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BUFFALO LAW REVIEW
Volume 16 Fall, 1966 Number 1
Copyright 1966 by The Buffalo Law Review
THE COMMON LAW AND THE CIVIL LAW: SOME ENCOUNTERS,
INFLUENCES AND COMPARISONS
ESSAYS IN HONOR AND MEMORY OF ARTHUR LENHOFF
(1885-1965)
CONTENTS
ReFLECTIONS ON^TflfiEMIGRE SCHOLAR: In MeMORY OF ArTHUR
Lenjmoff ^^^=-^C^ n.
/By Said Toiister . . . .^ 1
ProfTdr. Arthur Lenhoff
By Fritz Schwind 6
America^s Cultural Contributions to Europe in THE Realm OF
Law
By Arthur Lenhoff •
ARTICLES
COMPARATIVE StUDY OF CeRTAIN DuE PrOCESS ReQUIREMENTS OF
THE European Human Rights Convention
By Thomas Buergenthal 18
LocAL AND Moral Data in the Conflict of Laws: Terra
Incognita
By Albert A. Ehrenzweig 55
COMPARATIVE LaW AND JURISPRUDENCE
By Jerome Hall 61
Exp ANDING Jurisdiction Over Foreign Torts: The 1966 Amend-
ment OF New York's Long-Arm Statute
By Adolf Homburger and Joseph Läufer 67
SOME ASPECTS OF EnFORCEABILITY OF FOREIGN JUDGMENTS: A
COMPARATIVE SUMMARY
By Barbara Kulzer 84
y
SOME ObSERVATIONS ON THE OrIGIN AND StRUCTURE OF EvIDENCE
RULES UnDER THE COMMON LaW SySTEM AND THE ClVIL LaW
System of "Free Proof" in the German Code of Criminal
Procedure
By Karl H. Kunert 122
International Res Judicata in the Netherlands: A Compara-
TTVE AnALYSIS
By Hans Smit 165
American and European Labor Law: The Use and Usefulness
OF Foreign Experience
By Clyde Summers 210
m
COMPARATIVE ASPECTS OF PrODUCT LiABILITY
By Charles Szladits . .• 229
Civil Law and Common Law Influences on the Developing
Law of Ethiopia
By J. Vanderlinden 250
•
BIBLIOGRAPHY
Bibliography of the Writings of Arthur Lenhoff
By Baljour HaUvy 267
COMMENTS
Similarities in American and European Negotiable Instru-
ments Law 276
The Paternity Suit in Europe 288
The thcmi oj Ikis Festschrift irai conccivcd by and under the gcncral editorship
Tcuitiit.
AMERICA'S CULTURAL CONTRIBUTIONS TO EUROPE
IN THE REALM OF LAW*
Akthur Lenhoff
I N bis "intellectual history"— as Crane Brinton himself characterizes bis book
I Ideas and Men—he says tbat we know little about tbe process of successful
innovation, from tbe idea in tbe mind of genius to its widespread working out
among buman beings.i ^nd yet we do know something of wbat bappens witb a
legal idea after it bas been reduced to a form discernible in tbe outside world.
In a great many cases it bas been adopted only witbin tbe legal System of tbe
country where it originated and obtained binding effect tbrougb tbe judicial,
legislative or administrative process. However, tbere are great numbers of legal
ideas wbicb bave been taken over by otber countries.
Most of tbe Continental countries adopted Roman law in a wholesale fasb-
ion. Even in our law, particularly in international law, tbe Roman-law tbeories of
acquisiüon and of succession bave been adopted as tbe principles Controlling tbe
acquisiüon of territory and tbe succession to an extinct State, for example. Tbis
evening's discussion deals witb tbe same problem, witb a difference, bowever.
We sball be concerned not witb tbe role of Roman-law ideas in tbe new world,
but witb tbe role of America's legal innovations in tbe old world.
To mention tbe words written Constitution is to point, witb two words, to
one of tbe greatest legal feats ever recorded as an object of universal adoption.
Surely we meet witb great cbarters in European medieval bistory. But tbey, sucb
as tbe Magna Carta of 1215 and tbe Golden Bull of 1356, were not «constitu-
üons " Tbe word consütution means "constituere rem publicam." Tbose medie-
val documents did not "found" a "civil body politic" as tbe Pilgrims on tbe
Mayflower said in tbeir Compact. Tbey placed limitations on tbe power of tbe
personal sovereign.^
One may add tbat tbe Magna Carta, tbe Bill of Rigbts, and tbe Act of
Settlement are, as James Bryce so aptly stated, "merely ordinary laws wbicb
could be repealed by Parliament at any moment in exactly tbe same way as it
can repeal a bigbway act or lower a duty on tobacco.'"
Tbis second new idea of a "fundamental law," "a superior paramount law
uncbangeable by ordinary means . . . not on a level witb ordinary legislative
acts," by wbicb all legislation is limited, was likewise first expressed on American
soil— by tbose Puritans wbo emigrated from Massacbusetts and establisbed tbree
» Originally given as an address before the Buffalo Chapter of Phi Beta Kappa,
on the 17Sth Anniversary of the foundlng of the naüonal fraternity, on December S, 1951,
and pubUshed in 20 University of Buflalo Studies. No. 2 (August 19S2), this p.ece ha»
been edited sUghtly for purposes of this re-pubUcaüon. rS.T.]
1 Brinton Ideas and Men: The Story of Western Thought 21 (1951).
2 f or Sls, including the historical insignificance for English consütuüonal la^
of the Agreement ii the People of 1649 and the Instrument of Government of 16S3, see
tte author's TmeWca» Legal Invcntions Adopted in Olher Countries, 1 Buffalo L. Rev.
118-37 (19S1).
3. 1 Bryce, The American Commonwealth 242 (1926).
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BUFFALO LAW REVIEW
Volume 16 Fall, 1966 Number 1
Copyright 1966 by The Buffalo Law Review
THE COMMON LAW AND THE CIVIL LAW: SOME ENCOUNTERS.
INFLUENCES AND COMPARISONS
ESSAYS IN HONOR AND MEMORY OF ARTHUR LENHOFF
(1885-1965)
CONTENTS
Reflections on THE Emigre Scholar: In Memory of Arthur
Lenhoff ^
By Saul Touster ^
Prof. Dr. Arthur Lenhoff
By Fritz Schwind ^
America's Cultural Contributions to Europe in THE Realm of
Law ^
By Arthur Lenhoff '
ARTICLES
COMPARATIVE StUDY OF CeRTAIN DUE PrOCESS ReQUIREMENTS OF
THE European Human Rights Convention
By Thomas Buergenthal 1^
LocAL AND Moral Data in the Conflict of Laws: Terra
Incognita
By Albert A. Ehrenzweig 55
COMPARATIVE LaW AND JURISPRUDENCE
By Jerome Hall ^1
Exp ANDING Jurisdiction Over Foreign Torts: The 1966 Amend-
ment OF New York's Long-Arm Statute
By Adolf Homburger and Joseph Laufer 67
SoME Aspects of Enforceability of Foreign Judgments: A
COMPARATIVE SUMMARY
By Barbara Kulzer ^^
AMERICA'S CULTURAL CONTRIBUTIONS TO EUROPE
IN THE REALM OF LAW*
Arthur Lenhoff
IN bis "intellectual history"— as Crane Brinton himself characterizes bis book
Ideas and Men—he says tbat we know little about the process of successful
Innovation, from tbe idea in tbe mind of genius to its widespread working out
among buman beings.^ And yet we do know sometbing of wbat bappens witb a
legal idea after it bas been reduced to a form discernible in tbe outside world.
In a great many cases it bas been adopted only witbin tbe legal System of tbe
country wbere it originated and obtained binding effect tbrougb tbe judicial,
legislative or administrative process. However, tbere are great numbers of legal
ideas wbicb bave been taken over by otber countries.
Most of tbe Continental countries adopted Roman law in a wbolesale fasb-
ion. Even in our law, particularly in international law, tbe Roman-law tbeories of
acquisition and of succession bave been adopted as tbe principles Controlling tbe
acquisition of territory and tbe succession to an extinct State, for example. Tbis
evening's discussion deals witb tbe same problem, witb a difference, bowever.
We sball be concerned not witb tbe role of Roman-law ideas in tbe new world,
but witb tbe role of America 's legal innovations in tbe old world.
To mention tbe words written Constitution is to point, witb two words, to
one of tbe greatest legal feats ever recorded as an object of universal adoption.
Surely we meet witb great cbarters in European medieval bistory. But tbey, sucb
as tbe Magna Carta of 1215 and tbe Golden Bull of 1356, were not "constitu-
tions." Tbe word Constitution means "constituere rem publicam." Tbose medie-
val documents did not "found" a "civil body politic" as tbe Pilgrims on tbe
Mayflower said in tbeir Compact. Tbey placed limitations on tbe power of tbe
personal sovereign.^
One may add tbat tbe Magna Carta, tbe Bill of Rigbts, and tbe Act of
Settlement are, as James Bryce so aptly stated, "merely ordinary laws wbicb
could be repealed by Parliament at any moment in exactly tbe same way as it
can repeal a bigbway act or lower a duty on tobacco."^
Tbis second new idea of a "fundamental law," "a superior paramount law
uncbangeable by ordinary means . . . not on a level witb ordinary legislative
acts," by wbicb all legislation is limited, was likewise first expressed on American
soil— by tbose Puritans wbo emigrated from Massacbusetts and establisbed tbree
♦ Originally given as an address before the Buffalo Chapter of Phi Beta Kappa,
on the 17Sth Anniversary of the founding of the naüonal fraternity, on December 5, 1951.
and published in 20 University of Buffalo Studies, No. 2 (August 1952), this piece has
been cdited shghüy for purposes of this re-pubücation [S.T.l
1. Brinton, Ideas and Men: The Story of Western xhought 21 (1951). ....
2 For details, including the historical insignificance for English consütuüonal law
of the Agreement of the People of 1649 and the Instrument of Government of 1653, see
the author's American Legal Inventions Adopted in Other Countries, 1 Buffalo L. Kev.
3. 1 Bryce, The American Commonwealth 242 (1926).
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1966.
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libyen,
Ham-
von
tinrich
1065.
ititute
ARTHUR LENHOFF
1885-1965
Am 20. Juni 1965 starb Arthur Lenhoff, im achtzigsten Lebens-
jahr mitten aus seiner so überaus produktiven, bis zum letzten
Atemzug von jugendfrischem Ideenreichtum gekennzeichneten
wissenschaftlichen Arbeit gerissen*.
Lenhoff war einer der Bedeutendsten unter den Rechtsgelehrten
unserer Zeit, die - wie Professor Kahn-Freund es kürzlich aus-
drückte - nicht nur durch eigene Wahl, sondern mehr noch durch
das Schicksal zur Rechtsvergleichung hingezogen wurden^. Sein
berufliches Leben bestand aus zwei erfolgreichen Karrieren, erst in
der alten und dann in der neuen Welt. In seiner ersten Laufbahn
war er als Anwalt in Wien tätig. In Anerkennung seiner wissen-
schaftlichen Verdienste wurde er als Privatdozent und 1926 als
Professor an die Universität Wien berufen, wo er als erster das
Arbeitsrecht als ein neues Fach der Rechtswissenschaft einführte.
1930 ,,auf Lebenszeit** zum Richter am Österreichischen Verfas-
sungsgerichtshof ernannt, blieb er ein Mitglied dieses Gerichts bis zu
dessen Auflösung (nach Außerkraftsetzung der republikanischen
Verfassung durch Dollfuß) im Jahre 1934. Infolge dieser kurzen,
aber bedeutimgsvollen richterlichen Tätigkeit stand sein Name auf
emer besonders schwarzen Liste ; und als die Verfasser dieser Liste
durch den „Anschluß** im März 1938 an die Macht kamen, hatte
Lenhoff, der sich eines Schiedsgerichtsverfahrens wegen gerade für
emige Tage in der Schweiz aufhielt, es nur diesem glücklichen Um-
stand zu verdanken, daß er mit dem Leben davonkam.
Anm, d, Red. : Sein letzter Beitrag für diese Zeitschrift - die Besprechung
^on Göppinger, Der Nationalsozialismus und die jüdischen Juristen - ist
JJ^ten auf S. 351 ff. veröffentlicht. Die Korrekturfahnen hat Lenhoff wenige
Tage vor seinem Tode auf dem Krankenbett gelesen.
O' Kahn-Freund, Comparative Law as an Academic Subject- An Inaugu-
^l Lecture Delivered Before the Univcrsity of Oxford on May 12, 1905 (1905)
^* RabelaZ Jg. 30 H. 2
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ATITHUU LKMIOFF
Rabelsz
Seine zweite Laufl-ahn begann, als er. r.2jähng, an Sommer 1938
nach den Vereinigten Staaten kam. Nach knrzer Ze,t schon wurde er
"die ReehtsfahuHät der University of BulTa o^ berufen, nut der er
b^ an sein Ende eng verbunden blieb, obwohl Gastvorlesungen und
Gastseme ter ihn mit vielen anderen amerikanr^chen und europä-
ischen Universitäten (auch mit der Universität Harnburg und dem
Max-Planck-Institut) in Verbindung brachten. 1955 erluelt er den
.^n der University of Buffalo sonst noch niemals verliehenen Titel
„Distinguished Professor of Law".
" Die wissenschafUiche Ernte der zwei Laufbahnen von Arthur
Lenhoff war eine so reiche, daß jegliche Aufzählung semer Werke an
deser Stelle sich verbietet'. Er war, wie schon erwähnt, emer der
Vä des modernen Arbeitsrechts, und er -r -ch eme der
ersSi. die sich in das Neuland ^^-.-^-^-tfäT wlt IX
nleichüng vorwagten*. Selbst ein so mteressantes Feld wie das des
Sttsrechts aber konnte Arthur Lenhoff nicht zu engem Speziah-
tntum ve fül^-- Sein enzyklopädisches Wissen und sem feiner
S?r^ für unerforschte Zusammenhänge führten zu wichtigen Ver-
örnü::h::nTen auch auf den Gebieten des Famihenrechts. des Han-
delsrechts, des IPR und der Rechtsphilosophie.
. Jetzt New ^^orl^fi^ie^Z^Sin^^^^er Sprache (ehüge nach den.
» 17 Bücher und über 70 Aulsaize m .. . ^^ veröffentlicht) sowie
.weiten Weltkrieg in Deutsc^-d '^^ ^^^^L, die seit 1938 in eng-
^^^S^^S^^^^^S^^^^ ^...entUchungen
zusammenstellen wird. Afitarbeit an dem bekannten Sam-
. Besonders bedeutungsvoll war f »^^ .^^^^^^g^^^^^^ RobeH E.
melwerk Labor Relations and the ^fjJ^^J; ^^nde Beiträge enthält.
Mathews), dessen erster Band ^^"^^^^äS;/^ H.^oüe« und B.Aaron)
In der zweiten Auflage (lÖ^O' ^"P^TS^g^^^^^ Baum (S. 130ff.)
mußte der für ^^^^^^^^^^^^^'^^^J^^C^^i^^iirzüch erschienenen dritten
leider stark gekürzt werden, ^^^s Wort zu ü^ ^^^^ ^ Aussicht,
AuHage (1965, Hauptherausgeber •^•'^•^™"'' ^legenden Arbeiten ge-
daß in künftigen Neuauflagen ^^^^J^^^^^^^Zvi werden,
tragenen -chtsvergleichenden^^e ^e- -f -^ , Relation and
Auch in dem verwandten Sammelwerk i p Math^s) wurden die
the Law (1957, Hauptherausgeber ^- ^"»^e^^/^^i teuert. Siehe femer
Dame Law. 26 (1951) 389.
1
g
30 (1966)
ARTHUR LENHOFF
203
n
ie
en
►tnd
die
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ritze
156)
)tre
Obwohl schon ein Fünfziger zur Zeit seines ersten Emdringens m
I das an Komphziertheit aUen anderen „überlegene" amenkamsche
Rechtssystem, hat er die Rechtswissenschaft -i-^^-^^f^^^'
gerade auf den einem kontinentaleuropäischen toten oft unzu-
gänglichen Gebieten (z. B. Equity) noch bedeutend bereichert, ^.e
amerikanische Lehrmethode (Gase Method) lag semem dynami-
c"en Temperament, und auch als Autor kleidete er em.ge semer
konstruktivsten Beiträge zum Rechtsunterricht und zur Recht,
forschung in die typisch amerikanische Form des casebook, n dem
ScSungen, Wrkungen und sonstige Lehrmatenahen sy-
stematisch aneinandergereiht smd*.
Im letzten Jahrzehnt seines Lebens galt Lenhoffs besonderes In-
teresse der Rechtsvergleichung auf den Gebieten des -ternat^alen
Privat-undProzeßrechts.VonderParkerSchoolofForeignandCo^
parative Law an der Columbia University ^vurde er mit der Abfassung
eines grundlegenden rechtsvergleichenden Werkes über Jurisdic on
^ betraS«. Das Manuskript, das als rechtsvergleichende Einzelleistung
den Vergleich mit keiner anderen Monographie zu scheuen braucht,
i wurde glücklicherweise von Lenhoff selbst noch zu Ende gebracht
Einige Kapitel - vielversprechende Kostproben - smd noch zu
seinen Lebzeiten in Fachzeitschriften erschienen'. Die Veroffenth-
chung des Gesamtwerks zu erleben, war ihm leider nicht vergönnt.
Arthur Lenhoffs Leben war erfüUt von intensiver Hingebung -
• an seine treue und geliebte Lebensgefährtin, an seine ihm in die Ju-
ristenlaufbahn nachfolgende Tochter, an seine Freunde Kollegen
undStudenten und. last but not least, an die Wissenschaft.
Das von ihm selbst gesetzte wissenschaftUche Monument -
. aere peremiius - wird ihn lange überleben. In seiner Person waren
^axis und Wissenschaft in seltener Weise verbunden. In der Pro-
blemstellung stets der erfahrene Praktiker, ging er an die Losung der
Probleme mit dem Rüstzeug scharfsinniger Dogmatik und eines
"T^^^^il^^Comments. Cascs and othcr Materials on W^^««- ^dcm
• Auf die Bedeutung dieses letzten Werkes von Lenhoff das ^t«»-^«^
Titel Jurisdiction and Judgments: A Comparative Study >«^ J«^!^« J^
Oceana Publications Inc. denmächst erscheinen mrd ^f^^« 'f ^^^""^^^ ^^^\
'er SteUe hingewiesen. Siehe meinen Vortrag D.e f <^"^, J°^, .^"P^^Se
im Privat- und Prozeßrecht der Vereinigten Staaten UOOS; Schriaenreihe
der Juristisehen StudiengeseUschaft Karlsruhe IleftOl) o. T„r!s,Uction-
' Siehe u. a. International Law and Uulos on International Jurisdiction.
CorneU L. Q. 50 (1004) 5.
U*
204
ART II Vit I.K.NIIOKK
llABELSZ
umfassenden, über das rcin^^uristiscl.c weit lunausreichenden huma-
nistischen Wissens hcran^s war die Verbindung von Lebensnähe
und Avissenschaftlicher Metbode, von praktischer Zielsetzung und
idealistischer Begeisterungsfäliigkcit. die den Werken von Arthur
Lenhof! iliren besonderen Stempel aufdrücktS^Das Wissenschaft-
liehe Vermächtnis, das er in diesen W-eikcn uiKTin der Erinnerung
seiner Studenten hinterließ, wird in der deutschsprachigen wie in
der englischsprechenden Welt noch lange wirksam bleiben.
Ithaca, N. Y.
Rudolf B. Schlesinger
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REFLECTIONS ON THE EMISRß SCHOLAR: IN MEMORY
OF ARTHUR LENHOFF*
Saul Touster** ^ ■ .':
Jhc mau er wilh the law is ihc samc as H is with the beer oj Merse-
burg; first otie jeels a horror, bjtt when onc has drunk that beer one
week, onr. can't live mtkout it.
9
,.,,,..■, —Goethe
±,very caafuig ts great whcn grcatly pnrsucd.
— Justice Holmes
-T-HE ways in which a Jegal System can respond to great changes in the social
I and eca£.omic conditions of society are very often a function of its
ability to use the experience of oüier legal Systems. In America, the lessons
of hL.tory are often the lessons of Europe; for the law, these lessons are
founded m the experience of that great, diverse and historically mature System
which goes under the name of the "civil law." As Pound demonstrated in his
study oiThe Formative Era of American Law, we made great use of the civil
law m Ihe nineteenth Century in adapting the common law to conditions very
unlike those of England. Even though "there were no faculties of law, trained
in teacbmg tJie civiHaw tradition," scholarly works, translations, and study
abroad were all ways by which we were alle to assimilate many vital elements
of the civil- law.i If, as Pound concludes, the "history of a System of law is
largely a history of borrowings of legal materials from olher legal Systems and
assimilaüon oi materials from outside tht law,"2 the vrays in whirh these
malenals are borrowed and the routes by which these "other" Systems enter
our own are ägnificant questions in the history of ideas. i
- These ways and routes are, no doubt, many and difficult to trace. Conquest
and colomzation have been major routes, as in the spread of early Roman
^TT and EngJish law. The Napoleonic Code was carried through Europe by
lorceof arms and by a radical rationalist zeal that seemed endemic, while the
reaction was carried for a time outside France by royalist emigres. The wander-
mgs of persecuted or missionary Christians in the early centuries were routes
^ T-r— ^
c,v *. *^«™Or"J bJographies of Dr. Lcnhoff appcar bv this author in Am Ac='„ ,.( t
Äta" coi^S'^K^fRLnoV/B^ ^Sf- **' '"^" l^ ". 'l \ ^"'^ ÄTmf:,en1
no^A^ T* . ^^ .^ rjoiessor Kudolt B. SchlesinRer, m 30 Rabeis Zeitscfirift 9ni n±
* \' ^rT^^' ^^^ Formative Era of American Law ISO (1938)
^« Id, al 94. v*7oo/.
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hfjFFAW LAU'- REVIEW
ißlt^
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for Un- nKm-nient of ideas just n,s in rcccnt ycnrs jcuish emigr6 artists, scholars
dht! scieniists '.rouplu to Ihvsc shcrcs a 5pirit and Jcarning lluat oftcn trans-
lonneu whole, l.clds of knowlerJge. In addition to a dramaiic movement of
large numbers of intellcctuals during periods of crisis, study abroad and "visit-
ing ' sc!K)lars are often the routcs for bringing new ideas into a culture. Thus
^^•.latcv•er the catalysts were for thc great rcvival of Roman law in twelfth
cePtyi-y Europe, thc way it spread from Italy to France, Spain, Germany and
>cotland, secms dear: "mainly through the study of law in universities at
arst by Transmonlane students in Italy and then in the newer institutions be-
yond t-ie Alps, and through the influence of lawyers and judges thus trained
From one univcrsity to another Roman law was ordinarilv carricd by somc
travelL.ng professor who lit the torch of Icarning in a ncw place.":»
If in thc nineteenlh Century the patterns of Immigration did not provide
those "faculties" of civil law Pound spcaks of, in the twentieth Century the
•nisfc;rtuncs of Furone did. From Hitler-dominatcd Europe came a number
lof emigre schclars and lawyers trained in the civil law wlio could provide
Amenca with just such "faculties." Through thcir comparative approach
|vdiich was really a product of thcir cncounter with a new System, they pro-
Vided a crcativc critique of American law during a period of crisis of it^ own
^M whcn it had great need for just such leaver.ing. It should be remembered
hat dunng the Depression American law was subject to extraordinary strains
Us abihty to adapt to thc needs of welfare legislation and a developing concept
f administrative law was in no smal! mcasure enhanced by tho?e emigres who
^.d already, in their own countries, faccd comparablc probkm? for many years.
Among these emigri? lawycr-schobrs was Dr. Arthur Lenhoff. Although
h^.ay bc easy to speak of the large movement of ideas, it is difficult to speak
one man who kcpt the spark alive in a time of tcrror and unreason and
ll-.iiulled torches in a stränge and not always ho.f^pitable place. But cven the
jiefest Sketch of his life will give us thc outlincs, not only of a history of
bi\ ideas that is yet to be written, but of a novel of character that perhaps
|:d with his great contcmporary, Thomas Mann.
Born h\ 18S5 on thc German side of the cid Austro-Hungarian Empire,
yoluig Lenhoff can first be scen as one of those spirited young students in
^nna, cuucated not merely at the Universlty but at the thcaters, clubs and
Ici of that excitJng f.n de siede city. Choosing the law, which then in no way
hited the perspectives of a young intcllcctual, he graduated with highest
hors from the law school, soon to become what he viev.-ed as the complete
ryer: an eminent and successful practitionor in Vienna, a distingui.shed
|cher and scholar at the üniversity, and fmally a judgc of the Austrian
3. Ha .ins, Thc Rcn:;).^..ance of thc I2th Century 209 (1927). Many currcnts ron-
Lulcl to this revival," carricd by bolh books and cniigrd- scholars; rg., Grcck ^hilosophical
su'jiUific vvorks wcrc first transl.Kcd inlo thc Ar:ii)ic in thc- ei^hlh aiul ninlh cciu.irics
li ,th.n lijainly by Jcv/ish scholars into HcbiL-w in Iho twcKth Century, and thcnce into
lü.T and the vernaculars.
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TTIE EM IG RR SCHOLAR
Constitutional Court. In 1938, after a career of some thirty years, H!
AmcJduss forced him to flee Austria— not only as a Jew but as a judge o
Constitutional Court which had a few years carlicr invalidated the Nazi-i
enced "students' order» which sought to imposc racial Classification on
Austnan univensitics. High on the Nazi blacklist, he escaped their vcngo
only by a stroke of good fortunc. On the day of the Anschhm, he wJ
Switzerland on an arbitration and, hcaring the news, called his wifc immedil
I to join him with their young daughter. Hours later, when the Gestapo kn(
at Ins door in Vienna, he had already become, at thc age of 52 and at the
of his powers, one of the stream of rcfugee lawyers and scholars comii
thf> United States.
Ilis age, the fall from eminence, the new langnage, and the profes<^io|
seif— an entirely different System of law— all made it more likely that ^i
■ Lenhoff would end as an insurance broker or clerk in an Import house
as a distmguished scholar of the common law. It was notoriously difficul'
, lawyers to adjust to the new country.-» The assistance providcd tliem
; significantly less than that for physicians, and what was avaüable thrcu-li
Committee for the Re-education of Refugee La\vyer3, was devotcd to you
men. Through the adventurous spirit of Dean Francis M. Shea, however
Lenhoff was brought to the law school at Buffalo where (fortuitou-l'J
would seem) Professor David Riesman, Secretary of that Committee"
already foreseen something of the impact of the civil lawyers on the --n
. of American law. °
For Dr. Lenhoff to bcgin anew in 1939 as librorian and law .-Student,
to e.xemplify Professor Riesman's prescience that American law would bc
from evcn "ftve or ten refugces of c.xceptional ability and personal adaptalj
who would be cquipped to do some real cro.ss-fcrtliizalion, not .so muc]
comparative law or European legal methodology as of the social sciencd
which, mucli more than the average American lawyers, they had been ste
by training and inclination."' Although he becamc more a comnaratist
SOGUll SCiintist, Dr. Lt-nllüffs work may still be scen as part of that J
influx Ol European ideas into the stream of American legal scholarshipl
times these ideas influenced court dccisious directlv; more oftcn they r^
Creative contributions to the gröwing critical spirit in which our legal'ins
tions and rulcs were viewed, a spirit which eventually influenced tead
.scholars, students, lawyers, legislafors and courts alüco.«
When a study was made to dctermine which of the rcfugee lawyers
succecded in bridging the culturcs, and what factcrs might'have been|
<lt,u IV > 7» ' Vl"^^ (195o); Davic, RcfuRccs in America: Report of thc ComiJ
for thc btudy of Rcccnt InimigraUon from Europe 2S7-99 li^^l) '
S. D.ivic, op. cd. supra noic 4, at 290.
• 6. Dr. Lcnhoff-s own influcnccs are, in some small rac:!surc, discerned in «oH
thc cssays that foUow. In those of BuerRcnthal, Hall, Ilombur 'er Kurort Laud
Summers, raRgmjr over a divcrsity of fields. Dr. Lenhoft's mark wilfbe notcd '
DUFFALO LAW REVIEW
TUE EMIGRß SCHOLAR
I".
fluehtial, t!ie best that coiild bc said was that tliosc wlio succceded ''almost
invariably possesscd an optimistic, biioyant spirit that seemed to delight in
the challenge of hardshlp.''^ However, to the results of "studies," we might
prefer the authority of Goethe, whose works were the touchstones of Dr. Len-
hoff s life and whose words were in a continual flux with his own. To illuminate
the succcss of a S2-year-oId student's life, Goethe's cplgram might be read:
'Twerybody wants to be somebody: nobody wants to grow,'' And then, as if
speaking of the Dr. Lenhoff many of iis knew, in words he himself might have
quoted, Goethe teils us: 'To measure up to all that is demandcd of him, a man
must overestimate his capacities."^ '• •
What his capacities were in fact may be measiired by the "second" career
(hat took him through a mastery of the common law, and brought him a
professorship, admission to the New York bar, and a distinguished career as
teacher, Scholar and, to remain the ^'complete" lawyer, counsel to an eminent
Buffalo law firm. Though his scholarly work in the civil law— he had authored
or co-authored more than fifteen books and almost seventy articles — may have
lain dormant in Nazi-occiipicd Europe, it was far from dormant in the ferment
of ideas he brought to the common law.^ Having had an important impact on
Austrian labor law— he was the first man to teach the subject in an Austrian
university and was appointed in 1937 draftsman of an Austrian Labor Code —
he brought new ideas into the dcveloping American law on labor. His writings
on collective contracts and his editorial participation in those two most influ-
ential volumes of teaching materials, The Employment Relation and the Law
(19S7) and Labor Rclations and the Law (1960), must be counted as important
contributions to the field. In his work on conflicts of law and legal process —
he authored comprehensive casebooks on Legislation and Equity — one finds the
continual fertility of a mind at once encyclopedic and innovative.
After the war, Dr. Lenhoff again made contributions to the civil law,
returning to it his dcep knowledge and feeling for the common law. He once
again wrote for European Journals, servcd as reporter or dclivered papcrs at
international Conferences, and lecturcd once again at Vienna and L\md, Ham-
burg and Cologne. No history of the two legal Systems can be written now
without taking into account how men like Dr. Lenhoff brought back into the
civil law the great currents of Anglo-American legal and political ideas. Avieri-
ca^s Cidtural Contributions to Europe in the Realm of Law^^ was a theme he
delighted to expound upon. It w^ould perhaps have surprised him to think, dur-
' 7. Ivcnt, op. cU. supra note 4, at 134.
i 8. These Goethe cpigrams may be found in The Vikinp; Book of Aphorisras 52, 57
(Auden & Dronenbcrgcr eds. 1962). The Goethe quotation tliat appears at the beginning
of the article is taken from Dr. Lenhoff^s essay, Goethe as Lawyer and Statesnian, 1951
, Washington Univ. L.Q. 151, 152.
9. For a compictc bibliography of Dr. Lenhoff's works in both Gcrman and English,
See Halevy, liibliography of the Writings of Arthur Lenhoff ^ infra at p. 267.
10. Dr. Lenhoff's 1951 Phi Beta Kappa Address on that topic is publishcd for the
Tirst time in a legal pcriodical, infra nt p. 7.
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1 1
M
ing his darkcr moments, that he himself would become part of t]
current.^^
But one cannot write of him as a contributor to knowledge with|
üizing how deeply and essentially he was a teacher. As varied as
in ilie law were, the classroom experience was the focus of his life,
dcmands upon his students were heavy it was because he knew that
Ihey aspired to would demand as much, or more. And it must have
same in Vienna, for I have heard the testimony not only of his forml
in Vienna and later colleague at Buffalo, Dr. Adolf Homburger, b
the Chance remarks of the now eminent philosopher of science G\\\
mann of the University of Iowa, who had heard Dr. Lenhoff lecture i\
ihirties. But he was a teacher to more than just students. Professoi
rcports that he brought with him to his new colleagues at Buffalo a
mopülitan charm and intellectual breadth as if in Buffalo, with Rid
Mark DeWolfe Howe, Louis Jaffe, Frank Shea, Philip Halpcrn af
Brown, he was part of a great "government in exile." Although I
Buffalo long after those halc3^on days, I can rcmembcr still how hc
sparks fly, and how, if one could come to terms with his powerful|
gave to a young colleague a warmth and vitality which were cxemplar;
great pleasure in intellectual give-and-take; his interests were so
lic rcsponded to ideas and problems in every field, on every level. C<
with him was never merely lawyers' talk, however. It "took off" noi
philosophy and the social sciences but into the whole body of cultu|
one knew that law was not just a vocation, but a humane science ai
art. Quotations from Goethe, the Bible, Icssons from history, memorii
and playwrights, Vienna in its heyday, the satire of Karl Kraus-
his talk and gave it a quality bf both seriousncss and lightness.
If, in the end, we view him as one of the cross-fertilizers of
is perhaps appropriate to say that the essays in this volume are dedii
those "visiting'^ professors who nourished American law not only witl
they carried with them but ,with the force of their charactcrs. In
7ht Inflii^nCe of Islamic Culture on Medieval Europe, Sir Hamiltonl
ments that "in the conflict of cultures, it is more blessed to recei|
give; and the real quality of any civilization is shown less perh
indigcnous products than by the way in which it constantly grafts
on to its own trunk, to stimulate further growth and to achicve richel
differentiated products.'*^^ jt ^y^^g in this knowledge that Arthur LJ
a proud American, a good European, a civilized and extraordinary
"■ — — •■-■■■■ I ■ ■ ... — . — — — -
U. His posthumous influence may yet be grcater; his last work, coi
v/ciks bcforc his death, was a major trcatisc on Jurisdiction and judgm
ilicU and international law. It is to be brüup:ht out as a multi-volumc pubHd
Parker School of Fürcifrn and Comjmrative Law of Columbia University, a]
iU place with Rabd's famous work on conflicts.
12. Chance in Medieval Society: Europe North of the Alps, 1050-
(Thruppcd. 1964). ,| •
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PROF. DR. ARTHUR LENHOFP
FuiTz Schwind**
AM 20. Juni dieses Jahres ist Prof. Dr. Arthur Lenhoff kurz vor seinem 80.
r\ Geburstag, den er am 25. Oktober dieses Jahres gefeiert hätte, in die
Ewigkeit abberufen •worden.
Prof. Lenhoff gehörte zu den profiliertesten Vertretern der Juristengene-
ration zwischen den beiden Wellkriegen, wenngleich seine ersten Arbeiten noch
in die Zeit vor dem ersteh Weltkrieg zurückreichen. Schon im Jahre 1909 begann
er seine wissenschaftliche Tätigkeit, die sich vor allem auf Fragen des Sachen-
rechts und des Arbeitsrechts erstreckte. Bereits 1916 wurde er für Zivilrecht,
Arbeitsrecht und Bergrecht habilitiert und ihm im Jahre 1917 der Titel eines
ausserordentlichen Professors verliehen. In der ersten Auflage des Klang-
Kommentars hat er Eherecht und eheliches Güterrecht ausführhch und niit
einer sehr persönlichen Note bearbeitet; zeitweise gehörte er auch dem öster-
reichischen Verfassungsgerichtshof an. i
Die Ereignisse des Jahres 1938 zwangen ihn, schon im vor^jerückten
Lebensalter, zur Emigration. Er besass aber noch die ungeheure Spannkraft,
um sich in der ihm sprachlich and sachlich zunächst neuen Welt neuerlich
einen sehr geachteten Namen als Rechtslehrcr zu erwerben. Er gehört zu jenen
wenigen, die durch ihre Kenntnis der beiden grossen Rechtssysteme der Welt
die Möglichkeit bessasen, umfangreiche rechtsvergleichende Studien durchzu-
führen, das Interesse an solchen Studien in Amerika zu wecken und so eine
Zusammenarbeit anzubahnen, die ohne diese Persönlichkeit kaum möglich
gewesen wäre. In seiner Eigenschaft als Professor au der Universität Buffalo
hat er eine Reihe von Studien rechtsvergleichendcr Art über Fragen des ameri-
kanischen Rechts veröffentlicht und wiederholt auch im Rahmen der Wiener
Universität und der Prozessualistentagung des Jahres 1952 darüber berichtet.
Noch in der Emeritierung vollendete er in ungebrochener Spannkraft ein
dreibändiges Werk rechtsvergleichenden Inhalts, das im Rahmen der Parker
School der Columbia University von seiner Witwe herausgegeben wird.
Wer das Glück hatte, Prof. Lenhoff persönlich gekannt zu haben, wird
ihm zeitlebens ein ehrendes Andenken bewahren.
• Rcprintcd with permissicn from 87 Juristische Blätter 618-19 (12.11 1965)
** Prufcssor of Law, University of Vienna, Austria.
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1
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AMERICA'S CULTURAl. CONTRIBUTIONS TO EUR<
IN THE REALM OF LAW*
Arthur Lenhoff
IN bis "intellectual history" — as Crane Brinton himself character]
Idcas and Men — he says that we know little about the process
innovation, from the idea in the mind of genius to its widespreadi
aniong human beings.^ And yet we do know something of what ha
legal idea after it has been reduced to a form discernible in the ol
in a grcat many cases it has been adopted only within the legal s|
luuntry where it originatcd and obtaincd binding effect through
k'Kiiilative or administrative process. liowever, therc are great nun
ivha.s which have been taken'over by other countries.
;Most of the Continental countries adopted Roman law in a \\\
iüii. Even in our law, particülarly in international law, the Roman-la|
iicqiii.sition and of succession have been adopted as the principles c(
aC(iui.>ition of territory and the succession to an extinct State, for e:
cvening's discussion deals with the same problem, with a differenj
We shall be conccrned not with the role of Roman-law ideas in thi
l»ut with the role of America's legal innovations in the old world.
To mcntion the words zuritten Constitution is to point, with t\\
onc of the greatest legal feats ever recorded as an object of univer«
Surt'ly we meet with great charters in European medieval history. Bi
as the Magna Carta of 121S and the Golden Bull of 1356, were n|
lions.'' The word Constitution means "constituere rem publicam/'
val documents did not '^found'* a ''civil body politic" as the Pil|
Mayllower said in their Compact, They placed limitations on the
personal sovercign.^
One may add that the Magna Carta, the Bill of Rights, am
Settlcmcnt are, as James Bryce so aptly statcd, ''merely ordinär
could be repcaled by Parliament at any moment in exactly the sai
can rcpcal a highway act or lower a duty on tobacco."^
This sccond new idea of a "fundamental law/' *'a supcrior paj
unch:mgeable by ordinary means . . . not on a level with ordinal
acts,'' by which all leglslation is limited, was likewise first expressed
soll— by those Puritans who emigrated from Massachusetts and cstal
♦ Orii.:in:ilIy givcn as an uddioss beforc the lUiffulo Chaptcr of Plu|
un the 17Sth Anniversary of the founding of the national fraternitv, on Dca
ml pubhshcd in 20 University of Buffalo Studics, No. 2 (August 1952),
bccn editcd sljghtly for purposcs of this re-publication. rS.T.]
1. ijrinton, Idcas and Men; The Story of Western Thought :i (1951).
2. For dctails, including the historical ir.significancc füi- Engüsh conj
Ol the A-rccment of the Pcoplo of 1649 and the Initrununt of Govcrnmcn
ihc author's American Lesal Invcuiions Adopted in Other Couniiies, 1 lii
U8-37 (1^51). . '
3. 1 Bryce, The American Commonwealth 242 (1926),
7
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.'||/'*tf/^/rc^• C^f'i ölfwii^iÄjUA KjJi ioi (f> ^^6Z
GLÜCKWÜNSCHE
"Qi
Zum 80. Geburtstag von Rudolf Laun
Am 1. Januar 1962 hat Professor
Dr. Rudolf Laun (Hamburg) seinen
80. Geburlstag gefeiert. Er wurde in
Prag geboren; sein erster Arbeitsbe-
reich lag in Wien; Jahrzehnte hin-
durch hat er dann in Hamburg ge-
wirkt. Sein Huf und sein Ansehen
aber als Staats- und Völkerrechts-
lehrerund als Rechtsphilosoph haben
an den Grenzen von Geburts- und
Wahlheimat nicht haltgemacht, son-
dern genießen Geltung auf dem gan-
zen Kontinent wie auch jenseits der
Meere. Wie die Wiege dieses Sude-
tendeutschen in gewissem Sinne zwi-
schen den Völkern stand, so hat zeit
seines Lebens sein Werk nicht einem
einzelnen Volk, sondern allen Natio-
nen gegolten, denen denn auch dieses
Werk und er selbst gehören.
Rudolf Laun wurde als Sohn eines
aktiven Offiziers am 1. Januar 1882
in Prag geboren. Seine Mutter war
die Tochter des Zivilisten Franz
Xaver Schneider, der an der Deut-
schen Universität Prag Bürgerliches
Recht lehrte. Rudolf Laun besuclite
die deutschen Gymnasien in Pilsen,
Prag und Görz, um sich dann dem
Studium der Rechts- und Staatswis-
senschaft und der Philosophie an
den Universitäten Wien und Paris zu
widmen. Im Jahre 1906 promovierte
er in Wien mit der in den Wiener
Staatswissenschaftlichen Studien ver-
öffentlichten Arbeit über „Das Recht
zum Gewerbebetrieb". Zwei Jahre
später, im Alter von erst 26 Jahren,
habilitierte er sich mit seiner be-
kannten, noch heute Gültigkeit besit-
zenden Arbeit über „Das freie Er-
messen und seine Grenzen" ebenfalls
in Wien. Im gleichen Jahre trat er
in das Handelsministerium in Wien
ein. Im Jahre 1911 wurde er zum
a. o. Professor der Verwaltungslehre
und des Verwaltungsrechts an der
Universität Wien ernannt.
Den ersten Weltkrieg machte Ru-
dolf Laun einige Jahre an verschie-
denen Fronten, zuletzt als Haupt-
mann der Reserve, mit, bis er im
Jahre 1917 in die Abteilung für Ver-
fassungsrevision des Ministerratprä-
sidiums in Wien einberufen wurde.
Von hier aus wechselte er in das
Staatsamt des Äußeren Deutsch-
österreichs über, in dem er das Refe-
rat für die nationale Auseinander-
setzung übernahm. Für diesen Fra-
genkreis nahm er als Mitglied der
deutsch-österreichischen Friedensde-
legation an den Friedensverhandlun-
gen in St. Germain-en-Laye teil.
Schon vorher hatte er sich als Mit-
glied der im Haag gegründeten „Zen-
tralorganisation für einen dauernden
Frieden" an deren internationalen
Konferenzen in Oslo und Bern im
Jahre 1917 und an der von ihr ver-
anstalteten Berner Völkerbundskon-
ferenz im Jahre 1919 beteiligt.
Im Oktober 1919 folgte Rudolf
Laun einem Ruf auf den Lehrstuhl
für öffentliches Recht und Rechts-
philosophie an der neugegründeten
Universität Hamburg. Dieser Univer-
sität ist er bis zu seiner Emeritierung
treu geblieben. In den Jahren 1924
und 1925 und in dem schwierigen
Zum 80. Geburtstag von Rudolf Laun
107
Nachkriegsjahr 1947 amtierte er als
ihr Rektor. Wiederholt ist er auch
Dekan der Reclils- und Staatswissen-
schaftlichen Fakultät gewesen. Dem
Hanseatischen Oberlandesgericlit hat
Rudolf Laun von 1922 bis 1933 als
Rat angehört; in der gleichen Zeit
war er Mitglied des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts. Eine Reihe
von Jahren ist er stellvertretendes
Mitglied des Staatsgeriditshofs für
das Deutsche Reich gewesen. Nach
dem Krieg hatte er eine Zeitlang den
Vorsitz des Staatsgerichtshofs für
das Land Bremen inne.
Mannigfache Ehrungen sind Ru-
dolf Laun im Lauf seiner jahrzehnte-
langen wissenschaftlichen Arbeit zu-
teil geworden. Er hat die Ehrendok-
torwürde der Philosophischen Fakul-
tät der Universität Hamburg, der Ju-
ristischen Fakultät der Universität
Innsbruck und - aus Anlaß seines
80. Geburtstages - der Juristischen
Fakultät der Universität Thessalo-
niki erhalten. Er ist Mitglied des In-
stitut de Droit International und des
Institut International de Droit Pu-
blic. Häufig wurde er zu Gastvorle-
sungen an ausländische Institute und
Universitäten eingeladen, so an das
Nobel-Institut in Oslo, die lettländi-
sche Universität und das Herder-In-
stitut in Riga, die Ann Arbor Univer-
sität in Michigan (USA), die Univer-
sitäten in Lund und Wien, die Aca-
d^mie de Droit International im Haag
- um nur die wichtigsten solcher
ehrenvollen Berufungen zu erwäh-
nen.
Aus Anlaß seines 65. Geburtstages
ist eine erste Festschrift zu Ehren
von Rudolf Laun erschienen (Ham-
burg 1948, J. P. Toth-Verlag; heraus-
gegeben von Gustaf C. Hernmarck).
Eine zweite Festschrift haben unter
dem Titel „Gegenwartsprobleme des
internationalen Rechts und der
Rechtsphilosophie" D. S. Conslanto-
poulos und Hans Wehberg zum
70. Geburtstag des Jubilars herausge-
geben (Hamburg 1953, Verlag Girar-
det & Co.). Eine dritte Festschrift ist
Rudolf Laun nun zu seinem 80. Ge-
burtstag gewidmet worden, deren
Herausgeber die Hamburger For-
schungsstelle für Völkerrecht unter
der Leitung von Herbert Krüger ist;
sie soll noch im Laufe dieses Jahres
veröffentlicht werden. Ausmaß und
Inhalt dieser Festschriften deuten so-
wohl nach der Fülle der behandelten
Themenkreise aus dem Gebiet des
Völkerrechts und der Staatsrechts-
lehre, des Verwaltungsrechts und der
Verwaltungslehre, der Rechtsphilo-
sophie und der Erkenntnistheorie
wie nach Namen und Herkunft ihrer
Mitarbeiter die ungemeine Breite des
wissenschaftlichen Werkes von Ru-
dolf Laun an. Deutsche und öster-
reichische, englische und französi-
sche, skandinavische und Schweizer
Wissenschaftler haben an diesen
Festschriften ebenso mitgewirkt wie
italienische und griechische, nord-
amerikanische und argentinische Ge-
lehrte.
Wenn man versucht, das viel-
schichtige wissenschaftliche Werk
Rudolf Launs auf einen Generalnen-
ner zu bringen, so stellt es sich als
das Ergebnis eines langjährigen
Kampfes gegen alle Formen von
Willkür und Gewalt und einer Be-
mühung dar, dem auf ethischen Nor-
men beruhenden „wahren Recht** zur
Geltung zu verhelfen. Diese Bemü-
hung zeigt sich schon in den ersten
Arbeiten Rudolf Launs, die Grund-
fragen des Verwaltungsrechts gewid-
met waren. Bereits in seiner schon
erwähnten Habilitationsschrift über
das freie Ermessen war er bestrebt,
den Mißbrauch staatlicher Allgewalt
durch Verwaltungsorgane im Inter-
esse des gewaltunterworfenen Staats-
bürgers einzudämmen. Während des
ersten Weltkrieges hat Rudolf Laun
sein besonderes Interesse den Fragen
' 1i
iiiwimiui
108
Glückwünsche
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k*<
xr
des Nationalitätenrechls zugewandt,
deren Wichligkeil ihm naturgemäß
in seiner österreichischen Heimat be-
sonders deutlich wurde. Schon da-
mals bekannte er sich zum Selbst-
beslimmungsrechl der Völker, aus
dem er einen entsprechenden Schutz-
anspruch der nationalen Minderhei-
ten herleitete. Die von ihm erarbeite-
ten Grundsätze wirkten sich bei der
Ausgestaltung des Rechts der natio-
nalen Minderheiten in Europa nach
dem ersten Weltkrieg richtungwei-
send aus. In seinem bedeutsamen
Werk „Der Wandel der Ideen Staat
und Volk als Äußerung des Weltge-
wissens" (1933) hat er seine Gedan-
kengänge in dieser Hinsicht weiter
entwickelt. Es war nur folgerichtig,
wenn Rudolf Laun sich nach dem
zweiten Weltkrieg mit großem Nach-
druck für das Heimatrecht der Ver-
triebenen einsetzte. Die wissenschaft-
liche Formulierung dieser seiner Be-
mühungen finden wir in seiner
Schrift „Das Recht auf Heimat"
(1951). In der Promotionsurkunde
über das Ehrendoktorat, das ihm die
Universität Innsbruck anläßlich sei-
nes 70. Geburtstages verliehen hat,
heißt es denn auch: „Rudolf Laun
hat sich vorbildlich für die Schwa-
chen und Unterdrückten eingesetzt
und diesen Kampf aufrecht, furcht-
los, mannhaft und selbstlos gegen
Willkür und Unterdrückung für Ein-
zelne wie für ganze Völker und ganz
besonders für seine Heimat geführt,
damit auch das deutsche Volk des
völkerrechtlichen Schutzes teilhaftig
werde."
Grundlegende Fragen der Staats-
lehre hat Rudolf Laun mit seinen in
den Veröffentlichungen des Institut
International de Droit Public erschie-
nenen Arbeiten über „Les Actes de
Gouvernement" (1930), „La D^mo-
cratie" (1933) und „Le Pouvoir Dis-
cr^tionaire" (1934) behandelt. Sein
in mehreren Auflagen erschienener
Grundriß „Allgemeine Staatslehre**
(1945) ist weithin bekannt geworden.
Wie die studentische Jugend der
Nachkriegszeit sich mit den Grund-
gedanken dieser Arbeit im besonde-
ren auseinandersetzte, so hat uns
Studenten der zwanziger Jahre Launs
Aufsatz „Der Staatsrechtslehrer und
die Politik" (AÖR 43 S. 145) und vor
allem seine gleichfalls in mehreren
Auflagen erschienene Rektoratsrede
aus dem Jahre 1924 „Recht und Sitt-
lichkeit" viel gegeben: „Das Recht ist
nicht in papierenen Gesetzen und
Verträgen, auch nicht in Zuchthaus-
und Höllenstrafen. Das Recht ist die
Sittlichkeit, das Recht ist in den Her-
zen der Menschen." Diese seine
Lehre von der Autonomie des Rechts
hat Rudolf Laun in einem beherzten
Kampf gegen den Positivismus Jahr-
zehnte hindurch vertreten. Es nimmt
nicht Wunder, daß er von dieser
Grundposition aus Zugang zur Philo-
sophie, insbesondere zur Erkennt-
nistheorie fand. Die Frucht der Be-
schäftigung mit diesem Arbeitsgebiet
sind seine Schriften „Der Satz vom
Grunde" (1942) und „Die Grundlagen
der Erkenntnis" (1946). Über die Be-
deutung Rudolf Launs als Philosoph
hat Ludwig Schneider in der Fest-
schrift zum 65. Geburtstag Launs
(S. 108 f.) berichtet.
Nach dem Ende des zweiten Welt-
kriegs und mit dem Beginn des Be-
satzungsregimes in Deutschland hat
Rudolf Laun sein Hauptinteresse er-
neut dem Völkerrecht zugewandt,
das von größter Aktualität wurde. Er
war einer der ersten, die sich um die
Klärung der neuen Rechtslage
Deutschlands bemühten. Er hat sich
nicht gescheut, offene Worte auch an
solche Adressen zu sagen, die derlei
in jenen dunklen Tagen nicht ge-
wohnt zu werden gewillt waren. In
vielen Aufsätzen, die sich zum Teil
in dem Werk „Reden und Aufsätze
zum Völkerrecht und Staatsrecht**
Zum 80. Geburtstag von Rudolf Laun
109
(1947) zusammengefaßt finden, hat
er wesentliche Aussagen zu diesem
Problemkreis gemacht. Seine „Haa-
ger Landkriegsordnung" (1946), die
eine große Anzahl von Auflagen er-
lebte, behandelte die für das besetzte
Deutschland so wichtigen Fragen des
Besatzungsrechts in eindringlicher
Weise. Ganz besondere Verdienste
aber hat Rudolf Laun sich dadurch
erworben, daß er mit der Unterstüt-
zung von Paul Barandon schon bald
nach der Beendigung der Feindselig-
keiten daranging, die deutsclien Völ-
kerrechtslehrer zu sammeln, für die
Wiederherstellung des zwischen
ihnen verlorengegangenen Kontaktes
zu sorgen, jährliche Tagungen der
Völkerrechtler zu veranstalten und
schließlich die Deutsche Gesellschaft
für Völkerrecht wieder zu gründen,
deren allseits geachteter Präsident er
für viele Jahre gewesen ist und als
deren Ehrenpräsident er noch jetzt
fungiert.
Der Überblick über das wissen-
schaftliche Schaffen Rudolf Launs
wäre unvollständig, würde er nicht
durch den Hinweis ergänzt, daß er
seit vielen Jahrzehnten in denkbar
glücklicher Ehe mit seiner Frau Mar-
garete geb. Scheffer lebt, mit der er
vor einigen Monaten das seltene Fest
der goldenen Hochzeit feiern konnte.
Das Haus, das sie mit Wiener
Charme leitet, stand und steht vielen
Freunden offen, und wer bei dem
Ehepaar Laun zu Gast war, wird die
fröhliche Geselligkeit, die hier stets
geherrscht hat, in dankbarer Erinne-
rung behalten. Mit väterlichem Stolz
kann Rudolf Laun auf seine beiden
Söhne blicken, deren ältester als an-
gesehener Rechtsanwalt in Hamburg
praktiziert, während der jüngere,
gleichfalls Jurist, Vorstandsmitglied
einer alteingesessenen Bremer Ree-
derei ist. Beide haben die wissen-
schaftlichen Neigungen ihres Vaters
geerbt, und besonders sein jüngerer
Sohn hat sich einen guten Namen
in der wissenschaftlichen Welt des
Seerechts gemacht.
Als ich, der ich mich in den Jahren
1935/1936 bei Rudolf Laun habilitie-
ren durfte, seines 70. Geburtstages in
der Juristenzeitung (1952, S. 93) ge-
dachte, war die Feststellung erlaubt:
„Der Jubilar ist ein viel zu lebendi-
ger Geist, als daß man ihm heute be-
reits ein otium cum dignitate wün-
schen möchte." Damals sprach ich
die Hoffnung aus, er möge sich auch
im kommenden Lebensjahrzehnt
bester Gesundheit und ungeminder-
ter Schaffenskraft erfreuen, damit er
sich noch recht lange der Forschung
und der Lehre widmen könne. Ist es
nicht schön, daß wir ihm eben diese
Wünsche auch zu Beginn seines
neunten Lebensjahrzehnts erneut auf
den Weg geben dürfen?
Rolf Stödter
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VORWORT
Die vorüegende Festschrift wurde dem Jubilar von einer aus Professoren der Universität Hamburg
und anderen Freunden Launs bestehenden Abordnung an seinem 65jährigen Geburtstage, dem
I Januar 1947, als noch unvoUständigcs Manuskript überreicht. Inzwischen hat dieses Werk
mehrfache Ergänzungen erfahren, die aus der Feder namhafter Autoren aus dem In- und Auslande
stammen. Obwohl einige der angekündigten ausländischen Beiträge leider immer noch ausstehen,
soU die Drucklegung der Festschrift nicht länger hinausgezögert werden, zumal Prof. Laun
inzwischen abermals zum Rektor der Universität Hamburg gewählt wurde.
Anläßüch seines Geburtstages sowie seiner Wiederwahl als Universitätsrektor war der Jubilar
Gegenstand zahlreicher Ehrungen. Diese bestätigen den hohen Grad des Ansehens und der Ver-
ehrung, welche Laun allenthalben entgegengebracht werdend
Inzwischen ist Laun selbst mit verschiedenen neueren Aufsätzen hervorgetreten, die soeben vom
Hansischen Güdcnverlag, Hamburg, gesammelt herausgegeben wurden«. Diese Sammln^ ist
geeignet, das in der vorliegenden Festschrift enthaltene Verzeichnis der wichügsten Veroffent-
Uchungen Launs (S. 9, Anm. i) zu vervollständigen. Einige dieser neuesten Arbeiten, so nament-
Uch seine in der Hamburger Wochenzeitung „Die Zcif ' veröfifenthchte Artikelserie», fanden eine
außergewöhnliche Beachtung«, und zwar keineswegs nur in Kreisen der Wissenschaft. Denn
in fast allen diesen Aufsätzen trat Laun unter Berufung auf die Schutzvorschriften der Haager ,
Landkriegsordnung für die Respektierung der dem besiegten Deutschland vcrbUebenen Rechte
ein sowie für die Erhaltung seiner Staatlichkeit, die, wie Laun als erster überzeugend nachwies,
durch die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht sowie die anschüeßende Occu-
pation des Reichsgebietes nicht beseitigt worden ist. - Für das Interesse, dem Launs PubU-
kationen begegnen, ist es im übrigen kennzeichnend, daß seine ,^llgemeine Staatslehre' bereiB
in 4 Auflage erschienen ist, und zwar im Verlage von Otto Meißner in Hamburg», während
die Wolfenbütteler Vcrlagsanstalt die Herausgabe der 4. Auflage von Launs Erläuterungen
zur ,fiaager Landkriegsardmng" ankündigte, eines Werkes, welches auch im Auslande große
Beachtung gefunden hat.
.Unurz.hlreichenPrc.berich«n. in denen die Per^nlid*^ ^/pt'odST.'ufteJ^nV^ÄrÄ'T^'rff.rf;
nehmlich drei Aufsätze eine Hervothebung, mal diMe die in die f,'^^l'^"^^''tl"°^L6. Leippe: „Ein Streitet
bemerken,werter Wei.e ergänzen : Sieker : ..D»-* •" R»*«?! ^Jf riäSbSÄ r/TwÄtt^toÄ :' Ä«.or Dr. Rudolf
für das Recht (zxim 65 . Gebixrtstagc von Rudolf Laun)", Ehe Zeit, mmDurg, i^r. */ *y4/ » v-u»» */
Laun", Hamburger Akademische Rundschau, 1946/47» Nr. 10 S. 4x8 n-
•Lmun, Reden und Aufsatze zum Völkerrecht und Sttatsrecht, Hamburg 1947. o ,<• ff • FrW.^W SatImH«-
. ,41et^nomie und Autonomie de, Rechts«. H-bu'g« Alujd«m^^^ Fü^D^'uU^ci^eii^Ä^^.
mus", Hamburger Echo. Nr. 4/x947; „Staats- und Völkeirecht S^^~^^™**^^1 ^?^22^^^^ Die Zeit, Hamburg,
S. 246 ff.; ..Gegenwirtiges Völkerrecht«', Die Zeit I^^ ^^ Hamburg
^l'll'lllV-^V^^^^ Deuuchland.«.
Rh;äl.NeS;r"Zeitung.Hdddbergv.X5:4.47i„0.tcniX947^^ . „ u • u* 1,
• IilVdch« VerUg'e «idiien toeben Ltunt Schrift in engUscher Sprache „Stare Dedsii« in 2. Auflage.
Vorwort
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Anläßlich seiner Inauguration als Universitätsrektor am 6. November 1947, der u. a. der königl.
britische Minister Lord Pakenham sowie der Präsident des Schwedischen Roten Kreuzes,
Graf Bemadotte, beiwohnten, hielt Laun in Anknüpfung an Kants bekanntes Traktat aus dem
Jahre 1795 eine Vorlesung über das Thema yyDer dauernde Friede^^. Diese Untersuchung, die
inzwischen ebenfalls bei Otto Meißner in Hamburg pubhziert wurde^, enthält das Ergebnis von
Arbeiten, die schon während des ersten Weltkrieges begonnen wurden. Sie beruhen somit auf
Forschungen und Erfahrungen eines ganzen Menschenlebens und zimial eines Zeitraumes, in
dem Willkür, Terror imd Kriege sowie deren Vorbereitungen und entsetzUchen Folgen domi-
nierten. Seine nach solchen Enttäuschungen nur allzu verständliche Resignation hat Launs
zuversichtlichen Glauben an den endlichen Sieg des Rechtes imd der Gewaldosigkeit über Willkür
und Krieg jedoch nicht zu erschüttern vermocht. Dieser Glaube, der die Verzweifelnden ermutigt,
ihre Bemühungen um die Fimdienmg eines wirklich dauerhaften Friedens allen Rückschlägen
und Mißerfolgen zimi Trotz fortzusetzen, gelangte am Ende der Launschen Rektoratsrede
vom 6. November 1947 in so erhebender Weise zum Ausdruck, daß deren Schlußpassus den
Lesern der Festschrift nicht vorenthalten werden soll:
„In seinem hinreißenden Lied an die Freude, das Beethoven in seinem größten Werk ver-
tont hat, preist Schiller die allversöhnende Wirkimg der Freude. Welche Freude für die
Menschheit als Ganzes könnte wohl größer sein als jene über die Begründimg eines von
allen Rüstungen und Zerstörungsmitteln unabhängigen dauernden Friedens?
Heute freilich sind wir nicht berechtigt, unsere Feier mit diesem imsterbUchen Doppel-
kunstwerk abzuschließen. Denn noch kein Friedensschluß oder Bundesvertrag hat Schillers
eherne Worte verwirküchen können, die im Rahmen des MögUchen nur ein gewalüoser
Friedensbund freier und gleicher Völker in die Tat umsetzen könnte : Alle Menschen werden
Brüder y wo dein sanfter Flügel weilf^^.
Hamburg, Weihnachten 1947.
Der Herausgeber
* Laon, M^er dauernde Friede"* Hamburg 1947»
* LauD» a. a. O., S. a?.
►'»
TT .\:U.%Mf:I,ia'iÄiSl^tL^iLi^l^^n
^'^'y'z\y.i^'j.
RUDOLF LAUN
geb. am J. Januar 1882 zu Prag, zu seinem 6 j jährigen Geburtstag
Sein Leben und Werk
Der nicht allein in der deutschsprachigen, sondern in der gesamten abendländischen Welt hoch
angesehene Rechtsphilosoph und Völkerrechtsgelehrte vollendet mit dem bevorstehenden Jahres-
wechsel sein 65. Lebensjahr.
Sein Vater Anton r. Laun, war Offizier (zuletzt Oberst) der k. u. k. österr.-ungar. Armee, der
1866 an dem Feldzuge gegen Preußen teilgenommen hatte, seine Mutter eine Tochter von Franz
Xaver Schneider^ 0. ö. Professor des Bürgerüchen Rechts an der deutschen Universität in Prag,
dessen Ehefrau, eine geborene Ruß, einem angesehenen Kimstmalergeschlecht entstammte und
selbst Kunstmalerin gewesen war.
Seine Schulausbildung fand Rudolf Laun an den deutschen Gjrmnasien zu Pilsen, Prag und
Görz. Es folgten Studien der Rechts- und Staatswissenschaften sowie der Philosophie an den
Universitäten Wien und Paris. Am 20. Februar 1906 promovierte Laun in Wien als Doktor der
Rechts- und Staatswissenschaften. Zwei Jahre später, d. h. also 26jährig, habilitierte er sich in
Wien als Privatdozent. Im gleichen Jahre wiurde Laim an das Handelsministeriimi in Wien berufen.
191 1 wurde er a. 0. Professor der Verwaltungslehre imd des Verwaltungsrechts an der Universität
Wien.
Zu Beginn des ersten Weltkrieges wurde Laun als Reserveoffizier der k. u. k. österr.-ungar. Armee
zum Heeresdienst einberufen. Nach zweijährigem Frontdienst, zuletzt als Hauptmann, wurde er
im August 1917 aus der Wehrmacht entlassen und dem Ministerratspräsidium (Dep. für Verfas-
sungsrevision) in Wien zugeteilt. Als Mitglied der im Haag gegründeten neutralen „Zentral-
organisation für einen dauernden Frieden*' nahm Laim an deren internationalen Konferenzen in
Oslo und Bern 1917 und der von ihr veranstalteten „Bemer Völkerbundskonferenz 1919" haupt-
sächlich als erster Referent für die nationalen Fragen teil. Nachdem er im Oktober 1918 in das
Staatsamt des Äußeren der inzwischen gegründeten deutsch-osterr. Republik als Referent für die
.
Rudolf Laun — Sein Lehen und Werk
nationale Auseinandersetzung berufen worden war, wurde er in dieser Eigenschaft Mitglied der
österr. Friedensdelegation in St. Germain-en-Laye. Nach seiner Heimkehr aus Frankreich nahm er
im Oktober 1919 den Ruf als ord. Professor für öflfentUches Recht und Rechtsphilosophie an der
neugegründeten Universität Hamburg an, der er unter Ablehnung mehrfacher Berufungen auf
auswärtige Lehrstühle (auch ins Ausland) bis heute treu geblieben ist. In Hamburg bekleidete er
wiederholt die Ämter eines Rektors und Prorektors der Universität sowie auch das Amt eines
Dekans der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät.
Von 1922 bis 1933 war Laun Rat am Hanseatischen Oberlandesgericht und MitgUed des Hambur-
gischen Oberverwaltungsgerichts, in den Jahren 1927 bis 1933 außerdem stellvertr. MitgUed des
Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich.
Im Jahre 1921 wurde er zum korrespondierenden Mitglied der Gesellschaft zur Förderung deut-
scher Wissenschaft und Kunst in Böhmen berufen, die ihren Sitz in seiner Geburtsstadt Prag
hatte. In den Jahren 1923 bis 1926 hielt er Gastvorlesungen am Nobelmstitut zu Oslo, an der lett-
ländischen Universität und dem Herderinstitut zu Riga sowie an der Acad6mie de Droit Inter-
national im Haag. Im Jahre 1927 nahm er als Rechtsberater an dem Nationalitätenkongrcß m Genf
tcü. Im gleichen Jahre wurde er membre titulaire de l'Institut International de Droit Public in
Paris. In den Jahren 1934 bis 1935 lehrte er zwei Semester auf Einladung der University of
Michigan in Ann Arbor (Michigan, USA.) als Visiting-Professor. In den Jahren 1941 bis 1944 hielt
er neben seiner Hamburger Lehrtätigkeit völkerrechdiche Vorlesungen an der Universität
Göttingen.
Seit 191 1 ist Laun verheiratet. Aus seiner überaus glücklichen Ehe mit Margarete, geh. Schaff er,
aus Wien gingen zwei Söhne hervor, welche sich beide gegenwärtig als Gerichtsassessoren in
Hamburg betätigen, nachdem sie aus dem letzten Kriege, an dem sie als Reserveoffiziere teüge-
nommen hatten, unversehrt ins Elternhaus heimgekehrt waren.
Im Verlaufe seiner langjährigen Lehrtätigkeit ist Laun mit zaMreichen Publikationen hervor-
getreten^
Das Recht zum Gewerhebetrieh, veröffentlicht in den „Wiener staatswissenschaftlichen Studien",
7. Band, 3. Heft, Wien 1908. '
Das freie Ermessen und seine Grenzen, Leipzig und Wien 1910.
^"^ ^f^ """^'i^ T^^'^^^^ Ä^cÄr5Ära/f im österr. Versicherungsrecht und im Sozxalversicherungsent-
vmrj, vcroffenthcht m der „österreichischen Zeitschrift für öffentliche und Privatversicherung",
»v len 1 9 1 1 .
Kategorische und disjunktive Normen, Archiv des öffcntiichcn Rechts, Tübingen, 34. Jahrgang, 1915.
Die Nationalitätenfrage, Generdreferat in „Bemer Zusammenkunft zur Besprechung der künftigen
d^^^H?' p'^f ""' c^- ^'l^?' November 1917", den Haag, Zentralorganisftion für einen
dauernden Frieden, S. 10 ff. (auch m französischer und englischer Sprache erschienen).
Angriff und Verteidigung, Zeitechrift für Völkerrecht, Breslau, X. Band, 1917; im Auszug abgedruckt
mK^eil de rapports, herausgegeben von der Organisation Centrale pour une &ix durable,
den Haag, IV. Band, 191 8. ^ ^^*^^^^i
^^ {'1!^^''^^^^^^^ der Meerengen und Kanäle (ein Bericht im Auftrage eines neutralen Komi-
dai IT ^®^^?*^^^^^ ^^^^ mtemationalen völkerrechtlichen Konferenz in Stockholm 1917),
,/.*
\saiät2^
i
10
Gustaf C. Hernmarck
II
Schon diese nüchternen Daten lassen die Bedeutung erkennen, die Laun weit über die Grenzen
Deutschlands und seiner österreichischen Heimat hinaus genießt, und den Widerhall, den seine
Lebensarbeit allenthalben gefunden hat.
Für dieses sem Lebenswerk waren die Eindrücke sehr maßgeblich, die er in seiner Jugend in den
Gamisonstädten seines Vaters im alten Österreich unter verschiedenartigsten Nationen und Volks-
spUttem gewonnen hatte, deren Heimatgebiete m der Folge Bestandteile zahlreicher selbständiger
Staaten geworden sind. Schon als Gymnasiast, Student und später als junger Gelehrter erlebte
Laun die Emanzipationsbestrebungen mündig gewordener Nationen, die auf Zusammenschluß
ihrer Volksgenossen in selbständigen Nationalstaaten unter Berufung auf den im Völkerrecht
verankerten Grundsatz der Selbstbestimmung gerichtet waren. Er erlebte die vielfach gewaltsame
Entwurf eines internationalen Vertrages über den Schutz nationaler Minderheiten, der im März loio
von der mtemationalcn Völkerbundskonferenz in Bern einstimmig angenommen und von
dieser der Pariser Friedenskonferenz unterbreitet wurde, Berlin 1920; in neuer Fassung:
Das positive Recht der nationalen Minderheiten, Berlin 1921.
Der Staatsrechtslehrer und die Politik, Archiv des öffentUchen Rechts, 43. Band, Tübingen 1922.
Die Volkszugehörigkeit und die völkerrechtliche Vertretung der nationalen Minderheiten. Bericht, erstattet
auf der Tagung der Deutschen GeseUschaft für Völkerrecht, Leipzig 1923, Mitteilungen der
Deutschen GeseUschaft für Völkerrecht, Heft 4, 1924; abgedruckt in Niemeyers Zeitschrift
für mtemationales Recht, XXXI. Band, 1924.
Nationalitätenfrage einschließlich des Minderheitenrechts. Im Wörterbuch des Völkerrechts und der
Diplomatie, herausgegeben von Prof. Dr. Karl Strupp, Berlin-Leipzig 1925.
Rechtund Sittlichkeit, Rede, gehalten anläßlich der Inauguration Launs zum Rektor der Universität
Hamburg am 10. November 1924, Hamburg 1924, 3. erweiterte Auflage, Berlin 1935.
Le rigime international des ports, Academie de Droit international, Recueü des Cours, 1926, Band V.
Les actes des Gouvernement, Rapport pr^sent^ 4 la Session de 1930 de Tlnstitut International de Droit
public, Paris, Les Presses Universitaires de France, 1930.
UautonomiadelDintto.Ühc^^ von Prof. Carlo Girola in „Studi di diritto pubblico in onore
dl Oreste Ranelletü", Milano, Cedam, 1930.
La positiva del diritto, Übersetzung von dott. Enrico Porzio, Rivista di diritto pubbHco, V. Band,
Tivoh, Mantero, 1933. *- j »
Der Wandel der Ideen Staat und Volk als Äußerung des Weltgewissens, Barcelona, Institutio Patxot,
1933. für Deutschland C. Boysen, Hamburg (Launs Beteüigüng an dem vom Institucio Patxot in
Barcelona für die beste Arbeit über aUgemeines öffentliches Recht erlassenen internationalen
rreisausschreiben, die von der internationalen Jury im Dezember 1 931 im Haag dem erwähnten
Institut als beste und einzige Arbeit zur Veröffentlichung vorgeschlagen wurde).
LaD/mocratü, Bibhoth^que de l'Institut International de Droit pubHc, 4. Band, Paris 1933, Librairie
Delagrave. ^ ^ »-r :rjj>
Le Pouvair I^critionaire, Rapport pr^sent^ i la Session de 1934 de Tlnstitut International de Droit
pubüc, Paris, Les Presses Universitaires de France, 1934.
Stare Dedsis, Vir^a Law Review, The IVlichie Company, CharlottesviUe, Virginia, U. S. A.,
25. ßand, 1938; zweite erweiterte Auflage in Vorbereitung, Hamburg, Otto Meissner.
Der Satz vom Grundle, an System der Erkenntnistheorie, Tübingen 1942, und dessen Ergänzung,
Die Grundlagen der Erkenntnis, Tübingcni946. *-i6«^""6>
Allgemeine Staatslehre, Hamburg 1945, 3. Aufl. 1946.
Die Haager Landkriegsordnung, Hamburg 1946.
^" ^^Ja^^^A^"^ ^- FerwcAm^w«^« in der östlichen Besatzungszone. Ein Rechtsgutachten.
Sonderheft der Zeitschrift: Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (Baden), Nr. 3, fuü 1946.
Rudolf Laun — Sein Lehen und Werk
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Durchsetzung jener Ansprüche unter Mißachtung der Rechte nationaler Minderheiten auf Schutz
ihrer Sprachen und Kulturgüter und damit die verschiedenartigsten Phasen des Nationalitäten-
problems zwischen der Geltendmachung demokratischer Schutzrechte und planmäßiger Unter-
grabung und Beseitigung derselben durch nationahstische Unduldsamkeit, rohe Gewalt und WiU-
kür. Diese vomehmüch durch panslavistische Einflüsse ausgelöste Entwicklung, die sich erst-
malig in den Balkankriegen durchzusetzen begann, übte auf die von der Donaumonarchie be-
herrschten zahlreichen Völkerschaften eine gewaltige Anziehungskraft aus. So sehr gerade Laun
als Sudetendeutscher den Emanzipations- und Zusammenschlußbestrebungen der jungen Natio-
nen Verständnis entgegenbrachte, so sehr erkannte er schon frühzeitig, daß die Zuspitzungen
nationalistischer Tendenzen unweigerUch in Revolution, Krieg und Anarchie ausarten mußten.
Bereits als junger Gelehrter eröfl&iete Laun daher einen unerbitüichen Kampf gegen jede Art
von Gewalt und Willkür, auch die Willkür formal zuständiger Gesetzgeber und Verwaltungs-
organe. In der Durchführung dieses Kampfes, der einem auf aUgemeingültigen ethischen Normen
beruhenden wahren Rechte zum Siege verhelfen soll, erbückte Laun seitdem seine eigenthchc
Lebensaufgabe. "• , ^. u •
Dieses lassen bereits seine ersten verwaltungsrechtüchen Schriften erkennen, die er als 26)ähnger
Privatdozent und 29Jähriger Extraordinarius in Wien vcröffentüchte und durch die erstmalig die
Aufmerksamkeit der Wissenschaft auf ihn gelenkt wurde. In diesen Publikationen setzte sich Laun
u, a. für die Abgrenzung des sog. freien Ermessens von Verwaltungsorganen zum Schutze vor einer
mißbräuchlichen Ausübung derselben ein. Diese seine erste Lehre ist inzwischen Gemeingut
geworden. Sic hat namentUch die Rechtsordnung seiner österreichischen Heimat maßgebUch
beeinflußt und ist sogar Bestandteü des am 9. Oktober 1946 vom österreichischen Nationakat
verabschiedeten neuen Bundesverfassungsgesetzes geworden^.
Indessen beschränkten sich Launs Bemühungen um eine Erneuerung des Rechts nicht auf vcr-
waltungsrcchtliche Reformvorschläge in Österreich. Schon während des ersten Weltkrieges betei-
ligte er sich viehnehr mit Erlaubnis der österreichischen Behörden an ofBzieUen internationalen
Gesprächen, welche der Herbeiführung eines dauerhaften Friedens dienen sollten. Launs Referat,
welches die grundsätzüchen Probleme des nationalen Rechts, und zwar vornehmlich das Selbst-
bestimmungsrecht sowie den Schutz nationaler Minderheiten behandelte, wurde von jener inter-
nationalen Konferenz einstimmig genehmigt, während sein Entwurf eines internationalen Vertrages
über denSchntz nationaler Minderheiten imMärz 1919 von der Völkerbundskonferenz in Bern der da-
mals in denPariser Vororten tagendenFriedenskonferenzunterbreitetwurde. DieindiesenPublika-
tionen von Laun behandelten Grundsätze waren in der Folgezeit für dieBegründung verschiedener
Selbstverwaltimgs-Körperschaften nationaler Minderheiten in Europa richtimggebend. Dieses gut
f u.a. von dcmlettländischenSchulautonomiegesetz vom8.Dezemberi9i9,namentüchabervondem
estländischen Kulturautonomiegcsetz vom 5. Februar 1925, durch welches den nationalen Minder-
heiten Esüands autonome Institutionen mit sehr weitgehenden Kompetenzen zugebilligt wur-
1 Vgl. Adamorich, Teil i S. a? ff. der ▼orliegenden Fetttchrift.
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12
Gustaf C. Hernmarck
dcn^ sowie von entsprechenden Kodifikationen zugunsten nationaler Minderheiten in Dänemark
und Preußen^. Die meisten dieser Gesetze sind inzwischen durch die Ereignisse der letzten Jahre
überholt worden, weil der größte Teil der Volksgruppen, zu deren Gunsten sie s. Zt. verkündet
worden waren, aus ihren Heimatgebieten vertrieben oder geflüchtet sind. Gleichwohl spielte das
cstländische Kulturautonomiegesetz von 1925 noch bei den jüngsten Friedensverhandlungen
als anerkanntes Musterbeispiel für ein vorbildliches Minderheitenschutzgesetz eine nicht unwesen-
lichc Rolle, so während der Beratungen über das Triester Statut sowie bei der österreichisch-
italienischen Übereinkunft wegen SüdtiroL Die von Laun aufgestellten Grundsätze über den Schutz
nationaler Minderheiten sind somit keineswegs überholt^. Unter den aus dem Osten verdrängten
NationaUtäten Europas genießt Laun auch heute noch größtes Ansehen. Als ständiger Verteidiger un-
veräußerlicher Rechte der Schwächeren und Schutzbedürftigen bleibt er bemüht, ihr grausames Los
zu wenden, wie er in den Jahren vor dem letzten Kriege ihr ständiger Betreuer gewesen war.
Im Anschluß an den ersten Weltkrieg war Laun im Stabe des jetzigen österreichischen Bundes-
Präsidenten und damaligen Bundeskanzlers Dr. Remter Mitglied der österreichischen Friedens-
delegation in St. Germain-cn-Laye. Mit dieser war er viele Wochen lang hinter Drahtverhauen der
Pariser Polizei interniert. In solcher „Gefangenschaft" erlebte Laun den Tag der Unterzeichnung
des Vertrages von Versailles, der in ganz Frankreich als Anbruch des Friedens gefeiert wurde.
Sämtliche Kirchenglocken Frankreichs läuteten damals diesen Frieden als den angeblichen Sieg
des Rechts ein. Der gleiche Vorgang, der vom deutschen Volke als ein Akt demütigender Gewalt
und demgemäß als Unrecht empfunden wurde, bildete somit für die Sieger die Grundlage einer
neuen Rechtsordnung. Dieser von maßgeblichen Juristen der Siegermächte eingenommene
Rechtsstandpunkt entsprach der Lehre des juristischen Positivismus, der sich in der ersten Hälfte
des 19. Jahrhunderts allenthalben durchgesetzt hatte, nachdem der Glaube an ein allgemeingültiges
Naturrecht unter der Kritik der historischen Rechtsschule zusammengebrochen war. Nach jener
Lehre bildeten der Vcrsailler Vertrag, ebenso aber auch die übrigen „Verträge", durch
welche der erste Weltkrieg formeU beendigt wurde, positives „Recht", weü sie von gehörig bevoU-
^chtigten Delegierten der Vertragsparteien geschlossen und von deren gesetzgebenden Organen
ordnungsgemäß ratifiziert worden waren. Die positivistische Lehre führt nämlich
„die verbindliche Kraft des Rechtes auf die Kompetenzhoheit der obersten staatUchen
Gesetzgeber zurück, welchen er die Fähigkeit zuschreibt, durch ihren Wülen, ausgedrückt
in der Form innerstaatlicher Gesetze und völkerrechtücher Staatsverträge, Pflichten anderer
Menschen zu erzeugen . . . Diese Kompetenzhoheit selbst leitet der Positivismus von der
Macht des Staates ab, den Willen des Gesetzgebers nötigenfalls mit physischer Gewalt zu er-
zwingen. Das Recht ist also für den Positivismus letztlich ein Erzeugnis physischer Gewalt."*
» Vgl. HMsdbUtt, Teil I S. 3a ff. der ▼orl. Festichrift.
*^Ä*p"r' Eüzs^c^tJ%S^L^^'^S^!^'T'^ rur Regehing des polnischen Minderheiten. Schulwesen, v. 3i.'x2. 1928 sowie
. u 3?.if I92J. ^^^^^ ^^ Minderheiten-Schulwesem im Grenzgebiet des Regierungsbezirks Schleswig" 9 a w6
» VgL Hissclblatt, Teil i S. 33 der vorl. Festschrift.
«Laun, Die Haager Landkriegsordnung, Hamburg 1946, S. 20.
Rudolf Laun — Sein Lehen und Werk
13
Die positivistische Lehre von der angebUchen AUmacht des Gesetzgebers sanktioniert mithin das
sog. „Recht" des Stärkeren oder des Siegers, d. h. aber letzten Endes die von jeder etiiischen Bin-
dung gelöste Gewalt. Sie macht damit praktisch
„keinen Unterschied zwischen dem Staat mid einer Räuberbande als ledigüch einen tech-
nischen und quantitativen . . . Unter den Menschen gut dasselbe ,Recht* wie unter den
Tieren : der Stärkere frißt — soweit ihn nicht ein noch Stärkerer daran hindert — den
Schwächeren nach Beheben auf, ohne damit eine ,Pflicht* zu verletzen, ohne dadurch ein
,Unrecht* zu begehen. Das Wort ,Recht* wird überflüssig. Wir sprechen auch nicht vom
,Recht* des Wolfes, das Lamm zu zerreißen"^
Diese Diskrepanz zwischen dem, was der Positivismus als „Recht" bezeichnet, und dem, was
aUgemein bzw. bei der überwiegenden Mehrheit der davon Betroffenen als Recht empfimden wird,
war es denn auch, was sich Laun an jenem schicksalsvollen 28. JuU 1919, dem Tage der Unter-
zeichnung des Vertrages von Versailles, unter dem Geläut der Kirchenglocken hinter dem Stachel-
draht von St. Germain erstmaUg in nicht mißzuverstehender Prägnanz offenbarte. Sein danjahges
Erlebnis bildete die Geburtsstunde von Launs philosophischen Forschungen nach dem wahren
Recht und seinen Quellen.
Er quittierte den österreichischen Staatsdienst und folgte einem ehrenvollen Ruf als Ordinarius für
öffenthches Recht und Rechtsphilosophie an die Universität Hamburg. Von hier aus eröffnete er
seinen Kampf gegen den juristischen Positivismus. UnermüdUch warnte er vor dessen Identifizie-
rung voQ Recht und Gewalt mit dem Hinweise darauf, daß diese den Gesetzen der Moral wider-
spreche und daher zu den furchtbarsten Konsequenzen fähren müsse, nämUch zu Willkür, Terror,
Krieg, Anarchie und Nihihsmus. Wie begründet Launs Warnungen waren, hat u. a. die Entwick-
lung des NationakoziaUsmus und des darauf beruhenden Hitlerschen Terrorregimes, deren un-
mittelbare Zeugen und Opfer wir waren, mit erschütternder DeutUchkeit erwiesen.
Der von der positivistischen Rechtswissenschaft vertretenen Auffassung von der sog. Heteronomie
d(Ä Rechtes trat Laun erstmahg in einer berühmt gewordenen Rede entgegen, die er anläßhch
seiner ersten Inauguration zum Rektor der Hamburgischen Universität am 10. November 1924 in
der MusikhaUe zu Hamburg gehalten hat. In dieser Rede verkündete er seine eigene Lehre von
iti Autonomie des Rechtes, die der Identifizierung des Positivismus von Recht und Gewalt diejenige
von yyRecht und Sittlichkeit'' entgegenstellte. Unter Weiterbildung der Ethik Kants erhob Laun die
für damahge Zeiten geradezu revolutionäre Forderung:
„Aufgabe der Wissenschaft ist es . . ., die Machthaber bei allen Völkern und in allen Staaten
zu lehren: Das Recht ist nicht in papierenen Gesetzen und Verträgen, auch nicht in Zucht-
haus- und HöUenstrafen. Das Recht ist die SittHchkcit, das Recht ist in den Herzen der
Menschen"*.
Launs Lehre von der Autonomie des Rechts offenbart demgeöÄß, *
I L • u n. Recht uiki SittUchkeit. 3 .Aufl., Bcrl. X935» S. 8 f ., cbcMO L • u n. Der Wtndd der Idee StM^
■ Liun, Recht und Sittlichkeit pp., S. ag.
"^^Kt^^-^in ?^^^.**(nrjr^^.
/♦«»l»t,.-.«p«i*m-
^^« %.tm.'9r^jtn-
M
Gustaf C. Hernmarck
Cl 2' T ' "^^T"^^ °^' zunehmender Kultur zunehmende Zahl von Menschen,
auch abg^ehen von rehgiösem Glauben und von irdischen ZwangsmitteM, in jedem
Augenbhck Träger der Staats- und Rechtsordnung ist, und wie diese isfenschen diese oI
veriet^ dann zum Teile tragen, wem. sie sie zu einem anderen Teile mißbilligen und
Nicht zur Leugnung von Recht und Staat führt uns demnach die Lehre von der Autonomie
S ^^T' "t" ^ ^'"'^'^ "^ '''''' ""^^ Rechtfertigung : Recht Jst^t Idl
Madad^aber m. Staat und in der Völkerrechtsgemeinschaft müssen sich den nicht bbß
äußerhchen, sondern mneren, freiwilligen Gehorsam, das Pflichtgefühl, die sittiiche Billig!
derjemgen, che sie mit ihren Befehlen belasten, immer wieder von neuem verdienen
Wie demnach Recht und Staat beschaffen sein müssen, um auf einer tragfähigen Mehrheit
r.,ht'\ '^ " T^"'" '" ^*" "^ Volkes und der M^'eit:TmeL
Selbstsucht desto mehr Gewalt, je mehr Regungen des Gewissens, desto mehr R^t
Für ^che Schüler von Laun, zu denen auch der Schreiber dieser Zeüen gehören durfte war
^e Rektoratsrede von 1924 eine Offenbarung, die ihre eigene Weltanschauung ents^ d^
beemfluss«. und den ihnen bis dahin versperrt gewesenen Weg zum eigentlich« ^d,^
Recht erschheßen soUte. Unter der damaligen akademischen Jugend fand Laun d^^ucT^
«s^^ Anhanger und Jünger im Kampf gegen den Positivismus,'^eren Zahl sich sTd^lSI
?utno^jr!f' t^'l'"'^ "^ '"!'"' '^'^^ "°^ philosophischen Fundamente der Lehre von der
Autonomie des Rechtes emzugehen und insbesondere Launs phüosophische Werke^ zu wO^SkT
Dl« g^c^eht von b^enerer Seite im Rahmen der vorliegenden F«tschrift». ^ mö'eZt^;
emem Zitat aus Launs Standardwerk Der Wandel der Idee Staat und Volk sein Bewef driTb^l
„Die ,Kompctenz« zu befehlen, ist das logische Gegenstück der ,Pflichf zu gehorchen Wemi
Zit"^' J^°f m' "!;'^ "' '^°'°^^' "^^ .Zuständigkeif spricht, ,Z^Z
daimt an, daß das Motiv der Regelmig nicht nur das Interesse der Befehlenden, sondern
fJ^'r '" ^T^^» '''- 'K-P^^-' J—des bedeutet diePflicht aDeTl"^ sS
^ irg^dwie der Entscheidung oder Verfugung dessen, der ,kompetcnt« ist, ^^
zuordnen. Wenn mem Gewissen oder Rechtsgefuhl mir autonom vorschreibt, m^ch den
heteronomen Befehlen ... oder der tatsächlichen Gewalt eines anderen im InteTest d«
W^ das Individuum den Staat und die Ordnung und Rechtssicherheit im S^ bejS
muß es dem Staat gehorchen, das heißt, es muß jemandem gehorchen, und zwar d^j^i
> Liun, Recht und Sittlichkeit pp. S 34 f
-uunnuer, leu i 5. 108 ff. u. S. 120 ff. der ▼ort. FesttchrifL
Rudolf Laun — Sein Leben und Werk
V I' •
to «r das a^isscn .rfer RechKgdau des Gehorehend»' den S«at m««„te
ST. '^ Ss^^: r '"""r '^""° "^ Kech^gem^jr^ici;
iicne Macüt zu befehlen und die entsprechende Pflicht zu gehorchen D.V nh^«». v
petenz oder die Kompetenzhoheit des obersten Gesetzgebf^t^lSn .Vnf ""
Gewissen und R«.htc„-ftki u • i. . ^^cseizgeoers ist dann ene vom autonomen
txewissen und Rechtsgefuhl bejahte tatsächliche Macht, welcher niemand etwas zu befehlen
hat. Es ist das superiorem non recognoscere«; aber nach der hier ver^«eTn Le^f^T
scheidet mcht der Träger der Mach, ob er superiorem recognoscit oder ^ch s^n^m I"
autonome Gewissen und Rechtsgefühl der Gehorchende^ Wir T!^ °'"'^' ^'"^^"^ f^
r^^f^lr^* '^"'"'" "^ ^^«^ »^ °°='-8«'«» taner tagen-
Erstens wirkUchkeiBwissenschaftlich, soziologisch- ^^
^l^e BefeMe denn .„eh n,«k*ach .«seo»» „der überlegend befolg, .„d
Zweitens wertwissenschafdich, Imperativisch:
Werdai sie und von wem werden sie dem» wirklich als Sollen, als Recht erlebt?
>^^weit das erste beiaht wird, sind sie für denienigen, den sie Jnterw^el w^L, ein
b^gt« Mussai, Gewalt, sind sie sogenanntes positives Recht. Nur soweit das^«^
bqaht wird, sind sie für denjenigen, der das Sollen erlebt, autonomes, wirkhcS R^
tTtt;^ r "r?*^^' ^" '^'*' willkürlicher Schöpfer des Rechts. Der Staat unTs^ke
positive Gesetzgebung stehen unter dem autonomen Recht . . ."i
^tsL^vä;^"'"^"^^^^^^ undRedT^
•uch wäwZ, ' ? "°d verteidigt. Er tat es, und dies ist ihm besonders hoch anzurechnen
•uoi wahrend des nationalsozialistischen Reeimes welrh««Jri, »;-i _u "^ '"'^»'recnnen,
«J« die unvermeidlich*. nr»w,c.i, v ^™"' ^^'*" *"*' ^^ b««» hervorgehoben wurde,
d«4erdi?SitL^^ Konsequenz positivistischer Rechtsdogmatik erwies und dem
Ohne SiJrt^/T ^^^^ widersprach, wie es die Lehren der Kirchen tat«
rsdneC«:^!^:^^^;«^« ohne Rücksidit darauf, daß er dadurch nicht allein
..-r -7^'^*' ^*"'^«™°^g«^«°«Famibe ernstlich gefährdete. Ziehtmanin Betracht
t'
'^■f-tZ
2I*^?|W5rPöMt*r
16
Gustafe. HertiMarck
daß ein Tdl der Launschen Schriften währenH h*, tjvi « ] ■
darunter ein Buch in WösischerSp«^r^f Im r"^^^ "" '^"'"''''^ ^"^^»^^ -->
geradezuherausfordemden Titel Xam^LZ T ' ^^^thaber des „Dritten Reiches«
wenn es Laun innner wieder gW^ermscr^r"^^
l«»ben oft um ihn gebangt. DurSvIl^;*'"'T "^'^^ ^" ^°^i°nen. Seine Freunde
ausländische Hochschulfn. A^tht v^^Z'Zt T ""'"'''^^ ^''^"^''"^ «^"^«^ -
1935 in den USA. gehalten hatte, le^LZ^^CtT"' ""' u "^ '^° ^'^'^^ ^^^4 und
aus Deutschland ohne zwingende Griinde rFl^he- ^/"ff «^^ '^' ^'^ « eine Emigration
kehrte er immer wieder heim, weü e^l vJ^T '"f '"''• ^"° ^^'^^^° Auslandsreisen
lischer Not nicht im Stiche lass^wX Er 2 f? k " '° ^'''° ^*"^"*^' «'^«^ -^ «ee-
fiir dieienigen einzutreten, die,^el^ diflnlT ' ''"' ^'^»'--"fgabe darin erblickt hatte,
Schutzes bedurften, hat denn a":htltr1f?d3° ^^^^^ ^^« ^-«^^«n
durch seine Reden und Schriften UnXe v^lr ! f '^'i''^'«'"* ""«^ ^^ organisierten Terrors
ten. So erklärtes sichdennauch,d2XZ^"tT'°'''"°'^^''"^™^^^^
Namentlich seine Vorlesungen ü^^,t^f"^^^
•Göttingen erfreuten sich einLt^%^^^:'tf^^ ""/ """^"^"^^^ ^ «^^"^ «-^
plulosophischeProblemeabersammdter^SJ °^Zm^^ ^ seinen CoDoquien über rechts-
der Widerstandsbewegung, mit den^ L^^^en ^ Stl^T "°' ^^^ ^^^^^"^
nungslosen Kritik zu unterziehen pflegte. ^'°^'° ^" damahgen JVlachdiaber einer scho-
HeuteistUuneineintemationaleAutoritätSeinMo.^. j • «,
tendesHitler-RegimesihrengutenlSlgL'r^^^raX^^
ren vermocht. So ist Uun auch heute ncxii Mi^^d^^^^^^
Um so mehr Gehör findet seine St^e v^Sl e^h T "^T"'^'^^"''^^^
rechtswidrige Maßnahmen alhierter Sieee^c^. K T T ' ^''''*'° Unerschrockenheit
der deutschen Wehrmacht gegen nTdoS^'S 'l:^R^S^t '" " ^" '" ^P'^^^
Zusammenhang wird auf Launs jüngste PubSlt ^''^''^™'*« P^^e^t^e« hatte. In diesem
Völkerrechtlichen Schutzvorschri/^^^^^T T"""' ^'''^' "'** ^°""^ -it
Bach, daß grundsätzlich jeder Staat an t^ d« lS^ T ^"° ^''''^ ^" überzeugend
auch wem. er der Haager Konv^ti^ Z^L^ ^^°"^^^ ""^^«^ ^''^' «'^'"^den ist,
solltet Denn auch soweit dieH^rL^^^ ^^"""""^ "^ °^" ^^' aufgekündigt haben *
diese geschützten, als Au^flu^^fi^^^LT?"'^' - ^°'''' "'"' '"'"' ^''^^° ^^ '^"'^
anerkam^ten allgemeinen Allst ^eS^tetet^" Gedankengutes von allen Kulttarstaaten
^^|lSu«eigemnächtig lossagen w! ^ ''"""^' ^ ^ ^"^ ^» ^^^ «ch
* Liun, Zu den Eingriffen in da« V*.r..VK
"M«er Landknegsordnung pp. S. 6i. ^
Rudolf Laun — Sein Lehen und Werk
17
■r
Die eigentlichen Schutzobjekte der Haager Landkriegsordnimg sowie des dieser zugrunde liegenden
Gewohnheitsrechtes aber sind nicht Staaten oder deren Regierungen und Gesetzgeber, sondern
„die Individuen, welche unter den Konflikten der Regierungen und Gesetzgeber leiden,
die „populations" und die einzelnen kämpfenden oder gefangenen Soldaten . . . Alle diese
Individuen benötigen diesen Schutz gerade dann am allermeisten, wenn ihre Armee zusam-
menbricht, und das Völkerrecht würde sich selbst verleugnen, wenn es seinen Schutz, den
. es so sorgfältig entwickelt hat, gerade da versagen würde, wo er am nötigsten ist.«^
Auch den Bewohnern des besiegten Deutschlands darf hiemach ein Rechtsanspruch auf Beach-
tung der in der Haager Landkriegsordmmg verankerten völkerrechtUchen Schutzvorschriften
nicht vorenthalten werden. Wenn die Besatzungsmächte daher eine Reihe dieser Vorschriften
nicht respektieren bzw. nicht als geltendes Recht anwenden^ so haben sie damit „das allgemeine
Völkerrecht fiir Deutschland abgeschaflFt^^^. Auch wenn sich derartige Maßnahmen nach der vor-
stehend* erörterten positivistischen Lehre von der angeblichen Allmacht des Gesetzgebers un-
schwer sanktionieren lassen, nämlich schon durch das sogenannte ,JRecht^^ des Stärkeren oder
des Siegers, so widersprechen sie doch der y^anscience publiqn^^y dem öffentlichen Gewissen
sowie den imgeschriebenen Gesetzen der Menschlichkeit. Diese aber bilden nicht allein nach
Launs Lehre van der Autonomie des Rechts, sondern, was besondere Beachtung verdient, auch
nach dem Wortlaut der Präambel (Abs. 9) zur Haager Landkriegsordnimg „die Entstehungsquelle
des Völkerrechts"^. Es ist Launs Verdienst, daß er als erster den Mut hatte, in einem ernsten
Appell an das Weltgewissen die Aufmerksamkeit auf diese Vorgänge zu lenken, unter deren Aus-
wirkungen gegenwärtig besonders das deutsche Volk zu leiden hat. Er tat dies wahrhaftig nicht
aus nationahstischen Erwägimgen heraus, die ihm bekanntlich stets fernlagen. Er tat es vielmehr
in Erfiillimg seiner Lebensaufgabe, die er, vrie aus der vorstehenden Darstellung ersichthch, seit
jeher darin erbhckte, zimi Schutze der Schwachen für das Recht einzutreten. Damit diente er
indessen nicht allein seinem unglücklichen Volke, sondern — in noch höherem Maße — der
Idee der Gerechtigkeit und des Friedens imd damit zugleich der gesamten Völkerrechtsgemein-
schaft. Denn es gibt — zimial nach Laxms Lehre — nur ein Recht, dem gleichermaßen alle
Nationen unterworfen sind, die Schwachen wie die Starken, die Sieger und die Besiegten.
In einem soeben erschienenen Weihnachtsaufsatz von Laun* heißt es u. a.:
„Das Nürnberger Urteil, wie immer man es im übrigen beurteilen mag, beruht . . . auf der
Voraussetzimg, daß bisheriges ,positives Recht* auch zugleich ,Unrecht* sein konnte.
Wenn dies richtig ist, muß jedes positive Recht ohne Ausnahme, auch das jetzige Besetzungs-
* La u n. Die Haager Landkriegsordnung pp. S. 55, hierzu auch Ipsen Teil i S. 68 ff. (insbes. Abschn. F S. 89 ff-l der vorl. Festschrift.
J^erher gehören u. a. verschiedene Bestimmungen der Artikel 46 Abs. x i, 47, 5o,l53. 55 und 56, sowie 2. Teil auch Art 46 Abs. i ««.
00 Laun, Die Haager Landkriegsordnung pp. S. 56.
•Laun, a.a.O. S.62.
• VgL S. 12 ff. der vorl. Festschrift.
Laun, Die Haager Landkriegsordnung pp. S. 22.
• Laun, Gegenwirtiges Völkerrecht, Die Zeit, Hamburg, Nr. 44/1946.
* Hemmarck, Festschrift
^1
r.
,
«t
Gustaf C. Hernmarck
1
Diese Folgerungen, die Laun aus dem am ao ^^.. u .
nationalen Mmtärgerichtshofesgezogrhrsi^dS7p\''''''''^'"'^^ ""^^ ^« I°ter-
tung Dem, sie erweisen, daß die RicSer voi ^Terfalf ^^^^^ ^°° ^°<^'^^^- «^'J-
ten der Erde rncht geneigt waren, den posi'^sti^^ G^f r'"^^^ '" "''" °^''^'^^>»<^° «taa-
• des Stärkeren und der vermeintichen^2 t^'lf "^*'!^ "°° ^'" vermeintlichen „Recht«
ten. Das Urteil von Nürnberg besS2l~L ^^^g^^ers bedingungslos aufrechtzuerhal-
liehe Wendung zur Anerke^f^^^^r^d '"^ ^^^^^^^^^-i. ^ie eine erf^u-
läßt. Diese Entwicklung rechtfe^gt dah^^""^'^^"^^ T °''"^° ^^"^-e^tes erkemien
aufsatzes folgendermaßen zum AusdLck braStef ^' "" "^ ^""^^ '*^'« Weihnachts-
«Das gegenwärtige Weihnachtsfest ist nicht das letzte in d.r w , .-
kommt noch eimnal ein Weihnachtsfest der Ve,^„i . l Weltgeschichte. VieUeicht
bestimmung und der Achtung vor d^ wlS t »T^ ^ ^^^^^^^^^te, der Selbst-
der S^pathie und des dauernden F^d^tertv^I^t^^^^^^ '^ ^^— >
reichen Entwicklung. Dem, sein J^JZtZS.TTu' "^^ ^^"^^«^^^^ «^g--
tungsbewußtsein aUer Verständigen, ^Stl^S^ an das Rechtsgefühl und das Veranmor-
ben. In fast allen Kulturstaaten gL « eh^r^, 7'^"°''" '^* °^*» ^«'^^''1^«^^ geblie-
die sich an der Verbreitung seiner I^^?^,!^ ^""^ "°° ^^"°- ^^^^ *« ^ahl seiner An4,ger
dürfen indessen weiterer ^X v^^t^'t Md^ " ''!?'^'"° ^"^^° ^^^^ ^^ ^-
Ei^ebnis seiner wdterenForschunge^^^rd^^^tHT """" "^"^ ""^^"^'"^ »"^ ^as
der Willensfreiheit sowie anderer p2Z76^^ ^^ ?'^ ''"'' Erkemimisse auf dem Gebiete
-d di ,,,erigen Pl^osophis<?e^tL^^^f:rSfh^^ ^f ^ ^^^^^ ^'^
So begleiten Laun anläßlich der Vniw^ wesentlich bereichem werden.
aus aller Welt. ^^J^Z'^^^ZZ'-^^''^'' '^^^»«^^ ^^^-^ünsche '
sem, die in der Erfüllung seines vorsteh^d ^.n^^^ T "^ Lebenswerkes beschieden
Dieses liegt vornehmlich im InteressrdrdeunT vT^**'''^'^«' ^ ^^^'^^^ wäre.
merenAnteü nimmt als Laun. '^'° ^°"^'^' ^ ^«'^^ Unglück niemand wä^-
Hamburg, zu Weihnachten 1946.
Gustaf C. Hemmarck
• L.un, Gegtnwirtig«, Vfilkerrec'bt, .. «. o.
:i
EINLEITUNG DES HERAUSGEBERS
Gdeitwort ...
Vorwort ... ,
**
Rudolf Laun, geb. am I.Januar 1882 zuPrao-^,,.- ' l' «
Sein Leben und Werk _ . , *' ™ ''"°*° 65Jährigen Geburtstag
Aphorismen aus Launs Schriften 8
19
I
WÜRDIGUNG VON LAUNS WERKEN
Lüneburg: ''''^^^^ ^^^ ^aüonaütatcnkongresse in Gcnf^ Zt
/V./Z^!rr°r^'"^''"^""^''^««^^-f--RudolfLaun) ^'
^ado'i^T'^'''-'"'^'"*'«>J«-'-- Zt. Ratzeburg- ' ": - ''
^S:^TS:!^^:^^:-^^---^^ ^^^— -^ -s ethischen Terri.
^''•^•^-'■'^^•^«'«^««•/P*««, Hamburg: 36
^ ^^^^Sr£^^ul^T^f^^:^^^^^^r Be^tzung auf den
iV./.Z)r.y«r.Ä««;if,7/.r, Hamburg- "°''"'^^ "^ *^" «'"tischen Besatzungszone) 68
■^pi^T^"*""'^"-' Gr. Umstadt (Hessen)- • ^
Rudolf Laun als Philosoph |^nessen;.
'^'^*^e''^i,f^'^''''''''"'"''^'«^'(Saalei.- • ^°«
. ÄX ^"'".''r.^'!!'^."!^.^^ ein'eSldzze zur Grund-
120
-.C^rrc " ™° '«'-"°-"CHB ABH.K..UKOBK
150
rufi y^ "^y^vnpr^ r?."- r
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5
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Ks
120
Pro/. Dr.y«r. C?tt,rar Radbruch, Rcichsjustizminister a D H^M.ik.
Die Natur 4cr Sache als juristische DeS^ ' Heidelberg :
ßr.y«r«r«-./w/.Ge«yLe«;r, Hamburg: '^7
^wei Arten des menschüchen Denkens
^•P''*'- Friedrich Kaulbach, Kant-noch^h^^1.nil \. ■ ^^7
Studie und Kritik des GlaSens' "°''''^"« =
P''>f-I>r.phil.KurtStavenhagen,Götüngcn: ' ^°^
Noblesse, eine etiiische Wertbestimmung
2l6
HI
JURISTISCHE ABHANDLUNGEN
Prof. Dr. jw. Karl Haff, HunhvTg:
Gnindfrag«! der deutschen und skandinavischen Rechtsgeschichte
Dr.;«r £rmrLoJ.ma««,RechtsanwaltundNotar,Lünebure- ^
Kommandogewalt imd G^^t^trr -, 7^ a » ^ -^uncDurg .
TV ; Z7 . ^ ^ ^' "^"^ ^^'^^ ^- 2^- der Reichsvcifassung von 1871 . . .
^.i«r. Herbert Ruscheweyh, Präsident .^^c tt • t^ ^3«
^ -^T* --» w^ »" "ssr^SÄSi" ""^-'
iVo/. ßr. jur. Walter Jelli„ek, Heidelberg : ' ' ' ^^^
/V./ .^" "?""""' '''^'''"^^'^'^"^"^'^^-^«--i'-ischen^^^ ■
/Vö/. Dr. jur. Friedrich Schach, Hamburg • «cncn ^ne 3^9
Beitrage zum Problem Friedensrichter .. ™
305
El<V
•1V«>3>rtsi' rrftfyn 'mn-m- •
1i r^i
a(ur
701
GerjiBrd Leibholz zum 70. Geburtstag
Am 15. NovemlH-r 1971 vollendet Gerlmrd Leibholz, der in <liesem
"^lal.r Anlaß KeniiR, ihm als einem der großen WcEbereiter ,„„1
J.e,,a|,er uns..rer frn,„.i,li,l,.demokra,isd'en CruSn/^a
«V D nk" f"";' ""'■' T. -^'I«?'- £'•-'"'< f- -i" wissens,l,anii< '
wl n\ r"''"" "*"''-'«^«' TätiKkeit im Bundesverfassn..«,-
^t de^'h '" "'""' • ^^r"'^'"^'«'^'"' "■«' I'-'ani.as. die er
^™'. der .hm begegnet ist, hat znteil werden lassen
4"v;J"f>t.'r//"'^"/*"^" ''i^"" ''""■" "l'«^^-'''««. Sdirifttun, -
'* mehr "-««rr rf ' T- """'^ vorbereitete I.ibhogra„hi.. „n,-
Pien deX; 1 .';' ~ "i""" ^"" '^"'»"ß "" ""' ''"• S'ruk.urprin.i-
In U ?^'«'"".".' »^'"■""kratie. Sd.on die philosophisd.e Di serta-
Nank ■• f;;"."f'f' '"'«<■" •••^»1"- "nd d.-r .lemokratis.he Sla I -
N.„ I, ,.,,, ,21) ^,^„^,„^ ^.^_ ^^__^ Spannungsverhält „is
«^ Ol ,.hhe,t ,.nd Freiheit zn. Ihr folgt 1925 in der Berliner inrisli-
Ci f ^"^•^'"""K d.s allgem,.inen Gloichheitssat/es in ein alle
Cr' Da" W " 'r""<"'-^'«"- '»29 ersd,eint die Un.ef -
C r" " ""V «'•""•«•"'"ti"n". i" der in vüllig neuer
"fs der Gegensatz zui.:<J,en deni überkonnnenen liberalen R,nr-i
^' « ,,„ r ' '?'""'''^""« in «•'-'«■" Kn.Mesgesd.i<l,lli,h..„ „nd
aS; '" f;"'"' •"«-•" »''fS-inirt und auf seine slautspol„is< e
C ;r\v'' "r "'-^'VV"'- J'-» •'■■"«< VOM <l..n, 'intuitiven
tiafi ; . . r."""^"' ""'' '''f IrHfsicherheit dies.T Anaivsen
'i .:.!'' T .i'r^'r"'" ''«^«) -- die ..Repräsentation' n%ö;
Cl Sie ";, .!■'•-'■''""•'■ ;;"v-riind,.rt neu aMfg..|..u, «erde,
5^a.;:a,ir«e::lrli;.';f^' '•""' '^"«--■"«"' -„ nedU.spred.ung und
'929 erhiilt Lahhoh, der nad. k,.r/er Rid.terl.iligkeit als Referent
«<■ hd," r'V" ."^"i--^^'"'"'"-^--»«}-!. für ausländ ,
hS filr^"^ ,l"4 ^;;\"'''^'} •;;"B<-tr.-te,. war. eine,., Ruf als
Ct f''^' f">"'l'« «'■'Jit und allgemeine .Staatslehre an die Uni-
Xend p"''f^r'.'''.""'l 1^31 in gleid.er Eigensd.aft nad. Gö.tingr.
« d"^--- ^e,t ,st sein ganzes Denken und Tun darauf geri.hte
twahrcn Im Gegensatz zu Carl Sdnnilt warnt er vor einer
Cf r„',7 """"; r ^;r'"^-"- ^"f ^or .Slaatsre,I,tslehre
iL 11 . '"■ ^'"''" ^*^' *^"' " '" «'"'™ "'^^f^-rat über
»tu ;"'*"'",- '■' """''■""■" Wal.ln.d.ts dem l.e,a,.f.iel.e.,de.. dik
J^fonn.gen I..,nparleie..staat besonders ei..drucksvoll entgegen
^. se,ne .mmer wieder erhobene Forder,.nK nad, Aktit^,t,g
'^lien P ':■■ "".'' "'■"'"•<-■"-"-'« d- oIiga,d,isd,e zSe f'
™'U(„l,etr.ebs ko.nmt ...d.t n.ehr z,.m Trage.,
•^s ul,errasd.t nid.t, daß der Nationalsozialismus diesen vom hu-
man.st..sd,en E.be geprägten, sd.öpferisd.en, liberalen Geist nid.t
z.. er ragen vennod.te. 1935 wird er en.eritiert. Die Re.^'n , Fe
..wsh.p des Magdale., C:ollege ..nd die \\„,ld Go,...c,l of Gl„.rd .'s
e <,frne„ .hm e.n ne..es W irk..ngsfeld i., O.xford. Dieser Zeit"
saM....t e...oa..ge Reihe in den angelsäd.sisd.en .,..d ro.na. s, .
Staate., vero renll,d,ter Abhandlungen _ besonders hervorgehoben
Sd.r.ft ..U.r.st.a.,.ty. I'oht.cs a,.d Power" -, von d,..,en ei., großer
re .n den, ].)65 in de.. Niederlan.le.. verlegten R,..l, de, J,d,il. r
..Pol US and Law erneut z..gängli<b gen,ad,t worden ist. In ihnen
._.t d.e .., ge.sl.ger ,.nd in persön!id,..r \Vrh...,denheit n.it <1,„,
VV.de._slan,l gege., Hitler xerwu,velte leidvolle Teilhabe •„. ,■
< eu.s.l.e.. Sd,icksal Jener Jahre bleibende Gestalt "n,.".
-st a.d, d,r so e„,dr,.<ksvolI \e.ga..ge„es ...,d /.rküuftiges ve
knüpfende I e.trag zu.,, 25. Jahrestag des Aufstandes gegen es
gewidmet' '■'■ "'"""' ""^'^ Vern.iid.tnis des 20. j'.h l..,;"
1947 ..innnt Lcihholz in Göttinge., die Lehrtätigkeit wieder auf
Se., e ...tz aller sd...,erzlid.en Erfahrungen bel„„.a..,e aber ,, le-
s ed,h<be We..se, den L,.he„sf,age., „..serer staatli.ben Exis.en" mf
den Gn.nd z.. geh.., sid.ern ihn. Zugang ..nd ..ad.haltige.. E , ,i
wr<l :;;'l. u"""; ^""r^^-«'-'^'-'-"- ■S<..<l.-".e.,ge.,era,ion. 19.1
r , r "" "'"V «verfassu,.g.sg..rid.l, liest seit Vm a.,d, an.
(...liege of Lurope ,n Brügge ..nd wirkt i., den vom Run.les,, u i"
ster des In..ern ei.,ges..|zte., Wahhed.ts- .....1 l'ar.ei.M.k .issio,,,.,,
sov.e ... zal,lre,d,en internationalen und nationalen Wissens '
li<l.en (),gan.sal.o„e„ ,...d \'...,-inig.,n,;,.,. ,.„t. ]<m nnuiiieh, ' 1. •
~- ...>cw.sd.e., z..m .bitte.. Mal aufgelegten (19(i-) _ ,.Strukt.,rpro-
.K'u.e d..r n,o. ..r,.e.. De.nokratie" en„M.. .m.,..,, „..v..r;e.hM' , . ,
ndrua yo.. der kraftvolle.. Eige..wilhgkeit des J..b,lars. Der 190
1 R..!,d ;'■ " """ P^''-''''^-'-'^ ^" "•^•"i ''« •U.btspre.l.nng
e n....desverfa.ssu..g.s^.er.d.ts (4. A..fl. Mai 1971) wird eb ..so wie
d< Ko,n,ne..tar zum B...,desverfass,„.g,j.erid,lsgesetz (190S) bereit -
w.ll.K a„fg....on„ne.,. Zal.!reid,e seh.er Abhan<Il,.„g,., «...de, i s
Knghsd.e. Franz.-.sisd,e, Italienisd.e. Sd.wedisd,e. NorwegCe
..In,sd.e, lsd.e.hisd.e. l'ngarisd..., It..lga,.sd,e, CIried.is.h,. ' • ]
k,sdu., Spa,..d,e. .>or...g,es,sd.e, Japanisd.e ,...d Ko...a.,isd!e' übe.-
Zun. 65. C;eb..rtstag von Gerhard Lrihholz fi.ide,. si.b Karl Dirl-
ruü IraJur Chri.,o,,her Daw.on. ^Viln (;..,«,. und liuMfs'unll
as II.|ra..sg,.ber e,.,..r z«eibä.,dige.. rVstsduilt „Die ...o.ler..,- De-
mokrat,e und ,hr Red,,- zusa,nmen. Der Plan findet ein weltweit vs
. .o. Nahe/.. 90 .,a...l.alle Autor..,, .Uvs I... ..„d Anslan.les be.e.,ge.,
der a., Vrgewo ,.,l,d,en A,.ss,ral,h..,gsl<raft seines Werkes .,..d e i n e
Persoiihd.keit .l.ic Re\rre,i/.. s^^uxr
C:, ),t ,„an den Grü.,de,, nad,, die den p.rsonlid.en Cl,arn,e dieses
•.ns„..,.ge., G..|ehr,en, akaden,isd,en L.-hrers und lauter.-., RicW
a..s,.,ad,c., .so begeg..et man zunäd,st einer heute so sehe., -ewor-
■lenen Noblesse, die sein ganzes Wesen besl.,nmt. Sie „.ngreiFt e.ne
.".t per.sonhd.er R.-sd.eidenheit gepaarte So,.v..räni,ät, die m.g. w ,11
eine selbstver.stii,..llid.e Autorität und Distanz verle.ht. Die e a '
Su 't""d' ■" ";,''" ,^r^"' ""«<''>'"<1«"<- Toleranz „nd Groß -
MgU. . d.e „..aufdr.nghd.e ,ne„sd,lid,e Wanne wie die Gelassen-
l'«-.l. <be - au,b in, Draug der Gesd,äfle - von ,!„„ a„so.h,-n
at.nen d.-.. Ge.st eines Ma.,..es, der sid. ..,..1 ,|ie Weh le.zlhd . i
.•.neu das Jetzt ,...<! Hier transzendi.re.„l.„, n,etaphvsisd,e„ Z , .
n,e,ihang , .»geordnet u..d geborge.. weiß ' '"'•"-""
Miige.. Ge.s..„dheit ..nd Sd.a(re.,sk.aft a..d. .sein ..e.,es L.-bens-
jahrzehnt begle.ten. Das wüns.hen wir ih..,; das wüns.ben wir „..s.
na.is-Justus niNCK, Karlsr.ihe
Literatur
meiner !'"™1i 5"'/^»nzösisd,e Zivilred.t. Erster Ban.l: Allge-
drF*-"''T' "''•*« der SAuldverhUltnisse; Zweiter Band: .Sad.ert-
eSrT ^'f" Gesan,tdarstellung des französisd.e„ Zivilred,ts in
lÄir''^'' "^*'? ""' '^ J'^*'""' 18^^/95 halte Crom. noU-
P»ene"unTh'',r^""*^" "*"'^''"'*' herausgegeben. Es war 1808
h" demVcB di '7 ""8f "««".«" J^'-rhundert 8 Auflagen erlebt.
h wenigen R M ^"u^ ""'f' '°*''" " '" Deuts,l,land galt,
N uns d n ",T'd/"8en abgesehen, außer Kraft setzte, versiegte
uns d,e Quelle französischen Red,ts. ^
» 2a Jahrhundert war der deutsd.e Jurist so sehr n,it der Exe-
^li2n M"!J!r 2'^"8«^''^'' beschäftigt, daß dem Rrd.t „nse e,
«'l'Aen NaAbam nur zwei größere Arbeiten gewidmet würden
d,e de„ts<hspradnge Kon,me..tierung des C<;de e.v.l in llrimheimers
/.v.lgesetzg,-b„ng der Gegenwart ..,„1 das Untern.Inne., Cur,!,
Frankre.d,s Pr.vat- und Handelsred.t darzustellen, das ab.r sd,on
.. un ersten Band (Personen-. Fan,ilien- ..nd Erbred.t) sl.-.ken b
zwei Wellr .^'"'""'''««f"'-'- -■'"i.aristisd.e Paragraphenstode e ,n i
E^b -s z,. .so.'n'''v I " ^"\ «ew,.ßtsein. Träger eines gemeinsanien
einsamen. " ^ "'"' ^^''"■'<^''=""1» Red,tsk..ltur ver-
Das Verdienst MuraJ Icrids kann deshalb nid,t hoch gen,,.- be
wertet werden: Der Münd,ener Red,tsvergleid,er und terna .on U
prrva,red.tler sd,e.,kte dem deutsd,sprad,igen Leser n da, ur d
fe lende moderne Handbud, des französisd,en Zivilred,ts. Er sd,h g
Z n Ül't ''"■'^" ''""-' '^""^« '=■' '''•'» I-a..d, das den ko..t e.
talen Redit.skreis am stärksten prägte. Koni...i„-
'^'■>'^^M,^:<r^:jim,W''
^
»,.
Nr. 22
V-* ifi^i
Glückwunsdi
der S ? u ^^' "'"" .''"" Normalfall aus, daß jc-
Z\ \Tln IT", 7/ :r ^'^^"^'id'^ Niederlassung hat
(Vgl. §S 40 Abs. 1; 44 Abs. 1; 46 Abs. 3 Ziff 1 Abs 4- 71
t ^;?':f '""'"^ §5 3; 4 Abs. 2 Ziff 2 'A' Ab " 2^ 36
7iff =DV^m l^ '' M^«'- 1= '' A^^- 1 Ziff. I ; 48 Abs 2
£ er T« in '' >""f'"^^^, Niederlassungen haben darf;
Cränkt! '""'' '^'^'■"^""^"'^""ß "i^i^t auf ancn Ort
beri'^'m.V""! rl* ''■'''",^'^ .''"* Berufsrecht der Steuer-
l ReX7.n^ M^'^''^ ^"" ^T ^" R'^d'tsanwälte. Zwischen
(VRI £rw" « "i 7^ TT f:'?,^'-««"'^« Sozietät unzulässig
il auf dl r K^= /5c/c BRAO 1976, S. 712). Dies ergibt
•Ol aus dem Gebot der Lokalisierung (§ 18 BRAO) der
\:t^t'^' (§ 27 ^^^^) "-^ ^- allen, aus 'den
^we gstellenverbot (§ 28 BRAO). Nach dieser Vorschrift
^u errich'!r ^?'"r^'' "'^"'^^ "'^^"^^' ^'"'^ Zweigstelle
ten R»? n ^''^'^'S"^ ^^n" « im Interesse einer gcordnc-
d«iusS'''''^"'f '^""*^''""'' «^•'"''^•" "''-•'•^■'"^ '^•»"n di'- Lan-
«jusczverwaltung eine Ausnahme von dem Verbot zu-
anS;;/s"",o*^i'[.'P?1l*^"'''^ Regelung besteht für Patent-
SnloJl r^-^H-..^ PatAnwO). Allerdings wird in den
\ Cr üb "^''r u" H' ^•-''^•"""^ähe von der Zulässigkeit
[ der .Sm„ r'-r'r" ^'^'-'"='' ausgegangen (vgl. § 18 Abs. 6
nid;t'verhnr''''r*'l'' '" ^'^ E'-l-ichtung von Zweigstellen
haltrn j' ^''"," auswärtige ßeratungssiellen unter-
£XT'-\'^^^''''^ f'" Erfüllung der Berufsptlichten
n hmit ,n '■^'''"'^' r'/ i^ ^* ^'" ' ^'^"-^y Einer (ie-
ehm.gung h.erzu bedarf er nidn. Da der Gesetzgeber
und 'tf", ^='" '^^^ V"''«^ berufswidriger Werbun-
3t'eT'^^''^"*^'^'-u'^^['«'^^'^ (^ 57 Ab. I, 4 Nr. 1 Stlk-rG)
Cf<: ? *^^i?^"'''''''' ^""^ *^''=''*'" ''"'■ <^'e gemeinschaftliche
tutsausubung m einer überortlidien Sozietät Xu gelten
eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden For-
791
men der Berufsausübung ist kein einieuclitender Grund er-
sichtlidi.
§ 5 des Entwurfs der Bundesregierung zum StBerG I96I
sah zwar ein grundsätzliches Verbot auswärtiger Geschäfts-
stellen vor; damit sollten „ungesunde Wettbewerbsverhält-
nisse und der Sdiein einer gcwerblicJien Betätigung vermie-
den werden" (vgl. BT-Drucks. 3/128 S. 26). Der Gesetzge-
ber hat diesen Lntwurfsvorsddag jedoch nicht übernommen.
Nach der von ihm damals beschlossenen Fassung (« \
MlJerG a. F.) dürfen Steuerberater und Steuerbevo'llmäch-
tigte auswärtige Geschäftsstellen einriciuen, d.x üncr Tätig-
keit „keine regionalen Grenzen gesetzt sind" (Schriftl Be-
richt vom 23. 6. 1961. BT-Druds. 3;zu 2859 S. 6). Uei der
Änderung des Steuerberatungsgesetzes durch das Gesetz
vom 24. 6 1975 ist das Wort „Geschäftsstellen" durch Be-
ratungsstellen" ersetzt worden (§ 34 StBerG). Eine sadi-
liche Änderung war damit nicht bezweckt.
Aus der Kammerzugehörigkeit der Mitglieder der über-
ortlidien Sozietät ergeben sich in dem hier zu entsdieiden-
den Fall keine Probleme, weil die Kanzleien im Bezirk nur
einer Berufskammer liegen und die Mitglieder der Sozietät
claher derselben Berufskammer angehören (U 71 74
StBerG). ' •
Die von der Revision aufgeworfene Fr.ige der Zulässi-
keit von .Sozietäten zwischen einer größeren Zahl von
Steuerberatern mit beruflichen Niederlassungen an weit
voneuunder entfernten Orten des Bundesgebiets („Emden.
Kiel, München. Freiburg und Köln") hat der Scut nicht
zu entscheiden. Ob solche .Sozietäten bereits deshalb unzu-
lässig sind, weil sonst jedes Mitglied benifüdie Niederlas-
.sungen in den Bezirken mehrerer ßerufskammern hätte,
kann daher ebenso offen bleiben wie die Frage, ob durcli
derartige Sozietäten der Ansdiein einer - in Wirklichkeit
nicht moglidien - gemelnschafilidien Berufsausübun- er-
weckt würde und dadurch gegen das Verbot berufswidri-
ger ^X erbung (§ 57 Abs. 1 StBerG) verstoßen würde
Glückwunsch
Gerhard Leibholz zum 80. Geburtstag
onj^'u' November 1981 feiert in bewundernswerter Frische
Ä -1rf;f •^'I,.^^!*-'' P'W-/^ seinen 80. Geburutag.
'i'wrde l,.!t, "'n^'*',- "berragende Gestalt verkörpert als
•«Ire die in "*^i" >':?', ^'°'^'' ^'•■'^ deutsdier Staatsrcdits-
C^H Sdin,;^/" untersdiiedlidier Weise von Rudolf Smend und
'''"fmanr . ■ ''"" "•'"^ ^"'?"'' """'•'"" Heller und Krld,
*"" Person '''?»• "^""^l" "f- ^"K''^'* repräsentiert er in
■^"«choriron V ^^li'^'-'P^}'-- al'cr aud, - mehr als die meisten
•« Sd, aLi ■" Generation von Staatsreditslehrern - erliite-
Wcn t1 ? T"j '" '^'■''" ''"'^" Traditionen zeitweise ver-
llNiKhcn Indncf- rrV*T Kulturnation. 1901 als Sohn einer
Sien Gif k"""''". ^'^'^^' konvertierte er früh zum
^••f feaen rJ?" '" "n'"', ^ntsdieidung. die nidit nur für sein
5»den sollrt^'Q°'*"L ""''*""^".'.*" --"hendes Werk bedeutsam
^*«iKkeit Vu "»«timmte ihn aud, in seiner politisdien
3»iA«iter u")^'"'""'?.'^,""'.^''°'R'= ''«"• dem Bischof von
BTT^^^rj^J'H'ergeblid, - bemüht war, die Alliierten von
'*<Wxhland" , '"L """ Z^sapimenarbeit mit dem „anderen
r i« der W;^. überzeugen, wie es - audi nad, außen sid,tbar
^*^«en wJ M "u" '''^'";^H?R ""» den 20. Juli 1944 hervorge-
'■ffiSW Frau n- •'j.*'«'' ^"**°'' namentlid, durd, dcnBruder
H^.HiL.pi«nd, Bonhoeffer, dem bedeutendsten IJS^S*«*-
~ ^tratioLT J^V^hnte. verbunden, der nod, 1945-tm
^ ntrationslager Flossenbürg ermordet wurde.
P»«»VhniähS^[,''*^i^""'=l';" begann glanzvoll, als der efst
y««d den d/ll" '^'i'»^'^ Th°m=» in Heidelberg über „Fid,-
^- BereitiT """^l'" Gedanken" zum Dr. phil. promo-
'*-i:nd,l«,n n'" '« der Gi-undakkord seines Lebenswerkes
^ h'n. Liie philosophisdie, staatsreditlidie und politik-
*iss_ensd,attl,d,e Bestimmung der Baugesetze des modernen,
treihcitssichernden demokratisdien Verfassunusst.,.us. In d ,s
/.entrum deniükratisd,er Strukturprobleme stick vier |ahrc spi-
ter seine voi, Heinrid, Triepel angeregte juristisdie Dissort.ul.;,
über die „Gleidiheit vor <len, (k-setz" vor. In eindrucksvoller
Geschlossenheit der Gedankentührung und mit großer sv.tema-
tisdier Kraft entwickelt f.dhhoh hier seine (;rutul.l,e;e. d.iß
sid, die Bedeutung des Gleid,heitssatzes nidit in der redits-
staatlidien Red,ts.nnwendun,;sg|eid,heit ersdi.inlcn k.inn. Der
st.iatstl,eoretisd,e Umbrud, von der konsmutionellen Monar-
diie zur Demokratie bindet vielmehr auA den im Parlament
repräsentierten Souverän an die egalitäre Vorgabe des demokra-
tischen Prinzips.
Gleichheit vor dem Gesetz bedeutet deshalb .lud, immer
Oleidiheit durd, das Gesetz. Damit stellt sid, unausweidilid,
die Fr-age nad, den Maßstäben der Gereditigkeit. des „ridnigcn
Kechts . Leibholz erkennt sie in dem wertgebundenen Rcd,ts-
-bewußtscin der Gcmeinsd,aft, wie es sid, jeweils in der Redits-
idee offenbart. So ist es ihm möglidi, eine wertphilosophisdie
BetraAtungswcisc mit der Erkenntnis hlstorisd,cr Wandelbar-
keit der Bewußtseinsinhalte zu verbinden. Er grenzt sid, d.imit
gegen die abstrakte Zeitlosigkeit naturred,tlid,er Leitbilder
ebenso ab, wie gegen jeden Wertrcl.ativismus positivistisdier
Provenienz. Unter dem Sdiredcen einer 1925 nod, sd,wer
vorstellbaren ideologisdien Pervertierung des Gered,tinkeits-
und damit des Gleid,heitsbegriffs hat hier Leibholz, beginnend
mit einer Vorlesungsreihe in Christ Churd,, Oxford. 1912 seine
1 osition modifiziert (Christianity, Politics and Power, wiederah-
gedr. in Pohtics and Law 1965). Jede historisdie Relativierung
findet ihre Schranke in bestimmten fundamentalen und über-
staatlidien Normen, wie sie als Mcnsdicnwürdegarantie. als Red,t
1
V^.4^.li: •;'«:^-
792
Berichte
j/^ 1''
auf Leben und auf freie Persönlichkeitsentfaltung in den beiden
ersten Artikeln des Grundgesetzes mit Bindungswirkuni; audi
gegenüber dem pouvoir constituant Gestalt gewonnen haben.
Insofern enthalte der Gleidiheitssatz als materiales Rechtsprin-
zip auch einen naturrechtlichen Kern, der in jedem Wandel der
Reditsanschauung unversehrt erhalten bleiben müsse, wenn die
Rechtsordnung sich nidit von ihrem Wurzelgrund der Gerech-
tigkeitsidcc ablösen will. Als unausweidiliche staatsreditliche
Konsequenz ersclieint die riditerlidie Geset/esprüfung. Durdi
sie wird die Grenze institutionell gesidiert, die der Gestaltungs-
reiheit des demokraiisdien Gesetzgebers durch das Willkürver-
bot unubersdireitbar gezogen ist. Daß durdi diese Ausweitung
des Gleichheitssatzes der demokratische Staat erst eigentlich in
das Spannungsfeld von Gleidiheit und Freiheit eintritt, hat
Leibholz klarsichtig erkannt.
Sdion dem jungen Doktor der Reditswissensdiaften wurde
die seltene Genugtuung zuteil, daß er widitige Teile der in
seiner Dissertation vorgetragenen Gedanken nach wenigen Jah-
ren als „herrsdiende Lehre" bezeidinen konnte, ihre das Staats-
bewußtsein der zweiten deutsdien Republik pr.igcnde Kraft
erhielten sie durch die Autorität der von ihm mitgetragenen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. - Dieses zentrale
Anliegen nimmt auch ein zu Ehren seines 80. Geburtstages in
Gottingen vcranstaltetes wisscnschaftlidies Symposion auf, das
deni Gleichheitssatz im modernen Verfassungsstaat gilt. Die
große Beteiligung von Richtern und I-achkollegen aus dem In-
und Ausland zeigt nicht nur die fortdauernde Verehrung, die
der Jubilar genießt, sondern audi die ungebrodiene Aktualität
des Themas.
Eine mehrjährige Tätigkeit unter Viktor Bruns am Heidelber-
ger Kaiser-Wilhclm-lnstitut für ausländisches öffentlidies Redn
und Völkerrecht vertieften sein Verständnis für andere Verfas-
sungssysteme und die sie tragenden poliiisdien Gruiulan-
sdiauungen. Auf der Basis eines umfassenden rechtsvergleichen-
den und historischen Materials entstand hier seine, gleidifalls
von Triepel betreute Habilitationssdirift „Die Repräsentation in
der Demokratie" (1929). Ausgehend von der Erkenntnis, ^Ul
das klassische Repräsentationssystem des Liberalismus in einer
„spezifisdi ideellen Wertsphäre" wurzelte, auf die sidi die
Unabhängigkeit des Repräsentanten von den Repräsentierieit
gründet, sah er mit scharfem Blick die Ersdiütterungen, die
dieses Prinzip durdi den massendemokratischen Parteienstaat
unter den Bedingungen des Verhältniswahlsystems erfahren
mußte. Beides, Repräsentativsystem und Parteienstaat, sind da-
nach nicht bloße Nuancierungen eines einheitlichen Tynus
politisdier Willensbildung, vielmehr sieht f.cihhoh. zwisdien
!'• T /'" n ^''""^^^^^^•'chen verfassungstheoretisdien Unter-
schied, den Übergang von der repräsentativen zu einer rationali-
sierten Lorm der identitären, plebiszitären Demokratie. Diesen
I rozeß, den er für unumkehrbar hielt, versah er indes im
Gegensatz zu einem verbreiteten antiparteienstaatlidien Ressen-
tinient, keineswegs mit negativen Vorzeichen. Auf der Staats-
reditslehrertagung in Halle 1931 verwahrte er sidi mit Nadi-
drud^ gegen die Deutung seiner Thesen als Ausdruck pessimistl-
sdicr Resignation. Der moderne Parteienstaat ermögliche viel-
mehr einen spezifischen, an die Strukturbedingungen des Flä-
dienstaats angepaßten Integrationsprozeß. Indem er die Parteien
zur Vorformung und Bündelung gesellsdiaftlidier Willensbil-
dung audi verfassungsrechtlich legitimiert, gewährleistet er so
Aktivbürgersdiaft und mit ihr Freiheit unter den Voraussetzun-
gen des Massenzeitalters. Es mutet wie ein Menetekel an, wenn
diese letzte Staatsrcditslehrertagung vor dem Einbrudi der
Barbarei mit der prophetischen Mahnung Leibhoh: sdiließt, der
wirkliche Kampf der Gegenwart sei nidn der zwischen libera-
len, auch sozialistisdi affizierten Positionen auf der einen Seite,
und - doch auch sozial gebundenen - konservativen Mächten
auf der anderen. Es ist „der Kampf zwischen den im weitest
Sinn nodi inassendemokraiisdien, den Eigenwert der Persi»
lidikeit bejahenden Kräften mit den mythisch fundierten, t!
l'reiheit des Individuums mit radikalem Kollektivismus au{\\
benden Bewegungen".
Leihholz wurde selbst das Opfer einer dieser Bewev;unui
Seine, die verdiente Anerkennung widerspiegelnde akademiv.
Lautbahn hatte ihn rasch hintereinander zu Professuren n.i
Greifswald (1929) und Göttingen (1931) geführt. 1935 wurde
jäh durch die zwangsweise Emeriiierung unterbrochen. L>
verließ" er nadi sdiweren Jahren mit seiner Fannlie Deutsddaii
Der Verlust jeder Lebensgrundlage, eine zeitweise Internieru-
verdüsterten vorerst zusätzlidi das Sdiicksal der Lmigratii-
Viele nahe Verwandte fanden aus rassischen und aus politisch
Gründen im nationalsozialistischen Deutsdiland \\e\\ Tod. S.
ner Persönlichkeit entsprach es, nicht den Weg der Verbitteru'
und des Hasses zu gehen. Neben dem pt>litischen Eintreten t.
enu' spätere Versöhnung Englands mit einem erneuertt
Deutschland führten ihn die erfahrene moralische Krise sein
Heimat zu einer - auch theologisch vertieften Reflexion üb
Verfassung und Herrschaftsordnung. Zeugnis davon geben ei*
Vielzahl von Aufsätzen, deren widuigste in dem I96.s' ersdiiei-
nen Band „Politics and Law" wiederabgedruckt wurden. \\\
zeigte sich auch sein Bestreben, die Politisdie W'issensdi.ift j
neue Fundamente zu stellen - Fundamente, die sie vor d.
Gefahren ideologischer Korrumpierbarkeit absdiirmen.
Zurückgekehrt nadi Deutsdiland übernahm er zunädist sc
akademisches Lehramt wieder; für sein weiteres Wirken tr
daneben aber die von 1951 bis 1971 ausgeübte Tätigkeit
Richter am Bundesverfassungsgericht mehr und mehr in d
Vordergrund."1^Tr-eninitj^>Tc^tzTTlme viele seiner Gedanken
geltendes Verfassungsredu umgesetzt. In einer Fülle von .-\
handlungen, aber audi auf ilem Wege riduerlidien Ciestalti
prägte er entscheidend die junge Demokratie mit. Sein besom
res En^i;agement galt nun der institutionellen Ausfonmim; u
Parteienstaats, der föderalistischen Ordnung, des Wahlred
und des richterlii+ien Wächteramts über ilii* freiheitlidie C
währleistung des Redusstaats.
Die ihm zu seinem 65. Geburtstag dari;ebrachte 2-bändi
lestschritt umsdneibt bereits in ihrem Titel die Sp.iiine sen
Lebenswerks: Die moderne Demokratie und ihr Recht. Die i
beigefügte Bibliographie weist allein aus den Jahren 1947 1
1966 118 Titel aus. Seine Büdier ersdiienen - vielfach vermel
- in neuen Auflagen. Programmatisdi hatte bereits das 1')
erstmals vorgelegte Werk „Strukturprobleme der modern
Demokratie" (1974 Neuausgabe der 3. Auflage) ältere Ansai
aufgenommen und fortgeführt. Seit 1956 betreut Leihholz
Herausgeber das Jahrbuch des ötfentlidien Rechts. Die Reci
sprechungskommentare zum Grundgesetz (zusammen mit \\\
Justus Rinck - 6. Aufl. Stand 1980) und zum Bundesverf
sungsgerichtsgesetz (zusammen mit Reinhard Rupi^redu
1968/71) sind uns allen zu einem unentbehrlidien Flilfsmit
geworden.
In der eindrucksvollen thematischen Breite dieses literarisch
Werks bleiben jedoch immer die Grundstrukturen seines poli
sehen Denkens sichtbar. Eis ist gespeist aus den Quellen ei:
tiefen Flumanismus, in dem sich christlidies und liberales Et
verbinden. Wer Gerhard Leihholz kennt, hat erfahren, in w
diem Maß audi seine liebenswürdige Persönlichkeit von do
her geprägt ist. Ihre von innen kommende Souveränität ze
ihn als eine jener großen Gelehrtengestalten, wie sie die mod
nc Ma.ssenuniversität kaum nodi hervorzubringen vermag. V
wünschen ihm, und wir wünschen uns, daß er so noch lar
unter uns bleibt - mit dem alten Gruß: „Ad multos annos!"
Christoph LINK, Göttin
Berichte
Straf rechtslchrertagung 1981
Die Strafreditslehrertagung 1981 fand vom 28. bis 31. 5. in
Bielefeld statt. Unter dem Generalthema „Die Stellung der Ver-
fahrensbeteiligten im Strafprozeß" wurden im Einzelnen die
Stellung der Staatsanwaltschaft, des Verletzten (als Verfahrens-
beteiligtem im weiteren Sinne), des Beschuldigten, des Verteidi-
gers und des Richters erörtert.
T. Das Eröffnungsreferat von Priv.-Doz. Dr. Werner Gei<h
Mannheim, über „Stellung und Funktion der Staatsanwaltsch.
im heutigen deutschen Strafverfahren" thematisierte als Bereid
in denen die rechtliche Regelung der Stellung der Staatsanwal
Schaft problematisch erscheint, einmal das Verhältnis Polizei
Staatsanwaltschaft, zum andern die Übernahme traditione
richterlicher Aufgaben durch die Staatsanwaltsdiaft und schlief
4
\j\V 1961 Heft 47
DucJibe ftprech ung
2153
Demokrat ir- lebenswiclitigen öffentlichen MeinungsViildunp. Bei
<ier im Falle »Schmu» entscheidenden Frage, oh heim Gegen-
.ßchlag ein sog. ,,Exzeü** vorgckoriimen sei, müßten beide (.Je-
.gichtspunktc, der «traf rocht liehe und der verfasi-ungHreeht liehe.
Berücksiditigung finden. Da dies hei den Vorentscheichmpen
nicht der Fall war, wurden sie \om B]' er jG aufgehoben.
Während KiDDEH in der Beurteilung derScHMiD-EntscIiei-
dung mit KoHLHAAS im wesentlichen einig ging, erscheint es
ihm angesichts der durch die Rechtsprechung des BVerjG er-
folgten Neuorientierung un.seres Presserechts aus dem Geist des
Ali. ') GG heraus fraglich, oh man künftighin bei der strafrecht-
lichen Würdigung von Auseinandersetzungen in der Presse den
Umweg über |^ 193 StGB überhaupt noch gehen solle. Die für
eine sachgerechte verfassungskonforme Lösung erforderlichen
Elemente seien in Art. 5 Abs. 1 und 2 GG bereits vorhanilen
(Grundrecht der Meinungsfreiheit und Schutz der Ehre als
Grund rechtsschranke). Mit Recht habe bereits der BGH
{BöHSt. li\ 287 IT. - XJW 51), G36) in § 193 StGB eine beson-
dere Ausprägung von Art. 5 GG erkannt. Den Interessennot-
stand zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz löse § 193
StGB nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung.
Naturgemäß konzentrierte sich die Diskussion zunächst auf
die sich aufdrängende Frage, ob das vom BVerjG sanktionierte
».Recht zum öffentlichen Gegenschlag" nicht als ein Freibrief
für grobe und unsachliche Ausfälle in der Presse verstanden wer-
den könne. Die Meinung beider Referenten, daß die Schmid-
Entsclieidung keineswegs die Schrankenlosigkeit des Gegenan-
griffs gutheiße, fand allgemeine Zustimmung, der vor allem Bun-
desverfassungsrichter i. R. Dr. Fröhlich überzeugenden Aus-
druck gab. Im übrigen habe ja auch der BGH in seiner ,.Ait-
badener-Entscheidung" {BGHSt. 12, 287 ff. = NJW 59, 630) bei
der Beurteilung von Beleidigungen durch Zubilligung des
Schutzes des § 193 dem Umstand Rechnung getragen, daß in
hiesonderen Fällen, wie z. B. im Wahlkampf, eine ,, derbe, volks-
tümliche" Ausdrucksweise gerechtfertigt sein könne.
RA Armnc. (Axel Springer Verlag, Hamburg) warf unter Hin-
weis auf den Beleidigungsprozeß Brandt-Kapfinger die Frage
auf. ob es der Presse gestattet sei, bei einer politisch exponierten
Persönlichkeit nur auf negative Momente hinzuweisen, oder ob
-aus der Schmid -Entscheidung mit ihrer starken Betonung der
Wahrheitspflicht der Presse entnommen werden müsse, daß die
Pres.se in solchen Fällen auch die positiven Züge anzuführen ha-
be. Chefredakteur von Mauchenheim (Deutscher Presserat ) und
Verleger Dr. Betz (Rheinische Post, Düsseldorf) betonten dem-
gegenüber das Recht und die Pflicht der Presse, bei den von
•einer politischen Gruppe oder Partei empfohlenen Persönlich-
keiten (z. B. Kanzlerkandidat) auf mögliche kritische Punkte
hinzuweisen und die Öffentlichkeit zu informieren. RA Dr.
Löffler (Stuttgart) vertrat unter Hinweis auf die Altherrenent-
scheidung des BGH (BGHZ 31, 312 = NJW' 60, 476) die Auf-
fassung, daß die einseitig negative Darstellung einer Persönlich-
keit in der Presse dann nicht den Schutz des § 193 StGB ge-
nieße, wenn bei der Leserschaft der irrige Eindruck erweckt
werde, hier handle es sich um das Gesamtbild der Persönlichkeit
bzw. um den gesamten Tatbestand und nicht bloß um die Krit ik
•einzelner Züge des Lebensbildes oder einzelner Lebensvorgänge.
Im Gegensatz zu Kohlhaas, der einer baldigen Neufassung
-des § 193 StGB das Wort redete, vertrat SenPräs. beim BGH
Sarstept die Auffassung, daß die höchstrichterliche Rechtspre-
•chung durchaus in der Lage sei. im Wege der Auflegung des alten
§ 193 StGB der Stellung und Aufgabe der Presse im demokra-
tischen Rechtsstaat gerecht zu werden. Seit der bahnbrechen-
<\en Entscheidung des OLG Celle (18. 9. 1948) hätten zunächst
^ie Oberlandesgerichte und seit einigen Jahren auch der BGH
und das BVerjG die öffentliche Funktion der Presse anerkannt
und ihr den vollen Schutz des § 193 StGB zugebilligt, den ihr
das B(i aus obrigkeitsstaatlichen Gesichtspunkten verweigert
hatte. Eine Änderung oder Rückbildung dieser heute so gefestig-
ten Reclitsauffassung sei nicht zu befürchten. Ergänzend wies
Metzler (Bundesverband Deutscher Zeitungs Verleger) darauf
hin, daß mit der ScHMiD -Entscheidung auch die von der Presse
stets bekämpfte Reclitsprechung des B(iH überholt sei. wonadi
die Presse in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse bei
Wahrnt Innung berechtigter Interes.sen stets nur das ,.schon?nd-
ste Mittel*' anwenden dürfe. Demgegenüber halte das BVerjG
eine unter L'mständen sehr scharfe Äußerung, ja einen ,,Gegen-
bcidag*' für gerechtfertigt, sofern es sich um einen Beitrag zur
öffentlichen Meinungsbildung handle.
Die nächste Arbeitstagung des Studienkreises mit dem Thema
„I>/e Gegendarstelluttg'* wird am 16. 3. 1962 in Bremen stattfin-
den (Referenten: Nei mann-DiesRERG, Wilhelmshaven, und
Herarre, Paris).
Rechtsanwalt Dr. Martin Löffler, Stuttgart
Aufruf zur Weihnaditsspendo
Aus kleinen Anfängen hat die Weihnacht sspende der Hi lfs-
KASSE Deutscher Rechtsan>valte sich in steigendem Maße
zu einer segensreichen Einrichtung entwickelt. Sie kommt vor-
nehmlich alten, nicht melir arbeitsfähigen Anwälten sowie den
ärm.sten von den hilfsVjedürftigen Witwen und Waisen des Be-
rufsstandes zugute, die die Opferbereitschaft und Fürsorge der
Kollegenschaft besonders dankbar empfinden.
Auch denen, die noch in der O.stzone zurückgeblieben sind,
für die wir ja aus allgemeinen Hülfskassen-Mitteln nichts zur
Verfügung haben, kann dadurch die Verbundenheit des Berufs-
et andes gezeigt werden. Die damit verbundene seelische Stär-
kung ist vielleicht noch wertvoller als die materielle Hilfe.
In den letzten Jahren konnten jeweils rund 20000 DM ver-
teilt v^erden. Es ist unser Bestreben, auch in diesem Jahre diese
Summe zu erreichen und wenn möglich noch zu übertreffen.
Wir richten daher an die Kollegenschaft die herzliche Bitte,
sich an dieser Spende auch diesmal zu beteiligen. *
Bitt-e, überweisen Sie uns Ihre Spende recht bald auf das
t
Postscheckkonto Hamburg 47 403 '
. Hüljskassc Deutscher Rechtsanwälte •
unter dem Stichwort: „iret7i?iacÄt«5pfn'^e".
Jeder Spender wird unaufgefordert eine eteuerabzugsjöhige
Quittung über den von ihm gezahlten Betrag erhalten.
Hüljskasfie Deutscher Rechtsanwälte
gez. Ranz
Yerküudungsblatt der Bundesuotarkammer
Die Bundesnotarkammer hat am 16. Oktober 1961 die Deut-
sche Notarzeitschrift zu ihrem Verkündungsorgan bestimmt.
Nach § 4 der Dienstordnung für Notare vom 6. März 1961 ist je-
der Notar verpflichtet, das Verkündungsblati der Bundesnotar-
kammer zu halten. Nach § 4 Abs. 2 der Dienstordnung genügt
in Sozietäten der gemeinschaftliche Bezug eines Exemplars der
Zeitschrift. Die Deutsche Notarzeitschrift kann durch die Post
oder den Fachbuchhandel bezogen werden.
Berliner Juristische Gesellschaft
Am Donnerstag, dem 30. November 1961, 19.30 Vhr, spricht
Professor Dr. Grosser, Paris, über das Thema
„Stuatsautorität und Demokratie in Frankreich
und in der Bundesrepublik*'»
Die Veranstaltung findet im Plenarsaal des Bundesverwal-
tungsgerichts Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstraße 51, statt.
Gäste sind willkomm?n.
Juristische Studiengresellscbaft Karlsruhe
Am Donnerstag, dem 14. Dezember 1961, 18 Ilir, spricht der
Richter am Bundesverfa.ssungsgericht, Dr. Fe DER ER, im Plenar-
sitzungssaal des Bundesgerichtshofs über das Thema:
^.Miniaturen üus alten Rechtshandschrijten'\
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Buchbesprechung
Die (^Mehheil vor dem Gesetz. Von Prof. Dr. Dr. Gerhard
1RH^)LZ. 2. erweit. Aufl. - München-Berlin, C. H. Beck'sche
Verlagsbuchhandlung 19r)9. XI, 265 S. Kart. DM 18,50.
Vervollständigt durch Arbeiten, die Leibholz 1926 bis 1931
veröftentlichte. und durch einen 1951 publizierten Aufsatz über
^,Die Gleichheit vor dem Gesetz und das Bonner Grundgesetz"
bildet den Hauptteil des Buches ein dankenswerter Neudruck des
gleichnamigen Werkes, mit dem Leibholz im Jahre 1925 hervor-
trat. Jenes Werk gehört zum klassischen Bestand des staats-
rechtlichen Schrifttums. Die Faszcination, die von ihm ausging,
hat auch nach einem Menschenalter noch ihre Leuchtkraft be-
wahrt. An der Krise des Geldwertes durch die erste Inflation Mar
damals offenbar geworden, daß die Antworten eines sinnent-
leerten Püsitivismus nicht ausreichten. In der „ Gesetzesdämme -
•irrf
' iMM^nMijft«..^«».-.^«« <.V
-JUdStfie.'JP'^^ -...ItkM.Ji
L%»I. .*r.*T.
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2154
Buchbesprechung
SJW 1961 Heft 47
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1
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1
1
rung" (James Goldschmidt in JW 1924, 245) und durch
Triepels berühmtes Gutachten über ,,Goldbilanzenverordnung
und Vorzugsaktien'* (1924) zeigte sich, daÜ der positivistische
Xormbegrifif bis in seine letzten Fundamente hinein brüchig ge-
worden war.
Angesichts der niemals abreiÜenden Bestrebungen, eine
Rechtsverfassung ideologisch zu unterwandern, gilt es, die von
Leibholz (S.234) 1931 im AnschluIJ an Redlich getroffene Fest-
Stellung im Gedächtnis zu bewahren, daÜ die von Leibholz vor-
gefundene, positivistische Entwertung des Gleichheitssatzes auf
eine Gelehrteugeneration zurückging, ,,die aus den verschieden-
sten gesellschaftlichen und politischen Gründen ein Interesse dar-
an hatte, zugunsten des monarchischen Prinzips die
völlige rechtliche Belanglosigkeit tler Grundrechte darzutun und
damit die konstitutionelle Monarchie zu einer absoluten Monar-
chie mit scheinkonstitutionellen Einschlägen abzuwandeln".
Hinter der in Deutschland bis 1924/27 herrschenden Auffassung,
daß der Gleichheitssatz nichts besage aul3er der Anwendungs-
gleichheit des Gesetzes durch Verwaltung und Justiz, stand die
Auffassung, daß der Gesetzgeber immer Recht habe und das
Recht nichts anderes sei als ,,ein Befehl des Staates an seine Be-
amten** (S. 169).
Gegenüber dieser Verflachung der Rechtswissenschaft be-
deutete die damals „neue Lehre" in später, leider zu später
Stunde eine „Wendung zum Rechtsidealismua" (S. 164), der
methodisch die Prinzipien der Rechtstheorie nicht mehr ratio-
nalistisch, sondern phänomenologisch durch unmittelbare An-
schauung zur Evidenz erweisen sollte (S. 165). In dieser Metho-
de, die Verfassung als System zu verstehen und auszulegen, liegt
der bleibende Wert der LEiBHOLZ*schen Arbeit: in ihrer Ver-
knüpfmig des Gleichheitssatzes mit dem Wesen der Rechtsstaat-
Hchkeit (S. 218). Von dort aus gelang der Nachweis, daß keines-
wegs das Recht schlechthin zur Disposition des Gesetzgebers
stehe (S. 124) und mit der Ablösung der Monarchie die Ordnung
in ihrer Gesamtheit*eine Umschichtung von der Wurzel her er-
fahren habe, die zu einem tiefgehenden Wandel der Grundrechte
i. S. einer Bedeutungssteigerung führen mußte.
Die von Leib holz systematisch begründete Auffassung, daß
der Gleichheitssatz die auch die Gesetzgebung bindende Gleich-
heit des Rechts und ein aktuelles, gerichtlich geltend zu machen-
des Grundrecht bedeute, ist jetzt im Benner GG positiviert und
daher insoweit außer Streit. Gültig geblieben und gegenwärtig
ist auch seine Anwendung des Gleichheitssatzes auf die Gleich-
heit der Staaten im Bundesrecht und die daraus für den demo-
kratisch-rechtsstaatlichen Bundesstaat abgeleitete Pflicht zur
Bundesfreundlichkeit (S. 152).
Leibholz hat die Genugtuung erlebt, daß seine Deutung des
Gleichheitssatzes als Willkürverbot vom BVerfO, dem er von
Anbeginn an als Richter angehört, bis in den Wortlaut der For-
mulierungen hin übernommen ^vurde. Bei aller Würdigung des
geschichtlichen Verdienstes, das Leib holz sich erwarb, fragt
es sich jedoch heute sowohl, ob seine theoretischen Grundlagen
noch tragfähig sind, als auch, ob die „Beschränkung" (!) des
Gleichheitssatzes auf ein Willkürverbot (S. 77) den Gehalt dieses
Grundrechts ausschöpft. Wir stehen nicht nur in einem Abstand
von ,, Weimar", den Xeuhäuser auf dem Berliner Anwaltstag
1961 geistig ein Jahri;ausend nannte (AnwBl. 61, 189 ff".). Rechts-
theoretisch sollten wir uns auch von Voraussetzimgen entfernt
haben, von denen aus Leibholz 1925/31 wissenschaftlich sieg-
reich gegen den Verlust des Rechtsbegriffes zu Felde zog, ohne
daß allerdings die vom Positivismus mit vorbereitete Kata-
strophe von 1933 verhindert werden konnte.
Im Anschluß an Kant und die historische Schule verzichtet
Leibholz auf den Versuch einer inhaltlichen Definition der Ge-
rechtigkeit (S. 60/61), weil die 8t off bezogenheit der Rechtsidee
und ihre stetige Entwicklung ihre rationale Formulierung nicht
ermögliche (S. 57 ff.). Aus der notwendigen Un Vollkommenheit
der ,, Rechtsordnung" (die jedoch mit der Gesetzesordnung, der
lex, nicht dem jus identifiziert wird), will Leibholz auf die L"n-
bestimmbarkeit des Gerechten schließen; Aufschluß über den
Gerechtigkeitsgehalt des positiven „Rechts" (wieder ist bloß die
lex gemeint, nicht das jus) könne daher nur das Rechtsbe\vußt-
sein einer konkreten Gemeinschaft geben, weil sie eine geistige
Einheit vernünftiger Wesen sei (S. 60/61). Von diesem Stand-
punkt aus verkehrt Leib HO LZ das positive Erfordernis der
Rechtsgleichheit in ein Willkürverbot ., negativer Natur" (S.118).
Dahinter wird die off'en ausgesprochene Scheu sichtbar, einen
„Rückfall" in das Xaturrecht zu vermeiden (S. 73). Anstatt des
Xaturrechts erscheint, um einen Ausdruck von Thielecke
(„Kirche und Öffentlichkeit", Tübingen 1947) aufzugreifen, das
Xaturunrecht als ein Grenzbegriff. Dieses Xaturunrecht ist die
Willkür als das in radikaler Verneinung der Rechtsidee off'enbar
L^ngerechte (S. 67 und 72), in der Quantität seiner Negation
qualitativ vom bloß unrichtigen unterschieden. Weil aber die
Rechtsidee wegen ihrer stetigen Entwicklung nicht bestimmbar
ist, soll nach Leibholz auch der Willkürbegriff" als gegen»ätz-
licher Korrelat begriff eines materialen Wertes, der Gerechtigkeit
(S. 177), materiell nicht eindeutig definierbar (S. 87), sondern
wandelbar sein (S. 73): ,, Dieselbe Maßnahme, die heute als wilK
kürlich verworfen wird, braucht in einer zeitlich und örtlich
anderen Situation als durchaus sachent sprechend verfassungs-
mäßig nieht zu beanstanden zu sein" (S. 112). Hierfür verweist
Leibholz 1925 auf die amerikanische Rspr., die ,,in Überein-
Stimmung mit dem Rechtsbewußtsein des amerikanischen Vol-
kes" Gesetze (als mit dem Gleichlieitssatz vereinbar) aufrecht-
erhalten habe, die die Ehe zwischen Schwarzen und Weißen ver-
bieten. 26 Jahre später verwahrt sich Leibholz gegen eine
,, jakobinische Logik eines substanzlosen Relativismus", <iie es.
fertig brachte, die menschenunwürdige Verfolgung der sog.
,,Nichtarier" ausgerechnet auf den Gleichlieitssatz zu stützen
(Schrifttum bei Leibholz, S. 253 Anm. 1). Trotz seiner Kraßheit
sollte «lieses leider in der Geschichte wirklich gewordene Beispiel
uns daran zweifeln lassen, ob das Gleichlieitsproblem zuver-
lässig mit der negativen Willkürformel lösbar ist, daß das
Gleichheitsgebot nur eine Entscheidung ausschließe, für die ein
,, vernünftiger Grund überhaupt nicht zu finden" (S. 76), wor-
über man nicht „ernsthaft diskutieren" könne (S. 187) oder die-
,, sachfremd" (S. 89,91) sei. Gleich beim ersten Anwendungsver-
such offenbarten diese Kriterien ihre Unzulänglichkeit, als von
demselben RentensperrG v. 6. 7. 1929 der 6. ZS des RG {RGZ
126, 161) meinte, es sei unvernünftig, dagegen der 7. ZS {RGZ
128, 165), es beruhe auf der Vernunft sachlicher Erwägungen. In.
dieser Fassung als Willkürverbot, gegen die nach 1949 von Hesse,
Ipsen und Böcken FÖRDE berechtigte Bedenken vorgetragen
sind, hat Leibholz seine Erklärung des Gleichheit ssatzes aus der
amerikanischen und schweizerischen Rspr. übernommen. Jene-
Interpretation des Gleichheitssatzes war jedoch zeitgeschichtlich
gebunden aus der Vernunftgläubigkeit gewachsen, die Montes-
quieu sagen ließ : ,,La loi, en g^neral.est la raison humaine." Das-
hieß in seiner Umkehrung: was keine Vernunft hat, kann nicht
als Gesetz gelten. Nach unserer Erfahrung mit den Totalitaris-
men, in denen uns die L^nmenschlichkeit als eine Möglichkeit des-
Menschen begegnet, muß unser Vertrauen auf flie Vemünftigkeit
erschüttert sein. Der von Leibholz aus der Identifizierung von
Gesetz und Vernunft abgeleitete und unglücklicherweise in der
Rspr. des BVerjG noch fortlebende Satz, daß ein Gesetz die Ver-
mutung seiner Rechtmäßigkeit für sich habe (S. 83), ist heute
nichts mehr als schiere Ideologie.*) Der Sinn des Gleichheits-
satzes kann nicht mehr nur in systematischer Methode aus sei-
nem Zusammenhang mit den demokratisch-rechtsstaatlichen
Prinzipien hinreichend gewonnen werden, sondern erfordert ein
Problemdenken, das ihn in Verbindung mit den Grunrl werten,
nicht zuletzt der Menschenwürde, als ein positives Wertgebot mit-
menschlichen Verhaltens erkennt. Diese notwendige Wendung^
im Denken deutet sich darin an, daß es, um dem Gleichheitssatz
zu genügen, nicht mehr ausreicht, in einem Gesetz ^.sachbe-
zogene Gründe" zu entdecken, sondern daß es in gutem Maße
mensche n^eveeht sein muß.*) Die sj'stematische Vernunft-
Interpretation des Gleichheitssatzes spielt sich im geistigen Illu-
sionsraum einer gleichsam euklidischen Gradlinigkeit ab, wäh-
rend der wahre Konflikt sich zwischen Interessen ereignet, die je
für sich ihre ,, Logik" oder ,,Vemünftigl;eit" haben, aber durch
das Gleichheitserfordernis auf mitmenschlich-gerechte Weise ge-
schlichtet werden sollen. Die Frage ist, ob die mit Recht einge-
sehene Xotwendigkeit, daß jede ,, positive" Ordnung unvoll-
kommen bleibt, zu dem Schluß zwingt, auf eine inhaltliche De-
finition der Gerechtigkeit zu verzichten (S. 60/61) und sich je-
weils mit einem Mindestmaß an Vernunft zu behelfen, oder oh
nicht ein personal-humanes Rechtsdenken das Anerkenntnis ab-
soluter Werte ermöglicht, die das Maß dafür bieten, wie für den
Vergleichsbegriff der Rechtsgleichheit das mensch- und sachbe-
zogen Erhebliche einzuschätzen ist.
So behält das Werk von Leibholz seinen geschichtsbildenden
Wert, w^eil es dazu vorstieß, den materialen Gerechtigkeitsgehalt
als Maß der Gesetze wiederzuentdecken, aber in der Umdeutung
des Gleichheitßsatzes auf die Beschränkung in nur ein Vernunft -
bestimmtes Willkür\'erbot wird ihm nicht mehr gefolgt werden
Rechtsanwalt Dr. Adolf Arndt, MdB., Bonn
1) Vgl. dazu ncucotens: Otto Bachof, ..Die richterliche Kontroll-
funktion im westdeutschen VerfasFun^sgefüge" in ..Vcrfai«fun^3rccht
und VerfassungHwirklichkeit'* (Huber-FestFchrift). Bern 1961. S. 2t)ff.
2) Ein Beispiel, daß der Gesichtspunkt einer vermeintlich vernunfti-
geu Sachbezogenheit nicht hinreicht, biet«»t der m. E. nicht haltbare-
Beschluß 2 ßvR 49/60 de8 BVerfO v. 9. 5. 1961.
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B^s^ipifiwpp
PüjF'Ji'iflP " ii i'F
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Clückwunsdi
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101
^•iHern besdiränkende Vorschriften ihre Geltung behalten
1^^ i3, 241; BGH NJW 56, 1836; BCll VcrsR 57, 6-12).
"^»125 118.1.
' ^Z^^'"^"^ ^^* ^ ^^^^^ ^' ^ ^^^ '*^ ^*^'^ UnterlialtsverciTi'
**^g der ^esdxiedenen Ehegatten zu berücksichtigen.
^'. Urteil V. 27. 6. 1961 — VI C 151.58 (LVC Köln).
^^^ den Gründen:
|l| D^ ". ^' ^ ßßG bemißt den Unterhaltsbeitrag des frühe-
l'Xldl^ p "^"^ ^es verstorbenen Beamten an die sdiuldlos ge-
L^T^^'^" ^'^^ demjenigen, was der Beamte zur Zeit sei-
Ul^ nT !? ^'^ geschiedene Frau an Unterhalt zu leisten
k» dU^n ^^^ ^^' Maßstab für den vom früheren Dienst-
l^j^l^Jö^Beamten zu leistenden Unterhaltsbeitrag den bür-
■'"^^tlidien Vorschriften über die Unterhaltspflicht des
^^en Mannes zu entnehmen. § 72 EheG gestattet den
\^'Jl\ ^^^^'"^"giß von der gesetzlidicn Unterhallsrege-
^Jj^^5 58 ff. EheG den Unterhalt für die Zeit nach der
'^^T^^^/'^^^inbaren. Eine vereinbarte Unterhaltsregelung
«e rS ^^^ gesetzlidie Unterhaltsregelung für gesdiie-
l««teifaf*^^7' "^^^^ ^^^ Gesetzgeber des BBG diese Folge
■«^iSw T ^^'^' ^^^^ ^^^^^ ^r die Berücksichtigung einer
^!7/ ^«^erhaltsregelung ausschließen müssen. Das hat
^mAa' ^"^^^^ ^^^ spradilidie Form des § 125 II S. 1
mT^t^^^ gedanklidier Inhalt berechtigt zu der An-
.^^j^^^J^bei der Anwendung dieser Bestimmung über eine
«^Iji^ reinbarung der Ehegatten hinweggegangen wer-
^^^' Mithin gilt auch bei der Anwendung dieser Be-
^^^^_^^Y Vorrang einer Unterhaltsvereinbarung vor der
. 1^ ^»^erhaltsregelung nadi §§ 58 ff. EheG. Das hat
., .^^^ verkannt, indem sie trotz vorliegender Unler-
i r , i^/^^ ^^^ angefochtenen Besdieide an der gesetz-
- -'terhaltsregelung in §§ 58ff. EheG gemessen hat.
^^^polizeiVO §U, 5 I; Europäisdies Niederlassungsab-
|^^^;'^-12.I955Art.3III.
^^J^nf^^^ ^^f^^^^ialtsvcrhots gegen einen Ausländer
'^ fha^> U^ ^^^ 'flng/ä/ir/gcn Aufetithalt des Betroßenen
iiD%Mk^ "" ^f^rtic/:5idtftgc;n. Das behördliche Ermes-
m Mh^****^' ^ingesdiränkt.
,^ •vXSTER. Urteil v. 16. 5. 1961 — II A 1206/59 (rcditskräf-
Aus den Ciüiiden:
Die Entsdieidung darüber, ob das Aufenlhaltsverbot zu er-
lassen ist, obliegt dem pfliditmäßigen Ermessen der Behörde.
Dieses Ermessen ist im vorliegenden Falle nidit durdi den
Ausweisungserlaß des Preuß. Ministers des Innern vom 24. 8.
1923 (MBliV 1923 S. 883) eingesdiränkt, weil diese Verwal-
tungsvorsdirift durch die Dienstanweisung zur Ausländerpoli-
zeiverordnung [APVO] gegenstandslos geworden ist (vgl.
Dienstanweisung zu § 18 APVO). Daraus kann aber nicht der
Sdiluß gezogen werden, daß der mehr als 6()j:ihrige Aufent-
halt des Kl. im Bundesgebiet für die Ermessensentscheidung
der Behörde olme Bedeutung ist. Das Ermessen gebietet der
Behörde des Aufenthallsstaates, alle für und gegen die Aus-
weisung des Ausländers spredienden Umstände sorgfältig ge-
geneinander abzuwägen. Ein Staat ist zwar völkerreditlidi
frei, ob er einen Ausländer in seinem Staatsgebiet aufnehmen
will; hat er dies aber einmal getan, so hat der Ausländer da-
mit einen bestinunlen Status erlangt, den der Aufenlhaltsstaat
nicht ohne weiteres beseitigen kann (Berber, Lehrbudi des
Völkerredits, I, S. 385). Dementsprediend bestimmt audi Art. 3
HI des Europäischen Niederlassungsabkommens v. 13. 12. 1955,
weldiem die Bundesrepublik durdi Gesetz v. 30.9.1959 (BG-
Bl. I S. 997) beigetreten ist, daß die Angehörigen eines Ver-
tragsstaates dieses Abkommens, die seit mehr als 10 Jahren
ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen
Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sidierheit des
Staates oder aus besonders schwerwiegenden Gründen zur
Aufrediterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sittlidikeit
ausgewiesen werden können. Dieses Abkommen ist zwar für
die Bundesrepublik nodi nidit in Kraft getreten (vgl. Art. 4 H
des Gesetzes; Meyer-MarsiJius NJW 61, 713). Der in diesem
Abkommen enthaltene Reditsgedanke der Ersdiwerung der
Ausweisung von Ausländern, die sieh bereits lange Zeit in
einem fremden Staat aufhalten, entspricht al>er einem allge-
meinen Grundsatz des Völkerredits, nach wekhem die Aus-
weisung durch besondere und sdiwerwiegende Gründe geredit-
fertigt sein muß. Dem Ermessen des Aufenthallsstaates bei der
Entsdieidung über ein Aufenthallsverbot sind daher insoweit
Grenzen gesetzt, audi wenn keine zwisdienstaatlidien Verträge
über das Aufenthaltsredit bestehen (vgl. audi Dahm, Völker-
redit, I, S. 527, 528). Diese allgemeine Regel ist gemäß Art. 25
S. 1 GG Bestandteil des Bundesredits und muß daher audi
von den deutsdien Ausländerbehörden beachtet werden.
QLÜCKWUNSCH
^tnfi Ucbt) 3um 80. ©cbutt^lag
si*--
^u
?iv Ib^i^^^I^^^ deutsdien Spradikreis. namentlidi in Deutsdi-
^mi^^^^^^'^ Redit noch immer eine hervorragende Be-
^••rs T ^**^^.*^^""8 ^^r eingehenden Juristen zukommt, und
* f^ir^ *i^ ^^^ kaum eine Sparte der Rechtswissonsdiaft
iün rki v*'j- ^^ ""*^ Wissenschaft zu gewinnen vermag,
^^ ^ »il*^^"^^ ^^^ sidieren Baumeister der neueren Ro-
'"IINJw m r^ ^^' Jahrhundertwende wirkten. Jene Grund-
'^.0^ , ^^ ""d stark, daß ihr selbst die gewaltsamen
H>i r**"^^"^"^ Jahre keinen dauernden Schaden zufügen
j^^^ P«»t$tellung nouß sich der Dank an einen so
J**w>*ürdig einfadien Gelehrten verbinden, dessen
^^^ neueren Wissenschaft vom römischen Recht
«*aflL nL *^^' ^^* innerer Genugtuung darf Ernst
^^l Dwen;ber 1961 sein 80. Lebensjahr vollendet hat,
4»kdk^ ^ •*>"en und freudig zur Kenntnis nehmen, wie
I Ar 1'*^^*^ vergeblidi war, wie vielmehr das Edito
*|^J* t ^'*"** ^^^ ^^'^ ^""™ ^^°^^ ^^^ durchzusetzen
?*^ ^7 ist freilidi kein Forsdier. der stille steht,
Cinkfhr zu halten. Nodi immer halten ihn die
^on, noch immer fesselt ihn die Entdeckung
J»^«eo Welt. Selten begegnet uns ein Gelehrter.
*
»N»
o»»t seiner eigenen Forsdiung gewadisen ist,
und der vor allem mit einem soldi souveriincn Urteil der eigenen
Leistung kritisch gegenübersteht. So entspridit es ganz dem Wesen
von Ernst Levy, daß er auf eine genaue und unbestedilidie Quel-
lenkritik größtes Cevvidit legt und zugleich von der handwerklich
tcdinisdien wie spradilidien Seite den Zugang zu den Quellen er-
schließen will. Als die Interpolationenforsdmng das römische Redit
immer mehr erfaßte, ja vielfach fatal zu zersetzen begann, ent-
schloß sich Enisl Levy im Verband mit Ernst Rabcl, alle in der
romanistischen Literatur behaupteten justinianischen Veränderun-
gen der Klassikertexte in einem Index, im sogenannten „Index In-
lerpolationum" zusammenzustellen. Ein monumentales und instruk-
tives Werk, das einer notwendigen Stufe der Quellenforschung ent-
sprach, das sich jedodi in einem gewissen Sinne selbst überholen
sollte. So ist es wiederum Ernst Levy selbst, der die Komplexität
und Vielschichtigkeit des nachklassischen Rechtes, das differenzierte
Bild seiner verschiedenen Entwicklungsstufen klar gesehen hat.
Nun galt es immer mehr Quellen beizubringen und die vorhande-
nen einer verfeinerten Betrachtungsweise zuzuführen. Eine wich-
tige Lücke schloß 1930 der Wörterindex zu den außerhalb des Co-
dex Theodosianus und Codex lustinianus liegenden Quellen. Im
Jahre 1945 ersdiien eine Palingenesie der Pauli sententiae, jener
um 300 von einem Anonymus namentlich aus den Werken von Pau-
lus geschöpften Elcmcntarschrift, um die stufenweise erfolgten
Veränderungen des Textes bis ins 5. Jahrhundert zu verfolgen.
a\
'*'**'****WfW»»'**^ ' nimww I
l^6z-
102
Nachruf
Di© liebevolle wie streng disziplinierte Versenkung in cÄmtlidie
juristischen und nichtjuristischen Quellen der Antike, verbunden
mit einer umfassenden Bildung und Begabung, führten zu einem
vielseitigen Sdiaflen. Alle Gebiete mit Einsdiluß dos römisciien
Straf- und Prozeßrechtes erscheinen dogmatisch erfaßt, andere an-
tike Rechlskreise werden sinnvoll miteinbezogen und vor allem
ist die zeitliche Einordnung der erforsciiten Erscheinungen mit
Suplesse vorgenommen. Aus der großen Reihe der Werke von
Ernst Levy seien einige wichtige genannt: „Sponsio, fidepromissio.
fideiussio. Einige Grundfragen zum römisdien Bürgschaftsrecht"
(1907); „Zur Lehre von den sogenannten actiones arbitrariae"
(1915); „Die Konkurrenz der Aktionen und Personen im klassi-
schen römischen Recht'* (1918); „Verschollenheit und Ehe in anti-
ken Rechten** (1927); „Die römische Kapitalstrafe" (1931). Immer
wieder können wir feststellen, daß sich unser Jubilar nur dann
zum Wort meldet, wenn er zu neuen Einsiditen gelangt ist, die
über das bisher Gelehrte hinausführen, ohne an dem bloßen Ab-
wägen bestehender Lehrmeinungen Gefallen zu finden. So bildet
die Schrift „Der Hergang der römischen Ehescheidung" (1925)
Grundlage aller Untersuchungen über das Wesen der römischen
Ehe im allgemeinen, während die Sicht des römischen Gattungs-
kaufes und des Gefahrüberganges beim Kauf die neuere Lehre ent-
sciieidend zu beeiniiussen vermochte. Eine neue Welt wurde
sdiließlidi dank der Enldedvung des Vulgarredites ersdilossen.
Die naduliokletianisdie Rechtsentwicivlung beginnt plötzlich vor
unseren Augen deutlidi zu erstehen. Wir erfahren, daß man mit
der Ausbildung von Vulgarredit nidit einfach Entartung, Degene-
ration assoziieren darf, daß es sidi vielmehr häufig um sinnvolle
Rückbildung, um Rückgliederung handelt, welche die veränderten
sozialen mid wirlsdjafllidien Vcrhältnisso bedingten, ja, daß sidi
audi Fortsdiritte dem überkommenen Rechtszustand gegenüber ab-
zeichneten. Nidit zuletzt als ehemaliger Riditer hat Ernst Levy
die Atmosphäre der damaligen Riditerstuben und die Schwierig-
en RecWij
m
kelten des mit dem riesigen Rech^stoff ringenden Riditeri J
fassen und damit die Entstehung von Vulgarrecht zu ven
vermocht. War einmal der Weg zum westlichen Vulgarredit
net, galt es die Frage vulgarreditlicher Einflüsse in der öju
Reichshälfte zu untersuchen. Dies wurde wiederum für daj
ständnis der Justinianisdien Gesetzgebung von größter Bedetä^
Immer deutlidier stellte sich der klassizistische Zug des juit^
sdien Redites heraus, sein häufiges Zurückgreifen auf die
sehen Quellen unter Preisgabe der vulgarrechtlichen Lösung.
Mit Spannung greift jcxler Romanist jeweilen zum neuesten
der Savigny-Zeitschrift. um darin eine neue Kostbarkelt 9J
Feder von Ernst Levy^zu entdecken. Wieviel Freude muß n
ehemaligen Mitherausgeber der angesehenen Zeitschrift her
wenn sich in jedem Band nicht nur seine Schüler, sondern [w
Vertreter der zweiten Generation zum Wort melden, wenn ei^
mer wieder feststellen kann, daß viele seiner Gedanken auf f.
baren Boden gefallen sind! Wie vielft Stn^lf.ntftn, Ai^ ^rn:t jj
in Berlin, in Frankfurt a. M., in FrelBürg i. B., in Heidelberg J
aucli in Amc-rika in die sdiöjig_3Vissensdiaft vom römisdieu rJ
emluiirle hil^ltrff sidi dem großen Meister verpffiditetl Wenn
Levy mit Ehren immer wieder bedacht wurde, um nur ai
philosophischen Ehrendoktor von Heidelberg und an die Mit
sdmft der Heidelberger und Göttinger Akademie zu erinnern sc
er darin in erster Linie eine Würdigung und Anerkennune ^
l'acte erblickt, hinter weldiem die Person zurückzutreten h»
wollen wir der sdiliditen Art des Jubilars entsprediend dem a?
gen herzlidien und aufrichtigen Wunsdie Ausdrude geben, daß
noch mandie Jahre des frohen Wirkens und stillen Forsdie-
Dienste der Wisjienschaft beschicken seien, daß seine vielen Fv
aus nah und fern noch lange seinen wertvollen Rat und sein
benswürdige Unterstützung erfahren dürfen. *
Prof. Dr. Johannes Georg FUCliS
NACHRUF
Mit dem am 21. November 19G1 in Muri bei Beni im 88. Lebens-
jahre dahingegangenen ehemaligen Ordinarius für Deutsdie Redits-
gesdiidito und Zivilredit an der Benier Universität, Hans Fehr,
ist uns einer der letzten Vertreter einer vergangenen juristischen
(^.elehrtengeneralicm gcMionnnen worden. Das wissensdiaftlidie Wer-
den des Sohne«; der Stadt St. Gallen reidit weit in die große Zeit
der germani.slisdien Reditswissensdiaft zurück: er hat in Berlin Otto
von Gierke und Heinrich Brunner gehört; in Leipzig empfing er
entscheidende Anregungen vim Gerhard Seeliger, Kad Binding und
Rudolph Sohm. Bei letzterem habilitierte sidi Fehr im Jahre 1904
mit einer Abhandlung id)er die Entstehung der Landeshoheit im
Breisgau. Die akademisdie Laufbahn begann If)07 in Jena; es folgte
nodi vor dem ersten Weltkriege die Berufung auf das Ordinariat
in Halle und lül7 auf den Lehrstuhl Ridiard Sdirödcrs in Heidel-
berg. 1924 begann das in aktiver Lehrtiitigkeit bis 1944 dauernde
Wirken an der Berner Universität.
Hinter diesen Daten der Laufl)ahn sdieint ein typisches Gelehr-
tenleben im akademisdion Bcreidi zu liegen. Aber Hans Kehr war
eine über akadeuiisdies Forschen und Lehren hinausragende Per-
sönlidikeit, die in ihrem ganzen geistigem Iteidituni kaum darstell-
bar ist. Das alte Humanistcnideal, alle gcsdienkten Gaben har-
mcmisdi zu entwiikeln, beseelte ihn stets. So hatte Fehr wohl in
der Jugend, väterlidiem Gebote gehordiend, dem Wunsdie. Maler
zu werden, entsagen müssen. Aber er ist in aller Stille doch ein
Maler geworden: 29 Bände „Ein Mensdienleben in Aquarellen"
geben davon Zeugnis. Die hilfsbereite Treue, die Fehr dem Maler
Emil IMolde in ÜG Jahren hielt, gehört bereits der deulsdien Kunst-
geschichte an.
Als Jurist ist Hans Fehr bis zuletzt nahezu ausschließlich Rechts-
historiker geblieben. Seine wissenschaftlichen Arbeiten sind unge-
uöhnlidi zahlreidi. Der Habilitaticmssdirift folgte die heute nodi
viel zitierte Abhandlung „Fürst und Graf im Sachsenspiegel" (1900),
dann die Hallenser Antrittsrede „Der Zweikampf" (1908). Gründ-
liche Quellenstudien bewiesen die Beiträge zur Weistumsforschung:
„Die Reditsstellung der Frau in den Weistümern" (1911) und
..Altersvormundschaft in den Weistümern" (1911). Nadi dem
Weltkriege wurde Fehr ein Mitherausgeber der „GrundrisJ
Reditswissensdiaft". zu denen er als 10. Band seine beliebte
immer wit^der Begeisterung für das Fadi erwedcende Deut,
Reditsgesdiidite" (1921) beisteuerte, ein Studentenlehrbudi im v^
sten Smne des Wortes, das jetzt gerade in der 8. Auflage err^U
nen wird. Nodi in den Heidelberger Jahren drängte es den K
1er in Hans Fehr, die Beziehungen zwisdien Kunst und Redit^
zustellen. Es ersdiien in den Jahren 1923-1936 das monumenK
dreibändige Werk „Kunst und Redit", ein Werk, in dem die .
Vielseitigkeit, aber audi das zu Einheit und Gesdilossenheit L
gende Wesen des Verfassers zum Vorsdiein kommt. Die zahli^
si)äler ersdiienenen Mcmographien und Aufsätze, die weit i!?i
anderliegende Themen zu behandeln sdieinen. sind alle durdkT?
feinsinnige Art. das Redit als Kulturersdieinung eines VoUcp,
betraditen, zusammengehalten, so: „Redit und Wirklidikeit" ([' '
„Die Ausstrahlimgen des Naturrechts in die neue und neueste i"!-
(1938), „Der Geist der alemannischen Volksrechto" (1943) und j^?
Geist der langobardisdien Gesetze" (1948). Der rechtlichen V^
kuiule wurden kräftige Impulse gegeben durdi die AbhandU
„Die Tragik im Redit" (1945), „Der Humor im Recht" (1946) 1^
Redit in den Sagen der Sdiwciz" (1955). „Altes Strafredit im(5fc
ben des Volkes" (1955). ^^
Vor vielen alten Sdiülern steht das Bild des Lehrers mit
aufrediten Gestalt, den weißen Haaren, den leuditenden bl
Augen, der eleganten, flüssigen und bilderreidien Spradie und
mit einem Mindestmaß an Distanzbedürfnis auskommenden
geschlossenheit und Hilf sl>erei tschaft gegenüber der vorwärts o^v
genden Jugend. Hans Fehr ist innerlich nie alt geworden c!^
Mahnen und Warnen vor dem Neuen lag ihm nicht. Aber in ei.
letzten Gesprädi mit mir hat er doch der Sorge Ausdrude gezeL
der heutige Student möchte sidi selber in einem falsdien Ziel!?^
ben die reidien Bildungssdiätze. die in der dcutsdien Red.!?;
schichte liegen, verschließen. ^
Ein Unwiderbringlidies ist mit Hans Fehr der Reditsw
genommen.
»ssens
Prof. Dr. Otto GÖNNENWEIN, Heiden
^^ ^>j ^i^*«»MK' n^tiy
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VERFASSUNGSLEHRE
I
L. ^. p^ ^ .., , ^ ^
mnEoi C. STI EFEL
KARL LOEWENSTEIN
Übersetz* "»* SMtUger Boemer
1959
J.CB. MOHR (PAUL SIEBECK) TÜBINGEN
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VORWORT ZUR DEUTSCHEN AUSGABE
Das vorliegende Buch wurde gegen Ende des Jahres 1957 unter dem Ti-
tel »Political Power and the Governmental Process« von der University of
Chicago Press veröffentlicht. Daß die deutsche Ausgabe statt dessen als »Ver-
fassungslehre« erscheint, bedarf vielleicht einer Erklärung.
Die rechtsvergleichende Analyse der Rolle, welche die Verfassung in den
verschiedenen politischen Systemen und den ihnen zugehörigen Regierungs-
typen spielt, fallt nach der Systematik der amerikanischen Wissenschaft von
der PoHtik in diejenige Disziplin, die als Comparativc Government ange-
sprochen wird. Der Schwerpunkt der Betrachtung Hegt dabei, wie es dem
wirklichkeitsnahen und pragmatischen Charakter der poHtical sdence ent-
spricht, nicht auf der abstrakt-theoretischen Behandlung des Wesens und der
Funktion der Verfassung, sondern auf poHtisch verwertbaren Ergebnissen
der Rcchtsvergleichung im Zusammenhang mit aUen sonstigen Aspekten
des staatUchcn Lebens. Wenn also unter einer Vcrfassungslehre die Aufgabe
verstanden wird, Wesen und Bedeutung der Verfassung im Rahmen des ein-
heitlichen Ordnungssystems einer Allgemeinen Staatslehre zu erfassen, so
fehlt CS ihr im angelsächsischen und insbesondere im amerikanischen Milieu
^an einem wisscnschafüichen Standort. Es besteht keine wissenschaftstheo-
retisch interessierende DarsteUungsmatcric und demgemäß auch keine sich
mit ihr deckende Wortbezeichnung.
Daß es einen dem europäischen Begriff der Verfassungslehre entsprechen-
den selbständigen Untersuchungsgegenstand drüben nicht gibt, hängt letz-
ten Endes damit zusammen, daß es innerhalb der sich mit der politischen
Ordnung befassenden Wissenschaftszweige auch keine Sparte gibt, die sich
mit dem vergleichen Heße, was in Europa als AUgemeine Staatslehre ange-
sehen wird, der eine Vcrfassungslehre einzuordnen wäre. Wenn überhaupt
unternommen, finden sich Untersuchungen dieser Art allenfalls im Bereich
dessen, was als poÜtical theory bezeichnet wird, die sich aber vorwiegend
mit der Geschichte der Staatslehren befaßt und für die Theorie des Staates
als solcher nichts übrig hat, wenn sich auch neuerdings ein gewisses Be-
dürfnis nach einer aUgemcinen Theorie der poHtical sdence geltend macht,
die das überwältigende empirische Material sinnvoU systematisieren könnte!
Einem sich an den amerikanischen Leser wendenden Buch den Titel
)>Constitutional Theory« oder vielleicht »Theory of Constitutions« zu gc-
n^"'^
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Aushändigung der BlanTon rkundo w'u'"^- ^"^'^^ ''^i ^er
trauen auf den Red.tssd.eYn aus S t' - '"'^""' '^^ ^«^-
handensein einer besümmZ r i ".f""''"' ^''" ^J"" ^as Vor-
teilt worden ist. S^ Cr"uen"t"""''^™'*''«""« -'««-
sd'üfzt. wenn das Risiko Wn 1'^ ""' «"zureidiend L-
grob^hrlässigen uSn.nIs dos^M''""';''"; ^«^""'"'^ "^'-
ennaditigung gerade ihn ak Ern^rh K^f '' '^'^^ Ausfüllungs-
gen läßt sid, darauf hinweisen IrtK-''^'"" ^«'«- ^'^ "bri-
dnigten Übereignung bev^eSar f t' '^?' «"^^d.iebend be-
be nur bei der Übergabe Sd„id'»"'^T f ''''"^""^ «"''"^ Glau-
trm) gefordert wird". I ^Ü", ' ^T """"S"nK-^ein-
Jedighd> nidu redit einzuso^,™ ^ T' E-^ägungen bleibt
diese „auf der Interessent 1 ' '"'"' ''" '^' ^'^'-vcm,/ meint
beruhenden Gesic^SSt^f-S ""'l der Red,t,a„wondu '
J,Jen Folgerung" stellen Vu müsSTf p 'J' ^^^ "''<^«"tf-
Gesetzes.-,nwendung etwa 0^7 1 '"^m ,""'i":""''""S durd,
!^" -"^odenkritisd. CeÄeS^/tf ^^^^^^^
Clüdcwüimho
" Vgl. J3G//Z 10 69 » T7 inr.
• ^ -^^ '•^5^' ^0 .nit Anm. v. Duden.
..begriftlid," z„ folte " tt , "" i"''^ "'•'^'"^^'' ^
Art. 92 Abs " (Art 71 V^r. r . "'•'^' ^''f- ^^ Abs. l
darzulegen!' ^ ^^'^ '''^ Anwcn.lbarkc-it clouls.I
lungsfichS;;-^!;--- ne.hts..hei„er..erb .„■
urspninglid» vorhtnSe j tiT, • '°''"''''."''™ ^^'"■
unfälugkeit des Blanke! „h'^^'S^J";''«'; <'-/
war. Zu dieser Fo^'l<:^nlI.. V ^ Aussteller
Auslegung d ".fbl t Sbe': S" 7' • ''" '^^''^ ^"■"^ '
We.m ein Blankoakz< n nur , r' r-f,"'!« ■''? "'-'^■
ist, unterliege die Au.fnlN ^" falhgkeit bogelnM
Reber ortoilf Ik roee' n R T"'''^'''«""«' '"^ der
der BlankettnS L 'z.; ; ?'■' '^L''-'"-'-^""''-" Be,!,,,«.
Umstän<lon kö ,",<"'' ""t^';"^''"« -"•l- '^enn u„t.
-r nid.t „K.hr eri t ^liS'^ ;'? ''^''^^'^'
Hmsid.t ist den, 7JG// zuzS.d/"''^'*^"™- '''"'' '
-^ PrivD... Dr. W.mhor „AnntXC. N,.,„.,„,
*K'- nui-h von TtiJtr n m
tikrnnlnis". *• '" "'Srilf.n ist >I;„ n,.!«,,,.!,«,. Mi,
. ßer halbe Marx
Besetzung dieser Stellen "du", J ""■^„^'''1^« ermögluLen. d"!
nidU eben einfad, zu sein \vL w " /''"""S'" >'^'«ei,st es --
3' ein einprägsames BeiSl,t,ief;r7E''"'r."'' '"'" d""
'ern um sold.e Stellen ward in verw. f i. ''' "''""' ^«n "cwer-
tedung zuteil, ihre Bewerbung ?7"^'f^''!'Kfen Sd.reihen die Mi,,
können, da jeweils die wSt.f^'T "J*' benuksid.li«, werden
tationsvorhaben in ander^T wl '^"-" .«^"'"dlage für Ihr Ifab h
damit, daß der Bewerber An^Zl «'^^f ''^'»'-' -f- Cen.el ,t t;
daß er bereits anderweitig vtTr'ue.-''' "" '""'•""''■""> '-b« oder
Glossen
An, 9. !^:1^7ZT ^"" '"• ^^''"*^^««
gede.,ke„ haben, der in Gei^e"^': l.'.' """'"■""^ «-""- ^'--.s zu
sd,,dcsal vielerorts beheimate Ist TmA??"«"""""'"^'^'" '-bens-
'■'«1.0 und philosophlsdie S ud.^i, " ^"«^''"0 a-' )"ri.stisd,e, histo-
" d Paris promovierte Karl / mv"l" '"' "*1''^""-rg, Mün.hen
tat .meiner Vaterstadt \tündK., tT " ''''■■ J"^''^"-d.en Fakul-
"nd seit 1931 aud. Priv t ^^ ^ d ?"/'''» »" «ed.tsanwä t
Staat.red,t, Völkerrecht u„<l AH^en W„c S. .'f.T, ""' -^'-'di.sd.os
ner Emigration in, J.hre 19.33 w rd il ^ ^ ^■'"■'' ""• ^ad. sei-
Vale-Universilät und später ■ m A "l """ B'-of'-ssur au der
Universitäten in Bould • BeilC r"". ^f"'"' übertragen. IZ
bürg, Kyoto, Basel, Berlin und Pr^K'"^^'^^"' ^""^ "•''^^"> ^'a -
wei.,e übernommenen ak deife^ fe ""t^'" S"'"- -"" Ras -
Mund,ener Zeit gewählte V erlnndiZ "t"''" °'<' ^'*"'n "'der
Red,tsanwalt an der Bar v«„ m ^ ,' " '"^'^ »n war er 2uirlp;,4,
-" salien ihn als Berate^^mS^r^''"^«^- ""^ ^^Ä^
flnngton und später der -itnrr.l i ,' '^'A""'y Geurrj,! i^ Ua
and. Hier wurde er auA „t „^ife^^l^^'C^^
tisd.en Wissensdiaft, die sfd, TT/T^^^^^' ^" '"^^""en pSli-
dem Erfolg) bemüht, die l||g:tT„i'"'! "j't' «'•'"^ durd,sd,laS;.
n" p' '"J'" Abstelledce zu ve^en ''■""• "'^ «"'^" "'««"
de?'A5£"SSrrhitrr^"'«T""'- -^^-^ -d
Perspektive „die tatsäd,! d e Pr^Ts u^d"^""''. ,^f'l"-'--«'eid,ender
'2ÄtS:sserde?p£^^^^^^^^^^
e.nen „Beitra, .r Wirklid^t^ polSl/tÄ^ "e"^'"
. Glückwünsche
'^^^^i:::^z.S:^zh'T''\ -"- ^-'b„
als ein anderer und deshalb tnr^ l," ''''""b" ^^'■"'Rer qnnlifi
^irkuu, der Ausübu.rein/'En u'"'''' ""'"• '^^ be«ni„.llur
bd,en Dienstherrn zus.eh, Aber SHt ^"^"'^'- <<•" <"'•-"
Koeignet? Ist der Fad.bercid n f^ " '"'"'«' ""d dcvsl.il
(mrentlid,-red,tlid,e) W^ <^" ^U n,
«Tge? Oder handelt e Rh ' - '"• "'"" b-ti'.,ti„„ de
Tendenzbetrieb? ' ^''' "'" «■■'"^■n ("ffontlij, R„,,m
•Joden, „ad, soinrn nedürfniss,.,," 1 •
p'e zweite Hälfte haben s e •^rV ' '\ "•' ""^ der l,..II,c
k'i'oni Das ist die uid'tL! ?. r«"^'""' h-<U-r nad, seinen '
A..sprad. auf Unabhängigk'iUeüän'«^!,:""'" ^^■'-"^d-"
Wolfgang LK I.Nli.MA.NN-, Wir
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^.v ■'kZM. iv#V . ^-^ri ä4 '.^^iM^
dem eine verallutnie , „n d n '."" '""' ''"" '"''^ Gener.t.o.
«•Ibst erlebt l,,,-. jC"';'V, ?"""^ V' -■''-•" venu.ic. «'
in ausgebreiteten Untersuch,,,, ,'^""1"" ""' '"''"'' Verwirkl..:
•" Anscha , n,,,I ,„.},' 'f'v''"' "" ''""•'" «<''dmMn k«
der Themen gibt da S r t ."r 7"'"" "'""'f- «H-r die f
J^'T Slaatssoziologie", infil. S IsMr't',',!''" ^"''"' '""""' ■■^''''
<^^^^^:^ZnX)i!£::: «-"f lS'2. Anfl. mo. hie:
""d Verfassungsprav s d er V • '-"■■"■■■'»"•''" ..Wriassurr
..S.aat.,red.t und StaaUpr i,Vi n'S ^'"■"^■"■" '^"•^•" '"^ '
l'dien und unentbehrlid, JL , ^■'^""bnl.innie,," (ü,«;) a,o »
s..ngsred,tlers. l" R,''7rdeneu Handwerkszeug des V«;
«diema „in der ver reiid^n m'""^'';'?'" '"'ent als Orcl«
"nd zeitgenössisdieTSrun. '"'''?. '^^''''' ^" ^'"^'^
in der Hand eines Lz^'n^^l]'^"" '^'^ ''"«'•= ■•'st d" »
triert, oder ist sie unter l "sc/' <""'l"' "''" «'aatsorgans t*r
wed,selseiti« verte/h "nd dthud? ^''^'^tträger oder Sta.Vs-IJ
unterxvorfcn?" Es ist das ..„r p 7''" gegenseitiger Kon-'
freiheitlid,en und mensd.env ?^"' '"" ""^ ''" Suche naci,
den Realitäten verS^Ä^ al'rd'''^\ "'''"""* '
darf. iJcuKer als die wid,tigsto ei
Parlamemtrhrnuslläef) ll't.t^r""'"""' "^''^''-""ng des briU
wissensd,aftlid,en Spek dSn .' '•'" ^^"^' '^'^ ^"" i''d"H
Konkrete und von dem bI m '''^'" '.'' '"" «'nem Sinn «^
VVe,^en einer Na°".n ausmn 1 "' '''f ••"• *-"' d,ns posH
kann- und „daß e, auf dem ' ""' .«"'^'"^"bd. begriffen wi_
^>rfassun«„a.„ t u ''•.ngwiengen und müh,samen WelS
-" "SSen'Ter.«i:r"die' rnftT«*^" ''''■ ^'^ ''>"
^-i.uie„ unzufrieden s^::^::^^::,:'^:^^:^:!:" ^-btisdien
"*llen Floskel wrd 'sJ.n- l"""^""'" bei ihm nidit /„r k„„venli„-
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' ^'//.e F/iys«cfl/ Sci^«^^^' TL V976 in Washington/ D.C.
Llebermann, Kurt, i-
Deutschland. ,, -.pp Ostsa., als ^«f '• "" p...
Mit - Walter Fabian Gr. SAl-u ^j^^j j^r Pro
w,nds im Reichsausschuß d« ^ o^po-PT. Nach der
deutschlands im ^ ^^^^ **'"'eVpD B« Sachsen-Ost.
'«"■"f MaStüSnahme Ur. f 8- ^^PD^^,^ g^^„,, ,
natsoz. Macni" cgbr. 1934 u.a. mit . __:-iist.u.trotz-
Emigr. in 'l'^"?•:^„ einer Konferenz hnks^o^a^^^^^
'^t^iL«. SAP« c" ""'■.'^'"- " "^
c^irektor- geb. 28. Nov.
1^ .Kprt Versicherungsdirektor, g
Llebermann. Norbert, ^V^^ H^eg. 1939(.)
1881, gest. • österr. ^, .pQt premdspra-
'Tm S.^SD^P' ^-»-^^^SÄüv ' ewerkschaftl.
K vnrr n Versicherungsges. Atlas. AK ^^^^.^ ^^^ ^
Vethaltung. .^ j,^ ^^^ „^^wwehr nach Wien, Gen-
fer Bü'«! Theodor Körner J^^^^^^
Mitgl. SPÖ. Ge>verk.c».a/r der i^
chuciif« Kiiiier/reufide. ^ städtischen, in.
L: schärf. Paul. Der «^-Maa 93 ' ^^3^ g„. ^.ch.
Der Sozialist im Ringturm. Sondern
Publ. Z. - IfZ.
1935-37 RA-Konzipicnt in Wien »93 Columbia Umv.
Wie«. 1938 (?) Em.gf- USA, 193V ^^ 1943.46 be-m
1939-42 wiss. Assist.. 1942-43 ^°^y^ f.„„„j. for Foreign
Sk »946-48 stellv. Dir. Fo««f ^^hen Osten bei der
Affain. .948-50 R«-f^"''\^^/;.Äelligence Analyst «m
Am. Independent p'» ^°;/'Ti„„ Mittlerer Osten u. Sud-
US-AuOenmin.. 1961-65 Un Sektum j^ ^„^ ^^„
-; io*<-T> »lellv. Dir. Forschungsaoi. ""=.._ ....„„„soro-
A .Kiti^Wt Parteifunktionär;
K* Otto Wilhelm Kurt, Architekt r ^^^
Liebknecht, Otto vri. ^^^^^^ ^.l^iVcr 1948
deutsch. Weg: 1932(.) u Dipl.-lng-- 193»
,925-29 Stud. Architektur THB„l,n^^^^^.^^. v
* f 1 PT 1932 Mitgl. der «^^"o'* . «..igninftsburos u.
'Ti9" in Z SsSR. ArchUekt ;n 4^tS''>^' seD
"*"*'■ V.. V für Architektur. 1948 (194V •; » 1951.6I
Doz. Akad. 7', ' ädteplanung im Mm. für Auipa ,
,949-51 L« At'^_^Semie. 1954-63 M'^te bei der Deut-
ber);Prof.-Titel.
gu; Hand. Publ. Z. - «Z.
w 10 Aor 1870 Leip-
Schweiz. »850 na Deutschland, "«»f" f^^ Vonvär«;
^67^ errSP^-nt%Ä ti^^^-^'*^|- '"
r Karl (1871-1919). RA; P° 'f "' „ die Kriegskred.te u.
9, „ AbaHauses. stimmte 1914 g"=8e" b„rg Gr.
Preuß. ADg""»" ausseschlossen. mit Kosa l-
wurde ^^\^''^^ZyW% in Berlin Prok amat.on der r
deutsch. H'eg.NL. :„ Freiburg/Br.u. Berlin; RA.
Stud Rechtswiss. Univ. Le.pz.g. ^^f^ f .^j. sept. 1922 in
. . 1 ii^PD 1921 MdL Preußen, aut ri pührer u.
Internationaal Instituui vu
dam. ^^. /^,rch. Hand. Publ.Z. -
l: Drechsler, SAPD. D: HSG. ßu.
IfZ.
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„ 1 Wilhelm), Buchhändler,
Dr. jur. h.c, ^^ ;.' "^^ liebmann-Verlag, "". . , .w
,942 Berlin), ju«*.. Gr. uco Herxheimer (geo.
Ssche Juri./en-Ze.rung; W- .^^ ^,1.; G: Margarete geb^
Mit. inoepcnu,.... — -, 1 c.nion Mittlerer usic. u. ^— g,^ Frankfurt, ge^»- »f-*' ^^i.,^ Sozialfürsorgerin; Irma
US-A«Oenmin.. »'^''^^ Ltr_ S ktion ^^^^^ ^^^ ^^^^ ^.^ den «J^ ^^.^ ^^^^^ »^^f f ^ ^schwitz), Mu^klehrerin.
«i«n; 1965-72 stellv. Dir. F?;*g ^^^ Ausbildungspro- »^ 9^2 Berlin, "'"««''•.„r'wainz) jüd.. 1939 En»8f- EC.
Nahen Osten u. Südasien, seit 1973 Ltr^vo^ . j^.^^, (f ".^^„üde Mayer (g«=b- >90\^*72b 1930 Berlin). 1939
-«.»en rur RA aus Afghanistan im US M ^.^^^^ ^^^, ;^, Snschwester; K: W°'^nesfaurant-Manager in Den-
Ugr. EC f ,tt?cri948 EcVeg- 1939 F. EC.
ver/Col.;S»'4.de"«<=''''''
wen; i-toj-i* «»•••. -•- _^ ,. ^q^ ausduouus^p--
Nahen Osten u. Südasien seit »973 Ltr^^^.^. ^^jjg,.
pvnmen für RA aus Afghanistan "" ^ =* ^ j^^jj^,, £«st
Am. Soc. l««n.ol. I^w. ^"'^^'"' " ff/,974 inArlington/Va.
fni.. ><m. Comparanv« Law -4ss«. Lewe i:» uS-Außenmi-
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/FESTSCHRIFT
zu EHREN VON
PROF. DR. JUR. RUDOLF LAUN
REKTOR DER UNIVERSITÄT HAMBURG
ANLÄSSLICH DER VOLLENDUNG
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SEINES 65. LEBENSJAHRES
AM I.JANUAR 1947
Gesammelt und Herausgegeben von
Gustaf C. Hernmarck
Verlegt 1948 in Hamburg im
J. P. ToTH Verlag
Aus dem Büchernadilass
• Prof. Dr. W. jellinek
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; RUDOLF LAUN
geb. am i, Januar 1882 zu Pragy zu seinem ösjährigen Geburtstag
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Sein Leben und Werk
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Der nicht allein in der deutschsprachigen, sondern in der gesamten abendländischen Welt hoch
angesehene Rechtsphilosoph und Völkerrechtsgelehrte vollendet mit dem bevorstehenden Jahres-
wechsel sein 65. Lebensjahr.
Sein Vater, Anton v. Laun, war Offizier (zuletzt Oberst) der k. u. k. österr.-ungar. Armee, der
1866 an dem Feldzuge gegen Preußen teilgenommen hatte, seine Mutter eine Tochter von Franz
Xaver Schneider^ o. ö. Professor des Bürgerlichen Rechts an der deutschen Universität in Prag,
dessen Ehefrau, eine geborene Rußy einem angesehenen Kunstmalergeschlecht entstammte und
selbst Kunstmalerin gewesen war.
Seine Schulausbildung fand Rudolf Laun an den deutschen Gymnasien zu Pilsen, Prag und
Görz. Es folgten Studien der Rechts- und Staatswissenschaften sowie der Philosophie an den
Universitäten Wien imd Paris. Am 20. Februar 1906 promovierte Laun in Wien als Doktor der
Rechts- imd Staatswissenschaften. Zwei Jahre später, d. h. also 26jährig, habilitierte er sich in
Wien als Privatdozent. Im gleichen Jahre wurde Laun an das Handelsministerium in Wien berufen.
191 1 wurde er a. o. Professor der Verwaltungslehre imd des Verwaltungsrechts an der Universität
Wien.
Zu Beginn des ersten Weltkrieges wurde Laun als Reserveoffizier der k. u. k. österr.-ungar. Armee
zum Heeresdienst einberufen. Nach zweijährigem Frontdienst, zuletzt als Hauptmann, wurde er
im August 1917 aus der Wehrmacht entlassen und dem Ministerratspräsidium (Dep. für Verfas-
sungsrevision) in Wien zugeteüt. Als Mitglied der im Haag gegründeten neutralen „Zentral-
organisation für einen dauernden Frieden" nahm Laun an deren internationalen Konferenzen in
Oslo und Bern 1917 imd der von ihr veranstalteten „Bemer Völkerbimdskonferenz 1919" haupt-
sächlich als erster Referent für die nationalen Fragen teil. Nachdem er im Oktober 191 8 in das
Staatsamt des Äußeren der inzwischen gegründeten deutsch-österr. Republik als Referent für die
Rudolf Laun — Sein Leben und Werk
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\
naüonalc Auseinandersetzung berufen worden war, wurde er in dieser Eigenschaft Mitgbcd der
österr Friedensdelcgation in St. Gennain-cn-Laye. Nach seiner Heimkehr aus Frankreich nahm er
im Oktober 1919 den Ruf als ord. Professor für öffentliches Recht und Rechtsphüosophie an der
neugegründeten Universität Hamburg an, der er unter Ablehnung mehrfacher Berufungen auf
auswärtige Lehrstühle (auch ins Ausland) bis heute treu geblieben ist. In Hamburg bekleidete er
wiederholt die Ämter eines Rektors und Prorektors der Universität sowie auch das Amt emes
Dekans der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät.
Von 1922 bis 1933 war Laun Rat am Hanseatischen Oberlandesgericht und MitgUed des Hambur-
gischen Oberverwaltungsgerichts, in den Jahren 1927 bis 1933 außerdem steUvcrtr. MitgUed des
Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich.
Im Jahre 1921 wurde er zum korrespondierenden MitgUed der Gesellschaft zur Förderung deut-
scher Wissenschaft und Kunst in Böhmen berufen, die ihren Sitz in seiner Geburtsstadt Prag
hatte. In den Jahren 1923 bis 1926 hieh er Gastvorlesungen am NobeUnstitut zu Oslo, an der lett-
ländischen Universität und dem Herderinstitut zu Riga sowie an der Acad^mie de Droit Inter-
national im Haag. Im Jahre 1927 nahm er als Rechtsberater an dem Nationahtätenkongreß in Genf
teü. Im gleichen Jahre wurde er membre titulaire de l'Institut International de Droit PubUc m
Paris In den Jahren 1934 bis 1935 khrte er zwei Semester auf Einladung der University of
Michigan in Ann Arbor (Michigan, USA.) als Visiting-Professor. In den Jahren 1941 bis 1944 Welt
er neben seiner Hamburger Lehrtätigkeit völkerrechtüche Vorlesungen an der Umversitat
Göttingen. > t. c L~/r
Seit 191 1 ist Laun verheiratet. Aus seiner überaus glückUchen Ehe mit Margarete, geb. Schaffer,
aus Wien gingen zwei Söhne hervor, welche sich beide gegenwärtig als Gerichtsassessoren in
Hamburg betätigen, nachdem sie aus dem letzten Kriege, an dem sie als Reserveoffiziere teUge-
nommen hatten, unversehrt ins Elternhaus heimgekehrt waren.
Im Verlaufe seiner langjährigen Lehrtätigkeit ist Laun mit zahkeichen PubUkationen hervor-
getreten*.
1 Das Recht zum Gewerhebetrieb, veröffentlicht in den „Wiener staatswissenschaftüchen Studien",
7. Band, 3. Heft, Wien 1908.
Das freie Ermessen und seine Grenzen, Leipzig und Wien 1910.
Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft im österr. Versicherungsrecht und m Soztalverstcherungsent-
tS veröfffnüichVm der „österreichischen Zeitschrift für öffenthchc undPnvatversicherung ',
Kat^M^ul^ disjunktive Normen, Archiv des öffentHchen Rechts, Tübingen, 34- Jahrgang, 1915-
Die Nationalitätenfrage, Generalreferat in „Bemer Zusammenkunft zur Besprechung der ^nftigen
VölTrbSimlen. 19- bis 22. November 1917", den Haag, Zentralorgamsaüon ftir cmen
dauernden Freden; S 10 ff. (auch in französischer und engbscher Sprache erschienen).
An^ff und Verteidigung, Zeitschrift für Völkerrecht, Breslau, X. Band, 1917 5 »m Auszug abgednickt
in &eirdeTap?örts, herausgegeben von der Organisation Centrale pour une Paix durable,
den Haae, IV. Band, 1918. . t tr •
Die Intemationalisierung der Meerengen und Kanäle (ein Bericht im Auftrage "?%°"?"^^° *^°?!H-
, teeTzur Vorbereimng emer internationalen völkerrechthchen Konferenz m Stockhohn 1917),
den Haag 191 8
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10
Gustaf C. Hernmarck
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Schon diese nüchternen Daten lassen die Bedeutung erkennen, die Laun weit über die Grenzen
Deutschlands und seiner österreichischen Heimat hinaus genießt, und den Widerhall, den seine
Lebensarbeit allenthalben gefunden hat.
Für dieses sein Lebenswerk waren die Eindrücke sehr maßgeblich, die er in seiner Jugend in den
Gamisonstädten seines Vaters im alten Österreich unter verschiedenartigsten Nationen und Volks-
splittem gewonnen hatte, deren Heimatgebiete in der Folge Bestandteile zahlreicher selbständiger
Staaten geworden sind. Schon als Gymnasiast, Student und später als junger Gelehner erlebte
Laun die Emanzipationsbestrebungen mündig gewordener Nationen, die auf Zusammenschluß
ihrer Volksgenossen in selbständigen Nationalstaaten unter Berufung auf den im Völkerrecht
verankerten Gnmdsatz der Selbstbestinmiung gerichtet waren. Er erlebte die vielfach gewaltsame
Entwurf eines internationalen Vertrages über den Schutz nationaler Minderheiten^ der im März 19 19
von der internationalen Völker bundskonferenz in Bern einstimmig angenommen und von
dieser der Pariser Friedenskonferenz unterbreitet wurde, Berlin 1920; in neuer Fassung:
Das positive Recht der nationalen Minderheiten^ Berlin 1921.
Der Staatsrechtslehrer und die Politik^ Archiv des öffentlichen Rechts, 43. Band, Tübingen 1922.
Die Volkszugehörigkeit und die völkerrechtliche Vertretung der nationalen Minderheiten. Bericht, erstattet
auf der Tagimg der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Leipzig 1923, Mitteilungen der
Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Heft 4, 1924; abgedruckt in Niemeyers Zeitschrift
für internationales Recht, XXXL Band, 1924.
Nationalitätenfrage einschließlich des Minderheitenrechts. Im Wörterbuch des Völkerrechts und der
Diplomatie, ifierausgegeben von Prof. Dr. Karl Strupp, Berlin-Leipzig 1925.
Recht und Sittlichkeity Rede, gehalten anläßlich der Inauguration Launs zum Rektor der Universität
Hamburg am 10. November 1924, Hamburg 1924, 3. erweiterte Auflage, Berlin 1935.
Le regime international des ports^ Academie de Droit international, Recueü des Cours, 1926, Band V.
Les actes des Gouvernement y Rapport presente i la Session de 1930 de Tlnstitut International de Droit
public, Paris, Les Presses Universitaires de France, 1930.
Uautonomia del Diritto, Übersetzimg von Prof. Carlo Girola in „Studi di diritto pubblico in onore
di Oreste Ranelletti", Milano, Cedam, 1930.
La positiva del diritto, Übersetzimg von dott. Enrico Porzio, Rivista di diritto pubblico, V. Band,
Tivoli, Mantero, 1933.
Der Wandel der Ideen Staat und Volk ab Äußerung des WeltgetvissenSy Barcelona, Institutio Patxot,
1933, für Deutschland C. Boysen, Hamburg (Launs Beteihgung an dem vom Institucio Patxot in
Barcelona für die beste Arbeit über allgemeines öffentliches Recht erlassenen internationalen
Preisausschreiben, die von der internationalen Jury im Dezember 193 1 im Haag dem erwähnten
Institut als beste und einzige Arbeit zur Veröffentlichung vorgeschlagen wurde).
La D^ocratie, Biblioth^que de Tlnstitut International de Droit pubüc, 4. Band, Paris I933> Librairie
Delagravc.
Le Pouvoir Discrdtionaire, Rapport pr^sent^ ^ la Session de 1934 de ITnstitut International de Droit
public, Paris, Les Presses Universitaires de France, 1934.
Stare Decisisy Virginia Law Review, The Michie Company, Charlottesville, Virginia, U. S. A.,
25. Band, 1938; zweite erweiterte Auflage in Vorbereitung, Hamburg, Otto Meissner.
Der Satz vom Grundey ein System der Erkenntnistheorie, Tübingen 1942, und dessen Ergänzvmg,
Die Grundlagen der Erkenntnisy Tübingen 1946.
Allgemeine Staatslehre, Hamburg 1945, 3. Aufl. 1946.
Die Haager Lcmdkriegsordnungy Hamburg 1946. t .
Zu den Eingriffen in das Versicherungswesen in der östlichen Besatzungszone, Ein Rechtsgutachtenf
Sonderheft der Zeitschrift: Versicherungswirtschafc, Karlsruhe (Baden), Nr. 3, Juli 1946.
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!
Rudolf Laun — Sei« Lehen und Werk
II
1^
Durchsetzung jener Ansprüche unter Mißachtung der Rechte nationaler Minderheiten auf Schutz
ihrer Sprachen und Kulturgüter und danüt die verschiedenartigsten Phasen des NationaUtätcn-
problems zwischen der Geltendmachung demokratischer Schutzrechtc und planmäßiger Unter-
grabung und Beseitigung derselben durch nationalistische Unduldsamkeit, rohe Gewalt imd Will-
kür. Diese vomehnüich durch panslavistische Einflüsse aiisgelöste Entwicklung, die sich erst-
malig in den Balkankriegen durchzusetzen begann, übte auf die von der Donaumonarchie be-
herrschten zahlreichen Völkerschaften eine gewaltige Anziehungskraft aus. So sehr gerade Laun
als Sudetendeutscher den Emanzipations- und Zusammenschlußbestrebungen der jungen Natio-
nen Verständnis entgegenbrachte, so sehr erkannte er schon frühzeitig, daß die Zuspitzungen
nationalistischer Tendenzen unweigerUch in Revolution, Krieg und Anarchie ausarten mußten.
Bereits als junger Gelehrter eröflEuete Laun daher einen unerbittlichen Kampf gegen jede Art
von Gewalt und Willkür, auch die Willkür formal zuständiger Gesetzgeber und Verwaltungs-
organe. In der Durchführung dieses Kampfes, der einem auf allgemeingültigen ethischen Normen
beruhenden wahren Rechte zum Siege verhelfen soll, erblickte Laun seitdem seine eigentliche
Lebensaufgabe.
Dieses lassen bereits seine ersten verwaltimgsrechtlichen Schriften erkennen, die er als 26jähriger
Privatdozent und 29jähriger Extraordinarius in Wien veröffentlichte und durch die erstmalig die
Aufmerksamkeit der Wissenschaft auf ihn gelenkt wurde. In diesen Publikationen setzte sich Laun
u. a. für die Abgrenzimg des ^og, freien Ermessens von Verwaltungsorganen zum Schutze vor einer
mißbräuchlichen Ausübung derselben ein. Diese seine erste Lehre ist inzwischen Gemeingut
geworden. Sie hat namenthch die Rechtsordnung seiner österreichischen Heimat maßgebUch
beeinflußt und ist sogar Bestandteil des am 9. Oktober 1946 vom österreichischen Nationalrat
verabschiedeten neuen Bundesverfassungsgesetzes geworden^.
Indessen beschränkten sich Launs Bemühungen um eine Erneuerung des Rechts nicht auf ver-
waltungsrechtliche Reformvorschläge in Österreich. Schon während des ersten Weltkrieges betei-
ligte er sich vielmehr mit Erlaubnis der österreichischen Behörden an offiziellen internationalen
Gesprächen, welche der Herbeiführung eines dauerhaften Friedens dienen sollten. Launs Referat,
welches die grundsätzUchen Probleme des nationalen Rechts, imd zwar vomehnüich das Selbst-
bestimmungsrecht sowie den Schutz nationaler Minderheiten behandelte, wurde von jener inter-
nationalen Konferenz einstimmig genehmigt, während sein Entwurf eines internationalen Vertrages
über denSchutz nationaler Minderheiten im Mäiz 1919 von der Völkerbundskonferenz in Bern der da-
mals in denPariser Vororten tagenden Friedenskonferenz unterbreitet wurde. Die in diesen Publika-
tionen von Laun behandelten Grundsätze waren in der Folgezeit für die Begründung verschiedener
Selbstverwaltimgs-Körperschaften nationaler Minderheiten in Europa richtunggebend. Dieses gilt
u. a. von dem lettländischen Schulautonomiegesetz vom 8. Dezember I9i9,namenthch aber von dem
estländischen Kulturautonomiegesetz vom 5. Februar 1925, durch welches den nationalen Minder-
heiten Estlands autonome Institutionen mit sehr weitgehenden Kompetenzen zugebilligt wur-
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^ Vgl. Adamovich, Teil x S. 27 ff. der vorliegexKleii Fettschrift.
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12
Gustaf C. Hernmarck
den^, sowie von entsprechenden Kodifikationen zugunsten nationaler Minderheiten in Dänemark
und Preußen*. Die meisten dieser Gesetze sind inzwischen durch die Ereignisse der letzten Jahre
überholt worden, weil der größte Teil der Volksgruppen, zu deren Gunsten sie s. Zt. verkündet
worden waren, aus ihren Heimatgebieten vertrieben oder geflüchtet sind. Gleichwohl spielte das
cstländische Kulturautonomiegesetz von 1925 noch bei den jüngsten Friedensverhandlungen
als anerkanntes Musterbeispiel für ein vorbüdliches Minderheitenschutzgesetz eine nicht unwesen-
liche Rolle, so während der Beratungen über das Triester Statut sowie bei der österreichisch-
italienischen Übereinkunft wegen Südtirol. Die von Laun aufgestellten Gnmdsätze über den Schutz
nationaler Minderheiten sind somit keineswegs überholt^. Unter den aus dem Osten verdrängten
NationaUtäten Europas genießt Laun auch heute noch größtes Ansehen. Als ständiger Verteidiger un-
veräußerlicher Rechte der Schwächeren und Schutzbedürftigen bleibt er bemüht, ihr grausames Los
zu wenden, wie er in den Jahren vor dem letzten Kriege ihr ständiger Betreuer gewesen war.
Im Anschluß an den ersten Weltkrieg war Laun im Stabe des jetzigen österreichischen Bundes-
präsidenten und damaligen Bundeskanzlers Dr. Renner Mitglied der österreichischen Friedens-
delegation in St. Germain-en-Laye. Mit dieser war er viele Wochen lang hinter Drahtverhauen der
Pariser PoUzei interniert. In solcher „Gefangenschaft" erlebte Laun den Tag der Unterzeichnung
des Vertrages von Versailles, der in ganz Frankreich als Anbruch des Friedens gefeiert wurde.
Sämtliche Kirchenglocken Frankreichs läuteten damals diesen Frieden als den angeblichen Sieg
des Rechts ein. Der gleiche Vorgang, der vom deutschen Volke als ein Akt demütigender Gewalt
und demgemäß als Unrecht empfunden wurde, bUdete somit für die Sieger die Gnmdlage einer
neuen Rechtsordnung. Dieser von maßgeblichen Juristen der Siegermächte eingenommene
Rechtsstandpunkt entsprach der Lehre des juristischen Positivismus, der sich in der ersten Hälfte
des 19. Jahrhunderts allenthalben durchgesetzt hatte, nachdem der Glaube an ein allgemeingültiges
Naturrecht unter der Kritik der historischen Rechtsschiüe zusammengebrochen war. Nach jener
Lehre büdeten der Versailler Vertrag, ebenso aber auch die übrigen „Verträge", durch
welche der erste Weltkrieg formell beendigt wurde, positives ,JRecht", weil sie von gehörig bevoll-
mächtigten Delegierten der Vertragsparteien geschlossen und von deren gesetzgebenden Organen
ordnungsgemäß ratifiziert worden waren. Die positivistische Lehre fuhrt nämlich
„die verbindliche Kraft des Rechtes auf die Kompetenzhoheit der obersten staatlichen
Gesetzgeber zurück, welchen er die Fähigkeit zuschreibt, durch ihren Willen, ausgedrückt
in der Form innerstaatlicher Gesetze und völkerrechtlicher Staatsverträge, Pflichten anderer
Menschen zu erzeugen . . . Diese Kompetenzhoheit selbst leitet der Positivismus von der
Macht des Staates ab, den Willen des Gesetzgebers nötigenfalls mit physischer Gewalt zu er-
zwingen. Das Recht ist also für den Positivismus letzthch ein Erzeugnis physischer Gewalt."*
> Vgl. HasselbUtt, TeU I S. 32 ff. der vori. Fettschrift.
* Vgl. u. a. die VO. des preuss. Staataministeriums zur Regelung des polnischen Minderheiten-Schulwesens v. 31. 12. 1928 sowie
entspr. Erlasse zur Regelung des Minderheiten- Schulwesens im Grenzgebiet des Regierungsbezirks Schleswig v. 9. 2. 1926
a. 31. 12. 1928.
• Vgl. Hasselblatt, Teil i S. 33 der vorl. Festschrift.
'Laun, Die Haager Landkriegsordnung, Hamburg 1946» S. 20.
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Rudolf Laun — Sein Lehen und Werk
13
Die positivistische Lehre von der angeblichen AUmacht des Gesetzgebers sanktioniert mithin das
sog. „Recht" des Stärkeren oder des Siegers, d. h. aber letzten Endes die von jeder ethischen Bin-
dung gelöste Gewalt. Sie macht damit praktisch
,,keinen Unterschied zwischen dem Staat und einer Räuberbande als lediglich einen tech-
nischen imd quantitativen . . . Unter den Menschen gilt dasselbe ,Recht* wie unter den
Tieren: der Stärkere frißt — soweit ihn nicht ein noch Stärkerer daran hindert — den
Schwächeren nach Beheben auf, ohne damit eine ,Pflicht* zu verletzen, ohne dadurch ein
,Unrecht' zu begehen. Das Wort ,Recht* wird überflüssig. Wir sprechen auch nicht vom
,Recht* des Wolfes, das Lamm zu zerreißen"^.
Diese Diskrepanz zwischen dem, was der Positivismus als „Recht" bezeichnet, imd dem, was
allgemein bzw. bei der überwiegenden Mehrheit der davon Betroffenen als Recht empfunden wird, '
war es denn auch, was sich Laun an jenem schicksalsvollen 28. JuU 19193 dem Tage der Unter-
zeichnung des Vertrages von Versailles, imter dem Geläut der Kirchenglocken hinter dem Stachel-
draht von St. Germain erstmahg in nicht mißzuverstehender Prägnanz offenbarte. Sein damaUges
Erlebnis bildete die Geburtsstunde von Launs philosophischen Forschimgen nach dem wahren
Recht und seinen Quellen.
Er quittierte den österreichischen Staatsdienst imd folgte einem ehrenvollen Ruf als Ordinarius für
öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an die Universität Hamburg. Von hier aus eröflEaete er
seinen Kampf gegen den juristischen Positivismus. Unermüdhch warnte er vor dessen Identifizie-
rung von Recht und Gewalt mit dem Hinweise darauf, daß diese den Gesetzen der Moral wider-
spreche und daher zu den furchtbarsten Konsequenzen fuhren müsse, nämlich zu Willkür, Terror,
Krieg, Anarchie und Nihilismus. Wie begründet Launs Warnungen waren, hat u. a. die Entwick-
lung des Nationalsoziahsmus imd des darauf beruhenden Hitlerschen Terrorregimes, deren un-
mittelbare Zeugen und Opfer wir waren, mit erschütternder Deutlichkeit erwiesen.
Der von der positivistischen Rechtswissenschaft vertretenen Auffassung von der sog. Heteronomie
des Rechtes trat Laim erstmahg in einer berühmt gewordenen Rede entgegen, die er anläßhch
seiner ersten Inauguration zum Rektor der Hamburgischen Universität am 10. November 1924 in
der Musikhalle zu Hamburg gehalten hat. In dieser Rede verkündete er seine eigene Lehre von
^ZT Autonomie desRechteSy die der Identifizierung des Positivismus von Recht und Gewalt diejenige
von yjiecht und Sittlichkeit'' entgegenstellte. Unter Weiterbildung der Ethik Kants erhob Laun die
für damahge Zeiten geradezu revolutionäre Forderung:
„Aufgabe der Wissenschaft ist es . . ., die Machthaber bei allen Völkern und in allen Staaten
zu lehren : Das Recht ist nicht in papierenen Gesetzen und Verträgen, auch nicht in Zucht-
haus- und HöUenstrafen. Das Recht ist die Sittüchkeit, das Recht ist in den Herzen der
Menschen"*.
Launs Lehre von der Autonomie des Rechts offenbart demgemäß, .
» L « u n. Recht und SittUchkeit,*3 Aufl.. Bcri. 1935, S. 8 f ., ebcMo L t u n. Der Wandel der Idee StMt und Volk, Bwcelon» X933^ S. 366.
* Laun, Recht und Sittlichkeit pp., S. 28.
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Gustaf C. Hernmarck
„wie eine große, anscheinend mit zunehmender Kultur zunehmende Zahl von Menschen,
auch abgesehen von religiösem Glauben und von irdischen Zwangsmitteln, in jedem
Augenblick Träger der Staats- und Rechtsordnung ist, imd wie diese Menschen diese Ord-
nimg selbst dann zimi Teile tragen, wenn sie sie zu einem anderen Teile mißbilligen und
verletzen. . . *.
Nicht ziu: Leugnung von Recht und Staat führt uns demnach die Lehre von der Autonomie
des Rechtes, sondern zur Einsicht in deren wahre Rechtfertigimg : Recht und Staat imd alle
Machthaber im Staat und in der Völkerrechtsgemeinschaft müssen sich den nicht bloß
äußerlichen, sondern inneren, freiwilligen Gehorsam, das Pflichtgefühl, die sittliche Billigung
derjenigen, die sie mit ihren Befehlen belasten, immer wieder von neuem verdienen.
Wie demnach Recht und Staat beschaffen sein müssen, um auf einer tragfahigen Mehrheit
zu ruhen, darüber entscheidet der Charakter des Volkes und der Menschheit: je mehr
Selbstsucht, desto mehr Gewalt, je mehr Regimgen des Gewissens, desto mehr Recht, je
näher dem Tier, desto mehr Gewalt, je weiter fortgeschritten in der sittlichen Entwicklung,
desto mehr Recht" ^
Für zahlreiche Schüler von Laun, zu denen auch der Schreiber dieser Zeilen gehören durfte, war
jene Rektoratsrede von 1924 eine Ofienbarung, die ihre eigene Weltanschauung entscheidend
beeinflussen und den ihnen bis dahin versperrt gewesenen Weg zum eigentlichen und wahren
Recht erschließen sollte. Unter der damaligen akademischen Jugend fand Laun denn auch seine
ersten Anhänger und Jünger im Kampf gegen den Positivismus, deren Zahl sich seitdem ständig
erhöhte.
Es ist hier nicht der Platz, um auf die ethischen und philosophischen Fundamente der Lehre von der
Autonomie des Rechtes einzugehen und insbesondere Launs philosophische Werke^ zu würdigen.
Dies geschieht von berufenerer Seite im Rahmen der vorliegenden Festschrift^. Es möge daher mit
einem Zitat aus Launs Standardwerk Der Wandel der Idee Staat und Volk sein Bewenden haben:
„Die ,Kompetenz* zu befehlen, ist das logische Gegenstück der ^Püichx* zu gehorchen. Wenn
man nicht von ,Recht*, sondern von ,Kompetenz* oder ,Zuständigkeit* spricht, deutet man
damit an, daß das Motiv der Regelimg nicht nur das Interesse der Befehlenden, sondern
auch jenes der Gesamtheit ist. ,Kompetenz' jemandes bedeutet die Pflicht aller anderen, sich
letztlich irgendwie der Entscheidung oder Verfügung dessen, der ,kompetent* ist, imter-
zuordnen. Wenn mein Gewissen oder Rechtsgefiihl mir autonom vorschreibt, mich den
heteronomcn Befehlen . . . oder der tatsächlichen Gewalt eines anderen im Interesse der
Gesamtheit zu fugen, so legt es dieser Person eine ,Kompetenz* zu diesen Maßregeln bei^
Wenn das Individuum den Staat und die Ordnung imd Rechtssicherheit im Staat bejaht,
muß es dem Staat gehorchen, das heißt, es muß jemandem gehorchen, und zwar demjenigen,.
> Laun, Recht und Sittlichkeit pp. S. 34 f.
• Insbesondere Laun, Der Saa vom Grunde, Tübingen 1942, sowie Laun, Grundlagen der Erkenntnis, Tübingen 1946
* Vgl. insbesondere Schneider und Stammler, Teil i S. 108 ff. u. S. 120 ff. der vorl. Festschrift.
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Rudolf Laun — Sein Leben und Werk
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der für das Gewissen oder Rechtsgefiihl des Gehorchenden den Staat repräsentiert . . .
Kompetenz ist demnach die vom autonomen Gewissen und Rechtsgefuhl bejahte tatsäch-
liche Macht zu befehlen und die entsprechende Pflicht zu gehorchen . . . Die oberste Kom-
petenz oder die Kompetenzhoheit des obersten Gesetzgebers ist dann jene vom autonomen
Gewissen imd Rechtsgefuhl bejahte tatsächliche Macht, welcher niemand etwas zu befehlen
hat. Es ist das ,superiorem non recognoscere* ; aber nach der hier vertretenen Lehre ent-
scheidet nicht der Träger der Macht, ob er superiorem recognoscit oder nicht, sondern das
autonome Gewissen imd Rechtsgefuhl der Gehorchenden. Wir können nun in dem
Vorangehenden an die Stelle des subjektiven Gewissens imd Rechtsgefiihls des einzelnen,
das nur wie eine Zelle am Bau des Staates imd des positiven Rechtes beteiligt ist, das
objektive, relativ allgemeingültige autonome Recht . • . setzen, die Anerkennung seitens einer
tragfähigen Mehrheit der Gesamtheit oder — je nach der Verfassung des Staates — der
Mehrheit der an der Macht befindlichen Individuen. Auf diese Weise sind die Kompetenzen
des ,positiven*, tatsächlich geübten Rechtes, auch jene des obersten Gesetzgebers, im auto-
nomen Recht begründet.
Wir müssen demnach gegenüber den Befehlen eines Gesetzgebers immer firagen:
Erstens wirklichkeitswissenschaftlich, soziologisch:
Werden die Befehle denn auch tatsäctüich allgemein oder überwiegend befolgt und
erzwungen?
Zweitens wertwissenschaftüch, Imperativisch:
Werden sie und von wem werden sie denn wirklich als Sollen, als Recht erlebt?
Nur soweit das erste bejaht wird, sind sie für denjenigen, den sie unterwerfen wollen, ein
bedingtes Müssen, Gewalt, sind sie sogenanntes positives Recht. Nur soweit das zweite
bejaht wird, sind sie für denjenigen, der das Sollen erlebt, autonomes, wirkhches Recht.
Soweit keines von beiden zutrifft, sind die Befehle des Gesetzgebers nichts als leere Worte
oder bedrucktes Papier. Von Allmacht ist also keine Spur, weder im einen noch im anderen
Sinne. Der Gesetzgeber ist nicht willkürUcher Schöpfer des Rechts. Der Staat und seine
positive Gesetzgebung stehen unter dem autonomen Recht . . ."*.
Diese seine Lehre von der Autonomie des Rechtes, die hiemach zugleich die Lehre van der wahren
Demokratie ist, hat Laun seit 1924 in zahlreichen Schriften, Aufsätzen, Vorlesungen und Reden im
In- und Auslande vertreten und verteidigt. Er tat es, und dies ist ihm besonders hoch anzurechnen,
auch während des nationalsozialistischen Regimes, welches sich, wie bereits hervorgehoben wurde,
als die unvermeidliche praktische Konsequenz positivistischer Rechtsdogmatik erwies und dem
daher die Laimsche Lehre ebenso grundsätzUch widersprach, wie es die Lehren der Kirchen taten.
Ohne irgend etwas zu widerrufen und ohne jedes Kompromiß fuhr er fort, den Positivismus zu
bekämpfen und seine Gegenlehre zu vertreten ohne Rücksicht darauf, daß er dadurch nicht allein
seine Stellung und die Existenzgrundlage seiner FamiUe emstUch gefährdete. Zieht man in Betracht,
^ Laun, Der Wandel der Idee, Staat und Volk pp. S. 389 ff.; vgl. hierzu Boehm, Teil i S. 36 ff. der yorl. Fettschrift.
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Gustaf C. Hernmarck
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daß ein Teil der Launschen Schriften während der Hider-Herrschaft im Auslande erschienen war,
darunter ein Buch in französischer Sprache mit dem für die Machthaber des „Dritten Reiches«
geradezu herausfordernden Titel ^Jm Dbnoaatie'\ so kann es nur als ein Wunder bezeichnet werden,
wenn es Laun immer wieder gelang, den Häschern der GeStaPo zu entrinnen. Seine Freunde
haben oft um ihn gebangt. Durch ihre Vermittlung erhielt er wiederholt ehrenvolle Berufungen an
ausländische Hochschulen. Abgesehen von einigen Gastvorlesungen, die er in den Jahren 1934 und
1935 in den USA. gehalten hatte, lehnte Laun jedoch jene Berufungen ab, weil er eine Emigration
aus Deutschland ohne zwingende Gründe als Feigheit empfand. Von zahlreichen Auslandsreisen
kehrte er immer wieder heim, weil er sein Volk gerade in den Zeiten schwerster äußerer und see-
lischer Not nicht im Stiche lassen wollte. Er, der seit jeher seme Lebensaufgabe darin erblickt hatte,
für diejenigen einzutreten, die, wie etwa die Angehörigen nationaler Minderheiten, eines besonderen
Schutzes bedurften, hat denn auch in jener Zeit der Rechtlosigkeit und des organisierten Terrors
durch seine Reden und Schriften Unzählige wieder aufzurichten vermocht, die zu verzweifeln droh-
ten. So erklärt es sich denn auch, daß seine Anhängerschaft gerade in jener Zeit immer größer wurde.
Namentlich seine Vorlesungen über Allgemeine Staatslehre und Völkerrecht in Hamburg und
Göttingen erfreuten sich eines ständig wachsenden Zuspruches. In seinen CoUoquien über rechts-
philosophische Probleme aber sammelten sich Gegner des Nationalsozialismus und viele Angehörige
der Widerstandsbewegung, mit denen Laun Maßnahmen der damaligen Machthaber emer scho-
nungslosen Kritik zu unterziehen pflegte.
Heute ist Laun eine internationale Autorität. Sein Name und sein Wort haben sich trotz der Schandta-
ten des Hitler-Regimes ihren guten Klang und ihr Gewicht auch in der außerdeutschen Welt zu bewah-
ren vermocht. So ist Laun auch heute noch Mitglied des Institut International de Droit Public in Paris.
Um so mehr Gehör findet seine Stimme, wenn er heute mit der gleichen Unerschrockenheit
rechtswidrige Maßnahmen alliierter Siegermächte brandmarkt, mit der er vor der Kapitulation
der deutschen Wehrmacht gegen nationalsozialistische Rechtsbrüche protestiert hatte. In diesem
Zusammenhang wird auf Launs jüngste PubUkationen verwiesen, welche sich vornehmlich mit
völkerrechtlichen Schutzvorschriften beschäftigen, die ihren gesetzhchen Niederschlag in der
Haager Landkriegsardnung vom 18. Oktober 7907 gefunden habend Laun weist hier überzeugend
nach, daß grundsätzlich jeder Staat an ein der Landkriegsordnung analoges Recht gebunden ist,
auch wenn er der Haager Konvention niemals beigetreten sein oder diese aufgekündigt haben
solltet Denn auch soweit die Haager Landkriegsordnung als solche nicht bindet, gelten die durch
diese geschützten, als Ausfluß christlich-abendländischen Gedankengutes von allen Kulturstaatcn
anerkannten allgemeinen Menschenrechte, die sogenannte ycoutumes de la guerre'y von denen sich
kein Staat eigenmächtig lossagen kann^.
» Liun, Zu den Eingriffen in dta Versicherungswesen in der östlichen Besatzungszone. Ein Rechtsgutachtcr Sonderheft der Zeit-
•chnft „Versidierungswirtschaft«*, lUrlsruhc. Nr. 3/1946, vgl. hierzu MöUer u. Adamovich, Tcü x S. 97 ff. u. S. 30 der
Torl. Festschrift. » *■ ^
Laun, Die Haager Landkriegsordniing, Hamburg 1946, sowie
Laun, Gegenwärtiges Völkerrecht, Die Zeit, Hamburg, Nr. 44/1946.
* Laun, Die Haager Landkriegsordnung pp. S. ao. .
* Laun, Die Haagcr Landkriegsordnung pp. S. 61.
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Sein Leben und Werk
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Die eigentlichen Schutzobjekte der Haager Landkriegsordnung sowie des dieser zugrunde liegenden
Gewohnheitsrechtes aber sind nicht Staaten oder deren Regierungen und Geseugebcr, sondern
„die Individuen, welche unter den Konflikten der Regierungen und Gesetzgeber leiden,
die „populations« und die einzahlen kämpfenden oder gefangenen Soldaten ... Alle diese
Individuen benötigen diesen Schutz gerade dann am allermeisten, wenn ihre Armee zusam-
menbricht, und das Völkerrecht würde sich selbst verleugnen, wenn es seinen Schutz, den
es so sorgfältig entwickeh hat, gerade da versagen würde, wo er am nötigsten ist.«i •
Auch den Bewohnern des besiegten Deutschlands darf hiemach ein Rechtsanspruch auf Beach-
tung der in der Haager Landkriegsordnung verankerten völkerrechtlichen Schutzvorschriften
mcht vorenthalten werden. Wenn die Besatzungsmächte daher .eine Reihe dieser Vorschriften
mcht respeküeren bzw. nicht als geltendes Recht anwenden«, so haben sie damit „das allgemeine
Volkerrecht für Deutschland abgeschafft «3. Auch wenn sich derartige Maßnahmen nach der vor-
stehend* erörterten positivistischen Lehre von der angeblichen AUmacht des Gesetzgebers un-
schwer sanktionieren lassen, nämlich schon durch das sogenannte „Recht" des Stärkeren oder
des Siegers, so widersprechen sie doch der ,^onscience publiqn^', dem öffentlichen Gewissen
sowie den ungeschriebenen Gesetzen der Menschlichkeit. Diese aber büden nicht aUein nach
Launs Lehre von der Autonomie des Rechts, sondern, was besondere Beachtung verdient auch
nach dem Wortlaut der Präambel (Abs. 9) zur Haager Landkriegsordnung „die EntstehungsqueUe
des Völkerrechts«^ Es ist Launs Verdienst, daß er als erster den Mut hatte, in einem ernsten
AppeU an das Weltgewissen die Aufmerksamkeit auf diese Vorgänge zu lenken, unter deren Aus-
wirkungen gegenwärtig besonders das deutsche Volk zu leiden hat. Er tat dies wahrhaftig nicht
aus nationahstischen Erwägungen heraus, die ihm bekanntlich stets fernlagen. Er tat es viebnehr
m Erfüllung seiner Lebensaufgabe, die er, wie aus der vorstehenden DarsteUung ersichtlich seit
jeher darm erblickte, zum Schutze der Schwachen für das Recht einzutreten. Damit diente er
indessen mcht allein seinem unglückhchen Volke, sondern - in noch höherem Maße - der
Idee der Gerechtigkeit und des Friedens und damit zugleich der gesamten Völkerrechtsgemein-
schaft. Denn es gibt - zumal nach Launs Lehre - nur ein Recht, dem gleichermaßen alle
Nationen unterworfen sind, die Schwachen wie die Starken, die Sieger und die Besiegten.
In einem soeben erschienenen Weihnachtsaufsatz von Laun« heißt es u. a.:
„Das Nürnberger Urteü, wie immer man es im übrigen beurteüen mag, beruht ... auf der
Voraussetzung, daß bisheriges ,positives Recht' auch zugleich .Unrecht' sein konnte.
^^Wenn dies richtig ist, muß jedes positive Recht ohne Ausnahme, auch das jetzige Besetzungs-
• ^i^eTh^f J\ü^' L.ndkri*g.ordnung pp. S. 55. hierzu «ich Ip«n TeU i S. 68 ff. (üab«. Ab.chn. F S. 89 ff.] der vorl. Fcochrif t.
•s:'L".''u'nrDf;H.i*er'.^S:orÄ^n!°56"^^^
»L«un, a.a.O. S.6a.
• Vgl. S. 12 ff. der vorl. Fettichrift.
' Ltun, Die Haager LAndkriegsordnung pp. S. aa.
• L.un, Gegcnwirngcs Völkerrecht, Die Zeit, Hamburg, Nr. 44/1946.
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recht und unser künftiger Friedensvertrag, daraufhin geprüft werden können und dürfen,
ob es auch ,Recht* im anderen Sinne ist . . ." / " • -
Diese Folgerungen, die Laun aus dem am 30. September 1946 verkündeten Urteil des Inter-
nationalen Militärgerichtshofes gezogen hat, sind für die Rechtswissenschaft von höchster Bedeu-
timg. Denn sie erweisen, daß die Richter von Nürnberg als Exponenten der vier mächtigsten Staa-
ten der Erde nicht geneigt waren, den positivistischen Gnmdsatz von dem vermeintlichen „Recht"
des Stärkeren und der vermeintlichen Allmacht des Gesetzgebers bedingimgslos aufrechtzuerhal-
ten. Das Urteil von Nürnberg bestätigt mithin insoweit eine Rechtsentwicklung, die eine erfreu-
liche Wendimg zur Anerkennung des von Laun geforderten autonomen Völkerrechtes erkennen
läßt. Diese Entwicklung rechtfertigt daher die HofiBaung, die Laun am Ende jenes Weihnachts-
aufsatzes folgendermaßen zum Ausdruck brachte :
„Das gegenwärtige Weihnachtsfest ist nicht das letzte in der Weltgeschichte. Vielleicht
kommt noch einmal ein Weihnachtsfest der Verständigung, der Menschenrechte, der Selbst-
bestimmung und der Achtung vor dem wahren Recht, ein Weihnachtsfest des Vertrauens,
der Sympathie und des dauernden Friedens unter den Völkern."^
Wenn in absehbarer Zeit überhaupt noch eine Aussicht auf Erfüllung dieses Wunsches besteht, so
gebührt Laun selbst ein besonders großes Verdienst an dieser für die ganze Menschheit segens-
reichen Entwicklung. Denn sein unermüdlicher Appell an das Rechtsgefühl und das Verantwor-
tungsbewußtsein aller Verständigen, Gutwilligen und Friedensfreunde ist nicht vergebhch geblie-
' ben. In fast allen Rulturstaaten gibt es ehemaUge Schüler von Laun. Und die Zahl seiner Anhänger,
die sich an der Verbreitung seiner Lehren beteiUgen, ist in ständigem Wachsen begriffen. Sie be-
dürfen indessen weiterer Impulse von Seiten des Meisters und warten daher ungeduldig auf das
Ergebnis seiner weiteren Forschungen, unter denen namentlich seine Erkenntnisse auf dem Gebiete
der Willensfreiheit sowie anderer Probleme der Metaphysik allenthalben größte Beachtung finden
und die bisherigen philosophischen Forschungen wesentlich bereichem werden.
So begleiten Laun anläßlich der Vollendung seines 65. Lebensjahres herzhchste Segenswünsche
« aus aller Welt. Möge ihm und uns allen eine baldige Krönung seines Lebenswerkes beschieden
sein, die in der Erfüllung seines vorstehend zitierten Weihnachtswunsches zu erblicken wäre.
Dieses liegt vornehmlich im Interesse des deutschen Volkes^ an dessen Unglück niemand wär-
meren Anteil nimmt als Laun.
Hamburg, zu Weihnachten 1946.
Gustafe. Hernmarck
^ Liun, Gcgenw&rtiget Völkerrecht, ■. a. O.
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Am 20. Juni 1965 starb Arthur Lenhoff, im achtzigsten Lebens-
jahr mitten aus seiner so überaus produktiven, bis zum letzten
Atemzug von jugendfrischem Ideenreichtum gekennzeichneten
wissenschaftlichen Arbeit gerissen*.
Lenhoff war einer der Bedeutendsten unter den Rechtsgelehrten
unserer Zeit, die - wie Professor Kahn-Freuiid es kürzlich aus-
diückte - nicht nur durch eigene Wahl, sondern mehr noch durch_
_das_ Schicksal zur Rechtsvergleichung hingezogen wurden /T Sein
berufliches Leben bestand aus zwei erfolgreichen Karrieren, erst in
der alten und dann in der neuen Welt. In seiner ersten Laufbahn
war er als Anwalt inJVVieiLtätig. In Anerkennung seiner wissen-
schafthchen 'vbSienste'wurde er als Privatdozent und 1926 als
Professor an die Universität Wien berufen, wo er als erster das
Arbeitsrecht als ein neues Fach der Rechtswissenschaft einführte.
1930 „auLLebenszeif' zum Richier MXLikt^rreichiscbenJerfas-
sungsgerichtshof ernannt, bTieB er ein Mitglied dieses Gerichts bis zu
dessen Auflösung (nach Außerkraftsetzung der republikanischen
Verfassung durch Dollfuß) im Jahre 1934. Infolge dieser kurzen,
aber bedeutungsvollen richterlichen Tätigkeit stand sein Name auf
einer besonders schwarzen Liste ; und als die Verfasser dieser Liste
durch den „Anschluß'' im März 1938 an die Macht kamen, hatte
LenhofiF, der sich eines Schiedsgerichtsverfahrens wegen gerade für
einige Tage in der Schweiz aufhielt, es nur diesem glücklichen Um-
stand zu verdanken, daß er mit dem Leben davonkam.
* Änm. d, RecL: Sein letzter Beitrag für diese Zeitschrift - die Besprecliung
von Göppinger, Der Nationalsozialismus und die jüdischen Juristen - ist
^nt^n auf S. 351 ff. veröffentlicht. Die Korrekturfahnen hat Lenhoff wenige
'Tage vor seinem Tode auf dem Krankenbett gelesen.
* O. Kahn-Freiind, Comparative I^aw as an Academic Subject- ^Vn Inaugu-
^l Lecture Delivered Before the University of Oxford on May 12, 19G5 (1905)
^* RabelaZ Jg. 30 H. 2
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•20-2
AnTiiUK Li;.MioFF Rabelsz
Seine zweite Laufl.al.n begann, als er, r.2jährig, im Sommer 1938
nach den Vereinigten Staaten kam. Nacli kurzer Zeit schon wurde er
an die Rechtsfakultät der Univcrsity of Buffalo^ berufen, mit derer
bis an sein Ende eng verbunden blieb, obwohl Gastvorlesungen und
Gastsemester ihn mit vielen anderen amerikanischen und europä-
ischen Universitäten (auch mit der Universität Hamburg und dem
Max-Planck-Institut) in Verbindung brachten. 1955 erhielt er den
von der University of Buffalo sonst noch niemals verliehenen Titel
„Distinguished Trofessor of Law".
Die wissenschaftliche Ernte der zwei Laufbahnen von Arthur
Lenhoff war eine so reiche, daß jegliche Aufzählung seiner Werke an
dieser Stelle sich verbietet'. Er war, wie schon erwähnt, einer der
Väter des modernen Arbeitsrechts, und er war auch einer der
ersten die sich in das Neuland der arbeitsrechtlichen Rechtsver-
gleichüng vorwagten«. Selbst ein so interessantes Feld wie das des
Arbeitsrechts aber konnte Arthur Lenhoff nicht zu engem SpezialiJ
stentum verführen. Sein enzyklopädisches Wissen und sein feine
Sinn für unerforschte Zusammenhänge führten zu wichtigen Ver
öffentlichungen auch auf den Gebieten des Familienrechts, des Han-
delsrechts, Tlf-/^^^"'^ dm- Rechtsphilosophie^
« Jetzt Npw York StAlevUniv
• 17 Bücbcr und übt . 7C A.
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\ deutscher Sprache (einige nach dem
,,- A V\c^k D.r^o\n\^ -^ ;röff entlicht) sowie
üe seit 1938 in eng-
»sity of Buffalo Law
jn des Verstorhenen
Veröffentlichungen
m bekannten Sam-
•ausgeber Bohert E,
le Beiträge enthält.
ollett und B.Aaron)
le Baum (S. 130 ff.)
rschienenen dritten
ledoch in Aussicht,
enden Arbeiten ge-
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mgsvoUen Aufsätze
•. Comp. L. 6 (1956)
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Seine zweite Laufl.alni begann, als er, r,2jährig, nn Sommer 1938
naeh den \-creinigten Staaten kam. Naeh kurzer Zeit sehon wurde er
an die Rechtsfakultät der Univcrsity of Buffalo^ berufen, m.t der er
bis an sein Ende eng verbunden blieb, obwohl Gastvorlesungen und
Gastsemester ihn mit vielen anderen amerikanisehen und europä-
ischen Universitäten (auch mit der Universität Hamburg und dem
Max-Planck-Institut) in Verbindung brachten. 1955 erhielt er den
rovsifv of T5,^<T<ilf. s^"st noch niemals verliehenen iitel
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.weiten Meimieg ^^^^^*J^^S^,,^d Rezensionen, die seit 1938 in eng-
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zusammenstellen wird. xfifoT-hpit an dem bekannten Sam-
. Besonders bedeutungsvoll war f >^« .^^^-^'^'^'^^'^h^^^^^^ B6bert E.
melwerk Labor Belatiom -^^^t^^^^J^ef^^^^^^^ enthält.
Mathewa), dessen erster Band ^»^offs rechtsverg^ B.Äaron)
In der zweiten Auflage (i960, Haupthemusgeber^.H.^o«^^^^
mußte der für Rechtsvergle.chung zur ^^^^^«^^^^^'^^^^^^^^^^ dritten
leider stark gekürzt werden, ^as Vomort zu d.r kur^ch e^ctuen ^^^.^^^^
r ^^lSe?NeCXreB ir von SX ^^nden Arbeiten ge-
.hfitTiosrni^TtrergSeT/z^^^^^^
reSr^rr^nar^^Ä -ÄSÄn Au.s.t.
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30 (1966)
ARTHUR LENHOFF
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Obwohl schon ein Fünfziger zur Zeit seines ersten Eindringens in
das an Kompliziertheit allen anderen „überlegene'' amerikanische
Rechtssystem, hat er die Rechtswissenschaft seiner neuen Heimat
gerade auf den emem kontinentaleuropäischen Juristen oft unzu-
gänglichen Gebieten (z. B. Equity) noch bedeutend bereichert. Die
amerikanische Lehrmethode (Gase Method) lag seinem dynami-
schen Temperament, und auch als Autor kleidete er einige seiner
konstruktivsten Beiträge zum Rechtsunterricht und zur Rechts-
forschung in die typisch amerikanische Form des casebook, in dem
Entscheidungen, Anmerkungen und sonstige Lehrmaterialien sy-
stematisch aneinandergereiht sind^
Im letzten Jahrzehnt seines Lebens galt Lenhoffs besonderes In-
teresse der Rechtsvergleichung auf den Gebieten des internationalen
Privat- undProzeßrechts. Von der Parker School of Foreign andCom-
parative Law an der Columbia University ^vurde er mit der Abfassung
eines grundlegenden rechtsvergleichenden Werkes über Jurisdiction
betraut«. Das Manuskript, das als rechtsvergleichende Einzelleistung
den Vergleich mit keiner anderen Monographie zu scheuen braucht,
wurde glücklicherweise von LenhoflE selbst noch zu Ende gebracht.
Einige Kapitel - vielversprechende Kostproben - sind noch zu
seinen Lebzeiten in Fachzeitschriften erschienen 7. Die Veröffentli-
chung des Gesamtwerks zu erleben, war ihm leider nicht vergönnt.
Arthur Lenhoffs Leben war erfüllt von intensiver Hingebung -
an seine treue und geliebte Lebensgefährtin, an seine ihm in die Ju-
ristenlaufbahn nachfolgende Tochter, an seine Freunde, Kollegen
und Studenten und, last but not least, an die Wissenschaft.
Das von ihm selbst gesetzte wissenschaftliche Monument -
aere perennius - wird ihn lange überleben. In seiner Person waren
I^axis und Wissenschaft in seltener Weise verbunden. In der Pro-
blemstellung stets der erfahrene Praktiker, ging er an die Lösung der
Probleme mit dem Rüstzeug scharfsinniger Dogmatik und eines
• I^hoff, Comments, Cases and other Materials on Legislation (1949).
• Auf die Bedeutung dieses letzten Werkes von Lenhoff, das unter dem
'^tel Jurisdiction and Judgments: A Comparative Study im Verlag der
Oceana Publications Inc. demnächst erscheinen \vird, habe ich schon an ande-
l'er SteUe hingewiesen. Siehe meinen Vortrag Die Rolle des Supreme Court
^Wi Privat- und Prozeßrecht der Vereinigten Staaten (1905; Sclu-iftenreihe
^er Juristischen StudiengeseUschaft Karlsruhe Heft 01)5.
' Siehe u. a. International Law and Kulos on International Jurisdiction:
^'^eUL.Q. 50(1904)5.
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1*04
AKTllUK UIMIOFK
^ABELSZ
umfaRscnden, über das rein Juristisclie weit liinausreichenden huma-
nistischen Wissens heran. Es war die Verbindung von Lebensnähe
nnd wissenschaftHcher Metliode, von praktischer Zielsetzung und
idealistischer Begeisterungsfähigkeit, die den Werken von Arthur
Lenhofif ihren besonderen Stempel aufdrückte. Das wissenschaft-
liche Vermächtnis, das ei' in diesen Werken und in der Erinnerung
seiner Studenten hinterließ, wird in der deutschsprachigen wie in
der englischsprechenden Welt noch lange wirksam bleiben.
Ithaca, N. Y.
Rudolf B. Schlesinger
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ENZYKLOPÄDIE DER -
RECHTS- UND STAATSWISSENSCHAFT
BEGRÜNDET VON
F. VON LISZT UND W. KASKEL
HERAUSGEGEBEN VON
W. KUNKEL • H. PETERS • E. PREISER
ABTEILUNG RECHTSWISSENSCHAFT
VERFASSUNGSRECHT UND
VERFASSUNGSPRAXIS
DER VEREINIGTEN STAATEN
VON
KARL LOEWENSTEIN
SPRINGER-VERLAG
BERLIN • GÖTTINGEN • HEIDELBERG
1959
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SPRINGER-VERLAG
BERLIN • GÖTTINGEN • HEIDELBERG
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Vorwort
Das Verfassungsrecht der Vereinigten Staaten für das deutsche Leser-
publikum darzustellen, ist eine ebenso dankbare wie schwierige Aufgabe:
Dankbar, weil es sich lohnt, den Gründen nachzugehen, warum eine Ver-
fassungsurkunde aus dem 18. Jahrhundert sich so lange als die Grund-
lage des Staates bewährt hat, der heute die führende Macht der westUchen
Welt ist; schwierig, weil Verfassungsordnung und Verfassungstechniken
der Vereinigten Staaten weitgehend von dem Bild abweichen, mit dem
der deutsche Leser in seiner eigenen Umgebung vertraut ist. Die folgenden
Erwägungen mögen zum Verständnis beitragen :
Zunächst : Wenn auch die bei der Schaffung der Verfassung in ihr ver-
körperten Grundsätze sich bis heute im großen ganzen erhalten und nach
einzelnen Richtungen sogar verstärkt haben, hat sich das gegenwärtige
Verfassungsleben so weit von der ursprünglichen Struktur der Verfassung
entfernt, daß ein wirkUchkeitsgetreues Bild nur dann gewonnen wird,
wenn festgestellt wird, welchen Gebrauch die verschiedenen Machtträger
oder Staatsorgane — Kongreß, Präsident und Gerichte — von den ihnen
nach dem Verfassungstext zugewiesenen Zuständigkeiten gemacht haben.
Dies kann nur durch die Heranziehung der Verfassungspraxis oder, was
in Amerika damit gleichbedeutend ist, der Verfassungspolitik geschehen.
Das positive Verfassungsrecht bedarf also durchgehend der Ergänzung
durch die Methoden und Maßstäbe der wissenschaftlichen Politik. Dieser
Grundeinstellung der Darstellung wird mit Vorbedacht auch im Titel des
Buches Rechnung getragen, das Verfassungsrecht und Verfassungs-
praxis miteinander verbindet.
Zum zweiten handelt es sich um eine Verfassungsurkunde von
erstaunlicher Lebenszähigkeit, die mit nur relativ unwichtigen Änderun-
gen und Zusätzen heute, nach fast einunddreiviertel Jahrhunderten,
immer noch so gilt, wie sie damals geschrieben wurde. Demgemäß ist die
heutige Verfassungsgestaltung weit mehr geschichtlich bedingt, als es bei
den anderswo kurzlebigen Verfassungen der Fall ist. Wenn in Deutsch-
land etwa die geschichtliche Entwicklung in einem Einführungskapitel
abgetan werden kann, so wurzelt das geltende Verfassungsrecht in den
Vereinigten Staaten auch heute noch stark in der Vergangenheit. Viele
der bestehenden Einrichtungen und Techniken können ohne ihre geschicht-
lichen Hintergründe weder verstanden noch bewertet werden. Was in
anderen Staaten Verfassungsgeschichte ist, ist daher in Amerika vielfach
Verfassungsgegenwart. Das das amerikanische Volk auszeichnende Ver-
fassungsbewußtsein ist das Ergebnis der Verfassungskontinuität.
VIII
Vorwort
Zum dritten: Der deutsche Leser hat sich daran gewöhnt, die sich
folgenden Artikel und Paragraphen seiner Verfassung als ein geschlossenes
Normensystem anzusehen, das nach Art einer Kodifikation Lücken-
losigkeit anstrebt. Die Tragweite und Bedeutung der emzelnen Ver-
fassungsnormen werden durch die Rechtslehre erläutert, der auch die
Verfassungspraxis zu folgen geneigt ist. Die Verfassung der Vereinigten
Staaten dagegen ist, trotz ihrer oft bewunderungswerten sprachüchen
Fassung, im Grunde nur ein Gerüst, das, knapp und sogar wortkarg in der
Verbalformuherung, von Anfang an nach Vervollständigung verlangte.
Diese wird aber statt durch die Rechtsdogmatik, die der amerikanischen
^Mentalität nicht hegt, durch die Handlungen der Gewaltenträger selbst
und vor allem durch die Gerichte geboten. Was die Verfassungsrechts-
lehrer zu den einzelnen Streitfragen sagen, ist drüben vergleichsweise
unwichtig. Der Verfassungsbrauch und die Verfassungspraxis spielen also
durchgehend eine viel größere Rolle als anderswo.
Daraus ergibt sich für den deutschen Leser eine gewisse Schwierigkeit.
Er muß sich darauf gefaßt machen, daß ihm das geltende Verfassungs-
recht weniger an Hand der Verfassungsnormen, mögen diese auch immer
als Anknüpfungspunkte unentbehrüch sein, als durch die Entscheidungen
des Supreme Court, des Obersten Gerichtshofes, vermittelt wu-d. Anstatt
mit ein für alle Male feststehenden Verfassungsrechtsätzen muß er sich
also mit den alles andere als systematischen Regeln befreunden, die der
Oberste Gerichtshof jeweUs aus der Verfassung ableitet, jeweils, weU
seine Einstellung und die ihr unterliegende Sozialauffassung mit den
Zeitumständen wechselt. Es gibt im Grunde nur ganz wenige Ver-
fassungsnormen, die sich nicht den Zeitumständen entsprechend geändert
hätten. Der Leser wird sich also damit abfinden müssen, das geltende
Verfassungsrecht aus einem zugestandenermaßen verwirrenden Mosaüc
von oberstrichterUchen Entscheidungen abzulesen. Er ist damit in einer
weit schwierigeren Lage als die amerikanischen Juristen, die ihre Rechts-
kenntnisse aus dem Studium der oberstrichterUchen Entscheidungen zu
gewmnen gelernt haben. Ihm diese Aufgabe zu erleichtern, folgt die Stoff-
anordnung so weit als mögüch der im deutschen Staatsrecht übüchen, ob-
wohl damit die Methode der amerikanischen Lehrbücher verlassen wird.
Eine weitere Abweichung der Darstellung von den deutschen Ge-
pflogenheiten hegt schüeßUch darin, daß das gesamte Verfassungsrecht
unter dem Gesichtspunkt der praktischen Poütik behandelt wird, die in
Amerika, wie es nicht anders sein kann, immer Parteipolitik oder die von
den Parteien betriebene Poütik ist. Wissenschaftüche PoUtik und Ver-
fassungslehre gehen also ständig ineinander über oder, anders ausgedrückt,
das Verfassungsrecht ist nur ein Instrument unter vielen, durch welches
die praktische Poütik geführt wird. In dieser Emstellung glaubt der Ver-
fasser den Hauptwert seines Buches erblicken zu sollen.
Vorwort
IX
Es ist begreiflich, daß die Darstellung, trotz ihres nicht unbeträcht-
lichen Umfanges, sich nicht eine auch nur annähernd vollständige Be-
schreibung des amerikanischen Verfassungswesens hat zum Ziel setzen
können. Sie mußte sich auf die hauptsächlichen Gebiete beschränken
und auch bei diesen auf wichtige Teile verzichten. Da sie sich nur mit dem
Verfassungsrecht der Union oder des Bundes — die beiden Ausdrücke
werden als Synonima verwendet — befaßt, wird insbesondere nicht auf
(üe Verfassungen der Einzelstaaten eingegangen.
