 

Grundbesitz-,  Hauszinssteuer- 

und 
öffentliches  (Beamten-)  Recht 


An  meine  Klientel, 


meine  Tätigkeit  als  Anwalt  und  Notar  habe  ich  aufgeben  müssen.  -  Ich  fühle 
mich  aber  durch  eine  lebenslange  praktische  und  theoretische  Beschäftigung 
mit  dem  deutschen  Recht  so  eng  verbunden,  daß  ich  schon  aus  diesem  inneren, 
ideellen  Grunde  meine  Tätigkeit  in  dem  Rahmen  fortsetzen  muß,  der  mir  nach 
den  jetzt  geltenden  Gesetzen  geblieben  ist. 

Meine  Klientel  kennt  meine  frühere,  der  Sache  und  dem  Recht  hinge- 
gebene Anwaltstätigkeit.  Wenn  ich  sie  jetzt  in  dem  mir  verbliebenen  Rahmen 
überwiegend  4w/?ergerichtlicher  Rechtsberatung  fortsetze,  so  rechne  ich 
darauf,  daß  Sie  mir,  wie  bisher,  Ihr  Vertrauen  schenken  und  mir  die  Treue 
halten,  die  Sie  bei  mir  immer  gefunden  haben. 

In  gleicher  Weise  bin  ich  schon  immer  früher  bei  den  Arbeitsgerichten  erster 
Instanz  tätig  gewesen,  bei  denen  ein  Auftreten  von  Anwälten  überhaupt  un- 
zulässig ist.  -  Als  ehemaliger  Vorsitzender  beim  Arbeitsgericht  Berlin  bin 
ich  mit  der  gütlichen  Erledigung  von  Streitigkeiten  vertraut  und  kann  äußer- 
stenfalls bei  ihrer  schiedsrichterlichen  Entscheidung  mitwirken. 

Durch  meine,  in  26jähriger  Tätigkeit  gewonnenen  Sach-  und  Personalkennt- 
nisse glaube  ich  auch, 

bei  der  Auswahl  eines  geeigneten  Prozeßvertreters 
wertvolle  Dienste  leisten  zu  können. 

Endlich  möchte  ich  noch  darauf  hinweisen,  daß  ich  mich  ganz  besonders 
neuerdings  den 

Grundsteuer-  und  Hauszinssteuer-Vorschriften 
zugewandt  habe.  - 

Wegen  der  Honorierung  wird  sich  ein  jeden  Teil  befriedigender  Weg  finden 
lassen.  -  Meine  Rücksichtnahme  auf  die  Vermögensverhältnisse  meiner  Klien- 
ten ist  allgemein  bekannt. 

Ihr  ganz  ergebener 
Dr.  jur.  Ludwig  Bendix 


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zuschulden  kommen  lassen.  Doch  beschränkte  mein  Vater  sich 
nicht  auf  solche  Selbstrechtfertigungen. 

Er  ging  dazu  über,  Honorare  von  Zeitschriften  zu  fordern,  die 
Aufsätze  von  ihm  akzeptiert  hatten,  welche  sie  nun  unter  den 
veränderten  Umständen  nicht  mehr  abdrucken  wollten.  Mein 
Vater  stellte  sich  auf  den  Standpunkt,  daß  die  Annahme  der 
Aufsätze  nach  deutschen  Gepflogenheiten  eine  Verpflichtung  zu 
Honorarzahlung  nach  sich  ziehe,  ob  der  Aufsatz  veröffentlicht 
wurde  oder  nicht.  Dann  stellte  sich  heraus,  daß  die  Polizei  im 
Magazin  seines  Verlegers  die  noch  vorhandenen  Exemplare  seiner 
Bücher   beschlagnahmt  hatte,   wogegen   er  förmlichen   Protest 
einlegte.  Er  schrieb  auch  neue  Aufsätze  und  schickte  sie  zum 
Abdruck  an  Zeitschriften.  Einer  dieser  Aufsätze  ist  wirklich  noch 
erschienen.^  Er  enthält  in  vorsichtiger  Form  eine  Kritik  an  einem 
früheren  Artikel  des  damaligen  preußischen  Justizministers  Ro- 
land Freisler,  der  erst  später  durch  seine  Todesurteile  berüchtigt 
wurde.  Nach  einigem  Zögern  entschloß  mein  Vater  sich  sogar,  ein 
Belegexemplar  dieses  Aufsatzes  mit  der  höflichen  Bitte  um  eine 
gelegentliche  Unterhaltung  über  dessen  Inhalt  an  Freisler  abzu- 
senden. Heute  mögen  solche  Bemühungen  als  harmlos  erschei- 
nen,   aber   damals    waren    sie   Ausdruck   der   Entschlossenheit 
meines   Vaters,   seine  alte  Tätigkeit  in   den   ihm  vom   Gesetz 
gezogenen  Grenzen  fortzusetzen.  Den  Nazis  bewiesen  sie,  daß 
dieser  Mann  seine  »Lektion«  noch  immer  nicht  gelernt  hatte. 
Doch  anders  zu  handeln,  hätte  für  meinen  Vater  bedeutet,  sich 
freiwillig  von  seinem  Lebenswerk  loszusagen.  Um  in  seinem 
einsarnen  Kampf  nicht  nachzulassen,  um  sich  zu  beweisen,  daß  er 
recht  hatte,  klammerte  er  sich  an  jeden  Strohhalm,  d.  h.  an  jede 
Ausnahme  von  der  allgemeinen  Entwicklung.  Ein  Polizist  in  Zivil 
erschien  bei  ihm  und  äußerte  geradezu  furchtsam  die  Bitte,  er 
möge   ihn   vertreten;   ja,   er   wisse,   daß   mein  Vater  Jude   sei, 
trotzdem  hoffte  er,  als  Klient  angenommen  zu  werden  -  obwohl 
er  selbst  im  Rahmen  seines  Dienstes  an  der  ersten  Verhaftung 
meines  Vaters  beteiligt  gewesen  war.  In  einem  anderen  Falle  trieb 
mein  Vater  alte  Schulden  bei  einem  früheren  Klienten  ein,  einem 
mittleren  Beamten,  der  sich  unerwartet  freundlich  zeigte  und 
zugab,  daß  es  ihm  und  seinen  Freunden  verboten  sei,  jüdische 

196 


Ärzte  und  jüdische  Geschäfte  aufzusuchen,  daß  sie  sich  aber  über 
diese  Instruktionen  hinwegsetzten,  wenn  sie  nicht  in  Uniform 
waren.  Neben  großen  Enttäuschungen  in  fast  jeder  anderen 
Hinsicht  gab  es  reine  Reihe  derartiger  Vorkommnisse,  und  mein 
Vater  klammerte  sich  an  sie. 

Seine  Tätigkeit  als  Rechtsberater  erregte  Aufmerksamkeit.  Es 
dauerte  nicht  lange,  bis  er  vor  ein  Polizeirevier  im  Norden  Berlins 
zitiert  wurde,  wo  man  ihm  das  Rundschreiben  vorlegte,  das  er 
verschickt  hatte.  Die  Berliner  Anwaltskammer  hatte  beim  Krimi- 
nalgericht Berlin  gegen  meinen  Vater  als  Rechtsberater  eine  Klage 
wegen  unlauteren  Wettbewerbs  angestrengt.  Er  wurde  schließlich 
freigesprochen,  und  so  könnte  man  versucht  sein,  der  Angelegen- 
heit wenig  Bedeutung  beizumessen.  Aber  seine  Reaktion  auf 
diese  Anschuldigung,  seine  geradezu  verzweifelten  Bemühungen, 
sich  auf  das  Verfahren  vorzubereiten,  und  schließlich  der  Prozeß 
selbst  verdienen  Beachtung.  Auf  Seiten  der  Kläger  stellte  die 
ganze  Angelegenheit  eine  bewußt  geplante,  öffentliche  Erniedri- 
gung meines  Vaters  dar.  Auf  Seiten  meines  Vaters  zeigte  seine 
Haltung  -  an  die  er  noch  nach  über  zwei  Jahren  lebhaft 
zurückdachte  -,  wieviel  die  Zugehörigkeit  zur  Anwaltszunft  für 
ihn  persönlich  bedeutet  hatte.'® 


Ein  Prozeß 


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Seine  erste  Reaktion  auf  die  Vorladung  war  ungläubiges  Staunen. 
Dies  waren  also  seine  früheren  Kollegen,  die  anscheinend  darauf 
aus  waren,  ihn  persönlich  einzuschüchtern  und  seine  Existenz  zu 
vernichten.  Obgleich  aus  der  Kammer  ausgeschlossen,  war  er 
noch  immer  der  alte  Rechtsanwalt  und  mochte  nicht  glauben,  daß 
seine  früheren  Kollegen  zu  einem  solchen  Tiefschlag  fähig  seien. 
Er  wollte  und  mußte  selbst  feststellen,  wie  diese  Kollegen 
persönlich  auf  ihn  reagierten,  zumal  er  eine  Reihe  von  ihnen 
kannte  und  mit  ihnen  früher  recht  freundschaftliche  Beziehungen 
unterhalten  hatte.  Dieses  unmittelbare  Herantreten  an  die  führen- 
den Funktionäre  der  Anwaltskammer  fiel  ihm  nicht  leicht.  Doch 
hätte  mein  Vater  alles  getan,  um  sich  selbst  und  seiner  Familie 

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einen  Auftritt  vor  dem  Kriminalgcricht  zu  ersparen.  Trotz  des 
unverkennbaren  politischen  Hintergrundes  der  Klage  empfand  er 
es  als  persönliche  Schande,  möglicherweise  als  Angeklagter  auf 
der  Anklagebank  zu  sitzen.  Niemals  hatte  ihm  jemand  irgend 
etwas    Unehrenhaftes    unterstellt,    und   jetzt   hielten    ihn   sogar 
Angehörige  seines  eigenen,  »früheren«  Berufsstandes  einer  krimi- 
nellen Handlung  für  fähig!  Es  mochte  eine  primitive  Reaktion 
seinerseits    sein,    schrieb    mein    Vater,    aber   er   fürchtete    eine 
öffentliche   Anklage    und    Verhandlung   nicht    aus    juristischen 
Gründen,  sondern  als  einen  persönlichen  Makel. 
Schweren  Herzens  trat  er  an  drei  führende  Persönlichkeiten  der 
Anwaltskammer  heran,  die  er  persönlich  kannte.  Sie  wußten  die 
äußere  Form  auf  verschiedene  Weise  zu  wahren,  blieben  aber 
hartnäckig    bei    ihrer   Weigerung,    sich    für    meinen    Vater   zu 
verwenden.  Mein  Vater  fand  es  abstoßend  und  verwerflich,  daß 
diese  Leute  bereit  waren,  unter  einem  fadenscheinigen  Vorwand 


d)  Anfang  1934  war  diese  persönliche  Empfindung  durch  eine  Vorladung 
zu  einem  Prozeß  gegen  Unbekannt  vor  einem  Ehrengericht  unterstrichen 
worden.   Einem  ungenannten  Anwalt  wurde  vorgeworfen,  gegen  den 
Ehrenkodex  seines  Berufsstandes  verstoßen  zu  haben,  indem  er  Mandan- 
ten übernahm,  die  ihm  mein  Vater  zugeführt  hatte,  und  dann  mit  diesem 
die  Gebühren  teilte.  »»Das  hätte  ich  unter  meinem  Eide  ohne  weiteres 
verneinen   können;   es   war   ausdrücklich   meine  eidliche   Vernehmung 
beantragt  worden  >zur  Herbeiführung  einer  wahrheitsgemäßen  Aussage<. 
Diese  mißtrauische  Stellungnahme  meiner  früheren  Kollegen  und  die 
Behauptung  selbst,  die  auf  mich  doch  auch  einen  Schatten  warf  -  mir 
erschien  es  immer  noch  häßlich  und  verwerflich,  den  alten  Kollegen  in 
den  Rücken  zu  fallen;  ich  mied  es  ängsdich,  derartige  Möglichkeiten,  die 
sich  bei  der  Not  der  Anwälte  reichlich  boten,  auch  nur  in  Erwägung  zu 
ziehen  ~,  entrüsteten  mich  bis  aufs  Blut  und  reizten  mich  zu  äußerstem 
Widerstand :  Ich  verweigerte  meine  Aussage  -mit  der  Begründung,  die  ich 
auch  heute  noch  für  richtig  halte,  daß  eine  Vernehmung  nur  in  einem 
Strafverfahren  gegen  eine  bestimmte  Person  zulässig  wäre,  nicht  aber  zu 
ihrer  Ermitdung,  der  betreffende  Anwalt  müsse  mir  namhaft  gemacht, 
und   ich   könnte   nur   befragt   werden,   ob   ich   mit  ihm   Beziehungen 
unterhielte,  die  nach  den  anwaldichen  Standesauffassungen  ihm  verboten 
wären.  Dem  Richter  schien  das  ganz  plausibel .  .  .«" 


198 


gegen  einen  ehemaligen  Kollegen  vorzugehen;  früher  hatten  sie 
eine  gute  Meinung  von  ihm  gehabt.  Für  ihr  Verhalten  schien  es 
nur  eine  einzige  Erklärung  zu  geben.  Man  hatte  sie  unter  Druck 
gesetzt,  so  daß  sie  nichts  mit  einem  Juden  zu  tun  haben  wollten, 
selbst  wenn  er  ihrer  Ansicht  nach  im  Recht  war. 
Diese  Einsicht  kam  meinem  Vater  nicht  erst  nachträglich,  und  es 
wäre  falsch,  ihn  für  naiv  zu  halten.  Er  verstand  die  Situation  sehr 
gut,  zumal  die  Gerichte  den  neuen  Rechtsstandpunkt  unzweideu- 
tig  formuliert   hatten:    »Es   gehört   zu   den   weltanschaulichen 
.   Grundsätzen  der  staatstragenden  nationalsozialistischen  Bewe- 
gung und  damit  auch  zu  den  Grundsätzen  des  Staates  selbst,  daß 
im  deutschen  Staat  nur  Mitglieder  der  deutschen  Volksgemein- 
schaft an  der  Rechtssprechung  beteiHgt  sein  können.  Zu  dieser 
Volksgemeinschaft  gehören  die  Juden  nicht.« '^  Solche  Erklärun- 
gen konnten  aber  meinen  Vater  nicht  in  seiner  Entschlossenheit 
beirren,   sich   seiner  Haut  zu   wehren.   Wenn  es  schon   keine 
Möglichkeit  gab,  die  Klage  der  Berliner  Anwaltskammer  abzu- 
wenden, wollte  er  es  dieser  wenigstens  so  schwer  wie  möglich 
machen,  den  Prozeß  zu  gewinnen.  Immerhin  bezweckte  die 
Klage  nicht  weniger  als  seine  gesellschafdiche  Erniedrigung  und 
seine  Verdrängung  aus  der  Position  des  Rechtsberaters.  Er  zog 
das  ganze  Korpus  der  Rechtswissenschaft  heran,  um  zu  beweisen, 
daß  die  Anklage  sowie  die  von  ihm  verlangte  eidliche  Aussage 
kein  rechtliches  Fundament  hatten.  Selbst  die  schmale  Existenz- 
grundlage,  welche   ihm   verblieben   war,   befand   sich   jetzt   in 
Gefahr.  Im  Innersten  seines  Herzens  fühlte  mein  Vater  sich  noch 
immer  als  dem  Anwaltsstand  zugehörig  -  trotz  seines  formellen 
Ausschlusses  aus  der  AnwaUskammer.  Aber  es  war  klar,  daß  die 
Zunft  ihn  nunmehr  als  ihren  Feind  betrachtete,  als  ob  er  niemals 
auch  nur  das  Geringste  mit  dem  Recht  zu  tun  gehabt  hätte.'^ 
Mein  Vater  brauchte  einen  Anwalt,  der  ihn  vor  Gericht  verteidi- 
gen  würde.    Aus    langer   Erfahrung   wußte   er,   daß   auch  der 
geschickteste  Anwalt  im  Nachteil  ist,  wenn  er  in  eigener  Sache 
plädieren  soll,  insbesondere  dann,  wenn  es  wie  in  diesem  Fall  um 
Fragen  des  persönlichen  Verhaltens  und  der  persönlichen  Ehre 
ging.  Niemand  kann  überzeugend  wirken,  vor  allem  nicht  vor 
einem  feindselig  gesinnten  Gericht,  wenn  er  nicht  nur  in  eigener 

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Sache  sprechen,  sondern  auch  seine  früheren  Leistungen  und 
seinen  Ruf  als  unbescholtener  Mensch  ins  rechte  Licht  rücken 
soll.  Unter  den  gegebenen  Umständen  kam  nur  ein  jüdischer 
Anwalt  in  Betracht;  doch  diejenigen,  an  welche  mein  Vater  sich 
wandte,  waren  nicht  eben  entzückt,  ihn  zu  sehen.  Sie  konnten 
nicht  nein  sagen,  wollten  aber  auch  nicht  ja  sagen.  Der  eine  hatte' 
im  Vorstand  der  Anwaltskammer  gesessen  und  wollte  nicht  den 
Eindruck  erwecken,  seinen  eigenen  Nachfolgern  in  den  Rücken 
zu  fallen.  Ein  anderer  prüfte  die  Akten  und  erklärte,  der  Fall  sei 
ganz  klar  und  mein  Vater  selbst  der  dafür  bei  weitem  geeignetste 
Mann.  Schließlich  blieb  meinem  Vater  nichts  anderes  übrig,  als 
sich  an  »arische«  Anwälte  zu  wenden.  Von  ihnen  erklärten  drei, 
daß  sie  nicht  als  Verteidiger  gegen  ihre  eigene  Anwaltskammer 
auftreten  würden.  Ein  einziger  erklärte  sich  dazu  bereit,  da  er 
meinen  Vater  schon  im  Zusammenhang  mit  dessen  Ausschluß  aus 
der  Anwaltskammer  verteidigt  hatte;  aber  dieser  Mann  war 
unglücklicherweise  gerade  krank.  Schließlich  ging  mein  Vater  alle 
Kollegen  durch,  mit  denen  er  in  früheren  Zeiten  auf  freundschaft- 
lichem Fuße  gestanden  hatte:  würden  sie  sich  diesem  schweren 
Konflikt  zwischen  dem  alten  kollegialen  Verhaltenskodex  und 
der  neuen  nazistischen  Ausrichtung  der  Anwaltskammer  ausset- 
zen? Die  einfache  Antwort  lautete:  nein.  Mein  Vater  wurde 
wieder  von  seiner  alten  Lieblingsidee  verfolgt,  daß  Richter  - 
wenn  das  mögliche  wäre  -  einen  Prozeß  gegen  sich  selbst 
miterleben  müßten,  um  einfühlsamer  gegenüber  denen  zu  wer- 
den, die  im  Gerichtssaal  vor  ihnen  stehen.  Jetzt  kam  ihm  der 
Gedanke,  daß  vielleicht  auch  werdende  Anwälte  derselben  Proze- 
dur unterworfen  werden  sollten :  zwei  Tage  vor  dem  festgesetzten 
Gerichtstermin  hatte  er  noch  immer  keinen  Anwalt  gefunden,  der 
seinen  Fall  übernommen  hätte. 

Zuletzt  blieb  ihm  nichts  anderes  übrig,  als  die  Liste  aller  Berliner 
Rechtsanwälte  durchzugehen,  um  so  vielleicht  durch  Zufall  auf 
einen  Namen  zu  stoßen,  der  ihm  in  letzter  Minute  die  nötige 
Hilfe  gewährte.  Er  war  wieder  auf  die  jüdischen  Anwälte 
zurückgekommen  und  war  schließlich  auf  einen  Mann  von 
unübertroffener  Reputation  gestoßen,  der  ganz  in  seiner  Nähe 
wohnte.  Er  suchte  diesen  Justizrat  Aronsohn  auf,  machte  sich 

200 


aber  nur  geringe  Hoffnungen.  Er  berichtete  ihm  von  seiner 
erfolglosen  Suche  und  sagte  abschließend,  daß  wahrscheinlich 
Aronsohn  selbst  Bedenken  habe,  zumal  nur  ein  geringes  Honorar 
in  Aussicht  stehe.  Doch  Aronsohn  erwies  sich  als  der  eine  Mann, 
der  anders  war  als  die  anderen.  Seine  umfangreiche  Anwaltspraxis 
war  zu  einem  Nichts  zusammengeschrumpft;  zugleich  war  er 
wohlhabend  und  finanziell  unabhängig.  Am  Anwaltsberuf  hatte 
er  kein  Interesse  mehr,  und  er  zögerte  nicht,  als  Verteidiger  zu 
fungieren ;  dazu  kam,  daß  er  für  seine  Bemühungen  kein  Honorar 
nehmen  wollte.  Für  Aronsohn  war  mein  Vater  ein  Kollege  (sein 
Ausschluß  aus  der  Anwaltskammer  existierte  für  ihn  nicht),  und 
das  alte  Berufsethos  verbot  es,  unter  Kollegen  Honorare  zu 
nehmen.  Mein  Vater  versuchte,  ihm  klarzumachen,  daß  er  im 
Rahmen  seiner  beschränkten  Möglichkeiten  ein  Honorar  zu 
zahlen  wünsche.  Doch  Aronsohn  blieb  eisern  und  besaß  sogar  die 
Anständigkeit,  meinem  Vater  zu  erläutern,  warum  er  bisher  keine 
Strafsachen  übernommen  habe.  Er  stehe  gerne  zu  Diensten, 
sobald  er  (binnen  24  Stunden)  den  Fall  studiert  habe,  vorausge- 
setzt, daß  mein  Vater  ihm  nach  wie  vor  sein  Vertrauen  schenke. 

Mit  tiefem  Dankgefühl  ging  ich  nach  Hause,  ganz  besonders  beeindruckt 
durch  das  anwaltliche  Pflichtgefühl  der  alten  Schule,  nach  dem  es 
geradezu  ein  Berufsverbrechen  ist,  -  ähnlich  wie  beim  Arzt  -  dem  in  Not 
Befindlichen  den  Beistand  zu  versagen.  Und  nun  gar  aus  persönlichen 
Gründen  des  eigenen  Nachteils!'* 

Es  kam  der  Tag  der  Verhandlung.  Im  Gerichtsgebäude  angekom- 
men, teilten  die  beiden  Männer  das  Schicksal  anderer  Angeklag- 
ter, Zeugen  und  Verteidiger:  sie  mußten  auf  dem  Korridor 
warten,  bis  ihr  Fall  aufgerufen  wurde.  Viele  frühere  Kollegen 
meines  Vaters  kamen  auf  dem  Wege  in  die  einzelnen  Säle  an  ihnen 
vorbei.  Meinem  Vater  fiel  auf,  daß  nun  er  darauf  wartete,  von 
ihnen  gegrüßt  zu  werden;  er  fühlte  sich  nicht  mehr  unbefangen 
genug,  um  von  sich  aus  zu  grüßen.  Einige  blieben  stehen,  um  ein 
Wort  mit  ihm  zu  wechseln  und  ihn  zu  fragen,  auf  welchen  Fall  er 
warte  -  anscheinend  hatten  sie  noch  nichts  von  seinem  Schicksal 
gehört.  Andere  wußten  mehr.  Die  »arischen«  Anwälte  blieben 
auf  Distanz,  so  gut  er  auch  früher  mit  ihnen  bekannt  gewesen  sein 


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mochte.  Jüdische  Anwälte  sprachen  freimütig  mit  ihm  und 
gratuHcrten  ihm  dazu,  daß  er  nun  nicht  länger  von  den  Standes- 
rücksichten der  Anwaltschaft  eingeengt  werde.  Bei  meinem  Vater 
rief  die  ganze  Szene  die  melancholische  Überlegung  hervor,  daß 
diese  anderen  weiter  ihren  gewohnten  Geschäften  nachgehen 
würden,  während  er  zu  den  armen  Teufeln  gehörte,  die  auf  ihr 
Urteil  warteten.  Der  Fall  wurde  aufgerufen. 
Aronsohn  war  mit  seinen  Akten  und  Büchern  vorausgegangen, 
um  am  Tisch  des  Verteidigers  Platz  zu  nehmen.  Mein  Vater  folgte 
ihm  mit  wachsamer  Gespanntheit,  aber  äußerlich  gelassen  in  den 
Gerichtssaal.  Aronsohns  Auftritt  rief  Erstaunen  hervor,  sein 
Name  stand  nicht  auf  dem  Terminkalender  des  Gerichts.  Die 
erste  Frage  war,  ob  der  Beklagte  auf  der  Anklagebank  Platz 
nehmen  müsse;  mein  Vater  hatte  sich  schon  auf  diese  neue 
Demütigung  gefaßt  gemacht,  aber  es  stellte  sich  heraus,  daß  diese 
Maßregel  in  seinem  Falle  keine  Anwendung  fand.  Er  bemerkte 
eine  ungewöhnliche  Bewegung  bei  den  Gerichtsreportern  und  bei 
verschiedenen  Anwälten,  die  in  den  Saal  gekommen  waren, 
nachdem  sie  erfahren  hatten,  daß  sein  Fall  aufgerufen  worden 
war.  Diese  Leute  musterten  ihn  und  seinen  Rechtsbeistand  mit 
einer  kaum  verhohlenen  Neugierde,  die  er  geradezu  körperlich 
spürte,  wie  Ungeziefer,  das  man  ertragen  muß,  ohne  es  abschüt- 
teln zu  können.  Die  Szene  wurde  noch  bitterer,  als  ein  jüdischer 
Anwalt  in  den  Saal  trat,  der  ein  guter  Bekannter  meines  Vaters 
gewesen  war  (seine  Tochter  ging  mit  meiner  Schwester  in  eine 
Klasse),  der  aber  nun  meinen  Vater  nur  mit  einem  kaum 
wahrnehmbaren  Kopfnicken  begrüßte.  Hier  war  ein  Mann,  der 
wie  mein  Vater  Sozialdemokrat  und  Mitglied  des  Republikani- 
schen Richterbundes  gewesen  war  und  zu  dem  bei  anderen 
Gelegenheiten  sehr  herzliche  Beziehungen  bestanden  hatten. 
Diesmal  war  es  anders.  In  seinen  Erinnerungen  bemerkt  mein 
Vater,  daß  in  seiner  Zeit  der  größten  Not  ein  Mann  wie  dieser 
nicht  hätte  auf  Distanz  gehen,  sondern  seine  Solidarität  beweisen 
sollen.  Doch  konnte  man  andererseits  wirklich  erwarten,  daß  ein 
jüdischer  Anwalt,  der  noch  seine  Praxis  ausüben  durfte,  seine 
Position  ohne  Not  gefährdete?  Denn  1935  war  die  Position  von 
jüdischen  Anwälten  in  der  Tat  bemitleidenswert  geworden.  Alle 

202 


»arischen«  Anwälte,  die  vor  Gericht  auftraten,  grüßten  nach  allen 
Seiten  mit  dem  Nazigruß  und  einem  markigen  »Heil  Hitler«.  Die 
jüdischen  Anwälte  fielen  sofort  auf,  weil  ihnen  nur  erlaubt  war, 
den  rechten  Arm  zu  heben.  Der  gesprochene  Gruß  bewirkte 
Zusammengehörigkeitsgefühl,  Diskriminierung  und  gesellschaft- 
liche Ausgcschlossenheit  in  einem. 

Als  der  Richter  in  den  Gerichtssaal  trat,  wurde  der  Hitlergruß  mit 
seiner  gezielten  Diskriminierung  wiederholt.  Nach  den  üblichen 
Formalitäten  fragte  der  Vorsitzende  Richter  meinen  Vater,  ob  er 
seinen  Einspruch  gegen  die  Anklage  zurückziehen  wolle.  Als  er 
eine  verneinende  Antwort  erhielt,  betonte  er,  daß  mein  Vater  im 
Falle  der  Verurteilung  eine  höhere  Strafe  zu  gewärtigen  habe. 
Dieser  Punkt  wurde  in  unterschiedlicher  Form  mehrmals  wieder- 
holt, was  darauf  schließen  ließ,  daß  entweder  für  den  Richter  das 
Urteil  schon  feststand  oder  daß  er  es  für  angezeigt  hielt,  sich 
öffentlich  für  den  vom  Nazi-Regime  bevorzugten  Ausgang  des 
Verfahrens  zu  erklären.  Nach  all  diesen  Vorbereitungen  erwies 
die  Verhandlung  selbst  sich  insofern  als  enttäuschend,  als  sie 
größtenteils  aus  einer  minuziösen  juristischen  Prüfung  jenes 
Rundschreibens  bestand,  das  mein  Vater  verschickt  hatte,  um 
seine  neue  Tätigkeit  als  Rechtsberater  bekannt  zu  machen.  Er 
hatte  auf  den  Wortlaut  dieses  Schriftstücks  große  Sorgfalt  ver- 
wendet, und  es  gelang  dem  Gericht  nicht,  in  ihm  irgendeine 
unrichtige  Aussage  zu  finden,  was  die  Vorbedingung  dafür*  war, 
daß  ein  strafbares  Vergehen  des  »unlauteren  Wettbewerbs« 
vorlag.  Kein  einziger  der  Vorwürfe  gegen  ihn  konnte  erhärtet 
werden.  In  Ermangelung  handfester  Vorwürfe  erging  das  Gericht 
sich  in  einer  Orgie  der  persönlichen  Diffamierung,  einer  Technik, 
die  meinem  Vater  aus  früheren  Rechtsstreitigkeiten  vertraut 
genug  war,  der  er  aber  nun  zum  ersten  Male  selbst  zum  Opfer 
fiel.  Der  Vorsitzende  Richter  stand  eindeutig  auf  seilen  der 
Anwaltskammer.  Er  schien  zu  einem  unsichtbaren  Publikum 
»draußen«  zu  sprechen  und  verbreitete  sich  unentwegt  über  die 
Notwendigkeit,  den  Berufsstand  der  Rechtsanwälte  vor  der 
Konkurrenz  der  aus  der  Kammer  Ausgeschlossenen  zu  schützen. 
Obwohl  das  Gericht  die  Integrität  meines  Vaters  in  Zweifel 
gezogen  hatte,  sprach  es  ihn  von  der  Anklage  des  unlauteren 

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Wettbewerbs  frei,  und  in  der  Urteilsbegründung  war  nichts  von 
dieser  persönlichen  Diffamierung  mehr  enthalten. 

Wohl  ging  ich  als  Sieger  aus  dem  Verhandlungssaal  nach  Hause.  Aber  ich 
war  geschlagen  worden  und  fühlte  mich  von  den  erlittenen  moralischen 
Schlägen  ganz  elend.'' 

In  der  Urteilsbegründung  bestätigte  das  Gericht  praktisch  den 
Standpunkt  meines  Vaters,  wie  um  ihn  durch  die  schriftliche 
Entscheidung  (die  höchstwahrscheinlich  kein  Mensch  jemals 
lesen  würde)  für  die  persönliche  Verleumdung  zu  entschädigen, 
die  er  öffentlich  über  sich  hatte  ergehen  lassen  müssen.  In  den 
Zeitungen  des  nächsten  Tages  wurde  der  Fall  mit  keiner  Silbe 

erwähnt.  . 

Der  Prozeß  hatte  deutlich  gemacht,  daß  die  persönliche  Identifi- 
zierung meines  Vaters  mit  dem  Anwaltsberuf  eine  recht  einseitige 
Zuneigung  geworden  war.  Die  Anwaltskammer  sah  in  ihm  auch 
als  Rechtsberater  ihren  Feind,  wie  immer  das  Gericht  entschieden 
haben   mochte.   Doch   gab   ihm   der   Freispruch   die  formelle 
Möglichkeit,  seine  Tätigkeit  als  Rechtsberater  fortzusetzen.  Bis- 
her waren  noch  keine  Maßnahmen  gegen  die  wirtschaftliche 
Betätigung  von  Juden  ergriffen  worden,  und  als  Rechuberater 
brauchte  mein  Vater  auf  die  im  Anwaltsberuf  üblichen  Beschrän- 
kungen  keine  Rücksicht   zu   nehmen.   Er  hätte  verschiedene 
Gelegenheiten  nutzen  können,  die  sich  ihm  boten.  Anscheinend 
betrachtete  man  weder  seinen  Ausschluß  aus  der  Anwaltskammer 
noch  seine  kurze  Inhaftierung  als  Hindernis;  sein  Ruf  und  seine 
in  früheren  Jahren  gewonnene  Erfahrung  hätten  sich  mit  wirt- 
schaftlichem Vorteil  verwerten  lassen  können.  Aber  mein  Vater 
war  noch  immer  von  der  Standesauffassung  erfüllt,  daß  der 
Rechtsanwalt  besondere  Verpflichtungen  gegenüber  der  Gesell- 
schaft habe,  denen  er  sich  entziehen  würde,  wenn  er  auf  den 
Markt  ginge. 

mir  fehlte  der  spekulative,  kaufmännische  Geist,  ich  war  schon 
irgendwie  durch  die  lebenslange  Anwaltstätigkeit  verbeamtet.  Der  Mut 
fehhe  mir,  größere  Inseratenkosten  aufzuwenden  und  die  allgemeine 
Aufmerksamkeit  immer  wieder  auf  mich  hinzulenken,  ein  Mangel,  wie  er 
für  den  nach  Sicherheit  strebenden  Beamten  typisch  ist.  Es  gab  nun 


204 


einmal  gewisse  unüberwindliche  Hemmungen  für  mich,  die  durch  die 
anwaltlichen  StanUesauffassungen  hervorgerufen  waren,  aber  mit  dem 
Wegfall  der  Standesdisziplin  keinesfalls  verschwunden  waren.  Sie  waren 
Charaktereigenschaften  geworden.  Das  war  der  tiefere  Grund,  weswegen 
mich  die  Behauptungen  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer  schon  so  tief 
treffen  und  kränken  konnten.  Darauf  ist  es  auch  zurückzuführen,  daß  ich 
es  immer  als  eine  innere  Genugtuung  und  Bestätigung  meines  Wesens 
empfand,  wenn  meine  alten  und  neuen  Klienten  mit  ganz  seltenen 
Ausnahmen  in  mir  den  Anwalt  sahen  und  dementsprechend  die  gewohnte 
Distanz  hielten  und  Achtung  bekundeten,  obgleich  ich  peinlich  darauf 
hielt  daß  sie,  die  über  meinen  Ausschluß  aus  der  Anwaltschaft  genau  im 
Bilde  waren  und  von  mir  über  die  Einzelheiten  ins  Bild  gesetzt  wurden  - 
mein  Mitteilungsdrang  auf  diesem  Gebiete  kam  nicht  zur  Ruhe  und  fand 
seine  Befriedigung  in  der  allgemeinen  Anerkennung  des  gegen  mich 
begangenen  Unrechts  und  der  Teilnahme  an  meinem  schuldlosen  Mißge- 
schick -  mich  nicht  mehr,  wie  sie  es  gerne  zu  tun  pflegten,  mit  dem 
Anwaltstitel  anredeten.  Wie  früher  mit  .Herr  Rechtsanwalt«  angeredet  zu 
werden,  verursachte  mir  ein   ästhetisches  Unbehagen,  wie  es  einen 
aufrichtigen  Menschen  überkommt,  wenn  man  ihn  als  etwas  bezeichnet, 
was  er  nicht  ist.  Ein  merkwürdiges  Gemisch  von  Philosophie  der  sauren 
Trauben  und  Ärger  gegen  diejenigen,  die  es  zu  verantworten  haben,  daß 
man   sie  nicht   mehr   besitzt.   Aber  was   ich  da  empfand,  war  kern 
gewöhnlicher  Ärger  im  Sinne  von  Verdruß,  sondern  im  Sinne  eines 
moralischen  Vorwurfs  und  eines  sittlichen  Unwerturteils.  wie  es^ein  zu 
Unrecht  verurteilter  Angeklagter  gegen  seine  Richter  empfindet.' 

1935,  in  dem  Jahr  des  Prozesses  gegen  meinen  Vater,  war  ich 
neunzehn  Jahre  alt.  In  den  Jahren  zuvor  hatte  er  meine  persönli- 
che und  geistige  Entwicklung  stark  beeinflußt.  Seinen  Kampf  um 
das  Überleben  als  deutscher  Rechtsanwalt  unter  den  Nazis  zu 
verfolgen,  war  eine  wesentliche,  prägende  Erfahrung  meiner 
Jugend.  Ich  wurde  von  seinen  Handlungen  unmittelbar  mitbe- 
troffen und  war  alles  andere  als  neutral.  Es  muß  in  meinem  Vater 
das  Gefühl  der  völligen  Isoliertheit  aufs  schmerzlichste  verstärkt 
haben,  daß  seine  eigenen  Kinder  mit  ihrem  auf  Selbstschutz 
zielenden  Pessimismus  recht  behielten,  als  die  Berlmer  Anwalts- 
kammer gegen  ihn  die  Klage  wegen  »unlauteren  Wettbewerbs« 
einreichte.  Für  meine  Schwester  Dorothea  und  mich  war  die 
Anklage  lediglich  ein  weiterer  Beweis  für  die  Perfidie  des  Nazi- 
Regimes.  Da  wir  vom  Recht  nicht  viel  verstanden  und  an  ihm 

205 


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auch  kein  besonderes  Interesse  hatten,  konnten  wir  in  keiner 
Weise  begreifen,  wie  vollkommen  vernichtet  mein  Vater  sich 
angesichts  dieser  Zerstörung  seiner  Welt  fühlen  mußte.  Die 
Hartnäckigkeit,  mit  der  er  bis  zuletzt  nach  juristischen  Abhilfen 
suchte,  erschien  uns  als  eine  bewußte  Verkennung  der  Naziwelt, 
in  der  wir  gerade  dabei  waren,  uns  zur  Geltung  zu  bringen.  Wir 
suchten  uns,  soweit  es  ging,  damit  zu  trösten,  daß  wir  der  uns 
umgebenden  Brutalität  unerschrocken  ins  Gesicht  sahen;  denn 
(um  Francis  Bacon  zu  paraphrasieren)  es  lag  ein  gewisser  Trost 
darin,  von  den  menschlichen  Dingen  eine  möglichst  ungünstige 
Meinung  zu  haben.  Zu  diesem  Trost  gehörte  traurigerweise  auch 
das  Gefühl,  realistischer,  nüchterner  zu  sein  als  unser  Vater  mit 
seinem  eigensinnigen  Glauben  an  juristische  Möglichkeiten,  die 
ihm  noch  offen  stünden. 

In  Anbetracht  seiner  Situation  zeigte  er  sich  sehr  geduldig  mit 
unserem  »jugendlichen  Realismus«,  der  nicht  leicht  einzuordnen 
ist.  Er  war  sich  unserer  Liebe  zu  ihm  bewußt,  aber  er  hatte  auch 
genug  Nietzsche  gelesen,  um  zu  wissen,  daß  die  »Wahrheit« 
seiner  Kinder  eine  andere  sein  mußte  als  seine  eigene. 


Zweiter  Teil 


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Krisen  der  Zugehörigkeit : 

Reinhard  Bendix  (geb.  191 6) 

und  Ludwig  Bendix 


Wir  leben  in  einer  Krise  der  Zugehörigkeiten 
Hilde  Domin,  1982 


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\ßA  Memoir  of 


LEO  BAECK 


I  Reinhard^ 

'  Berkeley 

L'auteur  du  present  essai  y 
traite  de  la  carri^re  et  de 
Toeuvre  de  Ludwig  Bendix, 
1877-1954.    On  nous  indique 
d'abord  quelles  furent  ses 
pr§occupations  intellectuelles 
et  ^thiques  alors  qu'il  6tait 
^tudiant,  puis  on  d^crit  sa 
carri^re  d'avocat  dont  ses 
tentatives  de  r^former  le 
Systeme  judiciaire  allemand 
sous  le  regime  de  la 
H^publique  de  Weimar.    On 
souligne  aussi  qu'il  s'efforga 
de  poursuivre  son  activit^ 
professionnelle  penda'nt  les 
premi^res  annees  du  regime 
hitl^rien.    La  pens^e  de  ce 
juriste  est  ensuite  soumise  ä 
une  analyse,  ä  Taide  d'un 
ensemble  de  ses  Berits  allant 
de  ses  premieres  ^tudes  de 

.   politique  coloniale  jusqu'ä  ses 
travaux  les  plus  importants, 
oü  il  montre  le  jeu  de  forces 
irrationelles  dans  les 
d^isions  judiciaires.    Le 
leitmotiv  de  roeuvre,  c'est  la 
n6cessit6  d'expliciter  les 
Postulats  sur  lequels  reposent  - 
la  l^gislation  et  le  jugement 
judiciaire  afin  de  rendre 
compatibles  le  formalisme  des 
proc^dures  legales  et  la 
sauvegsirde  des  droits 
invlolables  de  la  personne. 

\  L'auteur  f ait  la  liaison  entre 
ce  th^me  de  l'oeuvre  et  le 
contexte  historique  intellectuel 
d'une  carri^re  que  debuta  en 
Allemagne  souß  le  Kaiser, 
prit  fin  sous  le  regime  nazi  et 
se  termina  en  exil. 


110  98 

ashions  in  sociology  suffer  from  rapid  obsolescence.  The 
dard  concems  of  one  generation  are  superseded  by  those 
•--of  another  not  because  Problems  are  solved,  but  rather  because 
interests  shift.  The  vocabulary  of  terms  changes  even  more 
rapidly  than  the  focus  of  interest.  A  case  in  point  is  the 
ascendance  of  the  concept,  "social  role/'  and  the  declining 
interest  in  life-history.  During  the  years  between  the  world 
wars  the  relative  merits  of  the  Statistical  approach  and  the 
case-study  were  debated  at  length,  leading  to  the  tame  con- 
clusion  that  both  are  needed.  At  the  time  the  ''proper  cri- 
teria"  for  the  study  of  life-histories  were  the  subject  of  con- 
siderable  discussion,  stimulated  by  Thomas  and  Znaniecki's 
study,  T}ie  Polish  Peasant  in  Europe  and  America^  and  the 
dramatic  cultural  discontinuities  of  ''Americanization." 
Since  the  late  1930's,  however,  this  phenomenological  ap- 
proach to  an  individual's  life  experience  has  been  replaced 
by  typological  and  reductionist  approaches.  Now,  the  indiv- 
idual's  life  experience  is  considered  worth  a  scholar's  atten- 
tion, if  it  sheds  light  on  underlying  factors,  be  they  the  role 
expectations  of  others  or  the  repercussions  of  critical  turn- 
ing-points  in  childhood  experience.  Elton  Mayo  typified  this 
Position  when  he  declared  that  he  was  not  interested  in 
what  a  man  said,  but  in  why  he  said  it.  Given  the  import- 
ance  of  deception  in  all  human  Communications,  there  is 
obvious  merit  in  that  line  of  inquiry,  but  also  the  danger 
that  after  a  time  scholars  so  preoccupied  might  cease  to 
listen.  For  the  way  people  act,  and  the  ideas  and  emotions 
which  comprise  their  experience,  will  not  retain  their  claim 
on  OUT  attention  if  they  are  seen  only  as  index  and  symbol 
of  forces  outside  that  action  and  experience.  If  as  analysts 
we  ignore  the  manifest  content  of  social  life,  we  will  end 
by  likening  the  human  condition  to  a  puppet  show  in  which 
each  action  is  due  to  a  pull  on  a  string  and  each  voice  to  the 
impersonator.  This  is  not  unlike  the  earlier  Position  of 
Hobbes,  who  likened  man  to  a  watch  because  his  *'heart, 
nerves  and  joints  are  like  so  many  Springs  and  wheels  which 
give  motion  to  the  body." 

In  contrast  to  these  views  currently  fashionable,  this  mem- 
oir proposes  to  take  seriously  what  a  man  says,  including 
his  own  reasoning  of  why  he  said  it.  The  memoir  is  based 
on  the  proposition  that  the  conscious  and  intellectual  side 
of  human  nature  is  an  essential  aspect  of  society  in  that  it 
projects  and  articulates  selected  Impulses  of  individual  and 
group  experience.  However  caused  and  *'distorted,"  such 
projections  and  articulations  also  provide  part  of  the  scaf- 
folding  and  framework  of  what  we  cadl  social  structure.  This 
memoir  of  Ludwig  Bendix  describes  a  man  of  action  and 


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knowledge  whose  life  and  work  illustrate  creative  experience 


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♦I  am  indebted  to  Prof.  Thilo  Ramm  of  the  University  of  dessen  for 
the  Suggestion  that  I  write  this  memoir.  A  somewhat  different 
Version  will  appear  as  part  of  a  projected  volume  containing  selected 
writings  of  Ludwig  Bendix.  That  volume  will  contain  a  complete 
bibliography  of  his  writings,  which  will  be  deposited  in  a  special 
archive  at  the  University  of  Giessen. 


Reprint  from  The  Canodion  Review  of  Sociology  ond  Anthropology  Vol.  2,  No.  1 


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in  a  time  of  rapid  social  change.^  In  examining  his  career 
and  his  ideas  I  shall  attempt  to  disentangle  some  of  that 
interplay  between  challenging  drcumstance  and  individual 
response  which  distinguishes  a  man  from  a  puppet. 

I    Career 

Ludwig  Bendix  was  bom  in  1877,  the  son  of  the  teacher 
in  the  little  Jewish  Community  of  a  village  outside  Dort- 
mund. He  was  one  of  three  children,  but  his  mother  had 
had  six  children  by  a  former  marriage.  The  setting  was 
rural  and  the  family's  way  of  life  very  modest.  When  he 
was  15  the  family  moved  to  Berlin.  His  father  had  resigned 
his  teaching  position  and  begun  work  as  an  Insurance  agent 
which  he  continued  in  Berlin  and  in  which  he  was  apparent- 
ly  quite  successful.  Ludwig  attended  a  Gynmasium  in  which 
CMie  of  his  teachers  was  Rudolf  Lehmann,  well  known  at  the 
time  as  a  writer  on  pedagogic  subjects.  Lehmann  had  a 
penchant  for  teaching  philosophy  and  psychology  in  the  last 
two  grades  of  the  Gymnasium.  Ludwig,  together  with  two 
other  students  who  became  his  life-long  friends,  was  greatly 
influenced  by  Lehmann's  Instruction  which  encouraged  his 
interest  in  psychology,  his  tendency  to  critical  self-examina- 
tion,  and  his  basic  drive  towards  a  sympathetic  concem  with 
other  people.2 

The  decision  to  attend  a  university  was  not  a  simple  one. 
Prospects  in  the  Insurance  business  were  good  and  a  con- 
siderable  struggle  preceded  the  final  parental  consent.  To- 
gether the  three  friends  went  to  the  Universities  of  Berlin 
and  Freiburg,  before  Ludwig  went  on  his  own  to  the  Uni- 
versities of  Strasbourg,  Munich,  and  again  Berlin. 

The  choice  of  an  academic  discipline  also  proved  difläcult 
Though  he  was  registered  as  a  law  Student,  his  first  choice 
was  philosophy,  partially  because  of  the  influence  of  one  of 
his  friends  who  discoursed  brilliantly  on  philosophical  sub- 
jects and  whose  obvious  gifts  and  personal  charm  proved  an 
attraction  toward  that  field  of  study.  Despite  a  liking  for 
theory,  however,  Ludwig  discovered  through  academic  re- 
buffs  and  numerous  personal  encounters  that  concem  with 
philosophical  problems  alone  did  not  satisfy  him.  He  lacked 
the  aptitude  and  the  inclination  to  consider  scientific  prob- 


1^ 
i 


lAside  from  personal  knowledge  this  presentation  is  based  on  a 
large  number  of  pubUshed  writings  as  weU  as  an  extensive,  un- 
published  manuscript  entitled  ''Konzentrationslager  Deutschland  und 
andere  Schutzhafterinnerungen,  1933-1937."  The  original  is  deposited 
in  the  library  of  the  Leo  Baeck  Institute,  New  York.  Despite  its 
title,  the  manuscript  contains  numerous  personal  recollections  in 
addition  to  descriptions  of  experiences  in  the  concentration  camp. 
References  to  this  work  will  be  given  by  Roman  and  Arabic  num- 
erals  (e.g.,  II,  5),  ref erring  to  section  and  page  numbers,  because 
the  pagination  does  not  run  through. 

«Lehmann  invited  these  three  students  to  submit  to  him  a  written 
evaluation  of  what  they  had  leamed.  The  three  testimonials  are 
reprinted  in  Rudolf  Lehmann,  Erziehung  und  Unterricht  (Berlin: 
Weidmannsche  Buchhandlung,  1912).  My  father's  Statement  is 
found  on  pp.  366-7  and  has  been  summarized  above.  It  was  prob- 
ably  written  at  the  age  of  19.  IncidentaUy  Lehmann's  wife  was  the 
sister  of  Franz  Bocz. 


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lems  entirely  m  the  abstract.  This  approach  did  not  contrib- 
ute  directly  enough  to  the  Solution  of  social  problems.  Even- 
tually,  he  chose  the  study  of  law  because  it  seemed  less 
abstracrt  than  philosophy,  though  intellectually  structured  as 
well  as  pragmatic  enough  to  satisfy  his  drive  toward  both 
knowledge  and  action. 

Such  a  summary  necessarily  articulates  what  at  the  time 
were  meandering  attempts  of  a  young  student  to  find  him- 
self.  From  the  standpoint  of  the  career  which  followed, 
however,  the  choice  appeairs  remarkably  straightforward. 
Ludwig  Bendix  was  admitted  to  the  Berlin  Bar  in  1907  and 
continued  to  practise  law  until  he  was  excluded  from  the 
Bar  in  1933,  shortly  after  Hitler  came  to  power  in  Germany. 
Ah-eady  during  his  days  as  a  Student  and  then  during  his 
career  as  a  lawyer  he  published  a  total  of  20  books  and  over 
200  articles,  thus  combining  a  constant  effort  to  articulate 
his  Position  on  a  large  number  of  legal  problems  with  the 
day-to-day  activity  of  a  practising  lawyer.  Certain  high- 
lights  marked  this  unusual  combination  of  practical  involve- 
ment  and  intellectual  articulation. 

During  his  days  as  a  Student  Bendix  had  taken  up  ecdn- 
omics  for  a  time  in  an  attempt  to  give  a  more  realistic  mean- 
ing  to  the  formal  categories  of  the  law.  He  wanted  to  get 
at  the  human  dement  in  the  study  of  law,  an  endeavour  that 
was  given  an  unexpectedly  personal  touch  shortly  before  he 
established  himself  as  a  lawyer.  He  leamed  that  20  years 
earlier  his  father  had  been  sentenced  to  a  two-year  prison 
term,  but  also  that  his  father  had  denied  his  guilt  in  ac- 
counts  that  had  convinced  his  business  associates  as  well  as 
his  relatives.  The  personal  shock  of  this  discovery  was  great. 
The  Chance  that  someone  who  had  been  convicted  by  a  court 
might  nevertheless  be  innocent  was  a  consideration  that 
remained  basic  in  his  subsequent  professional  career  and  its 
continuing  concem  with  the  personal  implications  of  legal 
issues. 

Experiences  with  the  legal  System  tended  to  increase  that 
concem.  During  his  training  as  a  Referendar  he  encountered 
a  number  of  judges  who  revealed  a  defensive  and  narrow  out- 
look,  not  only  in  their  personal  bearing  but  also  in  their 
handling  of  the  cases  before  them.  Such  an  approach,  per- 
haps  in  line  with  the  limited  horizon  of  their  life,  was  out  of 
keeping  with  the  judiciousness  expected  of  them  in  their  offi- 
cial  role.  There  were  judges  also  who  displayed  a  punitive 
temper  and  seemed  convinced  of  the  guilt  of  the  accused  even 
before  the  trial  had  taken  place.  Other  experiences  impressed 
the  young  lawyer  still  more  forcefully.  Did  judges  act  in 
good  faith  when  they  imposed  heavy  penalties  despite  the 
factual  and  legal  uncertainties  which  remained?  Did  they 
try  to  carry  out  even-handed  justice  when  in  civil  cases  they 
recognized  some,  but  rejected  other  Claims  of  both  parties? 
To  be  sure,  occasionally  judges  were  notable  for  the  dispas- 
sionate  and  compassionate  conduct  of  their  high  Office.  But 
all  too  often  Bendix  feit  that  he  encountered  administrative 
considerations  and  all-too-human  failings  where  he  expected 
and  demanded  justice. 


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4 


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His  early  experiences  helped  to  form  his  idea  of  the  judi- 
cial  process.  His  decision  to  study  law  had  been  based  par- 
tially  on  Student  experiences  with  a  bohemian  way  of  life  in- 
compatible  not  only  with  formalities,  but  with  the  legal  order 
as  well.  That  order  appeared  to  him  a  basic  condition  of 
civil  Society.  Even  his  father's  case  and  the  probability  of  a 
miscarriage  of  justice  did  not  alter  that  view,  though  it  may 
have  strengthened  an  idealistic  conception  of  the  lawyer's 
prof ession.  Bendix  believed  that,  if  the  non-patrisan  mainten- 
ance  of  the  legal  order  is  the  function  of  the  judge,  it  falls 
to  the  lawyer  to  Champion  the  legitimate  interests  of  the  in- 
dividual.  In  this  way  the  lawyer  can  help  to  correct  the  nec- 
essary  blas  of  the  judge  on  behalf  of  order.^  These  reflections 
emphasized  the  tragic  dement  of  the  judicial  process.  The 
judge's  duty  to  order  human  relationship  through  the  settle- 
ment  of  disputes  must  obey  certain  formal  rules  which  clash 
time  and  again  with  concems  of  the  individual  that  are  quite 
as  legitimate.  From  this  viewpoint  the  lawyer's  task  is  seen 
as  a  corrective  to  the  excesses  that  are  a  by-product  of  all 
attempts  to  order  human  relationships  legally,  while  fully 
recognizing  that  this  legal  ordering  is  indispensable. 

These  considerations,  first  formulated  only  seven  years 
after  Bendix  established  himself  as  a  lavier,  help  to  explain 
his  passionate  involvement  in  the  efforts  to  reform  and  safe- 
guard  the  legal  institutions  of  Weimar  Germany.  The  purpose 
of  his  efforts  is  well  expressed  in  a  programmatic  editorial  in 
Die  Justiz^  Zeitschrift  für  die  Erneuerung  des  Deutschen 
Rechtswesens ^  with  which  he  was  actively  associated  from  its 
inception  in  1925.  This  declaration  noted  the  widespread  loss 
of  confidence  in  legal  institutions  and  called  for  a  renewal  of 
that  confidence.  Noting  the  formal  nature  of  all  law,  the 
editorial  emphasized  that  judicial  institutions  also  depend 
upon  the  spirit  in  which  these  formal  techniques  are  employed. 

There  is  no  doubt  that  a  large  part  of  the  attacks  on  the  law 
arise  from  the  contradiction  between  the  new  State  [the  Weimar 
Republic]  and  a  legal  practice  which  in  many  instances  could  not 
yet  overcome  its  preference  for  the  State  of  yesterday  [the  Mon- 
archy],  or  did  not  wish  to  do  so  .  .  .  In  a  republican  and  demo- 
cratic  Germany  legal  practice  also  can  only  be  conducted  in  a 
republican  and  democratic  spirit.  Otherwise  that  practice  conflicts 
with  the  highest  of  all  interpretive  principles,  namely  that  in  every 
Single  case  the  law  must  be  interpreted  in  the  light  of  the  entire 
legal  Order.  It  is  insufferable  that  consciously  or  unconsciously  judi- 
cial beliefs  are  govemed  by  a  spirit  which  is  not  the  spirit  of  today's 
law.  Such  a  condition  weighs  heavily  on  the  common  sense  of 
justice,  for  by  means  of  adroit  techniques  the  words  of  the  law  are 
being  used  to  serve  the  cause  of  injustice  while  maintaining  formal 
legality.* 

Along  with  others  Ludwig  Bendix  was  greatly  concemed  to 
combat  such  misuse  of  the  law,  but  it  was  sometimes  frus- 
trating  to  do  so  only  by  writing  on  legal  questions  and  by 
representation  in  the  courts.    Implicit  or  explicit  critiques  of 


3The   formulation   is   based   on   Ludwig  Bendix,   Das   Problem   der 
Rechtssicherheit  (Berlin:  Carl  Heymann,  1914),  36-8. 

4' Was  Wir  WoUen,"  Die  Justiz,  1  (October,  1925),  2. 


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judicial  decisions  did  not  satisfy  his  sense  of  urgency  and 
his  desire  for  constructive  effort.  Accordingly,  it  was  a  high- 
light  of  his  career  when  in  1927  he  was  appointed  to  an  auxil- 
iary  position  on  the  bench  at  the  Special  Court  for  Labour 
Disputes  in  Berlin.^ 

Here  was  an  opportunity  to  implement  his  ideas  rather 
than  merely  argue  for  them.  The  enactment  establishing 
these  labour  courts  explicitly  recognized  their  special  char- 
acter.  Ludwig  Bendix  transformed  the  courtroom  by  having 
the  outward  bsuriers  between  the  court  and  the  parties  re- 
moved.  All  concemed  were  assembled  around  a  table  at  which 
discussion  of  the  case  could  be  conducted  in  a  spirit  of  nego- 
tiation  and  compromise,  rather  than  by  the  usual  adversary 
procedure.  However,  courtroom  procedure  was  only  a  begin- 
ning.  Hitherto,  factual  and  legal  disputes  in  these  cases  had 
been  resolved  on  the  assumption  of  a  formal  equality  between 
employer  and  employee,  an  aissumption  which  in  practice 
favoured  the  employer  more  of ten  than  not.  The  labour  courts 
could  not  eradicate  inequality,  but  they  had  been  established 
for  the  explicit  purpose  of  providing  additional  protection  for 
the  employees.  Hence,  in  deciding  the  cases  before  them,  the 
labour  courts  could  partially  correct  the  prevailing  inequality, 
though  this  was  possible  only  if  the  judges  concemed  were 
conscious  of  this  pmpose  of  the  courts  and  possessed  a  lively 
appreciation  of  the  consequences  of  inequaility.^  Within  the 
existing  legal  framework  most  cases  bring  to  the  fore  issues 
of  fact  and  of  law  which  can  be  resolved  only  by  an  exercise 
of  judgment;  even  the  legal  guidelines  for  that  exercise  leave 
many  questions  unresolved.  If  the  courts  were  to  act  as  a 
partial  corrective  of  inequality  as  a  matter  of  policy,  then 
Bendix  believed  that  they  would  have  to  decide  such  moot 
questions  in  favour  of  the  employees.  On  these  principles  he 
devoted  himself  to  the  new  task,  often  neglecting  his  activ- 
ities  as  a  lawyer,  because  this  truly  constructive  participation 
in  the  legal  process  was  for  him  a  source  of  deep  personal 
satisfaction.  However,  in  1928  after  one-and-a-half  yeairs,  he 
was  not  reappointed,  largely  because  employers'  organizations 
and  the  trade  unions  withdrew  their  support  for  the  policy 
of  appointing  lawyers  to  such  judicial  positions. 

These  were  the  years  of  the  Great  Depression,  culminating 
in  Hitler*s  rise  to  power.    The  effect  of  the  new  regime  on  the 


^Nebenamtlicher  Vorsitzender  beim  Arbeitsgericht  cannot  be  trans- 
lated  precisely.  Courts  especially  instituted  to  handle  labour  dis- 
putes had  been  established  in  1926  (the  so-called  Arbeit sgerichts- 
gesetz)  and  persons  in  Charge  of  these  courts  were  to  be  recruited 
from  among  those  who,  in  addition  to  their  legal  qualification  for 
Judicial  ofRce,  also  possessed  appropriate  Knowledge  and  experience 
in  the  fields  of  social  welfare  and  labour  relations.  Some  lawyers 
were  appointed  to  the  bench  in  these  special  courts  and  my  fathcr 
was  one  of  eight  such  appointees  in  Prussia. 

ßSee  Ludwig  Bendix,  "Die  wirkliche  Gleichheit  von  Arbeitgebern 
und  Arbeitnehmern  in  der  arbeitsgerichtlichen  Rechtsanwendung," 
Die  Justiz,  V  (November,  1929),  96-109.  Cf.  also  the  related  discus- 
sion in  Ludwig  Bendix,  Die  irrationalen  Kräfte  in  der  Arbeitsge- 
richtsbarkeit  (Berlin:   Verlag  Recht  und  Tonkunst,  1929),  5-12. 


j' 


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legal  profession  was  swift.  The  associations  of  lawyers  and 
of  notaries  were  dissolved.  Racial  laws  were  promulgated  in 
April,  1933,  and  at  the  end  of  May  Bendix  was  Struck  from 
the  admissions  list  of  the  Bar  Association  and  divested  of  his 
f unction  as  a  notary.  The  following  month  he  was  imprisoned 
because  in  his  capacity  as  a  lawyer  he  had  defended  a  com- 
munist  several  years  earlier,  and  under  the  new  regime  the 
legal  defence  of  a  communist  was  equated  with  communist 
activity.  After  a  professional  career  of  26  years  this  destruc- 
tion  of  his  way  of  life  was  a  traumatic  experience,  the  more 
so  because  in  all  his  practical  and  intellectual  eff orts  he  had 
identified  himself  with  the  maintenance  and  reform  of  the 
legal  System  which  now  lay  in  ruins. 

In  September,  1933,  Bendix  was  released  and  set  about 
resuming  his  activities  on  a  new  basis,  as  a  licensed  solicitor 
(Rechtsberater).  It  was  impossible  for  him  to  do  otherwise 
than  try  to  adapt  himself  to  the  new  Situation  as  best  he  could. 
In  his  memoirs  he  explains: 

Disappointments  and  intimidations  did  not  get  me  down.  I  know 
\  füll  well  that  some  of  my  friends  sind  cx)lleagues  either  considered 
my  conduct  undignified,  or  as  touching  proof  of  my  livlng  in  cloud- 
cuckooland.  But  those  who  judge  in  this  way  have  already  yielded 
j  the  Position  to  the  Opponent,  and  relinquished  their  old  homeland. 
I  was  of  a  different  opinion,  however  foolish  one  may  wish  to  call 
this.  I  fought  for  every  inch  of  ground,  I  did  not  want  to  let 
myself  be  uprooted  .  .  .  My  efforts  to  regain  the  basis  of  my  pro- 
fessional existence  inevitably  meant  an  affirmative  attitude  towards 
the  Community  despite  the  discriminatory  measures  of  those  in 
power.  Indeed,  to  maintain  my  own  integrity  I  thought  it  indis- 
pensable to  Claim  to  the  last  all  the  rights  available  to  me  under 
the  law.  Repeatedly  I  had  the  Impression  that  this  attitude  of 
unconditional  commitment  did  not  fall  to  have  its  effect.  .  .  . 

Thus  it  came  about  that,  speaking  figuratively,  I  walked  a  thou- 
sand  paths  which  I  knew  would  lead  nowhere.  But  this  knowledge 
could  not  keep  me  from  making  the  attempt.    I  wanted  to  be  posi- 

(tive  that  these  efforts  were  in  vain  and  could  not  bear  the  thought 
of  giving  up  the  battle  prematurely.7 

Given  this  attitude,  it  was  perhaps  inevitable  that  his  activ- 
ities took  on  a  certain  quixotic  character. 

Barely  out  of  prison,  Bendix  went  to  the  Gestapo  to  obtain 
official  clearance  for  his  activity  as  a  solicitor.  Soon  former 
Clients  heard  of  his  plight;  some  tried  to  blackmail  him  to 
recover  fees  paid  earlier  in  return  for  legal  Services.  Un- 
deterred,  he  proceeded  to  send  out  Information  conceming 
his  new  activity  as  well  as  to  broaden  it  through  contacts 
with  people  who  might  be  in  a  position  to  help.  Efforts  to 
clear  his  name  became  part  of  the  attempt  to  establish  him- 
self on  a  new  basis;  in  his  opinion  the  attempt  could  succeed 
only  if  his  reputation  were  untamished.  But  it  was  not  only 
a  matter  of  defence.  He  proceeded  to  claim  fees  from  jour- 
nals  that  had  accepted  articles,  whether  or  not  they  were  pub- 
lished,  to  remonstrate  with  the  police  who  apparently  had 
confiscated  the  remainder  of  his  books  from  tiie  storehouse 
of  his  publisher,  and  to  seek  publication  of  new  articles,  one 

^"Konzentrationslager  Deutschland,"  II,  23-5.  I  have  freely 
translated  what  I  consider  the  gist  of  a  longer  and  more  involved 
Statement. 


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V 


of  which  even  included  a  cautious  critique  of  an  article  by 
the  Prussian  Minister  of  Justice,  to  whom  a  reprint  was  sent 
with  the  polite  request  for  an  interview.«  Minor  as  these 
activities  may  appear  in  retrospect,  at  the  time  they  were 
evidence  of  an  intraiisigence  that  did  not  fail  to  attract  atten- 
tion. Criminal  proceedings  were  initiated  by  the  Berlin  Bar, 
accusing  the  newly  established  solicitor  of  unfair  competition! 
It  proved  extremely  difficult  for  Bendix  to  find  a  lawyer  to 
defend  him  at  his  trial,  clear  evidence  of  the  growing  Isola- 
tion in  which  his  efforts  to  re-establish  himself  were  taking 
place.  The  trial  itself ,  even  though  it  ended  in  acquittal,  was 
further  evidence:  the  proceedings  were  a  deliberately  staged, 
public  humiliation,  the  press  taking  no  notice  at  all  despite 
the  many  joumalists  present  at  the  trial. 

The  acquittal  allowed  Bendix  to  continue  his  activities  but 
the  reprieve  was  of  short  duration.  By  mid-1934  the  co- 
ordination  or  Gleichschaltung  of  the  legal  profession  was  all 
but  complete.  Jewish  lawyers  who  had  not  been  disbarred 
were  reduced  almost  to  inactivity.  All  contacts  on  a  collegial 
basis  had  become  furtive,  if  they  were  continued.  As  yet,  no 
measures  had  been  taken  against  the  commercial  activity  of 
Jews,  and  as  a  solicitor  Bendix  was  now  freed  from  the 
restrictions  customary  in  the  legal  profession.  He  could  have 
utilized  one  of  several  opportunities  which  were  offered  to 
him  in  this  connection;  apparently  neither  his  exclusion  from 
the  Bar  nor  his  brief  imprisonment  were  considered  obstacles. 
But  he  had  become  imbued  by  the  status-conceptions  of  the 
legal  profession  and  could  not  bring  himself  to  take  advantage 
of-  such  opportunities.  Then,  in  1935,  the  Nazi  regime  in- 
itiated boycotts  and  pogroms  against  Jewish  enterprises  and 
business  men.  As  the  presumed  guardian  of  public  order, 
Bendix  sent  a  letter  of  protest  to  the  local  police.  A  second 
imprisonment  foUowed. 

After  a  period  of  22  months  Bendix  was  released  from  the 
Dachau  concentration  camp  in  May  1937,  with  the  stipulation 
that  he  must  emigrate  within  two  weeks.  He  went  to  Pales- 
tine,  where  he  regained  his  health  and  attempted  to  resume 
work  as  a  legal  Consultant  and  Journalist.  This  proved  a 
difficult  undertaking  for  a  man  of  60,  whose  experience  had 
not  equipped  him  with  qualifications  for  professional  work 
abroad.  Yet  he  continued  his  efiforts,  mentally  active  and  un- 
dismayed,  being  rewarded  only  by  occasional  successes.  In 
1947  he  rejoined  his  children  in  the  United  States.  He  died 
in  Oakland,  California,  in  1954,  at  the  age  of  76. 

n    Ideas 

Looking  back  on  his  career  in  1937-38  from  the  vantage  point 
of  exile,  Bendix  asked  himself  whether  he  had  been  right  in 
the  choices  he  had  made  and  the  aims  he  had  pursued.  With- 
out  denying  his  Jewish  origin  he  had  still  neglected  it  com- 
pletely  and  identifled  himself  instead  with  the  human istic 
values  of  the  German  classics.  He  was  one  of  many  who 
.  questioned  the  value  of  Jewish  emancipation  and  assimilation 
only  in  German  concentration  camps  and,  paradoxically,  in 


8Cf.  Ludwig  Bendix,  "Nochmals:   Analogie  im  Strafrecht?"  Monats- 
schrift für  Kriminalpsychologie  und  Strafrechtsreform,  XXVI  (1935). 


'; 


the  new  State  of  Israel  which  was  a  land  of  exile,  not  home- 
land,  to  him,  despite  his  strong  sympathy  with  the  Jewish 
effort  to  build  a  nation.  Pressing  as  these  questions  had  be- 
come,  in  his  case  they  had  long  since  been  answered.  For  a 
man  in  his  late  fifties  it  was  hardly  possible  to  reverse  the 
decision  in  favour  of  assimilation,  which  his  father  had  made 
in  the  1890*s,  and  which  he  had  accepted  at  an  early  age. 

Given  the  character  of  his  career  and  intellectual  outlook 
the  more  pressing  question  for  him  concemed  the  nature  of 
the  legal  System  and  of  his  own  Identification  with  it  As  a 
lawyer  he  was  bound  to  take  an  affirmative  view  of  the  law, 
despite  its  manifest  inadequacies  against  which  he  had  fought 
throughout  his  career.  Bendix  did  not  evade  the  fact  that  in 
practice  such  a  legal  system  was  often  unattractive,  and  he 
recognized  clearly  that  ultimately,  like  all  Systems  of  author- 
ity,  it  depended  upon  Subordination.  Nevertheless,  he  had 
always  adhered  to  the  idea  that  the  individual  was  of  value 
to  the  Community  and  hence  entitled  to  protection  against 
brutality  and  suppression.  As  a  lawyer  he  looked  upon  the 
legal  System  as  providing  the  means  of  that  protection;  for  a 
lawyer  the  use  of  those  means  made  sense  only  on  the  basis 
of  the  System  of  govemment.  He  who  wishes  to  defend  in- 
dividuals  against  abuse  must  proceed  on  the  assumption  that 
the  agents  of  govemment  are  well  intentioned  in  their  applica- 
tion  of  laws  and  rules.  In  retrospect  it  became  clear  that 
under  the  Weimar  Republic  too  many  ''functionaries  of  the 
law"  had  failed  their  trust  under  the  guise  of  a  formal  legal- 
ity,  even  before  Hitler's  regime  of  violence  destroyed  the 
whole  framework  of  the  legal  order.^  But  Ludwig  Bendix  had 
attempted  to  contribute  to  order,  not  to  tyranny  and  chaos. 
That  attempt  is  best  understood  in  terms  of  its  own  assump- 
tions  as  expressed  in  a  series  of  publications  from  1903  to 
1937-38. 

Under  the  influence  of  Gustav  Schmoller,  Bendix  had  begun 
his  studies  in  the  fields  of  colonial  policy  and  the  legal  regula- 
tion  of  citizenship.  The  essays  on  colonial  policy  analyse  the 
different  assumptions  with  which  relations  between  the  colo- 
nial power  and  a  native  people  are  approached  by  men  with 
experience  in  the  colonies  and  by  those  who  lack  such  expe- 
rience.  Here  the  author  anticipated,  at  the  age  of  26,  the 
problematic  relation  between  theory  and  action,  which 'con- 
cemed him  repeatedly  in  his  later  career.  Another  theme  of 
the  essays  concems  the  need  to  develop  a  füll  and  sympathetic 
understanding  of  the  native  people  and  their  culture  from 
their  own  point  of  view;  without  such  understanding  all  efforts 


9Major  criticism  of  the  Judiciary  in  this  respect  were  published  at 
the  time  in  the  pages  of  Die  Justiz,  to  which  Ludwig  Bendix  con- 
tributed  regularly.  In  terms  of  the  tacit  violation  of  the  Constitu- 
tion by  members  of  the  German  bench  cf.  especially  his  critique  in 
"Die  Rechtsbeugung  im  künftigen  deutschen  Strafrecht,"  Die  Justiz, 
TL  (1926),  42-75.  A  broad-survey  of  this  subject  is  contained  in 
Eugen  Schiffer,  Die  Deutsche  Justiz  (Berlin:  Otto  Liebmann,  1928). 
For  a  balanced  assessment  of  the  evidence  cf.  Karl  Dietrich  Bracher, 
Die  Auflösung  der  Weimarer  Republik,  Bd.  4  of  Schriften  des  In- 
stituts für  Politische  Wissenschaft  (Stuttgart:  Ring-Verlag,  1955), 
191-8,  and  passim. 


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8 


to  influence  these  people  wiU  be  fruitiess.    Here  the  author 
anücipated  his  Ufelong  emphasis  on  sympathy  and  respect 
in  our  understanding  of  a  world  differerit  from  our  ovm.^^ 
The  essays  on  the  whole  are  animated  by  the  belief  that  theor- 
etical  and  practical  disputes  should  be  approached  by  an 
analysis  of  the  logical  and  emotional  assumptions  of  each  Posi- 
tion, another  theme  that  recurs  in  all  his  subsequent  writings. 
He  showed  considerable  intellectual  independence  to  write  in 
this  vein  on  questions  of  colonialism  at  a  time  when  those 
who  concemed  themselves  with  these  matters  thought  pri- 
manly  in  terms  of  national  power  and  its  civilizing  mission. 
The  practical  Import  of  his  independence  is  revealed  in  a 
major  legal  study  composed  while  Bendix  was  completing  his 
legal  training.    Assume  that  a  German  national  is  guilty  of 
desertion  or  has  otherwise  violated  the  law  governing  military 
conscription:  how  long  does  he  remain  criminally  liable  if  he 
emigrates  to  the  United  States,  becomes  naturaUzed,  but  then 
retums  to  Germany  for  a  longer  or  shorter  period  of  time? 
At  the  time  of  writing  the  prevailing  view  was  that  criminal 
liability  of  German  emigrants  continued  even  if  they  had 
relinquished  their  German  citizenship.    Bendix  subjected  this 
View  to  a  critical  examination,  discussing  all  pertinent  legisla- 
tion  and  administrative  rulings,  but  his  analysis  is  of  interest 
here  in  terms  of  the  considerations  of  policy  on  which  it  was 
based.     In  his  view  the  Citizens  of  a  country  are  the  most 
important  national  asset  and  the  govemment  has  a  legitimate 
concem  that  this  asset  not  be  diminished  through  emigra- 
tion.ii    None  the  less,  policies  conceming  emigration  should 
give  due  consideration  to  the  realities  of  the  Situation  and  so 
far  as  possible  to  the  beliefs  and  needs  of  the  emigrants." 
One  should  attempt  to  create  a  set  of  rules  which  accord 
with  the  national  interest  but  at  the  same  time  give  due 
recognition  to  the  interests  and  intentions  of  the  emigrants 
which  should  not  be  brutalized  or  construed  to  suit  one's  own 
purpose.      Legislation    being    powerless    to    determine    such 
interests,  an  enduring  regulation  of  citizenship  should  not  be 
manifesüy  incompatible  with  them  and  hence  incapable  of 
implementation.i3    Thus  Bendix  maintained  that  the  interests 
of  the  nation  and  of  the  individuals  concerned  have  a  relative 
legitimacy.     The  law  should  not  attempt  to  regulate  what  it 
cannot  control,  and  emigrants  are  beyond  its  reach.    More- 
over,  the  nation  has  a  positive  interest  in  respecting  the  per- 
sonal decisions  of  emigrants,  even  where  they  have  been  guilty 
of  wrong-doing,  for  their  loyalties  will  have  changed  in  their 


lOLudwig  Bendix,  Kolonialjuristische  und  -politische  Studien  (Berlin: 
Deutscher  Kolonial verlag  [G.  Meinecke],  1903),  102-3,  110-12,  and 
passim.  This  volume  contains  the  text  of  his  doctoral  dissertation 
"Die  rechthche  Natur  der  sogenannten  Oberhoheit  in  den  deutschen 
Schutzgebieten,"  completed  at  the  University  of  Göttingen  in  1902. 

IlLudwig  Bendix,  Fahnenflucht  und  Verletzung  der  Wehrpflicht 
durch  Auswanderung,  Bd.  V  der  Staats-  und  Völkerrechtliche  Äbhand- 
lungert  (Leipzig:  Duncker  &  Humbolt,  1906),  275. 

i2/5Mf.,  242. 
mhid,,  276-7. 


9 


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new  environment,  and  Citizens  of  reluctant  or  divided  loyal- 
ties  would  be  questionable  assets  in  any  case. 

Such  reconciliation  of  conflicting  Claims  remained  a  major 
theme  in  all  the  writings  that  followed.  It  was  formulated 
in  fundamental  terms  in  a  publication  of  1914,  in  which  the 
young  lawyer,  in  the  light  of  his  initial  experience,  character- 
ized  his  major  professional  and  intellectual  concern.  Eaeh 
case  Coming  to  the  attention  of  the  law  encompasses  a  imi- 
verse  of  relationships.  Its  facts  are  never  unequivocal. 
Rather,  each  case  allows  for  a  number  of  typical,  equally 
possible  interpretations,  in  questions  of  fact  as  well  as  in 
questions  of  law.  At  the  same  time,  legal  disputes  involve 
basic  decisions  of  the  parties  concemed,  who  may  jeopardize 
their  material  and  emotional  well-being  in  the  subjective  con- 
viction  that  they  are  in  the  right.  It  is  possible  that  a  party 
to  such  a  dispute  is  in  the  right,  but  loses  his  case  in  court.^^ 
In  this  setting  judges  and  lawyers  have  divergent  functions. 
Judges  are  called  upon  to  order  human  relationships  and  thus 
maintain  the  legal  system.  They  are  necessarily  distant  and 
detached  where  the  needs  and  passions  of  the  disputing  parties 
are  concemed.  Their  impartiality,  however,  is  a  form  of 
partisanship  in  the  interest  of  maintaining  the  order  they 
represent.  Lawyers,  therefore,  have  the  specific  task  to 
explore  all  the  legal  remedies  available  in  order  to  assist 
Clients  in  their  legitimate  search  for  a  legal  realization  of 
their  Claims.  Compassionate  understanding  of  troubles  and 
anxieties  is  the  ideal  requisite  of  the  lawyer's  efforts  to 
achieve  whatever  is  legally  possible.  The  lawyer's  life-long 
involvement  in  this  partisan  activity  is  indispensable  to 
balance  the  equally  necessary  detachment  and  impartiality  of 
the  legal  order  as  represented  by  the  judge.  There  is  all  too 
often  a  tragic  conflict  between  the  concems  of  the  individual 
seeking  legal  remedy  and  the  formal  requirements  of  the 
legal  order,  so  often  that  Bendix  would  have  liked  to  see 
judges  go  through  the  personal  experience  of  a  lawsuit,  if 
that  Kad  been  feasible.^^  Such  a  proposition  is  understand- 
able  only  from  the  Standpoint  of  a  man  deeply  committed  to 
the  legal  order,  who  sees  that  its  formalism  is  indispensable 
but  who  also  sees  that  in  many  instances  it  must  work  havoc 
in  the  lives  of  individuals  who  seek  justice.  _ 

Accordingly,  the  lawyer  should  see  to  it  that  the  inviolable 
Claims  of  the  individual  are  not  sacrificed  in  the  interest  of 
law  and  order.  In  this  sense  many  of  Bendix*s  subsequent 
writings  are  concemed  with  making  the  adjudicatory  process 
more  humane.  Yet  the  lawyer's  function  and  any  humaniz- 
ing  endeavour  presuppose  the  viability  of  the  legal  order  it- 
self.  During  the  German  revolution  of  1918-19  Bendix  had 
occasion  to  assert  this  side  of  the  argument,  especially  in  a 
critical  evaluation  of  the  works-council  movement  (Rätebe- 
wegung).  He  feit  that  detailed  exsimination  of  the  various 
proposals  in  terms  of  their  assets  and  liabilities  was  vital, 


\ 


♦ 


i^Cf.    Ludwig    Bendix,    Das    Problem    der    Rechtssicherheit,    9,    14, 
20-1,  24-5  for  the  points  summarized  here. 


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however  understandable  and  even  necessary  the  revolutionary 
enthusiasm  is  which  expects  sweeping  Solutions  from  an  order 
based  directly  on  the  people.  Bendix  vigorously  opposed  the 
idea  that  all  problems  could  be  solved  by  a  dictatorship  of 
the  Proletariat,  although  he  emphasized  also  that  enthusiasts 
with  their  new  ideas  have  an  important  and  creative  role  to 
play.  They  should  provide  the  leadership,  if  they  can,  but 
should  not  presume  to  be  the  engineers  of  a  social  order. 
For  such  an  order  to  endure,  other  men  are  needed,  capable 
of  working  in  a  mundane  and  painstaking  faishion,  not  seek- 
ing  the  limelight,  but  instead  attempting  to  translate  ideas 
into  a  workable  legal  order  adaptable  to  changing  conditions 
because  it  takes  account  of  the  drives  and  convictions  that 
arise  within  the  population  at  large.^^  Admittedly,  these  are 
fundamentally  different  orientations  towsu-ds  sociad  life.  Both 
are  needed,  and  both  are  capable  of  great  good  and  great 
härm.  Everything  depends  upon  the  willingness  of  the  en- 
thusiasts and  the  "engineers"  each  to  accept  the  necessity  of 
the  other,  and,  if  possible,  to  coUaborate  under  the  motto 
"enthusiasm  and  detailed,  pedestrian  work.''^*^ 

This  emphasis  on  order  was  in  part  a  response  to  the  revo- 
lutionary Situation  of  1918.  Once  the  semblance  of  a  legal 
order  was  restored  during  the  years  foUowing  the  revolution, 
a  more  critical  approach  to  the  judicial  System  seemed  called 
for.  Bendix  noted  that  the  decisions  of  the  German  Supreme 
Court  revealed  a  judiciary  removed  from  the  people,  conduct- 
ing  its  duties  in  a  bureaucratic  fashion.  Middle-class  by  origin 
and  strongly  identified  with  the  ruling  powers,  the  highest 
judges  nevertheless  revealed  a  basic  hostility  towards  the 
democratic  order.^^  Their  authoritarian  upbringing  made 
them  cling  to  a  legal  positivism  which  had  been  the  hallmark 
of  judicial  thinking  under  the  monarchy  and  whose  formal- 
ism  now  served  to  support  their  own  authority.  A  critical 
analysis  of  various  decisions  revealed,  however,  that  such 
formalism  only  disguised  a  set  of  specific,  but  unexamined 
attitudes :  antagonism  towards  officials  lower  in  rank,  a  f avour- 
able  view  of  entrepreneurs,  monopolies,  and  generally  mem- 
bers  of  ruling  groups,  a  paternalistic  concem  with  the  poor 
and  the  weak,  and,  finally,  Opposition  towards  the  railroads, 
Insurance  companies,  commercial  interests,  and  lawyers.^^ 
These  presuppositions  were  tacit  for  the  most  part  but,  Ben- 
dix feit,  could  and  should  be  brought  to  light  as  a  first  step 
towards  judicial  reform.  For  him  such  analysis  of  tacit  pre- 
suppositions was  another  means  of  safeguarding  individual 
concerns:  judicial  decisions  might  become  more  humane  and 


ißLudwig  Bendix,  Baustein  zur  Räteverfa^sung  (Berlin:  W.  Moeser, 
Buchhandlung,  1919),  97-9,  153-6. 

i7This  motto  was  an  answer  to  one  of  the  revolutionary  leaders  of 
Berlin,  who  had  ended  an  earlier  controversy  with  the  slogan 
enthusiasm   or  detailed,   pedestrian   work?"     The  original  phrase 

Begeisterung  oder  nüchterne  Kleinarbeit"  is  more  elegant,  of  course. 

See  ihid.y  157. 

iSLudwig    Bendix,    Die    irrationalen    Kräfte    der    zimlrichterliclien 
Urteilstätigkeit  (Breslau:  Schletter'sche  Buchhandlung,  1927),  230. 
19/bMi.,  231. 


(( 


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10 


11 


yet  safeguard  the  legal  order  if  the  judges  would  critically 
examine  the  influence  of  their  personal  beliefs  on  their  inter- 
pretation  of  the  law.  In  recommending  this  critical  approach 
to  making  judicial  decisions,  Bendix  was  constantly  stim- 
ulated  by  his  own  legal  experience  and  oriented  toward  prac- 
tical  results.  Yet  his  approach  has  broad  theoretical  implica- 
tions  as  well. 

All  disputes  over  judicial  decisions  are  concemed  with  legal 
reasoning,  ethical  principles,  and  political  purposes.  When  a 
legal  Order  is  based  on  consensus,  these  dimensions  are  more 
or  less  in  accord.  But  in  times  of  transition  ethical  convic- 
tions  and  political  goals  diverge  so  much  that  the  legal  reason- 
ing used  to  decicje  disputes  cannot  resolve  the  basic  conflict 
At  the  same  time,  those  who  are  directly  concemed  put  their 
own  Position  forward  as  compatible  with  truth  and  justice, 
and  each  will  be  indignant  and  feel  maligned  if  his  Opponent 
characterizes  the  legal  and  ethical  Claims  put  forward  as 
Partisan,  contradictory,  and  untruthful.  But  no  one  is  wiU- 
Ing  to  acknowledge  these  facts;  everyone  appears  as  the 
Champion  of  an  ideal  order  which,  as  it  happens,  also  serves 
his  own  interests.  What  is  more,  everyone  will  be  subject- 
ively  convinced  that  he  is  solely  concemed  with  the  truth. 
In  justifying  his  personal  and  political  Ideals  he  is  like  a 
sleepwalker:  the  things  he  takes  for  granted  are  like  the 
chasms  that  yawn  at  the  sleeper's  oblivious  step,  obvious,  how- 
ever,  to  others  looking  on.  His  oblivion  may  appear  dis- 
honest  to  others,  but  it  is  a  necessity  for  the  sleepwalker 
himself,  who  proceeds  unerringly  only  as  long  as  he  remains 
oblivious.2o  In  this  fashion  each  Jives  in  a  world  of  his  own, 
a  World  comprised  of  a  set  of  beliefs  and  their  subconscious 
presuppositions  which  altogether  make  up  a  structure  in 
which  the  individual  concemed  perceives  his  own  identity. 

These  considerations  apply  in  a  special  way  but  with 
particular  force  to  the  field  of  law.  The  legal  System  as  a 
whole,  but  the  courts  in  particular,  operate  under  more  or  less 
incompatible  imperatives.  One  of  these  involves  the  formal 
requirements  of  the  legal  order,  which  possess  considerable 
continuity  and  a  degree  of  logical  rigour.  The  other  involves 
the  ever-changing  circumstances  of  social  life,  in  which  dis- 
putes must  be  adjudicated.  Ideally,  judicial  decisions  should 
be  compatible  with  both  the  formal  framework  of  the  law  and 
the  sense  of  justice  as  it  is  understood  at  the  time.  This 
ideal  is  always  difficult  to  achieve  and  especiEÜly  so  in  un- 
settled  times  when  the  law  lags  behind.  In  some  cases  deci- 
sions required  by  law  run  counter  to  the  deepest  convictions 
of  the  courts;  in  others  the  courts  fully  recognize  that  cer- 
tain  demands  are  in  accord  with  justice,  but  at  the  time  can 
find  no  basis  in  the  law  for  them.  Efforts  to  resolve  such 
dilemmas  lead  to  structural  flaws,  either  because  far-fetched 
constructions  are  used  to  achieve  a  decision  in  accord  with 
the  sense  of  justice,  or  because  equity  is  sacrificed  in  the 
name  of  formal  justice  by  maintaining  the  logical  integrity 
of  the  law.    Where   such    conflicts   between   formality   and 


mbid.,  xi-xü. 


12 


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the 
trity 

and 


12 


equity  occur,  it  is  difficult  to  be  entirely  frank,  to  acknowl- 
edge  the  inadequacies  of  positive  law  and  try  to  overcome 
them,  especially  because  modifications  of  that  law  can  border 
on  violations  and  impair  the  very  notion  of  legality.  For 
Bendix  these  universal  problems  of  the  law  are  solved  only 
with  difficulty  and  only  proximately  even  under  the  best  of 
circumstances.  Under  the  conditions  of  unrest  prevailing  in 
Weimar  Germany  the  intensification  of  ideological  conflicts 
increased  the  giüf  between  individuals  and  groups,  across 
which  relationships  had  to  be  maintained  and  conflicts  re- 
solved.  Moreover,  the  judiciary,  though  often  unsympathetic 
with  the  Republican  Constitution,  identified  its  high  status 
and  leaming,  the  impartiality  of  its  decisions,  and  the  powers 
of  the  State  with  a  positivistic  construction  of  the  law.^^  In 
this  way  judges,  like  ideological  **sleepwalkers,"  could  become 
oblivious  to  the  implications  of  their  formal  position,  if  they 
were  honest,  or  devious  in  the  use  of  legal  forms,  if  they  were 
not. 

On  this  basis  Bendix  initiated  a  series  of  studies.  In  two 
volumes  on  decisions  of  the  German  Supreme  Court  in  civil 
and  in  criminal  csises,  he  undertook  to  present  the  facts  of 
each  dispute,  the  grounds  on  which  the  decision  was  based, 
and  then  analyse  those  considerations  (including  legitimate 
grounds  for  alternative  decisions  under  the  law)  which  on 
the  record  the  Court  had  neglected,  either  deliberately  or  sub- 
consciously.22  He  did  not  venture  upon  a  cau:>cd  analysis  of 
the  process  of  maiking  decisions.  His  aim  was  enlightenment: 
i.e.  the  articulation  of  as  many  possibilities  as  were  relevant, 
in  Order  to  show  from  what  universe  of  legitimate  grounds 
the  court  had  chosen,  if  it  had  been  fully  conscious  of  what  it 
was  doing.  In  that  articulation,  one  may  conclude,  Bendix 
saw  a  first  step  towards  that  higher  honesty  of  the  law  which 
removes  its  abstract  forms  from  a  pedestal,  reveals  the  im- 
plications of  policy  inherent  in  every  judicial  decision,  brings 
the  actual  policies  guiding  the  decisions  out  into  the  open, 
and  thus  serves  to  narrow  the  gap  between  the  formal  legal 
process  and  the  passionate  human  concems  with  which  judges 
are  called  upon  to  deal. 

in    Challenge  and  Response 

The  career  and  life-work  of  Ludwig  Bendix  have  one  basic 
theme :  the  def ence  and  cultivation  of  the  individual.  It  recurs 
from  the  first  articulation  of  his  interests  as  a  Student  to  the 
spirited,  if  futile,  defence  of  his  position  in  the  years  follow- 
ing  Hitler's  rise  to  power.  His  concem  with  individual  integ- 
rity  reflects  the  ideaJism  of  the  German  classical  period,  but 


2i/bi(i.,  xvi-xvii. 

22Among  these  writings  are:  Die  irrationalen  Kräfte  des  straf  richter- 
lichen Urteilstätigkeit  (Berlin:  E.  Laubsche  Verlagsbuchhandlung, 
1928);  Die  irrationalen  Kräfte  in  der  Arbeitsgerichtsharkeit  (Ber- 
lin: Verlag  Recht  und  Tonkunst,  1929);  Gewisses  und  ungewisses 
Recht,  Nr.  27,  Druckschriften  des  Deutschen  Anwaltvereins  (Leip- 
zig, 1930) ,  and  others. 

13 


by  making  it  a  part  of  his  practical  orientation  Bendix  gives 
it  a  personal  emphasis.  In  all  his  writings  he  makes  three 
interrelated  assumptions.  Any  man's  Position  is  intelligible 
only  if  considered  in  his  ovm  terms.  A  basic  respect  for  others 
demands  that  we  attempt  to  ascertain  what  these  terms  are. 
Finally,  a  self-critical  examination  of  one's  presuppositions  is 
basic  for  understanding  and  associating  with  others.  Bendix 
advanced  this  position  as  a  practical  approach  to  the  resolu- 
tion  of  conflicts  with  special  application  to  the  making  of 
judicial  decisions.  In  this  way  he  applied  self-criticism  and 
understanding  to  specific  cases  in  order  to  balance  the  require- 
ments  of  the  law  a7id  the  concerns  of  the  individual,  one 
against  the  other.  We  have  seen  that  these  objectives  led  to 
divergent  emphases.  Against  an  authoritarian  conception  of 
the  State  preoccupied  with  national  power  Bendix  stressed 
the  practical  limitations  of  that  concept  and  on  ethical  grounds 
demanded  respect  for  the  individual  and  for  peoples  of  other 
cultures.  Against  the  revolutionaries  of  1918  he  stressed  that 
much  depended  upon  detailed  institutional  arrangements,  in 
whose  absence  nothing  would  endure,  revolutionary  enthus- 
iasm  being  no  Substitute  for  legal  expertise.  Yet  that  exper- 
tise  is  dangerous  if  it  becomes  an  end  in  itself  and  loses  sight 
of  the  purposes  for  which  laws  are  enacted  and  applied:  to 
safeguard  the  ideas  and  interests  of  concem  to  the  majority 
of  the  Population. 

All  eflforts  to  maintain  and  reform  the  legal  order  under 
the  Weimar  Republic  had  failed  in  the  end,  and  under  Hitler's 
regime  Bendix  began  to  question  his  own  cöntribution  to  these 
efforts.  As  a  lawyer  and  family  man  he  had  accepted  the 
legal  order  as  legitimate  and  necessary,  while  as  a  defender 
of  individual  interests  he  had  championed  those  who  were  at 
a  disadvantage  under  prevailing  conditions.  Liberal  concep- 
tions  were  languishing,  the  realities  of  a  democratic  order 
had  their  own  drawbacks,  and  it  seemed  to  Bendix  paradoxi- 
cal  to  defend  the  individual  with  the  same  legal  methods  used 
to  maintain  the  existing  distribution  of  power  in  which  the 
individual  was  subordinate.  None  the  less,  he  had  taken  a 
positive  View  of  the  legal  System  and  assumed  that  the  func- 
tionaries  of  the  law  were  by  and  large  well-meaning  in  the 
fulfillment  of  their  duties,  however  necessary  it  was  to  crit- 
icize  the  evident  or  concealed  malpractices  of  the  judicial  Sys- 
tem. As  a  critic  of  that  System  he  belonged  to  the  ^^oyal 
Opposition."  He  feit  that  he  had  only  one  possibility  of  com- 
bining  such  Opposition  with  an  affirmative  view: 

This  possibility  consisted  in  a  view  which  represented  conflicts 
of  interest  and  their  underlying  enmity  as  enduring  and  typical  in- 
tellectual  propensities,  historical  configurations  which  deserved  to 
be  respected.  Given  an  aflirmative  view  of  the  prevailing  political 
System,  irreconcilable  conflicts  of  interest  could  be  resolved  only  on 
the  assumption  that  the  historical  development  consists  of  contests 
eventuating  in  the  predominance  of  one  or  another  perspective. 
Accordingly  I  recognized  that  the  prevailing  political  System 
required  a  status-group  of  oflicials  and  judges  charged  with  the 
task  of  guiding  the  "ship  of  State"  unharmed  through  the  struggle 
of  contesting  parties  by  means  of  compromises  that  could  lead  to 


14 


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the 
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accommodations  between  irreconcilable  demands,  though  not  to  their 
resolution.23 

Thus,  Bendix  interpreted  conflicting  views,  including  those 
of  judges  and  lawyers,  as  enduring  and  equally  legitimate 
positions,  which  should  be  reconciled  with  one  another  on  the 
basis  of  a  respect  shown  for  each.  In  the  interest  of  the 
prevailing  order  it  was  necessary  to  promote  the  readiness 
to  compromise  among  all  cx)ncemed  as  well  as  the  sense  that 
the  legal  or  administrative  settlement  of  disputes  was  fair. 
These  objectives  could  be  realized  at  least  in  part  by  recog- 
nizing  the  merlts  of  each  position  but  also  its  merely  relative 
Claim,  so  that  each  party  was  given  its  due  even  if  its  Claims 
were  denied  and,  above  all,  each  was  encouraged  to  examine 
the  relativity  of  its  own  perspective. 

In  retrospect  Bendix  had  to  confess  that  there  had  been 
little  enduring  satisfaction  in  the  position  he  had  taken 
because  the  legal  System  as  a  whole  had  proved  unequal  to  its 
task  of  settling  disputes,  and  mounting  confiict  had  resulted 
in  the  ascendance  of  one  position  over  all  others.  Yet,  as 
long  as  the  Weimar  Republic  existed,  this  was  a  frustration 
to  be  endured  by  those  committed  to  the  legal  order  and  its 
reform.  It  is  certainly  necessary  to  criticize  abuses  and  fight 
against  actual  violations  of  the  law.  But  otherwise  one  acts 
not  only  on  the  assumption  that  **functionaries  of  the  law" 
act  in  good  f  aith  but  also  in  the  hope  that  seemingly  irreconcil- 
able confiicts  of  interest  may  be  resolved  through  compromise. 
Such  assumptions  and  hopes  are  indispensable,  if  one  does  not 
wish  to  enhance  existing  bad  faith  by  anticipating  it  or  exist- 
ing  confiicts  by  thinking  them  worse  than  they  are.  Loyal 
critics  of  the  legal  order  like  Bendix  had  to  proceed  in  this 
way,  for  commitment  in  action  cannot  be  provisional:  it  is 
genuine  only  if  in  the  hope  of  success  it  runs  the  risk  of 
failure.  Such  men,  along  with  their  critical  assessment  of 
the  judicial  process,  possessed  a  fanatical  belief  in  the  law 
and  in  justice.  Encounters  with  opponents  who  undermined 
the  legal  order  only  inured  them  to  disappointment  and  frus- 
trations.2"* 

Bendix*s  experience  under  the  Weimar  Republic  reinforced 
an  approach  which  he  had  formulated  before  World  War  I 
and  which  combined  Clements  from  many  sources  into  a  per- 
sonal intellectual  pattem.  His  belief  in  law  was  a  basic  tenet 
of  German  liberalism.  Originating  in  the  struggle  against 
autocracy,  that  liberalism  had  sought  to  secure  basic  rights 
for  the  Citizens  as  weU  as  independence  for  judges  and  ofR- 
cials.  According  to  it  constitutional  guarantees  are  the  bul- 
wark  of  liberty  and  officials  are  considered  its  guardians,  once 


14 


23The  preceding  Statement  and  quotation  summarize  a  key  passage 
in  the  memoirs  of  Ludwig  Bendix.  See  Konzentrationslager 
Deutschland  und  andere  Schutzhafterinnerungen,  ni,  96-8. 

24ln  this  respect  the  break  between  the  Weimar  Republic  and  the 
first  years  of  the  Hitler  regime  was  not  as  sharp  as  it  appears  in 
retrospect.  Where  much  Subversion  had  occurred  already,  still  more 
Subversion  did  not  at  first  drastically  alter  the  Situation,  a  point 
which  may  help  to  explain  why  Bendix  along  with  others  thought 
it  possible  to  achieve  some  modus  vivendi  under  the  new  regime. 


15 


■  ^■*A*<^ü»>i*^*W**** 


K^ami^x.  * 


^üom^  tK"""  T  ^?f  ^y  '"^^d  ^g^t  the  arbitrary 
?nil  ?h?f  •  '^'T^^J*  However,  during  the  nineteenth  Cen- 
tury this  onginal,  liberal  Interpretation  of  the  legal  order 
changed,  as  the  officials  upholding  it  came  undS  the  Sfluence 
of  ideabsm  and.  paradoxically,  of  natural  science    nS^d 

and  moral  prmciple.  German  officials  were  quick  to  identif v 
that  pnnciple  with  their  own  f unctions,  and  in  this  reS 
^rman  überal  opinion  sustained  them.  Under  thelnSe 
of  natural  science  such  spiritualization   of  the  legal   order 

'^ZT.fS''^  ^^^''  ^"°"^  ^  pragmaüc  concem  witiTgovem- 
mental  policy.  The  prestige  and  reliability  of  scientific  work 
"^T/Ä^"^  metaphorically  to  characterize  the  systemaüc 
and  deductive  work  of  legal  scholars.    As  a  result  "Selw" 

^nhiin  ^  ^^  f  f  ^":  °^  ^^^^  categories  from  which  ethical 
and  philosophica^  tenets  were  removed  in  order  to  preserve 
Ü.^"^"*'^/  character.  The  legal  order  came  to  be  coiSd- 
S^eK  Sr^  '1  social  foundations,  legal  categorie?were 
thought  to  be  timeless  and  impartial,  and  thus  an  uncritical 

^n^S^gS""  ^P^^'"^"^«-  -'  the  PrevailinrorT^"we^ 

S  off?n  ^  ^"dgf  ,agamst  this  legal  positivism,  which  aU 
too  often  was  used  to  advance  specific  social  ai^d  poliücal 
behefs  under  the  guise  of  impartial  justice.  He  was^eaS^ 
mfluenced  by  the  philosophy  of  Wilhelm  DUthey  under  whom 

^^t'T"^  ^'f  ?^  '"  ^^^  ^°"«^-  The  Luther^SLd  i^ 
^man  classical  hterature  had  placed  the  individual  at  the 

SDnthTH'r""?^  f."^  intellectual  concems,  and  on  this 
basis  Düthey  dehmited  the  cultural  from  the  natural  sciences 
the  concem  with  individual  experience  from  the  search  S 
general  laws.  He  believed  that  jurisprudence,  like  the  other 
Ge^tesmssenschaften,  should  be  founded  upon  a  psychologicll 
understendmg  of  the  sense  of  justice  and  tiie  ptS^ses  to  £ 
served  by  legal  institutions.  He  conti-asted  the  sySmafciS 
t^idencies  of  the  law  with  tiie  world  as  it  is  and  noted  that 
l^al  scholarship  tended  to  subject  that  World  to  purely 
?n  i^K!  ^"^^^^Tations  of  logical  simplicity.^e  Bendix  refers 
to  Dütiiey  s  work  and  emphasizes  that  cultural  and  individual 
values  must  be  defended  against  a  formal  jurisprudence  with 


26This  brief  summary  is  based  on  recent  German  discussion«!  of  th^ 
,'1^{  •  ?"c  ''''  «^«"tributlons  of  Horst  Ehmke   Peirvin  Oemen 
and  Ulnch  Scheuner  in  Konrad  Hesse.  Siegfried  Re Se   and  u1?S 

Rudolf  Smend  (Tübingen:  J.  C.  B.  Mohr  [Paul  Siebeckl  ^<iR'>^ 
23-50,  183-208  and  225-60.  In  their  critical  assessmeS  of  kgal' 
posimsm  modern  German  writers  tend  perhaps  to  neg?it  fhe 
onginal  liberal  Inspiration  which  In  the  end  had  such  author^arJan 
and  totaUtarian  implications.  Yet  the  widespread  belLf  of  the 
German  legal  profession  in  Recht  as  a  reifi^  entity  cannot  be 
understood  unless  the  liberal  Impulse  behind  it  is  kept  in  Snd  also 
That  impulse  probably  retained  some  of  its  appeal  long  after  idla?-" 
ism  and  natural  science  had  distorted  its  original  objectivJ-  legal 
secunty  and  an  independent  and  impartial  judiciary.  ^ 

«Wilhelm  Dilthey.  Einleitung  in  die  Geisteswissenschaften  vol  I  of 
Gesammelte  Schuften  (Stuttgart:  B.  G.  Teubner.  1959),  55 


16 


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1962), 
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legal 

'Ol.  I  of 


16 


its  mistaken  Claims  to  scientific  objectivity.  The  most  Import- 
ant  quality  of  a  legal  practitioner  is  his  receptivity  towards 
all  human  concems  and  his  willingness  to  give  them  legal 
form.  To  this  end  it  is  necessary  to  recognize  that,  within 
the  framework  provided  by  the  law,  serious  legal  disputes 
have  more  than  one  possible  Solution.  Such  recognition  would 
diminish  dogmatic  tendencies  to  the  benefit  of  the  people 
whose  well-bemg  the  legal  order  should  increase.^^ 

By  emphasizing  the  variety  and  singularity  of  all  historical 
experience  Dilthey's  philosophy  has  greatly  enriched  our  mod- 
ern appreciaticm  of  each  human  Situation.  But  Dilthey,  as  he 
himself  recognized,  failed  to  come  to  grips  with  the  problem 
of  ethical  relativism.  Moreover,  his  emphasis  on  the  emotional 
basis  of  human  experience  contributed  to  the  development  of 
irrationalism,  whether  it  took  the  form  of  a  dogmatic  celebra- 
tion  or  a  studious  examination  of  the  irrational  forces  within 
US.  He  was  one  of  several  writers,  like  Nietzsche,  Bergson, 
Freud,  and  others,  who  put  man's  emotion  and  will  at  the 
centre  of  human  awareness.  As  a  result  the  emphasis  has 
shifted  from  historical  trends  to  individual  experience,  from 
a  retrospective  search  for  the  meaning  of  history  (Hegel)  to 
an  existentialist  view  of  the  world  in  which  the  present  is  all- 
important  to  the  individual.  Pacing  an  uncertain  future  he 
must  make  decisions  which  are  for  him  the  only  available 
source  of  meaning  and  satisfaction.  With  this  shift  in  philoso- 
phical  emphasis  has  gone  a  reinterpretation  of  human  nature. 
Both  psychology  and  sociology  Interpret  emotions  and  the 
will  as  by-products  of  various  interpersonal  relations.  Thus, 
while  dominant  schools  of  philosophy  have  put  the  individual 
at  the  centre  of  things,  psychologists  and  sociologists  have 
shown  that  centre  to  be  little  more  than  the  sum  total  of 
forces  impinging  upon  it.  With  the  importance  of  Gk)d  and 
history  diminished,  the  individual  still  interprets  and  chooses, 
but  in  a  world  he  never  made. 

To  these  contemporary  theories  Bendix's  critical  analysis 
of  the  judicial  process  makes  a  contribution  of  its  own,  largely 
because  it  had  a  practical  rather  than  a  theoretical  purpose. 
He  examined  the  irrational  forces  at  work  in  the  making  of 
judicial  decisions  in  order  to  reconcile  the  conflicting,  but 
equally  legitimate  concerns  of  individuals  and  of  the  legal 
order.  Such  conflicting  concems  are  for  him  an  attribute  of 
the  human  condition,  not  a  difRculty  to  be  removed  once  and 
for  all;  accordingly  it  is  possible  to  aim  for  reconciliations 
only  from  case  to  case.  The  critical  examination  of  the 
irrational  is  a  suitable  means  to  that  end.  By  aiming  at  an 
ever  new  balance  between  law  and  the  individual  this  ap- 
proach  strives  for  a  normative  order  and  the  individual's 
freedom  of  choice  without  dogmatizing  either.  It  contributes 
to  an  orderly  Community  life  by  a  steady  confrontation  of  the 
irrational  forces  at  work  within  each  of  us.  It  was  no  smaU 
gain  for  Bendix  to  have  found  a  vantage  point,  in  the  midst 


27Bendix,  Das  Problem  der  Rechtssicherheit,  44-6. 

28Cf.  W.  Dilthey,  Gesammelte  Schriften  (Stuttgart:  B.  G.  Teubner, 
1957),  9. 


17 


l 


ki«*M^itfMta 


of  rapid  change,  from  which  it  was  possible  to  steer  a  course 
between  the  Scylla  of  philosophical  relaüvism  and  the  Charyb- 
of  dogmatic  irrationaüsm;  Bendix's  practical  orientation 
avoided  the  theoretical  dilemmas.  The  recognition  of  rela^' 
üve  merlt  in  conflicting  positions  is  indispensable  for  the 
compromises  needed  in  a  democratic  society,  though  ques- 
tionable  in  terms  of  ultimate  truth  or  value.  And  the  effort 
to  articulate  subconscious  assumptions  can  help  make  irra- 
tional Clements  an  object  of  study  and  thus  oppose  acceptance 
of  unexamined  dogma.  The  fight  against  dogmatism  is  an- 
other  contribution  to  a  democratic  Community. 

Manifesüy,  this  approach  presupposes   the  values  of  the 
Community  it  wishes  to  maintain,  and  in  the  Germany  of  the 
interwar  years  such  values  were  being  undermined     Parti- 
sans tumed  a  deaf  ear  to  a  call  for  discussion  and  compromise 
Moral  mdignation,  not  self-scrutiny,  was  the  order  of  the  day 
A^  a  result  Bendix  feit  in  advance  of  his  time  but  also  feit 
the  inner  emptiness  of  a  man  who  speaks  truths  in  the  wilder- 
"^•,„¥^  Pi^^ed  the  inteUectual  articulation  of  the  "irra- 
tional   m  the  judicial  process  with  the  passion  of  the  lawyer's 
callmg.    He  urged  men  to  see  the  beam  in  their  own  eyes  as 
well  as  in  those  of  others.    He  championed  the  simultaneous 
recogmüon  of  conflicüng  imperatives:  the  judge's  impartial- 
ity  and  the  lawyer's  partisanship,  the  law's  formality  and  the 
individual's  involvement,   the  revolutionary's  zeal  and  the 
Jurist  s  sober  concem  with  what  endures.    In  so  doing  he 
drew  upon  the  classic  texts  of  his  generation:  Goethe's  ideal- 
isüc  concem  with  personality,  Humboldfs  emphasis  upon  the 
limits  of  State  power,  Marx's  insight  into  the  power-implica- 
tions  of  the  legal  System,  Nietzsche's  revelation  of  self-decep- 
tion  in  all  reasoning,  DUthey's  psychological  approach  to  cul- 
tural  phenomena,  among  others.    The  ideas  were  familiär  but 
it  was  unusual  for  a  practising  lawyer  to  bring  them  to  'bear 
on  Problems  of  legislation  and  adjudication.    In  his  commit- 
ment  to  the  law  and  to  personal  values  Bendix  was  very 
much  a  product  of  German  liberalism.    But  he  had  seen  the 
pracücal  value  of  these  ideas:  that  they  could  be  combined 
and  made  effective  in  the  resolution  of  conflicts  at  least  under 
favourable  conditions.    In  that  and  in  the  enei^y  with  which 
he  applied  that  view  to  the  legal  process,  he  stood  very  much 
on  his  own. 


18 


Ludwig  Bendix 


Zur  Psychologie  der 
Urteilstätigkeit  des  Berufsrichters 
und  andere  Schriften 

mit  einer  biographischen  Einleitung 
von  Reinhard  Bendix 
herausgegeben  von  Manfred  Weiss 


Luchterhand 


Herausgeber 

Prof.  Dr.  Heinz  Maus,  Marburg-Lahn 

Prof.  Dr.  Friedrich  Fürstenberg,  Linz-Donau 

Redaktion 

Dr.  Frank  Benseier,  Neuwied-Rhein 


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©  1968  by  Hermann  Luchterhand  Verlag  GmbH 

Neuwied  und  Berlin 

Alle  Rechte  vorbehalten 

Ausstattung  von  Christian  Honig 

Gesamtherstellung:  Hermann  Luditerhand  Verlag  Berlin 


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Vorwort 


12441 


Der  Entschluß,  diese  Auswahl  der  Schriften  von  Ludwig  Bendix 
herauszugeben,  beruht  hauptsächlich  auf  drei  Überlegungen. 

Sofern  in  der  modernen  reditswissenschaftlidien  Literatur  in 
Deutsdiland  überhaupt  von  den  in  der  Rechtsprechung  wirken- 
den irrationalen  Kräften  die  Rede  ist,  gesdiieht  dies  -  von  weni- 
gen Ausnahmen  abgesehen  -  lediglich  unter  Bezugnahme  auf 
Hermann  Isay  und  Ernst  Fudis.  Bendix,  der  den  Begriff  der  Ir- 
rationalität der  Rechtsprechung  als  Ergebnis  seiner  auf  Dilthey 
zurüdcgehenden  erkenntnistheoretisdien  Studien  in  die  juristi- 
sdie  Terminologie  eingebradit  hat,  wird  jedenfalls  nidit  er- 
wähnt, wiewohl  sidi  seine  Position  zum  Beispiel  von  derjenigen 
Isays  nicht  unwesentlich  unterscheidet.  Insoweit  ist  es  ein  Gebot 
wissenschaftlidier  Redlidikelt,  das  in  vielem  unbequeme  und  tot- 
gesdiwiegene  Werk  von  Ludwig  Bendix  vor  dem  Vergessenwer-  .^ 
den  zu  bewahren. 

Erstmalig  in  Deutschland  wurde  bei  Bendix  die  Richterper- 
sönlidikeit  zum  Gegenstand  wissenschaftlicher  Untersuchung.  Er 
konnte  jedodi  nur  umrißhaft  herausarbeiten,  welche  Bestim- 
mungskräfte im  Richter  wirksam  sind  und  in  welcher  Weise  sie 
die  Rechtsprediung  beeinflussen.  Seine  Arbeiten  lassen  jedodi  die 
Notwendigkeit  erkennen,  an  dieser  Aufgabe  weiterzuarbeiten. 
Insofern  mag  die  vorliegende  Sammlung  als  Ansatz  und  gleidi- 
zeitig  als  Ansporn  dienen,  die  von  Bendix  begonnenen  Analysen 
zu  ergänzen  und  mit  Hilfe  der  von  ihm  propagierten  Untersu- 
chungsmethoden seine  Thesen  zu  überprüfen.  Es  soll  nicht  uner- 
wähnt bleiben,  daß  die  sogenannten  Rechtsrealisten  in  den  Ver- 
einigten Staaten  unabhängig  von  Bendix  den  von  ihm  ange- 
deuteten Weg  beschritten  und  nidit  zu  übersdiätzende  Bedeutung 
in  der  nordamerikanischen  Rechtstheorie  erlangt  haben. 

Bendix  hat  die  Ergebnisse  seiner  Betrachtungen  in  dem  bisher 
unveröffentlichten  Manuskript  »Zur  Psychologie  der  Urteilstä- 
tigkeit des  Berufsrichters  unter  besonderer  Berücksichtigung  der 
deutschen  Verhältnisse«  zusammengefaßt.  So  ist  es  Hauptanlie- 
gen dieser  Edition,  den  Leser  mit  dieser  bisher  unveröffcntliditen 


5 


■^  ^: 


Bestandsaufnahme  bekanntzumachen.  Die  dort  oft  nur  skizzen- 
haften Andeutungen,  die  an  anderer  Stelle  im  Benidixschen  Werk 
breiter  ausgeführt  wurden,  und  die  oft  kommentarlos  getroffe- 
nen Feststellungen,  die  Bendix  in  seinen  früheren  Schriften  zu 
beweisen  versucht  hat,  ließen  es  ratsam  erscheinen,  diesem  un- 
veröffentlichten Manuskript  eine  Reihe  der  von  Bendix  bereits 
veröffentlichten  Schriften  beizugeben.  Abgesehen  davon,  daß 
dies  dem  besseren  Verständnis  und  der  Illustration  der  »Psycho- 
logie der  richterlichen  Urteilstätigkeit«  dient,  reditfertigt  sich 
der  Abdruck  dieser  Sdiriften  auch  dadurch,  daß  sie  größtenteils 
sdiwer  zugänglich  sind. 

Um  Wiederholungen  zu  vermeiden,  wurden  einzelne  Beiträge 
vom  Herausgeber  gekürzt,  so  besonders  »Die  Tragik  des  Berufs- 
richters und  der  Reditsunterworfenen  in  Deutsdiland«. 

Auf  eine  Mitveröflentlichung  der  vielen  politisdien,  nicht 
direkt  mit  der  in  dieser  Auswahl  angesprochenen  Frage  in 
Zusammenhang  stehenden,  jedoch  für  Bendix  kennzeidinenden 
Schriften  mußte  aus  Raumgründen  verzichtet  werden. 

Die  dem  Bendixschen  Nachlaß  entnommene  Bespredbung  von 
Hermann  Isay,  Rechtsnorm  und  Entsdieidung,  Berlin  1929,  mag 
als  authentisdie  Interpretation  dazu  beitragen,  die  Positionen 
von  Isay  und  Bendix  gegeneinander  abzugrenzen.  Das  Verzeidi- 
nis  der  von  Bendix  zitierten  Schriften  soll  gewissermaßen  als  - 
zeitlich  begrenzte  -  Bibliographie  zur  Psychologie  riditerlichcr 
Urteilstätigkeit  dem  interessierten  Leser  die  Erarbeitung  der 
Bendixschen  Schriften  erleichtern. 

Die  Edition  der  vorliegenden  Auswahl  geht  auf  eine  Anre- 
gung von  Herrn  Professor  Dr.  Thilo  Ramm,  Gießen,  zurück. 
Insbesondere  auf  seine  tatkräftige  Unterstützung  ist  das  Zustan- 
dekommen dieses  Bandes  zurückzuführen.  Gleichermaßen  ent- 
scheidend war  die  Mithilfe  von  Herrn  Professor  Dr.  Reinhard 
Bendix,  Berkeley/USA,  dem  Sohn  von  Ludwig  Bendix.  Er  hat 
nicht  nur  die  Gestalt  der  vorliegenden  Auswahl  wesentlich  mit- 
bestimmt, sondern  auch  den  gesamten  literarischen  Nachlaß  sei- 
nes Vaters  freundlidierweise  zur  Verfügung  gestellt.  Beiden 
Herren  sei  hier  für  ihre  aufopferungsvolle  Mitarbeit  verbind- 
lichst gedankt. 

Gießen,  im  Herbst  1967 
Der  Herausgeber 


Inhalt 


Reinhard  Bendix 

Ludwig  Bendix  -  Ein  geistiges  Portrait 

1.  Lebenslauf 

2.  Gcdanklidie  Entwiddung 

3.  Reditspolitisdie  Sdiriften 

4.  Selbstkritik  und  Geistesgesdiiditlidie  Zusammenhänge 


Zur  Psydiologie  der  Urteilstätigkeit  des  Berufsriditers, 
unter  besonderer  Berücksichtigung  der  deutschen 
Verhältnisse  . 


I. 
2. 

3- 
4- 
5- 


I. 

2. 

3- 
4- 


2. 
3- 


Vorwort 
Zweites  Vorwort 


I  Umgrenzung  der  Aufgabe 
Strukturpsydiologic  Wilhelm  Diltheys 
Berufsriditerlidie  Tätigkeit 
Berufsriditcr  in  Deutsdiland 
Standpunkt  der  freisdiwebcndcn  Sdilcht 
Urtcilstätigkcit 

n  Literaturgesdiiditlidie  Bemerkungen 
Kurzer  Überblid^  über  das  dcutsdie  Sdirifttum 
Zwei  Romane 
Pitigrilli 
Charles  Dickens 

III  Der  herrsdiende  Standpunkt  von  dem  Wesen  des 

Riditersprudics 
Die  herrsdiende  Lehre 

a)  Gerechtigkeit 

b)  Objektive  Wahrheit 

c)  Rcditssidierheit 

d)  Der  Reditsstaat 
Die  Freireditslchre 

Der  Begriff  der  Eindeutigkeit 


15 
17 
31 

43 
57 


67 

69 

70 

71 
71 
7i 
72 
7i 
73 

74 
74 
75 
7^ 
77 


79 

7^ 

80 

81 
82 

83 

86 
86 


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IV  Der  eigene  wissenschaftliche  Standpunkt  88 

1.  Der  Richterspruch  als  geistige  Schöpfung  88 

2.  Der  Begriff  der  Mehrdeutigkeit  91 

V  Die  einzelnen  Bestimmungskräfte  der  berufsrichterlichen 
Urteilstätigkeit  f^ 

Allgemeine  Vorbemerkung  94 

1.  Die  Teilnahme  am  Justizapparat  als  Lebensaufgabe  95 

a)  Die  Solidarität  der  Berufsrichter  untereinander  f$ 
aa)  Feindlidikeit  gegen  Ablehnungsgesuche  f$ 
bb)  Wiederaufnahmefeindlichkeit  fß 
cc)  Verdaditsäußerungen  fp 
dd)  Zurückweisung  von  Angriffen  auf  Richter 

Solidarität  mit  dem  Nebenamt  100 

ee)    Der  schlafende  Richter  10 1 

b)  Die  Verteidigung  der  eigenen  Ansicht  10 1 

c)  Die  besondere  Haltung  der  Reditsmittelgerichte  '  102 
aa)  Wille  zur  Bestätigung  angefochtener  Entscheidungen  102. 
bb)  Die  eigene  Funktionstätigkeit  102 

d)  Die  eigene  Urteilstätigkeit  des  Berufsrichters  10 j 
aa)  Beeinträchtigung  durch  Tränen  einer  Partei  103 
bb)  Paragraph  1 1  des  Arbeitsgerichtsgesetzes  loj 
cc)    Die  betonte  Neutralität  und  Überparteilichkeit  104 

e)  Die  Veränderung  der  politischen  Machtverhältnisse  105 

2.  Lebensordnung  und  Gesetzunterworfenheit  107 
Allgemeine  Vorbemerkungen  107- 

a)  Größere  Freiheit  des  Staatsbürgers  und  Richters  vom 
Gesetz  10^ 

b)  Offenherzige  Begründung  des  Richtersprudis  iio 

c)  Spradigeist  der  Gesetze   und  Typisierung   des   Streits 
durch  den  Richter  1 1 1 

d)  Das  Parteiergreifen  des  Riditers  112. 
aa)  Obligationsrecht  113 
bb)  Arbeitsredit  114 
cc)  Zwangsvollstreckungsrccht  114 
dd)  Ehestreitigkeiten                                                                    •    114 

f)  Die  Rechtsprechung  in  Strafsachen  116 

3.  Austeilen  von  Redit  und  Unrecht  an  beide  Parteien 
(Gerechtigkeit)  118 
Allgemeine  Vorbemerkung  1 1 8 
a)    Die  formelle  Gereditigkeit  120 


8 


aa)    Positive  Äußerungen 

bb)   Negative  Äußerungen 

b)   Materielle  Gerechtigkeit 

aa)    Zivilprozeß 

bb)   Das  Urteil  des  Staatsgerichtshofes 

cc)    Strafprozeß  \ 

dd)  Disziplinarrecht 

4.  Verstehen  und  Niditverstehen 
Allgemeine  Vorbemerkung 

a)  Der  Untersdiied  des  Geschlechts 

b)  Alter  und  Jugend  der  Berufsrichter 

c)  Die  eigene  Lebenserfahrung 

d)  Strenge  und  Güte 

c)    Weltanschauliche  Vorabentscheidung 
f)  Grenzen  des  Verständnisses 

Ergebnisjurisprudenz 
aa)    Mark  -  Mark 
bb)   Der  Fall  der  schwarzen  Fahne 

5.  Menschliche  Schwächen,  menschlidie  Vorzüge 
Allgemeine  Vorbemerkungen 

a)  Die  eigenen  wirtschaftlichen  Interessen;  das  Armcnredu 

b)  Anwaltsfeindlidikeit 

c)  Richterautorität  und  Anwaltschaft 

d)  Richterautorität  und  Partei  oder  Angeklagter 
c)    Sensationsprozeß 

f)  Besser-wissen-wollcn 

g)  Unbelehrbarkeit 

h)   Sdieu  vor  Zurückweisung  an  ein  anderes  Gericht 

i)    Anfänger 

k)   Charakter  und  Temperaraentverschiedenheiten 

6.  Äußere  sachfremde  Einflüsse 
Allgemeine  Vorbemerkung 

a)  Isolierung  der  Geschworenen  von  der  Außenwelt 

b)  Aufbau  des  Geriditsraumes 

c)  Ansehen  und  Macht  der  Partei  und  ihrer  Vertretung 

d)  Anwesenheit  von  Vorgesetzten  oder  ihren  Vertretern 
c)    Haltung  der  Justizverwaltung 

aa)   Begnadigungspraxis  und  Strafmaß 
bb)   Anweisung  an  die  Staatsanwaltschaft 
cc)    Veröffentlichungen 
dd)   Karriere-machen-wollen 


121 

122 

124 

126 
126 

1^7 
128 

128 

128 

130 

130 

^3^ 

132 

133 

133 

133 

134 

135 
136 

136 

137 

137 

138 

138 

139 

140 

140 
140 
140 
141 
141 
141 
141 
142 
142 

143 


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f)  öfTentlidie  Meinung 

g)  Die  Kosten 

7.    Das  Hin  und  Her  zwisdicn  Tatsachen  und  Reditssätzen 

VI  Sdilußbetraditung 

1.  Allgemeine  Vorbemerkung 

a)  Empfindlichkeit 

b)  Geschiditliche  Lage,  Aufgabe  und  Methode 

c)  Erschütterung  der  Autorität  des  Richterspruches  und 
ihre  Überwindung 

2.  Führungsfunktion    der    Reditsprechung,    insbesondere    der 
höchstriditerlichen 

3.  Rechts-  und  Tatfragen  sind  Machtfragen 

4.  Angst  vor  dem  Neuen,  Rationalisierung  des  Irrationalen 

Anhang 


Das  Problem  der  Reditssidierheit.  Zur  Einführung 
des  Relativismus  in  die  Rechtsanwendungslehre. 

I.  Die  verschiedenen  Bedeutungen  der  Reditssicherheit 
II.  Die  Unmöglichkeit  einer  absoluten  Rechtssicherheit 
HI.  Die  Realität  der  Rechtssicherheit 
IV.  Relative  Reditssicherheit  und  Rechtsverwirklidiung 

V.  Praktische  Konsequenzen 

Schlußbetrachtung 


Die  freie  Beweiswürdigung  des  Strafriditers. 
Ein  Beitrag  zum  Relativismus  in  der 
Reditsanwendung. 

I.  Die  grundsätzliche  Subjektivität  des  Richterspruches 
II.  Folgerungen  und  Forderungen 

III.  Die  Verneinung  eines  allgemein  gültigen  Kriteriums  der 
Richtigkeit 


M3 

M3 
144 

145 
H5 
145 
147 

148 
149 

155 


159 

162 

166 

179 
184 

204 


207 

209 
212 

221 


Einzelbegnadigung  und  Reditskraft  231 

Die  irrationalen  Kräfte  der  zivilriditcrlidien 
und  der  strafriditerlidien  Urteilsfähigkeit 
(Sdilußbetraditungen)  249 

I.  Einführung  des  Herausgebers  251 

II.  Die  irrationalen  Kräfte  der  zivilrechtlichen  Urteilstätigkcit 
auf  Grund  des  iio.  Bandes  der  Entscheidungen  des  Reichs- 
gerichts in  Zivilsachen  (Schlußbetrachtung)  253 

III.  Beispiele  268 

IV.  Die  irrationalen  Kräfte  der  strafrichterlichen  Urteilstätigkcit 
auf  Grund  des  56.  Bandes  der  Entsdieidungcn  des  Reichs- 
gerichts in  Strafsachen  (Zusammenfassungen)  284 

V.  Beispiele  304 

Gewisses  und  ungewisses  Recht 

Ein  Beitrag  zu  den  irrationalen  Grundlagen 

der  arbeitsgeriditlidien  Rechtsprediung  315 

Einleitung:  Fragestellung  317 

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Gewißheit  des  Rechts  318 

1.  Politische  Bedeutung,  der  täglidie  Reditsverkehr  318 

2.  Unstreitige  Prozeßcrledigung  318 

3.  Vertrauen  zum  Richter,  Verhältnis  von  gewissen  und  unge- 
wissen Bestandteilen  des  Rechts  319 

Streit  um  die  tatsächlidien  Grundlagen  des  gewissen  Rechts        321 

1.  Das  riditerlidie  Feststellungsgeschäft  321 

2.  Begriff  der  Tatsache,  Natur-  und  Geistestatsache  321 

3.  Braudibarkeit  der  Erkenntnismethode  322 

4.  Aufnahmefähigkeit  des  Riditers,  Grundsätzlidie  Mehr- 
deutigkeit des  Innenleben  des  Mensdien  323 

5.  Veranschaulichende  Beispiele  325 

6.  Schranken  der  richterlichen  Erlebnisfähigkeit  328 
a)    Sympathie  328 


10 


II 


b)  Erotik  3i8 

c)  Nadicrlcbnis  }^9 

S  3 

Ungewisses  Recht.  Auslegung  der  Gesetze  und  Verträge  330 

1.  Soziologische  Funktion  des  ungewissen  Rechts  330 

a)  Fragestellung  330 

b)  Vier  Gruppen  330 

2.  Gewollt  mehrdeutige  Ausdrüdte  des  Gesetzes  }}i 

a)  Geschäftsmäßigkeit  in  §  11  ArbGG  331 

b)  »Unbillige  Härte«,  »bedingt«  in  §  84  Ziff.  4  BetrRG  332 

c)  Im  formellen  und  materiellen  Recht  333 

3.  Ungewollt  mehrdeutige  Gesetzesausdrücke  333 

a)  §  61  Abs.  I  ArbGG  und  §  7  RAGebO  334 

b)  §  87  BetrRG  und  nicht  einjährige  Vertragsdauer  335 

4.  Gesdiiditlidie  Wandlung  ursprünglidi  eindeutigen  Gcsctzcs- 

rechts,  Aufwertungsrecht  335 

a)  §  60  ArbGG  Verkündigungstermin  nicht  länger  als  drei 
Tage  335 

b)  Betriebsrisiko,  Tcilstreik  337 

5.  Lückenausfüllung  338 

a)  Prozeßvertretung  des  Betriebsrats  338 

b)  Begriff  der  Rechtsnachfolge  im  Gesetz  vom  9.  Juli  1926  338 

c)  Gestaltungswille  des  rechtssdiöpferischen  Richters  339 

§4 

Der  Streit  um  die  tatsädilichen  und  geistigen  Grundlagen 

des  ungewissen  Rechts  341 

1.  Die  dogmatische  Auslegung  und  der  sozial  bestimmte  Typus 

des  Riditcrs  341 

a)  »Gesdiäftsmäßig«  in  §  11  ArbGG  343 

b)  Verschulden  der  Parteien  im  §  67  ArbGG  343 

c)  »Bedingt«  in  §  84  Ziff.  4  BetrRG  345 

d)  Tarif  Vertragsfähigkeit  345 

e)  Wirklichkeitsbezogen  -  und  Erfüllthcit  der  Rechtsbegriffe  346 

2.  Die  überindividuelle  Lebensordnung  des  einzelnen  Rechts- 
falls 346 

a)  Die  Prozeßvertretung  von  Vertretern  kommunistisdier 
und  syndikalistischer  Industrieverbände  oder  von  Werk- 
vereinen 347 

b)  Wichtiger  Entlassungsgrund  347 

c)  Richterliches  Ermessen  348 


12 


S  5 

Verhältnis  von  gewissem  und  ungewissem  Recht  349 

1.  Wechsel  beider  in  der  Kulturbcwegung  des  Rcdits,  Sklaverei, 
Koalitionsfreiheit,  Prozeßvertretung  vor  dem  Arbeits- 
gericht als  Geschäft  349 

2.  Psychologisdie  Besdircibung:  Gewisses  Recht  -  Reditsfrieden, 
ungewisses  Recht  -  Kampf  um  Machtstellungen.  Das  Lebens- 
intcresse  als  Bestimmungsgrund  der  Auslegung  350 

3.  Gewisses,  ungewisses  Recht  und  soziale  Machtverteilung  351 

a)  Im  Gesetzgebungsverfahren  und  Gericht  352 

b)  Sozialer  Standort  des  Riditers  und  Kulturbcwegung  352 

c)  Soziale  Abhängigkeit  des  Rcdits  353 

d)  Übergangszeit,  Aufstieg  der  Arbeiterschaft,  soziale  Be- 
wegung und  Redit  353 

e)  Geringe  Zahl  mehrdeutiger  Rechtssätze  353 

f)  Präjudizienkult:  gibt  es  gleichliegende  Fälle?  354 

g)  Form  -  Inhaltsfrage  des  Rechts.  Koordinatensystem  des 
sozialen  Lebens  und  schöpferisches  Einfühlungsvermögen 

des  Riditers.  Sozialer  Inhalt  schafft  die  Form  355 

Rechtsprediung  und  Verwaltung  358 

1.  Überwundenheit  der  Montesquieuschen  Lehre  358 

2.  Unhaltbarkeit  der  starren  Unterscheidung  von  Recht- 
sprechung und  Verwaltung  358 

a)  Freiwillige  Gerichtsbarkeit  358 

b)  Strafrecht,     soziale     Geriditshilfe    und    Begnadigungs- 
wesen 359 

c)  Verwaltungsermessen   der   Sachentsdicidung    des   Zivil- 
richters 359 

d)  Instanzenzug  }6o 
c)    Voraussehbarkeit  des   Richterspruchs   und   des   Verwal- 
tungsaktes 361 

3.  Verhältnis  von  materiellem  und  formellem  Rechte  362 

a)  Das  erste  im  Lichte  des  letzten  362 

b)  Das  letzte  im  Lidite  des  ersten.  Grundsätzliche  Unsidier- 
heit  der  Lebensgestaltung  bei  ungewissem  Recht,  wie  in 

der  Verwaltung  363 

4.  Gleichartigkeit  der  Tätigkeit  bei  Richtern  und  Verwaltungs- 
beamten 364 
a)    Gleichartigkeit    der    angewandten    Regeln    -    logische, 

psychologische,  soziologische  365 


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b)  Erhöhung  des  richterlichen  Verantwortlichkeitsbewußt- 
seins 3^^ 

c)  Das  Verantwortlidikeitsbewußtsein  des  Verwaltungs- 
beamten wird  erhöht  3^6 

d)  Die    Wirkungen    des    einhcitlidicn    Wesens    von   Justiz 

und  Verwaltung  auf  ihre  Funktionäre  und  das  Volk  366 

§  7 

Sachentscheidung  und  politische  Weltanschauung  368 

1.  Geschichtliche  Abhängigkeit  des  richterlichen  Ermessens  368 

2.  Der   Arbeitnehmerstandpunkt   für   die   Einschränkung  des 
zivilrechtlichen  Ermessens,  Reditsstaatsidee  369 

3.  Der  Arbeitgeberstandpunkt  370 

4.  Beispiel  371 

a)  Zwei  Entscheidungen,  betreffend  Überstunden  371 

b)  Würdigung  374 

5.  Technische  und  politische  Gründe  für  das  zivilriditerliche 
Ermessen  376 

a)  Interesse  der  Parteien  an  der  Bestimmtheit  und  Ein- 
deutigkeit von  Rechtssätzen,  trotzdem  Ausschluß  des 
richterlichen  Ermessens  unmöglich,  ALR  376 

b)  Erhöhung  der  Verantwortlichkeit  des  Richters  bei  Aus- 
übung seines  Ermessens  377 

c)  Personalauswahl  378 

Tragik  des  Berufsriditers  und  der  Rechtsunterworfenen 

in  Deutschland. 

Versuch  einer  wissenschaftlichen  Kritik 

der  deutschen  Justizkritik.  379 

Besprechung: 

Hermann  Isay,  Reditsnorm  und  Entscheidung  391 

Veröffentlichungen  von  Ludwig  Bendix  401 

Register  4^9 

I.  Verzeichnis  der  von  Ludwig  Bendix  in  den  vorliegenden 

Schriften  zitierten  Literatur  43' 

II.  Sachverzeidinis  44^ 


14 


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Reinhard  Bendix 

Ludwig  Bendix  -  Ein  geistiges  Portrait 


Zweck  dieser  Einführung  ist  es.  dem  Leser  einen  Einblid  in  den 
Lebenslauf  und  die  Geisteshaltung  des  Verfassers  der  in  diesem 
Band  ecsammeltcn  Scl.riftcn  zu  vermitteln«.  Dabei  ist  es  unver- 
meidlich, daß  die  Tatsache  und  der  Inhalt  dieser  Veröffentli- 
chung^ wie  audi  das  in  ihr  sich  widerspiegelnde  Auf  und  Ab  per- 
sonlidier  Sdudcsale  einen  kleinen  Aussdinitt  des  historisdien 
Wände  s  darstellt,  den  die  Menschen  des  deutschen  Sprachraums 
in  den  letzten  Generationen  erfahren  und  erlitten  haben.  Es  ist 
aud.  unvermeidhdi,  daß  diese  Veröffendidiung  die  Sdiidcsalsbe- 
dingtheit  geistiger  Perspektiven  ansdiaulidi  madit.  Aber  Er- 
kenntnis der  Bedingtheit  geistiger  Arbeit  ist  audi  Vorbedingung 
solAer  Arbeit  und  zugleiA  ein  Kennzeidien  des  Kulturgutes,  an 
dem  wir  weiter  zu  arbeiten  sudien.  Darüber  hinaus  ist  solAe  Er- 
kenntnis ein  Mittel  des  Strebens  nadi  Wahrheit  und  ein  mögli- 
Aer  Beitrag  zur  Humanisierung  mensdilidien  Zusammenlebens. 
Uies  ist  im  Geiste  des  Autors  der  hier  veröfFentliditen  Sdiriften 
gesprodien,  wie  im  folgenden  gezeigt  werden  soll. 