Die Stoffanordnung umfaßt die folgenden Gegenstände: Der erste
Teil behandelt die geschichtliche Entwicklung und anschließend daran
die Verfassungsänderung, Staatsgebiet und Staatsvolk, die in Amerika
stets im Mittelpunkt stehende bundesstaatliche Struktur, die Wahlen und
im logischen Anschluß daran die politischen Parteien. Der zweite Teil ist
den politischen Machtträgern Kongreß und Präsident und ihren wechsel-
seitigen Beziehungen gewidmet, in denen der Kern der amerikanischen
Verfassungsdynamik liegt. Der dritte Teil gilt mit einer ihrer Bedeutung
entsprechenden vergleichsweisen Ausführlichkeit den Gerichten des
Bundes. Der vierte Teil schließlich beschäftigt sich mit den Grundrechten,
die das Wesen der amerikanischen Demokratie ausmachen. Hier wird den
Zeitumständen gemäß das Verhältnis der Freiheitsrechte zum Kommunis-
mus und zur Negerfrage in besonderen Abschnitten dargestellt.
Dem Leser, der sich vor der Lektüre einen Überblick verschaffen und
ihn auch fortlaufend beibehalten will, wird die Benutzung der Inhalts-
übersicht, die mit der Ausführlichkeit eines Leitfadens gestaltet ist,
angelegentlich empfohlen. Auch wird er es als eine wesentliche Er-
leichterung empfinden, daß jeder Abschnitt unterteilt und mit kurzen
Titelüberschriften versehen ist, wie es sich in der amerikanischen Lehr-
technik als nützUch erwiesen hat. Dem, der sich dem Studium des Buches
mit einiger Aufmerksamkeit widmen will, werden die reichlichen, das
übliche Maß wohl übersteigenden Verweisungen in den Fußnoten zur
Aufrechterhaltung des Zusammenhangs und zur Gewinnung des Über-
blicks eines komplizierten Verfassungssystems nicht unerwünscht sein.
Behörden und andere Einrichtungen werden in der Regel mit ihren
engUschen Bezeichnungen aufgeführt. Wo von den Einzelstaaten die Rede
ist, wurde, da ein dem Begriff der deutschen Länder entsprechender Aus-
druck fehlt, bei Wortverbindungen (wie Staatengesetzgebung oder
Staatengerichte) die Mehrzahl benutzt, um Verwirrungen vorzubeugen,
da ja auch die Bundesgesetzgebung formell ,, Staat s"gesetzgebung ist.
Das behandelte Material schüeßt mit dem 1. Juli 1959 ab. Ein Hin-
weis auf ausgewähltes Schrifttum wird am Ende gebracht. Von Zitaten
in den Anmerkungen wurde bewußt Abstand genommen, mit Ausnahme
der gelegentlichen Verweisung auf eine frühere Veröffentlichung des Ver-
fassers, die unter dem Titel ,, Staatspolitik und Verfassungsrecht in den
^ Vorwort
tn99 ro^/f" im Jahrbuch des öffentlichen
Vereinigten StcuUen von 1933-1954 . ^Jf^^^^^^^^^e Materien der
Recht8, Bd. 4, S. Iff. (1955) er8chienen ist ^"f .^^^^"^^^^^^^^^ ^^, Ein-
neueren Zeit ausführlicher behandelt, ^^ ^J^^l^^^'t^:'Z,r.ut
schlägiges deutsches Schrifttum, '^^'^ .^''J'^'Z^^" worden.
BelegsteUenrnden^ußnotenv^^^^^
'TA"'htfti.tM der große Kommentar von Edward S. CoB^VI^-.
'tÜ^T^Zu 1^ t Inited States, Analysis and Interpretat...
The Constitvtvon o, , -^ ^ ^^^ etwa den Rang em, der
WashHigton D C. ^^f ^J^^^^^^^^^^^^^^^ Zeit zukam. Von den
dem Kommentar von Anschütz m aer ^.^^ ^^^^^
Lehrbüchern, die in den '^^'^''''^''''^'l^'ll^rA Ogo und P. Ormak
mit einigem Eifer gewidmet hatte^ zitierten
TTin Unternehmen d eses Umfangs, mit seiner ruut. vu
fange- '»»'•^"«r» ^7 „rtr.»ten deuBchen System.» «U eme
genugciivt rninHer bewußt war als dessen Reiz. Wenn es
f tLt ün^taelrtm rveriagung »«h.nden Mittel dem
'Itn, Ut die .utgewendete »''<>"'«" "»Jf^fd:, Buch dem
F^ ist dem Verfasser eine besondere Freude, dali er aat, i^u
H.™ 1 1 BLespräsidenten Pn,fe»or Dr. T„.o»o, H-s™gnen
r.e, de. gleich ihm in d» Sehn.e von M«. V.^- -^ L" B,.»
TANO, in Deutschlands goldenem Zeitalter der Wib^en^cn
Uchen Wesen, dauernde Lebensweisungen erhahen hat.
Amherst, Mass.
4. Juü 1959
Karl Loewenstein
VERFASSUNGSLEHRE
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KARL LOEWENSTEIN
Überse^Zf von Rüdiger Boerner
1959
J.CB. MOHR (PAUL SIEBECK) TÜBINGEN
VORWORT ZUR DEUTSCHEN AUSGABE
! 4
Das vorliegende Buch wurde gegen Ende des Jahres 1957 unter dem Ti-
tel »Political Power and the Governmental Process« von der University of
Chicago Press veröffentlicht. Daß die deutsche Ausgabe statt dessen als »Ver-
fassungslehre« erscheint, bedarf vielleicht einer Erklärung.
Die rechtsvergleichende Analyse der Rolle, welche die Verfassung in den
verschiedenen politischen Systemen und den ihnen zugehörigen Regierungs-
typen spielt, fällt nach der Systematik der amerikanischen Wissenschaft von
der Politik in diejenige Disziplin, die als Comparative Government ange-
sprochen wird. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dabei, wie es dem
wirklichkeitsnahen und pragmatischen Charakter der political science ent-
spricht, nicht auf der abstrakt-theoretischen Behandlung des Wesens und der
Funktion der Verfassung, sondern auf poUtisch verwertbaren Ergebnissen
der Rechtsvergleichung im Zusammenhang mit allen sonstigen Aspekten
des staatlichen Lebens. Wenn also unter einer Verfassungslehre die Aufgabe
verstanden wird, Wesen und Bedeutung der Verfassung im Rahmen des ein-
heitlichen Ordnungssystems einer Allgemeinen Staatslehre zu erfassen, so
fehlt es ihr im angelsächsischen und insbesondere im amerikanischen Milieu
an einem wissenschaftlichen Standort. Es besteht keine wissenschaftstheo-
retisch interessierende Darstellungsmaterie und demgemäß auch keine sich
mit ihr deckende Wortbezeichnung.
Daß es einen dem europäischenBegriff der Verfassungslehre entsprechen-
den selbständigen Untersuchungsgegenstand drüben nicht gibt, hängt letz-
ten Endes damit zusammen, daß es innerhalb der sich mit der pohtischen
Ordnung befassenden Wissenschaftszweige auch keine Sparte gibt, die sich
mit dem vergleichen ließe, was in Europa als Allgemeine Staatslehre ange-
sehen wird, der eine Verfassungslehre einzuordnen wäre. Wenn überhaupt
unternommen, finden sich Untersuchungen dieser Art allenfalls im Bereich
dessen, was als poUtical theory bezeichnet wird, die sich aber vorwiegend
mit der Geschichte der Staatslehren befaßt und für die Theorie des Staates
als solcher nichts übrig hat, wenn sich auch neuerdings ein gewisses Be-
dürfnis nach einer allgemeinen Theorie der political science geltend macht,
die das überwältigende empirische Material sinnvoll systematisieren könnte.
Einem sich an den amerikanischen Leser wendenden Buch den Titel
»Constitutional Theory« oder vielleicht »Theory of Constitutions« zu ge-
IV
Vorwort
ben, wäre also unangebracht und sogar mißleitend gewesen. Unangebracht,
weil er sich darunter nichts hätte vorstellen können, mißleitend, weil das
vorliegende Buch alles andere als eine abstrakt- theoretische Diskussion des
Wesens der Verfassung im allgemeinen ist. Sein Inhalt stellt vielmehr auf die
tatsächliche Praxis und die wirkHche Dynamik der Verfassung im moder-
nen - und ebenso im geschichtlichen - Staat ab, wobei allerdings eine theo-
retische Prämisse den Ausgangspunkt und die Grundlage bildet, nämhch
die Bedeutung der Verfassung innerhalb des Prozesses der politischen Macht.
In diesem Sinne sind Untersuchungsmaterial wie Untersuchungsmethoden
sowohl dem weiteren Bereich der political science als auch dem engeren des
vergleichenden Verfassungsrechts entnommen, oder - anders ausgedrückt -
das letztere wird zum Hilfsmittel der ersteren.
In der deutschen Ausgabe dagegen konnte der Titel »Verfassungslehre«
unbedenklich gewählt werden, und er ist sogar der sachlich einzig angemes-
sene für ein Buch, das sich zur Aufgabe setzt, das Wesen der Verfassung und
die Stellung des Verfassungswesens in der Dynamik des politischen Macht-
prozesses systematisch unter einem einheitlichen Ordnungsgesichtspunkt
darzulegen. Obwohl ursprüngUch für den amerikanischen Leser geschrie-
ben und die amerikanische Erfahrung als den Maßstab zur Beurteilung ver-
wandter Phänomena in anderen Ländern benutzend, ist der rechtsverglei-
chende Rahmen des Buches von Anfang an so weit gespannt, daß es eine
generelle Darstellung der Verfassung im modernen Staat bieten kann, ohne
- wie der Verfasser hofft - der Gefahr erlegen zu sein, aus amerikani-
schen Verhältnissen unzulässige Verallgemeinerungen abgeleitet zu haben.
Was das dem Buche zugrunde liegende Beobachtungsmaterial und die
demgemäß von ihm gesetzten Akzente anbelangt, so muß es für sich selbst
sprechen. Aber ein allgemeiner Hinweis mag nicht ganz unangebracht sein.
Jede Verfassungslehre zeigt notwendigerweise das Profil ihrer Zeit. Als
Georg JeUinek vor mehr als einem halben Jahrhundert seine »Allgemeine
Staatslehre« schrieb, jenes Meisterwerk des humanistisch vertieften Positi-
vismus, das seither weder in Deutschland noch anderswo eine würdige
Nachfolgerschaft gefunden hat, zog er die Summe der politischen Erfah-
rung, die das eben vollendete neunzehnte Jahrhundert der europäischen
Staatengesellschaft vermittelt hatte. Damals gab es noch eine einheitliche
europäische Staatengesellschaft, und eine Verfassungslehre, selbst wenn sie
vorwiegend europäisch orientiert war, konnte als universell gelten, da sich
das Machtzentrum noch nicht nach Amerika und Asien verlagert hatte.
Heute entspricht der pohtischen Schrumpfung Europas die Ausweitung der
konstitutionellen Erfahrung über die ganze Welt. Faktoren, die im heutigen
Staatsbetrieb im Mittelpunkt stehen, mußten sich damals Georg Jellineks
bei allem ausgeprägten Wirkhchkeitssinn positiv-rechtlich begrenzter Ein-
stellung entziehen, ohne deren Einbeziehung eine Verfassungslehre heute
leeres Normengeklapper bleiben müßte. Hierzu gehören vor allem die nor-
Vorwort
V
mologisch nicht erfaßbaren pluralistischen Gebilde wie die politischen Par-
teien und die Interessenverbände und, damit verbunden, die Rolle des ein-
zelnen im und gegenüber dem Staat und der staathchen Herrschaft, die
gleichfalls nicht in positive Rechtsnormen einzufangen waren. Und schließ-
lich konnte der Altmeister, auf der wohlgegründeten festen Erde des Ver-
fassungsstaates der konstitutionellen Monarchie des neunzehnten Jahrhun-
derts stehend, weder ahnen, daß die universelle Regierungsform der näch-
sten Zukunft die konstitutionelle Demokratie sein würde, noch daß diese
infolge der neuen Technologie der Machtdynamik in der Massengesellschaft
von einer Wieder auf erstehung der Autokratie ohne Beispiel in die Schran-
ken gefordert werden würde. Vollends für die Dämonie der Macht war in
seinem auf der rechtsstaatlichen Vernunft des neunzehnten Jahrhunderts
aufgebauten Weltbild überhaupt kein logischer Platz. Er konnte weder das
Wesen der Freiheit noch die ihr drohenden Gefahren in seiner positiv-recht-
lichen Seinsordnung unterbringen.
Die gegenwärtige Generation ist skeptischer und wohl auch bescheidener
geworden, als ihre Väter es waren. Sie ist sich bewußt, daß es keinen ein
für allemal gültigen Staat und daher auch keine ein für allemal gültige Ver-
fassungslehre geben kann, und daß jede Generation nur dem eine verall-
gemeinernde Deutung zu geben vermag, was sie selbst erlebt hat. Nach
zwei Weltkriegen und im Schatten eines dritten, der dann der letzte sein
würde, sind wir uns der Relativität und Flüchtigkeit aller welthchen Er-
scheinungen zutiefst bewußt geworden. Niemals in der Geschichte ist das
eschatologische Verlangen der Massen größer, niemals ihre Hoffnung auf
die rettende staatliche Formel geringer gewesen. Von diesem Zeitcharakter
- oder ist es eine Zeitkrankheit? - kann auch eine um die Mitte des zwanzig-
sten Jahrhunderts geschriebene Verfassungslehre nicht unberührt bleiben,
vergleichsweise etwa mit dem in Vernunft -und Fortschrittsglauben des
vergangenen Jahrhunderts wurzelnden Optimismus der vorigen Genera-
tion. Eine Verfassungslehre von heute, zu Beginn des Atomzeitalters zu Pa-
pier gebracht, wird vermutlich im Jahre 2000 nicht minder veraltet erschei-
nen als uns ein zu Beginn des neunzehnten Jahrhunderts unternommener
Versuch dieser Art.
Ein Wort noch zur Übersetzung. Auch die beste Übersetzung - und die
wortgetreueste ist nicht immer die beste - kann Stil und Farbenwerte des
Originals nicht wiedergeben. Die amerikanische wissenschaftliche PoHtik
hat in den letzten Jahrzehnten, in enger Verbindung mit der Sozialpsycho-
logie, eine Ausdrucksverfeinerung und einen Nuancenreichtum erlangt, der
sich der Wiedergabe in einer fremden Sprache vielfach entzieht. Ausdrücke,
die in ihrem heimischen Standort durchaus präzis und sachgerecht sind, ver-
wischen ihre Sinnesbedeutung in der Übersetzung. Beispiele sind etwa die
Worte »power«, »rule« und selbst »government«, die sich nicht immer ein-
deutig mit »Macht«, »Herrschaft« und »Regierung« wiedergeben lassen; es
VI
Vorwort
kommt immer auf den Sachzusammenhang an. Dieser Nachteil muß vom
Leser mit in Kauf genommen werden.
Die Übersetzung wurde von Herrn Rüdiger Boerner mit großer Gewis-
senhaftigkeit und Geschick angefertigt und vom Verfasser in allen Einzel-
heiten geprüft, so daß er mit Befriedigung feststellen kann, sie komme den
Absichten des Originals so nahe, wie es nach den Umständen möglich ist.
Er möchte nicht verfehlen, Herrn Boerner auch an dieser Stelle seinen ver-
bindlichsten Dank auszusprechen, wie auch seinem langjährigen Verlag da-
für, daß er sich zur Herausgabe dieses Buches bereit gefunden hat.
Gegenüber der amerikanischen Fassung ist die vorliegende Ausgabe viel-
fach durch Zusätze erweitert, die nicht nur seither eingetretene Ereignisse
- insbesondere den Übergang von der Vierten zur Fünften Republik in
Frankreich (1958)- berücksichtigen, sondern auch dem Leser das Verständ-
nis typisch amerikanischer Dinge erleichtern wollen. Auch das Schrifttum in
den Anmerkungen ist wesentlich ergänzt.
Amherst, Massachusetts
15. Oktober 1958
Karl Loewenstein
VORWORT ZUR AMERIKANISCHEN AUSGABE
Das vorliegende Buch ist aus einer Reihe von sechs Vorträgen entstanden,
die der Verfasser auf Einladung der Walgreen Foundation im Januar 1956
an der Universität Chicago gehalten hat. Die Veröffentlichung in Buchform
gebot die Neufassung und Erweiterung des Materials; Aufbau und Stoff-
anordnung wurden aber beibehalten.
Die Untersuchung ist ein Beitrag zu dem Zweig der wissenschaftlichen
Politik, der als »Comparative Government« angesprochen wird. Die Be-
handlungsweise weicht aber von der dabei üblichen ab. Sie beschreibt die
Einrichtungen und Techniken der verschiedenen politischen Ordnungen
weder länderweise noch nach funktionellen Gesichtspunkten. Sie will viel-
mehr ein erstmaUger Versuch einer, wie man neuerdings sagt, »strukturbe-
grifflichen« Verfassungsvergleichung sein. Die Analyse der politischen Ein-
richtungen und Techniken wird in der Weise vorgenommen, daß sie einem
einheitlichen und umfassenden gedanklichen Schema eingeordnet werden,
das zum Leitbild in der verwirrenden Mannigfaltigkeit der geschichtlichen
und zeitgenössischen Regierungstypen ausgestaltet ist. Der struktur begriff-
liche Unterbau der Untersuchung ist die Frage: Wie wird die politische
Macht, die aller politischen Organisation zugrunde liegt, ausgeübt? Ist die
Macht in der Hand eines einzigen Machtträgers oder Staatsorgans konzen-
triert, oder ist sie unter verschiedene Machtträger oder Staatsorgane wechsel-
seitig verteilt und dadurch deren gegenseitiger Kontrolle unterworfen?
Vorwort
VIT
Mit voller Absicht gründet sich die Untersuchung nicht auf eine ausge-
sprochene und einheitliche Staatsphilosophie spekulativen oder metaphy-
sischen Charakters, und eine solche läßt sich daraus auch nicht ableiten. Sie
will vielmehr lediglich als ein Beitrag zur Wirklichkeit des politischen Macht-
prozesses angesehen werden.
Niemand ist sich mehr als der Verfasser des Nachteils bewußt, daß eine
Darstellung dieser Art, die mit einem neuartigen Strukturbegriff arbeitet,
mehr an begrifflichen Definitionen und Klarlegungen enthalten muß, als es
manchem Leser wünschenswert erscheinen dürfte. Aber ohne diese hätte
die Fülle des empirischen Materials nicht unter einem einheitlichen Begriffs-
dach untergebracht werden können. Andererseits muß die Untersuchung,
die auf eine Synthese abstellt, sich notwendigerweise mit einem al fresco-
Gemälde begnügen. Demgemäß sind die Anmerkungen auf ein Mindestmaß
beschränkt. Dafür, daß diese allzu häufig auf frühere Veröffentlichungen des
Verfassers verweisen, die Einzelausschnitte aus dem allgemeinen Thema
behandeln, wird die wohlwollende Nachsicht des Lesers erbeten.
Das Buch enthält die Prolegomena zu einem anspruchsvolleren Werk über
die Rechtsvergleichung der politischen Einrichtungen, mit dem der Ver-
fasser seit geraumer Zeit beschäftigt ist. Ob es ihm nachfolgend gelungen
ist, die Verwicklungen und Vielgestaltigkeiten der Dynamik des politischen
Machtprozesses in ein begriffsstrukturell einheitliches System zu bringen,
muß dem Urteil des Lesers überlassen bleiben. Auf jeden Fall ist der Ver-
fasser der University of Qiicago Press zu tiefem Dank für die Möglichkeit
verpflichtet, den Versuch unternommen zu haben.
Amherst, Massachusetts
31. Dezember 1956
Kar/ Loewenstein
In-Fights
(from Loewenstein [L] Diary)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Civilian Jurists (L)
Civilian Jurists (L)
U.S. Jurists (L)
U.S. Jurists (L)
V. Rheinstein
V. Oppenheimer
V. Uniformed Jurists (Oppenheimer)
V. Refugee Lawyers (Rheinstein)
V. German Lawyers
V. Austrian Jurists
I
I Einleitung. . ~7l «4nPT ainea
4««™ Rchtztßflten Geburtstag mit einer eines
. .T^enn Jemand, der «"f ;;'^*f4,.,,,u entgegengeht, eich an-
besseren Zieles «^;*^f »^f^3 ,, j,p,er zu bringen, sollte er
Bohickt. seine 1«"«""^°"""°^'" ^^^%, eich dieser, «ie v«rauszo
sich zumindest darüber klar "^■'' ^^f» unternehmen geht "
•• v+TH/s>iPn Mühe unterzieht, Jan BOicneo
sehen, ^^^"f "'^^^^^^Abfassung gelehrter Bücher, »as bisher
andersvvor sxch als d^e Ab ^ ^^^_^^ ^_^^^^^_^ ^^^3„
"^'°: a^^h tn ^ »e ^ '"-«- »" «'^*«-*^^'"'* Abschweifungen,
'': Cht einlll eine anerkannte Methode. Vermutlich ist es gerade
""* ,,L anrersartige der .chri«stellerischen Betätigung, das
"lockt endlich das Erlebte, ohne an einen Stoff gebunden
<,a.u "'^''""•/"f 'f ^„,^ a„ u„3tand mag dazu beigetragen haben.
rasr";ireird"orer tl mcht sc wohlmeinende .reunde und Be-
kannte zur Hiederschrift ermuntert haben.
4.„ TMnsraohie von sich selbst spriofet.
Zunächst: Bass man in einer Biographie vo ^
,1.0 das ich in den Mittelpunkt rückt, ist wohl kaum zu vermeiden. -
«ht aber Jemandem nur schwer von der Jeder, der in seinem bis,
herigen Gelehrtendasein sich bemüht hat, die Person hinter der
o«,qonnt loh bin mir durchaus bewusst,
Sache verschwinden zu lassen. Sodannt loh. Din mi
aass mein Schicksal, oder, bescheidener, meine Erlebnisse keinen
Seltenheitswert besitzen. Ich bin einer der Vielen, der durch die
politischen Zeitläufte zu einem Heimats- und Berufswechsel und
aadurch Sichtlich auch zu einer geistigen und seelischen Umstellung
gezwungen wurde. In Deutschland heisst man solche Leute, ein.
Menschenalter später, im^er noch mgranten. In den Vereinigten
Staaten, meiner Wahlheimat seit 1S». hiess man Sxe ene«ax.
. „T»^v,t.iin2e aber der Ausdruck ist ganz und gar ausser
eiugees oder Jfluchtlinge. aoei
«Ode gekommen, «an hat sich nach Gefühl und Sprache sc sehr in
aas neue Land eingelebt, dass das Ursprungsland nicht einmal in
Gestalt eines Bindestrichs in Erscheinung tritt. Und nebenbei _
hemerkt. es wäre auch durchaus verfehlt, mich als Beutsch-Amerianer
die au8
abzustempeln.
Es hat. wie gesagt, nicht wenige in meiner Lage gegeben.
aem Mutterboaen. der ihnen als wohl.e«r»n..t.. footo B.d. er-
Amherst College Archives
pub.'.choj, ,n v.i-xic ü. in p.n, ''^=^^° - ^J, «'ven
ivva>. wiihoui v.riaen attetment ol ihe ubraty.
solbst habe davon nichts i oder jedenfalls nichts Entscheidendes
vergessen« Aber dlose Dinge zu Fapler zu bringen, hat keinen Sinn*
Ich gehöre auch zu don altmodischen Menschenhaie seit bald vierzig
Jahren mit ein und derselben Frau Verheiratet sind, wobei Ich mir
allerdings nichts vormache: es Ist velt mehr Ihr als mein Verdienst
gewesen« Ich b;/ln ein lebenslänglicher Gegner de» Psychoanalyse;
loh brauche niemanden, der mir zum Selbstverständnis verhlilfe. Ich
habe niemals den \v*unsch gehabt, meinen Vater zu erdolchen und mit
«
meiner Kutter Ins Bett zu gehen« Die zünftigen Psychoanalytiker verdcnCi
hier allerdings mit dem professionellen Augenzwinkern sagen, eine
solche Einstellung sei gerade der schlüssige Beweis für die Notwendig-
keit einer Seelenmassage« Wie dem auch sels die Möglichkeit der Ver-
öffentllchung auferlegt diesen Aufzeichnungen die hier angedeuteten
Beschraänkungen, und einer der es wissen muss, wUrde sagen der ge-
neigte Leser, um mit Johann Peter Hebel zu reden, hat dabei das bessere
Teil erwählt« Da vermutlich diese Einleitung zu lang geraten Ist:
hlc Rhodus^ hlc salta> VJas folgt, Ist, wie es Im schönen Text des
Liederkreises an die ferne Gellebte helsst, "dieser Brust ohne Kunst-
gepräng entsprungen"« Mit anderen Vljorten, die literarische Form muss
eine Begleiterscheinung und nlcKTder Zv/eck der Erzählung sein. JAus
Gründen, die einleuchten, borgt sie sich Ihren Titel von Ludwig
Tlecks reizender Novellette«
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This reprcduction of an oritinal manuscript in the
Amhsrst College Library is nct tc be refroduced or
publislicJ. in v.tiole er in p:rl, nor seid or given
away, wiihoji wriuen atre.ment of Ihe Library.
- 2 -
schien, herausgerissen und anderswohin verpflanzt wurden, Manche
darunter haben es sich nicht nehmen lassen, ihre Memoiren zu
schreiben und, was schlimmer ist, sie auch drucken zu lassen. Ihre
Qualität entspricht naturgemäss dem Charakter ihrer Verfasser, und
auch dieser mag sich im Laufe der Zeiten gewandelt haben. Manche
darunter sind zweifellos lesenswert, vielleicht weniger wegen des
schöpferisch Neuen, das geleistet wurde, als wegen ihrer oft unbe-
wussten Verklärung des einst Gewesenen. Die Mehrzahl aber dej .-^r,
die mir zu Gesicht kamen, sind bei aller literarischen Virtuosität,
um es gelinde auszudrücken, unerfreulich; unerfreulich wegen eines
ihnen gemeinsamen Zuges: Wie wichtig und bedeutend der Schreiber
in der alten Heimat war, wie schwer er es hatte, sich anderwärts
durchzusetzen, und dass es ihm trotz aller Hindernisse auch dort
gelungen ist. Nomina sunt odiosa: Zu dieser Kategorie der Selbst-
bespiegelung gehören auch einige Memoiren, die in Deutschland
bestsellers wurden,
C AlYl
Was ferner vielen dieser Memoiren gemein ist - und sie kaum
sympathischer macht - ist die Verkennung ihrer neuen Umgebung und
ihre Undankbarkeit gegenüber Land, und Leuten, die sie gastfreund-
lich und oft selbstlos aufgenommen haben. Ich erinnere mich an
eine solche Selbstdarstellung, die, obwohl der Verfasser sich hier
zehn Jahre und länger aufgehalten hatte, den Namen von Franklin
D. Roosevelt überhaupt nicnt erwähnt! Man mag zur Rechtfertigung
sagen, dass sie von einem unpolitischen Literaten geschrieben
wurde. Aber ich kenne auch solche von Historikern, die dem Zeit-
geschehen näher stehen sollten, ihm gegenüber aber ebenso blind
waren wie die - vielleicht entschuldbaren - Literaten.
Um zu meiner eigenen Situaxion zurückzukommen: Ich bin mir darüber
klar, dass ich kein V.I.P. (Very Importent Person), wenn auch
vielleicht kein V.U.P. (Very Unimportent Person) bin. Ich habe
keine wichtige Rolle gespielt, sondern war nur ein aurch eifrige
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Amhcrsi Col;e,ie ü^:. :y li n i lu t.e re;.JOCuced :
publisheJ, in v.hcle ci m p n, ixi bolü or givtn
away, wiihoul wriuen a^reemenl ot ihe Library.
-»
^
Lektüre und methodlüch entwickelte Informationstechniken ge-
Schulter Beobachter der choae publique» Was mich ehemals in
Deutschland und dann in aen Vereinigten Staaten vordringlich be-
schäftigte, ist die Gestaltung des Gemeinschaftslebens. Sie spiegell
sich in erster Mnie in dem wider, was man das öffentliche Recht
heisst; darin habe ich, ohne falsche Bescheidenheit, auf dem Ge-
biet der ilechtsvergleichung Anerkennenswertes geleistet« Darüber-
hinaus aber hat sich der einstmalige Staatsrechtler eben durch die
*
Erweiterung des Horizonts mit der Auswanderung in den Politik-
ver/
Wissenschaftler /^^ewandelt» Es will mir scheinen, dass es gesade
diese Metamorphose isV, die den nachfolgenden Erinnerungen ihr
eigenes Cachet geben könnte. Philosophen oder Leute, die sich dafür
halten -j Schriftsteller , Historiker und Kunsthistoriker, Verleger,
Maler, Ärzte, Anwälte haben ihre Memoiren geschrieben. Warum also
nicht zur Abwechslung einmal ein Politologe?
Ich mache kein Hehl daraus, und nicht einmal den Versuch einer üm-
deutung, dass ich das Leben eines Bürgers, geführt habe, dass also
die Erinnerungen nichts anderes als die Spiegelung des bürgerlichen
Temperaments sein können. Ich bin zwar immer links von der Mitte
gestanden und, solange ich mich erinnern kann, eigentlich immer
in Opposition zum Jeweiligen Establishment; aber meine ^^u9-i)
Natur hat mich nicht zum Rebellen, geschweige denn zum Revolutionär
geschaffen. Oft habe ich die Paust in der Tasche geballt, sie aber
m
niemals zum Schlag erhoben. Ich war auch nie auf eine Ideologie
eingeschworen, ausser auf diejenige des suum cuit^que. Heute, am
Ende eines langen Lebens, bin ich radikaler als ich es je in
jüngeren Jahren gewesen bin.
Trotzdem es mein Beruf mit sich brachte, dass ich in verschiedenen
Milieus tätig war - im akademischen Leben, als Anwalt, £m Regie-
rungsdienst -^hatte ich kaum irgendwelche Berührungen mit dem, was
man die grosse Welt nennt. Wer also von diesen Blättern Licht, und
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Amhersi Collese Librcry is na lo be ie^;rOwUced or
published. in v.hcle or in pal, nor sotü or given
away, wilhout wriuen agreement ot the Library.
sei es nur Indirekt - auf berühmte Zeltgenossen erwartet, kann seine
Zeit besser verwenden als mit ihrer Lektüre.
Zwei Probleme dürfen schliesslich in dieser Einleitung nicht unter
den Tisch fallen, Tas erste ist: In welcher Sprache sollen-die Er-
innerungen geschrieben werden? Nach bald vierzig Jahren in den
Vereinigten Staaten ist mir das Englische geläufiger als das
Deutsche. Wenn ich mich trotzdem für das letatere entschfctden habe,
so hat dies einen durchaus prosaischen Grund, den ich unumwunden
bekenne: Ein Gelehrter, für den dir Druckerschwärze lebenslänglich
Nektar und Ambrosia V9ar, wäre ein Heuchler, wollte er sich vor-
machen, die Mitwelt sollte von seinen Erfahrungen keine Kenntnis
nehmen. In den Vereinigten Staaten besteht bei der derzeitigen
wirtschaftlichen und geistigen Situation keine Aussicht, für diese
Aufzeichnungen einen Verleger zu gewinnen, und erst kein Publkum,
* •
« •
das sich dafür interessierte. Sie sind also nolens volens auf
deutsch abgefasst, und ich kann mir vorstellen - sicher weiss nan
das ja nicht - ^dass es im deutschen Sprachgebiet eine Leserschaft
für Erinnerungen geben könnte, welche das Kaisserreich und .7eimar,
zwei Weltkriege und die Vereinigten Staaten unter der Präsident-
schaft von Roosevelt bis Nixon umspannen, und die überdies von
einer ^enge exotischer Dinge berichten. Was sie von den meisten
anderen Biographien unterscheidet, ist eben ihre Verbinaung mit dem
politischen Zeitgeschehen«
Dies ist das zweite Problems Mit dem eingestandenen Hintergedanken
einer Veröffentlichung entfallen naturgemäss viele Dinge privater
Natur, welche das Publikum eben nichts angehen. Dazu gehören vor
allem das eigene Gefühlsleben, alles was mit der Ehe und der Erotik
zusammenhängt. Mein Leben ist an Begegnungen mit anmutigen und
wertvollen Frauen reich gewesen, und wenn auch zu einer Leporello-r
Liste kein Anlass besteht, so ist mir ein gnädiges Schicksal auf
diesem Gebiet nichts - oder nur wenig - schuldig geblieben. Ich
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fubiühcj. ;n v ['.:.• i'\ ir. i i:. i'i'i :^ol'j ir £iVwn
away, v^uhtu; wruxn ajewii^eüi Oi ine übiary.
Einleitung
Amher^t College Archiven
Ihha It sttber Sicht
W ^
iC
0/
Erstes Kapitel t Echos aus der Kindheit
über die Familie - Abstam^Tun?; und genetische
Verinutun?en - Die deutschen ötaatsbtlrger jüdischen
Glaubens'- Der Konflikt zwischen Zinn und Blei -
Eine schlinme Mitgift -
Zvreites Kapitel: Schule und Beruf sau sblldimg
Erste Erinnerungen - Der I-fietsnev/öl - Bayern und
sein i:ftnl5shaus - Humanistische Jy^nasial jähre -
Der Erzfeind» Mather^itlk - Einlse Lehrerf it-uren -
>'erkantiles Zwlschensüiel - Die Londoner City -
Abenteuer in New York - //leder auf der dchulbank -
Drittes Kapitel: Universität s jähre
1 -
5 -
5
16
15 - ^k
k5 '- 69
Viertes Kapitel: Der erste Weiter leg und nachher
• Das Ende eines Zeltalters - Patriotische
Verblendune eines bayrischen Infanteristen - Der
•juristische Vorbereitunrsdienst Clucus a ncn lucendoj (^
Leh-^lln' bslTn Geheinrat LÖvrenfeld - Deutscnlar:d sle?t
sich zu'rode - Der StaatsVcnkurs - Gastspiel im bayrlscn
Staatsdienst - Der K^ederla^e er.tre-en - ^in beruf ncner
J'lGSorfol- - Die .läterecubilk in I-.ür.chen - i^ie
rltlcklichervelse re scheiterte La-fb-i-hn 1= ötaatsdienst -
70 - 9^
w *▲
?5 r"n-« T *•
Fünftes Kapitel: Der i'^echtsa
Eine glückliche Kanzleiehe - Eine Anwaltspraxis im
Werden - Blutenlese aus der Praxis ll) - i^er Fall der
toten I'^us - (2) Auf den ipuren .Napoleons - K^) xjas
italienische Findelkind - C-) ^Ir.e persische ^J}^- ^^
scheidunr - (6) Die Xünchener .Stadtanleihe - (7) rcl^en-
sch'.*erer ZusaT.-enbruch eines Bankhauses - l3) Lucendorxf
pecen Ludendorf f - Glanz und ^lend von ..eüTÄr ' Jf^
politische Verfall der ..eln-.rer .-.epuclik - rersönli.he
Berü^.runren r.lt de-r liatlon: Isozi^-lisrius - ..'ar der
Nationalsczlallsinus unvermeidlich? - .Anbruch des
" tau ser.dj&^ir Iren .telch2" - Berufunr- an die :fale
üniversltSc -
95 - liil
I - '«■••^^■•»^M^i^iVaB^H
m* ipi ip«^.i IM iiup
1^
- J.1 -
Amhcr^t College Archives
Sechstes Kapitel« Wissenschaftliche Anfange
Chancen der akademischen Laufbahn In Weimar -
Deutschland - Plan einer Doc^men^eschlchte der unmittel-
baren Volksc:eset2?;ebun3 - Dissertation Über die
französische !:atlonalversamiiilunß: von 1739 - 21ne
Promotion mit Hindernissen - Studien zur Geschichte und
Organisation des britischen Parlaments - Das British
Comncnvrealth of :'aticns - Ein verfehltes medizinisches
Experiment - iin Krebsübel von /;elmarj Der I':lssbrauch
der VerfassunTsänderun/T - iiabilitatlon an der
Juristischen Fakultät München - Die Ktinchener Prlvat-
dozentur und ihr abruptes Znde -
Siebentes Kapitel: Ileubeginn in -rt^merika
Yale Universität -
e :s'ota-emelnschaft und
sehen Dilemma der
st:echnik - über das
Graduate-.-i.usbildun^ -
Umstellung: -
s - Die ersten
nsn Ictalitarismus--
sehe Gesetz^ebun; in
inric:ii:unr: Lie Ls.vr
Die Stadt New Haven und die
Die vertrl^ene Gelehrsamkeit - Di
Edward ri. i'.urrovr - Zum psychclor:i
Ausv:anderun.T - über die Vcrlesunr
amerikanische Collecre - über die
Die ichvjeri;:rkeiten der geistigen
Franklin D. f.oosevelt als irlebni
Veröff er.tlichunren Über eurcpftisc
Studien \ über die anti-fascnisLi
Europa - Über eine einzii^aruige £
Revie:-? - Abschied von liale -
Achtes Kapitell Amherst
Ein Keidelbers- en miniature - Lehrtätigkeit in
Amherst - Ober- die Colle-^e-Crsanisation - Zulassung zur
Bar von I-'^ssachusetts - Erv:erb der Staatsbürgerschaft -
Die amerikanische Cff entlichkeit und der ••azismus -
Die Vereinigten Staaten zwischen Krie; und rrieden -
Literarische .-.'äffen r^e^en die Hitlerei - Der Präsident-
schaf tsTr.hlk^mpf 15^0 - Dl- erste süd?.merikr:nische
Reise 19^1 - Der siebente Dezember Ibi^^l i Pearl Harbcur •
neuntes Kapitel: Der zweite veltkries; und nachher
Pessimismus zu Krle;^sbe?inn - Berufung ins
Department of Justice - .^ashinrton in Kriegszeiten -
Das 5mer:rency CoT-.ittee fcr rolitical .jefense in
Kontevl^ceo - über ar-.erikanische liürokrattie - .^edanken
über die r.achkriesrsrestaltunr - School of Cver.'re^.^
AdTlnistration in Harvard - die i.enschrechte - r-rklärun?
des ninerlcan Law Institute -
142 - 163
164 - 19c
199 - 216
2iZ_--Ji^:
ii;i> I.
pubiisiij':, .«» »ivM;; .. i.i p Im 'w.. tj\ü wT given
away, wi;hQul wniien afeie^meni oi ihe übrarjf.
Jt
Amherst College Arcbives
Zehntes Kapitell Als Besatzungsoffizier In Deutschland
Wiedersehen mit Deutschland - über die Entnazi-
fizierung - Der oberste Boss General Clay - Die Fra^e
der Sachlleferun:?en an die oovjetsr Or^as Personal -
Meine eio-ene Tätigkeit - Kitwirkuns an der Kontrollrats
Gesetzgebung - Abschluss der Berliner Tätigkeit -
Sommerliche Nachspiele in Deutschland - John J. i'*cCloy,
Hi;rh Commissioner- Die Geburt der politischen
Wissenschaft in Deutschland - Die ^^sarjaenlcünfte in
Waldleiningen und Königstein - über die deutsche
Politikwissenschaft -
Elftes Kapitel: S^^tezeit
Lehrtätigkeit - Vorlesungen auf dem internatlonalei^
Gebiet - Als Gastdozent an der Yale Law ochool -
Studien über die europäische Union - iine Schv:3izer
Landsiremelnde - Die beirische Könl^skrise - Die
ricCarthy-Periode - Die europäische Verteidl^unssseinein-
Schaft vor den -^undesverfasounjs^ericht - -iin verfehltes
Semester - ilnige Beruf smiszellen - Der rrennpunict:
Die Verfassun;; - Die Verfassun?:slenre - Habent sua f-;.ta
11 belli - Von Eisenhower zu Kennedy - Finis an -ninherst
College -
Zwölftes Kapitel: Spätlese: Di£nitas sine Crio
2^0 - 275
275a - 301
311 .
^ ^ ^
Das japanische Erlebnis - r.ls .-iechtsterater der
japanischen^ Verfassun-rskcm-ulssion - -i-in Vorschla.T zur
Verhinderung von Kilitdrdüctaturen - :-:eise um die
Welt und eine Villa - Das Projekt einer Geschichte des
westlichen Regierun^svresens • Basel 1963 - Die
Ermordunc: des Präsidenten John r. Kennedy - Die Iveber-
Gedlchtnisfeier in München (196^^) - Gastprofessuren
in Berlin - Freie Universität (I965/66) und Preiburg B.
(1966) - Das Ende des akade:::i sehen Liedes - Mexikanisches
Nachspiel (196?)
Dreizehntes rCapitel: z:e?ernunren
Kax und I-.arianne ./eber - ^er .Veber-PCreis -
Theodor Heuss - Der Strich-Kreis • Thomas ::ann und
Familie - ::-inl5e Freunde unter den gel minorum rentium -
Vignetten aus dem menschlichen Kaleidoskop - ::iedeutende
Fachkolle^ren - Zwei Hichterpersönlichkelten -
Akademische Zierden In Yale und Amherst -
327 - 3c
! •-
V %»•
vay. *T.hout wriUen agrecment ot the Ubt&t>.
8V
9« ...
- IV -
-Aroherst College Archives
»»1 ■
Vierzehntes Kapitell Musik
Musikalische Jupendelndrücke - Eine Bassstlmme
wird entdeckt - 3er;efrnun2 mit Franz Beldler - Gesanss-
ktinste ausserhalb der eigenen vier .-.'ände - Konzert-
und Opernelndrticke - Sänger, Pianisten, tuartettet-.
Grosse Dirigenten - Toscanlnl - ii-inige lUislkallsche
Höhepunkte - iinlre zeitgenössische Moments Musicaux <
Das Dlaghlle:s^-3aliet - Gustav Mahler -
Fünfzehntes Kapitel: Die schöne Welt
348 - 381
382 - 412
Die Berte - Kunsterziehung durch Bädeker -
München als Kunststadt - Abenteuer in r.ontenegro -
Fahrrad und Eisenbahn in meiner Jugend -.leisen und
Persönllchkeit-.ieisen in Diktatur ländern - Die Schweiz -
Die Zwergstaaten - Frankreich und die Franzosen -
Latein-Amerika - Israel - Japan - jieise um die .Veit -
^ie Vereinigten Staaten -
Das letzte Kapitell Das grosse Fragezeichen
Sine Bilanz wird ;:;ezo;^en - j;in.'^tellun:r zur
politikwis?:enschaftlichen .^ode der -'SysteTithecrie" -
Zunehmende :-ntfrendunz vor. a-jierlkanl sehen i-iilieu -
Das amerikaniscir^e Dileün:^. - Die Vision ie.s
amerikanischen Zeitalt '^rs - Die versa.^ende Verfassung
Das err>tarrte .Virtschaf rssystem - Die korporative
Etirokrstie als das re^ellschp.ftliche Ideal - Das
grosse Fragezeichen -
413 - ^27
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r:»
Wolfgang Preußner
Lochererweg 13
7858 Weil am Rhein
Federal Republic of Germany
Weil, den 20.12.1988
Betr.: Dr; iur. Victor Loewenwarter
Bezug: Hinweis von Herbert A. Strauss
Sehr geehrter Herr Dr. Mecklenburg,
ich bin auf der Suche nach dem Schicksal von Victor
Loewenwarter , der bis 193? in Köln Rechtsanwalt war und
als Repetitor in den 20er und 30er Jahren eine Vielzahl
von Lehrwerken schrieb. Er emigrierte 193? über ??? nach
Santiago de Chile. Können Sie etwas über seinen Flucht-
weg nach Santiago und Leben dort herausfinden? Für Ihre
Bemühungen dankend verbleibe ich
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C/ U^/^ a;
Frankfurter Allgemeine Zeitung
Die Gegenwart
MonUg, 22. Oktober 1984, Nr. 238 / Seite 11
/
A m 15. November 10S4 wärt der frühe"
■^ re Bundesverfassungirichter Gerhard
Leibholz 83 Jahre alt geworden; er etarb
am 19. Februar 1982 in Göttingen. Zehn
Tage vor teinem Tode zog er in einem
Gespräch mit dem Rundfunkjournalisten
Werner Hill in einem langen Gespräch
eine Bilanz seines Lebens. Er erzählte,
wie er in den Revolutionswirren nach
dem Ersten Weltkrieg sein Abitur mach'
te und nach kurzem, aber intensivem
Jurastudium in Berlin und Heidelberg
dort zum Doktor der Philosophie promo-
viert wurde. Im Alter von 23 Jahren ließ
Leibholz der philosophischen eine ju-
ristische Dissertation folgen, mit der er
zu einer zentralen Auseinandersetzung
der Weimarer Staatsrechtslehre beit^mg:
„Die Gleichheit vor dem Gesetz". Mit
27 Jahren habilitierte sich Leibholz mit
einer Arbeit über „Das Wesen der Re-
präsentation", mit 28 Jahren wurde er
Professor für öffentliches Recht und
Staatslehre in Göttingen. Dort erteilten
ihm die Nationalsozialisten 1934 ein
Lehrverbot. Der Grund: Leibholz hatte
jüdische Eltern. Sie hatten zwar ihre
drei Söhne als Kinder taufen lassen, und
Gerhard Leibholz war mit Sabine Bon-
hoeffer verheiratet, der Tochter des be-
kannten Psychiaters an der Berliner
Universität, der Zwillingsschwester des
protestantischen Theologen Dietrich
Bonhoeffer. Leibholz blieb in den Augen
der Nationalsozialisten „N ichtarier" , un-
würdig, an einer deutschen Universität
zu lehren. Wir veröffentlichen einen —
für den Druck geringfügig überarbeite-
ten — Auszug aus dem auf Tonband
aufgenommenen Gespräch.
LEIBHOLZ: Als idi 1931 den Ruf nach
Göttingen bekam, sagte ich r.u meiner
Frau: Es lohnt sich nicht mehr, nach
Göttingen zu gehen. Die Dinge gehen
hier einen anderen Weg — sie gehen zu
Ende. Das Gespür war richtig.
HILL: Sind Ihre Vorlesungen gestört
worden, hat man Ihnen Schwierigkeiten
gemacht?
LEIBHOLZ: Ja, natürlich. Mit dem
Beginn des (NS-)Regimes bin ich an den
Vorlesungen gehindert worden. Als ich
Jm April 1933 von der Beerdigung mei-
nes Vaters nach Göttingen zurückkam,
rief midi der damrJige Dekan an und
bedeutete mir, an den Maifeiern nicht
teilzunehmen — was ja auch gar nicht
meine Absicht gewesen war. Er sagte es
vorsorglich, aus Ängstlichkeit: es wür-
den sofort Unruhen ausbrechen in der
Stadt, wenn ich das etwa unternehmen
würde. Ich bin dann 1934 zunächst zur
Bibliothek versetzt worden; man fühlte
sich offenbar nicht ganz wohl bei meiner
Versetzung in den Ruhestand mit 31
Jahren, und deshalb kam ich zunächst
in die Universitätsbibliothek. Ich bin
dort auch einige Tage tätig gewesen, bis
mir der freundlidie Rektor bedeutete,
ich sollte lieber zu Hause bleiben: ich
leistete so wenig, es hätte keinen Sinn.
In den achtundvierziger Jahren (des ver-
gangenen Jahrhunderts) sei es ähnlich
gewesen, da sei auch einer der Gebrüder
Grimm einige Tage an der Universi-
tätsbibliothek gewesen, und diese Ein-
tragungen behielten ihren Wert.
HILL: Sie haben dann mitansehen müs-
sen, daß einige Ihrer Kollegen wenig
Distanz zum Nationalsozialismus zeigten,
um nicht zu sagen, daß sie sich ihm ge-
radezu an den Hals geworfen hatten, Men-
schen, die bis dahin für Recht und Geredi-
tigkeit eingetreten waren und die Jugend
ausgebildet hatten. Welche Gefühle hat
das in Ihnen hervorgerufen?
LEIBHOLZ: Ich darf daran erinnern,
daß es einen Erlaß von dem (Preußi-
schen Ministerpräsidenten) Otto Braun
fab, wonach kein Beamter Mitgied der
Nationalsozialistischen Partei sein durf-
te. Dieser Erlaß wurde, soweit ich weiß,
auch von der gesamten Universität be-
achtet. Als nun der Umsturz kam, war
CS in der Tat das Beschämende, festzu-
stellen, daß nicht wenige Kollegen sich
bemühten, das Versäumte im Eilschritt
nachzuholen und den Kontakt mit den
Nationalsozialisten auf eine nach mei-
ner Meinung nicht würdige Weise her-
zustellen. Was man da erlebt hat, war
in der Tat äußerst deprimierend. Kolle-
gen gingen auf die andere Seite, um
einen nicht zu grüßen. Oder das Ereig-
nis mit James Franck, dem Nobelpreis-
träger. Franck hatte das Eiserne Kreuz
Erster Klasse aus dem Krieg mitge-
bracht. Bei der sogenannten „Säube-
rung" der Universität im April 1933
stellte er seinen Lehrstuhl freiwillig zur
Verfügung. Daraufhin schickten zehn
Dozenten der Universität dem damali-
gen Erziehungsminister Rust ein Tele-
gramm, in dem sie das Zurverfügung-
stellen dieses Lehramtes als eine Pro-
vokation der nationalsozialistischen Er-
neuerung bezeichneten und den Minister
aufforderten, die Universitäten nun
noch schärfer und schneller zu säubern.
Der Nationalsozialismus war in ge-
Als es umschlug an den deutschen Universitäten
Erinnerungen des Staatsrechtslehrers und späteren Bundesverfassungsrichters Gerhard Leibholz an das Jahr 1933 und die Emigration
wissem Sinne eine Offenbarung; er zeig-
te, was an den einzelnen Menschen im
Grunde genommen dran war — er of-
fenbarte die Substanz der Menschen.
Das betraf alle ohne Unterschiede der
Partei: Liberale, Sozialdemokraten,
Konservative. Es gab Konservative, die
Ihre Abneigung gegen den National-
sozialismus nicht verkleideten, und es
gab umgekehrt eine Reihe von Libera-
len, die sagten: unsere politische Lauf-
bahn können wir Jetzt nicht opfern. In
der Juristischen Fakultät (der Göttinger
Universität) hatten wir eine Reihe von
Kollegen, die an das „Tausendjährige
Reich" (Hitlers) glaubten und daraus den
Schluß zogen: Unser Leben währet
zwanzig, dreißig oder vierzig Jahre, tau-
send Jahre jedenfalls bestimmt nidit —
was bleibt uns übrig, als uns aus op-
portunistischen Gründen der Bewegung
anzuschließen? Da waren Kollegen, die
Liberale waren, und wenn idi sie dann
fragte: Warum sind Sie eigentlich Na-
tionalsozialist geworden?, dann sagten
sie etwa: „Warum sollte ich das nicht
tun? Die vorherige Regierung hat ja
nichts für mich getan.** Und in der Tat
war so einer dann In kurzem Dekan der
Universität.
Wir hatten einen anderen Kollegen,
der an sldi ein ganz trefflicher Mann
war, ein Romanist. Er glaubte an der
Erneuerung des Volkes beteiligt gewe-
sen zu sein. Die Nationalsozialisten ak-
zeptierten ihn nicht. Von ihnen wurde er
dann geschult, „nationalsozialistisch".
Ich empfand es als beschämend, daß ein
solcher Mann sich von seinen Sdiülern
Im Nationalsozialismus unterrichten ließ,
nur damit er die Möglichkeit erhielt, deit
Orden zu tragen, den er tragen wollte.
Im ganzen beschämt das Bild. Wenn
ich bedenke, daß nach der Besetzung
Hollands die ganze Universität Leiden
bei dem Hinauswurf eines bekannten
Juristen aufstand wie ein Mann und
sich den ganzen Krieg über schließen
ließ: das gab es in der ganzen deutsdien
Universitätswelt nldit. Im Grunde ge-
nommen hat man es hingenommen; es
war ungefähr so, wie wenn wir hier
jetzt zusammen sind, und da kommt je-
mand rein und sagt: „Den nehmen wir
mit, der wird nun umgebracht" — und
man sagt: „Ach, wie furchtbar" — , und
dann läßt man es geschehen. Das war
es, was meinen Schwager Dietrich (Bon-
hoeffer) veranlaßte, die Kirche aufzu-
rufen und zu sagen: Es genügt nicht,
daß wir klagen — wir sind zum Tun
aufgerufen.
Die Universitäten haben Ihr gerüttelt
Maß an Schuld, well sie das gerade In
den ersten Jahren ertragen haben. Ich
weiß nicht mehr, wie viele Dozenten und
Professoren aus dem Amt entfernt wur-
den, aber es waren Hunderte, Tausende.
Die Erfahrungen waren niederschmet-
ternd. Gelegentlich kam ein SS-Mann
zu uns, den wir mochten. An sich ein
begabter Mann, und er sagte: „Idi kom-
me im Dunkeln zu Ihnen, weil idi in
meiner Uniform ja nldit zu Ihnen kom-
men kann, ohne die größten Schwierig-
kelten zu bekommen." Dieser arme Teu-
fel — er hat später vor Petersburg sein
Leben verloren.
Ich glaube, das Bild In Göttingen war
typisch für alle anderen Universitäten.
Der Sohn des Philosophen Edmund
Hussejrl war Professor in Kiel, ein Lan-
guilui IR-Kämpf er (des Ersten Welt-
krieges). Er hatte einen Kopfschuß be-
kommen und eine große Wunde im
Kopf. Er war Zlvllrechtler In Kiel, und
da Kiel Musteruniversität der National-
sozialisten wurde, wollte man ihn von
dort weghaben. Damals gab es noch
sehr viele Nationalsozialisten, die ge-
genüber Versehrten Kriegsteilnehmern
aus dem ersten Kriege gewisse Hem-
mungen zeigten. Also fragten sie sich:
Was machen wir mit dem Husserl? Sie
boten Ihn In Göttingen an: „Können
wir den Husserl nicht nach Göttingen
abordnen?" Es war eine meiner letzten
Amtsfunktionen, mit zweifelhaftem
Vergnügen an dieser Fakultätssitzung
teilzunehmen und zu sehen, wie die
einzelnen Kollegen sich wanden, um zu
einem negativen Besdield zu kommen
— well sie glaubten: „Wir sind nicht
schlechter als Kiel, wir sind Göttingen,
und Göttingen hat denselben Rang wie
Kiel, und wir woUen Husserl nicht." Und
dann haben sie dem Minister einen
negativen Besdieid gegeben: Der Sohn
von Edmund Husserl. Kriegsteil-
nehmer und L^ngemarck-Kämpfer,
sollte In Göttingen nicht aufgenommen
werden.
HILL: Sie resignierten dann, haben
selbst um Ihre Emeritierung gebeten, als
die Lage Im Grunde unerträglich wurde.
Aber Sie sind noch einige Jahre in
Deutsdiland geblieben, ehe Sie dann nach
England emigrierten. Haben Sie zunächst
noch gehofft, die Situation würde sich
doch noch zum Guten wenden? Oder war-
um sind Sie nicht gleich gegangen?
LEIBHOLZ: Sie haben recht. Nach-
träglich gesehen, war das ein Fehler. Ich
hätte schon vorher gehen sollen. Aber
die gefühlsmäßige Bindung an die Fa-
milie — die weitere Familie -^ war so
stark, daß ich Hemmungen hatte, weg-
zugehen. Im Familienkreis sagte Ich öf-
ters: Wenn Ihr bleibt, bleibe ich audi.
Und ich erinnere mich mancher Ge-
spräche mit meinem Schwager (Dietrich
Bonhoeffer), der mir klarzumachen ver-
suchte, ich wäre hier lediglich Objekt
und könnte in der Sache selbst nichts
tun. Das Tun, das Handeln wäre ihre
Sache. Ich hätte nur die Verpflichtung
zu sehen, wie ich aus diesem Gewirr
noch herauskäme. .•
HILL: Dietrich Bonhoeffer hat Ihnen
durch seine Verbindungen dabei geholfen,
in England Fuß zu fassen. Aber als der
Die Frage war nur: Was tun, wenn
die Invasion, mit der man damals rech-
nete, tatsächlich stattfindet? Es sollten
damals mit einem Schiff tausend Ita-
liener und Deutsche nach Australien ge-
bracht werden, und man erzählte sich,
daß die Deutschen vorher über diesen
Transport informiert worden seien. Ob
das richtig ist, lasse ich dahingestellt.
Das Schiff ist aber dann tatsächlich tor-
pediert worden, wobei 600 Menschen
den Tod fanden. 500 /wurden gerettet.
Ich stand auf der Liste der Wegbeförde-
rung nach Australien, und ich hatte da-
mals das Gefühl: Wenn die Invasion
stattfindet, dann laufen die Engländer
weg — sie würden nicht kämpfen und
uns bewachen, so daß wir die Chance
hätten, freizukommen. Ich mußte also
um jeden Preis verhindern, daß ich mit
dem nächsten Transport tatsächlich weg-
befördert würde — mein Name stand
i^chon auf der Liste.
Ich kannte midi etwas in den Gefil-
den der Bürokratie aus, die es ja auch
Gerhard LEIBHOLZ.
Krieg ausbrach, wurden Sie interniert. Sie
mußten es erleben, daß die Engländer sich
ein ziemlich gleichförmiges Bild von die-
sem nationalsozialistischen Deutsdiland
machten: Untersdiiede zwischen Emigran-
ten, Flüditlingen und denen, die drüben
in Deutsdiland Menschenrechte verletzten,
machten die Engländer nidit.
LEIBHOLZ: Vollkommen richtig. Die
Grundeinstellung der Engländer wäh-
rend des Krieges war: „Deutscher i^t
Deutsdier." Und auch die Flüchtlinge
sind eben Deutsche. Erstaunlich war es
schon, daß ich durch einen im Tiergar-
tenviertel In Berlin lebenden Engländer
sozusagen „unterm Tisch" ein Visum
bekommen hatte, sonst hätten wir gar
nicht herausgehen können. Es war einer
dieser Gentlemen, die sldi über alle Ge*
setze hinwegsetzen, wenn es darauf an-
kommt. Aber mit dem Einmarsch Iq
Frankreich, Holland, Belgien wurde Idi
zusammen mit anderen interniert un^
kam in die Nähe von Liverpool. Diesp
Internierung war so ein typisdies eng-
lisches Durdi wurschteln — praktlsc
wurde einem eigentlich nldits getan.
Aufgenommen im November 1981 von W. Hill
in solchen Internlerungslagern gibt,
habe mir Zugang verschafft und mei-
nen Namen auf der Liste einfach durch-
gestrichen. Bei der Unordnung, die bei
den Engländern auch in dieser Hinsicht
herrsdite, verdanke Ich es diesem Durch-
streichen, daß Ich Im Lager Huyton blei-
ben konnte; keiner hat etwas gemerkt.
Mit Hilfe meiner Frau bin Ich dann re-
lativ früh nach einigen Monaten freige-
kommen; sie hatte an alle möglichen
Leute geschrieben. Es Ist übrigens für
die Engländer charakteristisch, daß sie
die Reihenfolge der Freilassung der Ge-
fangenen danach bestimmten, wer ih-
nen Irgendwie von Nutzen sein konnte^
Die eigentlichen Antinazis, die stan-
den danach an vierter oder fünfter Stel-
le — aber das Ist eben die utilitaristische
Einstellung, die die Engländer auch in
solchen Situationen nicht verleugnen
können. Ich kam dann nach Oxford, wo
meine Frau eine Unterkunft für uns
gefunden hatte — bei Leuten, die uns
aufnahmen, ohne einen Pfennig dafür
zu nehmen. Das gibt es eben auch bei
den Engländern.
HILL: Es hat sich dann sehr bald eine
enge Beziehung zwischen Ihnen und einem
hohen englischen Geistlichen ergeben; der
Briefwechsel zwisdien Ihnen und George
Bell, dem Bischof von Chichester, Ist auch
veröffentlicht worden, und daraus weiß
man, daß Sie sich während des Krieges
bemüht haben, darauf hinzuweisen, daß es
in Deutschland eine Widerstandsbewegung
gebe und daß nicht alle Deutsdien Nazis
seien. Aber es war schwierig, den Eng-
ländern das klarzumadien.
LEIBHOLZ: So ist es. Wissenschaft-
lich konnte ich damals nicht sehr viel
arbeiten, jedenfalls war das nicht sehr
ergiebig. Im wesentlichen war ich Im
politischen Bereich tätig. Ich versuchte,
den Bischof von Chichester zu beraten,
und ich sage wohl nicht zuviel, wenn
ich sage, daß seine ganze (politische) Ein-
stellung mit auf dem beruhte, was Ich
ihm glaubte mitteilen zu dürfen und
zu müssen.
HILL: Der Bischof von Chichester war
Mitglied des Oberhauses.
LEIBHOLZ: Ja, und er war Kandidat
' für den Stuhl des Erzbischofs von Can-
terbury. Churchill verhinderte es, daß
George Bell dieses Amt übernahm, weil
Bell als Deutschenfreund galt. George
Bell hoffte noch Anfang 1940 Irgend-
wie einen Frieden mit Hilfe des Bi-
schofs von Norwegen zu erreichen. Ich
sagte ihm: „Das Ist heller Wahnsinn.
In diesem Stadium können Sie keinen
Frieden zustande bringen, der brauch-
bar wäre.**
Er hat dann viele Reden im House of
Lords gehalten, die er mir häufig vor-
her schickte, damit ich sie durchsähe.
Er war der Gegenpol von Lord Vanslt-
tard, dem Exponenten des Deutsdien-
hasses, für den der Nationalsozialismus
das Endprodukt des preußischen Mili-
tarismus und der Zweite Weltkrieg Im
Grunde genommen nur die Fortsetzung
des Ersten Weltkrieges war. Genau das
Gegenteil habe ich versucht darzulegen:
daß nämlich ein entscheidender Bruch
zwischen den beiden Weltkriegen statt-
fand. Der Erste Weltkrieg gehörte In
seiner Gesamtheit nodi zum Zeltalter
des Nationalstaats; mit dem National-
sozialismus kam die entscheidende Ver-
lagerung — primär nach der ideologi-
schen Seite. Die Engländer haben das
nicht akzeptiert — bis zum Schluß ha-
ben sie es nicht wahrhaben wollen. Man
kann sich das vielleidi\ so vorstellen : Da
ist eine große Dinnerparty, der Roose-
velt ist da und der Churchill und ver-
mutlich der Stalin, und da steht einer
auf und sagt: „Prost! Ich hab* jetzt die
Formel, mit der wir den Krieg beenden
können — Unconditional Surrender (be-
dingungslose Übergabe).
Und da haben alle geklatsdit und ge-
sagt: „Ja, das Ist die Formel!" Welches
Unheil ist damit angerichtet worden,
und welche Torheit stand letzten Endes
dahinter. Und wie groß war die Ver-
zweiflung auf der anderen Seite, auf der
Seite des Widerstandes, nachdem man
von dieser Formel gehört hatte. Das we-
sentliche Fundament ihrer Argumenta-
tion war ihnen genommen, daß nämlich
durdi eine frühzeitige Beendigung des
Krieges Hunderttausende, wenn nicht
Millionen von Menschen noch zu retten
wären. Ich erinnere mich noch einiger
Äußerungen von (Sir Anthony) Eden,
den Idi für eine gefährliche, unglück-
selige Figur in der englisdien Außen-
politik hielt — und auch heute noch
halte. Eden sprach von George Bell als
dem „helmtückisdien Bischof", der wie-
der seine Thesen Im House of Lords
vorgetragen habe. Im Grunde genom-
men haben sich aber die Thesen des
Bisdiofs von Chichester als richtig er-
wiesen und nicht die Thesen von Eden,
Vansittard und Churchill.
HILL: Sie haben aus der Ferne mit-
ansehen müssen, wie Verwandte aus der
Familie Ihrer Frau, insbesondere Dietrich
und Klaus Bonhoeffer, als Teilnehmer am
Widerstand gegen den Nationalsozialismus
ermordet wurden. Und Sie haben dann
später die Erfahrung madien können, daß
keiner von den Richtern und Staatsanwäl-
ten, die an diesem Mord durdi Rechtsakte
beteiligt waren, zur Verantwortung gezo-
gen wurde. Das war symptomatisdi für
die deutsche Justiz, denn kein Richter, der
unter dem Nationalsozialismus an Un-
rechtshandlungen dieser Art mitgewirkt
hat, ist dafür später verurteilt worden.
LEIBHOLZ: Das, was Sie sagen und
richtig bemerkt haben, geht letzten En-
des auf den formalen Positivismus zu-
rück, der in der deutschen Staatsrechts-
lehre schon von früher herrsdiend war.
Er besagt, daß das, was formal in ir-
gendwelchen Rechtsformen verläuft,
auch materiell angeblich etw^as mit Ge-
rechtigkeit zu tun haben muß. Und so
haben die Richter, die mit diesen Fäl-
len befaßt haben, fast übereinstimmend
— soweit Ich sehe — sich nicht zu einer
Verurteilung der beteiligten Unrechts-
personen entschließen können, mit der
Begründung, daß das, was zu diesem
Unrecht geführt habe, zu jener Zelt als
Recht betrachtet worden sei. Für mich
war das In keiner Weise überzeugend:
Mord bleibt Mord, gleichgültig, In wel-
cher Form er begangen wird. Ich be-
klage zutiefst, daß diejenigen, die an
den NS-Unrechtsprozessen (gegen Wi-
derstandskämpfer) beteiligt waren, von
der Justiz (in der Bundesrepublik) nicht
zur Verantwortung gezogen worden
sind. Aber ich gebe zu: in den letzten
Jahrzehnten ist diese Art von Rechts-
positivismus die herrschende Auffassung
gewesen, und infolgedessen herrscht In
der Tat das groteske Bild, daß all die
Mörder unserer Geschwister nicht zur
Rechenschaft gezogen und die Verbre-
chen nicht geahndet worden sind; die
Mörder leben noch unter uns.
HILL: Sie haben damals in England bin
zuletzt gehofft, daß Dietridi Bonhoeffer
überleben würde, aber irgendwann kam
dann die Gewißheit: Er ist umgebracht
worden.
LEIBHOLZ: Ja. Wir bekamen da-
mals die Nachricht über Genf, daß er
nicht überlebt habe; Ich glaube, es war
zwei Monate nach seinem Tode. Die
einzelnen Umstände erfuhren wir erst
später — er ist als ein echter Märtyrer
gestorben. Als er abgeholt wurde nach
(dem Konzentrationslager) Flossenbürg,
sagte er zu einem englischen Mitgefan-
genen: „Das Ist das Ende — für mich
der Beginn des Lebens." Kurz zuvor
hatte er noch einen Gottesdienst In
dieser kleinen Gemeinde gehalten. Als
er in Flossenbürg zur Hinrichtungs-
stätte geführt wurde, kniete er nackend
vor dieser und verharrte längere Zeit
im Gebet; dann ließ er entsdilosseo die
Prozedur an sich vollziehen, die Ihn
zum Märtyrer machte.
HILL: Mit denen, die eigentlidi auch be-
rufen gewesen wären, Wideritand zu lei-
sten, mit führenden deutschen Generälen
nämlich, haben Sie in England Kontakt
gehabt: in den Lagern der deutschen
Kriegsgefangenen.
LEIBHOLZ: Ich erinnere mich nodi
an Manstein, Brauchitsch und Rund-
stedt. Rundstedt war der einzige, der
an den Diskussionen nicht teilnahm,
während sich Manstein und Brauchitsch
lebhaft an den Unterhaltungen betei-
ligten. Ich erinnere mich noch, daß mir
Brauchitsch ein Heft übergab, in dem
er eine neue Verfassung für die Bun-
desrepublik entworfen hatte, mit einem
großen Eisernen Kreuz auf der ersten
Seite im Rahmen eines Sdiulheftea, das
er mir anvertraute.
Manstein meinte, für ihn habe es
eine Grenze gegeben: am Widerstand
militärischer Art hätte er sich nicht be-
teiligt, denn während des Krieges sei
ein solcher Widerstand nicht zu redit-
fertlgen gewesen. Rundstedt, den ober-
sten verantwortlichen Chef bei der Ar-
dennen-Of fenslve, fragte ich, ob er denn
an einen möglichen Erfolg dieser Offen-
sive, die Tausenden von Menschen das
Leben gekostet habe, geglaubt habe. Und
er sagte: Nein, daran habe er von vorn-
herein nicht geglaubt. Warum er dann
die Verantwortung für diesen Posten
übernommen hätte, fragte ich weiter.
Und er sagte mir: „Was blieb mir übrig?
Wenn ich dem Befehl nicht nachgekom-
men wäre, hätte man midi erschossen."
Darauf ich: „Das ist doch keine Ent-
sdiuldigung, wo Tausende von Menschen
Ihr Leben für ein sinnloses Unterneh-
men zu opfern hatten, hätten Sie dodi
als Chef dieses Risiko tragen können.**
Er meinte jedoch, das wäre ihm nicht
zuzumuten gewesen. In Wirklichkeit,
soweit Ich die Verhältnisse beurteilen
kann, wäre seine Exekution nicht die
Folge der Bcfehlsablehnung gewesen,
man hätte Rundstedt wahrschelnlldi
durch einen anderen ersetzt
HILL: Was Sie damals in den Kriegs-
gefangenenlagern taten — hatte das etwas
zu tun mit der „Reeducation", der Um-
erziehung zur Demokratie, die am deut-
schen Volk betrieben werden sollte?
LEIBHOLZ: Ich habe auf verschiedene
Weise und in verschiedenen Formen
versudit, den Engländern das Unsin-
nige des Unternehmens „Reeducatlon**
verständlich zu machen. Ich hielt
„Reeducation" für eine Torheit, für eine
politische Torheit sondergleldien. Völker
lassen sldi nicht erziehen. Wenn ich
jetzt höre, daß die amerikanische Re-
gierung die Sowjetunion „bestrafen**
wolle oder Polen bestrafen wolle wegen
dieses oder jenes Verhaltens, kommt
mir auch das unmöglich vor. Staaten,
Imperlen können nicht bestraft werden.
Eine unglückliche Ausdruckswelse, ein
Irrweg — so kann man Völker nicht
behandeln, gerade wenn man auf sie
einwirken will.
Frankfurter Allgemeine Zeitung
Mit Augen des Westens
Leo Löwenthals Blick auf die deutschen Geisteswissenschaften
Im Sommer dieses Jahres hat der
siebcnundachtzigjährige Leo Löwenthal,
Emeritus der University of California in
Berkeley, zum ersten Mal seit 1933 ein
Seminar an einer deutschen Universität
gehalten. Thema dieses Seminars im
Siegener Graduiertenkolleg waren Lö-
wenthals Studien zur Soziologie der Lite-
ratur und der Massenkommunikation aus
den dreißiger, vierziger und fünfziger
Jahren. Sie gelten heute als „Pionierlei-
stungen", weil sie zu den frühesten
Untersuchungen gehören, in denen Frage-
stellungen und Methoden aus der Soziolo-
gie auf Gegenstände angewandt wurden,
die bis dahin ausschließlich als literatur-
• wissenschaftliche Domäne gegolten hat-
ten. Die von Löwenthal mitbegründete
Tradition von „Literatursoziologie" ist
also nicht identisch mit jener Forschungs-
richtung gleichen Namens, deren Anfänge
auf (meist vorsichtige) „Kompetenz-
Grenzüberschreitungen" von Literaturwis-
senschaftlern zurückgehen.
Noch Anfang 1933 arbeitete Löwenthal
bei Max Horkhcimer am Frankfurter
Institut für Sozialforschung; er war „ver-
antwortlicher Schriftleiter" der „Zeit-
schrift für Sozialforschung" und stand
kurz vor dem Abschluß einer Habilita-
tionsschrift über den Autldärungs-Philo-
sophen Helvetius. Die Emigration des
Instituts nach Genf im März 1933 hat Leo
Löwenthal organisiert, ebenso wie den
Leo Löwen l ha l
Foto Barbara Klemm
Späteren Umzug von Genf nach New
fYork. EiMH^heidender Grund ijir fi^p
Entschluß zur Emigration waren übrigens
Prognosen zur politischen Entwicklung ifl
Deutschland, wie sie sich aus einer
empirischen Studie des Instituts zum
Antisemitismus unter Proletariern und
. Kleinbürgern in den späten zwanziger
Jahren ergeben hatten. In New York
gehörte Löwenthal dann zu jenen Emi-
granten, denen die Columbia University
die Fortsetzung ihrer Forschungsarbeit im
programmatischen Rahmen des Instituts
für Sozialforschung ermöglichte. Während
des Zweiten Weltkrieges war er im State
Department mit der Analyse deutscher
Propaganda beauftragt. Später leitete er
eine Forschungsabteilung bei der „Voice
of America".
In den fünfziger Jahren wurde Löwen-
thal Professor für Soziologie an der
Stanford University, von wo er bald einem
Ruf nach Berkeley folgte. Dort lebt
Löwenthal noch heute. Hierzulande hat
eine intensive Auseinandersetzung mit
seinem wissenschaftlichen Werk erst vor
gut einem Jahrzehnt eingesetzt.
In seinem Siegener Seminar neutralisier-
te Löwenthal jeden Anflug von Sentimen-
talität mit der beständig wiederholten,
ernstgemeinten Frage, ob und warum sich
Doktoranden heute für seine „alten Arbei-
ten" interessieren könnten - und er ließ
sich von ihren Antworten nicht leicht
überzeugen. Vor allem aber sollte sein
Seminar das Seminar eines „ganz norma-
len" amerikanischen Gastprofessors sein.
Daran war Löwenthal wohl auch deshalb
gelegen, weil er nach 1945 aus dem
denkbar schlichtesten Grund amerikani-
scher Professor wurde und blieb: „Nie-
mand hat mich damals gerufen."
Mittlerweile sieht Löwenthal deutsche
Universitäten mit dem ebenso scharfen wie
nüchternen Blick des interessierten Außen-
stehenden. Unterschiede zu den Hoch-
schulen in den Vereinigten Staaten gehen
nach seiner Meinung nicht primär auf den
Gegensatz zwischen privater und staatli-
cher Organisationsform zurück gerade
Berkeley ist ja ein Campus des kaliforni-
schen Staats , sondern vor allem auf
Unterschiede in den historisch gewachse-
nen und nur historisch verstehbaren
Mentalitätsstrukturen. „, Beamte' und
,Staat' sind Worte, die man nicht ins
Englische, jedenfalls nicht ins amerikani-
sche Englisch, übersetzen kann. Wir smd
keine Beamten - ein amerikanischer
Professor ist kein Beamter , und es gibt
keinen Staat, der ihm sagen kann und
sagen will, was er tun oder lassen soll."
Dieser Beamten-Geis! deutscher Professo-
ren sei, so Löwcnthal, der Hauptgrund für
ihre „politische Resignation" im Dritten
Reich gewesen. Auf ihn schiebt er aber
auch eine - gerade heute auffällige
intellektuelle und materielle Bescheiden-
heit deutscher Wissenschaftler bei der
Planung ihrer Forschungsprojekte, die er
für gefährlich hält: „Ein Beamter, der
eifrig ist, an dem Budget zu sparen, ist eine
derart absurde Idee innerhalb des kapitali-
stischen Denksystems der Vereinigten
Staaten und der öffentlichen Mentalität,
daß so etwas gar nicht vorkommen kann.
Die einzige Frage, die man sich dort in
diesem Zusammenhang stellt, heißt: ,Sol-
len wir ungefähr das verlangen, was wir
brauchen, etwas mehr oder sehr viel mehr?
Was ist die beste Chance, um ein großes
Budget zu bekommen?'"
Aulkrdem vermutet der amerikanische
Professor Leo Löwenthal, daß wohl nur
deutsche Beamte bereit sein können,
Lehrdeputate und Verpflichtungen in der
Selbstverwaltung in einem Umfang zu
übernehmen, daß darunter „notwendiger-
weise der freie Raum für Forschung leiden
oder durch Leiden erkauft werden muß".
Nur „in ganz kleinen Gruppen" könne
man „wirklich eine Beziehung herstellen,
in welcher der Student der Alternative
nicht entkommen kann, wissenschaftliche
und insbesondere Denkarbeit zu leisten
oder die Universität zu verlassen". Weil
ihn seine deutschen Studenten positiv
überrascht hatten, suchte der Soziologe
Löwenthal in ihrer spezifischen gesell-
schaftlichen Situation nach Gründen für
Leistungsbereitschaft und Offenheit im
intellektuellen Austausch. Seine - durch-
aus dialektische Antwort setzte ein beim
Sachverhalt der strukturellen Arbeitslosig-
keit: „Die besten Studenten sind nach
meiner Beobachtung diejenigen, die sagen:
,Ich habe sowieso keine realistische Chan-
ce, deshalb will ich mich wenigstens
intellektuell stark engagieren' - und das
dann auch tun." Hinter dieser Erklärung
stand wohl Löwenthals marxistische? -
Phobie gegenüber der in unserem Alltag so
selbstverständlich wichtig gewordenen Di-
chotomie „Arbeit versus Freizeit". In der
Tat verliert diese Dichotomie ihren Sinti
für Studenten, die sich nicht mehr an
realistisch-konkreten Berufszielen orientie-
ren können. Löwenthal für seinen Teil ließ
sich von seiner „Freizeit"-Phobie zu einem
geradezu amerikanischen Slogan animie-
ren: „Wer an Freizeit denkt, kann nicht in
Freiheit leben."
Was das Leistungsniveau der Geistes-
und Sozialwissenschaftcn in der Bundesre-
publik angeht, dominierte dann wieder die
Nüchternheit des „außenstehenden" ame-
rikanischen Professors. Die Furcht vor
wachsendem intellektuellen Provinzialis-
mus scheint Löwenthal für übertrieben zu
halten, aber andererseits will er den
Einfluß westdeutscher Theorie-Impulse
auf amerikanische Intellektuelle auch
nicht überbewertet sehen. Am ehesten sei
in den literaturwissenschaftlichen Fakultä-
ten mit einer Verbreitung der Rezeptions-
ästhetik (Iser, Jauß) und der Hermeneutik
(Gadamer, neuerdings unter philosophie-
geschichtlicher Perspektive Dilthey) zu
rechnen. Erstaunlich ist Löwenthals Mei-
nung, daß selbst die Theorien eines Jürgen
Habermas oder eines Niklas Luhmann nur
„in ganz kleinen Elitegruppen unter den
Professoren und den Studenten" diskutiert
würden. Außerhalb der Literaturwissen-
schaft und der soziologischen Theorie
jedenfalls sieht er markante Rezeptions-
schwellen: „Die Rhetorik eines Hans
Blumenberg oder eines Manfred Frank ist
weitgehend unzugänglich. Sie gehört einer
Tradition philosophisch-historischer Spe-
kulationen an und setzt einen Begriff von
europäisch-philosophischer Anthropologie
voraus, die einfach in Amerika nie Einzug
gehalten haben. Ich glaube, ganz banal
gesagt, die völlig geschichtsentfremdete,
geschichtsunfreundliche Haltung des
durchschnittlichen Amerikaners - letztlich
Fortsetzung des Artikels von
H.U. Gumbrecht auf der folgenden Seite
Geisteswissenschaften
Mittwoch, II. November 1987, Nr. 262 / Seite 35
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Niemand ist so emsam, so genialisch
und verschroben, daß er dem Sog der
Gesellschaft entkommen könnte Im I iHc
des Emsiedlers hat das Hermann Buruer
dargetan, als er Einzelheiten von cmcm
Eremitenkongreß preisgab. „Seit dem Be-
stehen der Waldbrüder-Kongregation"
berichtet er da, „ist es nun das vierte Mal'
daß die Eremiten aus der Innerschweiz
einen Kongreß durchführen. Die Ict/ie
Tagung fand im Jahre 1867 statt und
stand ganz im Zeichen der harten Ausein-
andersetzungen um das Mutterhaus im
Lungernbad . . ."
Auch der Dichter, der vielleicht hoffte
mit seiner Entlarvung des Eremiten selber
im Olymp beschaulicher Individualität zu
verbleiben, wird diese Illusion aufgeben
müssen. Mit wachsendem Scharfsinn neh-
men sich die Gesellschaftswissenschaften
seiner und seinesgleichen der Gesell-
schaftswissenschaften an. Denn ihr schön-
stes Ziel ist es, die „Sozialität der
Sohtären" (H.P. Thurn in seiner Studie
von 1983 über „Gruppe und Netzwerke in
THE NEW YORK TIMES, MONDAY, APRIL 2, 1984
Law-and-Order Croups Öppose an Oregon Justice
Mn^
!fejtWALLACE TURNER
Special to The New York Times
SALEM, Ore., March 29 — Justice
Hans Linde, a national leader in a
movement of State appellate judges to-
ward greater reliance on State rather
than Federal constitutional provisions,
has become the target of law-and-order
groups In Oregon that oppose his re-
election.to-the State Suprenae Court.
Justice Linde, 59 years old, was ai>-
pointed to the seven-member Oregon
' court in 1976 and elected to a füll term
in 1978. Members of the court have
stagger^ six-year terms.
Whileacknowledging that it has been
common in Oregon for sitting justices
to be opposed for re-election. Justice
Linde said: **To run against the court is
new. This tends to politicize the court
by maHing the Charge that decisions
are not based on law but on something
.. ^1 Opponents File
Two candidates have filed against
Jim. David Nissman, 31, a deputy
^osecutor in Eugene, has mounted the
r^tronger, more active campaign. State ^
Circuit Jiidge Albin W. Norblad, 45, ol |
Salem, Suftered a minor heart attack
Sunday night and will be unable to
campäigrt personally until just before
the nonpartisan election May 15. If no
candidate teceives a majority, a runoff
will be held in November.
Judge Norblad, in an interview by
telephone * f rom his hospital bed,
summed up his view of the campaign.
**The bar sees Linde as a liberal and
Nissman is a prosecutor," Judge Nor-
blad said. *^So the way it looks to a lot of
people is that you have somebody who
wants tq tet them all go and somebody
who warits to hang them all high. And
then you have me, and I'm kind of in
the middle."
Justice Linde is supported by several
former prosecutors and some former
Associated Press
Justice Hans Linde
justices of the State Supreme Court, in-
cluding Arno Denecke, a former chief
justice who served four years on the
court with Justice Linde.
"Nissman is primarily a law-and-or-
der candidate," Justice Denecke said.
** Justice Linde is a very hard-working
member of the court."
2 Law and Order Groups
Mr. Nissman, in an interview at his
campaign headquarters in Wilsonville,
said he had the support of deputy prose-
cutors, sheriffs and police officers. He
also has the backing of the leadership
of two statewide law-and-order groups,
Concemed Oregonians for Justice and
Crime Victims United.
Dedi Streich of Sherwood heads Con-
cemed Oregonians for Justice, which is
pushing a State constitutional amend-
ment to restore capital punishment.
She was drawn into the effort by the
murder of a neighbor's child, she said.
Ref erring to the justice as Professor
Linde, Mrs. Streich said he made an
emotional appeal against capital pun-
ishment at a court hearing she at-
tended while Mr. Nissman signed one
of her petitions.
Robert Kouns of Portland, chairman
of Crime Victims United, said he was
drawn into this kind of volunteer work
after his daughter was slain in a San
Francisco hotel. No one was punished
for her death, Mr. Kouns said.
*Deep Frustrations'
"I feel deep frustrations with the
criminal justice System," Mr. Kouns, a
home repair contractor, said in a tele-
phone interview. **The courts have
gone their own merry way."
Part of the argument over the rights
of defendants centers on the right of
States to grant Protections to their Citi-
zens beyond those included in the Fed-
eral Constitution. In particular, the
question of what evidence may be pre-
sented in a criminal trial has been at
issue here. ^
Mr. Nissman cites a decision by the
Oregon Supreme Court in 1982 as illus
trative of Justice Linde*s willingness to
expand the rights of defendants.
Mr. Nissman said the justice's opin-
ion decided a case, State v. Lowry, in
which the police, searching for weap-
ons on a person suspected of driving
under influence of intoxicants, took an
amber glass bottle with white powder
that analysis showed to be cocaine.
Justice Linde's opinion held that Ore-
gon's constitutional Provision on
search and seizure required the police
to have a search Warrant before they
could analyze the bottle's contents.
**Given the Lowry decision, I now
feel I don*t know anything about consti-
tutional law," said John Bradley, Chief
Deputy District Attomey in Portland, a
Nissman supporter.
Justice Linde, interviewed in his
Chambers in Salem, said it was not
proper for him to defend cases in which
he had participated. "This young
prosecutor has picked on this subject,"
Justice Linde said.
Justice Linde*s opponents have pre-
pared a list of allegations that he voted
against the death penalty, to eliminate
mandatory sentences for murderers,
and generally to restrict the police and
favor defendants.
"It*s pure demogoguery," he said,
when shown the list. Justice Linde said
he could trace the source of some of the
allegations to unanimous decisions,
and others he could not find at all.
**I write very few criminal appeal
decisions," he said. "There is some-
thing eise behind all this. About 10
years ago State courts across the coun-
try began to realize that they are re-
sponsible for interpreting their State
constitutions before they reach the
Federal questions."
"Following this line," he added, "we
have produced some opinions that the
conservatives should like. For exam-
ple, we have protected the rights of
Oregonians to bear arms beyond the
rights granted them in Federal court
decisions."
Crew Safe After Ship Fire
GALVESTON, Tex., April 1 (UPI) —
A seismic research vessel caught fire
in the Gulf of Mexico today, forcing the
27-member crew to abandon ship. The
Coast Guard reported no serious in-
juries and said the crew was picked up
and taken to safety.
Get new ideos on the Op-Ed Page
LEGAL
LEGAL
THE CITY OF NEW YORK
l^ife^BmSMT OF HOUSING
THEGmomniU^U^^
W: Geschichte der Hamburger Arbeiterbewegung. Probleme
der Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung. Berlin 1947;
Revolutionäre Kämpfe 1918/19. Berlin 1960; Mithg. Soziali-
stische Briefe. L: Leonhard, Revolution; Strassner, Peter. Ver-
räter. i960; Schreier, Israel, Zum Kampf der KPD gegen den
faSWstischen deutschen Imperialismus im Bezirk Dresden
(Ostsachsen) 1944-45. Diss. phil. masch. Meissen 1965; Kraus-
haar, Deutsche Widerstandskämpfer; Meyer, Gertrud, Nacht
über Hamburg. 1971; Weber, Wandlung; Duhnke, KPD. Qu:
Hand. Publ. Z. - IfZ.
Unde (urspLCohn Linde), Hans Arthur, Rechtsanwalt, Hoch-
s2MRrerTiÄTrrXpr'l924 Berlin; V: Dr. jur. Bruno Cohn
Linde (geb. 1893 Linde/ Westpreußen), jüd., Prom. Greifs-
wald RA u. Notar Berlin, 1933-35 Geschäftsreisen nach DK,
1935*Emigr. DK, 1938 USA, Vertr., Immobilienmakler, RA; M:
Luise geb. Rosenhain (geb. 1892 Bromberg, gest. 1954 Port-
land/bre.), Stud. Berlin, Greifswald, Apr. 1933 Emigr. DK mit
Söhnen, 1939 USA; G: Peter Franz (geb. 1926), 1933 Emigr.
DK 1939 USA, Ph.D., Prof. für Chemie am San Francisco
State Coll./Calif.; oo 1945 Helen Tucker (geb. Okt. 1923 We-
natchee/Wash.), B.A. Univ. of Calif. Berkeley, Bewährungshel-
ferin für Jugendliche, 1951-54 Sekr. des Obersten Bundesrich-
ters William O. Douglas, AssistTln RA-Kanzlei u. Gesetzgeb.
^sammlung^nT)re.; K: Lisa (geb. 1955); David T. (geb.
i960)- StA: deutsch, 1943 USA. Weg: 1933 DK, 1939 USA.
Apr. 1933 Emigr. Dänemark, Nov. 1939 in die USA. Abend-
stud Rechtswiss. Northwestern Coli, of Law in Portland/Ore.,
1943-46 US-MilDienst. 1947 B.A. Reed Coli. Portland; 1950
J.D. Univ. of Calif. Berkeley. 1949-50 Red. Calif. Law Review;
1950-51 Mitarb. des Obersten Bundesrichters William O. Dou-
glas 1951 RA-Zulassung in Ore., 1951-53 Rechtsberater im
US-Außenmin., US-Deleg. auf der UN-Vollversammlung,
1953-54 RA-Praxis, 1955-58 Assist, des Senators von Ore. Ri-
chard L. Neuberger. 1959-64 Assoc. Prof., ab 1965 Prof. Univ.
Ore 1964-65 Gastprof. Univ. of Calif. Berkeley, 1972 Gast-
Prof! Stanford Univ./Calif., 1973 Gast- Prof. Univ. of Calif. Los
Angeles, 1967-68 Fulbright-Doz. Univ. Freiburg, 1975-76
Univ. Hamburg, 1962-75 Schiedsrichter bei arbeitsrechtl. Ver-
fahren, 1960-71 Berater bei US-Waffenkontrollbehörde, 1973
in Abt. für verwaltungsrechtl. Fragen in Washington/D.C;
1975-76 US-Konf. über legislative Kontrolle der VerwBehör-
den, Rechtsberater u. amicus curiae in wichtigen Zivilprozes-
sen in Ore. ; ab 1976 Richter am oberen Gerichtshof d£S,SUa-
_tes Ore. ; Rech'tsBeraterderB7mocra/7c Party. Mitgl. u. zeitw.
TmTorschungsausschuß Am. Soc. of Internat. Law, Mitgl. u.
1970-76 Mitgl. Ausschuß für akad. Freiheit u. Angest. Am.
Assn. ofUniv. Prof Lebte 1977 in Eugene/Ore.
W: Legislative and Administrative Processes. (Mitverf.)
1976; Art. über Verfassungsrecht u. andere Rechtsfragen in
Fachzs. Qu: Fb. Hand. - RFJI.
Lindenfeld, Dina, Parteifunktionärin; StA: österr. Weg: 1938
(?)GB; 1946 (?) Österr.
Kindergärtnerin an Montefiore-Schule in Wien, pol. aktiv in
zionist. Bewegung. Vermutl. 1938 Emigr. London. Im Exil
Mitgl. KPÖ, Mitarb. Austrian Centre, Ltr. Englisches Sekreta-
riat des Austrian Centre, das sich um Verbindungen zu bnt.
Stellen u. um Unterstützung von Privatpersonen in GB bemüh-
te. Während des Krieges Ltr. War Effort Committee, das die Ar-
beit von österr. in der brit. Kriegsindustrie zu organisieren ver-
suchte. Nach Kriegsende Rückkehr nach Wien, Mitgl. KPÖ.
Mitgl. Bund Demokratischer Frauen, lange Jahre Funktionärin
u. Mitarb. AgitProp-Abt. der Wiener Stadtltg. der KPÖ. Lebte
1978 in Wien.
Qu: Arch. Pers. - IfZ.
Llndenstrauss, Micha, Richter; geb. 28. Juni 1937 Beriin; jüd.;
^' - Walter Aharon Lindenstrauss; « 1965 Sima Karsenti
(geb. 1945 Safed/Pal.), jüd.; K: Dahliya (geb. 1966); Elona
(geb. 1967); Sharon (geb. 1971); StA: deutsch, 1939 Pal./ IL.
^eg: 1939 Pal.
Tg^^JJliß^Jlästin^^
Hebr Univ »^^=^*«"^» >^^2 M. J.; 1967-70 Rechtsberater der
IDF in NabUN 1^70-71 Assist, von Min. Shimon Peres /er-
antworti für <<« ""^«f '^^^' ^^^^- «chenden Gebiete, I97l-7i
MilRichier a^ ^72 Richter am Schiedsgericht Haifa. Sprecher
für den /VrbR«»^'^'^^^*^"^» ^^*^^- ^^^' Histadrut-JugcndpäTla-
ment zeitw. .-nSekr. Treuhandgcs. für die Eingliederung
arab Vlüchtli'b^ Lebte 1977 in Hjifa.
W- Schelo^^^^^ Zeirim beAfor Ycrushalayim (Drei Jugend-
liche im Sni»^ J^rwsalems). 1964; Mischpat schebeLev (Das
Recht des Ho-^«ns) (Drei Kurzgeschichten). 1970. Qu: Fb.
Hand. Pers.- ^^J*-
Lindenstrauss.'*«'^«^ Aharon, Dr jur., Rechtsanwalt, Bankier;
ceb 12 Mär^ ^^ Bedin, gest. 10. Febr. 1977 Haifa; jüd.; V:
Jacob L (geh ^^"^^ Mewe/ Westpreußen); M: Jeanette, geb.
Rosenstein (>s*>- ^^^^ Guttstadt/Ostpreußen); G: Bruno (geb.
1908 Beriin ><^- *^^^ '^ ('^))- ^'^^^ Assessorexamen Beriin,
Emigr Pal V -4-68 bei Anglo-PaL Bank/Bank Leumilelsrael,
späterstellv. .^^chäftsf.; 4 weitere B, 1 S (geb. Berlin), alle
Fmißr Pal ^ ^^^^ Margarete Liebenau (geb. 1906), jud.,
rechn ' AssW« UnivKIinik Beriin, 1939 Emigr. Pal.; K:
-! Micha l irst.^strauss; SM.deu^sch, Pal./IL. Weg: 1939 Pal.
1931 Prom ^«"•»n» 1932-33 RA in Beriin, gleichz. Itd. Posi-
tion in Beriirv^ Zweigstelle der Jrw. Agency, Berater Verband
der Ostiudcn ^tig in jüd. Gde. Berlin, 1933-39 Ltr. Alijah-Abt.
im Palästimi'^^^ ^cr ZVfD Beriin, führte Verhandlungen mit
NatSoz (u Ä ^^olf Eichmann) über die Emigr. dt. u. österr.
Juden nach Nistina. Mitgl. Bar Kochba. K.J.V.; 1939 Emigr.
Palästina mit ^ I-Zertifikat, Itd. Mitgl. H.O.G. u. I.O.M.E. Hai-
fa GeschätV- B^"*^ leMelakha (Handwerkerbank), ab 1946
Dir ab |W XR-Mitgl. Israel Ir.dustrial Bank Ltd. (Bank le
Taasiyah), O- Industrial Bank Til Aviv, gleichz. 1958-73 Be-
rater des Stcu^'^^s von Haifa, Von. Allgemeine Zionisten, dann
Liberale Pivf^*- später Gahal-Panei in Haifa, VorstMitgl. Libe-
rale Partei '^^ Ehrenmitgl. hr Manufacturers Assn.; 1961
Zeuge im i N^mann-Prozeß. Ku-atoriumsmitgl. Univ. Haifa,
Mitgl. VerNx»^^^ des Stadttheaten Haifa, Vors. Altersheim Bet
Dinah in H^«^ " Ausz.: Ehrenbürger der Stadt Haifa.
Qu: Fb. H^^^d- P^''^. - RFJI.
Linder Ant^ 5ludolf, Politiker, Partei- u. Verbandsfunktionär;
ceb 23 OKI ^^^0 Tu^nu(Thu^:^Severin/ Kleine Walachei,
cest 23 Soj^ ^^58 Feldkirch '/orariberg; kath.; V: Anton
Rudolf L, o^'^^- ^S^^' ß^s^)' K.rchenmaler; M: Maria, geb.
Valenta (ücn* 1^85 ?); « Maria Rosa Cadalbert (1873-1945),
StA • CH -^ ^^^^ Hollenstein (f^. 191 1), Schneidermeisterin,
A- Dornbiro Vorariberg; Antor (geb. 1918, gef. 1945); StA:
österr M^V.u ^34 GH; 1945 Ös-.trr.
Ab 1895 V*P«ziereriehre in N^'en, Mitgl. Verein jugendlicher
Arbeiter N^'^ Abschluß der Lthre Wanderschaft durch Ita-
lien Grieclv -^"^»D^"^^^^*^"^^^*^^^^^^*^- 1904-10 Arbeit
in Feldkircb Vorarlberg, Konsiinz, Zürich, Bekanntschaft mit
August BcN ^ Hermann Greuliin u. -> Friedrich Adler. 1911
nach Innsb"^'^» ^rb. im Bürc der Arbeiterbäckerei, Mitgl.
SDAP GoN^ "• Genossenscha^.ifunktionär. Ende 1913 Wahl
zum Arbeits ^'^^^''^^^^ ^^^ Vorari:erg, der sowohl die Agenden
der SDAP v* * ^^^ freien GeN^ eitschaften zu verwalten hatte,
Obmann \ .^.slesbildungsausschiß. 1914-18 Soldat im 1. WK,
Nov i9lS>^-^'^^chrnachVorarberg; 1918-34 nach Trennung
der Ageiu^ A von SDAP u. Gewerkschaften sowohl Landes-
parteisekr. ^^«'^ SDAP u. Mitgl. /»ichsparteivertretung wie Ob-
mann der \ Andesexekutive der Freien Gewerkschaften Öster-
reichs l^l^^-^-* StadtVO. D;mbirn u. MdL Vorarlberg,
1921-34 Nt^^R- Trat aktiv für ZusSchluß u. Zentralisierung
der KonsuoXi^nossenschaften cn;bis 1934 Landesobmann So-
zialdemoh^f'^'^^'^ Erziehungs- md Schulverein Freie Schule -
Kinderfrcu^"^' Red. u. Verwaler der sozdem. Ztg. Vorarlber-
Jf^flc/tr W34 während der '-bruarkämpfe kurzfristig ver-
haftet EnllA>»ting mit Angebot zim Wiedererscheinen der Vor-
arlberger l< ^*-^' ^"^^^^ Auflage intinatsoz. Tendenz. Noch im
Febr 19^'* <' **• Einreise in die xhweiz, von dort nach Frankr.
abgescholw »"^ Juni 1934 nach <autionshinteriegung Aufent-
II
T
s
u^nren häit I besser als überall.
ist es
»CHMITT
Geradlinigkeit der Umwege
Richard Löwenthal als „Zeuge des Jahrhunderts" (ZDF)
Wer von jungen Jahren an nach der De-
vise gelebt hat, immer deutlich zu sagen,
was er für das Nützliche und Richtige hält,
und wer damit früh Gehör fand und in der
Öffentlichkeit sich profilierte, der sollte ein
exemplarischer „Zeuge des Jahrhunderts"
sein. In dem Gespräch, das Hans-Chri-
stoph Knebusch mit dem emeritierten Ber-
liner Politologen Richard Löwenthal führ-
te, entstand aber der Eindruck, da werde
etwas Bekanntes noch einmal durchgenom-
men. Der gut unterrichtete und behutsam
Fragende schien mit Überraschungen selbst
nicht zu rechnen, als folgte das Leben des
Befragten einem klar vorgezeichneten Mu-
ster. Dabei ist das Gegenteil der Fall.
Richard Löwenthal ist immer von vorge-
zeichneten Bahnen abgewichen, hat seinen
eigenen Kurs ständig korrigiert, und erst in
der ganzen Folge von solchen Korrekturen
und Abgrenzungen ist eine Geradlinigkeit
sichtbar geworden, die sich in dem Ge-
spräch nun so unaufgeregt darbot.
Daß der Schüler des Berliner Mommsen-
Gymnasiums so wie andere seiner jüdi-
schen Mitschüler früh in die politische Ra-
dikalisierung der ersten Jahre der Weimarer
Republik hineingezogen wurde, daß der
Student sich den Kommunisten anschloß
und in einer der zahlenmäßig kleinen Grup-
pen an den deutschen Universitäten mit
Franz Borkenau zusammenarbeitete und
nach 1929 den Bruch mit der KP vollzog,
als diese unter dem Schlagwort des „Sozial-
faschismus" Sozialdemokraten und Nazis
gleichzeitig zu bekämpfen begann - das
waren Lehrjahre der politischen Abgren-
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ils Jerzy
Foto
zung. Im Gespräch passierten die Jahre der
Emigration in Prag und in England Revue,
der Weg von der Gruppe „Neu-Beginnen",
einem Kreis von abtrünnigen KP-Anhän-
gern, die den Einfluß auf die Sozialdemo-
kratie suchten, zur Mitarbeit bei dem
englischen Sender „Europäische Revolu-
tion" und schließlich in den journalisti-
schen Beruf. Am Ende vermerkt Löwenthal
den großen Eindruck dieser Jahre voller
Gefahrdungen: der einer funktionierenden
Demokratie, die er erstmals in England
kennenlernt, auch die Entschiedenheit, mit
welcher die Englänutr, so schlecht vorbe-
reitet, wie sie waren, in den Krieg eintraten,
nachdem sie die lange festgehaltene lllus'on
verabschiedet hatten, es ginge auch ohne
diesen Schritt. Neben der Freundschaft zu
den politischen Kampfgefährten - auch
wenn sich die Wege getrennt hatten -
scheint dies der Lichtpunkt des politischen
Lebens von Löwenthal geblieben zu sein.
Sein Beitritt zur SPD nach dem Krieg stand
so auch ganz im Zeichen der Auffassung
Kurt Schumachers von einer „demokrati-
schen Kampfpartei".
Streitbar blieb Löwenthal auch in der
Rolle des „Vordenkers" der SPD, die ihm
mit den Jahren durch die Schärfe seiner po-
litischen Analysen zuwuchs. Den Weg zur
neuen Ostpolitik beschritt er an der Seite
Willy Brandts, gegen dessen Kurs der Inte-
gration der Grünen und der neuen sozialen
Bewegungen er aber später aufs heftigste
opponierte, „ich habe nicht den Eindruck,
daß ich mjch geirrt habe", sagt er im
Gespräch. Überhaupt, man hat nicht den
Eindruck, daß er sich geirrt hat - auch
wenn er den Weg von der äußersten Linken
zum rechten Flügel der Sozialdemokraten
gegangen ist, ja als Konservativer bezeich-
net werden kann. Derselbe Weg ließe sich
auch als eine Folge von verzweifelten
Irrtümern, von Irrwegen und Umwegen
schildern. Es war nicht eine nachlassende
Präsenz des im vergangenen Jahr achtzig
gewordenen streitbaren Publizisten, die ihn
diesen Weg so entspannt noch einmal
schildern ließ, auch nicht die Obsession,
recht haben zu wollen. Ein wichtiges
Stichwort, das immer wiederkehrte, war /
das unauflallige „anständig". Die faire,
kompromißlose Auseinandersetzung auj '
ernster Überzeugung, die Bereitschaft, ai
dere zu respektieren, dies drängte sichj
ein Kriterium der Geradlinigkeit auf.
„Ich bin ein Kind der Auseinand;
zung mit dem Totalitarismus in
verschiedenen Formen", hat Löw<j
einmal gesagt. Darin ist sein
exemplarisch für den Intellektuellei
7^::^^^Mlflk^hrhunderts, auch wen]
i:ächs dies kaum vei
HENNING Ri;
Büchei
leric
rüb
Leo Löwenthal
Adorno-Preis für den Soziologen
Der Adorno-Preis geht dieses Jahr an
den Soziologen und Literaturwissenschaft-
ler Leo Löwenthal. Löwenthal gilt als einer
der Gründerväter der Kritischen Theorie,
deren Programm er vor allem auf das
Gebiet der Literatursoziologie anwendete.
Die Preisverleihung soll, wie der Frankfur-
ter Oberbürgermeister Volker Hauff erklär-
te, „ein großes Lebenswerk" würdigen und
die „fortdauernde und hochaktuelle" Be-
deutung der Frankfurter Schule für die
Heute außerdem
Aus deutschen Zeitschriften -
Frauenkämpfe einst und heute:
Seite 29
Ausstellungen im September:
Seite 30
„geistige Auseinandersetzung unserer Zeit"
herausstreichen. Der 89 Jahre alte Löwen-
thal stammt aus Frankfurt, emigrierte im
Jahre 1933 über die Schweiz in die
Vereinigten Staaten, wo er seit den fünfzi-
ger Jahren in Berkeley lehrte. Er ist einer
der letzten Überlebenden der einst berühm-
ten Frankfurter Schule. Der Preis wird am
I.Oktober in der Paulskirche übergeben,
ie Laudatio hält der Frankfurter Philo-
Jfred Schmidt. F.A.Z.
h^ ^Z.30
£^f4Srr C. %m€fBL Qj^L^cx-tvti
^ 2H
\
^h M IVO'
m
S/.IKR 2/91
161
Frederick Alexander Mann
Am 17. September verschied in London F. A. Mann kurz nach seinem
84. Geburtstag (11. August) mitten aus einem selten reichen Juristenle-
ben. Aufseinem Schreibtisch lagen die Druckfahnen zur 5. Auflage seines
längst zum Klassiker gewordenen Buches «The Legal Aspect of Money».
Noch vor wenigen Wochen nahm er an der Tagung des Institut de Droit
International, dessen langjähriges Mitglied er war, in Basel teil, voll
präsent mit seinen markanten Voten.
Aus Deutschland gebürtig erhielt er in diesem Land seine juristische
Ausbildung, stand nach seiner Promovierung bei Martin WolfT an der
Berliner Fakultät an der Schwelle einer akademischen Karriere, als er
1933 vor den Nationalsozialisten flüchten musste. In England begann er
von vorne, eignete sich innert kurzem Kenntnis und Kunst der so anders
gearteten englischen Jurisprudenz an, wurde Solicitor und Partner einer
der rührenden Londoner Kanzleien. Was als lastendes Schicksal begann,
entfaltete sich zu einem einzigartigen Juristenleben. Mann verband in
seltener Meisterschaft Wissenschaft und Praxis des internationalen Privat-
rechts wie des Völkerrechts und bereicherte diese Rechtsgebiete mit hun-
derten von Publikationen, wobei ihm insbesondere die Darstellung der
schwierigen Grenzübergänge zwischen den beiden Materien wie keinem
zweiten gelang. Als glänzende Zeugnisse seien aus den letzten Jahren nur
erwähnt die «Studies in International Law» (1973), «Foreign Aflairs in
English Courts» (1986), «Further Studies in International Law» (1990).
Seine Vertrautheit sowohl mit dem kontinental-europäischen wie dem
englischen Recht verschaffte Mann eine einzigartige, weltweite Autorität.
Es gab kaum eine «cause celebre», die er nicht als begehrter Gutachter,
Schiedsrichter oder Parteivertreter mitgestaltet hat. Kein geringerer als
Lord Denning sagte (1980) von ihm: «Of all my learned friends, Francis
Mann is the most learned of all». Wenn immer Gelehrte und Gerichte
Verwirrung stifteten, grifl' Mann zu seiner spitzen Feder und rückte die
Dinge mit Klarheit und Kürze wieder ins Lot. Noch vor kurzem hat er die
geplante Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft mit scharfen
Worten verurteilt. Keine Gnade fand vor ihm auch die Übernahme des
Römer Abkommens der EG von 1 980 über das internationale Vertragsrecht
durch England, wie er denn auch schon die Kodifikation des Internationa-
len Privatrechtes durch den schweizerischen Gesetzgeber klar abgelehnt
hatte; ein besonderer Dorn im Auge war ihm dabei das 1 2. Kapitel über die
internationalen Schiedsgerichte^ Obwohl Richter und Kollegen nicht selten
harte Kritik von ihm entg^egennehmen musstenTblTcb er mit vicTerr^voTL
ihnen dur(^treue..Freundschaft vejlxinden. "^
ZaEIreiche Ehrungen würdigten Werk und Wirken dieses grossen Juri-
sten: Honorarprofessor an der Universität Bonn, Fellow of the British
162
RSDIE 2/91
Acadcmy, Commander of thc British Empire, Ehrendoktor der Universi-
täten Kiel und Zürich. Seit vierzehn Jahren gibt es in London die «F. A.
Mann Lectures»; die nächste findet unter dem Vorsitz von Lord GofTof
Chieveley am 2L November statt. Seltene Auszeichnungen wurden ihm
noch in den letzten Jahren zuteil: 1989 das Ehrendoktorat der Universität
Oxford, zu Beginn dieses Jahres als erstem der Queen's Counsel ehrenhal-
ber und im vergangenen Juni die Ernennung zum Honorary Benchcr of
Gray's Inn.
Die Schweizer Kollegen, mit denen Francis Mann wissenschaftlich und
freundschaftlich verbunden war, werden ihm ein ehrenvolles Andenken
bewahren.
Anton Heini
102
THE AMERICAN JOURNAL OF INTERNATIONAL LAW [Vol. 86:92
protest or objection by the ofFended sovereign*' the violation of international law
cannot be raised as an issue.^'* Consent may indeed have this efFect, but mere
acquiescence or silence does not imply consent, waiver or estoppel, at any rate in
the absence of knowledge of the underlying facts. This sounds elementary, but
there are few sources of international law where the point is authoritatively stated.
The Chamber's pronouncements will, it is hoped, be carefully heeded.
F. A. Mann*
F. A. Mann (1907-1991)
Francis Mann, who died in London on September 16, 1991, at the age of 84,
was one of the leading litigating solicitors of the Century and an international
lawyer whose writings in the penumbra where public international law and inter-
national private law meet were unmatched. He was in the midst of correcting the
proofs of the fifth edition of his almost canonical work The Legal j^spect ofMoney,
initially published in 1938, when he suddenly died. He was in his habitual vigorous
form only two weeks earlier at the Basel session of the Institut de Droit Interna-
tional.
Mann emigrated from Germany to England within weeks of the Reichstag fire.
He became one of the many, and of the most distinguished, contributions made by
the Third Reich to the intellectual life of England. Having studied at the Universi-
ties of Geneva, Munich and Berlin, and worked as an assistant at the Faculty of
Law of the Friedrich Wilhelm University in Berlin from 1930 to 1933, where he
was destined for an academic career. Mann reestablished his life in London. He
took an LL.D. at the University of London, presenting the first edition of The
Legal Aspect ofMoney **as a sufficient warranty'* therefor. He began the practice of
law in 1934 with his wife, and, in 1946, became a solicitor. In the same year, he
returned to Berlin as a British member of the legal division of the Allied Control
Council, where he worked on the de-Nazification of German law.
Mann*s practice as a solicitor burgeoned to embrace some of the most promi-
nent cases and personalities of his day. He was among those who represented
Belgium before the International Court of Justice in the Barcelona Traction, Light
and Power Co., Ltd. case and was the lead and successful counsel of the Federal
Republic of Germany in the extended arbitral proceedings in the YoungLoan case.
His distinction was such that, by the end of his life, he was one of the first two
solicitors ever to be named honorary Queen's Counsel and the first solicitor ever
to be elected an honorary bencher of Gray's Inn. Mann lectured widely after the
Second World War, particularly at German universities, and in 1960 was af>-
pointed honorary Professor of Law at Bonn, to which he frequently returned to
teach international commercial law and English law. He was a Fellow of the British
Academy and the recipient of honorary degrees and distinctions from the Univer-
^ United States ex rel. Lujan v. Gengier, 510 F.2d 62, 67 (2d Cir. 1975) (emphasis addcd); Unilcd
Sutes V. Reed. 639 F.2d 896, 902 (2d Cir. 1981).
* Honorary Member, American Society of International Law.
Editor s note: We report, with deep regret, that F. A. Mann died before this Comment went to press
and before he could review the editorial changes made to conform the essay to AJIL and U.S. style.
We are privileged to be able to publish one of the last works of this distinguished authority. For an
appreciation of Dr. Mann's life and work, sce the memorial by Judge Stephen M. Schwebcl, which
immediately follows this Comment.
1992]
NOTES AND COMMENTS
103
sities of Kiel, Zürich, Berlin, London, Birmingham and, in 1991, Oxford. He was
an Honorary Member of the American Society of International Law.
Readers of this/ourna/ will know Mann not so much as a practitioner or teacher
but as a Scholar. Over some fifty years. Mann produced a stream of articles, notes
and book reviews that centered on the interrelationship of international and na-
tional law. His Studies in International Law (1973) brought together twenty-one of
those essays, and was awarded the Society's Certificate of Merit. In 1990, it was
supplemented by Further Studies in International Law, which contains another sev-
enteen essays. He also wrote extensively, in English and German, on the conflict of
laws, comparative law, the law of arbitration, expropriation, and monetary law.
Mann gave four courses of lectures at the Hague Academy of International Law,
and was the author of Foreign Affairs in English Courts (1986) and another half-
dozen legal works in German, as well as many diverse articles and scores of case
notes. Some articles dealt with questions of public policy, such as fusion of barris-
ters and solicitors, which Mann opposed, and European monetary union, of which
he was a strong critic. As of 1977, Mann had written 239 book reviews in legal
publications (they are listed in an appendix, together with a list of his other volumi-
nous writings as ofthat time, in a Festschrift in German and English, International
Law and Economic Order: Essays in Honour ofF. A. Mann on the Occasion ofHis 70th
Birthday, edited by Werner Flume, Hugo J. Hahn, Gerhard Kegel and Kenneth R.
Simmonds). • • u i j
A book review by Mann — even one of hundreds — was no exercise m bland
summary. Mann's lucid English prose was as piercing as his mind. He was mor-
dant; he took it as the duty of a critic to criticize. His case notes were no less
exacting. Mr. Justice Hoffmann recounts in The Guardian of September 20, 1991,
that "[l]ast year a member of the House of Lords confessed to me that he feit
nervous at seeing him [Mann] listening to argument in the Committee Room. He
could foresee that any shortcomings in his judgment would be remorselessly ex-
posed in the next number of the Law Quarterly Review^ Mannas crisp and commit-
ted style ran throughout his extensive publications. Mann was a man of convic-
tions, of strong views, and of a capacity for moral indignation. His writings were, if
not opinionated, certainly combative. They were marked by an extraordinary
acuity, which was as enlightening as it was stimulating. His conversation was no
less enlivening.
Mann was as committed to family and friends as to his convictions. A man of
flinty integrity and engaging charm, he was exceptionally cultured, especially in
music and literature. **Of all my leamed friends," Lord Denning wrote in his book
The Due Process ofLaw (1980), "Francis Mann is the most leamed of all."
The Stimulus of his remarkable mind and character will be missed.
Stephen M. Schwebel*
CORRESPONDENCE
The American Journal of International Law welcomes short Communica-
tions from its readers. It reserves the right to determine which letters
should be published and to edit any letters printed. Letters should con-
form to the same formal requirements as other manuscripts.
Judge of the International Court of Justice.
RIW 1991 Hefte
ISeite
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ße
ung
Ernst Mezger t
In den ersten Apriltagen starb in Paris Prof. Dr. mult. Ernst
Mezger, Avocat honoraire der Pariser Anwaltschaft.
Ernst Mezger wurde am 2. 10. 1908 in Berlin geboren. Er stu-
dierte Rechtswissenschaft in Heidelberg und Berlin, promo-
vierte nach dem ersten Staatsexamen bei Martin Wolf f , emi-
grierte aber noch 1933, nachdem er aus rassischen Gründen
aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurde. Damit kam
es zu einem Bruch in seiner Karriere, die sonst in höchster
Richterstellung oder in der Universitätslaufbahn ihren
Abschluß gefunden hätte.
Damit hat die deutsche Rechtswissenschaft Ernst Mezger
jetzt zum zweiten Mal verloren.
Mezger ging nach Paris und studierte dort an der Sorbonne,
promovierte ein zweites Mal (1937 über das neue deutsche
Aktienrecht) und mußte zwischen 1940 und 1944 mit seiner
ebenfalls aus Berlin geflüchteten Frau, wie viele andere
auch, untertauchen, um zu überleben.
Nach Kriegsende nahm Mezger seine wissenschaftliche
Arbeit wieder auf. Am 20. 4. 1955 leistete er in Paris den
Anwalt seid. Anfang der 60er Jahre übernahm er dann in
Paris den Lehrstuhl für deutsches Recht und deutsch- franzö-
sische Recht svergleichung, den er 25 Jahre lang nicht nur
innehatte, sondern auch ausfüllte.
Sein wissenschaftliches Werk ist umfangreich und nicht auf
die deutsch-französische Recht svergleichung beschränkt.
Er gehörte zu den wenigen profunden Kennern der Interna-
tionalen Schiedsgerichtsbarkeit; seine Beiträge in der
Revue Critique de Droit International Prive und in der
Revue de l'Arbitrage blieben wegweisend. Ebenso umfang-
reich war seine wissenschaftlich-schriftstellerische Tätig-
keit in deutschen Fachzeitschriften, Sammelwerken und
Festschriften. Allein im AWD-RIW erschienen von ihm zwi-
schen 1962 und 1984 an die 20 Beiträge.
Wenn Mezger 1987 in der Laudatio von Prof. Sandrock anläß-
lich der Verleihung der Ehrendoktorwürde der Universität
Münster als Nestor des deutsch-französischen Rechtsver-
kehrs bezeichnet wurde, so ist dies zutreffend.
Meine persönlichen Beziehungen zu Mezger beruhten auf
der gemeinsamen anwaltlichen Tätigkeit. Mezger war gerne
Anwalt, wenn auch seine Liebe weniger dem Justizpalast als
eher der Studierstube, den Bibliotheken und Hörsälen galt.
Mezger war immer ein liebenswürdiger, hilfsbereiter und im
positiven Sinne bescheidener Mensch und Kollege. Er
kannte uns jüngeren, aus Deutschland kommenden Kolle-
gen gebenüber keine Gefühle nachtragender Art, auch wenn
ihn der Bruch in seiner Karriere immer geschmerzt haben
muß. Das Bundesverdienstkreuz war hierfür nur ein schwa-
cher Trost.
Unbescheiden war er nur in seinem unstillbaren Wissens-
durst; seine fachliche Neugier kannte keine Grenzen. In
stundenlangen Tfelefongesprächen, die er seiner Eigenart
entsprechend plötzlich mit einem: „also dann auf Wiederse-
hen" beendete, mußten ihm ihn interessierende Fälle,
Urteile, Probleme berichtet werden, auf die er dann Monate
später ebenso abrupt zurückkam, um die neueste Lage zu er-
kunden.
Mezger besaß sehr viel Humor, er konnte herzhaft lachen
und durch seine treffenden, ironischen, aber nie verletzen-
den Bemerkungen auch zur Heiterkeit beitragen.
Alle, die Ernst Mezger kannten und ihm persönlich oder
beruflich nahestanden, die bei ihm Rat eingeholt und immer
erhalten haben, Kollegen, Mandanten und Studenten, wer-
den ihn nicht vergessen. Ernst Mezger war ein liebenswürdi-
ger, liebenswerter, feiner Mensch.
P. Klima, Avocat ä la Cour de Paris, Rechtsanwalt in
München
RIW 1991 Hefte
Inhaltsverzeichnis
Aufsätze:
Die Wahl der Rechtsform strategischer Allianzen
nach französischem, italienischem, spanischem und
deutschem Recht
Von Dr. Hans-Ulrich Geck,
M. B. A. (Univ. L. Bocconi), Köln 445
Die Anwendbarkeit der Art. 85 und 86 EWG-Vertrag
auf Unternehmenszusammenschlüsse nach
Inkrafttreten der EG-Fusionskontrollverordnung
Von Rechtsanwalt Dr. Hans- Jörg Niemeyer, Brüssel/
Stuttgart 448
Fusionskontrolle in Frankreich und ihre Bedeutung
für deutsche Unternehmen
Von Professor Dr. Louis Vogel und Rechtsanwalt
Joseph Vogel, Paris 453
Die Anerkennung und Vollstreckung von ICSID-
Schiedssprüchen in Frankreich
Von Michael J. Hahn, LL. M. (Michigan), Heidelberg 459
Die Novellierungen im Bereich des
Rüstungsexportrechts
Von Volker Epping, Wissenschaftlicher Assistent,
Ruhr-Universität Bochum 461
Reichweite von Incoterms im internationalen
Zuckerhandel
Von Jörn Ulrich Fink, London/München 470
Aspekte der Sicherung des Verkäufers und
Drittfinanzierers beim Immobilienerwerb nach
spanischem Recht
Von Dr. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe,
Akad. Rat a. Z., München 474
Änderungen im spanischen Steuer-,
Sozial versicherungs-, Bilanz- und Wirtschaftsrecht
1990/1991
Von Regierungsdirektor Dr. Heinz-Jürgen Selling,
Bonn 479
Errichtung eines Operational Headquarter in
Singapur
Von Dr. Andreas Respondek, LL.M., Attomey at
Law, Luxemburg 490
Sondervergütungen und DBA
Von Rechtsanwalt Justus Fischer-Zemin, M. Int.
Law/A. N. U., Hamburg 493
Das GAIT als „self-contained"* Regime
Von Petros C. Mavroidis, Heidelberg 497
Der Anwendungsvorrang von EG-Richtlinien -
Eine Diskussion ohne Ende?
Von Richter am Finanzgericht Rainer Weymüller,
München 501
Internationales Wirtschaftsrecht:
Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen
Handels durch Bierlieferungsverträge (EuGH) 504
Nichtanerkennung einer englischen Urteils-
auslegung des Art. 27 Nr. 2 EGÜbk (BGH) 510
Hinweis auf ausländischen Kooperationspartner
durch Rechtsanwalt (OIX} Hamm) 512
Inten
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MEISSNER, George Samuel, US, attorncy; b. Berlin. Ger. Aug
6 1929;s. Leo and Ida (Kobcr); in US sincc 1938; BSS.CCNY,
1949; LLB, Bklyn Law Seh. 1951. LLM. JD. 1955; m. Beverly
Rccd. Oct 28. 1951; c: Margo. Philip, Michclc, Stuart. Part-
ner, Spector, Meissner, Grcenspun. Bcrman & Fink, sincc
1969; partner, Spector & Meissner, 1961-68; spec army
counscl, Army-McCarthy Hearings, US Scn, 1954; chicf
counscl;'T<V Omic A&stiiilJly Cuiiim mrlVlcntät^Hygicnc,
1966-67; NY State Jt Leg Comm on Child CarcNeeds, 1968-
69; asso counsel, NY State Jt Leg Comm on Court Reorg.
1965; spec counsel to Congressman Frank Brasco on J and
IntI Afl'airs; admitted to practice in: all NY State Courts;
US Supr Court; US Circuit Court of Appeals; Fed Dist
Courts for E and S dists of NY. Capt, US Army, Judge Ad-
vocate Gen Corps. 1952-55. Co-chmn: Intl League for
Repatrialion of Russ J; Zionist Cultural Soc, Bklyn; cam-
paign chmn. cxec mcm, Dem Party, Bklyn; dir: Bklyn JCC;
Yeshiva Ateres Yisrocl; Yeshiva of Kings Bay; JNF, Mill
Basin Council; chmn, local draft bd; fmr: counscl, T Fnends
Soc* vice-prcs, Young Israel, Bcnsonhurst; Temple Sholom,
Fialbush; dir, Fiatbush Park J Cen; mcm: Bklyn Bar Assn;
KP;NYTrial Uwyers Assn; JWV; Bklyn Histadrut Council;
Milil Civic Assn ;c'lub, Thomas Jefferson Dem, dir. Rccipicnt:
Dist Service Award, Yeshiva of Kings Bay, 1967; Merit
. Award, Fialbush Park J Cen. 1967; Man of the Year Award,
Intl Lcaguc for Repatrialion of Russ J, 1969. Spec inlcrcst:
tpoliiical activities. Home: 2363 E65 St, Brooklyn, NY. Office:
16 Court St. Brooklyn, NY.
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K
2134
NJW 1987, Heft 35
Mitteilungen
ergeben sich neue Aufgaben; die Bewältigung unerledigter Altla-
sten wird dadurch nicht weniger dringlich. Im einzelnen:
(1) Am vordringlichsten sind verfahrensrechtliche Vorschriften,
welche die Bekanntmachung eines Vorhabens im Ausland und die
Beteiligung von Ausländern am deutschen Verwaltungsverfahren re-
geln'"*. Bei dieser Gelegenheit könnte auch die Bedeutung der (fehlen-
den) Gegenseitigkeit klargestellt werden.
(2) Sodann sind zweiseitige oder multilaterale Staatsverträge anzu-
streben, in denen zunächst die verfahrensrechtliche Gleichstellung
von Inländern und Ausländern auf der Basis der Gegenseitigkeit zu
regeln ist.
(3) Endziel muß die internationale Vereinheitlichung materiell-
rechtlicher Standards durch multilaterale Staatsverträge sein'^^. Denn
solange im Ausland niedrigere Standards als in Deutschland gelten,
verpufft der inländische Umweltschutz weitgehend wirkungslos.
Außerdem beeinträchtigt das bestehende Rechtsgefälle die deutsche
Industrie in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Innerhalb
der Europäischen Gemeinschaften sind die durch die Einheitliche Eu-
ropäische Akte geschaffenen Kompetenzen zur Rechtsangleichung
und Rechts Vereinheitlichung'^ auszuschöpfen.
IV. Fazit
Die Entscheidung des BVerwG erreicht eine Kongruenz zwi-
schen der tatsächlich grenzüberschreitenden Wirkung von Um-
weltbelastungen und der rechtlichen Behandlung dieses Sachver-
haltes im deutschen Atomrecht. Der rechtstheoretischc Ansatz-
punkt des Urteils kann über das Atomrecht hinaus auch für ande-
re Bereiche des deutschen internationalen Verwaltungsrechts
fruchtbar gemacht werden. Schließlich verdeutlicht die Entschei-
dung, wie wichtig die Weiterentwicklung des Umweltrechts auf
internationaler Ebene, insbesondere durch Staatsverträge, ist.
14) Dies kann auch im Verordnungswege geschehen, z. B. durch Er-
gänzung der §§ 4ff AtomVfV und §§ 8ff der 9. BImSchV.
15) Kunth, in: Pelzer (Hrsg.), International Harmonization in the Field
of Nuclear Energy Law, 1986, S. 182ff . 189ff (für das Atomrecht).
16) Art. 100a, 130r-130t EWGV i.d.F. d. Einheitlichen Europäischen
Akte (BGBIII 1986, 1102).
Mitteilungen
F. A. Mann zum 80. Geburtstag
Am 11.8. 1987 feierte Professor Dr. Dres. h.c. F. A. Mann, Fellow
of the British Academy, Mitglied des Institut de Droit International,
Commander of the British Empire, seinen 80. Geburtstag. Das bietet
erneut Anlaß, einem großen Juristen, dem bedeutendsten zeitgenössi-
schen Vertreter des Währungsrechts, dem herausragenden forensi-
schen und außerforensischen Wortführer rechtsstaatlichcr Bindung
jeglicher Obrigkeit, Dank zu sagen und die Verehrung auszuspre-
chen, die ihm Freunde, Kollegen und Schüler entgegenbringen. Sol-
che Anerkennung, ja Bewunderung gilt nicht zuletzt seinem Lebens-
weg, dessen anwaltlicher und rechtswissenschaftlicher Ertrag ange-
sichts thematischer Vielfalt und gedanklicher Tiefe wohl ohne Bei-
spiel sein dürfte. Die Gratulationsadressen zum 70. (NJW 1977, 1571)
und zum 75. Geburtstag (NJW 1982, 1923) des Jubilars haben Einzel-
heiten der vita nachgezeichnet, die ihren Wechsel vollen Verlauf eben-
so hervortreten lassen wie den gedanklichen Reichtum gerade seines
literarischen Schaffens.
1930 in Berlin auch für damalige Verhältnisse ungewöhnlich zeitig
promoviert, verblieben Mann nur wenige Jahre in seinem Heimat-
land, die Auftakt eines akademischen Lebensweges bilden sollten,
gerade auch nach dem Wunsche seines Lehrers Martin Woljf. Ihm hat
Mann stets als ,, einem der großen deutschen Juristen und gewiß ei-
nem der größten juristischen Lehrer dieses Jahrhunderts"' gehuldigt.
Daß der Jubilar in seinem Heimatland und weit darüber hinaus heute
vergleichbare Anerkennung genießt, ist Gemeingut, daß auch er zu
einem der größten juristischen Lehrer desselben Jahrhunderts gewor-
den ist, sei an dieser Stelle in Verehrung und aufrichtiger Dankbarkeit
von einem seiner Schüler vermerkt.
Mit der Übersiedlung nach London schon 1933 kam er SchHm-
mem zuvor. Daß er dort später in einer Anwaltskanzlei tätig wurde,
ist bekannt. Weniger geläufig ist, daß er vorher nochmals ein voll-
ständiges Jurastudium absolvierte, das er mit dem LL. D. der Univer-
sität London beschloß. Sein Erfolg als Anwalt führte ihn an die Spitze
einer der angesehensten -jetzt auch zahlenstärksten - Kanzleien Lon-
dons. Bis zum heutigen Tage wird er in bedeutsamen Rechtsstreitig-
keiten mit der Prozeßführung betraut. Nicht weniger begehrt sind
sein Rat und seine kautelarjuristische Fertigkeit. Das Young-Anleihe-
Schiedsverfahren, gerade anläßlich des 75. Geburtstages Manns we-
gen der Prägung von Prozeß und Ergebnis zugunsten der Bundesre-
publik durch ihn hervorgehoben, bildet ein Beispiel fiir sein Auftre-
ten vor zwischenstaatlichen Instanzen, dem sein Mitwirken am Bar-
celona-Traction-Fall vor dem Internationalen Gerichtshof diuf der Seite
Belgiens als weiterer Beleg hinzuzufügen bleibt. Seine forensische
Tätigkeit war aber nicht auf die Rolle des Parteivertreters beschränkt.
Dank Fachwissen und Gerechtigkeitssinn genießt er auch als Gutach-
ter und Schiedsrichter hohes Ansehen.
Umso mehr Beifall verdient es, daß F. A. Mann als wahrlich ge-
suchter Spender anwaltlichen Rates trotz seiner advokatorischen In-
anspruchnahme der Wissenschaft in Schrift und Wort so nachhaltige,
ja große Dienste leistet. Vor zehn Jahren erstreckte sich das Verzeich-
nis seiner Veröffentlichungen in der Festschrift zum 70. Geburtstag
über 19 Druckseiten und umfaßte mehr als 500 Titel, darunter neben
Büchern und Entscheidungsanmerkungen mehr als 80 Abhandlungen
in englischer und mehr als 60 in deutscher Sprache. Seitdem verging
kaum ein Quartal, ohne daß er durch eine neue Schrift seine Leser
bereichert hätte. Solidität der Dokumentation, gedankliche Durch-
dringung des Stoffes und - bei aller Gründlichkeit des Sammeins und
Sichtens einschlägigen Materials -juristischer Einfallsreichtum bilden
die Kennzeichen seines oeuvre bis heute, das sich nicht auf bestimmte
Disziplinen beschränkt. Zahl, Ausmaß und rechtswissenschaftlicher
Erkenntniswert seiner einschlägigen Schriften weisen freilich Wäh-
rungsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung als
Schwerpunkte seines literarischen Schaffens auf Daß das opus maxi-
mum ,,The Legal Aspect of Money", seit 1982 in der vierten Auflage
verfügbar, ungeachtet seiner uneingeschränkten weltweiten Aner-
kennung bislang nur als Übersetzung der zweiten Auflage in der
Muttersprache des Meisters der Gcldrechtswissenschaft vorliegt, sei
daher mit noch größerer Nachdrücklichkeit als beim ersten Anmah-
nen (NJW 1983, 501) erneut lebhaft bedauert und als Aufforderung
zum Tätigwerden verlautbart. Erst jüngst hat Mann in einer Art juri-
stischer Bekenntnisschrift Foreign Affairs in English Courts (1986) seine
Fähigkeit zu eingängiger Vermittlung facettenreicher Sachverhalte
und ihres Niederschlags im Rechtsgang des Vereinigten Königreichs
anhand des jeweiligen Richterspruchs nebst Sondervoten und ,,dis-
sent" bestätigt, die sich durch eindrucksvoll kritische, wenngleich
stets loyale Distanz zu einschlägiger Judikatur kennzeichnet. Seine
Kommentare gerade zum Rumasa-Komplcx, also der freilich nicht
einheitlichen Billigung von Enteignungsmaßnahmen der jetzigen
spanischen Regierung mit grenzüberschreitendem Geltungsanspruch
durch die britische Justiz, die nach Publikation seiner Monographie
erschienen, setzen jene gelegentlich herbe Stellungnahme fort. Solch
unabhängige Denkweise, als Kennzeichen der Veröffentlichungen ei-
nes advokatorisch tätigen Autors umso bemerkenswerter, kommt
noch immer den Lehrveranstaltungen des Jubilars zugute, die ihn als
Honorarprofessor an der Universität Bonn seit 1960 bis heute zum
geschätzten Mentor einer stattlichen Anzahl von Schülern mit einem
unverhältnismäßig hohen Anteil künftiger Ordinarien verschiedener
juristischer Disziplinen werden ließ, ihn freilich als gesuchten Vor-
tragsredner über Großbritannien und die Bundesrepublik hinaus um
die ganze Welt führte, so erst jüngst nach Südostasien. Die Verlei-
hung der Ehrendoktorwürde durch die Universtitäten Kiel und Zü-
rich legen Zeugnis fiir die Anerkennung gerade seines Beitrages zur
rechtswissenschaftlichen Unterweisung ab. Hält die Gratulations-
adresse zum 75. Geburtstag neben Ehrungen im Ausland und durch
Internationale Organisationen die Verleihung des Großen Bundes-
verdienstkreuzes mit Stern fest, so ist nunmehr nachzutragen, daß
Mann im Jahre 1983 als führender Vertreter der Rechtswissenschaft
den Forschungspreis für ausländische Geisteswissenschaftler der
Alexander von Humboldt-Stiftung empfing. Der Porträtskizze blie-
ben zahlreiche Einzelheiten hinzuzufiigen, auf deren erstmalige oder
erneute Angabe wohl auch im Sinne des Jubilars verzichtet wird. Wie
sehr er sich der Mitarbeit in Sachverständigengremien verpflichtet
weiß, belegt die tätige Mitgliedschaft in verschiedenen einschlägigen
1) Beiträge zum Internationalen Privatrecht 7 (1976).
Mitteilutif^ett
NJW 1987, Heft 35 2135
Gruppen in Großbritannien und im Bereich Internationaler Organisa-
tionen, vorab im Geldrechtsausschuß der International Law Associa-
tion, dessen Sitzungen der Mitgründer F. A. Mann nach wie vor
prägt.
Sein Wirken im Dienste des Rechts, dessen Gewicht und bleibende
Bedeutung sich hier nur andeuten ließen, sein nachhaltiges Eintreten
fiir Gerechtigkeit und Mehren juristischer Erkenntnis wird seinen
Freunden und Kollegen, seinen Lesern und Hörern weiterhin Gewiß-
heit bleiben. Daß ihm dafür Gesundheit und Schaffenskraft noch viele
Jahre zur Seite stehen mögen, beflügelt als wichtigster Geburtstags-
wunsch alle Gratulanten. Ad multos felicissimos annos!
Professor Dr. Dr. h.c. HugoJ. Hahn, Würzburg
Wilhelm Wengler zum 80. Geburtstag
Am 12. 6. 1987 hat Professor Dr. Dr. Dres. h.c. Wilhelm Wengler,
emeritierter Ordinarius für internationales Recht, Rechtsverglei-
chung und allgemeine Rechtslehre an der Freien Universität Berlin,
sein 80. Lebensjahr vollendet.
In einem Alter, in dem viele andere, die ihr Leben der Wissenschaft
widmeten, längst die Feder aus der Hand gelegt haben, ist dieser
große Gelehrte, dessen Leben und Werk in dieser Zeitschrift schon
wiederholt gewürdigt worden ist\ noch immer unermüdlich tätig.
Seine zahlreichen Veröffentlichungen allein in den letzten fünf Jahren
umfassen wiederum das ganze Spektrum des internationalen Rechts.
Neben vielen kleineren Beiträgen, zu denen auch seine Berichte über
die neuesten Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs in der
NJW gehörten^, sind vor allem seine großen Aufsätze über ,,Die
Gestaltung des internationalen Privatrechts der Schuldverträge unter
allgemeinen Leitprinzipien"\ über ,,Die Wirkungen nichtrcchtlicher
Verträge zwischen Staaten'"* und seine Saarbrückener Vorträge über
,, Berlin in völkerrechtlichen Übereinkommen der Bundesrepublik
Deutschland" (1984, 43 S.), den ,, Inlandsbegriff im deutschen Recht
mit besonderer Berücksichtigung des Personenstandsrechts" (1986,
28 S.) und ,,Das Selbstbestimmungsrecht der Völker als Menschen-
recht" (1986, 24 S.) zu nennen, daneben aber auch sein reizvoller und
anregender Beitrag über ,, Rechtsnormbildung und Rechtsfortbil-
dung in der Verfassung von Papua-Neuguinea"^ Wir dürfen noch
viele wegweisende Arbeiten von ihm erhoffen, vielleicht sogar noch
ein größeres Werk zur allgemeinen Rechtslehre, seinem dritten Fach,
dem er in den letzten Jahren verstärkt sein Interesse zugewandt hat.
Seine ,, Schriften zur deutschen Frage 1948-1986" sind in einem Sam-
melband (hrsg. von Gottfried Zieger) pünktlich zu seinem Ehrentag
erschienen.
Wenglers wissenschaftliche Lebensleistung fand erneut internatio-
nale Anerkennung, als das hochangesehene und exklusive ,, Institut
de droit international", dem er bereits seit 1950 angehört und dessen
Präsident er in den Jahren 1973-75 war, ihm 1985 die Ehrenmitglied-
schaft verheb.
Wen wundert es, daß er auch seinen Geburtstag nicht in stiller
häuslicher Beschaulichkeit beging, sondern im Kreise jüngerer Fach-
genossen bei einem ihm zu Ehren veranstalteten wissenschaftlichen
Kolloquium ,,Zur Rechtslage Deutschlands - innerstaatlich und in-
ternational", an dem er auch selbst sehr aktiv mitwirkte. Wir wün-
schen ihm noch viele Jahre fruchtbaren wissenschaftlichen Wirkens!
Professor Dr. Klaus Wähler, Berlin
1) NJW 1977, 1141; 1982, 1444.
2) NJW 1982, 1198f ; 1985, 1266f ; 1986, 2994 ff.
3) RabelsZ47(1983), 215ff
4) ArchVölkR 22 (1984), 306ff.
5) JöR 32 (1983), 647 ff
VI. Deutsch-italienisches Verfassungsrechtskolloquium
Am 5. und 6. 6. 1987 fand in Pavia das VI. Deutsch-italienische
Verfassungsrechtskolloquium statt. Die beiden Arbeitsthemen, zu
denen jeweils ein Landesbericht vorlag, waren diesmal der Medien-
ordnung entnommen worden. ,, Der Journalist in der Verfassungs-
ordnung" hieß der erste Beratungsgegenstand, über den auf deut-
scher Seite Privatdozent Dr. J. Becker (Freiburg) sowie auf italieni-
scher Seite Prof Dr. M. Pedrazza Gorlero (Verona) berichteten. Den
zweiten Themenkreis bildete die Privatfunkordnung. Hierzu referier-
ten Prof Dr. H. Bethge (Passau) sowie Prof Dr. A. Pace (Rom).
Becker entwarf in seinem Bericht ein nicht nur rechtliches, sondern
auch tatsächhches Gesamtpanorama des Journalistenberufs. Den
Hauptakzent auf die subjektiv-rechtliche Seite der Pressefreiheit le-
gend, lehnte er die Zulässigkeit von Zugangsregelungen und Quahfi-
kationsanforderungen generell ab. Als Hauptproblem des Rundfunks
bezeichnete er andererseits die weitgehende Herrschaft über den
Wort- und Bildapparat, welche die in den öffentlichrechtlichen An-
stalten tätigen ,, Kommunikatoren" sich auf Kosten der Intendanten
hätten verschaffen können. Die angebliche öffentliche Aufgabe des
Journalisten habe keinen rechtlich faßbaren Gehalt; möglichen Miß-
bräuchen publizistischer Meinungsmacht könne mit einem intensi-
vierten Appell an sein Berufsethos begegnet werden. Pedrazza Gorle-
ro machte die deutschen Teilnehmer mit den vielfältigen ungelösten
Problemen vertraut, die in Italien das Gesetz vom 3. 2. 1969 über die
Ordnung des Journalistcnberufs aufwirft, und befaßte sich eingehend
mit den Haftungsregelungen, denen der Journalist nach Strafrecht,
Zivilrecht und Disziplinarrecht unterliegt. Er unterstrich, wie ein-
schneidend die Informationsfreiheit vor allem durch das jüngst von
Schrifttum und Rechtsprechung entwickelte ,,diritto alla identitä per-
sonale" beeinträchtigt werden könne, das in vielen Zügen mit dem
deutschen Persönlichkeitsrecht vergleichbar ist, sachlich aber mit sei-
nem Anspruch auf wirklichkeitsgetreue Darstellung der Gesamtper-
sönlichkeit weit darüber hinausgreift.
Die Diskussion unter der Leitung von H. H. Klein (Göttingen/
Karlsruhe) kreiste vor allem um die Zulässigkeit einer ,,Verkamme-
rung" des Journalistenberufs, die von Th. Oppertnann (Tübingen) be-
jaht, sonst aber durchweg abgelehnt wurde. Allgemein war man sich
jedenfalls bewußt, daß die Skepsis gegenüber einer berufsständischen
Ordnung in beiden Ländern auf den Erfahrungen mit der nationalso-
zialistischen und der faschistischen Diktatur beruht. Im übrigen ging
es um das Verständnis der Äußerungsfreiheit des Journalisten als ei-
nes liberalen oder eines Funktionsgrundrechts. Im Bereich des Rund-
funks, so machte vor allem P. Badura (München) geltend, bedeute die
Berufung auf das traditionelle Freiheitsrecht im praktischen Ergebnis,
daß der Journalist sich zum Herrn des Mediums aufwerfe.
Zum zweiten Thema stellte Pace, der die staatliche Rundfunkan-
stalt RAl in vielen Prozessen vertreten hat, sorgfältig die Vcrquik-
kung von Verfassungsrechtsprechung, Gesetzgebung und tatsächli-
cher Entwicklung dar. Das ursprüngliche Staatsmonopol, das zu-
nächst vor allem mit der Knappheit der verfügbaren Frequenzen be-
gründet worden war, wurde vom Verfassungsgerichtshof vom Jahr
1974 an im Hinblick auf den örtlichen Rundfunk für verfassungswid-
rig erklärt. Während seitdem eine Fülle von privaten Hörfunksendern
entstanden ist, hat sich erwiesen, daß die Investitionen für ein örtli-
ches Fernsehen zu hohe Anforderungen stellen. Durch geschickte
Ausnutzung der Rechtslage, die durch eine weitgehende Untätigkeit
des Gesetzgebers gekennzeichnet ist, ist es der Berlusconi-Gvu^ipc ge-
lungen, sich de facto als nationaler Sendeträger zu konstituieren und
mit mehreren Programmen in Konkurrenz zu der staathchen Anstalt
RAl zu treten. Bethge, der den privaten Rundfunk als ,, Kommerz-
funk" bezeichnete, ließ in seinen Ausfuhrungen eine deutliche Zu-
rückhaltung spüren. Eine grundrechtliche Rundfunkfreiheit gebe es
nicht. Demgemäß brauche auch der Landesgesetzgeber privaten
Rundfunk nicht zu gestatten. Zulässig seien hingegen Gesetze zur
Kontrolle und Zügelung journalistischer Macht.
Unter Berücksichtigung der italienischen Praxis wurde in der Dis-
kussion auch von den deutschen Teilnehmern mehrfach die Frage
gestellt, ob nicht ,,die Technik dem Recht davoneile" (E. Denninger,
Frankfurt), zumal das europäische Gemeinschaftsrecht beginne, die
bisherige nationale Abgeschiedenheit der Fernsehordnung aufzubre-
chen. Kontrovers blieb, ob der Gedanke einer öffentlichen Aufgabe
mit den drei Komponenten Information, Unterhaltung und Bildung
die Konstruktion einer Rundfunkordnung zu tragen vermag (Badura)
oder ob das Problem nicht schlicht unter dem Aspekt der Gefahren-
abwehr zu sehen ist {R. Grawert, Bochum). Von italienischer Seite
wurde betont, daß manche der ursprünglich befürchteten Gefahren
durch die spätere Entwicklung falsifiziert worden seien; es gelte daher
auch, Berührungsängste abzustreifen und die Probleme empirisch-
realitätsnah zu betrachten {V. Onida, Mailand).
2136
NJW1987, Heft 35
Mitteilungen
Der Zyklus der in zweijährigem Turnus abgehaltenen deutsch-
italienischen Verfassungsrechtskolloquien hat sich seit zehn Jahren als
Quelle vielfältiger Anregungen bewährt. Für die Organisatoren und
Teilnehmer stellt sich nunmehr die Frage, in welcher Form der
Schritt in das zweite Dezennium getan werden soll.
Professor Dr. Christian Tomuschat, Bonn
Jahrestagung 1986 der Deutsch-Niederländischen Juri-
stenkonferenz
Der Niederländische Arbeitsausschuß unter dem Vorsitz von Pro-
fessor Mr. P. A. Stein (Amsterdam) hatte zur 38. Arbeitstagung der
Deutsch-Niederländischen Juristenkonferenz vom 3. bis 5. 10. 1986
nach Breda eingeladen. In dem historischen Nassau-Saal der Königli-
chen Militärakademie referierte für die deutsche Seite Professor Dr.
Peter Hommelhoff (BieMM) zum Thema ,, Auf dem Weg zu einem
Organisationsrecht des Konzerns" und knüpfte dabei an die Bemer-
kung in der Regierungsbegründung zum Aktiengesetz 1965 an, seine
Bestimmungen über ,, Verbundene Unternehmen" seien bereits als
Grundzüge einer Konzernverfassung anzusehen. Nach der Ansicht
des Referenten müßten auf dem Weg vom Recht der verbundenen
Unternehmen zum Konzernrecht schon heute die im Konzern ver-
bundenen Gesellschaften als Konzcrnglieder auf den einzelnen Kon-
zernstufen mit der Folge betrachtet werden, daß ihre Organe kon-
zernspezifische Aufgaben und Kompetenzen hätten. Einer möglichen
weiteren Entwicklung zum Konzern als rechtliche, aber gegenüber
den Konzerngliedern eigenständigem Verband stand der Referent
eher reserviert gegenüber. Eingehend beschäftigte er sich mit den
BGH-Urteilen ,,Hoesch/Hoogovens" und ,, Holzmüller"; ihnen
stimmte er in den Ergebnissen weitgehend zu, hielt jedoch die Be-
gründung der Aktionärskompetenzen für ergänzungsbedürftig. We-
der das Mitspracherecht bei der Konzcrnbildung noch die Mitent-
scheidungsbefugnisse während einer bestehenden Konzernverbin-
dung ließen sich allein mit dem Schutz des Mitgliedschaftsrechts vor
konzernbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen. In den Vorder-
grund stellte der Referent die Überlegung, auch die großen Aktienge-
sellschaften an der Spitze tiefgestaffelter Konzerne müßten in ausrei-
chendem Maße an den Willen ihrer Aktionärsgesamtheit zurückge-
koppelt bleiben, um dies Grundanliegen des Reformgesetzes von
1965 ebenfalls in modernen Organisationsformen der Praxis zu ver-
wirklichen. - Niederländische Diskussionsteilnehmcr wiesen u. a.
darauf hin, daß die Stärkung der Aktionäre in der Konzernspitze
schon deshalb kein praktisches Problem in diesem Lande sei, weil
dort die Aktien auf Zertifikatbüros übertragen würden und die Ak-
tionäre dann kein eigenes Stimmrecht hätten. Für den Konzern wür-
den in den Niederlanden andere Fragen diskutiert, so etwa die der
Mitbestimmung der Arbeitnehmer und des Schutzes der wirtschaft-
lich prosperierenden Konzerntöchter vor ihrer maroden Konzern-
mutter.
,, Durchgriff und Haftung bei den Handelsgesellschaften in den
Niederlanden" war das Thema des zweiten Referats, das Prof Mr. P.
Schilfgaarde (Reichsuniversität Groningen) für die niederländische Sei-
te in dem erst wenige Tage zuvor von Königin Beatrix seiner Bestim-
mung übergebenen neu erbauten Landgericht von Breda hielt. Der
Vortragende stellte einleitend fest, daß in der gesellschaftsrechtlichen
Praxis der Niederlande die Haftung der Vorstandsmitglieder und
Aufsichtsräte der Handelsgesellschaften bisher keine Rolle gespielt
habe. So habe Prof Mr. W. C. L. van der Grinten, der Nestor des
Gesellschaftsrechts in den Niederlanden, unwidersprochen von dem
,, Mythos von der Haftung" sprechen können. In den Niederlanden
befinde man sich jetzt auf Gegenkurs. In den Mittelpunkt seiner Aus-
fuhrungen rückte Schilfgaarde eine Würdigung des zweiten und drit-
ten Mißbrauchsgesetzes. Beide Gesetze sind verabschiedet, aber noch
nicht in Kraft. Das zweite Mißbrauchsgesetz fuhrt fiir alle kommer-
ziellen Gesellschaften die gesamtschuldnerische Haftung der Vor-
standsmitglieder für den Fall ein, daß die Gesellschaft ihrer Pflicht zur
Abführung von Lohn- und Einkommensteuern sowie Sozialversiche-
rungsbeiträgen nicht nachkommt. Die persönliche Haftung der Vor-
standsmitglieder ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Nicht-
zahlung die Folge einer offensichtlich nicht ordnungsgemäßen Ge-
schäftsführung ist. In dieser gesetzlichen Formulierung sah der Refe-
rent das Einfallstor für erhebliche Feststellungs- und Auslegungspro-
bleme. Der Gefahr, daß die Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen
durch die Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werde,
versuche das Gesetz dadurch zu begegnen, daß es hinsichtlich der
Nichtleistung dieser Abgaben für den Vorstand eine Meldepflicht
einführe. Bei einer Verletzung der Meldepflicht durch die Vorstands-
mitglieder werde die kausale Verknüpfung ihrer Haftung mit der
nichtordnungsgemäßen Geschäftsführung gelöst. Den Vorstandsmit-
gliedern bleibe dann nur noch eine Exkulpationsmöghchkeit. Schilf-
gaarde befürchtete, daß das zweite Mißbrauchsgesetz zu einer Bevor-
zugung öffentlicher Gläubiger gegenüber privaten Gläubigern fuhren
werde, weil die Vorstandsmitglieder bestrebt sein würden, zur Aus-
schaltung ihrer persönlichen Haftung vorrangig Steuern und Beiträge
zu entrichten. Im dritten Mißbrauchsgesetz geht es um die persönli-
che gesamtschuldnerische Haftung der Vorstandsmitglieder für das
Defizit gegenüber der Konkursmasse. Haftungsvoraussetzung ist,
daß die nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den Vor-
stand eine wichtige Ursache für den Konkurs der Gesellschaft gewe-
sen ist, wobei das Gesetz Pflichtverletzung und KausaHtät fingiert,
wenn der Vorstand die Buchfiihrungspflicht nicht voll erfüllt und den
Jahresabschluß der Gesellschaft für das vergangene Wirtschaftsjahr
nicht rechtzeitig veröffentlicht hat. Die vorgesehene kollektive Haf-
tung aller Vorstandsmitglieder bei bloßer Exkulpationsmöghchkeit
hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Meinungskontro-
versen über Handhabung und Auslegung geführt. Der Vortrag Schilf-
gaardes wird im Heft 2/1987 der Zeitschrift für Unternehmens- und
Gesellschaftsrecht veröffentlicht werden.
Im deutschen Arbeitsausschuß der Konferenz hat es einen Wechsel
im Amt des Vorsitzenden gegeben, das zusammen mit einem Hoch-
schullehrer von der Universität Münster - zur Zeit Professor Dr.
Bernhard Großfeld - traditionsgemäß für die Justizseite vom Präsiden-
ten des Landgerichts Münster wahrgenommen wird. Da Präsident
des Landgerichts Walter Drerup mit dem Erreichen der Altersgrenze
in den Ruhestand getreten ist, führt nunmehr an seiner Stelle sein
Nachfolger, Präsident des Landgerichts Helmut Proppe, den Vorsitz
im deutschen Arbeitsausschuß. Während eines Empfangs in der
Waalsc Kirche zu Breda überreichte der Bürgermeister der Stadt dem
früheren Vorsitzenden des deutschen Arbeitsausschusses den Orden
,, Offizier des Hauses Oranien-Nassau", den Königin Beatrix Walter
Drerup verliehen hatte. Mit dieser hohen niederländischen Auszeich-
nung wurden die großen Verdienste gewürdigt, die Walter Drerup
sich als lan^ähriger Vorsitzender des deutschen Arbeitsausschusses
der Deutsch-Niederländischen Juristenkonferenz um die Zusammen-
arbeit niederländischer und deutscher Juristen erworben hat. Die
39. Arbeitstagung soll vom 2.-4. 10. 1987 in Hagen stattfinden.
Vizepräsident des LG Dr. Peter Schröder, Münster
Nochmals: Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Forderun-
gen und Schuldtitel aus Vertrags- und Schadensersatz-
recht gegen Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte in
der Bundesrepublik Deutschland
In der in NJW 1987, 1 126 abgedruckten Mitteilung wird unter I 1
(6) zu den Anschriften und Zuständigkeitsbereichen der Services Liai-
son Officers für die britischen Streitkräfte auf die im folgenden abge-
druckte Anlage hingewiesen. Aufgrund eines redaktionellen Verse-
hens ist eine Publikation der Anlage in NJW 1987, 1 126 unterblieben.
Die Veröffentlichung wird nunmehr nachgeholt'.
Zuständigkeitsbereich der Services Liaison OfHcers für die bri-
tischen Streitkräfte in Deutschland
Zuständigkeits-
bereich
Büroanschrift
Tel. -Nr.
LAND NORDRHEIN/WESTFALEN
Services Liaison Office
Sauerweg 23
4000 Düsseldorfs
0211/435-0362
-0336
L/K Neuss Services Liaison Office Mönchengladbach
S/K Mönchengladbach 4050 Mönchengladbach 021 61/1 6991-337
S/K Viersen Schillerstraße 54
1) Vgl. auch schon den Umschlagteil von NJW 1987, Heft 27, S. X.
\\
V
/
Mitteilungen
Assessor Dr. Hans Peter Brause, Darmstadt
Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde bei
Ausweisungs- und Abschiebungsentscheidungen^
/. Verfassungswidrigkeit der §§11 II, 14 1 2 AuslG
V. Pollern befürwortet eine Prüfungskompetenz der Ausländer-
behörden bei deren Ausweisungs- und Abschiebungsentscheidun-
gen bezügHch asylrechtlich relevanter Sachverhalte auch bei Stel-
lung eines Asylantrags und vor rechtskräftiger Entscheidung über
diesen. Diese Auffassung kann nicht unwidersprochen bleiben.
Zunächst ist schon die Fragestellung nach der Prüfungskompetenz
nicht korrekt, denn das Postulat einer ,,inzidenten Prüfung des
Asylanspruchs bei offensichtlicher Unbegründetheit" des Asylan-
trags normiert das Ergebnis der Prüfung des Asylsachverhalts als
Voraussetzung der Zulässigkeit der Prüfung selbst. Zu behandeln
ist also die Frage, ob § 10 AuslG trotz Stellung eines Asylantrags in
den von v. Pollern erörterten Fällen uneingeschränkt anzuwenden
ist, oder ob die Stellung des Antrags nicht eine Ausweisung und
Abschiebung verhindert, bzw. diese Maßnahmen nur unter der
Voraussetzung des § 14 I 2 AuslG ermöglicht^
Die angeführte Rechtsprechung des OVG Berlin und des VGH
Mannheim gelangt dann zur Anwendung des § 10 AuslG, wenn der
Asylantrag wegen Rechtsmißbrauchs unbeachtlich oder dieser
Antrag offensichtlich unbegründet ist. Eine inzidente Prüfung soll
im Rahmen der §§ 11 II, 141 AuslG sogar dann zulässig sein,
wenn der Asylantrag nicht offensichtHch unbegründet (also mög-
licherweise begründet oder unbegründet) ist. Um aber das im
Zivilrecht, also im Bereich grundsätzlich vorhandener Gleichord-
nung der Rechtssubjekte, entwickelte Institut des Rechtsmiß-
brauchs" auf den seinem Wortlaut nach unbeschränkten Art.
16 II 2 GG anzuwenden, muß zunächst grundrechtsdogmatisch
das Schrankenproblem erörtert und gelöst werden. Dies um so
mehr, weil Art. 18 GG einen speziellen Verwirkungstatbestand
für das Asylgrundrecht normiert. So hat Kimminich^ überzeugend
nachgewiesen, daß Art. 16 II 2 GG weder durch Regeln des allge-
meinen Völkerrechts"*, Art. 32, 33 der Flüchtlingskonvention i. V.
mit § 14 I 2 AuslG noch durch einen ,,Gemeinschaftsvorbehalt"^
wirksam eingeschränkt werden könne, und für eine Änderung des
Art. 16 II 2 selbst plädiert, sofern Einschränkungen rechtspoli-
tisch für erforderlich gehalten würden^. Das bedeutet, daß die
Annahme eines Rechtsmißbrauchs des Asylrechts neben Art. 18
GG ausscheidet und ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt
hat, so behandelt werden muß wie ein anerkannter Asylant, und
daß darüber hinaus §§ 11 II, 14 I 2 AuslG verfassungswidrig sind^.
Aber selbst wenn man die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit
Art. 16 II 2 und 18 GG unter Berufung auf ,,das Recht des Zu-
fluchtsstaates auf Selbsterhaltung"^ bejaht, wäre eine Nichtbe-
rücksichtigung des Asylantrags bei den aufenthaltsrechtlichen
Entscheidungen der Ausländerbehörden nur dann möglich, wenn
dem Ausländer eine aktive Gefährdung der Staatssicherheit der
Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen wäre, was jedenfalls
eine uneingeschränkte Anwendung des § 10 AuslG ausschHeßt*^.
Gerade wenn man mit v. Pollern richtig von einer nur deklaratori-
schen Bedeutung des Anerkennungsverfahrens ausgeht, wären die
Einschränkungen der §§ 11 II, 14 I 2 AuslG in jedem Fall zu be-
achten.
//. Keine Ausweisung vor rechtskräftiger Entscheidung über Asylantrag
Daneben hätte es nahegelegen, gesetzesimmanent zu prüfen, ob
die Einrichtung des gesonderten Asylanerkennungsverfahrens
nicht eine Bewertung des Asylsachverhalts durch andere Behör-
den verbietet'^ und die Regelung des § 40 AuslG nicht ein Indiz
dafür ist, daß eine Ausweisung vor rechtskräftiger Entscheidung
über den Asylantrag nicht möglich ist. Nicht umsonst geht Nr. 4
VwV zu § 11 AuslG davon aus, daß ein laufendes Anerkennungs-
verfahren eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung gegen den
Asylbewerber verbietet, wenn nicht Gründe des § 14 I 2 AuslG
vorliegen. In diesem Zusammenhang hätte auch die Frage einer
möglichen Außenwirkung dieser Verwaltungsvorschrift zugun-
sten des Asylbewerbers berücksichtigt werden müssen".
Nach § 21 III 2 AuslG haben Widerspruch und Anfechtungskla-
ge gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis keine aufschie-
bende Wirkung, desgleichen nach § 187 III VwGO i.V. mit Lan-
desrecht gegen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen, mit
N]W 1911, Heft 35
1571
denen die Pflicht zur Ausreise durchgesetzt wird. In den Ländern,
in denen ein Rechtsbehelf gegen eine Vollzugsmaßnahme auf-
schiebende Wirkung hat, bestehen nur geringe Anforderungen an
die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung^^.
Wären nach v. Pollern die Ausländerbehörden trotz Stellung eines
Asylantrags befugt, über diesen inzident im Rahmen aufenthalts-
rechtlicher Maßnahmen zu entscheiden, würde das Grundrecht
auf Asyl in vielen Fällen auf ein Recht auf summarische Prüfung
gem. § 80 V 1 VwGO verkürzt. Diese Konsequenz ist mit Art. 16
II 2 GG schlechthin unvereinbar.
* Erwiderung zu v. Pollern, NJW 1976, 2059.
1) So Nr. 4 VwV zu § 11 AuslG und Nr. 3 S. 2 zu § 14 AuslG.
2) Vgl. Palandt-Heinrichs, BGB. 36. Aufl. (1977), § 242 Anm. 4c.
3) JZ 1965 S. 739ff.; ders., in: BK, Art. 16 (Zweitbearb.) Rdnrn. 182ff.
4) JZ 1965, 740 f.
5) AaO, S. 743ff.
6) AaO, S. 745.
7) Ausdrücklich Franz, NJW 1968, 1559 ; Lerche, in: Festschr. f. Arndt,
S. 214; Heldmann, AusländerR, Disziplinarordnung für die Minderheit,
S. 149; a.A. BVerwG, NJW 1976, 940 (942) m.krit. Anm. Schnapp, der
dem BVerwG vorhält, seine Argumentation mit der praktischen Konkor-
danz bedeute eine Wiederbelebung des Gemeinschaftsvorbehalts, und der
überzeugend darauf verweist, daß deshalb, weil die einzige Alternative zur
Gewährung des Asylrechts seine Vernichtung sei, eine Abschiebung eines
Asylanten den Wesensgehalt des Asylrechts verletze und gegen Art. 19 II
GG verstoße. Vgl auch v. Mangoldt-Klein, GG, 2. Aufl., Art. 16 II 5, die
Art. 16 II 2 GG als Statusrecht begreifen und daraus ein Abweisungs-,
Abschiebungs- und Auslieferungsverbot ableiten.
8) Kloesel-Christ, Dt. AusländerR, § 28 Anm 2; ebenso BVerwG, NJW
1976, 490, das aber ebenfalls auf die Sicherheit der Bevölkerung (Schutz vor
Straftaten durch asylberechtigte Ausländer) abstellt.
9) Vgl. Maunz, in Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 16 Rdnr. 47.
10) Diese Argumentation betont neuestens OVG Koblenz, NJW 1977,
510.
11) Vgl. Ossenbühl, Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz,
S. 486ff.
12) Vgl. Kloesel-Christ (o. Fußn. 8), § 13 Anm. 7b.
Mitteilungen
F. A. Mann zum 70. Geburtstag
Am 11.8. 1977 feiert Professor Dr. jur. F.A. Mann, LL. D., Lon-
don, seinen 70. Geburtstag. Das bietet Anlaß, einem großen Juristen,
dem bedeutendsten zeitgenössischen Vertreter des Währungsrechts,
dem unerschrockenen forensischen und außerforensischen Verfechter
rechtsstaatlicher Bindung jeglicher Obrigkeit Dank und Anerkennung
zu sagen, ja die Verehrung auszusprechen, die ihm Freunde, Kollegen
und Schüler entgegenbringen.
Mann entstammt einem jüdischen Anwaltshaus in Frankenthal in
der Pfalz. Nach rechtswissenschaftlichem Studium an den Universitä-
ten Genf, München und London legte er in Berlin beide juristische
Staatsprüfungen ab und wurde an der dortigen Universität 1930 zum
Doktor der Rechte promoviert. Als Jurist haben ihn Studium und
Assistentenjahre an der Juristischen Fakultät der Friedrich-Wilhelms-
Universität zu Berlin geprägt, die in den Jahren von 1933 nochmals
eine große Zeit erlebte. In diesem Jahr brach für Mann wie für andere
aus dem Kreise der Dozenten und Assistenten der Berliner Juristenfa-
kultät der vorgezeichnete wissenschaftliche Weg in Deutschland ab. Er
übersiedelte 1933 nach Großbritannien. Die Übersiedlung erwies sich
infolge ,,. . . der Katastrophe des Jahres 1933 ..." als zwingend not-
wendig. ,, Diese (Katastrophe) beendigte zwar eine beinahe vierjährige
Tätigkeit als Fakultätsassistent an der Berliner Juristischen Fakultät in
der Zeit ihrer großen Blüte und machte trotz abgeschlossenen Asses-
sorenexamens eine juristische Betätigung wie eine weitere Verfolgung
der gerade begonnenen wissenschaftlichen Arbeit in Deutschland
unmöglich. Aber die Verbindung zum deutschen Recht brach nicht
ab. Eine internationale Anwaltspraxis in London und nach dem Krieg
die Honorarprofessur an der Universität Bonn, Vorlesungen und Se-
minare über internationales Wirtschaftsrecht, Vorträge, ständige Be-
obachtung deutscher Rechtsentwicklung, Prozesse, Schiedsgerichte,
Gutachten führten immer wieder zur Fortsetzung der wissenschaftli-
chen Tätigkeit, der vor 1933 ihre feste Grundlage gegeben worden
_ *
1572 NJW 1977, Heft 35
Mitteilungen
war." Der Vertreibung aus Deutschland folgte die Aufnahme der
Tätigkeit in einer Londoner Anwaltskanzlei, der sich 1946 die Zulas-
sung als Solicitor beim Supreme Court anschloß. Mit eindrucksvollem
Erfolg geht Mann seiner advokatorischen Tätigkeit auch heute noch
nach - als Berater, als Kautelarjurist, als Verfahrensbevollmächtigter
und als Gutachter, dessen forensischer und außerforensischer Beistand
weit über die Grenzen Großbritanniens und des deutschen Sprachrau-
mes hinaus begehrt bleibt. Die Liste seiner Mandanten würde das
Gewicht seines anwaltlichen Wirkens geziemend unterstreichen. Sein
Ansehen findet gerade auch in der immer häufigeren Betrauung mit
schiedsrichterlichen Aufgaben Ausdruck, nicht selten im Zuschnitt auf
grenzüberschreitende Vorgänge.
Neben der anwaltlichen Tätigkeit steht das nicht weniger ein-
drucksvolle wissenschaftliche Lebenswerk des Jubilars, das besonders
nachhaltigen, jedoch keineswegs den einzigen Niederschlag in seinen
Schriften erfuhr. Deren Verzeichnis - das sich in der Festschrift zu
Ehren des Jubilars über 19 Druckseiten erstreckt und mehr als 500 Ti-
tel umfaßt - läßt zwar die gegenständliche Weite seiner Veröffentlich-
ungen und ihre thematische Erstreckung auf den Gesamtbereich des
Rechts der grenzüberschreitenden privaten und intcrgouvernementa-
len Wirtschaftsbeziehungen erkennen. Aber neben dem schriftstelleri-
schen Lebenswerk darf seine Mitarbeit an wissenschaftlichen Vereini-
gungen, Fachausschüssen und Sachverständigengruppen nicht unbe-
achtet bleiben, von denen insbesondere seine Mitgliedschaft in dem
Lord Chancellor's Standig Committee for the Reform of Private Inter-
national Law von der Einsetzung im Jahre 1952 bis zu seiner Auflösung
1964, im Council of the British Institute of International and Compa-
rative Law und im Editorial Committee of the British Yearbook of
International Law, endHch seine jahrzehntelange Tätigkeit als Rappor-
teur des Committee on International Monetary Law of the Internatio-
nal Law Association erwähnt werden sollen. Alle Kollegialorgane,
denen der Jubilar angehört oder angehörte, stehen in seiner Schuld,
insbesondere aber der Ausschuß für Internationales Währungsrecht
der I. L. A., der ihm nachhaltige Prägung verdankt.
Daß das Lebenswerk des Jubilars Anerkennung fand, gebührt sich.
Seiner Neigung folgend sei vorab die Ernennung zum Honorarprofes-
sor an der Universität Bonn (1960) erwähnt, die M^«« keineswegs als
wohlverdienten Schlußpunkt eines langen Weges im Dienste der Wis-
senschaft ansah, sondern als Auftakt eines ebenso eindringlichen wie
stetigen Bemühens, ja Einsatzes für seine zahlreichen deutschen Hörer,
die er mehr als anderhalb Jahrzehnte durch eingängige Themenwahl
wie durch den sachdienhchen Aktualitätsbezug seines Lehrangebots so
zu bereichern wußte, daß eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Teil-
nehmern an seinen Vorlesungen und Seminaren als akademische Leh-
rer das Internationale Wirtschaftsrecht nunmehr eingedenk der Maß-
stäbe behandeln, die ihnen der Jubilar zugänglich machte. Anerken-
nung empfing er auch durch die Bestellung zu einem der Prozeßbe-
vollmächtigten Belgiens in der Sache Barcelona Traction, Light and
Power Company Ltd. vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag
(1970), eine Funktion, die in aller Regel dem freiberuflich tätigen
Anwalt vorenthalten bleibt. Das Bild rundet sich durch zwei Ehrun-
gen des wissenschaftlichen Werkes von Mann: seine Wahl zum Associe
de rinstitut de Droit International (1973) und die Berufung zum Fel-
low of the British Academy (1974). Zur Freude mag dem Jubilar aber
auch das bereitwillige Eingeständnis seiner Freunde und Fachgenossen
gereichen, daß sie sich ihm in Dankbarkeit für vielfältige geistige
Bereicherung, ja Befruchtung verpflichtet fühlen.
Das schriftstellerische Lebenswerk von Mann umfaßt Arbeiten aus
dem Gesamtbereich des Rechts grenzüberschreitender Wirtschaftsbe-
ziehungen und erstreckt sich in eine Vielfalt von Einzelgebieten juristi-
schen Wirkens. Gewiß bleibt ,,The Legal Aspect of Money"- der
zentrale Gegenstand seines literarischen und anwaltlichen Schaffens.
Weitere Schwerpunkte sind jedoch erkennbar, von denen an dieser
Stelle insbesondere der Eigentumsschutz im Völkerrecht und im Lan-
desrecht sowie die Bewertung von Eingriffsgesetzen im Internationa-
len Privatrecht erwähnt seien. Repräsentative, jedoch keineswegs
erschöpfende Belege hierfür bieten die beiden Sammelbände ,,Studies
in International Law" (1973), vornehmlich dem Völkerrecht gewid-
met, und ,, Beiträge zum Internationalen Privatrecht" (1976), über-
wiegend mit Abhandlungen zum Konfliktsrecht, aber, soweit gebo-
ten, jeweils mit völkerrechtlicher und rechtsvergleichender Vertie-
fung. Die deutsche Rechtswissenschaft, ja der Juristenstand in
Deutschland insgesamt, bleibt dem Jubilar für seine grundlegende
Stellungnahme zur Rechtslage Deutschlands-^ verpflichtet, deren Beja-
hung des Fortbestandes überkommener deutscher Staatlichkeit bis
heute den Standort der Bundesrepublik in der Staatenwelt bestimmt.
Die Widrigkeiten, die der Jubilar 1933 und beim Neubeginn seines
beruflichen Lebensweges in jungen Jahren danach erfuhr, haben ihn
nicht daran gehindert, Förderer des wissenschaftlichen Nachwuchses
zu werden und zu bleiben. Mag sich seine intellektuelle Integrität
gelegentlich bis zur Härte gesteigert haben, so wußte er doch stets
noch unbeachtete Talente durch Zuspruch und eingängige Deutung
von Erstlingsarbeiten zu ermutigen. Nicht zuletzt solche Offenheit für
die Nachwachsenden hat ihm im vergangenen Jahrzehnt gerade im
Bereich des Währungsrechts eine Reihe von Schülern aus verschiede-
nen Rechtskreisen zugeführt, deren Schriften in dem Lebenswerk von
Mfitt« ihren gemeinsamen Bezugspunkt haben. Zu solchem Ergebnis
haben gewiß auch die Vertrautheit des Jubilars mit Alltag und Höhe-
punkten juristischen Wirkens im Lande seiner Kindheit und Jugend
wie in Großbritannien, seine durch Erfahrung geschärfte Gabe des
Mit- und Nachempflndens von Sachverhalten und ihrer normativen
Bewertung in mehr als einem Forum entscheidend beigetragen. Damit
steht in Einklang, daß es dem Jubilar bei aller Urbanität seines berufli-
chen Wirkens gelang, seinem gepflegten, der deutschen juristischen
Tradition entsprechenden Stil vor allem in seinen hiesigen, aber auch
in seinen englischsprachigen Publikationen, treu zu bleiben.
Seinen 70. Geburtstag wird F.A. Md«« wiederum nicht als Schluß-
punkt verstehen, sondern erneut als Auftakt zu weiterem wissen-
schaftlichen und anwaltlichen Wirken, zur weiteren Teilhabe an
Rechtserkenntnis, Rechtsfortbildung und Rechtsanwendung. Der
Verfasser dieses Geburtstagsgrußes verbindet daher den Dank an den
Jubilar mit dem herzlichen Wunsch, daß Gesundheit, Schaffensfreude
und Wohlergehen ihm in allen seinen künftigen Jahren treu bleiben
mögen. Ad mukös felicissimos annos!
Professor Dr. Hugo]. Hahn, Würzburg
1) F.A. Mann, Beiträge zum Internationalen PrivatR 1976, S. 7.
2) So der Titel des Standardwerkes von F. A . Mann, das erstmals 1 938 in
Großbritannien erschien, dessen 2. Auflage von 1953 in deutscher Überset-
zung (,,Das Recht des Geldes", 1960) veröffentlicht wurde, gegenwärtig in
seiner 3. Auflage von 1971 die bedeutendste zeitgenössische Darstellung
des Themas bietet.
3) The Present Legal Status of Germany, International Law Quarterly 1
(1947), 314ff.; Transactions of the Grotius Society 33 (1947), 119ff.; JIR
1 (1948), 27ff.; daß der Jubilar in der damaligen Zeit seine These vom
Fortbcstand überkommener deutscher Staatlichkeit auch wiederholt in
Vorträgen in Deutschland wie in angelsächsischen Ländern vertrat, sei
ebenfalls erwähnt.
Max Rheinsteint
Professor Dr. Max Rheinstein ist am 9. 7. 1977 während eines Fe-
rienaufenthalts in Österreich einem Herzleiden erlegen. Er hatte die
letzten Wochen vor seinem Tod wie jedes Jahr in seiner Heimatstadt
München verbracht und sich hier in voller geistiger Frische neben der
wissenschaftlichen Arbeit wie immer dem Wiedersehen mit alten
Freunden und dem kulturellen Leben gewidmet. Eine im wahrsten
Sinne des Wortes kosmopolitische Lebensbahn hat sich an ihrem Ur-
sprung vollendet.
Max Rheinstein wurde am 5. 7. 1899 in Bad Kreuznach geboren. Er
besuchte die Volksschule und das humanistische Gymnasium in Mün-
chen. Über diese im ganzen offenbar sehr glückliche Jugendzeit im
Königreich Bayern hat er im Alter in seiner amerikanischen Wahlhei-
mat eine anschaulich-heitere Erinnerung mit dem Titel ,, Royal Bava-
rian" veröffentlicht. Das warme Licht, welches in diesen Zeilen auf
jene dem Untergang geweihte Epoche fällt, spiegelt einen Grundzug
seines Wesens: Verständnis für das historisch Gewachsene, gepaart mit
einem offenen Auge für die positiven Aspekte des Lebens, die er
durchaus nicht nur in den ,, Gärten der Vergangenheit" sondern auch
in den Fährnissen von Gegenwart und Zukunft immer wieder zu
entdecken vermochte.
In München absolvierte Rheinstein 2iuch das Studium der Rechtswis-
senschaft und die Referendarzeit, die er 1925 mit dem Assessorexamen
abschloß. Bereits im Jahr zuvor hatte er mit einer Dissertation über
englisches Recht summa cum laude promoviert. Neben dem Studium
und dem juristischen Vorbereitungsdienst arbeitete er zunächst als
,,Bücherwart" und später als Assistent an dem von Ernst Rabel ge-
gründeten und geleiteten Institut für Rechtsvergleichung an der Uni-
versität München. Im Jahre 1926 folgte er Rabel nach Berlin, als dieser
die Leitung des neugegründeten Kaiser-Wilhelm-Instituts für auslän-
disches und internationales Privatrecht übernahm. Rheinstein hit über
die verhältnismäßig bescheidenen Anfänge dieses Instituts in einem
Festvortrag anläßlich seines vierzigjährigen Bestehens im Juli 1966 in
LUDWIG
MARUM
Briefe aus dem KZ Kislau
Meine Freiheit können sie mir nehmen, aber nicht meine Würde und
meinen Stolz.
27. April 1933
Meine Urgroßmutter wurde 1849 von den Preußen in Mannheim in
Schutzhaft genommen; mein Großvater von des Vaters Seite mußte 1849
fliehen. Warum soll ich weniger stark sein als alle diese? Ich will es aus-
halten!
17. Juli 1933
Ia«.
Ludwig Marum wurde 188^als Sohn ei-
ner kleinbürgerlich jüdischen Handels-
familie in Frankenthal geboren und ist
dort und in Bruchsal aufgewachsen.
Nach dem Studium der Rechtswissen-
schaft - u. a. in Heidelberg - ließ sich
Marum in Karlsruhe als Rechtsanwalt
nieder und wurde in der SPD zunächst
kommunalpolitisch tätig. Während der
Revolution wurde er 1918/19 als Justiz-
minister in die badische Regierung beru-
fen, der er auch später noch als Staatsrat
angehörte, bis er 1928 in den Reichstag
gewählt wurde. Mit einem wachen Sinn
für die Künste und Wissenschaften war
Marum, der mit Anette Kolb und Rene
Schickele befreundet war, einer der in-
tellektuell führenden Köpfe der badi-
schen Sozialdemokratie. Von den Na-
tionalsozialisten besonders gehaßt, wur-
de er zusammen mit sechs Genossen am
16. Mai 1933 durch Karlsruhe geführt
und in das neugeschaffene Konzentra-
tionslager Kislau bei Bad Mingolsheim
eingeliefert.
Einige Tage später, am 21. Mai 1933,
schreibt Ludwig Marum aus dem Kon-
zentrationslager an seine Frau:
„Die seelische Erschütterung des Zuges
durch Karlsruhe habe ich überwunden.
Nachdem ich dies standhaft ertragen
habe, wüßte ich nichts, das ich nicht
aushalten könnte. - Ich bin stolz dar-
auf, daß keiner von uns 7 schwach wur-
de. Ich werde stark bleiben, was
kommt."
Die Polizeiwagen fuhren ganz langsam
im Schritt durch eine dichte, oft acht-
gliederige Menschenmauer. Ununter-
brochen ertönten auf dem ganzen Wege
Pfiffe und Pfuirufe. . . . Der Zug ging
u. a. am Landtagsgebäude, am Staatsmi-
nisterium und am ehemaligen Metallar-
beitergewerkschaftshaus vorbei, wo je-
desmal kurz Halt gemacht wurde.
. . . Vor dem ersten Polizeikraftwagen,
auf dem die Verhafteten unter starker
polizeilicher Bedeckung entblößten
Hauptes saßen, schritt eine zweireihige
SS-Kolonne, die zur Freimachung der
Straßen untergefaßt hatte. Hinter dem
ersten Polizeiwagen folgte ein zweiter
Wagen mit SA, außerdem war der Zug
zu beiden Seiten und am Schluß von
zahlreichen SA-Leuten geschützt, die
die Menge von der Fahrbahn auf den
Gehweg zurückdrängten. Auf dem letz-
ten Sitz, saß allein zwischen zwei Poli-
zeibeamten Marum,
Am 4. April 1934 berichtete die „Frank-
furter Zeitung" unter der Überschrift
„Freitod von Ludwig Marum" und mit
der Wiedergabe einer Meldung, die mit
DNB gezeichnet und aus Karlsruhe auf
den 1. April datiert war, das Folgende:
„Nach Mitteilung des Geheimen Staats-
polizeiamtes hat der frühere badische
Staatsrat und langjährige Reichstagsab-
geordnete Marum, der sich seit Mai
1933 in Schutzhaft befindet, sich in der
vergangenen Nacht in seiner Zelle im
Konzentrationslager Kislau erhängt. Es
LUDWIG
MARUM
Briefe aus dem KZ Kislau
besteht die Vermutung, daß Marum in
einem Anfall von Schwermut die Tat
vollbracht hat, da ihm seine Beurlau-
bung oder Haftentlassung vorerst nicht
in Aussicht gestellt werden konnte".
Daß Marum in Wirklichkeit ermordet,
stranguliert worden war, dafür gab es
schon damals Belege, die allerdings nicht
veröffentlicht werden konnten. Die
Mörder, deren Spuren unmittelbar in
die damalige Reichsstatthalterei des
Nazi-Gauleiters Robert Wagner führten
- und deren einer sich später sogar sei-
ner Untat rühmte - konnten nach dem
Kriege gefaßt und 1948 abgeurteilt wer-
den.
Ludwig Marum wurde am 3. April 1934
auf dem Friedhof Karlsruhe einge-
äschert. Obgleich Ort und Stunde der
Kremation nicht bekannt gegeben wer-
den durften, sind zu dieser stillen Feier,
die unter Aufsicht der Gestapo statt-
fand, tausende von Genossen und
Freunden - die „Neue Züricher Zei-
tung" berichtete von über dreitausend -
erschienen. Was sich dabei ereignete,
wird in dem bereits erwähnten Brief der
Witwe Marums an Rene Schickele vom
27. Juni 1936 nochmals erinnert:
„Als ich im Krematorium vor Ludwigs
Sarg stand und es aus mir schrie und ich
die Fäuste ballte und schrie und schrie;
als ich dann des jungen Kislau Freundes
Kopf in beide Hände nahm und rief:
,Ihr dürft ihn nie vergessen!' und viele
wie aus einem Munde riefen ,Nie, nie,
nie*, da war mir neben der Sorge um die
Kinder der Wunsch zum Lebensantrieb
geworden: man soll ihn nicht verges-
sen.
Seine Briefe und Zettel aus dieser Zeit
gehörten zu den wenigen Habseligkei-
ten, die seine Witwe, Johanna Marum,
durch die mühseligen und qualvollen
Jahre der Emigration hindurch bei sich
trug.
Seine wöchentlichen Briefe aus der gan-
zen Zeit der Schutzhaft wurden - nur
geringfügig gekürzt - von seiner Toch-
ter Elisabeth Lunau-Marum, die die Er-
eignisse selbst miterlebt hat, für den
Druck bearbeitet und durch eine Aus-
wahl von zeitgenössischen Quellen im
Anhang ergänzt. Dr. Joachim
W. Storck, hat ein Lebensbild über Ma-
rum beigesteuert.
Diese Edition ist nicht nur eine wichtige
und menschlich erschütternde Quelle
zu einer Biographie, die Marum sicher-
lich verdient hätte. Seine Briefe und No-
tizen machen deutlich, welche Illusio-
nen sich Marum und mit ihm noch viele
andere selbst noch 1933 vom Wesen des
Nationalsozialismus machten.
Sie ist ferner ein wichtiger Beitrag zur
Geschichte des ersten badischen Kon-
zentrationslagers, das Ende April 1933
in dem einstigen Schloß Kislau bei Min-
golsheim eingerichtet wurde.
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Nachruf '
Sr."
Hermann .Mannheim t
Am "() laniiar IflTJ viTsla.l) im S4. L.Oi.nsjal.r Prof. Or. Dr. h. c.
„,;i:,M M ;»■<».. onu.ri,i.r.er ordcn.I.du.r Vrolessor lur Kr,..
noloi-ie a.i der Universität l.ond.in und SonalsprasidcMt a. l> am
Kammc-rs ri . Berlin. Mit Mannhnn, vcIkt. d.e Kriminolo«,c der
tsXin'n wahrLalt mtcrnationalen und ""-'■-■"•'■'•^; ) l^;,"^;
schallirr, d« normatives Syslemdenken mit s.iziahv.ssensdiattlK hcm
Ple^. denken ebenso in EniklanK zu bringen vermodite svie heo-
fe s<l.e uml empirische Forsdmng mit ihrer praktischen An^^e..dun«
Am "6 Oktober 1H89 in Libau Kel>oren, erhielt Mannluun seine
Schidbildon« am Gymnasium in Tilsit. Von lüOS b.^ 1« ^ ^Uid.c. e
er Pechlswissenschaft an den Universitäten München, Freibni« i. lir
SraßbnrK und Kimi^sber,. Er promovierte 1912 an d" ^ "--"^
Königsber« und habilitierte sich 1924 an der Universität Berlin. L
war als Professor für Strafrecht und Strafverfahrc^nsredu an c er
Un ve situ, Berlin und als Richter an. Kammergc-ric ,t tati«^ Im Ja-
nuar 1934 mußte er nach En>.|and emiRrieren Dort s irkte er v cm
m-o bis 195.5 als ..Leeturer" und •■ V". '"l ^.""""^"''ms sete
„London School of Eeonomies and P''''''-''/^'^" „ ■khuX
Wahlheimat in gröl5ter Gefahr sd.webte, wurde er 1940 britischer
"MamS wissenschaftliches Werk is, umfassend und vielscJiidi-
tig Er hatte viele vvid.ti«e wissensciia.tliche Positi.men auf nationa-
et und internationaler Ebene inne Er hat Anerkennungen und Eh-
unwn erfahren. 1957 ehrte ihn die Universität Utredit z B mit
der vlrl"n un« der juristischen Ehrendcktorwürde. Er erhielt das
CrofJe V.-rdienstkre.iz der Bundesrepublik D.utschlaml in,
19(i5. Thomas WürUuhemr hat «las «•i^^t'"';!;''''<«i'\«V 'j
;,,im.. aus Anlaß seines 75. GeburlstaRs '" ^ 19<>4. 6«« "nd
hd, seines 80. Geburtstaüs in ]Z 1969, 6,1/6,2 einsehend
.ligt.' Diesen ausRezeidmeten Darstellungen ist nur ncid, «
hinzuzufügen, daß Maunhim in der Festschrift für 1 hörst«
im Jahre 1968 einen gesid.tspunktreidien Aufsatz "h" SeijL
Re- isited" und in der 2. Auflage des .Handworterbudis da
nünologie" im Jahre 1969 die w<,h derzeit beste tl«r«d»
.„iickfall und Prognose" verülfenthdite. Es war dem \e.*^
, idit mehr vergönnt, das von ihm so sehr c-rwartete und eA*.
sdieinei, seines Hauptwerkes „Vergleidiende Krimino ogie «
sehe, Sprache zu erleben. Dieses hervorragende, mtemat«*-
erkannte Werk habe id> in der „MonatssAr.tt für Krunino.«
Strafreditsreform" 1909, 2-34-254 umfassend gewürdigt.
Obgleid. seine Bedeutung als Forsd.er kaum "».ertroRfv
kann, niödite idi die Aussage wagen daß er sich als 1^
Förderer junger Kriminologen ein noch höheres Ansehen -
Int Ein großer Teil der Elite der heutigen englisd.-«
Kriminologen gehörte zu ihnen. Wer in Pe^o»hd.en
erlebt hat, mit weld. großer Zuneigung und Verehrung
k von ihm reden, bleibt tief becindrudct. Id, werd. i«»,
sdieidenen. gütigen Menschen nid,l ^"So-en. J' >"" -'
viel jüngeren deutsdien Kriminologen - hei meinen l' v
London mit so selbstverstandlid.er Herzlidikeit Gastfreurio^
wies. Hans Joadiim SCHNEIDER. M"
Literatur
Ziele und Methnd.u der ^ " ^ " " ^ i » c /. c ,. / n ( e C r a-
^ on. Hrsgeg. von Hans . on d er G r oehen -^ Hr,.';:^X-
diim W <•• ,s ( m ü c fc ^ r unter Mitarbeit von Eikart Koe /, Frank
Z7a.M.: Athenäum. 1972. 183 S. (Wirtsd.aftsredit und Wirt-
sdiaftspolitik, Bd. 31) 34.—
Mit dieser Sdirift legen die Herausgeber die E'g^^"'"« /'^l;',
Arbeitsgemeinschaft namhafter Wissensdiaftler ""«1 P"'^''"'" „•'";
versdiiedenen europabezogenen Fad^richtungen (neben den Her-
ausgebern u. a. cJpari. Hans mller. Xa«. triebe, Sasse, Ver o-
TeZan The,„aa,} vor. die 1971/72 im «»Ij-^V '^^ ^^«^"^ ^^
interdisziplinäre Forsd.ung der Universität Bielefeld stattfand^ An
iegen der Untersuchung sind eine kritisdie Überprüfung und Er-
arbeüung von Vorsdilägen zur Verbesserung der gegenwärtigen
Ziel-Minel-Relationen im Bereid, der Europäisdien Gemeinschaf en
_ glessen an den wirtsdiaf.lid.en. poIitisAen ""d f «e «-
liAen Auswirkungen des z. Z. erreidUen bzw. nidit erre.Aten
Inlegratioiisstandes. j . •
Den Ausgangspunkt stellen dabei die als vorgegeben und invaria-
bel behtdelten 'ver.raglidien Gemeinsdiaftszielsetzungcnda^^^^^
einer kurzen Charakterisierung des vertraglidr gebotenen und aut
ver rag iXr Grundlage gesdiaffenen methodisdien I"^t-";-tarium
irnormativ-funktional widmet sid, die UntersuAung dem saus
QUO der Integraticm. In einer sehr komprimierten und ko"^«"'' ^•'-
r Zu ammenfassung der Erfolge. Fehlsdiläge --^^J^^;^
Verwendung des überkommenen Instrumentariums nodi moglidicn
" ":. ."l"tl.,.», wird basierend auf den Arivitspap.eren der
gen in ihrem Vollzug auf lange SidU ohne g.undsatzliAe
Korrekturen möglich erscheinen.
Nadi dieser negativen Prognose wird zur Verbcssc
Mittel-Relationen eine Therapie auf zwei Ebenen
Einmal wird die Abrundung der Gemeinsdiaftsliere,
Währungsunion für notwendig geha ten. wenn die
Ziele weiterhin verfolgt werden sollen. Ihre bdui
Motor jeder weiteren Entwidmung f^ekemizeichnet^
.Auswirkungen werden im einzelnen dargelegt. &>«
parallel zum Aufbau einer Wahrungseinheit dU.
Smiktur der GemeinsAaften sd.rittwe..se unig^^
Endstufe soll na* dieser Vorstellung em msWo.^ ,
sein, das die Gemeinsd.aftsaufgaben ^=^'"^^'";"„^
die Integrationskrise beendet sowie den InteRraO"««««
Vermeidung unerwünsAter Nebenwirkiingen in «
RaCen stellt. Demnach müßten d- P^^^^f^
gesetzt werden, in denjenigen «irtsdiaftlidien j™-
aT« Bereidien. in denen die Gestaltung duKh d^ ^^
allein niAt mehr sadigerecht ™'g'.'f,.^''' f*,,,«, '^
sAaft zu formulieren und zu ve^^v.rkhAe■.^er
sd,en Milwirkungs- und Kontrollprozeß au^,
einzuleiten und zu verstärken, um den ^^^^j^
notwendigen Zuständigkeiten und Verar^worf*
zu können. SAließliA sei die Hf «1'""^'^'*^
sdiaftsorgane in der Außenwirtsdiaftspo ht.k « ^^
System wird im folgenden in seinen g™'«*^^";.,^
■ f , '7.. ..^:..„> ,...A rl^r Währungsunion »"T
. ' 1* .*
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Glückwunsch
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671
ser NadiJ niedrig deshalb, weil der Täter das Leben
a^on EiiiÄen so sehr mißachtet, daß er seine Vernichtung
Prdeckung eigenen strafl^aren Tuns einsetzt"
I. 228 [- ]Z 1958, 544, 545 mit Anm. v. Sira-
Absicht der Täter teilte zwar der Angeklagte
*^'lte aber nadi den Feststellungen dos Sdiwur-
Fällen, in denen er verurteilt worden ist, also
3"s einem anderen niedrigen Beweggrund. Bei
aie Verdeckungsabs idit ein Sonderfall niedri-
'^ Kt, ein persönh'chcs Mordmcrkmal gleidier
^ Tätern vor. Hierauf hat der Bundesanwalt,
ngsabsicht für ein „tatbezogenes" Merkmal
Hilfsbegründung mit Redit hingewiesen. Der
'•) StGB ist daher hier nicht anzuwenden.
Ißesetzung
jabhand
[Ittätigkei
nach d
I diese Ge\
J geraten
Pie das
rlnidclich
mit V
des Wi
der
^o^dsnierknial ..Ausnutzung der besonderen
^f^^ Straßenverkehrs*".
[«.7.1969 — J StR 12/69 (LG Baden-Baden),
't hat den Angeklagten ii. a. wegen Autostraßen-
5>ejne Revision hatte insoweit Erfolg.
en:
^^r meint, die Anwendung des § 250 StGB
»ß«dilossen, daß ein Autostraßenraub vorliege.
[^^^ daß insoweit Tateinheit möglidi ist (vgl.
' 391; NJW 1963, 1413 Nr. 18), trifft die Auf-
audi dc-shalb nidit zu, weil nath den Fest-
^«atbestand des § 316 a StGB nidit verwirklidit
mC hat nidit „unter Ausnutzung der besonde-
ren Verhältnisse des Straßenverkehrs" gehandelt, wie es diese
X'orsdnift voraus.setzt.
K. verfolgte den Angeklagten in seinem Pkw, überholte ihn
und schnitt ihm auf der Tromiujlerstraße in Ka. den Weg ab;
er hielt an und wollte aussteigen (offenbar um den Angeklag-
ten fislzuiuillcn), als dieser gegen ihn vorging. Zwar kann
Autostraßenraub audi in und bei einem haltenden Kraftfahr-
zeug begangen werden. Die Tat muß aber zum Straf^cnver-
kehr, zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel in
naher Beziehung stehen (vgl. BCllSt 22, 114 [- JZ lf)68, 473]
und die dort angeführte Reditspreciiung). Das war hier nicht
der l'^all. Der Gebraud\ des Pkw als IHuditmiltel genügt nidit
(BCII aaO S. 117). Audi andere Tatumstände, die in der
Reditsprcxbung zur Anwendung des § 310 a StGB geführt ha-
ben, liegen nidit vor. Eine Behinderung K.s durdi die Enge
des Wagens ist nicht festgestellt; ob bei einer soldien Sadilage
Autostrafk'nraub an/unehrnen wäre, kann deshalb offen blei-
ben (insolern kritisch BCII Urteil v. 13. 1. 1965 — 2 SlR
539/64 ■— und Hühner in LM StGB § 316 a Nr. 12). Insbeson-
dere ist nidit einer jener Fälle gegeluMi, in diMien die Fort-
bewegung des Kraftfahrzeugs dazu benutzt wurde, eine Ge-
fahrenlage durch Verbringung des Opfers an eine einsame
Stelle zu sdiaffen (vgl. u.a. DGIlSt 5, 280, 282 [= JZ 1954,
363, 364]; 6, 83; VHS 7, 125); in diesem Punkt unteiscluM-det
sich das Tatgesdu^hen von dem Sadiverhalt, den der BGU in
Baust 14, 386, 391 (audi) als N'erbredien nadi § 316 a StCMi
beurteilt hat. Sdilief^lich madit der Umstand allein, daß der
Gegenstand des Raul)es ein auf der Strafte haltendes Kraft-
fahrzeug ist, die Tat nodi nicht zum Aiitostraßenraub (vgl.
audi Sihönkc/Sihrödcr. StGB, 14. Auil., § 316 a Hn. 6).
QLÜCKWUNSCH
hu
des
\rs.
•!>
m.
•»komparative Criminology"
***^^2i'ni 80. GelMirtstag am 26. C^klober 1969
l%n vollendet Dr. Dr. h. c. Hermann Mannhrhn
^^»^l l'rofcssor der Kriminologie an der Univer-
. 1^ f*''"a*sprüsident am Karnnieriieridil Ikrlin, das
ttTxi'^v"^ ^ '^^^ gedenken wir Hermann Mannheims
vria Nerehrung und wünsdicn dem Wegbereiter
^^nminologie nodi viele Jahre weiteren frudit-
^teS u'^^ seines 75. Geburtstages sdnlderten wir
,. B- Mannheims Lebensweg imd hoben widi-
^ vielseitigen Wirkens als Forsdier und Lehrer
\l (^ j ^"oiien zu seinen Ehren die von T. Cry^icr,
^^tttT^r ^^^^^^"'^S^Sehene Festgabe „Criminology
lill I n ^^^ "^'^ ^^"^'^ ausfiihrlidien Bibliographie
'^W * ^'^ Beiträge von 13 früheren Schülern
""^ Lrf ^^*^"' welche fundamentale Bedeutung das
^^•swcrk H. Mannheims für die Entfaltimg der
*7«^<* btHiitzt. Erlangte doch unter Führung des
ft rfffi7^",wirken mit Max Grünhut und Leon
'- \^^^'^ '" EnglaiI3lT??rvö7Te?r Anschluß an
^ «tndard. Vergessen wir nidit, daß die eng-
»»n den 30er Jahren Gelehrte wie H. Mann-
^mng der Wissenschaft vom Verbredien
■ocr Ansätze eines Charles Goring, Cyril
■•^ erst in ihren Anfängen steckte.
J^^^to H. Mannheims Forschen und Lehren
f^, ^»"»Jnologie mit dem Ende 1965 er-
*>>erk ^Comparative Criminology"* (Rout-
*^^o»»). Unter den heutigen Gesamtdarstel-
öimmt H. Mannheims Lehrbudi einen
fc^f- ^ offenbart den Reiditum sdiöpferi-
""**«i«ung wesentlidier Sadiprobleme. die in
. T^^^^nde glüddidie Verbindung ver-
•«♦tsbfreidie und die souveräne Bcherr-
^^ ^"^ttums aus vielen Ländern.
m^tfminologie wird in Inhalt und Geist
:'"^:*^
von
^^ft des Verfassers geprägt. IL Mann-
f #^^!a ^^^^' wnd anerkannte Strafredits-
'^V-r^-^*^ ^er Kriminologie zum Juristen.
^'* erisdien, um die sich die Kriminologie
als Tatsadicnwissensdiaft bemüht, sieht er in engem B«'7ug zur
Welt des Redits, der Sitte und der Moral. Diesen normativen As-
pekt des kriminellen Geschehens vernachliissigten bisher so viele,
xorwiegcnd psydiologisdi oder psyduatrisdi eingestellte Autoren
kriuiinologi.,dier Werke. Die hohe Bedeutung reditlidi(T oder mo-
ralischer Werlvurslellungen und Normen für das Sozialveihalteu drs
Täters rcdit fertigt es, daß in einem Lehrbuch der Kriminologie auch
zum Verhiiltnis zwischen Redit und Moral, wie es z. B. in dm
Natnrredilslehren oder in der Diskussion zwisdien Lord DcrUn und
//. L. A. Hart zum Ausdruck kommt, Stellung genommen wird. Das
Eigengewidit des Moralisdien im Leben und Handeln der Redits-
brecher offenbart sich nidit nur bei Sexuallätern, sondern auch
bei sozialen Rebellen oder politisdien üherzeugungs\erhrechiMn.
II. Mannlieiin .sdirieb sein Lehrbuch jedoch nicht nur als Jurist;
vielmehr hezeidmele er sidi selbst als „a cross between the lawyer
und a 'soeiological Griminologist*". Geht es um die Bestimmung des
Gegcmstandes der Kriminologie oder um die Deutung krimint^ller
Phänomene, so vergißt er nie, daß alles mensddidie Ilatuhln in
der Welt sidi von Natur ans im Kontext des Sozialen vollzieht.
Gleich Franz von Liszt und anderen, von der Jurisprudenz her-
kommenden Forschern ist er unter allen Grundwissenschaften der
Kriminologie am meisten der Soziologie und Sozialforschung ver-
pfliditct. So ist es kein Zufall, daß er sich immer wieder mit der
vornehmlich an der Soziologie orientierten amerikanischen Wissen-
schaft vom Verbredien auseinandersetzt.
In der Kriminologie als einer jungen Wissensdiaft nimmt das
Methodenproblem einen relativ großen Raum ein. Folgerichtig trägt
daher ein Ilauptlcil von „Gomparativo Criminology" den Titel
„Researdi and Methodology". Auf der Basis moderner Wissen-
schaftsdieorio von Afa.t We/;rr bis Karl Popper gibt Mannheim
einen umfassenden ül)erhli(ic über die Fülle der Methodenfragen
und Forschungswege heutiger Kriminologie. Dabei gelingt es ihm
auch, den Ort der Kriminologie in der Gesanitentwidklung der
Wissenschaften zu bestimmen. Schon in der Einleitung zu dem
von ihm herausgegebenen Sammelwerk „Pioneers in Criminology'*
(London 1900) vermodite er die Kriminologie in die großen gei-
stigen und wisscnsdiaftlidien Strömungen von der Aufklärung bis
zur Jetztzeit überzeugend einzuordnen. Von den der Methodik ge-
widmeten Kapiteln seien jene über „Statistics in criminologica!
research", „Prediction Studies", „Individual Gase Studies and
typological Methods" besonders hervorgehoben. Nirgends ver-
' y^
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672
Berichte
12
schweigt Mannheim in seinem unbestechlichen Wahrheitsstreben
diu Sdiwifrij^kcitcn und Gefahren kriininologistJier Fnr.scimngs-
\ve;j;e. Eine soldie kritische Haltung gegenüber MöglicJikeit und
Haltbarkeit wissenschaftlidier Erkenntnis ist für die fruchtbare
Eni fallung der Kriminologie unumgänglich, gerade weil sie heute
einer echten Konsolidierung als Wissensciiaft noch in vielem entbehrt.
Ein weiterer Hauptteil des Werks bringt eine weitausgreifende
Darstellung von „Faetors and Causes related to Crime." Hier folgt
Mannheim der herkömmlidien Dreiteilung der die Verbrechens-
geneso mitbestimmenden Faktoren in anthropologische-biologisdie,
psychologische-psychiatrisehe sowie soziale-ökonomisch<\ Er über-
sieht nidit, daß eine solche Trennung insofern künstlich ist, als
jene Faktoren zwar versdiiedenen Ebenen mensdil icher Existenz
angehören, letztlich jedodi in unlösbarem Lebenszusannnenhang
stehen. Meisterhaft ist es dem Verfasser geglückt, ein gewaltigc\s
l'orschungsmaterial aus der Welt des Verbrechens und über die
Täterpcrsönlichkeit sorgsam aufzubereiten und in großer s>'stemati-
scher Klarheit dem Leser zu vermitteln. Wenn sich Mamiheim auf
/.»hireiche empirische Unlernehnunigen stützt und eine Fülle von
Tlieoiien über kriminelle Phänomene behandelt, so zieht er audi
hier Methoden und Ergebnisse der Wissensdiaft vor das Forum
strenger Kritik, indem er immer wieder die Forscher vor voreili-
gen Hypothesen und unfruditbaren Spekulationen warnt.
Für die N\'eite des Forschungs- und Erfahrungshori/ontes des
Verfassers ließen sidi in „Comparalive Criminology" viele markante
ßeispiele aufzeigen. Ein für den deutschen Leser aufschlußreiches
Kapitel gilt der Tiefenpsydiologie und Psydioanalyse, so weit diese
geistigen Richtungen befruchtend auf die kriminologisdie Forschung
gewirkt haben. Mit Fug hebt Mannheim die Verchensle S. Frcuihi
hervor, der mit Hilfe psydioanaK lischer Erkenntnis manche vom
rein nationalen aus unverständliche Handlungen als Ausdrud: un-
bewußter triebdynamischer Konstellationen ansieht oder in der
Theorie vom üher-hh dem menschlichen Gewissen als sozio-kullu-
rellern Normpotential besonderen Rang zuerkennt. Der Verfasser
macht andererseits auch die Grenzen einer psychoanalytischen Deu-
tung kriminellen Geschehens deutlidi, wenn er z. B. sidi gegen die
Übersdiätzung der kriminogenen Bedeutung des Ödipuskomplex
wendet. H. Mannheim würdigt nidit nur die Persönlichkeitsstruk
lur des Reditsbrediers im Lidite der Psychologie und Psydiiatii*'
sondern auch das viel verzweigte System der Gesellschaft wird k^
enge Beziehung zur Welt des Verbrediens gebradit. Das uinfiM'*
reidie Kapitel „Our criminogenie society" gehört zu den spj'
nendsten Partien des Gesamtwei^ks. Hier wird im Verein mit (W
Gesellsdiaftsstruktur den vielfältigen Einflüssen der Kultur, Nonn»
und Werte auf das mitmenschliche Leben voll Rechnung getrau "
Ansdiaulich werden u. a. soziale Schiditung und Klassen- und K«
turkonflikt, Kriege und wirtschaftliche Krisen in ihrer Bedeutuw
sowohl für die Kriminalität einer Zeitepoche als auch für ^
Schicksal des Einzelnen behandelt. Dem engen Zusammenhaut
zwischen sozialer Gruppe und Verbrechen schenkte Mannheim vn»
jeher seine Aufmerksamkeit. Schon in „Group Problems in Cria«
and Punishment" (London, 1955) gilt die Gruppe mit der ihr p
geordneten Subkultur als soziologisches Konzept, das für die krim.
nologische Forschung entsciieidenden Rang besitzt. Vor allem
den Kapiteln über Familie und Schule zeigt der Verfasser über,
zeugend, wie einschneidend, aber auch komplex die Einflüsse (W
Grupi)e iür Entwicklung und Verfestigung sozialabweidiender HaoA.
lungsformen sind. Manche der herausgearbeiteten gruppensozift.
logischen Asi)ekte erweisen sich für die deutscJie kriminologis^
Forschung als wissenschaftliches Neuland. Auch in vielen ander(^B
Kaiuteln ollenbarl sid), in welch großartiger Weise dieses Wal
eine Brücke sdilägt zwisdien der anglo-amerikanisdien und (U
deutsdien Wissenschaft. Diese stehen bisher leider noch allzu un.
verbunden nebeneinander. In ihrem Erkenntnisstreben darf siA
die Kriminologie niemals nur auf das Nationale und damit Parti,
kuläre beschränken. „Gomparative Crinünology", wie sie in ».
überzeugender Gestalt uns in H. Mannheims Werk entgegentritt
ist ein weilstrahliges Ganzes, das im Geiste editer Internationalitit
wissenschaftliche Gc^danken aus vielen Ländern und Völkern u»
sich beschliefit. M(»ge bald eine deutsche Ausgabe dieses grund-
legenden Lehrbudis der Kriminologie ersdieinen zum Nutzen uq.
serer Wi.ssensdiaft und Praxis.
Thomas WÜR TExNBERGER, Freiburg i. ß.
BERICHTE
Tagung für Rcchtsvcrglcidiung 1069
Vom 24.-27. September fand in Regensburg die diesjährige Ta-
gung für Rtvhtsvergleichung ♦ statt. Die Veranstaltung wurde in
einer festlichen Sitzung in der neuen Universität Regensburg vom
stellvertretenden VorsitzenchMi der Gesellsdiaft für Reditsverglei-
chung, Staatssekretär a. D. Dr. W. Strauß, eröffnet. Grußworte spra-
chen Staatssekretär Josif Bauer anstelle des verhinderten Rayeri-
sdien Ministerpräsidenten Dr. h. e. Alfon.s Goppel, der die Sdiirm-
herrsd»aft über die Tagung innehatte, Ministerialdirigent Dr. Ceßlcr
im Auftrag des ebenfalls verhinderten Bundesjustizministers Dr.
Ehmke sowie der Rektor der Universität Regensburg Prof. Dr.
Pollok.
Im Mittelpunkt der EiofTmmgssitzung stand der mit starkem
Reilall aulgenonuuene l'eslvoilrag von Prof. Dr. Dres. h. e. Max
Hheinstcin von der LTniversity of Chicago über das Thema „Die
Rechlshonoralioren und ihr lanlluß auf Chankter imd Funktion
der Rechtsordnungen".
Unter den» zunündest in Deutschland bislang wenig geläufigen
Regriff „Reditshonoratioren" versteht Hheinstein im Anschluß an
Max Weher, \on dem das Wort stanmit, eine Gruppe von Personen,
denen ein solches Prestige zukonunt, daß sie der jeweiligen Redits-
ordnung ihr Gepräge imd einen beslinunten Stil geben, vergleichbar
etwa den Künstlern, die eine herrschende Stilridiluug in der Male-
rei begründen. Rfieiiuiiein verdeutlidite den Einfluf3 der Redits-
honoratioren am Beispiel der amerikanisdien Redjtsenlwicklung,
die er in drei Phasen gliederte: L Von der amerikanischen Unab-
liängigkeitserklärung im Jahre 1776 bis zum Sc^zessionskrieg in den
6()er Jahren des vorigen Jahrhunderts hätten zunädist Leute das
amerikanische Rechlsleben bc\stimmt, bei denen er sich scheue, sie
unbedingt als Juristen zu bezeidmen. Das Feld hallen vor allem An-
wälte beherrscht, die die Juristerei ohne jeglidie akademische und
iheorelisdie Ausbildung als blof3es Handwerk erlernt und betrieben
hätten wie nmn jedes andere Handwerk eben auch betreibt. Gha-
laklerislisch sei für sie weiter das starke Pmgagement in der Politik
gewesen, wo sie häufig Karriere gemacht hätten. Das in England
• \'gl. zu ch'n vorhergehenden Tagungen die Berichte in JZ 1967,
765 ff. und 1966, 534.
im Laufe der Jahrhunderte von einer kleinen Elite von Richtern
geschaffene (^onunon Law sei in der Anfangszeit der Vereinigten
Staaten Gefahr gelaufen, unter den Händen dieser amerikanisdien
Praktiker zu einem blofien Volkshandwerk zu entarten. Daß siA
diese Gefahr darm let/tlich dodi nicht verwirklicht habe, sei einer
Spitzengruppe hoc^icpialifizierter Riditer zu danken, die zum Teil
ihre Ausbildung noch in Elngland genossen hätten und denen es mit
politisdiem Fingerspitzengefühl und großen schöpferisdien Fähig,
keilen gelungen sei, das englisdie Common Law zu retten und den
anuTikanisdien Verliällnissen anzupassen, so daß man diese erste
Phase clodi nodi als die schöpferisdie Periode der amerikanischen
Rechtsenlwickhmg bezeidmen könne. — 2. Am Ende der 60er
und in den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts, nach dem Sieg der
Nord- über diti Südstaaten, hätten sidi die USA zu einem Land
der kapitalistisdien Unternehmer entwickelt. F!s .sei nun eine Epo.
che des Wagennits und der rücksiditslosen Konkurrenz angebro-
ciien, in der man sidi nicht um die gekünunert hätte, die nidit mit-
gekonunen seien und wegen des Fehlens jegliduT sozialer Sicheninp
oft einem grausamen Sdückval ausgeliefert gewesen seien. Diese
Phase habe einen neuen Typus von Rechtshonoratioren hervorge-
bracht. Selbst das hohe Richleraml habe seine Anziehungskraft ver-
loren und die fähigsten Kräfte seien in die Wirtschaft gezogen wor-
den, wo sie als !)est geschulte Rechtsberater und Syndici eine große
Macht ausgeübt hätten. Das Redit sei von dieser herrsdienden JuJ
ristenschidit immer formaler und begriffsjuristisdjer und zugleidi
mit unnadigiebiger Härte gegenüber den unteren Volksschichten
gehandhabt worden. Die Entwicklung zur Begriffsjurisprudenz sei
durch eine neu in Ersdieinung tretende Gruppe von Reditshono-
ratioren noch gefördert worden: die Professoren. Sie hätten als Leh-
rer an den inzwischen gegründeten Law Schools die Aufgabe cl(r|
Wahrung der Rechtseinheit unter den Einzelstaaten wahrgenom-
men und seien dabei ähnlich verfahren wie die Pandektisten in^J
19. Jahrhundert in Europa, indem sie aus den verschiedenen einzel-
staatlichen Rechten mit ihrer Unzahl von Präjudizien die wesentl
lidien Elemente herausdestilliert und zu einem Begriffsgebäude do 1
gemeinen amerikanischen Rechts verarbeitet hätten. Die Lehrl
bücher des amerikanisdien I^edits dieser Epodie untersdiieden sidj
infolgedessen kaum von den gemeinreditlichen deutschen Lehr
Fritz Morstein Marx t
.^4
V
Ir
It
Am 9. Oktober 1969 verstarb kurz vor Vollendung seines 70. Le-
lunsjahies l ritz Morstein Marx, vin. o. Piolessor lür Vergleidieude
Verwaltungswissenschaft uiul offtnllidies Redht an der Hochsibule
für Versvaltinigswissenscbaltiii Speyer und llonorarprolessor lür Po-
litische Wissenst4\iift der Juristisciien Fakidtät der Universität Hei-
delberg.
Der Nanu- des weltoÜenen jungen Uegierungsrats im Dienst sei-
ner N'aterstadt llamhurg taiicbt bereits im Stlirifttum der zwanziger
Jahre auf. Sein heute noch bedeutsames Werk „Variationen über
riihteiliche Zuständigkeit zur Prüfung der Hediünäßigkeit des Ge-
setzes" Ui^27) und seine gehaltvollen Aufsätze ließen erkennen, daß
er ein kritistii beobachtender und eigenständiger sthöpferisdicr Geist
war, der sidi nicht einer bestimmten „Sdiule" zuordnen ließ. —
Stuciienaufenthalte in England (1928) und Amerika (1930/1) wei-
teten seinen Blick. Sdum in seinen Veröffentlichungen in der Wei-
marer Zeit zeigt sidi im Ansatz die wissenschaftliche Betradilung des
Staats und der Vt^rwaltung unter Einbeziehung audi der außerredit-
lichen Aspekte und Hintergründe. Obwohl er sidi stets für die poli-
tisdic Neutralität des Herufsbeanitcn ausgesprochen hatte, wurde er
nadi der Maditübernahme im Jahre 1933 unter dem Vorwurf partei-
politisduT Umtriebe suspendiert. Gelassen wartete er den Ausgang
des Verfahrens ab, um nich dessen Einstellung auf eigenen Antrag
auszusdieiden und in den Vereinigten Staaten zwar einer ungewis-
sen Zukunft entgegenzugefien, aber im wissenschaftlidien Arbeiten
frei zu sein.
Als im Frühjahr 1961 der Ruf auf den Speyerer Lehrstuhl für
Vergleichende Verwaltungswissensdiaft — ahdi hcuie nodi'der ein-
zige seiner Art in Deutsdiland — an ihn erging, stand er auf dem
Höhepunkt einer glänzenden Laufbahn, die ihn nicht nur als Do-
zent und Professor an berühmte Universitäten, sondern oudi in eine
der widitjgslen Behörden der Bundesverwaltung geführt hatte, näm-
lich in das Bureau of tlie Budget im Executive Office des Präsiden-
ten der Vereinigten Staaten, in dem die Fäden zusammenlaufen. In
den IS Jahren seiner Zugehörigkeit zu diesem Amt konnte er von
exponierter Warte aus Einblicke in die Verwallungspraxis gewin-
nen, die seine wissenschaftliche Arbeit befrudilet haben. In diese
Epoche fallen großangelegte Publikationen, so das Werk „The Ad-
ministrative State. An Introduction to Bureaucracy" (1957) (deutsch:
„Einführung iu die Bürokratie", 1959).
Nach seiner Rückkehr im Jahre 1962 sah er es als seine wesent-
lidie Aufgabe an, die wiederauflebeiide Verwultungswissenschaft in
Deutsdiland mit dem l'or.sduingsridilungen und den neuesten Er-
kenntnissen der amerikanischen Verwaltungslehre vertraut zu ma-
. ^}:
dien. Dank seiner profunden Kenntnis der Verwaltung und <
senschaftlichen Ansätze diesseits und jenseits des Atlantiks
dazu wie kaum ein zweiter berufen. Zeugnis von seinem
risdien Wirken legen nidit nur seine rege Vortragstätigl
weithin beachleto Speyerer Verwaltungswissenschaftliche 1".
ab, sondern audi die von ihm herausgegebenen und mit B
bedachten Werke „Verwaltung. Eine einführende Dars
(1965) und „Gegenwartsfragen der öffentlidien Verwalttmg"
sowie nicht zuletzt seine Büdier „Amerikanische Verwaltung
ge'-ichlspunkle und Probleme" (1963), „Das Dilemma des
tungsmannes" (1965) und „Zum Ursprung des StabsbegrifFs
Wreiniglen Staaten" (19f>8).
Die Verwaltungswissenschaft hat in Fritz Morstein Marx e
regenden Erneuerer, die Ilodisduile Speyer einen Botsdia
ihr zu weltweiten wissensdiaftlidien Kontakten verholfen 1
lorcn. Sie gedenkt in Dankbarkeit und Verehrung des her\
den Gelehrten, des stets hilfsbereiten Kollegen und des für
lange der Studierenden stets aufgeschlossenen akademischen
Prof. Dr. Franz KNÖPFLl
Literatur
4^
d
.^
.m:' ■
Loewenstein, Karl: Verfassungslehre, 2., durch einen Naditrag
auf den Stand von 1969 gebradite Auflage. Tübingen: J. C. B.
Mohr (Paul Siebec^). 1969. 498 S. Lw. 48.—, brosdi. 43.—
1. Loewenstein — zu Redit als „Klassiker" seiner Disziplin(en)
gefeiert — läßt von Anfang an keinen Zweifel an seiner Metiiode
und an seinem Verfassung.sbegriff: „wirklichkeitsnali", pragmatisdi
arbeitet er i. S. der political science und zugleidi „strukturbegriff-
lich" verfassungsvergleichend (III, VI f.). Es geht ihm um eine
„realistisdio" Darstellung des Phänomens der Macht als dem Motor
allen politisdien Geschehens (417 f.), nicht um eine abstrakte tlieo-
retisdic Diskussion des Wesen.s der Verfassung im allgemeinen (IV).
Ihesen wie: „Die Politik ist nidits anderes als der Kampf um die
Macht" (3), das Einleitungskapitcl über die Anatomie des Machtpro-
ze.sses in der Politik („Kratologie als Wissensdiaft"), das N'erständnis
der Gesellschaft als „eines Systems von Maciitbeziehungen" (6) be-
stimmen audi die Gliederung des Werkes und den Verfassungsbe-
griff: „Ontologisdi * gesehen, muß als das telos einer jeden Verfas-
sung die Sdiaffung von Einridilungen zur Begrenzung und Kon-
trolle der politischen Madit anerkannt werden" (129, s. audi 149).
So sehr L. es ablehnt (418), sidi mit der Reditfertigung und Ziel-
setzung des Staates zu befassen — er will sie der Allg. Staatslehre,
nicht einer „bloßen Verfassungslehre" überlassen — so entsdiieden
postuliert er ein unreduzierbares Minimum einer „echten Verfas-
sung" (131), z. B. die Differenzierung der verschiedenen Staatsauf-
gaben, ein System von „diecks and balances", eine „rationale Me-
thode" der Verfassungsänderung und die Anerkennung gewisser
Sphären der individuellen Selbstbestimmung. M. a.W.: In Wirklidi-
keit ist doch eine Lehre vom Verfassungsstaat vorausgesetzt und sie
wird vor allem dort fruchtbar, wo von einer „wolilausgewogenen
Verfassungsordnung" (288), einer „guten Verfassung"' (291, z.B.
Abhilfen für den Fall, daß gegenseitige Blockierungen zwischen den
Maditträgern auftreten sollten) die Rede ist'. Freilich sind die Pas-
sagen selten, in denen VerfassungsfC(yiniÄ: offen zur Verfassungs-
kunst wird. Und dodi sollte es audi ein Ziel der Verfassungsvcr-
gleichung sein, Hilfestellung für Reformen individuell-konkreter
Verfassungen zu geben*. M. a. W. eine Lehre „guter" Verfassungs-
politik ist ein wesentlicher Gegenstand um nicht zu sagen die Recht-
fertigung jener bewunderungswürdigen, wahrlich globalen Analysen
und Systematisierungen, die L. souverän auf der Folie der gesamten
Verfassungsgeschichte und -vergleichung vornimmt. Damit zeigt sich
zugleich» daß die ausschließliche Fixierung auf den Machtprozeß
und die sog. Wirklichkeit fragwürdig ist. Die bewußte Ausklamme-
* Hier wie anderwärts stellt ilch die Frage nach der Angemessenheit
des Begriffs ,,ontologisch": s. etwa die Frage nach der Übereinstimmung
der Verfassungsnormen mit der Wirklichkeit des Machtprozesses als
,,ontologis(hc Analyse" (151 fF.).
• S. auch S. 140: Eine formelle Verfassung macht einen Staat noch
lange nicht zu einem echten Verfassungsstaat.
• L. nennt im demokratischen Konstitutionalismus vier Machtträger
(89 ff., 232 ff.): Wählerschaft, Versammlung, Regierung und Gerichte.
* Hier wäre z. B. der Gedanke von „Miniaturparlamcnten** aufzugrei-
fen (216): Übertragung der Gesetzgebungskompetenzen auf spezielle Par-
lamentsausschüsse; s. auch L.s Rcformplan (365) für die Chanccngloich-
hoit der Parteien bei der Werbung in Rundfunk und Femsehen.
rung z. B. der Gemoinwohlproblematik (US), der Bedingu;
normativen Kraft d(*s Verfassungsrechts als ö(T. Rechts uiu
sdicr Methodenfragen verkürzt das Problemfeld dieser Vert
lehre. Schließlich sind es die \'erfassungen selbst, die scho
Wortlaut nach den „Machtträgern" und „Macht adressat
stimmte legitimierende Aufgaben stellen; um ihrer Erfüllun
ermächtigen sie zur Madit. Insofern wäre an dieser Stelle d
von Ucnnia und //. Maier an M, Weber zu wiederholen,
sich L. aus(lriu4vli(h bekennt ('US).
2. In positiver Hinsidit kann in diesem Rahmen nur
erwähnt vverdcMi: L. beweist auf Schritt u!ul Tritt, wie eine
sungslehre mit ihrem historisdien Maleri.il umgehen nuiß;
und nicht im Sinne von Verfalltheorien abstrakt idealisiere
mal die typologische, problemorientierte Auibereitung des
sen Stoffes (z. B. 224, 23(i ff., s. auch die Formen der Inte
wirtschaftlicher und berufsständisdier Interessen in den p«
ProzefJ, 404 ff., die N'arianten der parlamentarisdien R<
81 (f., und der „konslitulionellen Demokratie", 69 (f.) sowie
beziehung amerikanischen Verfassungsdeiikens* ist wegweis
nüchterner Realilätssinii hilft ihm, viele Doi;matisieruni;en /
brechen (etwa in der neuen Dreiteilung der Staatsfunktionen.
policy determination, policy execution und policy conlrol;
die Untersdieidung zwischen /nträorgankontrollcn: Kontrol
tungen innerhalb der Organisation des einzelnen Maditträr
//j/crorgaiikontrollen: Kontrollen zwischen mehreren zusain
kenden Mathtträgern, 167 ff.). Wenn L. zwischen „hori/
und „vertik.ilen" Kontrollen der politischen Macht unte
(127 ff., bzw. 296 ff.) und zu letzteren den Föderalismus, die
tien individueller Freiheitsredite und den Pluralismus rec)
gelingt ihm damit eine wegweisende verfassungstheoretisc
Ordnung des Pluralismus ", der als Kennzeichen der heutigen
tuticmellen Demokratie verfassungsreditlich immer noch n
ihm adäciuaten juristisdien Instrumente und Prozeduren g
hat. Diese Wirklidikeitsnähe ' führt L. freilidi gclegentlidi
schnellen Urteilen: Ist z. B. wirklidi an die Stelle der Soun
des Volkes praktisch die Souveränität der Parteien getrete?
5 Z. B. S. 351: Die wirkliche Demokratie ist audi der Sdiutz
derhcntcn.
' In der Diagnose ist dies eines der besten Kapitel: plur
Gruppen als ,, inoffizielle oder unsiditbare Madilträgcr" (oGS).
ist der Pluralismus nur noch z. T. eine „ außerrech llicho" Ers.
(296), sidier aber eine intrakonstitutionelle. L. hat ihn noch nidi
reichendem Maße als spezifisches ötFentlidikeitsproblcm crfalU.
sind die Passagen zur ,,reditlidicn Integrierung der pluralistisdi'
pcn in das Machtverfahren'* (389 ff.). Die Erfindung neuer ju
Kontrollinstrumente ist hier ein Stück ,, guter Verfassungspolit
Staatskunst. Siehe S. 415: „Sollen die letzten Werte der politis
mokratic bewahrt werden, wird die pluralistische Demokratie
werden müssen".
' Die Distanz zur BRD erlaubt L. m.uuhe unverdüdiUge B«
gen: ,,Volksfcindlid\keif* des CG (461, angesichts der Verkür
der plebiszitären Komponente), , .keine wurzelhnfte Demokrntir
Eine gewisse „Introvortiertheil" bei clor Heranziehung de;» dt.
tums ist unverkermbar: die großen verfassungstheoretischen Arbr
Weimarer Zeit sind nicht zitiert (weder Ucller, noch Sdimitt, S»m
Kelsen).
Hans Mayer
Ans den Erinnerungen ftjnftff entlaufenen Kölner Juristen
Vnrhraa. gehalhen am 16. QktQbeC 1987
im Kölner Gürzenich
Erinnerungen eines entlaufenen Kölner Juristen? Das klingt arg
romantisch, etwa im Sinne von "Aus dem Leben eines Tauge-
nichts". Dessen Geschichte aber endete bei Eichendorf f bekannt-
lich mit dem Satz: "Und es war alles, alles gut."
Mit beidem werde ich nicht dienen können und wollen. Nichts war
gut oder wurde gut, und wenn unsere Überschrift an deutsche
Romantik erinnert, so war nicht Eichendorff gemeint, sondern
der gebrochene, zerrissene, aufgeklärte deutsch-jüdische Roman-
tiker Heinrich Heine. Noch dazu aus Düsseldorf. Die Anspielung
im Titel meinte ihn, Heinrich Heine. Er berichtet in seinen
späten Pariser Jahren, wie es ihn erfreute, von einem franzö-
sischen Kritiker ebenso spöttisch wie liebevoll als ein "roman-
tique defroque" bezeichnet zu werden. Ein Romantiker, der den
geistlichen "froc" ausgezogen hat, die Kutte. "Entlaufen"
lautet dafür die deutsche Bezeichnung. Man spricht von ent-
laufenen Mönchen, und meint damit insgeheim den Zweifel am Er-
folg eines solchen Entlauf ens. Man kann dem Sakrament nicht
entlaufen. Es gibt den character indelebilis. Das meinte der
Franzose, wenn er von Heine als einem entlaufenen Romantiker
sprach. Einmal Romantiker, immer Romantiker. So ist es gewesen,
und Heine hat es gewußt.
- 2 -
Einmal Jurist, immer Jurist? So mußte ich mich fragen. Eines
richtigen Talars, den ich hätte ausziehen können oder müssen im
Frühsommer 1933, als ich die Große Staatsprüfung im preußischen
Justizministerium in der Berliner Wilhelmstraße bestanden
hatte, war ich bis dahin noch nicht gewürdigt worden. Ein
symbolischer Talar bisweilen für den Gerichtsreferendar. Nicht
ernst geraeint. Ebensowenig wie die Anrede an mich als den
"Herrn Kollegen". Die Anrede war nicht reversibel.
Anschließend warf mich der Staatssekretär Roland Freisler aus
dem Staatsdienst. Nun war ich ein gefeuerter, wie wir es heute
den Amerikanern nachreden, kein entlaufener Jurist. Damit hätte
es sein Bewenden haben können. Als ich dann notdürftig legal
wurde als Emigrant in Genf, versehen mit einem Duldungspapier
und amerikanischen Stipendien, wurde mir klar, daß ich zwar in
meinen letzten Jahren als Referendar endlich angefangen hatte,
etwas von den Sachen zu verstehen, daß jedoch ein innerer
Widerstand ebenso dauerhaft vorhanden blieb.
Sollte ich nun als Jurist weitermachen? Zwei meiner Freunde am
Genfer Hochschulinstitut für Internationale Studien fingen in
der Tat neu an, die Rechte neu zu studieren. Hermann
Meyer-Lindenberg, später Botschafter unserer Bundesrepublik und
Professor an der Universität zu Köln, und Gerhard Riegner aus
Berlin, später Sekretär des Jüdischen Weltkongresses: Berühmt
geworden in unserer entsetzlichen Zeitgeschichte durch den so-
genannten "Riegner-Brief". Riegner erhielt in Genf während des
Krieges genaue Informationen über das Anlaufen des Holokaust.
Er gab die Nachricht nach Washington weiter. Das State Depart-
ment legte den Brief beiseite. Man hatte es nicht geglaubt.
Auch ich habe es nicht geglaubt, als mir in einem schweize-
rischen Arbeitslager ein desertierter deutscher Soldat davon
berichtete (kleiner Erinnerungsbeitrag zur sogenannten
Historikerdebatte) .
- 3 -
Jurist bin ich dann nicht wieder gewesen oder geworden. Aber
gelernt hatte ich eine Menge, wie sich herausstellen sollte.
Vor allem die gedankliche und sprachliche Entwirrung komplexer
Sachverhalte. Mein Prüfungs-Aktenstück aus Berlin, das ich im
März 1933 bearbeiten mußte, als man draußen den "Tag von
Potsdam- feierte, war erschreckend wirr. Der Kläger wußte
nicht, was er wollte, der Beklagte schon gar nicht.
Beweisbeschlüsse, die sinnlos waren. Ein Urteil, eine zweite
Instanz, das war am Aktendeckel abzulesen. Nun aber hatte man
alles bis auf das Spärlichste im Prüfungsamt herausgerissen.
Hier und jetzt war zu entscheiden. Dabei habe ich viel gelernt:
auch als Historiker und Germanist. Wahrscheinlich gibt es mii
osn P^nziaes HrnndorinziD, jeweils abzuwandeln, für alles "Yfii-
Si^fiHfin-, also für alle -Tnff^rpretation" . insofern glaube ich an
den character indelebilis eines Menschen, der sich einmal ein-
gelassen hat mit unserem Metier.
weshalb ich, der entlaufene Jurist, nicht mit Anekdoten auf-
warten möchte, sondern mit Reflexionen über mein juristisches
Damals. Zwei Komplexe drängen sich dabei vor im Prozeß des
Erinnerns: Die wiriprc^orüche damaliger Jnri f>ren?^wsbildunq und
die Konstellation zweier Juristen in der Endphase der Weimarer
Republik: H;.n^ Kelsen und Carl SchtnJtt. Beides ist, wie ich
meine, weit davon entfernt, mit Hegel zu sprechen, als "abge-
lebte Gestalt" abgetan zu werden.
Tiefes Unbehagen auch heute noch, wenn ich mir die Augenblicke
im juristischen Hörsaal und Seminar zurückhole. Das Jahr 1925.
ich bin gerade achtzehn geworden. Die Universität zu Köln ist
noch jung und klein. Meister ihres Fachs hatte man nicht ge-
winnen können für die neuen juristischen Lehrstühle. Manche
Rücksicht mußte genommen werden. Wir Studenten bekamen es zu
- 4 -
spüren. Belebend wirkte der noch junge, gerade aus Jena
berufene Zivilrechtler Hans Karl Nipperdev. Und ausgerechnet
mit ihm sollte ich mich anlegen, unfreiwillig. Diese Anekdote
möchte ich nicht aussparen: aus Respekt vor einem großen
Lehrer. Sommer semester 1926. Klausur für Fortgeschrittene. Der
Fall war leicht, meine literarische Seele verlachte die
juristische, und ich schrieb die Klausur in Hexametern. Das war
ganz leicht. Es war sehr schlimm. Der Assistent rannte zum
Professor; man hatte das Fach verspottet. Nipperdey ließ mich
kommen, war zuerst ungnädig. Ich gab den Unfug zu, bat um Ent-
schuldigung, meinte dann: die Hexameter hin oder her, aber die
Lösung des Falles war doch richtig. Das gab den Ausschlag. Ich
bekam voll befriedigend und war wieder in Gnade.
So souverän waren die meisten anderen Professoren nicht. Wohl-
gemerkt: auch nicht in Berlin, wo ich dann ein paar Semester
seit dem Herbst 1926 studieren konnte. Unter den Linden erlebte
ich immer noch eine Universität der vielen Geheimräte aus wil-
helminischer Zeit. Viele blieben nach wie vor schwarz-weiß-rote
Monarchisten. Der große Martin Wolff natürlich nicht, der
kleine Jude im überfüllten Hörsaal. Aber war er eigentlich, in
aller Bewußtheit, ein Lehrer seiner Studenten? gel ihm> und
auch bei anderen. Minderen, waren die Grenzen der Universität
zugleich die Grenzen ihres rechtswissenschaftlichen PenKenS .
Nicht die Wirklichkeit in dieser unbeliebten jungen Republik
war ihnen wichtig, sondern die Sekundärliteratur, mitsamt der
obligaten Kollegenschelte.
Manchmal standen für sie die Sklaven Stichus und Pamphylus
immer noch auf irgendeinem Forum, vielleicht vor der Porta
Nigra zu Trier, um Sachenrecht zu illustrieren.
Ich spreche von diesen Zusammenhängen, weil sie symptomatisch
gewesen sind, wie ich heute weiß: nicht allein für die
Juristenausbildung von damals, sondern überhaupt für das
Wissensrhaftsverständnis des Weimarer UniversitätSSYStemS .
Man hatte nirgends eine "Praxis" im Visier. Alles war
- 5 -
Selbstzweck. Bei den Juristen wie bei den Germanisten. Wenn ich
bereits damals feststellte, daß wichtige Bereiche wie das
Arbeits- und wirtschaftsrecht, auch das Steuerrecht übrigens,
von den Ordinarien nicht zur Kenntnis genommen wurden,
Nipperdey als große Ausnahme, in Berlin überließ man das dem
Juden ■>■»1^^r Kaskel. weil der nicht zählte, so fand ich bex den
Germanisten den gleichen Sachverhalt wieder. Sturm und Drang,
Kleist, Hoffmann, Büchner, Grabbe, Fontane, Wedekind, Thomas
Mann- sie alle wurden ediert jen^Htfi ^lec P»nMrhen f>.^minai:s:
durch Literaten, Privatgelehrte, bestenfalls durch Privat-
dozenten, denen man dergleichen verübelte.
Der Professor hielt sich an seinen Goethe, und so war es
kinderleicht, als die Stunde des Erwachens kam, die
Goethe-Gesellschaft zu säubern und gleichzuschalten. Der
jüdische Goetheforscher Georg Wittkowski starb im Exil. Der
jüdische Theaterwissenschafter Max Herrmann an der Berliner
Universität Unter den Linden landete im Konzentrationslager
Theresienstadt. Große jüdische Juristen wie Martin Wolff oder
j«_ .^^nirhar in Enaland aufgenommen,
Max Grünhut aus Bonn wurden dankbar in tngianu
durften also weiterleben und arbeiten.
was aber geschah mit den anderen? was wurde aus den vielen
Kölner Rechtsanwälten meiner Jugend, wenn sie unreiner Abkunft
waren? Mein Jugendfreund, Sohn eines bedeutenden Augenarztes,
floh nach Holland. Dort hat man ihn später als Geisel erschos-
sen, mit anderen Holländern. Nein, man wird nicht heiter und
anekdotisch beim Erinnern: Als ein "Entlaufener" nunmehr in
einem durchaus radikalen Sinne. , , .. ^
ich meine in der Tat, aber diese Frage kann niemals geklart
«erden, daß der Untergang der Weimarer Republik programmiert
„ar. rlr ,^-^^^^^n....bnd„nn hat nn. KHn uirKIJrhe. nnr^^chtsbe-
sich als Betäubungsdroge, übrigens hatte sie ein Jude auf die
Formel gebracht: Qf^Qrg JftiUneK.
- 6 -
Die Frage nach unseren juristischen Lehrjahren in der Weimarer
"Systemzeit", wie die braune Propaganda zu sagen pflegte, hängt
untrennbar zusammen mit dem immer noch unbegreiflichen
Phänomen, daß deutsche Richter und deutsche Anwälte sowohl des
Staates wie irgendwelcher Prozeßparteien imstande waren, ihre
Rechtswissenschaft einzusetzen für ein Unrechtssystem. Was
heißen mußte: Mittun beim Unrechttun. Bisweilen beim Ver-
brechen, um den Namen Roland Freisler zu wiederholen: der nicht
allein für sich stehen kann.
Die Rechtsprofessoren hatten uns nicht dagegen gewappnet. Der
übergroße Teil meiner juristischen Zeitgenossen von damals war
anständig geblieben, kannte noch das Unrechtsbewußtsein. Um
auch dies zu wiederholen: Meine Mitprüflinge im Frühjahr 1933
in Berlin hatten ihr Verhalten gegen mich überhaupt nicht ver-
ändert. Noch waren wir Kollegen. Die Juristen des Kammer-
gerichts, das weiß ich noch, behandelten mich im Mündlichen,
unter Staatssekretär Freislers Augen, besonders höflich und
hilfreich.
Allein unser bißchen Juristerei hatten wir alle ohnehin nicht
im Juristischen Seminar gelernt, sondern beim Repetitor. Was
mich veranlassen soll, an dieser Stelle dankbar an meinen
Mentor Dr. Victor Löwenwarter zu erinnern. Den jüdischen •
Rechtsanwalt, hochgebildeten Humanisten und kundigen Berater
ungezählter Rechtsstudenten im Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Man hat es auch ihm nicht gedankt.
Wie aber wäre ein Unrechtsbewußtsein bei jungen Leuten von
damals denkbar gewesen, die in ihrer Mehrheit noch im Jahr 1934
keineswegs gewonnen waren für Führer und Gauleiter, wenn sie im
Juristischen Seminar nach einer Neuerscheinung griffen, deren
Titel endlich Klarheit zu versprechen schien. "Über die drei
Arten des rechtswissenschaftlichen Denkens".
- 1)
1) Carl Schmitt, "Über die drei Arten des rechtswissei
liehen Denkens", Hamburg 1934
- 7 -
Wo es auf der letzten Seite ebenso bündig wie rechtswidrig
hieß, selbst noch in der damaligen Staatsrechtskonstellation:
"Der Staat als besondere Ordnungsreihe innerhalb der
politischen Einheit hat nicht mehr das Monopol des Politischen,
2)
sondern ist nur ein Organ des Führers der Bewegung." Nur.
Anders ausgedrückt: der amtierende Reichskanzler aus Braunau
ist nur ein Organ seiner selbst: in seiner Eigenschaft als
Parteiführer.
Der Verfasser dieser Abhandlung (Hanseatische Verlagsanstalt
Hamburg, also ein angesehener Verlag) legte auf dem Titelblatt
wert auf eine dreifache Titulatur.
"O.ö. Professor der Rechte an der Universität Berlin. . •
Preußischer Staatsrat. Mitglied der Akademie für deutsches
Recht. "
Als preußischer Staatsrat berufen von Hermann Göring. Herausge-
geben wurde die Schrift für jene Akademie für deutsches Recht,
als deren Präsident der "Reichsjustizkomraisar Dr. Hans Frank"
oben auf dem Titelblatt genannt wurde.
Carl Schmitt natürlich. Nun war er also Professor an der Straße
Unter den Linden. Der zwei Jahre vorher von ihm noch hochge-
lobte Rudolf Smend hatte weichen müssen. Vorbei die Schmach,
nur an der Berliner Handelshochschule amtieren zu müssen, einer
Judenschule natürlich. Vergessen die eigene Antrittsvorlesung
alldorten, die eine Lobrede auf den Redaktor der Weimarer Ver-
fassung gewesen war, auf Hugo Preuss: einen Juden also. Das war
nun ausgestanden. Auch den Kölner Lehrstuhl brauchte man jetzt
nicht mehr: als Nachfolger des Nichtariers Fritz Stier-Somlo
(meines Doktorvaters!). Man brauchte sich auch nicht mehr mit
dem großen Kölner Kollegen für Öffentliches Recht zu
arrangieren: mit Hans Kelsen. Dessen Zeit war vorbei. Der war
fort seit dem Sommersemester 1933: als so vieles erwachte.
2) Carl Schmitt a.a.O., S. 66/7
- 8 -
Hier gibt es nichts zu beschönigen. Carl Schmitt meinte es je-
weils ernst. Bloß das jeweils wechselte. Im Jahre 1934 zog er
alle Folgerungen aus den Thesen seines Nachdenkens über die
drei Arten des rechtswissenschaftlichen Denkens. Als am
30. Juni 1934 viele Menschen im Reich über den Haufen ge-
schossen wurden, durchaus nicht bloß Braunhemden des Ernst
Röhm, sondern der Ministerialrat Dr. Klausener von der
Katholischen Aktion oder der Redenschreiber des Vizekanzlers
von Papen und der ehemalige Reichskanzler Kurt von Schleicher,
da verkündete der Ordinarius und Staatsrat Schmitt, das allge-
meine und lähmende Schweigen brechend: das sei "rechtens" ge-
wesen. Der Ausdruck war ungewohnt, und ist, wie mir scheint,
erst seit jener Zeit wieder allgemein in Gebrauch gekommen,
wobei die Schreibweise offenbar nach wie vor umstritten zu sein
scheint. Rechtens? Nun freilich: aus dem originären Rechte des
"Führers der Bewegung".
Nein, ich kann nicht unbefangen von ihm sprechen. Umso weniger,
als sein Bild im allgemeinen Bewußtsein heutzutage im Legenden-
nebel zu verschwimmen scheint. Ein uralter Mann, interessanter
Denker, freilich mit braunen Flecken. So hört man. Nahezu ein
Jahrhundert hat er gelebt. Mir ist niemals klar geworden, warum
der junge Carl Schmitt in seinem Buch über "Politische
Romantik-, gerichtet gegen Friedrich Schlegel und vor allem
gegen Adam Müller, den er erwiesenermaßen nicht wirklich ge-
lesen hatte, voller Hohn den deutschen Romantikern ihren
"Occasionalismus- vorwarf. Was heißen sollte: ihr Theoriemachen
je nach der jeweiligen Occasion.
3) siehe dazu Günther Krauß, Zum Neubau deutscher Staatslehre
Die Forschungen Carl Schmitts. In: Jugend und Recht, Jahr-
gang 1936 (Oktober), S. 252/3.
- 9 -
Da ist es gut zu sehen, daß man gerade jetzt vielerorts ent-
schlossen ist, die Schmitt-Legendennebel zu zerstreuen.
Der Teppich wird aufgehoben. Kein Zufall, meine ich, daß jetzt
im September 1987 zwei interessante Taschenbücher erschienen
sind, Sammlung Luchterhand und edition suhrkamp, die sich aus-
führlich mit dem intellektuellen und politischen Phänomen Carl
Schmitt befassen. Jürgen Habermas. Die Schrecken der Autonomie.
Carl Schmitt auf englisch. Geschrieben ursprünglich für Times
Literary Supplement. Und die Schrift des hannoverschen
Soziologen Detlev Claussen. Vom Judenhaß zum Antisemitismus.
Beide aber, Habermas wie Claussen, interpretieren vor allem den
nach wie vor ungeheuerlichen juristischen Antisemitismus von
Schmitt in den entscheidenden Jahren zwischen 1934 und 1939.
Lassen Sie mich, um einen Vorgeschmack zu geben, ein Zitat an-
führen, das sich bei keinem der beiden findet. Zitiert wird die
"Frankfurter Zeitung". ' Die Überschrift, die als sanfter
Protest verstanden werden muß, lautet: "Der Rechtsbegriff
•Mensch*".
Dann wird der erste Satz einer Entschließung mitgeteilt,
welche, wie die Zeitung berichtet, "die Reichsfachgruppe Hoch-
schullehrer des Nationalsozialistischen Juristenbunds unter dem
Vorsitz von Staatsrat Carl Schmitt" verkündet hatte. Der Eröff-
nungssatz, es handelt sich um Reformen des Vereins- und Ver-
bandsrechts, lautete so; "Der Rechtsbegriff 'Mensch* im Sinne
des Paragraphen 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verdeckt und
verfälscht die Verschiedenheiten von Volksgenossen, Reichs-
bürgern, Ausländern, Jude usw..."
Fallen solle, so postuliert die braune Resolution, der Begriff
sowohl der juristischen wie der natürlichen Person, und mit
ihnen der Rechtsbegriff Mensch.
4) Frankfurter Zeitung, 19.11.1935: Der Rechtsbegriff "Mensch"
- 10 -
Ein böser Vernichtungswille beherrscht alles, was damals unter
dem Signum von Carl Schmitt erschien. Der Occasionalismus ist
grenzenlos. In einer Rede vom Jahre 1936^^ fordert Schmitt,
von nun an müßten nichtarische, vor allem jüdische Autoren der
Vergangenheit mit ihren ursprünglichen Judennamen zitiert wer-
den, also der protestantisch-konservative Staatsrechtler
Friedrich Julius Stahl aus dem 19. Jahrhundert als "Joel
jolson". Schmitt argumentiert, indem er vom "grauenhaften, un-
heimlichen Maskenwechsel" spricht, der einen Jolson zum Stahl
werden ließ: das könne einen dann nicht mehr beirren, wenn man
seinen Adolf Hitler gelesen habe. "Ich wiederhole immer wieder
die dringende Bitte, jeden Satz von Adolf Hitlers 'Mein Kampf
über die Judenfrage und insbesondere seine Erfahrungen über
•jüdische Dialektik* zu lesen. Was aus unserer Tagung in vielen
wissenschaftlich hervorragenden Referaten vorgetragen worden
ist, wird dort einfach jedem Volksgenossen verständlich und
völlig erschöpfend gesagt..."
Grauenhafter, unheimlicher Maskenwechsel, in der Tat. Schmitt
hat gewußt, warum er die sogenannte jüdische Dialektik, also
Hegel und Marx, auszurotten entschlossen war. Vor aUfiin in siCh
Er betreibt ein ^p^^^^wi .s^^ensrhaf tliches verni^hningsc^enKen. in
der Neufassung seiner "Politischen Theologie" nach dem
deutschen Erwachen identifiziert er den modernen Staat mit dem
ursprünglich alttestamentlichen Mythos von Leviathan, und wirft
dem Thomas Hobbes vor, diesen jüdischen Hintergrund verkannt zu
haben.
5)
Zitiert bei Detlev Claussen, Vom Judenhaß zum Antisemitis
mis Materialien einer verleugneten Geschichte. Sammlung
Luchterhand 677, 1987, S. 193 ff.
- 11 -
Dann heißt es, worauf Jürgen Habermas mit Recht hinweist bei
Schmitt: "Die überkommene jüdische Deutung schlug auf den
Leviathan des Hobbes zurück".
Auch dies ist folgerichtig. Es paßt zur These, daß der Staat
nicht mehr sein dürfte als ein Organ des "Führers der Bewe-
gung". Hinter allem Denken von Schmitt, und darin blieb er sich
treu, steht nicht bloß der Haß gegen den Rechtsstaat, das ohne-
hin, sondern gegen den Staat, und damit gegen ein staatlich
geregeltes Rechtsleben. Dergleichen hat er, bei allem Karriere-
denken, stets verabscheut. Schmitt war für Entscheidungen, ge-
nannt Dezisionen. Damit wurde er reichlich bedient. Wir alle
auch. Sf>lten hat ein Jurist die Rechtswissenschaft SQ gehaßt
wiP dieser Professor der Rechte. Ich habe ihn, in ein paar Be-
gegnungen, als er noch in Bonn wirkte, durchaus nicht als Tod-
feind jüdischer oder nichtjüdischer Dialektik erlebt. Seinen
jüdischen Otto Kirchheimer hat er ausgiebig gepriesen. Wieviel
Kirchheimer bei Carl Schmitt um 1928 zu finden ist, wäre unter-
suchenswert. Meine Dissertation von 1930 über die Krisis der
deutschen Staatslehre hatte ihm gefallen. Mit Hans Kelsen ge-
dachte er sich am Jahresende 1932, als er den Ruf nach Köln er-
halten hatte, gut zu arrangieren "Wir beide..."
Nichts davon ist abgetan. Ich habe jenes Denken als junger
Mensch kennengelernt, und dann die Tat zu diesen Gedanken.
Wahrscheinlich war Carl Schmitt im rechtswissenschaftlichen
Denken unseres Jahrhunderts der seltene Fall eines zuerst heim-
lichen, dann einbekannten Fundamentalisten. Eines Fundamen-
talisten freilich mit jeweils wechselndem Fundament.
6) Jürgen Habermas, Der Schrecken der Autonomie. Carl Schmitt
auf englisch. In: Jürgen Habermas, Eine Art Schadensab-
wicklung, edition suhrkamp 1453, 1987, S. 106 ff.
- 12 -
Die Väter unseres Grundgesetzes haben gewußt, warum sie keine
fundamentalistische Verfassung haben wollten, und auch nicht
Schmitts gepriesene Plebiszite.
Kein größerer Gegensatz wäre denkbar, als der zwischen üana
Kfilian und Ci^rl Schmitt, die gegen das Jahresende 1932 hier in
Köln miteinander konfrontiert wurden. Sie verkörperten in der
Tat zwei Arten des Denkens, was nicht heißen soll, nach allem,
was ich zu zeigen versuchte, des rechtswissenschaftlichen
Denkens .
Hans Kelsen war nicht allein ein bedeutender Jurist, sondern
ein gütiger, freundlicher Mensch. Er war Todfeind aller Funda-
mentalismen. Seine "Reine Rechtslehre" sollte den Extremfall
einer vollkommen entideologisierten Rechtslehre bedeuten. Das
war vermutlich unlösbar, denn alles Recht ist historisch ge-
bunden. Es kann nicht, dieses geschichtliche Substrat, durch
eine hypothetische "Grundnorm* eliminiert werden. Auch die
Grundnorm besitzt ihren historischen Kontext.
Kelsen hat das natürlich gewußt. Einmal vertraute er mir heim-
lich an, und lachte dabei: er möchte so gern, unter Pseudonym,
eine Schrift publizieren gegen die eigene Reine Rechtslehre.
"Denn ich allein kenne doch ihre schwachen Stellen..."
Auch Kelsen ist sehr alt geworden. Er wurde hochberühmt: zuerst
in Genf, dann als Stolz der Universität von Kalifornien zu
Berkeley, in der Bucht von San Francisco. Er wurde gefeiert,
bei einem Besuch, in Wien. Auch die heutige Verfassung der
Republik Österreich trägt noch die Handschrift Kelsens, der die
Verfassung für die erste Republik entworfen hatte.
Eine der Grundthesen Kelsens im Bereich der Verfassungslehre
gipfelte in der Forderung nach einem Verfassungsgericht. In
Österreich war das verwirklicht worden. Im Deutschen Reich
entfachte Carl Schmitt die Debatte mit dem Thema: "Wer soll der
Hüter der Verfassung sein?" Die Antwort fand er zunächst im
Art. 48 der Weimarer Verfassung, also in der Funktion des
- 13 -
Reichspräsidenten. Da waren Dezisionen möglich: ganz ohne Ge-
waltenteilung. Später war es überhaupt kein staatliches Organ
mehr, sondern der charismatische Führer, mit Max Weber zu
sprechen. Aber Charisma, wenn vorhanden, nutzt sich rasch ab.
Wer wüßte das nicht...
Auch hat sich das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
für Kelsen entschieden und gegen Schmitt.
Ich habe Hans Kelsen unendlich viel zu verdanken, vielleicht
das Überleben. Es wäre schön, wenn die Landesregierung an
unserer Universität zu Köln einen Hans-Kelsen-Lehr stuhl ein-
richten könnte.
Lassen Sie mich schließen mit einer Erinnerung an Kelsens
Kölner Antrittsvorlesung im Jahre 1931. Noch im Gebäude am
Rheinufer. Eine kleine Aula, strenges Ritual mit Talar und
Frack. Kelsen sprach, die Rede ist berühmt geworden, über
"Wesen und Wert der Demokratie." Sie gipfelte in der Pilatus-
frage: "Was ist Wahrheit?" Der Redner, als Feind aller
Ideologen und Fundamentalisten, nahm grundsätzlich die Partei
des römischen Prokurators. Schloß aber mit einer graziösen
Pointe. Lassen Sie mich hier nicht zitieren, sondern aus der
Erinnerung formulieren. Kelsen meinte nämlich, das Pech des
Pilatus habe darin bestanden, daß er die Frage nach der Wahr-
heit an den einzigen Menschensohn richtete, vor welchem sie
sinnlos wurde. . .
LUDWIG
MARUM
SECOND EDITION
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(I
LUDWIG
MARUM
Briefe aus dem KZ Kislau
LUDWIG MARUM
„Briefe aus dem Konzentra-
tionslager Kislau 1933/34"
Herausgegeben in Zusam-
menarbeit der Stadtarchive
Karlsruhe und Mannheim
von Jörg Schadt unter Mit-
arbeit von Elisabeth Marum-
Lunau, mit einem Lebens- ^ -
bild von Joachim W. Storck.
Zahlreiche erläuternde
Quellen, Dokumente und
Abbildungen. Personenindex.
Preis DM 24,80 - 180 Seiten,
Format 15,5 x 23,5 cm.
ISBN 3-7880-9700-0.
Erscheint 28. 3. 1984.
Zum 50. Jahresta
seiner Ermorduns durch
die Nationalsozialisten
GmbH
Karlsruhe
Postfach 4320
7500 Karlsruhe 1
Ludwig Marum wurde ISSStals Sohn ei-
ner kleinbürgerlicii jüdischen Handels-
familie in Frankenthal geboren und ist
dort und in Bruchsal aufgewachsen.
Nach dem Studium der Rechtswissen-
schaft - u. a. in Heidelberg - ließ sich
Marum in Karlsruhe als Rechtsanwalt
nieder und wurde in der SPD zunächst
kommunalpolitisch tätig. Während der
Revolution wurde er 1918/19 als Justiz-
minister in die badische Regierung beru-
fen, der er auch später noch als Staatsrat
angehörte, bis er 1928 in den Reichstag
gewählt wurde. Mit einem wachen Sinn
für die Künste und Wissenschaften war
Marum, der mit Anette Kolb und Rene
Schickel<|befreundet war, einer der intel-
lektuell führenden Köpfe der badischen
Sozialdemokratie. Von den Nationalso-
zialisten besonders gehaßt, wurde er zu-
sammen mit sechs Genossen am 16. Mai
1933 durch Karlsruhe geführt und in das
neugeschaffene Konzentrationslager
Kislau bei Bad Mingolsheim eingeliefert.
Die Polizeiwagen fuhren ganz langsam
im Schritt durch eine dichte, oft acht-
gliederige Menschenmauer. Ununter-
brochen ertönten auf dem ganzen Wege
Pfiffe und Pfuirufe Der Zug ging u. a.
am Landtagsgebäude, am Staatsministe-
rium und am ehemaligen Metallarbeiter-
gewerkschaftshaus vorbei, wo jedesmal
kurz Halt gemacht wurde. ... Vor
dem ersten Polizeikraftwagen, auf dem
die Verhafteten unter starker polizeili-
cher Bedeckung entblößten Hauptes
saßen, schritt eine zweireihige SS-Kolon-
ne, die zur Freimachung der Straßen
untergefaßt hatte. Hinter dem ersten
Polizeiwagen folgte ein zweiter Wagen
mit SA, außerdem war der Zug zu beiden
Seiten und am Schluß von zahlreichen
SA-Leuten geschützt, die die Menge von
der Fahrbahn auf den Gehweg zurück-
drängten. Auf dem letzten Sitz, saß allein
zwischen zwei Polizeibeamten Marum.
Einige Tage später, am 21. Mai 1933,
schreibt Ludwig Marum aus dem Kon-
zentrationslager an seine Frau :
„Die seelische Erschütterung des Zuges
durch Karlsruhe habe ich überwunden.
Nachdem ich dies standhaft ertragen
habe, wüßte ich nichts, das ich nicht aus-
halten könnte. - Ich bin stolz darauf,
daß keiner von uns 7 schwach wurde.
Ich werde stark bleiben, was kommt."
Seine wöchentlichen Briefe aus der gan-
zen Zeit der Schutzhaft wurden - nur ge-
ringfügig gekürzt - von seiner Tochter
Elisabeth Lunau-Marum, die die Ereig-
nisse selbst miterlebt hat, für den Druck
bearbeitet und durch eine Auswahl von
zeitgenössischen Quellen im Anhang er-
gänzt. Dr. Joachim W. Storck, hat ein
Lebensbild über Marum beigesteuert.
Die Edition ist politisch wie menschlich
ein eindrucksvolles Dokument der Zeit-
geschichte, macht sie doch die zuneh-
mende Desillusionierung Marums über
den wahren Charakter des Nationalso-
zialismus deutlich.
Seine Briefe und Zettel aus dieser Zeit
gehörten zu den wenigen Habseligkei-
ten, die seine Witwe, Johanna Marum,
durch die mühseligen und qualvollen
Jahre der Emigration hindurch bei sich
trug. Nachdem sie sich nach dem Krieg
in Ostberlin niedergelassen hatte, über-
sandte sie sie ihrer in New York lebenden
Tochter, die sie jetzt im Original verwahrt.
UJDWIG
MARUM
Briefe aus dem KZ Kislau
Im Konzentrationslager Kislau verschied
In der Nacht vom 28. auf den 29. Mfirz mein
lieber Mann, Vater dreier von ihm über alles
geliebter Kinder
der frühere Staatsrat und
Reichstags -Abgeordnete
Ludwig Marum
Er wird In unseren Herzen weiterleben.
Karlsruhe. Ostern 1934.
SoarbrücKerstraBe 62.
Johanna Marum.
Die Einäscherung findet Dienstag, den 3. April statt
Diese Edition ist nicht nur eine wichtige
und menschlich erschütternde Quelle
zur Biographie Marums, die noch zu
schreiben ist, ein dringendes Erforder-
nis, denn Marum war einer der führen-
den badischen Sozialdemokraten der
Weimarer Republik. Sie leistet auch ei-
nen Beitrag zur Geschichte der deut-
schen Sozialdemokratie im Angesicht
der Katastrophe des Jahres 1933.
Am 4. April 1934 berichtete die „Frank-
furter Zeitung" unter der Überschrift
„Freitod von Ludwig Marum" und mit
der Wiedergabe einer Meldung, die mit
DNB gezeichnet und aus Karisruhe auf
den 1. April datiert war, das Folgende:
„Nach Mitteilung des Geheimen Staats-
polizeiamtes hat der frühere badische
Staatsrat und langjährige Reichstagsab-
geordnete Marum, der sich seit Mai 1933
in Schutzhaft befindet, sich in der vergan-
genen Nacht in seiner Zelle im Konzen-
trationslager Kislau erhängt. Es besteht
die Vermutung, daß Marum in einem
Anfall von Schwermut die Tat vollbracht
hat, da ihm seine Beurlaubung oder
Haftentlassung vorerst nicht in Aussicht
gestellt werden konnte."
Daß Marum in Wirklichkeit ermordet,
stranguliert worden war, dafür gab es
schon damals Belege, die allerdings nicht
veröffentlicht werden konnten. Die Mör-
der, deren Spuren unmittelbar in die da-
malige Reichsstatthalterei des Nazi-
Gauleiters Robert Wagner führten - und
deren einer sich spätersogarseinerUntat
rühmte - konnten nach dem Kriege ge-
faßt und 1948 abgeurteilt werden.
Ludwig Marum wurde am 3. April 1934
auf dem Friedhof Karlsruhe eingeäschert.
Obgleich Ort und Stunde der Kremation
nicht bekannt gegeben werden durften,
sind zu dieser stillen Feier, die unter Auf-
sicht der Gestapo stattfand, tausende
von Genossen und Freunden - die „Neue
Züricher Zeitung" berichtete von über
dreitausend - erschienen. Was sich dabei
ereignete, wird in dem bereits erwähnten
Brief der Witwe Marums an Rene Schik-
kele vom 27. Juni 1936 nochmals erinnert:
„Als ich im Krematorium vor Ludwigs
Sarg stand und es aus mir schrie und ich
die Fäuste b^'llte und schrie und schrie;
als ich dann des jungen Kislau Freundes
Kopf in beide Hände nahm und rief: ,Ihr
dürft ihn nie vergessen!' und viele wie aus
einem Munde riefen ,Nie, nie, nie', da war
mir neben der Sorge um die Kinder der
Wunsch zum Lebensantrieb geworden:
man soll ihn nicht vergessen."
Unter dem Pseudonym „Germanicus", er-
schien am 17. April 1934 in Palästina ein
Nachruf, der mit dem Wort schließt:
„Der Grabstein wurde gewälzt über den
Lebensinhalt und die Werke Marums -
der Grabstein wurde gelegt über den Ju-
den Marum, der sein Leben und seine
Seele für den deutschen Arbeiter, fiar
Deutschland, sein Vaterland, gegeben
hat."
April 5. 1985
Dear Mr. Stiefel,
f
Thank you for the letter and the paper which I read
partly, andjfind quite interesting. Many names of
people, familiär and yet far away! To be quite frank«
I have often thought that my father's imtimely death was
in a way also a blessing. It spared him the hardships
of emigration, having to work in a bakery, f.i. as you
mention about somebody.
I look forward to meeting you, either here in my home,
or your Office. Just call me to make a date.
sincerely yours.
iincerexy yours,
Elizabeth Marum Lunau
226 East 29th St.
NYC 10016
please note house number 226 not 228
f.
9
-A-^ iiL.
"- - '-^t.
»r*
Professor Meessen tritt zurück
Der Augsburger Universitätspräsident Will Sich Forschung Widmen
AUGSBURG (SZ) - Völlig überraschend hat
der Präsident der Universität Augsburg, Profes-
sor Karl Matthias Meessen. seinen Rücktritt be-
kanntgegeben. Vor JournaUsten begründete er
seinen Schritt mit einer „wichtigen wissenschaft-
üchen Aufgabe". Er sei im Mai vergangenen Jah-
res in ein sechsköpfiges Beratergremium nicht-
amerikanischer Völkerrechtier gewählt worden,
das das American Law Institute bei seiner Arbeit,
das Völkerrecht (Restatement of Foreign Rela-
*j??^ Law) zu kodifizieren, unterstützen soll.
JBine große Gestaltungsaufgabe der rechtüchen
Wirküchkeit", der sich nach den Worten von
Meessen auch weniger leidenschaftliche Wissen-
schaftler kaum entziehen könnten. Zu dem
nSchuß Egoismus", der hier im Spiele sei, fühle er
siQh nach vier Jahren akademischer Verwaltung
berechtigt, erklärte der 1979 für sechs Jahre ge-
wählte Präsident
Ep erinnert daran, daß er schon vor seiner
Wahl für eine vierjährige Amtszeit gekämpft ha-
be, damals allerdings erfolglos. Inzwischen habe
sich die Situation jedoch grundlegend geändert.
Seit Mittwoch hat die Universität Augsburg eine
Grundordnung, die eine Verkürzung der Amts-
zeit des Präsidenten auf vier Jahre vorsieht. Am
gleichen Tag informierte Meessen Kultusmmi-
ster Hans Maier schrif tiich von seinen Rück-
trittsabsichten, die er u. a. mit der soeben in Kraft
getretenen Grundordnung begründet: ^Um diese
Neuregelung schon jetzt zu verwirklichen, beab-(
sichtige ich. mit Ablauf einer vierjährigen Amts-
zeit, das heißt zum 30. September 1983, vom Amt
des Präsidenten der Augsburger Universität zu-
riickzutreten." Gleichzeitig teilte er dem Minister
mit, daß er unmittelbar nach Beendigung seiner
Amtszeit die beiden ihm zustehenden For-
schungsfreisemester zur Wahrnehmung seiner
wissenschaftiichen Aufgabe benötige.
Meessen. der seit 1976 Inhaber des Lehrstuhls
für Offentiiches Recht, Völkerrecht und Europa-
recht an der Universität Augsburg ist, hat nie ein
Hehl daraus gemacht, daß er in erster Linie Wis-
senschaftler sei. Als erster bayerischer Hoch-
schulpräsident hat er sich bei seinem Amtsantritt
ausbedungen, auch als Präsident seine Lehr-
stuhlaufgaben wahrnehmen zu können, erklärte
er. Als „Rückzug in den Elfenbeinturm" ange-
sichts wachsender hochschulpolitischer Proble-
me möchte Meessen seinen Schritt nicht mißver-
standen wissen. Die ihm übertragene Aufgabe sei
„eine wichtige rechtspolitische Aufgabe", und er
hoffe, daß der Kultusminister seine Rücktrittsbe-
grundung als „wichtigen Grund" im Sinne des
Hochschulrechts akzeptiere, auch wenn es bisher
Jcemen vergleichbaren Vorgang gibt", betonte
^^^ss^^ Birgit Matuscheck
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einer von sechs S^P"^"''^- ^' ««' «'«
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tions Law) zu kod^f ' f ^'"^J?* °^ Foreign Rela-
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der
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ihr-
Fi-
nge
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L^en. Aus der farbigen Sicherheiisi
^auch hervor, in welchem Flussbereich man
besten schwimmt, ohne Berg- und Talweg der
Grossschiffahrt zu berühren; die «Ausweich-
möglichkeiten ohne Risiken für grosse Schiffe»
seien gering. Auch die drei Fähren können den
Schwimmern nicht ausweichen. In der Karte
eingetragen sind auch die Ein- und Ausstiegs-
möglichkeiten zwischen Birskopf und Dreirosen-
brücke, zudem Dusch- und Garderobemöglich-
keiten, wo die Rettungsringe placiert, die Ret-
tungsweidlinge stationiert sind usw.
Rheinschwimmen für alle
Die SLRG organisiert jedes Jahr ein Rhein-
schwimmen. Am IL August um 18 Uhr wird
wieder bei der Schwarzwaldbrücke gestartet. Es
sei denn, der Pegelstand bei Rheinfelden über-
steige die 4,30-Meter-Grenze. Dann nämlich
wird die Schiffahrt eingestellt, und dann könn-
ten auch Polizeiboot und Rettungsweidlinge die
Rheinschwimmer nicht mehr begleiten. Nach
Auskunft von Dr. Wolfgang Ackermann vom ba-
selstädtischen Gesundheitsamt kann man im
Rhein baden. Bleibt abzuwarten, wie sich Petrus
in der nächsten Zeit verhält. Und wer weiss,
vielleicht wird das Gerücht vom gemeinsamen
Schwimmen des Basler Regierungsrates an die-
sem Tage zur Wirklichkeit . . .
Frederick A. Mann
achtzig Jahre alt
Zwischen kontinentaleuropäischem
und anglikanischem Recht
Frederick Alexander Mann, der am 11. Au-
gust seinen achtzigsten Geburtstag feiert, gilt
unbestritten als eine der grossen Juristenpersön-
lichkeiten des internationalen Rechts. Aus
Deutschland gebürtig, erhielt er in diesem Land
seine juristische Ausbildung, stand nach seiner
Promovierung bei Martin Wolff an der berühm-
ten Berliner Fakultät an der Schwelle einer aka-
demischen Karriere, als ihn 1933 die National-
sozialisten vertrieben. In England begann er
von vorne, eignete sich innert kurzem Kenntnis
und Kunst der so anders gearteten englischen
Jurisprudenz an, wurde Anwalt und Partner ei-
ner der führenden Londoner Kanzleien. Was als
lastendes Schicksal begann, entfaltete sich zu ei-
nem einzigartigen Juristenleben: Mann ist heute
Meister seines Faches sowohl im kontinentaleu-
ropäischen wie im englischen Recht, Es gab und
gibt kaum eine «cause celebre», die er nicht
mitgestaltet, als begehrter Gutachter, Schieds-
richter oder Parteivertreter.
Die Wissenschaft des internationalen Privat-
rechts wie des Völkerrechts bereicherte er mit
Hunderten von Publikationen, wobei ihm insbe-
ren wird. MitfeieriT
befreundeten Kartellverbindungei
Vitodurania und Rhetorica St. Gallen,
ein kräftiges Ergo bibamus erschallen.
sondere die Darstellung der schwierigen Grenz-
übergänge zwischen den beiden Rechtsgebieten
wie keinem zweiten gelingt. Ihm verdanken wir
aber auch das führende Werk zum Recht des
Geldes, «The Legal Aspect of Money», 1982 in
vierter Auflage erschienen. Wenn immer Ge-
lehrte oder Gerichte Verwirrung stiften, greift
Mann zu seiner spitzen Feder und rückt diÄ
Dinge mit Klarheit und Kürze wieder ins LoC
Zahlreiche Ehrungen würdigen Werk und Wir-
ken dieses grossen Juristen: Honorarprofessor
an der Universität Bonn, Fellow of the British
Academy, Commander of the British Empire,
Ehrendoktor der Universitäten Kiel und Zürich.
Seit zehn Jahren gibt es in London die
«F. A. Mann Lectures», denen so bedeutende
Namen wie Lord Denning oder Lord Wilber-
force das Gepräge geben. Mit der Schweiz und
Zürich insbesondere verbinden F. A. Mann
nicht nur «erdnahe» berufliche und wissen-
schaftliche, sondern auch freundschaftliche
ß^"^^- Anton Heini
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Marcuses Nachlaß "
In Frankfurts Universitätsbibliothek
Der Nachlaß des Philosophen Herbert
Marcuse steht voraussichtlich noch in
diesem Jahr in der Frankfurter Stadt-
und Universitätsbibliothek für die wis-
senschaftliche Nutzung zur Verfügung.
Damit ist die Bibliothek mit der Ein-
richtung eines Philosophischen Zen-
trums einen wesentlichen Schritt vor-
angekommen.
Nach Angaben des städtischen Pres-
seamtes sind die Materialien des 1979
verstorbenen Denkers bereits formal
ausgewertet. Marcuse gilt als einer der
maßgebenden Vertreter der „Frankfur-
ter Schule" und übte Ende der sechzi-
ger Jahre starken Einfluß auf die Stu-
dentenbewegung aus. Die Bibliothek
hatte den Nachlaß von Marcuse 1984 als
Schenkung erhalten. Die rund 40 000
Blatt Werkmanuskripte und Korre-
spondenz wurden von Oakland/Kalifor-
nien nach Frankfurt gebracht und mit
Unterstützung der Forschungsgesell-
schaft erschlossen. dpa
;»«
c
tA2
^^^/
Dr. Frederick Alexander Mann
Honorarprofessor der Universität Bonn
* \^' August 1907 in Frankenthal
T 17. September 1991 in London
Träger des Großkreuzes mit Stern des Bundesverdienstordens
Commander ofthe Order of the British EmSe
Queens Counsel
Fellow of the British Academy '
David Mann
Jessica Thomas, geb. Mann
Nicola Beaumann, geb. Mann
Basel, Truro und London
. < t* /%«• • « ^
Al^ £2.50
Gi^ST C. ^-XV^JftL CoUEO-Tlöhi
s/zs
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7.10.85
(!<(-(•<(
lieber Freund Dr. Stiefel
leider ist Fred Ne"umann wegen
Kontrollrat Berlin nicht fündig
geworden. Anbei sende ich Ihnen
eine Potokopie seines Briefes
vom 30.9.85.
G-erne hoffe ich, dass es Ihnen
gut geht und dass wir einander
bald wiedersehen werden.
Mit besten Wünschen zum 29. Okt.?
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BY AIR MAIL - LU FT POST
Dr. Ernst C. Stiefel
Attorney and Counsellor at Law
200 Park Avenue
New York, N.Y. 10166
USA
Postfach Id
jCH-4020 Basel
Institut für IPR und Rc^^^^
Prof Dr. Woltgang Freiherr v. m»
Adenauerallee 24-42
D-5300 Bonn 1
Profo Dr. Ernst Co Stiefel
200 Park Avenue
New York I0I66
U • O o a\ o
Bonn, den 9. 12^1 987 Ho
Betr.: Bibliographie der Zivilrechtslehrer deutscher Sprache
hier: Lebensdaten von Robert Neuner
Sehr verehrter Herr Stiefel,
mein koreanischer Schüler Yu-Cheol Shin hat eine
Bibliographie der Zivilrechtslehrer deutscher Sprache zusammen
gestellt, die jeweils auch kurze Biograi^hien und zusät:^lich •
auch Angaben über die jeweiligen Lehrer und Schüler enthält.
Das Werk soll in Korea veröffentlicht werden. Es wurde ange-
regt durch eine in Japan erschienene Veröffentlichung über
die deutschen Straf rechtslehrer.
Bei der Beratung von Herrn Shin mußte ich feststellen,
daß es besonders schwierig ist, alle Schüler von Ernst Rabel
zu erfassen. Insbesondere versuchte ich vergeblich, die genauen
Lebensdaten von Robert Neuner zu erhalten. Herr Joachim von
Elbe sandte mir einige Auskünfte, die aber offensichtlich über-
holt rS^, wie er selbst meinteo Er sagte mir aber, daß Sie in
einem Vortrag in Innsbruck im März 1984 auch über Robert Neuner
gesprochen hätten. Daher möchte ich heute fragen, ob Sie mir die
wichtigsten Lebensdaten für die Zeit nach der Ankunft in den USA
übersenden können. Ich nehme an, daß Herr Neuner unmittelbar nach
der Besetzung der Tschechoslowakei Prag verlassen hat. Welche Tä-
tigkeiten konnte Robert Neuner nach seinem Studium in den USA
ausüben? Wo hat er gelebt und wann ist er gestorben? Leben noch
Angehörige an die ich mich wenden könnte.
^
- 2 -
•^^^ ricÜ wäre auch sehr dankbar für die Übersendung von Kopien
«•■-.
,• -'tr
^'\
soicri^r Informationen, die hier in Deutschland nicht zugänglich
sindo
Aus diesem Anlaß möchte ich auch fragen , ob Sie mir die
Namen weiterer Schüler von Ernst Rabel nennen können, die in
der Hitler-Zeit Deutschland verlassen haben. Zunächst würden mir
die Namen genügen, damit ich sie mit meinen hiesigen Aufzeichnungen
vergleichen kann. Nur wenn ich noch keine näheren Informationen
habe, würde ich mich vielleicht noch an Sie wenden • Darf ich um
Ihr freundliches Verständnis dafür bitten, daß ich Ihnen nun
Mühe mache o Es scheint mir aber doch wichtig, diese Informationen
zu sammeln und in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
Mit besten Empfehlungen und Grüßen
bin ich Ihr sehr ergebener
ff... 7»U.^
TCLCX
INTL:WUI 666764
ITT 424736
OOMCSTIC: 146439
TCLCCOPICA
DEX 3700
(212) 557-6137
PAPICOM I500
(212) 490 -3751
Dr. Ernst C. Stiefel
ATTORNEY AT LAW
RAN AMePiCAN BUILOiNG
SUITE ISOO
200 PARK AVENUE
NEW YORK, N.Y. IOI66
17. Dezember 1987
TCLCPHONC
(2*2) 880-4600
CABLC
'epnstiefel* newyopk
Herrn Professor
Dr, W. Frhr. v. Marschall
Institut fuer IPR
und Rechtsvergleichung
Adenauerallee 24-42
D-5300 Bonn 1
Sehr verehrter, lieber Herr Frhr. v. Marschall:
Ich erinnere mich an Ihren freundlichen Brief vom
24.6.1983 (Anlage), der mich veranlasst hat, Ihre Anfrage
vom 9.12.87 nach den Lebensdaten von Robert Neuner zeit-
intensiv zu untersuchen.
I.
Was die Taetigkeit von Neuner vor seiner Emigration
von Prag betrifft, so finden Sie ein gutes Spiegelbild seiner
Veroef fentlichungen und seiner Beziehungen zu Prof. Rabel
im Registerband zu Rabel's Zeitschrift, Jahrgang 1-25, auf
Seite 31.
Ueber die Veroef fentlichungen von Neuner waehrend
des Krieges und danach habe ich Zitate gefunden bei Ehrenzv;eig
"On Conflict of Laws" auf Seiten 74, 348, 599 und 647. In
seinen Veroef fentlichungen zum IPR in der Canadian Bar Review,
1942, und in der Louisiana Law Review, 1943, zeichnet Neuner
als "Special Counsel of the Federal Communications
Commission". Ich erinnere mich auch, dass ich fluechtig
waehrend des Krieges waehrend meiner Taetigkeit in den Kriegs-
ministerien in Washington Neuner persoenlich getroffen habe.
Aus der Nachkriegszeit habe ich keine Veroeffent-
lichungen von Neuner in amerikanischen Quellen gefunden;
mein Research ist jedoch nicht erschoepft.
Ueber die persoenlichen Daten von Robert Neuner bin
ich dank meinem lang jaehrigen Freund und Klienten, Herrn
Walter Petschek, New York, dem Doyen der weltbekannten Bank-,
Bergwerks- und Diplomatenfamilie aus Prag fuendig geworden.
/4. f^
Walter Petschek kannte Neuner von Prag nur dem Namen und
der Reputation nach. Er kennt aber auch Mrs. Robert
Eisenberg, die Witwe von Robert Neuner, die nach seinem
Tode Herrn Eisenberg geheiratet hat. Frau Eisenberg lebt
in Alexandria, Virginia; Adresse 217 South Lee Street,
Alexandria, VA 22314. Wir regen an, dass Sie unter Bezugnahme
auf diesen Brief und die Einfuehrung von Herrn Walter Petschek
direkt die weiteren Familiendaten von Herrn Neuner bei Frau
Eisenberg anfordern. Herr Petschek sagte mir, dass Neuner
auch einen Sohn, Tilman Neuner, hat (verheiratet mit einer
Kuenstlerin) , der bei der World Bank in Washington arbeitet
oder arbeitete.
II.
Eine Liste der Schueler von Professor Rabel habe
ich nicht. Sie koennte sich aber bei den Arbeiten von Pro-
fessor Leser, Marburg (Anlage) befinden, dem hervorragenden
Biographen von Rabel. Sie koennten u.U. auch die Personen
angehen, die die Schriften aus dem Nachlass von Ernst Rabel
bearbeitet haben und die in den Fussnoten in Rabel 's Zeit-
schrift, 1986, Seiten 251-338 genannt sind.
Ich sende mit Dank eine Kopie dieses Briefes an Herrn
Walter Petschek.
Mit besten Empfehlungen
Ihr
ECSrirn
Anlagen
Kopie an Herrn W. Petschek, New York
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Marital Property and the Conflict
of La WS
Robert Neuner*
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The conflict of laws rules regarding property relations be-
tween husband and wife center around two basic principles: (1)
the lex rei sitae is applicable to immovables,^ and (2) a change of
domicile Imports a change of the marital property system.* These
principles seem to be regarded as Statements of sound policy and
also as correct gerieralizations drawn f rom the decided cases. This
was to be expected. Most cases can be interpreted as instances of
or as exceptions to a general principle. The question of whether
one View or the other is taken depends upon the interpreter's
attitude toward the general principle. Only if he approves the
principle is he inclined to regard a case as its embodiment. Con-
sequently, no analysis of cases is possible without a previous de-
cision on the advantages or disadvantages of certain general
policies. ' This is particularly true of a System of case law, since
a characteristic of case law is that it is always in an unfinished
State. Many questions— very often a surprisingly large number
— are undecided. If all logically possible situations had been de-
cided it would be possible, at least logically, to ascertain the
common underlying principle— if there is one. But as long as
many questions remain open, the decided cases can be interpreted
in a double way. On the other band, it is clear that the validity
of a principle of general policy is constantly checked by the
actual decisions. A principle of policy, which exists only in the
exceptions made to it, is probably an Illusion.
L Lex Rei Siiae and Lex DoMiciLn
The rule that rights in immovables are govemed by the lex
rei sitae is a heritage from feudal times. The place of the in-
• Special Counsel of the Federal Communications Commlssion.
1. Restatement of the Law of Conflict of Laws (1934) 88 237 238* Dicey-
Keith, Conflict of Lawb (6 ed. 1932) 688, 697. ' '
,>'
LOUISIANA LAW REVIEW
LOUISIANA STATE UNIVERSITY LAW SCHOOL
VOLUMB V
NUMBER 2
MAY, 1943
Formerly published in November, January, March and May
New policy now under consideration
To be published in September, December, May and June
Louisiana State University Press
University Station, Baton Rouge, Louisiana
Subscription per volume, |4.00 (Foreign Countries, $4.50) . Single copy, |1.00.
Entered as second-dass matter November 28, 1938, at thc post oflScc
at University Station, Baton Rouge, Louisiana, under the Act
of March 3, 1879.
Copyright, 1943, by Louisiana State University Press
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SenPra». arn ÜSC;, Prof. rir. "C k .«T""".'"™- """ «'"f"'-'»
,' ''"s Hedu der ölfenllidion c "'" ''«^'■'•"'"»'len liecrilf
derred,,lielK.n(,rdnnn; I t" :';;;.'■' "I""«"" -«J-Ik. >^
S.dierheit wird l,e„te dunj/r .^,"'^■''"•"<!••'' Jn,s(ituli„nen So/iilJ
heigeführt, durd, d^e 7^,^^ '""/ ''»«""-l'er Lei.s.nni^.ri u '
der Krieg.s„pferver..or«ni' r,,",'" '"'""' t"- ■''--Kersid ^n*:
unter.stn,.nns. Krank.M,«,.M „,? ,' t"'',.'""'' ''"'■* Arheilslosen-'
W.er ß..l.a„dlun«, «,.„" d .J "'u ^ ! '"';• (^-alnn,,« f„,er aZ
dann d,e verfassungsred„lid,e, 1 " f' i""'-, "'"''' «"■""'- ^o-
..offend.die Fürsorj-e" ce,-.,,,; ,. i , "^"^^'-'''versidiernnR- „nd
»-jt-ß an,. In der .tziauS, "l r I "''•' f ^^'^'•ief!en sid.V-«™
»'Aerung, des «i.sik-oan.,gle?d; ' 'r/'';,"^^'' ''" <^<danke der Ve .
und awar nid,t nnr wieVn der P^vt ''l'' ^'■^^''^-«•■•.neinsd.af^.
gerechten PriinnVn. sondern .d.m.tj' """'-' '"" ■"^"''"•'"atisd
gestaffelten beitragen nnd Ltii:::!.,"'"'' ''--'"» Ciesid.,.,pnnkten
im Zu.s.nnincnl,.,,,., „.,» .
erRebe .„d.audi <lie Miiglid.keit S eil. . i ^^ ''^rleilele. Ili,.raus
runs cinznbeziehen, eine Beld,; fn '" 'f '" '""^ SozialvcTsidie-
"«^'t zu ihren, Wesen Dn SVJ H '^ ""' Arbeitn.hnuT g..I «.
••:m w<-..„,!id.er T eif , v ""'" '"'«>«<"-
«'-T socialen SuJu.,!,,./; ; ^"'"'-""^U'> .le. CC .,,
al^ «.zialor Hed.l.sstaat' (Ar, ^''l''''^''-''^-'"'''i der liu,
P'jWunn,, eine unver.ii,;,: ,''';;' -'* ' <•('•) mm n
«-l'u..K, sondern v<.rl,i, j '' v"''"""^" '"' die kunft
Pnnz,,, .sei nad, Ar. ".) , , r'v- ^''"""«'^^''^■f- das ;
""""• Ivs bedeute inb ,i,l„4 ,,'.'""' ""a'wnderli.be \
M Held.er Xolk ' i £, ''^,^^7 l-steben
K<-'-.d.,,n Ans,.leid. .wis^^ ~ " ' ,•""'" ^" ^'••"-'
zu sdiaffen. l,n H,hn„n ,V ^^"""J'altbd. .Starken n,ul
Kinzelne mvisse t J " nt'" ""''''''" ''^"'-l^'-/ ■
f-enzen für sold.e ■ n £ Z" "■''"" '•■^^'''"■" '''"'"
'";'■-.. dnrd. das HekJn if ^ C( • "'""^ i/';'"-" -'-
•••(«•Ik- keine unlösbare Span, „n!^ \ "" "''^''^'aat.
Staat ,„,d dem SVviakr ;""""f/^^'-^'^r" d-'" freibei.li.l
^■"l'l die IVststellungdi/r;i ,,""'" l"-'^''' '''•" d-'s lt.
einer Kriegsopferve "n-ni ' t\ "-'""d einer Sozialve,
<'^',^ <^<:; iuM,„„ioMell «.^an '''i"'' " l<n.bdu.n fürs,,
s'durun« oder ilne Ert^^ "'j t' -^'-^'^dlung <U,
-VM.' bne eigene He,/. I '"^' ''"' ■'^<^' 'lÜdus \e,
sorKnng) daher oh, e ^T^l^^" U^^n.,,,. S,aa,:f,
Souvi, ,|,,s .Sozials,.,a.sp, n/i„ , 1'"-''':"'''"""-' •"•'^" >-"l
;-• -- '-ii'.rung ein " ,S: :"^;'' ''"' ^-e-abrung
I-'.x,s.en.,„i,„,| fordere beL- ("-''" '^■'^eins ,„„
""^'••"eJ.. ue„„ „.,,, a\, d. ,,|/'^ "n"n.,ell,ar ..,,„„ ,
d.e Erbringung der Le^,,! J 'r ''r'"'" "e'^"so.<h,u„g
der ölf.„.li,h,.n 1-ürs.r^L :'"''","• ""•"•' "'«ebe. I),
stungsplbdu entzie . "daß 1" '''^' ""^" dadurd. iL
wendiger f.Yn.sorge In W,, V ;""","""" ■\"f«d...„bere,
aHein.gen Ou,d,f,,h„.;;g';;,rh Z," r"''^'" ''"^ ^^ohlfahr,,,,
'•eteibg.en. wurde eine F,^lb ''^"^ ■"" ^'"deren (.
""»rn.en: t-ntsd.hebung io|g,.nde„ Inhalt-
n-n« der üuu.lesrepub ik ■ Is s! ^'V"''*;>'^'^'=dt stellt die Ken
lied.isMaat ni.ht nur ,e„ Pr '''" ""nd.•s^taat u„<| .,|s
«el"""« -lar, sond.. , V. ,' uif'T'"'', ''•' de k,, ii' . ,
anderbehe \ erfassungs, ü ",„ ,' "'" """' "ad, Ar,. 7') ni
von red,.|i,hen Proble ,,en , ' ' ''"'•T" ","^de «egeu ,1,-
e"n,lel,e N<ellu,,gnah, e " ,, de, '■' '",'■"''-''■•. duvd, .\l,„ ,
Arbe,lsg,„,oi„sd,aft ba a ,bf '"'i'"'''"" ''■'«en veivid
SndiS'^ou-^-Ä^^^^^^
'J^'- yxosky. g,,.„ren In, 2r^Augns,78.fn''""'r «''"""»em). und
ehrt von einer großen Sd,ülersd,-.r n ' 1 r " ^"'^' ^"nnten, ver-
gen, ,n diesem Jahr ihren SO A, '^ ^'''"^'"'^ ^o" ihren Koll
art,ge me„sd,lid!e und w, ^cS^ '?' 'r"' '" ver^hiS t
auf bT"? ""■'''""■ ;''^ I-ebensh::rwS'J;d, '■"'""*'".""•" '-de
Praxis: ^„„C,,fl7,j';;.'j^e„e,nene
'"l>e Beteiligung an der Mta*! I K^n"^"'^ ""«^ durd. n,a/ ge .
-n der Auswart,ge„ Verwaltung A'^''"''""« ""^ den Nadiwtj,,
fassungsred,t und den bayerll'en BeT^ ^^^'' ^"^"'«*'e vt
«, de^ System des Unge": ifweicJe" J^:";''^"'"*^- «-de muß.
Handelsh„d,sd.ule in St. Gallen eelobr'.^r ""'' ^°""*'' »" der
stellten „ad, dem Zusammenbrud ^t^^ J '^"", ""f"'''""''" "eide
f/" «^"''«en Kräfte i„ den Diens d« w'*','''' "'^« '«^deuten-
>ands und lehrten wä,.end der Itte^JaK^trer^-;;;:
QLÜCKWUNSCH
lierung an der Univervii-i, \t ,
rcr. denen ein .«roß'.'sAVS;; "d "u'*' ^"""" --'■ddlieh.- ,
Hasse) und erlnelt das Große B^nd.'"; '"^ "'""^ (»^"«1,.
"^'"■^ky i.st gleid,falls Inhaber de rn'"n'^'""' "'" «'ern; .<
sow,e des österreid,i.s<hen Großo, M '" """de-erdie„slkr..„
«•nrden von jh,,,, Kolleg .ndnrd' I '"'?'", ''^''''n'eidu.ns. Iie
ze;<i.net: Kauf.nann zu seinem 70 ^'c? !"^'' '^estsd.rif.en aus.
-•Um Red,t und Gered..igke,.' itSCT ''■'>''' '"" der Kestga
^««e mit dc-m Band ..V«,n B nner Cr^ n.d ' r^" "™ "'■ ^el-nn
InT""" "''^'')- D'e eigenen sS';;'';""^"-^''"''''''''«^''
aßl-d. seines SO. Geburtstags r eine b I ",^""""'* ""den a,
sd.e,nen. A'«,.,v„.A,, zahIrWd, Sd^rlf,.^;} "T'"^''" S«n.,nl„„, ,,
ä-. d.^e Krönung und S>nthest'^;::t",::-£' ■:>,;-- .J^
^^JtÜ:^- S":,T,';rTurf",rT' '-^ ''^''- diese,
»n d.re Gr,„„la„ffass„ng sow eG """";''"'' ' "'"' ^"■' Anfang
••ejt. Erid, Kaufmann ist der Tvn H "n "'e '^'""'"de ihrer Ar-
P<>l.t.«he Ilal.nng zur Monardne 'z^,r l'l 'i"'^?:' '''""" •-"ve
- heute zum Unitarismus d:;t!;r^'s:!;:--S:,£;es
•f ^»* V» ^' ■W'^''V^^-:y. mr '^i
<r»«t-
Nr. 23/24
Glüdcwunsch
763
Arbeit erkt niiluir ist. Er ist zugleich (U*r Völkcrreditler, der in der
Weimarer Zeit als Mitglied internationaler Sdiiedsgerichte und als
Anwalt für ilie Reihte seines Landes vor internationalen Geriditen
aufgetreten ist, zalilreidie wichtige Gutaciiten für die Heidisregie-
rung erstaltet und nadi der Gründung der Bundesrepublik bis
in die jüngste Zeit sich in Bonn als Beditsberater des Bundeskanz-
leramtes und des Auswärtigen Amtes für vulkerreditliche Fragen
erfoigrcidi betätigt hat.
Nadi seiner Promotion in Halle begann Erich Kaufinann * im
Jahre lOOS sein akademisches Lehrauit als Privatdozent in Kiel, wo
er audi aufierordentlicher Professor wurde, und lehrte als ordent-
licher Professor in Königsberg, Heidelberg, Berlin, Bonn, dann
wieder in Berlin und seit 1946 in München. Nadi seiner Emeritie-
rung wirkte er nodi als Honorarprofessor an der Universität Bonn
und lebt jetzt in Heidelberg. Neben dem Staats- und Völkerrecht,
aber audi dem Verwallungsredit, befaßte er sidi besonders mit
Philosophie. Letzlere wurde die Basis für das besondere Verdienst
Kaufmanns um die Wissenschaf tsentwic^lung: die Widerlegung des
damals herrsdienden Uechtsposilivismus und die Herausstellung
eines überstaallidien Rechts zu einer Zeit, als — in den zwanziger
Jahren — derartige Gedankengänge noch weit mehr Widersprudi
als Anerkennung fanden. Neben seiner i^hilosophisdien Bildung
waren es si'ine völkerreditlithen Arbeiten, die ihn diese (»edanken
inuner weiter ausbauen ließen. Auf der Tagung der Deutsdien
Staatsrechtsirhrervereinigung im Jahre 1920 in Münster zeigte er
in seinem Relerat ,,Die Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des
Art. 100 HV" die KcjusequenztMi seiner Lehre, die erst nach dem
Jahre 1915 — naih dem Mißbiauch eines vom Nationalsozialismus
getragenen Reditspositivismus — weitgehende Anerkennung finden
sollte. Nur wenn die Reditswissensdiaft stets die Idee dc^r Gerech-
tigkeit voranstellt und wenn der Jurist gegebenenfalls bis auf die
letzten Wahrheiten zurücl^geht, kann das Redjt die geistige und
sittliche Macht sein, als die Kaufmafin es sidi vorstellt. So steht
denn audi als zweites Zentrum in seiner Grundlegung der Rechts-
wissenschait die „Kritik der neukantisdien Reditsphilosophie" (1921),
die sich der bisherigen Kant-Interpretation weilgehend widersetzt,
einen C^.roßajigrilf gegen die Verengung der herrsdienden Lehre der
Reditswissensdiaft vorträgt und die Tore für die Arbeiten der fol-
genden Juristengeneration öffnet.
So wichtig der Kampf Kaufrnaiins gegen den Positivismus und
seine Au>einandeisetzung mit dem Neukanlianismus für die Beur-
teilung des Lebenswerks dieses Reditsdcnkers auch sein mögen, so
sind die Arbeiten aus seinen anderen Arbeitsbereidien zur Erkennt-
nis seiner wissensdiaftlidien Persönlichkeit nidit minder bedeut-
sam. Schon seine Dissertation „Studien zur Staatslehre des mon-
ardiischen Prmzips" (190G) läßt aus dem Zusammenhang, in den
der junge \ erfasser diese Arbeit gestellt sehen mödite, auf grof3e
Ideen und weitgespannte Planungen schließen, audi wenn diese
später gegenüber anderen Arbi'iten zurüc^ctreten mußten. Seine
.'\rbeit ,.HiNmartl<s Erbe in dir Reichsverfassung" (1917) stößt
in die Welt der damals in wissenschaftlichen Arbeiten ungern ge-
silu neu \'erfass\nigs/n>/j7/A: vor und eriWrm'l den Reigen all (h'r
Sdiriften aus den Federn dcutsdier Staalsreditslehrer, die seither
bis in unsere Zeit das Funklionieren oder Niditfunktionieren von
N'erfassungen, von W*rfassungspriiizipien usw. geistvoll analysieren.
Aber auch andere Arbeiten .stellen das Grundsätzliche heraus und
erkennen mit sdiarfem kritischem Bliek die wunden Punkte bis-
lu-riger Forschungsergebnisse. So bedeutet der Artikel ,. Verwaltung,
\ erwallungsreciil" in Slengel-Fleischm.um. Wcirlerbudi des deut-
sdien Staats- und Verwaltungsredits (2. Auflage 1911) in Wirklidi-
keit eine .\useinandersetzung mit Otti) Maijcr, der das deutsche
N'erwaltungsredit allzu stark durdi die Brille des französischen ge-
sehen habe.
\\ ährend der Weimarer Ära enthält das Sdniltenverzeidmis Kauf-
inanus line Fülle völkerreditlicher Arbeiten, die aus .seiner stän-
digen N'eibindung mit der Pra.xis hervorgegangen sind und sidi als
echte Förderung auch dieses Reditsgebiets erweisen. Daneben ste-
hen aber hier audi so bedeutsame Werke wie ,,Die Problematik
des \'olkswillens" (1931) oder zum praktisdien Verwallungsredit
gehörende Arbeiten wie „Die Stellung \'on Polizei und Gemeinde
bei der Versagung der Baugenehmigung und die Grenzen ihres
Ermessens" (Verwaltungsarchiv 1932). Kaufmanns Arbeiten stof3en
stets ins Grundsätzliche vor.
In der Ära des Nationalsozialismus erschienen seit 1936 mehrere
völkerredillidie Arbeiten Kaufmanns in französischen rechtswissen -
sdiafllidien Zeitschriften. Eine seiner bedeutendsten Leistungen ist
* Vgl. auch die Würdigung von Rudolf Smend in der ppstschrift f.
Eiidi Kauhuann, 1950, S. 391 11. — Sduifllumsver/ciduiis ebd. S. 401.
in dieser Zeit das von ihm in seinem Haus in Berlin-Nikolassee abge-
haltene Privatseminar, zu dem sidi in den Jahren 1934 — 38 ganz
besonders (pialifizierte junge Leute zusammenfanden und das man
damals in Berlin als ein geistiges Zentrum besonderer Art rühmen
hörte — zu einer Zeit, als wahre Wissenschaft in Deutsdiland tief
im Kurse stand und ehrgeizige junge Leute eher woanders zu fin-
den waren.
Die Zeit nach 1945 bradite dem •— trotz der ihm entgegenge-
braditen Mißaditimg und Vertreibung durdi den nationalsozialisti-
sdien Staat nidit gebrodienen — vitalen Manne noch eine Fülle
von Erfolgen, Arbeits- und Ehrenstellungen. Wieder ist es das
N'ölkerrcdit, das nun Kaufmanns wissenschaftliche und praktisdie
Interessen beansprucht. In voller geistiger Frische nimmt der Ju-
bilar mit der ihm eigenen Lebendigkeit und Aufgeschlossenheit am
politischen Geschehen wie an der Entwicklung der Reditswissen-
schaft stets interessiert Anteil. Sein literarisdies Lebenswerk dürfte
daher heute noch nidit abgeschlos.sen sein.
Ifans Natiiaskys wissensdiaftlidies Lebenswerk, der gleichen Epo-
che angehörend und gleidifalls durdi zahlreiche grundlegende um-
las.sende Werke ausgezeichnet, verläuft in ganz anderen Bahnen,
und es erscheint reizvoll zu sehen, wie in der Wissensdiaft die
Freiheit der PerscMilidikeit, der L(>hre und Forschung großen Ge-
lehrten die versdiiedensten Entfaltungsm(")glidikeiten gewährt. Über
das eingangs Gesagte hinaus paßt nun ein Vergleidi mit Kaufmann
nicht mehr. Nawiasky, aus Osterreidi stammend, verbradite seine
akademische Lehrtätigkeit in Wien (habilitiert 1910, außerordent-
licher Professor an der Universität Wien 1914), in Mündun (1922
bis 1933, seil 1946) und in der Sdiweiz (Handelshodi.sdiule St. Gal-
len). Er ist demgemäß politisdi und wissensdiafllich stark vom
Föderalismus geprägt und kann als sein prominentester Vertreter
in jener Epochen gellen. Dem politischen Recht, es milzugestalleii,
es wissensdiafllich zu erklären und es zu systematisieren, gehörte
zeitlebens seine besondere Liebe. Seine glänzende Formulierungs-
gabe, die Schärfe seines Denkens, seine klare, juristisdie Methode
und sein großes juristisches Wissen, nidit zuletzt sein unbestedi-
lidier Sinn für Gerediligkeit und Wahrheit, brachten ihn bald in
die vorderste Linie der deutschen Staalsreditslehrer. Da er als häu-
figer Berater der bayerisdien Landesregierung (vor 1933 wie nadi
1945) sowie (1928 bis 1930) als Mitglied des Vefassungsaussdiusses
der Ländeikonferenz einen tiefen Einblick in die Praxis des föde-
ralistisdien Staats erhielt, zeichnen sidi seine zahlreichen Schriften
durch Lebensnahe und jiraktische Sadikenntnis aus. Stellte sein viel
beadiletes Budi „Grundgedanken der Reidisverfassimg" (1920) eine
der ersten tlicH)re tischen Arbeiten zu der damals noch neuen Staals-
forni dar und fand es eine wesentliche Vertiefung in „Grundpro-
bleme der Reidis Verfassung" (1. Teil, 1928), so wurde das umfang-
reiche „Bayerisdie Verfassungsredit" (1923) geradezu das grund-
legende systemalisdie Werk über das Staatsrecht Bayerns, das den
Lc\sern, darunter vielen Beamten, Politikern und Studenten, den
Blidv für die staatsreditlichen Probleme des gnißten süddeutschen
Landes (Wiiiete. Insoweit kann sein ICinlluß auf die Praxis in Bayern
nicht überschätzt werden. Entsprechende Arbeilen entstanden nach
dem zweiten Weltkrieg in dem Haudkonnnentar „Die Verfassung
des Freislaales Bayern" (1918, Ergänzungsband 1953) und der Stu-
die ,,Die Grundgedanken des Grundgesetzes für die Bundesrei)ublik
Deutsdiland" (19r)0). Das in der eingangs erwähnten Feslsdirift
für Nawiasky abgedruckte Schriftenverzeichnis umfaf3t bis 1955
237 Nummern, worunler sicJi 115 zum deulsdien, üsterreidiisdien,
bayerischen, schweizerischen und lieditensteinsdien Staatsred)t be-
finden; davon befassen sidi zahlreiche mit staatsreditlichen Einzel-
problemen. (Jewiß nicht atypisdi ist in diesem Zusammenhang, daß
Nawiasky zu dem oben erwähnten Referat Kaufmanns über die
„Gleidiheit vor dem Gesetz im Sinne des Art. 109 RV" auf der
Slaalsrechlslehrertagung in Münster im Jahren 1926 das Korreferat
hielt. Hier arbeitete Nawiasky den „sadilidien Gleidiheitsbegrilf
heraus, der bis zum heutigen Tage den Kern der Auslegung des
Grundrechtes der Gleichheit darstellt, und der eine praktikable
Handhabung der Forderung nadi Gerechtigkeit enthält. In klarer
Erkenntnis der Folgen einer weiterreichenden Auslegung sieht Na-
wiasky in der persönlichen Rechtsgleidiheit und der Rechtsanwen-
dungsgleichheit — mit der von ihm mit zur Herrsdiaft gebrachten
maßgeblichen Meinung unter der Weimarer Reichsverfassung —
(unter Ausschluß der Annahme sachlidier Reditsgleichheit zwischen
Bund und Ländern sowie zwischen den obersten Organen) den ent-
scheidenden Inhalt des damaligen Gleichheitssatzes. Er kann als
repräsentativer Vertreter der damals herrschenden Ansicht betrach-
tet werden.
So steht Nawiasky vor uns als der lypisdie bayerisdie Staats-
p^-^
if^Z-^N-;.
764
Literatur
m
Als das eigentlid.« uL»lr V ' '■'"! "'"'^'"'"■'8 "''^'t verloren.
manjedodrseinrrnSTX , rr*''* 1",.'*'""" ^^^'^ ^'"1
anzusehen haC Teil I a94^>''M" f'*." "^"«'-''"«'ne StaatsLlue-
in zwei Bünden 1952 19^^f ^Q? ^" '',? ,"G™ndlegu„g-, Teil II
(1956) bringt NawZt dte^ "f '""'-^ee^« "«haftslehre-. Im Teil III
das VerhalLisvtsUau^dnTn ''''■'''''■* ."1<' '"^^ '"-""»"
Staatsgewalt und iL r,^ ">'d Red.t das restliche Wesen der
«ie der Eleber on A Tu *^'° "'^,"*' ""'' ''"''^"«^" ^e« Staats
Staatsfunkt önen Ten tlat'd ""l ''?", ^*-'«-««"- wie den
Staatenverl.indungen das Re^nr ^taa. l.d.en Red„.sora„„ng. die
enthalt eine ..s"aa,"MeenlS' Tn r^''"'" "'\ ''^" ^^ ^'^^^^
untersuAt der Verfasser d'. St.:./" '^'T'" S™'""^'«'^^"''^.. Werk
säddiAen. von der reA.S e," d h v". A ^"=""'°«'-^*-- d- ''■ 'at-
der ideologisdKM, d h w.^ .n 1 c \^'"' """"""vn., und von
großen Arbeit nöd.l^zudirion i ''"• ^"""1" '"'" ^" '^''^»«"-^
lehre als Systen. deJ^l^uJLri.::^«^"^^:^" ""'r
erfreuhdre Ta.sad^e feststellen, daß hier ^ tiZ^n^dTwel:
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TcIlarLcilni auf einzelnen Redilsßel)i.-l,-n mm na.J. i U,..I
::::n::;"S ■d.rtrS s-^"- -^ ^-'•^' ^"
Mha^ , ,'" ""'"^'l'^'en ^""I: als Nornibegriß, als V« ,^n
Sed P- f ^'-T'"^"'^ Tatbestand. D..,„'..mäß is, ?.
struS' "^'ft''^-''' weder in der Ab.strak.heit juris.i, d^, K
Sr, ""f """*' ""'^' "" ^""^^ ^-'" philo opiuschm
(Rung n, sondern erkennt als V.,ra,..s.set/,n,L' einer Slv ,
lehre die soziolo^i.^die Wirklidikeit ,H, 1 v V .•''"'^'«^^
fältig beobachtet h.x. ^"""^'^'^'^' ''"-' d" Verfasser lange .«■
Tagnn.^ dl-f V "" ~ '^""f"'""" «ie A"«,., •„,/.„ _ konnte., „n
de Antre Ir • f '!-'''"'- '"'«^n <"ul ihren Kollegen und Trenn
len A, gensd einbeweis erbringen, .laß sie no.h i„ .-..«olnil,"
ütr tolg.nden Generationen lebhaft Ant.'il n..h.n,.n Mö.v il,
wTlU ir' Tl""'" ^''r '" "'"- ^^-•■".ähe-.t i U^^^^
wtrK durdi weitere Arbeiten abzunaiden!
Hans PETE
LITERATUR
w
westlidren wtl Berlin Cm " ^u m"»'"' '^" "■^"'*'-" ""J
., XI. 286 S. engl. broS' 36 - ''"■"'^"^^"^"«= ^"^'"S"' 1*^6.
noncs Aller njdils anzuhaben veririodii.. n... ii j i "■'''" sn"
reidie Würdigungen erfahr, „t ^as Bud. hat bereits zahl-
die Mensd,en mit dem mt e?des T''r ""'"''" ""'^ "'^"''" '^''»'^"
lungen vom T<Se un7von de„ T J '^''T'"^''"" """^ ■^''^' ^'o^'"«^'-
..Totenteil ui d Seeker^^^-,^ ' T'J'""!:^'^')- ausgehend von den.
zahlreid,e„ "bhS C n. den wl^t" "'''1'" '''.'"^ "'' ^"f" '"
das Hed,t nad.gegan;r in, ahm! t K^l'^^r'^f "^'r'''"'*-' ""[
«l.ernon.meni.a..e':;np;LL':nSi''rtSn:Ä^^
K.rd.enväter des 4. Jahrhu..derts: Bas.liu dtr Gm^ P 1. "^
£=;,f r crgenS:rs rlsif - 4~ -"^' ^-
den Wirtsd.af. def ^^^e^: 'it ^ri^^S 1^^ 1|T. T""-
Gestalt /„.. B^.^t " -,:;;"ü;df!:f hrzu^Sn^r 1;;:^..^
»it^es. Man wX d^en^rrn^:' eSe-fch^Mr":*^-
F^«.n Tübg. Theo'ou.r:. S*' r" ut^^^ls^l^L Z r]'' ^' ' = ."i
1179 ff.; CA. Martin Nouv. HeV Th"o ' v 22 7 igsrü/^'v'- „""'''•
r • ^ "• — ^"f L-iteralur sei ergänzend auf *' v^i^ » i .
vestiges de la communaut6 agraire en Poznan« Ti-a *^°'^^»^'!/'^' 1-^-'
Äge. Posen 1950. verwiesen (noÜsc*^".;"^ ^" '""V^"
rr«k» j e «-'vvicbGn (poiniscii mit frunzosischem r6sum^\ v«r^
geht den Spuren eines Seelteils in Polen nach r6sum6). Verf.
Aufgt^führt im Vorwort A. 1.
v^Su-.griiÄerl.;''"^'.: r"-^y'" ^r?^-" '■"■^> ■
des To,enk..ltes we,;en tm t.hS''s,ift:.;::'tt;'.f '''"''
Die Sd.riflen to, P > „ ' .,„ i'": '' "7''"^-'" ( leid.heit vertri;
.n,d bisweilen a,.d, i,; d "e U '^'.?."'"--'" 'l^"'-" '"<" Vater l>e,.ut
derungen der I I J , , , "'"' "•'ahsli.sd. konstruierter Ko
Fe.stsetzunir cMnr. \f .R i "'-^"^^- ^'»^ besteht ehrnfalls in cK
sonder,: ■;;,'; d.""z id;,:: :: ':,;"d""K-'; 'r- \'""^*^-' ^^•"•^'
Übersdruß darf beh.al en ve den nfe H . " ,''" .''T'''"- '^'
a.«freiwiii,ge,foige,,:Lr:t:;,.i!:;;:;S'h; a rieb" ^^^
ihn^fol", i" 7 '"•-'"'^-") Kird.envä,er, Ili.-ronv, ,,,,„, .
Der ()ri<„t ke„.,t «labei nur d o 7 M «^l^'; ''''"'J e,ngewi,kl
land beide Formen anzüt Ifen si,^d d '" ' "^'.''T'"' '"" '^'"■"^'-
eige„artiger«vi.se weniger lS."g' ''"8"^""-'*"= Sohnesquo.e
leb^n d"!' n"''"l''' be,nes.sene Seelquote ist zunad,st in das Red.ts-
S^Vod. "l'^TrTtTeU '='"?.. ^""V""'- J'.^""^--on
V u. lUM 1^ ^, 25 [26J) erklarte die Einsetzung Chri^H
^e.^e,. bestehende^ Er,.i"„i;t"t;'T.£rr^^^^^^
Smn,trH I 'f""'T" "'''^" '^^^ In'Periun!;. oh„ Vdod, eme
svrisZn K '; ^"'^"'«Sen oder gar einen Zwang ausz .üben. Z
IJu,^,^^- "i ''"•-"" Aufgaben aud, die Regelung des Erb-
eS oüot t ^f":*'^^"''«-■" -f Ji-en, Gebiet gel,ör"en setzen
r.h /./ j'" ''>^a„tinisd,c Gesetzgebung im 9. und 10
Jahrhundert (Leo der Weise iiiul r„„.i ,„.■ r. t. !
n^irlicf j„ J-,„ E-,i , *".? """ Gonstantinus Porphjrogenitus) zu-
nächst ,n den fallen der KriegsBefangensd,aft und später des kin-
derlosen mtestatus an; bedingt war diese Maßnah„e du A das
Nad,lassen der Gebefre..digkeit. Von Byzanz verbreitete sid. die
Seelquoto b.s ,.ad. Armenien u.,d Georgien
__VVahrend sie im Orient nur in der griediisdien Form eines zah-
« Dazu WImMct ZnC, Rom. Abt. Bd. 74, m A. 15.
t V^',,». ,
^^^:5Mt»i^T^^;'^Vf/-»*HJ^ffir'«-i'-'' 9^4^'^l^
STAAT UND
WIRTSCHAFT
BEITRAGE ZUM PROBLEM D&Är EINWIRKUNG Dfr^
STAATES AUF DIE WIRTSCHAFT.
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Festgabe "^um 70. Geburtstag
VM Hans Nawiasky
BENZIGERjVERLAG EINSIEDELNjZÜRICH KÖLN
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4)
GELEITWORT
•'\
Hochverehrter, lieber Herr Kollege !
Zu Ihrem 70. Geburtstag bringen wir Ihnen nach akademischem
Brauch eine wissenschaftliche Festgabe dar. Kollegen, Schüler und
Freunde, die daran mitgearbeitet oder deren Herausgabe ermöglicht
haben und in der Liste der Gratulanten aufgeführt sind, haben sich
vereinigt, um Ihnen zu Ihrem Festtag herzlichen Dank und hohe An-
erkennung für Ihr Lebenswerk im Dienste des Rechts zum Ausdruck
zu bringen. Ihnen schließt sich die Leitung des Verlages an.
Hervorragend war und ist Ihre Lehrtätigkeit. Was die heutige
Stätte Ihres Wirkens, die Handels-Hochschule St. Gallen, in ihrer
Entwicklung zur Schweizerischen Wirtschafts- und Verwaltungs-
hochschule Ihnen verdankt, wird von deren Rektor, Prof. Dr. Theo
Keller, in seiner Dankadresse ausgesprochen.
AV>it gespannt ist Ihre wissenschaftliche Forschungsarbeit, ge-
segnet ihr Ergebnis. Die Zusammenstellung Ihrer Veröffentlichungen
legt davon- eindrücklicher Zeugnis ab, als Worte der Würdigung es
vermöchten. Immer aber haben Sie sich auch in den Dienst rechts-
. politischer Aufgaben gesteUt. So wird Ihre Mitarbeit an der neuen
Verfassung Bayerns vom früheren Ministerpräsidenten, Prof. Dr. W.
Hoegner, in der Festgabe gewürdigt.
Die wissenschaftlichen Beiträge zur Festgabe sind durch einen
gemeinsamen Problemkreis, die Einwirkung des Staates auf die Wirt-
schaft, miteinander verbunden. Sie lassen erkennen, wie vielgestaltig
die Probleme sind und wieviel Arbeit ihre Erforschung verlangt.
Die VC issenschaft vom Recht erfordert den unermüdlich forschen-
den Geist, das unabhängige kritische Urteil und das Ringen um die
Verwirklichung der Gerechtigkeit, wie sie Ihr ganzes Lebenswerk
auszeichnen. Möge unS Ihre schöpferische Kraft noch recht lange er-
halten bleiben.
St. Gallen und Zürich, den 24. August 1950
Wolfhart Friedrich Bürgi Walther Hlg
'^^ »^.Hr^\\*^-*-^'!^^f.
EINEM JUBILAREN ZU LOB UND DANK
Verehrter Herr Kollege !
Wenn ich im Rahmen einer Festschrift, die Ihre Person und
Ihr Lebenswerk ehren will, die Aufgabe ausgewählt habe, jene
Ihrer Leistungen zu würdigen, die Sie während der Zeit Ihres
Wirkens an der Handels-Hochschule St. Gallen und in deren
Dienst vollbracht haben, so habe ich nicht den leichtesten Teil
gewählt. Ihrer Leistungen ist ja die Fülle, obwohl Sie nur einen
verhältnismlißig kurzen Abschnitt Ihres reichen, völlig der Wis-
senschaft hingegebenen Lebens bei uns verbracht haben.
Als Sie unsere Hochschule im Jahre 1935 vorerst für einen
noch kleinen Lehrauftrag zu gewinnen vermochte, da konnten
Sie bereits auf eine überaus erfolgreiche Gelehrtenlaufbahn zu-
rückblicken, die Sie nach rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien in Wien und BcrUn und einer längeren Tätigkeit im
österreichischen Staatsdienst im Jahre 1910 mit der Habilitierung
für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien ver-
heißungsvoll begonnen und nach der Berufung als Professor an
die Universität München glänzend entfaltet hatten. Schon am
vorläufigen Ende dieser Laufbahn umfaßte Ihr wissenschaftli-
ches Werk neben zahlreichen Broschüren und Aufsätzen über
Staats- und Veru-altungsrecht, allgemeine Rechtslehre und Po-
litik ein halbes Dutzend größere Veröffentlichungen in Buch-
form.
Von der Weite und Großzügigkeit Münchens und seiner
Alma Mater kamen Sie damals in die Enge eines schweizerischen
Grenzdorfes und in die bescheidenen Verhältnisse der noch so
kleinen St. GalFer Fachhochschule. In beides haben Sic sich mit
erstaunlicher Gelassenheit eingefügt. Wer wollte bestreiten, daß
die Entwicklung der Handels-Hochschulc in der Folgezeit, die
sie zu der heutigen Blüte führte, in wichtigen Teilen auch Ihnen
zu verdanken ist. Nicht nur, daß Sic die Ihnen in der Folge an-
VII
vertraute neu geschaffene Professur für öffentliches Recht mit so-
viel Hingebung verwalteten, sichert Ihnen den Dank der Hoch-
schule. Zu Dank verpflichtet fühlen wir uns darüber hinaus auch
ob der großen Verdienste, die Sic sich im Jahre 1942 um die
Schaffung der Verv^-altungswissenschaftlichen Abteilung erwor-
ben haben. Ihr bahnten Sie mit der Umsicht und Sicherheit, die
Ihnen die reiche akademische Erfahrung verlieh, den Weg vom
Plan 2ur Wirklichkeit. Um die Entwicklung dieser neuen Stu-
dienabteilung haben Sie sich seither unablässig bemüht, und de-
ren Absolventen haben Sie mit einer Sorge umhegt, die weder
Mühe noch Zeitverlust scheute.
Wohl als ureigenste Ihrer Schöpfungen sind aber die im
Jahre 1936 mit einer ersten Veranstaltung eröffneten Schweizeri-
schen Verwaltungskurse anzusprechen. Die Idee dazu hatten Sie
von München mitgebracht, wo Sie seit 1922 die unter Ihrer Mit-
wirkung gegründete Verwaltungsakademie mit Auszeichnung
geleitet hatten. Im Jahre 1938 ist für die Kurse durch Ihre Hand
die Gestalt geformt worden, die sie heute noch aufweisen. Die
damals geschaffene Organisation haben Sie in der Folge mit
einem so reich pulsierenden Leben erfüllt, wie sich das bei der
Gründung dieses unseres ersten Hochschulinstitutes kaum irgend
jemand träumen ließ. Sie haben den Bund, die meisten Kantone,
eine stattliche Zahl größerer Gemeinden und ein Dutzend Per-
sonalverbände zu Mitgliedern gewonnen. Sie haben bis zum heu-
tigen Tag für 64 Kurse die Programme entworfen, die Referen-
ten ausgewählt, die in Frage kommenden Kreise der Behörden
und Beamten mit einer so freundlichen Hartnäckigkeit zur Teil-
nahme gebeten und mit so viel Ausdauer die Kurse selbst gelei-
tet, daß keinem von ihnen der glänzende Erfolg versagt blieb.
Über 6000 Teilnehmer haben Sie für die meist mehrtägigen Ver-
anstaltungen zu interessieren verstanden. Was hinter all diesen
Erfolgen fiir eine Unsumme von Groß- und Kleinarbeit steckt,
das läßt sich weder in Zahlen fassen noch in Worte kleiden. Noch
erstaunlicher ist, daß Sie selbst ungefähr die Hälfte der Kurse
mit eigenen Vorträgen bereicherten und mehrere Fortbildungs- '^
kurse für Beamte sogar völlig allein bestritten. Für die Vorträge
der wichtigsten der seit 1943 in deutscher Sprache durchgeführ-
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i. Für die Vorträge
Irache durchgeführ-
ten Kursveranstaltungen haben Sie überdies die Drucklegung
in den gleichfalls von Ihnen angebahnten Veröffentlichungen der
Schweizerischen Verwaltungskurse übers^'acht, von denen be-
reits vierzehn Bände erschienen sind.
Daß neben der liebevollen Betreuung des mit der Zeit um-
fangreich gewordenen Lehrauftrages Ihrer Professur, neben der
Sorge für die Entuucklung der Verwaltungsabteilung, neben
der nie abbrechenden Folge der Vorbereitungs- und Durchfüh-
rungsarbeiten für die Verwaltungskurse und neben der dreijähri-
gen, anspruchsvollen Mitgliedschaft im Senatsausschuß die Reihe
Ihrer eigenen Veröffentlichungen niemals abbrach, sondern sich
in ungewöhnlich rascher Folge Glied an Glied schloß, grenzt voll-
ends ans Unglaubliche. Alle Gattungen der Publikationen sind
darunter vertreten, vom anspruchsvollen Standardwerk über die
Broschüre zum Aufsatz in den Fachzeitschriften. Aber auch in
kulturellen Periodika kehrt Ihr Name häufig wieder, und wo eine
aktuelle Frage und das in Ihnen jederzeit lebendige Gefühl für
die Verpflichtung des Wissenschafters zur Aufklärung der Öf-
fentlichkeit Sie drängten, da haben Sie auch die Tagespresse
keineswegs verschmäht. In zahlreiche, komplizierte Zusammen-
hänge und Probleme haben Sie mit Ihren Veröffentlichungen
Licht und Klarheit getragen, aber dunkel und rätselhaft bleibt,
wo und wie Sie die Zeit und die Muße für die gründliche und
subtile Forschung fanden, deren Früchte Ihre Publikationen
sind. Nur ein Teil der Lösung dieses Rätsels liegt im Wissen
darum, mit welcher Energie Ihr Geist sich zur Arbeit zwang,
und wohl auch darum, wie elegant es Ihnen gelang, die Gedan-
kengänge in die Feder und über sie aufs Papier zu bannen. Weiß
man überdies um die ungezählten Stunden der schlaflosen Näch-
te, in denen Sie vor Ihren Manuskripten saßen, so ist wohl ein
weiterer Teil des Rätsels entworren. Aber aus dem Staunen
kommt man dennoch nicht heraus. '•
Sieht man die Liste Ihrer Veröffentlichungen durch und ach-
tet man auf die Erscheinungsjahre, dann glaubt man einen ge-
raden Weg vor sich zu sehen, auf dem Sie sicheren, festen Schrit-
tes von Erfolg zu Erfolg geeilt wären. Und doch sind Sie mitten
zwischen den Erfolgen jahrelang die schweren Stationen jenes
IX
'•V
modernen Kreuzweges gewandelt, den die UnmenscMchkcit
des zwanzigsten Jahrhunderts denen bereitet hat, die nicht für
sie sind. Entlassung mitten aus der verheißungsvollsten akade-
mischen Laufbahn in Müncherx wegen politischer Unzuverläs-
sigkeit gegenüber dem Dritten Reich und alle Folgen, die sich
daran zu reihen pflegten, blieben Ihnen nicht erspart. Ich möchte
nicht an die Wunden rühren, die Ihnen jene Zeit schlug, ohne
daß man Sie je darüber klagen hörte. Nur das Eine sei mit ehi-
licher Bewunderung festgestellt: für manchen war, was Sie da-
mals erlebten, mehr als genug, seine Lebenskraft endgültig zu
erschüttern. Für Sie aber wurde es Ausgangspunkt für noch
größere Leistungen. Daß dabei auch die sichere Zuversicht, mit
der Sie unentwegt auf die Wiedergeburt eines anderen Deutsch-
land zählten, Ihnen kraftvollen Halt gegeben hat, konnte man
wohl ahnen. Wie aber die Erfüllung dieser Erwartung Ihre Lei-
stungskraft beflügelte und mit wahrhaft jugendlichem Schwung
erfüllte, konnten alle Ihre Kollegen mit leichter Mühe feststellen.
Daß die Universität München Ihnen die bis 1933 verwaltete
Lehrkanzel wieder anbot, und daß Sie gleichzeitig überdies be-
rufen wurden, Bayerns neue demokratische Verfassung auszu-
arbeiten, war Ihnen freudigste Genugtuung. Uns aber wurde die
Genugtuung, daß Sie sich in St. Gallen zu bleiben entschlossen.
Dennoch haben Sie es nicht über sich gebracht, dem verlocken-
den, um Wiedergutmachung großen Unrechts bemühten Ange- .
bot ein ganzes Nein entgegenzuhalten. Und so sind in einem
Alter, da andere sich zur Ruhe setzen, aus der einen Professur
eigentlich deren zwei geworden, ohne daß von allen Ihren übri-
gen Aufgaben auch nur eine weggefallen wäre.
Diesem einzigartigen Tatbestand hat sich der Geburtstags-
wunsch der Hochschule und ihres Rektors anzupassen. Andern
wünscht man um diese Lebenszeit ein Otium cum dignitate.
Ihnen die Dignitas zu wünschen wäre eitel. Sie haben sie sich
durch ein fast unübersehbar weites Lebenswerk längst verdient.
Das Otium aber wünschen Sie sich selbst nicht, und daß die
Hochschule es Ihnen wünschte, würden Sie kaum schätzen. So
bleibt nur der Wunsch, daß Ihre in nichts beeinträchtigte Lei-
stungskraft Ihnen weiterhin erhalten bleibe und Ihnen gestatte.
:\-^.r.J:. >:'.
■».-■«rsiit fWr^Sf J»»-*«^.t«ti«w;i^^'
^^.rV^v
iu-Zt^V
jnmcnschlichkcit
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haben sie sich
fingst verdient.
und daß die
schätzen. So
|trächtigte Lei-
ihnen gestatte.
m
■ii
ZU dem Werk Ihres bisherigen Lebens unverdrossen Stein auf
Stein zu fügen. Zu dem Wunsch geseUt sich der Dank für das
Viele und Hochbedeutsame, das von diesem Ihrem Werk der
Handels-Hochschule St. Gallen zugute gekommen ist. Sie haben
•während den fünfzehn Jahren Ihrer Wirksamkeit in der Schweiz
den Schweizer so gut kennengelernt, daß Sie wissen, wie spär-
lich und trocken er in seinen Bezeugungen von Lob und Dank
ist. Mag über diese Sprödigkeit Sie die Gewißheit hinwegtrösten,
daß Ihre Leistungen mit unvergänglicher Schrift in die Ge-
schichte der Handels-Hochschule eingetragen sind, und daß, wo
davon die Rede sein wird, auch Ihr Name mitklingt.
' Prof. Dr. OEC. puBL. Theo Keller
REKTOR DER H ANDELS-HOCJISCIILLE ST. GALLEN
^^%--
XI
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•'«/. i^ '
.^df.;.
'«*„-•?!'• ^ ■•>*f7'
H' •>'»
"1
INHALTSVERZEICHNIS
Professor Dr. Hans Nawiasky und die bayerische Verfassung von
1946. Von Dr. Wilhelm Hoegner, Ministerpräsident a.D., Honorar-
professor an der Universität München
Außenhandel und Handels- und Gewerbefreiheit. (Die rechtliche
Tragweite der Zollartikel der Bundesverfassung als Vorbehalt zur
Handels- und Gewerbefreiheit.) Von Dr.Zaccaria Giacometti, Pro-
fessor an der Universität Zürich
Die revidierten Wirtschaftsartikel der schweizerischen Bundesverfas-
sung und das geltende Wirtschaftsrecht, Von Dr. Otto Konstantin
Kaufmann, Pnvatdor^ent an der Handels- Hochschule St. Gallen ....
Die Bcdürfnisklausel für das Gastwirtschaftsgewerbe nach Art. 31ter
Abs. 1 der Bundesverfassung. Von Dr. Paul Steiner, Rechtsanwalt,
Dcr^ent an dir Handels- Hochschule St. Gallen
Staatsschule und Volkswirtschaft. (Betrachtungen zum Verhältnis
von Volksschule und Industrie in der Schweiz.) Von Dr. Georg
Thürer, Professor an der Handels-Hochschule St. Gallen
17
33
57
75
Die nicht-veröffentlichungspflichtigen Verträge nach Völkerrecht
und schweizerischem Bundesstaatsrecht, l 'on Dr. Paul Guggenheim,
Professor am ^Institut Universitaire de Hautes Etudes Internationales*
Genf ^^
Das Washingtoner Abkommen in schweizerischer und deutscher Be-
leuchtung. Von Dr. Rudolf Moser, Privatdcr^ent an der Handels-
Hochschule St. Gallen ^^^
Zum gegenwärtigen Stande des völkerrechtlichen Schutzes des Pri-
vateigentums. Von Dr. Hans ITehberg, Professor am '^Institut Univer-
sitaire de Hautes Etudes Internationales* Genf, Vi^e-Präsident des << In-
stitut de Droit international»
Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen im schweizerischen
Zollrecht. Von Dr. Max Baumgartner, Sektionschef der Eidgenössi-
schen Ober^olUirekJion, Dozent an der Handels- Hochschule St. Gallen 147
Einfachere Steuern. (Eine steuerrechtlichc Studie zur Steuermalaise.)
Von Dr. Willy Rigoleth, Vorsteher der Kantonalen Steueri'emalttmg
St.Gallen, Dozent ander Handels-Hochschule St.Gallen 16^
XXIII
■S»ir-ft .',<-.-{<'
•^
^Freiheit und Zwang im deutschen Arbeitsrecht. Von Dr, Alfred
Hueck, Professor an der Universität München 187
Die Mitwirkung der Verbände bei der Rechtsetzung, unter beson-
derer Berücksichtigung der qujdi£zierten Rechtsverordnung. Von
Dr, Eduard Naegeli, Professor an der Handels- Hochschule St, Gallen 205
Rechtsfragen des Fabrik- Arbeitsverhältnisses. Von Dr. Gottlieb Vetsch,
Rechtsanwalt, Präsident des Arheitsgenchtes der Stadt St, Gallen, Do-
qynt an der Handelt- Hochschule St, Gallen 229
VC'andlungen im Wesen der juristischen Person. Von Dr, Wolfhart F.
Bürgt, Professor an der Handils- Hochschule St, Gallen 245
Sperre und Liquidation deutscherVermögenswerte und ihre Wirkun-
gen auf die privaten Rechtsverhältnisse. Von Dr, Walt her Hug,
Professor an der Eidgenossischen Technischen Hochschule, Honorarprofes-
sor an der Handels- Hochschule St, Gallen 261
Veröffentlichungen von Professor Dr. Hans Nawiasky. Von Dr, Willi
Geiger, Assistent an dir Handels- Hochschule St, Gallen 297
LND
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Literatur
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^^talt his zu seinem Hinschied seine Unterstützung als Do-
•« Ratgeber zu leisten.
^hs Wissenschaf tlidies Werk, das über 20 BiUher und rund
'^ere Schriften und Aufsätze aus dem gesamten öffentliciien
^d der wissenschaftlichen Politik ausmacht, ist von einer
Andrucks vollen Reidihaltigkeit, daß es sidi einer umfassenden
'' i^g geradezu entzieht. Es zeugt von der bewundernswerten
^ ^Vraft seines Sdiöpfers, aber audi von einer scjiarfsinnigcn,
^^ das Grundsätzliche bedachten, streng systematisdi vorge-
;|** f^orscherpersönlichkeit.
i^end seine in Wien entstandenen Arbeiten in der Hauptsache
5?*^^den des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrothts
l»atten, wandte sich Nawiasky in Mündien vorab dem
t zu. Sciion 1920 ersciiien „Der Bundesstaat als Rechlslie-
•in Budi, das in der wissenschaftliduui Diskussion um den
ngcsetzten Staat einen Markstein setzte und seinen ange-
I^latz bis heute zu behaupten vermodite. Mit diesem Bndi
^owiashj zugleich die theoretische Grundlage für mehrere
^m dcutsdien Bundesstaatsrecht. Erwähnt .seien „Die Crund-
der Reichsverfassung" (1920) und „Crundproblcmo der
fassung. Erster Teil: Das Reich als Bundesstaat" (1928).
'wte Überzeiigung von der Lebenskraft einer fikU ralistisdion
Inung und seine enge Verbundenheit mit dem Lande
lenkten seine Aufmerksamkeit auch auf das bayerische
'lt. 1923 ersdiien sein großangelegtes „Bayerisdies Ver-
^t", das in vielem noch heute durchaus aktuell anmutet,
*« dodi immer wieder an allgemeine staatsrechtliche Pro-
Ergebnis seiner ersten Vorlesungsreihe in der Sdnveiz kam
^ Budi „Staatstypen der Gegenwart" zustande. Angeregt
^ fachlidie Ausriditung der Handels-Hochsdmle St. Gallen
sich Nawiasky in der Folge mehreren wissenschaftlichen
'wngen arbeits- und sozialrechtlichen Inhalts. Als Frudit
^mühungen sind namentlich die Bücher „Reditsfragen des
■'^^tlidien Neuauf})aues" (1035) und „Die redulidie Organisa-
^ ßttriebs unter besonderer Berücksichtigung des schweize-
^ Rechts" (1943) zu nennen. Unmillelbar aus dem St. Galler
"'^eb heraus entstand 1941 das Werk , .Allgemeine Rcdits-
*ii System der rechtlidien Grundbegriffe", das 1948 eine
<^f^eiterte Auflage erlebte und heute zu den grundlegenden
*«retisdien Abhandlungen des deutschen Sprachgebiets ge-
^^w'mky hat aud» eine Reihe kleiner, in ihrem Gehalt aber
'^%r Beiträge zum sdiwcizerisdien Staatsredit verfaßt. Als
"^ >iifrnerksamer wie unvoreingenommener Ausländer, der sidi
^ den Zwanzigerjahren auf mehreren Studienreisen ein zu-
wies Bild von der auf freien Gemeinden und starken Kanto-
•*^gcbauten schweizerischen Staatsordnung zu madien ver-
^t er es verstanden, Lidit und Klarheit in manchen ver-
Zusammenhang zu bringen. Hervorgehoben seien die
^^uibau und Begriff der Eidgenossen.schaft" (1937), „Die
Von außen gesehen" (1040) sowie „Die Deinokralic in der
' (1951).
- ^i der Ausarbeitung der baycrisdien Verfassung als auch
^Vorbereitung des Bonner Grundgesetzes hat sich Nawiasky
,*didruHc dafür eingesetzt, dem in der Schweiz bewährten
ii-demokratisch-födcralistisd»en Gedankengut im Rahmen
- 'dien auch im neu aufzubauenden Deutschland zum Durdi-
^ verhelfen. Um die zu einem nidit geringen Teil der sdiöp-
"^ Kraft Nawiaskys entspringenden Grundgedanken der baye-
Vcrfassung von 1940 für die Staatsreditslehrc wie für die
^tbar zu machen, veröffentlichte er schon 1948 (zusammen
mit seinem Schüler Claus Letisscr) unter dem Titel „Die Verfassung
des Freistaates Bayern" einen systematisdicn Überblick, verbunden
mit einem Handkommentar. Im Hinbliek auf das inzwischen wirk-
sam gewordene Bcmner Grundgesetz von 1919 kam 1953 (unter Mit-
arbeit von Hans Lcchncr) ein Ergänzungsband zu diesem Werk
hinzu. Eine Neuauflage steht in Vorbereitung. Bereits wenige Mo-
nate nadi dem Zustandekommen des Grundgesetzes veröffentlidite
Nawiasky das ßudi „Die Grundgedanken des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutsdiland" (1950), mit dem er nidit nur der Pra-
xis einen wertvollen Dienst er\vies, sondern auch einen wesentlidien
Einfluß auf die wissen.'Jchaftlidio Bearbeitung des neuen deutsdien
Staatsrechts zu gewinnen vermodile.
Als Krönung seiiu^s Lebenswerkes sduif Nawiasky von 19ir> bis
1958 eine fünf Bände umfassende „Allgemeine Staatslehre". Wohl-
vorbcreilet dur(h zablrcMche Einzelabhandluni^eu gelang es Nauinsku,
zu einer eindrucksvollen Gesamtsdiau zu konmicn, die sein Nadi-
folger auf dem Münchener Lehrstuhl, der gegenwärtige bayerische
Kultusminister, Professor Theodor Maunz, als das eigentliche Stan-
dardwerk moderner Staatsforsdumg bezeidmcte. Während Gror^
Jclliuck in seiner klassisdi gewordenen „Allgemeinen Staalslclne"
eine Zweiteilung der Materie in „Allgemeine Soziallehre des Staa-
tes" und „Allgemeine Slaatsreditslehro" vorgenoninuMi halte», kotnnit
Nawiasky durdi die Ilinzufügtmg einer Staatsidecnlehrc zur Drei-
teilung. Eine wirkliche Erfassung des ncuzeitlidien Staates erforch^re
eine dreifadio Betrachtungsweise, eine Erörterung des Staates als
Idee, als soziale Tatsache und als rechtliche Er.sdieinung.
Nawiasky hat sich stets mit Nadidruck als Positivist bezeichnet,
als Vertreter eines richtig verstandenen Positivismus allerdings, wie
er beizufügen pflegte. Wohl bekannte er sidi eindeutig z\i einer
normativen Betrachtungsweise; in der Auslegung des positiven
Rc^dits erkannte er indessen der „tragenden vorreditlidien Gesamt-
ideo", geprägt durch die ethisdien Grundlagen und die soziale
Wirklidikeit, die führende Rolle zu.
Nawiasky wurde für seine wissensdiaftlidien Leistungen mandicr-
lei verdiente Ehrung zuteil. H<'rausgegeben von seinen St. Galler
Kollegen Wolffiart F. Büri;i und Walthcr J/wg ersdiien 1950 zu
seinem 70. Geburtstag ein<« reiihhaltig«» Festgabe „Staat und Wivt-
sdiait", in der u.a. <ler frühere bayerisdie Ministerpräsident Prof.
Wilhclvi Uocgncr den Anteil Nawiaskys am Zustandekonunen der
bayerisdien Verfassung von 1946 würdigte. 1956 folgte, betreut von
Theodor Maunz, eine in Mündien veröffentlichte Festschrift ziun
75. Geburtstag von Hans Nawiasky, die 21 wertvolle Beiträge von
Kollegen, Sdiülem und Freunden zum Thema „Vom Bonner Grund-
gesetz zur gesaujtdeutsdien Verfassung" vereinigt. In beiden IVst-
sdiriften findet sich audi eine umfassende Bibliographie der Werke
Nawiaskys. 19G0 verlieh ihm die Staatswirt.sdiafllidio Fakultät der
Ludwig-Maximilians-Universität Mündicn in Anerkennung seines
wissens(haftlidieu Gesamtwerkes die Würde eines Ehrendoktors.
Nawiasky war audi Träger bundesdeutscher, bayerisdier und öster-
rcichi.scher Orden.
Mit Hans Nawiasky ist ein Gelehrter dahingegangen, der im
deutsdien Sprachgebiet zu den führenden Vertretern seines Faches
geborte. Sein Name wird dunh sein Werk weiterleben. Seine Uner-
.schrodcenheit und Hartnäckigkeit im Kampfe gegen jegliches Un-
redit, seine strenge Sadilidikeit, sein Ernst und seine Gewissen-
haftigkeit in der Erfüllung audi der kleinsten Aufgabe und nidit
zuletzt seine nie versagende, von edler Men.sdili«hkeit getragene
Hilfsbcrcitsdiaft sichern ihm audi in den Herzen .seiner dankl)aren
Freunde und Sdiüler einen Ehrenplatz.
Prof. Dr. Willi GEIGER, St. Gallen
LITERATUR
[^önn, Arthur: Das Schuldprinzip. Eine strafreditlich-
gJSP^losophische Untersuchung. Heidelberg: Winter. 1961.
^•- (Heidelberger Rechts wissenschaftliche Abhandlungen, N. F.
£^) brosdi. 32.-. geb. 36.-
^ Juristen wirklich in dem Geruch, nur Bücher zu lesen,
de lege ferenda etwas herauskommt? Die pointierten
langen des Verfassers scheinen das auszudrücken, wenn
Untersuchung ^viele Einseitigkeiten und Lücken" beschei-
»ie zu einem „Fragment" machten, ohne daß „dem Ge-
öeue Vorschläge" unterbreitet würden; daher käme „bei
» Untersuchung" — womit sie „das Schicksal aller echten
8*' teilen würde — „im Grunde nidits heraus", außer
daß „vielleidit irgendwo ein Zipfel der Wahrheit erhasdit" werde.
Sollten die Denkerwartungen des Juristen wirklich nur auf eine
bestimmte Form des „Herauskommens" und nicht auch auf diese
Wahrheit geriditet sein? Denn wer sich sdion mit dem Problem
der Sdiuld beschäftigt, weiß, daß der Gesetzgeber eine Gratwan-
derung unternimmt, sobald ein Sdiuldstrafrecht ihm Normen al)-
verlangt; weder kann er sich in die aV:)solute Wesenssphäre zurück-
ziehen und es der Strafrechtspraxis überlassen, wie sie seine Wc-
senserkenntnis.se in die Fallwirklichkeit umsetzt, nodi ist ihm bloße
und unmittelbare Positivierung eines Sdiuldstrafrechts ohne Blid«
auf so etwas wie „Wesen der Sdiuld" möglich. Und da der Ver-
fasser es gerade nicht auf eine vollkommene Lösung abgesehen
324
Nachruf
■^
ken und Sein vermittelt Zi.m r ' ,i ?,"'''''"'''> <l'e zwisdien Den-
SiAt Kicrfcecflflrd, Ne „ AM K *"''' '^'''' "™ ^'^ tiefe Ein-
^^W..., sondern woduALTh«., "'f" »°P'"^«''A relativiert
wird kraft des Dialck UAen " AH /'/ ''"' ^'"°'"'« ''«''">"*
Wird letztliA gelenkt vom Äncfi nf'^^ ""* ^" Wahrheit
Phen bekennon läßt es Tbe f ir 'J " ^ "^^.'■"' ''" ''"" P'«"o'o-
an<leren Zugang zu absoluten Grt"nJ.ri""'^'r" ^''""^'=" ''•''"«"
den^., im Übergang ins BeiAf'nf, '.^•^J''' "'' '" ''«' Tran.vzen-
Wahrheit der göt.hd'en GeredSke'it e;^'^ «=*.'«l"elle ist die
m den red>tliA,sit,h<he„ Wdfj gen def B I^r'' "t "•[«"''•''^"'d
sAen das gemäß seinem Wesen Zukom a' ^'f''"'""* ''''"' ^l«"'
die rechtfertigende Cnadrgere<h^ T f ""'' """^'' """ '''"*
VVo// die Rechtsphilosöü ie fn^ n l''^7''^'''8 ß"'"''"--' f«r Erik
SArift ..aed.tsgÄTt^"hSi.flf ''"■''«^•'^■■'d.t schon die
gramm einer neuen Suh, A ,,.'1""*^ Weisung" 1943) das Pro-
ften" (1958) einen SpSMn'r Tlf"^"''' ••«^'^'' 'I- N«^'"
ogiscJ.er Problen.e dar ir"r„eü?er A. ^"'^^"""S 'iefer rechtstheo-
keit verharrende Red.tsdeu ung en.s j.:fd.r" "T '"■ '^"^ ^"''"*-
Wirkung Tei'dÄal :: Ser^c'""?""," '^'•'*^ ""'' -'- Mit-
KircJ.0 in Deutschland wa'r Tr * Ät"'"'","-' '^? '^-"«'^"»du-u
war i.r,* Wolf besonders legitimiert, neue
aTo! t„r% '^'^^"^^'^•»"•-•"<-n«?...f. .,„ I„.s.hr..„
als er wnr dazu berufen, das großan.'clecte Lehr
am^ ? 'f'"'« J'''^"" wieder ein erstes wiss •
amtsystern des evangelisAen Kird,onre<hts F
£ rb^Sr^r'"*''.'^'"^'"'-^'' '" «•-■'^ •
denhdt der K ,nf™'"'"*'" AusriAtung. die über
uci aller \erpfl,d,iung gegenüber einer grofien k^
clition weist Wnll, w„ 1 1 .. '"^^ ».rorjen Kn-
ten Phtz m n J, 7' ''"'" ^^■■^'^"•"r.'cl.t einon
rade im k'™^ ^^f" '^'" J'"'^P"'Jenz wie der TI
digen S,S nTch d" *"f "''''•™'" \\irkon. he::,
RedUs. b künde iTn H 'u" '""' ^"•-•^"■" "' ^'
Lehrer und Fre ,nH 1 ^^°''"'"' '"« ^^ f^"*"»'
zuliarrcn, dabei nidit vi.ll 1 '^ "' "" ■^''"•'
anderen z,i veisd Ifl "' '""'"'"• ■'*''^' ""'" al„
and. eine \C n Si ' ,""'"""'^' ."' •'••""- ""
weiß, als d..n::":t'i ■•,,.:;:, Ändo.r'-;''''^;^
K<^n, unter dor r.vw] . . i , ^> isscndon ihro C
überhöh, und volEndi"-^'^'"' '''"' ""'" ""■■'^d'>Hbo
Pfof. Dr. Thomas WÜRTENDli UueH.
NACHRUF
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lii^r trtSyrd^Z'S/Zr ^;;^'"^ '" ^^'-'- ^-"'i^'^aft-
80 Jahre alt gewordenen Sla. Ter Tf, Y"'^ ""^ Persönlichkeit des
762). Leider hat siAder Cc' ?t ^^'""' """' ^""""shj (JZ 60
vergönnt sein. ncÄa^Ä^ ^Xt " T''' ''"^ "''"'"
werk durd. weitere Arbeile,. alJ.?„ ^'""""Ib.il s,.in L..l,ens-
n. August 1961 wurde ans NatiälTi f^" "^""•- 'l«"" =""
den durch den Tod abberufen n/t,""'^' '"'"'•'^ «Imerem Lci-
. frudubares GelehrtenlXn deinen Ah t' a'" 'r''™'" •^«^^'-'e'«'» wie
Han, iVa..i<„*„ wurde a.nrÄugSJSo'f'T^' •
sangers in Graz geboren NaA Zu. , '' ^."''" '''"''s Opem-
ÜAen Studien in Wien und ntrl n ""'" *'^'«*-f'swissensd,aft-
tation über „Die Frauen i.n &,I /""^ " '''"^ '»it einer Disser-
stisAen Doktorgrad der ü„"K:X'w?;"r''r ''■■''■"''■ '^"> '•■"-
alsbald in den höheren Posldi!.n !•.'." ^^"'" '^^" ^'owiasky
dortigen Universität seirfrllX-rrh "f T^ '"■«=•"" «-" "" der
des Staats- und VerwallÜ^rsredtsTi! „?".''''' '''' P^'^atdozcnt
deutsd,en und österreichisd en Post^el. "''*f""""'^'"f*' d'e dem
beute einen lesenswerto^^ Beitrat ,7. t T"^"'"^ '^'''' '""'" ""*
Anstalt dar. Sdion 1914 wifrde ^'^ l ''™ '"" '^^ ö(rentlid.e„
Professor ernannt, doA sah e ,iA ^1' r7 ""«-"■dentlid.en
und Forsdiungstäligkeil d?,r,h . ''''"■ ''"'»''" '" ■"^'■'••'" Lel.r-
spater wurde er als Fel<lp„"td^^eW. ^ '■'''''■'''t"""di"'klion;
nants zu einer k. u. k A e ' n A B„r ^''"^'^ "V Oberstleut-
Als Sektionsra, sd,ied NaM, mT"" T'"^''
Staatsdienst aus. Sein Lehramt in W """ '^''"\ «^'"^eidrisdien
ihm sdion 1914 angebotenen 1, n T Ti"'"^*"' " mit einer
Universität Münd.enm8 wurde dT;»"'''*'-:j Z™'"""' "" der
Aen entfaltete Nawla,kylZ±Jy'TJT!r ^'^'"'^r'' ^" ^""-
meAodisdier, strenger aber wnü M 7""«^'^"= "'" 8eistrei<her,
als Verfasser zahlref^er ^^^1 r u/^'''^'"'^*''' Lehrer
iuristisAer Berater dTr baTerTsd,™ r ^ ^"'"'' "'' '«gelmäßiger
Publizist zu pohtisAtstaatsreÄen T ■"7"'""«' "'' gewandter
tiver Leiter der Verwaltun«fk'f ,^TJ'^^^'' '°wie als initia-
das Land Bayern vorc^l"«^«!^,^!^^/^* *"r """ ""^«etragen.
Staatsprozeß anläßli* d« sfrÄ £ di: 7"l''"'l"« T «"«""
zung einer Landesregierung duri H ' p 1 ^"'ass>gkcit der Absct-
zu vertreten. Dem a>ifknm^ i d"' «eid. (Regierung von Papen)
Nawia^ky seit ^3 m.t aller Ä' ^"'r"'*"^'''''''""' '"'»« "*
gewiegten S.aatsreAu! hre und wtkStüs "."^"'«'f Sd-" dem
niAt entgehen, welA tödlidm r!^f 1 ^ ^"'''"'" '^"'"'ker konnte
^er als ,.poIiiisdi un7ti\t.rli^9i,r-* \' r . ,
wo es für die Hnndels-uX , e^St C l' '>'"'", '■"
Seiner Initiativo nnri r.ii r. • ^- Caller Ho
^;. Caller Hod.i^J'^l'^gÄi 'Z^T^rT
TageskampV tuückÄ,;; t'd.f r".''f "^"' ''?
dos öfTentlich™ Lebens u 7zur U , ?"[ >""""^ ""^'
.■ehedem und Beamten nW, .^^^'''erbil.hmg von P
m der Sdnveiz wegweisende Vorarbeiten LT
demokratisdien Neuaufbi., A^. ;"^" ^"^^ ^""^ ^'"^^
wurde Na,oiasky auA^ ederln^^in "l. rf'? '"'"■"''
dt sA^ "rtrmn, '^<=-'^r" ^'^ ' -Ä:^ir^^^
Wm«.rCblieb zwärT 1,™ ,,U"'versi.:it Münd.en zu
treu. doA nat:res for'a" und'r°"'^"-^" '*• ^^""
^»S, maß "bend" ";;'''''^*' f" ^^•'''"'^"- '"'^ ''<-.
die SAaffung ein deutsAenV °";''"''" von HerremWr^j.
Paris in iugendhAef Begt slgm't'7"' ~ "^^^Hi^^
e» V1C3 A'ni\Nuris einer Eiirnnüc/Ji«« \r t
einem starken nolifkr^^n vT y^^r^assunir mit.
vvissensdialten m Mundicn (1950) einzuscl
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All« Reditt Torbchalten
Copyright 1956 by l«ar VerUg Dr. Günter Olzog MünAen
DruA: SAumtAer-Gebler KG.. MünAen; Bind.arbcifo: Paul Atttnkofer. M«nd»ea
Printed in Germany
'
I •
I
Inhaltsübersidit
Dr. Ulrich Schcuncr, Professor an der Universität Bonn
Die FHnktionsnachfolge und das Problem der staatsrechtlichen Kontinuität 9
Dr. Dr. Wilhelm Wengler, Professor an der Freien Universität Berlin
49
Deutschland als Rechtshegriff '
«
Dr. Thomas Ellwein, Feldafing/Obb. ,
Die Wiedervereinigung Deutschlands und der deutsche Föderalismus . . 91
Dr. Hermann Jahrreiß, Professor an der Universität Köln
Die Wesensverschiedenheit der Akte des Herrschens und das Problem der
Gewaltenteilung
Dr. Adolf Süsterhenn, Professor, Staatsminister a. D., Präsident des Ober-
verwaltungsgeridits. Vorsitzender des Vcrfassungsgeriditshofs Rheinland-
Pfalz, Koblenz
Das Subsidiaritätsprinzip als Grundlage der vertikalen Gewaltenteilung 141 • .^.
Dr. Günter Dürig, Professor an der Universität Tübingen - ' «
Grundrechte und Zivilrechtsprechung ^^^1 "
Dr. Josef Wintrich, Präsident des Bundesverf assungsgeridits, Karlsruhe
Aufgaben, Wesen und Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit .... 191
Dr. Willi Geiger, Professor, Richter am Bundesverfassungsgeridit. Karlsruhe
Zur Reform des Bundesverfassungsgesetzes ^^^
Dr. Hans Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern.
Bonn
Die Grundlagen unserer föderativen Staatsordnung 237
Dr. Friedridi J. Berber, Professor an der Universität Mündien
Zu den föderaUstisihen Aspekten der .Auswärtigen Gewalt' 245^,.
Dr. Theodor Maunz, Professor an der Universität Mündicn
Gesetzgebung und Verwaltung in deutsAen Verfassungen 255^
Dr. Hans Wenke, Professor, Senator der Freien Hansestadt Hamburg
Die Kulturverwaltung im Verhältnis von Bund und Ländern 269
Walter Seuffert, Rechtsanwalt, Mitglied des Deutschen Bundestags, Mündien
Die Finanzverfassung der Bundesrepublik und Artikel 107 des Grund-
gesetzes 299
Dr. Werner Gebauer, Referent in der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf
Eigentumspolitische Problerne unserer Wirtsd^aftsverfassung 317
Dr. Friedridi August Freiherr von der Heydte, Professor an der Universität
Würzburg
Parlamentarismus in Deutschland und in Frankreich 323
Dr. Hans Peters, Professor an der Universität Köln
Zur Kandidatenaufstellung für freie demokratische Wahlen 341
Dr. Richard Jaeger, M. d. B., Vizepräsident des Deutschen Bundestags, Bonn/
Dießen am Ammersce
Die Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 des Grundgesetzes . . 359
/ Dr. Willibalt Apelt, Geh. Regierungsrat, emer. Professor an der Universität
München
Ist der Betrieb des Rundfunks im heutigen Deutschland öffentliche Ver-
waltungf 37!
ff
Dr. Otto Heinrich Leiling, Rechtsanwalt, Justitiar des Bayerischen Rundfunks,
München
Einfluß des Staates auf die öffentliche Meinung 385
Dr. Murad Ferid, Professor an der Universität München
Hat die Gleichstellung der Vertriebenen mit Inländern in Art. 116 I GG
kollisionsrechtlichen Gehalt f 395
Dr. Rudolf Zorn, Staatsminister a. D., Präsident des Bayerischen Sparkassen-
und Giroverbandes, München •
Von den Begrenzungen der Staatsgewalt .413
Dr. Hans F. Zacher, München
Zusammenstellung der Veröffentlichungen von Prof. Dr. Hans Nawiasky 433
A/,
Vorwort
Wir wissen heute nodi nicht, wie eine gesamtdeutsdie Verfassung
Zustandekommen wird. Nach dem Ausgang der Genfer Konferenz vom
November 1955 scheint der Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands
erneut in die Zukunft gerückt, wenngleich über die Notwendigkeit und
Vordringlichkeit der Wiedervereinigung bei den Deutschen selbst Einmütig-
keit besteht. Über den weiteren Weg gehen auch jetzt - und gerade jetzt -
die Meinungen wieder auseinander.
Uns ist die Aufgabe gestellt, über die große Scheidewand zwischen West
und Ost hinwegzublicken, um die Schwierigkeiten der gegenwärtigejr Lage,
aber auch die Möglichkeiten der künftigen Entwicklung zu erkenhen. Die
folgenden Abhandlungen sind auf dieses Ziel hin gesdirieben worden. Sie
tragen unterschiedlichste Anliegen vor, dienen aber alle der gemeinsamen
Aufgabe.
Die Themen der Beiträge und die Art ihrer Bearbeitung zeigen, daß es
den Verfassern darauf ankam, Vorarbeiten für die Verfassunggebung im
gesamtdeutschen Staat auf weite Sicht zu leisten, und zwar in der Weise,
daß sie Entwicklungen und Schwierigkeiten der beiden getrennten Teile
Deutschlands und der dahinter liegenden Weimarer Zeit aufzeigen. Aus
diesem Grunde wurden die Fragenkreise über die Funktionsnachfolge von
Reidi und Preußen und über den Begriff Deutschland als Rechtsbegriff
vorangestellt. Ihnen schließen sich Untersudiungen an über die voraussicht-
liche Einstellung Gesamtdeutschlands zu den Vorstellungen von Volk,
Repräsentation, Nation und Föderalismus und über die Akte des Herr-
schens im Rahmen der Gewaltenteilung sowie über den Sinn des Subsidiari-
tätsprinzips im gewaltengeteilten Staat. Von den Grundrechten führt
sodann der Weg zur Verfassungsgerichtsbarkeit und zum bundesstaatlichen
Gefüge in seinen innerpolitischen und auswärtigen Aspekten. Die Kultur-,
Finanz- und Wirtschaftsverfassung wird in der gesamtdeutschen Verfassung
einen hervorragenden Platz einnehmen; nicht minder wird die Neu-
gliederung des Staatsgebietes erneut erörtert werden. Schließlich wird der
Verfassunggeber riditunggebende Gesichtspunkte über Fragen der parlamen-
tarischen Gestaltung, des demokratischen Wahlrechts, der öffentlichen Mei-
nungsbildung, des Rundfunks, der Heimatvertriebenen ankündigen und
damit den Weg für die kommende Gesetzgebung vorbereiten wollen. In
jedem modernen Staat - und so auch im gesamtdeutschen Staat - wird
schließlich die Besinnung auf die Grenzen der Staatsgewalt stets von grund-
legender Bedeutung und aktuellem Interesse bleiben.
Alle Beiträge sind einem Gelehrten gewidmet, der seine Kraft stets auf
eine große Aufgabe gerichtet hat: Hans Nawiasky. Geboren vor
75 Jahren in der damaligen österreidiisch-ungarischen Monarchie, hat er in
einem wechselvollen und erfolgreichen akademischen Leben in Österreich-
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Ungarn, in Deutschland und in der Schweiz immer das Ganze vor Augen
gehabt, wie es das Bestreben aller aufrichtigen Föderalisten ist. Für DeutsA-
land und im besonderen für Bayern als Bundesland zu arbeiten, war das _
Ziel seiner wissenschaftlichen Lehr-, Forschungs- und Gutaditertätigkeit. Er
wurde nie müde, der akademischen Jugend die Bedeutung dieser Aufgabe
vor Augen zu führen; er widmete sich ihr besonders in den Jahrzehnten
seiner nur durch das erzwungene Exil unterbrochenen Lehrtätigkeit an der
Universität München. Neben dieser Tätigkeit verlor er aber audinicht die
Verbindung zur praktischen Politik, in die er als Rechtsberater der Baye-
rischen Staatsregierung vor 1933 und nach 1945 und als Mitarbeiter an der
Reichsreform der Weimarer Zeit gestellt war. Mit seinem Namen sind wich-
tige Bestimmungen der heutigep Bayerischen Verfassung verknüpft. Die Vor-
bereitungen für das Bonner Grundgesetz im Verfassungskonvent von
Herrendiiemsee erfuhren durch seine Mitwirkung wertvolle Anregungen
und Förderungen. Für den Föderalisten Nawiasky war es nur folgerichtig,
daß er sich auch überzeugt zu den Fragen der europaischen Einigung
äußerte und Mitglied einer Kommission wurde, die sich in Straßburg zur
Vorbereitung der Satzung des Vereinigten Europas zusammenfancj. Der nun
75 jährige stellt sidi auch heute wieder zur Verfügung, neben seiner Lehr-
tätigkeit an der Universität Mündien, an der Hochsdiule für Politische .
Wissenschaften München und an der Handelshodisdiule St. Gallen, grund-
sätzlidie Fragen zu behandeln, die geklärt und gelöst werden müssen, wenn
eine gesamtdeutsche Verfassung, ein rechtlich geordnetes Staatsleben für alle
Deutsdien und ein Zusamntenwirken Europas erreicht werden sollen.
Die Mitarbeiter dieses Sammelwerkes, der Herausgeber und der Verlag
wünschen, daß die nachstehenden Beiträge, in denen jeder Verfasser seine
eigene Meinung vorträgt, der wissenschaftlichen Vorbereitung der gesamt-
deutsdien Verfassung und als Prämissen den Politikern dienlidi sein mögen.
Damit wird dieses Buch am besten dem Sinne der Arbeit jenes Mannes
gerecht, dem zugleidi zur Vollendung seines 75. Lebensjahres die herzlichsten
Glüdiwünsche dargebracht werden sollen.
München, 1. Januar 1956
Dr. Theodor Maunz
als Herausgeber
Dr. Günter Olzog
als Verleger
Die Funktionsnachfolge und das Problem
der staatsrechtlichen Kontinuität
•
von
Ulrich Sdieuner
/. Veränderungen der staatlichen Form und rechtliche Kontinnität
1. Wir leben in einem Zeitalter der staatlichen Umwälzungen und Ver-
änderungen. Vor unseren Augen sind mäditige Reidie zerfallen und tiefe
territoriale und politisdie Umgestaltungen vor sidi gegangen. Diese Ereig-
nisse haben in zahlreichen Fällen sdiwerwiegende Fragen hinsichtlich der
Fortdauer von Reditsverhältnissen aufgeworfen, die in der bisherigen staat-
lichen Ordnung begründet lagen. Stärker als in früheren Perioden sind in
der Gegenwart die Probleme der staatsreditlidien Kontinuität über eingetre-
tene Veränderungen hinweg ein Problem von weitreichender praktisdier Be-
deutung geworden. Es ist eine alte Erkenntnis, daß selbst der Übergang eines
Gebietes unter eine andere staatlidie Hoheit oder ein revolutionärer Umsturz
große Teile der Reditsordnung in ihrem Bestände nidit berühren. Das bürger-
liche Redit mit allen ihm entspringenden reditlichen Positionen, in der Regel
aber audi das Strafredit sowie audi bestimmte Teile des Verwaltungsredits
werden durch einen soldien Wedisel inhaltlidi nidit verändert. Der älteren
Rechtslehre war die Vorstellung vertraut, daß das Recht eines Landes oder
Reidies durdi den Wechsel der staatlidien Gewalten hindurch erhalten bleiben
könne, sei es daß man den Gedanken der translatio imperii heranzog, sei es
daß man wie in England einfach die Fortdauer der Gewohnheit trotz der ein-
getretenen Herrsdiaftswechsel annahm^. Bei der Abtrennung von Gebieten
M Sir John Fortescue, De Laudibus Legum Angliae (gesdirieben 1468-71) bc-
riditet in Kap. XVII, wie in England die Briten, dann die Römer wieder die
Briten, dann die Sadisen, Dänen, wieder Sadisen und endhdi die Normannen
ceherrsdit hätten. Er fährt dann fort: »Et in omnibus nacionum earum et re-
gum earum temporibus regnum illud eisdem quibus lam regitur consuetudini-
bus continue rcgulatum est." (Ed. Chrimes, Cambridge 1949 S. 38).
St-
Nachruf
yv i<?ri
61
pflegen. Hierher gehörten vor allem Hedit und Gerechtigkeit als
Cruncllage des Zusanimenlebeiis der Völker. Diesem Leitgedanken
für diu liiziehun^tn zwischen IxMilen Ländern sei die deul.sch-
holliindische Jurisienvereinigung seit ihrer Gründung im Jahre 1949
treu geblieben.
Als Ort für die nädiste Tagung im Herbst 1955 ist Münster
(Westfalen) bestimmt worden.
UuiKlosviMlassungsrichter Dr. Georg FRÖHLICH, Karlsruhe
Sl^atucrec^t unb ^siftenap^ilofop^ie
Das Juristentreffen der Akademie der Diözese Rottenburg am
J0./21. IL 1954 ^ zeichnete sicJi durdi das Bemühen aus, nidit im
Bercidi kirchlidher \'orstel hingen zu beharren, sondern eine Brücke
elbst zu sciieinbar entgegengesetzten Auffassungen zu finden. Im
lähmen des Gesanitthemas „Gerechtigkeit ethisdi und juristisch"
sprach zunädist Prot. A. Hartmann S. J. über „Gereditigkeit aL
siltlidie Tugend", und zwar im Sinne einer natürlichen, nicht spe-
zifisch diristlichen Ethik. In einer Reihe klarer Distinktionen grenzte
er die Gereditigkeit als die Tugend, die jedem Mensdien genau
das Sciu^ gibt, von der Sittlidikeit im allgemeinen, von den nie-
mals exakt zu erfüllenden Tugenden wie der pictas und auch von
Jer Liebe ab, die eine notwendige Ergiinzung, aber kein Bestand-
eil der Gereditigkeit sei. In der Ausspradie betonte der Leiter der
Vkadeniie, Do/ent Dr. Aurr: so wenig es einen ,,christlidien Staat"
che, ebensowenig habe das Christentum den Inhalt der Gereditig-
tit cfändert.
Prof. E. Fvihner (Tübingen) behandelte sodann unter dem Thema
CU'rechtigkeit als Rechtsnorm" das objektive Recht.videal, die „Norm
1er Nonnen". Nadi einem Hinweis, wie sehr alle Re<htsnormen
un sathlidien Cegebeiilu-iten einerseits und den überlieferten Vor-
ntsdieidungen anderseits abhängen, entwickelte er — in bewußter
ercinfachung — drei Möglichkeiten der Stellungnahme zu den
crbleibenden echten Entscheidungen: 1. Die überlieferte Natur-
.'chtslehre geht von vorgegebenen festen Maßstäben aus und kennt
ur im lanzt'lfall Siilisumtionsschwierigkeiten. 2. Die moderne Wert-
hilosophie behauptet ebenfalls das Bestehen einer objektiven
» Vgl. (Ion Üiiichl ül>er ein fiühoies Tioflon in jZ 53, 518.
Rangordnung von Werten, die jedoch nur sduittweisc erkannt wer-
den könne. 3. Die Existenzphilosophie schlielilich, die nur die Tat-
sadio unserer Existenz als gegeben ansieht, während die Inhalte
vom Mensdien aus sidi selbst zu gestalten seien, legt alles in die
freie Entsdieidung. Aber selbst hier findet sich nach Fedmer eine
Bindung an Objektives und nidit bloße Willkür; denn wenn Ent-
scheidungen ,, gelingen oder mißlingen", so ist damit die 21ahl der
(,,riditigen") Möglidikeiten dodr begrenzt, und wenn nach Ileid-
''tog^'" die treffende Entsdieidung etwas aus seiner Verborgenheit
herausnimmt, „enlbirgt", so können wir die früheren Entscheidun-
gen, die etwas entlxirgen hal>en, nicht mehr außer acht lassen. In
diesem Sinne sind z. B. die Freiheitsrechte des Bonner Grundge-
setzes zwar nicht Grundlagen „jeder" Gemeinschaft (wie Art. 1 GG
meint), aber für uns sind sie verpflichtend. Mit jeder treffenden
Entsdieidung schaffen (oder entdcxicen) wir also ein Stück „wer-
dendes Naturrecht". Ob sich hinter diesem ein von vornherein fest-
stehendes Naturredit verbirgt, bleibt offen als eine mit rein philo-
sophisdien Mitteln nidit zu entsdieidende Frage. Die positive Norm
ist in dieser Sicht keine bloße Ableitung (aus festen Prinzipien
oder äußeren Gegebenheiten), sondern eine Schöpfung, in der sidi
die Gereditigkeit jeweils konkretisiert. Es sind daher, schloß Fech-
ner, beide Sätze ridilig: sowohl Eb. Sdirnidts „Der Positivismus ist
tot, es lebe der PositivismusI" wie der andere: ,,Das Naturrecht ist
tot, es lebe das Naturredit!" *.
Die Ausspradie — klug geleitet von Senatspräsident Walter (Stutt-
gart) — ging z. T. um das genauere Verständnis der existenzphilo-
sophisdien Position, die Prof. Hartmann als eine Überbetonung des
an sidi dnistlidien Gedankens der Gesdiidillichkeit verständlidi
machte. Zum anderen trat immer wieder die Si)anniiiig zutage zwi-
sdien idealen Anforderungen und i^raklisdier Beschränkung, insbe-
sondere zwisdien dem Verlangen des Riditers nadi festen Maß-
stäben und andererseits der Gewissenspflicht, durch Vermeidung
einseitiger Formulierungen das Gespräch mit der Umwelt, auch der
nichtchristlidien und außereuropäischen, immer offen zu halten.
N.
' Eine ausführliche Darslc^lliing seiner Gednnktn wird E. Fedxner in
einem Buch , »Soziologie und Metaphysik des Rechts" geben, das im
Lnufe des Jnhres 1955 bei J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen, er-
scheinen wild.
j
NACHRUFE
J?ron3 l'. 9Uumann f
frr
Der Kraftwagenunfall, dem am 2. September 1954 in der Nähe
ju Genf aui einer IViienfahrt Prof. Franz L. Ncnniann gemein-
iin mit dem Ehepaar Altmann, mit dem er bei der Herausgabe
CS Nachlasses \on Stefan 7.Wiiü zusammenwirkte, zum Opfer fiel,
at eine reiche wissensdiaftliche Laufbahn vorzeitig beendet. In
limin Bet^inne im Zeichen sozialpolitischer und arbeitsreditlidiei
•'ragen stehend, von Anfang an aber von einer intensiven Betei-
igung an den politisdicMi Problemen der Gegenwart erfüllt, war
las Werk Neunianns in den späteren Jahren mehr und mehr den
.ruiulfragen des sozialen und staatlichen Lebens zugewandt. In
\attüwitz am 23. 5. 1900 geboren, für kurze Zeit noch Teilnehmer
ies ersten Weltkrieges, schloß Neumann seine Studienzeit in Frank-
urt mit einer Tätigkeil bei Strujyp und Sinzhcimvr ab und wirkte
925 27 als Dozent an der Akademie der Arbeit. 1927 ließ er sich
ils AiiNvull in Berlin nieder, wo er rasdi eine angesehene Praxis
lufbaute und seine arbeitsreditlidie Lehrtätigkeit ab 1928 an der
'XHilnhen Hochschule für Politik fortsetzte. In diesen Jahren ent-
fanden arbeitsreditlidien Auseinandersetzungen gewidmete Schrif-
tn: „Tarifredit auf der Grundlage der Reidisverfassung" (1931)
md „Koalitionsfreiheit und Reidisverfassung. Die Stellung der Ge-
erk.sdiaften im Verfassungssystem" (1932). Als Sachverständiger
on poliliichcn Gremien wiederliolt zugezogen, erfüllte Neumann
•it 1932 die Aufgabe einc^s Reditsbeistandes des Parteivorstandes
er SPD. Nadi kurzer Inhaftierung im April 1933 mußte er sdion
n Mai 1933 Deutsdiland vor der Verfolgung des Nalionalsozialis-
lUS verlassen, und er gehörte zu den ersten, die auf den Aus-
ürgerungslisten der Diktatur standen.
Studien in London schloß Neumann mit der Promotion zum
h. D. 1936 ab. Im gleichen Jahre ging er nach den Vereinigten
taaten, wo er in dem von ^tax Horkhcimcr geleiteten Institute
f Social Rescardi der Columbia University arbeitete. Neben zahl-
•idien Arbeiten in ver.sdüedenen Zeitsdiriften und der Sdiilderung
('S Sdiicksals der Gewerksdiaften „European Trade Unions and
Politics", die 1038 mit einem Vorwort von Ilarold Laski ersdiien,
war die Frucht dieser Jahre wissensdiaftlicher Tätigkeit seine große
Auseinandersetzung mit dem Phänomen des totalitären Staates^ ^jer
1942 und in 2. Auflage 1944 ers3iTenene~^^^'heinoth, The Structure
and Practiee of National-Soeialism". Mit diesem Werke war eine
Wendung ^von dem spezifisdi sozralpolitisdien Felde zu den grund-
legenden Fragen des Verfassungsrechts und der Politik vollzogen,
die fortan Lehre und Publikationen Neumanns bestimmt hat. Nadi
der Beendigung seiner Tätigkeit im Kriegsdienst der amerikanischen
Regierung (1943 — 47), zuletzt als £/n^diiÄ^GermflnjunijiaQn Cen- .
trat European Brandi im Office of Intelligence Researdi des State j
Öepartmt*nt, ül^emahm er, bis 1950 daneben' als Consultant beun
State Department tätig, 1948 eine Professur im Department of
Public Law and Government der Columbia University. Die Mit-
herausgel>ersdiaft der , .American Political Science Review" und die
leitende Mitwirkung in anderen amerikanischen Gremien zeigen
das hohe Ansehen, das Neumann sich in den USA erworben hatte.
Mit Deutsdiland nahm Neumann die Verbindung nadi seinem
Aussdieiden aus amtlidien Bindungen alsbald auf. 1950 war er
maßgeblich bei der Gründung des Instituts für politische Wissen-
schaften in Berlin beteiligt und er leistete seither als Verbindungs-
mann zu amerikanisdien Stellen der Freien Universität vielfadie
Dienste. Seit 1951 las er jeden Sommer als Gastprofessor an der
Freien Universität und an der Deutschen Hochsdiule für Politik in
Berlin, 1953 ehrte ihn die Freie Universität durch Verleihung des
Dr. phil. h. c. Von den Studien der letzten Jahre, die er in deut-
scher Sprache veröffentlichte, sei die geistvolle Erörterung der de-
mokralisdien Freiheiten und Grundredite („Zum Begriff der poli-
tisdien Freiheit". ZgesStW 109 [19531 S. 2S— 53) und die aus den
Lehren der Psychologie und Sozialpsydiologie erarbeitete Studie
über „Angst und Politik" (1953) * genannt, die die Bedeutung von
Angst und Sdiuld als Moment der Fcindsdiaft gegenüber bestimm-
• Heft 178 9 der Reihe „Recht und Staat', Verlag J. C. B. Mohr (Paul
Siebeck) Tübingen.
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^iinstäi*.
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"■■- }*•
■■W«!
63
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Literatur
ten Gruppen und als Voraussetzung für die Bereitschaft zur Unter-
Ordnung unter ein System oder eine Führung untersucht und an
historischen Beispielen eiläutert. Fragen des demokratisdjen Staates
war die Herausgabe der Schrift „Die Wissensdiaft der Politik in
der Demokratie- (1950) in der Sdiriftenreihe der Dt. Hodischule
lur Politik Berlin gewidmet.
Der Tod hat Neumann aus vielen Plänen herausgerissen. Mit
den beiden Unterzeidmeten hat er die Herausgabe eines vierbän-
digen Werkes „Die Grundredite- vorbereitet, das im Krsdieinen
begritten ist; die Veröifenllidiung eines Budies „Zur Theorie der
JJiktatur war geplant, und andere Arbeiten stehen vor der Ver-
otfenthdmng. Ohne seinen Zusammenhang mit den sozialen Pio-
m
blemen aufzugeben, die ihn zeitlebens besdiäftigten, hatte
Forsdiung Neumanns sidi, angeregt durdi sozialpsydiologisdie
dien und moderne amerikanisdie Riditungen, einer soziologis
Analyse von Grundfragen des modernen Staates, vor allem der
htaren Strukturen zugewandt. Auf diesem weiten, aber vor
wenigen kundigen Geistern bestellten Felde der politisdien Sü
logie hinterläfit sein Fehlen eine sdimerzlidie Lüdce die vor al
^ M ^"r^,'^?^''^*^"^ empfunden wird, für das er ein bedeutu
volles Glied der Vermittlung zu den neueren amerikanisdien J
mungen und Forsdiungen darstellte.
Prof. Dr Harjs Carl NIPPERDE Y, Köln, Prof. Dr. Ulridi SCHEUl
rrasident des liundesar beitsgerichts Bonn
LITERATUR
Brecher, Fritz: Das Unternehmen als Reditsgegensland. Redits-
theoretisdie Crundle«ung. Bonn: Rührsdieid. 1953. X, 148 S.
(Bonner reditswissensdiaftl. Abh. 4(i) kart. 11.80
Am Anfang jeder reditsthcoretisdien Bewältigung der wirtsdiaft-
. lidien Wirklidikeit steht die Erkenntnis, daß zwar die Er.diei-
nungsbilder dieser Wirklidikeit unabhängig und deshalb unbeein-
mim sind von dem Vorgang der wissensdiaftlidien Beobaditur.g,
daß aber die Begriffe, die die reditlidie Ordnung dieser Erschei-
mniKsbildcr der Wirklidikeit ermüglidicn .solKn, wdtgehend im
Wege der Verständigung Zustandekommen. Von einer soldien Ver-
ständigung über den Rcditsbigriii des Unternt-hmens ist die Wirt-
sdialtsreditswissensdiaft heute weiter denn je entfernt. Jeder Ver-
sudi, das Ersdieinungsbild „Unternehmen" auf einen breiteren
reditstheorelisdien Grund zu stellen, kann deshalb als klärender
Beitrag begrüßt werden, audi wenn er als solcher, wie m. E. der
zur Bespredmng vorliegende, nur unvollkommen gelungen ist.
Man kann dem RedUsbegriff Unternehmen mindestens auf zwei-
adie Weise näher zu kommen sudien; einmal, indem man das
Unternehmen ganz individualistisdi als eine der Persönlidikeits-
sphare des Einzelnen zugehörige Einheit mit Quasi-Gegenstands-
diarakter begreift; man kam es zum anderen aber audi als eine
in die Verfassung der Wirtschaft eingeordnete Wirtsdiaftseinheit
also von seiner Aufgabe her zu begreifen sudien. Der Verfasser
vermeidet zwar ausdrüd<lich eine Definition, weil, wie er meint,
„die Klarheit auf Kosten der Tiefe" ginge. Wenn man aber „die
letztJidi^ entsdieidenden Nuancen der reditsphilosophisdien Ton-
gebung „das konkrete Kolorit der Wesenssdiau" beiseite läßt,
entwicJcelt der Verfasser „aus der Kategorie der Gegenständlidikeit
die Gegenstanc^squalilät des Unternehmens, aus dem Wesen der
Gegenstandseinheit seinen Charakter als Obereinheit und aus der
vo untaristisdi-utilitaristischen Einstellung des Subjekts seine indi-
viduelle Eigenart- (S. 128). Er zieht also den ersten Weg vor.
Dabei verdient er volle Anerkennung für viele diskussionsfördernde
Gedanken und Anregungen. Die dem Verfasser aber offenbar nidit
bewulite das Problem einsdiränkende Betrachtung des Unterneh-
nums ledighdi als Gegenstand des privaten Reditsverkehrs läßt ihn
andererseits allerdings Auffassungen vertreten, die nidit unbedenk-
lich sind.
Bredier will z. B. nidit nur, wie sdion Fec^mer (Die Treubin-
dungeii ch.s AkMonärs. 1912; vgl. dazu die in dieser Beziehung
\%'^^ .^' a";'''^'""^ ''''" '^^''^'' ^" ^^'^ ^- ^- J- ^^'- Staatsw. 1943
^. J7.) alle Aktionäre in die Unternehmensordnung mit einbezo-
gen wissen, sondern audi Lieferanten und Kunden, offenbar audi
Kreditgeber und selbst Konkurrenten. Nun ist es gewiß riditig
daii che genannten Gruppen zum Unternehmen in Beziehung tre-
en. Es ist audi riditig. daß alle genannten Gruppen auf das Un-
tt;rnehmen einen wesenthd.en Einfluß ausüben können, der oft
nidit germger zu sein braucht als der eines von diesen Grnppcn
unabhängigen Eigentümer-„Unteinehmeis- auf sein Unternehmen
wenn es sidi nämlidi um große Aktionäre, Lieferanten oder Kun-
den oder um die stark engagierte Hausbank oder einen Konkurren-
ten handelt, der über eine dieser Gruppen oder durch eine Kartell-
vereinbarung Einfluß gesudit und gefunden hat. Aber das können
audi der Gesetzgeber, die staatlidie Wirtschaftsverwaltung und vor
allem das Finanzamt. Trotzdem wird man wohl nidit etwa das
Finanzamt in die Unternehmensordnung mit einbeziehen wollen.
Der Unternehmensbegriff wird durdi diese mehr oder weniger
additive Methode m. E. ins Uferlose ausgedehnt. Der Fehler liegt
offenbar darin, daß die „Unternehmer'-madit, die das Unterneh-
men zu beherrsdien gestattet, für die idi an anderer Stelle den
vieileidit etwas unhandlidien, immerhin aber treffenden Begriff
der „wirtsciiaftlidien Planungs- und Entsdieidungsgewalt" vo
sdilagen habe, verwediselt oder identifiziert wird mit dem Tr
dieser Gewalt und seiner Legitimität. Wie der Eigentümer kör
aud, der große Kreditgeber, die Hausbank, der Groß odcT,
Alleinabnehmer oder der Großaktionär entweder selbst, allein J
gemeinsam, Inhaber dieser Gewalt sein oder den jeweiligen
haber kontrollieren. Die Frage, wer Inhaber dieser Gewalt ,
soll, die Frage, wer ihn kontrolliert: der Eigentümer oder irgj
ein anderer, ist aber bisher immer nodi eine Frage der Faktiz
nidit des Redits. Und auch die Dauerhaftigkeit dieser tatsädilic
Maditzuordnung liegt nidit im Redit. sondern in der LegitinJ
begründet. ^»»""i
st indllA ^ia" ""^"T" '^'■'"d.lungsweise des Verfassers J
standlKh daß er sid, der eigentlidien Problematik des Ersd
nur>gs,,des U„,erneh„,on, insbesondere inr Verhähnfseinert
tZ 'l^'"'-'''' ""^"«"'■•it« ^um Unternehmer, kaum anzunähern J
nag. Er mochte den „Duahsums Unternehmen - Betrieb" aufgj
n , "l-'r;' 'n ^'"- !^"' ''"• '»' >"^" wirtschaftUd^e Betrieb '
PO ent.elles Urternehmen". Die Unternehmensquabtat des EinA
beriebes se. .m Gesamtun.ernehmen „aufgesogen", lebe aber J
der auf, sobald der Betrieb aus dem bisherigen Unternehmen h
ausgenommen würde. Ici, glaube, an anderer Stelle (Be.Teb J
Unternehmen in wirtsdraftsverfassungsrethtlicher Sidit" JZ 53 7I
überzeugend genug nad.gewiesen zu haben, daß de^ Unten,
2i^?"^^'"',^''^^"""^ ^""^ ß^'"«'' eine wirtschaftsverfassun
reditbAe Qualität zukommt, und zwar audr nur in einer ganz
slunnaen W.rtschaftsverfassung. lA möd,te mid, deshalb hlr ^
noch auf einige Bemerkungen zum Problem Unternehmer-Untl
Ubjekttvation des seelenlosen, masdiinenhaften. apparatesken U
lornehmens . wie sie nadi seiner Meinung heute beim GroßbetrJ
überwiegt, aus dem unverfälsAten Unternehmensbild herausfa
denn das Umernchmen liege, „wenigstens .seiner Idee na<h sA
zemhd. an der äußeren Oenze des Gegenständlidien in R ditu
au den personalen Pol hin" (S. 128). Das Unternehmen könne n
TJ7. Unternehmer erklär, werden (S. 122). Das UnternehiJ
risdie des Unternehmers wird dabe. von ihm als Wille akzentuie^
ß. ubernunm. damit offenbar die für meine Begriffe bisher bei
Dcfint.on des Unternehmerisdien durdi Sdium„eter (Theorie J
wirtsdiattlidien Enlwid<lung. 5. Aufl. 1952. S. 100): die Du d,s7
zung neuer Kombinationen. Idi bin hinsidillidi des Ersdieinund
bildes Unternehmer mit dem Verfasser also ganz einer MeinuJ
die Identifikation des Ersdieinungsbildes det Unternehmers
dem de.s Unternehmens mit ihren Konsequenzen für einen Redii
begriff Unternehmen halte idi dagegen für bedenklidi. Wäh„
naml.d, Betriebe und Träger der wirt.sd.aftlid.en Planungs u
Lntsd.c.,dung_sgcwalt in die jeweilige Wirtsdiaftsverfassung red^
uh emgcordnet sind, nämlid, Betriebe und „Planbehorden"
hü Verfu.ssung einer Zentralverwaltungswirtsdiaft, Unternehme
n die Verfassung einer Wettbewerbswirtsdiaft. ist es die Figur ^
Un ernehmers gerade nidit, kann es nidit sein. Der Sdmmpeierl
Unternehmer, der mit der Durdiselzung neuer Kombinationen dl
Tatsadihdren und „idit des Bedits, Das UnternehmerisAe ist dj
hat auch der Verfasser überzeugend festgestellt, eine Qualitä dl
mensdihdien Persönlidikeit. Diese Qualität ist aber weder el^ vj
leihungs- nodi ein aneignunKsfähiges subjektives Redit; sie bedJ
mdit einmal eines besonderen Reditssdiutzes; denn sie setzt sid, iJ
jeder Wirtsdiaftsverfassung durdi. auA in der radikalsten Zeniral
verwaltungswirtsdiaft. Eine nur tatsädilidie Verfassung derWirtsS
wie z. B. die Verfassung des laisser faire, mag sie begünstigen
-^pew^^-^.
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SCILNCK (12th cdition) mj
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prof, Col Siruh*nvlllo,66-68;asaoc prof, York Col (Pa), 68-73, PROF
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Indust. siicclallst. 51-59g;i6NTRAc'T NEGOTlAfOR, SPACE L MISSILE
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c-^t»-,
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publication in 1922 of Weber 's Economz_ana_Societi.
w r. nfl87-1964), Of the Universlty of Berlin.
Arthur Nussbaum (188/ x^o*»»
48
^v,«» urainq that law be evaluated on the
wrote a monograph urging tn<»
.^v. The article contained examples of
basis of fact research. The arti ^ „
1 *.^A Arthur Nussbauni
fact research that Nussbaum had completed. Arthur
j ^ «f fhls new research approach
may be considered the founder of this new
.ecause of his syste.atic wor. in legal fact research and
.U de.and that all law be reevaluated with the aid of fact
research.
49
in 1934, Nussbaum became a visiting professor at
^^ r ti^ce he was later naraed "Research
Columbia Law Sc^ool, where ne wa
^ t,„hlic Law -5° in 1940, he published an
Professor of Public Law.
u •., T=.«" 5^ which presents many ot
article, "Fact Research in Law , whic p
u • ^A in his 1914 German monograph on the
the ideas cojptained in his i^i-»
same subject.
,j „ ^ TT there was little money for
Following World War II, tnere wa
„ho h.a l,.itlatea th. f.ct-r.sea.ch-i»-l- .ovo«,,nt In
Ger»an. w«. eithe. livin, in oth« coant.l«, o. we..
deceased.
52 The post-war revival of this social- fact
487--DiijphiiptIä|igöri^^
füjLJii^serischaftun:|UE||^^ Science and Teaching).
Rechtstatsachenforschung) [ll^\l'^^^^,^ to A. Nussbaum, Die
49. M. Rehbinder, in tne i ^^ ^2.
R..chtstatsachenforschung, su£ra note
1?: |!;sbaui!-FACT RESEARCH IN LAW, 40 Colum. L. Rev.
189 (1940). ^ o^^f<.<5.;ors Nussbaum and Hirsch,
52. in a'i'Si'^^«" ^^/'nermann Kantorowicz (1877-1940),
there were, among o^hers , Hermann ^ ^^^^ ^.^
ITo went first to New ^»-^^ ""'I^"aor Geiger, who joined
Cambridge. England; Professor Theodor G ^g^ ^^^^^ ^^
the Aarhus faculty ^^ .^f^'^^^.lSdien zu einer Soz ologie
^"esTefht; Ifliu^inrrrs uay to - -^f ofto^L^n-^
^^u^^rrJenfti^cU^tlU^Hngland.
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November 23, 1964
Dear Mrs. Lust:
. The news of your lathor's death has caused widespread distress
and sorrow on Morning^jide this morning, and I am writing to convey,
both personally and on behalf of thp entirp Columbia community, this
expression of heartfelt sympathy to you and your sisters. Our regret
is over much more than the loss of one of this Century' s most distin-
guished and productive scholars and teachers of the law^His inspiration
to law students and indeed to the entire legal profe^ision is legendary,
and his writing on the law and actual revision of existing Statutes has
had a significant effect on the development of G;^ifiaan..a«d American
law. Columbia' s debt of gratitude to your father for his unique contribu-
tions to the Parker School and for the major role he played in enhancing
Columbia' s reputation as an internationally known and respected center
for graduate study and research in comparative legal institutions can
never be repaid^^We hope, however, that by continued respect for and
vigorous pursOtt of the scholarly tradition synonymous with your
father' s name, we may express this gratitude in useful, although
inadequate, fashion. While the many tributes which you and your
sisters are receiving are probably of little comfort to you today,
reflection upon the widespread and constructive influence of your
father' s long and active life cannot fall to provide satisfaction for you.
With renewed sympathy, I am
Sincerely,
Grayson Kirk
President
Mrs. Henry B. Lust
310 West 85th Street
New York, New York 10024
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riAU... 1833 H-a, er Ts...hr„*'Mn\, "''![• l^"'»''''« "'C-
^. >.>«*, «Ufa-, mut ^.r:«::^' "r"^'-" - 1--»--.
Jurfen" tuKT d*ß ,io d«Ui «.?/ ' "**"'»"aen nagitiv einstellen
kV-.nd. sehnen kS-ST vöLZl^'f "^«^t "'"» ""'^''d.Kl.er
* der DH2 „»d ia^Sn.Jr Vori«u/er«..tKhrirte« der j;i,
R-^«:><VC. hlJtT"^dJlLtTT^ KfA.n.i.«n.Aaf, und
. K. i« hier „idHJr Ort ^ r^T^., r*' '" ^"^^"""^ «««Tj-en.
WUns". -«»d d.. ,n drei Teilen UjX^97^ 31^* Ä "*:"^-
Orid.i,l«dcir. eine u^I'Il^ir d1^ , m""* "^^ -E'J8«.ö>..»d.e
fiuhmen m..tel.I.crliA„ SdUe<5»^.tx«M tfa ...^"^'?'*'" ""
Ilunde.«t»ate, und d.rühtr hiwuT kU JL, r Gründung de,
I*. die.™ kurzen CedenkUTXTVi .Ä**^" *^' '^•'" """
•«*wcf«n NidJcr,rj,Jihren xu HlL L!^ j^ H" ""' *° ''«"'
l^itruc. von neuem '"^tr^.S im^Jl^i ?*^ *^"*'' '^""
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K«fl S. BADER
d-.. D.. vorliegende B.A,-lT"J„^^'^r^''-^" "V" 4^^^
»<• zerred,, wickle,, «^«n, uliU. i.*.', ""' *" «'"«•^ t?», ^'
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der Su,i...lc ge,d.ehen. Für d? E^,."^'*,'^' ""' *« J^'^*^
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Rcd.u..Uad..niorui"u:rdIr:r^^j!/^^
Aber wr arbcuel ,d!Ln enüplSeld^i**** ^"« ^«^
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Jwrn mit viel kon»,rukUvem «StT ,«"«' '»<l"ein«,. »« |oo ßü,
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,\..rd man .l>e, „.^^e, we.u. m^ V^^'^^^^'"^"^-
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lUui nunmt. sola oft an i^F^Ü^'^^, ^«*"* <« «^io
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'•""^«; .B«iUi«e" ersduenrn wJen d,.T^ f «fcrrtU iulft •.„.»i
tr.i.KUd.uU« in d.., Priul. üi!?'k • ^"^•<*« ^. ä>B /nkJ^N
ub.r die Be,„.sd.,m»or.durftL*rdrs.^'" '^•"l:'* *^ **'«""
tann man j6K,n ,n X„nhaun» P^,!*'"?^ »*^*^'. «-»4 *>*
d'-n er «..ae'neii .], Aauail „u^ ^'Og.a„.,„d„^, , ^ m<«w»
B«.....d,uUprozci, schön .r 1T:Z T'"T,^»''- ^^^^
»ehe« bei der i^nnu/.eruug de" Ä ^ "''^ "'^' "» V«^
durfte he,ae J«* wol.l kaum an/cr, ^ ^'»«'«•Jcn. Da,
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««»Afct^la«he„f«sd«„g ^ SALT '^'.^•''''" ''»" noueron
#»ri»«, TeJten .u*-(.»nde„cleU fca.if "°^ K.<i,t.wirklidüteit u,
«•meo ^ 1. 11. 1M7 die lurisTiscU fSJ^S ^" 'n"'". ''•^"'"'-
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t*ii.Jien/orsd)ung' (1& WL fcrüiu.t, r^ ir"*TT'"'" "*'' n«*!»-
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itredct tUb auf C<»>>U>t« wi« Kiiniina1|>jycholo(ie, BürKertiche«
Itccht Iland^U- und WIrtfcKaftsrccht« ProseBrecfit uad Sdüadsp»
ridiUWkelt, RccbUver^idiunf, intcnurtonaWs PrIvmUcdil und
1033 wurde Sv0haum müiidtfl von d^ Berliner PakuUlt tQr
CaiivorlcwMict ti an d«r lAtemationalen Akaden>ic In Dtn Haag
beurlaubt Bald mi;J^to «r ab«r «rk«im#n.daB «s be«ier iri. DeiiUck-
Und für «inigc Zeit ftu v%rbaiezi. 1« der Hoffnung, in Kürt« n-
rüdrkchrea xu können, bewirb «r lidi um rln« C«»tprofr»fiir ad der
Columbi* U»ivür»ity Itt N#w Y«rk. Ob>«rohl Ihm die Columbii Uni-
ver^ity. an die er id(M beruic^n wurde, antrug, seine G«.stprof<>ifar
in etno ordenlliciio Pro(c»»u/ umzuwandeln, Irhnte er diese* ehren-
volle Angebot A> und blieb bijt 1030 G«stTvo<JiSor. Spiacstcns in
dieseia Jahni m\i^ er |edoch •insehen, daß er wolU me wuxier
nad) Ocutfdiland aurOddcehron könne. So wurde rr 1939 zunt
Httsear^ii Professor kn Public Law ernannt. Ef iist bewuiwi^niswut.
wie dic«tir fast 00 Jalire alte Mann sich nun in ein ihm fremdes
Rechtssvftem einarbeitete und in der Folgezeit In englischer Sprache
uA*r.r«4kilidft Abhandlungen und Monographien voröffentliihte, da-
von to heltAnnte Arbeiten wie Mono' ^ ^ LQ^(10i^ ^
VAO). Principlri of Private Iiiti jri.iliunal Law (iSft). A tkmi
UiitoTy of the Uw of Njtions (1947, S. .\yil liXH). Ei if» mAniv
Werke wurden ins Spaniidtc oad Deutsche 0l>rrK?uu. Xr wi«|-
m<»tc seirier Ai!>eit „almost every w .ivcful mimile «i hh UW, w4#
es in dem Nachruf im Columbia Journal o( TnuHnaHonal laimf.
heißt Leider konnte tt nicht mehr erleben, wie •#(« CMaalui Aar*
Re<jblU^'^^chen[fi[idiUBJUn Berlin wieder aufgegriifeii wurd«. Vu\itr
Leilung^von^rof. Ernst K. Hir$dt wurdu kl»» »« ^^ Wnkm Ü«h
verviiit em Institut für BocliUsozk>logic und Aeditvtattadieiifoth»
i»d)ung begründet, das es sidi zum Ziel gesetzt hat, dltt •bcdüd^*
liehe Lücke unserer PrivatrediLswjssciiMiwfr*, von der WUmik^
»pradi, lanK-<(am zu schließen. Es bleibt daher zu hoiTen, daß dip
Ideen und Gcdaukea von Arthur Nußbaum noch lange iobepdig
blcjl>en.
Dr. Manfrcx« REHBII^EH. Berllii
> Vol. 3 no. 1 (IMS): vgl. auch den Nadinxf von \turtin Domk4r, 4
u\ Kurt« iUi Amcriean Journal of Comparati i Law erKi^eiacn wird.
BERICHTE
Saftunp be«CtQOic<
ffic re(6Uti>i&rinc4 ücr^oUfn feinet Ocoane
Beo.bvcrjjivKiandcs Kolloquium im MaJi-PUnci:- Institut
für auv]«odis<i>e$ uifcnüiches Recht und Vßlkerredit. }lej<icll>erg
Du» Maa-Pbnck-InUitut für ausländisdiea öffentlidies Beeilt und
Völkerrcclit halle zum 17. uiui 18. Juli 19(>4 zu ei;'em rcchlsver^lei-
ihcfKien kolloquiupi nadi Heidelberg eingeladen. Über 60 Teilr.eh-
mor aus mehr als 20 IJlnd(»ra und den Europaischen Gemeinschaf-
ten haben auf breiter ttdusvergleidiender Cnuidlaße vnd nadi
LOrgfiltiger Vorbereitung durth das li.stitul Fragen der Hafttirig d*it
Staates für rechtswidriges Verhalten seiner Organe diskutiert. Das
Kolloquium wurde geleitet von Prof. Dr. //. Motler und Prof. Dr.
G. Jacnicke. Der Präsident dv* Bwndcsgcrichtsl»ofs, Dr. Dr. h. c.
Brur%o lleutin^cr. halte die Sdiirmherrschaft üliemommen.
Mit diesem Kolloquium hat das Mai-P!anck-Institut zum dritten
Male eine Frage des öüeuilKhcn Hechts redits vergleichend unter-
tischt und zur Diskussion gciiellt. Im Frühjahr 1953 wiinlen —
einer Initiative der Cc*sellsdiaft für Rcditsvcrgltidiftng folgend —
im Bahmeii eines Kolloquiums ülier „Staat und Frivateigcritum*'
Ynkfitn dv*r öirentlicLrechtlichen Gewährleistung. Be:ichränkun){ und
Inlnspruiimahme privaten Eigentums in $eda Staaten reditsver-
gleithend behandelt^. Im Sommer 1961 wurde ein weiteres Ko^'o-
Quium über das Tliemu „Verfassungsgerlchtsbarkeit in der Cc\\;en-
wart** vrranilaltot*. Di© Erfalirungeo dieser beiden iColloqulen
konnte das Max-Planck-Institut bei der Vorlx^rcitun^ und drr Cc-
ttallung des Ictztjahrii^en Kolloquiums über die Staatshaftung nutz-
bar ma<hrn) Die bri diesen Kolloquien entwickelte Meihcxle. c*n
Thcmv. rrailivri^U'idu'nd a^»izuhanrieln, verdient Bead.iung .S»e
soll in ihren CruiiJrügen kurz daip(esteUt werden.
Ziel der bei den Kolloquien angestrebten VerRleidiung ist e«;, ein
zuveTl:i^^iI:os Bild von den Lösungen zu gewiimcn, die das oifent-
lid)e Uedii einer Vtebahl von Staaten für eii^ l>estiminte typivd.e
Fragestellung bereithalt. Die hierfür cntwidcelte Methode erfiOt
sowohl dio Vor* und Aufbereitung des Materials als audi die Dis-
kussion der Teilnehmer.
l>cr Veranstalter legt den Gegenstand der zu unter$ud;enden
Frage fest. Zu diesem Zweck vird ein oingehender Fragebo;;en
atisgearbeitet, der in systematisdicr Gliederung alle wesentMij.cn
Aspekte der zu untersuchenden Frage cmtlxilt. Es werden die Staa-
toii ausgewählt, deren Redit für die betreffende Frage von Inter-
Mse sein kann. Angesidits der praktisdi.^n Unmöglichkeit, jeweils
das Redtt aller in Betradit kommenden Staaten heranzizichen,
werden — soweit dies wissenjJuft'ich vertretbar ervdieinl — Grup-
pen gebildet oder rcpräsenitative Rcditsordnungen ausgewählt.
Auf der Grurnilage dea Fr^^gebogcns werden für die au.^gcwlhl-
ten Staaten Berichte erstellt, und zwar von Exporten — rcgc!niu(^ig
Profeasorrn, gelegentlich audi hohen Beamten oder Riditom —
des jeweiligen Staates. Die Beriditerstatter. werden gebeten, dem
sinnvollen Zus;iminenliaiig der Antworten den Vorrang vor der
Reihtinfo):4e ciet Fragebogens zu geben, so d..r. «lio !>< nditc in
ibrcni Aufbau den BcvlOrfnissen dea Land<*^:«.^^iitj aii<;e;>ai?; sind.
i VcröifcAtUcbl in den Beiträgen ittra attsliuHiASciien öffentlichen He<ht
und V(Slk«*rr<!>dtt, %d »4, IM».
• Beiträge fua iilUMllfhl AffeAtlidien Recht und Völkenedit,
Di« Lamli sSeridiio werden im Institut oas'.:ewertet. Dabei wer-
den die ii.ujpltlu-.M r. < tmitteit, che eine fruchtbare Divkufsion eff-
v^a.ten lasson. Rr?cjii)ten des Irutituti fertigen für diese ThenK-n
ver/.!«i(hen(lc Gachboridite an. in denen die vcjd»iodei>«pn, in ii^n
L.ir.desberid.ten srulaije grtietcncn L<>5ijn.4oa im ein/einen fe.-^tRö'
halten werden. Die Tiumen der vcrglcidicnden Sadiberidtte bilocfi
die Grundlage der Disk;^iion. Die Sachberidite werden dea Teil-
ut*}>iner;i des KoücMjuiums entwixler vorher lugesdüdi^t oder abcf*
jeweils in den Arbeitssi L'.un;;en vorgetragen.
Das Thema des diesjährigen Kolioc]uIums, die Stiuitsha/tung, hs^t
in allen sUatlidien Ileditsordnungcn aurk'hmend an Bedeutang gs^
Wonnen. ProbK nio der Staatshaftung stellen sidl im Ri^dit vieler
Staaten mit Dringlichkeit. D;\s Kolhjquium sollte Auftthluß dar*
ülxr gtben, inwieweit allgemeine Grundsätze für die Sta-dt^khai-
tiuig bestellen. Damit sollte vor allem audi ein Beitrag aar Erfor«
schun;; dos Redits der Europäisdicn Gemeinschaften geleistet wer*
den, di-nn Art. 215 EWG- Vertrag und Art. 188 Euratom-Vertrag
voi\%eiscn ftir den Ersatz eines Sdiadens. den Organe oder Bo-
d.ensicte der GcmeinsduJt in Ausübung ihr^ Amtstätigkeit ver*
ursadicT aui die aJlgenrieinen Ruchtsgnindsätze, die den Jleditt«
Ordnungen der Mitglicdstaatcn gemeinsam sind. We^en ihrer
:;rui.Jsat'2]jvhen Bedeutung ist die Untersuchung aber ay| die weat*
ourop.'ii.sdien Staaten, die nidit Mitglieder dfsr europäiadien Ce*
nieiMsd^aftcn sind, sowie auf die für das Thema interessanten 9U*
ßereuropaisdien Staaten ausgedehnt worden.
Das Tlicma „Haftung dos Staates für rechtswidriges Verbalten
seiner Orr.ane" erfaßt einen weiten Kreis moglidicr Ha/tu ngsf alle.
Iit dem Kr.igfbogen für <1)^ Bearbeiter der Lmdesbcrid^te wunieii
.liü ze.itralta Ue^ritlo dei Themas dcnnicrt. l »ter ,, Staat** ^llem
dtc zer.tralo Staatsorganijation, ihre territoriAicn üntcrgliedcnm*
t;rii, Körpersdiaften und Ans«Alten des Öifcntlid^en Ued^ts sowie
;i!!ii S(<n.Migen zur Erfüllung itaatlidier Aufgaben gei)ildetc;i Ver-
waltungen vf: »standen wenlen. , .Organ" des Staates sollte Bchttf-
di n itWc: Stufen, öfTenlliche Bedienstete und sortsti.'je Pcrsoi»eii
e HN JilioGen. dio iur den Staat tütig werden, ohne lUkiuicht eul
d.e luJitsniiur ih.-'eÄ Dienst- cxler Amtsverhliltnisses. „Reditswid-
n-es Vdhallcn" sollte alle Handlungen und Unterlassungen der
St.i..tsorgane umfassen, die von dem durdi die P»ed^tsordnung ge-
iK'tc'iea oder erlaubten Verhalten abweiden; rechtmäßig«:) Harul-
lungen o<ler Unterlassungen, dio aus dem Gcsiditfpunkt der Eni*
eigniHig, der Aufopferung oder dvr Lastcnglcidilieit Anspnidi auf
Enlid^udriuaj; geben, sollten dagegen außer Betrachtung hleilien.
.,Hr.ftu-.*g" i'illto nur die Fülle dct außcrvertraglidicn Haftung er-
fassen.
Den P.« Arbeitern wurde in dem Fragebogen über diese Definitio-
nen hinaus ein dciailliertis Sdiema ubor den Aufbau der Ik-ridilc
und din zu berücksichtigerulen £inzelfrat;en an die Harui gcg«4>en.
D.is Sdierr.a war in folgende Absdmitte unterteilt: 1. StelluPi« di^r
St-iatsliaflung im nationalen RedUssystem. M. .\fntirielK- Vorau»*
scf..un'.;cn der Haftung. III. Obersicht iiitcr d.r typi^;^«« a l'nftiieK^-
f.ille in den eix-izrlneu Verwallungszweigin. IV. Aussdu-jß oder ße-
sd.ranlung der Haftung. V. Art und Umfang de$ Sdiuilensaut*
gieidis. VI. Prozessuale Geitcndmadiung d^r Haftung. VII. Haftung
für Akte der parlamentarischen Körx>crvchaftrr. {(ur Geset:rgcbuAXft*
aktc. die gegen höherrangigos Hecht verstoikn;. VIIL Ha/tuug Kkr
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COLUMBIA LAW REVIEW
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Vol. 57
JANUARY, 1957
. No. 1
ARTHUR NUSSBAUM
A TRIBUTE
We are happy in the knowledge that Dr. Arthur Nussbaum, Research
Professor of Public Law (Retired) at Columbia University, in honor of
whose eightieth birthday this short tribute is submitted, is still here at
Columbia, as activelTnd vigorous in mind and body as ever, tirelessly, and
with ihexhaustible energy and resource, adding to the already immense
contribution which he has made to legal scholarship in the course of a long
and füll life. As members of Columbia's faculty, we are proud that for
more than twenty-five years this eminent scholar has been associated with
this university.
When Columbia became Arthur Nussbaum's academic home in 1934,
he had already achieved a world-wide reputation and was rightly regarded
as one of the most distinguished of the German refugee scholars. His
published books and articles, many öf them translated into foreign languages,
covered an unusually wide ränge of subjects. German civil law, Company
law, and even a remarkable study in the field of criminal psychology, had
been amorig Nussbaum's numerous published works. Above all, for many
years he had been in the forefront of those who preached and practiced a
new approach to the study of law: the author of the famous pamphlet
R^chtstatsa^enforschung, published in 1914, had been instrumental in in-
spiring law teachers, practitioners, and law students in the search for a
more realistic approach to the study of legal institutions, phenomena, and
Problems, m which economic and social facts formed an integral part of
legal doctrine and principle.
Not many scholars, transplanted at the age of nearly 60 into a social
and legal environment as different as that of the United States was fröm the
Germany of even pre-Hitler days, would attempt more than to continue
in established paths, round off their life-work, polish this or that, or perhaps
add some contribution to the main body of their work. But Arthur Nuss-
bäum has done far more than that in the last twenty years. The contribii-
tions which he has made to legal scholarship jn the English language would
be considered a most remarkable life-time achievement for most others.
Such books as Money and The Law (2d ed. 1950), A Concise Hislory of the
COLUMBIA LAW REVIEW
[Vol. 57
from those of the courts proper, and asked for the investigation of organiza-
tions linked with certain statutory institutions, such as those established
for handling real estate credit (Bodenkredü) or the various Clearing houses
functionin^ in commercial transactions. In this program Nussbaum antici-
pated criticism that can well be directed against at least the earlier exponents
of realism in American jurisprudence.^
In the two previously mentioned textbooks, Nussbaum, who in 1914
began his long and distinguished academic career as a Privatdozent and who
later became Professor of Law at the University of Berlin, showed that he
took his methodological demands seriously and was capable of applying
them in his own research. He also inspired a series of important monographs
applying Rechtstatsachenforschung to various institutions of commercial life.
Among them were studies on cartels, sales and leases, international com-
mercial transactions, Standard contracts, which have become classics. This
venture was cut short by the advent of the Nazi regime,
It would be impossible to do even elementary justice to the innumerable
contributions which Nussbaum made to the science of law and law reform
and, in particular, to the many aspects of the newly developing Wirtschafts-^
recht between the end of the f^rst World War and his expulsion by the Nazi
regime in 1933. The unparalleled inflation of the post-war years created
numerous legal and economic problems which resulted in the enactment of
currency revaluation legislation in 1925 after the end of the inflation. To
the Solution of these problems as well as to the continuing debates about
the reform of Company law, Nussbaum contributed many critical and
constructive suggestions.
Only a year before Germany deprived herseif of many of its most
eminent scholars, Nussbaum published a major treatise in a completely
different field. His Deutsches Internationales Privatrecht (1932) was character-
ized by a rare breadth of view. It dealt with the whole ränge of problems
of private law as they are complicated by the international system. It was
comparative in much of its treatment, emphasizing especially Swiss and
Austrian as well as German law and presenting the basic conflict of laws
ideas of French and Anglo- American law. Professor Lorenzen, reviewing
it in the Columbia Law Review, wrote that it stood unexcelled by any modern
treatise in any tongue. The reviewer noted, too, what all Professor Nuss-
baum's readers have observed, that he possesses to an unusual degree the
power of clear and succinct Statement.
2 In a later article surveying developments in Germany and the United States. Fact
Research in Law, 40 CoLUM. L. Rev. 189 (1940), Nussbaum criticized the excessive rehance
of the American realist movement on Statistical data per se, often collected with an immense
effort in labor and money. without a sense of their relevance to the social issues mvolved
(c.g., in divorce matters).
I',
1S57]
ARTHUR NUSSBAUM
... . Finally. we must mention Nussbaum's Das Geld in Theorie und Praxts
des deutschen und ausländischen Rechts (1925).' another important venture
in a field then hardly explored and an important essay in comparative
iurisprudence. Fortunately, Professor Nussbaum was able to resume the
theme of this work and to enrich it with a far more thorough. first-hand
knowledge of the monetary problems of the Anglo-American world after
in his own words, "the Hitler government . . . took the first step toward
widening my field of research by removing me from the Berlin law faculty,
and making life in Germany impossible for me." - ;/ .
It was "Columbia University's generous invitation to teach here, which
led to the publication of Money in the Law, National and International, first
in 1939 and then in a completely revised edition in 1950. This subject
remained one of the most outstanding of Nussbaum's many mterests.
The depression and the money crisis in the United States itself had enabled
him to enlarge his experience and to take an active part in the discussion
of these Problems in this country. His writings in this field have repeatedly
been quoted and discussed in the judgments of American courts. Nussbaum s
Money in the Law has the appropriate subtitle: "A Comparative Study m
the Borderline of Law and Economics." It is. indeed. impossible to under-
stand the law of money without an appreciation of the economic concept
of money, of its relation to commodities. of the economic as well as the
legal significance of gold clauses. of Inflation, of interest and usury. and many
other aspects, all of which are dealt with in the introductory part of Nuss-
baum's book. Perhaps the most fascinating and also charactenstic part
of his treatise is its exposure of the explicit or hidden prejudices which the
courts of every country have displayed in the Interpretation of gold clauses
in international agreements. No court, American, English, French, Norwe-
gian, or German, escapes the courageous, though moderately phrased
criticismof Dr. Nussbaum's penetratinganalysis. -
In the preface to his German treatise on conflict of laws, Professor
Nussbaum warned that private international law is exposed to the danger of
over-theoretical, often "artistic" treatment of the subject. In the United
States his writings have continued and even increased their emphasis on the
actual and significant problems in the field. His interest in procedura!
aspects, for example, led to effective criticisms and proposals for reform
of the proof of foreign law. His comparative method is continued in his
Principles of Private International Law. There he gives his American and
English readers an understanding of the methods used on the continent of
Europe and he acquaints his foreign readers with American views. It is
natural that editions in two other languages have already been published.
3. "Money in the Theory and Practiceof German and Foreign Uw.".
COLUMBIA LAW REVIEW
[Vol. 67
„ibutor.. o. whom Professor N^^^r^^'j^'^^^twac bread.h 0. vie«.
CuC/which Le a Ka.„,ar. oU.e »orU he has .o„e^^^^^^^^^
Intellectual courage. rhe analys.s o( a^ an^ «verV^ ^„sibM.,,
fear of favor, without regard to national, rel.g.ous, or pers ,u„„,er-
. one of .he n,o=t dfs.f„«We tr..s ^ ^„rjetZ^ct Jr'— tl
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Nussbaum's Com«, HtsUr, ojUK ^ / „„„ibution to the
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a, lounders of modern internafonal law. Th,s s. "«"""«; ^^^
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Mf-hear.ed abont N"»»''''''"; J""!^ ""., */,h, p,,„ to take any part
„nnaturaUy. reoe.ved Sharp '^^^^^'^^^Xo^U that this is an example
intheconttoversyassuch. Itseemstou Nussbaum ha»
of critical. vigorous. yet scholarly ^""''']:''^^^ "^^^, „„ ^e (cnce or
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normally the posting o f difference must be
Nussbaum's penetrating analysis. the reason lor ^
'—r^Z:^ratn. Aspects oJtHe An^lo-An^rican Offer anä Accepiancc Docirine, 36 Co.u«.
L.REV. 920 (1936).
^957j ARTHUR NUSSBAUM ^
he criticized the then estaDUsnea formalistic American
,„.his.r«.N„»bau.show.d ew a "^^^^^^^^^^ ^, ^^^„, .„,..
' ttr Cy a Colu^a .raduate «m remember hU advice a„d gutoce
scholars. Many a v^omuiuid ^ ^^^
jurisprudence, to comparafve law, and to ""»"y ^ „„
Um the civU law and in the --"°; '2™ wtk deZ« «ith the
„„abated. He H- b.t recenUy cW-a - '»f/^,^,,; ,,, „„.
history o( the doUar. The "^ f T^^" ^j, „,„,,„, eargerne» to
dimimshed "«> «»^'T; ^ i^r^^'^holarship, these and many
usmanymoreyearsofvigorousandconstrucUveacUv.ty. .
Elliott E. CheAtäam
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Walter Gellhorn
Philip C. Jessup
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• ARTHUR NUSSBAyM - Ch November 2, I964, Arthur Nuasbaum died in hla 87th
ye»r. He was an eminent and widely recognized authority on private inter-
national and cootparatlve law which were the topics of hls inany booka and
monograph« publiahed in Gennany. After giving up hla profeeaorahlp at the
^ I*w Faculty of tha ünirereity in Berlin in 193A, he continued hla teaching
actlvitios at Coluobl* Ünirereity, aa Reaearch Profeaaor of PubUc Uw. H«
• becane the editor of the Bilateral Studiea in Private International Uw,
publiahed by the fta'ker School of Foreign and Comparative Iaw.
Hla prlneipal Intereata centered on the ccraparativo aapecta of cooraerclal
law, and In particular on conflict of lawa, monetary queationa and arbltration.
Ajnong hia outatanding contrlbutlons in the English language are Prlnciplea
of Mvate International Uw (19^3), Money in the Uw: A Comparative Study In
the Borderline of Uw and Sconcmicr. (2d ed. 1950 ), A Conciae Hiatory of the
Law of Nation» (2d ed. 1954), and A Ilstcry of the Dollar (1957). Professor
Nuaabaum'a numeroua writinga have ha. and will continue to have aignificant ••
influence on the developnent of comp*rativo law of whlch hia 19U ploneering
study Re^h^atatgachqnforschuQc (Fact Rea%ar':h i- I*w) h., H^en the baais.
Hia adopted Univeraity waa well awar. of its good fortune in having been Pi-ofesaor
Nuaabaum'a academic home. In honor 01 hla eightieth birthday, The Columbia Uw
Review peS hl« tribute in ita January i957 iaaue. On the occaaion of ft-ofeasor
Nu.abaum'8 death, the ftreaident of Colunbia Univeraity, Dr. Orayaon Klrk aaid:
'HJolumbia'e debt of gratltude for the maj,r role he pUyed in enhancing Columbia'«
reputation aa an intemationally known and .,apect,d center for graduate atudy
and reaearch in ccoqparative legal inatltut.on/can never be r^paid." SchoUr. aU
orer the world winremember wlth gratitudethn valuable guidance he gave in ad-
vlalng and atlAulating approachea to now don^ina of law
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ARTHUR NUSSBAUM
1877-1964
Dreißig Jahre lang, tagein und tagaus, stieg er zu seinem Arbeits-
raum drei steile Stiegen hoch in einem alten, der Universität gehöri-
gen Wohnhaus, wo hohe Bäume ihm in der Riesenstadt New York
ein wenig Berliner Vorstadtluft vortäuschten. Viele, viele hundert
Menschen, Freunde und Fremde, aus aller Welt, kamen immer wie-
der, um den berühmten Mann sehen und hören zu können. Aber für
ihn bestand das Leben aus den Büchern, die zu ihm und durch ihn
sprachen - und seinem schönen Heim am Ufer des Hudson. Dort
lebte er seine Feierstunden mit seiner Gefährtin Gertrude, mit der
er durch' fast 60 Jahre zutiefst verbunden war. Drei Kinder trauer-
ten um sie, als sie im vorigen Mai die Augen schloß. Nun war auch
sein langes, erfülltes Leben zu Ende. Er folgte seiner Gattin im sel-
ben Jahr.
Arthur Nussbaum wurde am 31. Januar 1877 in Berlin geboren,
1898 erwarb er hier die Doktorwürde und 1914 die venia legendi.
Von 1918 bis 1933 war er Mitglied der Berliner Fakultät, seit 1921
als beamteter a.o. Professor. Den Emigranten empfing 1934 gast-
freundlich die Columbia University in New York, an der er dann bis
zu seinem Tode wirkte.
Im Jahre 1898 erschien seine erste Schrift, 1904 sein erstes Buch
und 1913 sein erstes größeres Werk (Deutsches Hypothekenwesen).
Unter frühen Arbeiten hat wohl Die Rechtstatsachenforschung
(1914) als ein genialer Auftakt zur neuen Zeit des Rechtsrealismus
die größte internationale Bedeutung erlangt.
Als Nussbaum seine Heimat verlassen mußte, waren bereits nahe-
zu hundert Bücher und Aufsätze erschienen, darunter das heute
noch weltbekannte Deutsche Internationale Privatrecht (1932).
Und zwanzig Jahre später?
„Nicht viele Gelehrte, im Alter von fast 60 Jahren in eine vöUig
andere soziale und reohtüche Umgebung verpflanzt ,... hätten mehr
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versucht als die Portsetzung gewohnter Gedankengänge, die Ab-
rundung ihres Lebenswerkes, die Abschleifung dieser oder jener Ar-
beit, oder vielleicht unbedeutende Zusätze. Arthur Nussbaum aber
hat viel mehr getan. Seine Beiträge zur Rechtswissenschaft in eng-
lischor Sprache allein würden für die meisten ein höchst beacht-
liches Lebenswerk darstellen. Money and the Law (2. Aufl. 1960),
A Concise History of the Law of Nations (2. Aufl. 1954) und Prin'
ciples of Private International Law (1943) gehören jetzt zu den klaa-
sischen Werken, gelesen und zitiert im ganzen westlichen Rechts-
kreis.*' So schrieben sechs hervorragende Mitglieder seiner Fakultät
in der ihm anläßlich seines 80. Geburtstages überreichten Fest-
nummer der Columbia Law Review. Und nachher erschienen noch,
neben vielen bedeutenden Aufsätzen, die weltbekannte History of
the Dollar (1957) und eine zweite, neubearbeitete Auflage des Ameri-
can-Swiss Private International Law (1958) im Rahmen der nun-
mehr weitverbreiteten, von Nussbaum begründeten und herausge-
gebenen Bilateral Studies in Private International Law der Parker
School of Foreign and Comparative Law. Daß viele von Nussbaums
amerikanischen Werken vor allem ins Deutsche übersetzt worden
sind - neben Übersetzungen in zahlreiche andere Sprachen -, beweist
auch dem, der sich davon nicht aus dem Inhalt dieser Werke über-
zeugen kann, daß Arthur Nussbaum trotz seiner weltumspannenden
Interessen und Bedeutung ein deutscher Lehrer und Gelehrter ge-
bheben ist.
Berkeley, Cal.
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Bulletins
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KURT HANS NADELMANN
(1900-1984)
Kurt H. Nadelmann, a retired member of the Harvard Law
School faculty and an expert in the field of conflict of laws and the
unification of laws, died on 26 January at Mt. Aubum Hospital in
Cambridge, Massachusetts.
Born in Berlin, Germany, on 4 May 1900, Dr. Nadelmann studied
law at Freiburg in Breisgau and at the University of Berlin and re-
ceived a doctorate from Freiburg University in 1921. In 1926, he was
appointed a judge in the District Court in Fuerstenwalde and
shortly thereafter a judge in the Central Court in Berlin. In March
1933, he was forced to flee Germany, and went to Paris, where he
was admitted to the French bar and began a specialization in the
law of bankruptcy. In 1941, he arrived in the United States. He
served as a research fellow and Visiting Assistant Professor at the
University of Pennsylvania from 1947-1950 and as a Lecturer in
American Bankruptcy Law and Adjunct Professor at New York Uni-
versity Law School from 1949-1963. In 1961, he became a Research
Scholar at the Harvard Law School and was appointed a Member of
the Faculty of Law in 1965.
Dt; Nadelmann served as a Reporter for the National Confer-
ence of Commissioners on Uniform State Laws on money-judgment
recognition and as a delegate to The Hague Conference on Private
International Law; He also served on the U.S. State Departments
Advisory Committee on Private International Law and was a mem-
ber of the Editorial Board of the American Journal of Comparative
Law.
Known especially for his writings on confüct of laws, many of
which are translated into several languages, Dr. Nadelmann also
wrote many articles on comparative law, uniform laws, and private
international law Conventions. He was the author of several articles
relating to the life and work of the 19th-century Jurist Joseph Story.
Erwin N. Griswold, former Dean of the Harvard Law School,
Said that "Kurt Nadelmann was a great scholar in comparative law
and made many contributions to that field. He was also a fine
human being, who was much admired by his many friends for his
personal, as well as his scholarly, qualities."
Commenting on Dr. Nadelmann's career, Professor Donald
Trautman of the Harvard Law School faculty said, "Kurt Nadelmann
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1984)
BULLETINS
403
had a profound impact on many aspects of American and interna-
tional law. He was instrumental in the development of American
participation in The Hague Conference on Private International
Law. His scholarship and intense concem for all questions he
touched were an Inspiration to countless colleagues here and
abroad"
In 1972, a volume containing a selection of Dr. Nadelmann's es-
says was pubüshed by Martinus Nijhoff (The Hague), with a fore-
Word and introductory essays by Professors David Cavers, Arthur
von Mehren, and Donald Trautman of the Harvard Law School. Pro-
fessor Nadelmann continued in his scholarly work during the past
föur years in a nursing home and was at work on a bankruptcy arti-
cle at the time of his death.
: ANDREW FREEMAN ' ■ . . . '' '
" ":\ (1916-1983) ' ' '
Andrew Freeman, immediate past president of the American
Foreign Law Association and prominent member of the New York
City bar, died suddenly at his home on 1 December 1983 in his 67th
year. At his funeral a childhood schoolmate from Budapest, his law
firm partners, his rabbi, his son and friends characterized him as a
man of perfect integrity, of dignity and of excellence, devoting him-
self without stint to every concem of his clients, large and small.
To a larger public he was known for his scholarship. As an
adult he came to the United States from chaos in war-tom Hungary,
mastred the common law System, comparing it in his speeches and
writings with the fundamental principles of Roman and civil law
leamed as a Student and imbibed from a father and grandfather who
had been prominent lawyers in Budapest. His lectures in New York
and elsewhere focused on complicated legal matters requiring
knowledge of the common law and Romanist Systems of Europe.
His erudition and effective communication gained him the respect of
bench and bair. He became not only an Interpreter of the Continen-
tal legal Systems to Americans but of the common law Systems to
scholars in Hungary, to which he retumed on varius occasions.
Law was not all that filled his life: he was an accomplished his-
torian, relating current events to their historical origins to create
meaningful perspective. Additionally, he was a connoisseur of mu-
sic from classical to modern. His language proficiency was startling,
for he was capable of moving without hesitation from Hungarian to
English, German, French and Italian with hardly a flaw.
His colleagues in the American Foreign Law Association cannot
forget his presidency. He spoke frequently at meetings, exhibiting
an impressive speaking style, going quickly to the point while color-
ing his remarks with literary, philosophical and musical references
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Kurt H. Nadelmann, a former fac-
ulty member at the Harvard Law
School and an expert on comparative
law, died at Mt. Aubum Hospital in
Cambridge, Mass., Thursday. He was
83 years oid and had lived in a nursing
home in Lexington, Mass., since 1979.
Dr. Nadelmann was bom in Berlin
and educated at the University of Ber-
lin and at the University of Freiburg,
f rom which he received his doctorate in
1921.
In 1926, he was appointed a judge m
the District Court in Fürstenwalde, and
a Short time later a judge in the Central
Court in Berlin. He moved to Paris in
1933 to escape the Nazis and was admit-
ted to the French bar as a specialist in
bankruptcy law.
Before his appointment as a research
scholar and member of the faculty at
Harvard in 1961, Dr. Nadelmann
worked as a visiting assistant prof essor
at the University of Pennsylvania f rom
1947 to 1950 and as a lecturer and ad-
junct Professor at the New York Uni-
versity Law School from 1949 to 1963.
He is survived by a nephew, Peter
Ucko, of Southampton, England.
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KURT H.;NADELMANN, born May 4, 1900 in Berlin, Gennany. J.U.Dlt '' • - •
Freiburg im Breisgau, 1921; Licenci6 en droit, Paris, 1934. Judge in Berlin ■ ,
unül 1933; with law firm in VersaiUes until 1940; Asst. Prof : of I^w, ' ' -^^^^^^^^^^^^^
University of Pennsylvania, 1947-1950; Adjunct Prof. of Law, New York ^'V
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1964; Member of the Editorial Board of the American Journal of Com-
parativeLawsmcc 1952,
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uc uruaucnea ms mieresis trom comparative banlaiiptcy law to its con- ' 'J^i: ^ •; \ 7}
flicts aspects and to conflict of laws in general, including history, consütu- :: ^ ^; -, V., ;; :>
üonal aspects, unification of law and treaties. He had a part in the develop- "^m ??r^>;i^^|
ments leading to United States membership in The Hague Conference on
Private International Law, sessions of which he attended as a member of
United States delegations. A teacher at leading schools, today he is Re-
search Scholar and Member of the Faculty Emeritus of the Law School
of Harvard University and continues research and writing in tüs special
fields. . ■(■;;•;• '; '«: •:.; '^r^My.-y --.'x-^^
Nadelmann's scholarly writings have been influential in the development
of legal thought and policy in a number of dkections. These include, to
name only a few, strengthening the recognition of foreign money-judgments
in the United States, the possibility of recourse to imiform laws as an
alternative to Conventions in order to achieve uniformity in conflicts laws,
and the alerting of the international Community to the dangers of abuse
created by laws permitting "jurisdictionally improper fora." v/.fi. ,
Edited by three of bis colleagues at Harvard, the volume of Essays here
presented opens with a Vita by David F. Cavers and an Introduction to
the Writings by Arthur von Mehren. Fifteen essays are included, collected
under the headings: Conflicts Doctrines and Theories; Conventions on
Conflicts; Jurisdiction and Judgments; Bankruptcy; Comparative Law.
Topical bibliographies are given of Dr. Nadehnann's writings not reprinted
in the volume.
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(ISBN 90 247 1212 2)
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KURT HANS NADELMANN
To an extraordinary dcgree, thc career and scholarly achievcmcnts of the
author of tlic essays in this volumc havc been directed and shaped by the
vast upheavals that have markcd oiir storniy Century. Refusing to bow to
adversities that might well have destroyed a less resolute spirit, Dr. Nadel-
mann has now attained the Biblical allotment of thrce score years and ten,
yet continues thc pursuit of knowledge and the advocacy of good causes with
undiminished ardor.
Dr. Nadelniann was bom in Berlin on May 4, 1900, the son of a business-
man who hcld a court appointment as Handelsgerichtsrat. Graduating from
the Mommsen-Gymnasiuni in Charlotten bürg in 1918, he went on to law
study at Freiburg im Breisgau and at Berlin, securing the doctorate from
Freiburg in March, 1921. After service as Referendar in Berlin, he became
Gerichtsassessor in 1926 and, thanks, he states, to a shortage of judges, was
appointed immediately to the District Court in Fuerstenwalde, transferring
shortly thereafter to the Central Court in BerHn. As a trial judge, Dr. Nadel-
mann once had to explain to his superiors the low volume of his opinions:
die explanation proved to lie in the high volume of Settlements in court that
he had brought about.
Perhaps that flair led to his being called on to aid in dealing witli the
soaring volumc of bankruptcies and corporate rcorganizations that accom-
panied the mounting economic crisis. He found the rcorganizations in parti-
cular to be to his liking, but his most spectacular case grew out of the
bankruptcy of a church-supported building and savings association which
had some 1 1 ,000 creditors. He had to rent the largest exposition hall in
Greater Berlin for the creditors' meeting.
At tlie end of March 1933. the ugly process that was to destroy the Ger-
man Republic and to lead eventually to the tribunal at Nuremberg reachcd
Dr. Nadelmann. A card from his Chief Judge advised him, for his own pro-
tection, not to come to court for the time being. Dr. Nadelmann had hcard
•^s ..
XII
INTRODUCTION
runiors that exit visas were to be requircd. Verbuni sap. He took a sleeper
that night for The Hague and went thence to Paris where he had family
connections. However, he had been about to secure a life appointment to
the bench, and his term appointment had some months to nin. With charac-
teristic determination, he refused to accept dismissal. Instead. he sued the
State of Prussia for back salary, won a judgment, lost on appeal, and sought
to carry the case by correspondence to the Reichsgericht, only to lose by a
default judgment that the court refused to reopen. However, this case had a
happy epilogue. After the war, Dr. Nadelmann not only secured the unpaid
salary (witli costs) but was offered an appointment to Üie bench for life
asof April 1, 1933.
II
The joumey to France was the beginning of a new career. To prepare for it
and to gain an acquaintance with French procedures, Dr. Nadelmann had
the good fortune to find a place in the office of an attomey in Versailles,
Maitre Edmond Bomsel, whose practice included commcrcial and bank-
ruptcy matters. A year and a half later, Dr. Nadelmann took the examina-
tions for the Licence en droit at the University of Paris and, while he admits
they gave him trouble - especially a question on renvoi in German law - he
succeeded in passing.
In 1935 Germany revised its law on Arrangements. At the invitation of
the editor of the Annales de droit conimercial frangais, etranger et interna-
tional, the distinguished Professor Jean Percerou, Dr. Nadelmann submilted
a paper describing the change. It was accepted. and he was soon made that
journal's reportcr on German law. This connection was later to prove of
critical importance to Dr. Nadelmann's third career. In 1937 Professor Per-
cerou was appointed general reporter on Bankruptcy for the Second In-
ternational Congress of Comparative Law at The Hague. At his Suggestion
Dr. Nadelmann was named Joint reporter, and, when Professor Percerou
could not attend, Dr. Nadelmann had the task of presenting the report. To
copc with language difficulties in summarizing American papcrs, he sought
the aid of the chairman of the section - a New York Lawyer, Phanor J.
Edcr, who undertook to perform the task. Becoming interested in the new
American bankruptcy law, Dr. Nadelmiuin took a vacation trip to the
United States in 1938, a venture that lal to ihc crcation of a Comparative
Bankruptcy Law Bulletin in the Annales. It also Icd to a correspondence
with Professor James A. MacLachlan of Harvard, ihc Law SchooPs cxpert
on Bankruptcy Law. However, in ihc fall of 1939 came war mui intcrnment
I N T lU) D U C T I O N
XIII
followcd hy govcmmcnt scrvicc and a bricf pcriod in uniform as a volimtccr.
A ncw carccr had to Ix^ sought.
The qucst for a rcncwal of his American visa led him in the winter of
1940-41 lo Lyons whcrc an inlcrlude of waiting provided Dr. Nadclmann
widi an opporlLinity to piirsuc die study of Spanish, to work in the hbrary
of the Institute of Comparative Law, which had a good American collection,
and to come to know the great comparatist, Edouard Lambert, with whom
he discussed at length the significance of that surprising reversal of a cen-
tury-old American doctrine in the decision of Erie R. R. v. Toinpkins. How-
ever. the visa obtained, Dr. Nadelmann departed on a French troopship for
Martinique, only to be inlercepted by the British who intemed him in Trini-
dad with his fellow refugees (on suspicion of being fifth columnists). How-
cver, that complication was short-lived, and soon a well-nigh bankrupt
expert in bankruptcy law found himself in New York at the end of June
1941 with a new career to create.
III
Dr. Nadelmann's success in obtaining a visa was due in no small nieasure to
the combined efforts of friends in need, including the lawyer who had
aided him in The Hague a few years before, Phanor J. Eder. Mr. Eder and
Professor MacLachlan had joined in bringing Dr. Nadelmann to the atten-
tion of William Draper Lewis, the first director of the American Law In-
stitute, who, as former Dean of the University of Pennsylvania Law School,
maintained his office at Üie School. He contemplated Dr. Nadelmann's
employment in developing European annotations to the Restatement of
the Conflict of Laws, a project that Dr. Rabel was expected to undertake.
The project was abandoned, but with a fellowship from the University of
Pennsylvania where he enjoyed the good counsel of Judgc Herbert F.
Goodrich, Dr. Nadelmann began a series of articles on the international re-
cognition of decisions in the field of bankruptcy that remain the principal
contributions to American legal literature on these subjects and that led
to his election to the National Bankruptcy Conference. During tlie war, Dr.
Nadelmann also served as Consultant - as a "Dollar-a-Year Man" - to the
Foreign Economic Administration, a war-time agency in Washington.
For two more years after the war, Dr. Nadelmann served as Visiting
Assistant Professor on the faculty of the Law School. teaching Seminars
in the Civil Law. However. this was before the great development in Inter-
national Legal Studies in American law schools. Comparative studies were
generally viewed as a luxury, and Dr. Nadelmann's course was dropped.
XIV
INTRODUCTION
Howevcr. at this juncture his Spanish sludies bore fruit. So too did his
bankruptcy arücles which had been publidied exlensively in translation in
Latin America. New York University Scliool of Law was creating an
■Inter-Anicrican Law Insütute" wiiich offered a special program of instruc-
tion for Latin American graduate law sludents imder Professor Miguel de
Capnles. He enlisted Dr. Nadelmann as Leciurer in American Bankruptcy
Dr. Nadelmann's duties did not require him to reniain continuously in
residence at the New York University Law Sciiool. Consequently. he was
able m 1951 to accept an iiivitation from Professor MacLachlan to come
to Harvard to assist him in the preparation of a treatise in Bankruptcy Law
H,s share of the work on the treatise, exlending for more than a year can'
best be reported in the author's words in the preface to the volume Pro-
fessor MacLachlan attributed a "considerable portion of the historical
matena^ and most of the comparative law matcrial . . . to the influence" of
Dr. Nadelmann, adding that "the book contains only a pale reflection of
nis extraordinary leaming."
The great international library of üie Harvard Law School was a many-
vemed mine of riches for a scholar of Dr. Nadelmann's wide-ranging curiosi-
ty. He became interested in the career of that great American Jurist whose
work had served as a bridge between the common law and the leaming of
the Continental scholars. Joseph Story . and a few years later this led to a
productive Guggenheim Fellowship in American legal history He was
also able to take part in some research projects in the Law School for which
1. as Associate Dean, had some responsibility, espccially a study of the
international legal problems of the peaceful uses of atomic energy He also
was able to guide Dr. Guido Rossi. LL.M. 1 954, now Professor of Commer-
cal Law at the University of Pavia. in preparing his 1956 treaüse on Ame-
rican bankruptcy law. aid acknowledged in the preface to that work bv
Professor Mario Rotondi of the University of Milan.
Though he spent most of the week in the Harvard Law Library Dr
Nadelmann assumed increasing duties at New York University which* had
established a new Institute in Comparative Law. He gave Instruction in
both Institutes in the Conflict of Laws, holding üie rank of Adjunct Pro-
fessor when in 1963 illness led to his resignation. His connection with the
Harvard Law School was formalized in 1961 when he was accorded the
tiüe of Research Scholar. However, his activities were not confined to re-
search. From the start of his stay at Harvard, üie Library had the bencfit
of his expcrt advicc. He joincd in conducting sevcral seminars offered bv
Professors Von Meiucn and Trau.man as well as onc liuit i offered and was
INTRODUCTION
XV
an always availablc sourcc of knowledgc to those of us who lacked his
tnily global leaming. In 1965, in bclated recognition of a rolc that he was
aircady playing, Harvard University made liim a Mcmbcr of the Faculty
of Law.
Alüiough the Harvard Law School had bcgun its ncw program of Inter-
national Legal Stiidies in 1951, its development did not always proceed as
far or as fast as Dr. Nadelniann thought it should. He often urged interested
colleagues to play a more active role in international associations and Con-
ferences. On occasion, he was disappointed by the failure of some of us to
respond adequately to opportunities to join with the scholars of Britain and
the Continent and grew impatient with our pre-occupation with the inter-
state Problems of our plurilegal nation. More fruitful, however, were his
efforts to overcome the parochialism that he found in the United States
Government with respect to Cooperation with other nations in legal de-
velopment.
Dr. Nadelmann's concem with the Federal Govemment's neglect of the
private law interests of the American states began before his Coming to
Harvard. He had noted the vulnerability of American judgments in the
Courts of other nations, many of which refused to find reciprocity in the
recognition accorded their judgments in American courts. His writings sti-
mulated the interest of the National Conference of Commissioners on Uni-
form State Laws, and, in time, he was appointed Reporter for a project that
resulted in 1962 in the approval of the Uniform Foreign Money- Judgments
Recognition Act, a Statute now adopted by seven states, including the most
important sources of international trade.
Dr. Nadelmann's chief complaint against the Federal Government was
the failure of the United States to join The Hague Conference on Private
International Law and the Rome Institute for the Unification of Law. A
note reporting the first postwar session of The Hague Conference, initialled
**K.H.N.," appeared in Volume I of the American Journal of Comparative
Law, (This, incidentally , was a continuation of K.H.N.'s association with
the Journals warmly admired first editor-in-chief, Professor Hessel E. Yn-
tema of the University of Michigan, and the commencement of his share in
the editing of the Journal, as the representative of the American Foreign
Law Association.) The note aroused interest abroad and at home and its
sequel, a longer article on the Federal Govemment's refusal to take part in
international efforts to unify conflict-of-laws rules, was a factor of conse-
quence in the State Department's decision, at the instance of the Legal
Adviser, Herman Phleger, to respond to an invitation to send obser\'ers
to the meetings. As a result, Dr. Nadelmann joined the delegation of four
/
XVI
INTRODUCTION
members who attended the 1956 Session. He continued as an observer in
1960 and in 1964 was named to the first United State delegation to take
part in the Conference, legislation having been enacted to authorize Ameri-
can niembership in both the Conference and the Rome Institute, a move
that had been advanced by the appointment of a Harvard law professor,
Abram Chayes, to the office of Legal Adviser to the Secretary of State.
Dr. Nadehnann has continued as a member of subsequent United States
delegations to The Hague and of the State Department's Advisory Commi-
tee deaUng with international unification of law. At The Hague, he has
been a spokesman for the view that, in accordance with the conception of
its founder. Dr. T. M. C. Asser, the Conference should include uniform laws
as well as Conventions in its armamentarium. As yet this view has received
only limited acceptance, but Dr. Nadelmann's writings have gained for it
greater understanding.
A catalogue of the various ways in which Dr. Nadelmann has been
putting to use his leaming. his talents, and his energies (which a recurrent
back complaint only occasionally dampens) would over-extend this intro-
duction. Note can be taken of only two more. His intercst in the problems
of judicial Jurisdiction, augmented by his work on the Uniform Foreign
Money-Judgments Act, has led to a succession of articles, only partly re-
presented in this volume, in which he has subjected the exercise of perso-
nal Jurisdiction on the various **improper" bases to a continuing penetrating
critique. His criticisms are fueled by his sense of the injusüces that may be
perpetrated through the diverse devices (including the abuse of personal
Service) which many nations süll pemiit to be used against non-resident
foreigners. The other activity is a compilation of uniform laws and con-
ventions in the field of conflict of laws that will make accessible this im-
portant documentation to lawyers and scholars who do not have compre-
hensive law hbraries close at hand. The preparation of this volume (to be
published in 1972) has led to an enterprise that is close to Dr. Nadelmann's
heart. For its introduction, he has been putting together from the records
of the Nineteenth Century and the eariy decades of the Twentieth the story
of the efforts of lawyers and legal scholars in the Old and the New World
to induce governmental action to bring about an international legal order in
which, wherever they may be, people and their private interests can be
assured of fair treatment within a framework of appropriately applicable
laws. If another could be found to project this history to the prescnt day.
Dr. Nadelmann's name would have to be added to tlic roster of disting-*
uished jurists whose work and vision he has been cngagcd in describing.
David F. Cavcrs.
Bulletins
1
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KURT HANS NADELMANN
(1900-1984)
c«i,^w ^: Nadelmann, a retired member of the Harvard Law
School faculty and an expert in the field of conflict of laws and th^
ceived a doctorate from Freiburg University in 1921. In 1926, he was
shoZ^th ' ^^"^^^ -^^ '^^ ^^^*"^* C°^ i" Fuerstenwa de Tnd
shortly thereafter a judge in the Central Court in Berlin. In March
1933, he was forced to flee Germany, and went to Paris, wherThe
Z^J iT'ti *°. the French bar and began a specializa i^tn the
law of bankruptcy. In 1941, he arrived in the United States hI
?w o ^f ^ research fellow and Visiting Assistant Professor at the
University of Pennsylvania from 1947-1950 and as a Lecturer in
Amencan Banloiiptcy Law and Adjunct Professor at New York Uni-
Schn L «?Tv,^ «°°^ ^T ^^^^■'^'^- ^" 1961' ^^ became a Research
. fhe^Fa^ultV o1 Larri9^6r '^'°°^ ^"' ^'' ^^P^^"*^^ ^ ^^^^^ «^
.n.?J^; Nadelmann served as a Reporter for the National Confer-
ence of Commissioners on Uniform State Laws on money-judgment
r^eognüLon ^nd as a delegate to The Hague ConfeFificÄs- Avate'
Ad^rf^^r^' ^7; ^^ ^'^ ^"^^^ °" '^' U-S- State Department«!
ber of S^. S"""f x,°" ^?*! International Law and was a mem-
Law E^t°"al Board of the American Journal of Comparative
wh,V^Z".^'^^"f "/ •^°'" ^^ "^^^Ss on conflict of laws, many of
^ote .^nv »^ f ^^'^ '"*° '^''^^^l languages, Dr. Nadelmann also
wrote many articles on comparative law, uniform laws, and private
ie Sw tTfh ^7f ^°":;«"ti°"«- He was the author of seWral £lic?es
relating to the Me and work of the 19th-centuiy Jurist Joseph Story.
sairf tS""^\f M^T,^"*' ^°""^'' 1^^^" °^ ^^^ Harvard Law School,
said that Kurt Nadelmann was a great scholar in comparative law
hnmüS^K^- "^"l contributions to that field. He was also a fine
r.^^^ ? ^"^' T,^° Z^^ ""'^1' admired by his many friends for his
personal, as weU as his scholarly, qualities."
Tr».^^'""'%"!i"^xT°" I^f- Nadelmann's career, Professor Donald
Trautman of the Harvard Law School faculty said, "Kurt Nadelmann
k
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'^w Journal I VoL 29
^ich is a sott of love,
ranscend che interests
icles on State respon-
putative Constitution
d presocietal society.
a new international
»wing commitments:
J as the true subjects
>wn as States continue
jects of international
source of the custom-
ictice in the Grotian
ankind in society;
l justice, and justice
ill social endeavor, a
ish tradition of inter-
tional society should
lal law commission,
with the following
ition, including the
->
e fundamental rights
idamental duties of
^ations that interna-
ler with the rules of
n them; and
laws which justice
; of the international
Volume 29, Number i, Winter 1988
Bankruptcy Reform Act and <
of Laws: Trial-and-Error
Kurt Hans Nadelmann*
Among thepapers left by Dr. Kurt Hans Nadelmanr, upon his death in
January 1984 was a manusmpt of the following article. A notation ,nd,cateä
that it had heen last revmd in November 1983. Dr. Nadelmann also
bequeathed a substantial portion of his estate to the Harvard Law School for
thecreatton of an Organization devoted to the study of conflict of laws In
mponse, the school created "The Joseph Story Society on the Conflict of laws
Foreign and Domestic." The Story Society sought publication of Dr. Nadei
..mann s arttcle tn this Journal.
m are parttcularly pleased to publish Dr. Nadelmann's articU in iuxta-
pouttonmth a more recent paper by Donald T Trautman, afourdin^ member
ofthe Story Soctety. Although he acknowledges many of Dr Saa,lmann's
cnttctsrns ofthe 1978 Bankruptcy Reform Act, Profess^ Trautman offers a
markedly more opttmistic outlook on the Potential of the Reform Act for
promottng international Cooperation in bankruptcies. Professor Trautman' s
arttcle begtns on page 49.
Wnh the^ advtce and consent of the Story Society, we have treated Dr
Nadelmann s original manuscr>pt as a draft. The article pubUshed here reflects
many editortal changes and addmons. WhUe this version was apprJd by
members of the Story Society as true to Dr. Nadelmann's views, the reaZ
may nottce some dtssimtlarities between the style of this article and that of
Dr. ^^delynn-s prior works. A copy ofthe original manuscript is onfile in
the Offices of the Harvard International Law Journal.
TJe 1978 Bankruptcy Reform Act' replaced the Bankruptcy Act of
1898, enactmg changes to provide for cases in which the insolvent
debtor has assets in more than one country. Yet the Reform Act
ChcLSXCtco^:;;^ ''''■ " ^-^ ^- ^« ""-">326 (.982 . Supp. ,V .986)
2. Bankniptcy Act of July 1. 1898. 30 St«. 544, am,nM iy Act of July 7 1952 66 Sr.r
420. ..«^*, Act of Sept. 25. .962. 76 St«. 570. rr^^Jly S^^J^^Jc^'^'Z
27
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Bulletins
I
KURT HANS NADELMANN
(1900-1984)
Cambridge, Massachusetts "^ ^* ^*- "^"^"^ ««^P^^al in
law atX'rbS^; •; B?eS7;°S i^tf" T' ^^ Nadelmann studied
ceived a docto&te froT&V^ Uriv:rSrÄ^^^^ f" ^^-
appointed a iudee in thp nictn^V V^ Y • r. ^" ^^2^' ^^ ^as
shortly thereJüerl iudi tn ?hl r . °,"^ '" Fuerstenwalde and
1933. he was forced Ä. V ^^"*^^^ P°"^ ^" ^^^-l^"- I" March
versity Law School from 1949-IQfi*? in loßi v.^ k t.
Scholar at the Harvard T«w<5nWi' ^" ^^^^> ^^ became a Research
the Faculty o1 LaTS^ 19^ °°^ ^"^ ^^' appointed a Member of
ber^of the Editonal Board of the American Journal of ComparatTe
f nrf rn»L Nadelmann was a great scholar in comparative law
and made many contributions tn thaf fl^i^ u ^"'"P'*^a"ve law
^^;:.ÄÄr äSHI^ "-"--:
^^
*f«fc-<Ä*
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403
1984] /^^If v7^w^ ^^^^ Bjn^iNS
had a profound impact on many aspects of American and interna-
tional law. He was instrumental in the development of American
participation in The Hague Conference on Private International
Law. His scholarship and intense concem for all questions he
touched were an inspiration to countless coUeagues here and
abroad."
In 1972, a volume containing a selection of Dr. NadelmaÄn's es-
says was published by Martinas Nijhoff (The Hague), with a fore-
word and introductory essays by Professors David Cavers, Arthur
von Mehren, and Donald Trautman of the Harvard Law School. Pro-
fessor Nadelmann continued in his scholarly work during the past
four years in a nursing home and was at work on a bankruptcy arti-
cle at the time of his death.
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4
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ANDREW FREEMAN
(1916-1983)
Andrew Freeman, immediate past president of the American
Foreign Law Association and prominent member of the New York
City bar, died suddenly at his home on 1 December 1983 in his 67th
year. At his funeral a childhood schoolmate from Budapest, his law
firm partners, his rabbi, his son and friends characterized him as a
man of perfect integrity, of dignity and of excellence, devoting him-
self without stint to every concem of his clients, large and small.
To a larger public he was known for his scholarship. As an
adult he came to the United States from chaos in war-torn Hungary,
mastred the common law System, comparing it in his speeches and
writings with the fundamental principles of Roman and civil law
learned as a Student and imbibed from a father and grandfather who
had been prominent lawyers in Budapest. His lectures in New York
and elsewhere focused on complicated legal matters requiring
knowledge of the common law and Romanist Systems of Europe.
His erudition and effective communication gained him the respect of
bench and bar. He became not only an Interpreter of the Continen-
tal legal Systems to Americans but of the common law Systems to
scholars in Hungary, to which he returned on varius occasions.
Law was not all that filled his life: he was an accomplished his-
torian, relating current events to their historical origins to create
meaningful perspective. Additionally, he was a connoisseur of mu-
sic from classical to modern. His language proficiency was startling,
for he was capable of moving without hesitation from Hungarian to
English, German, French and Italian with hardly a flaw.
His coUeagues in the American Foreign Law Association cannot
forget his presidency. He spoke frequently at meetings, exhibiting
an impressive speaking style, going quickly to the point while color-
ing his remarks with literary, philosophical and musical references
404
THE AMERICAN JOURNAL OF COMPARATIVE LAW [Vol. 32
appropriate to his topic. He fitted truly into the definition of the
Renaissance man.
His first law degree was obtained in 1938 from the University of
Budapest. After reaching New York following World War II, he won
a second law degree from St. John's University in 1951. Until 1978 he
practiced law in New York with the firm of Regosin, Edwards and
Freeman. Afterwards his firm became Wachtell, Manheim and
Grouf with whom he remained active until the very day of his death.
In addition to his presidency of the American Foreign Law As-
sociation, he served as president of the Consular Law Society from
1979 to 1980, as a member of the Executive Committee of the Ameri-
can Branch of the International Law Association, and as a member
of the Foreign and Comparative Law Committee of the Association
of the Bar of the City of New York. His law review articles pub-
lished in the United States concerned primarily matters of trusts
and estates in a foreign context.
He is survived by his wife, Vera, a paper Import manager, and
his son George, an attorney with the New York Times.
Sit
John N. Hazard
George Freeman
t
\
OORIME
LAW
Volume 60
August 1975
Number 6
RUDOLF B. SCHLESINGER-
WORLD LAWYER
r .1
Bertram F, Willcox'\
He came to us already laden with promise, those many years
ago. It was 1948. He was just under forty, and had come from his
native Germany to the United States not quite ten years earlier. For
the last four of those years he practiced with the outstanding firm
of Milbank, Tweed, Hope and Hadley in New York City. Before
that he clerked for one year for Chiefjudge Irving Lehman of the
New York Court of Appeals and the following year served as the
confidential law clerk to all the judges of that. court. These two
years yielded an exhilarating experience to which he often refers.
In 1941-1942, his final year at the Columbia Law School, he had
won the coveted post of Editor-in-Chief of that School's law review,
a remar kable achievement for anyone, but an exceptional honor
for a newcomer to this country. He had entered the United States
late in 1938, already a Citizen by reason of his father's citizenship.
His first brief teaching in this country was of girls at the Dalton
School. They had, he says, the highest average pulchritude of any
class he ever taught.
He was born in Munich in 1909. His law studies took him to
the Universities of Geneva and Berlin; then in 1933 at the Univer-
sity of Munich he was granted his Doctor Juris summa cum laude,
after which he served as general counsel to a German banking
house. Thus, he brought to our faculty unique experiences as a
cosmopolitan Jurist.
Through the years, professional brilliance was matched by
affectionate friendships. Professor Schlesinger and his charming
t William G. McRoberts Research Professor in the Administration of the Law,
Emeritus, Cornell University. A.B. 1917, Cornell University; J.D. 1922, Harvard Law
School. My wife and I wrote this sketch together.
919
^
920
CORNELL LAW REVIEW
[Vol. 60:919
I
and gifted wife, with their delightful children, became a well-Ioved
part of the Cornell Community. Now that the time has come when
he must redre from Cornell, we feel deeply saddened by the loss
which their going will create. For Professor Schlesinger is a warm
friend, an outstanding teacher, a loyal and beloved colleague.
One of the many enthusiasms that my wife and I share with
the Schlesingers is for Switzerland and the glories of its mountains.
Mountains and mountain-climbing have always been a real part of
Rudi's life and inspiraüon. I recall with particular delight ohe visit,
during sabbaücals, that we made to the Schlesinger family when
they were at Wengen in the Swiss Alps. Before we had to leave, we
called a rump meeting of the Cornell Law Faculty and passed,
without dissent, a resolution that the formula for sabbaticals — one
year of sabbatical after six years of duty — should be reversed. I
remember that Dean Thoron raised his eyebrows when I reported
this action to him; fortunately, it was never put into effect.
Professor Schlesinger is an international lawyer of eminence;
his exhaustive scholarship is combined with an innovativeness that
is even more rare. He has broken new trails into the study of the
world's legal Systems. From the first, his teaching has been out-
standing, stimulating and tinged with his engaging humor; it has
always commanded students* enthusiasm. But his excellent teach-
ing is only a part of a brilliant career. His more than forty books,
articles and reviews, in many languages, have been published in the
United States, in five European countries, and in Latin America.
To read his elegant, lucid English is a pleasure in itself. He has
lectured widely, and has chaired or taken part in Conferences,
symposia, and round tables in various countries. In the United
States, he was a visiting professor at Columbia in 1952, at Utah for
one Summer, and, most recenüy, in Spring Term 1974, at Hasüngs
Law School (California), whose faculty he will join permanently in
the fall of 1975.
The Carnegie Corporation gave him one of its rarely-granted
Reflective Fellowships which he enjoyed in 1962-1963, but he
worked far harder, I am told and I believe, than the name of that
grant would imply. He is also, of course, a member of many
professional and academic associations and societies.
Throughout the years, he has continued — no ivory tower
academic — some practice of transnational law. I recall his remark-
ing once that he had found that the first rule for such a practice
should have been never, but never, to write a book (which a clever
Opponent might quote).
1975]
RUDOLF B. SCHLESINGER
921
He once gave me the best lesson in jurisprudence I have ever
received. I had quoted to him Judge Oliver Wendell Holmes's
iconoclastic remark that general principles do not settle concrete
cases. He answered, "No, but they help." Those four words de-
lighted me, for they seemed to put everything in its place.
As a colleague he has always been deeply involved in this
SchooFs activities, as well as in those of the University, which he
served from 1961 to 1966 as Faculty Trustee. He has been a wise
and shrewd counselor in meetings of the SchooFs faculty and its
committees.
At one time, I served for a few months as acting dean of our
School. Much of that time had to be spent, I recall, in trying to
make it seem reasonable to Professor Schlesinger to resist the siren
calls of other institutions. Our success in that was no doubt the
greatest Service I have ever rendered to Cornell.
Although he taught extensively in procedure, restitution, and
conflict of laws, his major interest, as already noted, has been in
World law— worldwide conflict of laws in a sense— and its multifari-
ous sources. This is reflected by the chair that he holds as the
William Nelson Cromwell Professor of International and Compara-
tive Law. He has worked devotedly for the improvement of the law
in many fields, having served long as a Consultant to the New York
State Law Revision Commission and as a member of the Board of
Editors of the American Journal of Comparative Law, He was also a
member, from 1959 to 1966, of the United States Advisory Com-
mittee on International Rules of Judicial Procedure.
His casebook, Comparative Law: Cases — Text— Materials, has
been through three editions so far, the first in 1950, the second in
1959, and the third in 1970. It is a masterpiece in the Organization
and coverage of the infinite complexities of this subject.* It is by far
the most populär casebook in its field.^ It stresses practical useful-
ness, though at no sacrifice of wide-ranging scholarship, and is so
useful that one reviewer said that he had used it as a practice
manual before beginning to use it for teaching.^
Perhaps his crowning achievement was a project sometimes
called "common core research": his direction, administration, and
editing of a ten-year study by nine comparatists from various
' Jones. Book Review, 45 Cornell L.Q. 604 (1960) (review of second ediüon).
* Juenger, Book Review, 19 Am. J. Comp. L. 369. 369-70 (1971) (review of third
edition).
Id. at 369. Both reviewers cited in the two preceding footnotes were active in
comparative-law practice.
^
t..
<y.-
922
CORNELL LAW REVIEW
[Vol. 60:919
was the law of offer and acceptance as they combine to make
contracts .n ten of the world's legal Systems. The goal was Tore
on rde^rr'T""" f ^r "^"^ «^ '^^= " -- ^-^ --pari
son .n detail and m depth.^ In this coUaboration Professor
A?dffftt r". ^"^'>''^' •" ^^P* '^^h the similarities and
te vSelrtru^H ; 'T "' "''^'' ^"' ^^^^P^^"- ^ ^^ey exist in
* wXo7 J ? t " T '"'P^'^ " "^^ ^ momentous
^breakthrough -to borrow the word populär in the natural sci-
alwavri" ^T^^' '''^^'^^' "°' ^"'y '^^^' ^' comparatists had
always done, but men; and the men educated one another
thTa' The ""''■ ^^^'■-Pr^-- -d long working sessls in
understand ''TT ^'' '^"' "° ^^'^^'^^' ^«^^^^'- «^holarly. can
rear^d He n"frf 1h' l''T "^ ''" '" "^^'^^ ^e has not'been
Professor OrrnT^f' ^l '""= ^"^ ^" ^^"^^ he can not. As
Professor Otto Kahn-Freund, of Oxford, put it in reviewing this
■ •
A legal Scholar of great eminence and well-deserved interna
üonal reputaüon many years ago confessed to S pre "m T
^ Viewer that whenever he dealt Sidi a system of latS tha„
stanze iöut ' H '' '"' k*"^" ^'■^"^^' ^' '^'' "-^^ ^ burgSr Tn a
Strange house. Here. in the case of the Schlesinger team no one
Äe\"reVöf^heT^' """"T' "^.^^^ ^^ ^ ^"^ shown around
as his hoT -^/v I ^""TJ^"" '^"^ ^'"^ ^y '^^ hand and acted
Lt ft Vnvil ^ ° '^" 'yP^ ^*^ international Cooperation is
that It mvolves a large measure of mutual education This educa
thTii'emSo?!^'' ^"' *'^'' '" ^^^'' ^-^ aspecJ: U helped
uie members of the group to understand the legal Systems that
aSs whh ' ""^ their own comparative technLes. but. as
always with comparative researcKTit also gave theüf^a müch
&t p^S';^' "' f'^ °^" '^^- ^" ^hlreviewer" o^iron'
&hles nee^^s iTr ""P^^tari^Not only did, as Professo;
acniesinger says, every parücipant come away from the Ithar;.
which set fn.^r,h . T^u"''"' ^'^^^ •" '^^ National Reports
cases, new to the legal system under discussion. or at any rate
* R. Schlesinger, Formation of CoNTRAf-r« a <:■„ ^ „
SVCTEMS hv P R^„,..- r^ ^ . "^"^^CTS— A STUDY OF THE CoMMON CORE OF UCAL
ta. at i;-3 & nn.1-3.
..'..•■♦-
1975]
RUDOLFB. SCHLESINGER
~92S^
"new" to it in the particular context, and were suggested by one
of the other legal Systems, compared by the team. One can easily
see how this happened; one can almost reconstruct the dialogues
which led to its happening. We all know the "unexpected"
question a Foreign observer is apt to ask about a legal System with
which we claim to be familiär, and how that question may
illumine our thinking. This intellectual process — the result of
team work — is traceable throughout the book.®
■•- ••.-•«>' •••»>«
1 1 " i.«>>
3r
■"TH,"
The second major innovation was the method used for Con-
sulting the experts about their own laws: putting the questions to
them, in the first instance, not in the language of law but in the
language of facts — a method so usual in examining students but so
novel in examining eminent colleagues from other countries. The
chosen facts rested on actual cases. The language of law entered
the study at a later stage. • •
This procedure was time-consuming, involving almost ten
years of study; face-to-face Conferences, exchanges of writings,
editing, and final writing. It was also expensive, and would not
have been possible but for a generous grant from the Ford Foun-
dation.
The ten main Systems of law included in the project, in
alphabetical order, are: American, Australian-Canadian-New Zea-
land, Communist Legal Systems, English, French, German-Swiss-
Austrian, Indiän, Italian, Polish, and South African. The Omission
of the Spanish and Portuguese Systems is due to an unfortunate
accident, a last-minute withdrawal, for medical and family reasons,
by the expert. The failure to include detailed analyses of Egyptian
and Islamic law was due, again, to an appointment of the Egyptian
expert to high goVernment office, compelling him to drop out.^
The volumes are organized in an ingenious and useful manner.
The General Reports^ distill the findings on the twenty-six issues
treated (as parts of offer and acceptance) into a single compendi-
ous Statement. The Individual Reports (or National Reports)^ on the
particular Systems give the details of each system's treatment of
these twenty-six issues, arranged by subject. Thus the reader in-
terested, for example, in the law on acceptance by silence in
• Kahn-Freund. Book Review, 18 Am. J. Comp. L. 429. 434 (1970). Other reviews and
articles are also broadly illuminating. I do not intend to slight them, but I draw heavily on
this one because it is so succinct and so perceptive. (It contains some adverse critidsms too.)
^ Formation of Contracts 20-30.
• Id, at 69-182.
• Id. at 191-1693.
'1'*
^
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u. «^•»■wr.
-.>■<:
•V
924
CORNELL LAW REVIEW
[Vol. 60:919
vanous parts of the world can find it, by use of the index and
key-numbenngs, ,n a single section for each legal System
The project succeeded. The "common cores" of aeTeemen.
were greater than had been anücipated. Not only were they ."e"
tified, but their boundaries and extents were mpinnTn xh '^
new achievement in comoarariv. ll, ^T^^ ' ^^'^ "^^^ ^
General Reporh. se.üne fonh ,h, ' "T"*''' *""• ""=
Professor Kahn-Freund comments:
mon'^clr?Tr'etrth:7:" ld"h "' "^^ -^"'"^"^^ "^ '^^ "—
weDö/ünder the microscone ^nH tok,,i^.^j .. _ . / ^, ^* "^^ '^
^te^rt t±„- -^ ^-i-Ei^ -^'"-
LS 51s -rr.i rÄ'LL- ä^^-
parücpan« . . . asked themselves," as Professor Seh elger pü Ji,
negative. I have sampled this literatiir*» auu^ ur o' "
qualified to oive ^n ir.A '"'^J"^'^^^"'^^- Although I am not myself
Lvincl L 1 J^hr .''w '"^"'^P"''^ J^^S»"^"^' ^he literature
are to iTure Hif^ ^ '' 'ü^ ^^ ^"' importance. There
thuilsm BuTl' M T' o" l^" ^"^^^"^ °f ^h^ ^-vi-wers' en-
nusiasm. But I bel.eve that Professor Kahn-Freund must be cor-
I* Kahn-Freund, supra note 6, at 429.
Formation of Contracts 17-20.
"'^S^^l^X'sr^h.::::-^"- -.• - .pp-- - ^
CoRNELL INT-L LJ. 70-71 T 960^ Z ull' . '^'°"^^ '^=')' ^^' '969 appean
then. ^ ^' ^'^^^- "^"^^ ">=" 30 additional reviews have been pubHshed
since
975]
~ RUDOLF B. SCHLESINGER 925-
rect when he concludes: "All comparative lawyers, indeed all
lawyers sans epithete, are indebted to Professor Schlesinger and his
colleagues for their enormous and fruitful labor, and for the
magnificent contribution to comparative law which they have pre-
sented."^^ ^ ■ -——'
As in basic research in the natural sciences, the innovator can
rarely foresee what the eventual uses of his invention will be.^^ The
purposes envisaged by the team were: improvement of tools for
teaching the future transnational lawyer;^^ refinement of the
concept of "general principles of law recognized by civilized na-
tions" for greater usefulness to the International Court of Justice,
to international organizations, and to persons involved in interna-
tional trade, investments, and arbitration proceedings; and, lastly,
assistance in the development of national laws.^^
For these purposes to be achieved a vast amount of work will
continue to be required. Nine men needed ten years to cover ten
Systems, on a subject narrowly limited to the mechanics of offer
and acceptance, and excluding other requisites for completing
contracts such as consideration (or causa) and the absence of fraud,
duress, illegality or other defects.^® In Thompson*s Williston on Con-
tracts,^^ this same subject occupies less than one eightieth of the
treatise, and contracts itself is only one subject among hundreds.
Much time, effort, and money will thus be needed to complete this
kind of contribution to the bulk of the general principles of law
recognized by civilized nations. Assuming that the requisite army
of researchers will devote themselves to such efforts, and that they
will have the skills of the team who worked on the Cornell project,
will the funds be available to move such an army about the world
for Conferences?
Another consideration: although the "common core" was found
to be substantial in offer and acceptance, is there reason to suppose
that in areas more closely linked to social policy the results will be
similar?2o Only the future can teil.
I do not believe that these difficulties detract from the impor-
'* Kahn-Freund, supra note 6, at 441.
'* Professor Schlesinger makes this point in the Introduction to Formation of Con-
tracts 5.
'• Id. ai 5-7.
'' Id. at 7-20.
'■ Formation of Contracts, Part I, Scope Note II. IIA, IIB.2, at 71-72.
Williston on Contracts (2d ed. G. Thompson 1936) (82 pages out of 6611).
See Kahn-Freund, supra note 6, at 430-31. Kahn-Freund points out that the "com-
mon core" consists of techniques rather than of legal policies or purposes, that every legal
Problem looks both toward the past of tradition and the future of policy, and that the
1»
so
926
CORNELL LAW REVIEW
tance of the work. A new tool has been invented and new pos-
sibilities have been opened. Future scholars must face the task oi
using the tool and realizing the possibilities.
Professor Schlesinger has no illusions about the intractabilit
of the obstacles to a world rule of law: the twin evils of violence aa<
of maldistribution of wealth. He says in his Introduction:
; . - It is not claimed, of course, that common core research is a
panacea which by itself will lead to a füll flowering of the rule of
law in international relations. The biggest and thorniest of the
Problems in this area — especially those related to actual or
threatened aggression, and to the present maldistribution of
wealth and skills— usually cannot be solved by the mere applica-
tion of existing law. We label these problems as political rather
than legal for the very reason that their peaceful resolution will
require the creation, through patient negotiaüons, of new agree-
ments, programs and institutions. . . . It does not follow, however,
. . . that "an academic research project in comparative law" can
make no contribution at all to the Solution of the big problems.
Without a basic störe of shared notions and principles in the law
of transactions and of procedure, it will be most difficult to
negotiate, to draft and to implement the instruments that will
mark future progress in international relations. An endeavor to
add to that basic störe, and to enhance the reliability of its
components, thus appears to be a necessary concomitant of such
progress.^* ,
If such progress is to come, everything promoting "a basic
Store of shared notions and principles" will be of crucial value. This
is the world's best hope, no doubt. If rational Cooperation can ever
bring forüi ''new . . . institutions" with the strength and influence
needed for Controlling aggressive centers of power and greed, then
our present fears may give way to confidence.
Justice Oliver Wendell Holmes put this hope well when he
Said:
I think it not improbable . . . that man, like the grub that
prepares a Chamber for the winged thing it never has seen but is
to be — that man may have cosmic destinies that he does not
understand. And so beyond the vision of batding races and an
impoverished earth I catch a dreaming glimpse of peace.**
Such a peace must come if we are not to perish. If it does,
Professor Schlesinger's labors are more Hkely to have contributed
to it than those of any generals or those of most statesmen.
narrow subject of offer and accepunce was chosen — quite correctly and wisciy — bccausc it is
"ethically. socially, politically, near the point of absolute indiffercnce/* In othcr areas of the
law the "common core" might well be smaller.
** Formation of Contracts 11-12 (emphasis in original).
" S. Bent, Justice Oliver Wendell Holmes 354 (1932).
_*•*"
Institut für IPR und Rechtsvergleichung
Prof. Dr. Wolfgang Freiherr v. Marschall
Adenauerallee 2442
D - 5300 B 0 n n 1
West Germany
Bonn, den 9. 2. 1988 Ho
!
Dr. Ernst C. Stiefel
Attorney at Law
Pan American Building
Suite 15oo
2oo Park Avenue
New York, N.Y. I0I66
Sehr verehrter, lieber Herr Kollege Stiefel,
sehr herzlich möchte ich Ihnen für Ihren Brief vom 17.12.1987
danken, den ich schon Anfang Januar bei der Rückkehr aus den Weih-
nachtsferien hier vorfand. Es hat mir viel bedeutet, daß Sie so
eingehende Nachforschungen nach den Lebensdaten von Robert Neuner
angestellt haben. Zeit ist ein besonders wertvolles Gut und darum
danke ich Ihnen besonders dafür, daß Sie mir diese Zeit geschenkt
haben. In den letzten Wochen war ich durch mehrere Staatsprüfungen
unerwartet stark in Anspruch genommen, daher kommt mein Dank so
spät. Dank Ihrer Hilfe konnte ich nun weitere Nachforschungen in
Angriff nehmen. Ich hoffe, gute Ergebnisse zu erzielen.
Mit besten Empfehlungen und Grüßen
bin ich Ihr
.^ . V'
TELEX
INTL: WUI 66676<4
ITT 424736
DOMESTIC; 148439
TELECOPIER
DEX 3700
(212) 557-8137
RAPICOM I500
(212) 490-375I
Dr. Ernst C. Stiefel
ATTORNEY AT LAW
PAN AMERICAN BUILDING
SUITE I500
20 0 PARK AVENUE
NEW YORK, N.Y. IOI66
17. Dezember 1987
TELEPHONE
(212) 860-4600
CABLE
ERNSTIEFEL* NEWYORK
Herrn Professor
Dr. W. Frhr. v. Marschall
Institut fuer IPR
und Rechtsvergleichung
Adenauerallee 2 4-42
D-5300 Bonn 1
Sehr verehrter, lieber Herr Frhr. v. Marschall:
Ich erinnere mich an Ihren freundlichen Brief vom
24.6.1983 (Anlage), der mich veranlasst hat, Ihre Anfrage
vom 9.12.87 nach den Lebensdaten von Robert Neuner zeit-
intensiv zu untersuchen.
I.
Was die Taetigkeit von Neuner vor seiner Emigration
von Prag betrifft, so finden Sie ein gutes Spiegelbild seiner
Veroeffentlichungen und seiner Beziehungen zu Prof. Rabel
im Registerband zu Rabel *s Zeitschrift, Jahrgang 1-25, auf
Seite 31.
Ueber die Veroeffentlichungen von Neuner waehrend
des Krieges und danach habe ich Zitate gefunden bei EhrenzweTg
"On Conflict of Laws" auf Seiten 74, 348, 599 und 647. In
seinen Veroeffentlichungen zum IPR in der Canadian Bar Review,
1942, und in der Louisiana Law Review, 1943, zeichnet Neuner
als "Special Counsel of the Federal Communications
Commission". Ich erinnere mich auch, dass ich fluechtig
waehrend des Krieges waehrend meiner Taetigkeit in den Kriegs-
ministerien in Washington Neuner persoenlich getroffen habe.
Aus der Nachkriegszeit habe ich
lichungen von Neuner in amerikanischen
mein Research ist jedoch nicht erschoepft.
keine Veroeffent-
Quellen gefunden;
Ueber die persoenlichen Daten von Robert Neuner bin
ich dank meinem lang jaehrigen Freund und Klienten, Herrn
Walter Petschek, New York, dem Doyen der weltbekannten Bank-,
Bergwerks- und Diplomatenfamilie aus Prag fuendig geworden.
♦# ^
Walter Petschek kannte Neuner von Prag nur dem Namen und
der Reputation nach. Er kennt aber auch Mrs. Robert
Eisenberg, die Witwe von Robert Neuner , die nach seinem
Tode Herrn Eisenberg geheiratet hat. Frau Eisenberg lebt
in Alexandria, Virginia; Adresse 217 South Lee Street,
Alexandria, VA 22314. Wir regen an, dass Sie unter Bezugnahme
auf diesen Brief und die Einfuehrung von Herrn Walter Petschek
direkt die weiteren Familiendaten von Herrn Neuner bei Frau
Eisenberg anfordern. Herr Petschek sagte mir, dass Neuner
auch einen Sohn, Tilman Neuner, hat (verheiratet mit einer
Kuenstlerin) , der bei der World Bank in Washington arbeitet
oder arbeitete.
II.
Eine Liste der Schueler von Professor Rabel habe
ich nicht. Sie koennte sich aber bei den Arbeiten von Pro-
fessor Leser, Marburg (Anlage) befinden, dem hervorragenden
Biographen von Rabel. Sie koennten u.U. auch die Personen
angehen, die die Schriften aus dem Nachlass von Ernst Rabel
bearbeitet haben und die in den Fussnoten in Rabel 's Zeit-
schrift, 1986, Seiten 251-338 genannt sind.
Ich sende mit Dank eine Kopie dieses Briefes an Herrn
Walter Petschek.
Mit besten Empfehlungen
Ihr
ECS:irn
Anlagen
Kopie an Herrn W. Petschek, New York
PROFESSOR DR. lUR. H. G. LESER
DIREKTOR DES INSTITUTS FÜR RECHTSVERCLEICHUNG
ANCLO-AMERIKANISCHE ABTEILUNG
D-355 MARBURG
SAVICNVMAUS • UNIVeRSITATSSTR. ö
TELEFON 106421» 28 3152
5. März 1984
An den
Präsident der Industrie- und Handelskammer
Nordschwarzwald
Herrn Dr. Walter Witzenmann
Postfach 920 .
7530 Pforzheim
tfu «.^
Betr. ; Vortrag von Herrn Prof. Dr. E. C. Stiefel, New York
Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Witzenmann,
mit bestem Dank habe ich die Einladung zu dem Vortrag von
Herrn Prof. Stiefel, New York, erhalten. Das Thema des Vor-
trages interessiert mich außerordentlich, doch bin ich zu
meinem großen Bedauern verhindert, an dem Vortrag teilzu-
nehmen, weil ich in diesen Tagen eine Reise nach England vor
habe .
Mit Rücksicht auf mein großes Interesse am Thema erlaube ich
mir aber die Bitte, mir eventuell ein bei dem Vortrag ver-
teiltes Manuskript oder Gliederung oder ähnliches oder eventuel
auch eine nachfolgende Publikation des Vortrages zuleiten zu
wollen. Im Zusammenhang mit der Edition der Arbeiten von Ernst
Rabel und Max Rheinstein, die beide zu dem angesprochenen Kreis
von Emigranten gehören, bin ich in engen Kontakt mit diesem
Problemkreis gekommen. Falls sich Gelegenheit gibt, wäre ich
Ihnen dankbar, wenn Sie Herrn Kollegen Stiefel auch Grüße
von mir übermitteln könnten.
Mit freundlichem Gruß
(Prof. Dr. H. G. Leser)
M
«• r
Adenauerallee 24-42
D-5300 Bonn 1
Prof. Dr. Ernst C« Stiefel
200 Park Avenue
New York I0I66
Bonn, den 9.12o1987 Ho
Betr.: Bibliographie der Zivilrechtslehrer deutscher Sprache
hier: Lebensdaten von Robert Neuner
Sehr verehrter Herr Stiefel,
mein koreanischer Schüler Yu-Cheol Shin hat eine
Bibliographie der Zivilrechtslehrer deutscher Sprache zusammen-
gestellt, die jeweils auch kurze Biographien und zusät7:lich
auch Angaben über die jeweiligen Lehrer und Schüler enthält.
Das Werk soll in Korea veröffentlicht werden. Es wurde ange-
regt durch eine in Japan erschienene Veröffentlichung über
die deutschen Strafrechtslehrer«
Bei der Beratung von Herrn Shin mußte ich feststellen,
daß es besonders schwierig ist, alle Schüler von Ernst Rabel
zu erfassen« Insbesondere versuchte ich vergeblich, die genauen
Lebensdaten von Robert Neuner zu erhalten. Herr Joachim von
Elbe sandte mir einige Auskünfte, die aber offensichtlich über-
holt rSt, wie er selbst meinte. Er sagte mir aber, daß Sie in
einem Vortrag in Innsbruck im März 1984 auch über Robert Neuner
gesprochen hätten. Daher möchte ich heute fragen, ob Sie mir die
wichtigsten Lebensdaten für die Zeit nach der Ankunft in den USA
übersenden können. Ich nehme an, daß Herr Neuner unmittelbar nach
der Besetzung der Tschechoslowakei Prag verlassen hat. Welche Tä-
tigkeiten konnte Robert Neuner nach seinem Studium in den USA
ausüben? Wo hat er gelebt und wann ist er gestorben? Leben noch
Angehörige an die ich mich wenden könnte.
^•■■">- -M»-- I f ( 'l.»« 1 »y 11»^. ^ . -Ha^mi,- -i' ••• ••-^ »-»'•»»••1
'\f
- 2 -
Ich wäre auch sehr dankbar für die Übersendung von Kopien
solcher Informationen, die hier in Deutschland nicht zugänglich
sind.
Aus diesem Anlaß möchte ich auch fragen, ob Sie mir die
Namen weiterer Schüler von Ernst Rabel nennen können, die in
der Hitler-Zeit Deutschland verlassen haben. Zunächst würden mir
die Namen genügen, damit ich sie mit meinen hiesigen Aufzeichnungen
vergleichen kann. Nur wenn ich noch keine näheren Informationen
habe, würde ich mich vielleicht noch an Sie wenden. Darf ich um
Ihr freundliches Verständnis dafür bitten, daß ich Ihnen nun
Mühe mache. Es scheint mir aber doch wichtig, diese Informationen
zu sammeln und in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
Mit besten Empfehlungen und Grüßen
bin ich Ihr sehr ergebener
ff. .. TKjj^
i
% .«t *^:
mMmmtt
INSTITUT
FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT
UND RECHTSVERGLEICHUNG
Direktor: Prof. Dr. W. Frhr. v. Marschall
Herrn
Professor Dr. Ernst C. Stiefel
Hotel Breidenbacher Hof
4000 Düsseldorf
5300 BONN l.den
Adenauerallee 34-4}
Tel. 73/9166/9167
24. Juni 1983
kr.
Sehr verehrter, lieber Herr Stiefel,
es war mir eine große Freude, gestern Ihre Bekanntschaft zu machen.
Besonders möchte ich Ihnen für Ihren großartigen Vortrag danken, der
mich tief beeindruckt hat. Es wird wichtig sein zu überlegen, in wel-
cher Weise Ihr Vortrag veröffentlicht werden sollte, um ihm die nötige
Verbreitung zu sichern.
Sie waren gestern Abend von vielen Bekannten und Freunden so umringt
daß ich nicht die Frage des Termins für ein Wiedersehen besprechen konn
te. So möchte ich Ihnen heute mitteilen, daß ich noch bis zum 22. Juli
in Bonn bin und mich danach bis' zum 21. August vorwiegend in meiner
Heimat im Schwarzwald aufhalten werde. Die dortige Adresse lautet:
Melcherhof '
7801 Buchenbach-Unteribental
Telefon: (07661) 42 94
Ein Besuch in der kommenden Woche in Düsseldorf ließe sich nur recht
schwierig einrichten, da ich von Montag bis Donnerstag jeweils von
17.00 bis ca. 21.30 Uhr mein rechtsvergleichendes Seminar als Block-
seminar abhalte. Wie ich aber hörte, werden Sie im September nochmals
in Düsseldorf sein. Da ich dann keine Vorlesungsverpflichtungen habe,
kann ich meine Zeit fast frei einteilen. Lediglich vom 17. bis 21.
September muß ich mich einer Gruppe von polnischen Kollegen aus Warschai
widmen und vom 21. bis 27. September bin ich durch die Tagung für Rechti
vergleichung und die darauf folgende Tagung der Zivilrechtslehrer gebun-
den. In jedem Falle hoffe ich sehr, Sie nochmals zu sehen.
Mit besten Empfehlungen und Grüßen bin ich
in aufrichtiger Verbundenheit
Ihr sehr ergebener
KtWf^ tfU^Ui
Ein Jahr nach dem Ende der Ära Nachmann:
p-itt*
oo
<
9
QQ
Landesregierung Baden- Württemberg will Oberrat
der jüdischen Gemeinden vor dem Konkurs retten
Die zwei Herren im Nadelstreifenanzug
klappten ihre Aktenkötterchen auf. Sie
waren in jenen Flachbau in Karlsruhe
gekommen, in dem der Oberrat der jüdi-
schen Gemeinden Badens sitzt. Die Vertre-
ter der Bank und der Baufirma präsen-
tierten offene Baurechnungen in Freiburg
und verwiesen auf fällige Darlehen von
insgesamt vier Millionen Mark. Als die
Herren gingen, war ihnen die Hälfte der
Freiburger Synagoge — in Form von
Hypotheken — abgetreten worden.
Seit dem Herbst vergangenen Jahres
lässt sich der Ernst der Lage nicht mehr
leugnen. Das finanzielle Chaos und die
Schulden, die der vor einem Jahr plötzlich
verstorbene Werner Nachmann hinterlas-
sen hat, lasten schwer: der Zentralrats-
und Oberratsvorsitzende Werner Nachmann
konnte die Geschäfte der Gemeinden des-
halb zentral und unkontrolliert über den
Kopf des Oberrates abwickeln, da die
badischen Gemeinden selbst keine eigenen
Satzungen hatten. Jahrzehntelang sah das
Kultusministerium über diesen rechtlosen
Zustand hinweg.
In Heidelberg hinterliess Bauherr Nach-
mann ein wild überwuchertes Grundstück
und eine Million Mark Defizit. Die
Freiburger Gemeinde konnte zwar 1987
ihre Synagoge plus Gemeindezentrum ein-
weihen, doch stehen nach wie vor Bau-
rechnungen in Millionenhöhe aus. Auch
die jüdische Gemeinde Mannheim kann
sich nicht sorglos an ihrem schönen, eben-
falls 1987 erstellten Gemeindezentrum
samt Synagoge und Wohnungen erfreuen
— die Schulden sind so hoch, dass sie
durch dit Einnahmen nicht gedeckt wer-
den können. Man spricht von über 10
MiWionen Mark.
Zu Lebzeiten hat Werner Nachmann
durch seine finanziellen Manipulationen
zwischen Zentralrats-, Oberrats- und
seinem privaten Firmenkonto nachweisbar
auch Eigentum der jüdischen Gemeinden
veruntreut; doch er konnte die schlimm-
sten Löcher auch immer wieder stopfen.
Das war nun vorbei. Wenn nicht bald Hilfe
vom Zentralrat kommt, erwäge er durchaus
das höchste Gremium der Juden in Baden
in Konkurs gehen zu lassen, kündigte Ury
Popper, einer der beiden kommissarischen''
Oberratsvorsitzenden, in einem Brief an
Heinz Galinski an. Doch der Vorsitzende
des Zentralrates blieb hart. Man habe den
badischen Vertretern deutlich gemacht,
dass "sie den Weg zur Landesregierung
antreten müssen,'' erklärte Zentralratsmit-
glied Hermann Alter aus Frankfurt.
Das ist jetzt passiert. Ministerpräsident
Lothar Späth sagte in einem Gespräch mit
Heinz Galinski und dem anderen Oberrats-
vorsitzenden Georges Stern zu, "Verbind-
lichkeiten des Oberrats der Israeliten
Badens in Höhe von sieben Millionen
Mark abzulösen". Wie das finanziert wird,
darüber schweigt man sich im Staatsmini-
sterium aus: "Das Nähere muss noch
bestimmt werden", bekundet der stell-
vertretende Regierungssprecher Hartmut
Reichl wortkarg. Auch die Landtagsfrak-
tionen wissen nichts von der akuten Fi-
nanzmisere des Oberrates, obwohl die
Haushaltsberatungen des Parlaments auf
Hochtouren liefen. Die Angelegenheit
werde wohl noch "als Geheimnis im
Schoss der Regierung gehütet", vermutet
der finanzpolitische Sprecher der SPD,
Hans Lange.
Die Rettungsaktion gilt jenen jüdischen
Gemeindezentren in Baden, deren Bauge-
schichten sich ähneln: sie waren von ei-
nem zähen Ringen und zum Teil reich-
lich chaotischen Spektakeln begleitet. In
Freiburg Hess Bauherr Werner Nachmann
m
von der öffentlichen Vorstellung der
Architektenpläne bis zum fertigen Bau
17 Jahre verstreichen. 1983 erhielt das
Freiburger Gemeindezentrum an Landes-
zuschüssen 1,5 Millionen Mark. Drei Jah-
re später, im November 1986, brachte
CDU-Abgeordneter Hugo Leicht, mitten
in die Haushaltsberatungen, an der Mini-
sterialbürokratie vorbei, einen Antrag ein:
für "liturgische Notwendigkeiten" der
Freiburger Synagoge noch einmal einen
'Nachschlag' von 2 Millionen Mark be-
reitzustellen. 1989 nun soll das Freiburger
Projekt zur Ablösung der Bankhypothek
sozusagen als dritte Rate weitere 1 ,5 Mil-
lionen Mark erhalten.
Der Rest geht nach Mannheim. Dort
wurde ganz im Gegensatz zu Freiburg
1987 ein Gemeindezentrum ohne jegliche
Landeszuschüsse eingeweiht. Zuvor hatte
zwar der damalige Mannheimer Landtags-
abgeordnete Jörg Ueltzhöffer (SPD) von
Finanzierungslücken gehört und im Fi-
nanzausschuss des Landtages mit Erfolg
für einen Zuschuss von 1,5 Millionen
DM geworben. Doch Nachmann blok-
kierte dies, wie ein Briefwechsel belegt.
"Es war absolut ungewöhnlich und be-
fremdlich, dass angebotene Zuschüsse
nicht abberufen wurden", erinnert sich
Jörg Ueltzhöffer.
Der Mannheimer Vorsitzende Georges
Stern, ein jovialer Kurpfälzer, berichtet,
dass Nachmann ihm damals auf seine
erstaunten Nachfragen erklärte, er habe
mit Lothar Späth und Finanzminister Palm
verabredet, erst nach Fertigstellung des
30-Millionen-Baus "die Endabrechnung
einzureichen". Mittlerweile ist auch ihm
erschreckend klar geworden, dass es ei-
gendich für ein Gebäude^ das seit ein-
einhalb Jahren steht, keine Bauzuschüsse
mehr geben kann — es sei denn, man
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■ i I
verstösst gegen die Haushauso
"Ja, er hat uns in den Dreck g
brummt Stern voll Wut.
Nachmannscher Machttaktik war
fensichtlich auch zu verdanken, da
Jahre wieder das jüdische Gemein
trum in Heidelberg zwar gross an
digt, aber nie angepackt wurde. W|
wie wir heute wissen, Werner Na
keinen Finger rührte, stand der
Vorsitzende Leo Rubinstein vor a
fentlichkeit als der Blamierte und
ge da; und dieser Effekt war v
beabsichtigt.
Ein Jahr nach dem Ende der Ä
mann sind zaghafte Demokratisie
denzen spürbar. Nicht allein, dass
Gemeinden ministeriell abgeseg
Zungen haben; man ist gegen autok
Allüren sensibilisiert. Als vor kur
Vorstand der Jüdischen Gemeinde
he erfuhr, dass Vorsitzender Ury
aus, wie er es nennt, "praktischen
gungen" seine Rechtsanwaltskanzlei mit
der Karlsruher Gemeindeverwaltung und
dem Oberratssitz in ein Haus zusammenle-
gen wollte und bereits einen dahingehen-
den Bauauftrag vergeben hatte, gab's einen
Aufstand. Vorstandsmitglied Theo Herr-
mann, der mittlerweile, von den Kämp-
fen zermürbt, zurücktrat, lief Sturm gegen
den Vorsitzenden, der sich just vor den
Neuwahlen räumlich dauerhaft zu afa-
blieren versuchte. "Das ist ja wie bei
Nachmann", befand auch die Gemeinde-
versammlung und erteilte Ury Poppe
Plänen mehrheitlich eine Abfuhr.
Ihre neuen alten Funktionäre müssen die
jüdischen Gemeinden selbst in Schach
halten. Von aussen — von den nichtjüdi-
schen Instanzen — ist bisher keine Unter-
stützung in Sicht. Als Poppers Karlsru-
her Vorstandskollege Kurt Rosendahl noch
mitten in der Affäre Nachmann den allge-
meinen Beschwichtigungskurs nicht mit-
trug, drückte Popper ihn kurzerhand aus
dem Amt, "wegen schwerwiegender Be-
einträchtigung des Ansehens des Ge-
meindevorstandes". Diesen Paragraph hat-
te Ury Popper nachträglich in die Satzung
eingefügt. Auf eine Beschwerde hin be-
schied jedoch das baden-württembergische
Kultusministerium, "dass es dem Staat
verwehrt sei, in die inneren Angelegen-
heiten von Religionsgemeinschaften und
damit der jüdischen Gemeinde Karlsruhe
einzugreifen".
Auch von einem Gericht wäre die von
Rosendahl angegriffene "Satzungsfäl-
schung", die ihn um Amt und Würde
brachte, vermutlich nicht behandelt wor-
den. Als "innerkirchlich" definieren
bundesdeutsche Gerichte gemeinhin die
Auseinandersetzung in den jüdischen Ge-
meinden, auch weil sie historisch ver-
ständliche Berührungsängste haben.
Wie es 1978 ein Gericht ablehnte, die Kla-
ge von Heidelberger Gemeindemitgliedern
wegen Wahlmanipulation zu behandeln, so
wollte auch im Sommer 1988 ein Konstan-
zer Richter nicht klären, ob der unstrei-
tig zuerst gewählte Sigmund Nissenbaum
oder ob Popper/Stern den badischen Ober-
ratsvorsitz zu Recht innehaben.
Nun sind bekanntlich die Funktionäre
der jüdischen Gemeinden und Gremien in
Deutschland alles andere als blosse Kir-
chenleute, wie Julius H. Schoeps kürzlich
im Aufbau noch einmal bekräftigte. Sie
werden als politische Repräsentanten in
Aufsichts- und Rundfunkräte gebeten, sie
werden auf die politische Bühne geladen
und vor aller Welt als Zeugen des wieder-
hergestellten demokratischen Rechtstaates
präsentiert. In ihrem Innenleben nutzt
eben dieser Rechtsstaat den Mitgliedern
der Jüdischen Gemeinden jedoch wenig
wenn sie nicht einmal Verstösse gegen ihre
eigenen Satzungs- und Rechtsgrundlagen
einklagen können - ^
r
Cornelia Girndt
Vol. LV, No. 1
New York, N.Y., Friday, January 6, 1989
\*.Ü0 i
in U.S.A.
'^'!%
Neun Rücktritte im Zentralrat
wie wird es nun weitergehen?
Nichts kann darüber hinwegtäuscTien,
dass dem 2^ntralrat der Juden in Deutsch-
land durch den Rücktritt von neuen der 19
Mitglieder des Direktoriums ein schwerer
Schlag versetzt wurde. Dieser Schritt wur-
de nicht durch Richtungskämpfe innerhalb
des Direktoriums ausgelöst, wie Ignaz
Bubis, Vorsitzender der Jüdischen Ge-
meinde Frankfurt und Anführer der
"Insurgenten'', ausdrücklich feststellte,
sondern einzig und allein dadurch, dass
das Direktorium es in der leidigen Affäre
Nachmann an der erforderlichen Auf-
sichtspflicht habe fehlen lassen. Da dieser
Vorwurf das gesamte Direktorium treffe,
wäre es nur logisch, wenn es in corpore
zurücktrete.
Der Ansicht von Bubis schlössen sich an
seine beiden Kollegen aus Hessen, Her-
mann Alter und Max Willner, die beiden
Vertreter des bayerischen Landesverbands,
Julius Spokojny und Nathan Kalmano-
wicz; Karla Müller Tupath aus Bremen:
Michael Fürst aus Hannover, der Vertreter
Niedersachsens; Henry Ehrenberg, der Ver-
treter Württembergs, und Gerrard Breit-
bart, der Vertreter \ox\ Rheiniand-Pfaiz.
Willuer und Fürst waren zugleich stell-
vertretende Vorsitzende des Direktoriunns,
an dessen Spitze seit dem Tode Nach-
manns Heinz Galinski steht, zugleich Vor-
sitzender der Jüdischen Gemeinde in Ber-
lin.
Dem Rücktritt vorausgegangen war die
mit grosser Mehrheit erfolgte Annahme
eines Antrags in der Delegiertenversamm-
lung, dem Direktorium die übliche Entla-
stung für die Haushaltsführung im Jahre
1987 zu verweigern. Seitens der vom
Zentralrat eingesetzten Finanzprüfungs-
kommission wurde erklärt, dass eine sol-
che Entlastung nicht empfohlen werden
könne, da nicht alle Buchungsunterlagen
der Kommission vorlägen.
Ehe die Rücktrittswelle weitere Fort-
schritte machen konnte, meldete sich Ga-
linski zu Wort und erklärte, ein Gesamt-
rücktritt des Direktoriums würde die jüdi-
sche Arbeit in der Bundesrepublik lähmen,
was er als ein Mann der Pflicht nicht
dulden könne. Gerade die Verantwortung,
mit der die zurücktretenden Mitglieder
ihren Schritt begründeten, gebiete ihm, die
jüdische Gemeinschaft nicht in ein Chaos
stürzen zu lassen.
Einer Meldung der Allgemeinen Jüdi-
schen Wochenzeitung, zufolge hat sich bei
den 52 Delegierten zur Ratstagung "Un-
mut" geregt, als sie erfuhren, dass mög-
licherweise eine ^apolitische Rückkehr"
des in den Ruhestand geschickten ehemali-
gen Generalsekretärs Alexander Ginsburg
vorbereitet werde.
Es wurde jedoch ein Antrag angenom-
men, durch einen unabhängigen Anwalt
prüfen zu lassen, inwieweit Ginsburg dem
Zentralrat gegenüber regresspflichtig ge-
macht werden könne, weil er auf sein
Unterzeichungsrecht bei der Verteilung der
Gelder aus dem Härtefonds verzichtet ha-
be.
Bisher scheint lediglich festzustehen,
dass Nachmann seit 1981 einen Betrag von
30 Millionen DM veruntreut hat, wohin
die Gelder jedoch geflossen sind, konnte
noch nicht festgestellt werden. Bubis sagte
in diesem Zusammenhang, das Direktori-
um habe keinen Abschluss für 1987 vorle-
gen können, weil zunächst einmal neue
Bilanzen für die Jahre 1980-86 erarbeitet
werden müssten. Daher habe das Direkto-
rium nicht um die übliche Entlastung
gebeten; statt nun den Zeitpunkt der Vorle-
gung zu verschieben, hätten die Dele-
gierten die Entlastung verweigert. "Das
war ein Ausdruck der Unzufriedenheit mit
dem Direktorium", folgerte Bubis und
begründete damit seinen Rücktritt, dem
dann die acht anderen folgten.
Bubis Hess keinen Zweifel daran, dass
sich das Direktorium nicht dem Vorwurf
entziehen könne, in der Angelegenheit
Nachmann geschlafen zu haben. Die Di-
rektoren seien "zu vertrauensvoll" gewe-
sen und ** wurden so hintergangen". Bei-
spielsweise habe man nicht gewusst, dass
Ginsburg Nachmann Einzelvollmacht er-
teilt hatte, und die Direktoren waren in dem
Glauben, auch ein anderes Mitglied des •
Verwaltungsrats — Ehrenberg und Galin-
ski waren neben Ginsburg die beiden
anderen — sei "unterschriftspflichtung"
gewesen.
Das Erbe, das der korrupt-umtriebige
Nachmann der jüdischen Gemeinschaft in
der Bundesrepublik hinterlassen hat, rührt
an die Wurzeln ihrer Existenz. Die ausser-
ordentliche Lage, die durch die Affäre
entstanden ist, erfordert ausserordentliche
Massnahmen. Niemand weiss dies besser
als Galinski, dem die Hauptlast bei der
Bewältigung zugefallen ist. Ohne ihn, das
darf man wohl sagen, wäre die Autlclärung
dieses Falls nicht so zügig vorangegangen.
Dass der Stand der Dinge trotzdem alles
andere als befriedigend ist, liegt an Um-
ständen ausserhalb seiner Befugnisse.
Wie die durch die Rücktritte entstande-
ne Lage des Zentralrats angeht, können
wir nicht umhin, einige Fragen zu stellen:
Wäre dem Vorschlag von Bubis folgend
der gesamte Zentralrat zurückgetreten, wer
wäre dann da, um einen Neuanfang in die
Fortseixun^ Seite 2
Die neue Regierung Israels hat insgesamt 28 Mini
Mit 28 Ministern, darunter fünf ohne
Amtsbereich, hat das kleine Israel eine der
grössten Regierungen der Welt nach
sieben wöchigen Verhandlungen bekom-
men, die sich sofort der maroden Wirt-
schafts- und Finanzlage des Landes an-
nahm. Innerhalb weniger Tage wurde der
Schekel um 6 und dann nochmals \09(
abgewertet und Massnahmen zu Abstri-
chen am Haushalt für das laufende Jahr
ergriffen. In der Regierung befinden sich
nur wenige neue Namen: je zwölf Minister
gehören dem Likud und der Arbeiterpartei
an und je zwei der Nationalreligiösen
Partei und der Shas-Partei.
Yitzhak Shamir bleibt Ministerpräsi-
dent; die bisher feststehenden Minister aus
seiner Partei sind: Moshe Arens (Aussen-
minister), David Levy (Bau- und Woh-
nungsminister), Yitshak Moda'i (Wirt-
schaft und Planung), Ronni Milo
(Umwelt), Don Meridor (Justiz), Gideon
Patt (Touristik), Moshe Katsav (Verkehr),
^riel Sharon (Industrie und Handel), Ehud
lert und Moshe Nissim (ohne Portfeuil-
►n Peres ist Vize-Premier und Fi-
hister; von seiner Arbeiterpartei ge-
fer Regierung an: Yitzhak Rabin
;ung), Yitzhak Navon (Erziehung
ir), Haim Bar-Lev (Polizei), Ezer
(Wissenschaft und Entwick-
Ya'acoby (Komraunikations-
wesen), Avraham Katz-Or (Landwirt-
schaft), Yaacov Tsur (Gesundheitswesen),
Moshe Shahal (Energie und Infrastruktur),
Raphael Edri und Mordechai Gur (ohne
Portefeuille). Shas ist mit Arve Deri
(Innen) und Yitzhak Peretz (Einwanderung
und Absorption) in der Regierung vertre-
ten, die Nationalreligiöse Partei mit Zevu-
lun Hammer (Religionsfragen) und Avner
Shaki (ohne Portefeuille). Die Namen
zweier weiterer Minister stehen noch aus.
Shamir ist bis auf weiteres auch Arbeits-
und Sozialminister.
Die Knesset billigte mit 84:19 Stimmen
die Regierung, die mehr Minister hat als
die Opposition über Stimmen im Parla-
ment verfügt. Präsident Chaim Herzog,
dessen Intervention letzlich für das Zu-
standekommen der Grossen Koalition ver-
antwortlich ist, zeigte sich über die Re-
gierungsbildung befriedigt und meinte, sie
entspreche dem Willen der Mehrheit des
Volkes, das "Einheit und Toleranz"
wünscht.
Wirtschaftslage und Wahlreform waren
die Tagesordnungspunkte der ersten Sonn-
tagssitzung des neuen Kabinetts, während
wenig über die nächsten Schritte verlaute-
te, die Israel auf dem internationalen Par-
kett unternehmen will. Es verlautete, dass
nach der ersten Fühlungsnahme der Verei-
nigten Staaten mit der PLO keine weiteren
Gespräche bis nach der Amtseinführung
des neuen Präsidenten George Bush '\
20. Januar geplant seien.
In Tel Aviv versammelten sich bei sl
kein Regen mehrere Tausend Israelis,
für Verhandlungen mit der PLO eintrel
Abgeordnete der linken Oppositionspai
en. aber auch mehrere nicht der Regiei
angehörige Mitglieder der Arbeiterpj
sprachen zu der Menge. Einer von
Meinungsforschungsinstitut Dahaf v
stalteten Umfrage zufolge sprachen]
2K/r von 653 als repräsentativ ang<
nen Israelis entschieden für Verhandli
mit der PLO auf der Basis von
Erklärungen in Genf aus, und 33|
bedingungslose Verhandlungen. Ai
Gegenseite befanden sich 44%, 2%
ten keine Meinung aus.
Was die Finanzlage Israels angehl
der neue Finanzminister Peres, da
Schekel-Abwertungen die in letzt(
angestiegene Inflationsgefahr
dämmen werden. Für ebei
erachtete er Einschränkungen
haushält; die vorgeschlagenen,
von mehreren hundert Millioj
am Verteidigungsetat stiessen a<
Widerspruch des zuständigen^
Rabin, der meinte, dies bedeute
minderung der israelischen Stn
etwa 5.000 Mann.
Eine Reform des WahlsysterrI
sicher, weil sowohl Likud wie An
W^
^^
Dienstag, 21. Juni 1988 - Nr. 142
DIE « WELT
Nachmann war letztlich nur
sich selbst der Nächste
Das Dunkel über der Affäre
Nachmaim beg^iimt sich zu
lichten, auch wenn sie wohl nie
ganz aufgehellt werden wird.
Der ehemalige Vorsitzende des
Zentralrats der Juden in
Deutschland hat die
unterschlagenen Millionen -
von 33 Millionen war die Rede,
doch der Schaden ist wohl viel
höher - vorwiegend in seine
eigenen Taschen gesteckt.
Von HARALD GÜNTER
Das Haus in der Bismarckstraße
37 erinnert fatal an den ver-
storbenen Hausherrn. Vorn
imponiert die noble Fassade, hinten
bröselt der Putz von der Wand. Hier,
in hervorragender Wohnlage am Ran-
de des Karlsruher Gerichtsviertels,
lebte Werner Nachmann mit Ehefrau
Aviva, Sohn Marc und der 88jährigen
Mutter, Hertha Nachmann. Hier lo-
gierte zeitweise Bundesverfassungs-
gerichtspräsident Roman Herzog, ein
intimer Freund der Familie. Hier ging
Prominenz ein und aus. Jetzt steht
das Anwesen zum Notverkauf an. Der
erhoffte Erlös, eineinhalb bis zwei
Millionen Mark, ist aber nicht einmal
geeignet, einen Bruchteil der Schuld
zu tilgen, die das einst hochgeachtete
Oberhaupt des deutschen Judentums
auf sich geladen hat.
„Für den Verlust, den wir erlitten
haben", sagte ein tief betroffener Mi-
nisterpräsident Lothar Späth am 28.
Januar am Grab Werner Nachmanns,
„sehen wir keinen Ersatz." Die Höhe
des fmanziellen Verlustes, den die jü-
dische Gemeinschaft, vom Zentralrat
bis zur Kultusgemeinde in Karlsruhe,
erlitten hat, ist immer noch nicht ab-
zusehen. Von rund 33 Millionen Mark
war die Rede. Wiedergutmachungs-
mittel aus einem Härtefonds für Op-
fer des NS-Regimes, den die Bundes-
regierung zwischen 1980 und 1985 mit
400 Millionen Mark ausgestattet hat-
te. Über das Geld verfügte die in New
York ansässige „Jewish Claims Con-
ference", über die Zinsen ihr deut-
scher Repräsentant Werner Nach-
mann. In dieses Amt hatte den Karls-
ruher Multifunktionär kein Geringe-
rer als Nahum Goldmann, der frühere
Präsident des Jüdischen Weltkon-
gresses und Claims-Conference- Vor-
sitzende, gebracht. Ohne Wissen des
Bonner Zentralrats, wie jetzt dessen
amtierender Direktoriumschef Heinz
Galinski zugab.
Der wahre Schaden dürfte noch
viel höher sein. Fest steht: Von zwei
Zentralrats-Konten bei der Füiale der
„Soci^t^ Generale Elsässische Bank"
in Karlsruhe waren seit 1980 in dyna-
misch steigenden Tranchen rund 22
Millionen Mark verschwunden und
nach dem Tod Nachmanns in den
Büchern der Firma Otto Nachmann
zufällig wieder aufgetaucht. Beide
Konten hatten offenbar als Sammel-
becken der Zinseinnahmen aus dem
bei der Frankfurter Bank für Gemein-
wirtschaft (BfG) eingerichteten Här-
tefonds gedient. Seltsam nur, daß von
ihrer Existenz außer den beiden al-
lein Zeichnungsberechtigten, Nach-
mann und dem beurlaubten General-
sekretär Alexander Ginsburg, im
Zentralrat keiner etwas wußte. Jetzt
ist's zu spät: Die Einlagen waren zu
guter Letzt bis auf einen dünnen Bo-
densatz abgeräumt. Daß zu Lebzeiten
Nachmanns auch niemandem auffiel,
wie wenig Zinsen die Bonner Millio-
nen abwarfen, ist ebenfalls schwer
verständlich. „Die müssen alle ge-
schlafen haben", meint Peter
Paepcke, langjähriger Anwalt des
Verstorbenen.
Paepcke war als erster über die fi-
nanziellen Manipulationen seines
Mandanten gestolpert. Damals, in
den Wochen nach Nachmanns Herz-
tod, als er auf der Suche nach einem
Testament dessen Büro auf den Kopf
stellte. Was er suchte, fand er nicht,
was er fand, sollte ihm noch schlaf-
lose Nächte bereiten. Es waren Aus-
züge jener Konten des Zentralrats bei
Nachmanns Hausbank, Belege für
„Millionenabflüsse", deren Weg sich
zunächst im dunkeln verlief, weil
überwiegend Scheckauszahlungen
dahinterstanden. Wenig später wurde
Paepcke bei der Firma Otto Nach-
mann fündig: Die fehlenden Beträge
waren der väterlichen Altwarenhand-
lung gutgeschrieben worden. Als
Darlehen, aber ohne jeden Darlehens-
vertrag. Da spätestens war „klar, daß
etwas nicht stimmen konnte" .
Inzwischen ist offenkundig: Es
stimmte fast nichts. Rechtsanwalt
Eberhard Braun aus Archern, der ge-
rade dabei ist, als gerichtlich bestell-
ter Konkursverwalter Werner Nach-
manns Bilanzen „sieben Jahre zu-
rückzukorrigieren", spricht von
„eklatanten Verstößen gegen die
Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Buchführung". Ob darüber nicht
auch der Fiskus hätte stolpern müs-
sen? 1982 fand eine ordenthche Be-
triebsprüfung der Firma Otto Nach-
mann statt, dessen Ergebnis jedoch,
wie aus Kreisen der baden-württem-
bergischen Finanzverwaltung verlau-
tet, „harmlos" ausgefallen sei. Eine
erneute Prüfung stand Nachmann
Ende 1987 ins Haus, wurde jedoch auf
dessen Wunsch bis zum darauffolgen-
den Frühjahr ausgesetzt. Was zwi-
schenzeitlich geschah, ist bekannt.
Griff in die Kasse auch
beim Oberrat Baden
Weniger bekannt ist, daß Nach-
mann nicht nur beim Zentralrat der
Juden, dessen Direktoriumsvorsit-
zender er seit 1965 war, in die Kasse
griff Auch den von ihm geleiteten
Oberrat der Israeliten Badens erleich-
terte er um 6,5 Millionen Mark. Aller-
dings war der alte Herr so frei, dieses
Geld von zwei Karlsruher Oberrats-
konten bei BfG und Commerzbank
abzuheben, die er in den Jahren 1980
bis 1985 heimlich mit insgesamt
10 582 598,49 Mark aus der Kasse des
Zentralrats aufgefüllt hatte. Voll zu
Lasten des Oberrats gehen vor 1980
somit nur 854 000 Mark, die Nach-
mann Ende der siebziger Jahre für
ein Reihenhausgeschäft im Nord-
schwarzwald ausgegeben hatte, sowie
eine nicht näher definierte Forderung
an Dritte in Höhe von 386 192 Mark.
Beide Posten wurden anno 1981 als
„Aufwand" ausgebucht.
Zuletzt gewährte sich Nachmann
noch ein Darlehen in seiner Eigen-
schaft als Vorsitzender der Jüdischen
Gemeinde Karlsruhe und pumpte ei-
ne seiner engsten Freundinnen, Susi
Honold, um einen größeren Geldbe-
trag an. Sie hatte ihm schon zehn
Jahre zuvor als Strohmann beim Bau
der Reihenhäuser in Lagenenalb ge-
dient, mit dem eine Affäre ihren Lauf
nahm, die Heinz Galinski den
„schwersten Schock seit 1945" verset-
zen sollte. Eine vermeidbare Affäre
allerdings, wie die vor wenigen Tagen
abgeschlossene Buchprüfung beim
badischen Oberrat ergab.
Zurück zu Nachmanns Altwaren-
firma. Auffällig ist, daß der zuletzt 26
Mitarbeiter zählende Betrieb, der in
den siebziger Jahren von Karlsruhe-
Durlach nach Durmersheim im Kreis
Rastatt umgezogen war, zweimal in
Flammen aufging. Zuletzt, im April
1986, brannte eine der beiden Lager-
hallen bis auf die Grundmauern nie-
der. Brandstiftung erschien nicht aus-
geschlossen, verübt von militanten
Extremisten. Doch beweisen ließ sich
nichts. Jetzt munkelt man, der glück-
lose Geschäftsmann könnte versucht
haben, seine ruarode Firma warm zu
sanieren.
Man wird die Wahrheit wohl nie
erfahren. Die Staatsanwaltschaft Ba-
den-Baden, Ermittlungsführer in der
Brandsache Nachmann, hatte unter
dem Eindruck der ,jetzt bekanntge-
wordenen Dinge alles noch einmal
durchgeprüft*, sah jedoch „keinen
Anlaß, die damalige Einstellungsver-
fügung abzuändern". Daß Nachmann
für den Brandschaden „Millionen von
der Versichenmg" bekommen haben
soll, stand zwar im „Spiegel", stimmt
aber nicht. Hintergrund: Die Auszah-
lung der Versicherungssumme war
an einen Wiederaufbau der abge-
brannten Halle gebunden. Doch die-
ser Wiederaufbau hätte erst im Som-
mer 1988 beginnen sollen. Jetzt ist
Nachmann tot, die Feuerversiche-
rung aus dem Schneider und das Un-
ternehmen, mit rund fünf Millionen
Mark Verbindlichkeiten, in Konkurs.
Eine der spannendsten Fragen der
Affäre lautet: Was passierte mit den
unterschlagenen Mllionen? Anwalt
Paepcke, die Familie, ihre Freunde,
sie alle hoffen noch auf „eine plausi-
ble Erklärung", die Werner Nach-
mann rehabilitieren, sein Verhalten
als geheimen Dienst an einer guten
(jüdischen) Sache erscheinen lassen
könnte. Doch sie hoffen vergeblich.
Eine Woche vor dem ersten Gläubi-
gertermin zeichnet sich ab: Nach-
mann war letztlich nur sich selbst der
Nächste, die Durmersheimer Firma,
die so viel Geld an sich gezogen hatte,
eine Art finanzielle Wärmepumpe an-
derer unternehmerischer Abenteuer.
Eines davon hieß Yvonne's Moden.
Nachmanns kleine, nicht unflotte
Boutiquenkette mit Sitz in Baden-Ba-
den, die er zusammen mit Freundin
Nummer zwei gegründet hatte, kas-
sierte über die Firma Otto Nachmann
rund sieben Millionen Mark, weitere
300 000 Mark kamen direkt vom
Oberrat der Israeliten. Dennoch ist
auch sie ein Fall für den Konkursrich-
ter. Wie es geschehen konnte, daß in
einem Einzelhandelsuntemehmen,
dessen Büanzsumme im besten Jahr
bei gut drei Millionen Mark lag, mehr
als der doppelte Betrag in relativ kur-
zer Zeit spurlos verschwand, ist allen
Buchprüfern ein Rätsel.
Größere Summen derselben Prove-
nienz gingen in der Karlsruher
Lampenfirma Luminaire GmbH auf
Inhaber des Geschäftes: Werner
Nachmann. Ein anderer, nicht unbe-
trächtlicher Teil des Geldes versik-
kerte im kleinen Grenzverkehr. „Mil-
lionen", so der Sequester, flössen via
Karlsruhe in ein Schmelzwerk im el-
sässischen Biszwüler, dessen Mitei-
gentümer die Firma Otto Nachmann
war. Noch unklar ist, wie groß das
Vermögen ist, das Nachmann dar-
über hinaus im Ausland in Grund-
und Hausbesitz investiert oder auf ge-
heimen Konten deponiert hatte. Bis-
her weiß man nur von einem Num-
memkonto bei der „Algemene Bank
Nederland" in Zürich. Einlagen in
Höhe von 1,4 Millionen (an den Zen-
tralrat) und 100 000 Mark (an den
Oberrat) flössen seit Nachmanns Tod
zuriick. Lösegeld für den Ernstfall?
Seit der Ermordung Hanns-Martin
Schleyers lebte Nachmann in ständi-
ger, geradezu paranoider Furcht vor
einer Entfiihrung. Dafür, so ließ er
Freunde wissen, habe er „finanziell
vorgesorgt".
Bleibt die Frage: Wie konnte das
Werner Nachmann war von 1965 bis zu seinem Tod im Januar 1988 Vorsitzen-
der des Zentralrats der Juden in Deutschland foto: dpa
alles geschehen? Die Antwort ist in
der patriarchalischen, im zweiten
Glied auch katastrophal laschen Or-
ganisationsstruktur der jüdischen
Glaubensgemeinschaft zu suchen. Im
Direktorium des Zentralrats, einer
greisen Männerrunde, war das nicht
anders als im Oberrat der Israeliten,
im Oberrat nicht anders als an der
Spitze der Jüdischen Kultusgemein-
de Karlsruhe. „Werner Nachmann hat
Jahrzehnte über alles entschieden",
erklärt Ury Popper, Karlsruhes neuer
Gemeindevorsteher. Das kombinierte
Oberrats- und Gemeindebüro, neben-
bei auch noch Sitz der Geschäftslei-
tung der Firma Otto Nachmann, war
sein Reich, für das nur er den Schlüs-
sel hatte. „Niemand durfte da rein",
erinnert sich Popper. Und niemand
wollte rein, aus schierer Angst, „seine
persönliche Sphäre zu stören". ;
Nach dem Tod ein
völliges Durcheinander
Das war ein Fehler. Als er am 21.
Januar starb, hinterließ Nachmann
ein völliges Durcheinander. So groß
war das Chaos im Oberrat, daß nicht
einmal klar war, wie viele Mitglieder
ihm angehören. Karlsruhe zum Bei-
spiel hätte laut Satzung Anspruch auf
vier Oberratssitze, war aber, so
Popper, „immer nur vertreten durch
Herrn Nachmann". Daß zwar das
höchste Gremium der badischen Ju-
den, nicht aber die einzelnen Gemein-
den Badens satzungsrechtlich legiti-
miert waren, stellte sich heraus, nach-
dem ein Rumpf-Oberrat den Heidel-
berger Steuerberater Leo Rubinstein
mit sechs zu zwei Stimmen zum
neuen Vorsitzenden berufen hatte.
Die Wahl wurde beim Verwaltungs-
gericht (VG) Karlsruhe angefochten,
Rubinstein wurde krank, bevor Justi-
tia zu Wort kam. Nachfolger des
Nachfolgers wurde so der Konstanzer
Kaufmann Siegmund Nissenbaum.
Und der hat seit gestern selbst einen
kommissarischen Nachfolger, weil
am 19. Juni die Amtszeit des alten
Oberrats ablief, ohne daß es termin-
gerecht zu einer ordnungsgemäßen
Neuwahl gekommen war.
Daß ausgerechnet Nissenbaum in
den letzten Wochen Nachmanns Erb-
last aufzuarbeiten hatte, ist allerdings
pikant. Er war früher der einzige Stö-
renfried, kritisierte den großen Vor-
sitzenden, weil dieser nie den in der
Satzung vorgeschriebenen Haushalt
aufstellte, nie die Kassenprüfung zu-
ließ, die der Oberrat erstmals am 5.
Juni 1978 ultimativ gefordert hatte.
Immer wieder ritt Nissenbaum auf
diesem Beschluß herum, mußte sich
aber vom devoten Rest der Versamm-
lung sagen lassen, es behindere „die
Arbeit des Oberrats, wenn immer
wieder in stundenlangen Diskussio-
nen über durch nichts gerechtfertigte
Vorwürfe gestritten wird".
Es hätte noch viel mehr diskutiert
werden sollen. Dann wäre aufgefal-
len, daß Nachmann sich selbst aus
der Kasse des Oberrats einen jährh-
chen Reiseetat von stolzen 70 000
Mark genehmigt hatte, obwohl er nur
einen Bruchteil der davon bezahlten
Flüge rund um den Globus als Ober-
haupt der badischen Juden unter-
nommen hatte. Daß das Mannheimer
Oberratsmitglied Georges Stern, Nis-
senbaums Nachfolger, für die Tätig-
keit im SWF-Rundfunkrat 31 Monate
lang je 1000 Mark kassierte. Oder daß
das Architektenteam Backhaus &
Brosinski, Planer mehrerer jüdischer
Gemeindezentren und Privathäuser
Nachmanns, zwischen 1980 und 1987
rund 900 000 Mark vom Oberrat für
Teilrechnungen erhielt, ohne daß in
den Büchern jemals auch nur eine
Schlußabrechnung auftauchte.
Im Januar 1982 beantragte Sieg-
mund Nissenbaum die Einleitung ei-
nes förmlichen Rabbinatsverfahrens
gegen Werner Nachmann. Es kam nie
dazu, weil sich Landesrabbiner Le-
vinson, der kurz davor von Nach-
mann gefeuert und darm auf Drängen
Nissenbaums wieder eingesetzt wor-
den war, für befangen erklärte. Ein
schweres Versäumnis, wie Rechtsan-
walt Hans Kistner, Bevollmächtigter
des Oberrats, glaubt. „Der Skandal",
meint er, „wäre wohl verhindert wor-
den, wenn es eine Kassenprüfung da-
mals gegeben hätte."
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Viele unbeantwortete Fragen bei Nachmanns Unterschlagungen
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BERLIN, 19. Juni. Geklärt scheint im
Skandal um den zu Beginn dieses Jahres
verstorbenen Vorsitzenden des Direkto-
riums des Zentralrats der Juden in
Deutschland, Werner Nachmann, jetzt
wenigstens der Verbleib eines Teils der
unterschlagenen dreißig Millionen Mark
Der Hessische Rundfunk meldete am
Wochenende, daß Nachmann davon 1 6
Millionen für private Bauvorhaben in
hreiburg und Rastatt gebraucht und 1,2
Millionen Mark unter anderem an Freunde
und Mitarbeiter überwiesen habe. Damit
sei auch ein sogenannter Amzel-Förder-
kreis unterstützt worden, hinter dem sich
möglicherweise eine „Geldwaschanlage"
tur Parteispenden verberge. 10,4 Millionen
Mark - so der Hessische Rundfunk - seien
auf das Konto des Oberrats der Israeliten
in Baden geflossen. Davon hätte die
„Conference on Jewish Material Claims
against Germany", die sogenannte Claims
Conference - ein in New York ansässiger
internationaler Zusammenschluß von 23
judischen Verbänden -, drei Millionen
Mark erhalten. Gelder in noch unbekann-
ter Hohe gingen auch auf die privaten
hirmenkonten Nachmanns. Darüber hin-
aus habe der frühere Zentralratsvorsitzende
unter anderem einer Bremer Journalistin
die Mitglied der dortigen jüdischen Ge-
meinde sei, 26 000 Mark angewiesen 1000
Mark seien monatlich an ein Aufsichtsrats-
mitglied einer öffentlich-rechtlichen Anstalt
und 100 000 Mark auf ein Nummernkonto
in der Schweiz transferiert worden Auf
dasselbe Konto soll Nachmann 1,4 Millio-
nen Mark als Rücklage für seinp mögliche
Entfuhrung einbezahlt haben.
Unbeantwortet bleibt jedoch nach wie
vor die Frage, wie Nachmann über einen
Zeitraum von mehreren Jahren, unbemerkt
von den übrigen neunzehn Mitgliedern des
Direktoriums, die Gelder beiseite geschafft
haben soll. Ein Blick auf die in der Satzung
des Zentralrats der Juden in Deutschland
verankerten Kontrollmechanismen macht
dies schwer begreiflich. Danach überwacht
das Direktorium die Geschäftsführung des
aus seiner Mitte gebildeten fünflcöpfigen
Verwaltungsrats, dem der Generalsekretär
vorsteht. Wie bei jeder Körperschaft des
öffentlichen Rechts sind bei der Abwick-
lung von Geldüberweisungen auch beim
Zentralrat sowohl die Unterschrift des
Vorsitzenden des Direktoriums als auch die
eines Mitglieds des Verwaltungsrats erfor-
derlich. Außerdem ist in der Satzung des
Zentralrates festgelegt, daß das Direktori-
um den Entwurf des Haushalts und die
Haushaltsrechnung mit seiner Stellungnah-
me dem obersten Organ des Zentralrats,
der Ratsversammlung, vorzulegen hat. Die
wiederum wählt aus ihrer Mitte einen aus
drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß zur
Prüfung der Haushaltsrechnung.
Weshalb Nachmann den „großen Coup"
dennoch habe „einfädeln" können, erklärt
der Nachfolger Nachmanns und Vorsitzen-
de der Jüdischen Gemeinde zu Berlin
Galinski, damit, daß es sich bei dem'
größten Teil des unterschlagenen Geldes
nicht um Vermögenswerte des Zentralrats
gehandelt habe. Der verstorbene frühere
Vorsitzende der Claims Conference, Gold-
mann, habe ein Abkommen mit der
Bundesregierung geschlossen, in dem ein
Hartefonds über vierhundert Millionen
Mark vereinbart worden sei, aus dem
Leistungen in Höhe von höchstens fünftau-
send Mark pro Person an bislang nicht
berücksichtigte Opfer der Judenmorde
gezahlt werden sollten, also an solche die
keine Mittel aus dem Bundesentschädi-
gungsgesetz erhalten oder die Antragsfri-
sten versäumt haben.
Die Rolle der Banken
Nachmann - so Galinski - sei ohne
Wissen des Zentralrats von Goldmann
zum Bevollmächtigten der Claims Confe-
rence gemacht worden und damit für die
Abwicklung der Zuwendungen an die von
der New Yorker Organisation anerkann-
ten Opfer zuständig gewesen. Der Zentral-
rat sei davon ausgegangen, daß die Gelder
der Claims Conference nach New York
überwiesen worden seien. Statt dessen
habe Nachmann jedoch bei der Karlsruher
Filiale der Bank für Gemeinwirtschaft
unter „Claims Conference/Zentralrat der
Juden in Deutschland" ein Konto einge-
richtet. Von diesem Konto habe Nach-
mann Millionen an Zinsgeldern für sich
abgezweigt. Die Frage, weshalb auch der
Claims Conference, der Nachmann im
Namen des Zentralrats der Juden in
Deutschland hatte Rechenschaft über die
Geldbewegungen auf dem Karlsruher
Konto ablegen müssen, die Machenschaf-
ten ihres deutschen Bevollmächtigten ver-
borgen geblieben waren, kann Galinski
nicht beantworten.
Rätselhaft ist auch, wie Nachmann
unerkannt eine für die Verwaltungsaufga-
^^".^es Zentralrats bestimmte Vierzig-
Millionen-Zahlung der Bundesregierung
zeitweise zurückhalten konnte. „Nachdem
bereits vom Bundesfinanzminister die vier-
zig Millionen überwiesen waren" - so
Galinski -, „hatte Nachmann nicht direkt
alles auf das Konto des Zentralrates
überwiesen, sondern hat einige Millionen
zurückbehalten und damit manipuliert"
(Informierte wollen wissen, daß von dieser
Summe fünf Millionen Mark Zinserträge
bis heute fehlen). Weshalb auch hier die
Kontrollmechanismen versagt haben, weiß
Galinski, der den Skandal als „schwersten
Schock für die jüdische Gemeinschaft seit
1945" bezeichnet, nicht.
Bemerkenswert ist die Rolle der Ban-
ken, die die Geldtransaktionen abwickel-
ten. So akzeptierte die Karlsruher Filiale
der Bank für Gemeinwirtschaft (BfG)
Geldanweisungen, die nur die Unterschrift
Nachmanns trugen. Eine Anfrage bei der
Bank blieb unbeantwortet, es wurde auf
das Bankgeheimnis verwiesen, das nur mit
Zustimmung des Zentralrats aufgehoben
werden könne, Den Vorwurf, die Bank
hatte die Manipulationen Nachmanns
besonders aber die nach Galinskis Auffas-
sung satzungswidrige Einzelzeichnung bei
Geldüberweisungen bemerken müssen
macht der Vorsitzende des Zentralrats
nicht der BfG, sondern der Karlsruher
und Frankfurter Niederlassung der Bank
Societe Generale/EIsässische Bank. Dort-
hin habe Nachmann von der BfG Gelder
transferiert, die er nicht nur für „Privatsa-
chen, Verhältnisse und Autos" gebraucht
habe, sondern auch an seine „herunterge-
kommenen Firmen" überwiesen habe, die
als „Geldwaschanlagen" für die unter-
schlagenen Gelder gedient hätten.
Die Societe Generale weist die Kritik
Galinskis zurück. In einer Stellungnahme
heißt es: „Die Einzelzeichnungsberechti-
gung über die Konten des Zentralrats bei
der Societe Generale/EIsässische Bank war
Herrn Nachmann und Herrn Ginsburg (er
ist der Generalsekretär des Zentralrats)
von dem Zentralrat jeweils rechtsverbind-
lich und in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Satzung des Zentral-
rats erteilt worden, stand also nicht im
Widerspruch zur Satzung." Da sowohl
Nachmann als auch Ginsburg satzungsge-
mäß die Konten gemeinsam bei der'
Societe Generale eröffnet hätten, sei es aus
der Sicht der Bank „rechtlich einwand-
frei", daß sie sich gegenseitig eine Einzel-
zeichnungsberechtigung gewährten. Auch
sei die Behauptung unzutreffend, daß
dieser von den Konten bei der Societe
Generale nichts gewußt habe. Der Geld- i
verkehr mit der BfG, zu der es auch' i'
Rucküberweisungen gegeben habe, schlie- ^
ße dies aus, heißt es bei der Societe
Generale.
Wenn von Mitwissern die Rede ist, fällt
vor allem immer wieder der Name des
inzwischen von seinem Posten als General-
sekretär beurlaubten Ginsburg. So will der
Hessische Rundfunk wissen, daß Ginsburg
im Zusammenhang mit der erwähnten
Vierzig-Millionen-Zahlung der Bundesre-
publik an den Zentralrat der Juden vor
dessen Verwaltungsrat wahrheitswidrige
Bahauptungen aufgestellt haben soll.