1.  Lebenslauf 


Ludwig  Bendix  wurde  1 877  in  Dorstfeld  bei  Dortmund  als  Sohn 
des  judisdien  VolkssdiuUehrers  Gustav  Bendix  geboren.  Er  war 
eins  von  drei  Kindern.  Seine  Mutter  hatte  sdion  sedis  Kinder  aus 
erster  Ehe  und  war  erheblidi  älter  als  der  Vater.  Die  jugendli- 
dien  Erfahrungen  entspradien  dem  ländlidien  Wohnsitz.  Die  Le- 
bensweise c^er  elterlid,en  Familie  war  in  diesen  ersten  Jahren 
kleinburgerlidi,  sehr  besdieiden  und  zuweilen  sogar  dürftig 

In  den  aditziger  Jahren  wediselte  die  Familie  ihren  Wohnsitz. 
Dem  Aufenthalt  in  Münster  folgte  1892  die  Umsiedlung  nadi 

'  foi,"  H^rrf  p""r*n  '  ^' ,"*  '"  "»*f°'«"'''  Sk-z.  geh«  auf  die  Ini.U.W. 
d.««  Stell,  memen  aufr.cht.g«  Dank  für  sein  I„ter«.e  und  seine  Förderun. 

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Nel  yÖ       l      '"  "f'"^""^'"  S^rift  ist  in,  Besitz  des  Leo  Bädt  Institute 

-«;*ni  ^z.  xj.  n,  j^  identifiziert  werden. 


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Berlin,  als  Ludwig  1 5  Jahre  alt  war.  Gustav  Bendix  hatte  seine 
Lehrerstellung  aufgegeben  und  begonnen,  sidi  als  Versidierungs- 
agent  zu  betätigen.  Diese  Tätigkeit  setzte  er  in  Berlin  mit  be- 
trächtlichem Erfolg  fort.  Ludwig  besudite  das  Luisenstädtisdie 
Gymnasium  und  wurde  dort  u.  a.  von  Rudolf  Lehmann,  der 
audi  als  pädagogisdier  Sdiriftsteller  hervortrat,  unterriditet. 
Lehmann  hatte  eine  Vorliebe  für  philosophisdie  Propädeutik 
auf  den  oberen  Gymnasialklassen,  und  Ludwig  nahm  an  einem 
dieser  Privatkurse  teil  zusammen  mit  den  zwei  Klassenkamera- 
den Frisdieisen-Köhler  und  Sdimeidler,  die  seine  lebenslängli- 
dien  Freunde  wurden.  Dieser  Unterridit  übte  eine  starke  Wir- 
kung auf  ihn  aus.  Er  bradite  Ludwig  die  Bedeutung  der  Psydio- 
logie  näher,  stärkte  seine  Tendenz  zu  kritisdier  Selbstbetrach- 
tung, madite  ihn  für  die  Bedeutung  der  Persönlidikeit  empfäng- 
lidier  und  förderte  sein  sdion  vorhandenes  Interesse  für  den 
Wert  und  die  Eigenart  eines  jeden  anderen  Menschen.2 

Ludwigs  starke  geistige  Interessen  ließen  ein  Universitätsstu- 
.dium  angezeigt  ersdieinen,  aber  die  endgültige  Entsdieidung,  das 
Studium   fortzusetzen,   war   durchaus  nicht  selbstverständlich. 
Das  Versidierungsgesdiäft  des  Vaters  war  erfolgreid>.  Gustav 
Bendix  sudite  den  Sohn  zu  überreden,  sein  Nadifolger  zu  wer- 
den, und  konnte  sich  nur  nadi  erheblidien  Auseinandersetzungen 
dazu  verstehen,  ein  Universitätsstudium  zu  billigen.  Schließlidi 
aber  gingen  die  drei  Freunde  zusammen  auf  die  Universität,  und 
zwar  zunädist  in  Berlin  und  in  Freiburg  im  Jahre  1897  und 
1898.  Im  Wintersemester  1898  ging  Ludwig  dann  allein  nach 
München,   setzte   sein   Studium   im   Sommersemester    1899    in 
Straßburg  fort,  und  kehrte  für  den  Rest  seiner  Studienzeit  1899 
bis  1902  nadi  Berlin  zurück.  Es  mag  angemerkt  sein,  daß  er  da- 
nadi  seine  Dissertation  in  Göttingen  eingereidit  und  sidi  um 
seine  Promotion  beworben  hat.  Die  mündliche  Prüfung  (Rigoro- 
sum)  hat  er  in  Göttingen  im  Juli  1902  abgelegt,  und  die  Promo- 
tion wurde  im  Oktober  desselben  Jahres  vollzogen. 

2  Vgl.  Rudolf  Lehmann,  Erziehung  und  Unterricht,  2.  Aufl.  (Berlin:  Weidnnannsdie 
Buchhandlung,  1912).  S.  366-67,  wo  diese  Gedanken  in  einer  Erklärung  xies  jun- 
gen Ludwig  Bendix  zum  Ausdruck  kommen.  An  dem  gleichen  Ort  finden  sidi  audi 
entsprediende  Erklärungen  der  beiden  Freunde,  Frischeisen-Köhler  und  Sciimeidlcr. 
Alle  drei  Erklärungen  gehen  auf  eine  Aufforderung  Lehmanns  an  diese  drei 
Schüler  zurück,  sich  zu  der  Bedeutung  des  erwähnten  Unterrichts  zu  äußern. 


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Auch  die  Wahl  einer  Disziplin  bereitete  erhebliche  Sdiwierig- 
keiten.  Obwohl  er  von  Anfang  an  in  der  juristischen  Fakultät 
eingesdiriebcn  war,  zog  Ludwig  doch  zunädist  das  Philosophie- 
studium vor.  Dabei  stand  er  zum  guten  Teil  unter  dem  Einfluß 
seines  Freundes  Frischeisen-Köhler,  der  es  verstand,  philosophi- 
sche Probleme  in  hinreißender  Weise  zu  diskutieren,  und  der  mit 
dieser  Brillanz  großen  persönlichen  Charme  verband.  In  den  er- 
sten Jahren  war  Ludwig  so  von  der  Bedeutung  des  philosophi- 
schen Studiums  eingenommen,  daß  er  lange  schwankte,  ob  er  sich 
nicht  doch  diesem  Studium  widmen  sollte.  Trotz  seiner  theoreti- 
sdien  Interessen  kam  er  aber  allmählich  zu  der  Einsicht,  daß  ihn 
eine  rein  philosophische  Betraditung  nidit  wirklich  befriedigen 
konnte.  Er  hatte  nicht  die  rechte  Neigung  und  wohl  auch  nicht 
die  entsprechende  Eignung  für  eine  rein  abstrakte,  wissenschaf t- 
lidie  Betätigung.  Die  Lösung  sozialer  und  mensdilidier  Proble- 
me, die  ihn  brennend  interessierte,  konnte  er  sich  kaum  von  die- 
ser Seite  her  erhoffen.  Schließlidi  entsdiied  er  sich  vollauf  für  das 
juristische  Studium,  teils  weil  es  ihm  weniger  abstrakt  als  das 
philosophisdie  schien,  teils  aber  auch,  weil  es  sowohl  geistig 
strukturiert  wie  auch  pragmatisch  genug  war,  um  seinen  Wunsch 
nadi  wissenschaftlicher  Beschäftigung  und  nach  praktischer  Tä- 
tigkeit gleichzeitig  befriedigen  zu  können. 

Es  ist  unvermeidlidi,  daß  diese  kurze  Darstellung  die  sehr  un- 
ausgeglidienen  Versuche  und  Überlegungen  des  jungen  Studen- 
ten in  vereinfachten  Zügen  und  sehr  summarisch  behandelt.  Die 
Wahl  des  juristisdien  Studiums  sdiließlidi  erwies  sidi  aber  trotz 
dieser  vorhergegangenen  Ambivalenz  als  ein  Auftakt  für  das 
Leben.  Ludwig  Bendix  wurde  1907  als  Rechtsanwalt  in  Berlin 
zugelassen  und  war  als  solcher  tätig,  bis  seine  Zulassung  im  Mai 
1933  -  kurz  nach  Hitlers  Machtergreifung  -  von  der  Anwalts- 
kammer wieder  gelöscht  wurde.  Schon  als  Student  und  dann 
während  seiner  ganzen  Laufbahn  als  Rechtsanwalt  und  Notar 
betätigte  er  sich  zugleich  als  juristischer  Fachschriftsteller.  Insge- 
samt belaufen  sidi  seine  Veröffentlichungen  auf  20  Bücher  und 
über  200  Zeitschriftenartikel,  in  denen  er  die  tägliche  Praxis  der 
Anwaltschaft  immer  wieder  mit  einer  Analyse  rechtlicher  Fragen 
in  technischer  und  philosophischer  Hinsicht  verband,  um  der 
Probleme  besser  Herr  zu  werden  und  zugleich  seine  eigene  Posi- 


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tion  zu  formulieren.  Gewisse  Höhepunkte  dieser  fortdauernden 
geistigen  Bearbeitung  reditlidier  und  mensdilicher  Probleme  sol- 
len hier  kurz  gekennzeidmet  werden. 

Während  seiner  Studienzeit  hatte  sich  Bendix  nicht  nur  mit 
philosophischen  Problemen  beschäftigt,  sondern  audi  mit  natio- 
nalökonomischen. In  seinem  Freundeskreis  war  es  zur  Zeit  Mo- 
de, sich  über  den  lebensleeren  Formalismus  juristisdier  Begriffe 
zu  mokieren,  und  die  Beschäftigung  mit  wirtschaftlidien  Fragen 
schien  ein  Weg  zu  sein,  ein  Verständnis  der  realen  Bedeutung 
reditlidier  Kategorien  zu  fördern.  Aus  dem  Interesse  für  soziale 
Probleme  war  er  zuerst  an  dem  juristischen  Studium  irre  gewor- 
den, und  dieses  Interesse  blieb  durchaus  lebendig,  nachdem  er 
sich  schließlich  für  dieses  Studium  entsdiieden  hatte.  Es  war  ihm 
um  die  Bedeutung  reditlidier  Fragen  für  den  einzelnen  Men- 
schen zu  tun.  Kurz  vor  der  Niederlassung  als  Rechtsanwalt  im 
Jahre  1907  erhielt  dieser  Fragenkomplex  nun  eine  unerwartete 
persönliche  Pointe.  Bendix  erfuhr,  daß  sein  Vater  vor  etwa 
zwanzig  Jahren  zu  zwei  Jahren  Gefängnis  verurteilt  worden 
war.  Bei  Durdisidit  der  Papiere  des  Vaters,  der  1908  starb,  er- 
gab sidi,  daß  er  seine  Sdiuld  in  der  Sache  auf  das  Entschiedenste 
geleugnet  hatte  und  offenbar  nicht  nur  seine  Verwandten,  son- 
dern auch  seine  ihm  näher  stehenden  Kollegen  im  Versidierungs- 
gesdiäft  überzeugt  hatte.  Die  Wirkung  dieser  Entdeckung  war 
traumatisch.  Offenbar  war  es  möglich,  daß  jemand  -  und  nun 
gar  der  eigene  Vater  -  von  einem  Gericht  verurteilt  werden 
konnte,  und  doch  unschuldig  war.  Der  Gedanke  an  diese  Mög- 
lichkeit wurde  für  Bendix  zu  einem  grundlegenden  Motiv  seiner 
anwaltlidien  Laufbahn  und  erklärt  auch  die  niemals  nadilas- 
sende  Beschäftigung  mit  der  persönlichen  Bedeutung  reditlicher 
Fragen  und  gerichtlidier  Entscheidungen. 

Audi  Erfahrungen  in  der  Reditspraxis  ließen  diese  Besdiäfti- 
gung  als  dringlich  ersdieinen.  Während  seiner  Referendarzeit 
hatte  Bendix  häufig  Gelegenheit,  Richter  zu  beobachten,  die 
nicht  nur  in  ihrem  persönlichen  Gebaren,  sondern  auch  in  ihrer 
gerichtlichen  Behandlung  strittiger  Fälle  die  eigenen  Minderwer- 
tigkeitsgefühle und  einen  engstirnigen  Horizont  offenbarten. 
Zwar  konnte  man  diese  Einstellung  sehr  wohl  mit  der  bescheide- 
nen, kleinbürgerlidien  Lebensweise  solcher  Richter  in  Zusam- 


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ii 


menhang  bringen,  aber  mit  der  souveränen  Abgewogenheit  der 
Urteile,  die  der  Bedeutung  des  richterlichen  Amtes  entsprochen 
hätte,  war  diese  Haltung  kaum  vereinbar.  Es  kam  wohl  audi 
vor,  daß  Richter  von  der  Schuld  des  Angeklagten  schon  vor  An- 
fang der  Gerichtsverhandlung  überzeugt  und  dcmentsprediend 
auf  Bestrafung  versessen  schienen.  Andere,  gewöhnlichere  Er- 
fahrungen mit  der  richterlichen  Praxis  beeindruckten  den  jungen 
Rechtsanwalt  in  ähnlicher  Weise  und  machten  ihn  nachdenklidi. 
Handelten  Richter  in  gutem  Glauben,  wenn  sie  schwere  Strafen 
verhängten,  obwohl  Fragen  tatsächlicher  und  rechtlicher  Natur 
nodi  offen  blieben?  Wollten  sie  die  Unpartcilidikeit  der  Justitia 
zu  simulieren  versuchen,  wenn  sie  in  Zivilsachen  beiden  Parteien 
einige  Forderungen  anerkannten  und  andere  verweigerten?  Si- 
dierlidi  gab  es  gelegendidi  Riditer,  die  sidi  durch  ihr  leiden- 
sdiaftsloses  und  zugleich  mitfühlendes  Gebaren  in  der  Verwal- 
tung ihres  hohen  Amtes  auszeichneten.  Aber  in  allzu  vielen  Fäl- 
len machte  Bendix  die  Erfahrung,  daß  menschliche  Schwächen 
und  verwaltungsmäßige  Überlegungen  die  richterliche  Praxis  be- 
stimmen, während  er  von  ihr  Gerechtigkeit  forderte  und  erwar- 
tete. 

Soldie  Eindrücke  aus  den  Jahren  seiner  Ausbildung  und  den 
ersten  Jahren  seiner  anwaltlichen  Tätigkeit  übten  eine  nachhal- 
tige Wirkung  auf  sein  Bild  der  riditerlichen  Urteilsfindung  aus. 
Schon  seine  endgültige  Entscheidung,  Jura  zu  studieren,  ging  auf 
gewisse  Erfahrungen  aus  seiner  Mündiener  Studentenzeit  zu- 
rüdc,  bei  denen  er  die  Unvereinbarkeit  des  Bohemien-Lebens 
nicht  nur  mit  Formalitäten,  sondern  mit  der  Rechtsordnung 
selbst,  kennengelernt  hatte.  Dabei  war  ihm  zuerst  klar  gewor- 
den, daß  eine  solche  Ordnung  die  Grundlage  eines  geregelten 
Zusammenlebens  ausmachte.  Selbst  die  Wahrscheinlichkeit,  daß 
sein  eigener  Vater  einem  Justizirrtum  zum  Opfer  gefallen  war, 
konnte  diese  Ansidit  nicht  ersdiüttern,  obwohl  diese  Erfahrung 
ihn  wahrsdieinlidi  in  seiner  ethischen  Konzeption  des  Anwalts- 
berufes sehr  bestärkte.  Denn  wenn  es  die  hödiste  Aufgabe  des 
Richters  ist,  die  rechtliche  Ordnung  in  unparteilicher  Weise  auf- 
rechtzuerhalten, so  ist  es  die  Aufgabe  des  Rechtsanwalts,  die 
ebenso  legitimen  Interessen  des  einzelnen  Menschen  zu  vertreten. 
Auf  diese  Weise  kann  der  Anwalt  dazu  beitragen,  die  notwen- 


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dige  Tendenz  des  Riditers,  der  die  Reditsordnung  zu  stützen 
hat,  zu  korrigieren  bzw.  zu  ergänzen.^  Der  Angelpunkt  dieser 
Überlegungen  war  eine  Betonung  des  tragisdien  Elementes  im 
Rechtsleben  überhaupt  und  besonders  in  der  riditerlidien  Ur- 
teilstätigkeit. Der  Richter  hat  die  Pflicht,  Streitfälle  zu  entschei- 
den und  dadurch  menschliche  Beziehungen  zu  ordnen.  Indem  er 
dies  tut,  muß  er  sich  an  gewisse  formelle  Regeln  halten,  die  wie- 
der und  wieder  mit  völlig  legitimen  Interessen  des  einzelnen  in 
Konflikt  geraten.  Dementsprechend  sieht  Bendix  die  Aufgabe 
des  Anwalts  als  ein  inhärentes  Korrektiv  des  Rechtssystems,  das 
nötig  wird,  weil  alle  Versudie,  menschliche  Beziehungen  reditlich 
zu  ordnen,  zu  Übertreibungen  führen,  obwohl  er  gleichzeitig  die 
Notwendigkeit  dieses  Reditssystems  voll  anerkennt. 

Diese  Überlegungen  finden  sich  in  einer  Schrift  aus  dem  Jahre 
19 14  und  stellen  gewissermaßen  einen  ersten  Rechenschaftsbe- 
richt des  jungen  Anwalts  dar.  Sie  machen  die  leidensdiaftliche 
Anteilnahme  erklärlich,  mit  der  Bendix  sich  bemühte,  die  recht- 
lichen Institutionen  der  Weimarer  Republik  zu  unterstützen  und 
zu  reformieren.  Damit  befand  er  sidi  in  der  Gemeinschaft  von 
Anwälten,  Richtern  und  anderen  Beamten,  die  sich  in  dem  Re- 
publikanischen Richterbund  zusammengesdilosscn  hatten.  Der 
programmatisdie  Leitartikel  in  der  ersten  Nummer  der  Zeit- 
schrift »Die  Justiz^  gibt  Auskunft  über  diese  Bemühungen  um 
eine  Reform  des  Reditswesens.  Die  Erklärung  bezieht  sich  auf 
die  weltverbreitete  Vertrauenskrise  des  Rechtssystems  und  be- 
zeichnet es  als  die  oberste  Aufgabe,  dieses  Vertrauen  wieder  her- 
zustellen. Zwar  hat  alles  Recht  eine  formale  Grundlage,  und 
muß  sie  haben,  aber  der  Leitartikel  betont,  daß  rechtlidie  Insti- 
tutionen zugleich  von  dem  Geist  abhängig  sind,  in  dem  die  for- 
malreditliche  Technik  angewandt  wird: 

»Es  ist  kein  Zweifel,  daß  ein  großer  Teil  der  Angriffe  auf  die 
Rechtspflege  zurückgeht,  auf  den  Widerspruch  zwisdien  dem 
neugewordenen  Staat  und  einer  Rechtspflege,  welche  die  Ein- 
stellung für  den  Staat  von  gestern  vielfach  noch  nicht  über- 

3  Vgl.  die  entsprediendcn  Formulierungen  in  Ludwig  Bendix,  Das  Problem  der 
Rechtssicherheit  (Berlin:  Carl  Heymann,  1914),  S.  36-38.  Ich  werde  auf  diese 
Schrift  nodi  weiter  unten  Bezug  nehmen. 


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winden  konnte  oder  wollte.  Eine  Reditsordnung  muß  von 
ihren  obersten  Grundsätzen  bis  herab  zu  ihren  besonderen 
Anwendungen  eines  Geistes  sein.  In  einem  republikanischen 
und  demokratischen  Deutschland  kann  auch  die  Rechtspflege 
nur  demokratisdoen  und  republikanischen  Geistes  sein.  Sie 
verfällt  sonst  in  einen  Gegensatz  zu  dem  obersten  aller  Aus- 
,  legungsgrundsätze,  daß  nämlich  in  jeder  Einzelfrage  das  Ge- 
setz im  Geiste  der  ganzen  Rechtsordnung  auszulegen  ist.  Es 
'ist  ein  unerträglicher  Zustand,  daß  sich  oft  richterliche  Gesin- 
nung bewußt  oder  unbewußt  nach  dem  Geiste  richtet,  der 
nicht  der  Geist  des  heutigen  Rechts  ist;  ein  solcher  Zustand 
führt  zu  den  drückendsten  Belastungen  des  Rechtsempfindens, 
indem  durch  gewandte  Technik  die  Worte  des  Rechts  dazu 
gebraudit  werden,  um  in  der  Form  des  Rechts  dem  Unrecht  zu 
huldigen.  «-♦ 

Zusammen  mit  anderen  ließ  Ludwig  Bendix  es  sich  angelegen 
sem,  diese  Tendenzen  in  seiner  anwaklichen  Praxis  und  als  juri- 
sdier  Fachschriftsteller  zu  bekämpfen.  Dabei  konnte  er  sidi  zu- 
weilen nidit  verhehlen,  daß  diese  Tätigkeit  dodi  unbefriedigend 
war,  denn  eine  Kritik  richterlicher  Entscheidungen  allein  konnte 
weder  seinem  Drang  nach  konstruktiver  Arbeit  noch  der  Dring- 
lichkeit der  Aufgabe  selbst  gerecht  werden.  Es  bedeutete  daher 
einen  Höhepunkt  seiner  Laufbahn,  als  er  im  Jahre  1927  zum 
nebenamdidien  Vorsitzenden  beim  Arbeitsgericht  Berlin  ernannt 
wurde.5 

Hier  ergab  sich  die  Möglidikeit,  seine  Ideen  in  die  Praxis  um- 
zusetzen und  sich  nicht  nur  mit  Argumenten  begnügen  zu  müs- 
sen. Das  Arbeitsgerichtsgesetz  hatte  den  besonderen  Charakter 
dieser  Gerichte  expressis  verbis  anerkannt.  Dementsprechend  be- 
gann Bendix  seine  richterliche  Tätigkeit,  indem  er  die  äußere 
Gestalt  des  Geriditssaals  umänderte:  Er  ließ  die  Barriere  weg- 

4  »Was  wir  wollen«,  Die  Justiz,  i  (Oktober,  1925),  S.  2. 

5  Es  handelt  sich  hierbei  um  eine  Bestimmung  des  Arbeitsgerichtsgesetzes  von  192^, 
die  vorsah,  daß  nicht  nur  Riditer,  sondern  auch  juristisch  qualifizierte  Persön- 
lidikcitcn  mit  besonderen  Erfahrungen  auf  dem  Gebiet  des  Arbeitsredits  als  Ar- 
bcitsßeriditsvorsitzende  berufen  werden  konnten.  Ludwig  Bendix  war  einer  von 
adit  Rechtsanwälten  in  Preußen,  die  auf  dieser  Basis  zu  nebenamtlidicn  Vor- 
sitzenden berufen  wurden. 


i 


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f . 


räumen,  die  üblidierweise  das  Geridit  von  den  streitenden  Par- 
teien trennt.  Riditer  und  Beisitzer,  Kläger  und  Angeklagte  wur- 
den um  einen  Tisdi  versammelt,  an  dem  der  strittige  Fall  im 
Sinne  einer  Verhandlung  und  einer  Lösung  durdi  Vergleich  dis- 
kutiert werden  konnte  -  im  Gegensatz  zu  der  sonst  üblidien, 
kämpferisdien  Austragung  des  Konfliktstoffes.  Allerdings  waren 
die  Formen  der  geriditlidben  Verhandlung  nur  ein  Teil  des  Pro- 
blems. Bisher  war  die  Schlichtung  arbeitsreditlicher  Fälle  immer 
von  der  Voraussetzung  einer  formellen  Gleichheit  zwischen  Ar- 
beitgeber und  Arbeitnehmer  ausgegangen,  aber  in  der  Praxis 
war  diese  Einstellung  in  vielen  Fällen  dem  Arbeitgeber  zugute 
gekommen.  Sicherlich  waren  die  Arbeitsgerichte  außerstande,  die 
tatsächlidie  Ungleichheit  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitneh- 
mern abzuschaffen,  aber  andererseits  waren  sie  ganz  bewußt  ein- 
geriditet  worden,  um  den  Arbeitnehmern  einen  größeren,  gesetz- 
lidi  fundierten  Sdiutz  zu  gewähren.  In  ihren  Entscheidungen 
sollten  also  die  Arbeitsgerichte  der  vorwiegenden  Ungleichheit 
des  Arbeitsverhältnisses  entgegenwirken,  aber  zur  Erfüllung  die- 
ser Aufgabe  würden  sie  nur  geeignet  sein,  wenn  die  Riditer  sidi 
dieses  Zweckes  bewußt  wären  und  ein  lebendiges  Gefühl  für  die 
Konsequenzen  sozialer   Ungleichheit  entwickelten.^   Jedenfalls 
glaubte  Bendix,  daß  die  Arbeitsgerichte  strittige  Fragen  zugun- 
sten der  Arbeitnehmer  entscheiden  müßten,  wenn  sie  im  genann- 
ten Sinne  als  Korrektiv  fungieren  sollten.  Denn  im  Rahmen  der 
geltenden  Rechtsordnung  gibt  es  dodi  bei  den  meisten  Fällen 
Mehrdeutigkeiten  nidit  nur  des  Redits,  sondern  auch  der  Tat- 
sachen. Strittige  Fragen  müssen  also  durdi  ein,  auf  letzten  Wert- 
setzungen beruhendes  Urteil  entschieden  werden,  insoweit  eben 
allgemeine  Richtlinien  der  Rechtspraxis  viele  Fragen  offen  las- 
sen. Dies  waren  die  Überlegungen,  die  Bendix  sidi  bei  seiner 
neuen,  riditerlidien  Aufgabe  zum  Grundsatz  machte.  Dabei  ver- 
nachläßigte  er  häufig  seine  anwaltlidie  Praxis,  denn  er  machte 
sidi  jedesmal  frei,  wenn  etwa  ein  anderer  Arbeitsrichter  gesund- 

6  Vgl.  Ludwig  Bendix,  »Die  wirkliche  Gleichheit  von  Arbeitgebern  und  Arbeit- 
nehmern in  ^er  arbeitsgerichtlidien  Rechtsanwendung«,  Die  Justiz,  v  (November, 
1929),  S.  96-109.  Siehe  auch  die  entsprechenden  Ausführungen  in  Ludwig  Bendix, 
Die  irrationalen  Kräfte  in  der  Arbeitsgerichtsbarkeit  (Berlin,  Verlag  Rcdit  umd 
Tonkunst,  1929),  S.  5-12. 


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heitlich  oder  aus  anderen  Gründen  verhindert  war.  Diese  wirk- 
lidi  konstruktive  Teilnahme  am  Rechtsleben  war  für  ihn  eine 
Quelle  tiefster,  persönlicher  und  sachlicher  Befriedigung.  Aller- 
dings konnte  er  die  richterliche  Tätigkeit  nur  ein  und  einhalb 
Jahre  ausüben.  Gegen  Ende  1928  wurde  seine  Ernennung  als  ne- 
benamtlicher Vorsitzender  nicht  erneuert,  vor  allem  weil  sowohl 
die  Arbeitgeberorganisationen  wie  die  Gewerkschaften  sidi  nun- 
mehr der  Berufung  von  Rechtsanwälten  als  Arbeitsriditer  wi- 
dersetzten. 

Kurz  darauf  kamen  die  Jahre  der  großen  Wirtschaftskrise,  die 
in  Hitlers  Machtergreifung  ausmündeten.  Der  Anwaltsstand 
wurde  sehr  schnell  von  den  Auswirkungen  des  nationalsozialisti- 
schen Regimes  betroffen.  Die  Rechtsanwaltskammern  und  der 
Notarverein  wurden  aufgelöst,  bzw.  gleidigeschaltet.  Im  April 
1933  wurden  Rassengesetze  erlassen  und  gegen  Ende  Mai  wurde 
Bendix  seine  Zulassung  als  Rechtsanwalt  entzogen  und  er  seiner 
Bestallung  als  Notar  entkleidet.  Im  Juni  des  Jahres  wurde  er 
verhaftet  (Sdiutzhaft  hieß  es  im  Parteichinesisch  der  damaligen 
Zeit).  Das  neue  Regime  betraditete  die  Verteidigung  eines  Kom- 
munisten vor  dem  Gericht  als  kommunistische  Betätigung,  und 
vor  Jahren  hatte  Bendix  einen  Kommunisten  als  Rechtsanwalt 
vertreten.  -  Nach  einer  anwaltlichen  Tätigkeit  von  über  16  Jah- 
ren mußte  diese  plötzliche  Zerstörung  seiner  Existenz  trauma- 
tisdi  auf  ihn  wirken,  um  so  mehr  als  er  sich  in  seiner  ganzen 
praktischen  und  geistigen  Arbeit  mit  der  Aufrechterhaltung  und 
Reform  des  nunmehr  zerstörten  Rechtssystems  beschäftigt  hatte. 

Im  September  1933  wurde  Bendix  wieder  entlassen  und  be- 
gann sofort  damit,  seine  frühere  berufliche  Tätigkeit  wieder  auf- 
zunehmen, allerdings  auf  der  neuen,  ihm  nunmehr  verbleibenden 
Basis  einer  Tätigkeit  als  Rechtsberater.  Für  ihn  war  es  unmög- 
lich, etwas  anderes  zu  tun,  als  sich  der  neuen  Lage,  so  gut  es  ging, 
anzupassen.  In  seinen  Erinnerungen  erklärt  er  diese  Einstellung: 


1* 


»Trotz  aller  Mißerfolge  und  Verschüchterungen  ließ  ich  mich 
nicht  unterkriegen.  Ich  weiß  sehr  wohl,  daß  manche  meiner 
Freunde  und  Kollegen  mein  geschildertes  Verhalten  als  un- 
würdig mißbilligen,  und  vielleicht  etwas  freundlicher  als  einen 
rührenden  Beweis  meines  Wolkenkudiucksheimertums  anse- 


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hen.  Wer  so  urteilt,  hat  bereits  dem  Gegner  den  Platz  ge- 
räumt und  seine  alte  Heimat  aufgegeben.  Man  mag  es  noch  so 
töricht  nennen,  ich  stand  auf  einem  anderen  Standpunkt.  Idi 
kämpfte  um  jeden  Zoll  Bodens  und  hielt  mit  allen  Fasern 
meines  Wesens  an  ihm  fest.  Ich  wollte  mich  nidit  entwurzeln 
lassen  . . .  Mein  unverwüstliches  Streben  nach  Wiedergewin- 
nung meines,  mir  entzogenen  Lebensraumes  führte  innerlich 
notwendig  dahin,  trotz  aller  Differenzierungen  und  Diskri- 
minationen eine  Gemeinsamkeit  mit  den  Machthabern  über 
Land  und  Volk  zu  bejahen  und  es  ihnen  in  persönlichen  Aus- 
einandersetzungen zu  überlassen,  in  den  einzelnen  Fällen  die 
Schränke  zu  ziehen.  Zur  Aufrediterhaltung  der  Würde  meiner 
Persönlichkeit  hielt  ich  es  geradezu  für  meine  Pflicht  gegen 
midi  selbst,  die  durch  die  geltenden  Gesetze  gegebenen  Mög- 
lichkeiten bis  zum  Letzten  in  Ansprudi  zu  nehmen.  Ich  hatte 
jedenfalls  wiederholt  den  Eindruck  gewonnen,  daß  diese  Hal- 
tung der  bedingungslosen  Zusammengehörigkeit  ihre  starke 
Wirkung  nicht  verfehlte ...  So  kam  es  denn,  daß  ich,  bildlich 
gesprochen,  tausend  Wege  ging,  von  denen  ich  wußte,  daß  sie 
in  die  Wüste  führen.  Aber  dieses  Wissen  konnte  mich  nidit  ab- 
halten, die  Wege  zu  gehen.  Ich  wollte  die  Ergebnislosigkeit, 
vielfach  schwarz  auf  weiß,  bei  meinen  Akten  haben  . . .« 
»Die   ungünstige   Prognose,    die   idi   keineswegs   verkannte, 
schreckte  mich  nicht  ab,  denn  es  gehörte  zu  meinen  Grundan- 
schauungen, daß  ich  im  öffentlichen  wie  im  privaten  Leben 
klargestellt  wissen  wollte,  für  welche  Deutung  die  letzte  ent- 
scheidende Stelle  eintrat  und  die  Verantwortung  übernahm. 
Der  Gedanke  erschien  mir  unerträglich,  daß  gesagt  werden 
könnte:  >Warum  hast  Du  den  Kampf  vor  der  Zeit  aufgege- 
ben? Die  letzte  und  höchste  Stelle  hätte  zu  Deinen  Gunsten 
entsdieiden  können.<«'' 

In  Anbetracht  dieser  Einstellung  war  es  wohl  unvermeidlidi, 
daß  seine  Bemühungen  nunmehr  einen  Don  Quichotisdien  Cha- 
rakter annahmen. 


7  Ludwig  Bendix.  Konzentrationslager  Deutschland,  ii,  S.  2)-iJ. 


26 


Kaum  aus  der  ersten  »Schutzhaft«  entlassen,  ging  Bendix  zum 
Hauptquartier  der  Gestapo,  um  von  offizieller  Seite  eine  beson- 
dere Genehmigung  seiner  neuen  Tätigkeit  als  Rcditsberatcr  ein- 
zuholen. Dann  stellte  sich  heraus,  daß  sich  sein  Ausschluß  aus 
der  Anwaltschaft  wie  auch  seine  Inhaftierung  unter  den  frühe- 
ren Klienten  seiner  Praxis  herumgesprochen  hatte.  Einige  von 
ihnen  meinten,  seine  Lage  durch  Erpressung  ausnutzen  zu  kön- 
nen, um  von  ihm  eine  Rückzahlung  früher  entrichteter  Anwalts- 
gebühren zu  erzwingen.  Trotzdem  ließ  Bendix  sich  nicht  davon 
abbringen,  ein  Rundsdireiben  über  seine  neue  Tätigkeit  als 
Rechtsberater  an  alle  früheren  Klienten  zu  senden.  Audi  suchte 
er  diese  Tätigkeit  durch  Kontaktaufnahme  mit  Menschen  in  ge- 
hobenen Positionen  zu  fördern,  da  diese  vielleidit  in  der  Lage 
waren,  ihm  zu  helfen.  Sdiließlidi  bemühte  er  sich  auch  um  eine 
Klarstellung  alter  Mißverständnisse,  wie  sie  in  einer  Anwalts- 
praxis nicht  ungewöhnlich  sind,  denn  seine  neue  Tätigkeit  konn- 
te nur  Erfolg  haben,  wenn  an  seinem  Namen  kein  Makel  haf- 
tete. 

Noch  vor  seinem  Ausschluß  aus  der  Anwaltschaft  hatten  ver- 
schiedene Fadizeitschriften  Artikel  von  ihm  akzeptiert,  von  de- 
ren Veröffentlichung  sie  nunmehr  unter  den  veränderten  Um- 
ständen Abstand  nahmen.  Bendix  stellte  sich  auf  den  Rechts- 
standpunkt, daß  er  ein  Anrecht  auf  die  entsprechenden  Hono- 
rare hätte,  selbst  wenn  die  Herausgeber  sich  unter  den  veränder- 
ten Umständen  nunmehr  gegen  die  Veröffentlidiung  cntsdiieden 
hätten.  Dann  stellte  sich  heraus,  daß  die  Polizei  Bücher  im  Spei- 
dier  seines  Verlegers  konfisziert  hatte,  unter  denen  sich  audi  die 
Restbestände  seiner  eigenen  Bücher  befanden.  Daraufhin  nahm 
Bendix  Verhandlungen  mit  der  Polizeibehörde  auf,  drang  wie- 
der und  wieder  auf  Bescheid  bzw.  Herausgabe  der  Büdier,  und 
trug  sich  mit  dem  Gedanken,  ein  Schadensersatzverfahren  anzu- 
strengen, aber  dazu  kam  es  nicht  mehr.  Audi  literarisch  suchte  er 
sich  in  der  altgewohnten  Weise  durch  juristisdie  Veröffentlichun- 
gen zu  betätigen.  Einer  dieser,  noch  zum  Druck  gekommenen  Ar- 
tikel enthält  in  vorsiditiger  Form  eine  Kritik  an  einem  frühe- 
ren Artikel  des  damaligen  Preußisdien  Justizministers,  Roland 
Freisler.  Nadi  einigem  Zögern  entschloß  sidi  Bendix  sogar,  einen 
Abdruck  dieser  Kritik  mit  einer  höflidien  Bitte  um  eine  gele- 


27 


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gentliche  Unterhaltung  über  deren  Inhalt  an  Freisler  abzusen- 
den.* 

Solche  Handlungen  sind  hier  kurz  berichtet  worden,  weil  sie 
eher  als  allgemeine  Aussagen  dazu  geeignet  sind,  ein  anschauli- 
ches Bild  zu  vermitteln.  Vielleidit  werden  sie  dem  heutigen  Le- 
ser als  geringfügig  erscheinen,  aber  in  den  Jahren  1933-193  5  er- 
forderten sie  ein  gehöriges  Maß  von  Willenskraft,  sang  froid, 
und  vielleicht  einen  gewissen  Grad  von  Naivität.  In  offiziellen 
Kreisen  wurde  ihnen  Bedeutung  beigemessen;  sie  moditen  dort 
als  ein  Zeichen  von  Unbelehrbarkeit  gewertet  werden.  Jeden- 
falls faßte  die  Berliner  Anwaltskammer  den  Entschluß,  beim 
Kriminalgericht  Berlin  gegen  Bendix  als  Rechtsberater  eine  Kla- 
ge wegen  unlauteren  Wettbewerbs  anzustrengen.  Die  Klage  kam 
völlig  unerwartet,  die  Idee,  als  Angeklagter  vor  einem  Gericht 
stehen  zu  müssen,  verursadite  große  Erregung,  ganz  abgesehen 
von  den  besonderen  politischen  Umständen  des  Falles.  Dazu 
stand  in  Aussicht,  daß. trotz  der  Absurdität  der  Anklage  selbst 
eine  Verurteilung  schließlich  durchaus  möglich,  ja  fast  wahrschein- 
lich war,  und  durdi  sie  eine  Fortsetzung  der  eben  erst  begonne- 
nen rechtsberaterisdien  Tätigkeit  endgültig  unmöglidi  gemacht 
werden  würde.  Nun  mußte  der  frühere  Anwalt  sich  bemühen,  in 
den  letzten  Tagen  vor  dem  Termin  (die  Fristen  waren  sehr  kurz 
angesetzt)  einen  Verteidiger  z/u  finden.  In  vielen  Fällen  wurde  er 
einfach  abgewiesen,  oder  fadenscheinige  Vorwände  maditen  ihm 
die  immer  größer  werdende  soziale  und  berufliche  Isolierung 
klar,  in  der  er  sich  befand.  Nachdem  er  schließlich  doch  einen 
Verteidiger  gefunden  hatte,  war  die  Gerichtsverhandlung  selbst 
ein  weiterer  Beweis  dieser  Isolierung,  obwohl  sie  in  einem  Frei- 
spruch endete.  Denn  die  Art  der  Verhandlung  konnte  ihm  nur 
als  eine  bewußt  geplante,  öffentlidie  Erniedrigung  erscheinen, 
bei  der  zwar  eine  große  Anzahl  von  Berichterstattern  anwesend 
war,  von  der  aber  die  Tagespresse  trotzdem  keinerlei  Notiz 
nahm.  Immerhin  bedeutete  der  Freispruch,  daß  Bendix  seine 
Tätigkeit  nunmehr  fortsetzen  konnte. 


8  Vgl.   Ludwig  Bendix,   »Nodimals:   Analogie   im   Straf redit?«,   Monatsschrift  für 
Kriminalpsychologie  und  Strafrechtsreform,  xxvi  (1935),  S.  ijj-ij8. 


28 


Die  »Gnadenfrist«  war  aber  von  kurzer  Dauer.  Um  die  Mitte 
des  Jahres  1934  waren  alle  juristischen  Berufe  fast  vollständig 
»gleichgesdialtet«  worden.  Selbst  die  jüdischen  Rechtsanwälte, 
die  als  Frontkämpfer  des  ersten  Weltkrieges  von  dem  Ausschluß 
aus  den  Anwaltskammern  zunächst  nicht  betroffen  waren,  hat- 
ten kaum  nodi  ein  berufliches  Betätigungsfeld,  weil  sie  von  den 
meisten  Klienten  gemieden  wurden.  Alle  kollegialen  Kontakte 
mit  jüdischen  Anwälten  wurden  geheimniskrämerisch,  wenn  sie 
überhaupt  fortgesetzt  wurden.  Nur  gegen  die  wirtschaftliche  Be- 
tätigung der  Juden  waren  vorerst  noch  keine  Maßnahmen  ge- 
troffen worden,  und  als  Rechtsberater  war  Bendix  eigentlich 
von  den  standesgemäßen  Beschränkungen  der  Anwaltsdiaft  be- 
freit. In  Anbetracht  seiner  langjährigen  Erfahrung  als  Rechtsan- 
walt werden  ihm  auch  verschiedentlich  Gelegenheit  zu  einer 
wirtschaftlichen  Ausnutzung  dieser  Erfahrung  geboten;  offenbar 
stand  dem  weder  sein  Ausschluß  aus  der  Anwaltsdiaft  noch  seine 
kurze  »Schutzhaft«  im  Wege.  Aber  mit  den  Jahren  war  er  so  mit 
den  standesgemäßen  Begriffen  der  Anwaltschaft  verwachsen, 
daß  er  sich  auch  jetzt  nicht  dazu  bringen  konnte,  diese  Gelegen- 
heiten auszunutzen.  Dann,  im  Jahre  1935,  fing  das  Naziregime 
an,  auch  jüdische  Geschäfte  zu  boykottieren,  und  Progrome  ge- 
gen jüdisdie  Kaufleute  nahmen  ihren  Verlauf.  Audi  Bendix 
wurde  von  diesen  Ausschreitungen  betroffen,  und  er  entschloß 
sich,  dagegen  bei  dem  Kommandanten  seines  Polizeireviers  als 
dem  vermeintlichen  Hüter  der  öffentlidien  Ordnung  schriftlich 
zu  protestieren.  Eine  zweite  Inhaftierung  ließ  nidit  lange  auf 
sich  warten. 

Diesmal  dauerte  die  Haft  22  Monate.  Auf  Grund  der  Bemü- 
hungen eines  hervorragenden  Anwalts  gelang  es  sdiließlidi,  im 
Mai  1937  seine  Entlassung  aus  dem  Konzentrationslager  Dachau 
zu  bewirken.  Dabei  wurde  seine  Emigration  in  ein  nichteuropä- 
isches Land  innerhalb  von  zwei  Wochen  zur  Bedingung  gemacht. 
Er  wanderte  nach  Palästina  aus,  wo  er  zunädist  seine  Gesund- 
heit wiedergewann  und  sidi  mit  der  Abfassung  seiner  Memoiren 
besdiäftigte.  Dann  versuchte  er,  als  Rechtsberater  und  Journa- 
list tätig  zu  werden.  Unter  den  völlig  veränderten  Umständen 
war  das  ein  schwieriges  Unterfangen  für  einen  sechzigjährigen, 
Mann,  dessen  Lebenserfahrung  und  berufliche  Ausbildung  ihn 


^9 


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für  eine  soldie  Tätigkeit  im  Ausland  kaum  vorbereitet  hatten. 
Doch  der  Mangel  an  äußerem  Erfolg  verminderte  seine  geistige 
Regsamkeit  nicht,  und  so  wurden  die  Jahre  der  Emigration  mehr 
und  mehr  von  schriftstellerischen  Projekten  ausgefüllt,  die  in  der 
einen  oder  anderen  Weise  seine  früheren  Interessen  fortsetzten, 
selbst  wenn  die  meisten  davon  ungedruckt  blieben.  Die  über 
Deutschland  hereingebrochene   Katastrophe  des   Hitlerregimes 
veranlaßte  ihn  zu  einer  extensiven  Lektüre  klassischer,  geschicht- 
licher Darstellungen  tyrannischer  Regierungen,  die  er  in  langen 
Exzerpten  und  Kommentaren  für  den  Schulunterricht  nutzbar 
zu  machen  suchte.  Die  alte  Beschäftigung  mit  dem  Konflikt  ge- 
gensätzlicher Wertvorstellungen  wurde  unter  dem  Eindruck  des 
Zusammenbruchs  der  deutschen  Rechtsordnung  zu  einem  Stu- 
dium ewiger  moralischer  Probleme  menschlidien  Zusammenle- 
bens, die  er  durch  eine  Auswertung  der  Weltliteratur  in  den  ver- 
schiedensten Formen  zur  Darstellung  brachte,  wohl  auch  mit 
dem  Gedanken  an  einen  pädagogischen  Zweck,  aber  allerdings 
ohne  eine  diesem  Zweck  entsprechende  Ausnutzung  oder  An- 
wendung zu  finden.  Dazu  kamen  diverse,  mit  den  Jahren  immer 
umfangreicher  werdende  Gelegenheitsarbeiten.  Dabei  handelte 
es  sich  vielfach  um  Probleme,  die  von  Tagesereignissen  ausgelöst 
und  nun  durch  Heranziehung  historischer  oder  menschlich-psy- 
chologischer Parallelen  auf  einer  allgemein  philosophischen  Ebene 
analysiert  wurden.  Doch  die  meisten  dieser  Arbeiten  wanderten 
in  den  Schreibtisch.  Während  seiner  Haftzeit  hatte  er  auch  wie- 
der die  alte  Gewohnheit  seiner  Jugend  aufgenommen,  Erfah- 
rungen des  Alltagslebens  oder  auch  allgemeine  Erlebnisse  in  Ge- 
dichten darzustellen.  Unter  der  Hand  wurden  diese  Gelegen- 
heitsarbeiten nun  zu  einer  Art  Krücke,  die  über  die  Öden  der 
Jahre  hinweghalf,  -und  die  Bendix  selbst  oft  mit  den  Goethe- 
Wort  bezeichnete:  »Verbiete  Du  dem  Seidenwurm  zu  spinnen, 
wenn  er  sich  auch  dem  Tod  entgegenspinnt.« 

Mit  dieser  allgemeinen  Darstellung  der  langen  Jahre  der  Emi- 
gration muß  es  sein  Bewenden  haben.  Im  Jahre  1947  wanderte 
Bendix  von  Israel  nach  den  Vereinigten  Staaten  weiter,  um  mit 
seinen  Kindern  zusammen  zu  sein.  Im  Alter  von  -j^^  Jahren  ist  er 
am  3.  I.  1954  in  Oakland,  Kalifornien,  gestorben. 


30 


2.  Gedankliche  Entwicklung 

Nach  seiner  Auswanderung  im  Jahre  1937  konnte  Bendix  auf 
seine  ganze  Laufbahn  zurückblicken  und  sidi  fragen,  ob  er  die 
richtigen  Entscheidungen  getroffen  und  die  richtigen  Ziele  ver- 
folgt hatte.  Schon  in  den  langen  Monaten  der  Haft  hatte  er  sich 
immer  wieder  mit  diesen  Fragen  befaßt,  und  nun  nahm  er  die 
Gelegenheit  wahr,  um  sich  selbst  gegenüber  Rechenschaft  zu  ge- 
ben. Da  war  zunächst  die  Frage  der  jüdischen  Emanzipation  und 
Assimilation  in  Deutschland.  Ohne  je  seine  jüdische  Abstam- 
mung geleugnet  zu  haben,  mußte  sich  Bendix  doch  eingestehen, 
daß  er  seine  tatsächliche  Zugehörigkeit  zum  Judentum  völlig 
vernachlässigt  hatte.  Er  hatte  sich  vielmehr  mit  den  humanisti- 
schen Werten  der  deutschen  Klassik  identifiziert.  Er  war  einer 
der  vielen  deutschen  Juden,  die  solche  Fragen  überhaupt  erst  in 
Hitlers  Konzentrationslagern  und  nunmehr  in  dem  neuen  Staat 
Israel  aufgeworfen  hatten.  Israel  selbst  war  für  Bendix  das  Exil, 
nicht  die  Heimat  -  trotz  seiner  starken  Sympathie  mit  diesem 
Versuch,  einen  jüdischen  Staat  aufzubauen.  Dodi  die  Stellung 
zum  Judentum  war  für  ihn  eben  nur  durch  politische  Ereignisse 
eine  dringliche  Frage  geworden,  und  soldie  Ereignisse  konnten 
nichts  daran  ändern,  daß  die  Frage  selbst  in  diesem  Fall  schon 
lange  vorher  beantwortet  worden  war.  Für  einen  Mann  im  vor- 
gerüci^ten  Alter  war  es  kaum  möglich,  eine  Entscheidung  rück- 
gängig zu  machen,  die  sein  eigener  Vater  sdion  zwei  Generatio- 
nen früher  gefällt  hatte.  Gustav  Bendix  hatte  sidi  zur  Assimila- 
tion bekannt,  als  er  seinen  Lehrerberuf  aufgab  und  Versiche- 
rungsagent wurde,  und  in  sehr  jungen  Jahren  hatte  Ludwig  die- 
se Entscheidung  zu  seiner  eigenen  gemacht. 

In  Anbetracht  seiner  ganzen  Laufbahn  mußte  es  Bendix 
dringlicher  erscheinen,  über  die  Natur  eines  Rechtssystems  mit 
sich  ins  Reine  zu  kommen,  da  er  sich  vollauf  mit  einem  solchen 
System  identifiziert  hatte. 

Als  Rechtsanwalt  war  eine  positive  Einstellung  zum  Gesetz 
für  ihn  unumgänglich,  auch  wenn  er  die  im  Rechtsleben  zutage 
tretenden  Unzulänglidikeiten  immer  wieder  bekämpft  hatte. 
Dabei  ging  Bendix  der  Tatsadie  nicht  aus  dem  Wege,  daß  ein 
Reditssystem  in  der  Praxis  häufig  abstoßend  wirkt,  und  letzten 


31 


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-^»^ 


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Endes  audi  auf  Unterordnung  beruht,  wie  alle  Herrsdiaftssy- 
steme.  Trotzdem  hatte  er  immer  an  der  Idee  festgehalten,  daß 
der  einzelne  einen  nidit  näher  bestimmbaren,  letzten  Wert  der 
Gemeinsdiaft  darstelle  und  daher  ein  Anredit  habe,  gegen  Bru- 
talität und  Unterdrückung  geschützt  zu  werden.  Als  Rechtsan- 
walt war  er  gewohnt,  das  Rechtssystem  als  Waffenarsenal  für 
diesen  Schutz  des  einzelnen  zu  betrachten,  und  das  war  nur  auf 
dem  Boden  dieses  Systems  sinnvoll.  Wer  die  einzelnen  Menschen 
auf  diese  Weise  gegen  Mißbräuche  schützen  will,  muß  daher  von 
der  Annahme  ausgehen,  daß  Beamte  und  Richter  bei  der  Aus- 
übung ihrer  Pflichten  guten  Willens  sind.  In  der  Rückschau  war 
es  wohl  klar,  daß  in  der  Weimarer  Zeit  zu  viele  Funktionäre  des 
Rechts  unter  dem  Schleier  einer  formalen  Legalität  das  in  sie  ge- 
setzte Vertrauen  mißbraucht  hatten  -  sdion  vor  der  Zerstörung 
des  ganzen  Rechtssystems  durch  Hitlers  Gewaltregierung.'  Aber 
Ludwig  Bendix  hatte  seine  ganze  Kraft  darangesetzt,  eine  recht- 
lidbe  Ordnung  zu  erhalten,  nicht  der  Tyrannei  und  dem  Chaos 
Vorschub  zu  leisten.  Seine  Bemühungen  können  nur  auf  der  Basis 
ihrer  eigenen  Voraussetzungen  verstanden  werden.  Die  grund- 
legenden Gedanken  seiner  Schriften  zwischen  den  Jahren  1903 
und  1937/38  sollen  hier  kurz  referiert  werden. 

Im  Zusammenhang  mit  Anregungen  Gustav  Sdimollers  be- 
gann Bendix  seine  Veröffentlichungen  auf  dem  Gebiet  der  Kolo- 
nialpolitik. Seine  Doktorarbeit  beschäftigte  sich  mit  der  »recht- 
lichen Natur  der  sogenannten  Oberhoheit  in  den  deutschen 
Schutzgebieten«  und  wurde  1903  zusammen  mit  verschiedenen 
Aufsätzen  veröffentlidit.  Im  Zentrum  der  Diskussion  stehen  un- 
terschiedliche Perspektiven,  in  denen  die  Beziehungen  der  Kolo- 
nialmacht zu  der  eingeborenen  Bevölkerung  gesehen  werden, 
Unterschiede  insbesondere  zwischen  Männern,  die  selbst  in  den 

9  Entsprediendc  Kritiken  des  Rechtswesens  der  Weimarer  Zeit  wurden  in  den  Jahr- 
gängen der  Zcitsdirift  Die  Justiz  veröffentlicht,  in  denen  Bendix  laufend  Beiträge 
lieferte.  Vgl.  insbesondere  seine  Kritik  der  Rechtsbeugung  durch  xleutsdie  Riditer 
in  »Die  Rechtsbeugung  im  künftigen  deutschen  Strafredit«,  Die  Justiz,  ii  (1916), 
S«  i^~7S'  Siehe  auch  die  zeitgenössische  Zusammenfassung  dieses  Materials  in 
Eugen  Schiffer,  Die  Deutsche  Justiz  (Berlin:  Otto  Liebmann,  1923),  passim.  Eine 
ausgewogene  historisdie  Beurteilung  ist  enthalten  in  der  Analyse  von  Karl  Diet- 
rich Bradier,  Die  Auflösung  der  Weimarer  Republik  (Bd.  4  der  Schriften  des 
Instituts  für  politische  Wissenschaft;  Stuttgart:  Ring  Verlag,  1955),  S.  191-193 
und  passim. 


3^ 


Kolonien  gelebt  haben,  und  Sdiriftstellern  über  Kolonialproble- 
me, die  solche  Erfahrung  nidit  gehabt  haben.  Hier  klingt  schon 
die  problematische  Beziehung  zwischen  Theorie  und  Praxis  an, 
die  den  Autor  in  seinen  späteren  Schriften  immer  wieder  be- 
schäftigen sollte.  Weiter  enthalten  die  Aufsätze  die  Forderung 
nach  einem  wirklichen  Verständnis  für  die  eingeborene  Bevölke- 
rung und  ihre  Kultur.  Ein  solches  Verständnis  muß  sich  die  Vor- 
aussetzungen dieser  Kultur  zu  eigen  machen,  denn  sonst  werden 
alle  Versudie,  diese  Völker  wirklidi  zu  beeinflussen,  im  Sande 
verlaufen.  Hier  klingt  schon  die  lebenslänglidie  Beschäftigung 
an,  in  der  der  Autor  das  Verstehen  der  Erfahrungen  anderer  auf 
der  Basis  von  Sympathie  und  Achtung  für  den  anderen  immer 
wieder  gefordert  hat.io.  Als  Ganzes  basieren  diese  frühen  Auf- 
sätze auf  dem  Glauben,  daß  theoretische  und  praktische  Kon- 
flikte durdi  eine  eingehende  Analyse  der  für  sie  in  Betracht  kom- 
menden, logischen  und  emotionalen  Voraussetzungen  einer  Lö- 
sung oder  Sdilichtung  nähergebracht  werden  sollten  -  auch  ein 
Thema,  das  sich  in  den  späteren  Sdiriften  findet.  Es  war  sidier 
ein  Zeidien  erheblidier  geistiger  Unabhängigkeit,  in  diesem  Sin- 
ne über  Kolonialfragen  zu  einer  Zeit  zu  sdireiben,  als  diejenigen, 
die  sidi  mit  soldien  Fragen  beschäftigten,  vor  allem  den  Zusam- 
menhang mit -der  nationalen  Macht  Deutschlands  und  ihrer  zivi- 
lisierenden Mission  betonten. 

Diese  Unabhängigkeit  kam  auch  in  der  nächsten  größeren 
Sdirift  zum  Ausdruck,  und  zwar  in  der  Welse,  die  für  Bendix' 
spätere  Studien  besonders  diarakteristisch  wurde.  Es  handelt  sich 
dabei  um  eine  großangelegte,  reditswissenschaftliche  Arbeit,  die 
er  während  seiner  Referendarzeit  fertigstellte  und  kurz  vor  sei- 
ner Niederlassung  als  Rechtsanwalt  veröffendichte. 
Die  Untersuchung  basierte  auf  der  Frage: 

»Wie  lange  kann  ein  Deutscher  wegen  Fahnenflucht  und  we- 
gen Verletzung  der  Wehrpflidit  zur  strafreditlichen  Verant- 
wortung gezogen  werden,  oder  wann  kann  dies  nicht  mehr  ge- 

10  Ludwig  Bendix,  Kolonial juristisdje  und  -politische  Studien  (Berlin:  Deutscher 
Kolonialvcrlag,  G.  Mcinede,  1903),  S.  102-103,  110-112  und  passim.  Dieser  Band 
enthält  den  Text  der  Doktorarbeit,  »Die  reditlichc  Natur  der  sogenannten  Ober- 
hoheit in  den  deutschen  Schutzgebieten«,  (Göttingen,  1902). 


33 


.  * 


-  ! 


► ! 


sdiehen,  wenn  er  nach  der  Begehung  eines  dieser  Delikte  durdi 
Auswanderung,  insbesondere  nadi  den  Vereinigten  Staaten 
von  Nordamerika,  naturalisiert  wird  und  alsdann  in  die  Hei- 
mat zurückkehrt?«^^* 

Die  zur  Zeit  der  Veröffentlichung  allgemein  vorwiegende  Auf- 
fassung war,  daß  diese  strafrechtlidie  Verantwortung  deutsdier 
Emigranten  selbst  dann  bestehen  blieb,  wenn  sie  ihre  deutsdie 
Staatsangehörigkeit  eingebüßt  hatten.  Durdi  eingehende  Unter- 
suchung aller  einsdilägigen  Gesetze  und  Verwaltungsmaßnah- 
men unterzog  Bendix  diese  Ansicht  einer  kritischen  Analyse,  die 
aber  hier  vor  allem  im  Zusammenhang  mit  ihren  redits-  und 
staatspolitischen  Gesichtspunkten  von  Interesse  ist.  Seiner  Mei- 
nung nadi  sollten  die  Staatsbürger  eines  Landes  grundsätzlidi  als 
die  wichtigste  Substanz  der  Nation  angesehen  werden.  Daher 
hatte  auch  die  Regierung  eines  Landes  ein  ganz  legitimes  Inter- 
esse daran,  daß  diese  Substanz  nidit  durdi  Auswanderung  ver- 
mindert wird.ii  Andererseits  betonte  er  aber,  daß  die  gesetzlidie 
Regelung   der  Auswanderung   den   tatsädilichen  Verhältnissen 
und  soweit  wie  möglidi  audi  den  Überzeugungen  und  Bedürfnis- 
sen der  Auswanderer  Rechnung  tragen  solle.12  Nadi  seiner  Vor- 
stellung war  das  erstrebenswerte  Ziel,  eine  reditliche  Regelung 
zu  finden,  die  das  nationale  Interesse  förderte,  aber  zugleich  den 
Interessen  und  Absiditen  der  Auswanderer  die  ihnen  gebührende 
Aufmerksamkeit  zollte.  Audi  im  Falle  der  Auswanderung  soll- 
ten die  Interessen  und  Überzeugungen  des  einzelnen  nicht  bruta- 
lisiert  oder  für  besondere  politische  Zwedce  willkürlich  zuredit- 
konstruiert  werden.  Denn  keine  Gesetzgebung  ist  in  der  Lage, 
soldie  Interessen  des  einzelnen  zu  determinieren,  oind  eine  Rege- 
lung der  Staatsbürgersdiaft,  die  Dauer  haben  soll,  darf  nidit  in 
offenbarem  Widerspruch  zu  ihnen  stehen  und  dadurch  praktisdi 
unfruchtbar  werden.^^  Bendix  vertritt  also  die  Auffassung,  daß 


lOa  Ludwig  Bendix,  Fahnenflucht  und  Verletzung  der  Wehrpflicht  durch  Abwande- 
rung (Bd.  V  der  Staats-  und  Völkerreditlichen  Abhandlungen;  Leipzig:  Dundter 
&  Humblot,  1906),  S.  3. 

11  Ibitl.,  S.  275. 

12  Ibid.,  S.  242. 

13  Ibid.,  S.  276-277. 


34 


das  nationale  Interesse  sowie  das  Interesse  des  einzelnen  eine  re- 
lative Legitimität  besitzen.  Das  Gesetz  soll  nicht  den  Versuch 
unternehmen,  Verhältnisse  zu  regeln,  die  nicht  mit  staatlichen 
Mitteln  kontrolliert  werden  können,  denn  sdiließlich  sind  Aus- 
wanderer dieser  Kontrolle  effektiv  entzogen.  Darüber  hinaus 
aber  hat  die  Nation  ein  positives  Interesse  daran,  die  persönli- 
chen Entsdieldungen  der  Auswanderer  zu  respektleren,  selbst 
wenn  sie  strafbare  Delikte  begangen  haben.  Denn  in  der  neuen 
Umwelt  ist  es  unvermeidlich,  daß  sich  die  Loyalität  des  Auswan- 
derers ändert,  und  Staatsbürger,  die  einem  Lande  gegenüber  nur 
eine  zögernde  oder  ambivalente  Loyalität  erweisen,  sind  auf  je- 
den Fall  von  fragwürdigem  Wert  für  ein  Staatswesen. 

Diese  Art,  einander  entgegengesetzte  Belange  miteinander  zu 
verbinden  oder  auszugleichen,  stellt  ein  Hauptthema  aller  nach- 
folgenden Schriften  dar.  In  grundsätzlicher  Form  formulierte 
Bendix  dieses  Thema  zum  ersten  Mal  in  einer  Veröffentlichung 
von  19 14,  in  der  der  junge  Anwalt  auf  der  Basis  seiner  anfäng- 
lidien  Erfahrung  sein  berufliches  und  geistiges  Anliegen  festleg- 
te. Jeder  strittige  Fall,  mit  dem  sldi  ein  Richter  zu  befassen  hat, 
enthält  eine  Vielzahl  von  Zusammenhängen.  Es  gibt  jedesmal 
eine  Anzahl  typischer,  gleich  möglicher  Interpretationen,  sowohl 
in  reditlldier  Hinsicht  wie  auch  in  der  Feststellung  der  Tatsa- 
chen selbst.  Dabei  muß  immer  im  Auge  behalten  werden,  daß  die 
an  einem  Reditsfall  interessierten  Parteien  eine  fundamentale 
Entscheidung  gefällt  haben.  Sie  sind  subjektiv  überzeugt,  im 
Recht  zu  sein,  und  gewillt,  sich  für  diese  Überzeugung  materiell 
wie  psydiologlsdi  einzusetzen.  Es  ist  aber  möglich,  daß  eine  Par- 
tei zwar  im  Recht  Ist,  aber  ihren  Fall  vor  dem  Gericht  verliert; 
eine  gewissenhafte  Beschäftigung  mit  dem  Rechtsleben  sollte 
auch  diese  Möglichkeit  beachten. ^^ 

Unter  diesen  Umständen  haben  Riditer  und  Anwälte  typisch 
divergierende  Aufgaben.  Der  Richter  soll  durch  seine  Entschei- 
dungen menschliche  Beziehungen  regeln  und  dadurch  zugleich 
das  Rechtssystem  aufrechterhalten.  Bei  dieser  seiner  Aufgabe  ist 
es  unvermeidlich,  daß  er  gegenüber  den  Bedürfnissen  und  Lei- 


14  Vgl.  Ludwig  Bendix,  Das  Problem  der  Rechtssicherheit,  S.  9,  14,  20-21,  24-25, 
wo  die  hier  zusammengefaßten  Punkte  diskutiert  sind. 


35 


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aenschaften  der  Partei  Distanz  bewahrt  und  sidi  einer  unpartcl- 
Snätung  befleißt      TatsächliA  kann  aber  diese  notwendj- 
e  Unpa     iliikeit  eine  einseitige  Wirkung  ^^^en  denn  s.e  s«  11t 
e  ne  Art  Parteilichkeit  für  die  Aufrechterhaltung  der  red.thd.en 
Ordnung  dar.  ReAtsanwälte  haben  daher  d.e  besondere  Aufga- 
be, alle  verfügbaren  restlichen  Mittel  zu  be-tze"  um  d.    Ki- 
emen in  dem  bereAtigten  VersuA  zu  "^"{""T.'f  Wende  Än- 
derungen rechtlidie  Anerkennung  zu  finden.  Mitfühlende  An 
Sme  an  der  problematisd^en  Lage  des  einzen^^^^^^^^^^^ 
mit  ihr  verbundenen  Angst  ist  daher  im  ^^ealfal  d.e  Vo  ausser 
Tuig  f ür  die  Bemühungen  des  Anwalts,  das  rechtluh  Moglid^e  zu 
erreichen.  Eine  lebenslänglid.e  Gewöhnung  des  Mwalts  an  de 
^^::;tarkeit  oder  Kan.pffreudigkeit  seines  Beru^^^^ 

rrire^s-Ä^^^ 

tdnüng  In  diesem  Konflikt  steht  der  Anwalt  auf  der  Se.te  des 

rotten  als  Partei  in  eigener  Sad.e  vor  Gend.t  zu  stehen  um  d^ 
hatten,  als  1  arte,  .n     g      ^  r  .  .„„  jer  Red.tssud.enden  audi 

It^  hTpothed^^^^  Idee  ist  nur  verständlid.  vom  Standpunkt 

Tdes  etlL  Red«ssud.enden  auf  das   tiefste  verletzen 

'Teme.uspred.end  ist  es  Aufgabe  des  A..walts.  sich  dafür  ein- 
r^  die  unverbrud.lld.en  Anred.te  des  Individuums 

15  Ibid.,  S.  36-38. 


3^ 


zu  beitragen,  das  Reditslebcn  im  Ganzen  und  die  riditcrlidie  Ur- 
teilsfindung  im  Besonderen  menschlicher  zu  gestalten,  und  die- 
sem Ziel  sind  viele  Sdiriften  von  Bcndix  gewidmet.  Es  war  un- 
vermeidlidi,  daß  dabei  der  kritisdien  Analyse  ein  großer  Raum 
eingeräumt  wurde,  aber  man  darf  nidit  übersehen,  daß  sowohl 
die  genannte,  anwahlidie  Aufgabe  wie  das  allgemeine  Ziel  einer 
Reditsreform   die  Tragfähigkeit  des   Reditssystems   selbst  zur 
Voraussetzung  hatten.  Während  der  deutsdien  Revolution  191 8 
bis  1919  hatte  Bendix  Gelegenheit,  seine  grundsätzlich  positive 
Einstellung  zur  Rechtsordnung  hervorzuheben,  und  zwar  in  kri- 
tisdien  Stellungnahmen    zur   damaligen   Rätebewegung.    Hier 
madite  er  es  sidi  zur  Aufgabe,  die  versdiiedenen  Vorsdiläge  zur 
Organisation  der  Räte  bzw.  der  für  die  Konstituierung  der  Räte 
einzuriditenden  Wahlverfahren,  kritisdi  zu  siditen.  Jeder  dieser 
Vorschläge,  so  meinte  er,  müsse  genauestens  auf  seine  Vorzüge 
und  Nachteile  hin  untersucht  werden,  ungeaditet  des  verständ- 
lichen und  selbst  notwendigen  revolutionären  Enthusiasmus,  der 
Pausdiallösungen  von  einer  auf  direkter  Volkswahl  basierenden 
Ordnung  erwartet.  Mit  großem  Elan  widersetzt  Bendix  sich  der 
Idee  einer  Diktatur  des  Proletariats,  die  sidi  von  dieser  Herr- 
sdiaftsordnung  in  diiliastisdier  Art  eine  Lösung  aller  Probleme 
verspridit.  Andererseits  betont  er  aber  auch,  daß  die  Enthusia- 
sten mit  ihren  neuen  Ideen  eine  widitige  und  sdiöpferisdie,  ge- 
sdiidididie  Rolle  spielen  können.  Sie  sollen,  meinte  er,  führende 
Rollen  spielen,  wenn  sie  wirklidi  dazu  die  Fähigkeit  besitzen, 
aber  sie  sollten  nidit  vorgeben,  zugleidi  audi  nodi  die  tedinisdien 
Fadikräfte  zu  stellen,  die  für  den  Aufbau  einer  sozialen  Ord- 
nung benötigt  werden.  Wenn  eine  soldie  Ordnung  von  Dauer 
sein  soll,  dann  sind  andere  Kräfte  nötig,  die  fähig  sind,  täglidie 
Arbeit  in  gewissenhafter  Weise  zu  leisten.  Soldie  Kräfte  sollen 
nidit  im  Rampenlidit  der  öffentlidikeit  stehen,  sondern  versu- 
dien,  Ideen  in  eine  sadigemäße  Reditsordnung  zu  übersetzen,  die 
sidi  veränderlidien  Umständen  anpassen  kann,  weil  sie  die  vor- 
wiegenden Antriebe  und  Überzeugungen  der  Bevölkerung  in 
Anredinung  stellen.^^  Es  ist  offensiditlidi,  daß  es  sidi  hier  um 
grundlegend  versdiiedene  Einstellungen  zu  der  Gesellsdiaft  han- 

16  Ludwig  Bendix,  Bausteine  znr  Räteverfassung,  (Berlin:  W.  Moser,  1919).  S.  97-99, 
153-156. 


37 


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delt.  Bendix  vertritt  die  Auffassung,  daß  beide  notwendig  sind 
und  daß  beide  große  Dinge  vollbringen,  aber  auch  großes  Un- 
glück verursachen  können.  Alles  hängt  von  der  Bereitwilligkeit 
der  Enthusiasten  und  der  Fachkräfte  ab,  die  Notwendigkeit  des 
andern  anzuerkennen  und,  wenn  möglidi,  miteinander  zu  arbei- 
ten unter  dem  Motto  »Begeisterung  nnd  nüchterne  Kleinar- 
beit«.^^ 

Diese  Betonung  der  konstruktiven  Rolle  einer  Reditsordnung 
war  sicher  z.  T.  eine  Antwort  auf  die  revolutionäre  Situation 
von  191 8.  Sobald  in  den  Jahren  nach  der  Revolution  der  äußere 
Rahmen  des  Rechtssystems  wieder  gesichert  war,  schien  eine  kri- 
tisdiere  Analyse  dieses  Systems  eher  am  Platze.  Bendix  beschäf- 
tigte sich  insbesondere  mit  Reichsgerichtsentsdieidungen,  in  de- 
nen die  geistige  Haltung  der  deutschen  Justiz  ihren  repräsentati- 
ven Ausdruck  fand.  Hier  wurde  Recht  in  bürokratischer  Art  ge- 
sprochen, ohne  eigentliche  Fühlungnahme  mit  der  Bevölkerung. 
Die  höchsten  Richter  stammten  aus  bürgerlichen  Kreisen,  identi- 
fizierten sidi  voll  und  ganz  mit  den  herrsdienden  Schichten, 
offenbarten  auch  ihre  grundsätzlich  feindliche  Haltung  gegen- 
über der  demokratischen  Verfassung. ^^  Eine  autoritäre  Mentali- 
tät veranlaßte  sie,  sidi  einem  Rechtspositivismus  zoi  verschreiben, 
der  schon  das  Rechtsdenken  des  wilhelminischen  Deutschlands 
gekennzeichnet  hatte,   dessen   Formalismus  aber  eher  geeignet 
war,  die  richterliche  Autorität  selbst  zu  stützen.  Eine  kritische 
Analyse  der  einzelnen  Entsdieidungen  kam  zu  dem  Ergebnis, 
daß  sich  hinter  diesem  Formalismus  eine  Anzahl  ganz  bestimm- 
ter, aber  nicht  weiter  untersuchter  Einstellungen  verbarg,  näm- 
lich ein  Antagonismus  gegenüber  Beamten  niedrigeren  Ranges, 
eine  freundliche  Haltung  gegenüber  Unternehmern,  wirtschaft- 
lichen Monopolen  und  allgemein  gegenüber  Angehörigen  herr- 
schender Gruppen,  zugleich  eine  patriarchalische  Fürsorge  für 
die  Armen  und  Sdiwachen  und  schließlich  eine  spezifische  Op- 
position gegen  Eisenbahnen,  Versicherungsgesellsdiaften,  kauf- 

17  Vgl.  ibid.,  S.  157.  Das  hier  wiedergegebene  Motto,  mit  dem  die  Sdirift  endet, 
ist  die  Antwort  auf  ^as  Sdilagwort  »Begeisterung  oder  nüchterne  Kleinarbeitc, 
das  ein  Führer  der  Berliner  Rätebewegung  in  die  Diskussion  geworfen  hatte. 

18  Ludwig  Bendix,  Die  irrationalen  Kräfte  der  zivilrichterlichen  Urteihtätigkeit, 
(Breslau:  Sdiletter'sdie  Buchhandlung,  1927),  S.  230. 


38 


männische  Interessen  und  Rechtsanwälte.^^  p^^  eine  wirkliche 
Reform  der  Justiz  war  es  ein  erster,  notwendiger  Schritt,  diese 
vielfach  unterbewußten  Voraussetzungen  ans  Licht  zu  ziehen; 
Bendix  betrachtete  die  kritische  Analyse  soldier  stillschweigen- 
den Voraussetzungen  als  ein  weiteres  Mittel,  die  berechtigten 
Anliegen  des  einzelnen  zu  schützen.  Im  Rahmen  des  geltenden 
Rechts  könnten  Entscheidungen  menschlich  tragbarer  werden, 
wenn  die  für  sie  verantwortlichen  Richter  es  sich  zur  Gewohn- 
heit machen  würden,  den  geheimen  Einfluß  der  eigenen  Über- 
zeugungen auf  ihre  Verwendung  reditlicher  Formen  selbst  kri- 
tisch zu  untersuchen.  -  Diese  kritische  Analyse  richterlicher  Ur- 
teilsfindung  ging  von  eigener  täglicher  Erfahrung  mit  den  Rea- 
litäten des  Rechtssystems  aus  und  hatte  vor  allem  das  Ziel  einer 
praktisdien  Reform.  Aber  die  im  praktischen  Zusammenhang 
entwickelten  Gedankengänge  hatten  auch  eine  weitere,  theoreti- 
sche Bedeutung.  , 

Richterliche  Entscheidungen  sind  unter  den  Gesichtspunkten 
juristischen  Denkens,  ethischer  Prinzipien  und  politischer  Ziel- 
setzungen zu  betrachten.  Wenn  eine  rechtliche  Ordnung  auf  einer 
weitgehenden  Übereinstimmung  der  Bevölkerung  In  bezug  auf 
die  wesentlichen  Entscheidungen  des  Gemeinwesens  beruht,  dann 
stimmen  auch  diese  verschiedenen  Dimensionen  mehr  oder  weni- 
ger miteinander  überein.  In  Zeiten  des  Übergangs  aber  trifft 
diese  Voraussetzung  nicht  zu.  Ethische  Überzeugungen  und  poli- 
tische Ziele  weidien  dann  so  stark  voneinander  ab,  daß  das  juri- 
stische Denken,  auf  das  sich  die  richterliche  Entsdieidung  von 
Streitfällen  stützt,  nicht  in  der  Lage  ist,  den  zugrunde  liegenden 
Konfliktstoff  auch  nur  annähernd  zu  bereinigen.  In  solchen  Zei- 
ten treten  die  Beteiligten  selbst  mit  dem  Anspruch  auf,  daß 
allein  ihre  Position  mit  Wahrheit  «und  Gerechtigkeit  vereinbar 
sei.  Sie  entrüsten  sich  und  fühlen  sich  zurückgesetzt,  wenn  ein 
Gegner  ihre  reditlichen  und  ethlsdien  Forderungen  als  parteilich, 
widerspruchsvoll  und  nicht  der  Wahrheit  entsprechend  bezeich- 
net. Der  »Gegner«  wiederum  reagiert  unter  diesen  Umständen 
in  analoger  Weise.  Jedodi  will  keiner  die  Sachlage  anerkennen, 
jeder  erscheint  als  Befürworter  einer  idealen  Ordnung  und  der 


l^-tl     .c 


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19  Ibid.,  S.  2)1. 


39 


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Zufall  will  es.  daß  diese  audi  seinen  eigenen  Interessen  d.enhdi 
ist  Darüber  hinaus  ist  jeder  subjektiv  davon  überzeugt^  daß  es 
ihm  einzig  und  allein  um  die  Wahrheit  zu  tun  -'■  ^^l^^'^^^^ 
seine  persönlichen  .und  politisdicn  Ideale  wie  em  SAlafwand  er^ 
der  völlig  übersieht,  daß  die  Dinge,  die  er  als  sebstverstandhch 
voraussetz,  ihn  bei  jedem  seiner  Schritte  wie  Abgründe  umge- 
ben  Für  den  anderen  aber,  der  den  »Schlafwandler«  gle.disam 
von  außen,  auf  Grund  anderer  Voraussetzungen  a.nsieht.  er^ej- 
nen  diese  Abgründe  so  klar  wie  am  ersten  Tag.  Für  den  »Sdilat- 
wandler«  mag  diese  Art  der  Blindheit  eine  Notwendigkeit  sein 
Inn  er  kann  nur  so  lange  unbeirrt  zwisdien  den  Abgründen 
laufen,  als  diese  für  ihn  überhaupt  niAt  existieren,  aber  dem  an- 
deren wird  seine  Blindheit  als  intransigente  UnehrhAke.t  er- 
sdieinen.20  Auf  diese  Weise  lebt  jeder  in  der  eigenen  Welt,  deren 
zugrunde  liegende  Glaubenssätze  und  ^«"^ewußte  Vora_usset- 
.ungen  eine  Struktur  konstituieren,  mit  der  er  s.A  identifiziert 
und  durch  die  er  sidi  in  seinem  Selbstbewußtsein  bestärkt  fühlt. 
Diese  Überlegungen  haben  nach  der  Ansidvt  von  Bendix  Are 
besondere  Bedeutung  und  Anwendungsmöglichkeit  auf  dem  Ge- 
biet des  Rechts.  Die  Rechtsordnung  als  Ganzes,  msbesondere  aber 
die  Gerichte,  werden  von  mehr  oder  weniger  unvereinbaren  Im- 
perativen bestimmt.  Die  formalen  Grundlagen  des  Rechts  stellen 
den  einen  Imperativ  dar.  der  siA  durch  eine  ihm  eigene  Konti- 
nuität und  logisAe  Strenge  auszeuhne.  Die  fo«wahrenci  im 
Wandel  begriffene  Gesellsdiaf,  in  der  strittige  Falle  entsA  ed  n 
werden  müssen,  stellt  den  anderen  Imperatnr  dar.  Im  Idealfalle 
würden  richterlidie  Entscheidungen  sowohl  mit  den  formalen 
Regeln   des   Redits    wie   mit  dem   derzeitig   vorherrsdienden 
ReAtsgefühl  vereinbar  sein.  Die  Realisierung  dieses  Ideals  ist 
wohl  immer  mit  Schwierigkeiten  verbunden,  aber  '"  Z«'«".^«" 
zialen  Wandels  sind  diese  besonders  groß,  weil  das  Redit  niAt 
mit  der  gesellsdiaftlichen  Entwidmung  Sdiritt  hält  Dann  gibt  es 
manche  Fälle,  in  denen  die  formalreditlidi  erforderlichen  Ent- 
scheidungen den  tiefsten  Überzeugungen  der  Gendite  zuwider- 
kufen  Dazu  gibt  es  andere  Fälle,  in  denen  die  Geriete  wohl 
davon  überzeugt  sind,  daß  eine  reditlidie  Anerkennung  gewis- 

20  Ibid.,  S.  xi-xii. 


40 


.". 


ser  Forderungen  ihrem  Ideal  der  Gereditigkeit  dienen  wurde, 
sidi  aber  außer  Stande  sehen,  für  diese  Anerkennung  die  not- 
wendige, formalrcdulidie  Grundlage  zu  finden.  Die  Versuche, 
trotzdem  aus  soldien  Sackgassen  Auswege  zu  finden,  fuhren  zu 
Sdiwädiungen  des  Rechtssystenis.  entweder  weil  weithergeholte 
Konstruktionen  benutzt  werden,  damit  richterliche  Entsdieidun- 
gen  audi  mit  dem  Gereditlgkeitssinn  übereinstimmen  oder  weil 
das  Gereditigkeitsideal  besdinitten  wird,  um  formalreditlichen 
Überlegungen  und  damit  der  logischen  Integrität  des  Reditssy- 
stems  Genüge  zu  tun.  Bei  soldien  Konflikten  zwischen  rechtli- 
chen  Formen   und   materieller  Gereditigkeit   ist  es   besonders 
sdiwierig,  ganz  offenherzig  zu  sein,  die  Mängel  des  positiven 
Redits  anzuerkennen  und  es  dementsprediend  weiter  zu  eiuwik- 
keln.  denn  Änderungen  des  Redits  grenzen  nur  zu  le.dit  an 
Übertretungen  oder  Verletzungen,  die  die  Grundlage  des  Redits- 
systems  ersdiüttern.  Diese  Überlegungen  bezeidinen  für  Bendix 
die  Problematik  eines  jeden  Reditssystems.  die  selbst  unter  den 
günstigsten  Umständen  große  Sdiwierigkeiten  verursadit  und 
nur  annähernd  gelöst  werden  kann.  ,     .• 

In  den  Jahren  der  Weimarer  Republik  aber  hatten  sidi  diese 
SAwierigkeiten  um  ein  Vielfadies  gemehrt.  Die  Intensivierung 
ideologisdier  Konfiikte  hatten  die  Klüfte  zwisdien  den  Men- 
sdien  und  den  Gruppen  vertieft,  und  das  hatte  die  Aufrediter- 
haltung  von  Beziehungen  und  die  Sdiliditung  von  Streitfällen 
außerordendidi  ersdiwert.  Das  deutsdie  Riditertum  trug  das 
Seine  dazu  bei.  indem  es  der  demokratisdicn  Verfassung  hauhg 
unsympathisdi  oder  sogar  feindlidi  gegenüberstand    aber  zu- 
gleidi  seinen  sozialen  Rang  und  seine  Gelehrsamkeit  die  Unpar- 
teilidikeit  riditerlidier  Entsdieidungen  und  die  Madit  des  Staa- 
tes mit  einer   positivistisdien   Interpretation   des  Rechts-  ver- 
band 21  Auf  diese  Weise  konnten  einzelne  Riditer  sehr  wohl 
ihrerseits  zu  ideologisdien  »Sdilafwandlcrn«  werden,  die  die 
reditspolitisdie  Bedeutung  ihrer  formalreditlidien  Position  nidit 
erkannten,  wenn  sie  ehrlidi  waren,  oder  gar  diese  Position  unter 
der  Hand  für  besondere  politisdie  Zwedce  auszubeuten  wußten. 
Die  hier  gekennzeidinete  Grundlage  diente  Bendix  als  Aus- 


21  Ibid.,  S.  xvi-xvii. 


41 


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4 


gangspunkt  für  eine  Anzahl  von  Untersuchungen.  Insbesondere 
befaßte  er  sidi  mit  der  zivil-  und  strafrichterlichen  Urteilstätig- 
kcit  des  Rcichsgcridits,  indem  er  zwei  Bände  reidisgcriditlichcr 
Entsdieidungcn  im  einzelnen  analysierte.  Dabei  'unternahm  er 
es,  die  tatsächliche  Grundlage  des  jeweiligen  Streitfalles  zu  refe- 
rieren, die  vom  Reidisgeridit  angeführten  Gründe  für  die  jewei- 
lige Entscheidung  darzulegen,  um  dann  möglidist  vollständig  all 
diejenigen  Überlegungen  anzuführen,  die  das  Gericht  offensidit- 
lidi  übergangen  oder  vernachlässigt  hatte,  die  aber  durchaus  er- 
wägenswerte und  mit  dem  Gesetz  vereinbare  Gründe  für  anders- 
geartete Entsdieidungen  abgegeben  hätten.^i»  Bei  dieser  Unter- 
suchung ging  Bendix  einer  Kausalanalyse  richterlicher  Urteilsfin- 
dung  aus  dem  Wege,  da  ihm  -die  dabei  in  Frage  kommenden,  be- 
wußten oder  unterbewußten  Faktoren  nicht  zugänglich  waren. 
Seine  Absicht  war  vielmehr,  die  Entscheidungsmöglichkeiten  des 
einzelnen  Falles  anzuführen,  um  das  Universum  legitimer  Ent- 
sdieidungsgründe  ansdiaulich  zu  machen,  aus  dem  das  Gericht 
seine  tatsädilidi  relevant  angegebenen  Gründe  gewählt  hatte,  - 
wenn  man  einmal  voraussetzt,  daß  die  Richter  sich  eine  wirklidi 
vollständige  Übersicht  dieser  Art  erarbeitet  hatten.Bendix  sah  in 
dieser  Untersuchung  den  ersten  Schritt  einer  Justizreform,  die 
die  abstrakten  Formen  des  Rechts  ihrer  ungereditfertigten  und 
unzweckmäßigen  Verabsolutierung  entkleidet,  die  die  reditspoli- 
tischen  Ziele  jeder  hödistriditerlidien  Entscheidung  klar  heraus- 
stellt, oder  die  jedenfalls  die  in  der  Entscheidung  sdion  enthalte- 
nen Zielsetzungen  an  die  Öffentlichkeit  bringt.  So  sollte  zum 
mindesten  die  Distanz  verringert  werden,  die  immer  wieder  zwi- 
schen formalreditlidien  Überlegungen  und  den  leidenschaftlichen 
mensdilichen  Anliegen  der  am  Streitfall  Beteiligten  besteht  und 
die  bei  der  richterlichen  Ordnung  dieser  Anliegen  immer  mit  in 
Rechnung  gezogen  werden  sollte. 


21a  Außer  den  diesbezüglichen,  sdion  genannten  Sdiriften  sind  besonders  noch  Die 
irrationalen  Kräfte  der  strafrichterlichen  Urteilstätigkeit  (Berlin:  E.  Laubsdie 
Verlagsbudihandlung,  1928)  und  Gewisses  und  ungewisses  Recht  (Bd.  27  der 
Druckschriften  des  Deutschen  Anwaltvereins,  Leipzig,  19)8)  zu  nennen. 


4* 


( 


3.  Rechtspolitisdie  Schriften* 

Die  hier  nadigczcichnctc  gcdanklidic  Entwicklung  stellt  den 
Kern  des  Lebenswerks  von  Bendix  dar.  Wenn  man  ihn  fragte, 
was  er  selbst  für  sein  Hauptanliegen  hielt,  so  hat  er  immer  auf 
seine  Einsidit  in  die  »Mehrdeutigkeit  von  Tatsachen  und  Rechts- 
sätzen« und  seine  Betonung  der  »irrationalen  Kräfte«  hingewie- 
sen. Diese  Themen  stehen  daher  im  Mittelpunkt  seiner,  hier  zum 
ersten  Mal  veröffentliditen  Arbeit  aus  dem  Nachlaß.  Der  Leser 
muß  sidi  jedodi  den  Lebensrahmen  vergegenv/ärtigen,  in  dem 
Bendix  diesen  Studien  nachging,  die  alles  andere  als  theoretisch 
orientiert  waren,  so  sehr  sie  auf  theoretisdien  Überlegungen  fun- 
dierten. Vor  allem  war  er  ein  in  der  täglichen  Rechtspraxis  ste- 
hender Anwalt,  für  den  die  fast  ununterbrochene  Tätigkeit  als 
juristischer  Fachschriftsteller  eine  lebensnotwendige  Ausdrucks- 
form darstellte.  Es  ist  ein  Zeichen  seiner  ungewöhnlichen  Ener- 
gie, daß  er  diesen  schriftstellerischen  Nebenberuf  rein  quantita- 
tiv zu  seiner  Hauptbesdiäftigung  werden  ließ.22  Aber  diese  Ver- 
öffentlidiungen  verfolgten  praktische  Zwecke;  theoretisch  wie 
psychologisch  war  es  seine  Absicht,  auf  die  deutsche  Rechtspflege 
einzuwirken.  Über  diese  Intention  und  damit  zugleich  über  die 
von  Bendix  angestrebte  praktische  Bedeutung  seines  schriftstelle- 
rischen Werkes  geben  vor  allem  seine  rechtspolitischen  Schriften 
Auskunft,  die  hier  kurz  umrissen  werden  sollen,  zumal  sie  unter 
den  in  diesem  Bande  vereinigten  Schriften  nicht  vertreten  sind. 
Das  rechtspolitische  Wirken  von  Bendix  war  vor  allem  darauf 
ausgerichtet,  die  Rechtsprechung  republikfreundlichen  Richtern 
zu  übertragen.  Durch  Reorganisation  des  Verwaltungspersonals 
in  allen  Zweigen  der  Regierung  wollte  er  das  gesamte  öffentliche 


* 


Der  folgende  Bericht  über  die  rechtspolitischen  Ansichten  von 
Ludwig  Bendix  geht  auf  einen  Entwurf  zurück,  den  Herr 
Manfred  Weiss  dem  Verfasser  freundlichst  zur  Verfügung  ge- 
stellt hat.  Ich  möchte  auch  an  dieser  Stelle  Herrn  Weiss  für 
diesen  Beitrag  wie  für  seine  ausgezeichnete  herausgeberische 
Tätigkeit  danken. 


22  Vgl.  die  diesem  Bande  angefügte  Bibliographie  seiner  Schriften. 


43 


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Leben  mit  neuem  Geist  erfüllen.  Daneben  sollten  allen  Schichten 
des  Volkes  Einflußmöglichkeiten  insbesondere  auf  die  Redits- 
pflege  eröffnet  werden.  Zudem  versuchte  er  in  einer  Vielzahl 
politisdier  Tagesfragen,  der  immer  wieder  zum  Durdibruch 
kommenden  restaurativen  Haltung  entgegenzuwirken.  Sdiließ- 
Hdi  appelierte  er  an  die  vom  Volk  gewählte  Regierung,  alle  sich 
bietenden  Möglichkeiten  zu  nutzen,  um  im  gesamten  Bereich  des 
öffentlichen  Lebens  den  verfassungsgemäßen,  demokratischen 
Geist  wirksam  werden  zu  lassen. 

Wie  bereits  gezeigt,  hatte  sich  Bendix  schon  In  seinen  ersten 
Studien  als  Referendar  scharf  gegen  obrigkeitsstaatliches  Den- 
ken gewendet.  Und  dem  entsprach,  daß  er  sidi  dem  Geist  der 
Weimarer  Verfassung  verbunden  fühlte.  Nach  Ende  des  Welt- 
krieges war  es  einfach  Fortsetzung  dieser  früheren  Stellungnah- 
men, wenn  er  eine  besondere  Gefahr  für  die  junge  Demokratie  in 
den  Richtern  sah,  die  aus  dem  Obrigkeitsstaat  wilhelminischer 
Prägung  übernommen  worden  waren  und  nun  in  ihrer  Recht- 
sprechung den  alten,  der  Demokratie  feindlichen  Geist  zum  Aus- 
druck brachten : 

»Wer  zu  Wilhelms  ii.  Zeiten  als  Richter  tätig  gewesen  ist  und 
ohne  Kundgebungen  über  seine  und  seiner  Berufsgenossen  ver- 
meintlich allgemein  anerkannte  Verfassungs-  und  Gesetzes- 
treue ausgekommen  ist,  wer  sich  damals  mit  dem  imperiali- 
stisch-obrigkeitlichen Geiste  der  Gesetzesanwendung  durch 
Gerichte  und  Verwaltung  einig  fühlte  und  gleichen  Schritt 
hielt,  ohne  gegen  den  von  einer  harten  Justizverwaltung  ins 
Fleisch  gesetzten  Stachel  zu  locken,  also  ohne  innere  Wider- 
stände einer  aufkommenden  Empörung  überwinden  zu  müs- 
sen, wie  sollte  er  den  Gegengeist,  der  aus  dieser  Empörung  ge- 
boren und  genährt  ist,  sich  ganz  zu  eigen  madien  können? «^^ 

An  die  Lauterkeit  und  Verzichtbereitschaft  Andersdenkender 
appellierend,  forderte  Bendix  daher  die  Vertreter  der  traditio- 
nellen deutschen  Rechtspflege  auf,  sidi  zur  Amtsniederlegung  be- 
reitz-ufinden  und  damit  dem  Vorbild  ihres  Monardien  zu  fol- 


23  Bendix,   »Die  Forderung  nadi   Absetzbarkelt  des  Riditer«,   Unser  Weg  (1911), 
S.  481. 


44 


gcn.2^  Dodi  diesem  idealistischen  Aufruf  folgte  kurz  danach  die 
Formulierung  eines  reditspolitischen  Programms,  das  in  realpoli« 
tischer  Weise  die  Notwendigkeit  staatlicher  Eingriffe  zur  Durch- 
setzung einer  Reform  der  Rcditspflcge  anerkanntet^: 

»I.  Die  Autorität  des  Richterspruches  muß  durch  die  Autori- 
tät der  Richterpersönlichkeit  ersetzt  werden.  Die  Anonymität 
der  Reditsprechung,  Verwaltung  und  Gesetzgebung  ist  durdi 
allgemeine  Bekanntgabe  der  verantwortlichen  Persönlichkei- 
ten zu  beseitigen. 

2.  Die  Mehrdeutigkeit  von  Tatsachen  und  Reditssätzen  muß 
in  breiter  Öffentlichkeit  anerkannt  und  gelehrt,  die  Einsicht  in 
diesen  obrigkeitsfeindlichen  Sachverhalt  muß  allgemein  ver- 
breitet und  In  der  praktischen  Rechtspflege  durchgeführt  wer- 
den. 

3.  Die  Obrigkeitsauffassung  des  alten  Staates  als  eines  über- 
geordneten, Gott  ähnlich  gedaditen  Wesens  hat  dem  demokra- 
tisdi-republlkanlsdien  Rechtsstaatsgedanken  grundsätzlicher 
und  bedingungsloser  Gleichberechtigung  aller  Volksgenossen, 
einsdiließlldi  der  die  Staatsmacht  auszuübenden  Beamten  zu 
weichen.  Dieses  neue  Staatsideal  der  Souveränität  des  Volkes 
ist  im  öffentlichen  Leben  In  Reditsprechung,  In  Verwaltung 
und  in  Gesetzgebung  und  In  den  Lehranstalten  mit  voller  Ein- 
setzung aller  staatlichen  Machtmittel  zur  Geltung  zu  bringen. 

4.  Die  Verletzung  vorstehender  neuer  Grundsätze  und  Er- 
kenntnisse ist  im  Bereich  des  staatlldien  und  öffentlichen  Le- 
bens in  gleicher  Weise  zu  bekämpfen,  wie  der  Obrigkeitsstaat 
gegen  diejenigen  vorging,  die  sich  gegen  die  geistigen  Grund- 
lagen seiner  Macht  vergingen. 

5.  Die  Beamten,  die  nicht  auf  dem  Boden  der  vorstehenden 
geistigen  Grundlagen  des  neuen  deutschen  Staatswesens  repu- 
blikanisch-demokratischer Prägung  stehen,   sind   für   seinen 


24  Bendix,  Ohrigkeitsstaat,  Richtertum  und  Anwaltschaft  unter  besonderer  Berück- 
sichtigung des  Strafrechts,  (Vortrag  gehalten  vor  der  Sirafreditlidien  Vereinigung 
in  Berlin  am  20.  12.  1918,  erschienen  in  Berlin,  1919),  S.  32. 

25  Dieses  »Reditspolitisdie  Programm  ist  dem  Bendixsdien  Nadilaß  entnommen.  Es 
dürfte  zwisdien  1918  und  1920  als  Flugblatt  ersdiienen  sein.  Das  genaue  Datum 
läßt  sich  nicht  feststellen. 


45 


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Dienst  wenig  geeignet  und  bedeuten  unter  Umständen  eine 
Gefahr  für  seinen  Bestand;  grundsätzlich  sind  ihnen  diejeni- 
gen vorzuziehen,  die  nach  ihrer  geistigen  Verfassung  auf  dem 
Boden  des  neuen  Staatsideals  stehen. 

Nichtrichterliche  und  richterliche  Beamten,  die  in  ihrer  amtli- 
chen und  nichtamtlichen  Tätigkeit  gegen  die  geistigen  Grund- 
lagen des  neuen  Staates  fortgesetzt  verstoßen,  müssen  nach 
äußerstenfalls  neu  zu  schaffenden  Gesetzen  aus  ihren  Ämtern 
entfernt  werden  können,  wenn  und  weil  sie  eine  Gefahr  für 
das  allgemeine  Wohl  bedeuten.« 

Diese  Forderungen  sollten  der  Herstellung  einer  neuen  Gei- 
stesverfassung des  öffentlichen  Lebens  dienen.  Darin  sah  Bendix 
die  eigentümlichste  Aufgabe  revolutionärer  Zeiten.  Eine  solche 
Neuorientierung  konnte  nur  erfolgreich  sein,  wenn  die  Amtsträ- 
ger, die  im  Boden  der  alten  Zeit  verwurzelt  waren,  in  den  Ruhe- 
stand traten,  und  wenn  die  aus  dem  Obrigkeitsstaat  stammenden 
Gesetze  geändert  wurden.^^ 

Bendix  hatte  eine  nüchterne  Einschätzung  der  Schwierigkei- 
ten, die  sich  dem  Abbau  der  traditionellen  Richterprivilegien 
und  des  durch  die  Verfassung  gegebenen  Spielraums  der  Justiz 
entgegenstellten.  Dementsprechend  versuchte  er  aufzuzeigen,  in- 
wieweit eine  demokratische  Regierung  dennodi  tatsächlich  in  der 
Lage  war,  die  Rechtsprechung  durdi  Umerziehung  der  Richter 
zu  beeinflussen,  ohne  die  verfassungsmäßig  garantierte,  richter- 
liche Unabhängigkeit  anzutasten. 

Er  sah  solche  Einwirkungsmöglichkeiten  insbesondere  dort, 
wo  der  Staat  ohnehin  parteimäßig  vertreten  ist:  im  Straf  recht 
und  im  Disziplinarstrafrecht.  Allgemeine  ministerielle  Anwei- 
sungen an  die  Spitzen  der  anklagevertretenden  Dienststellen 
sollten  den  Anklagevertretern  vorschreiben,  welche  republika- 
nisdi-demokratischen  Grundsätze  durchzusetzen  sind.  Die  Regie- 
rung wurde  gleichzeitig  aufgefordert,  offen  gegen  republikfeind- 
liche Rechtsgrundsätze  aus  der  Kaiserzeit  Stellung  zu  nehmen. 
Wenn  Untergerichte  andererseits  in  ihren  Entscheidungen  den  im 
demokratischen  Sinne  gestellten  Anträgen  folgten,  sollte  auf 

26  Bendix,  »Die  Rechcskunst«»  Philosophie  und  Recht,  (1920),  S.  55-58  (58). 


46 


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Einlegung  von  Reditsmitteln  seitens  der  Staatsanwaltschaft  ver- 
zichtet werden.  Wenn  umgekehrt  der  Verurteilte  gegen  ein  im 
neuen  Geist  gefälltes  Urteil  die  höhere  Geriditsinstanz  anrief, 
sollten  die  Anklagevertreter  die  Grundsätze  der  erstinstanzli- 
chen Entscheidung  uneingeschränkt  vertreten.  In  allen  Fällen 
war  sein  Anliegen  also,  der  Justiz  zu  verdeutlichen,  daß  die  von 
den  Richtern  in  ihren  Entscheidungen  so  oft  bemühten  Staats- 
notwendigkeiten nach  der  geschehenen  Staatsumwälzung  nicht 
•dieselben  sein  konnten  wie  vorher.^^  Jedoch  waren  diese,  von 
Bendix  angeregten  Maßnahmen  nur  dazu  geeignet,  einen  Zwi- 
sdienzustand  zu  überbrücken;  eine  Verfassungs-  bzw.  Gesetzes- 
änderung konnten  sie  nicht  herbeiführen. 

Daher  hielt  Bendix  die  Einschränkung  der  richterlichen  Unab- 
hängigkeit für  unumgänglich.  In  der  Kaiserzeit  hatte  die  Garan- 
tie dieser  Unabhängigkeit  staatserhaltende  Bedeutung  gehabt, 
weil  der  Richterstand  streng  monarchisch-konservativ  gesinnt 
war.  Die  Weimarer  Verfassung  hatte  diese  gesetzliche  Garantie 
übernommen,  aber  ihre  politische  Bedeutung  war  nun  eine 
grundlegend  andere.  Die  Richterschaft  verharrte  im  alten,  mon- 
archischen Geiste  und  konnte  »beim  besten  Willen«  ihre  »ur- 
wüdisige  Lebensstimmung  und  -Verfassung«  nicht  überwinden. 
Bendix  erlebte  es,  wie  hohe  Verwaltungsbeamte  sich  in  unabsetz- 
bare Richterstellen  hineinflüchteten,  weil  sie  deren  politische  Be- 
deutung erkannt  hatten  und  zugleich  ihre  eigene  Position  sichern 
wollten.28  Solche  Erfahrungen  machten  eine  wirkliche  Verfas- 
sungs- und  Gesetzesreform  immer  dringlicher,  insoweit  sie  Mit- 
tel für  eine  personelle  Umschichtung  des  öffentlichen  Lebens  an 
die  Hand  geben  konnte. 

Für  Bendix  war  diese  Umschichtung  ein  zentraler  Punkt  sei- 
nes reditspolitischen  Programms  und  zugleich  eine  notwendige 
Schlußfolgerung  aus  seinen  theoretischen  Studien.  Denn  bei  der 
Mehrdeutigkeit  von  Tatsachen  und  Rechtssätzen  ist  die  jeweilige 
Interpretation  zwangsläufiger  Ausdruck  sozialer,  politischer  und 


27  Bendix,  »Regierung  und  Rcditsprediung«,  Die  Deutsche  Republik,  {1927),  S.  11-14. 

28  Laut  Personalnadiriditcn  des  Justizministerialblattes  in  Preußen  vom  5.  3,  1921 
waren  damals  allein  adit  Justizministerialräte  Geriditspräsidenten  geworden; 
hierzu  Bendix,  »Die  Forderung  nadi  Absetzbarkeit  des  Richters,  Unser  Weg 
(1921),  S.  481. 


47 


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weltansdiaulicher  Vorabentscheidungen.  Das  ist  relativ  unpro- 
blematisdi,  solange  eine  gefestigte  soziale  Ordnung  besteht,  weU 
dann  diese  Vorabentscheidungen  dem  allgemeinen  Konsens  an- 
nähernd  entspredicn.    Problematisch  werden   diese    Vorabent- 
sdieidungen   aber  bei   größeren  gesdiichtlichen  Umwälzungen, 
weil  dann  die  das  öffentliche  Leben  beherrschenden  Personen  die 
neuen  Umstände  nadi  dem  alten  Schema  beurteilen  werden  und 
somit  die  neue  Verfassung  von  innen  her  aushöhlen.  In  dieser 
Beziehung  war  Bendix  radikaler  Demokrat.  Er  setzte  alle  seine 
Kräfte  daran  z/u  verhindern,  daß  die  Vertreter  des  kaiserlichen 
Obrigkeitsstaates  audi  unter  der  Weimarer  Republik  auf  ihren 
Posten  belassen  wurden.  Es  bedeutete  für  ihn  eine  Selbstaufgabe 
der  demokratischen  Ordnung,  wenn  in  dieser  Beziehung  aus  for- 
malrechtlidien  Gründen  nidit  die  nötigen  Konsequenzen  gezogen 
wurden.  Aber  seine  Haltung  war  zugleich  grundlegend  von  der 
entspredienden  Personalpolitik  diktatorischer  Herrsdiaften  da- 
durch untersdiieden,  daß  er  die  alten,  monardiisdien  Beamten 
und  Riditer  lediglidi  in  den  Ruhestand  versetzen  lassen,  im  übri- 
gen aber  ihre  wohlerworbenen  Redite  durchaus  anerkannt  und 
gewahrt  wissen  wollte.^' 

Bendix  konzentrierte  sein  rechtspolitisdies  Wirken  auf  die  ge- 
setzgeberische Ausarbeitung  des  personalpolitisdien  Ziels.  Seiner 
Meinung  nadi  sollte  die  riditerliche  Unabsetzbarkeit  beseitigt 
und  die  riditerliche  Unabhängigkeit  eingesdiränkt  werden,  um 
eine  Neugestaltung  des  Rechtsbeugungsdelikts  zu  ermöglidien. 
In  seiner  Abhandlung  über  die  Rechtsbeugung  im  künftigen 
deutsdien  Strafrecht  kam  er  zu  dem  Ergebnis,  daß  diesbezüglidie 
Entwürfe  zur  Strafreditsreform  im  Grunde  an  der  ursprüngh- 
chen  Formulierung  des  Rechtsbeugungsdelikts  von  1871  nidits 
änderten.30  Nadi  der  Vorschrift  von  1871  machte  sidi  ein  Ridi- 
ter strafbar,  insoweit  ihm  ein  absiditlidi  hervorgerufener,  logi- 
sdier   Widersprudi   gegenüber   einem   als   eindeutig   aufgefaß- 

29  la  .Reditsbeugung  im  künftigen  deutsAcn  Strafrcdit«,  Die  Justiz  ii.  (19*7). 
S.  42-7J,  auf  S.  73  hat  Bendix  die  Pension  als  wohlerworbenei  Vermogensredit 
bezeichnet,  da  sie  ein  gekürzter  Gehaltsteil  sei.  o-      i      • 

30  Bendix,  »Die  Reditsbeugung  im  künftigen  deutsdien  StrafreAt«.  ^''  /»"j'' 
(,017),  S.  42-75;  Bendix  vcrglidi  dort  das  ursprüngliche  Reditsbeugungjrdelikt  des 
Paragraphen  336  des  StGB  von  1871  mit  den  Entwürfen  der  Straf reAtskommis- 
sion  von  1913  und  1925  »owie  mit  dem  Vorentwurf  von  1909. 


48 


ten  Redits-  und  Tatsacheninhalt  nadigewiesen  werden  konnte. 
Reditsanwendung  wurde  immer  nur  als  eine  rein  logische  Betä- 
tigung verstanden  und  dadurch  aus  allen  ethisch-staatspoliti- 
schen Auseinandersetzungen  künstlich  herausgehalten.  In  dieser, 
angeblich  wertneutralen  Betrachtung  sah  Bendix  aber  gerade 
den  Versudi,  die  Riditer  in  ihrer  obrigkeitlichen  Autorität  zu 
stützen.^^ 

Demgegenüber  wollte  er  den  demokratisdi-republikanisdien 
Gehalt  der  neuen  Verfassung  zum  Bestimmungsgrund  der  rich- 
terlidien  Berufsaufgabe  madicn.  Unter  diesen  neuen  Umständen 
sollte  die  Regelung  des  Reditsbeugungsdelikts  das  Ziel  haben, 
die  ediisch-staatspolitisdie  Einstellung  des  Richters  in  direkten 
Zusammenhang  mit  seiner  Reditsprechung  zu  bringen.  Verfas- 
sungsfeindliche Urteilstätigkeit  wurde  damit  zum  Kriterium  für 
strafwürdige  Verfehlungen  gegen  die  richterliche  Berufspflidit.^^ 
Ein  Richter  sollte  sich  nicht  auf  seine  Unabhängigkeit  berufen 
dürfen,  um  seine  staatsgefährdende  Tätigkeit  fortsetzen  zu  kön- 
nen.^^  Bendix  forderte  deshalb  eine  Straf-  und  Disziplinarvor- 
sdirift  gegen  die  -  wie  er  es  nannte  -  politische  Reditsbeugung. 
Danadi  war  jeder  Berufsrichter  zu  bestrafen,  der  sich  bei  Leitung 
oder  Entscheidung  einer  Reditssadie  von  amtsfremden  oder  frei- 
staatsfeindlichen^^  Beweggründen  bestimmen  oder  mitbestimmen 
ließ.  Audi  die  fahrlässige  Tatbestandserfüllung  sollte  aus  Grün- 
den staatspolitischer  Notwendigkeit  unter  Strafe  gestellt  wer- 
den.^5  Da  es  Bendix  jedoch  vor  allem  darauf  ankam,  die  Justiz 
von  den  in  diesem  Sinne  rechtsbeugenden  Richtern  zu  befreien, 
sollte  für  leichte  Fälle  die  Möglichkeit  geschaffen  werden,  ledig- 
lidi auf  Amtsverlust  zu  erkennen.  Dadurch  würde  der  Verur- 
teilte keine  weiteren  Nachteile  erleiden,  insbesondere  würde  er 
seinen  Pensionsanspruch  nidit  verlieren. 


31  Bendix,  »Die  Rechtsbeugung  im  künftigen  deutschen  Strafrecht«,  Die  Justiz  n, 
(1917),  S.  56/J7. 

32  Ibid.,  S.  j8. 

33  Ibid.,  S.  69. 

34  Unter  freistaatsfeindlichen  Beweggründen  versteht  Bendix  solche,  »die  den  frei- 
staatlichea  Grundlagen  und  Zielen  des  Reichs  oder  der  Länder  widersprechen«. 
Ibid.,  S.  71, 

35  Ibid.,  S.  70. 


49 


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Die  Zuständigkeit  für  das  so  verstandene  Delikt  der  Rechts- 
beugung sollte  dem  durch  das  Gesetz  vom  9.  Juli  1921  gesdiaf- 
fenen36  Staatsgerichtshof  übertragen  werden.  Die  Einrichtung 
dieses  Geridits,  das  er  völlig  der  parlamentarischen  Kontrolle 
unterstellen  wollte37,  hatte  Bendix  bereits  19 18  angeregt.^«  Er 
war  sich  bewußt,  daß  das  irrationale  Moment  der  richterlichen 
Solidarität  die  Anwendung  eines  sidi  gegen  die  Richtersdiaft 
auswirkenden  Gesetzes  vereiteln  und  damit  jede  diesbezüglidie 
Reform  zunichte  madien  würde.  Deshalb  sollte  die  Volksvertre- 
tung durdi  ihre  Aufsiditsbefugnis  über  den  Staatsgeriditshof 
letzte  Entsdieidungskraf t  über  die  Vertreter  der  Justiz  erhalten. 
Aus  demselben  Grunde  hatte  Bendix  eine  besondere,  einem  Par- 
lamentarismen Ausschuß  zu  unterstellende  Anklagebehörde  als 
Reidisbehörde  vorgesdilagen.39  In  einem  Verfahren  vor  dem 
Staatsgerichtshof  wegen  Reditsbeugung  sollte  sldi  kein  als  Zeuge 
oder  Sadiverständiger  beteiligter  Riditer  auf  das  Beratungsge- 
heimnis berufen  dürfen.  Denn  nur  so  konnte  die  von  Bendix 
vorgesdilagene  Regelung  des  Reditsbeugungsdelikts  dem  Ziel 
der  personellen  Reinigung  der  Justiz  nutzbar  gemacht  werden.^o 


36  RGBl.  1921  S.  90j;  der  beim  Reichsgericht  einzurichtende  Staaisgerichishof  war 
lediglidi  für  Verfassungs-  und  Gcsetxesvcrlctzungen  des  Reidispräsidentcn.  des 
Rcidiskanzlers  und  der  ReiAsminister  zuständig.  Ein  Teil  seiner  Mitglieder 
wurde  vom  Reidisgericht  bestellt  und  ein  Teil  je  zur  Hälfte  vom  Reidistag  und 
vom  Reidisrat  gewählt.  Daneben  war  für  Streitigkeiten  über  besondere  Vertas- 
sungsfragcn  durch  dasselbe  Gesetz  ein  Staatsgeriditshof  beim  Reidisverwaltungs- 

gericht  gebildet  worden. 

37  Dort  -  wie  übrigens  in  allen  Revisionsinstanzen  -  sollten  überdies  nadi  Bcndixens 
Vorstellungen  zumindest  während  der  Übergangszeit  vom  obrigke.tlidien  zum 
demokratisdicn  Denken  Laienriditer  zum  ZweAe  der  Volkskontrolle  beteiligt 
sein.   Vgl.    hierzu   Bendix.    »Die    Forderung   nad»   Absetzbarkeit   des   Riditcrs«. 

Unser  Weg  (19").  S.  481.  ,     ,    ,  ,  .  „     .  , 

38  Bendix,  Ohrigkeitsstaat,  Richtertum  und  Anwaltschaft  unter  besonderer  Berück- 
sichtigung des  Strafrechts,  (Berlin,  1919).  S.  3^/33-  n-     »      • 

39  Bendix,  »Die  Reditsbeugung  im  künftigen  dcutsdicn  StrafreAf.  Die  Justiz  11. 

(1927),  S.  73.  .      t     1  •j- 

40  Bendix  wollte  die  zur  Reditsbeugung  entwidcelten  Grundgedanken  nidit  nur  zu- 
sätzlidi  auf  die  Staatsanwälte  anwenden,  sondern  audi  auf  das  Gebiet  der  in  der 
Verwaltung  üblidien  Qualifikationsberidite  übergeordneter  Beamter  über  die  ihrer 
Dienstaufsidit  Unterstellten  ausdehnen.  Die  Auslese  der  gesamten  Beamtenschait 
nadi  demokratisdi-republikanisAen  GesiAtspunkten  sollte  dadurA  ermogliAt 
werden.  Vgl.  Bendix,  »Zur  Regelung  der  RcAtsbeugungsdelikte.  Allgememe 
Deutsche  Beamtenzeitung  (7.  2.  19^9)' 


50 


Bendix  war  bereits  in  seinen  ersten  reditstheoretisdien  Arbei- 
ten für  eine  wissensdiaftliche  Herausarbeitung  der  im  Riditer 
wirksamen  irrationalen  Kräfte  eingetreten."**  Wie  seine  Ausfüh- 
rungen zur  Reditsbeugung  beweisen,  sollte  damit  den  Riditern 
nidit  die  Möglidikeit  gegeben  werden,  die  ihnen  genehmen  Vor- 
abentsdieidungen  ungehindert  in  ihre  Urteilstätigkeit  einfließen 
zu  lassen.  Dies  hätte  eine  sdirankenlose  Ausweitung  der  Riditer- 
madit  bedeuet.  Bendix  wollte  vielmehr  die  Tätigkeit  der  Justiz 
dem  in  der  Verfassung  zum  Ausdrude  gekommenen  politisdien 
Ziel  unterwerfen.  Das  von  den  Riditern  geforderte  Bekenntnis 
zu  den  irrationalen  Kräften  und  die  diesbezüglidie  wissensdiaft- 
lidie  Aufklärungsarbeit  sollten  nur  die  Aufgabe  erleiditern,  den 
übergeordneten  Zwedt  zu  verwirklidien  und  zugleidi  die  diesem 
Ziel  entgegenwirkenden  Kräfte  zu  eliminieren.  Nidit  mehr  blo- 
ße Gesetze  der  Logik,  sondern  der  materiale  Gehalt  der  Vorab- 
entsdieidungen  wurden  damit  zum  Kriterium  für  die  Beurteilung 
riditerlidier  Urteilstätigkeit.  Nidit  mehr  wertneutrale  Forma- 
lien, sondern  inhaltlidie  Sdiranken  sollten  also  die  Riditermadit 
begrenzen. 

Bendix  versudite  den  Inhalt  der  Reditsprechung  dem  Geist 
der  Verfassung  audi  durdi  eine  möglidist  zahlreidie  Beteiligung 
aller  Sdiiditen  des  Volkes  an  den  Reditsprediungsverfahren  an- 
zupassen. Die  dadurdi  auftaudiende  Vielzahl  der  vertretenen 
Standpunkte  sollte  mithelfen,  den  sdieinbar  gesidierten  Inhalt 
des  übernommenen  Redits  umzuformen  und  es  demokratisdi-re- 
publikanisdien  Zielen  nutzbar  zu  machen.  In  diesem  Zusammen- 
hang ist  Bendix'  Forderung  nadi  Umformung  des  Armenredits 
zu  sehen.  Er  wies  nadi,  daß  dieses  Redit  in  der  Praxis  oft  will- 
kürlidi  gehandhabt  wurde  und  in  jedem  Falle  einen  peinlidien 
Gnadenerweis  bildete.  Diese  Konsequenzen  sollten  durdi  Redits- 
sdiutzkassen  vermieden  werden,  die  in  Analogie  zu  den  Kran- 
kenkassen auf  Beitragsbasis  beruhen  sollten.^^ 

Mit  besonderer  Sorge  erfüllte  es  Bendix,  daß  selbst  die  vom 
Volk  gewählten  Vertreter  sidi  nidit  einmütig  und  vorbehaltslos 


41  Vgl.  etwa  Bendix,  Das  Problem  der  Rechtssicherheit,  S.  35. 

42  Bendix,    »RiAtcr,    ReAtsanwältc    und    ArbeitsgcriAte«,    Die    Justiz 
S.  188/89. 


(192O. 


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zum  Geist  der  Revolution  von  19 18  beliannten,  sondern  mehr 
und  mehr  restaurative  Züge  erkennen  ließen.  »Es  wird  wirkhdi 
Zeit,  daß  der  Reidistag  nunmehr  im  Geiste  der  jüngeren  Ver-    ^ 
gangenheit  und  der  Zukunft  den  dringenden  Forderungen  des 
vereinten  Volkes  Rechnung  trägt.««  Dies  verlangte  Bendix  im 
Hinblidc  auf  die  Behandlung  des  Vermögens  der  durdi  die  Re- 
volution depossedierten  Fürsten.  Seine  zu  dieser  Frage  leiden- 
sdiaf  tlidi  vorgetragene  Ansicht  mag  die  unbedingte  Konsequenz 
seiner  Haltung  illustrieren.  Die  sozialdemokratische  Partei  hatte 
im  Reidistag  die  entsdiädigungslose  Enteignung  der  deutsdien 
Fürsten  beantragt.  Die  Gegner  dieses  Antrags,  die  sidi  vorwie- 
gend für  die  Gewährung  einer  Entsdiädigung  und  teilweise  ge- 
gen eine  Enteignung  ausspradien,  waren  jedoch  in  der  Überzahl. 
Sie  erklärten  den  Streit  für  eine  reine  Rechtsfrage  und  verwie- 
sen ihn  an  die  ordentlidien  Gerichte.  Bendix  zeigte  nun,  daß  be- 
reits die  Bezeichnung  einer  Auseinandersetzung  als  Reditsfrage 
und  ihre  Verweisung  an  die  Gerichte  eine  politisdie  Entscheidung 
war.  Denn  es  stand  von  vornherein  fest,  daß  die  dem  neuen  Gei- 
ste fernstehenden  Richter  sidi  gegen  die  Enteignung  ausspredien 
würden.  Die  Antragsgegner  hätten  also  nur  deshalb  den  Streit 
den  Gerichten  überlassen,  weil  sie  mit  der  zu  erwartenden  ridi- 
terlidien  Entscheidung  einverstanden  waren.  Zum  anderen  seien 
die  sdieinbar  sidi  aus  dem  Redit  ergebenden  und  deshalb  nadi 
damaliger  Ansidit  absolut  gültigen  Geriditsentsdieidungen  dem 
Angriff  politisdi  Andersdenkender  entzogen  worden.  Überdies 
versudite  Bendix  aufzuzeigen,  daß  die  privatrechtliche  Behand- 
lung des  in  Frage  stehenden  Streites  nidit  angängig  war,  weil  sie 
sidi  mit  der  öffentlidi-reditlidien  Stellung  der  Fürsten  im  deut- 
sdien  Staatswesen  nidit  vereinbaren  ließe.  Das  Privateigentum 
sei  Hauptbestandteil  des  Fürstentums  gewesen.  Konsequenter- 
weise sei  es  deshalb  den  Fürsten  zusammen  mit  der  öffentlidi- 
reditlidien  Stellung  in  der  Revolution  entzogen  worden.  Die 
Gewährung  einer  Entsdiädigung  würde  indessen  den  entsdiei- 
denden  Teil  der  Gleidisetzung  der  deutsdien  Fürsten  mit  allen 


«  Btndix,  .Fürstenabfindung  -  ei«  R.<t«fr.ge?..  Mtcmtint  P,tußi,<hc  Poli»i- 
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übrigen  deutschen  Staatsbürgern  wieder  rüdtgängig  machen  und 
damit  die  Revolution  nach  rückwärts  revidieren/** 

In  der  Fürstenfrage  ging  es  Bendix  darum,  revolutionär  besei- 
tigte Privilegien  nicht  wieder  erstehen  zu  lassen,  aber  er  setzte 
sich  mit  gleicher  Zähigkeit  für  die  Verwirklichung  neu  geschaf- 
fener Rechte  ein,  die  den  früher  benachteiligten  Personengrup- 
pen zugute  kommen  sollten.  Seine  Befürwortung  eines  Streik- 
redits  der  Beamten  war  dementsprechend  der  Gleidistellung  al- 
ler Staatsbürger  gewidmet.  Im  Wilhelminischen  Reich  waren  alle 
Staatsbeamten  von  einem  solchen  Recht  ausgesdilossen  worden, 
vor  allem  in  Anbetracht  ihrer  besonderen  Treuepflicht  gegenüber 
dem  Monardien  und  dem  Staat.  Andererseits  hatte  der  Rat  der 
Volksbeauftragten  und  die  Revolutionsregierung  ein  Beamten- 
streikredit  formell  anerkannt.  In  einem  1922  veröffentlichten 
Buche^^  zeigt  Bendix  nun,  daß  in  der  Folgezeit  der  Versuch  ge- 
macht worden  war,  diese  Anerkennung  des  Streikrechts  für  die 
Beamten  wieder  rückgängig  zu  madien,  obwohl  dieses  Recht  so- 
gar ausdrücklich  in  einigen  Länderverfassungen  enthalten  war."*^ 
Die  Konsequenzen  einer  reaktionären  Haltung  in  dieser  Frage 
zeigten  sidi  vor  allem  in  den  Stellungnahmen  gegen  den  berühm- 
ten Eisenbahnerstreik  vom  Februar  1922.  Bendix  sah  in  diesen 
Stellungnahmen  einen  Ausdrudt  des  Willens  zur  unbedingten 
Aufrediterhaltung  der  Machtbefugnisse  des  Staates  gegenüber 
seinen  Beamten,  eine  obrigkeitlidie  Denkwelse  also,  die  die  be- 
sondere Unterordnung  der  Beamten  im  Interesse  des  Gewalt- 
diarakters  und  der  Überordnung  des  Staates  betonte.'*''  Dadurch 
war  die  durdi  die  Revolution  gesdiaffene  Freiheitssphäre  der  Be- 
amten offensichtlich  bedroht.  Demgegenüber  setzte  Bendix  die 
Idee  der  Volkssouveränität  und  zeigte  auf,  daß  sich  eine  beson- 
ders untergeordnete  Stellung  der  Beamten  weder  aus  ihrer  le- 
benslänglichen Anstellung,  noch  aus  der  Art  ihrer  Amtsgeschäf- 

44  Vgl.  neben  dem  in  Anmerkung  43  genannten  Aufsatz  auch  Bendix,  »Abdedter  und 
Fürsten.  Ein  Präzedenzfall  für  entsdiädigungslose  Enteignung.«,  Vorwärts 
(10.  3.  1926). 

45  Bendix,  Das  Streikrecht  der  Beamten  (Berlin-Grunewald,  1922);  vgl.  audi  Bendix, 
»Zum  Streikredit  der  Beamten.  Ein  Wort  zur  Verständigung.«,  Der  Freie  Beamte 
(1922),  S.  74/7J. 

46  Vgl.  Bendix,  ibid.,  S.  3^. 

47  Ibid.,  S.  54. 


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te,  noch  aus  der  Eigenschaft  des  Staates  als  Arbeitgeber  herleiten 
lasse/8  Vielmehr  solle  das  Arbeitsverhältnis  der  Beamten  den 
üblidicn  Arbeitsverhältnissen  in  der  freien  Wirtsdiaft  gleidige- 
stellt  sein,  insbesondere,  weil  bei  Beamten  und  Nichtbeamtcn  die 
Treuepflicht  dem  Wohlergehen  des  Ganzen  gegenüber  die  gleiche 
sein  müsse/^  Wie  schon  bei  der  Fürstenabfindung  ist  auch  bei 
dieser  Frage  des  Beamtenstreiks  der  für  uns  entsdieidende  Punkt, 
daß  Bendix  die  rein  juristisdie  Behandlung  zurüAwies  und  deut- 
lich madite,  daß  die  Lösung  solcher  Probleme  audi  im  formal- 
juristischen Sinne  wesentlidi  von  der  zugrunde  liegenden  Staats- 
auffassung abhing. 

Um  die  hier  wiedergegebenen  reditspolitischen  Ansiditen  rich- 
tig zu  verstehen,  muß  man  immer  den  historischen  Zusammen- 
hang im  Auge  behalten.  Das  soll  zum  Absdiluß  an  zwei  weite- 
ren Beispielen  verdeutlicht  werden.  Wer,  wie  Bendix,  die  staats- 
politisdie  Funktion  der  Justiz  betonte,  mußte  das  Prinzip  der 
Gewaltenteilung  kritisieren.  Nadi  der  Umwälzung  von  191 8  sah 
Bendix  in  der  frei  gewählten  Regierung  einen  Ausdrude  der  im 
Volke  lebendigen  Ideen  und  dementsprechend  das  Rückgrat  der 
jungen  Demokratie.  Wo  es  sidi  um  letzte  Ziele  des  öffentlidien 
Lebens  handelte,  wollte  er  daher  der  Regierung  einen  möglichst 
großen  Einfluß  versdiaffen,  um  dieses  Leben  von  nodi  bestehen- 
den restaurativen  Elementen  zu  befreien.  Das  Prinzip  der  Ge- 
waltenteilung verhinderte  aber  eine  solche  Funktion  der  Regie- 
rung: 

»Die  unselige  Anerkennung  dieser  durch  die  geschichtliche 
Entwicklung  überwundenen  Lehre  legt  den  deutschen  Regie- 
rungen eine  sdion  peinlidi  wirkende  Zurückhaltung  auf,  die 
für  die  Stärkung  der  dcmokratisdien  deutschen  Freistaaten 
verhängnisvoll  ist,  weil  dadurch  in  der  Justiz  den  aus  der  al- 
ten Zeit  stammenden  Kräften  ungehemmter  Spielraum  gelas- 
sen wird.«^^ 


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48  Ibid.,  S.  jj  und  8j. 

49  Ibid..  S.  84. 

50  Bendix,  »Regierung  und  Reditsprcdiung«,  Die  Deutsche  Republik  (19*7).  S.  11. 


Aufhebung  der  Gewaltenteilung  war  also  ein  Mittel  zur  Durch- 
setzung und  Festigung  des  neuen  Geistes  der  Weimarer  Verfas- 
sung, nidit  eine  thcoretisdi  fundierte  allgemeine  Feststellung. 
Damit  ist  audi  die  Problematik  mancher  Formulierungen  von 
Bendix  angedeutet.  Denn  seine  zugleich  kämpferisdie  und  geisti- 
ge Haltung  gab  verschiedentlich  Anlaß  zu  Mißverständnissen, 
wenn  seine  in  der  Hitze  des  Gefechts  aufgestellten  und  auf  poli- 
tische Wirkungen  abzielenden  Forderungen  -  wie  z.  B.  Aufhe- 
bung der  Gewaltenteilung  -  außerhalb  dieses  Zusammenhangs 
als  intellektuelles  Prinzip  verabsolutiert  wurden. 

Daß  Bendix  selbst  diese  Verabsolutierung  zurückwies,  ist 
sdion  oben  im  Zusammenhang  mit  seiner  Parole  »Begeisterung 
und  nüchterne  Kleinarbeit«  deutlich  geworden.  Dieser  Punkt  ist 
von  zentraler  Bedeutung  und  soll  nochmals  unterstrichen  wer- 
den. In  den  zwanziger  Jahren  ging  seine  Absicht  dahin,  den  nodi 
ungefestigten  Geist  der  neuen  Verfassung  trotz  der  Wirren  der 
Übergangszeit  und  im  ständigen  Kampf  mit  restaurativen  Ten- 
denzen durch  geeignete  reditliche  Formen  zum  sicheren  Besitz  j 
werden  zu  lassen.  Diesem  Ziel  galt  seine  »nüchterne  Kleinar- 
beit« als  juristischer  Fadischriftsteller.  Bei  aller  Betonung  der 
»irrationalen  Kräfte«  war  es  ihm  um  adäquate  Formen  für  den 
Geist  der  neuen  Verfassung  zu  tun.  »Unsere  Übergangszeit  hat 
der  Rechtswissenschaft  die  Aufgabe  gestellt,  Begriffe  für  das  in 
der  Umformung  sidi  befindlidie  staatliche  Leben  . . .  zur  Verfü- 
gung zu  stellen. «5^  Seine  in  diesem  Band  abgedruckte  Schrift 
»Einzclbegnadigung  und  Rechtskraft«^^  soll  diese  grundlegende 
Intention  verdeutlichen. 

Er  zeigt  dort,  daß  das  alte  Obrigkeitsdenken  in  der  überkom- 
menen Auffassung  der  Rechtskraft  eines  Urteils  im  Verhältnis 
zur  Einzelbegnadigung  und  Wiederaufnahme  zum  Ausdruck 
kommt.  Die  autoritäre  Auffassung  wollte  das  strafrechtliche  Ur- 
teil ohne  Rücksidit  auf  seinen  Inhalt  sdiützen;  unabhängig  da- 
von, wie  häufig  das  Urteil  durch  Einzelbegnadig;ung  oder  Wie- 
deraufnahme außer  Kraft  gesetzt  wurde,  war  seine  Rechtskraft 
unantastbar. 

51  Bendix.  Das  Streikrecht  der  Beamten,  S.  85. 

52  Bendix,  »Einzelbcgnadigung  und  Rechtskraft«,  Monatsschrift  für  Kriminalpsycho- 
logie und  Strafrechtsreform  (1926),  S.  111-121;  unten  S.  231  ff. 


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Diese  Notwendigkeit  einer,  im  Grunde  fiktiven  Autoritätser- 
zeugung oder  -bewahrung  entfällt  aber  in  einem  freiheitlich  dc- 
mokratisdien  Staat.  Unter  diesen  Umständen  kann  der  sittlidie 
Inhalt  eines  Urteils  widitiger  werden  als  das  Konzept  der  unbe- 
dingten Reditskraft,  weil  der  Staat  sidi  nunmehr  eine  weniger 
starre  Autoritätsauffassung  leisten  kann.  Dazu  kommt,  daß  das 
formale  Redit  als  soldies  seinen  Wert  verlieren  muß,  wenn  in 
der  Praxis  Begnadigung  und  Wiederaufnahme  die  Regel  von  der 
Reditskraft  des  Urteils  immer  mehr  als  leere  Formel  ersdieinen 
lassen.  Konsequenterweise  versudit  Bendix  deshalb,  eine  neue 
Definition  für  das  Verhältnis  von  Reditskraft  und  Begnadigung 
zu  finden,  indem  er  ein  neu  zu  gestaltendes  Begnadigungsverfah- 
ren formalreditlidi  zu  fixieren  unternimmt. 

Hier  ist  an  einem  Einzelpunkt  gezeigt,  wie  Bendix  sidi  den 
formalreditlidien  Ausdrudt  einer  großen,  gesdiidididien  Um- 
wälzung dadite.  Sein  Leitmotiv  ist  durdiweg  der  ethisdi-staats- 
politisdie  Gehalt  der  demokratisdien  Verfassung,  dem  die 
Reditspflege  im  allgemeinen  sowie  die  Neugestaltung  im  be- 
sonderen dienen  sollen.  Die  Anerkennung  irrationaler  Kräfte, 
die  Betonung  einer  Neuordnung  der  Justiz  in  Anbetradit  der  in 
der  Revolution  zum  Ausdrudk  gekommenen  gesellsdiaftlidien 
Triebkräfte,  die  Idee  eines  demokratisdien,  verfassungstreuen 
Riditertums  -  um  nur  einige  Beispiele  zu  nennen  -  können  nur 
in  diesem  Zusammenhang  riditig  verstanden  werden.  Der  Ap- 
pell des  Nationalsozialismus  an  das  Prinzip  des  »gesunden 
Volksempfindens«  sowie  der  damit  zusammenhängende  weltan- 
sdiaulidie  Irrationalismus  stehen  zu  dieser  Haltung  in  unüber- 
brüdtbarem  Gegensatz. 

Dabei  soll  aber  die  Tragik  dieser  Haltung  nidit  versdiwiegen 
werden.  Unter  Einsatz  seiner  ganzen  Persönlidikeit  hatte  sidi 
Bendix  in  den  innenpolitisdien  Auseinandersetzungen  der  jungen 
Demokratie  engagiert.  Dabei  mußte  er  in  zunehmendem  Maße 
die  Aussiditslosigkeit  seines,  von  einsamer  Warte  aus  geführten 
Kampfes  erkennen.  Er  war  sidi  bewußt,  daß  seinem  reditspoliti- 
sdien  Wirken  so  lange  kein  Erfolg  besdiieden  sein  konnte,  als 
seine  reditstheoretisdien  Erkenntnisse  nidit  Allgemeingut  gewor- 
den waren.  Trotz  aller  gegenteiligen  Anzeidien  erfüllte  ihn  da- 
her ein  Reidisgeriditsurteil  von  1932  mit  neuer  Hoffnung,  weil 


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dieses  Urteil  sidi  zur  Personengebundenheit  der  Reditsprediung 
und  damit  zur  Anerkennung  des  Grundbegriffs  der  Mehrdeutig- 
keit von  Tatsadien  und  Rechtssätzen  bekanntc.^^  Heute  weiß 
man,  daß  ein  soIdics  Urteil  in  der  damaligen  Krise  eher  eine 
außerordentlich  gefährlidie  Politisierung  der  Justiz  ankündigte. 
Ein  um  die  Reform  alt-autoritärer  Rechtspflege  bemühtes  Stre- 
ben konnte  daher  bereits  zur  Durdisetzojng  eines  neu-autoritä- 
ren, antidemokratischen  Reditsdenkens  mißbraucht  werden.  Das 
Bekenntnis  zur  Parteilichkeit  aller  Rechtsprechung  bedeutete  im 
historischen  Zusammenhang  der  zu  Ende  gehenden  Weimarer 
Republik  Parteinahme  im  republikfeindlidien  Sinne,  weil  es  den 
fasdiistisdien  Kräften  den  Einbruch  in  die  Reditspflege  erleich- 
terte. Die  um  die  Relativierung  und  zweckgebundene  Umbil- 
dung des  Rechts  bemühten  Feinde  der  Demokratie  waren  be- 
reits in  der  Überzahl,  als  Bendix  noch  glaubte,  die  Hauptgefahr 
drohe  der  Republik  von  den  Vertretern  des  alten  Obrigkeits- 
staates. Nur  von  dieser  Fehleinschätzung  der  historischen  Situa- 
tion aus  wird  verständlich,  daß  Bendix  in  diesem  Urteil  von 
1932  eine  Bestätigung  seiner  eigenen  Auffassung  erblickte.  Dies 
läßt  die  Richtigkeit  seiner  theoretischen  Erkenntnis  in  die  Mehr- 
deutigkeit von  Tatsadien  und  Rechtssätzen  und  damit  in  die 
Personengebundenheit  der  Rechtsprechung  unberührt.  Aber  An- 
wendung dieser  Einsicht  bedeutet  immer  Stellungnahme  zu  den 
in  einem  Gesdilditsabsdinitt  wirksamen  Kräften  und  muß  inso- 
weit von  der  richtigen  Einsdiätzung  dieser  Kräfte  abhängen. 


4.  Selbstkritik  und  Geistesgeschichtliche  Zusammenhänge 

Die  Laufbahn  und  das  geistige  Sdiaffen  von  Ludwig  Bendix  ha- 
ben ein  durchgehendes  Motiv:  die  Kultivierung  und  Verteidi- 
gung der  einzelnen  Persönlichkeit  und  ihrer  Eigenart.  Von  der 
ersten,  veröffentliditen  Formulierung  seiner  Interessen  als  junger 
Student  bis  zu  der  bestimmten,  wenn  audi  vergeblichen  Art,  wie 

53  Vgl.  RG  -  Urteil  des  iii.  Strafsenats  vom  14.  3.  1932  -  in  RGStE  66,  S.  163  fT., 
und  hierzu  Bendix,  »Die  Anerkennung  der  relativen  Wahrheit  des  Strafurteils 
durch  das  Rcidisgeridit«,  Monatsschrift  für  Kriminal  Psychologie  und  Strafrechts- 
reform  (1934),  S.  228-235. 