Dienstag, 21. Juni 1988 - Nr. 142
H
DIE # WELT
J^hmann war letztlich nur
ch selbst der Nächste
Das Dunkel über der Affäre
Nachmann beginnt sich zu
lichten, auch wenn sie wohl nie
ganz aufgehellt werden wird.
Der ehemalige Vorsitzende des
Zentralrats der Juden in
Deutschland hat die
unterschlagenen Millionen-
von 33 Millionen war die Rede,
doch der Schaden ist wohl viel
höher - vorwiegend in seine
eigenen Taschen gesteckt.
Von HARALD GÜNTER
Das Haus in der Bismarckstraße
37 erinnert fatal an den ver-
storbenen Hausherrn. Vorn
imponiert die noble Fassade, hinten
bröselt der Putz von der Wand. Hier,
in hervorragender Wohnlage am Ran-
de des Karlsruher Gerichtsviertels,
lebte Werner Nachmann mit Ehefrau
Aviva, Sohn Marc und der 88jährigen
Mutter, Hertha Nachmann. Hier lo-
gierte zeitweise Bundesverfassungs-
gerichtspräsident Roman Herzog, ein
intimer Freund der Familie. Hier ging
Prominenz ein und aus. Jetzt steht
das Anwesen zum Notverkauf an. Der
erhoffte Erlös, eineinhalb bis zwei
Millionen Mark, ist aber nicht einmal
geeignet, einen Bruchteil der Schuld
zu tilgen, die das einst hochgeachtete
Oberhaupt des deutschen Judentums
auf sich geladen hat.
„Für den Verlust, den wir erlitten
haben", sagte ein tief betroffener Mi-
nisterpräsident Lothar Späth am 28.
Januar am Grab Werner Nachmanns,
„sehen wir keinen Ersatz." Die Höhe
des finanziellen Verlustes, den die jü-
dische Gemeinschaft, vom Zentralrat
bis zur Kultusgemeinde in Karlsruhe,
erlitten hat, ist immer noch nicht ab-
zusehen. Von rund 33 Millionen Mark
war die Rede. Wiedergutmachungs-
mittel aus einem Härtefonds für Op-
fer des NS-Regimes, den die Bundes-
regierung zwischen 1980 und 1985 mit
400 Millionen Mark ausgestattet hat-
te. Über das Geld verfügte die in New
York ansässige „Jewish Claims Con-
ference", über die Zinsen ihr deut-
scher Repräsentant Werner Nach-
mann. In dieses Amt hatte den Karls-
ruher Multifunktionär kein Geringe-
rer als Nahum Goldmann, der frühere
Präsident des Jüdischen Weltkon-
gresses und Claims-Conference- Vor-
sitzende, gebracht. Ohne Wissen des
Bonner Zentralrats, wie jetzt dessen
amtierender Direktoriumschef Heinz
Galinski zugab.
Der wahre Schaden dürfte noch
viel höher sein. Fest steht: Von zwei
Zentralrats-Konten bei der Filiale der
„Society Generale Elsässische Bank"
in Karlsruhe waren seit 1980 in dyna-
misch steigenden Tranchen rund 22
Millionen Mark verschwunden und
nach dem Tod Nachmanns in den
Büchern der Firma Otto Nachmann
zufällig wieder aufgetaucht. Beide
Konten hatten offenbar als Sammel-
becken der Zinseinnahmen aus dem
bei der Frankfurter Bank für Gemein-
wirtschaft (BfG) eingerichteten Här-
tefonds gedient. Seltsam nur, daß von
ihrer Existenz außer den beiden al-
lein Zeichnungsberechtigten, Nach-
mann und dem beurlaubten General-
sekretär Alexander Ginsburg, im
Zentrakat keiner etwas wußte. Jetzt
ist's zu spät: Die Einlagen waren zu
guter Letzt bis auf einen dünnen Bo-
densatz abgeräumt. Daß zu Lebzeiten
Nachmanns auch niemandem auffiel,
wie wenig Zinsen die Bonner Millio-
nen abwarfen, ist ebenfalls schwer
verständlich. „Die müssen alle ge-
schlafen haben", meint Peter
Paepcke, langjähriger Anwalt des
Verstorbenen.
Paepcke war als erster über die fi-
nanziellen Manipulationen seines
Mandanten gestolpert. Damals, in
den Wochen nach Nachmanns Herz-
tod, als er auf der Suche nach einem
Testament dessen Büro auf den Kopf
stellte. Was er suchte, fand er nicht,
was er fand, sollte ihm noch schlaf-
lose Nächte bereiten. Es waren Aus-
züge jener Konten des Zentralrats bei
Nachmanns Hausbank, Belege für
„Millionenabflüsse", deren Weg sich
zunächst im dunkeln verlief, weil
überwiegend Scheckauszahlungen
dahinterstanden. Wenig später wurde
Paepcke bei der Firma Otto Nach-
mann fündig: Die fehlenden Beträge
waren der väterlichen Altwarenhand-
lung gutgeschrieben worden. Als
Darlehen, aber ohne jeden Darlehens-
vertrag. Da spätestens war „klar, daß
etwas nicht stimmen konnte".
Inzwischen ist offenkundig: Es
stimmte fast nichts. Rechtsanwalt
Eberhard Braun aus Archern, der ge-
rade dabei ist, als gerichtlich bestell-
ter Konkursverwalter Werner Nach-
manns Bilanzen „sieben Jahre zu-
rückzukorrigieren", spricht von
„eklatanten Verstößen gegen die
Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Buchführung". Ob darüber nicht
auch der Fiskus hätte stolpern müs-
sen? 1982 fand eine ordentliche Be-
triebsprüfung der Firma Otto Nach-
mann statt, dessen Ergebnis jedoch,
wie aus Kreisen der baden-württem-
bergischen Finanzverwaltung verlau-
tet, „harmlos" ausgefallen sei. Eine
erneute Prüfung stand Nachmann
Ende 1987 ins Haus, wurde jedoch auf
dessen Wunsch bis zum darauffolgen-
den Frühjahr ausgesetzt. Was zwi-
schenzeitlich geschah, ist bekannt.
Griff in die Kasse auch
beim Oberrat Baden
Weniger bekannt ist, daß Nach-
mann nicht nur beim Zentralrat der
Juden, dessen Direktoriumsvorsit-
zender er seit 1965 war, in die Kasse
griff. Auch den von ihm geleiteten
Oberrat der Israeliten Badens erleich-
terte er um 6,5 Millionen Mark. Aller-
dings war der alte Herr so frei, dieses
Geld von zwei Karlsruher Oberrats-
konten bei BfG und Commerzbank
abzuheben, die er in den Jahren 1980
bis 1985 heimlich mit insgesamt
10 582 598,49 Mark aus der Kasse des
Zentralrats aufgefüllt hatte. Voll zu
Lasten des Oberrats gehen vor 1980
somit nur 854 000 Mark, die Nach-
mann Ende der siebziger Jahre für
ein Reihenhausgeschäft im Nord-
schwarzwald ausgegeben hatte, sowie
eine nicht näher definierte Forderung
an Dritte in Höhe von 386 192 Mark.
Beide Posten wurden anno 1981 als
„Aufwand" ausgebucht.
Zuletzt gewährte sich Nachmann
noch ein Darlehen in seiner Eigen-
schaft als Vorsitzender der Jüdischen
Gemeinde Karlsruhe und pumpte ei-
ne seiner engsten Freundinnen, Susi
Honold, um einen größeren Geldbe-
trag an. Sie hatte ihm schon zehn
Jahre zuvor als Strohmann beim Bau
der Reihenhäuser in Lagenenalb ge-
dient, mit dem eine Affäre ihren Lauf
nahm, die Heinz Galinski den
„schwersten Schock seit 1945" verset-
zen sollte. Eine vermeidbare Affäre
allerdings, wie die vor wenigen Tagen
abgeschlossene Buchprüfung beim
badischen Oberrat ergab.
Zurück zu Nachmanns Altwaren-
firma. Auffällig ist, daß der zuletzt 26
Mitarbeiter zählende Betrieb, der in
den siebziger Jahren von Karlsruhe-
Durlach nach Durmersheim im Kreis
Rastatt umgezogen war, zweimal in
Flammen aufging. Zuletzt, im April
1986, brannte eine der beiden Lager-
hallen bis auf die Grundmauern nie-
der. Brandstiftung erschien nicht aus-
geschlossen, verübt von militanten
Extremisten. Doch beweisen ließ sich
nichts. Jetzt munkelt man, der glück-
lose Geschäftsmann könnte versucht
haben, seine marode Firma warm zu
sanieren.
Man wird die Wahrheit wohl nie
erfahren. Die Staatsanwaltschaft Ba-
den-Baden, Ermittlungsführer in der
Brandsache Nachmann, hatte unter
dem Emdruck der „jetzt bekanntge-
wo denen Dinge alles noch einmal
durchgeprüft", sah jedoch „keinen
Anlaß, die damalige Einstellungsver-
fügung abzuändern". Daß Nachmann
für den Brandschaden „Millionen von
der Versicherung" bekommen haben
soll, stand zwar im „Spiegel", stimmt
aber nicht Hintergrund: Die Auszah-
lung dei Versicherungssumme war
an eineii Wiederaufbau der abge-
brannten Halle gebunden. Doch die-
ser Wiederauft)au hätte erst im Som-
mer 1988 beginnen sollen. Jetzt ist
Nachmann tot, die Feuerversiche-
rung aus dem Schneider und das Un-
ternehmen, mit rund fünf Millionen
Mark Verbindlichkeiten, in Konkurs.
Eine der spannendsten Fragen der
Affäre lautet: Was passierte mit den
unterschlagenen Millionen? Anwalt
Paepcke, die Familie, ihre Freunde,
sie alle hoffen noch auf „eine plausi-
ble Erklärung", die Werner Nach-
mann rehabilitieren, sein Verhalten
als geheimen Dienst an einer guten
(jüdischen) Sache erscheinen lassen
könnte. Doch sie hoffen vergeblich.
Eine Woche vor dem ersten Gläubi-
gertermin zeichnet sich ab: Nach-
mann war letztlich nur sich selbst der
Nächste, die Durmersheimer Firma,
die so viel Geld an sich gezogen hatte,
eine Art finanzielle Wärmepumpe an-
derer unternehmerischer Abenteuer.
Eines davon hieß Yvonne' s Moden.
Nachmanns kleine, nicht unflotte
Boutiquenkette mit Sitz in Baden-Ba-
den, die er zusammen mit Freundin
Nummer zvei gegründet hatte, kas-
sierte über die Firma Otto Nachmann
rund sieben Millionen Mark, weitere
300 000 Mar^ kamen direkt vom
Oberrat der Israeliten. Dennoch ist
auch sie ein Fall für den Konkursrich-
ter. Wie es geschehen konnte, daß in
einem Eirzelhandelsuntemehmen,
dessen Büanzsumme im besten Jahr
bei gut drei Millionen Mark lag, mehr
als der doppelte Betrag in relativ kur-
zer Zeit spurlos verschwand, ist allen
Buchprüfern ein Rätsel.
Größere Siii^rnen derselben Prove-
nienz ginge* in der Karlsruher
Lampenfirma Luminaire GmbH auf.
Inhaber des Geschäftes: Werner
Nachmann. Em anderer, nicht unbe-
trächtlicher Teil des Geldes versik-
kerte im kleinen Grenzverkehr. „Mil-
lionen", so der Sequester, flössen via
Karlsruhe in ein Schmelzwerk im el-
sässischen BiSzwiUer, dessen Mitei-
gentümer die Firma Otto Nachmann
war. Noch unklar ist, wie groß das
Vermögen istj das Nachmann dar-
über hinaus m Ausland in Grund-
und Hausbesitl^ investiert oder auf ge-
heimen Kontep deponiert hatte. Bis-
her weiß mani nur von einem Num-
memkonto be| der „Algemene Bank
Nederland" ii Zürich. Einlagen in
Höhe von 1,4 Millionen (an den Zen-
tralrat) und 00 000 Mark (an den
Oberrat) floss< n seit Nachmarms Tod
zuriick. Löse^ eld für den Ernstfall?
Seit der Emordung Hanns-Martin
Schleyers leblje Nachmann in ständi-
ger, geradezu paranoider Furcht vor
einer Entführung. Dafür, so ließ er
Freunde wissen, habe er „finanziell
vorgesorgt".
Bleibt die Frage: Wie konnte das
Werner Nachmann war von 1965 bis zu seinem Tod im Januar 1988 Vorsitzen-
der des Zentralrats der Juden in Deutschland foto dpa
alles geschehen? Die Antwort ist in
der patriarchalischen, im zweiten
Glied auch katastrophal laschen Or-
ganisationsstruktur der jüdischen
Glaubensgemeinschaft zu suchen. Im
Direktorium des Zentralrats, einer
greisen Männerrunde, war das nicht
anders als im Oberrat der Israeliten,
im Oberrat nicht anders als an der
Spitze der Jüdischen Kultusgemein-
de Karlsruhe. „Werner Nachmann hat
Jahrzehnte über aUes entschieden",
erklärt Ury Popper, Karlsruhes neuer
Gemeindevorsteher. Das kombinierte
Oberrats- und Gemeindebüro, neben-
bei auch noch Sitz der Geschäftslei-
tung der Firma Otto Nachmann, war
sein Reich, für das nur er den Schlüs-
sel hatte. „Niemand durfte da rein",
erinnert sich Popper. Und niemand
wollte rein, aus schierer Angst, „seine
persönliche Sphäre zu stören" .
Nach dem Tod ein '
völliges Durcheinander
Das war ein Fehler. Als er am 21.
Januar starb, hinterließ Nachmann
ein völliges Durcheinander. So groß
war das Chaos im Oberrat, daß nicht
einmal klar war, wie viele Mitglieder
ihm angehören. Karlsruhe zum Bei-
spiel hätte laut Satzung Anspruch auf
vier Oberratssitze, war aber, so
Popper, „immer nur vertreten durch
Herrn Nachmann". Daß zwar das
höchste Gremium der badischen Ju-
den, nicht aber die einzebien Gemein-
den Badens satzungsrechthch legiti-
miert waren, stellte sich heraus, nach-
dem ein Rumpf-Oberrat den Heidel-
berger Steuerberater Leo Rubinstein
mit sechs zu zwei Stimmen zum
neuen Vorsitzenden berufen hatte.
Die Wahl wurde beim Verwaltungs-
gericht (VG) Karlsruhe angefochten,
Rubinstein wurde krank, bevor Justi-
tia zu Wort kam. Nachfolger des
Nachfolgers wurde so der Konstanzer
Kaufmann Siegmund Nissenbaum.
Und der hat seit gestern selbst einen
kommissarischen Nachfolger, weü
am 19. Juni die Amtszeit des alten
Oberrats ablief, ohne daß es termin-
gerecht zu einer ordnungsgemäßen
Neuwahl gekommen war.
Daß ausgerechnet Nissenbaum in
den letzten Wochen Nachmanns Erb-
last aufzuarbeiten hatte, ist allerdings
pikant. Er war früher der einzige Stö-
renfried, kritisierte den großen Vor-
sitzenden, weü dieser nie den in der
Satzung vorgeschriebenen Haushalt
aufstellte, nie die Kassenprüfung zu-
ließ, die der Oberrat erstmals am 5.
Juni 1978 ultimativ gefordert hatte.
Immer wieder ritt Nissenbaum auf
diesem Beschluß herum, mußte sich
aber vom devoten Rest der Versamm-
lung sagen lassen, es behindere „die
Arbeit des Oberrats, wenn immer
wieder in stundenlangen Diskussio-
nen über durch nichts gerechtfertigte
Vorwürfe gestritten wird".
Es hätte noch viel mehr diskutiert
werden sollen. Dann wäre aufgefal-
len, daß Nachmann sich selbst aus
der Kasse des Oberrats einen jährli-
chen Reiseetat von stolzen 70 000
Mark genehmigt hatte, obwohl er nur
einen Bruchteü der davon bezahlten
Flüge rund um den Globus als Ober-
haupt der badischen Juden unter-
nommen hatte. Daß das Mannheimer
Oberratsmitglied Georges Stern, Nis-
senbaums Nachfolger, für die Tätig-
keit im SWF-Rundfunkrat 31 Monate
lang je 1000 Mark kassierte. Oder daß
das Architektenteam Backhaus &
Brosinski, Planer mehrerer jüdischer
Gemeindezentren und Privathäuser
Nachmarms, zwischen 1980 und 1987
rund 900 000 Mark vom Oberrat für
Teilrechnungen erhielt, ohne daß in
den Büchern jemals auch nur eine
Schlußabrechnung auftauchte.
Im Januar 1982 beantragte Sieg-
mund Nissenbaum die Einleitung ei-
nes förmlichen Rabbinatsverfahrens
gegen Werner Nachmann. Es kam nie
dazu, weü sich Landesrabbiner Le-
vinson, der kurz davor von Nach-
mann gefeuert und dann auf Drängen
Nissenbaums wieder eingesetzt wor-
den war, für befangen erklärte. Ein
schweres Versäumnis, wie Rechtsan-
walt Hans Kistner, Bevollmächtigter
des Oberrats, glaubt. „Der Skandal",
meint er, „wäre wohl verhindert wor-
den, wenn es eine Kassenprüfung da-
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Guten Morgen *
Good Morning i
Bonjour
DÜSSELDORF
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ttere Erkenntnisse^
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HORST STEIN
'^x^^\
Als Werner Nachmann nach
seinem jähen Herztod An-
fang des Jahres zu Grabe getragen
wurde, erwiesen ihm wie selbst-
verständlich Persönlichkeiten aus
Politik und Wirtschaft, Repräsen-
tanten des Geisteslebens wie Ver-
treter der Kirchen die letzte Ehre.
Denn mit dem Verstorbenen galt
es zugleich ein Amt zu würdigen,
das Werner Nachmann 22 Jahre
lang innegehabt hatte: den Vorsitz
im Direktorium des Zentralrates
der Juden in Deutschland - ein
Amt, wie man in Erinnerung rufen
darf, dessen versöhnende Aus-
strahlung vielen geholfen hat. -
So lag es denn nahe, daß Ba-
den-Württembergs Regierungs-
chef Lothar Späth damals in sei-
nen Nachruf den Satz einfließen
ließ: „Für den Verlust, den wir
erlitten haben, sehen wir keinen
Ersatz." Vom makabren Doppel-
sinn dieser Feststellung wurde
dem Redner vvie den Trauergä-
sten und der Öffentlichkeit erst
später Kunde. Und mancher woll-
te sie in seiner Bestürzung wohl
sogar dann nicht recht glauben.
Doch jetzt, da die Fakten - wenn
auch noch nicht alle - einigerma-
ßen ausgebreitet sind, hilft nichts:
Jetzt muß man sie zur Kenntnis
nehmen. Hinsehen macht frei, wie
der alte Positivist Theodor Litt zu
sagen pflegte.
Nun ist es an der Zeit zu fragen,
wie denn ein solcher über die Jah-
re hingehender Mißbrauch von
anvertrauten Geldern geschehen
konnte; zu klären, ob es denn
noch unbekannte Hintermänner
gibt, wenn schon die These
stimmt, daß einer allein nie und
nimmer vermocht hätte, soviel
Geld wegzuschleppen, soviel
Schaden anzurichten. Immerhin
hat Heinz Galinski aus Berhn, der
jetzt dem Direktorium des Zen-
tralrates vorsteht, seine Ent-
schlossenheit glaubhaft gemacht,
„ohne Rücksicht auf Person und
Sachen" Licht in die Affäre zu
bringen.
Was immer dabei noch her-
auskommen mag, eine
Schlußfolgerung ist schon jetzt er-
laubt: Nachmann konnte nach Be-
lieben wirtschaften, weil ihm kei-
ner auf die Finger sah - der Zen-
tralrat nicht und auch nicht, wohl
aus Befangenheit, die deutschen
Behörden.
1
Bonn spricht von negativstem
Punkt seit Honecker- Visite
Übergriffe gegen Mitarbeiter von ARD und ZDF in Ost-Berlin
hrk. Berlin
Die Hetqagd von Stasi-Komman-
dos auf westdeutsche und amerika-
nische Femseh-Teams und Joumah-
sten sowie Rangeleien mit einem ho-
hen Beamten der Ständigen Vertre-
tung in Ost-Berlin brachten gestern
das Verhältnis zwischen Bonn und
Ost-Berlin auf einen atmosphäri-
schen Nullpunkt: Regierungsspre-
cher Herbert Schmülling stellte „äu-
ßerstes Befremden" fest. Der Staats-
sekretär im innerdeutschen Ministe-
rium, Ottfried Hennig, sprach vom
„negativsten Punkt" seit Honeckers
Visite in der Bundesrepublik. Ost-
Berlins Handlungsweise könne für
die Beziehungen „nur nachteüige
Folgen" haben.
In der Nacht zum Montag hatten
sich auf der Ostseite des Brandenbur-
ger Tores - wo rund 5000 Jugendliche
dem Konzert des US-Popstars Mi-
chael Jackson diesseits der Mauer
lauschten - die bislang schwersten
Übergriffe von „DDR"-Bediensteten
gegen West-Korrespondenten seit
Abschluß des Grundlagenvertrags
abgespielt: Einem ZDF-Kamerateam
wiuxie gewaltsam das Kabel durch-
trennt, Bürochef Werner Brüssau
ging im Gerangel zu Boden. TV-Jour-
nalisten, Fotoreporter und schreiben-
de Korrespondenten erhielten Schlä-
ge mit sogenannten „Viehtreiber"-
Elektrostäben oder Faustschläge in
den Nierenbereich. Der Chef der
Wirtschaftsabteilung in der Ständi-
gen Vertretung Bonns mußte sich
von einem Stasi-Mann die Bemer-
kung gefallen lassen: „Das ist mir
seh. . .egal, was Sie mir hier zeigen",
als er seine Diplomatenkarte vorwies.
ARD und ZDF protestierten offi-
ziell in Ost-Berlin. Beide Anstalten
boykottierten das begonnene welt-
weite Treffen für einen kernwaffen-
freien Korridor. In Kreisen der FDP-
Delegation, die an der Konferenz teil-
nimmt, hieß es, man erwäge, die „un-
glaublichen Vorgänge" gegenüber
Honecker zur Sprache zu bringen.
Unterdessen wurde bekannt, daß
in den Ostberliner Büros von ARD
und ZDF anonyme Bombendrohun-
gen eingegangen sind. Redakteure
berichteten, ihnen sei in Telefonanru-
fen gesagt worden, in den Büroräu-
men würde ein Sprengsatz versteckt,
falls weiterhin der Staatssicherheits-
dienst der „DDR" beleidigt werde.
Seiten 2 und 20: Weitere Beitrise
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Beckenbauer erwartet Sieg
DW. Hamburg
Es gibt keine Geheimnisse vor dem
ersten Halbfmalspiel der Fußball-Eu-
ropameisterschaft heute in Hamburg.
Die deutsche Nationalmannschaft
wird gegen die Niederlande (ab 19.45
Uhr live in der ARD) in der Aufstel-
lung antreten, die Spanien am Freitag
2:0 besiegt hat. Teamchef Franz Bek-
kenbauer sagt: „Ich erwarte bei die-
sem Klassiker des Fußballsports ein
hochinteressantes Spiel, einen offe-
nen Schlagabtausch - und einen
Sieg." Die letzte Niederlage gegen
Holland gab es im Jahre 1956. Würde
die deutsche Mannschaft heute ge-
winnen, erhielte jeder Spieler eine
Prämie in Höhe von 50 000 Mark.
Das Hamburger Volksparkstadion
ist mit 61 000 Zuschauern ausver-
kauft. In den Niederlanden wurden
für diese Begegnung vorab nur 6000
Karten verkauft, aber rund 40 000
Fans werden erwartet. In Kleinanzei-
gen Hamburger Zeitungen wurden
gestern Karten für 180 Mark pro
Stück angeboten. Innensenator Wer-
ner Hackmann hat die Fußball-Fans
aufgerufen, „sich friedhch zu verhal-
ten und auch im Umgang mit den
anderen fair zu sein".
Seite 6: Keine Geheimnisse
anns Unterschlagungen
bn frühzeitig erkennbar
ruchhaitung beim Oberrat der Israeliten Badens geprüft
gü, Karlsruhe
Durch eine satzungsgemäße Fi-
nanz- und Rechnungskontrolle beim
oins^ton Oberrat der Israeliten Badens hätte
lem Rü- ^^r im Zuge der Unterschlagungs-
haben affare Nachmarm entstandene Scha-
frühe- d^^ schon frühzeitig begrenzt werden
feinber- können. Das geht aus dem gestern
tizmini- veröffenthchten Bericht einer um-
erho- fangreichen Überprüfung der Buch-
jnator haltung des Oberratsbüros hervor,
ig^ er Fest steht auch: Die krummen Tou-
185 Be- re^ ^^s verstorbenen Vorsitzenden
Aus- ^^s Zentralrats der Juden begannen
Jtungs- ^^^ regionaler Ebene wesentlich frü-
daran ^^^ als bisher angenommen,
iesen. Wie der vom badischen Oberrat mit
im Re- der Buchprüfung betraute Rechtsan-
[rklärte, walt Hans Kistner gestern bestätigte,
luf Fäl- hatte Nachmarm in den frühen siebzi-
:umen- ger Jahren aus der von ihm verwalte-
»rteidi- ten Oberratskasse einen Betrag von
ge- 854 163 Mark für den Bau von fünf
jschul- Reihenhäusern in Langenalb (Enz-
(nichts kreis) entnommen. Beim Verkauf der
Irmitt- Häuser 1978/79 strich er den Erlös ein,
jpäter das „Baudarlehen" verschwand 1981
aus den Büchern des Oberrats. Eine
Kontrolle fand nie statt.
So begann die Untreue Nach-
manns, wie Kistner gegenüber der
WELT sagte, zunächst „verdeckt und
im kleinen Stü". Später, in den Jah-
ren 1980 bis 1985, transferierte Nach-
mann heimlich von Konten des Zen-
tralrats über 10,5 Millionen Mark auf
zwei Karlsruher Oberratskonten, von
denen wiederum 4,6 Millionen an die
bereits aus einem Härtefonds gespon-
serte Altwarenfirma Otto Nachmann.
1,4 Millionen Mark entnahm Nach-
mann femer beim Zentralrat für den
Bau eines Gemeindezentrums in Frei-
burg. Wie man jetzt weiß, ist auch der
größte Teü der Million in Freiburg
verbaut worden, die von der Stadt
Heidelberg 1985 für ein ähnliches
Projekt zur Verfügung gesteUt wor-
den war.
Unterdessen behauptete der Hes-
sische Rundfunk, Nachmann sei auch
in eine Parteispendenaffäre verwik-
kelt gewesen. So soll er einen Teü des
veruntreuten Geldes einem „Amzel-
Förderkreis", hinter dem sich mögh-
cherweise eine Geld waschanlage ver-
berge, gestiftet haben.
Seite 3: Nur sich selbst der Nächste
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HORST STEIN
Werner Nachmann nach
^inem jähen Herztod An-
\g des Jahres zu Grabe getragen
irde, erwiesen ihm wie selbst-
verständlich Persönlichkeiten aus
Politik und Wirtschaft, Repräsen-
tanten des Geisteslebens wie Ver-
treter der Kirchen die letzte Ehre.
Denn mit dem Verstorbenen galt
es zugleich ein Amt zu würdigen,
das Werner Nachmann 22 Jahre
lang innegehabt hatte: den Vorsitz
im Direktorium des Zentralrates
der Juden in Deutschland - ein
Amt, wie man in Erinnerung rufen
darf, dessen versöhnende Aus-
strahlung vielen geholfen hat.
So lag es denn nahe, daß Ba-
den-Württembergs Regierungs-
chef Lothar Späth damals in sei-
nen Nachruf den Satz einfließen
ließ: „Für den Verlust, den wir
erlitten haben, sehen wir keinen
Ersatz." Vom makabren Doppel-
sinn dieser Feststellung wurde
dem Redner \vie den Trauergä-
sten und der Öffentlichkeit erst
später Kunde. Und mancher woll-
te sie in seiner Bestürzung wohl
sogar dann nicht recht glauben.
Doch jetzt, da die Fakten - wenn
auch noch nicht alle - einigerma-
ßen ausgebreitet sind, hilft nichts:
Jetzt muß man sie zur Kenntnis
nehmen. Hinsehen macht frei, wie
der alte Positivist Theodor Litt zu
sagen pflegte.
Nun ist es an der Zeit zu fragen,
wie denn ein solcher über die Jah-
re hingehender Mißbrauch von
anvertrauten Geldern geschehen
konnte; zu klären, ob es denn
noch unbekannte Hintermänner
gibt, wenn schon die These
stimmt, daß einer allein nie und
nimmer vermocht hätte, soviel
Geld wegzuschleppen, soviel
Schaden anzurichten. Immerhin
hat Heinz Galinski aus Berlin, der
jetzt dem Direktorium des Zen-
tralrates vorsteht, seine Ent-
schlossenheit glaubhaft gemacht,
„ohne Rücksicht auf Person und
Sachen" Licht in die Affäre zu
bringen.
Was immer dabei noch her-
auskommen mag, eine
Schlußfolgerung ist schon jetzt er-
laubt: Nachmann konnte nach Be-
lieben wirtschaften, weil ihm kei-
ner auf die Finger sah - der Zen-
tralrat nicht und auch nicht, wohl
aus Befangenheit, die deutschen
Behörden.
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Bonn spricht von negativstem
Punkt seit Honecker-Visite
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hrk. Berlin
Die Hetqagd von Stasi-Komman-
dos auf westdeutsche und amerika-
nische Femseh-Teams und Journali-
sten sowie Rangeleien mit einem ho-
hen Beamten der Ständigen Vertre-
tung in Ost-Berlin brachten gestern
das Verhältnis zwischen Bonn und
Ost-Berlin auf einen atmosphäri-
schen Nullpunkt: Regierungsspre-
cher Herbert Schmülling stellte „äu-
ßerstes Befremden" fest. Der Staats-
sekretär im innerdeutschen Ministe-
rium, Ottfried Hennig, sprach vom
„negativsten Punkt" seit Honeckers
Visite in der Bundesrepublik. Ost-
Berlins Handlungsweise könne für
die Beziehungen „nur nachteilige
Folgen" haben.
In der Nacht zum Montag hatten
sich auf der Ostseite des Brandenbur-
ger Tores - wo rund 5000 Jugendliche
dem Konzert des US-Popstars Mi-
chael Jackson diesseits der Mauer
lauschten - die bislang schwersten
Übergriffe von „DDR" -Bediensteten
gegen West-Korrespondenten seit
Abschluß des Grundlagenvertrags
abgespielt: Einem ZDF-Kamerateam
wurde gewaltsam das Kabel durch-
trennt, Bürochef Werner Brüssau
1 ARD und ZDF in Ost-Berlin
ging im Gerangel zu Boden. TV-Jour-
nalisten, Fotoreporter und schreiben-
de Korrespondenten erhielten Schlä-
ge mit sogenannten „Viehtreiber" -
Elektrostäben oder Faustschläge in
den Nierenbereich. Der Chef der
Wirtschaftsabteilung in der Ständi-
gen Vertretung Bonns mußte sich
von einem Stasi-Mann die Bemer-
kung gefallen lassen: „Das ist mir
seh. . .egal, was Sie mir hier zeigen",
als er seine Diplomatenkarte vorwies.
ARD und ZDF protestierten offi-
ziell in Ost-Beriin. Beide Anstalten
boykottierten das begonnene welt-
weite Treffen für einen kernwaffen-
freien Korridor. In Kreisen der FDP-
Delegation, die an der Konferenz teil-
nimmt, hieß es, man erwäge, die „un-
glaubhchen Vorgänge" gegenüber
Honecker zur Sprache zu bringen.
Unterdessen wurde bekannt, daß
in den Ostberliner Büros von ARD
und ZDF anonyme Bombendrohun-
gen eingegangen sind. Redakteure
berichteten, ihnen sei in Telefonanru-
fen gesagt worden, in den Büroräu-
men würde ein Sprengsatz versteckt,
falls weiterhin der Staatssicherheits-
dienst der „DDR" beleidigt werde.
Seiten 2 und 20: Weitere Beitrftge
'^orstehende
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Jahr später
DW. Hamburg
Es gibt keine Geheimnisse vor dem
ersten Halbfmalspiel der Fußball-Eu-
ropameisterschaft heute in Hamburg.
Die deutsche Nationalmannschaft
wird gegen die Niederlande (ab 19.45
Uhr live in der ARD) in der Aufstel-
lung antreten, die Spanien am Freitag
2:0 besiegt hat. Teamchef Franz Bek-
kenbauer sagt: „Ich erwarte bei die-
sem Klassiker des Fußballsports ein
hochinteressantes Spiel, einen offe-
nen Schlagabtausch - und einen
Sieg." Die letzte Niederlage gegen
Holland gab es im Jahre 1956. Würde
die deuJiche Mannschaft heute ge-
winnen, erhielte jeder Spieler eine
Prämie in Höhe von 50 000 Mark.
Das Hamburger Volksparkstadion
ist mit 61 000 Zuschauern ausver-
kauft. In den Niederlanden wurden
für diese Begegnung vorab nur 6000
Karten verkauft, aber rund 40 000
Fans werden erwartet. In Kleinanzei-
gen Hamburger Zeitungen wurden
gestern Karten für 180 Mark pro
Stück angeboten. Innensenator Wer-
ner Hackmann hat die Fußball-Fans
aufgerufen, „sich friedlich zu verhal-
ten und auch im Umgang mit den
anderen fair zu sein".
Seite G: Keine Geheimnisse
chmanns Unterschlagungen
schon frühzeitig erkennbar
Buchhaltung beim Oberrat der Israeliten Badens geprüft
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Durch eine satzungsgemäße Fi-
nanz- und Rechnungskontrolle beim
Oberrat der Israeliten Badens hätte
der im Zuge der Unterschlagungs-
aftare Nachmann entstandene Scha-
den schon frühzeitig begrenzt werden
können. Das geht aus dem gestern
veröffentlichten Bericht einer um-
fangreichen Überprüfung der Buch-
haltung des Oberratsbüros hervor.
Fest steht auch: Die krummen Tou-
ren des verstorbenen Vorsitzenden
des Zentralrats der Juden begannen
auf regionaler Ebene wesentlich frü-
her als bisher angenommen.
Wie der vom badischen Oberrat mit
der Buchprüfung betraute Rechtsan-
walt Hans Kistner gestern bestätigte,
hatte Nachmann in den frühen siebzi-
ger Jahren aus der von ihm verwalte-
ten Oberratskasse einen Betrag von
854 163 Mark für den Bau von fünf
Reihenhäusern in Langenalb (Enz-
kreis) entnommen. Beim Verkauf der
Häuser 1978/79 strich er den Erlös ein,
das „Baudarlehen" verschwand 1981
aus den Büchern des Oberrats. Eine
Kontrolle fand nie statt.
So begann die Untreue Nach-
manns, wie Kistner gegenüber der
WELT sagte, zunächst „verdeckt und
im kleinen Stil". Später, in den Jah-
ren 1980 bis 1985, transferierte Nach-
mann heimlich von Konten des Zen-
tralrats über 10,5 Millionen Mark auf
zwei Karlsruher Oberratskonten, von
denen wiederum 4,6 Millionen an die
bereits aus einem Härtefonds gespon-
serte Altwarenfirma Otto Nachmann.
1,4 Millionen Mark entnahm Nach-
mann femer beim Zentralrat für den
Bau eines Gemeindezentrums in Frei-
burg. Wie man jetzt weiß, ist auch der
größte Teü der Million in Freiburg
verbaut worden, die von der Stadt
Heidelberg 1985 für ein ähnliches
Projekt zur Verfügung gestellt wor-
den war.
Unterdessen behauptete der Hes-
sische Rundfunk, Nachmann sei auch
in eine Parteispendenaffäre verwik-
kelt gewesen. So soll er einen Teil des
veruntreuten Geldes einem „Amzel-
Förderkreis", hinter dem sich mögli-
cherweise eine Geldwaschanlage ver-
berge, gestiftet haben.
Seite 3: Nur sich selbst der Nächste
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Der Fall Wohlhaupter
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Hans Hattenauer: Rechtswissenschaft im
NS-Staat. Der Fall Eugen Wohlhaupter.
C. F. Müller Verlag, Heidelberg 1987. 214
Seiten, 84 Mark.
Peinlich-kritische Untersuchungen zu
einzelnen Lebensläufen im „Dritten
Reich" haben derzeit in Politik, Wissen-
schaft und Publizistik Hochkonjunktur.
Gerade zur rechten Zeit erscheint das
Buch von Hans Hattenauer über den „Fall
Eugen Wohlhaupter" mit dem exempla-
risch zu verstehenden Titel „Rechtswissen-
schaft im NS-Staat". Verhalten und
Schicksal Wohlhaupters sind vielleicht
wirklich beispielhaft für jenen Teil seiner
Generation, der von Herkunft und Über-
zeugung den NTationalsozialisten fern-
stand, von ihnen als weltanschaulicher
Gegner erkannt und nur in untergeordne-
ten Stellungen an der Universität geduldet
wurde, aber trotz schwerster Demütigun-
gen eine akademische Laufbahn nicht
aufgeben wollte. Geschildert wird der
Leidensweg eines widerstrebenden, die
NS-Ideologie ablehnenden Mitläufers.
Das biographisch angelegte Buch, mit
zahlreichen Zeitdokumenten und Nieder-
schriften Wohlhaupters angereichert,
zeigt, wie schmal die Spielräume der
damals Handelnden waren. Vorurteile und
Neigungen zu moralischer Überheblich-
keit oder Herablassung beim Leser zerbre-
chen an der Ausweglosigkeit und inneren
Tragik, die den Lebensweg Wohlhaupters
kennzeichnen.
Wohlhaupter hatte sich 1929 in Mün-
chen habilitiert und galt bald als einer der
bedeutendsten jüngeren Verterter der
deutschen Rechtsgeschichte und des Kir-
chenrechts. Nach der „Machtergreifung"
sammelten kollegiale Neider politische
Vorwürfe gegen Wohlhaupter und spielten
sie der NSDAP zu. Um seine Berufung
zum Professor nicht zu gefährden, trat er
im Mai 1933 in den „NS-Rechtswahrer-
bund" und in die NSV, im Mai 1937 in die
NSDAP ein, wurde 1940 „Blockwart" der
NSV. Dem NS-Dozentenbund blieb er
fern, was sich in dauerhaften Anfeindun-
gen rächen sollte. Nach Verleumdungen
und sogar förmlichen Verhören durch NS-
ergebene „Kollegen" im Universitätsrat
sah sich Wohlhaupter zu ausdrücklichen
politischen „Treuebekenntnissen" gegen-
über der NS-Führung genötigt. Trotz
hervorragender wissenschaftlicher Lei-
stungen blieb ihm bis zu seinem Tod 1946
nahezu jede Anerkennung in seiner akade-
mischen Stellung versagt. 1934 geriet er
ohne eigenen Einfluß als Lehrstuhlver-
treter an die juristische Fakultät Kiel, die
von der Partei als „Stoßtrupp"-Fakultät
für die „völkische Rechtserneuerung" im
Geist des Nationalsozialismus ausersehen
war. Erst im Oktober 1940 wurde er dort
zum „außerplanmäßigen", im Mai 1944
zum „beamteten planmäßigen außeror-
dentlichen" Professor ernannt. Beides war
für einen Mann seines unbestrillcnen
wissenschaftlichen Ranges eine ebenso
ungerechte wie kränkende Zurücksetzung.
Daß Wohlhaupter Mut hatte, bewies er
mehrfach, etwa als er 1944 seine ihm
ungefragt übertragenen Ehrenämter im
„NS-Altherrenbund" wegen antikatholi-
scher Äußerungen der „NS-Gaustudenten-
führung" niederlegte.
Zehn Jahre lang mußte Wohlhaupter an
der Fakultät der „Kieler Schule", in die
das Buch neue, auch positive Einblicke
gewährt, als nichtbeamteter Dozent Fron-
dienste verrichten, obwohl sich einige
seiner Kollegen, aber auch die Gauleitung
Schleswig-Holstein (wegen seiner Studien
zur germanischen Landesrechtsgeschichte)
nachdrücklich für seine Berufung auf
einen Lehrstuhl einsetzten. Alle Bemühun-
gen scheiterten an Einsprüchen, ^eils
unmittelbar aus der Parteikanzlei (Bor-
mann) in Berlin, teils aus dem „Hauptamt
Wissenschaft", teils von intriganten „Kol-
legen", die zwar seine wissenschaftliche
Qualität bestätigten, aber politische Zwei-
fel eher bestärkten als minderten.
Das Trauerspiel war 1945 nicht beendet.
Im Wintersemester 1944 / 45 mußte Wohl-
haupter nach einem „dienstlichen Ver-
weis" wegen eines kirchenrechtlichen Se-
minars, das er verbotenerweise abgehalten
hatte, seine Vorlesungen abbrechen. Ein
Magengeschwür war durchgebrochen. Es
begann ein langer Krankenhausaufenihalt.
Wohlhaupter nutzte ihn zur Abfassung
einer aufschlußreichen autobiographi-
schen Skizze, die als Kernstück des Buches
abgedruckt ist. Das ganze Elend der Zeit
wird dem Leser lebendig. Im Juli 1945
wird Wohlhaupter von der britischen
Militärregierung wegen seiner Parteizuge-
hörigkeit aus dem akademischen Dienst
entlassen. Der politisch Verfolgte und
Gedemütigte der NS-Zeit wird wieder /um
Opfer. Die Fakultät (Dekan von Man-
goldt) findet sich wie sich die Zeiten
gleichen! mit der Behandlung ihres
Kollegen schnell ab. Am 23. Dezember
1946 stirbt Wohlhaupter im Gram über
die Ungerechtigkeit dieser Well. Mit
Schreiben vom 30. Dezember 1946 gibt die
Militärregierung der Universität bekannt,
Wohlhaupter könne als Professor wieder-
eingesetzt werden. Als der Rektor darauf
mitteilt, der Rehabilitierte sei verstorben,
antwortet die Militärregierung, die Wie-
dereinsetzung des Professors Wohlhaupter
werde unter diesen Umständen auf den
21. Dezember 1946 zurückdatiert.
Wohlhaupter hat mit dem Festhallen an
seinem Beruf in und trotz der NS-Zeit
einen schweren, leidvollen Weg gewählt.
Als Justitiar eines Verbandes, einer Versi-
cherung, selbst als Emigrant hätte er es
ungleich leichter gehabt. Er war wie die
Dokumente in Haltenauers Buch zeiizen
bis zuletzt stolz auf seine Wahl. Wer wollte
sie ihm streitig machen? Heute glauben
manche der Nachgeborenen, es besser zu
wissen. Würden sie es in gleicher Lage
auch be.s.ser machen? BLRND RÜTIILRS
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Woljgang Krieger: General Lueius
D. Clay und die amerikanische Deutsch-
landpolitik 1945 - 1949 (Forschungen
und Quellen zur Zeitgeschichte, herausge-
geben im Auftrage der Konrad-Adenauer-
Stiftung von Klaus Gotto und anderen.
Band 10). Verlag Klett-Cotta, Stuttgart
1987. 560 Seiten, 78 Mark.
Vor zehn Jahren veröffentlichte John
Backer, ein „Zeitzeuge'' der amerikani-
schen Militärregierung in Deutschland
nach 1945, ein Buch mit dem Titel „Die
Entscheidung zur Teilung Deutschlands".
Der Verfasser erweckte damit den Ein-
druck, die Spaltung Deutschlands sei
Ergebnis eines möglicherweise langfristig
gefaßten amerikanischen Planes. Eine
ähnliche Ansicht findet sich in manchen
Darstellungen der Konferenzen von Jalta
und Potsdam. Daß dem die historische
Wirklichkeit nicht entspricht und das
Konzept eines westdeutschen Teilstaates
bei den Amerikanern erst langsam heran-
gereift ist, hat in aller Gründlichkeit noch
die Habilitationsschrift des jetzt an der
„Stiftung Wissenschaft und Politik" täti-
gen Münchener Historikers nachgewiesen.
In ihrem Mittelpunkt steht der amerika-
nische Militärgouverneur Lucius D. Clay,
der oft eigenwillige Exekutor der amerika-
nischen Besatzungspolitik in Deutschland.
Der Verfasser hat die von den geschichtli-
chen Tatsachen gerechtfertigte Entschei-
dung getroffen, die amerikanische
Deutschlandpolitik primär im Kontext mit
den Beziehungen der Vereinigten Staaten
zur Sowjetunion, zu Frankreich und zu
Großbritannien zu untersuchen und das
Verhältnis der amerikanischen Militärre-
gierung zur deutschen Seite eher in den
Hintergrund treten zu lassen.
Dank der Großzügigkeit, mit der Wa-
shington im Unterschied zu Moskau seine
Akten und Archive der Forschung zu-
gänglich gemacht hat, ist schon seit einiger
Zeit bekannt, daß die amerikanische
Deutschlandpolitik seit Roosevelt Gegen-
stand heftiger inneramerikanischer Kon-
troversen war. Auch dieser Aspekt er-
scheint in Kriegers Buch vielfach in
neuartiger Beleuchtung. Eindeutiger als
bisher erscheint Clay als Verfechter einer
Politik, die sich an den Beschlüssen der
Potsdamer Vereinbarungen orientierte -
einer Politik, die ihren Strafcharakter
nicht verleugnete, gleichzeitig aber auf die
Wiederherstellung der verwaltungsmäßi-
gen und wirtschaftlichen Einheit Deutsch-
lands hinzielte. Wie Krieger bestätigt, hat
Clay diese Haltung im Prinzip nicht
einmal unter dem Eindruck der Berliner
Blockade aufgegeben. Im Prozeß der
gegenseitigen Entfremdung der beiden
Hauptverbündeten des Zweiten Weltkrie-
ges hat Clay eher retardierend gewirkt,
und die scheinbar einseitigen Schritte, die
der Militärgouverneur mitverantwortete.
Um die Stagnation der Versuche einer
Lösung der Deutschland-Frage zu über-
winden, waren, wie Krieger zeigt, als
Mittel gedacht, die übrigen Besatzungs-
mächte auf die Grundlage der Potsdamer
Vereinbarungen zurückzuzwingen.
Als seinen Hauptgegenspieler betrachte-
te Clay zunächst eher Frankreich als die
Sowjetunion. In dem Wunsche, die Wider-
stände gegen eine gemeinsame Politik der
Siegermächte in Deutschland zu beseiti-
gen, setzte er - wie vor ihm Roosevelt und
mehr noch als die Regierung Truman -
auf die Wirkung des entscheidenden
Trumpfes, den Amerika besaß: seine
Wirtschaftskraft und damit die Möglich-
keit, die Mitarbeit der übrigen Besatzungs-
mächte durch finanzielles Entgegenkom-
men gewissermaßen zu erkaufen. Im Falle
Großbritanniens und Frankreichs ist diese
Rechnung aufgegangen, nicht jedoch, wie
Krieger betont, gegenüber Moskau. Clay
hatte darauf spekuliert, durch Konzessio-
nen in der Reparationsfrage ein kooperati-
veres Verhalten der Sowjetunion in
Deutschland und Osteuropa erreichen zu
können. Das war eine Illusion, wie sich
vor allem nach dem Abfall Titos heraus-
stellte, weil für Moskau die eigenen
Sicherheitsinteressen, das heißt das Fest-
halten an dem Machtzuwachs, den es mit
dem Sieg von 1945 errungen hatte,
Vorrang besaß.
Deshalb blieb nach der Aufhebung der
Berliner Blockade auch der von Washing-
ton erwartete sowjetische Vorschlag für
eine deutsche Wiedervereinigung aus. Un-
ter dem Eindruck der sowjetischen Nieder-
lage in Berlin hatte Clay es sogar für
möglich gehalten, daß Moskau einer
Wiedervereinigung auf der Grundlage des
Bonner Grundgesetzes zustimmen würde.
In den Augen Kriegers bewies er damit ein
letztes Mal, daß die Errichtung eines
westdeutschen Staates für ihn nie ein
Selbstzweck gewesen ist, sondern nur ein
Druckmittel für die aus seiner Sicht beste
Lösung des Deutschland-Problems: die
Schaffung eines gesamtdeutschen Staates
auf der Grundlage der Potsdamer Verein-
barungen.
Clay nahm damit gegenüber Moskau
zunächst einen gemäßigteren Standpunkt
ein als Washington. Mit der Berlinkrise
von 1948/49 änderte sich dies: Jetzt war er
es, der um des amerikanischen Prestiges
willen zu einer unnachgiebigen Haltung
riet. Für die deutsche Nachkriegsgeschich-
te liegt hier, wie sich bei Krieger bestätigt,
Clays eigentliche Bedeutung: Er setzte sich
mit seinem Drängen, West-Berlin trotz der
sowjetischen Blockade nicht aufzugeben,
bei seiner Regierung gegen allerlei Wider-
stände schließlich durch. Auch die Einfüh-
rung der Westmark als alleiniges Zah-
lungsmittel in den Westsektoren Berlins
kurz vor dem Ende der Blockade ging auf
seinen Wunsch zurück. Die Entscheidung
über den Einsatz militärischer Mittel
behielt sich die Regierung Truman indes-
sen vor, und Clays Vorschlag, die Blocka-
de mit Hilfe eines bewaffneten Konvois zu
brechen, wurde abgelehnt.
Die Entscheidung Trumans, dem sowje-
tischen Druck in Berlin standzuhalten,
befand sich im Einklang mit der Empfeh-
lung der amerikanischen Militärs, die
amerikanische Truppenpräsenz in Europa
auszubauen - als Abschreckung nach
Osten und als Garantie für die westeuro-
päischen Verbündeten vor der Wiederkehr
einer militärischen Gefahr von Seiten eines
deutschen Staates. Außenminister Byrnes
hatte diese Wendung mit seiner bekannten
Stuttgarter Rede vom 6. 9. 1946 angekün-
digt. Clay, der den Politiker Byrnes
verehrte, ist Mitträger dieses neuen ameri-
kanischen Engagements in Europa gewor-
den. Sein Gegenspieler im State Depart-
ment wurde ausgerechnet der Architekt
der Containment-Politik, George F. Ken-
nan, der unter dem Eindruck der Berliner
Blockade für einen Teilrückzug der Sieger-
mächte aus einem wiederzuvereinigenden
Deutschland plädierte. Nicht zuletzt mit
Rücksicht auf Frankreich hat Clay diese
Konzeption abgelehnt. Nach dem Ausblei-
ben konkreter sowjetischer Angebote war
die Bildung des westdeutschen Staates die
aus seiner Sicht einzige Option für die
Lösung der Deutschland-Frage geworden.
Kriegers materialreiche Darstellung hat
viele Vorzüge und Verdienste - einen
klaren, unprätentiösen Stil, das Aufspüren
der vielen Schwankungen in der Formulie-
rung der amerikanischen Deutschlandpoli-
tik, die Aufdeckung der Zusammenhänge,
die zwischen der Sicherheits- und Besat-
zungspolitik der Vereinigten Staaten be-
standen haben (hier vor allem hat er neues
Archivmaterial verwenden können). Eini-
ge Schwächen fallen demgegenüber nicht
sehr ins Gewicht: etwa der Verzicht auf
Datenangaben bei den herangezogenen
Dokumenten und auf einen zusammenfas-
senden Vergleich der eignen Arbeitsergeb-
nisse mit der bisherigen Forschung,
schließlich eine bisweilen etwas pauschale
Darstellung wirtschaftspolitischer Aspekte
der Besatzungspolitik.
In aller wünschenswerten Klarheit in-
dessen tritt dem Leser das Bild Clays
entgegen - das Bild eines politisch
bemerkenswert versierten Militärs, der
nach Deutschland kam, um das noble
Experiment einer amerikanisch-sowjeti-
schen Zusammenarbeit bei der Umerzie-
hung der Deutschen und beim Wiederauf-
bau Deutschlands ganz im Sinne Roose-
velts zum Erfolg zu führen, der dann aber
erleben mußte, daß sich die Zukunftsvor-
stellungen der Siegermächte für Deutsch-
land nicht auf einen Nenner bringen
ließen - von Haus aus kein Freund der
Deutschen, nahm er dennoch seine Mit-
verantwortung für die Fortexistenz des
deutschen Volkes ernst. Damit ist er einer
der Gründerväter der Bundesrepublik
geworden, ohne die Spaltung Deutsch-
lands gewollt zu haben.
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204
Tagebuch
Das Verbrechen, Leben zu retten
„Das letzte Visum, Passage unbekannt" (HR)
Wer sich nach dem Ansehen des Films
„Das letzte Visum" vielleicht darüber
wunderte, warum die Geschichte der
Emigration während des Dritten Reiches
bis heute noch nicht geschrieben worden
ist, der fand die Antwort bereits in dem
späten Sendetermin: Weiter ließ sich die
Sendung nun wirklich nicht mehr an den
Rand drängen. So ist es den zurückgekehr-
ten Emigranten fast immer ergangen. Man
hatte keine Zeit für ihre Geschichte. In
Deutschland war man mit dem Wiederauf-
bau beschäftigt. Schluß mit den alten
Geschichten. Was wußten die Zurückge-
kehrten schon von dem, was die Zuhause-
gebliebenen mitgemacht hatten? Das rasch
erfundene, wohlfeile Schlagwort von der
„inneren Emigration*' wirkte wie eine
moralische Generalabsolution. Von au-
ßen, auf diese Formel legte man sich fest,
sei Deutschlands Vergangenheit nicht zu
bewältigen. Bei dem Spruch ist es bis heute
geblieben.
Man braucht nur in Thomas Manns
Tagebuch nachzulesen, welchen Anfein-
dungen er von Deutschland aus unmittel-
bar nach dem Mai 1945 ausgesetzt war.
Die bloße Existenz eines Emigranten
wirkte wie ein Fluch, den es zu bannen
galt. Man mußte ihn abwerten. Daß die
Emigranten im deutschen Neubeginn kei-
nen Platz fanden, ist Makel oder Symptom
eines Makels, der auch heute noch
sichtbar ist. Denn es geht nicht nur um die
Aufarbeitung papierener Geschichte und
Geschichten. Daß ausgerechnet in der
Bundesrepublik, die sich einst ein vorbild-
lich liberales Gesetz für die Aufnahme
politisch Verfolgter gab, heute die soge-
nannten Asylanten so bürokratisch eng-
herzig behandelt, so vielfach angefeindet
werden, beweist nichts anderes, als daß
man in der Bundesrepublik von den
deutschen Emigrantenschicksalen nichts
weiß und von Anfang an nichts wissen
wollte.
Der späte Sendetermin der aufreizend
nüchternen Dokumentation von Karin
Alles hatte immerhin den Vorteil, daß sich
der Film ohne Hast seinem Thema
widmen konnte. Selten gibt es einen so
breit angelegten und ruhig fließenden
Dokumentarfilm zu sehen. Zu kritisieren
war am Ende lediglich, daß auch dieser
Film wieder - wie nahezu alle Veröffentli-
chungen zu dem Thema - sich allzusehr an
die prominenten Namen hing. Eine Hand-
voll von ihnen tauchte immer wieder auf,
in überflüssiger, fast ärgerlicher Wiederho-
lung; das Schicksal der Namenlosen wurde
dagegen recht pauschal behandelt. Was
Karin Alles über den tragischen Tod
Walter Benjamins herausgefunden
seine begonnene und wieder abgeb
Flucht, die Umstände seines Sterbens, sein
Grab - das war gewiß der Höhepunkt des
Films. Daß aber Varian Fry von dem in
Amerika gegründeten Emergency Rescue
Committee im Sommer 1940 nach Mar-
seille kam mit einer Liste von zweihundert
Prominenten, denen mit einem Sondervi-
sum für die Vereinigten Staaten geholfen
werden sollte, er aber in Wirklichkeit
tausend oder zweitausend Menschen die
Flucht ermöglichte, darüber hätte man
gern mehr erfahren, was das für Menschen
gewesen sind, was sie zur Emigration und
zur Flucht verleitet hatte.
Varian Fry war die Hauptperson des
Films. Sein Wirken in Marseille, nur wenig
länger als ein Jahr, ist in Deutschland so
gut wie unbekannt. Sein Buch „Ausliefe-
rung auf Veriangen. Die Rettung deut-
scher Emigranten in Marseille", das selbst
in Amerika aus politischer Rücksichtnah-
me erst 1945 erscheinen konnte, wurde in
Deutschland erst 1986 veröffentlicht (bei
Hanser). 1942 war Fry vom Vichy-Regime
verhaftet und nach Spanien abgeschoben
worden. Auch von Amerika aus bemühte
er sich weiter darum, Visen für Emigran-
ten zu besorgen. Inzwischen aber hatte die
Kommunistenfurcht bereits Washington
erfaßt. Amerika hatte die Grenzen ge-
schlossen. Varian Fry mit seinem Huma-
nismus, ohne nach dessen Opportunität zu
fragen, war nur noch ein lästiger Störer.
Man brauchte ihn nicht mehr. Er starb
verbittert 1967; sein Wirken ist nie
anerkannt worden.
Der Titel seines Buches bezieht sich auf
die grausame Formel im Vertrag zwischen
Nazi-Deutschland und der französischen
Petain-Regierung, Frankreich habe auf
Veriangen jedwede Person, ob in der
besetzten oder unbesetzten Zone, auszulie-
fern. Frankreich hat den Vertrag in
absurder Gesetzestreue erfüllt. Nein,
ruhmreich war das Verhalten gegenüber
den Emigranten auch für Frankreich
nicht. „Frankreich, einst Himmel und
letzte Zuflucht der Unterdrückten",
schrieb Fry in einem Brief, „ist zur
Menschenfalle geworden." In einem ande-
ren Brief schrieb er über die Menschen, die
ihm „helfen bei dem Verbrechen, Men-
schenleben zu retten". Denn er fand solche
Menschen, die, wie er selbst, nicht erst
fragten, warum dieser oder jener in Not
geraten war und nun um sein Leben lief,
sondern die einfach halfen, wo es zu helfen
gab. Die meisten Helfer von Varian Fry^
traf man später in der Resistance wieder,
Vielleicht hatten die Emigranten sie hell
hörig gemacht. Wenn wir den Geschichte
der Emigranten nachhorchen, vielleicj
haben sie uns auch heute noch einiges
»•zählen. _ ^HANS SCHERl
per Stoff ge:
Drehbucham
Bracken über den Atlantik
Zwei Organisationen in fruchtbarer Zusammenarbeit
Es war Ende 1978. Wieder einmal tagte
die Modern Language Association in New
York. Und wie immer benützten die Exilfor-
scher unter ihren Mitgliedern die Gelegen-
heit zu Sondergesprächen. Diesmal war das
Resultat besonders weitreichend. Der Wort-
führer der Gruppe, der Germanist John M.
Spaiek von der State University of New York
in Albany, erklärte lakonisch: *'Es wird
beantragt, eine Society for Exile Studie s zu
gründen. Irgendein Widerspruch? Ich höre
keinen. Der Antrag ist angenommen!"
Viele Teilnehmer schmunzelten über die Ge-
schwindigkeit der Prozedur.
In Wirklichkeit handelte es sich keines-
wegs um ein Schnellfeuer. Schon ein Jahr
zuvor war die Gründung der Organisation in
Chicago abgesprochen worden. Die Anre-
gung reicht jedoch noch viel weiter zurück
Prof. John M. Spaiek
Prof. Thomas Koebner
.♦ <*'
*■»< «-
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— auf eine Konferenz an der Universität von
Kentucky im Frühjahr 1971. Eine Reihe
ihrer Teilnehmer hatte einer Tagung in
Stockholm beigewohnt, wo Walter A. Be-
rendsohn, der damals noch lebende "grosse
alte Mann der Exilforschung", entscheiden-
de Antriebe gab.
Namhafte in den USA tätige Germanisten
kamen an Bord: Guy Stern, Helmut Pfanner,
Joseph Strelka, Michael Winkler, Wulf Köp-
ke, Marta Mierendorff, Cornelius Schnau-
ber, Wolfgang Elfe, Harold von Hofe. Ihre
Tätigkeit fand ihren Niederschlag in jähr-
lichen Symposien: in Wisconsin, Michigan,
Missouri, Alabama, South Carolina, Kalifor-
nien, Pennsylvanien, Texas, Florida, New
Hampshire.
Eine Zeitlang schien es, als würden Exil-
studien fast ausschliesslich an amerikani-
schen Universitäten betrieben. Aber bald
rührten sich bundesdeutsche Kollegen der
amerikanischen Forscher. So kam es im
April 1984 zur Gründung einer Parallelorga-
nisation, der Gesellschaft für Exilforschimg
e.V. Initiator war der Marburger Germanist
Thomas Koebner.
Koebner spielte auch eine Hauptrolle bei
dem Start der Exil-Jahrbücher. Der Plan war
von Spaiek und seinen amerikanischen Kol-
legen ausgearbeitet worden (finanzielle Ba-
sis: regelmässige Subvention amerikanischer
und bundesdeutscher Universitäten und der
Deutschen Forschungsgemeinschaft). Aber
der dynamische Koebner brachte die Sache
ins Rollen. Er gewann eine Reihe von
Institutionen in der Bundesrepublik zur Mit-
arbeit und fand die edition text -¥ kritik,
München, als geeigenten Verlag.
Der erste Band (1983) ist allerdings nicht
als repräsentativ anzusprechen. Zum Haupt-
thema wurde merkwürdigerweise Stalin und
die Intellektuellen gewählt, und die Linie der
Beiträge verläuft in wildem Zickzack. Weni-
ge erheben sich zu dem Niveau des leitenden
Aufsatzes von Iring Fetcher ("über den
'Totalitarismus''). Einige Themen aller-
dings werden sehr sensibel behandelt — so
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schreibt Lieselotte Maas einsichtsvoll über
die Neue Weltbühne und den Aufbau.
Bereits das zweite Jahrbuch zeigt einen
grossen Fortschritt in seiner Konzentration
auf das Wesentliche seines Leitthemas, die
Exil-Autobiof^raphie. Als Schlüssel-Essay ist
eine Abhandlung Richard Critchfields zu
betrachten, der die Vielfalt der Perspektiven
der Bxilanten darlegt, von dem Geschichts-
optimismus Heinrich Manns zum anthropo-
logischen Pessimismus Franz Jungs, von der
religiösen Didaktik Alfred Döblins zu Ernst
Fischers Bild von der "Welterschütterung in
Permanenz". Ergreifend ist ein Artikel über
den "Kreativitätsschwund als Folge der Exi-
lierung", wie ihn der Autor Reinhard M.G.
Nickisch im Leben Armin T. Wegners sieht.
Nickisch zitiert Erklärungen Wegners, die er
als "kompensatorisches Bemühen um ver-
klärende Selbsterhöhung" betrachtet.
Gedanken an Deutschland im Exil ist der
Titel des dritten Jahrbuchs — weit gespannt,
aber in den leitenden Teilen die Frage "Was
wird aus Deutschland n^ch dem Krieg?"
erörternd. Bernd Faulenbach sieht die "man-
gelnde Verwurzelung des deutschen Bürger-
tums in Humanismus, Rationalismus und
Aufklärung" als eine der Ursachen für
das Heraufkommen des Nationalsozialis-
mus. Ehrhard Bahr schreibt über "Paul
Tillich und das Problem einer deutschen
Exilregierung in den Vereinigten Staaten",
während Helga Grebing linkssozialistische
Ideen zum Neubau Deutschlands analysiert.
Nebenthemen des Buchs: die Wirkung des
Exils auf Sprache und Stil; Pariser Exil-
zeitungen; Otto Strasser; Max Ophüls; Wal-
ter Benjamin; Peter Weiss; Anna Seghers;
O.M. Graf; Heinz Liepmann.
Den vierten Band {Das jüdische Exil)
eröffnet ein Aufsatz von Ernst Loewy. Die
weithin autobiographische Arbeit — Loewy
kam als Teenager von Deutschland nach
Palästina und kehrte 1956 in die Bundes-
republik zurück — setzt ein hartes Exi-
stenzproblem unserer Zeit offen und ohne
Vereinfachung auseinander. "Mit dem Wi-
derspruch leben" ist Loewys Motto. Weitere
Beiträge zum Hauptthema: Aufsätze über
Hannah Arendt; den jüdischen Sozialismus;
Grete Bloch und Nelly Sachs. Nebenthe-
men u.a.: Friedrich Muckermann; Arnold
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Bergstraesser; Hans Henny Jahnn; und
nochmlals Armin T. Wegner.
Fluchtpunkte des Exils werden im fünften
Jahrbuch behandelt, das, eingestimmt von
Theo Stammen und Werner Röder, mit einer
Betrachtung von Helmut F. Pfanner einsetzt
("Eine spröde Geliebte: New York aus der
Sicht deutscher und österreichischer Emi-
granten").
Der Reichtum des Materials kann hier nur
angedeutet werden. Die Folge der Jahrbü-
cher, ein grossartiges Resultat transatlanti-
scher Zusammenarbeit, ist ein Beweis dafür,
dass die Exilforschung "angekommen" ist.
Gestützt wird das Werk der beiden For-
schungsgesellschaften durch einen zweimal
jährlich erscheinenden Nachrichtenbrief.
Der Titel ist ein Understatement. Die Publi-
kation vereinigt Ankündigungen, Berichte
über Konferenzen, Ausstellungen, Archiv-
sammlungen, Nachlässe und Gedenktage mit
einer sehr ausführlichen Bibliographie. Den
Bibliographen, heisst es, flicht die Welt
keine Kränze. Hier muss eine Ausnahme
gemacht werden. Ein Summa cum laude also
für Ernst Loewy, den Redakteur des Briefs.
der in seiner letzten Ausgabe auf 150 Seiten
angewachsen ist.
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Hans Sahl — Exfldicfater, Diditer des Exils
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Schwer zu sagen, ob man ihn als eine Art
hterarischen Geheimtips handeln oder als
den grossen alten Mann der Hxilhteratur
feiern soll: feststeht, dass Hans Sahl, der
jetzt am 20. Mai 86 Jahre alt wird, der
einzige noch lebende Exilautor von Rang ist;
feststeht auch, dass in der lesenden Öffent-
lichkeit das Interesse an seinem Werk nie
erlosch, wenngleich er im Laufe seiner jahr-
zehntelangen schriftstellerischen Tätigkeit
keinen Bestseller geschrieben hat (vielleicht
spricht das gerade für die Güte eines Werks,
das sich nicht massenweise vermarkten lässt).
in letzter Zeit jedenfalls begegnet man dem
auf der oberen Westseite Manhattans leben-
den Autor wieder mit mehr Aufmerksamkeit:
das New Yorker Goethe House hat ihm im
Februar eine Abendveranstaltung gewidmet,
im Samuel Beckett Theatre in der Theatre
Row hat soeben (auf englisch) eine Lesung
seines letzten Theaterstücks, Ruhinsteifu statt-
gefunden, und nächsten Monat wird im
Rahmen der Zürcher Festwochen noch ein-
mal die weltliche Kantate Jemand, für die
V Sahl den Text schrieb, auf die Bühne
gebracht (die Uraufführung dieses Protest-
Gesangwerks — Musik: Tibor Kasics, Büh-
nenbild: Frans Masareel — fand vor 50
Jahren auf der Sechseläuterwiese in Zürich
statt).
Hans Sahls schriftstellerische Tätigkeit
reicht jedoch weiter als 50 Jahre zurück und
umfasst sämtliche Sparten und Gattungen:
Film-, Theater-, Literatur-, Kunstkritk;
Übersetzung (Thornton Wilder, Tennessee
Williams, Arthur Miller, John Osborne, Ar-
thur Kopit, Maxwell Anderson, Alfred Hay-
es); feuilletonistische Kurzprosa (Glossen);
Erzählung; Memoiren; Roman; Lyrik; Dra-
ma. Dabei wurde dem von Flucht und Exil
gezeichneten Überlebenden die Darstellung
des deutschjüdischen Schicksals zum viel-
fach bearbeiteten Leitthema: Hans Sahl als
Dichter im Exil und zugleich Dichter des
Exils. :
\ « V.
Der grosse Wurf
Der Roman Die Wenigen und die Vielen
(Frankfurt/M.: S. Fischer Verlag, 1959; Go-
vcrts, \977) ist Hans Sahls erzählerisches
Hauptwerk. Als Roman einer Zeit, wie der
Untertitel lautet, befasst er sich sowohl mit
dem im Zeichen zunehmender Verfolgung
und Brutalisierung stehenden Alltagsleben
im nationalsozialistischen Deutschland nach
1933 als auch mit dem Überlebenskampf der
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Hans Sahl
Foto: Ist>lde Ohlbauni
Emigranten im Ausland. Ausgangspunkt des
durch weitgehend reflektive Züge gekenn-
zeichneten Erzählvorgangs ist die Situa-
tion des deutschjüdischen Emigranten Georg
Kobbe im New Yorker Exil des Jahres 1941 ,
den Endpunkt setzt eine Schilderung der
Verfassung, in welcher sich derselbe Emi-
grant nach Kriegsende 1945 befindet, als er
sich entschliesst, in New York zu bleiben und
damit das Exil als geistigen Zustand, als
Lebensform anzunehmen. i
Auffallend an diesem Versuch einer Zeit-
diagnose ist der geradezu virtuos ausgeführte
Aufbau des Erzähl werks, eine Montagetech-
nik, die immer wieder die Gegenwart des
Exils mit der irreparablen deutschen Vergan-
genheit konfrontiert, beide Erlebnisbereiche
ineinanderfügt, sich überlagern, aber auch
voneinander abheben lässt. Dabei wechseln
subjektive Ich- und objektivierende Er-Form
des Erzählens. Der Unmöglichkeit einer
Fortsetzung jeglicher Tradition nach dem
Holocaust entspricht die Struktur des Ro-
mans, die mit dem behaglich-geradlinigen
Erzählen eines Handlungsablaufs ein für alle
Male gebrochen hat (*'das Fragment als
Form und Ausdruck unserer Zeit"). Der
dauernde Wechsel der Erzählperspektive
wird unterstützt durch die Einschaltung von
Briefen und Aufzeichnungen (etwa des Pari-
ser Tagebuchs vom 6. Oktober 1934 bis zum
19. September 1939 oder des fünfteiligen
**Schafotts der Trinker"). Diese mit Erleb-
nis- und Erzählbruchstücken oi3erierende
Montage verleiht der (übrigens stark auto-
biographischen) Darstellung historische
Authentizität (vgl. Untertitel), präsentiert
eine von künstlerischen Ambitionen unver-
stellte Welt und schafft darüber hinaus ein
bewegtes episches Relief.
Der Titel Die Wenigen und die Vielen ist in
einem zweifachen Sinn zu verstehen: er
grenzt die verfolgte Minderheit im Nazi-
Deutschland gegen die Mehrheit der Mit-
läufer und Mittäter ab, aber auch innerhalb
der Emigration die Einzelgänger vom Schlag
eines Kobbe gegen die Gesinnungsgenossen
von damals, die sich immer noch an einen
längst schal gewordenen Traum von Sozialis-
mus und Revolution klammern (auch diese
Entwicklung ist wie vieles in Sahls Buch
autobiographisch verankert).
Was den besonderen zeitdokumentari-
schen Wert des Romans ausmacht, ist nicht
zuletzt die (wenn auch hinsichtlich der Per-
sonennamen verschlüsselte) Vielfalt des De-
tails, die von der intimen Kenntnis des
Dabeigewesenen geprägte Beschreibung von
Stimmungen und Ereignissen, Fakten und
Vorgängen, Orten und Menschen. Das gilt
für die Darstellung der Berliner Kulturszene
in den dreissiger Jahren ebenso wie für die
Schilderung der New Yorker Gegebenheiten.
Sahls literarische Leistung braucht auch
nicht den Vergleich mit nachkriegsdeutschen
Autoren zu scheuen, etwa mit der zur selben
Zeit veröffentlichten Blechtrommel (1959)
von Günter Grass oder mit Heinrich Bölls
Billard um halb zehn (1959). Während Grass
und Böll die Nazizeit sozusagen von innen,
als Angehörige einer jüngeren Generation,
die das NS-Regime im eigenen Land durch-
gestanden haben, angehen, fügt Sahl dieser
Auseinandersetzung eine Aussenperspekti-
ve, die des im Exil Überlebenden hinzu.
In formaler Hinsicht stellt Sahls Montage-
technik — nur Arno Schmidt führte diese
Methode noch konsequenter durch — eine
Neuerung der literarischen Mittel, zumindest
eine Neubesinnung auf diese bereits von
Joyce und Döblin gepflegte Erzählstruktur
dar, die in der deutschen Gegenwartsliteratur
dann erst in den experimentellen Romanen
der späten sechziger bzw. frühen siebzi-
ger Jahre (Oswald Wiener, Peter O. Chotje-
witz, Wolf Wondratschek) wieder aufgegrif-
fen wurde. '
Nach der Fiktion die Fakten
Bei den Memoiren eines Moralisten (Zü-
rich: Ammann Verlag, 1983; Darmstadt und
Neuwied: Sammlung Lucherhand, 1985) ha-
ben wir es mit einer Sammlung von Erinne-
rungen des 1902 in Dresden geborenen, aber
in Berlin aufgewachsenen Autors zu tun —
vor allem mit Erinnerungen aus dem künst-
lerischen und literarischen Leben Berlins
vom Beginn der zwanziger Jahre bis 1933
(insofern ist der Band aufschlussreich für die
Erforschung der biographischen Zusammen-
hänge in Die Wenigen und die Vielen). In den
Memoiren bedient sich die Erinnerung einer
(bereits im genannten Roman gepflegten)
Montagetechnik, die Rückblende und Vor-
schau aneinanderkoppelt, wenn dies zur Ver-
vollständigung einer Betrachtung oder eines
Porträts nötig erscheint: denn um Porträts
handelt es sich vorwiegend in dieser sehr
subjektiven, aber darum umso authentischer
wirkenden Berliner Kulturgeschichte — Por-
träts von Prominenten und weniger Promi-
nenten, denen Sahl ein längst überfälliges
Denkmal setzt.
Diese Denkmalsetzung bzw. -pflege wird
jedoch nicht ohne Humor bewerkstelligt: es
ist dies ein Humor, der sich aus der Distanz
des Exils und des Überlebens ergibt. Inso-
fern ist auch der Humor eine Art des En-
gagements, aber nicht eines Engagements,
das auf Abrechnung und Rechthaben vor der
Geschichte gerichtet ist. Humor zählt hier
eher als menschliche Dimension, als Dimen-
sion des Überlebens tödlicher Zeitläufte,
Humor als Überiebensweisheit. Und wenn
im Titel des Bands von den Memoiren eines
Moralisten die Rede ist, so ist Moralist in der
Nachfolge der französischen Moralisten zu
verstehen: Moralist als Zeitzeuge, als kriti-
scher Betrachter und Analytiker einer Zeit,
i. >
im gegebenen Fall der Zeit der hereinbre-
chenden Dunkelheit über Deutschland und
der deutschen Geschichte.
Kur/prosa — eine Auswahl
Hans Sahls Kurzprosaband Umsteigen
nach Babylon (Zürich: Ammann Verlag,
1987) enthält Texte aus der Zeit vor und nach
1945, genauer: aus den Jahren 1928-193S
und dann wieder 1964-1983. Es handelt sich
im wesentlichen um zwei Arbeitsbereiche
des Autors, die in dieser Sammlung an Hand
von rund 20 Beispielen belegt werden: die
— meist parabelhafte — Kurzgeschichte
und die satirisch-feuilletonistischc Glosse.
Während bis auf einen Text die nicht zuletzt
an der amerikanischen Short story eines
Hemingway (mit dessen Werk sich Sahl
schon vor dem Exil befasst hatte) orien-
tierten Kurzgeschichten aus den letzten Jahr-
zehnten stammen, sind die Feuilletonbeiträge
allesamt während der zwanziger/dreissiger
Jahre entstanden.
In beiden Bereichen kann Sahl mit be-
achtenswerten Leistungen aufwarten. Die in
Amerika entstandenen Kurzgeschichten be-
weisen, dass der Exilautor keineswegs den
Kontakt mit der deutschen Sprache verloren
oder den Anschluss an die deutsche Nach-
kriegsliteratur verpasst hat. Die frühen
Textproben weisen ihren Verfasser als schar-
fen Beobachter der menschlichen Psyche aus
— freilich als einen Beobachter mit Sinn für
Humor, für das Komische und Tragikomi-
sche (etwa in "Herr Pilz lässt sich rasieren").
Als antifaschistischer Autor, der mit spit-
zer Feder gegen den heraufziehenden Un-
geist anschreibt, gibt sich Hans Sahl in
"Eine Partei wird gegründet" und "Waren-
haus der Zeit" zu erkennen: Satire als Akt
des Widerstands. / ..
Der Erzählband ist aber auch in anderer
Hinsicht aufschlussreich: er markiert eine
Früh- und eine Spätphase im Schaffen eines
Autors, der in Berlin kurz vor dem grossen
Durchbruch stand, als mit der Zwangsaus-
wanderung auch sein literarischer Werde-,,,,^^,.^
gang in andere Bahnen geworfen wurde. Es
ist daher wahrscheinlich kein Zufall, dass die ; ,
erste und zugleich litelgebende Erzählung
aus der späten Nachkriegszeit (1979) genau
dort einsetzt, wo die Exilexistenz des Autors
begann, d.h. wo die im zweiten Teil des
Bands vorgeführte Entwicklung unter dem
Druck der damaligen politischen Verhält-
nisse abbrach, nämlich bei der Konfrontation .. .
mit dem Antisemitismus.
Dieser einst wie jetzt aktuellen Herausfor-
derung sieht sich in "Umsteigen nach Baby-
lon" plötzlich auch die Erzählerperson ge-
genüber, verzichtet aber auf eine Klärung der
Fronten ("warum habe ich ihm nicht gesagt, -
dass ich Jude bin?"). D^s schwache Fazit der
im New Yorker Exil von heute spielenden
Erzählung: "dieser Welt ist mit Worten nicht
mehr zu helfen". Sahl gibt hierein treffendes
Beispiel der Banalität des Bösen, aber auch
des Guten, das zur Trivialität verkümmert,
wenn es nicht immer wieder eigens vollzo-
gen, d.h. zumindest ausgesprochen wird.
Aber es ist eine relativierende Weltsicht, die
sich hier durchsetzt: Skepsis, Pessimismus,
Zweifel an der Conditio humana.
Die Darstellung der Unterlassung des Ein-
spruchs gegen antisemitische Phrasendre-
scherei übt sicherlich auch Kritik am assi-
milationsfreudigen und gegen jede Gefahr
blinden Verhalten des deutschen Judentums
während des Kaiserreichs und der Weimarer
Republik (ein Thema, das auch in Die Weni-
gen und die Vielen sowie in den Memoiren
eines Moralisten anklingt und dann in den
beiden Theaterstücken Hausmusik und Ru-
binstein zentral gestaltet wird).
Doch Hans Sahl, der längst seine Lektio
bei der amerikanischen Kurzgeschichte
lernt hat, lässt in "Umsteigen nach Babylo
alle Erzählfäden un verknüpft. Der off(
und halboffene Ausgang des Gesche
stellt diese und die anderen in diesem Fj
gesammelten Erzählungen in den U
der Parabel, des oft nur angedeutet
gerade deshalb zum Nachdenken anre^
Gleichnisses. Grenz- und Konfli
nen, Fragwürdigkeiten und
brechen auf und lösen vom A
ü
lall
,
4S.,*M^aJ^ •
lOUhbO
16-90
€KNesr C STItFEL
200 ^'AR^ AVt
Süire 1500
NtW YÜRK
NV 10166
AMERICA'S ONLY GERMAN-JEWISH PUBLICATION — FOUNDED IN 1934
Vol. LIV, No. 12
New York, N.Y., Friday, June 3, 1988
$2.00 in U.S.A.
Einige Lehren, die aus deni Fall
Nachmann gezogen werden müssen
Von Henry Marx
"Sein weiser Rat wird uns fehlen" —
"Die Lücke, die er hinterlässt, ist nicht zu
schliessen*' — so oder so ähnlich hiess es in
den Nachrufen des Zentralrats der Juden in
Deutschland nach dem Tode seines Direk-
toriumsvorsitzenden Werner Nachmann am
il. Januar. Drei Monate später stellt sich
braus, dass noch etwas anderes fehlt —
nämlich 22 Millionen DM aus Zinserträgen
eines Härtefonds, den die Bonner Regierung
im Jahre 1980 in Höhe von 400 Millionen
DM für Wiedergutmachungszahlungen an
jene Opfer der Nazi- Willkür errichtete, die
die 1965 abgelaufene Anmeldungsfrist für
Ansprüche nicht einhalten konnten.
Im Moment, da diese Zeilen geschrieben
werden, ist im einzelnen noch nicht bekannt,
wohin die Gelder geflossen sind, aber nach
vorläufigen Feststellungen wurden sie auf
Ein ^^jüdischer SkandaV^?
Es ist bedauerlich, dass gerade die
New York Times in einem zweiten Be-
richt zur Nachmann-Affäre diesen beti-
telt ^Germans Are Wary of Jewish
ScandaP. Das war sicherlich nicht so
gemeint; dennoch müssen wir ener-
gisch gegen die Verwendung des Adjek-
tivs protestieren, die in fataler Weise an
den Nazi-Sprachgebrauch von ^jüdi-
scher Medizin'' und ^jüdischer Psycho-
logie'' erinnert. Der Fall Nachmann, so
horrend und beklemmend er für uns
ist, ist kein ""jüdischer Skandal", son-
dern der Skandal eines Juden, der
gefehlt hat, ebenso etwa wie umgekehrt
der Nobelpreis, den ein jüdischer Phy-
siker erhält, keine jüdische Errungen-
schaft ist, sondern die Errungenschaft
eines Juden. Und hat man je von einem
""katholischen" oder ""protestanti-
schen'" Skandal gelesen, wenn ein An-
gehöriger dieser Glaubensgemeinschaf-
ten ein Unrecht beging?
Das Wort ""jüdisch" darf nicht zur
Diskriminierung einer ganzen Gruppe
verwandt werden. Kann man uns ver-
übeln, dass wir in dieser Beziehung
nach den Erfahrungen im Dritten Reich
besonders sensibel sind?
die Konten der Textilveredelungsfirma Otto
Nachmann in Karlsruhe und drei in der
Bundesrepublik von Nachmann betriebene
Boutiquen eingezahlt. Einiges Geld ging
wohl auch an einen Rothschild-Fonds und
ein Hebräisches Institut in Karlsruhe, die
beide fiktiv sein dürften, da sie niemand
kennt.
Das ganze Ausmaß dieses Skandals, "der
schwerste Schock, den die jüdische Gemein-
schaft nach 1945 eriitten hat", wurde durch
^^Jachmanns Nachfolger Heinz Galinski der
Öffentlichkeit bekannt. Seine Vorwärtsver-
teidigung war die einzig mögliche Taktik zur
Schadensbegrenzung, und man muss ihm
dankbar dafür sein, dass er die Wahrheit, wie
sie sich ihm darstellte, unverblümt zum
Ausdruck brachte. Wahrscheinlich war es
ihm nur dank seiner fast vier Jahrzehnte
langen Erfahrung als Vorsteher der Jüdischen
Gemeinde zu Berlin möglich, die Anfänge
dieser sich sturzbachähnlich entwickelnden
Affäre durchzustehen.
Im Verlauf der ersten Untersuchungen
stellte sich heraus, dass auch mehrere Mil-
lionen auf dem Konto des 01>errats der
Israeliten in Baden fehlten, dessen Präsident
Nachmann schon war, ehe ihn vor zwei
Jahrzehnten die Mitglieder des Zentralrats
zum Direktoriumsvorsitzenden wählten. Tat-
sächlich war es Nachmanns Nachfolger im
Regionalamt, Leo Rubinstein, Vorsitzender
der Jüdischen Gemeinde in Heidelberg, der
Galinski davon Mitteilung machte. Das führ-
te dann dazu, dass Galinski die Konten des
. Zentralrats prüfen liess, wobei die Unregel-
mässigkeiten zutagetraten. Zeichnungsbe-
rechtigt für diese Konten waren Nachmann
und der langjährige Generalsekretär des Zen-
tralrats, Alexander Ginsburg, der sich inzwi-
schen beurlauben liess. Nachmann und Gins-
berg sollen sich hintereinander Generalvoll-
•macht eingeräumt haben, so dass eine Unter-
schrift für Bewegungen auf den Konten
genügte: ein zumindest fragwürdiges Verfah-
ren, sollte es sich herausstellen, dass diese
Vermutung stimmt.
Auch Gelder in die Schweiz?
Auch die Möglichkeit, dass Gelder aus
dem Härtefonds in andere Länder gingen, ist
bis zum Abschluss der Untersuchungen nicht
von der Hand zu weisen. Denn überraschen-
derweise sind seit dem Tod Nachmanns aus
einem anonymen Schweizer Nummernkonto
1 ,4 Millionen DM auf das Karlsruher Zen-
tralratskonto zurückgeflossen.
Sicher müssen wir noch einige Zeit war-
ten, ehe wir Gewissheit haben, wie es mög-
lich war, dass ein Unbefugter Hand an die
"heiligen Konten der Wiedergutmachung"
legen konnte. Nachmann, dem der Rufeines
erfolgreichen Geschäftsmanns vorausging,
wollte offenbar den traurigen Zustand seiner
Unternehmen verschleiern, um nicht zuge-
ben zu müssen, dass er ein gescheiterter
Kaufmann war. Aber die Millionen haben
offenbar nichts genutzt, denn er liess ein
Chaos zurück: sein Nachlassverwalter fand
überschuldete Betriebe vor mit viermal so
hohen Passiven wie Aktiven; sein Anwalt
berichtete, dass Nachmanns Bücher und son-
, stige Unterlagen in Unordnung gewesen
seien; seine Frau Aviva schlug das Erbe aus
und arbeitet jetzt als Empfangsdame in ei-
nem Karlsruher Verlag — sie behauptet, ihr
Mann habe sie ohne irgendwelche Mittel
zurückgelassen. Inzwischen wurde über
Nachmanns Nachlass und seine Betriebe das
Konkursverfahren eröffnet. Auch die Karls-
ruher Staatsanwaltschaft hat sich mit einem
Ermittlungsverfahren eingeschaltet — auch
um festzustellen, ob Nachmann möglicher-
weise Mitwisser oder Mittäter gehabt hat.
Wie ungelöst der Fall jetzt noch in seinen
Einzelheiten ist, geht aus einer Äusserung
Galinskis gegenüber dem deutschen Maga-
zin Stern hervor: "Wer hat Nachmann zum
Bevollmäcl^tigten für diese Gelder einge-
setzt? Die Bundesregierung oder die Claims
Conference in New York? Diese Fragen
werde ich ohne Pardon klären" . Und er fügt
hinzu: "Die 400 Millionen waren ja kein
Bestandteil des Vermögens des Zentralrats.
Der Härtefonds ist auch auf keinem Haus-
haltsplan und in keiner Bilanz aufgetaucht".
Mit anderen Worten: der Zentralrat hatte von
dem Vorhandensein des Karlsruher Kontos
überhaupt keine Ahnung.
Wie Nachmanns Anwalt mitteilte, richtete
er im Januar einen Brief an Ginsburg, mit
dem er ihm über Nachmanns vermutete
Verfehlungen berichtete; er teilte ihm weitere
Einzelheiten im Verlauf eines längeren Ge-
sprächs mit. Aber Ginsburg leitete diese
Information weder an die übrigen Direktoren
des Zentralrats noch an das Bundesfinanzmi-
nisterium weiter, von dem die Mittel stamm-
ten. Der Anwalt bestätigte, dass Nachmann
kurz vor seinem Tod aus dem Wiedergutma-
chungs-Fonds 30.000 DM (etwa $17.500) an
Ginsburgs Frau überwies. Ginsburg hatte
bisher jede Kenntnis von den Unterschlagun-
gen Nachmanns geleugnet.
Der Fall Nachmann beschäftigt jetzt auch
den Finanzausschuss des Bundestags. Des-
sen stellvertretender Vorsitzender Klaus Ro-
se, ein Mitglied der CSU, erklärte, das
Bonner Finanzministerium habe offenbar
"blindes Vertrauen" in Nachmann gehabt.
Bisher ist noch nicht geklärt worden, wes-
halb das Finanzministerium Mittel aus dem
Härtefonds an den Zentralrat überwies, ehe
sie für die Auszahlung an die Nazi-Opfer
benötigt wurden. In den Jahren 1980-87
erfolgten sieben Überweisungen auf das
Zentralratskonto bei der Bank für Gemein-
wirtschaft in Karlsruhe; von dort überwies
Nachmann die Gelder auf ein anderes Zen-
tralratskonto bei der Karlsruher Filiale der
Societe Generale Alsacienne, die auch seine
Hausbank war. Die bis Ende 1987 dem
Zentralrat überwiesenen Gelder reichten
nicht aus, um die Ansprüche von mehr als
100.000 Antragstellern zu erfüllen. Ehe
weitere Mittel bereitgestellt wurden, forderte
das Finanzministerium Nachmann auf, über
die Verwendung der ursprünglichen 400 Mil-
lionen DM Rechenschaft abzulegen. Bis
zum Tode Nachmanns ging kein befriedigen-
der Bericht in Bonn ein. Aber eine Reihe
anderer Fragen bleiben noch ungeklärt.
Acht Fragen
1) Wann und in welcher Höhe wurden die
Gelder aus dem Härtefonds an den Zentralrat
überwiesen?
2) Können die seit 1980 aufgelaufenen
Zinsen wirklich 22 Millionen DM oder gar
mehr betragen haben — angesichts des
relativ niedrigen Zinsfusses in Deutschland
und der Tatsache, dass nach einigen Quellen
64.000 Anträge, nach anderen 78,000 mit
Zahlungen von je 5.000 DM erledigt wur-
den, so dass der Fonds jetzt praktisch er-
schöpft sein muss?
3) Bankgeheimnis hin und Datenschutz
her: wie war es möglich, dass Nachmanns
Bank, die Karlsruher Filiale der Societe
Generale Alsacienne, die sowohl seine Ge-
Werner Nachmann
Schäftskonten als auch zumindest ein Konto
des Zentralrats verwaltete, die über Jahre vor
sich gehenden Überweisungen mit der al-
leinigen Unterschrift Nachmanns ohne Pro-
test deckte?
4) Hat vor der jeweiligen Neuwahl Nach-
manns durch den Zentralrat eine Entlastung
des Vorstands nach ordnungsgemässer Vorla-
ge einer Jahresbilanz stattgefunden? Und hat
der Zentralrat neben dem Vorsitzenden und
Generalsekretär einen Schatzmeister, und
wenn ja, was waren dessen Funktionen?
5) Wie kommt der Oberrat der Israeliten in
Baden, der nur für die kleine Zahl der Ju-
den im ehemaligen Baden — im wesentli-
chen die Gemeinden Mannheim, Karlsruhe,
Freiburg/Konstanz und Heidelberg — zu
einem so hohen Vermögen, dass jetzt über
5 Millionen DM fehlen, was ebenfalls Nach-
mann angelastet wird?
6) Hat das Finanzamt jemals die Steuerer-
klärungen und Bücher von Nachmanns Be-
trieben geprüft und wenn ja, wie konnten die
Millionenüberweisungen, für die eine ge-
schäftliche Grundlage nicht bestand, unent-
deckt bleiben?
7) Welche Rolle spielte die in New York
ansässige Conference on Jewish Material
Claims Against Germany, Dachverband von
23 jüdischen Organisationen, die die Interes-
sen der Nazi-Opfer vertritt und letztendlich
für die Verteilung der Gelder verantwortlich
und deren Bevollmächtigter in der Bundesre-
publik Nachmann war?
8) Hat das Bundesfinanzministerium, von
dem die Mittel kommen, dem Zentralrat
gestattet, ein zinstragendes Konto anzule-
gen, was im allgemeinen bei Bundesmitteln
nicht zulässig ist, und wurden die alljährlich
fälligen Verwendungsnachweise im Ministe-
rium und durch den Bundesrechnungshof
geprüft, wie dies sonst üblich ist?
Aus der Frankfurter Rundschau
' Wir stellen diese Fragen, da, je rascher die
Antworten darauf erteilt werden, Schaden
und Nachteile für die kleine jüdische Ge-
meinschaft in der Bundesrepublik abgewen-
det werden können. Keiner hat die Gefahren
Bitte umblättern
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Am Rhein lagen Europas älteste Siedlungen
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Zwei der ältesten menschlichen Siedlun-
gen Europas liegen bei Neuwied am Rhein.
Die Siedlungsplätze in der Nähe der Ge-
meinden Miesenheim und Kärlich sind nach
Erkenntnissen von drei Wissenschaftlern —
des Vulkanologen Paul van der Bogaard
(Universität Bochum), des Diplom-Botani-
kers Felix Bittman (Universität Göttingen)
und des Geologen Theijs van Kolfschoten
(Universität Utrecht) — 600 000 und
440 000 Jahre ah. Sie wurden vom "Homo
erectus", "dem aufrecht gehenden Men-
schen" angelegt, einem Vorfahren des Nean-
dertalers.
Die Gelehrten berichtigten mit ihren
Daten ihren Kollegen, Professor Gerhard
Bosinski von der Universität Köln, der unter
der Vulkanschicht des Neuwieder Beckens
seit 20 Jahren nach Zeugnissen der Altstein-
zeitmenschen sucht. Er hatte das Alter der
Siedlungsplätze auf "nur" 350 000 und
220 000 Jahre eingeschätzt. Bosinski ist
Leiter des Forschungsbereichs Altsteinzeit
im Schloss Monrepos bei Neuwied, das ein
archäologisches Museum beherbergt. Mu-
seum und Forschungsinstitut sind Ausse-
nstellen des Römisch-Germanischen Zen
tralmuseums in Mainz.
Bei einem internationalen Kolloquium in
Andernach sei dieser "Irrtum" aufgeklärt
worden, sagte Professor Bosinski. Im März
dieses Jahres hatten Wissenschaftler in An-
dernach über "älteste Siedlungen Europas"
referiert und sich deshalb auch mit den alten
Siedlungsplätzen in Miesenheim und Kärlich
beschäftigt. Neue vulkanologische, botani-
sche und zoologische Arbeiten der drei Wis-
senschaftler hätten schliesslich zu der erheb-
lichen Umdatierung der Fundplätze geführt.
Der "homo erectus" hatte an den Neuwie-
der Fundstätten lange Hölzer hinterlassen,
die auf Zeltkonstruktionen hinweisen. Aus-
serdem wurden eine Menge Steinwerkzeuge
aller Art wie Faustkeile, Schaber, Spitzen
und Messer gefunden. Dazu Teile von höl-
zernen Lanzen und Jagdbeutereste, vor allem
von Reh und Hirsch, aber auch vom Pferd,
Rind, Bär und Wolf — und sogar vom
Nashorn. Schliesslich entdeckten die Wis-
senschaftler noch Früchte und Beeren sowie
Haselnußschalen; ein Beleg dafür, wie sie
meinen, dass der geschickte und mutige
Werner Nachmann
Fortsetzung von Seite 1
deutlicher aufgezeigt, als Werner Holzer, der
Chefredakteur der Frankfurter Rundschau,
eine der wenigen deutschen Zeitungen, die
zu diesem Komplex Stellung nahmen. Er
schrieb am Tage nach Bekanntwerden des
Falles Nachmann:
"Einen Skandal muss man einen Skandal
nennen. Und gesetzwidrige, kriminelle Akti-
vitäten eines einzelnen oder einer Gruppe
müssen nach Gesetz und Recht aufgeklärt
und geahndet werden. Dies gilt ohne jede
Einschränkung und ohne Ansehen der Per-
son. . .
Die Erfahrung lehrt allerdings, dass das
Versagen eines einzelnen Menschen, dass die
Schuld, die er auf sich lädt, gelegentlich zur
Diffamierung ganzer Institutionen oder Or-
ganisationen genützt wird, selbst wenn sie
selbst das Opfer von Betrug geworden wa-
ren.. .
(Es wäre) jetzt unerträglich, wenn der
Betrugsskandal um den verstorbenen . . .
Werner Nachmann dazu missbraucht würde,
antisemitische Stimmung zu machen. Und
noch etwas anderes darf nicht geschehen:
dass dieser schlimme Skandal zum Vorwand
genommen wird, über die moralische Be-
rechtigung der materiellen Wiedergutma-
chung zu diskutieren.
Was den wenigen Überlebenden des orga-
nisierten Judenmordes durch Deutsche ange-
tan wurde, dafür ist der Begriff Wieder-
gutmachung fast eine Beleidigung; denn
Verfolgung, Quälerei, Krankheit und zerstör-
te Hoffnung auf ein normales Leben kann
niemand mit Geld aufwiegen. Dass ein
Mann, der selbst verfolgt wurde, sich an
dem Geld vei^riffen hat, das er den Opfern
von einst . . . weiterleben sollte, ist schok-
kierend. Dass der Verantwortliche Jude war,
hat dabei keine Bedeutung, so wenig man
alle Christen oder Moslems für alle jene
Skandale und Betrügereien verantwortlich
macht, die von einzelnen Christen oder
Moslems begangen worden sind. Unverbes-
serliche Rassisten wollen das anders sehen.
Wir alle müssen ihnen entgegentreten".
Das geht an die Adresse der Ewiggestri-
gen, deren es auch in der Bundesrepublik
noch genügend gibt. Werner Holzer hat dies
dankenswerterweise mit unmissverständli-
cher Deutlichkeit gesagt. An die Adresse der
Juden in Deutschland, deren Zukunft uns am
Herzen liegt, dürfen wir eine Mahnung
richten: den Zentralrat an Haupt und
Gliedern zu reformieren, damit nicht wieder
eintritt, was Hermann Alter, ein Vorstands-
mitglied der Frankfurter Jüdischen Ge-
meinde, sagte: man habe jahrelang "blindes
Vertrauen" in Nachmann gehabt.
Strukturveränderungen im Zentralrat soll-
ten vor allem auch eine Verjüngung mit sich
bringen. Warum sollten nicht einige jüdische
Akademiker in das Direktorium aufgenom-
men werden, etwa der Heidelberger Profes-
sor Micha Brumlik oder der Duisburger
Professor Julius Schoeps, um nur zwei zu
erwähnen; warum nicht Michel Friedman,
Vorstandsmitglied der Frankfurter Ge-
meinde? Auch die Anregung des Berliner
Rabbiners Ernst Stein, die Geistlichkeit in
das oberste Gremium aufzunehmen, wie dies
in anderen Ländern der Fall ist, wäre befol-
genswert. Stein war es auch, der die man-
gelnde Zusammenarbeit der jüdischen Ge-
meinden beklagte, womit er siv^herlich den
Finger auf einen wunden F jnkt ^ilegt hat.
Man plaudert kein Geheimnis aus, wenn
man feststellt, dass die Juden in Deutschland
nicht gerade an einem Überfluss hochkaräti-
ger Persönlichkeiten leiden. Hier rächt sich
die Vernichtung und Vertreibung einer gan-
zen Generation von Intellektuellen. Umso
wichtiger wäre es, die fähigen Nachwuchs-
kräfte für eine Mitarbeit im Zentralrat zu
gewinnen. Von ihnen könnte eine Belebung
des manchmal zu sehr im Funktionärsdenken
erstarrten 2^ntralrats ausgehen. Wenn die
richtigen Lehren aus dem Fall Nachmann
gezogen werden, läge ein Neubeginn des
jüdischen Organisatonslebens in der Bundes-
republik durchaus im Bereich des Mög-
lichen.
Jäger von damals auch Pflanzennahrung
nicht verschmähte.
Der "Homo erectus** war der erste
Mensch in Europa, berichtet Bosinski. Der
** Aufrechte** lebte in warmen und gemässig-
ten Klimazonen in der Zeit von 1,6 Mil-
lionen bis 300 000 Jahren vor unserer Zeit-
rechnung. Er war intelligenter als sein
Vorfahre aus Afrika, der "Homo habilis**
(Frühmensch). Der soll in der Zeit von 2,5
bis eine Million Jahren als Zwerg von höch-
stens 1 ,50 Grösse sein Dasein in der Haupt-
sache als Pflanzen- und Früchtesammler
gefristet haben.
Der "Homo erectus** war, so Professor
Bosinski, so gross wie die Menschen von
heute. Der Körperbau dürfte kräftig und
muskulös gewesen sein. Das Kinn hatte
keinen Vorsprung, die Nase war breit, der
Mund gross. Die Augen wurden durch dicke
Knochenwülste über den Augenhöhlen ge-
schützt. Die Stirn war flach und zu-
rückweichend. Seine entscheidende Kultur-
leistung war der Besitz des Feuers.
Die Menschengruppe hielten sich an ein-
zelnen Plätzen nur vorübergehend auf. Man
lebte in Hütten. Vor dem Eingang gab es
Feuerstellen und Arbeitsplätze, möglicher-
weise zur Herstellung von Werkzeugen,
nicht nur aus Stein, sondern auch aus Kno-
chen, Geweihen und Elfenbein. Im Neuwie-
der Becken stand damals noch dichter
Laubwald mit Lichtungen und vielen Seen.
Die Menschen jagten alles, was sich beweg-
te. Die wichtigste und vielleicht einzige
Waffe war die hölzerne Lanze, mit der selbst
Elefanten getötet wurden.
Die Grabungen in Miesenheim begannen
vor sechs Jahren, die in Kärlich vor acht
Jahren. Entdeckt wurden die uralten
Siedlungsplätze durch Zufall beim indu-
striellen Lava- und Tonabbau. Die Wissen-
schaftler haben bisher nur einen Teil der
Plätze untersuchen können und graben
weiter. Insgesamt holten sie im Neuwieder
Becken bisher an 30 Fundstellen altsteinzeit-
liche Kostbarkeiten aus der Erde. Alle Expo-
nate sind seit kurzem im Schloss Monrepos
zu sehen.
Was die Experten noch nicht fanden,
wonach sie aber weitersuchen und was die
absolute Krönung ihres Schaffens wäre, ist
das Auffinden menschlicher Überreste.
"Dann wäre die Sensation perfekt*', meint
Bosinski. Solche Fundplätze aus der Zeit des
**Homo erectus** seien aber selten genug.
**Vielleicht deshalb, weil der damalige
Mensch keine Gräber kannte**, sagt der
Professor, der auf den Fund seltener Kno-
chen der ältesten Europäer hofft.
Dieter Buslau
mm
''MAINHATTAN", die City von Frankfurt am
Main, wächst weiter in die Höhe: Mit 254
Höhenmetern soll der künftige Büroturm auf
dem Gelände der Frankfurter Messe (hier ein
Modell) alle anderen Bürogebäude Europas
um Längen überragen. Foto: DaD/dpa
Deutsche Bundesbahn setzt auf neuen Rekordzug
.tt
Der deutsche Versuchszug Intercity Expe-
rimental (ICE), der mit 406 Kilometern pro
Stunce emen neuen Geschwindigkeits- Welt-
rekord für Schienenfahrzeuge aufgestellt hat,
soll in der Bundesrepublik eine neue Epoche
der Eisenbahn einleiten.
Das staatliche Verkehrsunternehmen
Deutsche Bundesbahn will den Schnellzug
ab 1991 auf neuen Strecken zwischen Ham-
burg im Norden und München im Süden
einsetzen. Mit einem Reisetempo von 250
Kilometern in der Stunde soll die Bahn
''halb so schnell wie das Flugzeug und
doppelt so schnell wie das Auto** sein. Die
Verkehrspolitiker des Landes hoffen, dass
die verlustbringende Eisenbahn mit dem ICE
wieder Gewinne abwirft.
Die Technik des neuen Zuges, der seit
1985 im Versuchsbetrieb getestet wird, gilt
als Beweis dafür, dass die über 150 Jahre alte
Verbindung von Rad und Schiene immer
noch aktuell und weltbewerbsfähig ist. Statt
der traditionellen Lokomotive besitzt der
ICE zwei sog. Triebköpfe mit jeweils 5 700
PS an den beiden Zugenden. Die Elektromo-
toren können Wechselstrom aus der Fahr-
leitung in günstigen Drehstrom un wandeln.
Zwischen die beiden Antriebswagen kön-
nen bis zu 14 Reisewaggons gekoppelt wer-
den. Bei der Konstruktion des ICE stand der
Flugzeug-Bau mit neuen Verfahren und
Werkstoffen Pate. Der aerodynamische Zug
ähnelt mit seiner flachen Front einem Hai-
fisch. Die Lücken zwischen den Wagen sind
mit Gummi-Puffern geschlossen, die dunk-
len Fenster sind wegen des hohen Drucks
dreifach verglast. Drei Tonnen Schalliso-
lierung reduzieren den Lärmpegel im Inne-
ren des rasanten Schnellzuges auf ein Mini-
mum.
Auch die Reisenden geniessen ein neues
Eisenbahm-Zeitalter: Jeder Platz hat ein Te-
lefon, über Computer können Bankgeschäfte
abgewickelt oder Hotelzimmer gebucht wer-
den. Video-Programme sind Ersatz für die
hinter Tbnnel und Dämme verbannte Land-
schaft. Der Reisende kann zwischen dem
klassischen Abteil und einem Reihen-Sitz
wie im Fleugzeug wählen.
Die ersten 4Ö Züge, die bis 1991 in einer
Kooperation von neun Firmen gebaut wer-
den, kosten fast zwei Milliarden Mark. 16,3
Milliarden Mark investiert die Bundesbahn,
um ihr Streckennetz für den ICE zu moderni-
sieren. Kurven und Steigungen wird es auf
der ICE- "Rennstrecke** kaum geben. 426
Kilometer zwischen den Städten Hannover
und Würzbui^g sowie Mannheim und Stutt-
gart werden deshalb mit grossen Aufwand
völlig neu gebaut. Unter den vielen Umneln
ist einer mit 10,8 Kilometern der längste des
Landes. Eine Spannbeton-Brücke hält mit
einer freien Stützweite von 1 35 Metern den
Weltrekord.
Der Staat, der mehr als die Hälfte der
Entwicklungskosten von 77 Millionen Mark
bezahlt hat, will den futuristischen Zug auch
zu einem Exporterfolg machen. Experten aus
den USA prüften eine ICE- Verbindung zwi-
schen den texanischen Städten Houston und
Dallas. Der deutsche Zug konkurriert inter-
national vor allem mit dem französischen
TGV (Train ä Grande Vitesse).
Bonn möchte in Europa aber auch mit den
Franzosen kooperieren. Im Jahr 2 000 soll
die Eisenbahn westdeutsche Metropolen
über ein Hochgeschwindigkeitsnetz mit
Brüssel, Paris, Genf oder Mailand verbin-
den. Mit Güterversionen der rasanten neuen
Züge wollen die Bahnunternehmen im Last-
transport Terrain zurückgewinnen.
Der ICE wetteifert darüber hinaus im
eigenen Land mit einem harten Konkurrenten.
Die Magnet-Schwebebahn Transrapid, die
jetzt einen neuen Weltrekord von 500 Kilo-
metern anstrebt, muss aber auf einer kleinen
Beton-Teststrecke in Norddeutschland ihre
Runden drehen. Während die neuen ICE-
Schienen schon verlegt werden, streiten die
Politiker in Bonn noch, wo die hochent-
wickelte Magnet-Bahn künftig einmal einge-
setzt werden kann.
Meinolf Ellers
yK^
HOTEL WALDHAUS • CH 7514 SILS MARIA CENGADIN)
TELEFON 082- 4 53 31 TELEX 744-4-4- TELEGR TX 74444 WALD HAU S Sl LS S E G L- MARI A
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erscheinen.
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wie die in
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orschlägen
\ die 1982
mfassenden
sische", auf
iltenteilung
ieutschen
heftige
lang, als
it" kam,
von
des
der
,^6
ritt be
Kriege
nicht wieaer richtig tuij laso^.
Von 1949 bis 1954 lehrte und forschte ^
als Professor an der Universität von
Tucumän am Rande der argentinischen
Anden. (F.A.Z.) ä ^
Benno Nathan gestorben 4
Benno Nathan, der vielen emigrierten
Deutschen und in Amerika lebenden
deutschen Staatsbürgern half, ihre Ren-
tenversicherung zu erhalten, ist im Al-
ter von 72 Jahren am 30. Juli in Wa-
shington gestorben, wie erst jetzt be-
kanntgeworden ist. Nathan stammte
aus Essen und ist 1936 nach Amerika
ausgewandert. Nachdem er im Zweiten
Weltkrieg bei der amerikanischen Luft-
waffe in Europa eingesetzt war, wurde
er anschließend ziviler Mitarbeiter der
Luftwaffen-Abteilung im Verteidi-
gungsministerium. Die Bundesrepublik
Deutschland hatte ihn mit der Verlei-
hung des Verdienstkreuzes geehrt. (Ss.)
Kleine Meldungen
Papst Johannes Paul II. wird im Sep-
tember oder Oktober 1988 Österreich
zum zweiten Male besuchen. Dies er-
-lärte der vatikanische Kardinalstaats-
•'^tqr X^*"^ ^- zum Abschluß eines
Gesuches in Salz-
burg, mögli-
^'-1 besu-
n.
\
>♦.»• ß
riMBS. FRIDAY, JANUARY 30. 1987
P
Dr. Otto Nathan, an Economist
les, 1953
>ne bit-
leeting.
eets of
smiied
[oy" or
üd not
thathe
former
n 1926.
rs. Im-
ivedby
>ich of
f/at9:15
[Funeral
^ed by a
A.M. at
1. Burial
3 Ceme-
Dr. Otto Nathan, an economist who
served as executor and co-trustee of
the estate of Albert Einstein, died of
heart failure Tuesday at Van Etten
Hospital in the Bronx. He was 93 years
old and lived in Manhattan.
Dr. Nathan, who was born July 15,
1893, in Bigen, Germany, was an eco^
nomic adviser to the Weimar Republic
from 1920 to 1933. He served as a Ger-
man delegate to the World Economic
Conference in Geneva in 1927.
With the rise of Hitler to power, Dr.
Nathan fled to the United States, where
he joined the faculty of Princeton Uni-
versity in the economics department.
It was at Princeton that he began his
friendship with Dr. Einstein.
Dr. Nathan was the sole executor of
Dr. Einstein's estate after the soifi
tist's death in 1955 and was co-tnu^-
of his literary property along wiü fr
Einstein's secretary, Helen Dukas, \%r
died in 1982. rh
In the last three decades of his Jk-
Dr. Nathan's primary interest wasis-
Einstein archive, which he treble zu
[size. The archive was turned ovfdaß
the Hebrew University of Israel in nur
Dr. Nathan, who earned docto^ein-
in economics and law at Freiburfisen
Munich Universities, taught econo ^^•
at Princeton, New York Univaif " *^ *
Howard University and Vassar
lege. He also served as a consulta^
economic literature to the Librai^^nt
Congress. f *^'"
In the mid-1950's, Dr. Nathan ha« .,
ficulty obtaining a passport and i^^^^'
became a target of the House .f ^^"
American Activities Committee. ^ ^^:
He declined to answer questi«
from the committee, saying he Bog
lieved that "no Congressional commK2 5
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political beliefs of American Citizens." lit
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In 1955, he forced the State Depart-
ment, by court action, to grant him a
passport after he swore ü.at he had
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" fi Pfty- And in 1957. he won an ac-
quittal on a contempt of Congress
Charge stemming from the confrlnta
Hon with the House committee.
Dr Nathan was the author of numer-
nö^i^^'%*"''"***"8 "Th« Nazi Eco-I
nomic System: Germany's Mobiliza-'
tion for War," and "Nazi War Finan^e
and Banking," both in 1944 He a"so
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Dr. Nathan, who became a natural-
ized Citizen in 1939, is survived by a
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Weimarer Republik von 19^9 bis 19^^,^^
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Hospital in the Bronx. He was 93 yearsjr
old and lived in Manhattan.
Dr. Nathan, who was born July 15^ [
1893, in Bigen, Germany, was an ecch og
nomic adviser to the Weimar Republic ^
from 1920 to 1933. He served as a Ger-
man delegate to the World Economic ^
Conference in Geneva in 1927. fs/
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friendship with Dr. Einstein.
Dr. Nathan was the sole executor of
Dr. Einstein's estate after the scien-
tist's death in 1955 and was co-trustee
of his literary property along with Dr.
Einstein's secretary, Helen Dukas, who
died in 1982.
In the last three decades of his life,
Dr. Nathan's primary interest was the
Einstein archive, which he trebled in
size. The archive was turned over to
the Hebrew University of Israel in 1982.
Dr. Nathan, who earned doctorates
in economics and law at Freiburg and
Munich Universities, taught economics
at Princeton, New York University,
Howard University and Vassar Col-
lege. He also served as a Consultant on
economic literature to the Library of
Congress.
In the mid-1950's, Dr. Nathan had dif-
ficulty obtaining a passport and later
became a target of the House Un-
American Activities Committee.
He declined to answer questions
from the committee, saying he be-
lieved that "no Congressional commit-
tee has the right to inquire into the
political beliefs of American Citizens."
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editor of Scientific American maga-
zine, died of leukemia Tuesday at the
Stanford Medical Center in Stanford,
Calif. He was 69 years old and lived in
Menlo Park, Calif.
Mr. Bello, who spent most of his writ-
ing career in New York, joined Scien-
tific American in 1960 and wrote fre-
quently on high-energy physics and
molecular biology. He stepped down as
associate editor in 1980 and became a
member of the board of editors. He re-
tired in 1982.
On
Mr. Bello was born in Newark and
graduated from Drew University in
Madison, N.J., with a degree in chemis-
try.
He is survived by his wife, the former
Ann Walker; two sons, Stephen, of
North Hollywood, Calif., and Christo-
pher, of Berkeley, Calif. ; a brother, Eu-
gene, of Encinitas, Calif., and three
grandchildren.
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Seite 16 / Donnerstag, 19. Juli 1990, Nr. 165
Wirtsi
Personalien
Gottfried von Haberler 90
In der Galerie der Nobelpreisträger der
Wirtschaftswissenschaften vermißt man
das Bild von Gottfried von Haberler. Am
20. Juli wird er 90 Jahre alt. Er lebt in
Washington. Seine ersten grundlegenden
Arbeiten entstanden bereits Jahre vor dem
Zweiten Weltkrieg. John Maynard Keynes
beherrschte das theoretische Feld, Protek-
tionismus das wirtschaftspolitische. Die
Konjunkturtheorie, die Haberler in „Pro-
sperität und Depression" (Erstauflage
1937) veröffentlichte, ist schnell Standard-
wissen geworden. Im Gegensatz zur
Keynes'schen These vom Gleichgewicht
bei Unterbeschäftigung hat Haberler
schon in der ersten Auflage ausgeführt,
daß - wenn Löhne und Preise fallen - der
Foto Seuß
Ov."--:-«*
Gottfried
von Haherler
reale Wert der Geldbestände steigen
werde und sich dadurch die Wirtschafts-
lage verbessere. Diese These wurde später
als Pigou-Effekt bekannt. Haberler hat
das Erstgeburtsrecht auf diesen Effekt in
späteren Aufsätzen nur am Rande ange-
deutet. In „Der Internationale Handel",
erstmals erschienen 1933, hat Haberler
der österreichischen Grenznutzenschule
den außenwirtschaftlichen Flügel ange-
baut und mit Hilfe der Opportunitätsko-
sten (entgangener Nutzen bei anderer
Verwendung der Produktionsfaktoren)
die von Freihandelsgegnern gern benutzte
These von einer Unbeweglichkeit der
Produktionsfaktoren und von volkswirt-
schaftlichen Verlusten durch Auslands-
konkurrenz widerlegt. Schließlich hat er -
bereits 1927 - die Unmöglichkeit nachge-
wiesen, individuelle Ziel- und Wertvor-
stellungen zu volkswirtschaftlichen oder
sozialen Funktionen zu aggregieren. Die
Aufzählung aller Bücher und Aufsätze
von Haberler würde mehr als eine
Zeitungsspalte füllen. Außenhandel,
Konjunktur, Inflationsbekämpfung und
die Wechselkursdiskussion sind seine
bevorzugten Themen. Noch in diesen
Tagen schreibt Haberler viel beachtete
Aufsätze im American Enterprise Institu-
te, wo er täglich arbeitet. Haberler war
schon in jungen Jahren als Vertreter der
österreichischen Schule hervorgetreten
und nahm am berühmten Privatseminar
von Ludwig von Mises teil. Er hat
zunächst in Wien gelehrt, hatte dann von
1936 bis 1971 einen Lehrstuhl an der
Harvard-Universität inne. Er verkörpert
die europäische liberale Tradition der
Ökonomie. Es ist ein großer Genuß, ihn
wieder und wieder zu lesen. Ss.
Nestor der
Finanzwissenschaft
Fritz Neumark, der am Freitag 90 Jahre
alt wird, ist zweifellos der einflußreichste
deutsche Finanzwissenschaftler der Nach-
kriegszeit. Der 1900 in Hannover geborene
Ökonom hat nicht nur in Forschung und
Lehre das Konzept der gesamtwirtschaftli-
chen Nachfragesteuerung durch den
Staatshaushalt popularisiert, sondern auch
in mehr als dreißigjähriger Beratungstätig-
keit in den Wissenschaftlichen Beiräten
des Bundeswirtschafts- und des Bundesfi-
nanzministeriums für seine Vorstellungen
von Finanzpolitik geworben. Das 1967
verabschiedete Stabilitätsgesetz wurde von
ihm nicht unwesentlich geprägt. Neumark,
der heute in Baden-Baden lebt, ist gleich-
wohl immer ein undogmatischer Ökonom
geblieben, der sich keiner Schule zugehörig
fühlt und keine eigene Schule gebildet hat.
Sein breites Wissen spiegeln seine zahlrei-
chen Veröffentlichungen wider, von denen
das Anfang der siebziger Jahre erschienene
Buch über Grundsätze der richtigen
Foto Bopp
Fritz
l Neumark
Besteuerung wohl am bekanntesten ge-
worden ist. Außerdem gab er bedeutende
Handbücher und Periodika heraus. Heute
schreibt Neumark an seinen Memoiren.
Sein Verhältnis zu Deutschland und den
Deutschen ist immer ambivalent geblie-
ben. Er fühle sich gleichzeitig als Deut-
scher wie auch als Kosmopolit, sagte
Neumark, der jüdischer Abstammung ist,
aber keiner Konfession angehört, einmal
in einem Interview. 1933 mußte der junge
Professor Deutschland verlassen und sich
eine Bleibe in der Türkei suchen, wo sich
zahlreiche deutsche Emigranten, darunter
Ernst Reuter, aufhielten. Nach 1933 lehrte
er an der Universität in Istanbul und half
der türkischen Regierung bei der Einfüh-
rung der Einkommensteuer.
Als Neumark nach dem Krieg nach
Deutschland zurückkehrte und seine aka-
demische Karriere wiederaufnahm, fiel es
ihm leicht, die Wirtschaftsordnung der
Bundesrepublik Deutschland zu akzeptie-
ren. Neumark ist ein überzeugter Anhän-
ger einer sozialen Marktwirtschaft, wobei
er vor allem das Wort „sozial" betont.
Nicht erstaunlich ist daher sein großes
Interesse an Verteilungsfragen. Die neue,
in den vergangenen 20 Jahren vor allem im
englischen Sprachraum entwickelte Theo-
rie der öffentlichen Finanzen blieb ihm
eher fremd. Der auch international ange-
sehene Ökonom ist kein überaus innovati-
ver Theoretiker gewesen, sondern eher ein
Mann, der Vorhandenes aufgreift, abwägt,
neu bewertet und ordnet. Das tut seiner
Bedeutung keinerlei Abbruch. Es ist nicht
zuletzt Neumarks Verdienst, daß nach
dem Krieg in Deutschland über öffentliche
Finanzen vernünftiger nachgedacht und
entschieden wurde als zuvor. gb.
Jacques Delors 65 Jahre
Es ist der pure Zufall, daß Jacques
Delors seinen 65. Geburtstag an diesem
Freitag bei politischen Gesprächen mit der
Führungselite der Sowjetunion in Moskau
begeht. Aber ein kleines Zeichen ist es
doch: Die Brüsseler Kommission der
Europäischen Gemeinschaft kann sich
ebensowenig wie die zwölf EG-Regierun-
gen den tiefgreifenden Veränderungen
entziehen, die dem alten Kontinent zu
einer neuen Architektur verhelfen. Der
kleine, fast schmal wirkende Franzose, der
seit nunmehr fünf Jahren mit nie erlah-
mender Energie und einer gehörigen
Portion Überzeugungskraft die EG-Be-
hörde leitet, darf sich zu den Architekten
zählen, die Zug um Zug das neue Europa
entworfen haben. Mit seinem Namen
verbindet sich das große Reformwerk in
der Haushalts-, Struktur- und Agrarpoli-
tik von 1988, das der Gemeinschaft mit
einem Schlag eine bessere Zukunft ermög-
licht hat; er hat das alte Konzept des
Binnenmarktes mit dem Zieldatum 1992
neu belebt; und dem nach ihm benannten
Plan ist es zu verdanken, daß die Zwölf
nach drei vergeblichen Anläufen auch in
der Wirtschafts- und Währungsunion jetzt
einen erfolgversprechenden Weg einge-
schlagen haben. Die sich abzeichnende
neue Etappe des Zusammenwachsens der
Zwölf zu einer politischen Union ist für
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Donnerstag, 19. Juli 1990, Nr. 165 / Seite 15
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Die Deutsche Bank erreicht neue Dimension
Verschmelzung mit zwei deutschen Tochtergeschäftsbanken geplant / Kapitalerhöhung für das DDR-Geschäft
Deutsche Bank AG, Frankfurt. Die
bevorstehende Einheit Deutschlands wird
auch dazu führen, daß die größte deutsche
Geschäftsbank schon recht bald eine neue
Dimension erreichen wird. Das Institut
strebt in der heutigen DDR nach den
Worten ihres Vorstandsmitgliedes Georg
Krupp „mindestens" die Marktstellung
an, die sie heute in der Bundesrepublik
hat. Dabei geht es zunächst um die
Übernahme der Mehrheit der Deutschen
Kreditbank AG, Ost-Berlin. Zu diesem
Zweck wird in den nächsten Wochen die
Deutsche Bank Kreditbank AG, Berlin,
ein kürzlich gegründetes Gemeinschafts-
unternehmen mit den Aktionären Deut-
sche Bank AG (49 Prozent), Deutsche
Kreditbank AG (47 Prozent) und einigen
DDR-Kombinaten (vier Prozent) ihr Ei-
genkapital von derzeit 300 Millionen DM
„kräftig aufstocken". Die Deutsche Bank
AG werde die neuen Aktien vermutlich
allein zeichnen und so ihren Anteil wie
geplant „nahe an 100 Prozent heranbrin-
gen". Die Deutsche Bank verfüge über
ausreichende Mittel und brauche dafür
selbst keine neue Kapitalerhöhung. Wenn
die entsprechenden rechtlichen Vorausset-
zungen in der DDR gegeben sind, sagte
Krupp weiter, werde die Deutsche Bank
Kreditbank zusammen mit der Tochterge-
sellschaft in West-Berlin (Deutsche Bank
Berlin AG) auf die Deutsche Bank AG
fusioniert werden. Dann werde die Deut-
sche Bank AG ihr Geschäft im Gebiet der
heutigen DDR einschließlich Berlin wie in
der Bundesrepublik aufgeteilt in Hauptfili-
albezirke führen. Der Deutsche Bank-
Konzern wird dann voraussichtlich ein
Geschäftsvolumen von mehr als 400
Milliarden DM.
Zu den Aussichten eines Bankenzen-
trums Berlin merkte Krupp an: „Berlin
wird ein interessantes Wirtschafts- und
Bankenzentrum. Wir sehen keinen Anlaß
darüber nachzudenken, ob Berlin das
deutsche Bankenzentrum wird. Die Deut-
sche Bundesbank will nicht von Frankfurt
weggehen. Das heißt für uns, mindestens
auf absehbare Zeit wird sich nichts an der
Dominanz des Bankenplatzes Frankfurt
ändern." Krupp glaubt nicht, daß es zu
einem „heißen Herbst" in der DDR
kommen wird. „Die Dinge laufen viel
glatter als befürchtet", sagte der für das
DDR-Geschäft zuständige Vorstand.
Schwierigkeiten könnte es dann im Kredit-
geschäft geben, wenn sich der Rahmen der
Treuhandanstalt-Bürgschaft für Liquidi-
tätskredite an die DDR-Betriebe (100
Prozent bis 500 000 DM und 41 Prozent
darüber) wegen des erkennbaren Lager-
problems (Nichtabbau von DDR-Waren-
beständen wegen einseitiger Nachfrage
nach Westwaren) als zu eng erweisen
sollte. Hier wäre dann aber der
Staat gefordert, die Bürgschaftsgrenze
von 41 Prozent zu erhöhen, meinte
Krupp.
Die Kreditvergabe außerhalb der Treu-
handanstalt-Bürgschaft laufe wegen der
fehlenden Unterlagen, wie sie für das
normale Bankkreditgeschäft notwendig
sind, langsam an. Die Deutsche Bank
beziehungsweise die Deutsche Bank Kre-
ditbank haben allerdings in der DDR
bereits 600 Millionen DM Kundenforde-
rungen ausgelegt. Davon seien etwa 500
Millionen DM zumeist an mittelständische
Unternehmen oder Handwerksbetriebe ge-
währt worden. Die Kredite an Private
beliefen sich auf mittlerweile rund 100
Millionen DM.
Krupp bezifferte die sogenannten Alt-
Kredite der DDR-Wirtschaft auf insge-
samt 140 Milliarden DM. Bisher stehe
noch nicht fest, zu welchen Bedingungen
und in welchem Umfang die Kredite auf
die einzelnen Institute in der DDR
übertragen werden. Diese Kredite der
DDR-Betriebe werden von der DDR-
Tochtergesellschaft der Deutschen Bank
nur „verwaltet".
In der DDR eröffnen die Mitarbeiter
der Deutschen Bank täglich nach Angaben
von Krupp mehr als 5000 Konten. Für
Kunden, die bis zum 30. September 1990
bei der Deutschen Bank in der DDR ein
laufendes Konto eröffnen, werden diese
Konten bis zum 30. September 1991
kostenfrei geführt. Später ist eine monatli-
che Pauschale von 3 DM je Konto
vorgesehen. Die Guthaben auf den Kon-
ten würden mit 0,5 Prozent verzinst.
Krupp berichtete, daß die DDR-Kunden
sehr wohl auch schon die Anlageberatung
KKB-Bank: Mehr Schwung
im Einlagengeschäft
KKB Bank AG, Düsseldorf. Die auf das
Geschäft mit privaten Kunden spezialisier-
te Bank, deren Kapital zu 97 Prozent bei
der New Yorker Citibank liegt, ist im
ersten Halbjahr 1990 kräftig gewachsen.
Man habe die Bankgeschäfte in allen
Sparten stärker ausbauen können als im
schon gut verlaufenen Vorjahr, heißt es in
einem Zwischenbericht. Die Bilanzsumme
wurde in den ersten sechs Monaten um 7
Prozent auf 10,3 Milliarden DM erhöht.
Dabei stieg das Kreditvolumen um 10
Prozent auf 8,8 Milliarden DM an. Im
über das Konto hinaus in Anspruch
nehmen, wobei vor allem zinsattraktive
Anlagen (Festgeld, Anleihen und Invest-
mentfonds) gefragt seien. Die Deutsche
Bank will auch in der DDR einen
umfassenden Kunden-Service im Zah-
lungsverkehr mit Hilfe moderner Selbstbe-
dienungsgeräte ermöglichen. Erste Geldr
automaten sind bereits im Einsatz.
Die Bank, die insgesamt etwa 2,3
Millionen private laufende Konten führt,
setzt nunmehr bei der Bargeldversorgung
konsequent auf die Selbstbedienung. Diese
habe in der Bevölkerung der Bundesrepu-
blik schon einen „hohen Stellenwert".
Dementsprechend werde die Zahl der
Geldautomaten der Deutschen Bank bis
Ende 1990 von derzeit 500 auf mehr als
800 erhöht. Das bisherige Investitionsvo-
lumen für die Geldautomaten gab Krupp
mit etwa 50 Millionen DM an. Außerdem
seien schon 1 450 Kontoauszugsdrucker
installiert. In Kürze sollen weitere Selbst-
bedienungsgeräte folgen. Krupp erläuterte
das Vorgehen der Deutschen Bank: An-
fang Juli haben eine Million Kunden eine
neue kostenlose „Kundenkarte" der Bank
erhalten, 1,2 Millionen Kunden haben die
„Euroscheck-Karte"; mehr als 210 000
Kunden haben die „Eurocard" oder die
„Eurocard Gold". Dazu kündigte Krupp
an, daß die Deutsche Bank von Anfang
1991 an die „Eurocard" und die „Euro-
card Gold" selbst emittieren und damit
der „volle rechtliche und wirtschaftliche
Partner" der Karteninhaber sein werde.
Die Bank stehe aber nach wie vor zur GZS
Gesellschaft für Zahlungssysteme, meinte
Krupp. Dieses Gemeinschaftsunterneh-
men der deutschen Kreditwirtschaft werde
auch künftig das sogenannte Processing
(Verarbeitung der Kartenumsätze) über-
nehmen. f2
Baufinanzierungsgeschäft wurde seit Jah-
resbeginn ein Zuwachs von 20 Prozent
erreicht. Nach einer eher verhaltenen
Entwicklung in den vorangegangenen Jah-
ren gewann dem Bericht zufolge das Einla-
gengeschäft wieder an Schwung. So hätten
die privaten Kunden ihr Einlagenvolumen
um 4 Prozent auf 8 Milliarden DM erhöht.
Das sei der höchste Halbjahreszuwachs seit
Anfang der achtziger Jahre gewesen. Gut
gefragt seien auch die Einzel- Lebensversi-
cherungen gewesen. Ihr Volumen sei um 12
Prozent auf 1,8 Milliarden DM angestie-
gen. Die Erträge der Bank übertrafen dem
Bericht zufolge den anteiligen Vorjahres-
wert um 16 Prozent, die Aufwendungen
stiegen um 14 Prozent. ß.K.
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Lkal Reform in Q^t^pied Japan: A Participant Looks Back. By
Alfred C. Opplert^ Princeton: Princeton University Press, 1976. Pp.
XX, 345. $20.00.
ü c^ '«Ax
\
Reviewed by Chalmers Johnson*
Professor Kurt Steiner of Stanford University begins his introduc-
tion to Judge Oppler's memoirs with this note of high promise: "The
Allied Occupation of Japan was an experiment in directed political
thange. The avowed purpose was to 'democratize' the essentially au-
thoritarian political System of the erstwhile enemy nation. This was
to be achieved by altering not only Japan's political institutions but
ilsoher political culture" (p. vii). Unfortunately, the American offi-
T
i »"i
10. P. 108. The Institution of dia was abolished in Somalia in 1971.
i
• Chairman, Department of Political Science, University of California,
Bfrkdey.
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[Vol. 25
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German AI-
in after the
l Protestant
He studied
Strasbourg,
ciate justice
lericht) and
nststrafhof),
at the fairly
late date of March 1939. He worked at Harvard until 1944, learning
English and teaching comparative government, and then entered U.S.
government service. He became a naturalized U.S. Citizen in early
1945. He arrived in Japan in 1946 and served there as a U.S. Army
civilian bureaucrat until his retirement in 1959. During the occupa-
tion, 1945 to 1952, he was chief of the Courts and Law Division of
the Government Section, Supreme Commander for the Allied Powers
(SCAP) ; and later headed the Legislation and Justice Division of the
Legal Section of SCAP.
"I did not have any knowledge of things Japanese," writes Oppler.
"As a matter of fact, this ignorance had bothered me since I had been
recruited. *0h, that is quite all right,' the colonel answered. *If you
knew too much about Japan, you might be prejudiced. We do not
like old Japan hands!'" (p. 12). It is to Oppler's everlasting credit
that, under these circumstances, he did not do too much damage in
Tokyo and that the vast reforms he supervised — rewriting the Code
of Criminal Procedure, the Civil Code, the Juvenile Law, the State
Redress Law, the Criminal Indemnity Law, and many others, as well
as helping to found the Japan Civil Liberties Union — have stood the
test of time reasonably well.
Even so, Oppler does not shed much new light on why he and
his group were more successful than, for example, the American re-
formers working in the fields of education, economic deconcentration,
or public Service. His main concern in this book is to refute the notion
that the legal reformers went too far in introducing American proce-
dures into Japan's essentially Continental law, which is curious since
most of his coUeagues up to now have written that their intent was
precisely to supplant Japan's Continental traditions with Anglo-
American norms. It is true that contemporary Japanese law is a Con-
tinental-American **hybrid," but Oppler does not teil us why, in re-
forming Japan's prewar laws, Anglo- American precedents should have
been recommended or whether the hybrid that has actually resulted
was ever intended by him or anyone eise.
Because of his background, Oppler is obviously conversant with
I^ÖLÖU) ^ ^i^t(^
f
1977]
Ihe German-Frenc]
shows little interej
on its own terms oi
contradictions. Tl
were accustomed tl
evaluation (jreie
constrained by "eil
which we introducJ
the two approache
do not employ jur(
decent, hardworki:
ficial who, more tJ
personally loyal mj
dividual rights and|
Concerning th(
scribes — with occasj
favored by MacArtl
peatedly as a "gen|
*'semigenius," but
Ihat prevailed in
Japan, Colonel Ch;
Constitution of 194'
One wonders wh;
Hata Ikuhiko, wrot|
cials, known as th(
Washington to be(
months of the Occi
can perhaps be expl
and experience. C
ernment Section, c|
hoping to find out
of the Chief authorl
his dosest colleagui
Oppler also sa;
the occupation. F(
the supreme organ
of supervision over|
opment. As early
was becoming a m|
but he does not f(
over the next twei
mention economic
though he was livi]
to the governmenl
growing industrial
1. Hata Ikuhiko,
Japan), Fainansu (Fj
prcter, 10:3-4 (Wintei
.n.'M.m^JUims't'..-
-*jAiä£.
190
THE AMERICAN JOURNAL OF COMPARATIVE LAW [Vol. 25
-..-. -T, '^ '
i
.yi'-4n
t* .
r-iM.r
cial who was in charge of "helping the Japanese implement the prin-
ciples of their nevf Constitution" (p. 73) has written an essentiaüy
defensive, platitudinous reminiscence that teils us little not already
known about this famous but still superficially reported ''experimenl
in directed political change."
Oppler himself has had a fascinating life. Born in German AI-
sace-Lorraine and forced to move from Strassburg to Berlin after the
German defeat in the first World War, he was a baptized Protestant
but victimized as Jewish under Hitler's Nuremberg laws. He studied
law at the universities of Munich, Freiburg, Berlin, and Strasbourg,
and while still in his thirties attained the positions of associate justice
of the Supreme Administrative Court (Oberverwaltungsgericht) and
vice-president of the Supreme Disciplinary Court (Dienststrafhof),
both in Berlin, before being forced to flee from Germany at the fairly
late date of March 1939. He worked at Harvard until 1944, learning
English and teaching comparative government, and then entered U.S.
government service. He became a naturalized U.S. Citizen in early
1945. He arrived in Japan in 1946 and served there as a U.S. Army
civilian bureaucrat until his retirement in 1959. During the occupa-
tion, 1945 to 1952, he was chief of the Courts and Law Division of
the Government Section, Supreme Commander for the Allied Powers
(SCAP) ; and later headed the Legislation and Justice Division of the
Legal Section of SCAP.
"I did not have any knowledge of things Japanese," writes Oppler.
"As a matter of fact, this ignorance had bothered me since I had been
recruited. *0h, that is quite all right,' the colonel answered. *If you
knew too much about Japan, you might be prejudiced. We de not
like old Japan hands!'" (p. 12). It is to Oppler's everlasting credit
that, under these circumstances, he did not do too much damage in
Tokyo and that the vast reforms he supervised— rewriting the Code
of Criminal Procedure, the Civil Code, the Juvenile Law, the State
Redress Law, the Criminal Indemnity Law, and many others, as well
as helping to found the Japan Civil Liberties Union— have stood the
test of time reasonably well.
Even so, Oppler does not shed much new light on why he and
his group were more successful than, for example, the American re-
formers working in the fields of education, economic deconcentration,
or public Service. His main concern in this book is to refute the notion
that the legal reformers went too far in introducing American proce-
dures into Japan's essentially Continental law, which is curious since
most of his coUeagues up to now have written that their intent was
precisely to supplant Japan's Continental traditions with Anglo-
American norms. It is true that contemporary Japanese law is a Con-
tinental-American "hybrid," but Oppler does not teil us why, in re-
forming Japan's prewar laws, Anglo- American precedents should have
been recommended or whether the hybrid that has actually resulted
was ever intended by him or anyone eise.
Because of his background, Oppler is obviously conversant with
1977]
Ihe German-Frencl
shows little interej
on its own terms o:
contradictions. Ti
were accustomed t|
evaluation (freie
constrained by "eil
which we introduci
the two approache]
do not employ jur:
decent, hardworkij
ficial who, more tJ
personally loyal mJ
dividual rights and[
Concerning thi
scribes — with occasj
favored by MacArtI
peatedly as a "gen|
"semigenius,** but
that prevailed in
Japan, Colonel Chi
Constitution of 194'
One wonders whyj
Hata Ikuhiko, wrotf
cials, known as th(
Washington to be(
months of the Occil
can perhaps be exp
and experience. C
ernment Section, c|
hoping to find out
of the Chief authorl
his dosest colleagU(
Oppler also sa;
the occupation. F<
the supreme organ
of supervision over|
opment. As early
was becoming a ml
but he does not fo|
over the next twei
mention economic
though he was livij
to the governmem
growing industrial
1. Hata Ikuhiko,
Japan), Fainansu {F\
preter, 10:3-4 (Wintei
.A iäft-llMiii 'lililfii- .
■■*ÄI<i!J*«tM*
.^äjält.
1977]
BOOK REVIEWS
191
the German-French origins of twentieth-century Japanese law, but he
Shows httle mterest in how this structure might have been reformed
on its own terms or in the dangers that the new hybrid might contain
contradictions. Thus, for example, he mentions that Japanese iudges
were accustomed to the Continental tradition of complete freedom of
evaluation (freie Bewei^würdigung) , whereas American juries are
constramed by "elaborate rules of evidence, the most elementary of
which we mtroduced in Japan" (p. 235). But he does not teil us how
the two approaches were reconciled, particularly since the Japanese
do not employ juries. Judge Oppler emerges from these pages as a
decent, hardworking, not very introspective or curious government of-
ficial who, more than anyone eise on MacArthur's ingrown staff of
pcrsonally loyal military officers, promoted two important causes: in-
dividual rights and independence of the judiciary.
Concerning the great events going on around him, Oppler sub-
scribes-with occasional demurrals— to the roseate view of the world
favored by MacArthur loyalists. The famous general is identified re-
pcatedly as a genius," or, after the outbreak of the Korean War a
semigenius but we are told little about the Personalities or attitudes
hat prevailed m SCAP headquarters. Oppler's first superior in
Japan Colonel Charles L. Kades, who led the group that wrote the
Constitution of 1947 in a week, is showered with praise in this memoir
One Wenders why the prominent, non-Marxist Japanese historian'
l a a ncuhiko, wrote in 1973: "The 'radical' group of Tokyo GHQ offi-
cials known as the 'New Dealers,' linked up with the 'hardliners' in
^.ashington to become the core of leadership during the first six
months of the Occupation. . . . Their utopian enthusiasm for reform
can perhaps be explained as compensation for their lack of knowledee
, and expenence. Colonel Charles L. Kades, deputy chief of the Gov-
ernment Section, can be cited as typical of this group."' Historians
hoping to fmd out more about the intellectual background and milieu
of the Chief author of the present Japanese Constitution from one of
hi.<; dosest colleagues will be disappointed.
Oppler also says little about the main democratizing reforms of
Je occupation. For example, SCAP's making the Diet (parliament)
.hc supreme organ of state power and investing it with strong powers
of supervision oyer the bureaucracy was critical to democratic devel-
opmcnt. As early as 1949 however, Oppler was warning that the Diet
»as becoming a mere "rubber stamp" (p. 225) for the bureaucracy
bm he does not follow this up to explore how the Diet functioned
ovcr the next twenty-five years. Equally serious, Oppler does not
rncnt.on economic legislation-e.g. the Anti-Monopoly Law-and al-
.houfih he was hving in Japan until 1959, seems to have been oblivious
.0 Ihc government-business relationship that underlay the fastest
powing industrial economy that ever existed.
1. Hata Ikuhiko, "America no Nihon senryö" (America's OccuDation of
V
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THE AMERICAN JOURNAL OF COMPARATIVE LAW
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One reason for these lacunn«» ic tViof r. ^
The Pentagon may have kTown wh.Mt t ^'""^^^ insurmountabl
sent so humane a person as Odd W fV t ^°'u^ ^^'"' ^" ^946,:
occupation. Bat on'e wond^X terTe Ätt"^"^^^".^
tion on the Japanese Zernmen^f- ^^"^u'^il^ *^"^'' '^^^^^ ^"^«^-^^
better qualifierntellfgence "pec alist/^^^^^^^^^ ^'^'^^ ^«"^'^ ^^^
personal Odyssey is fascinat ng even if Am '^'"'''
sTrsiTaUr ^ --"°- Äout th^^a^i^ira^^^^^^^
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SOCIALIST LAW
CONTEMPORARY SOVIET LaW P<!<:avc tvt tr^
ald D. Barry WillianT E Rn tw ^ ?- ''°'' °^ "^^"^ «^zard. Do.
Hague: Nijh'^lff 1974^^^^^^^ xxvl! 242 '" '^'"''"^^^' ^'^^^ ^
Äeuiewed by WWtmore Gray*
This excellent collection of pcoavc «„ c • x t
to honor Professor Joh^N Haird «f VI ^°^.'^t ^aw was assembled
casion of his sixty-fifth year as w^ as the f'or^T'^'^- °" ^'^»^
his embarking on his study of the Sott legalsystem """'""^ '^
chostL^pjbth^rx^n^ii^r sT^^^^^^^^^^ %^ r-- '-'^'^
ume, and stuTd c^tafnfy be r ^rb^'^'Svon'".'^' ^^"^' °^ *^^ -'•
the Soviet Union in the thfrtL: Ä^v^pÄ! syst^^ ^^^"^
causX .CntSTman^it^r"^"^.^^^ Currfnt WorM^li^s b.
pretations^f RussTan hTstorTlnd oTthl <?''-T ''''^^ "^ ^" ^^ ^"t"-
The hope was that in that wL hl / f ^"'^^ ""^^ ^^'"^ concemed'"
as possfble on hi? o^ tsÄ^oS^^^^^^^^^^^^^^^ The e.' '"ff "^"^^ ,
letters show what a good choice thev rnfn« w .!''"'"P*' ^'"^^ *>"
ortorial skill are obviouras wel as the hu "f /"'^"^^««"^.«'^d rej^J
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TOWN TOPICS. PRINCETON, N.J.. WEDNESDAY. APRIl 28. 1982
Alfred C. Oppler. a
distinguished Jurist in pre-
Hitler Germany and during
the American Occupation of
postwar Japan, died suddenly
on April 24 in his Meadow
Lakes retirement home in
Hightstown. He was 89 years
old and had been suffering
f rom heart disease.
He was born in Alsace-
Lorraine and studied in the
universities of Munich.
Freiburg, Berlin, and
Strasbourg. During the last
years of the Weimar Republic,
he served as Associate Justice
of the Prussian Supreme
Administrative Court, and as
Vice-President of the
Disciplinary Court in Berlin.
After emigrating to the U.S.
in 1939 to escape Nazi per-
secution, he held positions at
Harvard University as Con-
sultant to the Graduate School
of Public Administration and
instructor at the School of
Overseas Administration. In
April, 1944 he was called to the
Foreign Economic
Administration -in
Washington, which was
preparing for the military
occupation of Germany.
Judge Oppler went to Tokyo
in January 1946, and under
General MacArthur. he
became chief of the Courts
and Law Division in Gover-
nment Section.
Later he headed the
Legislative and Justice
Division Legal Section. He
held similiar positions in
Alfred C. Oppler
occupied Japan until his
retirement in 1959. A staunch
civil libertarian and Champion
of democratic reforms, he
twice received the Award for
Meritorious Civil Service.
Among Judge Oppler's
publications are scholarly
articles, several entrees in the
forthcoming Encyclopedia of
Japan, and a book, **Legal
Reform in Occupied Japan; A
Participant Looks Back"
(Princeton University Press.
1976).
Judge and Mrs. Oppler .
settled on Homer Lane in 1961.
He was a member of the Old !
Gu^rd and of the Nassau Club. '
His wife, Charlotte, died in
1976.
He is survived by his
daughter, Prof. Ellen C.
Oppler of Syracuse Univer-
sity.
A memoria! Service will be
held on Saturday, May 8, at 4
in Trinity Church.
• In lieu of flowers con-
tributions may be made to the
Meadow Lakes Residents
Assistance Fund, care of
Presbyterian Homes.
A^
ji t
^, '^(f^
Ttfp KRWYORK TIMESrnm
Alfred Opplerjurist
ided
n iicrmany,
MacArthur in Japan
' Alfred C. oppler. a Wg^-rarfctag
ludce in pre-Hltler Germany and a Key
\\
<.
TRENTON TIMES, TRENTON, N.J., TUESDAY, APRIL 27, '*i?2.
Alfred C. Oppler, 89,
Jurist in post-war Japan
Alfred C. Oppler, a distinguished
Jurist in pre-Hitler Germany and
'i during the American occupation of
\ post-war Japan, died on April 24 in his
.: Meadow Lakes retirement home in
.; Hightstown. He was 89 and had been
suffering from heart disease.
Judge Oppler was born in Alsace-
Lorraine and studied in the universi-
• ties of Munich, Freiburg, Berlin and
Strasbourg. During the last years of
the Weimar Republic, he served as
'Associate Justice of the Prussian
Supreme Administrative Court and as
vice President of the Disciplinary
'■, Court in Berlin. After emigrating to
the U.S. in 1939 to escape Nazi
persecution, he held various positions
at Harvard University.
In April 1944 he was called to the
Foreign Economic Administration in
Washington, which was preparing for
the military occupation of Germany.
Judge Oppler's background, howev-
er, also proved useful for the occupa-
tion of Japan where the legal system
was based on Continental, especially
German, law. He left for Tokyo in
January 1946. Under General Douglas
MacArthur, he became Chief of ihe *
Courts and Law Division in Govern-
ment Section. Later he headed the
legislative and justice division legal
section. He held similar positions in
post-occupation Japan until his retire-
ment in 1959. A staunch civil libertari-
an and Champion of democratic
reforms, he twice received the award
for meretorious civil service.
Among Judge Oppler's publications
are scholarly articles, several entries
in the forthcoming "Encyclo Mia of
Japan" and a book, "Legal Rc ci n in
Occupied Japan: A Participahi '.ooks
Back" (Princeton University i'ress,
1976.)
Judge and Mrs. Oppler settled in
Princeton in 1961 where he waj a
member of the Old Guard and the
Nassau Club. His wife died in 1976. He
is survived by his daughter, Prof.
Ellen C. Oppler, an art historian at
Syracuse University.
A memorial service will be held on
Saturday, May 8. at 4 p.m. in Trinity
Church, Princeton.
In lieu of flowers, contributions mav
be made to the Meadow Lakes Resi-
dents Assistance Fund, c/o Presbyteri-
an HomöjH»*^ v%«hi-f*va»^ ^ N.J.
Altred C. Oppler gestorben
Alfred C. Oppler, einer der höchstcn|
Richter in den letzten Jahren der Weimarei
Republik, später Chef der Rechtsabteilunj
der amerikanischen Besatzungstruppen ii
Japan unter General MacArthur, starb h
Alter von 89 Jahren in seinem Wol
Hightstown, N.J.
Im Jahr 1939 flüchtete Oppler in dij
Vereinigten Staaten, arbeitete vorerst an d(
Harvard-Universität, und ging 1944 nacl
Washington, D.C. In den folgenden Jahr^|
bekleidete er eine Reihe von Regierungsäi
tem, bis er 1959 in den Ruhestand trat.
>^i ■' t¥, ,^;i
After em
in 1939 to
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A Ifrcii Opp icTfJi i ri s t
7n Gcrmar^', AiJca
MacArthur in Japan
AUtxH^ C OrrWf. Ä high mnKUvs
\\u\^<^ In pmUlUrr v;rMUÄnv an»t a Vp\
iuir to i'.i^nPiÄl of <b«> Anuv IVUftU
MAiAittnn *Unin^ Ui«» iSiV«iM»non o(
.l;,r^nAftfr WofMNVAi U. »UchI S«tur
ilAV nt hi-* t^*^">P i" lUjjhlMvmn. N V n<»
1 ]^r. Opplfr WAl All At Ji »Alci jlllti* A
of Ihr Tnu^iAii Supt^iuP Ai^iui»»»«»*««
• I Afti^r Tif^Mnü to \Up Viy\\oi\ MaIpo In
IpN Ml <>ppl««i frjvpa Maivam! Un»
vrinUv A* A inntoltrttU li» the (iiA«hiAtP
Si hiH.i of rot)!!*- AilinlniMiAtlon ao.I In
Utivutor A( thi» Sr!HH>l of Ovpippa« A.1
inlniMiAlWm Ha w^nl lo WAohlngton »u
1N4 fo woik wllh fhA I 4»! Al^n l « t.nninU
AdnilnlRti «tlon. wl»U h wAt» HiAu pi «»P««
16k für Ulf» mlUiAiy üccupaüun of ^^p»
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th^ ^(.vrriiiorrH »jAMlnn ao«! lA«er
hrAded IhA legUUtlvA Atul |05ll. a «llvl
»Ion of thr. le-H«! «i«»« »»«»n Mf. Oj.plci
r»rl<l A nuni!»er of fclinllAf iH.^lflontj lii
jApnn Afirr Uia or < oi»Al|üll, AIIÜ l€llieu
llri In st«irvlvr5<1 hy a clAUßhlei , Lüei» L
Ol)pl«*rof •.yiftro::© , . . , ^.
. A rnemorlnl fcr'f vi* o will b« hd.l MAy
« At 4 I' M In Irlnliy I pUtUpal thunJ»,
JTlncAton.fi.J. *
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r
26 crjoxnox JlanE. ,
9\Lnc&ton, J^. ^, 0S540
n^C U^^
, January l4, 1977
Ms. Waltraud Ireland
flesearch Assoclate
International Blographlcal Archlves and Dictlonary
of Central European Emigres, 1933-^5
570 Seventh Avenue
New York, N. Y. 10018
Dear Ms. Ireland 1
Thank you very much for your letter of
December 19, 1976, whlch reached me after ipy return from
a hollday vacatlon. Thls explains the delay In answerlnp
lt.
I greatly appreclate iny planned incluslon
In your Blographlcal Dictlonary and hasten to provlde
the requested Information coverlng the perlod of 1933-39.
Shortly after the comlng to power of Hitler
I reslgned from my addltlonal posltlon as Vlcepresldent
of the Prusslan Supreme Dlsclpllnary Court. It had con-
slsted In presldlng over one of the three Dlvlslons
whlch ruled on often polltlcally sensitive questlons
of behavlor of governraent employees.
In August 1933 I ^as reiDOved from my
regulär assoclate Judgeshlp at the Supreme Administrative .
Court, pursuant to the new Civil Service Law for raclal
and perhaps also for polltlcal reasons (membershlp In
the Democratlc Party) and demoted to an administrative
Position of lower rank. As a so-called non-aryan I was
not Immedlately retlred because the law made an except-
lon for veterans of World War I.
From October, 1933 to October, 1935 I^
aerved as counsellor at the Dlstrlct Government (Re^le-
rung) In Cologne. I was f ortunate In havlng been sent
to the Western stronghold of German cathollclsm, where
at least durlng thls flrst perlod the Nazi Party exerclsed
a certaln degree^^cautlon. The President of the agency,
who out of mlsled natlonallsm had Jolned the Party before
1933i but had soon grown dlslllusloned , proved to be
an understandlng and decent person. On my urgent request,
I was asslgned work of a completely unpolltlcal nature.
At that tlme the civil servlce still contlnued Its
routlne work much In the tradltlonal manner and Inter-
f erence by the Party bosses was limited to cases they
consldered of essentlal polltlcal Importance.
ASta-Tresul* of the InfAtoous Nuremberg
laws, whlch came Into force In October, 1935f I ^^s
consldered a Jew, removed from offlce, deprlved plecemeal
L
!
outcast.
' Fuehrer'
^Icly
B we
Dr de-
and
I now
land ,
In I9I8,
not for
iLesslnpc
f?lng the
9 States,
^prlne wha
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1 night
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Lal data
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of cltlzenship and other rlc-ht«; ^y^a ^k tt
Ky wlfe, belng an "aryan" was no? h/ ?n^^ J^^"°^^ *° a" outcast.
Insane raclal pollcv7 AttarhL ? directly affected by the Fuehrer
hoplng to survfve th; Thlrd Re?ch° w^wa^t^f f ""? "nreallstlcly
einlgrated. After flndln^ out J^«; ?\ J^J®"^ *°° ^°"^ before we
rogatlve remarks abou? HltJer we deM^^H r"^''^"""?'^^^^ ^°^ '^^-
after some travellnc spttiin I f ^f^^J^^ to leave Cologne and
prepared myse?? systematlca?iv^?i" ^^ ^^""^^^ ^" ^"*"'"" ^936. I now
Alsace-Lprralne'bv Wovw L ^^ emlgratlon to iry honeland ,
The French consul rejec?Id^howev^? """^ ^'^ .'?^ ^^^"^^ language.
when the provlnce becarae P^PnohT J^'.""^ appllcatlon because in I9I8
France. Then I dld Sot real^J.'Jv. ^^I??^^^ ^^'^ Germany and not for
in dlsgulse, for HltJer woSld hav^^rm?'^ jejectlon was a blessln^ ,
war. I still hesitated to ron^fJ ^°^J°^ed "^^ to France durin« the
slnce I had nevir leaSed tn^nl ^^"'Jr^*^^" *° ^^^ "nlted States J
a manually unsknifS?! Srm«n ?, ? Engllsh and could not Imaglne wh:
understood, do for a nvinr^n^rr^?' ^^° ^"^^ "°* "'^^^ ^Imself
of Novembe^ 9? I938 and thf I^^lT^l^' Vi *°°^ ^'^^ crystal night
to finally coAvlnce me that ? h«f ^^ perfidious persecution of Jew
i^y birth in Alsace!Lorraine I caL on^'th/??*.?^ ^^'^\ ^^""'^^ ^°
I received^thr2o:et1d\\%r"L^aT^is^:r^^°J°.^^?: -^ d^u'hL?'c^^^^
w^°rf\^?ied°^p^°^;,L^^:^^?a%^Sn%ro^^%h°"y^ 1^^^^^^^ I
aspect of my ;n,igratlon lf?pr. ?r ^^^ ^^"^^^ ''^^ ^^^ ^^^^ painful
Kazi regulations and bureaucra?s l"'w«r«?r'"f ^^^^^^eries from . '
wlth only four dollAT^J tJ^ / \ ^^ allowed to leave Gern-any ■
the land of the ?ree which '^a??''^^'^' ^"^ T ''^^^^' ^^39. I sailed to
me opportunitiL Sf wMch 1 Sev^? J^Sld hLf h^'"''?"' ""^ ^'^ °^^^^
my family could follow me alrlldy in Dece^blr orthe%/°'''"""'"'-^'
the last ^^-1^-^f iP^^^eJore .uss^l^r^oTn^^^ H^t!^? in^^rSar^"
but my reported experlences d,%?S^ become too lengthy and detailed. 1
wise been harfto unJe?s?and f^i^^S chaotic period would have oth^r
am sure you will bP «S^! ?^ T ^^® vantage point of today. I '
m you? Mctionary ^^^dense my story to the essential data
Sincerely,
(Alfred C. Oppler)
• •
an
Ue
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k
Of
er,
I
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:/?'
Mrs. Charlotte Oppler, 75,
wifeof retired Judge Alfred C.
Oppler died 'l'nursday in
mncei(/n Medical Center
after a short iUness.
She was born in Germany
and emigra.te(JJo this country
.__ in_ia3aL.She had lived in
rell Princeton since 1961. ;-
rth Mrs. Oppler received a
ith master of education degree
[of from Harvard University in
[an 1043. She spent 14 years in
irill Japan where her husband was
t a legal advisor ta Gen.
lay J??"g!?s MacArthur during the
|id. ^'cupation of that country.
^
W
■/ ; ftC '>iJt.:'2tL^ -«•► »"^ '
Wednesday; April 14, 1976
V 4ll<. fWnaWj^
*'S
\
I
She lectured in the study
group of the College Women's
Club of Princeton and
Wonged to the Princeton
Branch of the American
^Association of University
» women. She was a member of
I Tnnity Episcopal Church.
I She is survived by her
[husband and by a danghfpr
\ Professor Ellen Oppler an ul7
>. hi^ijiyieacher al SyracET
Univeisily.
i A memorial servioe will be
j held lo 3 p.m. today at Trinity
f Church. Rev. E. Rugby Auer
will officiate. Donations may
be made to the Trinity
, Counseling Service or the
; Trinity Hunger Füad.
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J
••
.C J^c.
.- '^ • ' r'-*''?.conflscatlon of
property; attempted to obtaln visa for France but was
cenied bec^^use In 1918 he had opteO fop Germany instead
of France (bcrn In Alsace-Lorralne) ; Karch 1939 U.S-on
iminigratAop visa (French quota) ,T;irith- af f idävit^ provided *
by a. uy^Sii^ • and.aid • f rom refugee orgns in Bostoa
& Cambridge; family joined him at end of 1939.
1939 organizing priv library g^f^Jugtrlnc F> i:cra/ia\i'i r.crl*
\9hO te^cher Ger, Berlitz Seh, Bostpn;
1940-44 resident consult. Public Admin Seh, later
Instr Seh Overseas Adrain, Harvard Univ;
1944-46 jTgn Econ Admin, Washington, D.C.;
1946-47 adv,'pol4t SBct, Gen Headq, Supreme Comifior Allled
Powers .(SGAF), 1947-48 Chief Orts & Law Div (in
Charge of legal & jüdicial reforros to implement
new Constit), 1948-52 Chief Legisl & Justice Div,
t€gal ^ection, 1952-57 intl relations off, Far
Fast Coranaand, 1957-59 intl relations off, U.S.
Forces, Japan; 1959- retired;
mem U.N. Orgn U.S.A., FederaliPta, J.M.A.S. (a refugee
orgn in Boston), N' t Refugee Comm, Am Assn lor Retired
People, N.A.A.C.P. and othera;
19^8, 1959 Award for l-ieritorious Civil Serv;
1
1 {^^^
• •.
Rom Peb. 19.1893 in Alsace-Lorrame ~- - ;^
!?tended Gy^Aasiun, in Metz. Strassburg. -"^ Col.ar. .
1911 Graduation froin Gymnasium- Maturity Examen
9-14-18 Participation in World War I
1915 Referendar * .
1922 Gerichtsassessor
J^i3-trar^ndi:tfchtsrat Consultant In the Prusslan
?^"27!ro'reseairas;istant (clerk) as Beslerungsrat
at Prusslan Suprene Administrative Court (Oberver-
!;fo:^5flSe^r^sleiun|"ai"at the Dlstrlot Govern.ent
(Regierung) and Bezirksverwaltungsgericht in Potsdam
1931-33 justice, Oberverwaltungsgericht p-.^,ssian
1932-33 simultaneously vicepresident of the Prusslan
Supreme Dlsciplinary Court (^ienststrafhof) in Berlin.
1933-35 demoted to Reglerungsrat posltion «t the
Regierung in Cologne an.) stellvertretendes Mitglied
of the Bezirksverwaltungsgericht
1937-38 Berlin University for Foreign Languages
(Auslandhochschule)
You may give it some thought whether It would be proper
to add » 1935 Removal from government service pur-
suant to the Nuremberg laws,
Slncerely,
(Alfred C. Oppler)
Lard O. (geb. »»99 Be'""'Jf*^*„ .' R;„;7a' (Halb-
l nach Pal Gartenbaufachmann. '^«"'^''•^ - ..
Ueb\9>t); « 1935 Elsa Kap.er. chnst... SM.
Il./IL. Weg: 1938 Pal. AwuandlunRen zur ge-
Läenogel: Forschungen uAbhand^uj^^^^^ ^_^
m. Undw.rtschafl. }^f'J » ,beiten über Renta-
• Berlin. .938 ^"^Zsl^'^^'Z' uS.nsc^-^^^- For-
,r aXvo.r'btmO ForschungsUr. des .sr.
[hafisministcriums. Siedlung. 1934; Franz
lg.) 1964. Qu: HGK. fers, ru
.mingen/ Baden. gestNov^ 195« ,„g^„)^ p,äs.
[ O. (geb. Gemmingen gest i v^ Odenwald (geb.
1 Zigarrenfabrikant; M.Babcue.gc ^^^
Ägen. gest. ''36 Ge«r^; ^W.^heimer.
LT« A-'cTrugSi'S bppenhei.er); S,A:
USA. ^^^«•.»938L"'^:'';lf Lehre in Tabakhandlung
18 Offz., KnegsteUm (EU ^^^^^„^„f.brik, ab 1919
ke. später Mitarb. m .^at"'^^t.^Lbrik in Mannheim,
P^''^'f:{j;n^^^^^ Besuchen^
tT93liSSÄeiti^^^^^^^^^^
haare Hatikvah zu Shaare Hat^qj^^ ^ ^^,^ 3,,i,
oh Chadoshoh. d.e l^'^J^'^jT'^uäisches Gemeinde-
'938-39 Hg. <i'-'P'''''\yi°'ZTGemeindeblan. ab 1940
,939-40 Hg. 't"'l^"tAmericTKcA. der Zs. The Je-
teo-to ^:ep^^. w:-- -•■ -'^^^"^'-
ICE., Mitgl. Mizrac/ii.
[: Arch. Pers. - RFJl.
vi*r- oph 1899 Würzburg,
„heimer. Max E-v^^J^ürS g" f9l4 USA.
5. Juni 1964 New ^oj^ • J"^. ^f^f oppenheimer & Co.
', ,934 inh. Z'g*"«";l7S fS Investitionsnrma seiner
^burg. 1934 Em.gr. USA, '^tig i"f 5^ ^^r Börsen-
f andTen. Lehman Brothers New York iv ^ ^^^ ^^^
per-Firma Hirsch & Ca ^ w Jo^k, 1950 ^ ^^
Ltenden Börsenmakler-F.rma upp j^^ p,,.
t ,959-64 Gr. u. J^*»^- ^^l Ä FJ CE-, ADL. Bnc,/
Ich. Spar- u. Kreditges., Vo^^MUgl. a
L. Fed. ofJe^. Philantrop,e. UJ A, Yesn.
)u: EGL. Pers. Publ. - RFJI
Ueimer. Max -f^^- ^^^^^S^f^^^^^
',•^20. Okt. 1919 Karlsruhe; b.s 938 jua q^^^/
'geb. 1881). jüd., ObmegBauraV^jO^l^^^^^^ ^S. ^„^i«,,
/nkr.. Nov. >943 im KL MajdaneJ «.„^ ^^^^^^^pO^g^i«,
p. Kramer(1892-1972),jud Jugend u^^^ _^^^^ ,,
40 Dep. Lager Gurs/Frank .. 1946 ^ j^^j^irtschaftl.
Ld(ABZ); G.HansBernd( 921 1945 ,J ^^^ ^^^^,^
fbe ter. 1940 Dep. Lager Gurs/Frankr a ^^^^^
Etz Jan. 1945 KL Buchenwald, dor^ 8"»- Ariele Annerose
P\geb. '923), ev.. Vjrlagsange st K^ Ga^b ^^^^ ^^^^^^^
leb. 1953); SM: deutsch. Weg. ly^-'
[nd(ABZ). . , . ^- RassenpoUtik relegiert. 1936-38
,930-36 Gymn.nfogeNS-^^^^^^^^^ ^^^ ,„,929
chlosserlehre; 1932-33 Deu/scflej« Ri„g.Bund
$33-35 ß""'' r^'oef 1938 KL Dachau. März 1939
Emigr. Schweiz. Aug. über F^a"k^ n^««; „ternierung Huy-
Lnschlosser u. Schweißer^ Ma.-Dez. ' j Engineer-
bSr°'94.-47 lui«'ab'T94! Ortsfunktionär;
'^^^^ '^9^'?^rSe;rrpÄturBaSn-^^^^^^^ .9^9-5'.
DAG. »947-50 Sekr.i^r Kwiche«"'«"« <"„ h
Mitgl. Ge,v^ Tit,^"^lDeuische Sammlung ^. Bund
1950-53 Sekr. Landesausscnuo^ iCreisltR. u. Lokalred. Ba-
ToeWscHen. >953-56 MUg'- KPD-K-«ltg^, .^
disches Volksecho H«"**'^%8vS„/M. Ab 1957 Mitgl. IG
u. Red. Die '^«'T^'J^Z^Zisien-Union (dju). 1958-59
Druck und P<'P*"^^T '^liZamakn Föderalion der Wider-
Mitarb. Sekretariat d".'f;;^S^;^Mitgl.u. ,959-70Pres-
5Mnd5kämp/er(FlR)W.en.abi«^ VV,dmranrf«
leref. im VVNPras. sow ^ed .IJ^;. ^,,, ^KP. 1970-73
Frankfurt/M.; ab 1961 MUgi- r ^^^^^^ Gesch.chts-
im diu-Undesvorst. Hessen, ab lV/"i^^ ^^^ j^.^^,
" schung u. -vermit^-8 ^^;'^,^Jb rfTmr. Frankfurt/M
DlCP-Kreisvorst. »^'^^f ^Jj^n M«r.x»'«c/.. ß/«"«'r. Frank-
Der W''''^«'''"''^''"7-^' ;r d!^;* M Papier Bez. Frankfurt/M.
furt/M Ab 1973 Deleg. IG DntcK u. ruy
Lebte 1978 in Wiesloch/ Baden^ ^.^^^^^^^ „„^ die
W: m Sachen .^^,S.'D^e «nbiwältigte Gegenwart - e.ne
Eichmänner ("8- • »961 . J ^^ ^^^ Tagebuch des
Dokumentation. »962, L"Ow 8- Häftlingskomitee
Hans O. 1965; Der Fal Vorbo, M969 j^^,,, Leben
zum Bund der Antifaschisten. '97^- ^ j ,i„,e Demokratie,
der Johanna ^-rchner W4 Die jn P^ ,„3.,945 ,„
,974; Der deutsche anl fasch.st'scne p^^ok.^tisierung
Bildern und Do'^rf^^^fVVÄ L" Röd r. Großbritannien,
der Lehrinhalte (Mitverf.). 1975. L-
j;: Arch. Fb. Hand. Pers. Publ. - IfZ.
• * •
w^ MI« R^nkier- geb. U. Juli 1868
oppenheimer, Oscar Frank.. «Bankier ^g ^ ^
?u\t:Sen«Sy' Mathilde Weiller (gest.); SU: deutsch.
Ausbürg. (?)'. »''«'S-G^' ,013 Seniorchef Bankfirma Lincoln
Banklehre. '896 Teilh., 19 3 Seniorc ^^^^^^^ ^^^ ^^
Menny OPP^r'""" hänSungn in Versailles. Ab 1918 Mitgl.
Deleg. bei Friedensverhandlungen in ^^^^^^ ^^ Frank-
. IHK Frankfurt-Hanau, ab 926 vors. ^^ichsbank u.
furter Börse. Mitgl. Z^"'" ^ Jeu«c/.en Fa«k- ""'' Ban-
Ausschuß des Z«"''«'"^^^^"^' Frankfurter Bank, Frankfurter
'^'^^«^rf Ck "khLTsÄ^
Hypothekenbank „ach natsoz. Machtergreifung nach GB. -
S'S2VÄür^»^V"\^a""-
ÜRhDG. Qu: Arch. Hand. - IfZ-
., A r lurist Ministerialbeamter; geb. 19. Febr.
?rbÄ^-Ä.L.Jrm^^^^^
0861-1933). jüd.. späterev.RchterM. E .g^ ^^ . ^. p^^^^
(geb. 1866 Unruhstadt. i^'l^^^ll^'^Sf<\ Fabrikant. 1939
(leb. 1890 Diedenhofen. 8«^- ' '^^ Lb. 900 Liegnitz. gest.
Wee; 1939 USA. München Freiburg, Berlin,
^,|„.,4 Stud. R«<='^'^:;f p^e'fr, wk (Offz.. EK). l^
Straßburg. 1915 ^^ "^"^^^'0'^^ Be ater im preuß. Finanz-
Assessor Berlin, 1923-27 ff "'^^^/oberverwGericht Berlin,
min.. 1927-30 RegRat be-n^ pre"ß. Obe ^„^„..chuß Pots-
,030-31 ORegRatbeim »^egPras^u. oeim ^.
Zl93l-33^ichterOb^.rverwG^^^^^^^^^^
zepräs. preuß. Di«"^'^'"^'"'^^"''^' ßezVerwGericht im Rang
NatSoz. zur BezReg^ ^^ Jus^ung »936 Sprachs.ud. Auslands-
eines RegRatesj 1935 Eni» |;^.^ ^ , er
hochschule Berlin, Verweigerung ^^ ^ j^^, ,,a„
als Elsässer 1918 für deutsche Staatsburge^„^^^^ ^^^^,,
»
i
544 Oppler
Ovcrscas Admin. der Harvard Iniv.; 1944-46 bei Foreign
Econ. Admin. Washinglon/D.CL. 1946-52 Bei SCAP (Besat-
zungsbehörde) in Japan, zunäcmt Berater der pol. Abt. im
US-Hauptquartier, 1947-48 Lu: Berichts- u. Rechlsabt. (vcr-
antwortl. für Durchführung von: Tcformen nach der neuen Ja-
pan. Verfassung), 1948-52 Ltr.A\i!.Geseugebung U.Rechtspre-
chung in der Rechtsabt. des Hi-untquartiers, 1952-57 Dezer-
nent für internal. Beziehungen: irzm US Far Hast Command,
1957-59 bei US Armeekdo. irr Jkpan; Pensionierung. Mitgl.
World FedcraUsts. IM AS, Nat. r^^eugee Committee, Am.for De-
mocratic Action, Assn. for Retnrsi People. NAACP. - Ausz.:
1948 u. 1959 für Verdienste im CCivi Service.
W: Mein Leben in Deutschlamc 'orund nach dem 30. Januar
1933 (unveröffentl. Ms., Hougmim Library Harvard Univ. u.
RFJl); German Civil Service Hiefire Hiller and After. In: Per-
sonnef Administration. 1941; Jjcjal Reform in Occupied Ja-
pan. 1976; Art. über Fragen ciies iapan. Rechts in Faphzs. L:
Ward, Robert E., Shulman, FPraik Jos., The Occupation of
Japan 1945-52. 1974. Qu: Arch. Ft. Hand. Pers. Publ. - RFJL
Oppler, Friedrich, Dr.jur., Racnitr; geb. 2. Juli 1888 Oppeln/
Oberschlesien, gest. 6. Sept. llVnr ierlin; jüd., 1925 (?) ev.; V:
Stephan O. (1858-1927), jüd., Kaifm.; M: Martha, geb. Sachs
(1865-1930), jüd.; G: Margarreie. Diss., Schausp., 1942 dep.;
oo 1936 Ilse Helene Landau i'^tt 1902 Koblenz), ev., Kran-
kengymnastin, Emigr.; StA: .Tiem^ch. Weg: 1940 Bras.; 1952
Deutschland/Berlin(West).
Slud. Rechtswiss., 1916 Assesso-, Kriegsteiln. (EK), dann bis
Kriegsende Ltr. der Kohle- u. iCaroffelversorgung beim Magi-
strat von Berlin, nach 1918 i'usizdienst. 1934 Entlassung als
LG-Rat in Berlin, anschl. Makiicr. \ov.-Dez. 1938 KL Sachsen-
hausen, 1939 US-Visum mit üjäh* Wartefrist. Aug. 1940 über
die UdSSR u. Japan nach Rio di Janeiro, 1941-52 Handels-
vertr. eines kleinen EmigrB«tri«s, daneben schriftst. tälig.
Apr. 1952 Rückkehr nach Bcs^lia. LG-Rat, zuletzt LG-Dir. u.
Vors. einer WiedcrgutmachunxsLimmer, 1959 Ruhestand.
W: Judenfrage und die Wein voi heute. Rio de Janeiro (Agir)
1948; Das falsche Tabu. Bci-'acbungen über das deutsch-jü-
dische Problem. 1966. Qu: Arch. Hand. Pers. - IfZ.
Oppler, Kurt, Dr.jur., Diplcrmat; geb. 24. Nov. 1902 Breslau;
kath.; V: Paul O., Kaufm.; Xf: Natalie, geb. Taucher; « Rosa
Winkler; StA: deutsch. We:g: 1938 NL; 1940 B; 1946 (?)
Deutschland (ABZ).
Abitur, 1921-27 Tcxtilkaafm., ab 1927 Stud. Rechtswiss.
Breslau, 1930 Prom., 1932 Assessor, RA in Gleiwitz/Oberschle-
sien. Ab 1926 SPD, 1931 zur SAPD, pol. ZusArb. mit dem
S APD-Mitgr. Ernst Eckstein.in dessen Breslauer RA-Büro O. als
Referendar tälig war; ab Okt. 1931 Vors. provis. Hauptvorst.
des Sozialistischen Studentenverbands (SStV) der SAPD. Nach
1933 u.a. Anwalt vor dem Internationalen Schiedsgericht für
Oberschlesien in Kattowitz, Verteidiger in pol. Prozessen. 1937
nach Ablaufen des Genfer Abkommens über den Minderhei-
tenschulz in Obcrschlesien Berufsverbot aus rass. Gründen,
kaufm. Tätigkeit, 1938 aufgrund seiner früheren pol. Aktivitä-
ten Emigr. nach Holland, USA-Visum, Mai 1940 Versenkung
des für die Überfahrt vorgesehenen Schiffs. Anschl. in Belgien,
Tätigkeit als Übers, u. Privatlehrer. Nach Kriegsende Rück-
kehr, aktiv in SPD, ab Mai 1946 MinDir. u. Ltr.Abt für öffentl.
ArbRecht im hess. Juslizmin., ab Okt. 1947 Chef des Personal-
amts des Vereinigten Wirtschaftsgebiets in Frankfurt/M., zu-
letzt Ltr. der Abwicklungsstelle. Ab März 1952 im auswärt.
Dienst, ab Dez. 1952 Gesandter, später Botschafter in Island,
ab 1956 Botschafler in Oslo, ab 1959 in Brüssel, 1963-67 in Ot-
tawa. Lebte 1978 in Baden-Baden. - Ausz.:M.di. 1959 Gr. BVK
mit Stern.
L: Drechsler, SAPD. Qu: Hand. Publ. - IfZ.
Opravil, M«x, Parteifunktionär; gest. 1971 Wien; » verh.; K:
I S; StA: österr, HVg; 1934 CSR; östcrr.
Nach Ende des 1. WK aktiv
Anschluß des Burgenlands an ösl
blikanischer Schutzbund. 1934 Teilj
Flucht in die CSR. Aktiv in Flücl
Veranlassung von -^ Otto Bauer Lj
stelle in Prag. Nach Ende des 2.
Obmann in Wien.
Qu: Z. - IfZ.
Ormond, Henry Lewis (urspr. Oell
wall; geb. 27. Mai 1901 Kassel, gesl
jüd.; oo Ilse Lauten (geb. 1922); "
Weg: 1939 CH; GB; 1950 (?) Dei
Stud. Rechtswiss., 1923 Refen
Staatsanwalt u. 1932 Amtsgerichtj
Handlungsbevollmächtigter in
Schweiz, später nach GB. Nach
Kontrollkommission in Deutschh
RA in Frankfurt/M.; Nebenkläg(
(Durchsetzung von Entschädigu|
Zwangsarb. des Konzerns) u. Aus(
OrgLeben, bes. für Keren Hayesot
W: Zs.-Beiträge zu NS-Verfahr<
Ortar, Johanan (urspr. Oestreichej
7. Dez. 1909 Beriin; V: Otto Oesti
bürg), Grundstücks- u. Häuserma]
muth (geb. 1878 Neustadt bei
Cohn-Oestreicher (geb. 1904 Ber|
Oestreicher (1906-1956), Grun(
Emigr. Pal., Landwirt; « 1935 Gi
1912 St. Petersburg), Emigr. Pal., "
rerin; K: Ada Samid (geb. 1937),
(geb. 1941), Lehrerin; Elisheva
Schwester; StA : deutsch, Pal./IL.
" 1932 1. Jurist. Examen, Referci
Mitgl. Blau-Weiß u. K.J.V.; I93|
Tischleriehre in Tel Aviv, 1934-
^ Schaft Egged, ab 1934 Haganah,\
Ltr. Verkehrspolizei Jerusalem u.|
RA für ausländ. Recht, 1953-56 "
min., ab 1956 Rechtsberater im
Wiedergutmachungs- u. Sozialv
Lebte 1974 in Jerusalem.
Qu: Fb. Publ. - RFJL
Osche, Ulrich, Partei- u. Staalsj
Beriin, gest. 27. Febr. 1975; V:
steney; «> Erna; StA: deutsch.
1935 NL, UdSSR; 1936 (?) Dcut|
Abitur, Chemigraphenlehrc;
KPD-UnterbezLtg. Beriin-Schöi
RGO u. KJVD. 1933-34 illeg. '^
i.A. des ZK des KJVD Emigr. n|
1934-Juli 1935 KJVD-Bezlnsti
Konrad), dann über Amsterdam
kongreß der Komintern, 6. Wcltk|
ler Konf. der KPD (Deckn. Uwi
Arbeit Rückkehr nach Deutschh
Köln, angebl. Urteil 15 J. Zuchlj
Siegburg u. KL Buchenwald. N;
wesen der SBZ bzw. DDR, u.a. L|
Kulturdir. Neues Deutschland:
Ausz.: U.a. 1970 WO (Gold), 19|
L: Bludau, Gestapo; Peukcrt,
IfZ.
f
\
Mrs. f. E. Oppenheimer
45 east end avenue. apt. 14 e
new york. n. y. 10128
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Fritz E. Oppenheimer Is Dead;
I International Lawyer Was 69
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Aide to Gen. Clay in Germany
Also Served as Adviser
to the State Department
Fritz E. Oppenheimer, inter-
national lawyer and former
diplomat, died Sunday of a
heart ailment in Nairobi, Kenya,
while on a tour of Africa. He
was 69 years cid and lived in
Palo Alto, Calif.
Mr. Oppenheimer had prac-
ticed international law here for
many years before moving to
California in 1961 after suffer-
ing a heart attack.
V Mr"?^^?r^ ^ German soldier in
t ^SJ^^ ^ar I and an American
officer in World War II. After-
ward, he served as a special
assistant to Gen. Lucius D
Clay when General Clay was
Military Govemor of Germany.
Later, as an adviser to the
State Department, Mr. Oppen-
^ heimer attended Conferences of
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Fritz E. Oppenheimer
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the Council of Foreign Minis-
ters on Germany in Moscow,
London and Paris.
^ John J. McCloy, former As-
sistant Secretary of War and
former President of the World
Bank, described Mr. Oppen-
heimer yesterday as "a slight,
but extremely vigorous and ad-
yenturous man, with a lively.
keen mind."
Mr. Oppenheimer was born in
Berlin March 10, 1898, the son
of Ernst and Amalie Friedlander
Oppenheimer.
Wounded in World War I
. When he was 16, he enlisted
m the German Army in World
War I and was wounded three
times. He won the Iron Gross.
He studied at the Universities
of Berlin, Freiburg, Paris and
London and received a Doctor
of Laws degree from the Uni-
versity of Breslau in 1922. He
practiced law in Berlin, until he
was forced to leave in 1936 bv
the Hitler regime. ^
He went to London, where he
became a member of the Soci-
ety of the Inner Temple and a
counselor in the Chambers of
the Attorney General and to the
British Treasury. Later he be-
came a barrister.
TT^^. i^l^ ^® emigrated to the
United States. During his first
years here, he was with the
law firm of Cadwalader, Wick-
ersham & Taft. In 1942 he en-
Iisted in the United States
Army and rose from private to
lieutenant colonel.
As legal staff officer at Su-
J preme Headquarters Allied Ex-
Jjpeditionary Forces, he was in
^1 Charge of reform of the Ger-
• man law and court System.
He helped prepare plans
and documents in connectioni
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with Germany's surrender in
1945 and he helped draft mili-
tary-govemment and control-
council legislation for Germany.
For his Services he received the
Bronze Star and the Legion of
Merit.
On his return to the United
States, he served the State De-
partment for several years as
a special assistant for German-
Austrian affairs. He was legal
adviser to the Secretary of
State at meetings of the Coun-
cil of Foreign Ministers hi 1947
and 1948. He then resumed
private practice in New York.
Mr. Oppenheimer was the
author of publications on inter-
national, corporate and tax
law. Recently he was working
pn a study of the legal prob-
lems of East Germany.
In a letter to The New York
Times in 1947, he wrote:
"Denazification is the
crucial test for Germany. The
Weimar Republic failed be-,
cause it did not have the cour- '
age and strength to eliminate
the antisocial and antidemo-
cratic elements in the Ger-
man civil Service, business,
Courts, education and profes-
sions. With the constructive
leadership of General Clay. it
IS hoped that history will not
repeat itself." ^
He liked to ride horses and
was an intrepid mountain
climber, having climbed the
principal peaks in Switzerland.
Austria and Italy.
Surviving are his widow, the
former Elsbeth Kaulla; a son.
Ernest A.; a daughter, Mrs. El-
^n Ingrid Handler; a brother, T/
,Dr Helmuth E.; a sister, Mrs!
^ob^r^^.G. Eisner. and three
grandchildren.
^/f^S
^im
L^>.
542 Oppenheimer
Kaufm. u. Journ., Mitarb. u. Korr. dt. u. ausländ. Zeitungen.
Nach Entlassung aus KL 1935 Emigr. in die Schweiz, bis 1940
akkreditierter Journ. beim Völkerbund, Okt. 1940 Internierung,
nach Entlassung in Zürich wohnhaft. Verbindungen zum
Kreuzritter-Bund, Mitgr. Christlich-Jüdische Arbeitsgemein-
schaft in der Schweiz, Förderer der dt.-franz. Aussöhnung.
Nach Kriegsende Gastdoz. an dt. Universitäten, Vorträge in
Amerika-Häusern, Initiator u. ehrenamtl. Aktuar der Schweizer
Patenschaft für die Jugendsiedlung Friedensdorf in Nürnberg.
1952 Einbürgerungsgesuch in der Schweiz.
Qu: Arch. Publ. - IfZ.
Oppenheimer, Fritz Ernst, Dr.jur., Rechtsanwalt; geb. 10.
März 1898 Berlin, gest. 6. Febr. 1968 Nairobi/Kenia; jüd.; V:
Ernest O. (geb. Hannover, gest. 1929 Berlin), RA; M: Amalie.
geb. Friedländer (gest. 1962 New York), 1938 Emigr. USA; G.-
Kurt E. (geb. 1896 Berlin, gest. 1956 [?]), Bankier; Heinz E.
(geb. 1898 Berlin, gest. 1954), Ing., Emigr. USA; Dr. med. Hel-
muth O. (geb. 1900 Berlin), Arzt, 1935 (?) Emigr. USA; Helene
Eisner (geb. 1900); oo 1927 Elsbeth Kaulla (geb. 1902 Stutt-
gart), jüd., 1937 mit Kindern Emigr. GB über NL, 1940 USA,
B.L.S.. Bibliothekarin Manhattan School of Musig in New
York; K: Ellen Ingeborg Handler (geb. 1929), Ph.D., Hoch-
schullehrerin; Ernest Albert O. (geb. 1933), Ph.D., Hochschul-
lehrer; SM.dbutsch, USA. Weg: 1936GB, 1940USA.
1915-18 Kriegsteiln. (Verwundung, EK); anschl. Stud. Ber-
lin, Freiburg, Breslau, 1922 Prom. Breslau, 1924-25 Stud. Paris,
1925 Stud. Univ. London. 1925-39 Anwalt für internal. Recht
in Berlin, 1933 Entzug der Notariatszulassung, als ehem.
Kriegsteiln. Erlaubnis zur Weiterführung der RA-Praxis. 1936
Berater für internat. Recht bei der Royal Shell Oil Co. Den
Haag, in London für Nat. Cash Register Co., 1936-40 Rechts-
berater des Kronanwalts u. des Finanzmin., 1938 Mitgl. Soc. of
the Inner Temple London. 1940 in die USA, 1940-42 Tätigkeit
für RA-Kanzlei in New York, 1943-46 wiss. Mitarb. Board of
Econ. Warfare in Washington/D.C, 1943-46 US-Armee
(Oberstlt.), 1944-45 bei SHAEF bzw. US-MilReg. in London,
Versailles, Reims, Frankfurt/M., 1945-46 Special Assist, bei
OMGUS, verantwortl. für dt. Gesetz- u. Gerichtsreform, Mit-
arb, an der Ausarb. der von OMGUS u. dem Allied Control
Council erlassenen Gesetze; 1946 US Army-Reserve. 1946-48
Sonderberater für mitteleurop. Rechtsfragen beim US-Außen-
min.; Berater des Außenmin. bei Tagungen des Rats der Alliier-
ten Außenmin., 1947 mit Gen. Marshall in Moskau u. London,
1948 mit Außenmin. Dean Acheson in Paris, 1947 St?llv. des
US-Außenmin. bei der Ausarb. des österr. Friedensvertrags.
1948 Rechtsberater des US-Botschafters bei der 6-Mächte-
Konf. über Deutschland in London. 1947 Barrister Soc. of the
Inner Temple London, 1948 RA-Praxis für internat. Recht in
New York, 1950Teiln. Londoner Schuldenkonf., 1951-54 Mit-
arb, bei der Neugestaltung der deutschen Kohle-, Stahl- u.
Eisenindustrie u. beim Entwurf eines dt.-am. Vertrags über die
Validierung der dt. Dollar-Schuldverschreibungen. Mitgl.
Council an Foreign Relations, Am. Soc. of Internat. Law, Inter-
nat. Law Assn.. Bar Assn. ofNew York City. Societe de Ugisla-
tion Compar^e Paris.
W: Art. über internat. Korporations- u. Steuerrecht in engl.,
franz. u. dt. Fachzs. Qu: Hand. Pers. Z. - RFJL
Oppenheimer, John F. (Hans), Verbandsfunktionär, Journalist,
Publizist; geb. 13. Nov. 1903 Fürth; jüd.; V: Dr. med. Siegfried
O. (geb. 1866 Darmstadt, umgek. 1942 KL Theresienstadt).
jüd., Hals-, Nasen- u. Ohrenarzt, Arzt am Hof- bzw. Undes-
theater Darmstadt; M: Greichen, geb. Offenbacher (geb. 1879
Fürth, umgek. 1944 KL Theresienstadt), jüd.; G: Elisabeth
Bonnern (geb. 1899 Fürth, umgek. im Ghetto Lodz), Stud. Lc-
dcrchcm. TH Darmstadt; «1931 Hertha Jacobsohn (geb. Ber-
lin), jüd., Stud. Sprachen. Kunst u. Musik, Sckr. bei
CV'Zeitung u. Berliner Geschäftsstelle des Musical Courier
New York, 1938 Emigr. USA, Sekr. für Jew. Telegraphic Agen-
fv. Sachbearb. bei JDC; StA: deutsch. 1944 USA. Weg: 1938
USA.
1920-23 Apothekerlehre in Darml
Prüfung TH Darmstadt, 1923-26 B
Frankfurt/M., zugl. 1920-23 ehrenr
gest. des CV, Bez.-Syndikus für Pj
CV in Darmstadt u. Berlin, Deleg.
1927-30 Stud. Hochschule für Politj
beabt. für Lit. bzw. Ltr. Auslieferuni
Verlag u. Propyläen Verlag. Zugl. Tj
u. jüd. Ztg., Redner für Reichsbai
Hessen. 1933-38 mit Ehefrau für
phic Agency gegen das NS-Regim(
1935-38 Itd. Mitarb. beim CV. Fei
abt. u. Ltr. Werbeabt. der CV-:
Mithg. u. Werbeltr. Philo- Lexikonl
Wissens Berlin (4 Auflagen 1934-31
xikon 1936, Red. Philo- Atlas. Harn
rung \93S (letzte jüd. Buchveröffei
2. WK). Nov. 1938 Schließung del
zweimal von Gestapo verhaftet, duj
Assoc. Press, L.P. Lochner, Ausstejj
halb von 24 Stunden. Nov. 1938
mit — Alfred Wiener am Jüdisch
büro Amsterdam. Dez. 1938 in di(
Telegraphic Agency, ab 1940 Anj
Druckereifirma Wallenberg and
Hans Wallenberg), zugl. 1940-43
cyclopedia. Chefred. Lexikon dei
1970); 1951-61 VorstMitgl.,Sekr.
bei Memorial Committee, Präs.
Civic Group in Flushing/New Yoi
World Club New York u. Mitgl. Ai
Flushing/New York.
L: Laudatio für John F. Oppei
In: Bertelsmann-Pressedienst. 196]
Z. - RFJI.
Oppenheimer, Josef, Dr. phil.,
Frankfurt/M.; V: Leopold O.
gest. 1949 New York), 1936 Ei
Feiice, geb. Weil (geb. 1888
York), jüd., 1936 Emigr. Pal.. 19^
(geb. 1912 Frankfurt/M.), A: N
* Frankfurt/M.), Kaufm. in Jerusal
(geb. 1916 Mainz), Abitur; X: Jul
Leumi New York; Malka Benhaj
Oberrabbiner Salomon Benham
1950), Stud. Jeschiwah in IL; Ch|
IL; Daniel (geb. 1954), Stud. Jcs(
rusalem; David (geb. 1957), Sti
5M; deutsch. Weg: 1938 CH. 194<
1929-31 Stud. Frankfurt/M.,
Jeschiwoth Frankfurt/M.. 1932-,
nice/ Polen, 1938 RabbinerordiJ
1938 illeg. Emigr. Schweiz. verha|
Lager, 1938-49 Stud. Zürich. lai
rieh der Agudat Israel, zcitw. Ri
1949 Prom.; 1949 in die Ni(
Hoofd-Syn. Amsterdam. 1953 nal
biner ReligGde. Concordia Isra|
langjähr. Präs. Poalei Agudat hi
Aufbau einer Grund- u. Obei
ten u. Errichtung eines Ritualbadj
W: Die Modalitätenlehre Ni<
Logik. (Diss.); Maaser, the
aus dem Dt); Wejikarei shemo
bung von Kindern). 1975; in ct^
von Kaschrut Guides. Qu: Fb. Hi
Oppenheimer, Ludwig Yehuda,
geb. 1897 Beriin, gest. Febr. 19"
Beriin, gest. 1943 Los AngcU
Emigr. USA; M: Martha, geb.
1949 Rebovot/IL); G: Eva {V
WALTER WITTE Rechtsanwälte
6 Frankfurt am Main
BEATE WITTE
Sömmerringstraße 28 Telefon 591668
z.Zt, Apt.49 San Garlos/lbiza, am I0.6.I9Ö8
Herrn
Ernst C. Stiefel
c/o Hotel Breidenbacher Hof
Heinrich-Heine -Allee 36
D-4000 Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Stiefel,
meine Frau und ich waren während einiger Jahre (1 956-1 960) Mitarbeiter
des auch Ihnen bekannten Rechtsanwalt Ormond. Sein Leben beschreibe ich
im Hf.hmen einer zeitgeschichtlichen Arbeit und bin darin bis zum Jahr
1 962 vorgedrungen.
Erst kürzlich hörte ich von dem Kollegen \/eber, daß Sie den damaligen Staats
anwalt und Arntsg .richtsrat Oettinger noch in Mannheim kennengelernt hätten.
Sie wären seinerzeit bei ihm iteferendar gewesen.
Könnten Sie -lus Ihrer Erinnerung spontan sagen, was Ihnen zu Hans Oettinger
einfällt ? Gibt es in Zus^nmc±iang mit ihm irgendwelche bes^.nderen Erlebnis-
se oder Anekdoten. Was wissen Sie noch über den Vorfall im März 19335 als
Nazis in das Mannheimer Gv-richtsgebäude eindrangen ?
Wenn Sie keine Gelegenheit haben, auf meine Fragen brieflich ein..ugehen,
würde ich Sie auch gern während Ihres Aufenthaltes in Klosters anrufen,
da ich dazu während eines kurzen Aufenthaltes (25«-3o.70 i^ Frankfurt
in der Lage wäre.
Ich wäre Ihnen jedenfalls für eine kurze llifachricht an meine hiesige An-
schrift ^ -n ..r T 4. ,..4.4.
Sr.D.V/alter \/itte
Apartado 49
San Carlos/lbiza (Spanien)
außerordentlich dankbar.
en Grussen
kt S2.30
£^ht5T C. Sri^f £^ C<?U£ii:7^aA/
2/^7
\
327
T HS2-
J^Ö
Öm \ 0 1^^
Heinz A. Pinner gestorben
Im Alter von 93 Jahren ist am 17. Septem-
ber in Los Angeles der Rechtsanwalt Dr.jur.
Heinz A. Pinner gestroben.
Pinner war in Berlin als junger Rechtsan-
walt in der Anwaltsfirma des Geheimen
Justizrats Maximilian Kempner, zeitweilig
Reichstagsabgeordneter, und des Seniorpart-
ners Albert Pinner, ehemaliger Vorsitzender
des Berliner Anwaltsvereins, tätig, bis er von
den Nazis 1933 aus der Berliner Anwalt-
schaft ausgeschlossen wurde, obwohl er am
Ersten Weltkrieg als Leutnant in einem Dra-
goner-Regiment teilgenommen hatte, schwer
verwundet und Inhaber des Eisernen Kreu-
zes 1. und II. Klasse gewesen war.
Nach seiner Einwanderung in die Verei-
nigten Staaten (1939) war er lange als Wirt-
schaftsprüfer bei grossen Unternehmen tätig.
Nach Kriegsende wurde er als Rechtsanwalt
in Düsseldorf zugelassen und vertrat von Los
Angeles aus viele Wiedergutmachungsfälle.
Lange Zeit war er auch Vertrauensanwalt des
deutschen Generalkonsulats in Los Angeles.
Er war ausserdem Ehrenmitglied des deut-
schen Anwaltsvereins und besuchte jährlich
die Bundesrepublik.
Bundespräsident Richard von Weizsäcker
hat ihm 1985 das Grosse Verdienstkreuz
verliehen in Anerkennung seiner Leistung
auf dem Gebiet der deutsch-amerikanischen
Verständigung.
Robert M.W. Kempner
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&^^ seine Interpretation derlSg^e^ner^imne^viedeflS^^^^^S
jebe. Er un(
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Eine Jüdin in Deutschland
Aj^ 'J^
Kalenderblatt für die Schriftstellerin Lotte Paepcke zum achtzigsten Geburtstag ^^P^
In den Literaturgeschichten zur Zeit ist
sie nicht verzeichnet. Überraschende
Bucherfolge wurden ihr nicht zuteil
Renommierte Literaturpreise gingen an
ihr vorbei. Trotzdem ist sie für einen nicht
eben kleinen Kreis von Lesern, vor allem
in ihrer badischen Heimat, heute eine
literarische Gestalt von ganz eigenem
Rang und Reiz. Wenn sie öffentlich liest -
und sie tut es selten und eigentlich ungern
~, wird es ganz still im Saal. Alle spüren:
Hier wird etwas zur Sprache gebracht, das
sich der Mitteilbarkeit eigentlich entzieht.
Eine Überlebende versucht, ihr Schicksal
in Worte zu fassen. Ihr Thema heißt: Eine
Jüdin in Deutschland. Wie es war, wie es
wurde, und wie es dann nach Hitler
weiterging - bis heute.
* In diesen Tagen hat ein kleiner Verlag
ihr Gesamtwerk endlich in einer schönen
Kassette in drei Bänden zusammengefaßt.
Es sind zusammen kaum vierhundert
Seiten. Also ein schmales Werk, das aber
schwer wiegt, schwerer als viele umständli-
che Kompendien zur Antisemitismusfor-
schung, die heute unsere Regale füllen. Ein
Zeitzeuge erzählt. Die Wahrheit ist immer
konkret. Wer jüdische Existenz, damals
und heute, wirklich von innen her verste-
hen will, sollte an diesen drei Büchern
nicht vorbeigehen. Sie bezeugen in äußer-
ster Konzentration, was zum Thema zu
sagen ist.
Vieles in diesem langen Frauenleben,
das von seinen Freiburger Ursprüngen her
zunächst wie geschaffen schien zur tradi-
tionellen deutsch-jüdischen Symbiose,
wirkt heute einmalig, ja fast unglaublich.
Da hatte eine „Volljüdin", die in den
dreißiger Jahren Juristin werden wollte,
die ganze Nazizeit unter uns Deutschen
durchgestanden. Sie konnte es nur, weil sie
im Status einer „privilegierten Mischehe"
lebte, also mit einem „Arier" verheiratet
war. Ihr Ehemann konnte sie lange
schützen. Als das, ab Winter 1944, nicht
mehr möglich war, ist sie untergetaucht.
Freiburger Freunde halfen. Ein Kloster im
Badischen bot Zuflucht. Dort hat sie, als
Gartenarbeiterin getarnt, das Ende des
Schreckensreiches zusammen mit wenigen
anderen Verfolgten überlebt. Eine einzige
polizeiliche Nachfrage hätte alle Beteilig-
ten in Lebensgefahr gebracht. Der Abt hat
es trotzdem gewagt. Ich zögere nicht, diese
Herz- Jesu-Priester vom Kloster Stegen bei
Freiburg heute als Helden des Widerstan-
des zu bezeichnen. Sie handelten still und
verschwiegen.
Eine Stille im Land ist Lotte Paepcke
dann immer geblieben. Sich kleinmachen.
Nicht auffallen, verschwinden war immer
ihre Art und wahrscheinlich der Grund ihres
Überlebens. Alles Laute und Demonstrative
ist ihr zuwider. Noch zur Anklage fehlt ihr
das Stück Aggressivität, das sehr erfolgreich
sein kann in der literarischen Szene. Ich
habe diese stille, schöne Frau 1947 kennen-
gelernt. Es war in Badenweiler, in jenem
Sanatorium Hausbaden, das die Freiburger
Caritas bald nach Kriegsende wieder eröff-
nen konnte. Dort wurden wir Freunde: zwei
Einzelgänger, zwei Patienten, zwei „Kriegs-
versehrte" höchst unterschiedlicher Art.
Melancholien und Neurosen können verbin-
den. Wir erfuhren das hier.
Lotte Paepcke
Foto Archiv
Der Chefarzt des Sanatoriums Hausba-
den war damals Victor Emil Freiherr von
Gebsattel. Es war jener geistvoll-witzige
Psychotherapeut katholischer Provenienz,
den manche akademische Kollegen, iro-
nisch und etwas abschätzig, gern den „Neu-
rosenkavalier" nannten. Für Lotte Paepcke
jedenfalls war dieser unkonventionelle
Geist ein Glücksfall. Gebsattel stieg mit ihr
ein und hinab in die Kellergeschosse der
Vergangenheit. Fast ein Jahr lang arbeitete
er mit ihr ihren Schmerz durch. Wie kann
man, wenn nicht nur ein Volk, sondern eine
ganze Epoche zu einem laut nein gesagt
hat, wieder ja sagen zum Leben?
Und wie setzt sich verletztes Leben dann
fort? Es hat dieser Frau gottlob nie an
Freunden gefehlt. Es waren wenige, aber
intensive Bindungen, die lebenslang hiel-
ten. Schon aus den dreißiger Jahren gab es
die alte Freundschaft mit dem Maler und
Graphiker Erich Heckel. Heckeis Holz-
schnitte bereichern auch die neue Gesamt-
ausgabe. Es gab Rupert Giessler, den
unvergessenen Feuilletonchef und Mitbe-
gründer der „Badischen Zeitung" 1947,
dessen Ehefrau mit Lotte Paepcke im
Kloster Stegen überiebt hatte. Es gab das
Ehepaar Borgmann, das der Freiburger
Caritas vorstand. Es kamen als Freunde
Eugen Kogon und Walter Dirks hinzu, die
Herausgeber der „Frankfurter Hefte".
Auch Christoph Meckel, der Lyriker und
Graphiker aus Freiburg, gehört heute in
diesen Kreis.
Gute Freunde - bei einem Schriftsteller
entscheidet zuletzt nur, was er als Text
verfaßt. Er muß ins Wort umsetzen, was
seine Erfahrung war. Das geschah bei
Lotte Paepcke in langsamen, vorsichtigen
Schüben. Schon 1952 konnte ihr erstes
Erinnerungsbuch „Unter einem fremden
Stern" im Veriag der „Frankfurter Hefte"
erscheinen. Das Buch hat damals, wie alle
späteren Publikationen dieser Frau, viel
Lob, aber wenig Wirkung erzielt. Alles in
diesem Erstling ist authentisch, erlebte
Zeitgenossenschaft unter Hitler. Es zeigt
sie sofort als Meister der genauen Beob-
achtung, der sensiblen Einfühlung, der
subtilen Detailkunst. Sie will nicht über-
zeugen, sondern bezeugen, wie es wirklich
war. Ihre Sprache ist präzis und poetisch
zugleich.
Wer sich diesem Text hingibt, sieht sich
bald in ein Schicksal verstrickt, das
unentrinnbar erscheint. Jüdische Existenz
nach Hitler, Bruch einer ganz tiefen Liebe,
für immer. Hier wird nichts sentimentali-
siert, auch nichts beklagt. Die Härte dieser
anmutigen Frau wird in ihren moralischen
Konsequenzen deutlich. „Es gab kein
Zurück... Selbst wenn aus ihrer aller
Herzen sich der gute Wille erhöbe und
käme unserer 'Sehnsucht entgegen: einer
der ihren zu sein, - das Wort über sie und
uns war gesprochen. Es wurde nicht
wieder gut."
1972 hat sie das Thema noch einmal
aufgenommen. „Ein kleiner Händler, der
mein Vater war", erinnert die Lebensge-
schichte ihres Vaters, eines kleinen, badi-
schen Juden, der zu Kaisers Zeiten gern
ein treuer, deutscher Patriot geworden
wäre. Es ließ sich auch gut an. Der fleißige
Händler schaffte es in der Weimarer
Republik als Sozialdemokrat sogar zum
Freiburger Stadtrat. Aber dann kamen die
Nazis. Es kam der 9. November 1938. Der
Vater wurde mit vielen Linken verhaftet.
Als er aus dem KZ zur Familie zurück-
kehrt, sind die Würfel gefallen. „Der
Mann war kahlgeschoren. Er sah in unsere
Gesichter und bat uns um Verzeihung...
weil er so unangemessen jammervoll hier
in der Küche vor uns stand. Geprügelt.
Jämmeriich ... An jener Stelle Mitleid in
mir riß etwas. Es entstand eine radikale
Verletzung, die den Fluß des Lebens
zwang, eine andere Richtung zu nehmen.
Himmel und Erde, Nacht und Tag hatten
sich verändert. Es wurde alles anders für
immer. Die Wahrheit hatte eingeschla-
gen."
Darin, glaube ich, liegt der historische,
aufklärerische Wert dieser scheinbar so
persönlichen Erinnerungen. Die lange
Bereitschaft der Juden, ob assimiliert oder
nicht, ob orthodox oder liberal, ins
deutsche Volksschicksal einzugehen, wird
gekündigt, wird rückgängig gemacht, für
immer. Ein Jahrhundertprozeß wird zu
seinem Ende gebracht. Sein Urteil heißt:
nein. Es gibt kein Zurück in den Stand der
Unschuld. Der Traum ist aus.
Die Lyrik war immer Insel und Bastion
der einzelnen. Im dritten Band dieser
Kassette hat der Veriag mit gutem Grund
also die Gedichte von Lotte Paepcke
gesammelt. Es sind verschwiegene, fast
hermetische Texte, letzte Konzentrate, mit
zusammengepreßten Lippen gesprochen.
Die Autorin ist angstvoll bedacht, auch
nicht ein einziges Wort zuviel preiszuge-
ben. Ein Gedicht trägt den verheißungs-
vollen Titel: „Treffen":
Die Bewohner
aller Heimwehländer
wollen sich bei mir treffen.
Ich sage ihnen ab
weil ich mich leider
nicht befinde.
Knapper ist die Konstellation dieser
Autorin nicht zu fassen. Und doch, auch
dies muß registriert werden: Diese Übrig-
gebliebene aus einer anderen Epoche hat
überstanden. Sie lebt unter uns, meist in
Karlsruhe, oft auch in Freiburg im
Breisgau. Sie wird an diesem Donnerstag
achtzig Jahre alt. Das Leben ist voller
Ironien. Uns bleibt nur ein Geburtstags-
glückwunsch aus Frankfurt ins biblische
Alter, das nun beginnt. HORST KRÜGER
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Zum Gedenken
549
daß die Redilskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht
den Verfahrensverstoß heilen könnte.
Um so begrüßenswerter ist es daher, wenn nunmehr das
OLG Bremen o£Fen ausgesprochen hat, das erneute Urteil
zu der in der Vorinstanz bereits rechtskräftig entschie-
denen Schuldfrage verletze den Grundsatz „ne bis in idem!**,
sei aber deshalb noch nicht niditig. Gerade der vorstehende
Sachverhalt, die Zweifelhaftigkeit einer etwaigen Reditsmit-
telbeschränkung", zeigt ansdiaulidi, wie schwierig und unge-
wiß oft die Beantwortung der Frage ist, ob überhaupt das
Prozeßhindernis der res judicata vorliegt-^. Weil das überge-
ordnete Geridit im Instanzenzuge oft den gleichen Prozeßge-
genstand erneut zu beurteilen hat, ist zudem die Unzulässigkeit
seiner Zvveitentsdieidung wegen Rechtskraft der Erstentschei-
dung weniger auffallend. Das erklärt auch den Versuch, bei
unzulässiger Doppelbeurteilung in demselben Verfahren che
V^erletzung des Grundsatzes „ne bis in ideml", insbesondere
bei Teilrechtskraft des Urteils den teilweisen Strafklage ver-
brauch zu leugnen". Die unzulässige Zweitentscheidung über
die gleidie Sadie stellt daher keine so krasse Reditsverletzung
dar, daß diesen Richterspruch anzuerkennen seiner Autorität
mehr Abbrudi täte als ihn nicht zu respektieren. Die Eigenart
cJer Fallgestaltung legt es dann nahe, das rechtskräftige Zweit-
urteil der höheren Instanz als maßgeblich anzusehen.
b) Zur Abrundung sei zu der zweiten grundlegenden Fall-
giuppp, dem Vorliegen zweier rechtskräftiger Entscheidungen
über dieselbe Sache in verschiedenen Verfahren, noch folgen-
des angemerkt: Die Reditsprechung war hiermit, was die ver-
öffentlichten Erkenntnisse anlangt, in der Fonn befaßt, daß
sich in der Berufungs- oder Revisionsinstanz nach Eintritt der
Unanfeditbarkeit des Schuldspruchs die reditskräftige Abur-
teilung der Tat in einem früheren Prozeß herausstellte. Nach
" So auch allgemein Niethammer in Löwe-Rosenberg, Einl. i 15
(S. 61).
M So für den Fall des OLG Hamm in JMBl. NRW 56, 59 Klein-
kn-dit'Müller, StPO, 1958, Einl. 10 e; für die Nichtbeachtung der Rechts-
kraft des Schuldspruchs KG HRR 28 .Nr. 1955; BayObLG HRR 32 Nr. 216.
dem BaijObLG (HRR 32. Nr. 216) ist hier zwar das Urteil so-
wohl des AG als des LG zur Sdiuldfrage in dem späteren Ver-
fahren „ohne weiteres unwirksam** und das hinsichtlich des
Strafausspruths noch laufende Verfahren daher wegen des
Verfahrenshindemisses des Strafklageverbraudis einzustellen;
diese Entscheidung gründet sich aber auf die schon im vorher-
gehenden abgelehnte widersprüchlidie Auffassung von der
Bedeutung der Teihechtskraft, derzufolge die Unanfechtbar-
keit des Schuldspruchs nur dessen Nichtnachprüfbarkeit für die
Rechtsmittelinstanzen, nicht dessen Rechtskraft schlechthin be-
wirken soll. Das RG hat demgegenüber m solchen Fällen zutref-
fend die Reditskraf t des erneuten Sdmldspruchs in dem späteren
Prozeß und die damit vorliegende Verletzung des Grundsatzes
„ne bis in ideml" nicJit geleugnet. Gleichwohl hat es ebenfalls
die frühere rechtskräftige Aburteilung der Sache berücksich-
tigt und das hinsichtlich des Strafausspruchs noch laufende
zweite Verfahren eingestellt, weil und ,^ange das Gesamt-
verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen" war^*. Diese
Formulierung erlaubt den Umkehrsdiluß, daß nach dem RG
bei endgültiger Beendigung des zweiten Prozesses auch zum
Straf aussprudi das neue Urteil trotz der rechtskräftigen Ent-
sdieidung in emem früheren Prozeß als rechtskräftig und nicht
als nichtig anzusehen wäre. Dieses Ergebnis steht im Einklang
mit der sonstigen Rechtsprechung, wonach die Rechtskraft die
Niditbeachtung eines Verfahrenshindemisses heilt, nicht um-
gekehrt die Prozeßrechtsverletzung die Reditskraft hindert und
Urteilsnichtigkeit begründet. Dem Grundsatz „ne bis in
idem!" kann dann noch insoweit Rechnung getragen werden,
als die Doppelverurteilung bei der Vollstreckung eingewandt
werden darf-* und hier — im Unterschied zur ersten Fall-
gruppe! — nur das erste reditskräftige Urteil durch Gerichts-
beschluß gemäß § 458 StPO für maßgeblich und vollstreckbar
zu erklären ist,
Landgerichtsrat Privatdozent Dr. Günter SPENDEL, Frankfurt/M.
" DR 39, 1863 f., dazu Spendel ZStrW 67, 568 f.
" Vgl. Niethammer in Löwe-Rosenberg, Einl. $ 15, u. K. S(häfcr in
Löwe-Rosenberg, Anm. 4 zu § 458 StPO.
ZUM QEDENKEN
Z)eni ©eboc^tni^ bon iturt $eccU
Am 10. September 1958 jährt sich der Todestag von Professor
Kurt Pcrels (Hamburg) zum fünfundzwanzigsten Mal. Er hat da-
mals seinem Leben ein Ende zu setzen unternommen und ist weni-
H« i ige nach einem Selbstmordversudi, ohne wieder zum Bewußt-
stm gekommen zu sein, infolge hinzugetretener Lungenentzündung
und Herzschwäche gestorben. Gerade heute seiner erneut zu geden-
ken, ist jedem, der ihm einmal begegnet ist und ihn näher kennen-
lernen durfte, ganz besonders aber seinen Kollegen und Schülern
ein von Herzen kommendes Bedürfnis.
Kurt Pereis wurde am 9. 3. I87S in Berlin als Sohn des Geheimen
Admiralitätsrats im Reichsmarineamt Ferdinand Pereis geboren.
Nadi der Ablegung des Abiturexamens in Berlin studierte er an
den Universitäten Kiel, Heidelberg und Berlin. In Berlin war es
audi, wo er sein Referendarexamen bestand (1899) und promo-
vierte 1900). Er habilitierte sich bei Albert Haenel in Kiel (1903),
um einige Jahre später als a. o. Professor nach Greifswald zu ge-
hen (1908). Schon ein Jahr später folgte er einem Ruf an das Ham-
burger Kolonialinstitut, wo er als Nachfolger von Thoma den
ordentlichen Lehrstuhl des öffentlidien Rechts bekleidete. In Ham-
burg ist er bis an sein Lebensende geblieben. Er war einer der
Mitbegründer der Universität (1919); ihre rechts- und staatswis-
senschaftliche Fakultät wählte ihn zu ihrem ersten Dekan. Wenig
später wurde er auch zum Rat am Hanseatischen Oberlandesgericht
ernannt und als Mitghed in das Hamburger Oberversvaltungsge-
richt berufen.
Die wissensciiaftliche Neigung von Kurt Pereis galt vor allem
historischen Untersudiungen, dem Kolonialrecht, speziellen Fragen
des Völkerrechts, und hier insbesondere des Seekriegsrechts, sowie
schließlich dem formellen Parlamentsredit. Von seinen geschichtli-
chen Interessen geben „Die allgemeinen .Appcllationsprivilegien für
Brandenburg-Preußen" (1909) Aufschluß. Auf dem Gebiet des Kolo-
nialrechts hat er sich durch eine Reihe von Stellungnahmen zu Ge-
setzen, Gesetzentwürfen und Verträgen einen Namen gemacht, wie
etwa durch seine Schrift über „Die Errichtung eines Kolonial- und
Konsular-Geridhtshofs" (1910). Das Seekriegsrecht hat er in einer
Reihe von Aufsätzen über Konterbanden- und Seebeuterecht und in
einer in der Schiffahrtspraxis viel beachteten „Seekriegsrecht-
lichen Anleitung" (1932) behandelt, die er im Auftrage des Nord-
deutschen Lloyd verfaßt hat. Auf einer Ratssitzung der Deutschen
Gesellschaft für Völkerrecht im Juni 1931 hielt er ein Referat über
die Frage ,,Hat Deutschland einen Rechtsanspruch auf Abrüstung
der anderen?", in dem das vielscliichtige und damals besonders
aktuelle Problem von hoher Warte dart^estellt wurde. Auf staats-
rechtlichem Gebiet ist er durch seine Dissertation „Streitigkeiten
Deutscher Bundesstaaten auf Grund des Art. 76 der Reichsverfas-
sung" (1900) bekannt geworden, ferner vor allem durch seine Ar-
beiten über „Das autonome Reichstagsrecht" (1903), „Geschäfts-
gang und Geschäftsformen des Reichstags" (HdbDStR I [1930]
S. 449) und „Geschäftsgang, Geschäftsformen, Reditssteilung der
Mitglieder der Landtage" (das. I S. 642). Mit der Herausgabe der
, .Hamburgischen Gesetze Staats- und verwaltungsrechtlichen In-
halts" (2. Aufl. 1930) stellte er der hamburgischen Rechtspraxis und
seinen Studeriten ein viel benutztes Hilfsmittel zur Verfügung.
Mit der Aufzeichnung der Daten seines Lebenslaufs und der
Schilderung seines wissenschaftlichen Interessengebiets ist über die
Persönlichkeit von Kurt Pereis noch nichts gesagt. Sie aber ist es
gerade, an die wir uns heute mit großer Dankbarkeit und in herz-
lidier Verehrung erinnern. Pereis ist ein in besonderem Maße
liebenswerter Mensch gewesen. Die Zartheit seiner Empfindungen,
die sich mit einer manchmal mimosenhaften Scheu verband, mach-
ten es ihm schwer, sich dem Mitmenschen gegenüber aufzuschlie-
ßen. Nicht immer daher wurde er in seinem Wesen richtig erkannt.
^f^i
^iiiii,itkmäiSllk''iiMit-
■w»"-^n7'
550
Literatur
JZ 1958
Aus großer Herzensgüte entsprang eine Hilfsbereitschaft, wie man
sie selten fand und findet. „Einer der hilfsbereitesten Menschen,
die ich jemals kennengelernt habe" — so hat ihn der Hamburger
Romanist und International-Privatreiiitler Leo Raape genannt, als er
vor kurzem auf der Feier seines aditzigsten Geburtstages die verstor-
benen Fakultätskollegen an seinem geistigen Auge vorüberziehen
heß. Kennzeichnend für die Arbeitsweise von Kurt Pereis waren die
wissenschaftliche Redlichkeit, die genaue Gründlichkeit und eine
unvergleichliche Werktreue. Er wirkte — um seine eigenen Worte
in „Der Friede von Versailles und der deutsche Staat" (1920) zu
gebrauchen — „in hingebender Arbeit, die sich gründet auf Selbst-
besinnung und Selbstzucht, in opferwilliger Arbeit, deren Trieb-
feder nicht Gegenwartsgenuß, sondern Zukunftsglaube ist".
Kurt Pereis war ein — im rechten Sinne verstanden — national
gesinnter Mann, der sich dem Preußentum als geistig-sittlicher
Haltung verpflichtet fühlte. Er strebte „die Wiederbelebung und
Hebung unseres seit Kriegsende gesunkenen sittlichen Kredits"
(„Der Friede von Versailles usw.") an: „Es geht um den Glauben
an die sittliche Idee des politischen Gemeinwesens; der deutsche
Staat muß aufhören, im wesentlichen eine Zwangsanstalt zu «ein,
die Befehle erteilt und Gehorsam heischt. Er muß wieder eine
moralische Anstalt werden, in der neben dem Recht die Gerechtig-
keit thront und die ihr unzerstörbares Fundament in freiwilliger
Unterordnung und freudiger Mitarbeit ihrer Glieder findet" („Eini-
ge Grundgedanken der deutschen und der bremischen Verfassung",
2. Aufl. 1925).
Kurt Pereis ist von jeher mehr Lehrer als Forscher gewesen. Er
hat es immer als die schönste und vornehmste Aufgabe des Hoch-
schullehrers angesehen, eine wissenschaftlidie Gemeinde zu bilden.
Unter den Juristen, die im Verlauf seiner jahrzehntelangen Dozen-
tentätigkeit durch seine Sdiule gegangen sind, befinden sidi hervor-
ragende Richter und Anwälte, Hochschullehrer (wie Hans Peter
Ipsen-Hamburg und Fritz Morstein Marx-USA), Verwaltungsbeam-
te, Wirtschaftsjuristen und Kaufleute. In ihnen allen lebt er noch
heute fort. Als sein jüngster Assistent und letzter Doktorand habe
ich in dem Nachruf, den ich meiner wenige Wochen nach seinem
Tode veröflFentlichten Doktorarbeit voranschickte, für seine Schüler-
gemeinde versprochen: „Was er uns gewesen ist, die wir uns als
seine Mitarbeiter zu seiner engeren wissenschaftlichen Familie zäh-
len durften, fühlen wir zutiefst, ohne es sagen zu können. Wir alle
wandeln uns zu immer neuem, nicht gekanntem Schicksal. Die
Reinheit seines Herzens, die Ehrlichkeit seines Wollens und die
Klarheit seines Handelns aber bleiben uns Vorbild. Wir werden
Kurt Pereis nicht vergessen." Wir haben sein Vermächtnis, wir
haben die Erinnerung an ihn bewahrt; wir werden ihn auch in
Zukunft nicht vergessen. R^jf STÖDTER. Hamburg
LITERATUR
F^'ffsdirift zum 70. Geburtslag von Walter Sdimidt-Rimplcr. Unter
Mitwirkung von Freunden und Kollegen hrsg. von der Rechts- und
Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wil-
helms-Universität Bonn. Karlsruhe : C. F. Müller. 1957. 430 S. kart. 42.-
In der althergebrachten Form der akademischen Festschrift be-
zeugen Kollegen, Freunde, Schüler Walter Sdimidi-Rimpler Ver-
ehrung und Freundschaft. Viele der insgesamt 15 Beiträge aus den
verschiedensten Rechtsgebieten knüpfen an Erkenntnisse des Ge-
feierten an und zeigen, wie sehr er, menschlich und wissenschaft-
lich, Einfluß auf die Fortentwicklung der Rechtswissenschaft neh-
men konnte. Der einzige rechtshistorische Beitrag, von Hermann
Conrad, über das Gottesurteil in den Konstitutionen von Melfi
Friedrichs II. von Hohenstaufen (1231), ist eine erste Frudit der in
Vorbereitung befindlichen Xeuausgabe der Konstitutionen. Sehr in-
teressant ist die Gegenüberstellung der verschiedenen Motive, die
Friedrich 1231 und Ludwig den Heiligen 1258 beim grundsätzlichen
Verbot des gerichtlichen Zweikampfes leiteten (S. 19), sowie die
leidenschaftliche Verteidigung des gerichtlichen Zweikampfes durch
Dante (Monarchia, II c. 9). Der Aufsatz Hedemanns „Wesen und
Wandel der Gesetzgebungstechnik" greift Gedanken der eigenen
Antrittsvoxlesung mit dem ansprechenden Titel „Über die Kunst
gute Gesetze zu machen" (Jena 1910) und Sdimidt-Rimplers („Zur
Gesetzgebungstechnik" in Hedemann-Festschrift, 1938) auf und be-
tont eindringlich die Wichtigkeit einer „Technik", die in Wirk-
lichkeit eine — bei uns anscheinend weithin verlorene — Kunst ist.
Her Verfall der deutschen Gesetzessprache ist ein sehr ernstes Ka-
pitel, und man sollte das Möglichste tun — auch im akademischen
Unterricht — , um ihm zu steuern. Der Satz Philipp Hecks, daß der
Gesetzgeber nicht nur ein anwendbares, sondern auch ein leicht
anwendbares Gesetz wolle (Begriffsbildung und lnteressenjurispru-
denz, S. 41), ist von seiner Verwirklichung weiter denn je entfernt.
Die Abhandlung Sipperdeys „Die Rechtslage der Carl-Zeiß-Stif-
tung und der Firma Carl Zeiß seit 1945", wohl aus einem Gut-
achten hervorgegangen, ist angesichts der Entscheidung des BGH
Nom 24. 7. 1957 (JZ 58, 241 m. Anm. v. Steindorff) besonderer Be-
achtung sicher. Die Grundfragen des Interzonalen Rechtes, nament-
lich des Interzonalen Verwaltungsrechts und des gewerblichen
Rechtsschutzes, werden in übersichtlicher Gruppierung erneut er-
örtert und ergeben in ihrer Anwendung auf den ganz besonders ge-
lagerten Fall neue Aspekte. Gieseke behandelt unter dem Titel
„Rechtsfragen der Atomenergie" einige allgemeine Fragen der
deutschen Gesetzgebung über das Atomredit, ferner verschiedene
grundsätzliche, das Atomrecht betreffende privatrechtliche Fragen
(staatliches Eigentum, Schadensersatz) und gibt einen dankenswer-
ten Überblick über die deutsche Literatur zum Atomenergieredit.
Reinhardt nimmt zu der heute im Mittelpunkt der Diskussion ste-
henden, jüngst von Raiser in seiner Tübinger Antrittsvorlesung (JZ
58, 1 ff.^ erörterten Wandlung des Vertragsbegriffes unter dem gut
gewählten Titel ,,Die Vereinigung subjektiver und objektiver Ge-
staltungskräfte im Vertrage" Stellung und warnt vor einer allzu
heteronomen Entwicklung in Richtung einer Gestaltung ,,aus ho-
heitlicher Weisheit und Aktivität". Heinrich Lange trägt zur Prä-
zisierung des schwebend unwirksamen Geschäfts (,,Leistungsstönm-
gen beim schwebend unwirksamen Geschäft") Wesentliches bei,
Gcrnhuber kritisiert die Rechtsprechung des RG und des BGH, wel-
che die Strenge der Formvorschriften durch die Er\veiterung des
Begriffes der unzulässigen Rechtsausübung aufzulocicern sucht
(„Formnichtigkeit und Treu und Glauben"). Die Kritik von Sdiolz
an diesem Beitrag (JR 57, 438) vermag ich mich nicht anzuschließen;
sie zeigt jedoch, wie grundsätzlich die hier erörterten Fragen sind
(man vergleiche auch Gogos in RabelsZ 20 [1955], 360 f.). Die Ab-
handlung von Brecher, „Vertragsübergang, Betriebsnachfolge und
Arbeitsverhältnis", die sich selbst zu Recht als „Studie zur Struktur
der Schuld- und Organisationsverhältnisse" bezeichnet, greift von
anderer Seite her ganz grundsätzliche Organisationsprinzipien un-
serer schuldrechtlichen Ordnung auf. Strukturelle Probleme fesseln
überhaupt zur Zeit besonders stark. So nennt Rudolf Bruns seinen
Beitrag „Zur Struktur des Prozesses". Die Rechtsvergleichung
kommt bei Ulmer, der „die vinkulierte Namensaktie" im Anschluß
an die Entscheidung RGZ 132, 149 ff. behandelt, besonders zu
Wort. Hettlage („Verfassungsfragen öffentlicher Unternehmen") er-
örtert Fragen, bei denen sich privates und öffentliches Recht über-
schneiden, und untersucht die „Forderung nach einem selbständigen
öffentlich-rechtlichen Unternehmenstyp". Knur („Unternehmensfor-
men und Steuerrecht unter besonderer Berücksichtigung des Steuei-
neuordnungsgesetzes") ruft uns anhand statistischen Materials er-
neut in Erinnerung, daß die Wahl einer Unternehmensform heute
oft nicht „arteigene, d. h. wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche
Erfordernisse" zur Grundlage hat, sondern daß der Zwang ziu
Steuererspamis zu unerfreulich komplizierten Gebilden führt, und
kommt zu konkreten Reformvorschlägen für Körperschafts- und Ein-
kommensteuerrecht. Habsdieid bewegt sich mit seinem Beitrag „Das
Ausgleichsrecht des Handelsvertreters" auf einem Gebiete, das
Schmidt-Rimpler selbst vor 30 Jahren eingehend behandelt hat: ei
erörtert vor allem den neuen § 89 b HGB und stellt ihn rechts-
vergleichend in einen größeren Zusammenhang. Ballerstedt koppelt
im Titel „Über wirtschaftliche Maßnahmegesetze" mit Absicht zwei
als heterogen empfundene Begriffe und kommt über das „begriff-
liche Verhältnis zwischen Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit" zu
ganz allgemeinen Erörterungen über das Verhältnis von Gesetz und
Recht. Der verstorbene Rudolf Isay behandelt in diesem wohl letz-
ten Aufsatz aus seiner Feder, die der deutschen Rechtswissenschaft
so vieles geschenkt hat, „die juristische Technik der Wirtsdiafts-
lenkung". So moderne Rechtsfiguren wie das gesetzlidie Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt werden hier erörtert. Die Untersuchung, welche
der verschiedenen rechtlichen Techniken marktwirtschaftlicher, wel-
die dirigistischer Natur sind, wird, wenn wir nicht irren, in Zu-
kunft häufig herangezogen werden.
In ihrer großen Vielfalt scheint uns die Schmidt-Rimpler-Fest-
schrift erneut zu erweisen, daß die literarische Form der Festschrift
in ihrer Verbindung von zeitgebundenem Anlaß und zeitloser Wis-
senschaft, von Persönlidiem und Allgemeinem, audi in unserer Zeit
ihre Berechtigung behalten hat, zumal dann, wenn, wie hier, das
einigende Band sichtbar bleibt. Prof. Dr. Hans G. FICKER, Mainz
^^. ^;;-...ri:' ;^^^..;:-^'^: .. ^Tny-j -jB^iig^
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Literatur
605
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'• Oktober begeht Fritz Pringsheim, Ordinarius des römi-
*a des deutsdien bürgerlidien Rechts an der Universität
JJ i. Br., seinen 70. Geburtstag. 1882 auf dem sdilesisdien
'•ißern, Kr. Trebnitz, geboren, entstammt er dem in Sdile-
J»igen Zweig der altbürgerlidien, kultur- und kunsllie-
'amilie, die versdiiedenen Zweigen der Wissensdiaft an-
^ Gelehrte gesdienkt hat. Er studierte in Mündien, Hei-
^nd Breslau die Reditswissensdiaften und wurde dann in
^ssensdiaftlidier Sdiüler von Ludwig Mitteis, der, in den
vor dem ersten Weltkriege auf der Hohe seines Wirkens,
^lülerkreis um sidi sammelte, der sidi ausnahmslos durdi
''e Leistungen auszeidinen sollte. Dort wie später fand
^ni das Glüdc eines festen wissensdiafllidien Freundes-
tes dem hier nur zweier Toter gedadit sei: des im ersten
*ß gebliebenen, alles verspredicnden Hans Peters und des
üs zu früh abberufenen, glänzenden Joseph Partsdi.
während des Krieges, der ihn unter den Waffen sah, ha-
"^ ^»di Pringsheim in Freiliurg i. Br. mit dem Budie ,,Kauf
''»•^em Geld" (1916). Im Jahre 1920 nahm er in Freiburg
""täligkeit auf und wurde dort, wo ihm die sdjwer zu gc-
jie Freundsdiaft Otto Leticls zuteil wurde, der er später
'5 ein sdiöncs Denkmal gesetzt hat, 1921 zum ao. Professor
1924 ging er als o. ü. Professor nadi Göttingen, 1929 er-
'*^ Freiburg i. Br.; an beiden Orten zogen seine wissen-
"t'n und persönlidien Eigensdiaften wissensdiaftlidie Nadi-
^•^fte an. Die grof5e Autorität und die Zuneigung, die sidi
^ "1 weit über den Bereidi seines Fadies und über die
»■'yenheit der Meinungen hinaus erworben hatte, konnten
^ ucr nationalsozialistisdien Verfolgung nidit bewahren. Sei-
^tes beraubt, ging er 1935 nadi Berlin und 1939 nadi Q^J^"^^^]
^er bis in die letzten Jahre als Forsdier und Lehrer ge-
r^r Bereits seit 1946, zu einer Zeit, da nidit einmal der
fortbestand unseres Landes und seiner l/nivcrsitäten ge-
n Und nidit nur die äußere Not dem Rüdckehrer besondere
langen und Entbehrungen auferlegte, kehrte er alljährlich
^pster an seine alte Freiburger Fakultät zurüde. Wer sidi
'öligen Lage der Universitäten erinnert, weiß, was die un-
l^ige Hilfsbcreitsdiaft, die tätige Kraft und das interna-
^nsehen Pringsheims für den Fortbestand seiner Fakultät
^cn. Seit Sommer 1951 lehrt er, sein Lebensalter nur durdi die
•einer Erfahrungen und Ratschläge bekundend, dauernd in
fidiern seines Lehrge})iets und versieht daneben besonders
l^ortungsvolle Ämter. Als äußere Zeidien seines internatio-
^sehens seien die Ehrenpromotion in Athen (1935) und die
F^*^«ift in mehreren gelehrten Körpersdiaften des In- und
^s. darunter in der Heidelberger und der Göttinger Aka-
^t Wissensdia ften, erwähnt.
eims reidies wissensdiaftlidies Werk kann an diesem Ort
^fttleutet werden. Es gehört ganz dem glückliaften und ein-
^ «niditbaren Zeitalter der Romanistik an, das durdi Lud-
'•*tew, Otto Lenel und Otto Gradeuwitz heraufgefiihrt wurde
''P vollkommene Verwandlung der Wissensdiaft vom rönii-
' *^t bewirkt hat. An dieser Verwandlung hat Pringsheims
[• einen entsdieidenden Anteil; es repräsentiert die Fülle der
^^cldie die nädiste Generation, die heute Siebzigjährigen,
^ Arbeitsgemeinscbaft oder in geistigem Wettbewerb ein-
^ Unter den Pionieren der Romanistik hatte L. Mitteis der
^diidite die Welt des Hellenismus („Reichsredit und Volks-
1891) und damit ein vielleidit nodi wirksameres Potential
*o. als es durdi Cradcnwitz' Textkritik und Ler^els Edikt-
'^^% gesdichen war. Unter dem Eindrudc dieser Entdedcun-
en audi die Anfänge Pringsheims; aber sein Werk hat
sidi bei aller für sein Handeln imd Denken kennzeidinendon Stetig-
keit stets durdi neue Sehfehler bercidiert und sidi bis zum heutigen
Tag jeder neuen Einsidit offengehalten. Es wäre sidierlich eine
unzureidiende, vielleidit aber eine nidit unridilige Formel, wenn
man sagen würde: in diesem Werk verbindet sidi eine tiefe Sym-
pathie, ja Wahlverwandtsdiaft mit dem eigentlidi Uönüsdien mit
dem niemals nachlassenden Eindruck der Entdeckung des Griechi-
schen und seiner beständigen Wechselwirkungen auf das l^ömisdie;
und zwar des Griediischen in all seinen Gestalten, zunächst be-
sonders des „Hellcnistisdien" und des „Byzantinischen", d. h. der
spezifisdien Differenz zwischen dem Altrömischen und dem Spät-
röinischen, dem ,,Klassisdion" und dem ,,Nachklassisc4ien". Dieser
Wechselwirkung ging bereits der ,,Kauf mit fremdem Geld" nadi,
der eine der dunkelsten Kernfragen des römisdien Kaufrechts durdi
die Erfahrung der griechischen Quellen auf eine neue, bis heute
nidit abklingende Problemstufe hob; ihr galten die feinere und
tiefere Unler.sdieidung spezi lisch röniisdwMi luicl byzanlijusthon
Billigkeitsdenkens, vor allem aber die dauernde Aufmerksamkeit
für die Einflüsse und Leistungen der ostnunischen Rechtsschulcn;
endlich die immer tieferen Einblicke in die viclsdiichtige geistige
Beziehung Justinians und der Konipilatoren zum klassisdien Recht;
zunädist mit Strenge für das Römische sich entscheidend, sjviter
mit zunehmendem Gefühl für das eigene Recht des Nachklassischen.
Es ist ein sdiönes Zeichen für die lebendige Kraft dieses Forschers,
daß sidi seine letzten großen Arbeiten am allerwenigsten unter
die oben gegebene Formel bringen ließen. IIatl(» er schon seil jeher
griediisches Redit auch um seiner selbst willen erforsdit, so galt
das siebente Lebensjahrzehnt vornehmlich ganz neuer Pionierarbeit
an dem oft vernadilässigten, oft nur vom Hellenistisdien her be-
werteten allgriechischen Recht, Pringsheims Buch ülni das grie-
.diische Kaufredit (1950), vielleicht das münumenlalste seiner Werke,
d verwandte^ Abhandlungen haben breite» Slraßcn durch neue
Provinzen gezogen, und wir glauben, daß die lM)rlsetzung dieser
Erkundungen in den Plänen des Siebzigjährigen liegt.
Mit allen Arbeiten hat Pringsheim fast immer Leitthemen der
modernen Romanistik überhaupt angeschlagen. Eines der Zeugnisse
für die Resonanz seiner Arbeit ist der bekannte Kampf mit dem
älteren Freunde Riccohono um ,,Geracllinigkeit" oder lleterononüc
der nadiklassisdien Rechtsenlwicklung.
In alldem hat Pringsheim gleidiwohl nidit so sehr das Leben
einer großen vergangenen Kultur als solches als Recht und Ge-
reditigkeit selbst in ihren geschichtlichen Gestalten gesucht. Wie
bei jedem wahrhaften Juristen sind in ihm Lic^be zur Gerechtigkeit
und Liebe zur positiven und historischen Wirklichkeit des Redils-
nidit Dienst an „zween Herren", sondern ein einziger letzter An-
trieb von P^orsdiung und Lehre. Die Überzeugung, daß dieser Dienst
an Recht und Gereditigkeit zuletzt nidit in der Studierstube, son-
dern in der Verantwortung des öffenllidien Handelns bewährt wer-
den müsse, ist dem ethisch bestimmten Charakter angelxjren; sie
wurde in der Begegnung mit der römischen Jurisprudenz und durch
die Erfahrungen imseres öffentlichen Lebens gleidiermaßen be-
festigt. Stete Wadisamkeit für das Amt des Rechtes im sozialen
und politischen Leben ist es, was Pringsheim für das letzte Wort
hält, das der Rechtslehrer der akademischen Jugend nicht sowohl
in allgemeinen Ermahnungen als in der täglidien Arbeit, in Zu-
spruch und tätiger Ermutigung zu sagen hat.
Dem Siebzigjährigen sagt ein weiter Kreis von Freunden, l'ach-
genossen und Mitarbeitern und eine kaum zu übersehende Sdiar
früherer Schüler zu seinem Ehrentage die herzlichsten Glück-
wünsche. Sic alle wünsdien die lange reidie Erntezeit, die der
Lohn eines in stetem Mühen und Ringen um das Beste wohlange-
wendelen Lebens ist.
Franz WIEACKER, Fxciburg i. Br.
/"
r-
^
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i
LITERATUR
^«^<cfct, Robert: Das Monopolverbot im Sdiuman-Plan.
•«eu: Mohr (Siebedc). 1952. XI, 122 S. 11.40
Rudolf: Deutsches Kohlenwirtsdiaftsrecht im Rahmen des
IjORiin-Plans. Mündien u. Berlin: Bede. 1952. 36 S. (Sdiriften des
liNs für Wirtsdiaftsrecht an der Universität Köln. Bd. IV.) 2.80
I**» J, Joseph, und Rudolf B. Schlesinger : Monopole —
If^ "^ Kartelle in Amerika und Deutsdiland. Hannoversch-
\^m: Nowadc. 1951. 63 S. 3.80
Wstische Diskussion um den Sdiuman-Plan hat sidi zu-
•OJ die grundsätzlichen Völker-, verfassungs- und verwal-
tungsrechtlidien Probleme konzentriert. Demgegenüber stellt die Ar-
beit von Krawielidii die erste systematische Untersuchung eines
durdi den Montanunion-Vertrag geregelten Teilgebietes dar. Das
Kartell- und Monopolrecht der Montangemeinsdiaft, das in Deutsdi-
land die entspredienden Vorschriften der Besatzungsmächte ablösen
wird, bildet gewissermaßen die reditliche Basis, auf der der ge-
meinsame freie Markt für Kbhle und Stahl sidi entwickeln kann.
Seine Regelung ist in zwei umfangreichen und komplizierten Ar-
tikeln des Vertrages (Art. 65 und 66) niedergelegt. Nach diesen Vor-
schriften sind alle den freien Wettbewerb der Kohle- und Stalil-
wirtschaft besdiränkenden Vereinbarungen selbständiger Unterneh-
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Das österreichische
Zwangsvollstreckungsrecht
Eine systematische Darstellung
von
weiland o.ö. Universitätsprofessor
Dr. Georg Petschek
bearbeitet von
Dr. Ekkehard Hämmerle
Dr. Otto Ludwig
Wien 1968
Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
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Vorwort der Bearbeiter.
^ Es war unserem Lehrer und Freund, ord. Universitätsprofessor Doktor
Georg Petschek, der zuletzt an der Rechtsfakultät der Harvard University
in Cambridge, Massachusetts, Prozeßrecht lehrte, nicht mehr vergönnt,
nach dem Jahre 1945 in seiner Heimat an der Wiener Universität zu wirken.
Wir haben über Wunsch seiner Witwe und seines Sohnes versucht, die
von ihm im Anschluß an seine systematische Darstellung des österreichi-
schen Zivilprozesses hinterlassenen Aufzeichnungen über das österreichische
Zwangsvollstreckungsrecht, die er selbst nicht mehr durchsehen und
ergänzen konnte, so zu bearbeiten, daß einerseits die Darstellung auf den
neuesten Stand der Gesetze (Stichtag 30. 10. 1967) gebracht, andere Lehr-
meinungen kurz angeführt und auch die wesentlichste Rechtsprechung
berücksichtigt wurde, andererseits aber die eigenartige Darstellung wie
beispielsweise die Aufnahme des Einzelanfechtungsanspruches als Rechts-
behelf des Gläubigers, die in verschiedenen Kapiteln behandelte Exekution
zur Sicherstellung und seine Gedanken unverändert belassen wurden. Wir
haben deshalb den systematischen Aufbau seiner Aufzeichnungen unver-
ändert übernommen, Nachweise aus Schrifttum und Rechtsprechung nur
dort angeführt, wo dies unumgänglich für den Gebrauch des Werkes not-
wendig war, zumal bei der Überfülle des Materials die Übersichtlichkeit
und das originelle Gedankenbild gelitten hätten.
Bei der Bearbeitung wurde in der Hauptsache die Ausgabe der Exe-
kutionsordnung samt Nebengesetzen von Dr. Ludwig Viktor Heller, Manz
Verlag 1961 verwendet.
Ohne die technische Hilfe von Frau Anna Leopold und Frl. Elfriede
Zierler wäre die Arbeit nicht möglich gewesen.
Wien, im April 1968.
Dr. Ekkehard Hämmerle Dr. Otto Ludwig
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Quellen Verzeichnis .
257
Heller-Trenkwalder, Die österr.
EO in ihrer praktischen Anwen-
dui^g, in. Aufl. 1934, S. 135 46
Jäger, Konkursordnung 1958
S. 400,433 72
Klang, Komm, zum Allgem. burgerl.
Gesetzbuch 11. Auflage
Bd.
n S. 16 209
n S. 182f 241
n S. 186f. ..... 96
n S. 224 166, 168
II S. 447 42
n S. 481 240
II S. 512 194
Kollroß, RSpr. 1931, S. 199 171
RSpr. 1932 Nr. 46 90
Kollroß, Exekution auf Vermögens-
rechte und Unternehmungen
1935 208
Ludwig, ÖJZ. 1956 S. 254ff 169
Neumann-Lichtblau, Kommentar
zur EO III. Aufl. I S. 14 188
Bd.
I S. 73 5, 18
I S. 75, 79, 81 18
I S. 83 5
I S. 159 90
I S. 163 81
I S. 165 80
I S. 168 80
I S. 169 81
I S. 174 84
I S. 176 84
I S. 177 83
I S. 181 86
I S. 188 86
I S. 192 84
I S. 194 85
I S. 196 87
I S. 222 91
I S. 228 92
I S. 230 90, 93
I S. 231 90
I S. 233 48
I S. 238 91
I S. 266 46
I S. 283 115
I S. 298 40
I S. 496 108
I S. 512 109
I S. 534 100
35,
90
10
Bd.
I S. 539 99
I S. 550 125
I S. 721 142
I S. 749 144
I S. 757 128
I S. 813 173
II S. 814 164
n S. 925 185
II S. 957 90
n S. 967f. 195
n S. 984 200
n S. 1043 208
n S. 1124 220
Petschek, Zivilprozeßrochtliche
Streitfragen 1933
S. 166, 172, 213 5, 10,
Petschek,
JBl. 1902 Nr. 38 S. 4ol
Petschek,
ZBl. 1927 S. 631 f 84
ZBl. 1928 S. 68 H
ZBl. 1930, S. 387 81
ZBl. 1933 Nr. 240 S. 646 ... . . 42
Petschek, Die Zwangsvollstreckung
ui Forderungen 1901,
S. 55, 125, 347 36, 83, 178,
188
Petschek -Stagel, Der österr. Zivil-
prozeß 1963 S. 12, 125 5, 22
Pollak, System 1930
S. 191, 893, 901 81, 84, 115
Reeger-Stoll, AbgEO. 1963
S. 189, 336 225
Roitz, JBl. 1917 S. 423 ..... 142
Rosenberg, Lehrbuch des deutschen
Zivilprozeßrechtes 1961 VIII zu
190/11 2 b S. 998 42
Rothe, Betriebsberater 1966,
S. 291 179
Schönke, ZwangsvoUstreckungs-,
Konkurs- imd Vergleichsrecht lyoJ,
VII § 22 III 43
Schwarz, Das Arbeitsverhältnis boun
Übergang des Unternehmens
1967 211
Stein-Jonas, Komm, zur DZ^U.
1956 XVIII 803, n 1 4^
Tschihann, ÖJZ. 1956
S. 254ff 169
Walker, österr. Exekutionsrccht
1932 5. 46, 48, 81, 82, 83,
84, 91, 92
Petschek, EO.
17
Das österreichische
Zwangsvollstreckungsrecht
Eine systematische Darstellung
von
weiland o.ö. Universitätsprofessor
Dr. Georg Petschek
bearbeitet von
Dr. Ekkehard Hämmerle
Dr. Otto Ludwig
Wien 1968
Manzsche Verlaors- und Universitätäbuchhandlun
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Vorwort der Bearbeiter.
• ••
• Es war unserem Lehrer und Freund, ord. Universitätsprofessor Doktor
Georg Petschek, der zuletzt an der Rechtsfakultät der Harvard University
in Cambridge, Massachusetts, Prozeßrecht lehrte, nicht mehr vergönnt,
nach dem Jahre 1945 in seiner Heimat an der Wiener Universität zu wirken.
Wir haben über Wunsch seiner Witwe und seines Sohnes versucht, die
von ihm im Anschluß an seme systematische Darstellung des österreichi-
sehen Zivilprozesses hinterlassenen Aufzeichnungen über das österreichische
Zwangsvollstreckungsrecht, die er selbst nicht mehr durchsehen und
ergänzen konnte, so zu bearbeiten, daß einerseits die Darstellung auf den
neuesten Stand der Gesetze (Stichtag 30. 10. 1967) gebracht, andere Lehr-
meinungen kurz angeführt und auch die wesentlichste Rechtsprechung
berücksichtigt wurde, andererseits aber die eigenartige Darstellung wie
beispielsweise die Aufnahme des Einzelanfechtungsanspruches als Rechts-
behelf des Gläubigers, die in verschiedenen Kapiteln behandelte Exekution
zur Sicherstellung und seine Gedanken unverändert belassen wurden. Wir
haben deshalb den systematischen Aufbau seiner Aufzeichnungen unver-
ändert übernommen, Nachweise aus Schrifttum und Rechtsprechung nur
dort angeführt, wo dies unumgänglich für den Gebrauch des Werkes not-
wendig war, zumal bei der Überfülle des Materials die Übersichtlichkeit
und das originelle Gedankenbild gelitten hätten.
Bei der Bearbeitung wurde in der Hauptsache die Ausgabe der Exe-
kutionsordnung samt Nebengesetzen von Dr. Ludwig Viktor Heller, Manz
Verlag 1961 verwendet.
Ohne die technische HUfe von Frau Anna Leopold und Frl. Elfriede
Zierler wäre die Arbeit nicht möglich gewesen.
Wien, im April 1968.
Dr. Ekkehard Hämmerle Dr. Otto Ludwig
■Ubä^Mäiuttl
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Quellen Verzeichnis .
257
n
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Heller-Trenkwalder, Die österr.
EO in ihrer praktischen Anwen-
dui^g, III. Aufl. 1934, S. 135 46
Jäger, Konkursordnung 1958
S. 400, 433 72
Klang, Komm, zum Allgem. burgerl.
Gesetzbuch II. Auflage
Bd.
n S. 16 209
S. 182f. 241
S. 186f. ..... 96
S. 224 166, 168
S. 447 42
_ S. 481 240
n S. 512 194
Kollroß, RSpr. 1931, S. 199 171
RSpr. 1932 Nr. 46 90
Kollroß, Exekution auf Vermögens-
rechte und Unternehmungen
1935 208
Ludwig, ÖJZ. 1956 S. 254fF. 169
Neumann-Lichtblau, Kommentar
zur EO ni. Aufl. I S. 14 188
Bd.
I S. 73 6, 18
I S. 75, 79, 81 18
I S. 83 5
I S. 159 90
I S. 163 81
I S. 165 SO
I S. 168 80
I S. 169 81
I S. 174 84
I S. 176 84
I S. 177 83
I S. 181 86
I S. 188 86
I S. 192 84
I S. 194 85
I S. 196 87
I S. 222 91
I S. 228 92
I S. 230 90, 93
I S. 231 90
I S. 233 48
I S. 238 91
I S. 266 46
I S. 283 115
I S. 298 'lO
I S. 496 108
I S.512 109
I S. 534 100
Bd.
I S. 539 99
I S. 550 125
I S. 721 142
I S. 749 144
I S. 757 128
I S. 813 173
II S. 814 164
n S. 925 185
n S. 957 90
II S. 967f. 195
n S. 984 200
n S. 1043 208
n S. 1124 220
Petschek, Zivilprozeßrechtliche
Streitfragen 1933
S. 166, 172, 213 5, 10, 35, 90
Petschek, , ,.
JBl. 1902 Nr. 38 S. 451 10
Petschek,
ZBl. 1927 S. 631 f. 84
ZBl. 1928 S. 68 H
ZBl. 1930, S. 387 81
ZBl. 1933 Nr. 240 S. 646 42
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S. 191, 893, 901 81, 84, 115
Reeger-Stoll, AbgEO. 1963
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1932 5. 46, 48, 81, 82, 83,
84, 91, 92
Petschek, EO.
17
^
«>^'VSL
In toUdem yerbis— '*In so many words"
<L>
Vol. 2, Nö. 2
WILLAMETTE UNIVER8ITY COLLEGE OP LAW, SALEM, OREGON
December, 1965
Law Students Attend Bar Conference
Distinguished
Prof« Retires
by Bob Engle
Scholar, author, educator and learned
Student of the law are only a few of the
descriptive attributes of Dr. Re^inald
Parker, Professor of Law, Willamette
University College of Law. Followine
twelve years of dedicated Service to Wii
lamette College of Law, Professor Parker
is retiring from the leaching profession
for reasons of health.
Dr. Parker's noteworthy educationa
and teaching background explains th'
world-wide renown his name has re
ceived among the members of the lega
profession. He rcceived the A.B.. L.L.L>
and .I.D. degrees from the University of
V^ienna, Austria. He is admitted to prac-
tice before the courts of Washington,
D.C., Illinois, Massachusetts and before
the United States Supreme Court He
practiced law in W^ashington, D.C. and
Chicago during the years from 1944-49.
Dr. Parker served as United States
Government Attorney (Treasury. OPA
and NLRB) from 1942 to 1943 and from
1944 to 1946: acted as Instructor at Na-
tional University and Instructor in Law
at the University of Idaho during the
Summers of 1948 and 1949, wajs\ Pro-
fessor of Law at the University of Ar-
kansas School of Law from 1949 to 1951;
was Associate Professor at Columbus
University from 1946 to 1948, and was
Lecturer in Law at Northwestern Uni-
versity during 1952. Dr. Parker was
visiting Professor of Law at Rutgers
during 1960-1961. Since 1953, Dr. Parker
has been with the Willamette University
College of Law.
Dr. Parker's legal experience extends
particularly to the fields of Administra-
tive Law, Comparative Law, Conflicts.
Agency, Labor Law, Indemnity and Jur-
isprudence In which he has taught cour-
ses and written many works.
The legal writings of this eminent
Scholar are too numerous to mention by
name. As of 1965, he has written four
books of which the best recognized
American editions are his "Administra-
tive Law" text (Bobbs-Merril, 1952) and
"A Guide to Labor Law" (3d ed., Praeger,
1961) which has not only been published
in English, but also in Spanish, French,
German, Italian and Arabic. His law
review and law journal articles num-
bered thirtyeight at last count, several
of which are in foreign publications.
His book reviews number forty-six and
many of the.«<e reviews are of books writ-
ten m non-English languages.
nR. re:gi.v.%xd parkbr
Dr. Parker's retirement from the Wil-
lamette College of Law teaching staff is
a great loss to both the school and the
students. The students expressed their
esteem and appreciation of Dr. Parker
when, in 1964, a testimonial banquet was
held in his honor organized entirely by
the Willamette Student Bar.
The feelings of the College were ex-
pressed by Dean Seward Reese when he
stated: "Much of the national Image
that Willamette University College of
Law has gained in the last twelve years
was due to the fact that Dr. Reginald
Parker was a member of its faculty. He
has been a most inspiring teacher and it
would be impossible to ever find another
man with such a wide reputation as a
legal Scholar."
Faculty Ranked Again
by Don Aiidrews
Approximately 300 students, faculty
and guests convened at the Elk's Lodge
on Friday, November 12 to witness the
annual character assassination of the
law school faculty.
Perhaps no assassination In the bis-
tery of n^nkind was more premeditated,
but it is (loubtful that much malice was
present. Applause goes not only to the
second-vear class for the effort and flne
talent displayed, but also to the faculty
who displayed much fortitude, and good
humor by witnessing their own assas-
sination.
After dining on baked potatoes, tossed
green salad, rolls, coffee and either steak
or baked salmon, the audience quieted
as the house lights dimn>fd in the true
Broadway fashion while Stephen Malm,
Tacoma, Washington, playing the piano,
and Cody Rembe, Seattle, Washington,
Continued on paff« et^ht
by Walter Edmunds
"Examlnation of plaintlffs, of eye wit-
nesses for the defense, and of medical
experts plays a major role in the success
of a trial advocate, " noted Dr. John W.
Reed, Dean of the University of Colorado
Law School as a two day program in
continuing legal education swung into
effect November 18, 19.
Over 500 attorneys from Oregon and
Washington attended the seminar held on
the Willimette University campus.
Masterminding the program was Dr.
E. Donald Shapire, Director of the Mich-
igan Institute of Continuing Legal Ed-
ucation. Assisting him were Dr. Reed,
acting as moderator and a number of em-
inent attorneys from throughout the
United SUtes.
The November 18 mornlng session
opened with a dramatized examination
of a plaintiff party. Judge Herbert M.
Schwab, Circuit Court Judge of the
Fourth Judicial Dlstrict, presided over
the proceeding.
Playing the role of plaintiff was Mrs.
Frances Newman, wife of Dr. Frank
Newman, Dean of the School of Law,
University of California at Berkeley.
Mrs. Newman recently returned from
Austria where she participated as a
courtroom witness in a similar seminar.
Direct examination. crossexamination
and re-direct examination were then car-
ried out in a co irtroom atmosphere by
attorneys from . •.. Louis, Miami, Chic-
ago, and San Fi »ncisco, all considered
experts in the field of trial advocacy.
Upon the completion of the examina-
tion of the witness, a panel composed of
Dwight L. Schwab, Bruce Spaulding,
Frank H. Pozzi and Hugh L. Biggs, all
of Portland, evaluated the different
techniques demonstrated.
The afternoon session consisted of the
same type of format except, that in this
instance, Mrs. Newman played the role
of an eye witness for the defense. The
attorneys examined and cross-examined.
The evaluation panel completed the first
day of the program by giving a critique.
The morning dramatlzation featured
the examination of Dr. James G. Shank-
lin, a Portland psychiatrist, who under-
took the role of a medical witness for the
defendant
The seminar was completed in the
afternoon by the examination of an or-
thopedic surgeon, Dr. John L. Marxer
of Portland, who acted as a medical
witness for the plaintiff.
The seminar was attended by the sec-
ond and third year classes of the Wil-
lamette University College of Law as
Professors dismissed classes for the two-
day period.
L.
Cfroibnunfl Dom 31. SHdri 1938 bic ttu4übung i^ul ©rrufc«
oortouftfl unt^tfont: dlxifk.H ^irfc^ «i'Ef<lrab, 5hirl fiubioia 210«*
bünb, iKubolf «Ilt/ üubroig ÄUmann, Vllfrfb «nt<rf, grifbrid)
•iirrufUin. Siubolf Huccb<K(^, Wrnulf Vtufwrbet, C^&xir ©oA, JHid>arb
öabcT, >iJfluI lödA, 5lurt ©Mcr, 2i'If^anber »ataban, öaon S3a»,
Wid)aTb 5ka, «rtur »aOin, griebrid) ißana, Ä<iil 'jofcf IBatxi *,
«Ifrdb 5öüi1)fr, Otto ©orba, ©lonlflaro ©arbafj, f^rani löart^, 6cm.
tid> iöani4 aifrcb Sö&, «ihtor SbaiWi, Önfe 83aucr, twn« ©c4,
aoOünn l&rr, ütarl ©crbo^, (Saon ©crflct, Sahob IB.TtKr, D(ia« ücl
C^nwlb ökrg^r, ifflolj fi^erömfifi, Äarl iBct^, Jlarianii« iöetb, 3fibüt
tbiaig, Rrifbrid^ ^ivUenfelb, Wid)atb »irnboum, e<imutl «trnbaum,
d&buarb ©irnftctn, J^fibot »lütt, Bcrt^olb »lau, ßerberl 5Jl<iu&opf,
GtKiim 93l<iuflfin. 5Mcmentin< ©lo4 ÖÄpolb J8Io4 ©ewg ßlofn,
3fl|iöi ©liimciifelb. (^oon tt^^hm«, Sltatcftt »Öhmei, «(rtur ©onbi,
Otto Oonbt), öcnitp Öatb, (irnft ©ranbc, (^r^t örafjlpff, Äarl
©tcun, gn^ ©wunfdb, ft|uö| Sraunfttrin, 5^()öbu* ©reift, Säliob
©rtnnrr, dkoifl ©rrucr, ^\\\\{ ©rab. «rtur ©rüQer, «bolf ©rum-
^ra, ao(?f ©ud)fübrcr, ©<rt()ütb ©ud>boU, 3alio<) öud)^b<ium, ©<rn.
barb JPuTQfr, 3<\hob ©ürgct, ftöaltcr ©utlcr, Wbwl)Qni eimun ©uk,
C^Gon Jifneöer, 3)lo)c (iliomeb, fiucian SDoubfi, Sobannf« 2<ulfd),
JHuboIf ^^eutf4 3üfr( t^ianuiub, «ttur Dittcriborf, Otto X^natb,
tt<xx\'^<6)\\tx, JHubülr Ccu9<n 2>rfiriiia, ?!au( 2)r€jUr, «Ikitl S>ruK«,
r^oKf Cbfr, tvrmonii Gbn.i, .Jiuflo CSdiftcin, Ä'bolf Cibrnitcif, Jülorud
CSi)cUd), 3gnaj (^Difcnfwin, «s:?ienfncb ficonbarb GcSftcin, ^yflnric^
Cfiw*, iöiMor aiiai, öofff (5Ucnboo<n, i>cinrid) Ctntnb, (paul (5U-
ÖuU, Vlbplf (hioft. gnU GimW, £ouiß Cnacl, ^aliub S«fltl>an (^incl.
bcrg, -J^l (^nfli'lbarb, C^ufcf (^ngcUratj), Öfaük C£nfl:tfKiu, 2)Uinfrcb
ti«HKl|tirin,^ 3"IiuxJ (Jpftcin, 5lorl (^ttinoer, ilurt CS:tliiiQ<r, «rtnt
Lvailb, Sn» (ibuörb Ranlt 3}kir ßantC ^ox^ni Rcflcr, tnmnufl
Öfbr. 5. (^ronjj Jcigl grifbrid) gfigl, ©ertiub g^igf, a?ob«t g^igr,
^Hubert aoKf gcint. JliQ? gcilbaOnr, afibor gcitlcr, OTübcrl gdbcr,
{yuDUi gclbnwr, Übotf iwn« gclbfd^uO, gutiu« gelir, C^lif« gta,
^iKobor Jen, Xr^obot ScUiwr, ^n« ßcmid;r(, ^buürb gid)tniann,
e^ienmunb m-Qhni ginfclftein, ßtto [fintier, Suftin gmfterbufd),
eiinon gifc^I, mx^i\)tx 5Vifd>er, bohret m^^ \l, griebrid) gifd>(,
jtMn« 5«^Su^; 5ri«bri4 BUmbrok, :i}iid)arb glatter, ffmil Öletfdxr I,
gncbfnUc ^Icii'dxr, SaEob RIci(dxr, U'onrüb \i[t\\<i)\\tx, Dtto
ATeQ, Otto gret), «Ifreb gricb, (hurt :5an<J gricb, 3K^rt^ grieb-
lonbcT, 5Jcter\BriebIäub<r, SBaltcr gtiebUnbcr, 3«ajimilion grieb*
mann, «rnott^/gricbrid^ gröOIid), fiSklter gröblich, .e^einrid^ groft,
©.nborb 5uc^, ©runp gud)^, 3of.i gud^^, Oüo-gud>i, lHid>arb
nofef gucfijJ, eiegfrieb gud)^, «rtur günenbaum, (5rid) guttb,
Uiübert ö^erlner, ßmil ©orafeer, Slbaabam (^Ux, griebrid)
Oicbarfam, ^wn* Qkiget, X<Jüib föellc^ Suliuf ©»cmirtj, fieupolb
Cölaii^, rsuriuÄ ©lattourr, 5?utt Q^faubcr, i^ermantt OMcife, (S;rnft
SRubalf Öülb, Chnift 2Birbetm öolb, .t^.*rmann ©olb, laklOelm (^Ib-
tbcrg, fiubroig «ollxbcraer, fcbolf ßiolbhammn, lep öolbbqmmer,
eintt<^ öoIb]Ämtt>t, iJm<inyel fi<on Öofbftcrn, {^Jeorg (^oamann,
tcfibctb. <»om^4 Ätoi« ©ottftteb, CdJuir Oottfritb, et^Oa Äoti-
toalb^Inif*. Worib (Bwb, Wobtrt ß^r^f, griebri* ©ra«, ®r<t<
ma\x, «arl »rau^, .Jhirt ffi. öirimm, Sifflmunb (5iranner, ©eiuhatb
mopp, Cugo Q^rofe, fi.-on^rb ©roß, eiegfrieb ÖJroft, Ülobert (i^rofc«
barb, (tÄon ®ro&mann. ©runo ©rünberg, ßeopolb QJrÜnbfrg, aufiu«
Wijy'^erün*», griebTl* ©rünfelb, ßeoüolb ßJiünfpan, gllarliul
©iWm ©vünj ©alter (J^utmonn II g^fir «ma«, ealomon f^o^i
Otto f Kiflfj, «Ifreb fiabtt, «Ifieb i>ab<tfe(b, »lorlb A«*«. iöt)ib
Äfinbcl, «mon ßdnttfr, «obett ^^n, tTitn« jewTfen, «eröubfr
|valp»rn, Jlboff iyamburger, i>an« i>amcrmanii, Jakob .6nmm<r, Otto
Oiottheb ^cct, Sabb t>*''ftl<r, Snartin ^ilpcrn, OÄkar i)eiuwr,
I II
— i„,i mnp
.. — L III !■
Äure 4>eitjer, Oekar .ßeltUr, Ikttl ^efltr, Wobfrt t)fa.t II Htaltct
^euet, toifgmunb ^cllmaniu Cbuort» iKrbft. 3Qno| ^fmnfelb,
t>axro fcerj-gränkel, ^akob t)njbaum, '«)a(f t)er|bcrfl, SWor
ü.T^rg-Srfinfcel, jjrfir ^alg. Illarku» ÄirAmoiin. ^Ikiul ^r^og,
^^mamifl fcift, Sökob ©im, fiBaUer C)t<in)atjd), griebttd) fyodxtmaitn,
yiubplf 4>od)mann, 3(r<ifl ßörer, ^'xi:^ ßoffmann, äobaitn J&and
tioff '^ ' " ' " ^ . - - -
gabr, toubelm >aob, 23ill\j aaat>(>|phM. ©auf 3«i.««^ C?n<jn 3cgn,
grtb 3üQf*, $öilipP 3uran, Oibt; Äopmpfr^niJ »afU, «Ufreb
Äöbn, jjnebn^ ^aömanit, ^iniich ilaniÄfer, Ddkat ftantpr, ©wg-
munb ftapralih, ileopolb »a(j II, »lajimiüai! JTfltj, SJlorlb 5tau .
mann, Süief 5^anwra, (iwgcn 5Nnbc, gri)} .Äerti, {Rubolf ftefeler,
i-^anÄ 5^imel, etvpl>an Jtimmelmann i^cinri* Äiwe, 3iobcrt ftiiuc,
Äluitl« gclij ^lug, gJij Äo&(n, aRürirnirian Jlöfefer, griebric^
5^öhler, t>u^o 5lblbr, 3fibor Äörn.t;, Muriij" Ceün&ütb itobt, ^lari|)e
5lübn, 3u[<j i^obn, J(^urt 5?obn, !Rö5<rt 5lübn, Gmi( iTüllcb, SUaftcr
5tonirü4). f>cinnd) Älonrab, Sulian iloppelraaiut. ^^r itore t, 2)aöib
Äorumeife, 5nar 5^üfinwnn, eöbian Ätdm«, gatlu« 5?TÄnilcr; 6olo-
mon Ihäffel, Öakob Äranrinft, griö ßVeorg Ära«nQ, »afton 3ofef
^rau«, ßicgfiieb l^tau», aüil(Klm ÄrauÄ, l^atban Pr^iUr, ÖPfef
^reh, 6am^(^l ijrumboli, «rtur ÄuIIö; 3«ax itufka, ©ilbelm ÄuUia;
Cirmil Äurg, lHid)atb Pufd^nt^&^,i ' «bolf flamm, firon Camp^I,
Wbwbam 3akob Conbau. t^mnc^ JÄiholau* fiAJtbou, Sgwii (3faak)
iJanbau, Wbo(f fianbc, Wubin fiana, ©iktor 2ano, ©^inbiirb Canger,
Pari ^nger, Otto öri* Cangfclber, Wt)o[f £ar(f n, «lbo(f US,
©crtbolbjkucr, SRa? fiamer, Ärnoft Ccönmnii, b«k«T Wobert
Wfct £tbit>«^^ «"f;rm ßili/tbiurCcpiifbl-
Mau. ©iltot Öi*trnftern, Otto ^\^mx, O^kot fiicbennanii, 3ufiu8
fi»<^""Or D<«a 8ifcÄ»i, Sofef flilientbal, grlcbritb £o<w, (Jmll
fl(>»ücnfftb, ©rtllrr fidmenfflb-ülub, Ikon fiöipenfoön. fflii^rb ßömcn»
tboj, öiegmunb fiopater, 04kor fioib.T, Cubtt)ig fiofclrifen, 9^orb<rt
lairr, Sronbarb
^Jf/'"^ ^?"'" ^^"''^' ^"^olf 3«<n:d)Fcrb, «rtur Wflrku«, Äfenien«
3ilarku6(o4n, ©ikbr fiubmlg ilau.-r/Spf^f Waurüker, 0«k4ir 3JkH)eT,
2<ubplf SÄtwn,. 6ifabatt SJlorgenftcrn, ©et^olb. Hftofcr, auliul
9Wu4 3oa4im anarkul Wü4, «bclf SJhirfn jun., (»rorg SPlüDet,
5an« Pünj^ (i^eora ^Ulunk, »hd)ael ^unkacft), ^n« S^ettel, gran*
^eubaujr, Sükob Reuer, fnin« S^.n^mann, Otto «nimann' 3kul
3o[ef ??tuiTwnn Sgnjn »uhbred^r^ eam*, (Siegmunb) «ÄugbredKr,
^iktpr ^"ft^^^ä^f'r «i^fl^n Deft<nci(fH?r, ^inri* Olk ^x\ ©alta
S*^?*^' 3oW SWarimifion 0|tncT, gafornfm Dft<r[ifefT, gricbriA
?kd)ncr. ttbuorb Jkic^tnwnn, P<ir( 3ofef ?fld)*, Ceon Ba^t, Wegi.