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er  sich  der  Vernichtung  seiner  Existenz  in  den  Jahren  des  Hitler- 
regimes widersetzte,  kehrt  dieses  Thema  immer  wieder.  Ohne 
Frage  spiegelt  sidi  in  dieser  Betonung  persönlicher  Integrität  der 
Idealismus  der  Deutschen  Klassik  wieder,  aber  ßendix  machte 
diese  Ideen  zur  Grundlage  seiner  praktisch-theoretischen  Tätig- 
keit und  gab  ihnen  damit  eine  ganz  persönliche  Bedeutung.  In 
seinen  Schriften  geht  er  von  drei,  aufeinander  bezogenen  Vor- 
aussetzungen aus.  Die  Haltung  und  die  Handlungen  eines  Men- 
schen sind  nur  verständlidi,  wenn  man  sie  von  ihren  eigenen 
Voraussetzungen  aus  ansieht.  Eine  grundsätzliche  Aditung  vor 
dem  anderen  Menschen  verlangt,  daß  wir  uns  zunächst  darum 
bemühen,  diese  Voraussetzungen  als  solche  zu  würdigen.  Diese 
Bemühung  wird  immer  durch  eine  selbstkritische  Untersuchung 
der  eigenen  Voraussetzungen  erleichtert  werden,  und  darüber 
hinaus  ist  eine  selbstkritische  Einstellung  die  geeignete  Vorbe- 
dingung für  unser  Verständnis  anderer  und  für  das  menschliche 
Zusammenleben  überhaupt. 

Für  Bendix  hatte  diese  Stellungnahme  das  praktisdie  Ziel, 
Streitfälle  zu  schlichten,  und  hatte  in  diesem  Sinn  besondere  Be- 
deutung für  die  richterliche  Urteilsfähigkeit.  Denn  sein  Augen- 
merk galt  vor  allem  dem  einzelnen  Prozeß,  in  dessen  Entschei- 
dung er  durch  Selbstkritik  und  Verständnis  die  formalrechtlichen 
Überlegungen  und  die  Anliegen  des  einzelnen  miteinander  aus- 
zugleichen suchte.  Wir  haben  gezeigt,  daß  dieses  Ziel  zu  sehr  ver- 
sdiiedenen  Betonungen  führen  konnte.  Gegenüber  einer  autori- 
tären Konzeption  des  Staates  und  der  nationalen  Madit  wies 
Bendix  zunächst  auf  die  praktischen  Grenzen  hin,  die  reiner 
Machtausübung  gesetzt  sind;  darüber  hinaus  forderte  er  aus 
ethischen  Gründen  Achtung  vor  dem  einzelnen  und  vor  den  Kul- 
turen anderer  Völker.  Gegenüber  den  Revolutionären  von  191 8 
betonte  er,  daß  ohne  die  genaue  Regelung  der  Verhältnisse  ein 
dauerhaftes  menschlidies  Zusammenleben  kaum  möglidi  sei,  und 
daß  daher  die  revolutionäre  Begeisterung  kein  Ersatz  für  juristi- 
sche Facharbeit  sein  kann.  Dodi  läuft  diese  Facharbeit  wiederum 
das  Risiko,  zum  Selbstzweck  zu  werden  und  die  Ziele  aus  den 
Augen  zu  verlieren,  für  deren  Verwirklichung  Gesetze  erlassen 
und  angewandt  werden  sollen,  nämlich  die  Forderung  der  Ideen 
und  Interessen  eines  großen  Teils  der  Bevölkerung. 


58 


Alle  Bemühungen,  die  Reditsordnung  der  Weimarer  Republik 
aufreditzuerhalten  und  zu  reformieren,  waren  schließlich  ge- 
scheitert, und  unter  dem  überwältigenden  Eindrud^  von  Hiders 
Machtergreifung  unterzog  Bendix  seine  eigenen  Beiträge  zu  die- 
sen Bemühungen  einer  kritischen  Analyse.  Als  Rechtsanwalt  und 
Familienvater  hatte  er  die  Rechtsordnung  als  legitim  und  not- 
wendig angesehen,  aber  auf  dieser  Basis  besonders  die  Interessen 
derjenigen  verteidigt,  die  unter  den  gegebenen  Umständen  be- 
nachteiligt waren.  Liberale  Auffassungen  mochten  sidi  im  Nie- 
dergang befinden,  die  Realität  einer  demokratischen  Ordnung 
hatte  Schattenseiten,  und  es  war  sicherlich  paradox,  den  einzel- 
nen mit  den  gleichen  redididien  Methoden  zu  verteidigen,  die 
auch  dazu  benutzt  wurden,  seine  Unterordnung  zu  gewährlei- 
sten und  die  gegebene  Machtverteilung  aufrechtzuerhalten.  All 
das  war  ihm  bekannt,  und  doch  hatte  er  eine  letzdidi  positive 
Einstellung  gegenüber  dem  Rechtssystem,  die  ihn  zu  der  An- 
nahme veranlaßte,  daß  die  Funktionäre  dieses  Systems  in  der 
Ausübung  ihrer  Pflichten  guten  Willens  waren  -  bei  aller  not- ' 
wendigen  Kritik  an  den  offenen  oder  verstedten  Mißbräuchen 
der  Justiz.  Als  Kritiker  der  Rechtsordnung  gehörte  Bendix  zur 
»loyalen  Opposition«,  die  er  nur  auf  folgende  Weise  mit  seiner 
grundsätzlich  positiven  Einstellung  zum  Reditssystem  verbinden 
zu  können  meinte: 

»Diese  Möglidikeit  bestand  darin,  die  Gegensätzlichkeit  der 
Aufgaben  und  selbst  die  ihr  zugrunde  liegende  Todfeindschaft 
der  Interessen  als  ewige  Form  geschichdidien  Seins,  als  typi- 
sdie,  gegenseitig  zu  aditende  Geisteshaltungen  hinzustellen. 
Auf  dem  bejahten  Boden  des  herrschenden  staadichen  Systems 
ließen  sich  diese  unvereinbarlichen  Interessengegensätze  nur 
unter  dem  Gesichtspunkt  miteinander  vereinigen,  daß  sich  die 
gesdiiditliche  Entwicklung  in  dem  geisdgen  Ringen  um  die 
Vorherrsdiaft  der  einen  oder  anderen  Geisteshaltung  voll- 
zieht. Dieser  von  mir  vertretene  Standpunkt  gipfelte  in  der 
Anerkennung  eines,  für  das  bejahte  staatliche  System  unent- 
behrlichen Beamten-  und  Richterstandes  mit  der  besonderen 
Aufgabe,  das  Sdiiff  des  Staates  durch  den  Kampf  der  streiten- 
den Parteien  und  ihrer  unvereinbaren,  nur  durdi  Kompro- 


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misse  zu  überbrückenden  Forderungen  möglldist  unversehrt 
hindurdizusteuern.  «^^ 

Nach  dieser  Auffassung  waren  also  gegensätzliche  Meinungen, 
einschließlidi  der  Meinungen  von  Riduern  und  Anwälten,  Stel- 
lungnahmen dauerhafter  und  gleich  legitimer  Art,  die  miteinan- 
der  auf  der  Basis  gegenseitiger  Aditung  ausgeglidien  werden 
sollten.  Im  Interesse  der  Staatsordnung  war  es  demnach  notwen- 
dig   bei  allen  Beteiligten  eine  gewisse  Kompromißbereitschaft 
herzustellen,  aber  zugleich  auch  die  Überzeugung,  daß  die  auf 
dem  Rechts-  oder  Verwaltungswege  herbeigeführten  Vergleiche 
.fair,  seien.  Zum  Teil  jedenfalls  konnten  diese  Ziele  dadurdi 
verwirklidit  werden,  daß  grundsätzlich  die  Berechtigung  jeder 
Stellungnahme,  aber  zugleich  audi  ihr  nur  relatives  Gewidit  an- 
erkannt wurde.  Jede  Partei  sollte  die  ihr  zukommende  Beacii- 
tung  erfahren,  selbst  wenn  ihre  Forderungen  abgewiesen  wur- 
den, aber  sie  sollte  auch  aufgefordert  werden,  die  Relativität 
ihrer  eigenen  Perspektive  zu  erkennen  und  anzuerkennen. 

Im  Rückblick  mußte  Bendix  sich  eingestehen,  daß  die  von  ihm 
eingenommene  Position  eine  innere  Leere  hinterlassen  hatte.  Denn 
das  Rechtssystem  als  Ganzes  hatte  sich  als  unfähig  erwiesen,  sei- 
nen  Teil  zur  Sdiliditung  von  Streitfällen  wirklidi  beizutragen, 
und  ständig  ansteigende  Konflikte  hatten  sdiließlidi  zu  dem  Sieg 
einer  Partei  über  allen  anderen  geführt.  Demgegenüber  kann 
man  heute  sagen,  daß  dieser  Mangel  an  innerer  Befriedigung 
von  denjenigen  ertragen  werden  mußte,  die  sidi  für  die  Aut- 
rediterhaltung  und  Reform  des  Reditssystems  in  der  Weimarer 
Republik  einsetzten.  Zwar  gehört  eine  Kritik  der  Mißbraudie 
und  ein  Kampf  gegen  Reditsverletzungen  durdiaus  zu  emem 
soldien  Reditssystem.  Aber  hiervon  abgesehen  muß  man  von 
der  Annahme  ausgehen,  daß  die  Funktionäre  eines  Reditssy- 
stems in  gutem  Glauben  handeln,  sowie  von  der  Hoffnung,  dalS 
selbst  die  sdieinbar  unversöhnlidien  Interessenkämpfe  eine  an- 
nähernd zufriedenstellende  Kompromißlösung  zulassen.  Soldie 
Annahmen  und  Hoffnungen  sind  notwendig,  denn  ohne  sie  lauft 
man  Gefahr,  den  sdion  existierenden  Mangel  an  gutem  Glauben 

54  Bendix.  Konzentrationslager  Deutschland,  iii,  S.  96-^^. 


60 


durdi  negative  Einsdiätzungen  noch  zu  vergrößern,  oder  die 
vorhandenen  Konflikte  dadurdi  unaustragbar  zu  madien,  daß 
man  sie  für  grundsätzlidier  hält  als  sie  sind.  Loyale  Kritiker  der 
Rechtsordnung  wie  Bendix  mußten  in  dieser  Weise  vorgehen, 
denn  praktisdi  relevante  Einstellungen  dürfen  nicht  provisorisdi 
sein;  sie  sind  nur  insoweit  glaubwürdig,  als  sie  in  der  Hoffnung 
auf  Erfolg  das  Risiko  des  Fehlsdilags  auf  sidi  nehmen.  Diese 
Männer  waren  von  einem  fanatischen  Glauben  an  das  Recht  und 
an  das  Ideal  der  Gereditigkeit  bewegt  -  bei  all  ihrer  kriti- 
sdien  Einstellung  gegenüber  den  tatsädilidien  Verhältnissen  des 
Rechtssystems.  Erfahrungen  mit  Gegnern,  die  die  Grundlage  die- 
ses Systems  zerstörten,  hatten  nur  die  Wirkung,  sie  innerlich  ge- 
gen Enttäusdiungen  und  Fehlschläge  zu  wappnen.55  ; 

In  diesem  Sinne  bestärkte  die  Erfahrung  der  Weimarer  Zeit  in 
Bendix  eine  geistige  Grundhaltung,  die  er  vor  Beginn  des  ersten 
Weltkriegs  formuliert  hatte  und  die  Gedankengänge  versdiie- 
denen  Ursprungs  in  ganz  persönlidier  Weise  verband.  Sein  fana- 
tisdier  Glaube  an  das  Redit  war  ein  wesentlicher  Grundsatz  des 
deutschen  Liberalismus.  In  seinem  Kampf  gegen  eine  autokrati- 
sdie  Monardiie  suchte  dieser  Liberalismus  sowohl  die  Grund- 
redite  des  Staatsbürgers  wie  die  Unabhängigkeit  der  Riditer  und 
Staatsbeamten  zu  sichern.  Verfassungsmäßig  verankerte  Garan- 
tien wurden  hier  als  feste  Basis  der  Freiheit  aufgefaßt,  und  die 
Beamten  wurden  als  Bcsdiützer  dieser  Freiheit  angesehen,  so- 
bald ihre  eigene  Position  gegen  die  Willkürakte  des  Monardien 
gesetzlidi  sidiergestellt  war.  Diese  ursprünglidi  liberale  Bedeu- 
tung der  Reditsordnung  änderte  sidi  aber  im  Laufe  des  neun- 
zehnten Jahrhunderts,  indem  die  Beamten  diese  Ordnung  erst 
unter  den  Einfluß  des  Idealismus  und  dann  paradoxerweise  un- 
ter dem  der  Naturwissenschaften  aufreditzuerhalten  suchten. 
Hegel  und  Ranke  hatten  den  »Staat«  als  Verwirklidiung  eines 
geistigen  und  moralischen  Prinzips  idealisiert.  Deutsche  Beamte 

55  la  dieser  Beziehung  ist  der  BruA  zwisdien  der  Weimarer  Republik  und  den 
ersten  Jahren  des  Hitlerregimes  wohl  nidit  so  scharf  gewesen,  wie  es  uns  heute 
erscheinen  mag.  Schon  in  der  Weimarer  Zeit  hatte  es  viel  Reditsbeugung  und 
verfassungswidriges  Verhalten  gegeben,  und  die  Häufung  soldier  Vorkommnisse 
schien  die  Situation  zunädist  nicht  grundlegend  zu  ändern.  Jedenfalls  mag  das 
mit  ein  Grund  sein,  warum  Bendix  und  andere  zunächst  meinten,  audi  unter  dem 
neuen  Regime  einen  modus  vivendi  finden  zu  können. 

61 


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waren  ohne  großes  Zögern  dazu  bereit,  dieses  Prinzip  mit  ihrer 
eigenen  Funktion  in  eins  zu  setzen,  und  der  deutsche  Liberalis- 
mus hatte  sie  in  dieser  Meinung  bestärkt.  Diese  Vergeistigung 
der  Rechts-  aind  Verwaltungsordnung  wurde  dann  unter  dem 
Einfluß  der  Naturwissenschaften  noch  mehr  von  einer  pragmati- 
schen Einstellung  zu  Fragen  der  Politik  und  Regierung  entfernt. 
Als  Metapher  wurden  das  Ansehen  und  die  Zuverlässigkeit  wis- 
senschaftlicher Arbeit  auf  die  systematisch-deduktiven  Metho- 
den der  Rechtswissenschaftler  übertragen.  Dadurch  wurde  »das 
Recht«  ein  geschlossenes  System  von  Rechtsbegriffen,  aus  dem 
ethische  und  philosophische  Prinzipien  nach  Möglichkeit  entfernt 
wurden,  um  seinen  »wissenschaftlichen«  Charakter  zu  bewah- 
ren. Auf  diese  Weise  wurde  die  Rechtsordnung  als  von  ihren  so- 
zialen Grundlagen  völlig  getrennt  betrachtet,  rechtliche  Begriffe 
wurden  als  zeitlos  und  unparteilich  aufgefaßt,  und  der  resultie- 
rende Glaube  an  Legalität  tendierte  in  der  Praxis  dahin,  die  ge- 
gebene politisdie  Ordnung  und  ihre  Verwaltungsmaßnahmen 
unkritisch  zu  verabsolutieren.^^ 

In  seiner  Anwaltspraxis  und  seinen  Schriften  hatte  Bendix 
diesem  Rechtspositivismus  den  Kampf  angesagt,  da  er  in  allzu 
vielen  Fällen  dazu  benutzt  wurde,  unter  dem  Mantel  einer  un- 
parteilichen Justiz  ganz  bestimmte  soziale  und  politisdie  Ziele 
anzustreben.  Seine  Einstellung  war  dabei  stark  von  der  Philoso- 
phie Wilhelm  Diltheys  beeinflußt  worden,  bei  dem  er  als  Stu- 
dent einige  Vorlesungen  gehört  hatte.  Der  Lutherische  Glaube 
und  die  deutsche  klassisdie  Literatur  hatten  das  Individuum  zum 

56  Diese  kurze  Zusammenfassung  stützt  sIA  auf  neuere  deutsche  Analysen.  Siehe  vor 
allem  die  Beiträge  von  Horst  Ehmke,  Peter  von  Drtzen  und  Ulridi  Scheuner  in 
Konrad  Hesse,  Siegfried  Reicke  und  Ulrich  Scheuner,  Hrsgb.,  StaatsverfassHng 
und  Kirchenordnung  (Festgabe  für  Rudolf  Smend;  Tübingen:  J.  C.  B.  Mohr 
(Paul  Siebedc,  1962),  S.  23-Jo.  183-^08  und  225-160.  In  ihrer  kritischen  Stellung- 
nahme zum  Rechtspositivismus  neigen  diese  Autoren  vielleicht  zu  sehr  dazu,  die 
ursprünglich  liberale  Orientierung  dieser  geistigen  Haltung  zu  unterschätzen,  die 
allerdings  eine  autoritäre  und  letzten  Endes  auch  eine  totalitäre  Bedeutung  ge- 
winnen konnte.  Aber  der  in  der  deutschen  Jurisprudenz  weit  verbreitete  Glaube 
an  »das  Recht«  als  eine  verdinglichte  Substanz  kann  nicht  verstanden  werden, 
wenn  man  den  liberalen  Impuls,  der  ursprünglich  dahinter  stand,  aus  den  Augen 
verliert.  Wahrscheinlich  hat  dieser  Impuls  etwas  von  seiner  Wirkungskraft  be- 
halten, selbst  nachdem  Idealismus  und  organistisches  Denken  die  ursprünglichen 
Ziele  der  Rechtssicherheit  und  eines  unabhängigen  und  unparteiischen  Riditertums 
I       verzerrt  hatten. 


61 


Zentrum  des  geistigen  und  moralischen  Lebens  gemadit,  und 
Dilthey  benutzte  diesen  Gedanken,  um  die  Geisteswissenschaf- 
ten von  den  Naturwissenschaften  zu  scheiden.  Für  ihn  war  das 
Studium  der  individuellen  Erfahrung  etwas  grundlegend  ande- 
res als  die  Erforschung  allgemeiner  Gesetzmäßjgkeiten.  Dem- 
entsprechend wollte  er  die  einzelnen  Geisteswissenschaften  auf 
der  Psydiologie  aufbauen,  und  im  Falle  der  Jurisprudenz  insbe- 
sondere auf  einer  psychologischen  Analyse  des  Gerechtigkeitssin- 
nes sowie  der  anderen  subjektiven  Zwecke,  die  durch  rechtliche 
Institutionen  erreicht  werden  sollen.  Dilthey  betonte  weiterhin 
den  starken  Gegensatz  zwischen  der  Welt  der  Erfahrung  und 
den  systematisierenden  Tendenzen  der  Rechtswissenschaft,  die 
jene  Welt  unter  abstrakt  logischen  Gesichtspunkten  möglichst 
vollständig  einzuordnen  sucht.57  Sdion  in  seinen  frühen  Schrif- 
ten bezieht  Bendix  sich  ausdrücklich  auf  die  Schriften  Diltheys 
und  betont  in  diesem  Zusammenhang,  daß  kulturelle  und  indi- 
viduelle  Werte   gegen   eine,  mit   dem   falsdien   Anspruch   auf 
Wissenschaftlidikeit  auftretende  Formaljurisprudenz  verteidigt 
werden  müssen.  Für  ihn  besteht  vielmehr  die  hödiste  Qualifika- 
tion aller  Juristen  in  ihrer  Offenheit  für  alles  Menschlidie  und 
in  'ihrem  Bemühen  um  die  rechtlidie  Gestaltung  menschlicher  Be- 
ziehungen. Dabei  sollten  die  Juristen  wissen  oder  anzuerkennen 
lernen,  daß  ernste  Reditsfälle  innerhalb  einer  gegebenen  Rechts- 
ordnung mehr  als  eine  mögliche  Lösung  haben.  Denn  eine  soldie 
Anerkennung  würde  die  dogmatisdien  Tendenzen  der  Juristen 
mindern  und  dadurch  dem  Interesse  der  Menschen  dienen,  deren 
Wohlergehen  die  Rechtsordnung  fördern  soU.^s 

Diltheys  Philosophie  hat  sicherlich  unser  modernes  Verständ- 
nis für  die  Einzigartigkeit  versdiiedener  mensdilicher  Situatio- 
nen und  historisdier  Erfahrungen  sehr  gefördert.  Doch  war  Dil- 
they sich  selbst  bewußt,  daß  er  zugleich  die  Problematik  eines 
ethischen  Relativismus  vertieft  hatte.59  Dazu  kam,  daß  er  Ge- 


57  Wilhelm  Dilthey,  Einleitung  in  die  Geisteswissenschaften  (Bd.  i  der  Gesammelten 
Schriften;  Stuttgart:  B.  G.  Teubner,  1959),  S.  55. 

58  Bendix,  Das  Problem  der  Rechtssicherheit.  S.  44-4^. 

59  Vgl.  einen  Brief  an  den  Grafen  von  Yordc  vom  Januar  1890;  abgedruckt  in 
Wilhelm  Dilthey,  System  der  Ethik  (Bd.  x  der  Gesammelten  Schriften;  Stuttgart: 
B.  G.  Teubner,  19J9),  S.  9,  im  Vorwort  des  Herausgebers  Hermann  Nohl. 


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fühl  und  Erlebnis  als  Komponenten  menschlidier  Erfahrung 
stark  betonte  und  dadurch  einen  Beitrag  zur  Entwicklung  des 
Irrationalismus  lieferte.  Dilthey  steht  in  dieser  Beziehung  mit 
Philosophen  wie  Nietzsche  und  Bergson  oder  Psychologen  wie 
Freud  auf  einer  Ebene.  Denn  alle  diese  Schriftsteller  haben  das 
Gefühlsleben  und  den  Willen  in  das  Zentrum  unseres  Menschen- 
bildes gerückt  und  dadurch  die  moderne  Weltanschauung  ge- 
prägt, ob  diese  nun  in  einer  dogmatischen  Verherrlichung  oder 
einer  sorgfältigen  Erforsdiung  der  in  uns  wirksamen,  irrationa- 
len Kräfte  besteht.  Das  bedeutet  aber  eine  Akzentverschiebung 
von  einer  rückblickenden  Suche  nach  dem  Sinn  der  Gesdiichte 
(Hegel)  zu  einer  existenzialistischen  Weltansicht,  in  der  die  je- 
weilige Gegenwart  die  zentrale  Gegebenheit  für  den  Einzelmen- 
schen ist.  Im  Hinblick  auf  eine  ungewisse  Zukunft  muß  der  ein- 
zelne nun  seine  Entscheidungen  treffen,  die  ihm  die  einzig  ver- 
fügbare Möglichkeit  der  Sinngebung  und  persönlichen  Befriedi- 
gung bieten.  Mit  dieser  philosophischen  Akzentversdiiebung  ist 
audi  eine  Neuinterpretation  der  menschlichen  Natoir  verbunden. 
Trotz  aller  Schulbildungen  ist  es  ein  gemeinsames  Thema  der 
modernen  Psychologie  und  Soziologie,  die  Gefühle  und  die  Wil- 
lensbildung des  Menschen  als  Endresultate  verschiedener,  zwi- 
schenmenschlicher Beziehungen  anzusehen.  Somit  haben  also  die 
vorwiegenden  philosophischen  Doktrinen  den  einzelnen  Men- 
schen zum  Zentrum  sinnvollen  Handelns  gemacht,   während 
gleichzeitig  die  Psychologen  und  Soziologen  nachzuweisen  su- 
chen, daß  dieses  Zentrum  wenig  mehr  ist  als  eine  Summe  der 
exogenen  Kräfte,  die  dieses  Zentrum  beeinflussen.  Nachdem  Gott 
und  die  Geschichte  von  der  Sinninterpretation  der  Welt  ausge- 
schlossen worden  sind,  ist  nunmehr  der  einzelne  Mensdi  mit 
seinen  Deutungen  und  Entscheidungen  auf  sich  gestellt,  aber  in 
einer  Welt,  zu  deren  Gestaltung  er  nichts  Selbständiges  beige- 
tragen hat. 

Bendix'  kritische  Analyse  der  Rechtsordnung  stellt  einen 
unabhängigen  Beitrag  zu  diesen  zeitgenössischen  Perspektiven 
dar,  gerade  weil  er  mit  ihr  nicht  theoretische,  sondern  praktische 
Ziele  verfolgt.  Er  unternahm  es,  die  irrationalen  Kräfte  richter- 
licher Urteilstätigkeit  zu  untersuchen,  um  die  sich  widerspredien- 
den,  aber  gleich  legitimen  Belange  des  einzelnen  und  der  Rechts- 


64 


Ordnung  miteinander  abzustimmen  oder  auszugleichen.  Für  ihn 
bedeuteten  solche  Widersprüche  nicht  eine  Schwierigkeit,  die  ein 
für  allemal  aus  dem  Wege  geräumt  werden  kann,  sondern  viel- 
mehr ein  Kennzeichen  mensdilicher  Existenz  überhaupt.  Dem- 
entsprechend können  wir  uns  die  anzustrebenden  Abstimmungen 
oder  Ausgleidie  nur  von  Fa^ll  zu  Fall  erarbeiten.  Zu  diesem 
Zweck  ist  eine  kritisdie  Analyse  der  irrationalen  Kräfte  ein  sehr 
geeignetes  Mittel.  Denn  Indem  sie  eine  Immer  neue  Ausbalancie- 
rung zwischen  der  rechtlldien  Ordnung  und  den  Anliegen  des 
einzelnen  Mensdien  anstrebt,  sucht  diese  Analyse,  beiden  Berei- 
chen ohne  Dogmatlslerung  des  einen  oder  des  anderen  Rechnung 
zu  tragen.  Durch  ihre  unbeirrte  Konfrontierung  der  Irrationalen 
Kräfte,  die  In  jedem  von  uns  mäditlg  sind,  trägt  sie  dadurdi 
ihren  Teil  zu  dem  Bestand  eines  geordneten  Gemeinwesens  bei. 
Es  war  ein  beachtlicher  Verdienst,  im  krisenhaften  Wandel  der 
Vor-  und  Nadikriegszelt  In  dieser  Weise  einen  Standpunkt  zu 
formulieren,  von  dem  aus  es  möglich  war,  zwisdien  der  Scylla 
eines  phllosophlsdien  Relativismus  und   der  Charybdis  eines 
dogmatischen   Irrationalismus  konstruktive  Lösungen  zu  fin- 
den. Dabei  half  Bendix  seine  durchaus  praktische  Orientierung, 
die  theoretische  Problematik  zu  vermelden.  Denn  die  Anerken- 
nung relativer  Bereditigung  in  entgegengesetzten  Positionen  Ist 
für  die  Kompromisse  notwendig,  ohne  die  eine  demokratische 
Gemeinschaft  nicht  bestehen  kann,  selbst  wenn  sie  vom  Stand- 
punkt einer  absoluten  Wertsetzung  als  fragwürdig  ersdieinen 
muß.  Desgleichen  kann  der  Immer  wieder  gemachte  Versuch,  un- 
terbewußte Voraussetzungen  zu  kennzeldinen,  dazu  beitragen, 
die  In  uns  wirkenden,  Irrationalen  Kräfte  zu  analysleren  und  da- 
durdi allen  ungeprüften  Dogmen  einen  Riegel  vorzuschieben. 
Audi  dieser  Kampf  gegen  Dogmatismus  Ist  ein  Beitrag  zu  einem 
demokratischen  Gemeinwesen. 

Die  hier  gekennzeichnete  Geisteshaltung  setzt  sicherlich  das 
Bestehen  einer  Ordnung  voraus,  zu  deren  Erhaltung  sie  einen 
Beitrag  liefern  will,  und  wir  wissen,  daß  eine  soldie  Ordnung  Im 
Deutsdiland  der  Weimarer  Republik  allmählldi  zerstört  wurde. 
Damals  waren  Partelleute  wenig  geneigt,  einer  Aufforderung 
zur  Diskussion  und  zum  Kompromiß  Folge  zu  leisten.  Nicht 
Selbstkritik,  sondern  moralische  Entrüstung  war  an  der  Tages- 


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Ordnung.  Es  kann  nicht  wundernehmen,  daß  Bendix  mandima 
seiner  Zeit  voraus  zu  sein  meinte,  aber  häufiger  audi  das  Gefühl 
einer  inneren  Leere  auf  sidi  nehmen  mußte,  wie  sie  ein  Mann 
empfinden  mag,  der  sidi  gezwungen  sieht,  Wahrheiten  m  der 
Wüste  zu  spredien.  Dodi  verfolgte  er  die  geistige  Erarbeitung 
der  »irrationalen  Kräfte«  des  Reditslebens  mit  der  dem  Anwalt 
eigenen  Leidensdiaftlidikeit.  Er  wurde  ein  Parteigänger  der  Fä- 
higkeit, den  Balken  im  eigenen  Auge  und  nicht  nur  m  dem  des 
anderen  sehen  zu  können.  Er  kämpfte  für  eine  Einstellung,  de- 
ren Credo  die  gleidizeitige  Anerkennung  sidi  widersprediender 
Imperative  war:  die  Unparteilidikeit  des  Riduers  wie  die  Par- 
teilidikeit  des  Anwalts,  die  Formalität  des  Redits  wie  die  tria- 
teriellen  Anliegen  des  einzelnen  Mensdien,  die  Begeisterung  des 
Revolutionärs  wie  die  sadilidie  Besdiäftigung  des  Juristen  mit 
dem,  was  Dauer  hat.  In  dieser  Einstellung  verarbeitete  er  das 
für  seine  Generation  geltende  Gedankengut:  Goethes  Personlidi- 
keitsidealismus,  Humboldts  Betonung  der  Grenzen  staatlidier 
Maditausübung,   Marx*  Interpretation  einer  jeden  Reditsord- 
nung  als  ein  System  der  Maditausübung,  Nietzsdies  Analyse  des 
Selbstbetrugs  in  jeder  geistigen  Besdiäftigung  und  Diltheys  psy- 
diologisdie  Grundlegung  der  Geisteswissensdiaften.  Diese  Ideen 
waren  bekannt,  aber  es  war  ungewöhnlidi,  daß  ein  mit  dem  tag- 
lidien  Reditsgesdiäft  befaßter  Anwalt  sie  dazu  benutzte,  um 
Probleme  der  Gesetzgebung,  der  riditerlidien  Urteilstätigkeit 
und  andere  zu  analysieren.  In  seiner  Hingabe  an  die  Reditsidee 
und  an  die  Werte  der  mensdilidien  Persönlidikeit  war  Bendix 
voll  und  ganz  ein  Produkt  des  deutsdien  Liberalismus.  Aber 
darüber  hinaus  hatte  er  die  große  Wahrheit  erkannt,  daß  d'^e 
Ideen  in  besonderer  Weise  zusammengefügt  und  in  der  Sdilidi- 
tung  von  Konflikten  wirksam  gemadit  werden  konnten,  jeden- 
falls  unter   günstigen   Umständen.    In   der   Erkenntnis   dieser 
Wahrheit  und  in  der  kraftvollen  Art,  in  der  er  sie  im  Redits- 
leben  anzuwenden  sudite,  war  er  ganz  auf  sidi  gestellt.  Dann 
sah  er  sidierlidi  den  eigenen  geistigen  Beitrag. 


66 


Zur  Psychologie  der 
Urteilstätigkeit  des  Berufsrichters, 
unter  besonderer  Berücksichtigung 
der  deutschen  Verhältnisse 


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(The  Long,  Long 
Trail  with  You) 


by 


Ilka  D.  and  William  J.  Dickman 

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Copyright  by  William  J.  Dickman 


ISBN  0-89745-062-0 


lÜ^unflower  University  Press® 

1531  Yuma,  Manhattan,  Kansas  66502  USA 


Donated  by 


Vlie  gladly  present  you  this  book 
whlch  is  a  record  of  our  lives  in  the 
U,  S,  from  the  tirae  of  our  immigration 
until  Ilka's  demise  on  May  7>  19ö)i. 

It  is  published  as  an  expression 
of  our  gratitude  for  your  love,  devotion, 
kindnecs  and  friendship  which  have 
enriched  our  lives  during  this  period, 

For  severai  years  IlKa  cerved  as 
a  trustee  for  the  Alexandria  Library 
until  her  iJlness  lorced  her  resignation. 

In  her  memory  I  have  established  at 
the  iibrary: 

The  Ilka  D.  Dickman  Memorial  Book  Fund  ^ 

It  would  honor  her  memory  if  you 
would  care  to  contribute  to  that  fund. 


'^^Oi/. 


William  J,  Dickman 


Checks  payable  to  thiV  fund  should  be  sent 
to  the  Alexandria  Library,  717  Queen  Street, 
Alexandria,  Va.  ?.7y\\\n 


LEO  BAECK  INSTITUTE,  NEW  YORK 


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The  Dickmans  in  the  garden  of  their  home  on  South  Lee  Street  in 
Alexandria,  Virginia,  Spring.  1978. 


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This  is  No. 
of  a  limited  edition 
of  150  copies 


CT 

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041118 


Preface 


There  are  many  uniqiie  stories  in  the  great  melting  pot  of  America,  but  too  few  of 
US  invest  the  time  and  effort  to  write  them  down.  Most  of  us  think  we  are  too  busy , 
or  lack  the  self-discipline  to  keep  a  Journal.  Our  country  is  the  richer,  therefore, 
when  Citizens  like  Ilka  and  Bill  Dickman  not  only  contribute  to  its  growth  through 
the  dedicated  application  of  their  talents  but  also  record  their  experiences. 

Because  the  Dickmans'  lives  have  been  so  unusual,  their  contribution  is  espe- 
cially  valuable.  They  have  left  us  a  record  in  their  own  words  of  their  struggles  and 
achievements  during  a  period  of  history  füll  of  violent  conflict  and  overwhelming 
change.  Through  it  all,  they  have  cherished  the  human  values  that  are  at  the  heart 
of  our  civilization^ 

1  hope  that  this  book  will  inspire  others  to  follow  in  the  Dickmans'  footsteps, 
for,  to  quote  the  Alexandria  Archaeology  Commission  on  which  Bill  served, 
".  .  .  our  tomorrows  are  nurtured  by  our  yesterdays." 


Alexandria,  Virginia 
April,  1984 


Beverly  Beidler 


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Table  of  Contents 

Page 

• 

Introduction 

Farewell  to  Home 

My  Immigration  to  the  United  States ^ 

Looking  for  Work 

An  Interlude 

My  First  Job ^ 

Return  to  the  Law 

Uka Y 

Ilka  Leaves  Prague • J 

Uka's  Exciting  Week  in  London  ^ 

Ilka's  Appointment  to  Newfoundland *^ 

llka's  Struggle  to  Obtain  a  Medical  License , 23 

Getting  Married v 

Biirs  Work  for  the  FBI ^ 

At  Princeton  University ^ 

Biirs  Job  in  Washington  ^^ 

Biirs  Job  in  OSS ^^ 

Flag  Raising   

Biirs  Assignment:  London   ^^ 

Biirs  Letters  to  Ilka  from  London • ^^ 

A  Morning  Stroll  in  Hyde  Park ^^ 

Paris  Tries  its  Foremost  Quisling ^^ 

London  and  the  British  Countryside ^^ 

Biirs  New  Assignment  on  the  Continent ^^ 

On  a  Special  Mission  in  Germany ^^ 

Bill  Meets  General  Eisenhower ^^ 

Comeback  to  Berlin   

Ilka  at  UNRRA ^^ 

Together  in  Berlin 

The  Dissolution  of  the  State  of  Prussia ]} 

The  Reopening  of  the  Administrative  Courts  in  Germany 74 

The  Nuremberg  Trial  '^ 

Notes  on  De-Nazification   ^ 

Gary  

Bill  and  Ilka  Leave  Berlin ^^ 

Back  Home  and  at  the  White  House 86 

The  Years  after  Retirement  in  Alexandria 89 

List  of  Illustrations ^^ 


Introduction 


'^'he  Long,  Long  Trail"  is  gradually  Coming  to  an  end;  the  two  of  us  are  now  in 
cur  mid-eighties. 

Half  of  our  lives  we  lived  on  the  continent  of  Europe.  Ilka  practiced  medicine  in 
Prague  and  L  Bill,  practiced  law  in  Berlin. 

We  had  been  good  friends  for  many  years,  starting  in  the  early  thirties,  and  kept 
up  our  friendship  by  visiting  each  other,  and  each  other's  families,  from  time  to 
time.  In  winter  we  were  skiing  partners  on  the  *' Riesengebirge/*  a  mountain  ridge 
that  separates  Czechoslovakia  from  Germany. 

When  Hitler  seized  power  in  Germany,  and  later  occupied  Czechoslovakia,  our 
happy  and  peacefui  world  collapsed. 

To  save  our  lives,  we  had  to  leave  our  homelands,  families,  and  professions,  and 
find  a  haven  in  the  United  States.  We  arrived  here  separateiy,  I  at  the  end  of  1938 
and  Ilka  in  November,  1940.  Each  of  us  gained  a  new  professional  Status,  and 
thereby  a  new  lease  on  life. 

We  married  in  Philadelphia  in  1943  and  became  Citizens  of  the  U.S.  in  1944. 

Through  hard  work,  trials  and  tribulations,  we  somehow  made  it,  aided  by  our 
firm  determination  to  find  happiness  in  our  new  homeland. 

Now,  some  40  years  later,  and  after  our  retirement  from  long  years  of  Service  in 
the  government,  we  are  looking  back  and  recollecting  how  it  all  came  about. 

We  owe  much  to  '*these  United  States,"  which  is,  and  will  remain,  the  *'Mother 
of  Exiles.'' 

This  book,  therefore,  isjustas  much  about  America  asit  is  about  the  twoof  us. 

Ilka  D.  and  William  J.  Dickman 


I    •! 


Farewell  to  Home 

In  September  1938,  British  Prime  Minister  Neville  Chamberlain  and  Nazi 
dictator  Adolf  Hitler  met  in  Munich,  Bavaria,  and  signed  an  agreement  to  cede  the 
Sudetenland  to  Germany.  This  area,  northernmost  region  of  the  province  of 
Bohemia  in  Czechoslovakia,  bordering  on  Germany,  was  mostly  inhabited  by 
ethnic  Germans  who  had  agitated  for  a  long  time  to  join  Nazi  Germany.  Its 
immediate  surrender  was  the  price  Hitler  demanded  for  dropping  his  further 
expansionist  drive.  He  threatened  to  continue  his  military  conquest  and  to  destroy 
the  City  of  Prague  if  his  demands  were  not  met. 

Naively  believing  that  this  would  save  Czechoslovakia  from  further  dis- 
memberment  and  destruction,  Chamberlain  put  his  signature  on  this  shameful 
document,  called  the  '^ Munich  agreement.''  He  believed  that  by  doing  so  he  could 
buy  from  Hitler  ^'peace  in  our  time.''  Everybody  eise  knew  that  Hitler's  promise 
was  not  worth  the  paper  it  was  written  on.  In  fact,  six  months  later  Nazi  troops 
marched  into  Prague,  thereby  subjecting  the  whole  of  the  Czechoslovakian  Repub- 

lic  to  Nazi  domination. 

The  signing  of  the  Munich  agreement  caused  shock  waves  throughout  Europe 
and  the  rest  of  the  civilized  world.  There  was  no  way  to  stop  this  madman  from 
going  to  war,  irrespective  of  the  consequences. 

Fear  of  war  spread  like  wildfire  throughout  the  continent.  A  mass  flight  of  huge 
proportions  began.  Thousands  of  Jews,  liberals,  Socialists,  and  anti-Nazis,  ex- 
pecting  the  worst,  were  trying  to  flee  to  wherever  they  thought  would  be  a  safe 

Two  nights  before  that  fateful  day,  Septembei_27J3ia.  my  family  and  I  (my 
sister  and  my  invalid  old  father)  were  asleep  in  our  apartment  in  Berlin,  the  city 
where  I  had  been  practicing  law  for  over  ten  years.  Around  2  a.m.  the  telephone 
rang.  Who  would  call  at  this  hour? 

^^Hello,"  Said  a  woman's  firm  voice,  ''\  understand  that  you  are  going  on  your 
vacation  tomorrow.  I  just  heard  the  latest  weather  report.  The  weather  will  change 
radically  later  in  the  morning,  so  it  would  be  advisable  for  you  to  take  the  earliest 
possible  flight  out  .  .  .,"  and  hung  up. 

1  did  not  recognize  the  voice  at  all.  Till  this  day  I  do  not  know  who  she  was.  It 
was  true  that  I  was  scheduied  to  leave  on  vacation  from  my  law  practice  the  next 
day,  but  who  was  that  stränge  woman  who  knew  about  my  plans? 

That  call  was  a  clear  and  unmistakable  warning  to  leave  the  country  as  fast  as 
possible.  It  was  well  known  that  when  Hilter's  secret  police  Organization,  the 
infamous  ''Gestapo,"  wanted  to  make  an  arrest,  they  always  pounced  upon  their 
victims  before  the  crack  of  dawn.  Somewhere  in  the  Nazi  bureaucracy  1  had  a 
guardian  angel.  I  had  to  heed  her  warning  —  and  fast.  There  was  no  time  for 
contemplation.  My  sister,  trying  to  hide  her  tears,  said,  '*You  must  leave  right 
away."  Hurriedly,  she  helped  me  to  pack  a  few  things  in  a  little  suitcase. 

I  went  into  my  father's  bedroom.  He  was  sound  asleep.  He  had  been  an  invalid 

/ 


The  young  lawyer.  Bill  at  home  in 
Berlin,  August  1932. 


for  decades.  I  looked  at  my  sister;  she  shook  her  head,  gave  me  a  long embrace,  and 
I  was  gone. 

As  the  plane  flew  over  the  Baltic  Sea  to  the  coast  of  peacefui  Denmark,  I  realized 
that  it  would  be  '*Goodbye,  Germany"  forever.  I  thought  of  Byron's  'Thilde 
Harold's  Pilgrimage:" 

Adieu,  adieu,  my  native  shore 

Fades  o'er  the  waters  blue, 

The  night  winds  sigh,  the  breakers  roar 

And  shrieks  the  wild  sea  new. 

Yon  sun  that  sets  upon  the  sea, 

We  follow  in  his  flight, 

Farewell  awhile  to  him  and  thee, 

My  native  land  —  Goodnight! 

In  Denmark  I  joined  my  brother  who  lived  in  Copenhagen.  We  agreed  that,  in 
view  of  the  poHtical  Situation,  World  War  11  could  break  out  any  day,  and  that 
America  would  be  my  best  chance  for  a  new  life  in  freedom. 

1  learned  only  many  months  later  that,  a  few  hours  after  I  left,  the  Gestapo  came 
to  my  home  early  in  the  morning  to  arrest  me.  They  searched  the  apartment,  but 
realized  that  they  had  come  too  late. 

My  attempt  to  secure  an  immigration  visa  to  the  United  States  at  the  consulatcin 
Denmark,  and  later  in  Paris,  failed.  The  Munich  agreement  and  its  expected 
coriNcqucrtces  stirred  up  thousands  of  people  who  beseeched  the  authorities  for 
visas,  but  only  a  few  were  available.  After  weeks  of  futile  attempts  to  secure  an 
immigration  visa,  I  settied  for  a  visitof  s  visa,  good  for  a  six  week's  stay.  I  saiied 
from  LeHavre  on  the  ^*Ile  de  France^'  to  New  York,  where  I  had  a  few  friends  who 
offered  me  their  hospitality. 

In  Order  to  become  a  permanent  resident  and  a  prospective  American  Citizen,  I 
had  to  leave  the  country  within  six  weeks  and  secure  an  immigration  visa  from 
abroad.  1  went  to  Toronto,  Canada,  and  stayed  there  until  the  visa  was  issued  on 
December  2,  1938,  then  I  took  a  bus  across  the  Peace  Bridge  to  Buffalo  and  from 
there  a  train  to  New  York  City.  I  had  happily  reached  my  goal,  the  *1and  of  the  free 
and  the  home  of  the  brave.'' 

Actually,  things  did  not  work  out  so  smoothly.  There  were  several  hurdles  that  1 
had  to  get  over. 


My  Immigration  into  the  United  States 


Anybody  wanting  to  immigrate  into  the  United  States  must  comply  with  a  great 
body  of  laws  and  regulations  designed  to  achieve  the  country's  objectives,  such  as 
making  sure  that  only  healthy  persons  enter  and  that  other  categories  of  people 
which  the  laws  classify  as  ^'undesirable"  are  kept  out.  To  that  end  I  had  to  fill  out  a 
prescribed  questionnaire  at  the  Toronto  consulate,  answering  about  160  questions. 
Most  of  them  seemed  routine. 

The  secretary  interviewed  me  and  typed  my  answers  and  asked,  '*Are  you  a 
polygamist?"  That  question  puzzled  me.  (1  did  not  know  at  that  time  that  it  was 
aimed  at  Mormons.)  I  thought  it  was  funny,  and  I  said,  ** Well,  I  am  a  bachelor.''  In 
an  indignant  tone  of  voice  she  said,  ''Will  you  answer  my  question,  please?" 
Meekly  I  said,  "l  am  not  a  polygamist.'' 

Then  came  another  question,  ''Are  you  an  anarchist?"  I  do  not  know  whether 
the  young  lady  fully  realized  that  I  was  running  away  from  the  Hitler  tyranny, 
hoping  to  find  a  new  life  in  a  free  democratic  society.  Silly,  I  thought,  to  ask  me 
whether  1  was  an  anarchist.  But  I  did  not  dare  to  argue  with  her  after  reaction  to  the 
polygamy  question,  and  simply  said,  "No,  I  am  not." 

Finally  all  the  questions  were  answered.  The  secretary  said  that  the  consul 
would  look  over  my  questionnaire,  and  in  a  few  days  I  would  be  given  an 
appointment  with  the  consulate  doctor  for  a  physical  checkup  required  under  the 

law. 

Word  had  gotten  around  that  the  doctor  was  a  strict,  some  said  even  unpleasant, 
gentleman  who  was  particularly  anxious  not  to  let  anybody  into  the  country  who 
had  poor  eyesight.  I  have  had  poor  eyesight  in  my  left  eye  since  childhood,  but  it  is 
compensated  by  good  vision  in  my  right  eye. 

When  I  met  the  doctor  he  seemed  a  grumpy  old  fellow,  and  I  was  apprehensive. 
What  would  become  of  me  if  he  rejected  me  on  accouht  of  my  poor  eyesight?  1 
could  not  go  back  to  Germany  —  a  horrible  prospect. 

1  had  hardly  taken  off  my  shirt  when  he  asked  me,  "Where  did  you  get  that  tan?" 

"In  Berlin,"  I  answered. 

"Where  in  Berlin?" 

"At  the  bathing  beach  of  the  Wannsee." 

The  moment  I  said  "Wannsee,"  the  doctor's  whole  personality  seemed  to 
change.  His  face  became  warm  and  friendly,  his  eyes  sparkied,  and  he  became 
alive  and  sympathetic.  "The  Wannsee,"  he  said.  "Isn't  that  a  marvelous  place!" 
He  asked  me  to  gi  ve  him  a  detailed  description  of  that  bathing  beach  on  a  bay  of  the 
Havel  River.  He  listened  to  me  intently,  almost  spellbound,  as  I  recalied  all  the 
details  I  could.  In  fact,  it  was  a  nice  place,  but  I  never  thought  it  anything  special. 

My  examination  was  perfunctory,  and  he  did  not  comment  on  my  eyesight  at  all. 
His  mind  was  on  the  Wannsee's  bathing  beach.  "You  can  get  dressed  now,"  he 
said.  When  I  was  about  to  leave  he  looked  at  me  with  the  eyes  of  a  friend  with 


whom  he  had  a  lot  in  common,  and  wished  me  good  luck  in  the  States.  A  day  or  so 
later  the  consul  issued  me  my  Immigration  visa. 

I  have  often  asked  myself  what  it  could  have  been  that  stirred  up  the  doctor  s 
emotion  when  1  mentioned  the  Wannsee.  Was  it  the  fragrance  of  the  pme  woods 
surrounding  the  beach,  the  many  saiHng  vessels  going  by,  the  simphcity  of  the 
serene  scenery ,  the  many  lakes  in  the  outskirts  of  the  city?  Or  was  it  perhaps  the 
memory  of  a  Httle  affair  on  a  warm  summer  night  that  set  his  heart  agiow?  From  his 
reaction  I  could  only  assume  that  way  down  in  his  heart  there  swelled  up  the 
memory  of  those  happy  hours  that  1,  the  refugee  from  Hitler's  Germany,  brought 

back  into  his  consciousness.  .111 

1  will  never  know  the  answer.  But  1  do  know  that  that  bathing  beach  on  the  Havel 
River  had  something  to  do  with  my  starting  a  new  life  in  the  United  States. 


Looking  for  Work 


Now  that  I  was  back  in  New  York  as  a  legitimate  immigrant,  my  first  priority 
was  to  get  a  job.  That  was  not  easy. 

I  was  determined  not  to  overstay  the  welcome  of  my  hospitable  friends,  and  my 
self-respect  did  not  permit  me  to  be  idle  for  any  length  of  time.  I  knew  English 
well,  but  my  10  years  of  practicing  law  in  Berlin  and  two  years  on  the  German 
bench  did  not  qualify  me  for  the  American  labor  market.  I  realized  that  I  lacked 
marketable  skills.  Besides  that,  the  U.S.  economy  was  in  bad  shape;  thousands  of 
qualified  Americans  were  unemployed. 

I  tried  to  get  help  from  a  refugee  Organization.  I  had  to  wait  two  weeks  for  an 
interview.  When  the  day  fmally  arrived,  I  had  high  hopes.  I  had  submitted  all  my 
data  on  elaborate  questionnaires,  but  the  woman  who  conducted  the  interview 
Started  from  Scratch.  When  1  pointed  out  that  she  had  all  my  answers  in  the  papers 
which  she  had  in  front  of  her,  she  said,  'l  know  that,  but  we  want  to  hear  the 
answers  from  you  personally.''  So  I  complied.  To  the  question,  *'What  is  your 
Profession?^'  I  answered,  ''\  am  a  lawyer/'  whereupon  she  said,  '^Oh,  then  you  are 
one  of  those  unfortunates  to  whom  we  can  offer  little  help.*'  At  that  point, 
something  inside  me  broke.  1  said,  ^'Lady,  I  have  come  to  you  for  help  and  I  do  not 
need  your  pity.''  Trembling,  1  got  up  from  the  chair,  made  a  bow,  and  simply 
walked  out.  For  hours  thereafter  I  walked  in  a  daze. 

One  of  my  friends  was  a  photographer  in  the  advertising  business.  Late  one  night 
1  got  an  emergency  call  from  him.  He  needed  someone  to  pose  for  a  photograph 
while  writing  the  word  ^'Ipana''  (a  toothpaste).  I  agreed  to  do  it,  and  that  is  how  I 
earned  my  first  $3.00  in  the  United  States. 

Another  of  my  friends,  also  a  former  German  lawyer,  had  married  an  American 
lady  who  owned  a  drug  störe  in  New  York.  Knowing  my  predicament,  he  asked  me 
whether  1  would  care  to  work  in  the  drug  störe,  and  I  agreed.  I  was  working  there 
one  evening  when  the  theaters  were  just  emptying  and  oodles  of  people  —  many  in 
their  finery  —  came  in  for  soda  or  ice  cream.  I  was  asked  to  pitch  in  and  help 
behind  the  soda  fountain.  One  lady  asked  for  ice  cream  with  strawberry  topping.  I 
tried  to  serve  it  to  her,  but,  unfortunately,  managed  to  squirt  the  strawberry  syrup 
right  over  her  evening  dress.  The  people  screamed  and  then  laughed  uproariously. 
The  embarassed  manager  explained  that  the  new  helper  was  a  former  German 
judge  that  he  had  taken  on  because  he  needed  ajob.  But  that  was  the  end  of  my  drug 

Store  career. 
Then  I  began  selling  labeis  advertising  the  New  York  Worid's  Fair,  which  was 

in  füll  Swing  at  that  time. 

One  day  1  was  asked  to  take  some  labeis  to  Mrs.  Edna  Strasser  at  912  Park 
Avenue,  a  high-class  neighborhood.  At  first  1  thought  it  was  a  mistake,  but  the 
doorman  confirmed  that  Mrs.  Strasser  lived  there.  It  certainly  did  not  look  like  a 
business  location. 

1  toük  the  elevator  and  the  maid  who  opened  the  door  said,  "Yes,  Mrs.  Strasser 


LI 


'I 


IS  in  and  wants  to  see  you."  A  servant  in  black  dress  and  white  apron  showed  me 
into  the  apartment,  an  apartment  with  antique  furniture,  Persian  rugs,  Rembrandt 
etchings  and  much  more.  It  was  the  wonderful  atmosphere  of  a  cultured  and 
refmed  home. 

I  was  greeted  by  Mrs.  Strasser,  a  charming  lady  of  about  seventy.  She  invited  me 
most  cordially  to  sit  down,  and  we  chatted  about  European  art,  the  Swiss  mountain 
lakes,  the  Champs  Elysees  in  Paris,  about  Berlin,  Vienna,  and  what  have  you  She 
had  traveied  extensively,  and  even  knew  some  German.  We  had  a  very  pleasant 
conversation,  but  I  was  on  edge  all  the  time. 

After  a  while  the  butler  served  a  fantastic  lunch.  We  even  had  some  Champagne 
1  he  whole  thmg  was  like  a  fairy  tale,  but  I  wondered  what  all  this  was  leading  up 
to.  It  was  obvious  that  Mrs.  Strasser  was  not  in  business.  When,  towards  the  end  of 
lunch,  she  asked  to  see  the  labeis,  I  was  determined  not  to  seil  or  even  to  show 
them  to  her.  I  told  her  that  it  was  generous  of  her  to  take  such  an  interest  in  me  and 
even  mquire  about  the  labeis,  but  that  she  could  not  possibly  have  any  use  for 
them.  I  thanked  her  for  her  kindness  and  left  in  a  turmoil.  I  was  not  ready  to  be  an 
object  of  charity. 

I  took  a  walk  along  Riverside  Drive,  looked  with  gloomy  interest  upon  the  silver 
Spans  of  the  George  Washington  Bridge  and  the  Hudson  River  below,  and  somber 
thoughts  entered  my  mind. 


An  Interlude 

At  this  low  ebb  of  my  mood,  some  friends  introduced  me  to  Sally.  She  was  a 
cheerfui,  intelligent  young  woman.  Sometimes  in  the  evening  we  met  in  Central 
Park  when  she  was  through  with  her  work  as  a  high  school  secretary;  a  few  times 
she  invited  me  for  dinner  at  her  little  apartment. 

After  we  had  met  three  or  four  times,  she  wanted  me  to  visit  her  family.  They 
were  all  nice,  well-educated  people,  and  tried  to  make  me  feel  comfortable.  Then 
her  sister  took  me  aside. 

'*You  know,''  she  said,  "you  are  just  the  fine  educated  European  man  Sally  has 
been  waiting  for.  I  know  you  have  no  job,  but  she  is  making  enough  for  the  two  of 
you,  and  you  will  get  a  job  eventually.  If  it  is  all  right,  I  will  set  the  wedding  date 
for  the  end  of  next  month.'* 

I  was  flabbergasted.  It  never  even  dawned  on  me  that  the  girl  loved  me.  I  had 
hardly  ever  put  my  arm  around  her  and  she  had  it  all  figured  out  in  detail,  including 
the  wedding  date. 

No,  Sally,  this  defmitely  was  not  my  way  of  solving  my  problems. 


My  First  Job 


During  these  months  while  I  was  looking  for  a  Job,  I  attended  citizenship  class 
two  or  three  evenings  a  week.  The  class  consisted  almost  exciusively  of  educated 
exiles.  Mr.  Lerner,  our  teacher,  was  proud  of  his  students.  He  arranged  an 
interview  with  the  press  for  some  of  his  ''star  pupils/'  As  a  result,  my  picture, 
together  with  that  of  two  other  colleagues,  appeared  with  short  bibliographical 
notes  in  the  **New  York  World  Telegram/' 

This  Publicity  boosted  my  morale  for  a  while,  and  I  scanned  the  ''Help  Wanted'' 
ads  of  the  New  York  newspapers  with  even  more  zeal  than  before.  One  day  the  XY 
Corporation  advertised  for  a  ''Checker,  experience  not  necessary/'  When  I 
arrived  there  to  apply  for  the  Job,  the  man  in  Charge  of  hiring  looked  at  me  and 
asked,  "Where  are  you  from?'' 

"From  Germany,''  I  answered. 

"Oh,  no,''  he  said,  "we  don't  want  anyone  from  Germany." 

"May  I  ask  why  not?'' 

"They  are  no  good/' 

"But,''  I  Said,  "whatever  experience  you  may  have  had,  you  should  not 
generalize/'  and  I  took  the  articie  about  recent  refugees  from  the  "New  York 
World  Telegram''  out  of  my  pocket.  One  picture  showed  my  classmate  who  was  a 
distant  relative  of  Professor  Albert  Einstein.  He  later  became  the  foremost 
musicologist  in  the  United  States.  Another  picture  showed  a  Rabbi  from  Florence 
who  was  Said  to  speak  16  languages.  The  third  picture  showed  me,  describing  me 
as  a  former  German  judge. 

"This  is  not  a  job  for  a  judge,''  the  man  said  after  he  had  read  the  clipping.  "This 
is  a  Job  for  a  hard-working  man.  Besides,  it's  a  night  job." 

I  explained  to  him  how  important  it  was  to  me  to  get  any  kind  of  work,  and  that  I 
would  do  my  best.  He  finally  said,  "All  right,  if  you  insist.  We  will  pay  you  $15  a 
week,  you  will  have  all  your  meals  free,  and  you  may  start  tomorrow  night  at  seven 
o'clock." 

The  place  was  an  all-night  hash-house  at  42nd  Street  and  7th  Avenue,  calied 
"Grant's  Lunch  Room."  It  was  open  24  hours,  day  and  night.  The  glaring  neon 
lights,  the  noise  of  several  radios,  the  hundreds  of  munching  and  drinking  cus- 
tomers,  the  smell  of  the  beer  and  hamburgers,  and  the  swelter  of  the  city  in 
mid-July  —  that  was  the  environment  in  which  I  worked  from  seven  o'clock  each 
evening  until  five  in  the  morning. 

"Grant's  Lunch  Room"  had  about  90  full-time  employees,  representing  most  of 
the  nationalities  and  languages  of  the  world  —  Italian,  Greek,  Russian,  Yiddish,  to 
name  just  a  few.  1  remember  one  day  the  only  all-American  boy,  it  seemed,  leaned 
against  a  pillar  in  the  middle  of  the  premises,  looked  over  this  Tower  of  Babel, 
and,  in  a  loud  voice,  said  disgustedly,  '^G-  d-  bunch  of  foreigners!  Doesn't 
anybody  speak  English  in  this  störe?" 

New  York  was  jammed  with  World's  Fair  visitors,  and  multitudes  of  people 

8 


patronized  "Grant's  Lunch  Room."  There  were  17  cash  registers  in  the  störe  and 
the  boys  behind  the  counter  had  to  ring  up  the  money  they  took  in.  Some  of  them 
didn't,  however,  and  that's  what  I  was  supposed  to  watch.  My  main  job  was  to 
empty  these  registers  three  times  a  night,  collect  the  money  in  a  large  money  bag 
and  deposit  it  in  the  main  office;  to  see  that  there  was  always  sufficient  change  on 
hand;  to  watch  for  discrepancies  between  the  intake  and  the  register;  and  to  make 
appropriate  entries  into  the  books  in  the  office. 

At  five-thirty  in  the  morning  when  I  came  home  to  my  little  room,  I  tried  to 
sleep,  but  I  couldn't.  The  noise  of  the  city  was  unbearable.  I  love  children,  but 
after  a  few  vain  attempts  to  sleep  in  the  daytime  I  was  at  the  point  where  I 
considered  them  my  personal  enemies  because  they  deprived  me  of  the  one  thing  I 
needed  so  desperately:  a  good  night's  rest. 

My  energies  lagged  from  day  to  day,  and  I  was  expecting  to  be  fired  when  the 
manager  calied  me  into  his  office  one  day  and  said,  "You  are  doing  all  right.  We 
have  a  better  job  for  you.  We  will  make  you  a  fioorwalker.  You  will  work  on  the 
day  shift  and  we  will  pay  you  two  dollars  more  a  week.  Okay?" 

What  a  relief!  Now  I  could  sleep  regulär  hours.  From  my  first  wages  after  that 
Promotion  I  bought  a  box  of  lollypops  for  the  kids  on  my  block.  At  that  point,  I 
began  to  think  that  the  job  was  not  too  bad. 

I  had  Started  at  $15  a  week;  now  I  made  $17. 1  paid  $5  for  my  furnished  room  on 
the  fifth  floor  of  a  rooming  house  at  25  West  88th  Street.  The  elevator  was  often  out 
of  Order,  the  only  telephone  was  on  the  ground  floor,  and  there  was  one  bathroom 
on  each  floor  for  several  tenants.  Six  dollars  were  sufficient  for  my  laundry, 
clothing  and  incidental  expenses,  and  I  spent  no  money  for  food  because  I  could 
eat  all  I  wanted  during  my  duty  hours  on  the  job.  A  subway  ride  was  only  five 
Cents.  That  left  me  with  $6  a  week,  which  I  saved.  Never,  in  my  later  years  after  1 
left  "Grant's  Lunch  Room,"  have  I  been  able  to  save  one-third  of  my  salary. 
One  day  I  said  to  one  of  my  colleagues  that  instead  of  being  promoted  I  had 
expected  to  be  fired.  "Ridiculous!"  he  said.  "Fired?  You  were  honest."  It  never 
occured  to  me  not  to  be  honest. 

"What  do  you  mean  I  was  honest?" 
"Well,"  he  said.  "you  passed  the  five  dollar  test." 
"What  five  dollar  test?" 

He  explained  that,  from  the  first  day  of  my  duties,  my  honesty  was  tested.  First, 
an  extra  quarter  was  put  into  one  of  the  17  cash  registers,  and,  of  course,  there  was 
as  much  surplus  in  my  report  as  had  been  put  in.  The  tests  were  made  harder  as 
more  money  was  secretly  put  into  the  register.  Finally  came  the  crunch  —  five 
dollars  were  put  in  —  and,  of  course,  properly  recorded  by  me.  So  they  found  out 
that  1  was  honest.  The  test  had  obviously  been  too  much  of  a  challenge  for  my 
predecessors  but  I  had  gotten  the  label  of  honest  and  the  promotion! 

I  spent  many  of  my  free  hours  in  the  cheap  movie  houses  on  42nd  Street  in  order 
to  improve  my  English  and  give  it  an  American  flavor,  as  well  as  to  pass  the  time 
away.  Each  double  feature  lasted  four  hours  and  cost  15  cents.  My  speech  became 
more  American,  but  I  also  learned  a  lot  about  what  was  happening  on  the  seamy 
side  of  New  York  City,  of  which  the  corner  of  42nd  Street  and  7th  Avenue  seemed 
to  be  a  prototype. 


Return  to  the  Law 


Now  at  least  I  had  a  steady  Job,  an  income,  a  room  where  I  could  get  a  good 

night  s  rest,  and  spare  time  in  the  evenings.  What  more  could  I  ask  when  so  many 

natives  were  out  of  work,  I  thought.  But  this  feeling  of  modest  comfort  did  not  last 

ong.  The  bug  of  discontent  soon  started  nibbling  at  me.  Shame  on  you,  I  thought 

to  be  satisfied  with  that!  Do  something  worthwhile'  ' 

One  day  through  the  good  offices  of  Mrs.  Strasser,  whose  husband  had  been  a 
prominent  New  York  attorney  and  whose  relatives  were  all  prosperous  lawyers  I 
learned  that  a  committee  had  been  formed  to  establish  a  fund  to  enable  Fnrnpp.n 
rejugee  lawyers  to  study  American  law,  Under  the  chairmanship  of  John  W 
Davis,  one-time  vice  presidential  candidate  under  President  Franklin  D  Roose- 
velt,  it  included  professors  of  leading  law  schools.  I  was  asked  whether  I  would  be 
interested  in  this,  and  of  course  I  was. 

Pa^fcssorJ^riedriclLof  the  Harvard  School  of  Government  and  Professor  David 
Riessmanof  the  University  of  Chicago  interviewed  me  at  length.  After  weeks  of 
waiting,  I  received  their  discussion:  -  You  are  well-qualified  as  a  candidate  for  the 
program.  Nine  candidates  have  been  selected,  but  there  are  funds  available  for 
only  eight  of  them.  Would  you  be  willing  to  wait  another  year  and  then  be  number 
one  on  the  list? 

This  was  a  bitter  disappointment.  No,  thank  you,  I  did  not  think  I  should  keep  up 
my  hopes  for  another  year.  I  went  on  with  the  Job  at  ^Grant^s  Lunch  Room^  and 
torgot  about  getting  back  to  my  old  profession. 

A  few  weeks  later  I  was  called  to  the  phone.  ^Congratulations,-  a  man's 
cheerful  voice  said.  ^Congratulations.  You  won.  Number  eight  has  dropped  out  and 
y^""  ^''^  ejigible  for  the  scholarshin  now.''  I  was  not  prepared  for  that  ^Where 
would  you  hke  to  go,"  the  professor  asked,  ^to  the  University  of  Chicago  or  the 
Umversity  of  Pennsylvania?-  I  knew  nothing  of  either  of  them,  but  he  prompted 
me  to  make  a  choice  right  away.  Chicago  was  far  away ;  Philadelphia  was  closer  to 
New  York,  and  there,  at  least,  I  had  a  few  friends,  so  I  said,  " Philadelphia  " 

'^Now  then,-  the  professor  said,  ^the  granting  of  the  fellowship  is  dependent 
upon  approval  by  the  dean  of  the  law  school.  I  shall  make  you  an  appointment  for 
an  interview  with  him." 

As  a  native  of  Europe,  I  was  sure  that,  having  sunk  so  deep  on  the  social  scale  as 
to  be  a  checker  in  an  all-night  hash-house  on  42nd  Street,  I  would  probably  be 
unacceptable  to  this  high-class,  very  conservative  institution.  I  did  not  realize  that 
this  was  not  an  American  notion  —  that  here,  no  matter  how  low  you  have  sunk 
you  can  always  pull  yourself  up  by  your  own  bootstraps.  Menial  work  here  was  not 
considered  degrading  for  a  professional,  as  it  certainly  was  in  Europe  in  my  time 

Dean  Herbert  Goodrich,  a  great  constitutional  scholar  and  later  judge  on  the 
Third  Circuit  Court  of  Appeals  in  Philadelphia,  was  a  tall  dignified  gentleman 
with  a  quiet  voice  that  inspired  confidence.  He  asked  me  a  few  questions  about 
W 


how  and  when  I  came  to  the  United  States,  and  then  he  said,  **  What  are  you  doing 
in  New  York  right  now?- 

**Well,  1  manage  somehow  to  keep  myself  going." 

**How?- 

**That  is  somewhat  difficult  to  explain,  Dean  Goodrich." 

**Why?- 

**My  work  is  not  quite  connected  with  what  1  did  on  the  other  side." 

*'Whatisit?- 

**I  am  in  the  restaurant  business." 

**You  work  in  the  office?" 

*'Not  exactiy.- 

**Are  you  a  dishwasher?" 

Now  I  was  cornered  and  I  feit  that  it  was  no  use  to  play  cat  and  mouse  any  longer. 

*'Dean  Goodrich,"  I  said,  '*I  came  here  determined  not  to  teil  you  about  the  kind 
of  Job  I  have,  but  I  could  not  find  a  better  one  and  had  to  make  a  living  somehow.  I 
do  not  think  the  details  will  be  of  any  interest  to  you.  It  is  a  lengthy  story  and  I  do 
not  want  to  take  up  too  much  of  your  time."  Why  should  I  torture  myself  in  going 
over  the  past,  I  thought.  He  won't  accept  me  anyhow  when  he  learns  to  what  level  I 
have  fallen. 

**I  don't  want  to  be  inquisitive,"  he  said,  **but  I  would  like  very  much  to  leam 
more  about  what  you  did  after  you  came  to  the  States." 

I  took  a  deep  breath  and  then  simply  poured  out  my  soul  to  him  —  the  drug  störe, 
the  labeis,  the  fear  of  charity,  the  hash-house  on  42nd  Street,  my  anxieties  and  my 
failures.  When  1  had  finished,  I  must  have  looked  like  a  wounded  animal  waiting 
for  the  kill.  To  my  surprise,  Dean  Goodrich  stood  up,  took  both  my  hands,  pressed 
them  firmly  and  said  in  a  warm  and  comforting  voice,  *That  is  the  most  moving 
Story  I  have  heard  in  years.  We  would  love  to  make  you  one  of  us  and  put  you  to 
work.  If  you  wish,  you  may  start  tomorrow." 

Back  on  the  job  the  following  day,  I  told  the  manager  that  I  planned  to  resign. 

**Why?" 

**Because  I  want  to  get  back  to  the  law." 

**  What?  Take  up  law?  Are  you  nuts?  Aren't  there  enough  lawyers  starving  in  this 
country?  You're  an  honest  man,  and  most  lawyers  are  shysters.  Aren't  we  paying 
you  enough?  Listen,  man,  we  are  going  to  open  up  a  new  störe  in  Newark  soon. 
You  have  been  doing  well  here.  We  intend  to  make  you  an  assistant  manager 
there.  Well  pay  you  forty  dollars  a  week  and  you'll  have  a  steady  job.  Stop  talking 
nonsense  and  forget  that  silly  idea  about  the  law,  will  you?" 

But  instead  of  taking  this  well-meant  advice,  1  intended  to  take  my  chances 
again  with  the  legal  profession. 

Those  three  years  at  law  school  were  unhappy  ones  for  me.  1  was  the  only 
refugee  Student.  My  fellow  students  were  about  20  years  younger  than  I  and  had 
different  concerns.  They  wanted  to  make  good  grades  and  become  prosperous 
''Philadelphia  lawyers."  I  wanted  to  get  a  law  degree  for  the  purpose  of  acquiring 
academic  Standing  for  my  future  in  the  U.S.A. 

Often  I  was  in  an  emotional  turmoil  because  of  the  political  Situation  in  Europe, 
the  lack  of  insight  by  the  American  public  into  the  danger  of  the  Hitler  regime,  and 
the  apathy  resulting  from  it.  (This  changed  only  after  Pearl  Harbor  in  December, 


// 


1941.)  White  we  were  at  war,  I  was  cut  offfrom  my  family  in  Berlin.  I  heard  no 
news  for  long  periods  of  time.  I  was  supposed  to  concentrate  on  my  studies.  but 
heipmg  to  fight  Hitler  was  of  much  greater  importance  to  me  than  making  good 
grades. 

On  the  morning  of  my  graduation^  I  learned  that  my  sister  and  her  husband,  a 
judge.  had  been  arrested  by  the  Gestapo.  They  were  deported  and  1  never  saw  them 
again.  1  was  so  upset  that  I  did  not  care  to  pick  up  my  dipioma  at  the  ceremony  At 
home  I  got  a  phone  call  from  the  dean's  office  about  my  absence.  1  explained  the 
reason,  but  the  dean  insisted  that  I  come  to  the  luncheon.  There  I  found  that  he  had 
ass.gned  me  the  seat  of  honor  at  the  table,  next  to  Chief  Justice  Horace  Stern  of 
Pennsylvania.  1  took  my  place  in  order  not  to  embarrass  the  dean,  but  1  had  no 
appetite. 


Ilka 

I  had  nobody  dose  to  me  in  the  States  and  only  scanty  and  often  distressing  mail 
from  my  folks  in  Europe.  But  there  was  someone  over  there  close  to  me,  and  her 
letters  from  Prague  were  the  highlights  of  my  life.  Ilka  Deutch,  a  physician  from 
Prague,  Czechoslovakia,  and  I  had  been  friends  for  years,  though  we  lived  in  two 
different  countries.  I  practiced  law  in  Berlin;  she  practiced  medicine  in  Prague; 
but  we  visited  back  and  forth  as  often  as  possible.  Each  winter  we  were  skiing 
partners  in  the  Riesengebirge,  the  mountain  ränge  that  separates  Czechoslovakia 
from  Germany.  These  were  happy  times. 

Then  in  the  spring  of  1939  Hitler  tore  the  Munich  agreement  to  shreds  and  his 
army  marched  into  Prague.  Czechoslovakia  had  flourished  under  the  wise  leader- 
ship  of  President  Tomas  G.  Masaryk,  but  that  was  the  end  of  democracy  in  this  free 
republic. 

The  day  1  heard  on  the  radio  that  Hitler  had  entered  Prague,  I  trembled  for  Ilka.  I 
knew  that  she  could  not  survive  the  Nazi  regime.  I  was  clamoring  for  news  from 
her,  but  it  was  long  in  Coming.  Finally  a  letter  came  from  London.  Thank  God,  she 
had  escaped!  Shortly  thereafter,  to  my  great  surprise  and  joy,  a  letter  came  from 
Newfoundland. 


12 


13 


Ilka  Leaves  Prague 


I,  Ilka,  was  born  in  Prague  when  it  was  still  the  capital  of  Bohemia,  then  a 
province  of  the  Austro-Hungarian  Empire.  I  lived  there  until  March,  1939,  when  I 
left  it  for  good. 

The  history  of  the  City  of  Prague  dates  back  to  the  reign  of  **Good  King 
Wenceslaus"  in  the  lOth  Century.  When  people  ask  me,  **Where  are  you  from?*'  I 
say,  **From  Czechoslovakia,"  but  I  always  add  that  I  was  born  an  Austrian 
because  I  am  older  than  the  Czechoslovakian  Republic.  It  came  into  existence 
only  in  1918  when  the  Austro-Hungarian  Empire  broke  up  and  the  Czechs  and  the 
Slovaks,  under  the  leadership  of  the  venerable  President  Tomas  G.  Masaryk, 
created  a  national  State  of  their  own.  It  flourished  as  a  free  democratic  republic  and 
close  ally  of  the  U.S.  and  the  free  world  until  March,  1939.  In  that  fateful  year,  the 
Nazi  domination  of  Europe  under  Hitler  began. 

Great  Britain  and  France,  under  Chamberlain  and  Daladier,  and  Italy,  under 
Mussolini,  believed  that  Hitlefs  territorial  conquest  of  Europe  could  be  satisfied 
by  ceding  to  Nazi  Germany  that  portion  of  Czechoslovakia  known  as  the  Sudeten- 
land, mostly  inhabited  by  ethnic  Germans.  Hilter  promised  that  he  would  make  no 
further  demands  after  that  cession.  Under  the  threat  of  total  destruction  of  Prague 
and  the  Czechoslovakian  State,  the  Czechs  signed  the  Munich  agreement  on 
September  29,  1938.  Six  months  later,  however,  Hitler  marched  into  Czecho- 
slovakia and  on  March  15,  1939,  the  Nazi  troops  and  tanks  rolled  into  my  native 
city. 

Hitlefs  invasion  of  Prague  meant  for  me  the  destruction  of  my  beloved  country; 
the  end  of  freedom,  dignity  and  self-respect;  and  perhaps  the  danger  ofending  up  in 
a  concentration  camp.  I  had  to  flee,  although  it  meant  giving  up  almost  everything 
dear  to  me  —  my  parents  (I  am  the  only  child),  my  relatives,  my  friends,  my 
profession,  my  country.  But  I  had  no  choice. 

In  only  16  days,  the  agreement  between  Czechoslovakia  and  Great  Britain 
which  permitted  Czech  Citizens  to  enter  Great  Britain  without  a  visa  would  expire. 
I  had  to  act  fast.  Together  with  my  life-long  friend,  Milda,  and  her  small  boy, 
Peter,  both  happy  American  Citizens  now,  I  managed  to  board  a  train  which  was 
scheduled  to  take  us  across  Germany  and  Holland  so  we  would  arrive  in  London 
before  the  expiration  date.  But  the  Dutch  stopped  the  train  at  their  German  border 
for  fear  that  the  British  might  refuse  entry  to  Great  Britain  and  they  would  have  the 
whole  mass  of  Hitler  refugees  on  the  train  —  hundreds  of  them  —  as  their  permanent 
bürden. 

Finally,  after  two  days  of  anxious  waiting,  a  British  Commission  permitted  the 
train  to  proceed  and  we  arrived  in  London.  I  had  friends  there,  but  no  money  to 
make  a  telephone  call.  The  ten  marks  we  were  allowed  to  take  with  us  had  been 
spent  on  this  long  and  tedious  journey;  if  it  had  not  been  for  the  gracious 
hospitality  of  the  Dutch  at  the  border  where  the  train  stalled  for  two  days,  we 

14 


probably  would  have  gone  hungry.  At  the  London  Station  I  asked  a  complete 
stranger  to  pay  for  the  telephone  call,  God  bless  him.  My  friends  greeted  me  with 
open  arms  when  I  arrived. 


15 


Ilka^s  Exciting  Week  in  London 

My  friends  invited  me  to  live  in  their  house  in  London.  My  host  was  a  dentist, 
also  from  Prague,  who  had  immigrated  to  London  earlier  and  had  been  able  to 
establish  a  dental  practice  there.  He  and  bis  wife  were  very  hospitable  people,  and 
their  home  had  become  a  rallying  place  for  exiles  from  Czechoslovakia  and 
Germany,  all  trying  to  establish  a  new  footing  and  to  settle  down  in  a  country 
where  they  could  live  in  peace,  free  from  Nazi  terror. 

The  major  question  for  me  was  how  to  support  myself.  A  license  to  practice 
medicine  was  unavailable.  I  could  not  obtain  a  work  permit  except  for  the  job  of  a    , 
chairwoman,  a  job  which  1  did  for  some  time.  Then  one  day,  through  one  of  the 
refugee  committees,  I  learned  that  the  government  of  Newfoundland  wanted  to 
hire  some  nurses  for  the  most  remote  areas  of  its  southern  coast. 

My  friends  were  apprehensive  about  what  this  three-year  job  would  entail. 
They  thought  I  might  freeze  to  death  there,  but  I  checked  the  map  and  reassured 
them  that  Newfoundland  was  not,  as  I  had  expected,  somewhere  north  of  the 
Arctic  circle,  but  rather  in  about  the  same  latitude  as  my  home  town.  In  a  few 
hectic  days,  I  signed  up  for  a  three-year  hitch  as  a  nurse. 

After  signing  my  contract  with  the  British  government  (Newfoundland  was  a 
British  dominion  until  1949),  1  had  two  days  prior  to  departure  to  shop  for  the 
necessities  I  would  need  on  my  job.  That  evening,  my  hostess  asked  me  to  join  in  a 
game  of  bridge.  Our  foursome  consisted  of  Milda and  me,  and  a  lady  and  gentleman 
I  did  not  know.  The  lady  was  dressed  in  elegant  attire;  the  gentleman,  in  his  forties, 
impressed  me  as  rather  impersonal.  We  played  an  average  game,  but  my  mind  was 
far  away,  speculating  on  my  forthcoming  Newfoundland  adventure. 

The  day  after  the  bridge  game  there  was  great  excitement  about  the  house;  the 
gentleman,  let's  call  him  Mr.  H.,  had  fallen  in  love  with  me!  It  turned  out  that  he 
had  been  invited  in  the  hope  that  he  would  take  an  interest  in  the  elegant  lady.  But 
instead,  he  had  been  so  infatuated  with  me  that  he  declared  his  willingness  to 
marry  me. 

Mr.  H.  was  the  biggest  exporter  of  herring  in  the  United  Kingdom  and  conse- 
quently  one  of  the  wealthiest  men  in  London.  He  was  educated,  had  a  house  in 
London  and  a  mansion  at  the  seashore,  and  was  a  British  subject.  To  be  the  holder  of 
a  British  passport  was  the  most  fanciful  dream  anybody  in  my  position  could  have, 
and  I  could  acquire  it  by  simply  consenting  to  become  Mr.  H.'s  bride.  What  a 
prospect! 

My  friends,  and  everyone  eise  in  the  house  who  learned  about  it,  grew  excited. 
What  a  wonderful  opportunity,  they  said.  I  viewed  the  Situation  with  detachment. 
I  could  not  say  anything  against  Mr.  H.  and  his  proposal.  He  was,  as  I  recollect, 
also  good  looking.  I  gave  the  proposal  serious  consideration,  but  concluded  that  he 
was  not  the  answer  to  my  problem.  After  I  signed  the  Newfoundland  contract,  my 
adventurous  spirit  got  hold  of  me  and  my  mind  was  fascinated  with  the  unknown 
Job  in  the  unknown  land. 

16 


Then  my  friends  began  to  argue  with  me:  I  should  consider  my  age,  my  present 
Status;  I  should  think  of  my  parents,  still  living  in  Prague  under  the  heel  of  Hitler. 
Even  if  I  did  not  sympathize  with  Mr.  H.,  they  said,  he  would  spend  most  of  his 
time  in  London  on  business,  to  join  me  only  on  weekends  in  his  mansion  at  the 
seashore.  I  should  use  my  common  sense.  This  kind  of  talk  went  on  and  on,  but  I 
had  made  up  my  mind  to  go  to  Newfoundland  and  would  not  change  it  for  an  easy 
way  out  of  my  dilemma.  My  answer  was,  "Sorry,  1  have  made  up  my  mind  and  I 
will  stick  to  it.'' 

There  was  more  trouble  ahead.  The  next  day  the  mail  brought  me  a  postal  card 
from  a  former  colleague  ofmine  in  medical  school.  While  students,  he  and  I  had 
done  some  scientific  work  together.  He  had  heard  that  I  was  in  London  and  he  was 
eager  to  see  me.  He  would  be  in  town  the  next  day  and  offer  me  a  job. 

We  were  pleased  to  see  each  other  again.  He  urged  me  to  join  him  in  a  scientific 
assignment  in  a  new  and  beautifui  institute  in  London  which  was  about  to  be 
fmished.  He  gave  me  details  which  sounded  alluring,  but  my  answer  was,  **Too 
late,  Tm  going  to  Newfoundland.''  He  drew  a  gloomy  picture  of  Newfoundland:  a 
horrible  climate  —  I  could  freeze  to  death  in  the  winter  and  die  in  the  summer  from 
all  kinds  of  tropical  diseases.  He  knew  my  parents,  and,  for  their  sake  and  my  own, 
I  should  not  take  that  fatal  step  into  an  unknown  land.  It  was  his  duty  as  an  old 
friend  and  colleague  to  prevent  me  from  doing  the  greatest  foolishness  of  my  life. 
His  strong,  honest  pleas  impressed  me,  and  I  almost  broke  my  word.  Was  it  my 
sense  of  duty,  my  horror  of  breaking  a  promise,  even  a  signed  contract,  that 
motivated  me?  With  a  heavy  heart,  I  turned  him  down. 

My  contract,  dated  June  21,  1939,  was  written  on  stationery  of  the  Under- 
secretary  of  State,  Dominions  Office,  Downing  Street,  London,  SW  I.  It  made  me 
**an  officer  of  the  government  of  Newfoundland."  It  gave  me  a  new  Status  and  a 
new  lease  on  life.  And  it  was  signed:  **Your  obedient  servant." 

I  sailed  on  the  SS  Newfoundland  and  landed  a  few  days  later  at  its  capital,  St. 
John's. 


17 


Ilka^s  Appointment  to  Newfoundland 

The  period  I  spent  as  a  district  nurse  in  the  Service  of  the  government  of 
Newfoundland  was  one  of  the  most  adventurous  of  my  life.  Newfoundland  was  not 
yet  part  of  Canada,  but  a  British  Dominion.  Because  it  was  in  bankruptcy,  it  was 
governed  by  a  six-man  British  Commission,  whose  job  was  to  help  it  survive.  The 
plan  to  hire  qualified  refugees  to  serve  as  district  nurses  was  new. 

My  district  consisted  of  seven  villages,  called  **outports.''  Their  names  were 
Rencontre  West,  Cul-de-Sac  East,  Cul-de-Sac  West,  Francois,  New  Harbour, 
Locks  Cove  and  Gross  Cove.  Rencontre  West  was  my  headquarters.  Each  outport 
had  a  population  ranging  from  70  to  350  persons.  About  180  families,  1200  souls  in 
all,  lived  in  the  district. 

The  outports  were  scattered  along  25  miles  of  the  rockbound  southern  coast. 
Approaching  my  district  by  boat,  the  only  way  to  reach  it,  was  terrifying.  There  was 
no  foreshore;  there  were  no  beaches.  The  cliffs  soared  out  of  the  sea  to  heights  of 
700  or  800  feet.  Near  Cul-de-Sac  they  rose  above  1500  feet. 

The  whole  south  coast  has  been  described  as  **vastly  sorrowful/'  Rocks,  rocks, 
and  more  rocks.  There  was  no  verdure;  no  tree,  no  foliage,  no  bush,  no  shrub 
interrupted  this  barren  scenery.  There  were  no  roads  whatsoever  connecting  the 
outports  with  each  other  and  no  vehicles  of  any  kind.  I  was  in  for  a  bigger  shock: 
there  was  no  running  water,  no  electricity,  and,  worst  of  all,  no  toilet  —  not  even 
an  outhouse. 

No  trails  connected  the  chasms  and  escarpments  and  one  would  need  Alpine 
training  to  get  from  one  to  another.  The  only  access  was  by  fishing  boat  across  the 
open  sea.  Consequently,  the  feeling  of  isolation  I  experienced  was  at  times 
overpowering. 

The  people  who  lived  along  this  coast  were  all  poor  fishermen  and  their 
families.  They  struggled  harder  than  any  other  group  I  know  of  anywhere.  Weather 
in  the  Newfoundland  area  is  notoriously  rough,  and  fog  was  endemic.  Many  nights 
the  foghom  blared  its  doleful  sound  across  the  rugged  coastline,  often  intermingled 
with  the  bleating  of  the  many  sheep. 

Decades  ago,  when  these  fishermen  settled  down  here,  there  were  rieh  fishing 
grounds  nearby.  All  male  membersof  the  families  fished  by  dory  and  schoonerand 
could  make  a  living.  But  in  the  thirties,  a  combination  of  circumstances  left  the 
whole  population  deprived  of  their  livelihood.  The  residents  said  an  earthquake 
occurred  in  these  parts  in  1929,  and  the  world-wide  collapse  of  the  once  dependable 
market  for  their  catch,  mostly  codfish,  forced  many  to  go  on  the  government  dole.  I 
had  never  seen  poverty  such  as  this.  Their  scattered  homes  clung  to  the  barren 
rock.  Their  churches  had  no  steeples  and  were  often  fastened  to  the  ground  to 
prevent  them  from  being  blown  off  their  foundations  by  the  strong  winds. 

I  was  the  only  medical  person  along  the  25-mile  coastline.  Officially,  I  was  the 
district  nurse,  but  I  was  also  the  doctor,  dentist,  veterinarian,  social  worker,  first 
aid  teacher,  librarian  and  even  undertaker.  Of  all  my  duties,  I  was  obviously  best 

18 


qualified  as  a  doctor  because  I  had  practiced  internal  medicine  for  12  years  in 
Czechoslovakia. 

During  my  service  in  Newfoundland,  I  was  left  mostly  to  my  own  resources. 
When  I  was  needed  in  any  of  the  six  villages  outside  Rencontre  West,  fishermen 
from  these  villages  came  to  pick  me  up.  After  I  treated  the  patient  or  patients,  they 
had  to  bring  me  back  the  same  way.  Often  storms  or  fog  made  it  necessary  to  stay 
overnight.  Frequently,  we  were  stopped  on  our  way  by  another  boat  and  I  had  to 
transfer  from  one  boat  to  the  other  in  the  open  sea  to  tend  patients  elsewhere. 
Fortunately,  I  was  a  good  sailor. 

In  my  so-calied  surgery  in  Rencontre  West,  I  had  some  medicines  such  as 
aspirin,  morphia,  cough  drops,  and  medicine  for  the  treatment  of  intestinal 
troubles,  and  not  much  eise.  What  I  needed  from  St.  John's  I  had  to  order  a  month 
ahead  of  time.  If  I  was  lucky,  it  arrived  by  way  of  the  *'Glencoe,''  the  forty-year- 
old,  government-owned  steamer  which  provided  regularly  scheduied  service  up 
and  down  the  south  coast.  Normally  the  trip  took  her  two  weeks,  but  with  snow, 
fog  and  storm  most  of  the  year,  it  often  took  three  weeks  or  more.  The  **Glencoe" 
was  my  only  lifeline  to  the  world.  She  became  very  dear  to  me.  She  brought  not 
only  the  medicine,  passengers  and  freight,  but  most  important  —  mail.  How  I 
loved  to  watch  her  arrive,  hoping  to  hear  from  my  dear  ones  in  Europe!  From  the 
U.S.  consul's  Office  in  St.  John's  I  hoped  for  news  of  the  chance  toget  my  visa  to 
the  United  States.  The  '^Glencoe'*  also  brought  us  news  about  the  world  Situation. 
The  war  had  broken  out  in  Europe  while  I  saiied  from  England  to  Newfoundland. 

On  the  south  coast  there  were  two  cottage  hospitals,  one  in  Burgeo  and  the  other 
in  New  Harbor,  about  a  hundred  miles  apart.  In  rare  cases  the  **hospital  ship,''  the 
**Lady  Anderson,''  could  pick  up  a  patient  if  she  could  be  reached  by  telegram 
from  the  post  office.  She  was  a  motor  boat  with  a  doctor,  a  nurse,  a  bed  and  an 
X-ray  machine. 

My  work  in  Newfoundland  was  challenging.  There  were  many  tuberculosis 
cases  in  my  villages  and  very  little  I  could  do  for  them.  There  were  frequently 
epidemics  of  what  they  called  *'summer  sickness,*'  with  diarrhea.  There  was  an 
outbreak  of  typhoid,  requiring  that  I  vaccinate  all  my  village  populations.  This 
was  an  exhausting  job  in  view  of  the  bewilderment  and  partial  resistance  of  the 
people.  I  was  gratefui  that  I  had  had  typhoid  shots  before  I  joined  the  service. 
There  were  oodles  of  babies  to  deliver,  most  of  them  without  trouble.  The  worst 
delivery  was  one  in  which  the  baby  was  born  with  Anencephalus,  a  congenital 
absence  of  parts  or  all  of  the  brain,  an  ugly  sight.  He  lived  only  a  few  hours.  There 
was  widespread  whooping  cough  and  it  was  most  difficult,  often  impossible,  to 
convince  the  couples  —  parents  and  children  —  to  sleep  separately  in  order  not  to 
infect  each  other.  As  a  consequence  of  their  isolation  from  the  rest  of  the  world  the 
people  were  very  set  in  their  ways,  suspicious  of  anything  new,  and  hard  to 
convince  of  the  value  of  accepting  what  they  viewed  as  a  new  approach  to  oid 
Problems. 

My  daily  routine  consisted  of  fractured  femurs,  suspected  hip  Joint  tu- 
berculosis, pneumonia,  kidney  trouble  and  any  numberof  daily  occurrences  of  any 
variety.  There  were  tumors,  duodenal  ulcers,  suspected  myosis  fungoides,  etc.  In 
cases  of  so-calied  kidney  trouble,  I  had  a  hard  time  convincing  my  patients  that  not 
every  person  who  had  back  trouble  had  a  kidney  disease.  They  swore  to  the 

19 


effectiveness  of  *'Doane's  Kidney  Pills." 

In  almost  all  of  those  cases  I  feit  competent,  and  as  time  went  by,  I  gained  in 
self-confidence.  But  when  it  came  to  dentistry ,  I  had  no  past  experience  to  rely  on. 
The  nurse,  I  learned,  was  expected  to  pull  teeth.  I  never  had  pulled  a  Single  one  in 
my  life,  and  the  little  training  I  got  in  St.  John's  prior  to  my  assignment  to  the  field 
had  been  inadeqiiate. 

My  first  dental  patient  was  a  plucky  boy  of  12.  My  equipment  was  a  kitchen 
chair,  a  pair  of  forceps,  and  a  kerosene  lamp.  I  had  a  small  syringe  for  anesthesia, 
which,  though  it  did  not  seem  to  be  very  effective,  was  all  I  had.  So  I  started  to 
work  on  the  tooth.  I  pulled,  and  part  of  the  upper  molar  broke  off.  I  probably  had 
pulled  too  gingerly.  The  boy  became  nervous  and  began  to  cry.  After  several 
attempts,  he  left  with  three  fourths  of  his  tooth  still  intact,  and  I  admitted  to  my 
first  defeat.  In  spite  of  this  failure,  for  reasons  unknown  to  me,  word  spread  that  I 
was  doing  a  good  job  in  pulling  teeth,  so  my  dental  practice  rapidly  increased.  I 
gained  more  confidence  in  each  case.  One  day  a  boatload  of  six  men  came,  and  I 
pulled  fourteen  teeth  in  one  day.  All  my  patients  left  me  in  a  happy  mood,  relieved 
of  their  pains. 

One  day  I  got  an  unusual  call  —  an  obstetrical  case  —  but  this  time  the  patient 
was  a  goat.  After  an  hour's  work,  the  kid  came  out  dead.  Fortunately  the  ewe 
survived,  for  it  was  one  of  the  people's  most  precious  possessions. 

Early  in  December  the  ^'Glencoe''  brought  a  huge  Christmas  box  from  St. 
John's,  containing  secondhand  clothing  to  distribute  to  those  who  needed  it  the 
most.  It  was  my  job  as  district  nurse  to  sort  it  out  and  to  distribute  it  according  to 
my  best  judgement.  This  was  a joyous  occasion.  The  people  were  so  poor  that  most 
of  them  had  never  had  anything  but  hand-me-downs,  so  any  secondhand  piece  of 
clothing  was  greatly  appreciated.  One  little  girl  got  a  hat  and  was  absolutely 
enchanted.  When  she  put  it  on,  she  looked  like  a  happy  little  princess. 

There  were  also  some  American  Journals  in  the  box  and  from  them  it  looked  to 
me  as  if  the  United  States  was  inching  closer  and  closer  to  war. 

When  Christmas  came  1  spread  joy  from  the  one  bottle  of  spirits  in  my  dis- 
pensary.  Word  traveled  quickly,  and  loads  of  men  came  to  wish  me  Merry 
Christmas  and  have  a  sip  from  the  bottle,  which  rapidly  emptied.  But  my  good 
landlady,  Mrs.  Dumford,  had  a  little  bit  saved  for  me.  At  bedtime  she  gave  me  my 
own  Christmas  gift,  a  pair  of  gloves  knitted  by  her  daughter  and  the  rest  of  the 
cheer  for  myself.  In  its  simple  way,  it  was  a  fine  Christmas. 

In  July  I  decided  to  take  my  vacation  at  St.  John's.  I  went  to  the  American 
Consulate  there  to  inquire  about  my  immigration  Status,  although  I  did  not  expect 
any  news  since  I  had  been  told  that  the  Czech  quota  was  so  small  that  I  would  have 
to  wait  12  years  for  my  visa.  And  now  came  the  unimaginable:  the  consuFs 
secretary,  in  greeting  me,  told  me  that  I  had  gotten  a  quota  number!  I  should  pick 
up  my  visa  within  four  months  after  issue,  otherwise  it  would  lapse. 

All  this  was  even  more  startling  because  I  had  really  wanted  to  visit  Labrador 
and  only  went  to  St.  John's  to  accommodate  my  friend  Erika,  who  wanted  to  go  there. 

Under  my  contract  with  the  Government  of  Newfoundland  and  the  Dominion 
Office  in  London,  I  had  to  give  three  months  notice  of  my  resignation.  Everything 
had  to  be  completed  before  July  24  since  the  **Glencoe*'  would  take  me  back  to 
Rencontre  West  on  the  25th. 

20 


Luckily,  it  all  worked  out  well.  On  the  24th  I  handed  in  my  resignation  to  take 
effect  three  months  hence.  The  train  ride  across  Newfoundland  from  St.  John's  to 
Port-o-Basques,  the  only  rail  line  in  the  country,  and  the  last  Stretch  on  the 
'*Glencoe''  from  there  to  Rencontre  West  was  a  beautiful  finish  to  my  vacation. 

The  months  following  were  füll  of  work.  The  entire  population  was  stricken 
with  **summer  sickness,''  obviously  dysentery.  Bloody  diarrhea  caused  by  an 
undiagnosed  agcnt  was  an  annual  and  general  occurrence.  I  had  two  typhoid  fever 
cases  in  Francois,  the  largest  of  my  outports,  and  could  do  little  about  them.  Both 
patients  died.  One,  a  twenty-three-year-old  man,  left  behind  a  sixteen-year-old 
widow  and  a  child  of  eight  months.  After  reporting  the  first  typhoid  death,  I 
received  Orders  to  vaccinate  the  whole  population.  Within  twenty-four  hours  I 
vaccinated  over  200  people  in  Francois,  and  later  followed  up  with  second  and 
third  vaccinations. 

Diphtheria  broke  out  in  several  places.  I  hoped  it  would  not  come  to  Rencontre 
West,  for  a  quarantine  at  the  decisive  moment  would  be  a  catastrophe  for  me, 
preventing  me  from  leaving  for  America.  I  trusted  in  my  lucky  star! 

On  October  22,  my  last  working  day  before  packing,  I  wrote  down  a  few  lines  of 
farewell  to  myself: 

I  am  finishing  a  year  and  a  half  of  my  life  in  a  human  dead-end  street,  with 
hardly  any  hope  for  betterment  for  those  who  live  here.  For  me  it  was  a  time 
which,  in  many  ways,  seemed  unreal,  but  which  1  should  not  like  to  have 
missed.  It  was  no  paradise  but  no  hell  either.  Everything  that  is  human  was 
reduced  to  its  simplest  forms  and  relationships,  the  good  and  the  bad. 

I  was  gratefui  that  I  had  come  and  also  grateful  that  I  could  leave.  With  my 
farewell  celebration,  the  circle  closed  harmoniously.  We  parted  with  much  good 
feeling  on  both  sides.  Adieu,  Newfoundland!  Forward  into  the  future,  into  the 
World! 

I  took  the  *'Glencoe*'  to  St.  John's  and  there  tried  to  get  the  earliest  possible 
booking  for  New  York.  Due  to  the  war,  shipping  had  been  interrupted.  After  a 
week's  wait,  I  was  able  to  embark  on  the  S.S.  Fort  Townshend.  Our  only  stop  was 
Halifax,  so  we  saiied  into  New  York  harbor  in  a  few  days.  Bill  had  come  to  New 
York  to  meet  me.  Because  of  the  wartime  lack  of  information  on  ships'  schedules, 
however,  he  could  not  find  out  when  I  would  arrive,  so  he  had  returned  to 
Philadelphia  the  day  before  to  attend  his  classes  at  the  law  school. 

Thus  ended  my  Newfoundland  adventure.  At  the  same  time,  this  was  the 
beginning  of  my  life  in  the  United  States,  or,  better  stated,  our  common  life. 

I  kept  a  diary  during  my  whole  stay  in  Newfoundland.  In  it  I  pictured  my  life 
there  on  a  day-to-day  basis,  the  ups  and  downs,  the  good  and  the  bad  experiences, 
the  poverty  of  the  fisherman,  the  loneliness;  but  also  the  beauty  of  the  scenery  on 
that  rockbound  coast,  the  splendors  and  perils  of  the  sea,  and  the  gradual  way  in 
which  my  patients  and  I  developed  a  personal  relationship. 

The  diary  is  long  and  detaiied,  but  I  published  the  gist  of  it  in  a  book  titied, 
**Appointment  to  Newfoundland."  It  was  published  in  1981  by  the  Sunflower 
University  Press  of  Manhattan,  Kansas.  Many  of  the  water  color  scenes  I  painted 
while  in  Newfoundland  appear  in  the  book. 

21 


The  book  received  excellent  reviews  in  Canada  and  the  United  States.  Recently 
the  Memorial  University  of  St.  John's,  Newfoundland,  acquired  the  original  of  my 
manuscript  for  their  manuscript  collection  where,  as  they  wrote  me  in  October, 
1983,  *4t  will  be  of  increasing  interest  to  researchers  in  the  years  to  come  and  a 
valuable  primary  source  for  historians.'' 

Since  I  left  Newfoundland,  the  Canadian  Government  has  evacuated  six  of  the 
seven  villages  in  which  I  served  to  prevent  the  poor  fishermen  there  from  starving 
and  has  re-settied  them  in  other  parts  of  the  country. 


Ilka  on  the  occasion  of  the  publication  of  her  book,  "Ap- 
pointment  to  Newfoundland,"  1981. 


22 


Ilka^s  Struggle  to  Obtain  a  Medical  License 

It  was  the  most  natural  thing  in  the  world  that  I  wanted  to  go  back  to  medicine. 
Bill  and  I  had  planned  that  after  BilPs  graduation  from  law  school  we  would  settle 
down  in  Philadelphia,  where  we  had  made  many  friends  and  where  the  spirit  of 
brotherly  love  had  been  such  a  marked  characteristic  of  the  city  since  the  days  of 
William  Penn.  Bill  would  do  legal  work  there,  while  I  would  pursue  medicine. 

The  Pennsylvania  Board  of  Medical  Examiners  advised  me  that  I  would  have  to 
take  a  year's  intemship  in  an  accredited  hospital  before  they  would  allow  me  to  take 
the  Medical  State  Board  Examination.  I  would  have  to  submit  proof  of  my  medical 
training.  Fortunately,  I  had  been  able,  when  leaving  Czechoslovakia,  to  take  all 
the  papers  with  me  showing  my  medical  qualifications  and  my  certificate  as  a 
medical  practitioner  in  the  field  of  internal  medicine.  All,  of  course,  were  in  the 
Czech  language. 

After  I  submitted  all  these  documents  in  English  translations,  I  received  an 
answer  which  listed  a  number  of  requirements  with  which  it  was  impossible  to 
comply  under  the  existing  circumstances.  All  the  documents  were  supposed  to  be 
*'on  Pennsylvania  forms.''  The  Dean  of  the  medical  school  from  which  I  graduated 
in  1924  was  to  certify  my  identity.  Evidence  should  be  supplied  that  the  school  was 
a  Grade  A  medical  school,  etc. 

I  pointed  out  to  the  Board  that  these  requirements  were  obviously  designed  for 
American  candidates  who  were  about  to  take  the  examination,  but  that  special 
consideration  should  be  given  to  me  as  a  foreign  graduate,  because  I  could  not 
possibly  comply  with  them.  For  instance,  under  the  prevailing  practice  in  Czecho- 
slovakia, the  dean  of  the  medical  school  rotated  every  year  among  the  members  of 
the  medical  faculty.  The  man  who  was  dean  when  I  graduated,  Professor  Cohn, 
was  probably  in  a  concentration  camp.  The  present  dean  could  not  possibly  know 
me  at  all  because  1  had  graduated  more  than  two  decades  earlier.  Furthermore,  all 
documents  were  issued  by  Czech  officials  and  could  not  possibly  be  on  Penn- 
sylvania forms.  Czechoslovakia,  our  ally,  was  occupied  by  the  Nazis,  with  whom 
we  were  at  war,  and  any  attempt  to  contact  any  official  in  occupied  Czecho- 
slovakia could  be  considered  ''trading  with  the  enemy*'  and  might  bring  me  in 
conflict  with  the  law.  I  asked  that  the  Board  take  these  facts  into  account, 
reconsider  the  matter  and  advise  me  accordingly. 

The  Board  answered:  Unless  you  comply  with  each  and  every  item  of  the 
requirements  set  forth  in  the  previous  correspondence,  you  will  not  be  admitted  to 
internship,  and  that  was  it.  It  was  nerve-racking.  1  looked  gloomily  into  my 
professional  future  in  this  country.  How  could  I  live  without  it?  Bill  was  a  Student 
in  the  law  school  with  no  other  income  than  the  fellowship  that  barely  kept  him 
alive.  Our  morale  was  at  a  low  ebb.  And  all  this  after  flight  and  exile,  and  in  the 
land  of  unlimited  opportunity.  We  were  very  downcast  and  for  a  long  time  saw  no 
way  out. 

One  day  Mabel  Ditter,  BilPs  classmate  in  the  law  school,  noticing  that  Bill  was 

23 


gloomy  asked,  **What*s  the  matter  with  you,  Bill?''  He  told  her  the  story,  and  she 
in  turn  told  that  story  to  her  father,  who  was  Congressman  Ditter  from  Ambler, 
Pennsylvania.  When  Mr.  Ditter  invited  the  law  school  class  to  his  house  for 
dinner,  he  took  the  opportunity  to  talk  to  Bill  about  the  Situation.  After  Bill 
explained,  Mr.  Ditter  said,  '4t  sounds  absolutely  incredible  —  Td  like  to  see  the 
file.'' 

We  gave  him  the  file,  and  after  he  had  studied  it  he  said,  'Mt's  much  worse  than 
you  told  me.  As  a  Congressman  1  can't  do  anything  about  the  matter.  Licensing 
doctors  is  a  matter  for  the  Commonwealth,  but  if  you  want  me  to  I  will  turn  this 
over  to  my  friend  Senator  George  Wharton  Pepper,  the  best  man  I  know  in 
Pennsylvania  in  the  legal  field.  I  hope  that  he  will  take  an  interest  in  it." 

Senator  Pepper,  the  dean  of  the  Pennsylvania  Bar  and  probably  the  most  highly 
respected  lawyer  in  the  Commonwealth,  calied  us  into  his  office  after  he  had  taken 
the  matter  under  consideration.  He  said,  **You  good  folks  have  suffered  enough. 
This  is  not  the  way  to  deal  with  people  who  want  to  make  this  country  their  own.  I 
will  fight  this.  This  country  Stands  for  fair  play.  I  will  see  whether  the  attorney 
general  for  the  Commonwealth  will  stand  for  this  kind  ofthing.  If  necessary,  I  will 
fight  this  through  in  the  courts." 

He  took  up  the  matter  with  the  attorney  general  of  the  Commonwealth,  and  he,  in 
turn,  with  the  Board.  We  were  told  we  would  receive  an  answer  in  a  few  weeks. 
About  six  weeks  later  I  received  a  letter  from  the  Board  of  Medical  Examiners 
stating  that  **the  Board,  after  careful  evaluation  of  the  credentials  of  medical 
education  of  the  applicant,  had  approved  the  same  for  permission  to  enter  into  an 
internship  in  one  of  the  approved  hospitals  of  Philadelphia.'' 

It  was  exactiy  the  same  evidence  which  we  had  submitted  to  the  Board  a  year 
and  a  half  earlier.  Obviously,  the  Board  was  afraid  that  the  suit  against  the 
Commonwealth  which  Senator  Pepper  threatened  would  not  show  them  in  the  best 
light.  In  this  connection  I  would  like  to  say  that  Senator  Pepper  was  the  head  of  one 
of  the  most  prominent  law  firms  in  the  Commonwealth.  Needless  to  say,  he  was  a 
wealthy  man  and  there  was  never  a  question  of  a  fee.  The  Senator  simply  feit  that  I 
was  discriminated  against  by  narrow-minded  bureaucrats,  and  perhaps  the  fact 
that  I  was  a  woman  played  a  role  in  the  Board' s  determination.  Women  physicians 
at  that  time  were  not  very  numerous.  Yet  there  was  a  crying  need  for  doctors  after 
the  war  broke  out. 

This  time,  then,  I  had  a  guardian  angel  in  the  legal  profession.  How  could  we 
express  to  Senator  Pepper  our  gratitude?  We  decided  on  a  dozen  red  roses,  and  I 
gave  them  to  him  in  his  office.  He  was  very  gracious  and  said  this  was  the  nicest 
honorarium  he  had  ever  recognized  in  his  long  career.  What  a  gentleman! 

I  served  my  internship  at  the  Women's  Hospital  in  West  Philadelphia,  which 
was  entirely  staffed  by  women  doctors.  There  I  had  room  and  board,  and  Bill  and  I 
were  happy  whenever  we  could  spend  some  time  together.  Bill  lived  in  the  house 
of  a  middle-aged  couple,  Fred  and  Laura  Henkel,  at  39th  and  Sansom  Street,  dose 
to  the  law  school.  These  two  good  people  became  very  dose  to  us  over  the  years. 
They  were  like  uncle  and  aunt  to  us,  and  they  often  calied  us  **children." 

There  were  also  more  people  living  in  the  Henkels'  small  house.  For  example, 
Dr.  Liane  von  Krolikiewics  of  Vienna,  a  young  Student  of  political  science  at  the 
university,  had  fled  from  Vienna  because  she  was  the  secretary  of  Baron  Wiesner, 

24 


a  monarchist.  She  was  brilliant  and  beautifui,  won  the  prestigious  Penfield 
Scholarship  twice  —  unheard  of  tili  then  that  a  woman  could  win  it  at  all  —  and 
later  married  an  acquaintance  of  Bill  from  Germany,  Professor  Veit  Valentin  of 
Berlin,  one  of  Germany's  best  known  liberal  historians.  He  lost  his  job  at  the 
Prussian  Archives  in  Berlin  when  Hitler  came  to  power  because  of  his  liberal 

views. 

We  formed  a  dose  knit  group  —  all  exiles,  all  vitally  concerned  with  the  victory 
of  the  Allied  Forces  over  Hitler.  We  endlessly  debated  the  problems  of  the  day  and 
enjoyed  each  other's  Company  because  of  our  common  experience  and  our  hopes 
for  a  future  in  a  free  America. 

The  Henkels  made  us  feel  at  home.  Bill  still  remembers  the  stories  that  I  often 
brought  home  from  my  work  in  the  hospital.  The  hospital  had  about  half  white  and 
half  black  patients,  and  quite  a  rate  of  accident  cases  due  to  much  violence  in  the 
area.  One  day  a  beautifui  young  black  woman  was  brought  in  with  two  bullets  in 
her  buttocks.  I  removed  them,  sewed  her  up  and  then,  for  the  record,  asked  her  how 
she  got  shot  twice  in  the  buttocks.  Her  answer  was,  "Well,  he  loves  me  so  much." 
Have  you  ever  heard  such  a  story  of  love  and  affection? 


25 


Getting  Married 


In  the  spring  of  1943,  after  my  gradnatJon  fri^m  ^^^  ^  ^^^^^^^^^^^-^-P^-nnrrh-itntft^ 
Law  School  in  Philadelphia,  Ilka  and  I  decided  to  pet  married.  Technically,  I  was 
at  that  time  a  so-calied  **enemy-alien''  because  I  was  still  a  German  Citizen,  and 
we  were  at  war  with  Germany.  Ilka,  on  the  other  hand,  a  native  of  Prague,  was  an 
ally.  As  an  enemy  alien,  I  was  subject  to  certain  restrictions.  For  instance,  I  had  to 
notify  the  District  of  Attorney  of  any  change  of  address.  Whenever  I  wanted  to 
leave  the  city  limits  —  for  instance,  to  deliver  a  speech  or  to  go  to  a  dinner  party  in 
the  suburbs  —  I  needed  a  special  permit  from  the  Philadelphia  District  Attorney, 
for  which  I  had  to  apply  several  days  in  advance.  I  was  not  allowed  to  possess  a 
Camera  or  binoculars. 

At  that  time,  Ilka  was  a  resident  physician  in  a  hospital  in  Camden,  New  Jersey, 
just  across  the  Delaware  Bridge.  It  was  annoying  that  I  had  to  apply  for  a  formal 
permit  from  the  District  Attorney  each  time  I  wanted  to  visit  her.  Before  we  got 
married,  she  wanted  to  know  if,  after  marriage,  she  would  also  be  subject  to  the 
same  restrictions,  as  the  wife  of  an  enemy  alien. 

We  therefore  consulted  a  lawyer  for  whom  I  had  worked  for  a  short  time.  He  had 
never  had  such  an  inquiry  before.  *Xet^s  find  out  directly  from  the  horse^s 
mouth,*'  he  said.  He  calied  up  the  Justice  Department.  After  a  while  he  put  his 
receiver  down,  roaring  with  laughter.  **You  know  what  he  said?  Teil  the  Czech 
lady  doctor  that  I  can't  see  why  in  the  world  she  wants  to  get  herseif  into  a  lot  of 
trouble.  She  probably  would  be  much  better  off  to  forget  about  the  German  fellow. 
Arendt  there  enough  American  boys  eager  to  get  into  the  holy  State  of  matrimony?'' 

Ilka  decided  that  she  would  take  the  chance  of  being  treated  like  an  enemy  alien, 
along  with  the  bigger  chance  she  took  in  marrying  me.  We  arranged  everything  as 
simply  as  possible  for  our  ceremony  in  City  Hall.  Our  marriage  was  performed  by 
our  good  friend,  Judge  Nochem  Winnet,  a  Municipal  Court  Judge.  Following  that, 
we  had  a  luncheon  at  Wanamaker's  Tea  Room.  In  the  afternoon  our  dear  old 
Quaker  friend,  Natalie  Kimber,  gave  us  a  garden  party  at  her  fine  home  in 
Germantown.  The  party  was  scheduied  to  be  held  under  the  150-year-old  copper 
beech  tree,  but  heaven  poured  its  blessing  in  the  form  of  sheets  of  rain,  so  we  had  to 
celebrate  indoors.  We  had  a  wedding  cake,  a  wedding  song  written  by  some  of  our 
friends,  wedding  gifts,  and  altogether  a  wonderful  time.  One  friend  congratulated 
US  a  few  days  later  and  said,  **A  doctor  and  a  lawyer;  what  an  imposing  start.'' 
Well,  it  was  not  so  imposing  to  begin  with. 

Some  time  later  I  met  Judge  Winnet's  secretary,  Mrs.  Galagher,  on  the  street. 
She  mused  on  our  wedding.  **It  really  was  funny,"  she  said. 

*Tunny?''  I  said.  **What  was  so  funny?" 

"Well,"  she  said,  "you  never  paid  for  the  marriage  certificate." 

**Ididn't?"  I  said,  *^Whodid?" 

**Judge  Winnet  did,"  she  said. 

I  used  the  first  opportunity  to  apologize  to  the  Judge.  He  refused  to  take  the 

26 


money,  saying,  *'Bill,  in  my  long  career  as  a  judge  I  have  performed  only  two 
marriages  —  yours  and  Ilka's,  and  that  of  a  paratrooper  and  his  bride.  He  was  on 
two  days'  leave  from  his  overseas  duty  and  he  had  to  return  the  following  day." 

Prior  to  the  day  of  our  marriage,  Ilka's  colleagues  at  the  Women's  Hospital 
asked  us  to  join  them  at  an  Open  House.  Ilka  came  in  her  doctor's  uniform,  only  to 
find  out  to  her  surprise  that  all  the  others  were  dressed  in  their  finery  and  that  the 
party  was  for  her.  Her  colleagues  showered  her  with  gifts.  One  gave  her  a  Shopping 
bag  filled  with  various  tins  and  other  edibles.  In  it  there  was  a  note:  **I  understand 
that  the  best  way  to  a  man's  heart  is  through  the  stomach.  P.S.  Maybe  you  can  get 
one  for  me,  too!" 


27 


BilFs  Work  for  the  FBI 


One  day  while  I  was  still  in  law  school,  the  dean  asked  me  whether  I  would  be 
willing  to  do  sbme  work  for  the  government.  1  said  of  course  I  would,  because  my 
fellowship  was  small  and  I  was  paid  only  during  the  academic  months,  not  during 
the  summer.  But  I  also  said  it  was  out  of  the  question  as  long  as  I  had  not  yet  gotten 
my  citizenship  papers.  Nevertheless,  when  I  was  asked  to  come  for  an  interview  in 
a  downtown  office.  1  was  surprised  to  see  that  the  sign  on  the  door  said  **The  Office 
of  the  Federal  Bureau  of  Investigation/' 

The  gentleman  who  received  me  was  the  head  of  the  FBI.  He  was  very  gracious 
to  me  and  said  he  knew  of  my  background  and  hoped  that  I  would  be  willing  to  do 
something  for  my  future  homeland.  He  explained  that  since  Pearl  Harbor  the  FBI 
had  observed  with  dismay  the  Nazi  Propaganda  that  flooded  the  United  States, 
mostly  in  disguised  form.  They  had  made  a  raid  on  the  headquarters  of  the 
Kyffhauser  Bund,  the  principal  Nazi  Organization  in  the  U.S.A.,  located  at  the 
time  in  Brie,  Pennsylvania.  They  had  confiscated  tons  of  Nazi  Propaganda  mat- 
erial,  all  in  German,  and  they  needed  people  with  the  background  that  I  had  and  the 
knowledge  of  both  languages  to  translate  and  interpret  this  voluminous  material. 

I  could  not  work  full-time  because  I  had  to  attend  classes  at  the  law  schooK  but 
they  hired  me  part-tim^.  In  addition  to  earning  nice  money  to  beef  up  my  fellow- 
ship, I  feit  good  about  doing  my  little  share  to  beat  the  Hitler  menace.  I  still  have 
among  my  memorabilia  a  letter  signed  by  J.  Edgar  Hoover  confirming  the  period  of 
time  when  I  worked  for  the  FBI. 

During  that  period  I  also  tried  to  make  myself  usefui  politically  in  other  ways. 
From  the  Start  of  my  life  in  the  United  States,  knowing  English  well,  I  gave  dozens 
of  talks  and  soeeches  aeainst  the  Nazi  tvranny  in  and  around  Philadelßhia.  —  in 
clubs,  schools,  churches,  etc.  I  was  on  the  Speakers  list  of  the  American  Friends 
Service  Committee;  I  spoke  before  the  Philadelphia  Bar  Association  on  Nazi 
laws;  and  I  wrote  and  published  a  number  of  articies  in  legal  Journals  on  the 
subjeiU. 

Ilka  and  I  were  part  of  a  group  of  exiles  who,  with  the  help  of  the  Federal 
Communications  Commission  in  Washington,  gave  a  series  of  radio  talks  on 
conditions  in  Germany.  These  talks  were  designed  to  coumeräct  Nazi  Propaganda 
on  two  German-Ianguage  broadcast  stations  in  Philadelphia.  We  called  the  atten- 
tion of  the  Federal  Communications  Commission  to  the  Propaganda  spread  by 
these  Nazi  organizations.  First  we  were  told  that  we  should  contact  them  and  ask 
for  time,  but  that  was  of  no  avail.  Finally,  at  the  request  of  the  Federal  Com- 
munications Commission,  they  agreed  to  give  us  time.  So  we  seized  this  oppor- 
tunity  to  organize  a  group  of  like-minded  people,  people  who  had  also  fied  from 
Nazi  Germany  or  Mussolini^s  Italy,  and  counteracted  the  talks  of  the  Nazi 
propagandists  with  our  knowledge.  Finally  the  Federal  Communications  Com- 
missions  revoked  the  license  of  these  Nazi  stations. 


28 


At  Princeton  University 


About  the  time  that  !  graduated  from  law  school  in  1943,  it  began  to  appear  for 
the  first  time  that  the  combined  forces  of  the  allies  and  the  tremendous  war  effort 
that  America  had  undertaken  since  Pearl  Harbor  might  eventually  defeat  Hitler. 
While  victory  over  the  Nazi  regime  was  not  yet  assured,  the  allied  forces  made 
steady  progress,  and  the  end  of  the  war  in  Europe  loomed  on  the  horizon.  The 
ultimate  crushing  of  Hitler's  war  machine,  however,  would  come  only  after  the 
invasion  of  Europe  and  the  destruction  of  the  Nazi  tyranny. 

Defeated  nations,  particularly  Germany,  would  have  to  be  occupied  by  allied 
forces  for  a  long  period  of  time.  With  that  in  mind,  the  U.S.  government  started  a 
large-scale  program  to  prepare  several  hundred  thousand  soldiers  and  officers  for 
occupation  duty  on  the  European  continent.  To  this  end  the  U.S  armed  forces 
organized  a  large-scale  academic  program,  which  ultimately  involved  about 
250,000  military  personnel.  They  took  academic  training  at  leading  universities  in 
a  great  variety  of  disciplines,  all  geared  to  fit  them  for  occupation  duties  in 
Germany  and  Italy.  The  Army's  program  was  called  ^^Army  Specialized  Trainjng 

Program''  or  ASTP. 

Kjring"that  period,  three  of  these  universities  invited  me  to  interview  for  a 
teaching  position  in  the  program:  the  University  of  Pittsburgh,  Rutgers  University, 
and  Princeton  University.  I  selected  Pnncetojws  my  first  choice.  There  Dean 
Christian  Gaus  and  two  other  professors  interviewed  me  at  great  length.  From  the 
way  they  asked  me  questions  it  was  quite  obvious  that  they  were  familiär  with  my 
background.  In  order  to  get  the  Job,  one  had  to  have  FBI  clearance,  and  I  had  no 
Problem  on  that  score.  At  the  end  of  the  interview  it  was  clear  to  me  that  I  could 
have  the  Job,  but  the  pay  offered  me  was  below  my  expectations.  And  though  I  had 
no  other  Job,  except  for  the  prospects  at  the  other  two  universities,  I  had  the  nerve 
to  say,  I'm  sorry,  not  on  these  terms.  The  interviewers  were  taken  aback.  After 
they  discussed  matters  among  themselves,  they  came  back  offering  me  a  much 
more  substantial  salary  if  I  would  share,  on  a  50/50  basis,  Professor  Niemeyer's 
political  science  lectures  and  Professor  Morgensternes  lectures  on  economics 
iirtTTer  the  NaziandJ-ascist  regimes.  1  was  more  than  pleased  because  this  offered 
bottrSTTinlHIectuarc  hall  enge  and  also  a  comfortable  salary.  Happily,  I  accepted. 

I  assumed  my  academic  career  with  great  enthusiasm  and  was  very  happy  with 
my  work  there.  Ilka  still  teils  me  today  that  during  the  many  years  of  our 
association  she  has  never  seen  me  work  harder  than  at  that  period  of  time.  The 
lectures  on  the  government  of  Germany  and  Italy  covered  the  basic  ideologies  of 
the  Nazis,  their  racial  concept,  Mussolini's  brand  of  Fascism,  and  the  economic 
theories  of  Nazism  and  Fascism.  1  did  my  best  to  familiarize  my  students  with 
these  concepts,  which  were  stränge  to  them.  It  was  indeed  very  difficult  to  convey 
to  those  who  had  never  known  anything  in  their  young  lives  but  the  freedoms  and 
blessings  of  democracy,  the  rigidity,  awkwardness  and  cruelties  of  regimes  bent 
on  thought  control,  contempt  for  minorities,  suppression  of  liberal  ideas,  terror, 

29 


Bill  lecturing  to  his  students  at  Princeton  University,  1943. 


concentration  camps,  and  persecution  of  all  they  considered  their  enemies,  Jews, 
liberals,  Socialists,  etc.  So  far  as  the  Jews  were  concerned,  the  so-called  final 
Solution  of  the  Jewish  people  meant  their  extermination. 

In  addition  to  these  duties,  I  also  received  one  of  the  toughest  assignments  I  ever 
had.  The  faculty  committee  in  Charge  of  programs  and  schedules  had  come  to  the 
conclusion  that  even  the  best  of  teachers  and  a  wide  variety  of  lectures  could  not 
adequately  explain  or  interpret  to  the  students  the  psychology  of  the  Nazi  regime. 
The  faculty  was  seeking  additional  educational  tools.  They  decided  that  the  many 
Propaganda  films  that  the  Hitler  regime  had  produced  would  help.  They  assigned  , 
me  the  task  of  interpreting  a  large  number  of  these  movies,  but  there  was  one 
stumbling  block.  Each  film  arrived  at  Princeton  from  the  archives  of  Columbia 
University  on  the  day  of  its  showing.  The  trouble  was  that  I  had  never  seen  these 
movies  before  except  the  Riefenstahl  movie  of  the  1936  Olympics.  Since  they 
arrived  barely  30  minutes  prior  to  the  showing  time,  I  had  not  the  faintest  idea  of 
their  content  or  how  to  handle  the  discussion.  I  feit  I  could  not  let  the  faculty  down 
as  they  had  handpicked  me  to  do  this  job.  I  went  to  the  library  and  told  them  about 
my  Problem.  The  answer  was  that  I  should  not  worry.  A  few  days  later  I  found  on 
my  desk  in  the  library  Stacks  of  books  and  magazines  in  German,  English  and 
French,  with  elaborate  reports  and  criticisms  of  these  movies.  I  just  devoured 
them.  I  read  them  over  and  over  again,  and  when  the  reels  started  running,  my 
apprehension  was  gone.  I  had  gained  so  much  information  and  confidence  from 

30 


mere  reading  that  nobody  ever  suspected  that  I  had  not  seen  those  movies  before. 

While  the  film  Propaganda  was  still  in  progress,  in  January_Q£-1944,  Dean  Gaus 
called  me  to  his  office  one  day  and  said,  '*Mr.  Dickman,  you  are  of  course  familiär 
with  the  Pjinceton  F9pim/'  I  said  yes,  I  was.  This  was  an  extracurricular  feature 
of  the  University  at  which  topics  of  vital  interest  to  the  nation  were  publicly 
debated  on  an  academic  level.  He  said  that  the  next  topic  of  the  Forum  would  be 
Germany  and  the  peace.  **I  shall  preside  over  the  Forum  and  introduce  the 
Speakers.  The  first  Speaker  will  be  Bertrand  Russell,  and  we  want  you  as  the 
second  Speaker.'' 

I  had  the  feeling  that  lightning  had  Struck  me.  I  was  a  total  newcomer,  a 
brand-new  lecturer,  widely  unknown,  and  I  would  be  sharing  a  debate  on  this 
most  sensitive  subject  with  Bertrand  Russell.  I  was  terrified.  Bertrand  Russell  was 
one  of  the  half-dozen  greatest  mathematicians  of  his  time.  He  had  won  the  Nobel 
prize  for  literature.  He  had  written  dozens  of  books  spanning  the  fields  of 
philosophy,  political  science,  sociology,  education  and  history.  He  was  a  world- 
famous  Scholar.  His  life  style  was,  so  to  speak,  at  least  controversial,  and  so  were 
his  teachings.  He  also  was  said  to  dislike  Frenchmen  and  to  view  Germans  as 
insufferable. 

At  that  time  the  so-called  Morgenthau  plan,  designed  to  crush  Germany  politi- 
cally  and  economically  and  reduce  her  to  total  future  impotence,  was  gaining 
Support.  I  was  against  it.  I  had  no  idea  whether  Bertrand  Russell  was  for  or  against 
it,  and  no  way  to  find  out.  I  feared  that,  if  we  were  on  opposite  sides  of  the  fence, 
arguing  that  hot  potato  with  him  would  be  a  major  calamity  for  me,  and  I  was 
scared.  I  said,  *'Dean  Gaus,  Vm  very  sorry  I  cannot  accept  this  assignment.  I  feel 
I  am  not  at  all  qualified  to  be  a  co-speaker  with  Bertrand  Russell  on  that  subject.'' 
When  I  finished,  Dean  Gaus  smiled  and  said  quietly,  '*Mr.  Dickman,  whether 
you're  qualified  to  be  a  co-speaker  with  Bertrand  Russell  on  that  Forum  was 
decided  by  the  faculty  before  1  called  you  in."  That  was  it.  I  agreed,  though  with 
great  trepidation. 

Dean  Gaus  also  said,  ''Mrs.  Gaus  and  I  want  to  have  Dr.  Dickman  and  you  for 
dinner  at  our  house  prior  to  the  Forum  and  I  shall  pick  you  up  at  the  railroad 
Station." 

On  February  11,  1944,  the  'Trinceton  Herald"  contained  the  following  item: 

Prominent  Speakers  to  Discuss  Treatment  of 
Germany  After  War 

Dean  Christian  Gaus  of  Princeton  University,  Bertrand  Russell,  British 
philosopher  and  Fellow  of  Trinity  College,  Cambridge,  and  William  J. 
Dickman,  former  Berlin  judge  and  now  a  visiting  lecturer  in  the  Army 
program  of  Princeton  University,  will  be  the  Speakers  at  the  round  table 
discussion  on  Germany  and  the  peace  to  be  held  in  the  auditorium  of  the 
elementary  school  on  Monday  evening  at  8: 15.  The  meeting,  which  has  been 
arranged  by  the  United  Nations  Committee  of  Princeton,  will  be  open  to  the 
public.  Each  Speaker  will  outline  his  suggestions  for  treatment  of  Germany 
by  the  United  Nations  after  the  war.  The  meeting  will  then  be  thrown  open  to 
comment  and  discussion  from  the  floor. 

That  night  at  the  dinner  table  I  got  another  shock.  Almost  nonchalantly  Dean 

31 


Gaus  Said,  *'By  the  way,  I  want  you  to  know  that  we  changed  the  sequence.  I  will 
introduce  you,  and  you  will  be  the  first  Speaker/'  Of  course  1  was  frightened,  but 
tried  not  to  show  it. 

The  auditorium  was  packed  with  students,  faculty  members  and  the  public. 
Dean  Gaus  gave  me  a  short,  sympathetic  introduction.  1  got  up  and  began  to  speak. 

I  have  a  habit  of  sizing  up  my  audience  to  get  a  feeling  for  them  and  to  gain 
confidence.  What  did  I  see?  Three  or  four  rows  from  the  rostrum  was  a  face  very 
familiär  to  me  —  Professor  Albert  Einstein.  I  must  have  changed  color.  I  knew  that 
he  and  Bertrand  Russell  were  at  the  Institute  for  Advanced  Studies,  and  that  they 
were  personal  friends.  1  realized,  of  course,  that  Professor  Einstein  didn't  come  to 
listen  to  me,  but  rather  to  him.  But  that  was  immaterial.  Now  he  was  going  to  listen 
to  me  first. 

In  my  speech,  which  I  delivered  freely  from  notes,  I  contradicted  the  Mor- 
genthau  Plan.  I  declared  that  the  Nazi  system  ought  to  be  destroyed,  but  we  could 
not  destroy  an  industrial  nation  of  65  million  people;  that  we  should  give  them  a 
second  chance  after  eliminating  the  Nazi  evil  in  all  its  forms;  that  the  Nazi  leaders 
should  be  eradicated  by  military  trials;  that  Germany  should  be  occupied;  that  a 
thorough  program  of  de-Nazification  should  take  place;  and  that  we  should  then 
try  to  reeducate  the  nation  with  the  goal  of  eventually  bringing  it  back  into  the  fold 
of  the  civilized  world. 

After  I  had  finished,  Dean  Gaus  introduced  Bertrand  Russell.  He  said,  **My 
young  colleague  has  covered  this  difficult  subject  so  admirably  that  little  remains 
to  be  said.''  And  then  he  continued  to  elaborate  more  or  less  on  the  theory  that  I 
had  presented.  A  stimulating  debate  followed,  and  the  audience  was  very  inter- 
ested.  That  night  I  feit  that  things  were  going  my  way,  and  Ilka  and  I  returned  home 
to  Philadelphia  with  happy  hearts. 

Shortly  thereafter,  the  chief  of  staff  of  the  U.S.  Army,  General  George  C. 
Marshall,  declared  that  the  ASTP  should  be  scrapped.  Two  hundred  and  fifty 
thousand  students  were  needed  for  war  duty.  I  had  to  look  for  another  job. 

During  my  farewell  interview  with  Dean  Gaus  at  Princeton,  he  complimented 
me  for  my  work  and  asked  me  whether  I  would  be  willing  to  continue  to  work  with 
the  U.S.  Government  in  a  capacity  for  which  he  thought  I  was  well  qualified.  He 
could  not  elaborate  on  what  he  had  in  mind,  but  said  that  I  would  be  able  to  help  the 
war  effort.  My  answer  was  yes,  depending  on  learning  more  about  the  type  of  work 
involved.  He  said  he  would  recommend  me  to  Washington  and  wished  me  good 
luck  for  the  future. 


32 


BiWs  Job  in  Washington 


Out  of  a  Job,  I  began  to  look  for  another.  I  went  to  various  organizations,  such  as 
the  Civil  Service  Commission,  and  was  anxious  not  to  be  unemployed  for  any 

length  of  time. 

Then  one  day  I  got  a  call  from  a  man  in  a  government  agency  which  he  did  not 
identify.  After  an  extensive  interview  with  a  battery  of  officers  and  civilians,  we 
came  to  terms.  1  would  be  working  for  the  Office  of  Strategie  Servic_£g.  They  would 
give  me  a  fewwg<^kl^  fraining  in  psvcholoßical  wartare,,  anri  then  sendme^iy^ii&eas. 

There  was  one  hitch  —  l  had  to  be  a  U.S.  Citizen,  and  I  was  not  yet.  I  had  filed  my 
application  for  citizenship  at  the  end  of  my  five  year  residency  period,  but  nothing 
had  happened.  With  Germany  at  war  with  the  U.S.,  applications  by  Germans  were 
not  expedited,  though  that  was  never  officially  acknowledged. 

The  Job  was  tempting.  It  was  challenging  and  well  paid.  How  could  I  get  my 

citizenship? 

By  that  time  my  first  dean,  Herbert  F.  Goodrich,  had  become  the  Honorary 
Judge  of  the  Third  Circuit  Court  of  Appeals  in  Philadelphia,  the  second  highest 
level  of  Courts  under  the  U.S.  Constitution.  I  went  to  see  the  judge,  taking  along 
the  written  job  offer  which  1  had  secured  from  the  OSS.  Because  of  the  secret 
nature  of  the  Organization,  they  were  most  reluctant  to  commit  anything  in  writing, 
but  I  told  them  that  otherwise  I  wouldn't  have  a  chance  to  speed  up  my  citizenship. 
I  showed  the  letter  to  the  judge,  who  said,  ''Well,  Bill,  this  is  quite  an  offer.  I  can't 
do  anything  about  it,  but  you  know  who  the  Commissioner  is.  You  must  go  and  see 

him.'' 

I  knew  that  the  Commissioner  of  the  Immigration  and  Naturalization  Service  of 
the  Department  of  Justice  at  that  time  was  the  man  who  had  followed  Judge 
Goodrich  as  dean  of  the  law  school,  but  had  in  the  meantime  become  Commis- 
sioner. He  was  the  Honorable  Earl  Harrison. 

''Yes,  sir,"  I  said,  "I  would  like  to  see  him." 

"Would  you  like  me  to  write  him  a  note?" 

"That  would  be  great,  sir." 

The  note,  dictated  in  my  presence,  read  something  like  this:  "Dear  Earl,  This 
letter  will  be  brought  to  you  by  Bill  Dickman.  You  know  him  as  well  as  I  do.  See 
what  you  can  do  for  him." 

When  I  entered  the  office  of  the  Commissioner  later  that  day,  I  gave  my  name  to 
his  secretary.  She  said,  "Go  right  in.  The  Commissioner  is  waiting  for  you." 
Obviously,  Judge  Goodrich  had  telephoned  him.  Earl  Harrison  greeted  me  like  an 
old  friend.  I  showed  him  Judge  Goodrich's  note  and  the  letter  from  the  OSS. 

"Well,  Bill,"  he  said.  "You  want  to  become  one  of  the  boys.  Why  aren't  you  a 
Citizen  yet?" 

"Are  you  asking  me?  I  don't  know." 

After  1  told  him  about  my  long-pending  application,  he  said  with  a  friendly  grin, 
"Let  me  take  care  of  it.  You  will  hear  from  me  soon.  And  give  my  best  to  Ilka."  He 

33 


had  met  her  on  several  occasions  when  I  was  at  the  law  school. 

From  the  Commissioner^s  office  on  Market  Street,  I  walked  home  to  39th  and 
Sansom  Street,  less  than  half  an  hour's  walk.  As  I  entered  the  house,  the  telephone 
rang  and  my  landlady ,  Mrs.  Henkel,  said,  ^'Bill,  this  is  for  you/^  The  call  was  from 
Mr.  Zimmerman  in  the  Office  of  the  Commissioner  of  the  Immigration  and' 
Naturahzation  Service.  He  said  he  had  just  reviewed  my  application  for  citi- 
zenship  and  found  everything  in  order  except  one  thing.  What  was  wrong?  *The 
size  of  your  photograph.  If  you  submit  three  photographs  of  the  right  size  to  me 
prior  to  five  o'clock  this  aftemoon,  111  have  your  case  processed  immediately.''  Of 
course  I  complied,  and  within  30  days  I  was  sworn  in  and  became  happily  — 
almost  happily  —  a  Citizen  of  the  United  States. 

At  long  last  I  could  now  look  forward  to  shaking  off  the  stigma  of  '*enemy 

alien,''  and  get  the  wonderfui  feeling,  *^Here  I  belong.  Here  I  am  of  right.  I  can  get  rid 

of  the  spell  that  Hitler  has  cast  over  my  life.  I  will  be  a  free  man  in  a  free  country.'' 

For  days  I  was  humming:  '^My  country,  ^tis  of  thee,  sweet  land  of  liberty,  of  thee  I 
smg." 

Another  interesting  incident  occurred  just  prior  to  my  becoming  a  Citizen.  I  was 
calied  for  the  required  hearing  before  the  citizenship  examiner  in  Philadelphia.  He 
said,  **I  am  familiär  with  your  background.  I  can  fairly  assume  that,  having  studied 
law  abroad  and  in  this  country,  you  are  familiär  with  our  System  of  government  and 
the  Constitution.  In  order  to  satisfy  the  law,  however,  I  will  ask  you  just  one 
question.  Could  you  become  President  of  the  United  States?'' 

I  feit  that  the  question  was  an  insult  to  my  intelligence,  and  had  the  urge  to  make 
him  aware  ofthat.  I  said,  *'Sir,  that  all  depends." 

**That  depends,''  he  exciaimed  in  amazement.  '*What  does  it  depend  on?" 

Slowly,  I  answered,  '*If,  in  the  course  of  years,  by  good  fortune  and  my  own 
effort,  I  should  have  the  chance  to  run  for  that  highest  office,  I  will  have  seen  to  it 
that  the  Constitution  was  amended  beforehand." 

He  laughed  and  said,  ^^I  should  not  have  asked  you  any  questions,''  and  the 
hearing  was  over. 

We  had  a  little  celebration  on  the  day  I  became  a  Citizen.  After  all,  Ilka  and  I  had 
plenty  of  reason  to  celebrate.  This  was  quite  a  stepping  stone  in  our  '^pursuit  of 
happiness.''  First  my  graduation  from  law  school;  then  Ilka  getting  her  medical 
hcense;  our  marriage;  now  my  citizenship;  and  after  the  job  at  Princeton,  a  new 
Job.  What  more  could  one  ask  for  a  Starter? 

We  soon  had  one  more  reason  to  celebrate.  Because  Ilka  was  now  married  to  an 
American  Citizen,  she  could  get  her  citizenship  papers  in  three  years  instead  of 
five,  and  she  did.  One  of  the  witnesses  at  the  swearing-in  ceremony  was  our  dear 
Quaker  friend,  Natalie  Kimber.  She  was  asked  to  swear  that  she  would  teil  the 
truth  about  what  she  knew  of  our  reputation.  She  said  in  a  strong  and  determined 
voice,  ^'Sir  I  do  not  swear.  I  affirm." 

For  years  Natalie  was  the  head  of  the  refugee  section  of  the  American  Friends 
Service  Committee  in  Philadelphia,  which  under  her  guidance  helped  hundreds, 
perhaps  thousands,  of  exiles  become  adjusted  to  a  new  life,  counseling  and 
teaching  them.  helping  them  to  make  contacts,  acquire  new  friends,  secure  Jobs.  I 
cannot  say  enough  in  praise  of  her  and  her  Quaker  associates.  They  were  the 
beacon  light  for  multitudes. 

34 


BiWs  Job  in  OSS 

Shortly  after  I  received  my  naturahzation  papers  I  was  informed  by  the  Qffice  qf 
Strategie  Services  that  I  would  get  an  assignment  overseas.  Like  everybody  else,7 
knew  very  little  about  that  Organization  except  that  it  was  a  newiy  created 
intelligence  Organization  doing  important  war-related  work.  Even  the  name  and 
location  were  hush-hush.  The  job  was  vaguely  described  as  one  where  my  talents 
could  be  used  for  the  war  effort.  It  sounded  challenging. 

Ilka  and  I  debated  the  pros  and  cons  seriously.  Certainly  it  was  an  honor  to  be 
trusted  with  work  designed  to  contribute  to  the  defeat  of  Hitler.  But  where  would  I 
be  assigned  to?  For  how  long?  Wasn't  it  unwise  to  be  separated  from  each  other 
after  we'd  found  common  happiness  in  our  new  country  so  very  recently  and  after 
such  a  hard  struggle?  It  was  not  an  easy  decision  to  make.  Finally  Ilka  agreed  and 
said,  **If  you  are  going  to  go  abroad,  I  will  try  to  get  an  assignment  there,  too,"  and 
she  did. 

In  my  interviews  with  officials  of  the  Organization,  I  had  been  advised  that  in 
Order  to  be  acceptable,  and  particularly  in  order  to  serve  them  overseas,  one  had  to 
prove  to  their  satisfaction  that  he  was  qualified.  Thus,  I  was  sent  to  Virginia  for 
three  days  of  testing,  along  with  a  group  of  others. 

lipon  our  arrival,  we  had  a  pleasant  reception  by  a  group  of  men  who  turned  out 
to  be  mostly  psychologists  and  psychiatrists,  although  we  didn't  know  it  at  the  time. 
They  were  the  faculty.  Their  job  was  to  test  and  scrutinize  us  for  three  days  in 
order  to  determine  our  fitness  as  members  of  the  Organization. 

In  order  to  hide  the  nature  of  the  school,  the  administration  gave  out  for  local 
consumption  a  cover  story  that  this  was  an  army  rehabilitation  and  relocation 
Center  for  men  returned  from  overseas  duty.  That  implied  in  some  ways  what  the 
residents  of  the  nearby  village  believed  —  that  we  were  all  mental  cases  in  various 
degrees.  We  had  to  develop  our  own  personal  cover  story  designed  to  hide  our 
identities  from  others.  So,  I  was  a  Dutchman  —  not  from  Pennsylvania,  but  from 
Holland  --  and  since  I  knew  some  Dutch  from  my  mother's  side,  I  was  quite 
comfortable  with  that  disguise. 

Now  began  three  days  which,  looking  backward,  were  the  weirdest  of  my  life. 
They  were  crammed  with  activities.  We  had  to  take  a  dazzling  variety  of  intelli- 
gence tests.  We  had  to  listen  to  talks,  watch  short  films  and  answer  exhausting 
questions  on  a  variety  of  subjects:  recognize  and  identify  persons  whom  we  had 
seen  in  short  fiashes  on  a  screen;  and  identify  situations  of  a  type  that  a  team  of 
trained  detectives  is  assigned  to  solve  in  a  given  factual  Situation  after  only  a  few 
minutes  of  Observation.  It  was  fascinating  and  I  tried  to  do  my  best,  but  feit 
inadequate  to  the  challenge  of  some  tests. 

Most  challenging  were  the  outdoor  tests.  The  one  that  almost  brought  me  to 
despair  was  calied  the  construction  test.  I  was  to  build  a  frame  structure  out  of 
simple  wooden  materials  within  10  minutes.  That  kind  of  task  has  always  revealed 
my  weak  mechanical  talent.  It  was  tantalizing.  How  in  the  world  could  I  build  a  five 

« 

i5 


foot  cube  with  a  number  of  poles  which  did  not  seem  to  fit  together  at  all  —  and  in 
10  minutes?  This  was  announced  as  a  test  of  leadership.  Poor  me.  Fortunately,  we 
were  told  that  it  was  impossible  for  one  man  working  aione  to  complete  this  test  in 
10  minutes.  We  were  therefore  assigned  two  helpers  who,  it  was  said,  were 
workers  on  the  estate,  and  told  to  let  them  do  the  manual  labor. 

The  next  10  minutes  were  hell.  These  two  fellows,  it  turned  out  later,  were  army 
majors  in  disguise.  Their  task  was  to  irritate  me  —  and  all  the  others  —  to  a  degree 
that  would  totally  obstruct  the  completion  of  the  task.  After  five  minutes  of  utter 
frustration,  I  became  so  incensed  at  their  unmanageability  that  I  had  to  use  all  my 
Willpower  to  prevent  myself  from  hitting  both  of  them  over  the  head  with  the  poles. 
I  was  afraid  that  would  do  me  in.  Only  later  did  I  learn  that  their  frustrating  tactics 
were  so  successful  that  no  one  ever  completed  the  structure  in  the  allotted  time. 
But  at  the  time  I  was  certain  I  was  flunking  the  test  and  afraid  that  that  test  alone 
would  disqualify  me  for  the  job  I  wanted  so  eagerly .  As  the  three  days'  ordeal  came 
to  an  end,  I  lived  in  anticipation  of  a  worthwhile  assignment,  yet  feared  that  my 
failure  in  the  construction  test  would  disqualify  me. 

At  the  end  of  the  third  day,  each  of  us  had  to  appear  before  a  three-man 
committee  who  would  interview  us  and  be  the  final  judges  of  our  qualifications  or 
failure.  The  interview  room  had  large  Windows.  The  judges  sat  with  their  backs  to 
the  light,  and  the  setting  sun  shone  brightly  into  my  eyes.  I  was  in  an  uncomfort- 
able  Position.  Even  if  there  had  been  shades,  I  would  have  thought  it  inappropriate 
to  suggest  that  they  be  closed.  I  feit  as  if  I  were  on  trial  in  a  court  of  law.  They  were 
the  judges;  I  was  the  culprit. 

Their  attitude  was  stern  and  yet  not  unfriendly.  They  reviewed  my  record  in  a 
noncommittal  way.  The  longer  it  lasted,  the  more  uneasy  I  became,  although  no 
mention  was  made  of  the  construction  test.  After  twenty  minutes  I  was  asked  to 
leave  and  to  wait  in  the  adjoining  office  while  they  deliberated.  When  I  was  calied 
back,  I  knew  what  was  Coming  because  of  my  failure  in  the  test.  In  an  almost 
apologetic  way  they  summarized  my  record,  and  in  the  end  their  verdict  was: 
Sorry ,  you  did  not  make  it.  They  thanked  me  for  my  effort,  gave  me  best  wishes  for 
the  future,  and  then  told  me  to  go  to  the  office  next  door  to  receive  the  instructions 
for  getting  back  home. 

I  was  shaken;  my  heart  pounded,and  for  a  moment  I  thought  I  would  faint.  But  I 
got  up,  bowed,  said,  ^Thank  you,  gentlemen,''  and  walked  out. 

I  told  the  gentleman  in  Charge  of  the  office  next  door  that  I  had  been  informed  of 
my  failure  to  qualify,  and  asked  for  my  travel  Orders.  He  said,  **Are  you  sure?'' 

**Yes,''  I  answered,  **I  am  sure.'' 

"Pardon  me,''  he  said.  *^I  think  there  must  have  been  a  mistake.  Let  me  find 
out.'' 

He  walked  into  the  interview  room,  leaving  me  shaking.  After  a  few  agonizing 
minutes,  he  returned  and  said,  "Please  go  back." 

As  I  entered,  all  three  judges  stood  up  and,  in  the  most  friendly  manner,  shook 
my  hand,  congratulated  me  and  said,  **This  was  your  ultimate  test.  You  passed  it. 
We  are  glad  to  have  you  join  us." 

Within  a  short  time  I  was  calied  tqjduty  in  psvcholopical  w^rfarp  ^y  as- 
signment  began  with  a  three-week  training  program,  followed  by  duty  in  London. 


36 


Flag  Raising 


Our  training  group  was  quartered  at  the  Congressional  Country  Club  in  Be- 
thesda^Maryland,  which  the  OSS  had  taken  over  temporarily.  I  had  gotten  my 
crmers  and  three  hundred  dollars  to  buy  myself  an  officer's  uniform  and  equipment 
because  my  overseas  duty,  depending  on  the  assignment,  would  require  wearing 
either  a  uniform  or  civilian  clothes. 

Just  after  I  bought  my  uniform  and  was  returning  to  put  it  in  my  tent,  I  noticed 
four  officers  Standing  at  attention.  Obviously  something  was  going  on  nearby.  All 
stood  erect  and  facing  the  same  direction,  in  utter  silence.  I  would  have  passed  by, 
but  all  of  a  sudden  my  eyes  caught  sight  of  the  fiagpole  with  the  Star  Spangled 
Banner  fluttering  gaily  in  the  summer  breeze  against  a  blue  sky.  At  that  very 
moment,  the  bügle  sounded.  The  officers  saluted  and  absolutely  instinctively  I  got 
into  Position  and  greeted  the  flag  the  way  I  had  been  taught.  While  it  came  slowly 
down  the  pole  to  the  sound  of  the  bügle,  a  stränge  feeling  came  over  me.  I  got  a 
lump  in  my  throat,  the  way  one  does  in  moments  of  great  emofion. 

The  flag  was  down.  The  ofllcers  went  on  their  way.  But  I  had  had  an  experience  of  a 
kind  which  I  never  had  before.  It  was  my  flag  now.  I  would  never  again  be  able  to 
See  it  raised  or  Iowered  without  thinking  of  that  day. 

The  British  authorities  took  six  agonizing  weeks  to  okay  my  FBI  clearance. 
Until  that  time  they  had  always  relied  on  U.S.  security  clearance.  For  six 
Weekends  Ilka  and  I  kissed  each  other  goodbye,  either  in  Philadelphia  where  she 
was  interning  in  the  Women's  Hospital  or  in  Washington  where  she  visited  me. 
Before  the  seventh  weckend  came,  I  left  by  plane  from  Washington  National 
Airport  with  another  member  of  our  group,  an  Austrian  named  Stefan,  also 
recently  naturalized.  We  arrived  in  London  via  Prestwick  in  Scotland,  un- 
fortunately  too  late  to  share  in  the  excitement  of  D-Day. 


37 


Biirs  Assignment:  London 

It  was  dinner  time  as  the  bus  took  us  from  the  airport  towards  London.  There 
were  tank  traps  at  each  corner,  pill  boxes  along  the  highway,  barbed  wire  every- 
vvhere,  and  more  and  more  demolished  homes.  As  it  grew  dark,  women  and 
children  were  carrying  their  most  precious  belongings  in  small  suitcases  to  the 
subway  to  sleep  there  during  the  night  in  order  to  be  safe  from  the  vicious  rockets. 

The  general  atmosphere  was  gloomy.  The  more  we  saw  of  the  city,  the  more 
depressed  we  feit.  My  colleague,  Stefan,  and  I  were  assigned  for  the  first  night  to 
the  Russell  Hotel  in  Russell  Square,  an  old-fashioned,  undamaged  hotel  —  our 
first  billet.  We  shared  a  large  room. 

Stefan  could  not  wait  to  go  out  to  look  up  a  girlfriend  whom  he  had  not  seen  for 
years,  and  I  went  to  bed  early.  Toward  1 1  p.m.  I  was  awakened  by  a  high-pitched 
siren.  As  it  grew  in  intensity,  the  building  started  to  shake  on  its  foundations  and 
everything  in  the  room  shook  as  if  in  an  earthquake.  Terror  gripped  me.  With 
Chattering  teeth,  unable  to  control  my  thoughts  and  actions,  I  jumped  out  of  bed 
and  went  to  the  elevator,  which  I  found  out  of  commission;  then,  down  eight  flights 
of  stairs.  I  landed  in  the  basement  bar.  The  big  crowd  there  appeared  to  be  perfectly 
at  ease,  drinking  and  smoking,  talking,  listening  to  a  gramophone  which  blared 
loudly.  Nobody  paid  any  attention  to  me  or  to  my  stränge  attire,  as  if  it  were  the 
most  normal  thing  for  a  man  to  appear  in  a  social  room  in  a  hotel,  barefoot  and  in 
pajamas.  Gradually  I  quieted  down.  The  mild  and  bitter  to  which  someone  treated 
me  calmed  my  racing  pulse,  soothed  my  trembling  soul  and  gave  me  courage 
finally  to  go  back  to  bed.  I  feil  into  a  dreamless  sleep. 

In  the  middle  of  the  night,  the  light  was  turned  on  and  before  me  stood  a  ghost. 
He  stared  at  me  with  wide-open  eyes,  his  haggard  face  a  greenish  color.  Stefan!  On 
his  way  home  from  his  date,  as  he  walked  through  the  blacked-out  Regent  Park, 
buzz  bombs  appeared  on  the  horizon.  Terrified,  he  ran  away  from  them,  stumbled 
and  feil  into  the  grass  in  the  pitch  dark  park,  and  there  in  his  fear  began  to  pray  that 
he  be  spared,  that  the  roaring  fires  overhead  would  not  reach  him.  Finally  he 
reached  home  and  feil  exhausted  into  his  bed.  He  and  I  had  had  our  baptism  of  fire. 

After  D-Day  and  the  Normandy  landings  on  June  6,  1944,  London  had  been  in  a 
happy  mood.  The  invasion  of  France  was  going  well.  The  liberation  of  Europe  had 
begun  and  the  end  of  Britain's  long  ordeal  seemed  to  be  in  sight.  But  only  ten  days 
later  the  Home  Secretary,  Herbert  Morrison,  announced  that  London  was  being 
attacked  by  pointless  aircraft  launched  from  the  coast  of  France.  For  the  next  two 
months,  terror  feil  from  the  skies  again.  These  buzz  bombs  came  over  sporadically 
and  unpredictably,  day  and  night.  First  a  shiver  in  the  air,  then  a  growing 
crescendo,  then  silence  for  25  seconds  when  the  motor  automatically  died,  and 
then  the  crash.  During  these  agonizing  moments,  everybody  had  the  feeling  that 
the  thing  was  heading  towards  himself.  It  was  hell.  The  air  raid  shelters  filled  up. 
Authorities  evacuated  350,000  school  children  to  the  provinces.  An  air  defense, 
including  a  barrage  of  2,000  balloons,  was  sent  up.  In  the  air,  Spitfires  developed 

38 


great  skill  in  getting  these  buzz  bombs  down  by  exploding  them  in  the  air  or 
directing  them  to  other,  less  populated  areas. 

This  terror  went  on  until  September  7,  when  the  government  announced  that  the 
Battle  of  London  was  almost  over.  But  it  was  not.  Within  24  hours,  one  bomb  feil 
in  Cheswick,  wrecking  eight  houses  and  killing  or  maiming  a  great  number  of 
people.  Hitler  had  released  a  new  weapon,  the  V-2.  This  was  a  rocket  46  feet  long, 
weighing  15  tons,  carrying  about  1,000  kilos  of  explosives,  and  flying  at  3,000 
miles  an  hour.  It  was  the  first  rocket  to  surpass  the  speed  of  sound.  One  did  not  hear 
it  approach,  and  when  it  hit,  the  danger  was  over.  One  day  when  I  was  in  the 
officers'  mess  in  Grosvenor  House,  it  shook  on  its  foundations,  and  a  bomb  nearby 
made  a  large  crater  at  Marble  Arch.  The  area  was  strewn  with  dead  bodies. 

The  siege  lasted  for  about  ten  months.  The  bombs  eventually  killed  8,435 
people,  injured  25,000,  and  destroyed  100,000  homes,  but  they  did  not  break  the 
spirit  of  the  people  of  London.  As  long  as  I  live  I  shall  remember  with  respectful 
admiration  the  behavior  under  bombardment  of  the  good  people  of  London,  their 
quiet  but  proud  resolve  never  to  knuckle  under  to  Hitler. 

I  bow  before  the  spirit  of  this  great,  patient,  enduring  city,  which  resisted  for 
more  than  four  bitter  years  all  the  assaults  of  a  venomous  foe,  and  Stands,  *'bloody 
but  unbowed,''  a  triumphant  inspiration  for  the  free  peoples  of  the  world. 

While  I  was  stationed  in  London,  I  developed  some  trouble  which  often  afflicts 
people  who  have  to  sit  on  their  fannies  for  too  long  and  don't  get  enough  exercise. 
When  I  reported  to  the  dispensary,  the  surgeon  refused  to  give  me  some  relief.  He 
simply  Said,  "You  have  to  be  operated  on.''  I  objected,  but  he  said  calmly,  **You 
will  report  to  the  Victoria  Hospital  tomorrow  morning.''  That  was  it.  Since  I  was 
under  military  Jurisdiction,  I  had  no  choice.  The  surgery  was  performed  without 
any  trouble,  but  I  still  had  to  stay  in  the  hospital  for  a  week  or  so,  very  much 
against  my  will. 


39 


Biirs  Letters  to  Ilka  Front  London 

London,  September  5,  1944 
My  Dear, 

Everybody  is  still  flabbergasted  by  the  lightning  developments  on  the  Con- 
tinental battlefront  and  is  looking  forward  to  even  bigger  events  and  more  flashing 
news  to  come.  What  will  happen  to  the  German  army?  Will  it  be  willing  and  able  to 
make  a  last  ditch  stand  at  the  German  border,  and  if  so,  how  long  will  Germany  be 
able  to  take  the  punishing  blows  Coming  now  from  all  sides?  When  will  the  big 
crack-up  come,  and  who  will  take  over  the  government  in  Germany?  We  are  all 
wondering. 

I  hope  that  writing  you  this  letter  on  American  Red  Gross  stationary  will  not 
scare  you.  It  just  means  that  I  have  run  out  of  mine.  Being  for  all  practical  purposes 
with  the  armed  forces,  I  am  entitied  to  enjoy  the  excellent  Red  Gross  Service  — 
stationary  supply,  books  to  read,  etc.  —  free  of  Charge. 

This  moming  I  spent  in  an  easy  chair  on  the  veranda  of  my  hospital  room.  I 
thought  of  you  and  the  years  that  have  gone  by.  The  first  World  War,  ending  in 
1918;  my  mother^s  death  in  1928;  then  my  exile  in  1938;  three  years  in  law  school; 
my  stay  in  Princeton  and  Washington;  your  stay  in  Newfoundland;  and  last  but  not  , 
least  our  marriage  and  the  happiness  of  having  each  other,  even  though  we  are  now 
3,000  miles  apart.  In  summarizing  it  all  up,  Tm  Coming  to  the  very  definite 
conclusion  that  life  is  wonderful!  That  every  day  looked  at  in  retrospect  has  been 
worth  living,  and  that  it  would  have  been  pity  to  miss  it  and  not  have  lived  through 
all  these  years  with  their  many  ups  and  downs.  And  what  means  more,  I  am 
definitely  convinced  that  ahead  of  us  are  many,  many  more  years  to  come,  füll  of 
changes  Vm  sure,  both  in  location  and  mood.  And  Tm  so  happy  to  know  that  you 
will  partake  of  them,  if  not  always  physically,  at  least  in  spirit.  This  will  mean  that 
we  will  always  be  one. 


London,  September  10,  1944 
My  Dear, 

It  is  Sunday  morning  and  I  just  started  the  day  with  an  interesting  job.  Just 
across  the  hall  from  me  in  the  hospital  there  is  a  young  American  flyer  who  was 
shot  down  over  Normandy  a  couple  of  weeks  ago.  He  managed  to  bail  out  of  his 
plane,  landed  safely,  and  for  weeks  was  hidden  by  two  French  women  of  the 
nobility  and  protected  by  the  Maquis,  the  Underground  movement,  until  the 
American  troops  landed  there,  when  he  was  freed.  He  is  in  the  hospital  because  he 
developed  Shoulder  trouble.  This  young,  intelligent,  good-looking  chap  feil  in 
love  with  the  very  young  girl  who  lived  in  the  chateau  where  he  was  hiding  from 
the  Nazis,  but  he  also  seems  to  have  become  pretty  dose  to  the  still-young  mother 
of  the  giri.  There  were  no  other  men  living  there.  He  wanted  to  express  his 
gratitude  to  them  for  having  treated  him  so  well,  hiding  him  from  the  enemy  and 

40 


probably  saving  his  life.  When  he  learned  that  I  knew  French,  he  asked  me  to  write 
a  letter  in  French  to  both  his  friends.  So  I  composed  a  love  letter  for  him  to  sign.  I 
used  all  my  imagination,  and  all  my  delicacy,  since  I  wasn't  sure  whether  he  loved 
the  girl  more  than  the  mother,  or  both  at  the  same  time.  And,  of  course,  I  had  to 
choose  my  words  carefully  so  as  not  to  offend  or  upset  either  of  them.  He  was  very 
happy  when  I  translated  my  draft  to  him,  saying  that  I  did  a  perfect  job  and  that  it 
was  a  darned  shame  that  I  was  leaving  the  hospital  the  next  day. 

As  I  wrote,  1  thought  of  the  love  letter  in  Edmond  Rostand's  drama,  **Cyrano  de 
Bergerac.''  Supposedly  written  by  the  soldier  to  his  love,  Roxane,  the  letter  was 
really  composed  by  Cyrano.  Roxane  did  not  learn  the  truth  until  Cyrano  lay  dying 
in  the  last  act  of  the  play.  What  a  scene!  Anyhow,  I  somewhat  imitated  Cyrano,  and 
I  was  glad  that  1  could  make  several  people  happy  in  a  small  way. 

London,  Undated 

My  Dear, 

Yesterday  I  got  a  three-hour  pass  and  spent  most  of  the  time  in  Hyde  Park,  sitting 
in  the  open.  Tomorrow  I  hope  to  be  released  and  back  in  my  office  —  a  wonderful 
feeling.  Just  now  1  spent  the  hour  before  lunch  on  the  roof  of  the  hospital  wrapped 
up  in  a  blanket,  enjoying  the  warm  sunshine  and  the  clear  and  undisturbed  sky  over 
London.  Looking  at  the  towers  of  Westminster  Abbey ,  of  Parliament,  of  Big  Ben, 
and,  way  off  in  the  distance,  St.  PauPs  Gathedral,  I  wished  you  were  here  with  me. 

London,  October,  1944 

My  Dear, 

Today  I  visited  the  famous  Greenwich  Observatory  here  in  London.  This 
enclosed  ivy  leaf  grew  right  on  the  line  of  the  zero  longitude  that  divides  the  world 
into  two  big  halves.  As  you  will  notice,  it  did  not  split  apart  when  it  reached  the 
World  famous  geographica!  mark.  So  it  is  perhaps  a  symbol  of  the  idea  that  what 
belongs  together  can  never  be  separated. 


41 


A  Morning  Stroll  in  Hyde  Park 

.hÜKr  T  ""y  ^T"^  ^^  ^^'^-   ^^"  "'  ^"  ^'^^^'y^  '"«^^  energetic  woman,  • 
shabbily  dressed,  and  standing  every  day  at  Hyde  Park  Corner,  preaching  the 

gospel  in  her  own  rüde  way  to  everybody  who  will  listen  to  her.  Her  gospel  is 
particularly  addressed  to  the  many  American  soldiers  who  are  fascinated  by  this 
very  typical  British  soapbox  orator. 

-I  want  to  talk  to  you,-  Mazy  says,  -to  you  Americans,  and  I  want  to  teil  you 
that  you  should  be  ashamed  of  yourselves  -  getting  acquainted  with  these  bad 
girls  and  keeping  Company  with  them.  I  would  rather  see  you  with  a  Bible  under 
your  arm  than  hooked  up  with  one  of  these  painted  girls." 

Then  the  ^bad  girls"  start  shouting  at  her:  "Take  her  away  from  here!  Take  her 
to  one  of  the  pubs  --  that's  the  place  where  she  belongs.  She  doesnH  appreciate  the 
discussion  of  intelligent  people." 

She  certainly  gives  hell  to  the  American  soldiers  (who,  as  we  know,  when  far 
from  home  are  often  not  too  choosy  about  their  Company).  But,  good-natured  as 
they  are  they  do  not  take  offense  at  Mazy's  rough  language,  and  there  are  tough 
and  naughty  wisecracks,  which,  of  course,  are  used  "in  the  service  of  the  Lord  " 
trying  to  save  the  souls  of  these  boys  who  are  so  carefree  and  never  read  the  Bible 
it  seems,  since  the  day  they  left  Sunday  school. 

I  stood  there  for  an  hour  listening  to  Mazy's  harangues.  There  was  never  a  dull 
moment. 


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Paris  Tries  its  Foremost  Quisling 

My  next  assignment  took  me  to  Paris  for  four  weeks  to  participate  in  a  series  of 
**grey"  broadcasts  into  Germany  designed  to  knock  out  the  then  rapidly  deter- 
iorating  morale  of  the  German  troops  and  the  German  population.  A  few  col- 
leagues  and  I  prepared  the  material,  gathered  news  items,  etc.  We  broadcast  at 
night  from  a  secret  place,  some  twenty  miles  outside  Paris. 

It  was  October,  and  Paris  had  been  liberated  from  the  Nazis  on  the  28th  of 
August.  The  population  was  rejoicing  after  the  strains  of  four  years  of  Nazi 
occupation.  One  day  I  read  in  the  Paris  press  that  the  first  trial  of  a  war  criminal,  a 
**Quisling,"  would  soon  take  place.  As  a  lawyer,  I  was  eager  to  observe  the  trial.  I 
asked  for  a  day's  leave  and  attended  the  trial. 

The  Quisling,  George  Suarez,  had  been  a  Journalist  of  note.  He  had  published 
biographies  of  Briand  and  Clemenceau.  He  wrote  for  the  Havas  News  Agency, 
**  TEcho  National,"  and  "le  Temps,"  and  was  one  of  the  founders  of  **Gringoire," 
a  right  wing  Journal.  In  1934  he  joined  the  Partie  Populaire  of  Jacques  Doriet,  a 
Fascist.  In  1940,  after  the  Nazis  occupied  France,  Suarez  became  political  direc- 
tor  of  the  "Partie  Populaire,"  a  paper  founded  with  the  support  of  the  occupation 
authorities  for  the  purpose  of  advocating  the  dosest  collaboration  with  Nazi 
Germany.  For  this  position  he  drew  a  salary  of  60,000  francs  a  month,  but  he 
denied  during  his  trial  that  he  owed  this  appointment  to  the  influence  of  Otto 
Abetz,  the  Nazi  Ambassador  to  France.  As  political  director,  he  wrote  and 
published  675  editorials  and  articies,  of  which  102  were  selected  by  the  court  as 
evidence  of  his  treasonable  activities. 

The  court  was  established  by  the  Provisional  Government  of  the  French  Repub- 
lic  prior  to  the  end  of  the  occupation  especially  for  the  purpose  of  trying  all  those 
who  collaborated  with  the  enemy  during  the  period  of  the  Nazi  occupation,  of 
which  there  were  many.  It  consisted  of  a  presiding  judge,  Mr.  Ledoux,  and  four 
Jurors,  specially  selected  from  among  the  Free  French  resistance  movement.  The 
Charge,  in  essence,  was  treason  by  "intelligence  with  the  enemy." 

The  trial  took  place  in  October,  1944,  in  the  Palais  de  Justice,  situated  on  the  Ile 
de  la  Cite,  the  oldest  part  of  Paris.  The  Grand  Salle  des  Assises  was  filled  to 
capacity  by  dozens  of  correspondents  of  the  domestic  and  foreign  press,  many  of 
the  war  correspondents  wearing  the  uniforms  of  their  respective  countries,  mem- 
bers  of  the  French  bar,  govemment  representatives,  and  others.  This  was  the  first 
trial  of  the  collaborationist  press  in  France  after  the  country's  liberation,  and 
Suarez  was  its  most  notorious  representative.  The  public  interest,  after  four  years 
of  Nazi  occupation,  was  enormous. 

The  presiding  judge  read  many  of  the  incriminating  editorials.  Suarez  admitted 
that  he  had  written  all  of  them.  They  were  füll  of  praise  for  National  Socialist 
Germany  and  Hitler.  They  ridiculed  General  de  Gaulle,  calling  him  a  traitor.  They 
advocated  shooting  hostages  taken  from  the  English,  Americans  and  Jews.  They 
were  füll  of  scorn  for  the  Maquis,  the  French  Underground  movement,  called 

43 


Counsel  for  the  defense  then  calied  in  a  number  of  witnesses  who  testified  to 
■ncdents  m  which  Suarez  had  interceded  with  Nazi  authorities  in  favor  of  certain 
Frenchmen  who  had  been  charged  by  the  Nazis  and  were  under  arrest 

rhe  most  dramatic  testimony  came  from  Dr.  Peronneau.  a  Paris  physician.  Dr 

hLTh  "^"k  '■*  '•""  '"'"  ^'''^  ^^^"  ''•■'""'*^^  ^y  "^^  G«""»?»-  '"-ied  «"d  sentenced  to 
rr«„H  ^''7^'^»^"'^^  ^^"^'t'"-  A  Client  of  the  physician.  Mademoiselle  de 
Orandpre  had  contacted  Suarez  and  asked  for  his  intervention  with  the  Nazi 
Commandant  of  Paris.  Consequently  the  execution  was  postponed.  Later.  how- 
ever,  the  young  Student  was  taken  to  Germany  and  executed  there 
ür.  Peronneau  testified  with  great  emotional  restraint.  In  finishing.  he  turned  to 

!ZT,  'fr  '"f  '"  '  "™  '""=  "^^  '  f^"'^^- '  "-^ '"  '^^"^  y-  for  having  tried  to 
appLuse  ""^  '°""  ^'  '  ^'■^"^»""^"'  I  despise  you!"  The  audience  burst  into 

Counsel  for  the  defense  pleaded  "not  guilty."  He  said  that  Suarez  was  acting  as 
the  journahstic  mouthpiece  of  the  policy  of  "Montoire,"  the  French  policy  of 
collaboration  with  the  Nazis  under  Marshai  Petain  and  Prime  Minister  Laval  He 
invoked  the  fact  that  many  Frenchmen  besides  Petain  and  Laval  believed  in  the 
policy  of  collaboration. 

In  his  last^words,  Suarez  said,  "I  realize  that  my  head  will  fall,  but  is  that  what 
rrance  needs  most  at  the  present  hour?" 

After  deliberating  for  30  minutes.  the  court  returned  a  verdict  of  "Euiltv  "  It 
sentenced  Suarez  to  death,  deprived  him  of  his  civil  rights  and  confiscated  his 
property  for  the  benefit  of  the  State.  Within  24  hours,  Suarez  appealed.  The 
Supreme  Court  in  Paris,  under  its  President  Bouchardon,  dismissed  the  appeal  on 

117,7:1   '  T-  ^'""■''  ''"  °'""^  ^^J^^^^''  ^^'  ^PP^'"  f«--  -"-^-y  and  he  was 
executed  by  a  finng  squad  at  Fort  Montrouge  on  November  9    1944 

.oIhn!?h  "^"^  ^T  "."f^[""^^'"^  «^^""ty-  The  members  of  the  press  corps  had 
o  Show  their  credent.als  before  being  permitted  to  enter  the  courtroom.  I "ad  no 

rll^r  Tk       '       r'^  ^"  ^'"'"'^"  °"^"^'^  ""'<■«•••"•  «"d  «o  was  a  Person  of 
«»TnH  th"        r^^l     'r'^  Frenchman  at  the  time.  I  had  no  official  business  to 

nre«.r   .    '^H  ^m  "  '»^  V""'^  °f""''  ^^^^'^  "'«'  "Monsieur,  vous  etes  de  la 
presse?    I  said,  "Naturellement."  He  saluted  and  let  me  in 

During  the  first  intermission,  the  only  other  American  present  in  uniform  asked 

Tke? "W^'^'h''"''^-  '  '""'  ^'"^  "^^^  '  ^^^  •"^'■^'y  'here  as  an  observer,  and 
asKed,     Whom  do  you  represent?'' 

-I  was  sent  here  to  cover  the  trial  but  I  don^t  know  any  French  and  I  haven^t  the 
tarntest  idea  what  is  going  on  here.  Do  you'^'' 

I  answered,  ^I  certainly  do.-  As  a  result,  at  his  request  I  wrote  his  report  for  the 
Uttice  of  War  Information. 

It  was  the  most  dramatic  trial  I  ever  attended  in  my  life. 


44 


London  and  the  British  Countryside 

^^^^^  «"'"  Paris  radio  missiQn.wa^  accomplished,  we  flew  l^ck  to  London^  As 
before,  life  there  was  rough.  I  lived  in  a  rented  room  in  Paddington,  where  other 
Americans  like  me  had  set  up  their  quarters.  We  ate  our  meals  in  the  Underground 
officers  mess  near  Hyde  Park.  We  had  good  meals  at  25  cents  each  but  only  ten 
mmutes  to  eat  them.  With  2,000  officers  eating  on  a  tight  schedule,  there  was  no 
time  to  stay  around  and  chat.  An  exception  was  a  huge  bar  to  which  we  could  invite 
our  British  friends  for  a  drink,  each  at  25  cents.  You  can  imagine  how  populär  we 
were  with  them. 

In  the  Offices,  the  few  Americans  integrated  quickly  with  the  British,  particu- 
larly  in  the  MC^We  had  a  harmonious  relationship,  though  I  must  admit  that  on 
my  first  day  there  I  made  the  biggest  booboo  in  my  life.  At  about  four  p.m.  I  was 
asked  how  I  wanted  my  tea.  Without  thinking,  I  said,  ^Thank  you,  I  don^t  care  for 
tea.''  That  did  it  —  the  word  spread  like  wildfire.  There  is  an  American  who  does 
not  want  any  tea!  The  buzz  bombs  could  not  have  had  a  greater  impact !  I  became  an 
object  of  curiosity.  Here  is  a  gentleman  who  doesn't  drink  tea!  I  did  not  realize 
then  that  the  British  Empire  was,  and  I  think  still  is,  held  together  to  a  large  degree 
by  two  things  —  the  crown  and  teatime.  But  the  damage  was  done  and  my 
colleagues  never  let  me  forget  it. 

Our  rented  headquarters  were,  understatedly,  adequate,  considering  the  war- 
time  conditions.  Heat?  Yes,  there  was  a  gas  ring  in  the  fireplace.  You  put  in  a 
shiilmg  and  it  would  light  up  for  about  15  or  20  minutes,  warming  whichever  side 
you  turned  toward  it  when  you  stood  or  sat  near  it.  Your  other  side  and  the  room 
however,  got  no  benefit.  Bath?  Yes,  there  was  one  bathroom  on  the  floor  for  I  don't 
remember  how  many  people.  You  had  to  make  an  appointment  ahead  of  fime  to  use 
the  locked  bathroom.  At  the  bottom  of  the  huge  bathtub  was  a  black  line  3  inches 
from  the  bottom  to  indicate  that  you  were  not  allowed  to  have  any  hot  water  above 
that  mark.  I  must  admit  that  I  did  not  use  that  facility  too  often. 

We  were  scheduied  to  have  our  dinner  at  about  5:30.  By  5:50  we  were  through, 
had  a  drink  in  the  bar,  and  then  had  to  go  out  into  the  pitch  dark  streets.  For- 
tunately,  there  were  plenty  of  movie  theaters  and  we  attended  them  more  often 
than  we  desired  simply  because  we  could  not  do  much  eise.  I  remember  the  first 
time  the  news  flashed  on  the  screen  that  the  Alert  had  been  sounded,  and  anybody 
who  desired  could  leave.  I  feit  like  leaving,  but  there  was  absolute  silence.  Not  a 
soul  moved,  and  the  movie  went  on.  I  feit  miserable,  but  I  realized  that  if  anybody 
had  left  it  would  have  been  considered  an  act  of  cowardice.  Brave,  brave  people» 

When  the  movie  ended,  it  was  still  too  early  to  go  to  bed,  so  we  went  to  the 
Lyons  corner  tea  house  where  one  could  have  fish  and  chips,  ration  free,  and  a 
"mild  and  bitter,^  the  lukewarm  light  beer  the  British  like  to  drink.  Rationing  for 
the  British  was  strict:  for  instance,  one  egg  a  month.  Tea,  their  favorite  drink  was 
also  rationed,  but  fortunately,  not  coffee. 

I  had  two  pals  there  ~  Harry  Coster,  a  Dutchman,  a  professional  chemist  from 


45 


the  Kraft  cheese  manufacturing  plant  in  Chicago,  and  Hai  Paus,  an  artist,  also  from 
Chicago.  The  three  of  us  were  kind  of  lost  souls  without  our  wives,  all  back  home. 
We  banded  together  for  mutual  comfort  and  fellowship.  On  Sundays  we  often  went 
out  of  town  to  get  away  from  the  danger  zones  of  the  buzz  bombs,  which  seemed  to 
be  aimed  exclusively  at  the  greater  London  areas.  We  found  relaxation  and 
security  in  the  lovely  British  countryside.  How  charming  were  these  Castles, 
manors  and  cathedrals.  How  strongly  they  appealed  to  our  sense  of  history,  and 
how  they  made  us  cherish  the  present  and  put  the  living  past  and  the  predictable 
future  in  proper  prospect.  One  of  these  trips  took  us  to  ancient  Winchester,  where 
King  Arthur  once  held  court.  We  attended  the  Service  in  the  cathedral,  an 
awe-inspiring  gern  of  Gothic  architecture  in  a  lovely,  rural  setting.  After'  the 
Service  the  minister  was  eager  to  please  a  few  uniformed  Americans  like  us  and 
said,  '*I  would  like  to  show  you  the  most  famous  spot  in  our  cemetery.  We  have 
here  a  tombstone  ofa  common  soldier  whose  fame  will  never  die."  We  read  the 
foUowing  inscription: 

In  memory  of  Thomas  Thatcher,  a  grenadier  in  the  North  Regiment  of  Hans 
militia,  who  died  of  violent  fever  contracted  by  drinking  small  beer  when 
hot,  the  12th  of  May,  1764,  aged  26  years.  In  grateful  remembrance  of  whose 
universal  goodwill  towards  his  comrades  this  stone  is  placed  here  at  their 
expense  as  a  small  testimony  of  their  regard  and  esteem. 

Here  sleeps  in  peace  a  Hampshire  grenadier  who  caught  his  death  by 
drinking  cold,  small  beer.  Soldier,  be  wise,  from  this  untimely  fall,  and 
when  you're  hot  drink  strong,  or  not  all. 

This  memorial  being  decayed  was  restored  by  the  officers  of  the  garrison  in 
the  year  of  our  Lord,  1781.  An  honest  soldier  is  never  forgot,  whether  he  die 
by  musket  or  by  pot. 

Another  of  these  trips  took  us  to  Dover.  We  stood  on  top  of  the  white  cliffs.  The 
fresh  breeze  blew  fluffy  clouds  from  Dieppe  and  Dunkirk  to  the  ancient  Castle  on 
the  hin.  The  caves  in  the  cliffs  now  served  as  gun  emplacements  and  pillboxes. 
The  City  was  a  grim  sight.  Target  of  hundreds  of  raids  by  the  Nazi  Luftwaffe,  it  lay 
half  in  ruins.  Barbed  wire  barricades  were  everywhere.  I  thought  of  Julius  Caesar, 
who  two  thousand  years  ago  landed  on  these  shores  to  punish  the  Britons  for  the 
Support  they  had  given  to  the  Gauls  when  Rome  conquered  France.  He  made 
England  a  Roman  province,  which  it  remained  for  400  years.  I  remembered  Hengist 
and  Horsa,  the  Jutland  pirates,  who  never  left  the  islands  after  their  first  raids 
succeeded.  I  thought  of  William,  Duke  of  Normandy,  who,  in  1066,  slew  King 
Harold  in  the  bloody  hills  of  Hastings  nearby,  making  Britian  a  Norman  vassal; 
and  finally  Napolean,  whose  plans  to  conquer  England  were  shattered  by  Nelson's 
victory  at  Trafalgar. 

The  minister  of  the  St.  Mary's  church,  which  is  built  right  inside  the  Castle 
walls,  showed  us  around.  *' Why,"  I  asked  him,  **do  you  think  that  after  Dunkirk 
Hitler  did  not  try  an  invasion?'' 
"That  I  can't  teil  you,''  he  said,  *^but  maybe  he  had  no  faith  in  God." 
"You  mean  that  God  was  on  the  side  of  the  British  in  their  worst  hour  of  trial?*' 

46 


No,  '  he  said,  "God  is  no  partisan  to  anyone.  That  is  not  it.  Read  this,  and  maybe 
It  will  explain  to  you  what  I  have  in  mind  better  than  anything  I  can  say  on  the 
matter."  And  he  gave  me  a  little  printed  sheet: 

Stay  with  me,  God,  the  night  is  dark. 

The  night  is  cold.  My  little  spark 

Of  courage  dies.  The  night  is  long. 

Be  with  me,  God,  and  make  me  strong. 

I  love  a  game.  I  love  a  fight. 

I  hate  the  dark.  I  love  the  light.  ,  . 

I  love  my  child.  I  love  my  wife. 

I  am  not  a  coward,  I  love  life. 

Life  is  a  change  of  mood  and  shade. 

I  want  to  live.  Tm  not  afraid. 

But  me  and  mine  are  hard  to  part. 

Oh  unknown  God,  lift  up  my  heart. 

You  Stilled  the  waters  of  Dunkirk 

And  saved  your  servants.  All  your  work 

Is  wonderful,  dear  God.  You  strolled 

Before  us  down  that  dreadful  road. 

We  were  alone,  and  hope  had  fled. 

We  loved  our  country  and  our  dead. 

And  could  not  shame  them,  so  we  stayed 

The  course  and  were  not  much  afraid. 

Dear  God,  that  nightmare  road  and  then 

That  sea,  We  got  there.  We  were  men. 

My  eyes  were  blind,  my  feet  were  torn, 

My  soul  sang  like  a  bird  at  dawn. 

I  knew  that  death  is  but  a  door. 

I  knew  what  we  were  fighting  for. 

Peace  for  the  kids,  our  brothers  freed, 

A  kinder  world,  a  cleaner  breed; 

Tm  just  the  son  my  mother  bore, 

A  simple  man,  and  nothing  more. 

But  God  of  strength  and  gentleness 

Be  pleased  to  make  me  nothing  less. 

Help  me,  Lord,  when  death  is  near, 

To  mock  the  haggard  face  of  fear, 

That  when  I  fall,  if  fall  I  must, 

My  soul  may  triumph  in  the  dust. 

This  little  poem  with  strength  and  gentleness  had  been  written  on  a  piece  of  paper 
by  a  soldier  sheltering  in  a  trench  under  heavy  shell  fire  in  a  desert  between  Agila 
and  Tripoli  in  North  Africa.  Its  author  is  unknown. 

We  visited  other  places  like  Chalfont  St.  Giles  where  Milton  wrote  "Paradise 
Lost;"  Oxford,  with  its  magnificent  Colleges  and  libraries;  and  Jordan,  where  a 
large  Quaker  Community  exists  and  where  William  Penn  lies  buried.  We  enjoyed 
every  one  of  them.  I  learned  to  love  England,  and  I  cannot  express  that  love  better 
than  by  quoting  Shakespeare  from  ^'King  Richard  11",  Act  II,  Scene  I,  where  John 
of  Gaunt,  the  Duke  of  Lancaster  and  uncle  to  the  King,  says: 

47 


This  royal  throne  of  Kings,  this  sceptred  isle, 
This  earth  of  majesty,  this  seat  of  Mars, 
This  other  Eden,  demi-paradise; 
This  fortress  built  by  Nature  for  herseif 
Against  infection  and  the  land  of  war; 
This  happy  breed  of  men,  this  httle  world, 
This  precious  stone  set  in  the  silver  sea, 
Which  serves  it  in  the  office  of  a  wall, 
Or  as  a  moat  defensive  to  a  house, 
Against  the  envy  of  less  happier  lands; 
This  blessed  plot,  this  earth,  this  realm, 
this  England, 


48 


BilVs  New  Assignment  on  the  Continent 

On  May  7,  1945,  the  German  armed  forces  surrendered.  The  Nazi  terror  finally 
came  to  an  end.  The  lights  went  on  all  over  London  and  the  people  were  deliriously 
happy.  Their  majesties  appeared  repeatedly  on  the  balcony  of  Buckingham  Palace 
and,  Harry,  Hai  and  I  were  among  the  multitudes  who  cheered  them  for  hours. 

The  war  in  Europe  was  finally  over.  Simultaneously ,  it  was  also  over  for  me.  My 
assignment  had  been  limited  to  the  duration  of  war.  I  thought  I  would  go  home  to 
Philadelphia  and,  like  millions  of  others,  Start  a  new  life  in  peace,  together  with 
Ilka.  But  things  worked  out  differently.  While  still  with  the  OSS  in  London,  I  was 
approached  by  a  representative  of  the  Allied  Control  Council  for  Germany  who 
asked  me  to  serve  in  the  occupation  of  that  country.  There  was  an  excellent 
prospect  for  work  in  which  my  knowledge  of  the  German  legal  and  governmental 
System,  American  law,  and  several  languages  would  make  me  a  usefui  member  of 
the  occupation  forces.  After  Consulting  with  Ilka,  I  accepted.  She  wrote  me  that 
while  1  was  continuing  to  serve  the  cause  of  freedom  in  Europe,  she  would  try  to  do 
likewise,  and  she  did.  Within  one  week  of  the  end  of  hostility  I  left  London  for 
Paris  and  my  new  assignment. 


49 


On  A  Special  Mission  in  Germany 

At  Orly  airport  in  Paris,  I  was  met  by  a  staff  car  and  greeted  by  two  füll  colonels 
—  my  future  chiefs.  Colonel  John  Marsh  and  Colonel  John  Raymond  were  both 
distinguished  lawyers.  They  took  me  to  dinner  in  the  splendid  officers  mess  at  the 
I  nanon  in  Versailles.  During  the  evening  they  briefed  me  on  the  setup  of  the 
Allied  Control  Council  and  our  office  in  particular,  which  later  became  the  Legal ' 
Diyision  of  the  Office  of  Military  Government  for  Germany.  This  office,  in  the 
tollowmg  weeks,  was  staffed  with  more  lawyers  and  secretarial  personnel  but  it 
took  several  weeks  until  we  could  really  begin  to  function. 

Our  Job  was  unprecedented,  and  we  had  to  start  from  Scratch,  mapping  out  and 
definmg  our  functions;  setting  up  the  outline  of  our  Organization;  specifying  the 
function  of  the  various  tasks  assigned  to  us  by  the  rules  and  regulations  of  the 
Control  Council,  and  so  on.  We  spent  several  weeks  on  these  preparations. 

We  were  quartered  in  the  famous  village  of  Barbizon,  an  artist's  colony  whose 
foremost  representative,  the  painter  Millet,  is  known  all  over  the  world.  It  was  a 
charmmg  place,  and  I  shall  never  forget  our  long  walks  on  Weekends  through  the 
beautiful  forest  of  Fontainebleau  nearby  and  our  Visits  to  the  Castle  of  the  same 
name,  which  fortunately  was  untouched. 

I  was  quartered  in  a  house  which  belonged  to  a  wealthy  American.  It  was  an 
exquisite  place,  füll  of  antiques,  in  a  splendid  garden  setting.  Two  servants  a 
French  couple,  still  lived  there.  They  told  me  that  they  had  not  heard  from  the 
owner  for  a  year,  and  that  they  had  no  legal  way  of  communicating  with  him.  With 
the  permission  of  my  superiors,  I  sent  a  cable  to  him  in  New  York  confirming  that 
his  property  was  undamaged  and  in  perfect  condition. 

After  six  weeks,  we  received  orders  to  move  into  Germany.  We  established  a 
temporary  headquarters  in  Wiesbaden. 

In  Order  to  eliminate  all  Clements  of  Nazi  theory  and  establish  a  new  legal  order, 
the  Legal  Division  needed  to  procure  the  most  important  German  law  books  and 
Codes.  I  was  the  natural  choice  for  obtaining  this  material.  I  was  issued  orders  to 
impound  them  if  necessary. 

With  a  truck,  a  driver,  and  a  G.I.  as  my  escort,  I  drove  to  my  alma  mater,  the 
University  of  Marburg  in  Hesse.  I  negotiated  an  agreement  with  the  proper 
university  authorities  that  they  would  surrender  voluntarily  all  books  and  codes  of 
which  they  had  duplicates.  There  was  therefore  no  need  for  military  confiscation. 
German  law  is  a  codified  System  of  law,  based  on  the  Napoleonic  Codes;  it  is  a 
civil  rather  than  a  common  law.  It  does  not  develop  by  precedents,  as  the  Engiish 
and  American  law. 

This  library  collection  was  of  great  use  to  us  as  the  occupation  forces  embarked 
on  the  big  job  of  developing  a  new  German  government,  based  on  democratic 
principles  of  a  free  society.  I  was  happy  that  on  the  basis  of  my  knowledge  of  both 
Systems  of  law  I  could  be  usefui  in  re-shaping  the  German  law,  thereby  easing 
Germany's  way  slowly  back  into  western  society. 

50 


A  few  days  later  six  of  us  were  assigned  our  first  special  mission.  Colonel 
McGregor,  Captain  Farnsworth,  and  I  and  three  GIs  with  several  jeeps  were  to 
proceed  by  car  to  six  specified  medium-sized  towns  in  the  heart  of  Germany, 
particularly  in  the  regions  of  Saxony  and  Thuringia.  There  we  were  to  locate, 
question  and  possibly  arrest  about  eighty  top-ranking  members  of  the  German  and 
the  Prussian  Ministries  of  Justice.  According  to  a  prearranged  German  plan,  these 
officials  had  been  scattered  over  a  wide  area  in  order  to  prevent  allied  troops  from 
capturing  them.  A  special  British  team  had  the  mission  of  finding  and  impounding 
the  most  important  records  of  these  ministries.  We  traveled  and  operated  with 
them  in  a  group,  and  coordinated  our  efforts. 

We  had  orders  to  check  in  with  the  local  military  government  officials  in  each 
city  when  we  arrived.  Invariably  they  had  arrived  there  just  a  few  days  before  we. 
We  were  to  inform  them  about  our  mission.  It  was  then  the  function  of  the  highest 
military  government  official  to  get  the  local  security  detachment  busy  in  finding 
these  German  and  Prussian  officials  and  bringing  them  before  us.  ''Get  these  birds 
hereby  2  p.m.  — if  not  all  of  them,  at  leastas  many  as  you  can  round  up,''  said  the 
Colonel  to  Major  Haskell.  With  amazing,  almost  clock-like,  precision  we  found 
about  eight  or  ten  of  these  German  officials  lined  up  for  us  at  the  specific  time  and 
place  —  usually  U.S.  government  headquarters,  in  most  instances  the  City  Hall. 

Since  I  was  the  only  member  of  the  group  that  spoke  German,  I  was  the 
mouthpiece  of  the  Colonel.  Familiär  with  the  deeply  rooted  German  respect  for 
authority  and  Subordination,  I  invariably  asked  who  was  the  highest  in  rank  among 
them.  When  he  identified  himself  I  said,  ''What's  your  name  and  title?*'  At  our 
first  stop  in  the  city  of  Altenburg,  as  an  example,  the  answer  was  ''Ministerial 
director  Schwindel,  Herr  Oberst,"  meaning  colonel. 

''Line  up  your  men  according  to  rank,"  I  said  to  him.  While  he  did  this,  I 
explained  to  Colonel  McGregor  that  I  was  being  addressed  as  Colonel  and  asked 
whether  he  wanted  me  to  teil  the  people  that,  though  in  officer's  uniform,  I  was 
only  a  civilian  with  a  so-calied  assimilated  rank.  (In  other  words,  to  the  Germans, 
a  civilian  in  disguise.) 

"Just  let  it  go,"  he  said,  "we'll  get  you  promoted  some  day!" 

The  three  of  us,  the  Colonel,  Captain  Farnsworth  and  I,  were  sitting  in  the 
beautiful  oak-panelled  room  of  the  Gothic  City  Hall  where  the  ranking  military 
government  officers  had  taken  over  from  the  mayorof  the  city.  In  front  ofus  wasa 
huge  desk.  Behind  it  stood  eight  officials  of  the  Hitler  law  machine  that  had 
brought  death  to  millions  of  innocent  men  and  women  who  were  caught  in  its  evil 
net.  The  legal  benehmen,  Hitler's  Gestapo,  were  now  a  sorry  lot,  apprehensive  as 
to  what  fate  we  might  mete  out  them. 

"Read  the  Bible  to  them,  Doc,"  the  Colonel  said,  and  I  started  reading  in  a 
solemn  voice  the  German  translation  of  certain  pertinent  provisions  of  Military 
Government  Ordinance  Number  One.  "In  order  to  provide  for  the  security  of  the 
Allied  Forces  and  to  establish  public  order  throughout  the  territory  occupied  by 
them,  it  is  ordered:  The  following  offenses  are  punishable  by  death  or  such  other 
penalty  as  a  military  government  court  may  impose.  Willful  interfering  with  or 
misleading  any  member  of,  or  persons  acting  under  the  authority  of,  the  Allied 
forces  in  the  Performance  of  their  duties." 

As  I  continued  reading  these  articles,  I  could  feel  the  impact  of  the  scene  upon 

51 


the  men.  There  was  the  atmosphere  of  the  Gothic  City  Hall.  There  was  Colonel 
McGregor,  an  impressive-looking  American  ofTicer  with  four  rows  of  campaign 
ribbons,  who  conducted  himself  with  the  dignity  that  flows  from  thirty-four  years 
of  Service  in  the  army,  and  also  from  the  realization  that  what  he  did  now  was  the 
last  Service  which  he  would  be  rendering  to  the  army  and  his  country  prior  to  his 
long  contemplated  retirement.  For  the  Germans,  there  was  firmness,  there  was 
authority ,  there  was  respect  for  rank  and  titles,  there  was  the  law  clearly  laid  down 
to  them  and,  consequently,  there  was  only  one  thing  for  them  to  do:  to  furnish 
readily  the  information  we  asked  of  them.  In  most  instances  there  was  no  trouble, 
although  there  were  exceptions. 

Supreme  Allied  Headquarters  had  ordered  that  all  German  courts  be  closed  and 
not  reopened  until  all  Nazi  judges  and  Nazi  law  had  been  eliminated  and  the  Nazi 
personnel  replaced  by  reliable  new  personnel.  Consequently,  among  our  inquiries 
was  the  question  whether  all  the  courts  in  town  had  been  closed.  Major  Haskell 
said,  ^*I  think  so,  Sir,*'  but  it  was  quite  obvious  from  the  way  he  answered  that  he 
was  not  sure.  So  we  suggested  that  we  would  check,  and  asked  him  to  accompany 
US  to  the  District  Court  calied  ^Landgericht,''  a  good  sized,  almost  undamaged 
buildmg  not  far  from  the  City  Hall.  There  was  no  sign  at  the  door  indicating  that 
the  buildmg  was  closed.  We  walked  in  and  found  it  anything  but  deserted.  I 
stopped  the  first  man  that  we  came  across.  **Who  are  you?''  He  looked  bewildered 
but  Said,    '\  am  the  janitor  of  the  Court." 

^^Why  isn't  the  building  closed?'' 

'^Why  should  it  be?" 

"Why?  Haven't  you  received  orders  to  close  it?" 

"From  whom?" 

"From  the  military  government." 

"I  receive  my  orders  from  Justice  Inspector  Schmidt,"  (meaning  the  highest 
Clerk  of  the  Court.) 

"Where  is  he?" 

"In  his  Office." 

"Here  in  the  building?" 

"Of  course." 

"Then  bring  him  in  here  immediately." 

Justice  Inspector  Schmidt  came  before  us.  No,  he  had  not  received  any  orders  to 
close  the  court.  I  looked  at  the  Colonel,  expecting  that  he  would  say  something  to 
Major  Haskell,  but  he  didn't.  "Ask  him,"  he  said,  "who  his  superior  is." 

"Herr  Oberstaatsanwalt  Wupke,"  (Oberstaatsanwalt  meaning  public 
prosecutor.) 

"Call  him,"  I  said,  even  before  the  Colonel  said  so. 

"Im  sorry,  Sir,"  he  said,  "but  we  will  have  to  wait  until  four  o'clock  " 

"Why?"  I  asked. 

"Because  the  prosecutor  won't  be  through  with  his  case  before  that  time  " 
"Which  case?" 

"The  Schmoller  case,  which  he  is  trying  right  now." 

"You  mean  to  say  at  this  minute  a  case  is  being  tried  right  here  in  this  courf^" 
"Yes,  Sir." 

'*Who  is  conducling  it?" 
52 


"Landgerichtsdirector  Schmierhausen."  (Landgerichtsdirector  means  the 
President  of  the  Court.) 
"What  does  he  say?"  said  the  Colonel. 
I  tried  to  explain  to  him. 

"Let  the  whole  god-damned  crowd  come  right  down  here  in  the  hall,  every  one 
ofthem!" 

Major  Haskell  looked  as  if  he'd  been  Struck  by  lightning.  He  wiped  the  sweat 
from  his  brow.  I  feit  sorry  for  him.  The  Colonel  could  hardly  restrain  himself. 

The  whole  judicial  and  nonjudicial  staff  of  the  court  was  lined  up  in  the  hall,  led 
by  the  President  of  the  Court  and  the  Prosecutor,  Rottenbuecher.  I  counted  17  in  all. 
Colonel  McGregor  turned  to  me  and  said,  "Doc,  I  am  going  to  talk  to  them,  in 
English,  and  you  are  going  to  translate  it  to  them,  word-for-word,  and  don't  you 
pussyfoot  any  of  my  language."  And  then  he  let  loose.  It  took  him  only  a  few 
minutes,  but  he  certainly  made  it  flowery.  He  raved;  he  let  off  steam  in  a  way  he 
had  never  done  before;  and,  in  spite  of  his  order,  I  could  not  translate  verbatim 
because  it  was  simply  intranslatable. 

"And  now,"  he  said,  finishingup,  "get  out  of  here  immediately!  Anyonecaught 
in  here  after  five  minutes  I  will  throw,  single-handed,  into  the  clink!" 

Then  we  went  through  the  building  making  sure  that  our  orders  were  being 
carried  out.  As  we  came  back  to  the  ground  floor,  I  noticed  under  the  huge  stairway 
a  doset  with  no  sign  or  inscription  on  it. 

"What  is  in  there?"  1  inquired. 
Oh,  that's  nothing,  a  storage  room,"  said  the  janitor. 
Open  it,"  said  the  Colonel. 

He  got  the  key  from  his  office  and  fumbied  for  the  light  switch.  Finally  he  turned 
it  on,  and  there  we  were  faced  with  a  large  white  marble  bust  of  Adolph  Hitler 
Standing  high  on  a  pedestal  —  a  perfect  piece  of  evidence  that  the  spirit  of  the 
Fuehrer  was  not  at  all  dead  in  Altenburg.  Major  Haskell,  who  had  gone  through 
agony  during  all  this,  dashed  forward,  grabbed  the  bust  with  both  hands  and 
smashed  it  on  the  floor  with  all  the  energy  he  could  muster.  With  a  terrific  crash,  it 
broke  into  hundreds  of  pieces.  What  a  relief  for  us  all! 

After  completing  our  mission,  we  returned  to  Headquarters  in  Wiesbaden  to 
give  our  report.  The  Legal  Division  of  the  Office  of  Military  Government  grad- 
ually  assembied  a  complete  staff.  I  was  the  first  civilian  lawyer  they  hired.  There 
were  not  many  available  with  a  background  in  both  German  and  American  law. 
After  a  protracted  stay  in  Barbizon,  the  Legal  Division  gradually  flew  from 
Versailles  to  Hoechst,  near  Frankfurt,  and  then  to  Berlin. 


( ^/ 


i  ^/ 


53 


Bill  Meets  General  Eisenhower 

Major  F,  a  friend  of  mine  who  is  now  Colonel  F  and  a  retired  law  professor, 
and  I  used  to  eat  in  our  rather  modest  mess  in  the  city  of  Hoechst.  Since  we  were 
also  privileged  to  eat  in  the  general  officers'  mess  in  nearby  Frankfort,  we  went 
there  to  have  dinner  one  night.  The  mess  was  located  in  the  huge,  modern  and 
completely  intact  office  building  of  the  former  chemical  concern,  I.G.  Far- 
benindustrie, one  of  Germany's  largest  and  most  prosperous  chemical  organ- 
izations.  The  Supreme  Headquarters  of  the  Allied  Expeditionary  Forces 
(SHAEF)  was  also  located  in  the  building.  General  Eisenhower,  as  head  of  all 
the  Allies,  and  his  staff  worked  there.  The  next  day  would  probably  be  the 
highlight  of  General  Eisenhowef  s  career.  SHAEF  was  to  be  dissolved  and  only 
the  American  Headquarters  would  remain  in  the  building.  The  headquarters  of  all 
the  other  allies  would  move  into  their  respective  zones. 

We  did  not  know  today  that  General  Eisenhower  was  hosting  a  big  farewell 
party  for  600  ranking  ofTicers  of  SHAEF.  Of  course,  we  were  not  invited,  but 
since  we  were  in  uniform  and  had  a  plausible  reason  to  be  there,  the  security 
officer  let  us  in.  The  seven  story  building  was  füll  of  flags  and  hundreds  of  bowls  of 
roses  in  all  colors  and  shades  very  beautifully  arranged  on  the  vast  stairways.  All 
the  rooms  were  decorated  with  Allied  banners  and  flowers.  A  splendid  buffet 
supper  was  served,  consisting  of  unlimited  quantities  of  different  cold  cuts, 
salads,  and  cheeses.  It  was  the  most  sumptious  buffet  I  had  ever  seen.  GIs  served 
excellent  Champagne  from  big  pitchers. 

General  Eisenhower  made  a  speech  thanking  his  staff  and  all  Allied  officers  for 
their  great  Cooperation.  He  made  everybody  feel  proud  of  the  role  each  and  every 
one  of  them  had  played  in  the  great  venture  of  defeating  the  Hitler  regime.  Then  his 
dose  friend  and  ally,  Chief  Air  Marshai  Tedder,  his  British  deputy  and  the 
highest  ranking  British  officer,  spoke  in  simple  terms  füll  of  humor.  A  band 
played,  and  finally,  in  the  presence  of  Russian  Marshai  Zukov,  a  special  concert 
was  given  by  the  Don  Cossacks  in  uniform,  singing  and  playing  charmingly  in  their 
national  characteristic  way.  Geneal  Eisenhower  posed  freely  for  paratroopers, 
particularly  the  82nd  Airborne  men  who  were  his  splendidly-dressed  bodyguards! 
outfitted  with  white  gloves,  startling-looking  white  scarves  and  ship-shape 
uniforms. 

We  had  eaten  so  much  that  we  needed  a  breather.  Major  F  and  I  walked  out  onto 
the  terrace,  talked  about  the  ease  with  which  Eisenhower  moved  around  and  the 
charming  informality  of  the  whole  party.  As  we  sat  there  alone,  all  of  a  sudden 
General  Eisenhower  himself  appeared  next  to  my  chair.  He  came  dose  to  us,  and 
of  course  we  jumped  up.  He  said,  ^Tlease,  gentlemen,  don't  get  up,''  and  he 
commented  on  the  lovely  scenery  in  the  setting  sun.  Then  he  said,  *T  wonder  what 
this  is,"  and  pointed  to  a  nearby  mountain  ränge.  , 

1  answered  **Well,  General,  this  is  the  Taunus  Mountain,  and  the  highest  peak 
— "  I  pointed  it  out  —  '*is  called  the  Feldberg.'' 

54 


How  do  you  know  all  that?"  he  asked. 
I  said,  '^General,  this  used  to  be  my  country  until  not  so  very  long  ago  when 
Hitler  kicked  me  out."  He  asked  me  when  that  was  and  I  told  him  about  seven 
years  ago. 

*'Seven  years  ago?  Well,  you  certainly  were  lucky,"  he  said,  laughing  heartily. 
'*When  did  you  become  a  Citizen?— 

"Two  years  ago." 

**Two  years  ago!  Well,  congratulations!  I  guess  if  you  hadn't  gotten  out  in  time 
they  probably  would  have  hanged  you." 

'*Yes,  Sir,  that  might  easily  have  been  the  case." 

**What  are  you  doing  here?" 

"Fm  doing  legal  work  for  General  Clay." 

**Oh,  you  are  a  lawyer?"  I  had  the  feeling  he  didn't  think  too  much  of  lawyers, 
but  he  smiied  widely,  said  **Good  luck  to  you,"  and  left. 

That  impromptu  talk  with  America's  greatest  hero  excited  me,  and  I  shall  keep 
this  scene  in  my  memory  forever. 


55 


Comeback  to  Berlin 


On  the  27th  of  July,  1945,  a  military  aircraft  took  the  members  of  the  Legal 
D,v,s.on  of  the  Office  of  Military  Government  for  Germany,  including  me.  to 
Berlin,  where  we  established  our  headquarters. 

Berlin  had  been  my  home  for  half  of  my  life.  I  left  it  in  September.  1938  a 
fugitive  from  the  Nazi  Gestapo.  Now  I  was  back,  in  the  Service  and  the  uniform  of 
Uncle  Sam. 

As  I  look  back.  I  cannot  do  it  with  the  detached  view  of  an  historian  who  sees  in 
he  sequence  of  events  only  the  Illustration  of  current  trends.  I  realize  that  Ilka  and 
.  the  two  of  US.  each  in  our  own  way.  were  part  of  this  holocaust,  and  we  survived 
1  wrote  her  the  following  letter: 
"My  dear. 

This  is  the  first  installment  of  my  "Berlin  Diary."  I  am  back  to  the  city  that  used 
to  be  my  home  for  38  years  of  my  life.  I  left  it  as  a  fugitive  from  the  Gestapo  and  I 
came  back  to  it  as  Legal  Advisor  to  the  United  States  War  Department  I  left  it  in 
terror  as  a  pauper,  as  a  homeless  exile  going  into  an  unknown  future.  to  a  stränge 
land.  In  less  than  seven  years  America  has  put  me  back  on  the  track;  has  made  me  a 
Citizen;  has  given  me  an  education  in  my  line,  free  of  Charge;  has  given  me  a  home- 
has  given  me  a  new  sense  of  belonging;  has  given  me  an  American  wife  who  now 
holds  the  commission  ofa  major  in  the  U.S.  Public  Health  Service,  has  given  me 
an  assimilated  major's  rank;  pays  both  of  us  royally.  Shouldn't  we  go  down  on  our 
knees  and  thank  this  country  and  God  for  the  unique  opportunities  it  has  given  to 
US?  I  think  the  two  of  us  realize  what  we  owe  to  America.  It  gave  us  a  new  lease  on  • 
Ute;  the  respect  and  dignity  of  human  Status;  the  good  feeling  of  exercising  our  own 
professions.  It  promises  us  a  good  future.  Life  has  had  years  of  anxiety  and  trouble 
for  US.  It  meam  loss  of  our  dear  ones.  and  sweat  and  tears  for  the  two  of  us  but  it 
has  been  worth  hving  and  is,  and  will  be,  remunerative  forus.  Life  of  our  kind  and 
generation  has  a  touch  of greatness,  the  glamour  of  victory,  the  breath  of  history  It 
moves  in  leaps  and  bounds.  It  brushes  aside  the  trodden  paths  of  yesterday   It  has 
its  own  Impetus  and  the  restlessness  of  our  age.  It  never  Stands  still.  We  are 
Standing  now  at  the  threshhold  ofa  new  Europe.  The  old  one  is  gone  forever  There 
is  Chaos  and  destruction  -  destruction  of  homes.  destruction  of  Communications 
destruction  of  human  relations.  destruction  of  values  cherished  by  millions    A 
new  Europe  is  bound  to  rise  from  these  extended  ruins.  Weeds  are  already  growing 
on  them  to  cover  them  up.  'I  am  the  grass;  I  cover  all.'  In  our  office  a  few  blocks 
from  here  we  will  shape  the  legal  policy  for  Germany.  On  the  street  corner  are  the 
giaves  of  five  or  six  Russian  soldiers  who  helped  in  making  this  city  free.  I  bow  in 
humility  before  the  graves  of  these  Russian  boys  who  also  gave  'their  last  füll 
measure  of  devotion.'  Let's  hope  that  the  new  world  will  rise  over  their  graves 
here  in  Grunewald  on  the  outskirts  of  Berlin,  now  one  of  the  world's  great  heaps  of 
rubble.  In  this,  our  morning  hour.  my  heart  goes  out  to  you.  my  dear.  wherever  you 
may  be,  far  away.  Maybe  on  the  shores  of  freedom's  land,  or  nearby  across  the 
56 


Bill  serving  the  United  States  in  London,  1945. 


57 


occaTion  ' '"'  '"  '"^'^  ^"'  ^'"''^^^^  >'^"  -^^  ^-^^^  --  on  this  me.orable 

Place  fZeLTrl   1  ,'  ^  r"''°'^'=  ™''^'^'  '""'''''«•  ™bble.  As  I  saw  the 

feelL  -Lf  ,h!.1      ,        '^''"  ""^  "''"°'''  """'°^^''-  °''^'°"'"y  '"««iva.ed  by   he 
a^l  he  oeon  e7  Thn.     ""T  ""'" u  '  '*'"''•"  ''"^  '''''''  ""^'^  '»"^rted.  Where  Ure 

rec'^eivV/loJdtom  r  'f !."  """^  ?k  ^'"'"^  '"^'  ^'"""^  «^"^^  '"'"^s,  that  she  had 

Irin^^H  ,    :■         '«"»"<!  "ke ajeep  if  you  need  il."  I  musi  add  ihal  we  weren'l 
cIn^  ™  .Sr»  ^T'  ""  f  "?r  ""'  '""'"•"  'i«"»"  G=™an  civilian  dTver 

»pposed  ,0  have  be.„  r.,easerL':^l":rj  .LtTLio"   C?  aI"  S 
J^mos,  g,ve„  „p. ,  ,„„„d  „„  ,^  ,„y  ,.^,  ,1^,  ,^^_  IhZgSThe  „fl  „r  Dr 

RufrLc." '„tr '"  ^'■»<'-'^-"|"»'-"• '  di..*,  of  Kr„rr„  ^e 

i^ussian  sector  miles  away  from  our  location 

as!um!nf.ilt''if';'f '''h  K^'T'  '""'  P'^"^^  °f  f«"^  «"^  o.her  necessities  along. 
?horH      f.  u  ?""''  '"'"  ''^  ^""''^  P^^^'^l'ly  be  half-starved  and  need  food 

eep.  He  saluted  me  (I  was  in  uniform)  and  1  saiuted  him.  and  then  he  requested  Z 

was^'t  ^sfie'^^^^^^^^^  "r ""'  '•  ""^  ''^  ^^"»^y  shoolSratand 

was  not  satisned.  Since  he  didn  t  speak  any  English  or  German,  and  I  no  Russian 

commun.catmg  was  very  diff.cult.  but  we  finaliy  made  out  the  papers  tha  The 
Z     T     '"i""'''  "''"^  ^''"P*  '^^^  '^'y  '"dn't  Show  his  picture   Wh  ch  was 

zrnd""strn"^^.  t:;s  ii^id  tit  int  ^:  't  ^r  ^'^^^'  "^' '-- 

probabiy  disappear.  and'tLrroutte  ^^L^JZ^^^:^^;^^^ 

^hicVmt :  '•dStL^^Tf^Ti'd  rth^r^ '-  '^"-'-  --'' '-''--' 

«  *•  j  •  .  ^'K^'cucs.  50  1  Said  to  the  Russian  sentry,  ^Taoirosa'^^'  and  i 
no  ,ced  nght  away  that  his  eyes  lit  up.  I  got  out  of  the  Jeep,  opened  rtrunk  took 
out^a  pack  of  cgarettes  and  gave  it  to  hin,.  He  saiuted  a'nd  gave  us  the  g J^aS 

the'^door"' o/rn  '' V.""'"'-  '^  ^'^  "  "'" '°°'''"«  "^"^^  «"^  •"«>■«  -«^  a  sign  at 
the  door    Dr.  Hadra.  Physician."  !  knocked  at  the  door,  and  nothine  haooened  I 

larsaid''wh:rH  ""'"'  '''^:'^'  ^--P-^<^  -«i  a  scared  look  n'g'  Ide'ly 

AmerTcan  oS  r  T  "'""'■  ^''^  ''''"'^''  ""^  '°  ''^  «  »^"^^'an.  I  said  'Tm  an 
Amencan  ofwcer.  I  m  bnngmg  news  from  Dr.  Hadra's  daughter  in  Philadelphia  " 

58 


■^f^t"  mrm^iifffwtfry 


Bill  and  a  colleague  with  a  Russian  soldier  at  the  Russian  War  Memorial  in  Berlin. 


She  closed  the  door  and  a  minute  later  I  heard  steps  of  an  old  gentleman  Coming 
down  the  stairway.  He  opened  the  door  and  said,  **Did  you  say  you  know  my 
daughter?  How  is  she?"  I  said,  **Yes,  I  have  a  letter  from  her  for  you."  At  that 
moment,  the  gentleman  went  to  pieces.  He  threw  his  arms  around  me,  shook,  and 
was  unable  to  control  his  tears.  He  introduced  me  to  the  old  lady,  his  wife,  whom 
he  had  married  in  the  Terezin  Concentration  Camp  where  she,  a  nurse,  had  cared 
for  him  while  he  was  sick. 

The  whole  scene  was  so  emotional  that  all  of  us  were  crying  for  joy  about  the 
news  I  brought  him.  He  had  not  heard  from  his  daughter  for  years,  and  I  was  the 
first  messenger  of  love  between  father  and  daughter. 

I  have  never  spent  my  leisure  time  better  than  by  making  this  call.  I  sent  Dr. 
Eleanor  Hadra  a  cable  right  after  my  visit  with  her  father,  and  wrote  a  long  letter  in 
addition,  telling  her  all  the  details  of  my  call.  I  told  her  that  he  was  well;  that  the 
Russians  had  evicted  a  Nazi  doctor  and  put  her  father  in  the  house;  and  that  he  was 
practicing  medicine  under  the  control  of  the  Russians.  He  had  enough  to  eat,  but 
certain  things  were  missing,  like  soap  and  coffee,  and  I  had  both  with  me. 
Frequently  thereafter  we  invited  both  Dr.  Hadra  and  his  wife  to  our  house  until 
they  had  a  chance  to  leave  Germany,  going  via  Brazil  to  join  his  daughter  in 
Pennsylvania. 


59 


Ilka  at  UNRRA 

After  completing  my  medical  internship,  I  accepted  a  position  as  resident 
physician  in  a  small  private  hospital  in  Philadelphia.  Bill  left  on  his  assignment  in 
Europe,  but  many  dear  and  faithful  friends  helped  me  fill  the  void  tili  I,  too,  could 
once  more  set  foot  on  the  old  continent.  I  visited  and  talked  things  over  with  our 
landlords,  the  Henkels,  and  spent  free  weekends  with  our  dearest  Quaker  friend, 
Natalie  Kimber,  at  her  house  and  garden  in  Germantown. 

Then  at  long  last  the  Pennsylvania  Board  of  Medical  Examiners  invited  me  to 
take  the  exam.  Being  a  foreign  graduate,  I  had  to  take  an  oral  exam,  in  addition  to 
the  usual  written  one.  One  of  the  examiners  turned  out  to  be  Dr.  Metzger,  Chief  of 
the  Pennsylvania  Board  of  Medical  Examiners,  who  had  made  such  an  effort  to 
prevent  me  from  acquiring  a  medical  license.  I  recall  that  I  was  not  afraid  of  him 
but  rather  curious  about  how  the  meeting  would  develop.  When  I  appeared  before 
him,  he  said:  **0h,  you  are  Dr.  Deutsch  (my  maiden  name).  We  have  had  quite 
some  correspondence,  haven't  we?''  He  smiled,  his  tone  was  friendly  and  a  casual 
observer  would  have  thought  that  we  had  been  exchanging  love  letters  over  the 
past  year  and  a  half. 

The  exam  gave  me  no  trouble  and  I  finally  received  my  license  to  practice 
medicine  in  Pennsylvania. 

My  next  aim  was  to  go  to  Europe  so  as  to  be  closer  to  Bill  and,  at  the  same  time, 
to  do  useful  and  satisfying  medical  work.  I  learned  that  the  United  Nations  Relief 
and  Rehabilitation  Administration  (UNRRA)  was  looking  for  doctors  to  assist 
Displaced  Persons  (DPs)  in  Europe.  Since  U.S.  Public  Health  Service  doctors 
could  be  assigned  to  UNRRA,  I  applied  for  a  commission.  The  Public  Health 
Service  commissioned  me  a  major,  and  assigned  me  to  UNRRA  as  I  had  requested. 

UNRRA  was  formed  in  1945  to  administer  the  camps  which  had  been  set  up  for 
Displaced  Persons  after  the  army  relinquished  responsibility  for  them.  There  were 
over  six  million  Displaced  Persona  in  Germany  at  the  end  of  the  war,  most  of  them 
brought  into  Germany  as  forced  labor.  They  had  lost  their  homes,  their  professions 
and  their  Status,  and  had  to  fend  for  themselves  in  war-torn  Europe.  The  teams  in 
the  assembly  centers  run  by  UNRRA  provided  whatever  assistance  they  could  and 
helped  them  to  return  home  or  to  go  to  whatever  place  they  chose  to  go.  Although 
many  were  repatriated,  large  numbers  did  not  wish  to  return  to  their  native 
countries  because  of  their  political  beliefs. 

After  receiving  my  commission  in  uniform,  I  took  a  training  course  at  the 
University  of  Maryland  in  College  Park.  Then  in  July,  1945,  I  sailed  for  London, 
the  location  of  UNRRA's  European  headquarters. 

I  received  a  warm  invitation  from  my  old  friends  from  Prague  to  stay  with  them 
in  London.  What  a  difference  between  the  atmosphere  in  their  home  and  that 
which  I  had  learned  to  accept  as  normal  in  the  U.S.  A.  Both  my  hosts  and  the  many 
people  who  congregated  there  were  about  to  return  to  Prague,  but  their  futures 
were  complete  question  marks.  The  news  from  their  homeland  was  not  good,  and 


Major  Ilka  Dickman,  United  States  Public  Health  Service,  August,  1945. 


60 


61 


they  would  have  to  Start  their  lives  all  over  again.  Despite  the  difnculties  that  Bill 
and  I  had  experienced  in  America,  I  thought:  How  fortunate  that  the  two  of  us 
decided  in  the  beginning  to  Start  our  new  home  and  new  life  in  the  U.S.A.  We  were 
on  our  way.  while  these  friends  had  to  start  all  over  again  with  an  unknown  future. 
Part  of  my  summer  was  occupied  with  further  training  in  Joulonville,  France.  In 
August  I  left  on  a  four-day  truck  ride  through  France  to  Germany  to  await  final 
assignment.  In  Karlsruhe,  the  first  post-war  German  city  1  experienced,  Germans 
were  repainng  the  roads  under  the  watchfui  eyes  of  armed  American  GIs.  I  feit 
uncomfortable  that  we  uniformed  officers  did  not  have  to  pay  a  fare  on  the 
streetcar.  I  derived  no  satisfaction  from  the  fact  that  I  was  now  one  of  the 
"masters." 

Next  I  was  sent  to  Pasing,  near  Munich.  Much  of  the  city  of  Munich  was  in  ruins. 
Several  Germans  I  met  were  eager  to  teil  me  that  they  were  innocent  of  the  Nazi 
terror.  Of  my  unforgettable  visit  to  nearby  Dachau,  site  of  a  Nazi  concentration 
camp,  1  wrote  to  my  friend,  Natalie  Kimber: 

I  remember  hearing  you  say  one  shouldn't  see  even  the  photographs  —  one 
should,  one  must,  Natalie.  Because  not  the  question  of  love  or  hatred  is  at 
stake,  or  the  philosophy  of  Quakerism,  or  Christianity,  but  the  future  of  this 
our  World  which  we  have  to  try  to  rebuild  out  of  the  material  of  facts.  We  have 
to  see,  Natalie,  and  if  we  are  then  able  to  forgive,  or  willing  to  forget,  this  is  a 
matter  of  our  minds  and  consciences;  but  we  must  have  seen  first  what  is 
otherwise  incomprehensible,  and  we  must  go  through  the  inevitable  experi- 
ence  of  getting  sick  in  our  stomachs.  The  gas  Chambers  with  open  pipes;  the 
rooms  where  the  corpses  were  stacked,  thousands,  ten-thousands;  it  still 
smells  there:  death.  There  are  marks  of  hands  and  feet  of  the  corpses  high  up 
to  the  ceiling;  then,  the  huge  crematorium  with  simple  devices  like  an 
old-fashioned  baker's  oven;  then,  buckets  füll  of  human  ashes  and  remnants 
of  bones  —  the  SS  sold  a  handfui  of  this  for  70  marks  to  families  as  being  the 
ashes  of  their  beloved  ones;  the  spot  where  they  shot  men;  the  spot  where 
they  shot  women;  the  spot  where  they  hanged;  the  spot  where  they  tortured  — 
forgive  me.  Natalie,  for  forcing  this  upon  you;  and  yet,  one  more  thing  of 
more  personal  interest  to  me.  About  15  years  ago,  1  wrote  a  medical  paper  at 
the  University  Clinic  (Berlin)  of  a  Professor  Schilling,  an  authority  on  blood 
and,  at  that  time,  professing  "leftist,"  progressive  tendencies;  he  was  the 
one  who  infected  the  prisoners  of  Dachau  with  malaria,  en  masse,  for 
"scientific"  purposes.  He  is  now  somewhere  in  prison.  His  name  must 
appear  somewhere  on  my  paper  —  I'm  glad  I  have  changed  mine  since.  For 
this,  you  won't  blame  me. 

In  Pasing  I  leamed  that  1  had  been  assigned  to  the  Displaced  Persons  camp  at 
Pfarrkirchen.  The  American  director  of  the  camp  told  me  that  he  had  requested  me 
as  the  doctor,  although  the  authorities  were  reluctant  to  assign  two  Americans  to 
one  team,  since  the  teams  were  supposed  to  be  multi-national.  A  four-hour  truck 
ride  took  us  to  Pfarrkirchen  at  the  foot  of  the  Bayrischer  Wald,  a  mountain  ränge 
near  the  Czech  border. 

There  we  found  that  the  Situation  was  quite  different  from  what  our  training 
courses  had  led  us  to  expect.  Instead  of  a  camp  filled  with  people,  we  found  no 
UNRRA  camp,  no  Organization,  and  no  supplies.  There  were  a  few  thousand  DPs 

62 


hving  m  the  area,  but  more  than  1 ,000  of  them  were  Hungarians,  who  were  not  DPs 
in  the  technical  sense  and  were  supposed  to  go  home  soon.  UNRRA  would  then  be 

fnh  k"!  "i't'^v[*'^T-  '"  '^^  "^'^'^''«■•hood  there  were  several  small  camps.  One, 
mhab.ted  by  White  Russians.  had  been  set  up  by  a  former  Czarist  Russian  Colone! 
and  was  excellent.  Another  was  Polish  and  run  by  the  military.  A  500-year-old 
Castle  nearby  was  slated  to  become  a  DP  camp.  The  housekeeper  there  had  worked 
lor  Germans.  Yugoslavs  and  Roumanians,  but  did  not  want  to  work  for  UNRRA 
and  showed  her  hostility  openly. 

Because  of  the  chaotic  Situation  and  lack  of  coordination  among  the  various 
Clements  mvolved.  my  work  at  first  was  largely  administrative  rather  than  medi- 
ca  .  The  first  tasks  were  to  organize  the  camp  and  to  register  the  DPs  in  the  area  and 
m  the  surrounding  districts.  If  they  wanted  to  return  to  the  country  of  their  origin 
and  It  would  accept  them,  the  team  helped  them  on  their  way.  Those  who  did  not 
leave  were  the  team's  responsibility. 

Until  the  team  could  take  over  an  existing  camp  and  winterize  it,  we  used  a 
house  which  had  formeriy  been  a  private  residence.  I  found  letters  in  the  house  that 
the  doctor  who  had  lived  there  had  addressed  to  his  wife  as  "Fra- 
uenschaftsfuehrerin,"  a  title  for  a  high-level  Nazi  official.  I  selected  some  rooms 
in  the  Polish  camp  to  use  as  a  dispensary  and,  perhaps  later.  a  small  hospital.  My 
nurse  and  I  had  to  clean  and  organize  them  since  the  German  women  assigned  to 
work  for  US  did  not  show  up.  Two  DP  doctors,  one  Hungarian  and  one  Polish 
assisted  in  the  hope  that  they  would  also  be  able  to  work  there. 

With  people  from  so  many  different  countries  living  together.'of  course,  Prob- 
lems arose.  For  example,  conversations  were  held  in  English.  German,  Yiddish 
hrench,  Czech,  Polish,  Ukrainian,  Hungarian  and  various  other  slavic  dialects' 
Fortunately  for  me,  1  already  spoke  Czech,  English.  German  and  some  French  and 
was  able  to  pick  up  the  other  slavic  languages  quickly.  The  DPs  were  desperately 
nMon  *  '^^  ^^^^''""^^  necessities  of  life.  The  U.S.  Army  furnished  supplies  to 
UNRRA  Centers,  but  Organization  took  time  and  distribution  was  not  efficient 
Theft  became  a  problem.  The  team  had  hardly  arrived  in  Pfarrkirchen  before  our 
truck  was  stolen.  Political  dissension  was  also  a  problem.  A  social  engagement 
gave  me  insight  into  some  of  these  difficulties.  A  Ukranian  physician  invited  me  to 
his  home,  shared  by  four  DP  families  but  located  outside  the  camp.  All  of  these 
people  were  intellectuals  and  obsessed  with  the  idea  of  an  independent  Ukraine 
Th;y  were  filled  with  hatred  for  the  USSR  and  present-day  Poland  and  willing  to 
go  to  war  to  achieve  their  goal.  On  another  occasion,  I  accepted  a  dinner  invitation 
from  some  Hungarians  who  were  also  anti-Russian  and  advocated  war  as  the  only 
means  of  progress  for  mankind. 

There  were  so  few  uniformed  women  officers  in  Europe  at  that  time  that  the 
mihtary  personnel  were  surprised  to  see  me  with  my  major's  insignia  and  always 
snapped  to  attention  and  saluted  smartly. 

Owing  to  the  disruption  of  mail  service  between  Czechoslovakia  and  the  outside 
World  during  the  Nazi  occupation,  I  had  no  idea  whether  my  father  had  survived 
the  I  heresienstadt  Concentration  Camp  to  which  the  Nazis  sent  him  along  with  all 
other  Jews  of  the  City  of  Prague.  My  mother  had  died  eariier  and  I  was  an  only 
child.  Then,  to  my  hearfs  delight,  I  received  a  letter  from  a  woman  doctor  friend  of 
mine  in  Philadelphia  which  contained  a  clipping  from  the  Philadelphia  "Jewish 

63 


Exponent,"  dated  September  14,  1945: 

PRAGUE  (JTA)  The  pitifui  small  Jewish  Community  of  Prague  filled  three 
synagogues  this  Rosh  Hashanah  as  they  offered  their  thanks  for  victory  and 
for  their  liberation.  Services  were  held  in  the  historic  Altneuschul,  where  the 
only  survivor  of  the  city's  rabbis,  aged  Aladar  Deutsch,  officiated. 

It  was  the  first  news  that  my  father  had  survived  the  holocaust  and,  of  course,  I 
longed  for  an  opportunity  to  see  him.  But  the  almost  total  destruction  of  rail 
Service  at  that  time  made  it  look  rather  hopeless. 

My  Chance  came  in  late  September  of  1945  when  my  official  duties  required  that 
I  accompany  a  group  of  DPs  by  jeep  to  Budweis  in  Bohemia,  and  I  learned  that 
there  would  be  a  train  connection  between  Budweis  and  Prague.  I  spoke  to  our 
camp  director  and  received  permission  from  him  and  the  Military  Government  to 
go. 

I  arrived  in  Prague  at  10  p.m.  With  no  taxi  at  the  train  Station  and  no  public 
transportation,  I  had  a  three-quarters  of  an  hour  walk  to  my  father's  place.  At 
almost  1 1  p.m.  I  rang  the  bell  at  his  apartment.  When  he  got  out  of  bed  and  opened 
the  door,  he  was  most  happy  to  see  me  but  not  overly  suprised  in  spite  of  my  having 
written  him  that  I  would  not  be  able  to  visit  him  soon.  When  I  asked  him,  **How 
come?''  he  said  simply:  *^I  know  you.''  1  thought  that  was  a  compliment  since  I  did  not 
quite  deserve,  although  I  had  made  this  visit  possible  by  fmding  and  using  this 
lucky  opportunity  —  a  feat  close  to  impossible  because  of  the  complete  breakdown 
in  transportation  and  communication. 

Father  had  recently  been  released  from  the  Theresienstadt  Concentration 
Camp.  He  was  in  frail  health  and  lacking  many  necessities.  Although  he  had  a  nice 
apartment,  the  authorities  had  requisitioned  it  for  someone  eise  and  he  had  been 
notified  to  move  out.  He  had  no  housekeeper  and  no  food.  Almost  everything  was 
rationed.  Even  on  his  good  days  he  would  hardly  have  been  able  to  understand 
ration  Cards,  so  he  handed  over  his  cards  to  a  nice  person  who  had  gone  through 
experiences  similar  to  his  and  now  ran  a  störe  where  he  did  his  Shopping.  The 
apartment  was  füll  of  odd  furniture,  but  I  learned  that  some  of  our  faithful  former 
maids  had  been  able  to  save  some  of  the  fine  furniture  and  linens  from  our  pre-war 
home  and  were  keeping  it  for  him. 

Friends  that  Father  had  met  in  the  camp  continued  to  keep  in  touch  with  him. 
One  girl  came  to  visit  and  brought  two  eggs.  She  visited  as  often  as  she  could  and' 
was  trying  to  find  him  a  housekeeper.  Later  a  man  came  to  visit  who  was  the  only 
member  of  his  large  family  who  had  survived  the  camp. 

In  Father's  apartment  I  found  a  letter  he  had  written  to  me  in  London  that  had 
been  returned  to  him  because  it  arrived  after  I  left.  He  had  written  (translated  from 
Czech):  **You  have  gone  through  much,  and  so  did  we,  only  that  our  experiences 
were  exciusively  unpleasant  while,  thank  God,  you  have  also  had  several  changes 
for  the  better.  The  most  important  of  these  I  consider  your  decision  to  unite 
yourself  in  love  with  the  man  whom  you  choose.  I  wrote  him  right  away  in  my  first 
letter  after  your  engagement  that  we  have  been  fond  of  him  from  the  first  moment 
we  made  his  acquaintance  in  our  apartment  in  Prague,  and  I  am  very  happy  that 

64 


ever  since  there  has  never  been  a  reason  to  change  this  opinion."  What  a  wonder- 
ful  document! 

Father  and  I  visited  the  graves  of  my  mother  and  other  relatives.  I  asked  him 
whether  he  would  be  willing  to  come  back  to  America  and  he  did  not  say  no,  but  his 
health  prevented  him  from  joining  us  there  when  we  returned  later.  Before  I  left 
Prague  I  was  able  to  find  out  that  the  caretaker's  apartment  in  Father's  building 
was  being  put  in  shape  as  Father's  temporary  abode. 

The  trip  back  was  complicated.  I  had  to  take  a  very  slow  train  to  Pilsen,  which 
gave  me  a  chance  to  talk  with  many  Czechs,  all  interested  in  America.  There 
seemed  to  be  no  transportation  available  in  Pilsen,  but  a  Czech  acquaintance 
suggested  that  I  ride  a  freight  train  that  was  about  to  leave  for  Switzeriand.  I 
boarded  the  last  car,  which  was  cozily  outfitted  with  a  bench  and  a  kerosene  lamp. 
My  fellow  passengers  were  the  conductor  and  a  young  man  who  was  delighted  to 
see  me  and  asked  me  to  jump  out  and  admire  the  locomotive.  It  turned  out  that  this 
was  a  historic  train  —  the  first  export  train  to  leave  Czechoslovakia  since  the 
country  lost  its  freedom  —  and  was  decorated  with  Czech,  Swiss  and  American 
flags.  I  got  off  the  train  in  Fürth,  Bavaria,  and  after  a  desperate  search  found  a  U.S. 
Military  Government  transportation  officer  who  provided  me  not  only  with  a  jeep 
to  Regensburg  but  also  breakfast.  From  Regensburg  I  caught  another  jeep  ride  to 
Pfarrkirchen. 

In  the  late  afternoon  of  October  12,  I  was  called  to  the  field  telephone  with  the 
message:  'The  hospital  is  calling  you."  But  it  turned  out  that  the  word  was  not 
"hospital"  but  '^husband."  Bill  had  managed  to  come  see  me  on  his  birthday!  We 
had  not  seen  each  other  in  17  months. 

Because  of  the  lack  of  transportation,  he  had  gotten  only  as  far  as  Muehldorf. 
There  he  asked  the  Signal  Corps  for  accommodations,  since  he  was  on  military 


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Uka  and  Bill  dinmg  with  llka's  father,  Chief  Rabbi  Dr.  Aladar  Deutsch,  1947. 


65 


leave  and  they  were  therefore  obliged  to  provide  him  room  and  meals.  They  had  no 
room,  however,  and  sent  him  to  the  Military  Police.  That  unit  also  had  no  room, 
but  one  MP  said  he  was  about  to  go  on  duty  for  the  night,  so  Bill  could  sieep  in  his 
bed.  We  had  no  transportation  to  our  camp  either,  but  the  nicest  of  all  the 
Hungarians  around  had  a  car  and  offered  to  drive  me  to  Muehldorf.  It  was  a  wild 
and  bumpy  ride  in  a  snow  storm  but  we  made  it  before  midnight.  Bill  jumped  out  of 
the  MP's  bcd  inlo  my  arms  on  his  birthday  atter  all.  Then  we  had  four  days  and  five 
nights  together  in  perfect  happiness. 

Gradually  I  was  able  to  devote  more  time  to  medical  care  of  the  DPs.  Vaccines 
arrived  and  cars  became  available  so  that  I  could  travel  to  Regensburg,  where 
medical  supplies  were  obtainable.  I  contacted  the  hospitals  in  the  region  and  asked 
to  be  informed  of  all  admissions,  diagnoses,  treatment  and  discharges  of  DPs.  The 
local  civilian  hospital  was  cooperative  and  the  tuberculosis  sanitorium  near 
Passau  also  accepted  patients.  Nevertheless,  the  camps  struggled  with  continuing 
Problems. 

Conflicts  of  interest  complicated  the  transfer  of  responsibility  for  DPs  from  the 
U.S.  Army  to  UNRRA.  The  military  made  constant  inspections  of  the  camps, 
sometimes  at  such  inconvenient  times  as  late  in  the  day  when  there  was  no 
electricity  for  lights.  Despite  frantic  efforts  by  the  UNRRA  team  to  keep  the 
kitchens  and  latrines  clean,  they  were  always  far  from  army  Standards.  The 
inspectors  were  critical  not  only  of  actual  filth  (their  favorite  descriptive  word)  but 
also  of  such  things  as:  DPs  staying  in  bed  during  the  day,  although  there  was 
generally  no  other  place  to  go;  and  women  doing  their  laundry  in  the  barracks 
(when  it  was  snowing  outside). 

The  fact  was  that  the  camp  was  sorely  understaffed.  A  team  of  seven  people  had 
to  feed,  clothe,  police  and  provide  medical  care  for  4,000  people.  Some  military 
personnel  expressed  the  view  that  the  first  priority  was  to  get  rid  of  the  DPs  as  soon 
as  possible  because  the  necessity  of  feeding  them  was  impeding  the  important  task 
of  getting  Germany  back  on  her  feet.  UNRRA  staff  could  do  nothing  to  prevent 
their  DPs  from  being  forcibly  moved  from  place  to  place,  frequently  with  little  or 
no  notice,  and  with  much  heartbreak  as  a  consequence. 

Under  these  adverse  circumstances,  morale  was  often  low  among  the  DPs  in  the 
camps,  and  such  crimes  as  robbery,  looting,  black  marketeering  and  even  murder 
took  place.  In  our  camp  the  military  tried  twice  to  wipe  out  the  flourishing  black 
market.  The  first  time  there  was  some  shooting  in  the  air,  but  the  second  time  the 
shooting  resulted  in  the  death  of  a  Hungarian  and  two  Poles.  My  first  personal 
experience  with  the  black  market  came  when  a  woman  in  my  camp  offered  to  seil 
me  some  bread.  Even  some  UNRRA  personnel  were  eventually  fired  for  dealing  in 
the  black  market.  In  order  to  alleviate  some  of  these  problems,  UNRRA  estab- 
lished  a  governing  body  in  each  camp,  started  regulär  camp  meetings  and  began  to 
pay  the  DPs  for  work  they  did  within  the  camps. 

Then  in  November  I  was  transferred  to  the  UNRRA  camp  at  Pocking.  Once 
again  there  were  no  vaccines,  no  cars,  and  even  the  living  accommodations  for  the 
staff  were  unprepared  —  no  furniture,  linens  or  fuel  and  the  Windows  open  on  the 
first  real  winter  day  with  snow  on  the  ground.  Some  straightforward  talk  from  me 
bore  fruit,  and  the  accommodations  were  put  in  decent  condition.  It  became  clear 
that  Pocking  would  be  a  difficult  responsibility.  The  camp  was  enormous,  with 

66 


nothing  organized:  the  team  was  too  small  and  most  of  its  members  rather  new  the 
director  turned  out  to  be  undependable  and  anti-Semitic  as  well;  and  crime  and 
low  morale  existed  among  the  DPs. 

The  Pocking  center  had  three  camps,  two  Polish  and  one  Hungarian,  although 
the  latter  was  rapidly  being  filled  with  Poles.  One  camp  had  a  dispensary  and  a 
small  mfirmary,  and  anothcr  had  a  real  hospital  with  a  staff  of  specialists,  all  in 
Hungarian  officers'  uniforms.  Within  a  few  months,  however,  the  Hungarians 
were  shipped  out  to  make  room  for  8,000  Jewish  DPs,  known  as  infiltrees,  who 
were  fieemg  from  Poland  in  fear  of  pogroms  going  on  there. 

As  might  be  expected,  there  were  many  problems  and  few  Solutions  in  Pocking 
In  addition  to  low  morale  and  crime  among  the  DPs,  many  were  untrustworthy  and 
would  call  on  me  for  medical  care  when  none  was  needed.  Disagreements  arose 
with  German  health  authorities  over  the  handling  of  communicable  diseases. 
Clothmg  distributed  by  UNRRA  staff  disappeared  into  the  black  market.  Fights 
broke  out  and  equipment  was  stolen,  from  stethoscopes  (even  my  own)  to  motor- 
cycles.  Experience  made  me  adept  at  coping  with  these  problems.  When  a 
salesman  refused  to  seil  some  automobile  parts  which  our  car  needed  to  my  Czech 
driver,  I  pointed  out  that  the  UNRRA  team  had  preference  over  Germans  and 
threatened  that  higher  authority  would  step  in  if  they  did  not  seil  to  us  directly.  We 
were  served!  Later  I  tracked  down  a  microscope  and  other  valuable  equipment  in 
an  old  SS  caseme  nearby. 

I  attended  two  gruesome  but  meaningfui  ceremonies  marking  the  exhumation 
and  re-burial  of  over  200  people  who  had  been  killed  in  the  former  concentration 
camp  that  was  now  the  site  of  the  DP  camp.  Several  hundred  people  stood  in  the 
wintry  sun  around  two  altars  with  the  row  of  coffins  between  them.  On  the  first  day 
only  one  of  the  victims  had  been  identified,  but  all  were  buried  in  separate  coffins 
and  graves.  At  the  second  ceremony  all  but  four  of  the  victims  were  identified. 
They  were  a  mixture  of  Polish,  Russian,  Yugoslav  and  Greek,  with  only  a  minority 
Jews.  Polish  and  Jewish  fiags  with  black  streamers  were  flying. 

The  Pocking  Burgermeister  opened  the  first  ceremony  with  a  clear  and  cour- 
ageous  talk,  expressing  gratitude  to  the  Allies  for  their  victory  and  to  the  DPs  for 
now  living  with  the  same  Germans  who  had  done  all  this.  Then  the  leader  of  the 
Polish  camp  spoke  —  a  former  inmate  of  the  concentration  camp  himself.  His  speech 
was  filled  with  hate.  He  declared  that  the  whole  German  populace  was  guilty,  and 
called  for  revenge.  Next  came  the  leader  of  the  Jewish  Committee,  who  had  lost  most 
of  his  family  in  such  camps  and  was  also  understandably  very  emotional.  At  the 
second  ceremony  Mass  was  said  by  a  Polish  priest  who  was  also  a  former  camp 
inmate.  He  spoke  beautifully  about  the  brotherhood  of  man,  including  Jews  and 
Christians  and  all  nationalities.  A  Jewish  chaplain  from  the  U.S  Army  read  the 
Jewish  memorial  Service,  and  the  leader  of  the  Pocking  Jews,  also  a  former  inmate 
spoke.  Then  the  leader  of  the  Polish  camp  spoke  again,  trying  to  tone  down  his 
remarks  from  the  week  before,  but  unable  to  do  so.  The  Burgermeister  again  asked 
forgiveness  for  the  sins  of  the  German  people  and  promised  to  plant  **Deutsche 
Tannen*^  (German  fir  trees)  on  this  consecrated  place.  He  also  asked  for  local 
volunteers  to  turn  out  at  8  a.m.  the  next  day  to  perform  the  burials 

The  new  year  began  with  energetic  preparations  for  the  expected  influx  of 
Jewish  infiltrees  from  Poland.  The  team  tried  hard  to  ready  the  camp  for  them. 

67 


Army  engmeers  were  working  to  get  the  facilities  in  shape  and  a  representative  of 
the  Amencan  Joint  Distribution  Committee  was  expected  to  come  and  serve  as  an 
adyiser  in  the  camp.  There  were  even  electricity  and  coal.  I  was  preparing  to  make 
out  requisitions  for  provisions  for  10.000  people,  whiie  doubting  that  there  would 
PnHr"*r,r'''L  '°  ^.^""^'^  '^^"'-  "^^^  "^^  -»^^'^h  DP  doctor  turned  out  to  be  a 
b^c  m^  ^  "  ^""'"'-  "J  '''  ^'"'^  '"  "^^  '^"'"^'«"  ^^-y-  but  did  not  want  to 
at  from  behind  and  wounded,  his  wife  easily  persuaded  him  that  there  was  no  hope 
here  for  them  and  they  left  Poland.  Now  he  was  rootless  and  hoped  to  find  a 
temporary  home  with  UNRRA. 

I  began  to  wonder  whether  the  U.S  would  be  able  and  willing  to  finish  the  Job  it 

Then  another  change  came:  I  was  re-assigned  as  medical  officer  of  a  big  DP  camp 
in  Berhn  That  was  good  news.  For  the  first  time  since  1944. 1  would  be  able  to  live 
with  my  husband  Later  that  year,  however.  I  was  re-assigned  again.  this  time  to 
Heidelberg.  After  having  been  separated  from  my  husband  for  17  months  and  only 
recently  reunited   I  feit  it  was  not  fair  to  be  separated  again.  Besides,  I  had  the 

nt"D  ^r  o  1  tT  ""^  "'^'■^  '"  '''''  ^^"*"''^-  J  '■"'8"^''  "»y  commission  in  the 
U.S.  Public  Health  Service  on  December  31,  1946.  and  became  the  official  corre- 
spondent  of  the  American  Medical  Association  in  West  Germany.  While  I  was  in 
Berlin,  the  military  government  invited  me  to  give  lectures  to  Berlin  physicians  on 
the  use  of  Penicillin,  which  had  been  available  only  to  the  Army  until  that  time 


I 


68 


Together  in  Berlin 


As  medical  officer  of  the  Berlin  DP  camp.  Ilka  was  attached  to  the  command  of 
the  Berlin  military  government.  while  I  was  working  in  the  military  government 
Controlling  the  U.S.  zone  of  Germany .  Our  functions  were  thus  under  two  different 
commands.  When  I  submitted  the  transfer  slip  that  would  allow  her  to  share  my 
billet.  the  billeting  sergeant  looked  at  the  transfer  slip  and  said,  "Sorry.  Can't  be 
done."  I  said.  "I  don't  quite  understand.  Sergeant.  I  don't  think  you  got  the  facts 
straight.  The  transfer  slip  I  gave  you  is  that  of  my  wife.  Major  Dickman  is  my  wife. 
She  was  transferred  up  here  and  I  want  you  to  billet  her  together  with  me  at  the 
same  place  where  I  am  living." 


Ilka  and  her  UNRRA  team  at  the  Displaced  Persans  Camp  in  Berlin,  1946. 


"No.  sir,  I  can't  do  it." 

"But  Sergeant."  I  said.  "Would  you  please  explain  to  me  why  nof  Don't 
husband  and  wife.  one  military.  the  other  civilian.  if  they  both  happen  to  be 
otficers  in  the  military  government.  have  the  right  to  be  under  the  same  roof  or  do 
you  doubt  that  we  are  married?" 

He  shook  his  head  indignantly.  "Listen.  Sir."  he  said.  "You  are  in  Legal 
Division  working  for  the  Office  of  Military  Government,  aren't  you?  And  the 

69 


The  Dickman  billet  on  Kronprinzen  Allee  in  Berlin. 


major,  your  wife,  is  working  under  Berlin  District  Governmenf^'' 

**And  there  is  a  directive  that  people  working  for  two  different  organizations 
may  not  be  billeted  together.  You  understand  now?'' 

^^But  we  are  just  people  who  happen  to  be  husband  and  wife/' 
*That  doesn't  make  any  difference  as  far  as  I  am  concerned." 
All  pleading  was  of  no  avail.  He  stuck  to  the  law,  and  it  seemed  to  be  clearly  on 
his  side.  It  seemed  to  be  a  typical  case  illustrating  the  old  conHict  between  law  and 
justice.  I  remember  when  an  old,  experienced  trial  lawyer  was  asked  by  a  young 
law  Student  to  explain  the  difference  between  law  and  justice.  He  said,  ^*I  cannot 
explain  it  to  you  as  a  theoretical  or  philosophical  proposition,  but  I  will  explain  to 
you  how,  after  having  spent  my  whole  life  in  the  law,  I  now  understand  the 
meaning  of  justice.  When  I  was  new  in  the  practice  of  law  I  lost  many  cases  which  I 
ought  to  have  won.  As  I  grew  older  and  got  more  experience,  1  won  many  cases 
which  I  really  ought  to  have  lost.  And  so,  looking  over  the  whole  span  of  life,  at 
least  I  can  say  justice  was  done.'' 

But  I  did  not  want  to  wait  a  lifetime.  I  wanted  justice  now.  I  took  the  case 
straight  to  my  Colonel.  He  had  been  married  for  the  second  time  not  long  ago  —  his 
wife  was  much  younger  than  he  —  and  he  had  put  in  an  application  to  have  her 
come  and  join  him  in  Berlin.  The  billets  in  Berlin,  however,  were  very  scarce 
because  many  homes  had  been  damaged  and  become  uninhabitable.  There  was  a 
regulation  that,  for  the  time  being,  no  dependents  were  allowed  to  join  their 
husbands  because  of  the  shortage  of  liveable  houses.  Consquently,  although  he 
had  34  years  of  service  in  the  Army,  his  request  had  been  turned  down.  He  was 

70 


bitterly  disappointed.  With  that  in  mind,  I  said,  '*But  I  want  to  have  my  wife 
here.''  He  laughed.  I  said,  '*Well,  Colonel,  if  I  can't  have  my  wife  with  me,  I  am 
not  going  to  extend  my  contract  for  another  year,  and  we  may  both  decide  to  go 
home.''  Since  he  liked  my  work  and  we  had,  in  fact,  cooperated  very  harmoni- 
ously,  he  finally  said,  **Doc,  I  am  going  to  have  lunch  with  the  General  today,  and 
I  will  see  what  I  can  do  for  you.'' 

In  the  afternoon  I  went  to  his  office,  anxious  to  hear  whether  he  had  had  a  chance 
to  discuss  the  matter.  *'Doc,''  he  said,  ''I  brought  the  matter  to  the  official 
attention  of  the  highest  level,  and,  by  Orders  of  the  Commanding  General,  the 
Major  is  hereby  billeted  with  you  at  69  Kronprinzen  Allee.  But,''  he  said,  raising 
his  finger  admonishingly,  **the  General  said  I  should  see  to  it  that  you  are  still  the 
senior  officer  in  he  billet." 

The  military  government  had  assigned  me  as  my  billet  the  villa  ofa  former  Nazi 
located  at  69  Kronprinzen  Allee,  a  very  prominent  street  in  a  very  prominent 
sector  of  Berlin.  The  street  has  been  renamed  **Clay  Allee,"  after  General  Lucius 
Clay,  Commanding  General  of  the  U.S.  Forces  in  Germany  from  1947  to  1949.  I 
paid  rent  of  $60  a  month,  which  included  heating,  electricity,  a  füll  time  house- 
keeper  and  a  houseboy .  The  domestics  were  supplied  by  our  personnel  department 
after  checking  to  be  sure  they  were  not  Nazis. 

My  housekeeper,  Frau  Dierks,  was  a  portly  woman  of,  I  would  say,  60  years, 
who  spoke  English  well.  When  I  asked  her  whether  she  could  cook,  she  said  she 
had  never  cooked  before  —  she'd  always  had  her  own  cook  —  but  she  would  try. 
And  I  must  say  she  did  quite  well.  She  adjusted  herseif  to  her  position  reasonably 
and  we  had  never  any  problems  with  her.  Our  houseboy's  name  was  Horst,  a 
typical  Berlin  cockney  boy.  The  main  reason  that  they  accepted  these  Jobs  was 
they  got  fed  well  and,  needless  to  say,  treated  well. 

But  one  day  Frau  Dierks  came  to  me.  She  was  very  agitated  and  requested  that  I 
dismiss  Horst.  I  said,  '*Why?"  She  said,  '*You  know  we  had  two  chickens  in  the 
icebox  and  I  saw  him  take  one  chicken  out  and  put  it  under  his  jacket  before  he 
went  home.  So  I  stopped  him  and  he  admitted  that  he  had  stolen  the  chicken." 
Well,  it  was  not  pleasant  to  hear  that  we  had  a  thief  in  the  house,  and  I  told  her  I 
would  call  Horst  in  and  would  give  him  a  severe  lecture.  *'No,"  she  said,  *That 
won't  do.  You  must  dismiss  him."  I  said,  **Well,  1  want  to  give  him  another 
Chance."  I  knew  that  if  he  were  dismissed  for  stealing,  he  wouldn't  get  another 
Chance.  She  insisted  that  he  be  dismissed,  and  when  I  was  wavering  she  said, 
*'Well,  it's  either  him  or  me."  Since  she  was  valuable  to  us,  I  had  to  give  in  and 
dismiss  Horst.  Her  German  pride  had  been  wounded  to  the  extent  that  she  feit 
ashamed  of  a  German  who  had  stolen  from  those  who  treated  him  well. 

One  evening  we  had  been  invited,  as  frequently  happened,  to  the  British  Club 
for  dinner  and  dancing  afterward.  When  we  came  home  after  1 1  o'clock  we  found 
our  house  all  lit  up.  As  we  approached  it  we  could  hear  classical  music.  We 
sneaked  up  to  the  house,  and  there  was  Frau  Dierks,  sitting  at  the  grand  piano,  a 
Bechstein,  playing  Beethoven's  "Moonlight  Sonata"  without  music.  We  kept 
quiet  until  she  had  fmished  and  then  entered  the  house.  It  turned  out  that  Frau 
Dierks  had  been  trained  as  a  concert  pianist.  She  had  attended  Berlin's  most 
famous  music  conservatory  for  twenty  years  but  she  had  never  dared  teil  us  about 


it. 


71 


The  Dissolution  of  the  State  of  Prussia 

On  the  morning  of  February  27.  1947,  Colonel  Jack  Raymond,  my  boss  and 
tormer  legal  advisor  to  the  State  Department,  walked  into  my  office  and  said  "Are 
you  very  busy  right  now,  Bill?"  I  feit  right  away  that  he  had  something  special  in 
mmd  because  he  never  went  to  the  individual  Offices  of  any  his  staff,  but  always 
summoned  them  to  come  and  see  him,  or  eise  gave  his  orders  over  the  telephone. 

..-ri?'  ^  ^^"*'     '  *"  ^"■■'''"ß  on  routine  matters  —  nothing  very  urgent  " 

That's  fine,"  he  said  with  a  sigh  of  relief.  "The  front  office  just  calied  They 
have  scheduled  a  special  meeting  of  the  Allied  Control  Council  for  three  o'clock 
this  aftemoon.  They  are  going  to  discuss  the  dissolution  of  the  State  of  Prussia 
General  Clay  wants  a  draft  law  by  two  o'clock.  I  can't  get  hold  of  anybody  who 
worked  on  this  before.  It  seems  that  everybody's  away  for  some  reason  or  another 
You  are  the  only  one  around  here  to  help  me  out.  Drop  everything  eise  and  let  me  have 
a  draft  as  quickly  as  you  can.  When  you've  finished  bring  it  over  to  my  office  not 
later  than,  say,  one  p.m." 

Dissolution  of  the  State  of  Prussia,  I  thought  to  myself,  thafs  quite  an  under- 
takmg.  "What  time  is  it  now?" 

"Ten-twenty." 

So  I  had  two  hours  and  forty  minutes  to  do  it,  and  it  took  centuries  to  build  that 
State    First  there  were  the  Margraves  of  Brandenburg,  and  then  the  Teutonic 
Knights,  and  then  the  Junkers,  and  then  Bismark,  the  Iron  Chancellor    who 
merged  Prussia  into  the  German  Reich,  and  finally  Hitler.  I  thought  of  Frederick 
the  Second,  the  Prussian  king  whom  Prussian  history  calied  "The  Great"  because 
as  a  result  of  the  Seven  Years  War,  he  robbed  the  province  of  Silesia  from  the 
bmpress  Maria  Therese  of  Austria.  I  thought  of  William.  II,  the  last  German 
Kaiser,  who  had  plunged  the  country  into  the  bloody  mess  of  World  War  I   and  at 
the  end  of  the  war,  fied  into  exile  and  lived  in  Holland  happily  thereafter  And 
then,  finally,  of  old  General  Hindenburg.  He  yielded  the  power  of  the  Weimar 
Republic  to  Adolph  Hitler,  who  would  hve  reached  his  goal  of  subjecting  the 
whole  World  to  Nazi  tyranny  if  the  Allies  had  not  pulled  together  and  finished  him 
off  in  Worid  War  II.  Certainly  there  seemed  no  end  of  evil  in  Germany;  but  then 
Beethoven  was  born  in  Bonn  and  bred  on  the  Rhine,  and  Kant  taught  about  eternal 
peace,  and  both  were  Prussians.  Germany  was  known  as  a  country  of  poets  and 
thinkers.  If  one  measured  it  all,  what  would  tip  the  scale?  Did  not  God  pondergood' 
agamst  evil  in  the  case  of  Sodom  and  Gomorrah,  and  didn't  he  decide  for  mercy'> 
All  this,  of  course,  only  rushed  vaguely  through  my  mind.  Then  another  thought  — 
I  am  Prussian  myself.  Sure,  I  was  born  in  Berlin,  right  in  the  heart  of  it,  and  I  lived 
there  until  Hitler  chased  me  out.  Does  one  become  a  Prussian  as  a  matter  of  the  law 
of  the  soll?  No  sir,  not  I.  I  never  was  a  Prussian  in  that  sense.  "Get  busy  then!"  I 
said  to  myself.  "Don't  waste  any  time  pondering.  'Let  the  dead  past  bury  its  dead  ' 
Act  in  the  living  present,  heart  within  and  God  overhead."  I  scratched  my  head 
and  went  to  work. 

72 


I, 


By  one  p.m.  my  draft  of  the  law  was  ready.  I  took  it  to  the  Colonel,  who  read  it 
with  the  sober  face  of  a  lawyer.  Heasked  meafewquestions.changedafew  words 
here  and  there,  and  then  said,  "That  looks  all  right  to  me,  Bill.  Thank  you 
very  much."  He  took  his  papers,  and  calied  for  a  staff  car  to  take  him  to  the  Allied 
Control  Council  building. 

In  the  aftemoon  Colonel  Raymond  calied  me  on  the  phone.  He  said,  "Bill,  do 
you  Sit?"  "Yes,  Colonel,  1  do."  "Well,  I  just  want  to  teil  you,  the  meeting  was 
very  smooth.  I  presented  your  draft.  There  was  little  discussion.  Everybody 
seemed  to  be  pleased  with  it,"  and  by  the  unanimous  vote  of  the  four  representa- 
tives  the  draft  became  law. 

It  was  Law  Number  46,  done  Beriin,  25  February,  1947,  signed  by  the  four 
commanding  officers,  General  Koenig  for  France,  Marshall  Sokolovsky  for  the 
Soviet  Union,  General  Robertson  for  Great  Britain,  and  General  Lucius  Clay,  my 
highest  boss,  for  the  United  States.  Its  preamble  and  Articie  I  read: 

Guided  by  the  interests  of  preservation  of  peace  and  security  of  peoples  and 
with  the  desire  to  assure  further  reconstruction  of  the  political  life  of 
Germany  on  a  democratic  basis,  the  Control  Council  enacts  as  follows: 

Articie  I.  The  Prussian  State  together  with  its  central  government  and  all  its 
agencies  is  abolished. 

This  was  followed  by  seven  or  eight  implementing  articles.  The  same  evening 
there  happened  to  be  a  party  in  the  Harnack  House,  the  swanky  Officefs  Club  in 
Berlin.  Several  Congressmen  and  high  brass  from  Washington  had  arrived  and,  of 
course,  we  all  talked  shop.  *'I  want  you  to  meet  Bill,"  said  the  Colonel,  as  he 
introduced  his  legal  staff  to  the  visitors.  **He  is  a  native  of  Berlin,  and  lived  here 
until  not  so  very  long  ago.  Today  he  gave  me  a  big  hand  in  dissolving  the  State  of 
Prussia.'' 

Feeling  ran  high  that  night  and  I  cannot  remember  how  I  got  home  to  my  billet. 


73 


The  Reopening  of  the 
Administrative  Courts  in  Germany 


Snicf'"'"'  ''"""'  ^'''''"  ''^'^'^  «' '"«  reopening  of  tMe  .äministraUve  courts  in 


Prior  to  the  Nazi  regime,  most  European  countries  had  courts  in  which  indi 

o;h:?wi; Tn^^stSTed  '''  f  'T  «"^^^""^  ^^^-'  arbiträr  ."ca;'^'"«; 
otherwise  unjust.fied  or  unfair  acts  of  government.  Such  courts  could  be  compared 

with  U.S.  courts  of  Claim  or  U.S.  tax  courts.  When  Hitler  came  to  power  thlse 

courts  were  abolished.  The  dictatorial  Nazi  regime  had  no  use  foTcit  zen 

Russians.  amazingly,  consented  to  the  law 

I  was  one  of  the  two  U.S.  delegates  sent  to  Munich  to  attend  the  openine 
ceremony  of  the  first  reestablished  administrative  court  in  the  U.S  Zone.  General 
Clay  selected  me  as  the  principal  Speaker  because  I  could  give  the  speech  ftrstTn 
English  and  then  in  German,  since  the  large  number  of  Bavarian  officials  present 
.ncludmg  the  Bavarian  Secretary  of  State  and  the  Bavarian  Minister  of  the 
74 


I 


I 


Interior,  did  not  know  sufTicient  English  to  understand  the  English  text. 

The  opening  ceremony  was  followed  by  a  sumptuous  dinner  at  the  *Tucher 
Brau''  the  more  elegant  Version  of  the  "Hofbrau  Haus"  (Brau  means  beer,  the 
product  of  a  brewery ,  and  beer  is  Bavaria's  most  famous  and  populär  product).  The 
opening  toast  at  that  dinner  referred  to  the  fact  that  during  the  summer  and  fall  of 
1920  I  had  studied  law  at  the  Bavarian  University  of  Wuerzburg,  which  seemed  to 
please  the  crowd.  To  show  their  appreciation  they  presented  me  with  a  bottle  of  the 
famous  wine  that  grows  only  in  that  region.  Known  as  **Stein/'  it  is  sold  in  odd 
shaped  bottles  called  "Boxbeutel."  The  British  and  French  delegations  were  also 
invited  and  were  present  at  the  ceremonies,  but  not  the  Russians. 

Later,  when  the  British  in  their  turn  invited  the  American  delegation  to  the 
opening  ceremony  of  the  administrative  courts  in  the  British  zone,  they  provided 
US  with  sleeping  accommodations  on  the  train  from  Berlin  to  the  headquarters  of  the 
British  Zone.  Our  British  counterparts  greeted  us  upon  our  arrival  and  took  us  to 
our  hotel. 

The  next  morning  our  host  asked  me,  "Mr.  Dickman,  do  you  know  who  slept  in 
your  bed  the  night  before?" 

*^No,"  I  Said,  "Who?" 

"The  Bishop  ofChichester." 

I  feit  much  honored  to  have  shared  the  room,  so  to  speak,  with  one  of  the  top 
clergymen  in  the  British  hierarchy. 

After  the  ceremony  we  had  some  time  prior  to  our  departure  and  at  my  Sugges- 
tion we  drove  to  the  nearby  Teutoburger  Wald  (Wald  means  forest),  a  mountain 
ränge  which  1  had  never  visited  while  living  in  Germany.  The  Teutoburg  forest  had 
played  a  great  role  in  Germany's  history.  The  Romans  occupied  portions  of  west 
Germany  for  about  450  years  —just  as  long  as  they  were  in  England.  Around  1 2  BC 
Emperor  Augustus  sought  to  advance  the  frontier  of  the  empire  eastward  from  the 
Rhine  up  to  the  Elbe  River,  but  Emperor  Tiberius  abandoned  the  plan  of  further 
conquest  in  A.D.  16  after  a  Roman  army  lost  two  of  its  crack  legions  in  a  disastrous 
defeat  in  the  Battle  of  the  Teutoburg  Forest.  The  Romans  were  defeated  by  the 
hand  of  Arminius,  or  Hermann,  the  chief  of  the  Germanic  tribe  of  the  Cherusci. 
The  Roman  legions  under  the  command  of  the  legate  P.  Quinctilius  Varus  were 
annihilated  in  the  forest.  As  a  result  of  this  crushing  defeat,  the  frontier  of  the 
Roman  empire  was  moved  back  to  the  Rhine,  where  Caesar  had  established  it 
earlier. 

Arminius  had  been  educated  as  a  Roman,  become  a  Roman  Citizen  and  served  as 
an  officer  in  the  Roman  auxiliaries.  Tacitus,  the  Roman  historian,  called  him  "the 
Liberabor  of  Germany."  In  honor  of  Arminius,  the  German  government  erected 
the  "Hermannsdenkmal"  or  Arminius  monument  in  1875.  Supposedly,  it  marks 
the  Site  of  that  famous  battle.  It  Stands  on  top  of  one  of  the  highest  ridges  of  the 
Teutoburg  Forest  not  far  from  the  city  of  Detmold.  It  shows  Arminius  in  bronze  in 
a  hero's  pose,  triumphantly  raising  his  sword  with  his  outstretched  right  arm  high 
above  his  winged  helmet,  an  imposing  sight. 

We  arrived  at  the  Arminius  monument  in  two  British  staff  cars  filled  with  high 
ranking  British  officers  and  the  two  of  us,  their  American  guests.  The  British 
sentry  guarding  the  monument  was  asleep.  He  jumped  to  his  feet,  saluted,  and  was 
quite  upset. 

75 


Com.  in  f  w  ^^'^"'l'"^  had  made  the  Arminius  monument  into  a  Signal 

Corps  Post.  Wires  wound  up  frotn  below.  following  the  hero's  body  and  arm,  and 
up  to  the  sword  wh.ch  served  as  the  highest  antenna.  I  had  tocontain  myself  not  to 
burst  out  m  aughter  at  the  irony  of  the  scene.  Hermann  the  Cherusci.  the  German 
folk  hero  of  almost  2,000  years  ago,  was  used  as  a  British  relay  Station-  How 
history  has  its  ups  and  downs!  »iiiiun.  now 

Hi J  xk''''^k''5  ''''°  'f^'P^"^''  'heir  administrative  courts,  but  the  Russians  never 
d.d.  They  had  agreed  to  their  reestablishment,  but,  just  as  with  the  Nazi  systerii. 
the  Soviet  System  is  not  concerned  with  the  rights  of  the  individuals  -  the  State  is 


76 


The  Nuremberg  Trial 


As  a  member  of  the  Legal  Division  of  the  Office  of  Military  Government  for 
Germany  in  Berlin,  I  participated  in  a  variety  of  assignments.  I  worked  on  drafting 
the  Constitution  of  the  German  laender,  meaning  "states."  I  was  one  of  the  authors 
of  Military  Government  Law  No.  59,  providing  for  the  restitution  of  identifiable 
property  to  persons  who  were  wrongfully  deprived  of  such  property  during  the 
Nazi  regime  for  reasons  of  race,  religion,  nationality,  ideology  or  political 
Opposition  to  national  socialism.  I  had  agreat  variety  of  other  assignments  in  the 
legislative  field  mcluding  giving  legal  advice  to  the  Consul  General  in  Berlin  in 
cases  of  applications  by  Germans  who  wanted  to  go  to  the  United  States  or  re-enter 
the  United  States,  particularly  those  who  had  left  the  United  States  and  joined  the 
Hitler  regime.  1  was  alsp  assigned  to  partlcjp^te.iDJiie.prepajalion  of  the  trial  of 
the  twenty-one  (originally  22)  top  German  war  criminals,  generally  known  as  the 
Nuremberg  Tribunal.  " "" 

In  the  Moscow  declaration  of  the  30th  of  October,  1943,  the  four  major  powers 
signed  an  agreement  for  the  punishment  of  the  major  war  criminals.  This  letter  of 
agreement  established  the  international  military  tribunal  and  also  a  charter  for 
carrying  out  the  functions  of  the  tribunal.  The  war  criminals  were  to  be  tried  on 
several  counts:  Conspiracy  to  commit  crimes  against  peace;  war  crimes;  and 
crimes  against  humanity.  Crimes  against  peace  included  participating  in  the 
planning,  preparation  and  waging  of  wars  of  aggression.  War  crimes  were  murder. 
etc.  of  the  civilian  population  in  occupied  territories,  slave  labor,  murder  and  ill 
treatment  of  prisoners  of  war,  killing  of  hostages,  etc.  Crimes  against  humanity 
included  murder,  extermination,  enslavement,  deportation  and  other  inhumane 
acts,  and  persecution  on  political,  racial  and  religious  grounds. 

Mr.  Justice  Jackson,  the  chief  American  prosecutor  at  the  tribunal,  said  in  his 
opening  Statement: 

The  wrongs  which  we  seek  to  condemn  and  punish  have  been  so  caiculated, 
so  malignant  and  so  devastating  that  civilization  cannot  tolerate  their  being 
ignored  because  it  cannot  survive  their  being  repeated. 

The  charter  gave  each  defendant  the  right  to  have  the  assistance  of  his  own 
counsel.  The  date  for  the  opening  of  the  trial  was  set  for  the  20th  of  November,  1945, 
at  Nuremberg.  General  Clay  was  anxious  that  prior  to  that  time  each  of  the  war 
criminals  choose  his  own  counsel  and  that  these  attorneys  be  approved  by  military 
government.  General  Clay  appointed  a  few  members  of  his  legal  staff  to  find 
'^tüiJ'-one  German  attprjgis  guaTgiecTtö  conduct  cases  before  the  courts  of  their 
country.  Since  I  had  practiced  law  in  Berlin  for  ten  years'äST'wäs  a  judge  ön  the 
Berlin  court  for  two  years,  I  was  one  of  that  group  assigned  to  the  task 

It  was  indeed  a  difficult  and  most  delicate  task.  In  my  time  there  were  about 
3,000  lawyers  in  Beriin.  Most  of  them,  willing  or  not.  had  become  members  of 

77 


f 


7« 


Nazi  organizations.  Those  that  had  been  able  to  resist  were  few  and  far  between 
Some  of  those  I  approached  first  with  the  proposition  of  becoming  defense  counsel 
were  outraged.  "Defense  counsel?  Why  don't  you  just  shoot  those  bastards?"  was 
their  answer.  Many  were  contacted  and  any  number  of  reasons  were  given  for 
saying  no.  They  would  have  to  serve  far  away  from  their  homes  and  famiiies  and 
live  for  months  in  a  half-destroyed  city,  while  their  newiy  established  law 
practices  would  suffer.  They  would  be  boycotted  and  ostracized  by  all  those  who 
still  were  Nazis  at  heart  even  though  they  did  not  show  it  openly.  How  could  they 
obtain  payment  from  the  war  criminals,  whose  property  had  all  been  confiscated 
by  the  Allies? 

After  weeks  of  Interviews,  time  was  running  short.  In  fact,  military  government 
in  Order  to  be  able  to  hold  the  trial  at  all,  put  those  who  finally  consented  to  serve 
on  the  same  rations  as  the  average  Gl  received  and  gave  them  commissary 
Privileges  such  as  soap,  chocolate.  cigarettes  and  toothpaste.  items  not  easily 
purchasable  with  devaluated  German  currency.  They  were  housed  in  makeshift 
quarters  and  fed  three  meals  a  day  by  military  government.  With  these  provisos 
we  finally  managed  to  have  counsel  for  each  war  criminal  on  opening  day  of  the 
trial. 

One  of  the  lawyers  whom  I  interviewed  had  had  a  distinguished  career  when  I 
knew  him  prior  to  the  Nazi  regime.  He  was  a  leaderof  the  Beriin  bar,  successful  a 
man  of  the  worid  and  counsel  in  Beriin  for  one  of  the  Scandinavian  countries  He 
was  a  wealthy  man,  but  when  I  finally  found  him  in  the  rubble  of  the  house  where 
he  hved  in  a  barely  patched  up  attic,  it  was  weird  to  see  that  some  of  the  valuable 
paintmgs  and  pieces  of  art  he  had  been  able  to  salvage  from  his  former,  totally 
destroyed  villa  were  hanging  precariously  on  the  crumbling  walls. 

I  came  forward  with  my  proposition.  He  was  delighted  to  see  me  and,  to  my 
surprise,  said  that  he  feit  highly  honored  that  General  Clay  and  the  military 
government  would  trust  him  with  such  a  delicate  and  challenging  task.  Of  course 
he  would  serve.  And  he  was  successful.  He  became  defense  counsel  for  the  Nazi 
Finance  Minister  Hjalmar  Schacht,  and  Schacht  was  one  of  only  three  of  the  war 
criminals  who  were  acquitted  by  the  tribunal. 

In  recognition  of  my  recruiting  work,  I  had  the  privilege  of  attending  the  trial  on 
several  occasions.  The  trial  opened  as  scheduied  at  Nuremberg  on  November  20, 
1945.  and  ended  after  eleven  months  with  death  sentences  for  eleven  of  the  accused! 
Von  Papen,  Schacht,  and  Fritzsche  were  acquitted.  Hess,  Funk  and  Raeder  got  life 
terms  and  Admiral  Doenitz  a  ten-year  prison  term.  Hitler  could  not  be  tried  by  the 
war  tribunal.  On  the  last  day  before  the  Russians  occupied  the  city  of  Beriin,  he 
together  with  his  bride,  Eva  Braun,  Goebbels,  his  evil  minister  of  Propaganda,  and 
Goebbel's  wife  and  children  had  committed  suicide  in  his  bunker. 

The  accused  had  a  fifteen  day  period  during  which  they  could  submit  petitions 
for  clemency  to  the  Allied  Control  Council.  After  giving  carefui  consideration  to 
these  petitions,  the  Control  Council  confirmed  the  sentences  in  every  instance 
The  executions  started  on  October  16,  1946,  when  the  white-faced  former  foreign 
mmister  Joachim  Von  Ribbentrop  stepped  into  the  execution  Chamber  and  faced 
the  gallows  on  which  he  was  hanged.  A  few  hours  eariier  Reichsfleldmarshal 
Hermann  Goering,  number  two  in  the  Nazi  hierarchy,  had  swallowed  a  Cyanide 
Pill  as  a  prison  officer  was  Walking  to  the  cell  block  to  take  him  away  to  his 


execution.  Where  he  got  the  pill  nobody  could  ever  find  out.  The  story  goes  that  his 
wife  passed  it  to  him  with  her  last  kiss  in  the  prison.  The  others  followed  in  quick 
succession.  Each  was  allowed  a  last  word.  Streicher,  the  arch-hater  of  all  Jews, 
died  true  to  his  evil  character  as  he  said,  **Now  I  go  to  God,  Purim  Festival  1946/' 
Rudolph  Hess  was  sentenced  to  life  imprisonment. 

The  tribunal  has  been  criticized  widely  on  a  variety  of  grounds  such  as  being  too 
harsh,  too  lenient,  or  not  fair.  Many  people  thought  that  a  German  judge  should 
have  sat  on  the  bench  along  with  the  judges  from  Russia,  England,  France  and  the 
United  States.  It  served  its  purpose,  however,  by  outlawing  war  of  aggression  and 
war  conducted  in  disregard  of  the  rules  of  international  law  and  by  taking  the 
Position  that  a  war  of  aggression  is  a  crime  for  which  its  perpetrators  are  held 
personally  responsible.  Walter  Lippman  wrote  that  the  primciples  of  the  Nur- 
emberg  trial  have  come  to  be  regarded  as  ranking  with  those  of  the  Magna  Carta, 
the  writ  of  habeas  corpus  and  the  Bill  of  Rights.  However  that  is,  I  can  say  I 
witnessed  it. 