^5aer. (^mamiet «obonne, (Jxn t ?k)lib<r, grih 9^Iifcer, (Jttoin
turok, öiklor fntanud ÜJorbfl, ^m Jjorart, «nbre »Tagn, ßan«
^rager, p<on ^rei« Sofef (Hial qjteidtüa, SJlarku* $rfmiwr,
ßa^ar Utabonowib, griebritf) Wapüporl, 30^06 'i^Q:^^xi, fflöt C^gon
^appaport, 3ofe »ö<6(ptt*fr, *tn« Bebmr ffimfl JRcbÜ4 0cora
WeK^nbjrrgfT, ömit »ctl, Otto ttd»; Ikiu! Rci». ßabfefau« Wfi,
5Hobert iReitfer, .Oennann WU^ner, ^Sonl Wiefenfefb, Sufie »i^fnii
\^}\ .^^"ari> WnigeJ. Cieamunb <»^inger , WitWüi- fflittfrni^nn.
Küffnböum, JNaiiuel «ofenbn«, 5Renbe: ^lü[<n(»wa/ ^^">^'
bera^ 3(ib0T Wofenbratt, «lfr<b Oiüf.iitbal, ©cinrid; S«IP^
aUilbilm ßrlmut Dipf<ntbal, WajimUi*n iHöfeniPolb, (hrd>TlofcnI
ÄtPfifl, aifreb WoÄurr, ttrtuj «0 (in, Vfubmifl WofV ömi( WubcC,
ficmnc^f m\im, 3)aüib SRufjo, aibcrt i^<ii>«, igbuarb 6acf4, Sakob
ea*tfr, «Hin« eQd)tfr, 8<o ealaing.t, 5 kob 6anb, «Ibolf eonbüij
ficinricft ear, .ttrid) g^irl 9JloJe* ^)H\^x, *and «rtut ed)äfer,
Jbeobot (öd>4fer, Sofef e<{>ärf II, 5far( ^-cWr^.äRiiiimilian &m\\
W^^^ ^>ärf, WejdnUec e<l)aa, iicnnann ecfeapir«, 6aut
^dwpir«, äJJarce» iocf^m, 3o(jf 6d)ea, {il'arl ec^pnk, »^ul e<f^idi,
ßubmig^ griffet, ^einrieb fe^iflmann, ^ul Sd)ifter, Kid>arb
^\miW\ äJlorkug edjWffcr, ilafiim'ian edKrfinftCT. ßbrnunb
ed)Ietter, Biegfrieb ed>(cuberer, 0ni[ ediiwü, Ä^a^m &I>mßrUr,
^muel gd)m«(<r, griebrid^ Sd>mleöl äoäob .€<^mibt, S^il
S^)mibi, ttmit ed)mib. QriU 6d>nabL (Buibo ©*n.^r, griebrid)
6d)nek, fiot(>ar Sd^niber, Slobcrt ed>reibcj . üiobert 6d)reier, JHidwrb
e<bubnt (£rnft cd>ii[|. $>einri*' ed)afc, fieopolb griebri<^ e^üb.
Öand >&d)ur*2ed>ner, 2lbol/ eii)iuara, %\\\t\, Si^mara, ^loid gdmwrj,
einft Sd>ri>arA 11, Sofef edwMiA, %mxi 6d>mara IL Äubclf
tj>ci>n)arÄ, 3^fef ©dymeii ffiricl) e^wei^if-urg, 6ifgfrirt Cc^winb,
$Ut;janb.j (peekn|cieb, (öeorg Seibier, ei?amunb 6eiget, 8Waun)ci)
Scher Äkilter ©len^f, äöilbelm Siegef, iKV berk eiegmann, ßermonu
eilbcrb?rg, grjift 8i(bevknppf, Otto eilL^riiiann, mMxo. eilfcfr-
ftein, ^n« einaiberger, «rtur ©inocr, (hic^ Singn, aWorcea
6inger, ^alter 8ina<r. 8(rtuf Sinnr^i*, '^ii^otb em<Jtön<», Srtarkuij
6oUal Otto^'^okal, 6aut 6okal, «If :b eommer, eigiömunb
eonberling^ (H)uarb eonnentbal, «rtur CH.ielmana, SuHuS cpinntr,
griebn^ epira. Dleninalb ^p\%. gerblncub epi|jer, gri» ^pifeer,
^n'^ epiber Aaj ^pibp: 6aubvr epiücr, dridb ^l«b(er, ffiinkad
euerer, toern^rb ©tark, teikt.?r etecfte-i, feiltielm etfcfecr, Vntott
etym, ^n« aemer, 4>emonn 6telner, l'/ocqur« «teiniger, grieb-
y»* etern, gnlj etern, (Eboim eternba^O^kat ©ternfiidj, ©er«,
^tb ^»&tPt^^tmiberg,^fiNanö eternbero, ißfnlipö etrrnbcro, Vt<xx\
©tfTAer, Otto etcrjer/ ©ilbflm eiöair, ^Jauf 6tbffcl, gWftifl^
©encbikt etorffT, Ccrnft Straufi, ©ugo 6:n«6, 0«k«T 6traufc, Otto
etrou6 II.. mobcTt etrauö, «Satter ^Uvm, grih 6tro6, 3ofef
eturm, JJriebtIA gtuj (^pen €ü&kii;b fKinriA SrÄ«mV Socf
lofter, ßrnft Xonner, ei;nfricb Xauber, Cr Tijf löube«. 3ubo Xaufr-
mann,. Otto lemomift, 3uli«« XtV^^x. ©nion Xennen&latl, ÄtinttA
JbaleT, ^ermann STborn, ©alomon Iic^o, f^ul %\t\st, (R>munb 8»ar
Jign, J5aul 3:i«lamib, ©nwnucl SEtcbitfd), O^Skar SCr^bitkfc; SRobat
S:T?bitf4, 3oJ€f 3:wtFmann, «ubolf Unjiß r.anelln, Hbotf ^ .Unflft,
ß»-oj^lb Upiimnb, Sakpb ©aber, «oil \^6^, km\ Jöa^Sberg,
^nÄ^elni ©ad)ter, Otto SöflAtcr. Ottiy akgnnf, Ccmtl SBaafc^l
-rib SBagfd)al, €et>erin ©aHa* »ubotf ^fiet, jBeinri* Äöattet,
ffiejbberg öoTffricb kibcnfetb, ftarT «5- -i??U ÄurT Ä
^*/ ^orbert ffleinberg«, ©enio fficing«! jllrtut ©cinman«, 5clif
ri4 Ökinmonn, ßerb^rt SBeinf^l, Cm . iD3ei«nid)t, Otto^ fflfifi,
Palter Röeifckopf, feeorg «nton ©ki[I liÄ^f^ Äßf Xr!^5t^^
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THE
WILLAMETTE LAW JOURNAL
Volume 4
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Number 4
Fall 1967
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WILLAMETTE UNIVERSITY
COLLEGE OF LAW
SALEM. OREGON
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DEDICATION
Although it is generally accepted as a truism of our society
that every man performing a task can be replaced, persons close
to the Willamette University College of Law scene could under-
standably file a Brief in reburtal in the case of Dr. Reginald
Parker who passed away recently.
When he joined the faculty in 1953, Dr. Parker brought to the
College an unbelievable wealth of experience and training. For-
mally educated in Europe in his youth and admirably self-edu-
cated during his entire iife by an insatiable desire to acquire
Information and understanding from the printed page, Dr. Park-
er was a true authority cn the history and philosophy of law
and a bona fide expert on comparative and international law. He
was the author of innumerable articles and several books and
was universally recognized as a sagacious Student of the law with
a rare gift for written exposition. This unique talent was demon-
strated by the authorship of books effectively designed for the
layman along with the writing of materials for the consumption
of advanced legal scholars.
Those who had a day-by-day contact with Dr. Parker will re-
member him more for his "human touch" than for his undis-
puted expertise in jurisprudential science. He had a deep and
abiding interest in the welfare of each of his students and gave
unstintingly of himself in the improvement of the quality of
legal education in the College of Law.
Dr. Parker has left an indelible mark in the annals of rhe
College and his absence will be sorely feit in years to come.
RECHTS- UND STAATSWISSENSCHAFTEN
HERAUSGEGEBEN VON
A. MERKL, WIEN • A. VERDROSS, WIEN • K. WOLFF, WIEN
21
DAS PRIVATRECHT
DER VEREINIGTEN STAATEN
VON AMERIKA
VON
DR. REGINALD PARKER
PROFESSOR OF LAW, WILLAMETTE ÜNIVERSITY. SALEM. OREGON. U. S. A.
ANWALT AM OBERSTEN BUNDESGERICHT DER VEREINIGTEN STAATEN
UND AN DEN GERICHTEN DER STAATEN ILLINOIS UND MASSACHUSETTS
UND DES DISTRICT OF COLUMBIA
WIEN SPRINGER - VERL AG . 1960
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THB NEW YORK TIMES, SUNDAY. MARCH 26, 1989
Back to a Dream After Nazi Nightmare
4
By HERBERT HADAI>
White Purins
HIS is the story of a dream
that began in Europe, was
interrupted by a nightmare
and is being fulfilled in this
schoolyard in Bertin before
World War II. Albert J. Phiebig read
books white the other children played
••Der kleine Professor," they began
to call him.
"The little professor/' didn't mind
His rellance on eyeglasses was his
immediate explanation for avoiding
roughhousing. but the real reason
was that he loved books.
"Even then. I refused to have ugly
editlons," Mr. Phiebig saki in a receni
interview. "I bought beauüful 16th-
and 17th<entury editkns of the
Greek and Latin classics."
He browsed through antiquarian
bookstores and street stalb and be-
gan building a fine-book coilectkm.
His father did not approve and with-
held f inancial support, flrst when the
son was still a Student at the high
school, or gymnasium. and later
when he studied at the University of
Berlin and the University of Frei-
burg.
First Forced to Study Law
"My father forced me to study
law/' Mr. Phiebig sald. "I finished
but never practiced. I always wanted
to be a bookseller."
It was an ambition that would be
sorely tested.
On Nov. 9. 1938, came Kristall-
nacht. Mobs led by stormtroopers
rampaged against Jews in Germany.
Mr. Phiebig was newly married. "We
were lucky/' he sakL "We couldn't
itg at home, bui we wcnt lato hkling
Albert J. Phiebig in his Office in White Piaina.
IlM Nmt Y«ft Tlrats/ Jta Ejim
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Kind regards
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elgn books for U.S. customers." he
Said "In the olden days, the emphasis
was instltutions, but then came the
budget cuts. Most of our customers
today are Industries and individual
collectors, as well as the insUtutions.
To a limited degree, we also export
U.S. books."
Mr. Phleblg. with a staff of flve.
maintains several hundred volumes
of bibliographies from around the
World — "from France to Indla." as
he puts It — which gulde him in more
than 3,000 book transactions each
year.
Frlces From $30 to $1,000
"Few books are sky-high," he said;
speaking of the total cost to a dient.
"Very few are under $30, and very
few are over $1,000.
"It is a terrible nuisance for cus-
tomers to write in foreign languages
and use foreign currencies," Mr.
■■••;.,' ', '.' .j' ■' "*• »' •■■'(;■''■■'■ '••'■■>•■ ■■'':/.■!••'
Hunting for rare
books is a labor of
luve for Albert J.
Phiebig.
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Phiebig Said. His revenue, after locai-
ing and delivering a book, comei
from the normal trade discount, al-
though sometimes he must add a
Charge to cover overhead costs.
Typically the books are scholarly
or scientific but. he said, "the anti-
quarian part is more fun; finding the
rare books is like a detective story."
One search took him dose (figura-
tively) 10 his early home. A customer
requesied "Dreams in Antiquity,"
written about 1900 and mentioned in
Sigmund Freud's writings.
"All the analysls wanted copies of
it," Mr. Phiebig said. "I remembered
that remaining copies were in the
teachers' library in our old school. It
was the second oldest high school in
Berlin, founded in 1648. So I tried to
trace the book. But the school no
longer exists. The Nazis dissolved it
The library had disappeared."
His abilily to succeed in business
depends. in large part, on his book
"scouts," or dealers overseas, and
what he calls his "fingertip feeling"
for reliable sources. Educated guess-
es also help.
He once ordered two books from
Egypt — a George Bernard Shaw
collection for a biographer and a book
by Freud destined for a psychoana-
lytic Institute. Both were in Arabic.
"I have some knowledge in many
languages but I was baffied by the
Arabic Script," he said. "My staff and
I stood around studying the two vol«
umes. We decided the one with short
paragraphs was dialogue and there*
fore $haw. On that basis we shipped
them to our customers. They never
came back," he added.
When domestic customers request
domestic books. Albert J. Phiebig ^ic.
recommends another White Plalns
dealer, Avonlea Books. "You can't
spread yourself too thln," he ex-
plained.
One unusual request was for every
different version in the world of ''Rlp-
ley's Believe It or Not."
"The request was very recant. So
far, we've found one copy in Austria."
Mr. Phiebig said.
"We've had our best seller$," he
added. citlng a Swiu manual on art
stylet and • BrlUth book on lawn
care.
"All the golf courses bought the
lawn book," he said. "Sales totaled a
few dozen."
Mr. Phiebig speaks in a droll, seif-
deprecating manner and bears some
resemblance to Harry S. Truman. He
retains a pronounced German accent.
"1 can't get rid of it," he said. "My
trouble is I have no gift for languages.
When I first arrived here, language
instructors tried everything — tongue
depressors, mirrors, tape record-
ings."
He said that when he used his Ber-
lin dialect, which is not particularly
highbrow. his wife became upset.
" 'You sound like the delivery boy,'
she teils me." he said, and laughed.
Mr. Phiebig tries to maintain per-
sonal contact with his sources when
possible. On a trip to Cairo, he waited
in his hotel room to meet his best
Egyptian source, unmet before. Fi-
nally a woman appeared at his door.
"Hello, Madame Lila, so good to see
you." Mr. Phiebig said.
"May I make up your bed?" the
woman answered.
The Phiebigs travel extensively but
when the International Congress of
Antiquarian Booksellers met in Düs-
seldorf about 10 years ago. they did <
not attend. He has not visited Germa-
ny since fleeing in 1939.
But he still speaks with affection of
his school ^ Frledrich's Werdersche
Gymnasium — where his dream be-
gan. "It was a very small class. Even
the Christian boys." he reflected,
"died in the war" ■
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Max Rheinstein
Gesammelte Schriften
Collected Works
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Max Rheinstein
Max Rheinstein
CoUected Works
Gesammelte Schriften
Volume 1
JURISPRUDENCE AND SOCIOLOGY
COMPARATIVE LAW
AND COMMON LAW (USA)
Band 1
RECHTSTHEORIE UND SOZIOLOGIE
RECHTSVERGLEICHUNG
UND COMMON LAW (USA)
edited by
HANS G. LESER
Marburg
herausgegeben von
HANS G. LESER
Marburg
ARTIBUS
IN«
ARTIBUS
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19 7 9
J.C.B. MOHR (PAUL SIEBECK) TÜBINGEN
19 7 9
J.C.B. MOHR (PAUL SIEBECK) TÜBINGEN
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Inhaltsverzeichnis
Contents
Inhaltsübersicht Band 2/ Contents ofvolume 2 IX
Einführung des Herausgebers XI
Editor's Introduction XVIII
Kapitel I
RECHTSTHEORIE UND SOZIOLOGIE
Chapter I
JURISPRUDENCE AND SOCIOLOGY
CIP-KurztItelaufnahme der Deutschen Bibliothek
Rheinstein, Max:
[Sammlung]
Gesammelte Schriften / Max Rheinstein. Hrsg. von Hans G. Leser.
Tübingen: Mohr.
Parallelt.: Collected works/Max Rheinstein.
ISBN 3-16-641062-7
Bd. L Rechtstheorie und Soziologie; Rechtsvergleichung und
common law (USA). - 1979.
©J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen 1979.
Alle Rechte vorbehalten. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Verlages ist es auch
nicht gestattet, das Buch oder Teile daraus auf photomechanischem Wege (Photokopie,
Mikrokopie) zu vervielfältigen.
Printed in Germany. Satz und Druck: Guide-Druck, Tübingen. Einband: Großbuch-
binderei Heinr. Koch, Tübingen
1. Who WatchestheWatchmen? 3
In: Intcrpretations of Modern Legal Philosophies. Essays in Honor of Roscoe
Pound, edited with an introduction by Paul Sayre. New York: Oxford University
Press 1947, 589-610.
2. Preface and Introduction to Max Weber on Law in Economy and
Society 27
In: Max Weber on Law in Economy and Society, edited with introduction and an-
notations by Max Rheinstein. Translation from Max Weber, Wirtschaft und
Gesellschaft, 2nd ed. (1925) by Edward Shils and Max Rheinstein, Cambridge:
Harvard University Press 1954, XV-XVII, XXV-LXXII.
3. Die Rechtshonoratioren und ihr Einfluß auf Charakter und Funk-
tion der Rechtsordnungen 74
In: RabelsZ 34 (1970), 1-13.
4. Review: Dawson, The Oracles of the Law''" 87
John P. Dawson, The Oracles of the Law. Ann Arbor: The University of Michigan
School of Law. 1968. Pp. XIX, 520
''■ In: The American Journal of Comparative Law 18 (1970), 442-449.
5. Whatshouldbe the Relation ofMoralsto Law? A Round Table .. 97
In: Journal of Public Law 1 (1952), 287-300.
^u'
Yj Inhaltsverzeichnis • Contents
6. Motivation ofIntergeneratlonalBehaviorbyNormsof Law 111
In: Symposium on the Family, Intergenerational Relations and Social Structure,
Duke University 1963. Social Structure and the Family: Generational Relations.
Edited by Ethel Shanas (and) Gordon F. Streib. Englewood Cliffs, N. J.: Pren-
tice-Hall (1965), 241-266.
7. Process and Change in the Cultural Spectrum Coincident with Ex-
pansion: Government and Law 1-^°
In: Symposium on Urbanization and Cultural Development in the Ancient Near
East, University of Chicago, 1958. City Invincible; A Symposium . . . held at the
Oriental Institute of the University of Chicago, Dec. 4-7, 1958. Edited for the
Planning Committee by Carl H. Kraeling and Robert M. Adams. Chicago: The
University Press (1960), 405-418.
8. Review: Sociology of Law. Apropos Moll's Translation of Eugen
Ehrliches Grundlegung der Soziologie des Rechts*^- 131
Eugen Ehrlich, Fundamental Principles of the Sociology of Law. Translated by
Walter L. Moll; with an introduction by Roscoe Pound. Cambridge, Mass.: Har-
vard University Press, 1936. Pp XXXVI, 541.
* In: Ethics 48 (1938/39), 232-239.
9. Review:TwoRecentBooksonSociology of Law''" 159
N. S. Timasheff, Introduction to the Sociology of Law. Cambridge, Mass.: 1939,
Pp. XIV, 418; Georges Gurvitch, Elements de sociologie juridique. Paris: 1940.
Pp. 268.
* In: Ethics 51 (1940/41), 220-231.
10. Review: Radin, Law as Logic and Experience'*^ 171
Max Radin, Law as Logic and Experience. Storrs Lectures on Jurisprudence. New
Haven: Yale University Press 1940. Pp. IX, 171.
* In: Illinois Law Review of Northwestern University 35 (1940/41), 898-900.
11. Review: The Jurisprudence oflnterests*^ 174
The Jurisprudence of Interests. Selected Writings of Max Rümelin, Philipp Heck,
Paul Oertmann, Heinrich Stoll, Julius Binder, and Herman Isay. Translated and
edited by M. Magdalena Schoch; with an Introduction by Lon L. Füller. Cambrid-
ge: Harvard University Press 1948. Pp. XXXII, 330. (The Twentieth Century Le-
gal Philosophy Series).
* In: Journal of Legal Education 1 (1948/49), 470-474.
12. Review: Esser, Grundsatz und Norm* 179
Josef Esser, Grundsatz und Norm in der richterlichen Fortbildung des Privat-
rechts. Rechtsvergleichende Beiträge zur Rechtsquellen- und Interpreutionslehre.
Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1956. Pp. XX, 394.
* In: The University of Chicago Law Review 24 (1956/57), 597-606.
13. Nachruf: Karl Nickerson Llewellyn, 1893-1962 189
In: RabelsZ 27 (1962/63), 601-605.
14. Rezension: Llewellyn, The Common Law Tradition - Deciding
Appeals*^ 194
Inhaltsverzeichnis • Contents VIT
Karl N. Llewellyn, The Common Law Tradition - Deciding Appeals. Boston:
Litde, Brown & Co. 1960. XII, 565 S.
* In: RabelsZ 28 (1964), 327-330.
15. Obituary: In Memory of Ernst Rabel 199
In: The American Journal of Comparative Law 5 (1956), 185-196.
16. Review: The Role of Reason in Politics - According to Thurman
Arnold''' 211
Thurman Arnold, The Symbols of Government. New Haven: Yale University
Press, 1935, Pp. 278, and: The Folklore of Capitalism. New Haven: Yale Univer-
sity Press, 1937. Pp. 400.
* In: Ethics 49 (1938/39), 212-217.
17. Review: Epistemology and Social Order'^ 218
Observations on F. S. C. Northrop, The Complexity of Legal and Ethical Expe-
rience. Boston 1959. Pp. XVI, 331.
* In: Comparative Studies in Society and History 3 (1960/61), 12-24.
18. Review: Lundstedt, Legal ThinkingRevised*^ 231
A. Vilhelm Lundstedt, Legal Thinking Revised. Stockholm: Almqvistand Wiksell.
1956, pp. 420.
* In: Tulane Law Review 33 (1958/59), 728-732.
Kapitel II
RECHTSVERGLEICHUNG UND COMMON LAW (USA)
Chapter II
COMPARATIVE LAW AND COMMON LAW (USA)
1 . Legal Systems: Comparative Law and Legal Systems 239
In: International Encyclopedia of the Social Sciences 9 (1968), 204-210.
2. Comparative Law- its Functions, MethodsandUsages 251
In: Arkansas Law Review 22 (1968), 415-425.
3. Types of Reception 261
In: Annales de la Faculte de Droit d'Istanbul 5 (1956), 31-40.
4. The Struggle between Equity and Stability in the Law of Post- War
Germany 269
In: University of Pittsburgh Law Review 3 (1936/37), 91-103.
5. Festvortrag: Vierzig Jahre Max-Planck-Institut für Ausländisches
und Internationales Privatrecht 283
In: Mitteilungen aus der Max-Planck-Gesellschaft. 1967, Heft 1, 6-18.
YIIJ Inhaltsverzeichnis • Contents
6. Teaching ComparativeLaw 294
In: The University of Chicago Law Review 5 (1937/38), 615-624.
7. Comparative Law in the University of Chicago Law School 304
In: The University of Chicago Law School Record 1 (1952), Nr. 2, 1-2, 11-12.
8. The German Referendar Training Program at the University of
Chicago Law School ^^^
In: Journal of Legal Education 3 (1950/51), 273-281.
9. The Case Method of Legal Education: The first One Hundred
Years 321
In: The University of Chicago Law School Record 21 (1975), Nr. 1, 3-14.
10. Common Law and Equity in USA 340
Original and unpubüshed English version of an article in Italian: Common Law -
Equity. In: Encyclopedia del Diritto 7 (Milano: Giuffre, 1960), 914-973.
n. United States of America 431
In: International Encyclopedia of Comparative Law. Vol. I: National Reports.
Chief Editor: Viktor Knapp. Tübingen: J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). The Ha-
gue-Paris: Mouton 1976, U/131-U/163.
12. Review: Lawson, A Common Lawyer looks at the Civil Law'** . . . 490
F. H. A. Lawson, A Common Lawyer looks at the Civil Law. Foreword by Kes-
sel E. Yntema. Ann Arbor: University of Michigan Press 1955. Pp. XX, 216.
*^ In: Stanford Law Review 8 (1955/56), 138-147.
13. Rezension: Becker, Gegenopfer und Opferverwehrung"' 498
Walter G. Becker, Gegenopfer und Opferverwehrung. Strukturen des Schuld-
rechts auf der Grundlage des anglo-amerikanischen ,,check-and-balance"-Sy-
stems. Vahlen, Berlin-Frankfurt a. M. 1958, 516 S.
* In: RabelsZ 24 (1959), 761-767.
Inhaltsübersicht Band 2
Contents of Volume 2
Kapitel III
KOLLISIONSRECHT
Chapter III
CONFLICT OF LA WS
1 . Das Kollisionsrecht im System des Verfassungsrecht der Vereinig-
ten Staaten von Amerika ^
2. Review: Methods of Legal Thought and the Conflict of Laws: A
Book Review ^^
3. Review: Falconbridge, Essays on the Conflict of Laws 61
4. Review: How to Review a Festschrift 74
5. Ernst Rabeis vergleichende Studie des Internationalen Privat-
rechts. Zu seinem 10. Todestag H^
6. Ehrenzweig on the Law of Conflict of Laws 132
7. Domicile asjurisdictional Basis ofDivorceDecree 137
8 . Review : Marsh , Marital Property on Conflict of Laws 1 53
9. Conflict of Laws in the Uniform Commercial Code 160
Kapitel IV
FAMILIENRECHT
Chapter IV
FAMILY LAW
1 . Trends in Marriage and Divorce Law of Western Countries
2. The Law of Family and Succession
193
212
«w'
X Inhaltsübersicht Band 2 • Contents of Volume 2
3. The Code and the Family
4 . The Law of Divorce and the Problem of Marriage Stability 259
5. Marriage Breakdown in Ticino and Comasco
6. Review: Divorce andtheLawinGermany ^^^
7. Rezension: Müller-Freienfels, Ehe und Recht 332
8. Division of Marital Property 346
9. Spannungen im ehelichen Güterrecht. VermögensbeteiUgung der
Hausfrau und Gleichberechtigung 372
10. Rechtswidrige Erzeugung menschhchen Lebens - Ein neuer
Grund deUktischer Haftung? 383
Kapitel V
ANHANG
Chapter V
SUPPLEMENT
1 . Royal Bavarian
2. InsideGermany 1914-1918
403
413
i).
Kapitel VI
BIBLIOGRAPHIE
Chapter VI
BIBLIOGRAPHY
Bibliographie der Schriften von Max Rheinstein
Max Rheinstein's Writings ,
431
Einführung des Herausgebers
Am 5. Juli 1979 hätte Af^x Rheinstein seinen achtzigsten Geburtstag feiern
können. Zu diesem Erinnerungstag werden die beiden Bände seiner Gesam-
melten Schriften vorgelegt, ermöglicht im wesentlichen durch die materielle
Hilfe seiner dankbaren Schüler und Freunde auf beiden Seiten des Atlantik.
In seinem Sinne sind sie auch gedacht für die Studenten wie für Forscher und
Lehrer beiderseits des Atlantik und für die gesamte große Gemeinschaft der
Rechtsvergleicher.
L
Max Rheinstein wurde am 5. Juli 1899 in Bad Kreuznach geboren^ Er
wuchs in Bayern auf, was seine Persönlichkeit bis ins hohe Alter hinein ent-
scheidend geprägt hat^. Nach kurzer Militärzeit^ zu Ende des Ersten Welt-
krieges studierte er Rechtswissenschaft in München. Dort promovierte er
auch 1924 summa cum laude über ein Thema aus dem englischen Recht und
legte seine beiden juristischen Staatsprüfungen ab.
Sein wissenschaftlicher Weg wurde bestimmt durch die Begegnung mit
Ernst Rabel und mit Max Weber. Bereits 1916 hatte Ernst Rabel an der Uni-
versität München weitblickend das erste rechtsvergleichende Institut in
Deutschland gegründet, in Azs Rheinstein 1922 zunächst als ,,Bücherwart"'*
eintrat. Er folgte dann 1926 Ernst Rabel nach Berlin als wissenschaftlicher
Referent an das unter Rabeis Leitung neugegründete Kaiser Wilhelm-Institut
1 Zu seiner Vita cf. die Würdigungen von K. Duden in: lus Privatum Gentium. Festschrift
für Max Rheinstein. Zwei Bände hrsg. von E. von Caemmerer, Soia Mentschikoff, K.
Zweigert. Tübingen 1969, p. 1 ff., und D. Blumenwitz und R. von Borries in: Newsletter
der Deutsch-amerikanischen Juristenvereinigung Bonn, 1976, 5 sowie die Nachrufe von A.
HELDRiCH, NJW 1977, 1572; K. Zweigert, RabelsZ 42 (1978), 1; M. A. Glendon und M.P.
Sharp, The Law School Record (University of Chicago), Fall 1977, 32; W. Marschall von
BiEB ERSTEIN, Mitteilungen der (deutschen) Gesellschaft für Rechtsvergleichung 16 (April 1979),
5; H.G. Leser, Juristenzeitung 1977, 613.
2 Cf. seinen launigen Beitrag Royal Bavarian, Band 2, V, 1, p. 403 ff.
3 Dazu: Inside Germany 1914-1918, Band 2, V, 2 p. 413 ff.
* Hierzu und zur Tätigkeit in ^trXm\ Festvortrag. Vierzig Jahre Kaiser Wilhelm-Institut und
Max Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Band 1, II, 5 p. 283 ff.
^jj Einführung des Herausgehers
für ausländisches und internationales Privatrecht (Vorläufer des heutigen
Max Planck-Institutes für ausländisches und internationales Privatrecht in
Hamburg), wo er auch wesentliche Aufgaben in Bibliothek und Verwaltung
übernahm. Dort fand er auch seine treue Lebensgefährtin Lilly Rhemstein,
geh. Abele, die ihn seit damals nahezu 50 Jahre mit Tatkraft und Umsicht be-
gleitet hat. , , , , n .1
In Berlin erfolgte seine Habilitation 1932 mit der noch heute Maßstabe set-
zenden Arbeit über Die Struktur des vertraglichen Schuldverhaltmsses im
anglo-amerikanischen Recht'. Die unheilvollen politischen Verhältmsse er-
zwangen einen Abbruch seiner vielversprechenden Laufbahn in Deutsch-
land, der aufgefangen wurde von einem Rockefeller-Stipendium 1933 an der
Columbia-Universität in New York und an der Harvard-Universität. Als as-
sistant-Professor begann er 1935 an der Law School der University of Chi-
cago und erhielt 1936 den dort neugegründeten Max-Pam-Lehrstuhl für
Rechtsvergleichung, auf dem er 1942 zum ordentlichen Professor ernannt
wurde. Er hat es immer dankbar empfunden, daß ihn die schweren Belastun-
gen eines Emigranten nur zum Teil getroffen haben; seinem Lehrer Ernst Ka-
bel konnte er bei dessen Emigration nach USA die Wege ebnen*.
Max Rheinstein hat eine Mittlerrolle zwischen den Rechtsordnungen der
USA und Europas übernommen, sie befruchtet und einander nahegebracht.
In den Vereinigten Staaten hat er die Rechtsvergleichung als eigenes Fach wie
als Methode begründet' und Entscheidendes zu ihrer Verbreitung beigetra-
gen. Generationen von amerikanischen Rechtsstudenten führte er in völker-
verbindendem Geist in die europäischen Rechtssysteme ein» und in gleicher
Weise eine mindestens ebenso große Zahl europäischer Studenten und junger
Wissenschaftler in das anglo- amerikanische Recht^. Dabei hat er zahlreiche
Kollegen und junge Wissenschaftler aus allen Teilen der Welt in dieses "com-
s Die Struktur des vertraglichen Schuldverhältnisses im anglo-amerikanischen Recht, Berlin
und Leipzig, de Gruyter, 1932, 256 S. - Beiträge zum ausländischen und internationalen Privat-
recht 5. Dazu seine Selbstanzeige in RabelsZ 6 (1932), 265 ff.
* Dazu:/« Memory of Ernst Rah el. Band 1, II, 15 p. 199ff. und auchH.G. Leser, Einleitung
zu Ernst Rabei, Gesammelte Aufsätze, Bd. I, Tübingen 1965, Xlff., XXIV.
' Teaching Comparative Law, Band 1 , II, 6 p. 294 ff. - Der erste Bericht als Inhaber des Max
Pam-Lehrstuhls für Rechtsvergleichung an die trustees, dem weitere folgten.
' Außer der vorigen Note der Bericht: Comparative Law in the University of Chicago Law
School, Band 1 , II, 7 p. 304 ff. Ferner: Teaching Tools in Comparative Law. A Book Survey. The
American Journal of Comparative Law 1 (1952), 9bi{.; Comparative Law and Legal Systems,
Band 1,11, l p.2i9{i.; Comparative Law- itsFunaions, Methods and Usages, Bind 1,11, 2 p.
231 ff-
' The German Referendar Training Program at the University of Chicago Law School, Band
1 II, 8 p. 310ff. und der Aufsatz The Case Method of Legal Education: The First One Hundred
Years, Band 1 , II, 9 p. 321 ff. und der Beitrag zur italienischen Encyclopedia del diritto: Com-
mon Law and Equity in USA, Band 1, II, 10 p. 340ff.
Einführung des Herausgebers
XIII
parative law in action« einbezogen. Die Impulse aus dieser Arbeit haben die
Privatrechtsvergleichung der Nachkriegsepoche entscheidend geprägt und
sind noch heute wirksam. .
Max Rheinstein bheb mit einer kurzen Unterbrechung nach dem Zweiten
Weltkrieg" der University of Chicago treu bis zu seiner Emeritierung 1968
und auch danach, bis er Ende 1976 aus gesundheitlichen Rücksichten seinen
Wohnsitz nach Palo Alto in Kalifornien verlegte. Gleichzeitig führten ihn
sehr zahlreiche Reisen in alle Teile der Welt, wobei in den späten Jahren die
Sommerpause dem bis zuletzt geliebten Bayern und dem heilkräftigen
Bad Gastein vorbehalten blieben. Dort erreichte ihn in der Klimk von
Schwarzach-St. Veit (Österreich) am 9. Juli 1977 der Tod Er setzte einem
wissenschaftlich wie auch menschlich reichen Leben ein zu frühes Ende. Al-
ein die Bibliographie seiner Schriften» verzeichnet über 400 Nummern. Al-
len denen, die ihm begegnet sind, wird seine tiefe Menschüchke.t Vorurteils-
losigkeit und seine Bereitschaft zur Anteilnahme unvergessen bleiben. Seine
Wirkung für die Rechtsvergleichung war daher nicht auf seine Veröffentlich-
ungen oder auf seine Lehrtätigkeit beschränkt. Von großer persönlicher Be-
scheidenheit, aber mit humaner Würde besaß er eine bemerkenswerte Aus-
strahlung, die seine Gesprächspartner in Bann schlug^^ auch wenn er in den
letzten Lebensjahren gelegendich hinfällig wirkte. Die Grundmelodie seines
Wesens war Lebensbejahung und er wußte sie auch seinem Gegenüber zu
vermitteln. Daraus entsprang für ihn auch eine selten intensive Aufnahmebe-
reitschaft für alle Dinge um ihn, wahrlich ein Drang zur notitia omnium re-
rum, der bis zuletzt lebendig blieb.
Auch äußere Ehrungen wurden A/^x/?Ä«mt«« m reichem Maße zuteil. Er
war Ehrendoktor der Universitäten Stockholm (1957), Basel (1960) Löwen
(1964) Brüssel (1965) und Aix-Marseille sowie Honorarprofessor der Uni-
versitä^ Freiburg im Breisgau. Er war Träger des deutschen Bundesver-
dienstkreuzes (1953) und der französischen Palmes academiques (1966). Die
deutsche Gesellschaft für Rechtsvergleichung hat ihn zu ihrem Ehrenmit-
glied ernannt, ebenso die angesehene American Bar Association. Eine große
Festschrift in zwei Bänden zum 70. Geburtstag»^ vereimgte einen Großteil
der Autoren der gesamten modernen Privatrechtsvergleichung.
.0 Dazu die Bemerkungen im Nachruf von A. Heldr.ch (Note 1) und in metnem Nachruf,
Juristenzeitung 1977, 614 bei und in N. 5.
:: s'^JSt ril'uLCrl"t selten großer Kreis von Schülern, Fr.^^^^^^^^^^^
legen über Generationen und Kontinente hinweg sammelte, w.e ich m memem Nachruf (Note 1 )
'T^Pritum Gentium. Festschrift für Max Rheinstein. Zwei Bände hrsg. von E. VON
Caemmerer, Soia Mentschikoff, K. Zweigert, Tübmgen 1969.
XIV
Einführung des Herausgebers
Einführung des Herausgehers
XV
II.
Die vorliegende Ausgabe versucht die wesentlichsten nicht selbständig er-
schienenen Arbeiten in sachlicher Ordnung vorzulegen und zugleich einige
an nicht leicht zugänglicher Stelle veröff endichte Arbeiten der Allgemeinheit
zu erschließen. Der Plan hierzu geht bereits auf den 70. Geburtstag von Max
Rheinstein zurück^^, seiner Verwirklichung haben sich indes zahlreiche
Hindernisse in den Weg gestellt. Die Auswahl und Anordnung in dieser
Ausgabe konnte mit dem Autor abgestimmt werden, der wenige Tage vor
seinem Tode in München noch dem jetzt verwirklichten Plan in allen Einzel-
heiten seine Zustimmung gab.
Die Schwerpunkte der Arbeiten Max Rheinsteins bilden die GHederung
für die Gesammelten Schriften. Im I. Kapitel Rechtstheorie und Soziologie
sind die Arbeiten zu den Grundlagen des Rechts zusammengefaßt, die be-
sonders unter dem Einfluß von Max Weber und auch Max Radin^^ standen.
Die Übersetzung von »Wirtschaft und Gesellschaft« von Max Weber ins
Englische gemeinsam mit E. Shils^^ hat dabei zentrale Bedeutung, die nicht
zuletzt in den umfangreichen Anmerkungsapparat der beiden Übersetzer
einging. Hier konnte nur aufgenommen werden die ausführliche Einleitung
aus Max Rheinsteins Feder (1,2). Sie findet ihre späte Fortsetzung in seinem
Beitrag Die Rechtshonoratioren und ihr Einfluß auf Charakter und Funktion
der Rechtsordnungen (1,3). Die übrigen Aufsätze (1,1,5,6, letzterer zugleich
dem Familienrecht zugehörig, und 7 sowie die Rezensionen) bestimmen den
Ort Rh einst eins in der Diskussion um die Grundlagen des Rechts, für ihn eng
mit der Rechtsvergleichung im RabePschen umfassenden Sinne verknüpft.
Bei aller Offenheit für die Vielfalt der Normen und der Erkenntnis ihrer
Funktion und ihrer instrumentalen Seite bleibt sein Verständnis der ethischen
Forderung und der personalistischen Sicht verpflichtet. Rechtsvergleichung
und Soziologie berühren sich vom Gegenstand der Betrachtung her, wobei
die Anregungen durch die amerikanische Soziologie und Rechtstheorie, etwa
des new realism seines Fakultätskollegen K. N. Llewellyn, aufgenommen
und verarbeitet sind, auch wenn sie nicht zu einem endgültigen Bild zusam-
mengefügt wurden (cf. Rezensionen 1,4, 8, 9, 14 und den Nachruf auf L/e-
wellyn 1,13).
^* Die von R. VON Borries betreute Ausgabe und Übersetzung von Aufsätzen zur Rechts-
vergleichung für die Hand der Studenten: Max Rheinstein, Einführung in die Rechtsverglei-
chung, München, Beck, 1974 wurde wenig später in Angriff genommen. Sie wird durch die vor-
liegende Ausgabe nicht berührt, sondern beide Editionen wurden nebeneinander geplant.
" Rezension von Max Radin: Law as logic and experience. Band 1, I, 10 p. 171 ff.
*<» Max Weber on Law in Economy and Society. Translation from Max Weber, Wirtschaft
und Gesellschaft, 2. Auflage 1925. Cambridge Mass. 1954. Paperback New York 1967.
Das II. Kapitel Rechtsvergleichung und Common Law (USA) faßt zwei
Themenkreise zusammen, deren erstem die Beiträge II, 1-9 zugeordnet sind.
Sie behandeln die Rechtsvergleichung als einen Zweig der Rechtswissen-
schaft und ihre Gesetzmäßigkeiten und Methoden (11,1-5), soweit sie nicht
schon im I. Kapitel enthalten sind. Daneben stehen auch die dafür geschaffe-
nen Institutionen und die Erscheinungsformen im Hochschulunterricht (II,
6-8), für den Max Rheinstein neue Wege gegangen ist. Die zweijährige Aus-
bildung amerikanischer Studenten in europäischen Rechtsordnungen auf der
postgraduate- Ebene (11,7) und das German Referendar Training Programm
an der University of Chicago (11,8) werden nicht allein im Gedächtnis ihrer
zahlreichen Teilnehmer fortleben, sondern Grundmuster für rechtsverglei-
chende Lehre bleiben.
Der zweite Themenkreis gibt einen Ausschnitt aus den Arbeiten zum
nordamerikanischen Rechtssystem. Beitrag 11,9 zur case method leitet dazu
über. Ein Gesamtbild vermitteln die beiden enzyklopaedischen Artikel Uni-
ted States of America von 1976 (11,1 1) und der bisher in der englischen Origi-
nalfassung noch nicht veröffentlichte Beitrag zur italienischen Encyclopedia
del Diritto Common Law and Equity in USA von 1960 (11,10). Zum Ver-
ständnis des anglo-amerikanischen Privatrechts gehört insbesondere auch die
bereits erwähnte Habilitationsschrift von 1932 Die Struktur des vertraglichen
Schuldverhältnisses im anglo-amerikanischen Recht^'^, später ergänzt durch
einige Rezensionen, von denen zwei aufgenommen werden konnten
(11,12,13).
Der 2. Ä^rz^ enthält die beiden restlichen Kapitel III und IV, einen Anhang
mit zwei autobiographischen Beiträgen (V,l,2) und die auf den neuesten
Stand gehr^ichte Bibliographie (VI). Der Themenkreis des III. Kapitels ATo///-
sionsrecht ist für den Rechtsvergleicher zentral, zumal wenn er aus der Schule
Ernst Rabeis kommt. Hier hat sich Max Rheinstein - außer dem grundlegen-
den Beitrag Z)^5 Kollisionsrecht im System des Verfassungsrechts der Vereinig-
ten Staaten von Amerika (111,1) vor allem in Form von Rezensionen mit den
zahlreichen Auffassungen zum modernen IPR auseinandergesetzt (111,2-8),
wobei die auch aus anderem Grund bemerkenswerte Rezension How to re-
view a Festschrift wegen der Bemerkungen zum IPR hier eingeordnet wurde.
Das IV. Kapitel enthält mit dem Familienrecht einen der beiden Schwer-
punkte der wissenschaftlichen Arbeit Max Rheinsteins im materiellen Recht,
der ihn auch in der Lehre stark beschäftigte. Die hier versammelten Abhand-
lungen (insbes. IV, 1-3 und die Rezension IV, 7) erfassen mit dem weiten
Blick des Rechtsvergleichers das Familienrecht. Sie werden ergänzt und ge-
^"^ Oben Note 5. Eine Übersetzung ins Englische ist am Louisiana State University Law Cen-
ter durch Professor K. Wallach in Vorbereitung.
XVI
Einführung des Herausgehers
wissermaßen abgeschlossen durch die - in dieser Ausgabe nicht enthaltene -
Einführung zu Band IV der International Encydopedia ofComparative Law:
Persans and Family^^, Im Rahmen des Familienrechts beschäftigte ihn das
Scheidungsrecht besonders, wobei die Beiträge IV, 1,4-6 mit der selbständi-
gen Veröffentlichung iW^m^ge Stability^ Divorce and the Law^^ zusammen-
zusehen sind. Die übrigen Beiträge dieses Kapitels behandeln Fragen des
Ehegüterrechts (IV, 8, 9) und der künstlichen Insemination (IV, 10).
Das ebenfalls im Hochschulunterricht von Max Rheinstein vertretene Erb-
recht konnte mit Ausnahme eines Beitrages (IV,2) aus Raumgründen keine
Berücksichtigung finden, wobei mitentscheidend war, daß seine Arbeiten auf
diesem Feld Eingang in sein umfassendes Lehrbuch zum Erbrecht^^ gefun-
den haben.
Nicht aufgenommen wurden die zahlreichen frühen Arbeiten aus dem
Kaiser Wilhelm-Institut überwiegend berichtender Natur, die in RabelsZ
zugänglich sind und mit Hilfe der Bibliographie leicht erschlossen werden
können. Kein Raum war auch - mit wenigen gewichtigen Ausnahmen - für
die zahlreichen enzyklopaedischen Artikel, wie sie zur Vermittlerrolle des
Rechtsvergleichers zählen.
Bei der unvermeidlichen Auswahl für diese Ausgabe blieben im Gespräch
mit dem Autor zuletzt keine Zweifelsfälle mehr übrig, so daß die Ausgabe ei-
ner Ausgabe von letzter Hand gleichkommt - was nicht ausschließen mag,
daß das eine oder andere Stück dennoch vermißt wird.
III.
Für das Zustandekommen der Ausgabe hat der Herausgeber vielfältigen
Dank abzustatten, an erster Stelle Frau Lilly Rheinstein, geb. Abele für ihre
Unterstützung und die Überlassung der Autorenrechte sowie Herrn Georg
Siebeck vom Verlag J.C.B. Mohr für die verlegerische Betreuung. Er gilt
dann den Verlegern und Herausgebern der Zeitschriften und Sammelwerke,
die den Wiederabdruck der Aufsätze und Beiträge von Max Rheinstein in
großzügiger Weise gestattet haben. Auf die für nahezu alle Beiträge beste-
*8 Chapter 1. Introduction. The Family and the Law, p. 1, 2-1, 18 (1974). J. C. B. Mohr, Tü-
bingen.
*^ Chicago, University of Chicago Press, 1972, 482 S.
20 The Law ofDecedents Estates, gemeinsam mit M. A. Glendon, Mineola N. Y. , Founda-
tion Press 1 971 , 824 S. Dieser dritten Auflage gingen voran die in der Bibliographie unter Nr. 23 ,
169 verzeichneten Vorauflagen, die allein unter dem Namen Max Rheinsteins erschienen*
Vorher gab es mimeographierte Ausgaben des Chicago Bookstore: Law ofSuccession (Wills and
Administration ofDecedents Estates), Chicago 1937, mit mehreren Ergänzungen und Neubear-
beitungen.
Einführung des Herausgebers
XVII
henden Verlagsrechte und Copyrights wird ausdrücklich verwiesen, wie auch
darauf, daß sie durch den Abdruck in dieser Ausgabe nicht berührt werden.
Die materielle Grundlage für die Ausgabe wurde durch Spenden geschaf-
fen, die von beiden Seiten des Adantik gleichermaßen kamen. Hier sei Frau
Prof, M.A. Glendon, Boston und Htvrn RA Dr. F. Krebs, Bern stellvertre-
tend für alle gedankt.
Für besondere Hilfe habe ich der University of Chicago Law School und
ihrem Assistant Dean Frank Ellsworth und dem Foreign Law Librarian
A. Sprudzs zu danken. Meinen Mitarbeitern und früheren Mitarbeitern im
Institut für Rechtsvergleichung - Anglo-Amerikanische Abteilung - der
Universität Marburg, M. Hoffmann, R. Biederbeck und E. Stauss, die maß-
geblich an den Vorarbeiten beteiligt waren, danke ich auch an dieser Stelle
herzlich.
Marburg, am 2. Juni 1979
Hans. G. Leser
Editor's Introduction
OnJulyS, 1979A/^xi?/7ei«stem wouldhavebeenSOyearsold. Onthisoc-
casion these two volumes of his Collected Works are presented, made possible
by the financial assistance of his students and friends on both sides of the At-
lantic. In the spirit of Max Rheinstein these volumes are intended for stu-
dents, researchers and teachers on both sides of the Atlantic and for the whole
Community of those engaged in comparative law.
I.
Max Rheinstein was born on July 5, 1899 in Bad Kreuznach^. He grew up
in Bavaria, and this in a way has characterized him throughout his life^. After
a briefly serving with the military^ towards the end of World War First he
studied law in Munich. There he obtained his Doctorate summa cum laude in
1924 with a thesis on a subject of English law and passed both legal State ex-
aminations.
His life as a scholar was determined by the towering figures oi Ernst Rabel
and Max Weber. As early as in 1916 Ernst Rabel, with vision, had founded
the first Institute for Comparative Law in Germany at the University of
Munich, which Max Rheinstein joined in 1922 as "Book-Warden"^. In 1926
he accompanied Ernst Rabel to BerHn where he became Research Associate
to the newly estabhshed Kaiser Wilhelm-Institute for Foreign and Interna-
^ To his curriculum vitae cf. the appreciations by K. Duden in: lus Privatum Gentium. Pub-
lication in honor of Max Rheinstein. Two volumes ed. by E. von Caemmerer, Soia
Mentschikoff, K. Zweigert. Tübingen 1969, pp. 1 et seq.; D. Blumenwitz and R. von
Borries in: Newsletter of the German- American Jurists Association, Bonn, 5 (1976) as well as
the obituaries by A. Heldrich, NJW 1977, p. 1572; K. Zweigert, RabelsZ 42 (1978), 1 ; M. A.
Glendon and M. P. Sharp, The Law School Record (University of Chicago), Fall 1977, p. 32;
W. Marschall von bieberstein, Reports of the German Association for Comparative Law 16
(April 1979), 5; H.G. Leser, Juristenzeitung 1977, p. 613.
^ Cf. his humorous article Royal Bavariariy vol. 2, V, 1, pp. 403 et seq.
5 Cf. Inside Germany 1914-1918, vol. 2, V, 2 pp. 413 et seq.
* On this score and to his activities in Berlin: Festvortrag. Vierzig Jahre Kaiser Wilhelm-In-
stitut und Max-Planck- Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, vol. 1 , II, 5 pp.
283 et seq.
Editor's Introduction
XIX
tional Private Law (the predecessor of todays Max Planck-Institute for
Foreign and International Private Law in Hamburg). The Institute in Berhn
was directed by Ernst Rabel and Max Rheinstein was intrusted with leading
functions both in the administration of the institute and in its library. It was
there that he met his faithful wife Lilly Rheinstein, nee Abele, who from there
on accompanied him for almost 50 years with vigor and prudence.
In 1932 Max Rheinstein habiHtated in BerHn with his book, still unsurpas-
sed, on the Structure of Contractual Obligations in Anglo- American Law^.
The fatal political circumstances set an end to his most promising career in
Germany. In 1933 he received a Rockef eller Gram enabling him to study at
Columbia and Harvard universities. In 1935 he began teaching at the Univer-
sity of Chicago Law School and a year later he was appointed there to the
newly established Max-Pam-Chair for Comparative Law. In 1942 he became
Professor for lifetime on the same chair. Max Rheinstein has always been
grateful that he has only partially had to suff er the emigrant's fate and that he
could help to pave the way for Ernst Rabel, his early mentor, to settle in the
United States^.
Max Rheinstein has played a mediator's role between the legal Systems of
the United States and Europe. He has enriched them both and brought them
clother together. In the United States he has established Comparative Law
both as a distinctive discipline and as a method^, and he has decisively contri-
buted to its growth. Generations of American Law students have been intro-
duced by him into the European Legal Systems® and an equally large number
of European students and young scholars have been made acquainted by him
with the Clements of Anglo-American Law^. Numerous coUeagues and
young academicians from all parts of the world have been drawn by him into
5. Die Struktur des vertraglichen Schuldverhältnisses im anglo-amerikanischen Recht, Berlin
und Leipzig, de Gruyter, 1932, 256 pp. - Contributions to Foreign and International Private
Law 5. Cf. his Selbstanzeige in RabelsZ 6 (1932), 265 et seq.
6 See In Memory of Ernst Rabel, vol. 1,11, 15pp. 199 et seq. and also H.G. Leser, Introduc-
tion to Ernst Rabel, Gesammelte Schriften (Collected Writings), vol. I, Tübingen 1965, pp. XI et
seq., p. XXIV.
7 Teaching Comparative Law, vol. 1 , II, 6 pp. 294 et seq. - the first report for the trustees in
his capacity as holder of the Max-Pam professorship. Other reports followed.
8 Apart from the last note (note 7) the report Comparative Law in the University of Chicago
Law School, vol. 1 , II, 7 pp. 304 et seq. Moreover: Teaching Tools in Comparative Law. A Book
Survey. The American Journal of Comparative Law 1 (1952), 95 et seq. ; Comparative Law and
Legal Systems, vol. 1, II, 1 pp. 239 et sec^.-, Comparative Law - its Functions, Methods and us-
ages, vol. 1, II, 2 pp. 251 et seq.
9 The German Referendar Training Program at the University of Chicago Law School, vol. 1 ,
II, 8 pp. 310 et seq.; the article The Case Method of Legal Education: The First One Hitndred
Years, vol. 1, II, 9 pp. 321 et seq. and his contribution to the Italian Encyclopedia del diritto:
Common Law and Equity in USA, vol. 1, II, 10 pp. 340 et seq.
XX
Editor*s Introduction
this »comparative law in action« . This has not only had a great impact on com-
parative law in the post-war period. It can still be feit today.
With a short interruption immediately after World War IP^ Max Rhein-
stein stayed with the University of Chicago until his retirement in 1968 and
even thereafter until, in 1976, he moved to Palo Alto in California because of
his health. Numerous voyages took him to practically all parts of the world,
while in his later years he used to spend the summer months in his native and
beloved Bavaria and in the spa of Bad Gastein in particular. There in the hos-
pital of Schwarzach-St. Veit (Austria), death occured on July 9, 1977. It
brought an untimely end to the lif e of a remarkable scholar and of an extraor-
dinary personality. The bibliography of his writings^^ alone contains more
than 400 entries. Those who have known him will never forget his deep
rooted humanity, his open-mindedness and his capability for compassion.
With all this he has made his imprint upon comparative law far beyond his
publications and classroom activities. As a man personally modest but with
human dignity , he had a radiating power which captivated all those who came
close to him^2, although in his later years he often seemed to be frail. The
leitmotif of his character was acceptance of lif e, and he knew to transmit this
spirit to those, who were in contact with him. From these roots came a vivid
perceptiveness of all things around him, an urge for notitia omnium rerum
which accompanied him through all his life.
Max Rheinstein received numerous honors from all parts of the world. He
was made honorary doctor of the universities of Stockholm (1957), Basel
(1960), Louvain (1964), Brüssels (1965) and Aix-Marseille. He was honorary
Professor of the University of Freiburg im Breisgau. He was awarded the
German Bundesverdienstkreuz (1953) and the French Palmes Academiques
(1966). The German Society for Comparative Law appointed him honorary
member, as did the renowned American Bar Association. A large Festschrift
in two volumes appeared on the occasion of his 70th birthday^^, to which a
great number of the authors of modern comparative law contributed.
*® Cf . the annotations in the obituary of A. Heldrich (ante note 1) and in my obituary Juri-
stenzeitung 1977, p. 614 note 5.
11 Bibliography, vol. 2, VI pp. 431 et seq.
*^ As I pointed out in my obituary (note 1) this is the reason why students, friends and col-
leagues across generations and continents formed a great circle around him which in this large-
ness could rarely be found nowadays.
1^ lus Privatum Gentium. Festschrift for Max Rheinstein. Two volumes ed. by E. von
Caemmerer, Soia Mentschikoff, K. Zweigert, Tübingen 1969.
Editor^s Introduction
XXI
II.
It is the purpose of this edition of Collected Works to present in a systema-
tic Order, Max Rheinstein* s most important essays which have not appeared
in bookform, including some of those which are otherwise not easily accessi-
ble. The plan goes back to Max Rheinstein' s 70th birthday^"*, but its realiza-
tion was impeded by many obstacles. The selection and the System of this edi-
tion has still been agreed upon with the author who, a few days prior to his
death, consented, in Munich, even to the details of the edition in its present
form.
The writings are arranged in accordance with Max Rheinstein' s main fields
of research. Chapter I, on Jurisprudence and Sociology comprises the essays
on the foundations of law which he wrote under the influence of Max Weber
and also of Max Radin^^, In this context the translation of Max Weher' s
»Wirtschaft und Gesellschaft« into English, done together with E. Shils^^y is
of central importance, as indicated by the voluminous footnotes in this edi-
tion. The coUective writings contain, however, only the exhaustive introduc-
tion written by Max Rheinstein (1,2). His thoughts are being continued later
in his contribution Die Rechtshonoratioren und ihr Einfluß auf Charakter
und Funktion der Rechtsordnungen (1,3) which has been also published un-
der the titel Leader Croups in American Law (see number 378 in the biblio-
graphy). The other articles (1,1,5,6 and 7 and the reviews) deime Rheinstein' s
Position within the scholarly discussion on the foundations of law, closely re-
lated, for him, to the broad concept of comparative law zsRabel understood
it. Max Rheinstein was well aware of the complexity of norms, of their func-
tions and characteristics as instruments, but he feit a greater Obligation to the
demands of ethics and of human personality.
Comparison of laws and sociology have a great deal in common. Rheinstein
took up and assimilated some of the impulses Coming from American socio-
logy and legal theory, like those of the new realism of his colleague on the fa-
culty of Chicago, K. N. Llewellyn, although he did not piece them together
to a coherent whole (see reviews 1,4,8,9,14 and the obituary on Llewellyn
1,13).
Chapter II, on Comparative Law and Common Law (USA) comprises two
** The students edition and translation of articles in the field of Comparative Law: Max
Rheinstein, Einführung in die Rechtsvergleichung . München, Beck, 1974 - edited by R. von
Borries - started later. It is not affected by the present edition. Both editions have been pianned
concurrently.
^^ Review of Max Radin: Law as Logic and Experience^ vol. 1, I, 10 pp. 171 et seq.
^^ Max Weber on Law in Economy and Society. Translation from Max Weber, Wirtschaft
und Gesellschaft, 2nd. ed. 1925. Cambridge Mass. 1954. Paperback New York 1967.
XXII
Editor*s Introduction
topics. Contributions 11,1-9 deal w\x\icomparative law as abranch of the sci-
ence of law and demonstrate its structure and methods (II , 1-5) , as f ar as this is
not already contained in chapter I. The following articles relate to the institu-
tions which serve comparative law and its teaching at the university (11,6-8),
for which Max Rheinstein has developed new methods. The two-year-
courses on European legal Systems for American students on the post-
graduale level (11,7) and The German Referendar Training Program at the
University of Chicago (11,8) have set new and still valid patterns of teaching
comparative law. They are still remembered by those who participated in
them.
The second ränge of topics presents excerpts oiRheinstein's works on the
legal System of the United States. Contribution II, 9 on the Case Method
Stands at the beginning. The two encyclopedic articles United States of
Americay written in 1976 (II, 1 1) and Common Law and Equity in USA , writ-
ten in 1960 (11,10) give a comprehensive picture. The latter article, contri-
buted to the Italian Encyclopedia del Diritto, has not been pubUshed in the
original English version before. Into this context also belongs, as already
mentioned, the monograph on the structure of the contractual obHgations in
Anglo-American Law^*^, which was later supplemented by two reviews
(11,12,13).
Volume 2 contains the two remaining chapters III and IV, a Supplement
with two autobiographic contributions (V,l,2) and the bibliography which
has been brought completely up to date (VI). The topic of Chapter III, Con-
flict of Laws, is of central importance for all those working in the field of
comparative law, particularly if they stand in the tradition of Ernst Rabel. In
addition to his basic contribution on The Conflict of Laws within the Con-
stitutional System in the United States (111,1) Max Rheinstein scrutinizes, in
the form of reviews, the diff erent theories of modern conflict of laws (111,2-8,
where the famous review »How to review a Festschrift« has also been in-
cluded).
Chapter IV, Family Law, deals with one of the focal points of Max Rhein-
stein's teaching. The essays here assembled (in particular IV, 1-3 and the re-
view IV, 7) concentrate on family law with the broad perspective of a com-
parative lawyer. They are supplemented by the introduction to volume IV of
the International Encyclopedia of Comparative Law: Persons and Family '^^^
which is, however, not included in this edition. Within family Izw Rheinstein
^"^ Cf. ante note 5. An English translation by Professor K. Wallach at the Louisiana State
University Law Center is in preparation.
18 Chapter 1. Introduction. The Family and the Law. p. I, 2-1, 18 (1974). J.C.B. Mohr,
Tübingen.
Editor's Introduction
XXIII
put particular emphasis on the law of divorce. In this context contributions
IV, 1,4-6 and the monograph on Marriage Stability, Divorce and the Law^^
have to be seen together. The other contributions deal with questions of mar-
ital property (IV, 8, 9) and of artificial insemination (IV, 10).
The law of inheritance, also covered by Max Rheinstein , could not be in-
cluded in this edition, with the exception of contribution IV,2. His writings
on this topic have, however, been largely incorporated in his comprehensive
casebook The Law ofDecedents Estates^^. Also not included are the numer-
ous early reports written at the Kaiser- Wilhelm-Institute. They can be
found in RabelsZ and are easily accessible through the bibliography. Nor
could be included, with a few exceptions, the great number of encyclopedic
articles, which form an integral part of a comparative lawyer's work.
In composing these two volumes, selections had to be made. Author and
editor fully agreed on these selections, so that this edition completely reflects
the author's final choice - which does not mean that the reader might be look-
ing in vain for one or the other article.
III.
The editor expresses his gratitude, in the first place to Mrs. Lilly Rhein-
stein y nee Abele , for her support and for transferring the author's rights. He is
also indebted to A/r. GeorgSie^ec^, Verlag J.C.B. Mohr, who took care of
Publishing these two volumes.
Thanks go likewise to the publishers and editors of the various periodicals
and encyclopedias, who graciously gave permission to reprint the articles and
contributions oiMax Rheinstein. Reference is made in this context to the ex-
isting publishers' and copy-rights. They are not in any way affected by the
reprints contained in this edition.
The financial basis of these Collected Works has been procured by gifts
Coming from both sides of the Adantic. The editor expresses his graditude to
Prof. Mrs. M.A. Glendon, Boston, to Dr. F. Krebs, Berne and to the many
donors Standing behind them.
The editor is particularly grateful to the University of Chicago Law
School, to its Assistant Dean Frank Ellsworth and to its Foreign Law Lib-
rariany4. Sprudzs,
19 Chicago, University of Chicago Press, 1972, 482 pp.
20 The Law ofDecedents EstateSy together with M. A. Glendon, Mineola N.Y., Foundation
Press 1971, 824 pp. This third edition was preceded by preeditions (numbers 230, 169 of the
Bibliography) which were pubÜshed under Max Rheinstein*s name exclusively. Previously
there were mimeographed editions of the Chicago Bookstore: Law ofSuccession (Wills and Ad-
ministration ofDecedents Estates)y Chicago 1937 with several Supplements and revisions.
XXIV
Editor's Introduction
Finally assistants and former assistants at the Institute for Comparative
Law- Anglo- American Department- of the University of Marburg, Messrs.
M. Hoffmann, R. Biederbeck and E. Stauss have greatly helped in preparing
this edition. I express my best thanks to them.
Marburg, June 2, 1979
Hans G. Leser
Kapitel VI
BIBLIOGRAPHIE
Chapter VI
BIBLIOGRAPHY
Bibliographie der Schriften von Max Rheinstein
Die Bibliographie folgt der Fassung aus der Festschrift für Max Rheinstein,
lus Privatum Gentium, 2 Bände, hrsg. von Ernst von Caemmerer, Soia
Mentschikoff und Konrad Zweigert. Tübingen: J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
1 969, 1 099-1 1 32 . Sie wurde im Max Planck-Institut für ausländisches und in-
ternationales Privatrecht in Hamburg auf der Basis der Bibliographie von
Adolf Sprudzs; Max Rheinstein's Writings, A Bibliography. Chicago 1968
(The University of Chicago Law School Library Publications, Bibliographies
and Guides to Research No. 4) bearbeitet und in chronologische Form ge-
bracht. Das Max-Planck-Institut hat dem Wiederabdruck hier dankenswer-
terweise zugestimmt. Bei der Fortschreibung wurde die ursprüngliche Nu-
merierung soweit wie möglich beibehalten.
Adolf Sprudzs, Chicago, hat seine Bibliographie bis 1978 fortgeführt. Im
Institut für Rechtsvergleichung - Anglo- Amerikanische Abteilung - der Phi-
lipps-Universität Marburg haben Rolf Biederbeck und Ekkehardt Stauss die
neuen Angaben eingefügt.
Entscheidungsanmerkungen sind durch [A] und Rezensionen durch [R]
gekennzeichnet. Soweit Beiträge in die ,, Gesammelten Schriften" aufge-
nommen wurden, sind sie mit '^ bezeichnet.
Bibliography of Max Rheinstein's Writings
This bibliography follows the text in the Festschrift für Max Rheinstein,
lus Privatum Gentium, 2 vols., ed. by Ernst von Caemmerer, Soia
Mentschikoff and Konrad Zweigert. Tübingen: J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
1969, 1099-1132. It has been prepared and set in chronological order in the
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht at
Hamburg on the basis of the bibliography of Adolf Sprudzs: Max Rhein-
stein's Writings, A BibUography. Chicago 1968 (The University of Chicago
Law School Library Publications, BibHography and Guides to Research
432
VI. 1. Bibliographie! Bibliography
No. 4). The Max-Planck-Institut has kindly permitted the reprint. On sup-
plementation the original numbering has been retained as far as possible.
Adolf Sprudzs, Chicago, continued his bibhography up to 1978. The latest
Version has been pubHshed in revised form (in connection with the obituary
for Max Rheinstein) as: A Bibhography of Max Rheinstein's Writings. By
Adolf Sprudzs. In: The University of Chicago Law Review 45 (1978)
489-510.
In the Institut für Rechtsvergleichung- Anglo- Amerikanische Abteilung -
of the Philipps-Universität Marburg, Rolf Biederbeck and Ekkehardt Stauss
have worked in the new entries.
Casenotes are marked by [A] and reviews by [R]. Articles which are re-
printed in this edition are marked by '*'.
1923
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Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht des In- und Auslandes 12 (1923)
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1923/24
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Zentralblatt für Vormundschafts wesen, Jugendgerichte und Fürsorgeerziehung 15
(1923/24) 207-210.
1924
3. Die französische Gesetzgebung (Zivilrecht und Zivilprozeß) 1. Januar 1913 bis 22. Juli
1923.
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht des In- und Auslandes 13 (1924)
48-102.
4. Die zivilrechdiche Gesetzgebung der tschechoslowakischen Republik. (Nach dem Stande
vom 1. Mai 1924).) [unter dem Namen des Instituts für Rechtsvergleichung der Universi-
tät München veröffentlicht]
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht des In- und Auslandes 13 (1924)
247-252.
1925
5. Neuregelung des Sachen- und Erbrechts in England.
Auslandsrecht, Blätter für Industrie und Handel (Berlin) 6 (1925) 373-388, 441-442.
1926
6. Störung der freien Erwerbstätigkeit durch rechtswidrige Beeinflussung Dritter (Conspir-
Vl. 1. Bibliographie/ Bibliography
433
acy, Interference with Business or Occupation, Inducing Breach of Contract). Eine Stu-
die aus dem englischen Recht.
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht des In- und Auslandes 14 (1926)
60-109.
7. [R] Rivista di Diritto Processuale Civile, Padova: ,,La Litotipa*'. Anno F, No. 3, 4; Anno
ir, No. 1,2; 1924/1925.
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht des In- und Auslandes 14 (1926)
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1927
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Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern 23 (1927) 254-255.
9. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur Italiens im ersten Halbjahr 1926.
Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 1 (1927) 92-144.
10. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur Italiens im zweiten Halbjahr 1926.
Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 1 (1927) 604-678.
11. La legislazione della Germania nel 1925. (Traduzione di Giovanni Tommasini.)
Annuario di Diritto Comparato e di Studi Legislativi 1 (1927) 463-482.
1927/28
12. [Übersetzung aus dem Französischen] Lapie, P. O., Die Bestimmung des Autors eines
Filmwerkes. Eine Frage aus dem Urheberrecht in rechtsvergleichender Darstellung.
Markenschutz und Wettbewerb (Berlin) 27/28 (1927/28) 201-204.
1928
13. [Mit Karl Arndt] Britische Rechtsprechung 1926.
Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 2 (1928) 232-263.
14. Individualpsychologie und Staatsauffassung [Herrn Dr. med. Leonhard Seif- in Vereh-
rung und Dankbarkeit].
Internationale Zeitschrift für Individualpsychologie 6 (1928) 172-182.
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März 1920, betr. Klage auf Erfüllung eines Schiedsvertrages]
Internationales Jahrbuch für Schiedsgerichtswesen in Zivil- und Handelssachen 2 (1928)
348-351.
16. [A] [zu: Obergericht Zürich, Entsch. vom 19. Oktober 1927 in Sachen Justone/Contag,
betr. Nachprüfung der Gültigkeit des Schiedsvertrages durch das Staatsgericht]
Internationales Jahrbuch für Schiedsgerichtswesen in Zivil- und Handelssachen 2 (1928)
360.
17. [A] [zu: Kassationsgericht Zürich, Entscheid vom 8. April 1924, betr. Wirkung der Wahl
eines Zürcher Schiedsrichters]
15 Rheinstein, Aufsätze II
434 V'/. 1. Bibliographie/ Bibliography
Internationales Jahrbuch für Schiedsgerichtswesen in Zivil- und Handelssachen 2 (1928)
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Juristische Wochenschrift 57 (1928) 1195.
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Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 3 (1929) 120-151.
20. [Mit Ernst Letzgus und Ludwig Raiser] Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur
Italiens im Jahre 1927.
Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 3 (1929) 274-298.
21. [Mit G. J. van Harencarspel und Victoria Rienaecker] Gesetzgebung, Rechtsprechung
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Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 3 (1929) 522-548.
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Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 3 (1929) 549-566.
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Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 3 (1929) 988-990.
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Annuario di Diritto Comparato e di Studi Legislativi 2-3 (1929) 830-832.
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Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 4 (1930) 912-914.
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deutsch-englischen Handels- und Schiff ahnsvertrags vom 2. Dez. 1924]
Juristische Wochenschrift 61 (1932) 598-599.
54. [Selbstanzeige] Rheinstein, Max, Die Struktur des vertraglichen Schuldverhältnisses im
anglo-amerikanischen Recht. Berlin und Leipzig: de Gruyter 1932. 256 S. (Beiträge zum
ausländischen und internationalen Privatrecht. 5.)
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Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 6 (1932) 887-891.
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riguardo ai contratti. Torino [1932]. 45 und 25 S.
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In: Schlegelberger, Franz, Hrsg., Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil-
und Handelsrecht des In- und Auslandes Bd. IV (Berlin: Vahlen 1933) 81-92.
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In: Schlegelberger, Franz, Hrsg., Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil-
und Handelsrecht des In- und Auslandes Bd. IV (Berlin: Vahlen 1933) 99-104.
66. Italienische Rechtsprechung 1932. Teil 1: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gewerbli-
cher Rechtsschutz und Urheberrecht, Zivilprozeß.
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In: Schlegelberger, Franz, Hrsg., Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil-
und Handelsrecht des In- und Auslandes Bd. IV (Berlin: Vahlen 1933) 727-770.
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In: Schlegelberger, Franz, Hrsg., Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil-
und Handelsrecht des In- und Auslandes Bd. IV (Berlin: Vahlen 1933) 359-371.
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[Siehe auch Nr. 100]
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Kritische Viertel Jahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (N. F ) 26/27
(1933/34) 248-267.
76. [R] Siebert, Wolfgang, Das rechtsgeschäfdiche Treuhandverhältnis. Marburg: Elwert
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Yale Law Journal 43 (1933/34) 1205-1207.
1934
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die Faculty of Law of die University of Hamburg. (1) Schoch, Magdalene, Klagbarkeit,
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Ernst, Der briefliche und telegraphische Vertrag im vergleichenden und internationalen
Privatrecht unter Berücksichtigung des deutschen, englischen, französischen und italieni-
schen Rechts. Leipzig: Tauchnitz 1934. Pp. VI. 98.
University of Pennsylvania Law Review 84 (1935/36) 438-443.
[Siehe auch Nr. 88]
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The University of Chicago Law Review 3 (1935/36) 685-688.
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Proceedings of the Iowa Sute Bar Association 42 (1936) 67-82.
[Siehe auch Nr. 89]
88. [R] Achenbach, Ernst, Der briefüche und telegraphische Vertrag im vergleichenden und
internationalen Privatrecht. Unter Berücksichtigung des deutschen, engüschen, französi-
schen und italienischen Rechts. Leipzig: Tauchnitz 1934. VI, 98 S. (Urkunden und For-
schungen zum Internationalen Recht. 3.)
Zentralblatt für die juristische Praxis (Wien) 54 (1936) 718-719.
[Siehe auch Nr. 84]
1936/37
*89. The Struggle Between Equity and Subility in the Law of Post- War Germany.
University of Pittsburgh Law Review 3 (1936/37) 91-103.
[Siehe auch Nr. 87]
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[Siehe auch Nr. 316]
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[Siehe auch Nr. 321]
[356.] Der in der Bibliographie in Jus Privatum Gentium unter dieser Nummer angeführte Bei-
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Bieberstein, Peter Schlechtriem. (Tübingen, Mohr 1978) 987-9%.
412. (Mit Mary Ann Glendon) Marriage: Interspousal Relations.
In: International Encyclopedia of Comparative Law, Vol. IV: Persons and Family,
Chapt. rV [erscheint in 1978].
413. (Mit Mary Ann Glendon) West German Marriage and Family Law Reform.
The University of Chicago Law Review 45 (1977/78) 519.
VI. 1. Bibliographie/ Bibliography
Aufgliederung nach Sachgebieten
Selbständige Publikationen sind mit '•' gekennzeichnet.
469
I. ALLGEMEINE RECHTSLEHRE
87, 89,203, 220, 251.
Rezensionen: 99, 134, 143, 162, 183, 184, 189, 193, 226, 253, 270, 323, 376, 386, 387, 389, 392.
IL RECHTSSOZIOLOGIE
215, 338, 374, 378.
Rezensionen: 83, 90, 91, 92, 117, 138, 139, 141, 292, 299.
III. KOLLISIONSRECHT
1 . Gesamtdarstellungen und Allgemeiner Teil
78, 128, 170, 186, 197, 227, 229, 249, 301, 317, 327, 328, 348, 402.
Rezensionen: 70, 72, 75, 84, 97, 1 10, 121, 146, 163, 167, 177, 182, 190, 194, 276, 290, 326, 393,
399.
2. Besonderer Teil und Rechtsprechungsberichte
29'=-, 41, 46, 77, 95, 113, 126, 137, 160, 195, 243, 252, 265.
Rezensionen: 47, 84, 88, 98, 147, 185, 204, 210, 269, 332, 336, 367.
IV. RECHTSVERGLEICHUNG
78, 105, 136, 151, 199, 202, 249, 251, 301 [347], 359, 368, 368a, 385, 388, 396'='.
Rezensionen: 60, 294, 376, 381, 394.
V. EINZELNE RECHTSSYSTEME
80, 87, 89, 135, 208, 217, 239, 268, 282, 296, 302, 308, 316, 346, 359, 368, 370, 401, 408.
Rezensionen: 18, 39, 71, 102, 148, 187, 198, 213, 224, 237, 240, 241, 311, 324, 337.
VI. LÄNDERBERICHTE ÜBER EINZELNE JAHRE
3, 4, 9, 10, 11, 13, 19, 20, 21, 23, 31, 32, 33, 35, 43, 44, 45, 52, 66, 69, 95, 113, 126, 176, 252.
Rezensionen: 55, 137.
VII. VERTRAGSRECHT
30, 50, 54, 67, 68, 93, 124, 125, 138, 248, 340, [356], 371.
Rezensionen: 26, 40, 58, 62, 63, 84, 88, 109, 235, 261, 275, 288, 368b.
470
V/. 1. Bibliographie/ Bibliograph)/
VI. 1. Bibliographie/ Bibliography
471
VIII. DELIKTSRECHT
6, 64, 65, 129, 130. 131.
Rezensionen: 58, 116. 133.
XV. ÖFFENTLICHES RECHT
(einschl. Straf recht)
8, 14, 115, 175,227, 265, 398.
Rezensionen: 1, 25, 37, 122, 123, 147, 152, 188, 192, 209, 212, 223, 236, 267, 280, 304.
IX. SACHEN- UND TREUHANDRECHT
5, 24, 81, 86, 283.
Rezensionen: 27, 48, 56, 74, 76, 100, 111, 207.
XVI. VÖLKERRECHT UND ZEITGESCHICHTE
53, 142, 149, 150, 153, 154, 171, 172, 173, 174, 179, 196, 227, 231, 265, 273. 380.
Rezensionen: 155, 156, 157, 161, 165, 166, 188, 207, 222, 233, 281, 304.
X. FAMILIENRECHT
1 . Allgemeines
132, 180, 242, 295, 307, 310, 329, 397, 403, 410.
Rezensionen: 331, 333, 335, 391.
2. Eherecht
34, 104, 164, 200, 201 , 21 1, 238, 244, 255, 256, 258, 259, 260, 266, 274, 277, 278, 284, 297, 298,
305, 309, 315, 318, 334, 339, 349, 351, 354, 360, 364, 372, 382, 383'^ 395, 406, 407, 411, 412,
413.
Rezensionen: 47, 85, 101, 107, 222, 225, 279, 289, 300, 325.
3. Sonstige Einzelfragen
2, 263, 314, 330, 344.
Rezensionen: 28, 57, 108, 120, 293, 390.
XVII. WÜRDIGUNGEN
159, 216, 221, 245, 246, 250, 303, 328, 341, 365, 369, 384.
Rezensionen: 145, 233, 405.
XVIII. BIBLIOGRAPHIEN
9, 10, 20, 21, 32, 33, 35, 43, 45, 51, 232, 247, 257, 264, 271, 272, 285.
Rezensionen: 205, 206, 254.
XI. ERBRECHT
5, 79, 94, 118, 140, 169''-, 178, 218, 228, 230''-, 243, 286, 312, 313, 319, 320, 321, 322, 329, 342,
343, 350, 352, 353, 355, 357, 358, 362, 363, 366, 377^^, 379, 404.
Rezensionen: 106, 181, 234, 291.
i
i 4
XII. HANDELS- UND ARBEITSRECHT
12,22. 119, 127.
Rezensionen: 59, 61, 96, 144, 262.
XIII. VERFAHRENSRECHT
15, 16, 17, 29'=-, 36, 42,46, 77, 82.
Rezensionen: 7, 38, 49, 73, 84, 101, 409.
XIV. RECHTSUNTERRICHT
103, 105, 114, 136, 151, 158, 191, 197, 199, 202, 296, 306, 358a, [361], 370, 373, 375, 400.
Rezension: 168.
BAUR AU LAC
ZÜRICH
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JUSTICES CHAMBERS
lOO CENTRE STREET
NEW YORK,N. Y. IOOI3
ERNST H. ROSENBERGER
JUSTICE
January 27, 1983
Prof. Dr. Ernst C. Stiefel
200 Park Avenue
New York, New York 10166
»
Dear Professor Stiefel:
It was good to see you at the law school last week.
Congratulations again on your invitation to lecture at
the German Embassy in Tel-Aviv, I eim certain that the
evening will be very interesting, informative and im-
portant.
After some research and inquiry, I have found no
German-born judges other than, as mentioned, Judge
Qgrtrud,Jlainzer qf the Family Court, Judge Herman Cahn^
of the Civil Court of the City of New York and myself.^
I am enclosing a copy of my resume.
I hope you enjoy your trip and look forward to see
ing you after your return.
Sincerely,
EHR/ gr
Encl.
ERNST H. ROSENBERGER
ERNST H. ROSENBERGER
JUDICIAL OFFICE : •
Presiding Justice, Extraordinary Special and Trial Term of the
Supreme Court, for investigation of corruption in the Criminal
Justice System (January, 1978 - present)
Justice of the Supreme Court, State of New York (January, 1977 - present)
Criminal Trial Part; Central Narcotics Conference Part;
Central Narcotics Trial Part; Homicide Conference and
Assignment Part; Homicide Trial Part; Civil Trial Part;
Civil Motion Part.
Acting Justice of the Supreme Court, State of New York
(March, 1973 - December, 1976)
Judge of the Criminal Court, City of New York (April, 1972 - December, 1976)
New York State Delegate, National Conference of Special Court
Judges (1980).
Judicial representative from the State of New York at the Depart-
ment of Justice Conference in Washington on the Future Standards
of Defender Services in the United States (1976) .
<^
I One of two judges from the United States to go to West Germany,
/ at the invitation of the government, to observe and study Youth
Laws and the Courts (1975).
Included in every New York Magazine and Village Voice compilation
of outstanding judges in New York, as well as in Ralph Nader 's
Verdicts on Lawyers .
EDUCATION:
City College of New York, B.A. (1955)
New York Law School, J.D. (1958)
Attended with scholarship; Associate Editor of Law Review,
second year; Editor-in-Chief of Law Review, third year;
National Moot Court Competition; Moot Court Award at
graduation.
Northwestern University School of Law, Certificate (1960)
Summer Course in Criminal Law and Practice
National College of the State Judiciary, University of Nevada,
Certificate (1976)
BAR ADMISSIONS:
New York State (1958)
United States District Court for the Southern District of
New York (1959)
United States District Court for the Eastern District of
New York (1961) i'Lricc or
United States Customs Court (1962)
United States Court of Appeals for the Second Circuit (1962)
Supreme Court of the United States (1970)
PRACTICE:
Extensive trial experience in State and Federal Courts in New
York and other states. This included criminal cases ranging
from disorderly conduct through conspiracy and homicide Civil
cases of every type including contract, matrimonial, commercial
custody, personal injury and property damage. equity, election '
agamst a will, landlord-tenant , and others .
Substantial portion of practice consisted of Civil Rights and
Civil Liberties litigation in New York and throughout the
South without fee or salary. This included the Freedom Ride
cases m Mississippi in 1961. Federal election cases in
Northern Florida in 1964. special election in Sunflower County.
Mississippi m 1967 and many other cases.
Served as a volunteer cooperating trial counsel on cases for
the American Civil Liberties Union. New York Civil Liberties
Union, NAACP. American Jewish Congress, Legal Aid Society
Society of Friends. Lenox Hill Neighborhood House, and others..
Technical Assistance and Evaluations Consultant to the Director
0^^(1970)''''''''^^' ^^^'"''^ °^ Economic Opportunity, Washington.
TEACHING:
New York State Bar Association, Award for Outstanding Work in
the Field of Criminal Law Education (1980)
Adjunct Professor of Law, New York Law School (1976 - present)
Faculty Member, Center for Trial and Appellate Advocacy, Hastings
College of the Law, University of California, San Francisco (1979)
Lecturer: Brooklyn Law School; St. John 's Law School; John Jay
-2-
N
College j The New School; Appellate Division, Special Projects;
New York County Lawyers ' Association (General Practice Course,
Recent Developments in Law Course, Criminal Practice Course);'
Pratt Institute (Law of Real Estate) ; Courses for New York State
Supreme Court Justices, New York City Civil and Criminal Court
Judges; New York State Bureau of Prosecution and Defense Services;
New York City Police Department, Homicide Investigator ' s Course;
Co-chairman, Criminal Trial Advocacy Course, Appellate Division i
First Judicial Department.
BAR ASSOCIATIONS:
American Bar Association:
Criminal Justice Section
Judicial Administration Division
National Conference of State Trial Judges:
Committee on Implementation of Standards
of Judicial Administration
American Judicature Society
American Society for Legal History
New York State Bar Association:
Executive Committee of Criminal Justice Section
Chairman, Committee to Improve the Ef f ectiveness
of the Criminal Justice System
Committee on Criminal Courts
Association of the Bar of the City of New York:
Committee on Criminal Courts, Law & Procedure
Committee on Lectures and Continuing Education
Committee on Police Law & Policy
Committee on Criminal Advocacy
Committee on Art Law
Entertainment Committee
Advisory Panel to Special Committee on Criminal Justice
New York County Lawyers' Association:
Co-chairman, Trial Practice Course
Committee on Penal and Correctional Reform
Committee on Civil Rights
Committee on Practical Legal Education
Association of Justices of the Supreme Court, State of New York
Chairman, Committee on Reform of the Law
Committee on Judicial Conduct
MILITARY:
United States Army, Corporal, lOlst Airborne Division (1949-1951)
-3-
Holokaust). Mitgl. Brilh Hanoar; » 1952 Anni Möller
(geb. 1921 Hamburg), Kinderschwester; Kj Yaakov
(geb. 1953). IDF; Miriam (geb. 1957); SM; deutsch. Pal./IL,
IL u. deutsch. Weg: 1939 Pal.
1936-37 landwirtschaftl. Hachscharah Wiesbaden. 1937-38
Stud. isr. Lehrerbildungsanstalt Würzburg. 1939 Examen als
ReligLehrer, Mitgl. Esra, Bhth Hanoar, Brith Chaluzim Datum,
Sammlung von Geldspenden für KKL u. Keren Torah vaAvo-
dah, 10. Nov. 1938 verhaftet. März 1939 Emigr. Palästina mit
B Ill-Zertifikat. 1939-42 Stud. Misrachi PH. Grundschulleh-
rerexamen. Stud. Hcbr. Univ.. 1943-49 Grundschullehrer, u.a.
1947-48 Lehrer in D. P.- Lagern in Deutschland. 1951 M. A.
Hebr. Univ.. ab 1952 Beamter im isr. Wohlfahrtsmin., 1952-54
Assist, des Schulinspektors. 1956-59 in der Forschungsabt.;
gleichz. 1956-58 Stud. Hebr. Univ.. 1959-62 Schulinspektor für
Heime für jugendl. Kriminelle, 1962-72 Dir. Abt. für geistig
Behinderte. 1972-73 Dir. Abt. für örtl. Sozialämter, ab 1973
Dir. für Rehabilitierung. Ab 1941 Mitgr. u. Mitgl. Mischmeret
haZeirah shel haPoel haMizrahi. ab 1963 Mitgl. u. 1965-67 Vi-
zepräs, der Loge B'nai B'rith, Mitgr. isr. Sektion der Internat.
Soc.for the Sciences. Lebte 1976 in Jerusalem.
W: Batei Yeladim beYisrael. (Kinderpflcgestätten in Israel.
Hg.) 1961 ; The Care of the Mentally Retarded in Israel. 1968.
Qu: Fb. Hand. - RFJI.
Rosenberg, Werner. Dr.jur.. Rechtsanwalt; geb. 6. Juni 1903
Beriin. gest. 3. Mai 1957 New York; jüd.; V: Dr. med. Arthur
R.; G: Henry (Hendrik) Lindt. A: USA; StA: deutsch; USA.
Weg: 1938 USA.
Stud. Rechtswiss. Würzburg u. Beriin, ab 1922 Mitgl. KC,
1923 Mitgl. AStA Beriin. Mitgl. Hauptvorst. CV u. Mitarb.
CV-Zeitung Beriin. 1926^ Referendar. 1930 Assessor, 1930
Prom. Breslau, bis 1933 RA in Beriin, 1933 Berufsverbot; bis
1938 einer der Dir. des Hilfsvereins, charterte Nov. 1936 für
Hilfsverein Flüchtlingsschiff Stuttgart für Fahrt nach Südafri-
ka, um jüd. Emigr. vor Inkrafttreten neuer südafrikan. Ein-
wanderungsbestimmungen die Einreise zu ermöglichen, 1938
Vertr. des Hilfsvereins auf der Konf. von Evian. 1938 Emigr.
USA; Stud. Fordham Univ., RA-Zulassung in New York, RA
u. Vertrauensanwalt des dt. GenKonsulats New York. Vorst.-
Mitgl. A.FJ.C.E.
W: Das Recht der akademischen Grade in Preußen (Diss.).
1930; Art. über Minderheitenrecht in Fachzs. Qu: EGL. Z. -
RFJI.
Rosenberger, Ernst Hey, J. D., Richter; geb. 31. Aug. 1931
Hamburg- Wandsbek; jüd.; V: Dr. med. Ferdinand R. (geb.
1892 Ermetzhofen/Bayern, gest. 1942 USA), jüd., Arzt, 1935
Emigr. USA; M: Edith, geb. Heymann (geb. 1903 Friedrich-
stadt/Schlesw.-Holst.), jüd., 1935 Emigr. USA; G: Lotte
Künstler (geb. 1925 Hamburg), 1935 Emigr. USA, VerwTätig-
keit am Queen's Coli. New York; oo I. 1968-70 Anna Jane
Warshaw (geb. 1942 Detroit/Mich.), jüd., B.A., gesch.; II. 1978
Judith A. Brailey (geb. 1943), Ph. D., Psychotherapeutin, Doz.
Lehman Coli., City Univ. New York; StA: deutsch, 1943 USA.
Weg: 1935 USA.
1935 Emigr. USA mit Familie, 1949 Stud. City Coli. New
York, 1949-51 US-Armee. 1955 B.A. City Coli. New York,
anschl. Stud. Rechtswiss. New York Law School, 1958 J.D.;
Chefred. The Law Review. 1958-59 Mitarb. im RA-Büro
Kunstler & Kunstler New York, 1960 Approbation der North-
western Univ. Law School Chicago, 1959-70 RA in New York,
1970-72 Teilh. Ordover, Rosenberger and Rosen New York.
1972-76 Richter am Criminal Court New York, 1973-76 stellv.
Richter am N.Y. State Supreme Court, 1976 Approbation Nat.
Coli. State Judiciary der Univ. Nevada, ab 1977 Richter am
N.Y. State Supreme Court. Adjunct. Assoc. Prof. New York
Law School, Beteiligung an zahlr. Bürgerrechts- Prozessen, u.a.
1961 Fall der Mississippi Freedom Riders; Stud. des Jugend-
strafvollzugs in Deutschland (BRD) auf Einladung der dt.
Reg.; 1978 Richter im Korruptionsverfahren gegen Angehö-
rige der Strafjustiz in New York City; Berater des Ltr. der
Rechtsabt. im US Off. of Econ. Opportunities Washington/
D.C.. 1977 VorstMitgl. Blut Card, Dir. Kinderpflcgeheim Ab-
bott House Irvington/N.Y., Mitgl. Assn. ofthe Bar of the City
ofNew York, Am, Bar Assn, Nat. Cor\f. of State TrialJudges.
Am. Judges Assn., Am. Judicaturt Soc. Lebte 1977 in New
York. - Ausz.: Moot Court Award der New York Law School.
L: u.a. Nader. Ralph. Cruel and Unjust Justice. 1974; Nader,
Ralph, Vcrdicts on Lawyers. 1976. Qu: Fb. - RFJI.
RosenbUtt, Edgar Frlti. Dr. phil.. Industrieller; geb. 30. Juli
1901 GroÜenhain/Sa.; ev.. Quäker; V: Arthur R. (geb. 1865
Lengefcld/ Hessen, gest. 1944). anglikan., Kaufm.; M: Maria,
geb. Schuster (geb. Wien. gest. USA), kath.. 1940 Emigr. USA;
C: Paul (geb. 1896 Großenhain, gef. im 1. WK); Margrit
(geb. 1898 Großenhain), Stud. Lehrerseminar, Emigr. GB.
USA. Lehrerin am Midland Lutheran Coli., Tremont/Nebr.;
oo 1928 Herta Fischer (geb. 1903 Meiningen/Thür.), Quäker,
Stud. Leipzig. Apothekerin. 1935 Emigr. USA mit Kindern,
Schriftst.; K: Christine Downing (geb. 1930), Ph.D., Prof. für
Theol. San Diego State Univ.; Gerd Matthew (geb. 1932), Ph.D.
Princeton Univ.. Prof. Chemie Pa. State Univ.; Johanna Maria
Alger (geb. 1934 Leipzig); SM; deutsch. 1941 USA. Weg: 1934
GB, 1935 USA.
1922-28 Stud. Chemie Tübingen u. Leipzig, 1930 Prom. Leip-
zig, 1929-33 Assist, ehem. Labor der Univ. Leipzig. 1934
Emigr. GB. 1934-35 Forschungsarb. Cambridge Univ.; 1935 in
die USA, 1935-41 Forschungschemiker Baker Co./N.J.,
1941-69 Angest.. 1952-58 Vizepräs. u. 1958-65 Dir. bei Engel-
hard Industries Inc. Newark/N.J., zugl. 1965-69 Präs. u. stellv.
Vors. bei Engelhard Minerals & Chem. Corp., 1969 Ruhe-
stand; in den 60er Jahren Präs., Dir. u. stellv. Vors. versch.
Tochterges. der Engelhard Minerals u. Chemicals Corp. in Ita-
lien, Japan, Südafrika u. GB, 1958-60 Dir. Nuclcar Corp. Am.,
1963-69 Minerals & Chem. Philipp Corp.. 1966-69 Amersil
Inc. & Oriental Diamond Indus. Ltd.; Mitgl. Am. Chem. Soc,
Am. Assn. Advancement of Science. Am. Inst. Management, Am.
Inst, of Mining, Metallurgy and Petroleum Engineers. Lebte
1977 in Peapack/N.J.
W: Zur Konstitution der Platin-diamin- und der Platin-te-
tramin-Verbindungen (Diss.), 1930. Qu: Fb. Hand. Pers. Publ.
- RFJI.
Rosenblüth, Martin Michael. Dr. phil., Verbandsfunktionär.
Ministerialbeamter; geb. 1. Febr. 1886 Messingwerk bei Ebers-
walde/Brandenburg; gest. 7. Juli 1963 Tel Aviv; V: Samuel
(geb. 1854 Ungarn, gest. 1925 Beriin). Stud. Jeschiwah Preß-
burg. 1871-1910 bei Metallgroßhandel Aron Hirsch & Sohn.
1911-25 Fabrikant in Beriin; M: Fanny, geb. Pulvermacher
(geb. 1861 Beriin. gest. 1949 Tel Aviv), jüd., Kindergärtnerin-
nen-Seminar. Gouvernante, 1931 nach Pal.; G: Dr.jur. Pinhas
Rosen (Felix Rosenblüth) (geb. 1887 Messingwerk, gest. 1978
Kefar Saba/IL), RA, 1931 nach Pal.. Mitgr. von I.O.M.E..
1949-68 M.K.. 1948-61 Justizmin.. ab 1961 Vors. Liberale Par-
tei', Malli Danziger (geb. 1889 Messingwerk), 1923 nach Pal.;
Joseph (geb. 1892 Messingwerk. gest. 1954 Tel Aviv). Kaufm.
in Beriin. 1933 Emigr. Pal.; Dr. med. Leo R. (geb. 1893 Mes-
singwerk, gest. 1966 Tel Aviv), Kinderarzt, 1922 nach Pal..
Arzt; Max (geb. 1897 Messingwerk, gef. 1916); Elsa Sternberg
(geb. 1899 Messingwerk). 1933 Emigr. Pal., Schriftstellerin;
oo 1918 Marie Zellermeyer (geb. 1894 Wien), jüd.. Stud. Med.
Beriin. 1933 Emigr. GB, 1941 USA. 1963 CDN; K: Eli (Mi-
chael A. Howell) (geb. 1919 Kopenhagen, gef. März 1945 I).
1933 Emigr. GB. B.Sc. Univ. London, ab 1942 Freiw. bei den
Royal Engineers; Gideon (geb. 1921 Beriin). 1933 Emigr. GB.
1940 CDN, Ph.D. Columbia Univ.. Prof. für Wirtschaftswiss.
Univ. of Brit. Columbia Vancouver; Raja (geb. 1925 Beriin),
1933 Emigr. GB, 1941 USA, M.A. New York Univ., Biologin,
1967 nach CDN; StA: deutsch. Pal./IL. Weg: 1933 GB. 1941
USA.
Stud. Hamburg. München. Beriin u. Marburg. 1909 Prom.
Kiel. 1910 Staatsexamen. 1910-15 Sekr. des Präs. u. des Inneren
Aktionskomitees (David Wolffsohn, Otto Warburg, Jacobus
Kann) der WZO-Zentrale in Köln, später in Beriin. 1915-20
mit Dr. Simon Bernfeld Ltr. der Geschäftsstelle in Kopenha-
ERNST C. STIEFEL.
THE GRACE BUILDING
1114 AVENUE OF THE AMERICAS
NEW YORK, NEW YORK I0036-7794
TEL: (212) 626-4600
fax: (212) 626-4 I20
30 - Juristen Zeitung 611 (no. 12, 1995)
Kurzbeitrag
Zur Wirkung deutscher Emigranten auf die
Rechtsentwicklung in USA und Deutschland*
Die Rechtswissenschaft befindet sich heute und seit fast 50 Jahren
mitten in den Auseinandersetzungen um das Dritte Reich, denn die
Aufgabe, sich dieser Vergangenheit zu steilen - lange das Schicksal al-
ler Deutschen, ob sie es aufnehmen oder nicht - hat für Juristen be-
sondere Bedeutung. Schon bald nach Kriegsende schrieb Franz Böhm-.
«Zwei ehrwürdige Hervorbringungen der Kultur, die Wissenschaft
und das Recht, haben in unserer Zeit und leider auch in unserem Land
böse Tage erlitten. Es will uns heute wie ein schlimmer Traum er-
scheinen, wenn wir an den Zustand denken, in dem wir über ein Jahr-
zehnt gelebt haben."» Der schlimme Traum ist mit der Zeit verblaßt,
dafür besteht, ja wächst, der Bedarf an dem - wenn auch nur histon-
schen - Verstehen dieser Zeit und ihrer Nachwirkung in den ersten
Nachkriegsepochen.
Die Aufarbeitung dieser doppelten Vergangenheit des Rechts fing
relativ früh an. die der Rechtsanwender und der Rechtswissenschaften
aber erst viel später^, aus allzuverständlichen Gründen, die man ent-
weder mit der »zweiten Schuld"' oder mit den etwas mehr ausgewo-
genen Urttilen ■^OuSi.ollcis'' ir. V-nbi.idun'^ bringen lunr. Dis Zui-2J7-
menspielen personeller Kontinuität und - teilweise gerade dadurch
verursachter - geistiger Diskontinuität tat das seinige, um diese Pro-
zesse zu verlängern und zu verschieben. Das persönliche Moment
überspiehe oft das institutionelle oder wissenschaftliche: Die verspä-
tete Untersuchung der Militärjusriz, heute viel im Gespräch^, ist ein
Beweis für die erste Verschiebung, die weiterlaufenden Kämpfe um
Carl Schmitt** für die zweite.
* Besprechung von: Marcus Lutter, Ernst C. Stiefel u. Michael H.
Hoeflich (Hrsg.): Der Einfluß deutscher Emieranten auf die Rechtsent-
wicklung in den USA und in Deutschland (Tübingen 1993); Seitenzahlen
mit ,aaC5' beziehen sich auf dieses Werk.
» Franz Böhm, .Gclcirwort", in: Hugo 5mz/>e»mer, Jüdische Klassiker
der Deutschen Rechtswissenschaft (Frankfurt 1953). Sinzheimers Arbeil
wurde schon 1937 im holländischen Exil geschrieben.
2 Vgl. z.B. Ingo Müller, Furchtbare Juristen (München 1987) und die
beinahe zur Mode gewordenen Universitätshistorien, wie etwa: Juristen an
der Universität Frankfurt am Main, Bernhard Diestelkamp und Michael
Scoileis (Hrsg.) (Baden-Baden 1989). Der Beitrag von Bernhard Diestel-
kamp zu Friedrich Klausing (S. 171) ist in unserem Zusammenhang beson-
ders aufschlußreich.
' Ralph Giordano, Die Zweite Schuld (Hambure 1987). Auch die erste
bedeutende Schrift zu dieser Aufarbeitungsfragc, Alexander Mitscherlich/
Grete Mitscherlich, Die Unfähigkeit zu trauern (Berlin 1964) zählt wohl zu
dieser Richtung.
■* Vgl. etwa Michael Stolleis, »Rechtsordnung und Jusdzpolitik
1945-49" in: Europäisches Rechtsdenken in Geschichte und Gegenwart,
FS Helmut Going (München 1982); ders., J^\e Rcchtseeschichte im Na-
tionalsoziaiismus: Umrisse eines wissenschaftsgeschicndichen Themas*
in: Michael ScoUeu und Dieter Simon (Hrsg.), Rcchisgcschichcc im Nado-
nalsozialismus (Tübingen 1989).
* Vgl. nur Erich Schwmge, Die deutsche Militäriusriz in der Zeit des
Nationalsozialismus (Marburg 1977) und Fritz Wüüner, Die NS-MiÜtär-
jusriz und das Elend der Geschichtsschreibung (Baden-Baden 1991); für
einen kurzen aber prägnanten Überblick vgl. Günther Weinmann, J!)ie
Bewältigung der nationalsozialistischen Vergangenheit in der Justiz", in:
Justizministerium Baden- Würuemberg und Landeszentrale für polidsche
Bildung Baden-Württemberg (Hrsg.), Recht im Nadonalsozialismus
(Stuttgan 1993).
* Vgl. nur Paul Noack, Carl Schmitt - Eine Biographie (Berlin 1993)
und Bernd Rüthers, «Wer war Carl Schmitt? Bausteine zu einer Biogra-
phie", NJW 1994, 1681.
AvAu/
Aber wie man auch zu diesen Themen der Vergangenheitsaufarbci- :
tung und ihren Lücken und Tücken steht, und wie schwer es auch sein
mag, Hattenhauers Forderung aufzunehmen, den Zugang zur NS-
Zeit über biographische Forschung zu gewinnen^, wenn die zu Erfor- \
sehenden in und für das NS-Deuischland tätig waren - einer Gruppe
von unbelasteten früheren Rechtswissenschaftlern zu begegnen, ihre
damalige, nachkriegs- und heutige Virkung zur Sicht zu bekonunen,
könnte, ja sollte eigentlich alle Juristen interessieren, die noch nicht
bereit sind, die NS-Zeit und ihre Bedeutung für das heutige Recht
gänzlich zu den geschichtlichen Akten zu legen. Eine solche Gruppe
treffen Sie hier, die Gruppe der EmigranienS.
Dieses Buch, das Ergebnis einer angesehenen Bonner Konferenz im
Herbst 1991, erzählt in kurzen Essays mit unterschiedlichem Um-
fang, Format und Tiefe von der Herkunft, dem Schicksal und dem
Einfluß von zwei Dutzend über^'iegend jüdischer, akademischer, ju-
ristisch geschulter und während des Dntten Reichs nach Amerika
emigrierter Persönlichkeiten. Über einige wird mehrmals referiert, oft
von persönlicher einerseits, von wissenschaftlicher Seite andererseits,
meistens ein Bericht von deutscher, einer von amerikanischer Seite.
Dazu kommen persönliche Erinnerungen von zwei der besprochenen
Personen - Stefan Riesenfeld und Rudolf Schlesinger -, eine liebens-
würdige Würdigung Kesslers über den großangelegten Versuch seines
zu früh verstorbenen Kollegen Albert Ehrenzzjeig, eine Psychoanaly-
tic Junsprudence** zu begründen, und ein ebenso liebenswürdiger wie
ergreifender Bericht über die persönlichen und fachlichen Bedingun-
gen des Erfolges in der Emigradon, geschrieben von einer Leidens-
und Wcg^cfäL-dii ilüvii Kollegen, Vc.u Bolgar. Drei der Essays iind
allgemeiner Natur, zwei davon betreffen rechtswissenschaftliche The-
men'O; eines - von Lepsius^^ - bespricht die Sozialwissenschaftler un-
ter den Emigranten.
Ein Fazit kann vorausgenommen werden: Die USA waren in den
dreißiger Jahren reif für eine akademische Befruchtung, für die der
Großteil der emigrierten Gelehnen geradezu wie geschaffen war. Ins-
besondere die Laz: Schools, an der Nahtstelle zwischen gewachsener
Tradition und neuer wissenschaftlicher Ambition, genossen diesen
Vorteil in besonderem Maße. Die starke antideutsche Welle, vom Er-
sten Weltkrieg verursacht, war verebbt, und die Universitäten besan-
nen sich wieder der Vorteile und Tugenden der deutschen akademi-
schen Tradidon. Wer von diesen Emisranten an eine Law School be-
rufen wurde, hane - ich kann das aus eigener Erfahrung bezeugen -
Einfluß auf Kollegen und Schüler. Von diesem Einfluß benchtet das
besprochene Buch.
Eine direkte Ansprache an die heute lätige Generadon kommt von
dem spintus rector und Mitherausgeber dieses Buches, Ernst C Stie-
fel; »Carl Schmitt, Präsident der national-sozialistischen Akademie
für deutsches Recht hat am 13. Mai verkündet: ,Aus Deutschland sind
sie ausgespien für alle Zeiten.' Von den Ausgespuckten sind heute
sechs in diesem Raum. Wir sind die letzten: fragt uns aus!"'- Genügt
diese Aufforderung, um Sie zum Lesen dieser oder einiger dieser Es-
says zu bewegen? Was sagen Ihnen diese Geschichten?
Gut, für die LL.M.s und Visiting Scholars unter Ihnen, vor allem
für solche, die in den Jahrzehnten vor 1 980 kamen und Kollegen wie
Edgar Bodenhetmer, Albert Ehrenzweig, Carl Fulda, Heinrich Kron-
stein und Max Rheinstein noch erlebten, für die vielen Pilger nach San
Francisco und Berkeley, die heute noch einen David Daube, Friedrich
Kessler, Stefan Kuttner, Stefan Riesen feld oder Rudolf Schlesinger er-
leben können, ist dieses Buch auch ein Stück ihres eigenen Lebens und
Wirkens. Aber für die anderen, besonders für die Jüngeren unter Ih-
nen?
Für die Zunft der Rechtswissenschaftler gibt es einiges her. Trans-
planderung und Adaptierung sind Begriffe, die gerade in neuester, eu-
ropäischer Zeit für die Rechtswissenschaft lebenswichtig geworden
"^ Hans Hattenhauer, Rechtswissenschaft im NS-Staat (Heidelberg
1987).
« Die zwei großen Vorreiter sind Horst Göppinger, Jurisien jüdischer
Abstammung im Dritten Reich fVIllingen 1963; 2. Aufl. München 1990)
und Ernst Stiefel und Franif Mecklenburg, Deutsche Junsten im amerika-
nischen Exil (Tübingen 1991); vgl. auch Ernst Stiefel, „Die deutsche juri-
stische Emigradon in den USA, in: FS Walter Oppenhoff (München 1985).
MLciden 1971).
•0 Christian Joerges, .Geschichte als Nicht-Geschichte: Unterschiede
und Ungleichzeitiekeiten zwischen Friedrich Kessler und der deutschen
Rechtswissenschan", aaO, S. 22\; John Langbein, „The Influence of ibe
German Emigres on American La^- The Curious Gase of Civil and Ci^-
minal Procedure, aaO, S. 32 1 .
11 .Juristen in der sozialwissenschaftlichen Emigration", aaO, S. 19.
>2 Eröffnungsansprache, aaO, S. 1, 2.
f
sindi^. Es sind "Begriffe, die von einigen dieser Essays behandelt wer-
den und durch diese Behandlungen schon neue Diskussionen hervor-
gerufen haben '^ Wie könnte man die Aufnahmefähigkeit einer Ge-
sellschaft für Rechtsbegriffe und Rechtskonstruktionen einer anderen
Rechtskuitur\ besser überprüfen als in der Person der Überträger?
Hierzu Knut* Korr über diese sekundäre Wirkungsgeschichte der
Emigration: „Der erste Schritt . . . ihre juristische Tätigkeit in all ihrer
kontextuellen. Fülle untersuchen. Der zweite . . . nicht nur die Akti-
vitäten der Emigranten in Amerika auszuwerten, sondern auch den
Wandlungen in ihrer kognitiven Welt nachzugehen. Erst im dritten
Schritt könnte man sich dann mit der [späteren Rück]wirkungsge-
schichte in Deutschland befassen." *5
Einige dieser Essavs bieten Bemerkenswertes in dieser Hinsicht.
Rückens Bericht über Franz Neumann - wie und warum sein in und
von Weimar geprägtes Fundament in der Bundesrepublik nicht Wir-
kung finden konnte '^yoerg«' tiefsinnige Analyse der Konvergenzen
und Diskrepanzen z-^-ischen Kesslers zur Weimarer Zeit geprägten
Vorstellungen und der bundesdeutschen Rechtswissenschaft schlecht-
hin» 7; Teuhners Versuch, Kirchheimer als Zeuge für die Notwendig-
keit einer Synthese von Systemtheorie, ökonomischer Theorie und
kritischer Theone zu gewinnen'^: Dies sind Aufsätze, die auch jenen
nützlich sind, die sich mcht notwendigerweise für den Titel des Bu-
ches interessieren.
Für die Praktiker unter Ihnen: Was im positiven Gesetz und Rich-
terrecht der heutigen Bundesrepublik vom amerikanischen Recht her-
geleitet wurde, und wie es genau durch die Arbeit einiger dieser Emi-
granten - auch schon vor der Auswanderung - gestaltet wurde, wird
in einigen dieser Berichte lebhaft und mit guten Belegen offenbart
Stiimer über die Bedeutung von Nadelmann und Riesenfeld für das
deutsche internationale Insolvenzrecht»^; Rehhinder über Kronstetn
und das deutsche Kanelirecht^O; Baums über die nachhaltige Wirkung
von Callmanns Weimarer Arbeiten über den unlauteren Wettbe-
werb^i; und - ein Kuriosum - Hommelhoff über Hachenburg und
was letzterer, noch in Deutschland, aus Amerika heranholte^: Hier
werden Strömungen und Richtungen sichtbar, die nicht jedem in der
Ausbildung vorgefühn werden.
Und man kann vieles über die Wirkung der deutschen Rechtswis-
senschaft in den USA hier lernen, denn der Einfluß dieser Emigranten
auf die amerikanische Jurisprudenz, Gesetzgebung und Literatur -
der Einfluß der Prozessualisten^; Kronstems amerikanische Wir-
kung^*; Rabeis Weiterarbeit im Tal der Ahnungslosen^*; Rhemstems
glänzende Chicagoer Zeit^^; Fulda und das amerikanische Win-
schaftsverwaltungsrecht-" - kommt klar zum Ausdruck, wenn auch
einiges, vor allem Nussbaums Verdienste um die Weiterentwicklung
des „Rechts des Geldes^-s, nicht besprochen wird.
Ein schwieriges, vielleicht fragwürdiges Thema wird angedeutet.
aber nicht vertiefe Was hat das praktische und das wissenschaftliche
juristische Leben der Bundesrepublik Deutschland durch das Aus-
speien gerade dieser Juristen verloren? Ist es, und inwieweit ist es, är-
mer, einseitiger geworden? In seinen Ausführungen zxir Rolle der So-
zialwissenschaftler unter den Emigranten behauptet Lepsius: .Wir ha-
ben es in dieser Zeit [nach 1933] mit drei deutscher Kulturen zu tun,
derjenigen, die im nationalsozialistischen Deutschland herrschte, der-
jenigen, die m Deutschland unterdrückt und zum Schweigen gebracht
worden war und derjenigen in der Emigration, Die letztere repräsen-
tiert ganz überwiegend die >Iodeme' in der deutschen kulturellen
Entwicklung." 29 Es ist ein kontrovenes Thema, denn .jüdisch" und
.modern* hat seine eigene Geschichte(n).
Glücklicherweise braucht man dieses verästelte Thema nicht
durchzuarbeiten, um dieses Buch und seine Berichte zu empfehlen. Es
ist ein Thema, das zwar für den wohl nie zu beendenden Versuch,
.das" deutsche Verständnis von seinem verlorengegangenen jüdischen
Teil zu schaffen, weiterhin kritisch bleiben wird. Für jeden, der über
die Bedeutung dieses Verlusts für die deutsche Rechtswissenschaft,
für das deutsche Recht und für die deutsche Gesellschaft nachdenkt,
ist diese große Frage zwar besonders wichtig, weil sie unsere Zunft
betriffr, trotzdem fällt sie hinter dem Biographischen, hinter unserem
Einblick in das Schicksal des einzelnen, zurück. Durch das persönli-
che Moment bekommen wir die Einsichten, die von den Versuchen,
die größeren Zusammenhänge und Ursachen von oben her zu verste-
hen, eher vernebelt werden. Die Bedeutung dieses Verlusts der in der
Enügration weiterarbeitenden Juristen, aber auch die Bedeutung der
Wiedergutmachung dieses Verlusts in der Bundesrepublik Deutsch-
land, nicht an sondern durch diese Emigranten und ihre Weiterarbeit
wird in diesen Berichten und Analysen bildhaft und überzeugend dar-
gestellt. Davon ausgehend, kann ein jeder den eigenen Weg zu den
dem Persönlichen übergeordneten Fragethemen finden.
Professor Richard Buxbaum, Berkeley Calif.
29 Wie oben (Fn. II), S. 30.
13 Vgl. etwa ^'olfgano Wiegand, „The Rcception of American Law in
Europe", AmJComLaw 39 (1991), 229.
1* Vgl. nur Ugo Mattet. „Whv the Wind Changed: Intellectual Leader-
ship in Western Law", AmJCompLaw 42 (1994), 195.
•5 „Stephan Kunncr", aaO, S. 343, 348.
'* .Franz Leopold Neumann (1900-1934) - ein Jurist mit Prinzipien",
aaO, S. 437.
17 Wie oben (Fn. 10).
'» „Man schrin auf allen Gebieten zur Verrechtlichung: Rechtssoziolo-
gischc Theone im Werk Ono Kirchheimers". aaO, S. 505.
>9 „Kurt Hans Nadelmann und Stefan Riesenfeld und ihr Einfluß auf
das deutsche und europäische Insolvenzrecht". aaO, S. 493.
20 .Hemnch Kronsiein: Sein Einfluß auf das deutsche Rechtsdenken
und die FortentT.'icklung des deutschen Rechts", aaO, S, 383.
2» .Rechtsnorm und richterlicher Entscheidung im Wettbewerbsrecht -
Der Beitrag Rudolf Callmanns zur deutschen und amerikanischen Rechts-
entwicklune", aaO, S. 73.
- .Flexible Finanzierung der Aktiengesellschaft - Max Hachenburg
und das anglo-amerikanische Recht", aaO, S. 213.
" John Langhein, wie oben (Fn. 10).
24 David Gerber, „Heuinch Kronstein and the Development of Ameri-
can Law", aaO, S. 155.
25 David Clark, „The Influence of Ernst Rabel on American Law",
aaO, S. 107; KegeL kurzer aber schillernder Bericht über Rabel in Mi-
chigan (,We dicfnot know who he was"; aaO, S. 177) kann auch für das
Schicksal mancher anderen stehen.
2* Mary Ann Glendon, .The Influence of Max Rheinstein on American
Law", aaO, S. 171; und auch, besonders auf der Ebene des »law reform*,
Harry Krause, „Amcncan Family Law and Brigine Marianne Bodenhei-
mer", aaO, S. 309.
27 Hans Baade, .Cari Fulda", aaO, S. 57, 61.
2« Zuletzt y4rf^«r Nussbaum, Monev and the Law (Brooklyn 1950); vgl.
JVnhur Nussbaum [Obimary]". ColumbialLRcv 57 (1957). 1.
Ernst C. Stiefel
THE GRACE BUILDING
1114 AVENUE OF THE AMERICAS
NEW YORK, NEW YORK 10036-7794
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Dr. Frank Mecklenburg
Leo Baeck Institute
129 East 73rd Street
New York, NY 10021
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68
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15 U.S.C. 1.2(1988).
1 K 1 1 Q r^ Aa 1 1 988)
Antitrusi Division. Antitrust Enforcement Guidelines for International Opera-
tions 30 n. 159 (1988).
WuW 1 992. 36; vviedergegeben auch in 30 Inf! Legal Matenals 1 491 (1991 ).
Griffin New U .S. Enforcement Policy Is Assessed. Nat.L.J. (March 1 8. 1 992).
p 23 25 unter Berufung auf Auerbach. U.S. toAimAntitojstLawsat Japan.
Wasf^ington Post (Feb. 22. 1992). p. A 1 . cd. 1 : Barrett. Agency Wants Bush
to Extend Antitrust Laws. Wall St.J. (Dec. 30. 1991). p. A 3. col. 1 ; Griffin.
E.C.-U.S. Agreement on Antitrust Already Has Had Impact on Business.
Nat.LJ. (April 13. 1992). p. 31-33. _ . . „
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates v. 21 .12.1989 über die Kontrolle
vonUntemehmenszusammenschlüssen.ABI.EGNr.L395.S. 1 mitBench-
tigung in ABI. EG v. 21 .9.1990. Nr. L 257. S. 13; dazu Montag- Hwnemann.
ZIP 1992. 1367 ff. ...CK
Donovan Bar Group Tackles Bankruptcy and Antitrust Issues. Nat.L.J. (Feb.
17 1992) p. 21 ;ders.. Antitrust Merger GuKJelinesReceiveMixedReaction.
Nat L J. (April 20. 1992). p. 19. 24; Jones. Day. Reavis & Pogue^titrust
Commentanes. No. 15. April 1992; ausfuhrlich dazu die Q^ifSise von
75
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DeSanti. James. McOavid. Blumenthal. Sieptoe und Yao. The New Merger
Guidelines. Have They Changed the Ruies of the Game? in: 61 Antitrust LJ.
^5(1993). ^. , , ^,.
Dazu ausführlich MacLachlan. Baby Bell Battle in Congress. Nat.LJ. (May
25. 1992). p. 1.16-18.
FDICImprovementAct.Pub.L. 102-242(1991). 105 Stat. 2236.
Douglas FDIC Forced to Focus on Capital Levels. Nat.L.J. (July 13. 1992).
p. 20; Ebke. RIW 1991 . 772. 778; ders.. RIW 1992, 586, 591 ; Kaps. FAZ v.
18.12.1992. Nr. 294. S. 15.
12 U.S.C. 1821 (c)(4)(A)a.F. « . ...wav c
See 141 des FDIC Improvement Act » 12 U.S.C. 1821 (c)(4)(A) n.F.
Dazu Douglas. MarKetplace Discipline Is Reintroduced. Nat.LJ. (Feb. 17.
1992). p. 22. ^ .. , ,
vgl. Lavelle. OTS Guidelines For Thrifts' D&Os Raise Quesüons. Nat.L.J.
(Dec.7. I992).p. 15.
57 Fed Reg. 9172: Vorschlag: 56 Fed.Reg. 48.457 (Sep. 25. 1991).
Vgl. ausführlich Katcher-Pawlow. Interbranch Banking Regs Create Bürden.
Nat.LJ (June 1. 1992). p. 25. 29.
Vgl. Ebke. RIW 1992. 586. 591.
.^,
fan A. Riesenfeld zum 85. Geburtstag
w
Wer ihn in letzter Zeit in Bejüel^cler - während einer
seiner zahlreichen "Gastspiele" - in Europa gesehen hat.
wird es kaum glauberTkönnen: Stefan Riesenfeld vollen-
det am 8. Juni 1993 sein 85. Lebensjahr. Die DAJV, de-
ren Ehrenmitglied Stefan RiesenfeW seit vielen Jahren
ist, gratuliert zu diesem seltenen Jubiläum auf das herz-
lichste.
Obwohl Gerhard Kegel Riesenfelds ungewöhnlichen Le-
benslauf in der vor zehn Jahren erschienenen Festschrift
(lus inter nationes, herausgegeben von Jayme, Kegel und
Lutter. Heidelberg 1983) in unübertrefflicher Weise ge-
schiWert hat, seien die Eckdaten dieser fesselnden Ju-
fistenkarriere noch einmal in Erinnemng gerufen. Riesen-
feld wird 1908 in Breslau geboren. Er studiert Rechtswis-
senschaften in München, Bertin und Breslau, promoviert
23jährig mit einer Art)eit über "Das Problem der ge-
mischten Rechtsverhältnisse im Körperschaftsrecht un-
ter besonderer Berücksichtigung der Versicheaingsver-
eine auf Gegenseitigkert". Die in Aussicht genommene
deutsche Hochschullehrertcamere wird durch das natio-
nalsozialistische Unrechtsregime vereitelt. RiesenfeW
veriäßt notgedmngen Deutschland, geht nach Italien und
promoviert im Jahre 1934 erneut in Mailand. Auf Ein-
ladung von Professor Edwin Dickinson. der ihn als wis-
senschaftlichen Mitarberter heranzieht, kommt Riesen-
feld im Januar 1935 an die University of California nach
Bert<eley. Obwohl er Englisch in der Schule nicht gelernt
hat enwirtJt er sich bis Mai desselben Jahres so viele
Sprachkenntnisse, daß er ein weiteres Mal sein juristi-
sches Studium, dieses Mal des amerikanischen Rechts,
aufnehmen kann. 1937 schließt er dieses Studium m«
dem damals üblwhen LL.B. ab. Anschließend geht
Riesenfeld nach Harvard, wo er an der Law School bei
Felix Frankfurter mit einer großen Abhandlung über das
französische Verwattungsrecht einen weiteren akademi-
schen Abschluß (J.S.D.) erwirt)t. Es folgen, mit einer Mili-
tärdienstuntert)rechung (1944 bis 1946 im Pazifik) 14
Jahre als Professor an der University of Minnesota. Ne-
ben seiner juristischen Lehr- und Forschungstätis^eit stu-
diert Riesenfeld in dieser Zeit noch Elektroingenieur-
Wissenschaften und kann später nur mit Mühe davon ab-
gebracht werden, seine juristische Professur zugunsten
einer Professurfür Ingenieunwissenschaften aufzugeben.
Als Professor wird RiesenfeW 1952 nach Berkeley bem-
28
fen. Er ist der weltberühmten "Boalt f aculty" bis heute treu
geblieben. Wer in den letzten Jahren in Beri<eley studiert
hat, weiß, daß Riesenfeld trotz seines hohen Alters nach
wie vor regelmäßig Voriesungen zu den Gebieten
Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht, Handels-
recht, Völkeaecht und Rechtsvergleichung anbietet -
dies übrigens auch an dem in San Francisco gelegenen
Hastings College of Law. Riesenfelds Schriftenverzeich-
nis hat bereits in seiner Festschrift von 1983 einen Um-
fang von 16 Dnjckseiten, seitdem ist es natüriteh weiter
kräftig gewachsen. Neben der ErartDeitung neuer Aufla-
gen seiner drei Casebooks hat er seh zuletzt etwa denn
internatfonalen Insolvenzrecht (in Festschrift für Franz
Merz) und dem Einfluß deutscher Juristen auf das ame
rikanische Rechtssystem gewidmet. Auf internationaler
Konferenzen ist er nach wie vor ein häufig und gern ge
sehener Teilnehmer. In Deutschland hat er noch vor zwe
Jahren während einer einsemestrigen Gastprofessur ar
der Universität Bonn Vorlesungen gehalten. Insgesam
dürfte die Zahl seiner weltweiten Gastprofessuren mitt
leiweile bei wenigstens 15 liegen. Die Universität Köli
hat ihm für seine Verdienste im Jahre 1970 den Ehren
doktor veriiehen. Unter der Regierung Carter war Rie
senfekJ von 1977 bis 1981 Counselor on Internationa
Law im U.S. State Department. Im vergangenen Jahr is
eine "chaired professorship" in Beri^eley nach ihm be
nannt und erstmals besetzt worden.
Auf Veranstaltungen der DAJV war RiesenfeW zulet:
während derzeit seiner Bonner Gastprofessur (1991 ) aK
tiv. So wirirte er in Köln auf einer Podiumsveranstaltun
zur Insolvenzrechtsreform mit und berrchtete dabei übt
besonders wichtige Aspekte des amerikanischen Reo
ganisationsvertahrens. Darüber hinaus sprach er in Kof
stanz auf einem Einführungsseminar der DAJV, um de
zahlrefchen Interessenten für ein Graduiertenstudium
den USA deutiteh zu machen, wetehe Anforderungen a
ein sotehes Vortiaben aus Sicht amerikanischer La
Schools gestellt werden.
Wer das Glück hatte, an der begehrten Boalt Hall
Beri^eley studieren zu dürfen, wird die Gelegenheit nie
versäumt haben, eine Voriesung bei Stefan Riesenfe
zu hören, und sich daran mit Freude zurückerinnern. W
darüber hinaus zum Kreise derjenigen gehört, denen St
fan Riesenfeld Jahr für Jahr in Bertceley als academic a
ÖAJV-NL Z
^Hi
i
ititrustLJ.
:.LJ. (May
13. 1992).
p8. FAZv.
n.F.
. (Feb. 17.
IS. Nat.LJ.
31).
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1991)ak-
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Tjngen an
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alt Hall in
iheit nicht
^iesenfeld
inem.Wer
Jenen Ste-
idemic ad-
viser zur Seite gestanden hat, schuldet ihm Dank für zahl-
rek:he Gespräche und Ratschläge, für die ertrotz seiner
ufertosen Verpflichtungen immer noch ein wenig Zeit ge-
funden hat. ♦
Der 8. Juni fällt in die Zeit, zu der die Professoren von
Boalt Hall damit beschäftigt sind, die Jahresabschluß-
examina in den berühmten blue books zu korrigieren. Wir
wollen hoffen, daß es seiner Familie und seinen Freun-
den gelingt, Stefan Riesenfeld an seinem Ehrentag we-
nigstens für einige Stunden aus dem Büro zu tocken.
Vielleicht gelingt dies wenigstens mit dem Versprechen,
unter den Präsenten werde sich auch ein Mohnkuchen
nach heimatlichem Rezept befinden.
Vorstand und Mitgliedschaft der Deutsch-Amerikani-
schen Juristenvereinigung wünschen Stefan Riesenfeld
zu seinem Geburtstag vor allem weiterhin gute Gesund-
heit und viel Freude an seiner Arbeit. Wir hoffen, ihn bald
einmal wieder auf einer unserer Veranstaltungen in
Deutschland als Gast begrüßen zu können.
Dr. Hans- Peter Ackmann (Köln)
NEUE ENTWICKLUNGEN IM AMERIKANISCHEN RECHT
Entscheidungen des
Ausschi iadliche Zuständigkeit des Supreme Court
In Mississippi v. Louisiana (113 S.Ct. 549 [1992]) ging es um die
Abgrenzung der (aligemeinen) Zuständigkeit der Bundesgerichte und
der (ausschließlichen) Zuständigkeit des U.S. Supreme Court. Im vor-
liegenden Fall bejahte das höchste U.S. -Gericht - ausnahmsweise -
die eigene ausschließliche Zuständigkeit hinsichtlich der Frage, ob ein
bestimmtes Grundstück auf dem Gebiet des Einzelstaates Mississippi
oder auf dem Gebiet des Einzelstaates Louisiana liegt.
Ausgangspunkt der Supreme Court- Entscheidung war ein Rechtsstreit
zwischen zwei Privatleuten über die Eigentumsverhältnisse an einem
Grundstück, das am Ufer des Mississippi River liegt. Zum Nachweis
seines Eigentums behef sich der Kläger unter anderem auf eine vom
Bundesstaat Mississippi ausgestellte Urkunde aus dem jähre 1933.
Gegen die Berechtigung von Mississippi, eine derartige Urkunde aus-
zustellen, und damit letztlich gegen die Verwendung dieser Urkunde
im Ausgangsprozeß, wandte sich der Einzelstaat Louisiana als
Nebenintervenient mit der Behauptung, das Grundstück liege aus sei-
nem Staatsgebiet.
Das Bundesbezirksgehcht in Mississippi gab der Klage statt und be-
fand somit, daß das Grundstück auf dem Gebiet des Einzelstaates
Mississippi liegt. Nachdem das Bundesberufungsgencht die erstin-
stanzliche Entscheidung aufgehoben hatte, nahm der US Supreme
Court den Rechtsstreit zur Revision an, unter anderem hinsichtlich der
Frage, ob das Bundesbezirksgehcht zuständig war, über die Nebenin-
terventk)n von Louisiana zu befinden.
Offensichtlich hatte das Bundesbezirksgehcht seine eigene Zustän-
digkeit aufgrund von 28 U.S.C. § 1331 angenommen. Nach dieser all-
gemeinen Zuständigkeitsvorschrift haben die Bezirksgrrchte - bei Vor-
liegen der allgemeinen Zuständigkeitsvoraussetzungen wie Zugehö-
rigkeit zu verschiedenen Einzelstaaten und Überschreiten der Streit-
wertgrenze - "original Jurisdiction" in allen Zivilrechtsstreitigkeiten ("ci-
vil actions"). Der Supreme Court hatte insbesondere zu prüfen, ob die-
ser allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift die Regelung des 28 U.S.C.
§ 1251 (a) entgegensteht. Diese Norm räumt dem U.S. Supreme Court
die originäre und ausschließliche Zuständigkeit hinsichtlk:h "aller Aus-
einandersetzungen zwischen zwei oder mehr Einzelstaaten' ein.
In der von Chief Justice Rehnquist mitgeteilten einstimmigen Entschei-
dung wurde zunächst darauf hingewiesen , da ß der Supreme Court von
der ihm eingeräumten ausschließlichen Zuständigkeit nach 28 U.S.C.
§ 1251 (a) nur "sparsam" und nur in "absolut notwendigen" Fällen Ge-
brauch gemacht habe. So hatte der Supreme Court in zwei Entschei-
dungen aus den Jahren 1971 und 1973 die Anwendbari^eit dieser Norm
abgelehnt für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Einzelstaat einer-
seits und Angehörigen anderer Einzelstaaten bzw. den USA anderer-
seits. Dagegen hatte das höchste US-Gericht seine ausschließlk^he
Zuständigkeit grundsätzlich bejaht in Auseinandersetzungen zwischen
zwei Einzelstaaten, jedenfalls dann, wenn ein anderes geeigneteres
Forum nicht zur Verfügung stand (so z.B. im öffentlichen Abgaben-
recht). Im voriiegenden Fall sah sich der Supreme Court jedoch zur
Annahme der eigenen ausschließlichen Zuständigkeit aufgrund des
eindeutigen Wortlauts von 28 U.S.C. § 1251 (a) gebunden Daher habe
das Bundesbezirt^sgericht nrcht über die Nebenintervention des
Einzelstaates Louisiana gegen den Einzelstaat Mississippi befinden
können; Jurisdrctwn habe lediglich hinsrchtlich des Rechtsstreits der
D««den Privatleute bestanden. Abgesehen davon sei darauf hinzuwei-
U.S. Supreme Court
sen, daß die Einzelstaaten durch die Entscheidung über den Grenz-
veriauf in einem Rechtsstreit zwischen Privatleuten vor Bundesgerich-
ten nicht gebunden seien.
Zu einer eigenen Entscheidung hinsichtlich der Ausgangsfrage, d.h. ob
das betreffende Grundstück auf dem Gebiet des Einzelstaat Mississippi
oder auf dem Gebiet des Einzelstaates Louisiana liegt, sah sich der
Supreme Court derzeit nicht imstande. Da sowohl das Bundesbezirks -
gerichtals auch das Bundesberufungsgencht Sachen rechtliche Fragen
mit solchen des Veriaufs der einzelstaatlichen Grenze vermischt hat-
ten, wurde der Rechtsstreit zunächst an das Bundesbeziri^sgericht zu-
njckveoA^iesen mit der Anweisung, die Nebenintervention des Einzel-
staates Louisiana unter Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des
Bundesbezirksgerichts zunjckzuweisen. Danach solle das Bundesbe-
rufung sgericht untersuchen, ob weitere Schritte zur Entscheidung der
streiterheblichen Frage erforderiich seien.
Warenzeichenrecht -Schutzvoraussetzungen eines 'Trade Dress'*
Grundsätzlich werden Warenzeichen - sowohl nach US-amenkani-
schen Bundeswarenzeichenrecht als auch nach einzelstaatlichem Wa-
renzeichenrecht - in das Warenzeichenregister eingetragen Der
Grundsatz, daß alle Warenzeichen eingetragen werden müssen, be-
steht jedoch nicht uneingeschränkt: Nicht eintragungs- aber dennoch
schutzfähig sind sog. "Trade Dresses". Dabei handelt es sich um beson-
dere Merkmale der Verpackung einer Ware oder andere beiläufige
Komponenten, die beim Verkauf der Ware primär dazu eingesetzt wer-
den, die Ware zu identifizieren. Beispiele sind die besondere Form ei-
ner Weinflasche oder - so in dem vom Supreme Court zu entscheiden-
den Fall - die "Aufmachung" (Kleidung der Angestellten, Einrichtung
des Restaurants etc.) einer Fast- Food -Kette.
In Two f^esos, Inc. v. Taco Cabana, Inc. (112 S.Ct. 2753 [1992]) hatte
der Supreme Court zu entscheiden, welche (allgemeinen) Schutzvor-
aussetzungen hinsichtlich eines "Trade Dress" voriiegen müssen.
Der ursprüngliche Kläger. Taco Cabana, Inc., eröffnete im Jahre 1978
sein erstes mexikanisches Fast- Food- Restaurant in San Antonk),
Texas. Spater wurden weitere Restaurants in Texas eröffnet. Hinsrcht-
lich der Gestaltung der Einrichtung des Restaurants, der venvendeten
Farben etc. beanspruchte Taco Cabana ein "Mexican Trade Dress".
Die ursprijngliche Beklagte. Two Pesos. Inc., eröffnete im Dezember
1985 ein Restaurant in Houston, Texas, das durch weitgehend über-
einstimmende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet war.
Unter Berufung auf die in einem Warenzeichen verietzungs- Rechts-
streit erforderiiche Verwechslungsgefahr verklagte Taco Cabana den
Konkun-enten im Jahre 1987 vor einem Bundesbezirksgencht in Texas.
Die in diesem Verfahren eingesetzte Jury befand, daß das 'Trade
Dress" der Klägerin "angeborene Unterscheidungskraft" habe, von ei-
ner "Verkehrsgeltung" ("secondary meaning") des "Mexican Trade
Dress" sei jedoch nicht auszugehen. Unter Berufung auf die hier ein-
schlägige, vor Änderung des US-Warenzeichengesetzes im Jahre
1988 geltende Fassung des § 43 (a) Lanham Act bejahte das Bundes-
bezirksgericht unter Berufung auf die "angeborene Unterscheidungs-
kraft" eine Verletzung des Warenzeichens der Klägerin und verurteilte
die Beklagte unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesberufungsgencht bestätigt, wo-
bei das Gericht insbesondere die erstinstanzliche Rechtsauffassung
bestätigte, wonach Voraussetzung für einen warenzeichenrechtlichen
AJV-NL 2y93
DAJV-NL 2/93
29
1985 Spring Meeting
SECTION OF INTERNATIONAL LAW AND PRACTICE
American Bar Association
in cooperatiotf ivith
American Society of International Law;
Washington State Bar Association,
Section of International Law and Practice;
Seattle-King County Bar Association,
Section of International Law
E. Charles Routh, Program t hairman
Garvey, Schubert, Adams & Barer, Seattle, Washmgton
Saturday, April 20
Friday, April 19
9:00-5:(M) p.m. HOSPITALITY (Bclrnlcre Rnom, Mezziuiiuc)
8::]0-10:;50a.m. LONG-KANCiE PLANNING
ME^ETING (Pariianictit tcoont)
10:30-1:00 p.m. ADMINISTRATION COMMITTEE
MEETING (P(irli(nn('Nf hooni)
2:00-5:00 p.m. ^TKADK ISSUES IN 19Sr
(Metropole Room, ReHeruatiom Required)
• THE EXPORT ADMlNibTHATlUN ACl:
THE ADMINISTRATIVE ERONT'
HOMER E. MOYER, JR., Miller k Chevalier, Washington, D.C;
Formerly General Counsel, U.S. Department of Commerce
• 'THE EXPORT ADMINISTRATION ACT:
THE LEGISLATIVE FRONT"
Congressman DON BONKER, Chairman, Subcommittee on
International Economic Policy and Ti-ade, U.S. Congress
• "COUNTERTRADE AND FOREIGN GOVERNMENT
INVOLVEMENTIN EXPORTINGTO THE UNITED STATES"
BILL ALBERGER, Garvey, Schubert, Adams & Barer,
Washington, D.C; Formerly Chairman, U.S. International
Trade Commission
• ''UNITED STATES TRADE RESTRICTIONS:
ADMINISTRATIVE CASES"
MICHAEL SANDLER, Foster, Pepper & Rivera, Seattle,
Washington; Formerly with Steptoe and .Johnson, Washmgton.
D.C., and formerly Special Assistant, Legal Adviser to the
U.S. Department of State
6:15 p.m. CRUISE on GOODTIME III, to the Kiana Lodge
for Indian Smoked Salmon Dinner
{ReservaiiotiH Required)
Meet af Pier 56. located h hlock.sfrow Ohfwpie Hotel. Casual dre^ss
with ivarm jacket. NoHhwest Indian artifacts exhibited in Kmtnx
Lodge, surrounded bi^ exotic gardeuH aud located on Paget Sound.
8:00-5:00 p.m. HOSPITALITY (Belvedere Roow, Mezzanine)
8:00-9:00 a.m. MEMBERSHIP MEETING (Senate Rooni)
9:00-P2:00a.m.
-RFCENT DEVELOPMENTS IN INTERNATIONAL FINANCL
__VENTUKE (APITAL AND LEASINC;'
(Metropole Rooni , Re.servation.^ Required)
• 'TRANSNATIONAL VENTURE CAPITAL"
SUSAN PHILPOT, Cooley, Godward, Casti'o, Huddleson &
Tatum, San Francisco, California
• "VENTURE CAPITAL IN JAPAN"
LAWRENCE REPETA, Jones, (h-ey, & Bayley, Seattle,
Washington; Formerly with Adachi, Hendei'son, Miyatake &
Fujita, Tokyo, Japan
• "TRANSNATIONAL LEASING"
KENJl H ASHIDATE, Hashidate Law Office, Tokyo, Japan
• "(;OVERNMENTPARTI(MPATION IN FINANCING
VENTURES"
MICHAEL BARTH, Senior Investment Officer, Cai)ital Markets
Department, International Finance Coi'i)orati()n,
Washington, D.C.
12:00-L:50 p.m. LUNCHEON (Congress Room,
Re6tnaliüni^ hk-qnnva)
p.:50- P.:JO p.m. (Sponsored bij the American Society of
I)tter national L<nr)
-MARITIME BOUNDARY LAW"
(Metropole Roont, Reservations Reqnired)
Moderator: TED STEIN, Assistant Professor, Universityof
Washington Law School; formerly Legal Adviser to
United States \nGnlfof Maine case
• ^^THVAU'LFOF MAINE CASE AND ITS EFFECT ON
MARITIME BOUNDARY DELIMITATION"
DONALD McRAE, Counsel for Canada in Gulfof Maine case;
Professor University of British Columbia Law School,
Vancouver, B.C.; on ieave with Office of Legal Adviser, Ministry
^^^External Affairs, Ottawa, Canada
^STEFAN RIESENFELD, Special Counsel for United States in
' ^ Gulfof Maine case; Professoi-, University of California at
' Berkeley Law School and Hastings College of Law
•Management OFTRANSBOUNDARY fisheries
1U:S0URCES"
WILLIAM T. BURKE, Professor of Law and Professor of Marine
Studies, University of Washington, Seattle, Washington
3:30-7:30 p.m. COUNCIL MEETING (Congres.s Room)
Sunday, April 21
FREE MORNING
böDl lO-D^ U'*^V
i\^
American Bar Association
Section of International Law and Practice
1800 M Street, N.W.
Washington, D.C. 20036
Non-ProfitOrg.
U.S. Postage
PAID
American Bar
Association
1985 SPRING MEETING
IC 8fl^«^600 DK
FRNFST C STTFFPL
200 PARK AVF
NFW YTPK NY 101 ft 6
y
/
»♦♦.
/
Stefan Riesenfeld
Der Jubilar ist nach Lebenslauf und Leistung einer unserer fesselndsten Juri-
sten. •
/. Werdegang
Stefan Riesenfeld kam in Breslau zur Welt und hat bis zum Schulbeginn
glanzvollen Frieden erlebt.
Mit ihm erschien ein im Temperament durchaus verschiedener Bruder, der
zuletzt österreichischer Generalkonsul gewesen ist und als Hofrat im Ruhe-
stand lebt. Die Zwilling hatten viel Spaß, man muä Stefan darüber plaudern
hören. So, wenn sie Reimworu häuften und mit einer kräftigen Dissonanz
schlössen: Jlut, Glut, Ludwig — Zwergr
Riesenfelds Gedächtnis frappien. Die Mutter, die künstlerisch begabt war,
vermittelte ihm stupende ILoointnis von Schauspielen und Opern. Aber auch
aus Kinderbüchern und VolksÜedem zitiert er seitenlang. Der Vater wirkte
vier Jahre als Professor der Rechte in Breslau und hat juristische Denkweise
gegeben. £r kam im ersten Weltkrieg ums Leben.
Trotz der schweren Zeiten verläuft die Schulzeit normal Desgleichen das
Studium in München, B^lin und der Heimatstadt Breslau. Riesenfeld promo-
viert 23jährig bei Schmidt-Rimpler mit der 1932 als Buch gedruckten Arbeit
JDas Problem der gemischten Rechtsverhältnisse im Körperschaftsrecht unur
besonderer Berücksichtigung der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit**.
Sie zeigt bereiu den übenragenden Kopf und große Energie. Nicht minder die
Tatsache, daß im selben Jahr ein handelsrechtUcher und zwei prozeßrechtliche
Aufsätze erscheinen, dazu eine Entscheidungsanmerkung, alles in großen Zeit-
schriften: Juristische Wochenschrift, Leipziger Zeitschrift für deutsches Recht,
Zentralbhttt für Handelsrecht. Auch in die Presse dringt der Neuling ein'.
1 Wegen der hier und im folgenden aoge«procheaen Veröffentlichungen Riesenfelds
siehe das Schrifttumsvcrackhnis unten S. 329 ff.
xn
\-
Die J^achtcrgrcifung* Hidcrs setzt dem steilen Aufstieg ein jähes Ende. Der
• junge Gekhrte zieht sofort die richtige Folgerung und geht nach Italien. Er
wird in Mailand Assistent, arbeitet im Völker- und Strafrecht und promoviert
gleich 1934, fast im Vorbeigehen.
Denn im folgenden Jahr schon geht es weiter nach Berkeley. Max Radin hat
den Doppeldoktor, der sich im Völker- und Strafrecht auskennt, empfohlen an
Dean Dickinson, den Reporter für den Entwurf einer Konvention über die
Strafgerichtsbarkeit.
Steve zieht wie so viele vor und nach ihm ins International House. Hier trifft
er den jungen Richard W. Jcnningi, der sein Studium in der Law School begin-
nen will und später Meister des Corporation Law wird. Aus lebenslanger
Freundschaft hat Jennings unseren Jubilar in der Festschrift aus Anlaß seiner
Emeritierung* mit Bewunderung, Verständnis und Wärme gewürdigt.
Am Anfang hat es der aus Deutschland Ausgeschlossene in Amerika schwer.
Zu seinem bescheidenen Gehalt ab Forschungsassistent muß er hinzuverdie-
nen. So keUnert er in einer Gaststätte in Oakland, wo er — nachher kann man
lachen — viele genuschelte Bestellungen und gastronomische Ausdrücke nicht
versteht.
Auch sonst hat er es nicht leicht mit dem gesprochenen Amerikanisch. Er
berichtet Heiteres aus dem Sprachkurs, z.B. die Sprechübung: Jlobcrt, of
course, cursed the crcw.-
Um sich zu verbessern, besucht er Vorlesungen. In den Prüfungen schneidet
er gut ab. Nur ausgerechnet im Strafrecht nicht. Aber dort herrscht der steu
schlecht zensierende .Captain Kidd*, den ich noch aufgesucht habe, wenn-
gleich nicht zwecks Prüfung, sondern um von einem Augenzeugen über das
Erdbeben in San Francisco zu hören. Man erläßt dem gereiften Studenten, der
Band 24 der California Law Review mitherausgibt, ein Jahr und, er erwirbt
1937 in Berkaey den J.D.
In den zwei kalifornischen Jahren findet er neben Assistentenarbeit und Stu-
dium noch Zeit für Aufsätze über fahrlässige Tötung, über europäisches Straf-
verfahren, über die Juristenausbildung in Europa, über die völkerrechtüchen
Befugnisse des Kongresses und des Präsidenten der USA und über eine Ent-
scheidung des Reichsgerichts zur Kündigung von Staatsveruägen.
Mit dem Auslaufen der Assistentenstelle in Berkeley erhält er von der Har-
vard Law School ein Stipendium für Vcrwaltungsrecht bei Felix Frankfurter.
Sogleich schreibt er eine große Abhandlung über das französische Verwal-
tungsrecht. Sie bringt ihm rasch einen Ruf an die Rcchtsfakultät der University
of Minnesota, der er bis 1952 treu bleibt. Dort heiratet er seine Lebensgefähr-
tin PhyUis. Zwei Söhne, Peter und Scrvc, werden geboren.
2 63 (1975) CalX.Rtv. 1381-1670, im ioi^eadca Jd€rktUyFtitKhnfi' genannt.
xm
Die Uterarische Tätigkeit in Minnesota beginnt mit Ansätzen über neue Ent-
wicklungen im französischen Arbeitsrecht (1939), über die Immunität von
Staatsschiffen (1940), über Fragen der Zwangsvollstreckung (1941) und des
Konkurses (1942). Vor allem aber erscheint 1942 ein berühmt gewordenes
Buch über den Schutz der Küstenfischerei im Völkerrecht. Vorarbeiten hierfür
und der schon erwähnte Aufcatz über das französische Verwaltungsrecht
brachten ihm schon zwei Jahre früher den J.S.D. von Harvard.
Aber bakl zeigt sich ein neuer Bruch in der Lebenslinie. Der Krieg fordert
sein Recht, zum Glück nicht Leben oder Gesundheit. Riesenfekl, stark an Phy-
sik interessiert und mit dem Gedanken spielend, dorthin überzuwechseln, hat-
te neben seiner juristischen Lehrtätigkeit am Minnesou College of Engincer-
ing studiert und 1943 den B.S. in electrical engineering erworben. So kommt er
als Elektrotechniker zur Marine und dient 1944—1946 im Südpazifik. Nach
der Fn<^^^'^<"ng bietet man ihm eine Assistenzprofessur an der Hochschule für
Ingenieurwissenschaften an, und nur mit Mühe kann er davon abgebracht wer-
den, sein juristisches Ordinariat aufzugeben.
In Berkeley baut derweil Dean WiUiam Lloyd Prosser (»Wild Bill") eine neue
Rechtsfakultät auf. Er legt — selbst in bcidem Meister — größten Wert nicht
nur auf Lehrbegabung, sondern auch auf Forscherquaütät. Der Jung of Torts*
kommt, einen Harvard-Ruf ablehnend, aus Minnesou und kennt Steve's Rang.
So gelangt Riesenfeld 1952 in den erlesenen Kreis von Boalt Hall.
Rfarschtmg
Er ist jetzt Mitte 40 und entfaltet sich nach vielen Seiten. Hatte er schon in
Breslau deutsches Handelt- und Zivilprozeßrecht erforscht, in Mailand und
Berkeley Straf- und Völkerrecht zugefügt, an der Harvard Law School das
französische Verwaltungsrecht erobert, in Minnesota bis zum Kriegseintritt
französisches Arbeitsrecht erschlossen und auf den Gebieten des Zwangsvoll-
streckung»-, Konkurs- und Völkerrechts gearbeitet, so geht es dort, nachdem er
die Uniform hatte ausziehen können, weiter mit Ausätzen zum Recht der
Skhminpgachdfie (1946/47), der ZiuangsvoUstreckung und des Konkurses
(1942, 1947, 1948), des Volkerrtchts (1949, 1952), auch mit Rechtsgtschuhu
(1947, 1949). Vor allem dringt Riesenfekl jetzt tief ins Sozuävmkbenmg^rtcht
ein, über d^ er 1950 ein Casebpok vorlegt (mit Maxwell 1950) und zwei wi
tige Ausätze schreibt (1951, 1952).
In der Berkeley-Zeit erscheint auf dem Gebiet der (schuld- und sachrechtli-
chen) 5ü^en^iff^acb0ße\9S7 die erste Auflage der CaUfomia Security Trans-
actions (mitMaxwell; 2. Aufl. 1975 mit Hetland, Maxwell und Warren).
Gleichfalls 1957 liefert Riesenfeld imJConkumeeht-iui führenden Beitrag zu
Band I der 14. Aufl. yoa CoUier's Bankruptcy.
^
1 • * • • • '
XIV
Security Transaaions in Neuseeland, veranlaßt durch eine Gastprofessur,
bilden 1970 das Thema einer eigenen Schrift. Daneben gibt es eine Reihe von
Aufsätzen (1957, 1960, 1964, 1972, 1974) und den interessanten Beitrag über
neue amerikanische Akkredütivformen in der Festschrift von Caemmerer
(1978).
Noch mehr bleibt Konkursrecbt sein Lieblingsfeld. Er schreibt über Kon-
kursgesetze in der Encyclopedia Britannica (1974) und auch über das interna-
tionale Konkursrecht (1960, 1977 [in der Festschrift Kegel] und 1982). Es ist
kein Zufall, daß die Sachbeiträge in der Berkeley-Festschrift von 1975 diesem
Gebiet gelten (63 [1975] CaLL.Rev. 1437-1670), und zwar im HinbUck auf
damals bevorstehende, inzwischen durchgeführte Reformen des amerikani-
schen Konkursrechts. Frank Kennedy leitet diese Beiträge ein und zeigt den
entscheidenden Anteil Riesenfelds an den Fortschritten, darunter sein Eintre-
ten für die ungesicherten Gläubiger. r —
Gleichermaßen dem Zwangsvollstreckung}- wie dem Konkurs^ und sonsti-
gen Insolvenzrecht gewidmet sind die dickleibigen Gases and Materials on Cre-
ditors' Remcdics and Debtors' Protcaion (1. Aufl. 1%7, 2. 1975, 3. 1979).
Hierher gehören femer zwei Arbeiten über den Schuu inländischer Gläubiger
ausländischer Regierungen und über das GeiKlbefreiungsabkommen
USA— Iran, die jenseits des Atlantik und bei uns erschienen sind (1982). Auch
Aufsätze über die Frühgeschichte der Vollstreckung von Geldforderungen in
den USA (1973), über Lebensversicherung und Gläubigerschutz (1955, 1957)
und eine deutsche Abhandlung über die moderne amerikanische Versiche-
rungspolice (1957) sind hervorzuheben.
Eine weitere Kampfarena — Steve liegen die Hilfsbedürftigen am Herzen ^
bildet das SozialversicherungsrechL Neben dem genannten Casebook von 1950
und vielen Aufsätzen in den fünfziger bis siebziger Jahren erscheint 1965 bei
uns eine Schrift i»Aktuelle Strömungen und Bestrebungen in der Sozialgesetz-
gebung der USA*. Vor allem aber erneuert Riesenfeld in den sechziger Jahren
das Sozialversicherungsrecht von Hawaii. Patricia Putman hat dies in der Ber-
keley-Festschrift näher geschildert. Riesenfeld ist in Hawaii wie zu Hause und
wirkt .as a mini-law reform commission* Qennings). Vier selbständige Schrif-
ten darüber veröffentlicht er 1%3, 1%9, 1971 und 1977. Um das gute Maß voll
zu machen, widmet er sich auch der Einführung des Uniform Gommercial
Code in Hawaii mit zwei selbständigen Abhandlungen (1963 und 1968).
Vom Handelsrecht ist es nicht weit zum KaruUrcchl Der Meister mag don-
hin vom Patentrecht her gelangt sein, dem er sich in einer Reihe von Aufsätzen
zugewandt hat (1954, 1958, 1959) und von denen einer, der die Festschrift
Rabel schmückt (I 479—510), mit den Worten schließt, die Verwandtschaft
zwischen amerikanischem und deutschem Recht sei hier größer als die zimi
englischen Recht. Abhandlungen über vertikale Wettbewerbsbeschränkungen
XV
im amerikanischen Antitrustrecht (1961), über Entscheidungen des Supreme
Court zum Wettbewerbsschutz (1970) und über Konsumentenschutz und ame-
rikanisches Antitrustrecht (1976) veröffenthcht er bei uns. Im übrigen betref-
fen die Arbeiten neben dem amerikanischen Recht (1966, 1970) vor allem die
Rechtsordnungen der EWG-MitgÜeder (1960 [sehr umfangreich] und 1%2).
Von daher ist es nur ein Schritt zum Recht der EWG selbst, das Riesenfeld
gleichfalls durch eine Reihe von Beiträgen gefördert hat (1962, 1964, 1%5,
1970, 1978). Einer von ihnen über den Agrarmarkt (1%5) hat, wie ich weiß,
eine ungeheure Menge von Arbeit verschlungen; »boundless passion and en-
thusiasm" bescheinigt dieser Abhandlung Eric Stein in der Berkeley-Festschrift.
Sie führt 1975 zu einer Großkommentierung der Art. 38-47 EWG-Veruag.
Über den europäischen Gemeinsamen Markt hinaus hat sich der unermüdli-
che Forscher mit der rtgionaUn Wirtschaftsintegration überhaupt befaßt (1970,
1974).Er bezeichnet sie als »eines der wichtigsten Phänomene seit dem zweiten
Weltkrieg* und verfolgt sie auch in Lateinamerika (1974).
Neben all dem rostet nicht die Liebe zum VölkerrtchL So befaßt sich Riesen-
feld mit der Beilegung internationaler Streitigkeiten (1958—1960, 1962), den
Staatsverträgen, die self-cxecuting sind (1971, 1973 1980), dem zwingenden und
nachgiebigen Völkerrecht (1966), der Auslieferung (1962), der Extcrritoriahtät
(1973). Daneben erregen vergleichendes öffentliches Recht (1%8) und interna-
tionale Zuständigkeit (1979) sein Interesse.
Auch der Rechtsgeschichu bleibt er treu, soweit die Zeit reicht; sein bedeuten-
der Beitrag zur Festschrift Pound (1%2) gilt der Entwicklung des property law
von Wilhelm dem Eroberer bis zu Littleton's Tenures. Er schreibt über die
Geschichte der Vollstreckung wegen Geldforderungen in den USA (1957,
1973). In der Berkeley-Festschrift haben Brentano und Hetland Riesenfeld als
Historiker des Rechu von Rang eindrucksvoll gewürdigt.
Wem diese Fülle nicht genügt, der blicke in die Rezensionen: eine ganze
BibUothek aus weitesten Bereichen findet man besprochen und nicht .einfach
so*, sondern yriifidlirh geistreich und in y|^n7^n<^^nf> Stil.
IIL Praktisches Wirken
Trotz all dem ist Riesenfeld kein Bücherwurm, lebt vielmehr mit seiner Zeit.
So wirkt er als Anwalt und Gutachter in vielen Prozessen, sitzt in vielen Kom-
missionen.
Daß Hawaii sein Sozialversichenmgsrecht wesentlich Stefan Riesenfeld ver-
dankt, wurde erwähnt. Ebenso seine Hilfe bei der Übernahme des Uniform
Gommercial Code in diesem Bundesstaat. Er hat sich diese Arbeiten viel Zeit
kosten lassen und ist auch als Rechtskhrer don au^etreten.
XVI
Steve's Fähigkeiten hat man auch in Washington erkannt und genutzt: viele
Jahre hat er die amerikanische Regierung im Völkerrecht beraten und zwar
nicht nur von Berkeley aus« sondern fast drei Jahre in der Bundeshauptstadt
anwesend und noch heute oft dort tätig. Auch in ausländischen Prozessen der
USA ist er aufgetreten.
Daß ihm die Verbindung mit »einem Heimatland immer am Herzen gelegen
hat trotz des schweren Unrechts, das man ihm antat, zeigt die Größe seines
Charakters und sichert ihm Dank und Zuneigung. Er möchte amerikanisches
und deutsches Recht miteinander verbinden, in lebendigem Ausuusch halten.
So hat er viele Gastsemester bei uns verbracht (Bonn, Köln, Bochum, Mün-
chen, Regensburg) und keine Mühe gescheut, sich auf Vorlesungen und Semi-
nare auch im deutschen Recht gründlichst vorzubereiten. Vor allem aber hat er
eine Institution geschaffen, nämlich den juristischen Ausuusch zwischen Köln
und Berkeley,
£r gewann die Hilfe der Ford Foundation, die von 1956 bis 1964 wahrhaft
großzügig und völlig unbürokratisch ein Programm getragen hat, das vor
allem der Förderung von Habihtaodcn — Stipendien für sie gab es damals
noch nicht — und der Veröffentlichung einer Schriftenreihe gedient hat, dane-
ben dem Austausch von Professoren und jungen Juristen. Ich erinnere mich
noch gut, wie ich beim ersten Besuch in den USA, von Boalt Hall gastfrei ein-
geladen, in New York beim Lunch im Waldorf Astoria von den Oberen der
Stiftung nach meiner poUtischen Vergangenheit ausgequetscht wurde wie eine
Zitrone, bis schheßlich einer der Herren mitleidig sagte: »Let's have him a
bitel"* Auch nach 1964 ist die Verbindung zwischen Berkeley und Köln stets
lebendig geblieben und seit einigen Jahren hilft höchst dankenswerterweise die
Gerda Henkel-Stiftung. Daß Köln Stefan Riesenfeld den Ehrendoktor verlie-
hen hat, bezeugt nicht nur Respekt vor dem Forscher, sondern gilt auch sei-
nem erfolgreichen Bemühen um Zusammenarbeit und Freundschaft zwischen
zwei lebendigen Fakultäten.
IV.Lehrt
Damit sind wir bei Riesenfeld, dem Lehrer. Man muß gesehen haben, wie
herzlich er, aus Hawaü zurückkommend, von den Studenten empfangen wur-
de. Sie lieben ihn nicht nur wegen des Gehaltes seiner Vorlesungen, sondern
auch wegen seines Humors, seines gelc^entüchen 2^erstreutseins und seiner
ganz ungewöhnUchen Hilfsbereitschaft. Er l^urder^hreibt Jennings in der
Berkeley-Festschrift, schon in seinen Anfängen vor dem Krieg »an instant
Boalt Hall legend**, und der dort abg^drMckte cartoon zeigt es dauerhaft:
xvn •
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Wen wundert es da, daß er trou der Emeritierung den Rechtsunterricht fort-
setzt: nicht nur in Hastings, das die herausragenden alten Herren versanmielt
(der Dean dort sagte auf meine Frage, er wisse, wie man notfalls einen Schluß-
strich ziehe), und nicht nur als Gastprofessor im Ausland, sondern in Boalt
Hall selbst. So jugendfroh die Amerikaner sind, sie wissen durchaus das tüchti-
ge Alter zu
V.Gtsamtbild
Wie wäre das Leben des Berkeley-Professors verlaufen, wenn er in Deutsch-
land hätte bleiben können? Wäre ihm unter den strengen Augen der deutschen
Zunft ein so breites Arbeitsfeld tunUch erschienen wie im freien Amerika?
Wäre er durch einen Großkommentar oder durch ein dickes Lehrbuch mit
ihrer uusendfältigen Kärrnerarbeit niedergedrückt worden? Angst davor hätte
er nicht gehabt, er vernachlässigt kein Detail und seine Energie ist unermeß-
Uch.
Wir dürfen für Riesenfelds Weite dankbar sein. War sie anfangs vielleicht
notgedrungen und führte ihn in Gebiete, die andere nicht anfassen mochten
wie Sozialversicherungs- und Konkursrecht, so enuprach sie doch seiner Nei-
gung ebenso wie seinen Fähigkeiten. Er dilettiert auf keinem Felde, das er
betriu. Sein durchdringender Verstand erfaßt die Ursachen der Entwicklun-
xvm
A
4^.'.^
y
gen, die wiitschafdichen und sozialen Bedingungen, die Interessenlagen, kurz
alle wesentlichen Punkte. Er bohrt im harten Holz, scheut keine Mühe und
Lauferei, kennt sich in vielen Bibliotheken aus, fahndet nach Daten und Stati-
stiken. Und er inurtssiert sich für alles. Wie — laut Jennings — einer mal
suunte: »Steve rtally carts about the homestead laws of North Dakota.*
Er ist kein Dogmatiker, kein Rechtsphilosoph, sondern ein Realist, Und er
will vid Wirklichkeit, ist dauernd in Bewegung.
Darum sieht er gern Filme, darum unterrichtet er so gern, darum reist er, wo
er kann: nicht zum Vergnügen, sondern zum Unterrichten, zu Tagungen und
Kongressen. Seine Sekretärin meinte: JProfessor Riesenfeld fühlt sich am
wohlsten im Flugzeug; wohin es fliegt, ist ganz gleich.*
Er kapselt sich nicht ein, sondern sucht den Kontakt. Was der gegenwänige
Münchener Oberbürgermeister von sich bezeugte, gilt auch für Steve: J3ie
Leut mögen mi und i mag die Leut.* Die Leute mögen den Berkeley-Professor,
weil er seine ganze Kraft an die Sache setzt, weil er sich nichts aus Geld macht,
weil er versteht, hilft und scherzt.
Eine eiserne Gesundheit ist freiHch auch vonnöten, wenn man so intensiv
wirken will. Aber die hat er und daß sie ihm treu bleibe, muß unser Wunsch
sein für einen der großen Juristen dieses Jahrhunderts.
Gerhard Ke^
J. H. DALHUISEN
Creditors' Remedies and the Conflias of Law in
the European Community
L Introductum
Among the many subjeccs in which Professor Riesenfeld has taken a profound
professional interest in bis long career as scholar and teacher, the law of credi-
tors' remedies including insolvency has probably enjoyed his most continuous
attention and affection to which his numerous artides in this field testify*.
They culminated in his well known case book '*On Crediton' Remedies and
Dcbtors* Protection", now in iu third cdition (1979). In the conflicts field pro-
per, a pioneering article in honour oljohn Hanna appeared in the 1960 Colum-
bia Law Review under the title: "Creditors' Remedies and the Conflia of
Laws" and was followed in the Festschrift for Professor Kegd in 1977^ by an in-
depth discussion of the conflicts aspeas of receivership and insolvent estates,
the earher anicle being subsequently updated in the light of the Shaffer v. Heit-
ner case in the Hastings Law Journal in 1979^. In view of one of Professor Rie-
senfeld's other main interests and preoccupations: the development of the law
in the European G>mmunities^, it is only fitting that an article on the subjea
of the conflicts of creditors' remedies within the European context should
appear in this Festschrift. There is all the more reason for this because of the
1 See for a bibliography of Prof. Rietenfeki'i whting» umil 1975, 63 U.C.LJL 1411
(1975) and infra.
2 iJ)omescic Effccu of Foreign Liquidatioo and Rehabilitation Proceedings in the
Light of Comparative Law." See also Riaenjidd, the Status of Foreign Administrators
of Insolvent Estates, 24 A.J.CX. 208 (1976).
3 Riesenßdd, Shaffer v. Fieitner, Holding, Implications, Foreboding^, 30 Hastingis L.J.
1183(1979).
4 See for his main contribution, Riesenfdd, The Law of the Economic G>mmunity
(Smit/Herzog), Vol. I, Title II Agnculmre (An. 3^-47). See for Proftstor Riesen-
ftld*i on the wbole opcimiscic view on the development of the EE.C. and iu law,
Riesenßdd, Regional Economic Integration, 22 Am.J.CL. 415 (1974), and Rtesenßdd,
Building the Common Markte, 19 Virginia Journal of International Law, 1 (1978).
49
f<f3
Laudatio für Stefan Albrecht Riesenfeld
von Prof. Dr. IMarcus Lutter, Bonn
\
Bitte Oben Sie Nachsicht, wenn jetzt ein weiterer, noch dazu
durch keinerlei Amt legltlnnierter Vorredner Ihre Geduld in An-
spruch nimmt — wo Ihre Innere und äußere Aufmerksamkeit
doch ganz und gar auf Stefan Riesenfeld gerichtet Ist.
Aber vielleicht findet dieser Raub an Ihrer Zeit eher Nachsicht,
wenn ich gleich jetzt bekenne, daß einziger Gegenstand meiner
Sätze gerade Stefan Riesenfeld sein wird. Wir treffen uns hier
nämlich in der Vigil, am Vorabend eines Tages, dessen Bedeu-
tung nicht in langer Historie liegt, sondern in der Person eines
großen Mannes: Stefan Albrecht Riesenfeld wird morgen 75
Jahre alt.
Wäre die Geschichte Deutschland anders, glücklicher verlau-
fen, kein Wort hätte ich hier über Stefan Riesenfeld als Person
zu verlieren: Juristen, Philosophen, Historiker wüßten um Ihn
und viele, viele Generationen von Studenten hätten die Erinne-
rung an seine Person, die Legenden um Ihn in Seminar und Hör-
saal mit ins Land genommen.
So aber müssen wir glücklich sein und wir sind es von Herzen,
daß Stefan Riesenfeld Immer wieder unser Gast ist und wir ihm
diese kleine akademische Feier in Bonn ausrichten dürfen.
Wie kam es dazu?
Stefan Albrecht Riesenfeld wurde 1908 In Breslau in eine jener
glücklichen Familien geboren, für die Geist, Intellekt, Bildung
und Kunst nicht getrennte Teile eines ständigen Ganzen sind.
Der Vater, soeben Professor der Jurisprudenz in Breslau gewor-
den, Mutter und Großmutter vielseitig musisch begabt : Sie wird
später mit dem Sohn rezitierend durch die europäische Dich-
tung und Literatur wandern und seinen Sinn für den Rhythmus
der Sprache mit Musik am Instrument entwickeln und pflegen.
So wurde Stefan Riesenfeld ein Sproß der reichen humanisti-
schen Tradition, des Kalos und des Agathos, des Schönen, Ge-
messenen, Harmonischen, aber auch unendlich Kenntnisrei-
chen, In Geschichte, Philosophie und Sprache Wurzelnden: las-
se sich keiner mit Stefan Riesenfeld unvorbereitet auf ein Ge-
spräch über europäische Geschichte, Literatur und Dichtung
ein: sein Wissen und sein Gedächtnis sind stupend.
Mit dem 1. Weltkrieg, wir wissen es heute, zerbrach diese Welt;
und es zerbrach die Familie: der Vater fiel; bald starb auch die
Mutter.
Aber Großmutter und Freunde der Familie und Stefan Riesen-
feld selbst zuerst hatten keinen Zweifel, daß das Leben in den
ebenso bescheidenen wie stolzen Ideen des deutschen Bürger-
tums wieder aufzubauen, ja mehr noch: die unerhörte materiel-
le Verarmung der Nation durch Wissen und Kenntnis auszuglei-
chen sei. So war Stefan Riesenfeld, als er sein Studium der
Jurisprudenz aufnahm nicht nur — man hätte damals gesagt:
selbstverständlich geübt In den alten Sprachen, sondern auch
vertraut mit Englisch, Französisch, Italienisch. Nach Studien in
München, Berlin und Breslau war Riesenfeld mit 22 Jahren Re-
ferendar, mit 23 Jahren promoviert bei Schmidt-Rlmpler, dem
großen Dogmatiker des Handelsrechtes, später Ordinarius in
Bonn: Riesenfeld hat Ihn nach dem Kriege regelmäßig hier be-
sucht. Mit 24 erschien seine Dissertation als Buch und erschie-
nen seine ersten rechtswissenschaftlichen Abhandlungen In ju-
ristischen Fachzeitschriften; er wurde Fakultätsassistent In
Breslau. Die frühe Habilitation war vorgezeichnet. Alles schien
In die Normalität einer glänzenden Juristenlaufbahn zu münden
— und doch war nichts normal: das Jahr 1933 war gekommen
und Stefan Riesenfeld verließ Deutschland sofort. Noch eine
kurze Zelt hielten die Bande der Internationalen akademischen
Welt: So fand er Aufnahme an der Mailänder Universität, arbei-
tete dort als Assistent und promoviert quasi im Vorbeigehen
1934 noch einmal. Aber Italien sollte nur eine Durchgangssta-
tion sein. In Berkeley war Dean DIcklnson beauftragt worden,
eine Internationale strafrechtliche Konvention vorzubereiten. Er
suchte einen sprach- und rechtskundigen Mitarbeiter für die er-
forderliche Strafrechts-Verglelchung. In der akademischen
Welt hatte man Kenntnis genommen von dem 27-jährlgen jun-
gen Deutschen. So kam Riesenfeld nach Berkeley, seiner neuen
Heimat. Da er, wie sein lebenslanger Freund und späterer Kolle-
ge Jennings berichtet, zwar stets ein makelloses Englisch
schrieb, aber Schwierigkelten mit dem Verstehen und dem
Sprechen hatte, entschloß er sich zum dritten juristischen Stu-
dium: denn Im amerikanischen class-room wird gehört und ge-
sprochen; bereits 1937 schließt er das Studium In Berkeley mit
dem LLB. ab und erhält die Aufforderung, nach Harvard zu
kommen, wo er 3 Jahre später ein drittes Mal promoviert, um
noch Im gleichen Jahr einem Ruf als Professor an die University
of Minnesota zu folgen. Nach 7 turbulenten Jahren von 1933-
1940 scheint das Schiff nun wieder In ruhiger See zu liegen.
Aber Riesenfeld Ist jetzt erst so richtig warmgelaufen; daher un-
terrichtet er nicht nur und schreibt rechtswissenschaftliche Ab-
handlungen und ein Buch, das seinen wissenschaftlichen Ruf
In der Welt begründen wird, sondern er studiert noch einmal:
diesmal Elektrotechnik; 1943 ist er B.S. in diesem Fach, ist, in
unserer Terminologie, DIpl.-Ingenieur. Wie er trotz allem in die-
sen 4 Jahren in Minnesota auch noch die Zeit findet, seine Frau
Phyllis nicht nur kennenzulernen, sondern auch von der Not-
wendigkeit zu überzeugen, ihn zu heiraten — das wollen wir ih-
rer beider Geheimnis lassen. Wir freuen uns aber von Herzen,
daß Phyllis Riesenfeld, die Gefährtin seit nun 40 Jahren, heute
auch unter uns Ist.
Aber schon wieder zerstören äußere Umstände den ruhigen
Gang. Der Krieg hat die USA erreicht, Riesenfeld — Inzwischen
US-Staatsbürger — wird zur Navy eingezogen, kommt Ende
1946 gesund nach Hause und erwägt ernsthaft, die ihm angebo-
tene Assistenz-Professur In der Abteilung für Elektrotechnik an-
zunehmen: Hätte sein Dekan In der juristischen Fakultät nicht
rasch gehandelt und den Kollegen von der Elektrotechnik mit ei-
ner full-professor-shlp überboten: wir jedenfalls säßen heute
nicht hier.
Seine einstige Heimat Schlesien hatten die Deutschen ver-
spielt, so scheint der Gedanke an Rückkehr nicht erwogen wor-
den zu sein. Daher folgen 6 Jahre ungestörter Arbeit In Minne-
sota, ehe Riesenfeld 1952 einem Ruf an die University of Califor-
nia Law School in Berkeley folgt. Dieser Fakultät bleibt er 25
Jahre lang bis zu seiner Emeritierung tieu.
Ist dieser Lebensweg eines Gelehrten als Personifikation von
Geschichte wahrlich aller Aufmerksamkeit wert, so macht das
wissenschaftliche Oeuvre von Stefan Riesenfeld erst recht
deutlich, welche Schätze dieses kleine Deutschland in seiner
Verblendung vergeudet hat.
Riesenfeld beginnt als Zivilist mit einem rechtsdogmatisch und
rechtspraktisch ungemein anregenden Thema, dem Problem
des gemischten Rechtsverhältnisses im Körperschaftsrecht.
Worum geht es hier? Riesenfeld stellt fest, daß Versicherungs-
vereine — die damls noch in großer Zahl bestanden — zunächst
einmal Partner schuldrechtlicher Verträge mit Versicherungs-
nehmern sind. Aber: Solche Verträge dürfen sie nur mit Mitglie-
dern schließen; und: Mitglied kann nur ein Versicherungsneh-
mer sein: Mitgliedschaft und Versicherungsverhältnis fallen al-
so zwangsläufig zusammen. Nun wissen wir, daß die Mitglied-
schaft stärkere und andere Rechte und Pflichten schafft als die
rein schuldrechtliche Position: welche der beiden Rechtsposi-
tionen prävallert hier? Kann etwa jemand aus dem Verein als
unliebsames Mitglied ausgeschlossen und auf diese Weise
dann zugleich seine unkündbare Position als Partner eines
schuldrechtlichen Versicherungsvertrages beseitigt werden?
Dem 23-jährigen Stefan Riesenfeld gelingt der Nachweis, daß
nicht die Prävalenz des einen Rechtsverhältnisses über das an-
dere die richtige Antwort sein kann, sondern die strukturelle
Einheit aus beiden, "die Mitgliedschaft mit eingekapseltem spe-
ziellem Rechtsverhältnis" oder "das Versicherungsverhältnis
als organischer Bestandteil der Mitgliedschaft". Darüber hin-
aus gelingen dem jungen Stefan Riesenfeld ganz allgemein For-
mulierungen, die noch heute vorbildlich sind, etwa wenn er
schreibt:
"Das Schuldverhältnis als selbständiges Nurschuldverhält-
nls gehört Ins reine Individualrecht, die Mitgliedschaft als
Auchschuldverhältnis stellt eine Verflechtung von Sozial-
und Individualrecht dar. Dem Schuldverhältnis ist das Feh-
len, der Mitgliedschaft das Vorhandensein personenrechtli-
cher Elemente wesentlich. Die Mitgliedschaft verträgt die
Anwendung des Obligatlonenrechts nur unter den durch die
sozialrechtliche Natur bedingten Abwandlungen. Für das
50
Schuldverhältnis kommt überhaupt nur der schuldrechtliche
Normenkreis In Betracht."
Kann man es besser sagen?
Aber wer nun glaubt, hier sei die Linie des Interesses und der
Könnerschaft für ein Leben festgelegt, der hat keine Ahnung
von Stefan Riesenfeld. Schon In Mailand liegt der Schwerpunkt
seines Tuns im Strafrecht, erst recht aber bei Dean Dickinson in
Berkeley: Hier entstehen mehrere eigene Arbeiten zur fahrlässi-
gen Tötung. Harvard und Felix Frankfurter aber, also die Jahre
nach Berkeley, suchen einen Mann des Verwaltungsrechts:
kein Grund zu zögern für Stefan Riesenfeld. Seine dort entstan-
dene große Arbeit über das französische System der Verwal-
tqngsgerichtsbarkeit erscheint in einem für die Rechtsentwick-
lung der USA offenbar wichtigen Moment. Jedenfalls wurde der
vor dieser Publikation ernsthaft diskutierte Gedanke, den eige-
nen Verwaltungsrechtsschutz Im System des französischen
Rechtes aufzubauen, seither nicht mehr weiterverfolgt.
Diese Arbelt war einer der Gründe seiner Berufung an die Uni-
versity of Minnesota: Für Stefan Riesenfeld aber noch lange
kein Grund, sich fürderhin als Verwaltungsrechtler zu verste-
hen; In den folgenden Jahren gelten seine Interessen vor allem
dem Völkerrecht sowie dem Arbeits- und Sozialrecht. Im Völker-
recht erscheint 1942 sein berühmtes Buch über den Schutz der
Küstenfischerei nach internationalem Recht sowie Arbeiten zur
Extraterritorialität auf fremden Schiffen nach amerikanischem
Recht und zu den Befugnissen des amerikanischen Präsidenten
im Zusammenhang mit internationalen Verträgen. Im Arbeits-
und Sozialrecht entsteht eine breit angelegte Untersuchung zur
modernen Sozialgesetzgebung.
Wer glaubt, nun sei es genug der Spannweite täuscht sich noch
immer in Stefan Riesenfeld: Die ersten größeren Arbeiten in
Berkeley gelten der Zwangsvollstreckung und dem Konkurs und
damit einer Materie, die ihn zu einem der wenigen, aber umso
angeseheneren Kennern der internationalen Zwangsvoll-
streckung und des internationalen Konkurs hat werden lassen:
Seine derzeitigen Studien am Max-Planck-Institut In Hamburg
gelten gerade wieder einmal diesem Rechtsgebiet. Sein case-
book über Creditors 'Remedies and Debtors' Protection gehört
seit 2 Jahrzehnten zu den Klassikern der amerikanischen Litera-
tur. Als aber 1951 die europäische Gemeinschaft für Kohle und
Stahl entsteht und gar 1957 die Europäische Wirtschaftsge-
meinschaft, da wird der Völkerrechtler In ihm wieder wach : Rie-
senfeld Ist einer der ersten, der die rechtlichen Besonderheiten
dieser nun vielfach entstehenden internationalen Organisatio-
nen erkennt, Ihre Völkerrechts-Subjektivität, ihr eigenes, den
nationalen Rechten vorrangiges Rechtssystem, das System
des self-executing. Er ist einer der ersten, der diese Besonder-
heiten in wissenschaftlichen Beiträgen erörtert und schließlich
mitwirkt an einem in den USA erschienenen Kommentar zum
EWG-Recht. Bereits 1960 aber war auf Anregung von Erik Stein
ein 2-bändiges Werk "American Enterprise in the European
Common Market" erschienen. Riesenfeld hatte darin das frag-
Los wichtigste und schwierigste Kapitel übernommen, die
"Protection of Competition". Auf über 150 Seiten schreibt Rie-
senfeld hier ein Lehrbuch des europäischen Kartellrecht —
nicht indem er die wildesten Theorien entwickelt, sondern in-
dem er sorgfältig die Basis für das Verständnis der neuen
Rechtsmaterie legt: Mit äußerster Kenntnis und Genauigkeit —
hier kommt der große Rechtsvergleicher Stefan Riesenfeld zu
Wort — stellt er nämlich zunächst einmal die nationalen Kar-
tellrechte der damaligen sechs EWG-Länder dar; erst auf deren
Hintergrund wird Funktion und Bedeutung des neuen EWG-
Rechtes deutlich, erst in Fortsetzung oder betonter Abkehr von
den bisherigen nationalen Linien ist die Interpretation der neu-
en Texte solide gegründet und fruchtbar. Es ist fast ein bißchen
schade, daß diese Arbeit nicht auch in Deutschland erschienen
Ist und nicht hier in der Entwicklung fortgeschrieben werden
konnte.
Riesenfeld stellt sich aber nicht nur den schwierigen Themen —
nie geht er den leichten Weg — , sondern er behandelt seine
Themen auch mit äußerster Akribie. Er analysiert unabdingbar
genau — schon als Student hat er seine Lehrer freundlich korri-
giert, wenn sie eine Aussage zu vorschnell mit einer bestimm-
ten Entscheidung verbanden. Der Ausspruch eines derart ach-
tungsvoll Gequälten: Aber Mr. Riesenfeld, seit 20 Jahren zitiere
Ich diese Entscheidung in diesem Zusammenhang und noch nie
hat jemand widersprochen — dieser Satz Ist verbürgt. Man lese
einmal Riesenfelds Abhandlung "Consumer Protection and An-
titrust Laws" in Rabeis Z 1976 nach (übrigens eine von Riesen-
feld selbst gerne ausgesprochene Empfehlung: I warn you: re-
ad it). In dieser Abhandlung von nur 14 Druckselten wertet Rie-
senfeld über 100 amerikanische Obergerichts-Entscheidungen
aus, weist drei Entwicklungslinien auf und läßt den Leser nicht
mit geistvollen Meinungen allein zurück — sie sind reichlich in
kurzen Sätzen eingestreut — , sondern ungemein solide infor-
miert, wirklich reich an Verständnis und Erkenntnis. Das alles
basiert auf Intuition, auf Kenntnis und Gedächtnis, auf Organi-
sationstalent — Riesenfeld gehört zu den Juristen, die Berge
von Material verarbeiten können ohne darin zu ertrinken — ,
aber eben auch stupendem Fleiß.
Als Ich Stefan Riesenfeld 1970 in Berkeley kennenlernte, saß er
In seinem Käfig und schrieb an seinem Hühnerkommentar. Kä-
fig: Mit unendlicher Geduld hatte er Berge von Material zum EG-
Agrar-Recht zusammengetragen oder von den geduldigen Bi-
bliothekaren der Law School in Berkeley zusammentragen las-
sen. Weil die Studenten aber diese fliegenden Blätter immer
wieder In Unordnung brachten, erhielt Riesenfeld das Käfig-
Privileg: Von der Law Library wurde mit Maschendraht ein 4 qm
großer Raum abgeteilt und eine Maschendrahttür mit einem
Vorhängeschloß versehen: Dort wurde das Material gestapelt,
und dort saß Riesenfeld: Lange bevor ich zur Arbeit kam und
lange noch, nachdem ich schon weggegangen war. Und er
schrieb dort wirklich an einem amerikanischen Kommentar zum
EG-Agrar-Recht — und machte dadurch den Amerikanern die-
ses wahrlich merkwürdige Gebilde überhaupt erst verständlich.
Ein Professor, der vor den Augen seiner Studenten In einem
echten Käfig in seiner Bibliothek sitzt, schreibt und blättert und
ersichtlich zufrieden ist, ein Professor der neugierig auf junge
Menschen und voller warmer Anteilnahme für sie Ist, ein Profes-
sor der stets gerne und stets aufs Genaueste vorbereitet seine
Vorlesungen hält, ein solcher Professor hat alle Chancen, von
seinen Studenten geachtet, ja geliebt zu werden. Und Riesen-
feld wurde und wird geliebt von seinen Studenten: Zahllos sind
die Geschichten um ihn, nicht zu ermessen der Einfluß seines
Wirkens auf Generationen erfolgreicher amerikanischer Juri-
sten, die seinen Stil, die Exaktheit seines Denkens, die Genau-
igkeit seines Arbeitens in die Praxis getragen haben. Das
strahlt aus bis zu meinen Studenten und Mitarbeitern Im Insti-
tut; die Vorfreude, wenn Riesenfeld wieder einmal kommt, ist
mit Händen zu greifen und ließe wahrlich neidisch werden, wäre
man selbst nicht davon miterfaßt.
Einfluß auf die Praxis: Das gibt mir ein neues Stichwort: Schon
sehr früh wurde Riesenfeld als Gutachter und Sachverständiger
zu umfangreichen Gesetzesvorhaben hinzugezogen. In Minne-
sota schon, und später in Hawal: dort wurde er Vater eines neu-
en Systems der Sozialversicherung, wurde er geradewegs zur
Institution, zur one-man-law-reform-commission. Und es gab
Zeiten, da unterhielten sich die Beamten und Angestellten auf
den Stufen des Regierungsgebäudes des Staates Hawai über
die Frage: When comes the professor back: the professor —
there was only one professor: Steve Riesenfeld. Er war Berater
In Uno-Kommissionen und selbstverständlich Berater seiner
Regierung. Gerade jetzt hat er eine mehrjährige Tätigkeit als
special adviser to the President of the United States in Was-
hington beendet, vornehmlich befaßt mit Fragen des Völker-
rechts, wie etwa des Geiselabkommens mit Teheran: Man lese
seine Ausführungen dazu in der deutschen Zeitschrift "Praxis
des internationalen Privat- und Verfahrensrechts" (I warn you:
read it).
Was alles hat das mit uns zu tun? Ein berühmter amerikani-
scher Professor, ein wirklicher Gelehrter, keiner also, der von im-
mer weniger immer mehr versteht; ein bedeutender Mann, wie
mancher andere einst in Deutschland geboren und dann groß-
zügig aufgenommen In den USA, uns verlorengegangen^ wie
Max Rheinstein, wie Fritz Kessler, wie Albert Ehrenzweig und
viele, viele andere, die Riesenfelds Freunde waren. Es hat, über
das Entsetzen an diesem Geschehen hinaus, viel mit uns zu
tun. Denn Stefan Riesenfeld ist nicht zurückgekommen, aber
als Steve Riesenfeld war er einer der ersten, der uns wieder die
Hand gegeben hat: zahllos sind seine wissenschaftlichen Vor-
träge und seine rechtsvergleichenden Kurse in Deutschland,
Frankreich, Italien; hier in Bonn, in Bochum, Köln, Regensburg,
München und Freiburg war er Gastprofessor. Vor allem aber
war er der Spiritus rector und langjährige Betreuer eines ameri-
kanischen Stipendienprogramms, das junge deutsche Wissen-
51
schaftler — Doktoranden und Habilitanden — wie einstens den
jungen Stefan Riesenfeld In die USA führte — ein Stipendien-
programm, das die großzügigsten Studienmöglichkeiten bot.
Der unerhörte Schub an Modernität, der durch unsere Rechts-
wissenschaft der 50er und 60er Jahre ging und vor allem für das
deutsche Wirtschaftsrecht und die deutsche Lehre vom Interna-
tionalen Recht geleistet wurde, ist nicht zuletzt auf die beiden
großen und großzügigen amerikanischen Förderprogramme für
junge Wissenschaftler zurückzuführen: Auf Steve Riesenfelds,
von der Ford Foundation getragenes Berkeley-Programm und
auf Heinrich Kronsteins Georgetown-Programm — auch seiner
sei hier In Ehren gedacht.
Stefan Riesenfeld hat als Lehrer, als Gelehrter, als Anreger und
als«etreutere*n Leben4ang gewirkt am Verständnis zweier gro-
ßer Rechtssysteme füreinander, an der Kenntnis ihrer Philoso-
phien, Ihrer Geschichte und sozialen Hintergründe, ihrer Vorzü-
ge und Schwächen. Er hat dem lebendigen Recht zweier Konti-
nente Gelegenheit gegeben, voneinander zu lernen. Und er hat
die Fähigkeit dazu und die Leidenschaft dafür weitergegeben in
die Herzen und Köpfe seiner jungen Kollegen vom alten Konti-
nent: Welch eine Lebensleistung!
Stefan Riesenfeld hat In seinem Leben viele Ehrungen erfahren;
er ist Ehrenbürger von Hawai und Ehrenadmiral der texanl-
schen Flotte, er ist Ehrendoktor der Universität zu Köln und Trä-
ger des Bundesverdienstkreuzes — der deutsche Generalkon-
sul in San Franzisko hat nicht schlecht gestaunt, als er plötz-
lich vom Bundespräsidenten den Auftrag erhielt, einem ameri-
kanischen Law-School-Professor das Bundesverdienstkreuz zu
überreichen. Seine Freunde, Schüler und Kollegen in den USA
haben ihm aus Anlaß seiner Emeritierung im Jahre 1975 ein
ganzes Heft der California Law Review als Festschrift gewid-
met.
Aber die Schüler, Freunde und Kollegen im alten Europa hatten
noch keine Gelegenheit zum Dank. Sie wollen diesen Dank heu-
te deutlich werden lassn: in Ihrem Namen und als Zeichen
wahrhaft herzlicher Verehrung übergebe Ich Stefan Riesenfeld
die vornehmste Auszeichnung der universitas lltterarum, der
respubllca academica: Ein ihm und seinem Namen gewidmetes
Buch, die Festschrift für Stefan Riesenfeld.
lus inter nationes,
Festschrift für Stefan Riesenfeld,
C.F. IMüiier juristischer Verlag, Heidelberg 1983.
Nachdem Ihm die Juristische Fakultät der Universität von Kali-
fornien in Berkeley bereits zu seiner Emeritierung eine Fest-
schrift gewidmet hatte (63 (1975) Cal.LRev. 1381 - 1670), legt sie
nunmehr gemeinsam mit der Universität zu Köln eine weitere
Festschrift für Stefan Riesenfeld vor. Zu den deutschen Verfas-
sern gesellen sich Autoren aus London (Dalhuisen, F.A. Mann),
Genf (Hanisch) und Stockholm (Hellner). Die Festschrift ist ei-
nem Mann gewidmet, den Kegel als "einen unserer fesselnd-
sten Juristen" charakterisiert. Der Jubilar — Hanisch will ihn
nicht Jubilar nennen, weil er gar nicht den Eindruck eines Jubi-
lars erwecke — wuchs in Breslau auf und studierte in München,
Berlin und In seiner Heimatstadt. Auf der Flucht vor den Natio-
nalsozialisten führte Ihn sein Weg über Malland und Berkeley
zunächst zur University of Minnesota. Seit 1952 lehrte er in Ber-
keley.
Beeindruckend Ist die Weite seines Wirkungskrelses, zu dem
Handelsrecht, Konkursrecht und Kartellrecht ebenso gehören
wie Völkerrecht, Sozialversicherungsrecht und Rechtsge-
schichte. In Minnesota hatte er 1943 den B.S. in electrical engl-
neering erworben und konnte nur mit Mühe davon abgehalten
werden, vom Rechtslehrer zum Ingenieurwissenschaftler über-
zuwechseln. Das Engagement, mit dem er sich einer Materie
widmet, Ist für Ihn kennzeichnend. Ein ehemaliger Historiker-
Kollege aus Berkeley meint, "there is nothing about his thought
or writing, when he is being a medievalist, that distinguishes
him from historians completely devoted to the field"; und Ri-
chard W. Jennings hält Ihn für "the dosest approximatlon to a
law faculty, a research center and a law revision commlssion
that can be found In a Single human being."
(Die einzelnen Beiträge in der Festschrift werden Im nächsten
Newsletter vorgestellt.)
Prof. Dr. Rolf Wank (Münster)
Deutsches und
sowjetisches
Wirtschaftsrecht II
Zweites deutsch-sowjetisches Juristen-Symposium,
veranstaltet vom Max-Planck-Institut für aus-
ländisches und internationales Privatrecht und
vom Institut für Staat und Recht der Akademie
der Wissenschaften der UdSSR. Hamburg, 17.-19.
Mai 1982. Im Institut herausgegeben von Jan Peter
Waehler. 1983. X, 295 Seiten. (Studien zum aus-
ländischen und internationalen Privatrecht 9)
ISBN 3-16-644664-8 Kart. DM56.-
Der Sammelband enthält die Referate des Zweiten
deutsch-sowjetischen Juristen-Symposiums, das im
Jahre 1982 in Hamburg stattgefunden hat. Die
Verfasser der Beiträge sind prominente sowjetische
und deutsche Juristen aus Wissenschaft und Praxis.
Inhalt:
I. Rechtsfragen der Leitung der Volkswirtschaft ein-
schließlich des Brennstoff- und Energiebereichs (Prof
Pa/7/^r/Bielefeld, Prof. Emmerich /Bayreuth, Prof
Laptev/Mosksiu, Dr. Zacharova/Moskau).
II. Rechtsstellung ausländischer natürlicher und juri-
stischer Personen in der Bundesrepublik Deutschland
und der Sowjetunion {Dv.Behrens/Hamburg, Dr. Vozne-
senskaJa/Moskau, Dr.5/e//r/Hamburg, Prof Boguslav-
skij/Mosksiu).
III. Rechtsfragen der Beziehungen zwischen Unterneh-
men der UdSSR und der Bundesrepublik Deutschland
im Zusammenhang mit dem langfristigen Programm für
die Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sowjetunion auf dem Gebiet der
Wirtschaft und Industrie (Prof Frowein und R. Kühner/
Heidelberg, Prof. Mestmäcker/Hamburg, O. V. Kozevni-
kov/Mosksiu, Dr. Balz/Bonn, Dr. RassudovskiJ /Moskau,
Dr. Svetlanov /Moskau).
IV. Bericht über die Diskussionen.
Zugleich mit der deutschen erscheint in Moskau eine
russische Ausgabe mit Referaten des Symposiums und
einem Diskussionsbericht.
ARTIBUS
^^^
^^tF
1^4« 6.1
J.C B.Mohr (Paul Siebeck)
Tübingen
52
I:
Zwei Gastvorträge deutsch-amerikanischer Professoren an der
Rechts-und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Bonner Universität
Fünfzig Jahre nachdem sie ihre deutsche Heimat
verlassen mußten, hielten Prof. Stefan Riesenfeld
und Prof. Ernst Stiefel Gastvorträge an der Bonner
Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät.
Am 7. Juni 1983 sprach Prof. Dr. Stefan Riesenfeld -
über das Thema "Modernisierung im deutschen
und amerikanischen Recht: Ein Beispiel gegensei-
tiger Befruchtung".
Vor dem Gastvortrag würdigte Prof. Dr. Marcus
Lutter Leben und Wirken "eines der fesselndsten
Juristen unseres Jahrhunderts" und überreichte
die von europäischen Schülern, Freunden und Kol-
legen gewidmete Festschrift "lus Inter Nationes-
Festschrift für Stefan A. Riesenfeld zum 75. Ge-
burtstag", (diese Laudatio ist abgedruckt in die-
sem NEWSLETTER, S. 49; zur Festschrift siehe S.
51,53).
In seinem Vortrag zeigte Prof. Riesenfeld auf, wie
ganze, aus einem Lande kommende Rechtseinrich-
tungen sich im anderen Lande angesiedelt haben,
wie wichtiger Rechtsstoff oder Methoden, Bewer-
tungsmaßstäbe oder Begriffe aus einem Land dem
anderen übermittelt worden sind. Prof. Riesenfeld
beleuchtete diesen Prozeß in beide Richtungen,
als two-ways-street.
Als Beispiel für den Einfluß des deutschen Rechts
und Rechtsdenkens auf das der Vereinigten Staa-
ten nannte Prof. Riesenfeld völkerrechtliche Stu-
dien und Werke, als Rechtseinrichtungen das Ge-
nossenschaftswesen und die Sozialversicherung.
In der deutschen Rechtswissenschaft wurden im
ausgehenden 19. Jahrhundert weiter zusammen-
fassende Begriffe ausgearbeitet, die eine Ordnung
und Klärung der vielgestaltigen Tatbestände er-
möglichten; diese Ausarbeitungen haben die ame-
rikanische Seite inspiriert. Genannt seien in die-
sem Zusammenhang die ungerechtfertigte Berei-
cherung als gesonderte anspruchbegründende Er-
scheinung. Prof. Riesenfeld wies auf den Uniform
Commercial Code hin.
Aus dem amerikanischen Recht stammt das rich-
terliche Prüfungsrecht der Verfassungsmäßigkeit
von Reichs-(Bundes-)gesetzen.
Besonders nach dem zweiten Weltkrieg beeinfluß-
ten amerikanische Rechtsvorstellungen und
Rechtspraxis das deutsche Recht; Factoring und
Leasing sind bekannte Beispiele.
Eine Wechselbeziehung zwischen deutschem und
amerikanischem Rechtsdenken zeigte Prof. Rie-
senfeld auf dem Gebiet der Grundrechte auf. Er
sprach von der "Vergrundrechtlichung" des Privat-
rechts; er zeigte die parallele Entwicklung bei dem
Recht auf eine Privatsphäre auf.
Prof. Dr. Ernst C. Stiefel sprach am 23. Juni 1983
über das Thema: "Der Einfluß emigrierter deut-
scher Juristen auf die Rechtsentwicklung in den
U.S.A. 1933 - 1983".
In seiner Begrüßungsrede bezeichnete Prof. Dr.
Marcus Lutter den Gastredner als Wanderer zwi-
schen den Kontinenten und als Wanderer zwi-
schen den geistigen Welten: der lebendigen Praxis
und der Wissenschaft und Kontemplation verbun-
den. Prof. Stiefel zeichnete die "tabulae ex naufra-
gio, ein rollcall, ein Appell, ein memento der Schiff-
brüchigen auf, die Land erreichten und in ihrem
Beruf Boden gefaßt haben". Er beschränkte seine
Untersuchung auf Personen, die in Deutschland
Juristen gewesen waren und im Exil geblieben
sind, und zeigte dabei verschiedene Phasen der
Einflußnahme auf.
Die juristische Emigration sei in der ersten Phase
quantitativ unscheinbar und qualitativ unfruchtbar
gewesen. In der Phase 1939 bis 1946 wurden die
Emigranten durch die politische Lage plötzlich in-
teressant. Deren Aufgabe war, das deutsche recht-
liche Gefüge auf amerikanisches Verständnis um-
zuarbeiten. Gegen Ende des Krieges modellierten
sie an der Okkupationsgesetzgebung und -
Verwaltung mit.
Prof. Stiefel ging auch auf die vielen juristischen
Persönlichkeiten ein, die nach Deutschland zu-
rückgekehrt sind und ihre Kenntnisse des amerika-
nischen Denkens und Wissens deutschen Schü-
lern vermittelten. In der Phase, die mit den Jahren
1946/47 begann, haben — so Prof. Stiefel — drei
Punkte dazu beigetragen, daß die emigrierten Juri-
sten "es geschafft haben":
— die intensiven Rechtsfragen deutsch-
amerikanischen Rechts, ausgehend von der
Kriegsabwicklung,
— die Rechtsvergleichung war kein Aschenputtel
mehr,
— die deutschen Juristen veränderten ihren Cha-
rakter.
Dadurch seien sie zum Brückenbauer zwischen
zwei Welten geworden.
In diesem kurzen Bericht ist es nicht möglich, die
Fülle von Materialien, von Forschungsergebnissen
auch nur anzureißen, die Prof. Stiefel erarbeitet
und in seinem Vortrag dargeboten hat. Zu Ehren
von Prof. Stiefel gab Herr Bundesaußenminister
Genscher, der wegen einer wichtigen Debatte im
Bundestag den Vortrag nicht verfolgen konnte, im
Anschluß an diesen einen Empfang.
Beide Gastvorträge, die im übrigen veröffentlicht
werden sollen, fanden bei den zahlreichen in- und
ausländischen Gästen und Studenten sehr große
Resonanz.
Wiss. Mitarbeiter Uwe Rau (Bonn)
i
i
MARCUS LUTTER
Vom formellen Mindestkapital zu materiellen
Finanzierungsregeln im Recht der Kapitalgesellschaften
Rechtsvergleichung läuft oft Gefahr, ihren Geist und ihre Idee im Material zu
verlieren. Wie ungemein wichtig und anregend sie aber in Wahrheit sein kann:
Dafür sind die Person von Stefan A. Riesenfeld ebenso wie sein Werk das leben-
digste Beispiel . Daher wollen auch wir es wagen, aus dem dicken Knäuel der
wissenschaftlichen Interessen des Jubilars einen Faden aufzunehmen und ihn
in den bunten Teppich der Rechtsvergleichung hinüberzuspinnen. Dabei soll
uns die Frage beschäftigen, welche Lösungen wichtige Rechtsordnungen der
westlichen Welt für die Frage der Finanzierung von Kapitalgesellschaften
gefunden haben; und es soll uns die Erfahrung leiten, daß sich in entwickelten
Industrienationen in aller Regel ähnliche Ordnungsaufgaben stellen, ihre
Lösungen also füreinander interessant und oft — ausdrücklich oder unbe-
merkt — einander bedingend und anregend sein können.
/. Exposition
Das anglo-amerikanische Gesellschaftsrecht ist gekennzeichnet von der
Company des englischen und der Corporation des US-amerikanischen Rechts;
neben ihnen spielen die Personengesellschaften, die partnerships, kaum eine
Rolle^ Eine ähnliche Entwicklung hat sich in den romanischen Rechten in der
1 . Hälfte dieses Jahrhunderts vollzogen: Neben der Societe anonyme und der
1 Vgl. etwa Riesenfeld, Jvolution of Modern Bankruptcy Law: A Comparison of the
Recent Bankruptcy Acts of Italy and the United States, 31 Minn.L.Rev.401 (1947)
oder: The New United States Patent Act in the Light of Comparative Law I und II,
102 U.Pa.L.Rev. 291 und 723 (1954) oder die Serie: Pjgy^^t nf Fnr^i^n T ^.w r^c^^
Decided in United States Courts, 9 AmJ.Comp.L. 113, 271 und 712 (1960), 10 AmJ.
Comp.L. 282 und 451 (1961), 11 Am.J.Comp.L. 443 (1962) sowie 12 AmJ.Comp.L.
409(1963).
2 Vgl. Hachenburg/Behrens, Komm. z. GmbHG, 7. Aufl., 1975, Einl. Rdn. 596; Trie-
hei, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 1978, S. 120 Rdn. 56; vgl. auch das
Zahlenmaterial bei Frommel/Thompson, Company Law in Europe, 1975, S. 551.
'at/ '(^
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U '}S ^-'f
I
noch
Bitte üben Sie Nachsicht, wenn jetzt ein weiterer, dazu
durch keinerlei Amt legitimierter Vorredner Ihre
Geduld in Anspruch nimmt - wo Ihre innere und äußere
Aufmerksamkeit doch ganz und gar auf Stefan Riesenfeld
gerichtet ist.
Aber vielleicht findet dieser Raub an Ihrer Zeit eher
ih>e Nachsicht, wenn ich gleich jetzt bekenne, daß
einziger Gegenstand meiner Sätze gerade Stefan Riesen-
feld sein wird. Wir treffen uns hier nämlich in der
Vigii ' eines Tages, dessen Be-
deutung nicht in langer Historie liegt, sondern in
der Person eines großen Mannes: Stefan Albrecht
Riesenfeld wird morgen 75 Jahre alt.
Wäre die Geschichte Deutschland anders, glücklicher
ver
laufen, kein Wort hätte ich hier über Stefan
Riesenfeld als Person zu verlieren: Juristen,
Philosophen, Historiker wüßten um ihn und viele, viele
Generationen von Studenten hätten die Erinnerung an
seine Person, die Legenden um ihn in Seminar und
Hörsaal mit ins Land genommen.
- 2 -
/«'
- 2 -
W-
1
1
So aber müssen wir glücklich sein und wir
daß Stefan Riesenfeld immer wieder
sind es von Herzen,
, Gast ist und wir ihm diese kleine akademische
unse
Feier in Bonn
ausrichten dürfen
Wie kam es dazu?
Stefan Mbrecht Riesenfeld wurde 1908 *^ Breslau in
eine jener glücklichen Familien geboren, ßr dxe
Geist, Intellekt, Bildung und Kunst nicht getrennte
Schubfächer eines arbeitsteiligen Lebens, sondern
Teile eines ständigen Ganzen sind. Der Vater, soeben
Professor der Jurisprudenz in Breslau geworden, ^
;,ÄvrUiA^IUi „„<,.^ch begabt: Sie wird später mit
MutterlvCelsextxg --^V^^^^p^ische
dem Sohn rezitierend durch/ Dichtung und Literatur
wandern und seinen Sinn für den Rhythmus der Sprache
■ Musik am Instrument entwickele.
Q. wurde Stefan Riesenfeld ein Sproß
und pflegen. So wurde bteidu
mit
^*^,ulAerr
und-
reichen humanistischen Tradition
A A.. Acrathos des Schönen. Gemessenen,
des Kalos und des Agatnos ,
• v,.n aber auch unendlich Kenntnisreichen,
Harmonischen, aoer du^u
, • ,^A Qn-rarhe Wurzelnden:
in Geschichte, Philosophie und Sprache
. ■ mit qtefan Riesenfeld unvorbereitet
lasse sich keiner mit Stefan ""^^^^^^^^^^ ^
auf ein Gespräch über Europäische Literatur und
Dichtung ein: sein Wissen und sein Gedächtnis sind
stupend.
,i, ,e™ U weitkrieg, wir wissen es heute, .erbrach
aiese «elf. und es zerbrach die Pamilie: der Vater f
i^i JU^i- a-".A ^ tWct-n
- 3 -
Aber'CMutter^^ Pamilic / Freunde ^Wt^^^sM^^^*^ und
Stefan Riesenfeld selbst zuerst hatten keinen
Zweifel, daß das Leben in den ebenso bescheidenen
wie stolzen Ideen des deutschen Bürgertums wieder
aufzubauen
, ja mehr noch: die unerhörte
materielle Verarmung der Nation durch Wissen und
Kenntnis zu k o r^ e its-JberCTi sei. So war Stefan Riesen-
feld, als er sein Studium der Jurisprudenz aufnahm
nicht nur - man hätte damals gesagt: selbstverständlich -|
geübt in den alten Sprachen, sondern auch vertraut mit
Englisch, Französisch, Italienisch. Nach Studien in
/
München, Berlin und Breslau war Stofam Riesenfeld mit
bei Schmidt-Rimpler , ^ , /
dem großen Dogmatiker^^ Jahren Referendar, mit 23 Jahren promoviert . Mit
des Handelsrechtes,
später Ordinarius ^^ erschien seine Dissertation als Buch und erschienen
in Bonn: Riesenfeld
hat ihn nach dem seine ersten rechtswissenschaftlichen Abhandlungen in
Kriege regelmäßig
hier besucht. juristischen Fachzeitschriften; er wurde Fakultäts-
assistent in Breslau. Die frühe Habilitation war ^tuasi-
vorgezeichnet. Alles schien in die Normalität einer
glänzenden Juristenlaufbahn zu münden - und doch war
Stefan
nichts normal: das Jahr 1933 war gekommen und/ Riesen-
feld verließ Deutschland sofort. Noch eine kurze Zeit
hielten die Bande der internationalen akademischen Welt:
So fand er Aufnahme an der Mailänder Universität,
dort
arbeitet/ als Assistent und promoviert quasi im Vorbei-
gehen 1934 noch einmal. Aber Italien sollte nur eine
Durchgangsstation sein. In Berkeley war Dean Dickinson
■/
/
- 4 -
beauftragt worden, eine internationale strafrechtliche
Konvention vorzubereiten. Er suchte einen sprach- und
rechtskundigen Mitarbeiter für die erforderliche
Strafrechts-Vergleichung. In der akademischen Welt
hatte man Kenntnis genommen von dem 27-jährigen jungen
Deutschen. So kam Riesenfeld nach Berkeley, seiner
neuen Heimat. Da er, wie sein lebenslanger Freund und
späterer Kollege Jennings berichtet, zwar stets ein
makelloses Englisch schrieb, aber Schwierigkeiten mit
dem Verstehen und dem Sprechen hatte, entschloß er
sich zum dritten juristischen Studium: denn im
amerikanischen class-room wird gehört und gesprochen;
bereits 1937 schließt er das Studium in Berkeley mit
dem LL.B. ab und erhält
die Aufforderung, nach
Harvard zu kommen, wo er 3 Jahre später ein drittes
um
Mal promoviert, noch im gleichen Jahr . einem Ruf
als Professor an die University of Minnesota zu folgen
Nach 7 turbulenten Jahren von 1933-1940 scheint das
Schiff nun wieder in ruhiger See zu liegen. Aber
*
Riesenfeld ist jetzt erst so richtig warmgelaufen;
daher unterrichtet er nicht nur und schreibt rechts-
wissenschaftliche Abhandlungen und ein Buch, das
seinen wissenschaftlichen Ruf in der Welt begründen
wird, sondern er studiert noch einmal: diesmal
Elektrotechnik; 1943 ist er B.S. in diesem Fach,
ist, in unserer Terminologie, Dipl . -Ingenieur .
- 5 -
#
Wie er trotz allem in diesen 4 Jahren in Minnesota
auch noch die Zeit findet, seine Frau Phyllis nicht
auch
nur kennenzulernen, sondern /von der Notwendigkeit zu
überzeugen, ihn zu heiraten - das woUen wir i^hrer ^
beider Geheimnis lassen. Wir freuen uns^ daß Phyllis
Riesenfeld, die Gefährtin seit nun 40 Jahren, heute
auch unter uns ist.
Aber schon wieder äußere Umstände den ruhigen
Gang. Der Krieg hat die USA erreicht, Riesenfeld -
inzwischen US-Staatsbürger - wird zur Navy eingezogen,
kommt Ende 1945 gesund nach Hause und erwägt ernst-
haft, die ihm angebotene Assistenz-Professur in der
Abteilung für Elektrotechnik anzunehmen: Hätte sein
Dekan in der juristischen Fakultät nicht rasch ge-
handelt und den Kollegen von der Elektrotechnik mit
einer full-professor-ship überboten: wir jedenfalls
säßen heute nicht hier7 Seine einstige Heimat Schlesien
hatten die Deutschen verspielt, so scheint der Gedanke
an Rückkehr nicht erwogen worden zu sein. Daher folgen
6 Jahre ungestörter Arbeit in Minnesota, ehe Riesen-
feld 1952 einem Ruf an die University of California
Law School in Berkeley folgt. Dieser Fakultät bleibt
er
25 Jahre lang bis zu seiner Emeritierung treu.
- 6 -
MDH ist dieser Lebensweg eines Gelehrtoi' als Personi-
fikation von Geschichte wahrlich aller Aufmerksamkeit
wert, so macht das wissenschaftliche Oeuvre von
Stefan Riesenfeld erst recht deutlich, welche Schätze
dieses kleine Deutschland in seiner Verblendung vergeudet
hat.
Riesenfeld beginnt als Zivilist mit einem rechtsdogmatisc
und rechtspraktisch ungemein anregenden Thema, dem
Problem des gemischten Rechtsverhältnisses im Körper-
schaftsrecht. Worum geht es hier? Riesenfeld stellt
fest, daß Versicherungsvereine - die damals noch in
großer Zahl bestanden - zunächst einmal Partner schuld-
rechtlicher Verträge mit Versicherungs-
nehmern sind. Aber: Solche Verträge dürfen sie nur
mit Mitgliedern schließen; und: Mitglied kann nur
ein Versicherungsnehmer sein: Mitgliedschaft und
amme
Versicherungsverhältnis fallen also zwangsläufig zus
Nun wissen wir, daß die Mitgliedschaft stärkere und
andere Rechte und Pflichten schafft als die rein
schuldrechtliche Position: welche der beiden Rechts-
positionen prävaliert hier? Kann etwa jemand aus dem
Verein als unliebsames Mitglied ausgeschlossen und auf
diese Weise dann zugleich seine unkündbare Position
als Partner eines schuldrechtlichen Versicherungsver-
trages beseitigt werden?
Dem 23-jährigen Stefan Riesenfeld gelingt der Nachweis,
daß nicht die Prävalenz des einen Rechtsverhältnisses
II
iber das andere
- 7 -
die richtige Antwort sein kann, sondern die
strukturelle Einheit aus beiden, "die Mitglied
Schaft mit eingekapseltem speziellem Rechtsverhält-
nis" oder "das Versicherungsverhältnis als organischer
Bestandteil der Mitgliedschaft". Darüber hinaus ge-
Stefan
lingen dem jungen Riesenfeld ganz allgemein Formu-
lierungen, die noch heute vorbildlich sind, etwa
wenn er schreibt:
"Das Schuldverhältnis als selbständiges Nurschuld-
ve
rhältnis gehört ins reine Individualrecht, die
Mitgliedschaft als Auchschuldverhältnis stellt
eine Verflechtung von Sozial- und Individualrecht
dar. Dem Schuldverhältnis ist das Fehlen, der Mit-
gliedschaft das Vorhandensein personenrechtlicher
Elemente wesentlich. Die Mitgliedschaft verträgt
die Anwendung des Obligationenrechts nur unter den
durch die sozialrechtliche Natur bedingten Ab-
wandlungen. Für das Schuldverhältnis kommt überhaupt
nur der schuldrechtliche Normenkreis in Betracht."
Kann man es besser sagen?
Aber wer nun glaubt, hier sei die Linie des Interesses
und der Könnerschaft für ein Leben festgelegt, der hat
keine Ahnung von Stefan Riesenfeld. Schon in Mailand
liegt der Schwerpunkt seines Tuns im Strafrecht, erst
recht aber bei Dean Dickinson in Berkeley: Hier ent-
stehen mehrere eigene Arbeiten zur fahrlässigen Tötung.
- 8 -
Harvard und Felix Frankfurter aber , also die
Jahre nach Berkeley, aber suchen einen Mann des
Verwaltungsrechts: kein Grund zu zögern für Stefan
Riesenfeld. Seine dort entstandene große
Arbeit über das französische System der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit erscheint in einem für die Rechts-
entwicklung der USA offenbar wichtigen Moment. Jeden-
falls wurde der vor dieser Publikation ernsthaft
diskutierte Gedanke, den eigenen Verwaltungs rechts -
schütz im System des französischen Rechtes aufzubauen,
seither nicht mehr weiterverfolgt.
Diese Arbeit war einer der Gründe seiner Berufung an
die Univers ity of Minnesota: Für Stefan Riesenfeld
aber noch lange kein Grund, sich fürderhin als Ver-
waltungsrechtler zu verstehen; in den folgenden Jahren
gelten seine Interessen vor allem dem Völkerrecht
sowie dem Arbeits- und Sozialrecht. Im Völkerrecht er-
scheint 1942 sein/ßucii über den Schutz der Küsten-
fischerei nach internationalem Recht sowie Arbeiten
zur Extraterritorialität auf fremden Schiffen nach
amerikanischem Recht und zu den Befugnissen des
amerikanischen Präsidenten im Zusammenhang mit inter-
nationalen Verträgen. Im Arbeits- und Sozialrecht
entsteht eine breit / Untirsuchung zur modernen Sozial-
gesetzgebung.
Wer glaubt, nun sei es genug der Spannweite täuscht
noch immer . ..„
sich /in Stefan Riesenfeld: Die ersten .. größeren
Arbeiten in Berkeley gelten der Zwangsvollstreckung
und dem Konkurs und damit einer Materie, die ihn zu
einem der wenigen, aber umso angeseheneren Kennern
der internationalen Zwangsvollstreckung /des inter-
nationalen Konkurs hat werden lassen: Seine derzeitige
Studien am Max-Planck-Institut in Hamburg gelten gerade
wieder einmal diesem Rechtsgebiet. Sein case-book
- 9 -
«
•
Über Creditors' Remedies and Debtors' Protection
seit 2 Jahrzehnten
gehört /zu den Klassikern der amerikanischen Literatur.
Als aber 1951 die europäische Gemeinschaft für Kohle
und Stahl entsteht und gar 195 7 die Europäische Wirt-
schaftsgemeinschaft, da wird der Völkerrechtler in ihm
wieder wach: Riesenfeld ist einer der ersten, der
die rechtlichen Besonderheiten dieser nun vielfach
entstehenden internationalen Organisationen erkennt,
ihre Völkerrechts-Subjektivität, ihr eigenes, den
nationalen Rechten vorrangiges Rechtssystem, das System
des self-executing. Er ist einer der ersten, der
diese Besonderheiten in wissenschaftlichen Beiträgen
erörtert und schließlich mitwirkt an einem in den USA
erschienenen Kommentar zum EWG-Recht. Bereits 1960
aber war auf Anregung von Erik Stein ein 2-bändiges
Werk "American Enterprise in the European Common
Market'' erschienen. Riesenfeld hatte darin das fraglos
wichtigste und schwierigste Kapitel übernommen, die
"Protection of Competition". Auf über 150 Seiten schreibt
Riesenfeld hier ein Lehrbuch des europäischen Kartellrech
- nicht indem. er die wildesten Theorien entwickelt,
sondern indem er sorgfältig die Basis für das Verständnis
der neuen Rechtsmaterie legt: Mit äußerster Kenntnis und
Genauigkeit - hier kommt der große Rechtsvergleicher
Stefan Riesenfeld zu Wort - stellt er nämlich zunächst
einmal die nationalen Kartellrechte der damaligen
sechs EWG-Länder dar; erst auf deren Hintergrund wird
Funktion und Bedeutung des neuen EWG-Rechtes deutlich,
erst in Fortsetzung oder betonter Abkehr von den
bisherigen nationalen Linien ist die Interpretation
der neuen Texte solide gegründet und fruchtbar. Es ist
fast ein bißchen £chade, daß diese Arbeit nicht auch
in Deutschland erschienen ist und nicht hier in der Ent-
wicklung fortgeschrieben werden konnte.
- 10 -
•
•
Riesenfeld stellt sich aber nicht nur den schwierigen
Themen - nie geht er den leichten Weg -, sondern er
behandelt seine Themen auch mit äußerster
Akribie. Er analysiert unabdingbar genau -
schon als Student hat er^^^^^^^^^^
seine Lehrer/korrigiert, wenn sie eine
Aussage zu vorschnell mit einer bestimmten Entscheidung
verbanden. Der Ausspruch eines derart achtungsvoll Ge-
quälten: Aber Mr. Riesenfeld, seit 20 Jahren zitiere
ich diese Entscheidung in diesem Zusammenhang und noch
nie hat jemand widersprochen - dieser Satz ist verbürgt.
Man lese einmal Riesenfelds Abhandlung "ConsumÄT
Protection and Antitrust Laws" in RabelsZ 1976 nach
(übrigens eire von Riesenfeld selbst gerne ausgesprochene
Empfehlung: I warn you: read it) . In dieser Abhandlung
von nur 14 Druckseiten wertet Riesenfeld über 100
amerikanische Obergerichts-Entscheidungen aus, weist
drei Entwicklungslinien auf und läßt den Leser nicht
mit geistvollen Meinungen allein zurück - sie sind reich-
lich in kurzen Sätzen eingestreut -, sondern ungemein
solide informiert, wirklich reich an Verständnis und
Erkenntnis. Das alles basiert auf Intuition, auf Kenntnis
und Gedächtnis, auf Organisationstalent - Riesenfeld
gehört zu den Juristen, die Berge von Material verarbeiten
können ohne darin zu ertrinken -, aber eben, auch^stupendem
Fleiß.
Als ich Stefan Riesenfeld 1970 in Berkeley kennenlernte,
saß^in seinem Käfig und schrieb an s^nem Hühnerkommentar.
Käfig: Mit unendlicher Geduld hatte RiuiJüufwt^ Berge
von Material zum EG-Agrar-Recht zusammengetragen oder
von den geduldigen Bibliothekaren der Law School in
Berkeley zusammentragen lassen. Weil die Studenten
IM ■!■•, VI
- 11 -
echten Käfig in
seiner
d
aber diese fliegenden Blätter immer wieder in Unordnung
brachten, erhielt Riesenfeld das Käfig-Privileg:
Von der Law Library wurde mit Maschendraht ein 4 qm großer
Raum abgeteilt und eine Maschendrahttür mit einem Vor-
hängeschloß versehen: Dort wurde das Material gestapelt,
und dort saß Riesenfeld: Lange bevor ich zur Arbeit kam
und lange noch, nachdem ich schon weggegangen war.
Und er schrieb dort wirklich an einem amerikanischen
Kommentar zum EG-Agrar-Recht - und machte dadurch den
Amerikanern dieses wahrlich merkwürdige Gebilde über-
haupt erst verständlich.
MDH, ein Professor, der vor den Augen seiner Studenten
in einem / Bibliothek sitzt, schreibt und blättert
und ersichtlich zufrieden ist. ein Professor der
neugierig auf junge Menschen und voller warmer Anteil-
nahme für sie ist, ein Professor der stets gerne und
stets aufs Genaueste vorbereitet seine Vorlesungen halt,
ein solcher Professor hat alle Chancen, von seinen
Studenten geachtet, ja geliebt zu werden. Und Riesenfeld
wurde, und wird geliebt von seinen Studenten: Zahllos
sind die Geschichten um ihn, nicht zu ermessen der Einfluß
seines Wirkens auf Generationenerfolgreicher amen-' •
kanischer Juristen, die seinen Stil, die Exaktheit
seines Denkens, die Genauigkeit seines Arbeitens in die
Praxis getragen haben. Das strahlt aus bis zu meinen
Studenten und Mitarbeitern im Institut; die Vorfreude,
wenn Riesenfeld wieder einmal kommt.J^^^t mit Händen zu
greifen und ließe wahrlich neidisch, wäre man selbst
nicht miterfaßt.
Einfluß auf die Praxis: Das gibt mit ein neues Stichwort:
Schon sehr früh wurde Riesenfeld als Gutachter und Sach-
verständiger zu umfangreichen Gesetzesvorhaben hinzuge-
zogen. In Minnesota schon, und später in Hawai: dort
wurde er Vater eines neuen Systems der Sozialversicherung,
wurde er geradewegs zur Institution, zur one-man-law-
reform-commission. Und es gab Zeiten, da unterhielten sich
7'
/
- 12 -
/
^4
keiner also, der
von immer weniger
immer mehr ver-
steht; ein be-
deutender Mann,
d
die Beamten und Angestellten auf den Stufen des Regierungs-
gebäudes des Staates Hawai über die Frage: When comes
the Professor back: the professor - there was only one
Professor: Steve Riesenfeld. Er war Berater in Uno-
Kommissionen und selbstverständlich Berater seiner Regierung.
Gerade jetzt hat er eine mehrjährige Tätigkeit als ■ :
special adviser to the President of the United States
in Washington beendet, vornehmlich befaßt mit Fragen des
Völkerrechts, wie etwa des Geiselabkommens mit
•Teheran: Man lese seine Ausführungen dazu in der deutschen
Zeitschrift "Praxis des internationalen Privat- und Ver-
fahrensrechts" (I warn you: read it) .
MDH, was alles hat das mit uns zu tun? Ein berühmter
amerikanischer Professor, ein wirklicher Gelehrter, wie
mancher andere einst in Deutschland geboren und dann
großzügig aufgenommen in den USA, uns verlorgengegangen
wie Max Reinstein, wie Fritz Kessler, wie Albert Ehren-
zweige und viele, viele andere, die Riesenfelds Freunde
waren. Es hat, über das Entsetzen an diesem Geschehen
hinaus, viel mit uns tun. Denn Stefan Riesenfeld ist
nicht zurückgekommen^ aber als Steve Riesenfeld war er
einer der ersten, der uns wieder die Hand gegeben hat:
zahllos sind seine wissenschaftlichen Vorträge und seine
rechtsvergleichenden Kurse in Deutschland, Fi^a^^];!^!^^^'^^
Italien; hier in Bonn, in Bochum, Köln, Regensburg , und
Freiburg war er Gastprofessor. Vor allem aber war er
der Spiritus rector und langjährige Betreuer eines
amerikanischen Stipendienprogramms, das junge deutsche
Wissenschaftler - Doktoranden und Habilitanden - wie
einstens den jungen Stefan Riesenfeld in die USA führten -
ein Stipendienprogramm, das die großzügigsten Studien-
möglichkeiten bot. Der unerhörte Schub an Modernität,
der durch unsere Rechtswissenschaft der 50er und 60er Jahre
-13-
/
//
•^
und als Be-
treuter ein
Leben lang
ewirkt am
/
ging und vor allem für das deutsche Wirtschaftsrecht und
die deutsche Lehre vom internationalen Recht geleistet
wurde, is^)aul ^^"il^lViden großen und grc&ügigen ameri-
kanischen Förderprogramme für junge Wissenschaftler zurück-
zuführen: Auf Steve Riesenfelds, von der Ford Foundation
getragenes Berkeley-Programm und auf Heinrich Kronsteins
Georgetown-Programm - auch seiner/ hier in Ehren
gedacht.
Stefan Riesenfeld hat als Lehrer, als Gelehrter, als Anreger
Verständnis zweier großer Rechtssysteme füreinander, an der
Kenntnis ihrer Philosophien, ihrer Geschichte und sozialen
Hintergründe, ihrer Vorzüge und Schwächen. Er hat dem
lebendigen Recht zweier Kontinente Gelegenheit gegeben,
voneinander zu lernen. Und er hat die Fähigkeit dazu und
die Leidenschaft dafür weitergegeben in die Herzen und Köpfe
seiner jungen Kollegen vom alten Kontinent: Welch eine
Lebensleistung!
Stefan Riesenfeld hat in seinem Leben viele Ehrungen erfahren;]
er ist Ehrenbürger von Hawai und Ehrenadmiral der texanischen
Flotte, er ist Ehrendoktor der Universität zu Köln und Träger
des Bundesverdienstkreuzes - der deutsche Generalkonsul in
San Franzisko hat nicht schlecht gestaunt, als er plötzlich
vom Bundespräsidenten den Auftrag erhielt, einem
amerikanischen Law-School-Professor das Bundesverdienstkreuz
zu überreichen.'
Seine Freunde, Schüler und Kollegen in den USA haben ihm
aus Anlaß seiner Emeritierung im Jahre 1975 ein ganzes
Heft der California Law Review als Festschrift gewidmet.
^Ter die Schüler, Freunde und Kollegen im alten Europa hatten|
noch keine Gelegenheit zum Dank. Sie wollen diesen Dank
heute deutlich werden lassen: in ihrem Namen und als Zeichen
wahrhaft herzlicher Verehrung übergebe ich Stefan Riesenfeld
die vornehmste Auszeichnung der universitas litterarum,
der respublica academica: Ein ihm und seinem Namen ge-
widmetes Buch, die Festschrift für Stefan Riesenfeld.
,^^.^..J"
■ ■ .'»" •m»
- 14 -
Meine Damen und Herren, die Herausgeber der Festschrift
haben lange gerätselt, wer wohl am ehesten geeignet sei,
einen diesem Anlaß würdigen wissenschaftlichen Vortrag
zu halten: Die Wahl fiel schließlich einstimmig auf
Stefan Riesenfeld selbst - lieber Steve, Sie haben das
Wort.
»— T I » ^P«ai ■ i^j
^1 , ^ Einleitung
chung als Forscher und Lehrer A.r. n a x
sistent von Ernst RaleulmnZltA ^T^^^ ^""^^'^^^ ^'^ As-
ersten Professoren für ConVn.r.^ r ."■''"' '^""" ^'« ^iner der
ten. Rheinsteins LebJnl^eg Tn hLr ^ '" '^ ''^"'"'^^- S^-
den. Dazu sei auf die ausfuhr! ^i n n ""''"' g«childert wer-
Rl-instein-Festschrü^^'Ius Prl t g'T"""^ ^? ^"^^ '" ^er
gungen von Konrad Z,."U ' uTl^ /'/"c" "."'^ '"^ '^'^ ^ürdi-
auf Kheinsteins Werl<, In d/m c Ce^ f ^^"^ ^^r^\cs.n. Auch
i^n hat, kann ht nXm et/d^e^!""'""^" ""^ -^'■-^^-
Grundzüge seines RechtsdeXn "e raber'f ''"f" ^'"^'''- ^'^
Hintergrund zu erhellen vor dem !. f ^/"^^ skizziert, um den
vergleichung erst ganz ^stLS IXd "'^"""^ ^°" ^^^ ^-'^-
hen Colt;Ät?--f;^--"^- ^^einsteirrs ste-
aber auch den Rechtsprob lel^, T "n ''"' ^"^'^''''' ^"^'"ander;
ncn Afrikas, hat er Sen gT: dtt Ze ^t' V"t"°"'^^^^ '^-
Institutionen vieler Länder kTa; ^'"^"^^^haf^liche und andere
Würdigt, .Brücken z:-cLt%^oI..ffrr.^^^ ^-
gcn".'o yoÄ« N. Hazard fcölumh- n '^."^'^'^•^^e'^en zu schla-
Plastisch beschrieben <^°'"'"^'^ Univers.ty) hat dieses Wirken
w:?^n?rtoTttr " — t;f is^^^^^
^^t^Z^^;^:,::^r^^^ ^.s der w.cht.gste Aspekt
straktes, isoliertes, statisr ar es nÖ " "' '^'^ ^'''^' "'^"^^ ^'" ^b-
bendiger Stoff, et;as Dyn,mtch' T''"^^^'^"^' ^°"'^^^" ^'" 'e-
^ynamisches, sich m steter Wechselwirkung
' Rheinstein-Festschr. I, i ff
' JZ 1969, 441.
Vm Congress of the Int. Academy of cZ •^"""'^ ^""« ^^^ «he
Ldedicated to M« Rhemstein") ^"'"P^^'-ve Law, Brüssel 1970
In: The significance of cultural an^ 1„„ 1 j-
actions, Rheinstein-Festschr. nl ' ""' ^°^ international trans-
10
12
'»- ^.
Einleitung
i r
Xi
mit der sozio-kulturellen Umwelt Entwickelndes - im Sinne des
Wortes von Dean Sovern:^^ „Law is not a thing but a process".
Rheinstein sieht das Recht als Instrument der Sozialgestaltung, nicht
als Ausdruck ewiger Werte. Aber gerade wegen seines instrumenta-
len Charakters ist es für ihn ein Lebenselement der Gesellschaft, ein-
gebettet in den großen Zusammenhang des Soziallebens, der kultu-
rellen Traditionen, der geschichdichen Vorgegebenheiten und der
menschlichen Natur. Die Erkenntnis dieser Faktoren der Rechts-
bildung ist unerläßlich zum Verständnis, zur Handhabung und zur
Verbesserung des Rechts. Deshalb muß sich die Jurisprudenz mit
ihnen befassen, wenn sie sich nicht nur als Gesetzeskunde, sondern
als Wissenschaft versteht.
Wissenschaft als Suche nach „Wahrheit" führt zwangsläufig zu
einer „Entzauberung der Welt" (Max Weber), Rechtswissenschaft
also zur „Entzauberung der Rechtswelt" (Wiethölter). Auch im
Recht gilt es, Mythen, Ideologien, Vorurteile, Traditionen, Bedingt-
heiten bewußt zu machen und die Wirklichkeit mit der Theorie zu
konfrontieren. Rechtswissenschaft bedarf deshalb der „Wahrheits-
gewinnung" in der realen Welt der Sozialsysteme ebenso wie in der
Begriff sv/dt der Normensysteme; sie erfordert unvoreingenommenes
Fragen nach und Untersuchen von sozialen Zusammenhängen und
Entwicklungen, nicht nur und nicht einmal in erster Linie logisches
Deduzieren und Subsumieren (so wichtig diese auch sein mögen).
Rheinsteins Aufsätze und Gedankenfolgen beginnen daher oft mit
einer Kette von Fragen. Sein Denken ist auf soziales Geschehen
gerichtet, also „problemorientiert", nicht „normorientiert"; sein
Interesse gilt dem „lebendigen Recht" („law in action"), nicht
abstrakter Systematik („law in the books"), wie sein neues großes
Werk „Marriage Stability, Divorce, and the Law" (1972) besonders
deudich zeigt. Die Intensität seines Fragens nach der „Wirklichkeit"
des Rechts erinnert an Spinozas Wort: „Nicht lachen, nicht weinen,
sondern versuchen, zu begreifen."
Die Welt des Rechts ist die Welt der Menschen, die das Recht
schaffen, anwenden, lehren, kritisieren, mit ihm leben, von ihm pro-
fitieren oder unter ihm leiden. Die „neue Rechtswissenschaft" (new
jurisprudence) ist daher in erster Linie Wissenschaft vom Menschen,
und zwar vom Menschen in der Gesellschaft, also Sozialwissen-
Schaft. Sie zielt auf die Erforschung menschlicher Denk- und Ver-
haltensweisen und muß daher offen sein gegenüber anderen Wis-
sensgebieten, insbesondere gegenüber Geschichtswissenschaft, Eth-
nologie, Anthropologie und Psychologie.
*» Michael I. Sovern, Dean of the Faculty of Law, Columbia University (New
York).
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Law Review
VOLUME 45 NUMBER3 SPRING 1978
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BIBLIOGRAPHY OF MA^ RHEINSTEIN'S WRlTlNGSt
FAMILY LAW*
, M.-H.... .. F.™. V..ni„, T„„ W» Ed. An E„c,..op,d>. o, „.„..n. N„
York: Th. Phil..«pfcc.l Ubt.ry (cl»l W^ «•«"■
Conference on Di vorce, l ebruary 29, UoA i ne univ
Qp-ip<i No 9 [Chicago: 1952] pp. 39-4/. , . .u
fee.ies rso. vji>m^ot, ,j Fr^ The Code Napoeon and the
[1953] pp 13-17, passim. -
5. R.SU.. du discours . . . i ^V'^^lZ^S^^^^^^'^^'^'''
de Droit Compare, U acut 19o8. Luxemoourg. h ^,,;„^c^
6. U-ctures on Co^parative Law of Divorce. ToUyo: 1961. 1 v . (vanous pa,.ngs)
(Japanese with English sumniar>-l. .. . . -^
Press, 1963, pp. 3&V-398.
8 ArticlesintheEnoc/opocdiaBritanmca;
An.nonv. 1 E.c,ciopa.d.a Bnfo.n.c. 633.634 (1964; 1963).
Annulment. 1 .d. 1022-1023 (1964); 1 id. lOU-1012 (1968).
Desertion. 7 id. 296 (1964; 1968).
— T^o-;;;[i;rb7X5^Ä^ui;rForei^ L«. Ubranan and Lecturer in Legal Biblio^a-
phv. The Lnivsrslty of ChicaKo.
■ . CWo.;.r-s ....: Puhlications li.ed in this ^^^^^^2:^^^:^^^^^
subiect hea<^in.,. There are u.uaMy tL.ree ^-"P^f. P" f J [ ;, V„"'^:^;*^^ i,d (3. book
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508
The University of Chicago Lau- Review
[45:489
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The University of Chicago Law Review
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i
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\
The
University
of Chicago
Law Review
VOLUME 45 NUMBER 3 SPRING 1978
* 1978 by Iht Univtnity of Chicago
In Memoriam: Max RHEmsTEiN
A Bibliography of Max Rheinstein's Writings
Adolph Sprudzs 489
Tributes
Max RheinBtein ... Gerhard Casper 511
Max Rheinstein: European Konrad Zweigert 614
Max Rheinstein Mary Ann Glendon 516
West German Marriage and Family Law
Heform Max Rheinstein
Mary Ann Glendon 519
The Background of the Western Legal Tradition
in the Folklaw of the Peoples of Europe
Harald J, Berman 553
Conflicts of Law and Constitutional
Uw W. Mailer-FreienfeU 598
Socialist vs. Bourgeois Rights— An East-West
German Comparison Inga Markovitz 612
Development and "New Law'' John N. Hazard 637
COMMENTS
The Dual Problems of Legal Justification: A Key to the
Unity of Karl Llewellyn's Jurisprudence 654
Federal Immunity from State Taxation:
A Reassessment 695
Right to Treatment for the Civilly Committed:
A New Eighth Amendment Basis 731
The Univbrsity of Chicago Law Review is publiahed quarterly by studenU of The Uni-
versity of Chicago Law School, 1111 E. 60th St.. Chicago. lU. 60637. ManuscripU should be
Bent to the Articles Editore at this address. We regret that unsolicited manuscripU cannot
he returned except upon receipt of postage and handling fees of $2.60.
Beginning with volume 46, subscriptions rates have been increased as foUows: United
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of Fred B. Rothman & Co.
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of Citation (12th ed. 1976).
Second-class poetage paid at Chicago, Illinois and an additional mailing office. Printed
in the United Sutes of America.
STROBL, KILLIUS & VORBRUGG
Herrn
Dr. Ernest Stiefel
Strub/ Berchtesgaden
8 MÖNCHEN 2
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TELEX: 5-24973
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Dr. Jakob Strobl
DR. JAKOB STROBL
DR. JÜRGEN KILLIUS
DR. GEORG VORBRUGG
DR. THILO V. BODUNGEN
RECHTSANWÄLTE
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THE UNIVERSITY OF CHICAGO
THE LAW SCHOOL
1111 E A ST 60TH STREET
CHICAGO • ILLINOIS 60637
20. August 1975
Herrn
Dr. Jakob Strobl
Rechtsanwalt
Br lonnorstrasse 15
8 MdnchcMi 2
GKil.MANY
Lieber Herr Dr. Strobl
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bei der Rückkehr nach Chicago fand ich gerade hier
Ihren Brief vom 14. Juli. An dem Datum war ich in Bad-
gastein und im Monat Juni war ich einige Zeit in München.
Bei dem von Herrn Generalkonsul Leo Goodman veranstalteten
vergnüglichen bayrischen Mittagessen sprach ich kurz mit
einem Ihrer jüngeren Mitarbeiter. Ich glaube mich zu
erinnern, dass er sagte, Sie seien gerade ausserhalb von
München.
Für Ihre freundlichen Bemühungen um ein Seniorenheim
danke ich Ihnen aufs beste. Nach langen und eingehenden
Erwägungen haben meine Frau und ich uns entschlossen, uns
in einem Seniorenheim in Palo Alto, California, anzumelden^
Allerdings, wann wir dort unterkommen werden, ist unbestimmt
Ich hoffe im nächsten Jahr wieder in München zu sein, vormut
lieh im Juni, und dann rechne ich bestim.mt darauf, dass wir
uns sehen.
Einstweilen bin ich mit verbindlichen Grllssen
/
Ihr
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Max Rheins
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Book Reviews
COMPARATIVE IJiW
Gesammelte Schripten/Collected Works. By Max Rheinstein. 2
vols. Hans G. Leser (ed.). Tübingen: Mohr (Paul Siebeck), I979
Pp. xxiv, 506; 471.
Reviewed by Mary Ann Glendon*
This collection contains 52 of Max Rheinstein's rnost important
essays, selected from a bibliography of over 400 publications span-
ning 40 years in the long and distinguished career of one of the foun-
ders of the American Journal of Comparative Law, By the time of
his death in 1977 at the age of 78, Max Rheinstein had achieved
world-wide recognition as a comparatist, a legal educator and a pio-
neering legal sociologist.^ In bringing together into two volumes
works that had been scattered among various publications, in diiTer-
ent countries and languages, many of them virtually inaccessible,
Hans Leser has performed a major serxice for legal science.
Through his intelligent selection and arrangement of the material,
the editor has erected a fitting memorial to their author.
The essays (43 in English, the rest in German) are airanged
ander four chapter headings: Jurisprudence and Sociology, Com-
parative Law and Common Law (USA), Conflict of Laws, and Fam-
ily Law. The arrangement is a successful one. However, it is,
characteristic of Rheinstein's wide-ranging thought that it does not
readily lend itself to categorization. Thus, in Volume I, under Juris-
prudence and Sociology, there is also a rieh lode of material on legal
process topics; and under Comparative Law, a continuing analysis of
the perennial struggle between equity and stability in legal Systems.
In Volume II, under Conflict of Laws, one finds, among other things,
* Member, Board of Editors. The reviewer wishes to note, as Rhoinstoin did in
certain of his own book reviews, that she was associated wilh Ihe aulhor of the worki
under review, from 1968 on, as his collaborator on a number of Joint works.
1. See the biographical essay by Duden, "Max Rheinstein: Lesben und Werk,*' in
I lus Privatum Gentium: Festschriß ßir Max Rheiristein 1 (von Caemmerer, Ment-
schikoff & Zweigert, eds., 1969), which lists most of the honorarj* degrocs, visitorships.
titles and awards that Rheinstein received. A Bibliography of 413 itoms is incUidod at
the end of Volume 11 of the Collected Works. See also the U'ibutcs to Rlioinstein by
Gerhard Casper, Konrad Zweigert and Mary Ann Glondon in the Memorial Issue of
the University of Chicago Law Review, 45 U, Chi. L. Rev. 511, 514 and 516 (1978).
714
BOOK REVIEWS
715
the pursuit of Rheinstein's often bemused interest in legal reason-
ing; and under Family Law, his preoccupation with empirical
method and with the interplay among law, behavior^nd ideas.
Under one heading or anolher, nidstonHelhiporfahl private law de-
velopments of our time come under scrutiny.
It is impossible here to do more than suggest the richness and
variety of the articles, Festschrift contributions and book reviews
Leser has collected. All of them were written after Rheinstein came
to the United States from Germany in 1933. From the beginning,
with a major book in German on Anglo-American law abready to his
credit,2 he feil naturally into the role of Interpreter of European le-
gal thought to Americans, and vice-versa. While there have been
many economists, philosophers, political scientists, sociologists and
theologians who have assured the continuous flow of communica-
tion on an international level within their disciplines, Rheinstein, in
his roles as scholar and educator, was the great intermediary be-
tween European and American legal thought. With his vast knowl-
edge of intellectual history, and of what his former Student
Lawrence Friedman calls "legal cultuj:^;^ he was uniquely qualified
to perform this role during his 42' years as Max Pam Professor of
Comparative Law at the University of Chicago Law School. Several
of the essays included in the two volumes are representative of this
dimension of his career. Some of the earlier ones introduced lead-
ing German legal theorists to American readers, and two later es-
says, in German, added to the understanding abroad of the multi-
faceted genius of Rheinstein's longtime Chicago coUeague, Karl
Llewellyn.
Leser showed excellent judgment in placing Rheinstein's Intro-
duction to Max Weber on Law in Economy and Society near the be-
ginning of Volume I. As the German-bom Dean of the University of
Chicago Law School, Gerhard Casper, has written, this masterpiece
not only made Weber's sociology of law available to a wider English-
speaking audience, but made it more understandable and accessible
even to the German legal Community.^ In additio , this long essay
affords a perspective on some of the distinctive accomplishments of
2 Rheinstein, Die Struktur des vertraglichen Schuldverhaltnisse s im anglo-
ameHkanischen Recht (1932), the Habilitationschnfi (professorial thesis) vmtten
while Rheinstein was on the staff of Ernst RabeFs Kaiser Wilhelm Institute in Berlin
(now the Max Planck Institute for Foreign and Private International Law in
Hamburg ) This book was described as "stül ground-breakin^" in 1978 by Konrad
Zweigert the recently retired Director of theHamburTMax Planck Institute.
Zweigert! "Max Rheinstein: European," 45 U. Chi. L. Rev. 514 (1978)
3 Friedman The Legal System: A Social Science Perspective 193-94 (1975) uses
this term to denote distinctive patterns of knowledge, values, attitudes and behavior
toward the legal System among the public generally within a countiy or among the
members of a particular group or subgroup, such as the members of the legal profes-
"'%°^ cTsptf "Max^R^^^^^^^ 45 U. Chi, L, Rev. 511 (1978). In Ma. Weöeron
Law in Economy and Society (1954), Rheinstein and his colleague Edward Shils
translated not only eh. 7 (Sociology of Law) of ^f/ehe^^s Economy ^^"^ l'^^^'J/l^f.
also such other parts of that work as were necessary to enable the reader to fit
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Max Rheinstein
Mary A.nn Glendon^
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Max Rheinstein completed his vvork on the article that follow3
during his annual visit to Munich in June of 1977. Characteris-
tically, as soon as he mailed off this manuscript, he started work on
another piece which was to have appeared in a Festschrift for an old
Munich friend. At the end of June, as was their custom, he and his
wife Lilly left Munich for Badgastein in the Austrian Alps where for
many years he had spent the month of July reading, writing and
enjoying the mountain air. There, on July 9, 1977, Max Rheinstein
died, four days after his 78th birthday.
His career as comparatist and pioneering legal sociologist
spanned over a half Century from his Munich years as a Student of
Max Weber and assistant to Ernst Rabel, to the Kaiser Wilhelm
Institute in Berlin where the promising career of the brilliant young
summa cum laude from Munich was abruptly cut short in 1933, and
to the University of Chicago Law School where for 42 years his
teaching and writing gave a decisive impetus to American compara-
tive law studies and his influence radiated throughout the world.
At Chicago, he trained American lawyers in French and Ger-
man law, and foreign lawyers from everywhere in Anglo-American
law. He brought young European scholars, many of whom have gone
on to positions of eminence in governments, universities, or interna-
tional organizations, to Chicago each year to be his teaching assist-
ants. Like Rabel in his insistence that legal theor>' should ser\'e
practical needs, Rheinstein trained many lawyers who became
prominent practitioners in the fields of international commercial
and investment law. He also followed the Chicago tradition of being
a **teacher of teachers." Always interested in broadening his stu-
dents' conception of comparative law to embrace African and Asian
legal Systems, including customary law, he sent many of them to far
Corners of the earth to teach and to learn.
The prodigious accomplishments that brought Max Rheinstein
recognition as one of the great scholars of our time have been re-
counted elsewhere, as have the many honors he received over the
years.' Here, as a preface to this article, the last in our long collabo-
f
*
j .
t Professor of Law, Boston College.
' Most of the many honorary degrees, visiiorships, titles and awards that Max Rheinstein
accumulated are listed in the biographical essay b> K. Duden, Max RheinMein: Leben und
Werk, in I las Privatum Gentium: Festschrift für Max Rheinstein 1 (1969). His books, articles
516
-."•«-r-
19781
Max Rheinstein
517
ration, it seems appropriate to remember some of his other qualities.
The way that he spent the weeks during which this anicle was
completed teils much about the kind of man he was, as this period
was so much of a piece with his lifetime of devotion to the golden
mean. Intellectually vigorous as ever, but beset by physical infirmi-
ties which had afflicted him for over 20 years, he divided his time
in Munich among activities which he had always enjoyed — his
work, excursions into the Bavarian countryside, concerts, long con-
versations with friends. A remarkable aspect of his personality was
his gift for forming friendships with persons of all ages, from chil-
dren to his own contemporaries and eiders. His genuine liking for,
interest in, and curiosity about people enabled him to bridge gener-
ational, cultural, racial, or religious differences with what seemed
to be not only ease but enthusiasm.
One of his last excursions was to a Chamber music concert at
Nymphenburg Castle, outside Munich. His lifelong devotion to
Chamber music figures in an anecdote from the time when he re-
tumed to a defeated Germany as a member of the Legal Division of
the American Military Government to assist in the denazification
of German law and the reopening of the German courts and univers-
ities. The story comes from an Englishman, who had been at the
Kaiser Wilhelm Institute before the war, and who was sent to Berlin
in 1946 as a British military representative.^ Immediately upon his
arrival, the British officer chanced upon a notice of a **chamber
music evening" and set out to locate it in a mood of depression
which deepened as he moved through the stricken city. When he
found the concert, there he also found Max Rheinstein. As the Eng-
lishman teils it, it was the sight of his old friend, sitting among the
ruins of Berlin, waiting for the music to begin, that awakened in him
the first rays of hope for the future.
One of the friends Max Rheinstein visited in Munich was
Murad Ferid, who recently retired from the positions of professor of
law at the University of Munich and director of the Munich Insti-
tute for International Law. The two men shared, among other inter-
ests, an intense love for their native Bavaria. It must have pleased
Max that, unknown to Ferid, Max was beginning an essay for a
collection to be presented to Ferid on that distinguished scholar's
t
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i .
*
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and other wriiings as of 1969 are collected in the bibliography ai the end of the s^cond volume
of that Festschrift. A definitive bibliography of over 350 items b^Ins this issue of the Review.
Professor Hans Leser of Marburg has assembled an 800 page volume of Max Rheinstein's
selected writings. M. Rheinstein, Gesammelte Aufsätze (Leser ed.. scheduied to be published
by J. C. B. Mohr, Tübingen, in 1978).
' It is recounted by Duden, supra note 1, at 13.
^
/
518
The Uniuersity of Chicago Law Review
[45:516
seventieth birthday. As that essay v/as to have been a comparative
examination of the treatment of pensions aad other benefits upon
divorce, I have incorporated into the present article some of its pas-
sages dealing with the approach of the new West German law to
these matters.
Max took the Ferid manuscript with him to Austria at the end
of June. An ardent and indefatigable sightseer, he had his favorite
Spots, and he was especially fond of the snow-covered mountains
where he spent his last days. He liked to work outdoors, and when-
ever possible he would spread his books and papers out on a table
in a garden or cafe. It is pleasant to think of him in Badgastein,
seated on a balcony of the Hotel Schillerhof with Lilly reading
nearby, his great white head bent over his work, the fragrance of
Alpine flowers in the air, the luminous Radhausberg in the distance,
and the sun shining down on those pages which this gracious travel-
1er through the world left unfinished on a Saturday summer morn-
ing. • , ,
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0\j>^\
APPENDIX TO THE CONGRESSIONAL RECORD
A1361
tbc constabulary and the appUcatlon of
thlrd-degree methods. ünderstandably. peo-
lAt are vondering whcther a denlal of tbe
^»Eibillty of defense Is demccracy and oc-
, -»?!orflly one can bear tbe prayer: "O Herr,
[ECbicke uns das fünfte Reich! Das vierte ist
|dem dritten gleich." (O Lord. Eend us tbe
[th Reich! The fourth is Just like tbe
iird.)
The Legal Division of OMGUS bas con-
Eister.tly fought egainst auch nietbods, but
coordination among tbe various United
States agencies Is not always clcse cnougb
to guarantee a complete ababdonment of
Euch abuses. RemBrkable succebses bave
been achleved. büt tbe rule of law 1e still not
compUtcly recognlzed as the general Stand-
ard for deLlinpE^of military government v.iih
the Gcrman pcpulation.
Anoiher matter which bas crehted much
unnecesrary resentment is the billctlng prac-
tice of the occupatlon troops. Contrary to
the practice of former wars and to tbat even
pres-ently ob&erved by the Soviets and the
French, American personnel Is never billeted
In cne bouse together with Germans.
\Vheiever a bouse Is necded or v.anted by
American personnel. all German occupanU
are remcved. even if only a fraction of the
Space Is being used by the new occupant or
occupants. This policy Is a rcmnant of the
ojd policy of nonfrr.ternlzation. v.'h1cb v&s
motivated by the fear thct American per-
Eonnel mi?ht be infected by the Nazi poison:
a result of the prejudice that all Germans
are Kfczis. If this danger v.ere real. It would
find an emple sourcc in the numerous other
contacts \\hich now exist between Ameri-
cans and Germ.Lns. Let us only think of
tbe general use of German personnel in
American Offices aid hcu:eho!ds— not to
speak at all of the Fräuleins. When a Ger-
man home Is requisltioned, the cwner bas
to leave behlnd bis furnlture. linen, kltch-
en\\are. and so forth. frequc-ntly to see such
artiCies end up in the United States as "lib-
eral ed" goods. at least in the early months
of ihe occupation. Vs-hen Inventorles "^ere
slopoily taken and only irregularly checked.
Furthermore, the requisiiions bave often
been carrled out wltb unnecessary rutbless-
ness. the occupants belng ordered to leave
vltbln an bour or two. Irrespective of whetb-
er or not they bave any othcr shelter. In
general. the people do not grudge the Amfer-
icans their good living quarters: they un-
derttand tbat men who bad to come In-
voluntarlly from acrcss the ocean are en-
titled to decent living quarters. They, also
undcrstand that ruthlessness bas often been
inevltuble under combat conditions. But
what tliey do not understand Is ruthlessness
under settled ccnditlcns. tbe \vaste of living
Epacc in pleces ^hlch are frigbtfully over-
cro-?.ded through ^^ar time destruction and
the infliix of civilians er Germ.an expellees
from Poland. Czecbcslovakia. Hungary and
other countries. and quite particularly the
constant shllts of bülets ^S'itb constantly
repeated nev7 requisitions. "V^Taenever 1.000
Amis bave been sent bome." they Bay not
wUhoüt in justice, ••2.000 tlllets are being
recuicitioned." Time and over agaln military
government bas tried to ßtop such abuses,
but untU quit« recently its chief. tbe Deputy
MUitary Governor. bas not bad com.mand
pcwers over the tactical troops and frictlons
betv^etn mllitary government and tactical
troops bave not been Infrequent. Tbe re-
cent appolntment of Lt. Gen. Lucius D. Clay,
the Deputy Military Governor, es Ccmmand-
Ing General, United States Forces, European
Theater, v.ill probably improve tbe Situation
in this respect.
Anothcr source of growlng disrespect for
American ways and institutions bas been tbe
lav.iessness, misconduct. and corruption of
a part of the American personnel. WTiat ba«
been reported in the press about drunkenness,
assaults upon peaceful German people, black
XCIII— App. 86
market actlvities. and immoralUy Is, unfor-
tunately true. although occaslonally exag-
gerated. Hcwever. markcd Improveraents
bave taken place in these respects. and one
would be mistaken In belleving tbat all
Amcricans In Germany are corrupt. By no-
body are such practices condemned more
Etrongly than by the numerous consclen-
tious and decent men one can find in mili-
tary government as well as among tbe tac-
tical troops. But, v-henever such conduct
occurs or is belng condoned, its deleterJous
effects upon respect for democracy are ob-
vicus. Every Indlvidual case of misconduct
or corruption is water upon tbe mlUs of tbe
detractors of demccracy.
That the most ecrious dangers for Ger-
man demccracy bave arisen from tbe meth-
ods applied in our denazif.catlcn prcgram. bas
alrcady bscn statcd. This program FufTers
two defects: First, its net is rpread too far,
and bfcond. the purpose of pu.'-glng public
llfe bas been coupled witb other purpa<^cs,
especially punlshment, property control, or
ratlonlng of heusing Bpace, purposes wbicb
are In many respects incompatlble wlth each
other.
In the first phase of tbe occupatlon, as
Eoon ES a town was occupicd by the Ameri-
can troops. mllitary government would clcse
dov.n all public oßces. courts. »chools. etc.,
and would not allow their recpenlng until
thcre bad heea found r reliable stafT of non-
Nazis. This task would not bave been very
difTicult: The real Nazi bigwigs bad dlsap-
peared and of the remalnin:^ ofScials. Judges,
teachers, etc., the population knew quite
well vsho was a Nazi and wbo not. Of ccurse,
the people vvho know their fellow Citizens
dld not go by formal mcmbersblp in the
KSDAP, the SA, or HJ, but by acts,
character, and reputation. They knew
quite well that formal membership was an
unrellable test, tbat there were plenty of
people in the party wbo bad jolned up not
bccause they were Nazis rt heart. but because
they either just wanted to jump on tbe band
wr.gon, or bad ylelded to pressure, or perbaps
because they bad feit tbat tbe threatening
disaster, if at all. could be prevented
only by borlng from within. On tbe other
band, the prpulation knew tbat there weie
quite a few viclous Nazis and Nazi proflteers
wbo bad been too clever formally to join any
Organization. ' Kad mllitary government of-
ficers fcllowed tbe advice of tbe German
anti-Nazis and non-Nazis, denazification
would bave been an casy and quick Opera-
tion. Instead. It bas turned out to be a
feste.~ing cancer and a problcm tbe liquida-
tlon of whicb will take many years. and
wbicb Is threatening more than enytblng
eise the success of our efforts to democratlze
Germany.
The trouble began when our mllitary-
government cftlcerB came into Germany
armed witb vclumlnous Instructions on
denaziacatlcn wbicb bad been worked out
mcnths in advance at some off.ce in Wash-
ington or at EKAEF, obvlously by people
wbo knew enough about Germany to Eee
the outward facade, but not wbat was be-
bind it. These Instructions obvlously were
motivated by the idea tbat all Germans were
Nazis and tbat you cannot trust any Single
one of them. We were neatly caugbt In our
ow^n war prcpaganda whicb, for reasons wbicb
are Btill obscure, obliterated tbe fact tbat
the very first victim of the Nazis bad been
the German people tbemselves and tbat a
clear distinction bad to be made between
non-Nazl Germans and Nazis. The lists cur
men broueht witb tbem were long cf.talogs
of perscnsvvbo were to be rcmoved from Ira-
portant public Office. Now. these people
were listed not by nam'^s but by categorles,
categories of organlzations and categorles of
offires. Wboever bad been a member of tbe
NSDAP or anvone of about 60 additlonal or-
ganizatlons, or wboever, even without belong-
ing to any euch Organization, bad beld any
one of the bigher public Offices lisled, was
to be removed mandatorlly. V/ith respect to
certain other categories. removal was to be
diEcretlonary. Finally. there was a tblrd
group, constltuting by and large a part of
tbe mandntory-rtmoval group. whose niem-
bers were to be automatically arrested as
Becurlty thrcats. The categorles were of
neccsrlty eF.tabliibed formalistlcally: one
wbo bad joined tbe NSD.^P before May 1.
1937, was a mandatory-remcval case, but if
he bad Jolned after tbat date, bis removal
was only discretlonary. In the judiciary tbe
distlnctlons slngly dependcd on rank and on
date of promotion or appolntment. Evcry-
one, for instance, wbo bad recelved bi5 first
Jut^icial appolntment after a certain date feil
within tbe autom.atlc-arrest category. The
results of this mecbanlcal method were,
sometlmes, absurd. In Bavaria, for instance.
it bas been a long practice for a young can-
didate for the bench to enter the career Serv-
ice as a public prosecutor, to bs appcinted to
the bench after teveral years of Service in that
capacity. Now. we bad quite a few cases
whcre tbe Nazis made a man from asslstant
district attorney into a Judge just becau.se
be was not a Nazi; as a judge be would be
employed in such a poütically innocent Job
as that of recorder of deeds (a judiclal ofiice
in Germany), registrar of ccrpnrations, or
CGmmlssioncr to administer oaths. Besides,
a judicial salary in such a lob would be
smaller than an'assistr.nt district attcrney'E.
Under the regulr.tions, anti-Nazis v.'ho bad
been tieated In this way bad not only to be
removed from oSce, but also sent to an in-
ternment c.imp. In one small city v.e hsd
tbe case of a senior prosecutor, wborn ibe
Nazis bad removed to there from a big city,
witb a corresponding loss in salary, because
be was known to them as a Catholic Op-
ponent. Under the regulations we bad to
remove bim from Office. The man whcm
military government Itself, after a jnost
careful investigation, bad appointed minis-
ter of justice of a stat« because of bolb bis
eripert competence and bis outstanding anti-
Nazi record, was arrested by CIC a few bours
after bis appointment, simply because be
bad beld. for a Short time, a cenain Office
which figured on the list of automatic arrests.
The Situation was absurd and bccame even
more bo when, yielding to a press campaign
at home, the Ecope cf denazILcation was ex-
tended both to cover buslness as well as pub-
lic Office and in the latt^r Geld was no longer
limited to important public Office. A scrub-
woman, wbo feil wiihln any one of tbe
mandatory removal categories. was fired Just
as well astbe mayor of a city or a swltchman
in a freight yard. Among the Germans the
Btory began to be told of the street cleaner
who was belng v.atched by an idler. "Well.
Herr Hubert," says the idler. "I didn't know
you were a street cleaner." "Ob, Herr Maier,
I wasn't until last week. But I was a PO
(party member) and so the Amis are mak-
ing me clean the streets." "Why, thafs
funny," says tbe idler, "until last week I was
the street cleaner and the Amis threw me
out."
Tbat Joke illustrates anotber aspect of de-
nazification: wboever lost bis Job was to be
assigned to menial and dlstasteful labor,
was threatened witb being throu-n out of
bis home and was subject to tbe blccking
of bis bank account and other property.
Insofar as these measures were hitiing real
big Nazis, ncbcdy bad any quarrel. Höw-
ever, they were equally bittlng innumerable
little fellcw's, clcar non-Nazis and even anti-
Nazis, while, on tbe other band, they left
untouched many a fellow wbo should bave
been touched. By tbe end of 1945 it bad
already become obvious tbat the Bituatlon
bad gptten out of band and that sometbing
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By Max Rheinstein
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AT LAST American policy on central Europa has
AA taken shape. On the eve of Secretary Marshall's
departure for Moscow, the State department com-
municated to the press the aiins which the American dele-
gation will seck to achicve. The aim of United States
policy 13 re-establishmcnt in the centcr of Europe of a
Germany which is politically unificd and economically
able to sustain itself. Thus the long period of indecLsion
has come to an end. Unfortunatcly, during that period life
had not been at a standstill. Decisions had to be made^and
mcasurcs taken, and since there werc no guiding policies,
emotions and makeshift arrangemcnts dominated the field. ;
The emotions stirrcd up in the worid by National
Socialism crystallized in this country in the Morgenthau
plan. ^Vhile that plan w^s nevcr olTicially adopted as the
basis of United States policy, it corrcspondcd sufTicicntly
well to war-engendcrcd hatred and rescntment to motivate
decisively American attitudes toward Germany. The Sup-
port which the Morgenthau plan found with Mr. Roosc;
velt and the zeal displayed by its numcrous major and
minor advocates actually rcsulted in the application of its
spirit at Potsdam as well as in the basic Instructions upon
which military governmcnt in Germany was to operatc.