Personally,  the  Nuremberg  trial  and  the  execution  of  the  major  war  criminals 
were  of  small  comfort  to  me  for  the  loss  of  my  only  sister  and  her  husband,  a  Berlin 
judge,  who  were  deported  in  1942  to  an  unknown  destination.  They  were  never 
heard  of  again.  They  were  among  the  millions  who  died  in  gas  Chambers  of 
Auschwitz  and  other  places  where  millions  of  Jews,  socialists  or  other  opponents 
of  the  Nazi  regime  found  their  horrible  and  untimely  deaths. 


80 


Notes  on  De-Nazification 

One  of  the  first  and  most  important  tasks  of  the  AUied  Control  Council  for 
Germany  was  to  take  steps  to  provide  a  legal  basis  for  the  termination  and 
liquidation  of  Nazi  organizations.  To  that  end,  the  Control  Council  enacted  a  law 
which  abolished  and  declared  illegal  the  National  Socialist  German  Labor  party 
(in  Short,  Nazi  party),  its  function,  affiliated  organizations  and  all  other  Nazi 
institutions.  It  established  a  complete  list  of  such  organizations,  numbering 
sixty-two.  It  confiscated  all  of  the  real  estate,  equipment,  funds,  accounts,  re- 
cords,  and  other  property  of  these  organizations  and  put  them  under  military 
control.  Any  violation  of  the  law  would  be  subject  to  criminal  prosecution.  The 
law  was  enacted  on  October  10,  1945,  and  carried  the  following  signatures:  P. 
Koenig,  General  du  Corpes  d'Armee,  V.  Sokolovsky,  Field  Marshai,  Dwight  D. 
Eisenhower,  General,  B.  H.  Robertson,  Lt.  General,  for  Field  Marshai  Mont- 
gomery.  This  law  (Number  Two)  applied  the  basic  principles  of  the  de- 
Nazification  program  which  were  laid  down  in  the  Joint  Chiefs  of  Staff  de- 
claration,  Resolution  1067,  and  the  Potsdam  Agreement  of  August  2,  1945.  The 
Potsdam  Agreement  was  the  first  U.S.  enactment  in  the  field  participated  in  by 
President  Truman  after  President  Roosevelt's  death  in  April  ofthat  year. 

In  implementing  this  law,  American  policy  consistently  favored  the  strengthen- 
ing  of  a  democratic  Germany  by  assigning  important  administrative  functions  to 
German  units  as  rapidly  as  their  political  reliability  could  be  established.  Accord- 
ingly,  the  states  of  the  U.S.  Zone  enacted  laws  "for  liberation  from  National 
Socialism  and  Militarism''  on  March  5,  1946,  designed  to  exclude  Nazis  and 
militarists  from  important  public  and  private  posts  and  also  punishing  all 
culpable  Nazis  and  militarists. 

Ministries  for  Political  Liberation  were  established  in  each  of  the  three  German 
governments  of  the  American  Zone,  Bavaria,  Greater  Hesse  and  Wuerttemberg- 
Baden.  Their  function  was  to  enforce  the  law  through  appropriate  administrative 
and  investigative  machinery.  They  processed  millions  of  questionnaires,  called 
**Fragebogen,''  in  which  German  Citizens  were  required  to  divulge  their  political 
backgrounds.  By  April  1946  close  to  350,000  persons  had  been  removed  or 
excluded  from  office;  by  the  end  of  the  year  more  than  125,000  persons  had  been 
tried  by  the  tribunals.  In  July  1946,  military  government  granted  an  amnesty  to 
German  youth  born  between  January  1,1919,  and  March  5,  1928,  including  345,000 
nominal  Nazi  party  members,  thereby  offering  German  youth  the  opportunity, 
denied  to  them  during  their  impressionable  years,  to  understand  and  develop  a 
democratic  way  of  life. 

Yet  local  sentiment  often  obstructed  enforcement  of  the  de-Nazification  laws. 
In  July  1946  for  instance,  matters  reached  a  critical  stage  in  Bavaria,  where 
Hitlerism  originated  and  flourished  more  than  in  any  other  part  of  Germany.  The 
Bavarian  Ministry  for  de-Nazification  had  to  be  reorganized  and  many  prosecut- 
ors  had  to  be  dismissed.  Bavarian  courts  had  often  reversed  earlier  military 

81 


Son  onher  rl'  ';'-''^  '""j°'"  ""^^^  °'^^"^^"-  General  Clay.  at  a  special 

German  offi.  ?r  ^^ '^'""'''  ''^"'''""^^  °"  November  5.  1946.  had  to  rebuke 
German  offic.als  for  not  enforcing  the  de-Nazification  laws  and  warn  them  that 
rnihtary  government  would  take  necessary  steps  to  eliminate  the  Nazi  influenae  i 

Je  ZTü^'Tf  T''>  "■■  ""^"'^ '°  ^°  ^«-  De-Nazification  remained  one  o 
yearr  ''^  "^^  occupation  authorities  throughout  the  following 

DalTr'r!r''  f°";f  ^^des  after  the  American  occupation  of  Germany ,  she  is  our 
elim?nLd9  T  "'"■'  ^"v  «gainst  Communism.  Has  Nazism  been  completely 
nL?  dtA  k'  "■'!.'  r'"""''  ^^  ^^^'■'"""^  ''^^^  '^^^"«'l  their  lesson  from  the 
.overnml^n?' t'"  ^^"^  ""''''"^  '^"  "^^  democracy  and  western-oriented 
foraZin^H  rT°  "'''  «^"^/^^'°"^  ''^^^  ß"""^"  "P  «nd  claim  not  to  be  responsible 
for  anythmg  H.tlensm  stood  for.  Yet,  from  time  to  time.  disturbing  news  comes 
from  Germany  about  Fascist  meetings,  revival  of  Hitler  youth  organizations 
burnmg  of  Synogogues  or  defiling  of  old  Jewish  cemeteries  and  other  ac  s  of 
vandahsm  smack.ng  of  Hitlerism.  But  we  should  also  remember  that  Ku  Klux 

PrZrT  nTr^'o""  ''""'■  '"  '^^  'J"''^^  States.  Only  as  late  as  May  1982 
President  and  Mrs  Reagan  visited  a  black  family  in  Maryland  who  had  been 
harassed  m  Naz.-hke  fashion  by  unknown  persons  who  burned  a  cross  on  their 
CO  d      d"'        "'*^"'  '^^^«^"  ^""'^'^  ^^^"^  that  such  would  not  be  tolerated  or 


Gary 


82 


I  met  Gert  Johannes  Richard  Alfred  Mueller  when  he  was  18  years  old  and 
workmg  as  a  telephone  installer  for  the  military  government  in  Berlin   WhHe  he 

ouura  Sdt'''°H"  r"  7  °"^^^' '  ^'^"'^'^ ""  ^  '— ^t'-  with  him  aXnd 
out  that  he  had  been  drafted  mto  the  German  army  at  the  age  of  16  and  had  served 

Ta  Tr"Ba"tli::fT  B°r- "^  r  ^'^»^  ^'^  ^^^-^  »^^^  made  a tr;. 

stand  at  the     Battle  of  the  Bulge"  on  Christmas  of  1944.  was  captured  bv  the 

^^rlTt  H  k"^"""'-  ''"'P"'  f'"^'"  "^^"^  ^^'"  l^e  was  hired  out  to  a  farmer  and 
h  tch-h.ked  h.s  way  home  to  his  mother  in  Berlin.  He  hid  himself  rn^git  !v 

Sed  hi^  .  :'''Th'\".'  ""  '^''"^"^^''  "''^"  -  American  mmtrpatrol 

Since^ThTd  h"      .     '^7'-  ^^'""  '^'  ^"^  "f  '^'  "«^  ^'  -«^  ^eleased 
Since  he  had  been  tra.ned  as  a  telephone  mechanic  and  since  telephone  service 
had  been  largely  destroyed  along  with  everything  eise  in  Berlin,  he  foundTi^b 

cu    e™  rSZeT^h".':  '''  ""  '"  ^^™^"  '"^^^^  -  -  a'mo 'Zrthlis 
currency  at  that  time.  He  had  to  support  not  only  himself  but  his  widowed  mother 

Neel':"  oTarhrw"'  r'^l'^'  ''''  ''''"'  '"^'""'"''-  ^  Short  tLe  earlie 
ih.  .  H       ?K    l    f  r^'  ^^"^^^^  ''""^'y  ^"'^  'f'^^^f^^e  eager  to  earn  some  money  on 

wint;?7;946"  ;  'r^""  '"^  'r '  '^^  ^^■■"^  ^^'«^-^  -  ^^at  most  dreadfu  co" 
wmter  of  1946-47,  and  cigarettes.  He  managed  to  put  together  a  second  telephone 

from  scrounged  material.  We  needed  it  in  our  upstafrs  bedroom  and  Sitarv 
government  had  been  unable  to  supply  us,  saying  that  we  were  lucky  to  hav  one 
LS        H?r''  ""'""''^''  'y  "^'^  '^''''"'''-  ^^  «««"^  -  '"^ing  to  him  and  hi 

s"    'in"the        f"  '"  ""'  '':'  "^  ""^^"^^^^  ''  ''''  ^P-^  time.  making  himse 
u  efui  m  the  garden,  as  our  Chauffeur,  and  in  many  other  ways.  In  spite  of  his 
plight,  he  was  always  cheerful.  h  «^  "i  •"» 

When  the  time  came  for  our  return  home  to  America  in  1948,  he  begged  us  to  ßive 

cöltrv  of  "  '^  ""'  '°  •''  ''""^'  ''^'^^-  "f  ^^'^^  ^'  ^'^  always'drear^  d  as  a 
Uni^ert  9.  r'  r^^'T"'-  ^"^  ''^^  '"^^^'"ß^  «f  »«'^  -"«ther,  he  joined  us  in  the 
Umted  States  14  months  after  we  had  returned  home  and  after  the  ban  on  the 
German  .mmigrafon  quo.a  had  been  lifted.  He  spoke  only  a  smattering  of  English 
bu  tthat  was  no  hmdrance  to  his  being  drafted  into  the  U.S.  Army  after  the 
ou  break  of  the  Korean  War.  when  he  had  been  a  resident  of  the  UnitTd  States  for 
dr  f,       H'rK'"^''''-  N""-'^'"^^"^  ^ho  are  permanent  residents  are  subject  to  the 

S^a  cZf  rt  77"'  ^'-^  ^^P^"^""  «^  ^  »^'«P»^«"«  -nechanic  to  use  in  the 
serßeän?wThin  .  '  .k  '.'"'"'"''  '"  '"'  ^''■'"^"  ^™y'  ''^  ^«^  P-'^'^oted  to 
reTrs^Zt  SenZ''^-  '"  ^  '"^  '^  "^^^'  '"  ^^P^"'  "^'^'^  '^  ^^^«^  '"  ^^^^ 

gre?Je"ann'hTfielH'V^  ",'  "''"  ''  '""''  '''""^"'  ^"«"^^  ^"^  »^«^  'eamed  a 
great  deal  m  his  field  ofelectron.es  in  army  courses  to  which  he  had  been  assißned 

Hejoined  US  aga.n,  studied  under  the  Gl  Bill,  and,  after graduation  from  the  CoZbt 

Technical  Institute,  was  able  to  secure  a  fine  Job  with  Melpar,  an  electronic"  firm 


83 


Ilka  and  Bill  with  Gary  Miller  before  Iheir  return 
to  the  United  States. 


in  Falls  Church,  Virginia. 

On  the  day  Gary  was  granted  his  citizenship  in  Washington,  we  were  his 
witnesses.  The  judge  who  conducted  the  ceremony  was  the  Honorable  Charles 
Fahy,  formerly  Solicitor  General  of  the  United  States  and,  at  times,  my  chief  as 
Directorof  the  Legal  Division  of  the  Office  of  Military  Government  in  Berlin.  The 
Person  in  Charge  of  the  new  Citizens  was  the  Honorable  Denjamin  Habberton,  then 
Deputy  Commissioner  for  Immigration  and  Naturalization  in  the  Department  of 
Justice,  and  formerly  a  colleague  and  friend  of  mine  in  the  Legal  Division  of  the 
Office  of  Military  Government  in  Berlin.  And  the  principal  Speaker  at  the  cere- 
mony was  the  Honorable  Senator  John  F.  Kennedy,  later  President  of  the  United 
States.  With  such  distinguished  people  as  his  Sponsors,  so  to  speak,  he  could  not 
fall  to  make  his  way,  and  he  did  not.  He  changed  his  long  German  name  into  Gary 
J.  Miller. 

Soon  after  he  secured  his  job,  he  married  Cecelia  Catherine  Miller,  of  Lowell. 
Massachusetts.  She  is  a  fine  woman,  of  Polish  descent,  and  they  established  a 
lovely  home  of  their  own  in  Vienna.  Virginia.  Their  only  child,  Stephen,  gradu- 
ated  with  honors  from  the  engineering  department  of  the  University  of  Virginia  in 
Charlottesville  in  May  1982.  and  is  now  acquiring  his  Masters  and  Ph.D.  degrees 
under  a  füll  scholarship  at  the  Iowa  State  University  in  Arnes.  Since  we  have  no 
children  and  no  other  dose  relatives,  the  three  Millers  are  as  dose  to  us  as  if  they 
were  our  own. 

84 


Bill  and  Ilka  Leave  Berlin 

In  the  spring  of  1948  the  United  States'  relationship  with  the  Soviel  Union  had 
detenorated  to  such  a  degree  that  the  U.S.  High  Command  had  the  strong  suspicion 
that  one  day  the  Soviets  might  suddenly  and  without  warning  try  to  take  over  all  of 
Berlin  including  the  U.S.,  British  and  French  sectors.  Over  the  past  months  they 
had  shown  increased  hostility  toward  the  tripartite  policies  designed  to  permit  the 
Berliners  gradually  to  take  over  more  and  more  responsibility  for  governmental 
functions. 

Therefore.  one  day  in  April,  General  Clay  calied  in  his  Chief  of  Staff,  General 
Charles  Gailey.  and  asked  him  what  precautions  he  had  taken  to  protect  the  U  S 
military  government  in  case  of  such  a  sudden  and  unprovoked  attack  Clay  was 
particularly  concerned  about  the  many  civilians  like  me  and  their  dependents 
General  Gailey's  answer  was  that  he  had  not  developed  any  plans  for  such  a 
contingency.  General  Clay  ordered  him  to  conduct  a  test  exercise  to  see  how 
quickly  we  could  respond  to  such  move. 

One  afternoon  General  Gailey  calied  us  together  and  ordered  that.  as  a  test  case 
the  finance  division  with  all  its  personnel.  military  and  civilian,  be  airlifted  within 
78  hours  and  Hown  out  of  Berlin.  I  was  at  that  time  legal  advisor  to  the  finance 
dl  Vision.  Next  morning  the  packers  came  and  lock,  stock  and  barrel  we  moved  to 
Tempelhof  Airport.  Ilka,  our  German  personnel,  our  dog,  everything  and  every- 
body  were  flown  to  Wiesbaden  and  housed  there  temporarily. 

As  soon  as  word  got  around,  the  German  population  panicked.  They  were  scared 
to  death  that  the  Americans  would  evacuate  Berlin  and  leave  them  to  the  Russians. 
It  was  hard  to  convince  them  that  there  were  no  such  intentions. 

We  set  up  our  new  office  in  Wiesbaden,  about  300  miles  from  Berlin,  and  soon 
thereafter  we  were  given  quarters  in  the  little  village  of  Eltville  on  the  Rhine.  The 
exercise  was  considered  a  great  success. 

The  next  six  months  were  hectic,  but  in  our  spare  time  we  managed  to  enjoy  the 
lovely  scenery  along  the  Rhine.  The  villages.  orchards  and  vineyards  were 
untouched  by  the  war.  Wiesbaden,  like  most  of  the  cities  along  the  Rhine,  was  an 
old  Roman  settlement  which  had  endured  for  2,000  years  and  recovered  quickly 
from  partial  destruction  by  Allied  bombers. 

By  fall,  Ilka  and  I  decided  that  we  had  done  our  share  in  the  post-war  recon- 
struction  period  and  feit  it  was  time  to  go  home.  After  all,  we  were  new  American 
Citizens  and  wanted  to  build  up  our  future  in  the  United  States.  Staying  too  long 
with  the  occupation  forces.  we  feit,  might  be  a  handicap.  I  signed  a  two-year 
contract  as  associate  professor  of  polilical  science  and  history  at  Pennsylvania 
Military  College  in  ehester.  Pennsylvania,  now  the  Widener  University  I  en- 
joyed  teaching  there.  but  I  did  not  want  to  make  it  my  career.  Washincton 
promised  a  wider  horizon. 


85 


Back  Home  and  at  the  White  House 

One  day  when  I  was  on  leave  from  Pennsylvania  Military  College  trying  to  find 
myselfa  Position  with  the  U.S.  Government  in  Washingt^JTTFoinid  one  for  Ilka 
instead.  The  job  description  seemed  to  be  written  especially  for  her.  Requirements 
were:  a  medical  degree,  research  in  military  intelligence  and  multi-lingual  ability. 
1  he  next  day  she  applied  in  person  and  got  the  Job  in  the  office  of  the  Surgeon 
General  of  the  U.S.  Army. 

We  rented  a  small  apartment  at  411  Duke  Street  in  Alexandria.  During  the 
ensuing  year  we  shuttied  back  and  forth  between  Philadelphia  and  Washington 
each  Weekend  until  my  two-year  contract  with  the  College  expired.  Then  I  also 
went  to  Washington,  where  I  was  offered,  and  accepted.  a  Job  as  an  intelligence 
research  specialist  in  the  Department  of  the  Army.  ~" 

— Later.  Ilka  worked  for  a  year  and  a  half  as  a  niedical  expert  on  the  Court  of 
Appeals  of  the  Veterans  Administration.  During  the  last  years  of  her  government 
Service,  she  jomed  the  Food  and  Drug  Administration,  a  part  of  the  Department  of 
Health,  Education  and  Weifare,  where  she  became  a  specialist  in  the  field  of 
adverse  reaction  to  drugs. 

One  evening  in  1964  the  mailman  brought  us  a  Special  Delivery  letter  The 
Sender  was  "The  White  House."  We  stared  in  bewilderment,  finally  opened  it.  and 
read  to  our  amazement  as  follows: 

^^A  w  ^^'1^"'  ^"'^  ^^^-  •'»''"SO"  request  the  pleasure  of  the  Company  of  Mr 
and  Mrs.  Dickman  at  a  reception  to  be  held  at  the  White  House  on  Monday 
April  13,  1964,  at  5:30  o'clock. 

Enclosed  was  a  card  to  be  given  to  the  security  guard  at  the  southwest  gate  of  the 
White  House.  We  had  no  idea  what  this  was  all  about.  The  next  morning  I  opened 
the  "Washington  Post."  An  articie  headed  '"My  Fair  Lady'  Year  for  Women" 
explained  it  in  column  after  column.  President  Johnson  had  appointed  90  women 
to  higher  positions  in  the  government,  and  Ilka  was  one  of  them.  The  President  had 
decided  to  end  discrimination  in  hiring  and  promoting  women  in  Federal  Jobs.  So 
Ilka,  and  I  on  her  coattails,  so  to  speak,  got  to  the  White  House. 

We  met  in  the  beautifui  Fast  Room  where  President  Johnson  and  some  of  the 
members  of  the  Cabinet  were  present.  It  was  a  solemn,  but  joyous  affair.  Judge 
Matthews  administered  the  oath  of  office  to  eight  more  women  the  President  had 
recently  appointed.  The  President  said:  "There  are  some  days,  all  too  few  in 
number,  when  being  President  is  a  pleasure.  Today  seems  to  be  one  of  them.  I  just 
attended  a  baseball  game  and  returned  to  find  my  house  filled  with  my  favorite 
kind  of  people.  This  is  a  very  satisfying  and  happy  moment  for  me.  I  believe  that 
we  are  marking  a  most  significant  milestone."  Then  he  continued:  "My  whole  aim 
in  promoting  women  and  picking  out  more  women  to  serve  in  this  administration  is 
to  underline  our  profound  belief  that  we  can  waste  no  talent,  we  can  frustrate  no 

86 


\ 


\ 


Creative  power    we  can  neglect  no  skill  in  our  search  for  an  open   just  and 

S  mITbe  n^'f'^  "v"'^'^^  for  discrimination  of  any  kind  in  Ameri 
ite.  1  here  must  be  places  for  Citizens  who  can  think  and  create  and  act  So  I  ereet 
you  today.  not  so  much  as  women  but  as  enfranchised  Citizens  and  co  workers  in 
our  great  and  exciting  national  life."  workers  in 

ex;^used"'him".H?r  refreshments  were  served  followed  his  speech.  The  President 
excused  himself  for  reasons  of  urgent  business  with  Attorney  General  Kat 
zenbach.  but  Mrs.  Johnson  joined  the  happy  crowd.  Ilka  and  I  approäcTed  he  " 
.n troduced  ourselves  to  her,  and  told  her  that,  being  both  recent  refugees  of  the 

gra  !;;:r"i  L  f  »l^'^lr'^  '""°"'' '°  ^^  '■"^''^''  f-  ^»^^  «ccaslon  Shfs^d 
graciously,     I  did  not  know  that  you  fled  from  Hitler,  and  I  thank  you  for  telling 

sie  :zz  T::tr '-  -'^  ^°"^^"  ^^  --^  --  -^-^  — ^  ^^  ^z 

All  of  US  were  invited  to  roam  the  White  House  after  the  ceremonv    and 

,J^  ^r"  ?^  "''"=^.^^-  °"^  y^ars  of  Service  have  not  always  been  entirely  to  our 

ulatf  S:the'l'^"H'^"H  '''"''  ^^  "'^^"  ^^'^  ''-P-^^  ^y  •'"--at" 
^no       T  ■".  .        ^'  ''^"'''  ""^'"^  '^^  «"^  European  background,  our  multi- 

hngual  abil.ties  and  our  desire  to  serve  our  country  to  the  best  of  our  abilitieT  we 
had  challenging  and  satisfying  Jobs  during  most  of  our  Service 

Because  both  of  us  were  trainedja  intelligence  fields,  we  were  offen  sent 
om^msmM^,.msn^is.  We  spent  periods  of  timeTn  molFo    he  European 

m  their  languages,  wh.ch  gave  us  easy  entries.  Ilka  spoke  fluent  Germa^and 

incL       p""-  ""  '  'T''''  '"  ^"'^°'-  ""''^^^»-^  '"«'t  other  slavic  languages 
äw  o  d?      r"-  '  f"""^'  ^"■'"'"  '"^  ''•■^"'^^  ""^""y-  O"  these  trips  we  offen 
Lh   ^'''/"""^^  ^J  ^^'^"^«  ^^o  had  survived  World  War  II,  such  as  my  brother 
who  had  marned  a  Scandinavian  lady  and  lived  in  Copenhagen  unti^rhe  d^ed  of 
Cancer  at  the  ageof  88.  orllka'sfather  in  Prague  nuine  aied  ot 

We  both  received  many  awards  for  our  Service.  The  Secretary  of  the  Armv 
presented  Ilka  w.th  the  "Meritorious  Civilian  Award"  for  her  series  of  studies  on 
lubnrJl  r      """'  uT  «f  «  ""'"''^^  «f  '^"ropean  countries.  The  government 
The  U.S.  Government  has  a  liberal  leave  policy  for  its  civil  servants.  After  15 

the  US  and  enjoying  the  many  scenic  beauties  of  this  continent  or  going  abroad  " 
coun  ries  like  Sw.tzerland.  France,  Austria,  Czechoslovakia,  Scandinavia   etc 
Ou    fayorite  travel  spots  in  this  country  were  the  National  Parks  ii  thTwest' 
particularly  Yellowstone  and  Yosemite  Parks  and  the  Grand  Canyon  and  S 
Tetons,  and  the  shores  of  Maine  and  Florida.  What  a  wonderfui  country  itisH 
offers  every  scenery  and  every  climate  desired  ^ 

We  offen  escaped  part  of  the  winters  in  Virginia,  even  though  they  are  not  too 
rough,  and  over  the  years  visted  most  of  the  Caribbean  Island,  fmm  T 
Tobago.  We  love  them  all.  '^ariDDean  Islands  from  Jamaica  to 

Ilka.  among  her  other  talents.  is  an  excellent  water  color  artist.  On  free 


87 


Weekends  she  painted  the  charms  of  Old  Town  Alexandria,  or  spots  where  we 
visited,  such  as  the  Blue  Ridge,  the  Outer  Banks  and  Florida.  As  a  result,  about  60 
of  her  watercolors  adorn  the  walls  of  cur  home  on  South  Lee  Street  in  Alexandria 
They  are  all  still  there  because  they  represent  our  common  joys  and  experiences 
and  are  not  for  sale. 


'  <l 

; 


88 


The  Years  After  Retirement 

In  1970,  whenniad  24  vearsof  govemmpnf  ^^x^\rt^  my  office  was  about  to  move 
from  Washington  to  tharlottesville,  Virginia.  Since  I  was  only  three  months  from 
reaching  70, 1  decided  that  I  would  rather  retire  than  relocate  myself.  Ilka,  who  is 
nine  months  older  than  I  am,  was  requested  to  stay  on  her  Job  for  another  year  tili 
she  was  71,  which  she  did.  Then  she,  too,  retired  from  government  service. 

After  her  retirement,  Ilka  was  still  in  good  health  and  we  thought  that  she  might, 
on  a  volunteer  basis,  work  as  a  doctor  in  the  public  health  field,  where  doctors 
were  needed.  She  still  had  her  Pennsylvania  and  New  York  licenses,  but  in  order 
to  do  medical  work  in  Virginia  she  needed  a  Virginia  license.  She  thought  she 
would  get  it  by  way  of  reciprocity.  Since  she  was  originally  a  foreign  graduate, 
however,  she  was  turned  down.  This  decision  seemed  silly,  considering  her 
record.  But,  füll  of  spunk  as  she  has  been  all  her  life,  she  went  to  Richmond 
applied  for  the  right  to  take  the  Medical  Board,  took  the  three-day  exam  and  passed 
It  with  flying  colors  without  having  to  open  any  medical  book  or  boning  up  for  it. 
She  got  her  Virginia  Medical  License  and  worked  for  a  year  and  one-half  at  the 
Alexandria  Public  Health  Clinic  attached  to  the  old  Duke  Street  Hospital. 

In  1973,fifty  vears  after  my  graduation  from  the  Umv^rsityof  Marburg.  I  wrote 
to  the  law  faculty  asking  whether  they  would  issue  a  new  diploma  to  me  because 
the  old  one,  a  mimeographed  sheet  on  a  miserable  piece  of  paper,  had  disin- 
tegrated.  It  had  been  issued  at  the  height  of  the  German  inflation  when  the  German 
currency  had  lost  all  value  and  there  was  no  money  for  printing  diplomas. 

In  the  correspondence  that  followed  I  was  in^ited  by  the  faculty  to  visit  the  law 
school,  receive  a  new  diploma,  andtp  deliver  a  lecture  on  the  American  System  of 
law._  ^ 

nka  and  I  were  royally  received  there.  We  were  given  a  dinner  by  the  law 
Professor  who  had  extended  us  the  invitation  and  a  luncheon  by  the  law  faculty. 
My  lecture,  followed  by  a  discussion,  was  well  received  by  the  students.  In  his 
introductory  remarks  the  professor  said  that  they  occasionally  have  foreign 
visiting  professors,  but  that  **one  of  our  own''  had  never  before  come  back  to 
lecture. 

My  new  diploma,  specially  printed  for  the  occasion,  extends  the  con- 
gratulations  of  the  faculty  to  me  for  my  fiftieth  promotion  anniversary. 

The  University  of  Marburg  dates  from  1527.  Less  well  known  than  Heidelberg, 
It  is  scenically  located  on  the  River  Lahn,  a  tributary  of  the  Rhine,  and  has  a  rieh 
history.  Almost  untouched  during  the  allied  bombing  of  Germany  in  Worid  War  II, 
the  city  has  retained  its  medieval  character  and  charm.  It  is  adorned  by  a  Castle 
built  in  1591  and  one  of  the  eariiest  Gothic  churches  in  Germany,  St.  Elizabeth 

After  retirement  in  1970/1971  we  devoted  most  of  our  time  to  cultural  and  civic 
organizations  in  Alexandria.  These  abundant  groups  helped  to  give  this  fine  city 
its  unique  characteristics  and  flavor. 

Ilka  spent  12  years  each  as  a  member  of  the  Alexandria  Environmental  Policy 

89 


Ilka  and  Bill  on  a  trip  to  Greece:  aboard  the  Apollon  II  In  the  Aegean  Sea. 


90 


Commission,  the  Beautification  Commission,  and  the  Board  of  Trustees  of  the 
Alexandria  Library.  When  she  retired  from  the  Library  after  she  suffered  a  stroke 
in  June  of  1982,  the  Library  honored  her  with  a  ceremony  in  the  presence  of  Mayor 
Charles  Beatley,  and  a  letter  which  in  part  reads  as  follows: 

The  Alexandria  Library 

Library  Board 
August  16,  1982 

The  Alexandria  Library  Board  acknowledges  and  commends  the  loyal  and 
dedicated  service  that  Dr.  Ilka  Dickman  has  given  to  her  position  as  a  member 
of  the  Board. 

Her  associates  on  the  Board  wish  Dr.  Dickman  a  speedy  and  complete 
recovery  from  her  illness  and  regret  that  she  deemed  it  necessary  to  resign. 
She  will  be  missed  for  her  personality,  her  grasp  of  her  responsibilities  and 
for  her  counsel  and  judgement.  A  formal  resolution  will  be  made  a  part  of  the 
minutes  of  the  Board. 

During  her  service  on  the  Environmental  Commission,  the  fight  for  free  access 
to  the  waterfront,  which  went  on  for  years,  was  won.  The  developers  wanted  to 
build  three  24-story  high  rises  right  smack  on  the  water's  edge,  but  settled  for  a  swap 
of  land  away  from  the  waterfront.  That  beautiful  part  of  the  waterfront  is  now  the 
so-called  Founders'  Park.  It  was  the  first  such  park  on  the  Potomac  River  to  be 
made  accessible  and  useful  for  Alexandria  Citizens,  a  great  contribution  to  the 
work  of  the  Commission. 

Ilka  and  I  were  also  among  the  *Tounders"  of  the  Northern  Virginia  Fine  Arts 
Association,  the  Athenaeum.  I  personally  have  contributed  to  its  continued 
success  as  a  center  of  art  and  art  appreciation  in  Alexandria.  After  Ilka  suffered  her 
stroke  I  was  determined  to  devote  most  of  my  time  to  her  recovery.  I  retired  from  the 
Board  in  1982,  but  was  pleased  when  they  made  me  a  "Trustee  Emeritus,'*  and  we 
continue  to  support  the  Athenaeum. 

I  served  the  city  in  a  variety  of  capacities:  as  a  member  of  the  Alexandria  Tourist 
Council;  vice  chairman  and  chairman  of  the  Alexandria-Helsingborg,  Sweden, 
Sister  City  Committee;  chairman  and  Organizer  of  a  United  Nations  Association 
affair;  and  a  member  of  the  Alexandria  Archaeological  Commission. 

In  1975/76  I  served  as  President  of  the  Alexandria  Association,  the  city's  most 
prestigious  civic  Organization.  In  that  capacity  I  led  a  successful  drive  to  raise 
$12,000  for  the  restoration  of  the  '^Gadsby  Portraits*'  by  John  Gadsby  Chapman, 
Mrs.  Gadsby's  grandson.  These  portraits,  after  complete  restoration,  are  now  on 
display  at  the  Gadsby  Museum.  I  researched  John  Gadsby  Chapman's  past,  wrote 
and  lectured  about  him,  and  publicized  the  fact  that  this  great  portrait  and 
landscape  painter  from  Alexandria  also  painted  the  famous  mural,  *The  Baptism 
of  Pocahontas,*'  in  the  Rotunda  of  the  Capitol  in  Washington.  I  discovered  other 
Chapman  paintings  and  hung  one  of  them,  the  famous  '^Ishmael  and  Hagar  fainting 
in  the  wilderness,'*  owned  by  the  Alexandria  Association,  in  the  Lloyd  House,  the 
annex  to  the  Alexandria  Library  housing  its  Alexandriana  and  Virginiana. 

We_have  lived  in  Alexandria  since  1948.  fir^^t  on  Duke  Street,  then  on  Green 
Street,  and,  since  1964,  in  our  town  house  on  South  Lee  Street.  Though  retired 

91 


•« 


llka  and  Bill  on  a  trip  to  Greece:  touring  Ephesus,  July,  1973. 


from  Civil  Service,  we  were  never  idie.  I.p_ublished  articies  in  the  AlexanHH» 

.h. T  ."''ß^"'    documenting  the  history  of  the  Civil  War  Battery  erected  bv 

the  Union  to  prevent  hostile  vessels  from  entering  the  Potomac  and  the  Caphal  U 
happened  to  have  been  located  right  where  cur  house  now  Stands  Itrote  a  bock  ' 
Poetry.    'Around  the  Po.omac."  llka  published  her  memoirs  on  her  18  mon.hs 
Service  for  the  Government  of  Newfoundland  under  the  title    '" Annn  „.^    . 
Newfoundland."  It  contains  many  of  her  own  Zer  colorf'     ''"P""""^"^  '" 
We  have  supported,  and  will  continue  to  do  so,  manyof  the  fine  cultural 
organ^ations  m  Alexandria.  e.g.,  the  Carlysle  House,  the  Joyd  House  Gadby 

Needless  to  say,  since  we  are  now  83  and  84,  respectively,  we  have  had  to  slow 
down  and  reduce  our  active  participation  in  many  good  caus;s  we  served  ove  'he 
years.  But  our  mterest  in  them  carries  on 

home  !owV  m/;"!  '"^'"''  ""'  '^'"''^"'  ^^^  '^'  ^«""^rf"'  ^'^'^  ''  has  been  our 
S!  r  r  .r  '^"""""^  ''^  P''°'P^'  ""''^■"  ''^  fine  government  and  under  Z 
leadership  of  Mayor  Charles  E.  Beatley,  whom  we  proudly  claim  as  our  frLd 


9? 


93 


List  of  Illustrations 


The  Dickmans  in  the  garden  of  their  home  on  South  Lee 
Street  in  Alexandria,  Virginia,  Spring,  1978. 

The  young  lawyer.  Bill  at  home  in  Beriin.  August,  1932. 

Ilka  on  the  occasion  of  the  publication  of  her  book, 
"Appointment  to  Newfoundland,"  1981 

Bill  lecturing  to  his  students  at  Princeton  University,  1943. 
Bill  serving  the  United  States  in  London,  1945. 

Bill  and  a  colleague  with  a  Russian  soldier  at  the  Russian  War 
Memorial  in  Berlin. 

Major  Ilka  Dickman,  United  States  Public  Health  Service 
August,  1945. 

Ilka  and  Bill  dining  with  Ilka's  father,  Chief  Rabbi 
Dr.  Aladar  Deutsch,  1947. 

Ilka  and  her  UNRRA  team  at  the  Displaced  Persons  Camp 
in  Berhn,  1946. 

The  Dickman  billet  on  Kronprinzen  Allee  in  Berlin. 

Bill  addressing  the  ranking  Bavarian  judges  at  the  reopening 
ot  the  administrative  courts  in  Munich. 

The  Nuremberg  Trial,  with  Herman  Goering  in  the  witness 
box,  November,  1945. 

Ilka  and  Bill  with  Gary  Miller  before  their  return  to  the 
United  States. 

Ilka  and  Bill  on  a  trip  to  Greece: 
aboard  the  Apollon  II  in  the  Aegean  Sea 
touring  Ephesus,  July,  1973. 


Title  Page 
2 

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61 

65 

69 
70 

74 

78 

84 


90 
92 


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üi  wai   (^od\  UJUL  to  taHe  niu  ßtCoiJtä  wift 

to  kcx  ttLxnaC  fiCacE  on  <^onJay,  ^liau  7,  IQS4. 
<^n£  wai  niij  Lo(j£  fox  oltsx  ^O  U£.axi.  anJ  mu  dtax- 
£ii  wife.  jox  o(j£X  41  ueaxi. 

JnexE  iviLL  ntijtx  be.  ont  o(  fttx  Citzei  aaain. 
<^tx  LOiJt,  ntx  couxacjE,  Hlx  tntefCicfencc  und  (itx 
numexoui  unuiuaL  taUnti  iv£X£  tfi£  £ii£nc£  of  mu 
LLf£.  <t(J£xyboay  ivho  £<j£X  ni£l  k£X  ivai  c(iaxm£ii [yu 
fi£X  ivaxmh£axt£d  J2£Xiona[itu.  <Sli£  ujlCC n£{j£x  Cy£ 
fox<jott£n.  \Jox  m£  i/i£  urilC  &£  an  ixx£h.[ac£aCy[£ 
loii.  <:^n£  ttTui  tn£  cxown  of  mu  Lif£. 

<Sn£  ivui  L'uxi£d  in  üvu  cMiC( C£m£i£xu  in 
s:zrfL£Kandxia.  * 

^youxi, 


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THE    UNIVERSITY 


A^'<^t  1 1  <?-^ 


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poser.  The  threc  great  song  cycles  of 
Musorgski  werc  given  their  first  com- 
plete  Performance  in  America  by  Moshe 
Rudinow  and   Ruth   Leviash. 

The    Boston    Symphony    Orchestra, 
under  the  direction  of  Dr.  Koussivitzky, 
played  two  Nocturnes,  compositions  of 
Dr.     Harl     McDonald,     professor    of 
Music,  in  Boston  on  October  30  and 
31.     These   were   also   played    by   the 
Philadelphia    Orchestra,    conducted    by 
Leopold  Stokowski,  November  24  and 
25.      The   Choral    Society    sang    their 
first  of  a  scries  of  Christmas  concerts 
at    Wanamaker's,    Monday,    December 
11.    During  November,  the  Men*s  Glee 
Club  sang  at  the  Harcum  Junior  Col- 
lege,  Bryn  Mawr,  and  the  Wildcliffc 
Junior     College,     Swarthmore.       The 
Choral  Society  will  Supplement  the  Phil- 
adelphia Orchestra,  under  the  direction 
of  Eugenfc  Ormandy,  in  two  Philadel- 
phia concerts  in  the  Academy  of  Music, 
Friday,    December    22,    and    Saturday, 
December  23.    The  solo  choir  has  been 
invited  to  sing  scveral  numbers  during 
the  dinner  of  the  Association  of  Ameri- 
can Colleges  at  the  Benjamin  Franklin 
Hotel  on  January  11. 

Guy  Marriner,  lecturer  in  Music, 
gave  a  piano  recital  at  the  Adath 
Jeserum  Congrcgation  October  31,  at 
the  Musical  Soiree,  Collingswood,  N.  J., 
on  December  15,  and  the  Germantown 
Women's  Club  on  November  15. 

DENTAL 

The  following  members  of  the  faculty 
and  alumni  took  part  in  the  Greater 
New  York  Dental  Meeting  which  was 
held  on  December  4,  5,  6,  7  and  8, 
1939: 

Faculty— Dr.  Robert  H.  Ivy,  profes- 
sor of  Maxillo-Facial  Surgery,  "Frac- 
tures  of  the  Jaws";  Dr.  Thomas  J. 
Cook,  assistant  professor  of  Oral  Diag- 
nosis,  "Non-surgical  Diseases  of  the 
Mouth" ;  Dr.  Bernard  Comroe,  instruc- 
tor  in  Medicine,  "Internal  Medicine  in 
Dental  Practice." 

Alumni — Dr.  James  R.  Cameron, 
1914  D.,  "Oral  Surgery  in  Every  Day 
Practice'\-  Dr.  Carlisle  C.  Bastian,  1917 
D.,  "Imparting  a  Lifelike  Appearancc 
to  Porcelain  Jacket  Crowns";  Dr.  A. 
L.  Barry,  1915  D.,  "The  Indirect  In- 
lay";  Dr.  E.  G.  VanValey,  1919  D., 
^  **Root  Therapy — Its  Practical  Applica- 
tion*';  Dr.  Thomas  B.  Wade,  1898  D., 
"Every  Day  X-Ray.*' 

The  following  members  of  the  fac- 
ulty prcsented  papers  other  than  in 
New  York : 


•"i 


«♦•-^ 


MUSEUM  TOWER 

Dr.  J.  L.  T.  Appleton,  at  the  Penn- 
sylvania   Society   of    Medical    Technol-~ 
ogists  held  at  Temple  University,  "The 
Bacteriologist  Looks  Into  the  Patient's 
Mouth." 

Dr.  Appleton  and  Dr.  F.  Kanter 
(1939)  at  Section  on  Research,  Acad- 
emy of  Stomatology,  November  17, 
"An  in  vitro  Antibacterial  Effect  of 
Saliva  on  Tubercle  Bacilla." 

Dr.  LeRoy  Ennis  —  Florida  State 
Dental  Association,  "Correlation  of  the 
Pathological  Findings  and  Dental  Roent- 
genology";  Syracuse  Dental  Association 


and  North  Philadelphia  Dental  Soci- 
ety, "Interpretation  of  Roentgenology" ; 
Hackensack,  N.  J.,  Dental  Society,  , 
"Dangers  of  the  X-Ray*';  Philadelphia 
Clinic  Club  and  West  Philadelphia 
Roentgenology  Society,  "A  Course  in 
X-Ray." 

Dr.  Frank  A.  Fox  at  Lehigh  Valley 
Dental  Society,  November  20,  "Mod- 
ern Partial  Dental  Design." 

Dr.  E.  H.  Smith  at  Hackensack, 
N.  J.,  December  12,  "Use  of  Acryilac 
Resins." 

Dr.  Thomas  J.  Cook  at  the  Reading 
Dental  Society,  Reading,  Pa. ;  the  Hart- 
ford Hospital  weekly  seminar,  Hart- 
ford, Conn.,  and  the  Dental  Club  in 
Hartford,  Conn.,  on  "Diseases  of  the 
Oral  Mucosa." 

Regent  Deaths 
1906— Doughliss    Ottinger    Heuson, 
Philadelphia,    Pa.,   died   September  22, 

1939. 

1915_William    Mennies,    Vineland, 

N.  J.,  March  31,  1939. 

1 906  —  William  Harold  Sharpless, 
East  Orange,  N.  J.,  October  11,  1939. 

1896 — Paul  Zane  Grey,  Altadena, 
Calif.,  October  23,  1939. 

-  -. —  LAW  SCHOOL 


FRANKLIN  BUILDING 


Two  distinguished  foreign  scholars,  Dr. 
William  J.  Dickman  and  Dr.  Hans 
1Cjj-^|^|>prgrpr^  arp  floing  advanced  work 
at  the  Law  School  this  year.  Dr.  Dick- 
man is  one  of  the  recipients  of  the  eight 
fellowships  for  study  in  American  law 
schools  awarded  by  the  American  Com- 
mittee  for  the  Re-Education  of  Refugee 
Lawyers.  Mr.  John  W.  Davis,  chair- 
man  of  the  committee,  has  announced 
that  those  to  whom  the  fellowships  were 
awarded,  of  various  political  and  reli- 
gious  affiliations,  have  had  brilliant 
careers  in  Germany,  Austria  or  Czecho- 
slovakia.  However,  they  were  unable 
to  follow  their  professions  in  the  United 
States  because  of  the  diflerences  between 
American  and  European  law.  The  fel- 
lowships will  enable  the  men  to  obtain 
a  grounding  in  American  law  at  various 
universities. 

Dr.  Dickman  began  his  legal  career 
as  a  judge  in  Berlin.  Thereafter,  he  had 
a  large  international  law  practice.  He 
was  counsel  for  the  French  Government 
in  reparation  matters  growing  out  of 
the  Treaty  of  Versailles. 

The  eight  fellowships  awarded  by  the 
American  Committee  werc  chosen  from 
a  large  number  of  candidates  by  a  selec- 
tion  committee  of  distinguished  profes- 


p '  f(n 


THE    VmVERSlTY 


sors,  of  which  Mr.  Philip  W.  Amram, 
associate-in-law  at  the  Law  School,  was 
a  membcr.  In  order  to  save  timc  and 
money  for  thesc  men,  in  many  cases 
special  programs  have  been  arranged  to 
cnable  them  to  complete  the  course  in 
a  two-year  period,  with  their  European 
experience  being  accepted  as  equivalent 
to  one  year  in  an  American  law  school. 
However,  Mr.  Dickman  is  planning  to 
take  the  füll  law  school  course.  Addi- 
tional  fcUowships  are  planned  for  the 
academic  year  1940-41. 

Dr.  Kirchberger  is  not  a  refugec,  but 
is  studying  on  a  special  Research  Fel- 
lowship.  He  was  educated  in  Germany 
and  practiced  law  there  for  many  years 
af ter  his  graduation  f rom  the  Univer- 
sity  of  Leipzig.  Later  he  became  a 
Professor  of  Law  at  the  University  of 
Leipzig,  where  he  received  a  Doctor  of 
Laws  degree.  Specializing  in  Industrial 
Rights,  in  1932  he  was  admitted  to  prac- 
tice  beforc  the  Reichsgericht,  the  high- 
est  court  in  Germany,  to  which  only 
twenty-five  of  about  20,000  German 
lawyers  are  admitted.  He  has  written 
many  legal  treatises  in  the  fields  of  un- 
fair competition,  patent  and  Copyright 
law.  At  present  he  is  comparing  Amer- 
ican and  European  law  m  the  field  of 
Trade  Regulation. 

The  second  round  of  the  Second  Year 
Moot  Court  Competition  was  completed 
Monday  evening,  December  11.  Coun- 
sel  were  fortunate  in  having  the  oppor- 
tunity  of  arguing  before  Judges  Curtis 
Bok,  Gerald  F.  Flood  and  Louis  E. 
Levinthal,  of  Philadelphia  Common 
Pleas  No.  6;  Judges  Thomas  D.  Fin- 
Ictter  and  Francis  Shunk  Brown,  Jr., 
of  Common  Pleas  No.  4,  and  Judge 
Eugene  V.  Alessand roni,  of  Common 
Pleas  No.  5,  who  comprised  the  two 
bcnches  required  for  the  occasion.  After 
vcry  interesting  arguments,  Sharswood 
Law  Club,  represented  by  John  R. 
Clark  and  William  J.  Scarlett,  defeated 
Mitchell  Law  Club,  represented  by 
Leonard  Sarner  and  Edwyn  H.  Silver- 
bcrg,  while  Malcolm  D.  Reeves  and 
John  R.  McConnell,  counsel  for  Kent 
Law  Club,  won  over  Jesse  L.  Crabbs 
and  Robert  C.  Koury,  of  Miller  Law 
Club. 

GRADUATE  SCHOOL 

Dr.  Alfred  B.  Harbage,  upon  recom- 
mendation  of  the  Modern  Language 
Association,  has  just  received  from  the 
American  Council  of  Lcarned  Societies 
a  grant  of  $800  for  the  publication  of 
his    rcccntly    completed    work    on    the 


English  Drama.  Professor  Harbage's 
earlier  book,  The  Cavalier  Drama,  was 
likewise  published  through  the  aid  of 
a  grant  of  the  American  Council  of 
Learned  Societies.  The  present  book 
will  prove  of  extensive  Service  to  schol- 
ars  in  the  field,  containing  as  it  does 
all  available  informatlon  as  to  editions, 
productions,  dates  of  publication,  etc., 
of  all  English  plays  whether  extant  or 
not  from  975  to  1700  A.  D.  The  book 
is  entitled :  Annais  of  English  Drama, 
975-1700. 

Last  year  there  was  in  the  Mathe- 
matics  Department  a  rather  unusual 
group  of  advanced  students,  three  of 
them  doing  post-doctoral  research  under 
members  of  the  staff.  At  the  end  of 
the  year,  thcse  men  received  the  follow- 
ing  appointments : 

Dr.  Ebön  E.  Betz,  Harrison  Fellow 
in  Mathematics,  1938-39,  has  been  ap- 
pointed  instructor  at  Haverford  College. 

Dr.  Dick  Wick  Hall,  National  Re- 
search Fellow  in  Mathematics,  work- 
ing  at  the  University  of  Pennsylvania, 
1938-39,  has  been  appointed  instructor 
at  Brown  University. 

Dr.  Ivan  Niven,  Harrison  Fellow  for 
Research  in  Mathematics,  1938-39,  has 
been  appointed  at  the  University  of 
Illinois. 

Dr.  Herbert  Zuckerman,  Harrison 
Fellow  for  Research  in  Mathematics, 
1938-39,  has  been  appointed  to  an  in- 
structorship  at  the  University  of  Wash- 
ington, Seattle,  Wash. 

Professor  J.  R.  Kline,  vice-president 
of  the  American  Association  for  the 
Advancement  of  Science,  and  chairman 
of  Section  A  (Mathematics),  at  the 
Christmas  meeting  of  the  Association 
at  Columbus,  will  deliver  his  retiring 
vice-presidential  address  on  the  topic: 
"The  Role  of  the  Jordan  Curve  Theo- 
rem in  Topology." 

Among  those  attending  the  meetings 
at  the  University  of  Chicago  tö  Tele- 
brate  the  tenth  anniversary  of  the  erec- 
tion  of  the  Social  Science  Research 
Building  were  Professor  Anne  Bezan- 
son,  Professor  W.  Rex  Crawford,  Pro- 
fessor Roy  Nichpls,  Professor  Stuart  A. 
Rice,  Professor  Richard  Shryock  and 
Professor  Donald  Young.  They  partici- 
pated  in  round  tables  on  Research 
Training  in  the  Social  Sciences,  and 
other  discussions  of  fundamental  impor- 
tance  to  workers  in  the  Social  Science 
field. 

Professors  Crawford  and  Young  after- 
ward took  part  in  the  deliberations  of 
a  committee  of  the  Social  Science  Re- 


HOUSTON  HALL  NOOK 

search  Council,  which  is  planning  a 
comprehensive  study  of  the  selection  and 
training  of  Social  Science  personnel.  In 
all  probability  one  or  more  of  its  proj- 
ects  or  studies  will  be  set  up  at  the 
University  of  Pennsylvania. 

MEDICAL 

Dr.  O.  H.  Perry  Pepper,  President  of 
the  American  College  of  Physicians  and 
our  Professor  of  Medicine,  attended  two 
sectional  meetings  of  the  American  Col- 
lege of  Physicians :  one  at  Duke  Univer- 
sity, N.  C,  in  November,  and  one  at 
Louisville,  Ky.,  in  December. 

Dr.  Douglas  P.  Murphy,  assistant 
Professor  of  Obstetrics,  addressed  the 
New  York  Obstetrical  Society,  Decem- 
ber 12,  1939,  on  the  subject  of  "Uter- 
ine  Movemcnts  in  Late  Pregnancy  and 
Labor  as  Studied  by  the  Lorand  Toc- 
ograph." 

Dr.  D.  S.  Pepper,  instructor  in  Medi- 
cine, addressed  the  Mecklenburg  County 
Medical  Society  at  Charlotte,  N.  C, 
December.  5,  on  "The  Treatment  of 
Pneumonia  ,with  Sulfapyridine." 

Dr.  Richard  A.  Kern,  professor  of 
Clinical  Medicine,  flew  to  Puerto  Rico 
to  address  the  Puerto  Rican  Medical 
Society,  December  9  and  10,  on  "Al- 
lergy,''  "Peptic  Ulcer"  and  "Brucel- 
losis." 

He  also  addressed  the  New  York 
Academy  of  Medicine  on  the  subject  of 
"Gastrointestinal  Allergy.*' 

Dr.  Charles  C.  Wolferth,  professor 
of  Clinical  Medicine,  addressed  the 
American  Association  for  the  Advance- 
ment .  of  Science  at  Columbus,  Ohio, 
December  30,  1939,  on  "Chest  Lcads 
in  Coronary  Occlusion." 


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THE    VNIVERSITY 


SOUTH  QUAD  ENTRÄNGE 

Many  of  the  older  aluniiii  will,  of 
course,  remember  the  comprehensive 
Building  program  which  was  begun  by 
Provost  Charles  C.  Harrisoii  in  1894, 
and  resulted  in  our  beautiful  dorniitories 
and  the  splendid  buildings  to  house  the 
Law  School,  the  Towne  Scientific 
School,  and  the  Museum,  among  others. 
Copc  and  Stewardson  were  the  archi- 
tccts  in  the  beginning,  and  since  their 
deaths  they  have  been  succeeded  by  a 
long  line  of  distinguished   architects. 

The  treatment  of  Franklin  Field  was 
a  particularly  difficult  job  since  it  was 


built  in  three  sections  without  provision 
in  the  beginning  for  any  such  develop- 
ment.  The  steam  plant  is  a  little  known 
but  extremely  successful  treatment  of  a 
difficult  subject  for  a  College  campus. 
The  Palestra  and  the  Hutchinson  Gym- 
nasium presented  the  problem  of  caring 
for  large  numbers  of  people  in  an  effi- 
cient  way  and  at  the  same  time  pre- 
serving  the  harmony  of  the  campus. 
The  Irvine  Auditorium,  which  domi- 
nates  the  campus  on  account  of  its  bulk 
and  height,  is  an  interesting  treatment 
of  a  commonplace  subject  and  is  the 
cause  of  many  colorful  quips  as  well  as 
admiration.  The  Christian  Association 
Building,  at  the  corner  of  36th  and 
Locust  Streets,  is  a  touch  of  great  beauty 
and  is  well  placed  at  what  is  to  become 
the  gateway  to  Dormitory  Row. 

As  our  Dftentennial  program  develops 
through  the  support  and   generosity  of 


New  Buildings  Since  1922 

Repairs  Building 

Museum — Srd  Section 

Bennett  Hall 

Ashhurst — Magee  Dormitories 

River  Field  House 

Palestra 

Hutchinson  Gymnasium 

Irvine  Auditorium 

Graduate  Hospital 

Anatomy  and  Physiological 

Cliemistry  Building 
Christian  Association 
Museum — 4th  Section 


IRVINE  AUDITORIUM 


benefactors,  the  University  will  be  trans- 
formed  in  both  plan  and  elevation.  A 
committee  of  trustees  headed  by  Sydney 
E.  Martin,  '07,  a  former  President  of 
the  General  Alumni  Society,  has  been 
working  with  Paul  Cret,  University 
architect,  on  a  comprehensive  plan 
which  is  now  completed  and  which""  it 
is  hoped  we  can  teil  you  more  about 
in  the  near  future. 

FINE  ARTS 

Frank  A.  SchrepTer,  associate  professor 
of  Landscape  Architecture,  spoke  at  the 
National  Association  of  Housing  Offi- 
cials  at  Cincinnati  on  December  6,  7 
and  8.  He  has  been  elected  President 
of  the  Pennsylvania  Chapter  of  the 
American  Society  of  Landscape  Archi- 
tects. 

Dr.    Otto    E.   Albrecht,    lecturcr   in 
Music  and  curator  of  the   Music  Li- 


WEIGHTMAN  HALL  TOWER 

brary,  attended  the  meetings  of  the 
Music  Library  Association,  held  at  the 
Eastman  School  of  Music  of  the  Uni- 
versity of  Rochester  on  November  18. 
As  chairman  of  the  Committee  on 
Microphotography,  he  reported  on  the 
project  to  secure  film  productions  of 
important  music  manuscripts  in  Ameri- 
can and  foreign  libraries.  Dr.  Albrecht 
gave  a  lecture-recital  at  the  Philadel- 
phia Art  Alliance  on  December  13  on 
"The  Lyric  Musorgski"  in  commemo- 
ration  of  the  hundredth  anniversary  of 
the  birth  of  the  famous  Russian  com- 


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Philadelphi?^,  February  6, 
3926  Sansom  St 


1943 


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Dear  Professor  Riessman, 


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on  th«.  occasion  of  my  graduating  frora  the 
Law  School  I  want  to  express  to  you  my  gratitude  for  the  moral  and 
financial  assistance  given  to  me  while  engaged  in  the  venture  of  Start 
life  änew  and  erabarking  on  my  old  career  under  such  difficult  circum- 
stances.  I  realize  that  without  your  encouragement  and  advice 
and  that  of  thejother  gentlem-n  ob  the  Committee  1  would  not  haye  been 

able  to  go  back  to  a  decent  occupation.  U.     "         / 

■.  .•      •  •  ■     ■■4'-'.  ;         -  "'■■    ■ 

^I  expected  to  be  in  the  Army  by  now  .  In 
July  1941  I  was  classified  lA  and  in  Uecember  I  got  a  formal  Statement 
from  the  Army  to  th«  effect   that .considering  my  Status  as  a  non  citi- 
zen,I  had  been  accepted  for  training.  1  was  told  to  bc  called  with  the 

•  ,  .  ■..'.'•.■.■■>■■  '   ■  • 

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January  quota.  However,  shortly  afterwards  the  Praesident  issued  new-' 

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regulations  according  to  which  raen  above  38  should  not  be  called  any- 
more.  1  was  therefter  reclassified  4  H.  f^^^   *   •■"  . 


.^■.hi- 


I.^m  working  part  time  in  the  Justice  Department 
(F.B.I.)   and  I  am  also  preparing  for  the  bar  examinations .The  oart- 
time  Job  is  moatly  translating  and  is  only  temporarily.  I  am  looking 
for  something  more  permanefat .  If  you  think  it  makes  sense  I  would 
appreciate  if  you  would  remember  me  to  Mrofessor  Friedrich,  1  would  liy 
very  much  to  get  work  in  his  line  of  European  reconstanction. 
I  would  also  like  to  contact  hira  in  cbnnection  with  the  anti  Nazi 
German  radio  Station  here  in  Philadelphia  over  which  a  group  of  friends 
of  mine  ,  including  myself  and  my  fincee  ,Dr.  Deutsch  from  Prague, 
have  broadcasted  and  on  which  there  is  right  now  the  opportunity  to 
get  more  time  for  very  little  money. 


With  kind  regards  gratefully  yours, 


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DootoF  William  J*  DlokMan 
3926  Smneon  Street 
FhiladolphlAf  FenctfiylYmnla 

Dear  Dootor  Dioknanf 


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Thank  you  ffor  yotar  thoughtful  lettoif  4f  \Iiitru«r7 
6th*     I  mm  glftd  to  oongratttlat«  you  on  yoar  gfaid|ua^lon  •     It   /m 
Is  good  to  hear  ttiab  you  are  havlng  a  ohanoa  io|vo|>k  for  1 

tlia  J»B>I»     1  do  not  knoa  of  my  opportun! tief  tov '^tn  along 
tha  iinaa  of  European  reconatruotion  t«t  I  do  'ttiilnlr  that 
Proftaaor  FriedrlcftL  would  ba  Intoraated  If  youl  wHta  to  hin      • 
ooneamlng  tha  radlo  atatlon  in  Philadelphia.  ',  St\noa.ha  haa 
baan  aetiva  in  thia  radio  fiald»  you  night  teil  Mn  %  aug- 
gaatad  your  writing  hin»  ■■■n'  \  IT      % 


to  ti 


Plaaaa  do  lat  na  know  «hat  you  ara  d6lM\frän  tina 


With  all  good  «iahaa. 


Ccrdiallj  yoarv» 


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April  7»   1949 

Andrew  Rourlgan»  Jr*t  Agent  f  ISD 
Offlo«  of  the  ProTost  larahal 
546  Drexel  Bullding 
1Phllad«lphia»  PennaylYanl» 

'  •  • 

Dear  Hr«  Hourlgani 

I  haT6  üt  hand  your  Inquiry  eoneemlng  William  3.  Diokman«     Vn^ 
fortunateljf  mj  filea  on  Mr«   DieVman  aro   preaently  in  the  handa   of  th0< 
Office   of  3trategJtö_ServioaLft  J^ere  in  New  York  Oity  who  are  exaralning  thtn 
along  with  othera   In  an  attempt  to  find   out  the  nomoa  of  thoae  refügeea 
who  might  have  Taluable  Infoptnation   fbr  the  Oovernnient»     In   theae  filea» 
I  haTe,  doubtleasf  aotne  offlcial  recorda   to  indieate  both  that  Mr*  Diek-^ 
man  iat   In  fiact^  a  Jewiah  reJEUgee  and  that  hia  loyal tj  to   the  United 
Statea  ia  unqueationable# 

I   ean,  howeverf   atate   thia\Before   our  Commlttee  waa   prepared 
to   eertify  Mrt  Dickman  to  the  Unlreraity  of  Pennaylvania  Law  Sdioolf  we 
oarelUlly  inveatlgated  hlm  and  hla   backgrounda     At   that   tlmOf  I  oheokad 
on  hia  background  both  by  oorreapondenoe  and  by  dlreet  inquiry  from 
Oermana  who  had  known  him  and  our   Commlttee  waa   thorou^ly  reaasiu^ed 
eono^rnlng  hla  atatua   and  rellabllltya     Our  Information  waa   oonreyed  3>y-^ 
ir«   Phl li p  T^ j iwaix »   then  of  the  Unlveralty  of  PennsylTania  Law  3(^ool  and 
now   of  the  Board  of  Soonomio  Warfare  in  VVaahlngtont  who  had  numeroua 
opportun! tlea   to  obaerve  Mr«  Diokman  and  who^   I  am  aurot  would  Toudh   for 
hia  integrity  and  for  the  faet  that  he  ia  a  Jewiah  reftagee« 

If  what  I  have  a«dd  here  dcea  not  anfflee  for  your  purpoa#af 
pleaae   let  me  know  and  I  will  matas   an  effbrt  to  aeeure  Mr«  Diekman  *s 
fllea    ft^om  the  Oa  Sa  S#  here»     I  ralght  add   thüt  if  Mr*  Dickman  haa  hla 
Oerman  paaaport  with  hlm  and   if  he   i6ft  Oermany  after  about  1936 1  tha 
faet  that  he  wäre  Jewiah  wmld  appear  from  the  atampedJI!j:!L^n,JJbe^^pAaa---f^^^ 
port*     Do  not  hoaltate,  pleaae ^  to  come  back  a t -»lAfiirTTf  you  wlah  fürther^^ — -^' 
Information,   for,  although  I  do  not  know   tiie  purpoae  of  your  inquiry,  I 
haTe   confidence   in  Hr*  Diokman  anl  belieTe  that  he  caa  be  of  aerTiee  to 
hia  adopted  oountrya 

Very  truly  yourat 


David  Rioaman 
Deputy  Aaslatant 
Diatriot  Attomay 


Dlt/pee 


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4(2.   ^Vi^ 


^fL\^  C  %rt£reL  CaLLCcttcH 


V/7, 


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I^St. 


Albert  A.  Ehrenzweig 
Leben  und  Werk  -  Zum  Unterscliied  zwischen  internationalem 

und  interlokalem  Privatrecht 


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von  Professor  Dr.  iur.  Erik  JAYME,  Heidelberg 


I.  Leben  und  Werk 

Im  Sommer  1974  unterrichtete  ich  an  der  Universität  Münster,  als  mich  die 
Todesnachricht  aus  Berkeley  erreichte.  Albert  A.  EHRENZWEIG  war  am 
4.  Juni  1974  gestorben.^  Ich  schrieb  an  Erika  EHRENZWEIG  und  erhielt  von  ihr 
-  unter  dem  23.  Juni  -  folgende  Antwort.  Erika  schrieb: 

Hab  keine  düsteren  Gedanken  über  die  letzten  vier  Wochen  hier  in  dem  kleinen  Haus 
nach  dem  Aufenthalt  im  Spital.  Albert  war  müde,  aber  meist  schmerzfrei,  hat  ein  bißchen 
gearbeitet,  Briefe  diktiert,  hie  und  da  einen  Besuch  empfangen  und  in  einem  Strecksessel 
liegend  den  Garten  und  das  Vogelgczwitscher  genossen  wie  nie  vorher.  Wir  haben  vom 
Tod  gesprochen,  manchmal  in  einer  Dämmerstunde,  aber  daneben  waren  gleich  die 
Pläne  für  ein  herbstliches  Seminar  daheim  und  ein  vielleicht  möglicher  Aufenthalt  in 
Carmel  im  September. 

Und  am  4.  Juni  hat  Albert  noch  gearbeitet  bis  wenige  Minuten  vor  dem  Letzten,  das 
schmerzlos  und  augenblicklich  gekommen  ist,  ohne  Abschiednehmen,  so  wie  er  es  sich 
immer  gewünscht  hatte  ...  Und  nun  sind  die  Töchter  nah,  alle  beide,  und  die  Gedanken 
vieler  wirklicher  Freunde.  Fritz  KESSLER  schickt  Blumen  für  die  verlassene  kleine 
Studierstube,  und  noch  immer  legt  ein  getreuer  Student  einen  Strauß  Wiesenblumen  vor 
die  Türe,  still  ohne  anzuläuten. 

Diese  Worte  atmen  nicht  nur  die  Herzlichkeit  und  Liebe,  die  die  Person 
Ehrenzweigs  umgaben;  in  ihnen  klingt  auch  jene  österreichische  Sprachme- 
lodie, die  die  EhrenZWEIGs  auch  nach  mehr  als  30  Jahren  der  Emigration 
nicht  abgelegt  hatten  und  die  sie  mit  der  versunkenen,  aber  zugleich  leben- 
digen Welt  Hofmannsthals  und  Schnitzlers  verband.^  Erika  war  die 
Tochter  der  Anna  KallinA,  die  von  1888-1933  Schauspielerin  am  Burg- 


'  Vgl.  den  Nachruf  von  Friedrich  Khsslkr,  in:  Gedächtnisschrift  für  Albert  A.  Ehrenzweig, 
Karlsruhe,  Heidelberg  1976,  XllI-XIV;  Hinweise^auf  weitere  Nachrufe  am  gleichen  Ort, 
VIL 

^  Vgl.  unten,  S.  172,  den  Brief  von  Erika  EHRENZWtlG  an  den  Verfasser. 


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Erikjayme:  Albert  A.  Ehrenzweig  -  Leben  und  Werk 


Leben  und  Werk 


21 


theater  war.-^  Albert  A.  EHRENZWEIG  übertrug  In  der  Emigration  Gedichte 
von  Anton  WiLDGANS  -  dem  Dichter  und  zeitweiligen  Direktor  des  Burg- 
theaters -  ins  Englische  und  veröffentlichte  eine  zweisprachige  Ausgabe  1 965/ 
Es  ging  ilim  gut  in  Kalifornien.  Seine  Heimat  war  und  blieb  Europa.  Jede 
Rückkehr  ergriff  beide  neu,  wie  ein  Brief  vom  5.  Juni  1970  aus  Gravetye 
Manor  in  Sussex  zeigt: 

England  ist  herrlich:  Heimatlich,  friedlich,  blühend  .  .  .  uns  geht  es  gut,  und  wir  sind 
daheim  -  seltsam,  obwohl  alles  doch  fremd. 

Albert  A.  EHRENZWEIG  wurde  am  1.  April  1906  in  Herzogenburg  in  eine 
große  J  uristenfamilie  hineingeboren.  Sein  Onkel  war  Armin  EHRENZWEIG, 
dessen  Standardwerk  zum  System  des  österreichischen  allgemeinen  Privat- 
rechts die  Autorität  des  Namens  EHRENZWEIG  begründet  hatte.  Sein  Groß- 
vater Adolf  Ehrenzweig  war  Herausgeber  des  „Assecuranzjahrbuchs". 
Auch  der  Vater  Albert  widmete  sich  vor  allem  dem  Versicherungsrecht.  Die 
Spannung  zwischen  dem  klassischen  Zivilrecht  und  der  Realität  des  Versiche- 
rungsgedankens war  Ehrenzweig  in  die  Wiege  gelegt.  Seine  noch  in  Öster- 
reich veröffendichten  ersten  Schriften,^  aber  auch  sein  berühmtes  Buch 
'"Negligence  Without  Fault"  zeigen  dies  deudich;  auch  das  Internauonale 
Privatrecht  war  betroffen.  Mit  seinem  Vorschlag,  die  Haftung  für  Verkehrsun- 
fälle dem  "law  ofthe  garage",  d.  h.  dem  Recht  des  Ortes,  wo  das  Fahrzeug 
versichert  war,  zu  unterstellen,  versuchte  er,  den  Versicherungsgedanken  auf 
das  IPR  einwirken  zu  lassen.  Nicht  die  zufällige  lex  loci  delicti,  sondern  - 
entsprechend  der  Bedeutung  der  Versicherung  für  die  Haftung  aus  Kfz- 
Unfällen  -  das  "law  ofthe  garage  ",  d.  h.  das  Recht  des  Ortes,  an  dem  versicher- 
bare Risiken  kalkuliert  werden,  schien  EHRENZWEIG  eine  vernünftige  Basis 
für  eine  Kollisionsregel  abzugeben.  Er  liebte  solche  provokatorischen  Wort- 
schöpfungen, die  er  aber  dann  -  nicht  ohne  Ironie  -  umzusetzen  verstand  in 
die  Fachsprache  des  internationalen  Privatrechts.  Aus  dem  "law  ofthe  garage  " 
wurde  die  "lex  loci stabuli "^  Eine  Erinnerung  an  den  Sommer  1968  taucht  auf, 

^  Angaben  nach  Therese  NiCKL/Heinrich  ScHNiTZLER  (Herausg.),  Hugo  Hoi-MANNSTHAL  - 
Arthur  ScHNITZLER,  Briefwechsel,  S.  Fischer  Verlag  1964,  S.  340. 

^  Und  hättet  der  Liebe  nicht . . .  Ein  Zyklus  neuer  Gedichte  von  Anton  WiLDGANS.  -  . . .  And 
llave  Not  Charity  -  A  Cycle  ofNew  Poems  by  Anton  WiLDGANS  translated  by  Albert  A. 
Ehrenzweig,  Europäischer  Verlag  Wien  1965. 

*  Ehrenzweig,  Die  Schuldhaftung  im  Schadensersatzrecht,  Wien  1936,  S.  213  ff.;  Ehren- 
ZWEIG,  Zur  Erneuerung  des  Schadensersatzrechts  -  Bemerkungen  zum  tschechoslowa- 
kischen Entwurf  eines  BGB  (Regierungsvorlage  1937)  samt  Gegenentwurf,  Wien  1937, 
S.  41. 

*  Zum  "law  ofthe  garage  "vgl.  Ehrenzweig,  Conflicts  in  a  Nutshell,  2.  Aufl.,  1 970,  S.  254;  zur 
Genese  des  Begriffs  "lex  loci  stabuli"  y^l  Ehrenzweig,  The  Not  So  "Proper"  Law  o/Tort- 
Pandora's  Box,  I.C.L.Q.  17  (1968)  1  ff.,  10  N.  57. 


als  ich  Ehrenzweig  -  dessen  Gesundheit  durch  zwei  Herzinfarkte  erschüt- 
tert war  -  bei  den  Vorlesungen  an  der  Haager  Akademie  für  Internationales 
Recht  assistierte:  "Lex  insurabilis"  stand  in  internationalprivatrechdichem 
Neulatein  als  Überschrift  auf  den  Papieren,  die  mir  EHRENZWEIG  am  Abend 
im  Kurhotel  in  Scheveningen  für  den  Kurs  des  nächsten  Tages  mitgab. 

Ehrenzweig  haue  in  Wien  studiert;^  zu  seinen  Studienorten  gehörten  aber 
auch  Paris  und  Heidelberg,  wo  er  das  Sommersemester  1927  verbrachte.^ 
Seine  berufliche  Laufbalin  begann  er  als  Richter  und  habilitierte  sich  1937  an 
der  Universität  Wien  für  das  Fach  „Bürgerliches  Recht".  Er  gehörte  dann  zu 
der  letzten  Emigrantenwelle,  die  Europa  noch  kurz  vor  dem  Krieg  verließ.^ 
Das  bedeutete,  daß  er  in  den  USA  ganz  von  vorne  beginnen  mußte.  Mit  einem 
schmalen  Stipendium  studierte  er  1939-1941  in  Chicago.  Im  Jahre  1942 
erwarb  er  den  Magister-Titel  an  der  Columbia  University  in  New  York.  Das 
Bar  Examination  bestand  EHRENZWEIG  1943  in  New  York;  er  war  dann 
1944-1948  für  eine  bekannte  New  Yorker  Anwaltsfirma  tätig,  ehe  er  1948  an 
die  Universität  von  Kalifornien  nach  Berkeley  berufen  wurde.  Er  lehrte  dort 
26  Jahre  lang  "Conflicts,  Comparative Jurisprudence,  Insurance  Law".  In  seiner 
Person  vereinigten  sich  so  die  Erfahrungen  von  Praxis  und  Wissenschaft 
zweier  Rechtskreise. 

Das  erst  machte  die  einzigartige  Zusammenschau  beider  Rechtswelten 
möglich.  Den  Europäern  gab  er  den  unverstellten  Blick  auf  die  Dinge  zurück, 
die  durch  abgestandenes  Theorienwerk  überkrustet  waren;  die  neue  Welt  aber 
zog  er  in  feinen  Bann  durch  die  profunde  Kenntnis  der  abendländischen 
Ideengescliichtc.  Er  legte  die  Sonde  des  amerikanischen  Realismus  an  die 
europäische  Bücherwelt;  den  Amerikanern  aber  vermittelte  er  eine  Theorie, 
indem  er  die  Rechtssprüche  ernst  nahm  und  zu  sogenannten  "inchoate  rules" 
verdichtete,  d.  h.  Rechtsregeln,  die  als  unfertige  noch  im  Werden  begriffen 
waren.  Hauptaufgabe  der  Wissenschaft  war  für  ihn,  solchen  Regeln  eine 
„rationale",  d.  h.  einen  Sinn,  zu  geben.  So  entstanden  seine  Grundgedanken 
für  das  IPR,  z.  B.  die  Unterscheidung  zwischen  "aämonitory  torts"  und 
"compcnsatory  torts",  d.  h.  vorsätzlichen  unerlaubten  Handlungen,  bei  denen 
der  Prävendvgedanke  zur  lex  fori  iühn,  und  Fahrlässigkeitsdelikten,  bei  denen 
der  Schadensausgleich  versicherungsgemäße  Anknüpfungen  nahelegt.'^  Seine 
Grundauffassung  ging  dahin,  daß  die  Wirklichkeit  zu  akzepueren  sei;  hier  liegt 
auch  der  Grund  für  seinen  lebenslangen  Kampf  gegen  das  Restatcment  Second 


^  Vgl.  den  von  EHRENZWEIG  selbst  verfaßten  Lebenslauf,  unten  S.  169. 
"  Vgl.  Serick,  oben  S.  15. 

'  Zwischenstation  war  1938  -  1939  Bristol  gewesen. 

'°  Vgl.  Ehrenzweig,  Der  Tatort  im  amerikanischen  Kollisionsrecht  der  außervertraglichen 
Schadensersatzansprüche,  in:  Festschrift  Rabcl,  Bd.  I,  1954,  S.  655  ff. 


22 


Erikjayme:  Albert  A.  Ehrenzweig  -  Lehen  und  \^'erk 


ofConflict  ofLaws}^  Es  war  eigentlich  immer  wieder  derselbe  Vorwurf,  daß 
nämlich  das  sogenannte  Restatement  die  Gerichtsentscheidungen  nicht  richtig 
wiedergebe,  sie  zu  einer  Theorie  verforme.  Über  die  Wirklichkeit  aber  könne 
man  -  wie  im  American  Law  Institute  üblich  -  nicht  abstimmen. 

Dabei  ging  es  ihm  zum  einen  um  die  praktischen  Ergebnisse  der  Entschei- 
dungen.^^ So  entstand  bei  Ehrenzweig  die  "r«/e  of  Validation V^  d.h.  die 
Rechtsregel,  daß  das  Vertragsstatut  im  Hinblick  auf  die  Wirksamkeit  des 
Vertrags  bestimmt  wird.  Er  beschrieb  -  wie  er  meinte  -  nur  das,  was  er  in  den     ,^ 
Entscheidungen  der  Gerichte  fand,  und  gab  doch  den  durch  vielerlei  Begrün- 
dungslärm übertönten  Regeln  einen  Namen,  der  dann  seinerseits  die  Praxis  zu 
beeinflussen  begann.»'  Zum  anderen  ging  es  ihm  um  psychische  Wahrheiten. 
Seiner  Theorie  von  der  Maßgeblichkeit  der  lex  fori  für  "moral  data  '\  d.  h.  für 
Billigkeits-  und  Wertvorstellungen,  liegt  der  Gedanke  zugrunde,  daß  ein 
Richter  nicht  fremde  Moralvorstellungen  seiner  Entscheidung  zugrunde  legen 

könne.^^ 


''  Vgl.  Ehrenzweig,  The  Restatement  as  a  Source  ofConflicts  Law  in  Arizona,  Arizona  Law 
Kew\Qw2(\96Q)\77Ü.;EHKEN2^ElG,TheSeconäConflict5Restatement:ALastAppealforits 

mthärawal^Umv^rsky  of  Pennsylvania  Law  Review  1 13  (1965)  1230  ff.;  EHRENZWEIG,  Das 
Dcsperanto  des  Zweiten  "Restatement  ofConflict  of  Laws",  Festschrift  Rheinstcin,  Bd.  I, 

1969,  S.  343  ff. 
'2  Ehrenzweig  in  einem  B  rief  an  den  Verfasser  vom  11.  11.  1971  (untenS.  173):  „Woraut  es 
mir  ankommt,  ist  also  nur  die  absolute  Richtigkeit  tatsächlicher  Behauptungen."  Vgl.  auch 
Ehrenzweig,  Wirklichkeiten  einer  „Lex-Fori  Theorie",  in:  Festschrift  Wenglcr,  Bd.  11, 
1973,  S.  251  ff.,  266:  „Nur  habe  ich  mich  immer  wieder  bemüht,  Tausenden  entschiedener 
RcchtsfäUe  tatsächüche  Tendenzen  der  Gerichte  in  typischen  Situationen  zu  entnehmen, 
deren  Kenntnis  der  Praxis  helfen  soll,  Interessenausgleiche  zu  fördern,  und  der  Rechtswis- 
senschaft, lebensnahe  Rechtsregeln  zu  formulieren." 

Ehrenzweig,  Contract  in  the  Conflict  ofLaws  -  Part  One:  Validity,  Columbia  Law  Review 
59  ( 1 959)  973  ff . ;  Ehrenzweig ,  A  Treatise  on  the  Conflict  ofLaws,  1 962,  S .  464  ff. ;  die  "rule  of 
Validation  "  fand  Kritik  (vgl.  CURRIE ,  Ehrenzweig  and  the  Statute  ofFrands:  A  n  Inqmry  Into  the 
"Rule  of  Validation'',  Oklahoma  Law  Review  18  (1965)  243  ff.)  und  wurde  später  zur 
"presumption  of  validtty"  (Ehrenzweig/Jayme,  Private  International  Law,  Bd.  3,  1977, 

S.  16-17).  ,     ,. 

Die  "mle  of  Validation"  wurde  von  EhrenZWEIG  zugleich  durch  die  Parteierwartungen 
gerechtfertigt  und  ging  damit  über  eine  bloße  Beschreibung  des  Istzustandes  hinaus. 
Professor  EHRENZWEIG5  stress  on  the  interests  of  the  parties"  (Kiehn  v.  Elkem-Spigerverket  A/S 
Kemi-Metal,  585  F.  Supp.  413,  416  N.  3,  M.D.  Pa.  1984)  spielt  auch  in  anderen  Zusammen- 
hängen eine  Rolle.  ,  i  -r.  ^r  ir  i 
'*  Ehrenzweig,  The  Lex  Aequitatis  Fori:  The  Moral  Datum,  Gedächtnisschrift  Vallindas 
(Sonderdruck  1966),  S.  135  ff.;  vgl.  z.  B.  Vaugh  v.  Amencan  Basketball  Association,  419 
F  Supp  1274  1278-1279  (S.D.N.Y.  1976),  und  hierzu  jAYME,for7<m«o«co«t'emem  und 
anwendbares  Recht,  IPRax  1984,  303-304  N.  8;  vgl.  auch  OLG  München,  10.  ^2.  1982, 
VersR  1984,  745  (Höhe  des  Schmerzensgeldes  nach  der  lex  fori  zu  bestimmen)  und  hierzu 
Mansel,  VersR  1984,  746  ff.,  748;  HELLER,  Realität  und  Interesse  im  amerikanischen  inter- 
nationalen Privatrecht,  Wien  1983,  S.  93-96. 


13 


14 


Leben  und  Werk 


23 


In  den  letzten  Jahren  seines  Lebens  beherrschte  ilin  sein  Interesse  für  die 
Psychoanalyse  völlig.  Es  entstand  sein  Buch  über  „Psychoanalytische  Rechts- 
wissenschaft"/^ Er  lernte  fast  wie  ein  Kind  von  den  anderen  Wissenschaften. 

Ein  Brief  aus  Salzburg  vom  1 6.  7. 1 970  (ich  hatte  ein  Buch  von  MlTSCHER- 
LICH  gesandt): 

Herzlichsten  Dank  für  Dein  so  wertvolles  Geschenk.  Es  kam  gerade  zur  rechten  Zeit,  um 
das  Hauptihema  eines  Pakultätsseminars  zu  werden,  das  Marcic  mit  4  ordentlichen 
Ordinarien  und  10  unordentlichen  Privatdozenten  arrangierte.  Der  MlTSCHERLICH  in- 
teressiert mich.  Ich  glaub,  ich  werd  ihm  schreiben.  Meine  ähnliche  Anbiederung  an 
Konrad  LORENZ,  dessen  entzückende  Briefe  ich  Dir  zeigen  werde,  war  ein  voller  Erfolg. 
Drei  Assistenten  führten  uns  zu  ihm  nach  Seewiesen.  1  und  eine  halbe  Stunde  privatis- 
simum  über  die  Beziehungen  zwischen  Psa.  und  Ethologie.  Wichtigstens:  Ein  großer 
Mann. 

So  spektulativ  manche  seiner  Überlegungen  zum  Verhähnis  von  Psychoana- 
lyse und  Rechtswissenschaft  waren,  als  Lehrer  dagegen  vermittelte  er  vor 
allem  das  Handwerkszeug  desjuristen;'^  er  duldete  keine  Ungenauigkeit,  kein 
blind  schäumendes  Theoretisieren.  Über  100  Leitentscheidungen  mußte  man 
im  Kopf  haben,  um  den  multiple -choice-test  im  Kollisionsrecht  zu  bestehen.  In 
der  "comparative  jurisprudence"  hütete  eine  der  Examensfragen  (1966)  "State 
HOHFELD's  power-concept  in  KELSEN'5  tenninology  ". 

Unvergleichlich  war  in  jener  Zeit  die  Präsenz  der  großen  Emigranten  in 
Kalifornien.  KelSEN  fuhr  mit  seinem  alten  Wagen  zu  EhrenZWEIGs  Vorle- 
sungen, wenn  seine  Theorie  besprochen  wurde.  Michael  MANN  liielt  Vorle- 
sungen über  „Doktor  Faustus",  Kerenski,  der  letzte  Ministerpräsident  des 
Zaren,  lebte  in  Stanford  und  sprach  in  Berkeley  über  russische  Gescliichte;  in 
San  Francisco  dirigierte  STRAWINSKY  seine  Psalmensymphonie. 

Die  Semesterferien  verbrachten  die  EhrenZWEIGs  in  Carmel  in  Südkali- 
fornien, also  den  Januar  und  die  Sommermonate.  Dort  entstanden  vor  allem 
seine  späten  Bücher,  der  2.  und  3.  Band  unseres  "Private  International  Law", 
die  neuen  Auflagen  der  „Nußschalen"  (Conflicts  in  a  Nutshell  Jurisdiction  in  a 
Nutshell),  die  um  Zusammenfassungen  mit  dem  Titel  "The  Nutshell  in  a  Nut- 
shell "hereichen  wurden,  schließlich  seine  „Psychoanalyse  der  Rechtswissen- 
schaft". 


'^  Psychoanalytic  Jurisprudence,  1971;  deutsche  Ausgabe  „Psychoanalytische  Rechtswissen- 
schaft", Berlin  1973;  vgl.  auch  EhrenZWEIG,  A  Psychoanalysis  ofNegligence,  Northwestern 
University  Law  Review  47  (1953)  855  ff.;  EHRENZWEIG,  Civil Liability  -A  Ncglected Area  of 
Psychoanalytical  Research,Thc  American  Imago  10  (1953)  15  ff.;  Ehrenzweig,  Psychoanaly- 
tical  Jurisprudence:  A  Common  Language  for  Babyloyi,  Columbia  Law  Review  65  (1965) 
1331  ff.;  schließlich  EHRENZWEIG,  Law  -  A  Personal  View,  Leiden  1977. 

'^  Vgl.  auch  Ehrenzweig,  Zum  Handwerkszeug  des  amerikanischen  internationalen  Privat- 
rechts, Ost.  Zeitschrift  für  Öffendiches  Recht  1956,  521  ff. 


24 


Erikjayme:  Albert  A.  Ehrenzweig  -  Lehen  und  Werk 


Vom  Haus  fühnen  wenige  Treppenstufen  zum  Strand,  und  man  schaute 
auf  das  gleißende  Weiß  der  Schaumkronen  des  Pazifik,  über  welche  die 
dunklen  Surfer  glitten.  Am  späten  Nachmittag  der  Gang  zur  Carmel  Mission, 
einem  Kloster  aus  mexikanischer  Zeit,  Indessen  offenen  Kreuzgang  abends  die 
Kolibris  einflogen  und  schillernd  yor  den  Kelchen  der  Kalla-Lilien 
schwebten.^ ^  In  den  nachgelassenen  Papieren  fand  sich  folgendes  Gedicht: 

Carmel  Jänner '72 
Welle,  kommst  Du  aus  der  blauen  Ferne 

oder  stehts  Du  still  im  Windgebot?  ' 

Sag  mirs  doch,  ich  wüßt  sie  gerne, 
Deine  Lebensfahrt  und  Deinen  Tod.  .j 


19 


II.  Internationales  und  interlokales  Privatrecht 

1.  Die  Lehren  EhrenZWEIGs 

Aus  der  Fülle  des  EHRENZWEIGschen  Lebenswerks  beschäftigt  uns  heute  das 
Internationale  Privatrecht.  Dabei  möchte  ich  auf  den  Unterschied  zwischen 
internationalem  und  interlokalem  Privatrecht  eingehen,  der  zu  den  Grund- 
lagen der  EHRENZWEIGschen  Leliren  gehört.^°  Er  liegt  der  vergleichenden 
Darstellung  des  internationalen  Privatrechts  zugrunde,  die  EHRENZWEIG  vor 
dem  Hintergrund  des  amerikanischen  Rechts  unternahm.^^  Es  ist  ein  altes  und 
zugleich  ein  dauerndes  Problem  des  Kollisionsrechts,  ob  -  wie  es  V.  BAR  1 889 
formuliene  -  „das  Verhältnis  verschiedener  in  denselben  Staatsgrenzen 
geltender  territorialer  Gesetzgebungen  .  .  .  eine  andere  Lösung  erheischt  in 
diesem  Falle,  als  in  demjenigen,  daß  bei  einem  Rechtsverhältnisse  die  Gesetze 
verschiedener  selbständiger  Staaten  in  Betracht  kommen."^^  Während  v.  BAR 
sich  gegen  eine  prinzipielle  Differenz  aussprach,  meint  der  BGH  in  seiner 
Entscheidung  vom  22.  9.  1982  zum  Statut  des  nachehelichen  Unterhalts  im 
innerdeutschen  Kollisionsrecht: ^^ 


'*  Aus  einem  Brief  von  Erika  Ehrenzweig  an  den  Verfasser  vom  4.  3.  1974:  ,Ja,  die  Kolibris 
hab  ich  von  Dir  gcgriilk  in  der  von  Dir  geliebten  Mission  in  Carmel,  und  ich  werd  es  im  Juni 
wieder  tun." 

Freundlicherweise  überlassen  von  Frau  Joan  VON  Kaschnitz. 

Vgl.  hierzu  ScOLES,  Interstate  and  International  Distinctions  in  Conflict  ofLaws  in  the  United 
States,  California  Law  Review  54  ( 1 966)  1 599  ff. ;  Ha  Y ,  International  Versus  Interstate  Conßicts 
Law  in  the  United  States,  RabelsZ  35  (1971)  429  ff.;  Kleinschmidt,  Zur  Anwendbarkeit 
zwingenden  Rechts  im  internationalen  Vertragsrecht  unter  besonderer  Berücksichtigung 
von  Absatzmittlungsverträgen,  Diss.  München  1985,  S.  147  ff.,  156  iL 
Private  International  Law,  Bd.  1  (1967),  Bd.  2  (1973,  mitjAYME),  Bd.  3  (1977  mitjAYME). 
L.  V.  Bar,  Theorie  und  Praxis  des  internationalen  Privatrechts,  2.  Aufl.,  Bd.  I,  1889,  S.  119. 

"  IPRax  1983,  184  ff.,  186. 


19 

20 


21 
22 


Internationales  und  interlokales  Privatrecht 


25 


„Wenn  innerdeutsche  Rechtskonflikte  mit  der  entsprechenden  Anwendung  der  Normen 
des  internationalen  Privatrechts  nicht  sachgerecht  gelöst  werden  können,  müssen  hierfür 
eigenständige  Regeln  gefunden  werden,  die  den  Besonderheiten  des  Verhältnisses 
zwischen  beiden  deutschen  Staaten  und  der  Lage  der  Bevölkerung  im  geteilten  Deutsch- 
land angemessen  Rechnung  tragen." 

Ehrenzweig  hatte  1957  einen  Aufsatz  in  der  Minnesota  Law  Review  veröf- 
fentlicht, der  den  Titel  trug: 

Interstate  and  Intematio7ial  Conßicts  Law: 
A  Plea  for  Segr'egatiorr^ . 

Die  Ausgangslage  im  amerikanischen  Recht  für  eine  solche  Unterscheidung 
war  nicht  günstig.  Es  gibt  zwar  Bundesgesetze,  deren  Auslegung  durch  die 
Fcderal  Courts  zu  amerikanischem  Kollisionsrecht  führt;  hinzu  kommt  der 
ganze  Bereich  der  "admiralty  "  d.  h.  des  Seehandels-  und  Schiffahrtsrechts;^^ 
aber  das  Kollisionsrecht  gehört  zur  Kompetenz  der  Einzelstaaten.  Die 
Bundesgerichte  sind  nach  der  Erie-doctrine  gehalten,  die  Regeln  des  Staates 
anzuwenden,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben."^^  Dies  gilt  nach  der  Klaxon- 
Entscheidung  des  US  Supreme  Court  von  1941  auch  für  das  Kollisionsrecht.^^ 
Die  Tatsache  nun,  daß  jeder  amerikanische  Gliedstaat  sein  eigenes  Kollisions- 
recht entwickelt  hat,  erschwert  eine  Unterscheidung  zwischen  internatio- 
nalem und  intcrlokalem  Privatrecht.  Auf  der  anderen  Seite  setzte  EHREN- 
ZWEIG bei  den  "Interstate  conflicts"din.  Hier  ist  es  die  amerikanische  Bundes- 
verfassung, die  diesen  Rechtsbereich  beeinflußt.  Die  'Tüll  Faith  and  Credit 
Clause"  sichert  die  Anerkennung  von  Urteilen  innerhalb  der  USA  und  die 
''Due  Process  Clause"  die  Einhaltung  eines  fairen  Verfahrens.  Ausländische 
Urteile  werden  dagegen  nur  im  Wege  der  "comity  "^ncrk^innt;  es  fehlt  hier  das 
verfassungsrechdiche  Gebot.^^  EHRENZWEIG  schreibt: 

"Polides  developing  such  controls  are  obviously  fundamentally  different  from  those  which 
continue  to  detennine  international  conflicts.  "^^ 


24 
25 
26 
27 
28 


Minnesota  Law  Review  41  (1957)  717-729. 

Vgl.  hierzu  t^HRKNZWtlG,  Private  International  Law,  Bd.  1  (1967)  S.  196  ff. 
ErieR.  Co.  v.  Tompkins,  304  U.S.  64  (1938). 
Klaxon  Co.  v.  Stentor  Electric  Mfg.,  Co.,  Inc.,  313  U.S.  487  (1941). 

Zu  dieser  Unterscheidung  vgl.  Somportex Limitedv.  Philadelphia  Chewing  Cum  Coiporation, 
453  F.2d  435,  440  (3d  Cir.  1971)  (Vollstreckung  eines  englischen  Versäumnisurtcils  in  Penn- 
sylvania); vgl.  auch  Sangiovanni Hemandcz  v.  DotJiinicana  de Avuicion,  556  E.2d  611,614- 
615  (Ist  Cir.  1977).  Zur  "com//jy  "  gegenüber  ausländischen  Konkursentscheidungen  vgl. 
Matter  of  Colorado  Corporation,  531  E.2d  463,  468-469  (lOth  Cir.  1976)  (Luxenibourg. 
Niederländische  Antillen). 
^^  Ehrenzweig,  oben  Note  24, 720.  Anders  Koster  v.  Automark  Industries,  640  F.2d  77,  79  (7th 
Cir.  1981):  "Whether  it  he  Wisconsin  ortlje  Netherlands,  the  Standard  ofminimum  contacts  is  the 


same 


•■'}ie:  Albert  A.  Ehrenzweig  -  Leben  mid  \^erk 

daß  das  Gericht  keinen  Grund  für  die  Unwirksamkeit 
daß  die  deutsche  Partei  ein  Wahlrecht  hatte,  welches 
'ertragspartner  nicht  zustand. 


iternational  -  interlokal"  ist  ein  Grundpfeiler  EhrEN- 
•abei  werden  Analogien  nicht  geleugnet,  aber  es  liegt 
,  stets  auch  zu  prüfen,  ob  die  interlokale  Regel  auch  für 
Mite  paßt.  Das  wird  häufig  übersehen,  wenn  es  um  die 
her  Lehren  in  Europa  geht.  Es  war  die  aufmerksame 
chen  Gerichtsentscheidungen,  welche  seinen  Uberle- 

crmöglichte  zugleich  im  Bereich  der  Wissenschaft,  ein 
lonales  Privatrecht  zu  entwickeln.  In  seinen  Haager 
utopische  Gedanke  transnationaler  Regeln  durch,  die 
iotiale  Entwicklungen  ergeben,  und  welche  mit  Hilfe 
vvußtscin  gehoben  werden  können.  Diese  Lehre  bildet 
Präponderanz  der  lex  fori,  mit  der  EHRENZWEIG 
crt  wird.''^ 


istorischcr  Statutismus  und  Neostatutlsmus  der  USA:  Albert  A. 
'VURRIK;  Robert  LeflaR;     von  Mehren/TrautmanN;  David 
!979,  S.  71  ff.;  differenzierend  dagegen  HELLER,  oben  Note  15, 
Rezension  von  Beitzke,  ZfRV  1984,  155  ff. 


Die  lex-fori  -Lehre  heute 


von  Privatdozent  Dr.  iur.  Kurt  SlEHR  M.  C.  L.,  Hamburg/Zürich 


Albert  A.  EHRENZWEIG  liebte  anschauliche  und  einprägsame  Begriffe.  Diese 
Formulierungsfreude  wurde  begleitet  von  seinem  Bestreben,  sich  von  den 
Fesseln  überkommener  Begrifflichkeit  zu  befreien  und  das  Kollisionsrecht  mit 
einem  Netz  eigener  Termini  einzufangen  sowie  zu  bewältigen.  So  entstand 
Ehrenzweigs  Lehre  von  der  lex  fori  als  "basic  rule  ofthe  conßict  oflaws"\  die 
später  zur  "residuayy  rule  of  the  forum" db^eschw'icht  wurde^.  Seitdem  gilt 
Ehrenzweig  als  Protagonist  der  lex  fori  und  seine  Lehre  als  ein  Rückschritt^, 
sogar  als  ein  "ariti-droit  international prive"\  Bevor  auf  EhrenZWEIGs  Lehre, 
ihr  Fortwirken  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  sowie  auf  europäische 
/ex-/bn-Lehren  eingegangen  wird,  empfiehlt  es  sich,  den  Begriff  Jex-fori- 
Lehre"  anhand  der  Funktionen  der  lex  fori  in  Vergangenheit  und  Gegenwart 
etwas  zu  präzisieren. 


L  Funktionen  der  lex  fori 

In  der  Geschichte  des  Kollisionsrechts  begegnen  wir  verschiedenen  lex-fori- 
Leliren.  Diese  Theorien  sind  teils  "fonnulatcd",  teils  "non-fomiulated",  um  ein 
Begriffspaar  zu  gebrauchen,  das  EHRENZWEIG  für  Verweisungsnormen  zu 
gebrauchen  pflegte^. 


Abgekürzt  zitiert  werden  folgende  Werke:  EHRENZWEIG,  A  Treatise  on  the  Conßict  ofLaws 
(St.  Paul,  Minn.  1 962);  äers,  The  Lex  Fori  -  Basic  Rule  in  the  Conßict  ofLaws:  Mich.  L.  Rev.  58 
( 1 959/60)  637-688;  den..  Specific  Principles  of Private  Transnational  Law:  Rec.  des  Cours  124 
(1968-11)  167-370;  ders..  Private  International  Law,M.  1  (Leiden;  DobbsEerry,N.Y.  1967, 
Neudruck  1972);  Ehrenzweig/Jayme,  Private  International  Law,  Bd.  2  (Leiden;  Dobbs 
Ferry,  N.Y.  1973);  dies.,  Private  International  Law,  Bd.  3  (Leiden;  Dobbs  Ferry,  N.Y.  1977). 

'  Ehrenzweig,  Treatise,  S.  309  ff.;  ders..  Lex  Fori,  S.  637  ff. 

^  Ehrenzweig,  P.  I.  L.  I,  S.  103;  ders..  Specific  Principles,  S.  214  f.;  über  diese  Abschwächung 
berichtete  bereits  Kegel,  The  Crisis  of  Conßict  ofLaws:  Kcc.  des  Cours  1 12(1964-11)  91,224. 

■*  Vgl.  z.  B.  Heini,  Neuere  Strömungen  im  amerikanischen  internationalen  Privatrecht: 
SchweizJbIntR  19  (1962)  31,  70. 

*  EVRIGENIS,  Tendances  doctrinales  actuelles  en  droit  international prive:  Rec.  des  Cours  118 
(1966-11)  313,  369;  ebenso  FeriD,  Jtts  privatum  gentium'':  RabelsZ  35  (1971)  537,  551. 

^  Ehrenzweig,  P.  I.  L.  I,  S.  85-90;  ders..  Specific  Principles,  S.  201-209. 


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Rezeption  der  internationalprivatrechtlichen  Lehren 
Albert  A.  EHRENZWEIGs  in  Europa 

von  Referendarin  Gabriele  Hessel,  Münster 


Ich  möchte  meinen  Vortrag  mit  einem  Zitat  EHRENZWEIGs  aus  seinem  Band 
„Conflicts  in  a  M^ts/^e// "beginnend  Er  sagt  dort  in  einem  Abriß  über  die  zeitge- 
nössischen amerikanischen  Theorien: 

Jeder  Versuch,  in  ein  paar  Worten  das  Lehren  und  Wirken  eines  Gelehrten  zusammen- 
zufassen, ist  notwendigerweise  ungenau  und  unfair,  und  dies  umso  mehr,  wenn  die 
geschichtliche  Distanz  fehlt."  (Übersetzung  d.  Verf.) 

Seit  Ehrenzweigs  Tod  am  4.  6.  1974  ist  nunmehr  ein  Jahrzehnt  vergangen; 
doch  erscheint  fraglich,  ob  dies  Distanz  genug  ist,  eine  Bestandsaufnalime 
seiner  Werke  und  deren  fortdauernder  Wirkung  zu  versuchen. 

Ehrenzweig  gehört  mit  CurRIE,  CaverS  und  LeflAR  zu  denen,  deren 
Namen  mit  der  „Krise  des  amerikanischen  Kollisionsrechts"  verbunden  sind. 
Ilinen  ist  gemeinsam,  daß  sie  sich  vom  herkömmlichen  IPR  abwandten  und 
neue  Lösungs  wege  entwickelten.  EHRENZWEIG  geht  in  seinem  Lösungsansatz 
wie  LeflaR  von  den  bestehenden  Kollisionsnormen  aus,  räumt  jedoch,  und 
ist  insofern  CURRIE  vergleichbar,  den  Saclinormen  der  lex  fori  eine  größere 
Bedeutung  ein.  Er  nimmt  eine  zwar  eigenständige,  aber  in  manchen  Punkten 
auch  vermittelnde  Stellung  ein  -  er  ist  eher  Reformer,  denn  Revolutionär  des 
modernen  IPR. 

Ehrenzweig  sah  sich  „im  trüben  Sumpf  des  Kollisionsrechts"  versinken 
und  rettete  sich  auf  den  festen  Boden  der  lex  fori,  anstatt  mit  beiden  Händen 
aus  der  „Trickkiste"  des  IPR  zu  schöpfen.  Sein  Name  ist  denn  auch 
untrennbar  mit  der  „Lex/on-Theorie"  verknüpft  -  was  ilim  selbst  nicht  so 
recht  war.  Es  klingt  wie  ein  Warnung  vor  seinem  so  oft  verkürzt  wiedergege- 
benen und  mißverstandenen  „lex  fori  approach",  wenn  er  meint:^ 

„Die  folgende  Zusammenfassung  .  .  .  sollte  mit  vorsichtiger  Skepsis  gelesen  werden. 
Nämlich  mit  der  notwendigen  Skepsis  gegenüber  Schlagworten,  die  das  Bemühen  eines 
Autors  konsequent  /V/?ervcreinfachcn  oder  durch  falsche  Etikettierung  mißdeuten." 
(Übersetzung  d.  Verf.) 

'  Ehrknzwuig,  Conflicts  in  a  Nutshell,  S.  24. 
^  AaO. 


144 


Gabriele  Hessler 


Einen  Autor  mit  einem  bestimmten  Etikett  zu  versehen  -  wie  hier  EhRLN- 
ZWEIG  mit  der  „Lex/oW-Theorie"  -,  kann  gefährlich  sein,  wenn  dadurch  eine 
erllthafte  Auseinandersetzung  mit  den  hinter  der  Theorie  stehenden 
Gedanken  verbaut  wird.  Zu  schnell  wurde  EHRENZWEIG  gerade  auch  von 
europäischer  Seite  „Provinzialismus",  „systematisierter  Chauvinismus  , 
NiWlismus"  und  ähnliches  vorgeworfen,  ohne  auf  Zusammenhange  zu  ach- 
ten und  ohne  die  Einbindung  seiner  These  in  sein  sonstiges  Gedankengebaude 

^"ob  EHRENZWEIG  mit  dem  Jexfon  approacb  " nun  einen  Mythos  geschaffen 
rWENGLER)  oder  ein  Traumhaus  gebaut  hat  (Kl-GEL)  -  das  ist  schwer  zu 
entscheiden.  Ich  will  im  folgenden,  nach  einer  kurzen  Einführung  zur  Bedeu- 
tung der  „Lex/on-Theorie",  eimiial  stichpunktartig  und  "^ne  Ansprud  au 
VoUständigkeit  zusammenstellen,  wie  europäische  Juristen  EHRENZWl.lGs 

Thesen  bewerteten.  .      .         ^    i       i    i 

Lex  fori  approacb"  bedeutet,  daß  der  Richter  in  einem  Sachverhalt  mit 
AÜ'slandsberührung  tm  Zweifel  den  Fall  nach  den  materiellen  Rechtsnormen 
der  lex  fort  entscheiden  soll.  ,\m  Zweifel"  bedeutet,  daß  weder  Staatsvertrage, 
geschriebene  oder  neu  zu  entwickelnde  Kollisionsnormen  noch  die  Interpre- 
tation der  eigenen  Sachnormen  die  Anwendung  ausländischen  Rechts 
befehlen"     Im  Zweifel  lex  fort "  bedeutet  also  lex  fort  als  „Auffangrecht  . 
Lelue  und  Rechtsprechung  haben  nach  EHRENZWEIG  einen  Katalog  von 
Ausnahmen  zu  entwickeln,  der  dem  Richter  anzeigt,  m  welchen  I-a  Icn  es 
sachgerechter  ist,  das  ausländische  Recht  anzuwenden  und  von  der  lex  Jon 
abzugehen. 

I  Es  ist  nun  interessant  zu  sehen,  wie  sich  im  Laufe  der  Zeit  das  Urteil  über 
EHRENZWEIG  bei  seinen  europäischen  Kollegen  verändert  hat. 

1  Beginnen  wir  rund  zehn  Jahre  vor  EhrenzweiGs  Tod.  Der  Schweizer 
Anton  Heini'  beurteilte  den  Jexfon  approacb"  damals  so: 

Damit  wird  abc-r  der  Weg  zu  einem  anerkannten  Fernziel  kollisionsrechtlicher  Bemü- 
hunTcn.  der  international  Harmonie  der  internationalpr.vatrochthchcn  NornKn, 
verspcrn.  Eine  solche  Einstellung  bedeutet  .  .  .  einen  ausgesprochenen  Ruckschr.tt. 

Jedoch  gesteht  auch  er  EHRENZWEIG  zu,  „mit  seinen  umfangreichen  U  ntersu- 
chungen . . .  einen  hervorragenden  Beitrag  zur  Rechtsentwicklung  geleistet  zu 

haben".  i      ■  ir         4 

Zu  etwa  derselben  Zeit  schrieb  Gerhard  KEGEL  : 

>  HEIN.  Neuere  Strömungen  im  amerikanischen  Internationalen  Privatrecht,  Schweizer  Jahr- 
buch für  Internationales  Recht  19  (1962)  31  (69  f.)  _ 
*  KEGEL,  The  CrisU  ofConfltct  ofLaws,  Recue.l  des  Cours  112  (1964  II)  90  (229  u.  Zib).^ 


Rezeption  der  Lehren  Ehrenzweigs  in  Europa 


145 


„Ehrunzweigs  Lehre  von  der  hasic  rule  der  lex  fori  erscheint  mir  unsubstantiiert  für  die 
Gegenwart  und  wenig  wünschenswert  für  die  Zukunft,  da  sie  in  einer  immer  kleiner 
werdenden  Weh  einen  Anachronismus  darsteüt."  (Übersetzung  d.  Verf.) 

Es  gehe  nicht  um  „ . . .  Isolation,  sondern  um  Kommunikation  mit  den  Rechts- 
systemen anderer  Staaten."  Richtig  ist,  daiJ  auch  EHRENZWEIG  seine  Zuhörer  ^ 
gelegentlich  mit  der  Bemerkung  verblüffte,  ein  Rechtsgebiet  des  IPR  gäbe  es  ja 

gar  nicht. 

2.  Anfang  der  siebziger  Jahre  dann,  also  noch  zu  Lebzeiten  EHRENZWEIGs, 

lauteten  die  Beurteilungen  wie  folgt: 

^  Kurt  SlEHR^  stellte  fest: 

„Ehri-NZWEIGs  Lehre  ist  belastet  mit  einer  Fülle  selbstgeprägter  Begriffe  . . .  sowie  einem 
Labyrinth  wissenschafts-  und  geistesgeschichdicher,  aber  auch  psychoanalytischer 
Deutungen."  Und  „  .  .  .  sein  rigoroses  Bestehen  auf  der  Allmacht  der  lexfon{\\^\)  einen 
Hauch  verhängnisvoller  europäischer  Grundsätzlichkeit".  Schließlich:  „Der  lex  fon 
approach  ist  .  .  .  ein  brauchbares  -  noch  verbesserungsfähiges  -  Produkt  des  amerika- 
nischen conflict  oflaws  laboratoiy,  das  den  Europäern  zwar  kein  Paradies  eröffnet,  aber 
neue  Wege  weist." 

Christian  JüERGES'  meinte,  daß  „  . .  .  eine  Berufung  auf  EHRENZWEIG  kaum 
etwas  anderes  als  die  Berufung  auf  einen  bestimmten  Gedanken  und  nie  eine 
Rezeption  seines  Lehrgebäudes  bedeute."  Eine  Stellungnahme  zu  EHREN- 
ZWEIGs Lehre  von  der  lex  fori  hielt  JüERGES  jedoch  nicht  für  erforderlich; 
erstaunlich,  da  sein  Werk  sich  mit  der  „Krise  des  IPR"  befaßt. 
Verena  TruTMANN'  sclirieb  1973:  EHRENZWEIG  ist 

„  . . .  weit  weniger  einseitig,  als  es  sein  Schlachtruf  The  Lex  Eon  -  Basic  Rule  in  the  Conjlict 
""ofLaws  erwarten  ließe.  Bestechend  an  EHRENZWEIGs  Lehre  ist  vor  allem  ihre  Folgerich- 
tigkeit. Ihr  großes  Verdienst  ist  es,  daß  sie  schonungslos  die  Diskrepanz  zwischen  Sein 
und  Schein  im  IPR  aufgedeckt  hat.  Die  Konsequenz  seines  realistic  approach  führt 
Ehrenzweig  allerdings  zu  einer  weitgehenden  Kapitulation  vor  der  Praxis." 

3.  Heute  nun,  wiederum  etwa  zehn  Jahre  später,  lauten  die  Ansichten  euro- 
päischer Juristen  über  die  „Lcx/ün-Theorle"  wohl  so,  wie  sie  im  Sommer  1981 
anläßlich  eines  Internationalen  Kolloquiums  in  Bologna  geäußert  wurden:^ 
Der  Italiener  Edoardo  VriTA^  trug  vor: 

*  SlEHR,  Ehrenzweigs  Lex-/on-Theorie  und  ihre  Bedeutung  für  das  amerikanische  und 
deutsche  Kollisionsrecht,  34  RabelsZ  (1970)  585  (596,  623  u.  632). 

*  Joerges,  Zum  Funktionswandel  des  Kollisionsrechts  (1971),  S.  2;  aaO.  Fn.  3. 

^  TruTMANN,  Das  internationale  Privatrecht  der  Deliktsobligationen  (1973),  S.  45. 

*  The  Injhcnce  of  Modem  Amencan  Confltcts  Theories  on  European  Law,  Am.J.Comp.L.  30 

(1982)  1  ff. 
'  ViTFA,  The  Impact  in  Europe  of  the  American  „Conßicts  Revolution",  Am.J.Comp.L.  30 

(1982)  1  (9  f.). 


1 46  Gabriele  Hessler 

„  .  .  .  daß  der  Einfluß  der  amerikanischen  Revolution  (einer  friedlichen!)  nur  in  einigen 
europäischen  Ländern  -  wie  Deutschland,  Schweiz,  Österreich,  Niederlande  und  Skan- 
dinavien -  fühlbar  wird,  und  das  auch  nur  auf  wenigen  Gebieten."  (Übersetzung  d.  Verf.) 

(Er  nannte  Vertragsrecht,  Deliktsrecht  und  teilweise  Familienrecht). 

Kurt  SlEHR^°  schließlich  verneinte  eine  Rezeption  der  amerikanischen 
Theorien  in  Europa:  „Bis  heute  hat  eine  Amerikanisierung  des  europäischen 
IPR  nicht  stattgefunden." 

Zusammenfassend  kann  man  sagen,  daß  EHRENZWEIG  anfangs  (wie  das  bei 
Kegel  und  Heini  zum  Ausdruck  kam)  eher  als  ein  „enfant  terrible"  ^d\t.  Das 
hängt  möglicherweise  auch  mit  der  allgemeinen  Skepsis  dieser  Jahre  gegen- 
über den  neuen  Lehren  zusammen.  So  formulierte  Edoardo  VlTTA^^: 

„Die  neuen  in  den  USA  auftauchenden  Tendenzen  verwirnen  und  erstaunten  die  euro- 
päischen Gelehnen.  Es  dauerte  eine  gewisse  Zeit,  bis  wir  vollständig  gewahr  wurden,  was 
auf  der  anderen  Seite  des  Adantiks  vor  sich  ging."  (Übersetzung  d.  Verf.) 

Dann,  zu  Beginn  der  siebziger  Jahre  wechselte  die  Verwirrung  in  eine  wohl- 
wollendere Haltung:  angefangen  mit  SiEHR  und  später  JOERGES  und  TruT- 
MANN,  bemühte  man  sich.  Vor-  ^/wJ Nachteile  zu  sehen,  blieb  dem  Ganzen 
gegenüber  jedoch  vorsichtig  abwartend. 

Heute  schließlich,  zelin  Jahre  nach  EhreNZWEIGs  Tod,  kann  kein  direkter 
Einfluß  festgestellt  werden.  Es  bleibt  die  Tatsache,  daß  die  amerikanischen 
Juristen  die  Europäer  durch  ihre  Theorien  gezwungen  haben,  über  ihre 
eigenen  IPR-Systeme  nachzudenken.  So  gesehen  gilt  auch  heute  noch,  was 
KeGEL^^  schon  1964  in  Bezug  auf  die  amerikanischen  Gelehrten  aus  dem 
Musical  ,/innie  Gel  Your  Gun"  zitierte; 

"Bi4t  I  must  confess  that  I  like  it; 
being  miserable  can  be  fun! " 

II .  Aber  vielleicht  ist  auch  ein  Blick  in  die  andere  Richtung  interessant:  Was  hat 
Ehrenzweig  von  Europa  mitgenommen? 

1 .  Da  ist  zunächst  der  häufig  angesprochene  Vergleich  mit  dem  Deutschen 
Carl  Georg  VON  WÄCHTER  -  zum  Teil  wird  in  EHRENZWEIG  ja  sogar  ein 
„WÄCHTER  redivivHs"  gesehen.  Meines  Erachtens  gingen  EHRENZWEIG  und 
WÄCHTER  jedoch  von  ganz  verschiedenen  Ansatzpunkten  aus. 

Bei  WÄCHTER  ist  der  Richter  ein  Organ  des  Staates,  der  sich  dem  Willen 
des  Gesetzgebers  beugen  muß.  Als  solcher  hat  er  nur  das  vom  Staat  festge- 

'°  SiEHR,  Domestic  Relations  in  Europe:  European  Equivalents  to  American  Evolution,  Am.j. 

Comp.L.  30(1982)  37(40). 
"  ViTTA,  s.  o.  Fn.  9,  S.  2. 
'^  Kkgel,  s.  o.  Fn.  4,  S.  207. 


Rezeption  der  Lehren  Ehrenzweigs  in  Europa 


147 


setzte  oder  anerkannte  Recht  zu  verwirklichen^  \  Dies  verdeutlicht  am  besten 
die  Frage  WÄCHTERS: 

„Nach  welchen  Rechtsnormen  hat  der  Richter  unseres  Staates  über  ein  vor  ihn 
gebrachtes  Rechtsverhältnis  zu  entscheiden?  Ohne  Zweifel  aus  den  Gesetzen,  denen  er 
unterworfen  ist,  also  aus  den  in  seinem  Staat  geltenden  Gesetzen."'* 

Nach  WÄCHTER  dient  die  Regel  der  lex  fori  Aso  dem  Schutz  der  eigenen  staat- 
lichen Rechtsordnung.  Die  unbedingte  Achtung  der  eigenen  staatlichen 
Souveränität  schließt  Ansprüche  fremder  Staaten  aus,  worin  sich  eine  nationa- 
listische (19.  Jahrhundert!)  Grundlialtung  WÄCHTERS  offenbart. 

Bei  Ehrenzweig  dagegen  stehen  "social  needs",  Praktikabilität  und 
Psychologie  der  Richterpersönlichkeit  im  Vordergrund.  Er  will  der  tatsäch- 
lichen Rechtsentwicklung  im  IPR  gerecht  werden.  Er  sagt  auch  nicht:  „so  soll 
es  sein",  sondern:  „so  ist  es"!  Es  geht  ihm  um  die  Feststellung  der  gegenwär- 
tigen Praxis  mit  dem  Ziel,  lebensnahe  Rechtsregeln  zu  entwickeln. 

2.  Die  Ideen  EhrenZWEIGs  sind  möglicherweise  mit  der  sogenannten 
„Freien  Rechtsschule"  (FUCHS,  EHRLICH,  KANTOROWICZ)  verbunden. 
„Freie  Rechtsschule",  das  erinnert  fast  an  Freimaurertum.  Ungefähr  so 
geheimnisumwoben  wie  diese  Freimaurer  sah  man  die  Freirechtler  wohl  auch 
an.  Als  ähnlich  verschroben  galt  auch  vielen  die  These  EhrENZWEIGs  von  der 
lex  fori.  Beide  spielten  eine  Außenseiterrolle.  Doch  läßt  sich  diese  Annahme 
nicht  bestätigen:  zwar  bauen  auch  die  Freirechtler  ihr  System  auf  der 
Erkenntnis  von  der  Lückenhaftigkeit  der  Rechtsordnung  auf  -  wie  Ehren- 
ZWEIG:  die  lex  fori  schließt  die  Lücke  als  ''residnary  r«/e".  Jedoch  wollten  die 
Freirechtler  Lücken  schließen,  indem  sie  schauten,  was  tatsäclilich  in  einer  zu 
beurteilenden  Frage  gemacht  und  gedacht  wurde.  Sie  wurden  rechtsschöpfe- 
risch  tätig.  Dagegen  wollte  EHRENZWEIG  eine  Lücke  scliließen,  indem  er  auf 
ein  bestehendes  Recht  zurückgriff. 

Interessant  ist  aber  vielleicht  folgender  Gesichtspunkt:  Die  Rechtsfindung 
liegt  in  der  Hand  des  Richters.  Man  muß  sich  daher  fragen,  ob  die  Ansichten 
EhreNZWEIGs  und  der  Freirechder  nicht  gerade  deshalb  auf  Kritik  gestoßen 
sind,  weil  man  sich  nicht  eingestehen  will,  daß  bei  der  Entscheidung  eines 
Rechtsfalls  die  Person  des  Richters  stärker  zu  Buche  schlagen  kann  als  alle 
Rechtswissenschaft! 


*^  Vgl.  hierzu  und  im  folgenden:  SANDMANN,  Grundlagen  und  Einfluß  der  internationalprivat- 
rcchtlichen  Lehre  Carl  Georg  VON  WÄCHTERS  (1797-1880),  Diss.  Münster  1979, 
S.  LXXXIII  und  S.  108  f. 

'^  Von  Wächter,  Über  die  Collision  der  Privatrechtsgesetze  verschiedener  Staaten,  AcP  24 
(1841)  230  (236  f.). 


148 


Gabriele  Hesslcr 


III.  Zum  Schluß  noch  ein  paar  Worte  zur  Psychoanalyse,  aus  der  EHREN- 
ZWEIG für  seine  Arbeit  neue  Möglichkeiten  gewonnen  hat.  Die  Psychoanalyse 
wurde  ihm  „Schlüssel  zur  Welt".  Sie  ist  Teil  seines  Gedankengebäudes  und 
steht  in  unmittelbarem  Zusammenhang  zu  seinen  kollisionsrechdichen 
Thesen.  Sie  muß  daher,  wie  eingangs  angesprochen,  auch  beachtet  werden: 
„  .  .  .  denn  es  ist  nun  die  Psyche  mehr,  als  die  Sophia,  die  uns  den  Schlüssel 
liefert."  >^ 

Ehrenzweig  sagt,  daß  der  Richter  auch  bei  auslandsbezogenen  Sachver- 
halten das  eigene  Recht  anwenden  soll.  Er  begründet  dies  damit,  daß  gegen  die 
Fähigkeit  des  Richters,  ausländisches  Recht  „richtig"  anzuwenden,  ein 
gesundes  Mißtrauen  zu  entwickeln  sei,  weil  dieser  viel  zu  viel  eigenes  Rechts- 
denken und  eigene  Rechtstechniken  in  die  Fallösung  einfließen  lasse.  Dies  ist 
eine  psychologische  Begründung  der  juristischen  „Lex/bn-Theorie". 

In  seinen  Büchern  verband  er  philosopliische,  psychologische,  geschicht- 
liche und  literarische  Teilaspekte  zu  einem  einheitlichen  Ganzen.  Er  hat  sich 
bemüht,  das  Wesentliche  zu  sehen,  das  Verbindende  und  die  großen  Linien. 
Letztlich  ging  es  ihm,  sowohl  in  der  Juristerei,  als  auch  in  seinen  sonstigen 
Betrachtungen,  um  die  Suche  des  Menschen  nach  sich  selbst. 


**  Ehrenzweig,  Psychoanalytische  Rechtswissenschaft,  S.  170. 


Teü  3: 

Aus  der  Diskussion  zu  den  Rc 


\ 


Albert  A.  EHRENZWEIG,  Erinnerungen,  Persönliches 


Hans  HOYER,  Wien: 


Immer  wieder  findet  man  die  Erfahrung  bestätigt,  daß  das  Werk  eines 
Menschen  von  seiner  Herkunft  und  von  seinem  Werdegang  mitgeprägt  wird. 
Albert  A.  EHRENZWEIG  ist  ein  leuchtendes  Beispiel  dafür.  Das  mag  Rechtfer- 
tigung genug  dafür  sein,  daß  ich  hier  das  Wort  ergreife  und  ein  paar  nicht  allge- 
mein bekannte  Daten  aus  seinem  Leben  hervorhebe. 

Albert  A.  EHRENZWEIG  wird  immer  als  besonders  genau  und  auch  in 
Einzelheiten  penibel  geschildert,  darüber  hinaus  aber  als  nicht  nur  in 
Gedanken  bei  aller  Selbstdisziplin  großzügig.  Diese  Wesenszüge  waren  ihm  in 
die  Wiege  gelegt. 

Albert  A.  EHRENZWEIG  wurde  am  1.  April  1906  in  Herzogenburg  (Nie- 
derösterreich) geboren.  Sein  Vater,  der  spätere  Sektionschef  und  Privat- 
dozent, ausgezeichnet  mit  dem  Titel  eines  Universitätsprofessors,  war  damals 
Vorsteher  des  Bezirksgerichtes  Herzogenburg.  Unser  Albert  Jun.  wurde  in 
eine  Juristenfamilie  liineingeboren  -  Onkel  Armin  war  damals  Universitäts- 
professor in  Wien  und  später  in  Graz,  Cousin  Adolf  ergriff  die  richterliche 
Laufbahn  und  wurde  später  als  Privatdozent  ebenfalls  mit  dem  Professoren- 
titel ausgezeichnet  -  die  in  allen  ihren  Mitgliedern  die  österreichische  Beam- 
tentradition Josef  IL,  sine  ira  et  studio,  gewissenhaft,  fleißig  und  unbestechlich 
das  „allgemeine  Beste"  (vgl.  §  365  ABGB)  zu  erwirken,  hochgehalten  hat.  Als 
Voraussetzung  diente  eine  gediegene  humanistische  Ausbildung,  die  auch 
noch  in  der  Gymnasialzeit  Alberts  vom  Geist  der  anderen  Sprachen,  Kulturen 
und  Religionen  geprägt  war  und  den  offenen  Geist  der  Doppelmonarchie 
vermittelte. 

Der  persönlichen  Neigung  und  der  Familientradition  entsprechend,  folgte 
die  Hinwendung  zur  Jurisprudenz.  Das  an  der  Wiener  Fakultät  begonnene 
und  mit  der  Promotion  1928  beendete  Studium  mit  dem  heute  schon 
erwälinten  Studiensemester  in  Heidelberg  wurde  vom  Eintritt  in  den 
Gerichtsdienst  und  die  Richteramtsprüfung  gefolgt.  Richterjahre  an  den 
Bezirksgerichten  Hainfeld,  Baden  bei  Wien  und  zuletzt  Josefstadt  in  Wien 
sclilossen  sich  an,  während  dieser  Zeit  erschienen  die  ersten  wissenschaft- 
lichen Publikationen,  in  die  Jahre  1936  und  1937  fällt  die  Wiener  Habilitation 
(betreut  durch  Oskar  PlSKE)  für  Bürgerliches  Recht  mit  der  Schrift  „Schuld- 
haftung im  Schadensersatzrecht". 


152 


Diskussion 


2.  Albert  A.  EHRENZWEIG  hatte  immer  besonderes  Verständnis  für  fremde 
Rechtsordnungen  und  koUisionsrechdiche  Probleme,  er  ging  viele  der  kolli- 
sionsrechdichen  Fragen  von  der  Zuständigkeitsfrage  her  an.  Ein  Hang  zur  lex 

fori  zeichnete  ihn  aus. 

Der  Richter  im  nach  1918  klein  gewordenen  Österreich  stieß  auf  Schritt 
und  Tritt  aufprägen  der  „inländischen  Gerichtsbarkeit"  (umfassend  auch  die 
internationale  Zuständigkeit)  und  des  Kollisionsrechts,  waren  doch  die  vielfäl- 
ugen  persönlichen,  familiären  und  wirtschaftlichen  Bindungen  aus  der  Zeit  der 
Doppelmonarchie  noch  stark,  hatte  die  interlokale  Rechtsspaltung  zum 
burgenländischen  (fortgeltenden  ungarischen)  Familienrecht  und  die  Nach- 
wirkung des  leichten  Staatsangehörigkeitswechsels  zwischen  der  cisleitha- 
nischen  und  der  transleithanischen  Reichshälfte  in  vielen  anhängigen  Causen 
eine  Rolle  gespielt.  Die  Grenze  zwischen  internationalen  und  interlokalen 
Konflikten  war  in  österreichisch-ungarischen  Fällen  vor  1918  sehr  verwischt 
(siehe  §  86  EO)  und  die  Gerichtspraxis  hatte  immer  eine  eher  konservanve 
Gmndeinstellung.  Stehen  dann  nur  unzulängliche  Kollisionsnormen  (§§  4, 
34-37,  300  ABGB)  zur  Verfügung,  liegt  die  zuständigkeitsorienuerte  lex-fori- 
Betrachtung  sehr  nahe. 

3.  Albert  A.  EHRENZWEIG  hat  sich  viel  mit  Psychoanalyse  und  ihrer 
Anwendung  auf  die  Rechtswissenschaft  beschäftigt. 

Der  humanisnsch  Gebildete  hat  weite  Interessen,  die  ihn  von  anderen  nicht 
wahrgenommene  Parallelen   in   auseinanderlicgenden  Gebieten  erkennen 

lassen. 

Albert  A.  EHRENZWEIG  hätte  ohne  das  durch  die  humanistische  Ausbil- 
dung geweckte  Interesse  aber  auch  Verständnis  seine  „Psychouyialyticjurispru- 
dcnce"  nie  erarbeiten  können. 

Ich  durfte  Albert  einen  väteriichen  und  verständigen  Freund  nennen,  viel- 
leicht weil  ich  auch  aus  einer  österreichischen  Beamten-  und  Richterfamilie 
stamme  und  den  Weg  an  die  Hohe  Schule  gefunden  habe.  Es  war  mir  eine 
große  Genugtuung,  daß  ich  als  kleinen  Dank  des  Vaterlandes  mithelfen 
konnte,  dem  Verfolgten  und  FlüchtUng  des  Jahres  1938  Ende  der  Sechziger- 
jahre die  ihm  zustehende,  wenn  auch  kleine,  österreichische  Richterpension 
zu  verschaffen.  Albert  hat  sich  darüber  gefreut  und  die  Gelegenheit  wahrge- 
nommen, das  Geld  für  Ferienaufenthalte  -  niemals  ohne  Arbeit  und  ohne 
Kontakt  mit  uns  jüngerer  Generation  -  in  der  alten  Heimat  auszugeben. 

So  kam  es,  daß  sein  Tod  noch  die  österreichische  Justiz  beschäftigte.  Im 
VeHassenschaftsverfahren  2  A  740/76  des  Bezirksgerichtes  Innere  Stadt  Wien 
wurden  durch  Edikt  die  Erbansprecher  für  das  Geld  auf  dem  Pensionskonto 
gesucht.  Der  Abhandlungsrichter  -  Dr.  Hans  KÖHLER,  selbst  als  Autor  zum 
österreichischen  IPR  hervorgetreten  -  hätte  die  durch  Edikt  und  Kuratorbe- 
stellung erbetene  Auskunft  über  Aufenthaltsort  von  Witwe  Erika  und  der 
Kinder  einfacher  durch  Anruf  im  Wiener  Institut  haben  können. 


Erimierungen,  Persönliches 


153 


So  schließt  sich  der  Kreis.  Der  Sohn  eines  österreicliischen  Richters  beschäf- 
ugt  als  geliebter,  gefeierter  -  wie  wäre  es  anders:  auch  kritisierter  -  Gelehrter 
an  einer  kalifornischen  Universität  die  Gerichte  des  Landes,  an  dem  sein  Herz 

mit  Wehmut  hing. 

Der  liebenswerte  Mensch  Albert  A.  EHRENZWEIG  war  in  Herkunft  und 
Schicksal  ein  Kind  seiner  Zeit.  Wer  in  ihm  ein  Vorbild,  einen  Anreger,  einen 
Freund  verloren  hat,  darf  sich  damit  trösten,  daß  Albert  A.  EHRENZWEIG  in 
die  Geistesgeschichte  eingegangen  ist.  Er  hat  damit  alles  erreicht,  was  ein 
Mensch  aus  eigenem  erreichen  kann. 


Wolfram  MÜLLER -FREIENFELS,  Freiburg: 


Albert  A.  EHRENZWEIG  habe  ich  leider  nur  kurz  persönlich  gekannt.  Aber  als 
ein  eindrucksvoller  und  einfühlsamer  Gelehrter  ist  er  mir  lebhaft  im 
Gedächtnis  geblieben.  Herr  SiEHR  hat  ihn  treffend  mit  Ernst  RABEL  ver- 
glichen. Gewiß  ist  Rabel  stärker  an  einem  universalen,  weltoffenen  Interna- 
tionalen Privatrecht  auf  rechtsvergleichender  Grundlage  orientiert  gewesen, 
während  Albert  A.  EHRENZWEIG  sich  mehr  auf  das  amerikanische  Recht 
konzentrierte  und  konzentrieren  mußte.  Man  braucht  dazu  nur  die  wissen- 
schafdichen  Veröffendichungen  und  die  Lebensläufe  beider  zu  betrachten, 
zumal  ja  die  Katastrophe  des  Nadonalsozialismus  Rabel  in  einem  viel 
höheren  Alter  traf  als  EHRENZWEIG. 

Doch  ist  mein  Eindruck  immer  gewesen,  daß  Albert  A .  EHRENZWEIG  nicht 
nur  ein  Weltbürger,  sondern  vor  allem  im  letzten  Grunde  zugleich  ein  Wiener 
geblieben  ist  mit  all  seinen  vielfäldgen  Differenzierungen  als  „ein  Mensch  in 
seinem  Widerspruch".  Schon  allein  seine  überraschende,  seltsame  Voriiebe 
für  Anton  WiLDGANS,  dessen  Gedichte  er  ins  Englische  übersetzt  hat  und  ilin 
in  der  heuugen  Zeit  in  Amerika  als  Dichter  heimisch  machen  wollte,  ist  für 
mich  ein  gewisses  Unikum  in  diesem  Sinne  geblieben.  Wer  liest  denn  über- 
haupt noch  bei  uns  Anton  WiLDGANS?  Was  gibt  er  uns? 

Dies  und  manches  andere  ist,  glaube  ich,  mit  aus  EhrenZWEIGs  österrei- 
cliischer  Atmosphäre  zu  erklären.  Dazu  gehört  selbst  seine  Voriiebe  für 
Psychoanalyse,  die  ja,  wie  Thomas  MANN  scharfsinnig  in  seiner  Rede 
„Deutschland  und  die  Deutschen"  bemerkt  hat,  ein  „später  Ausläufer  der 
Romanuk"  ist.  Zugleich  ist  die  Psychoanalyse  ohne  Wiener  Kultur  und  Geist 
kaum  denkbar.  So  hat  TUCHOLSKY  in  einem  Gedicht  über  „Psychoanalyse" 
einmal  frech  gereimt:  „Und  die  ganze  Geschichte  stammt  aus  Wien,  und 
darum  ist  sie  besonders  scliien  -!". 

Albert  A.  EHRENZWEIG  konnte  in  seiner  Doppelstellung  kaum  ein  Schule 


154 


Diskussion 


in  den  USA  bilden,  wie  etwa  CURRIE  oder  Ca  VERS.  Er  ist  eben  auch  in  den 
USA  doch  zu  individuell  und  vor  allem  zu  europäisch  dafür  geblieben.  Er  und 
auch  seine  Frau  sind  mir  in  ihrem  schönen  Haus  mit  den  vielen  musischen 
Erinnerungen  in  Berkeley  immer  in  gewissem  Sinne  eher  als  in  einer 
beschützten  Enklave  von  Wien  in  San  Francisco  lebend  erschienen.  Dabei 
haben  sich  beide  EhrenzWEIGs  gewiß  das  Leben  nicht  leicht  gemacht. 

Dies  sollte  nur  noch  eine  kleine  Ergänzung  zu  der  sehr  schönen,  persön- 
lichen Analyse  von  Herrn  SiEHR  bilden. 


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Curriculum  vitae 


169 


1.  CumculHm  vitae  von  Albert  A.  EHRENZWEIG 


Standesangaben* 

Ich  heiße  Dr.  Alben  EHRENZWEIG.  Ich  bin  geboren  am  1.  April  1906  in 
Herzogenburg  (Nieder-Österreich)  als  Sohn  des  damaligen  Richters  gleichen 
Namens.  Meine  Fray.  Erika  isrtlie  Tochter  des  Rechtsanwaltes  Dr.  Egon 
WiTROFSKY  und  der  Hofschauspielerin  Professor  Anna  Kallina.  Ich  ebenso 
wie  meine  Fr^  sind  wie  unsere  Eltern  und  mütterlichen  Großeltern  katho- 
lisch. 


Familie 

Mein  0roßvater  Adolf  EHRENZWEIG  war  der  Gründer  und  Herausgeber  des 
„Ass^curanzjahrbuches".  Mein  Vater  ist  als  Sektionschef  (Leiter  des  Versiche- 
rungsaufsichtsamtes im  Bundeskanzleramt)  in  den  Ruhestand  getreten  und  ist 
als  außerordentlicher  Professor  an  der  Wiener  rechts-und  staatswissenschaft- 
licWen  Fakultät  habilitiert.  Er  hat  außer  zahlreichen  anderen  versicherungs- 
recntlichen  Werken  im  Jahre  1935  ein  zweibändiges  System  des  Versiche- 
ru^gsvertragsrechtes  veröffentlicht.  Der  kürzlich  in  Graz  verstorbene  Hofrat 
Universitätsprofessor  Dr.  Armin  EHRENZWEIG,  Verfasser  des  vierbändigen 
Systems  des  österreichischen  Privatrechtes,  war  sein  Bruder.  Der  Herausgeber 
des  großen  Kommentars  zum  Allg.  bürgerl.  Gesetzbuch  Hofrat  Univ.pro- 
fessor  Dr.  Heinrich  KLANG  ist  sein  Vetter,  der  Frankfurter  Nationalökonom 
Universitätsprofessor  Dr.  Carl  GrÜNBERG  sein  Schwager. 

Studiengang 

Gymnasial-  und  Universitätsstudien  (Philosophie  und  Rechtswissenschaft)  in 
Wien.  Maturitätsprüfung  und  die  drei  Rigorosen  an  der  rechts-  und  staatswis- 
senschafdichen  Fakultät  mit  Auszeichnung  abgelegt.  Sommerkurs  1925  ander 
Universität  Grenoble.  Sommersemester  1926  an  der  Universität  Heidelberg.^ 
Am  18.12.1928  Promodon  zum  Doktor  der  Rechts-  und  Staatswissen- 
schaften an  der  Universität  Wien.  Anfang  April  1929  Eintritt  in  den  österrei- 


Dankenswerterwelse  zur  Verfügung  gestellt  von  Frau  Joan  vON  Kaschnitz.  Es  handelt  sich 
um  einen  von  EHRENZWEIG  selbst  geschriebenen  Lebenslauf,  der  wohl  kurz  vor  der  Emigra- 
tion verfaßt  wurde.  Offensichtliche  Schreibfehler  wurden  berichtigt.  Nicht  berücksichtigt 
sind  Hinzufügungen  in  Kurzschrift. 
Nach  den  Unterlagen  handelte  es  sich  um  das  Sommersemester  1927;  vgl.  Serick,  oben  S.  15. 