Negative Emphasi^ Proved Unsound ,'\-
Thc Order that our military government was not to
takc any Steps "dcsigncd to maintain or strengthen the
Germany economy" was carried ovcr literally from the
Morgenthau plan. So too the spirit o^tU^t plan was
reflected by the cmphasis upon such
_dem|Jmtrialization, dcn^d^^tion, dcifflBfip'^Qn, de-
cartelization and ptümsnmcnt of evSycnminal. Onf^as
a'söfröf afterthought Was dcmocratization mentioned as
a remote end. . ,
To these negative tasks military governmcnt in Germany
at first turned with füll vigor. However, it soon becamc
clear that our personnel in Germany would and could not
limit itself to a purely repressive and destructive Job. The
very security of our occupation forces required public
Order, sanitary conditions and the prevention of famine.
For reasons based upon the propaganda-created belief that
practically all Germans wcre nazis or at Icast deeply in-
fected with nazi beliefs, we dissolved not only the central
government of Germany but also the local governments on
all levels. Thus American military government officers
found thcmselves charged with the administration of Ger-
man towns, cities, countics and states. They could not hclp
but develop feelings of rcsponsibility for their charges and
j i}| ; '^.f ; * take an active interest in the rehabilitation not only of
}]i;' :^'- Water supply and sewage disposal Systems and in the
;(f- ' > , • alleviation of the unspeakable misery around them, but also
in the reconstruction of administrative and economic life.
Nor did it take long for thcm to find out that this timc
Germany was bcaten so thoroughly that a resurgence of
her aggressiveness was unthinkable for long years to come.
The sheer sight of the physical destruction of the cities and
*V'>-'"^.
* -ik
of the transportation System, the horriblc destitution of the
6,500,000 Germans whom the Potsdam declaration had
allowed Poland, Czechoslovakia and Hungary to dump
into the rump Germany left after the Separation of the
regions cast of the Oder-Ncisse line, the hopelessncss of
the youth, the lack of fucl sufficicnt to heat even one room
in the frightfully ovcrcrowded homes, the three-to-one sur-
plus of women in the crucial age groups between eighteen
and forty-five — all these conditions told an eloquent story
to the observer on the spot. > . - :..-
Effect of the Soviel Attitüde ; .',
Finally, and most important of all, Soviet attitudes
began to rouse in the American public incrcasingly severe
feelings of uneasiness and fear. There may be pcople in
this country whose thinking continues to move within the
pattcrns of the war, who bclicve that there still exists a
German problem in the sense of the neccssity of preventing
a new German aggrcssion. But responsible leaders of
American foreign policy have begun to recognize that the
German problem has assumcd an entirely diflerent shape
and that it has bccome an aspect of a much broader prob-
lem, one which we may indccd call basic in United States
and World policy. •■ ":. >* . ^> . •
This problem is to find a way which renders it possiblc
for two such fundamentally diflerent countries as thc^
U.S.A. and the U.S.S.R. to live peacefully togcther in
one World. There is no reason why these two giants should
find it impossible to live in peace with each other, at least
for quite some time to come, providcd each recognizes that
cre are certain regions in the world which the other will
not allow it to dominate. What the United States denied
to the kaiser and to Hitler — and, incidcntally, to Hirohito
— she cannot allow to Stalin. Were the Soviet Union to
dominate Germany, she would be the master of Europe
and all her rcsources. For this very reason we have to
pursue that policy which holds the best chance of keeping
the Soviets out of Germany.
• A Unified Germany Essential
f'
428
•^.^^^
k n i*i» «' '
Such a policy implics a simultaneous withdrawal of all
occupation troops within the foreseeable future and the re-
establishmcnt of a unified Germany. This Germany must -
be able and willing to prevent hersclf from becoming "a
pawTi or a partner" in any efifort to disturb the balancc
of power between east and west. She must therefore
be able economically to sustain her people upon a Standard
equal to that of the European average; she must have a
highly decentralized administration, and mn^^t be demo-
cratic at least in the sense that her government shall be
subject in its foreign policies to constant control by the
public, which is unlikely to be jnuch interestiid in dan- ;
gerous involvements and adventures. \
Skcptics may believc that the Soviets will not consent ' ^ i
to withdraw from their present position in eastem O^r- ^^
many, thai an attempt to cstablish in central Europe a
/
ICJL\j \
Max Rheinstein: European
Konrad Zweigenj
All of you certainly know much better than I who Max Rhein-
stein, the American scholar, was. So I write to pay homage to Max
Rheinstein, the European. There is no proprietary claim in saying
this. In fact, Rheinstein seems to have been one of those rare cases
where these characteristics blended perfectly vvithout sacrifice to
either one.
Rheinstein v/as born in Bad Kreuznach, Germany. He studied
at and graduated from the University of Munich. He held his first
post as a teacher of law at Berlin, joining the most prestigious law
faculty in Germany of the time. And much later, when he was
seventy, he was honored with a Festschrift whose contributors in-
cluded (besides his American friends and coUeagues — I am not
going to make a head count here) German, French, Danish, Swed-
ish, Finnish, Italian, and Czech writers — in short, Europeans.
Rheinstein's scholarly breadth, even before 1933, when he was
a **young man," cannot possibly be overesrimated. And it was inter-
nationally-oriented from the beginning. He got his S.J.D. in 1924
with a thesis on the English law of illegal third-party interference
with free business activity. He was a st äff member of the newly
founded Kaiser Wilhelm Institute (today the Max Planck Institute
for Foreign and Private International Law) from 1926 to 1933; his
fields of activity ranged from the reform of Dutch maritime law to
the comparative law of liability for animals. His professorial thesis
(habilitation) in 1932 was on the **Structure of the Contractual Ob-
ligation in Anglo- American Law"; it still is ground-breaking, and at
the time prompted an American reviewer's complaint: **If only an
American lawyer could teil us as much about the German System
of contract law."
Then there were the Nazis, emigration. the war. Rheinstein
came back in 1945, a member of the Legal Division of the U.S.
Military Government, entrusted with — among many other
things— the renewal of the German law. What brought him the very
personal thanks of many, and the deep recognition of all, was his
unprejudiced ability to clearly distinguish between Nazi and Ger-
man.
t Director of the Max Planck Institute of Foreign ar.d Private International Law, Ham-
burg, Germany.
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19781
^fax Rheinstein: European
515
Rheinstein had not limited himself to being a scholar at this
polnt, and he did not later. He was active in many fields of
"international" law (I do not use this term here in its technicai but
rather in its broadest practical understanding). I shall mention but
one which I think will in the long run prove to be the most influen-
tial and beneficial. It was Rheinstein, who— at the University of
Chicago— initiated studies in American law for young continental
European jurists. At Chicago there are now Master of Comparative
Law and Doctor of Comparative Law programs. A number of Ger-
man law professors have been Rheinstein's personal disciples. But
his influence has been much broader. Other American law schools
have foUowed suit, and today for a young European lawyer who
wants to go into international law, it is almost de rigueur to have
his American comparative law degree. In this way his sense for
transcending national borders will— I am sure— remain Rheinstein's
lasting contribution to European legal training, and thus, European
law.
It is not without reason that Rheinstein has been awarded hon-
orary LL.D.'s of the Universities of Stockholm, Basel, Louvain,
Brüssels, an honorary professorship at Freiburg; that he was made
a member of the German Society of Comparative Law, of the Acade-
mie Internationale de Droit Compare, of the Universite Interna-
tionale at Luxemburg, of the Faculte Internationale at Strasbourg,
of the Centre d'Etudes Universitaires; and that, last but not least,
for his achievements in international legal Cooperation he was
awarded the German Federal Order of Merit as well as the French
Palmes Academiques.
In the end, it turns out that with the passing of Max Rheinstein,
we have lost several persons at the same time: you Americans,
Rheinstein the American, we Europeans, Rheinstein the European;
and all of us, Max Rheinstein one of the Foimding Fathers of that
international Community— in law and everywhere eise— which
hopefuUy will be our future.
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(11:1
Glossen
Vom Opfcrcntschädigungsgcsetz und von
gewissen Untugenden der Schriftsteller
,An Blchnapf F«»-»/-« bringt in c1c„ Sinn der Titel: Wer je vor
/.■:n Rid.tc-r steht. Dod. Autor llc,mann Afnrc.« lut 5cm The-
i A- Re,.n.c.n. bckl.Rt. sein Bid.ter.tand wie ,'3-. '^"„-^^^^i'.
UUtr Sparten) sei allzu trübe pe-rtraitiert Dod. d.e C '"'"'"-
'"^^^:uill er nicbl verteidigen. So stellt erfreut er fest. daß. Gol
W. aud, Rid,l:ges in diesem HuA si<h ^?'^-,- ^'ly'Z" cu
''-%«.digrn Vc,!,«..rrcrn des Siralu.hls v^d .f * S"."/'""- "/
"MlcKmcn ucrdrn . . .". Das wandert zwnfa.l. seme Lese •
'>^ dem Gesetz, das Opfer der Gewalt entsJ.ad.gt. m Kru t et
J^ d..s letzten Jabres. hat dieser Hezcnsent "'"'l' "''^l'^" ■''",' .
.^i'ag nad> hei Afürc«. Er hat's gewußt, es steht auf Se.le zwei
r'Jsichen nur Norbcrl rlaa>ruinr, hat es nieht gelesen.
v.k Des Handwerks Tugend n.ahnt der Kall hier an. Der Autor M«r-
i-'l«.ß es stehen, was er gc-sa.nmelt und gesd.r.ehen de O c
; Tiisal zu heVlagen. Als von dem Ol-G er las. da klebl._ llugs
^|^«nen Ab.dmitl dran. Mehr st.eidK-n hätf er sollen, se.n Rezen-
'i''N"'B';'Gese"tz über die Ents.häcligung für Opfer von Gewalt-
lvr«.vom 11. Mai 1976. Bundesgeselzbl. I S. 1181. in Kraft getre-
.en am ,6. Mai 1U76. Die V-JS-.sämter l.beu .n^
;ii:^-:::f ^::;jS"s:t,::uSS de G.>.er ve..
Ministoriahat ]ol,a,u,-Ge<.rg SClIAT/l.F.n. Bouu
Von Buchbesprechungen und von erstaunlichen
Reizbarkeiten cin/.clncr Ministerialbeamtcr
Fr Int Reeht, der Herr Mmisleriah.at. daß er .auf sein Gesetz^hin-
wHst Nur wer ihn wohl .-mf den CdauVen sebra>bl hat. daß n t
Un vo üunlg.n Verbesserern des Straf reehts und < es Sirafvo 1-
,«s'"d r clzueber gemeint sei? N'on nrir ist das n,<ht b.;^.mp H
u,.d ni'hl angedeutet worden; das ist ICigenbr.iu des Herrn Mnus.e-
''■tÜrSeite 2R4 ist von den Rüekensi:irke,n der anar.histi^dun Gc-
wd. Le die Re'do und von denen handelt auch n.ein Satz, an den
e Inw eis auf Seile 2S4 ansehließl. Genauer le>en h..tlc er sollen
. er Ministerialrat! Auf den Ge.lanken. daß .n den Kre.s .1er
niKkensTlirker der Anarehisten jemand ..die Gesetzesniaelur en.be-
7k!ieukOnnte, hin iJi niciit gekommen.
Ge!;..» ud.he Mißverständnisse kann man si>h n,,hl s.hulzen. s.lhst
wem' die Respreehung langer als das besprodunc Bu J, w .uc.
Norlirrl ri..\SSM.\NN
Nachruf
r- ii
Abschied von Max Khcinstein
% Jfat Rhri,,..lriM ist tot, die Nad.ridU erreichte- ""/_^<i"«/'''' |;''"
i -^h seinem 78. Geburlstag. Er starb am 9. ]ul. 19/7 m der Kl n k
1» Seh« nrzach-St. Veit, unweit seiner bayensci.en l'^'";;'' " "'
.J'-VWi nadgasuin. wo er auch di.-smal L'"''';;""^/"; .^^'"'•, "^
f. 'i'erden vmd neue Kraft erhofft hatte, wie sie dun dort m se.g.m-
^, ■^^. Somnurn in ,rslaunlid>er Weise zuteil geworden ^^•J^'--"-
" Mi' M« p;„in,vr.iu verliert nicJ.t nur die Law Sel.ool der tnner-
•-ot Chicago ,hren Emeritus, zahlreiche U-v"s,ta,en duen Eh-
■*doVtor (Stockholm 19.57, Ba.el 19(i0. Uiwen 19W. I';";^'-'! '»''^? •
L ^:^Wr i Br seinen Honorarprofessor und <^.e deuts-J.e Gesell-
■ «^"^ft für Bechlsvergleidmng ihr IChremnitglied - um nur euuge
^ »^ v.clen Auszeidmungen zu erwähnen - sondern mit .l.m 1 at
. ,' ■-« der Großen das Feld der nechlsvergleichung verlassen, .las ela-
^ •'■ineiklicli ärmer wurde. , ., „i . , •, „,„
,^ f^n..ad Duden hat in der FesIscJ.rift ■. die Mox Rlu.nsUm zum
i^Chu„5i;,g da, gebracht wurde, ein ausg.'wogenes und facellen-
t '^■" Bild des Verstorbenen aus der Sici.t des Kollegen gezeichnet.
*c i>..n bereits im Kaiser-Wilhelmlnslilut für .-.uslandisehes und in-
>Salionales Privalred.t in Berlin begegnet vsar. Hier m,.gen nocii
-••aal die wicJiligsicn Stationen seines Weges in Erinnerung geru-
••» werden, ergänzt durd, einige Aspekte aus der Sici.t eines semer
"«^"reidien und dankbaren Sihüler. , i „
»'" R;,ejns(,in wurde am S.Juli lf>99 in Bad K.euznach g-boren.
«••»-a<i,s in Bavern auf. was für ihn keine ncdHusae^diche geograph -
^ Angabe bed.-ulet. sondern seine Persönlichkeit^ tic-f uncl blei-
t„j - •
.» ;-^ «nganc oeacuiei, son.ieiu sc.i.>- ■■ j,,iT,ci^n
* '«d prägte. Er begann, nach kurzer Militärze.l zu Encle des K.slen
Ji »dtbicges«. das Studium der BecJ.lswissenscJ.aft m MuncJK-n, wo
Tf; •- '.924 nadi Ahlcgung beider Staatsexamina summa eum laude pro-
*^ ««vifrl wurde. Entscheidend wurde für ihn die Begegnung nul
^"-■^ Rahd, der 1916 das erste Institut für R.-cl.lsvergleich.mg m
^nrtsdiland ah der Universität Mündien gegründet hatte. K'i.tn-
*>■» «^.irde Assistent bei Bobcl (1922) und ging aucJi mit naeli Je«
-•• »!s 1926 das Kaiser-Wilhclmlnstitut für auslandisdres und mteiL
"•enales PrivalrecJ.t (als VoigHnger des heuligen gleici.nanugeil
'■"■PlanA-Instituts in Hamburg) gegründet wurde. R^><^"s 'n Mun-^
Instituts und junger Priva.doz..n, <1". ^'-::."^''."V'':,;!lli'' Unl^"'.
langte er 1933 ein Ro.kefell.'r-Slipendn.m für die Col ,n 1.1..-1 im< r
,if in New York und anschließend für d,e Harsaid -;"^ /' "^ ;
Di . u."heilv.,Ile Entwicklung der ^■..rl.:il.nisse in I^-';' -^i,' ";;,^
die Ma.litübernahme der NalionaUoz.al.slen vervvelUe 'hm < e
i, .kkelir. Das harte Schicksal des Emi.rauU.i -urde ihm so .uiP -
h,b zwar erl.-ichtert, aber nicht erspart. Er konnte 19.3d .jls \.M n-
n sHnt Professor an d.-r Law School d.T Vniversity of Gliicigo be-
g neu 936 wurde dort ein neuer Lehisluhl für RechtsYigiei-
f un" einger:.htet, der nicht zuletzt auf seine Person -■•^-1;;"-'
är Er svurd.. n uh seiium Sedier M.u f.m genannt. A'- ;'■"•-
Tfen durch.hef die üblidien Stufen des assis.ant- und .-,.soc-..aU p.o-
■s r bis er 1912 zum ouleutli.hen Prof.-ssor r.nannl wuic... F.
o g e e praklisd, unun.erbrodiene Zeit des Wi.kens dort .Ins
z r Fnu-iilicrung 190S. die aber s,-ine Verbindung zur F.iknl al n
C ie :"ö kaum cmterbrach. and, als er Ende 1976 seinen NN ohn.lz
n ch falo Al.o in Kalifornien verlegte wo er --; --- -V ^ ' ^
nlitz an der Stauford Vniversily nod. e.fng nutzte. Alles zii^ain
enge" hnet hat er die seltene Z.ahl v.m 42 Jahren "nun -broche-
Jr Zunch-iii-keit zur Fakultät in Chieago erreidil. Er hin e.l.ißt
,..n^';i.i:n v:.rheira,e,en Sohn John seine '-ue I . K..gefahr.,n
UUy. geh. Ahch; deren geistreidier Gharme zum Bild d.-s \.rMo.-
bellen untrennbar gehört.
Vax nluw^Ums Lebenswerk ist seine NluOerrcdlejptiMb^^
F.c^d,. .ud u .en auf beiden Seiten des .OTiTTOT^TTTH^t dnrd, die
sä^^.Tr=^rnc>;.<;,<n^Vr bei dessen Vertreibung aus Deulsc i-
S den Weg ebnen half, ha. er in den Verein gten St.-aten die
R liKvcruleichung als eigenes Fach wie als Methode b.„uiid.
n zu gu.ßeni Ansehen geführt. Hierzu k.mnie er auf senu- breileu
K prcff den Kenntnisse des deutschen Redits .-'''<1<-;;''',- .^f
er aif die wichtigs.en anderen »^"^'""■""■^l.-'V;':i'"n üle l'ck <ä
niingen ausdehnte. Dem stellte er seinen grundhd.en tbc.blick und
^^-. >.at er. von ilnn .selbst launig als ..Büc^erwnil gocJu Iclerl ,
*«»V»!iiie am Aufbau milgcaibeilet, in Berlin dann als \ cnvallui.gs-
^rcnl^mil cntscbcidtndcn Functionen. Im BiblictbeVssystem des
J«? ^ut5 hat er bis beule seine Spuren binterlassen. Als Mitgh
Iglied des
^MTrrivatt.m Ccnlium. Festschrift für Max R>^^i"^'^'"/^^:^'^f;"l?^'
W vcn Fmsl von Carmmc-rer, Soia Mc ntsdiiVoff. Konrad Zwcgcrl. Tu-
/'■-?' n inC9. — Der Boiting Duden p. 1 ff. ^^
' iM.dc Ctrm.mv 1911-1D18 (Vortrag). C^^'"/°J'*'^'^'^ f ,'^\iVlVfr,r
»NWig Jahre 'Kaiscr-WilhclTT,-Ir.stitut und M^^-^'l-^^f'^"^ '^V, ^,^'
.*=i^-.'. l^chcs und internationales Privatrecht. Fcstxortrag. In: Miltcilun-
.>5 »US der Mhx-Plancic-Gescllsciiaft 1967, 6 ff.
nu^/n a Lc;;r;Eini;;^t;;ng;u En.st'ßabei. Gesammelte Aufsätze. Bd. I.
'''^:::r^:^^^^^ Max Rheinstein und Ernst Rahel hat K. Du-
den (ob.n N 1) Tu fTrnck^s ^>^-"^^-^^^- , ,p, • ^^^awRev. 5 (1937 oS) 615 ff.
.; jt-.;:;;"';tc?'r.rp:::Ä "Srf m.. ram.u.,u.u,.,s fi.
Rec^usverslcichur^g an die TrusUes, dem « eileic rolgun.
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,,,J J <l<'r.n /.,hl ,„<l,l g.ri,,« i„, l„„„„,„ l,j../,,.,„,.„^
nd l,.rne,.d .„ d,,,,,,.!,« WciM- vc.r«I<.:.}„.„H .-.rl-n-,,.,,. l^.l.k X,
• n,rl f'^r;""'^' '•'' ■^-'-"'-•r -T r.nfül.r,.,,« i„ da, , o d
Be -t'7 '; ' :;5 •""'" r"*'^' """"'■'•■• S<^»--". '•--..-sen fd
an. den Os. hlo.llä-^.rn n.uj, Cl,i,.„o, wobei .i.l. d,~r K ' , i l.i
Mrn niis der Praxis mil,.,„l„/<.«- n,..MT Sir.m n '" ■'"" J"'i-
cmes Mas... of Co.pnraMve I.a»-. d.n di.. V^IC^u/la^Z^^t
)..r v,rl<.,l,l •• war für Afav Iihrn..,rin ..i„ :i„f?, rli.l.es A r In , ör
SacJ.e, um die- es il.m wirkli,), sin-: iuncrn Inrivl,.,, , ..
Sl™jn.„s d,e An«,.n dafür zu .-.(rncn. .laß il„, ,i'' A , ' "
r<rpok„v,cn,ng bedarf und daß sie sid, na,}> ihren I.eis,un"en e-
frasen und dana,}, messen und Ix^urleilen lassen n,uß ■•
Das literarische Werk von Max Wu-imlrin hur ansführhch ,„
vurd.gen. sprengte den Hahmen dieses Ka.hrnfs. Die iH , ; l,e
en „n dan,al„en Kaiser- \\-h,.|,n-Ins,i,n, waren te Iw e ; U, ^
mehrfad, zur ,.a ienis.f.en ne.hlM.nlwulhn,.) und NlVl. ri- , ,
l.n,po,. K,„,en a „t nut den Arlikeh, Ji.^ Ms. .Vf ,;■„""
...Nießhraudi" und der Mitarbeit am ArfilM V f V.. V ,
Ked„sver,lei<jH.nde Haudwi.ru'rl.u hS d'.Hl ' ' '"' ^'^
-^111 seiner ilanj]if;iii(,n*.s(j)nft '> \/.»i Kn-^ . i . .
folKlen" Als t- ^""\^'^;'"''';;""'". ir.^Lesond.re zun, i:i„.r,.ht
er nut diesen, (Gebiet bis z.uhtzt befaßt und konnte zu-
snner S.buhrn,. I'.of. A/. .a. Cf, ,„/„„. R,.,,..„. „„.J, ,„ .]
nicr z«ei Aibeiten " abs.hlu.ßen
b, d, ,, Arbeiten zum I-:her,.<ht. no.l, „,..1„ aber i„ ein
Red.e allce,.,en,er Aufs.iize zur H. .ht.theorie und zur
■A>o f,n,len snne n.Muiihunsen uu, die tluorelis.he Fr(
Fuud,,n,n. der Ile.htsver.deichuus und «h-s H...h,. .il,,,
NHde.v.hlag. Den fl.-.lank.-n von M,,x WVber •' u,l
; .r,. ; ^7"''';-i- i" -'" ".•■^..^eM.iuduis I '
<Iel und persouahsl.sJ,. bei aller Dlh.nluut für die \ielf,l
men. d,e menschliches Wrhalten iu-eu-fl •„. H ,
Seile ch-s Hc-chts bleib, deu, C..b„, J,, Ver« .rkli h „■ d
K«k..,. stets untergeordnet - D,e organisierte Cr.'Zh
anrcb due Fu.klioua,.. und xe.füg. über Sauktioue I
d.nug ,„,< Hechts^ozologie berühren sich-. s„b dl u,' ,
, l.eben..a.hv,rhall. g,«,.„üb..rslellt. Ucuu man .,. be
Id end„.z_eht. wie das dem Ansatz von />,,„ ;;„;,;,-.,
In du-sem naiuuen. der hier nur a.e.eden'e, «., Ic'u k,
":"t nur d,e Ausc.inauder.etzuu, uu't d.r Soziol,.' . „ ,
S-si^ruhrst:,'"^^^^^^^^^^^^^^
I-an Tc.il d„.ser Aufs/iiz,. ,M au eulK-^eu. r StcOle ve,„(r, •,•
laher uuh nnn.er l,.;.,,, .•u.äu.li.h. IVu, abznl,,!, ,
\ erk des \ ..rs„rb..u,.n üb..rsi.h.I,cb,.r zu ,ua,h.u. soll ' '.
ler Cesan,m,.lten Aufsätze von M.n b7„ ;„,-,,•„ ,,,,,." ,
ange.en Xorarbeiten dc.nuäcJ.st erscJ.eiueu kann P ,H
aus den M,s,esam, üb.-r mo Xuu,nu.r., des Werkce „ i,
der \ <.rs,orb..ue gebilligt und noch Mm,. Juni < 7 d ,
rheser Zeden in Nbin.ben fauf d..r Terrass.. der , , flu .
ng e,Klart^n,e Au.gabe wi,d die wich„gs„.n Arbeiten zu,
.eor.e ,nd S,,z,ologi.. zur R...hts,e..J..i.hnug. zun, Kol
und zun, lamdaniecht zusammenfass<.n ", Dort wird
Iru<h,ba,kei, seines Ansatzes aufzeigen la-en
lud dennoch spiegelt das literarische Werk, trotz seiner
«):'•:",■,:''::: ''"^''•'^- 'r ''"y" """ •'- ^"'^^•"•' ^ •
•-^flxIM lur alle \ organge. weit iiher deu i; d.u,e-, d,- I? 1
j-."^. seu, bis zule-z, tutgebrochc-u wache- lu.e " e fü he' 1 •
lungca. und Vc.rauderuugen un-, ,er >c)uu.!l,.bi...n 7.^ „ ,,
se,n C..genüb..r fessc.lud, ia of, ...,b!.„h.ud. Ku S h«: pu
\\irkun- als l,,..d,Mer und AnreL'c , be"| suhcT h.-r [ \
so heeinih.ßte — und zum T, i! il,„. i "*'",' '" "'
. " ^""' '"' >'"» auch ge«hhui-ti- - \ ,.|,,|
co^L^x:::; ';::z:^':;;"v';7, ''-''-- '•-■■-. '•.:■:;;!. '.:/a..-.
den BericM in dc-rv^g. ,, l,;''^'' E"--"'"" •' .''«^<' M) 27,1 ff. X'«,, „,„4,
• pnn,l,cn gibt .., einen Dcelor of Ccnparalise Law
AIi,n„„y An:,, :,''2,'n'nr'cc,f;'';"77 '"V" ""■-' "'" '^'"'-'
der Aufgabe 1%S ?vei.e, La« of S ^T"' """a'y. Will ete. In
CO. - ^•gl „„ch den wes,.„ I cl^en B ntarc;., ' f'"T' '' ''^""•^'='=
cIop.dia .lel Diritto Bd. VII Maibud (Ifl^f OH ff " La-Equ.,y in Enci-
V»'nis^:n'n,"Ü;r B!"in";:n^t'ei,;"i/ mi''^;''-'^'''"'"" ■- -fi'--"'-
nabcIsZ C (193') ^65 ff ^ "" """"' S'l>""anzeige in
WiUs. Probate ^^^'^11:":^:^^^^::^^^;:^ ^^,.„0. I„,estacy.
änderte Auflage erschien )«55. c.ne dri.t, ^i ' .''^.'^ ;,■ ;, rim" ' '"•
f ^r Ä-- ;---3- - Ä UVster
Suceess.on In: Civil Lnw in ,he Moden, Wer d H bv A V V ■' ""^
los, o. O 1965 *>? ff . Tl.« r^ 1 i , . "'"» ^''- f^) ^- •>. ) innnopou-
-nd the Ccm:;^; wT wi?'lV';'' ''"■'•;'""•'>• '- -n- Code Napolon
1--.W nev. 9 (I9.W) M3 ff • M^^f , T " .'""*"" •'^"''"">'- Vnnde.bilt
In: Feslschri 7ü H.ns C F l'"' ""-^V """ '" '""•"•" '"'' <^"m-.sco.
Marita, Pr„pc..J."v"luTnetu«J^2'^,To:t"l3 ff: '''■'' "'^ °'^''"'" "'
'« Kapital: Lrj:nl nfTrcls of Mar-ii^o f.ir .l; , t .
'">kI. srinc ^.•^p,r(^„m^ x,,n Max ni.lin- T ,«• t
[:rne^rn^^;in';:.;iJ'--"'''"-'-">-^:'^in^^
'• Sl.uul.mls of J. .stier. In: .\nf„,al Liw .nM \\ .. r
;^^c„i,.„a, nevei,,„.e„t in 'he'7ue!c"„.':c:;"^K::..'''cf::';;:-;
unc Notwendigkeit der Rerf,lsverclei<hunö Bd ni T^ \ V-'''
und: Die Fach::, biete des KiiscT \\': i' ""' '"• Tul'n.geu 1%7. I
rrivalrccht.ibid, IROff. '^■^'-^ '"^^ ^""■l'"-I"s,..u,s für .M,sl. „„d ,„,,
u n" I:",'-""«'^'-;'"'-«'' ^"n Max Rbeinstein in Clucaco «urde
Chcfc: lT^Z^r>^Zi'V "^7'''" '^•^- L'^^a,ian\,er rtersitv
Max R,,e ns;.iu^ TÜiUn" Tml '" T^'r:!"""" ^""" ''-''"•'"
pnu,d,ag.. die Bn„i.;;:;X. i der-F;"!- if,":b:rN'Trp-\t'r ■
!^^r'::,i\rg..s.',:c.n:''' "• ^"^ '^''- ^~H.en'Aui::,;:;Ue.:t r,
der .°,'.''de'n',en"v.^^ IZl^^ '""'""'S V''^-^''^ vomehn,,i<h fü, die Har
Finfii, n„.c i" d,e n ' , "/ ""^'''''''''''i'- ""•• I!e.h..vereleid,„nc
ScJu e .n,e n S nn , "'7r ;■"?■ •^'>"«^"-"- l^--' Sie erschien in d,
ander .ep,an, '"''' -'^"^«agen xcn Anfang an ne,...nein
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Und
* ..iiu5,|f'ßtn (livon /(Mignis ab. Vor allem läßt skh aber seine so
«!P Miltleirolle zvNJstben den })eiden Seilt n des Atlantiks,
Anfang fcble Pioniertäti^keit vsar, niiJit x istelien ohne seine
'.«(' Ausstialihing, die in seinen späteren J.djren mandnnal im
'z zur äußeren Ei^dRinung stehen nunhle. X'on ilir wurden
^ie Studenten, jüngere wie ältere Kollegen, \on dem gioßen
kreis ganz zu sdiweigcn, erfaßt, jeweils vielleicbl in ver-
Wr Weise, aber immer intensiv. Öle überaus zahlreitben
^ ^thistiilf* und Fiiden, im facJilicben wie im neisonlidien Rereiih. die
^C'i/.jlt nf-'^us entspannen, gehören mit zu .seinem Bild und ei klaren
^ insUjE'S^ Wirkung.
'"? ^^''3^ ''*" Ämtern mid Positionen er inne lintte, so wenig kam es
'"*=<Jiafj g-^J»f an, sie zu zeigen. N'ielmehr erla]^l)te ihm die Gabe ^\e^
■ J^e(i)i^'S seinem Gegenüber daduiih llilfc t'ind l'drderung zu ge-
J'^.'Jn d;ff*r aaß er ihn als Ccsprädisparlner annahm. I^as'on kann sein
^nnngs'j^^^ülerkreis im weiteren Sinne Zeugnis ablegen. Seine be-
f beidf|P^'^v\erte geistige Aufnahmefähigkeil, der eine große Aibeils-
/ '• en!f*^-^zur Seite stand, sein eibter Drang na(b der notilia onminm
' *''^""ft ^^ '""^ Le})ensbe<lürfnis war, wirkten ansteii-.end. Ks war
•n den R^^'^crsalitäl der Ansdmuung, wie sie ims hente n\ir M-lten be-
^'- ^E^ "''•' "if das Wissen sondern stets die Frage im \'ojder-
' Fracrf* ^'and. drängen sidi sokrnt)sehtiJ^alleK>n^jnf^ Max nhrinsicin
^t-rstnndtn, den MeiTsoien anzusj)ie(I)en und nidil nur faib-
•-'-rcgen. Seine Hilfen imd Ihiterstützungen, die er C/hne Auf-
TentJict
nd au
i'ne Ai
n, du
njssc
n Vei
\t^\
K?\vahrle oder vermittelte, haben vielen die Wege geebnet,
M-
^ gezeigt, eigene Anteilnahme ja Begeisterung geweckt. So
•^" er neben seinen Freunden einen unge\\r»hnli(b gioßen
den großen Ibuhirn <li'S neditsgetbmkens in seiner intern.otionalen
Finlieit m X'ielfalt f(»rlleben. sondern au(b und nicbl zuh'lzt im
<hii»kl)areu Ged.lchtnis all derer, die ihm begegnet sind.
Der Abs(bied \i»n Afr/v Wuiusttiu signalisitTt eine \*erän«1einng in
lU'chtv\ergleitbung, die nidit zidetzl das deutsche Reibt belnlft.
Die Gene^ratü)n der Emigranten, dii' mit einer^A^bihbiug im deu!-
*^dien iredTt in >las Am-fand jk^mx;tüj4.'^i"~\\ urdtm und (lurTTuTt^r drjrT"^
Awang <ler '\^eili.iltriTs>e siTI^ eine a li(U•^e*^^^Thlycytdrnm;g 'T'oH '^nlierS-
Tii'ti'll, nlmr-i^rrt* deut^ilienGTuiTiJhiuiMj <le>i>;ill).Ay vergessen, ist na-
jTTau .iusgr?To!lTenT Ibre Leishmg für (He HecbtsVergleJ-durnJ; und
an(b für die Hefruihtnng andeuT Heibl^vv sieme nnt zinlialeutt»-
piiisdiem Ge.lankengul ist bodi anzusetzen. Ihre Gesibidite \eidient
nocb geschrieben zu wiMtlen, in di-r aiiib auszuloten wäie. wiewi-it
ihr Beitrag Bi-dingung und Ur^atbe für die Fntwi(klung und Hlüle
der Beibts\erglei(bung n.ub dem Zweüen Weltkrieg war. Die \'i*rln-
gerung der Hetblsvergleiibung auf jüngere Sibultirn. die unter an-
deren \'orzc ichen angetreten sind, .stellt die Reibtss eigleiibung auf
eine Pinbe. Nbig ihie X'erankeiung in der deulsihen Wissen^di iff
und audi im Ilodiscbuhmterridit zu gedäm])ftem ()ptimi>-)nus .\n!aß
bieten, so bleibt das für andiie Ri dilsnjthmngen eln'r oHeii. l'iu die
Wirkung des deutsdien lU^bts nacb außen werden sitb \'er>(h;ebun-
gen katnn Ncrmeiden lassen. Spätere Gejirrntionon wi-rilen darüber
zu urteilen haben, ob nicbt lüer und dort der Rückfall in e^ne ..natin-
nalisierte" Redils\ erglei(bung das Eireidite gefährdet oder ob si<b
die eikänipften internationalen I'erspektiven duribsetzen. wie dies
Geniration sie unter so grc'ßin i)irsr)nl;ehen Opfern angelt-gl hat.
»e
-»rikbaren Sdu'ilerkreis. Sein Andenken wiid daher ni(bt i.ur in
VxM I)r Ilans C. LESIIR. Nt.iibuis Lahn
Literatur
Redit. Fin Sluilienbuib. ('ütl ium ii:
J975. 3()()S. (Uni-Tasd»enbüd»er 105).
I
.,A^ %' '^^'^W- Römisdies
sirfjf r.VnWd- & Rupied.t.
F-i" 22 80
er rS \
)^(,,f ^Ä^/"' " " "' '^^^^"/'■^'^ I Lieh K, Detlef: Fälle aus dem riunisdien
^1 ^^''*'^' ''^'"''''*^"^^^<^''-^^S*f»^ lateinisdie Texte. 5) l^ayiibergc
hf ^^/"'■"^t)fd< 6c I'.upredit. 1975. 300 S. (L"1B 465). kart. 22.80
«. - Pcrinajicnte, von Heinrich Sihcr bereits 1028 kritisierte > Ite-
lekf
Entv(Hr\f
"^''^ fct'-"'"'^- ^^^ PHiditstundenzabl für die reditshistorivdun Fädier
' ^^'^^^^'^ ^J'»ig<Mi Jahren d.izu, den bisher id^bdierweise in zwei
'\'^" T;,"^^^^" ^'urlesungen dargebotenen Stoff der rcuuisdien lUdits-
i "^~ (](^.5 jihiiisiben Privatreibts zti einer einzigen Fehr-
Jr!.^'''*'''"^S zus.»mnienzufa.«i*.en. Das ..Römisdie lUdil" des Frei-
"_T<ä^^''*.^^'^^"'^*<'n D. Liehi vereinigt erstmals l)eide Materien zu
orr
m
"^ h-iridlidien Tasdienbudi. Nur lltins Knllcr hatte seinem zu-
„-^. "' zweiter Auflage ersdjienerjen Grundriß der römisdien
^4*i-"C4 '^^'^''^ .«^«e für das lieutige Reibt widiligslen Lehun des
• ^^j^**^""" 5^unstred)ts" gleitbsam anhangsweise beigefügt. Liehs
^^rtfh ^'"St'^c^rtcn Weg: Den
i>>'^' ^^^^'^•'"f^t'sibidile komprinüert
t^- CUV
i '-vtel
herkiumnlidien Slolf der nuni-
prmnert er zu einem einzigen Kapitel
a einem Drittel des Gesamlumfangs; die resllidien fünf
/. ^ /'"<^ dagegen wegen der Bedeutung für das geltende Redit
;^. r '^^*" ""^ Prozeßiedit vorbehalten. Gegeiniber dir g. wohn-
i^r-v^ "^""^ ein weiteres Mal liinnusgreifend bezii ht Liehs
^/•^ 'fs die nadiantiken Epoiben mit ein, und zwar zimäibst die
^O-j"^"'^^^ ^^"l\vicklungsgesdüdjte („Das rinuisdie l^edit in i:uioi)a",
' '^»•4. ^^^^' ^^^^'^^ später audi drei ausgewählte ICinzelkomjilexe,
'*?, V " ^°"^ ron)isd)cn Enumerationsprinzip der Kontraktst\pen
>V .,.^'^^»»dlifbkeit aller Sihuldverträge (S. 217 if.), von der' lex
[.^^^/«flzur deliktisdien Generalklausel (S. 270 ff.) sowie — vorzüg-
V.',. "T" ^'on den Einzeltatbcständen der Pei.sönlidikcitsverletznng zur
-^Unnung eines Allgemeinen Persünlidikeilsn dits (S. 293 fT.). Die-
^^^^^^ '•^''zpn mithin bei den Unvollkonunenlieiten des antiken
li §if.i^^^ f Redits an, weldie die späteren Jaluhunderte zun) Anlaß für
11 |i /*^^^^^*^''f^'nigen nabmen. Die neuere Privalreibtsgesdüdile kann
'fi, ^»11 Verf. aber damit nalürliib ni(hl ganz ersetzen.
.^.,**''''''^* gelang so einem namhaften Fnd)\ertreter ein ausge-
r^Tj?^^ ^^^<^rblick über die widitigsten dogmengesdnebtlidien
''••'■ dlagen des geltenden Privatredils aus romanistisdier Sidit. Die
•^ ^fwisdits Rrcfil in Grundzügen für die Vorlesung II (192.8) Vunvort.
j^^^f ' foiejj Sinne beherzigenswert jüngst Valentin Totnherc Degcuera-
^ kindRogcncration der RechlswisscnMiiaflon 2. Aufl. (Bonn 11)74) 69.
•„• j ^'"^lis auf Paul Koscfiokcrs lesenswertes, immer wieder nnth-
'■^d:lrs Budi „Europa und das rünusdie Reiht" (lÜS.l) sollte in dic-
'^ Zusammenhang aber nithl unterbleiben.
Auswahl der fünf Themeid)ereiibe aus dem materiellen Redit ist
glüikliib: H.nis\erfassung, Eigentuin, SduilcKerträge. die h(^ua fitlcs
als reibhseh("»jife!is(hes IClement sj-Kviell im Kaufredit, sowie ilie
Pii\atdelikte. .Mlenlbalben ist zu sj^üien. daß der ^'elelute \ er-
fasser auf einen l'unibis (>igener Fnrsehungseigebuisve /m ii.kuie;!» u
k.mn. '/u \ ielen Fragen hat er sidi ein eigenes Urteil gibild. t: l^ui-
zelbeiten kiunien aus Raumgründen hier n:ibt erwilhnt werden. So
entst.uid ein originales Werk, wtidu s niibt zidetzt wc^en du jie-
sdiiekten Hinweise auf .ausgewähltes, t( ilwcse entlegiMU's Sdirifllum
audi dem engeren Fadikollcgen m.nmigf.iib'.* Anlegung bielen k..nn.
In didaktiseher Hinsiibt begrüßenswert ist die Findeiitsibun«:
maniber l.iteinisdier Fadiausdrüike. Die .\nsibaulid)keit der D.ustel-
lung steigert \'erfasser übeidics durdi zahlreidie illustratixe Quil-
lenbeisi-'iele in würtlidier Wiedergabe mit hervorragend guter
Übersetzung. Diese erstmals von Eruin Stidl erprol)te Methode hat
man an dessen Grundrissen mit Reibt gelobt. Die K.isui^fik
der Quellen, zumal in der i)rägnanten und aussagekr.ifti-
gen Ausdruii;sweise der Klassiker, eulhäll ein xidies An-
sdiauungsmatt rial zur Auflod^erung \md .^nreidlerung des Lehrvor-
trages. Mit den ausfülulicben Einleitungs- und Sddul>kl.ms(-ln der
Quellenexzerpte leistet sidi Liehs allenlings einen im l'adisduiftlum
ungewohnten, leiibt libertriebenen .\ufw.uid. Über das xerli-lbare
Ausujaß an Ibnim für die Quelleu.unK se in eijjem eudührenden
Sludienbudi mag man audi geteilter Meimmg sein; die stbwierijie
J'.udusslelle auf S. 232 11. und die l'exle zur Kousolulatioji S. l.")t) I.
könnten den Anhänger überfordern. Eingedenk des aufmunternden
\ orworls lasse sidi niemand durdi derartige ihm sdiwieiig eisibei-
nende Passagen entmutigen.
Unter diin Zwang zum .\usw ihlen wiid jeder Dorenl die Ge-
wiibte nadr seinem Ermessen anders verteilen. Eine knappe Seite
über die locntio couduciio (S. 20S f.), aus der Miete mid Pad»t,
Dienst- \md Werkvertrag hervoi gingen, seheint dennodi re.dilidi
wenig. Über die soziale Stellung von Mieter (etwa ..Kauf biiibt
Miete") und .\rbi ilnebmer, das \'erhältuis von Sklavenarbeit und
freier Lolmarl)eit. über Klientelwesen, Freilassung »md Palionat er-
fährt der Feser so gut wie nidits; daß die Isomer wie alle antiken
Völker eine Sklave)ibalteigesellsdiafl bildeten, drängt sidi ihm je-
denfalls nidit auf. D.ibei sind wir über die Strukturen der rjimisdien
Gesellsdiaft dodi inzwisdien gut informiert '. Da Fragen der \N'irt-
sibafts- mid Sozialgesdndite bei Studenten zudem auf lebhaftes In-
teresse stoßen, wird man darauf um so mehr den Stbwcipunkt legen
müssen, je früher die Recbtsgesdüibte im Lehridan angeboten wird
' Vgl. nur soeben Geza Alföldi, Riunisdie Snzjalgesdiidite (Wiesliaden
1975) und Tln)vnis rekary, Die Wirtsdiaft iler giiedü.sdi-iömisdien .\nlike
(Wiesbaden 1970).
'.r
Max Rheinstein
Gerhard Casperj
Chapter Seven of Max Weber's Economy and Society is enti-
tled **Sociology of Law." Its data are taken from almost anywhere
and any age. Its ränge is formidable, its German rmpenetrable at
times even for the German reader. My first attempt to work through
it was made in a deck chair on a boat from Bremerhaven to New
York. I struggled for eight days, but, on arrival in New York, had
to admit defeat. A few weeks later, however, while a Student at Yale,
I discovered the key to Finnegan's Wake— an annotated American
edition of Weber's writings on the sociology of law. In its preface the
editor stated his hope to have produced an English text **which is
not only accurate but also more readable than the German origi-
nal." This was obviously the book I needed. It was also my first
encounter with Max Rheinstein.
In the preface, Max identified himself as having had "the privi-
lege of attending classes of Max Weber's at the University of Mun-
ich." When he undertook Max Weber on Law in Economy and
Society, Max Rheinstein was in his fifties, a scholar of world re-
nown. The commitment to scholarship, and the generosity and loy-
alty expressed in his shouldering the bürden of editing, introducing,
annotating, and, jointly with his distinguished Chicago coUeague
Edward Shils, translating Weber were typical of Max. So was the
splendor of the accomplishment.
In Order to make the text fuUy intelligible and useful, Max
wrote, it had to be commented upon. "As the readers will observe,
the ränge of Weber's knowledge was phenomenal. . . . Weber
draws upon Hindu, Chinese, Islamic or primitive Polynesian law
just as well as on the legal Systems of Rome, England, medieval
Europe, or modern Germany, America, or France. In many, if not
in most cases, he hints at the phenomena referred to rather than
explain them." It was Max who did the explaining for us. Who eise
could have? The ränge of Max's knowledge was equally phenome-
nal. And it was available to his coUeagues and students, without the
slightest diminution, until his death at age seventy-nine.
In the preface to Max Weber on Law in Economy and Society,
Max also queried how the reader can know v/hether Weber is correct
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t Max Pam Professor of American and Foreign Law and Professor of Politica! Science,
The l'niversity of Chicago.
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512
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ThQ University of Chicago Law Review
[45:511
in all those Statements which he uses as the basis of his generaliza-
tions and conclusions. *They had to be checked and their sources
had to be found .... Not even Max Weber could be expecied to
be infallible, but the number of serious mistakes tumed out to be
unbelievably small." Max checked Weber. But even Max Rhein-
stein cannot be expected to be infallible. Who will check Max's
sources? Only Max could.
The Max Rheinstein bibliography includes sonie 350 titles cov-
ering his major Substantive fields — family law, decedents* estates,
and the conflicts of laws — as well as comparative law and legal
theory. The bibliography attests not only to the universality of his
knowledge and learning about Substantive law, but also to his empi-
ricist attitude towards legal scholarship. The latter is perhaps best
expressed in his recent book, Marriage Stability, Divorce and the
Law (1972). The work is concerned with how divorce law works, or
rather does not work, in industrial societies of the twentieth Century.
The data are drawn from various countries and include almost
everything of empirical importance, from legislation and statistics
to complex cultural data not amenable to quantitative analysis.
In the World of the American law school which precariously
pursues both **is" and **ought,'' Max was committed to being, in
Weber's words, a teacher, not a leader. At what happened to uni-
versities the world over in the w^ake of the sixties, he looked with
bemusement. Teaching did not, for Max, include politics. And a
splendid teacher Max was, as can be measured by the admiration,
friendship, and warmth which the generations of his former stu-
dents express. Max was not only an important mediator for the
many foreign students at the University of Chicago Law School,
but he also transformed the teaching of foreign law to American
students into a disciplined enterprise of high quality and serious-
ness. This was accomplished in the speciaUzed courses of the
Foreign Law Program as well as by the comparative perspective he
provided in such **regular** courses as Conflicts.
One of the qualities which endeared Max to students and col-
leagues was his intellectual curiosity. Conversations with Max were
never one-way. Max's eagerness to learn from the student usually
surpassed the student's eagerness to learn from Max. His attitude
was one of live and let live. He was friendly to the extent of being
most reluctant to say anything critical of personal acquaintances.
As Andreas Heldrich, of the University of Munich, recently wrote.
**When he did express some cautious skepticism concerning a col-
league, we knew that that unfortunate fellow had no redeeming
feature whatsoever."'
i-
V
i«'^«>%..&.'
19781
Max Rheinstein
513
Max's scholarly curiosity and appetite for life, shared, sup-
ported, and gently watched over by Lilly Rheinstein, brought bim
to travel all over the world. Once asked by Ken Dam '.vhai he ■^'ould
have done had he not become a professor, he said: **0h, I would have
been a travel agent/' Max fiUed the somewhat empty and sterile
notion of a world Citizen with color and richness. Ke could do so
easily, because he had the one quality which I suspect is indispensa-
ble for bridging cultures: Max was a patriot, or to use a German
expression, **ein Lokalpatriot." The two places where Max had bis
moorings were Munich, bis home town, and Chicago, the city which
had become bis refuge from the Nazis. Most of bis adult years were
spent at the University of Chicago. In the best of its rradiiions, he
was a member of the university Community, not just the Law
School. Merely by discovering every cultural event in to\^'n and not
permitting it to take place without their participation, Max and
Lilly contributed to making Chicago one of the great cultural Cen-
ters of the world.
To Munich the Rheinsteins returned every summer — the
"Royal Bavarian Capital'* where he grew up during the last decades
of 750 years of Witteisbach rule. Looking back in a Vignette entitled
Royal Bavarian, Max wrote about bis years spent in '*Royal Bavar-
ian" schools: **Judging from what life required in later years of
change, uncertainty, demands and troubles, that scheoling cannot
have been bad. . . .[VV]e learned to think, logically, autono-
mously and critically. We became conscious of the Great Tradition,
acquired a sense of history and with that, perhaps. a degree of
conservatism, but conservatism of the liberal, Royal Bavarian kind
. . . ." In part, Max's humanism, zest for life, and bis openness to
the world reflected the vitality of bis home town at the beginning
of the Century.
Weber's **Science as a Vocation" concludes with two famous
sentences: "We shall set to work and meet the 'demands of the day,'
as men as well as professionally. This, however, is piain and simple,
if each finds and obeys the daimon who holds the fibers of his life."
Max met the demands and found bis daimon.
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immer wieder gczcijrt. wie <icr Juris! des 20. |al.rl.,Mukrrs an seine Auf
gaben herantreten mul! und wie er ihrer mit lieni Küst/eug der Do-mmil^
der Rechtsvergleichung und der Weltkenntnis i lerr werden katin. Die
Stellung, die yi;.//W damit in ilem ihm zur Heimat gewordenen Deutsch
land und in dcrWelt erreicht hatte, war einzigartig. Auf dem (iiplel seines
Wirkens, als nur noch die hr.chsle Ivhrung seiner Leistung entsprochen
liätte, hat ihn das nationalsozialistische Kegime aus seiner Tätigkeit her
ausgerissen und aus IX'utscIiland vertrieben.
Diesen Schl.ig des Schicksals hat Rahel mit ungebrochener Kraft ge-
meistert. In Amerika iiat er sein w.i^niu/ opus verlalk, seine umfasscMid
rechtsvergleichcnde Darstellung des internationalen Privatrechts. Der
äußere Rahmen für die gewaltige Arbeit an diesem Werk wurde ihm ge-
geben zuerst durch das American Law Institute, dann durch die Law
Schoül der LIniversity of Michigan und, darauffolgend, die I larvard Law
School.
Mit der Verleihung des Ames l»rize durch die I larvard Law School hat
Amerika R.,bd seine höchste Auszeichnung tur rechtswissenschaftliche
Leistung zuteil werden lassen. Als Lehrer einer CJeneration griechischer,
in Deutschland studierender CJelehrter hat ihm die Universität Athen ini
Jahre 1937 den l'hrendoktor verliehen, lir bekleidet das Amt des Hhren-
präsidenten der deutschen Ciesellschaft für Rechtsvergleichung und ist
I<:hrenmitglied der American Loreign Law Association.'Seine Zugehörig-
keit als korrespondierendes Mitglied haben sich gesichert ilie Akademien
von Turin und Bologna, die rechtsvergleichenden Institute in Mexico
und (Ä)rdoba (.Argentinien).
Wiederum ist es gleichsam ein Abbild von Werk und Ferscinlichkcit des
Meisters, wie vielseitig und über wie viele Länder verteilt der Kreis von
Ernst Rubels l'rcunden ist und die Gruppe derjenigen, die das Clück hat-
ten, seine Schüler zu sein.
Alax Rheins tein
ERSTER TEIL
RECHTSVERG r.KlClIUNG
At.
■^U,
it* .-. r 1
JZ
Nadiruf
Ji^n;
CA^
Glossen
Vom Opferentschädigungsgesetz und von
gewissen Untugenden der Schriftsteller
n Bledinapf Fülladas bringt in (\q\\ Sinn der Titel: Wor jo vor
ni Ridjter steht. Dodi Autor Hermann Marcus hat sein The-
iil^erreizt, bescheinigt Norbert Plassmaiin ihm (JZ 1977, 2«S0).
Rezensent bekhißt, sein Riciilerstand wie der des AnvvaUs
•^er Sparten) sei allzu trübe portrailiert. Dodi die Gcsetzenu*-
' will er nidit verteidigen. So stellt erfreut er fest, daß, Colt
l^auk, audi Ridiliges in diesem Hudi sidi finde, „.so etwa über
^^'triihlidic Tatsadic, daß die Opfrr von VcrhrccJicn von ddi
■^^undigrn Vcrbrssercrn des Strafrechts und di'^s Strafvolhu^s
^^dit verfressen werden . . .". Das wundert zweifadi seine Leser.
ilem Gesetz, das Opfer der Gewalt entsdiädigt, in Kraft seit
<^('s letzten Jahres, hat dieser Rezensent nodi nichts erfahren?
'äg nadi bei Marctis. Er hat's gewufit, es steht auf Seite zwei
^ siehen, nur Norbert Plasstnaun hat es nicht gelesen.
^^s Handwerks Tugend mahnt der Fall hier an. Der Autor Mar-
^ ''fß es stehen, was er gesammelt und geschrieben, der Opfer
*sal zu beklagen. Als von dem OKG er las, da klebte llugs
*^'itn Absdmitl dran. Mehr streidien hätt' er sollen, sein Rezcn-
* Mir lesen.
«'^•B.: Gesetz über die Entsdiädigung für Opfer von Gewall-
*" vom 11. Mai 1976, Bundesgeselzbl. I S. 1181, in Kraft getre-
ten am 16. Mai 1976. Die V'ersorgungsämter haben inzwisdien meh-
rere Tausend Anträge bearbeitet. Kommentare: S(horeit/Düssehlorf,
J. Sdmeilzer \'erlag 1977; Scfndz-lMkelWolf, de (iruyter \\ rlag
1977.)
Minisleriah:it Johann-Georg SGH,\T7LKn, Renn
Von Buchbesprechungen und von erstaunlichen
Reizbarkeiten einzelner Ministerialbeamtcr
Er hat Recht, der Herr Ministerialrat, dafJ er auf sein Gesetz hin-
weist. Nur, wer ihn wohl auf den Gedanken gebracht hat. daß mit
den „volhnimdigc n V'crbesserern des Strafrechls und des Strafvoll-
zugs" der Gesetzgeber gemeint sei? Von mir ist das ni(bt b<^hau]>t(^t
und nidit angedeutet worden; das ist Eigenbrau des Herrn Ministe-
rialrats.
Auf Seite 284 ist von den Rückenstärkern der anarduslischen Ge-
walttäter die Rede und von denen handelt audi mein Satz, an den
der Hinweis auf Seite 284 ansdiließt. GenaiuT lesen h.itte er sdllrn.
der Herr Ministerialrat! Auf den Gedanken, daß in den Kreis der
Rlicienstärker der Anarchisten jemand ..die Gesclzesm;uluT" einbe-
ziehen könnte, bin ich nicht gekommen.
Gegen sohhe Mißverständnisse kann man suh nicht sduilzen. selbst
wenn die Besprechung länger als das besprodienc Buch wäre.
Norh<Tt PLASSNf.WN
Nachruf
Abschied von Max Rheinstein
Wax Rheinstein ist tot, die Naehridit erreichte uns Mitte Jnli, kurz
*^"*i seinnn 78. Geburtstag. Er starl) am 9. Juli 1977 in der Klinik
Sdnvarzadi-St. Veit, unweit seiner bayerisdien Heimat und
'* l>i'i Badgastein, wo er auch diesmal Linderung für seine Be-
»^erdcn und neue Kraft erhofft hatte, wie sie ihm dort in vergan-
*^ Sommern in erstaunlicher Weise zuteil geworden waren.
"'it Max Rlicinstein verliert nidit nur die Law Sdiool der Univer-
of Chicago ihren Emeritus, zahlrcidie Universitäten ihren Eh-
^J^f*l^tor (Stockliolm 1957, Basel 19()ü, Löwen 190-1, Brüssel 1965),
f2^'"urK i. Br. seinen Honorari)rofessor und die deutsdie Gesell-
^^^n für Rpt^jfsvergleidnmg ihr Ehrenmitglied — um nur einigt^
P' vielen Auszeichnungen zu erwähnen — sondern mit ihm hat
^l fr der Großen das Eeld der Rechtsvergleichung verlassen, das da-
**'^n)crklich ärmer wurde.
J^onrad Duden hat in der Festsdirift \ die Max Jlheinstein zum
J^'hurtstag dargebracht wurde, ein ausgewogenes und faeetten-
^fs Bild des Verstorbenen aus der Sidit des Kollegen gezeichnet,
»hin bereits im Kaiser-Wilhclm-Institut für ausländisches und in-
'tionales Privatredit in Berlin begegnet war. Ilit-r mögen noch
^al die wichtigsten Stationen seines Weges in Isrinnerung geru-
:^^^ erden, ergänzt durdi einige Aspekte aus der Sicht eines seiner
i^l^'^'djcn und dankbaren Sdiüler.
*« Hlieinstein wurde am 5. Juli 1899 in Bad Kreuznach geboren,
^■^ais in Bayern auf, was für ihn keine nebensädiliche gcographi-
, ,4** ^^gabc bedeutet, sondern seine Persünlidikeit tief und blei-
«nw prägte. Er begann, nadi kurzer Militärzeit zu Ende des Ersten
Y^Krieges *, das Studium der Reditswissensdiaft in München, wo
i^-4 nadi Ablegung beider Staatsexamina summa cum laude pro-
j^^Ti wurde. Entscheidend wurde fin ihn die Begegnung mit
^ fiabel, der 1916 das erste Institut für Reditsvcrgleichung in
*J*^diland an der Universität Mündien gegründet hatte. Hhein-
*»« wurde Assistent bei Rabel (1922) und ging auch mit nadi Ber-
•^ als 1926 das Kaiser-Wilhelm-Instilut für ausländisches und inter-
nes Privatredit (als Vorgänger des heutigen gleidinamigen
"Planck-Instituts in Hamburg) gegründet wurde. Bereits in Mün-
"at er, von ihm selbst launig als „Bücherwart" geschildert ',
"hg am ,\ufbau mitgearbeitet, in Berlin dann als Vcrwaltungs-
_^^t'nt mit entscheidenden Funktionen. Im Bibliothekssystem des
Ip^ts hat er bis heute seine Spuren hinterlassen. Als Mitglied des
["* I * **" Privatum Gentium. Festschrift für Max Rhcinsteln. Zwei Blinde,
^i^on Ernst von Caemmcrer, Soia Mentschikoff, Konrad Zwcigerl. Tu-
^rn 1069. ~ Der Beitrag Duden p. 1 ff.
Iwide Germany 1914—1918 (Vortrag), Chicago Literary Club, 1942.
Vieriig Jahre Kaiser-Wilhclm-Institut und Max-Planck-Instifut für
^'•«ndj^ches und internationales Privatrecht. Fcstvorlrag. In: Milleilun-
»* »ui der Max-Planck-Gesellsdiaft 1967, 6 ff.
^rtSonal
Instituts und junger Privatdozent der Uni\ersität Berlin (1932) er-
langte er 1933 ein Rockeieller-Stipendiuni für die Columbia-Univer-
sität in New York und anschliefUMid für die Har\ard Law School.
Die unheiKolle Entwicklung der \'erhältiiisse in Deutschland durch
die Mariilübcrnahmr der Xationai.sozialisten verwihite ihm die
Rückkehr. Das harte Schicksal des Emiizranten wurde ihm so äuf>er-
lieh zwar erleichtert, aber nicht erspart. Er konnte 1935 als visiting
assistant professor an der Law School der University of Chicago be-
j^inuen, 1^)36 wurde dort ein ncMier Lehrstuhl für Rechts\ cm Glei-
chung eingerichtet, der nicht zidetzt auf seine Person zugesihnitten
war. Er wurde nach seiiuMii Stifter A^/\ Pam genannt. Max llhein-
stein durchlief die üblidien Stuten des assistant- und assoeiatepio-
fessor, bis er 1912 zum ordentlichen Professor ern.innt winde. I's
folgte eine praktisch ununterbrodiene Zeit des Wirkens dort * bis
zur l'aneritiening 1908, die aber seine \\Mbindung zur F.iknlt.il in
C-hicago kaum unterbrach, auch als er Ende 1976 seinen Wohn»«itz
nach Palo ,\lto in Kalilornitn verlegte, wo er einen neuen .\rbeits-
platz an der Stanford University noch eifrig nutzte. Alles zusam-
mengerechnet hat er die seltene Zahl von 42 Jahren ununterbroche-
ner Zugch(tiigkeit zur Fakultät in Chicago erreicht. Er hintetl.ißl
neben seinem verheirateten Sohn John seine treue Lebensgefährtin
IJlly, geb. Abele, deren gcMstreicher ('härme zum Bild dc^s Wuslor-
benen untrennbar gehört.
Max l\heif}steins Lebenswerk ist seitie Milllerrolle zwischen ikn
Rechtsordnungen auf beiden Seiten des /CfTantiks. l.e}ua:-;t durdi die
Schule von l/rnst Uabel, dem er bei dessen Vertreibung aus Deutsch-
land den Weg ebnen half ^, hat er in den Vereinigten Staaten die
Richtsvergleichung als eigenes I'ach wie als Methode begründet "
und zu großem Ansehen geführt. Hierzu konnte er auf seine breiten
und profunden Kenntnisse des deutschen Redits zurückgreifen, die
er auf die wichtigsten anderen kontinentaleuropäischen Rechtsord-
nungen ausdehnte. Dem stellte er seinen gründlichen Überblick und
* .abgesehen von einer eineinhalbjährigen Tätigkeit bei der Militärre-
gierung in Deul.schland lOLS— 1917, die ihn u. a. auch nadi Mai bürg
führte.
Hierzu seine von tiefer Ethik getragenen Berichte von 1947: The Ghost
of the Morgenlhau Plan, The Christian Century ß4 (1947) 429 f. und Rr-
nazifying Cermanv, Tbc University of Chieago Magazine 39 Nr. 7, .5 ff.
Dazu Congressional Rccord (80th Cong., 1. Se.ss.) 93 (1947) pt. 10.
A 1359 — 62, Military Government in Gennany.
5 In Memory of Ernst Rabel AmJCompL 5 (1956) 185 fT., 195. Vgl.
auc4i //. G. Leser, Einlcilvmg zu Ernst Rabel, Gesammelte Aufsätze, Bd. I,
Tübingen 19G5 XI fF., XXIV.
Zum Verhältnis zwischen Max Rheinstein und Ernst Rabel hat K. Du-
den (obrn N 1) TrefTcntles bemerkt.
• Tcaching Comparativc Law, UofChicagoLawRcv. 5 (1937/3S) 615 ff.
Ks ist dies tler erste Bericht als Inhaber des Max-Pam-Lehrstuhls für
Rechtsvergleithung an die Trustees, dem weitere folgten.
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^"K.n di.. Pro«ra,„nK. für A, : „Zl r" , T'"'"""- ''"'«•''«•I'rt
Belsier, ab,.r a.id, ,„„„„ , t , "' •^'^'«•«■'>". Kranzosen „„d
."'••Imfn.s „acl, Ül„.,wiM,l„„« d,.; , , '"""' «'•-'"•''-' ''"■<!' <las
o-ropa w.,r zwar nUin a,.f Clw.-a ,. 1 ' " • \'''T'" ''" ■^'•"^'kr.■.•^s.
die w,..e„,l,.J,e„ I„,p,.,„. a l! .l '; ij ;'^''''^'- ^"" ''"" ahor war;,,
e,nesMasn.r,,fc:,.,,,paranv,. :.'^ :'f, ^;:"''7' <'-f- ",., Crad
-Sa.hc-, „,„ die es il„„ wirklid, ■' ," „ ";'"'.'l"<'- -^Hriln,! d,.r
r..r.spek„vier„„K "«'darf ,,nd , i ■'' S^^ |^t. -sonder,, ,la(i sie der
f^|«en „nd da„a,l, .nes.,.,, „„d ,, f. ' "•■"^' '''^'■" f-is,,,,,.,,.,, |,,.
Ras lilcrariscl,,. Werk v ';"""''•'' ■•>«en ,„„({ ,..
«ürdigen, spre„«,e den IUlI,.„ dl,!! ''r','''" ''- a,..fiil,rli.h z„
'■","" da-nali.e,, Kaiser- W,ll,e„,,^;"'""^*- '^■^'; '"'l'en Arhei-
■ml.rfad. z„r italienisd,..,, ^^ . , ^ ' '1 ""l"" ';"'""'^^ "''^'■'^'"-
..N.eBhranel," „„d der >tit r ei'. , A ;: '','^":'-'"'^'äft in, IPR",
K^'J..u.er„I,.id,e„de Ha,,.! J : | „j " ,,^; ' >'' "Kauf,,-.!,." f,,- das
eneykl„p;idis,4„,„ ^,,„.,., l,i.-,.,, ''*,''. '''''•''\dar,il,er l,.„a„s. Her
fnr die verKlei<J.,.„d,. Arl„.ii i,„ , '"- T'^ *' "' " M 'K^liil.,-
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Pad,s<J,en Artikel,. z,„n Ka, i| ,.," •"", ^"'''^''" '""' «'"«'vldo-
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Nachruf
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^;"" >-l"a für d,e Kn et .;,,': ,,'/''^;;/'''"''-f.vo Law, nl.e,. X s
AInnony. Ann„ln„.n,. Civil Liw Cnn^ l'"",'? '■''"'^- »fi«) ,lie Artikel
der Ausgabe 19BS weiter iw nV s." "' "' ^'"■"- '"'estaev. w'll e,? T
Rabcisz 6 „932) sfi/ff.'" ""'' ^•"■"« '»•^-- •'^az,, .eine .«^^b::;;.!";:;:;;';;;
-) cbi;;/ f«TTrnei;^:::;,!:::tr'"r"';"" -^ '^— <--• rs.a.
-£^=Är,Ä%1^^a?^? ..Stern
and .he Co^^fJ.L/^^ - ^-'d H,e .......y. , /he C^;,: 'CX:;;;
The Law „f Divorce and th^ Problem „fM"""- ''"' '^""< »58, .1» ff
Law Rev 9 (1950, 6.3., , f. ^ Marn^e BreaLl ""^".""""'V- ^-'"M
In: F<.sts.l,rif, für H.^ns C K/ciX "[eak,l„w„ ,„ Tieino an.l Cn.ascö
Mar tal Pronertv vv ,,. ''«er, Frankfurt 1967 ax'i a ■ .-^"""'eo.
rroptrty. W,l|iamcltp LawJ J2 (I97f,;, m ff ^^^"■' Div,s,„n of
•;'-"'lia of Co,,.,,,,,,,,,,/ '„"f \'a7'a5e f«r di,. I„l,.,„,„„„,, ,.,.
fve 1-aw (.lesseu Mi,be«,i,„d. ,,/;", f'^ '""'''■•'" .l""-"al ..f Ton
"--er o„ Law i„ |.:,„„„„„ .„,"„.;" '""','"-■ ''era„«,:,.,..|„.„ 1,,,
\\,rtsH.alt und Cesellsd.nf, 2 .1,,, 'c^-' ''■'"^^'"■"' lr,.,„ N,,s vv
«<«.nl„,<<,a„s.,al,e .New V„rk 1907» ' <-'.nbri,l,e. M.ns,. ,„,,
,^:;:"""e,nor.ä'le Ihe fiO.'ltirlh.'i ,v^o!''l''. ^••■' V"'' ^^'"'^'^ Law. r„,„
)^''." »'•""' the Heia i ■„/ m'^"'"" ^'"..ka T„k<o P,:., ,
'aw I „952. 2S7.r.; U ho vät es 'he «■'',' / ^'" '" ''■""'al of P,
Mmle,,, I,.,.d Ph.losoi.hies Fss 1? . ?," •■"'^'""■" ' '"■ In'e.n,, .,.,„,
«.h Expansion: Government am L w c""''' ^PeCrun, Coinei.
-.^Cu,t,,.a, Dev.,opn,ent .,.";l.^:;;J- -^V;;;-;;-^-^
und Notwendigkeit cUr ReH L , . ' ''"«• '^" "• <^'- Loser Anf.r
Pnvatroc^it, ibid., 180 ff. ^ '"^elm-I„.st,tuts für Ausl. und Inte
*• Der Fakultätskolletre von Xt.v ni •
«■ Die Bil.lio.ra,,hielud;rF:re"'nT '■'",'■■;''''''"'«" ""rde.
Ch,c.aKo Law .SAool Adolf sWu"l7,f„ ^?\^''^.?"''" ''"' l'niversitv
Max Rhe,nstei„-,, Writin,;,. R,bi,,",T ',':;'''''''■' ^'"'"' '"-."l-il.
f;r>„>dlaK.. .lie B,l,li„R„phie in " r Fes ' ^r.^ "'r'''" """< '^"f
tme ersänzte Obersi.l,, fs, fii ,| ^ r, "'^'*'^'" '"■"-" ■'^' D p. 1099 , f.
erxvahnt) vo,Kesehen. Cesa,n,n,-I„.„ Aufsätze („|,e„ i,„ Te
He" .^;:den;:„' von A.^fstze^zu" n..;^;rsfr'"- .-mehn,li<^. f,-,, „ie Han
^n,f,, ,n,„K in ,1,^ R..d,,sverKle' ,,ne M T'''' ',""' ">-<>'" erulei,),„n,
.Sd,r,f enreihe Jl-.s und wird d,,«" L 1 , "• '''"■•• ^'■'' "«<"en in ,1,
"■« 't l'eriihrt. \-i,.|,„,„r wäre, i,e h Lf"^"""" f^-^"'""elt..„ Anfs.i.,,
«n<ler8e|>Iant. "''•'''' '^"■"agen von Anfa„s an nel.enein
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I^Ken davon /(M.pnis al). Vor allem läßt siel, aber seine so
'H' Mittlirrolle zwisdien den heiden Seitni des Atlantiks,
Uilang edite Pioniertati^keit war, nidit verstehen ohne seine
j Aussiialdung, die in seinen späteren Jahren manchmal im
'2 zur äußeren Krsdieinim« stehen moehle. \'on ihr \surden
^e Studenten, jüngere wie ältere Kollegen, von dem großen
W -^'^"^ ^" sdiweigen, erfafU, jeweils vielleiJit m ver-
r vVeise, aber immer intensiv. Die überaus zahlreiehen
und Fäden, im fachliehen wie im perscinlithen HiTcuh, die
aus entspannen, gehören mit zu seinem Bild und erklären
n irkung.
au Ämtern und Positionen er inne hatte, so wenig kam es
'auf an, sie zu zeigen. Vielmehr erlaubte ihm die C;abe des
'^/'^'^'"^'"i Ck'genüber dadurch Hilfe und I'()rderung zu ge-
I, daß er ilni als Cesprädispartner annahm. Davon kann sein
^«lulerkreis im weiteren Sinne Zeugnis ablegen. Seine l)e-
'nswerte geistige Aufnahmefähigkeit, der eine grofJe Arbeits-
»t zur Seite stand, sein echter Drang nach der notitia onmium
"H» ihm LebensbcHlürfnis war, wirkten anstec^vend. ivs war
'^^«■^rsaliiäl der Anschauung, wie sie uns heute mir selten be-
^^nl nie das Wissen sondern stets die Krage im X'oichr-
s»and. drärjgen sich sokr;iti\..)u> P^y^dh-hM. pnf, A/^;.v lihrimtrin
verstanden, dvn Mensdien anzuspirclien und nicht nur fadi-
'^^Tcsen. Seine Hilfen und Unterstützungen, die er ohne Auf-
R'^währte ()d(T vermittelte, haben vielen die Wege gc>ebnet,
" Hczeigt, eigene Anteilnahme ja Begeisterung gewec4<t. So
' ' er ne})en sc-inen Freunden einen ungewöhnlich großen
'r'Kbaren Sduilerkreis. Sein Andenken wird daher nicht nur in
den grofk'n Büchern des ReditsgcMlankens in seiner internationalen
Kinheit in N'ielfalt fortleben, sondern auch und nidit zuletzt im
dankbaren Ged.tdünis all derer, die ihm begegnet sind.
Der Absdiied von MdX lUwiusir'm signalisiert eine Verändc-rung in
Hc-chtNvergleichung, die nidit zuletzt das deutsdie Recht betnlft.
Die Geiu^ration der Kmi.granten, die mit e_^nerj^bildung im deut-
^^heu lic^iTt 'in das'Ausfand vc-rtniJljiJ^i'^riTrrn^ifr^ dTc^^7iTmT-rtrTTr-v
/^wang tler N'eihiütnisse sidTTine aiiikreT^tTtTTTrcmlmmj \ off' j^öi'^-
TiCU'll. lilnie dil(> deutscJK^rn7;r;Trriagen7r^X!rzu verg(<.7;^'.rTst na-
irr/ii auvm'.i.Tofrren. Ihre Leistimg für die HeditsVergltMdumfe und
auch für die Befruchlung auderer IU'(htssvstenu> mit zentraleiiio-
päisdiem C;edankengul ist hodi anzusetzen. Ihre Gesdiidite verdient
noch g(>scl)rieben zu werden, in der auch aus/ulolen uäie. wieweif
ihr BeilraO^edingung und Ursadie für die Entwicklung und Blüte
der Heditsvergleidiung nach dem '/weiten Weltkrieg war. Die \'erla-
gerung der Heditsvergleidiung auf jüng(>re Schullern, die unter an-
deren Vorzeidien angetreten sind, stellt die HeditsvergleicJuing auf
eine I'robe. Mag ihre Wrankerung in cKm deutschen Wissenvdi iff
und audi im HcKhsdiulunterridit zu gc>dämj)ftem Optimismus Anlaß
bieten, so bleibt das für ancUie Bichls.udniMigen eher ollen. Tür die
Wirkung des deutsdien Hedits nach außen werden sidi Versdiiebun-
gen kaum vc^rme.den lassen. Spätere Cenerat innen wcrdeu daniber
zu urteilen haben, ob nid.t hier und dort der Rückfall in eine „natio-
nalisierte^" RcHhlsvergleichung das Krreidüe gefährdet oder ob sich
die erkäm|)flen inlernationalen Perspektiven durdiset/en, wie diese
Generation sie unter so großen persönlichen Opfern angelegt liat.
Prof Dr Hans G. LKSICH. Marburg Lahn
Literatur
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/ekfi.
[dl f.«
lEiü
ja reu
h 5^.
ori
|)/fr;
*. Detlef: R(Mni,sch(s Ih>(ht. Fin Studienbuch. ( ;<itf iiig( n :
Wcnhoed- & Ruiuedit. 1975. 3()() S. (Uni-Tasdienbüdier Um).
». 22.80
^^^rixunn, Manfred I L i e h s, Dethf: Fälle aus dem römischen
* (ratio, Fernzielliezogeno lateinische Texte, 5) I^artilu rg:
|^'1enhcH>tk & Huprecht. lfJ75. 3()(> S. (U TB 465). kart. 22.S()
Pt'rmanenle, von UcinrUh Siher bereits 192S kritisierte- • iU-
Tunj; der Pfliditstundenzahl für die redilshistoriscfien Fadier
R seit einigci Jahren dazu, dvn bishc-r üblidicrweisc in zwcm
^^^ten Vorlesungen dargebotenen Stoff der römisdien Hechts-
'<nte und des römischen Privatrechts zu einer ein/igen Fehr-
^tallung zusammenzufassen. Das „Höinisdie Redil" des Frei-
^f «omanisten D.Lichs vereinigt erstmals beide Materien /u
tiamlhdij.j, Tasdienbudi. Nur 7/e//i.s Kreller hatte semem zu-
bts 4"' ^^^''^^^ Auflage erschienenen Onndriß der rchnischen
^*R<'Schiehl(3 ..die für das heutige Recht widitigsten Feinen de«s
^^^n Knnstredits" gleichsam anhangsweise beigefügt. Lu'hs
^Jj'» umgekehrten VWg: Den herkcMumlichen Stolf der romi-
«editsgeschichte komprimiert er zu einem einzigen Kapitel
^^p einem Drittel des Gesamtumfangs; die restlichen fünf
^ sind dagegen wegen der Bedeutung für das geltench^ Redit
rivat- und Prozeßredit vorbehalten. Cic^genüber der gewohn-
^^oHahgrenzung ein weiteres Mal hinaiisgreifend bezieht lAelvi
^«■s die nadiantiken Fixichen mit ein, ujid zwar zunächst die
j0/'"^'.|^"^^^''^'"ngsgesdiKhte („Das römiscJie Hedit in Furopa",
^^IS'), sowie später audi drei ausgewählte Finzelkoni|)lexe,
: vom römisdien Fnumerationsprinzip der Kontraktstvpen
^erbuidlidikeit aller Sdiuldverträge (S. 217 IF.), von der' Ick
^^ zur deliktisehen Gencralklausel (S. 270 ff.) .sowie — vorzüg-
7- von den Einzcltatbeständen der Persönlidikeit.sverletzung zur
iLck""""^ ^'"f-'s Allgemeinen Persönlidikeitsredits (S. 293 11.). Die-
.jurse setzen mithin bei den Unvollkommenheitcn des antiken
dil-f^"k^^^^''' an. weldie die späteren Jahrhunderte zum Anlaß für
\ n V ''^^""^^" nalimcn. Die neuere Privatreditsgcsdndilc kann
"1 Verf. aber damit natürlich nicht ganz ersetzen.
gesamt gelang so einem namhaften Faehvcrtreter ein ausge-
-'•«1^^" t)berblick über die wichtigsten dogmengcschiditlidien
•"^agen des gellenden Privatredits aus romanistisdier Sidit. Die
' omisciies Rodit in Grundzügen für die Vorlesung II (1928) Vorwort.
m^Tv!^ '*^'""^ bchcrzigen.swert jüngst Valentin Tomhcrii, Degenera-
r^ und Regeneration der Rechtswissenschaften 2. Aufl. (Bonn I'J74) 69.
LiA "'"^^»s auf i'aul Kosdiakers lesenswertes, immer wieder naih-
^t« Buch „Furopa und das römisdie RediT (1953) sollte in die-
'•usammcnhang aber nicht unterbleiben.
Ausw.dd der liinf 'Ihemenbereidie aus ele-in materiellcMi Heuht ist
glücklich: Ilausverfassung, Figentum, Sdiiddverträf^e, die /)c)»n/ f\iles
als rechtsschr.pbMisdies Flement spevull im Kaufreiht, seiwie die
Privatdelikte-. Allenthalben ist zu sjieiren. daß der gelehrte Ver-
fasser auf einen l-'undns eigener l'^orsehungseMgebnisse /urüekgu'den
kann. 'An vielen l^agen hat er sidi ein eigenes Vorteil gebileht; Fin-
zelheilen kcumen ans Raumgjünden hier nicht erwähnt werden. So
entstand e'in originales Werk, welches nicht zuletzt wege-n ehr ge-
sdiickten Hinweise auf ausgewähltes, te^lwese entlegenes Schrifttum
audi cleMU cMigeren Kadikolh'gen manniglaeh- Anregung biegen kann.
In didaktischer Tlinsidit begrüßenswert ist die Fineh>ntschung
mandier l.iteinisdier Fadiausdrüeke. Die Ansdiaulidikeit der Darstel-
lung steigert N'erfasser überdies durdi zahlreidie illustrative (,)nel-
leubeispiele in w.irtlidier Wiedergabe mit hervorragend guter
Übersetzung. Diese erstmals von Kmin Seidl erj^robte Methode hat
man au dessen OrundiisM-n mit Re-ehl geleibt. Di,« Kasuistik
der Quellen, zumal in der prägnanten und aussagekräfti-
gen Ausdruckswei.se der Klassiker. e>nlhält ein leiebes An-
.sdiauungsmaterial zur Auflockerung und Anreicherung des Fehrvor-
trages. Mit dcMi ausführlidicMi Finleitungs- und Sdilußklanseln der
Uuellene.v/erpte leistet sidi IJe])s allerdings einen im FadisduiftHnn
ungewohnten, leidit übertriedienen Aufwand. Vhcr das verlr-tbaie
Ausmaß an Raum für die (,)uellenanal\s.- in einem einführenden
Sludienbudi mag man .inch geteilter Meinung sein; die schwierige
Paulusstelle aul S. 232 11. und die Texte- zur Konse.IidatieMi S. l.')!) 1.
könnten den Aidänger überbirdern. Fingedenk des anlmunternden
Vorworts la.sse sich niemand durdi derartige ihm sdiwierig ersdiei-
iiende Passagen entmutigen.
Unter dem Zwang zum Auswählen wiiel jeder Dozent die Oe-
widite nadi seinem Frmessen anders verteilen. Fine knappe Seite
über die hcaiio comluctio (S. 208 f.), aus der Miete und Pad.t,
Dienst- und Werkvertrag hervorgingen, scheint dennodi reidilidl
wenig. Über die .soziale Stellung von MietcT (etwa ..Kauf brieht
Miete") und Arbeitnehmer, das N'ediällnis von Sklavenarbeit und
freier Fohnarbeit, über Klientelwesen. Freilassung und Patronat er-
lährt der Feser so gut wie nidits; daß die Römer wie alle antiken
Völker eine Sklavenhaltergesellschaft bildeten, drängt sidi ilmi je-
denfalls nidit auf. Dabei sind wir iiber die Strukturen der röinisdien
Gesellsdiaft dodi inzwisdien gut informiert \ Da Fragen der \\ irt-
schafts- und Sozialgesdiidite bei Studenten zudem auf lebb.iftevs In-
teresse stoßen, wird man darauf um .so mehr den Sdiwerpnnkt legen
müssen, je früher die Reditsge.sdiidite im Fein plan angeboten wird
» Vgl. nur soeben Geza Alföldi, Heimisdie Sozialgeschiehte (Wiesbaden
197.5) und Tlionw.s Vvkdry, Die Wirtsdiaft de'r griediisch-römisdien .\nlike
(Wiesbaden 1976).
^vr.'
:'^^¥:iF
r-f'
7^'ff^
Berichte
417
^ Dr. Borrmann (Hannover) ausschließlich mit Vcrwallungs-
»^Wcnschlüssel, Verbeamtung des Geschäftsstellenpersonals,
"^•■r^ieii usw.).
^feiAloß daran wurde am 15. und 16. 5. 1953 ebenfalls in
* >x)n Prof. Dr. Nipperdey (K()ln) die von mehr als 400
sf<^<^. besuchte 2. Verbandsversanunlung des Deutsdien Ar-
' Verbandes eröffnet, die Gelegenheit zur Erörterung
von wichtigen Reciitsfragen gab.
'•--nnind standen die Referate über das Reciit auf gleich-
,*^ndhing im Arbeitsredit (Prof. Dr. Böttidwr, Hamburg,
' 5a. 161) und über die neue Arbeitsgerichtsbarkeit (LAG-
Präs Dr G. \füUrr, Frankfurt). Daneben wurden an beiden Ta-
gen insgesamt sieben Kurzreferate gehallen. die teilweise zu emer
besoide's lebhaften Aussprache fübrten. Insbesondere w- d.- c^^^^^
Fall hinsichtlich der z. Zt. sehr uinstritlonen Hage de ^if^'^^^^^^^^
samkeit einer Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrat
(§ 60 I BVG) und hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 124 a GtwU
auf gewerbliche Arbeiter im Betriebsrat.
Die VorstanclsAuft er«.b die Wiederwahl ;1"^1'5"'*" '"t:«:^
Vorsitzenden Prof. Dr. Nipperdey und LAC.-Pra.s. Dr. Mon,ou
(Düsseldorf).
^i
i '<!
m
3um 80. ©cburt^lag mat ^tleblönbci:«
a^ Juni 1953 ist Rechtsanwalt Dr. Max Friedländer aditzig
W |e>\orden. Die Ereignisse haben es mit sich gcbraciit. dal3
^*^Tag nidit mit ihm begehen konnten. Wie gern halten
-- wir die Zeiten vor 1933 Seite an Seite mit ihm im Vor-
L*a Deutsdien Anwaltvereins erlebt haben, mit ihm zusam-
•fTi und uns aller Zeilen erinnert, scho.» um ihm nrihe/u-
<i*ß er, wenn sdion aus den Grenzen seines Vaterlancles
- er lebt jetzt in England -, docii in unserem Gedacht-
^' «inen festen Platz h"aT:
« es in der deutsdicn Anwaltsciiaft sciion um deswillen aus-
. daß er so ganz in Vergessenlieit gerate, weil er sidi
Kommentar zur Rechtsanwallsordnung ein festes Ucnk-
*^tet hat, zu dem aucii in den Jahren, in denen er nniü
#^ lu uns sprechen konnte, vor allem in allen standesrecht-
^ W'n die Gedanken zurückgingen. Freilich hüben suJi in-
"^ die für die Verfassung der deutsdien Rechtsanvvallsdiatt
»en Fragen erheblich gemehrt und die Auseinandersetzung
kommende deutsche Reciitsanwaltsordnung hat eine l^ulie
mit sich gebradit, mit denen wir uns früher nicht aus-
setzen braudUtMi. Wie wertvoll wiire uns bei diesen
«n Mann von dem Geiste, der Stoffbeherrsciiung und
dem tvpisdi anwaltlidien Denken Max Friedländers gewesenl Und
SrbÄzeugt. daß er mit der Schiirfe -«i-s (^^sles m^t der
Klarheit seines Ausdrucks sidi ganz auf ""^.7^.f^'\\^; .f^^^ ^^^
für die künftige Rchtsanwaltsordnung die volle U-1^^^\"^^J^^* ^
Anwaltsdiaft gefordert und sich mit überzeugenden Worten da
ge^en gewanclt hätte, daß der behürdlidie Gharakter der Anwa -
kamineni. der so trelllidi in die aulorilareu Zeilen paßle, cmIuIU n
und womöglich nodi verstärkt wird.
Was wir in Dankbarkeit für das, was Max Fried ander mis ge-
leisl^ hat, festhalten wollen, ist das Bild eines o fenen. k ugen.
ed streichen Mannes, der seinem Beruf und seinem San<le mit gan-
ze' Seele anhängt. Weld. glüddidies Gefühl, daß er über d.e sdilun-
nenZdten gerettet worden isti Unsere guten Wünsche und unser
Dank beg^^^ ihn. Bei allem Bitteren, das ihm widerfahren ist
^.'rehht es ihm v ielleidil zum Trost, daß zahllose Kollegen in
oJ^lhuid sid. seiner erinnern uml sidi und i - --;^-;;^;^:
die Verbundenheit, die in der Zugehörigkeit zur freien Anwallsc^att
verankert ist, dauern möge.
RA Prof Or. Walthrr FISCHER, Hamhurg.
Vorsitzender der A.heit^gemeins.h.ft der Anwal.sl .unmervorstanüe
im liunde.sg«l>irl
r\
J
t
3um 65.©c6utt«lQg Don €ugen Kofcnftod-SüffD
Jttbe immer bar gelebt''. Dieses Wort des siebzigjährigen
■^ bf/eidinet audi Kräftehaushalt und Lebensrhythmus des
aer am 6. Juli d. J. seinen 65. Geburtstag begeht: Eugen
dt-Hüssy hat sidi angesidits der mannigfadien Aulgaben,
« «eine un^ewöhnlidie Befähigung ihn stellte, niemals ge-
'■ - immer hat er mit der Ungeduld, mit der Rüdcsiditslosig-
r «^-ten sidi selbst, die ein Kennzeidien seiner erstaunlichen
^^^ nt. zugegriffen. Zeugnis dessen sind Reidiwcite und Reich-
■" «I bisherigen Lebenswerks. , • • i
^^^^CKk.Hüssy begann vor dem 1. Weltkriege in Leipzig als
' ^torikcr („Ostfalens Reditsliteratur" 1912, insbesondere „Ko-
rund Stämme" 1914). O. von Gierke und namenthdi 1 u-
Sohm. dem Rosenstodc sidi audi persönlidi tief verbunden
^^en seine Lehrer. Der Leipziger Habilitation (1914) tolgle
«'ort der Eintritt in die akademisdie Laun)ahn. Nadi vier-
* Jahren Kriegsdienst sah der Heimgekehrte sidi 1919 aul5er-
hi leiner wissensdiaftlidien Arbeit einfadi fcjrtzufahren. als
> ungeheure Ereignis des Krieges nidits als eine Beruts-
•»wesen. Er. der sidi in jungen Jahren bereits einen Ma-
' Äeditshistoriker gemadit hatte, sparte nidit sein Gelehrten-
•I der Verwirrung aus, die „die Hochzeit des Krieges und
^^^rtiou- (Titel einer 1919 ersdiienenen, im Felde gesc^rie-
'ttrtft R.s) gesdiaffen hatte. Durdi den vorläufigen Absdned
^ Universität verband Rosenstodc in einer für die existen-
.|Aüieit seines Denkens bezeidinenden Weise sein person-
f »isal mit dem. was er als eine Forderung der Zeit emp-
^ «bcmahm (zusammen mit Ernst Midiel) die l^e»|J^"g .^f
^ der Arbeit in Frankfurt, um der neu in die offentlidie
«i^CTtung eingetretenen Arbeitersdiaft den Weg zu einer
W tu zeigen, die nidit bloßer Abklatsdi des Universitatswis-
[*fl würde. Der Versudi war kein dauerhafter Erfolg. Uie
■^•■i^idie Frudit dieser Jahre liegt uns in den Schritten
i^^ttaussiedlung" (1922) und „Lebensarbeit in der Industrie
H*. Rosenstodc wendet hier entsdilossen den Blidc weg von
^' '»cn Ideologie zu der Kernfrage der industriellen Ar-
l Wie kann dem arbeitenden Mensdien an seinem Ar-
beitsplatz die Entfaltung seiner nien^iilidien ^^^.^;^;^^;:^^
1 V il..„u. uwesidils einer hodientwickeltcm betneDUclicn .xvm.
J^Wt! :^Len wirdie IWdeu.ung dieser Pionierleistung des Jubdars
""nl^Äehnt von 1923 bis 1933 vnnspunnt die Zeil des Wirkens
Ro^: sKh Vr^fauer Ordinarius. In diesen g- Jr ".en s. J
bedeutende V...e„..id,un«^^^^
mcnschaft l^f ' ••;"7 ^^^j; , 1927/8 und vor «Uem „Die Luro-
lzusan,n>en m t Jostph wmigl ^^^^ j^^ j .^^
päisdien Revolutionen IflSl)- In üicse /-cii „i,l,.,i„4„.n In-
S^re'Sf B^rnrurÄen ^t^dt und Land und un. so.ial-
pädagogisd.e Aufgaben anderer Art ^_^^ 1933 ,«-
Aus diesem erfüllten Wirken wuroe „ . . jj „ehr als
wallsam herausgerissen; er verlor m.t «^^ .""^;'j\^^„„„,ier an*
mancher andere Gelehrte, der ■--«^■"J""„|*rjXe bedeuteten
in der Fremde aufschlagen konnte. D'« f»'««""^" > ,,.^,„,j „„f,
fU, Rosensto.^ teXtSu 'an d^r «Tva^d ujeersity zunäd,st
modite auJi die Lehrtätigkeit an ac^r 1 ^^^^^^
eine Anerkennung darstellen. Seit 1936 lehrt der J o
hodiangesehenen Dartmouth Co ««« «»"7 - ^^J-^-,;^^- „„
^JZ^h^r^ TgeXimlrn. haben nicht zu einem
Krfol/wführt- nur gastvveise hat er in den letzten Jahren an ver-
1a »; HoA^diulcn aewirkt. Ob es in Zukunft gelingen wird.
£:;tnrrÄtb::sp'rühenden. nun um weltweite Erfahrun^^
be eidierlen Mann in Deutschland eine dau«nde. seiner Eigenart
angeSßt« Wirkungsstätte zu schaffen, ist noch ungewiß,
liawischen haben die 2. Auflage seines gesch.chtl.ciien Häupt-
el
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I
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418
Literatur
'""« der Nanun,«,. „,'i" «""l- ■'^'••"" f^--
f"\de w.r Juris, •n.li'r.r"'' "'■''^•"""« ^^ «
-d in der Hoffni'.f.f ;-«-«< -' aus seine,-^«^
» -»ut i,„ gesegnetes Alter.
''™f Dr. K„„
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St^u^^-it?^^ -^^S:L.^:?.r:r;f \,r-<i »'^ ein
»eil 1811 ihren W,.''"" '■■''^"''.'•. OaUn ' ,;^""',"' '"'•' "'•<^"^-
Nidit die Aufx,^r ■"'"« ""d d.r her, ,:'!;" /'"-" J'«>'"™ren
«»«'nv,„,^,S:/;"'^ «<■■";><<.'. sondern .,t"v". ''""^'^'-'.or
"ad. den, Xu . 1 '"'" """ d" !•• ri " """'•' l-^"»!..,
"•« ^"r daftc;'-;/','''-'''/'- -'"da.n N:t';;.::t,t i':v"''^
8="'z die,v||,eP n,"l '"<'fWn lassen U',, "«'l'lslnslo-
"n^er Fach „.ehr T'"'" "*'^" ^'^'InVI,, <o a T ''"«'' "'*'
(l^'-e Sammlnn« V soVff > ';''" /•'^''■■' (:-'l,eiM,ni f, '" , "'"'■^ •^•'>'-
Privaldoz.nten fr * '''" «"«-nvt.Ki ,„., , ^'"^■"'<H:ir
<•'"« VViederh,du„,/d.; ;?;,•„'''•■ "•'"-'■-ar.v war" t^^^
warum jener A„fc^. i '^" gewe.sen sei so erll- . '"^' '""■
»■f „-'- !vott. Är^"K"\''"'" -"■ •'".-.■;': r^: s ""■•
Pffüllt sind Wi» 11 I^orderunKen T'umei.t i " wes-
zu«.mmenbri<i;, n f '^ 'r """ «-'"ebene Wd"^^' ""'"" ""-
Und weiter n , "'*' ''"■ d« Red.lshis, ,„ J "''^^"'"'"K luute
sd.idUe »ein-'"d"' /"''''''**<'"'« der Zeit ,ö| r " ' ' "' ''"''•
bens " war ' ^'^ '."' ""' '^"^'l'orn nöd, ^'«^•"-'a"d der Ge-
dann f,^e vn ^1 ""^\' "'"•»«"isd.es C^,""^i'''^"«''«"-"" des Le-
ann (wie vor ihm .sdion 190.5 ,1,,, p ' '^"■"«■nsto.l- tadelt vo
nisten und S™ ' -"'«Aeidend die Gerne nsllfT' '." '''" ^'•'''"'''"
Aber F..„ »"""""' ""d führt bis /n,!! ""'""• '■°'' «"'"a-
sdwl? 1 *^" «o»«nstodc-Hüssv .1 '""«"'^ Zeit.
f^!!^damais sd,on weit .„Z ^ r!: te^"",^*^-" «-^"»«e-
,. J « " - »•' o c *.„,,. .. .. ""^ ^"^'«-« oder ein
LITERATL/R
•«'"<'». I o c * /, ,•• "' '^"^'"""« oder ein
«. ^^' S^T:^'^;,!^ ^--- -C'l'" ^rS.: "'--•"n^n
• '»'»"Iharnmcr (J951).
«enheit fortwirl-eiirir; .;;', ""' "'" ''- P<T«.n
aufgeprägt haben VV.o I ' ''''^ "''"'"v. <li,.
'-'■:•; •"■-•^"•iion. däinü , :,;. r '■'■'"."'"••" ^'■'"■''L
"1" "erden sie 7„ T i "" ''"' "' unsere ei-,
'^^'^ '>> rertf:;dS :::;'77 ••••^' "•-
■■ »an mn« wissen i , , ' d'-nnid, ein sehr
^A>""e einhei„iX-.:V S". ''"■^'"- -'" «^''''^
,'■";"• l'"i.Hh. und en |. "'""'^^ '-•■'-•r N.-n il,
«<;ch,.s,.,e.sd,i.h,,. Wird ;„ '"" ''"■«■^ '^'"re.ht I
^"m Bei.spiel lebe,, V, , '' "■"'■"»! ist.
£;!-*• -d ':!:::;: :,^:';,:;i;^i ■'^•;^ 'we„s„
;"' ' • d^'nn JCuropa -,II,.,n ' ""^" '•'"•' '
fah'K. und erst re.h ni , "f^" ""^" '" «'iner
'"'*<fiKeIh.rv„r,..rr.. , "d.-.. s.he. I),.,|„-, ,, , .
^-Xi.iredif. (J,.,„, ,,,. ' " 'l'l a„s;;eri,b|,., sei,,
"<■ '>'"W haben ,a |„„ u' "."^-'•raiul,, „nd a„
d-'-" die MensHien. Es' "'■'"-^" k'ine X„ur ,
Dyahsmus iensei.s von N ' / ,"^7 v''^"'^^^d gewo.d
15.e vorangegangene" F,^ IT^. '^"""»' aufsuchen
/."'••" schwank, alles Gesl.b "'"""'"""• Z» 'sehen
if'-" Sdn.le (Savignv r " '?'" ^"it. und die v
J^nst..,, „ar seil«, , ,; ■^,""^"' '•■.grn„,l..,e lied,,,
We.,er .nr.id. ,,,-, ,•,',- -■« .u den Hes,..,„ra,i,
[••'^' ""< Na,„r,ed„- „n e I •'""^'"' d'> H-«',
'^'"dcs.eforma,ion", (se 3«, 1^'"" '■^^■*' '■'•''■'' -Rfi.
••S adtebiincle o,l,r , , Ör'^ / •••^"".iben und |.Y,rv,e,
^'■^'•■. (sei, 998) „G ,,el': ''" ,"22) „kan„ni,d e
-•■••-. jeweils etw ;tf"''^ '«'er Zweis.h»er,e,I
-US umfassend, bis z, , Cnn"','''' ,?'''''''''''^''-'' •''■
732 (.Schlacht bei Poitiers)" , "■'"" '''•■, '^'■"•«<.." Red,
-'«^^ut.sd.e z„ werch-n"; jX '• '.'"' '-"'«Jx-dlmg de,
H.'sens,o.k abgeneig,. de i„;.";'"^'«|-" \V,,,en„a„,
vv.n nii, den anderen Nation .r.vr""''"'^ ..Wer, Ger,
n,e Wendepunkte der !"n ''" *"" ''^''.en."
«•diu sind die «e. „/, , Jf^"-;«"^';'" •■''■««•«--U.n I
,t'K'°" ''''« »<<"'•' ^..rK -bilde ^^' n "" ^'*''''"'''' ■•'' '
<lio Kriege und die Revol,., """' "•'dilsge^hichte
d.e Gesundheit des l^^S^'2'] "''^" 7"^' «-om^eL
rd. .so gehörte die ,ie e u'« 1 r'7/'^ ^"' d<T KTankl,
des Rechtsgefühls und <^er K d,^"''-'"' ,r"^'"'«'- ^'™d
"7 .:^"»ätzen entsteht ^''.'"."'^'^"""Ren aüf.„s,.ci
Devolutionen" eine ?r " '*" '" Cestalt der F.i,
a^s■ ,.wirklid.e R<:d:t.sg l^S^:^'"'^",'- ''- «el' di. '
«l'a t von ihr, diarakter s K^-""" '' -"""^ "<•"" die Fa.
Ceschiditslehre allgemein Nun' ."'";,"'• "''"■«" ^„„z „,,„„„
""t einem Red„s.us,and i,, h" r^"' " «^"^ deu,lich. „D.
Revohitioniir r.idi, das Ui ' d,. V""^"''''e» der ne,ola,io,:
besteht; er ist der Rädicr eim.; p'' """•^ dem Schein d«
Red,ls,x,,,i,ion hat." D^ gr'ß " ^"''''' d*e nod, keine anrr,
»eme eigene Revolution durj ", '''".'";a'«^"n V.ilker madirn
«er. n,d.t auf den eigene^ RiJ''"'«'« ''''"•' '" ihren Au5»
«-a-">europaisd,e„ Em^iScIu:;'''"''?'^'''"^' '''■'' '"«' » -
'ung nnt bei. Dadurdi gewinnt /..
XfJ^JUmduJLji.
Jf^^itl .
uSiMrM
1 ..i
f.
mvi-k"^ f"- jTWffPf Tf^nft'r'r. i'i'Y ;miy.
430
in 3
Literatur
JZ 19:
>^,
r .
f'.egen zu Reclit vergebens. Das Wörterverzeiclinis dient schließlich
einem Sclbstzwedc, der lupenrein seine eigenen Regeln zu entfal-
ten hat und daher keine organischen Zusanimenhiinge duldet. Nac4i
allem .schließt das Werk eine echte Lücke. Man kann nur wünschen,
Autor und Verlag möchten weiterhin genügend freie Arbeitskraft für
das „gänzlich unpathetische und äußerst mühevolle Unterfangen"
(Vorwort) halnn), l)a]dm(>glic^)st entsprechende Verzeichnisse zum
ßCB und zum .StCB sowie zu sonstigen wichtigen Ca'setzen foli;^'"
zu lassen. Sicherlich zeigt bereits das hier besprochene Hüchlein, di»'^
der Verlag finanzielle Risiken nicht einzugeju-n braucht. Der Krei>
juristischer Bibliotlieken, welche unkritiscii ohnehin jedes Ruch kau-
fen, dessen Titel juristischen Inhalt verspricht, clüiftr groß goinii-
sein, lun auch derartig nUhtificn Büchern einen gc^hörigen \hsiit7
zu sichern. Gunthrr SCHWF.nD TFEGKR. Hamburp,
Nachrufe
-■»:
" ;?•• -i;'^
Wolfgang Lauterbach t
Mit Wolffiaufi Lautcrhach hat uns am 13. März 1973 eine be-
eindruckende Persönlichkeit verlassen, die auf vielen Gebieten das
deutsche Reciitsleben der letzten Jahrzehnte mit gepr.'igt hat. Seine
Konunentierungen des Familienrec4its und Internationalen Privat-
reciüs im Palandt'scheu Kommentar sowie der ZPO und der Kosten-
ge.setze in Fortiüluung der von Uaunihiuh begründeten Koumien-
tarform sind wohl jedem deutschen Juristen geläufig. Aber solche
fruchtbare und die Praxis nachlialtig beeinflussende schriftstellerische
Tätigkeit war dem Verstorbenen nur aufgrund seiner Neigung mög-
lidi, zum Nutzen der Praxis tiefer in die wissenschaftlichen Grund-
lagen des Rt'chls ein/udringen.
Aus einer schlesischen Gutsbesitzerfamilie stammend, führte ihn
sein Weg nach Militärdienst im ersten Weltkrieg, Studium in Bres-
lau und mehrjähriger Justitiarstätigkeit in den preußischen Justiz-
dienst. fOr land daneben /<Mt, am bekannten Samnu-lucrk \(>n
Li'ske-Loewcnfcld, Die Reditsverlolgung im biternalionalen Ver-
kehr, mitzuarlieiten, wovon er eine Neuauflage des Kherechts in
den letzten Jahren herausgebracht hat. Als Richter am Kamnjerge-
richt hatte er Gelegenlu'it, in einem Spezialsenat weiter ins inter-
nationale und ausländische Privatreciu einzudringen und die Recht-
sprechung in diesen Fragen wissentlich zu beeinflussen. Nach dem
Krieg wirkte er bis 1950 im Zentraljustizamt für die britiscJie Zone in
Hamburg, dann als Richter und Senatspräsident am dortigen über-
landesgericht, wo er außi»r mit seinen bisherigen Fadigebieten we-
sentlicJi mit Wettbewerbssadien zu tun hatte. Der Ab.sdiluß seiner
richterlichen Laufliahn führte zu einer Intensivierung seiner sonsti-
gen Tätigkeiten: zahlreidie wissenschaftlich fundierte, der Praxis
und ihrer Reform dienende Veröffentlichungen legen davon Zeugnis
ab. Als Vorsitzender einer Komnnssion des Deutschen Rates für
Internationales Privatredit hat er mehr als ein Jahrzehnt die Dis-
kussion um die Reform, namentlich im familienrechtlichen Bereich,
geleitet und che einschlägigen Arbeiten seiner Kommission heraus-
gegeben. Von der Hamburger Rfchtsfakultät durc4i X'erleihung einer
Honorarprofessur geehrt, hat er aus der Fülle .seiner Kenntnisse und
Krfahrungen heraus der Jugend lebendige Ansdiauungen vom Redu
vermittelt. Bis zu seinem Tode im 80. Lebensjahr hat er an seinen
Büchern weitergearbeitet. Insgesamt eine imponierende Lebens-
arbeit, die der gelehrte Praktiker und lebensfrohe Mann nur lei-
sten konnte dank Entspannimg durdi wellweite Reisen, manchen
guten Tropfen Wein, Musik und dank der Hilfe einer besonders
sein letztes Lebensjahrzehnt betreuenden verständnisvollen Frau.
Wer das Glück halte, ihm persönlich zu begegnen, mit ihm zusam-
men zu arbeiten und zu genießen, wird ihn nicht so leicht verges-
Prof. Dr. Dr. h. c. Günther BKIT/Ki: , Bonn
sen.
Eugen Rosenstock-IIuessy t
Kurz nach der Mittemacht des 23. zum 24. 2. 1973 verstarb in
Norwich/ Vermont, USA, im 85. Lebensjahr Euaen RosemtockHues&y
(geb. 6. 7. 1888 in Berlin), Forsdier und Lehrer der „Sozialwissen-
.sthaften" in dem universalen Sinn moderner Einheit: Gesdiichte,
Recht, Wirtschaft, Soziologie, Sprache, Philo.sophie, Religion . . .
Die Frage, die er, selbst 39 Jahre alt, uns Erstsemestern in der
„Einführung in die Rechtsvvissen.schaft" stellte, ob wir uns in nega-
tiver Selektion zum Rechtsstudium entschlossen hätten oder in posi-
tiver, war eine eigene: er hatte Geschichte studieren wollen, »im
sein Lehrer hatte ihm geraten, er solle inmu'rhin (*rsl das bch«'
studieren und das Recht. Rethtsgrschichtlich waren die Diss<^rt;Uio!
„Herzogs'/i walt imd Friedenss(luitz", IMIO, die Lj'ipziger Ualiili
tationsschritt — des damals jüngsten dnitschcu IVivatdozenten -
„Ostfalens Rechtsliteratur miter Friedrich 11", 1912. sowie das viel
beachtete Hauptwerk ..Königshaus und Stänune in Deutschland zwi
sehen 911 und 1250**, 1914. Krieg und Zusanunenbruch 1914—191
erlc»bte er als meluiach wegen Tapferkeit ausgezeichneter SoKli
der WestiroMl in so tiefer Erschütterung, daß er glaubte, mit alle''
liislurigen brechen zu sollen: er trat als .\rbeiter bei r)aimlrr-Beii
ein, wo ei übrigens 1919/1921 die Werkszeitung [eitete. Mit Frir
SJithcl gründete er in Frankfurt (lie~^T;uleiuie der Arbeit. \iis iIk
sen Erfahrungen sc-lnieb er 1922 „Werkstattaussiedlung'* — ei;
heute wieder besonders aktuelh^s Thema der Industrieorganisation
H)23 errtichte ihn der Ruf aiif eiiu* Professur für deutsches bürgfi
liches, Arbeits- und Handelsrecht sowie Rechtsgesdiichte an ck'
Universität Breslau, dic^ s|)äter auf Soziologie ausgedehnt uiuilc. I
ra.sdier Folge erschienen nun 1925 ..Soziologie I**, 1926 „Vom lud"
strierecht" ' sowie ..Lebensarbeit in der Industrie", 1927, zusaiv
men mit Joseph Witti^, „Das Alter der Kirche", 19.31 „Die europa
ischen Revolutionen'*. Ein literarischer Niederschlag inuner \\h\\<'
seiner sozialreh)rmerischen Gedanken mit der Frage des Woher uiu
Wohin, denen er gleichzeitig durch die T.it Ausdrtick gab. Die Li'
bensorchumg des Staates müsse, so glaid)te er. in genu-insamem frn
willigem Dienst der grofU-n führcMiden GrupiHMi der jungen Manne
des Volkes gelunden werden, .\rbeiter, Bauern, Studenten. Mit di<
sen Lagern im Zusammenhang haben die Freunde des späterei
Kreisauer Kreises vom 20. 7. 1944 gestanden. - - In der Kampfschril
Arbeitsdienst — Heeresdienst (1932) setzte Hosinstink-Hiicsst/ di
Idc»e des freiwilligen .\rbeitsdienst(\s scharf gegen die des befohlene"
ab. — Zusammen mit Piiht plante »md förderte er ferner die Er
wachsenenbihhmg; 1929 wurde er Präsident des \N'eltbmules fü
ErwadiseiuMibildnng in London. v
1933 emigrierte Hos('nstoH<-llursstf nach den USA, wo er zunädi^
an der Harvard-Ui>iversität lehrte; später am D.irtmouth-Collep
währencTer-gli-uJizeitig nuf dem ihm vom Staat überlassenen Lam'
be.sitz Pferde hielt, züchtete und zuritt. Nach 19.50 erwarb er si^
bei Castvorlesungeu in Deutsdil.ind einen Kreis neuer Freund»
Beriduul geworden ist sein großer GcJt tinger \(»rtr.»g „Das Gc^heim
nis der Universität" '-. Sein Eindruck vom deutschen Wicderaiif!);'
si-iiegell sich wider in der Studie ..Der unl>c^/.ihlb;n«' McMisch", 195
Das deiilsihi .S(hi<ksal seit 101 1 h;it Koscnstodis Weg geprägt nn
überschattet. Ninunt man allein scune pr.iktischen Akti\ itäten
Schlesien nebru den vollen Lasten eiiu'r damaligen Professur iii'
starker literarischer Produktion, so fragt man sidi. wieviele Stund
sein Arbeit.stag gezählt habcMi niag. Vollendetes steht neben viele
Unvollendetem. Für den Irgendwer, der ihm als Student begegnet
bleibt der Eindruck einer mitreißenden Ursprünglichkeit, ob er ni
bei der Quellenexegesse (1929) im BliTz de*r Einsicht den tragende
Gedanken zeichnete c^der im Frankfurter Turnier 1950 die \'orfii
rung der Lipizzaner ekstatisch bewunderte. R.
» Eine eingehende- Würdicung (in dem Aufsatz ,, Recht, Gesetz, Ric
terspruch" anläßlich seines 70. Geburtstages) in JZ IB-W, 385.
» Gleichzeitig der Name einer .\iifsatzsammlnng. Kohlhammer 19f)S.
Literatur
ft
Schröder, Jochen: Internationale Zuständigkeit. Entwurf eines
Systems von Zuständigkeilsinteresscn im zwischenstaatlichen Pri-
vatverfahrensredit aufgrund reditshistorisdit^r, rechtsvergleichender
und rechtspolitischer Betrachtungen. Opiaden: Westdeutscher Ver-
jag. 1971. 852 S. Lw. 120.—
Wenn innerhalb kurzer Zeit zwei Habilitationssdiriftcn zum glei-
dien Themenkreis veröffentlidit werden ^ bedarf seine Aktualit.
kaum einführender Erläuterimgen. Zieht man noch die Fülle d^
literarisdien Äußerungen zum einen oder anderen Asj^ekt d<
' 1!chlri(h, Internationale« Zuständigkeit »md aiwvendhares Rocht. Bn
träge zum auslän(lisc4u>n und internationalem Privatrecht, Bd. .16, er
schien 1969.
J. Ofto Reinemann
Der ehemalige Berliner Senatsrof und jefzlge
Direkfor der Schutzaufsichf und Bewährungs-
fürsorge des Familiengerlchfs In Philadelphia,
Dr. J. Otto Reinemann, konnte am 10. Oktober
1967 seinen 65. Geburtstag begehen.
Der in Frankfurt a.M. geborene Jubilar war
vor seiner Berufung in den Berliner Kommu-
naldienst Leiter des , Frankfurter Jugendrings"
und bereitete dos deutsch-französische Jo-
gendtrefren in Chevreuse im Jahre 1925 und
das Weltjugendtreffen auf der Freusburg im
S^egerlond im Jahrs 1927 vor. Seit 1929 war
Dr. Reinemann als Magistratsrat Im Bezirks-
Wohlfahrts- und Jugendamt Berlin-Prenzlauer-
berg Dezernent für die Sozialarbeit und Ju-
gendhilfe und Dozent an der Volkshochschule
Berlin. Er wirkte auch In mehreren Ausschüssen
für die Strafrechtsreform unter Leitung von
Prof. Dr. H. Muthesius und Prof. Dr. Kohl-
rausch mit und gehörte zum Vorstand der
Weitjugendliga (Verband Deutschland)^ Jm_
Jahre 1933 du^ch_dieJitler-Regierung seines
Amtes entheben, folgte^TTRememann einer
Einladung des Quäker-Zentrums zum Studium
religiöser und sozialer Probleme in Pendle-
Hill und wurde 1934 beim städtischen Gericht
in Philadelphia als Leiter der Jugendgerichts-
hilfe angestellt. 1948 wurde er zum Direktor
des gesamten Schutzaufsicht- undBewcr^rungs-
dienstes dieses Gerichts befördert, dem etwa
200 Fürsorger und Fürsorgerinnen angehören.
Schon vor seiner Auswanderung harre Dr.
Reinemann zahlreiche Beiträge über Jjgend-
gerichtshllfe und Sozialgerichtshilfe In meh-
reren Fachzeitschriften veröffentlicht. In Ame-
rika setzte er diese schriftstellerische Lsistunci
fort. Sein bedeutendstes wissenschaftliches
Werk ist das Buch .Chailengo of Delinquency',
das er 1950 zusammen mit dem bekannten
Kriminologen, Prof. Dr. Negley Teeters von
der Temple Universität, veröffentlicht hat. Es
wird in mehr als 100 amerikanischen Universi-
täten und Colleges als Textbuch in Jugend-
kriminalität benutzt.
Seit 1962 ist Dr. Reinemann Herausgeber der
Vierteliahreszeltschrift der Philodelphia Ver-
einigung für Schutzaufsicht, Bewährungshilfe
und Strafreform. Als Sachverständiger wurde
er von Präsident Kennedy in einen Ausschuß
des Justizministeriums zur Bekämpfung der
Jugendkriminalität berufen. Seit 1960 ist Dr.
Reinemann Dozent für Jugendrecht an der
Temple Universität in Philadelphia und seit
1965 Vorsitzender des .Anti-Poverty Action
Committee" im Rahmen des großen .Pro-
gramms zum Kampf gegen die Armut.
Wir wünschen Dr. Reinemann weitere Jahre
fruchtbarer Arbeit bei guter Gesundheit.
^
' '/
/ /.: .r
/i^t^^
gest. 23. Aug. 1977 Bern. ~ ^'»" , ,* K^ommandeur der
Brüsseler Prof. Georges van i"' 93i^79427„sbürg.. 1949
belg. Nachrichtentruppen); SlA . deuuch. 1^4^ au b
deutsch. Weg: 1936 B. ..1.1 :„„„;«tik Halle/
. ^ u i<r..nctaMch Germanistik u. LinguistiK naii='
Stud. Gesch., Kunstgescn., ^^"' ^- gtaatl. Kunst-
S. u. Jena. Ausbildung m gra . Techmken be Maa
,verkstätten Burg Gieb.chenste.n^ Ab 1928 UUs^^ j,
im Untergrund. ^^^tM^^urnU^NOR, Mitarb. dt.-spra-
Rundschau. «^'^'"«'^^''^.j^/tldfunks 1953 Rückkehr nach
chiger Sendungen des beg^Rundrunksjv ^^^
Deutschland (BRD), ab J»"- '" U »"^«"P Di,„3,.
Rheinischen Merkur, •''»nj'" Eintntt in m g^^e 1963
ab Febr. 1955 Presseattache dt. Gesandtschalt »«f"'/^ ^j,^^.
aus gesundheitl. Gründen in den Ruhestand. - Ausz.. 1954 Che
valier de l'Ordre de la Couronne.
Qu: EGL. Pers. Z. - IfZ.
„,g. to SF, wurde "»' '»J„",S„t W«h„^ Sch.pk. »m
ßu: Arch. - IfZ.
beuren. gest. 11. Dez. 1958 ™d. Kleemann; G; 2;
Georg R;. F^-^^^.'^^^'^^^o-s) eS' - "^^^^^^^^ "" ^'"
« Olga Hofmann (geb. JT^/); ^^^^^^^ürg. IVeg; 1934 CH.
mann; SM: deutsch. 28. Apr. 193 ^^ ^^.^ Kriegsende
Gymn. in Augsburg; 1916-18Teiln.Lw,
Ausbildung als Jo"^"''''*\Jl';"'!^^„;z^t„g Hg. De««cA.
,924-25 Red. ^««.6«^«- ^>'se^^'"^J%Z Mithg. Da^
Bühnenblätter "owie Zs. form " ^,^^_^^^^^ ,,34
Nationaltheater: vor 1933 Ltr. des «" ^ „g,,.
*. Exinu.. AU,«.» ~"VscSAt*u».udi.Gn.pp=
- "SL*Ti^.t,«S«. di. .lu. ..^xp«»'»;-
um die UnKsKam. ^a. ^*^ vi^^rh schweizer. Blat-
Ideologie vertrat; M"'tärkomm-t^^^^^ ^^^^
ter; ab 1939 M.tarb. des Scl^we.zer Nachnc ^^^ ^^
dem dt. Angriff auf die ".^^^SR zug^e.ch^M .^,^^„.
Nachrichtendienstes in der Schweiz unter ug ^.^
Agenten Alexander R'^o; unter dm Deckn. ^^f o^,,3,hland.
ferung von wichtigen «"' %!".S'' 'Tvorüberg. verhaftet.
Wegen «achrichtendienst l. TaügkeU 1944 v^^ ^„^
von einem schweizer. MilGencht Okt l V« a h ^^
schuldig befunden, wegen ^"Jf J« S^'l d« V'«'' Nova-
freigesprochen. Nach •<-"«8^^"**^.^°, Ölungen. 1946-48
VerUgs unter erschwerten ^'^^^J.^^'^-^^ä ,947 nachrichten-
Kriegführung. Luzern (y«',* N°- „''*;,5;,spionäge; Accoce.
?ssäysSk:^»i-^^ ^-'»- »»»^ '^"- ^ ■
irz.
"^„r (urspr. Roedelheimer). FrMrIch »r. jur.. Ph. D-.
IS) 'Sig^^K K« rVpired^ (geb. «^l')- Di-nch (geb^
IJSSnUeb. «'25). Eniigr.; SM: deutsch. 14. Apr. .937
-•^<^H>r^^^ ^K?D'r Ärde^^icfmä
mann ZusArbtit nul >Mf; '^;"' „„ F_i„,,i„n „. Devisen-
enthalte in Zürich. London Prag u^ Schweden. WJ
OSS. u.a. Auswertung ausländ^ Zg-._J*^^ p^^^^
r,5f"rr:r'l94r5'3SSarDept.' pIIi. Sci^
coli /Eas?Or;nge; Mitgl. Fol. Science Assn.. Assn. of Interna-
iem. Vorabend. Qu: Arch. Hand. Publ. Z. - IfZ.
AR- Vors. Bohnnger & ReuU omon Neuenahr/
Br AR-Mitgl. ApoUinans-Brunnen-AG Bad Neuenan
Rheinl. - Lebte 1976 in Italien.
Qu: Hand. - IfZ,
Rohaö. Edmund. Parteifunktionär; geb. 2K Okt. 94 Kro^h-
witz b*. Bodenbach/Nordböhmen ge^t 2. Sept. .^^^^
^'rä'^' Telln'fwK ! 20 D^'sA^ •S/2S\^^^ des PV
? "'Em t Paul u^. Alois Ulimann Aufbau der Selbst-
neben - Ernst ^ulu. ,.^^„,.^^;„ jy.h, „. danach bis
schutzorg. ^''''J^f'°]-^.^'l ihf techn. Ltr. Nach Abtretung
zur Auflösung ^^^ifg^^^^^S^A Emigr. nach Däne-
rklspSfchtaSdlTm^K Angehöriger der kanad.
^T- Paul. Ernst. Gegen den Krieg. Für die Demokratie. 1977.
Qu: Publ. Z. - IfZ.
« . . c^i;v r Bankier Finanzberater; geb. 29. Mai 1928
uj 10^^ F 1941 E N-Afrika,Argent.J942USA.
'VTM"dÄ;;"'Sl vi' So'mme'r^^
F^r«. äew York 1949-51 bei Lazard Fr*res in Europa.
i;
n'
614 Rosenfeld
gen, 1920 mit -* Kurt Blumenfcld Dcicg. der ZVfD zur Londo-
ner Jahreskonferenz der WZO. 1921-23 Ltr. der Palästinazen-
trale in Wien, daneben 1913-19 Schriftltr. Blau-Weiß- Blätter,
Mitgl. KJV. 1923-25 Vertr. des Keren Hayessod in Wien.
1925-29 geschäftsf. Vizepräs.. Mitgl. geschäftsf. Ausschuß der
ZVfD Berlin. 1929-33 Geschäftsf. von Keren Hayessod Berlin.
Apr. 1933 Emigr. GB. 1933 Vertr. der ZVfD bei der Jew.
Agency in London. 1933-40 Ltr. der Londoner Geschäftsstelle
des Zentralbüros fiir die Ansiedlung deutscher Juden in Palästi-
na. 1941 in die USA. Ltr. der InfoAbt. des United Pal. Appeal
New York. 1949-63 Vertr. des isr. Finanzmin. für Nord- u. Süd-
amerika in New York; Mitgl. Theodor Herzl Soc. New York.
VorstMitgl.A.F.J.C.E.
W: Beiträge zur Quellenkunde von Petrons Satiren. (Diss.)
1909: The Palestine Phase of the $ 250.000.000 Uniled Jewish
Appeal. 1948; Go Forth and Serve. Early Years and Public Life
(ABiogr.). 1961; Eli. the Story of His Life. Nov. 1919 -
March 1945 (Biogr. des im 2. WK gefallenen Sohns). 1962; Art.
über Pal., Israel u. den Zionismus in isr. u. am. Zs. u.a. Publ. L:
Moses. Siegfried, Martin Rosenblüth. In: Meilensteine; Tra-
mer. Hans. Jüdischer Wanderbund Blau- Weiß. In: Bulletin
LBI. 1962; Moses, Siegfried, Martin Rosenblüth. Zum Geden-
ken. In: MB, 19. Juli 1963. D: LBI New York. Qu: Arch.
ABiogr. Hand. HGR. Pers. Z. - RFJI.
Rosenfeld, Egon, Dr. jur., Rechtsanwalt, Verbandsfunktionär,
Journalist; geb. 9. Mai 1907 Wien; V: — Moritz Rosenfeld; oo
1935 Margit Krakauer (geb. 1912 Galanta/ungar. Komitat
Preßburg), jüd., Handelsschule, tätig in der Modeindustrie.
1939 Emigr. Chile; K: Corina Renee (geb. 1941), Hochschul-
lehrerin; Daniela Raquel (geb. 1944), M.D., Ärztin, 1972 nach
IL; StA: österr.. 1954 Chile. Weg: 1938 I; 1939 Chile.
1925-30 Stud. Rechtswiss. Wien. 1930 Prom.. Mitgl. Jung-
Herzl-Klub Wien. 1932-38 RA-Konzipient in Wien, 1936 Zu-
lassung zur Anwaltskammer, 1938 Berufsverbot, anschl. Her-
steller künstl. Blumen u. Ledergürtel; Nov. 1938 KL Dachau.
Dez. 1938 Emigr. Italien mit Hilfe von Verwandten, März 1939
nach Chile, 1939-56 Hersteller künstl. Blumen u. Hutfedern in
Santiago, 1954 RA bei URO, 1956-67 Geschäftsf. u. RedMitgl.
Wochenzs. Mundo Judio. Mitgl. Inst. Chileno- Israeli de Cultu-
ra, Committee of Jew. Collective Fight against Anti-Semitism,
1956-67 Büroltr. Zion. Fed., zeitw. Präs. B'nai B'rith Negba
Santiago. 1970-76 Red. Boletin Informativo (span.-dt. Monats-
schrift, veröffentl. von Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel),
Lebte 1977 in Santiago de Chile.
Qu: Fb. Pers. Publ. - RFJI.
\ Rosenfeld, Kurt. Dr. jur.. Politiker; geb. 1. Febr. 1877 Marien-
\ werder/Westpr.. gest. 25. Sept. 1943 New York; jüd.. Diss.; V:
\ Arnold R., Fabrikant; M: Ida; « 1902 Alice Kristeller
1 (geb. 1878). 16. April 1937 Ausbürg.; K: Hilde (geb. 1905). AI-
I fred (geb. 1908); StA: deutsch. 29. März 1934 Ausbürg., 1939
I USA. Weg: 1933 F; 1934 USA.
I Gymn. in Marienwerder u. Beriin, 1896-99 Stud. Rechtswiss.
1 u. Volkswirtsch. Univ. Frciburg/Br. u. Berlin, ab 1905 RA in
1 Berlin; 1901 Einjährig-Freiwilliger Garde-Füsilierregiment
1 Beriin, 1914-18 Teiln. I. WK; während des Stud. Eintritt in die
I SPD, 1910-20 StadtVO. Beriin; 1917 Mitgr. USPD, Mitgl. PV;
I Nov. 1918-Jan. 1919 preuß. Justizmin., Mitgl. Verfassungge-
bende preußische Landesversammlung, 1920-32 MdR; wider-
setzte sich auf dem USPD-PT 1922 in Gera mit Anhängern
-► Georg Ledebours der Wiedervereinigung mit der SPD. fügte
sich aber dem Mehrheitsbeschluß. Bekannter pol. Strafvertei-
diger (u.a. von Rosa Luxemburg. Kurt Eisner, Georg Ledebour
u. Cari von Ossietzky), prominentes Mitgl. DLM. In der SPD
führender Vertr. der Linksopposition, die eine Re-Ideologisic-
rung der sozdem. Politik anstrebte; neben Max Adler, Paul
Lcvi,— Max Seydewitz u. — H ein rieh Ströbcl Mithg. Der A'/as-
senkampf- Marxistische Blätter; mit der sog. Klassenkampf-
Gruppe um diese Zs. Opposition gegen SPD-Koalitionspolitik
unter Hermann Müller u. später gegen die Tolcrierung der Brü-
ning-Reg., März 1931 Bruch der Fraktionsdisziplin bei Reichs-
tagsabstimmung über den Panzerkreuzerbau. Juli 1931 mit den
übrigen Hg. des Klassenkampf Std. eines Mahnrufs an die Par-
tei gegen die Tolericrungspol.; Juli 1931 als Antwort auf den
PV- Vorwurf „sonderorganisatorischer Bestrebungen" mit Sey-
dewitz Grdg. Freie Veriagsgesellschaft GmbH als Nachf. der
Marxistischen Veriagsgesellschaft, die u.a. Die Roten Bücher
der Marxistischen Büchergemeinde u. Die Fackel, Soziali-
stische Wochenzeitung - Gegen Nationalismus und Kulturreak-
tion veriegte. 29. Sept. mit Seydewitz Parteiausschluß, 1. bzw.
2. Okt. gemeins. Aufruf an alle Sozialdemokraten u. Einberu-
fung einer Reichskonf. der sozdem. Opposition, die am 4. Okt.
1931 zur Grdg. der SAPD führte; mit Seydewitz Parteivors.,
nach 1. PT März 1932 Beisitzer des geschäftsf. Vorstands. Die
SAPD, der sich zwischen KPD u. SPD angesiedelte Splitter-
gruppen wie Arbeitsgemeinschaft für linkssozialistische Politik,
Sozialistischer Bund (Georg Ledebour) sowie Reste der USPD
um -* Theodor Liebknecht anschlössen, hatte anfangs über
20.000 Mitgl. vor allem in Beriin, Frankfurt/M., Sa., Schlesien
u. Thür.; ihre relative Homogenität ging jedoch bald nach
Anschluß der KPDO-Minderheitsgruppe um — Jacob Wal-
cher u. — Paul Frölich verioren, die sich zus. mit der SAPD-
Linken um — Fritz Sternberg u. Klaus Zweiling in den nach
dem 1. PT ausbrechenden Flügelkämpfen gegen die „zentri-
stische" Politik des größtenteils aus der Klassenkampf-Gruppt
hervorgegangenen PV wandte. Aufgrund dieser Flügelkämpfe
trat R. Ende 1932 mit der PV-Mehrheit für die Auflösung der
SAPD ein; 3. März 1933 (Jan. 1933?) Auflösungsbeschluß u.
Aufforderung an Parteimitglieder zum Anschluß an KPD (Ro-
senfeld) bzw. SPD (Seydewitz); 1933 Emigr. nach Paris, Mit-
org. Londoner Reichstagsbrand-Gegenprozeß vom Sept. 1933.
1934 in die USA, in Verbindung mit — Willi Münzenberg Pro-
pagierung des Volksfrontgedankens, ab 1941 Mithg. der Zs.
The German-American sowie Mitarb. Germany Today, Hg. in-
press\ 1942 Präs. German-American Emergency Conference,
nach Konstituierung des Lateinamerikanischen Komitees der
Freien Deutschen 1943 Mitgl. Ehrenpräsidium. Bis zu seinem
Tode als Rechtsanwalt in den USA tätig.
L: Drechsler, SAPD; MGD; GdA-Biogr.; Radkau, Emigra-
tion; Kießling, Alemania Libre; Langkau- Alex, Volksfront.
Qu: Arch. Hand. Publ. - IfZ.
fosenfeld, Moritz, Dr. phil., Rabbiner; geb. 9. März 1876 Gai-
ring(Gajary)/Ungarn, gest. 2. Sept. 1951 Santiago/Chile; K.-
Gustav R. (geb. 1847 Neutra/Ungarn, gest. 1921 Wien), Rabbi-
ner; M: Regina, geb. Hahn (geb. 1850 Gairing, gest. 1919
Wien); G: Berta Rosenfeld (geb. Wien, gest. Verona), 1940
Sekr. Jüd. Gde. Meran; oo Margarete, geb. Casparius (geb.
1873 Beriin, g^st. 1939 Wien), jüd.; K: Friedrich (geb. 1902
Wien), Stud., Schriftst., 1934 Emigr. CSR, 1939 GB; -* Egon
Rosenfeld; Walter (geb. 1908 Wien), Stud. Wien, Radiotechni-
ker, 1947 nach Chile; StA: österr., Chile. Weg: 1939 Chile.
Prom. Bern, Ordination zum Rabbiner in Bern, 1902-32
ReligLehrer an Wiener Gymn.; im 1. WK Feldrabbiner (Rot-
Kreuz-Med.). 1902-39 Mitgl. Zion. Org. u. Jüd. Gde. Wien, da-
neben 1920-32 Rabbiner u. Ltr. Jüd. ReligLehrerseminar
Wien. 1939 Emigr. Chile über Italien, Unterstützung durch
HI AS, 1939 Mitgr. u. ehrenamtl. Aufsichtsbeamter im relig. Er-
ziehungsausschuß Vaad Hahinuh, 1940-50 Rabbiner jüd. Gde.
Santiago, aktives Mitgl. KKL Santiago.
W: u.a. Der jüdische Religionsunterricht. 1921; Leben und
Werk des Rabbiners H. P. Chajes. 1933; Der Seder. 1944; Art.
in: Jüdisches Lexikon, 1927. Qu: Pers. - RFJI.
Rosenfeld, Siegfried, Dr. jur., Ministerialbeamter, Politiker;
geb. 22. März 1874 Marienwerder/Westpr., gest. Nov. 1947
London; jüd., 1891 Diss.; « II. 1920 Dr. Elsbeth Rahel Beh-
rcnd (1891-1970), cv., Diss., Fürsorgerin, SPD. ab 1942 im
Untergrund, 1944 Flucht CH, 1946 Emigr. GB, 1953 Rückkehr
nach Deutschland (BRD); K: aus I: Eva Gustave (GustI) Bch-
rcnd (geb. 1916), 1935 Abitur Beriin, 1937 Emigr. Argent.,
Sprachlehrerin am Goethe-Institut Cordoba; Peter (geb. 1921).
landwirtschaftl. Hachscharah Großbreesen, 1938 Emigr. GB,
Andreas Schreck
Donarweg 5
3000 Hannover 51
- z.Zt. Rechtsreferendar -
01. Juni 1988
Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. E. Stiefel
Freilinggrathstr. 1
4000 Düsseldorf 30
ß^tr.: Jhr Aufsatz " Die deutsche juristische Emigration in den U.S.A.",
in: Juristenzeitung 1988, Heft 9 vom 6. Mai 1988, S. 421 - 426
Sehr geehrter Herr Professor !
i(
Mit großem Interesse nahm ich Ihre Ausführungen zu den Schicksalen deut-
scher Juristen nach der Suspendierung des Rechts ab 1933 zur Kenntnis
Angesichts der von Ihnen geschilderten Quellenlage ist eine Darstellung
dieses Themas in besonderem Maße auf persönliche Zeugnisse wie auch
Berichte und Erzählungen Dritter unterschiedlicher Zuverlässigkeit
angewiesen. Erlauben Sie mir daher - insbesondere im Hinblick auf die
von Ihnen gemeinsam mit Herrn Prof. Mecklenburg geplante Buchpublikation -
auf einige wenige Ungenauigkeiten wie auch Irrtümer innerhalb Ihrer
Abhandlung hinzuweisen.
l<. Alfred 0 p p 1 e r (S. 424) dürfte am Preußischen Oberverwaltungs-
\^ gericht gearbeitet haben.
2. Nicht "die Familie" Bonhoeffer ist von "Freisler und seiner Rotte"
tS. 424) umgebracht worden.
Es erscheint mir zunächst fragwürdig, ob die Institution des "Volks-
gerichtshofs", an der immerhin insgesamt über 520 Juristen und Justiz-
bedienstete tätig gewesen sind, mit der von Ihnen gewählten Formulierunq
angemessen erfaßt werden kann.
Zutreffend ist, daß Sabine Bonhoeffer - sie lebt in Göttingen - mit
Gerhard Leibholz verheiratet gewesen ist. Richtig ist weiterhin, daß
Ihr Bruder Klaus (Justitiar der Lufthansa) vom "Volksgerichtshof" zum
Tode verurteilt worden ist. Der Bruder Dietrich ist hingegen am 9.
April 1945 im Rahmen einer summarischen Verurteilung durch ein Stand-
gericht verurteilt und erschossen worden. Seine Inhaftierung beruhte
auf einem reichskriegsgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch auf einem
solchen vor dem "Volksgerichtshof". Aufgrund der häufig anzutreffenden
bleichsetzung (und Beschränkung) der Unrechtsjustiz mit der Tätigkeit
der "Volksgerichtshofs" - die durchaus auch Freisprüche gekannt hat -
erscheint mir eine Differenzierung erforderlich, damit die häufig
ähnlich menschenverachtende Spruchpraxis der übrigen Gerichte ein-
schließlich des Reichsgerichts in Zivilsachen (bereits 1935 "bürger-
- 2 -
3.
lichrechtliche Fürtoterklärung" eines jüdischen Filmregisseurs)
nicht aus dem Blick gerät.
Leider ist die Darstellung der Person und des Lebensweges von
Eugen Rosenstock-Huessy (S. 423) fast gänzlich mißglückt.
Wie Sie zum Abschluß Ihres Beitrags (S. 426) ausführen, seien
Lediglich die Professoren Rabel, Nußbaum, Rheinstein und Kessler
in die Reihen amerikanischer Rechtsprofessoren aufgenommen worden.
Rosenstock-Huessy lehrte in Harvard nicht Staatsrecht, sondern
"Deutsche Geschichte und Literatur (german studies)", dies übrigens
als weiterhin von Preußen besoldeter deutscher Professor.
Den Weg in die Vereinigten Staaten nahm Rosenstock-Huessy unmittel-
bar nach dem 30. Januar 1933 aus eigenem Entschluß, da er sofort
erkannt hatte, daß es eine Fortführung juristischer Lehrtätigkeit
für Ihn wie für die gesamte juristische Professorenschaft nicht
geben könnte (Sein Aufruf an sämtliche juristischen Fakultäten,
die Arbeit niederzulegen, fand keinen Widerhall). Ab 1934 lehrte
er in Dartmouth College "social philosophy".
Unzutreffend ist die Bezeichnung Rosenstock-Huessys als "Staats-
rechtler" auch in Anbetracht seiner akademischen Karriere in
Deutschland (Breslau). Er hatte sich als Rechtshistoriker habi-
litiert und lehrte insbesondere Verfassungsgeschichte, Handelsrecht
und Arbeitsrecht (Nachfolger auf seinem Lehrstuhl wurde übrigens
Prof. Dr. Hans Thieme, später Freiburg).
Von einer Tätigkeit als "hervorragender Offizier" im Ersten Welt-
krieg kann jedenfalls dem Rang nach kaum gesprochen werden, da
Rosenstock-Huessy am Ende des Krieges den Rang eines Leutnants
innegehabt hat.
Zutreffend ist die Angabe der Herausgeberschaft der Werkszeitung
bei Daimler-Benz. Ganz wichtig für die weitere Biographie Rosen-
stock-Huessys sind die von ihm in den Jahren 1928 bis 1931 in
Löwenberg/Schlesien eingerichteten freiwilligen Arbeitslager (vgl.
Camp William James in den U.S.A.). An diesen Arbeitslagern haben
mehrere Mitglieder des sich ab 1940 bildenden Kreisauer Kreises
^ teilgenommen. Graf v. Moltke war ein Schüler Rosenstock-Huessys.
\ Anstelle einer von den U.S.A. aus ohnehin unmöglichen Teilhaber-
,schaft am Kreisauer Kreis ist die Rolle Rosenstock-Huessys als
diejenige eines wesentlichen Inspirators dieses Kreises bzw. ein-
zelner Angehöriger zu sehen.
Die von Ihnen berichtete " nette Marotte"(S. 423 Fußnote 3)
wirft für mich die Frage auf, auf welche Weise derart entstellte
Überlieferungen Zustandekommen können. Es trifft zwar zu, daß
Rosenstock-Huessy Pferde liebte und, wenn auch nicht nebenberuflich,
als Zuchter tätig gewesen ist. Die Geschichte mit dem "Stall in
Cambridge" ist jedoch ein Märchen - Pferde konnte er erst nach
seiner Harvarder Zeit in Dartmouth halten. Grotesk schließlich
ist die Nachricht von der Einführung der Lippizaner in Frankfurt
An ihr stimmt nichts.
- 3 -
- 3 -
Verständlicherweise sind angesichts der unzureichenden Quellenlage
und der Vielzahl der von Ihnen erwähnten Personen Ungenauigkeiten
und Irrtümer nicht ganz auszuschließen. Ich wäre Ihnen allerdings
zu außerordentlichem Dank verpflichtet, wenn Sie mir mitteilen könnten,
auf welchen bzw. wessen Überlieferungen Ihre Angaben zur Person Rosen-
stock-Huessys beruhen.
Sollte Ihnen an Quellenbelegen für die von mir gegebenen Hinweise
gelegen sein, so werde ich Ihnen diese jederzeit gern zukommen lassen.
Zudem steht das Archiv der Eugen Rosenstock-Huessy Gesellschaft e.V
Bielefeld, c/o Gottfried Hofmann, Apfelstr. 209, D-4800 Bielefeld 1*
Tel. (0521) 81493, mit weiteren Informationen bereit (auch, was die'
Schilderung zutreffender "netter Marotten" angeht).
Dieser Brief geht auf eine gemeinsame Erörterung Ihrer Abhandlung
mit Freya Gräfin v. Moltke, der Witwe des erwähnten Helmuth James Graf
V. Moltke, zurück. Sie hat von 1960 bis 1973 im Hause Eugen Rosenstock-
Huessys in Vermont gelebt.
Zur Abrundung des Bildes von der Persönlichkeit Rosenstock-Huessys
und seiner Nachwirkungen darf ich Ihnen in der Anlagedie Programme
zweier Tagungen anläßlich seines 100. Geburtstages in Würzburg bzw.
Dartmouth College. Hanover, N. H., U.S.A., übersenden.
Über eine Nachricht Ihrerseits würde ich mich freuen.
Mit freundlichem Gruß
\
\
/TUcU«o.^ yAlunJfl^
V
2 Anlagen
V..
r
ISRAEL LAW REVIEW
July 1978
No. 3
JACOB ROBINSON — IN MEMORIAM*
28 November 1889-24 Oclober 1977
By Shahtai Rosennc^^
Jacob, son of David and Bluma Robinson and ihe eldest of seven brothers,
as born in the little Lithuanian village of Serijai, near Suwalk on the
,t|i^German frontier, then part of the Czarist Empire. Among bis distinguished
I ^ forebears was Rabbi Yom Tov Lipmann Heller, author of the Mishna com-
\ ^mentary' Tosephot Yom Tov, His father, a well-known scholar, teacher and
f " maskil of Wistyten ( Vishtinetz) and a prominent member of the Jewish
mmimity, had been its spokesman on several jccasions, and had represent-
it in meetings both with the Czar and with the Kaiser. A sense of Jewish
ublic Service was natural in the Robinson household.
In the Summer of 1914, as the war-clouds were gathering, Jacob graduated
^in the Faculty of Law of the University of Warsaw. He went there not so
'4^ much from choice, but because Czarist anti- Jewish legislation prevented him
>from studying at the great Russian centres of higher learning. Shortly after
^ the outbreak of the First World War on 1 August 1914 (in the East), he
cnlisted in the Russian Army under special recruitment plans for university
^ e graduates (universanti). He served for about a year, and tlien was taken
■ prisoner by the Germans after Vilna feil to thera, in 1915. He was to remain
* in captivity in German Prisoner of War camps until the end of the War.
•^ There he had a hard time of it, and during a period of about 30 months he
'^-M'-as in no less that eight different POW camps, where he established himself
>--as an unoffidal leader and spokesman of the Jewish POW's and of the Rus-
I ^^nan POW's as well, no doubt an early manifestation of his sense of universal
» ^viiumanism which was to show itself on so many occasions later. He also spent
*^ , V.
The present tributc was dclivcred at a nicmorial meeting hcld in New York on
. ,^ . 12 Decembcr 1977 under the auspices of the Conference on Jewish Material
1 \^ Claims against Germany, the Jewish Lithuanian Organization of America, the
J " Memorial Founda'tion for Jewish Culture, the Permanent Mission of Israel to
the United Nations, the World Jewish Gongrcss and YIVO — the Institute for
Jewish Research.
Ambassador of Israel, Visiting Professor of International Law, Bar-llan University.
1
♦*
I
287
'M\
ISUAKL lAW RKVIKW
[is.L.u. Vi.i. i:v
m
u
iiuich limr iIkmi ItMininj.» and pcrlVdino his knowlecigr of forcign languagcs—
in dur toutsc he was tlucnl not only in his nativc Yiddish, llcbrcw and
Russin n, but also in English, Frcnch, Gcrman, Lilhuanian and Spanish, and
had a working knowlcdgc of several othcr languagcs including Danish and
Hunparian: and naturally ho was at homc in thc classics. His cxpcrienccs in
[\w War, and above all his ycars in iho POW camps, Icft an indelible Impres-
sion on his rnind. and this no doubt partly accounls for thc rclcntlcss singlc-
niindedncss with which aftcr tlic Sccond World War he was to pursue the
coniplicatcd issucs of Gcrman-Jcwish rclations. He also niust have Icarnt then
about how to ncgoliate with Germans— like several other Prisoners of War —
and niosi of his career, or pcrhaps niorc accurately (as will be sccn) his
two careers, aftcr Ihc First World War was spcnt in one way or anothcr in
ncgotialions wilh or about Germany. *
As a rcsult of that War, the Baltic States gained their independence, a
prccarious indcpcndcnce as it turned out to be, and Lithuania was among
ihcni. Almost from thc bcginning it was cmbroiled in hostilities with its
powciful nrighbonr and as is well known Vilna itself canie under Polish rulc.
l'hat fcstcring dispute occupicd several organs of the League of Nations
ihroughont ils existehce, and Jacob was to gain his first and impressionable
cxpcrk-ncc of what came to be called "multilateral diplomacy ' in that context
— Icfsons which wcre to prove so valuablc to thc Jewish peoplc, and above
all to Israel, after 1945. •
ün his rciuru home he cntered Jewish public life and at first, following his
fatlu-r's footstcps, he devoted himself to building up the Hcbrew school
System for which Lithuanian Jewry became so famous — Tarbut. For three
)cars he was director of the Hcbrew gymnasium in Verbalis. In 1922 he was
iidniittcd to thc Lithuanian Bar, and in the same year he was elected to thc
Lithuanian Parliamcnt, holding oflice until its dissolution in 1926 as chairman
of thc J(nvish faction and Icadcr of thc minoritics bloc. In thc newly created
States of Lastern Luropc aftcr thc First World War, a System of international
gnarantccs ihrough the League of Nations for thc racial, rcligious and
hnguistic minoritics was Introdnced, a-.d in those countries the Jews (and
üthcr minoritics) wcre cntltlcd to rights as a collectivity. The formulation
and protection of those rights was thus a matter of international law and
the local law in combination. Jacob's acknowledged mastery of both rapidly
propcllcd him to thc higher counscls of Lithuanian Jewry and indeed also
of die Lidiuanian State itself. Between 1925 and 1931 he was also a pro-
minent Jewish spokesman in thc Congress of Nationalitics.
From 1927 onwards, Jacob practiced law in Kaunas (Kovno) togethcr
with his brothcr Nehcmiah ~ an association which was to last until Nehe-
miah's dcath in 1964. In 1931 Jacob was appointed legal adviser to thc
Minislry for Foreign Ailairs of Lithuania, where he oncc more obtaincd
valuablc cxpcricnce which was to stand us in good stead aftcr 1948 whcn
we werc busy sctting up our own Foreign Ministry, and especially its legal
No. 3, 197H]
JAC:()H ROniNSON - IN MRMOKIAM
2iVJ
!
r
^
1
1
dcpartmcnt. Whilc serving in that post Jacob handlcd some inij)oitant pjtccs
of international litigation for thc Govcnuncnt of Lithnania, thc b(\st Imown
being the Memel Statute case in the Permanent Court ol International
Justice. That was one of those cases arising out of the 1919 pcace setdcincnt
in which tcchnically the four major Allicd Powers wcre the applicants. ßut
behind the formal dispute lay the shadow of Gcrman expansionism and
revisionism in the waning days of the Weimar Republic. Lithuania won
the case, aftcr some cfTcctivc and subtle pleading by its team, masterniindcd
by Jacob. Anothcr piece of litigation also involved Lithuania and Germany.
That was an incident concerning the expulsion of several Gcrman nationals
from Memel, brought before a German-Lithuanian Conciliation Commis:ion
which succeeded in conciliating thc parties. Since that case has never bccn
fully reported in aiiy of the Standard publications of international law,
it is virtually unknown today.^ Later Jacob was to write a major two-\'olume
commentary on the Memel Statute, Kommentar der Konvention über das
Memelgebiet vom 8 Mai 1924 (Kaunas, 1934, also in Lithuanian), and this
has remained the Standard work on that topic.
In 1940, after the Sccond World War had shattcred thc fragile pcace
and political structure of Europe, Jacob made his way, with his family (his
wife, Clara, was his sweetheart from the Gymnasium), with grcat dilliculty
through Lisbon to New York, where he immediately plunged into important
•work on bchalf of the Allicd war cfFort and on bclialf of thc Jewish peoplc,
in effect bcginning a second carcer. He was also now to enrich his cullural
environment beyond measure, becoming equally at home in Jewish, Russian
and Western, above all English and American culture. In 1941, togethcr
with Nehemiah, he establishcd the Institute for Jewish AfFairs undcr the
combined sponsorship of the World Jewish Congress and thc American
Jewish Congress — something which I would like to sec revived in thc form
tlie Robinsons gave it — concentrating on legal issucs of inuuediatc Jcwisii
intcrest. For a short while, between 1942 and 1944, he did some teacliing
^t Columbia University in New York, at the same time working togethcr
\
r»' 1
For the Alernel Statute cosc^ sce Publications of thc Pcrmaniint Court of Inter-
national Justice, Scries A/B, Nos. 47, 49; Scries C, No. 59 (1931-1932). For
thc Expulsion of German Nationals from Memel case (1931), sce A.M. Stuyt,
Survey of International Arhitrations 1794-1970 (Leiden and Dobbs Fcrry, 1972)
496. Strcnuous cfTorts arc being made, in several national artluvcs, to obtain
a copy of that Conciliation Award, but so far without success. In tlu- light
of this experience Jacob was ablc to provide Israel with valuablc guida nee
ia thc thrcc international cascs in which it has bccn involved, the Rcservalions
to the Gcnocide Convention advisory opinion (International Court of Justice,
Reports (1951) 15), the Aerial Incident of 27 July 1955 case (Israel v,
Bulgarin, International Court of Justice, Reports (1959) 127), and Cnauin
Sccular Property in Israel, arbitration (Tsrael/Fedcral Republic of Gcrni.my,
[19G2] IG Reports of International Arbitral Awards 3.
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'JPO
ISRAlvf. LAW REVIEW
[Is.L.R.Vol. 13
wilh Ncheniiah o\\ Jcwish problcms, mostly ihrough thc Institute and the
\Vorld Jcvvish Congrcss. llic tvvo brotlicrs began focusing on thc basic issucs
of resütiilion and rcpararion and^' bcfore the cnormity of the Holocaust was
levcaled. on the restoration of Jewish life in Europe and thc punishment
of die criniinals. They thcn started writing in English, and Jacob's first
major work in that languagc indicatcs the direction of his thought — Wexe
ihi Minoritics Trcntlcs n Faihire? (New York, 1943, with others).
Wiüi the cnd of the Second World War and the cstablishment of the
United Nations there commenced a new and extremely fecund phase in
Jacob's life, which became devoted ahiiost cxclusively to two major aims —
thc cstablishment and continued well-being of the State of Israel and thc
liquidation as far as possible of thc cfFects of thc War on its Jewish sur-
vivors — two sides of thc same coin. All his efforts to his dying day were
bent to thcse two great and noble aims, and he ncvcr regardcd his work
as done.
The Jewish people as such was not represented at the San Francisco
Conference (April-June 1945) whcre the U.N. Charter was drawn up. How-
evcr, there were no less than three Jewish obsci-vcr delegations present, one
representing the Jewish Agency for Palestinc, prccursor of the State of
Israel, and bearing responsibility for protecting Jewish interests under the
Covenant of the Leagiie of Nations and the Mandate for Palestinc, anothcr
a widely representative Jewish delegation from the free world, of which the
prinie component was the ad Jioc American Jewish Conference, and thc
third was the delegation of thc World Jewish Congrcss. The main concern
of these last two was with what has since become known as "human rights'*,
their definition and protection, which were introduced in place of the
Minorities clauses of 1919. Jacob's Services were availablc to all three dele-
gations, and won high praise for whui was his initial eflort at Jewish diplo-
macy directly on the inter-governmental levcl. In that way he assisted in
the painful transition from the Leaguc of Nations to thc United Nations.
His Human Rights and Fundamental Frcedoms in the Charter of the
United Nations, A Commentary (New York, 1946) is an important early
analysis of thc human rights provIsions of the Charter, bascd on personal
experiencc. In 1946 he was invited by the Secrctariat to assist in thc Or-
ganization of thc Human Rights Commission, of which he himself later
became a membcr.
Although his somcwhat severe and uncmotional personal discipline shieldcd
him from excessive feelings in thc handling of public afTairs, there is littlc
doubt that he was touched by the widely spread idealism which the United
Nations engendered in thc war-torn and war-weary world of 1945. A fcvv
years ago he gave mc his personal copy of the original Charter in its fivc
languagc vcrsions, beautifully bound in Icathcr with gold edging, which hc
had prepared at the time for his private libraiy, and I havc always con-
1
4
I
f
4.
No. 3, 1970]
JACOB ROBINSON — IN MI:M0R1AM
vn
trasted that interesting volume with his severe criticism of the United Na-
tions, in thc important scries of lectures which he delivercd in 1958 in the
Academy of International Law under the suggestive title ^'Metaniorphosis
of the United Nations''.^
The next phase in his Jewish diplomatic career was at thc NuK-mberg
Trial of thc Major Nazi War Criminals (1945-1946), where hc scrved as
Consultant for Jewish AfTairs to the United States Chief of Counsel Justice
Robert M. Jackson. In that capacity he bore much of thc responsibility
for ensuring that the Jewish aspects of the nazi criminality were ]^ropcrly
prepared and presented to the Tribunal. Jacob is reputcd to havo played
the main role in persuading Jackson of the appropriatcness of tl.- new
concept of "crimes against humanity" as the rubric for thc indictment oi
nazi excesses against Jews, including German Jews.^ He contüuicd to follow
closcly thc trials and punishment of the war criminals through what ar.
callcd the Subsequent Trials at Nuremberg and generally, and tliis ex-
pcrience too was Jg^ prove ot mcsltmablc värüe whernic was called t^o joinl
tTie proseculion t£am in fhc Eichmann case in 19607 \
In 1947, when the Bntish Governmenf broüght the so-calied "Palcstine
Question'' before the United Nations, Jacob was seconded to the New York
delegation of the Jewish Agency for Palestinc as Legal Adviser (1947-1948).
That phase produccd anothcr important book entitled Palestinc and the
United Nations — Prelude to Solution (Washington, D.C. 1947). With
Israel's independence in May, 1948, that delegation became the Permanent
Mission of Israel to the United Nations, and Jacob was appointed Coun-
sellor, a position and title he was to hold until he resigned in the summer
of 1957. In that capacity he was a membcr of IsraeFs delegations to the
next (fourth to eleventh) sessions of the General Assembly and to countlcss
mcetings of the Security Council and of other organs, to all of which he
introduced mc and served as my mentor.
It is not possible now to present in detail his enormous contribuilon to
cur afTairs in those by now distant days, and much will havc to wait unlil
the archives are fully opencd. There was hardly a' step, hardly a move,
hardly an important speech by any one of our delcgates, which hc had
not first Seen and in thc formation of which he had'not participatcd. At
.a time when our personal knowlcdgc and experiencc of multilateral diplo-
macy were limited, Jacob brought to bear all thc experiencc he had gained
Mhrough his work at the Leaguc of Nations on bchalf of thc Lithuanian
• 2 Acad^inie de Droit international (1958-11) 94 Recueil des Cours 493.
3 Curiously, Jacob wrote relativcly littlc on this phase hcycnd soine currcnt
, pcriodical articlcs. But sce his two important latcr cssays: •♦Lautcrpachfs Contri-
bution tQ thc Development of International Griminal Law" (in HebicNv) in
Studies in Public International Law in Memory of Sir Hasch Laut ei packt
(N. Feinberg ed., Jerusalem, 1961) 84 and "Thc Internatiünal Military Tiihunal
|V and thc Plolocaust— Somc Legal Reflections" in (1972) 7 I5.L.R. 1.
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[Is.L.K.X'ol. i:>
(K»\('riniuMit. As Israors first Pcmiancnt Rcprcscntativo to tlic United Na-
lions, Abba Eban, has rccently writlcn: "Robinson did niorc than anyonc
("Isc to cducatc us all in thc potentialities and limitations of multilateral
diplomacy".^ One thing morc can be mcntioned as bis distinctivc contri-
bution to tbc Permanent Mission, and in some respects to thc Israel Diplo-
matie Scrx'ice in general. That was bis translation into practicc of the con-
cept of (lipJomaiic de prcsencc originatcd by tbc latc Moshe Sbarett — the
idca that after Israel became a member of thc United Nations, its dclega-
tions should makc ev^ery effort to take part in all the Organization's acti-
vlties and make in dicm a contribiition bascd on intrinsic quality, not on
iniMv j)olilical power ~- a twentieth Century projection of thc Prophet Zccha-
rialfs "Not by might nor by power, but by My spirit" (Zech. 4:6) into
liie liarsbness of international politics. Inspired by that approach, and
reinforccd by his encyclopacdic knowledge and by now great expericnce,
he rapidly established for himsclf a dominant position in the Legal Com-
mittce of the General Assembly, wherc news of his death was receivcd with
sadhess last Octobcr. "Whcnever he spokc wc all listcncd to him" a senior
British deleG:ate told me.
In that capacity, Jacob represented Israel in several importänt diplomatic
Conferences and intersessional committees. Among thesc are to be mcntioned
thc U.N. Conference on Declaration of Death of Missing Pcrsons of 1950,
dealing with a matter of direct, though not cxclusively, Jewish con-
ceni after the holocausts of thc Second World War;^ the U.N. Conference
of Plenipotentiaries on the Status of Refugees and Stateless Pcrsons of 1951;^
the intersessional General Assembly Committees on International Crlminal
Jurisdiction of 195r and 1953^ (this latter shared with the then Attorncy
General Halm Cohn [now a Justice of thc Supremc Court], sincc Israel,
largely at Jacob's insistencc, was the only country at the time to be repre-
sented by a delegation combining experts in both international and criminal
law); and the 1955 Special Committcc on thc Question of Defining Aggres-
sion,^ wbere his attendance was sevcrely limited owing to his preoccupation
4 .M)ba Eban, An Autohiography (New York, 1977) 133.
5 Doc. Symbol A/CONF.l/-. Jacob was a niembcr of thc Conference drafting
committcc. This diflicult Operation was thc work of the brothers Jacob and
Nchcmiah almost unaidcd. See N. Robinson, United Nations Convention on the
Declaration oj Death oj Missiufi Vcrsom — A Commcnlary (Nt*w York, 1951).
For tcxt, sce K.A. No. 17, vol. 1, p. 103; 119 U.N.T.S. 99.
6 Doc. Symbol A/CONF.2/-. This Convention is also the subject of an importaiU
study by Nchemiah, Convention relaiing to the Status of Refugees — its History,
Contents and Interpretation, A Commentary (New York, 1953). For tcxt, scc
K.A., No. G5, vül 3, p. 5; IPO U.N.T.S. 137,
. 7 Doc. sym])ol A/AC.48/-. ' \
ö Dor. Symbol A/AC.G5/-. 'i
9 Doc. Symbol A/ACn/-,
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No. 3, ir)7aj
JACOIJ ROIUNSON ' IN MKMORl AM
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with the 1956 Suez crisis, which coincidcd with ihc Coninilttec's Session. In
thesc mectings loo Jacob acquired a leadiriL'^ position, and ihe iwo Conven-
tions^^' reflect his personality and his knowiedge. In 1955 he was elected by
the Economic and Social Council a member of the Human Rights Com-
mission, but his work there was limited and in fact he did not sit out his
term of oflice.
Although living in New York, he was all this tim.e closely following thc
course of events in Israel, and he was frecjucntly consulted both respecting
the establishmcnt and Organization of the Foreign Service and in connection
with current matters, including niuch day-to-day diplomacy and concerning
early legislation involving international qucstions. His advice was invariably
sought in connection with German problerns, and in comiection with onr
difhcult early rclations with Great Britain, particularly over the "state suc-
cession" which then arose, and which reached a scttlenunt in thc
agreement of 30 March 1950.'^ He was also involved in thc establishmcnt
of Yad vaSficm.
In that period, German affairs were a major preoccupation of the Israel
Government and of the Jewish people as a whole. llie claim for reparations
and for restitution had been staked out during the War, and the pursuit
of those two parallel claims was second in priority to thc establishmcnt of
Israel itself. In the nature of things, it was not possible completely to separate
those Claims from general Allied policy toward defeated Gerniaiiy, and the
Western Allies were not at first favourably disposed to rcparation claims
against the emcrgent West German State beyond what had becn agreed at
Potsdam in 1945 and at Paris in the so-called Agreement on Reparation
from Germany signed on 14 January 1946, with thc pittance tossed to the
Jewish Agency for Palestinc and the Joint Distribution Committcc. Jacob
and Nchcmiah from thc beginning thrcw themselves beart and soul into
this complicated work, which wcnt through many diverse stagcs. In 1951
thcy both took an active rolc in thc tortuous ncgotiations at Wassenaar
wherc the Luxembourg Agreement was hammered out.^^ Jacob was a mem-
ber of the official Israel Government delegatiqn and was in charge of thc
clucidation of thc legal aspects and of thc drafting of the agreenient betwccn
10 Scc supra nn. 5 and 6.
11 K.A.y No. 15, vol. 1, p. 163. Hc also kcpt a closc waich on thc Russian sccnc.
His background of Rus.sian ndturcl was oniplrd with a rrfimul uiuinstaiulin:,'
of Marxist and Communist doctrine and in that rcspect tot) bis counsrl was
widely, and often, sought.
12 KA., No. 69, vol. 3, p. 75. For the Paris Act, see 148 British and Foreign
State Papers (1947, Part II) 96. For the allocation to the Jewish Organizations,
see the United Kingdom Note to the Israel delegation in London, 5 July 1951,
rcprintcd in Documents relating to the Agreement hclivecn the Government of
Israel and the Government of the Federnl Rcpuhlic of Germany (Jerusalem,
Govt. Printer. April 1953) 36.
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ISRAKL LAW RKVJKW
[Is.L.R. Vol. IJ
\\\v Iwo (iovcniuirnts, whilc Ndicmiah was rcsponsiblc for tlic rcstitutioii
a?>pcGls. The two brothcrs workccl in complctc harmony.
Eloquent in negotiation and fluent in German, Jacob was ablc to develop
rclations of confidcnce with his opposite numbers from the Fcdcral Republic,
and thcrc is no doubt that this contributcd greatly to the success of the
ncgotiations thcmsclves, and what is more important, to the satisfactory
iniplcmontation of the agrccments there reached. Dr. Nahum Goldman,
who is in a position to know, at the recent (1977) Washington Conference
of the World Jewish Congress recalled that the highest juridical circles in
Gcrmany considcrcd Jacob and Nehemiah as the supreme authorities in
niatters of reparations and were ready to accept their judgment as final.
It was natural that in 1957 he was appointed adviscr to the Conference on
Jewish Material Claims against Germany and latcr to the Memorial Founda-
tion on Jewish Culture.
In May, 1960, Prinie Minister Ben Gurion made his historic announcemcnt
to the Knesset of the arrest of Eichmann, and immediately preparations
for the trial were put in hancl. Jacob, already co-ordinator of research
activitics on the Holocaust for Yad vaShem in Jerusalem and for YIVO —
Institute for Jewish Research in New York, was invited to join the prosecu-
tion tcam headed by the new Attorney General, Gideon Hausner. Here
all Jacoh's wicie experience and his intimate knowledge of Germany and
of (icrnians going back to his POW days were brought to bear. He mastered
the intricacies of the nazi organizational table which enabled the prosecution
to place Eichmann's own rambling Statement to Police Bureau 06 in its
correct perspective and thus establish the accused's real role in the Holocaust.
His reniarkable knowledge of international law and precedents, including
the trials of the war criminals of the Second World War, on the one hand,
and an impressive grasp of Israeli criminal law and practice on the other,
togethcr with the personal estecm in which all Jewish circles held him,
made him a pivotal figure in the prosecution team, and provided a guarantee
that all the rcquirements of international legality would be met. Dr. Gold-
man has Said, in the tribute already mentioned: "I doubt whcther, without
Robinson, the Government of Israel could have conductcd this historic
trial as impressively as it did". And Gideon Hausner has written: "Dr.
Robinson is . . . one of the most noted scholars on the history of the holo-
caust. I later adopted in ioto his meticulous and highly learncd blucprint
on the jjroblems of international law involved, and made it ihc central pillar
of my argument on the subject. His considered and wise advicc, and his
unflinching personal friendliness, sustained us in many difliculties*'.*^
I have always thought that Jacob rcgarded his participation in the Eich-
mann trial as the high point in his carccr, and it is a fact that aftcr it he
13 Gideon Hausner, Justice in Jerusalem (New York, 1966) 303.
No. 3. 1978]
JACOU ROBINSON IN MKNK )KIA;\1
2!>r)
dcvoted himself above all to Jewish-Gennan afVairs. Miich of bis Linie was
spent in organizing properly the research facllities of Yad vaSlum in Jeru-
salem and of YIVO in New York, where he had an ofTice. In this respcct
he was certainly motivated by the idea that proper understanding of what
had happened and why, is an essential factor in prevcnting a repetition.
He followed German afFairs very closely, and his detailed knowledge of
developments, especially within the Federal Republic, was exüaordinary.
Hurt by what he considered unfair and ill-informed criticism of the Eich-
mann trial, by the late Hannah Arendt in 1965 he published a stinging reply
under the evocative title taken from Isaiah 40:4 And the Crookcd Sliall Bc
Made Straight (London and New York) ; and from some recent conver-
sations with him I believe he was equally hurt by what some niay regard
as revisionist history of the nazis' war on the Jews, the Holocaust, that can
be detected in some recently published works in the United States.
Jacob had a fine memory, of the kind associated witli Talnnidlc- scholars,
and this, coupled with his wide command of languages and of history, his
undoubted skill in presenting and arguing a point, his power of analysis and
a penchant for accuracy that sometimes led to an apparent pedantry, made
him a süperb Organizer of material and bibliographer. The Lithuanian Gov-
emment's pleadings in the Mcmel case are modeis of their kind, and his
hand can be detected in many Israeli diplomatic papers of the pniod 1948-
1957 (and beyond), especially those originating in New York. One of his
major works of his younger period was an important bibllographlcal study
on the minorities problem published under the title Das Mlnoritätcnprohlcm
und seine Literatur (Berlin, 1928), still authoritaliye for the period with
which it deals.^^ In 1967 he followed this with a major bio-bibliographical
work on international law in general, entitled International Law and Or-
ganization: General Sources of Information (Leyden, 1967), which has won
high praise.^^ It is to be regretted that economic considerations in the Pub-
lishing business compelled him to scale down his original design, and I believe
the printed volume of over 500 pages of text comprises about one third of
what he had planned. It is in this context that we must notice his pheno-
menal Guide to Jewish History under the Nazi Impact (together wiih Philip
14 Manuscripts for voliimc H (to 1933), entitled Das Minorilatenprohhnn und seine
Literatur: kritische Einliihrung in die Quellen und Literatur: Allgemeiner Teil,
Band 11, ready for printing, and volume III, entitled Bibliugraphy on the Minor^
ities Problem, 1939-1940, not annotated, arc found in the Jewish National
and Univcrsity Library in the Hcbrew Univcrsity of Jerusalem, call nuinbcr
ARG.MS.VAR. 435.
15 A recent Soviel bihliography on international law called J:\cob*s work a "capital
contrihution" to the subject. D. I. Kekhnan, Mezhdnnarodnoe pravo, Biblio-
grafiya 1917-1972 (Moscow, 1976) 14.
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JACOB ROIUNSON -^ IN MI'.MORIAM
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3
iMirilmaii, Jcnisali-in aiid Nrw York, 1960), and latrr bibliographical works
roinpl(4i*d iiiulor thc auspices of Yad vaSlicm.
With all his prcoccupation with thc aflairs of State, he nevcr forgot that
\\\v Inieniational hivv vvhich we know today does have roots in Jewish culture,
in Ji'wish law and learhings and in Jewish histoiy, somcthing which many
Jewish seholars tend lo ignore, and to which non-Jewish scholars sonietinies
give a iiostile twist. During his Hfe, but cspecially since 1946, he had amasscd
a reinarkable collection of sourcc-material and fichcs and othcr bibHogra-
phical annotations all neatly sei ont on cards. I do not know what he in-
tended to do with this, for a few years ago he passed it all to mc, and with
Jacob's pennission I have made this niaterial available to other scholars
working in this ficld. Herc I may mention another of Jacob's characteristics,
his concern for the ncxt generation of Jewish diplomats and public scrvants.
He was always looking out for new talent.
How can we asscss this truly remarkable personality, in my view the first
truly Jewish international Jurist of front rank of modern times, the first
international lawyer öf standing who thought and acted above all conscien-
liously as a Jew, placing the perceived interests of the Jewish people and
its cstablished organs first in his order of priorities?
He displayed all thc characteristics popularly associated with the intel-
lectual Icadcrs of Lithuanian Jcwry — the qualities of accuracy, of rational
analysis, of absence of public show of emotion, of coolness in adverse cir-
cunistances, and of satisfaction at success. He carefully testcd his own con-
clusions with his uncanny skill at picking on their weak points. In his per-
sonal lifc, marked by broad intellectual and cuhural horizons, he was modcst
and austere, fleeing the limelight and all unnccessary publicity. In another
generation he would ccrtainly have bcen a Talmudist of front rank, in thc
noble tradition of his forebears and of the Jewish community into which
he was born. At the turn of thc Century Lithuanian Jewry was, like the
whole Jewish world, being buffctcd by thc winds of changc — on thc onc
band thc stirrings of the Jewish national movement leading to thc revival
of Hcbrew culture, to Hibbat Zion and Her/Ps Zionism and thc fricndly
group nationalism of the Jewish masscs; on the other the revolutionaiy
movemcnts, bolshevism, menshevism, the Bund, various forms of radicalisni
and of anarchism, hostilc to thc continuaton of Jewish scparatism in revo-
lutionary Eastern Europe. The young Jacob soon chose his road — the Jewish
onc. I do not know what were his views on internal Jewish matters. If hc
had any, hc kcpt them to himself, regarding himself as the servant of thc
totality of Jewish interests. There is no doubt of his "Zionist" bent, and it
he did not settle in Israel, as did several close members of his family, that
was for strictly personal reasons. Like many Jews of Eastern Europe, he was
a great admirer of Anglo-Amorican political thought and dcmocratic pat-
tcrns, and he was grcatly attached to thc country that gavc him refugc, thc
United States of America, often mentioning its great gifts of political libcrly
and cultural pluralisni. He had a dccp undcrstanding of the poliilcal forers
at work there, and like many other sensitive persons, was niuch clistrcssed
at the traumatic events of American politics in thc last dccade. He had a
close knowledge of the American Jewish scene although personaily he stoocl
^ somewhat aloof frorn communal politics. He was also a zealous lollower of
what was happening in the United Nations. He was anxlous and Iniit at the
delicate position in which the Israel delegation has found itsclf there, cspe-
cially since 1973. His counscl was always available to us.
But over and beyond this, Jacob was a great humanist. Despitc his at-
tachment to Jewish afTairs, he never forgot that the Jewish people to which
. hc bclonged was part of the great human race. That spirit was prominent
in his work in thc United Nations, and while defending, at times with fasti-
': diousness, the interests of Israel and the Jewish people (for hini, never in
conflict), he tried to do this against a broad humanistic background. He
knew from personal and from the collective Jewish cxperience that the
maintenance of world peace is a prime Jewish interest, and that another
World war would complete the holocaust of Diaspora Jewry, and perhaps
of Israel as well.
That was thc driving forcc behind his work and interest in thc United
Nations. His sadness at what is happening in the United Nations and at
the displacemcnt of thc rule of law in international relations derived from
his concern lest the complete breakdown of the organizcd international
connnunity as a factor in the maintenance of world peace coiild lead to
another world war.
■ Jacob's life, alongside its intense Je\vishness, was also inextricably bound
with Germany, with the Kaiser*s Reich, the Weimar Republic, the Third
Reich and now the Federal Republic of Germany, to an exten t probably
reached by few men in this troubled Century, the Century of the German
wars. He had experienccd all of those regimes, the good alon^; with the
bad. Surely, when the füll story of Jewish-Gcrman relations in this twcntietli
Century comes to be written, thc names of the brothers Jacob and Nehemiah,
as fighters for Jewish rights undcr impossible circumstances, will be promi-
nent, from thc POW camp in Prussia somc sixty ycars ago to thc YIVO
building in New York in 1977,
For thc Jewish people Jacob Robinson, scholar, polyglot, diplomat, his-
torian, Jurist and above all Jew, was a powerful advocatc, whose words were
hcard in the highcst countils — ^z'B T'iö ViD 3w^V v'^D ^s the liturgy puts
it — an advocate of rightcousncss to plead against the witness of trans-
gression.
May his soul bc bound in the bond of ctcrnal life.
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Copyright by J.C.B. Mohr (Paul Sieheck) Tübiugeu
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das Buch (xler Teile tl.r.nv ö^^iuiiei,
auf pholouicchanischcm Weu^ /p» , l
^ VVe.e (1 hotokop.e. M.krokopie) zu vervieimi,.
Pniited in Gennany
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Sau Eugen Göhcl und H. Laupp jr. Tübingen
Druck H.Lauppjr, Tubingen
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VORWORT
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Freunde. Schüler und gleichgesinnte Gelehrte aus aller Wel haben sh
vereinigt ^m Ernst Rabel z. seinem 80. Geburtstag am .8. J-uar 1954
^t Sc Festschrift zu ehren. Das umfängliche Unternehmen verdankt
" ine Ent tehung nicht nur den Gelehrten, die hier mit w.ssenschafthchen
B h ä>en - Wort kommen, sondern in seiner Finanzierung auch groß-
LiJigfn Spenden von amtlicher und privater Seite. Solche Spenden smd
uns zugeflossen von
dem Bundesminister des Innern
der Generalverwaltung der Max-Planck-Gesellschaft zur Forderung
der Wissenschaften
der Bayerischen Rückversicherungs-AG. München
der Deutschen Tafelglas AG, Fürth/Bayern
der Frankona Rück- und Mitversicherungs-AG, Heidelberg
den Kölnischen Rückversicherungsgesellschaftcn
der Mannheimer Versicherungsgesellschaft. Mannheim
der Münchener Rückvcrsicherungs-Gesellschaft, München
der Süddeutschen Bank AG, Mannheim.
Mitarbeitern und Spendern gilt der Dank der Herausgeber.
Der zweite Band der Festschrift, der, von Wolfgang Kunkel und H. J,
Wolff herausgegeben. Themen der Rechtsgeschichte behandelt, wird als.
bald folgen.
r
Tübingen/Chicago, im Dezember 1953
Hans Dölle Max Rljeinstein Konrad Zweigert
?
I -1
Ernst Rabel (1874-1955)
Schriften aus dem Nachlaß
Einführung (Jürgen Thieme) 251-281
Rabel, Ernst, »Vorträge- Unprinted Lectures«, Schriften aus dem
Nachlaß 282-338
- 1. [Experiences of a Comparatist] 282-311
I. Legal History 282-286
II. Courts 287-295
III. [Institutes] 296-302
IV. [AComparative Study oftheConflictofLaws] 303-311
- 2. [On an International Bill of Rights] 312-314
- 3. On the Practical Purpose ofComparative Law 315-317
- 4. [On the Functions of Comparative Law] (Fragment eines
Manuskripts) 318-323
- 5. International Tribunals for Private Matters (Ursprüngliche
Fassung) 324-330
- 6. The Drafts of an International Sales of Goods Act and of a
Revised Uniform Sales Act 331-336
- 7. Observations Concerning PubHcations 337-338
Würdigungen
Ernst von Caemmerer t (Wolfram Müller-Freienfels) 339-342
Miszellen
Internationale Vereinigung fiir Rechtswissenschaften, Heidelberg
28.-31. August 1985 (Werner Lorenz) 343-349
The Legal Structure of the Enterprise, Internationale Konferenz,
Budapest26.-30. August 1985 (Ulrich Drobnig) 349-351
Theoretische Fragen des Wirtschaftsrechts, Internationales wissen-
schafdiches Seminar, Siöfok 1.-6. September 1985 (Jürgen
Thieme) 351-352
Tagung für Rechtsvergleichung 1985 (Peter Behrens. Eckart J.
Brödermann,Jürgen Thieme und Winfried Schmitz) 352—365
? 4' /■>«»«•*»■..„
Erste Ernst-Rabel- Vorlesung, 1988
Ernst Rabel - Werk und Person
Von Gerhard Kegel, Köln*
Der erste Schritt bestimmt den Parademarsch. Hören wir die Worte, mit
denen Ernst Rabel' die wissenschaftliche Bühne betrat:
»hl dem an Problemen so unerschöpflichen Gebiet des Urheberrechts ist
* Die 1. Ernst-Rabel-Vorlesung, gehalten im Institut am 13. 12. 19S8, wurde ermöglicht
durch eine Stiftung von Herrn Dr. iur. Frederick Karl Rabel (Bethesda, Maryland).
' Würdigungen Ernst Rabeis: Rheinswin, Ernst Rabel, in: Festschrift für Ernst Rabel I
(Tübingen 1954) 1-4; Kunkel, Ernst Rabel als Rechtshistonker, ebd. 11 (1954) 1-6; Hans
Julius Wolff, Ernst Rabel: SavZ/Roni. 73 (1956) S. XI-XXVIII; Rhcinswin, Gedächtnisrede
für Geheinirat Professor Dr. Ernst Rabel: JR 1956, 135-138; dcrs., In Memory of Ernst
Rabel: Am. J. Comp. L. 5 (1956) 185-196; v. Caenimcrcr, Das deutsche Schuldrecht und die
Rechtsvergleichung, Zum Tode von Ernst Rabel: NJW 1956, 569-571; (/crv., Ernst Rabel f,
ebd. 582f ; Husscrl, Ernst Rabel, Versuch emer Würdigung: JZ 1956, 385-392, 430-434;
Leser, Einleitungen des Herausgebers, in: Rahcl, Gesammelte Aufsätze I (1965) S. XI-
XXXIX (S. XIV N. 4: weitere, hier nicht aufgeführte Würdigungen); II (1965) S. IX-XVII
und III (1967) S. XV-XXIV; Keimet, 50 Jahre Max-Planck-Institut für ausländisches und
internationales Privatrecht, in: Gedächtnisschrift Rödig (Berlin u.a. 1978) 3(J2-312 (302f );
J. Tliienw, Ernst Rabel (1874-1955), Schriften aus dem Nachlaß, «Vorträge - Unprinted
Lectures«: RabelsZ 50 (1986) 251-338 (251-281); Camillsihe^i, Ernst Rabel (1874-1955),
Rechtsgeschichte und Rechts vergleichung, in: Rechtswissenschaft in Göttingen -(Jöttinger
Juristen aus 250 Jahren, hrsg. von Loos (Göttingen 1987) 456-470; Leser, Ernst Rabel -
Begründer der nuxiernen Rechtsvergleichung: JuS 1987, 852-855 (854 f).
Rabeis Aufsätze sind außer an den Originalsiellen veröffentlicht bei: Lrnst Rahel, (iesam-
melte Aufsätze I: Arbeiten zum Privatrecht 1907-1930, hrsg. von Leser (Tübingen 1965); II:
Arbeiten zur internationalen Rechtsprechung und zum internationalen Privatrecht
1922-1951, hrsg. von Leser (Tübingen 1965); III: Arbeiten zur Rechtsvergleichung und zur
Rechtsvereinheitlichung 1919-1954, hrsg. von Leser (Tübingen 1967); IV: Arbeiten zur
altgriechischen, hellenistischen und römischen Rechtsgeschichte 1905-1949, hrsg. von
Hans Julius IVolff (Tübingen 1971) (neben den Originalfundstellen wird im folgenden
parallel aus diesen Bänden abgekürzt zitiert = (iA).
Die Schriften Rabeis sind verzeichnet von des Coudres, Die Schriften Ernst Rabeis, in: FS
Rabel I (siehe oben) 685-704, und von Leser, Verzeichnis der Schriften, in: GA III 731-755.
Lichtbilder Rabeis findet man bei Hans Julius lll)/// (siehe oben) vor S. XI = Thieme (siehe
oben) vor 251; bei Cjannllschej^ (siehe oben) 457 und bei AJt;v»(7, Internationales Privatrecht"
(München 1987) vor 125.
GERHARD KEGEL
RabelsZ
eins der fesselndsten die Frage, inwiefern das Recht des Autors einen Gegen-
stand des Verkehrs zu bilden geeignet ist. Solange man dieses Recht lediglich
zur Erlangung materieller Vorteile bestimmt erachtete, lag kein Anlaß vor,
von den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechts über derivativen Rechts-
erwerb abzuweichen. \n unserer Zeit jedoch, wo das Urheberrecht einen
neuen und reichen Inhalt erhalten hat, wo es sich über die Vermögensrechte
hoch hinaus erhebt und dem Fluge idealer Bestrebungen anzuschmiegen
trachtet, häufen sich die Zweifel, ob es noch wie einst dem Tauschverkehr
angehöre oder besondere Bahnen zu wandeln habe. «
So beginnt Rabeis Jungfernschrift von 1900 »Die Übertragbarkeit des
Urheberrechts nach dem österreichischen Gesetze vom 26. December 1895«-
und daß sie noch aktuell ist wie das meiste des Meisters, zeigt ein Neudruck in
diesem Jahr nach immerhin fast drei Menschenaltern\
Auch erkennt man schon hier Wesenszüge: in der Sache die Betrachtung
des Rechts als Funktion (Spiegelung) der wirtschaftlichen und sozialen Le-
bensverhältnisse (wie Person, Familie, Erbgang, Gütertausch) und mit ihnen
sich ständig wandelnd. In der Form eine bilderreiche, oft blumige\ musikali-
sche Sprache (Rabel spielte Klavier, nahm Unterricht bei Anton Brückner).
Späterhin entwickelte Rabel zudem einen Stil, der oft den Leser als wachen
Partner ins Gespräch nimmt^ und zu »Bündigkeit des Ausdrucks« und »eilen-
der Kürze« neigt^.
I. Bürgerliches Recht
Der Urheberrechtsaufsatz betrifft geltendes österreichisches Recht; des-
gleichen ein Aufsatz von 1911 über Unmöglichkeit der Leistung^ Sodann
befassen sich mit Gegenwartsrecht drei Abhandlungen zum Recht der
2 Rabel, Die Übertragbarkeit des Urheberrechts nach dem österreichischen Gesetze vom
26. December 1895: GrünhutsZ 27 (19(X)) 71-180.
i Ufita 108 (1988) 185-276.
' Zum Beispiel Rabel, Eine Anregung zum Kollisionsrecht des Kaufs, in: Melanges Streit
II (Athen 1940) 269-282, 269 a. E. = CA II 360-372, 360 a. E.: »vielblumige(r) Wiesenflor
des internationalen Privatrechts« (nur als Sonderdruck vorhanden. Melanges Streit II ist
nicht erschienen); ders., Deutsches und amerikanisches Recht: RabelsZ 16 (1951) 340-359,
340 = GA III 342-363, 342: »Rechtsvergleicher sind gewohnt, in fremde Dickichte einzu-
dringen, und daraufgefaßt, daß unter jedem Busch ein Eingeborener mit Pfeilen lauert.«
(Siehe auch unten bei den Noten 60, 62, 66, 67, 112, 120.)
* Vgl. z.B. unten bei den Noten 27, 114, 118, 119, 123.
" Rabel, Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Rechte (Leipzig 1902) S. VII.
' Rabel Zur Lehre von der Unmöglichkeit der Leistung nach österreichischem Recht, in:
Festschrift zur Jahrhundertfeier des Allgemeinen Bürgedichen Gesetzbuches. l.Jum 1911,
II (Wien 1911) 821-846 = GA I 79-102.
54 (1990)
ERNST RABEL - WERK UND PERSON
Schweiz«, eine zum französischen Rechte acht zum deutschen Schuldrecht,
darunter sechs zum Recht der Leistungsstörungen (die ersten drei zur Un-
möghchkeit)'", sowie zwei zum deutschen Famihenrecht" und eine zur Be-
weislast im deutschen Recht'-. Rechtsverglcichender Hintergrund wird je-
doch vielfältig sichtbar.
Eine große Aufgabe im deutschen bürgerlichen Recht bot sich Rabel, als
ihm das Schuldrecht im Bindingschen Systematischen Handbuch der Deut-
schen Rechtswissenschaft angetragen wurde, in dem von Tuhr den dreibän-
digen Allgemeinen Teil geschrieben hat. Diese ehrenvolle Bitte hat er abge-
lehnt. Denn, wie er mir sagte: »Es hätte mich 15 Jahre gekostet.« Franz
Leonhard hat die Last geschultert'\ Rabel hätte ihn weit übertroffen. Aber
wir freuen uns, daß er auf dem internationalen Feld gewirkt hat, und seinen
späteren Einstieg in die USA hat das erleichtert.
8 Rabel, Der sogenannte Vertrauensschaden im schweizerischen Recht: ZSR 27 (19()8)
291 -ß^s ~ GA I 147-177- Jers., Streifgänge im schweizerischen Zivilgesetzbuch 1: RheinZ 2
(1910)'308-340 = GA I 178-209, und II: RheinZ 4 (1912) 135-195 = GA I 210-267; ders.,
Eimge bemerkenswerte Neuheiten im Schweizerischen Zivilgesetzbuch: AHgenK^ne öster-
reichische Gerichts-Zeitung 62 (1911) Nr. 21 vom 27. 5. 1911, S. 161-168 = GA I 268-292
(erschien auch als Sonderdruck (Wien 191 11 24 S.). „^ • ^ , MQ.«o^
" Rabel, Die eigene Handlung des Schuldners und des Verkäufers: RheinZ 1 (190i)
187-226 = GA 1103-140.
'" Rabel Die Haftpflicht des Arztes, Ein Gutachten (Leipzig 1904); ders. , Die Unmöglich-
keit der Leistung. Eine kritische Studie zum Bürgerlichen Ciesetzbuch, in: Aus römischem
und bürgerlichem Recht, FS Bekker (Weimar 1907) 171-237 = GA 1 ^-55; ^^;^ - U^ej
Unmögltchkeit der Leistung und heutige Praxis: RheinZ 3 (1911) 467-490 = GA 56-78;
ders Die reichsgerichtliche Rechtsprechung über den Freisumsturz, Ein Wort zur Verstan-
dieung- DIZ 26 (1921) 323-327 = GA I 361-366; ders.. Die Aufwertung durch den Richter:
Recht und Leben (Beilage zur Vossischen Zeitung) Nr. 6 i^fl^j^^^^^^^^^^^ "l^.*^!
zugänglich)- ders., Die Darmstädter Entscheidungen: Das Recht 27 (1923) 137-142 - GA 1
367-374- ders Die Grundzüge des Rechts der unerlaubten Handlungen, in: Deutsche
Landesreferate' zum Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung im Haag 1932 -
Sonderheft zu RabelsZ 6 (1932) 10-27 = GA 111 101-119; ders., Zustandekommen und
Nichterfüllung schuldrechtlicher Verträge im allgemeinen: ebd. 28-44 - GA III 119 U/.
•> Rabel Ausbau oder Verwischung des Systems?, Zwei praktische Fragen, A. Zweistu-
fige Solida'rität, Kritische Anmerkungen zum Artikel von E.Josef, Bd. 9 dieser Zeitschrift
S 384- Ersatzansprüche des Kindes oder des Vaters bei Körperbeschädigungen des Kindes,
B. Eigenhaftung der kraft Schlüsselgewalt handelnden Ehefrau: RheinZ 10 (1919/20)
89-121 = GA I 309-339; ders.. Die privatrechtliche Stellung der unehelichen Kinder: LZ 15
(1921) 538-543 = GA 1355-360. du 7 lo
'-' Rabel, Umstellung der Beweislast, insbesondere der prima facie Beweis: RheinZ, \1
(1923) 428-442 = GA I 375-388.
•^ Leonhard, Das Schuldrecht des BGB, I: Allgemeines Schuldrecht des BGB (München
und Leipzig 1929); II: Besonderes Schuldrecht des BGB (München und Leipzig 1931).
GERHARD KEGEL
RabelsZ
II. Rechtsgeschichte
Bindung ans deutsche Recht wäre ihm auch zu eng gewesen. Denn in
einem historisch gesinnten ZeitaUer begann er geschichthch. Er umspannte
römisches, griechisches, ägyptisch-griechisches, mittelalterhches deutsches
Recht und die Entwicklung des usus modernus und die großen Kodifikatio-
nen.
Von Wien, wo er studiert und 21jährig, durch Ludwig Mitteis betreut,
promoviert hatte, folgte er, nach kurzer Anwaltstätigkeit bei seinem Vater,
1899 dem verehrten Lehrer nach Leipzig. Bei ihm lernte er nach eigenem
Zeugnis griechisches und griechisch-ägyptisches Recht (einschließlich der
juristischen Papyruskunde), dessen Vergleich mit dem römischen Recht in
funktioneller Betrachtung (das Recht als Spiegel des Lebens), philologische
Genauigkeit, getreues Erfassen der Quellen ohne Altertümelei oder moderne
Vorstellungen, Zügelung der Phantasie und Kontinuität der Forschung'^
Aus dieser Zeit blieben ihm Freundschaften mit Josef Partsch, Leopold
Wenger und Demetrios Pappoulias'\
1902 erschien die erweiterte Habilitationsschrift »Die Haftung des Verkäu-
fers wegen Mangels im Rechte«'", »die durch ihre Umfassendheit - sie
verfolgte die Entwicklung des . . . Rechtsgedankens von der Antike bis ins
Preuß. ALR. und Ost. ABGB. -, durch die Originalität der Gedankenfüh-
rung und der Methode und durch Reife des Urteils den Namen des noch
jugendlichen Verfassers mit einem Schlage rühmlichst bekanntmachte und
bis heute grundlegend geblieben ist«'\
Auch das frühgermanische Recht hat Rabel hier herangezogen. So »kün-
digt sich die Methode der historischen Rcchtsvergleichung an, die Rabel in
der Folgezeit mit so glänzenden Ergebnissen gehandhabt hat, und die vor-
bildlich wurde vor allem für die Arbeiten Josef Partschs und Paul Koscha-
kers«'**.
Zugleich wird hier die erst nach dem letzten Weltkrieg aufgeblühte Neuere
Privatrechtsgeschichte begründet. Denn Rabel widmet das zweite Kapitel
dem »Rechte der Neuzeit, insbesondere der Kodifikationen von Preußen und
Österreich«. Dazu bemerkt Kunkel: »Es ist sehr bezeichnend, daß Rabeis
'^ Rabel. In der Schule von Ludwig Mitteis: Journal of juristic Papyrology 7-8 (1954;
157-161 =GA III 376-380.
•* Wolff {ohcnN. 1)8. Xill.
"» Rabel, Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Rechte, Teil 1 : Geschichtliche
Studien über den Haftungserfolg (Leipzig 1902) (Photoniechanischer Nachdruck [Berlin
und New York 1973]).
'^ IVolff {obenN. 1) S. XVI.
'« Ktwkel (oben N. 1)2. Zur geschichtlichen Rechtsvergleichung siehe vor allem Rabeis
reichen und souveränen Vortrag: Rabel, On Comparative Research in Legal History and
Modern Law: Quarterly Bulletin of the Polish Institute of Arts and Sciences in America
1944, 1-14 = GA 111 247-260.
54 (1990)
ERNST RABl L - WtRK UND PERSON
Rezensent in der Zeitschrift der Savignystiftung mit dem zweiten Teil des
Buches überhaupt nichts anzufangen wußte.«''
D\c nächste größere rechtsgeschichtlichc Arbeit sind die ►> nachgeformten
Rechtsgeschäfte«, 1906 und 1907 in der Savignyzeitschrift erschienen-". Hier
geht es um die Fortentwicklung des Vertragsrechts durch die Abwandlung
vorhandener Geschäftstypen. Wiederum wird historische Rechtsverglei-
chung betrieben und auch das englische Recht herangezogen''.
Die nachgeformten Geschäfte haben Verbindungen zum »Scheinge-
schäft«, von dem Rabel sie abgrenzt. Desgleichen zur Gesetzesumgehung,
über die ich im Sommersemester 1932 mein erstes internationalprivatrecht-
liches Referat im Rabeischen Seminar hielt. Damals habe ich diese Arbeit
studiert. Mir schien die Gesetzesumgehung interessanter. Aber die nachge-
formten Geschäfte bilden eine eigene Kategorie, die in einer Allgemeinen
Rechtslehre nahe der Analogie ihren Platz hat. Kunkel meint: »Die Abhand-
lung stößt bis zu dem Grenzgebiet zwischen Rechtsgeschichte und Wirt-
schafts- und Sozialgeschichte vor und nimmt damit wiederum eine Entwick-
lung voraus, die sich im allgemeinen Bewußtsein rechtsgeschichtlicher For-
schung erst sehr viel später durchzusetzen begann. «'
Ebenfalls 1907 erschien eine römischrechdiche Arbeit über die Unmög-
lichkeit der Leistung-\ Sie gibt den erwähnten Unmöglichkeitsabhandlun-
gen zum geltenden Recht"^ historischen Rückhalt. Schonender Umgang mit
den Quellen ohne »Interpolationenjagd«-' tritt hier hervor, desgleichen Sinn
für Entwicklungen und Befreiung aus dogmatischer Enge-^
Von den Interpolationen sagt Rabel einmal: »Es mag sein, daß gleich den
künsderischen, sozialen und politischen Bewegungen auch die wissenschaft-
lichen Methodenneuerungen exzedieren müssen, ehe sie die ihnen gebühren-
de bescheidenere Bedeutung einnehmen können, und vielleicht kann sich
auch niemand so recht unbefangen von der Zeitströmung innerlich fernhal-
ten.«
27
Papyrologie treibt Rabel nicht um ihrer selbst willen: »Er suchte nicht das
Individuelle, das in der Fülle der dem Wüstensand entsteigenden Dokumente
•'' Kunkel {oben N. 1)2.
^' Rabel Nachgeformte Rechtsgeschäfte, Mit Beiträgen zur Lehre von der Injurezession
und vom Wandrecht: SavZ/Rom. 27 (im) 29U-335 = CA IV 9-47 und SavZ/Rom. 28
(1907) 311-379 = GA IV 47-104.
-^' Rabel (vorige Note) 349f = CiAjV 79f
2^ Kio/J^;W(obenN. 1)3.
-^ Rabel, Origine de la regle »Impossibilium nuila obligatio«, in : Melanges Gerardin
(Paris 1907) 473-512 = GA IV 105-135.
-* Vgl. oben die Noten 7 und 10.
'-'< Rabel (oben N. 14) 15« = (iAlll 377.
-" KM»/i^c/ (oben N. l)3f
-^' Rabel, Zu den sogenannten praetorischen Servituten, in: Melanges Girard II (Paris
1912) 387-413 (412 a. E. f ) = CA IV 247-268 (2f>8).
GERHARD KEGEL
RabelsZ
des täglichen Rechtslebens verlockend zutage trat, sondern das Allgemeine
und Grundsätzliche. Er . . . fand in den Papyri eine Erweiterung des rechtshi-
storischen Horizonts. . ., die vor allem seinem Verständnis des römischen
Rechts zugute kam« (Kunkel)^^
Rein papyrologisch ist nur die Pflichtarbeit-^ »Papyrusurkunden der öf-
fentlichen Bibliothek der Universität zu Basel «^*. Sonst dienen die Papyri als
Bausteine geschichtlicher Rechts vergleichung. So in den Abhandlungen »El-
terliche Teilung«^' und »Die Verfügungsbeschränkungen des Verpfänders,
besonders in den Papyri«^-.
Dem griechischen Recht gilt unter Heranziehung römischer und germani-
scher Gebilde der Aufsatz » AiXT] ^5oi)XT|g und Verwandtes« von 1915". Dike
exoules ist nach Rabel eine »Deliktsklage zum Schutze berechtigter Selbsthil-
fe«^. Von der Abhandlung sagt Hans Julius Wolff, daß Rabel hier »zum
ersten Mal Licht auf die. . . Wege des Rechtsschutzes und der Vollstreckung
im klassischen Athen warf und durch seine Kritik der Grammatikerüberliefe-
rung die Erforschung des altgriechischen Rechts auf neue methodische
Grundlagen stellte«^^ Eine Diskussion mit dem Leipziger Geheimrat Lipsius
schloß sich an^.
Rein römischrechtlich ist allerdings eine Stellvertretungsstudie über die
actio quasi institoria^^ und im wesentlichen rein römischrechtlich Rabeis
geschichtliches Hauptwerk, die »Grundzüge des römischen Privatrechts«
von 1915^. Dieses Buch schildert das »spätklassische Recht, etwa im Zeit-
» Kunkel {oben N. 1)3. . .
^ Kunkel i.di.O. (vorige Note).
*' Papyrusurkunden der öffentlichen Bibliothek der Universität zu Basel. 1. Urkunden in
griechischer Sprache mit Beiträgen mehrerer Gelehrter, hrsg. von E. Rabel (Berlin 1917)
1-74 (Abhandlungen der Königlichen Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen, Fhil.-
hist. Klasse, N. F. Bd. 16, Nr. 3).
" Rabel, Elterliche Teilung, in: Festschrift zur 49. Versammlung deutscher Philologen
und Schulmänner in Basel im Jahre 1907 (Basel 1907) 521-538 = Labeo VII (1961) 59-74 =
GA IV 136-154.
'- Rabel, Die Verfügungsbeschränkungen des Verpfänders besonders in den Papyri
(Leipzig 1909) = GA IV 167-234.
» Rabel, Mv.x\ i\o\3k(\(; ynd Verwandtes: SavZ/Rom. 36 (1915) 340-390 = GA IV
294-335.
^ Rabel (vorige Note) 346 = GA IV 299.
^5 H^o///"(obenN.l)S. XVII.
*• Lipsius, AiXT] ^^oijXiig: SavZ/Rom. 37 (1916) 1-14; Rabel, Zur 6iXT| d^ovXrig: SavZ/
Rom. 38 (1917) 2%-316 = GA IV 336-353 (sehr scharO; Lipsius, Nochmals zur öixT)
^^oi)Xti5: SavZ/Rom. 39 (1918) 36-51. Dazu Rabel später: »Als ich aber einen Kampf mit
Lipsius zu bestehen hatte, wo es letzten Endes um die Aufgabe der gräzistischen Rechtsfor-
schung ging, konnte ich nur auf den Beistand einzelner Gelehrter, wie Jörs und Partsch
rechnen«; Rabel (oben N. 14) 158 a. E. f. = GA III 377 a. E. f.
^^ Rabel, Ein Ruhmesblatt Papinians, Die sogenannte actio quasi institoria, in: Festschrift
für Ernst Zitelmann, 2. Abt. (München und Leipzig 1913) 3-25 = GA IV 269-293.
* Rabel, Grundzüge des römischen Privatrechts, in: Holtzendor ff /Kohler, Enzyklopädie
54 (1990)
ERNST RABEL - WERK UND PERSON
alter der Severenkaiser (193-235 n.Chr.)«'^ Hier eine Kostprobe aus dem
Rabel so wichtigen Recht der Leistungsstörungen:
»Die mechanische Rücksicht auf den nachträglichen Untergang des Lei-
stungsgegenstands ist im bonae-fidei-Recht überwunden. Das Schicksal der
Verträge ordnet sich nach dem, was versprochen ist. Nicht eine >nachträgli-
che Unmöglichkeit der Leistung< und nur sie durchschneidet die Obligation,
sondern der Vertrag bindet solange, als ein Teil nicht befreit ist. Befreit wird
der Schuldner der Hauptregel gemäß durch den Nachweis eines von ihm
nicht verschuldeten Ereignisses, das ihn an der Erfüllung hindert; ein Gläubi-
ger aus gegenseitigem Vertrage durch den Nachweis eines unverschuldeten
Ereignisses in der Entgegennahme der Leistung, also durch >Exkulpierung<,
daß die Nichterfüllung nicht an ihm liegt. Schon hierdurch erledigen sich
glatt Zuwiderhandlungen gegen Unterlassungspflichten, zurechenbare Un-
terlassungen, ungenügende Erfüllung, kurz alle Fälle der nach BGB. so
schwierigen (fälschlich) sogenannten, >positiven Vertragsverletzungen<,
nicht minder die >möglichen< aber unerschwinglichen Aufwand kostenden
Leistungen. Die bona fides verbindet aber die Parteien zu loyalem Benehmen
über den nächsten Inhalt des Vertrags hinaus ... Sie umfaßt die Gesamtbezie-
hungen der Parteien, die aus Anlaß des Vertrags entstehen. Daher gehört
auch die Begründung des Vertrags selbst in den Bereich des quidquid dare
facere oportet ex fide bona ... Der Gedanke der culpa in contrahendo in ihrer
Beschränkung auf die Redepflicht ist also den Quellen vertraut. «*'
Man merkt schon: das Buch ist schwer zu lesen. Es eignet sich besser zum
Nachschlagen. Jedoch das Lob der Kenner quillt über: »Ein tiefgründiges, in
seiner Verdichtung und Originalität unerreichtes Werk«, »allenthalben eige-
ne Ansichten in knappester Form«, »nirgends eine leere Zeile«, »durch
spätere Einzelforschung ...glänzende Bestätigung«, »in manchen Punk-
ten . . . treffender als alles, was nach ihm, mitunter in umfänglichen Mono-
graphien, geschrieben«^'; »[n]icht leicht lesbar, da . . . in dem für Rabel typi-
schen oft mehr andeutenden als ausführenden Stil geschrieben, zeugt . . . auf
gedrängtestem Raum von einer souveränen Stoffbeherrschung und Kenntnis
sowohl der gemeinrechtlichen wie der neueren romanistischen Literatur, wie
man sie kaum jemals wieder antreffen dürfte«^-.
Gegen Ende des Ersten Weltkriegs^^ versickert der regelmäßige Fluß
rechtsgeschichtlicher Schriften. Immerhin gibt es später noch 13 Arbeiten^\
der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung' 1 (München und Leipzig 1915)
399-540 (auch selbständig erschienen als 2. Autlage | Basel 1955] 241 S.).
^ Rabel (vorige Note) (2. Aufl.) 1.
*' Rabel (oben N. 38) (2. Autl.) 135 f.
*' Kunkel {oben H. l)4f
*'- H^t)/f/(obenN. 1)8. XVlIl.
^* Vgi^ Kunkel (oben N. 1) 5; H'i>//r(oben N. 1) S. XVIII a. E. f.
« Vgl. die Noten 45-54 sowie die drei folgenden Beiträge. Rabel, Die Stellvertretung in
den hellenistischen Rechten und in Rom, in: Atti del Congresso Internazionale di Diritto
8
GERHARD KEGEL
RabelsZ
Erwähnt seien als größere die (römischrechtliche) »Gefahrtragung beim
Kauf« \92V\ die Bände I-III des Index Interpolationum 1929-1935^', »Ne-
gotium ahenum und animus« 1930^ »Die Erbrechtstheorie Bonfantes«
1930^«, »Erbengemeinschaft und Gewährleistung« 1934^ »Katagraphe«
1934'^', »Besitzverlust« 1936^', »Systasis« 1937", »Real Securities in Roman
Law« 1943'^\ »The Statute of Frauds« 1947^-» und der Abschnitt über »The
significance of Roman Law« in dem großen Aufsatz »Private Laws of West-
ern Civilization« 1949/50".
Was macht gegenüber solchem Gebirge an Gelehrsamkeit ein Student in
mittleren Semestern, der an einer Rabeischen Pandektenexegese in Berlin
teilnimmt? Dieses Schicksal widerfuhr mir um 1932. Ich erinnere mich, daß
viel über custodia-Haftung diskutiert wurde, von der ich ebensowenig wuß-
te wie von den Einzelheiten der Interpolationenforschung. So schrieb ich
brav eine Exegese, die das ins offerendi betraf, und stützte mich auf die
Pandektenliteratur des 19. Jahrhunderts. Das Ergebnis war bescheiden. Was
der Assistent zur Begründung schrieb, ließ sich schwer entziffern. Erst las
ich: »Die Arbeit enthüllt einen eigenartigen Pedanten« und fühlte mich leicht
getroffen. Es hieß jedoch: »Die Arbeit enthält eigenartige Gedanken.«
Romano, Roma (Istituto di Studi Romani) I (Pavia 1934) 236-242 = GA IV 491-496 ders
Die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland, in: Atti del Congresso Internazionale
dl Diritto Romano, Bologna (Istituto di Studi Romani) II (Favia 1935) 183-190 = GA IV
574-579; Rabel, In tema di delegazione, in: Scritti in onore di Contardo Ferrini IV (Mailand
1949)218f. =GAIV642f ^
^^ Rabel, Gefahrtragung beim Kauf: SavZ/Rom. 42 (1921) 543-564 = GA IV 354-371.
^ Index Interpolationum quae in Justiniani Digestis messe dicuntur, hrsß. von Lei^y und
Rabel I-III (Weimar 1929, 1931, 1935).
*' Rabel, Negotium alienum und animus, in: Studi in onore di Fietro Bonfante IV
(Mailand 1930) 279-304 = GA IV 441-465.
^ Rabel, Die Erbrechtstheorie Bonfantes: SavZ/Rom. 50 (1930) 295-33'> = GA IV
409-440. ^ ^n iw
*" Rabel, Erbengemeinschaft und Gewährleistung, Rechtsvergleichende Bemerkungen
zu den neuen Gaiusfragmenten, in: Mvr]\ioov\a FlaJiJioijXia (Athen 1934) 187-212 = GA
IV 549-573.
^' Rabel, Katagraphe: SavZ/Rom. 54 (1934) 189-232 = GA IV 513-548.
*' Rabel, Zum Besitzverlust nach klassischer Lehre, in: Studi in onore di Salvatore
Riccobono IV (Palermo 1936) 203-229 = GA I V 580-606.
" Rabel, Systasis: Archives d'histoire du droit oriental I (1937) 213-237 = GA IV
607-627.
'' Rabel, Real Securities in Roman Law, Reflections on a Recent Study by the Late Dean
Wigmore, in: Seminar 1 (1943) 32-47 = GA IV 628-641.
■^ Rabel, The Statute of Frauds and Comparative Legal History: L O Rev 63 (1947^
174-187 = GA III 261-275. ^ ^- v ;
^^ Rabel, Private Laws of Western Civilization: La. L. Rev. 10 (1949/50) 1-14 (^-14)
107-119, 265-275. 431-460 = GA III 276-341 (277-289) (auch selbständig erschienen
o. O., O.J., 71 S.).
54 (1990)
ERNST RABEI - WERK UND PERSON
III. Rechtsvergleicluing
Rabel ging 1916 von Basel nach München und zehn Jahre später nach
Berlin. Der Anfang in München fiel in die Mitte des Ersten Weltkriegs, an
dessen Ende erhebliche internationale Streitigkeiten Deutschlands mit den
Alliierten zu erwarten standen. Hierfür empfahl sich, auslandsrechtlich gerü-
stet zu sein, und es ist Rabel gelungen, zuerst in München ein Institut für
Rechtsvergleichung und dann in Berhn das Kaiser- Wilhelm-Institut tür aus-
ländisches und internationales Rrivatrecht zu gründen und auszubauen. Da-
mit ist seine historische Epoche im wesentlichen abgeschlossen und die
internationale beginnt auf den drei eng zusammenhängenden Gebieten der
Rechtsvergleichung, der Rechtsvereinheitlichung und des internationalen
Privatrechts.
Für den Meister der geschichtlichen Rechtsvergleichung bedeutete der
Eintritt in die Moderne kein aliud, wenn man davon absieht, daß nunmehr
dem Common Law das Hauptgewicht zukam.
Schon vorher hatte Rabel Deutschland und die Schweiz gegenübergestellt
in Aufsätzen über »Windscheid und die Schweiz« VX)^'"' und über das BGB
und das ZGB 1910". Später befaßte er sich ausführlich mit der Entwicklung
des deutschen bürgerlichen Rechts in den ersten 25 Jahren des BGB"^**.
Die Krone dieser Arbeiten bildet die Aufsatzreihe »Private Laws of West-
ern Civilization« 1949/50'^''. Vorgeführt werden römisches Recht, Code civil,
BGB und ZGB. Gegenübergestellt sind Civil Law und Common Law und
am Schluß wird die heutige internationale Rechtslage im ganzen beschrieben
- ein Schatz.
Hier heißt es vom archaischen Recht: »The thought process of more
primitive nations resembles the story told in the Arabian Nights: A traveller
lost in a lonely place finds a few dates and after eating them throws the stones
of the dates away. Suddenly a demon appears and accuses him of having
niurdered by a stone the ghost's invisible son. Such is archaic law. «"'.
Von den Papyri berichtet Rabel den Spruch, sie seien »holes with some-
^ Rabel, Windscheid und die Schweiz: DJZ 14 (nX)9) 959-961.
" Rabel, Bürgerliches Gesetzbuch und Schweizerisches Zivilgesetzbuch: DJZ 15 (1910)
26-30 = GAI 141-146.
■^ Rabel, Zum 25. Geburtstag des Bürgerlichen Gesetzbuches: DJZ 26 (1921) 515-521 =
GA 1 389-396; ders. , Le vicende del cod'ice civile tedesco dal 19(M) al 1925, Teil 1 : Annuario di
diritto comparato e di studi legisiativi I (1927) 24-64 = GA 1 397-446; Teil 2: Annuario
(oben diese Note) 11/111 (1929) 3-26 = CJA I 447-475; Rabel/Wahl, Le vicende del codice
germanico dal 1900 al 1925, Teil 3: Annuario (oben diese Note) IV/V, 1 (1930) 3-19 = CJA 1
476-494.
'"' Siehe oben N. 55; eindrucksvoll besprochen von Lawson,}. Comp. Leg. 33 (1951) III P.
3/4, S. 99.
'-' Rabel (oben N. 55) 1 1 = GA 111 2H6.
10
GERHARD KEGEL
RabelsZ
thing illegiblc around«'". Zur heutigen Lage heißt es: »Foreigners are no
longer broiled on a stake, but what the ancient principle of personal law
guaranteed to the person, beyond the law of the forum, is now in doubt. «"-
BGB und ZGB werden glänzend beschrieben (»it is simply not true that
the Swiss code is infinitely more advanced in social progress «*•'), und es ergibt
sich: »That very heavy, very potent locomotive of the Germans is ugly and
efficient; it takes us to any place where tracks go. The other graceful automo-
bile is useful so long as a driver such as the Federal Tribunal sits at the wheel; it
may easily be overloaded«^.
Zum Verhältnis von Civil Law und Common Law wird Sir Frederick
Pollock zitiert: »Common Law learning . . . is forensic in its origin. civilian
learning is scholastic. «"' Das englisch-amerikanische System der precedents
wird nicht als Besonderheit anerkannt: »One has to look with a magnifynig
glass at the real differences in the American and German practice, in order to
continue this Opposition of principles.«^ Die grundsätzliche Trennung wird
natürlich bejaht und in einem etwa gleichzeitigen Aufsatz über »Deutsches
und amerikanisches Recht« von diesem gesagt: »Es ist ein atemberaubendes
Meer von ungeheuren Wogen, den Erfahrenen tragend, von niemandem
beherrscht.«**^
Neben dieser »Makro«-Vergleichung gibt es Programmaufsätze, die für
das große und schwierige Feld werben sowie den herrschenden nationalen
Horizont durch Weltweite ersetzen^. Desgleichen Berichte über die rechts-
vergleichenden Institute, vor allem das eigene^^
Hauptsächlich aber treibt Rabel »Mikro«-Vergleichung.
So in seinem einen Hauptwerk, »Das Recht des Warenkaufs« in zwei
«•• i?aM (oben N. 55) 433 = GA 111315.
^ Rahel (oben N. 55) 456 = GA III 337.
" Rabel (oben N. 55) 274 = GA III 310 a. E.
^ Rabel (oben N. 55) 275 = GA III 312.
*5 Rabel (oben N. 55) 433 = GA III 314.
«> Rabel (oben N. 55) 441 = GA III 322.
*7 Rabel, Deutsches und amerikanisches Recht (oben N. 4) 347 = GA 111 349; hierzu die
Besprechung von Lawson (oben N. 59).
«* Rabel, Aufgabe und Notwendigkeit der Rechts vergleichung: RheinZ 13 (1924)
279-301 = GA III 1-21 (auch selbständig erschienen [München 1925] 24 S.); ders., El
fomento internacional del derecho privado: Rev. der. priv. 18 (1931) 321-332 (326-332)
und 363-375 = GA III 35-72 (44-53); ders., Die Fachgebiete des Kaiser- Wilhelm-Instituts
für ausländisches und internationales Privatrecht [gegr. 1926) 1900-1935 (nebst) Anhang:
Rechtsauskünfte des Instituts, in: 25 Jahre Kaiser- Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der
Wissenschaften III (Berlin 1937) 77-190 (77-103) = GA III 180-234 (180-213) (der Anhang
ist hier weggelasse;i); ders., On Comparative Research (oben N. 18).
"" Rabel, Das Institut für Rechtsvergleichung an der Universität München: Zeitschrift für
Rechtspflege in Bayern 15 (1919) 2-6 = GA III 22-30; ders., Institutes of Comparative Law:
Colum. L. Rev. 47 (1947) 227-237 = GA III 235-246. Siehe auch Rabel, Die Fachgebiete
(vorige Note).
54 (1990)
ERNST RABEL - WERK UND PERSON
11
Bänden^". Dessen Untertitel lautet: »Eine rechtsvergleichende Darstellung«.
Allerdings sollte es die Grundlage bilden für die von Rabel mit Verve betrie-
bene Vereinheitlichung des Kaufrechts.
Auch das andere Hauptwerk, »The Conflict of Laws« in vier Bänden" (mit
dem Untertitel » A Comparative Study«), ist rechtsvergleichend und bedeu-
tet vielleicht sogar mehr für die Vergleichung des materiellen als des interna-
tionalen Privatrechts. Geplant war es vom American Law Institute - nach
Angabe seines Direktors William Draper Lewis - »to Supplement the Re-
statement of the Law of Conflict of Laws by a parallel work presenting to the
American public the rules, principles, and doctrines of the foreign coun-
tries«^-. Hauptanliegen sei gewesen, für jedes einzelne Problem die wichtigen
Rechtsordnungen zu vergleichen. Ursprünglich sollte dies im Anschluß an
jede section des Restatement geschehen. Wegen der Unterschiede des euro-
päischen und amerikanischen Rechts habe sich das als unpraktisch erwiesen,
so daß Rabel nur den größeren Abschnitten des Restatement gefolgt sei.
Wichtiger als allgemeine Theorien seien dem Autor die Lösungen praktischer
Einzelfragen gewesen, was mit der Denkweise des Common Law überein-
stimme^ \
Materielle Mikrovergleichung finden wir sodann in Aufsätzen »Zu den
allgemeinen Bestimmungen über Nichterfüllung gegenseitiger Verträge«
von 1937'' (ABGB, BGB und andere im Entwurf eines einheitlichen Kaufge-
setzes verarbeitete Rechte), »The Sales Law in the Proposed Commercial
Code« von 1950''^ (Verbesserungsvorschläge auf Grund der Kaufrechtsver-
einheidichung), »International Sales Law« von 195r'' (Vergleich der Kauf-
rechtsvereinheidichung mit dem Entwurf des Uniform Commercial Code),
70
Rabel, Das Recht des Warenkaufs, Eine rechtsvergleichende Darstellung I (Berlin und
Leipzig 1936) = Sonderheft zu RabelsZ 9 (1935) (Selbstanzeige: RabelsZ 10 1 1936) 408-41 1 =
GA III 516-521); II unter Mitwirkung von v. Dohnatiyi und Käser (Berlin und Tübingen
1958) (Sonderveröffentlichung der Zeitschrift für ausländisches und internationales Privat-
recht).
'• Rabel, The Conflict of Laws, A Comparative Study, Vol. I, 2. ed. prepared by Ulrich
Drobfiis (Ann Arbor 1958); Vol. II. 2. ed. prepared by Ulrich Drobnis (Ann Arbor 1960);
Vol. III, 2. ed. prepared by Herbert Bermteiti (Ann Arbor 1964); Vol. IV (Ann Arbor 1958).
Siehe auch Rabel, An Interim Account on Comparative Conflicts Law: Mich. L. Rev. 46
(1948) 625-638 = GA 11 415-429, und ders. , Comparative Conflicts Law: Ind. L. J. 24 (1949)
353-362 = GA II 430-438.
72 Rabel, The Conflict of Laws (oben N. 71) I (1958) Foreword I, S. XI.
7i Rabel (vorige Note) S. Xll f
^* Rabel, Zu den allgemeinen Bestimmungen über Nichterfüllung gegenseitiger Verträ-
ge, in: Spomencia Dolencu. Kreku, Kuseju i Skerlju | Festschrift für Dolenc, Krek, Kusej
und Skerlj] (Ljubijana 1937) 703-742 = GA 111 138-179.
'5 Rabel, The Sales Law in the Proposed Commercial Code: U. Chi. L. Rev. 17 (1949/50)
427-440 = GA III 702-716.
'«• Rabel, International Sales Law, in: Lectures on the Conflict of Laws and International
Contracts, Delivered at the Summer Institute on International and Comparative Law (Ann
Arbor 1951) 34-47 = GA III 719-730.
12
GERHARD KEGEL
RabelsZ
»A Specimcn of Comparativc Law: The Main Rcmedies for the Scller's
Breach of Warranty« von 1953^^ (wo es um die Sonderstellung oder Ein-
schnielzung der Sachmängelhaftung ins allgemeine Recht der Nichterfüllung
geht) und in »Un problema de derecho comparado: Los remedios principales
en caso de incumplimiento por parte del vendedor de garantias legales de
saneamiento« von 1954^^
Kollisionsrechtliche Mikrovergleichung enthalten die Abhandlungen »Ei-
ne Anregung zum Kollisionsrecht des Kaufs« von 194ü^\ »Divorce of For-
eigners, A Study in Comparative Law« von 1943*', »Situs Problems in
Enemy Property Measures« von 1945"', zwei Vorlesungen über Stell vertre-
tungs- und Schuldvertragsstatut von 195 1**- sowie Rabeis letzter Aufsatz
»The Form of Wills« von 1953«\
IV. Rechtsvereinheitlichung
Rechtsvergleichung läßt den Sinn rechtlicher Gebilde verstehen. Sie berei-
tet aber auch den Boden für Rechtsvereinheitlichung und, soweit diese noch
nicht erreicht ist, für das internationale Privatrecht (das seinerseits durch
Kollisionsrechtsvergleichung verständlicher wird und gegebenenfalls zur
Vereinheitlichung gelangt).
Rabel hat im IPR Vereinheitlichung gelegentlich empfohlen, nämlich für
den renvoi bei Vorbereitung des Haager Abkommens zur Regelung der
Konflikte zwischen dem Recht des Heimatstaats und dem Recht des Wohn-
sitzstaats von 1955**^ und für die Testamentsform (hier sowohl auf internatio-
^ Rahel, A Specimen of Comparative Law, The Main Remedies for the Seller's Breach of
Warranty: Rev. Jur. Univ. Puerto Rico 22 (1953) 167-191 (im mir vom Autor übersandten
Sonderdruck steht neben S. 167 N. * von seiner Hand: »Please, disregard the footnotes«).
^ Rabel, Un problema de derecho comparado, Los remedios principales en caso de
incumplimiento por parte del vendedor de garantias legales de saneamiento: Rev. Jur. Univ.
Puerto Rico 23 (1954) 219-247 (mir nicht zugänglich).
^ Rahel, Eine Anregung zum Kollisionsrecht des Kaufs (oben N. 4).
*' Rabel, Divorce of Foreigners, A Study in Comparative Law: Iowa L. Rev. 28 (1943)
190-224 (im wesentlichen Vorabdruck aus: The Conflict of Laws 1 11945] [oben N. 71]
414-444, 453-461, 488-4%).
"' Rabel, Situs Problems in Enemy Property Measures: L. Contemp. Probl. 11 (1945)
118-134 = GAU 382-404.
"- Rabel, Lectures on the Conflict of Laws, Agency, in: Lectures on the Conflict of Laws
and International Contracts, Delivered at the Sunmier Institute on International and Com-
parative Law (Ann Arbor 1951) 82-89 = GA II 448-455; ders., Lectures on the Conflict of
Laws, Conflicts Rules on Contracts, in: Lectures (oben diese Note) 127-141 = GA II
456-470.
«^ Rabel, The Form of Wills: Vanderbilt L. Rev. 6 (1953) 533-544 (zum Teil Vorabdruck
aus: The Conflict ofLaws IV [19581|obenN. 71]).
^ Rabel, Suggestions for a Convention on Renvoi: Int. L. Q. 4 (1951) 4(J2-411 = GA II
439-447.
54 (1990)
tRNST RABEL - WERK UND PERSON
13
naler Ebene durch ein Haager Abkonmien"\ wie es später im Testaments-
formabkommen von 1%1 verwirklicht worden ist, als auch auf interlokaler
Ebene der USA durch Erweiterung des Model Execution of Wills Act von
195r").
Hauptsächlich aber hat Rabel für die Vereinheitlichung des materiellen
Kaufrechts gewirkt. Er setzte 1929 das große Unternehmen im römischen
Institut für Privatrechtsvereinheitlichung in Gang"' und blieb die treibende
Kraft"". In berichtenden Aufsätzen hat er für das Vorhaben geworben"' und
mit dem »Recht des Warenkaufs«"" die rechtsvergleichende Grundlage ge-
schaffen. Die beiden Haager Abkommen vom 1. 7. 1964 über den internatio-
nalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und über den Abschluß von interna-
«5 /?rt/u'/(obenN.H3)543f.
«^ Rabel (oben N . 83) 539 f ,544.
»^ Rabel, Der Entwurf euies einheitlichen Kaufgeseizes: RabelsZ 9 (1935) 1-79 (S. 1, dort
bei N. 1) und 339-363 = (JA III 522-612 (S. 522, dort bei N. 1); Leser, Ernst Rabel -
Begründer der modernen Rechtsvergleichung: JuS 1987. 852-855 (854, dort bei und in
Nil). , ,.• r i
«» Rabel, Rapport sur le droit conipare en niatiere de ventc par 1'» Institut für ausländisches
und internationales Privatrecht« de Berlin (Rom 1929) (Societe des Nations, Institut Inter-
national de Rome pour l'Unification du Droit Prive, Eiude IV) 119 S. = GA III 381-476;
ders., Observations sur l'utilite d'une unification du droit de la vente au point de vue des
besoins du commerce international: Socicte des Nations - Institut International pour
l'Unification du Droit Frive (1935) Rrojet I, 119-127 (Nachdruck des Berichts: R.rtx-lsZ 22
11957] 117-P^) = GA III 477-484; ders.. Internationales Institut für die Vereinheitlichung
des Privatrec^hts in Rom: RabelsZ 3 (1929) 402-406 (405f.) = (JA III 485-491 (490f.),
RabelsZ 5 (1931) 206f (207) = GA III 491-493 (492f ) und ebd. 880f. (880) = GA 111 493-495
(493f ); (im., The Draft of a Uniform Law Concerning International Sales of Goods/Frojet
de loi uniforme concernant la vente internationale de marchandises, in: Unification ot Law
(Rom 1948) 56-69 = GA III 657-662; ders., Rapport ä M. le President de Tlnstitut sur les
Codes entres en vigueur depuis le Projet d'une loi uniforme sur la vente internationale, et en
particulier, les formulations italienne et americaine (Institut International pour l'Unification
du Droit Prive) (U.D.P. 1950, Etüde IV, Vente, Doc. 96) 25 S. (hektographiert) = GA III
662-677; ders., Propositions d'amendements au projet d'une loi uniforme sur la vente
internationale (Institut International pour l'Unification du Droit Prive) (U.D.P. 1950,
Etüde IV, Vente, Doc. 97) 6 S. (hektographiert) = GA III 677-680; ders., Propositions
tendant ä unifier et simplifier la structure du projet (Institut International pour l'Unification
du Droit Prive) (U.D.P. 1950, Etüde IV, Vente, Doc. 98 (11) 17 S. (hektographiert) = GA
III 681-688.
»^ Rabel, Die Arbeiten zur Vereinheitlichung des Kaufrechts, in: Jahresbericht der juristi-
schen Gesellschaft zu Berhn 73 (1931) 28-45 = CiA III 496-515; ders. (oben N. 87); ders., A
Draft of an International Law of Sales:.U. Chi. L. Rev. 5 (1938) 543-565 = GA III 613-636;
ders., L'Unification du droit de la vente internationale, Ses rapports avec les formulaires ou
contrat-types des divers commerces, in: Introduction ä l'etude du droit compare, FS
Lambert II (Paris 1938) 688-703 = GA III 637-656; ders., The Hague Conference on the
Umfication of Sales Law: Am. J. Comp. L. 1 (1952) 58-69 = (JA III 689-701; ders., Die
Haager Konferenz über die Vereinheitlichung des Kaufrechts: RabelsZ 17 (1952) 212-224,
auch abgedruckt in Rabel, Das Recht des Warenkauts (oben N. 70) II 361-373 (vgl. Leser,
Einleitungen [oben N. 1 j I S. XXXIII a. E. f ).
**• Rabel (oben N. 70); siehe auch ders. , Rapport sur le droit compare (oben N. 88).
14
GERHARD KEGEL
RabelsZ
tionalcn Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) sowie das Wiener
UN-Übereinkommen über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
vom 11.4. 1980 sind postmortale Erfolge eines großartigen Einsatzes.
V. Internationales Privatrecht
Die Kaufrechtsarbeiten haben Rabel seit seiner Berliner Zeit in Anspruch
genommen. Auch seine internationalprivatrechtliche Forschung beginnt mit
der Übernahme des Kaiser-Wilhelm-Instituts, man möchte sagen fast
zwangsläufig. Allerdings setzt sie zögernd ein.
Im Jahre 1929 bespricht Rabel gemeinsam mit Raiser sehr ausführlich
»Eine Entscheidung des Deutsch-Englischen Gemischten Schiedsgerichts
über den Versendungskauf«''', wo auch die internationalprivatrechtliche Seite
gewürdigt wird*'-. Im selben Jahr widmet er eine Reihe von Aufsätzen ver-
schiedener Autoren unter dem Titel »Die deutsche Rechtsprechung in einzel-
nen Lehren des internationalen Privatrechts« dem Reichsgericht zum SOjähri-
gen Bestehen''\ Hier schreibt er eine programmatische »Vorbemerkung«^"*,
in der er unter Berufung auf von Bar die Notwendigkeit betont, die Recht-
sprechung sorgfältig auszuwerten''\ sich gegen übertriebene »logische Erwä-
gungen« kehrt (obwohl »Rechtswissenschaft und Gesetz der immanenten
Logik nicht entbehren können«)*^ und bereits die Grundzüge seiner Qualifi-
kationstheorie entwickelt''^ Sein eigener Beitrag gilt dem Statut der »Vertre-
tungsmacht für obligatorische Rechtsgeschäfte«'*, ein Thema, das er vier
Jahre später wieder aufnimmt^.
1931 erscheint die bahnbrechende Abhandlung über die Qualifikation'"",
■" Rabel/Raiser, Eine Entscheidung des Deutsch-Englischen Gemischten Schiedsgerichts
über den Versendungskauf: RabelsZ 3 (1929) 62-81 = CA II 160-182.
"'2 Rabel/Raiser {vorige Note) 63-66 und 77 -H\ = GA II 161-165 und 178-182.
*' Die deutsche Rechtsprechung in einzelnen Lehren des internationalen Privatrechts,
bearbeitet im Institut (in: Festheft, dem deutschen Reichsgericht zum 50jährigen Bestehen
dargebracht): RabelsZ 3 (1929) 752-868.
'** Rabel, Vorbemerkung (zu:) Die deutsche Rechtsprechung (vorige Note) 752-757 =
GA II 242-248.
•« Rabel (oben N. 94) 752 = GA II 242 f
* Rabel (oben N. 94) 752-754 = GA II 243 f
'^ Rabel (oben N. 94) 755-757 = GA II 245-248.
* Rabel, Vertretungsmacht für obligatorische Rechtsgeschäfte: RabelsZ 3 (1929)
807-836 = GA II 249-282.
"^ Rabel, Unwiderruflichkeit der Vollmacht, Generalstatut des Vollmachtsrechts, Ob-
jektivierter Begriff des Wirkungslands: RabelsZ 7 (1933) 797-807 = GA II 283-294.
'"" Rabel, Das Problem der Qualifikation: RabelsZ 5 (1931) 241-288 (mit »Nachtrag:
Österreich, Prozeßkostenvorschuß an die Ehefrau«, ebd. 882) = GA II 189-241, 240f ;
Nachdruck (Darmstadt 1956) 73 S. (Libelli, 31); (italienisch:) äers., U problema della qualifi-
cazione: Riv. it. dir. int. priv. 2 (1932) 97-156 (selbständig erschienen [Padova 1932] 62 S.);
(französisch:) äers., Le problcme de la qualification: Rev. d. i. p. 28 (1933) 1-62.
54 (1990)
ERNST RABEL - WERK UND PERSON
15
im nächsten Jahr ein Aufsatz einerseits zum internationalen Adoptionsrecht,
andererseits zum internationalen Wechsel- und Scheckrecht"" und 1936 eine
Untersuchung über das Statut der praktisch höchst wichtigen Golddollar-
Anleihen"'-, die sehr gründlich vorgeht, jedoch bewußt den Gegenstand nicht
erschöpft"'\
Arbeiten aus den vierziger und fünfziger Jahren zum Kollisionsrecht des
Kaufs"*^, zum Statut der Scheidung von Ausländern"'\ über Belegenheitsfra-
gen im Feindvermögensrecht"" und zum Statut der Testamentsform"", die
Vorlesungen über das Vollmachts- und Schuldvertragsstatut"'" und die mo-
numentalen vier Bände des Conflict of Laws"'*' haben wir schon im Rahmen
der Rechtsvergleichung erwähnt. Hinzu kommen 1941 ein Bericht über die
Verträge von Montevideo aus den Jahren 1939 und 1940'"' und die ins
Grundsätzliche gehende, 1946 veröffentlichte Rezension des dritten Bandes
von NiboyetsTraite de droit international privc'".
Ich darf mich hier auf die Qualifikation und das Conflicts-Werk beschrän-
ken.
Bei der Qualifikation geht es darum, wie die in Kollisionsnormen verwen-
deten Systembegriffe (Heirat, Scheidung, Adoption, Erbfolge) auszulegen
sind. Soll man sie der lex fori entnehmen, der lex causae oder was sonst?
Zur Qualifikation nach der lex fori hat Rabel später einmal bemerkt:
»This reminds me of a true story of my own family. A three-year old girl
had a toy, a white cat mounted on wheels, which she pulled by a string. One
day on the street a cat came along und her nurse exclaimed, )Look, that sweet
little cat!< But the little girl protested, >Oh no, that is no cat, it has no wheels. <
So we do not recognize a Massachusetts cat, unless we fix it up with wheels.
We have here the entire philosophy of characterization according to the law
ofthe forum.«''"
"•' Rabel, Aus der Praxis des deutschen internationalen Privatrechts: RabelsZ 6 (1932)
320-341 = GA II 295-327.
«"2 Rabel, Golddollar-Anleihen mit Vereinbarung des New Yorker Rechts, Ein Rück-
blick auf die Anwendung des internationalen Privatrechts: RabelsZ 10 (1936) 492-522 = GA
II 328-359.
'"i Rabel (vorige Note) 522 = GA U 359.
>«►< Rabel {oben N. 4).
•»» Rabel {oben N. HO).
"* i?(jM(obenN.81).
«»7 Rabel {oben N.S5).
>«« Rabel {oben N.S2).
"•* Vgl. oben die Noten 71-73.
•'" Rabel, The Revision ofthe Treaty of Montevideo on the Law of Conflicts: Mich. L.
Rev. 39 (1941) 517-525 = GA II 373-381.
'" Rabel, Bespr. von Niboyet, Traite de droit international pnve III (Paris 1944): Harv.
L. Rev. 59 (1946) 1327-1334 = GA II 4(J5-414.
"3 Rabel, Comparative Conflicts Law: Ind. L. J. 24 (1949) 353-362, 355 = GA II 430-438,
432.
16
GERHARD KEGEL
RabelsZ
Demgegenüber hat sich Rabel für eine rechtsvergleichende Auslegung
entschieden. Das war verständlich. Denn von Hause aus war er Rechtsver-
gleicher, hatte historisch-vergleichend begonnen und damit staunenswerten
Erfolg gehabt, war seit 1916 in München und seit 1926 in Berlin mit gel-
tendem ausländischen Recht befaßt.
Hinzu kommt, wie er verglich. Für ihn war - wir bemerkten es eingangs -
das Recht Funktion (Spiegelung) der Lebensverhältnisse, normalerweise
mithin »richtig«. Es entwickelte sich mit den Lebensverhältnissen fast biolo-
gisch wie durch Darwinsche Zuchtwahl oder nach einem inneren Plan.
»There is something, after all, to the >nature of things< to which the authors of
the Austrian Civil Code ultimately referred the judges.«"^ Ein Beispiel: »I
confess that, only progressively in the course of the last fifteen years [d. h. ab
1937], have I myself understood the historical process by which in all Sys-
tems . . . warranty has developed from the original caveat emptor into a
separate contract . . . and is more recently transformed into a part of the sales
contract.«"^
Deswegen mißbilligt Rabel, obwohl herausragender Römischrechtler, ei-
nen eigenen Geist des römischen Rechts im Sinne Jherings"^ (und hätte noch
mehr Spengler zurückweisen müssen, der die Verwandtschaft von römi-
schem, germanischem und islamischem Recht auf bloße »Elemente der
sprachlichen und syntaktischen Form« beschränken wollte'"').
Wenn demnach das Recht lediglich die Lebensverhältnisse in ihren unzähli-
gen Varianten widerspiegelt, ist es im Grunde ein- und dasselbe. Daher
scheint es auch möglich. Civil Law und Common Law zusammenzufüh-
ren"\ »Die einzige befriedigende Lösung der [hier auftretenden] sprachlichen
Schwierigkeiten erblicke ich in der Bildung der universalen Rechtsbegriffe,
denen sich die Termini der nationalen Sprachen von selbst anpassen wer-
den. «"" »[ W]as wir letzten Endes erhoffen, ist eine universale Rechtslehre mit
eigenen Begriffen und Wertungsmaßstäben. «""^
»Der Stoff des Nachdenkens über die Probleme des Rechts muß das Recht
II'
ii-«
1^ Rahel, The Hague Conference (oben N. 89) 68 = GA III 7(K).
'^ Rabel, The Hague Conference (oben N. 89) 66f = (JA III 697 a. E. f. Dort heißt es in
N. 9: »To denionstrate the füll nieasure of the evolution in both common law and civil law,
no less than nine chapters of the second volume of Das Recht des Warenkaufs . . . had to be
used.« In dem nach Rabeis Tod erschienenen Bd. II des Werks (oben N. 70) sind das
S. 101-161. Zur Eigenschaft als Teil des Inhalts des Rechtsgeschäfts Flume, Allgemeiner
Teil des Bürgerlichen Rechts II: Das Rechtsgeschäft' (Berlin u. a. 1979) § 242b, S. 478: »Der
>eigentliche< Grund für die Beachtlichkeit des Eigenschaftsirrtums ist . . ., daß der Gegen-
stand . . . hinsichtlich einer Eigenschaft nicht dem Rechtsgeschäft entspricht. «
"^ Rabel (oben N. 53) 33f = GA IV629f
"*■ Felketi, Oswald Spengler, Konservativer Denker zwischen Kaiserreich und Diktatur
(München 1988) 119.
"^ So im Aufsatz Rabel, Deutsches und amerikanisches Recht (oben N. 4).
"« Rabel {oben N.\4) 160 = GA III 379.
"' Rabel, Deutsches und .imcrikanisches Recht (oben N. 4) 358 = GA III 362.
54 (1990)
ERNST RABEL - WERK UND PERSON
17
der gesamten Erde sein, vergangenes und heutiges, der Zusammenhang des
Rechts mit Boden, Klima und Rasse, mit geschichtlichen Schicksalen der
Völker- Krieg, Revolution, Staatengründung, Unterjochung -, mit religiö-
sen und ethischen Vorstellungen; Ehrgeiz und schöpferischer Kraft von
Einzelpersonen; Bedürfnis von Gütererzeugung und Verbrauch; Interesse
von Schichten, Parteien, Klassen. Es wirken Geistesströmungen aller Art -
denn nicht bloß Feudalismus, Liberalismus, Sozialismus erzeugen jeder ein
anderes Recht - und die Folgerichtigkeit eingeschlagener Rechtsbahnen, und
nicht zuletzt die Suche nach einem staatlichen und rechtlichen Ideal. Alles das
bedingt sich gegenseitig in sozialer, wirtschaftlicher, rechtlicher Gestaltung.
Tausendfältig schillert und zittert unter Sonne und Wind das Recht jedes
entwickelten Volkes. Alle diese vibrierenden Körper zusannnen bilden ein
noch von niemandem nnt Anschauung erfiißtes Ganzes.«'-""
Dann muß es aber auch eine - durch Rechtsvergleichung zu ernnttelnde -
Ordnung geben, die den von den Kollisionsnormen verwendeten Systembe-
griffen entspricht.
Der Einwand liegt nahe, daß Kollisionsnormen - wie alle Privatrechtsnor-
men - der Gerechtigkeit dienen und daher bestinnnte Interessen an der
Anwendung dieses oder jenes Rechts den Ausschlag geben. Rabel hat das
gesehen: »[P]olicy in the field of conflicts law is of course the main object of
concern. . . This is pioneer ground. How the interest of the State, of other
States, of the parties, of third persons in good faith, of commerce or trade in
general, are to be valued against each other in various situations and best
reconciled with the postulate of certainty, needs renewed and detailed de-
liberation. For the time being it would be entirely premature to try to
enumerate or to analyze such considerations in a general way.«'-'
Rabel hat auch im einzelnen solche internationalrechtliche Interessenabwä-
gung durchaus betrieben. Nur für das Qualifikationsproblem ist er bei der
Rechtsvergleichung stehengeblieben. Man muß jedoch - schlagwortartig
gesagt - die rechtsvergleichende durch eine internationalprivatrechtliche
Qualifikation ersetzen.
Die vier Bände des »Conflict of Laws« sind für unser Jahrhundert, was
Story und Savigny für das vorige waren: der Gipfel des IPR. Dem Wachstum
des Gebiets entspricht das Anwachsen der Bandzahl. Andererseits arbeiteten
die Großen des letzten Jahrhunderts auf mehr Rechtsgebieten, als es selbst
dem Genie und unermüdlichen Einsatz Ernst Rabeis möglich war.
Die Hauptleistung dieses Meisterwerks liegt in der konsequent durchge-
haltenen Verknüpfung von sowohl materiellrechtlicher Vergleichung (eine
ungeheure Arbeit) wie kollisionsrechtlicher Bewertung.
'-'" Rabel, Aufgabe und Notwendigkeit der Rechts vergleichung (oben N. 68) 283 = GA III
5. Auf diese schöne Stelle hat nnch Hern Kötz aufmerksam gemacht.
'-> /?rt/>(/, The Conflict of La WS (oben N. 71) I 97 a. E. Siehe auch ^m., Das Problem der
Qualifikation (oben N. KK)) 287 N. 2 = GA II 239 N. 111.
18
GERHARD KEGEL
RabelsZ
Zeitlich liegt es vor der amerikanischen conflicts revolution. Den Neue-
rern war an dem zeit- und weltweiten, indes im Grunde konservativen Rabel
nicht gelegen. Allenfalls hätten die Anhänger des better law (Leflar, Juenger)
aus der reichen Rechtsvergleichung im »Conflict of Laws« Nutzen ziehen
können.
Allein, auch ohne die Reform hätte wohl Rabeis Werk in den USA nicht
stark gewirkt. Das liegt am (nicht nur in der Jurisprudenz) oft beklagten
Isolationismus der Amerikaner. Sie reisen viel, sind auch wohlwollend,
tolerant und sehr hilfsbereit, kennen aber keine fremden Sprachen und neh-
men wenig an, schmoren lieber im eigenen, freilich reichhaltigen Saft. »The
Closing of the American Mind« ist ein treffend gewählter Buchtitel (Allan
Bloom, 1987). Das ausgezeichnete American Journal of Comparative Law
versucht den Blick zu weiten, und es war Yntemas Verdienst, daß er Rabel zu
Hilfe kam und ein auf Rechts vergleichung beruhendes IPR-Werk ermöglich-
te
122
VI. Methode
Nach diesem Überblick wollen wir noch einmal nach Rabeis Methode
fragen. Sie ist, wie sich zeigte, rechtsvergleichend sowohl in der Geschichte
wie in der Gegenwart und gilt für das materielle Recht um seiner selbst willen
und als Gegenstand des IPR, für das IPR selbst und für die Rechtsvereinheitli-
chung. Von letzterer sagt Rabel z.B.: »I am strongly convinced that no
international agreement on legal matters should be considered without the
widest and most profound comparative research possible. «'"^
Auch ist er für das Konkrete: ». . . comparative work on concrete legal
Problems (as contrasted with methodology or legal philosophy) has often
failed when extended to abstract theories«''\
Eine gewisse Abstraktion ist freilich notwendig, um die Funktion der
rechtlichen Gebilde (Spiegelung der Lebensverhältnisse) zu erfassen'"^ Man
könnte hier wie in Piatons Höhlengleichnis an konkrete Ideen denken.
Mit weitergehender Abstraktion hält Rabel zurück. Er war mehr Histori-
ker und Vergleicher mit dogmatischem Sinn als Dogmatiker. Nicht ohne
Grund erscheint der Allgemeine Teil des IPR bei ihm nur als »Introduction«
und umfaßt bloß die ersten 107 Seiten des vierbändigen Monuments. Meine
dogmatischen Versuche in einem Seminarreferat über Gesetzesumgehung
fand er »noch nicht ganz ausgereift« und hielt mir später einmal vor: »Sie sind
ärger als Hellwig!«
•22 Rahel, The Conflict of Laws (oben N. 71) I, Foreword II S. XIII-XXI.
'2^ Rabel, The Hague Conference (oben N. 89) 67 = GA III 699.
^-* ä<jM (vorige Note).
'25 Rabel (oben N. 14) 158 = GA III 377f
54 (1990)
ERNST RABEL - WERK UND PERSON
19
Zwar hat er das Qualifikationsproblem mit seiner rechtsvergleichendcn
Theorie entschieden gefördert, und er hat auch gesehen, daß die Kollisions-
normen auf Interessenabwägungen beruhen, bestand deswegen auch mit
Recht auf scharfer Trennung von materiellem und Kollisionsrecht'-'. Ebenso
auf Gleichbehandlung des fremden Rechts mit dem eigenen und auf Wah-
rung des allen Ländern gemeinsamen überkommenen Fundus von Kolli-
sionsnormen, wie Recht des Abschlußorts für die Form des Rechtsgeschäfts,
Recht des Tatorts für das Delikt'-^ Indessen hat er die Rechtsvergleichung
nicht mit der kollisionsrechtlichen Interessenabwägung zusammengeführt;
sonst wäre er zur internationalprivatrechtlichen Qualifikationstheorie ge-
langt.
Kollisionsrechtliche Dogmatik erschien ihm verfrüht: »Not that the tiine
for final conclusions has come, when the )general doctrines< of conflicts law
may be discussed with real knowledge of the entire matter. « '-"
Dagegen hielt er bei der Rechtsvergleichung in Geschichte und Gegenwart
mit großen Linien (und die sind eine Art Abstraktion) nicht zurück. Im
Gegenteil: immenses Wissen und reiche Erfahrung befähigten ihn zu breiter
Pinselführung, und er hielt oft nicht für nötig zu belegen (warnte sogar
mündlich vor dem »Genauigkeitsteufel«) oder auch nur Beispiele anzufüh-
ren. Musterwerke solcher Art sind die Aufsätze »Das griechische Privatrecht
und die Umwelt« von 1934'-"^ und die »Private Laws of Western Civilization«
von 1949/50'^'.
VII. Lebenslauf
Woher sein Genie entsprang, wissen wir nicht. Geboren wurde er in Wien
am 28. 1. 1874. Sein Vater war der k.u.k. Hof- und Gerichtsadvokat Albert
Rabel, seine Mutter Berta Ettinger. Er studierte in Wien und promovierte am
20. 12. 1895, betreut von Ludwig Mitteis. Eine Weile wirkte er im Anwalts-
büro des Vaters und folgte dann dem Lehrer Mitteis nach Leipzig, wo er sich
bei ihm 1902 habilitierte. Am 50. Jahrestag dieses Ereignisses hat er dem
großen Romanisten, der ihm viel gegeben und den er lebenslang verehrt hat,
ein großartiges Denkmal errichtet'^'.
'* Zum Beispiel Rabel. The Conflict of Laws (oben N. 71) 1 %: »>The usual confusion of
private and conflicts laws has engendered the conception that both have to foUow the same
pattern of values and purposes.«
'27 Rabel, An Interim Account (oben N.71) 628 = GA I! 418. Siehe auch ders., Die
Fachgebiete (oben N. 68) 112 = GA 111 223f und die Rezension (oben N. 111).
•2» Rabel, An Interim Account (oben N. 71) 626 = GA 11 416.
'-^ Rabel, Das griechische Privatrecht und die Umwelt, Zur Begrüßung des 'AQxelo\
'löitJüTixov AixaioD: 'AQxeiov TöiwxixoiJ Aixaiov 1 (1934) 1-13 = GA 111 82-91.
•^' Rabel [oben N. 55).
'»' Rabel {oben N. 14).
20
GERHARD KEGEL
RabelsZ
1904 wurde Rabel in Leipzig Extraordinarius, 1906 Ordentlicher Professor
in Basel, wo er auch als Richter am Obergericht amtete. In Basel mußte man
vor einer Berufung einen Vortrag halten. Rabel erkundigte sich, so heißt es,
was erwartet werde. »Machen Sie es nicht zu einfach, sonst denkt die Baseler
Society, Sie taugen nicht viel. « »Für mich kein Problem. «
Von Basel ging es 1910 nach Kiel und 1911 als Nachfolger von Josef
Partsch nach Göttingen"-. Am 9. 4. 1912 heirateten Rabel und Anny Weber.
Rabel hatte sie im Vorjahr, von einer Dolomitentour zurückkehrend, in
Bozen kennengelernt'". Aus der Ehe gingen hervor Friedrich Karl Rabel und
Lili Rabel, die 1985 in Kalifornien gestorben ist. Frau Anny Rabel wurde 90
Jahre alt; sie starb 1979 in Garmisch-Partenkirchen.
Wie schon erwähnt (oben II), zog Rabel 1916 nach München, wo er sich ein
Institut für Rechtsvergleichung ausbedungen hatte; er war dort auch Mit-
glied des OLG. Im November 1926 wurde er, wiederum als Nachfolger von
Partsch'^, nach Berlin berufen. Hier wurde ihm die Gründung und Leitung
des Kaiser-Wilhelm-Instituts für ausländisches und internationales Privat-
recht übertragen, das neben dem im Vorjahr von Viktor Bruns gegründeten
und geleiteten Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
im weiträumigen obersten Stock des Berliner Schlosses residierte.
Schon in München und später in Berlin war Rabel an der juristischen
Abwicklung von Verträgen, die durch den Ersten Weltkrieg unterbrochen
worden waren, beteiligt als Mitglied
- des Deutsch-Italienischen Gemischten Schiedsgerichts 1921-1927,
- der Ständigen Schiedskommission für Deutschland und Italien 1928-1935,
- der Ständigen Schiedskommission für Norwegen 1919-1936.
Außerdem war er von 1925-1927 Richter am Ständigen Internationalen
Gerichtshof im Haag in deutsch-polnischen Sachen. Im römischen Institut
für die Vereinheitlichung des Privatrechts war er Mitglied des Rates und des
Exekutivausschusses von 1927-1934 und setzte hier, wie erwähnt"^ die
Vereinheitlichung des Kaufrechts in Gang. Der Notgemeinschaft der Deut-
schen Wissenschaft diente er als Vorsitzender des juristischen Sachverständi-
genausschusses bis 1933'^.
Von 1927-1936 gab er die Zeitschrift für ausländisches und internationales
Privatrecht heraus (jetzt RabelsZ), und unter seiner Leitung erschienen in
dieser Zeit wichtige »Beiträge zum ausländischen und internationalen Privat-
recht« und die IPRspr. 1926-1934. In der Zeitschrift ging auf die Rheinische
Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht des In- und Auslandes (vorher Puchelts
Zeitschrift), deren 14 Bände Rabel mit herausgegeben hatte. Auch die Savi-
'J2 Gamillsches (oben N. 1) 459.
'" Wolff {obenN. 1) XIII.
'« iyo///(obenN. 1) XIII.
»^5 Oben zu N. 87
»> m>//f(obenN. l)XIVa.E.
54 (1990)
ERNST RABEL - WERK UND PERSON
21
gny-Zeitschrift (Romanistische Abteilung) hat er zeitweise (Band 46-54,
1926-1934) mit herausgegeben.
Der Ausbruch des Dritten Reiches war für die Familie Rabel eine Katastro-
phe. Rabel entschloß sich erst spät auszuwandern, nämlich 1939, fast im
letztmöglichen Augenblick. Seine Tochter verließ Deutschland sogar erst
1940.
In den USA erhielt Rabel Forschungsstipendien des American Law Insti-
tute, der Law School der University of Michigan in Ann Arbor und der
Harvard Law School. So konnte er unter bescheidenen äußeren Umständen
sein Hauptwerk, The Conflict of Laws, in einer einzigartigen Anstrengung
niederschreiben.
Rabel war Ehrendoktor der Universität Athen und der Katholischen Uni-
versität Löwen und erhielt den angesehenen Ames-Preis der Harvard Law
School sowie den internationalen Preis »Antonio Feltrinelli« für Rechtswis-
senschaft der Academia dei Lincei in Rom. Eine Festschrift wurde ihm zum
70. Geburtstag in Manuskripten durch Hans Julius Wolff überreicht. Eine
zweite erhielt er 1954; sie ist zweibändig im Mohr- Verlag Tübingen erschie-
nen.
VIII. Person
In seiner Jugend war Rabel ein »begeisterter und ausgezeichneter Klavier-
spieler«'^' (in dem Zehlendorfer Hause stand ein großer Flügel), ein »leiden-
schaftlicher Bergsteiger« und hatte, wie er mir sagte, gern getanzt. Doch lernte
ich ihn erst als Sechzigjährigen kennen.
Sein Amtszimmer bestand aus einem langen Schlauch, das Fenster hinten
rechts, daneben der Schreibtisch. An der Fensterwand, ziemlich im Dunkeln,
ein Sofa. Darüber ein Lichtbild Adolf von Harnacks, des Gründers und ersten
Präsidenten der Kaiser- Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaf-
ten, den Kopf aufstützend, in Haltung und Ausdruck Rabel sehr ähnlich.
Die ganze Länge des Zimmers nahm ein großer Tisch ein, an dem sich die
Seminarteilnehmer drängten, Rabel am Kopf sitzend. Auch kam er an den
Tisch, wenn er sich mit einem Besucher unterhalten wollte.
Am Seminar nahmen etwa 20 Leute teil: Privtdozenten (Rheinstein, Wahl),
Mitarbeiter des Instituts, Assessoren, Referendare, kaum ein Student.
Ich predigte zwei Sitzungen, lang über Gesetzesumgehung, und Rabel
wollte mich daraufhin ein Jahr als Gehilfen zu einem ungarischen Professor
schicken, ich mochte jedoch das Studium nicht unterbrechen. Der zweite
Seminarvortrag ein Semester später wurde als Miszelle in RabelsZ gedruckt"^
•" mWfAoben N. 1) XI.
'« Kvqcl, Entscheidungen zum Pflichtteil im Übergangsrecht Elsaß-Lothringens: Ra-
belsZ 7 (1933) 467-471.
22
GERHARD KEGEL
RabelsZ
Eine Szene ist mir haften geblieben: ein blonder Referendar mit vorstehen-
den Zähnen hatte ein Buch über das Ehegüterrecht von Louisiana zu bespre-
chen. Er endete aber schon nach drei Sätzen und blickte »grinning sheepish-
ly« seine Freunde an, die für ihn erröteten. Rabel, statt ihn im hohen Bogen
hinauszuwerfen, nahm das Buch, hielt es dicht vor die Augen, blätterte im
Vorwort und in der Conclusion und hielt einen andcrthalbstündigen Vortrag
über das Ehegüterrecht von Louisiana. Mir blieb der Mund offen. Nach dem
Krieg angesprochen, hatte Rabel das ganze völlig vergessen.
Im Institut war Rabel mit Gutachten und Zeitschriftredaktion intensiv
beschäftigt. Er arbeitete selbst, nicht durch andere, wenn er auch hin und
wieder, wo er vertraute, ein Auge zudrückte und delegierte. Allerdings habe
ich ihn als Institutsdirektor nur drei Monate erlebt, von Oktober bis Dezem-
ber 1936. Als letzten hat er mich eingestellt. Vorher hatte er mir das in
Aussicht gestellt. Als er mich wiedersah, sagte er: »Warum sind Sie nicht
gekommen? Ich habe auf Sie gelauert.« »Ich habe mich nicht getraut, Herr
Geheim rat. «
Angeblich zitterten die Referenten und Assistenten, wenn sie zur Gutach-
tenbesprechung gingen. In diese Lage kam ich nicht und bin von Rabel stets
sehr freundlich behandelt worden.
Später wurde der aus dem Dienst Entfernte wegen eines Augenleidens in
Halle behandelt. Er konnte nicht gut lesen und, als er zum Auswandern
rüstete und zu entscheiden war, welche Bücher er mitnahm, bat er mich, am
Regal entlangzugehen und ihm die Titel zu nennen. Zu jedem Buch und
Autor gab er eine vernichtende Kritik.
Das war in seinem Hause, in das er mich zweimal abends einlud. Er war
allein, und jeder bekam eine Flasche Bier, was mir ungewohnt war.
Rabel war von der Ungeduld des Genies. Der Sage nach haben er und
Martin Wolff einmal einen Chinesen geprüft. Der schwieg auf Rabeis Fra-
gen. Wolff wiederholte die Fragen, machte jedoch stets eine Pause, und
immer kam die richtige Antwort. Der Prüfling nachher: in China sei es
unhöflich, auf eine Frage sofort zu antworten.
Auch grätig war Rabel. Als ich ihm sagte, im ersten Heft des Archaion
idiotikou dikaiou folge seinem Begrüßungsaufsatz eine Abhandlung von
Martin Wolff. schnauzte er im Hinblick auf die Herausgeber: »Wie ge-
schmacklos!«
Wolff soll gesagt haben: »Ich möchte den Rabel so gern einmal wirsch
sehen. « Auch geht das Gerücht, er habe gedichtet: »Ich mache gern bei Habel
[einem Weinlokal nahe der Universität] Rast, weil diesen Ort der Rabel
haßt.«
Beide sollen einen Winter lang bei Habel mittags das Qualifikationspro-
blem diskutiert, am Ende aber nicht gewußt haben, was der andere wirklich
wollte. Dennoch hat Wolff Rabel mit Savigny verglichen, und beide hegten
hohen Respekt füreinander.
54(1991))
ERNST RABEL - WERK UND PERSON
23
Wolff hatte als akademischer Lehrer einzigartigen Erfolg und hat angeblich
niemals eine Vorlesungsstunde ausfallen lassen. Rabel galt als schwer. Wolff
achtete auf Eingängigkeit und erlaubte sich dem Vernehmen nach in jeder
Stunde bloß »einen Bonbon für die Guten«.
Als ich mich vor dem fünften Semester Rabel vorstellte und um Aufnahme
in sein Seminar bat, fragte er mich, was ich bisher getan habe. Ich nannte das
IPR-Lehrbuch von Pillet/Niboyet, das ich gerade las. Er empfahl mir außer-
dem Dicey »wegen der Rechtsprechung«, für einen Studenten ein bißchen
viel.
Ein einziges Mal habe ich eine Kollegstunde bei ihm gehört, weil ich ihn
dissertationshalber nach der Vorlesung sprechen wollte. Er las allgemeines
Schuldrecht im Auditorium Maximum. Was er bot, war glänzend. Aber vor
ihm saßen nur zwei Reihen Füchse, die zu ihrem Vergnügen an unpassenden
Stellen scharrten und trampelten, so daß er erstaunt aufblickte.
öfter hat er sich mit mir politisch unterhalten. Als Brinkmann Vizepräsi-
dent der Reichsbank wurde"\ indessen nach wenigen Wochen den Dienst
quittierte (er war angeblich in Cafes auf die Tische gesprungen, um die
Kapelle zu dirigieren), bemerkte Rabel, er traue sich zu, die Reichsbank zu
leiten (was mich baß erstaunte, aber vielleicht ganz richtig war).
Die Verbrechen und dreisten Lügen der Nationalsozialisten empörten ihn.
Er und die seinen wurden ihre Opfer und konnten lediglich durch A^iswan-
derung das Leben retten. Rabel hat das abscheuliche Unrecht mit Würde
getragen, und es mag - zu teuer bezahlt - sein opus maxinium ermöglicht
haben. Die ehrenvolle Wiederaufnahme nach dem Krieg konnte wenig gut-
machen.
Er ist am 27. 9. 1955 in einem Zürcher Krankenhaus gestorben. Es bleiben
Bewunderung, Dank und Zuneigung.
'^'^ Herr Reichsbankdirektor a. D. Dr. Friedrich Wilhelm von Schelling verbesserte mich
durch hebenswürdigen Zwischenruf während des Vortrags (ich hatte Brinkmann als Präsi-
denten im Gedächtnis) und meinte: »Er war einfach verrückt.«
Jan Kropholler
Internationales Privatrecht
Diese umfassende Darstellung des Internationalen Privatrechts, die auch
das Internationale Zivilverfahrensrecht einbezieht, soll dem vertiefenden
Studium und der mit Auslandsfällen immer häufiger befaßten Praxis
dienen. Neben den im Mittelpunkt stehenden Grundbegriffen des IPR,
die für sein Verständnis unentbehrlich sind, werden alle Bereiche des
Besonderen Teils angesprochen, wobei die ersten praktischen Erfahrungen
mit der deutschen Neukodifikation berücksichtigt werden konnten. Die
Rechtsprechung und die verschiedenen Lchrmeinungen sind sorgfältig
eingearbeitet. Der Benutzer wird in leicht lesbarer, systematischer Form
über den gegenwärtigen Rechtszustand unterrichtet und zum kritischen
Weiterdenken der zentralen Fragen angeregt.
Das Buch baut in seinem Allgemeinen Teil auf dem im In- und Ausland
geschätzten Grundlagenwerk von Paul Heinrich Neuhaus (^Die Grund-
begriffe des IPR", 2. Aufl. 1976) auf. Aus Besprechungen dieses Werkes:
„Kein Kaviar, sondern Grundnahrungsmittel ... für den fortgeschrit-
tenen Studenten, der sich für die entsprechende Wahlfachgruppe
interessiert, sowie für den Praktiker."
Rainer Jochem in JhS (1977), Nr. 10
„Dieses Buch bedarf keiner Empfehlung mehr. Es ist das Beste auf
diesem Gebiet der Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts.**
Adolf F. Schnitzer in Schweizerische junsten-Zcitung (1977), Nr. 11
1989. XXIIl 588 Seiten. ISBN 3-16-645514-0 Broschur. DM 68-
J.C.B. Mohr (Paul Siebeck)
Tübingen
Erste Ernst-Rabcl- Vorlesung, 1988
Ernst Rabel - Werk und Person
Von GrHHARD Kegel, Köln*
Der erste Schritt bestimmt den Parademarsch. Hören wir die Worte, mit
denen Ernst Rabel^ die wissenschaftliche Bühne betrat:
»In dem an Problemen so unerschöpflichen Gebiet des Urheberrechts ist
♦ Pic 1. Ernst-Rabcl-Vorlcsung. gehalten im Institut m\ 13. 12. 19S8. wurde ermöglicht
durch eine Stiftung von Herrn Dr^ lur. Frederick Karl Rabel (Bethesda, Maryland).
' \Xurdiiiungen Ernst Rabeis: Rhcinstdn. Ernst Rabel, in: Festschrift für Ernst Rabel 1
^Tübingen"u^54; 1-4; Kufikcl. Ernst Rabel als Rechtshistoriker, ebd. II (1954) 1-6: Hans
Julius UoltJ, Ernst Rabel: SavZ/Rom. 73 (1956) S. XI-XXVIII; Rhcifistein, Gedächtnisrede
'für Gehemirat Professor Dr. Ernst Rabel: JR 1956. 135-138; ders., In Memory of Ernst
Rabel: Am. j. Comp. L. 5 (1956) 185-196; r. Caeniwcnr, Das deutsche Schuldrecht und die
Rechtsvergleichung, Zum Tode von Ernst Rabel: NJW 1956, 569-571; dcrs., Ernst Rabel f,
ebd. 582 f.; Hussal Ernst R.ibel. Versuch einer \X'ürdigung: JZ 1956, 385-392, 430-434;
Leser, Einleitungen des Herausgebers, in: RnheL Gesammelte Aufsätze I (1965) S. XI-
XXXIX (S. XIV N. 4: weitere, hier nicht aufgeführte Würdigungen): II (1965) S. IX-XVII
und III (1967) S. XV-XXIV; KVcf/. 50 Jahre Max-Planck-lnstitut für ausländisches und
internationales Privatrecht, in: CJedächtnisschrift Rödig iBerlin u. a. 1978) 302-312 (302f );
/. Thiane, Ernst Rabel il874-1955). Schriften aus dem Nachlaß, »Vorträge - Unprinted
lectures«': RabelsZ 50 (1986) 251-338 (251-281); CiWiillsclH\^, Ernst Rabel (1874-1955),
Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung, in : Rechtswissenschaft in Göttingen - Göttinger
luristen aus 25(» Jahren, hrsg. von Locs (Göttingen 1987) 456-470; Leser, Ernst Rabel -
Begründer der modernen Rechtsvergleichung: JuS 1987. 852-855 (854t.).
Rabeis Aufsätze sind außer an den Originalstellen veröffentlicht bei: Ernst Rabel, Gesam-
melte Aufsätze I: Arbeiten zum Privatrecht l^X»7-193n, hrsg. von Locr (Tübingen 1965); II:
Arbeiten zur iniernatioiulen Rechtsprechung und zum internationalen Privatrecht
1922-1951. hrsg. von Leser (Tübingen 1965); III: Arbeiten zur Rechtsvergleichung und zur
Rechtsvereinheitlichung 1919- p)54, hrsg. von Leser (Tübingen 1967); IV: Arbeiten zur
.iltgnechischen, hellenistischen und römischen Rechtsgeschichte 19(.)5-1949, hrsg. von
ILvis Julius Mb/^nTübingen 1971) (neben den Originalfundstellen wird im folgenden
parallel aus diesen Bänden abgekürzt zitiert = GA).