170 


Lebenszeugnisse 


cliischen  Gerichtsdienst.  1930  rechtswissenschaftliche  Studien  an  der  Univer- 
sität Paris  (Fühlungnahme  insbesondere  mit  den  Professoren  Hemard  und 
CapiTANT).  Anfangs  1933  Richteramtsprüfung  mit  einstimmiger  Auszeich- 
nung und  Ernennung  zum  Richter  (ständige  ausgezeichnete  Qualifikation). 
Anfangs  1937  auf  Grund  der  bis  dahin  veröffendichten  Arbeiten  Erteilung  der 
venia  legendi  für  bürgerliches  Recht,  Privatdozent  an  der  rechts-und  staatswis- 
senschaftlichen Fakultät  in  Wien.  Vorlesungen  durch  zwei  Semester. 

Kenntnisse  und  Fertigkeiten  ^ 

Französisch,  englisch,  tschechisch.  Kraftfahrprüfung,  Mascliinenschreiben, 
Kurzschrift. 

Schriften 

Außer  mehreren  kleineren  Abhandlungen  in  in-  und  ausländischen  Zeit- 
scliriften  habe  ich  folgende  Bücher  veröffendicht: 
Irrtum  und  Rechtswidrigkeit,  Wien  (Perles)  1931 
Die  Schuldhaftung  im  Schadensersatzrecht,  Wien  (Manz)  1936 
Zur  Erneuerung  des  Schadensersatzrechtes.  Bemerkungen  zum  tschechoslo- 
wakischen Entwurf  eines  BGB  (Regierungsvorlage  1937)  samt  Gegenentwurf, 
Wien  (Manz)  1937, 


Lebenslauf 


171 


2.  Lebenslauf  in  englischer  Spracher'' 


Albert  A.  EHRENZWEIG 


J.D.  (Univ.of  Chicago),  LLM.  (Columbia  Univ.)  Dr.  Utr.Jur.  (Univ.  of 
Vienna);  New  York  /?^r  examination  Research  Assistant,  State  of  New  York 
Law  Revision  Commission;  assoc.  editorofU,  of  Cliicago  L.  Review,  authoroi 
three  books  on  civil  and  criminal  law;  numerous  publications  in  American, 
French  and  Swiss  legal  periodicals.  (e.g.  [1940J)  8  U.  of  Cliicago  L.Rev.  16;' 

(1941)8U.ofChicagoL.Rev.729;(1943)43Col.L.Rev.825;threeStudiesin 
(1943)  Report  of  Law  Revision  Commission. 

Born  April  1,  1906  in  Austria;  married,  two  children;  deferred,  Classification 
3  A;  first  citizensliip  papers 

1924-1929  Studied  law  in  Vienna,  Heidelberg,  Paris  and  Grenoble;  "excel- 
lent"  record; 

1928  Doctor  of  Law  and  Political  Science,  Vienna; 

1929-1938  Civil  Service  in  the  Austrian  courts;  since  1933  as  ^  judge  in  civil 

and  criminal  matters,  "excellent"  record; 

1938-1939  Studied  law  at  Bristol  University,  England;  Intemiediate  LL.B. 

examination  "first  class" 

1939-1941  Studied  law  at  University  of  Chicago;  summers  1940  and  1941 

legal  depanment  o{  Allstate  Insurance  Company, 

1941  Doctor  of  law  cum  laude,  Univ.  of  Cliicago; 

1941-1942  Graduate  study  in  law  (torts  and  insurance  under  Dean  Smith  and 
Professor  Patterson)  at  Columbia  University,  Uyiiversity  fellow; 

1942  Master  of  Law,  Columbia  University  (A-record)  on  basis  of  thesis  on  the 
law  of  negligence  and  liability  insurance; 

1942-1943  New  York  bar  examination;  Research  Assistant,  State  of  New 

York  Law  Revision  Commission;  CandidatefortheJS.D.  degreeat  Columbia 
Law  School. 

Languages:  Speaking,  writing  and  reading:  English,  German,  French; 
Reading:  Italian  (sonie  Spanish),  Latin,  Greek. 


Von  Ehrenzweig  selbst  verfaßt,  zur  Verfügung  gestellt  von  Frau  Elizabeth  STEFFEN. 


-  i 


A 1  b  er  t    Arn  i  m    Ehr  en  z  we  :i.  q 


1)    G€*daechtni  sschr  i  f  t     fuer    Albert    A.    Ehrenzweig«     Hrs>g„     v.     Erik 
Jayrne    und    Gerhard    Kegel  -     Ber  kel  ey-Koel  ner    r  €*hc  tsstudi  en    Koel  ner 
Rei  he  -     Bd  -     16.     Kar  1  sr  uhe-Ht"? i  del  ber  q  s     C «  F «     Mut>l  1  er    Jur  i  st  i  sc:  her 
Verlag    1976« 


XI 


Friti^drich    Kessler-     In    Mernor  i  am    Albert    A.     Ehrenz 


wei  q 


X  i  i  i  Q  n  t  l-i  e  f  o  u  r  t  h  d  a  y  o  f    J  u  n  e ,,  1 9  7  4  a  hi  e  r  o  i  c  1  i  f  e  c  a  rn  e  t  •:•  a  n 
e  n  d  M  A  t  9  s  3  C)  i  n  t  h  e  e  v  e  n  i  n  g  T  h  a  n  a  t  o  s  h  a  d    v  a  n  q  Li  i  s  h  e  d  E  r  c«  s  y  p  e  a  c  e 
had  corne  to  an  €*xt  r  aor  di  nar  y  human  being.  Until  9s  15  of  that 
e  V  e  n  i  n  g  Alb  e  r  t  h .  j  a  d  s  t  i  1 1  b  e  €*  n  w  c«  r  k  i  n  g  o  n  h  i  s  n  e  w  b  o  o  k  o  n 
Jur  i  sprudenc€',  a  book  without  footnotes« 


It  was  a  rieh  life  that  come  to  an    end-  Albert  was  able  to 


wor  k  p r  od  i  g  i  ous 1yd esp  i  t  e  t  h  e  ser  i  ousn  ess  o  f  h  i  s  i 1 1 n  ess  y  t 
e  n .  j  o  y    h  i  s  t  e  a  h  c  i  n  g 


«_i 


11     «     n 


«««it    was    a    friendship    pf    long    standing.     Thirty-six    years 
ago    we    met    in    Chicago»     Alb€*rty     not    b€*longing    to    the    first    wave    of 


i  m m i  q r  a n t  s"> ,     ha d    a    h a r  d    t  i  rri e    i  n    e s t  a b  1  i  s l-i  i  n q    h i  m *:-> €t  1  f  ..     h e    h a d    t  o 
becom€*    a    law    student    agani«     In     fact,     he-    was    my    student    during    the 
f  i  r  s t    y ear    i  n    Ch  i  c:  ag o .  -  - 


W  i  t  Fl  g  r  a  d  u  a  t  i.  o  n  f  r  o  m  1  a  w  s  c  h  o  o  1  y  a  d  v  a  n  c  e  m  e  n  t  c  s  iyi  e  r  a  t  h  e  r 
quickly.  Graduate  work  at  Columbiay  wor  k  for  the  Nevv»  York  Law 
REivision  Commissi  on,  for  Cravath,  and  t  h  an  ks  to  FVank  Nc^wmany 
ap p o i  n  t  men  t    t  o    B er  k e  1  €*y  „ 


th 


X  i  V  I  d  o  n •:» t  r  e g a r  d  i  t  a s  ni y  t  a s k  t  o  S5 u r  v e y  ai n a d  c  •:« in m e n  t 
ec  t  en s  i  ve  1  y  on  h  i  s  wor  k  «  E«u t  t  h  er  e  i  s  on  e  f  i  e  1  d  wh er  e  our 
i  n  t  er  es t  s  i  n  t  er  sec:  t  ab  out  wh  i  c  h  I  wou  1  d  1  i  k  e  t  o 


to  say  a  few  wordss 
his  Psychoanal yt i c  Jur i sprudence«  albert  was  convincedy  and 
J  usz  1 1 y  so  y  t  hat  a  st  ud y  o  f  law  wh  i  c  h  f  a i 1 s  t  o  e x p 1 or  e  i  t  s 


psychological  dimensi on  is  incomplete.  Many  scholars  have  tackled 
the  psychological  dimensions  of  law  before  but  never  with  sich 
breadth  of  vision,  learning  and  insight«  The  book  is  not  e^asy 
r  ead  i  n g  y  but  a  c 1 ue  t  o  i  t  s  mean  i  n g  o  i  s  a  f  f  or  d ed  b y  his 
dedication«  It  is  dedicated  to  Eros  and  ThanatoSy  which  he 
t  r  an s  1  at  es  as  L i  f  €*  an d  P€*ac  e «  «  « 

Rest  des  Buches  mit  ver  schi  €*denen  Aufsat'tzen  zum  internationalen 
Pr  i  vat  r  ec  h t  y  u.a.  Jay me  y  Keg e 1 y  Fr  i  t  z  Sc  h  wind  ( p r  o  f „  W i  en ) « 


2)  Alber  tA«  Ehrenzweiq  und  das  i  nt  er  nvat  i  onal  e  Privatrecht. 
Symposium  veranstaltet  vom  Ins>titut  fuer  ausl  aendi  sches  und 
Internat  ional  es  Pr  i  vat-  und  Wi  rt  sc  haftsrecht  der  Uni  versi  ta€*t 
Hei  del  ber  q  am  17-  Juli  1984.  Hrsq.  v.  d€^n    Direktoren  des 
Instituts  Rolf  Seriky  Hubert  Ni  eder  1  aender ,  Erik  xJayme. 
hei  del  ber  g:  Carl  Ulint€*r  Uni  versi  taetsver  1  ag  y  1986. 


19-34 


Erik    Jayme,    ALbert    A«    Eihr  enzwei  q .    Leben    und    Werk 


Un  t  er  sc  h  i  ed    z  w i  sc  h en    i  n t  er  n ab  i  on a  1  €*m    un s    int  er  1  o k a  1  ern 
Pr  i  vat recht « 


Zürn 


19 


I«    Leben    und    Werl: 


1 9  -  2  4    s  i  e  h  e    K  o  p  i  e  n 


3)  Albert  A.  Ehrenzwei  g^  Laws  a  p)ersonal  view-  Ed-  by  Max  Knight 
Lt^ydens  A.W„  Sijthoff^  1977«  (posthum  erschienen^  FViedrich 
Kessl  er  war  ei  ner    der  Mi  t  ar  bei  t  €*r  )  .  Si  ehtf  Kopi  en  » 


ALBERT  EHREN ZWEIG 
Lawyer,  Professor  of  Law,  1906-1974 

Mrs.  Maria  Rosenthal,  Boalt  Hall,  School  of  Law,  üniversity 
of  California,  Berkeley,  California  94720. 

Mrs.  Rosenthal  was  the  secretary  of  Prof.  Ehrenzweig  until 
his  death  in  1974.   Ca.  12  ft.  of  materials  from  the  1940s 
to  the  present  make  up  the  collection.   Mrs.  Rosenthal  is  in 
the  process  of  preparing  a  catalog  of  the  papers.   At  the 
present  time,  access  to  the  materials  is  limited  to  Mrs. 
Rosen thal  and  the  immediate  Ehrenzweig  family. 

Frau  Rosenthal,    die    Sekretärin    Prof.    Ehrenzweigs    bis    zu  sei- 
nem   Tode    1974,    ist    im   Begriff,    einen    Katalog   seines    Nach- 
lasses   zu  erarbeiten     (etwa    3,60   m   Material    aus    dem    Zeitraum 
vierziger   Jahre    bis   heute).       Zur    Zeit   haben    nur    Frau    Rosen- 
thal   und   Mitglieder    der    Familie    Ehrenzweig    Zugang    zu    dem 
Material . 

Bl,2   Correspondence  with  the  Kelsen  Institute  (Konrad  Lorenz 
and  others)  re:  Hans  Kelsen. 


J 
L 


Photos. 

Background  materials  used  in  his  work. 
Materials  on  Max  Radin.  (Ehrenzweig  had  intended  to 
collaborate  with  Max  Radin.) 


Üniversity  of  California,  Berkeley,  School  of  Law,  Boalt 
Hall,  Berkeley,  California  94720. 


K 


Personal  library  of  Ehrenzweig. 


Mrs.  Joan  von  Kaschnitz,  2411  Santa  Clara  Avenue,  Alameda, 
ralifornia  94501;  MTsT^Elizabeth  Steffan,  9  89  Overlook  Road, 
Berkeley,  California  94708. 

I     Files,  containing  documents  on  personal  and  financial 
affairs  of  Ehrenzweig.  Unsorted. 


New  York  Public  Library,  Manuscript  Division,  Fifth  Avenue 
and  42nd  Street,  New  York,  N.Y.  10018. 

208 


/• 


ALBERT  EH REN ZWEIG 

EMERGENCY  COMMITTEE  IN  AID  OF  DISPLACED  FOREIGN  SCHOLARS , 
1933-1945 

*     File  compiled,  no  assistance  given.  1938-1941. 

Prof.  Kurt  Steiner,  Department  of  Political  Science,  Stan- 
ford Üniversity,  Stanford,  California  94  305. 

Bl,2  Correspondence  with  Kurt  Steiner. 

New  School  for  Social  Research,  Office  of  the  Dean  of  the 
Graduate  Faculty  of  Political  and  Social  Science,  65  Fifth 
Avenue,  New  York,  N.Y.  10003. 

RECORDS  OF  THE  ÜNIVERSITY  IN  EXILE ,  19  33-45 

A3    Curriculum  vitae. 

El, 3   L.  of  recommendation,  L.  by  Ehrenzweig. 


209 


»-»^^ 


^  A     A        ^(K^d^ZAy^i         Lx^^\    (K   ^  t^^r^i^        W^a^nA,     LCCici*-^.      tili 


i 


Preface 


X 


Legal  philosophy  has  exhausted  itself  in  moral  and  political  emo- 
tions,  which  often  have  been  concealed  in  semantic  confusion.  Efforls 
for  new  beginnings  in  legal  philosophy  have  borrowed  new  tools  from 
this  Century *s  natural  sciences.  Among  these  tools,  psychology  might 
hclp  to  reduce  that  part  of  the  confusion  which  has  been  caused  by 
unconscious  motivation;  other  tools  are  derived  from  the  sociologies, 
linguistics,  ethologies,  and  anthropologies  of  our  day. 

The  present  introduction  to  such  efforts  has  had  to  discount  much  of 
the  old  learning  without  the  benefit  of  conclusive  studies  in  the  new 
sciences.  It  can,  therefore,  only  present  "a  personal  view,"  to  borrow  the 
subtitle  to  Kenneth  Clark's  brilliant  Civilisaüon.  But  I  believe  that  this 
view  can  bear  witness  to  a  general  contemporary  turn  in  man's  search 
for  himself,  which  so  far  has  almost  wholly  lacked  expression  in 
writings  about  law. 

The  following  attempt  at  offering  a  coherent,  however  biased, 
scheme  for  a  legal  philosophy  will  not  be  burdened  by  citations  of 
writers  of  the  past.  But  I  hope  to  provide  bridges  to  a  more  traditional 
framework  by  references  to  some  of  my  more  documented  earlier 
writings  as  well  as  by  insertions  of  dogmatic  discussions. 

I  have  chosen  for  the  title  of  this  book  the  simple  word  "Law"  rather 
than  "Jurisprudence"  because  of  the  ambiguity  of  the  latter  word.  John 
Austin,  following  Bentham,  seems  to  have  given  jurisprudence  its 
modern  English  meaning.  To  Austin  it  meant  "the  science  of  what  is 
essential  to  law,  combined  with  the  science  of  what  it  ought  to  be."  It 
has  thus  from  the  beginning  been  distinct  from  both  German  "Juris- 
prudenz" (legal  theory)  and  French  "jurisprudence"  (the  analysis  of 
judge-made  law).  Since  Austin,  Anglo-American  "jurisprudence"  has 
repeatedly  changed  its  scope  and  aim.  It  has  come  to  embrace  analytic 
endeavors  to  define  the  concept  of  posited  law;  a  legal  philosophy 


I 


XI 


"^'^ 


concerned  with  the  meta-positive  foundations  and  meanings  of  law 
and  "justice";  "legal"  hermeneutics,  the  study  of  the  process  governing 
the  law's  creation  and  growth;  "legal"  logics,  sociologies,  anthropolo- 
gies,  linguistics,  theologies ;  and,  perhaps  most  f  ruitfully ,  historical  and 
comparative  studies.  In  this  book  we  shall  enlist  the  help  of  all  these 
disciplines  as  well  as  of  a  "legal"  ethology  which,  through  study  of 
animal  behavior,  promises  to  Supplement  biological  findings. 

Finally,  we  shall  take  note  of  many  old  and  new  attempts  at 
attacking  the  eternal  riddles  of  the  human  predicament,  such  as  the 
phenomenological  trust  in  an  objective  spirit,  the  ontological  effort  to 
isolate  universals,  the  existential  imagery  of  man's  "self-actualization,"  5 
and  the  deontological  concern  with  the  law  as  it  should  be.  Little  would 
be  gained  by  reserving  such  endeavors  to  jurisprudence,  legal  philos- 
ophy,  or  legal  theory,  which  have  long  lost  their  identities.  We  shall 
listen  instead  to  the  most  discordant  voices  as  expressions  of  an  unease 
which  has  challenged  any  autonomous  science  about  the  law.  This  may 
seem  an  audacious,  indeed,  an  impossible  undertaking  within  the 
confines  of  such  a  small  book. 

There  are,  of  course,  numerous  repositories  of  thought  and  tools  of 
Instruction  in  many  languages  which  have  taken  approaches  more 
elaborate  and  thus  more  modest.  We  shall  gratefully  rely  on  them  for 
much  that  we  need  for  our  journey.  In  this  country,  Edwin  Patterson 
has  told  US  in  much  accurate  detail  about  the  "men  and  ideas  of  the 
law";  Wolfgang  Friedmann  has  given  us  a  summary  of  the  sayings  of 
the  Great,  f  rom  the  Fragments  of  Heraclitus  to  the  aphorisms  of  Oliver 
Wenden  Holmes;  Edgar  Bodenheimer  has  guided  us  through  the 
painful  struggle  which  has  ever  repeated  and  ever  defeated  those 
conceptions  of  justice  currently  reflected  in  the  highly  regarded 
reformulations  of  John  Rawls'  work.  Julius  Stone  has  given  us  his 
trilogy  and  Jerome  Hall  his  "integrative"  effort,  while  George  W.  Paton 
and  David  P.  Derham  have  undertaken  to  accompany  us  through  the 
entire  mansion  of  "jurisprudence."  In  order  to  avoid  repetition  of 
polemics  against  what  I  have  tried  to  show  to  be  obsolescent  contro- 
versies  I  shall,  in  addition,  with  all  apologies,  rely  on  my  Psycho- 
analytic  Jurisprudence.*  For  those  who  seek  access  to  similar  texts  in 

*  Albert  A.  Ehrenzweig,  Psychoanalyüc  Jurisprudence  (A.  W.  Sijthoff, 
Leiden  and  Oceana  Publications,  Inc.,  Dobbs  Ferry,  N.Y.  1971).  In  the  text, 
this  work  will  be  cited  as  AAE. 


XII 


other  cultures,  several  major  treatises  in  foreign  languages  will  be 
referred  to.  For  first-hand  materials  the  reader  is  referred  to  the  works 
of  William  R.  Bishin  and  Christopher  Stone,  George  Christie,  Morris 
and  Felix  Cohen,  Jerome  Hall,  Lon  Füller,  Lord  Lloyd  of  Hampstead, 
and  Clarence  Morris. 

Law  cannot  be  defmed  in  any  generally  meaningful  sense.  When 
speaking  of  law,  one  person  may  be  thinking  of  the  government's 
forceable  actions,  while  another  may  contemplate  the  quiet  Operation 
of  a  "law  abiding"  Community.  It  is  of  little  value,  therefore,  to  take 
sides  in  such  classic  disputes  as  those  around  Kant*s  theory  of  com- 
pulsion  or  HegeKs  conception  of  law  as  "will",  nor  can  we  profit  from 
the  controversy  between  those  professing  adherence  to  a  "natural  law" 
and  their  "positivist"  opponents.  Different  defmitions  or  at  least 
descriptions  of  law  will  be  needed  for  such  distinctions  as  those 
between  law  and  other  normative  Orders,  between  types  of  "civil 
disobedience",  between  "closed"  and  "open"  legal  Systems.  Many  of 
these  discrepancies  will  be  shown  to  be  reducible  to  their  semantic  and 
emotional  Clements.  It  is  the  analysis  of  the  latter  that  holds  the  greatest 
promise  of  progress.  Indeed,  in  Thomas  Cowan's  words,  "law  and  the 
general  science  of  psychology  must  eventually  come  to  terms  if  law  is 
not  to  slip  further  into  an  antiscientific  stance."  Law  could  be  seen  as 
the  product  of  pure  reason,  of  man's  realization  of  his  need  for  his 
self-preservation,  or  as  the  result  of  a  mindless  drive  attributed  to  ants 
and  bees.  Both  views  have  as  often  been  taken  as  rejected.  As  an  object 
of  legal  philosophy,  law  has  been  considered  and  will  be  considered  in 
this  book  as  being  essentially  determined  by  a  drive,  partly  inborn, 
partly  inbred,  to  demand  and  to  render  something  man  has  calied 
"justice." 

In  Chapter  One,  I  shall  first  attempt  to  separate  the  ambiguous  and 
ambivalent  uses  of  this  word  "justice,"  which  has  been  the  guidestar 
and  curse  of  all  legal  philosophy.  I  shall  try  to  show  that  this  word  must 
become  the  essence  of  our  science  once  it  ceases  to  stand  by  itself  and 
instead  comes  to  designate  the  drive  that  we  shall  call  "the  sense  of 
justice,"  and  the  latter's  individual  reactions  to  selected  Stimuli. 

Chapter  Two  formulates  a  concept  of  law  usable  for  the  analysis  of 
some  universal  social  facts  -  the  concept  of  a  body  of  "legal  norms."To 
describe  this  body,  we  shall  choose  a  vertical  structure  whose  form,  like 
that  of  mathematics,  avoids  value  judgments.  Such  a  form  cannot  be 


XIII 


1 


0' 


defended  as  true  or  attacked  as  untrue  but  only  as  either  useful  or 
misleading.  We  shall  call  "legal"  any  norm  which  is  ultimately  derived 
from  the  highest  "posited"  legal  norm  or  "apex  norm"  (a  written  or 
unwritten  Constitution).  In  testing  the  "lawness"  of  that  apex  norm 
itself,  we  each  follow  our  own  choice  of  what  we  feel  to  be  the 
metalegal,  value-based  source  of  our  law.  This  source  may  be  our  faith, 
"reason,"  trust  in  the  structure's  effectiveness,  or  any  other  religious  or 
secular  "natural  law."  Any  such  source  can  be  referred  to  as  the  chosen 
"metanorm."  An  attempt  to  establish  the  transsocial  and  transcultural 
usefulness  of  the  adopted  terminology  by  reference  to  other  legal  orbits 
and  to  current  findings  of  legal  sociology  and  legal  anthropology  will 
conclude  Chapter  Two. 

With  no  more  than  an  apology  for  not  having  been  able  to  include 
in  this  analysis  the  fast-progressing  studies  of  deontic  logic (Constantin 
Kalinowski;  Ilmar  Tammelo),  Chapter  Three  will  discuss  the  legal 
decision  and  Chapter  Four  some  of  the  "truths"  and  "justnesses"  in  law 
and  fact  which  are  sought  in  legal  proccdurcs  and  such  central 
concepts  as  legal  (civil  and  criminal)  responsibility  of  legal  persons, 
and  legal  obligations,  all  topics  which  have  long  been  included  in 
books  on  "jurisprudence,"  "legal  philosophy,"  or  "legal  theory." 

Chapter  Five  presents  the  perennial  discourse  between  the  "schools 
of  jurisprudence"  about  the  metanorms. 


XIV 


Table  of  Contents 


Editor's  Note VII 

Preface XI 

CHAPTER  ONE:  LAW  AS  JUSTICE 1 

A.  The  One  Sense  of  Justice 7 

1.  Inborn"Instinct" 8 

a.  Animal  Hcritagc? 8 

b.  IntraspeciesHeritage?^ 10 

2.  Inbred  Reaction 11 

a.  Behavior  and  Custom H 

b.  Psychoiogy 12 

B.  The  Conhicting  Justnesses 16 

1.  Prclude 16 

a.  Poetry  and  Religion 16 

b.  East  and  West 17 

c.  Philosophy 17 

2.  Psychoiogy 19 

a.  A  Beginning 19 

b.  Tentative  Structure 20 

c.  An  Analogy:  Beautnesses 21 

C.  Choice  and  Decision 22 

1.  The  Judge's  "Art" 22 

2.  Reason  and  Unreason 23 

3.  Rational  Resignation 24 


XV 


CHAPTERTWO:  LAW  AS  NORM 27 

A.  Form  ("Lawness'*) 31 

1.  Law  is  a  "valid"  "Ought" .    . .   .    .  31 

2.  Law  as  an  "Is"? 32 

a.  In  General 32 

b.  Individual  "Fact  Theories" 34 

c.  Summary  and  Outlook 37 

3.  Structure 38 

a.  Vertical  Structure .  39 

b.  A  Superstructure? 44 

c.  Horizontal  Structure:  An  Excursus  ....*....  49 

(1)  Caps  in  the  law 50 

(2)  Auxiliary  concepts 52 

(3)  Political  dichotomies .  53 

B.  Matter 57 

1.  Source  and  Growth 57 

2.  Legal  Rules  as  Posited  Justice 59 

3.  Posited  Law  "Justified"  as  Natural  Law 60 

a.  Absolute  Value? 60 

b.  Relational  Values 63 

c.  Politics 66 

4.  Law's  Territorial  Scope 67 

a.  Transsocial  Analysis  (Legal  Sociology) 67 

b.  Transcultural  Analysis 68 

(1)  Anthropology 68 

(2)  "Comparative  law" 70 

(3)  Civil  and  common  law 71 

CHAPTERTHREE:  LAW  AS  DECISION 73 

A.  *TrueLaw" 76 

1.   Legal  Reasoning 77 

a.  Deduction? 77 

b.  Induction? 78 

c.  Dialectics  and  Rhetorics 79 

d.  Linguistic  Limits 80 

e.  Rule  Skepticism 81 

B.  *True"Facts 82 

1.  The  Search  (Procedure) 82 


XVI 


2.   The  Doubt  ("Fact  Skepticism") ,    .    .    .    ,  84 

C.  Resignation 85 

L    Non  Liquet 85 

2.  Equality  versus  the  Law 86 

3.  Extra  Legem    . 87 

CHAPTER   FOUR:  LEGAL   RESPONSIBILITY  (CRIME 

AND  TORT) 93 

A.  A  Free  Will? 95 

B.  Crime  (PunishmentorTreatment) 97 

L   Functions  of  Punishment 98 

a.  Rational  Purposes 98 

b.  Irrational  Factors 98 

2.  Typesof  Crimes 100 

a.  Deterrable  Crimes 101 

b.  Nondeterrable  Crimes 101 

3.  Reform? 102 

a,  Punishment 102 

b.  Criminal  Guilt   . 105 

C.  Torts ' 110 

1.  From  Admonition  to  Compensation 110 

2.  From  Moral  Fault  to  the  "Reasonable  Man" 111 

CHAPTER  FIVE:  THE  SCHOOLS  OF  JURISPRUDENCE.  113 

A.  "Positivism":  Positive  Natural  Law 115 

1.  Law  Inside  Justice 115 

a.  Cosmos,  God,  and  King 115 

b.  Nature 116 

c.  Man  himself 117 

2.  Law  Outside  Justice 121 

B.  "Natural  Law"  Doctrine:A  Natural  Positive  Law 122 

1.  The  Pre-Socratics 122 

2.  Plato  and  Platonism 123 

a.  The  Master 123 

b.  The  Disciples 124 

c.  Plotinus  (203-270  A.D.) 124 

3.  Aristotle  and  His  Heirs 125 

a.   The  Master 125 


XVII 


f 


:*l 


b.  His  Progeny 126 

4.  Phenomenology 127 

5.  Existentialism 128 

C.  Law  Found  and  Made 130 

1.  Dialectics. 130 

a.  History 130 

b.  Today 's  Topicism 131 

c.  Marxist  Dialectics 132 

d.  Conclusion 132 

2.  American  "Realism" .132 

a.  TheTrueRule 132 

b.  Oliver  Wendel!  Holmes 133 

c.  John  Chipman  Gray 133 

d.  Karl  Llewellyn,  Edward  Levi,  and  others 133 

3.  Sociology  of  Law 135 

a.  A  New  Jurisprudence? 136 

(1)  Newness? 136 

(2)  A  Jurisprudence? 137 

(3)  Politics  nmerests'O 141 

b.  A  New  Technique 142 

Bibliography 145 

Index  ofNames 157 


Chapter  One 


Law  as  Justice 


; '. 


XVIII 


> 


Vichweg,  Topik  und  )urisprudenz  (4th  ed.  1969) 

Vitorino,  Le  Raisonnement  de  Tlnjustice,  ARSP  49  (1973)  499 

Von  Hildebrand,  Ethics  (1953) 

Waddicor,  Montesquieu  and  the  Philosophy  of  Natural  Law  (1970) 

Waddington,  The  Ethical  Animal  (1967) 

Wälder,  Psychic  Determinism  and  the  Possibility  of  Prcdictions,  32  Psycho- 

analyticQ.  15(1963) 
Walter,  Rechtstheorie  (1970) 

Warmelo,  Regsleer,  Regswitenskap,  Regsrilosorie(1973) 
Waters  ei  al,  (eds.),  Principles  of  Comparative  Psychology  (1960) 
Watson,  Psychiatry  for  Lawyers  (1968) 
WeberiMdx),  On  Law  in  Economy  and  Society  (trans.  Shils  and  Rheinstein, 

ed.  Rheinstein  1966) 
Wehler(e6.),  Soziologie  und  Psychoanalyse  (1972) 
Welzel,  Naturrecht  und  materialeGerichtigkeit(4th  ed.  1962) 
Wenger,  Institutes  of  the  Roman  Law  of  Civil  Procedure(1940) 
Wey brauch,  The  Personality  of  Lawyers  (1964) 
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Wheeler(e6.),  Beyond  the  Primitive  Society  (1973) 
Whyte,  The  Unconscious  before  Freud  (1960) 
Wiener(ed,)  Readings  in  Philosophy  of  Science  (1953) 

W/7c/e/2,SystemandStructure:EssaysinCommunicationandExchange(1972) 
Williams  (G),  Learning  and  the  Law(4th  ed.  1953) 

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Wisdom,  Philosophy  and  Psychoanalysis(1969) 

Wolf  (Erik),  Rechtsphilosophische  Studien  (1972) 

—  ,  Grosse  Rechtsdenker  der  deutschen  Geistesgeschichte  (1963) 

Wröblewski,  Facts  in  Law,  ARSP  (1970)  161 

Zake,  Approaches  to  the  Study  of  Legal  Systems  in  Nonliterate  Societies  ( 1 962) 

Zeisel,  Sociology  Research  on  the  Law,  in  Evan 

Zelermyer,  The  Process  of  Legal  Reasoning  (1963) 

Zippelius,  Das  Wesen  des  Rechts  (3rd  ed.  1973) 

Zweigert  and  Koetz,  Einfuehrung  in  die  Rechtsvergleichung  auf  dem  Gebiete 

des  Privatrechts,  vol.  I  (Grundlagen)  (1971) 
Zwingmann,  The  Sociology  of  Law  in  the  Federal  Republic  of  Germany, 

Current  Position  and  Trend,  in  Treves  262-279 
— ,  Zur  Soziologie  des  Richters  in  der  Bundesrepublik  Deutschland  (1966) 


'i 


Index  of  Names 


References  are  to  pages 

The  dates  of  birth  and  death  are  not  given  for  those  persons  who  were  born 

after  1875. 


Abel,  Richard  136 

Abölard,  Pierre  (1079-1 142)  130 

Abraham,  Karl  19 

Adams,  John  ( 1 735- 1 826)  54 

Adorno,  Theodor  W.  129,141 

Aeschylus  (525-456  B.C.)  122 

Agathon  (446-401  B.C.)  96 

Ahrens,  Heinrich  (1808-1874)  1 19 

Alexander,  Franz  13 

Alfred  the  Great,  King (849-899)  106 

Allen,  Carl  K.  58 

Ambrosetti,  Giovanni  61 

Amselek,  Paul  128 

Anaximander  of  Miletus  (61 1  ?-547? 

B.C.)  122 
Anselm,  Saint  (1033-1 109)  125 
Anzilotti,  Dionisio  (1869-1950)  135 
Aquinas,  Thomas  (1227-1274)  7,  10, 

41,44,45,47.  54,62,64,65,  116, 

118,  126 
Ardrey,  Robert  62 
Aristotle  (384-322  B.C.)  6,  12,  17,25, 

29. 44. 45. 54. 60. 63, 78, 79, 86, 107. 

116,  118,  119,  122.  125.  126.  127. 

129.  130.  131 
Asoka  (300's  B.C.)  63 
Aubert.  Vilhelm  138 
Auerbach,  Carl  76 
Augustine,  Saint  (354-430)  43, 44. 95. 

125 


Aurelius.  Marcus  (121-180)  116 
Austin,  lohn  (1790- 1859)  7,41,42,56 
Austin,  John  Langshaw  81 
Bachofen,    Johann     Jakob    (1815- 

1887)  19 
Bacon,  Francis  (1561-1626)  11,79 
Bakunin,  Michail  (1814-1876)  120 
Barton,  Charles  (1768- 1843)  87 
Barton,  Roy  F.  69 
Berber,  Friedrich  20,  54,  56, 63 
Bergbohm,  Karl  (1849-1927)  43,  51, 

121 
Bergson.  Henri  (1859-1941)  32 
Beutel,  Frederick  143 
Bentham.Jeremy(  1748- 1832)  42.45, 

67.118,136 
Bienenfeld,  Franz  Rudolf  19 
Bierling,  Ernst  (1841-1919)  34,  102 
Bingham.  Joseph  ( 1 668- 1 723)  1 34 
Bloch.  Ernst  118 
Boas.  Franz  (1858- 1942)  14 
Bobbio,  Norberto  65 
Bodde,  Derk  89 
Bodenheimer,  Edgar  17.  30,  37,  45, 

64,119 
Boethius  (480-525)  125,  130 
Bohannan,  Paul  J.  30.  58.  69.  86 
Bohr.  Niels  97 

Bonaventura,  Saint  (1221-1274)  125 
Bonhoeffer.  Dietrich  47 


156 


157 


In 


Boyle,  Robert  (1627-1691)  116 
Bracton,  Henry  of(d.  1268)  56 
Brandeis,   Louis   D.,  Justice  (1856- 

1941)  143 
Brecht,  Arnold  7 

Bryce,  James,  Lord  (1838-1922)  143 
Buber,  Martin  129 
Butler,  Samuel  (1670-1733)  117 
Cahn,  Edmond  4 
Cairns,  Huntington  139 
Calvin,  John  (1509-1564)  47,95 
Canaris,  Claus-Wilhelm  50 
Carbonnier,  Jean  C.  139 
Cardozo,  Benjamin  N.,  Justice  (1870- 

1938)  34,  77 
Carlin,  Jerome  143 
Carnap,  Rudolf  33,81 
Carrighar,  Sally  16 
Chambliss,  William  J.  100 
Christie,  George  134 
Chroust,    Anton    Hermann    (1864- 

1945)  125 
Cicero,     Marcus    Tullius    (106-43 

B.C.)  116,  119,  126,  130 
Cloots.Anacharsis  (1755-1794)  36 
Cohen,  Jerome  88 
Cohen,  Julius  123 
Cohen,  Morris  R.  138 
Coing,  Helmut  17 
Coke,  Edward,  Sir  (1552-1634)  64, 

101 
Comte,August(1797-1857)  118,135, 

136 
Cook,  Walter  Wheeler  (1873-1943) 

134 
Copernicus,  Nicolaus  (1473- 1543)  10, 

96 
Corbin,  Arthur  134 
Confucius  (5517-479?  B.C.)  15,  25, 

29,87,95,116,122 
Cowan,  Thomas  13,14 


Croce,Benedetto  (1866-1952)  139 
Cumberland,  Bishop(163M718)  117 
Cusanus,Nicholas  (1401-1464)  125 
Darshowitz,  Alan  1 10 
Darwin,  Charles (1809- 1882)  8,9, 10, 

15,  135 
Daube,  David  89 
David,  Rene  54,71 
Davis,  Kenneth  C.  55 
Dawson,  John  P.  78,  143 
Del  Vecchio,  Giorgio  7 
Democritus(460?-370?B.C.)  95,122 
Denning,  Alfred,  Lord   102 
Derham,  David  P.  56,  58, 62,  78, 80, 
^  83,  84 
Descartes,  Rene  (1596- 1650)  116     • 
Devlin,  Patrick,  Sir  4 
Dewey,  John  (1859-1952)  15 
Diamond,  Arthurs.  87.108 
Dicey,  Albert  V.  (1835-1922)  55 
Diemer,  Alwin  127,  128 
Dilthey,  Wilhelm  (1833-1911)  7 
Domat,  Jean  (1625-1696)  117 
Dreier,  Ralf  65 

Duguit,  Leon  (1859-1928)  54,119 
Durant,  William  James  21 
Durkheim,    Emile    (1858-1917)  68, 

138,  143 
Dworkin,  Ronald  M.  40,  42,  51 
Eckhart,  Meister  (1260-1302)  125 
EckhofT,  Torstein  137 
Edel,  Abraham  13,96 
Ehrenzweig,  Anton   11,  1 5,  22 
Ehrlich,  Eugen  (1862-1922)  65,  68, 

129,  138,  143 
Eibl-Eibesfeldt,  Irenaeus  61,  99 
Eikema,  H.  J.  van  130 
Einstein,  Albert  97 
Ekelöf,  Per  Olof  131 
Empedocles  (4957-435?  B.C.)  8,  15 
Engels,  Friedrich  (1820-1895)  61 


158 


Engisch,  Karl  17.34,41,52,64,128 

Eörsi,Gyula  38,71 

Epicurus  (342-270  B.C.)  12,117,118 

Fallers,  Margaret  69 

Fechner,  Erich  143 

Federn,  Paul  (1871-1950)  141 

Feinberg,  Joel  4,  104 

Feng,Yu-lan  89 

Fenichel,  Otto  141 

Feuerbach,  Ludwig  (1804- 1872)  43 

Fichte,  John Gottlieb(  1 762- 1 8 1 3)  63, 

117 
Ficino,Marsilio  (1433-1499)  125 
Finkelstein,  Louis  105 
Flügel,  J.C.  99 
Frank,  Jerome,  Judge  84,  134 
Frankl,  Viktor  Emil  14 
Frazer,  James,  Sir  (1854- 1941)  69 
Frederick  theGreat(1712-1786)  85 
Freud,  Sigmund  (1856-1939)  5,7,10, 

12,13,14.15,17,20,25,30,58,62, 

63,  69,  97,  99.  101.  102,  104,  105, 

141 
Friedmann,  Wolfgang  6,  43,  53,  55, 

56,65,66,  143 
Friedrich,  Carl  Joachim  55 
Fromm,  Erich  10,  19,  20, 99,  141 
Frosini,  Vittorio  52,  56 
Füller,  B.  A.  G.  117,120,124,125 
Füller,  Lon  31,34,39,41,59,62,80, 

88,  103,  136 
Gaius(lOO's)  64 

Gandhi,  Mahatma  (1869-1948)  49 
Gentile,  Giovanni  (1875-1944)  139 
Geny,  Francjois  (1861-1959)  12,  65, 

128,  138 
Gierke,  Otto  von  (1841-1921)  41 
Giuliani,  Alessandro  131 
Gluckman,  Max  30, 69 
Godwin,  William  (1756-1836)  36 


Goethe,  Johann  Wolfgang  von  ( 1 749- 

1832)  30,44,64,79,97,  132 
Goldschmidt,  Walter  69 
Goldstein,  Joseph  1 10 
Goodall,  Jane  Lawick  62,  99 
Goodhart,  Arthur  78 
Gorney,  Roderic  1 1 
Goyard-Fabre,  Simone  42,  128 
Gravina,  Giovanni  (1664-1718)  117 
Gray,  John  Chipman,  Justice  (1839- 

1915)  133,  134 
Grotius,Hugo(1583-1645)  6,61,116, 

117,118 
Grotjahn,  Martin  19 
Gulliver,  P.  H.  88 
Habermas,  Jürgen  14,  136,  141 
Haeckel,  Ernst  (1834-1919)  19 
Hägerström,    Axel    (1868-1939)  30, 

34,  35,  58 
Haies,  Stephen  (1677-1761)  102 
Hall,  Jerome  40,81 
Hammurabi,  King(1955-19137  B.C.) 

88,  106,115 
Hare,  Richard  M.  1 1 
Hart,  H.  L.  A.  (1855-1906)  4,  18,  34, 

40,42,43,50,59,62,64,  119,121 
Hartland,  Edwins. (1848-1927)  69 
Hartmann,  Heinz  15 
Hartmann,  Nicolai  128,  131 
Hayek,  Friedrich  von  55 
Hazard,  John  54 
Heck,   Philipp  (1858-1943)  23,   65, 

135,  136,  139 
Hegel,   Georg    Wilhelm    Friedrich 

(1770-1831)  6,45,  56,64,  79,  102, 

120,  127,  128,  129,  131,  132,  136, 

142 
Heidegger,  Martin  1 1,  32,  129 
Heinemann,  Frederick  Henry  128 
Henderson,  Dan  F.  88 
Henkel,  Heinrich  128 


159 


Heraclitus  (500's  B.C.)  16,  119,  122, 
136 

Herrington,  James  (161 1-1677)  54 
Hesiod  (700 's  B.C.)  10,  122 
Hesse,  Hermann  131 

Hildebrand,  Dietrich  von  38,61,96 

Hitler,  Adolf  44,45,  119 

Hobbes,  Thomas  (1588-1679)  9,  16, 

45,56,58,95,117,  136,141 
Hoebel,  E.  Adamson  58,  69 
Hohfeld,  Wesley  A.  52,53 
Hölderhn,  Friedrich  (1770-1843)  116 
HolIand,Thomas.Sir(1835-1926)  53 
Holleman,  J.  F.  69 

Holloway,  Ralph  S.  9 

Holmes,    Oliver    Wendell,    Justice 

(1809-1894)  34,77,133,134,143 
Holzhauer,  Heinz  96,  97,  100,  124 
Horkheimer,  Max  129,141 
Horovitz,  Joseph  50 
Horvath,  Barna  137 
Howell,  Paul  P.  69 

Hume,  David  (1757-1838),  4, 6, 12,21, 
62,64 

Husserl,    Edmund    (1859-1938)  32, 
127,  128 

Husserl,  Gerhart  128 

Hutcheson,  Francis  (1694-1746)  12, 
16 

Hutcheson,  Joseph  134 

Huxley,  Julian,  Sir  7,  11,  18 

Innocent  VIII,  Pope  (reigned  1484- 

1492)  105 
Jaspers,  Karl  79,  124,  125,  129 
Jay.  Martin  129,  141 
Jellinek,  Georg  (1851-1911)  12,56 
Jerusalem,  Franz  143 
Jhering,  Rudolf  von  (1818-1892)  7, 

12,119 
Johnson,  E.  L.  55 
Jolivet,  Regis- Victor  130 

160 


Jorgensen,  Stig  35 

Jung,  Carl  Gustav(1875-1961)  11  16 
60 

Justinian,  Emperor(482-565)  85, 116 
140 

Kadish,  Mortimer  15,40,47,48,49, 
55,  82.  108 

Kadish,  Sanford  47, 48,  49 

Katz.Jay  15,22,23,45,63,  110 

Kaufmann,  Arthur  47,  140 

Kant,  Immanuel  (1724-1804)  7,  10, 

25.  32, 33, 45,  60, 63.  64, 65.  87. 96,' 

117,118,120,131.136 

Kelsen.  Hans  5, 18, 32, 34, 35, 38. 39, 

'"    41,43,50,53,56,121,126 

Kierkegaard,S0ren(1813-1855)  128 
129 

Klug,  Ulrich  50 
Knapp.  James  143 
Kolakowski,  Leszek  4 
Kötz,  Konrad  Zweigert-Hein  54 
Kraft,  Viktor  118,  121 

Kropotkin,  P.A.  (1842-1921)  36 
Kruse,  Frederik  Vinding  1 19 
Kuhn.  Thomas  32,33,  138 
Laing.  R.  D.  129 
LakofT.  Sanford  63 

Lambert,   Johann    Heinrich   (1728- 
1777)  127 

Lao-tse  (6047-531  B.C.)  7 
Legaz  y  Lacambra,  Luis  139 
Leibniz.  Gottfried  Wilhelm  (1646- 

1716)  131 
Leinweber,  Adolf  60 

Lenin,  V.l.  (1870-1924)  67 
Leoni,  Bruno  55 
Levi,  Edward  78,  134 

Levi-Strauss,  Claude  14 
Lips.  Julius  69 

Llewellyn,  Karl  Nickerson  9, 25,  58, 
69,  133,  134 


Lloyd.  Dennis.  Lord  33,  40,  42,  51. 

76.77,78,81,87,  135 
Locke.  John  (1632-1 704)  54,117.141 
Longford,  Pakenham,  Lord  102 
Lorenz,  Konrad  5.  18,  62.  70 
Lucretius  (95-55  B.C.)  118 
Luhmann,  Niklas  115,  137.  138,  140 
Luijpen,  W.  A.  128 
Lundstedt,  A.  W.  35 
Luther,  Martin  (1483-1546)  47 
Lykurgos  (d.324  B.C.)  63 

Machiavclli,Niccolo  (1476-1516)  36, 
,    54,66  "^ 

Magnus.  Albertus  ( 1 206- 1 280)  1 26 

Maihofer.  Werner  55,  129 

Maine,  Henry,  Sir  (1822-1888)  68, 

119 
Malinowski,  Bronislav  58,  62. 69 

Mandeville,  Bernard  (1692-1752)  117 
Marcic,  Rene  32,  67 

Marcuse,  Herbert  129,  140,  141 

Marsilius  (1280-1342)  117 

Marx,  Karl  (1818-1883)  36,  56,  61, 

66,  118,  120.  124,  129,  131,  132, 

136,  141,  142 
Mayda,  Jaro  65 

Mayer-Maly,  Dorothea  32,  34,  50 
Mayer-Maly,  Theo  65 
Mazlish,  Bruce  136 
McDougal,  Myres  S.  67 
Mencius  (372-289  B.C.)  12,  47,  1 16 
Menes,  King(3100?B.C.)  115 
Menninger.  Karl  99 
Mermin.  Samuel  85,  103,  106 
Messner,  Johannes  1 16 
Mill.  John  Stuart  (1806-1873)  118 
Mitscherlich,  Alexander  (1836-1918) 

99,  140 
Money-Kyrle,  Roger  E.  23,  102 
Montagu.  Ashley  10 
Montesquieu  (1689-1755)  54,65,98 


Moore,  G.E.  (1873-1958)  33.81 
Moore.  Underhill  67,  134,  143 
Morris,  Clarence  51 
Mo-tzu  (400  s  B.C.)  17,95,  117 
Müller.  Max   129 
Nader,  Laura  69,  87 
Napoleon,  1(1769-1821)  138 
Naucke.  Wolfgang  142,  143 
Nelson,  Leonard  63 

Nettlebladt,  Daniel  (1719-1791)  43 
Newton,  Isaac  (1642-1727)  116 
Nietzsche,  Friedrich  (1844-1900)  9, 

15,16,21,37 
Nohl,  Hermann  7 
Northrop,  F.  S.  C.  16,88 
Nowell-Smith,  P.  H.  33 

Ockham,  William  of (1300-1349)  45, 
125 

Oliphant,  Herman   134,  143 

Olivecrona,  Karl  34.  35.  42,  43,  52 

OlleroTassara,  Andres  137 

Opalek,  Kazimierz  12 

Orsted,  Anders  (1778-1860)  34 
Ortigues,  Edmond  69 
Ortigues,  Marie  69 
Packer.  Herbert  L.  100 
Panikkar,  Kavalam  M.  25 

Parmenides  (500  s  B.C.)  96,  116,  122 

Parsons,  Talcott  14 

Paton,  George  W.  56.  58,  62,  78,  80, 

82,84 
Patterson,  Edwin  60 
Paul,  Saint  (d.  67?)  25,61.95 
Pavlov,     Ivan      Petrovich     (1849- 

1936)  9,11.29,96,141 

Perelman.Chaim  5,17,18,50.63.79 
127,131 

Pericies  (4907-429  B.C.)  63 
Peschka,  Vilmos  18,121,132 
Petrazicky,  Leon  (1867-1930)  12,  52 
Piaget,  Jean  13,  14,  19 

161 


Pieper,  Josef  17 

Pitkin,  Hanna  31, 36,  75,  81,  96.  131 

Pius  XII,  Pope  102 

Planck,  Max  (1858-1947)  97 

Plato (428-348  B.C.)  5,7,8,10.16,21, 

25,30,32.33.36.44.45.46.60.61, 

63,67,77.79.95.99,116,122.123. 

124,  125,  126,  128.  130.  136 
Platt,  John  R.  13.96.  108 
Plotinus  (203-270)  8,  15,  16,  124,  125 
Podgörecki,  Adam  137 
Popper,  Karl,  Sir  33 
Posner,  Richard  A.  18 
PospiSil,  Leopold  12,  30,  40,  58,  69. 

84.87 

Pound,  Roscoe  (1870-1964)  23,  135, 
136,  139,  143 

Protagoras  (4807-4 10?  B.C.)  10, 117, 
122 

Proudhon,     Pierre    Joseph    (1809- 

1865)  36 
Ptolemy,  Claudius  (150)  96 
Pufendorf(  1632- 1694)  117,118 
Pythagoras  (582-507?  B.C.)  8, 10.63. 

96 
Rackman.  Emanuel  63 
Radbruch.  Gustav  58.  127 
Raiser.  Ludwig  68 
Raiser.  Thomas  138,143 
Randall.  Charles  31 
Rawls.John  6.7.11.18,25,55,64,66, 

117,120,127.129 
Raz,  Joseph  43 
Reale,  Miguel  137 
Recasens-Siches,  Luis  129 
Redmount,  Robert  24 
Rehbinder.  Manfred  138,  143 
Rehfeldt.  Bernhard  34 
Reich,  Norbert  134,  143 
Reich,  Wilhelm  62,  141 
Reinach,  Adolf  127 

Reininger,  Robert  (1869-1955)  118 

162 


Reiwald,  Paul  102 

Rheinstein,  Max  67,  143 

Rickert,  Heinrich  ( 1 863- 1 936)  32 

Riezler,  Erwin  (1873-1953)  53 

Rio,  Manuel   18 

Ripert,  Georges  136 

Robinson,  Edward  12.30 

Rommen,  Heinrich  7 

Ross.  Alf  34.  35.  64,  80 

Rousseau,     Jean     Jacques     (1712- 
1778)  12.  117  if 

Royce,  Josiah  (1855-1916)  18 

Rubinstein,  Sergei  L.  13 

Russell,  Bertrand  (1872-1971)  9 

Ruvo,  Vincenzo  de  6 
Sade,  Donald  S.  62 
Sand.  Peter  H.  46.70 
Sartre.  Jean-Paul  96.  129,  130 
Savigny,  Friedrich  Karl  von  (1779- 

1861)  43,  118,119.138 
Sawer.  Geoffrey  143 
Schambeck,  Herbert  55 
Scheler,  Max  (1874-1928)  10,128 
Schlegel.  Stuart  69 
Schopenhauer,   Arthur  (1788-1860) 

60,87 
Schumann,  Ekkehard  85 
Schur,  Max   14,97 
Schuyt,  C.  J.  M.  138,  143 
Schwarz-Liebermann     von     Wah- 
lendorf, H.  A.  65 
Scotus,Duns  (1265-1308)  125 
Seagle,W.  69 
Searle.  John  33 

Selznick.  Philipp  37,  68,  135,  137 
Seneca-,    Lucius   Annaeus   (4    B.C.- 

65)  116,  119 
Shaftesbury,  Lord(1671-1713)  125 
Shepard.  Paul  99 
Sigmund,  Paul  E.  64 
Silving,  Helen  108 
Simitis,  Spiros  143 


Simon,  Herbert  143 

Skinner,  B.  F.   11,18,29,58,96,118 

Skolnick,  Jerome  37,  68,  137,  142, 

143 
Smith,  Michael  G.  69 
Socrates  (469?-399B.C.)  25,36,124. 

130 
Solon  (639?-559?  B.C.)  25,  122 
Solovyov,      Vladimir      S.      (1853- 

1900)  116 
Somjee.  A.  H.  63 
Sophocies  (4967-406?  B.C.)  105 
Spencer,  Herbert  (1820-1903)  7,  15, 

135,  136 
Speusippus  (4 10-339  B.C.)  124 
Spiegel,  John  P.  70 
Spiegelberg.  Herbert  64 
Spinoza.  Baruch  (1632-1677)  36.  45. 

116,  117 
Spittler,  Ludwig  (1752-1810)  143 
Stammler.  Rudolf  (1856-1938)  138 
Steenhoven.  Geert  van  den  30 
Stier-Somlo.  Fritz  ( 1 873- 1 932)  1 1 5 
Stirner.  Max  (1806-1856)  36,  66 
Slonc,  Julius  18. 38. 50, 65, 77.  78. 79. 

85.89.  143 
Storr.  Anthony  9 
Stuschka.  P.  I.  (1865-1932)  120 
Sutherland.  Norman  S.   16.  22 
Szabo.  Imre  38 
Szäsz.  Thomas  109 
Tammelo,  Ilmar  7. 63 
Terr6,  Frangois  138 
Thrasymachus  (450  B.C.)  36.  66 
Tigar.  Michael  61.66.  129.  141 
Tillich.  Paul   16 
Timasheff,  S.  N.  143 
Tocqueville.      Alexis      de      (1805- 

1859)  143 
Tönnies.  Ferdinand  (1855-1936)  143 
Treves,  Renato  68.  143.  144 
Tribe.  Lawrence  33,61 


Troller,  Alois  6.  8.  32.  61.  63,  127 
Tucker,  Robert  9 
Twining.  William  133.134 
Ulpianus,  Domitius  (170-228)  6.  7. 

63.  64 
Valori.  Paolo  128 

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Velikovsky.  Immanuel  62 
Verdross.  Alfred   10.58.60, 120, 121, 

124.  129 
Verosta.  Stephan  36 
Vico.  Giovanni  (1668-1744)  131 
Vieh  weg,  Theodor  131 
Voltaire,  Tair  (1694-1778)  60 
Waddington,  C.H,  9,33 
Wälder,  Robert   14.  19.51.96 
Washburn,  Sherwood  L.  30 
Watson,  John  B.  9 
Weber.  Max  (1864-1920)  36.  37.  68. 

127.  135.  143 
Wehler.  Hans-Ulrich  142 
Welzel.  Hans  119.  128 
Wenger.  Leopold  (1874-1953)  88 
Weyrauch.  Walter  15.  58,  64,  143 
Wheeler,  John  Harvey  96 
Whyte.  Lancelüt  Law  12 
Wiener,  Frederick   143 
Wild.  John  128 
Wilden,  Anthony  15 
Williams.  Glanville  80 
Wittgenstein.  Ludwig  81.  131 
Wolf.  Erik  43.  131 
Wolff.  Christian  (1679-1754)  64.  118 
Wröblewski.  Stanislaw  (b.  1868)  84 
Xenocrates  (396-3 1 4  B.C.)  1 24 
Xenophanes  (6287-520?  B.C.)  116, 

122 
Zeisel.  Hans  143 
Zelermyer.  William  77 
Zeno  (490-430  B.C.)  79.  96.  97.  130 
Zippelius,  Reinhold  7.  79,  128 
Zwingmann,  Klaus  140 


163 


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Grundlegung 
der  Soziologie  des  Redits^ 


Von 


Eugen  Ehrlidi 


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Mündien  und  Leipzig 

Verlag  von  Duncker  &  Humblot 

1913 


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Vorrede. 

Es  wird  oft  behauptet,  ein  Buch  müsse  so  sein,  daß  man  seinen 
Smn  in  einem  einzigen  Satze  zusammenfassen  könne  Wenn  die  vor 
hegende  Schrift  einer  solchen  Probe  unterworfen  werben  soUte  so 
wurde  der  Satz  etwa  lauten:  der  Schwerpunkt  der  Rechtsentwkk W 
Lege  auch  in  unserer  Zeit,  wie  zu  allen  Zeiten,  weder  in  der  Ge  2 
gebung,  noch  in  der  Jurisprudenz  oder  in  der  Rechtsprechung   sondern 

edPr  r     'hI  ^'^'^*  ''^^''-    ^^^"^^^^^  ^''  i°  diesem  Satze  der  Sinn 
jeder  Grundlegung  emer  Soziologie  des  Rechts  enthalten. 

P  a  r  I  s ,  am  ersten  Weihnachtstage  1912. 

Der  Verfasser. 


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Inhaltsverzeidinis. 

Seite 
I.   Der  praktische  Rechtsbegriff 1 

II.   Die  innere  Ordnung  der  gesellschaftlichen  Verbände 20 

III.  Die  gesellschaftlichen  Verbände  und  die  gesellschaftlichen  Normen  .    .     31 

IV.  Gesellschaftlicher  und  staatlicher  Normenzwang ,     49 

V,   Die  Tatsachen  des  Rechts 67 

VI.    Die  Entscheidungsnormen 97 

VII.    Staat  und  Recht 110 

VIII.   Die  Bildung  des  Rechtssatzes 138 

IX.   Der  Aufbau  des  Rechtssatzes 155 

X.    Der  Inhalt  der  Gerechtigkeit 173 

XI.    Die  römische  Jurisprudenz 197 

XII.   Die  englische  Jurisprudenz 218 

XIII,  Die  ältere  gemeinrechtliche  Jurisprudenz 239 

XIV.  Die  historische  Richtung  der  gemeinrechtlichen  Jurisprudenz 257 

XV.   Das  Werk  der  Jurisprudenz 275 

XVI.   Das  staatliche  Recht 295 

XVIL   Wandlungen  des  Rechts  in  Staat  und  Gesellschaft 315 

XVIIl.   Die  Legalisierung  des  Juristenrechts 332 

XIX.   Die  Theorie  des  Gewohnheitsrechts 352 

XX.  Methode  der  Soziologie  des  Rechts :  Rechtsgeschichte  und  Jurisprudenz  381 

XXI.  Methode  der  Soziologie  des  Rechts :  Die  Erforschung  des  lebenden  Rechts  393 


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JUDISCHE  KLASSIKER 

DER  DEUTSCHEN 

RECHTSWISSENSCHAFT 


VON 


HUGO  SINZHEIMER 


4 


VITAIH  IMPENDERE  VERO 


VITTORIO  KLOSTERMANN 
FRANKFURT  AM  MAIN 


INHALT 


Geleitwort  von  Franz  Böhm XI 

Vorwort  des  Autors 1 

I.     Friedrich  JuUus  Stahl 9 

II.     Levin  Goldschmidt 51 

III.  Heinrich  Demburg 73 

IV.  Josef  Unger 83 

V.     OttoLenel 97 

VI.     Wilhelm  Eduard  WUda      ....   111 

VII.     JuHus  Glaser 127 

VIII.     PaulLaband 145 

IX.     Georg  Jellinek 161 

X.     Eugen  EhrUch 187 

XI.     Phihpp  Lotmar 207 

XII.     Eduard  von  Simson 225 

Schlußwort 237 

Personen-  und  Sachregister 249 


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EUGEN  EHRLICH 


Geb.  1862.  1897  Ordinarius  in  Czernowitz.  f  1922. 
Hauptgebiet :  Römisches  Recht  und  Rechtssoziologie. 


„Die  Gerechtigkeit  ist  in  ihren  höchsten  Äußerun- 
gen das  Ergebnis  genialer  Synthese  der  Gegen- 
sätze, wie  alles  Großartige,  das  je  geschaffen  wor- 
den ist.** 

Die  Emeuerxing  der  deutschen  Rechtswissenschaft  im  19.  Jahrhun- 
dert ging  von  der  historischen  Rechtsschule  aus.  An  die  Stelle  bloßer 
Kenntnis  sollte  die  Erkenntnis  des  Rechts  treten.  Es  sind  im  Wesent- 
lichen drei  Gesichtspunkte,  die  sie  leiten.  Der  erste  betrifft  den  Er- 
kenntnisgegenstand. Das  Recht,  das  die  historische  Rechtsschule  im 
Auge  hat,  ist  das  für  den  Richter  bestimmte  Recht.  Der  zweite  be- 
trifft die  Erkenntnisweise.  Um  das  geltende  Recht  zu  verstehen,  wird 
die  Erschließung  seiner  Vergangenheit  gefordert.  Der  dritte  ist  das 
Erkenntnisziel.  Das  Recht  soll  begriffen  werden  als  Äußerung  des 
Volksgeistes.  Trotz  aller  Ausbreitung,  Ergänzung  und  Fortbildimg, 
die  diese  Anschauungen  im  Laufe  der  weiteren  Entwicklung  erfuhren, 
blieben  sie  im  Grunde  unerschüttert. 

Die  Leistung  Eugen  Ehrlichs  besteht  darin,  daß  er  die  Unzuläng- 
lichkeit dieser  Gnindanschauungen  für  die  Erkenntnis  des  Rechts 
darlegte.  Die  Rechtswissenschaft  soll  nach  ihm  nicht  aufhören,  histo- 
rische Rechtswissenschaft  zu  sein.  Aber  sie  muß  dazu  auch  soziolo- 
gische Rechtswissenschaft  werden.  EhrUch  ist  der  Begründer  der 
Rechtssoziologie  in  Deutschland^).  Wohl  waren  für  sie  bereits  Ansätze 

^)  Ehrlich  war  von  Haus  aus  Romanist.  Er  gewann  die  neue  Anschauung  durch 
dogmatische  Untersuchungen,  die  die  Rechtsquellenlehre  berühren  (Beiträge  zur 
Theorie  der  RechtsqueUen,  I.  Teil,  Das  jus  civile,  jus  publicum,  jus  privatum,  1902) 
und  andere  Gegenstände  der  herrschenden  Privatrechtstheorie  (Das  zwingende  und 
nichtzwingende  Recht  im  bürgerlichen  Gesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich,  1899; 

187 


vorhanden.  Wir  erinnern  an  die  sozialwissenscliaftliche  Betrachtungs- 
weise des  Staatsrechts  durch  Jellinek.  Aber  dies  waren  nur  Ansätze. 
Die  durchgreifende  Begründung  des  rechtssoziologischen  Standpxinkts 
ist  von  EhrUch.  Er  gehört  zu  den  großen  Anregern  der  modernen 
Rechtswissenschaft. 

Wir  fragen,  was  seine  Rechtssoziologie  bedeutet,  und  worin  der 
Nutzen  besteht,  den  sie  stiftet. 

Der  soziologische  Rechtsbegriff. 

Ehrhch  geht  davon  aus,  daß  das  Recht  eine  doppelte  Ordnung  auf- 
weist. Die  eine  enthält  die  Normen,  die  zur  Entscheidung  von  Streitig- 
keiten bestimmt  sind,  die  andere  die  Normen,  nach  denen  sich  das 
menschliche  Tun  tatsächhch  vollzieht^).  Es  handelt  sich  um  eine 
grundlegende  Unterscheidxmg.  Ehrhch  nennt  die  Normen  der  einen 
Ordnung  Entscheidungsnormen,  die  der  anderen  Organisationsnor- 
men^).  Jene  sind  die  „Rechtssätze",  diese  das  „gesellschafthche  Recht". 
Das  gesellschafthche  Recht  wird  unmittelbar  durch  die  gesellschaft- 
lichen Kräfte  hervorgebracht,  die  Rechtssätze  entstehen  mittelbar 
durch  richterhche  Entscheidungen  und  Gesetze  „Der  Rechtsordnung, 
die  sich  die  Gesellschaft  selbsttätig  schaflFt,  tritt  eine  Rechtsordnung 
gegenüber,  die  durch  Rechtssätze  gebildet  wird  vmd  die  nur  durch  die 
Tätigkeit  der  Gerichte  und  staathchen  Behörden  durchgeführt  wird. 
Erst  die  Normen,  die  diese  beiden  Ordnungen  enthalten,  machen  tat- 
sächhch das  gesamte  Recht  in  der  Gesellschaft  aus^)." 


Die  stillschweigende  Willenserklärung,  1893).  Seine  rechtssoziologischen  Anschau- 
ungen sind  niedergelegt  in  den  folgenden  Werken  und  Schriften:  Freie  Rechtsfin- 
dung und  freie  Rechtswissenschaft,  1903;  Die  Tatsachen  des  Gewohnheitsrechts, 
1907;  Die  Rechtsfähigkeit,  1909;  Grundlegung  der  Soziologie  des  Rechts,  1913;  Die 
juristische  Logik,  1918.  Ein  großes  Werk  „Theorie  der  richterUchen  Rechtsfindung** 
war  vorbereitet,  als  ihn  zu  früh  der  Tod  ereilte. 

*)  Man  beachte  die  Doppelbedeutung  des  Begriffes  der  Norm:  „Norm  hat  die  zwei- 
fache Bedeutung:  einmal  dessen,  was  allgemein,  generisch  geschieht,  dann  dessen, 
was  geschehen  soll,  weimgleich  es  vielleicht  nicht  geschieht**  (Georg  Simmel,  Ein- 
leitung in  die  Moralwissenschaft,  1904,  S.  69). 

*)  Freie  Rechtsfindung  und  Freie  Rechtswissenschaft,  S.  9 f.;  Tatsachen  des  Ge- 
wohnheitsrechts, S.  4ff.;  Grundlegung  der  Soziologie  des  Rechts,  S.  Iff.,  31  ff.,  97  ff. 

•)  Soziologie,  S.  159.  —  Leider  hat  Ehrhch  die  Grundbegriffe  nicht  immer  scharf 

188 


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Der  Unterschied  zeigt  sich  in  der  Geschichte  des  Rechts.  Die  funda- 
mentalen Rechtseinrichtungen,  wie  Ehe,  Eigentum,  Vertrag,  Erb- 
recht, sind  nicht  aus  Rechtssätzen,  sondern  aus  sich  selbst  regulieren- 
den gesellschafthchen  Kräften  hervorgegangen^).  Doch  besteht  der 
Unterschied  auch  heute  noch.  So  diflferenziert  auch  das  gesellschaft- 
Uche  Leben  geworden  ist,  so  mannigfache  Institutionen  mit  besonderem 
Eigenleben  aus  ihm  erwachsen  sind,  die  gesellschafthchen  Kräfte  ar- 
beiten unentwegt  selbsttätig  weiter 2).  Sie  kommen  in  der  unendUchen 
Ausbreitung  neuer  Rechtsverhältnisse  zum  Ausdruck,  die  das  gesell- 
schaftUche  Leben  rastlos  erzeugt.  Man  darf  nicht  vergessen,  daß  objek- 
tives Recht  auch  in  Rechts verhältnisssen  zur  Erscheinxing  kommt. 
„G^wiß,  eine  vereinzelte  Vereinbarung  oder  Anordnung  im  Vertrag, 
Satzung  oder  Testament  ist  kein  neues  Recht,  denn  das  Recht  befaßt 
sich  nur  mit  dem  allgemein  Verbreiteten  und  allgemein  Geübten; 
aber  eine  Rechtshandlung  ist  eben  nie  etwas  Einziges,  Alleinstehen- 
des, sondern  gehört  mit  dem  größten  Teil  ihres  Inhalts  der  herrschen- 
den gesellschafthchen  Ordnung  an.  Die  Bedürfiiisse,  die  zu  bestimm- 
ten Rechtshandlungen  Anlaß  geben,  zu  Körperschaftsgründungen, 
Verträgen,  Testamenten,  sind  allgemeine  gesellschafthche  Bedürfnisse, 
und  so  allgemein,  wie  das  Bedürfnis,  ist  auch  das  Mittel,  es  zu  befrie- 
digen. So  kehren  Satzungen,  Verträge,  letztwilhge  Erklänmgen  nicht 
nur  dem  Inhalte,  sondern  sogar  dem  Wortlaute  nach  in  einer  be- 
stimmten Zeit  und  Gegend  immer  wieder^)."  Der  Unterschied  wird 
immer  bestehen.  Denn  er  ergibt  sich  aus  dem  Wesen  des  Rechts. 
Ehrhch  knüpft  an  Gierkes  GenossenschaftsbegriflF  an.  „Soweit  der 
GenossenschaftsbegriflF  reicht,  ist  das  Recht  eine  Organisation,  das 
ist  eine  Regel,  die  jedem  Angehörigen  der  Genossenschaft  seine  Stel- 
lung, seine  Über-  und  Unterordnimg  in  der  Gemeinschaft  und  seine 
Aufgabe  anweist;  und  ganz  unmögbch  ist  es  jetzt  anzunehmen,  das 


herausgearbeitet.  Seine  Terminologie  schwankt,  doch  glaube  ich  im  Text  seine  grund- 
legende Anschauung  erfaßt  zu  haben.  Die  Unterscheidung  von  Recht  und  Sitte  ist 
bei  ihm  nicht  völlig  geklärt.  (Vgl.  dazu  Soziologie,  S.  132). 

*)  Tatsachen,  S.  4 f.,  26 f. 

*)  a.  a.  O.,  S.  38. 

*)  Soziologie,  S.  320. 

189 


Recht  sei  in  diesen  Gemeinschaften  hauptsächlich  dazu  da,  damit  da- 
nach etwa  Streitigkeiten  aus  dem  Gemeinschaftsverhältnis  entschie- 
den werden.  Die  Rechtsnorm,  nach  der  Rechtsstreitigkeiten  entschie- 
den werden,  die  Entscheidungsnorm,  ist  nur  eine  Abart  der  Rechts- 
norm mit  beschränkten  Aufgaben  und  Zwecken^)."  Was  Gierke  für 
das  Genossenschaftsrecht  vorträgt,  gilt  nicht  nur  für  dieses,  sondern 
das  ganze  Rechtsgebiet.  Es  ist  der  gesellschaftliche  Lebensprozeß,  der 
im  Rechte  seine  Ordnung  findet.  „Es  wurde  schon  längst  bemerkt, 
Gierke  fasse  seinen  Genossenschaftsbegriff  so  weit,  daß  er  fast  das 
ganze  deutsche  Recht  imter  diesen  Gesichtspunkt  bringe.  Darin  Uegt 
aber  auch  in  der  Tat  der  Keim  zu  einer  richtigen  und  großen  Erkennt- 
nis^).^'  Diese  Erkenntnis  besteht  darin,  daß  das  Recht,  auch  dort,  wo 
es  scheinbar,  wie  im  Privatrecht,  nur  Einzelverhältnisse  ordnet,  doch 
stets  eine  Ordnung  des  gesellschafthchen  Zusammenhangs  ist,  die 
Ordnung  des  großen  Betriebs,  den  wir  Gesellschaft  nennen.  Daher  gibt 
es  im  Grunde  kein  Individualrecht,  sondern  nur  Sozialrecht,  und  das 
gesamte  Recht  ist  nur  die  soziale  Verfassung,  in  der  der  gesellschaft- 
Uche  Lebensstrom  abläuft^). 

Indem  der  herrschende  Rechtsbegriff  sich  im  wesentUchen  nur  auf 
die  Rechtssätze,  nicht  aber  auch  das  gesellschafthche  Recht  bezog, 
bUeb  dieser  organisatorische  Charakter  des  Rechts  verdeckt.  Nur  das 
Streitverhältnis  beherrschte  den  Geist  des  Juristen.  Daß  das  Streit- 
verhältnis nur  einen  verhältnismäßig  unwichtigen  Ausschnitt  im 
Rechtsleben  bildet,  daß  der  Schwerpunkt  des  Rechts  in  seiner  orga- 
nisatorischen Funktion  Uegt,  daß  diese  Funktion  nur  zu  einem  kleinen 
Teil  durch  Rechtssätze  befriedigt  wird,  sich  in  der  Hauptsache  aber 
in  gesellschaftUchem  Recht  vollzieht,  bUeb  dem  Juristen  verschlos- 
sen und  damit  die  Anschauung  des  Rechts  als  einer  im  Ganzen  der 
menschUchen  Verhältnisse  begründeten  Ordnung.  Der  soziologische 
Rcehtsbegriff  verändert  das  juristische  Weltbild,  indem  er  alles  Ein- 
zelne, auch  im  Privatrecht,  in  menschhche  Gemeinexistenz  auflöst. 
Der  Soziologe  begegnet  hier  dem  Philosophen.  Was  Stahl  philoso- 


*)  a.  a.  O.,  S.  18. 
•)  a.  a.  O.,  S.  18. 
')  a.  a.  O.,  S.  34. 


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phisch  forderte,  daß  das  Recht  die  Form  der  menschlichen  G^mein- 
existenz  sei,  ist  durch  Ehrlichs  RechtsbegriflF  soziologisch  erhärtet. 

EhrUch  führt  diese  Verengung  des  juristischen  Weltbildes  auf  die 
staathche  Rechtsauffassung  zurück.  Er  vertritt  die  gesellschaftUche 
Auffassung  des  Rechts,  die  ein  Dreifaches  bedeutet.  Das  Erste  ist: 
Nicht  nur  das  Gesetz  bringt  das  Recht  hervor,  sondern  ebenso  die 
gesellschaftUche  Selbstbetätigung.  „Die  jeweihge  gesellschaftUche  Ord- 
nung ist  ein  Werk  der  großen  geseUschaftUchen  Kräfte,  die  vom  Staate 
und  seinem  Recht  geleitet  und  gebändigt,  aber  nicht  unterdrückt 
oder  vernichtet  werden  können.  Die  Aufgabe  des  Staatsmanns  ist 
nicht.  Dämme  zu  bauen,  die  der  Strom  der  geseUschaftUchen  Ent- 
wicklung in  reißender,  die  edelsten  Werke  vernichtender  Flut  über- 
schwemmen würde;  die  Aufgabe  des  Staatsmannes  ist,  dem  Strom 
den  Weg  in  die  Ebene  zu  bahnen,  wo  er  Äcker  befruchten  und  Mühlen 
treiben  wird^)."  Das  Zweite  ist:  Auch  da,  wo  der  Staat  rechtschöpfe- 
risch handelt,  handelt  er  nur  als  Organ  der  G«seUschaft.  „Betrachtet 
man  den  Staat  für  sich,  ganz  abgesondert  von  der  GeseUschaft,  so  ist 
das  unverständUch ;  es  wird  erst  erklärUch,  wenn  man  den  Staat  nicht 
mehr  als  ein  in  der  Luft  hängendes  Wesen,  sondern  als  Organ  der 
GeseUschaft  auffaßt.  Mit  dem  immer  lebhafter  werdenden  Gefühle, 
daß  alles,  was  in  der  GeseUschaft  ist,  zur  GeseUschaft  gehört,  daß  aUes, 
was  in  der  GeseUschaft  vorgeht,  die  GeseUschaft  angeht,  erscheint 
auch  das  Bedürfnis,  aUen  selbständigen  geseUschaftUchen  Verbänden 
durch  den  Staat  eine  einheitUche  rechtUche  Grundlage  vorzuschreiben. 
Es  ist  daher  leicht  begreiflich,  daß  das  staatUche  Recht  in  allen  we- 
sentUchen  Richtungen  nur  der  geseUschaftUchen  Entwicklung  folgt 2).'* 
Das  Dritte  ist :  Die  Idee  eines  geseUschaftsfreien  Staates  ist  unmög- 
Uch.  GeschichtUche  Beispiele  für  einen  Staat  ohne  GeseUschaft  lassen 


1)  Tatsachen,  S.  41  f.  -  Der  Begriff  des  Gewohnheitsrechts  deckt  die  im  Text  er- 
wähnte geseUschaftliche  Selbstbetätigung  im  Recht  nicht.  Das  hat  EhrUch  grund- 
legend nachgewiesen,  indem  er  das  „gesellschaftUche  Gewohnheitsrecht"  streng 
scheidet  von  dem  Gewohnheitsrecht,  das  der  Richter  als  Entscheidungsnorm  aner- 
kennt (vergl.  a.  a.  O.,  S.  28  ff.,  38  ff.). 

«)  Soziologie,  S.  120,  125,  124.  Der  Einfluß  gesellschaftUcher  Kräfte  auf  das  staat- 
Uche Recht  wird  von  EhrUch  u.  a.  an  dem  Beispiel  des  Ursprungs  des  Großgrundbe- 
sitzes dargelegt,  a.  a.  0.,  S.  309. 

191 


sich  kaum  anführen ;  immerhin  nähert  sich  ihm  wohl  ein  Staat,  der 
sich  der  Gesellschaft,  und  sei  es  auch  nur  in  einer  Richtung,  bewußt 
entgegensetzt.  Aber  selbst  unter  außerordentUch  günstigen  Verhält- 
nissen hielt  sich  das  Regierungssystem  nirgends  lange,  es  fiel  späte- 
stens mit  dem  Tode  seines  Trägers^)/*^  Der  Umstand,  daß  die  Ver- 
staatUchung  des  Rechts  eine  immer  größere  Rolle  spielt,  widerspricht 
dieser  Auffassung  nicht.  Er  beweist  nur,  daß  das  gesellschaftliche 
Bedürfnis,  sich  eines  organisierenden  Faktors  zur  Ordnung  der  gesell- 
schaftHchen  Lebensverhältnisse  zu  bedienen,  immer  dringender  wird, 
daß  eine  gesellschafthche  Ratio  entsteht,  die  sich  des  gesellschaft- 
lichen Zusammenhangs  aller  Dinge  und  Menschen  in  fortschreitendem 
Maße  bewußt  wird,  und  die  Idee  der  Planung  eine  immer  größere 
Gewalt  über  das  nur  instinktartige  Hervorbrechen  der  gesellschaft- 
hchen  Kräfte  gewinnt 2).  Daß  trotzdem  die  staatlicheRechtsauffassung 
ein  so  zähes  Leben  führt,  beruht  auf  einer  massenpsychologischen 
Tatsache.  Die  rechtUche  Wirksamkeit  der  gesellschaftUchen  Kräfte 
vollzieht  sich  still,  imsichtbar  und  schmucklos,  wie  ein  organisches 
„Wachsen".  Man  achtet  kaum  auf  sie.  Die  staatUche  Aktion  erfolgt 
öflFentUch,  mit  sichtbaren  Zeichen,  bekleidet  mit  dem  Ornate  höchster 
Machtentfaltung,   wie  das   Abrollen  eines   dramatischen  Vorgangs. 
Alle  Bhcke  sind  auf  sie  gerichtet.  Die  gesellschafthche  Auffassung  be- 
deutet keine  Auflösung  des  Staats.  Sie  sieht  nur  in  ihm  nicht  die  ein- 
zige schöpferische  Kraft  der  menschUchen  Gemeinschaft*). 

Es  ist  klar,  daß  damit  der  RechtsbegriflF  der  historischen  Rechts- 
schule den  Anspruch  auf  Alleinherrschaft  verloren  hat.  Wohl  hatten 
schon  PucHTA  im  Gewohnheitsrecht,  Beseler  im  Volksrecht  den 
gesellschaftUchen  Untergrund   des  Rechts  erkannt*).  Aber  die  auf 

1)  a.  a.  O.,  S.  123. 

*)  Die  Idee  der  Planung  ist  mit  der  Idee  einer  nur  staatlichen  Planung  nicht  iden- 
tisch. Gesellschafthche  Kräfte  können  sich  auch  als  staatsfreie  Kräfte  organisieren, 
und  zwar  im  Staat  und  über  dem  Staat  (man  denke  an  Tarifverträge,  an  Kartelle 
auf  nationaler  und  internationaler  Grundlage).  Auch  ist  damit  nicht  gesagt,  daß  der 
Staat  notwendig  der  höchste  und  letzte  Planungsfaktor  sein  muß.  Daß  im  übrigen 
die  Planung  jeder  Art  individuelle  Freiheit  nicht  aus-,  sondern  in  sich  schheßt,  ist 
mehrfach  in  den  verschiedenen  Freiheitslehren,  die  wir  darstellten,  dargetan. 

»)  Sinzheimer,  Eine  Theorie  des  sozialen  Rechts,  Zeitschrift  für  öflFentliches  Recht, 
16.  Bd.,  S.  31  ff.       *)  Soziologie,  S.  352ff. 

192 


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ihrem  Boden  erwachsene  Rechtswissenschaft  hat  die  Konsequenz  aus 
dieser  Erkenntnis  nicht  gezogen.  Das  Recht,  das  sie  darstellt,  ist 
immer  nur  im  wesentlichen  das  Recht,  das  zur  Entscheidung  der 
Streitigkeiten  bestimmt  ist.  Nicht  darin  besteht  der  Fortschritt  des 
soziologischen  RechtsbegrifFs  daß  er  den  überkommenen  Rechtsbegriff 
verdrängt,  sondern  darin,  daß  er  das  Ganze  des  Rechts  enthüllt  und 
damit  den  wirkhchen  Sinn  des  Rechts  vor  Augen  führt. 

Das  rechts  soziologische  Grundproblem. 

Zu  erkennen,  wie  sich  die  Umsetzimg  gesellschafthcher  Kräfte  in 
das  Recht  vollzieht,  ist  das  Grundproblem  der  Soziologie  des  Rechts. 
Seine  Lösujig  setzt  die  Einsicht  in  die  Doppelnatur  des  Rechts  voraus. 
„Um  zur  Klarheit  zu  gelangen,  muß  jede  Theorie  die  Frage  der  Ent- 
stehung der  Rechtseinrichtimg  sorgfältig  von  der  Frage  trennen,  wie 
sich  Rechtssätze  bilden^)." 

Die  Hauptgesichtspunkte,  die  EhrUch  bei  der  Lösung  diese  Pro- 
blems leiten,  sind  die  folgenden : 

1.  Das  gesellschafthche  Recht  ist  nicht  aus  Rechtssätzen  sondern 
aus  Tatsachen  entstanden.  „Recht  imd  Rechtsverhältnis  ist  ein  ge- 
dankhches  Ding,  das  nicht  in  der  greifbaren,  sinnlich  wahrnehmbaren 
Wirklichkeit,  sondern  in  den  Köpfen  der  Menschen  lebt.  Es  gäbe  kein 
Recht,  wenn  es  keine  Menschen  gäbe,  die  mit  sich  die  Vorstellung  vom 
Recht  tragen  würden.  Aber  wie  sonst  überall,  so  sind  auch  hier  unsere 
Vorstellungen  aus  einem  Stoffe  geformt,  den  wir  der  greifbaren,  smn- 
lich  wahrnehmbaren  WirkUchkeit  entnehmen.  Es  hegen  ihnen  stets 
Tatsachen  zugrunde,  die  wir  beobachtet  haben.  Solche  Tatsachen 
müssen  vorhanden  gewesen  sein,  bevor  im  menschhchen  Hirn  über- 
haupt der  Gedanke  an  Recht  und  Rechtsverhältnis  aufzudämmern 
begann.  Hier  ist  also  die  Werkstätte  des  Rechts  zu  suchen^)."  Tat- 
sachen dieser  Art  sind  die  Übung,  die  Herrschaft,  der  Besitz,  die 
Willenserklärung,  das   Sitzenbleiben  der  Hausgenossen  auf  hinter- 
lassenen   Gütern^).   Sie  enthalten  die  Keime  zur  gesellschafthchen 
Rechtsbildung.  Aber  nur  die  Keime.  Damit  sich  die  Rechtsvorstellung 


1)  a.  a.  O.,  S.  368.       *)  a.  a.  O.,  S.  68.       •)  a.  a.  O.,  S.  69  fif.,  90  ff. 


13 


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an  sie  anknüpft,  muß  ein  weiteres  Faktum  geschehen :  die  Fügung  in 
das  Gegebene.  Was  sie  herbeiführt,  ist  in  der  Hauptsache  der  physi- 
sche Zwangt).  Die  Kräfte,  die  die  Tatsachen  schufen,  wollen  sich  er- 
halten und  entfalten.  Sie  schützen  das  GeschaflFene  durch  die  Gewalt, 
die  sie  dem  Widerstrebenden  zufügen.  Am  Anfang  des  gesellschaft- 
lichen Rechts  steht  nicht  das  Sollen,  sondern  das  Müssen.  Die  Menschen 
„richten"  sich  nach  ihm.  Erst  damit  erhebt  sich  das  Gegebene  zum 
Gebotenen.  „Es  ist  ein  eigentümUcher  Zug  in  der  menschlichen  Natur, 
daß  für  dieselbe  allmähUch  Macht  in  Recht,  d.  h.  Müssen  in  Sollen 
übergeht^)."  Die  „normative  Kraft  des  Faktischen",  die  wir  von 
früher  her  kennen  (S.  168),  findet  hier  ihr  ursprüngUches  Anwendungs- 
gebiet. So  führt  die  Übung  zur  inneren  Ordnimg  der  natürhchen  Ver- 
bände (Familie,  Sippe),  die  Herrschaft  zur  ersten  Arbeitsverfassung, 
der  Besitz  zur  Güterordnung,  die  Willenserklärung  zum  Rechtsge- 
schäft, das  Sitzenbleiben  der  Hausgenossen  zur  Erbfolge. 

2.  Rechtssätze  sind  nicht  aus  Gesetzen,  sondern  aus  richterUchen 
Entscheidungen  hervorgegangen.  Auf  der  ersten  Stufe  ist  die  Ent- 
scheidung nur  Ausdruck  und  Erhärtung  der  bestehenden  gesellschaft- 
lichen Ordnung.  „Der  Jurist  einer  grauen  Vergangenheit  hatte  mit 
lauter  Tatfragen  zu  tun,  da  noch  keine  juristisch  gefaßten  Entschei- 
dungsnormen vorhanden  waren.  Das  Recht,  das  er  zur  Entscheidung 
der  Fälle,  die  ihm  vorkamen,  brauchte,  mußten  ihm  Herkommen, 
Zeugen  und  Urkunden  liefern.  Das  waren  lauter  Tatfragen^)."  Auf 
der  zweiten  Stufe  ist  die  ursprüngUche  Ordnung  gelockert.  Neue  ge- 
sellschaftUche  Beziehungen  sind  entstanden,  ursprüngUche  Verbände 
lösen  sich  auf,  neue  gesellschaftUche  Beziehungen  schaflFen  neue  Ver- 

^)  Ich  sage :  in  der  Hauptsache.  Nicht  immer  ist  die  soziale  Anpassung  erzwungene 
Anpassung.  Es  gibt  auch  freiwillige  Anpassung,  indem  die  Menschen  das  Gegebene 
billigen.  Die  Billigung  braucht  nicht  auf  einem  sittlichen  Grunde  zu  beruhen.  Sie 
kann  auf  die  Einsicht  in  die  Zweckmäßigkeit  des  Bestehenden  oder  puren  Egoismus 
zurückgehen,  indem  der  Mensch  das  Geschehene  für  sich  nachahmt  und  in  gleicher 
Weise  für  sich  nutzbar  macht. 

*)  Simmel,  a.  a.  O.,  S.  60.  -  Die  Ausführungen  Ehrlichs  berühren  sich  hier  weit- 
gehend mit  denen  B.  W.  Leist's  in  „Die  realen  Grundlagen  und  die  Stoffe  des  Rechts, 
1877,  S.  61  ff.  Was  EhrUch  die  „Tatsachen  des  Rechts'*  nennt,  nannte  Leist  „reale 
Naturordnung**. 

')  Soziologie,  S.  281. 

194 


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bände,  der  gesellschaftliche  Selbstschutz  und  die  gesellschaftliche 
Selbstmacht  treten  zurück.  Der  Richter  kann  die  Entscheidungs- 
norm nicht  mehr  nur  dem  Bestehenden  eutnehmen.  Er  muß  sie  schöp- 
ferisch finden^).  Er  ist  das  gesellschafthche  Organ,  das  durch  seine 
Person  hindurch  die  weitere  Ordnung  des  gesellschafthchen  Lebens- 
prozesses vermittelt.  Seine  Entscheidung  ist  noch  kein  Rechtssatz, 
aber  sie  enthält  den  Keim  zum  Rechtssatz.  „Die  Entscheidungsnorm, 
die  den  der  Entscheidung  zugrunde  hegenden  allgemeinen  Satz  ent- 
hält, erhebt  den  Anspruch,  eine  Wahrheit  zu  sein,  die  nicht  bloß  in 
dem  Falle,  um  den  es  sich  gerade  handelt,  sondern  in  jedem  gleichen 
oder  sogar  in  jedem  gleichartigen  Falle  gelten  soU^).^  Auf  der  dritten 
Stufe  kommt  dieser  Keim  zur  Entfaltung.  Es  ist  die  Jurisprudenz, 
die  diese  Entfaltung  vermittelt.  Sie  verleiht  dem  konkreten  Entschei- 
dungsgrund abstrakte  Gestalt,  dem  besonderen  Rechtsgedanken  in 
der  Entscheidung  allgemeine  Bedeutung.  „Die  historische  Juristen- 
schule hat  sich  unendhch  viel  Mühe  gegeben,  um  zu  zeigen,  wie  un- 
mittelbar im  Volksbewußtsein  Gewohnheitsrecht,  genauer  gesprochen 
Rechtssätze  des  Gewohnheitsrechts  entstehen.  Es  war  vergebliche 
Mühe.  Lambert  hat  überzeugend  nachgewiesen,  daß,  abgesehen  viel- 
leicht von  Rechtssprichwörtern,  im  Volksbewußtsein  selbst  keine 
Rechtssätze  entstehen.  Rechtssätze  werden  immer  von  Juristen  ge- 
bildet, überwiegend  auf  Grund  von  Entscheidungsnormen  in  richter- 
lichen Urteilen^)."  Die  geistige  Arbeit,  die  die  Jurisprudenz  hierbei 
leistet,  ist  nicht  nur  Arbeit  des  Richters  und  Rechtsgelehrten.  Auch 
der  Anwalt  und  Notar  sind  an  ihr  beteihgt*).  Es  ist  auch  nicht  nur  die 
einheimische  Jurisprudenz,  die  in  Frage  steht.  Das  Juristenrecht  ist 
receptionsfähiger  als  Gesetzesrecht ^).  Doch  sind  die  abstrakten,  all- 
gemeinen Sätze,  die  so  entstehen,  nicht  überall  ohne  weiteres  Rechts- 
sätze. Sie  gelten  nicht  ratione  imperii,  sondern  imperio  rationis.  Eine 
letzte  Stufe  ist  daher  die  Legalisierung  des  Juristenrechts  durch  den 
Staat.  Nicht  überall  tritt  sie  auf.  Das  römische  und  englische  Recht 
sind  das,  was  sie  sind,  nicht  durch  Gesetze  geworden«).  Doch  für  den 

1)  a.  a.  O.,  S.  100  flf.       •)  a.  a.  O.,  S.  106.       »)  a.  a.  O.,  S.  141. 

*)  a.  a.  0.,  S.  275  ff.       »)  a.  a.  O.,  S.  148. 

•)  a.  a.  O.,  S.  149;  dazu  S.  197 ff.,  218ff.  (über römische  und  englische  Jurisprudenz). 

195 


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größten  Teil  des  europäischen  Kontinents  triflft  zu,  was  Ehrlich  sagt : 
„Die  Erfahrung  von  Jahrtausenden  hat  uns  gezeigt,  daß  eine  örtlich 
zersplitterte  Bildung  des  Rc^chts  nur  bescheidenen  örthchen  Bedürf- 
nissen zu  genügen  vermag;  ein  großer  Zug  kommt  in  die  Rechtsent- 
>vicklung  erst,  wenn  sie  sich  auf  großen  Gebieten  von  einem  einzigen 
Mittelpunkte  aus  vollzieht.  Sie  bedarf  oflFenbar,  um  sich  üppig  entfal- 
ten zu  können,  einer  Fülle  von  Anregungen,  die  nur  die  bunte  Mannig- 
faltigkeit über  ein  weites  Land  verstreuter  Rechtsbeziehungen  bietet, 
und  ein  Mittelpunkt,  wo  sich  alle  diese  Anregungen  sammeln.  Einen 
solchen  kann  ihr  jedoch  nur  der  Staat  schaflFen^)."  So  ist  denn  tat- 
sächhch  ein  überwiegender  Teil  unserer  Gesetzbücher  aus  Entschei- 
dungen, vor  allem  des  corpus  juris,  hervorgegangen^).  Dasselbe  gilt 
für  das  Handelsrecht  und  andere  Spezialgebiete^).  „Es  beruhen  da- 
her nicht  die  Entscheidungen  auf  den  Rechtsregeln,  sondern  die  Rechts- 
regeln werden  aus  Entscheidungen  gezogen.  Die  Entscheidungen  sind 
älter  als  die   Regeln,   das    Juristenrecht   älter  und   unvergleichlich 
reicher  als  staatUches  Recht*)."  Allerdings  erschöpft  sich  das  staat- 
Uche   Recht  in  solcher  Nachformung  nicht.  Der  Staat  greift  auch 
schöpferisch  in  das  gesellschaftUche   Leben  ein.  Er  zerstört  gesell- 
schaftHche  Verhältnisse,  korrigiert  sie  und  ruft  neue  ins  Leben.  Man 
braucht  nur  an  Bauernbefreiung  imd  Arbeiterversicherung  zu  denken. 
Taten,  die  der  Staat  aus  sich  heraus  zur  Befriedigung  gesellschaft- 
licher Bedürfnisse  vollbrachte*).  Damit  steigert  sich  die  Macht  der 
Gesellschaft  über  sich  selbst.  „Der  Rechtssatz  ist  nicht  nur  das  Er- 
gebnis, er  ist  auch  ein  Hebel  der  gesellschaftUchen  Entwicklung,  er  ist 
für  die  Gesellschaft  ein  Mittel,  in  ihrem  Machtkreise  die  Dinge  nach 
ihrem  Willen  zu  gestalten.  Durch  den  Rechtssatz  erlangt  der  Mensch 
eine  wenn  auch  beschränkte  Macht  über  die  Tatsachen  des  Rechts®)/' 
Dies  führt  zum  letzten  Punkt. 


1)  a.  a.  0.,  S.  149. 

«)  a.  a.  O.,  S.  141. 

»)  a.  a.  O.,  S.  285,  290. 

*)  Freie  Rechtsfindung,  S.  11. 

»)  Soziologie,  S.  149 ff.,  155 ff.;  Tatsachen,  S.  35 ff. 

*)  Soziologie,  S.  164. 


196 


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3.  Rechtssätze  bilden  nicht  nur  eine  von  dem  gesellschaftUchen 
Recht  verschiedene  besondere  Rechtsordnung,  sondern  tragen  zu- 
gleich in  ihrer  Rückwirkung  zur  Fortentwicklung  des  gesellschaft- 
lichen Rechts  bei.  Das  gesellschafthche  Recht,  ursprüngUch  nur  ein 
Gebilde  unmittelbar  wirkender  gesellschaftlicher  Kräfte,  verfeinert 
sich  im  Laufe  der  Rechtsentwicklung  zu  einem  Gebilde  verschiedener, 
sich  kreuzender  Ursachen.  Das  entwickelte  gesellschafthche  Recht  ist 
nicht  mehr  nur  ein  Produkt  gesellschafthcher  Selbstbestimmung,  son- 
dern auch  rechtssatzmäßiger  Fremdbestimmung.  Es  wird  durch  den 
Rechtssatz  eine  neue  gesellschaftliche  Kraft  eigner  Art  erzeugt,  die 
fähig  ist, neue  „Tatsachen  des  Rechts"  ins  Leben  zurufen^).  Vermittelt 
wird  diese  Entwicklung  durch  Rechtsverhältnisse,  die  sich  an  Rechts- 
sätzen orientieren.  Ob  solche  Rechtsverhältnisse  entstehen  oder  nicht, 
hängt  von  den  sozialen  Voraussetzungen  ab,  die  die  Rechtssätze  vor- 
finden. Ein  geltendes  Recht  ist  nicht  schon  wirksam,  wenn  es  gilt,  so 
wenig  wirksames  Recht  immer  auch  ein  Recht  ist,  das  gilt^).  Das 
„lebende  Recht",  das  Ehrhch  im  Auge  hat,  ist  das  gesellschafthche 
Recht  auf  höherer,  durch  Rechtssätze  mit  beeinflußter  Stufe,  das 
Recht  im  Ganzen  unter  dem  Aspekte  seiner  sozialen  Wirksamkeit, 
nicht  seines  normativen  Anspruchs  auf  Geltung^). 

Die  historische  Rechtsschule  suchte  die  Erkenntnis  des  Rechts  in 
der  Aufschheßung  seiner  Vergangenheit.  Sie  bheb  bei  der  Darstellung 
des  Nacheinander  stehen.  Die  Rechtssoziologie  sieht  die  Erkenntnis 
des  Rechts  in  der  AufschUeßung  seiner  gesellschaftHchen  Natur.  Sie 
will  auch  das  Ineinander  sehen.  Es  genügt  ihr  nicht,  daß  eine  Ent- 
wicklung da  ist.  Sie  versucht,  sich  in  das  Wesen  der  Entwicklung  selbst 
zu  vertiefen.  Es  ist  das  Problem  der  Transformation,  nicht  nur  der 
Geschichte,  das  sie  beschäftigt.  Auch  hier  tritt  die  Rechtssoziologie 
nicht  an  die  Stelle  der  historischen  Erkenntnis  weise.  Aber  sie  erwei- 
tert und  vertieft  sie. 


i)a.  a.  O.,  S.  381ff. 

■)  a.  a.  O.,  S.  302  f.,  400;  dazu  H.  Sinzheimer,  Die  soziologische  Methode  in  der 
Privatrechtswissenschaft,  1909. 

•)  Soziologie,  S.  393  flf ;  dazu  Jean  Cruet,  La  vie  du  droit  et  l'impuissance  des  lois, 
1908;  H.  Sinzheimer,  De  taak  der  Rechtssociologie,  1935. 


197 


Die  soziologische  Rechtslehre. 

Das  Ziel,  das  die  Rechtssoziologie  durch  die  Lösung  des  dargelegten 
Problems  erstrebt,  ist  die  Gewinnung  einer  allgemeinen,  auf  Empirie 
und  Theorie  gestützten  Einsicht  in  das  Verhältnis,  das  zwischen  Recht 
und  Gesellschaft  besteht. 

Sie  erfordert  zxmächst  die  Ermittlung  der  gesellschaftUchen  Kräfte, 
die  im  Recht  wirksam  sind.  Es  sind  die  Realfaktoren  in  der  Rechts- 
bildung. Sie  werden  aus  den  wirtschaftUchen  Interessen,  aber  nicht 
nur  aus  ihnen  gebildet.  Das  ökonomische  Moment  ist  die  bewegende 
Kraft  in  der  gesellschaftUchen  Entwicklung,  das  „Bewegungsgesetz", 
das  die  Veränderung  der  sozialen  Beziehungen  und  Anschauungen 
hervorbringt^).  Aber  wie  sich  diese  Kraft  durchsetzt,  welchen  Inhalt  die 
Veränderung  empfangt,  die  durch  diese  Kraft  bewirkt  wird,  hängt 
nicht  nur  von  ihr,  sondern  der  TotaUtät  der  Kräfte  ab,  die  im  gesell- 
schafthchen  Lebensprozeß  wirken.  „Es  wäre  zweifellos  ein  arger  Irr- 
tum, über  die  wirtschafthchen  die  anderen  gesellschaftlichen  Erschei- 
nungen zu  übersehen.  Staat,  Earche,  Unterricht,  Kunst,  Wissenschaft, 
G^seUigkeit,  Unterhaltung  spielen  im  Leben  der  Gesellschaft  nicht 
minder  eine  Rolle  als  die  wirtschaftUche  Arbeit.  Die  Soziologie  des 
Rechts  wird  nichts  von  alledem  übersehen  dürfen,  sie  wird  alles  be- 
rücksichtigen müssen,  was  am  Aufbau  des  Rechtssatzes  einen  Anteil 
hat^)."  Und  nicht  nur  am  Rechtssatz.  Aufgabe  der  Wissenschaft  ist 
auch,  „die  Strebungen,  die  in  der  Rechtssprechung  zutage  treten, 
auf  ihren  Ursprung,  ihre  Wirkung,  ihre  Art  und  ihren  Wert  zu  prüfen 
und  so  ein  Bild  dessen  zu  entwerfen,  was  in  der  Rechtssprechung 
vorgeht  und  aus  welchen  Gründen  es  geschieht^)."  EhrUch  meint 
damit  die  gesellschaftUchen  und  psychologischen  Voraussetzungen, 
auf  denen  die  Entscheidungsgründe  beruhen*).  Er  konnte  zu  seiner 
Zeit  mit  Recht  auf  die  Tatsache  verweisen,  daß  gerade  diese  Voraus- 


*)  Ehrlich  selbst  hat  in  seiner  Schrift  „Die  Rechtsfähigkeit",  1909,  dem  Einflüsse 
im  einzelnen  nachgegangen,  den  die  wirtschaftliche  Verfassung  auf  die  Entwicklung 
der  Rechtsvorstellungen  ausübt. 

•)  Soziologie,  S.  92, 172. 

*)  Freie  Rechtsfindung,  S.  35. 

^)  Juristische  Logik,  S.  221. 

198 


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Setzungen  von  der  juristischen  Kritik  fast  völlig  übersehen  worden 
sind^). 

Die  Einsicht  in  das  Verhältnis  zwischen  Recht  und  Gesellschaft  er- 
fordert weiterhin  die  Ermittlung  des  besonderen  Anteils,  der  dem 
geistigen  Prozeß  zukommt,  in  dem  sich  der  Zusammenfluß  der  gesell- 
schaftUchen  Kräfte  zum  Rechte  wandelt.  Es  sind  die  Idealfaktoren 
in  der  Rechtsbildung.  Nur  auf  diese  Weise  kann  die  spezifische  Lei- 
stimg, die  das  Recht  im  gesellschaftUchen  Lebensprozeß  erbringt,  er- 
faßt werden.  Aus  dem  Rechte  gehen  die  gesellschaftlichen  Kräfte 
oicht  so  hervor,  wie  sie  in  das  Recht  eingingen.  Das  Recht  ist  weder 
ihr  „Reflex'*,  noch  ihr  „Echo".  Sie  empfangen  im  Rechte  ein  neue 
Gestalt,  nicht  nur  in  technischer  Hinsicht,  die  durch  das  formelle 
Wesen  des  Rechts  gegeben  ist,  sondern  auch  in  materieller  Hinsicht, 
die  sich  aus  der  G^rechtigkeits Vorstellung  ergibt.  In  dieser  Vorstellung, 
die  nach  Abzug  der  jeweils  wirksam  gewesenen  gesellschaftUchen 
Kräfte  als  ein  nicht  weiter  auflösbarer  Restbestand  verbleibt,  ist  die 
persönliche  Leistimg  des  Juristen  enthalten.  Sie  muß  in  den  einzelnen 
Elementen,  die  den  Rechtssatz  bestimmen,  besonders  hervortreten, 
und  die  Soziologie  des  Rechts  wird  in  jedem  einzelnen  Falle  den  An- 
teil des  einen  und  des  anderen  genau  unterscheiden  müssen^).  Sie 
macht  den  Anteil  erkennbar,  der  dem  menschUchen   Geist  in  der 
Rechtsbildung  zukommt.  Daß  eine  solche  Betätigung  menschUchen 
Geistes  trotz  seiner  sozialen  Bindung  mögUch  ist,  ergibt  sich  aus  der 
tiefen,  auch  von  Stahl  vertretenen  Grundanschauung,  das  die  Not- 
wendigkeit die  Freiheit  nicht  ausschUeßt  (vergl.  S.  25)^).  Der  Soziologe 
muß  lernen,  mit  dieser  Synthese  zu  arbeiten.  Ihre  Mißachtung  und 
damit  die  Verwerfung  der  persönUchen  Leistung  und  Entscheidung 

^)  Heute  kann  man  das  nicht  mehr  sagen,  nachdem  das  Werk  von  K.  N.  LIewellyn, 
Präjudizienrecht  und  Rechtsprechung  in  Amerika,  1933,  erschienen  ist,  das  ein 
Musterbeispiel  für  die  rechtssoziologische  Behandlung  richterUcher  Entscheidungs- 
normen bildet. 

')  Soziologie,  S.  159. 

*)  Wie  der  junge  Marx  mit  diesem  Problem  gerungen  und  im  Grunde  die  im  Text 
vertretene  Grundanschauung  anerkannt  hat,  habe  ich  an  anderer  Stelle  zu  zeigen 
versucht,  vergl.  den  Aufsatz  „De  jonge  Marx  en  de  sociolpgie  van  het  recht"  (De 
Socialistische  Gids,  1937,  S.  Ifif.,  117  ff.). 

199 


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im  Gesellschaftlichen  hat  praktisch  zu  tragischen  Konsequenzen  ge- 
führt. GesellschaftUche  Konstellationen—  Stahl  nannte  sie,,  geschicht- 
liche Fügung*^  (S.  28)  —  enthalten  keine  Lösung,  sondern  nur  Mög- 
Uchkeiten  der   Lösung^).    Selbst  wenn   man   den  gesellschaftlichen 
Machtverhältnissen  zwingende  Kraft  zuschreibt,  bleibt  immer  die 
Frage,  wie  diese  Machtverhältnisse  in  Recht  umzusetzen  sind,  also 
die  Frage  der  Gerechtigkeitsvorstellung.  Dem  Menschen  ist  es  aufge- 
geben, diese  Bestimmung  zu  treffen.  Ehrlich  spricht  dies  in  den  Wor- 
ten aus :  „Die  Gerechtigkeit  beruht  zwar  auf  gesellschaftUchen  Strö- 
mungen, aber  sie  bedarf,  um  wirksam  zu  werden,  der  persönlichen 
Tat  eines  Einzelnen.  Sie  ist  darum  am  ehesten  der  Kunst  vergleichbar. 
Auch  der  Künstler  schöpft  sein  Kunstwerk,  wie  wir  heute  wissen, 
nicht  aus  seinem  Innern,  er  vermag  nur  das  zu  formen,  was  ihm  von 
der  Gesellschaft  geboten  wird;  aber  ebenso  wie  das  Kunstwerk,  ob- 
wohl ein  Ergebnis  gesellschafthcher  Kräfte,  doch  erst  vom  Künstler 
mit  einem  Körper  bekleidet  werden  muß,  so  braucht  auch  die  Gerech- 
tigkeit eines  Propheten,  der  sie  verkündet;  und  wieder  gleich  dem 
Kunstwerk,  das,  aus  gesellschafthchem  Stoffe  geformt,  vom  Künstler 
den  Stempel  seiner  ganzen  PersönKchkeit  erhält,  verdankt  die  Ge- 
rechtigkeit der  Gesellschaft  nur  ihren  rohen  Inhalt,  ihre  individuelle 
Gestalt  dagegen  dem  Gerechtigkeitskünstler,  der  sie  gebildet  hat.  Wir 
besitzen  weder  eine  einzige  Gerechtigkeit  noch  eine  einzige  Schönheit, 
aber  in  jedem  Gerechtigkeitswerk  ist  die  Gerechtigkeit,  ebenso  wie 
aus   jedem   wirkhchen    Kunstwerk   die    Schönheit    zur   Menschheit 
spricht.  Die  Gerechtigkeit,  so  wie  sie  in  Gesetzen,  Richtersprüchen, 
Uterarischen  Werken  individuell  gestaltet  wird,  ist  in  ihren  höchsten 
Äußerungen  das  Ergebnis  genialer  Synthese  der  Gegensätze,  wie  alles 
Großartige,  das  je  geschaffen  worden  ist*).'* 

Dazu  kommt  schUeßUch  die  Einsicht  in  die  Kräfte,  von  denen  das 
Eingehen  des  Rechts  in  das  gesellschafthche  Leben  abhängig  ist.  Sie 
bilden  die  Wirkungsfaktoren  in  der  Rechtsbildung.  Ob  die  gesell- 
schafthchen  Lebensverhältnisse  sich  einem  gebotenen  Recht  imter- 


^)  Soziologie,  S.  162. 
*)  Soziologie,  S.  168. 


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ordnen  und  eventuell  wie  dies  geschieht,  ist  im  Grunde  die  Existenz- 
frage des  Rechts.  Sie  ist  wichtiger  als  die  nur  dogmatische  Feststel- 
limg  seines  Inhalts.  Sie  setzt  nicht  nur  das  Studium  des  „lebenden 
Rechts"  voraus^),  sondern  die  Forschung  nach  den  sozialen  Voraus- 
setzungen, unter  denen  gebotenes  Recht  lebendiges  Recht  werden 
kann.  Noch  steht  die  Forschung  nach  diesen  Voraussetzungen  in  ihren 
Anfängen^).  SicherUch  spielt  auch  hier  der  wirtschaftUche  Faktor  eine 
entscheidende  Rolle,  aber  es  wäre  verfehlt,  die  Forschung  allein  auf 
ihn  einzustellen.  Man  braucht  nur  an  die  Durchkreuzung  wirtschaft- 
licher Interessen  durch  poUtische  Interessen  zu  denken.  Vor  allem 
muß  heute  der  Soziologe  sein  Augenmerk  auf  die  neuen  Erscheinungen 
richten,  die  unsre  Zeit  darbietet.  Die  Tatsachen  der  Diktatur  stellen 
auch  die  Rechtssoziologie  vor  neue  Aufgaben.  Die  Soziologie  war  bisher 
fast  nur  eine  Soziologie  auf  der  Grundlage  des  liberalen  Systems,  in 
welchem  freie  Entwicklungsmöglichkeiten  vorhanden  sind.  Wie  wir- 
ken die  gesellschaftUchen  Kräfte  unter  dem  entgegengesetzten  Sy- 
stem des  totalen  Staats  ?  Die  Soziologie  darf  sich  der  Beantwortung 
dieser  Frage  nicht  entziehen^). 

Ehrlich  war  sich  bewußt,  daß  seine  Rechtssoziologie  an  die  Gnind- 
lehre  der  historischen  Rechtsschule,  wonach  der  Volksgeist  die  ur- 
sprüngUche  Quelle  des  Rechts  ist,  anknüpft.  Doch  hat  er  diese  Grund- 
lehre, ähnlich  wie  schon  Goldschmidt  in  manchem  andeutete  (S.  61 
flF.),  um-  und  fortgebildet.  Er  hat  die  Metaphysik    der  historischen 


*)  Wie  wichtig  dieses  Studium  ist,  zeigt  eine  interessante  Bemerkung  Lujo  Bren- 
tanos. 1894  hatte  der  Verein  für  Sozialpolitik  auf  die  Tagesordnung  seiner  für  Ende 
September  in  Wien  geplanten  Generalversanunlung  die  gesetzliche  Kinführung  der 
Anerbfolge  gesetzt.  „Nun  hatten  wir  in  Bayern  eine  ausgezeichnete  juristische  Sta- 
tistik über  das  in  jedem  einzelnen  Dorf  geltende  Erbrecht.  Allein  in  einem  wunder- 
baren Widerspruch  mit  der  Genauigkeit  dieser  Statistik  dessen,  was  Rechtens  war, 
stand  die  Tatsache,  daß  man  zwar  wußte,  daß  nirgends  entsprechend  diesen  Erb- 
rechten geerbt  wurde,  wie  aber  und  wo  die  Erbfolge  eine  andere  war,  als  das  Recht 
vorschrieb,  wußte  man  nicht.** 
(Mein  Leben  im  Kampf  um  die  soziale  Entwicklung  Deutschlands,  1930,  S.  180  f.). 

*)  Sinzheimer,  De  Taak  der  Rechtssociologie,  S.  71flf.,  S.  104  flf. 

•)  Einen  Anfang  dazu  machte  Paul  Szende,  Zur  Soziologie  drakonischer  Gesetze, 
Zeitschrift  für  Soziales  Recht,  berausg.  von  Stephan  Bauer,  Hugo  Sinzheimer  u.  a. 
4.  Jahrg.,  S.  76  ff. 

201 


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Lehre  in  das  Soziologische  übertragen^).  Er  hat  den  Spiritualismus 
des  „Volksgeistes"  ergänzt  durch  die  „Tatsachen",  von  denen  die 
Rechts  Vorstellungen  abhängig  sind.  Er  hat  neben  der  nationalen  Ei- 
gentümUchkeit  des  Rechtsbewußtseins  seine  Abhängigkeit  von  all- 
gemeinen sozialen  Kräften  hervorgehoben.  „Trotz  der  Verschieden- 
heit in  der  Gesetzgebung  bleiben  die  Einrichtungen  der  gesitteten 
Völker  so  sehr  verwandt,  daß  sie  eine  ihnen  allen  gemeinsame  praktische 
und  wissenschaftUche  Morphologie  und  Normenbildung   gestatten. 
Keine  Wissenschaft  ist  je  in  nationaler  Abgeschlossenheit  groß  ge- 
worden, sie  bedarf  nicht  nur  der  Vorarbeit  aller  vergangenen,  sondern 
auch  der  Mitarbeit  des  ganzen  lebenden  Geschlechts.  Ein  Volk,  selbst 
das  größte  und  begabteste,  ist  viel  zu  klein,  um  ganz  allein,  aus  sich 
selbst  heraus,  eine  Wissenschaft,  geschweige  denn  eine  Rechtswissen- 
schaft zu  schaffen.  Kaum  irgendwo  springt  der  Zusammenhang  von 
Aufschwung  imd  Niedergang  mit  der  Eröffiaung  und  Verschließung 
der  Grenze  gegenüber  fremden  Anregungen  so  deutUch  wie  hier  in  die 
Augen  ^)." 

Bhcken  wir  auf  dies  alles  zurück,  so  zeigt  es  sich,  wie  EhrUch  das 
juristische  Weltbild  der  historischen  Rechtsschule  veränderte.  Er  gab 
der  deutschen  Rechtswissenschaft  in  dem  „gesellschaftlichen  Recht" 
einen  neuen  Erkenntnisgegenstand,  in  dem  Eindringen  in  den  inneren 
Prozeß  der  Rechtsbildung  eine  neue  Erkenntnisweise,  in  der  Bestim- 
mung des  Verhältnisses  zwischen  Recht  und  Gesellschaft  ein  neues 
Erkenntnisziel.  Die  neue  Erkenntnis  dient  der  Rechtssprechung  imd 
Gesetzgebung.  Indem  die  Rechtssoziologie  dem  Juristen  den  BUck  in 
die  gesellschaftÜche  Natur  des  Rechts  öffnet,  lehrt  sie  ihn,  sich  dieser 
Natur  entsprechend  zu  verhalten. 

Die  Rechtssprechung  des  europäischen  Kontinents  glaubte  daran, 
daß  die  Rechtsordnung  ein  geschlossenes  Ganzes  sei.  Jeder  Fall,  den 
der  Richter  entscheide,  sei  schon  im  voraus  durch  einen  Rechtssatz 


1)  Soziologie,  S.  165;  dazu  aber  auch  S.  164  f.,  361,  wo  Ehrlich  die  Richtung  des 
gesellschaftlichen  Lebensprozesses  zugleich  als  das  „Richtige"  ansieht  und  darauf 
sogar  eine  „Weltanschauung"  stützt. 

«)  a.  a.  O.,  S.  390,  389. 

202 


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entschieden.  Daraus  ergab  sich  der  weitere  Gedanke,  daß  der  Richter 
bei  seiner  Entscheidung  stets  an  einen  Rechtssatz  gebunden  sei.  Er 
habe  diesen  Rechtssatz  zu  finden^).  Die  gesellschaftliche  Entwicklung 
in  ihrer  unerschöpflichen  Fülle  hat  diese  Grundanschauung  erschüttert. 
Wer  den  gesellschaftUchen  Lebensprozeß  ins  Auge  faßt  und  mit  ihm 
das  Recht  vergleicht,  erkennt,  daß  es  keine  lückenlose  Rechtsordnung 
geben  und  der  Richter  niemals  nur  nach  vorhandenen  Rechtssätzen 
entscheiden  kann^).  Trotzdem  hielt  die  Rechtssprechung  —  und  hält 
zum  Teil  auch  heute  noch  —  an  der  Theorie  der  Allmacht  des  Rechts- 
satzes fest.  Sie  wird  unterstützt  von  einer  Jurisprudenz,  die  durch 
„BegriflFsmathematik^*  und  „Systemlogik"  eine  Geschlossenheit  der 
Rechtsordnung  vortäuscht^),  die  tatsächlich  nicht  besteht,  und  einer 
juristischen  Technik,  die  durch  Analogie  imd  Konstruktion  jede  Lücke 
verdeckt*).  Die  Gefahr  dieses  Verfahrens  hegt  nicht  nur  darin,  daß 
sich  das  Leben  in  fremde  Rechtsformen  einfügen  muß,  sondern  daß 
in  scheinbar  nur  logischer  Anwendung  juristischer  Technik  Wertur- 
teile und  Willens  entscheidungen  des  Richters  den  Ausschlag  geben,  die 
im  Dunkel  bleiben.  Die  „Pandektologie",  die  so  zum  Ausdruck  kommt, 
ist  in  Wirklichkeit  „Kryptosoziologie"^).  Die  freie  „Rechtsfindung", 
die  Ehrlich  fordert,  ist  keine  Rechtsfindung,  die  vom  Gesetz  frei  ist. 
EhrUch  hat  diese  Auffassung  imzweideutig  zurückgewiesen®).  Die 


1)  Juristische  Logik,  S.  48flf.,  121  fif. 

•)  Man  muß  sich  dabei  über  den  Begriff  der  „Lücke"  im  Klaren  sein.  „Eine  Lücke 
im  Recht  bedeutet  nichts  anderes,  als  das  Fehlen  eines  Rechtssatzes,  wo  er  notwen- 
dig wäre.  Es  möge  nachdrücklichst  hervorgehoben  werden,  daß  es  sich  um  das  Feh- 
len eines  Rechtssatzes,  nicht  etwa  eines  passenden  Rechtssatzes  handelt"  (a.  a.  O., 

S.  215). 

»)  Über  „Begriffsmathematik'*  und  „Systemlogik"  s.  die  ausgezeichneten  Bemer- 
kungen in  Soziologie  S.  261  ff.,  267  ff. 

*)  Juristische  Logik,  S.  179  ff. 

»)  Das  Wort  ist  von  Ernst  Fuchs,  dem  tapferen  Kämpfer  für  die  Reform  der  Rechts- 
sprechung, dessen  Einfluß  auf  die  deutsche  Rechtssprechung,  selbst  bis  in  ihren  Stil 
hinein,  jeder  verfolgen  kann,  der  sich  mit  ihrer  Entwicklung  seit  seinem  Auftreten 
beschäftigt  (vergl.  z.  B.  „Die  Gemeinschädlichkeit  der  konstruktiven  Jurisprudenz", 
1909;  „Juristischer  Kulturkampf";  1912).  Die  Bedeutung  von  Ernst  Fuchs  Hegt 
vor  allem  darin,  daß  er  seine  leidenschaftUch  verfochtenen  Thesen  bis  ins  einzelne 
an  empirischem  Material  demonstrierte. 
•)  Freie  Rechtsfindung,  S.  29. 

203 


„freie  Rechtsfindung"  Ehrlichs  ist  die  von  einer  falschen  Theorie  be- 
freite Rechtsfindung,  ist  die  Rechtsfindung,  die  sich  ihrer  Aufgabe, 
Lücken  des  Rechts  nicht  durch  eingebildetes  Recht,  sondern  durch 
eigene  schöpferische  Leistung  schheßen  zu  müssen,  bewußt  ist.  Aber 
wie  ist  solche  Leistung  mögUch,  wie  vor  allem  kann  sie  ungefährUch 
sein  ?  Wenn  in  Wahrheit  Lücken  des  Rechts  bestehen  und  sie  durch 
vorhandene  Rechtssätze  nicht  geschlossen  werden  können,  so  darf  es 
nicht  bei  versteckter  Soziologie  bleiben,  dann  soll  sie  offen  zu  Tage 
treten  und  sich  bewähren.  Gewiß  wird  und  soll  richterhche  Intuition 
immer  eine  Rolle  spielen.  Aber  es  ist  ein  Unterschied,  ob  sie  die  In- 
tuition eines  seiner  Aufgabe  entsprechend  ausgebildeten  Juristen  oder 
eines  Juristen  ist,  der  „nichts  ist  als  ein  Jurist''.  Die  Rechtssoziologie 
hat  für  die  Rechtssprechung  die  Bedeutung,  daß  sie  das  zufäUige 
BUckfeld  des  Richters  und  seine  durch  zufällige  Erfahrungen  gewon- 
nenen Werturteile  erweitert,  sein  BUckfeld  zu  einem  gesellschaftUchen 
Weltbild  des  Rechts  ausbaut,  seine  Werturteile  mit  den  Werturteilen 
aller  gesellschaftUchen  Gruppen  konfrontiert.  „FreiUch  wird,  wenn 
sich  die  Juristen  emstUch  Aufgaben  dieser  Art  zuwenden,  dann  das 
heute  noch  herrschende  volkstümUche  Ideal  des  Juristen,  des  feinen, 
scharfsinnigen  Dialektikers,  einem  anderen  den  Platz  räumen  müssen. 
Es  wird  nicht  schade  sein  um  dieses  Ideal.  Der  Scharfsinn  ist  die  un- 
fruchtbarste unter  den  Gaben  des  menschUchen  Geistes :  es  Uegt  eine 
tiefe  Weisheit  darin,  daß  der  Teufel  der  deutschen  Volkssage  so  häu- 
fig ein  scharfsimuger  Dialektiker  ist^)." 

Wer  begriffe  nicht,  daß  der  Gesetzgeber  der  Wächter  sein  soU,  der, 
hoch  auf  dem  Turme  stehend,  vor-  und  überschauend  zur  rechten 
Zeit  Kommendes  verkündet  ?  Wer  wüßte  aber  auch  nicht,  daß  der 
Gesetzgeber  nur  zu  aUzu  oft  diese  Wacht  nicht  hält  ?  Da  tut  eine  Wis- 
senschaft not,  die  kraft  ihres  Berufs  die  Signale  gibt,  wenn  drohende 
Flut  im  Anzüge  ist.  Indem  sie  das  Recht  in  seiner  gesellschaftUchen 
Entwicklung  verfolgt,  erkennt  sie,  ob  und  wie  das  Recht  funktioniert. 
„Wie  überaU  sonst  im  Weltall,  so  ist  auch  in  der  GeseUschaft  im 
Gestern  das  Heute,  im  Heute  das  Morgen  enthalten;  das  rechtUche 


*)  Freie  Rechtsfindung,  S.  40, 


204 


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Heute  und  das  rechtliche  Morgen,  in  der  Gesellschaft  geboren,  muß 
um  Rechtssatz  zu  werden,  von  der  vorausdenkenden  und  vorausfüh- 
lenden PersönUchkeit  gestaltet  werden.  Allerdings  sind  wir  alle  bisher 
nicht  viel  besser  daran  als  die  Kräuterkundigen  vergangener  Jahr- 
hunderte,  bei   denen  tausendjährige  Erfahrung  der  Menschheit  ein 
Ahnen,  aber  doch  nicht  mehr  als  ein  Ahnen  der  den  verschiedenen  Ge- 
wächsen innewohnenden  Heilkraft  eingegeben  hatte ;  dem  modernen, 
wissenschaftUch  gebildeten  Arzt  wird  der  Jurist  und  der  Gesetzgeber 
erst  allmählich  ähnlicher  werden,  in  dem  Maße,  als  die  Soziologie  die 
Entwicklungsgesetze  der  menschlichen  Gesellschaft  aufzuzeigen  im- 
stande sein  wird  1)."  Das  ist  für  EhrUch  die  „freie  Rechtswissenschaft*', 
d.h.dievonderAlleinherrschaftdespositivenRechtsundseinenMetho- 

den  befreite  Rechtswissenschaft.  Sie  verfällt  nicht  in  den  Fehler  des 
abstrakten  naturrechtlichen  Denkens.  Nicht  umsonst  hat  sie  die 
Stadien  durchmessen,  die  wir  in  der  Entwicklung  des  naturrecht- 
lichen Denkens,  der  Stahl  Ausdruck  gab  (S.  42flF.),  kennen  lernten. 
Sie  geht  nicht  von  abstrakten  Vorstellungen,  sondern  den  realen 
Widersprüchen  aus,  die  zwischen  Recht  und  gesellschaftUchem  Le- 
ben sichtbar  werden.  Sie  erkundet  nicht,  ob  und  wie  ein  geltendes 
Recht  absoluten  Prinzipien,  sondern  ob  und  wie  es  gesellschaftlichen 
Bedürfnissen  entspricht.  Sie  will  nicht  ideales  Recht,  sondern  nur 
Rechtsformen  finden,  in  die  sich  der  neue  gesellschafthche  Lebens- 
strom ergießen  kann,  ohne  fruchtbares  Land  zu  zerstören.  In  alle- 
dem bleibt  sie  ihrem  Beruf  als  Rechtswissenschaft  treu:  der  recht- 
Hchen  Ordnung  des  gesellschaftUchen  Lebens  zu  dienen.  Ob  sie  Erfolg 
hat  oder  nicht  —  das  liegt  nicht  an  ihr.  Das  hegt  bei  den  Mächten, 
die  das  gesellschafthche  Leben  beherrschen.  Sie  kann  nur  der  Zeit 
die  Stichworte  zurufen,  die  sie  orientieren  über  den  Ort,  wo  sie  steht, 
und  die  Stunde,  die  für  sie  angebrochen  ist. 

Ehrhch  wußte,  daß  er  das  letzte  Wort  über  Wesen  und  Wirken  des 
neuen  Wissenszweigs  nicht  gesprochen  hat.  Er  hat  einen  Weg  gewie- 
sen. Ausbauen  muß  ihn  ein  neues  Geschlecht.  „Sache  der  Logik  der 
Jurisprudenz  kommender  Geschlechter  wird  es  sein,  den  Weg  zu  zei- 


*)  Soziologie,  S.  196, 


205 


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gen,  wie  die  Ergebnisse  der  gesellschaftwissenschaftlichen  Forschung 
in  der  Gesetzgebung,  der  juristischen  Literatur  und  Lehre  und  in  der 
Rechtspflege  verwertet  werden  sollen.  Auf  einem  wissenschaftUch  ge- 
sicherten Boden  werden  wohl  erst  die  Gesetzgeber,  Juristen  und  Rich- 
ter künftiger  Jahrhunderte  stehen.  Es  muß  jedoch  auch  mit  dem  An- 
fange einmal  angefangen  werden^)/* 

Klanglos  schied  Eugen  EhrUch  von  uns.  Kein  Nachruf  in  Deutsch- 
land feierte  ihn,  viele  deutsche  Juristen  kennen  ihn  noch  nicht  einmal 
dem  Namen  nach.  Am  meisten  beachtet  wurde  er  im  Ausland,  vor 
allem  in  den  Vereinigten  Staaten,  in  denen  die  Rechtssoziologie  heute 
eine  ihrer  Hauptpflanzstätten  gefunden  hat. 

So  trifit  auf  ihn  zu,  was  er  selbst  in  seinem  letzten  Werke,  die  Todes- 
ahnung im  Herzen,  niederschrieb :  „Wenn  der  Gegensatz  des  Einzel- 
nen imd  der  Gesellschaft  betont  wird,  so  bedeutet  das  nur,  daß  der 
Einzelne  zuweilen  ein  ungefüges  Material  ist,  das  sich  nur  schwer  dem 
Ganzen  des  Mauerwerks  anpassen  läßt,  und  das  trifft  leider  am  häu- 
figsten zu,  je  mehr  er  sich  von  der  Masse,  und  sei  es  auch  nur  durch  die 
Größe  seines  Geistes,  abhebt.  Dafür  entschädigen  ihn  zuweilen  nach 
seinem  Tode  die  kommenden  Geschlechter:  denn  die  Gesellschaft 
baut  sich,  was  man  nicht  übersehen  sollte,  nicht  bloß  aus  den  Leben- 
den auf,  sondern  auch  aus  den  Toten . .  /* 


*)  Juristische  Logik,  S.  313. 


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PHILIPP  LOTMAR 


Geb.  1850  in  Frankfurt  a.  M.  1876  Privatdozent  in  München.  1888  ord. 
Professor  in  Bern,  f  1922. 

Hauptgebiet :  Römisches  Recht  und  Arbeitsrecht. 


„Eine  Entwicklung,  die  ohne  Vermehrung  der 
Knechtschaft  Zeit  und  Kräfte  für  die  Förderung 
der  Wissenschaft  frei  macht,  muß  von  denen  be- 
grüßt werden,  die  selber  sich  der  Wissenschaft  ge- 
weiht haben." 

Die  Grenze,  die  der  historischen  Rechtsschtile  gezogen  war,  tritt 
mit  aller  Deutlichkeit  hervor,  wenn  man  das  Verhältnis  der  deutschen 
Rechtswissenschaft  zum  Arbeitsrecht  ins  Auge  faßt. 

Die  deutsche  Arbeiterbewegung  war  nach  der  Gründung  des  Deut- 
schen Reichs  ein  politischer  Faktor  geworden.  Der  Staat  konnte  sie 
nicht  mehr  nur  polizeilich  abwehren,  er  mußte  sich  auch  positiv  mit 
ihr  auseinandersetzen.  Die  Sozialversicherung  entstand,  die  durch 
bessere  materielle  Versorgung  des  deutschen  Arbeiters  das  soziale 
Problem  lösen  sollte.  So  groß  auch  der  durch  sie  hervorgebrachte  Fort- 
schritt war,  so  sichtbar  blieben  doch  die  sozialen  Ursachen,  aus  denen 
die  Arbeiterbewegung  entstanden  war  imd  fortdauernd  neue  Nahrung 
zog.  Arbeiterwelt  und  bürgerliche  Welt  standen  sich  in  latentem 
Kriegszustand  gegenüber.  Trotz  aller  SoziaUsten Verfolgung  wuchs  die 
revolutionäre  Spannung  im  Innern  Deutschlands. 

Es  wird  immer  ein  erhebendes  Moment  in  der  deutschen  Geistesge- 
schichte des  19.  Jahrhunderts  sein,  daß  auch  in  Kreisen,  die  nicht  der 
Arbeiterwelt  angehörten,  das  soziale  Gewissen  erwachte  und  Männer 
der  deutschen  Wissenschaft  Fürsprecher  dieses  Gewissens  wurden. 
Als  einer  ihrer  Hauptpräsentanten  wird  immer  Lorenz  von  Stein  zu 
gelten  haben.  Einst  in  den  40er  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  von 
der  preußischen  Regierung  nach  Paris  gesandt,  um  dort  den  Kommu- 

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VoiKer  i^nristian  Weiideking 


Der  Nullpunkt 


Über  die  Konstituierung  der  deutschen 
Nachkriegsliteratur  (1945  -  1948)  in  den 
amerikanischen  Kriegsgefangenenlagern 


J.  B.  Metzlersche 

Verlagsbuchhandlung 

Stuttgart 


INHALT 


IT 


linleitung 

\apitel  L  Im  »Goldenen  Käfig^c 

Deutsche  Kriegsgefangene  in  den  USA: 

Politisches  Klima  außerhalb  der  Kriegsgefangenenlager 

Die  POW-Lager:  Technische  Einrichtung  und  politisches  Klima 

Informationsquellen  und  Kommunikationsmittel  in  den 
Kriegsgefangenenlagern 

\apitel  IL  Deutsche  Nachkriegsschriftsteller  als  Kriegsgefangene  in 
US-Sonderlagern 

Gefangennahme  und  Lager-Tätigkeit: 
Kolbenhoff,  Richter,  Mannzen  und  Hocke 

Die  Phasen  des  Ruf 

Aus  der  »totalen  Introversion«  in  die  »Retorte  für  Umerziehung«: 
Alfred  Andersch  in  Fort  Getty,  R.  I.,  USA 

apitel  III,  »Blut  und  Boden*  und  die  Folgen 

^  '     Irrationaler  Militarismus 

Der  »Dichter«  und  der  NS-Staat 


VII 


1 
3 


13 


\ 


17  ^ 


20 

29 

29 
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ISBN  8  476  00233  0 

(g)  J.  B.  Metzlersdie  Verlagsbuchhandlung  und  Carl  Ernst  Poeschel  Verlag  GmbH 
in  Stuttgart  1971.  Satz  und  Druck  Guide-Druck,  Tübingen 

Printed  in  Germany 


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ipitel  IV.  Das  »Andere  Deutschland*  und  die  »Engagierte*  Kunst  AI 

Aus  dem  Blickwinkel  des  »PW«  42 

Eigene  sdiöpferische  Ansätze  unter  den  Kriegsgefangenen  des 

Lagers  Devens,  Massachusetts  53 

\pitel  V.  Schwankungen  um  den  Nullpunkt  (1945/46): 
Stimmen  zu  Wiechert,  Carossa,  Hesse,  Thomas  Mann  und  Erich  Kästner       60 

Die  Ergebnisse  »hermetischer  Pädagogik«  70 


1 


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Kapitel  VI.  An  der  Schwelle  der  deutschen  Nachkriegsliteratur 
und  -Publizistik: 
Kolbenhoff,  Hocke  und  Mannzen 

Walter  Kolbenhoff,  Von  unserem  Fleisd)  und  Blut  (1946) 

Der  Initiator  Gustav  Ren^  Hocke:  Psydiologisdie  Impulse 
und  anti-»kalligraphische«  Polemik 

Pragmatisdie  Sundortbestimmungen  im  Kriegsgefangenen-Lager: 
Walter  Mannzen 

Kapitel  VII.  Alfred  Andersdjs  erste  literarkritisAe  Aufsätze  (1945—48): 
Amerikanische  Erzählmodelle  und  existenzielles  Denken 

Alfred  Andersdis  Deutsche  Literatur  in  der  Entscheidung  (1948) 

Kapitel  VIII.  Alfred  Anderschs  schriftstellerisches  Debüt  und  seine 

späteren  literarischen  Auseinandersetzungen  mit  dem  Amenkaerlebnis 

Andersdis  »Festsciirift  für  Captain  Fleisdier«  (1968) 
Andersdis  Gedidit  »Erinnerung  an  eine  Utopie«  (1959/60 

Kapitel  IX.  Literarisch-politische  Neuorientierung  im  ^Interregnum^: 
Hans  Werner  Richter 

Zusammenfassung  und  Ausblick:  Der  »magische^  Realismus  einer 
»jungen^  Nachkriegsliteratur 


Anmerkungen 
Bibliographie 
Illustrationen 


EINLEITUNG 


nacii  S. 


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Texte 


Register 


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»Der  Nullpunkt«  —  für  den  Literaturhistoriker  kann  ein  solcher  Begriff  streng 
►nommen  nidits  als  Polemik  hergeben:  in  der  Gesdiichte  wie  in  der  ästhetischen 
fradition  gibt  es  keine  absoluten  Neuanfänge.  Versucht  man  aber,  ungeachtet  der 
jckblickenden  Distanz  von  25  Jahren,  die  ersten  Nachkriegsjahre  mit  den  Augen 
jrer  zu  sehen,  die  den  literarischen  Markt  ausmachten  —  Schriftsteller,  Publizisten, 
ferleger,   Durchschnittsleser   — ,   dann   hat   dieser   Nullpunkt-Begriff   doch   eine 
^wisse  Berechtigung  und  polemische  Notwendigkeit.  Für  mich  liegt  der  Anreiz 
id  das  Hauptproblem  einer  Untersuchiung  der  Anfänge  der  deutschen  Nachkriegs- 
teratur  im  Auffinden  faktischen  Materials  und  eines  wesentlichen  Ansatzes  zur 
rhellung  der  komplexen  literatursoziologischen  Ausgangssituation.  Die  zuneh- 
jnd  chaotischen  Zustände  der  letzten  Kriegsjahre  hatten  literarische  Probleme 
iwichtig  erscheinen  lassen*;  die  ästhetische  Diskussion  war  spätestens  1938  in  der 
)lge  der  NS-Kulturpolitik  völlig  verflacht,  wo  nidit  verstummt;  neue  Impulse 
m  außen  konnten  die  hermetische  Literatur-Zensur  in  Deutschland  nicht  durch- 
ringen.** Der  zerstörten  literarischen  Szene  entsprach  im  Jahre  1945  die  Abwesen- 
^it  der  meisten  bedeutenderen  deutschen  Schriftsteller.  Nur  wenige  Werke  der 
ngrantenliteratur  kamen  in  den  ersten  Nachkriegs  jähren  im  besetzten  Deutsch- 
id  zur  Wirkung.***  Klare,  urbane  Prosa  war  äußerst  rar,  das  Theater  zunächst 
m  spielerisch-experimentellen  Formen  des  westlichen  Auslands  bestimmt  (Anou- 
I,  Wilder),  und  die  Lyrik  vermochte  sich  nur  schwer  vom  Rilke-  und  Hölderlin- 
m  zu  lösen.  Die  Auflageziffern  des  deutschen  Buchmarktes  befanden  sich  1945/46 
einem  Rekord-Tief****;  die  meisten  Zeitungen  von  bleibender  Breitenwirkung 
\A  einigem  Niveau  wurden  erst  1947  neu  gegründet. 