Die Schriften Rabeis sind verzeichnet von des Coudres, Die Schriften Ernst Rabeis, in: FS
Rabel I (siehe oben) (vS5-7o4. und von Leser, Verzeichnis der Schriften, in: GA III 731-755.
Lichtbilder Rabeis findet man bei Hans Julius UolfJ {s\chc oben) vor S. XI = Thieme (siehe
oben) vor 251; bei Caiiullsihe^ (siehe oben) 457 und bei Kei^el, Internationales Privatrecht'
(München 1987) vor 125.
GERHARD KEGEL
Ka!UISZ
eins der fesselndsten die Frage, inwiefern das Recht des Autors einen Gegen-
stand des Verkehrs zu bilden geeignet ist. Solange man dieses Recht lediglich
zur Erlangung materieller Vorteile bestimmt erachtete, lag kein Anlaß vor,
von den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechts über derivativen Rechts-
erwerb abzuweichen, hi unserer Zeit jedoch, wo das Urheberrecht einen
neuen und reichen Inhalt erhalten hat, wo es sich über die Vermögensrechte
hoch hinaus erhebt und dem Fluge idealer Bestrebungen anzuschmiegen
trachtet, häufen sich die Zweifel, ob es noch wie einst dem Tauschverkehr
angehöre oder besondere Bahnen zu wandeln habe. «
So beginnt Rabeis Jungfernschrift von 19{K) »Die Übertragbarkeit des
Urheberrechts nach dem österreichischen Gesetze vom 26. December 1S95«-
und daß sie noch aktuell ist wie das meiste des Meisters, zeigt ein Neudruck in
diesem Jahr nach immerhin fast drei Menschenaltern\
Auch erkennt man schon hier Wesenszüge: in der Sache die Betrachtung
des Rechts als Funktion (Spiegelung) der wirtschaftlichen und sozialen Le-
bensverhältnisse (wie Person, Familie, Erbgang, Gütertausch) und mit limen
sich ständig wandelnd. In der Form eine bilderreiche, oft blumige', musikali-
sche Sprache (Rabel spielte Klavier, nahm Unterricht bei Anton Brückner).
Späterhin entwickelte Rabel zudem einen Stil, der oft den Leser als wachen
Partner ins Gespräch nimmt'^ und zu »Bündigkeit des Ausdrucks« und ►)eilen-
der Kürze« neigt^
L Bürgerliches Recht
Der Urheberrechtsaufsatz betrifft geltendes österreichisches Recht; des-
gleichen ein Aufsatz von 1911 über Unmöglichkeit der Leistung \ Sodann
befassen sich mit Ge^enwartsrecht drei Abhandlungen zum Recht der
- Riihii Die Übcrtragb.irkeit des Urheberrechts nach dem österreichischen Gesetze vom
26. December 1895: GrünhutsZ 27 (19iH.)) 71-180.
^ Ufita 1U8 (1988) 185-276. .
* Zum Beispiel Rahcl, Eine Anregung zum Ki)llisionsrecht des Kaufs, in: Melanges btreit
II (Athen 1940) 269-282, 269 a. E. = CA II 360-372. 360 a.E.: «vielblumigelrj VC'iesentlor
des mternationalen PHvatrechts« (nur als Sonderdruck vorhanden, Melanges ^"'''^J^,*^^^
nicht erschienen); äers., Deutsches und amerikanisches Recht: RabelsZ 16 (1951) 340 3 d .
340 = GA III 342-363. 342: »Rechtsvergleicher sind gewohnt, in fremde Dickichte einzu-
dringen, und daraufgefaßt, daß unter jedem Busch ein Eingeborener mit Pfeilen lauert.«
(Siehe auch unten bei den Noten 60, 62. 66. 67. 112, 120.)
5 Vgl. z.B. unten bei den Noten 27. 114, 118, 119. 123. ^ '
• i?d/)e/. Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Rechte (Leipzig 1902) S. VII.
' Rahci Zur Lehre v^on der Unmöglichkeit der Leistung nach österreichischem ^^^"|- J"'
Festschrift zur Jahrhundertfeier des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, l.Juni 1911,
II (Wien 1911) 821-846 - GA I 79-102.
54(199(^) rRNSTR.\Bri- WERK UND PERSON 3
Schweiz\ eine zum französischen Recht^ acht zum deutschen Schuldrecht,
darunter sechs zum Recht der Leistungsstörungen (die ersten drei zur Un-
möghchkeit)'", sowie zwei zum deutschen Famihenrecht" und eine zur Be-
weislast im deutschen Recht'-. Rechtsvergleichender Hintergrund wird je-
doch vielfältig sichtbar.
Eine t^roße Aufgabe im deutschen bürgerlichen Recht bot sich Rabel, als
ihm das Schuldrccht im Hmdingschen Systematischen Handbuch der Deut-
schen Rechtswissenschaft angetragen wurde, in dem von Tuhr den dreibän-
digen Allgemeinen Teil geschrieben hat. Diese ehrenvolle Bitte hat er abge-
lehnt. Denn, wie er mir sagte: »Es hätte mich 15 Jahre gekostet.« Franz
Leonhard hat die Last geschultert' \ Rabel hätte ihn weit übertroffen. Aber
wir freuen uns, dS er auf dem internationalen Feld gewirkt hat, und seinen
späteren Einstieg m die USA hat das erleichtert.
^ Rahcl, Der sogenannte Vcriraucnsschaden im schweizerischen Recht: ZSR 27 (1908)
'»91-3''8 = G M 147-177- dcrs. , Streifgänce im schweizerischen Zivilgesetzbuch I: RheinZ 2
0910) "308-340 = G.^ 1 178-209. und II: RheinZ 4 (1912) 135-195 = GA I 210-267; ders.,
Finiize bemerkenswerte Neuheiten im Schweizerischen Zivilgesetzbuch: Allgemeine öster-
reichischTG:^^^ ^>2 d^H) Nr. 21 vom 27. 5. 1911, S. 161-168 = GA I 268-292
(erschien auch als Sonderdruck I Wien 1911] 24 S.). ,. , .. ^ nu v i nonm
^ Rahcl, Die eigene Handlung des Schuldners und des Verkaufers: RheinZ 1 (1909)
187-226 = GA 1103-140.
'- Rabel Die Haftptlichi des Arztes, Ein Gutachten (Leipzig 1^)04); dcrs., Die Unmöglich-
keit der Leistuni; Eine kritische Studie zum Bürgerlichen Gesetzbuch, in: Aus römischem
und bürgerlichc-m Recht. FS Bekker (Weimar 1907) 171-237 = GA I 1-55; c/m. Über
Unmöglkhkeit der Leistung und heutige Praxis: RheinZ 3 (1911) 4(.7-49(.) = GA I .h-78;
dcr< Die reichsgenchtliche Rechtsprechung über den Preisumsturz, Ein Wort zur Verstan-
dicu'ne- DJZ ">6 (19^1) 323-327 = GA I 361-366; ders., Die Aufwertung durch den Richter:
Recht\ind Le'hen [Bc\h^c zur Vossischen Zeitung) Nr. 6 (Berlin 14.6. 1923) (mir nicht
zui^-än^lich); ders., Die Darmstädter Entscheidungen: Das Recht 27 (1923) 137-142 = (tA I
367-374- ders Die Grundzüge des Rechts der unerlaubten Handlungen, in: Deutsche
LandesrcVeraie zum Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung im Haag 1932 =
Sonderheft zu RabelsZ 6 (1932) 10-27 = GA III 101-119; ders., Zustandekommen und
Nichterfüllung schuldrechtlicher Verträge im allgemeinen: ebd. 28-44 = GA III 119-137.
1» Rabel Ausbau oder Verwischung des Systems?. Zwei praktische Fragen, A. Zweistu-
fige Solidarität. Kritische Anmerkungen zum Artikel von E.Josef, Bd. 9 dieser Zeitschrift
S 384- Ersatzansprüche des Kindes oder des Vaters bei Körperbeschädigungen des Kindes.
B. Eigenhaftung der kraft Schlüsselgewalt handelnden Ehefrau: RheinZ 10 (1919/20)
89-121 = G.\ I 309-339; <^f''>" . ^^^ privatrechtliche Stellung der unehelichen Kinder: LZ 15
(1921) 538-543 = GA 1355-360. t.i. -7 ,->
'- Rabel, Umstellung der Beweislast, insbesondere der prima tacie Beweis: RhemZ 12
(1923) 428-442 = GA 1375-388. .^ . ,
•3 Leonhard, Das Schuldrecht des BGB, I: Allgemeines Schuldrecht des BGB (München
und Leipzig 1 W); II: Besonderes Schuldrecht des BGB (München und Leipzig 1931).
GERHAKI) Kf OFL
II. Rcchtsgcschichtc
RahilsZ
Bindung ans deutsche Recht wäre ihm auch zu eng gewesen. Denn in
einem historisch gesinnten Zeitaher begann er geschichthch. Er umspannte
römisches, griechisches, ägyptisch-griechisches, niittelalterhches deutsches
Recht und die Entwicklung des usus modernus und die großen Kodifikatio-
nen
Von Wien, wo er studiert und 21 jährig, durch Ludwig Mitteis betreut,
promoviert hatte, folgte er, nach kurzer Anwaltstätigkeit bei seinem Vater,
1899 dem verehrten Lehrer nach Leipzig. Bei ihm lernte er nach eigenem
Zeugms griechisches und griechisch-ägyptisches Recht (einschließlich der
juristischen Papyruskunde), dessen Vergleich mit dem rcnnischen Recht in
funktioneller Betrachtung (das Recht als Spiegel des Lebens), philologische
Genauigkeit, getreues Erfassen der Quellen ohne Altertümelei oder moderne
Vorstelkingen, Zügelung der Phantasie und Kontinuität der Forschung \
Aus dieser Zeit blieben ihm Freundschaften mit Josef Partsch, Leopold
Wenger und I^emetrios Pappoulias'. , .. '
1902 erschien die erweiterte Habilitationsschrift »Die Haftung des Verkäu-
fers wei;en Mangels im Rechte« '% »die durch ihre Umfassendheit - sie
verfolgte die Entwicklung des . . . Rechtsgedankens von der Antike bis ins
Preuß^ ALR. und Ost. ABGB. ~, durch die Originalität der Gedankenfüh-
rung und der Methode und durch Reife des Urteils den Namen des n<Kh
jugendlichen Verfassers mit einem Schlage rühmlichst bekanntmachte und
bis heute grundlegend geblieben ist«^'.
Auch das frühgerinanischc Recht hat Rabel hier herangezogen. So »kün-
digt sich die Methode der historischen Rechtsvergleichung an, die Rabel in
der Folgezeit mit so glänzenden Ergebnissen gehandhabt hat, und die vor-
bildlich\vurde vor allem für die Arbeiten Josef Partschs und Paul Koscha-
kers«*^
Zugleich wird hier die erst nach dem letzten Weltkrieg aufgeblühte Neuere
Privatrechtsgeschichte begründet. Denn Rabel widmet das zweite Kapitel
dem »Rechte der Neuzeit, insbesondere der Kodifikationen von Preußen und
Österreich«. Dazu bemerkt Kunkel: »Es ist sehr bezeichnend, daß Rabeis
'* Rjhcl, In der Schule von Ludwig Mittcis: Journal ofjuristic Papvrolojjy 7-8 [I'^t^^)
157-161 = GA1II 376-380.
«> nWf;(obenN.l)S.XlIl. . , , ., , » i ,
'- Rühvl Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Hechte, Feil 1: Geschichtliche
Studien über den Haftungserfolg (Leipzig l9iJ2) (Photoniechani.cher Nachdruck l Berlin
und New York 1973)).
'- IfW//"(obenN.l)S.XVL
'» Kunkel (oben N 1) 2. Zur qeschichihchen Rechtsvergleichung siehe vor allein KalxMs
reichen und souveränen Vortrag: Rahcl, On Coniparative Research in Legal History and
Modern Law: Quarterly Bulletin of the Polish Institute of Arts and Science, m America
1944, 1-14 « GA 111 247-2(»ü.
54(1990)
rpNST RABFL - WFRK UND PERSON
Rezensent in der Zeitschrift der Savignystiftung mit dem zweiten Teil des
Buches überhaupt nichts anzufangen wußte.«'''
Die nächste größere rechtsgeschichtlichc Arbeit sind die »nachgeformten
Rechtsgeschäfte«. l%6und 1907 in der Savignyzeitschrift erschienen-^. Hier
eeht es um die Fortentwicklung des Vertragsrechts durch die Abwandlung
vorhandener Geschäftstypen. Wiederum wird historische Rechtsverglei-
chung betrieben und auch das englische Recht herangezogen-'.
Die nachgeformten Geschäfte haben Verbindungen zum »Scheinge-
schäft«, von dem Rabel sie abgrenzt. Desgleichen zur Gesetzesumgehung,
über die ich im Sommersemester 1932 mein erstes intcrnationalprivatrecht-
liches Referat im Rabeischen Seminar hielt. Damals habe ich diese Arbeit
studiert. Mir schien die Gesetzesumgehung interessanter. Aber die nachge-
formten Geschäfte bilden eine eigene Kategorie, die in einer Allgemeinen
Rcchtslehre nahe der Analogie ihren Platz hat. Kunkel mcmt: -Die Abhand-
lung stößt bis zu dem Grenzgebiet zwischen Rcchtsgcschichtc und Wirt-
schafts- und Sozialgeschichte vor und nimmt damit wiederum eine Entwick-
lung voraus, die sich im allgemeinen Bewußtsein rechtsgeschichtlicher For-
schung erst sehr viel später durchzusetzen begann. «"
Ebenfalls 1907 erschien eine römischrechtliche Arbeit über die Unmög-
lichkeit der Leistung-'. Sie gibt den erwähnten Umnöglichkeitsabhandlun-
i-en zum geltenden Recht--» historischen Rückhalt. Schonender Umgang mit
den QueUen ohne >^Interpolationenjagd«-' tritt hier hervor, desgleichen Sinn
für Entwicklungen und Befreiung aus dogmatischer Enge-''.
Von den Interpolationen sagt Rabel einmal: »Es mag sein, daß gleich den
künstlerischen, sozialen und politischen Bewegungen auch die wissenschaft-
lichen Methodenneuerungen e.xzedieren müssen, ehe sie die ihnen gebühren-
de bescheidenere Bedeutung einnehmen können, und vielleicht kann sich
auch niemand so recht unbefangen von der Zeitströnuing innerlich fernhal-
ten.«-^
Papyrologie treibt Rabel nicht um ihrer selbst willen: -Er suchte nicht das
IndividuellcN das in der Fülle der dem Wüstensand entsteigenden Dokumente
»^ Kwikcl {oben N. 1)2.
^-^ Rahcl, Nachgeformte Rechtss-eschüfte, Mit Beiträgen zur Lehre von der Injurezession
und vom Pfandrecht: SavZ Roni. 27 (\m.) 2^K)-335 = GA IV 9-47 und SavZ/Rom. 28
(U)U7) 311-379 = GA 1V47-1U4.
-> RMl (vorige Note) 349 f. = GA IV 79 f.
- KuulicliobcnN. 1)3.
-' Rahcl, Origme de la recle «Impossibilium nuUa obligatio«, in : Melanges Gerardin
(Paris 1907) 473-512 = GA IV 105-135.
-'• Vgl. oben die Noten 7 und 10.
^ Rahcl (oben N. 14) 158 = GA 111 377.
^ Km/M (oben N. l)3f
^ Rahcl, Zu den sogenannten praetorischen Servituten, in: Melanges Girard 11 (Paris
1912) 387-413 (412 a. E^. f ) = GA IV 247-268 (268).
GERHARD KEGEL
RabelsZ
1
54 (1990)
ERNST RABFI - WERK UND PERSON
des täglichen Rechtslebens verlockend zutage trat, sondern das Allgemeine
und Grundsätzliche. Er . . . fand in den Papyri eine Erweiterung des rechtshi-
storischen Horizonts. . ., die vor allem seinem Verständnis des römischen
Rechts zugute kam« (Kunkel)-*.
Rein papyrologisch ist nur die Pflichtarbeit^ »Papyrusurkunden der öf-
fentlichen Bibliothek der Universität zu BaseK"'. Sonst dienen die Papyri als
Bausteine geschichdicher Rechtsvergleichung. So in den Abhandlungen »> El-
terliche Teilung«^' und »Die Verfügungsbeschränkungen des Vcrpfandcrs,
besonders in den Papyri«^*.
Dem griechischen Recht gilt unter Heranziehung römischer und germani-
scher Gebilde der Aufsatz » Ai'xT] ^^ovXt^c und Verwandtes« von 1915'\ Dike
exoules ist nach Rabel eine »> Deliktsklage zum Schutze berechtigter Selbsthil-
fe«''. Von der Abhandlung sagt Hans Julius Wolff, daß Rabel hier »zum
ersten Mal Licht auf die. . . Wege des Rechtsschutzes und der Vollstreckung
im klassischen Athen warf und durch seine Kritik der Grammatikcrüberliefe-
rung die Erforschung des altgriechischen Rechts auf neue methodische
Grundlagen stellte«''. Eine Diskussion mir dem Leipziger Geheimrat Lipsius
schloß sich an''.
Rein römischrechtlich ist allerdings eine Stellvertretungsstudie über die
actio quasi institoria^" und im wesentlichen rein römischrechtlich Rabeis
geschichtliches Hauptwerk, die »Grundzüge des römischen Privatrechts«
von 1915 '. Dieses Buch schildert das »spätklassische Recht, etwa im Zeit-
^ Kunkel {oben N. 1)3.
^' KuMÜeW a.a.O. (vorige Note).
"' Papynisurkundcn der öffentHchen Bibliothek der Universität zu Basel. I. Urkunden in
griechischer Sprache mit Beiträgen mehrerer Gelehrter, hrsg. von E. Rabel (Berlin 1917)
1-74 (Abhandlungen der Königlichen Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen, Phil.-
hist. Klasse, N. F. Bd. 16, Nr. 3).
^' Riihei Elterliche Teilung, in: Festschrift zur 49. Versammlung deutscher Philologen
und Schulmänner in Basel im Jahre 19U7 (Basel 10i)7) 521-53S = Labeo VII (1%1) 59-74 =
GAIV136-1S4.
'- Riihel. Die Verfügungsbeschränkungen des Verpfinders besonders in den Papyri
(Leipzig 19(>9) = (iA IV 167-234.
" Rubel, AiX)i iloiM<; «»^1 Verwandtes: SavZ/Rom. 36 (1915) 340-390 - GA IV
294-335.
^ Rabel (vorige Note) 346 = G A IV 299.
'^ ItW^(obenN. 1)S.XV1I.
^' Lipsius, My.}] ^lovXnc: SavZ/Rom. 37 (1916) 1-14; Rahel, Zur öixt] ^^ovXt];: SavZ/
Rom. 38 (1917) 2%-316 « GA IV 336-353 (sehr scharO; Lipsius, Nochmals zur bix}]
i^ovX^^: SavZ/Rom. 39 (1918) 36-51. Dazu Rabel später: *Als ich aber einen Kampf mit
Lipsius zu bestehen hatte, wo es letzten Endes um die Aufgabe der gräzistischen Rechtsfor-
schung ging, konnte ich nur auf den Beistand einzelner Gelehrter, wie Jörs und Partsch
rechnen«; Rabel (oben N. 14) 158 a. E. f. = GA III 377 a. E. f.
^^ Rabel, Ein Ruhmesblatt Papinians, Die sogenannte actio quasi institoria, in: Festschritt
für Ernst Zitelmann, 2. Abt. (München und Leipzig 1913) 3-25 = GA IV 269-293.
* Rabel, Grundzüge des römischen Privatrechts, in: Holt zendorßV Kohler, Enzyklopädie
alter der Severenkaiser (193-235 n.Chr.)«^ Hier eine Kostprobe aus dem
Rabel so wichtigen Recht der Leistungsstörungen:
»Die mechanische Rücksicht auf den nachträglichen Untergang des Lei-
stungsgegenstands ist im bonae-fidci-Recht überwunden. Das Schicksal der
Verträge ordnet sich nach dem, was versprochen ist. Nicht eine >nachtragli-
che Unmöglichkeit der Leistun^< und nur sie durchschneidet die Obligation,
sondern der Vertrag bindet solange, als ein Teil nicht befreit ist. Befreit wird
der Schuldner der Hauptregel gemäß durch den Nachweis eines von ihm
nicht verschuldeten Ereignisses, das ihn an der Erfüllung hindert; ein Glaubi-
ger aus gegenseitigem Vertrage durch den Nachweis eines unverschuldeten
Ereignisses in cier Entgegennahme der Leistung, also durch >Exkulpierung<,
daß die Nichterfüllung nicht an ihm liegt. Schon hierdurch erledigen sich
^latt Zuwiderhandlungen treuen Unterlassungspflichten, zurechenbare Un-
terlassungen, ungenügende Erfüllung, kurz alle Fälle der nach BGB. so
schwierigen (fälschlich) sogenannten, >positiven Vertragsverletzungen«,
nicht minder die >mö^lichen< aber unerschwinglichen Aufwand kostenden
Leistungen Die bona fides verbindet aber die Parteien zu loyalem Benehmen
über den nächsten hihalt des Vertrags hinaus ... Sie umfaßt die Gesamtbezie-
hungen der Parteien, die aus Anlaß des Vertrags entstehen. Daher gebort
auch die Begründung des Vertrags selbst in den Bereich des quidquid dare
facere oportet ex fide bona . . . Der Gedanke der culpa in contrahendo m ihrer
Beschränkung auf die Redepflicht ist also den Quellen vertraut.«^'
Man merkt schon: das Buch ist schwer zu lesen. Es eignet sich besser zum
Nachschlagen. Jedoch das Lob der Kenner quillt über: »Ein tiefgründiges, in
seiner Verdichtung und Originalität unerreichtes Werk«, »allenthalben eige-
ne Ansichten in knappester Form«, »nirgends eine leere Zeile«, »durch
spätere Einzelforschung ...glänzende Bestätigung«, »in manchen Punk-
ten treffender als alles, was nach ihm, mitunter in umfänglichen Mono-
graphien, geschrieben«^'; »[n]icht leicht lesbar, da . . . in dem für Rabel typi-
schen oft mehr andeutenden als ausführenden Stil geschrieben, zeugt . . . aut
.gedrängtestem Raum von einer souveränen Stoffbeherrschung und Kenntnis
Sowohl der gemeinrechtlichen wie der neueren romanistischen Literatur, wie
man sie k.uim jemals wieder antreffen dürt"te«'*=.
Gc^cn Ende des Ersten Weltkriegs^^ versickert der regelmäßige Fluj3
rechtsgeschichthcher Schriften. Immerhin gibt es später noch 13 Arbeiten^.
der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung^ I (München und Leipzig 1915)
399_34() (auch selbständig erschienen als 2. Auflage [Basel 1955] 241 S.).
"^ Rabel ^vorii;e Note) (2. Autl.) 1.
*' Rabel (oben N. 38) (2. Aufl.) 135 f
*' KwhI^W (oben N. l)4f
*- nb/fAobenN.l)S.XVIlL
*■' Vgi. Ktwkcl (oben N. 1) 5; n;W^(oben N. 1) S. XVIII a. E. f
*^ Vgl die Noten 45-54 sowie die drei folgenden Beiträge: Rabel, Die Stellvertretung in
den hellenistischen Rechten und in Rom. in: .^tti del Congresso Internazionale di Dintto
8
GKRHARD KEGEL
Rabei sZ
1
54(1900)
ERNST RABEI. - WERK UND PERSON
Erwähnt seien als größere die (röniischrechtliche) »Gefahrtragung beim
Kauf« 192P\ die Bände I-III des Index hnerpolationuni 1929-1935^ »Ne-
gotium ahenum und aninius« 193()'*\ »Die Erbrechtstheoric Honfantes«
1930'**, »Erbengemeinschaft und Gevvälirleistung« 1934"''', »Kntagraphe«
1934*^', »Besitzverlust« 1936*", »Systasis« 1937'^-, »Real Securities in Roman
Law« 1943'\ »The Statute of Frauds<' 1947^' und der Abschnitt über »The
significance of Roman Law « in dem großen Aufsatz »Private Laws of West-
ern Civilization« 1949/50'-.
Was macht gegenüber solchem Gebirge an Gelehrsiimkeit ein Student in
mittleren Semestern, der an einer Rabeischen I^andcktenexegese in Berlin
teilnimmt? Dieses Schicksal widerfuhr mir um 1932. Ich erinnere mich, daß
viel über custodia-Maftunc; diskutiert wurde, von der ich ebensowenm wuß-
te wie von den Einzelheiten der Interpolationenforschung. So schrieb ich
brav eine Exegese, die das ius offerendi betraf, und stützte nnch auf die
Pandektenliteratur des 19. Jahrhunderts. Das Ergebnis war bescheiden. Was
der Assistent zur Begründung schrieb, ließ sich schwer entziffern. Erst las
ich: »Die Arbeit enthüllt einen eigenartigen FVdanten<« und fühlte mich leicht
getroffen. Es hieß jedoch: »> Die Arbeit enthält eigenartige Gedanken.«
Romano, Roma (Isntuto di StuJi Romani) I (Pavia 1934) 236-242 = GA IV 491-4%; dcrs.,
Die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland, m: Atti del Cont;resso Internazionale
di Diritto Romano, Bologna ilstituto di Studi Romani) il (Pavia 1935) 183-1^^> = GA IV
574-579; Rahci, In tema di dele^azione, in: Scritti in onore di Ctuitardo Ferrini I\' (Mailand
1949)218f =GAlV642f
*' Rahcl, Gefahrtragung; beim Kauf SavZ/Rom. 42 (1921) 543-564 = GA IV354-371.
^ Inde.x Intcrpolationum quae in Justmuni Digestis inesse dicuntur, hrsg. von Lcry und
R.2hil I-IIl (Weimar 1929. 1931. 1935).
*'' Rijhcl, Negotium alienum und animus, in: Studi in onore di Rietro Bontante IV
(Mailand 1930) 279-304 = GA IV 441 -465.
*^ Rahil, Die Erbrechtstheorie Bonfantes: SavZ/Rom. 50 (1930) 295-332 = (M IV
409-440.
■"^ Rahcl, Erbengemeinschaft und Gewährleistung. Rechtsvergleichende Bemerkungen
zu den neuen Gaiusfragmenten, in: Mvi^uoai'va na.T.-TOiv.ia (Athen 1934) 187-212 = GA
IV 549-573.
*' Rahcl, Katagraphe: SavZ/Rom. 54 (19.M) 189-232 = GA IV 513-548.
*• Rahcl, Zum Besitzverlust nach klassischer Lehre, in: Studi in onore di Salvatore
Riccobono IV (I>alermo 1936) 203-229 = GA IV 580-606.
^ Rahcl, Svstasis: Archivcs d'histoire du droit oriental 1 (1937) 213-237 = GA IV
()07-627.
^ Rahcl, Real Securities in Roman Law . Retlcctions on a Recent Study by the Late Dean
Wigmore, in: Seminar 1 (1943) 32-47» GA IV 628-641.
"^ Rahcl, The Statute of Frauds and Comparative Legal History: L. Q. Rev. 63 (1947)
174-187 = GA III 261-275.
'^^ Rahcl, Private Laws of Western Civilization: La. L. Rev. 10 (1949/50) 1-14 (2-14),
107-119. 265-275, 431-460 = GA III 276-341 (277-289) (auch selbständig erschienen
o.O.,o.J.,71 S.).
]t
III. Rechtsvergleichung
Kabel ging 1016 von Basel nach München und zehn Jahre später nach
Berlin. Der Anfang in München fiel in die Mitte des Ersten Weltkriegs, an
dessen Ende erhebliche internationale Streitigkeiten Deutschlands mit den
Alliierten zu erwarten standen. Hierfür empfahl sich, auslandsrechtlich gerü-
stet zu sein, und es ist Rabel gelungen, zuerst in München ein Institut für
Rechtsvergleichung und dann in Berlin das Kaiser- Wilhelm-Institut für aus-
ländisches und internationales Privatrecht zu gründen und auszubauen. Da-
mit ist seine historische Epoche im wesentlichen abgeschlossen und die
internationale beginnt auf den drei cn^j, zusammenhängenden Gebieten der
Rechtsvergleichung, der Rechtsvereinheitlichung und des internationalen
Privatrechts.
Für den Meister der geschichtlichen Rechtsvergleichung bedeutete der
Eintritt in die Moderne kein aliud, wenn man davon absieht, dai^ nunmehr
dem Common Law das Hauptgewicht zukam.
Schon vorher hatte Rabel Deutschland und die Schweiz gegenübergestellt
in Aufsätzen über »Windscheid und die Schweiz« 190^>^' und über das BGB
und das ZGB 1910". Später befalke er sich ausführlich mit der Entwicklung
des deutschen bürgerlichen Rechts in den ersten 25 Jahren des BGB'^.
Die Krone dieser Arbeiten bildet die Aufsatzreihe »Private Laws of West-
ern Civilization« 1949/50"'. Vorgeführt werden r(*)misches Recht, Code civil,
BGB und ZGL^. Gegenübergestellt sind Civil Law und Connnon Law und
am Schluß wird die heutige internationale Rechtslage im ganzen beschrieben
-ein Sciiatz,
Hier heißt es vom archaischen Recht: »The thought process of more
primitive nations resembles the story to\d in the Arabian Nights: A traveller
lost in a lonely place fmds a few dates and after eating them throws the stones
of the dates away. Suddenly a demon appears and accuses him of having
murdered by a stone the ghost's invisible son. Such is archaic law.«"".
W')!! den Papyri berichtet Rabel den Spruch, sie seien »holes with some-
^ Rahcl, Windscheid und die Schweiz: PJZ 14 (1909) 959-961.
^' Rahcl. Bürgerliches Gesetzbuch und Schweizerisches Zivilgesetzbuch: DJZ 15 (191U)
26-30 = GAI 141-146.
'^ Rahcl. Zum 25. Geburtstag des Bürgerlichen Gesetzbuches: DJZ 26 (1921) 515-521 =
GA I 389-396; iicr>. , Le vicende del codice civile tedesco dal UKK) al 1925. Teil 1 : Annuario di
diritto coniparato e di studi legislativi 1 (1927) 24-64 = GA I 397-446; Teil 2: Annuario
(oben diese Note) Il/Ill (1929)^^-26 * GA I 447-475; Rahcl/lVahl, Le vicende del codice
gernianico dal 19(K) al 1925. Teil 3: Annuario (oben diese Note) IV/V, 1 (1930) 3-19 = GA I
476-494.
5*^ Siehe oben N. 55; eindrucksvoll besprochen von Lawsou,]. Comp. Leg. 33 (1951) III P.
3/4, S. 99.
Rahcl (oben N. 55) 11 = GA 111 2S6.
M)
10
GERHARD KEGEL
RabelsZ
thing illcgible around«*^ Zur heutigen Lage heißt es: »Foreigners are no
longer broiled on a stake, but what the ancient principle of personal law
guaranteed to the person, beyond the law of the forum, is now jn doubt.«^-
BGB und ZGB werden glänzend beschrieben (»it is siniply not true that
the Swiss code is infinitely more advanced in social progress«"'), und es ergibt
sich: »That very heavy, very potent locomotive of the Gernians is ugly and
efficient; it takes us to any place where tracks go. The other graccful automo-
bile is useful so long as a driver such as the Federal Tribunal sits at the whecl; it
may easily be overloaded«"^.
Zum Verhältnis von Civil Law und Common Law wird Sir Frederick
Pollock zitiert: »Common Law learning . . . is forensic in its origin, civilian
learning is scholastic.«'' Das englisch-amerikanische System der precedents
wird nicht als Besonderheit anerkannt: »One has to look with a magnifying
glass at the real differences in the American and Gcrman practice, in order to
continue this Opposition of principles.«"" Die grundsätzliche Trennung wird
natürlich bejaht und in einem etwa gleichzeitigen Aufsatz über »Deutsches
und amerikanisches Recht« von diesem gesagt: »Es ist ein atemberaubendes
Meer von ungeheuren Wogen, den Erfahrenen tragend, von niemandem
beherrscht.«*^'
Neben dieser »Makro«-Vergleichung gibt es Programmaufsätze, die für
das große und schwierige Feld werben sowie den herrschenden nationalen
Horizont durch Weltweite ersetzen"". Desgleichen Berichte über die rechts-
vergleichenden Institute, vor allem das eigene'*"*.
Hauptsächlich aber treibt Rabel ^>Mikro«-Vergleichung.
So in seinem einen Hauptwerk, »Das Recht des Warenkaufs« in zwei
*' /?iiM(obenN.53)433 = GAin315.
^ Rahcl (oben N. 55) 456 = GA III 337.
" Rahel (oben N. 55) 274 = GA IIl 310 a. E.
^ Rahcl (oben N. 55) 275 = GA III 312.
« Rahcl (oben N. 55) 433 = GA III 314.
^ Rahcl (oben N. 55) 441 = GA III 322.
*^ Rahcl, Deutsches und amerikanisches Recht (oben N. 4) 347 = GA III 349; hierzu die
Besprechung von Lauson (oben N. 59).
** Rahcl, Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung: RheinZ 13 (1924)
279-301 = GA III 1-21 (auch selbständig erschienen [München 1925) 24 S.); äcrs., El
fomento internacional del derecho pnvado: Rev. der. priv. 18 (1931) 321-332 (326-332)
und 363-375 - GA III 35-72 (44-53); dcrs., Die Fachgebiete des Kaiser-Wilhclni-Instituts
tur ausländisches und internationales Privatrecht [gegr. 1926) \W-mb [nebsil Anhang:
Rechtsauskünfte des Instituts, in: 25 Jahre Kaiser- Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der
Wissenschaften 111 (Berlin 1937) 77-19C) (77-103) » GA III 180-234 (180-213) (der Anhang
ist hier weggelassen); dcrs. , On Comparative Research (oben N. 18).
*>•* Rahcl, Das Institut für Rechtsvergleichung an der Universität München: Zeitschrift für
Rechtspflege in Bayern 15 (1919) 2-6 = GA III 22-30; dcrs. . Institutes of Comparative Law:
Colum. L. Rev. 47 (1947) 227-237 = C.A III 235-24^^. Siehe auch Rahcl. Die Fachgebiete
(vorige Note).
54 (199(J)
ER.NST R.f Br.l - WERK UND PERSON
11
}
Bänden""'. Dessen Untertitel lautet: »Eine rechtsvergicichende Darstellung«.
Allerdings sollte es die Grundlage bilden für die von Rabel mit Verve betrie-
bene Vereinheitlichung des Kaufrechts.
Auch das andere Hauptwerk, »The Conflict of Lav^'s« in vier Bänden^' (mit
dem Untertitel »A Comparative Study«), ist rechtsvergleichend und bedeu-
tet vielleicht sogar mehr für die Vergleichung des materiellen als des interna-
tionalen Privatrechts. Geplant war es vom American Law Institute - nach
Angabe seines Direktors William Draper Lewis - »to Supplement the Re-
statement of the Law of Conflict of Laws by a parallel work presenting to the
American public the rules, principles, and doctrines of the foreign coun-
tries«^-. Hauptanliegen sei gewesen, für jedes einzelne Problem die wichtigen
Rechtsordnungen zu vergleichen. Ursprünglich sollte dies im Anschluß an
jede section des Restatem ent geschehen. Wegen der Unterschiede des euro-
päischen und amerikanischen Rechts habe sich das als unpraktisch erwiesen,
so daß Rabel nur den größeren Abschnitten des Restatement gefolgt sei.
Wichtiger als allgemeine Theorien seien dem Autor die Lösungen praktischer
Einzelfragen gewesen, was mit der Denkweise des Common Law überein-
stimme'\
Materielle Mikrovergleichung finden wir sodann in Aufsätzen »Zu den
allgemeinen Bestimmungen über Nichterfüllung gegenseitiger Verträge«
von 1937"-' (ABGB, BGB und andere im Entwurf eines einheitlichen Kaufge-
setzes verarbeitete Rechte). »The Sales Law in the Proposed Commercial
Code« von 1950"' {Verbesserungsvorschläge auf Grund der Kaufrechtsver-
einheitlichung), »International Sales Law« von 1951"' (Vergleich der Kauf-
rechtsvereinheitlichung mit dem Entwurf des Uniform Commercial Code),
^' Rahcl, Das Recht des Warenkaufs, Eine rechtsvergleichende Darstellung I (Berlin und
Leipzii^ 1*^36) = Sonderheft zu RabelsZ 9 (1935) (Selbstanzeige: RabelsZ 10 ( 1936] 408-41 1 =
GA 111 516-521); II unter Mitwirkung von i'. Dohnanyi und Käser (Berlin und Tübint^en
1958) (Sonderveröffentlichung der Zeitschrift für ausländisches und internationales Privat-
recht).
^' Rahcl, The Contlict of Laws, A Comparative Study, Vol. I, 2. ed. prepared by Virich
Drohiiii (Ann Arbor 1958): Vol. II, 2. ed. prepared by L7rfV/i Drohni^^ (Ann Arbor 1960);
Vol. III. 2. ed. prepared by Hcrhcrt Bcrmtciu (Ann Arbor 1964); Vol. IV (Ann Arbor 1958).
Siehe auch Rahcl, An Interim Account on Comparative Conflicts Law: Mich. L. Rev. 46
(1948) 625-638 = GA II 415-429. und dcrs. , Comparative Conflicts Law: Ind. L. J. 24 (1949)
353-362 = GA II 430-438.
- Rahcl, The Contlict of Laws (oben N. 71) I (1958) Foreword I, S. XI.
'^ Rahcl (vorige Note) S. XII t.
'•» Rahcl, Zu den allgemeinen Bestimmungen über Nichterfüllung gegenseitiger Verträ-
ge, in: Spomencia Dolencu, Kreku, Kuseju i Skerlju [Festschrift für Dolenc, Krek, Kusej
und Skerlj) (Ljubljana 1937) 703-742 = GA III 138-179.
^ Rahcl, The Sales Law in the Proposed Commercial Code: U. Chi. L. Rev. 17 (1949/50)
427-440 = GA III 702-716.
^ Rahcl, International Sales Law, in: Lectures on the Conflict of Laws and International
Contracts, Dclivered at the Summer Institute on International and Comparative Law (Ann
Arbor 1951) 34-47 = GA III 719-730.
12
GFRUAKO KEGEL
Rabi LSZ
54 (1990)
ERNST RAHII - WERK UND PERSON
n
»A Spccimcn of Comparativc Law: The Main Rcmcdics for thc ScUcr's
Breach of Warranty« von 1953^' (wo es um die Sonderstellung oder Ein-
schmclzung der Sachmängclhaftung ins allgemeine Recht der Nichterfüllung
geht) und in »Un problema de derecho comparado: Los rcmedios principales
en caso de mcumplimiento por parte del vendedor de garantias legales de
saneamiento« von 1954 ^
Kollisionsrechtliche Mikrovergleichung enthalten die Abhandlungen »Ei-
ne Anregung zum Kollisionsrecht des Kaufs« von 194(P, »Divorce of For-
eigners/A Study in Comparative Law« von 1943^', »Situs Problems in
Enemy Property Measures« von 1945«\ zwei Vorlesungen über Stellvertre-
tungs- und Schuld Vertragsstatut von 195 T- sowie Rabeis letzter Aufsatz
»The Form of Wills« von 1953'\
IV. Rechtsvereinheitlichung
Rechtsvergleichung läßt den Sinn rechtlicher Gebilde verstehen. Sie berei-
tet aber auch den Boden für Rechtsvereinheitlichung und, soweit diese noch
nicht erreicht ist, für das internationale Privatrecht (das seinerseits durch
Kollisionsrechtsvergleichung verständlicher wird und gegebenenfalls zur
Vereinheitlichung gelangt).
Rabel hat im IPR Vereinheitlichung gelegentlich empfohlen, nämlich für
den renvoi bei Vorbereitung des Haager Abkommens zur Regelung der
Kontlikte zwischen dem Recht des Heimatstaats und dem Recht des Wohn-
sitzstaats von 1955'*-* und für die Testamentsform (hier sowohl auf internatio-
^ R.M A Spccinien ofComparativc Law, Thc Main Remedies for the Sclkr's Breach of
WarrantyRev Jur. Univ. Puerto Rico 22 (1953) 1(w-191 (im mir vom Autor übersandten
Sonderdruck steht neben S. 167 N. * von seiner Hand: 4Mease. disregard the footnotes.)
- R.:hcl Un problema de derecho comparado. Los rcmedios prmcipales cn caso de
incumplimiento por parte del vendedor de garantias legales de saneamiento: Rev. Jur. Univ.
Puerto Rico 23 (1954) 219-247 (mir nicht zugänglich).
"• Rijhi'l, Eine Anregung zum Kollisionsrecht des Kaufs (oben N. 4).
•* RMi Dnoice of Foreiqners, A Study in Comparative Law: Iowa L. Rev. 28 (1943)
l^X)-224 (im wesentlichen Vorabdruck aus: Thc Conflict of Laws 1 JUMd] [oben N. 71 J
414-444. 453-461. 4S8-496). ^ n /,o.-n
"> Rahcl, Situs Problems in tnemy Property Measures: L. Contemp. Probl. 11 (194:))
118-134 ='gA II 382-404.
•<: Rabcl Lectures on the Contlict ofLaws, Agcncy, in: Lecture. on the Conflict ot Laws
nid International Contracts, Delivered at the Summer Institute on International and Com-
parative Law (Ann Arbor 1951) 82-89 = CA II 44S-455: äcrs.. Lectures «';^»^^* Conflict o
L.uvs, Conflicts Rules on Contracts, m: Lectures (oben diese Note) 127-141 - CA II
^""^^'rM, The Form of W.lls: Vanderbilt L. Rev. 6 (1953) 533-544 (zum Teil Vorabdruck
aus: The Conflict ofLaws IV (1958l[obenN. 71]). .,,_r'ATi
H4 Rahcl, Suggestions for a Convention on Renvoi: Int. L. Q. 4 (19^1) 402-411 - C»A II
439-447.
naler Ebene durch ein Haager Abkommen«\ wie es später im Testaments-
formabkommen von 1961 verwirklicht worden ist, als auch auf interlokaler
IZbene der USA durch Erweiterung des Model Execution of Wills Act von
195r).
Hauptsächlich aber hat Rabel für die Vereinheitlichung des materiellen
Kaufrechts gewirkt. Er setzte 1929 das große Unternehmen im römischen
Institut für Frivatrechtsvereinheitlichung in Gang" und blieb die treibende
Kraft^\ hl berichtenden Aufsätzen hat er für das Vorhaben geworben"' und
mit dem »Recht des Warenkaufs«"' die rechtsvergleichende Grundlage ge-
schaffen. Die beiden Haager Abkommen vom 1. 7. WA über den internatio-
nalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und über den Abschluß von interna-
^> i?c7M(obenN.83)543f
^ RMl (oben N. X3) 539f., 544.
^- RMl Der Entwurf eines einheitlichen Kaufgesetzes: RabelsZ 9 (1935) 1-79 (S. 1, dort
bei N 1) und ^V)-363 = (JA 111 522-612 (S. 522, dort bei N. 1); Leser, Ernst Rabel -
Begründer der modernen Rechi.vcrgleichuiiL;: JuS 19S7, ^52-S55 (854, dort bei und in
'«« Riibel Rapport sur le droit conipare en niatiere de vente par 1* -Institut Rir ausländisches
und internationales Rrivatrecht«. de Berlin (Rom 1929) (Societe des Nations, Institut Inter-
national de Rome pour l'Unification du Droit Rrive. Etüde IV) 119 S. = GA III 381-476;
iicrs Observations sur lutilite d'une unification du droit de la vente au poini de vue des
besoins du commerce international: Societe des Nations - Institut International pour
rUnification du Droit Prive (1935) Rrojet I, 119-127 (Nachdruck des Berichts: RabelsZ 22
11957] 117-P^) = GA III 477-484; (icr<., Internationales Institut für die Vereinheitlichung
des RrivatreJhts in Rom: RabelsZ 3 (1929) 402-4()6 (4(»5f ) = GA HI 485-491 (49Uf.),
RabelsZ 5 (1931) 206f (207) = GA III 491-493 (492f ) und ebd. 88()f. (880) = GA III 493-49d
(493 f); dcrs.,Jhc Draft ot ^ Uniform Law Concerninc International Sales of Goods/Rrojet
de loi uniforine concernant la vente internationale de marchandises, in: Unification ot Law
(Rom 194S) 56-69 = GA 111 657-662; ders., Rapport a M. le President de Hnstitut sur les
Codes entres en vigueur depuis le Pn^jet d'une loi uniforme sur la vente internationale, et en
particulier, les formulations italienne et americaine (Institut International pour rUnification
du Droit Priva (U.D.P. 1950, Etüde IV, Vente. Doc. 96) 25 S. (hektographiert) = GA III
662-677; dcrs. Propositions d*amendements au projet d'une loi uniforme sur la vente
mternationale (Institut International pour l'Umfication du Droit Privc) (U.D.P. 1950,
Etüde IV. Vente, Doc. 97) 6 S. (hektographiert) « GA Hl 677-680; ders., Propositions
lendant a unitler et simplitler la structure du projet (Institut International pour l'Unitlcation
du Droit Prive) (U.D.P. 1950, Etüde IV, Vente, Doc. 98 11]) 17 S. (hektographiert) = GA
III 681-688. , • , j • •
^ RMl Die Arbeiten zur Vereinheitlichung des Kautrechts, in: Jahresbericht der juristi-
schen Gesellschaft zu Berlin 73 (1931) 28-45 = GA 111 496-515; dcrs. (oben N. 87); ders., A
Draft of an International Law of Sales: U. Chi. L. Rev. 5 (1938) 543-565 = GA III 613-636;
ders., L'unification du droit de la vente internationale, Ses rapports avec les tormulaires ou
contrat-types des divers commerces, in: Introduction a l'etude du droit compare, FS
Lambert n (Paris 1938) C>88-703 = GA lil 637-656; ders., The Hague Conference on the
Unification of Sales Law: Am. J. Comp. L. 1 (1952) 58-69 = GA III (>89-70l; ders.. Die
Haager Konferenz über die Vereinheitlichung des Kaufrechts: RabelsZ 17 (1952) 212-224,
auch abgedruckt in Rubel, Das Recht des Warenkaufs (oben N. 7ü) II 361-373 (vgl. Leser,
Einleituimen [oben N. 1] I S. XXXIII a. E. t.).
*• RM (oben N. 70); siehe auch ders., Rapport sur le droit compare (oben N. 88).
14
GERHARD KEGEL
RabelsZ
tionalcn Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) sowie das Wiener
UN-Übereinkommen über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
vom 11.4. 1980 sind postmortale Erfolge eines großartigen Einsatzes.
V. Internationales Privatrecht
Die Kaufrechtsarbeiten haben Rabel seit seiner Berliner Zeit in Anspruch
genommen. Auch seine internationalprivatrechtlichc Forschung beginnt mit
der Übernahme des Kaiser-Wilhelm-Instituts, man möchte sagen fast
zwangsläufig. Allerdings setzt sie zögernd ein.
Im lahre 1929 bespricht Rabel gemeinsam mit Raiser sehr ausführlich
»Eine Entscheidung des Deutsch-Englischen Gemischten Schiedsgerichts
über den Versendungskauf«''', wo auch die internationalprivatrechtliche Seite
gewürdigt wird'-. Im selben Jahr widmet er eine Reihe von Aufsätzen ver-
schiedener Autoren unter dem Titel »Die deutsche Rechtsprechung in einzel-
nen Lehren des internatHnialen Privatrechts« dem Reichsgericht zum SOjähri-
een Bestehen'''. Hier schreibt er eine programmatihche »Vorbemerkung«'^,
in der er unter Berufung auf von Bar die Notwendigkeit betont, die Recht-
sprechung sorgfältig auszuwerten'', sich gegen übertriebene »logische Erwä-
Kuneen« kehrt (obwohl »Rechtswissenschaft und Gesetz der immanenten
Logik nicht entbehren können«)*^ und bereits die Grundzüge seiner Qualifi-
kationstheorie entwickelt"'. Sein eigener Beitrag gilt dem Statut der »Vertre-
tungsmacht für obligatorische Rechtsgeschäfte«'*, ein Thema, das er vier
Jahre später wieder aufnimmt'*.
1931 erscheint die bahnbrechende Abhandlung über die Qualifikation'^"',
"' Rahcl/Raiser Eine Entscheidung des Deutsch-Englischen Gemischten Schiedsgerichts
über den Versendungskauf: RabelsZ 3 (1929) 62-81 = GA II 160-182.
"^ Rahel/Raiser (vorige Note) 63-66 und 77-81 = GA II 161-165 und 178-182.
"^ Die deutsche Rechtsprechung in einzelnen Lehren des internationalen Privatrechts,
bearbeitet im Institut (m: Fcsthctt. dem deutschen Reichsgericht zum 5()iährigen Bestehen
dargebracht): RabelsZ 3 (1929) 752-8r>8.
'** Rabel, Vorbemerkung (zu:) Die deutsche Rechtsprechung (vorige Notei 7d2-7d7 =
GA II 242-248.
•»5 Rahcl (oben N. 94) 732 = GA 11 242f
•* Rabel (oben N. 94) 752-754 = GA II 243 f
^ Rabel (oben N. 94) 755-757 = GA II 245-248.
* Rabel, Vertretungsmacht für obligatorische Rechtsgeschätte: RabelsZ 3 (1929)
807-836 -GAU 249-282.
•« Rabel Unwiderruflichkeit der Vollmacht, Generalstatui des Vollmachtsrechts, Ob-
jektivierter BegnfTdes Wirkungslands: RabelsZ 7 (1933) 797-807 - GA II 283-294.
><» Rabel Das Problem der Qualifikation: RabelsZ 5 (1931) 241-288 (mit »Nachtrag:
Osterreich' Prozeßkostenvorschuß an die Ehefrau«, ebd. 882) = GA II 189-241. 24()f.;
Nachdruck (Darmstadt 1956) 73 S. (Libelli. 31); (italienisch:) äers., II problemadellaquahh-
cazione: Riv. it. dir. int. priv. 2 (1932) 97-156 (selbständig erschienen [Padova 1932] 62 S.);
(französisch:) äers., Ic problemc de la qualification: Rev. d. i. p. 28 (1933) 1 -62.
54 (1990)
ERNST RABEL - WERK UND PERSON
15
im nächsten Jahr ein Aufsatz einerseits zum internationalen Adoptionsrecht,
andererseits zum internationalen Wechsel- und Scheckrecht"" und 1936 eine
Untersuchung über das Statut der praktisch höchst wichtigen Golddollar-
Anleihen'"-, die sehr gründlich vorgeht, jedoch bewußt den Gegenstand nicht
erschöpft'"\
Arbeiten aus den vierziger und fünfziger Jahren zum Kollisionsrecht des
Kaufs"*", zum Statut der Scheidung von Ausländern'"', über Belegenheitsfra-
gcn im Feindvermögensrecht"" und zum Statut der Testamentsform"'\ die
Vorlesungen über das VoUmachts- und Schuldvertragsstatut"* und die mo-
numentalen vier Bände des Contlict of Laws "' haben wir schon im Rahmen
der Rechtsvergleichung erwähnt. Hinzu kommen 1941 ein Bericht über die
Verträge von Montevideo aus den Jahren 1939 und 1940'" und die ins
Grundsätzliche eehende, 1946 veröffentlichte Rezension des dritten Bandes
von NiboyetsTraite de droit international prive'".
Ich darf mich hier auf die Qualifikation und das Conflicts-Werk beschrän-
ken.
Bei der Qualifikation geht es darum, wie die in Kollisionsnormen verwen-
deten Systembegriffe (Heirat, Scheidung, Adoption, Erbfolge) auszulegen
sind. Soll man sie der lex fori entnehmen, der lex causae oder was sonst?
Zur Qualifikation nach der lex fori hat Rabel später einmal bemerkt:
»This reminds me of a true story of my ovvn family. A three-year old girl
had a toy, a white cat mounted on wheels, which she pulled by a string. One
day on the street a cat came along und her nurse exclaimed, >Look, that sweet
little cat!< But the little girl protested, >Oh no, that is no cat, it has no wheels. <
So we do not recognize a Massachusetts cat, unless we fix it up with wheels.
We have here the entire philosophy of characterization according to the law
of the forum. «*'-
'"' Rahcl, Aus der Praxis des deutschen internationalen Privatrechts: RabelsZ 6 (1932)
320-341 = GAU 295-327.
'^- Rahcl, Golddollar-Anleihen nnt Vereinbarung des New Yorker Rechts, Ein Rück-
blick auf die Anwendung des internationalen Privatrechts: RabelsZ 10 (1936) 492-522 = GA
II 328-359.
«"3 Rahcl (vorige Note) 522 = GA II 359.
"^ Rahcl {oben N. 4).
'<^ i?jM(obenN.80).
'* Rahcl {oben N.H\).
»"7 Rahcl {oben N.S3).
»'« Rahcl {oben N.S2).
>'^ Vgl. oben die Noten 71-73.
"" Rabel, The Revision of the Treaty of Montevideo on the Law of Conflicts: Mich. L.
Rcv. 39 (1941) 517-525 = GA II 373-381.
'" Rabel, Bespr. von Niboyet, Traitc de droit international prive III (Paris 1944): Harv.
L. Rcv. 59 (1946) 1327-1334 = GA II 4<)5-414.
"' Rabel, Comparativc Conflicts Law: Ind. L. J. 24 (1949) 353-362, 355 « GA II 430-438,
432.
16
CtKUAKI) KEGEL
RabfisZ
i
r,;
.'ö:
Demgegenüber hat sich Rabel für eine rechtsvergleichende Auslegung
entschieden. Das war verständlich. Denn von Hause aus war er Rechtsver-
gleichcr, hatte historisch-vergleichend begonnen und dani.it staunenswerten
Erfolg gehabt, war seit 1916 in München und seit 1926 in LkTlm mit gel-
tendem ausländischen Recht befaßt.
Hinzu kommt, wie er verglich. Für ihn war - wir bemerkten es eingangs -
das Recht Funktion (Spiegelung) der Lebensverhältnisse, normalerweise
niithin »richtig«. Es entwickelte sich mit den Lebensverhältnissen fast biolo-
irisch wie durch Darwinsche Zuchtwahl oder nach einem inneren Plan.
>>There is something, after all, to the >naturc of things< to which the authors of
the Austrian CivilCode ultimately rcferrcd the judges. «"^ Ein Beispiel: -1
confess that, only progressively in the course of the last fifteen years |d. h. ab
1937], have I myself understood the historical process by which in all Sys-
tems... warranty has developed from the original caveat emptor into a
separate contract . . . and is more recently rransformed into a part of the sales
contract.""^ , i i
Deswegen mißbilligt Rabel, obwohl herausragender Romischrechtler, ei-
nen eigenen Geist des^ömischen Rechts im Sinnejherings"^ (und hätte noch
mehr Spengler zurückweisen müssen, der die Verwandtschaft von römi-
schem, germanischem und islamischem Recht auf bloße »Elemente der
sprachlichen und syntaktischen Form« beschränken wollte' '•'^).
Wenn demnach das Recht lediglich die Lebensverhältnisse in ihren unzähli-
gen Varianten widerspiegelt, ist es im Grunde ein- und dasselbe. Daher
scheint es auch möglich. Civil Law und Common Law zusammenzufüh-
ren'". »Die einzige befriedigende Lösung der [liier auftretenden] sprachlichen
Schwierigkeiten erblicke ich in der Bildung der universalen Rechtsbegriffe,
denen sich die Termini der nationalen Sprachen von selbst anpassen wer-
den.«'" »[W]as wir letzten Endes erhoffen, ist eine universale Rechrslehre mit
eigenen Begriffen und Wertungsmaßstäben.«
\>Der Stoff des Nachdenkens über die Probleme des Rechts muß das Recht
'>•' Rabil The Haguc Conference (oben N. H^) 6H = GA III 7(H).
»H Rahd, The Ha^ue Conference (oben N. 89) f>6f. = GA III 697 a. E. f Dort heilk es m
N 9- »To demonstrate the tull measure of the evolution in both common law and civil law.
no less than nine chapters of the second volume of Das Recht des Warenk.iut. . . had to be
uscd « In dem nach Rabeis Tod erschienenen Hd. 11 des Werks (oben N. 70) sind das
S 101-161 Zur Eigenschaft als Teil des Inhalts des Rechtsj^eschätts hlumc, Allgemeiner
Teil des Bürjierlichen Rechts II: Das RechtsgeschätV (Berlin u. a. 1979) § 24 2b, S. 47«: »Der
»ci^entliche^Grund für die Beachtlichkeit des Eigenschaftsirrtums ist . . .. ^^[\ der Gegen-
stand . . hinsichtlich einer Eigenschaft nicht dem Rechisgeschätt entspricht. «
"3 Rabel (oben N. 53) 33f - GA IV 629f.
"•^ fWfcni. Oswald Spengler, Konservativer Denker zwischen Kaiscrreuh und Diktatur
(München 1988) 119. u n u . i v, ^n
u^ So im Aufsatz Rahcl, Deutsches und amerikanisches Recht (oben N. 4).
u- Rabel (oben N. 14) KiO = G A IIl 379. ^ ^
>«" Rabel, Deutsches und amerikanisches Recht (oben N. 4) 358 - (.A 111 36>.
54 (199r))
ERNST RABET. - WERK UNI) PERSON
17
der gesamten Erde sein, vergangenes und heutiges, der Zusammenhang des
Rechts mit Boden, Klima und Rasse, mit geschichtlichen Schicksalen der
Völker- Krieg, Revolution, Staatengründung, Unterjochung -, mit religiö-
sen und ethischen Vorstellungen; Ehrgeiz und schöpferischer Kraft von
Einzelpersonen; Bedürfnis von Gütererzeugung und Verbrauch; Interesse
von Schichten, Parteien, Klassen. Es wirken Geistesströmungen aller Art -
denn nicht bloß Feudalismus, Liberalismus, Sozialismus erzeugen jeder ein
anderes Recht - und die Folgerichtigkeit eingeschlagener Rechtsbahnen, und
nicht zuletzt die Suche nach einem staatlichen und rechtlichen Ideal. Alles das
bedingt sich gegenseitig in sozialer, wirtschaftlicher, rechtlicher Gestaltung.
Tausendfältig schillert und zittert unter Sonne und Wind das Recht jedes
entwickelten Volkes. Alle diese vibrierenden Körper zusammen bilden ein
noch \on niemandem mit Anschauung erfaßtes Ganzes. «'-""
Dann muß es aber auch eine - durch Rechtsvergleichung zu ermittelnde -
Ordnung geben, die den von den Kollisionsnormen verwendeten Systembe-
griffen entspricht.
Der Einwand liegt nahe, daß KoUisionsnormen - wie alle Privatrechtsnor-
men - der Gerechtigkeit dienen und daher bestimmte Intercbsen an der
Anwendung dieses oder jenes Rechts den Ausschlag geben. Rabel hat das^
gesehen: »[Pjolicy in the tleld of contlicts law is of course rhe main object ot
concern. . . This is pioneer ground. How the interest of the State, of other
States, of the parties, of third persons in good faith, of commerce or trade in
general, are to be valued against each other in various situations and best
reconciled with the postulate of certainty, needs rencwed and detaiied de-
liberation. For the time being it would be entirely premature to try to
enumerate or to analyze such considerations in a general vvay.«'-'
Rabel hat auch im einzelnen solche internationalrechtliche Interessenabwä-
tiun<^ durchaus betrieben. Nur für das Qualitlkationsproblem ist er bei der
Rechtsvergleichung stehengeblieben. Man muß jedoch - schlagwortartig
gesagt - die rechtsvergleichende durch eine internationalprivatrechtlichc
Qualifikation ersetzen.
Die vier Bcände des »Conflict of Lavvs« sind für unser Jahrhundert, was
Story und Savigny für das vorige waren: der Gipfel des IPR. Dem Wachstum
des Gebiets entspricht das Anwachsen der Bandzahl. Andererseits arbeiteten
die Großen des letzten Jahrhunderts auf mehr Rechtsgebieten, als es selbst
dem Genie und unermüdlichen Einsatz Ernst Rabeis möglich war.
Die Hauptleistung dieses Meisterwerks liegt in der konsequent durchge-
haltenen Verknüpfung von sowohl materiellrechdicher Vergleichung (eine
ungeheure Arbeit) wie kollisionsrechtlicher Bewertung.
'-^' Rabel Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung (oben N. 68) 283 = G A III
5. Auf diese schöne Stelle hat mich Hein Kötz aufmerksam gemacht.
'-' Rabd, The Contlict of Laws (oben N. 71) I 97 a. E. Siehe auch ders., Das Problem der
Qualifikation (oben N. UK)) 287 N. 2 = GA II 1^9 N. 111.
18
GERHARD KEGEL
RabeisZ
Zeitlich liegt es vor der amerikanischen conflicts revolution. Den Neue-
rern war an dem zeit- und weltweiten, indes im Grunde konservativen Rabel
nicht gelegen. Allenfalls hätten die Anhänger des better law (Utlar, Juenger)
aus der reichen Rechtsvergleichung im »Conflict of Laws« Nutzen ziehen
können. . ^
Allein, auch ohne die Reform hätte wohl Rabeis Werk in den USA nicht
stark gewirkt. Das li^gt am (nicht nur in der Jurisprudenz) oft beklagten
Isolationismus der<Amerikaner. Sie reisen viel, sind auch wohlwollend,
tolerant und sehr hilfsbereit, kennen aber keine fremden Sprachen und neh-
men wenig an, schmoren lieber im eigenen, freilich reichhaltigen Saft. »»The
Closing oftlw American Mind« ist ein treffend gewählter Buchtitel (Allan
Bloom, 1987)/^as ausgezeichnete American Journal of Comparative Law
versucht derflTlick zu weiten, und es war Yntemas Verdienst, daß er Rabel zu
Hilfe kam und ein auf Rechtsvergleichung beruhendes IFR-Werk ermöglich-
te'^.
VI. Methode
Nach diesem Überblick wollen wir noch einmal nach Rabeis Methode
fragen. Sie ist, wie sich zeigte, rechts vergleichend sowohl in der Geschichte
wie m der Gegenwart und gilt für das materielle Recht um seiner selbst willen
und als Gegenstand des IPR, für das IPR selbst und für die Rechtsvereinheitli-
chung. Von letzterer sagt Rabel z.B.: »I am strongly convinced that no
international agreement on legal matters should be considered without thc
widest and most profound comparative research possible.«'-'
Auch ist er für das Konkrete: ». . . comparative work on concrete legal
Problems (as contrasted with methodology or legal philosophy) has often
failed when extended to abstract theories«'-'.
Eine gewisse Abstraktion ist freilich notwendig, um die Funktion der
rechtlichen Gebilde (Spiegelung der Lebensverhältnisse) zu erfassen'-\ Man
könnte hier wie in Piatons Höhlengleichnis an konkrete Ideen denken.
Mit weitergehender Abstraktion hält Rabel zurück. Er war mehr Histori-
ker und Vergleicher mit dogmatischem Sinn als Dogmatiker. Nicht ohne
Grund erscheint der Allgemeine Teil des IPR bei ihm nur als .Introduction«
und umfaßt bloß die ersten 107 Seiten des vierbändigen Monuments. Meine
dogmatischen Versuche in einem Seminarreferat über Gesetzesumgehung
fand er »noch nicht ganz ausgereift« und hielt mir später einmal vor: »Sie sind
ärger als Hell wig!«
'-^ Rahcl, The Conflict of Laws (oben N. 71) 1, Forcword II S. XIII-XXI.
'^^ Rahfl, The Hague Conference (oben N. 89) 67 = CA 111 699.
'2< /?d/)f/ (vorige Note).
'-^^ Rahcl (oben N. 14) 158 » GA 111 377f
54 (1990)
ERNST RABF.I. - WERK UND PERSON
19
Zwar hat er das Qualifikationsproblem mit seiner rechtsvergleichenden
Theorie entschieden gefördert, und er hat auch gesehen, daß die Kollisions-
normen auf Interessenabwägungen beruhen, bestand deswegen auch mit
Recht auf scharfer Trennung von materiellem und Kollisionsrecht'-''. Ebenso
auf Gleichbehandlung des fremden Rechts mit dem eigenen und auf Wah-
rung des allen Ländern gemeinsamen überkommenen Fundus von Kolli-
sionsnormen, wie Recht des Abschlußorts für die Form des Rechtsgeschäfts,
Recht des Tatorts für das Delikt^^. Indessen hat er die Rechtsvergleichung
nicht mit der kollisionsrechtlichen Interessenabwägung zusammengeführt;
sonst wäre er zur iiiternationalprivatrcchtlichen Qualifikationstheorie ge-
langt.
Kollisionsrechtliche Dogmatik erschien ihm verfrüht: -Not that the time
for final conclusions has come, when the >general doctrines< of conflicts law
may be discussed with real knowledge of the cntire matter. «'-*
Dagegen hielt er bei der Rechtsvergleichung in Geschichte und Gegenwart
mit großen Linien (und die sind eine Art Abstraktion) nicht zurück. Im
Gegenteil: immenses Wissen und reiche Erfahrung befähigten ihn zu breiter
Pinselführung, und er hielt oft nicht für nötig zu belegen (warnte sogar
mündlich vor dem »Genauigkeitsteufel«) oder auch nur Beispiele anzufüh- r
ren. Musterwerke solcher Art sind die Aufsätze »Das griechische Frivatrecht
und die Umwelt« von 1934'-^' und die »Private Laws of Western Civilization«
von 1949/50'^\
VII. Lebenslauf
Woher sein Genie entsprang, wissen wir nicht. Geboren wurde er in Wien
am 28. 1. 1874. Sein Vater war der k.u.k. Hof- und Gerichtsadvokat Albert
Rabel. seine Mutter Berta Ettinger. Er studierte in Wien und promovierte am
20. 12. 1895, betreut von Ludwig Mitteis. Eine Weile wirkte er im Anw^ilts-
büro des Vaters und folgte dann dem Lehrer Mitteis nach Leipzig, wo er sich
bei ihm 1902 habilitierte. Am 50. Jahrestag dieses Ereignisses hat er dem
großen Romanisten, der ihm viel gegeben und den er lebenslang verehrt hat,
ein großartiges Denkmal errichtet ■•.
'-' Zum Beispiel Rahci, Thc Conflict ot'Laws (oben N. 71) 1 %: »»The usual confusion of
private and conflicts. laws has engcndcred the conception that both have to tbllow the same
pattern of values and purposcs. «
'^ Rahcl, An Interim Account (oben N.71) 628 = GA II 418. Siehe auch dcrs., Die
Fachgebiete (oben N. 68) 112 = GA 111 223f und die Rezension (oben N. 111).
'-^ Rühcl, An Interim Account (oben N. 71) 626 = GA II 416.
'^ Rahcl, Das griechische Privat recht und die Umwelt, Zur Begrüßung des 'A^X^lov
*Iöiü)Tixo\) Aixaiov: "AQX€yo\' Töicoxixov Aixaiov 1 (1934) 1-13 = GA 111 82-91.
'>' Rahcl {oben N. 55).
>'' Rahcl {obcnN. 14).
20
CHRHARD KFGEL
RabeisZ
1904 wurde Rabel in Leipzig Extraordinarius, 1906 Ordentlicher Professor
in Basel, wo er auch als Richter am Obergericht amtete. in Basel mußte man
vor einer Berufung einen Vortrag halten. Rabel erkundigte sich, so heißt es,
was erwartet werde. »Machen Sie es nicht zu einfach, sonst denkt die Baseler
Society, Sie taugen nicht viel.« »Für mich kein Problem.«
Von Basel ging es 1910 nach Kiel und 1911 als Nachfolger von Josef
Partsch nach (Iiittingen''^-. Am 9. 4. 1912 heirateten Rabel und Anny Weber.
Rabel hatte sie im Vorjahr, von einer Dolomitentour zurückkehrend, in
Bozen kennengelernt'^'. Aus der Ehe gingen hervor Friedrich Karl Rabel und
Lili Rabel. die 1985 in Kalifornien gestorben ist. Frau Anny Rabel wurde 90
Jahre alt; sie starb 1979 in Garmisch-Partenkirchen.
Wie schon erwähnt (oben II), zog Rabel 1916 nach München, wo er sich ein
Institut für Rechtsvergleichung ausbedungen hatte; er war dort auch Mit-
glied des C)LCJ. Im November 1926 wurde er, wiederum als Nachfolger von
Partsch''\ nach Berlin berufen. Hier wurde ihm die Gründung und Leitung
des Kaiser-Wilhelm-Instituts für ausländisches und internationales Privat-
recht übertragen, das neben dem im Vorjahr von Viktor Bruns gegründeten
und iielcitetcn Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
im weiträumigen obersten Stock des Berliner Schlosses residierte.
Schon in München und später in Berlin war Rabel an der juristischen
Abwicklung von Verträgen, die durch den Ersten Weltkrieg unterbrochen
worden waren, beteiligt als Mitglied
- des Deutsch-Italienischen Gemischten Schiedsgerichts 1921-1927,
- der Ständigen Schiedskommission für Deutschland und Italien 1928-1935,
- der Ständigen Schiedskonnnission für Norwegen 1919-1936.
Außerdem war er von 1925-1927 Richter am Ständigen Internationalen
Gerichtshof im Flaag in deutsch-polnischen Sachen. Im römischen Institut
für die Vereuiheitlichung des Privatrechts war er Mitglied des Rates und des
Exekutivausschusses von 1927-1934 und setzte hier, wie erwähnt'^', die
Vcreinhcitlic hung des Kaufrechts in Gang. Der Notgemeinschaft der Deut-
schen Wissenschaft diente er als Vorsitzender des juristischen Sachverständi-
genausschusses bis 1933"^.
Von 1927-1936 gab er die Zeitschrift für ausländisches und internationales
Privatrecht heraus (jetzt RabelsZ), und unter seiner Leitung erschienen in
dieser Zeit \s ichtige »Beiträge zum ausländischen und internationalen Privat-
recht« und die IPRspr. 1926-1934. In der Zeitschrift ging auf die Rheinische
Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht des In- und Auslandes (vorher Puchelts
Zeitschrift), deren 14 Bände Rabel mit herausgegeben hatte. Auch die Savi-
»-^^ Gamilhiht^ (oben N. 1) 439.
«*-' nwr?(obcnN. i)xni.
»-^ nW/(obcnN. I)XIII.
»^5 Oben zu N. 87.
»-^ Woljj'iobcn N. 1) XIV a. E.
54(19^X))
LKNST RABU - U IRK UND PERSCJN
21
gny-Zeitschrift (Romanistische Abteilung) hat er zeitweise (Band 46-54,
1926-1934) mit herausgegeben.
Der Ausbruch des Dritten Reiches war für die Familie Rabel eine Katastro-
phe. Rabel entschloß sich erst spät auszuwandern, nämlich 1939, fast im
letztmöglichen Augenblick. Seine Tochter verließ Deutschland sogar erst
1940.
In den USA erhielt Rabel Forschungsstipendien des American Law Insti-
tute, der Law School der Universitv of Michigan in Ann Arbor und der
Harvard Law School. So konnte er unter bescheidenen äußeren Umständen
sein Hauptwerk, The Contlict of Laws, in einer einzigartigen Anstrengung
niederschreiben.
Rabel war Ehrendoktor der Universität Athen und der Katholischen Uni-
versität Löwen und erhielt den angesehenen Ames-Preis der Harvard Law
School sowie den internationalen Preis »Antonio Feltrinelli<' für Rechtswis-
senschaft der Academia dei Lincei in Rom. Eine Festschrift wurde ihm zum
70. Geburtstag in Manuskripten durch Hans Julius Wolff überreicht. Eine
zweite erhielt er 1954; sie ist zweibändig im Mohr- Verlag Tübingen erschie-
nen.
VIII. Person
In seiner Jugend war Rabel ein »begeisterter und ausgezeichneter Klavier-
spieler«''" (in dem Zehlendorfer Hause stand ein großer Flügel), ein »leiden-
schaftlicher Bergsteiger« und hatte, wie er mir sagte, gern getanzt. Doch lernte
ich ihn erst als Sechzicjähri^en kennen.
Sein Amtszimmer bestand aus einem langen Schlauch, das Fenster hinten
rechts, daneben der Schreibtisch. An der Fensterwand, ziemlich im Dunkeln,
ein Sofa. Darüber ein Lichtbild Adolf von Harnacks, des Gründers und ersten
Präsidenten der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschat-
ten, den Kopf aufstützend, in Haltung und Ausdruck Rabel sehr ähnlich.
Die ganze Länge des Zimmers nahm ein großer Tisch ein, an dem sich die
Seminarteilnehmer drängten, Rabel am Kopf sitzend. Auch kam er an den
Tisch, wenn er sich mit einem Besucher unterhalten wollte.
Am Seminar nahmen etwa 20 Leute teil: Privtdozenten (Rheinstein, Wahl),
Mitarbeiter des Instituts, Assessoren, Referendare, kaum ein Student.
Ich predigte zwei Sitzungen lang über Gesetzesumgehung, und Rabel
wollte mich darautliin ein Jahr als Gehilfen zu einem ungarischen Professor
schicken, ich mochte jedoch das Studium nicht unterbrechen. Der zweite
Seminarvortrag ein Semester später wurde als Miszelle in RabelsZ gedruckt'^.
'^^ nW/r(obenN. 1)XL
'* Kc(^cl, Entscheidungen zum Ptlichttcil im Übergangsrecht Elsaß-Lothringens: Ra-
belsZ 7 (W33) 467-471.
GERHARD KIGEL
RabeisZ
Eine Szene ist mir haften geblieben: ein blonder Referendar mit vorstehen-
den Zähnen hatte ein Buch über das Ehegüterrecht von Louisiana zu bespre-
chen. Er endete aber schon nach drei Sätzen und blickte »grinning shccpish-
ly« seine Freunde an, die für ihn erröteten. Rabcl, statt ihn im hohen Bogen
hinauszuwerfen, nahm das Buch, hielt es dicht vor die Augen, blätterte im
Vorwort und in der Conclusion und hielt einen anderthnibstündigen Vortrag
über das Ehegüterrecht von Louisiana. Mir blieb der Mund offen. Nach dem
Krieg angesprochen, hatte Rabel das ganze völlig vergessen.
hii Institut war Rabel mit Gutachten und Zeitschriftredaktion intensiv
beschäftigt. Er arbeitete selbst, nicht durch andere, wenn er auch hin und
wieder, wo er vertraute, ein Auge zudrückte und delegierte. Allerdings habe
ich ihn als Institutsdirektor nur drei Monate erlebt, von Oktober bis Dezem-
ber 1936. Als letzten hat er mich eingestellt. Vorher hatte er mir das in
Aussicht gestellt. Als er mich wiedersah, sagte er: »Warum sind Sie nicht
gekommen? Ich habe auf Sie gelauert.« »Ich habe mich nicht getraut, Herr
Geheimrat.«
Angeblich zitterten die Referenten und Assistenten, wenn sie zur Gutach-
tenbesprechung gingen. In diese Lage kam ich nicht und bin von Rabel stets
sehr freundlich behandelt worden.
Später wurde der aus dem Dienst Entfernte wegen eines Augenleidens in
Halle behandelt. Er konnte nicht gut lesen und, als er zum Auswandern
rüstete und zu entscheiden war, welche Bücher er mitnahm, bat er mich, am
Regal entlangzugehen und ihm die Titel zu nennen. Zu jedem Buch und
Autor gab er eine vernichtende Kritik.
Das war in seinem Hause, in das er mich zweimal abends einlud. Er war
allein, und jeder bekam eine Flasche Bier, was mir ungewohnt war.
Rabel war von der Ungeduld des Genies. Der Sage nach haben er und
Martin Wolffeinmal einen Chinesen geprüft. Der schwieg auf Rabeis Fra-
gen. Wolff wiederholte die Fragen, machte jedoch stets eine Pause, und
immer kam die richtige Antwort. Der Prüfling nachher: in China sei es
unhöflich, auf eine Frage sofort zu antworten.
Auch grätig war Rabel. Als ich ihm sagte, im ersten Heft des Archaion
idiotikou dikaiou folge seinem Begrüßungsaufsatz eine Abhandlung von
Martin Wolff, schnauzte er im Hinblick auf die Herausgeber: »Wie ge-
schmacklos!«
Wolff soll gesagt haben: »Ich möchte den Rabel so gern einmal wirsch
sehen. « Auch geht das Gerücht, er habe gedichtet: »Ich mache gern bei Habel
[einem Weinlokal nahe der Universität] Rast, weil diesen Ort der Rabel
haßt.«
Beide sollen einen Winter lang bei Habel mittags das Qualifikationspro-
blem diskutiert, am Ende aber nicht gewußt haben, was der andere wirklich
wollte. Dennoch hat WoltT Rabel mit Savigny verglichen, und beide hegten
hohen Respekt füreinander.
54(1990)
ERNST RABEL - WERK UND PERSON
23
Wolff hatte als akademischer Lehrer einzigartigen Erfolg und hat angeblich
niemals eine Vorlesunc^sstunde ausfallen lassen. Rabel galt als schwer. Wolff
achtete auf Eingängigkeit und erlaubte sich dem Vernehmen nach m jeder
Stunde bloß »einen Bonbon für die Guten«.
Als ich mich vor dem fünften Semester Rabel vorstellte und um Aufnahme
in sein Seminar bat, fragte er mich, was ich bisher getan habe. Ich nannte das
IPR-Lchrbuch von Pillet/Niboyet, das ich gerade las. Er empfahl mir außer-
dem Dicey »wegen der Rechtsprechung«, für einen Studenten ein bißchen
viel. IUI
EMI einziges Mal habe ich eine Kollegstunde bei ihm gehört, weil ich ihn
dissertationshalber nach der Vorlesung sprechen wollte. Er las allgemeines
Schuldrecht im Auditorium Maximum. Was er bot, war glänzend. Aber vor
ihm saßen nur zwei Reihen Füchse, die zu ihrem Vergnügen an unpassenden
Stellen scharrten und trampelten, so daß er erstaunt aufblickte.
Öfter hat er sich mit mir politisch unterhalten. Als Brinkmann Vizepräsi-
dent der Reichsbank wurde ^\ indessen nach wenigen Wochen den Dienst
quittierte (er war angeblich in Cafes auf die Tische gesprungen, um die
Kapelle zu dirigieren), bemerkte Rabel, er traue sich zu, die Reichsbank zu
leiten (was mich baß erstaunte, aber vielleicht ganz richtig war).
Die Verbrechen und dreisten Lügen der Nationalsozialisten empörten ihn.
Er und die seinen wurden ihre Opfer und konnten lediglich durch Auswan-
derung das Leben retten. Rabel hat das abscheuliche Unrecht mit Würde
getragen, und es mag - zu teuer bezahlt - sein opus maximum ermöglicht
' haben. Die ehrenvolle Wiederaufnahme nach dem Krieg konnte wenig gut-
machen. , r Ul u
Er ist am 27. 9. 1955 in einem Zürcher Krankenhaus gestorben. Es bleiben
Bewunderung, Dank und Zuneigung.
»3'' Herr Rcichsbankdircktor a. D. Dr. Friedrich Wilhelm von Schelling verbesserte mich
durch liebenswürdigen Zwischenruf während des Vortrags (ich hatte Brinkmann als Präsi-
denten im Gedächtnis) und meinte: -Er war einfach verrückt.«
v-f
Ernst Rabel
im Alter von etwa 75 Jahren
RABEL/ 1986, 3/-2
Ernst Rabel (1874-1955)
Schriften aus dem Nachlaß
»Vorträge - Unprinted Lectures«*
Einführung *
Das von Ernst Rabel in Berlin gegründete, heutige Max-Planck-Institut für
ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg besteht jetzt sechzig
Jahre'. Ebensolange gibt es diese von Rabel begründete Zeitschrift", die schon seit
längerem seinen Namen trägt\ und so erscheint sie auch als der richtige Ort und
ihr nunmehr eröffneter 50. Jahrgang als geeigneter Anlaß für die Herausgabe
einiger bislang ungedruckter Arbeiten Rabeis aus seinen amerikanischen Jahren.
* Für die Mitarbeit an den Manuskripten der »Vorträge- Unprinted Lectures«, abgedr.
unten S. 282 ff., ist zunächst besonders einem zeitweiligen (iast des Instituts, Herrn Gerarä
C. Rowe, Senior Lecturer in Law an der University of New South Wales (Sydney), zu
danken, der sich des Englischen noch einmal besonders angenommen und - wie ein
"English Edltor" - auch sonst viele Anregungen beigesteuert hat; später haben noch viel
geholfen Frau Ruth Harvey, j.D., Frau Susan Tietjen,J.D. (beide Ann Arbor) sowie
Professor Mark R. Lee, Southern Illinois University Law School (Carbondale, 111), alle
z. Zt. Hamburg. Sachverständige und unermüdliche Hilfe bei der Übertragung der steno-
graphischen Textteile kam von der ehem. wiss. Mitarbeiterin an der Stenographischen
Sammlung der Sächsischen Landesbibliothek, Frau Elßiede Wedej^ärtner (Dresden), und
ebenso herzlich möchte ich Herrn Martin Nachtweyh für seine Betreuung aller Manuskripte
danken.
Wichtige Informationen und über diese Edition hinausreichende Unterstützung kam aus
der Familie Ernst Rabeis, namentlich von Herrn Dr. Frederick K. Rabel (Bethesda, Md.),
aber auch von Frau Cläre von Nußbaum geb. von Both (Königstein/Taunus). Unersetzliche
Hilfen erhielt ich ferner von Zeitgenossen oder Mitarbeitern Rabeis wie Frau Victoria
Rienaecker (Berlin-Pankow) sowie namentlich den Professoren Karl Arndt (Bremen), Ger-
hard Kei^el (Hillesheim), Paul Heinrich Neuhaus (Freiburg i. Br.), Wilhelm Wenj^ler (Berlin)
und vor allem Stefan Albrecht Riesenfild (Berkeley).
Abgekürzt wird zitiert: Ges. Aufsätze = Ernst Rabel, Gesammelte Aufsätze I: Arbeiten
zum Privatrecht 1907-1930, II: Arbeiten zur internationalen Rechtsprechung und zum
internationalen Privatrecht 1922-1951, hrsg. von Hans G. Leser (1965), III: Arbeiten zur
Rechtsvereinheitlichung 1919-1954, Mit einem Verzeichnis der Schriften Ernst Rabeis,
hrsg. von Leser (1%7), IV: Arbeiten zur altgriechischen, hellenistischen und römischen
Rechtsgeschichte 1905-1949, hrsg. von Hans Julius Wolff {\97\) (diese sehr verdienstvolle
breite Auswahl wird hier durchweg neben den Orginalfundstellen m runden Klammern
parallel zitiert).
' Zum Institut siehe Rabel, Zwei Rechtsinstitute fiir die internationalen privatrechtlichen
Beziehungen: JW 1932. 2225-2228 (= Ges. Aufsätze III Nr. 5. S. 73-81); ders., Die Fachge-
biete des Kaiser Wilhelm-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht (ge-
gründet 1926) 1900-1935, in: 25 Jahre Kaiser Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der
Wissenschaften, hrsg. von Max Planck I-III (1935-37), III: Die Geisteswissenschaften (1937)
77-121, Anhang: Rechtsauskünfte des Instituts (122-190) (= Ges. Aufsätze III Nr. 9, S. 180-
r
«•
252
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
I. Zur Edition
RabelsZ
1 . Schrißett aus dem Nachlaß Ernst Rabeis sind bislang noch nicht publiziert
worden'. Die hier veröffentHchten Texte stammen aus einigen hinterlassenen
Unterlagen, die im Hamburger Institut aufbewahrt werden^ Die »Vorträge«
234 (der Anhang ist nicht mit abgedruckt)); Max Rhcimtem, Comparativc Law and
ConHict ofLaws in Gcrmany: U.Chi.L.Rev. 2 (1934/35) 232-269 (244f.); Eduard Wahl,
Le Kaiser- Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht ä Berlin, in:
Introduction ä l'etude du droit compare, Recueil des etudes en l'honneur d'Edouard
Lambert (1938) 1 673-680 (vgl. hierzu noch unten N. 68); Hans Dölle, Fünfundzwanzigjahre
Insntut. . .: RabelsZ 16 (1951) 337-339; ders., Dreißig Jahre Institut. . .: Mitteilungen aus
der Max-Planck-Gesellschaft 1956, 268-277 (das gesamte Heft 6/1956 der »Mitteilungen«
ist dem Institut, seinen Veröffentlichungen, seiner Bibliothek und dem Hamburger Neubau
gewidmet jS. 267-325]); t/m., Jahrbuch der Max-Planck-Gesellschaft 1961 II 644-661 (Ge-
schichte des Instituts); Rheinstein, Vierzig Jahre Max-Planck-Institut . . .: Mitteilungen aus
der MPG 1967, 6-18 (= in: Die Anwendung ausländischen Rechts im IPR, Festveranstal-
tung und Kolloquium anläßlich des 40jährigen Bestehens des Max-Planck-Instituts . . . vom
6.-8. Juli 1966 in Hamburg, Im Institut bearb. von Dierk Afü/Zer (1968) 3-13 [Materialien
zum ausländischen und internationalen Privatrecht, 10] = Rheinstein, Gesammelte Werke/
CoUected Works, hrsg. von Lfifr [1979| I 283-293); Robert A. Rie^ert (mit einem Vorwort
von Rheinstein], The Max Planck Institute for Foreign and International Private Law:
Ala.L.Rey. 21 (1%9) 475-499; zum Jubiläum im Jahre 1976 siehe den Festvortrag von
Gerhard Kej^el, 50 Jahre Max-Planck-Institut. ... in: Gesetzgebungstheorie, Juristische Lo-
gik, Zivil- und Prozeßrecht - Gedächtnisschrift für Jürgen Rödig (1978) 302-312; sowie
«Max-Planck-Institut. . .«, Berichte und Mitteilungen aus der Max-PIanck-Gesellschaft
1977 Heft 3, 48 S. (neue Fassung aus Anlaß des 60jährigen Jubiläums in Vorbereitung).
2 Siehe Rabel, Zur Einführung: RabelsZ 1 (1927) 1-4 (= Ges. Aufsätze III Nr 3 S 31-
34). ' '
' Siehe Dölle, Rabeis Zeitschrift: RabelsZ 26 (1961) 1-4; dort auch die Abbildung der von
Irmgard Zweigert (1922-1982) gefertigten Büste Rabeis, die im Institut aufgestellt ist (zur
Aufnahme dieser Abbildung in die Portraitgalerie der Langdell Hall in Cambridge, Mass.
siehe Kurt H. Nadelmann, [Ernst Rabelj: Harv.L.School Bull. 13 [1962) Nr. 5, S. 3-4).
' Posthum sind noch einige Veröffentlichungen erfolgt, an deren Drucklegung Rabel
aber zumeist noch beledigt gewesen war; vgl. unten II 3 a. E. mit N. 130f und zum Ganzen
auch Leser, Einführung des Herausgebers, in: Ges. Aufsätze I S. XI-XXXIX (XXVIII f);
dort auch zu den Auswahl- und Editionsprinzipien der zehn Jahre nach Rabeis Tod begon-
nenen »Gesammelten Aufsätze« und zur Frage einer Gesamtausgabe (XXIX f mit N. 1 13).
> Im Redaktionsarchiv des Instituts sind überliefert: 1 .n Ernst Rabel -Typosknptc, Brief-
wechsel und amtliche Dokumente aus dem Nachlaß« (Verpackungsbeschriftung), Schrift-
gutkonvolut (zusammen etwa 400 Blatt), im Institut zusammengefaßt (etwa 1960/61) aus
verschiedenen Schenkungen der Witwe Ernst Rabeis, Frau Anny Rabel (damals Garmisch-
Partenkirchen), an das Institut. Das Konvolut enthält außer der Sammelmappe mit den
'»Vorträgen« (unten N. 9) vor allem einige Briefwechsel und Denkschriften aus denjahren
1911-1930 zu beabsichtigten Institutsgründungen (hauptsächlich die Berufungen nach
Frankfurt a.M. und München betreffend) sowie Aufzeichnungen und Korrespondenz über
das - fehlgeschlagene - Vorhaben der Gründung einer »Zeitschrift für internationales
Privatrecht« neben der Institutszeitschrift (1927/28); 2. Briefwechsel und andere Unterla-
gen aus denjahren 1946-1950 über die Weiterführung der Institutszeitschrift unter den
Bedingungen der Nachkriegszeit (vgl. zum »Rabel-PIan« noch unten II 3 nach N. 117); 3.
einige Unterlagen (Drucksachen mit Notizen) zu den Haager Arbeiten am Kaufrecht (unten
N. 1 10). Weitere Schriftstücke aus Rabeis Institutstätigkeit finden sich im Gutachtenarchiv
50(1986)
EINFÜHRUNG OÜRGEN THIEME)
253
sind vielleicht die letzten noch ungedruckt gebliebenen wissenschaftlichen Manu-
skripte Rabeis. Sicher ist dies jedoch nicht. Rabeis Nachlaß ist weit verstreut, so
daß die Sammlung und Sichtung alles Überlieferten nicht leicht zu bewerkstelli-
gen sein wlrd^ zumal zur Komplettierung des Gesamtwerks nicht nur Manu-
skripte, sondern etwa auch Briefwechsel und Denkschriften gehören müßten.
Eine kritische Gesamtausgabe liegt also noch in weiter Ferne. Überdies wäre
vorbereitende und begleitende Forschung unerläßlich. Lohnend erscheinen etwa
weitere bibliographische Nachforschungen für eine vollständige Erfassung der
publizierten Schriften^ besonders wünschenswert aber wissenschaftsgeschichtli-
che und biographische Untersuchungen^ Unter solchen Vorzeichen ist die hier
vorgelegte Edition nur ein bescheidener Anfang und vor allem als Anregung zur
erneuten Beschäftigung mit dem Werk und der Person Ernst Rabcls zu verstehen.
und im Verwaltungsarchiv des Instituts. Aus dem Redaktionsarchiv stammt auch die
vorstehend wiedergegebene Photographie Ernst Rabeis (dieselbe Vorlage ist wohl verwen-
det bei H.J Wolff, Ernst Rabelf: SavZ/Rom. 73 |1956j XI-XXVIII).
* Nachlaßteile befinden sich in den Vereinigten Staaten und in der Bundesrepublik, und
zwar teilweise im Familienbesitz, teilweise archiviert im Hamburger Institut (vgl. die
vorige Note). Es ist einerseits damit zu rechnen, daß als Folge der Emigration Rabeis
manches verloren gegangen ist, andererseits kann man hoffen, daß sich auf den vielen
Lebensstationen und durch die weitläufigen Verbindungen Rabeis drittenorts noch vieles
erhalten hat. Daher sei hier die Bitte ausgesprochen, dem Institut von solchen Unterlagen
Kenntnis zu geben.
^ Herrn Dr. Frederick K Rabel verdanke ich die Kenntnis des Aufsatzes von Ernst Rabel,
Criminal Procedure and International Law: Thejudge Advocatejournal 2 (1945) Nr. 2, S.
20-22. Die Arbeit enthält kritische Vorüberlegungen zu den Nürnberger Prozessen und ist
an endegener Stelle erschienen. Dieser Fund zeigt, daß sich noch weitere Druckveröffent-
lichungen wiederentdecken lassen könnten. In dem von Hans C. Lesernzch Vorarbeiten des
früheren Direktors der Bibliothek des Instituts, Hans-Peter des Coudres (1905-1977), erstell-
ten »Verzeichnis der Schriften« Ernst Rabeis (in: Ges. Aufsätze III 731-755, und dazu Leser,
Einleitung des Herausgebers: ebd. S. XV-XXXIV |XXXI V)) fehlt aber auch Rabel, Inter-
nationale Zusammenarbeit im Privatrecht: RabelsZ 18 (1953) 602-607 (eine der letzten
Veröffentlichungen Rabeis, gewidmet Otto Hahn zum 75. Geburtstag).
*• Zur Biographie vgl. vor allem die drei editorischen Einführungen von Leser (oben N. 4
und vorige Note sowie in: Ges. Aufsätze II S. IX-XVII). Zu der von Leser (oben N. 4) S.
XIV N. 7 gegebenen Zusammenstellung biographisch wichtiger Literatur über Rabel ist bei
den Nachrufen insbesondere zu ergänzen Rheinstein, Gedächtnisrede für Geheimrat Profes-
sor Dr. Ernst Rabel, Gehalten bei der Gedenkfeier der Juristischen Fakultät der Freien
Universität Berhn: Jur. Rdsch. 1956, 135-138, als wohl beste, auch persönliche und poli-
tisch-zeitgeschichtliche Charakterisierung Rabeis; siehe ferner Nadelmann (oben N. 3) sowie
die späteren Würdigungen Rabeis im Zusammenhang mit dem Institut, namentlich in den
Festvorträgen von Rheinstein und Kegel (oben N. 1); siehe auch Konrad Duden, Max
Rheinstein - Leben und Werk, in: lus privatum gentium, FS Rheinstein (1969) I 1-14
(insbes. 2f ) und unten III. Von biographischem Interesse wäre etwa auch eine Erfassung
der zeitgenössischen Würdigungen; vgl. aus der amerikanischen Zeit z. B. Joseph Dainow,
Teaching Methods of Comparative Law: J. Leg. Ed. 3 (1950-51) 388-402 (388, 4(K)f)';
Ronald H. Graueson, The Teaching of Comparative Law in the USA J Comp Leg
(3.Ser.) 32 (1950) III/IV 31-36; F.H.L. [hredenck H. Lawsonj, Dr. Ernst Rabel: ebd. 33
(1951) III/IV 99. Wissenschaftsgeschichtliche Spezialuntersuchungen fehlen völlig.
254
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
2. Die hier wiedergegebenen » Vorträge- Unprinted Lectures« könnten unter den
nachgelassenen Schriften insofern eine Besonderheit bleiben, als die kleine
Sammlung noch von Rabel selber angelegt und betitelt worden ist*^.
Die überlieferte Sammelmappe mit den »Vorträgen« enthält neun vollständige
Manuskripte (Nr. l-I bis IV, 2-3, 5-7) und ein Manuskriptfragment (Nr. 4)"*.
dazu verschiedene einzelne Blätter - darunter eines mit einem Textstück aus
einem später gedruckten Vortrag", ein anderes mit den Schlußsätzen einer nicht
identifizierten Arbeit'^ ein drittes mit einem Grußwort zu einer nicht genau zu
ermittelnden Vortragsgelegenheit'\ ein viertes schließlich mit einer Notiz zu
einem der hier wiedergegebenen Vorträge auf der Rückseite eines Manu-
skriptblattes zum "Conflict of Laws"'^ und anderes mehr''. Außerdem enthält die
Sammelmappe die Kopie einer prima facie fremden Arbeit (von Rheinstein) '*'.
** Rabel, »Vorträge- Unprinted lectures«, Manuskriptkonvolut, 108 Blatt; Aufschrift auf
dem Deckblatt in Rabeis Handschrift (siehe oben das Faksimile); als solches nicht datiert, auf
der Rückseite des Deckblattes - gefertigt aus einem an Rabel in Ann Arbor adressierten
großen Briefumschlag - findet sich aber em New Yorker Poststempel mit dem Datum des
19.9.1949, so daß vermutet werden kann, daß Rabel die Sammelmappe spätestens zu dem
Zeitpunkt angelegt hat, als er Ann Arbor verließ, um nach Harvard zu gehen bzw. um nach
Deutschland zurückzukehren. Die Sammelmappe ist Teil des oben N. 5 beschriebenen
Schriftgutkonvoluts aus dem Nachlaß.
•" Vgl. zunächst N. * zu Nr. 4. Es ist weder auszuschließen, daß der fehlende Teil des
Manuskripts von Rabel selber in anderem Zusammenhang verwendet worden ist (vgl. dazu
unten N. 103), noch daß er einfach verlorengegangen ist. Für letzteres spricht, daß ich die
Manuskripte in der Sammelmappe teilweise durcheinandergeworfen vorgefunden habe.
Wenn man annimmt, daß Rabel selber Unordnung nicht geduldet hat, bleibt die Möglich-
keit, daß sie bei der Sichtung und Sammlung des Nachlasses kurz nach Rabeis Tod
entstanden ist. Sicher ist nur, daß das Paket mit dem Schriftenkon volut (oben N. 5) im
Institut in den letzten rund 25Jahren nicht mehr geöffnet worden ist. Trotz des Durcheinan-
ders einzelner Blätter war eine zeitliche Reihenfolge der Ablage erkennbar, die im wesentli-
chen der hier getroffenen Anordnung entspricht.
" Das Blatt enthält (in Kopie) die Zeilen zwischen "England, however, ..." und "...
begins with the words: ..." in Rabeis "On Comparative Research in Legal History and
Comparative Law": Q.Bull. Polish Inst, of Arts and Sciences in America 1944, 1-14 (9) (=
Ges. Aufsätze III Nr. 11, S. 247-260 [255]).
'2 Wegen des sachlichen Zusammenhangs abgedruckt unten in N. 1 zu Nr. 3.
•^ Abgedruckt unten in N. 147.
'* Siehe den Text der Notiz unten bei Nr. l-II (in N. 27) und zu dem Manuskriptblatt
unten in N. 80.
'' Auf einem Blatt befindet sich z. B. ein mit Schreibmaschine geschriebenes Exzerpt aus
Rodolfo De Nova, Bespr. von Rabel, Recht des Warenkaufs: Riv. dir. com. 34 (1936) I 571.
Weitere Blätter sind Druckfahnen mit Korrekturen und Notizen, die hier nicht von Interes-
se sind.
'* "Proposal for an Institute for Comparative Research", Kopie einer (Sekretariats-)
Reinschrift, 20 Blatt, nicht datiert (wohl nach 1942), gezeichnet "Max Rheinstein, Max Pam
Professor of Comparative Law"; Bl. 13 trägt eine kleine Marginalie Rabcls. Dieser Text
liegt in der Sammelmappe zusammen mit Rabeis "Observations Concerning Publications"
(unten abgedruckt als Nr. 7). Ein Zusammenhang besteht aber insofern nicht, als Rhein-
steins Arbeit (wohl ebenfalls ungedruckt) eine Institutsgründung an der University of
Chicago, Rabels Text demgegenüber ein UNESCO-Projekt betrifft (vgl. zunächst unten II
3 bei N. 125). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß Rabel etwa Mitverfasser des
50(1986)
EINFÜHRUNG (jÜRGEN THIEME)
255
Bei den Manuskripten handelt es sich ganz überwiegend nicht um Kopien,
sondern um Originale'^ und bei diesen nur teilweise um (Sekretariats-)Rein-
schriften'^ größtenteils aber um - wahrscheinlich eigenhändig verfertigte -
(Schreibniaschinen-)Textc'''.
Rabels Aufschrift gemäß handelt es sich bei der Mehrzahl der Texte um
"lectures", also um Vorträge (oder Vorlesungen), nicht um Aufsätze*". Die Be-
zeichnung als »Vorträge« und als "unprinted" (statt z. B. als "unpublished" oder
gar "unfinished") ist auch insofern präzis, als diese sich nicht etwa nur Entwürfe
darstellen, sondern ungedruckte, allenfalls noch nicht druckfertige Texte
mündlich bereits publizierter Arbeiten; in der Tat zeigen zahlreiche Einzeichnun-
gen zum mündhchen Vortrag in den eigenhändigen Redemanuskripten-', daß die
betreffenden Vorträge wirklich gehalten worden sind, wenn auch Anlaß, Forum
und Datum meistens nicht genannt sind. Nur in einem Fall ist zu Rabcls Lebzeiten
eine Kurzfassung im Druck erschienen und die ursprüngliche Fassung in der
Sammelmappe geblieben (Nr. 5), im übrigen besteht aber zwischen den bereits
gedruckten und den hier wiedergegebenen Arbeiten praktisch keine Textüberein-
Chicagoer Vorschlags gewesen ist. Eher noch läßt eines der in der Sammelmappe überlie-
ferten Bruchstücke (vgl. oben N. 12) den Schluß zu, daß es entweder einen eigenen
Vorschlag Rabels oder noch einen anderen, gemeinsamen Vorschlag Rabels und Rhein-
steins gegeben hat; vgl. ergänzend unten Nr. 3 N. 1 . Es ist auch denkbar, daß es sich bei dem
hier als Nr. 3 abgedruckten Text Rabels um einen jener "annexes" handelt, auf die bei
Rheinstein (Bl. 8) verwiesen wird.
'' Allein der Text Nr. 7 ist als Kopie überliefert. Rabel hat aber ersichtlich auch von
seinen eigenhändigen Manuskripten (vgl. unten N. 19) Kopien (mit Kohlepapier) angefer-
tigt, so daß nicht auszuschließen ist, daß diese und andere Kopien sich noch anderswo finden
lassen könnten.
'•* Sekretariats-Reinschriften sind wohl die Nr. 5, 6 und 7. Auch wenn es sich um
Sekretariatsarbeiten handelt, enthalten diese Texte doch eine ganze Reihe verschiedenarti-
ger Fehler, so daß auch sie nicht unbearbeitet abgedruckt werden konnten; vgl. noch unten
2. Beim Text Nr. 3 handelt es sich gleichsam um den Fall einer »eigenhändigen Rein-
schrift«, ebenso wohl bei Nr. 2.
'■' Diese Manuskripte wirken in jeder Hinsicht selbstgeschrieben, was aber nicht bedeu-
tet, daß man sich den Geheimrat an der Schreibmaschine sitzend vorzustellen hat. Keiner
der Befragten weiß heute mehr zu sagen, ob Rabel Schreibmaschine schreiben konnte.
Denkbar ist auch, daß Rabel jemandem (seiner Frau?) in die Maschine diktiert hat oder daß
ihm seine handschriftlichen Skizzen abgeschrieben worden sind. Daß bei den vielen Textän-
derungen und -ergänzungen (unten N. 39) nicht allein handschriftliche, sondern auch solche
mit Schreibmaschine (vor allem »Ausixen«) vorkommen, zeigt freilich, daß sie während
der Niederschrift vorgenommen worden sind, was eher für eigenhändiges »Tippen«
spricht.
Die anfänglich - bis zum Text Nr. 3- verwendete Schreibmaschine ist übrigens eine mit
deutschen Typen gewesen, und es ist auch Papier im deutschen Format DIN A4 verwendet
worden (vgl. N. *** zu Nr. l-I und die N. * zu Nr. l-II bis 1-lV).
»' Die Vortragseigenschaft ist allein bei den Reinschriften (oben N. 18) zweifelhaft- am
wenigsten noch bei Nr. 3, am meisten bei Nr. 6. Bei beiden kann es sich aber auch um
druckfertig ausgearbeitete Vorträge handeln. Lediglich bei dem Text Nr. 7 handelt es sich
zweifelsfrei um eine Denkschrift, doch schließt selbst das nicht aus, daß Rabel derartige
Unterlagen als Redestützen herangezogen oder sie später in Publikationen eingearbeitet hat.
2' Vgl. unten in N. 37.
256
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
Stimmung", ja es ist sogar bei identischem Gegenstand kaum möglich, früher
gedruckte Arbeiten auch nur als Vorstufen der »Vorträge« oder umgekehrt diese
als Textstufen späterer Druckveröffentlichungen einzuordnen".
Über den Ursprung, den Zweck und die Vollständigkeit der Überlieferung der
Sammelmappe mit den »Vorträgen« sind bis auf weiteres nur Vermutungen
möglich. Bei der regen Vortrags- und Publikationstätigkeit Rabeis liegt die
Annahme nahe, daß er die Sammlung als Fundus angelegt hat, und zwar sowohl
fiir Wiederholungen von Vorträgen'^ als auch fiir ihren Abdruck nach Gelegen-
heit". Es mag daher sein, daß mancher zu Lebzeiten gedruckte Vortrag ursprüng-
lich zu dem Fundus gehört hat^'', einiges mag Rabel aber auch als zweck- oder
zeitbedingt zurückgelegt haben; nur bei einem Text (Nr. 6) ist konkret die
Vermutung erlaubt, dieser sei allein wegen des Verlusts an Aktualität nicht mehr
zum Druck gegeben worden.
Trotz der äußerlichen Heterogenität der Texte war für die Ausgabe der mög-
lichst vollständige Abdruck des Inhalts der Sammelmappe einer Auswahl vorzu-
ziehen, zumal heute bereits auch dem Interesse an einer historisch-kritischen
Werkübersicht Rechnung zu tragen ist. Der historisch-kritische Ansatz half, die
gewisse Scheu vor einer Herausgabe dieser Texte zu überwinden, und er hat auch
die Gestaltung der Edition bestimmt. Methodisch handelt es sich freilich - zumal
mangels vergleichbarer Vorbilder^^- fast mehr um einen Versuch, insofern es sich
bei der Bearbeitung im einzelnen als schwierig erwies, das Ideal originalgetreuer
Wiedergabe zu realisieren.
2- Ahnliche Formulierungen lassen sich nur ganz vereinzelt entdecken; vgl. unten Nr. l-I
in N. 4 und 6 sowie Nr. 4 in N. 18; siehe auch Nr. l-II m N. 1 und N. 16, ferner Nr. l-IIl in
N. 1, 11 und 14; siehe auch unten N. 146.
" Vgl. im einzelnen unten II, wo in den Anmerkungen jeweils auf Verwandtschaften
hingewiesen wird. Ich habe insgesamt den Eindruck gewonnen, daß Rabel seine Texte
jeweils als organisches Ganzes geschrieben und sie daher für andere Gelegenheiten nicht
ohne weiteres umgearbeitet, sondern lieber neu formuliert hat; siehe ein Beispiel unten in
N. 112; aufschlußreich ist insoweit auch der charmante Vermerk zu seinem kurzen Fest-
schriftbeitrag »Privatrecht auf internationaler Ebene«, in: Um Recht und Gerechtigkeit,
Festgabe Erich Kaufmann (1950) 3()9-31 1 (3()9 N. * (= Ges. Aufsätze III Nr. 17, S. 369-371
|369 N. *|), er dränge sich zwei Tage vor Ablauf der letzten Frist mit einer raschen Skizze
unter die Gratulanten, und wenn Rabel für jenen Beitrag etwa den damals ungedruckten
Teil des Vortrags Nr. 5 herangezogen haben sollte (vgl. noch unten N. 1()6), so war der
Festschriftbeitrag doch wieder ein aliud. Entsprechend schwierig ist es z. B. daher auch, das
Manuskriptfragment (Nr. 4) zu deuten; vgl. unten N. 103.
^* Hierauf deuten etwa wiederholte Einzeichnungen zum mündlichen Vortrag hin (siehe
unten in N. 37), ferner Nachträge wie in Nr. l-II bei N. 5 und 7.
2' Vgl. ein Beispiel in N. 103 a. E.
^ Dies zeigen die oben N. 10-12 bezeichneten einzelnen Blätter.
2^ Siehe allerjüngst, aber wohl in anderer Absicht und mit anders gearteten Texten, die
Veröffentlichung von »Lebenszeugnissen« und »Schriften« in: »Albert A. Ehrenzweig und
das IPR«, Symposium veranstaltet vom Institut für ausländisches und internationales
Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg am 17. 6. 1984, hrsg. von Rolf
Serkk/Huhert Nieäerlänäer/Erik Jayme (1986) 169-174 bzw. 177-184 (Heidelberger rechts-
vergleichendc und wirtschaftsrechtliche Studien, 15).
50(1986)
EINFÜHRUNG (jÜRGEN THIEME)
257
3. Eine editorische Bearbeitunf^ ist bei allen hier abgedruckten Texten erforderlich
gewesen, wenn auch naturgemäß bei den Reinschriftmanuskripten etwas weni-
ger als bei den eigenhändigen^".
Eine besondere Schwierigkeit war bei allen Manuskripten die Überarbeitung
der englischen Sprache. Als Rabel - fast siebzigjährig - emigrieren mußte, hatte er
trotz gewiß hervorragender Sprachkenntnisse neben allem anderen mit der
Schwierigkeit einer neuen aktiven Wissenschaftssprache zu kämpfen. Man weiß,
daß ihm damals Freunde und Kollegen - vor allem Rheinstein und Yntema - viel
geholfen haben'*'. In den Manuskripten der »Vorträge« finden sich aber nur ganz
wenige Spuren von Korrekturen fremder Hand^', so daß man auch bei den
Vorträgen aus der allerersten amerikanischen Zeit prima facie davon ausgehen
muß, daß es sich um Rabeis originalen Sprachgebrauch handelt. Bei der notwen-
digen sprachlichen Überarbeitung war alsdann ein Mittelweg zwischen histori-
scher Edition und aktueller Redaktion zu gehen, und es war auch geboten, von
vornherein einen Juristen englischer Muttersprache zu Rate zu ziehen^'. Still-
schweigend sind alle diejenigen sprachlichen Fehler und Unebenheiten bereinigt
worden, die für den Sprachgebrauch eines Ausländers typisch sind und die sich
ohne Auswirkung auf den sachlichen Gehalt korrigieren ließen^l Die stilistische
Überarbeitung war dagegen problematisch, weü Rabel im Englischen - das er
nach Auskunft seines Sohnes auch an der Lektüre von Kriminalromanen geschult
hatte - keine geringeren Ansprüche an sich stellte als im Deutschen. Er benutzt
von Anfang an einen bemerkenswert reichen, allerdings zuweilen altmodischen
Wortschatz" und verwendet Idiomatik, verzichtet aber nicht auf seinen zu senten-
ziöser Kürze hindrängenden, deshalb aber kompliziert erscheinenden Stil. Das
Ergebnis sind jene präzis-schneidenden oder eigenartig gefärbten Formulierun-
gen, die schon seine Zeitgenossen als schwer revisibel empfunden haben^, eben
* Siehe oben N. 17.
^ Siehe die Dankesworte an Yntema bei Rabel, The Conflict of Laws, A Comparativc
Study I' (1945) S. XXIV (Preface) und die entsprechenden Bemerkungen bei Hessel E.
Yntema, ebd. S. XVIII (Foreword); vgl. auch noch unten bei N. 34. Von Yntemas »unsägli-
cher Mühe und Geduld« hat später Rheinstein gesprochen (Ernst Rabeis vergleichende
Studie des IPR, Zu seinem 10. Todestag: RabelsZ 29 |1965] 457-472 |459| |= Rhemstein,
Ges. Werke (oben N. 1) II Nr. 5, S. 118-131 1119]). Siehe auch unten II 1 bei N. 91.
*' Von Rheinstein stammende Korrekturen finden sich im Vortrag Nr. 1-IV (siehe dort
N. 17-19), andere von fremder Hand (Yntema?) in Nr. 4 (dort N. 18).
^' Siehe oben N. *.
" Es hat sich neben der Orthographie und der Interpunktion vor allem um Wortstellung
und Tempus, sodann um Präpositionen und Adjektive/Adverbien gehandelt. Teilweise
schien es aber auch geraten, Rabeis Vokabular zu modernisieren (vgl. zur Illustration unten
N. 3 zu Nr. 2). Für die stillschweigende Bereinigung ist insgesamt auch der Gesichtspunkt
maßgeblich gewesen, daß durch die Vielzahl kleiner und kleinster Korrekturauszeichnun-
gen die Lesbarkeit der Texte gelitten hätte.
" Vgl. dazu in der vorigen Note. Siehe auch den fast sprachschöpferischen Wortge-
brauch in Nr. 1-IV bei N.7f
^ Yntema a.a.O. (oben N. 29) hat davon gesprochen, seine "editorial collaboration" habe
"especially in adapting the author's incisive expressions to the idiosyncrasies of English
style" bestanden. Zwar hat sich Rabeis Neigung zu »fanatischer Knappheit des Ausdrucks«
in den englisch verfaßten Arbeiten etwas gelockert (so Gerhart Husserl, Ernst Rabel -
Versuch einer Würdigung, Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Privatrechtswissen-
258
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
weil sie unverwechselbar und unaustauschbar sind wie die Sache selbst. Gerade
deshalb ist aber in der vorliegenden Edition in diesem Punkt Zurückhaltung
geübt worden'\ und zwar auch auf die Gefahr hin, daß der Gebrauch des Engli-
schen als Fremdsprache sichtbar bleibt. Wo in einigen wenigen Fällen noch
kleinere Textergänzungen erforderlich waren oder Unklarheiten geblieben sind,
ist dies durch eckige Klammern gekennzeichnet.
Während bei der sprachlichen Überarbeitung darauf geachtet worden ist, den
spezifischen Vortragsduktus zu erhalten^', sind bei der Textemendierung der
Vortragsmanuskripte alle durch die Verwendung für die mündliche Rede beding-
ten Besonderheiten der Manuskripte stillschweigend bereinigt worden; wegge-
lassen sind mithin alle Einzeichnungen zum mündlichen Vortrag^\ und der Text
ist so abgedruckt wie gesprochen, also mit aufgelösten Textkürzeln aller Art^.
Beim Textinhalt ging es vor allem um die Berücksichtigung der in den eigen-
händigen Manuskripten zahlreichen Änderungen und Ergänzungen^^ Dies war
aber weithin unproblematisch, da Rabel seine Überarbeitungen im allgemeinen
so sorgfältig ausgeführt hat, daß die hier abgedruckten Texte praktisch Rein-
schriften nach Rabeis Korrekturen darstellen; diese Korrekturen sind daher als
Schaft des 19. und 20. Jahrhunderts: JZ 1956, 385-392, 430-434 (388 N. 28)). doch trifft dies
hier namentlich auf die ersten Vorträge (Nr. 1-1 bis IV) noch nicht zu. Siehe auch die
Charakterisierung bei Rheinstein, Gedächtnisrede (oben N. 8) 138.
^5 Siehe als kleines Beispiel in Nr. 1-IV bei N. 14.
*• Die Texte sind daher auch durch gegenseitiges Vorlesen überprüft worden, was sich
für die Wortstellung und vor allem auch für die Interpunktion als nützlich erwiesen hat.
^' Bei den Einzeichnungen zur Aussprache des Englischen handelt es sich teils um
deutsche phonetische Umschriften englischer Wörter, teils um Akzentzeichen zur richtigen
Betonung eines Wortes. Die Einzeichnungen zur inhaltlichen Betonung hat Rabel vor allem
mit Unterstreichungen, oft mit verschiedenen Farbstiften, vorgenommen; bei manchen
Manuskripten scheint es, daß solche Betonungen mehrfach eingezeichnet worden sind, was
daraufhindeutet, daß der Vortrag mehrmals gehalten worden ist (vgl. dazu oben N. 7).
Einzeichnungen zur Redezeit kommen ebenfalls vor: In einem Fall gibt Rabel die erforderli-
che Redezeit an; siehe unten Nr. 4 N. *. Nicht eindeutig zu klären war, ob die in manchen
Manuskripten recht zahlreichen Einklammerungen ganzer Sätze und Absätze mit nachträg-
lich eingezeichneten eckigen Klammern Kürzungen bei knapper Redezeit oder umgekehrt
eine besonders zu betonende Textpassage bezeichnen sollten. Um Streichungen dürfte es
sich aber mit einiger Sicherheit nicht handeln, weil Rabel diese zumeist klar (z. B. durch
zusätzliche Schrägstriche) kenntlich gemacht hat; vgl. die Beispiele unten im Vortrag Nr. 4
bei N. 15 und 19.
» Ein typisches, beim mündlichen Vortrag dann ausgesprochenes Textkürzel ist etwa
"L & G" für "ladies and gentlemen" oder "f i." für "for instance"; vgl. als Illustrationen die
im Original belassenen Texte unten in N. 147 sowie in Nr. I-Il in N. 10 und 27. Zu
stenographischen Kürzeln vgl. unten N. 41.
^ Dem Typus nach stellen die Änderungen bei den ersten fünf Vorträgen (Nr. l-I bis IV
und Nr. 2) nur Detailkorrekturen am vollständigen Text dar; wahrscheinlich sind diesen
Texten bereits Entwürfe oder Skizzen vorausgegangen, wie ein einziges erhaltenes Blatt
dieser Art zeigt (unten Nr. l-II in N. 18). Das Manuskript des späteren Vortrags Nr. 4 (vgl.
dort die N.* und bei N. 12 und 16) umschließt demgegenüber die verworfenen oder
geänderten Entwürfe ganzer Textteile, zeigt also eine stufenweise Entwicklung, doch
bestehen die Stufen nur in der Neuschrift des vorangegangenen Textes unter Berücksichti-
gung der Detailkorrekturen. Ausgesprochen viele Korrekturen weisen im übrigen nur die
Manuskripte zur Nr. l-I, Nr. 1-IV und Nr. 4 auf Vgl. auch oben N. 19.
50 (1986)
EINFÜHRUNG (jÜRGEN THIEME)
259
solche nicht gekennzeichnet (siehe zu ausgewiesenen Textstufen aber sogleich
unten). Nur in einigen wenigen Fällen blieb eine Änderung als solche unklar^'.
Rabeis Handschrift ließ sich zumeist entziffern, nicht aber seine Stenographie*'
Wo in allen diesen Fällen auf eine Auslassung hingewiesen oder etwas editorisch
hinzugefügt worden ist, steht dies in eckigen Klammern; eckige Klammern
weisen auch auf andere editorische Ergänzungen wie Titel von Vorträgen*^ sowie
Zwischenüberschriften und Gliederun^spunkte hin, doch ist auch hier Zurück-
haltung geübt worden*\ Soweit Rabel - in ganz wenigen Fällen- Fußnoten
vorgesehen hat, sind diese in runden Klammern mit in den Text aufgenommen*'.
Auf die editorische Hinzufügung von Quellenzitaten und weiterführenden Nach-
weisen ist dagegen bewußt verzichtet worden, und zwar schon deshalb, weil die
meisten Anführungen Rabeis fiir den Fachmann schnell nachvollziehbar sind.
Der Anmerkungsapparat zu den Texten ist mithin rein editorisch und be-
schränkt sich auf die Textkritik. Als Besonderheit ist hervorzuheben, daß in den
Anmerkungen öfters Textstufen wiedergegeben sind. Obwohl nach dem ge-
nannten Prinzip der Reinschrift im emendierten Text alle Streichungen Rabeis
befolgt worden sind, erschien es - Rabeis Interpolationenspott (im Vortrag Nr.
l-I) wohl fürchtend - angemessen, die von ihm verworfenen Textteile dennoch
*' Siehe etwa unten in Nr. l-I bei N. 4 und 6-9, in Nr. I-Il bei N. 3 und in Nr. 1-IV bei
N.4-6.
*' Die stenographischen Textelemente bedeuten eine besondere Schwierigkeit: Zum
einen hat Rabel noch das alte österreichische, schon um 1900 außer Gebrauch gekommene
Kurzschriftsystem von Gabelsberger benutzt, das heute nur noch wenige Spezialisten
übertragen können. Zum anderen ist Rabeis Kurzschriftduktus recht individuell, zum Teil
flüchtig geschrieben und mit selbstentwickelten Kürzeln für fachsprachliche (insbesondere
internationalrechtliche) Ausdrücke durchsetzt. In den Vereinigten Staaten brachte dei
gewohnte Gebrauch der Kurzschrift das zusätzliche Problem mit sich, daß Rabel nur aut
deutsch stenographieren konnte, er also seine Aufzeichnungen beim Vortrag noch direkt
»übersetzen« mußte (vgl. unten im Vortrag Nr. l-IIl in N. 6, vgl. auch Nr. l-ll in N. 10)
Rabel ist wohl deshalb dazu übergegangen, in den deutschen stenographischen Text engli-
sche Langschriftkürzel einzusprengen (siehe unten Nr. 1-11 in N. 19 und 27), und womög-
lich hat er dann sogar versucht, mit Gabelsberger-Kürzeln englische Wörter zu schreiben
(vgl. unten Nr. l-II in N. 19 und Nr. l-IlI in N. 4). Alles zusammengenommen ist aber die
Ursache dafür, daß sich diese Textteile trotz aller Bemühungen von Frau Wedef^ärtner (sieht
oben N. ♦) nicht immer zufriedenstellend oder vollständig übertragen ließen. Glücklicher-
weise benutzt Rabel die Stenographie nur in den Vorträgen Nr. l-II und III.
« So bei den Vorträgen Nr. l-I und II sowie IV, ferner bei Nr. 2 und Nr. 4.
*^ Änderungen und Ergänzungen der Gliederung sind dort vorgenommen worden, wo
Rabeis Intentionen hinreichend erkennbar sind (siehe die Umgliederung im Vortrag Nr
l-II bei N. 3 und 4) oder wo schlicht ein Ausführungsfchler vorlag (so in den Reinschriftma-
nuskripten Nr. 5 bei N. 1 und in Nr. 6 bei N. 2-5), nicht aber, wo Rabel eine Gliederung
zwar begonnen, jedoch nicht weitergeführt hat (vgl. unten Nr. 1-IV bei N. 1 und Nr. 4 bei
N. 10). Die Gliederungen und Überschriften der »Vorträge« sind auch nicht vereinheitlicht
worden.
** Dies entspricht dem von Rabel selber im Vortrag Nr. 5 eingeschlagenen Verfahren,
dem einzigen Text mit mehreren Originalzitaten. Die Zitierweise ist nicht vereinheitlicht
worden.
260
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
größtenteils zu rep^oduzie^en^^ und zwar zum einen wieder unter dem allgemei-
nen Gesichtspunkt historisch-kritischer Editionstreue, zum anderen war konkret
in fast allen Fällen entweder die Tatsache der Streichung oder aber der gestrichene
Text selbst von Interesse - sei es inhaltlich oder sprachlich, sei es als kleiner
Einblick in Rabeis Werkstatt.
Nicht weniger schwierig als die Bearbeitung der Manuskripte war die Ermitt-
lung ihres historischen Kontexts, die notwendig ist. Denn auch wenn man die
»Vorträge« in erster Linie als sachlich-juristische Texte nimmt, kann nicht gleich-
gültig bleiben, wo sie im Gesamtwerk Rabeis anzusiedeln sind, besonders in
zeitlicher Hinsicht. Hier ist jedoch die mangelnde Erforschung des Umfeldes
(oben 1) fühlbar gewesen. Zwar hat sich der allgemeine Entstehungsrahmen auf
die Jahre zwischen 1939/40 und 1949/50 eingrenzen und trotz häufig fehlender
Angaben Rabeis hin und wieder die Entstehungszeit und der Anlaß eines Textes
ermitteln lassen, aber eben doch nicht bei allen Manuskripten. Die folgenden
Ausfuhrungen zur Entstehung der einzelnen »Vorträge« werfen jedenfalls über-
wiegend Fragen nur auf; ihre Beantwortung muß der oben gewünschten weiteren
Forschung überlassen bleiben.
II. Zur Entstehung der Texte
1. Die Emigration Ernst Raheis bildet den Hintergrund für die ersten vier Vorträ-
ge, die er gehalten haben dürfte, bald nachdem er im September 1939 amerikani-
schen Boden betreten hatte (Nr. l-I bis IV). Rabel selber hat diese Vorträge wohl
als zusammengehörig angesehen, obwohl sie möglicherweise nicht als Vortrags-
reihe, sondern zu verschiedenen Zeiten, an verschiedenen Orten und vor ver-
schiedenen Auditorien gehalten worden sind^.
*^ Die betrefTenden Stellen werden in den Texten selbst mit dem editorischen Zeichen
» II « signalisiert und ihr Wortlaut in der Fußnote wiedergegeben.
** Die Zusammenbindung der ersten vier Vortragsmanuskripte folgt der Bezeichnung
mit »I«, »11«, »III« und »IV« durch Rabel selber (vgl. unten die N.*** zu Nr. l-I und
jeweils die N. * zu Nr. l-II bis IV). Diese Manuskripte lagen auch in der Sammelmappe
(oben N. 5) zusammen, und ihr Inhalt entspricht auch dem Zweck »amerikanischer Einfüh-
rungsvorträge«. Doch unterscheiden sich die vier Manuskripte in verschiedener Hinsicht:
Unterschiedlich sind etwa Gliederungsweise und Fapierformat, ferner die Adressaten, und
CS kommen auch Überschneidungen vor. Formal wie inhaltlich stehen sich Nr. l-I und Nr.
1-IV untereinander nahe, und ebenso Nr. l-II und Nr. l-III. Es ist somit nicht auszuschlie-
ßen, daß die römischen Zahlen die Zugehörigkeit zu jeweils anderen Serien bedeuten.
Wahrscheinlicher ist, daß die Unterschiede auf den anfangs häufiger wechselnden Aufent-
halts- und Vortragsorten Rabeis sowie darauf beruhen, daß die Vorträge auch zeitlich nicht
in einem Guß, sondern in Abständen von wenigstens ein paar Wochen oder Monaten
entstanden sind. Vor allem braucht die römische Numerierung nicht zu bedeuten, daß die
Vorträge in dieser Reihenfolge (und zusammen) gehalten worden sind. Vielmehr dürften
jene Bezeichnungen nur die systematische Stelle in Rabeis Arbeits- und Vortragsplan
darstellen (siehe auch die Bezeichnung des einzigen erhaltenen Blattes der handschriftlichen
Skizzen zu diesen Vorträgen [unten Nr. l-II N. 18] und die Zuordnung einer späteren Notiz
mittels Kennzahl (unten Nr. l-II N. 27]). Als früheres Beispiel für eine solche Zusammen-
fiigung siehe die Serie »El fomento internacional del derecho privado«: Rev.Der.Priv. 18
(1931) 321-332, 36^375 (= Ges. Aufsätze III Nr. 4, S. 35-72), später auch "Private Laws of
50(1986)
EINFÜHRUNG (jÜRGEN THIEME)
261
Diese Vorträge hatten vor allem die Aufgabe, Ernst Rabel in den Vereinigten
Staaten vorzustellen. Demgemäß überwiegt in ihnen noch die Rückschau, was
auch der editorisch ergänzte gemeinsame Titel "Experiences of a Comparatist'
auszudrücken versucht. Rabel beginnt mit der Beschreibung seines Urerlebnisses
der Geburt der Rechtsvergleichung aus der Rechtsgeschichte (Nr. l-I)'^ Er fährt
fort mit Erinnerungen an seine Richterämter im Ausland (Basel) und an interna-
tionalen Gerichten (am deutsch-italienischen Gemischten Schiedsgerichtshof und
am Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag), die fiir ihn immer eine
wichtige Erfahrung im praktischen Umgang mit den internationalrcchtlichen
Disziplinen bedeutet haben (Nr. l-II)^. Es folgen Erfahrungsberichte über die
Gründung rechtsvergleichender Institute in München, Berlin und Rom (UNI-
DROIT); hier spricht Rabel als Pionier, und er macht auch bereits deutlich, daß er
an eine amerikanische Institutsgründung nach Berliner Modell denkt (Nr.
l-IIl)^'. Im letzten der Einführungsvorträge (Nr. 1-IV) geht Rabel mit Betrach-
tungen zum Wert der rechtsvergleichenden Methode im IPR auf die europäische
Sachdiskussion ein, greift auch hier auf seine bisherigen Erfahrungen und Ein-
sichten wie etwa seine Lehre von der rechtsvergleichenden Qualifikation zu-
rück^*, zielt aber auch bereits ungeduldig auf seine zukünftigen Aufgaben (siehe
auch Nr. l-I). Rabeis Ausführungen hierzu sind nicht nur als Vorüberlegungen
zu seinem späteren amerikanischen Hauptwerk "The Conflict of Laws, A Com-
parative Study" von Interesse, sondern sie weisen auch auf die Umstände hin,
unter denen Rabel die Emigration ermöglicht werden konnte'':
Western Civilization": Louisiana L.Rev. 10 (1949/50) 1-14, 107-119, 265-275, 431-460 (=
Ges. Aufsätze III Nr. 13, S. 276-341); siehe ergänzend unten N. 103 a. E.
*^ In den späteren Arbeiten behandelt Rabel dieses Thema noch in Nr. 4 und - vielleicht
darauf beruhend (vgl. unten N. 103) - in dem 1944 gedruckten Vortrag "On Comparative
Research in Legal History and Modern Law" (oben N. 11), ferner in den historischen
Partien von "Private Laws of Western Civilization" (vorige Note), zuletzt noch »In der
Schule von Ludwig Mitteis«:J. ofjuristic Papyrology [JJP] (Warschau) 7-8 (1953-54) 157-
161 (= Ges. Aufsätze III Nr. 19, S. 376-380) (vgl. auch N. 4 und 6 zu Nr. l-I).
** In dem Vortrag rekurriert Rabel selber auf seinen großen Aufsatz über * Rechts verglei-
chung und internationale Rechtsprechung«: RabelsZ 1 (1927) 5-47 (= Ges. Aufsätze 11 Nr.
1, S. 1-49), mit dem er diese Zeitschrift eröffnet hatte (vgl. ergänzend unten Nr. 1-IIN. 16),
doch war jener streng sachlich gehalten, während der amerikanische Vortrag den Akzent
auf die persönliche Erfahrung legt. Siehe ergänzend den Vortrag Nr. 5.
*"* Zu den Institutsgründungen siehe schon früher etwa »Das Institut fiir Rechtsverglei-
chung an der Universität München«: Z.f RPflege in Bayern 5 (1919) 2-6 (= Ges. Aufsätze
III Nr. 2, S. 22-30); »Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung«: RheinZ 13
(1924) 279-301 (= ebd. Nr. 1, S. 1-21); »Zwei Rechtsinstitute ...« - hier auch näher zu
UNIDROIT-und »Die Fachgebiete ... « (beide oben N. 1) und später den Vortrag Nr. 3,
und gedruckt insbesondere "On Institutes for Comparative Law": Colum L Rev 47(1947)
227-237 (= ebd. Nr. 10, S. 235-246).
^' Über diese Gegenstände hatte Rabel nur wenige Jahre zuvor zusammenfassend in Teil
B (nebst Anhang) des großen Berichts »Die Fachgebiete ... « (oben N. 1) gehandelt (104-
121 [= 213-234], 122 ff.); vgl. noch unten N. 68. Zu späteren Vorträgen und Aufsätzen zum
vergleichenden IPR siehe unten N. 103 und 1 17 sowie "An Interim Account on Compara-
tive Conflicts Law": Mich.L.Rev. 46(1947/48)625-638 (= Ges. Aufsätze H Nr 17 S 415-
429).
^' Siehe zum Folgenden auch die Darstellungen von William Draper Lewis in dem ge-
262
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
Am Anfang stand wohl Rabcls Spürsinn für juristische Entwicklungen. So
hatte er die Anfang der zwanziger Jahre beginnenden Arbeiten des "American
Law Institute" in Philadelphia sogleich mit Aufmerksamkeit verfolgt; dies zeigen
etwa mehrere Beiträge seiner jungen Institutsmitarbeiter in dieser Zeitschrift,
verbunden mit der Ankündigung, das Restatement of Contracts und das Restate-
ment of Conflict of Laws ins Deutsche übersetzen zu wollen''^ Als dann Beales
Restatement 1934 in der endgültigen Fassung vorlag, hatte Rabel für eine schnelle
Präsentation gesorgt^\
Das kollisionsrechtliche Restatement hatte aber auch in Frankreich früh das
Interesse geweckt'\ Jean-Paulin Niboyet (1886-1952) hatte dem American Law
Institute eine gemeinsame und autorisierte Übersetzung ins Französische vorge-
schlagen. William Draper Lewis (1867-1949)", der rührige wissenschaftliche
Direktor des American Law Institute, hatte sofort Gefallen an dem Plan gefunden
und auf der Jahresversammlung von 1936 gleich auch von deutschen, italieni-
schen und spanischen Übersetzungen gesprochen - dies alles unter dem Projekt-
namen "Translation of the Restatement into Foreign Languages"^.
Daneben hatte es in demselben Jahr noch den Vorschlag »europäischer Anno-
tationen« zum amerikanischen Restatement gegeben". Dieser Vorschlag war von
dem bereits 1934 nach England emigrierten Albrecht Mendelssohn-Bartholdy
(geb. 1874) gekommen, der das Restatement herb kritisiert hatte, und zwar vor
allem wegen des Mangels an Rechtsvergleichung^". Mendelssohn-Bartholdy hat-
meinsam mit Yntema verfaßten "Foreword" zum ersten Band von Rahel, Conflict of Laws
(oben N. 29) S. VII-XI (VIII-X); Rheinstein, In Memory of Ernst Rabel: Am. J. Comp. L. 5
(1956) 185-196 (195f)(= Rheinstein, Ges. Werke [oben N. llINr. 15, S. 199-210 |209fl =
ders., Einführung in die Rechtsvergleichung', hrsg. von Reimer v. Borries (1974) 58-63
[deutsche Kurzfassung] [JuS-Schriftenreihe, 17)); ders., Ernst Rabeis vergleichende Studie
des IPR (oben N. 29) 458-460 (= 1 19f ); Nadelmann (oben N. 2) 4. Siehe ergänzend unten in
N. 137-139.
" Siehe Robert Neuner, Einführende Bemerkungen zum Restatement of the Law of
Contracts: RabelsZ 5 (1931) 32-56 (32 N. 1); Rudolf Mueller, Der renvoi im Recht der
Vereinigten Staaten von Amerika, Vergleichung des Restatement mit Rechtsprechung und
Schrifttum: ebd. 6 (1932) 727-740 (740); siehe auch Friedrich Keßler, Uniform State Laws in
den Vereinigten Staaten: ebd. 1 (1927) 185-207, 816-866 (186).
" Fowler V. Harper [englisch, mit deutscher Einleitung der Schriftleitung (Rabel?)], Das
"Restatement of Conflict of Laws" des amerikanischen "Law Institute": RabelsZ 9 (1935)
821-854.
^ Siehe vor allem Pierre IVigny, Essai sur le d. i. p. americain (1932), bespr. von Mueller,
RabelsZ 7 (1933) 195-199 - mit einer Anmerkung von Rabel (199 N. 1); vgl. auch die
Bemerkung bei Rabel, Die Fachgebiete . . . (oben N. 1) 121 f mit N. 34 (= 234 mit N. 34).
» Zu William Draper Lewis vgl. die drei Nachrufe von OwenJ. Roberts, U. Pa. L. Rev.
98 (1949/50) 1-3; George Wharton Pepper, ebd. 4-7; und Augustus N. Hand, ebd. 8-9; ferner
Nadelmann, Rev. int. dr. comp. 1 (1949) 439-440. Gerühmt wurde Lewis auch wegen seiner
konzeptionellen und organisatorischen Begabung, die in der Tat auch Ernst Rabel zugute
gekommen ist. Siehe auch Rheinstein, Gedächtnisrede (oben N. 8) 138: »Lewis, Gentleman
und Gelehrter, und Rabel verstanden sich rasch.«
^ Lewis, Annual Report of the Director: Am. L. Inst. Proc. 13 (1935-36) 69-86 (81-83).
5' Berichtet wird hierüber erst im folgenden Jahr 1937; siehe Lew/ri, Am. L. Inst. Proc. 14
(1936-37) 44-57 (54f , auch 57) und unten bei N. 74.
» Mendelssohn-Bartholdy, The American Restatement of the Law of Conflict of Laws:
50(1986)
EINFÜHRUNG O^RGEN THIEME)
263
te dem American Law Institute eine rechtsvergleichende Ergänzung vorgeschla-
gen, an deren Ende ein echtes "International Re-Statement"''' stehen sollte.
Falls Mendelssohn-Bartholdy geplant haben sollte, selber an dem Vorhaben zu
arbeiten, so war ihm die Zeit dafür nicht mehr vergönnt. Er starb Ende Novem-
ber 1936^. Für Ernst Rabel in Berlin warder Nachruf auf Mendelssohn-Barthol-
dy das letzte, was er im nationalsozialistischen Deutschland in seiner Zeitschrift
noch veröffentlichen konnte'*'. Auf den Nachruf folgt bereits Rabeis Erklärung
über den »Rücktritt« von der Leitung des Instituts und der Zeitschrift'"'. Die
Institutsleitung ging zum 15. /16. 2. 1937 auf Ernst Hey mann über''\
Wenn es bis heute schon bemerkenswert ist, daß »der Jude Rabel«, wie er jetzt
genannt werden konnte, überhaupt so lange Institutsdirektor hatte bleiben kön-
nen und wollen'^, so ist noch viel erstaunlicher, daß er zwei weitere lange Jahre in
Transact. Grotius Soc. 21 (1936) 161-175; vgl. ders., Renvoi in Modern English Law, hrsg
von Geoßrey C. Cheshire (1937) 1-4.
'"* Siehe die Wiedergabe der Vorschläge Mendelssohn-Bartholdys bei Lewis (oben N. 57)
54 f
'^' Außer dem Nachruf von Rahel (folgende Note) siehe Maj^dalena Schoch und Cheshire in
der posthum herausgegebenen Schrift Mendelssohn-Bartholdys (oben N. 58) S. V-XII;
vgl. auch Fritz Morstein Marx, in: Lebensbilder hamburgischer Rechtslehrer, Veröfientlicht
von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät aus Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens der
Universität Hamburg (1969) 53-59. Aus neuerer Zeit siehe Gisela Gantzel-Kress, Zeitschrift
des Vereins für Hamburgische Geschichte 71 (1985) 127-143, ferner verschiedene Arbeiten
von Hermann Weber (Hamburg) zu den allgemein-wissenschaftsgeschichtlichen Zusam-
menhängen.
'•' Rabel, In memoriam [Albrecht Mendelssohn-Bartholdy, Carl Wieland, Sir Frederick
Pollock, Erik Freiherr Marks von Würtemberg): RabelsZ 10 (1936) 1077-1078 (1077).
^•2 Rabel, An die Mitarbeiter und Leser: RabelsZ 10 (1936 (erschienen Anfang 1937]) 1078
^ Heymann, Vorwort: RabelsZ 1 1 (1937 [1938]) 1.
^ Die Umstände und Hintergründe der Entfernung Rabeis aus dem Institut sind bislang
nicht dokumentiert; die Deutungen und Erinnerungen der Zeitgenossen sind recht unter-
schiedlich. Eine verbreitete Version lautet, man habe Rabel im Institut schlicht »vergessen«
(so etwa Paul Heinrich Neuhaus, Aus vierzig Institutsjahren [Ansprache im Institut am 16.
12. 1981, unveröfT. ] 8 S. [S. 3]) und erst ein Gratulationsartikel zum zehnjährigen Bestehen
des Instituts in einer Tageszeitung habe zu der Entdeckung geführt, daß der Institutsdirek-
tor Jude war. Richtig ist wohl, daß die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft infolge ihrer Eigen-
ständigkeit länger als etwa die Universitäten oder der unmittelbar öffentliche Dienst schüt-
zend ihre Hand über ihre Mitarbeiter halten konnte; vgl. zuletzt Robert Gerwin, 75 Jahn
Forschung im Dienst der Gesellschaft, Zum Gründungsjubiläum der MPG, . . . : MPG
Spiegel (Zeitschrift] 1986 Heft 1, 30-35 (33 f). Einen großen Anteil daran dürfte Max
Planck - Präsident der Gesellschaft von 1930 bis zum 31. 3. 1937 -gehabt haben, der u.a. mit
einem persönlichen Besuch bei Hitler früh versucht hatte, die Auswirkungen der Judenpoli-
tik zu mildern; vgl. Planck, Mem Besuch bei Adolf Hitler: Physikalische Blätter 3 (1947)
143; »50 Jahre Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft und Max-Planck-Gcsellschaft zur Förderung
der Wissenschaften 1911-1961, Beiträge und Dokumente« (1961) 29; neuestens Reinet
Brämer, Heimliche Komplizen?, Zur Rolle der Naturwissenschaften im Dritten Reich: Aus
Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung »Das Parlament« B 12/1986, S. 15-
30 (15, 16r). Max Planck ist es wohl auch zu verdanken, daß Rabeis große Arbeit über »Die
Fachgebiete . . .« (oben N.l) noch im Jahre 1937 erscheinen konnte (vgl. dazu noch unten in
N. 68). Soweit es die Rechtswissenschaft betraf, war Rabeis Stellung aber unhaltbar
geworden, nachdem der »Rechtsfiihrer des Deutschen Reiches« (und Rabel-Adlat in Mün-
264
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
Berlin blieb - trotz Arbeitsbeschränkungen wie dem Publikationsverbot fiir
Deutschland und dem Zutrittsverbot zur Institutsbibliothek'*^ und trotz der allge-
mein sich immer weiter verschlimmernden Lebensumstände^. Emigrationspläne
schob er dennoch auP^ Von Rabel selber erfährt man jetzt, im dritten der
amerikanischen Einführungsvorträge, daß er noch bis 1939 mit Forschungsauf-
trägen beschäftigt gewesen und dann erst von der Kaiser-Wilhclm-Gesellschaft
entlassen worden sei, doch trägt diese Bemerkung letztlich nicht viel zur Lösung
des beklemmenden Rätsels von Rabeis letzten Berliner Jahren bei''^ Fest steht
chen) Hans Frank am 3. 10. 1936 die völlige Ausschaltung der Juden aus der Rechtswissen-
schaft verkündet hatte; zu der Tagung »Dasjudentum in der Rechtswissenschaft« vgl. Hugo
Simheimer, jüdische Klassiker der deutschen Rechtswissenschaft (1937), Neuausgabe mit
einem Geleitwort von Franz Böhm (1948) 1-8 (Frankfurter wissenschaftliche Beiträge,
Rechts- und wirtschaftswiss. Reihe, 7). Für Frank könnte die Ausschaltung Rabeis ein Teil
der Strategie gewesen sein, auch die Rechtswissenschaft in der KWG unter die Kontrolle
seiner »Deutschen Akademie« zu bringen; vgl. noch unten N. 68 a.E.
^^ Vgl. dazu Rheinstein, In Memory of Ernst Rabel (oben N. 51) 194 (= 208); ders.,
Gedächtnisrede (oben N. 8) 138. Allerdmgs hat Rabel in den Jahren 1937-1939 - so die
Mitteilung von Frau Victoria Rienaecker in einem Schreiben vom 14. 3. 1986 an mich - im
Berliner Schloß noch ein »abgeschlossenes Zimmer« gehabt. Andere können sich nicht
erinnern, Rabel im Institut noch gesehen zu haben. Vgl. noch unten in N. 68.
^ Siehe dazu Rheinstein a.a.O. (vorige Note). Rabel selber hat später von seinen »übel-
sten Jahren« gesprochen (siehe unten N. 138).
'•^ Rheinstein a.a.O. (oben N. 43); vgl. ergänzend unten N. 139.
*■ Rabeis Angabe unten im Vortrag Nr. l-III bei N. 7 ist insofern kryptisch, als im
Englischen nicht deutlich wird, ob Rabel mit Forschungsaufträgen gerade für die Kaiser-
Wilhclm-Gesellschaft beschäftigt gewesen ist. Denkbar ist, daß Rabel erst im Januar 1939,
mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, formell in den Ruhestand versetzt wurde und
wenigstens der Ordnung halber bis dahin für ihn noch Beschäftigungen ausgewiesen
wurden. Selbst wenn Rabel aber vorher in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden
wäre, ist es denkbar, daß die Gesellschaft ihn mit Spezialaufträgen bedacht hat - sei es, um
sich Rabeis Sachverstand zunutze zu machen, sei es, um ihn zu schützen. Bei den »For-
schungsaufträgen« könnte es sich zwar auch um Gutachtertätigkeiten u. ä. für dritte Stellen
gehandelt haben, näher liegen aber Arbeiten, die praktisch eine Fortsetzung der im Institut
begonnenen Forschungen Rabcls darstellten, wie die Revision des Kaufrechtsentwurfs von
UNIDROIT (folgende Note), vielleicht aber auch Studien zum amerikanischen Restate-
ment (dazu unten nach N. 71). Dazu würde es passen, daß Rheinstein, In Memory of Ernst
Rabel a.a.O. (oben N. 51) berichtet, die oben bei N. 65f genannten Verschärfungen seien
erst "after initial leniency" eingetreten. Aus der privaten Sphäre kann sich Gerhard Kegel
daran erinnern, daß der augenkranke Rabel sich in jener Zeit auch längerer ärzdicher
Behandlung (in Halle) unterzogen hat.
Abgeschlossen war zu jener Zeit aber schon der große Bericht »Die Fachgebiete . . . «
(oben N. 1), der nach dortiger Angabe ohnehin bereits im November 1935 fertiggestellt
gewesen sein soll {Leser, Einführung des Herausgebers (oben N. 7) S. XXI N. 24, hält
Rabeis Zitate von Entscheidungen aus dem Jahre 1935 \ Rabel 1 17 N. 29 (= 230 N. 29), siehe
auch 1 16 N. 27 (= 228 N. 27) und unten N. 1 1 zum Vortrag Nr. 1-IV] für eine »Tarnung«
späterer Entstehung, was hier dahinstehen muß).
Vielleicht hat Rabel aber noch an dem - wohl nicht später als 1937 verfaßten - Bericht
Wahls in der FS Lambert (oben N. 1 ) irgendwie mitgewirkt, denn bei einem anderen Verlauf
der Dinge wäre es selbstverständlich Rabel gewesen, der den Bericht über das Institut
erstattet hätte, und es fällt geradezu auf, daß Rabel einen ganzen Absatz aus Wahls Beitrag in
den unten abgedruckten amerikanischen Vortrag Nr. l-III praktisch übernommen hat (vgl.
50(1986)
EINFÜHRUNG (JÜRGEN THIEME)
265
immerhin, daß Rabel in jener Zeit noch aktiv an der Revision des auch in den
»Vorträgen« mehrfach berührten UNIDROIT-Entwurfs eines internationalen
Kaufgesetzes von 1935 gearbeitet hattc''^ Außerdem hatte er - ebenfalls über
kaufrechtliche Themen - im Ausland publizieren können^".
Es ist aber aufgrund paralleler Ereignisse in den Vereinigten Staaten auch nicht
auszuschließen, daß Rabel sich bereits näher mit dem Restatemcnt befaßt hatte:
Kurz nach Rabeis Vertreibung aus dem Institut, auf der Jahresversammlung des
American Law Institute vom Mai 1937, hatte nämlich Lewis auf der einen Seite
über den guten Fortschritt der französischen Übersetzung des Restatement be-
dort bei N. 2). Interessant ist in diesem Zusammenhang übrigens auch, daß der Bericht über
das Institut nicht von Heymann als dem Nachfolger Rabeis kam und daß in der Festschrift
der Bericht über Hans Franks Akademie dem über das Institut voranstand (siehe Heinrich
Lange, Les taches et les travaux de l'Akademie für Deutsches Recht, in: Introduction ä
l'etude . . . [oben N. 1 ] I 669-672); vgl. auch oben N. 64.
^'^ Am 4. 4. 1937 hatte das Römische Institut beschlossen, seinen Entwurf von 1935 durch
eine kleine Kommission revidieren zu lassen, der neben Hamel und Bagge (dazu zeitweilig
Gutteridge) auch Rabel angehörte. Es scheint, daß die Zusammensetzung der Kommission
ad personam erfolgt war, so daß Rabel vielleicht auch noch an der Sitzung vom 6.-11. 4
1938 in Paris teilnehmen konnte, in der man den dann am 29. 5. 1939 vom Direktionsrat des
Römischen Instituts gebilligten revidierten Entwurf von 1939 erarbeitet hat, auf den Rabel
in zwei der hier abgedruckten Arbeiten verweist (siehe Nr. l-III bei N. 8 und Nr. 6 vor
Rabeis Fußnote); vgl. zum Vorstehenden »Projet de loi uniforme sur la Vente internationale
desobjetscorporels«,-S.d.N. 1939 -U.D.P. -Projet 1(1)-, S. 13f (Introduction) (zitiert
nach dem im Redaktionsarchiv [oben N. 5, zu 3] unvollständig überlieferten Handexem-
plar des Originaldokuments mit handschriftlichen Bemerkungen und Korrekturen Rabeis
[der Abdruck von 1948 (unten N. 109) ist leicht verändert]); siehe auch Rabel, Die Haager
Konferenz über die Vereinheitlichung des Kaufrechts: RabelsZ 17 (1952) 212-224 (212 mit
N. 6) (= Das Recht des Warenkaufs II, Unter Mitwirkung von Klaus v. Dohnanyi undjörx
Käser [1958) [SonderveröfTentlichung der Zeitschrift für ausländisches und internationales
Privatrecht) 359-379 [359 mit N. 6]; nicht abgedr. in den Ges. Aufsätzen); allgemein Han^
G. Ficker, Internationales Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts - Festakt
anläßlich der 40. Wiederkehr des Tages, an dem das Institut eingeweiht wurde, .. ., in: FS
Rheinstein (oben N. 8) I 443-446 (444 f). Es wäre interessant zu wissen, ob Rabeis -
wahrscheinlich intensive- Mitarbeit an den Revisionsarbeiten zu den »Forschungsaufträ-
gen« für die Kaiscr-Wilhelm-Gesellschaft gehört hat (vgl. die vorige Note). Zum Weiter-
gang der Arbeiten Rabeis nach dem Kriege siehe noch unten 3 bei N. 109 und allgemein zu
Rabeis Kaufrechtsarbeiten die Übersicht von Leser (oben N. 7) S. XXVI-XXXIII.
"^ Wegen des Publikationsverbots in Deutschland siehe oben N. 65. An der Festschrili
für Lambert beteiligt Rabel sich mit »L'Unification du droit de la vente internationale. Sc
rapports avcc les formulaires ou contrats-types des divers commerces«, in: Introduction .i
l'etude . . . (oben N. 1) II 688-703 (= Ges. Aufsätze III Nr. 27, S. 637-656), und auch seim
erste Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten ("A Draft of an International Law oi
Sales": U. Chi. L. Rev. 5 (1937/381 543-565 [= Ges. Aufsätze III Nr. 26, S. 613-^36]) betrat
ein internationalkaufrechtliches Thema. Der deutsch geschriebene Beitrag »Eine Anregung
zum Kollisionsrecht des Kaufs«, in: Melanges Streit/Simmikta Streit II (1940) 269-282 (=
Ges. Aufsätze II Nr. 13, S. 360-372) dürfte ebenfalls noch 1938 oder 1939 entstanden sein
denn die Beiträge zu dieser Festschrift sind nach dem Namensalphabet geordnet, bei den
Rabel in dem 1939 erschienenen Band I noch nicht an der Reihe gewesen war. Zu Rabel
schriftstellerischen Tätigkeiten in den letzten Jahren und Monaten in Berlin könnte nach de
Erinnerung von Herrn Dr. Frederick K. Rabel auch die Weiterarbeit am »Recht des Waren
kaufs« gehört haben (vgl. dazu auch noch unten 3 bei N. 107).
266
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
richten können^', dazu auch von »Verhandlungen mit dem Kaiser- Wilhelm-
histitut« über eine autorisierte oder »offizielle« deutsche Übersetzung, doch
waren Lewis' Ausfuhrungen dazu eher kühl ausgefallen^^ und von einer deut-
schen Übersetzung wird auch in der Folgezeit nicht mehr die Rede sein^\ So war
es vielleicht kein Zufall, daß Lewis nunmehr Mendelssohn-Bartholdys Vorschlag
vom Vorjahr präsentiert und es für ein neues Projekt von "European Annotations
to the Rcstatement o( the Conflict of Laws" zugleich als wichtigste praktische
Aufgabe bezeichnet hatte, einen europäischen Gelehrten von Rang als Bearbeiter
zu fmden^^ Ob Lewis - dazu angeregt etwa durch Max Rheinstein (1 899-1 977) -
damals bereits mit Rabel in Verbindung getreten war, läßt sich aus den publizier-
ten Jahresberichten des American Law Institute nicht entnehmen^'.
Erst zwei Jahre später, auf der Jahresversammlung vom Mai 1939, hatte Lewis
dann mitgeteilt, er habe soeben, im April, einen Zweijahresvertrag an Rabel
schicken können^''. Diese öffentliche Mitteilung war wohlgemerkt erst zu einem
Zeitpunkt erfolgt, als Rabel Deutschland bereits verlassen hatte. Rabel, der im
November 1938 noch die »Reichs-Kristallnacht«^^ und auch noch Hitlers berüch-
tigte Rede vom 30. 1 . 1939 miterleben mußte, war nämlich bereits im März nach
Belgien gegangen, um die Ausreise nach den Vereinigten Staaten zu erleichtern^".
^' Siehe Lfu/i5 (oben N. 57)55fT. Schon im nächsten Jahr erschien dann »Expose du d.i. p.
americain, Fresente en forme de Code par l'American Law Institute (Rcstatement of the
Conflict of Laws)«, hrsg. von Niboyet, übers, und mit Anm. versehen von Pierre Wi^ny/
William]. Brockelhank (Paris 1938) (Nachtrag 1948 von Phocion Francescakis).
" Lewis (oben N. 57) 56. Ob diese Verhandlungen zunächst noch von Rabel geführt
worden waren oder ob es sich um solche mit der neuen Institutsleitung gehandelt hat und
wer hierbei gegebenenfalls die Initiative ergriffen hat, läßt sich im Institut derzeit nicht
feststellen. Die Situation dürfte für Lewis in jedem Fall schwierig gewesen sein. Das
American Law Institute mußte - wie bei der französischen Übersetzung (vorige Note und
oben bei N. 56) - gleichermaßen an der Betreuung des Projekts durch eine herausgehobene
Person wie durch eine anerkannte Institution interessiert sein. Nach der Entfernung Rabeis
aus dem Institut fiel beides auseinander bzw. mögen bereits politische Bedenken gegen eine
institutionelle Zusammenarbeit mit Berlin bestanden haben. Daß mögHche gleichzeitige
Pläne zur Rettung Rabeis (vgl. sogleich unten im Text) die Sache noch komplizierter
machten, liegt auf der Hand. Der vom American Law Institute eingerichtete "Ernst Rabel
Fund" begegnet in den publizierten Berichten des Schatzmeisters aus naheliegenden Grün-
den erst ab 1939 (siehe Am.L.Inst.Proc. 17 [1939-40] 34-36), seit 1937 hatte es aber ein
"Comparative Law Account" gegeben (ebd. 15 [1937-38] 40f.).
" Vgl. auchLfu'ij, Am. L. Inst. Proc. 15 (1937-38) 44-57 (55 f). Eine deutsche Überset-
zung der Restatements liegt bis heute nicht vor. Zum zweiten Restatement siehe in dieser
Zeitschrift Frank Vischer, RabelsZ 38 (1974) 128-154.
'^ Leu^i5 a.a.O. (oben N. 57).
"^ Siehe bei Lewis a.a.O. (oben N. 73).
^ Lewis, Am. L. Inst. Proc. 16 (1938-39) 33-48 (41 f.).
"" Seine Aufzählung der deutschen und europäischen Zustände, mit brennenden Synago-
gen und anderen Schrecken, gerät Rabel später (im Vortrag Nr. 2) wohl nicht von ungefähr
so eindrücklich.
^ Diese Mitteilung verdanke ich Herrn Dr. Frederick K. Rabel (Schreiben vom 16. 1.
1986). Der Aufenthalt Rabeis in Belgien hatte danach allem den im Text genannten Zweck,
so daß die im Vortrag Nr. I-III bei N. 10 angedeuteten institutionellen Kontakte Rabeis auf
alten Verbindungen Rabeis zu belgischen Universitäten beruht haben dürften und nicht auf
diesem Aufenhalt von 1939.
50(1986)
EINFÜHRUNG (jÜRGEN THIEME)
26:
In den Vereinigten Staaten trifft Rabel aber erst im September l'/39 ein, als(*
nach dem Kriegsausbruch in Europa. Er begibt sich nach Chicago, zu seinem
Schüler und Freund Max Rheinstein, mit dem zusammen er nach dem Vertrag:
mit dem American Law Institute das Buch mit den "European Annotations'
verfassen solF'. Beide machen sich sofort an die Arbeit*'. Rabel nimmt auch gleicl
an der nächsten Jahresversammlung des American Law Institute im Mai 1940 in
Washington, D. C. als Gast teil**', dürfte aber wohl vorher Lewis auch schon am
Sitz des American Law Institute in Philadelphia besucht haben"\ und es sind wohl
diese Gelegenheiten, für die er - in den Anfängen vielleicht noch in Europa**^ -
seine Einfuhrungsvorträge niedergeschrieben hat**^.
Jetzt beginnen aber auch die Diskussionen um die endgültige (Jcstalt de^
Projekts der "European Annotations". Rabel weist nicht nur auf die Notwendig
keit einer gewissen sachlichen und personellen Ausstattung des Unternehmen^
und auch auf einen größeren Zeitbedarf hin, er hegt auch Bedenken gegen dii
ursprüngliche Konzeption"\ Und mit Kritik hält Rabel niemals zurück. "He hac
not been with us very long", beschreibt es Lewis später in seinem Jahresberich'
von 1942, "before he convinced us that the title 'European Annotations to th(
Restatement of the Conflict of Laws' was a mistake; that the work which shouK
^ Siehe Lewis, Am.L.Inst.Proc. 17 (1939-40) 37-49 (47).
*• Aus dieser ersten, noch gemeinsamen Arbeitsphase stammt jenes in der Sammelmappe
befindliche einzelne Blatt (oben N. 14) mit der in Rheinsteins Handschrift geschricbenei
Manuskriptseite (Seitenzahl 38) und der Überschrift: "III. Applications of the Persona
Law". Dieser Text kehrt mit nur geringfügigen Änderungen und etwas anderen Über
Schriften (z. B. ohne "Scope Note" am Anfang) wieder in Rabel, Conflict of Laws' I (obci
N. 29) 161 (von "In the conflict oflaws, especially . . ." bis " . . . Under the canon law . . .")
Prima facie ist es zwar ein Text Rheinsteins, es mag sich aber auch bereits um die Nieder
Schrift einer sprachlich überarbeiteten Vorlage Rabeis handeln. Aufschlußreich ist in jeden
Fall, wie eng Rabel und Rheinstein zusammengearbeitet haben und - wenn das Blatt un
1940/41 entstanden ist - wie frühzeitig es beiden möglich war, gemeinsam endgültig«
Formulierungen zu finden. Die Überlieferung dieses Manuskriptblatts ist dem Umstand z\
verdanken, daß Rabel sich auf der Rückseite für den Vortrag Nr. l-II (vgl. dort N. 27) ein«
stenographische Notiz gemacht hat.
"' Siehe Lewis a.a.O. (oben N. 79) und das Verzeichnis der "Gucsts", ebd. 25 (anweseni
u. a. Gcrhart Husserl und Stefan Riesenfcld).
"2 Siehe unten N. 1 zu Vortrag Nr. l-I.
*^ Der lange Zeitraum zwischen dem Verlassen Deutschlands (oben bei N. 78) und de
Ankunft in den Vereinigten Staaten läßt - zumal angesichts Rabeis Natur, ohne Arbeit nich
sein zu können - die Vermutung zu, daß manches von den Einfiihrungsvorträgen schoi
skizziert gewesen sein mag, als Rabel amerikanischen Boden betrat. Ein kleines Indiz ist di<
Verwendung von Papier im Format DIN A4 (siehe unten die N. *** zu Nr. l-I und jeweil
die N.* zu Nr. l-II bis IV).
^ Siehe oben bei N. 46. Als Vortragsforum dürfte bald auch die University of Michigai
in Betracht gekommen sein; vgl. unten vor N. 90. Eine frühe Reflcktion der Vortragstätig
keit Rabeis findet sich bei Emest G. Lorenzen, Developments in the Conflict of Laws, 1902
1942: Mich. L. Rev. 40 (1941/42) 781-805 (803f , 804f ), der über Rabeis Werben für ein.
rechtsvergleichende Methode im IPR wie ein Zuhörer der hier abgedruckten Vorträge Nr
l-I oder 1-IV berichtet (vgl. auch noch unten N. 87).
« Siehe bei Lewis a.a.O. (oben N. 79); ders., ebd. 18 (1940-41) 38-^1 (52); ders., ebd. V
(1941-42) 34-53 (38). Siehe auch die oben in N. 51 genannten Darstellungen.
268
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
be donc would be better described as a trcatise comparing, Chapter by Chap-
ter our law of Conflict of Laws not only with the law of Western Europe,
but also with that of Latin America."*' Die Sprünge von bloßen Annotatio-
nen zum Lehrbuch und von der westeuropäischen zur universalen Dimension
schlagen sich sogleich auch in den Einfuhrungsvorträgen nieder (man verglei-
che Nr. l-I einerseits und Nr. 1-IV andererseits).
Besonders bemerkenswert ist der neue Akzent auf dem lateinamerikani-
schen IPR. Rabel nimmt nämlich mit Lewis und anderen im Mai 1940 gleich
auch noch an dem panamerikanischen "Eighth American Scientific Congress"
in Washington, D. C. teil, auf dem Lewis analog dem europäischen Projekt
eine vergleichende Studie über den Cödigo Bustamante und das kollisions-
rechtliche Restatement vorschlägt"\ und auch Rabeis erste amerikanische Ver-
öffentlichung nach der Emigration betrifft das lateinamerikanische IPR"*'. Das
ebnet ihm vielleicht den Weg an die University of Michigan, wo der konge-
niale Hessel E. Yntema (1891-1966) gerade mit dem Aufbau eines verglei-
chenden Schwerpunktprogramms zum lateinamerikanischen Recht beschäftigt
ist"**. Jedenfalls geht Rabel schon Anfang 1941 nach Michigan, zunächst als
Gast. Er hält wahrscheinlich auch Vorträge. Man findet Interesse an ihm, und
es gelingt, Rabel ab 1942 endgültig eine bescheidene Stellung als "research as-
sociate" und damit wenigstens eine dauerhaftere Grundlage fiir die Weiterar-
beit an dem mehrbändigen Werk zum IPR zu verschaffen, als sie das Ameri-
can Law Institute mit seinen fristgebundenen Mitteln zu verschaffen imstande
ist*^. Ann Arbor wird bis 1949/50 Rabeis neue akademische Heimat, wo er -
unterstützt durch Yntema*" - weiter an seinem vergleichenden IPR arbeitet.
^ Leu/ii, Am.L.Inst.Proc. 19 (vorige Note) 38. Rabel mag übrigens bloß auf ein Konzept
zurückgegriffen haben, von dem er bereits 1927 gesprochen hatte; siehe » Rechts verglei-
chung und internationale Rechtsprechung« (oben N. 48) 33 (= 33) N. 75.
■' Rabeis Teilnahme an dem Kongreß und den Diskussionen über eine Vergleichung des
Restatement mit dem Cödigo Bustamante erwähnt Nadelmann, The United States and the
Hague Conferences on Private International Law: Am.J.Comp.L. 1 (1952) 268-274 (272 N.
22 mit Nachw.), nicht aber z.B. George A. Finch, Eighth American Scientific Congress:
Am.J.Int.L.34(1940) 513-516(515). Teilnehmer waren neben Lewis u. a. noch Kuhn (vgl.
diese Note) und Lorenzen (vgl. oben N. 84). Lewis' Vorstoß wurde später von der Inter-
American Bar Association aufgegriffen und auch eine spanische und portugiesische Über-
setzung des Restatement zusammen mit dem American Law Institute ins Auge gefaßt; siehe
Lewis, Am. L. Inst. Proc. 18 (1940-41) 57-60; t/m., ebd. 19(1941-42) 44 f; vgl. auch /Irr/iMr
K. Kuhn, Inter-American Collaboration in Law and Legislation: Am. J. Int. L. 37 (1943)
644-648 (647). Zum Scheitern des Projekts am Widerstand der Vereinigten Staaten in der
Nachkriegszeit siehe Jürj^en Samtlehen, IPR in Lateinamerika I: Allgemeiner Teil (1979) 68-
70 mit Nachw. (Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht, 42).
•* Siehe Rabel, The Revision of the Treaties of Montevideo on the Conflict of Laws:
Mich. L. Rev. 39 (1940/41) 517-525 (= Ges. Aufsätze II Nr. 14, S. 373-381).
^ Dazu Yntema, Research in Inter-American Law at the University of Michigan: Mich.
L. Rev. 43 (1944/45) 549-558; vgl. auch ders., Comparative Research and Unification of
Law: ebd. 41 (1942/43) 261-268; siehe auch die Bemerkung bei Rabel, On Institutes of
Comparative Law (oben N. 49) 228, vgl. auch 237 (= 236, vgl. auch 246). Im "Conflict of
Laws" hat Rabel später das lateinamerikanische Recht durchgehend berücksichtigt.
w Vgl. zum Vorigen Lewis, Am. L. Inst. Proc. 19 (1941-42) 38f ; (im., Foreword (oben
N. 51)S. IX.
50(1986)
EINFÜHRUNG O^RGEN THIEME)
26'
2. In der Kriegszeit vollendet Rabel den ersten Band des "Conflict of Laws", dci
1945 erscheint. Die ungewöhnlich geringe Zahl von Publikationen aus jenen
Jahren zeigt, daß ihm daneben aber wohl nur Kraft fiir Gelegenheitsarbeiten
blieb.
Um eine dieser Arbeiten handelt es sich bei dem Vortrag mit dem cditoriscli
ergänzten Titel "On an International Bill of Rights " (Nr. 2), und noch einmal geht es
um ein Projekt des American Law Institute. Dort hatte man nach Pearl Harbor.
der "Declaration of the United Nations" vom I. 1. 1942 und den "Four Free-
doms" Roosevelts beschlossen, mit einem juristischen Projekt über die Men-
schenrechte in der Nachkriegsfriedensordnung einen Beitrag zu den Kriegsan-
strengungen zu leisten. Die Vorbereitung sollte durch eine "Advisory Group'
mit internationaler Zusammensetzung erfolgen, in der die nationalen und regio-
nalen Menschenrechtstraditionen repräsentiert waren; außerdem hatten sich Un-
terausschüsse mit einzelnen Arten von Menschenrechten zu befassen'-. Die Ar-
beiten beginnen im November 1942, im Februar 1943 kommt es bereits zui
Plenardiskussion auf der Jahresversammlung des American Law Institute''\ und
im Februar 1944 liegt der abschließende Bericht vor***. Eine Weiterarbeit an dem
Projekt erfolgt aber nicht, teilweise wegen der politischen Implikationen''^ teil-
" Dazu bereits oben I 3 bei N. 29.
'2 Siehe Lfu/i5, Am. L. Inst. Proc. 19(1941-42)48-51, dazu die Diskussion (51-54). Siehi
auch (im., The American Law Institute: J. Comp. Leg. (3. Ser.) 25 (1943) III/IV 25-30 (29)
Auf die im Text erwähnten Unterausschüsse bezieht sich Rabeis Bemerkung bei N. 1 im
Vortrag Nr. 2.
'^ Siehe den Jahresbericht von Lewis, Am. L. Inst. Proc. 20 (1942-43) 34-37, dazu du
Verhandlungen (183-251). In einem Brief vom 15. 1. 1986 weist mich Riesenfeld hin aul
"American Law Institute, Report of W. D. Lewis, The International Bill of Rights Projeci
(1943)" (wohl ein vorbereitender Bericht); vgl. auch Am. L. Inst. Proc. |diese Note) 184-
190).
'*^ American Law Institute, Report to the Council of the Institute and Statement ol
Essential Human Rights, By a Committeeof Advisers Representing the Principal Culturc^
of the World, February 7, 1944, 27 S., zitiert nach Rabel, Criminal Procedure and Interna
tional Law (oben N. 7) 21 N. 12, in Verbindung mit den Angaben im Columbia Law
Library Catalogue; der Originalbericht selbst war mir nicht zugänglich, ebensowenig dii
spätere Ausgabe "Statement of Essential Human Rights, Draftcd by . . . Represcntinr
Prmcipal Cultures of the World, Appointed by the American Law Institute, Distributed b\
Americans United for World Organization, Inc., New York" (1945) 31 S. Später abei
veröffentlicht als "Statement of Essential Human Rights, By a Committee Appointed ..."
in: Essential Human Rights, hrsg. von William Draper Lewis /John R. Hllingston, Ann. Am
Acad.Pol.Sci. 243 (Januar 1946) 18-26 (dieser Band enthält außerdem eine ganze Reihe voi
Aufsätzen, darunter fiinf von Mitgliedern des Committee, aber keinen von Rabel, dci
lediglich als Mitglied aufgeführt ist |18 N. *]). Vgl. ergänzend Lewis, L'cruvre de l'Institui
americain de droit: Bull. Soc. leg. comp. 69 (1946) 202-21 1 (21 1).
'5 Siehe Lewis, Am. L. Inst. Proc. 21 (1943-44) 30-42 (32-34); siehe auch Karl-Heinz
Sonnewald, Die Deklaration der Menschenrechte der Vereinigten Nationen vom 10. 12
1948 (1955) 10 (Dokumente, hrsg. von der Forschungsstelle fiir Völkerrecht und ausländi
sches öffentliches Recht an der Universität Hamburg, 16).
270
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
weise wohl auch wegen der damals unsicheren Zukunft des American Law
nstitute. Immerhin findet der Bericht über "Essential Human Rights" großes
Interesse. Er wird als wichtigster aller nichtstaatlichen Vorschläge zum Thema
r/n r7' 'Z"a!"fl "^r^^'^' lateinamerikanischer Staaten aufgenommen
und fließt schließlich direkt in die 1946 beginnenden Vorarbeiten an der späteren
Menschcnrechtsdeklaration der Vereinigten Nationen vom 19 12 1948 ein^
Ernst Rabel hat der Arbeitsgruppe angehört, die für den Bericht von 1944
verantwortlich zeichnete-, und es ist gewiß mehr als ein biographisches Detail
daß man eine genealogische Linie von Rabel zu der heute noch andauernden
Menschenrechtsdiskussion ziehen kann-. Allerdings ist bislang nicht genau aus-
zumachen in welchem Stadium der Arbeiten des American Law Institute der hier
abgedruckte Vortrag gehalten worden ist und welche weiteren Beiträge Rabel zu
dem Projekt noch geleistet haben mag; der sehr allgemeine Charakter der Stel-
lungnahme deutet jedenfalls eher auf eme Entstehung am Beginn der Arbeiten
also auf 1942/43 hin-. Es fallt allerdings auf, daß Rabel selber auf seLfBetJil":
gung an den Essential Human Rights" später nicht mehr zurückgekommen
Vgl. Sorwew^ald (von^c Note) a.a.O. sowie \y-\5- Josef L. Kunz, The United Nations
Decaration of Human Rights: Am.J.Int.L. 43 (1949) 31^-323 (317 mit N. 6) Hm"
L..r.r;,..^, International Law and Human Rights (1950) 274 N 6'John P. HuJphrey
- Ihr gehörten außer Rabel und Lewis an: Ricardo J. Alfaro, George M Barakat Percv
Sh,h t"V"n » '':' ^^^^' "^^^^ ^ ^'^"'•"^' ^^"-^^ I^urant, Jo'hn R. E I ng ton Hu
Shih, Manley O. Hudson, C. W.lfred Jenks, Charles E. Kenworthey, Henri Laugie^Karl
Loewenstem, K. C. Mahmdra, Roland S. Morris, John E. Mulde' Ludwik S-an
David R.esman, Warren A. Seavey, Angelo P. Seren., Faul Weill. Qu.ncy Wrigh^Geog;
K "^Z ' ^"'"' f " '"'^^ ^'" Vereinigten Staaten zuzurechnenden 15 Mit.Hed fn
schemt der Panamaer Alfaro eine prominente Rolle bei der Verbreitung des •'^tem^^^^^
Ä R^esi^^^^^^ ' "^" ^^^'-- ^^-^ — -' - — ^^^Lhen :r!'l
••Alfaro, whom I knew from another project asked me at the San Francisco Confer-
Conference, as a resu lt. the document can be found ,n the records of the Conference (3
Documents of the Umted Nations Conference on International Orgamzations San
Lr;:r ^^^^^^^^ '' ''^''' " '^ ' '-' ^'' '— P-P-'. -^ ^oe's tt
- Zur heutigen Diskussion siehe etwa den Bericht von Wemer Lorenz über das Heidel-
S;;. befÄ"" ^•'•^•J/'^^^ von 1985 in diesem Heft (unten S. 34S9t
"^ In den Plenarverhandlungen des American Law Institute (oben N 71) ist Rabel trotz
Anwesenheit als Gast auf dieser Jahresversammlung mcht ,n Erscheinung g treten oiwo
N 9T) häh?" t"^' r ''"'^^ 'li^t'''' '" ^^^-^^g-PPe referierten' R.se.filäTobcn
K 93) halt den Text für einen Diskussionsbe.trag ,n der anschließenden Sitzung des
rJTau^TT r" ' \r'' ' '''^- '^"^ -- '^^^--g vor Juli 1943 spricht in de
Tat, daß Rabel in dem Text selbst Mussolini noch als Machthaber bezeichnet (siehe bei N 2
zu Nr. 2). was er später wohl nicht mehr getan haben würde. In Betracht kommt als
Vortragszeitpunkt auch die Novembersitzung 1 942. »^"mmc ais
- Der Eindruck einer gewissen Distanz kann dadurch entstehen, daß Rabel selbst dort
wo es nahegelegen hatte, nämlich etwa bei der Erörterung eines Einzelaspekts des "State-
50(1986)
EINFÜHRUNG OÜRGEN THIEME)
271
Wieder auf dem Felde der klassischen Privatrechts- und Wirtschaftsrechts ver-
gleichung liegt der folgende kurze Beitrag "On the Practical Purpose ofComparaüvi
Law" (Nr.3). Doch enthält auch er einen direkten Zeitbezug. Rabel zieht für die
Nachkriegsfriedensordnung eine vorsichtige, aber gewagte Parallele zu den Ver-
hältnissen nach dem I. Weltkrieg und empfiehlt dringend, diese Friedensordnung
als Rechtsordnung auf rechts vergleichender Grundlage zu erarbeiten, also anders
vorzugehen als seinerzeit in Versailles. Interessant ist, daß Rabel vor allem an die
rechtliche Regelung einer Weltwirtschaftsordnung zu denken scheint, für die er
einen kleinen Katalog regelungsbedürftiger Materien aufstellt. Der Anlaß für
diese Arbeit hat sich nicht aufklären lassen, ebensowenig die Eigenschaft als
Vortrag und das genaue Entstehungdatum; Adressaten können Wirtschaftskreise
oder ein Finanzierungsgremium gewesen sein"".
Theoretischen Charakter trägt dagegen der breit angelegte, als Manuskript
aber leider nur fragmentarisch erhaltene Vortrag, dem hier der Titel "O« the
Functions ofComparative Law" gegeben worden ist (Nr. 4). In ihm geht es um ein
weiteres großes Thema Rabeis, nämlich die Präzisierung und Ausgleichung des
Systemunterschiedes zwischen Civil Law und Common Law"'^ Rabel ist nie
müde geworden, den Nordamerikanern die inneramerikanische Rechtsverglei-
chung und die vergleichende Rechtsgeschichte als methodische Ausgangspunkte
universaler Extension der Rechtsvergleichung in ihrem Land vor Augen zu
stellen. Bedauerlicherweise hat sich auch hier nicht klären lassen, aus welchem
Anlaß und vor welchem Gremium dieser Vortrag gehalten worden ist, und
hinsichtlich der Entstehungszeit läßt sich nur sagen, daß er nicht vor Sommer
1943 entstanden sein dürfte'"\
ment" in seinem Aufsatz "Criminal Procedure and International Law" (oben N. 7) 21 (siehe
oben N. 94), durch nichts seine Beteiligung zu erkennen gibt. An dem "Statement" mag
man auffällig finden, daß wederein eigener Beitrag aus gesamteuropäischer Sicht noch einer
zur Grundrechtstradition des deutschen Rechtskreises vorkommt - beides wird Rabel
vielleicht als seine Domäne angesehen haben. Ein Dissenspunkt ist vielleicht auch die starke
Betonung der Individualrechte durch Rabel gewesen (insofern nicht ohne Raffinesse Rabeis
Jefferson-Zitat [vgl. unten N. 4 zu Nr. 2|, mit dem er an die nur nachträgliche Einfügung
der Bill of Rights in die amerikanische Verfassung erinnert). Fest steht, daß es bei der
Erarbeitung des "Statement" Dissens und Fernbleiben von Mitgliedern des Committec
gegeben hat; siehe Lewis a.a.O. (oben N. 70-73), doch wird Rabel im "Statement" selbst,
im Gegensatz zu anderen Mitgliedern, nicht mit abweichender Meinung genannt. Es bleibt
zu vermuten, daß sich Rabel nur zu Anfang der Arbeiten aktiv beteiligt hat.
"" Von einer Ähnlichkeit mit der 1947 veröffentlichten Arbeit "On Institutes ofCompa-
rative Law" (oben N. 49) kann man schon wegen der Kürze des hier abgedruckten Textes
nicht sprechen. Dasselbe gilt für den hier abgedruckten Vortrag Nr. l-III. Vgl. im übrigen
oben N. 16.
'"2 In einem Vortrag vor der "Foreign Law Association" in New York, gehalten wohl in
der ersten Hälfte des Jahres 1950, kam von Rabel freilich auch die (extemporierte?) »Prophe-
zeiung, daß das Common Law System im Absterben begriffen sei« (so die Wiedergabe m
einem Brief des Rechtsanwalts Fritz Moses aus Washington, D. C. an Rabel vom 1 . 6. 1950,
dessen Kenntnis ich Herrn Dr. Frederick K Rabel verdanke). Um welchen Vortrag es sich
damals gehandelt hat, wäre noch zu ermitteln.
'»^ Vgl. zum Datierungsanhalt zunächst in N. 1 1 zu Nr. 4. Eine gewisse strukturelle und
inhaltliche Ähnlichkeit des Fragments besteht vor allem mit dem 1944 gedruckten Vortrag
"On Comparative Research in Legal History and Modern Law" (oben N. 1 1), und zwar mit
272
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
3. Die folgende Gruppe von drei Nachkriegsarheiten stammt aus einer Periode
bedeutend verstärkter Vortrags- und Veröffentlichungstätigkeit Rabels nach Ab-
schluß auch des zweiten Bandes des "Conflict of Laws" im Jahre 1947. Diesen
Beiträgen ist eine Rückkehr auf die internationale Bühne und zu universalen
Fragestellungen gemeinsam.
So handelt es sich bei "International Tribunals for Private Matters" (Nr. 5) um
einen fiir die Brüsseler Tagung der International Bar Association von 1948
dessen einleitendem Teil unter "I". Das Fragment trägt auf seinem ersten Blatt ebenfalls eine
"I" (siehe unten die N* zu Nr. 4), so daß sich das Rätsel dieses Manuskriptfragments
vielleicht durch die Annahme löst, Rabel habe für den besonderen Zuhörerkreis des "Polish
Institute" bzw. fiir den Abdruck des Vortrages in dem Publikationsorgan dieser Institution
einen neuen einleitenden Abschnitt geschrieben, in dem er u. a. dem polnischen Recht seine
Referenz erweist. Bei dem hier abgedruckten Fragment würde es sich alsdann um den
ursprünglichen Einleitungsteil eines Vortrages handeln, den Rabel möglicherweise zuvor
fiir ein rein amerikanisches Publikum verfaßt hat. Da Rabel in der 1944 gedruckten Arbeit
verhältnismäßig breit auf Historisches eingeht (dort unter II), was er in dem hier abgedruck-
ten Text nicht tut, müßte man darüber hinaus annehmen, daß aus dem ursprünglichen
Vortrag nur der letzte Teil über die praktische Bedeutung der Rechtsvergleichung (dort III)
übernommen worden ist; genau an dieser Stelle bricht auch der hier veröffentlichte Text ab.
Eine ähnliche Beziehung könnte zu "On Institutes of Comparative Law" (oben N. 49)
insofern bestehen, als dort erstmals der Hieb auf Ernst Frankenstein gedruckt erscheint (vgl.
zunächst unten N. 146). Eine weitere Verbindungslinie fuhrt zu dem Vorspann eines
Vortrages, in dem es um das IPR ging; siehe Rabel, Some Major Problems of Applied
Comparative Law, Especially in the Conflict of Law, in: Summarized Proceedings of the
Institute in the Teaching of International and Comparative Law, Held under the Auspices of
the Association of American Law Schools with the Cooperation of the Carnegie Corpora-
tion of New York in the House of the Bar Association of the City of New York, August 23-
September 4, 1948 (vervielf Typoskript, New York 1948) 111-115 (nicht abgedr. in den
Ges. Aufsätzen). Bei jenem Text handelt es sich nur um ein "summary " des Vortrages (111),
dessen Original also wesentlich ausfuhrlicher gewesen sein mag. Die ersten vier Absätze des
"summary" enthalten zwar allgemein-rechtsvergleichende Ausfuhrungen, und gleich zu
Anfang benutzt Rabel die Formulierung "similarities and dissimilarities" wie im Fragment
(unten Nr. 4 vor N. 10). Diese winzige Übereinstimmung ist aber auch die einzige.
Inhaltlich ist der Vorspann anders gestaltet als das Fragment, und auch sonst spricht der
genannte Datierungsanhalt im Fragment eher für einen früheren Entstehungszeitpunkt als
1948. Zu dem "Institute" vgl. ergänzend den Bericht von Philip W. Thayer, The Teaching of
International and Comparative Law: J. Leg. Ed. 1 (1948/49) 449-452. Denkbar ist aller-
dings, daß Rabel schon vorher bei der Association of American Law Schools und ihrem
"Committee on International and Foreign Law" mit dem hier abgedruckten Vortrag zu
Gast gewesen ist (nach der freundlichen Auskunft des Executive Director der A.A.L.S.,
Miliard H. Ruud, in einem Brief vom 30.1.1986 besaß die Association aber bis 1963 kein
eigenes Sekretariat, so daß entsprechende Nachforschungen vielleicht auf Schwierigkeiten
stoßen werden).
Eine kleine Textähnlichkeit in dem Fragment (vgl. unten in N. 18 zu Nr. 4) mit der noch
später publizierten Arbeit »Deutsches und amerikanisches Recht«: RabelsZ 16 (1951) 340-
359 (= Ges. Aufsätze III Nr. 14, S. 342-363) läßt es auch denkbar erscheinen, daß der Rest
der Arbeit übersetzt in jene Publikation eingeflossen ist, die aus einer Zusammenfassung
mehrerer Vorträge Rabels in Deutschland entstanden ist (340 N.* |= 342 N.*l). Ein
ähnlicher Zusammenhang ist auch mit der Vortragsserie "Private Laws of Western Civiliza-
tion" (oben N. 47) denkbar, bei der Rabel ebenfalls einen früheren Vortrag eingearbeitet hat
(vgl. dort S. 1 N. * [nicht mit abgedr. in den Ges. Aufsätzen]).
50(1986)
EINFÜHRUNG (jÜRGEN THIEME)
273
angefertigten Vortrag"**. Sein Gegenstand ist das Problem der (»echten«) interna-
tionalen Gerichte für privatrechtliche Streitigkeiten. Rabel wünscht eine interna-
tionale Zivilgerichtsbarkeit, hält sich aber bemerkenswerterweise von den Zeit-
bezügen und politischen Momenten frei, die in der damaligen regen Diskussion
über die internationale Streitbeilegung eine große Rolle gespielt haben'"'. Mit
diesem Vortrag verhält es sich im übrigen insofern besonders, als von ihm damals
unter gleichem Titel eine wesentlich verkürzte und veränderte Fassung gedruckt
worden ist, wobei prima facie zu vermuten ist, daß die hier abgedruckte längere
Fassung redaktionellen Kürzungen zum Opfer gefallen ist"*.
Bald nach dem Brüsseler Vortrag, nämlich im Oktober 1948, ist der folgende
Text "The Drafl ofan International Sales o/Goods Act and of the Revised Uniform Sales
Act" (Nr. 6) entstanden. Rabel hat die kaufrechtliche Problematik fiir sich immer
als zentral angesehen, und insofern ist an dem hier wiedergegebenen Text schon
seine anschließende Mitteilung bemerkenswert, er arbeite an einer Vervollständi-
gung und englischen Gesamtfassung des »Rechts des Warenkaufs« "'^ Wahr-
"^ Rabels Beitrag ist mit seinem etwas längeren zweiten Titel ("International Tribunals
for Private Law Matters" |siehe auch unten N. ♦ zu Nr. 5]) unter "Addresscs and Papers" zu
dem "Symposium III: Administration ofjustice" verzeichnet in: International Bar Associa-
tion, Second International Conference of the Legal Profession, The Hague, August 15-21,
1948, Summary of Proceedings and Resolutions Adopted by the Conference, Also List of
Conferees, Patrons, Constitution and By-Laws (New York/Den Haag, o. J.) 22. In der
Liste der "conferees" (49 ff.) ist Rabel aber nicht aufgeführt, und Peter Sanders , Arbitrationat
Two International Law Conferences: Arbitr. J. (New York) (N.S.) 3 (1948) 213-217,
berichtete damals u. a. über das Schicksal von Rabels Beitrag in der übervollen Tagesord-
nung (214): "More papers ... were presented to the Conference but did not come into
discussion." Es scheint also nicht einmal sicher, daß Rabel auf der Konferenz anwesend war
bzw. er seinen Vortrag gehalten hat. Man beachte insoweit auch den geringen zeitlichen
Abstand zwischen dieser Tagung und dem "Institute" in New York (vorige Note), an dem
Rabel zweifellos teilgenommen hat.
'"' Rabels Arbeit wird kurz erwähnt bei Louis B. Sohn, Proposais for the Establishment of
a System of International Tribunals, in: International Trade Arbitration, A Road to World-
Wide Cooperation, hrsg. von Martin Domke (1958) 63-76 (72).
'* Siehe Rabel, International Tribunals for Private Matters: Arbitr. J. (New York) (N.
S.) 3 (1948) 209-212 (= Ges. Aufsätze III Nr. 16, S. 365-368). Ob die Kurzfassung von
Rabel selber stammt oder ein Redaktionsprodukt (Domkes?) ist, hat sich nicht feststellen
lassen; Anklänge aus der längeren Fassung könnte man vielleicht noch in der kleinen Arbeit
von 1950 »Privatrecht auf internationaler Ebene« finden (vgl. dazu bereits oben N. 23).
'"^ Vgl. auch unten Nr. 6 bei N. 6. Später heißt es hierzu bei Rabel, The Nature of
Warranty of Quality: Tulane L. Rev. 24 (1949/50) 273-287 (273 N. ♦) (nicht abgedr. in den
Ges. Aufsätzen): "The author has been preparing for years a complctc English version of his
work on comparative sales law. . . . The prcscnt paper ist a prcliminary and Condensed form
of the initial paper ..." Nach den Angaben in dem Vorwort von Dölle zum »Recht des
Warenkaufs II« (oben N. 69) S. Ulf (III) hat Rabel eine (aus Amerika mitgebrachte?)
»umfangreiche Skizze« zunächst im Max-PIanck-Institut in Tübingen überarbeitet (etwa
1950) und sie dann der Haager Kaufsrechtskonferenz vorgelegt (vgl. zu ihr unten N. 110);
aus einer weiteren Überarbeitung (die dann wohl eine Übersetzung ins Deutsche einge-
schlossen haben dürfte) sei dann der zweite Band entstanden {Dölle a. a. O. und unten N.
130). Die Materialien dazu sind jedoch in den bislang ermittelten Archivbeständen des
Instituts (oben N. 5, unter 3.) nicht überliefert und auch nicht das Manuskript der engli-
schen Fassung.
274
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
scheinlich hat Rabcl also nie aufgehört, an seinem Kaufrecht weiterzuarbeiten'"^.
Jetzt aber geht es um die Weichenstellungen nach dem Kriege. Im Vorjahr hatte er
schon in einer Arbeit fiir UNIDROIT in Rom eine Wiederaufnahme der Arbeiten
auf der Grundlage des Entwurfs von 1939 angeregt'"^. Es ist jedoch wohl noch
nicht abzusehen, daß es schon in wenigen Jahren zur Haager Kaufrechtskonferenz
und damit zu einem glänzenden Erfolg Rabeis kommen wird'"*. So wendet sich
Rabel auch der inneramerikanischen Entwicklung zu, bei der es um die Revision
des alten Uniform Sales Act Willistons von 1906 im Rahmen eines neuen "Com-
mercial Code" geht - eine Entwicklung, an der sich Rabel wohl bisher nicht aktiv
oder direkt beteiligt hatte'". Formal wird Rabeis Arbeit freilich schon ein halbes
Daß Rabel in der hier abgedruckten Arbeit am Schluß offen um finanzielle Unterstützung
bittet (ebenso in Nr. 7 (siehe unten N. 127)), läßt die Deutung zu, daß die Arbeit primär als
eine Art Förderungsantrag dienen sollte, doch hat sich über den Zweck und den Anlaß
bislang nichts entdecken lassen. Auch die im folgenden Text akzentuierte inneramerikani-
sche Zielrichtung ist nur eine Vermutung.
'<« Vgl. bereits oben N. 70 a. E.
'"^ Siehe Rabel, The Draft of a Uniform Law Concerning International Sales of Goods/
Projet de loi uniforme . . . (1947) 17 S. (Separatum) (= L'unification du droit/Unification of
Law, Apercu general des travaux pour l'unification du droit prive [Projets et Conventions]/
A General Survey . . . |Bd. 1 1(1948) 56-69 1= Ges. Aufsätze 111 Nr. 28A, S. 657-662)). Ob es
sich um einen Vortrag Rabeis im UNIDROIT-Institut gehandelt hat, steht nicht fest. Die
Kaufrechtskommission des Römischen Instituts, in der Rabel die Vereinigten Staaten
vertrat, tagte erst im Oktober 1950; vgl. Mario Matteucci, L'activite de l'lnstitut international
pour l'unification du droit prive (1947-1952), in: L'unification du droit/ ... III (1954) 24-77
(30 mit N. 2). Rabeis Beitrag von 1947, in dem er übrigens ebenfalls auf den Uniform
Revised Sales Act eingeht, dürfte wohl die Aufgabe gehabt haben, das Kaufrechtsprojekt
nach dem Krieg wiederzubeleben. Zugleich wurde auch der revidierte Text von 1939 (oben
N. 69) mit leicht abgeänderter "Introduction" und nunmehr auch in einer englischen
Fassung veröffentlicht (in: L'unification du droit/. . . 1 [diese Note] 102/103). Rabel hat dann
noch tatkräftig an einer erneuten Revision des Entwurfs von 1939 gearbeitet; siehe die in:
Ges. Aufsätze III unter Nr. 28B und 28C (vgl. auch Nr. 28D), S. 662fT. wiedergegebenen
Stellungnahmen für UNIDROIT und »> Projet d'une loi uniforme . . .« - U. D. P. 1939 -
1(2), Rome 1951. abgedr. in: Recht des Warenkaufs II (oben N. 69) 395; vgl. dazu auch
Rabel, Haager Konferenz (oben N. 69) 213 und ergänzend die folgende Note. Siehe zum
Ganzen auch wieder Lf 5fr a.a.O. (oben N. 69).
"" Auf der Haager Kaufrechtskonferenz vom November 1951 vertritt Rabel das Römi-
sche Institut; siehe Rabel, Haager Konferenz (oben N. 69) 212-214; ders., The Hague
Conference on the Unification of Sales Law: Am. J. Comp. L. 1 (1952) 58-69 (58f )(= Ges.
Aufsätze III Nr. 29, S. 689-701 [689f )); siehe auch Matteucci (vorige Note) 30-33, und
ergänzend Otto Riese, Der Entwurf zur internationalen Vereinheitlichung des Kaufrechts:
RabelsZ 22 (1957) 16-1 16 (mit Texten 124 ff. und dem Beitrag von Rabel aus demjahre 1929
[unten N. 130)).
'" Der Uniform Commercial Code war das Ergebnis von "innumerable meetings, on
innumerable drafts, among almost innumerable people" (so Charles Bunn, The Uniform
Commercial Code - Some General Observations: Wisc. L. Rev. 1952, 197-198 [197) |A
Symposium on the Proposed Uniform Commercial Code)). Es ist schon deshalb schwierig,
einer Beteiligung Rabeis an den Arbeiten auf die Spur zu kommen. Obwohl Rabel von der
Sache her und etwa der alten Verbindung zu Karl N. Llewellyn (1893-1962) her ein starkes
Interesse an den seit 1940 laufenden Arbeiten an der Revision des Uniform Sales Act und der
ebensolange geplanten Inkorporation in einen Uniform Commercial Code gehabt haben
50(1986)
EINFÜHRUNG OÜRGEN THIEME)
275
Jahr später von der Inkorporation des Uniform Revised Sales Act in den ersten
Entwurf des "Uniform Commercial Code" (Artt. 1 und 2) überholt werden"^ so
daß er selber es wohl vorgezogen hat, dann gleich über die neuen Entwürfe zum
UCC zu publizieren"\ um seinen Grundgedanken - die Meta-Harmonisierung
müßte, läßt sich doch nirgendwo ein Anhaltspunkt für eine aktive Beteiligung finden; vgl.
zur biographisch insoweit unergiebigen äußeren Entstehungsgeschichte des UCC etwa
»General Comment. . .«, 1 U. L. A. Seite XV-XXIII (1976); "History of the Commercial
Code Project": Handb. Unif Laws 1953, 139-150; William L. Beers, The New Commercial
Code: Bus. Lawyer 2 (1947) Nr. 2, S. 14-17, 13; Hiram Thomas, The Proposed Uniform
Revised Sales Act: ebd. Nr. 3, S. 16-20; Frederick K. Beutel, The Proposed Uniform
Commercial Code as a Problem in Codification: L. Contemp. Probl. 16 (1951) 141-164
(142-145); Robert Braucher, The Legislative History of the Uniform Commercial Code:
Colum. L. Rev. 58 (1957/58) 798-814 (799-801); siehe auchJoA« O. Honnold, An Introduc-
tion to the Sales Article of the Uniform Commercial Code, in: Study of Uniform Commer-
cial Code Art. 2 - Sales (1955) 13-20 (14) (State of New York, Law Revision Commission,
Legislative Doc. No. 65(C)) (Seitenzählung nach Separatum); ders., American Experience
Under the Sales Article of the Uniform Commercial Code, in: Aspects of Comparativc
Commercial Law - Sales, Consumer Credits, and Secured Transactions, hrsg. von Jacob S.
Ziegel /William F. Foster (1969) 3-17 (3f ); Grant Gilmore, Commercial Law in the United
States, Its Codification and Other Misadventures: ebd. 449-462 (459-462), und in dieser
Zeitschrift Ingeborg Rupprecht, Das Recht des Warenkaufs im amerikanischen Uniform
Commercial Code: RabelsZ 19 (1954) 427-462 (427-429); Soia Mentschikoff, The Uniform
Commercial Code: ebd. 30 (1%6) 403-413 (403); in diesem Heft Whitmore Gray (oben S.
111-165, insbes. 118, 137-145).
"^ Der von Rabel zitierte Text des Uniform Revised Sales Act nach dem Stand von 1946
(vgl. unten Nr. 6beiN. 1) findetsich- wohl noch unverändert -als Art. Hin: "The Code of
Commercial Law, Being Drafted Jointly by the American Law Institute and the National
Conference of Commissioners on Uniform State Laws", hrsg. vom American Law Insti-
tute (1948). Nach Herbert F. Goodrich, Foreword, in: "Uniform Commercial Code, May
1949 Draft, Submitted by the Council of the American Law Institute for Discussion at the
Twenty-Sixth Annual Meeting of the . . . Institute, in Joint Session with the National
Conference of Commissioners . . ., May 18, 19, 20 and 21, 1949", hrsg. vom American Law
Institute und der National Conference. . . (1949) S.V. sind die Manuskripte für Artt. 1 und 2
des Entwurfs im Januar 1949 zum Druck gegangen, so daß Rabel wohl schHcht von der
schnellen Entwicklung überrascht worden ist. Es erscheint aber typisch fiir ihn, daß er bei
seinen mehreren Kritiken des Entwurfs des UCC (vgl. die folgende Note) trotz dessen
weitgehender Übereinstimmung mit dem Uniform Revised Sales Act nicht einfach den hier
wiedergegebenen Text angepaßt, sondern neu formuliert hat (vgl. dazu allgemein oben N.
23).
"^ Siehe Rabel, International Sales Law, [Vortrag] August 6, 1949, in: Lectures on the
Conflict of Laws and International Contracts, Delivered at the Summer Institute on
International and Comparative Law, University of Michigan Law School, August 5-20,
1949 (1951) 34-47 (= Ges. Aufsätze III Nr. 31, S. 719-730); ders., The Natureof Warranty
(oben N. 107); ders. , Deutsches und amerikanisches Recht (oben N. 103) 344 und 346 (= 346
und 349); ders., The Sales Law in the Proposed Commercial Code: U. Chi. L. Rev. 17 (1950)
427-440 (= Ges. Aufsätze III Nr. 30, S. 702-716); siehe auch den in: Ges. Aufsätze III Nr.
28B, S. 662-677 abgedruckten »Rapport. . . « für UNIDROIT von 1950 (vgl. bereits oben
N. 109); auf den alten Uniform Sales Act (und die Haager Arbeiten) greift Rabel dagegen
noch zurück in "A Specimen of Comparative Law - The Main Remedies for the Seller's
Breach of Warranty": Rev. Jur. U. Puerto Rico 22 (1952/53) 167-191 (Rabeis letzte
kaufrechtliche Aufsatzveröffentlichung; nicht abgedr. in den Ges. Aufsätzen).
276
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
der inncramcrikanischcn und der internationalen Kaufrechtsvereinheitlichung -
zu propagieren"*.
Der letzte der hier abgedruckten Texte, "Ohservatiom Comemirtj^ Pishlications"
(Nr. 7), ist wohl kein Vortrag gewesen, sondern ein Memorandum aus Rabels
Gremienarbeit. Der Hintergrund dürfte folgender gewesen sein: Als die 1945
gegründete, seit 1947 in Paris tätige UNESCO den Plan einer internationalen
Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaften zu verfolgen beginnt"',
setzt Rabcl hierein große Hoffnungen"*. Es scheint, daß er sich ab 1947 aktiv in
die Planungsarbeiten eingeschaltet hatte. Rabel, Mitglied der Vorbereitungs-
gruppc, betrieb insbesondere - übrigens zusammen mit Roscoe Pound (1870-
1964) -den Plan einer von der UNESCO zu tragenden, wahrhaft internationalen
Zeitschrift für Rechts vergleichung"^ Als Grundlage sollte ihm seine »Zeitschrift
fiir ausländisches und internationales Privatrecht« dienen, die 1942 ihr Erscheinen
einstellen mußte und die bis dahin noch nicht wiedererscheinen konnte. In
Zusammenarbeit mit seinem alten, damals in Tübingen ansässigen Institut war
dieser »Rabel-Plan« einer mehrsprachigen, von einem internationalen Herausge-
bergremium getragenen Zeitschrift bis 1948 auch weit gediehen"", dann aber im
März/ April 1949 auf den vorbereitenden Sitzungen des (provisorischen) Interna-
tionalen Komitees für Rechtsverglcichung in Paris"" am Widerstand der Franzo-
"* - allerdings wohl ohne gröReren Erfolg, zumal jetzt auch Jüngere das Feld bestellen.
So kommt Rabcl nur am Rande vor bei Rudolf B Schlesinger, The Uniform Commercial
Code in thc Light of Comparative Law. in: A Study of Uniform Commercial Code (oben
N 111). Problems of Codification of Commercial Law (No. 65 [A]) 57-93 (93 N. 134);
Schlesinger (57) beklagt jedoch den Mangel an Rechtsverglcichung bei der Ausarbeitung des
UCC. Den Aufsatz des ehemaligen UNIDROII-Mitarbeitcrs W Noel Keyes, Toward a
Single Law Governing the International Salc of Cloods - A Comparative Study: Calif L.
Rcv. 42 (1954) 653-675. hat Rabcl wohl noch durchgesehen (Kopie des Manuskripts und
Korrespondenz dazu im Redaktionsarchiv (oben N. 5, zu 3. |).
"^ Siehe Rene David, Pour une Organisation internationale des etudes de droit compare:
Bull Soc. leg comp 70 (1946-47) 78-85
'"• Siehe etwa in Rahel, On Institutes for Comparative Law (oben N 49)232, 236 (= 241,
246); </rrs., Private Lawsof Western Civilization (oben N. 47) 46()(= M\)\ders., Internatio-
nale Zusammenarbeit im Privatrecht (oben N. 7) 603.
"' Vgl. dazu in den gedruckten Arbeiten die kurze Bemerkung in "Comparative Con-
flicts Law": Indiana L. J 24 (1948/49) 353-362 (362) (= Ges Aufsätze II Nr. 18, S. 43(M38
(438)). Von wem die Idee ursprünglich stammte (siehe D<ii/i</|oben N 1151 81 f ), läßt sich
einstweilen nicht genau feststellen Jedenfalls fuhrt Rabel mit Hans Dölle ab Mitte 1947 über
den Plan eine rege und interessante Korrespondenz, die im Redaktionsarchiv erhalten üst
(oben N. 5. zu 2).
'" Einzelheiten, auf die im vorliegenden Zusammenhang aber nicht eingegangen wer-
den kann, ergeben sich aus der damaligen Korrespondenz (vorige Note).
'" Zur Gründung siehe in dieser Zeitschrift die Mitteilung von Dölle, RabelsZ 15 (1949/
50) 186 (Text der Gründungsdokumente vom März/ April 1949 in deutscher Sprache
abgedr: ebd 332-336); vgl. weitere Berichte durch Gottjriedv. Waldheim, ebd. 599; jders ,]
ebd. 16 (1951) 331 f; ders., ebd. 528f; (anonym,! ebd. 17 (1952) 157f, und seitdem
regelmäßig (zuletzt Lorenz in diesem Heft |obcn N. 981). Vgl. auch die Berichte in: Rcv. int.
dr. comp. 1 (1949) 1 18-121; ebd. 2 (1950) 328-333, 526-530; ebd. 4 (1952) 90-94, 751 f
50(1986)
EINFÜHRUNG OÖRCEN THIEME)
277
sen'^'- vor allem Niboyets'^' - gescheitert, deren hRcvuc internationale de droit
compare« soeben zu erscheinen begonnen hatte'"; fast zur gleichen Zeit war trotz
des schwebenden Rabel-Plans auch das erste Nachkriegsheft dieser Zeitschrift
zum Druck gegangen'^\ Rabels Niederlage war zwar keine vollständige gewe-
sen, denn die Zeitschriftenfrage wurde im Komitee nur ausgeklammert, er dürfte
aber bald erkannt haben, daß sein Plan auf ein totes Gleis geschoben worden
war'**. Jetzt wendet er sich also dem übrigen von der neuen Organisation ins
Auge gefaßten internationalen Publikationsprogramm zu, wobei der hier wieder-
gegebene Text im Jahre 1949 oder 1950 entstanden sein dürfte'^'. Was Rabel der
zukünftigen "Association Internationale des Sciences Juridiques/International
Association of Legal Sciences" vorschlägt, läßt seine Erfahrungen mit der Eigen-
art und Eigenständigkeit des Publikationswesens in den internationalrechtlichen
Disziplinen erkennen'*, doch macht es auch eigene Interessen deutlich. Es begeg-
'*' Vgl. dizujohn H. Hazard, A World Organization for Comparative Law: J. Leg. Ed. 2
(1949-50) 80-86 (84 f).
'^' Bei dem Gegensatz zu Niboyct, erwähnt auch in einem Brief Rabels vom 13. 4. 1949
an Dölle (in der Korrespondenz (oben N . 1171), dürfte vielleicht auch eine scharfe Rezension
eine Rolle gespielt haben; siehe Rabel, Bespr. von Niboyet, Traite de d.i.p. fran^ais III
(1944): Harv. L Rev. 59(1946) 1327-1334 (= Ges. Aufsätze II Nr. 16. S. 405-414).
'" Vgl. auch Marc Ancel, Lc XX V* annivcrsaire de la Revue: Rcv. int. dr. comp 27 (1975)
5-8(6).
'" Das Bedauern über die Fortsetzung »nationaler« Zeitschriften klingt noch an bei
Rahel, Zum Geleit: RabelsZ 15 (1949/50) 1 (= Ges. Aufsätze III Nr 15, S. 364). wenn er in
diesem Vorwort zum Wiedererscheinen unserer Zeitschrift zwar Freude über die Wieder-
aufnahme des »deutschen Anteils« ausdrückt, dann aber fortfährt: »Möge die Zeit nahe sein,
wo alle solchen Bestrebungen in wirklicher internationaler Zusammenarbeit zusammen-
fließen.« Da Rabel, als er Dölle unter dem Datum des 8.2. 1949 das Manuskript des
Geleitworts übersendet (siehe die oben N. 117 genannte Korrespondenz), weiß, daß mit
dem Wiedererscheinen der deutschen Zeitschrift seine UNESCO-Pläne nicht gerade gefor-
dert werden, ist es verständlich, warum dem Geleitwort der »Elan« fehlt (vgl. Leser.
Einführung des Herausgebers, in: Ges. Aufsätze a.a.O. S. XXV). Die Pläne einer interna-
tionalen Zeitschrift wurden von Rabel und vom Institut übrigens noch eine Weile weiter-
verfolgt, zumal hierzu seit 1948 auch schon ein - vom Verleger bereits unterzeichneter -
Verlagsvertrag vorlag. Der Verlag sah sich aber schließlich außerstande, neben der jetzigen
Rabels Zeitschrift noch eine weitere dieser Art herauszubringen, doch hat es Rabel wohl
auch sonst an Unterstützung fiir das Projekt gefehlt (vgl. noch unten N. 126 a. E.).
''^* Siehe Hazard (oben N. 120) 84.
'" - vielleicht für die Zusammenkunft des Komitees vom Dezember 1949 in Cambridge,
vom Juli 1950 in London oder vom Dezember 1950 in Paris. Es ist aber zu beachten, daß
Rabel in keine Funktion gewählt worden war, so daß die Art seiner Beteiligung an den
weiteren Gremienarbeiten und daher auch insoweit der Anlaß des hier abgedruckten Textes
einstweilen ungeklärt bleiben muß. Vielleicht sind die weiteren Kontakte damals durch
Rabels alten Bekannten Gutteridge vermittelt worden, der dem Komitee angehörte und aul
den sich Rabel in dem Text beruft (siehe in Nr. 7 vor N. 5).
'^ Rabel ist in vielen seiner Schriften auf Publikatorisches eingegangen; siehe zum
Beispiel hier noch im Vortrag Nr. l-lll und unter den gedruckten Arbeiten als frühes
Beispiel seine Ausfuhrungen zu einer »Internationalen Quellensammlung« (Teil A des
Deutschen Landesreferats zum Internationalen Kongreß fiir Rechtsvergleichung im Haag
19321 1-9 (Sonderheft von RabelsZ 6 (19321) (= Ges. Aufsätze III Nr. 7, S. 92-101). als
spätes die Bemerkung in »Deutsches und amerikanisches Recht« (obenN. 103) 348 (= 351),
278
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
net hier wieder - wie in der voranstchenden kaufrechtlichen Arbeit (Nr. 6) - die
Bitte um finanzielle Förderung des zweiten Bandes des »Rechts des Waren-
kaufs«''', und Rabel deutet auch an, daß er im Rahmen des geplanten Publika-
tionspro'gramms für eine Darstellung des deutschen Rechts in englischer Sprache
sorgen möchte''". Der Fünfundsiebzigjährige ist also noch voller Pläne, zu denen
übrigens noch das Projekt einer deutschen Übersetzung des "Conflict of Laws"
gehört'^.
So dokumentiert der letzte kleine Text nicht nur die Themen und Vorhaben,
die Rabel in seinen letzten Jahren bewegt haben, sondern er schließt in gewissem
Sinne auch wieder den Kreis zu seinem alten Institut. Dieses hat mit der Veröf-
fentlichung des zweiten Bandes des »Rechts des Warenkaufs«'^ Rabeis besonde-
ren Wunsch erfüllt, es hat bei der zweiten Auflage des "Conflict of Laws" Hilfe
geleistet'^', es betreut in Rabeis Geist die "International Encyclopedia of Compa-
rative Law"'^^ und es bleibt nicht zuletzt mit dieser Zeitschrift um jene Internatio-
nalität bemüht, die Rabeis Auftrag an sie bleibt'^\
bei der es sich übrigens um eine durch das Scheitern seines Zeitschriftenplans motivierte
Spitze gegen die deutsche Wissenschaft und ihre Verleger handeln könnte (vgl. oben
N. 123 a.E.).
'27 Vg. unten Nr. 7 bei N. 4 und Nr. 6 bei N. 6, ferner oben N. 107.
«» Siehe dazu auch die Bemerkungen in den gedruckten Arbeiten "Private Laws of
Western Civilization" (oben N. 4f)) 271 (= 308), ferner in «Deutsches und amerikanisches
Recht* (oben N. 103) 357 und 358 (= 360 und 361).
•» Von diesem Übersetzungsplan ist in der oben N. 117 genannten Nachknegskorres-
pondenz mit dem Institut am Rande die Rede, ohne daß sich feststellen läßt, ob der Gedanke
von Rabel selber gekommen war. Später hat Rheinstein (Ernst Rabeis vergleichende Studie
des IPR loben N. 29| 472 [=131]) die Übersetzung noch einmal angeregt.
'^ Erschienen im Jahre 1958 (siehe oben N. 69 und 107). An der Fertigstellung hat Rabel
im Institut noch selbst intensiv gearbeitet, so daß der Band - wenn auch unter großen
Mühen - größerenteils noch aus der laufenden Arbeit heraus veröffentlicht werden konnte
(vgl dazu das Vorwort von Dölle [oben N. 107]). Aus diesem Arbeitszusammenhang
stammt auch die posthume Veröffentlichung einer älteren Denkschrift für UNIDROIT
von 1929/35 siehe »Bericht von Ernst Rabel über die Nützlichkeit einer Vereinheithchung
des Kaufrechts. (. . .): RabelsZ 22 (1957) 1 17-123 (= Ges. Aufsätze III Nr. 21. S. 477-484).
Die endgültige Komplettierung des zweiten Bandes (vgl. Dölle a.a.O.) erfolgt jetzt durch
Hans-Georg Land/ermann, Die gesetzlichen Sicherungen des vorleistenden Verkäufers, Eine
Ergänzung zu Ernst Rabcls »Recht des Warenkaufs« [Arbeitstitel] (voraussichdich 1986).
'3' Der letzte Band von Rabeis amerikanischem Hauptwerk erschien posthum, Rabel
hatte aber noch die Druckfahnen korrigiert; siehe "Editorial Note", in: Rabel, The Conflict
of Laws IV (1958) S. V, und dazu Rheinstein, Ernst Rabeis vergleichende Studie zum IPR
(oben N. 29) 460 (= 120f ). Auch die zweite Auflage der ersten drei Bände des Werks, die
seitens des Instituts von Virich Drobnig und Herbert Bernstein betreut worden sind, konnt^
noch zu Lebzeiten Rabeis mit ihm erörtert werden; vgl. Rheinstein (diese Note) 460f (-
121) und die Vorworte zu Rabel f (1958), 11^ (1960) und III^ (1963).
'32 Die »lECL« ist aus der A.I.S.J. hervorgegangen und praktisch die einzige echte
internationale Publikation unserer Fachgebiete geblieben. Vgl. Imre Zajtay, La contribution
de r A I S j au droit compare, in: FS Schwind (1978) 377-382 (380) sowie zur Konstruktion
und Organisation Konrad Zweigert, RabelsZ 31 (1967) 539-542; ferner Ulrich Drobnig
Mcthodcnfragen der Rechtsvcrgleichung im Lichte der "International Encyclopedia of
Comparative Law", in: FS Rheinstein (oben N. 8) I 221-233.
•w Als Nachwirkung des »Rabel-Plans« mag man etwa die nach dem Krieg bedeutend
50(1986)
EINFÜHRUNG O^RGEN THIEME)
IIl. Zur Bedeutung
279
Die zehn Texte aus zehn Jahren reihen sich auch ohne äußeren Zusammenhang
wie von selbst zu einem Brevier der internationalrechtlichen Jurisprudenz Ernst
Rabeis. Ihr innerer Zusammenhalt liegt in jener Programmatik, deren Bedeutung
Martin Wolff nicht von ungefähr nur der Savignys vergleichbar gefunden hat'^.
Wie bei diesem ist bei Rabel noch die kleinste Einzelheit von planhafter Bedeu-
tung, erlaubt jeder Gedanke den Sprung vom Konkreten zum Allgemeinen, hat
alles seinen Zusammenhang. Das Ruhen in Einsichten führt zum steten Rekurs als
schöpferischem Mittel, denn selbst bei gleichem Gegenstand finden sich immer
neue Ideen und überraschende Facetten, unverwechselbare Gedanken und fun-
kelnde Formulierungen, treibt der »Feuergeist«"' noch heute zur kritischen Re-
flektion der Entwicklung unserer Fächer, bleibt gegen neuen Provinzialismus
Rabeis Universalismus'^ eingeklagt.
Als historische Dokumente enthalten die »Vorträge« eine Fülle unmittelbarer
und mittelbarer Bezüge zur Zeitgeschichte, zur Wissenschaftsgeschichte und zur
Biographie. Autobiographisch sind sie nicht; Rabel selber überschreitet zur Per-
son die selbstgesetzten Grenzen und die des Naturells nicht einmal situationsbe-
dingt, nach der Emigration, obwohl sie ihn in vielleicht besonderer Weise getrof-
fen hat. Denn er hatte zunächst in Deutschland wohl auch noch nach 1933 eine
Aufgabe oder wenigstens eine Arbeitsmöglichkeit gesehen'", dann aber nahm
man ihm mit dem Institut auch ein Stück seiner selbst'^. Vor Deutschland konnte
verstärkte Veröffentlichung von Aufsätzen in fremden Sprachen ansehen. Auch Rabeis
allgemeines Programm von 1927 (oben N. 2) haben die späteren Herausgeber bei aller
Fortentwicklung immer wieder als grundlegend behandelt; vgl. Heymann (oben N. 63);
Dölle RabelsZ 15 (1949/50) 2-4; ders. (oben N. 3); Zweigert, ebd. 28 (1%4) 1-3; ders., Rev.
int. dr. comp. 27 (1975) 9-17; Ulrich Drobnig/Hein Kötz /Ernst-Joachim Mestmäcker, ebd. 43
(1979) 1.
«3« - in einem Gespräch mit Dölle; vgl. bei Zweigert, Ernst Rabel 80 Jahre: JZ 1954, 60-^1
(61); vgl. ferner HJ. Woljf {oben N. 5 a. E.) S. XXIV und XXVIII.
'35 SoKe^e/(obcnN. 1)306.
'30 Siehe dazu etwa Husserl (oben N. 34) 434, aber auch Dainow (oben N. 8) 388.
'37 Vgl. zu Rabeis »Verhalten in der Zeit des Umsturzes«, als Problem bei Rheinstetn,
Gedächtnisrede (oben N. 8) 138, und bei Rabel selber in dem Beitrag «Die Fachgebiete . «
(oben N. 1) 99 (= 208) die Bemerkung über »neue Wege zur Herrschaft allgemeiner,
leitender Ideen«. Von Rabel stammte - von Wilhelm Wengler mehrfach bestätigt - auch die
bei Wengler, IPR (1980) I (= RGR-Komm. zum BGB'^ VI/1) S. VII-XI (X) berichtete
Aufforderung des Institutsdirektors zur Betätigung im Sinne der Partei. Daß allerdings
damals Überlebensstrategien von Ambivalenzen zuweilen schwer zu trennen waren, zeigen
für die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft allgemein auch die Memoiren ihres damaligen Gene-
ralsekretärs; siehe Friedrich Glum, Zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Politik - Erlebtes
und Erdachtes in vier Reichen (1964) 435-472, 473-492. Immerhin gelang es außer Leon-
hard Adam nur Rabel, bis 1936/37 in Deutschland zu publizieren; siehe Horst Goppmger
(unter Mitarb. von Johann Georg Reißmüller), Die Verfolgung der Juristen jüdischer Ab-
stammung durch den Nationalsozialismus (1%3) 30 mit N. 24. Siehe bei Rheinstein a.a.O.
auch allgemein zu Rabeis pohtischcr Einstellung und zu seiner Haltung zum Judentum.
'» »Das Institut ist ein Stück meines Lebens gewesen, in meinen besten und meinen
übelsten Jahren*, schrieb Rabel nach dem Kriege an Dölle (Brief vom 13. 2. 1949 |in der
oben N. 1 17 genannten Korrespondenz]).
280
ERNST RABEL - SCHRIFTEN AUS DEM NACHLASS
RabelsZ
er sich nicht selber retten, sondern mußte gerettet werden'^''. Er wurde amerikani-
scher Staatsbürger, aber kein Amerikaner, blieb vielmehr ein »deutscher Pa-
triot«'*' und deutscher Weltbürger in der Fremde. Er war wohl so etwas wie der
Doyen der »Deutschen Schule« in der amerikanischen Rechtswissenschaft'^', als
Anführer eines Feldzuges fiir die institutionalisierte Rechtsvergleichung in den
Vereinigten Staaten aber war er schon zu betagt und und auch schon zu sehr
geprägt'^', außerdem schon immer als schwierig im Umgang empfunden. Er-
wartungen erfüllten sich nicht, Erfolg blieb aus'*^ auch materieller. Deshalb war
das Schicksal seiner letzten Jahre ruheloses Wandern zwischen beiden Konti-
nenten, und das Ende kam schwer mit schleichender Krankheit'^. Daß Rabel trotz
'^ DaH Rabcl die Auswanderung immer wieder verschoben hatte (siehe oben N. 67), lag
wohl daran, daß er längere Zeit die Gefahren gar nicht sah und von seinen Freunden
gedrängt werden mußte, wie etwa Gerhard Ke^^el berichten kann. Rabel hat sich später bei
Lewis bedankt, "who saved me from the cataclysms of Europe" (Preface zum Conflict of
Laws I a.a.O. (oben N. 29]). Rabcls 1985 verstorbene Tochter Lily verließ Deutschland
sogar erst 1940, während sein Sohn bereits früher fortgegangen war.
'^' Rheinstein a.a.O. (oben N. 137). Kennzeichnend etwa, wie anscheinend unbeirrt
Rabel z. B. in dem hier abgedruckten Text Nr. 3 mitten im Kriege mit Deutschland das
Berliner Modell und die deutsche Sicht der Dinge präsentiert, und es fällt geradezu auf, daß
er in zwei der Vorträge Textpassagen über Berlin wieder gestrichen hat (unten Nr 1-IiI bei
N.Sund Nr. 1-IV N. 16).
'*' Siehe hierzu etwa Rheinstein, Bespr. von Norman Bentwich, The Rescue and
Achievement of Refugee Scholars . . . 1933-1952 (1953): RabelsZ 20 (1955) 533-536 (536),
sowie Riej^ert (oben N. 1) 479 mit N. 6.
'« Zu dieser besonderen Lage Rabeis siehe Rheinstein a.a.O. (oben N. 137) und ders., In
Memory of Ernst Rabel (oben N. 51) 194f (= 208f ). Davon, daß »Amerika. . . vollent-
wickelte Charaktere eigentlich nicht als Einwanderer aufnehmen« konnte, berichtete aus
seinen - sehr lesenswerten - Erfahrungen Euj^en Rosenstock-Huessy, Interview in Münster
(1958), in. Ja und Nein, Autobiographische Fragmente, hrsg. von Georo Müller (\96H) Ml-
147(131).
'*' Siehe etwa zur geringen unmittelbaren Wirkung des "Conflict of Laws" Rheinstein,
Ernst Rabeis vergleichende Studie zum IPR (oben N. 4) 462-470 (= 123-129). Siehe auch
oben in N. 114. Es fällt ferner auf, daß Rabel in den Vereinigten Staaten kaum Funktionen
innehatte. Bleibende Erinnerung begegnet aber international, vor allem beim Kaufrecht;
siehe beispielsweise Ja« Hellner, Unification of Sales Law at the Regional and International
Level, A Scandinavian View, in: Aspects of Comparative Commercial Law (oben N. 111)
90-109 (94); Peter Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht, Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge, Darstellung und Texte (1981)
1 mit N. 1 f (Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht. 46). Kritisch zu
Rabel (und Zweigert) als (Nicht-)Methodiker der Rechtsvergleichung Wolf^an^ hikentscher,
Methoden des Rechts in vergleichender Darstellung I (1975) 10-13 (und öfters) - eine
Kritik, die ihre eigentümliche Richtung freilich durch Fikentschers Erklärung erhält (III
[1976] 218f mit N. 41 1), sich Rabel in ähnlicher Weise als »Pappkameraden« aufbauen zu
wollen, wiejhering es seinerzeit mit Savigny getan habe (sie). Zur Rolle Rabeis fiir das IPR
siehe neuestcns die Bewertung bei Max Keller/ Kurt Siehr, Allgemeine Lehren des IPR
(Zürich 1986) 113f
'*^ Siehe Rheinstein, In Memory of Ernst Rabel (oben N. 51) 195f (= 209f ). Begraben ist
Rabel auf dem Rock Creck Cemetery in Washington, D.C.
50 (1986)
EINFÜHRUNG OÜRGEN THIEME)
281
allem immer die genaue Mitte zu halten gesucht und den Blick nach vorn gerichtet
hat, zeigt einen Menschen von seltener Haltung und bleibt ein großes Vorbild'*'.
Die »Vorträge« bringen uns Rabel schließlich noch auf besondere Weise näher.
Die unmittelbare Wirkung der meisten Texte beruht auch auf ihrem unverfälsch-
ten Vortragscharakter- hier hatten Redakteure vergebens mit Rotstiften gelauert.
Erhalten werden konnte so ein spezifisch oratorischer Stil, in dem sich Präzises und
Nüchternes mit Geistreichem, Witzigem, aber oft auch Sarkastischem'*^ mischt'*^
Mehr noch: Rabel dürfte sich streng an seine Manuskripte gehalten, ja sie abgelesen
haben. Diese Texte besagen daher auch: so hat Rabel gesprochen. "Sources are
murmuring", sagt er im ersten Vortrag, "and you must be quiet and listen to
them, ..." Lauschen wir also Ernst Rabel.
Hamburg
Jürgen Thieme
'*^ Siehe die anrührenden Schlußworte von Rheinstein a.a.O. (oben N. 137) und allge-
mein den Satz von Franz Böhm über jenen »Maßstab an Menschlichkeit, den wir uns zu
Gericht tun müssen« (Geleitwort, in: Sinzheimer [oben N. 64] S. XI-XXVII jXXVII)).
'^ Rabeis Neigung zur Polemik hat vor allem Ernst Frankenstein zu spüren bekommen,
den Rabel aus der Zeit des deutsch-italienischen Gemischten Schiedsgerichtshofs her kannte
(vgl. beider Aufsätze in: JW 1922, 341-344 bzw. 344) und dessen Äußerungen zum Com-
mon Law (vor allem bei Frankenstein, Tendences nouvelles de d.i.p.: Rec. des Cours 33
(1930-111) 241-350 (265)) Rabel immer wieder aufspießt. Die der Form nach wohl am
weitesten gehende (Ur-?)Fassung findet sich im Vortrag Nr. 4 (dort in N. 14), abgemildert
publiziert dann in "On Institutes of Comparative Law" (oben N. 49) 230 mit N. 5 (= 239
mit N. 5), erneut in »Deutsches und amerikanisches Recht« (oben N. 103) 341 mit N. 3 (=
343 mit N. 3); vgl. auch Rabel, Bespr. von Frankenstein, Projet d'un Code Europeen de
d.i.p. (1950): RabelsZ 17 (1952) 135, sowie häufig auch indirekt (siehe hier etwa Nr. 1-IV
und Nr. 4, jeweils am Anfang). Ein Antipode anderer Art war Poincare; siehe Rabel im
Jahre 1924 in »Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung« (oben N. 49) 291, vgl.
298 (= 12 bzw. 18) und hier im Vortrag Nr. l-III bei N. 1.
'^^ Typisch fiir Rabeis amerikanischen Vortragsstil ist auch die folgende in der Sammel-
mappe befindliche und auf zwei Blatt handschriftlich (mit Bleistift) skizzierte Grußadresse
(vgl. bereits oben N. 13). Ihr Anlaß könnte das "Institute" der A. A.L.S. von 1948 oder ein
früherer Vortrag dort gewesen sein (vgl. oben N. 103), aber auch ein späterer vom 29. 12.
1948 vor diesem Gremium (siehe die Angaben in "Comparative Conflicts Law" [oben N.
1 17) 353 N. ♦ (= 430 N. ♦)). Der Text lautet:
"Mr. Chairman, L & G,
May I thank you most sincerely, Mr. Chairman, for your kind words. The support
given to my work first by the American Law Institute and then by the Law Faculty of
Michigan could not be better supplemented than by the attention given its subject matter
by this gathering of American scholars and teachers.
1 highly appreciate the honor of being invitcd to address you and to talk to you about an
aspect of comparative methods which I have come to regard as the surcst guide to a great,
future, universal, legal sciencc. It would be more heartening to deal with certain other
aspects. But what conflict of laws lacks in checrfulness, it makes good in attractiveness
and increasing importance."
The American Journal of
COMPARATIVE LAW
A QUARTERLY
7F-
Editor-in-Chief:
Hessel E. Yntema
VOLUME 5
1956
American Association for thc
CoMPARATlVE StUDY OF LaW, InC.
1956
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THE AMERICAN JOURNAL OF COMPARATIVE LAW
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In the course of World War II, the Institute which Rabel had founded
was evacuated from Berlin to Tübingen, and its library suffered severe
losses. After the War, the Institute was reorganized under the energetic
directorship of Professor Hans DöUe. Under its new name of Max Planck
Institute of Foreign and Private International Law, it is ready to move
from its constrained emergency quarters in Tübingen to a spacious new
building in Hamburg, the city which has traditionally been Germany's
window toward the world. Already before the National-Socialist revolu-
tion the majority of German law faculties had begun to follow the ex-
ample which Rabel had established in Munich, and to create special
institutes of comparative law. Most of these have survived the war, and
new ones have been added as local centers of research and instruction in
international legal studies. Institutes of the kind have also been estab-
lished in most other countries of continental Western Europe. In England,
the new Institute of Advanced Legal Studies at the University of London
regards comparative law as an essential part of its program. In the
United States alone, no major research institute of the kind has yet been
established; legal research, even where it is concemed with the role of
legal institutions in society, is still carried on as if nothing could be gained
from foreign phenomena and experiences. Instruction in inter-
national legal studies has found generous support through the Ford
Foundation, which has not yet provided the funds, however, which are
necessary for research. In the physical sciences or medicine it would, of
course be regarded as absurd, if research were to be limited to phenomena
observable within the United States, or if teaching programs were to bc
developed without facilities for research.
The years in which Rabel was the celebrated professor at the Univer-
sity of Berlin, the director of the Kaiser Wilhelm Institute, and Germany's
representative in the World Court and other international legal bodies,
constituted the extemal climax of Ernst RabePs career. They were fol
lowed by an abrupt reversal. Since he was of "Non-Aryan" extraction,
Rabel was removed from his offices by the National-Socialist regime. For
some time he believed that he might be spared the worst, but after initial
leniency he too was cut off from the possibility not only of Publishing any
book or article but even of entering the Institute and using the library
which he had founded. There followed the other humiliations and spolia-
tions to which Non-Aryans were subjected in the Third Reich. Shortly
before conmiunications were cut off by the outbreak of World War H,
Rabel at long last took the of ten considered and always postponed step oi
emigrating to the United States.
When the first refugees from Germany arrived in this country in 193^»
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rheinstein: in Memory of ernst rabel
195
fhey ^^r^ received with magnificent friendliness and generosity. The
ofessional men and scholars among them were accepted into American
'^rofessional and university life with a readiness and openmindedness to
'^»hich history knows no parallel. But even the greatest willingness to
help could not qualify a man who had had his training exclusively in the
I w of Gertnany for the American legal profession. Unless he started to
study law all over again, he was of Uttle use in the'United States. The
^\xT nnes who were in.a dififerent position were those who hadbeen mem-
}^"7^ the stalf-ofRabeTs Institute, They had been trained to look
beyond the narrow compass of the law of Germany, and some among them
had gone through a process of traming in the Common Law. For those
who were to leave Germany, it was not difücult to find their niche in the
legal life of the United States.
^ Paradoxicälly, it pröved to be more difficult to find a stable position
(or Rabel himself . When he arrived in this country, he had reached the
age at which an American professor has to retire. Only through the
imaginativeness of William Draper Lewis, director of the American Law
Institute, was it possible to find a task worthy of a scholar like Rabel .The
Rcstatement of the American Law of Conflict of Laws had recently been
concluded. Lewis took up a Suggestion which had been made to him by
the late Professor Mendelssohn-Bartholdy, viz. that the Restatement be
supplemented by a companion volume in which the conflicts laws of the
major foreign Systems were to be presented in the order of arrangement of
the Restatement. Hardly could a man be so uniquely well-qualified as
Rabel to undertake the task. He accepted it eagerly, but the Implemen-
tation of the plan tumed out to be perplexing. It was not easy to raise
the modest funds required, and it soon became apparent that the order
of arrangement of the Restatement was not suitable for the presentation
of the foreign laws. In 1942, the University of Michigan Law School came
to rescue. It assumed responsibility for the continuation of the work,
which Rabel was now to carry on as an mdependent enterprise and not as
an annotation to the Restatement.
In Ann Arbor, Rabel had the use of the Law Schoors magnificent li-
brary, the help of research assistants, and above all the advice of Profes-
sor Yntema, who with never-flagging patience carried on the extensive
Job of editing the successive parts of Rabel's manuscript. Thus, Rabel
was enabled to write there the major part of his magnutn opus,
"Conflict of Laws: A Comparative Study."" '
The last three years of RabeFs life were filled with much wandering
* The work constitutes a part of the Michigan Legal Studies. Volume 1 was published in
1945, volume 2 in 1946, volume 3 in 1950. The fourth volume is being readied for publication.
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THE CONFLICT OF LAWS
4
A Comparative Study
by
Ernst Rabel
Foreword
by
WILLIAM DRAPER LEWIS
DIRECTOR. THE AMERICAN LAW INSTITUTE
and
HESSEL E. YNTEMA
Volume One
Introduction : Family Law
Second Edition
prepared by
ULRICH DROBNIG
ASSI^ANT, MAX PLANCK-INSTITUT FÜR ^^^^'^^^^ll,^^^^
PRIVATRECHT. HAMBURG; RESEARCH ASSOCIATE. UNIVERSITY OF MICHIGA
SCHOOL
Ann Arbor
University OF Michigan Law School
1958
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FOREWORD
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appears, while the Inspiration to bring to this country an
internationally recognized Jurist with unique qualifications
for the task— an extraordinary opportunity afforded only by
the malign policy that has betrayed Germany and crucified
millions in this generation— is to be credited to the Institute
and more particularly to the generous wisdom of the di-
rector, the studies reflected in the present volume have been
substantially accomplished at Ann Arbor, in large part with
the aid of funds and further assistance provided by the
University of Michigan.
This co-operation, illustrating an appropriate function, as
once suggested by the writer, for a nondenominational Insti-
tute in the world of academic rivalries, deserves a word of
commendation. On the part of the University, it has been
motivated not only by the liberal disposition of the Faculty
of Law to promote worth-while research and their long-
standing interest in comparative legal studies, but more es-
pecially by the significance of the enterprise. This is no mere
tahula ex natifragio, thus rescued from the maelstrom in
lt\lC*^rh,kx which contemporary European culture is engulfed. The sur-
^^ ^^ / vey undertaken is essential at the present time for the proper
1^' development of a branch of law of special interest for inter-
t)\/\ fK ri H State and international trade, arising, as Story states, "from
the conflict of the laws of different nations, in their actual
application to modern commerce and intercourse." More
generally, it exemplifies a fundamental mode of legal in-
vestigation, which each day becomes more nearly indispen-
sable in the modern world.
The latter consideration, Jthe need in these times for com-
parative legal research, does not call for extensive comment.
The present conflict, multiplying contacts among the most
distant peoples and through untold suffering and sacrifice
uniting them to vindicate the common values of humanity,
like the Napoleonic wars and the War of 1914, again empha-
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operative withln the effective orbit of international inter-
course. In a universe progressively interrelated by the mira-
cles of modern communication, therefore, it is neither pru-
dent nor even longer possible for any nation to pursue a
policy of seif-sufficient isolation. In such a universe, the
notion that the corresponding legal order is compartmental-
ized exclusively within political frontiers is inadequate.
For legal science, so pervasively indoctrinated these hun-
dred years by the preconceptions of sovereignty and national-
ism, this spells the necessity of comparative reorientation, of
ampler realization that justice both comprehends and tran-
scends local interests. If the price of peace and liberty is con-
stant vigilance in an integrated world, it is expedient to know
what transpires abroad as well as at home. While legal sci-
ence in each country will and should continue to cultivate first
its peculiar institutions and traditions, these can no longer
be accepted as the horizon of legal knowledge. The practical,
specialized study of indigenous techniques, legislative, judi-
cial, and administrative, must be complemented by scientific
comparison with other legal Systems — to ascertain their
manifold bearings on domestic interests; to prepare the re-
forms that may be desired from time to time to bring the
municipal laws into harmony with advancing conceptions of
justice and the requirements of the international Community;
to share in efforts to provide appropriate uniform legislation
for the commerce of the world; in fine, to establish a more
objective scientific basis for the consideration of legal Prob-
lems. To attain these ends, indeed even to appreciate the
special genius of each legal System, the comparative method,
necessarily supposing intensive historical and functional in-
vestigatlon of particular institutions, is indicated. Without
this perspective, as Ihering pointed out long ago, there is no
legal science worthy of the name. Blind without history, juris-
maU^ÜmmmÜmifä
Sonderdruck aus:
Festschrift
für
Ernst von Caemmerer
Herausgegeben von
Hans Claudius Ficker • Detlef König
Karl F. Kreuzer • Hans G. Leser
Wolf gang Frhr. Marschall von Bieberstein
Peter Schlechtriem
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Dieser Sonderdruck ist im Buchhandel nicht erhältlich
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EIN BEITRAG ERNST RABELS ZUR
PRIVATRECHTSMETHODE: „DIE WOHLTÄTIGE
GEWOHNHEIT, DEN RECHTSFALL VOR DER
REGEL ZU BEDENKEN"!
HANS G. LESER
V
I.
Dem hochverdienten Jubilar, dem diese unvollkommene Skizze gewid-
met ist, liegt Reflexion über Rechtstheorie oder Methode eher fern, ja
er hat sie stets von sich gewiesen. Er folgt darin weitgehend seinem Leh-
rer, Ernst Rubel, dem kritische Stimmen die Äußerung nachsagen „Ein
guter Jurist hat seine Methode, aber er redet nicht darüber"^. Das würde
noch nicht hindern, eine befolgte Methode und ihre Ausstrahlung auf das
Privatrecht direkt aus dem Werk zu erschließen. In Wahrheit ist das
Gesamtwerk Ernst Rabeis aber hinsiditlich seiner Äußerungen und aus-
drücklichen Stellungnahmen zur Methode und zur Handhabung des
Rechtsstoffs gar nicht so unergiebig, wie dies gelegentlich behauptet
wird^. Sicher hat sich Rubel mit dem Feld der Rechtstheorie und der
Methodenlehre und ihrer Vergleichung nidit im herkömmlichen Sinne
1 Die Werke von Ernst Rahel werden abgekürzt angeführt und, soweit sie in seinen
Gesammelten Aufsätzen, Band I-III, hrsg. von Hans G. Leser, Tübingen 1965/67 er-
sdiienen sind, ohne Verfasser allein danadi zitiert: Ges. Aufs. I-III.
Das Zitat in der Übersdbrift stammt aus seiner autobiographisdien Skizze: In der Sdiule
von Ludwig Mitteis (von 1954), Ges. Aufs. III, 379. Näher dazu nodi unten N 22.
« So Wolfgang Fikentsdjer, Methoden des Rechts, Band I, Tübingen 1975, 10.
Die durdiaus glaubhafte Bemerkung läßt sich im sdiriftlidien Werk nidit belegen.
Für den pragmatisdien Sinn Raheis kann man hinweisen auf die Bemerkung in: Deut-
sdies und amerikanisches Redit, Ges. Aufs. III, 359, wo er die Frage nach der Re-
visionsbedürftigkeit aufwirfl: „. . . wo ein gewisser juristisdier Krampf allzu kunstvolle
Gebilde erzeugt hat".
3 Wolfgang Fikentscher, 1. c. Fn. 2, bemängelt an Ernst Rabel eine eigentümliche
methodische Zurückhaltung. Sein Methodenrelativismus sei Ursaciie der methodisdien
Zurückhaltung: „Was er {Ernst Rabel) für untunlidi hielt, war für ihn kein Problem".
1
892
Hans G. Leser
befaßt^ — und schon gar nicht mit der Aufstellung einer neuen Theorie
oder eines neuen Systems, sondern durchaus pragmatisch mit dem Ansatz
für die vergleichende Fragestellung. Die von ihm respektierte Grenze
gilt es audi hier einzuhalten und das nicht aus Raumgründen, sondern
aus verwandter Überzeugung. Die Skizze sucht daher auch überwiegend
Ernst Rubel selbst zu Wort kommen zu lassen.
Ein kurzer Vergleich zwischen dem Bild des Rechtsstoffes, wie es sich
in der Ausbildung und in der Literatur darbietet und damit die Para-
meter der Argumente wissenschaftlicher Erforschung und Bearbeitung
erkennen läßt, in der Gegenwart und vor etwa hundert Jahren^ nach
der Art eines groben Schnittes mag als Einstieg dienen. Damit ist — ab-
gesehen von dem uns durch die Schwelle des BGB ohnehin zu fern ge-
rückten 19. Jahrhunderts — ein tiefgreifender Wandel angesprochen, zu
dem auch Ernst Rubel seinen Beitrag® geleistet hat.
II.
1. Konfrontiert man heute in einer Seminardiskussion Studenten mit
dem Umstand, daß ihre Vorgänger vor hundert Jahren mit dem prakti-
schen Fall oder mit der Gerichtsentscheidung während ihrer Ausbildung
so gut wie nie in Berührung kamen, so erntet man ungläubiges Staunen,
ja Aufsehen. Die Betrachtung und Lösung des Einzelfalles mit seinem
konkreten Sachverhalt, das Nachvollziehen des EntScheidungsprozesses
(und im allerdings günstigen Fall die Wertung des Ergebnisses) sind aus
der Ausbildung nicht hinwegzudenken. Die praktische Anwendung des
Rechtssatzes, die Folgen und Wirkungen der Norm oder Institution be-
^ Zweigert/ Kötz, Einführung in die Reditsvergleidiung, Band I, Tübingen 1971, 27/28.
Ernst Rahel drückt eine respektvolle Erwartung gegenüber der Rechtsphilosophie aus,
daß sie ihren Part in der weltweiten Aufgabe der Förderung der Rechtsvergleichung
übernehme. So: Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung (im folgenden
als „Aufgabe" zitiert), Ges. Aufs. III, 3; Das Institut für Rechtsvergleichung an der
Universität München, Ges. Aufs. III, 23.
* Ernst Rabel lebte 1874 — 1955. Seine erste Veröffentlichung stammt von 1900.
Zur vita vgl. meine Einleitung zu den Ges. Aufs. I, p. XIV bis XXIX.
• Ausgeklammert bleibt hier der ganze weite Bereich des materiellen Rechts, in dem
die Reditsvergleichung Früchte getragen hat und für den Ernst Rabel Wesentliches für
sich in Ansprudi nehmen kann.
Vgl. statt aller Hans DölUy Der Beitrag der Rechtsvergleidiung zum Deutschen Redit,
in: Hundert Jahre deutsches Rechtsleben, Festschrift zum hundertjährigen Bestehen des
Deutschen Juristentages 1860—1960, Band II, Karlsruhe 1960, 19 ff.
E. Rabeis Beitrag zur Privatrechtsmethode
893
herrschen nidit nur die Übungen, sondern einen Großteil der Vorlesun-
gen. Ein anderer Weg zur Erfassung des Rechtsstoffes des Privatrechts
und der Weitergabe der Rechtserfahrung an die nächste Generation
erscheint in der Tat nur noch schwer vorstellbar.
Von der juristischen Ausbildung um 1880 trennt uns damit ein sehr
weiter Abstand. Der Student von damals hatte sich mit System und
Institutionen der Pandekten auseinanderzusetzen, verbunden mit einer
mehr oder weniger intensiven Lektüre der römisch-rechtlichen Quellen.
Damit war für ihn der Rechtsstoff im Privatrecht im großen und ganzen
bereits abgesteckt. Das Lehrbuch ersetzte ihm eine ganze Bibliothek.
Übungen im römisdien Recht und damit im Privatrecht überhaupt kamen
erst gegen die Jahrhundertwende auf^. In diesem Zusammenhang erst
wurden an den deutschen Rechtsfakultäten die Juristischen Seminare als
Bibliotheken für die Studenten gegründet, in denen erstmals sogenannte
„seminaristische Übungen"^ abgehalten werden sollten. Bis dahin hatte
die Vorlesung allein das Feld beherrscht, hinsichtlich der Literatur für
den Studenten und auch für den Lehrkörper hatten (wenn man von Pri-
vatbibliotheken absieht) die Universitätsbibliotheken den Bedarf allein
gedeckt.
Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem privatrechtlichen
Rechtsstoff bewegte sich fast ausschließlich auf der Grundlage der fern
aller modernen Probleme tradierten Pandektenstellen, umgeprägt zu
Institutionen, die ganz einseitig von den Begriffen beherrscht wurden.
Die Diskussion fand praktisch allein im Kreise der Wissenschaft statt,
hier dafür in breitem Umfang. Da die Quellen als einzige Autorität in
ihrer Überzeugungskraft gegenüber den zahlreichen neuen und sdiarf-
sinnigen Bearbeitungen immer mehr zurücktraten und an Einfluß ver-
loren, ergab sich ein Übermaß an Meinungsvielfalt, das zwar zur Schär-
fung der Begriffe beitrug, das anwendbare Recht aber eher verdunkelte.
Die neue Kodifikation im BGB wurde dadurch nicht zuletzt auch als
dringlich notwendige, viele Streitfragen entscheidende Klärung emp-
funden.
^ Vgl. den anschaulidien Bericht von Christian Determann über das Juristische Se-
minar in Freiburg i. Br., das 1889 als eines der ersten erriditet wurde, „um den Stu-
dierenden Gelegenheit und Anleitung zu selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit zu
geben", in: Festschrift der Universität (Freiburg) zur Hoffnung des Zweiten Kollegien-
gebäudes, Freiburg 1961, 33 f., 35.
^ Determann (vorige Fn.) beriditet, daß bis 1924 in Freibung Übungen als „Juristi-
sches Seminar und praktische Übungen" im Vorlesungsverzeichnis figurierten.
894
Hans G. Leser
Von der Praxis, insbesondere der Gerichte, hatte man sich in dieser
Diskussion fast völlig abgeschlossen. Durdiaus bedeutende frühere Kodi-
fikationen, wie z. B. das ADHGB mit seiner engen Verbundenheit zur
Praxis» waren aus dem Blickfeld gerückt. Der Mahnung von Savignys
von 1840 „sidi durdi das römische Recht vor subjektiven und willkür-
lichen Abirrungen zu bewahren, besonders aber wieder der Praxis näher-
zurücken, worauf überall das Meiste ankomme" ^^ war eine ganz andere
Entwicklung gefolgt. Hatten die Darstellungen des gemeinen deutschen
Privatredits^^ noch einigen Kontakt zur Praxis und zur Gesetzgebung
(auch des Auslandes) gehalten, so trat in den Veröffentlichungen zu den
Pandekten, die um 1880 im Vordergrund des Interesses standen, die
Rechtsprechung fast nicht in Erscheinung, obwohl es an veröffentlichten
Entscheidungssammlungen nicht f ehlte^^^ Bernhard Windscheids berühm-
tes Lehrbudi des Pandektenrechts^^ ^ag dafür als Beispiel dienen. Dort
• Bereits in seiner Entstehungsgeschichte, vor allem aber durch die Handhabung des
Reidisoberhandelsgcrichts, die bisher nodi viel zu wenig aufgearbeitet ist. — Ein selte-
nes Beispiel einer Auswertung findet sidi in Ernst RaheU Das Recht des Warenkaufs, 1.
Band, Berlin 1936, § 20 (bearbeitet von Ernst von Caemmerer).
^0 Friedrich Carl von Savigny, System des heutigen Römisdien Rechts, Band I, Ber-
lin 1840, Vorrede XXVIII. Das Zitat wendet sidi an die Länder mit einer Kodifikation.
^^ Z. B. Karl Josef Anton Mittermaiery Grundsätze des gemeinen deutsdien Privat-
rechts mit Einschluß des Handels-, Wechsel- und Seerechts, 7. Aufl. Regensburg 1847
mit reichem Material an Quellen und praktischer wie theoretisdier Literatur unter Be-
rüdcsiditigung audi außerdeutscher Gesetzgebung und Literatur, wenn die letztere auch
nicht im eigentlidien Sinne verarbeitet war.
Ferner Georg Beseler, System des gemeinen deutsdien Privatredits, 1. Aufl. Berlin 1847
bis 1855, 2. Aufl. Berlin 1866. Er berücksichtigt die Gesetze der Zeit unter Einsdiluß
auch des Auslandes.
12 Außer RGZ (Band 1—172, Leipzig, Berlin 1880—1945) etwa: Annalen des Säch-
sisdien Oberlandesgeridits zu Dresden, Band 1—40, Leipzig 1880—1920; Ardiiv für
Reditsfälle aus der Praxis der Rechtsanwälte des Königlidien Ober-Tribunals, Band
1__100, Berlin 1851—1854, 1855—1857, 1858—1880; Seuffert's Ardiiv für Entsdiei-
dungen der obersten Geridite der deutsdien Staaten, Band 1—98, München 1847—1869,
1870—1944; Entscheidungen des Reichs- Oberhandelsgeridits, Band 1—25, Erlangen
1873—1880.
Dieses reidie Material harrt nodi der Auswertung unter modernen Gesiditspunkten.
Vgl. auch oben Fn. 9 und die Würdigung dieser Rechtsprechung durdi Ernst von Caem-
merer, Verwirklichung und Fortbildung des Rechts durch den Bundesgeriditshof, in:
Ansprachen aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesgeriditshofes am 3. Oktober
1975, Karlsruhe 1975, 21, 22.
*3 Zuletzt in der Bearbeitung von Theodor Kipp in 9. Aufl. 1906 erschienen. Hier
wurde die 4. Aufl. von 1875 zugrundegelegt, der die 5. Aufl. 1879 praktisdi kaum ver-
ändert folgte. Vgl. die heftige Kritik von Josef Kohler, der dies Werk ein Herbarium
E. Rabeis Beitrag zur Privatrechtsmethode
895
finden sich in den §§ 421—429 über das Bereidierungsredit außer einer
knappen Handvoll von Geriditsentscheidungen nadi Seuffert's Archiv
nur reiches Schrifttum und Quellenmaterial verzeichnet. Beim Kauf in
den §§ 386 — 397 des gleichen Lehrbuchs ist es trotz der unleugbaren
praktischen Bedeutung nidit anders^^. Das ADHGB ist nur ganz selten
angeführt. Soweit überhaupt Gerichtsentscheidungen verzeichnet sind,
fehlt jeder Hinweis auf die Fakten. In der 9. Auflage von 1906 sind
dann durch Theodor Kipp bereits ausführlich das BGB und audi die
ersten Entscheidungen zu dessen Exegese berücksichtigt. Der Einsdinitt
durch das BGB in Stoff und Behandlung des gesamten Privatrechts er-
weist sich als außerordentlich tief und hat verhindert, den privatrecht-
lichen Stoff in einem einheitlichen Entwicklungsgang vom 19. in das
20. Jahrhundert zu sehen.
2. Legt man den Kontrastschnitt zu dieser Zeit durch unseren heutigen
Rechtszustand, so ist die befreiende, klärende Wirkung des BGB bereits
wieder Geschidite. Es hat in der exegetischen Periode bis zum Ersten
Weltkrieg nicht nur der Privatreditswissenschaft ein neues Ziel gesetzt,
sondern der Reditsprechung den vollen Eingang in die wissenschaftliche
Diskussion verschafft. Das war nur auf der Grundlage der von Rudolf
von Jhering erkämpften Anerkennung des Zweckes im Recht möglich.
Seine Gedanken, fortgeführt in der Tübinger Schule der Interessen-
jurisprudenz von Philipp Heck und Max Rümelin, haben eine breite
Wirkung entfaltet, nachdem die Flut der Freirechtssdiule glücklich durch-
quert war. Dieser Gang der Entwicklung mit der Überwindung der Be-
griffsjurisprudenz und des Positivismus, von der Erkenntnis der rechts-
schöpferischen Macht und Aufgabe des Richters bis hin zum Richterkö-
nigtum (Franz Adickes) und audi seinen Übersteigerungen ist uns heute
vertraut. An das Privatrecht sind neue, vom Gesetzgeber nicht geahnte
Aufgaben herangetreten, sie wurden bewußt aufgenommen und gelöst.
Versudit man die Situation heute zu kennzeichnen, so sticht die Hin-
nannte (zitiert nadi Gerhard Wesenberg, Neuere deutsdie Privatreditsgesdiidite, 2. Aufl.
Lahr 1969, 152).
Ähnliches Verhältnis zwisdien angezogenen Stellen der wissensdiaftlidien Literatur im
Verhältnis zur Rechtsprediung bei: Heinrich Dernburg, Pandekten, 1. Aufl. Berlin 1884;
Georg Friedrich Pucljta, Pandekten, 6. Aufl. Leipzig 1852; Alois Brinz, Lehrbudi der
Pandekten, 2. Aufl. Erlangen 1873; Ferdinand Regelsberger, Pandekten, Leipzig 1893.
^* Selten genug kann Bezug genommen werden auf „eine herrschende Meinung". In
diesem Zusammenhang werden dann audi einmal Gerichtsentsdieidungen genannt, z. B.
S 387, Fn. 6, aaO., mit Nennung von Seuffert's Ardiiv X, 40 und XVIII, 239.
896
Hans G. Leser
Wendung zur Praxis, insbesondere zur geriditlidien Praxis hervor. Die
Privatrechtswissenschaft (und nicht nur sie) hat sich auf sie eingestellt.
Sie gibt ihr bei der Fortentwicklung des Privatrechts, die sich als Auf-
gabe in den Vordergrund geschoben hat (law in action^^), Anstöße wie
festen Halt und vermeidet so die Uferlosigkeit der Diskussion. Es findet
ein dauerndes Gespräch zwischen Wissenschaft, Praxis und Gesetzgeber
über die Fortentwicklung des Rechts statt^^ ein Rundgespräch oder
Interplay, bei dem man der Rolle der Wissenschaft und noch weniger der
des Gesetzgebers — letzterem weder hinsichtlich der Regelungsbereit-
sdiaft noch hinsichtlich der Regelungskraft — den ersten Rang einräumen
kann. Eher kann man von der überragenden Rolle des Richters reden,
die nur durch die Beschränkung auf den konkreten Streit und die damit
an sich punktuelle Aussage aufgewogen wird oder aufgewogen werden
soUte^^. Dieses Interplay beherrsdit die wissenschaftliche Bearbeitung
des Privatredits auf allen Gebieten und bestimmt auch die Ausbildung.
Das Lehrbudi kann der Entscheidung nicht entraten, geschweige denn
der Kommentar.
Der Student wird bereits früh mit der Rechtsprechung konfrontiert,
die er zu analysieren und auszuwerten hat. Es erscheinen für den Studen-
ten eigene Entscheidungsübersichten^® und Entscheidungssammlungen^®.
Die Übungen dienen zur Bearbeitung praktischer, dem Leben nachgebil-
deter Fälle, und auch in den Vorlesungen und übrigen Lehrveranstaltun-
gen werden vielfach praktische Fallsituationen und Entscheidungen be-
^5 Law in action, ursprünglich als Gegensatz zum law in the books (Pound), vgl.
dazu und zum Richterrecht und der Fortbildungsfrage grundlegend Josef Esser, Grund-
satz und Norm, 2. Aufl. Tübingen 1964, 19 ff.
*• Die Fortbildung als schöpferische Tätigkeit des [seil.: ganzen] Juristenstandes, wie
Rubel das bereits 1921 nannte. In: Zum 25. Geburtstag des Bürgerlichen Gesetzbudies,
Ges. Aufs. I, 396.
Zur Fortführung des Gedankens vgl. Max Rheinstein, Die Rechtshonoratioren und ihr
Einfluß auf Charakter und Funktion der Rechtsordnungen, RabelsZ 34 (1970), 1 ff.
^^ Wobei nicht zu verkennen ist, daß diese Grenze nicht selten bewußt oder unbewußt
überschritten wird.
*^ Z. B. Juristische Sdiulung (München 1961 ff.): Entsdieidungsrezensionen; Juristi-
sche Arbeitsblätter (Berlin 1969 ff.): Erläuterte Entscheidungen.
^' Entsdieidungssammlungen für junge Juristen, Mündien seit 1970 (ausgewählte
Geriditsentscheidungen mit Erläuterungen führender Autoren): Allgemeiner Teil (Heinz
Hübner), Schuldrecht I und II {Wolfgang Fikentscher), Sachenrecht {Fritz Baur), Fa-
milien- und Erbrecht {Alexander Lüderitz). Neuerdings: BGB mit Leitsätzen aus der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, hrsg. von KötzlEithl Müller-Gindullis, München
1977.
£. Rabeis Beitrag zur Privatrechtsmethode
897
handelt^o. yff[^ gi^d mit diesem Zustand vertraut, Gegentendenzen
lassen sich allenfalls am Rand feststellen. Die Verschiebung der Gewichte
erscheint grundlegend. Eine so breite Bewegung läßt sich, wie meist,
nicht nur auf eine Ursache allein zurückführen. Von den Einflüssen wur-
den einige bereits genannt. Es soll versucht werden, auf diesem Hinter-
grund auch den Anteil der modernen Rechtsvergleichung, soweit er Ernst
Rubel zuzuschreiben ist, darzulegen und einzuordnen.
III.
1 . Das Recht war für Ernst Rubel eine umfassende Ordnungsaufgabe,
er beschrieb sie 1937: „Die Rechtswelt ist von ungeheurem Reichtum
erfüllt, ist sie dodi nichts anderes als das Leben der Menschheit, vom
Standpunkt der Ordnung aus betrachtet, "^i Das ging weit über eine
nationale Rechtsordnung oder gar positives oder gesetztes Recht hinaus.
Entsprechend seiner Herkunft aus der Romanistik, die er nie leugnete
und nie ganz aufgab^^ und von der her er sich auch als „überzeugter
Rechtsvergleicher für sein ganzes Leben fühlte"^»^ war ihm die zeitliche'
Dimension vertraut, aber nicht als Grenze oder Barriere, sondern als
verbindendes Element. Mit der Rechtsvergleichung erstrecktet^ er die
zeitliche Dimension auf die geographische, übernationale Ebene.
20 Für das Lehrbuch hat Josef Esser dies gezeigt in seinem Schuldrecht, 2. Aufl., Karls-
ruhe 1960.
21 Die Fachgebiete des Kaiser-Wilhelm-Instituts für ausländisches und internationales
Privatrecht (gegründet 1926) 1900—1935, Ges. Aufs. III, 180 ff., 210, im folgenden als
„Fachgebiete" zitiert.
""^ GrundzügPdes römisdien Privatrechts 1915 (in: H oltzendor ff I Köhler, Enzyklo-
pädie der Recitswissenschafl in systematischer Bearbeitung, Erster Band, 7. Aufl. Mün-
dien 1915, 399—540; selbständig 2. Aufl. Basel 1955). Arbeiten zur altgriechischen,
hellenistisdien und römisdien Reditsgesdiidite 1905—1949, Ges. Aufs. IV, hrsg. von
Hans Julius Wolff, Tübingen 1971. Vgl. audi die Beiträge: On comparative researdi in
legal history and modern law, Ges. Aufs. III, 247 ff . und: In der Sdiule von Ludwig
Mitteis, Ges. Aufs. III, 376 ff. Dort legt er besonders seine Verbundenheit zum römi-
sdien Recht dar. Aus dem zuletzt genannten Beitrag stammt auch das Zitat aus der
Überschrift dieser Skizze. Es bezieht sidi ursprünglidi auf den Reditshistoriker.
Vgl. für die Verfloditenheit der Arbeiten im geltenden Recht und in der Rechtsgeschichte
auch meine Einleitung, Ges. Aufs. I, p. XIV ff.
25 On comparative researdi in legal history and modern law, Ges. Aufs. III, 250:
„I became a convinced comparatist for all my life . . ."
2* In der Sdiule von Ludwig Mitteis, Ges. Aufs. III, 378: „Es war nur ein Schritt
weiter, dieselbe Methode auf die Vergleidiung moderner Systeme zu übertragen".
57 Festschr. E. v. Caemmerer
898
Hans G. Leser
„Der Stoff des Nadidenkens über die Probleme des Redits muß das Redit der gesamten
Erde sein, vergangenes und heutiges, der Zusammenhang des Rechts mit Boden, Klima
und Rasse, mit geschichtlichen Schicksalen der Völker — Krieg, Revolution, Staatengrün-
dung, Unterjochung — , mit religiösen und ethischen Vorstellungen; Ehrgeiz und schöp-
ferischer Kraft von Einzelpersonen; Bedürfnis von Gütererzeugung und Vcrbraudi;
Interesse von Schichten, Parteien, Klassen. Es wirken Geistesströmungen aller Art, denn
nicht bloß Feudalismus, Liberalismus, Sozialismus erzeugen jeder ein anderes Recht —
und die Folgerichtigkeit eingeschlagener Rechtsbahnen, und nicht zuletzt die Suche nach
einem staatlichen und rechtlichen Ideal. Alles das bedingt sich gegenseitig in sozialer,
wirtschaftlicher, rechtlicher Gestaltung. Tausendfältig schillert und zittert unter Sonne
und Wind das Recht jedes entwickelten Volkes. Alle diese vibrierenden Körper zusam-
men bilden ein noch von niemandem mit Anschauung erfaßtes Ganzes. "^^
Die für Rubel ungewöhnlich farbige Besdireibung des Rechts als Kul-
turerscheinung (Josef Kohler^^) enthält einen sehr breiten idealisierten
Anspruch, der deutlich macht, daß hier noch weitere Vorarbeit geleistet
werden mußte, um Rechtsvergleidiung überhaupt möglich und handhab-
bar zu machen. Gegenüber der unübersehbaren Fülle bedurfte es der
gezielten Begrenzung für den Ansatzpunkt. Gesetzesparagraphen zu ver-
gleidien ist ungenügend-^, daran hatten sich sdion die Rechtsvergleichung
im 19. Jahrhundert und audi die Materialien zum BGB versucht-^. Für
Ernst Rubel ist „ein Gesetz ohne die zugehörige Rechtsprechung nur wie
ein Skelett ohne Muskel — und die Nerven sind die herrsdienden Lehr-
meinungen TT- zu erfassen aber haben wir aus diesen Quellen das Leben,
die Funktionen der Rechtsgestaltungen"^^. Diese Zielrichtung wird wei-
ter umschrieben^®: „Wir vergleichen nicht starre Daten und isolierte
Paragraphen, wir vergleidien vielmehr, welche Lösungen sich aus der
Gesamtheit des ganzen vollen Reditslebens in dem einen und in dem
anderen Staat in den gleichen Lebensfragen ergeben, und warum und mit
weldiem Erfolg sie sich ergeben." Tauglicher Vergleichsgegenstand ist
also weder die Gesetzesnorm noch allgemeiner „ein isolierter fremder
Rechtssatz, wie sich dies mancher vorgestellt hat, der unter der Herr-
sdiaft: eines Gesetzbuches aufgewachsen, an die schlechthin wirkende
Kraft abstrakter Normen glaubte"^^ Das verbietet sich schon wegen
" Aufgabe, Ges. Aufs. III, 5.
^^ Das Recht als Kulturerscheinung, Einleitung in die vergleichende Rechtswissen-
schaft, Würzburg 1885.
" Aufgabe, Ges. Aufs. III, 4.
28 Zweigertl KötZy Einführung in die Rechj*vcrgleidiung, Band I, Tübingen 1971,
52/53.
" Aufgabe, Ges. Aufs. III, 4. f^^ Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 187.
" Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 191.
E. Raheis Beitrag zur Privatrechtsmethode
899
des anglo-amerikanischen Rechts, wo man statt von Reditssatz von Re-
geln, Prinzipien und nodi anderem spricht^^. „Darum sprechen wir lie-
ber von den Rechtsfragen, die das Leben stellt, und von den Lösungen,
die diesen Fragen durch die Rechtsordnung zuteil werden."^^ Die Lösung
soll dabei nur so herangezogen werden „wie sie sich aus der Gesamtheit
der fremden Rechtsordnung ergibt, nicht nur aus dem Gesetzbuch und
einzelnen Gesetzen, sondern unter Einwirkung der Rechtsprechung und
des Schrifttums und im Geiste des fremden Rechts"^^. Auf diese Kom-
plexität des Gegenstandes, die sich der Erfassung in den Weg stellt und
der sich nur durdi die Konzentration auf die Lösung des Falles und den
Lebensausschnitt begegnen läßt, hat Ernst Rubel audi im folgenden mehr-
fach abgestellte^.
2. Die Lösung läßt sich naturgemäß am besten erfassen in der Recht-
es Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 191. »^ Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 191.
3* Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 191/92. So audi schon in: Rechtsvergleidiung vor den
Gemisditen Sdiicdsgeriditshöfen, Ges. Aufs. II, 51 (von 1923). Ernst Rahel war dieser
„Geist des fremden Redits", den man als Stil oder Methode oder ähnliches bezeichnen
mag, sehr wohl bewußt. Etwa in: Das Institut für Reditsvergleidiung an der Universität
Mündien, Ges. Aufs. III, 24 zählt er die Gegenstände der Vergleidiung auf: Redits-
institute, Rechtsgedanken, Reditssätze, Rechtstatsachen, Konstruktionen, nidit zum we-
nigsten die Tedinik der Gesetze, der Urkunden, auch der Rechtsprechung, und die ganze
juristisdie Methode. Der Vorwurf von Wolf gang Fikcntscher, Methoden, 1. c. Fn. 2, 11,
daß Rahel diese versdiiedenen „Denkwelten" und Methoden seinem wissensdiaftlidien
Ideal eines international einheitlidien Rechts oder der im Grunde einheitlichen als billig
empfundenen Lösung geopfert habe, ist meines Eraditens nicht aufrecht zu erhalten.