*  Besonders  aufsdilußreidi  sind  in  diesem  Zusammenhang  folgende  Bücher:  Margret 
veri,  Tage  des  Überlebens.  Berlin  1945  (Mündien,  1968);  Erich  Kästner,  Notabene  45 
rlin,  1961);  Ursula  v.  Kardorff,  Berliner  Aufzeichnungen.  Aus  den  Jahren  1942—1945 
ündien,  1962);  und  Hans  Rauschning,  Hrsg.,  1945.  Ein  Jahr  in  Dichtung  und  Beridot 
ankfurt/M.,  1965). 
*"  Eine    bemerkenswerte    Ausnahme    war    die    von    Goebbels    aus    antiamerikanischen 

paganda-Gründen  genehmigte  deutsche  Ausgabe  von:  John  Steinbeck,  Früchte  des 
ms  (The  Grapes  of  Wrath),  Übers.  Karin  v.  Sdiab  (Darmstadt  und  Berlin:  Vorwerk- 
g.,  1943). 

''  Vor  allem:  Carl  Zudcmayer,  Des  Teufels  General  (1946),  Anna  Seghers,  Das  siebte 
euz  (1941),  Thomas  Mann,  Doktor  Faustus  (1947). 

'*•  Die  Gesamtzahl  der  deutschen  Buchveröffentlichungen  für  die  Jahre  1945  und  1946 
ammen  betrug  nur  2406.  Im  Jahre  1947  stieg  die  Zahl  bereits  wieder  auf  8901;  im 

rc  1948  kamen  13  441  Büdier  auf  den  Markt.  (Cf.  Karl  A.  Kutzbadi,  Autorenlexikon 

Gegenwart,  Bonn,  1950,  pp.  474,  479  und  483). 


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VI 


VII 


und  WirtsAaftskrisen  wirksam  zu  begegnen.«  [11]  Dorothy  -^^rZh^^: 
UAte  einen  Beitrag  in  der  Zeitsdirift  Life  (»Germany.  Enigma  of  the  1  eace,. 
i TA^  worin  sie  versuchte,  die  bitteren  Erfahrungen  der  ersten  Weltkriegsge^e- 
ation  Tdie  WsAaft'  zu  politisAen  Abenteuern  mit  Hitler  verantwort  i 
zu  malen  Die  bekannte  Publizistin  (Mrs.  Sinclair  Lewis)  betonte  daß  »der  u„. 
ver^ridUAe  totale  Zusammenbruch  des  Dritten  Reiches .  neue  Des.llus.omerun, 
Sen  werd-  und  sich  .auf  Verzweiflung  kein  dauerhafter  Fneden«  erncht. 

"1''  ^uLr  1944  erschienen  in  der  Zeitschrift  Look  zwei  Beiträge,  die  konkret, 

VorTch     r^      i^^^ 

machten    die  Überschriften  dieser  Beiträge  sind  bezeichnend  für  d.e  Richtung 

D^Iäani  voSig  entwaffnen,  als  einheitllAe  Nation  endgüh^  zerschlage, 
und  durch  alliierte  Truppen  besetzen.  Pierre  van  Paassen  ^agj^  -%'"J 
deuuchen  Frage  .den  Schlüssel  zur  Lösung  der  europäischen  ^  «^leme  ^Paajj 
fc^rderte  die  Entwaffnung  Deutschlands,  »die  Liquidierung  aller  Nb  Urganm 
tt  BetaLg  aller,  L  irgendwelche  Verbred,«i  beg-^-J-en,.  un^^^^^ 
umfangreiche  Wiedergutmachung  an  den  Opfern  des  NS-Staates^  j.  X  A 
TsWrer  wandte  er  sich  entschieden  gegen  eine  Besetzung  Deutschlands  oder  G 

bietsabtrennungen.  [14]  ,    ,  .    ^  •  j^    ri«;l  Tn  diese 

Beide  Grundhaltungen  verschärften  sich  noch  bis  Kriegsende    ^^^^^f^ 

7u;ammenhang  sind  die  öffentlichen  Meinungsumfragen  des  Gallup-Instituts  au 

ä luS  drau3  ihnen  geht  deutlich  hervor,  daß  die  Anhänger  «ner  .harter. 

Lt    n    dt;  Deutschlandproblems  gegen  Kriegsende  an  ^^J^^^^l 
rründe  leiten  sidi  nicht  so  sehr  aus  der  inneramenkanischen  Diskussion  uoer  o 
deutle  Fr^getr,  als  vielmehr  aus  den  deutschen  Kriegshandlungen  und  Na 
rfren  über'die  deutschen  Verbrechen  in  den  Konze-ati^bger.  Nod. 

n  TrerSrnätTdet^rvIrL^^^^^^^^^^^  d^  natauSJ 

Beaufsichtigung,  ^es  besiegten  Deutsch  and,  19^^^^^^^^  ^^^  ^^^^^^^^.^^ 

bei  einem  ^^^"X^^^^jfj:  ^,\t  J^Z.  noch  440/o  der  Befragten,  d 
Suat  -"«'^«^f^^f-^'^.^/SerTn«  nach  Kriegsende  ausreichen  sollte;  ur 

to  Ziel  .ine,  «"''«"i'-f  *""3l'  "^^ri  Vr  Kon.,. 
""  ""'lc„t~  ü%t»rn  „^  .„  rNLlid,k.i,  .ine,  Aufl..*lfe  . 


Mobilisierung  des  deutsdien  Hinterlandes  und  von  »Ersdiießungen  amerikanischer 
Kriegsgefangener  durdi  SS-Formationen.«  [18]  Im  Dezember  1944  waren  76  Vo  der 
Amerikaner  bereit,  »Meldungen  über  die  Zustände  in  deutschen  Konzentrations- 
lagern zu  glauben*;  zu  diesem  Zeitpunkt  waren  aber  noch  27%  der  Befragten  der 
Meinung,  die  Zahl  der  Todesopfer  betrage  weniger  als  Hunderttausend  (5%  hiel- 
,ten  eine  halbe  Million  für  die  äußerste  Zahl,  nur  1%  befürchtete,  die  Zahl  der 
[opfer  könnte  eine  Million  betragen);  »die  große  Mehrheit  der  Befragten  lehnte 
ab,  eine  Sdiätzung  vorzunehmen.«  [19]  Zur  Zeit  der  deutschen  Kapitulation  im 
,ai  1945  hatte  die  Abneigung  gegenüber  Deutschland  ihren  Höhepunkt  erreicht. 
;ie  Beridite  der  US-Truppen  aus  Dadiau,  Buchenwald  und  Belsen  zwangen  nun 
udi  den  politisch  weniger  interessierten  Amerikaner,  das  »fast  Unglaubliche«  zu 
auben.  Ein  in  seiner  Art  »typisdier«  Leitartikel  im  Hartford  Courant  stellte  fest, 
»eutsdiland  sei  »in  den  Händen  gewissenloser  Mörder,  ...  die  sich  außerhalb  aller 
ormen  der  Zivilisation«  befänden.  [20] 

Der  Sdiodt,  mit  dem  die  amerikanische  öffentlidikeit  auf  die  Nachrichten  aus 
Icn  Konzentrationslagern  reagierte,  wirkte  sich  audi  auf  die  deutschen  Kriegsge- 
ngenen in  den  Vereinigten  Staaten  aus;  man  kürzte  ihnen  die  Eßrationen  und 
;ohte  den  hartnäckigen  Nationalsozialisten  mit  Arbeitseinsatz  in  Europa.  [21] 
jie  vorbildlidien  (relativ  komfortablen  und  hygienisdi  einwandfreien)  POW-La- 
;ereinriditungen  dagegen  sind  noch  auf  den  ursprünglidien  Zeitpunkt  der  Pla- 
nung, Anfang  1943,  zurückzuführen,  als  die  Mehrheit  der  Amerikaner  noch  zwi- 
len  dem  NS-System  und  der  deutsdien  Bevölkerung  untersdiied. 


Die  POW-Lager:  Technische  Einrichtung 
UND  politisches  Klima 

Im  Januar  1945  befanden  sidi  über  375  000  kriegsgefangene  deutsche  Soldaten 

den  Vereinigten  Staaten.  Sie  waren  auf  130  Lager  und  295  Zweiglager  verteilt, 

jren  Personenstand  zwischen  150  und  7000  variierte;  der  Durdisdinitt  lag  bei 

^00  Landsern  in  einem  Lager.  [22]  Jedes  Lager  hatte  neben  hygienischen  Em- 

itungen,  Wohnbaracken  und  Kantine  ein  Gemeinsdiaftshaus  (dem  Verwaltungs- 

>äude  und  Krankenstube   angeschlossen   waren),   eine  Kapelle,   einen   großen 

^rtplatz  und  eine  ständig  erweiterte  Lagerbücherei.  Alfred  Andersch  zeigte  sich 

)n  der  Großzügigkeit  dieser  Einrichtungen  so  beeindruckt,  daß  er  riickblidtend 

)ktober  1946)  schrieb:  »Nach  Jahren  wildesten  Umhergetriebenseins  gab  es  hier 

.  zum  erstenmal  wieder  peinlich  saubere  Schlaf-  und  Aufenthaltsräume,  kom- 

rtable  Betten,  Dusch-  und  Waschräume  mit  ständig  fließendem  heißem  Wasser, 

le  Wäsdie  und  Anzüge,  vorzügliche  medizinisdie  Sorge,  Kinos  und  Bibliothe- 

_i.*    [23]   Andersdi  zögerte  nicht,  in  seinen  Erinnerungen   das  amerikanische 

^egsgefangenenlager  mit  einem  »Goldenen  Käfig«  zu  vergleidien.  [24] 

[Einmal  wöchentlidi  durften  die  Landser  längere  Rundgänge  unter  amerikani- 

icr  Bewachung  außerhalb  der  Lager  unternehmen.  Die  80  000  kriegsgefangenen 

Ffiziere  lebten  zum  Großteil  in  besonderen  Offizierslagern  (mit  Einzel-  oder 


Doppelsdüafräumen)  und  mußten  nur  Überwadiungsarbeiten  übernehmen.  S« 
hatten  audi  sonst  bessere  Möglidikeiten,  gute  Unterriditskurse,  Lagerzmungen, 
Theateraufführungen  oder  Vorträge  zu  organisieren.  Alle  anderen  Gefangenen 
nahmen  an  den  Säuberungsarbeiten,  an  Bau-  und  Straßenarbeiten  teil,  oder  halfen 
bei  dem  Betrieb  der  Badestuben,  Wäsdicreien  und  Offiziersmessen.  Mandie  Kriegs- 
gefangene  wurden  audi  auf  Grund  von  Privatkontrakten  bei  Landarbeiten  vet- 
wendet  [251  Die  US-Lagerbehörden  entlohnten  alle  Arbeit,  und  die  Knegsgefan- 
genen  konnten  sich  mit  diesem  Lohn  in  der  Kantine  Dinge  kaufen,  »die  man  .„ 
Europa  nur  noch  dem  Hörensagen  nadi  kannte.«  [26] 

In  der  Freizeit  war  für  nützUdie  Abwechslung  gesorgt.  Den  Kriegsgefangene. 

war  es  gesuttet,  die  verschiedensten  Unterrichtskurse  einzurichten;  ein  Lagericmo 

bradite  neben  vorwiegend  älteren  deutschen  Unterhaltungsstreifen  Aufklarnnp. 

filme  über  Konzentrationslager  und  die  EntwiAlung  zum  und  im  Dritten  Reid, 

auch  einige  neuere  amerikanisdie  Filme  wurden  vorgeführt.  [27]  Konzerte  de, 

lagereigenen  Militärkapelle  wediselten  mit  Abendveranstaltungen,  bei  denen  kla. 

sische  Musik,  Theaterstüdte,  Vorträge  und  Gediditrezitationen  zu  Gehör  gebrad, 

wurden.  Kriegsgefangene  GeistUdie  beider  Konfessionen  sorgt«i  für  regelmäßig, 

Gottesdienste  und  seelisdien  Zuspruch  im  Lager.   [28]   Um  die  Forderung  de 

Bildungseinrichtungen  kümmerten  sidi  in  jedem  Lager  ein  »Education  Officer«,  de; 

audi  das  Fernstudium  an  amerikanisdien  Universitäten  vermittelte.  [29] 

Diese  günstigen  äußeren  Lebensumstände  vermittelten  den  deutsdien  Kriegsge 
fangenen  deutlidi  den  Eindrudc,  daß  man  sie  in  den  USA  als  Mensdien  adite« 
und  behandelte;  Vergleidie  mit  den  Erfahrungen  im  eigenen  Lande  förderten  det 
kritisdien  Abstand  zur  Politik  des  Dritten  Reidies  und  zur  eigenen  bisheriger 
Einstellung.  [30]  Ein  wesentlidies  Problem  aber  waren  die  Terror-Methoden  e.nd 
kriegsgefangenen  Minderheit,  die  hartnäAig  am  Nationalsozialismus  festhielt.  Dd 
aktiven  Nationalsozialisten  stellten  sidi  dem  Aufklärungsprozeß  in  vielen  Lagen 
in  den  Weg,  förderten  Angst  und  Haß  und  belasteten  das  anfangs  relativ  harm^ 
nisdie  Verhältnis  zu  den  US-Lagerbehörden.  [31]  .r  u    • 

Die  ersten  Kriegsgefangenen,  die  man  nach  den  alliierten  Siegen  in  Afrika  i 
Spätfrühling  des  Jahres  1943  in  großen  Sdiüben  in  die  Vereinigten  Staaten  traffi 
portiert  hatte,  waren  nodi  von  stark  nationalsozialistisdier  Gesinnung  Diese  bo 
daten  des  Afrika-Korps  [32]  gerieten  in  Gegensatz  zu  den  1944  und  1945  a. 
Italien,  Sizilien,  Belgien  und  der  Normandie  eintreffenden  Landsern   weldie  d 
Übermadit  der  Alliierten  kannten  und  die  kommende  Niederiage  Deutsdilan 
ahnten;  die  Soldaten  des  Afrika-Korps  waren  im  Durdisdinitt  audi  viel  ,ung 
als  andere,  von  US-Truppen  gefangen  genommene  Landser.  Der  »Gefreite  Ha 
Riditer,«  später  als  Hans  Werner  Riditer  in  der  deutsdien  Nachknegsliterau 
bekannt,  besdireibt  in  seinem  Kriegsgefangenen-Roman  Die  Geschlagenen  (194 
wie  die  im  Jahre  1945  aus  der  Normandie  eintreffenden  Landser  un  Lager  n 
eisiger  Veraditung  und  Ungläubigkeit  empfangen  wurden   ''l^^'•«/°"  f f .  ^^ 
rialüberiegenheit  der  Alliierten  erzählten.  [33]  Alfred  Andersdi  der  1944  im  L: 
ger  Ruston,  La.  eintraf,  sAildert  die  ernüditernde  Wirkung  des  Anbl.As  v 
immensen  US-Waffenbeständen  (in  Fort  Dix  und  Fort  Devens),  »die  in  Deuts. 


land    ganze    Armeegruppen    ausgerüstet    hätten«;     [34]     und    auch    Andersdi 
weist  in  diesem  Zusammenhang  auf  die  unterschiedliche  Reaktion  der  Kriegsge- 
Ifangenen  hin.  »Die  Reaktion,  besonders  bei  den  Angehörigen  des  Afrikakorps,  das 
bereits  1943  in  Gefangenschaft  geraten  und  unfähig  war,  den  Umfang  der  deut- 
chen Niederlage  abzuschätzen,  war  natürlich  nur  dumpf.  Man  mühte  sidi,  nichts 
u  sehen.«  [35]  Solche  Unterschiede  in  der  Beurteilung  der  Kriegslage  verstärkten 
en  Konflikt  zwischen  dem  zuerst  eingetroffenen,  kriegsgefangenen  »Stammper- 
naU  [36]  und  den  Neuankömmlingen. 

Der  Konflikt  verschärfte  sich  noch,  als  die  amerikanischen  Lagerbehörden  die 
Kriegsgefangenen  einen  deutschen  Lagerspredier  wählen  ließen.  Dieser,  audi  »La- 
erleiter«  genannte  Sprecher  der  Gefangenen  war  oft  nur  für  seine  eigenen  Zwecke 
,nd  diejenigen  des  »Stammpersonals«  tätig;  und  selbst  wo  dies  nidit  der  Fall  war, 
furde  ihm  oft  dank  der  »deutschen  Einstellung«  der  Mitgefangenen  die  Sdiuld 
,n  allen  Mißständen  gegeben.  [37]  Ein  antifaschistisch  eingestellter  Kriegsgefan- 
ener  sdiildert  in  seinem  Ende  1945  erschienenen  Beitrag  mit  dem  Titel  »Vor  dem 
'.  Mai«  (1945)  [38]  den  Einfluß  soldier  »Lagerleiter«  und  »Kompanieführer«  nodi 
ingehender.  Nach  diesem  Bericht  waren  sie  oft  Träger  aller  »Terrormethoden« 
nd  lehnten  es  unter  anderem  ab,  »aufklärende  Zeitungen«  ins  Lager  zu  lassen; 
amen  solche  Zeitungen  dennoch  durch,  so  »wurden  diese  Nachrichtenblätter  von 
inen  als  Feindpropaganda  hingestellt.« [39]  Ein  noch  ernsteres  Hindernis  für  die 
llmählich  wachsende  Einsidit  in  die  wirklidien  Gegebenheiten  der  NS-Politik 
ind  der  Kriegslage  sieht  der  Bericht  in  der  Tätigkeit  von  terroristischen  »RoU- 
ommandos.«  Zusammengesetzt  aus  »kräftigen  Rowdies«  und  legitimiert  durch  die 
frteile  geheimer  »Feme-Geridite«,  vollzogen  solche  »Rollkommandos«  die  schwer- 
en Prügelstrafen  an  andersdenkenden  Mitgefangenen;  als  im  Dezember   1944 
ch  der  deutschen  Ardennen-Offensive  viele  Kriegsgefangene  an  eine  Wendung 
^s  Kriegsglüdts  glauben  wollten,  soll  es  durch  solche  Strafaktionen  zu  insgesamt 
67  Morden  in  den  Lagern  gekommen  sein.  [40]  Diese  traurige  Bilanz  läßt  die 
^irkung  des  Terrors  in  den  Lagern  nodi  über  das  Kriegsende  hinaus  glaubhaft 
scheinen;    der   von   amerikanischen   Lagerbehörden   zugesagte   Schutz    für   alle 
riegsgefangenen  konnte  jedenfalls  nidit  wirksam  werden.  [41]  Die  Nationalso- 
allsten  in  den  Lagern  versuditen,  Listen  mit  Namen  und  Adressen  von  »Verrä- 
rn«  nach  Deutsdiland  zu  schmuggeln;  damit  sollte  die  Gestapo  später  die  Mög- 
hkeit  haben,  abtrünnige  Kriegsgefangene  zu  »bestrafen.«  [42]  Die  Korrespondenz 
r  Mitgefangenen  wurde  unauffällig  überwacht,  und  man  ging  daran,  gefangene 
ntcroffiziere  zur  Arbeitsverweigerung  zu  bewegen.  Nadirichten  von  den  Kriegs- 
lauplätzen  tat  man  bis  zuletzt  als  »erlogen«  ab,  hoffte  auf  »V- Waffen«  als  Mittel 
m  »Endsieg«  und  verlas  Aufrufe  in  den  Unterkünften,  um  den  »Geist  des  Wider- 
indes  und  der  Zuversidit«  wachzuhalten.  [43] 

Aus  dem  Beitrag  »Vor  dem  7.  Mai«  ist  ein  Unterton  der  Enttäuschung  über  das 

[erhalten  der  Amerikaner  deutlich  herauszuspüren;  die  Lagerbehörden  wußten 

m  Teil  von  dem  herrschenden  Terror,  befolgten  aber  allgemein  den  Grundsatz 

r  Nichteinmischung  und  schritten  erst  nach  unverkennbaren  Gewalttaten  ein. 

besaßen  die  demokratisch  eingestellten  Kriegsgefangenen  keinen  wirksamen 


f 


Rückhalt,  um  ihrer  Überzeugung  vor  dem  7.  Mal  1945  offen  Ausdruck  geben  z, 
können.  Der  Beitrag  schließt  mit  dem  Hinweis,  daß  es  »einem  großen  Teil  der 
übelsten  Hetzer,  gelungen  sei,  nadi  der  deutschen  Kapitulation  irgendwo  in  ande- 
ren  Lagern  unterzutauchen,  »wo  sie  sidi  wohl  hüteten,  ihre  Gesinnung  und  ihre 
frühere  Aktivität  zu  zeigen.«   [44]  Die  Zahl  erklärter  Anti-Nationalsozialisten 
unter  den  Kriegsgefangenen  war  daher  vor  dem  7.  Mai  1945  in  den  meisten  La- 
gern gering.  Sie  wurde  auf  15  000  von  insgesamt  375  000  Kriegsgefangenen  ge- 
schätzt;  [45]  viele  befanden  sich  besonders  in  den  Lagern  Ruston,  La.,  Fort  Devem 
Mass.,  Camp  Campbell,  Ky.  und  Camp  Chesterfield,  Missouri.   [46]  Wahrenc 
viele  Kriegsgefangene  am  Tag  der  deutschen  Kapitulation  aufatmeten,  weil  sie 
schon   längere   Zeit   von   der   Aussichtslosigkeit   oder   sogar   von    der   absoluter 
Amoralität  der  NS-Strategie  überzeugt  gewesen  waren,  konnten  manche  Natio 
nalsozialisten  die  neue  Lage  nicht  so  schnell  hinnehmen.  In  diesem  Zusammenhang 
ist  ein  Aufruf  interessant,  den  der  höchste  US-Lagerverwalter  in  der  Zeitung 
Der  Ruf  ergehen  ließ,  die  an  alle  Kriegsgefangenenlager  verteilt  wurde.  In  dieser 
Aufruf  vom  1.  Juni  1945  wurde  den  »ca.  50  000  unverbesserlichen  Nazis«  ange 
droht,  »unter  verschlechterten  Bedingungen«   »zum  Arbeitseinsatz  nach  Europa- 
zurückgesandt  zu  werden,   falls  sie  sich  nicht  bald   und   entschlossen   umstelle: 
wollten  [47];  daran  läßt  sich  ermessen,  daß  die  Wandlung  sehr  vieler  Kriegsgefan 
gener  zu  einer  neuen  Einstellung  nur  langsam  vor  sich  ging.  Walter  Mannzer 
der  später  als  Publizist  bekannt  werden  sollte,  machte  sich  im  Lager  Greeley,  Cd 
Gedanken  über  dieses  psychologische  Problem:  [48]  in  der  Isoliertheit  eines  amer: 
kanischen   Lagers   falle   die   Umstellung   wesentlich   schwerer    als   im   zerstörte 
Deutschland,  wo  man  das  Ausmaß  der  Katastrophe  als  ständigen  Hinweis  vc 

Augen  habe.  ,        •  i         a  i,- 

Über  das  Leben  in  den  Kriegsgefangenenlagern,   ihre  besondere  Atmospha: 

und  die  starken  inneren  Konflikte  im  politischen  und  kulturellen  Denken  kar 
dieser  faktische  Überblick  keinen  Aufschluß  geben;  das  bleibt  späteren  Kapitei 
vorbehalten.  Ich  untersuche  im  Folgenden  die  Frage,  welche  intellektuellen  B 
mente  die  wesentlichen  inneren  Wandlungen  der  Kriegsgefangenen  maßgeblr 
beeinflußten. 


Informationsquellen  und  Kommunikationsmittel 

IN  den  Kriegsgefangenenlagern 

US-Publikationen,  Kriegsgefangenen-Zeitungen,  Lagerbüchereien 

*Der  Ruf«  und  die  Bücherreihe  »Neue  Welt« 

Die  Kriegsgefangenen  hatten  neben  dem  Zugang  zu  Lagerbüchereien  auch 
Möglichkeit,  amerikanisdie  Zeitungen  zu  beziehen  und  Bücher  aus  Deutsdilar 
zu  empfangen;  allerdings  mußten  diese  Büdier  direkt  vom  Verlag  versandt  we 
den.  [49]  Das  deutsche  Rote  Kreuz  half  seinerseits  bei  der  Einrichtung  von  Lage 
büchereien  durch  Sendungen  von  Lehrbüchern  und  literarischen  Werken;  hin 


tarnen  Stiftungen  der  YMCA.  Mehrere  Exemplare  der  New  York  Times  lagen  in 
jeder  Lagerkantine  zur  Einsicht  auf,  in  vielen  Lagern  waren  deutschsprachige 
Leitungen  erhältlich,  die  im  Ausland  gedruckt  wurden.  Die  New  Yorker  Staats- 
leitung  und  Herold  und  die  Deutsdoen  Blätter  (Santiago  de  Chile)  fanden  unter 
Icn  Kriegsgefangenen  viele  Leser.  [50]  Wie  sich  aus  Übersetzungen  amerikanischen 
[aterials  ersehen  läßt,  das  in  Kriegsgefangenen-Zeitungen  erschien,  waren 
"ollierSy  The  New  Yorker  und  Reader' s  Digest  in  vielen  Lagern  erhältlich. 
Doch  blieb  es  nicht  bei  diesen  Quellen  der  Unterhaltung,  Information  und  Er- 
ziehung; bald  erschienen  auch  von  deutschen  Kriegsgefangenen  edierte  Zeitungen 
md  Zeitschriften,  die  allerdings  der  amerikanischen  Zensur  unterlagen.  Nach  Ti- 
teln bekannt  und  jeweils  in  einigen  Exemplaren  überliefert  sind  137  Lagerzei- 
ingen,  die  in  den  erwähnten  130  Lagern  und  295  Zweiglagern  herausgegeben 
rurden.  [51]  Die  meisten  Lagerblätter  erschienen  alle  zwei  Wochen,  zumeist  wur- 
len  sie  im  Hektographierverfahren  hergestellt.  Im  Sommer  1945  stieg  die  Zahl 
ler  Lager-Zeitungen  sprunghaft  an  (am  1.  März  1945  wurden  nur  30  Zeitungen 
ron  den  Kriegsgefangenen  ediert).  [52]  Auf  Grund  der  deutschen  Kapitulation 
inderte  sich  zwischen  Anfang  Mai  und  Ende  Juni  1945  die  Zusammensetzung 
rieler  Redaktionsgruppen;  auch  die  häufig  drastische  Umbenennung  der  Zeitungs- 
'itel  impliziert  einen  Umschwung  von  der  nationalsozialistisch  oder  militaristisch 
jstimmten  Richtung  zu  liberaleren  Tendenzen.  Die  einzelnen  Titel  der  Kriegsge- 
ingenen-Blätter  sind  so  symptomatisch  für  die  herrschenden  politischen  Strö- 
lungen  unter  den  375  000  Lager-Insassen,  daß  ich  sie  hier  kompiliere.  Dabei 
issen  sich  mit  einiger  Sicherheit  vier  Kategorien  unterscheiden,  denn  die  Titel 
iplizieren  liberale,  nationale,  jugendbewegte  und  »journalistisch«-neutrale  Ten- 
;nzen:  [53] 

Liberal:  Aufbau,  Aufbruch,  Bergauf,  Brücke,  Europäer,  Fenster,  Freiheit,  Horizont, 
Lupe,  Rundschau,  Ruf,  Rundblick,  Scheinwerfer,  Schwelle,  Tag,  Tor,  Wahrheit, 
Was  ist  los?,  Wegbereiter,  Wegweiser,  Wille  und  Weg,  Zeitspiegel,  Zukunft. 
National  und  militaristisch:  Ekkehard,  Feldstecher,  Drahtberiditer,  Funkturm,  Hei- 
mat, Herold,  Hordipost,  Kamerad,  Kriegsgefangenen-Dienst,  Lagerfackel,  Lagerfeu- 
er, Neue  Stadieldraht-Nachriditen  (»NSN«),  Parole,  Soldatenzeitung,  Stacheldraht, 
Wäditer. 

Jugendbewegt:  Leben,  Neuland,  Quelle,  Robinson,  Saat,  Sonne,  Springbrunnen,  Wald- 
boote, Zaungast. 

»Journalistisch* -neutral:  Bildung  und  Wissen,  Echo  (9  mal),  Globus,  Lagerzeitung 
(8  mal),  Lagerspiegel  (3  mal),  Lagerstimme,  Spiegel,  Stimme,  Weg,  Woche  (4  mal), 
Wort  (4  mal),  Zeit,  Zeitung  (4  mal). 

Einfache  Genre-Bezeichnungen  wie  Lagerzeitung  und  Zeitung  überwiegen  offen- 

ir,  zusammen  mit  ebenfalls  neutralen  Titeln  wie  Echo  oder  Spiegel,  Da  jedoch 

meisten  Zeitungen  erst  nach  dem  1.  März  1945  entstanden,  legt  ein  Blick 

ir  die  anderen  Titel  den  Gedanken  nahe,  daß  bei  Kriegsende  immer  noch  be- 
ichtliche nationale  Kräfte  den  Tendenzen  zu  Nüchternheit  und  Demokratie 
itgegenwirkten.  Auch  das  Gedankengut  der  Jugendbewegung  blieb  von  einigem 

ifluß. 


sten  und  Schriftsteller  mit  dem  liberalen  Idealismus  Roosevelt-Amerikas.  [55] 
Besonders  Alfred  Andersdis  schriftstellerische  Entwicklung  wurde  durch  diese 
Begegnung  entscheidend  geprägt,  und  idi  widme  deshalb  seinen  Erfahrungen  iin 
Sonderlager  Getty,  R.  I.,  eine  ausführlidie  Darstellung. 

Aus  DER  ^TOTALEN  INTROVERSION*  IN  DIE  »ReTORTE  FÜR  UMERZIEHUNG*: 

Alfred  Andersch  in  Fort  Getty,  R.  I.,  USA 

Alfred  Andersch  war  30  Jahre  alt,  als  er  am  6.  Juni  1944  in  Italien  (bei  Vejano; 
nach   reiflidier   Überlegung   zu  den   amerikanischen   Truppen    desertierte.    Diese 
Handlung  entsprang  nicht  nur  dem  Willen  zum  Überleben  oder  der  Angst;  für i 
Andersch  bedeutet  der  Akt  des  Desertierens  aus  Hitlers  Armee  einen  der  weniger 
existentiellen    Augenblicke,    in    denen    menschliche    Freiheit    verwirkliciit    wird. 
.zwisdien  Gefangenschaft  und  Gefangensdiaft..  [56]  Umso  bedeutsamer  ersciiein 
die  Tatsadie,  daß  Andersdi  in  den  darauffolgenden  eineinhalb  Jahren  m  amerika-i 
nischer  Kriegsgefangenschaft  einem  Gefühl  von  Freiheit  sehr  nahe  kam;  [57]  diel 
ungewöhnlichen  Dimensionen  seines  Amerika-Erlebnisses  werden  no*  siditbarer 
wenn  man  sich  die  politische  Vergangenheit  des  Kriegsgefangenen  Alfred  Andersd 
vor  Augen  hält  (wie  sie  von  ihm  selbst  in  dem  .Bericht.  Die  Kirschen  der  Freihcnl 

1952,  dargestellt  wurde). 

Andersdis  Vater,  der  sich  inneriidi  als  »Hauptmann  der  Reserve«  fühlte,  wah- 
rend er  das  .Gewerbe  eines  kleinbürgerlichen  Kaufmanns  und  Zivdisten«   [58 
glücklos  betrieb,  starb  langsam  an  den  Folgen  einer  nicht  verheilten  Kriegsver 
letzune  dahin.  »Von  meinem  vierzehnten  bis  zu  meinem  sechzehnten  Lebensjah 
wohnte  idi  dem  Sterben  meines  Vaters  bei..  [59]  Ein  halbes  Jahr  später  (193C 
floh  Andersdi  aus  der  bedrüdcenden  häuslidien  Atmosphäre  und  aus  Oppositio 
gegen  die  deutsdinationale  Einstellung  seines  Vaters  in  die  politisdie  Aktivität  de] 
Kommunisusdien  Jugendverbandes.  Sdion  mit  18  Jahren  wurde  er  Organisation^ 
leiter  in  Südbayern:  »die  typusbildende  Madit  Lenins  hatte  uns  ergriffen.*  [6. 
Dodi  Andersdi  spürte  bald,  daß  die  kommunistisdie  Ideologie  nidit  die  erhoftte 
belebenden  Impulse  auslösen  konnte;  .oft  ergriff  midi  in  den  Sitzungen  der  Bd 
zirksleitung  tiefe  Melandiolie ...  Wir  waren  die  Opfer  einer  deterministisdie 
Philosophie  geworden,  weldie  die  Freiheit  des  Willens  leugnete . . .;  daß  die  Di: 
lektik  der  Gesdiidite  durdi  den  Mensdien  gesdiaffen  wird,  war  niemand  so  untJ 
hie  zu  erkennen,  wie  die  Führer  der  KP..  [61]  Im  Jahre  1933  wurde  Andersdi  na: 
dem  Reidistagsbrand  verhaftet  und  mußte  ein  Vierteljahr  im  Konzentration 
laeerDadiau  verbringen;  dort  erlebte  er  die  ersten  Judenersdiießungen.  Nadi  sein: 
zweiten  Verhaftung  im  Herbst  1933  löste  er  sidi  audi  äußerlidi  von  der  Komm 
nistisdien  Partei;  ihre  endgültige  Niederlage  hatte  er  sdion  am  7    März  19: 
vorausgeahnt,  als  das  Mündiner  Gewerksdiaftsgebäude  kampflos  an  die  SA  übe 
ging-  ....  umbrandet  von  den  Kampfliedern  der  SA  erlebten  wir  dumpf  dJ 
Sterben  einer  Partei,  der  wir  uns  angesdilossen  hatten,  weil  wir  sie  für  spontr 
frei,  lebendig  und  revolutionär  hielten.«  [62] 

20 


In  den  Jahren  1933 — 40  war  Andersdi  Büroangestellter  in  Mündien  und  Ham- 
burg und  lebte  unter  Gestapo- Auf sidit;  in  dieser  Zeit  versudite  er  sidi  an  »kalli- 
Laphisdien  Gebilden  am  SÄreibtisdi,«  [63]  studierte  Barodt-Fassaden,  las  anstatt 
sozial  engagierter  Autoren  (als  16- jähriger  hatte  er  Upton  Sinclair  sehr  gesdiätzt 
[64])  in  seltsamer  Eklektik  Rilke,  Ranke  und  Shakespeare  [65]  und  nahm  an 
einem  literarisdien  Kreis  (um  den  Autor  Dr.  Herzfeld)  teil.  Rückblidtend  umriß 
Icr  diese  Jahre  in  überzeugender,  selbstkritisdier  Analyse: 

Idi  antwortete  auf  den  totalen  Staat  mit  der  totalen  Introversion. 
Das  war,  im  Sinne  Kierkegaards  die  ästhetisdie  Existenz,  marxistisdi  verstanden,  der 
Rüdcfall  ins  Kleinbürgertum,  psydio-analysiert,  eine  Krankheit  als  Folge  des  trauma- 
tisdien  Sdiodts,  den  der  fasdiistisdie  Staat  bei  mir  erzeugt  hatte.  Idi  verzeidine  den 
Prozeß  der  Introversion  audi  nur  für  Wissensdiaftler,  die  am  soziologisdien  Objekt 
der  modernen  Diktatur  arbeiten.  Einige  von  ihnen  verwediseln  sie  mit  Despotien  alten 
Stils,  etwa  dem  Zarismus.  Sie  lassen  dabei  die  Rolle  der  Tedinik  außer  adit.  . . .  Der 
illegale  Flugblattdrudter  oder  Bombenwerfer  ist,  gemessen  an  der  Gestapo  oder  dem 
Reichsministerium  für  Volksaufklärung  und  Propaganda,  eine  rührende  Figur  aus 
dem  19.  Jahrhundert.  [66] 

Im   Jahre   1940   wurde  Andersdi  eingezogen   und   als  Besatzungssoldat  nadi 
;rankreidi  gesdiidkt.  Sdion  1941  dadite  er  an  Fahnenfludit,  [67]  aber  die  Deser- 
tion sdiien  ihm  unter  den  damaligen  Umständen  unmöglidi.  Im  März  1944  (in 
Jänemark)  faßte  er  dann  den  festen  Entsdiluß,  bei  erster  Gelegenheit  zu  deser- 
tieren; sie  bot  sidi  wenige  Wodien  später  in  Italien.  Nadi  der  geglüdcten  Fahnen- 
fludit, diesem  )^einzigen  Augenblidt  der  Freiheit«  [68],  drängte  sidi  Andersdi  die 
;atsadie  erneuter  Gefangensdiaft  umso  deutlidier  ins  Bewußtsein:  er  mußte  unter 
Icr  Aufsidit  amerikanisdier  Posten  Leidien  begraben  helfen;  an  diesen  ekelerre- 
genden »letzten  Dienst«  an  Leidmamen,  die  sdion  in  Gärung  übergegangen  waren 
»mandien  fehlten  die  Arme  oder  die  Beine  oder  audi  die  Köpfe«  [69]  —  erinnert 
idi  Andersdi  mit  traumatisdier  Eindringlidikeit.  [70]  Später  wurde  audi  er,  ebenso 
rie  Kolbenhoff  und  Riditer,  in  ein  amerikanisdies  Sammellager  bei  Neapel  trans- 
)rtiert.  Die  Zustände  dort,  vor  allem  die  Unterbringung,  waren  sehr  sdiledit; 
lie  Amerikaner  erklärten,  daß  es  sidi  um  ein  vormals  deutsdies  Konzentrations- 
iger  handle.  [71]  Am  13.  August  1944  vermerkte  Andersdi  in  seinem  Tagebudi 
len  Anblidc  der  Felsen  von  Gibraltar;  er  befand  sidi  an  Bord  eines  »Liberty«- 
ilffs  mit  Kurs  auf  die  Vereinigten  Staaten. 

Die  nädisten  sieben  Monate  verbradite  Andersdi  (zusammen  mit  Walter  Kolben- 

)ff  und  Gurt  Vinz)  im  Anu-Fasdiisten-Compound  des  Lagers  Ruston,  La.,  wo 

im  Lagerhospital  mithalf.  Andersdi  bewahrt  von  diesem  Herbst  und  Winter 

Lousiana  einen  so  nadihahigen  und  positiven  Eindrudc,  daß  er  nodi  1968  in 

kner  (unveröffentliditen,  für  den  Hörfunk  gesdiriebenen)  Erzählung  darauf  zu- 

lüdvkommt.  [72]  Der  Protagonist  dieser  autobiographisdien  Erzählung  denkt  »an 

ie  Revolution  als  etwas  Gleidigültiges,«  aber  es  ist  ihm  nidit  gleidigülrig,  »daß 

die  Nadit  gab,  den  Wind,  Wolken,  einen  Golf,  Sdilafende  in  Baradten.«  [73] 

offenbar  hatte  Andersdi  zu  seinen  politisdien  Enttäusdiungen  als  KP-Mitglied 

md  Illegaler  im  beginnenden  Dritten  Reidi)  Ende  1944  in  den  USA  sdion  einigen 

21 


Abstand  gewonnen;  es  gelang  ihm  auA.  sich  über  die  beengenden  Umstände  de, 
Kriegsgefangenen-Daseins  hinwegzusetzen,  denn  an  anderer  Stelle  der  Erza,hlun8 
heißt  es  von  dem  Protagonisten,  der  StaAeldrahtzaun  m  der  Ferne  sei  für  .h„ 
»nidits  als  ein  filigranes  Gitter  ohne  Bedeutung« :  [74] 

Er  selber  sah  nidit ...  den  Stadieldrahtzaun,  sondern  das  Täld.en  dahinter,  meh, 
L  GeLdefal  rganz  in  Braun  und  Gelb  getauAt,  mit  den  Bäumen  am  Hon 
zont.?Ser*nen  das  Negergehöft  mit  der  bunten  Wäsd>e.  d^  .mmer  da  hing.  u„i 
den  ;Awarzen  Kühen,  die  in  dem  hohen  gelben  Steppengras  wendeten.  [75] 

Andersch  fühlte  sich  demnadi  im  Lager  Ruston  frei  und  behielt  den  Blick,  unge- 
aAtet  des  .filigranen  Gitters.«  für  die  Realitäten  i"«'^"""  Umkreis  offen;  rud- 
blickend  stellt  er  befriedigt  fest,  er  habe  »einen  ruhigen  Herbst  und  Winter  ,n 

Louisiana  verbradit.«  [76]  .      . 

Im  April  1945  reiste  Andersch  mit  zwanzig  anderen  Kriegsgefangenen  in  eine. 
Waggon!  der  an  reguläre  Züge  angehängt  wurde,  nad.  Fort  Kearney  an  der 
S  Rhode  Islands'  [77]  Dort  arbeitete  er  in  d«  ^«/"f  f  T  ^^^^  ^  ^^ 
bis  15.  August  1945).  Am  15.  September  1945  wechselte  Anders*  nadi  Fort  Gern 
übe  und  besuchte  zwei  Monate  lang  die  Verwaltungsschule.  Am  ISj^Novem  « 
wurde  er  aus  amerikanisdier  Kriegsgefangenschaft  entlass«i  und  kehrte  nd 
Eu;opa  zurück.  In  den  wenigen  Wodien  in  Fort  Getty  R.I.  empfing  Alfrec 
Andersdi  die  entscheidenden  Emdrücke  seines  Amerika-Erlebnisses. 

In  dem  Titel  eines  längeren  Beitrages  vergleicht  Alfred  Andersch  im  Jahre  19i 
Fon  Getty  mit  einer  »Umerziehung  in  der  Retorte.«  [78]  Diese  --logisA-dien^^ 
sehe  Metapher  für  eine  Verwaltungssdiule.  in  der  deutsche  Knegsgefangene  unc 
Anti-Fasdfisten  für  die  Nachkriegs-Auf gaben  trainiert  wurden   sA«nt  n^^^ 
von  ungefähr  gewählt  worden  zu  sein.  Nadi  zweijähriger  Erfahrung  mit  d«: 
:iln  Vorhang.«  mit  Militärregierungen  und  »Fragebogen,«  nahm  der  H« 
1945  in  Getty  für  Andersch  die  Qualität  eines  nur  in  der  -Retorte  mogl.Aer 
inwilrbring'lichen  und  utopischen  Experiments  an.  Das  -ß-gewohn^^^^^^^ 
Ziehungs-Projekt  gewann  nicht  nur  in  Andersdis  Augen  unwirklich  verklarte  Zug 
auA  dTe  idealistisch  gestimmten  und  wissenschaftlich  geschulten  Lehrkräfte  de 
SptenunIvLitäten  Lerikas,  [79]  damals  noch  vom  Geist  der  ausklmgende: 
Roosevelt-Ära  geprägt,  gaben  Andersdi  mittelbar  redit. 

Der  aus  der  Harvard  Universität  nad.  Fort  Getty  gelangte  Professor  Howa 
M    Tones  verglidi  das  Fort  an  der  Narragansett  Budit,  ungeaditet  des  obhgatc 
^ddn  StaAl'drahts.  mit  der  .Republik«  Piatos  [80]  und  warnte  vor  Enttäusch. 
«Tweldie  die  deutsdien  Kursteilnehmer  in  .jener  wilden  finsteren  Welt« 
Seirdes  Stadieldrahts  erwarteten.  Professor  Trevor  V.  Smith,  der  jahrel^ 
Sd  der  Legislative  des  Staates  Illinois  war.  stellte  daj  Experiment  F. 
Sm  den  Überlegungen  Benjamin  Franklins  zur  Seite;  Frankhn  überwand  s.r] 
ZwXl  rn  del  n  uen  Gesetzen,  indem  er  auf  die  Abbildung  einer  kosm.d< 
UnTdiaft  im  Saale  der  verfassungsgebenden  Versammlung  hinwies  und  s 
er  hat  das  Bild  zunädist  für  die  Darstellung  eines  f ---^g"^,^^^^^^^^^^^ 
erkenne  aber  nun.  .bei  besserem  Lidit«  einen  Sonnenaufgang.  [82]  Die  begeistert. 

22 


Sdiilderungen  anderer  deutsdier  Getty-Insassen  in  Beiträgen  und  Leserbriefen  über 
die  Lageratmosphäre  und  die  Persönlidikeiten  des  Lehrprogramms  [83]  bestärken 
„odi  den  Eindrui.  daß  Fort  Getty  ein  .in  der  Retorte  riditig  begonnenes  Bemii- 
hen«  [84]  um  den  geistig-politisdien  Wiederaufbau  Deutsdilands  darstellte.  Alle 
Deutsdien  waren  sidi  über  den  überwältigenden  Eindrudc  einig,  den  der  .fraglose 
Glaube  an  die  Möglidikeit  der  Wandlung  durdi  Erziehung«  madite.  in  weldiem 
man  den  Glauben  .an  die  guten  Kräfte  im  Mensdien«  als  vorausgesetzt  erkann- 

rocl 

'^Die  Einzigartigkeit  dieser  Institution  war  in  der  Qualität  eines  Lehrkörpers  be- 
gründet, der  sidi  aus  den  geistes-  und  sozialwissensdiaftlidien  Gelehrten  amerika- 
nisdier Spitzenuniversitäten  zusammensetzte.  Professor  Howard  M.  Jones  (Har- 
vard Universität,  Präsident  der  »American  Academy  of  Aru  and  Sciences«)  lehrte 
Amerikanistik,  vor  allem  amerikanisdie  Kultur-  und  Literaturgesdiidite.   Prof. 
Thomas  V.  Smith  (University  of  Chicago)  lehrte  amerikanisdie  Gesdiidite,  politi- 
sdie  Wissensdiaften,  und  war  Leiter  des  Gesamtprogramms.  Das  Fadi  .Deutsdie 
Gesdiidite«  war  durdi  die  Professoren  Arnold  Wolfers,  Fritz  Mommsen  (beide 
Yale  Universität)  und  Henrv  Ehrmann  (Institute  of  Worid  Affairs.  New  York) 
vertreten.  [86]  Spezialisten  für  moderne  Spradilehrmethoden  und  Linguistik  wa- 
ren für  den  Englisdi-Unterridit  der  Kriegsgefangenen  aus  Washington.  D.C.,  nadi 
Fort  Getty  gekommen.  Für  das  Fadi  Verwaltung  und  Militärregierung  waren 
höhere  Offiziere  verpfliditet  worden.  Amerika  hatte  für  die  in  jeweils  zwei  Mona- 
ten zu  bewältigende  Masse  an  Information  und  Lehrstoff  seine  besten  Kräfte 

aufgeboten.  t     v  ■ 

Für  die  Dauer  eines  halben  Semesters  gerieten  ausgewähke  deutsdie  Kriegsge- 
fangene in  den  Genuß  von  Vorlesungen  und  intensiven  Diskussionen,  wie  sie 
sonst  nur  den  Studenten  an  den  Spitzenuniversitäten  Amerikas  (z.  B.  der  »Ivy- 
ileague«)  zuteil  wurden;  hinzu  kam  eine  reidihaltige  Bibliothek,  die  besonders  in 
esdiidite  und  Soziologie  der  jüngsten  deutsdien  Vergangenheit  (besonders  der 
cimarer  Republik)  eine  Reihe  von  Untersudiungen  aufwies,  die  von  deutsdien 
inigranten  und  angelsädisisdien  Politologen  stammten.  Viele  dieser  Büdier  waren 
Ibst  Jahre  nadi  Kriegsende  in  Deutsdiland  weder  bekannt  nodi  erhältlidi.  [87] 
Diesen  außergewöhnlidien  akademisdien  Möglidikeiten  entspradien  Ort  und 
rbeitsatmosphäre  dieser  .Gehirn-Fabrik«  auf  einzigartige  Weise.  Alfred  Andersdi 
Mrd  nodi  heute  im  Gesprädi  nidit  müde  [88]  darauf  hinzuweisen,  wieviel  ihm 
ie  Sdiönheit  der  herbstlidien  Landsdiaft  an  der  Küste  Neuenglands  bedeutete. 
as  Gebiet  um  die  Narragansett  Budit,  in  deren  Nähe  sidi  viele  amenkanisdie 
lillionäre  niedergelassen  hatten  (besonders  auf  der  nahegelegenen  Insel  Newport, 
.1.),  war  für  die  Lagerinsassen  der  gegenüberliegenden  Forts  Kearney  und  Getty 
lehr  als  ein  Natursdiauspiel.  Zu  der  Farbintensität  und  gläsernen  Durdisiditig- 
eit  des  »Indianersommers«  (der  warmen  Herbstage  dieser  Breiten)  kam  die  Weite 
itr  Perspektive;  der  Blidi  auf  den  Ozean  ließ  die  deutsdien  Kriegsgefangenen, 
emäß  dem  neuen  Denken  in  größeren  Räumen  (das  sidi  sdion  aus  tagelangen 
iscnbahnfahrten  durdi  den  amerikanisdien  Kontinent  gebildet  hatte),  nidit  nur 
«utsdiland  auf  der  anderen  Atlantikseite  .mit  der  Seele  sudien,«  sondern  ganz 

23 


Europa.  An  die  Stelle  von  WünsAen  nadi  deutsdien  »Lebensraum*-Weiterungen 
trat  der  eher  soziologisdi  gestimmte  Traum  einer  europäischen  Vereinigung  mit 
liberalen  und  sozialistischen  Zügen.  [89] 

Den  liberalen  Zug  im  Denken  der  kriegsgefangenen  Gegner  des  NS-Staats  wolL 
te  man  in  Fort  Getty  ungeachtet  des  Stacheldrahts  so  weit  wie  möglich  ermutigen. 
Die  anfangs  kaum  mehr  als  200  Kursteilnehmer  [90]  wurden  daher  durch  Jazz 
in  den  Lausprechern  gewedtt;  die  befreiend  improvisierende  Musik  der  schwarzen 
Amerikaner  enthielt  für  die  deutschen  Anti-Nazis  audi  eine  Botschaft  gegen  ras- 
sische  Vorurteile.  Auf  Andersch  hatte  der  Jazz  schon  lange,  bevor  er  zur  Wehr- 
macht  eingezogen  wurde,  eine  besondere  Anziehungskraft  ausgeübt.  Das  geht  aus 
mehreren  Hinweisen  in  seinem  autobiographischen  »Bericht«  hervor,  m  dem  die 
Jazztrompete  Louis  Armstrongs  und  Stierkampfschilderungen  Ernest  Hemmgways 
zu  Zeichen  der  im  eigenen  Lande  fehlenden  freiheitlidien  Moderne  werden.  [91] 
Ein  großer  Teil  des  Unterrichts  fand  im  Freien  statt;  daß  man  dort  aber  den 
Stacheldraht  nicht  übersehen  konnte,  ließ  den  unterriditenden  Amerikanern  keine 
Ruhe.  Professor  Jones  versuchte  seinen  Einfluß  beim  amerikanischen  Knegsmini- 
sterium  geltend  zu  machen,  um  den  Stacheldraht  wenigstens  von  den  Wohnbarak- 
ken entfernen  zu  lassen;  als  er  damit  keinen  Erfolg  hatte,  gab  er  seme  Arbeit  in 
Fort  Getty  unter  Protest  auf.  Alfred  Andersch  bemerkt  dazu,  das  Verhalten  die- 
ses  Professors  mache  »den  Unterschied  zwischen  demokratischem  Enthusiasmus  für 
Erziehung  und  nationalsozialistischem  Fanatismus  für  Schulung  deutlich.*  [92]  Dem 
»großartigen  Gelehrten,  dessen  Kenntnisse  sidk  mit  dem  feinen,  trodtenen  Witz 
der  angelsächsisdien  Rasse  paarten,*  sei  >ein  bewegter  Abschied*  zuteil  geworden, 

[93]  . 

Solche  Erinnerungen  zeugen  von  dem  guten  menschlichen  Kontakt  zwisdien 
amerikanischen  Lehrern  und  deutschen  Kriegsgefangenen;  auf  dem  Wege  über 
Klugheit,  Besdheidenheit  und  Humor  auf  Seiten  der  Amerikaner  konnten  die 
Deutschen  soweit  für  das  Projekt  einer  ). Umerziehung*  gewonnen  werden,  daß 
sie  sich  als  gleichberechtigte  Partner  an  der  Diskussion  beteiligten  und  nicht  als 
Kollaborateure  oder  >Quislinge*  fühlten.  In  ähnlichem  Sinne  sdirieb  ein  ehemaliger 
Teilnehmer  an  den  Kursen  in  Fort  Eustis  (die  auf  das  Getty-Modell  zurüdtgingen 
und  24  000  deutschen  Kriegsgefangenen  zugute  kamen)  über  den  Leiter  des  Ge- 
samtprogramms, Professor  Trevor  V.  Smith: 

.Es  ist  ein  seltsames  Vorrecht«,  pflegte  T.  V.  Smith  zu  sagen,  .Freiheit  hinter  de. 
Stadieldraht  zu  lehren.«  Kein  anderer  als  T.  V.  (so  nannten  ihn  namlidi  die  deutsciier 
Kriegsgefangenen  der  Kürze  halber)  hätte  es  besser  verstehen  können  den  Sinn  vor. 
MensAen,  die  bisher  nur  Terror  und  Unterdrüd^ung  kennengelernt  hatten,  für  den 
Wert  des  köstlidien  Besitzes  der  Freiheit  zu  ersdiließen.  Wenn  er  vor  seinen  Gefan- 
genenstudenten stand,  die  er  jedesmal  mit  »Meine  Freunde  und  Mitsdiuler«  anrede« 
und  sie  in  seiner  humorvollen,  aber  um  die  letzten  Gründe  und  Hintergrunde  wiss  • 
den  Art  in  die  Gefilde  der  amerikanisdien  Gesdiidite  emführte,  so  war  auch  de. 
letzte  unter  ihnen  von  der  überzeugenden  Darstellungskraft  dieses  Mannes  in  sein^ 
Bann  gesdilagen.  Für  keinen  unter  uns  war  er  mehr  der  amerikanisdien  Offizier^  d^ 
Offizier  einer  siegreidien  Madit,  sondern  ein  helfender  ^^^-f/^^^^^^^^ 
heit  und  Wahrhaftigkeit  sudienden  Mensdien  mit  sidierer  Hand  den  Weg  wies.  [94] 

24 


Das  so  entstandene  Gefühl  der  Gleichberechtigung  auf  Seiten  der  deutschen 
Kriegsgefangenen  war  eine  der  entscheidenden  Voraussetzungen  für  das  Gelingen 
einer  »Umerziehung  in  der  Retorte.«  Sehr  gefördert  wurde  dieses  Gefühl  dadurch, 
daß  die  Amerikaner  bei  der  Auswahl  der  Kriegsgefangenen  für  Fort  Getty  keine 
Bildungsvoraussetzungen  (außer  einem  gewissen  »natürlichen  Intelligenzgrad«  [95]) 
verlangt  und  keinen  Wert  auf  militärisdie  Rangstufen  gelegt  hatten.  So  kam  es, 
daß  man  Repräsentanten  aller  deutschen  Volks-  und  Berufssdiiditen  in  Getty 
versammelte  und  aktive  Offiziere  neben  Angehörigen  »jener  Division  999«  die 
Sdiulbank  drückten,  »die  aus  politischen  Häftlingen  der  Konzentrationslager  ge- 
bildet worden  war . . .  Neben  Mensdien,  welche  der  härtesten  Verfolgung  der 
Nazis  ausgesetzt  gewesen  waren,  standen  Mitglieder  der  NSDAP.«  [96]  Das  Aus- 
wahlkomitee hatte  anfangs  die  Frage  nach  den  Gründen  für  einen  Parteibeitritt 
gestellt  und  nur  jene  wenigen  Kriegsgefangenen  nadi  Getty  beordert,  die,  statt 
Zeitumstände  und  ihre  Familie  vorzuschieben,  einfach  bekannten:  »Weil  ich  daran 
geglaubt  habe.«  [97]  Dieser  Auswahlvorgang  spricht  für  den  sdion  erwähnten 
{»fraglosen  Glauben  an  die  Möglichkeit  der  Wandlung  durch  Erziehung.«  Außerden. 
wollte  man  offenbar  einen  weitgehend  repräsentativen  Quersdinit  für  die  Inten- 
sität der  Diskussionen  erhalten,  denn  Alfred  Andersch  erinnert  sich  gesprächsweise 
an  einige  »ältere,  sehr  konservative  und  deutschnationale  Oberstudienräte«,  die 
seiner  Meinung  nadi  mit  Absicht  nach  Getty  geholt  worden  waren,  um  die  dialek- 
tischen Spannungen  zwisdien  den  Generationen  und  politisdien  Grundhaltungen 
Izu  intensivieren.  [98] 

Eine  weitere  wichtige  Voraussetzung   für   das   fruchtbare   Gespräch   zwischen 
JAmerikanern  und  Deutsdien  war  (wie  eine  Formulierung  innerhalb  der  einleiten- 
[den  Vorlesung  in  Fort  Getty  lautete)  die  Bereitschaft  der  Studenten,  »als  Menschen 
,iten  Willens  an  der  patriotischen  Aufgabe  teilzunehmen,  Deutschland  für  eine 
icue  Rolle  in  der  Familie  der  Nationen  vorzubereiten.«   [99]  Alfred  Andersch 
iah  hierin  die  ȟberhaupt  nidit  in  Frage  gestellte  Annahme  einer  deutschen  Einheit 
ind  nationalen  Selbständigkeit.«  [100]  Er  begrüßte  diese  Haltung  als  Beweis,  »daß 
lie  demokratischen  Ideale  folgeriditig  den  Begriff  des  nationalen  Selbstbestim- 
lungsredits  der  Völker  einsdiließen.«  [101]  Es  sdieint  mir  besonders  bemerkens- 
wert, daß  die  deutschen  Anti-Nazis  auf  diese  Weise  den  Eindruck  gewannen, 
lidit  für  eine  Helfer-Rolle  der  Militärregierung  in  Deutschland  ausgebildet  zu 
rerden;  vielmehr  fühlten  sie  sidi  im  Vertrauen  auf  das  Verspredien  nationaler 
Jclbständigkeit  als  Austauschstudenten: 

An  den  deutsdien  Kriegsgefangenen  erwies  sich  das  Gesetz  als  wirksam,  das  seit 
vielen  Jahrzehnten  an  den  diinesisdien,  indisdien  und  arabisdien  Studenten  siditbar 
geworden  war,  die  ihre  Ausbildung  in  Amerika  erfahren  hatten.  Diese  waren  in  ihre 
Heimat  zurüdtgekehrt,  erfüllt  von  dem  Ideal  —  nicht  eines  amerikanisierten  China, 
Indien  oder  Arabien,  sondern  einer  demokratisdien  Befreiung  ihrer  Länder  zur 
Gleidibereditigung.  Ihr  Dank  und  ihre  Verbundenheit  mit  den  USA  betraf  ein 
Land,  das  sie  mit  den  Idealen  seiner  Geschichte  zugleich  die  tiefe  Immoralität  jeglicher 
Unterdrüdcung  gelehrt  hatte.  Es  waren  durchaus  ähnlidie  Gefühle,  weldie  die  deutsdien 
Kriegsgefangenen  bewegten,  als  sie  im  Herbst  1945  in  Boston  und  New  York  die 
Schiffe  bestiegen,  die  sie  in  ihre  Heimat  brachten.  [102] 

25 


Sicherlich  steht  der  Inhalt  der  einzelnen  Kurse  in  Getty  dem  oben  beschriebenen 
.Unterton  des  Vertrauens,*  der  den  Geist  des  Ganzen  ausmachte  [103]  an  B^ 
deutung  nach.  Doch  möchte  idi  im  Hinblid.  auf  die  kulturellen  Emflusse  audi 
auf  das  neue  Interesse  an  amerikanisdier  Literatur  unter  den  Getty-Studenten 
und  besonders  bei  Alfred  Andersdi,  einige  Aspekte  herausgreifen.  Mehrere  Arbei, 
ten  von  T.  V.  Smith  und  Howard  M.  Jones  [104]  geben  mir  überreidies  Material 
vor  allem  hinsichtlich  des  politisdien  Gehalts  der  Kurse  und  zwingen  zu  einiger 
Einsdiränkung  auf  literarisdi-kulturelle  Implikationen,  soweit  sie  m  den  Kurs- 
Sdiilderungen  zu  rekonstruieren  sind.  ,    ,     r   i        /r 

Durdi  die  pragmatische  Struktur  der  Lehrmethoden  und  des  Lehrstoffes  wurde 
den  Kriegsgefangenen  gleidizeitig  mit  dem  Fadilidien  nodi  einmal  die  amerikani. 
sehe  Vorliebe  für  sadilich  faßbare  Tatsachen  eindrüdtlich  nahegebradit.  Grundsat7. 
lieh  war  das  Unterrichtsprogramm  in  Getty  in  vier  Hauptfächer  emgeteilt:  Eng. 
lisch   nach   der   direkten   Methode    (1),   Amerikanische   Gesdiidite,    insbesondere 
Verfassungsgeschichte  (2),  Deutsche  Gesdiidite  mit  besonderem  Augenmerk  aui 
die  Weimarer  RepubUk  (3)  und  ein  .Aufriß  der  Grundlagen  und  des  Funktiome- 
rens  der  Militärregierung.  (4).  [105]  Außer  einigen  Gesdiiditsvorlesungen  werden 
alle  Kurse  in  amerikanisdiem  Englisdi  abgehalten.  Dieser  Lehrbegnff,  auch  den 
im  Englisdien  völlig  Ungesdiulten  bald  durdi  eine  direkte  und  pragmatisdie  Me- 
thode Zugang  zu  amerikanisdier  Denkungsart  und  dem  troAenen  Humor  d. 
.Understatements,  (audi  in  amerikanisdier  Literatur)  zu  öffnen,  faszinierte  Alfrec 
Andersch  ganz  besonders.  Amerika  hatte  hodiqualifizierte  Kräfte  aufgeboten,  un- 
ter ihnen  anthropologisdie  Spradiforsdier,  die  aus  ihren  Erfahrungen  in  amerika- 
nisdien   Indianer-Reservationen  Resultate  für  Spradipädagogik  im  Allgemeiner 
herleiteten.  Diese  Forsdier  aus  dem  .Indian  Institute,  in  Washinton,  ^^C-,  brau- 
ten eine  neue  Methode  nadi  Fort  Getty  mit;  es  ging  ihnen  darum,  »em  Höchstmaß 
an  Verständigung  in  einem  Hödistmaß  von  Gesprädismöglidikeiten  zu  erreidien. 
[1061  Amüsiert  beriditet  Andersdi,  wie  diese  verblüffend  einfadie  und  sadil.d 
zielbewußte  Formel  die  Gemüter  vor  allem  der  älteren  deutsdien  Studienrai. 
erhitzte,  die  nidit  müde  wurden,   auf  die  Notwendigkeit   der  Grammatik  ir 
Spradiunterridit  hinzuweisen.  [107]  Kultursoziologisdi  bedeutsam  war  audi  c^: 
Tatsadie    daß  mit  diesen  erstaunlidi  wirksamen  spradipädagogisdien  Methode: 
eine  Fülle  anthropologisdier  Erkenntnisse  an  die  deutsdien  Kriegsgefangenen  her 
angetragen  wurde.  Viele  dieser  Erkenntnisse,  etwa  der  starke  Einfluß  von  Klima 
Produktionsverhältnissen  und  Geographie  auf  die  Entstehung  einer  Indianer-Kul 
tur  wirkten  besonders  ernüditernd  auf  die  letzten  Überreste  rassentheoretisdie 

Vorurteile.  ,     .     ,    .  •       cj.  •<..  , 

Von  diesem  Gewinn  an  anthropologisdier  Einsidit  ist  kein  weiter  Sdiritt  z- 
neuen  Forderungen  an  die  Literatur.  Mit  den  Milieusdiilderungen  des  Natural. 
mus  war  es  nidit  mehr  getan,  aber  die  Bedeutung  der  Umwelt  für  eine  gena. 
Sdiilderung  und  literarisdie  Bewältigung  der  Zeitströmungen  mußte  Alfred  ^^ 
dersdi  in  dem  pragmatisdien,  aufs  faktisdie  Detail  zielenden  Geist  der  Getty-Ku . 
als  fundamentale  Implikation  ersdieinen.  Er  spridit  bewundernd  von  der  D. 
Stellung  des  Stoffes  durdi  .facts.,  die  den  Studenten  seine  eigenen  Sdilusse  ziehe 

26 


lassen.  Ähnlidies  fiel  Andersdi  an  der  amerikanisdien  Literatur  auf;  in  Aufsätzen 
l'ber  Willa  Cather  und  Robert  Frost  betont  er  die  enge  Wediselbeziehung  zwi- 
Uen  dem  amerikanisdien  Leben  (und  bestimmter  geographisdier  Regionen  des 
Cndes  [108])  und  der  Literatur  Amerikas:  »Realismus  ist  der  Grundzug  dieses 
jbens  und  wir  finden  ihn  wieder  in  der  Diditung.«  [109] 

Der  Geschichtsunterricht  richtete  das   Hauptaugenmerk  der  Kriegsgefangenen 

luf  die  soziologisdien  Grundlagen  der  deutsdien  Geschichte  und  wirkte  aufklä- 

»nd  im  gesellsdiaftlidien  Sinne.  Andersdi  kann  nicht  umhin,  noch  im  Jahre  1947 

trauf  hinzuweisen,  daß  in  Deutsdiland  diese  gesellschaftlidien  Bezüge  »für  den 

jdiiditsunterridit . . .  nahezu  nicht  vorhanden  zu  sein  scheinen.«  [110]  Außerdem 

,  rußte  man  in  Getty  die  dort  vermittelte  »ersdiöpfende  Analyse  der  Weimarer 

Lepublik  und  der  Ursachen  ihres  Versagens,  wie  sie  in  den  Jahren  der  Emigration 

ron  einer  Reihe  junger  deutscher  Staatswissenschaftler  geleistet«   worden   war. 

111]  Im  Jahre  1947  (als  die  Hoffnungen  von  Getty  für  den  demokratischen 

Icutsdien  Wiederaufbau  sdion  vielfadi  begraben  schienen)  schreibt  Andersch  hier- 


zu: 


Es  gehört  zu  den  widitigsten  Ergebnissen  der  Arbeit  von  Fort  Getty,  daß  einige  hun- 
dert geistig  beweglidie  Männer  gerade  mit  den  Erkenntnissen  über  diesen  zweitjüng- 
sten Entwiddungsabsdinitt  deutsdier  Gesdiidite  vertraut  gemadit  wurden;  sie  gehö- 
ren nun  zum  Vortrupp  des  Volksteils,  welcher  der  gespenstisdien  Restauration  dieses 
Zerrbildes  einer  Demokratie  mit  immer  stärkerer  Ablehnung  zusieht.  [112] 

Professor  T.  V.  Smith  beeindrudtte  Andersdi  vor  allem  durdi  seine  Lehre  von 
ler  Demokratie  als  »Tedinik  des  sdiöpferisdien  Kompromisses.«  [113]  In  einem 
igenen  Beitrag  über  seine  »Diskussionen  mit  deutsdien  Kriegsgefangenen«  [114] 
^arnt  Smith  vor  dem  Streit  um  moralisdie  Prinzipien,  weil  sie  keinen  Raum  für 
ine  Verständigung  auf  »mittlerer  Basis«  zulassen  und  daher  leidit  eine  tödlidie 
./endung  nehmen  könnten.   In  späteren  Romanen  und  Hörspielen  Alfred  An- 
lersdis  kehrt  dieser  Gedanke  in  sehr  ähnlicher  Form  wieder.  [115] 
Professor  Howard  M.  Jones  legte  besonderen  Wert  auf  die  Darstellung  einer 
..icrikanisdien  Kultur-  und  Literaturgesdiidite  unter  dem  Blidtwinkel  bestimm- 
fr,  immer  wiederkehrender  Fragen  und  Leitmotive.  Viele  dieser  Grundzüge  mö- 
jii  das  kritisdie  literarisdie  Bewußtsein  der  hieran  interessierten  Kriegsgefangenen 
I  Getty  erweitert  haben.  In  einer  Rezension  des  (1944  ersdiienenen)  Budies  von 
Ioward  M.  Jones,  Ideas  in  America,  [116]  stellte  Gustav  Keni  HoAe  die  Ergeb- 
lisse  dieser  Gedanken  kurz  zusammen.  [117]  Idi  sdiließe  midi  seiner  Darstellung 
i,  weil  Hodte  jene  Merkmale  an  dem  Budi  hervorhebt,  die  sidi  damals  dem 
-•bildeteren  deutsdien  Kriegsgefangenen  in  den  Vorlesungen  in  Getty  am  ehesten 
inprägten.  Wichtig  schien  Jones  die  in  der  amerikanischen  Literatur  immer  ent- 
iltene  »Forderung  nadi  persönlichem  Urteil,  d.h.  nadi  individueller  Vernunft«; 
betonte  die  »fordernden,  kritisdien,  protestierenden«  und  »anklagenden  Formen« 
einer  Literatur,  für  die  das  zentrale  metaphysisdie  Problem  bis  ins  20.  Jahr- 
indert  eher  eines  der  »Teleologie  als  der  Ontologie«  war,  »ein  Problem  nicht  des 
rins,  sondern  des  Tuns  —  des  rediten  Tuns.«  [118]  Allgemein  fielen  Professor 
>nes  an  der  Literatur  seines  Landes  folgende  Merkmale  auf:  »Rechtsdenken,  Vor- 

27 


liebe  für  klare  Formeln,  ethischer  Optimismus  und  ein  dynamisches  Pathos  demo- 
kratischen Freiheitsdenkens.«  [119]  Die  fordernden  und  »anklagenden«  Formen 
dieser  Literatur  richteten  sidi  daher  bis  zur  Gegenwart  gegen  eine  Bedrohung  der 
genannten  Ideale  durdi  »Mädite  .  .  .  ,  die  die  Materie  zum  Maßstab  aller  Dinge 
machen  wollen.«  [120] 

Es  ist  denkbar,  daß  die  deutschen  Kriegsgefangenen  in  Fort  Getty  etwas  von 
der  so  vermittelten  freiheitlichen  Einstellung  amerikanisier  Schriftsteller  mit  nach 
Hause  nahmen,  wenn  nicht  gar  deren  »drohende  und  anklagende«  Haltung  gegen 
den  Verrat  am  Menschen;  aus  den  im  POW-Lager  entstandenen  Aufsätzen  und 
aus  Gesprädien  mit  Alfred  Andersch,  Walter  Mannzen  und  Walter  Kolbenhoff 
wird  deutlidi,  daß  die  Erfahrungen  in  den  Sonderlagern  Getty  und  Kearney  ent- 
scheidende Impulse  für  ein  neues  publizistisdies  und  literarisches  Engagement  aus- 
lösten. Die  politisdben  Konzeptionen  von  Erziehern,  deren  Haltung  noch  vom  libe- 
ralen und  progressiven  Geist  der  ausklingenden  Ära  Präsident  Roosevelts  (1882  bis 
1945)  geprägt  war,  [121]  gaben  zusammen  mit  der  einzigartigen  Lage  am  Atlantik 
vielen  Hoffnungen  Raum,  die  nur  zu  bald  als  »Utopie«  erscheinen  mußten.  [122] 
Es  madhte,  wie  Alfred  Andersdi  ebenso  treffend  wie  bitter  vermerkt,  »eben  einen 
Unterschied,  ob  man  nadi  Deutschland  heimkehrte  oder  nadi  Bizonia.«  [123]  Der 
kalte  Krieg  hatte  begonnen. 

Aus  dem  Schlußwort  eines  längeren  Andersch-Essays  über  »Thomas  Mann  als 
Politiker«  (1952)  [124]  geht  noch  einmal  deutlich  hervor,  wie  nachhaltig,  ungeadi- 
tet  dieser  Widerstände,  die  ethisdi-politisdien  Konzeptionen  Roosevelt-Amerikas 
auf  Andersch  wirkten.  In  einem  Nachwort  auf  den  amerikanischen  Präsidenten 
bezeugt  Andersch  seine  tiefe  Bewunderung  für  Roosevelts  politischen  »New  Deal« 
und  spricht  von  den  fruchtbaren  Auswirkungen  dieses  Plans  auf  den  »deutschen 
Schriftsteller«  Thomas  Mann;  Andersch  würdigt  anteilnehmend  die  »Position  zwi- 
schen den  beiden  großen  Lagern«  im  »Spiel  um  den  Frieden  der  Welt«  [125]: 

Für  immer  wird  der  gewagteste  und  intelligenteste  Plan  solcher  Aufgabe  den  Na- 
men Franklin  Delano  Roosevelts  tragen.  Der  Dynamik  des  Gelähmten  gelang  nicht 
nur  der  Sieg  über  die  Barbarei,  sondern  audi  die  Überwältigung  des  Mißtrauens  durdi 
die  weltumspannende  Größe  seiner  politisdien  Perspektiven.  Mag  sein,  daß  sie  zu 
groß  waren  für  diese  kleine  Welt,  mag  es  immerhin  möglidi  sein,  daß  audi  er  in 
den  Brandungswellen  des  Nadikrieges  gesdieitert  wäre  —  größer  als  das  Scheitern 
wäre  doch  noch  der  Geist  geblieben,  den  er  hinterlassen  hat.  Aus  den  Dimensionen 
dieses  Erbes  hat  sidi  ein  deutsdier  Sdiriftsteller  die  Bestätigung  seiner  politisdi-huma 
nen  Vision  geholt.  Ein  die  Welt  erfüllender  New  Deal  —  die  Synthese  von  Frei- 
heit und  Sozialismus  in  mensdilidier  Relation  war  seine  Hoffnung.  Mit  kritisdi-nüdi 
lernen,  mit  unruhevoll-besorgten,  mit  streitbar-begeisterten  Augen,  mit  den  Augen  de^ 
Westens,  verfolgte  er  den  Pendelschlag  der  Weltenuhr.  [126] 


KAPITEL  III.  »BLUT  UND  BODEN«  UND  DIE  FOLGEN 


Irrationaler  Militarismus 


Zu  Jahresbeginn  1945  fanden  sieht  in  den  POW-Zeitungen  nodi  viele  Gedidite 
und  Sentenzen,  die  von  Kunstgeschmack  und  Denkungsart  des  Dritten  Reiches 
durchdrungen  waren;  die  meisten  sprachen  immer  noch  von  Soldatentum  und  Krieg. 
So  empfahl  ein  Beitrag  mit  dem  Titel:  »Besitzt  das  Gedicht  in  unserer  Zeit  noch 
Daseinsrecht?«  [1]  zwei  Lyrik- Anthologien,  die  während  des  Krieges  in  Deutsch- 
land erschienen  waren.  Es  handelt  sidi  um  Will  Vespers  Die  Ernte  der  Gegenwart: 
Deutsche  Lyrik  vom  Heute  (München,  1940)  und  Das  deutsche  Gedicht:  Ein  Jahr- 
tausend deutscher  Lyrik  (Berlin,  1941),  herausgegeben  von  Wilhelm  von  Scholz. 
Der  kriegsgefangene  (nidit  genannte)  Verfasser  fand  es  »eigentlich  . . .  nicht  über- 
rasdiend  .  .  .  ,  daß  auch  im  gegenwärtigen  Kriege  das  Gedidit  eine  wunderbare 
Belebung«  erfahren  habe,  da  das  Kriegserlebnis  »mehr  denn  je . . .  an  die  innersten 
Saiten  der  Seele«  rühre  und  sie  »zum  Schwingen«  bringe.  Dem  Gedicht  komme 
gerade  in  Kriegszeiten  ein  besonderer  Vorrang  zu;  »Sein  Wesen  ist  es  ja  von  Ur- 
i  Sprung  an,  den  unaufhörlichen  Austausch  zwischen  Mensdi  und  Welt  mittels  ge- 
ibundener  Rede,  beschwörendem  Anruf,  bannender  Benennung  festzuhalten.«  [2] 

In  diesem  Zusammenhang  sind  auch  die  Geleitworte  der  beiden  empfohlenen 
Anthologien  sehr  aufschlußreich.  Will  Vesper  widmete  dem  Kriegsthema  fast  ein 
I Drittel  seiner  Sammlung  zeitgenössisdier  Lyrik.  [3]  In  einem  Nachwort  äußert  er 
die  Absicht,  »unserem  Volke  und  zu  seiner  Ehre  der  Welt«  zu  zeigen,  »daß  die 
deutsdie  Diditung  von  heute  neben  der  besten  der  Vergangenheit  bestehen«  könne, 
»und  daß  wir  auch  als  ein  Volk  der  Tat  nidht  weniger  ein  Volk  der  Dichter  geblie- 
ben sind.«  [4]  Will  Vesper  wollte  seine  Auswahl  als  »persönliches  Bekenntnis« 
verstanden  wissen;  er  habe  das  gesucht,  was  ihm  »echt  und  volkhaft«  erschienen 
sei,  weil  er  ein  »deutsches  Volksbuch«  habe  schaffen  wollen,  »kein  Buch  für  die 
lt3berhodiverständigen  und  kein  Buch  für  die  Unverständigen.«  [5] 

Idi  gehe  wohl  kaum  fehl  in  der  Annahme,  daß  es  sich  bei  den  »Überhochverstän- 
digen«  um  eine  ungewöhnliche  Eindeutschung  für  »Intellektuelle«  handelte,  und 
|bci  den  »Unverständigen«  um  jene,  die  das  Dritte  Reich  nicht  bejahten.  [6]  Ähn- 
lidi  »populistisch«  und  nivellierend  lautete  das  Nachwort  von  Wilhelm  von  Scholz. 
Seine  Gedichtsammlung  sollte  »Eigentum  des  gesamten  deutschen  Volkes  sein,  dem 
sidi  im  Dritten  Reich  mehr  als  je  vorher,  wie  der  Zugang  zur  Musik  und  zur 
[bildenden  Kunst,  der  zur  Dichtung  verheißungsvoll  erschließt.«  [7] 

Der  Beitrag  in  der  Kriegsgefangenenzeitung  hebt  auch  eine  Reihe  von  Namen 
hervor,  die  »von  Geist  und  Form  der  heutigen  deutschen  Lyrik  .  . .  zeugen.«  [8] 
Neben  Hans  Brandenburg   (geb.    1885),   Hans  Leifhelm   (1891-1947),   Friedrich 

Sdinadc  (geb.  1888),  Martin  Rasdike  (1905-1944),  Friedrich  Bischoff  (geb.  1896), 


28 


29 


62  Ibid. 

63  Ibid.j  p.  2,  Abschnitt  6. 

64  Zander,  »Freiheit«,  p.  2. 

65  Ibid.y  auch  Gustav  R.  Hocke  kennzeidinet  in  dem  Aufsatz  »Briefe  zwischen  Konti- 
nenten«, Deutsche  Beiträge,  October  1947,  p.  555,  den  Fatalismus  der  Europäer  als 
gefährliches  Resultat  des  II.  Weltkriegs. 

66  »Die  geistige  Brücke«;  Untertitel:  »Erste  Anfänge«. 

67  Ibid.,  Untertitel  »Die  Ideenfabrik.« 

68  Ibid.,  p.  2. 

69  Der  Ruf,  April  1,  1946  p.  3,  Abschnitt  1. 

70  Der  Ruf,  March  1,  1945,  p.  2,  Abschnitt  1. 

71  »Goodbye  to  >Der  Ruf<«,  Der  Ruf,  April  1,  1946,  p.  1. 

72  »Ein  Jahr  >Ruf<«,  Der  Ruf,  Mardi  1,  1946,  p.  1. 

73  »Ein  Jahr  >Ruf<«,  Der  Ruf,  Mardi  1,  1946,  p.  1. 

74  Ibid.,  p.  2. 

75  Cf.  »Guard-house  und  >Der  Ruf<«,  Der  Ruf,  March  1,  1946,  p.  2;  Der  Ruf  entstand 
in  der  Wacht-Stube  des  Lagers.  In  »Ein  Jahr  >Ruf<«,  ibid.,  heißt  es:  »Die  Nachfrage 
war  größer  als  die  Auflage,  obwohl  die  Vertriebskurve  sich  stetig  und  steil  aufwärts 
entwickelte.« 

76  Cf.  Gurt  Vinz,  »Das  freie  Buch«,  Der  Ruf,  April  1,  1946,  p.  5;  Vinz  nennt  Schön- 
stedt  einen  »maßgeblichen  Förderer  der  Bücherreihe«. 

77  Nach  Angaben  von  Alfred  Andersdi  (Gespräch  vom  10.  9.  1968). 

78  Gurt  Vinz,  »Das  freie  Budi«. 

79  Folgende  Büdier  der  Bücherreihe  Neue  Welt  waren  für  die  Unterhaltung  und  Ent- 
spannung der  Kriegsgefangenen  bestimmt:  Vicki  Baum,  Liebe  und  Tod  auf  Bali 
(Amsterdam,  1937)  und  Eva  Curie,  Madame  Curie  (Paris,  1938). 

Weitere  Brücken  zur  Weltliteratur  entstanden  durch  die  Wahl  von  William  Saroyan, 
Die  menschliche  Komödie  (The  Human  Comedy,  New  York,  1943)  und  Joseph 
Conrad,  Der  Freibeuter,  Übers.  Elsie  McCallum  (Romance,  London,  1903). 
Das  kulturelle  Erbe  weiter  zurückliegender  Kunst-Tradition  in  Deutschland  sollte 
durch  einige  Auswahlbände  bewußter  gemacht  werden:  Briefe  deutscher  Musiker, 
Die  schönsten  Erzählungen  deutscher  Romantiker,  und  Heinrich  Heines  Meisterwerke 
in  Vers  und  Prosa. 

80  Folgende  Werke  verbotener  und  Emigranten-Literatur  sind  hier  zu  nennen:  Leonhard 
Frank,  Die  Räuberbande  (Stockholm,  1939);  Franz  Wer  fei.  Die  vierzig  Tage  des 
Musa  Dagh  (Berlin,  1933),  Das  Lied  von  Bernadette  (Stockholm,  1941);  Thomas 
Mann,  Der  Zauberberg  (Berlin,  1924),  Achtung  Europa,  Essays  (Stockholm,  1938), 
Lotte  in  Weimar  (Stockholm,  1939)  und  Carl  Zuckmayer,  Ein  Bauer  aus  dem 
Taunus  (Berlin,  1927),  Der  Hauptmann  von  Köpenick  (Berlin,  1931). 

81  Von  Ernest  Hemingway  erschienen  vor  dem  II.  Weltkrieg  im  Rowohlt  Verlag,  alle  in 
der  Übersetzung  von  Annemarie  Horschitz-Horst:  Fiesta  (The  Sun  Also  Rises),  (Ber- 
lin, 1928);  Männer  (Men  Without  Women),  (Berlin,  1929);  In  einem  anderen  Land 
(Farewell  to  Arms),  (Berlin,  1931);  In  unserer  Zeit  (In  Our  Time),  (Berlin,  1932). 

82  Zur  großen  Bedeutung  des  Hemingway-Romans  für  die  deutsche  Kriegsgeneration: 
cf.  Erich  Pfeiffer-Belli,  »Wem  die  Stunde  schlägt«.  Der  Ruf,  15.  November  1946,  p.  5. 

83  Vinz,  »Das  freie  Buch«. 

84  Cf.  Andersch,  »Die  Kriegsgefangenen«. 


Kapitel  II.  Deutsche  Nachkriegsschriftsteller  als  Kriegsgefangene 

1  »Die  geistige  Brücke«,  Untertitel:  »Das  Arbeitsfeld  vergrößert  sich«. 

2  Ibid.;  man  schickte  dann  vier  der  neuen  Leute  und  sechs  der  urpsrünglidien  Van 


Etten  Gruppe  nach  Frankreich  (Cherbourg)  wo  sie  in  einem  ähnlichen  Lager  arbeiten 
sollten. 

3  Ibid. 

4  Cf.  Hans-Joachim  Wißmann,  Leserbrief,  Die  Amerikanische  Rundschau,  II  (1946),  p.  125. 

5  »Die  geistige  Brücke«. 

6  Ibid. 

7  Der  Verfasser  sprach  mit  Alfred  Andersch  am  10.  9.  1968,  mit  H.  W.  Richter  am 
1.  10.  1968,  mit  Kolbenhoff  am  30.  9.  1968  und  Mannzen  am  30.  11.  1968. 

8  Zur  Veranschaulichung  dieser  Tatsache  nenne  ich  die  wichtigsten  Bücher  und  Essays 
der  genannten  Autoren: 

Alfred  Andersch,  Deutsche  Literatur  in  der  Entscheidung  (Karlsruhe,  1948);  Die  Kir- 
schen der  Freiheit,  Ein  Bericht  (Frankfurt,  1952);  Sansibar  oder  der  letzte  Grund 
(Ölten  und  Freiburg  i.  Br.,  1957);  Geister  und  Leute,  Zehn  Geschichten  (Ölten  und 
Freiburg  i.  Br.,  1958);  Die  Rote  (Ölten  und  Freiburg  i.  Br.,  1960);  Ein  Liebhaber  des 
Halbschattens,  3  Erzählungen  (Ölten  und  Freiburg  i.  Br.,  1963);  Die  Blindheit 
des  Kunstwerks  und  andere  Aufsätze  (Frankfurt/M.,  1965);  Efraim  (Zürich,  1967). 
Weitere  wichtige  Aufsätze  der  Nachkriegszeit: 

Alfred  Andersch,  »Die  neuen  Dichter  Amerikas«,  Der  Ruf,  USA,  June  15,  1945, 
p.  5;  »Das  junge  Europa  formt  sein  Gesicht«,  Der  Ruf,  München,  15.  August  1946; 
»Die  Kriegsgefangenen«,;  »Getty«,;  »Das  Gras  und  der  alte  Mann«,  (Über  Wolf  gang 
Borchert),  Frankfurter  Hefte,  (1948),  p.  928;  »Mit  den  Augen  des  Westens«  (Thomas 
Mann  als  Politiker,  1952)  zuerst  erschienen  in:  Texte  und  Zeichen,  I  (1955). 
Hans  Werner  Richter,  Die  Geschlagenen  (München  1949);  Sie  fielen  aus  Gottes  Hand 
(München,  1951);  Spuren  im  Sand  (München,  1953);  Du  sollst  nicht  töten  (München, 
1955);  Linus  Fleck  oder  der  Verlust  der  Würde  (München,  1959);  Menschen  in 
freundlicher  Umgebung,  Erzählungen  (München  1965);  Blinder  Alarm,  Geschichten 
aus  Bansin  (Frankfurt/M.,  1970);  Deine  Söhne,  Europa,  Kriegsgefangenenlyrik,  Hrsg. 
H.  W.  Richter  (München,  1946).  Wichtige  Aufsätze:  Hans  Werner  Richter,  »Ost  und 
West«,  Der  Ruf,  USA,  September  1,  1945;  »Der  Einbruch  des  Irrationalen«,  Der  Ruf, 
USA,  December  1,  1945;  »Lyrik  der  Kriegsgefangenen«,  Der  Ruf,  München,  15. 
September  1946;  »Literatur  im  Interregnum«,  Der  Ruf,  München,  15.  März  1947. 
Walter  Kolbenhoff,  Von  unserem  Fleisch  und  Blut  (München,  1947);  Heimkehr  in 
die  Fremde  (München,  1949).  Das  Wochenende  (Freiburg  i.  Br.,  1970).  Aufsätze  in 
Der  Ruf,  München  1946/47  und  Die  neue  Zeitung,  München,  1946 — 49. 
Gustav  R.  Hocke,  Der  tanzende  Gott  (München,  1948);  Manierismus  in  der  Literatur, 
Rowohlts  deutsche  Enzyklopädie  (Hamburg,  1959).  Essays:  Gustav  R.  Hocke, 
»Deutsche  Kalligraphie  oder:  Glanz  und  Elend  der  modernen  Literatur«,  Der  Ruf, 
15.  November  1946. 

Walter  Mannzen,  Die  Eingeborenen  Australiens  (Hamburg,  1949);  Almanach  der 
Gruppe  47,  Hrsg.  Walter  Mannzen  und  H.  W.  Richter  (Hamburg,  1962).  Aufsätze: 
Walter  Mannzen,  »Hat  Weimar  versagt«.  Der  Ruf,  USA,  October  15,  1945,  p.  1; 
»Überwindung  des  Hasses«,  Der  Ruf,  USA,  December  15,  1945,  p.  2;  »Surrealismus«, 
Der  Ruf,  USA,  February  15,  1946,  p.  6;  »Amerikanisches  in  Deutschland«,  Der  Ruf, 
April  1,  1946,  p.  4;  »Die  Selbstentfremdung  des  Menschen«,  Der  Ruf,  München, 
1.  September  1946. 

9  Walter   Kolbenhoff,    Untermenschen   (Kopenhagen,    1933);    Moderne   Ballader   (Ko- 
penhagen, 1936). 

10  Alle  Zitate  gehen  auf  das  Gespräch  Kolbenhof fs  mit  dem  Verf.  vom  30.  9.  1968  in 
München-Germering  zurück. 

11  Dieser  Hinweis  ist  für  Kolbenhoff s  weitere  Erkenntnis  wichtig,  daß  die  ideologi- 
sierte  Sprache  dringend  der  Reinigung  bedurfte. 

12  Kolbenhoff  im  Gespräch,  30.  9.  1968. 

13  Ibid. 

14  Kaum  war  man  dort  angelangt  und  ausgeschifft  worden,  begann  sich  die  Nachwir- 


146 


147 


kung  der  Hitler-Propaganda  unter  den  deutsdien  Mitgefangenen  Kolbenhoffs  zu 
zeigen.  Angehörige  einer  besonders  militant  eingestellten  NS-Fallsdiirm-Einheit  woll- 
ten den  anderen  klar  madien,  daß  die  überall  zu  sehenden  Autos  nur  aus  Propa- 
ganda-Gründen dort  abgestellt  worden  wären.  Später  behauptete  man  ähnliches  von 
den  Zeitungen  und  Zeitsdiriften,  die  auf  ihren  Bildern  den  hohen  Lebensstandard 
der  Vereinigten  Staaten  erkennen  ließen. 

15  Kolbenhoff  kam  in  das  größere  Anti-Nazi-Compound,  in  dem  sidi  ca.  6000  deutsdie 
Kriegsgefangene  befanden;  die  drei  anderen  Ruston-Lager  enthielten  Offiziere,  Nidit- 
Deutsdie  und  Nationalsozialisten. 

16  Nadi  6  Stunden  Arbeit  kamen  nur  40  Pfund  Baumwolle  in  dem  6  m  langen  Sad 
zusammen,  den  man  über  den  Rücken  gehängt  hatte.  ,  «    j  i.  i      io>itx 

17  Walter  Kolbenhoff,  Von  unserem  Fleisch  und  Blut  (München  und  Stockholm,  1947). 

18  Dieser  Hinweis  entstammt  dem  Gespräch  von  Walter  Mannzen  mit  dem  Verf.  vom 

30.  11.  68  in  Kiel. 

19  Walter  Kolbenhoff,  Heimkehr  in  die  Fremde  (Mündien,  1949),  p.  32. 

20  Diese  Einzelheiten  gehen  auf  die  Gespräche  H.  W.  Riditers  mit  dem  Verf  vom 
1.  10.  1968  und  10.  4.  1970  zurüdt;  cf.  audi  Die  Gruppe  47,  Bericht,  Kritik,  Polemik, 
Ein  Handbuch,  Hrsg.  Reinhard  Lettau  (Neuwied  und  Berlin,  1967),  p.  297. 

21  Hans  Werner  Riditer,  Die  Geschlagenen,  pp.  227-235;  auch  die  Widmung  des  Romans 
ist  für  Riditers  politische  Einstellung  auf sdilußreidi :  »Meinen  vier  Brüdern  die  Geg- 
ner und  Soldaten  dieses  Krieges  waren,  die  ein  System  haßten  und  dodi  dafür  kämp- 
fen mußten  und  die  weder  sich  selbst,  ihren  Glauben,  noch  ihr  Land  verrieten*  (p.  6). 

22  Nadi  Richter  im  Gesprädi  mit  dem  Verf.  vom  1.  10.  1968. 

23  Riditer,  Die  Geschlagenen,  p.  387;  Riditers  Vorgänger  im  Literaturunterridit  be- 
gnügte sidi  damit,  Kleists  Prinz  von  Homburg  und  Hebbels  Nibelungen  mit  ver- 
teilten Rollen  lesen  zu  lassen.  ^  .,      ,.         t 

24  In  der  Library  of  Congress,  Washington,  D.  C.,  sind  nur  Teile  dieser  Lagerzeitun^ 
erhalten  (mit  Unterbrediungen  vom  15.  Dezember  1944  bis  zum  31.  August  1945); 
die  fehlenden  Nummern  vom  1.  September  1944  an  stellte  Hans  Werner  Riditer  dem 

Verf .  zur  Verfügung.  ,       ^    ^o^c 

25  Hans  Werner  Riditer,  »Ost  und  West«,  Der  Ruf,  USA,  September  1,  1945. 

26  Laut  Gesprädi  Walter  Mannzens  mit  dem  Verf.  vom  30.  11.  1968  in  Kiel;  Mannzen. 
der  die  Weimarer  Republik  nodi  in  politisdier  Klarheit  erlebt  hatte,  und  danach 
Hitlers  Propagandamasdiine  kennenlernte,  war  im  Herbst  1944  überrasdit,  wie  ruh.^ 
und  sadilidi  die  US-Presse  über  die  Deutsdien  urteilte.  Allabendlidi  übersetzte  er  in 
Fort  Robinson  für  deutsdie  Offiziere  die  New  York  Times. 

17  Walter  Mannzen,  »Der  Weg  aus  der  Isolierzelle«,  Der  Ruf,  USA,  June  15,  1945,  p.  S. 

28  Gustav  R.  Hodte  hatte  bereits  die  folgenden  Büdier  veröffentlidit:  Das  geisu:t 
Paris  (1937)  und  Das  verschwundene  Gesicht  (1939). 

29  Im  Ardiiv  der  Library  of  Congress  sind  von  der  Lagerzeitsdirift  Der  Europäer,  Can,? 
Campbell,  Kentudty,  nur  zwei  Nummern  erhalten.  Es  handelt  sidi  um  die  Nummer  .. 
October  1944,  und  die  Februar-Nummer  1945.  Nur  in  der  Februar-Nummer  ersdie..  t 
der  Name  G.  R.  Hod.es  als  Sdiriftleiter.  Jedodi  könnte  der  Beitrag  »Wo  liegen  cU 
Wurzeln  der  Diktatur«,  Der  Europäer,  October   1944,   p.   10,  bereits   von  Ho..e 

stammen.  ,        loi«  • 

30  Walter  Sdiönstedt,  Shot  Whilst  Escaping,  Übers.  Midiael  Davidson  (London,  193.  . 
Das  Lob  des  Lebens  (New  York/Toronto,  1938);  In  Praise  of  Life,  Übers  M.u.n 
Newmark  (New  York/Toronto,  1938);  The  Cradle  Builder,  Übers.  Ridiard  Winsion 

(New  York/Toronto,  1940).  «   .     „  t     n 

31  Laut  Andersdi  im  Gesprädi  mit  dem  Verf.  vom  10.  9.   1968  in  Berzona.  Tc.s.^ 

32  Jetziger* Regisseur  des  Süddeutsdien  Rundfunks,  Stuttgart;  Andersdi  wies  im  zwciun, 
Gesprädi  mit  dem  Verf.  vom  16.  10.  1968  auf  Wilimzig  hin. 

33  Laut  Andersdi  im  Gesprädi  mit  dem  Verf.  vom  10.  9.  1968. 


34  Cf.  supra,  p.  9. 

35  Laut  Gespräch  Mannzens,  30.  11.  1968;  die  Mehrzahl  der  POWs  empfand  den  Ruf 
zunächst  als  zu  »demokratisch«  und  lehrhaft,  eine  sozialdemokratische  Minderheit 
hielt  ihn  für  »zu  farblos.» 

36  Laut  Mannzen  im  Gespräch,  ibid. 

37  Der  Ruf,  USA,  June  1,  1945,  pp.  1—6. 

38  Ludwig  Börne,  Die  Waage,  Hrsg.  1818—21;  Karl  Kraus,  Die  Fackel,  Hrsg.  1899 
bis  1935. 

39  Der  Hinweis  auf  die  wahre  Identität  »Julian  Ritters«  stammt  von  Andersdi  im  Ge- 
spräch mit  dem  Verf.,  10.  9.  1968. 

40  Gustav  R.  Hocke  (unter  Pseud.  Julian  Ritter),  »Ursache  des  Zusammenbruchs«, 
Der  Ruf,  USA,  June  1,  1945,  p.  1. 

41  Cf.  Der  Ruf,  USA,  June  15,  1945,  p.  2;  July  15,  1945,  p.  2;  August  15,  1945,  p.  2. 

42  »Insel  des  Friedens«,  Der  Ruf,  April  1,  1945,  p.  2. 

43  Cf.  Julian  Ritter  (G.  R.  Hodte),  »Das  geistige  Gesidit  Amerikas«,  Der  Ruf,  USA, 
July  15,  1945,  p.  4. 

44  »Ausgleich  zwischen  Ost  und  West«,  Der  Ruf,  July  15,  1945,  p.  1. 

45  Alfred  Andersdi,  »Abschied  von  Rom«,  Der  Ruf,  USA,  April  15,  1945,  p.  2;  »Die 
neuen  Dichter  Amerikas«,  Der  Ruf,  June  15,  1945,  p.  5;  Anton  Windisch  (Pseud.  für 
Alfred  Andersdi),  »Fräulein  Christine«,  Der  Ruf,  USA,  June  15,  1945,  p.  6;  »Deut- 
scher Geist  in  der  Sicht  Thomas  Manns«,  Der  Ruf,  USA,  July  15,  1945,  p.  2;  F.  A. 
(Initialen  für  »Fred  Andersch«),  »Bladt  Boy«,  Der  Ruf,  July  15,  1945,  p.  4; 
Thomas  Gradinger  (Pseud.  für  Alfred  Andersch),  »Pueblos  und  Puritaner«,  Der  Ruf, 
August  1,  1945,  p.  7;  F.  A.  (»Fred  Andersch«),  »Zeitungen  lesen  . . .«,  Der  Ruf, 
August  15,  1945,  p.  4;  »Unsere  Mädchen«,  Der  Ruf,  August  15,  1945,  p.  6;  F.  A. 
(»Fred  Andersch«),  »Robert  Frost«,  Der  Ruf,  August  15,  1945,  p.  7. 

46  Laut  Andersch  im  Gespräch  mit  dem  Verf.  vom  10.  September  1968. 

47  Ibid. 

48  Laut  Mannzen  im  Gespräch  mit  dem  Verf.  vom  30.  November  1968;  als  Ernst 
Wiediert  Anfang  1946  mit  der  US-Militärregierung  in  Konflikt  geriet,  verbot  Sdiön- 
stedt den  ^«/-Redakteuren  jede  lobende  Erwähnung  Wiecherts.  Für  den  Ruf,  USA, 
December  1,  1945  war  ein  Beitrag  Richters  gegen  die  Kollektivschuld-These  vorge- 
sehen; statt  dessen  erschien  der  Aufsatz  »Die  Anklage«,  der  diese  These  vertrat 
(unsigniert). 

49  Cf.  Hans  Werner  Richter,  »Ost  und  West—  die  ausgleichende  Aufgabe  Mitteleuropas«, 
Der  Ruf,  USA,  September  1,  1945,  p.  2. 

50  Nach  Richter  im  Gespräch  mit  dem  Verf.;  cf.  auch  Der  Ruf,  Eine  deutsche  Nach- 
kriegs-Zeitschrift  (Münciien,  1962),  p.  11. 

51  Der  Ruf,  Mündien,  15.  August  1946,  p.  1. 

52  Cf.  Der  Ruf,  Eine  deutsche  Nachkriegs-Zeitschrift,  pp.  11—12;  andere  Mitarbeiter 
waren:  Walter  Maria  Guggenheimer  (geb.  1903),  Walter  Heist  (geb.  1907),  Hans 
Sdiwab-Felisch  (geb.  1918),  Heinz  Friedrich  (geb.  1922),  Nicolaus  Sombart  (geb.  1923) 
und  Ernst  Brücher  (geb.  1925). 

53  Ericii  Kuby  war  auch  Mitarbeiter  der  Neuen  Zeitung,  Berlin  und  München,  1946—49, 
und  ist  Autor  der  Romane:  Hitlers  letzte  Festung  (1952),  Der  verlorene  Graf  (1953), 
und  Sonderzug  (1954). 

54  Cf.  Die  Gruppe  47,  Hrsg.  Reinhard  Lettau,  p.  24,  n.  2. 

55  Cf.  Andersch,  »Getty«,  und  das  unveröfFentliche  Gediciit  »Erinnerung  an  eine  Uto- 
pie« (1959/60),  i«/ra,  p.  116. 

56  Alfred  Andersch,  Die  Kirschen  der  Freiheit,  Ein  Bericht  (Frankfurt/M.  1952),  p.  62. 

^7  Cf.  Anderschs  unveröffentlichtes  Gedicht  »Erinnerung  an  eine  Utopie«,  1959/60,  infra 

p.  116. 
^^  Andersch,  Kirschen,  p.  16 
^^  Ihid.,^.\%. 


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60  Ibid.,  p.  29. 

61  Ibid.,  p.  28  und  p.  39. 

62  Ibid.,  p.  40. 

63  Ibid.y  p.  50. 

64  Ibid.,  p.  26. 

65  Ibid.,  pp.  49—53. 

66  Ibid.,  pp.  48—49. 

67  Ibid.,  p.  63. 

68  Ibid.,  p.  86. 

69  Ibid.,  p.  124. 

70  Andersch  schildert  dieses  Erlebnis  nicht  nur  in  Die  Kirschen,  sondern  auch  in  der 
Erzählung  »Drei  Phasen«,  in:  Geister  und  Leute,  (Ölten  und  Freiburg  i.  Br.,  1958). 

71  Nach  dem  Gesprädi  Kolbenhoffs  mit  dem  Verf.,  30.  9.  1968. 

72  Alfred  Andersch,  »Festschrift  für  Captain  Fleischer«,  Hörfunk-Feature,  Hessischer 
Rundfunk,  II.  Programm,  22.  September  1968,  18.30—19.00  Uhr;  der  Text  wurde 
dem  Verf.  von  Alfred  Andersch  zur  Verfügung  gestellt. 

73  Ibid.,  p.  12. 

74  Ibid.,  p.  5. 

75  Ibid.,  20—21. 

76  Ibid.,  p.  22. 

77  Ibid.,  p.  21. 

78  Alfred  Andersch,  »Getty  oder  Die  Umerziehung  in  der  Retorte«,  Frankfurter  Hefte, 
II  (1947),  pp.  1089—1096. 

79  Die  leitenden  Persönlichkeiten  des  Getty-Lehrprogramms  waren:  Prof.  Howard  Mum- 
ford  Jones,  Präsident  der  Amerikanischen  Akademie  für  Kunst  und  Wissenschaft, 
und  Prof.  Thomas  Vernor  Smith,  Professor  für  amerikanische  Geschichte  an  der 
Universität  Chicago,  1934 — 38  Senator  der  gesetzgebenden  Versammlung  des  Staates 
Illinois,  1938 — 40  Mitglied  des  dortigen  Kongresses. 

80  Howard  M.  Jones,  »Hitlers  furchtbares  Vermächtnis«,  Der  Ruf,  USA,  November 
1,  1945,  pp.  2 — 3;  auf  p.  2  heißt  es: 

»Wir  fabrizieren  nicht  irgendetwas,  wir  kaufen  und  verkaufen  nidit  im  eigentlichen 
Sinn  des  Wortes,  obwohl  wir  alle  einen  Beruf  ausüben,  und  wir  versuchen  audi 
nicht,  einander  in  der  Jagd  nach  Geldgewinn  zu  überflügeln.  Kurz,  das  Dasein  in 
Fort  Getty  ähnelt  sehr  dem  Leben,  wie  es  Plato  in  seiner  >Republik<  schildert. . . .  die 
Sicherheit  ist  gemeinsam;  wir  gehen  zu  Bett  leidlich  dessen  sicher,  daß  wir  nicht 
wieder  herausgejagt  werden,  und  wir  können  jeden  Morgen  mit  dem  sicheren  Gefühl 
aufstehen,  daß  für  Nahrung,  für  Heizug,  für  Pflege,  falls  wir  krank  sein  sollten. 
ausreichend  gesorgt  ist.  In  unserem  platonischen  Staat  gibt  es  keine  Unsicherheit.« 

81  Ibid. 

82  Thomas  V.  Smith,  »Diskussionen  mit  deutsdien  Kriegsgefangenen«,  Die  Amerika- 
nisdie  Rundschau,  München,  August  1946,  pp.  37 — 45;  der  Vergleich  war  Prof.  Smith 
eingefallen,  als  er  einige  deutsche  Kriegsgefangene  den  Sonnenuntergang  am  Atlantik 
genießen  sah,  an  dessen  anderer  Seite  sie  Europa  und  Deutschland  wußten  (p.  44). 

83  E.  g.,  Wolf  Dieter  Zander,  »Freiheit  hinter  Stacheldraht«,  Der  Ruf,  USA,  Decembcr 
1,  1945,  pp.  1 — 2;  auf  S.  1  schreibt  Zander: 

»Ich  erinnere  mich  noch  deutlich  des  Morgens  unserer  Ankunft.  29  Monate  Gefangen- 
schaft lagen  hinter  uns. . . .  Der  Frühnebel  hatte  uns  die  Umgebung  verborgen,  aber 
wir  atmeten  Salzluft  und  fühlten  die  Nähe  des  Meeres.  Nach  mehreren  Appellen . . 
brach  mittags  plötzlich  die  Sonne  durch  und  hob  den  Nebelschleier:  wir  sahen  uns 
auf  einer  kleinen  Halbinsel,  auf  einem  Felsen  im  Meer.  Stacheldraht  auf  der  einen. 
und  der  Atlantik  auf  der  anderen  Seite  gaben  uns  das  beruhigende  Gefühl,  uns  hei- 
misch zu  fühlen  zu  dürfen.  Aber  der  Ozean  war  ein  Versprechen!  Wir  liebten  ihn 
vom  ersten  Tage  an,  obwohl  er  uns  von  unserer  Heimat  trennte.« 
Auf  p.  2  beschreibt  Zander  den  Geist  des  Ganzen:  »Seine  besondere  Wirkung  mußtr 


auch  der  starke  missionsartige  Enthusiasmus  unserer  Lehrer  auf  uns  haben  -  ein 
amerikanischer  Zug  der  auf  müde,  fatalistisdie  Europäer  besonders  faszinierend 
wirkt  Oder  war  es  die  Landschaft,  die  Luft,  unser  Fels  im  Meer? . . .  Sidier  war  eins: 
Innerha  b  weniger  Tage  war  unser  Gefühl  der  Unsidierheit  verschwunden.  Die  Zyni- 

T  Iw?T  V  '^''Ir't^^^'  ^/l  ^P^'^"""^  ^"^  ""^<^"n  Zügen  widi  sdiwungvoller 
Lebhaftigkeit.  .  Wir  haben  nidxt  mehr  das  Gefühl,  als  Deutsdie  von  der  übrigen 
westlichen  Zivilisation  abgeschnitten  zu  sein,  und  wir  haben  die  moralischen  Ver- 
pfliditungen  erkannt,  die  die  ganze  Menschheit  überall  aneinander  binden.« 
Hans-Joadiim  Wißmann  sdirieb  in  einem  Leserbrief  an  Die  amerikanische  Rundschau, 
11  (1946),  p.  125  über  das  ansteckende  Beispiel  von  T.  V.  Smith 

84  Andersch,  »Getty«,  p.  1090. 

85  Ibid.,  p.  1091. 

^^  VnthT  ^°n'  i'  f",*/"^^«*>  ^^'^'  Zukunft  der  deutschen  Hochsdiulen.  Ein 
Vorschlag«  Der  Ruf,l.  Januar  1947;  und  Hinweise  von  Anderscii  im  Gespräcii  mit 
dem  Verf.,  10.  September  1968.  *^ 

^^  wifma^rer^SpubHk-  ^''^'  "  ^"  "^"^  ^'°^^'"'  einschlägiger  Standardwerke  über  die 
»In  Fort  Getty  stand  den  Studenten  ferner  eine  Bibliothek  zur  Verfügung,  an  die 
man  sic^  nur  mit  Wehmut  erinnert,  wenn  man  bedenkt,  wie  leiciit  es  wäre  und  wie 
notwendig,  sie  in  mehrfadier  Ausführung  einigen  deutsdien  Insituten  und  Organisa- 
tionen  zu  übergeben.  Die  reiche  Literatur,  die  das  angelsäciisisdie  Ausland  und  die 
Emigration  zum  Deutsciiland-Problem  besitzt,  eine  Literatur  mit  großer  Vielfalt  an 
brauchbaren  Ergebnissen,  ~  hier  stand  sie  für  einige  Monate  einem  Kreis  von  Deut- 
sehen  offen  und  ihre  Benutzer  waren  überzeugt,  sie  würden  mindestens  die  Stan- 
dardwerke der  Erkenntnis  des  Nazismus  nach  ihrer  Rückkehr  in  den  Händen  ihrer 
Mitbürger  vorfinden  Selbst  der  kühnste  Pessimismus  verieitete  niciit  zu  der  Annahme 
sie  wurden  nodi  nach  zwei  Jahren  des  Waffenstillstands  in  Deutsciiland  völlig  unbe- 
kannt sein. . . .«  ** 

88  Im  Gespräch  mit  dem  Verf.,  10.  September  1968  in  Berzona;  cf.  auch  Zander 
»Freiheit«,  supra,  Anm.  83.  Siehe  Bildteil. 

89  Cf.  Andersch,  »Das  neue  Europa  formt  sein  Gesicht«,  supra,  Anm.  8. 

90  Cf.  T.  V.  Smith,  »Diskussionen  . . .«,  p.  37.  •      '    * 

91  Andersch,  D/e  Kirschen,  p.  50;  dort  spridit  Anderscii  von  einer  »Ahnung  des  Jazz« 
in  den  Jahren  1933-38;  in  der  Nachkriegszeit  auch  von  der  »Jazztrompete  Louis 
Armstrongs«  (p.  128).  ^  r  ^ 

92  Andersch  »Getty«,  p.  1091;  diese  Anmerkung  zeigt  in  polemischer  Gegenüberstel- 
lung von  Vokabeln  aus  dem  NS-Jargon  und  Worten  einer  gereinigten  Sprache  (Früher 
»Fanatismus«,  jetzt  »Enthusiasmus«,  früher  »Schulung«,  jetzt  »Erziehung«),  daß 
Andersch  sich  zu  diesem  Zeitpunkt  (November  1947)  genügend  von  der  überkomme- 
nen und  vielfach  mißbrauchten  Sprache  distanziert  hat. 

Urs  Widmer  (in:  1945  oder  die  »Neue  Sprache.,  Düsseldorf,  1966)  versuciit  An- 
dersdi  und  anderen  Nadikriegssciiriftstellern  Rückfälle  in  den  NS-Journalismus  nacii- 
zuweisen,  indem  er  zum  Beispiel  zu  dem  Gebrauch  des  Wortes  »Fanatismus«  sciireibt 
(p.  43):  »Auch  wenn  fanatisch  oder  Fanatismus  pejorativ  gebraucht  werden,  bleibt  der 
direkte  Bezug  auf  den  Nationalsozialismus  deutlich.« 
Mir  will  dagegen  der  »pejorarive  Grauch«  einer  NS-Progaganda-Vokabel  eher  kri- 

Tu    "i^./'^    .""'T'";  ^"  ^''^'^''  '^'  '''''''  '^"^'  ^^ß  l^ein  »Nullpunkt«  im 
Jahre  1945  m  der  deutschen  Literatur  festzustellen  war,  da  man  »im  gleichen  dif- 

GefTllen     ^''''""^''^^^  ^'  ^^^^>  "^^  ^°^*^"  Vereinfachungen  des  Problems  keinen 
^3  Andersch,  »Getty«,  p.  1091. 

Q-  "^f -J^^^i'"  Wißmann,  Leserbrief,  Die  Amerikanische  Rundschau,  II  (1946)  d  125 
^3  Andersdi,  »Getty«,  p.  1089.  ^       ^  ^' 

^6  Ibid.,  p.  1090;  Andersch  sdireibt  zur  Versdiiedenheit  der  sozialen  Herkunft  und  des 


150 


151 


Bildungsgrads  unter  den  deutsdien  POWs  in  Fort  Getty:  »Arbeiter,  Handwerker, 
Bauern  saßen  neben  Tedinikern,  Kaufleuten,  Künstlern,  Universitätsprofessoren . . .« 
(p.  1089). 

97  Ihid.t  p.  1090;  Andersdi  kommentiert  dieses  Auswahl verf ahren :  »Ein  soldies  Vor- 
gehen darf  nicht  übersehen  werden,  es  ist  symptomatisch  für  den  Geist  der  Unvorein- 
genommenheit,  in  dem  das  Experiment,  von  dem  hier  die  Rede  ist,  unternommen 
wurde. . . .  dieser  Beridit  hat  nur  den  Zweck,  den  deutschen  Leser  die  Vergleiche 
ziehen  zu  lassen,  die  zwischen  einem  in  der  Retorte  richtig  begonnenen  Bemühen 
und  seinem  bösen  Ende  in  der  durchaus  nicht  keimfreien  Luft  Nachkriegsdeutsch- 
lands gezogen  werden  müssen.« 

98  Alfred  Andersch  betonte  auch  im  Gesprädi  (mit  dem  Verf.  am  10.  September  1968 
in  Berzona)  die  Klugheit  und  vorurteilslose  Umsidit  der  amerikanischen  Lagerver- 
waltung, die  sidi  mit  einer  für  die  deutsche  Gesellschaft  repräsentativen  Auslese  aus- 
einandersetzen wollte. 

99  Andersch,  »Getty«,  p.  1094. 

100  Ibid. 

101  Ibid. 

102  Ibid.,  p.  1095;  unter  den  Getty-Mitgefangenen,  die  mit  Andersch  die  Schiffe  in  die 
Heimat  bestiegen,  befand  sich  audi  der  Politiker  Walter  Hallstein.  Er  war  Zimmer- 
genosse von  Andersch  in  Getty  gewesen.  Die  Amerikaner  hatten  Hallsteins  Fähig- 
keiten bald  erkannt  und  maditen  ihn  zum  Spredier  der  mit  Andersch  ausgebildeten 
Gruppe. 

103  Andersch,  »Getty«,  p.  1096;  Andersch  spricht  dort  von  dem  »Kapital  an  Vertrauen«, 
welches  sich  in  Getty  angesammelt  hätte. 

Noch  betonter  stellt  Howard  M.  Jones,  »Hitlers  furchtbares  Vermächtnis«,  p.  2 
das  »Vertrauen«  zwischen  Amerikanern  und  Deutsdien  als  Haupt-Ziel  von  Getty 
dar;  er  zitiert  in  diesem  Sinne  den  amerikanischen  Schriftsteller  Archibald  Mac  Leish:| 
»Die  Hitlerbewegung  war  die  Revolution,  die  Auflehnung  gegen  die  Formen  der 
mensdilichen  Gesellsdiaft,  und  ihr  furchtbarstes  Ergebnis  ist,  daß  Hitler  das  Ver-| 
trauen  des  Mensdien  in  die  Formen  gesellschaftlicher  Beziehungen  untergraben  und 
zerstört  hat  und  dadurch  verniditete.« 

104  E.  g.,  H.  M.  Jones,  »Hitlers  furchtbares  Vermächtnis«;  T.  V.  Smith,  »Diskussionen  ; 
»Politik  und  Erziehung«,  Die  Amerikanische  Rundschau,  IV  (1948),  pp.  73 — 86;  ct. 
auch  H.  M.  Jones,  Ideas  in  America  (Cambridge:  Harvard  U.  Press,  1944). 

105  Andersch,  »Getty«,  p.  1092. 

106  Ibid.;  Andersch   zitiert   auch   die   amerikanische   Fassung:   »To   get  a   maximum  of| 
co-operation  in  a  maximum  of  speech-situations.« 

107  Ibid.;  dieselbe  Generation  national  gesinnter  Studienräte  hatte  niciit  nur  auf  spradi- 
lichem   Gebiet   Schwierigkeiten,    den   amerikanischen    Argumenten    zu    folgen.   Nadi! 
Andersdi  »kam  es  zu  mehr  amüsanten  als  lebenswichtigen  Erörterungen,  wie  etwa 
derjenigen,  ob  Friedrich  II.  von  Preußen  das  Prädikat  >der  Große<   verdiene  odcr| 
nicht...«  (p.  1092). 

108  Cf.  Alfred  Andersch  (unter  Pseud.  »Thomas  Gradinger«),  »Pueblos  und  Puritaner-, 
Der  Rufy  August  1,  1945,  p.  7;  »Robert  Frost«,  Der  Ruf,  August  15,  1945,  p.  ^I 
Cf.  infra,  p.  92  f. 

109  Alfred  Andersch,  »Die  neuen  Dichter  Amerikas«,  Der  Ruf,  June  15,  1945,  p.  5.  Aui 
bei  Willa  Cather  spricht  Andersch  von  einem  »hellen,  realistischen  Bewußtsein«  puri- 
tanischen Geistes,  und  bei  Robert  Frost  vom  »kargen, . . .  immer  auf  das  Wesentli^if  | 
ausgehenden  Geist  jener  Kultur«.  Cf.  infra,  p.  92  f. 

110  Andersch,  »Getty«,  p.  1093. 

111  Ibid. 

112  Ibid. 

113  Ibid.;  auch  im  Gespräch  mit  dem  Verf.  (10.  September  1968)  ging  Andersch  darrjtj 


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123 
124 

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126 


ein. 


TV.  Smith,  »Diskussionen.,  p.  37:  »Abstrakte  Prinzipien  bewahren  uns  vor  niAts. 
Jedes  derartige  Prinzip  kann  zu  unserer  Verniditung  benutzt  werden.  Nur  die 
AAtung  der  Mensdien  voreinander  kann  die  Mensdiheit  retten. ...  Es  wird  sidi  die 
Toleranz  entwickeln,  die  notwendig  ist.  um  versdiiedene  »Absoluta«  im  Auf  und  Ab 
der  Diskussion  einander  anzugleichen.« 

Cf.  Alfred  Andersdi,  »Die  Nadit  der  Giraffe«,  Geister  und  Leute,  p.   164-   »Idi 
sagte: .      erstens  ist  Fayard  nidit  die  Demokratie  und  zweitens  könnte  Fayärd  in 
dieser  SaAe  sogar  redit  haben.  Demokratie  ist  eine  Tedinik  des  Kompromisses,  na- 
turhdi  nidit  des  faulen,  sondern  des  sdiöpferisdien  Kompromisses  . . .« 
Gf.  supra,  Anm.  104. 

G.  R.  Hocke.  »Das  geistige  Gesidit  Amerikas«,  Der  Ruf,  July  15.  1945,  p.  6;  der 

Beitrag  ist  unter  dem  Pseudonym  »Julian  Ritter«  ersdiienen.  >  f      •       ^ 

Ibid. 

Ibid. 

Ibid. 

In  dem  Gedidit  »Erinnerung  an  eine  Utopie.  (1959/60),  V.  12.  spridit  Andersdi  von 
der  »Ära  des  großen  Gelähmten«  Roosevelt;  cf.  infra,  p.  116 
Ibid.,  Titel. 

Andersch.  »Getty«.  p.  1096. 

Alfred  Andersdi    »Thomas  Mann  als  Politiker«,  Die  Blindheit  des  Kunstwerks  und 
andere  Aufsatze  (Frankfurt/M..  1965).  pp.  41—60. 
Ibid..  pp.  59—60. 

Ibid.,  p  60;  die  folgenden  Zitate  aus  Andersdi,  »Getty.,  pp.  1095-96,  mögen  nodi 
emmal  deudid,  madien,  warum  nur  ein  kleiner  Teil  der  deutsdien  Kriegsgefangenen 
in  Sonderlagern  ausgebildet  wurde,  und  wie  groß  die  positive  Nadiwirkung  dieser 
Ausbildung  in  Getty  und  Eustis  war: 

...  .in  den  USA  . .  wurde ...  die  künstlidie  Abtrennung  einer  Elite  von  der  Masse 
der  Gefangenen  vollzogen.  Zu  diesem  Entsdiluß  moditen  zwei  Gründe  beigetragen 
haben:  einmal  die  real.stisdie  Einsidit,  daß  man  Mensdien,  die  man  nidit  in  voller 
Übereinstimmung  mit  den  Bestimmungen  der  Genfer  Konvention  an  eine  Gewahr- 
samsmadit  auslieferte  (an  Frankreidi;  der  Verf.),  ohnehin  ideell  nidit  beeinflussen 
könne,  zum  anderen  der  Wunsdi,  die  Sdiüler  von  Fort  Getty  würden  sidi  als  Helfer 
der  Zollverwaltung,  als  Beamte  in  allen  Zweigen,  als  Juristen.  Gewerksdiaftsfunk- 
tionare.  Lehrer,  Journalisten...  in  der  Heimat  nützlidi  erweisen.  Dieser  Wunsdi 
ging  in  Erfüllung. 

. . .  Nodi  im  Jahre  1946  haben  sidi  Gruppen  ehemaliger  Getty-Sdiüler  bemüht,  etwas 
von  dieser  Gesinnung  wieder  ins  Leben  zu  rufen  und  in  die  breitere  öffentlidikeit 
zu  tragen.  So  wurden  in  Württemberg  zwei  Ausspradie-Konferenzen  auf  der  Groß- 
Coburg  bei  Sdiwabisdi-Hall  veranstaltet.  In  Mündien  wurde  eine  .Demokratisdie 
Gesellsdiaft<  ins  Leben  gerufen,  die  hin  und  wieder  Vorträge  bedeutender  Persön- 
hdikeiten  der  deutsdien  Politik  veranstaltet.  Aber  im  Grunde  ist  es  sehr  still  ee- 
worden  um  den  >Getty-spirit<  der  Zusammenarbeit  mit  den  Siegern.  -  Die  Atnno- 
sphare  des  Vertrauens  und  der  Zusammenarbeit  wieder  zu  beleben,  dazu  bedarf  es 
nidit  eines  Idealstaates  -  den  verlangt  niemand  -,  aber  wenigstens  tragfähieer  An- 
TateV  """/'■"**^  "''"  *^*"  Abgrund,  der  heute  die  Worte  der  Prediger  von  ihren 
(»heute«  =  November  1947;  der  Verf.). 


Kapitel  iii.  »Blut  und  Boden«,  und  die  Folgen 

'  ^etee^MtrdiT  mS^'T^  *^"  **'""*'"   Kriegsgefangenenlagers   Crossville.   Ten- 
2  Ibid.  '•>?•• 


152 


153 


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REPORT 


on 


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THE  EXPERBtEKTAL  ADMINISTRATIVE  SCHOOL  FOR  SELEGTED 

GERMAN  PRISOl^RS  OF  WAR 


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ESTaBLISHED  AT 


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FORT  KEARNEY,  RHODE  ISLAND 


May  7  to  July  7 


1945. 


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1«  Natüre  and  Make-up  of  the  School,    ./- 

■  ■  •  •       «   ■ 

At  the  dlrection  of,  Lt.  Colonel  Edivardi  Davis on,  PMGO,  an  ex- 
perlmental  administrative  school  for  aelectod  Geman  prisonei-s  of 
war,  dealgned  to  prepare  ita  studonts  for  rosponsible  posts  under 
American  Military  Governmont  in  Gerraany,  was  eatablished  at  Fort 
Kearney,R,  I,   The  first  group  of  prisoners  arrived  on  April  28-29, 
1945,  in  number  61,  one  of  whora  loft  the  school  during  the  train- 
ing  per lodbe cause  hia  Services  were  demanded  bg  G-2.  A  second 
group  of  40, pr ispners  arrived  on  May  23-24,  1945,  Failure  to  de- 
liyor  the  .group  of  100  tothq  school  at  its  opening  somewhat  im- 
paired  tho  validity  of  the  exporimont.      ;•  .,. 

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■  ■  ■■  ■        .  '    •  .     -    •   ...    •••.  '    '     ■•   -   . 

.2#  The  t'aculty.    '.     '  ... 

."  Tüo  faculty  pf  tho  school  was  composed  of  Dr,, Howard  Muraford 
Jones,  dlroctorj  who  also.taught  American  Hlstöry  and  Institut ionsj 
Dr,  Henry  Elirmann,  instructor  in  German  histbiy,  who  had  been  asso- 
S  n  ?-i^^*^  *^°  Special  Projocts  Branch  of  tho  PMGO;  Major  Burnham 
N.  Dpll,  who  taught  Military  Governmont  and  who,  bocauso  of  hospital- 
Ization,  arrivod  after  the  oponing  of  Instruction  but  gallantly 
caught  np  with  hiß  coUoaguosj  and  Itojor  Henry  L.  Smith,  Jr.,  who 
headed  tho  Instruction  in  English.  Associated  with  I/5ajor  Smith  was 
Dr.  (now  CQptaln)  William  Moulton,  A  sizeablo  staff  of  enlisted  men 
asaisted  iaEngllah  Instruction,  -   ,'       . 

*■    .       •     •  ' 

• • 

'  '  '  .  • 

3.  Tho  Role  pf  Fort  Kearney  Itself .  • 

.  •       •  .     .  '  •  »  .. 

Tho  installation  seleoted  for  tho  oxperiment  played  an  impor- 
tant  part  In  tho  succoss  of  tho  ontorpriso.  A  "Stammgruppo"  of 
over  80  prisoners,  who  had  been  assisting  tho  PMGO  in  the  de-nazi- 
fication  of  Gorman  prisoners,  through  a  goneral  camp  novjspapor,  Der 
SM,  and  other  dpmocratic  aids,  had  alroady  undor  Captain  Walter 
Schoenstodt  oroated  at  Fort  Kcamoy  an  atmoöphero  favorable  to  tho 
onterpriae.  The  school  group  and.  tho  Stammgruppo  joined  togethor 
on  occaßiona  euch  as  addrosses  by  visiting  lecturers,  The  Stamra- 
gruppe,  rosponsible  for  the  physical  upkeep  of  tho  camp,  workod 
faithfully  to  perform  its  dutyj  and  if  thoro  were  daya  when  its 
moralo  was  lowered  by  tho  thought  that  tho  schoolgroup  was  momentljr 
much  in  the  eye  of  officialdom,  no  ovort  complalnts  were  made.   In 
faot,  gcnoral  good  will  for  the  ontorpriso  extonded  from.humbler 
howors  of  wood  and  drawers  of  water  among  theae  prisoners  to  the 
American  administrative  officors  (Captoin  Robert  Kunzig  and  Lieu- 
tenant Robert  H,  Pestalozzi)  set  over  them,  who  were  at  all  times 
cooperativo.  and  helpful,,  particlpatlng  in  faculty  and  administra- 
tive disoussions  andgiving  froely.of  thoir  tino,  whon  callöd  upon, 
for  claas  worlc.  :••.-..;-  ..•-■,;.  ^^       •  >  -.        ••  '  • 


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CONFIDEN  T\I  A  L 
4*    Others  Associated  with  tho  Enterprise- 


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Besldes  tho  Stanmigruppe  and  the  American  officers  In 
Charge  of  Fort  Kearney  others  should  be  named.  Captain  Don 
Drx£gs  of  the  Air  Corps  assisted  In  American  history  and  In 
Milxtary  Government .  Captain  Emanuel  Targum  met  vdth  ad-' 
vanced  groups  in  English.  Towards  the  end  of  the  seaslon  "Z  ~  " 
Lt.  Golonel  T,  V.  Smith  arrived  both  to  study  the  school  and 
to  participate  in  it.  In  the  last  week  o^  the  Session  Major   , 
F.  August  Behrendt,  fresh  from  the  European  theater,  arrived   ' 
in  tlme  to  addrons  onc  or  two  classea  in  Military  Government. 
During  the  lifo  of  the  school  Professor  Arnold  Wolfers  of 
Yale  Unlversity  dolivered  three  or  four  lectures  on  German  -  • 
political  hxstory  end  on  his  Impreaslons  on  American  llfes  -   ' 
Professor  Roberfc  Ulich  of  Harvard  Unlversity  lectured  on  what 
needed  to  be  done  in  German  eduoationj  and  Professor  Karl 
Vietor,  also  of  Harvard,  lectured  on  Goethe  and  the  cosnopoll- 
tanism  of  Gerraany  in  Goethe  «s  tlrae.  These  lectures  \»ore  in  Ger- 
man. Nor  should  it  be  forgotten  that  the  school  ima   stirring- 
ly  inauguratGd  uith  an  address  by  Lt.  Golonel  Davlson.  in  Eng- 
ilah,  later  mimeographed  for  the  beneflt  of  the  students.     '. 


;   *  .» 


5*  First  Tests 


•  It  will  be  observed  for  paragraph  1  that  tho  first 
^oup  of  P^isoners  arrived  on  April  28-29,  19/.5.  Instruction 
began  on  May  7  1945.  Tho  interval  permitted  the  croation  of 
and  the  use  of  certain  genoral  tosts  and  of  personal  intei-views. 
Tho  general  Information  test  was  a  series  of  35  questdong  do- 
slgned  principally  to  dotermine  the  general  alertnesB  of  tho 
p:isonor  to  tho  World  of  Information  and  Ideas,  and  was  croated 
^  Captain  Walter  Schoonstodt,  later  sent  to  Europa  ^vith  Golonel 
Davison.  That  this  tost  was  not  entirely  satisfactory  its  creator 
would  have  heon  tho  first  to  admltj  and  one  of  the  tasks  Imme-   . 
diatoly  boforo  tho  faculty  at  the  ond  of  the  Fort  Kearney  oxpcr- 

time  Major  Smxth  admanxstered  a  Standard  pre-test  in  English   ■ 
better,  beoause  more  experienced,  in  design.  Intervievl  >,ith  '  ■  ' 
the  prisoners  brought  forth  personi.1  facts  and  helped  establish  ■- 
a  friendlior  xeeling  between  the  students  and  the  faculty.  A 
similar  procedure  was  followed  in  the.  caso  of  the  40  prisoners  '  . 
who  arrived  on  Mfiy  23-24,  19^5.  :  ^      u««xb 


6.  The  Three  Sectionfi . 


i   k 


o«  4'  '  J^ö  <3riginal  plan  assumed  that  ICO  prisoners  would  • 
«  M^vf^v  *f^^"^g  «*  *he  opening  of  the  school,  and  that  they 
would  be  broken  down,  for  non-language  Instruction,  into 
three  groups  approxljnately  equal  in  size.  This  did  not    '   • 
eventuate.^  Two  groups,  known  as  Sectlons  A  and  B,  were  formed 
from  the  sixty.  Tho  forty  latecomers  created  Sectlon  C,  since 
it  was  Impossxble  to  thrust  prisoners  from  this  sectlon  into  the 
other  sectlons  two  and  one-half  weeks  after  these-  oldor 


-  2  - 


CONFIDENTIAL 


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U: 


>. .  /. 


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4 


CONFID'ENTIAL 

sectiona  had  begun  their  training.  Althoügh  every  eff ort 
was  made  to  enoourage  Section  C  to  oatoh  up,  thia  eff  ort  met 
Jiith  only  indifferent  auccess«  In  the  caae  of  Military  Go- 
vernment instruction  had  atarted  later  than  in  the  caoe  of  othor 
subjecta,  and  tho  gap  bet\»een  A  and  B  on  the  one  hand  and  C 
on  the  othor  could  be  hridged.  In  the  cQse  of  German  history 
the  instructor  hold  extra  sessiona  of  Section  C,  and  made  good 
progreaa*  In  the  caae  of  English,  and  of  American  Hiatory  and 
Institutions  hcmevor,  the  same  progreaa  could  not  be  mado. 
The  fault  lay  partly  in  tho  belated  entranco  of  Section  0 
upon  the  aoenej  partly  in  ita  lovior  genoral  intellebtual  levelj 
and  partly  in  tho  imperfeot  oomnand  of  English  whioh  Section 
0  brought  to  ita  v/orkt  Bocauso  of  tho  necesaity  of  liquidating 
the  Fort  Kearney  projoct  If  tho  Fort  Gotty  project  i^as   to  bb 
properly  begun,  it  was  nocesaary  to  "graduato"  all  throo. eoctiona 

togother,  even  though  Section  C  vas   poorly  trained« 

.  '  **  •  •  •  •  •    ••       , .     •         » 

.7t    Eduaational  Freparation  of  Priaoners, 

.•   •  •       •  .*•'••  *  " 

•  ,  '  .  •  •  • 

;  ■  Poaaibly  the  prisonera  constituting  Sectiona  A  and  B  Tiere 
exceptionally  able  ment  Gertainly  only  three  out  of  the  original 
.  aixty  failed  to  oomplete  the  courso  y/ith  eatiafaction  to  the 
faoulty*  .  Poaaibly  the  priaonera  conatitutiiig  Section  0  were 
chosen  byother  Standards;  certainly  they  did  not  present  the 
intelleotual  oapaoities  of  their  .rivals  in  A  and  B»  Some  lA  of 
these  17er o  scnt  av/ny  bef  ore  tho  course  ended,  as  unfitted  for  this 
Tvork.  The  reaults  flov;ing  from  thia  diacrepancy  in  aptitude  and 
attainment  cannot  bo  guagod  objectively,  but  it  ia  hoped  that 
the  general  level  of  futui-e  prisonors  in  tho  school  vd.il  lie 
somevvhero  betv/een  thoao  tv/o  extreraos*  Soctions  A  and.B  liad  an 
unuaually  high  poroontago  of  university-trainod  mon  and  of  raen 
accustoraed  tö  dcaling  v/ith  ideas^  \vheroas  tho  niunbor  of  raen  in 
Section  C  ^ivith  only  a  Volksschule  education,  or  with  only  a 

VolkaschUle-eurXi  vocational  education  v/as  unduly  largo* 

••  .     •    .      .    .  .       •   . 

8»     Technicians  and  Men  of  Ideaa. 

■  »  ■   •  # 

There  Tfas  another  important  difference  araong  these  prisoners 
The  directivea  governing  the  achool  announcod  the  deairability 
of  traini«^  both  tenhnicians  and  administrators ;  and  the  students 
seleoted  represented  both  humanistic  and  technological  education» 
After  aome  disci\ssion  pf  the  poseibility,  the  faculty  refused 
to  separate  the  tv/o  kinds^  If  the  technicians  iwere  usually  less 
V7ell  prepared  in  English  and  loss  able  to  grapple  with  ideas, 
thoy  bonefited  froin  sharing  the  talk  of  those  moro  onpöbl©  of   . .  . 
discussing  the  politioal  philosophy  of  d«mocraoy;  on  the  other 
•hand  the  technicians  often  deflated  the  ballöcma  of  ideologists  . 
aoUfo  interested  in  Weltanschauungen  than'  practicality,  The  ex- 
periment  seenied  to  shovi  that  in  aixty  daya,  only  general  training 
and  general  reorientation  are  poasible^  and  that,  to  achieve  thia 


*        • 


-3  - 


CONFIDENTIAL 


4-.-T, 


tr.VI  • 
.»  •  7 
f».  ■•*^ 


■i 


CONFIDENTIAL 

end  among  those  prlnolpally  educated  in  -tjechnical  schools, 
thelr  ödmisture  with  men  who  are  products'  of  general  education 
is  desirable. 


«■• 


♦  i  ' 


"9.  The  Gurriculum. 

•.  ■  ■      ■  ' 

•  The  ourriculum  of  the  school  was  necessarily  deternined 
ty  the  directlves  given  it.  .These  included  (l)  training  in 
Englißhj  (2)  training  Militaiy  Government;  and  (3)  training 
in  the  principles  of  democracy.  Major  Smith  discusses  lator  tho 
theory  and  practice  of  his  work  in  English.  Höre  it  may  bo  ob- 
served  that  thoro  ecomod  to  be  a  working  relation  botweon  tho 
Student «s  general  Intellectual  capacity  and  his  interest  in,  and 
progress  in  learnlng,  English,  a  correlation  which  proved  useful 
in  final  Judgments  upon  the  students.  The  course  in  Military 
Government  suffered  at  first,  ns  Major  Dell  indicated  in  his 
report,  ftom  lack  of  materials,  and,  above  all,  from  lack  of   ' 
iramediate  and  practical  first-hand  information  Itom  Germany. 
If  policy  was  altöred  in  Germany,  it  was  imposaible  for  the 
school  to  learn  the  nature  of  the  alteration.  It  is,  for  example, 
^!  .xx.   ce^^m  arracr  groups  have  followed  the  policy  of  never 
admitting  a  foriiier  raember  of  the  Nazi  party  to  their  confldence, 
no  matter  what  the  nature  of  his  affiliation.  The  school,  how- 
ever,  could  only  follow  its  original  directive  in  this  and  aimilar 
matters.  Porheps  one  of  the  most  important  findings  in  this 
courso  was  the  discovery  that  the  prisoners  were  in  araazing  degree 
Ignorant  of  the  political,  legal,  and  financial  structures  of 
thoir  own  country,  and  ignorance  that  had  important  results  on 
toaching,  since  it  was  wlaely  suggested  that  a  prisonor  with 
special  knovaedge  of,  lot  us  say,  the  German  courts  should  lecture 
to  his  fellows  lipon  this  subject.  Thus  the  whole  clera   could 
gain  a  much  mors  real  ßonse  of  the  functioning  of  Military  Govern- 

4  f 

( 

^°»  Brinciules  of  Democracy^ 

« 

-.  *.*.   ^^*  *^®  directive  to  teach  the  principles  of  democracy 
?fm!v!  ^f  ^-?^»g°  in  °rder  botter  to  attajn  its  purpose.   . 
To  make  a  djrect  assault  upon  Gorman  proconcejtions  in  tho  name 

«5rf  nnf  ^T/^?"^?.^''^^^^^^'  espeoially  as  tho  prisoners 
S^  ln??i^? -^  ^°?^?  ^°''  Propaganda.  The  samo  end  was  sought 
S^  ä«^4o^°"'  .^  ""f^"  °^  N°^i  perversions  of  German  histo?y  and 
Msto^  ffT  "i  ^f  ^^^^Europe,  it  was  deolded  to  teach  GeSan 
SSS5;/^+i^r*  '^f!  ^^  ^^^°^  °^  Festphalia,  with  a  view  to 
aS^Se^  its  demooratic  tendencies  and  assessiig  their  strength 

^r  a?L  i«^^^"'  S"*  i^^  *^^"^^  °«^°^  b«  defended  that  Ge?- 
SSr^i  eairn^^f  ^^p'  domocratic  growth.  And  in  view  of  the 
ünitS  staS«  ?+  ^  ^f  "^'?  prisoners  to  learn  more  about  the 
characterist?^  ll^f  decided  to  erect  a  second  course  discussing 
Mrtv  «^Lfr   A^4^°°"  institutions  like  the  Constitution,  the 
ffi  histS.t?^''\°;?  ^^'^^tion,  labor  unions,  and  the  like,  in 
their  historical  settlng.  Here  the  theme  was  that  the  United  , 

COKFIDEN  T  I  A  L 


^1 


ff 


% 


.1.  . 


C  0  N  F  I  D  E':N  T  I  A  L   '  .'•  ]' 

^ —-^ ^ — TTT.:-:'    .        '•  •: 

States,  ivlth  many  and  grievoua  faulte,  yet  offored  the  World  the 
prospect  of  a  democracy  that  had  sücceeded.  In  the  apii^lt  of 
"look  noY»  upon  thiö  picture,  then  on  this",  the  parallel  courses 
aimed  to  arouse  an  interest  in  the  democratio  philoßpphy,  defined 
f or  thia  purpose  as  Individual  self-reapeot  and  a  sense  of  common 
brotherhood«  Both  have  their  expression  in  political  measvu»es. 
German  histoi'y  was  taught  in  German  in  order  that  it  raight  go  home 
more  immediately  to  the  hearts  of  the  prieoners.  The  American 
course  was  given  inEnglish^  and  off  er  ed  an  important  liaison 
.  betv/een  history  and  the  English  discussions  held  each  raorning 
under  the  guidance  of  some  member  of  the  faculty  by  groups  of 
prisoners  sufficiently  advanced  in  English  to  be  able  to  debate 

freelyt 

.       ■  ,  '   .   •  .    '■  ■ 

!!•     The  Discussion  Groups. 

*        ••*■•.,       _  • 

The  raorning  discussions  hy  small,  informal,  and  friendly 
groups  Yiere  in  the  opinion  of  many  observers  the  crown  of  the 
Yihole  enterprise«  Here  all  parts  of  the  curricuJ.ura  flov/ed  to-. 
gether.  Here,  nirithout  fear  or  favor,  students  could  express 
opinion  and  assess  Ideas^  Here  the  democratiaslng  principle  of 

the  curriculura  was  most  tru3y  at  ^7ork^ 

•     ■ 

12t  Other  Teaching  Devices > 

Ilowever,  other  teaching  devices  v/ere  used«  Visiting 
;  lecturers,  as  paragraph  U   indicates,  served  as  catalysts  for 
many  class  hours.  Ten-minute  tests,  in  English  and  in  German, . 
opened  many  a  class«  Hour  examinations  at  least  as  severe  as 
College  examinations  wer e  given ♦  On  a  rovolving  scheduie  Satur- 
day  afternoons  TTero  devoted  to  the  preparation  of  special  papers 
and  reports  in-  each  of  the  several  courses ♦  Voluntary  evening 
jBesaions  for  review  and  discussion  were  held*  Seleeted  prisoners 
served  as  Student  essistants,  grading  papers,  prosiddjig  ovor  study 
hours,  and  taking  other  burdens  off  tho  sraall  faculty j  in  addition, 
thoy  offored  many  valuable  suggestions  for  onriching  particular  das 
ses*  Whon  it  eppcared  that  Section  C  was  bohind  and  below  their 
prodocessors,  a  gröup  of  studont  advisors  was  crcated  to  assist 
tho  lagging j  tho  idoa.was  theoretically  sound,  but,  whothor  owing 
to  lack  of  pjroper  direction  or  not,  rosultod  in  no  great  ^ains, 

•  .   •  •   •        --  •   »       ;.   •     .        .  •      ■ 

.  13«  F.3jnal  Interview. 

•  Although  among.  tho  f irst  tests  administored  these  students, 
only  tho  pre-test  in  English  was  thoroughly  satisfactory,  asso- 
oiation  between  faculty  members  and  students,  the  school  being  . 
relatively  smoll,  brought  to  the  faculty  an  increasing  knowledge 
of  individual  men,  especially  in  Groups  A  and  B.  However,  once 
the  incompetents  had  been  weeded  out  by  transfer  to  other  camps, 
every  Student  lücely  to  complete  the  course  was  interviewed  by 
some  member  of  the  faculty.  The  purposes  of  this  interviev;  were 
to  record,  for  the  beneflt  of  American  officers  in  Europe,  such 
facta  about  tho  pcrlsoner  as  (l)..his  faraily  Status,  the  address  of 

*  *   .  * 

CONFIDENT  I  A  L 


4* 


. »  ■ 

y .  , 

•V  . 


.» 


C  0  N  F  I  D  E  N  T  I  A  L 


-V 


V7ife  or  of  parents  •wheh  last  knov7n,  and  tho  length  of  time  since" 
he  had  received  v/ord  £rom  them  (facts  havlng  obvious  bearing 
upon  the  emotional  State  of  prisoners  retm^ned  to  Germany); 

(2)  his  eduoailonal  and  professional  or  vocntional  experiencej 

(3)  his  notions  of  how  he  could  best  serve  American  Military 
Government  in  Germany:  (/>)  Impressions  of  the  prisoner  set    -  '" 
dovvn  by  the  interviei^ing  officorj  (5)  a  Statement  of  the  prisonor^s 
mastery  of  Bnglisht  Copies  of  those  intervievv  sheots  viere  sont 

to  Colonel  Davißon  at  tho  same  time  at  the  "graduntes"  of  tho 
school  returned  to  Europe*  The  faculty  cnthusiastically  approvoa 
the  idea  of  an  inte3?vieTJ,  but  hopes  to  improvo  the  rocord  sheot 
on  ^hich  tho  intoirvlev?  is  recorded« 

14#  Re.1ectfi,, 

Mention  has  been  mado  in  paragraph  7  of  tho  fact  that  a 
sraall  numbor  of  mon  frora  Groups  A  and  B  and  a  larger  numbor 
from  Section  0  v/oro  eventually  judged  not  to  be  administrative 
matcrial,  It  should  be  addod  that  Immodiately  upon  arrival, 
certain  prisonors  in  Sootion  0  v/ere  so  obvious ly  imfit  for  tho 
purposes  of  tho  scliool  that  they  wore  at  once  roturn 
thoir  placos  boing  takon  fcy  raore  approprioto  Candida tos  from  tho 
Stammgruppe  at  Fort  Kearney.  The  experlenoe  of  the  faculty  shows 
it  ia  uselesß  to  Idwer  requirements  in  the  «fay  of  age,  raaturity, 
and  educational  attainment  if  the  purpose  of  this  school  is  to 
fumish  corapetcnt  administrative  and  technical  assistpnco  to  ' 
American  Militaiy  Government  in  Germany.  It  is  also  tlie  convic- 
tion  of  the  faculty  that  as  soon  as  a  prisoner  is  adjudged  unfit 
for  the  aim  of  the  school,  he  should  be  immediately  removed  to 
some  öther  camp»  Qther^ise  his  övin   time  and  the  time  and  energy 
of  the  faculty  are  \i/asted  on  unfit  human  material;  and  the  man 's 
own  dissatisfootion  infocts  others  in  the  classes.  It  twIH  do 
this  program  no  härm  to  let  it  be  know  that  \7ork  is  serious  and 
Standards  high«  ^  ,  v 

'  •  15#  Oommencement  and  Confusion.^  • 

Confu0ion  developed,  through  no  fault  of  the  faculty,  ' 
as  to  the  time  yhen  graduates  of  the  course  whould  be  returned 
to  Europe,  An  early  requost  for  ten  from  Colonel  Davison  vbb 
promptly  f illed^  Information  that  Groups  A  and  B  would  be  sont 
back  promptly  to  fill  iramediate  noeds  lod  tho  faculty  to  process 
ßuceessful  oandidates  fröm  these  sections  as  early  as  June  29, 
194-5.  However,  Orders  v;ere  cancolled,  and  tho  faculty  vias   com- 
pelled  to  invent  a  hasty  program  of  activities  for  Section  A  and 
B  at  the  Same  time  it  v/as  trying  to  finish  the  education  of 
section  G  ^nd  also  making  up  its  reportö  and  estimatos  of  the 
expefiment.  The  anti-climax  vvas  feit  ly  all,  and  miß'ht  have  beon 
interpreted  as  a  distressing  instance  of  the  inability  of  the 
American  goveinment  to  f ollo;?  a  clear  plan,  had  it  not  been  for 


-  6  - 


CONFIDENTI  A  L 


•  1   ■ .' 


C  0  N  F  I  D  E  N  T  I  A  L 

the  Cooperation  givon  by  the  prisonero  themselves,  ifiho  put 
together  and  carried  through  an  adinirable'weoks's  program  of 
self-education#  "Commencement"  had  to  be  poetponed^,  and  ?»a8 
actually  held  on  Ju3y  6,  1945,  beöauge  it  i?es  supposed  that  all 
the  priöoners  viere  to,leave  camp  on  July  9  1945#  t^gain,   hoTwever, 
ordero  viero  changed,  with  tho  result  that  graduatea  of  the  school 
are  at  thla  vfrlting  {Jujjf   lO)  not  expocted  to  lonve  until  July 
16  or  17,  1945.  The  distrosaing  improaslon  of  inefficlency  rightly 
or  vrrongly  dra\7n  from  theee  delaya  by  aomo  of  the  prisonore  can- 
not  bo  avoided,  but  a  prompt  and  military  movement  of  studenta  in 
and  out'Cf  tho  camp  ahould  bo  one  of  the  esaentials  of  any 
administrative  achool*  Gommoncomoht  itself  proved  to  bo  n  moving 
and  dignifiod  oeromor^y,  largely  monaged  by  the  prisoners  thorasolvos, 
Addreseea  i;»ere  givon  by  Lt.  Colonol  A,  YJ.   Smith,  Dr»  H.  M^  Jonoa, 
and  Lt»  Golonel  !•  V#  Smith;  a  rosponso  (in  English)  mo   givon  by 
a  priaonor  öelectod  ty  his  coraradea  for  thia  purposoj  and  curtifi- 
cateö  signod  by  Genoral  Loroh,  Lt.  Colonol  A,  V.   Smith  and  Dr.  H.  M* 
Jones  v/ere  given  to  tho  prisonors  in  a  airaplo  coromony.  Tho 
faculty  bolievcd  that  such  ^^comraonoümonts"  should  be  madc  regulär 
part  of  any  administrative,  school.        .  . 

P;egommendations  and  comments 

In^tho  light  of  its  experience  at  Fort  Kearney  and  at  the 
risk  of  repetition,  the  faculty  has  a  series  of  specific  recom- 

*  mendations  to  make*  .     _ 

•  •       *  .  •  ,        •  •  • 

1.  The  idea  of  an  administrative  school  is  sound  and 
the  present  curriculum  effective,  It  cannot  be  hoped  in  slxty 
days  to  offer  specialized  trainihgfor  vocational  purposes,  but 
vhat  is  possiblo  is  the  creation  in  individual  prisoners  of  a 
renev/ed  sense  of  independenco,  dignity  and  rosponsibility.  . 

.  2.  Once  accepted  at  tho  school,  tho  prisonor  must  be 
thoroughly  trusted.  Thero  is  no  middle  ground  between  confidenco 
and  mistruöt  if  tho.  school  is  to  succeod*  Suspcctod  prisonors, 
if  any  should  slip  through  tho  Screening  process,  must  bo  quietly 
sent  av/ay  v/ithout  imparing  the  general  feeling  pf  friendliness 
and  good  iwill# 

3t  Central  to  the  ?»hole  school  is  training  in  English.  . 
Unless  thiö  is  carefully  done,  teaching  is  crippled^  Almost 
invariably  prisoners  unsatisfactory  in  other  respects  ?rere  in 
the  first  instance  unsatisfactory  in  English •  Therefore  a  coraplete 
and  competent  staff  of  English  instructors,  chosen.by  Major  . 
Smith  aocording  to  the  Standards  he  has  set  up,  is  the  prime  , 
requisite  to  the  success  of  the  school. 


. » 


*.  7  - 


CONFIDENTIAL 


v..\-. 


r: 


C  0  N  FI  D  E  n\L'  I  A  L 

4t  The  ßelection  of  persona  to  teach  Gorraan  histoiy 
Bhould  imply'not  mei^ly  an  ability  to  lecture  in  German,  but  also 
a  certain  matiirity.  of  historical  and  political  judgment  and  a 
judicial  attitude* .  Ardont  theorists,  reformers,  party  men,  or 
bitter  Partisans  of  the  Weimar  Republlc  v?ill  not  do.  A  quallty 
of  patlence  iß  absolutoly  nocessary,  inasmuch  ps  the  studcnts, 
mature  men,  y^ill  prove  in  raany  oases  to  haye  little  or  no\ 
historical  knowledge»  :   ' 


•  • 


♦.!'■ 


5»  Persona  ohosen  to  teach  American  history  need  not 
be  professional  historians,  but  should  havö  a  genoral  knov^ledge 
of  this  country  and  its  development.  It  is  ossential  that  they 
spoak  clearly  and  well  and  'that  they  -äubmit  thomselvcs  to  somo' 
simple  orientation^  Teaching  foreigners  in  English,  v/hon  tho 
foroignors  are  just  learning  the  languagc,  is  not  an  easy  task. 
In  addition,  tho 'instructor  shöuld'havo  a  cnpaoity  to  draraatizo 
a  Situation  and  should  not  be  so  cliary  of  his  cmn  dignity  thnt 
he  cannot  gesture  violently  or  use  any  other  devioe  to  make 
meauing  clear  where . language  fails. 

6.  Persons  choaen  to  teach  Military  Government  should 
include  men  back  from  Germany  prepared  to  discuss  the  roölities 
of  the  Situation^   A  considerable  degree  of  give  auO    luke  in 
discussion  is  essential  to  the  success  of  this  coursej  and  in- 
structors  should  be  ohosen  with  this  in  mind.  The  course  in  Mi- 
litary Government  must  be  a  flexible  course,  constantly . changing 
\»ith  changing  Information;  the  coprse  at  Fort  Kearney  was  partially 
crippled  becauso  day^iio-day  införmation  was'  lacking.  Even  now 
tfcfefaculty  is  left  in  the  dark  \äth  regard  to  a  good  many  needs 
abroad,  .  • 


?•  It  is  almost  uaeless  to  send  to  the  administrative 
SchooJspriöoners  under  30,  Excpptions  may  occur,  but  in  general 
younger  men  do  not  have  tho  maturity  and  expcrienco  noedeä  1?Qr 
administrative  authority.  Xhorc  would  have  been  fcwer  rcjccts 
from  the  Foi-t  Kearnoy  school  If  this  simple  principlo  had  beon 
adhered  to  by  tho  Screening  toamu,  Whilo  corooni^n^  -^^om  tho 
point  of  View  of  political  responsibility  was,  so  far  as  we 
could  toll,  exoellont,  it  was  not  good  from  the  point  of  vicv; 
of  age  and  education..  '    » 

•   .  .  ... 

6^     In  this  connection  it  should  bo  pointed  out  that, 
other  things  boing  equal,  graduation  from  a  Volkschulo  or  evon 
from  a  slightly  higher  tjrpc  of  German  school  i^  üßiaaLly  lasiuffloier 
Sometimes  adult  education,  of  coui'se,  . Supplements  it.  Essential 
to  the  sucoess  of  tho  onterpriso  is  trnining  in  tho  principles 
of  democracy;  but  one  unaccustoraed  to  faoing  general  ideas,  even 
on  a  simple  level,  ce.n  scarcely  follow  the  development  of  demo- 
cratic  principlen.  Moreover,  the  administrative  temperament 


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CONFIDENTIAL 


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OONFIßEMTI  A  L 

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deaands  a  oert^iin  flexibility  of  mlnd,  whlch,  unfortunately 
in  the  experience  of  Fort  Kearney,  elementary  education  doea 
not  guaranteo,  Exceptions  niny  occur  in  the  labor  moremont. 
nowever,  * 

•  •  • 

j  •  .  x^*  /^°  arrival  and  departuro  of  prisonera  frora  any 
.  administrative  sdhool  should  bo  made  a  matter  of  militory  pride 
and  eff icionoy,  Tho  laxity  of  arrivnl  and  departure  dates  at 
Fort  Koarnoy  Icfb  a  bd  impression  -  thnt  democracy  is  inefficient- 
ttpott  tho  very  people  Wo  aro  trying  to  convlnce.  Therefore  it 
Should  bo  made  an  absolute  rule  that  no  prisoners  are  recoived 
after  tho  opening  dato  of  uny  training  program  unit:  and  that  all 
graduates  dopnrt  proraptly  from  tho  school,  even  if  it  ds  onlvr 
to  n  Staging  nron,  oa  the  dato  set, 

10.  The  faoulty  is  loft  in  almost  total  ignornnce  of 
what  hnppens  to  ite  graduates  ön  reaching  Europe.  No  processine 

??vr«*.Jf  .^^"  !^i  üf»  ""^   *^°  l'aoulty,  aa  well  a«  tho  administra 
tive  officio  l8  at  Fort  Kearnoy,  havo  had  to  Improvise.  Whero 
do  graduatos  go  when  they  leavo  an  admJjiiBtrotivo  achool?  Who 
receiyes  them  In  Ejtrope?  Who  assigns  thera  to  areas  and  to  duties? 

J^  L^rj??i2''/^°?-?.^'^  "^^'^  ^^""^     ^  "^   P°°l  °^  administrntors 
to  be  estüblifihed  and  if  so,  whero?  What  is  to  bo  the  relation 

botween  areas  oontrollod  hy  the  Fronch  and  the  British,  and  the 
home  aroas  of  prisoners?  Thoso  nnd  other  questions  raust  be  clear- 
ly  answored  beforo  a  largor  onterpi-ise  bogs  dowu  f or  lack  of  clear 
directivüs,  onoo  a  claas  hns  complotcd  its  training. 

«^  *.4.n  "^J*^  °?-^°J^ls  in  Europt^  should  not  bo  permitted  to 
"draft"  studcnts  at  arbitrnry  dates.  At  Fort  Getty  it  is  pro- 
posjd  to  graduato  prisoners  evcry  thirty  doya.  To  anticipate 
or  interfero  with  the  trnining  process  by  drafting  students 
before  they  knvo  completod  thoir  work  is  to  send  untrained  men 
on  importnnt  tcsks,  to  disrupt  an  orderly  training  program,  and 
to  arouse  falso  hopes  nnd  create  bittorncss  in  thoso  who  go  and 
those  who  stay,  ^ 


Tho  following  material  ia  appondcd  to  this  roportj 

* 

I»     Prisoners  of  T'nr  Instructed  at  Fcrt 
KeurnGy  Administrative  School. 

Morabers  of  the  Fnculty  at  Fort  Kearney 

Schedulo  of  Clossos  at  Fort  Koarney 
Administrative  School. 

Roport  on  the  Coxirse  in  Military 
Government . 


II. 
III. 


IV. 


-  9  - 


CONFIDENTIAL 


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•       C  0  N  F  I  D  .5  NT'']:  A  L 

V.      Report  on  tho  Course.  in  German  • 
Hiötcxry,  • 

VI.      Report  on  bhe  Coiirse  in  American    .  / 

History  ond  Institutions.       .'  -       - 

■  '  ■  '   .    ■     •        ■• .    • 

VII.   Report  on  tho  Instruction  in  English« 

,  •  •       •  '  •  •  •  • 

VIII.       Oonunonccmont  Program 

»        *  •     ; 

IX.   CertificctüS  Awnrded.   ;  '• 
X.   Commencemont 'Addroea*   ." 


;  I  •  ••• 


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XI,   Genernl  Comment  on  the  SchoOl  ty 
Lt.  Colonel  T.  V.  Smith, 


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•  * 


»  * 


«         • 

1 


/s/  Hownrd  Muiuford  Jones 
HOTJARD  MUMFOiy)  JONES 
Director  of  Eduontion. 


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CONFIDENTI  A  L 


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V, 


C  0  N  F  IDENTIAL 


1. 


PRISC3NIRS  OF  WAR  INSTftUCTED  At  FORT  KEARNE^f  At3MINISm\TIVE  SCHOOL 


April 

Mfiy 

28-29 
23-24 

Mßy 

June 

• 

26 

25 

June 

29 

July 
July 

5 
6 

Received  from  other  camps  p/Wö 


ft 


f» 


ff 


11 


61 

40 

101 


Wlthdrawn  for  Service  wlth  G^2 
Sent  to  ETO  on  request  of  Lb# 

Golonel  Devison 
Returned  to  other  cenrps  as  un- 

fltted  for  administrative  work 
ff       ?f       tt       ff       ff  •         •» 

Awarded  oertlficates  of  completion 


10 

3 

14 

73 
101 


NB       -     out  of  the  40  p/W3  arrlvlng  Ifey  23-24,   1945  slx  were 
l^dlately  adjudged  as  unfltted  for  administrative  work  and 
sent  back  to  other  camps,  but  thelr  places  were  inmedlately 
taken  by  slx  other  p/ws  from  the  Stanmgruppe  at  Fort  Kearney, 

• 

In  addltlon  to  the  ten  sent  to  ETO  on  June  25,  1945,   the 
followlng  facts  should  be  noted  wlth  respect  to  other  P/Ws 
conpletlng  the  course: 

Four  are  retalned  as  student  asslstants  for  Fort  Getty, 

One  is  retalned  at  Fort  Kearney  as  an  asslstant  for 
per  Ruf»  .      •      ..• 

One  Is  temporarlly  retalned  at  Fort  Kearney  awaltlng 
the  dpTelopment  of  the  pollce  school,  In  whloh  he 
is  to  asslst»  ♦ 

■  ■  ■  »  •  t  . 

one,  orlglnally  of  the  Staningruppe  at  Fort  Kearney, 
has  been  returned  to  that  group  at  hls  own  request. 

Sixty-slx  are  presently  awaltlng  shlpment  to  Europa. 


11 


C  0  N  F  IDENTIAL 


'» 


ir 


MEMBERS   OF  Tlffi  FACÜLIY  OF  THE  FORT  KEARl^EY 


ADMINISTRATIVE  SCHOOL 


Dr.  Howard  Mmnford  Jones 


Dirootor  of  Eduoatlon, 

American  Histcar^  ©»r^  -Insti- 
tut Ions  ♦ 


Dr.  Henry  Ehrmaim 


Instructor  In  Gr^rman  History 


Major    Bixrnham    IT.   Dell 


Instructor  In  Military 
Government 


Major  Henry  Lee  Smith,  Jx< 


Instructor  in  English 


Dt*  Walter  Moulton 


Instructor  in  English 


III 


SCHEDÜLE  OF  CIASSES  AT  THE  FORT  ICEAENEY 


ADMDUSTRATIVE  SCHOOL 


•  •  • 


8:00  T 

9:00  ) 

10:00   ) 

11:00  i 


Monday 


Tuesday 


Wednesdoy 


Thüraday       Friday     Saturd 


Instruction  in  Eüglish  in 
groups  of     8 


( 
( 
( 

1 


12:00 

13;00   (A)  AH 


Dinner 
A)  AH 


(A)  AH 


Aj  AH         (Ä)  AH)Dlrectod| 


14:00   (A 


A) 


A 


A(  MS 


15; 00   (A)   yjß 
16}  00 


A)  MB 


A)  MO 


A)  MG)  Study 


Ptyslcal  Training 


Parallel  schedule  for  Group  B  was« 


MG 

AH 

0 


etc. 


And  for  Group  Ot 


G 

MG 
AH 


otc. 


-    12     - 


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C  0   N  F  I   D  E  N  T  I  A  L 


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ÖONFIDENT  I  A"  L 


17 


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COURSE  IN  MILITARY  GOVERNMENT 
Fort  Keerney,    Rhode  Island 

■ .    •  ■ 

.       KEPCET    '  . 


N 


Orßanlzatlon  of  thecourse 

•  •         •         1    .  *  . 

The  course  In  Military  Government  began  on  17  May,  1945, 

"because  an  Instruotor  .In  Military  jGovernment  waö  not  avallablo 

at  an  earller  date#     Becouse  of  the  lato  start,   certatn  sub- 

Jeots  wäre  omltted  wblch  would  otherwlse  have  been  Included  as.  ' 

parts  of  the  coicpleto  tralnlng  progranw  • 

•         .  .       .  '    .  • 

The  olöss  was  dlvlded  Into  three  sectlons  and  each  sectlon 
met  one  hour  eaoh  day,  flve  days  a  week.     The  number  of  students 
In  each  sectlon  was  as  follows:  Sectlon  Af  29;  Soctlon  B|   31; 
Sectlon  C,  40*     The  three  hours  on  Saturday  afternoon  were  used 
for   dlscussloni  revlews,   tests,   or  wrltten  themes  by  the  three 
Departments  of  American  hlstory,   German  hlstory,   and  Military 
Government,  to  whlch  these  hours  were  asslgned  In  rotatlon* 
»  .  •  .  ■  ■ 

A  dlfflcult  administrative  and  teachlng  problem  was  created 
by  the  fact  thot  Sectlon  0  ^vas  asslgned  to  the  project  16  days 
after  the  openlng  of  thu  progröm,     Thls   clrcumstance  made  It 
necessary  elther  to  abandon  a  uniform  schedule  of  Instruction 
or  to  glvo  extra  lectures  and  asslgnments  to  Sectlon  G  to  en^ble 
them  to  get  abreast  of  the  othor  two  sectlons»     Thls  placed  an 
addltlonal  bürden  on  the  small  faculty,  and,  what  was  more  serlous 
In  Its  consequences,   gave  the  students  of  the  sectlon  the  feel- 
Ing  that  they  were  laborlng  under  a  severe  handlcap»     For  prl- 
soners  of  war  the  adjustraent  to  a  now  envlronmont  Is  alv/ays 
dlfflcult;  the  language  barrler  Is   always  to  be  reckoned  wlth, 
and  the  loss  of  oven  a  f  ew  weeks  of .  Intensive  language  tralnlng 
•makes  an  Important  dlfforence  In  thelr  comprehensloh  and  hence 
In  thelr  sense  of  self-confldence,     The  lack  of  a  sense  of  ease 
and  the  perslstence  of  an  attltude  of  reserve  were  noted  In  the 
class-room  by  all  the  Instruotors*     Wlth  a.larger  group  of 
students  the  administrative  problem  ond  the  teachlng  problem 
resultlng  f rem  the  admlsslon  of  students  after  the  beglnnlng 
of  a  term  would  multlply  In  geometrlcal  progresslon«     It  Is 
'Strongly  recommended  that  In  tho  future  no  students  be  admltted 
to  courses  unless  they  can  be  present  at  the  beglnnlng  of  the 
term«  •.*..'• 

.     The  need  was  soon  feit  for  a  spokosman  to  actas  Inter- 
medlary  betweon  lustructor  and  students^     It  was  evident  that 
the  prlsoner-of-war  students  were  very  reluctant  to  come  for- 
ward  wlth  suggestlons  or  recommendatlons  of  ways  and  means  of 
lii5)rovlng  the  method  of  conductlng  the  course»'   A  number  of  factore 

■   '  ■    '  ■       "'  .      13    ■  •  ■  -  ..   ': 


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CONFIDEN  TIA  L 


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C  0  N  F   I  D  E  N  T  I  A  L 

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account  fcr  thls  resorvo:  the  uncertainty  of  tho  prisoner  as 
to  his  Status;  the  trodltional  gulf  between  the  professor  and 
the  Student  in  Germen  educatlonol  practlce;  perhaps  also  tho 
fact  that  the  Instructor  in  Military  Government  was  an  arjny 
off  leer  whose  quality  and  teiqper  wore  unknown  to  the  prlsoners^ 
To  meet  this  Situation  which,   If  contlnued|   would 'bave  mado 
experln^ntatlon  frultleös  and  free  discusslon  of  Issues  In       '  ;.' 
the  class-room  lirqposslblei   a  Student  asslstant  was  selected 
from  each  sectlon  to  perforxn  varlo  us  administrative  duties, 
but  partioularly  to  become  a  llne  of  conminlcation  '  betwoen  the 
Instructor  and  his  olasses^     By  this  means  somo  degreo   of  .^ 

fflutual  under stand ijig  developed  in  the  course  of  the  torm,  a 
brldge  was  thrown  aoross  the  gap  that  separates  indivlduols 
of  dlfferent  nationalltles  and  alleglances,  and  growing  under- 

standing  promoted  discussloni  appraisajL  and  criticism, 

t  ■  ,.         ■  •     »      ■  ,      .  •  •   •    .        .        , 

'■■•..         ..'■..  '■:  .1  •  .       •  :    ■ 

Basic  attltudes  .  • 

What  has  been  said  above  suggests  that  the  unusual 
juxtoposition  in  the  class-room  of  the  representetives  of 
two  nations  reoently  at  war,   ono  now  the  vlctor  and  tho  other 
the  vanquished,   calls  for  a  conscious  adjustment  of  baölc 
attltudes  on  both  sides*     Thls  adjusticent  of   the  instructor 
to  a  novel  Situation  is  doalt  with  in  the  generell  re^ort,   and 
will  not  bo  repeated  horo^ 

In  the  matter  of  teaching  methods,  the  Military  Govern- 
ment  instructor  must  ad just  himself  to  a  dlfferent  emphasls 
In  the  presentatlon  of  his  materlal,   sinco  he  is  not  tralning 
men  for  Military  Government  but  for  civil  administrative 
positionö  undor  Military  Government»     The  functions   of  Military 
Government  offlcers  must  recelve  proper  einphasls  in  the  course, 
since  the  prlsoner-of-war  students  belng  trained  must  knov/  the 
duties  and  responslbilltles  of  the  Military  Government  officors 
who  will  control  them,     But  from  the  standpoint  of  the  students 
their  interest  extends  also  to  the  signlf icance  of  the  changes  ^ 
In  German  social  and  economic  Organization  und er  Military 
Governni3nt,  and  to  the  effects  of  these  chonges  on  the  lifo    '  - 
of  German  Citizens^     In  the  forefront  of  their  consci^u^ness  ' 
is   their  future  rolatlonship  os  civil  offlclals  to  their  fellow 
Citizens  over  whom  they  may  be  called  to  exercise  authority» 

Materials  of  Instruction 

-  -  '  ' " ■  •  ..^  •  '  ■  '* 

The  Organization  of  the  course  was  severely  handlccppod 
at  the  outset  aiü  throughout  its  progress  by  the  lack  of  ade- 
quate  matexrlals  of  Instruction  noeded  by  the  faculty  for  pro- 
paratlon  of  lectures  and  the  leadlng  of  discusslon  groups, 
The  assembly  of  coples  of  Tield  Monuals,   Civil  Affairs  Hendbooks 
and  Civil  Affairs  Guides  and  the  Handbooks  for  Military  Goveriit- 
ment  m9t  thls  need  in  part,  but  tho  lack  of  the  technlcal 
Functlonal  Manuals  was  a  severe  handlcap#     The  Handbook  for 
Military  Government  was  of  great  velue  in  the  treatment  of 


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-     14     - 


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C--0  tJ  3r  T  DE  N  TT  A'L^ 

the  Inltiel  phese  of  Military  GovernmentXdurlng  Inveslon 
or  immedlötely  follc5V!rlng''surrender|  but  the  Organization  ond  . 
proeedur©  of  Military  Government  under  condltions  of  occupation 
lay  beyond  tts  abopet     This  is  proclsely  the  phase  wlth  whlch 
Military  Government  Is  now  concerhodi   and  the  phace  in  the 
oourse  of  whioh  positive  cpnetruotlve.  policieB  in  Militaiy 
Government  cen  be  initlated*  -Instruction  should  be  directed 
toward  the  erplanatlon  of  Military  Government  Organization 
during  the  period  of  occupationi  and  the*  ecacpositlon  of  a 
constructive  policy,  mpvlng.from  the  regulatlon  of  all  civilien 
llfe  by  Military  Government,  to  partlcipätion  in  civil  ad- 
minlstration  by  representatives  of  the   clvilian  populatlons^ 
It  18   neCQSsary  to  s^treas   the  constructive  aotivitles  of  Mil- 
itary GovernmBnt  in  the  restoratlon  of  civil  Institutions,   In 
ordor  to  stlr  the  Imagination^  awaken  the  hopes  and  develop  a 
' sense  of  responsibllity  in  those  who  are  belng  prepared  for   , 
Service  in  Civil  Administration^     In  vlew  of  these  needs,   It 
is  essentlal  that  all  avallable  current  Information  on  the 
40velox)ing  structure,  policy  and  praotioe  of  Military  Govarn- 
ment  b©  ma de  avallable  to  the  faculty*     The  present  course  was 
prepared  and  taught  without  this  vital  Informatlont 

Situation  Reports 

Slnce  the  p/w  Student  bödy  has  been  dravm  largely  from 
the  area  controlled  by  the  U*St  forceS|  students  are  doeply 
IntQrested  in  the  day-to-day 'develo^pments  of  events  in  their 
homeland»     The  Situation  roports  thorefore  servo  a  double 
purpose:     they  stlmulato  int er est  in  the  coursei   and  they 
illustrate  the  problems  end  the  evolving  policy  of  Military 
Government^     Toward  the  end  of  tho  poriod  of  Instruction  some 
of  these  Situation  reports  were  rocelved|  and  usod  to  good 
advantage,     Arrangements  should  be  made  to   insure  the  regulär   . 
dlspatch  of  such  material  to  the  headquarters  of   this  project. 
■  •,.■■.'•         ■•  • .  •  •  •       •     .     . 

Study  material 


•  • 


The  p/w  students  were  aware  of  the  lack  of  sufflclent 
copies  of  various  publioötions  to  mr^ke  study  assignments 
possible«     Those  who  had  been  exposed  to  the  German  System  of 
highor  education  feit  this  to  be  a  distlnct  hnndlcap  in 
mastering  the  subject-mattert     Sufflclent  copies  of  the  Mili- 
tary Government  publlcations  previbusly  mentloned  should  be 
provided  to  mako  it  posslble  to  give  röading  asslgmoents^ 

•   *  ' 

Subject^matter  of  the  course        * 

The  material  present  od  In  the  course  is  the  same  as  is 
contalned  in  the  familiär  courses  of  tho  training  program  in 
Military  Government,     In  general  the  Chapter  Ileadlngs  of 


-    15     - 

c  0  N  F  r  D'E  NT  r^A  l' 


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CONFIDENT  I\A  L 


\ 


Part  III,  Handbook  for  ililitary  Government,  were  follor/ed. 
Some  subjects  usually  included  in  such  a  coufse  had  of  . 

nocessity  to  be  omitt^d,  because  tho  course  in  Military 
Government  began  10  dayö  aftor  the  opening  of  the  experimental 
training  project.     V/ookly  r,chedulos,  and  lecture  outlines,  as 
submitted,   ehould  be  reforred  to.  .     . 


After  the  boginning  of  the  course  it  became  evident 
that  not  many  of  the  students  had  sufficient  knowledge  of  the    ' 
coraplex  structure  of  Gerraan  Civil  Administration  to  grasp  the 
significanco  of  the  changos  in  Organization  projected  ty  T'ülitary 
Government  policy.     To  meet  the  Situation,  P/W  students  com- 
petent  in  the  various  fields  of  administrative  or  economic 
activity  wore  selected  to  give  an  hour's  lecture  on  tho  assignod 
topic,  which  was  follov/ed  by  the  lecture  on  Ililitaxy  Government 
policy  relating  to  this  sane  subjoct.     As  an  example,  a  lecture 
by  a  solected  V/\l  Student  was  given  on  the  subject  of  the  struc- 
ture and  Jurisdiction  of  the  German  civil  and  criminal  courtn, 
which  was  followod  by  tho  I.ilitary  Government  lecture  on  the 
control  of  tho  civil  coiirts. 

Methods  of  Instruction 

All  lectures  doliverod  ly  the  instructor  in  Military 
Government  were  in  English.     This  procoduro  was  adopted  partly 
from  necessity,  teccuso  of  insufficient  command  of  Gorman  on 
the  part  of  the  i:.11it^rjr  Govornmont  instructor,  and  partly  by 
de sign,  be cause  of  the  desire  to  give  the  students  the  oppor- 
tunity  to  hoar  spoken  English,     The  languago  difficulty  imposes 
upon  tho  Iccturor  tho  cxacting  task  of  slow,   distinct  ;-;pocch, 
and  tho  choice  of  simple  phrasing.     Ee  must  indulgo  in  ropetition 
in  proscnting  and  strosslng  tho  salient  points  of  his  locturo. 
A  furthcr  dovico  is  nocossc^ry  to  ensuro  fiül  comprohonsion, 
At  tho  end  of  tho  weck,   tho  P/lfJ  studont  acsistant  or  otb'.jr  com- 
potent  momber  of  tho  class  was  scloctod  to  lead  a   rov'.   ,  hour 
in  Gcman,   covering  tho  matcrial  prosontod  in  tho  court.0  of 
tho  weck, 

-.         •  ■         "  '-  .  ".       .       . 

Threo  hours  cverjr  third  Saturday  woro  dcvotod  to  tho 
course  in  Military  Govornmont,  to  bo  usod  according  to  tho 
dosiros  of  tho  instructor*     Tliis  poriod  was  usod  in  a  varioty      , 
of  ways;   for  suporvisod  study,   for  discussion,   for  tcsts  and    ^ 
für  tho  writing  of  short  thomos.     Tho  studonts  having  a  command 
of  English  woro  ankod  to  do  thoir  writton  work  in  English. 
No  final  exaraination  vrss  givon  at  tho  ond  of  tho  torm. 


BURl^IHAM  N.   lELL 
Ma  j  or 


16 


CONFIDENTIAL 


f. 


COWFIDENTIAL 

tr  \       ^ 


COUiiSE  IN  GEPJ.1AH  HISTOKC. 


Fort  Koarrioy,  Rhodo  Island 


REPORT 


!•     Purpose  and  Plan 

Tho  courso  in  Gorman  histoiy  v/ss  plennod  as  a  part 
of  tho  '^Gducation  in  domocracy"  v/hich  tho  diroctivos  v;ishod 
to  soo  includod  in  tho  gonoral  prograra  of  instniction« 

Vv'hilo  making  tho  ßtudonts  familiär  v;ith  tho  history 
of  thoir  ov:n  country,   tho  courao  intondod  to  lay  stross  on 
tho  two  main  espocts  of  Gorman  historyt     tho  roactionary- 
authoritarian  and  tho  liboral-domocratic  tronds«     Tho  formor     • 
aspocts  T/oro  discussod  in  ordcr  to  givo  tho  ntudonts  g   cloaror 
undorstanding  of  tho  orlgins  of  tho  dictatorial  rogimo  thoy 
had  just  lived  throughj  tho  domocratic  trt.ditions  v/oro  strossod 
to  convinco  thom  thet,  v/hilo  asnisting  tho  Military  Govornmont 
authoritios  and  v;hon  building  tho  domocratic  Gormany  of  tho 
futuro,   thoy  coüld  actually  3x»vivo  somo  of  tho  traditions  of 
thoir  ovm  national  history  and  not  be  compüllod  to  import 
idoas  and  institutions  ontiroly  fran  tho  outsido» 

^  •  * 

Sinco  all  ntudonts  could  bo  oxpectad  to  havo  n  fair 
knowledgo  of  Gorman  history,  v/hich  v/as  not  tho  caso  v/ith  othor 
aubjects  taught,  v/o  folt  it  moro  important  to  shod  a  nov/  light 
on  solootod  Problems  and  porioda  rathor  than  thrash  out  alroady 
familiär  aspocts  of  that  histoiy.     In  view  of  tho  fact  that 
historical  Information,  os  communicatod  in  Gormany  be  schools, 
universities,  films,  historical  novcls  9tc.     was  vory  ofton 
highly  partiol  -  a  Situation  v/hich  prcvnilod  ovon  throughout 
tho  pcriod  of  tho  Woimar  Rcpublic  -  it  r/os  thought  nocossary 
to  dovoto  particular  attention  to  tho  destroying  of  historical 
myths,  to  tho  "dobunking"  ospeciolly  of  thoso  concopts  v/hich  had 
sorvod  in  tho  pacit  to  fill  the  youth  v/ith  arrogant  and  chauvin- 
istic  attitudos#  ...  •  v 

Aß  to  tho  gencrai  approach,  it  \tös  intonded  to  present 
historical  dovolopmonLs  by  using  American  rathor  than  Gorman 
mothcds  of  toaching  history.     Pfürticular  stross  v/cs  laid  on 
politico-oconomic  and  social  dovolopmontd  rathor  than  on  tho 
history  of  wrirs  and  dynasties.     The  intelloctual  histoiy, 
while  not  entiroly  nogloctod,  v/es  givon  only  secondary  con- 
sidcration,   in  ordor  to  combat  oscapist  tondencios  in  v/hich 
Gorman  liberal  olomonto  ospocially  like  to  indulge,   sooking 

17 

C  0  N  F  I  D-  S  N  T  I  A  L  • 


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% 

•  V 

GQNFIDENTIAL 

\ 

in  the  satisxying  realm  of  the  spirit  the  conflrmation 
and  consolation  denied  them  in  the  political  and  social 
spheres, 

The  ond  of  tho  Thirty  YearB*  War  waü  taken  as  the 
stai'ting  point  tsinoe    ':-he  divergences  tetweon  German  developments 
and  thüso   in  tho  major  "T.uropeon  countrles  bo^^in  with  tho 
Treaty  of  \V3stphali0  and  tho  e'nsuing  riso  of  Brandenburg- 
Prussiö.     Feudal  and  rooctlonaiy  foatures  of  the  Pruösian 
sot-up  were  discUvSnod  (Locturoö  1  and  2);   the  gap  betwocn 
the   intolloctual  düvolopnentö  of  the  classical  poriod  and 
tho  political  misory  \/rn  particularl/  omphaöizod.      Tho 
reforms  of  Stoin-IIarc^onlxji-g  (Lucturo  3)  v/cro   dit^cuöc-'od  both 
in  thoir  projjrossivo  nspocts  -  tho  lovivol  of  troditions 
of  öolf-j:;ovarnmont  l)o5-ng  ctrosscd  -  and  üio  rospoctw^  in 
\7hich  thcT  frrilod.     Tho  Kcvolution  of  1Ö48  (Locturo  4)   v^^as   . 
dosdriUid  as  c  noble  thovvVh  lx)lätod  off  ort  on  tho  part  of 
tho  midr'lo   ciasscß   to  r^ssort  thcmnolvos.     Thoir  failuiYj   to 
achxovo  liborty  c.nd  unity  vb::  o7-plainoä  nnd  doßcribod  rs  ono 
of  the   CütaGtrophc:^^  of  Qo3;man  hiötory, 

I  ■      '         •  •  *  •  •  .  ' 

Tho   discusoion  of  tic  German  Empiro   (Locturo   5)   doalt 
at  longth  with  tho  iirnnoi   in  which  rismrrk  first  ciushcd  tho 
liberal  Opposition  and  thon  biilt  0.  constitutional  and  social 
structuro  which  p.iovontod  tU)  pfrliamontaiy  institution??  of 
thal  p::5jiou  from  bocomin';;  moro   than  a  moro  xacado,     On  the 
basis  of  oloction  rosnltn  it  v:.c'ö  shown  hov/ovor  (Lcct'iro  6), 
that  Oven  undor  ündi  conditions  a  liberal  and  Ir.bor  Opposition 
foui^ht  cgin'nerf.  inor/L  of  tho   domostic  policioB  and  all  of  tho 
iniporialistic  tondoncios  of  tho  Empire.     The  closo  roiation- 
ship  Ixtwoon  tho  a3^;,rcr)aivo  foroign  policy  of  the  IHlliam  II 
cra  cnd  tho   inabili.ty  to  colve  social  probloms  at  homo  was  •  . 
emphrsizod  (Locturo  ?)•     A   rathor  compruhcnsivo  discussion 
\:cG  devotod  to  tho  political  and  sociol  history  of  tho  First 
Viorld  \<c.T  (Locturo  rt)  as  an  aid  in  undcrstanding  tho  roi^sons 
i'or  tho  collapse  of  tho  Smpiro  and  tbo   Situation  into  which 
the  young  Kepubllc  and  its  loading  orgr.nizations  woro  proci- 
pitatcd*  ■•:■■'''..:'  •     .    . 


• 


Lost  of  tho' rcmaining  conrso  v/rs  intontionall2/  dovotod 
to  ü   discuss^Lon  of  tho  poriod  of  tho  V/oimar  Uopublic,     This   ■ 
was  doomed  nocossc  r;r  sincc   tho  foarto^n  yorrs  of^the  Ropublic 
rcprosont  tbo   only  practica  1  cxporimont  in  domocracy  Gormr.ny 
has  thus  far  oy^xrioncod  cnd  becr.uso   the  l'azj.s  liavo  attomptod 
to  dopict  the  ontiro  V/oimar  interludo  in  the  worst  possiblo 
light.     While  prcsonting '  tlio  rchievoments  of  tho  Ropublic  and 
tying  tlcm  in  with  certcin  hcritrgoo  of  tho  past,   tho  dis- 
cussion was  nevertheless  fraiikly  criticcl  of  tho  mistal-.os  and 
omissions  of  the  ropublican  regime. 


18 


CONFIDENTIAL 


V 


C   0  N  F  I   D  E  N  ^.L   I  A  L 


A  detaiied  discussion  of  the  text  ofthe  Constitution 


\ 


together  with  a  conrddorotion  of  constitutional  life  under 
the  Republic  (Lectui^  9)  attempted  to  familiarize  the  students 
with  the  spij^'it  snd  roalltieö  qs  wellte  with  the  technicalities 
of  the  Constitution  of  1919«     This  discussion  was  related  to 
an  analysis  of  the  -American-  Constitution  which  was  boing  under- 
taken  at  about  the  samo  tirae#     Ä  special  Lecture   (Lectui^  10) 
was  dovoted  to  a  comparison  with  the  constitutional  set-ups 
in  England,  France  and  the  United  St^ites.     The  problora  of  the 
relotionship  betweon  the  Union  and  the  States  wcs  disoussod       *    • 
with  emphasis  on  the  traditions  of  foderolism  (Lecture  11). 
An  account  of  the  history  of  the  principal  political  partioc 
provided  a  background  for  tho  political  history  of  the  repub- 
lican  poriod  (Lecture  12)»     In  viov;  of  the  origin  of  raost  of 
the  students  and  of  their  future  use,  particular  attention 
v/as  paid  to  liberal  and  Crtholic  tronds  in  tho  rogions  prosont- 
ly  occupied  bjr  the  U*S.   (Lectui-e  13).     It  y/qs  originally  in- 
tended  to  discuss  tho  Organisation  of  tho  Gorman  judiciniy  tmd 
tho  practical  sehotcgc  of  republican  logislation  by  n  majority 
bf  the  judges  (Lecture  lA  «  this  locture  v;as  transforred  how- 
ever,  at  loast  in  part,  to  tho  courso  in  Militaiy  Govornmont.) 

Traditions  of  local  solf-governmont  throughout  tho  agos 
were  discussod  to  G:>X!mino  tho  pocsibility  of  rovivlng  such 
traditions   (Lecturo  15) •     Tho  nchievoments  and  limitotions 
of  social  legislation  onnctod  undor  tho  Itepublic  (Lecturo  16) 
wero  eloboratod  in  a  spociol  three-hour  courso  on  tho  past  and 
futuro  of  German  labor  low»     l'hö  dif?cussion  of  economic  policics 
and  probloms  betv/oon  l^lB  and  1933  ötn:»ssed  tho  difficultios 
arising  from  dofoat  cnd  Inflation  and  tho  position  of  Gormany 
in  T/orld  oconomics  (Locture  17) •     This  was  followod  by  a  cimilar 
discussion  of  fox-oign  policy  (Locture  18)  t     tho  groat  achiovo- 
monts  of  Gorman' foroign  policy  during  tho  Short  poriod  that  it 
adhorcd  frcoly  to  pcacoful  moons  were  omphasizod,     A  ixBview 
of  tho  oducational  eystom  was  suporfluous  sinco  similar  quostions 
had  boon  discussod  in  tho  othor  coursos  of  Instruction,     The 
gropt  culturol  achiovcments  of  the  Republic  woro  undorlinod  by 
contra sting  them  with  tlio  poor  showing  of  the  Hitler  poriod 
in  this  domain.     (Locturo  20).     T\70  poriods  which  had  originally 
boon  schodulod  for  a  moro  thorough  discussion  of  Nazi  dovolop- 
monts  (Locturos  21  rnd  22)  v/oro  omittod  for  lack  of  timojt  but' 
also  becauSG  it  was  lator  folt  that  tho  studonts  did  not  noed 
to  be  furthor  familiarizod  with  a  poriod  so  woll  known  to  thora 
alroady.     Tho  concluding  locturos  (Locturos  23  and  24)  v/oro 
dostinod  to  provido  studonts  with  a   sort  of  "guido"   to  important 
dovolopmonts  which  had  occurrod  in  democratic  countrios  at  a 
timo  whon  Germanj»'  wr.s  shut  off  from  tho  rest  of  tho  world» 
It  mado  a   special  point  of  showing  thct  a  democratic  systom 
con  achieve  c.t  loast  tho   samo  dogroo.  of  "officioncy"  as  a 
dictatorship,  whilo  upholding  indivldual  froodom. 


19 


CONFIDENTIAL 


•  » •  ■}'■ 


n<: 


C   0  N  F  I  D  £  N  T  vi  A  L 


11 •     Dlfflcultios  nnd  Succosnos 


Somo  o£  thc  diffn.cultioö  listod  horo  nro  cönaidorod 
gonorrl,  uhilo  othors  majr  hovo  cirison  out  of  tho  spocinl    .. 
condltions  provc:iling  in  Groups  A  cnd  B,     For  it  wrs  only 
in  thoso  groupn  thct  r.   3li;^htay  strninod  rülationship  dovolopod 
botweon  instructor  cnd  studontn  during  tho  first  two  wooks 
of  instruction  (to  bo  ovorcomo  shortly  r.i'torr/rrds)  j  \vhoi*ons 
idonticol  instruction  givon  Group  C  did  not  olicit  similar 
ronctions«  ^ 


1)  ünliko  tho  Instruction  in  Militcry  Govornmont  nnd 
American  History  \/here  it  could  be  ansumed  that  almost  all 

the  students  had  practically  no  knowledge  of  the   subjeot-matter, 
differences  in  age,  oducational  and  cultural  background  raado 
themsolves  folt  in  such  a  domnin  as  that  of  Gomiany  Historj'-« 
By  being  too  olomontary,  tho  instruction  ran  the  dangor  of 
becoming  unintoreivbing  to  the  older  and  bottor-oducated  studonts, 
araong  whom  y/oi\^  univorsity  gi^aduatos  and  Ph.D's  in  such  fiolds 
as  History,  Law  and  Politiccl  Scionco,     To  avoid  this  danger, 
the  instruction  assumod  a  knowlodgo  of  cortain  basic  facts, 
which  v/ore  meroly  prosentod  in  a  nev;  light»     In  fect,   such 
knowlodgo  was  früquontly  lacking  and  could  not  oasily  bo  nc- 
quirod  sinco  appropriato  tcxtbooks  woro  not  yot  availnfc?.^. 

2)  From  tho  outcjot,  studonts  cvidoncod  a  cortain  roluc- 
tanco  to  docl  v;ith  Goimm  history  at  all.     They  confossod  to 
boing  "fod  up"  v/ith  probloms  concorning  thoir  o\/n  countiy  and 
considcrod  it  much  moro  importrnt  to  loorn  as  much  es  possiblo 
about  tho  !!•  S.  and  tho  Snglish  languogo. 

3)  'iiio  strcvMs  laici  on  tho  authoritarian  toudcncios  in 
.  Gorman  histoiy  was  roscntcd  \jy  mon  \7ho  regardod  thomsolvos  as 

convincod  anti-Nazis  and  thoroforo  so  far  romovod  from  tho 
roactionary  forcos  that  thuy  nood  not  bo  subjectod  to  a  discussion 
of  tho  v;oeknossos  of  Gorman  domocrncy» 

4)  In  thoir  soarch  for  '^oncourngomont",   somo  of  tho 
best  studonts  would  havo  proforrod  to  contor  tho  discuscion 
around  spiritual  and  intolloctual  dovolopmonts   (Gorman  idoalism, 
Philosophie  probloms)  rcthor  than  upon  tho  loss  onjoyablo 
foaturcs  of  Gortnany's  social  and  poiitical  history*     A  dis- 
cussion  to  considor  such  an  altornativo,  organizod  among  tho 
tv/onty  studonts  most  intorost^od  in  tho  histpiy  instruction, 
rovoalod,  hov/cvor,  that  most  studonts  uoro  opposod  to  tl^o  idea 
of  changing  tho  courso's  diroction  ovon  v/ithout  tho  instructor* s 
having  oxprossod  an  opinion* 


20 


CONFIDENTIAL 


.'\ 


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CONFIDENTIÄL 

•  ^  X 

5)  The  salutai-y  influence  resultihg  from  this 

discussion  suggests  that  too  little  roon  had  bcen  left  for 
exchanges  of  opinion  betv;een  ijistructor  and  audionco  during  the 
first  t^No   "woeks. 

•  * 

6)  The  initial  difficulties  ^ere  gradually  overcome 
mainly  for  the  folloiwiiig  reasoas:.  , 

a) "Tutorial"  hours  conducted  by  fellovg-students 
and  supei-viGed  by  qualified  cnlistod  personnel  gave  those  men^ 
lacking  the  necesjary  historical  loiovjledge  a  welcome  opportunity 
to  fainiliarize  themse].ves  ^-vith  the  facts  and  henco  to   follovj 
the  regulär  course  with  greater  oase. 

b)  Student   coriforonces  during  class  hours  gave 
those  vho  v\iere  better  qualified  an  opportunity  to   "let  off 
steam"  and  deflated  their  energy  somevyhat,   thereby  fenabling 
students  viith  only  an  average  k.novdedge  to  tako  tlie  floor  more 

often. 

c)  By  gradually  advancing  in  the  program,   all 
students  began  to  understond  that  thero  vjas  no  reason  for  being   . 
discouraged  over  the   factr.  olicited  during  Instruction j  and 
that  a  realistic  evaluation  of  democratic  vjeaJüiesscs  and 
possibilities   in  German  tradition  vjould  enab],e  thoMii  to  confront 
the  tasks  of  the  future  vath   greater  confidenco  and  skill, 

d)  The  desired  (and  desirablo)  note  of  "oncoiurage- 
ment"  vias   stressed  by  prosentjiig  the  last  lessons/  and  particu- 
larly  the  concluding  lecture,  as  a  kind  of  "guide-book"  to 
democratic  thought  and  realisations  in  Europe. 

7)     The  final  success  of  the  :lnstruct3.on  niay  be 
measured  by  the  folloTving  achiovcments: 

a)  The  discussions  and  the  uritton  tests  given  at 
regulär  intcrvalr;  shovjod  a  real  understanding  ox   the  main 
trends  of  German  history  on  tho  part  of  the  groat  üiajority 

of  students, 

b)  The  initial  reluctance  to  opeak  one's  ndnd  and 
the  resulting  ai^tificial  uniformity  in  discussions  and  tests 
gave  way  to  a  greater  spontaneity  cind  a  genoral  "loosening  up" 
T/\ihich  came   as  a  surprise  to  the   ^rtudonts  thonisolvos, 

c)  On  tho  othor  hand,    these  diGCusciions  had  a 
convenient   sot  of  roforonces,    dovoloping  from  the  Instruction. 
Armed  vdth  a  nevj  knovdedge  or  at   loast  a  novj  understanding,   the 
students  devolopod  a  greater  uniformity  of  vievjs  whicli,  if  it 
persists,    should  facilitate  the  fulfilLuont  of  their  novii  dutios 
considerably. 

d)  In  after-hour  discussions  in  tho  barracks,   as 
student-informants  disclosod,   there  vjas  a  generalXy  incroasing 
approval  of  tho  Instruction  given  in  tho  fiol.d  of  German  Hictory. 
Towards  tho  end  of  the  course,   the  opinion  ^as  often  voiced  that 
it  had  novj  becomo  cleai'  Yjhy  certain  aspects  and*  t.rends  had 

been  strossed  from  the  beginning.     ViTiile  an  cxchango  of 

•  . 

21 
CONFIDENTIÄL 


m^'' 


^ V,'  .^  • 


\ 


idoas  betweon  iriGtructo.r  and   stiidentn  rcachod  certain  con- 
clusions  re-ardlrig  iho  future  courfjea   (aoe  belovv),   the  :;,aieral 
opinion  prevailod  thab  no  majpr  chanr^os  woi-'o  nccessn^-    in  the 
Instruction.  * .     . 

III.     Suggestions. 

I 

1)  Wo  inajor  chanso3  in  tiio  outline.      If  it  bocomes 
necessary,  bocauso  of  h  nov\ily  arr:in{j,od  nchodule^   to  constrict 
the  material,   this   cini  and  should  bo  dono  by   eliiiiinating  details 
ratlier  tViui  at   the  expanse  of  tho  subject  matter  itsclf. 

2)  Expcrionce  gairied  by  tho  instructor  in  a  4--hour 
accolorated  couroo  for  the  3tammgrup,>e  (presenting  the  ^allent 
problons  or  tho  Jii.story  fron  1^48-191^:0  vjould  bo  usoful  for 
contracting  tho  matcrial  in  thJ.G  mann-,  r. 

3)  In  tho  futuro,   at  loast  tho  same,    if  not  more, 
emphajis   should  bo  placed  on  tho   evonts  which   took  place  aftor 
1914.     Hovv'ovcr,   the  dotoi.led  discuGsion  of  tho  toxt  of  tho 
1^'eimar  Constitution  and  of  party  history  in  tho  V/eiüiar  pcriod 
nii.f^it   bo  shoi-tcncd; 

4)  To  avoid  advoroo  roaction  at  tho  boginalng  of  tho 
coursü,    it  vjould  bo  advcintafi'couö  to  trcat   such  probloms  as 
that  of   Lho  rospoiuribility  of  the  Junkers^    etc.,   not  at  tjie 
outoot,   but  ratlicr   to  proo^nt  tho   pertinont  natorial  in  a  Icss 
obvious  manrior   dm'in^,  lator  hours  "whon  bott^'r  contact  has  boon 
ostablishod  l)otwujn  :ijistructor  and  studontis^   and  undc^rstanding 
of  tho  gorloral  purposo  of  tho  course  has  boun  a"w.alcoriod.     • 

5)  During  tho  opordug  locturo,    th(;' in:;ti-acto-.'   juould 
devote 'sojiie  tirm.    to  an  oxplaration  of  tho  ontlro  courao  c'.md 
itr,  topicG.     It  is  beliovod  that  the  danger  of  arousing  too 
much   "discouragomjnt"   oan  be  provontod,      At  tho  samo  tir^io,    (and 
this  caa  bo  doiu:  by  the  throe   dopartmontG  chcjrgod  wlth   tho 
aftornoon  Instruction)  tho  intoxrolationship  exi:äing  boti^oen 
tho  difforent  courcos  should  bo  shown, 

6)  A  closor  coordin-ition  of  the  courses  in  Liilitaiy 
Government  and  Corjiian  histoiy  is  dosirablo  not  ouly  bocause 
tho  formor  vjill  havc  r.iore  tiino  avai].able:  Sinco  it  has  become 
nocessary  to  j-^ivo  a  soilos  of  locturos  on  tho  govorniiiontal, 
cconojidc  and  social  «tructuro  of  Gormany  in  tho  courso  on  .  ; 
Military  Govurn:iOnt^  theso  hours  can  be  put  to  good  use  for 
the  Gorjiian  History  iastruction. 

All  tho  suggostioiis  listod  höre   apply  unchangod  to  the  E.T.O. 
in  part,  tho  so  suggostions  vvorc  chockod  vdtii  students  and 
student-assistants. 


-  22  - 


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CÜNFIDENTIAL 


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They  should  then  also  deal  with  the  actual  wbrking  of  the 
institutions  of  Germany,  especially  durlng  the  period  of  the 
VÜeimar  Republic.     If  desired,  material  covering  these^  points 
can  be  provided  the  instnictors  of  Military  Government  by  the 
German  History  Department» 


•m» 


7)  A  certa](.n  numbor  of  evening  lecture-discussions  should 
be  devoted  to  attacking  more  directly,  although  the  indirect 
method  should  not  be  completely  abandoned,  still 'surviving 
prejudices,  suspicions  and  foa.rs»     Such  o  goneral  orientation''- 

program  is  belng  elcboratcd  at  preoent« 

r  ■  ' ■    '.'    *'■''■     •      .      •'  '        '  • 

8)  Gne  delicate  politicel  questicn  öhoüld  be  tackled 
more  frankly  than  it  has  boen  dono  previously:     The  question 
of  Soviet  Rusnia  is  continuously  in  the  minds  of  the  prisonorsJ 
for  some  it  is  a  matter  for  hope,  for  tho  majority  it  is  one 
of  fear  and  suspicion.     From  tho  vory  fact- that  tlie  school 

is  training  only  studonts  from  the  Amorican  zono  of  occupation, 
the  students  gain  the  Impression  that  they  may  oooner  or  lat^r    ' 
form  the  spearhead  of  an  anti-Sovi^.tcamp^ign  of  the  V/estern 
Allies  in  a   conflict  many  of  them  consider  unavoidable* 

It  was  found  during. the  e^q^erimental  course  that 
it  was  not  enough  to  pöSG  ovo r  this  question  in  silence»  *' 

Through  coordinatlon  botv/oen  tho  three.  departments,  as  many    • 
facts  öS  possD.ble  should  be  dspussed  during-the  lecture  and 
discussion  hours  to- show  that  a  major  conflict  betT/eon  Sovibt 
Russia  and  tho  Westorn  Allies  is  noither  necesoary  nor  oven      . 
likely« 

•  •  ,       ..  ■  •  "  '  •        "  *  '  ' 

9)  Suff iclent  time  should  be  allotted  for  study  and 
discussion  from  tho  Ijeginning  of  the  course.     Lecturo  outlines 
which  will  be  distributed  ahead  of  time   (this  was  not  always  . 
possible  during  tho  exijerimental 'course)  will  also  contain 
indications  of  corapulsorjr  and  suggested  reading.     Instructors 
v/ill  bo  provided  v;ith  a  list  of  suggested  topics  of  discussion 
for  each  lecture  subject«     It  must  be   stressed  however,  that 
especially  in  the  field  of  German  histoiy,  discussions  must  be 
prevented  from  going  off  on  a  tangent  v/ithout  the  students 
having  obtained  either  from  the  lecture s  or  their  i^^ading,  as 
much  faotual  material  as  possible« 

10)  The  System  of  student-odvisers  should  be  maintained 
and  strengthened.     Tutorial  houi^s  for  those  students  with  less 
schoöling  should  be  started  aft-or  the  first  week  of  instruction# 

11)  The  uso  of  the  Geman  toxtbook  on  World  History 
(Bonwetsch-^chnabel)  which  has  boen  r^3printod  in  the  raeantime, 
should  easo  some  of  tho  difficultios  described  above  con- 
siderablyt 


23 

^  • 

COHFIDENTIAL 


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•      • 


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CONFIDENTIAL 

• 

12)  In  addition  to  the  mimeographed  material  previously 
distributed,  new  material  vrill  be  provided  dealing  in  part  v/ith  in- 
tellectual  history  and  in  part  with  selected  aspects  of  the  ^.Teinar 
Republio  (Stresemann  letters,  etc.)  Since  the  German  History 
course  will  continue  to  be  presented  in  German,  it  is  not  contemplat- 
ed  to  provide  complete  summaries  of  the  leotures  as  is  being  dono  in 
other  Departments*     ,.  . 

13)  A  library  should  bo  maintainod  and  extended  to  include 
the  Isrgest  possible  ntunber  of  books  about  Germany,  since  n  con- 
siderable  minority  of  students  continually  expressed  tho  desire  to 
obtain  more  bookS« 

14)  The  giving  of  Single  leotures  should  bo  continuGd» 
These  lootures  öhould  be  held  outside  regulär  olass-room  hours,  how- 
ever»  As  far  as  possible,  lecturers  should  be  givon  definito  as- 
signinents,  so  that  their  leotures  may  be  as  closely  related  as  pos- 
sible "With  the  course  of  instinction.    ^ 

15)  VJhile  it  is  not  belioved  that  much  benefit  can  be  de- 
riveö  from  tho  extensive  use  of  Visual  aids  in  the  class-room  hours  ^ 
filras  shown  in  the  evening  hours,  together  Y^ith.entertainraont^cpuld 
furnish  excollent  suppleraentary  Instruction.  Studonts  of  tho  ox- 
poriinontal  cotrrSG  complainod  bitterly  about  the  low  quality  of  f  iliiiö 
shown  them  and  underlinod  the  desirability  of  sooing  travcl  filinS; 
films  on  TVA  and  sirailar  topics,  and  ontertaining  films  showing  par- 
ticular  aspects  of  Amorican  life.  For  the  German  history  Instruction 
the  Nazi  film,  "The  Great  King"  \yould  be  an  oxcellcnt  examplo  of  a 
historical  myth  oombinod  v/ith  a  Propaganda  stimt,  "The  Hitler  Gang^* 
is  a  good  Illustration  of  sorae  aspects  of  the  history  of  tho  ITeimar 
Ropublic,  Both  filns  should  bo  precedod  or  follovaed  by  discussion. 


HENRY  W.  EHRf^NN 

Instructor,  Gorman  History  Department 


24 


CONFIDENTIAL 

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VI 


COÜRSEIN  AfüERICAN  HISTORT  t^W  INSTITUTI013S 


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..  .Fort  Kearney,  Rhode  Irland 


REPORT 


As  originally  planned,    Instruction  in  /merican 
history  and  institutions  vbs  to  include  twenty  units   (perhaps 
ambiguously)   called  lectures.     In  additlon,    a  translation 
of  Jr-es  Truslow  i^Jams»    "The  Ei^ic  of  America"   ("Der  Auf- 
stieg Amerikas  Vom  Land  der  liidianer  zum  Weltreich"),    the 
only  history  of  the  llüited  States  available  in  Gcrman,   and 
the  OWI  hctiidbook  on  the  Uuited  States  formed  the  substance 
of  the  course,     Reading  and  study  össignments  were  regular- 
ly  inade  in  both  books.     Mimeographed  outlines   (ii^  Eiiglish) 
of  each  unit  were  distributed  in  advance  of  instruction, 
and  a  Condensed  Version  of  the  American  Constitution  v.-.s  also 
distributed  for  study  and  appraisal.     AH  of  the  prii.Led 
raaterial  and  much  of  the  mimeographed  matter  were  used; 
however,    all  twenty  lecture  outlines  were' not  taught,     Time 
given  over  to  discussion,   langurge  difficultles    (the  instruc- 
tion  was  in  English),   and  other  obstacles  reduced  the  aotual* 
number  of  "units"  to  17.      . 


Tu  plonning  anri  teaching  the  course  two  or  three 
essential  facts  had  to  be  kept  constantly  in  mind«     First, 
slnce  the  prtsoners  were  learning  English  simultaneously      > 
with  Instruction  in  Arnt?ricön  history,   teaching  moved  iriuch 
more  slowly  during.  the  f irst  two  woeks  of  the  course  than 
it  did  later.     Second,   the  division  of  the  students   into 
three  sections   (A,  B,   and  C,   the  largest  40  in  numbef )  made 
the  lecture-discussion  method  possible  as   it  vjould  not  have 
been  possible  in  larger  classes.     Third,    even  though  the    • 
course  was  thrown  "off  schedule"  by  the  fact,   the  value  of 
lively  discussion  wes  feit  to  be  superior  to  the  value  of 
more  lecturing;  hence,   v;hon  any  given  topic,   such  as  the 
functioning  of  political  parties  in  the  American  system, 
proved  to  be  of  real  interest,   lecturing  w\s  deliberately 
aacrlf iced»  • 


A  fourth  consideration  is  even  more  critical. 
Most  American  histories  are  written  for  Americans  and  thero- 
fore  contain  a  thousand  allusions  of  interest  to  A-mericans 
but  of  no  real  meaning  to  Europeans.     Hearing  in  mind  there- 
fore  that  the  course  was  not  primarily  o  course  in  American 


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25 


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«Jt^^w^*-^  ^^^^^xv^  ro-orlenUng  a  dofoated  enonBr.  the  In- 

aoteristio  Amorican  institutions  In  thoir  tlinos  and  Saoes 
^aaS      wi?  j/^0^^ion  that  vjould  mako  the  orthodox  historian 

11       *°  *^^°J^  hlstorical  blrthj  thue,  the  Amorloan  tartv  ova- 
tem  camo  immodlateay  aftor  tho  Jaokaonlan  rovolutioS  ^InL  It 

ränge  atäÄL  tho  :oS,^°'^'"°  ^^^^^^^-l  <'^  t^«  «-oop  and 

tho  UnltId°S?aTa°(ä??Srf  1)  ?or°Sf  ""*'""  °'  *!?°  ^°°^°P^^  °^ 
terested  In  r^n^^nüf    1^    ^^  ^°^  *^°®  roasons»  Gormana  aro  in- 

?n!  +»!f  %  ^o*V^Q  2  disouasod  tho  groat  Now  World  ompiros     ooDoa- 
1^  tho  foudalien  of  tho  Fronch  and  Spaniah  colonial  ayatema^to 
truth  ÄJi''^T,"'°l°f "^^  °^  *^°  British  and  alv,aya  u^dorlSg  tho 

Siah  ?iritii^*""LnS^^'^*^^  "^^  "°*  «^^Pl°  grää'l^om 
onfoa     thrWnT.;  h.J'^    r\^  dovolopod  tho  kinda  of  English  col- 
noi??L„f  4     !??*J°^'S  *°  *^°°ö  *ho  alow  and  palnful  growth  of 
conati?älS^*  ^r*^^"!'^?^  T^'^T  övontuating  in  tho  Kican 
loadw  +J  ?;:    ?°  ?°S  ^°^*"^°  (Locturo  A)  diacuaaod  tho  oventa 
loadlng  to  tho  Rovolutionj  tho  attorapt  hero  waa  to  ahow  that  th« 

JZZ^     I      P^T^-*^  ^  runotion  of  tho  new  front ior.    Thia  lad  di 

Booauso  of  the  parallel  with  tho  courao  in  German  hiatorv 

^iSZf  t^lVr^'^f  °^  *^°  Constitution)  anfLooJSo  5  (on  tho 
Bill  of  Rights)  vvoro  two  of  the  moat  succeaaful  unitT    Ro+h  «n« 

lyaoa  coBparod  and  oontraatod  eightoonüroonW^aamptfona  vTth 

Äo1Sp::Ä':r?r°s*  ^?^  p^^°*^°°-  ^^  srof^L^ti^e 

loadlirL^ho     ?^*??V^^"°"  ^^°*"^^  9).     Discusoion  of  issues 
leadlng  to  tho     Civil  War  (Lecture  10    had  suoh  obvioua  Darallfllfl 

ll^Tl^lt^V)'.^''  hold  attention,  Vt  tho\\ct;So":n'?L'l?it- 
eoix  ^Looturo  11)  was  a  failure  for  lack  of  focua. 


26 

CONFIDENT   T  A  L 


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CO  N  F  I  D  E  N  T  I  A  L 


*  .  .  ■     *  • 

i«>,ia+«,.-^^iJv,i^f*"^®  F  (Reconstruction  and  the  Gilded  Age) 
historical-hiatoiy  faded  more  and  more  into  institutional 

developnent.  Doubtleaa  other  topica  could  have  böen  choaen. 
.Follcwing  an  exaninatlon  of  the  Gilded  Ago  a«  ä  tlnio  of  weak- 
•  nesa  tne  ropublic  aurvivod,  the  courao  paaaod  to  the  riae  of 

Bxg  Buaineaa  (the  cliaax  in  Fordiam)  in^Lecture  U,  togothor 

TJith  theriae  of  populär  controla,  but  not  before  a  thorough 

'^Ta   r^?^^  ^"^^  S"  important  heritago  ffon  tho  nuch  do-  . 
.  öpiaed  Gildod  iige.  The  labor  novoment  (Lecturo  15)  and  tho 
imnigration  problom  (Locturo  16)  yith  Ita  ovortonoa  of  racial 
Z    It^^T   *°^^J°"^>  löd  directly  to  a  concluding  lecture 
on  "Misunderatanding  the  United  Statoa»,  vjhich  dwelt  upon 
tho  sourcos  of  European  misinterpretation  of  /jnerlcan  thoupht 
and  policy  and  auggeated  waya  and  meana  of  making  bottor  osti- 
matoa  of  tho  drift  of  American  opinion.  Crowded  out  of  tho 
.courao  (perhapa  wongjy)  wore  lecturoa  on  the  United  Stntofi 
and  Germany ,  on  intoleranco  and  on  contomporary  American  15f e . 

Fault  can  bo  found  vjith  thia  achedulo,  and  doubtlosa 
ovcry  ono  tjIII  wiah  thct  aome  topic  not  höre  included  had  boon 
aiaouaaed.  Thoro  ia  no  roaaon  why  another  inatructor  ahould 
not  omit  aomo  of  theao  lecturea  and  aubatitute  othora  of  his  • 
own.  But  it  would  appear  that  the  appronch  ia  aound.  Tho 
/unerioan  atory  interproted  aa  the  atruggle  of  a  peoplo  through 
populär  controla  to  aasure  an  increaaing  numbor  of  mon  that 
/unerlcan  Institutione  ahall  produce  llfe,  liberty  and  happinoaa 
seöjnfl  to  bo  right, 

«.'.„  .'^^^'^^s  ™°^o  ^  Engliah,  with  all  that  thia  aaaunption 
raoanc  In  tho  way  of  alownoaa  and  clearnoaa  of  uttoranco,  ropoti- 
tloa,  gosturo  and  draraa,  Evory  Wodnoaday  waa  aet  aaide  for  a  ro- 
vlcw  undor  a  atudont  gasiatant.  tho  roview  bolng  in  Gerraan  if 
tho  oubjoct  matter  isere  unusuaily  dxf f icult :  In  Englieh  if  it 
!f +,.''°^  J^  Addition,  thosG  Qssistanta  al^o  took  oopi^os  notoa 
rLtivn  1°?*"^°^>  ™^i°h  Koro  thon  turnod  into  a  running  Gorm^n  ^- 
ratxvo,  mimeographed  and  given  to  the  atudenta,  a  dovico  eapocial- 
ly  f^^ccesaful  and  uaeful  in  tho  caao  of  thoao  4hose  Engliah  was 
tockward.  Bringlng  theae  notea  to  claaa,  in  the  caae  of  Soction  C, 

1^r!!t  T/T  f  ^!  ^^^^  *^?  *^°  °*h°^  S^°«PS»  Pennittod  conacioA 
tious  atudenta  (and  noat  wore)  to  follow,  if  nocoaaary,  in  Gernan 
>.hat  waa  bcing  taught  in  Engliah.  Theae  notoa  form  7body  of  T 
oloao3y  printod  foolacap  pagoa.  ny  ux  p^ 

+v,«„«J  /"^"^  "locture"  unlt  uaually  conauned  two  claaa  hours,  al- 
though  eono  ran  to  throo.  .Three  claaa  houra  wero  givcn  to  «ritten 
oxäciinations .  In  addition,  on  Saturday  afternoone  allottod  to 


'  7. 


h                       27 

CONFIDENTIAT. 

• 

•ü  ■   *  •  ■ 

CONFTni^MT  IVi  L 

* 

tor  of  tho  morning  discussionTou^a  S'tho^S^^h  ?'  '^^'°°^  '^*- 
.^uction  ofton  originatod  in  SoTnoSca^hSfo^'e^rsf  "^" 

atudonta  feit  t^oyZlTZ  ^iTlZr^  ^mllTltf  t'""' '^'''' 
English  textbook:  and  at  Fort  Gottv  +h!^    ^ngliah  than  hy  uaing  an 

tory  of  tho  United  Sta?oa"  S  SglLh  wi^fi^ni  °"^r.  ?'°°^^?*  ^'^- 
iQtion,  ^ngxion  will  roplace  tho  Adama  in  trana- 

V  .  ,  • 

•  Qne  or  two  locturos  (in  German)  more  elvon  W  pAto  -    rw, 

Anorican  painting.  bv  an  art  avtv>t.+  <!!  +v^        ?    ^     ^  ^Z*^^'     °"°»  °^ 

i«     ^,a^ig,  qjr  an  art  export  in  the  achool  waa  eapocially  good 


HOT/JID  MUJJFORD  JONES 
Inatructor  in  American 
Hiatory  and  Institutions 


'   ; 


•      '  } 


2Ö 


CONFTn^NTIA^. 


.<*■■■•.     . 


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»••.      •• 


CONFIDENTIAL 

VII  .  - 

REPORT  ON     ENGLISH     UNGUAGE     INStRUGTION       '       • "  '      •    , 

•  * 

I,   STATTilENT  OF  MISSION:  Tho  mission  of  tho  langua'go  Instruction 
•which  bogan  2.  May  1945 -at  Fgrt  Koarney,  R.I«,  ia  to  train  Gornian 
Prisoncra  of  T^ar  to  speak  and  understand  coUoquial  Amorican  Engliöh 
00  that  thoy  Y/ill  bo  .ablo  to  cooporato  succossfully  v?ith  officora  of 
tho  Anorican  Military  Governn<ßnt  in  the  .Amorican  Zone  of  Occupation 
in  Genaany,  /      "^  ,  -  • 

11^  QRIGINS  /JMD  DEVELOPMENTS:  On  Tednosday,  2  May  1945,  siDcby  Gor- 
nian Prisonera  of  TJar  woro  acreenod  andtestod  to  detormino  thoir 
oomprohonaion  of  spokon  Erigliah  and  thoir  ability  to  exprcra  them- 
aolvod  in  Engliah,  The  tosting  raatoriala  v;ero  takon  from  tho  Review 
Unita  of  tho  instruption  raatcrial,  ^•Englisch  V'io  fifein'a  Spricht".  Tho 
toat  conaiatod  of  oighty  truo-falao  quoationa  selocted  from  Roviow 
Unit  6,  Part  A,  quoations  l-20f  Review  .Unit  12,  Part  A,  qucations 
Üa^O^  Tho  roniaining  twonty  quoationa  wore  aakod  to  teest  coniprohcn- 
aion  of  tv/o  aoloctod.  proae  paaaagoa  takon  from  Review  Unit  18  *  Fol- 
lowing  thia ,  tho  aixty  Priaonera  of  V'nr  wero  intorviowod  to  doterinine 
thoir  ability  to  oxpreaa' thonaolvöa  in  English.  Uaing  these  two  teata 
aa  a  baaia,  tho  Priaonora  of  War  wo-»:;e  divided  into  four  categorioa  of 
varyin^  dogroea  of  profioloncy: 

(1;  Tho  criterion  for  tho  "A"  Group,  which  coritainod  apyonteon  men, 
waß  conprohonaion  and  oxproasion  of  apokon  Engliah,  conaidercd  satis* 
faotacT  to  fulf ill  roquiromonta  without  furthor  languago  instruotion, 
.(2;  Tho  "D"  Groupa  containcd  aixtoon  mon  who  woro  conaidered  un- 
aatisf dctory  bdth  in  underatanding  and  apeaking  colloquial  Engliah^ 

(3)  The  "B"  and  "C"  Groupa  ahowed  groator  comprehonsion  but  unaat- 
iflfactory  ability  to  apoak  colloquial  Engliah; 

Bocause  of  tho  nature  of  tho  niaöion,  tho  omphaaia  of  tho 
couirao  was  nocosvsarily  placod  upon  tho  apokon  language«  Sinco  thoro 
wero  no  nativo  American  apeakora  available  aa  inatructora,  it  waa 
found  noceaaary  to  uao  Prisoner  of  VJar  inatructora,  who  had  only  a 
fair  comnand  of  Amorican  Engliah.  Gonsoquently,  Major  Smith  selocted 
and  oriontodPr iaoner  of  War  inatructora  fron  Group  "A"  and  dividod 
tho  total  nunbor  of  öixty  Priaonora  of  VJar  into  two  groupa  of  thirty 
eaoh#  Ho  thua  covered  tho  f  irat  Unit  of  Inatruotion  with  all  aixty 
Priaonora  of  War  partioipating,  though  tho  oight  "D"  group  atudonta 
In  oaoh  group  of  thirty  rocoived  tho  maximum  of  attention,  Thia  pro- 
oeduro  onabled  tho  Pr iaoner  of  War  inatructora  to  obaorve  tho  tocl>4 
niquo  whioh  thoy  would  havo  to  uso  aa  Inatructora  •  ?y  7  May  1945 > 
Dr#  Möulton  had  arrangod  schedulea,  and  claasea  wore  boing  conductod 
by  Pr  iaoner  of  Far  inatructora  under  tho  aupervision  of  rüajor  Smith 
and  Drt  Moulton« 


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29 


CONP  IDENT  lAL 


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C  0  N  F  I  L  E  N  T  I  A  L 

T/3  Edvmrd  Kennard  bogan  ^ork  on  the  project  on  16  Ttoy  1945,  and 
aösiöted  Major  Smith  1 1  suyorvision,  training  and  scheduliiis  of  the 
^Ork.  Sgt.  Leveridge  md  CiL  Gerhard  i;?ere  assignofl  to  the  I/'ngnagG 
Projoot  on  Monday,  21  ;toy  19^.5,  and  had  four  days  for  Observation, train- 
ing and  ctrlentation^  Cn  Wodnt'öday,  23  IVlay  1945,  t^enty  ne\7  Prisoners 
of  Vfer  TiJore  screenod  ani  assigaec  to  the  Instruction  grouxjS  as  foUows: 
ono  to  the  "A"  Group,  tio  to  the  'B"  Group,  three  to  existing  "0''  Croups ; 
eight  \iero  formed  Into  a  nev/  "G"  Gioup  under  Cpl.  Gerhard  and  six  wero 
formod  into  a  ne\»  "D"  Group  under  Sgt.  Leveridge.  Though  tho  I^nglish  De- 
partmont  now  had  the  uso  of  tho  tvJo  last  named  EM,  Prisoner  of  \/ar  in- 
structors  still  carriod  on  the  grcatei  part  of  the  language  Instruction. 

On  Friday,  25  May  1945,  another  \iiirenty  Pr isoners  of  Vlar  \7oro 
screenod  and  classifiod  as  follows:  on^')  to  the  existing  "B"  Group ;,  ton 
to  a  novj  "0"  Group  under  Gpl,  Gerhard,  aid  nine  to  q  novj  '»D'^  Group  under 
Sgt»  Leveridge.  Instruction  of  these  Pri3onors  of  War  bogan  on  Saturday, 
26  L!ay  1945* 

Beginning  Saturday,  26  May  1945,  S/Sgt^.  Kimball  and  Pvb.  Paulcor 
"Were  assigned  to  language  instiniction.  These  mon  received  ono  day  of 
orientation  and  training  by  Dr.  Moulton  and  T/3  Kennard  bofore  beginning 
ap  dbiatructors ,  and  rolievod  Pr  isoner  s  of  War  for  other  duty,  but  tho 
main  bürden  of  Instruction  i??as  still  carriod  by  Pr  isoner  of  Vlar  iiistructors. 
S/Sgt,  Kiraball  i?Jas  assigned  to  other  dutios  on  9  June,  leaving  a  vacancy 
to  bo  fUled  by  a  Prisonor  of  War  instructor.  This  left  only  thrco  nativo 
spcalccrs,  Leveridge,  Gerhard, and  Pauker,  for  a  total  of  ono-hunörcd  stu- 
dentö,  Tho  Situation  in  regard  to  porsonnel  i;i;as  summed  up  by  Dr.  Moulton 
in  his  "Memorandum  for  the  Diroctor,  Prisonor  of  War  Special  Projocts  Di- 
vision, PMGO,  Subject:  English  Language  Instructors'^,  dated  26  Llay  1945, 
part  of  \Jhich  roads  as  follovJs: 

As  a  rcsult  of  this  highly  ünusual  Situation,  language  Instruc- 
tion has  fallen  below  Standard  in  the  following  rcspects: 

a;  The  7  students  most  proficient  in  English  (Group  AI) 
have  receivod  no  languago  Instruction  if^hatever.  JTuur  of  thom, 
•  as  noted  abovo,  have  had  to  be  usod  to  toach  other  students. 
;:  ,.  This  practico  of  alloxiing  the  near-blind  to  Icad  the  blind  is 
•  .  '  '  unsound  linguisticallyj  in  addition,  it  has  inevitably  lod  both 
tho  instructors  and  the  students  to  feol  that  thcy  are  not  bc- 
ing  proporly  treated. 

b.  The  ton  next  most  proficient  students  (Group  A2!  havo 
receivod  only  tho  most  sporadic  Instruction.  Although  thoy  are 
all  ablo  to  express  themselves  adoquately  in  English^  thoy  de- 
finitoly  neod  furthor  Instruction  of  tho  discussion  group  typo, 

c.  The  remaining  83  students  are  being  taught  in  part  by 
incompetent  instructors*  In  addition,  they  are  placod  in  groups 

♦  that  are  too  largo  (an  average  of  8.3  students)  for  niaximum  ef- 
fectivenoss, 
Thus  the  need  for  trained  nativo  Speakers  instructing  groups  of  no  larger 
than  oight  mon  can  be  readily  soon. 

30 

CONFIDENTIAL 


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III,  DESGRIPTlÖN  OF  THE  COURSE.  (l)  Tho.English  courso  ("Englisch 
Wie*  Man 's  Spricht")  consiats  of  thirty  Instruction  Units,  tho  flrst 
twonty-f our  of  v/hich  lAioro  made  availablo  in  mimoographed  form  for 
class  iiistruction.  Groups  "B",  "C",  and  "D"  usod  thia  material, 
iwhoreas  Group  "A»»  d^pondod  on  othor  moans  of  instruction,  äS  will  bo 

.  desoribed  lator#  * 

.  (2)  Sizo  of  clässes  muat  bo  limited  to  eight  men^  Two  hours  a 
day  are  apont  in  clasa-room  instruction  and  t^iwo  hours  for  individual 

.  study»  In  each  clas8,-a  Group  Loador  (Grupponleitor)  is  selected 
from  tho  etudonts  of  the  class.  The  Gruppenleiter  roads  tho • Gerraan" 
oxplanations  and  material  m^herovor  occurring  in  tho  raimeographod  In- 

/struction  Units.  ., 

(3)  Tho  emphasis  is  on  tho  spokon  languago,  as  haa  already 
been  pointod  outj  consoquently,  tho  groater  part  of  tho  time  is  do- 
voted  to  ropetition  of  colioquial  Engliah  phrasos  and  conversations 
basod  ön  tho  Engliah  learned,  At  tho  aame  time  a  great  off ort  is 
mado  in  tho  corroctibn  of  oir.qrs  mado  in  prohunciation,  stross  and 
intpnation^  -  . 

(4.)  Thore  is  a  ratio  of  fivo  regulär  Instruction  Units  to  one 
Review  Unit,  overy  aixth  Unit  boing  a  Review  Unit.  The  Instruction 
Unit  is  dlvided  into  six  major  parts,  as  follows:     ^ 

a«  Basic  Sentoncos  .  • 

b.  Hints  on  Prönunciation 

••'**     .'        o,  Word  Study  (Grammar) 

d*  Review  of  Basic  Sentonces 

.    '  0,  Listening  in     .. 

V.  f.  Gonversation  .'   '-< 

Seotion  a.  abovo  givos  the  student  colioquial  American  Engliah  sen- 
tonces, based  on  natural  spoech  situations.  Thoso  sontencos  raust  bo 
meraorized  sinco  they  form  tho  basis  for  all  subsequent  work  in  the  In- 
.  struction  Unit,  Thia,  and  the  material  in  section  o,  ia  spokon  by 
:  the  instructop  and  is  ropcated  by  the  group,  f  irst  in  unison  and  then 
individually.  Soction  b.  takoa  up  diff icult  pointa  of  prönunciation 
of  English  for  apoakera  of  Gorman,  which  are  explained  in  terms  the 
etudenta  can  readily  undoratand,  The  explanationa  are  read  by  tho 
Grupponleidor,  and  the  nativo  Aitiorican  inatructpr  aervea  aa  a  model 
.for  intensive  individual  prönunciation  drill.  Sectioha  c.  and  d.  abovo 
aro  for  aelf«^tudy,  and  aro  not  takon  up  in  the  claaa-rooma,  Section  o, 
TTord  Study  (Wortlehre)  oonaiats  of  gramraatical  explanationa  baaed  on 
the  Bciontifio  analyais  of  English  grammar.  The  relationships  are  pro- 
"aented  aTbor  tho  student  has  mastordd  tho  material  in  which  they  occur. 
Grammär  ia  thus  inductivo,  not  doductivo,  desc?:iptive,  pot  prescriptive* 
Section  o  glvos,  in  story  form,  tho  words  and  colloquickl  phrases  al^* 
roady  loarnod  in  Sootion  a,  tho  Basic  Sontenoea«.  The  atudent  is  re- 
quired  to  momorizo  this  aection  inasmuch  as  many  important  variations 
of  meaninga  of  worda  and  phraaos  of  the  Baaic  Sentoncea  are  given  horo. 


31 

C  0  N  F  IDENTIAL 


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COM  FIDE  NT  luL 

Section  f ,  Conversation,  is  the  sunmiing  up  of  all  the  material  learned 
in  tho  Instruction  Unit;  at  this  point,  the  students  stand  before 
their  class  and  hold  convereations  uslng  the  colloquia?.  v.ords  and 
phrase»  already  learned. 

(5)  Time  allotted  to  each  Instruction  Unit  vras  as  foUov^s: 

a.  Group  B  -  1  Unit  -  1  day  (2  hrs.class-room  instruction) . 

b.  Group  G  -  1  Unit  -  1^  dayö  (3  hrs,  Instruction). 

,0.  Group  D  -  1  Unit  -  2  days  (4  hrs.  class-room  instructio: 

It  Tvas  foTind  that  the  paoo  of  Group  "B",  one  Unit  per  day,  vas 
altogether  too  fast;  at  least  three  houre  of  class -r com  ins truction 
is  needed  to  cover  one  Instruction  Unit  satisfactorily. 

(6)  Since  the  "A«  Group  v?as  advanced  in  their  study  of  tho  '^n-- 
glish  language  and  did  not  use  the  material  prescribed  f or  Croups 
"B",  "0",  and  'TD",  their  ourriculum  consisted  of  discussion  and  so.iJT- 
study  hourö,  This  Group  devoted  four  hours  each  morning  to  their  stu- 
dy of  English,  two  one-hoür  discussion  classes  and  two  one-hour  study 
periods*  .... 

The  first  discussion  hour  each  day  ii»as  spent  in  discussion  of  the 
English  language  in  the  United  States  ^ith  a  member  of  the  language 
staff«  Through  this  discussion  of  the  American  language  i/vas  reflcctod 
many  sides  of  American  culttire.  For  example,  the  use  of  American  sport 
terms  (e.g."bushleague  diplomat"  and  "Monday  morning  quarterback" ) 
brought  to  light  many  of  the  attitudes,  likes  and  dislikes  of  the  Amor« 
ican  ternperament.  In  general,  these  students  gained  a  valuable  insight 
into  the  American  Y/ay  of  life  through  their  discussions  of  spoken  Ajncr^ 
ican  :]3nglish* 

The  second  discussion  hour  vias   devoted  to  free  discussion  iivith  any 
member  of  the  faculty. 

During  the  t^o  seif -study  hours  of  each  day,  the  students  in  this 
Group  had  three  standing  assignments: 

a,  Gompilation  of  a  list  of  colloquial  English  terms  extra et- 
ed  from  magazines,  liooks,  nev/spapers,  the  radio,  and  every  other  poösit 
soupoe,  including  the  native  Speakers/ 

b.  CcMnpilation  of  a  special  vocabulaiy  in  their  o\7n  f  ields  or 
professions,  such  as  modicine,  enginoering,  laiw,  etc. 

-  0,  Gompilation  of  a  vocabulary  of  American  Military  Govorronont 
terms •  ,.  .  ,  »      ._.,>.  .  _ 

(7)  The  objective  of  the  ontire  course  was  to  move  the  students 
in  the  lower  ochelons  to  the  higher  echelons  as  soon  as  possible,  at- 
tempfcing  to  get  as  mar^r  as  possible  into  discussion  groups.  It  \iaS 
found  necessary  from  timo  to  time  to  revise  original  judgment  of  tho  - 
studentö,  transferring  them  from  higher  to  lowor  groups,  and  vice  vcrta 
There  \tero  three  levols  of  discussion  Groupp,  from  guidod  conversation 
to  free  discussion,  as  follows: 

a.  Guidod  Ck?nversatlon.  Thoso  Veto  an  oxtension  of  tho  traiii 
ing  reooivod  in  tho  Convorsation  (Gospraochsuobungon)  section  of  tho  In 


32 

C  0  N  F  I  D  E  N  T  I  A  L 


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C  0  N  F  I  D  E  N  T  I  A  L 


struction  Unit*  Situations  raot  in  normal  day-to-day  living  (buying 
grocorioB  or  a  railroad  tickot,  going  to  a  movie,  giving  a  party,  or 
preparing  a  dinncr,  etc.)  m^qto   given,  and  the  studonts  acted  out  the 
parts  of  tho  houso^ifo,  tho  railroad  conductor,  and  so  forth.  During 
tho  convrorsations ,  tho  instructor  constantly  corröcted  Intonation,  so- 
loction  of  vooabulary,  and  syntax.  ■  . 

.  .  ...  .  • 

'  b,  Exbomporane ous  Speafeing  Groupa  >  In  theso  groups,  stu- 
donts proparcd  talks  on  various  subjoots. -  Uso  of  notes  was  pormittcd 
and  corrootions  woro  mado  following  tho  talk,  first  liy  tho  mombor  of 
the  languago  faculty,  if  presenty  thon  by  the  Gruppenleiter,  and  thon 
l3y  tho  individual  mombor s  of  tho  class.  It  was  found  that  individual 
participitation  in  tho  eritiquo  loads  to  groater  interest  in  tho 
olassos,  and  also  that  tho  gonoral  spoaking  lovol  of  the  class  was 
raised  in  this  manner^   •  .  , 

Ol,  Free  Discussion  Croups,  Those  havo  already  boen  ex- 
plained  abovo#  .       ;   \- 

•       •    •    .         •  •         r.  ' 

• 

IV.  GENERAL  CavMEKTS:   (1)  Age:  It  w^s  föund,  for  the  most' part,that 
the  ago  of  tho  s  tudents  had  vory  littlo  to  do  with  thoir  learning  abili- 
ty.  No  approciable  difference  was  notod  in  the  ago  group,:28  to  42.  Men 
over  45  had  noticoably  moro  difficultyj  men  vmder  2Ö  had,  on  the  wholo, 
loss  difficulty  With  pronunciatibn  but,  in  many  cases,  and  particularly 
in  the  caso  of  men  bolow  25,  shbvved  a  less  maturo  approach  to  the  in»* 
struction  as  a  wholo. 

(2)  Educational  lovol:  It  is  important  to  not o. the  high  correlation 
botween  educational  background,  civilian  and  militöry  oxporionce  in  po-- 
sitions  of  responsibility,  wlth  tho  ability  of  studonts  in  spoaking  and 
understanding  English;  the  bottor  tho  background i  the  bottor  thb  studcnt. 
It  is  feit  that  tho  studonts  who,  from  evory  pbint  öf  View,  will  bc  most 
valuablo  to  tho  of f icors  of  Amörican  Military  Government,  aro  also  thoso  • 
studonts  who  can  bo  countod  on  to  meot  tho  English  requirements,  as  do- 
scribod  in  this  report,  in  tho  two  months  allottod  for  instructiont 

(3)  Again  it  must  be  emphasized  that  American  enlisted  personncl; 
trained  in  tho  uso  of  "Englisch  flio  Man's  Spricht"  are  absolutely.  essen-  . 
tial  to  tho  succoss  of  tho  courso,  and  to  tho  succoss  of  tho  wholo  mission» 


»:< 


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HENKT  LEE  SMITH,  JR. 

Major  (AUS),  CMP 

Hoad|  Language  Department 


33 


CONFIDENTIAL 


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C  0  N  F  I  D  E  N  T  I  A  L 


VIII 


1»  •     •  i. 


COMMENCENEMT  PR0(2?AM    ' 
Administrative  Training  School 

•    /  ■      ■* 

•  .  »1  ■  »     .     .    .  - 

■      I       •      « 
f or  Prisoners  of  War 


'••••"••••♦■•#••• 


Fort  Kearney,  Rhodo  Island 


'  *       >  * 


AWÄRD       OF    'CERTIFI  GATES 


-? 


,        in  the  Theatre 
Friday,  J\ay  6^  19A5,     6:30  p.m, 


•      • 


•    ,  «' 


Lt.  ColonoX  Alphous  W,  Smith 

presiding 


•  > 


,Cr#« 


Seating  of  tho  faculty  and  officors,  and  of  the  Student  body 

«• 
Remarks  ly  Lt.  Colonel  Alphous  W.  Smith,  Chief,  Prisoner  of 
'  War  Schools  Branch,  Provost  Marshai  Generalis 
Office 
^   .   '•  .  .         ■   '    •  '.     •   '  -  ■'      '   • 

Remarks  ty  Dr.  Hov;ard  Mumford  Jones,  Direotor  of  Education, 

Prisoner  of  War  Schools  Branch,  Provost  Marshai 
Generalis  Office 

' »  ..  - 
Award  of  Cortif  icates  ...  ^  ' 

Remarks  ty  Lt*  Colonel  Thomas  Vernor  Smith,  Director, 

Military  Government  Instruction 

Dismissal 


34 

CONFIDENTIAL 


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T''*::?^ 


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CONFIDENTIAL 


IX 


•  '    CERTIFICATE  QF  ACHJEVEMENT 


There  f ollows  a  blank  Certificate  of  Achievement 
of  tho  kind  aiwarded  at  Fort  Kearney.     This  certificate 
ehould  be  revised  so  that  the  vrord  'Tle-educatiou"  reads 
aimply  ^'Education"  •     Tho  Gorman  )ii?ord  f or  "re-education" 
ia  "Umschulung",  the  viord  usod  by  tho  Nazis  for  tho 
forciblo^ro-oducation"  of  non-Nazis»     The  English  ^ord 
thoref oro  has  the  iwrong  connotation  for  tho  purposes  of 
tho  sohool« 


»•• 


•1 


•  ♦• 


35 


CONF  IDENT  lAL 


•^\*  /: 


CONFIDENTIAL 


PRISONER  OF  FAR  HE-EDUCATION  PROCa&IÜI 
THE     UNHED     STATES     CF    AMERICA 


O 

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FAR  DEP/JITMENT 
Office  of  tho  Provost  Inlarshal  General 
Prisoner  of  War  Camp 
Fort  Keamey,  R*I. 
This  CEETIFIG/.TE  QF  ACHIEVEMEOT  is  amarded  to 


•Who  haa  successfully  completed  the  training  course  for  Prisonera  of 
War  conductod  at  Fort  Kearney,  Rhode  Island  and  establishod  for  tho 
ro-education  of  selected  Citizens  of  Gennany. 

In  witness  thereof ,  the  undersigned  havo  heroiiiito  set  their 
mmes  this  thlrtieth  day  of  Juno,  194.5. 


^ 


•  • 


Alpheus  T?f.  Smith 

Lißiibenant  Colonel,  CMP  (^US) 

Comi^andant 


ARCHER  L.  LERCH  ^      . 

Major  "onoral,  USA 

The  Provost  Llarshal  General 


Ecr.vcrd  i-Iumford  Jones 


!^A 


\ 


»  •  . 


,,  .  CONF  IDSNTIAL 


.•  y 


COI/MENCEMENT  ADDRESS;.'  -  ' 

Speech  at  A^ard  of  Certif icatea 
Fort  Keärney,  Rhode - Island 


. •-  .  .  i. 


•  •  •.  >         ■•rt  ,,     •. 


Howard  M«  Jones .  Director  of  Education 


if^-ji 


•■..■.       '  .  ■^■•  .  '  .  ■    '  .  ■   .6  July  1945 

Colonel  Smith,  Members  of  the  Paculty,  Representatives  of 
ihe  Administration,  and  ray  friends,  Pr isoners  of  War: 

This  evening  marks  the  end  of  an  experimont  in  education; 
never  before  tried  in  the  United  States  and  perhaps  never  before 
tried  in  the  history  of  the  bestem  World  •  A  group  of  Geriiian 
Prisoners  of  War  knowingly  and  willingly  offered  themselves  to  be 
taught  by  representatives  of  an  enemy  countryj  and  what  is  more, 
they  wlllingly  and  knowingly  studied  and  approved  political  prin- 
Odiles  and  a  philosophy  of  life  originating  in  a  nation  against 
YThom,  because  of  these  principles,  their  country  declared  viar. 
Furbhermore,  they  willingly  gave  up  allegiance  to  the  political 
principles  of  their  former  government,  a  government  which  had  sent 
then  into  battle  against  the  forces  of  the  United  States, 

During  the  life  of  this  experimental  school,  so  laden  with 
posßibilities  for  the  future  of  Germany  and  bf.it s  relätion  to  the 
Ujiited  States  and  to  the  gestern  world,  we  have  tried  to  forget,at 
least  in  class-room  hours,  that  we  are  the  captors  and  you  are  the 
captives,  Outside'the  barbed  Yiire,   the  civilian  wprld,  shopked 
and  horrified  by  the  discovery  of  Nazi  atrocities,  cannot  so  forget, 
That  World  has,  and  can  have  at  preseht,  hö  kindly  f eeling  towards 
the  Gennan  nation.  Perhaps,  indeed,  even  if  there  had  beeh-no  atro« 
eitles,  we  could  not  avoid  this  f eeling  öf  civilian  suspicion.  It 
seeras  to  be  a  law  of  warf  are,  and.of  human  psychölögy  that  tho  non- 
combatant  is  free  to  increase  his  hatred  against  tl^e  eiiemy,  The 
combatant  soldier  is  not  that  ftee.  He  knows  that  the  soldier  on 
the  other  side  ia  living  a  lif  e  very  like  hie  ovmV! .  He  knows  that 
human  life,  reduced  to  its  Clements,  is  very  diff erent  from.  human 
life  behind  the  lines.  He  is  ia  soldier,  not  a  civilüan;   • 


•I 


37 

•   •   •.   .  •   ,   % 

C  b  N  F  I  b  E*N  T  I  A  L 


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I  'X 


C  0  N  F  I  D  E  NT  I  A  L 

'I      ' "        ..  .1  .  *<  ■ 


This  soldierly  attitude  is  Y/hat  in  this  camp  vre  hovo  tried 
to  retain,  We  have  trusted  you  as  good  soldiers;  \ie  hope  that  you 
have  equally  trusted  ns.     Should  there  be  araong  you  any  few  men 
'üho  have  cynically  accepted  the  opportunity  of  this  school  becauöe 
It  was  a  convenient  way  of  leaving  the  United  States,  I  must  be-  . 
lieve  that  this  small  minor ity,  if   indeed  it  exists  at  all,  is  not 
representative  of  the  honorable  and  soldierly  feeling  of  the  groat 
majority.  Our  teaching  here  has  been  vjithout  any  mental  reservations, 
\7e  trust  that  your  studies  have  been  carried  on  viith  the  samo  sin- 
cerity. 

• 

I  have  several  times  used  the  Word  "soldier",   I  must  make 
it  piain  that  I  use  this  vjord  in  a  apecial.  sense.  I  do  not  have  in 
mind  the  narrow  professional  fanatic  who  keeps  alive'the  spirit  of 
mllitarlsm.  We  do  not  in  this  country  llke  the  professional  mili- 
tarlsm  we  associate  with  the  German  general  staff ,  and  \ve  aro  fjrank- 
ly  tiying  to  wlpe  out  not  only  the  Infamous  Nazi  party  with  its  cru- 
elty,  its  cynlclsn,its  brutality  ,  we  are  also  trying  to  destroy  the 
opportunity  of  anothor  German  general  staff  to  establish  another  pro- 
fessional army  as  another  Instrument  for:  the  oppresslon  of  the  v/orld, 

\7hen  therefore  I  speak  of  the  soldler,  I  do  not  mean  the  pro- 
fessional militarist.  Vv^e  havo  our  professional  militarists  in  the 
United  States,  and  we  do  not  llke  them*  Fortunately  they  are  fow  in 
number.  Wo  prefer  to  them  our  General  Eisenhovier,  \vho  seems  to  us 
an  American  turned  soldier  and  doing  a  good  Job  of  it^  in  fact  one  of 
the  f inest  jobs  in  military  history,  but  doing  it.because  as  an  Arnor- 
ican  he  has  a  prof ound  distaste  f-or  the  whole  bloody ,  brutal  and  tc- 

dious  business  of  war.  ^   •'  ,-  ^" , 

'     -  ••• • 

What  has  all  this  to  do  with  the  purposes  för  Which  thij3 
/camp  was  established?  I  notice  from  your  records  that  many  of  you 
are  mombers  of  the  Catholic  faith^  V/e  have  in'Englisfi'a  hymn  "Qn- 
ward,  Christian  soldiers".  lamno  preacher,  ßut  the  distinction 
I  am  trying  to  make  is  the  distinction  of  this  hymh,Vthp- distinction 
between  the  profössional  militarist  and  the  Citizen^ sola ior  who  does 
a  Job  because  he  has  to.  And  I  believe  it  to  be  of  .tlie  greatest  im- 
portance  to  say  to  you  at  this^tlme  that  the  quäl ities  you  are  going 
to  need  for  yourselves  in  the  dark  days  ahead  of  yqü,  the  qualitios 
you  must  rely  on  in  the  lonoly  and  private,  struggle  each  one  of  you 
is  going  to  havo  to  cariy  on  when  you  return  to  yöür  own  country; are 
tho  quallties,  not  of  the  militarist,  but  of  the  Christian  soldior. 
You  aro  going  homo.  There  you  will  be  overv/hclmed.by  a  senso  of 
frustration  and  of  despair..  You  will ^cpnfront  spiritualbev/ildGrment 
You  will  have  to  face  both  physical  want  and  psychological  ^'^ant. 


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38 


CONFIDENT  lAL 


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1/ :■"•/•  l'ii^: 


.^      The' wisdom  of  retiringr  a  maif 

'   J  P  *r^'  !'i?<  J.  «'^r  as  f  c^  and    productive 

?:'  ^i!:>^  'as  ilenry  Ehrmämn  is  debatablcu 


I  ♦. 


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>— A  membcr  bf  the 


kmpaper  in 


Gov(e|rnment  Departmenil 

'■■I  -'V''»^'' 


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HANOVER,    NEW    BAMPSHIBE 


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PRICE    TEN    CENTS 


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^artmeht  spoke  last  night*  at  the 
momics  of  the  Environment'*, 
i^vities. 


1  .^^    ' 

f. L'J'-l"  Mrf"   -    ' 


— photo  by  Beck 


,.•4  i. 


ker  Professor  of .  Law  and  Polit- 
ical  Science,  has  resigned  from 
his  Position  in  the  .epvernment 
department  to  accept  a  similar 
..  post  ^t  McGill  Unlversity  in 
Montreal.   .  ^-^    \    ^^.  . ,     i.,  .    • 

./^The  resignation  of  the'iriter-' 
nationally  reknowned  compara- 
tive  government    scholar    came 
as  a  disappointment  and  a  mild 
surprise      to      Ehrmanns  :    col^ 
leagues.    Indicative    Öf    the  es-  ' 
teem  in  which  he  was  held  was;-/ 
a  comment  of  a  fellow  depart-  ^  ^ 
ment  jnember:  /*I    don't    think 
there's  anyone  like  him."  .,,^, , 

Ehrmann,  who  has  been  at  the  ^  '^ 
College  since  / 1961, ,  had  two 
years  remaining  in.his  contract,:  ♦ 
at  which  time  he  would  have  had 
to  retire  under  the  Colleges 
mandatory  age  65  retirement 
rule.    ■        ••,;,  •■- '; ..:;  'fx   .  X     •  ■     '  ■ 

'    It  was  this  reguiation    which 
played  a  major,  although  appar- 
ently  not  the  only,  role  in  his  de- , 
cision  to  accept^  McGiirs  offer. 

Ehrmann  had  of ten  expressed 
his  desire  to  teach  af ter  age  65.     ^ 
Before  he  left  for  a  vlsiting  pro-  / 
fessorship  spring  term  at    Ber- 
lin's    Free    Univerisity,    he    in-      : 
formed     the     government     de-  ' 
partmentof  the.  McGill  offer.  ^.^a-^. 

Apparently,  McGillgave  Ehr- 
..  mann  a  f ive  yeär,  füll  time  post 


l 


^    ■  V  . V  •••<  V    • 
•.    OiVii   '»/«^  ''l 


^fV^'V  HENRY  EHRMANNV'^>'^'V   r  •':-^  •■  /•}   '1  ' 

one  of  disappontment  and  tem^ '^ ''':>'' '''^''X  ' 
pered    surprise.     One     member         ^    . ' 
said  yesterday  that'the  depart-         ■  ['  :-j 
ment  feit  the  CAP  made  a  'mib-  1'4 

take."    .     .   .      ,  ..t.!r'< 

Another  Professor,  who  said  v'^  '\K  i 
he  was  ^'surprised,"  remarked:  v/^^-'W  ;■ ' 
'The  wisdom  of  retiring  a  man  ^  .j  /  iv.^. 
as  competent  and  productive  as  ^ ' 

Henry  Ehrmann  is  debatable!":  v     '  .:^Ak 
/;..  What  other  factors  might  have      '  f>Mi 
prompted    Ehrmann's    decision  '     v^v'*» 
to  leave  the  College  is  a  subject     v^, 


of    Wide    speculation.     He      Is  , •> fs^'i:> r^ 

known  to  have  been  quite  disap-  ^^^- ^(Z*?^^^ 


A; 


>•  •^'  w  w  ;  -"'  Vt  ^  ä'  <  'V  iv>:  ^commencing  this  September!   It 

^  #  M^^JL^'^'^'-     .»•  ■  ^^  "ot  known  if   the   offer   con- .'< 

OflfiVV  taineda    substantial   salary   in-     ,  ^ v*  wx.xx    .xic    ticaunem   or      .      ^ 

V,      I  7^-    i  '^    ^'^  '  crease,  but  a  few  members  of  \,  ;  his  wife,  a    part-time    languaee  '  M;^>^: 

'  *'"  v-rj^  ^^«      government     departmentiv  '  lecturer  for  seven    years    who 

•  ly  destructive  activitles '  iu)w   Ül  -    ^^^^£,i^  ''attractive^  ;  ^^  v^;.  was  abruptly  dismissed  last  De- 

'the  DubllcsectoriUoVpffuiafin^  »      Ehrmann  requested  that  the  cember.                     ..    ..,:^.  .v 


i(-^!^ 


L  ^.nmon  «.H^i./*  fuJl^^iiui'*^  .^I  i''       ^viuvjiuö  aaiary  oiier,:r  DU^^ z' con-^i  '.lacior-sort  .of :  the  last  iSttraw"  > '':  J     »^  v'^' 


^Z'^*  •.'  . 


vi 


/ 


prollt  and  loss  anälysis  ifi  bytu        last  Uiiee  years  oi  lue  live  yeai; 

iconstr,uction  and  twelr  effects'oh    .'  \term;  at  half  sBl9^:.M}y:,^^;;^i^ 

the  environment,  ye  would  see  al,^!  .^    Lengthy ^    departmentäl  '  de- 

lot  fewer  of  theni.r  »r^:  V'^  liberations  ensued.  According  to 

i    While    he    notc|d  'thatjn  the        various  members,  there    w^s    a 

i^short  run  his  method  of  pollution        nearly    unanimous    decision^  to 


A 


re- 


J"N'% 


.^controlwouldcaiie  ,a   su'bstan-'ä  :  comply    with     Ehrmanns 
4;ual  increase  hv  tiie  Wt  of  liv,  ^V  quest,  with  less   thaa  fpi^^^^^^^^ 
; Ing,  Dolan  Said    that   the   long- ^    senthig.yotes     •     -  T^v^j^^j^^m 
f ränge  effects  woiJld    be    hig'hly  '^^^  Hi«.<:pnt.«  wprp    hased    or 

jbeneflcial.  -  ,  -  •;' 

k-  **By    creating    a    market  for  v 


4waste  disposal  Services,  re- 
isearch  and  development  would 
»^'increase,  the  economy  would  re- 
i  Cover,  recycling  of  resources 
Iwould  be  possible,  and  economic 
Igrowth  could  .  go  on  indef In- 
fi itely,  he  said. 


The  dissents  were    based    on 

the  belief  that  it  woud  be  wrong 

•  to  set  a  precedent    of    allowing 

.post-age    65    teachers,    sources 


|.>lV^tC^      »-/ittci.     c*,Uuctt        AI..         A.        V« "  t  »    ■ 

think  he  really  wanted  to  leave  ' 
Dartmouth.V  •  "  '^    >  \' 

Other  government  teachers  of- ' 
fered  similar  analyses,  but  were 
less  inclined  to  call  it  the  major 
faqtor  in  Ehrmann*s  departure. 
^'Obviously  it  was  a  facilitating 
decision,"     one     prpfessor     re-  . 
marked.'';',    ..•^.■/v'-;.t'*^  >•'■     "  ■  •  (    • 
'r  Harvey,    too,    conceded    that^ 
Ehrmann  may  have    been    re- 
acting  to  his  wife's  treatment  in 
leaving,  but  summed  up  the  de- 


^  said.     Despite    the     unanimoii^        leaving,  out  sun 

^plnon  that   Ehrmann's   qualifi- '  '  '  cision  this  way:  "I  had  a  sense 


r 


•  '  I 


t.  \ 


Investtgation 
llance  Activity 


''f 


The  appeals  court  sent    back 
i  to    U.S.    District    Court    Judge 
(George  L.  Hart  Jr.,  a  suit  chal-    - 
lenging  as   unconstitutional   the  . 
Army's  practice  of  gathering  In- 
formation relating  to    civil    dis-    . 
turbances  and  street  demonstra- 
I  tions.    ,      i  ;/    ...  V         ^ 

I      In  so  doing,  the  appeals  court 
1^  ruled  that  Hart  erred  in  dlsmiss-  ^ 
fing  a  suit,>  filed' in  Febi'uary  of 
]  1970  by  a  group  called  Central 
i  Commission    f or    Conscientious ' 
ir  Objectors  ägainst   Defense    See-. 
I  retary  Melvin  R.  Laird.        ^^       t 
I      The  suitlchallenged  the  legal-^ 
r   ity  of  Army  sürveillance  of  polit-T- 
j  ical  activity  and  asked  that  the^ 
f  military  be  prohibited  from  *fu- 
I  ture  similär  activity.'*      r.\,^    •   ' 

V  The  appeals  court  ruled    tha\t 
I  the  suit  of  fered  a  good  opportu-; 
i  nity  for  the  judiciary  to  look  at, 
|,  the  constit;utionality  of  the'  Ar-J 
%  my's  actiohs  and  ordered    Hart 
?^  to  conduct  a    füll    investigation 

V  into  military  sürveillance  of  ci-' 
j,viliins..-^l-^^^^^^^^^^ 

I. 


cations  were  süperb,  a  few 
members  argued  that'"it  wasn't 
worth  making  an  exception  to 
policy,'  one  Professor  said  y^s- 
terday.    '         >'?-  ^'r?  ■•  ^'^  i''^;"/. 

:y  The  department  then  recom- 
mended  to  the  Commlttee  Advi-' 
sory  to  the  President,  who  has 
ultima te  judgment  in  such  mat- 
ters, that  Ehrmann  be  given  a 
f ive  year  contract.  * 

The  CAP  reversed,  however, 
feeling  that  the  Trustee-estab- 
lüshed  mahdatory  requirement 
age  should  be  upheld.  Dean  of 
Faculty  Lawrence  Harvey  said 
the  CAP  ruling  was  "we  can't 
forecast  five  years  ahead;"  that 
variables  such  as  health  can't 
be  predicted.         ::^  .•  i 

i"The  CAP  was  actually  very 
sympathetic  because  they  would 
have  liked  to  keep  Prof.  Ehr- 
/ mann,'  said  Harvey.^He  added 
that  Provost  Leonard  Rieser 
:  feit  '  that  making  ],:o.;  five  year 
commitment  ahead  of  Urne, 
"went  again&t  the  whole  spirit" 
of  the  age  requiremeiiu. 

The  CAP  did  of f 6r  ^;to  retain 
Ehrmann    for    two    more  years  ' 
Until  age  65  and  theii^  conslder 
hiring  him  "on    a    year-to-year 
basis,'  Harvey  stated.    He    said 
that  the  College  has    done    this- 
'  before,  but  feels  that,  making  a 
**blanket  rule'    that    Professors 
can  remain  af ter  65  is  not  in  the 
Collcge's  best  intferests..        "    ^ 
^       The/  government   department 
rcactibnto  the  CAPjycrdict  Was 


rSpe^h  Department  Off  er^  $250 


In  Persuasive 

♦  i'The  speech  department  is  of-? 
,  fering  $250' in  prize  money  in  the  j 
f  Bärge  Speech  Contest  to  be  held  f 
f 'Wednesday,  May  .  19. '  Entrants, . 
g  limited  to  members  of  the  senior  ^ 
l'  class,  must  register  by  Wednes- j 
V«day,  May  12  in  302  Wcijtworth ' 

V  Hall.  '  ; 

!•  Each  contestant  must'delivcr 
»{  a  10  minute  speech,  upon  the 
J  isubject  of  his,  choice,  the 
I"  purpose  of  which  is  to  stimulate, 
i  /to  convince.  or  to  activate  the 
lyaudience,  The  prcliniinary  coia* 


/' 


test  to  select  the  fnallsts  will  be 
held  Oll  Friday,  May  14.  v  -   ' 

The  prizes  stem^  from  a  fund 
established .  in  1901,  by  Bell j  amln 
F.  Bärge  of  Manch  \:  Chunk, 
Pennsylvania. .  With ^»  the  '  f irst 
prize.of  $150.  goes  the  Benjamin 
F.  Bärge  medal  für  oratory. 
Second  prize  is  $50.  - 

Judges  for  the  preliminary 
contest  will  be  members  of  the 
speech  departmenp.,  Judges  of 
the  final  contest  have  yet  tq  be 
anaounccd.  .' 


that  there  was.a  kind  of  excite-  . 
ment  in  going. to  McGill.  I  think 
he  was  very  f lattered  by  their 
of f fsr.  Besides,  it  was  a  very 
high  salary."  He  doubted  if  Mcj,; 
'  Gill  had  offered  Mrs.  Ehrmann 
a  teaching  position.  i 

Most  of  the    government   Pro- 
fessors    interviewed     yesterday 
Said  that  Ehrmann  would  prob- 
ably  be  replaced  with  a  woman. 
They  also  ruled  out  the  possibil-, 
ity  that  anyone  as  "famous'  as^ 
Ehrmann   might   be    hired.    As  ' 
one    member    said,      President 
Kemeny    last    wihter    strongly 
discouraged     any      department 
from  hiring  a  white  male  at  the,i 
senior  levels.     .   .     .  ■     ■      ,    ;  .  ^ 


Foley  Talks 
On  History 
Of  Hanover 


'  Allen  R.  Foley,  prof essor,  em- 
eritUs  of  history,  will  be  the  main 
Speaker  at  tonight's  meeting  of 
the  Hanover  Historical  Society. 
Foley  will  talk  on  '*Straddling 
the  Connecticut:  recollcctions, 
personal,  humorous,  and  othcr- 
wise,  with  some  attention  to  old- 
time  Hanover  charactcrs,',  in 
the  Drake  Rooni  of  the  Hoplcins 
Center  §it  8  p.m. 

Foley,  who  currently  servcs 
in  the  Vermont  legislaturc,  is 
President  of  the  Vermont  Histor- 
ical Society.  He  is  an  expert  on 
Vermont  Humor,  and  has  been 
involved  in  the  Hanover  scenc 
since  1929,^  when  he  was  an  un- 
dergraduate  at  Dartmouth.  Hc 
is  the  namesakc  of  Foley  House. 

The  meeting  tonight  will  also 
include  the  election  of  officers 
and  a  vote  on  changes  in  the  by- 
laws  of  the  Historical  Society. 

The  Webster  Cottage  on  North 
Main  Street  is  maintained  by 
the  Society  as  a  public  muscum. 
It  is  open  to  visitors  pn  Satur- 
days  from  2  to  4  p.m. 

Meetings  and  mcmbcrship 
'  are  opcn  to  the  public. 


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helfen 

en  an  der 
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;e  Frau  eine 
inkeautomat 


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r>M'M.-i^  nach  dem 
:^'-".^;li:,T  :'<<ng  versagte» 
•.>^l^;:|^t  der  Hand 
•'.";:?''   sehe  her  aus- 


♦  f  . .  :t        ; 


hte  im  Auto- 
isäule  nach, 
oll  nach  An- 

vi,^  ;,^hr  die  Last 
\-  i^lvf^'  ^irückt  haben. 
y;?''v  )r  Feuerwehr 
■7:>;;^  Nation  befreit 
Ij^'S  Notarzt  nahm 
e^l'-.i:;  it,  da  vermut- 
Hand  gebro- 
sto/pol 


♦  ■ 


1^  .  -»• 

■»':  a. 

^.vj):  I'  I.  Jacobs  ^ 

/i^fi^iVorlesung.^':: 

:V;t^^  Universität  ge- 

.;;     3ung  der  Fakultät 

ä -;,hre  und  der  Indu- 

>Ä5 -fier  Rhein-Neckar 

:  Vi'a  der  Unterneh- 

;  > te^ ßpricht   heute, 

^ÄjUm  Hörsaale  163 

4i'    I  über  „Internatio- 

V  Geschäftstätigkeit 


•;  chnik  können  sich 

•  t  bei  der  Heinrich- 

*  ten.  Der  Unterricht 

'.  beginnt  Ende  Au- 

c  jdauer  beträgt  vier 

'  ailt  das  Sekretariat, 

Ufer     10,     Telefon 


Engagierter  Forscher  und  Lehrer 

Ehrendoktor- Wfirde  an  Professor  Henry  W.  Ehrmann  verliehen 

\ 

Das  Podium  der  Universitäts-Aula  war  mit  Blumen  geschmücict.  Solche  Zier  ist  in  der 
SchloBhochschule  nur  dann  zu  sehen,  wenn  l^esondere  Anlässe  gegeben  sind.  Gestern 
ging  ein  Festakt  zu  Ehren  für  Professor  Henry  W.  Ehrmann  Qber  die  Bühne,  dem  der , 
Senat  der  Universität  -  auf  Antrag  der  Fakultät  für  Sozialwissenschaften  -  die  Ehren- 
doktorwürde verlieh.  Ehrmann,  ein  Berliner,  der  heute  in  den  USA  lebt,  wurde  für  au- 
ßerordentliche wissenschaftliche  Leistungen  ausgezeichnet.  Er  hat  mit  seinen  Arl»ei- 
ten  den  Sozialwissenschaften  neue  Felder  und  neue  Entwicklungsmöglichkeiten  er- 
schlossen. I 

Professor  Heinz  König,  der  Rektor  der  Weber  hin  -  war  er  in  Gestapo-Haft  ge- 
Universität Mannheim,  charakterisierte  nommen.  gefoltert  und  dann  im  Konzen- 
den  neuen  Ehrendoktor  als  einen  Mann,,  trationslager  Oranienburg  eingesperrt 
dessen  persönliches  Schicksal  eng  mit  worden.  Von  1934  bis  1940  arbeitete  er  in 
dem  Schicksal  Deutschlands  verbunden  Paris  als  Journalist  und  als  Korrespon- 
sei.  Als  25jähriger  junger  Mann  habe  Ehr-  dent.  In  Frankreich  als  Deutscher  inter- 
mann  im  Jahre  1933  seine  Referendar-  niert,  gelang  ihm  1941  die  Flucht  in  die 
Ausbildung  in  Berlin  beenden  und  USA.  Seit  seiner  Berufung  im  Jahre  1947 
Deutschland  verlassen  müssen.  Der  Rek-  als  Professor  für  Politische  Wissenschaf- 
tor betonte,  es  sei  wichtig,  auch  bei  einem  ten  an  die  Universität  von  Colorado  ist 
Festakt  dieser  Art  an  diese  dunklen  Jahre  Ehrmann  akademischer  Lehrer.  Er  lehrte 
deutscher  Geschichte  zu  erinnern  und  zu  und  forschte  an  mehreren  amerikani- 
mahnen.                                                       .  sehen,  französischen  und  deutschen  Uni- 

Auch  der  Dekan  der  Fakultät  für  Sozi-  versitäten.  Seine  Arbeit  an  der  Universität 

alwissenschaften,  Professor  Max  Kaase,  Mannheim  im  Sommersemester  1980  -  so 

rief  die  „menschen-verachtende  und  dog-  Professor  Hirsch-Weber  -  sei  unverges- 

matische  Intoleranz"  eines  vergangenen  sen.    Das   wissenschaftliche   Werk    Ehr- 

Jahrzehnts   ins  Gedächtnis  zurück.   Da-  manns,  das  Hirsch-Weber  dann  skizzierte, 

nials  hätten  fast  400  mitteleuropäische  So-  sei  durch  sein  politikwissenschaftliches, 

zialwissenschaftler   aus   politischen    und  soziologisches  und  juristisches  Interesse 

rassischen  Gründen  ihre  Heimat  verloren,  geprägt. 

Kaase  stellte  in  seiner  Rede  den  Wissen-  Henry  W.  Ehrmann  bedankte  sich  für 

schaftler  Henry  W.  Ehrmann  in  eine  Rei-  die  Ehrenpromotion  mit  einem  Vortrag 

he  mit  den  Mannheimer  Universitäts-Eh-  unter  dem  Titel  „Die  Grenzen  der  Justiz 

rendoktoren  Sir  Karl  Raimund  Popper,  im  Wohlfahrtsstaat  -  eine  amerikanische 

Leon  Festinger  und  Reinhard  Bendix,  der  Debatte".  Am   Nachmittag  veranstaltete 

zu  dem  Festakt  angereist  war  und  herz-  die   Schloßhochschule   ein   sozialwissen- 

lich  begrüßt  wurde.  schaf Üiches  Kolloquium  mit  Referaten  der 

Ehrmann,  1908  in  Berlin  geboren,  stu-  Mannheimer        Universitäts-Professoren 

dierte  Rechtswissenschaften  in  der  ehe-  Rudolf  Wildenmann,  Karl-Heinz  Reif  und 

maligen   Reichshauptstadt  und  in   Frei-  Max  Kaase.                                             hk 
bürg.  Wegen  illegaler  politischer  Tätigkeit 
-  darauf  wies  Professor  Wolfgang  Hirsch- 


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aumschlag  in  der  Flaute 

:  Im  Vergleich  zum  Vorjahr  fehlen  knapp  f finf  Prozent 

*.  übertraf  auch  Im  Juni  der  Güterumschlag  in  den  Mannheimer 
ismonate  des  Vorjahres.  Im  abgelaufenen  Monat  waren  es  eln- 
bnnen  Tankerladungen  674  167  Tonnen  In  Empfang  und  Versand 
/onnen  Im  Juni  1981.  Damals  wurden  209  207  Tonnen  Tankerla- 
onoch  ist  die  Gesamtbilanz  des  Staatlichen  Hafenamtes  auch  1982 
och  rückläufig. 

über  1,34  Millionen  in  den  ersten  sechs 
Monaten  des  Vorjahres  ausgewiesen. 


•,  Kurve,  die  den  Um- 
*stellt,  ihren  Gipfel  im 
r  als  elf  Millionen  Ton- 
)  nochmals  über  die 
rke  stieg,  von  den  8,3 
1977  auf  9,9  MiWonen 
te,  zeigt  seitdem  nach 

\hr  1982  sind  4  068  eSSr" 

worden  H-  erneut '♦4,9- 

i^''im'  iTergleichsiölt^^ 

Dabei  ging  die  Men- 

n  Güter  von  2,93  auf 

tn  zurück,  bei  den  von 

Wasserweg  versand- 

Rückgang  in  der  vor- 

3S  Staatlichen  Hafen- 

onen  Tonnen  gegen- 


Die  etwas  mehr  als  vier  Millionen  Ton- 
nen im  ersten  Halbjahr  1982  wurden  von 
5661    ankommenden    und    abfahrenden 
Schiffen  bewältigt,  das  sind  17,2  Prozent 
weniger  als  im  Verßleichszeitraum  1981  ^ 
un^lm^t  einen , Rückschluß  darauf  zu,;(la^> 
die  Schiffe i  grpßer,  und  .leistungsfähiger^ 
werden.  .>lr.  üi^ji^ 

Im  Gegensatz  zu  Mannheim  meldet 
Karlsruhe  anhaltend  Zuwachs  in  seiner 

Hafenbilanz,  die  schon  im  Vorjahr  Mann-  Dia  Univertitit  zolchnata  Profettor  Henry  W. 

heim  von  seinem  traditionellen  zweiten  Ehrmann  (rtchtt)  mit  dtr  Würde  einet  Eh- 

Platz  in  der  „Bundesliga"  verdrängt  hatte,  rtndoMort  tut.  Dekan  Max  Kaata  (linkt) 

bedingt  fast  ausschließlich  durch  das  hÖ-  vertat  dit  Ehrtnurfcunde. 
here  Mineralölaufkommen.                   i-k  Bild:  Bohnert  &  Neutch 


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TIUKD   SEilViUE   ÜüIvüvJiiKD 

tlPEClAL     PKüJECT   CEWTER 

FÜlcT  EUoTIS,    VIRGINIA 


4  April  1946 


TO  wliüM  IT  ^xAY  CüIICEHN: 


It  is  v/ith  distinct  pleasure  that  I  recoraraend  Dr.  Henry 
V/.  Ehrmann.  He  has  been  assoclated  V/ith  the  program  of  the 
Special  Projects  Division,  Üffice  of  the  Provost  Mars'^ial  Gene- 
ral, since  17  October  ^1944,  and  since  8  June  1945  has  carried 
on  his  v/ork  under  my  com?iiand.   I  have  had  sufj.ici6nt  acquaintance 
with  hiiji  professionally  as  well  as  pcrsonally  to  comraerid  him 
without  reservatlon, 

*/Je  have  been  associated  in  the  development  and  Operation, 
at  Forts  Learney,  Getty,  and  v;ethGrill  in  Rhode  Island,  and 
more  recently  at  i'ort  Eustis,  Vir:;inia,  of  a  special  orienta- 
tion  program  for  selected  Gernian  prisoners  of  v/ar.   It  v/as 
necessary  to  relate  this  program,  v;hich  v;as  based  on  the  prin- 
ciples  of  democratic  lifo  and  government,  to  the  German  back- 
groimd  and  mentality.   Dr.  Ehrmann 's  intimate  kno-/ledge  and 
understanding  of  the  German  people  combined  vilth   his  dedication 
to  the  implicatlons  of  democratic  lifo  caused  us  to  rely  greatly 
upon  hira  for  the  selection  and  nreparation  of  course  materials. 
In  addition,  his  conrnand  of  both  the  German  and  English  langu- 
ages  and  his  platform  ability  gave  him  superior  qualif ications 
in  the  presentation  of  our  i'iaterial  in  lectures  and  discussion 
groups,  v/ith  audiences  of  from  50  to  1000, 

More  specif ically,  he  has  participated  in  the  planning 

of  curricula  at  the  foiir  schools  mentioned.  He.is  almost  com- 

pletely  respoasible  for  the  creation  of  the  courses  in  German 

history  and  politics,  and  to  a  large  extent  for  their  presen- 
tation,                     .     . 

• 

Dr.  Ehrmami  had  Charge  of  the  staffs  composing  the  German  • 
History  Departments  at  Forts  i^earney,  Getty,  and  ^.^etherill. 
He  supervised  the  v/ork  of  various  College  teachers  and  assis- 
tants,  mostly  trained  specialis ts  in  their  field.  At  Fort 
Eustis  he  has  been  in  Charge  of  the  Presentation  Section  and  ' 
has  trained  and  supervised  a  heterogeneous  group  of  40  in- 
structors,  including  officers,  enlisted  men  and  civilians,  as   ' 
v/ell  as  selected  prisoner  of  war  assistants  -  a  difficult  assign- 
ment  which  he  has  carried  out  Yilth   eminent  success. 

For  all  of  these  activities  it  was  necessary  to  produce 
spocially  designed  teaching  materials,  as  well  as  to  select- 
films  and  other  Visual  aids  to  assist  in  presentation^ Dr. 
Ehrmann  did  this  task  efficiently  and  almost  single-handed. 

-1- 


■   y  '■•  'S: 


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s 


He   alGo  dovised   varlou.s   tests   to   evaluate   tho  edixcatj  onal  and 
poiitical  bacKgroiiiids   of  Üerman   nrisoners   of  v;ar.      The  m.'  kjng 
Ol    tiiese  tests  reqiiirod  exliaustive  jcnowledge  of  'icri-ian  hlpt'ory, 
l)olitiGs,,   education,   and   social  structure. 


H 


He  scrved  as  a  permanent  ineinber  of  the  Faculty  Board  at 


the  Rhode  Island  installations,  and 
tation  Board  at  Fort  Eustis. 


as  a  iiiember  of  the  Urien- 


Dt,   Ehrinann's  personal  attributes  have  impressed  thein- 
selves  most  favorably  upon  his  associates.  Uurlup-  various 
tryiny  periods  his  intelligence,  ability,  and  unfailin.(i  cheor- 
iulncss  have  contributed  proatly  to  tiie  aco 


mission. 


ornplishment   of   our 


ALFilbUS  V,.  Si,ilTH 
Lt.  Colone 1,  AUÜ 
Commanding 


'}«t  ■    '».     . 


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