Ernst Rahel hat die Versdiiedenheiten durdiaus gesehen, wohl audi einmal die Metho-
denversdiiedenhciten im IPR, die die Neuordnung des Gebiets stark behindern, beklagt
(Fadigebiete, Ges. Aufs. III, 229).
Vereinheitlichung aber war für ihn kein Allheilmittel, wofür sich zahlreiche Stellen
nennen lassen: Rechtsvergleidiung und internationale Reditsprediung, Ges. Aufs. II,
9/10; Aufgabe, Ges. Aufs. III, 9; Das griechische Privatrecht und die Umwelt, Ges.
Aufs. III, 86; Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 183 und 207/08; On comparative researdi in
legal history and modern law, Ges. Aufs. II, 259 und bereits früh (1910) in: Streif-
gänge im Sdiweizerisdien Zivilgesetzbudi I, Ges. Aufs. I, 199. Dort findet sidi seine
freudig zustimmende Übernahme einiger „Merkworte" von Eugen Huher, daß man aus
den ausländischen Vorbildern ersieht, wie dort die Bedürfnisse erkannt und berücksich-
tigt werden. In der formalen Anregung liegt das Nützlidie der Vergleidiung und
nidit in der Kopie.
Auch die besdiränkte Einsidit und Erkenntnismöglichkeit des Reditsvergleichers hat er
eingeräumt. Sie soll durdi die internationale Zusammenarbeit korrigiert und gemildert
werden (Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 212/13).
35 „Daher obliegt es dem Rechtsvergleicher, den Lebensbedingungen der Reditssätze
nadizugehen" (Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 211).
II
900
Hans G. Leser
E. Rabeis Beitrag zur Privatrechtsmethode
901
sprechung, zu der Rubel schon früh eine sehr enge Beziehung hatte, nicht
nur durch seine Richterämter^^. „Das lebende Recht eines Staates wird
jedenfalls in erster Reihe durch seine Rechtsprechung dargestellt."^^ Die
Texte der Gesetze sind erst im Verein mit der Rechtsprechung verwert-
bar^®. Er hebt die Rechtsprechung als den vorzüglichsten Gegenstand der
Rechtsvergleichung immer wieder hervor^®, angeregt nicht zuletzt durch
die Befassung mit dem anglo-amerikanischen Spruchrecht, für das er die
Annäherung zum kontinentalen Recht bereits 1937 konstatiert^^.
Er erkennt die Rechtsschöpfung durch den Richter auch bei uns früh^^
und sieht sie dahin fortwirken, „daß das Gesetz von seiner Allmacht
herabsinkt und wieder zum bloßen Ausdruck einer umfassenden Über-
zeugung wird"^^. Damit ist eine der Vorbedingungen für das oben In-
terplay genannte Zusammenwirken von Rechtsprechung, Literatur und
Gesetzgeber auf gleicher Ebene gesdiaffen.
3. Auch die im Richterspruch enthaltene Lösung ist aber regelmäßig
noch nicht frei genug von der begrifflidien Einordnung in das Rechts-
system. Es muß daher für die Zwecke der Vergleichung und der Gewin-
nung eines tertium comparationis zurückgegangen werden auf das Le-
bensverhältnis^^, das nach Regelung verlangt, auf den Ausschnitt aus
der Sozialwirklichkeit als ein dem Rechtssystem und seinen Begriffen
vorgelagertes und gewissermaßen von ihm gereinigtes Datum'*^. Das hat
^^ Ernst Rahel war Richter am Appellationsgeridit Basel von 1907 — 1910, in München
von 1920 — 1925; am Deutsch-Italienischen Gemischten Schiedsgericht von 1921 — 1927
und am Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag 1925 — 1928. Vgl. dazu auch
meine Einleitung, Ges. Aufs. I, p. XVIII/XIX.
^^ Das griechische Privatrecht und die Umwelt, Ges. Aufs. III, 86.
'^ Deutsche Landesreferate zum Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung im
Haag 1932, Ges. Aufs. III, 98.
»» Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 192.
^0 Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 200. Vgl. auch den bereits klassischen Aufsatz: Deut-
sches und amerikanisches Recht, Ges. Aufs. III, 342 f.
« Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 200/01.
*2 Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 201.
" Das griechische Privatrecht und die Umwelt, Ges. Aufs. III, 89: Unter Loslösung
von der landesrechtlichen Terminologie.
4* Grundsätzlicii dazu Josef Esser (1. c. Fn. 15), 336 ff., 339 f., 349 f.; Zweigert/ Kötz,
Einführung in die Rechtsvergleichung, Band I, Tübingen 1971, 45/46; vgl. auch meinen
Rücktritt vom Vertrag, Tübingen 1975, 99/100.
Zur ganzen Frage auf eine praktische Aufgabe ausgerichtet: Ulrid) Drohnig, Methoden-
frage der Rechtsvergleichung im Lichte der International Encyclopedia of Comparative
Law, in: lus Privatum Gentium, Festsciirift für Max Rheinstein, Band I, Tübingen 1969,
221 ff., 228.
Rubel gemeint, wenn er die Rechtsfragen, die das Leben aufwirft^^ in
den Mittelpunkt stellt und dem Vergleicher aufgibt, den Lebensbedin-
gungen der Reditssätze nachzugehen^®. Damit betont er den empiri-
schen Charakter der Vergleichung^^ und stellt den Kontakt zur Sozial-
wissenschaft im weiteren Sinne her.
Mit dem Lebenssachverhalt ist ein archimedischer Punkt gewonnen,
der aus der Reditswelt sozusagen herausfällt und ihr zugleich zugehört.
Er macht einen neutralen Vergleich der Lösungen möglidi durch Herstel-
lung gleicher Voraussetzungen. Vergleichung erfordert demnach regel-
mäßig einen vergleichbaren zivilisatorischen Zusammenhang und eine
vergleichbare Gesellschaftsstruktur. Nur für so gewonnene Ergebnisse
läßt sich ein „Messen der Lösungen" bei der Frage nach einer besseren
oder effektiveren oder schließlich nur einfacheren Reciitsnorm durciifüh-
ren. Damit tritt die Leistungsfähigkeit der Reciitsnorm oder einer Insti-
tution in den Blick, die Ernst Rubel mit Funktion^« bezeichnet hat.
4. Eine solche Beurteilung fremder wie eigener Rechtssätze und damit
verbunden ihre Verbesserung war für Rubel eines der erklärten Ziele
vergleichender Arbeit^^ Er spricht aucii von der Reinigung der Be-
griffe^® durch die Rechtsvergleichung, vom Streben zu den einfacheren
Gestaltungen und der Gewinnung von Augenmaß für die Wichtigkeit
der Probleme, „was zugleich erlaubt, den feineren Nuancen besonders
gerecht zu werden und den Wert des formalen Rechtselements nicht zu
verkennen **^^.
„Es ist, wie wenn wir ins Gebirge kommen. Sdion der junge Anfänger merkt mit
Freude auf dem niedrigen Hügel, wie das sdiwer durdidringlidie Didcidit der Paragra-
phen sidi reliefartig vor ihm aufrollt. Je höher, desto übersiditlidier finden wir die
Landschaft, es zeichnen sidi die Straßenzüge durdi die Länder hin. Reditsvergleidiung
und Reditsgesdiichte sind die empirisdicn Bildungskollegs des Studierenden der Rechte —
Verzeihung, sie sollten es sein.""
« Aufgabe, Ges. Aufs. III, 4; Fadigebiete, Ges. Aufs. III, 191.
" Fadigebiete, Ges. Aufs. III, 211. *' Fadigebiete, Ges. Aufs. III, 211.
« Fadigebiete, Ges. Aufs. III, 187.
" Aufgabe, Ges. Aufs. III, 4 und 9; Fadigebiete, Ges. Aufs. III, 210.
Audi für die Reditsprediung darf die Reditsvergleidiung „eine Quelle hoher Belehrung"
sein. (Aufgabe, Ges. Aufs. III, 9). „Je eindringlidier die sdiöpferisdie Kraft der Recht-
sprechung betont und je gewissenhafter sie geübt wird, um so häufiger bedarf die Phan-
tasie und Weisheit des Riditers der Stärkung durdi ein jenseits der Grenzen des Reichs-
gesetzblattes geholtes Wissen". In: Das Institut für Reditsvergleidiung an der Univer-
sität München, Ges. Aufs. III, 25.
50 Aufgabe, Ges. Aufs. III, 7. " Aufgabe, Ges. Aufs. III, 7.
" Aufgabe, Ges. Aufs. III, 7/8.
902
Hans G. Leser
Der Ausbildungswert und die Vertiefung der Erkenntnis^^ stehen
nahezu gleichwertig neben der „Vermehrung des Vorrats an Lösungen"
(Zitelmann) und neben der Entwicklung eines allgemeinen wissenschaft-
lichen Weltredits wie es bereits von Saleilles^^ und Zitelmann^^ ange-
sprochen worden war. Bei Rubel ist dies wohl mehr als ein Fernziel
anzusehen, dem er die Gewinnung eines Fundus allgemeiner Rechts-
grundsätze vorgelagert betrachtet^^. Dagegen erschien ihm die Rechts-
vereinheitlichung als ein Gebiet, das Ergebnisse schon in naher Zukunft
erhoffen ließ^^. Seine Vorarbeiten zum WarenkauP® und das von ihm
wesentlich mitgeprägte Einheitliche Kaufgesetz^^ haben diese Hoffnung
auf einem wichtigen Teilgebiet erfüllt.
^^ Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 185. Dort audi der bereits berühmt gewordene Satz:
„Die größte Befriedigung gewährt die Rechtsvergleichung aber, wenn sie die Ursadien
der Reditssätze und die Rückwirkungen der Rechtssätze auf das Leben zu erforschen
imstande ist. Und viele sehen es nun ein, wie sie den Kern der Rechtserscheinungen von
der Hülle der Paragraphen und der Konstruktionen befreit".
Auf die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten der Rechtsvergleichung (dog-
matische, systematische, geschichtliche und reditsphilosophische Vergleichung) einzugchen,
wie Ernst Rubel sie angedeutet hat (Das Institut für Rechtsvergleidiung an der Uni-
versität München, Ges. Aufs. III, 22; vgl. auch Aufgabe, Ges. Aufs. III, 2/3), ohne sie
später weiter zu verfolgen, ist hier nicht der Ort.
^'* Edgar Saleilles, Le code civil et la methode historique, in: Le code civil, livre du
centenaire I (1904), 95, 128 (zitiert nach: Rudolf Leonhardy Stimmen des Auslandes
über die Zukunft der Rechtswissensdiaft, Breslau 1906, 101 Fn. 3).
" Ernst Zitelmann, Die Möglidikeiten eines Weltrechtes, Leipzig 1916 (erstmals 1888
erschienen) und sinngemäß Internationales Privatrecht, Band I, München 1914, 17.
Zum „Vorrat an Lösungen" sinngemäß: Aufgaben und Bedeutung der Rechtsverglei-
diung, DJZ 5 (1900), 329, 330.
*® Erwähnt sind bei ihm die Universalvergleichung in Fachgebiete, Ges. Aufs. II,
192, die „Prinzipien der allgemeinen Rechtslehre" ibid., 184.
Etwas weiter wohl „Droit commun legislatif" (Fachgebiete, Ges. Aufs. III, 183 und:
In der Schule von Ludwig Mitteis, Ges. Aufs. III, 378).
" „Die Gemeinsamkeit gipfelt in der Rechtsvereinheitlidiung". Fachgebiete, Ges.
Aufs. III, 209.
«8 Das Recht des Warenkaufs, Band 1, Berlin 1936. Band 2 Berlin/Tübingen 1958.
Vgl. dazu den Ausgangspunkt im berühmten sogenannten Blauen Bericht: Rapport sur
le droit compare en matiere de vente par l'Institut für ausländisches und internationales
Privatredit de Berlin, Ges. Aufs. III, 381 ff. (von 1929).
" Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1964 zur Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglidier Sadien und über den Abschluß von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
Einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglidier Sadien vom 17. Juli
1973 (BGBl. I, S. 856).
E. Raheis Beitrag zur Privatrechtsmethode
IV.
903
1. Für die Betrachtung hier kommt es aber weniger auf die verschiede-
nen Zielvorstellungen der Rechtsvergleichung^^ an als auf die hierfür
eingesetzte Handhabung des Rechtsstoffes. Mit der zentralen Betonung
des Lebensverhältnisses wollte Ernst Rubel keinesfalls Institutionen, Sy-
steme oder Begriffe abbauen oder ihre Wichtigkeit für die juristische
Arbeit leugnen. Im Gegenteil war er gerade durch seine Ausbildung und
seine Herkunft: aus der Romanistik von der Notwendigkeit scharfer
Begriffe und ihrer Zusammenfügung zu Institutionen und Systemen
überzeugt®^ Was er aber neu eingeführt hat, ist der Ansutzpunkt der
Betrachtung beim Fall, beim Lebenssadiverhalt. Von diesem aufsteigend
gelangt er zum anzuwendenden Rechtssatz, seinen Begriffen, der Insti-
tution und schließlich zum System. Es ist also eine neue Richtung des
Betrachtungsablaufs — der Gegensatz zur deduktiven Ableitung aus
einem Prinzip, die von oben nach unten schreitet. Ernst Rubel hat seinen
Weg selbst zutreffend induktiv genannt®^, also von der Einzelerschei-
nung zum Gemeinsamen aufsteigend. Dabei hat er diesen Weg durchaus
pragmatisch als Ansatzpunkt für die Betrachtung aufgefaßt, ohne ihn
rechtstheoretisch oder erkenntnistheoretisch zu untermauern. Er hat selbst
laufend gewisse Abstriche von einer Herausarbeitung des reinen Lebens-
verhältnisses und der Vermeidung der bloßen Gegenüberstellung von
Paragraphen in Kauf genommen, was sich etwa in seinem Recht des
Warenkaufs (Bd. I, 1936) leicht nachweisen läßt. Es ging ihm um die
deutliche Abkehr von der Begriffsjurisprudenz^^ und ihrer gleichsam
hochmütigen und voreingenommenen Auferlegung eines Prinzips, in das
Einheitlidies Gesetz über den Absdiluß von internationalen Kaufverträgen über beweg-
lidie Sadien vom 17. Juli 1973 (BGBl. I, S. 868).
öo Auf die sidi Ernst Rubel audi nidit festlegen wollte, vgl. Fadigebiete, Ges. Aufs.
III, 185.
** „Es ist bisher der Stolz des deutsdien Juristen gewesen, daß er der Sohn der deut-
sdien Wissensdiafl ist. Der Hodistand gerade der deutsdien Reditspraxis beruht auf
ihrer wissensdiafllidien Haltung!" Ratgeber für die Studierenden, Ges. Aufs. I, 353.
In: Zum 25. Geburtstag des Bürgerlidien Gesetzbudis, Ges. Aufs. I, 389 heißt es vom
BGB: „Eine stolze Systematik war begründet". Vgl. audi Deutsdie Reditsprediung in
einzelnen Lehren des IPR, Ges. Aufs. II, 246: „. . . daß dem internationalen Privat-
redit wie jedem sonstigen Reditszweig ein gedanklidi gesdilossenes und inhaltlidi er-
sdiöpfendes System entwidcelt werde mit wohl ineinandergreifenden Begriffen".
«2 Fadigebiete, Ges. Aufs. III, 211, 221, 224, 226.
«' Fadigebiete, Ges. Aufs. III, 229, 232.
904
Hans G. Leser
die Fakten und Interessen des Einzelfalles und des bunten Lebens über-
haupt mehr oder weniger gewaltsam gepreßt werden sollten. Der umge-
kehrte, bescheidenere und sehr viel mühsamere Weg vom Einzelfall mit
seinen zahlreichen Implikationen zur größeren Einheit mit großen An-
forderungen an Abstraktionsvermögen, Erkennen und Zusammenschau
der Typen erschien ihm allein noch gangbar. An der Bedeutung von
Institution und System wollte er nicht rütteln, er wollte ihnen im Gegen-
teil neue und sichere Fundamente verschaffen. Für das internationale
Privatrecht findet sich eine Beschreibung des Vorganges im einzelnen^^.
2. Mit diesem induktiven Weg, den wir ohne Zögern dem Bereich der
Methode zurechnen können, ohne ihn deshalb schon als eine eigene Me-
thode bezeichnen zu müssen, hat Ernst Rubel nicht nur die Rechtsver-
gleichung auf eine neue tragfähige Grundlage gestellt. Er hat damit auch
unser Privatrecht nachhaltig beeinflußt. Das wird am deutlichsten bei der
Behandlung und Auswertung der Reditsprechung, der er damit eine neue
Basis zugewiesen hat. Der Einzelfall, den das Gericht entscheidet, ist nicht
mehr nur Bestätigung einer Theorie oder eines Rechtssatzes. Die vom
Richter beurteilten und bewerteten Ausschnitte aus dem Sozialleben, aus
den Konflikten menschlichen Zusammenlebens im weitesten Sinne werden
in ihrer Gesamtheit oder Mehrzahl zugleich die sich stetig verbreiternde
Grundlage für Rechtssatz und Institution. Zwischen beiden finden sich
vielfadie Wechselwirkungen®^ vermittelt durdii die analysierende, ab-
strahierende, typenbildende und generalisierende Arbeit der Wissen-
schaft. Der Vorrat an Entscheidungen wird zum Nährboden für die
Aufbereitung eines Gebietes. Nicht selten läßt sich damit ein Rechtssatz
ergänzend korrigieren oder auch aus den Ergebnissen der Rechtsprechung
selbst widerlegen. Selbst ein neuer Rechtssatz kann sich hieraus ergeben.
Die Zusammenfassung von Fällen zu Falltypen strukturiert ganze Ge-
biete neu. Ähnliches gilt nicht nur für die Rechtsprechung, sondern auch
für Sammlungen rechtstatsädilicher Information. Zahlreiche moderne
Forschungen auf dem Gebiet des Privatrechts sind aus solch durchdrin-
gender Aufbereitung des Rechtsprechungsmaterials entstanden, z.B. im
E. Rabeis Beitrag zur Privatrechtsmethode
905
«* Fadigebiete, Ges. Aufs. III, 221 f., 226 und vor allem: Deutsche Reditsprediung In
einzelnen Lehren des IPR, Ges. Aufs. II, 246. Durch das Schweigen des Gesetzgebers
fehlt es in diesem Gebiet am sonst vorgegebenen Rechtssatz, er muß im Rahmen des
induktiven Verfahrens erst gebildet werden.
«5 Ausbau oder Verwischung des Systems? Ges. Aufs. I, 310: „Von der Auffindung
des zutreffenden juristischen Gesichtspunktes (hängt) die Lösung ab, von der technisdien
Behandlung der Tatsachen umgekehrt die Tragweite der Normen".
, \
alleemeinen Sdiuldrecht, im Deliktsredit, im Gesellsdiaftsrecht, im Be-
reicherungsrecht, vom internationalen Privatredit ganz zu sdiw^igen -
auch wenn es sich nicht um vergleichende Ansätze handelt. Auch der
Gesetzgeber zieht aus solcher Art vorbereiteten unc^ aufgeschlossenen
Materials unmittelbaren Nutzen. Wir gewinnen also heute durch solche
Aufbereitung auch und gerade der faktischen Situationen neue Losungen
und vermehren dadurch unseren Vorrat.
3. Die induktive Methode weist Querverbindungen zur Interessen-
jurisprudenz der Tübinger Schule von Philipp Heck u.A Max Rumehn
auf Die Frage nach dem Zwecäc, wie sie Rudolf von Jhermg angeregt
hat! nach den Interessen der Beteiligten und ihrer Wertung, hat die Be-
griffe ihrer alles beherrschenden Rolle bereits zu Beginn dieses Jahrhun-
derts entkleidet. Diese bewußte methodische Haltung bei der Auslegung
und Rechtsfindung hat im deutschen Privatrecht einen Höhepunkt an
Anerkennung, Verbreitung und Wirkung hinter sich. Durchaus verwand
in der Berücksichtigung der Bedürfnisse nähert sie sich dem Problem aber
mehr von der Seite der Norm, vom Rechtssatz her, bleibt also von An-
fang an in dem engeren Bereich der hergebrachten rechtlichen Erörterung.
Obwohl Ernst Rubel die Arbeiten der Tübinger Schule bekannt waren
hat er sie nur ganz selten erwähnt««. Er ist ^^i"^" ^^^.^ ?"f t'^^"^^^^" J'
wenn auch im selben Terrain, weitergegangen. Die induktive Methode
.ehört ihrer Grundlage nach sidier auch zu den Zwecirechtslehren, hat
^ber sonst ihre Parallelen eher im case law des anglo-amenkanischen
Rechtskreises, das sich der Aufgabe der Auswertung ^er RechtspreAu^^^^
schon stets gegenüber sah. Ernst Rubel hat sich -'^^^em Verhahm
gerade zum nordamerikanischen Recht seit seiner Hinwendung zur
Lchtsvergleichung sehr stark befaßt. Gerade diese Vergle.chung erklarte
er zu einer der vordringlichen Aufgaben des Berliner Kaiser-Wilhelm-
Instituts«'. Ein solcher Einfluß mindert nicht den durchaus eigenständig
für die Rechtsvergleichung entwickelten Ansatz der induktiven Methode.
Ihr Eindringen in das deutsche Privatrecht und auch darüber hinaus -
.. FaAgebiete, Ges. Aufs. III. 205:^.... Zweckreditslehren, wovon die Tübinger
lnteressenjurisprudenz nur ein Zweig ist". , ,
mteressenju p ^^ comparative researdi in legal
z:^i^:c^^^^ ^^«- ^- -*= °-"*« -' -''-'''''
Redit, Ges. Aufs, ^^^'^f Comparative law and confllct of laws In Germany.
Statt vieler hierzu: MaxRhetmtem, ^°"^P ^ ^ f ^ j^^,,iy, Teadiing
Unlversity of Chicago Law Review 2 (1^34/35). 232 lt., ztb^
comparative law. University of Chicago Law Review 5 (1937/38). 615 ff.
906
Hans G. Leser
nicht zuletzt wohl audi auf dem Weg über den Einfluß Ernst Rabeis auf
einen großen Kreis junger Wissenschafl;ler im damaligen Kaiser- Wil-
helm-Institut in Berlin®^ — ist bisher noch wenig beachtet worden. Mit
Gustav Radbruch^^ mag man das sogar für ein Zeichen gesunder Ent-
widilung ansehen. Ernst Rabel lag wenig an der Begründung einer neuen
Methode, ihm lag daran, „daß der Rechtsfall vor der Regel zu beden-
ken ist"70.
®^ Dazu meine Einleitung, Ges. Aufs. I, p. XX.
•» Einführung in die Reditswissenschaft, 12. Aufl. Stuttgart 1969, 253: „. . . so pflegen
auch Wissenschaften, die sidi mit ihrer eigenen Methodenlehre zu beschäftigen Anlaß
haben, kranke Wissenschaften zu sein".
Dazu treffend Zweigertl Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, Band I, Tübingen
1971, 27/28.
^0 In der Sdiule von Ludwig Mitteis, Ges. Aufs. III, 379.
v
L 0 r-tr^^ ^
REVIEWS
HE CONFLICT OF LaWS : A COMPARATIVE StUDY, VoLUME OnE— InTRO-
duction: Family Law. By Ernst Rabel. Chicago: Callaghan & Co
1945. Pp. xxiv, 745. $12.50.
William Draper Lewis as Director of the American Law Institute
rendered the scientific study of law in this country a most significant Service
by bringing Ernst Rabel to the United States so that he could prepare a
work on the conflict of laws of the civil-law countries paralleling the sections
of the Restatement of the Conflict of Laws. This plan had to be abandoned
when it was discovered that the difl"erences between our System of law and
that of the civil-law countries were too great to allow such minute, section
by section, comparison. Instead, Rabel began the preparation of a syste-
matic treatise in which he undertook a critical comparison of the rules of the
conflict of laws of the different countries of the world and their application
to specific Problems. The present initial volume contains the family law:
marriage, the personal effects of marriage, and the effects of marriage upon
property, divorce and annulment, and parental relations (parent and child,
illegitimacy, legitimation and adoption). It does not appear why the subject
of guardianship, commonly included in the family law, was omitted in the
present volume. The second volume, which seems to be well under way, is
to deal principally with foreign corporations, torts, and the general proble'ms
of contracts.
The author is without question better qualified than any one eise to write
a comprehensive work devoted to a critical comparative study of the conflict
of laws. As Director Lewis points out in the Foreword, Rabel combines in
his person the broadest kind of scholarship with an extraordinary back-
ground of practical experience in the fields of comparative law, international
law and the conflict of laws. Before the first World War he was one of the
leading authorities on Roman law. The war made him realize the value of
comparative law and before long we find him a leader, perhaps the foremost
leader, in this field, so that when the Comparative Law Institute at Berlin
was established, Rabel became its director. Under his guidance it became
the best organized, the most comprehensive and most practical institute of
its kind in the world. Rabel has been a judge both in Switzerland and in
Germany, a member of the World Court at The Hague, a member of the
German-ItaHäiTArbitral Tribunal, and a member of the Council and Execu-
tive Committee of the Institute for Unification of Private Law in Rome-
In view of Rabel's extraordinary accomplishments one's expectations re-
garding the present enterprise were naturally aroused to the highest pitch.
Now that the first volume lies before us, it is a great pleasure to record that
these expectations have been fulfilled to the utmost. The author has dealt
with one of the most intricate and confused subjects in the conflict of laws.
886
\
V
>*
1945]
REVIEWS
887
As is well known, in the conflict of laws of this country marriage and divorce
approach a State of anarchy, and the same Situation prevails in other coun-
tries, many of which have substituted the national law of the parties or the
national law of the head of the family for the law of domicile in the Solution
of these problems. In no other field of the conflict of laws does the notion of
public Order (public policy) enter in so many ways to prevent the application
of the normal law. Hence the presentation of the law of all countries of the
World would seem an impossible undertaking for any single individual.
Rabel, however, does not hesitate to plunge into such a venture. In the
Table of Statutes and International Conventions (pages 675-713) we find a
formidable list of references to the codes, special legislation and international
Conventions of sixty-two States, not to mention those belonging to the
Anglo-American group, reference to all of which is constantly made through-
out the volume. Nor does the author content himself with simply referring
to the texts of the codes, special legislation, treaties and international Con-
ventions (Hague Conventions, Montevideo Conventions, Scandinavian
Conventions), but so far as their interpretation by the courts throws special
light upon them, he also includes the court decisions. We find, therefore,
frequent references to decisions by the courts of France, Germany, Italy,
Austria, Belgium, the Netherlands, Poland, Spain and Switzerland. Ap-
parently the author found it difificult to procure the decisions of the courts of
Latin America, except tnose of Brazil.
Fortunately for the reader Rabel does not give this complicated niass of
legislative and judicial materials in their raw state. His marvelous gifts for
analysis and Classification enable him to group them in an orderly manner
and to deal with them without apparent difüiculty. In addition to the con-
flict rules of the difTerent countries Rabel gives the Substantive background
of the civil institutions to which the conflict rules relate. His deep insight
into the origins and historical development of these institutions throws a
new light upon many phases of the subject, showing frequently the insufili-
ciency of the existing conflicts rules or the need of an entirely new approach
to the subject.
We find in this latest work of Rabel a fine example of the comparative
method, which goes far beyond mere textual comparison to find Solutions
corresponding to the underlying social objectives. Rabel does not pretend
to have adequate knowledge of the Substantive background of all fields of
law, nor of the law of a particular field in all countries. His primary objective
is to establish a critical comparative method which will enable others to
carry on the work he has begun. The project is perhaps too vast for one man
to complete, but even if Rabel's efforts were limited to the present volume,
he should be satisfied to have made available to the Anglo-American legal
profession a work pointing towards a fuller and more cosmopolitan develop-
ment of our law.
It is a fortunate circumstance that the work should appear at the present
f
i
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0
888
THE YALE LAW JOURNAL -
[Vol. 54
time when as a result of the war the political leadership of the world has un-
questionably passed largely into our hands/STow that we have at long last
abandoned our political isolationalism, the legal profession must awake to
the fact that our law has been bogged down by an attitude of legal isola-
tionalism. Our new position in the world makes it imperative that we
become better acquainted with other legal Systems. We cannot properly
maintain our leadership if we remain ignorant of the legal order under which
other countries live. We must assume our füll responsibility in a common
effort to bring some degree of order into the chaotic State of the law as it now
prevails throughout the world.
In undertaking this new task we can do no better than to follow the
example set by Rabel^s breadth and depth of scholarship and by the accom-
plishments of his Institute of Comparative Law at Berlin. This Institute,
which was liberally endowed by the Government, was divided into a number
of sections, each of which was devoted to a particular System of law. The
experts of each section were well qualified to give opinions in matters of legis-
lation, conflict of laws and international trade, and it became customary for
German courts to seek their opinion when confronted with a problem of for-
eign law. The results of research done at the Institute were published in a
notable periodical.
We should follow Rabel's example by establishing institutes of comparative
law in this country. A number of our law schools possess extensive collec-
tions of foreign law which, heretofore, have been put to little use. It is true
that financial burdens might prevent any one law school from carrying on
all the functions of Rabel's Institute, but each one could do the work of a
section, one concentrating on Latin-American law, another on Slavic law,
another on Chinese and Japanese law and so forth. They might jointly pub-
lish a review on comparative law. If our universities should be unable to
carry out such a program, an endowed institute in Washington or New York
would be an alternative. The ultimate and primary objective of these law
institutes should be the development of our law along more cosmopolitan
lines, and away from its Isolationist character. Since a great deal was ac-
complished in Germany in the short period following World War I, there
can be no doubt as to what we could accomplish with the whole-hearted
Support of the legal profession. The need is most urgent. Rabel's example
should convince any sceptic of the practicality and value of such a venture.
ErNEST G. LORENZENf
t Edward J. Phelps, Professor of Law, Emeritus. Yale Law School.
L
FESTSCHRIFT
(
FÜR
ERNST RABEL
BAND n
GESCHICHTE DER ANTIKEN RECHTE
UND ALLGEMEINE RECHTSLEHRE
Herausgegeben von
Wolfgang Kunkel und Hans Julius Wolff
Iartibus
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J. C B. MOHR (PAUL SIEBECK) TÜBINGEN
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^Stattet,
ifältigen
INHALTSVERZEICHNIS
Wolfgang Kunkel, ord. Professor an der Universität Heidelberg
Ernst Rabel als Rechtshistoriker i
GiAN GuALBERTO Archi, Titolarc di Diritto Romano all'Universitä di Fircnze
Una «nota» diTrifonino a Scevola (mortis causa capio; mandato;
adstipulatio ; fedecommesso) 7
Erich Berneker, ord. Professor an der Universität Würzburg
Der Versuch im griechischen Recht 33
Fmilio Betti, ord. Professor an der Universität Rom
Zur Grundlegung einer allgemeinen Auslegungslehre .... 79
i
9
Jean Gaudemet, Profcsseur ä la Facultc de Droit de Paris
L*empereur, interprete du droit 169
Georg H. Maier f
Zur Geschichte der Zession 205
Erwin Seidl, ord. Professor an der Universität Erlangen
Die Jurisprudenz der ägyptischen Provin2ialrichter byzantinischer
Zeit 235
Franz Wieacker, ord. Professor an der Universität Göttingen
Spezifikation: Schulprobleme und Sachprobleme 263
Hans Julius Wolff, ord. Professor an der Universität Mainz
Das attische Apotimema 293
V'erzeichnis der Quellen 335
V. 4 .V"-
/•f.rr
ERNST RABEL ALS RECHTSHISTORIKER
VON
WOLFGANXx KUNKEL
Der zweite Band der Festschrift für Ernst Rabel gilt dem Meister der
romanistischen Rechtseeschichte. Das römische Recht war Rabeis erstes
Arbeitsfeld. Es ist seine wissenschaftliche Heimat geblieben, trotz der
zunehmenden Beanspruchung durch Rechtsvergleichung und internatio-
nales Privatrecht und trotz der Hindernisse, die schließlich auch äußere
Umstände einer literarischen Tätigkeit auf romanistischem Gebiet in
den Weg legten. Am römischen Recht hat sich Rabeis wissenschaftliche
Eigenart entfaltet. Die gleichen W'esenszüge seiner Arbeitsweise, auf
denen die besondere Bedeutung seiner vergleichenden und international-
privatrechtlichen Arbeiten beruht, kennzeichnen schon seine grundlegen-
den Beiträge zur rechtsgeschichtlichen Forschung, die, in der frühen und
mittleren Periode seines Schaffens entstanden, noch nichts von ihrem
Glänze verloren haben und mit unverminderter Kraft Anregung aus-
strahlen. Seine Stellung innerhalb der romanistischen Wissenschaft zu
bezeichnen und den Gewinn festzustellen, den sein rechtshistorisches
Werk in grundsätzlicher und methodischer Hinsicht erbracht hat, ist
die Aufgabe dieser kleinen Skizze, für deren Unvollkommenheit der Ver-
fasser die Nachsicht des Lesers und vor allem Ernst Rabeis erbitten
muß.
Schon das Buch, mit dem sich Ernst Rabel 1902 in der Romanistik ein-
führte, seine ,, Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Rechte", war
ein bedeutender Wurf. Noch heute bildet es das Fundament der Lehre.
Wesentliche Eigentümlichkeiten der historischen Methode Rabeis und
seines juristischen Denkens treten darin bereits scharf hervor. Vor allem
zeigt sich schon hier die vorsichtige Feinheit seiner Auslegungskunst
und die Einsicht in die Kompliziertheit dogmengeschichtiicher Entwick-
lungsvorgänge. Erstaunlich weit ist das Blickfeld dieser Erstlingsarbeit.
I Festschrift für E. Rabcl II
Wolf gang Kunkel
Nicht nur die Papyrusurkunden, mit denen Rahel als romanistischer Schü-
ler von Mitteis vertraut war, sondern auch das frühgermanische Recht
wird für das Verständnis der altrömischen Währschaftshaftung nutzbar
gemacht. Darin kündigt sich die Methode der historischen Rechtsver-
gleichung an, die Rahel in der Folgezeit mit so glänzenden Ergebnissen
gehandhabt hat und die vorbildlich wurde vor allem für die Arbeiten
Josef Partschs und Paul Koschakers; heute hat sie einen gesicherten Platz
in der romanistischen Rechtswissenschaft, wenn es auch immer nur
wenige sein werden, die sie mit der gleichen Übersicht und Vorsicht an-
zuwenden vermögen, wie jene Meister es taten. Noch in einer anderen
Richtung durchbricht Raheis „Haftung des Verkäufers" die üblichen
Schranken einer romanistischen Monographie : der zweite Teil des Buches
enthält eine eindringende Untersuchung über die Rechtsmängelhaftung
des usus modernus und der naturrechtlichen Kodifikationen. Zweifellos
war es das im usus modernus verwurzelte heimische Gesetzbuch, das öster-
reichische ABGB, das Rahel auf diesen Weg verwies. Der Bedeutung des
Vorstoßes in die Dogmengeschichte der frühen Neuzeit tut dieser Um-
stand keinen Abbruch. Freilich war die Zeit für eine Nachfoli^e noch
nicht reif. Es ist sehr bezeichnend, daß Raheis Rezensent in der Zeitschrift
der Savignystiftung mit dem zweiten Teil des Buches überhaupt nichts
anzufangen wußte. Erst in den letzten Jahren haben deutsche Rechts-
historiker begonnen, jenes weite Gebiet der neueren Privatrechts-
geschichte zu durchforschen, das der unhistorische Purismus der histo-
rischen Rechtsschule in Vergessenheit geraten ließ. Jener Vorstoß Ra-
hels in die Dogmengeschichte der Neuzeit läßt schließlich den rück-
schauenden Betrachter auch schon den künftigen Meister der moder-
nen Rechtsvergleichung erkennen, dessen Arbeit sich nicht nur auf der
Fläche der Aktualität bewegt, sondern von einer tiefen und umfassenden
Einsicht in die dogmcngeschichtlichen Grundlagen und Zusammen-
hänge geleitet ist.
Raheis berühmte Abhandlung über die ,, Nachgeformten Rechts-
geschäfte" (1906 und 1907 in der Zeitschrift der Savignystiftung erschie-
nen) zeigt seine Methode der historischen Rechtsvergleichung in voller
Entfaltung. Die „imaginären" Rechtsgeschäfte des römischen Rechts
werden von dem Begriff des „Scheingeschäfts" gesondert und durch die
Heranziehung zahlreicher wesensverwandter Geschäftstypen des grie-
chisch-hellenistischen und des germanischen Rechtskreises aus ihrer Iso-
lierung befreit. Als Kern der Erscheinung erweist sich eine in den ver-
schiedensten Rechtsordnungen, namentlich auf früheren Entwicklungs-
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Ernsf Rabel als Recbtsbistoriker 3
Stufen, verbreitete kautelarjuristische Technik der Rechtsfortbildung,
deren Typologie mit wenigen, aber sicheren Strichen angedeutet wird.
Die Abhandlung stößt bis zu dem Grenzgebiet zwischen Rechtsge-
schichte und Wirtschafts- und Sozialgeschichte vor und nimmt damit
wiederum eine Entwicklung voraus, die sich im allgemeinen Bewußtsein
der rechtsgeschichtlichen Forschung erst sehr viel später durchzusetzen
begann.
Die „Nachgeformten Rechtsgeschäfte** sind zugleich ein charakteri-
stisches Beispiel für die Art, in der Rabel an der von seinem Lehrer Lud-
wig Mitteis inaugurierten juristischen Papyrologie mitarbeitete. Er be-
trieb sie nicht als Selbstzweck. Er suchte nicht das Individuelle, das in
der Fülle der dem Wüstensand entsteigenden Dokumente des täglichen
Rechtslebens verlockend zutage trat, sondern das Allgemeine und Grund-
sätzliche. Er wurde kein Papyrusspezialist, sondern fand in den Papyri
eine Erweiterung des rechtshistorischen Horizonts, eine neue Möglich-
keit vergleichender Umschau, die vor allem seinem Verständnis des römi-
schen Rechts zugute kam. In diesem Sinne verwendete er die Papyri in
der Abhandlung über „Die Verfügungsbeschränkungen des Verpfänders*'
(1909) und im Rahmen breitester Rechtsvergleichung, ausgehend vom
Code civil, in der kleinen Studie über die „Elterliche Teilung" (1909).
Eine Ausnahme bildet nur seine Edition der Baseler Papyri (19 17), ™t:
der er eine Vorjahren übernommene Verpflichtung mit bewundernswer-
ter Akribie erfüllte. Einem Problem des attischen Rechts gewidmet, aber
wiederum auf die vergleichende Betrachtung germanischer und römi-
scher Rechtsinstitute gestützt sind Rabeis Studien über die öIht] i^ov/.rjg,
ein Muster seiner Kunst, aus scheinbar zusammenhanglosen ÜberHefe-
rungssplittern das Wesen eines Rechtsinstituts zu erschließen.
Bedurfte es hier der Synthese, so sah Rabel bei seinen rein romanisti-
schen Arbeiten die Aufgabe mehr in einer Auflockerung der dogmati-
schen Konstruktionen des Pandektismus. Seine eigentümliche Begabung,
das Komplexe der juristischen Erscheinungen und Entwicklungsvor-
gänge zu sehen und zu verstehen, befreite ihn früh von dem Zwange der
gemeinrechtlichen Dogmatik. Während andere das klassische Recht zu
finden vermeinten, indem sie die überkommenen, auf der justinianischen
Überlieferung beruhenden Lehren mit den Mitteln einer radikalen Quel-
lenkritik umstürzten, strebte er nach einer verfeinerten und vertieften
Betrachtungsweise, welche die Vielfalt der Zeugnisse schonend zu er-
fassen und zu deuten weiß. Auch in dieser Hinsicht folgt die Forschung,
je länger, desto entschiedener den Spuren seiner Methode ; deren Recht-
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4 Wolfgatig Kunkel
fertdgung ergibt sich uns sowohl aus der Tatsache, daß sich in unseren
Quellen eine jahrhundertelange Entwicklung spiegelt, wie aus der eigen-
tümlichen Denkweise der Klassiker, die Rahel kongenial erfaßt hat.
Ein besonders eindrückliches Beispiel dieser Methode ist schon der
Beitrag zu den Melanges Gerardin (1907), in dem die Lehre von der Un-
möo;lichkeit der Leistun<> ihrer Absolutheit entkleidet und in ihrem Ent-
wicklungsgang aufgeklärt wird. Die Folgerungen für die Dogmatik des
bürgerlichen Rechts zieht ein weiterer Aufsatz in der Festschrift für
E. I. Bekker. Das Streben nach historischer und dogmatischer Differen-
zierung durch behutsame und eindringende Quellenexegese beherrscht
auch, bei zunehmender doch stets vorsichtiger, ja skeptischer Verwen-
dung der Interpolationenkritik, die Untersuchungen über die sog. prä-
torischen Servituten (Melanges Girard, 191 2) und über die actio quasi
institoria {,^^m Ruhmesblatt Papinians", Festschrift f. Zitelmann, 191 3),
in der zuerst Raheis Gedanken über Stellvertretung und Ermächtigung
in der Antike anklingen, die leider keine eingehende zusammenfassende
Darstellung gefunden haben.
Über das Maß, in dem er in diesen Arbeiten von der Echtheitskritik
Gebrauch gemacht hat, ist Rabel wohl niemals hinausgegangen. Schon
in dem Beitrag zu den Melanges Girard, in einem Zeitpunkt also, als
diese Methode der Quellenbehandlung noch längst nicht ihren Gipfel-
punkt erreicht hatte, brachte er seine Bedenken gegen eine Übersteige-
rung zum Ausdruck: ,,Es mag sein, daß gleich den künstlerischen, sozia-
len und politischen Bewegungen auch die wissenschaftlichen Methoden-
neucrungen exzedieren müssen, ehe sie die ihnen gebührende bescheide-
nere Bedeutung einnehmen können, und vielleicht kann sich auch nie-
mand so recht unbefangen von der Zeitströmung innerlich fernhalten.
Aber daß in der Zersetzung der Texte heute im Gegensatz zu der Zeit vor
zwanzig Jahren eher zu viel als zu wenig geschieht, scheint mir sicher".
In späteren Jahren kam diese Haltung Rabe/s vor allem in seinen Rezen-
sionen noch schärfer zum Ausdruck. Die simplifikatorische Tendenz jeder
radikalen Quellenkritik widerspricht dem innersten Wesen seiner eige-
nen Forschungsarbeit.
Auf der Höhe seiner Meisterschaft schrieb Rabe/ für die Holtzendorff-
Kohlersche Enzyklopädie seine „Grundzüge des römischen Privatrechts*'
(191 5). Statt einer mit leichter Hand entworfenen einführenden Skizze,
wie man sie an dieser Stelle vielleicht erwartet, schuf er ein tiefgründi-
ges, in seiner Verdichtung und Originalität unerreichtes Werk, eine auf
das spätklassische Recht ausgerichtete Darstellung, die auf dem engen
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Ernst Rabfl als Rtcbtshistoriker
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Raum von 140 Seiten nicht nur den damaligen Stand der Forschung voll
berücksichtigt, sondern darüber hinaus allenthalben eigene Einsichten
des Verfassers in knappester Form zum Ausdruck bringt. Jeder Satz be-
ruht auf unmittelbarer und intensiver Anschauung der Quellen, formu-
liert in einer erstaunhchen Prägnanz einen oftmals verwickelten dog-
matischen oder historischen Sachverhalt, bildet ein Glied in einer ge-
schlossenen Darlegung, welche die Problematik der einzelnen Rechts-
institute in ihrer ganzen Kompliziertheit durchleuchtet. Nirgends findet
man eine leere Zeile, eine Nennung von Einzelheiten, die nicht in der
Gedankenkette verarbeitet sind. Viele der Einsichten und Anregungen,
die in das Werk verwoben sind, haben durch die spätere Einzelforschung
anderer Gelehrter eine glänzende Bestätigung erfahren; in manchen
Punkten ist Rabeis Darstellung treffender als alles, was nach ihm, mit-
unter in umfänglichen Monographien, geschrieben worden ist. Es ent-
spricht einem dringenden Bedürfnis der romanistischen Wissenschaft, daß
dieses einzigartige Werk durch einen Neudruck wieder allgemein zu-
gänglich gemacht wird.
Bald nach Vollendung seiner „Grundzüge'* begann in Rabeis Arbeit
die Rechtsvergleichung in den Vordergrund zu treten. Richterliche Tätig-
keit an internationalen Gerichten und schließlich die Leitung des Kaiser-
Wilhelm-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht nah-
men ihn in außerordentlichem Maße in Anspruch. Es ist bewunderns-
wert und beweist die tiefe Verwurzelung seines Schaffens in der romani-
stischen Wissenschaft, daß er trotzdem noch durch eine ganze Reihe be-
deutender Abhandlungen an der rechtsgeschichtlichen Forschung teil-
genommen hat; sie erstrecken sich bis in den Bereich der Papyrologie,
die durch die Fülle des ständig zuwachsenden Materials immer mehr zu
einer für Außenstehende unübersehbaren Spezialwissenschaft wurde. Sie
betreffen hauptsächlich Gegenstände, die gerade im Zentrum der Diskus-
sion standen; so die Gefahrtragung beim Kauf (1921), die Erbrechts-
theorie Bonfantes (1930), den Gaiusfund von Antinoe (1934), die um-
strittene und verworrene Lehre von der gräko-ägyptischen Liegenschafts-
übereignung (xaxayoaffri, 1934), die Bedeutung des Willensmoments bei
der Geschäftsführung ohne Auftrag („Negotium alienum und animus",
1930) und beim Besitzverlust (1936). Hinzu kommen zahlreiche Bespre-
chungen und einige Abhandlungen geringeren Umfangs, darunter eine
knappe Zusammenfassung seiner Auffassung der „Stellvertretung in den
hellenistischen Rechten und in Rom" für den internationalen romanisti-
schen Kongreß von 1933 (erschienen 1934). Erst nachdem Ä?/?^/ Deutsch-
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6 Wolf gang Kunkel ~^
land verlassen und seine Bibliothek eingebüßt hatte, fand seine Mitarbeit
an der romanistischen Forschung ein erzwungenes Ende.
Rabe/s Weitblick, die Feinfühligkeit und eindringende Kraft seiner
Auslegungskunst, seine Gabe, komplizierte Entwicklungsvorgänge auf-
zuspüren und dogmatische Probleme zu differenzieren, alle diese Eigen-
schaften, die seinen methodischen Beitrag zur romanistischen Forschung
kennzeichnen, sind auch in diesen Arbeiten in vollem Maße wirksam.
Mit ihnen führt er den Kampf gegen textkritischen Radikalismus und
dogmatische Überspitzung, sucht er in Streitfragen die erstarrten Fron-
ten aufzulösen, nicht im Sinne irenischer Vermittlung, die seiner Ent-
schiedenheit nicht liegt, sondern auf dem Wege vertiefender Kritik. Daß
dabei oftmals die Ergebnisse seiner früheren Arbeiten, vor allem seiner
„Grundzüge** bestätigt und ausgebaut werden, ist ein zwingender Be-
weis für die Festigkeit und Einheitlichkeit seines romanistischen Werkes,
das noch lange Zeit belehrend, anregend und richtungweisend reiche
Früchte tragen wird.
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VORWORT
Freunde, Schüler und gleichgesinnte Gelehrte aus aller Welt haben sich
vereinigt um Ernst Rabel zu seinem 80. Geburtstag am28januara544-
mit dieser Festschrift zu ehren. Das umfängliche Unter-HHI^n verdankt
seine Entstehung nicht nur den Gelehrten, die hier mit wissenschaftlichen
Beiträ<-en zu Wort kommen, sondern in seiner Finanzierung auch groß-
herzigen Spenden von amtlicher und privater Seite. Solche Spenden sind
uns zugeflossen von
dem Bundesminister des Innern
der Generalverwaltung der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung
der Wissenschaften
der Bayerischen Rückversicherungs-AG, München
der Deutschen Tafelglas AG, Fürth Bayern
der Frankona Rück- und Mitversicherungs-AG, Heidelberg
den Kölnischen Rückversicherungsgesellschaften
der Mannheimer Versicherungsgesellschaft, Mannheim
der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft, München
der Süddeutschen Bank AG, Mannheim.
Mitarbeitern und Spendern gilt der Dank der Herausgeber.
Der zweite Band der Festschrift, der, von Wolfgang Kunkel und H. J.
Wolff herausgegeben, Themen der Rechtsgeschichte behandelt, wird als-
bald folgen.
rr. •
Tübingen/Chicago, im Dezember 1953
Hans Dölle Max Rheinstein Konrad Zweigert
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INHALTSVERZEICHNIS
Max Rheinstein: Ernst Rabel
Erster Teil
RECHTSVERGLEICHUNG
RoscoE PouND, Professor emeritus, Harvard University, Cambridge, Mass.,
vormals Dean der Law School of Harvard University
Some Thoughts about Comparative Law 7
Marc Ancel, President de Chambre a la Cour d'Appcl de Paris, Secretaire
General du Ccntre Frangais de Droit Compare
La tendance universaliste dans la doctrine comparative frangaise
au debut du XXieme siecle ^"7
Dr. Dr. Wilhelm Wengler, ord. Professor an der Freien Universität Berlin,
Associe de l'lnstitut de Droit international
Die Anpassung des englischen Rechts durch die Judikatur in den
Vereinigten Staaten ^^
Arthur Taylor von Mehren, Assistant Professor of Law, Law School of
Harvard University, Cambridge, Mass.
The Judicial Process in the United States and Germany 67
John P. Dawson, Professor of Law, University of Michigan Law School,
Ann Arbor, Mich.
Remedies of the French Chancery before 1789 99
Mitchell Franklin, W. R. Irby Professor of Law, College of Law, Tulane
University of Louisiana, New Orleans, La.
The Influence of Savigny and Gans on the Development of the Le-
gal and Constitutional Theory of Christian Roselius 141
Dr. Hans Dölle, ord. Professor an der Universität Tübinpn Direktor des
Max-Planck-lnstituts für ausländisches und internationales Privatrecht
Die künstliche Samenübertragung. Eine rcchtsvcrgleichende und ^^
rechtspolitische Skizze '
VI Inbaitsver^eicbnis
Friedrich Kessler, Professor of Law, Yale Law School, New Haven, Conn.,
vormals Referent am Kaiser- Wilhelm-Institut für ausländisches und interna-
tionales Privatrecht
Einige Betrachtungen zur Lehre von der Consideration 251
John Denson Smith, Professor of Law, Louisiana State University School of
Law, Baton Rouge, La., Director of Louisiana State Law Institute
The Principle of Mutuality of Obligation and its Juridical Utility in
Enforcing Contractual Fair Dcaling 279
Dr. Arwed Blomeyer, ord. Professor an der Freien Universität Berlin
Der unbestimmte Gläubiger 307
Dr. Ernst von Caemmerer, ord. Professor an der Universität Freiburg/ßr.
Bereicherung und unerlaubte Handlung 333
Ferdinand Fairfax Stone, Professor of Law and Director of Institute of Com-
f)arative Law, College of Law, Tulanc University of Louisiana, New Or-
eans, La.
Civil Liability for Damage Caused by the Insane: a Comparative
Study 403
Eduard Maurits Meijers, Profcsscur ä la Facultc de Droit de Leiden/Holland,
Associc de l'Institut de Droit international
Atteintes ä la propriete fonciere 421
Wolfgang Friedmann, Professor of Law, Law School, University of Toronto,
Toronto, Canada
Anti-Monopoly Law - Some Comparative Observations . . . . 453
Stefan-Albrecht Riesenfeld, Professor of Law, State University of Cali-
fornia, Berkelcy/Cal.
Das neue Patentgesetz derVereinigten Staaten im Lichte der Rechts-
vergleichung 479
11
Henri BatifI
de Droit
L'hy
nati(
Kurt LipsteI
Univcrsü]
Legii
Retnl
Dr. KonradI
Mitglied
Privatrecil
Zu ml
Albert A. 1:
Der
lichel
Dr. Hans Pl|
Die
Zweiter Teil
INTERNATIONALES PRIVATRECHT
Hessel Edward Yntema, Professor of Law, University of Michigan, Law
School, Ann Arbor, Mich., Editor-in-Chicf of American Journal of Compa-
rative Law
Die historischen Grundlagen des internationalen Privatrechts . . 513
Max Rheinstein, Max Pam Professor of Comparative Law, University of
Chicago Law School, Chicago, 111., vormals Referent am Kaiser-Wilhelm-
Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Das Kollisionsrecht im System des Verfassungsrechts derVereinig-
ten Staaten von Amerika 539
T^...^f.-yr;r
.»uv».'"" ' *":> • ■*•». «1,^
v;ä'.^;VV
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251
of
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279
307
335
Lve
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403
Inba/fsverzeicbms ^ ^^
Henri Batiffol, Profcsseur ä laFaculte de Droit de Paris, Associe de Tlnstitut
de Droit international
L'hypotheque legale de la femme mariee cn France et Ic droit inter-
national prive . .* 59^
Kurt LiPSTEiN, Ph. D., Trinity College, Cambridge; Lecturer in Law in the
University of Cambridge ; of the Middle Templc Barrister-at-law
Legitimacy and Legitimation in English Private International Law.
Retrospect and Prospect ^^^
Dr KoNR\D Zweigert, ord. Professor an der Universität Tübingen, wiss.
Mitglied des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales
Privatrecht
Zum Abschlußort schuldrechtlicher Distanzverträge ...... 631
Albert A. Ehrenzweig, Professor of Law, University of California
Der Tatort im amerikanischen Kollisionsrecht der außervertrag-
lichen Schadenersatzansprüche ^5 5
Dr. Hans Peter des Coudres, Bibliotheksdirektor
Die Schriften Ernst Rabeis ^85
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ERNST RABEL
Das wissenschaftliche Werk Ernst Rubels zeichnet sich aus zugleich
durch seine durchdringende Tiefe wie seine umfassende Weite. Diese in
der Geschichte der Rechtswissenschaft bleibende Leistung ist das Ab-
bild des weite Räume der abendländischen Kultur umspannenden Lebens
"'Tuf'^illugend und das Studium im (Österreich Kaiser Franz Josefs
und die Promotion in Wien im Jahre 1895 folgte die kurze anwaltschaft-
Hche Praxis in der Heimat, dann weitere Studien,ahre m Deutschland
und Frankreich, gipfelnd in der Habilitation in Leipzig ^-^^^^l^^H^
Die Lehrtätigkeit führte ihn über Basel (1906), Kiel (1910), Gottingen
Ooxi) und München (1916) nach Berlm (19.6-1955), dann, nach unf-
zehn hriger Unterbrechung, wieder nach Tübingen und zur Berline
Freien Universität. Wissenschaftliche Forschung wird von ihm ausgeübt
L der Neuen wie in der Alten Welt. Seine Tätigkeit als Rechtslehrer und
1 Gelter hat er verbunden mit der als Richter an hohe. Gench^^^^^^
in Deutschland (19^0-1925) und der Schweiz (1907-1910). ^^ Deutsch
Italienischen Gemischten Schiedsgerichtshof (^9--9^7) und am hoch^
sten Gericht der Welt, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof im
Haag (925-1927). Weitere Beziehung zur Praxis des Völkerrechts war
gegfbe^'dLh leine Mitgliedschaft in der Ständigen Deutsch- Ital.ni-
schen und Deutsch-Norwegischen Schiedskommission (1928-1955 bzw.
''Ih giSiger Urheber und Leiter zuerst des Insthuts für Rechtsve.
Gleichung an der Universität München und dann des Kaiser^Wdhelm-
tStuts'für ausländisches und internationales Privatrecht -Berlin hat
Zbd die Pflege der modernen Privatrechtsvergleichung m Deutschland
£;ründet. ofr Gedanke, daß Forschung besonderer I-^-^t t
ist in den Naturwissenschaften seit •'^"S^'" «^1^,!^^"^^^"^^'^^,,^^,"
Rechtswissenschaft hat ihm erst Rahel zum Durchbruch verholfca Mu-
ten im ersten Weltkrieg hat er die bayerische Regierung bewogen, das
I Festschrift für E. Rabcl I
Max Rhdnstein
der Pflege der internationalen Rechtsvergleichung gewidmete Münchner
In t tut zu errichten, das er dann geleitet hat, bis ihm 19.6 d.e Mogbch-
kek gegeben uurde, in dem neu geschaffenen Berliner Institut eme noch
viel umfassendere Tätigkeit zu entfalten. , p^^t,«
In der Nachkriegszeit waren in der Tat all die mternationalen Rechts-
nrobleme aufgetaucht, die Rabel vorausgesehen hatte und die sich nur
Tdm Einsatz größter Mittel persönlicher und sachl eher Art meistern
ließen Das Berliner Institut mit seinem Stab von Referenten und As 1-
s'enten und seiner umfangreichen Bibliothek der pnvatrechthchen Lite-
ratur der Welt war etwas so völlig Neues, daß von vielen Seiten be-
Iwe feit wurde, ob für rechtswissenschaftliche Arbeit solch ein Apparat
nlig oder ob sie auf solche Weise überhaupt möglich - Der Erfolg
ha liabel recht gegeben. Bas Institut ist aus dem Rechtsleben Deutsch-
lands, ja der Welt, nicht mehr wegzudenken. Zusammen mit dem gleich-
zeitig eingerichteten Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches offent-
Ses Recht und Völkerrecht hat es nachhaltigsten Einfluß ausgeübt aut
Rechtswissenschaft und Rechtspraxis. Für Regierung, Gesetzgebung,
Rechtsprechung undWirtschaft hat R.bel mit seinem Institut den unent-
behd ;' gewordenen Ratgeber geschaffen. Sein Wirken wurde rasch hand-
geilich erkennbar in den für Deutschland erzielten Erfolgen vor den
fnternationalen Gerichten, deren Tätigkeit ^'^^^ ^f^^ ^J^^^M
Umfang angenommen hatte. Für Rechtswissenschaft und -lehre ist Ä,Wx
InTtitut' bedeutsam geworden durch ^^'^^ff^^^^^^^:^^:,t:.
deutschen Juristen den Ausblick öffneten auf die weite Welt fremder mo
derner Rechte, vor allem des anglo-amerikanischen Common Law, und
dar^it auf die Fülle der im Ausland entwickelten Ideen zur Losung der
i Undern der modernen Welt gestellten Aufgaben. Vor allem aber
"wickelt sich das Institut rasch zur neuartigen Lehrstätte akadem,-
Zn Nachwuchses. Mitgliedschaft im Stabe des Instituts oder schon
bloße Zulassung als Gast wurde zum begehrten Privileg, das unte Ra^
hels scharf prüfendem Auge nicht leicht zu erlangen war. Wen er an-
genommen hatte, wurde in eine harte Schule genommen. Aber von dener^
die durch sie gehen durften, stehen, man kann wohl -g-, bemahe a le
an SteUen wesentlicher Bedeutung in der R^^l;^'.^^^"^!,^^^^"!; ^ ;'
im Staatsleben und der Rechtspra^is. In ihrer Arbeit ist Ernsf Rubels Ein-
' WeiÄcrbaT;torden ist Rubels geistige Aktivität auch durch
seine ie Kräfte andefer anregende und unerbittlich knusch begleitende
T"Sgkeit als Herausgeber juristischen Schrifttums. Der Romamstik diente
er auf diese Weise
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Ltivität auch durch
:ritisch begleitende
Romanistik diente
er auf diese Weise als Mitherausgeber der Romanistischen Abteilung der
Savigny-Zeitschrift für Rechtsgeschichte (1926-1934) und des Index Inter-
polationum (i 929-1 934). Der Rechts vergleichung war gewidmet die Rhei-
nische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht, deren Mitherausgeber er
von 1908 an war, bis sie im Jahre 1926 aufging in der von ihm gegründe-
ten, gemeinhin als „Rabeis Zeitschrift" zitierten, und bis 1936 von ihm ge-
leiteten Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht. Der
Veröffentlichung umfangreicherer Monographien hat er die Heimstätte
bereitet in seiner Serie der Beiträge zum ausländischen und internatio-
nalen Privatrecht.
Als 1927 das Völkerbundsinstitut für die Vereinheitlichung des Privat-
rechts in Rom gegründet wurde, war es selbstverständlich, daß RabelzMm
Vertreter Deutschlands im Rate berufen wurde. Mit sicherem Blick für
das Notwendige und Mögliche hat Rabel d2iS Römische Institut veranlaßt,
als seine erste Aufgabe die internationale Vereinheitlichung des Rechts
des Warenkaufes in Angriff zu nehmen. Die durch Totalitarismus und
Krieg unterbrochenen Arbeiten sind unter Rabeis führender Beteiligung
wieder im Gange. Seine große rechtsvergleichende Darstellung des Rechts
des Warenkaufes ist die dafür unentbehrliche Grundlage und darüber hin-
aus die für jede weitere Beschäftigung mit dem Recht nicht nur des Kau-
fes, sondern der schuldrechtlichen Verträge überhaupt bahnbrechende
Synthese des Rechtsdenkens der Welt.
Das Werk des Forschers Ernst Rabel erstreckt sich auf Romanistik, Pa-
pyrologie, Dogmatik des modernen bürgerlichen Rechts, Rechtsgeschichte
der Neuzeit, Völkerrecht, internationales Privatrecht und vor allem auf
die von ihm zur exakten Methode ausgebaute Rechtsvergleichung. Alle
diese Gebiete stehen in Rabeis Geist in dem großen Gesamtzusammen-
hang des wirtschaftlichen, politischen und geistigen Lebens, und auf je-
dem zeigt seine Leistung die gleiche, den Meister charakterisierende Ver-
bindung von gediegenster Handhabung des wissenschaftlichen Rüstzeugs
mit schöpferischer Schau und geistiger Durchdringung. In all seinen
Schriften, den deutschen wie den englischen, spiegelt sich die Disziplin
seines Denkens in der Strenge des Stils.
In der Rechtswissenschaft Deutschlands vollzog sich in den Jahren
zwischen den beiden Kriegen ein tiefgreifender Wandel. Viele Kräfte wa-
ren am Werk, ihn herbeizuführen. Ihn in fruchtbare Bahnen gelenkt zu
haben, ist zu einem guten Teil das Werk Ernst Rabeis, besonders auf dem
gefährdeten Gebiet des internationalen Privatrechts. Ohne in den Streit
um die Methode als solchen einzugreifen, hat RabeJ durch sein Werk
Y:-,.i^
Max Rheinstein: Ernst Rabel
Le, wUdc. gccg.. wie der Juris. ^- -J*^^,tXD:rn^^
der Rechtsvergleich,„.g und der v. gewordenen Deutsch-
Stellung, die Ä,W d>m,t m f«^ ''''";" ™™ ^„f demGipfel seines
1 j- j^*.\Y^^lt erreicht hatte, war einzigarLig. vvwi. r
land und in derWelt ^"^^^J^^ ' ^ ^.j^,, Leistung entsprochen
Wirkens, als nur noch die höchste t'/^'^'fg Tätigkeit her-
hätte, hat ihn das nanonalsoz.aUstische Regime aus b
ausgerissen und aus '>--;^f^^XT^r^^ ungebrochener Kraft ge-
Diesen Schlag des ^ch.cksals hat Rabd ^ u g ^^i^,,^^^
meistert. In An^n^^^^^^^^^^^^ ^ iirio^t! P^^^^^^^^^^^^^ ^-
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in Deutschland studierende Gel h^^^^^^ ha ^^^^^^ ^^^ ^^^^^
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I
The American Journal of
COMPARATIVE LAW
VOLUME V
Spring 1956
NUMBER II
MAX RHEINSTEIN
In Memory of Ernst Rabel
o
N SEPTEAiBER 7th, 1955, ERNST RABEL died iii Zurich, Switzerland,
in the 82nd year of his life. He was European by birth, tradition, and
Personality. He was in his sixty-sixth year when he came to the United
States in 1939. He died as an American Citizen. In the sixteen years of
his life in this country, he enriched American legal science by his work as
well as by his personal influence,
The Wide scope of RabeFs work is reflected in the ampHtude of his life
experience. He was bom on January 28th, 1874, in Vienna, then the
spirited capital of a great empire. His father. Albert Rabel, was a leadmg
member of the Austrian bar. Legal training at the University of RabePs
home town was supplemented by study in Germany and France. After a
few months' activity at the Vienna bar, Rabel went for graduate study
to Leipzig, Germany, where, in 1902, he was admitted to junior member-
ship in the Faculty of Law and, in 1904, appointed to a professorship of
Roman Law and German Private Law. In 1906 he was called to Basel,
Switzerland. In 1910, he returned to Germany, where he joined the fac-
ulty of law of Kiel, then in 1911 of Göttingen, in 1916 of Munich, and
in 1926 of Berlin. In Germany, university law faculties had for many cen-
turies functioned as a kind of appellate court. When that System had come
to an end in the early 19th Century, German law teachers lost contact with
legal practice. In Switzerland, however, or at least in Basel, a tradition
continued under which professors of law acted as members of the appellate
court of the canton. Eagerly Rabel seized upon this rare opportunity to
combine academic with judicial work. He continued it for many years. In
Munich he was a judge of the appellate court from 1920 to 1925. From
1921 to 27 he was German judge in the German-Italian Mixed Arbitral
Max Rheinstein is a Member of the Board of Editors.
185
186
THE AMERICAN JOURNAL OF COMPARATIVE LAW
Tribunal, a busy international court having Jurisdiction of certain rep-
aration claims against the German Reich and of controversies between
private parties to prewar contracts interrupted in their implementation
by the outbreak of the war. From 1925 to 1927 Rabel was German judge
ad hoc for the so-called Chorzow Gases in the most exalted of all inter-
national tribunals, the Permanent Court of International Justice at The
Hague.
Keen understanding of the needs of legal practice was characteristic of
RabePs work as scholar and teacher. In hne with European tradition he
regarded it as the task of the legal scholar not just to reproduce the opin-
ions of the courts but to guide them through the creative discovery of new
Problems and the formulation of approaches for their Solution. In con-
trast to the many secluded theoreticians who could be found among the
European legal scholars of his generation, Rabel knew what problems
were of practical importance for the bar and the bench, what practical
interests were at stake, and what theories were germane to the modes of
thought of the practitioners. This trait of RabePs mind was particularly
conspicuous in his work in the field of conflict of laws, which has so long
been distorted by the fine-spun and impractical theories of academic
doctrinaires. Indeed, RabeFs awareness of the needs of legal practice has
been particularly marked in a respect in which critics have charged him
with insensitiveness for the limits of practicability. He postulates that
the rules and concepts of conflicts of law must be developed upon a broad
basis of comparative Observation of all the legal Systems of the world.
It has been one of his most acute observations that many of the difficulties
which have arisen in this subject matter have been caused by the habit
of the legal thinkers of each country to elaborate the rules and concepts
of its conflicts law upon the basis of their own Systems of municipal law.
The rules and concepts of conflicts law must be so formulated, however,
that they can be applied to the legal phenomena of all legal Systems
among which "conflicts" are to be adjusted. Attempts to overcome the
difficulties in any other way cannot but result in new difficulties and over-
refined theories. This approach of Rabel's has been said to be unworkable
because no judge could be expected to know all legal Systems. Of course,
no country^s judges can be expected to be at home in legal Systems other
than their own. But the task of developing, upon the basis of comparative
law, a universally workable law of conflict of laws is not the judge's but
the scholar's, and that the scholar be at home in comparative law would
not seem to be an improper demand.
As a comparatist, Rabel had, of necessity, to apply the method which
has come to be called in Germany that of the jurisprudence of interests
rheinstein: in memory of ernst rabel
187
and in this country that of sociological jurisprudence. This method has
often been stated to be opposed to that of conceptual jurisprudence. No
such Opposition existed in RabePs thought. In his view law was to be
treated as a body of rules and concepts arranged harmoniously and sys-
tematically. It was his aim to improve the "system/' to refine its con-
cepts, and to prevent their obfuscation.^ For him the good lawyerwas he
who would master the concepts and handle them deftly and cleanly for
the achievement of the ends of good policy. A policy would not be good
policy, however, if it neglected to consider the experiences of two mil-
lenia which had come to be precipitated in the concepts of the Civil Law.
Only on rare occasions did Rabel articulate these methodological
convictions of his. Indeed, he avoided participation in the methodological
controversy by which German juristic thought was agitated. He simply
handled the legal concepts in his own way both in his writing and his
teaching.
To his students, Rabel was a challenging, but not an easy teacher. The
most populär of his coUeagues were those in whose lecture courses the
students could obtain a well-structured survey of the leading principles of
the field in question. Rabel believed that such a survey could be obtained
from books and that the valuable class hours should be used for the dis-
cussion of Problems which were difücult to grasp, or had escaped the
attention of the writers, or were so new that they were not yet treated in
the books. In his universal mind, the new problem, it is true, often turned
out to be but a novel appearance of one of those problems which have
eternally recurred and for whose Solution history and comparative law
could present examples either to Imitate or to avoid. Rabel's special
qualities as a teacher were put to best use in courses in which he presented
not a total field of the law but some special problems of limited scope
which he could treat incisively rather than extensively. He was also in
his dement in the problem case courses which are offered in the German
universities for every major field of law. He graded the term papers
personally, studding them with pithy marginal notes and orally presented
to the class his own Solutions as modeis of how a convincingly sound de-
cision could be reached in the step by step process of logical legal
reasoning.
RabePs scholarly work has been extensive. The bibliography of his
writings contained in the Festchrijt dedicated to him on the occasion of
his 80th birthday Covers twenty pages. These writings ränge over Roman
and Greek law of antiquity, papyrology, history and dogmatics of Aus-
* C/., "Ausbau oder Verwischung des Systems" (Refinement or Obfuscation of System-
atics) 10 Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozessrecht (1919) 89-121.
188
THE AMERICAN JOURNAL OF COMPARATIVE LAW
\
trian, Swiss, and German private law, conflict of laws, international law,
and, above all, comparative law.
Already at the start of Rabel's career, in his book on the Seller's Lia-
hility for Defects of Title,^ he combined investigation of Roman law with
research in the history and dogmatics of Austrian, German, and French
law. In the earlier part of his academic lif e, his quickly established reputa-
tion was to a considerable extent based on his work in Roman law and
papyrology. In his extensive essay on ''Patterned Transactions;'^ the com-
parative method was used to trace the course of important legal trans-
actions through all those laws of antiquity of which we have information
as well as in later developments. In his Elements of Roman Private Law,^
published in 1915, he gave the first comprehensive presentation of the
classical law and its transformations as recently reconstructed through
the discovery and analysis of the interpolated passages in the Corpus
Iuris and the other still extant works of the post-classical period.^ The
book is written in Rabel's characteristic style of such extreme conciseness
that the immensely vast material has been Condensed into just one
hundred and forty-one pages. The book has proved to be of such durable
significance that a reprint had to be published in 1955, just a few weeks
before the author's death.^
The years of RabeFs professorship in Basel were those in which the new
Swiss Civil Code was being prepared and presented to the public. In a
number of searching articles Rabel made significant contributions to
the exploration of its method and purport for the benefit of the lawyers
of Switzerland as well as of foreign observers anxious to learn from this
most recent specimen of modern codification.^
In Germany too, to which Rabel returned in 1910, the impHcations of
the new German Civil Code, promulgated in 1897, and taking eflect in
1900, had not yet been fully explored. Naturally, Rabel applied his vast
t
« Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Recht. Geschichtliche Studien über den
Haftungserfolg. Leipzig, 1902. XVI, 356 pp.
* "Nachgeformte Rechtsgeschäfte; mit Beiträgen zu der Lehre von der Injurezession lind
vom Pfandrecht," Zeitschrift der Savigny Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistischf
Abteilung, vols. 27 (1906) 290-335, and 28, (1907) 311-379.
* Grundzüge des römischen Privatrechts. 1 Holtzendorff und Kohler's Enzyklopädie der
Rechtswissenschaft. 7th ed. (1915) 399-540.
* Together with Ernst Levy, Rabel edited the monumental Index of Interpolations (Index
Interpolationum quae in lustiniani Digestis inesse dicuntur). Weimar, 1929-1935.
* Grundzüge des römischen Privatrechts. 2nd ed. Basel, 1955. vüi and 341 pp.
^ Among these writings the following appear to be of lasting interest:
"Der sogenannte Vertrauensschaden im schweizerischen Rechte," 27 Zeitschrift für schwei-
zerisches Recht (1908) 291-328;
"Streifgänge im Schweizerischen Zivilgesetzbuch," Rheinische Zeitschrift für Zivil- und
Prozessrecht, vol. 2 (1910) 308-340, and 4 (1912) 135-195.
^•^
rheinstein: in Memory or ernst rabel
189
knowledge and experience to the task of developing the System of the
Code, and quite particularly to those problems which arose in the country
in consequence of the poHtical and economic upheavals of World War I,
the revolution of 1918, and the catastrophic Inflation of the post war
years.^
Already in his thesis on the Seiler' s Liability for Defects of Title, Rabel
had used the comparative method and appHed it, together with the his-
torical, to the clarification of problems of contemporary law. In none of
his investigations of ancient and modern law did Rabel stay within the
confines of one Single System. Consistently, he used insights won from the
investigation of one System for the clarification of the problems of an-
other.9 Self-evident though the use of the comparative method was to
® Among these articles the following are of special significance:
"Die Unmöglichkeit der Leistung," Festschrift für Bekker. (1907) 171-237;
"Über Unmöglichkeit der Leistung und heutige Praxis,'* 3 Rheinische Zeitschrift für Zi-
vil- und Prozessrecht (1911) 467-490;
"Die reichsgerichtliche Rechtsprechung über den Preisumsturz. Ein Wort zur Verständi-
gung," 26 Deutsche Juristen-Zeitung (1921) 323-327;
"Die privatrechtliche Stellung der unehelichen Kinder," 15 Leipziger Zeitschrift für Deut-
sches Recht (1921) 538-543;
"Umstellung der Beweislast, insbesondere der prima facie Beweis," 12 Rheinische Zeit-
schrift für Zivil- und Prozessrecht (1923) 428-442.
• Of RabeFs earlier writings of this category, the following may be mentioned:
Haftpflicht des Arztes. Leipzig, 1904, 87 pp..
"Origine de la r^gle Impossibilium nulla obligatio," Mölanges G^rardin (1907) 473-512.
"Die eigene Handlung des Schuldners und des Verkäufers (Fait du d^biteur; fait person-
nel du vendeur)" 1 Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozessrecht (1909) 187-226.
Die Verfügungsbeschränkungen des Verpfänders, besonders in den Papyri. Leipzig, 1906,
112 pp..
"Dike exoules und Verwandtes," Zeitschrift der Savigny Stiftung für Rechtsgcschichte.
Romanistische Abteilung, vol. 36 (1915) 340-390, vol. 38 (1918) 296-316.
"Die Erbrechtstheorie Bonfantes," 50 Zeitschrift der Savigny Stiftung für Rechtsge-
schichte. Romanistische Abteilung (1930) 295-332.
"Erbengemeinschaft und Gewährleistung. Rechtsvergleichende Bemerkungen zu den Gaius-
fragmenten," Mnemosyna Pappoulia (Athens 1934) 187-212.
"Katagraphe," 54 Zeitschrift der Savigny Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische
Abteilung (1934) 189-232.
"Die Stellvertretung in den hellenistischen Rechten und in Rom." Istituto di Studi Romani.
Atti del Congresso Internazionale di Diritto Romano. Vol. 1 (1934) 237-242.
"Zum Besitzverlust nach klassischer Lehre," Studi in Onore di Salvatore Riccobono (1936)
203-229.
"Zu den allgemeinen Bestimmungen gegenseitiger Verträge," Festschrift für Dolenc, Krek,
Kuäej and Skerlj (Ljubljana 1937) 703-742.
"Real Securities in Roman Law. Reflections on a recent study by the late Dean Wigmorc,"
1 Seminar (1943) 32-47.
"The Statute of Frauds and Comparative Legal History," 63 Law Quarterly Review
(1947) 174^187.
"The nature of warranty of quality," 24 Tulane L. Rev. (1950) 273-287.
190
THE AMERICAN JOURNAL OF COMPARATIVE LAW
Rabel, it was anything but self-evident to his contemporaries, of whom
few disposed of a knowledge as vast as his.^°
What will probably prove to be RabePs most enduring contribution
has been the conception of a workable scheine to overcome the limits of
any Single scholar's ränge of knowledge. In the natural sciences, it had
long been accepted that their successful advancement required the pooling
of individual talents and their co-ordination in team work. In legal
science, the idea that it could, or had to be, carried on in organized Insti-
tutes, had not yet been engendered. By conceiving and implementing
this idea, Rabel made possible the transformation of German legal sci-
ence from a State of ethnocentric Isolation into that of world-minded-
ness, in which the resources of the experiences of all countries were made
available for the development of German law, as well as for the training
of German lawyers in the practical handling of legal matters of inter-
national scope. The example thus given has been foUowed by other
countries, recently even the United States, in which, during the last six-
teen years of his life, Rabel worked indefatigably for the promotion of
interest in international legal studies (as comparative law, under the im-
pact of the Ford Foundation, has now come to be called).
It was due to RabePs insight, enthusiasm, and administrative skill
that the first Institute of Comparative Law was established in 1917 at
the University of Munich. It was no small achievement in the middle
of World War I to persuade the Bavarian government and private Sponsors
to provide the necessary funds, however modest they were. Within a
short time, the seminar which was regularly held at the Institute devel-
oped into the center of activity of the graduate students of the Univer-
sity; the hbrary became an indispensable source of Information for the
Bavarian bar and bench; the director of the Institute and his assistant
soon found it difficult to cope with the constantly growing number of
inquiries which were directed to the Institute. What was begun on a
modest scale in Munich soon had to be continued upon a much larger
one in Berlin, where, in response to the pressing needs of Germany's grow-
ing involvement in international trade and politics, two large comparative
law Institutes were estabUshed in 1926 under the auspices of the Kaiser
Wilhelm Foundation for the Advancement of Science. One was to con-
cern itself with foreign and international pubhc law, the other with for-
eign and international private law. There was no question but that Ernst
Rabel should be director of the latter Institute and simultaneously ap-
pointed professor of Roman and modern private law in the University of
IOC/. Rabel, "Institutes for comparative law," 47 Col. L. Rev. (1947) 227-237; see also
Rheinstein, "Comparative law and conflict of laws in Germany," 2 U. of Chi. L. Rev. (1935)
252.
rheinstein: in memory of ernst rabel
191
Berlin. The new Institutes were to perform both theoretical and practical
tasks. They were to carry on fundamental research, to report currently on
legal developments in the leading countries, to give advice in matters of
legislation, and to render Information to the government, the courts, the
bar, and to German business firms engaged in international trade. In keep-
ing with the magnitude of their tasks, the Institutes were provided with a
large Hbrary and a sizeable staff. In 1932, the last year of the Weimar
Repubhc, the Institutes had a combined Hbrary of some 200,000 volumes,
containing, among others, the only collection of American materials to be
found outside of the United States comparable in size to that of a major
American law school library. The combined staff consisted of some forty
members, not counting Hbrary, clerical, and technical help. Each staff
member was trained to be a specialist in the law of at least one foreign
country.^^
For the dissemination of the results of the Institute's current Observa-
tion of foreign development there was established a new Journal, which,
ofTicially called Journal of Foreign and International Private Law,^^ has
come to be commonly cited as RabePs Journale As the director of the
Private Law Institute, Rabel saw to it that basic research was not sac-
rificed to the tasks of applied research. The Journal was conducted so
that it was basically a learned periodical, and for the publication of major
studies of the Institute, Rabel established a special series of monographs.^*
Among the topics to which major studies were devoted in the Institute
were the basic structure of the law of contracts and torts in the French
legal System and in the Common Law,^^ the modern trends in the law of
^^ Rabel's program for the cultivation of comparative law was proclaimed in his lecture
on "Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung," published in 14 Rheinische Zeit-
schrift für Zivil- und Prozessrecht (1926) 279-301.
1' Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 1927 et seq. Rabel edited
the Journal from 1927 to 1936.
13 Rabel's Zeitschrift.
1* Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht, 1928 ei seq. Rabel was the
editor of the first 12 volumes.
" John WolfiF, Die Haftung des Verkäufers einer fremden beweglichen Sache in den Ver-
einigten Staaten von Amerika in Vergleichung mit dem deutschen bürgerlichen Recht.
Beiträge Nr. 2. 1930.
Wolfgang Friedmann, Die Bereicherungshaftung im anglo-amerikanischen Rechtskreis in
Vergleichung mit dem deutschen bürgerlichen Recht. Beiträge Nr. 3, 1930.
Max Rheinstein, Die Struktur des vertraglichen Schuldverhältnisses im anglo-ameri-
kanischen Recht. Beiträge Nr. 5, 1932.
Friedrich Kessler, Die Fahrlässigkeit im nordamerikanischen Deliktsrecht unter verglei-
chender Berücksichtigung des englischen und des deutschen Rechts. Beiträge Nr. 6, 1932.
Karl Arndt. Zessionsrecht. I. Teil. Rechtsvergleichung. Beiträge Nr. 7, 1932.
Felix Eckstein, Das englische Konkursrecht. Beiträge Nr. 12, 1935.
Eduard Wahl, Vertragsansprüche Dritter im französischen Recht unter Vergleichung mit
dem deutschen Recht dargestellt an Hand der Fälle der action directe. Beiträge Nr. 9, 1935.
192
THE AMERICAN JOURNAL OF COMPARATIVE LAW
business corporations,^® the difficulties encountered in the international
enforcement of claims for family support/^ commercial arbitration in
international matters/^ conflict of laws,^^ and above all, the law of sale of
goods. The latter study was undertaken upon the request of the League
of Nations' Institute for the Unification of Private Law in Rome, upon
whose Board of Directors Germany was represented by Ernst Rabel. The
last-named study resulted in the publication of RabeFs own treatise on
the Law of Sale of Goods, a monumental work in which the laws of the
World are comparatively analyzed and critically surveyed toward the end
of laying the foundation for a uniform sale of goods act of potentially
world-wide application.^^ Both the completion of RabePs treatise and the
practical work on the international uniform sales act were interrupted by
the upheavals of 1933 and 1939. Rabel was able to resume his part of the
work some time af ter the termination of World War IP^ and complete the
manuscript of the second volume of his treatise just shortly before his
death. The work of preparing an international Convention for the unifica-
tion of the law of sales was taken over after the War by the Government
of the Netherlands, by which it was placed upon the agenda of the Sixth
Hague Conference of Private International Law.^^ At what time, if any,
the international Situation will permit the completion of the work, is
unforeseeable. The successive drafts of an internationally uniform sales
act have already attracted, however, the attention of those working on
" Walter Hallstein, Die Aktienrechte der Gegenwart. 1931.
Clemens Schlink, Die Ultra-vires-Lehre im englischen Privatrecht. Beiträge Nr. 10, 1935.
"Opinion prepared for the League of Nations' Institute for the Unification of Private
Law (1932). The opinion has constituted the basis for the efiforts, resumed after World War
II, to prepare an international draft treaty on the enforcement of claims for family support.
" Walter Pappenheim and Max Rheinstein, Die Vollstreckung deutscher Schiedssprüche
im Ausland. 1932.
" Ludwig Kaiser, Die Wirkungen der Wechselerklärungen im internationalen Privatrecht.
Beiträge Nr. 4, 1931.
Konrad Duden, Der Rechtserwerb vom Nichtberechtigten an beweglichen Sachen und
Inhaberpapieren im deutschen internationalen Privatrecht. Beiträge Nr. 8, 1934.
Wilhelm Wengler, Beiträge zum Problem der internationalen Doppelbesteuerung. Die
Begriffsbildung im internationalen Steuerrecht. Beiträge Nr. 11, 1935.
Conflicts law is also treated in numerous articles written by members of the staff of the
Institute and published in the Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht.
*o Das Recht des Warenkaufs. Eine rechtsvergleichende Darstellung von Ernst Rabel unter
Mitwirkung der früheren und jetzigen wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts. Vol. 1,
1936.
" Cf. Rabel, "A draft of an international law of sales," 5 U. of Chi. L. Rev. (1938) 543-
565.
''International sales law," Lectures on the Conflict of Laws and International Contracts,
delivered at the Summer Institute of University of Michigan, 1951.
*2 *The Hague Conference on the üaification of Sales Law," 1 Am. J. Comp. L. 58-69 (1952).
«:
«
«I
rheinstein: in Memory or ernst rabel
193
recent national legislation, among them the new Uniform Commercial
Code of the American Law Institute, whose chief draftsman, Karl Llewel-
lyn, at one time participated in the discussions of the Rome group.^^
Through its activities and achievements, RabePs Institute has exer-
cised a considerable influence on legal practice and theory. Even more
far-reaching has been the influence which it has exercised indirectly as a
training center in international legal studies. Rabel was careful in the
selection of his staff, exacting in his demands, and inspiring in his leader-
ship. To have been a member of his staflf came to be a mark of distinction
and a favorite recommendation for candidates for that most exalted of all
branches of the legal profession of Germany, i.e. the teaching branch. In
rapidly rising numbers, chairs of private law were fiUed with former mem-
bers of the staff of RabeFs Institute. They carried into the law schools
their master's enthusiasm for comparative law, for a juristic method
which would combine knowledge of , and regard for, the needs of practical
life with the craftsman's skill in the use of the law's conceptual tools,
and his deep sense of responsibility for the tasks of the law teacher and
Scholar.
The large number of important positions presently occupied by former
members of RabePs staff is indicative of his ability to choose and train
his helpers. Among them are a cabinet minister and a secretary of state
in the government of the Federal Republic of Germany, the president of
the German Science Research Foundation, at least fourteen füll Profes-
sors in universities of Western Germany and the United States, two
honorary professors, a presiding justice of a German appellate court, and
a number of lawyers recognized as leaders in international practice. The
scope of RabePs influence is extended further through those numerous
law teachers in Greece, Italy, France, the United States, and other
countries, who have been his students at one time or another.
It is, of course, not possible exactly to determine the share which Rabel
has had in transforming the modes of German legal thought f rom the pat-
tern of nationally isolated self-sufficiency to receptive and co-operative
world-mindedness, especially since the development was interrupted by
Hitler's rise to power and the Second World War. It can be said, however,
without exaggeration that RabeFs conviction of the ''necessity of culti-
vating law comparatively"^* and of the need of special Institutes devoted
to this task has born rieh fruits.
»C/. Rabel, "The sales law in the proposed Commercial Code," 17 U. of Chi. L. Rev.
(1950) 427-440.
**See supra, n. 11.
194
THE AMERICAN JOURNAL OF COMPARATIVE LAW
In the course of World War II, the Institute which Rabel had founded
was evacuated from Berlin to Tübingen, and its library suffered severe
losses. After the War, the Institute was reorganized under the energetic
directorship of Professor Hans DöUe. Under its new name of Max Planck
Institute of Foreign and Private International Law, it is ready to move
from its constrained emergency quarters in Tübingen to a spacious new
building in Hamburg, the city which has traditionally been Germany's
window toward the world. Already before the National-Socialist revolu-
tion the majority of German law faculties had begun to foUow the ex-
ample which Rabel had established in Munich, and to create special
institutes of comparative law. Most of these have survived the war, and
new ones have been added as local centers of research and Instruction in
international legal studies. Institutes of the kind have also been estab-
Hshed in most other countries of continental Western Europe. In England,
the new Institute of Advanced Legal Studies at the University of London
regards comparative law as an essen tial part of its program. In the
United States alone, no major research Institute of the kind has yet been
established; legal research, even where it is concerned with the role of
legal institutions in society, is still carried on as if nothing could be gained
from foreign phenomena and experiences. Instruction in inter-
national legal studies has found generous support through the Ford
Foundation, which has not yet provided the funds, however, which are
necessary for research. In the physical sciences or medicine it would, of
course be regarded as absurd, if research were to be limited to phenomena
observable within the United States, or if teaching programs were to be
developed without facilities for research.
The years in which Rabel was the celebrated professor at the Univer-
sity of Berlin, the director of the Kaiser Wilhelm Institute, and Germany's
representative in the World Court and other international legal bodies,
constituted the external climax of Ernst RabeFs career. They were fol-
lowed by an abrupt reversal. Since he was of "Non-Aryan'' extraction,
Rabel was removed from his ofhces by the National-Socialist regime. For
some time he believed that he might be spared the worst, but after initial
leniency he too was cut ofi from the possibiUty not only of Publishing any
book or article but even of entering the Institute and using the library
which he had founded. There followed the other humiUations and spolia-
tions to which Non-Aryans were subjected in the Third Reich. Shortly
before Communications were cut off by the outbreak of World War II,
Rabel at long last took the often considered and always postponed step of
emigrating to the United States.
When the first refugees from Germany arrived in this country in 1933,
riieinstein: in Memory of ernst rabel
195
they were received with magnificent friendliness and generosity. The
professional men and scholars among them were accepted into American
professional and university life with a readiness and openmindedness to
which history knows no parallel. But even the greatest willingness to
help could not qualify a man who had had his training exclusively in the
law of Germany for the American legal profession. Unless he started to
study law all over again, he was of little use in the United States. The
only ones who were in a different position were those who had been mem-
bers of the staff of RabeFs Institute. They had been trained to look
beyond the narrow compass of the law of Germany, and some among them
had gone through a process of training in the Common Law. For those
who were to leave Germany, it was not difficult to find their niche in the
legal life of the United States.
Paradoxically, it proved to be more difficult to find a stable position
for Rabel himself. When he arrived in this country, he had reached the
age at which an American professor has to retire. Only through the
imaginativeness of William Draper Lewis, director of the American Law
Institute, was it possible to find a task worthy of a scholar like Rabel .The
Restatement of the American Law of Conflict of Laws had recently been
concluded. Lewis took up a Suggestion which had been made to him by
the late Professor Mendelssohn-Bartholdy, viz. that the Restatement be
supplemented by a companion volume in which the conflicts laws of the
major foreign Systems were to be presented in the order of arrangement of
the Restatement. Hardly could a man be so uniquely well-qualified as
Rabel to undertake the task. He accepted it eagerly, but the Implemen-
tation of the plan turned out to be perplexing. It was not easy to raise
the modest funds required, and it soon became apparent that the order
of arrangement of the Restatement was not suitable for the presentation
of the foreign laws. In 1942, the University of Michigan Law School came
to rescue. It assumed responsibility for the continuation of the work,
which Rabel was now to carry on as an independent enterprise and not as
an annotation to the Restatement.
In Ann Arbor, Rabel had the use of the Law SchooFs magnificent li-
brary, the help of research assistants, and above all the advice of Profes-
sor Yntema, who with never-flagging patience carried on the extensive
Job of editing the successive parts of RabeFs manuscript. Thus, Rabel
was enabled to write there the major part of his magnum opus,
"Conflict of Laws: A Comparative Study. '^^^
The last three years of RabeFs life were filled with much wandering
** The work constitutes a part of the Michigan Legal Studies. Volume 1 was published in
1945, volume 2 in 1946, volume 3 in 1950. The fourth volume is being readied for publication.
196
THE AMERICAN JOURNAL OF COMPARATIVE LAW
between the continents in search of a place in which he might again be-
come truly settled. Some part of these years was spent at the Ubrary of
the Harvard Law School, where he had access to the unique faciUties in
Langdell Hall and completed the manuscript of the fourth volume of his
Conflict of Laws. For a time he lived in Tübingen, Germany, to which his
old Institute had moved after the outbreak of the War. Some months
were spent at the Free University of Berlin, which appointed Rabel to an
honorary professorship on its faculty. During all this time, Rabel was
indefatigably at work. The last months of his life were spent in painful
illness in Germany and Switzerland, where he died just after the com-
pletion of the manuscript of the second volume of his Comparative Law
of Sales,
In all adversity, RabeFs spirit and creativity remained unbroken.
Indefatigably, in füll intellectual vigor, and with ever-maturing wisdom,
he carried on his work. It will stand as a monument to a man of unique
learning, vision, creativity, and self-discipline.
A
k
I
ERNST RABEL
GESA
FSäTZE
\
BAND I
ARBEITEN ZUM PRIVATRECHT
1907-1930
herausgegeben von
HANS G. LESER
Freiburg i. Br.
Universität A^arnuig
liiri^itisdms Seiruiia»"
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1965
J. C. B. MOHR (PAUL SIEBECK) TÜBINGE
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INHALTSVERZEICHNIS
Ge/eilmrL Professor Dr, Ernst von Caemmrer^ Vorsitzender des Vor- ^^^
Stands der Gesellschaft für Rechtsvergleichung
Einleitung des Herausgebers •
/. Ziel der Ausgabe
IL Überblick über Rabeis Werk
III. Anordntmg md Auswahl
IV Die Arbeiten xitm Privatrecht
1. Die Unmöglichkeit der Leistung. Eine kritische Studie zum Bürger- ^
liehen Gesetzbuch
Aus römischem und bürgerlichem Recht
Festschrift für F.. I. Bekker. Weimar. Bohlau 1907. 171-237
2. über Untr^öglichkeit der Leistung und heutige Praxis .^^ • • 56
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 3 (1911). 467-1)0
3. Zur Lehre von der Unmöglichkeit der Leistung nach österreich.schem ^^
' , c ■ i.c Alliremeinen Bürgerlichen Gesetz-
Festschrift zur Jahrhundertfeier des AHR«--"^'""^ >;
A \ 1011 \kA 9 Wien: Manz Ivl I, <^^i °^"
buchcs vom 1. Juni 1911. Bd. Z. Wien.
4. Die eigene Handlung des Schuldners ^^^f^^^f"^:",,,^^, ' "
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrech. 1 (1909). 187-226
5 Bürgerliches Gesetzbuch und Schweizerisches Zivilgesetzbuch . . •
Deutsche Juristen-Zeitun, 15 (1910), 26-30 '
VI Inhaltsver^fichnis
9. Einige bemerkenswerte Neuheiten im Schweizerischen Zivilgesetz-
buch 268
Allgemeine österreichische CJerichtszeitung 62 (1<)11), 161 168
10. Rezension von: .V/^W/«(;^rj Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
und dem Rinführungsgesetzc. 7./8. Aufl. 1912-1914 293
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 7 (1915), 508-515
11. Rezension von: Nußbaum, Arthur: Deutsches Hypothekenwesen.
1913 303
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 7 (1915), 515-519
12. Ausbau oder Verwischung des Systems? Zwei praktische Fragen. . 309
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 10 (1919-20), 89-121
\l. Joseph Kohler f . {^2iQ\\r\xi) 340
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 10 (1919-20). 123-133
14. Ratgeber für die Studierenden der Rechtswissenschaft der Universität
München 351
Halle (Saale): Heller 1921, 16 S. (Hochschulschriften. Serie 9, Nr. 3)
15. Die privatrechtliche Stellung der unehelichen Kinder 355
Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht 15 (1921), 538-543
16. Die reichsgerichtliche Rechtsprechung über den Preisumsturz. . . 361
Deutsche Juristen-Zeitung 26 (1921), 323-327
17. Die Darmstädtcr Entscheidungen 367
Das Recht 27 (1923), 137-142 * ' '
18. Umstellung der Beweislast, insbesondere der prima facie-Bcwcis . . 375
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 12 (1923), 428 442
19. Zum 25. Geburtstag des Bürgerlichen Gesetzbuches 389
Deutsche Juristen-Zeitung 26 (1921), 515-521
20. Le vicende dcl codice civilc tcdesco dal 1900 al 1925. (1) 397
Annuario di diritto comparato c di studi legislativi 1 (1927), 24-64
21. Lc vicende dcl codice civile tedesco dal 1900 al 1925. (11) 447
Annuario di diritto comparato e di studi legislativi 2/3 (1929), 3-26
22. - und Eduard Wahl: Le vicende del codice germanico dal 1900 al
1925.(111) ' 476
Annuario di diritto comparato c di studi legislativi 4/5, I (1930), 3-19
GELEITWORT
Am 7. September 1965 jährt sich der Todestag von Ernst R^Mzum
zehnten Male. Das gibt Anlaß zu erneuter Besinnung auf sein Werk .
Frmt Rahel hat von der Romanistik und Historie herkommend die mo-
derne Pflege der Rechtsvergleichung in Deutschland begründet Seme
un V rale Anschauung der Probleme des Rechts ließ ihn weit über
Deutschland hinaus auf internationaler Ebene wirken. Das gilt ebenso
von deiner Arbeit in der rechtsvergleichenden Forschung und Lehre wie
Z dem Kampf um die Rechtsvereinheitlichung, um d,c Schaffung eines
wlhrhaTt „inte' nationalen" Privatrechts als eines modernen .,us gen-
"r'lahre 1964 sind im Haag die beiden Abkommen zur Vereinheitli-
chungt Rechts der internafionalen Warenkäufe fertiggestellt worden,
t mft ist ein Werk zum Abschluß gek— e. ...^urc. Jahr-
rn^;:trR£;:^e^:^H^^^^^^^^^^^ 'nlm .erst auf diese Aufgabe .n
in Angriff genommen werden^ Ä. haue g ^^_^^^^ ^,^^^^^_
vergönnt war. -^-h^'^^^J^^tl^g wordenen Le. BencI, von
gebungswerks. Aus dem schnell beruhtet ge \Y^,,re„hu,fs
?929^ Luchs dann Ral,e^ -^''rZ^:J^^nJ:^^^^^^^ c(n
(1936/1958). Diese ^-^f^XtAc^^^^^T^^ Darstellung, bildete
Meisterwerk ^^^^^^^^g^^'J^l^fü^X endliche Zustandekommen des
ragt';^^r ":::S •";!- Beitrag zum allgemeinen,
-T;;^. die Wardi.un.cn .u «.W. 80. Oc.urtsta« und an.Blic,, s.ncs Tod.
1929, C. D. 1929.
VIIT
Geleitwort
Wrtrags- und Schuklrccht, dessen Hinflul^ sich in wachsendem Maße
auch im innerdeutschen Schuldrecht auszuw irken heginnt.
Alinliclies dürfen wir von dem /weiten ,,magnum opus*' Rahcls^ dem
\ icrl-^iunligen rechtsvergleichenden System des internationalen Privat-
rechts ihc C.onßict of Laus. y\ C.<tffipürativi' Study, 1^M5-1958 sagen. V\^
/cis^t die irroße Aherserfahrune Raheis und will der ihm so am Her/cn
liegenden l'herwindung der Cirähcn dienen, die kontinentales und anglo-
amerikanisches Rcchisdenken zu trennen scheinen. Aus einer Sicht,
tlie ühcr den X'erschiedenheiten der Rechte steht, dieselben aber in ihren
historischen, kulturellen, soziologischen und politischen Wurzebi be-
greift, werden die Lebensfragen, um die es im internationalen Privat-
recht geht, aufgedeckt und mit erregender sachlicher Leidenschaft einer
international annehmbaren Lösung zugeführt. Zugleich werden die ma-
teriellen Rechtsinstitute, die zu Grunde liegen, mit einer Meisterschaft
skizziert, die als Frucht umfassender historischer und rechtsvergleichcn-
der Erfahrung eine klärende und bezwingende Sicht auf den Vorrat
rechtlicher Formen und Lösungen, die sich in der Welt ausgebildet ha-
ben, eröffnet und mannigfache Anregung bietet. Auch dieses über den
Rechtsordnungen stehende Werk beginnt seine Wirkungen mehr und
mehr zu entfalten.
Auch im übrigen wird man sagen müssen, daß Rabeis Werk, so viel-
fältige und fruchtbare Anregungen von ihm ausgegangen sind, bis heute
nicht ausgeschöpft ist. Die vertiefte Beschäftigung damit stellt sich uns
als Aufgabe. Als daher der Herausgeber, einer meiner Schüler, im Herbst
1963 zum ersten Mal mit dem Plan an mich herantrat, die Aufsätze und
Arbeiten zum modernen Privatrecht und zum Kollisionsrecht in einer
gesammelten Ausgabe wieder allgemein zugänglich zu machen, habe
ich ihm meine Unterstützung und die Hilfe der Gesellschaft für Rechts-
vergleichung zugesagt. Ernst Rabe/ war Ehrenpräsident der Gesellschatt.
Er hat auf ihrer ersten Tagung, die nach dem zweiten Wehkrieg statt-
finden konnte, den Festvortrag gehalten, der später unter dem Titel
Deutsches ttnd amerikanisches Recht^ veröffentlicht wurde. Die Gesellschaft
für Rechtsvergleichung hat es als ihre Aufgabe betrachtet, das Vor-
haben zu unterstützen und seine Verwirklichung zu ermöglichen. Das
Ziel der Ausgabe ist eine repräsentative Sammlung der Aufsätze, Bei-
träge und kleineren Schriften Rabeis aus den Gebieten des Privat-
rechts, des internationalen Privatrechts und der Rechtsvergleichung. Die
' RabdsZ 16 (1951), 340-359.
•II ii^i
^1» %, t * , » f
Geleitwort
IX
baldige Veröffentlichung auch der romanistischen Arbeiten, ohne die
das Werk unvollständig wäre, darf erhofft werden. Möge durch diese
Ausgabe der Zugang zu einem imposanten Lebenswerk erleichtert wer-
den das sich dem zeitgenössischen Leser nach den Anforderungen, die
es stellte offenbar nicht immer leicht erschlossen hat, aber bei dem
Reichtum der Gedanken, dem tiefen Eindringen und der Weite der
Sicht eine Wirkung von größter Intensität und Lebendigkeit entfaltet,
die auch an Breite ständig zunimmt. „ • , u
Die Verantwortung für Auswahl und Anordnung trägt allein der Her-
ausgeber.
Freiburg i. Br., den 16. Juli 1965
Ernst von Caemmerer
'i
EINLEITUNG DES HERAUSGEBERS
I
Der tiefe und weitreichende Einfluß Ernst Raheis auf das Privatrecht
und die Privatrechtsvergleichung unserer Zeit ist heute nicht mehr liin-
wegzudenken. Im Gegensatz dazu ist sein umfangreiches hterarisches
Lebenswerk nur zum Teil allgemein zugänglich. Zwar üegen die großen
selbständigen Veröffentlichungen beinahe alle vor, manche davon in Neu-
auflagen». Die zahlreichen Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften
aber, die an Bedeutung den in Buchform erschienenen Arbeiten keines-
' Crtmdxui!.e des Römischen /'Wra/w*//, ursprünglich in I Inll-emlnrlf-Kohler: l.nzyklo-
piidic der Rechtswissenschaft. 7. Aufl., Bd. 1. Mü.ichen und Leip/i«: Dunckcr &
llumblot 1915, S. 399-540; selbständig als 2. Aufl. Basel: Schwabe 1955. VllI, 241 S.
Das Reibt des W'arenkaufs. Bd. 1. Berlin und Leipzig: de (;ruyter 19.V), \XXII.
533 S • unveränderter Nachdruck Berlin: de Gruyter 19.57, XXXIl, 5.^3 S.
na\ Recht des rarenkaufs. Bd. 2. Berlin: de Gruyter 1958. unter Mitarbeit von
K. V. Dolmanyi und J. Käser, nach dem Tode von f-rmt Ä<,/v/ verölTenthcht, \1,II,
\k Conflict ofLans. A Comparatme Study. Vol. 1. Chicago: Callaghan 194.5 I.VI,
745 S.; Vol. 2. Chicago: Callaghan 1947, XU. 705 S.; Vol. 3. Chicago: (allagha,,
1950 XI VI 611 S.; Vol. 4. Ann Arbor. Mich.: Univcrsi.y ot M.chigan Law Scl.ool
1958'. XXXVIll. 622 S. - posthum - (Michigan Legal Studies, ed. by Hesse! I..
^"v<^ der 2 Aufl., die voin Max-1'lanck-lnstitut für auslatKlisclus u.,d internatio-
nalcs Privatrecht, Hamburg, und der Dniversity of ^''f '«-V"\'''"^'^^Mich"
be.rcut wird, ist erschienen: Vol. 1. Bearbeitet von (/. Drohn,,. Ann Arbor. Mtch..
llnivcrsity of Michigan Law School 1958. LVI, 803 S.
l.-inc bedauerliche Aus.iahme bildet die Habilitationsschrift: D.e I Utun, de. \ er-
käufers wegen Mangels im Rechte. 1 xipzi^ : Veit 1902 (s. N . 4). deren drin.L,e
werter Nachdruck bisher nicht zustande kam. .^ ^ .
XII
Einleitung des Herausgebers
wegs nachstehen, sind nur xum Teil greifbar. Soweit sie in älteren Zeit-
schriften und Festschriften^ oder an abgelegener Stelle in neuerer Zeit
erschienen sind, ist der Zugang erschwert wenn nicht ausgeschlossen. Der
Plan zu dieser Ausgabe entstand daher nicht zuletzt aus dem praktischen
Bedürfnis, diesen Schwierigkeiten soweit wie möglich abzuhelfen.
Damit eng verknüpft war das Ziel, den Überblick über das Gesamt-
werk in seiner historischen Entwicklung und Entfaltung zu erleichtern.
Zahlreiche Gedanken aus den früheren Arbeiten sind in ^^Das Recht des
Warenkaiifs"- oder in die große Darstellung des internationalen Privat-
rechts ,,TheConflictofLaws. A Comparative Study'' eingegangen. Sie haben
dadurch ihre Bedeutung für das Gesamtwerk aber nicht verloren und
teilweise sogar von ihrer Aktualität kaum etwas eingebüßt ^ Für die
Äußerungen zu Programm und Methode der Rechtsvergleichung fehlt
es an einer vergleichbaren Gesamtdarstellung aus Raheis Feder. Hier war
daher die Zusammenfassung der Stücke besonders notwendig. Denn
neben den bleibenden Einzelergebnissen steht Rabeis nachhaltige Wir-
kung auf die Methode der Privatrechtsvergleichung und heute auch des
gesamten Privatrechts. Er überwand auf seine Weise den sterilen Kreis
einer reinen Begriffsjurisprudenz, indem er nicht nur das kunstvolle Ge-
bilde der rechtlichen Begriffe und Regeln in den Blick nahm, sondern
den lebensnahen Sozialkonflikt, das „Lebensverhältnis**, das es zu regeln
gilt, mit dazu. Im Richterspruch, im konkreten Einzelfall, fand er hier-
für sein Material. Damit räumte er, lange vor den Kontakten mit dem
anglo-amerikanischen Rechtskfeis, der Rechtsprechung und ihren F>-
gebnissen einen neuen Platz ein, der ihr auch die Aufmerksamkeit der
Wissenschaft sicherte. Auf diesem, der Rechtspraxis eng verbundenen
Hintergrund sah Rahel die notwendig hochdifferenzierte Institution, de-
ren Leistungsfähigkeit von der Schärfe und Angemessenheit ihrer Be-
griffe abhängt und die es in ihrer Eigengesetzlichkeit bei der Lösung des
Sozialkonfliktes zu erkennen gilt. Das Recht wird funktionell betrachtet
und damit der Anschluß an die Sozialwissenschaft hergestellt. Mit dieser
funktionellen, um nicht zu sagen instrumentalen Auffassung war zugleich
' Das hängt einmal mit der geringen Auflagcnhöhe dieser Publikationen und zum
anderen mit den Verlusten infolge der Kricgsereignissc zusammen. Zum Beispiel die
Vorläufcrin von RabelsZ, Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht (1909-1926
Mannheim, Berlin, Leipzig: Bcnsheimer), deren Mitherausgeber Ernst Rahcl ^2iX^ oder
die Festschrift für \\. I. Bekker. Aus Römischem und Bürgerlichem Recht, Weimar:
Böhlau 1907, sind heute nicht mehr zu beschaffen.
' Vgl. etwa die Beiträge 1-3 in diesem Band zur Unmöglichkeitslehre.
Einleitung des Herausgebers
Xlll
ein ter tium comparat ionis über das eigene positive Recht hinaus gewonnen,
das es erlaubte, durch die Vielzahl der Lösungsmöglichkeiten emes Kon-
fliktes in den verschieden nationalen Rechtsordnungen hindurchzusehen
und sie scheinbar mühelos nebeneinander aufzureihen. Diese Universalitat
(Husserl) der Betrachtung mit der Bewältigung einer großen Stoffülle be-
ruht auf dem Blick für die Typik der Ordnungsaufgaben, wie er Rabel in
hervorragender Weise eigen war. Bereits in seiner Habilitationsschrift* ist
dies für die historische Dimension durchgeführt. Die spätere Anwendung
auf den Vergleich zeitgenössischer Rechtsordnungen bringt nur Ergän-
zungen und Verfeinerungen. Die Einzelheiten der Methode wurden zwar
schon mehrfach untersucht ; ihre Wurzeln aber, die in den Zwecktheorien
des 19 Jahrhunderts zu suchen sind, und die Zusammenhänge mit der in
vielem gleichgelagerten Lehre von der Interessenjurisprudenz Philipp
Hecks^ bedürfen noch der Bearbeitung, bei der auch auf die auttaUige
ParaUele zur Entwicklung der Rechtstheorie im anglo-amerikanischen Be-
reich, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Nordamerika mit ihrer
Hinneigung zu Soziologie und Psychologie einzugehen wäre«^ Auch hier-
für bildet die Zugänglichkeit des gesamten literarischen Werkes eine
Voraussetzung.
. Du Haftung Ha l erka.^ns uegen Mangels ,n, R.hU. Teil 1 : Ccschich.liclu S.udiu,
übcrilcnilaffunKscrfolK. l-cipzin: Veit 1902. XVI, 356 S.
Sc nc Schriftc-n liegen nur wcni, später: Gcsc.zcsauslcgung und ln.cKs.cn,uns-
prudtXTüb.n,cn: Mohr 1914; Bcgriffsb.ldung und Inu.rc.sscn.ur.sprudcn.. . ub.n-
•^^•^ v'^.-dJ oLtcilun, v..n Ra,.,s ^^''^ ^ '^J^'-^'-'^^^^ 'Z
. .^ n- . r I «».c»' llnivcrsitv of Chicai^o Law Review 2 (rA5h), Z3Z za), ins
(s. N. 7) 2u erwähnen.
XIV
Einifitung des Herausgebers
II
füne Hiographic von Ernst Rahe/ wurde bisher nicht veröffentlicht,
doch i'ehh es nicht an einer stattlichen Reihe von Würdigungen und
Nachrufen", die sich teilweise sehr eindringlich mit dem geistigen Stand-
ort Rahe/s und seinen Wirkungen auf römisches Recht, Privatrecht, inter-
nationales Privatrecht und Rechtsvergleichung befassen. Hier mag eine
kurze Skiz/e der äußeren Lebensdaten als Hintergrund für den Über-
' Würdigungen und Nachrufe für hrns/ Rahe/ (Die Zusammenstellung erhebt
keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
/jr«// i'on Caeninicrer: Das deutsche Schuldrecht und die Kechtsvcrgleichung. Zum
Tode von Lrnst Kabel. Neue Juristische Wochenschrift 9 (1956) 569-571.
Ders.: lirnst Kabel f. Neue Juristische Wochenschrift 9 (1956), 5H2 583.
Uam Dolle: Lrnst Kabel m Jahre. RabelsZ 18 (1953). 601.
Ders,: Ernst Kahel f. RabelsZ 20 (1955). 601-602.
Johannes 6. Emhs: Ernst Kahel. In: Professoren der Universität Basel aus fünf Jahr-
hunderten, hrsg. Non A. Staehelin, Basel: Reinhardt 1960. 342-343.
Gerhart Husserl: Ernst Kahel - Versuch einer Würdigung. Zugleich ein Beitrag zur
Geschichte der Privatrechtswissenschaft des 19. und 20. Jahrhunderts. Juristen-
Zeitung 11 (1956), 385 392 und 430-434.
Erich-Hans Kaden: A Kabel il premio dci Lincei. Labeo I (1955), 237-239.
Wolfgang Kunkel: Ernst Kabel als Rechtshistoriker. In: Festschrift für Ernst Rabel.
Tübingen: Mohr 1954, Bd. II. 1-6.
Max Kheinstein: Ernst Kahel. In: Ixstschrift für Lrnst Rabel, Tübingen: Mohr 1954,
Bd. I, 1-4.
Ders.: In Memory of Ernst Kabel. The American Journal of Comparative Law 5
(1956), 185-196.
Ferdinand Stone: Ernst Kabel: In memoriam 1874 1955. Tulane Law Review 30
(1955/56), 320-321.
Hans Julius Wolff: Ernst Kabel f. SavignyZ Rom. Abt. 73 (1956). XI-XXVIII.
Hessel E. Yntewa: In memoriam Ernst Kabel. The American Journal of Comparative
Law 5 (1956), 173-174.
Konrad Zweigen : Ernst Kahel ^0 Jahre. Juristen-Zeitung 9 (1954), 60 61.
Von biographischem Interesse ferner:
Ernst Raheis K:'\^K:ncv Ruckblick: In der Schule von Ludwig Mitteis. Journal of Juristic
Papyrology 7 8 (1954), 157-161 (Abdruck in Band III).
William Draper Levis (The American Law Institute): Vorwort zu LSrnst Rabel: The
Conßict oj l^u's. A Comparative Study. Vol. 1. Chicago: Callaghan 1945, S. VII-XI.
Hessel E. Yntema: ibidem S. XI -XIX.
Second rapport annuel de la Cour Permanente de Justice Internationale (S^ric E
Nr. 2), Leyden: Sijthoff 1925/26, 18-19: Biographie des juges nationaux: ,,Lc Dr.
Raher.
Einteilung des Herausgebers
XV
blick über die zeitliche Gliederung des ausgedehnten Werkes» dienen. Es
umspannt einen Zeitraum von mehr als fünfzig Jahren®, unruhige Jahre
grundstürzender politischer und wirtschaftlicher Umwälzungen. Ejst
diese zeitliche Dimension des Werkes läßt die Modernität seiner Ge-
danken und seiner Geschlossenheit deutlich werden.
Ernst Rabel ist seinem Geburtsdatum nach ein Kind des 19. Jahrhun-
derts. Er wurde in Wien am 28. Januar 1874 als Sohn des k. u. k. Hof-
und Gerichtsadvokaten Dr. Albert Rabel und seiner Ehefrau Berta geb.
Ettinger geboren und wuchs in der Metropole der Donaumonarchie auf.
Das Studium der Rechte an der Universität Wien schloß er 1895 mit der
üblichen Promotion ab. Eine Dissertation, sofern sie zu den Prüfungs-
leistungen gehörte, wurde nicht veröffentlicht. Nach dem Studium trat
Rabel kurz in die väterliche Praxis ein^^ verbrachte aber dann 1896 einen
Studienaufenthalt in Paris und war anschließend wieder als Anwalt ^^ in
Wien tätig. Im Jahre 1899 ging er, auf Veranlassung von Ludwig Mitteis, der
ihn von Wien her kannte, nach Leipzig. Dort entstand als erste Veröffent-
lichung ,,DieÜbertragharkeit desUrheberrechts nach dem österreichischen Geset^s^e
vom 26. ' Dezember 1895'' (1900) i^. Bereits im Jahre 1902 habilitierte sich
Rabel bei Mitteis und Strohal mit einer historischen Arbeit ,,Die Haftung des
8 Als Grundlage für den Überblick wie überhaupt für diese Ausgabe, diente die
von Dr. //. P. des Coudres zusammengestellte Bibliographie in der Festschrift für
Lrnst Rabel, Tübingen: Mohr 1954, I, 685-704. Die bei dem Umfang des Ä^Wschen
Werkes unvermeidbaren Ergänzungen und Nachträge zur Bibliographie werden in
Bd. III zusammengestellt werden.
» Als erster Aufsatz erschien 1900: Die Vbertragharkeit des Urheberrechtes nach dem
österreichischen Gesetze vom 26. Decemher 1895, Zeitschrift für das private und ötfent-
liche Recht der Gegenwart, begründet von C. S. Grünhut. 27 (1900), 71-182. Die
letzte Veröffentlichung von Raheis eigener Hand erschien 1954: In der Schule von Ludwig
Mittels Journal of Juristic Papyrology 7 8 (1954), 157-161, nachdem er 1952 noch
selbst den großen Bericht über die llaager Konferenz von 1951 in deutsch und eng-
lisch erstattet hatte: Die Haager Konferenz über die Vereinheitlichung des Kaufrechts,
KabelsZ 17 (1952) 212-224; The Hague Conference on the unijication nf sales lan\ The
Americin Journal of Comparative Law 1 (1952), 58-69; vgl. Bd. 111 dieser Aus-
'^ »«Vgl. die Advocaturs-Candidatenliste in Juristische Blätter (Osterreich) 25
(1896), 139 und 26 (1897), 344.
>> Ibidem 28 (1899), 191 und 324; Übertritt in eine andere Praxis ibidem 30 (1901).
523 und endgültiger Austritt ibidem 31 (1902), 55.
•2 Zeitschrift für das private und öffentliche Recht der Gegenwart, begründet von
CS. Grünhut 27 (1900). 71 182. _
XVI
Ehtleittifig des Herausgehers
Einieitung des Herausgebers
XVll
Verkäufers wegen Mafigels im Rechte'' (1902)^'. Ohne sich auf Vorbilder in
ihrer Zeit stütxen zu können, zeigt sie bereits die ganze Eigenart des
RalhT^chcn Stils einer universalen und vergleichenden Erfassung des histo-
rischen Stoffes in breiter Fülle, den er souverän handhabt. Während seiner
Zeit als Dozent und ab 1904 als Extraordinarius in Leipzig erschienen ein
(Gutachten ,,Die Haftpflicht des An;^tes'' (1904) l^ das in seinem Stil, im
Clegensatz zur Habilitationsschrift, noch sehr der Zeit verhaftet ist, und
zwei romanistische Arbeiten „/J/;/f netw Studie über Ulpian'' (1905)^^, als
Rezensionsabhandlung eines enzyklopädischen Artikels von ]örs^ und
,,N achgeformte Rechtsgeschäfte'' (1906 und 1907)i«. DJe erste Berufung,
und zwar auf ein romanistisches Ordinariat, erfolgte 1906 nach Basel, wo
er in den historischen Arbeiten ,,Hlterliche Teiltmg" (1907/1908)" und
^^Verfügtingsheschränkungen des Verpfänders, besonders in den Papyri" (\909) ^^
die in der Habilitationsschrift erstmals verwendete Methode einer uni-
versalen Betrachtung von Einzelfragen weiterführte. In diese Zeit fällt
auch die erste Studie zum geltenden Recht „Z^/> Unmöglichkeit der Lei-
stimg" (1907) ^^ die eine umfassend fundierte und für die Zeit erstaun-
lich unvoreingenommene Kritik an einer dogmatischen Grundentschei-
dung des BGB übt, die noch durch die gleichzeitig veröffentlichte roma-
nistische Untersuchung ,,Origine de la Regle: Iwpossibilium nulla obligatio"
(1907)20 untermauert wird. Mit dem französischen Recht beschäftigt
sich sein Beitrag „Z)/> eigene Handlung des Schuldners und des Verkäufers"
(1909)2S mit dem Rabel seine Mitherausgebertätigkeit für die Rheinische
Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht (von 1909 bis 1926) aufnahm, die er
'3 Sic erschien als Teil 1 mit dem Untertitel: Geschichtliche Studien über den Haftirngs-
erfolg, Leipzig: Veit 1902, XVI, 356 S. Teil 2 ist nicht erschienen, doch ist im Recht
des Warenkaufs die Untersuchung für das geltende Recht beispielhaft fortgeführt.
1* Leipzig: Veit 1904, VIII, 87 S.
»* Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts 49 (1905), 88-96.
*® Mit Beiträgen Z'* den Lehren von der Injure- Zession und vom Pfandrecht. Savigny/
Rom. Abt. 27 (1906), 290-335 und 28 (1907), 311-379.
"In: Festschrift zur 49. Versammlung deutscher Philologen in Basel 1907.
Leipzig: Beck 1908. S. 521-538.
" Mit einem Anhang: Line unvtröffent lichte Basier Papyrusur künde (Papyrus Basiliensis
Inv. Nr. 7). Leipzig: Veit 1909, 116 S.
1» Untertitel: Eine kritische Sttidie a^^um Bürgerlichen Gesetzbuch, in: Aus römischem
und bürgerUchem Recht. Festschrift für B. I. Bekker. Weimar: Böhlau 1907, 171-237.
Auch selbständig: Weimer: Böhlau 1907, 67 S.
^ In: Mölanges Görardin. Paris: Larose & Tenin 1907, 473 512.
*^ Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 1 (1909), 187-226.
bis ZU deren Aufgehen in der (als ^.Rabels Z" zitierten) Zettschnft für aus-
ländisches tmd internationales Privatrecht inne hatte. Zum Schweizer Recht
entstanden in der Basler Zeit ,,Der sogenannte Vertrauensschaden tmschmt^e-
rischen Recht" (1908)", die vergleichende Studie .ärgerliches Ges^^^^^^^
und Schweizerisches Zivilgesetzbuch" (1910)- sowie die in zwei Folgen er^
schienenen,,^/^/^^-«.^^//;.^^.^^^^^^^
Die zahlreichen Rezensionen, die sich auf Themen der Rechtsgeschichte
und des geltenden Rechts annähernd gleich verteilen, spiegeln die Inter-
essen Rabeis in dieser Zeit^^ , ^ • •
Dem Ruf 1910 nach Kiel folgte rasch 191 1 ein weiterer nach Gottingen.
Hier entstanden, als Fortführung der Arbeiten über die Unmog hchke.t,
der Vortrag .,Über Unmöglichkeit der Leistung und heutige Prax,s (191 )
und „Zur Lehre von der Unmöglichkeit der Leistung nach österretch,sche>
Rech? (1911)". ILs folgten als weitere geschichtliche Arbeiten ZW.«
f. « J.« Praetorischen Servituten- (1912)- ,,Ein Ruhmsblatt Papmans.
» Zeitschrift für Schweizerisches Recht 27 (1908). 291-328.
" Deutsche luristen-Zeitunt; 15 (1910). 26-30. ,,,„,,„ ,.
..Rhllsche Zeuschrif. für ZivU- und Prozeßrecht 2 (1910). 308 340 und 4
(1912), 135-1 . vorn-irhlissiizuni: der historischen Seite - die
" Hervorzuheben e,..-_^u^te^yrj^^^^i^-^^ ^ ^ _^^^^ ^_^_^^^^^^
Rczens.<,nenvon/'WAo>fe«/»«.*/. lJ.t im P Jurisprudenz und der n.odernen
,,02. 1. Sachhe^UT ^;^\Z^^^^:^ ^^ Jssensch.ft.iche »hilosoph.e
Gesetzgebung. J^^' ';'^f •/;J;2^L- Rün„l,n: Das neue schweizerische /.ivilge-
und Soziologie 28 (1904). lU» li^. Tubingen: Mohr 1908
...buch ^^^^f^:;:^^tr^::^ 58... ko.,-
40 S. in: ^^^^fl^;^^^^^ hrsg. von /..,.. u. a. Zürich: Schuh-
mentar zum schweizerischen /.iviiKc |.r„ze(5recht 1 (1909).
Hess 1909-1916. In: R^e.nisdK /e.tsch"^^ ,^^^
587-588; 2 ^^'2::^^^:X^:^^^ -^ -""- ^^ "^^^^
Kon^mentar ^""^ ^'^*^^^^'.;' X"/^, ^i,i,. und l'rozelJrech. 3 (1911). 269 270; 5
''''' *"• ';.^^.^"l',t92t"S 8 A^rNußa,,.,,: Deutsches i lypo.hekenwesen,
(,9,3). 445^46 1' '^^^f ' f ,„^ ^J^ /.,,schrift für /.iv.l- und l'rozeß-
TUbingen^Mohr XV 3^^^^^^^^^^^^^^^ ^^«'-— -" Bürgerlichen Ciesetzbueh
recht 7 (1915), bl^-Di^'. y- »• ' ^ / ..„.p„ /•././ n q 7 /«. Aul . München und
(1915). 508-514. _ ,,,„zeßrecht 3 (1911). 467 490.
: j^r^rt^rr:;:.^:;-;- ---• ""-'■"- '-"^-
. . -1011 H,l II Wien: Manz 1911.821 840.
,. Juni 1911. Bd. 11. W'^n Rousseau 1912. 386-413.
» In: Mölanges P. F. CrarJ. T. 2. I ans. k
XVJII
Einleitung des Herausgebers
Einleitung des Herausgebers
XIX
Dii soa^cniwnte actio qiutsi institoria'" (1913)2» ^^^^\ ^^\{xyiv^ovh\Q und Ver-
uwuitis'' (1915)^<\ Mit den „6;7W^//;'r//^fJ- Rät/tischen Prinitrechts'' (1915)^^
für die l'iizyklopädic von I Jull^^^cndoff-Kohltr ^chn^ ihm ein großartiger
W urt, der „auch heute noch in keiner Zeile überholt ist** (Kttnkel).
\m lahre 1916 wurde Rahil nach München berufen und, mitten im
Krieg, mit der l-rrichtung eines Instituts für Rechtsverglcichung beaut-
ir.igt, das /uni Vorläufer des späteren Kaiscr-Wilhelm-Instituts in Berlin
werden sollte. In einem N'ortrag berichtete er über Aufgaben und Ziele
des Instituts (1919)^2^ j^mit xum ersten Mal zur modernen Rechlsver-
gleichung Stellung nehmend. In der Münchner Zeit gab er noch die
,,P(ipyrtisnrkumk'n dtr öffetitlichen Bibliothek der Universität :^ti Basel"' (1917) ^^
heraus, der nach dem Krieg die ,,C,eJabrtrajitni^ heim Kauf" (1921)^^ folgte.
Damit treten die geschichtlichen Interessen etwas zurück, ohne allerdings
je ganz aufgegeben zu werden, lis beginnt eine neue Phase in Raheis
Schaffen, die zunächst durcli die Hinwendung zum geltenden Recht und
zu praktischen Fragen gekennzeichnet ist. Wie schon früher in Basel (am
Appellationsgericht von 1907 bis 1910) wirkte er auch in München
als Richter (1920 bis 1925). So entstanden in dieser Zeit ,,Attshati oder
Verwischung des Systems^ Zmi praktische Vra^ien"' (1919)35, die den Begriff
der zweistufigen Solidarität und die Eigenhaftung der kratt Schlüssel-
gewalt handelnden lUiefrau zum Gegenstand haben, und die kleineren
Stücke „Z//W 25, Cebtirtstag des Bitriicr liehen Gesetzbuches"' (1921)^, „D/V
privatrechtliche Stellung der unehelichen Kinder"" (1921)^' und eine prozessuale
Studie ,,U n/Stellung der ßeweislast, insbesondere der pri/mfacie- Beweis'" (1923) ^
2» In: I'cstschrift für Ernst Ziteltnami zu scinctn 60. Geburtstage, überreicht von
Verehrern und Schülern. 2. Abt. 26 S. München und Leipzig: Duncker & llumblot
1913.
'" SavignyZ Rom. Abt. 36 (1915), 340 390; dagegen Polemik von Lipsins ibid. 37
(1916), 1 H'.; darauf /^ö/W ibid. 38 (1917), 296flf. und nochmals /.//)////j ibid. 39 (1918), 36«".
•1 s. oben N. 1.
»2 Das Institut für Recht srcrgkichuug an (kr Universität München. Zeitschrift für Rechts-
pflege in Bayern 15 (1919), 2-6.
3* 1. Urkunden in griechischer Sprache mit Beiträgen mehrerer Cielehrter. 2. Hin
koptischer Vertrag, hrsg. von U". Spicgclhcrg. Berlin : Weidmann 1917, IV, 99 S. (- Ab-
handlungen der kgl. Cksellschaft der Wissenschaften zu Göttingen. Philol. bist.
Kl. N. F. Bd. 16, Nr. 3).
»* Savigny/ Rom. Abt. 42 (1921), 543 564.
3^ Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 10 (1919/20), 89 121.
^ Deutsche Juristen-Zeitung 26 (1921), 515 521.
3' Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht 15 (1921), 538 543.
M Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 12 (1923), 428-442.
'/
':1
sowie als Gelegenheitsarbeit ein ..Ratgeber für die Studierenden der Rechts-
wissenschaft der Universität München"" (1921)3«. Zur Inflation und dem Pro-
blem der Geldwertschuld äußerte sich Rabel zweimal, mit ,,Dte retchs-
^gerichtliche Rechtsprechung Über den Preisumstur^. Ein Wort ^ur Verstände-
Ittng"' (1921)*ö ^nd „Die Darmtädter Entscheidungen"' (1923)".
Mit der Bestellung zum Richter am Deutsch-Italienischen Gemischten
Schiedsgerichtshof 1921 (bis 1927) und später zum Mitglied des Ständi-
gen Internationalen Gerichtshofs im Haag (1925 bis 1928) vollzieht sich
die Hinwendung zum geltenden ausländischen Recht auch von der Praxis
her die der Methode nach in seinem Werk schon vorher angelegt war.
letzt wird sie erst richtig fruchtbar, insbesondere für das internationale
Privatrecht und die Rechtsvergleichung. Auf den bereits erwähnten Be-
rieht über das Münchner Institut folgen ,,Die Prozeßordnung des deutsch-
italienischen gemschten Schiedsgerichtshofes"" (1921)" und die Besprechung
der Entscheidung des Deutsch-Englischen Gemischten Schiedsgerichts-
hofs Die deutsche offene Handelsgesellschaft kmn keine eigene Staatsangehörig-
keit haben'' (1922)*^. In der schneU danach erscheinenden Monographie
.Mhtsvergleichtmg vor den gemischten Schiedsgerichtshöfen" (1923)^^ wird,
"T^^iJ^dig: Halle (Saale): Heller 1921, 16 S. (Hochschulschriftcn Serie 9 Nr. 3).
*o Deutsche Juristen-Zeitung 26 (1921), 323-327. . . • . a
41 Das Recht 27 (1923), 137-142. Uine andere Fassung, ohne juristischen Apparat.
erschien als ..Aufwertung durch den Richter^ in Vossische Zeitung. Berlin. 14. Juni
^"^R-rner hat Rabel ^^^ diesem Thema besprochen: Paul 0er t mann-. Die Aufuertungs-
tVag b clforderungen, Hypotheken und Anleihen, Berlin 1924. in : Rheinische
Z it ch ft für Zivil- und Prozelkecht 13 (1924), 357-358; Er^ch M.das: Die Cold^
u 1 im Währungsverfall unter besonderer Berücksichtigung der deutschen und
) iZcZ^^^^^^^^ und Rechtsprechung, Fürth 1924. in: Rheinische Zeit-
Mt^S:^^o^iirc^ 13 (1 '24), 359-360; A. ^eUer: Brennende I^ragen
1 Au wert^^^^^ Mannheim 1924, in: Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Pr.,zeß-
hf IM 924^3 9- Alfons Roth: Die Aufwertung. Bd. I. Berlin 1925, in: Rheinische
Z it chrift^^^^^^^^^^ Prozeßrecht 14 (1926). 442 und einige ausländische Arbeiten
':::t^^ und A/« .n: Rheinische Zeitschrift für Z.v.l- und Prozei.
^^t;^i;2Ii "S^schrift 51 (1922), 341-344; Urg^nzung in Juristische
Wochenschrift 53 (1924), 1350-1351.
XX
Einleitung des Herausgehers
Hinleitmg des Herausgehers
XXI
1^.111/ aus ilcr Ikclnin^nis der Zeit geboren, die Rcchtsvcrgicichung als
praktische nationale Aut'gabc begriffen. In dieser Zeit wird auch, nach
ilcni hcrichi über das Münchner Institut, die erste grofkre programtiia-
lischc Schritt zur Rechtsvergleichung veröffentlicht, die weithin gewirkt
h.it, ,,Aiif\iii\h itml Nohn'H(li\!^keit dtr Rir/j/si'i'fx/eh/jw/x'" (1924)*^. Die
Summe der l'>t"ahrungcn aus der Tätigkeit als Richter in den beiden in-
ternationalen Gerichtshöfen findet sich etwas später in der abgewogenen
Studie ,, Recht srira^hichnHii und hiternütionak Recht spreihnnj^'' (1927)***, mit
der Rahtl, neben seinem Vorwort *^ den ersten Band der neuen, von ihm
herausgegebenen ^^Zeitschrift für ausländisches und internationuUs Privat-
recht"' (seit 1927) einleitet. Mit dieser Zeitschrift war er eng verbunden,
so daß sie schon früh als ,,Rahels Zeitschrift** ( Raheis' A) zitiert wurde.
Seit 1961 trägt sie auch offiziell seinen Namen. ^
Die Berufung nach Berlin ijii Jahre 1926, zusammeti mit dem Aut-
trag, ein neues Kaiser->X'ilhelm-Institut für ausländisches und internatio-
nales Privatrecht aufzubauen und zu leiten, brachte dem Zweiundtünt-
zigjährigen einen Höhepunkt äußerer Anerkennung. Durch die Wahl
zum Mitglied des Rates und Lxekutivausschusses des Römischen Inter-
nationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (1927)
neben der Tätigkeit als Mitglied in den ständigen Schiedskommissionen
Deutschland-Italien und Italien-Norwegen (1929 bis 1936) fand dies seinen
Ausdruck auch auf der internationalen Ebene. Das Kaiser-W'ilhclm-
Institut errang sich nicht nur sehr schnell einen vorzüglichen Natnen im
In- und Ausland, sondern erwies sich im Berlin der zwanziger Jahre auch
bald als geistiger Sammelpunkt einer Gruppe junger, hervorragender
Juristen, die dort eine einmalige Schulung genossen, die sie später in
Lehre und Praxis weitergaben. Ausstrahlung und Wirkung des Instituts
lassen sich daher mit den nach Umfang und Bedeutung gewichtigen Lei-
stungen literarischer Art dieser Zeit allein nicht erfassen. Trotz der er-
heblichen Belastungen durch Lehrtätigkeit, Institut und internationale
Gremien fand Rabel Zeit für schriftstellerische Aufgaben. Zusammen mit
ricllc Ausgltichsrccht des Vcrsaillcr Friedensvertrages. Berlin: Springer 1925. HI,
107 S. in: Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 14 (1926), 436-439.
" Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 13 (1924), 279-301 ; auch selb-
ständigerschienen : München: I lucber 1925,24S. (Münchner Juristische Vorträge 11. 1.)
Line Übersetzung ins Spanische von R.Coldschniidt und C. P. Crespo erschien unter
dem Titel: larca y necesidad del derecbe Comparado in: Boletin de la Fac. de Derecho
de la Univ. Nac. de Cordoba 11 (1947). 103 ff.
*• RabelsZ 1 (1927). 5-47.
*' Zur Einführung RabelsZ 1 (1927). 1 4.
»
Ury betreute er die Herausgabe des „Index interpolationum" (1929)« und
bewies sein fortdauerndes Interesse am römischen Recht durch seine
eingehende Kritik an der Jlrhrechtstheorie Bonfantes" (1930)« und durch
Neeptium alienum mdanimus" (1930)«». Neben den zahlreichen Rezensio-
nen" in denen sich nun deutlich das Interesse für das ausländische Recht
spiegelt, wobei aber auch die rechtsgeschichtliche Literatur immer noch
einen beträchtlichen Platz einnimmt, entstand der breit angelegte Uber-
blicic über die ersten fünfundzwanzig Jahre Rechtsentwicklung des Bür-
gerlichen Gesetzbuches in italienischer Sprache „U vicende del codtce civile
tedesco dal 1900 al 1925" in drei Fortsetzungen, davon die letzte gemein-
sam mit Eduard Wahl (1927, 1929, 1930)»^ Es folgten mehrere, vorwiegend
lus der Auseinandersetzung mit einzelnen Urteilen entstandene inter-
national-privatrechtliche Studien. In dem dem Reichsgericht gewidme-
ten Festheft der Zeitschrift des Instituts übernahm Rabel die lunleitung
Die deutsche Rechtsprechung, in einzelnen Uhren des internationalen Pnvat-
"rechts" und den dritten Beitrag „Vertretunj-smacht für obhgatonsche Rechts-
Geschäfte" (beide 1929)». Ferner gehören hierher „Eine hntsclmdim,^, des
Deutsch-Englischen Gemischten Schiedsgerichts über den Versendungskauf , ge-
meinsam mit Ludwig Raiser (1929) ", „Ein neues Urteil des Deutsch- Rumam-
" « W,v InUrpolaüonum qua. in Justimani Di^estis incsse f ««'"-• J^^- " '^^"
,U J"inchoa.a!n . . . C:ur. Ernestns Uvy et Br.sU.s RaM. T. 1-3. Wc.mar: Bohlau
1929-1935.
« SaviunyZ Rom. Abt. 50 (1930). 295-332. . v , 4
.« In Studi in onorc di Pictro Bcnfantc ncl XI. anno d'-nsc^namcnto. Vol. 4.
''!r; • I^InrirunTr Vcrnachl.ssi^un« der historisehcn Seite, die Ke.en-
/,u ^'^'"^"^" *' ; .„^^.„,.in,.r Teil des Sciiweizerischen ()bi.na..onenrechts.
,.* B „924,. »6-«7; Ar... B,^^. S,.™ a^^ ^"^ S«, *
nen IVivatrechts. 2. Aufl. Bd. 11, Hallte i V^ec, ,..,„,„. ,,,,. p.,,/ i-„„k-
\I.n/ 1928 VIll 788 S. in: Oeutsche juristenV.e.tunn .34 (1929). 77 J /'<;«/ ^^„,*
M.,n/, 1^28, Vlll J . ^ ^nd der llntwurf eines einheitlichen Kauf-
'""""•• Oewahrschaf J'^ '^•";"*;""^ (Abhandlungen aus dem «es. I landelsrecht.
^esei/es. Stuttgart: l.nke 936. VI. «« ^- (^7;"; ^^»^^^ ,„ (19.36). 697-699; I. W/.r
Hurgerlichen Recht und \-"^"''''^'^!''-^\"^^ Ber.^ herun« nach os.erre.chischem
c;;t"utr f ;;r;K^V>.34. .« S. in: ..beU. l« (i;>.. 424 429,
. Annuano di diritto compara^. ^^ J^-^^^^^'^ l,;; '^l,,, ../ ,.,0 ./
3 26 und mit leicht abgeändertem Titel l.f
I9J-; ibidem 4/5. 1 (1930). .3-19.
" RabelsZ 3 (1929). 752 757 und 807 836.
•' Rabeis/. 3(1929), 62 81.
XXII
nhilcifutiii riet Herausgebers
liinlcitwic des Herausgehers
XXllI
schcfi SchiedsQirichts iiher intnnationaks Privatrecht'' (1931)^^ uiui ^^Atis der
Praxis des deutschen iutermitioualen Privat rechts - biternationales Adoptions-
recht, Internationales Wechsel- und Schcckrechf' (1932)^. GrolJc Beachtung
fand der Aufsat/. ,,Das Problem der Qualifikation'' (1931)^', der - nicht auf
das Gebiet des internationalen Privat rechts beschränkt - 7Aim Verständnis
und zur Methode des Privatrechts Entscheidendes beigetragen hat.
Mit der Hrnennung zum Mitglied des Römischen Internationalen In-
stituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (1927) beginnt ein neuer
Abschnitt in Raheis Werk. Die dort von ihm angeregte X'ereinheitlichung
des Rechts des internationalen Warenkaufs stellte eine konkrete rechts-
vergleichende Aufgabe, der er seine Kräfte in weitem Maße widmete.
Nach seinem berühmt gewordenen ..Blatten Bericht'' von 1929^ begannen
die Vorarbeiten und Beratungen, über die er in den ..Mitteilun^ien über
Sit!:imgen des Internationalen Instituts für die Vereinheitliclmng des Privat rechts
in Rom" (1929, 1931)5» ^nd im Jahresbericht vor der Juristischen Gesell-
schaft zu Berlin (1931)«^ sowie für eine breitere Öffentlichkeit in ..Zwei
Rechtsinstitiite für die internationalen privatrechtlicljen Beziehungen" (1932)®^
berichtete. Daneben traten internationale Verpflichtungen. l*Jn spani-
" Urteil vom 8. April 1930 Nr. 141 : Rabcls/ 5 (1931), 202 206.
••^RabclsZ 6 (1932), 310-341. ' ' ■
«»' Rabcls/ 5 (1931), 241-288. Dazu ein Zusatz: Österreiih: Pro':^eßknsfenvnrschnß an
die Ehefrau, RahclsZ 5 (1931), 882.
Auch sclbstiindig nachgedruckt: Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft
1956, 73 S. (Reihe Libelli XXXI).
Übersetzungen: // prohlema della qualificav^ione. Revista italiana di diritto itUer-
nazionalc privato 2 (1932), 97-156. Le Probleme de la qualification. Revue de droit inter-
national privö 28 (1933), 1-62.
^ Rapport sur ie droit compare en mattere de vente par riusfifut für ausländisches und
internationales Privatrecbt de Berlin (Rom: Paletta, 119 Bl.). U. D. W lltudes, IV. S. D. N.,
1929, C. O. 1929.
Vgl. dazu Raheis Bemerkung in dem Bericht Der Entwurf eines cinheitliihen Kauf-
gesetzes. RabelsZ 9 (1935), 1-79 und 339-363, S. 1, N. 3.
w» RabclsZ 3 (1929), 402-406; 5 (1931), 206 207 und 880 881. Vorausgegangen
waren die nicht namentlich gezeichneten Berichte in RabelsZ 1 (1927), 498 500 und
882; 2 (1928), 477-480.
w Die Arbeiten ^//r Vereinheitlichung des Kaufrechts. Jahresbericht der Juristischen
Gesellschaft zu Berlin 73 (1931).
Sonderdruck: Berlin: Locwcnthal 1932, 17 S.
liinc spanische Fassung des Vortrags erschien 1931 : La unifuacwn del derecho de
vente de mercancias. Revista gcneral de legislaciön y Jurisprudencia 80 (1931), 470 482.
•1 Juristische Wochenschrift 61 (1932), 2225-2228.
M
sclier Vortrag „1:1 foMcnto intermcioml del derecho privado" (1931)«« ent-
stand für einen Kongreß in Madrid, die neue griechische Zeitschrift 'A ez"o.
7.wr,xov .U..UOV (hrsg. von Zepos) wurde von ihm eingeleitet« Für
den internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung im Haag 1932 er-
stattete er drei Referate „Mernadonak Quellensammimg," „Die Grmd:(tige des
Rechts der unerlaubten Handlungen" und „Zustandekommen und Nichterfüllung
ubnldrechtlicher Verträge im allgemeinen" (alle 1932)«^. Zum internationalen
Privatrecht erschienen in dieser Zeit „Unmderruflichhit der Vollmacht
(1933)«« und „Colddollar-Anleihen mit Vereinbarung des New Yorker Rechts,
l-in ' Rikkhlick auf die Anwendung des internationalen Privatrechts" (1936r.
Auch einige, teilweise aUerdings kürzere historische Arbeiten wurden
veröffentlicht: „Erbengemeinschaft und Gewährleistung. R^chtsi^^'^letchnde
HemerkMneen ^u den neuen Caius-Fragmenten" (1934)«', „Katagraphe {X^^A)
,ls Untersuchung zum Wiilensproblem bei den römischen Juristen««, „Die
'sicllvertretune in den hellenistischen Rechten und in Rom" (1934)««, „Die Re-
'^cpiio,, des römischen Rechts in Deutschland" (1935), ein Referat zum romani-
Mischcn Kongreß in Bologna 1934'«. „Zum Besit-^verlustnachklassu^^^^^^
Lehre" (1936)" und schließlich „Neue Vollmachtsurkmde (1933) und
„Systasis" (1937)'*. , , . ,. -, ■ .
Den Hauptteil seiner Schaffenskraft aber muß Rabel in dieser Zeit der
Vereinheitlichung des Kaufrechts gewidmet haben. Denn bereits im
' « Revista de dcrcch« privado 18 (1931). 321 332 und 363 375
«» Das f^ricMsck Prir.frccht md dir Umwrll. 7t,r Ihgrnßw,^ des .I^ho- /.^'-r.xou
'"."XLlf/lLl^Ar./. V"" inUrna,io„akn Kongreß f,r R.h,s,.r^M,,n^. I L.^
<T:d,n,cdcsRec,,sdcrunM^^^^
La NuLjüWo,, sMdrMuhcr 1 .rlrägc m alke.an,;,. SondcrhC, zu RalxK/. 6
(1932), 19, 10 27 und 28 44.
«• RabelsZ 7 (1933), 707 807.
•••^' RabelsZ 10 (1936), 402 522. ,,... ..
«7 Mnemosyna Pappoylia. Athen 1^34, 187 212.
•••>* SivitinvZ Rom. Abt. 54 (19.M), 189 232. . ,. ,.
^^U studi lomani. Atu del congresso internazionale di d.r.no r<>.nan<>.
K.mia. Vol. 1. Pavia: Fusi 1934, 237 242. • , i; .ii,itt,, n.nnno
- Istituto di studi romani. Atti del congresso internazionale d. dn.tto n>n.an<>.
Hol.rrna Vol 2 Pavia: Fusi 1935, 185 190. . „ i ,.
-. Studiin oni.rc di Salv. Riccbon.. .ul X., anno del suo .nsegna.ncn.o. 4. l-alcr-
ino: Castiglia 1936, 203-229. M.,.;t r^ri.nt d 1 M937)
" Acgyptus 13 (1933), 374 380. Archives d'll>s..,.rc- du Dro„ Orun.al. 1 (1 ).W).
213 2,37.
*
XXIV
liinkitimg des lUrau^gehers
Einleitung des Herausgehers
XXV
lahrc 1^)35 kann er über den Jl,utn'urf dnes cinhci fliehen Kanfoeset^es"'
(P)3.S)"^ hcrichtcn, an dessen Zustandekommen er entscheidenden Anteil
hatte. Im selben jähr erschienen auch zwei X'orarbeiten für das Römische
Institut; die eine stellt auf die Hedürthisse des internationalen Handels
im KautiL^eset/ ab, die andere ist eine Übersicht für ein imernationales
\'ertral:sschlußgeset/"^ das sich als l^rgänzung für das internationale
Kauf^esetx als unentbehrlich erwiesen hatte. Nur ein Jahr später wird
mit Band I von ,,Das Recht des Waren kau fs'' (1936)^5 ein Höhepunkt
rechtsvergleichender Forschung erreicht. Der im Berliner Institut ent-
standene Band behandelt einen Großteil der Lehren des allgemeinen
Schuldrechts in weltweiter Sicht und reicht in seiner Bedeutung weit
über den 1 Entwurf für das internationale Kaufrecht hinaus, dessen Grund-
lage und Begründung er bildete. Der Warenkauf und der grolk Ikricht
über die Tätigkeit des Instituts „D/V Fachgebiete des Kaiser-Wilk hn- Insti-
tuts für ausländisches und internationales Privatrecht'''^^ mit i\i:n Teilen „/V/-
vdtrecht liehe Auslandsforschung und Rechtsvergleichung'" und .Jntirnationales
Privatrecht'' sowie ,,Anhang\ Recht sauskiinjte des Instituts" sind die letzten
X'cröffentlichungen, die in Deutschland unter der Diktatur des National-
sozialismus noch erscheinen konnten. Im Jahre 1937, als(Mm Alter von
dreiundsechzigjahren, wurde Rabel auTgcmj^öheputikt seine rKart-TeFe
auTT3Hui35I^^ ^^" \'crein igten Staa-
teTrrwo'cr zunächst im American Law Institute, später an der Ihiiversity
of Michigan Law School in Ann Arbor und an der Harvard Law School
seine Arbeit mit ungebrochener Kraft wieder aufnahm. Sie konzentrierte
sich aufsein letztes und umfassendstes Hauptwerk ,J'he Conßict of Paws.
A Comparative Studf\ von dem Band I im Jahre 19457' erschien. Dazwi-
schen hatte er kürzere Arbeiten an verschiedenen Orten im Ausland ver-
'3 RabclsZ 9 (1935), 1-79 und 339-363.
'* Ohscrvatinns sur Putilite d'une unification de droit de la vente au point des hcsoins du
commerce international. Appendice. S. D. N. - U. D. W - Projet I. 119-127; nachge-
druckt in: Rabcls/ 22 (1957), 117-123. r . , , •
Socictc des Nations. Institut International de Rome pour Tunification du droit
privö Delaformationdescontratsentreabsents.Etudespreliminaires. Rome: 1935, 155B1. -
Society des Nations. Unification du droit privö. 1935. Ltude 16. Contrat entre ab-
scnts, DOC. 1.
'^ s oben N. 1 .
'•In: 25 Jahre Kaiser- Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften.
Bd. 3. Berlin: Springer 1937, 77-190.
77 s. oben N. 1. Als Vorabdruck aus Band I war erschienen: Divorce of f or eigner s.
Iowa Law Review 28 (1943), 190-224.
i
I
»
öffentlicht. Aus den Arbeiten am Recht des Warenkaufs war hervorgegan-
jren: „Z// den allgemeinen Bestimtnungen gegenseitiger Verträge'' (1937)'». Es
folgten eine englische Fassung des Berichts über den Entwurf des inter-
nationalen Kaufgesetzes ,,A Draft of an International Law of Säle'' (1938)'*
und eine Studie über das Verhältnis zwischen dem Entwurf des Kauf-
gesetzes und den Vertragsmustern des internationalen Handels ,,Uuni-
fication du droit de la vente internationale. Ses rapports avec les formulaires ou
contrats-tjpes des divers commerces" (1938)8o. Zum internationalen Privat-
recht erschienen als „Nebenfrüchte" des großen Werkes ,,Eine Anregung
vm Kollisionsrecht des Kaufes" (1940)8S ,Jhe Revision of the Treaties of
Montevideo on the Uw of Conflicts" (1941)«^ ..Situs Problems in Enemy
Property Measures" (1945)«3 und die methodisch wichtige Rezensions-
abhandlung über NibojePs Traite, Band III (1946)8*. Neben zwei letzten
kleinen romanistischen Arbeiten, ,,Real Securities in Roman Uw" (1943)8\
die von Dean Wigmore erbeten worden war, und Jn tema di delega^ione''
(1949)86 für eine italienische Festschrift, erschien noch im Krieg eine
theoretische Studie zur Rechtsvergleichung „0« Comparative Research in
Legal History and Modern Imiv" (1944)8^ in der Rechtsgeschichte und
Dogmatik des Privatrechts ausgesöhnt werden.
w In: Festschrift für Dolenc, Krek, KuSej und Skerlj zu ihrem 60. Geburtstage,
l.jubljana: Jugoslovanska Tiskarna 1937, 703 742.
Auch selbständig: Ljubljana: Jugoslovanska Tiskarna 1937, 40 S.
"^ The Dniversity of Chicago Law Review .S (1938), 543 565.
HO In- Introduction a Tetuclc du droit compare. Recueil dVtudes en Phonneur
clM-douard Lambert. T. 2. Paris: Librairie Generale de Droit et de Jurisprudcnce 193K,
6S8 703.
«' In: Mclanges Streit. Bd. 2. Athen: Pyrsos 1940. 269-282.
«2 Michigan Law Review 39 (1941), 517 525.
«••» A Symposium on enemy property. Law and contemporary problems 11 (1945),
118 134. ^ n I
^^ J P Niboycf IVaite de droit international privö frangais. Vol. 3. (.onHits des
lois, d^au'torites et des jurisdictions. Paris: Sirey 1944. hi: Harvard Law Review 59
(1946), 1327-1334. , . * ,
-^ Untertitel • Reflections on a rcccnt study hy the täte Dean Wigmore. Seminar. An annual
c xtraordinary number of the Jurist 1 (1943), 32 47. Auch selbständig: Washington,
1). C: The Catholic Dniversity 1943, 17 S.
- In: Scritti in onore de Contardo Ferrini, Bd. 4. Milano: Vita e Pensiero U49,
'^18 219
" (Juartcriy Bulletin of the Polish Institute of Arts and Sciences in America 1944.
1 14.
XXVI
Uinlcitung dc^ l hrausfs^chcrx
iNach Beendigung des Krieges kajiicn in schneller lu)lge B;ind II und
III der großen rcchtsvcrgleichenden Darstellung des internationalen
Privatreclns ,,Cofißict nf I mws. .1 Comparative Study'' (1947, 1950) heraus*«,
VW denen Rahcl eine Sclbstanxeige verfaßte ,,An Interim Account an Com-
piinitivcC'onflicts Law'' (1948)»^ Der vierte und letzte Band konnte zwar
noch druckreit' gemacht werden, erschienen ist er posthum^®. Auch in
einigen kleineren Arbeiten äußerte sich Rcihel noch zum internationalen
Privatrecht; so in dem Jkricht für die Association of American Law
Schools „Comparative Conflicts Law" (1949)^\ in „Suggestion for a Con-
vention on renvoi** (1951)^2 ^,j^^] schließlich in drei Vorlesungen des
Summer Institute on International and Comparative Law, Ann Arbor,
Michigan, 1949, über das Kollisionsrecht für Verträge, für die Stellver-
tretung und für das internationale Kaufrecht^^.
NachKriegsendewurdendieArbeiten am internationale KaulVecht wie-
der aufgenommen, an denen auch Ä^/;tV wieder teilnahm, l'ür das Romische
Institut erstattete er xwei Gutachten (1950/^ und später den Bericht in
einer deutschen und in einer selbständigen englischen b'assung „D/V / lanQcr
Konferenz über die Vereinheitlichung, des Kauf rechts" (1952)^^, dem ein wei-
teres Gutachten (1952)^ für das Römische Institut folgte. In diesen Zu-
**" s. oben N. L
^^ Michigan Law Review 46 (1948), 625-638; eine spanische Passung erschien 1948:
Sohre la situacion actual del derccbn internacinual privado cnmparadn. 'IVad. del ingles por
Matildc Pi-arrn Crespo. Boletin del Instituto de dercrho civil 13 (1948), 273 300.
Auch selbständig: Cördoba, Rep. Argentina 1949: Inipr. de la Univ., 28 S.
^ s. oben N. 1.
•* Indiana Law Journal 24 (1949), 353 362. Line spanische Übersetzung erschien
in: Rcvista juridica de la l^niv. de Puerto Rico 19 (1950), 157 168.
" International Lau Quarterly 4 (1951), 402-411.
"^ Summer Institute on international and comparative Law. I.ccturcs nn fhc cntiflict
n( lans and international contracts. Ann Arbor, Mich.: University of Michigan Law
School 1951 : Conflicts rnles on contraits p. 127 141 ; Af^fncy p. 82-89; International sales
law p. 34—47.
®* Rapport ä AI. Ic President de P Institut siir ks Codes entres cn viguenr depnis Ic Projet
d*/me Loi Dniforme snr la I ente Internatiouiik et en particnlier les forn/ulations italienne et
americaine. Institut International pour rUnitication du Droit Prive. U. l). P. 1950
r.tudcs: IV Vcntc - Doc. 96,25 S. hckt. - Propositions d' Amendements an Projet d^ wie Loi
{Iniforme sur la \' ente Internationale. Institut International pour rUnification du Oroit
Privö. U. l). P. 1950 l':tudes: IV Vente - Doc. 97, 6 S. hekt.
»* RabelsZ 17 (1952), 212-224; I-nglischc Fassung: 'ihe Hague Conference on ihe
Vnification of Sales Lair. The American Journal of Comparative Law 1 (1952), 58-69.
•• Propositions tendant aunifler et simplifier la structurc dtiprojet. Institut I nternational pour
rUnification du Droit Privc. U. D. P. 1952 - Htudes : IV Ventc - Doc. 98 (1) 15 S. hckt.
I
Tiinleittmg des Herausgehers
XXVll
1
sammenhang gehören auch seine Äußerungen zum Entwurf der wohl
licdeutendsten amerikanischen privatrechtlichen Kodifikation unserer
Zeit „The sales law in the proposed commercial code" (1950)»^ den er im Zu-
sammenhang mit dem Entwurf für das internationale Kaufrecht sah.
Schon vorher hatte er zur kollisionsrechtlichen Seite des neuen Entwurfes
kurz Stellung genommen zu einem Bericht von Caldwell u. a. : „Choke
of Uw under the Uniform Commercial Code" als „Addition" (1949)««, und in
seiner oben erwähnten Vorlesung in Ann Arbor „International sales law"
(1951)»» ist der Vergleich zwischen den beiden Entwürfen weitergeführt.
Den zweiten, abschließenden Band des „Recht des Warenkaufs" hat Rahel
nicht mehr selbst veröffentlichen, aber doch noch weitgehend zum Druck
vorbereiten können. Er erschien 1955 posthum, nachdem 1950 und 1953
xwei zentrale Kapitel daraus in englischer Fassung veröffentlicht worden
waren'*®.
Neben dem Abschluß dieser beiden großen Themen, der Rahel gcgoimt
war sind zunächst noch zwei kleinere Arbeiten zu erwähnen. „On insti-
tutafor comparative law" (1947)'ö' erschien als Fortsetzung der Aufklä-
rungsarbeit für die Rechtsvergleichung, nun für den anglo-amerikani-
schen Bereich, und \n „International tribunals for private matters" (1948) '»^
wird die alte Frage der internationalen privatrechtlichen Gerichtsbarkeit
neu aufgenommen. In einem kurzen Geleitwort begrüßte er das Wieder-
erscheinen von Raheis Zeitschrift nach dem Krieg""".
Besonders aber sind die Alterswerke zur Rechtsvcrgleichung hervor-
zuheben, die mit weltweitem Horizont in universaler Betrachtung Brük-
im
" The University of CiiicaKo Law Review 17 (1950), 427-440.
Louisiana Law Review 10 (1949-1950). 291-293.
"» s. oben N. 93.
""'s oben N 1- Vorabdruck: Ihe naiure af narranly nf qiialily. lulane Law Review
25 (1950). 273-287. - A .Sf>ecmc» of Comparative U,r: The main rc'''edi'rf,^ fhexe/hr's
J,Jjof„arrar.,y. Revis.a luridica de la üniversidadde l>uer,.. R.co22 (1953). 167 91 ;
auch in Spanisch: Prohkma de dererho Con,parado: Los remed,os /»-'''MY" "'" '^' '''-
u,»,p/Mn,/o por parle del vcMor de garanlias legales de saneanue.Uo. Ib.d. 23 (1 J54).
''Vt 247
-• (:oluni!,ia Law Review 47 (1947). 227- 237. Spanische C'berse./.un,,: los ,,,sl,.
n„„s Je dereeho con.parado. Trad. del ingles por Alfredo C Rosset,. BoleUn de ..,sM uto
d. IXrecho Civil 14 (1949). 461 481 ; auch selbständig: (,6rd.,ba. Rep. Argent.na.
Iinpr. de la Univ. 1950, 31 S.
'"^ The Arbitration Journal 3 (1948). 209-212.
"'=» /um Celeil. RabelsZ 15 (1949 50). 1.
XXVIII
Einleitung des Herausgebers
kcn /wischen dem (ionimon Law und dem Cjvil Law schlagen und dar-
iiher hinaus den (Jegcnsat/ /wischen Rechtsvcrgleichung und Rechts-
geschichte überwinden. So ,,'l'hc stattttv of framls and comparative leoal
histori" (1947)'"^ dann meisterhaft ..Private laws of ivvstern civilisation''
(1940)»"^ mit den Abschnitten ,,Rowau Law Si{!tiificana'\ .Jrench C'ivil
(:odi'\ ,,ihe (iermw and the Sniss Civil Codes'', »////vV Law and Common
Law'' und ,Jhe Law in the World". Hierzu gehört auch ,,Privatrecht anf
internationaler Lhene'' (1950)»"^ als kur/er Beitrag /ur l-estschrih für l:rich
Kaufmann-, dcrCiedanke wird noch vertieft in ..Deutsches und amerikanisches
Recht'' (1951)^'^ dem Festvortrag für die erste Tagung der Deutschen
Gesellschaft für Rechtsvergleichung nach i^Q\^^ Krieg. Als persönlich
gehaltene Tlrinnerung/um 50. Jahrestag der Habilitation erschien 1954, als
letzte Verciffcntlichung eigener Hand, „/// der Schule von Ludwio^ Mitteis'''^^^'.
Lrnst Rabel war nach dem Krieg auch wieder nach Deutschland ge-
kommen. r> war limcritus der Freien l^nivcrsität Berlin und Honorar-
professor der Universität Tübingen geworden und hatte V'orlesungcn in
Tübingen und Berlin gehalten. Zu einer endgültigen Rückkehr nach
Deutschland konnte er sich aber nicht mehr entschließen. F> starb am
7. September 1955 in Zürich in einem Krankenhaus, das er erst kurz zu-
vor aufgesucht hatte.
Nach Raheis Tod konnten die für den Druck noch vorlierciteten Bände
mit Hilfe des Max-Planck-Instituts, Hamburg, (das frühere Kaiser-Wil-
helm-Institut) bzw. mit Unterstützung der Law School der University of
Michigan, Ann Arbor, veröffentlicht werden, nämlich der bereits er-
wähnte Band II des ..Recht des IVarenka/fs''^^. dem bald ein unveränderter
Nachdruck von Band I folgte^"*, und Band IV des ..Conflict of Laws, A
Comparative Studf (1958)iio. Eine fortgeführte Neuauflage dieses Werkes
ist mittlerweile im Erscheinen, Band I (1958)^'» liegt bereits vor. Auch
»"3 The Law Quartcrly Review 63 (1947), 174-187.
»«« Louisiana Law Review 10 (1949 50), 1-14; 107-119; 265 275; 431-460.
»0^ In: Um Recht und Gerechtigkeit. Festjiabc für L'rich Kaufmann. Stuttgart und
Köln: Kohlhammer 1950, 309-311.
»« RabeisZ 16 (1951), 340 359.
»«^ Journal of Juristic Papyrology 7 8 (1954), 157-161.
>« Das Recht des W'arenkaufs. Bd. 2. Berlin: de Gruyter 1958, XLII, 469 S.. unter
Mitarbeit von K. v. Dnfmanyi und /. Käser, s. oben N. 1.
»•» Berlin: de Gruyter 1957, XX XII, 533 S., s. oben N. 1.
»° s. oben N. 1. Als Vorabdruck aus Band IV war erschienen: Tbc Form of Witts.
Vanderbilt Law Review 6 (1953), 533 544.
»»» s. oben N. 1.
Einleitung des Herausgebers
XXIX
die „Grundzüge des römischen Privatrechts^^^^ gi^d 1955 in Neuauflage
erschienen.
III
Der notwendig gedrängte Überblick, in dem die zahlreichen Rezen-
sionen, Nachrufe und ähnliches bereits vielfach vernachlässigt werden
mußten, vermittelt einen Eindruck vom Umfang des Hterarischen Ge-
samtwerkes und dem Gewicht der Aufsätze in diesem Rahmen. Sollte
daher das Gesamtwerk wieder allgemein zugänglich gemacht werden, so
uar mit einer etwa einbändigen Auswahl - die nicht geringe Schwierig-
keiten bereitet hätte - die Aufgabe allein nicht zu lösen. Eine Gesamt-
ausgabe im strengen Sinne des Wortes erschien auf der anderen Seite
weder erforderlich noch mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten derzeit
vereinbar. So folgen die „Gesammelten Aufsätze" - wobei Aufsätze im
weitesten Sinne des Wortes verstanden werden - einem Mittelweg, der
unter weitgehendem Verzicht auf die Nachrufe und Rezensionen in drei
Händen aUe größeren Arbeiten bringtii». Ausgelassen sind zwei ganz
frühe Arbeiten zum Privatrecht (dazu s. unten IV.), ferner die Über-
setzungen oder fremdsprachlichen Fassungen deutscher Aufsätze. Rahel,
der französisch, italienisch und englisch fließend sprach, hat allerdings
bei den Übersetzungen seiner Arbeiten öfters Änderungen oder l^rgän-
/ungcn vorgenommen. Im einzelnen ist dazu bei der Übersicht über
jeden Band (hier unter IV.) Stellung genommen.
Eine tiefgreifende, aber wie zu hoffen steht, nur vorübergehende I^:in-
schränkung betrifft die gesamten historischen, insbesondere die romani-
stischen Arbeiten. Entsprechend den Zielen der Gesellschaft für Rechts-
vergleichung konnte sie die wirtschaftliche Grundlage nur für den Nach-
druck der Arbeiten zum gehenden Recht und zur Rechtsvergleichung
bereiten. Eine Ausgabe der historischen Arbeiten plant bereits seit einiger
Zeit Herr Professor H.J. Wolff, Freiburg i. Br., mit dem auch die Grund-
sätze der Abgrenzung besprochen wurden. Die vorliegende Ausgabe ist
auf eine solche Ergänzung nach der historischen Seite hin völhg angewie-
sen. Rabel kam von der Rechtsgeschichte her und sein Gesamtwerk wäre
ohne diesen - auch dem Umfang nach - bedeutenden Teil cm Torso. Es
"•^ Selbständig als 2. Aull. Basel: Schwabe 1955, Vill. 241 S., s. eben N. 1.
"3 Der Weg zu einer Gesamtausgabe, die auch alle übrigen Stücke umtassen wurde,
blieb offen.
XXX
Izinleilung des I hraiisffhers
ist lialicr sehr xu hoffen, daß diese schmcrzlichcl iicke durch die Ausgabe
liir iiisiorischcn Arbeiten bald geschlossen werilcn kann.
Durch Acn \'cr/icht auf die Aufnahme der romanistischen Arbeiten in
iliese Ausgabe war der Weg für eine rein zeitliche Anordnung der Stücke
versperrt .Sic hätte zur (ibersicht über das Werk auch wenig beigetragen.
Statt dessen wurde eine behutsame Zuordnung der Arbeiten zu den
iläupttlienicn in Rabeis Schaffen vorgenomnien - dies aber nur unter der
l>rainisse, daß die Ausgabe als lünheit betrachtet wird, so daß der An-
ordnung'nur begrenzte Bedeutung zukommt. Als Grundtliema bot sich
für die frühen Arbeiten, insbesondere bis zum lirsten Weltkrieg und in
den zwanziger |ahren, das Frivatrecht an, und zwar sowohl das deutsche
wie auch das (isterrcichische, das französische und das schweizerische in
der Basler Zeit, ßand I trägt daher die Überschrift „Arhaleii Z'"» ''"r^it-
nchl I907-I9m\ wobei die letzten Stücke schon in eine andere Periode
überleiten, /u Beginn besteht noch die engste Verbindung mit dem ro-
mischen Recht. Methoiiisch gesehen handelt es sich bereits auch hier
weitgehend um Rcchtsvergleichung; im Hinblick auf R.Ms fast einheit-
lich ^und durchgehend verwendete vergleichende Methode war dieser
Gesichtspunkt aber für die Gliederung des Werkes nur beschrankt
brauchbar. Daher wurde der Terminus den programmatischen und me-
thodischen Äußerungen zur Rechtsvergleichung sowie einigen späten
Stücken historisch-rechtsvergleichcnden Charakters in Band III vorbe-
halten.
Nach dem Ersten Weltkrieg trat die von Rabel bereits früh vorher-
gesehene Lage ein, daß die Kenntnis des ausländischen Rechts zur Exi-
stenzfrage für den deutschen Juristen wurde. Die aktive Berührung mit
der internationalen Rechtsprechung gibt dieser Zeit auch literarisch das
Gepräge. Aus ihr sind die rechtsvergleichenden Arbeiten in drei Rich-
tungen hervorgewachsen, ohne daß sie sich im einzelnen immer schart
voneinander trennen lassen. Es sind die Stücke zum Kollisionsrecht, die
zusammen mit dem literarischen Ertrag aus der Tätigkeit in den inter-
nationalen C}erichten in Band II der Ausgabe vereinigt wurden: „Arbeiten
i^„r internationalen Rechtsprechung und v^iini internationalen Privat recht 1922 bis
195V\ Zur gleichen Zeit beginnen die Äußerungen zu Programm, Me-
thode und lünrichtungen der Rcchtsvergleichung, mit denen Rabel sich
zum Teil auch an ein breiteres Publikum wandte. Sie werden unter dem im
engeren Sinne gebrauchten Stichwort „Rechtsvergleichung" im ersten Teil
von Band III der Ausgabe mit den Alterswerken zusammengefaßt, in
denen Historie und Dogmatik in vergleichender Oberschau dauernde
Einleitung des Herausgebers
XXXI
(»rundlinicii des Rechts deutlich machen. Der dritte Zweig schließlich,
die Rechtsvereinheitlichung mit der zentralen Aufgabe der Vorbereitung
eines internationalen Kaufgesetzes, bildet den zweiten Teil von Band III.
lir soll unter dem Titel ..Arbeiten ^itr Rechtsvergleichung und v^ur Rechtsver-
mheitlichung 1919-1954'' im Jahr 1966 erscheinen und wird auch ein In-
haltsverzeichnis der gesamten Ausgabe sowie eine Übersicht über die
zeitliche Folge der Stücke enthalten.
Die Wiedergabe der Texte folgt den Originalveröffentlichungen mit
ganz wenigen Einschränkungen. Die Fundstellen sind jeweils zu Beginn
eines jeden Stückes angegeben. Die Anmerkungen in eckigen Klammern
sind Noten des Herausgebers. Die Schreibweise ist dem heutigen Ge-
brauch angepaßt, offensichtliche Druckfehler wurden berichtigt. Gekürzt
ist in Band I nur Beitrag 14, worauf in der Herausgebernote hingewiesen
ist. Die Seitenzahlen der Vorlagen sind in eckigen Klammern in den Text
aufgenommen, und zwar bezeichnet die Originalseitenzahl jeweils den Be-
(rinn einer neuen Seite. Bei den Anmerkungen folgen die Vorlagen verschic-
Tlcnen Prinzipien der Zählung. Soweit die Zählung jeweils nur für eine
Seile erfolgte, ist sie nicht übernommen worden, da dies zu Verwirrun-
gen geführt hätte. In diesen Fällen wurden die Anmerkungen durchge-
zählt, worauf aber in der Herausgebernote jeweils hingewiesen ist. Den-
noch lassen sich ahe Zhate auch hier unschwer mit Hilfe der Original-
sciienzahlen entschlüsseln. Einheitlichkeit der Zhierweise in den An-
merkungen, insbesondere bei den Abkürzungen, ließ sich nicht her-
stellen, nur einige Druckfehler konnten ausgemerzt werden.
IV
Der Band mit den privatrechtlichen Arbeiten wird von der Studie über
die Unmöglichkeit eingeleitet. Das ist aber nicht Rabeis erste Veröffent-
lichung zum Privatrecht nach der historisch ausgerichteten Habilitations-
selirifi .Die Haftung, des Verkäufers wegen Mangels im Rechte'' von 1902.
1 );iN < >r lie-en vielmehr zwei Stücke, die in diese Ausgabe nicht autgenom-
.nen wurden. In ..Die Übertragbarkeit des Urheberrechts nach dem österreicht-
.uUn (asetie vom 26, De:^ember 1895" (190ü)^^ d.^ ersten Verörtenth-
"• Zeitschrift für das private und orfc.ulirhc Recht der (ie^enwart, he^rundet von
• s.Ciriinhut 27 (1900), 71 182.
XXXII
Einleitung des Herausgebers
chung von Rdhel überhaupt, gibt er einen Bericht über das neue Gesetz,
das die damals noch junge Materie modern regelt. Das auf Einladung
eines Ar/tcverbandes verfaßte CJutachten ,,Die Haftpflicht des An^^tes''
(1904)**^ ist eine allgemein verständliche Übersicht über die Regelung
der I'ragcn im neuen Bürgerlichen Geset/buch. Obwohl wenigstens „£>/>
Haftpflicht des An^^tes'' erst nach der Habilitationsschrift entstanden ist,
xcigen beide Stücke noch wenig von Rahe/s späterem Stil und erschienen
daher entbehrlich.
„/)/> Un/^wj^lichkeit der Leistung'' (Beitrag 1) setzt gewisse Gedanken
aus dei Jlaftwi}}^ des Verkäufers für Maiii^el im Rechte'' fort. Sie ist 1907
in der Ixstschrift für /:. /. Bekker erschienen, während die romanistische
I'undierung der Thesen in dein Beitrag zur Melcinoes (ierardin ..Orij^ine
de la rejile: ImpossihiUnm mdla ohhoatio"^^^ gleichzeitig vcröHcntlicht wur-
de. Rahel hatte die Thesen schon 1904 in einem Leipziger Vortrag»^'
aufgestellt. Sie richten sich gegen die von Mommsen begründete und
von Windscheid ausgebaute Theorie der Llnm()glichkeit als einer juris-
tischen Kategorie. Vom BGB übernommen, bewirkt sie, gleich einem
der im 19. Jahrhundert entdeckten Naturgesetze, die Nichtigkeit der
Obligation, indem sie irrigerweise Leisten-sollen und Leisten-müssen
gleichsetzt. Weder historisch noch logisch läßt Rubel den Satz allgemein
gelten, auf dem bis heute die Unterscheidung der subjektiven und objek-
tiven Unmöglichkeit imBürgerlichenGesetzbuchberuht, sondern er trennt
zwischen Leistungshindernis und seinen verschiedenen Arten einerseits
und dem Bestand der Obligation andererseits. Ein Leistungshindernis
ist es für ihn, wenn die Leistung mit der obligationsmäßigen Krattan-
strengung nicht erbracht werden kann. Der Vertrag und das darin ge-
schuldete Verhalten wird also zum Maß der Pflicht, nicht das natur-
wissenschaftliche Urteil. Dadurch gelangt er zu differenzierten Lösungs-
vorschlägen, die auf dem universalen Gedanken der Leistungsstörung
aufbauen können und an Hand deren er in noch heute gültiger Weise
darlegt, wie die vom Gesetzgeber verfügte Theorie, die er nur als solche
hinnimmt, in der Praxis abzumildern ist. RaheU der ja eigentlich vom
»» Selbständig;: Lcip/if^: Veit 1904, VIII. 87 S.
»»« M(:lanKcs (i(:rardin: Paris. Larosc öc Tcnin 1907, 473 512.
»»' Vgl. den kurzen Bericht von W. Kaufmann in: Recht 8 (1904), 100. In diesem
Zusammenhang ist auch die Rezension zu erwähnen von Snkolowski: Sachbegriff und
Körper in der klassischen Jurisprudenz und der modernen Gesetzgebung in: Viertel-
jahrcsschrift für wissenschaftliche Philosophie und Soziologie 28 (1904), 108-112.
Uinleitung des linuNsgebers
XXXlll
österreichischen Recht herkommt, tritt dem BGB als einer Entscheidung
des Gesetzgebers zwar mit großem Respekt entgegen, aber doch mit
Unbefangenheit und scharfem Blick für die Zweckmäßigkeit der Grund-
entscheidungen. In dem Berliner Vortrag von 1911 Mber Unmöglich-
keit der Leistung und heutige Praxis" (Beitrag 2) vertieft er insbesondere
die praktischen Vorschläge, wie man innerhalb der vom Gesetz gezoge-
nen Grenzen die Unzulänglichkeiten der Theorie von Mommsen und
rindscheid zu überwinden vermag. Gleichzeitig mit dem Vortrag ist der
Beitrag zur Festschrift zur Jahrhundertfeier des ABGB ^^Unmöglichkeit
der 1 eistung nach österreichischem Recht" (Beitrag 3) erschienen, in dem
Rahel die Praxis in Österreich untersucht. Er hält die trotz der starken
Einflüsse von Windscheid und der Pandektistik auch auf Österreich riicht
iKvührten Wurzeln des ABC^B für überlegen und zeigt dies an der Über-
windung der Unterscheidung zwischen objektiver und sub,ektiver Un-
n.öglichkeit in der Praxis. Die Nichtigkeit als Folge der UnmoglichkeU
wird zur Ausnahn.e (absurde Geschäfte), in vielen Fällen hilft die An-
fechtung wegen Irrtums, die allerdings weiter geht als im BGB Im ^^Recht
des Warenhiufs- erf^thren diese Ansichten später für den kauf ihre Fort-
führung, insbesondere in der Auseinandersetzung mit dem anglo-
amerikanischen umfassenden Begriff der Leistungsstcirung des breach
of contract^^^ . , ,, i
Nach dieser Ciruppe folgt eine vergleichende Untersuchung zum
französischen Recht von 1909, die wie die „VHmöglichh,t der Lmtm^
zum weiteren Kreis der Probleme um die Haftung des Verkäufers wegen
Mangel im Rechte gehcirt. hi „D/V elgem Handlnno^ des Schuldners und des
iJiu/ers- (Beitrag 4) versucht Rahel, die Begrifte des tranzös.schcn
Rechts des „tait du dchiteur" und „fait personnel du vendcur tur das
deutsche Recht nutzbar zu machen. Rr stelh diese, dem det.tschen Recht
verlorengegangene, eigenartige I\)rm der Haftung neben d.e \ erschul-
denshaftL'g und ihre Begründung aus den Vcrt-ngspfl-chten c^n ■.-
Weiterung über den Wortlaut der Obligafon h.naus er tur ctordcrhü.
und möglich häh. Es geht um eine obligationenrecht l.che Ergänzung
"^l^TriKi.cn .um i:n,wurf des intcr,>ati.,n;.K n Warckaul^csCzcs wc.ckn unter
..VU.W. d.cscn V.>ra.U...cn ^ Si:: S ^^hl "..S .tl . .aa. zT.W....... /
internationalen Kon^rcb tur lUchtsvcri^KiL ^ ^^^^^
aUas meinen Uestimmimgcn gegemciUger l ertrage m
(s. oben N. 78).
XXXIV
liinitituug des Herausgebers
Einleitung des Herausgebers
XXXV
der dinglichen oder quasi-dinglichen Rechtsstellung des Erwerbers
tregenübcr dem X'eräulkrer. Für die Darlegung wird die Rechtsprechung
in ihren konkreten Sach verhallen weitgehend herangezogen.
Mit der Bcrutung nach Basel (1006 bis 1910) gewinnt das Schweizer
Recht an Bedeutung in Raheis Werk. Das junge Schweizerische Zivil-
gesetzbuch reizt zu einem \'ergleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
das auf die ersten zehn Jahre Praxis zurückschauen kann. Die kleine
Studie ,,Biirütrlichi's (,i'Si'i:;j)uch tmä Scbwei::^€riscbes Zivil2eset:;ihiicb'' (Bei-
trag 5), 1910 entstanden, führt diese Stücke an. Sprache, System und Geist
des Zivilgesetzbuches finden zwar hohe Anerkennung, aber nicht zu
Lasten des Bürgerlichen Gesetzbuches. Rahcl io\^\ \\Q\\\\Q\\r Zitehnanns^^^
Alternative ,,\'olkstümlich oder logisch scharP* und stellt die konse-
quente und damit differenzierte Durchbildung der Institution luiher,
nicht zuletzt mit Blick auf die damals vordrängende freie Rechtsschule.
Im nächsten Stück zum Schweizer Recht, einem Basler Vortrag von 1908,
also zeitlich vor dem ersten liegend, packt Rahe/ eine exegetische Aufgabe
im Zivilgesetzbuch durch Vergleich mit dem BGB an. y^Der soi^enannte
Vertrauensschüden im Scinvei:{e tischen Recht'' (Beitrag 6) wird als eigene
Form im Bereich von Irrtum, arglistiger Täuschung und Stellvertre-
tungsrecht herausgearbeitet und damit geklärt, daß hier nur das negative
Interesse zu ersetzen ist. Die ^^Streifgänge im Schweii^erischeti Zivi Ige set^ucb''
(Beiträge 7 und 8) sind als eine breite Studie der neuen Kodifikation an-
gelegt *2", die als Bericht über die Lösungen zugleich zur begrifflichen
Durchdringung und Ausbildung der Institutionen beitragen will. Die
erste Folge (Beitrag 7) setzt sich mit Stil und Form des ZGB auseinander,
darin zahlreiche Parallelen zu Beitrag 5 aufweisend. F^s werden die Fnt-
^^^ /itelmaim: Die Kunst der (icsctzj^cbung, Dresden 1904, S. 15 f. vgl.; auch die
Rezension von Max Rümelin: Das neue Schweizerische Zivilgesetzbuch und seine
Bedeutung für uns (Rede am 6. 11. 1908). I ubingcn: Mohr 1908, 40 S. in: Rheinische
Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 1 (1909), 585-586. Auch später hat Rabe/ dieses
Urteil beibehalten, vgl. Private /ans of western civi/iiation, Louisiana Law Review 10
(1949/50), 265 275, insbesondere 270 (Abdruck für Bd. III vorgesehen).
"** Beitr. 8 endet im Original mit dem Versprechen ,, Fortsetzung folgt", das aber
nicht eingelöst wurde.
Vgl. aber noch die Rezensionen zum sogen. Züricher Kommentar zum Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuch, hrsg. von Lgger^ und zum sogen. Berner Kommentar zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch, hrsg. von Gmür, die oben, Note 25, erwähnt sind.
Dem folgte spater noch eine Rezension der 2. Aufl. des Obligationcnrechts im
Züricher Kommentar von Hugo Oscr^ unter Mitwirkung von M . Sc/mtenberger^
Zürich: Schulthess 1929 1934, in: RabelsZ 9 (1935). 1003 1004.
I
stcluingsgeschichte und die Wurzeln im germanischen und französischen
Kocht beleuchtet und der Geltungsbereich und das Verhähnis zwischen
Ikind und Kantonen abgesteckt. Die zweite Folge (Beitrag 8) geht kurz
auf Artikel 1 ein: „Ich denke, der - auch in Deutschland schon allbe-
kannte - Artikel 1 wird in der Praxis den vortrefflichen Einfluß üben,
auch den weniger nachdenklichen Richter auf die tiefgreifenden Pro-
bleme der Lücken im Recht und der soziologischen Gesetzesanwendung
hinzuweisen und zugleich in die überall und gewiß gerade in der Schweiz
tatsächlich stark getriebene Interessenwertung mehr Bewußtsein und
bessere Methoden zu tragen" '". Es folgen Überblicke über die Hand-
lungs-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit (Anerkennung einer partiellen
Geschäftsfähigkeit), VcrschoUenheit (französische Lösung) und den
Wohnsitz sowie einige Grundfragen aus dem Erbrecht. Die Streifgänge
sind charakteristisch für die Art, wie RaheUmc Kodifikation im Über-
blick erfaßte, ohne die konkreten Fragen zu vernachlässigen. Sie wird
ihm später bei der Bewältigung der Stoffülle bei den umfassend ver-
i^lcichenden Arbeiten zustatten kommen. Ein Vortrag in Wien Jums,e
Inmcrhrnwerte Neuheiten im Schweiv^erischen Zivil_eese/^h,idr (Beitrag 9)
U'chört thematisch eng zu den Streifgängen. Neben einem Blick auf das
neue Obligationenrecht werden Erb- und insbesondere Sachenrecht be-
handelt, wobei die Sicherungsrechte im Vordergrund stehen. In der
Ivinlcituiig des Vortrages, der auf die österreichischen Hörer zugeschnit-
ten ist, klingen Töne des späteren rechtsvergleichenden Programmes an:
„Die zivilistische Welt ist groß und weit geworden. Wie der Weltver-
kehr wirtschaftlich die Erde umspannt, so das mächtig ausgreifende
internationale Recht die Rechtsgebiete der Erde. Nicht in gleicher Starke,
aber doch hoffnungsvoll hebt sich jetzt die wissenschaftliche Bearbeitung
der fremden Rechte, steigert sich die gegenseitige Befruchtung der gerade
im 19. Jahrhundert territorial abgeschlossenen Landesrechte, erhobt
sich das lebendige Bewußtsein, daß jedes Volkes Rechtsbildung seine
1 ortschritte auch zu Gunsten der anderen gewinnt."!««
Die folgenden Jahre, in Kiel und Göttingen, bis in den ersten Welt-
krieg hinein, sind überwiegend dem römischen Recht gewidmet. Aus
dieser Zeit sind ausnahmsweise zwei längere Rezensionen autgenom-
nien, die Raheis Denkweise kennzeichnen und auch seine tortdauernde
beschäftigung mit dem Privatrecht zeigen. Die Rezension von ,..\ W/z/qm
"' Unten S. 211.
'" Unten S. 268.
XXXVl
liiniriffoijs^ des I IrraNXgchers
Vünkitmg des Herausgebers
xxxvn
K(fW>NCHtar ~///// HCH'' (Beitrag 10) spiegelt seine y\utYassung vom jiiristi-
stcn Schritttum und der Rolle der Subjektivität dabei, während die posi-
tive Rc/ension von ^^Nußhanws Dcntschcs I lypotbckcnwesen''' (Beitrag 11) auf
die Bctieutung der Reehtstatsachen und ihre I Erforschung besonderes
(Jewicht legt. I'jst nach dem Ivnde des Irrsten Weltkrieges, als Rahel
bereits längere Zeit in München wirkte, erschienen weitere Arbeiten
/um Privatrecht, nun weniger der h^xegese als tnehr verschiedenen, vor-
wiegend praktischen l^Vagen gewidmet. ,,Anshan oder Verwischnfio des
Systems"" (Beitrag 12) von 1919 ist eine Joseph Kohler gewidmete Unter-
suchung xum Schadensausgleich und zur Haftung mehrerer. Inir den
Anspruch des Vaters, der sein durch V^erschulden eines Dritten verletztes
Kind är/tlich behandeln läßt, ist weder ein Bereicherungsanspruch noch
ein Anspruch aus Geschäftsführung*^^ gegeben, will man diese Institu-
tionen als begrifflich überschaubare Instrumente nicht überfordern.
Angemessen ist allein, soweit nicht eine der immer /ahlreicher werden-
den Legalzessiotien vorliegt, das mehrstufige Innenverhällnis /um Scha-
den, das dem Ausgleichsanspruch bei der Gesamtschuld (§ 426 BGB)
ähnelt und ihm eine eigene Grundlage bietet. Der zweite Teil der Studie
ist der pjgenhaftung der kraft Schlüsselgewalt handelnden l'.hefrau ge-
widmet, in gewissem Sinne ein Gegenstück zur ersten l'Vage, die Rahclmx
dem geltenden Recht ohne Eingreifen des Gesetzgebers nicht für lösbar
hält.
Der ..Nachruf auf Joseph Kohler'' (Beitrag 13) zeigt Rahcls zwar abgewo-
genes aber keineswegs zurückhahendes Urteil über den bekannten Zeit-
genossen, wobei er auch - in gewissern Gegensatz zu späteren eigenen
Äußerungen - kritisch und skeptisch zu Kohlers Programm einer Univer-
salrechtsgeschichte und damit Universalrechtsvergleichung Stellung
nimmt. Der ..Ratgeher für die Studierenden der Rechtswissenschaft der Univer-
sität München'' (Beitrag 14), als Gelegenheitsarbeit für eine Reihe von
Studienführern entstanden, zeigt Raheis Einstellung zum Studium, dessen
Kern er in der methodischen Schulung nicht zuletzt durch Rechtsge-
schichte, Rechtsvergleichung und Rechtsphilosophie sieht. Die Wieder-
gabe in dieser Ausgabe beschränkt sich auf den theoretischen Teil, da
die zeitgebundenen Literaturlisten und praktischen Hinweise entbehrlich
erscheinen. Eine rechtspolitische Studie zum Familienrecht enthält ..Die
privatrechtliche Stellung der unehelichen Kinder" (Beitrag 15), die den privat-
rechtlichen Schutz der Unehelichen sorgsam gegen den Schutz von Ehe
i
und l'amilie abwägt und im Ergebnis der öffentlichen Hand einen Groß-
teil der Aufgaben zuschiebt. Für Vaterschaftsklage und Unterhaltspflicht
finden sich praktische Vorschläge.
Die beiden folgenden Stücke befassen sich mit der unverschuldeten
und nicht voraussehbaren grundstürzenden Veränderung der allgemei-
nen Verhältnisse durch die Inflation. „Die reiMerichtiche Rechtsprechung
iii,erdcn Preis.mfurz" (Beitrag 16) ist der Versuch, die Auswirkungen der
..lleemein kritisierten Urteile auf die alten Lieferverträge mit der Rechts-
sicherheit durch das Aufzeigen einer mehr oder weniger deutlichen L.n.e
in der Entwicklung der Rechtsprechung zu versöhnen. Dabei gibt Rahel
dem Weg über die Vertragsauslegung entschieden den Vorzug vor der
direkten Anwendung des § 242 BGB, zumal nur dieser Weg auch eme Ax.-
mssung der Preise ermöglicht. Durch die Inflation ist zwei Jahre spater die
. .twicklung darüber weit hinausgegangen. In den „Dan.staciUr tntschet-
:,„„,c,r (Beitrag 17) nimmt er, der in seiner Grundhaltung k--/-"!
var zu dem umstrittenen Beschluß des OLG Darmstadt vom 29. 3. 1 923
.ur Aufwertung'" Stellung und bekennt sich demgegenüber als Anhän-
ger der Nennwert-Theorie, ohne ihre Unbilligkeiten zu verkennen, une
lassung von Beitrag 17, ohne den Anmerkungsapparat erschien kurz
rherln der Beilage „Recht und Leben" in der Voss.schen Zeitung'«,
i folgende Studfe zur Beweislast ist eine der wenigen Äußerungen
RM. 'um Zivilprozeßrecht. M^ntellun^ der Be.eislast, u.sbesondere der
La facie-Bemis'^ (Beitrag 18) will darlegen, daß trotz enger Verwandt-
'ZZgZ^ zwische'n Beweiswürdigung und Beweislastverte.lung
:,;:.: ziehen ist. Gegen die überwiegencle Meinung ^^^^
.eie-Beweis, der von der Anwendung^^en.- ^'^f^^^^
uinerhalb der Beweiswürdigung zu un ersche.dcn .st, i
Verteilung zugerechnet. Allein letztere kann erlaul^en, daß der Richter
: ;:: LT «n lemd gewissen Umstand «'^ J--^;-;;:; .^ p.vat-
i-in im lihrc 1920 gehahener Vortrag über d.e S'tuat.on des 1 nvat
l,in im janre w k , y 25. Cihmtstao^ des
veel.serschemt im Jahre 1921 unter dem 1 „ ^...^ ^^.^
,,.,,,,,,W.. ^^^^'^"^^'^rXl de Ko ifilln. Der Not der Zeit
ustcn einundzwanzig Jahre I raxis ucr rv
**' Negotium aliennm und animus. 1*)3(), oben N. 51).
'■' liiristischc- W<'rl'i"'''^hi'lt 32 (l'>23), 45' • kc/ l()7, 78 bracliic du-
l),. Intschcidun« des •<^i^''^»^^7^'''\"'"' , , ; ' ' :., Auivcr.un^ der Nacia.ui;s.
.„.„ von RaM für nv,,lich gehaltene Wcndun, .ur
% i rhiiullifhkcitcn.
•'• s. oben N. 41.
XXXVIll
Binleitung des Herausgebers
cnisprcchciul ist das entworfene Bild düster und die Liste der wün-
schenswerten Neuerungen, die heute noch geschrieben werden könnte
(vom Personlichkeitsrecht bis zur Bereinigung des Deliktsrechts), ist
lang. Trotzdem warnt Rahel vor einer damals von der Reichsregierung
angekündigten Reform des Gesetzbuches, zumal vor einer Totalreform,
und will nur behutsame l^rgänzungen zulassen.
!>n Schluß dieses Bandes bildet der große Bericht über die Entwick-
luni; des Bürgerlichen Ciesetzbuches in den ersten 25 Jahren seiner Gcl-
tuni,% den Rakl für eine italienische rechtsvergleichende Zeitschrift
\ erfaßte. J.c vicende del codice civile tcdesco dal 1900 al 1925'' (Beiträge 20
und 21) und die I'ortsetzung J.e vicende del codice civile {tcrmamco dal 1900 al
1929\ letztere zusammen mit liduardW'ahl, (Beitrag 22) sind 1927 bis 1930
im Berliner Institut entstanden und lösen in der für /?^/;f/ charakteristischen
Weise des (iberhlicks ohne Verzicht auf konkrete Einzelheiten^^ eine
echte rcchtsvcrgleichende Aufgabe, damit bereits auch die Grenzen des
Themas von Band I erreichend. Leider ist es nicht gelungen, die deutsche
r'assung der drei Aufsätze zu beschaffen.
Auch später entstanden noch Arbeiten, die mindestens zugleich zum
Privatrecht in diesem engeren Sinne gezähh werden können, insbesondere
die Vorarbeiten und l^nt würfe für den internationalen Warenkaut. Sie sind
des inneren Zusammenhangs wegen im dritten Band der Ausgabe zusam-
mengefaßt.
I^ir das Zustandekommen der Ausgabe habe ich vielfähigen Dank
abzustatten. Er gilt in erster Linie meinen verehrten Lehrern, Pro-
fessor lirmt von C.'aemmrer, Freiburg i. Br., und Professor Mas Rhein-
stein, IJnivcrsity of C:hicago. Beide sind durch die Schule von Lrnst
//^//^e-/ gegangen und haben mir tnit wertvollem und nie versagendem Rat
zur Seite gestanden. Die Witwe von l:rnst Rahel, l^au Anny Rahel, geb.
Weher, Garmisch-Partenkirchen, hat mir in überaus liebenswürdiger
Weise den Abdruck der Arbeiten ihres Ciatten gestaltet, wofür ich ihr
herzlich danken möchte. I^benso habe ich den Professoren liduard Wahl,
'•• V^/l. Butr. 7 uiul H (.im! (»bin S. XXXIV u. XXXV.
fihtliitiiHg des Herausgebers
XXXIX
I Icidelberg und Ludwi^2, Raiser, Tübingen, für die Genehmigung 2um
\bdruck der von ihnen mitverfaßten Beiträge zu danken.
Die Gesellschaft für Rechtsvergleichung, Freiburg i. Br., hat in groß-
/ügiger Weise die Drucklegung der Gesammelten Aufsätze ermöglicht.
Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privat-
recht, Hamburg, insbesondere sein Bibliotheksdirektor, Dr. Hans-Peter
des Coiidres, dessen Bibliographie der Schriften von Ernst Rahel tmc
wesentliche Voraussetzung für diese Ausgabe bildete, war mir bei der
Beschaffung der Druckvorlagen behilflich. Frau Lilly Melchior- Roherts,
\nn Arbor, Michigan, und Dr. \Y/illiam B. Stern, Los Angeles, California,
L.nterstützten mich bei der Klärung einiger Fragen hinsichtlich der in
den Vereinigten Staaten erschienenen Stücke. Ihnen allen darf ich meinen
verbindlichen Dank an dieser Stelle abstatten. Schließlich möchte ich
noch Gerichtsreferendar Uans-Rudolf Dörrwächter, Karlsruhe, für seine
ireue Hilfe beim Lesen der Korrekturen besonders danken.
Ireiburg i. Br., den 13. Juli 1965
Hans C. Leser
Dr. iur., MCI. (f. dF Chicago)
Sonderdruck aus:
ERNST RABEL
'^
GESAMMELTE AUFSÄTZE
BAND II
ARBEITEN
ZUR INTERNATIONALEN RECHTSPRECHUNG
UND ZUM INTERNATIONALEN PRIVATRECHT
1922-1951
herausgegeben von
HANS G. LESER
Freiburg i. Br.
1965
J. C. B. MOHR (PAUL SIEBECK) TÜBINGEN
Dieser Sonderdruck ist im Buchhandel nicht erhältlich
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GESAMMELTE AUFSÄTZE
BAND II
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GESAMMELTE AUFSÄTZE
BAND II
ARBEITEN
ZUR INTERNATIONALEN RECHTSPRECHUNG
UND ZUM INTERNATIONALEN PRIVATRECHT
1922-1951
herausgegeben von
HANS G. LESER
Freibufg i. Br.
1965
J. C. B. MOHR (PAUL SIEBECK) TÜBINGEN
Gedruckt mit Unterstützung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung
©
Ernst Rabel
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen 1965
Alle Rechte vorbehalten
Ohne ausdrückliche Genehmigung des Verlags ist es auch nicht gestattet, das Buch oder
Teile daraus auf photomechanischem Wege (Photokopie, Mikrokopie) zu vervielfältigen
Printed in Germany
Satz und Druck: H. Moos. Christian & Co. KG, Untcrjesingen-Tübingen
Einband: Großbuchbinderei Heinr. Koch, Tübingen
INHALTSVERZEICHNIS
Einleitung des Herausgehers IX
1. Rechtsvergleichung und internationale Rechtsprechung 1
RabelsZ 1 (1927), 5-47
2. Rechtsvergleichung vor den Gemischten Schiedsgerichtshöfen . . 50
Berlin: Vahlcn 1923, 112 S.
(Abhandlungen zum Friedensvertrage, H. 4)
3. Prozeßordnung des Deutsch-Italienischen Gemischten Schiedsge-
richtshofes 134
Juristische Wochenschrift 51 (1922), 341-344
3 a. Änderung d er Prozeßordnung des Deutsch-Italienischen Gemischten
Schiedsgerichtshofes 145
Juristische Wochenschrift 53 (1924), 1350-1351
4. Zwei Urteilsanmerkungen: 148
I. Die deutsche offene Handelsgesellschaft kann keine eigene Staats-
angehörigkeit haben. (Deutsch-Englischer Gemischter Schiedsge-
richtshof vom 27. März 1922)
Juristische Wochenschrift 51 (1922), 1161-1162
IL Zur Behandlung der Geldverbindlichkeiten nach Art. 299 a Frie-
densvertrag (Deutsch-Englischer Gemischter Schiedsgerichtshof,
Urteile vom 25. 7. 1922)
Juristische Wochenschrift 52 (1923), 204-206
5. — gemeinsam mit Ludwig Kaiser: 160
Eine Entscheidung des Deutsch-Englischen Gemischten Schieds-
gerichts über den Versendungs kauf (Urteil vom 7. 4./21. 6. 1927 — C
4436 — )
RabelsZ 3 (1929), 62-81
VI Inhaltsver^ieiclmis
6. Ein neues Urteil des Deutsch-Rumänischen Gemischten Schieds-
gerichts über internationales Privatrecht (Urteil vom 8. April 1930,
Nr. 141) ^^^
RabelsZ 5 (1931), 202-206
7. Das Problem der Qualifikation ^^^
RabelsZ 5 (1931), 241-288
7a. Nachtrag: Österreich - Prozeßkostenvorschuß an die Ehefrau . . 240
RabelsZ 5 (1931), 882
8. Die deutsche Rechtsprechung in einzelnen Lehren des internationalen
Privatrechts (Vorbemerkung) 242
RabelsZ 3 (1929), 752-757
9. Vertretungsmacht für obligatorische Rechtsgeschäfte (Die deutsche
Rechtsprechung in einzelnen Lehren des internationalen Privat-
rechts. 3.) 249
RabelsZ 3 (1929), 807-836
10. Unwiderruflichkeit der Vollmacht. Generalstatut des Vollmachts-
rechts. Objektivierter Begriff des Wirkungslandes 283
RabelsZ 7 (1933), 797-807
11. Aus der Praxis des deutschen internationalen Privatrechts (Internatio-
nales Adoptionsrecht, internationales Wechsel- und Scheckrecht) . . 295
RabelsZ 6 (1932), 310-341
12. Golddollar- Anleihen mit Vereinbarung des New Yorker Rechts. Ein
Rückblick auf die Anwendung des internationalen Privatrechts. . . 328
RabelsZ 10 (1936), 492-522
13. Eine Anregung zum Kollisionsrecht des Kaufs 360
Mölanges Streit, Bd. 2, Athen: Pyrsos 1940, 269-282
14. The Revision of the Treaties of Montevideo on the Law of Conflicts. 373
Michigan Law Review 39 (1941), 517-525
15. Situs Problems in Enemy Property Measures. A Symposium on
Enemy Property 382
Law and Contempofary Problems 11 (1945), 118-134
16. Rezension von /. P, Nihoyet: Traite de droit international priv6
Fran9ais. Vol. 3. Paris: Sirey 1944 405
Harvard Law Review 59 (1946), 1327-1334
Inhaitsven^eichnis VII
17. An Interim Account on Comparative Conflicts Law 415
Michigan Law Review 46 (1948), 625-638
18. Comparative Conflicts Law 430
Indiana Law Journal 24 (1949), 353-362
19. Suggestions for a Convention on Renvoi 439
International Law Quartcrly 4 (1951), 402-411
20. Lectures on the Conflict of Laws : Agency 448
Lectures on the Conflict of Laws and International Contracts, dclivered
at the Summer Institute on International and Comparative Law. Ann
Arbor, Michigan: University of Michigan Law School, 1951, 82-89
21. Lectures on the Conflict of Laws: Conflicts Rules on Contracts. . . 456
Lectures on the Conflict of Laws and International Contracts, delivered
at the Summer Institute on International and Comparative Law. Ann
Arbor, Michigan: University of Michigan Law School, 1951, 127-141.
EINLEITUNG DES HERAUSGEBERS
Für den Überblick über das literarische Gesamtwerk Ernst Rabeis und
für die Ziele dieser Ausgabe und die Grundsätze ihrer Gliederung darf
auf die Einleitung zu Band I (Abschnitte I-III) verwiesen werden. Es
mag hier wiederholt werden, daß die „Gesammelten Aufsätze" als Ein-
heit betrachtet werden möchten, so daß die Anordnung der Stücke keine
Überbewertung erfahren darf.
In Band II der Ausgabe sind die Arbeiten zur internationalen Recht-
sprechung und zum internationalen Privatrecht zusammengefaßt. Wa-
ren schon die früheren Stücke zum Privatrecht überwiegend rechts-
vergleichend angelegt, so tritt nach dem Ersten Weltkrieg durch
die aktive Berührung mit der internationalen Rechtsprechung diese
Seite noch stärker in den Vordergrund. Ernst Rubel war Mitglied
des Deutsch-Italienischen Gemischten Schiedsgerichtshofs (1921 bis
1927) und Mitglied des ständigen Internationalen Gerichtshofs im
Haag (1925-1927)^. In den Arbeiten, die aus den Erfahrungen in diesen
Gremien entstanden, mischen sich Rechtsvergleichung, Kollisionsrecht
und Privatrecht zu wechselnden Teilen. Charakteristisch hierfür ist Bei-
trag 1 ^^Rechtsvergleichung und internationale Rechtsprechung'\ der deshalb
Band II einleitet, obwohl er zeitlich nach den Beiträgen 2-4 dieses Bandes
liegt und auch enge Beziehungen zur Rechtsvergleichung aufweist, so
daß er zugleich zu Band III gehört. Rabel h^t mit dieser Arbeit 1927 den
ersten Band der Zeitschrift des von ihm gegründeten Kaiser- Wilhelm-
Institutes für ausländisches und internationales Privatrecht in Berlin ein-
geleitet, die als ^^Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privat-
^ Schon früh war Rabe! Richter in Basel am Appellationsgericht 1907 bis 1910 und
später am Oberlandesgericht in München 1920 bis 1925. Er war ferner Mitglied in den
ständigen Schiedskommissionen Deutschland-Italien und Italien-Norwegen von 1929
bis 1936.
X EffiUiim^ des Herausgebers
recht'' heute seinen Namen trägt 2. In dem Aufsatz wird eine Summe ge-
zogen, was die internationalen Gerichte, die nach dem Ersten Weltkrieg
wichtige Funktionen zur Klärung privatrechtlicher Fragen im zwischen-
staatlichen Bereich übernommen hatten^ zur Rechtsvergleichung bei-
getragen haben. Rabel unterscheidet die „reine" und die „angewandte"
Vergleichung des Privatrechts, des Kollisionsrechts und auch des Pro-
zeßrechts. Bei aller Zurückhaltung sieht er vielversprechende Ansätze
zur Entwicklung eines lebendigen, übernationalen Privatrechts, das dem
Völkerrecht eng verwandt oder eigentlich zugehörig, aus den gemein-
samen Ideen der Rechtsinstitute sich in der Bewährung am Einzelfall zu
enr^ackeln beginnt. Er stellt die Sachfrage in den Vordergrund, hinter
der philologische Auslegung des Friedensvertrages und formalistische
Bezugnahmen auf nationale Rechtsordnungen zurücktreten müssen. Da
auch für den internationalen Richter das non liquet verschlossen ist, sieht
er im Zwang zur Entscheidung eine wichtige Kraft bei der Fortentwick-
lung dieses übernationalen Privatrechts. Auf die Fragen der Stellung der
Gemischten Schiedsgerichtshöfe, die Ordnung des Verfahrens, insbeson-
dere Zuständigkeit und Rechtshängigkeit und auf die Probleme der Ent-
eignung wird anhand einzelner Entscheidungen näher eingegangen.
Dabei ist auch dem Kollisionsrecht breiter Raum gewidmet, da die inter-
nationalen Gremien nie über voll ausgebildete Regeln verfügen, die eine
Bezugnahme auf nationales Recht entbehrlich machen könnten, zumal es
auch an einer Zuflucht in der lex fori fehlt. Rabel sieht die Entwicklung
in Kompromissen zwischen den nationalen Kollisionsregeln, wobei
bereits die spätere Grundhaltung von „ The Confltct of Lam. A Comparaüve
Study^ anklingt^: „Tiefergehend aber wird eine immer eindringlichere
^ Früher ,,Zeitschriftfür ausländisches tmd internationales Privatrecht"\ Berlin 1 (1927 ff.),
seit 26 (1961) umbenannt und schon länger allgemein als ,,RabclsZ" zitiert.
3 Vgl. auch die Rezensionen Rabeis: Hermann Isay: Die privaten Rechte und Inter-
essen im Friedensvertrag. 3. Aufl. Berlin: Vahlen 1923. XVIII, 488 S. in: Rheinische
Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 13 (1924), 121-125; Hans Dölle: Das materielle
Ausgleichsrecht des Versailler Friedensvertrages. Berlin: Springer 1925,111, 107 S. in:
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 14 (1926), 436-439.
* ,,The Conflict of Laws. A Comparative Study. Vol. 1, Chicago: Callaghan 1945,
LVI, 745 S.; Vol. 2, Chicago: Callaghan 1947, XLI, 705 S.; Vol. 3, Chicago: Callag-
han 1950, XLVI, 611 S.; Vol. 4, Ann Arbor, Michigan: University of Michigan Law
School 1958, XXXVIII, 622 S. - posthum - (Michigan Legal Studies, cd. by Hessel E.
Yntema). Von der 2. Aufl. sind erschienen: Vol. 1. und 2., bearbeitet von U. Drobnig.
Ann Arbor, Michigan: University of Michigan Law School 1958, LVI, 803 S. und
1960, XLII, 716 S. Vol. 3. bearbeitet von H.Bernstein. Ann Arbor, Michigan: Uni-
versity of Michigan Law School 1963, XXXVII, 625 S. (Die Angaben über die zweite
Einleitung des Herausgebers
XI
und umfänglichere Vergleichung der Sachnormen selbst erforderlich,
je mehr die gesunde Neigung wächst, die einzelnen Tatbestände je nach
ihrer Eigenart an die Landesrechte zuzuteilen, nach sachentsprechenden
Merkmalen und abseits von schablonenhaften Wendungen."
Die zeitlich davorliegende umfangreiche Studie zur internationalen
Rechtsprechung ,,Rechtsvergleichung vor den Gemischten Schiedsgericht shöfen''
(Beitrag 2) ist 1923 selbständig als Heft 4 der Abhandlungen zum Friedens-
vertrag, herausgegeben von Bartsch und Triepel, erschienen. Sie steht im
Zeichen der Notwendigkeit einer wirksamen Wahrnehmung der deut-
schen Interessen vor den Gemischten Schiedsgerichtshöfen, die über
lebenswichtige wirtschaftliche Fragen des Versailler Vertrages zu judi-
zieren hatten. Das richtige Mittel hierzu sieht Rabel in der Erkenntnis der
fremden Rechtsbegriffe und vor allem in der Rechtsvergleichung, die da-
mit zur nationalen Aufgabe wird^. Im einzelnen werden in Gutachtenform
rechtsvergleichend unter Heranziehung der Rechtsprechung der Ge-
mischten Schiedsgerichtshöfe drei aktuelle Streitfragen behandelt. Die
Insolvenzbestimmungen des Art. 296 lit b Versailler Vertrag werden in
einem knappen aber tiefschürfenden Abriß des französischen und eng-
lischen Insolvenzrechts mit den deutschen Regeln verglichen. Die beiden
anderen Fragen betreffen die Erbenhaftung und die Voraussetzungen des
Schadensersatzes für Kriegsmaßnahmen gegen die Person (Art. 297e
Versailler Vertrag).
In ,,Die Prot^eßordmmg des Deutsch-Italienischen Gemischten Schiedsgerichts-
hofes'' (Beitrag 3) von 1922 berichtet Rabel, der zum Mitglied dieses
Schiedsgerichtshofes ernannt worden war^ über die Einzelheiten der
von ihm mitentworfenen Verfahrensordnung, die inhaltlich dem Typ
der deutsch-französischen und deutsch-belgischen Regelung weitgehend
entspricht und nur in der Form abweicht. Gegenüber der italienischen
Auflage blieben in der Einleitung zu Band I dieser Ausgabe, S. XI, N. 1 und S. XXVIII
unten, versehentlich unvollständig.) - Für Vorausabdrucke vgl. unten N. 15.
Die in den Beiträgen dieses Bandes behandelten kollisionsrechtlichen Themen hat
Rabel in seinem Alterswerk mehr oder weniger ausführlich weitergeführt. Daraufsei
an dieser Stelle generell verwiesen.
5 Unten S. 33; vgl. hierzu auch die Anmerkung 75 in Beitrag 1.
« Der berühmt gewordene Vortrag ..Aufgabe und Notwendigkeit der Rcchtsver-
gleichung'\ RabelsZ 13 (1924), 279-301, der dies näher ausführt, wurde ein Jahr später
gehalten. Er wird in Band III dieser Ausgabe aufgenommen werden.
7 Dazu siehe RA Frankenstein in einem zweiten Teil des Berichts über die Prozeß-
ordnung des Deutsch-Italienischen Gemischten Schiedsgerichtshofes, Juristische
Wochenschrift 51 (1922), 344.
XII
Einleitung des Herausgebers
Prozeßordnung bestehen dagegen große Unterschiede. Ein ^JNachtrag^''
(Beitrag 3a) berichtet über Änderungen der Prozeßordnung. In den drei
folgenden Beiträgen dienen Gerichtsentscheidungen als lebendige Aus-
gangspunkte für die Behandlung von materiellen und kollisionsrecht-
lichen Fragen, die mit Hilfe der Rechtsvergleichung beantwortet werden.
yyZwei Urteilsanmerkimgen zu Entscheidungen des deutsch-englischen Schieds-
gerichts'' (Beiträge 4 A und B) von 1922/23 behandeln einmal die Rechts-
persönlichkeit der deutschen offenen Handelsgesellschaft im Vergleich
mit der englischen partnership, die für die Zwecke der Ausgleichsforde-
rungen nach dem Friedensvertrag bejaht wird und zum anderen die Be-
handlung der \^erbindlichkeit aus einem Darlehen, bei dem die zugrunde
liegende Vereinbarung durch den Versailler Vertrag aufgelöst worden
war. Der nächste, gemeinsam mit Ludwig Kaiser veröffentlichte Beitrag 5
yyEine Entscheidung des Deutsch- Englischen Gemischten Schiedsgerichts über
den Versendungs kauf von 1929 geht generell auf die kollisionsrechtlichen
Fragen beim Kauf über die Grenze ein. Die Sachfragen nach Risikover-
teilung und Gefahrübergang werden vom Merkmal des Eigentums-
übergangs abgelöst und mit dem Begriff der Lieferung zu beantworten
versucht. Mit Blick auf das deutsche Kollisionsrecht wird die Aufspal-
tung des einheitlichen Vertrages in Verkäufer- und Käuferpflichten, die
getrennter Beurteilung unterliegen, abgelehnt^. „£'/// neues Urteil des
Deutsch- Rumänischen Gemischten Schiedsgerichts über internationales Privatrecht''
(Beitrag 6) von 1931 begrüßt die fortschrittliche Tendenz in der Hand-
habung der erbrechtlichen Kollisionsnormen durch den Präsidenten Fazy.
Im folgenden Aufsatz behandelt Ernst Rabel eine methodische und
zentrale Grundfrage des Kollisionsrechts. ^.Das Problem der Qualifikation"
(Beitrag 7) von 1931 bringt einen neuen Ansatz für die Frage nach Ge-
genstand und Wirkungsweise der international-privatrechtlichen Norm.
Sie soll nicht wie bisher an ein „fertiges materielles Rechtsverhältnis"
anknüpfen, sondern muß weitgehend auf das „rechtlich ungeformte
Lebensverhältnis" zurückgreifen, auf den gleichen Urstoff, wie ihn das
materielle Recht vorfindet (allerdings mit Übergängen zum mehr oder
weniger ausgebildeten Rechtsverhältnis). Die Qualifikation, d. h. die
rechtliche Einordnung der Fakten erfolgt dann, und darin liegt das Neue,
nicht mehr durch die lex fori, verstanden als das materielle Recht außer-
halb des Kollisionsrechts des Richters, oder durch ein anderes nationales
materielles Recht, sondern autonom mit denNormen des Kollisionsrechts
® Vgl. dazu später die Beiträge 13 und 21.
Einleitung des Herausgebers
XIII
selbst. Hierzu bedürfen letztere der Entwicklung und Erweiterung durch
die Rechtsvergleichung, mit deren Hilfe das Gemeinsame einer Rechts-
erscheinung in den überall wiederkehrenden gleichförmigen Lebens-
fragen aufgespürt und damit die Beantwortung der kollisionsrechtlichen
Frage vorbereitet wird. Innerhalb der Kollisionsnorm wird so die eigene
nationale materielle Lösung überwunden und mit dem gemeinsamen Bild
der Rechtserscheinungen in Beziehung gesetzt. Dadurch entstehen Kolli-
sionsnormen, die die Zuweisung nach übergeordneten sachlichen Ge-
sichtspunkten regeln und einer internationalen Anpassung fähig und
zugeneigt sind. Das Endziel ist ein international einheitliches und selb-
ständiges Kollisionsrecht. Der Weg zur ungezwungenen Heranziehung
ausländischer Rechtsnormen ist durch die lex fori nicht mehr länger ver-
baut; der enge Zusammenhang jeden Rechtssatzes mit seiner Heimat-
rechtsordnung kann gebührend berücksichtigt werden.
Rabel zeigt an Beispielen Einzelheiten der neuen Theorie», die er später
in seinem Alterswerk ,Jhe Conflict of Laws, A Comparative Study" weiter
ausgebaut und durchgeführt hati». Der Aufsatz von 1931 fand allgemein
große Beachtung, wie die schnell folgenden Übersetzungen ins Französi-
sche und ItaUenische zeigenii. Die Auseinandersetzung um diese auto-
nomistische Theorie oder „Dritte Schule des internationalen Privatrechts"
(im Gegensatz zu den frühen naturrechtlichen internationalistischen und
zu den positivistischen, auf das nationale Recht beschränkten Theorien)
ist im Gangei2. Schon zwei Jahre vorher hatte i?^/?^/ die Gedankengänge
zur Qualifikation in ,,Die deutsche Rechtsprechung in einzelnen Lehren des
internationalen Privatrechts" (Beitrag 8) skizzenhaft angedeutet. Mit die-
sem Stück leitete er eine Reihe von Arbeiten zum internationalen Privat-
recht aus dem Berliner Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und
9 Eine Ergänzung für die Qualifikation des Prozeßkostenvorschusses an die Ehe-
frau in Österreich enthält als Nachtrag Beitrag 7 a. , u o •
10 Siehe oben N. 4. Die Qualifikation ist behandelt in Band I, 45 ff. - vgl. auch Bei-
trag 21 in diesem Band als eine der späten Äußerungen hierzu
11 Le Probleme de la qualification'\ Revue de droit international priv^ 28 (1933), 1-62.
liproblema della qualifica^ione- . Revista italiana di diritto internazionale privato 2
(1932), 97-156. Die italienische Fassung wurde von Rabel nicht unwesentlich ver-
ändert'und in den Anmerkungen erweitert.
12 Vgl. A2.ZV.'. Konrad Zweigert: „Die Dritte Schule im Internationalen Privatrecht
in: Festschrift für Leo Raape zu seinem 70. Geburtstag. Hamburg: Rechts- und Staats-
wissenschaftlicher Verlag 1948, 35-52; Gerhart Husserl: ^^Ernst Rabel -Wcrsuch einer
Würdigung", II, JZ 11 (1956), 430-434, jeweils mit Literaturangaben.
Bemerkenswert ist Rabeis Stellungnahme von 1927 zur Schulenfrage in Beitrag 1.
unten S. 33.
XIV
Einleitung des Herausgebers
internationales Privatrecht ein, die dem Reichsgericht in Leipzig zu
seinem 50jährigen Bestehen als „Festheft" dargebracht wurden - ein
Zeichen mehr für Rabeis enge und lebendige Verbindung mit der Recht-
sprechung. Er selbst lieferte dazu den dritten Einzelbeitrag .^Vertretungs-
macht für obligatorische Rechtsgeschäfte'' (Beitrag 9), in dem er für den Ge-
schäftsabschluß durch Vertreter die Verschiedenheiten in der Behand-
lung von Außen- und Innenverhältnis in den einzelnen Rechtsordnun-
gen darlegt. Schutz des Rechtsverkehrs und Schutz des Prinzipals erfor-
dern eine getrennte Beurteilung der beiden Beziehungen, so wünschens-
wert eine einheitliche Behandlung wäre. Dem Wirkungsland der Voll-
macht bzw. dem Ort des abgeschlossenen Hauptvertrages kommt aber
die ganz überwiegende Bedeutung zu^^. In ..Unwiderruflichkeit der Voll-
macht'' (Beitrag 10) von 1933 wird das anhand eines Beschlusses des Land-
gerichts Berlin für die Generalvollmacht noch vertieft. Auch die beiden
folgenden Stücke sind aus der Beschäftigung mit Gerichtsentscheidun-
gen bzw. aus Gutachten des Berliner Instituts hervorgegangen^^, ähnlich
wie schon die Beiträge 4 bis 6 sowie 9 und 10. ..Aus der Praxis des
deutschen internationalen Privatrechts" (Beitrag 11) von 1932 behandelt die
Bestätigung der Adoption eines Ausländers durch deutsche Gerichte
und in einem zweiten Teil Fragen des internationalen Wechsel- und
Scheckrechts. In ..Golddollar- Anleihen mit Vereinbarung des New Yorker
Rechts" (Beitrag 12) von 1936 wird die Summe der Rechtsprechung zu
den Valutaklauseln gezogen, die im Vertrauen auf die nordamerikanische
Währung, ohne sonstige Berührung mit dem Ausland, die Schuld zahlbar
New York gestellt, oder Zahlung in Golddollar vereinbart hatten und daher
von dem amerikanischen Verbot der Zahlung in Gold betroffen wurden.
13 Vgl. auch Beitrag 20 von 1949.
1* Hier ist noch hinzuweisen auf 14 Gutachten aus dem Berliner Kaiser- Wilhelm-
Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, die als Anhang zu dem gro-
ßen Bericht ,,i^/V Fachgebiete des Kaiser- Wilhelm-Instituts für ausländisches und internationa-
les Privatrecht. A . Privatrechtliche Auslandsforschung und Rechtsvergleichung. B. Internatio-
nales Privatrecht. Anhang: Rechtsauskünfte des Instituts''*' (in: 25 Jahre Kaiser- Wilhelm-
Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, Band III, Berlin: Springer 1937,
S. 77-190) erschienen sind. Die Gutachten behandeln zum kleineren Teil international-
privatrechtliche Fragen und widmen sich in erster Linie dem ausländischen, mate-
riellen Recht. Teil B des Berichts dagegen enthält ein übersichtliches Bild des Standes
der Kollisionsrechte des In- und Auslandes. Hauptforderung für die weitere Ent-
wicklung ist die Anwendung induktiver Methoden mit dem Ziel der zunehmenden
Angleichung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung hin zu eigen-
ständigen, international einheitlichen Kollisionsnormen. - Der Abdruck des Berichtes
ist (mit Rücksicht auf Teil A) für Band III der Ausgabe vorgesehen.
Einleitung des Herausgebers
XV
Beitrag 1 3 ..Eine Anregung ^um Kollisionsrecht desKaufes" ist schon im Krieg
(1940) erschienen. Er enthält einen Vorschlag, der aus der Misere der ufer-
losen Aufspaltung des Kaufvertrages in eine Vielzahl von Einzelpflichten,
die jede ihrem eigenen Erfüllungsort folgt, herausführt. Unter Beibehal-
tung des mutmaßlichen Parteiwillens als einem elastischen Anknüpfungs-
punkt wird als regelmäßiger Schwerpunkt des Vertrages der Ort der
Lieferung als ein international einheitlicher Anknüpfungspunkt im Sinne
einer autonomen Kollisionsnorm vorgeschlagen. Bereits in Beitrag 5
war dieser Weg beschritten worden, der in Beitrag 21 von 1949 (Appendix
§ 11) weiterverfolgt wird.
In ..Revision of the Treaties of Montevideo" (Beitrag 14) von 1941 berichtet
Rabel nach einer Rückschau auf das südamerikanische Vertragswerk zum
Kollisionsrecht von 1888/89 - also vor dem Cödigo Bustamante von
1928 und weit über die Kollisionsregeln für das Privatrecht hinausgehend -
über die Änderungen, die 1939/40 von der überwiegenden Zahl der süd-
amerikanischen Staaten beschlossen wurden. Die im Zweiten Weltkrieg
entstandenen Probleme besonders des räumlichen Anknüpfungspunktes
bei der Beschlagnahme von Feindeigentum werden im Vergleich mit den
Ergebnissen nach dem Ersten Weltkrieg erörtert in ..Situs Problems in
Enemy Property Measures" (Beitrag 15) von 1945. Er ist entstanden als
Vortrag für eine Konferenz über Fragen des Feindeigentums.
Die ..Rezension von f. P, Niboyet. Traiti Band lU" (Beitrag 16) gehört
zu den wenigen methodischen Äußerungen Ernst Rabeis zum internationa-
len Privatrechti^a ^^^j wurde daher hier aufgenommen. Der 1944 ver-
öffentlichte Band von Niboyet behandelt das internationale Privatrecht
Frankreichs. Die ultra-konservative, positivistische Richtung mit nicht
wenigen nationalistischen Überspitzungen mußte bei Rabel. der gerade
(1945)10 Band I des ..Conflict of Laws, A Comparative Study" veröffentlicht
hatte, schärfste Kritik hervorrufen. Denn trotz aller Widrigkeiten der
Zeit war für Rabel die Gemeinsamkeit der Kulturstaaten die Grundlage für
die Lösung der Probleme des Kollisionsrechts geblieben. Das wird in dem
nächsten Beitrag deutlich. ,.An Interim Account on Comparative Conßicts Law"
i*a Vgl. die Beiträge 7, 8 und 17 sowie den in N. 14 erwähnten Bericht über die
Lage des internationalen Privatrechts.
15 Siehe oben N. 4. Als Vorabdruck einzelner Kapitel sind mit gewissen Ergänzun-
gen erschienen: ,,Divorce of Foreigner s'\ Iowa Law Review 28 (1943), 190-224 (aus
Band I). ,Jhe Form of Wills'\ Vanderbilt Law Review 6 (1953), 533-544 (aus Band
IV).
XVI
Einleitung des Herausgebers
(Beitrag 17)^« von 1948 ist eine Art Selbstanzeige der beiden ersten Bände
des ,,ConflictofLaws. A Comparative Study'' Der Überblick behandelt aller-
dings weniger das Werk als die aktuellen, noch immer ungelösten Pro-
bleme des Kollisionsrechts, die durch die unbedachte Ausdehnung der na-
tionalen Privatrechte entstanden sind und dadurch eine internationale Har-
monie verhindert haben. Rahel zeigt den in seinem Werk eingeschlagenen
Weg zur Harmonie über die genaue, vergleichende Bestandsaufnahme der
Systeme des Kollisionsrechts und der Voraussetzungen ihres Funktio-
nierens hin zur gegenseitigen Angleichung. Ähnliche Gedankengänge
finden sich in dem im gleichen Jahr entstandenen Vortrag vor der Associa-
tion of American Law Schools ..Comparative Conflicts Law'' (Beitrag 18),
der 1949 erschien und besonders auf die Verhältnisse in den Vereinigten
Staaten mit der Entwicklung des Kollisionsrechts allein durch die Gerichte
eingeht. Rahel zeigt, daß der Wissenschaft in der Fortentwicklung des
Kollisionsrechts durch vergleichende Untersuchungen eine große Auf-
gabe auch in den Vereinigten Staaten zukommt. Der folgende Aufsatz
von 1951 yySuggestionsfora Convention on renvoi" (Beitrag 19) geht zurück auf
den Vorschlag der niederländischen Regierung, die eine Konferenz über
den renvoi vorbereitete. Ä^^^/ unterbreitet einen eigenen Gegenvorschlag
mit kurzer Begründung.
Die beiden letzten Stücke dieses Bandes wurden als Vorlesungen im
Sommer 1949 an der University of Michigan Law School gehalten. Eine
dritte Vorlesung über den internationalen Kauf ^^ wird in Band III Auf-
nahme finden, da sie in engem Zusammenhang mit dem Entwurf eines
internationalen Kaufgesetzes und dem neuen amerikanischen Uniform
Commercial Code steht. In der ersten Vorlesung ..Lectures on the Conflict
oJLawsiAgency" (Beitrag 20) wird die Aufgliederung der Stellvertretung
in ein Innen- und Außenverhältnis dargelegt und für die kollisionsrecht-
liche Behandlung nutzbar gemachtes. In ..Conflicts Rules on Contracts"
(Beitrag 21) gibt Rabe/ ein knappes Bild der gegenwärtig geltenden inter-
national-privatrechtlichen Regeln für Verträge, das er mit dem Ziel eines
einheitlichen und harmonischen KoUisionsrechts eindrucksvoll konfron-
Einleitung des Herausgebers
XVII
1« Eine Übersetzung ins Spanische erschien 1948 in Cordoba unter dem Titel ,,Sobre
la situacion actual del derecho internacional privado comparado'\ Boletin del Institute de
derecho civil 13 (1948), 273-300.
" international Saks Law. Lectures on the Conflict of Lam and International Contracts.
delivered at the Summer Institute on International and Comparative Law'' Ann Arbor'
Michigan: University of Michigan Law School 1951, 34-47.
^^ Vgl. hierzu bereits die Beiträge 9 und 10.
tiert. In seinem weit gespannten Überblick, der in gewissem Sinne die
Beiträge 7 und 8 fortsetzt und an die Beiträge 17 und 18 anschließt, mit
denen er gleichzeitig entstanden ist, appelliert er von neuem an die
Wissenschaft zur Fortentwicklung des Kollisionsrechts auf dem Wege
der Vergleichung unter Aufgabe der alten, viel zu starr gewordenen
Formeln vom Erfüllungsort oder vom Ort des Vertragsschlusses^^ Sie
müssen durch ein elastisches, sachbezogenes System ersetzt werden, das
den Vertrag als Einheit behandelt. Im Anhang zu seiner Vorlesung for-
muliert Rahel einige vorläufige Regeln, die von der freien Rechtswahl der
Parteien ausgehen und Hinweise zur Ermittlung des einheitlichen Schwer-
punktes des Vertrages geben.
Für das Zustandekommen auch von Band II der Ausgabe durfte ich
bereits in Band I vielfältigen Dank abstatten. Ergänzend hierzu habe ich
den ausländischen Verlagen für die Genehmigung des Wiederabdrucks
der Beiträge 13 bis 21 zu danken; durch den Wiederabdruck bleiben die
jeweiligen Verlagsrechte (Copyrights) unberührt.
Gerichtsreferendar Hans-RudolJ Dörrwächter hat auch die Korrekturen
zu Band II gelesen, wofür ich ihm wieder besonders danke.
Freiburg i. Br., den 6. August 1965
Hans G, Leser
Dr. iur., MCL (U. of Chicago)
lö Vgl. hierzu auch bereits die Beiträge 5 und 13.
Sonderdruck aus.
ERNST RABEL
N
GESAMMELTE AUFSÄTZE
BAND III
ARBEITEN ZUR RECHTSVERGLEICHUNG
UND ZUR RECHTSVEREINHEITLICHUNG
1919-1954
MIT EINEM VERZEICHNIS DER SCHRIFTEN
ERNST RABELS
herausgegeben voo
HANS G. LESER
Freiburg i. Br.
ARTIBI
INCjM
i
i^Bfegj
i
1967
J. C. B. MOHR (PAUL SIEBECK) TÜBINGEN
Dieser Sonderdruck ist im Buchhandel nicht erhältlich
ERNST RABEL
GESAMMELTE AUFSÄTZE
BAND III
ERNST RABEL
GESAMMELTE AUFSÄTZE
BAND III
ARBEITEN ZUR RECHTSVERGLEICHUNG
UND ZUR RECHTSVEREINHEITLICHUNG
1919-1954
MIT EINEM VERZEICHNIS DER SCHRIFTEN
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Freiburg i. Br.
1967
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Gedruckt mit Unterstützung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung
©
Ernst Rabcl
J, C. B. Mohr (Paul Sicbcck) Tübingen 1967
Alle Rechte vorbehalten
Ohne ausdrückliche Genehmigung des Verlags ist es auch nicht gestattet, das Buch oder
Teile daraus auf photomechanischem Wege (Photokopie, Mikrokopie) zu vervielfältigen
Printed in Germany
Satz und Druck: H. Moos, Christian & Co. KG, Unter jesingen-Tübingcn
Einband: Großbuchbinderei Heinr. Koch, Tübingen
INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis zu Band I IX
Inhaltsverzeichnis zu Band II XI
Einleitung des Herausgebers XV
1 . Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung 1
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 13 (1924), 279-301
2. Das Institut für Rechtsvergleichung an der Universität München . 22
Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern 15 (1919), 2-6
3. Zur Einführung ^^
[Vorwort zur 1. Nummer der Zeitschrift für ausländisches und internatio-
nales Privatrecht]
RabelsZ 1 (1927), 1-4
4. El fomento internacional del derecho privado 35
Revista de derecho privado 18 (1931), 321-332 und 363-375
5. Zwei Rechtsinstitute für die internationalen privatrechtlichen Bezie-
hungen
Juristische Wochenschrift 61 (1932), 2225-2228
6. Das griechische Privatrecht und die Umwelt 82
Zur Begrüßung des 'Aqxelov 'löicorixov Aixaiov
'ÄQxelov 'löicoTixov Aixalov 1 (1934), 1-13
7. Deutsche Landesreferate zum internationalen Kongreß für Rechts-
vergleichung im Haag 1932 ^^
A. Internationale Quellensammlung (Kongreßthema Nr. 2)
B. Die Grundzüge des Rechts der unerlaubten Handlungen
(Kongreßthema Nr. 6)
C Zustandekommen und Nichterfüllung schuldrechtlicher Verträge
im allgemeinen (Kongreßthema Nr. 7)
Sonderheft zu RabelsZ 6 (1932), 1-9 ; 10-27 ; 28-44
Yl Inhaltsverzeichnis
8. Zu den allgemeinen Bestimmungen über Nichterfüllung gegenseitiger
Verträge
Festschrift für Dolenc, Krek, Kusej und Skerlj zu ihrem 60. Geburtstage.
Ljubljana 1937: Jugoslavanska Tiskarna, 703-742
9. Die Fachgebiete des Kaiser- Wilhelm-Instituts für ausländisches und
internationales Privatrecht
25 Jahre Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaf-
ten. Bd. 3. Berlin: Springer 1937, 77-190
10. On Institutes for Comparative Law ^^^
Columbia Law Review 47 (1947), 227-237
11. On Comparative Research in Legal History and Modern Law . . . 247
Quarterly Bulletin of the Polish Institute of Arts and Sciences in Ame-
rica 1944, 1-14
12. The Statute of Frauds and Comparative Legal History 261
The Law Quarterly Review 63 (1947), 174-187
13. Private Laws of Western Civilization 276
1. Roman Law Significance
2. French Civil Code
3. The German and the Swiss Civil Codes
4. Civil Law and Common Law
5. The Law in the World
Louisiana Law Review 10 (1949/50), 1-14; 107-119; 265-275; 431-460
14. Deutsches und amerikanisches Recht 342
RabelsZ 16 (1951), 340-359
15. Zum Geleit 364
[Vorwort zum Wiedererscheinen der Zeitschrift für ausländisches und in-
ternationales Privatrecht]
RabelsZ 15 (1949/50), 1
16. International Tribunals for Private Matters 365
The Arbitration Journal 3 (1948), 209-212
17. Privatrecht auf internationaler Ebene 369
Um Recht und Gerechtigkeit. Festgabe für Erich Kaufmann. Stuttgart
und Köln: Kohlhammer 1950, 309-311
18. Eine Anregung 372
Jura. Rivista internazionale di diritto romano e antico 2 (1951), 119-122
19. In der Schule von Ludwig Mitteis 376
Journal of Juristic Papyrology 7-8 (1954), 157-161
Inhaltsverzeichnis VII
20. Rapport sur le droit compare en matiere de vente 381
Rome 1929: Pallotta, 119 S. = S. D. N. - U. D. P. Etüde IV. [Vente.]
[Doc. 1.]
21. Observations sur l'utilite d'une unification du droit de la vente au
point de vue des besoins du commerce international 477
S. D, N. - U. D. P. 1935, Projet I, 119-127
22. Internationales Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts in
Rom. Sitzungsberichte. A-C 485
RabelsZ 3 (1929), 402-406; 5 (1931), 206-207 und 880-881
23. Die Arbeiten zur Vereinheitlichung des Kaufrechts 496
Jahresbericht der Juristischen Gesellschaft zu Berlin. 73 (1931), 28-45
24. Selbstanzeige: Das Recht des Warenkaufs. Band 1 (Berlin und Leipzig
1936) 516
RabelsZ 10 (1936), 408-411
25. Der Entwurf eines einheitlichen Kaufgesetzes 522
RabelsZ 9 (1935), 1-79 und 339-363
26. A Draft of an International Law of Sales 613
The University of Chicago Law Review 5 (1938), 543-565
27. L'unification du droit de la vente internationale. Ses rapports avec les
formulaires ou contrats-types des divers commerces 637
Introduction ä Tdtude du droit compar6. Recueil d'dtudes en Thonneur
d'Edouard Lambert. T. 2. Paris: Librairie G^ndrale de Droit et de Juris-
prudence (1938), 688-703
28. Materialien zum Entwurf eines einheitlichen Kaufgesetzes, 1 947-1 952 657
A. The Draft of a Uniform Law Concerning International Sales of
Goods
Unification of Law. Rome: Unidroit (1947-)1948, 56-69
B. Rapport ä M. le President de Tlnstitut sur les codes entres en vi-
gueur depuis le projet d'une loi uniforme sur la vente internatio-
nale, et en particulier, les formulations itaHenne et americaine
Institut International pour TUnification du Droit Priv6. U. D. P. 1950.
Etüde IV. Vente. Doc. 96, 25 S.
VIII Inhaltsverzeichnis
C. Propositions d'amendements au projet d'une loi uniforme sur la
vente internationale
Institut International pour TUnification du Droit Privd. U. D. P. 1950.
Etüde IV. Vente. Doc. 97, 6 S.
D. Proposition tendant ä unifier et simplifier la structure du projet
Institut International pour TUnification du Droit Priv6. U. D. P. 1952.
Etüde IV. Vente. Doc. 98 (1), 17 S.
29. The Hague Conference on the Unification of Sales Law 689
The American Journal of Comparative Law 1 (1952), 58-69
30. The Sales Law in the Proposed Commercial Code 702
The University of Chicago Law Review 17 (1950), 427-440
30a. Addition to the Foregoing Note 717
(Caldwell, Jordan, Pugh: Choice of Law under the Uniform Commercial
Code)
Louisiana Law Review 10 (1949/50), 291-293
31. Lectures on the Conflict ofLaws: International Sales Law .... 719
Lectures on the Conflict of Laws and International Contracts, delivered
at the Summer Institute on International and Comparative Law. Ann
Arbor, Mich.: University of Michigan Law School 1951, 34-47
Verzeichnis der Schriften 731
INHALT VON BAND I
Geleitwort, Professor Dr, Ernst von Caemmerer^ Vorsitzender des Vor-
stands der Gesellschaft für Rechtsvergleichung VII
Einleitung des Herausgehers XI
/. Ziel der Ausgabe
IL Überblick über Rabeis Werk
III. Anordnung und Auswahl
IV. Die Arbeiten zum Privatrecht
1. Die UnmögHchkeit der Leistung. Eine kritische Studie zum Bürger-
lichen Gesetzbuch 1
Aus römischem und bürgerlichem Recht
Festschrift für E. I. Bekker. Weimar: Böhlau 1907, 171-237
2. Über Unmöglichkeit der Leistung und heutige Praxis 56
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 3 (1911), 467-490
3. Zur Lehre von der Unmöglichkeit der Leistung nach österreichischem
Recht 79
Festschrift zur Jahrhundertfeier des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz-
buches 1. Juni 1911. Bd. 2. Wien: Manz 1911, 821-846
4. Die eigene Handlung des Schuldners und des Verkäufers 103
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 1 (1909), 187-226
5. Bürgerliches Gesetzbuch und Schweizerisches Zivilgesetzbuch . . 141
Deutsche Juristen-Zeitung 15 (1910), Sp. 26-30
6. Der sogenannte Vertrauensschaden im Schweizerischen Recht ... 147
Zeitschrift für schweizerisches Recht NF 27 (1908), 291-328
7. Streifgänge im Schweizerischen Zivilgesetzbuch I 178
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 2 (1910), 308-340
8. Streifgänge im Schweizerischen Zivilgesetzbuch II 210
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 4 (1912), 135-195
X Itihalt von Band I
9. Einige bemerkenswerte Neuheiten im Schweizerischen Zivilgesetz-
, , 268
buch
Allgemeine österreichische Gerichtszeitung 62 (1911), 161-168
10. Rezension von : Staudinger s Kommentar zum BürgerHchen Gesetzbuch
und dem Einführungsgesetze. 7./8. Aufl. 1912-1914 293
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 7 (1915), 508-515
11. Rezension von: Nußbaum, Arthur: Deutsches Hypothekenwesen.
1913 ^^^
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 7 (1915), 515-519
12. Ausbau oder Verwischung des Systems? Zwei praktische Fragen . 309
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 10 (1919-20), 89-121
X-h, Joseph Kohler f,C^'^z\ityxi) '^^^
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 10 (1919-20), 123-133
14. Ratgeber für die Studierenden der Rechtswissenschaft der Universität
München ^^^
Halle (Saale): Heller 1921, 16 S. (Hochschulschriften. Serie 9, Nr. 3)
15. Die privatrechtliche Stellung der unehelichen Kinder 355
Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht 15 (1921), 538-543
16. Die reichsgerichtUche Rechtsprechung über den Preisumsturz . . 361
Deutsche Juristen-Zeitung 26 (1921), Sp. 323-327
17. Die Darmstädter Entscheidungen 367
Das Recht 27 (1923), 137-142
18. Umstellung der Beweislast, insbesondere der prima facie-Beweis . . 375
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 12 (1923), 428-442
19. Zum 25. Geburtstag des BürgerUchen Gesetzbuches 389
Deutsche Juristen-Zeitung 26 (1921), Sp. 515-521
20. Levicendedelcodiceciviletedescodall900all925. (I) .... 397
Annuario di diritto comparato e di studi legislativi 1 (1927), 24-64
21.Levicendedelcodiceciviletedescodal 1900all925. (II) .... 447
Annuario di diritto comparato e di studi legislativi 2/3 (1929), 3-26
22. - und Eduard Wahl: Le vicende del codice germanico dal 1900 al
1925. (III) 476
Annuario di diritto comparato e di studi legislativi 4/5, 1 (1930), 3-19
INHALT VON BAND II
Einleitung des Herausgehers IX
1. Rechtsvergleichung und internationale Rechtsprechung 1
RabelsZ 1 (1927), 5-47
2. Rechtsvergleichung vor den Gemischten Schiedsgerichtshöfen . . 50
Berlin: Vahlen 1923, 112 S.
(Abhandlungen zum Friedens vertrage, H. 4)
3. Prozeßordnung des Deutsch-Italienischen Gemischten Schiedsge-
richtshofes 134
Juristische Wochenschrift 51 (1922), 341-344
3a. Änderung der Prozeßordnung des Deutsch-Italienischen Gemischten
Schiedsgerichtshofes 145
Juristische Wochenschrift 53 (1924), 1350-1351
4. Zwei Urteilsanmerkungen: 148
I. Die deutsche offene Handelsgesellschaft kann keine eigene Staats-
angehörigkeit haben. (Deutsch-Englischer Gemischter Schiedsge-
richtshof vom 27. März 1922)
Juristische Wochenschrift 51 (1922), 1161-1162
II. Zur Behandlung der Geldverbindlichkeiten nach Art. 299a Frie-
densvertrag (Deutsch-Englischer Gemischter Schiedsgerichtshof,
Urteile vom 25. 7. 1922)
Juristische Wochenschrift 52 (1923), 204-206
5. — gemeinsam mit Ludwig Kaiser: 160
Eine Entscheidung des Deutsch-EngHschen Gemischten Schieds-
gerichts über den Versendungskauf (Urteil vom 7. 4. /21. 6. 1927 — C
4436 — )
RabelsZ 3 (1929), 62-81
XII Inhaltsverzeichnis, Band II
6. Ein neues Urteil des Deutsch-Rumänischen Gemischten Schieds-
gerichts über internationales Privatrecht (Urteil vom 8. April 1930,
Nr. 141) ^^^
RabelsZ 5 (1931), 202-206
7. Das Problem der Qualifikation ^^^
RabelsZ 5 (1931), 241-288
7a. Nachtrag: Österreich - Prozeßkostenvorschuß an die Ehefrau . . 240
RabelsZ 5 (1931), 882
8. Die deutsche Rechtsprechung in einzelnen Lehren des internationalen
Privatrechts (Vorbemerkung) ^^^
RabelsZ 3 (1929), 752-757
9. Vertretungsmacht für obligatorische Rechtsgeschäfte (Die deutsche
Rechtsprechung in einzelnen Lehren des internationalen Privat-
rechts. 3.) 249
RabelsZ 3 (1929), 807-836
10. Unwiderruflichkeit der Vollmacht. Generalstatut des Vollmachts-
rechts. Objektivierter Begriff des Wirkungslandes 283
RabelsZ 7 (1933), 797-807
11. Aus der Praxis des deutschen internationalen Privatrechts (Internatio-
nales Adoptionsrecht, internationales Wechsel- und Scheckrecht) . . 295
RabelsZ 6 (1932), 310-341
12. Golddollar-Anleihen mit Vereinbarung des New Yorker Rechts. Ein
Rückblick auf die Anwendung des internationalen Privatrechts . . 328
RabelsZ 10 (1936), 492-522
13. Eine Anregung zum Kollisionsrecht des Kaufs 360
Mdlanges Streit, Bd. 2, Athen: Pyrsos 1940, 269-282
14. The Revision of the Treaties of Montevideo on the Law of Conflicts . 373
Michigan Law Review 39 (1941), 517-525
15. Situs Problems in Enemy Property Measures 382
A Symposium on Enemy Property. Law and Contemporary Problems 1 1
(1945), 118-134
16. Rezension von /. P, Nibqyet: Traitd de droit international priv6
Frangais. Vol. 3. Paris: Sirey 1944 405
Harvard Law Review 59 (1946), 1327-1334
Inhalt von Band II XIII
17. An Interim Account on Comparative Conflicts Law 415
Michigan Law Review 46 (1947-48), 625-638
18. Comparative Conflicts Law 430
Indiana Law Journal 24 (1949), 353-362
19. Suggestions for a Convention on Renvoi 439
The International Law Quarterly 4 (1951), 402-411
20. Lectures on the Conflict of Laws: Agency 448
Lectures on the Conflict of Laws and International Contracts, delivered
at the Summer Institute on International and Comparative Law. Ann
Arbor, Michigan: University of Michigan Law School, 1951, 82-89
21. Lectures on the Conflict of Laws: Conflicts Rules on Contracts . . 456
Lectures on the Conflict of Laws and International Contracts, delivered
at the Summer Institute on International and Comparative Law. Ann
Arbor, Michigan: University of Michigan Law School, 1951, 127-141
EINLEITUNG DES HERAUSGEBERS
Der dritte und letzte Band dieser Ausgabe ^ ist nicht nur äußerlich am
gewichtigsten. Er umfaßt zwei Teile, die jeweils eigener historischer
Ordnung folgen. Der erste Teil mit den Beiträgen 1-19 enthält die Äuße-
rungen Raheis zur Rechtsvergleichung, wobei diese Abgrenzung noch
der Verdeutlichung bedarf. Der zweite Teil mit den Beiträgen 20-31 um-
faßt die Arbeiten und Materialien, die Rubel zum Entwurf eines inter-
national einheitlichen Kaufgesetzes beigesteuert hat. Während sich diese
letzteren relativ einfach vom Gesamtwerk abscheiden lassen, ist das bei
den Stücken zur Rechtsvergleichung sehr viel schwieriger. Denn Rechts-
vergleichung war für Rabel nicht in erster Linie ein Gegenstand der Be-
schreibung, sondern gelebte und befolgte Methode, deren Beginn sich
bei ihm schon sehr früh nachweisen läßt^ und die sein gesamtes Werk
durchzieht. In den hier zusammengefaßten Stücken aber geht es nicht
darum, die angewandte Rechtsvergleichung zu zeigen, sondern die
Rechtsvergleichung selbst als Methode und Betrachtungsweise in ihren
verschiedenen Aspekten hervortreten zu lassen. Rabel sah sich gezwun-
gen, für dieses neue und weithin unbearbeitete Feld nicht nur zu den
methodischen und theoretischen Fragen Stellung zu nehmen oder sich
mit den organisatorischen Problemen auseinanderzusetzen, sondern er
wandte sich auch an die Praxis und an eine breitere Öffentlichkeit, um
Verständnis für die Rechtsvergleichung und ihre Bedürfnisse zu gewin-
nen. Es sind daher Berichte, Vorträge und Abhandlungen sehr verschiede-
ner Art, die hier zusammengefaßt sind. Ausschlaggebend war dabei der
1 Die Bände I (XXXIX, 494 S.) und II (XVII, 470 S.) sind 1965 erschienen.
Die Herausgabe der historischen Arbeiten Ernst Rabe/s, wie sie bereits des längeren
von Professor H.J. Wolff, Freiburg, geplant ist (vgl. Einleitung zu Bandl, S. XXIX),
ist noch in Vorbereitung. Es wäre sehr zu wünschen, wenn sich dieser Plan recht bald
verwirklichen ließe.
2 Bereits in der Habilitationsschrift von 1902 Die Haftung des Verkäufers wegen
Mangels im Rechte.
XVI
Einleitung des Herausgebers
Gedanke, daß diese Äußerungen deshalb besonders dringend der Zu-
sammenordnung bedürfen, weil sie keinen Abschluß in einem umfassen-
den Werk gefunden haben, wie das für das Gebiet des KoUisionsrechts
mit Conflict of Lam, A Comparative Study und für das international
einheidiche Kaufgesetz in gewissem Sinne sogar zweifach mit Das Recht
des Warenkaufs und den Entwürfen des Kaufgesetzes von 1935 und
1939/51 geschehen ist.
Der Einfluß der rechtsvergleichenden Methode und Betrachtungsweise
ist nicht nur für den engeren Bereich der Rechts vergleichung, sondern dar-
über hinaus für das gesamte Privatrecht der Gegenwart sehr hoch ein-
zuschätzen. Hierzu die Äußerungen Rabeis übersichtlich zusammenzustel-
len, war mit eines der Anliegen der Ausgabe. Wenn dabei die Grenzen
der einzelnen Themenkreise nicht immer ganz scharf zu ziehen waren, so
darf das bei einem so vielfältigen Werk nicht überraschen. Teilweise
rührt dies auch daher, daß innerhalb der einzelnen Bände das zeitliche
Prinzip bei der Anordnung nicht ganz vernachlässigt werden sollte.
Einige Spätwerke mit stark historischem Einschlag (Beiträge 11-13) sind
mit Absicht hier eingeordnet, weil sie die vergleichende Methode auf die
Rechtsgeschichte übertragen und damit zu einer Versöhnung der beiden
Gebiete führen, denen sich Rabel in gleichem Maße verbunden und ver-
wachsen fühlte.
Die Stücke zur Rechts vergleichung werden eingeleitet mit dem Münch-
ner Vortrag aus dem Winter 1923/24 Aufgabe und Notwendigkeit der Rechts-
vergleichung (Beitrag 1). Er wendet sich, wie es in der Vorbemerkung heißt,
an den „praktischen Juristen**, darüber hinaus sind aber in seinen er-
sten beiden Teilen die Ziele der Rechtsvergleichung und ihre methodi-
schen und theoretischen Voraussetzungen in noch heute gültiger Weise
zusammengefaßt. Der Vortrag hat dabei weithin den Charakter eines
Aufrufs, der aber bereits die Rechtsvergleichung heraushebt aus den
Anforderungen der Zeit, wie sie sich aus den Verhältnissen nach dem
ersten Weltkrieg mit der Bewältigung des Versailler Vertrages ergaben^.
Rabel stellt der dogmatischen oder systematischen Rechtsverglei-
chung die historische Rechtsvergleichung gegenüber; über beiden
^ Mehr zeitgebunden etwa Rechtsvergleichung vor den gemischten Schiedsgerichtshöfen von
1923 (Beitrag 2 in Band II).
Einleitung des Herausgebers
XVII
wölbt sich ein allgemeiner Teil, der zur Rechtsphilosophie hintendiert.
Die letzten Stücke im ersten Teil dieses Bandes kann man hierzu zählen*.
Rabel charakterisiert anschaulich die Elemente, die eine Rechtsordnung
erst ausmachen: Das Gesetz ist das Skelett, die Rechtsprechung bildet
die Muskeln und die „herrschenden Lehrmeinungen" die Nerven^. Der
besondere Effekt der Rechtsvergleichung, die als ein empirisches Bil-
dungskolleg für die Studierenden der Rechte von der zu engen Beschrän-
kung auf das positive Recht zu befreien vermag, wird schon hier hervor-
gehoben®.
Die meisten dieser Gedanken werden 1927 in Rechtsvergleichung und
internationale Rechtsprechung (Beitrag 1 in Band II) noch weiter ausgeführt,
so daß dieser Beitrag, wie schon früher erwähnt', zugleich liier einzu-
ordnen ist. In dem großen Bericht Die Fachgebiete des Kaiser-Wilhelm-
Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht (Beitrag 9, von
1937) wird dann eine erste Summe gezogen werden.
Neben der grundlegenden Behandlung des methodischen und theore-
tischen Anliegens der Rechtsvergleichung hat Rabel es nicht versäumt,
ihre Organisation und vor allem ihre praktischen Aufgaben zu schildern
und damit das Interesse der juristischen Öffentlichkeit und ihre Anteil-
nahme zu wecken. Das entspricht einmal bei aller Wissenschaftlichkeit
des Rabelschtn Denkens seiner Neigung zur Rechtspraxis, zu der erden
Kontakt nie ganz verlor. Darüber hinaus sah er klar, daß ohne eine breite
Unterstützung der Allgemeinheit die Anforderungen für eine weltweite
Erfassung der Rechtsliteratur mit entsprechendem sachlichem und per-
sonellem Aufwand nicht durchsetzbar waren. Sie ließen sich zugleich
auch begründen mit den Anstrengungen, der deutschen Rechtswis-
senschaft wieder einen Platz auf dem internationalen Feld, auf dem
sie weithin durch den ersten Weltkrieg abgeschlagen war, zurück-
zuerobern. Unter diesem Blickwinkel sind Rabeis relativ eingehende
Berichte über die rechtsvergleichenden Institute zu verstehen. Der
erste dieser Berichte Das Institut für Rechtsvergleichung an der Universität
München (Beitrag 2, von 1919), der einen Vortrag vor bayerischen Juristen
wiedergibt, kann als erste Äußerung Rabeis zur Organisation und zur
Rechtsvergleichung im modernen Sinne überhaupt angesehen werden und
verdient als Zeugnis der Anfänge festgehalten zu werdend Die praktische,
* Beiträge 13, 14, auch 17. ' Unten S. 4.
« Unten S. 7. ' Band II, S. IX. , . ^^ .
8 Dieser Beitrag, der in der Bibliographie von 1954 nicht enthalten ist, fand sich bei
den Vorarbeiten.
II Rabel, Aufsitze III
XVIII
Einleitung des Herausgebers
organisatorische Seite der Rechtsvergleichung wird dann in den späteren
Stücken Zwei Rechtsinstitute für die internationalen privatrechtlichen Beziehun-
gen (Beitrag 5, von \9?>2)yInternationaleQuellensammlung (Beitrag 7 A, von
1932) und teilweise auch in dem großen Bericht Die Fachgebiete des Kaiser-
Wilhelm-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht (Beitrag 9,
von 1937) fortgeführt.
Die Gründung des Kaiser- Wilhelm-Instituts 1926 ermöglichte bereits
1927 auch die Herausgabe einer eigenen, ganz auf die Rechts vergleichung
zugeschnittenen Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht ^
die später^ als Raheis Zeitschrift für ausländisches und internationales Privat-
recht den Namen ihres Gründers tragen sollte. Die Einführung als Vor-
wort zur ersten Nummer der neuen Zeitschrift (Beitrag 3, von 1927)
steckt programmatisch die Ziele der Zeitschrift und des Instituts ganz im
Sinne von Beitrag 1 ab^^.
Zur Aufklärungsarbeit für die Rechtsvergleichung auf dem interna-
tionalen Feld gehören die Gastvorlesungen in Madrid von 1930 (er-
schienen 1931) El fomento internacional del derecho privado (Beitrag 4). Sie
behandeln das Privatrecht als eine internationale Domäne, ein Element
der Völkerverständigung und des friedlichen Aus tauschs. Rabel^ der außer
englisch fließend französisch und italienisch und daneben auch spa-
nisch sprachii, geht darin vom römischen Recht aus, „das heute wie
ein Hormon für uns wirkt". Es ist ein Gebiet, zu dem vergleichende
Parallelstudien getrieben werden sollten, um zu zeigen, wie und warum
der gemeinsame Kern sich so verschieden entwickelte und zu Kodifika-
tionen führte, die heute hohe Mauern zwischen den Ländern aufrichten.
Die Rechtsvergleichung hat die Aufgabe, diese Grenzen wieder zu über-
brücken. Dabei ist die Wissenschaft ein Hort der Einheit. Der Übersicht
über die äußere und innere Lage der Rechts vergleichung in Deutschland
schließt sich eine Umschreibung ihrer Aufgaben an. Eine Vergleichung
aller Rechtsordnungen der Erde in einer Wissenschaft, ohne sie in ihren
Eigenarten als einzelne aufzuheben, muß betrieben werden mit dem Ziel
einer allgemeinen Doktrin des Privatrechts. Damit münden die Aus-
führungen in die Gedankengänge ein, die schon in Rechtsvergleichung und
internationale Rechtsprechung (Beitrag 1 in Band II, von 1927) entwickelt
» Ab Band 26 (1961).
10 Vgl. dazu Beitrag 15, mit dem das Wiedererscheinen der Zeitschrift nach dem
2. Weltkrieg begrüßt wurde.
11 //./. Wolff in seiner Würdigung Ernst Raheis in SavignyZ Rom. Abt 73 (1956)
XI, XII.
Einleitung des Herausgehers
XIX
wurden. Die weiteren Abschnitte befassen sich mit dem internationalen
Privatrecht und den diesbezüglichen Haager Vereinheitlichungsbestre-
bungen. Anläßlich des Aufenthaltes in Madrid hat Rahel auch am 20.
Oktober 1930 vor einem Kreis von Anwälten seinen Vortrag über Die
Arbeiten i^ur Vereinheitlichung des Kauf rechts (Beitrag 23) in spanisch ge-
halten ^2.
Ebenfalls zur Publikumsarbeit im oben umschriebenen Sinne gehört
der Bericht Zwei Rechtsinstititte für die internationalen privatrechtlichen Be-
ziehungen (Beitrag 5, von 1932). Ä^/?^/ würdigt mit gewissem Stolz die bis-
herigen Auf bauleistungen im Berliner Kaiser- Wilhelm-Institut für auslän-
disches und internationales Privatrecht, das 1926 gegründet wurde, und im
Internationalen Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom,
das 1926/27 durch eine Stiftung der italienischen Regierung an den Völker-
bund errichtet wurde. Dem internationalen Feld widmet sich auch der
folgende Beitrag 6 Das griechische Privat recht tmd die Umwelt^ von 1934.
Damit begrüßt Rabel diic neue griechische Zeitschrift 'Ap/siov 'ISlwtixou
Aixatoui^^ die, von Jean D., Dem. J. und Pan. J. Zepos begründet, das
Ausland über das griechische Privatrecht unterrichten und sich der
Rechtsvergleichung widmen will. Die traditionellen Beziehungen zwi-
schen der griechischen und der deutschen Privatrechtswissenschaft bil-
den den Hintergrund für eine Überschau über die Bedeutung des alten
griechischen und byzantinischen Rechts, die dann zur Rechtsvergleichung
überleitet ; dabei wird vor allem die Rolle des Richters hervorgehoben :
„Das lebende Recht eines Staates wird jedenfalls in erster Reihe durch
seine Rechtsprechung dargestellt''^^. Rabel regt daher eine Zusammen-
arbeit der höchsten Gerichtshöfe an - ein leichterer Weg als die Grün-
dung eines gemeinsamen internationalen Gerichtshofes für Privatsache n 1^.
Ein dritter Abschnitt befaßt sich mit den griechischen Vorarbeiten zu
einem neuen privatrechtlichen Gesetzbuch und der Rolle der Rechtsver-
gleichung dabei, besonders inwieweit die Erkenntnisse der Vorarbeiten
im Römischen Institut hierfür verwertbar sind.
Ebenfalls nach außen gerichtet sind die deutschen Beiträge zum (ersten)
Internationalen Rechtsvergleichenden Kongreß im Haag von 1932, die
" Launificaciön del derecho de vente de mercancsas. Revista general de legislaciön y juris-
prudencia 80 (1931), T. 159 (I. Doctrinal), 470-482.
13 Der französische Titel der Zeitschrift lautet: Archives de droit priv6. Revue
juridique trimestrielle. ^* Unten S. 86.
1^ Vgl. dazu später die gewandelte Auf fassung in Beitrag 16, von 1948, und Beitrag
17, von 1950.
II*
I
XX
Einleitung des Herausgebers
als Sonderband zu Rabeis Zeitschrift erschienen, und zu denen Rabel
gleich 3 Berichte beisteuerte. Der erste Internationale Quellensammlung (Bei-
trag 7A) führt die Überlegungen zur Organisation der Rechtsverglei-
chung hinsichtlich der Stoffsammlung auf internationaler Ebene fort. Die
Erkenntnis, daß die Sammlung der Literatur einschließlich der Gerichts-
entscheidungen und Formulare praktisch aller Rechtsordnungen einen
ganz anderen Apparat als früher erfordert, hatte er zuvor schon in den
Beiträgen 1 und 2 vorgetragen. Der zweite Bericht über Grundzüge des
Rechts der unerlaubten Handlungen (Beitrag 7B) zeigt die Meisterschaft, mit
der er die sonst von ihm kaum literarisch behandelte Materie beherrscht.
Seine Stellungnahme zum Persönlichkeitsrecht ist zwar noch ablehnend,
dafür ist der Hinweis auf die Schadensbegrenzung durch den Rechtswidrig-
keitszusammenhang an Stelle des Kausalzusammenhangs zukunftswei-
send. Der dritte Bericht Zustandekommen und Nichterfüllung schuldrechtlicher
Verträge im allgemeinen (Beitrag 7 C) hängt mit den Vorarbeiten zur Ver-
einheitlichung des Kaufrechts zusammen, ist aber ebenso wie Beitrag 8
hier eingeordnet, da er den Bereich des Kaufrechts übersteigt. Rahel gibt
darin zunächst einen Überblick über die deutsche Regelung für den Ver-
tragsschluß, der im Rahmen der Vorarbeiten für das Kaufgesetz im
Römischen Institut mitbehandelt wurde ^^ und später zu einem selbstän-
digen Vertragsschlußgesetz führte ^^ Der zweite Teil behandelt die
Grundlagen der Nichterfüllung, ausgehend vom Grundsatz des Erfül-
lungsanspruchs und der starken Ausdehnung der Pflichten der Ver-
tragspartner durch die Rechtsprechung. Die Leistungshindernisse teilt er
unter Vermeidung der früher (vgl. Beiträge 1 bis 3 in Band I) so kritisierten
Überbewertung des Begriffes der Unmöglichkeit ein in anfängliche und
nachträgliche Hindernisse. Die Folgen derLeistungsstörungen werden kurz
umrissen. Das Gesamturteil über die deutsche Regelung ist zwiespältig:
„Das BGB hat seiner Methode getreu sich nicht auf die Erfassung einzelner
Lebensereignisse beschränkt, sondern ein System aufgestellt und die dazu er-
forderlichen technischen Begriffe zugeschliffen" i®. Dabei räumt Rahel trotz
aller Hochachtung vor dem BGB ein, daß die Anpassung an die Lebens-
bedürfnisse erst im Gange ist, ebenso wie die dringend erforderliche Ver-
einfachung.
Einen gewichtigen Beitrag hierzu auf rechtsvergleichender Ebene
leistet er im nächsten Stück, von 1937 - bereits einem der letzten, die
1« Teil II des „Blauen Berichts", unten S. 391 und dazu der Bericht unten S. 506.
" Vgl. den Bericht von von Caemmerer in RabelsZ 29 (1965), 101-146 mit Text des
Abkommens. is Unten S. 136.
Einleitung des Herausgehers
XXI
noch in Berlin entstanden - Zu den allgemeinen Bestimmungen über Nicht-
erfüllunggegenseitiger Verträge (Beitrag 8). Es führt die Betrachtungen zur
Leistungsstörung unter besonderer Berücksichtigung des österreichi-
schen Rechts, das dem damaligen Entwurf eines jugoslawischen bürger-
lichen Gesetzbuchs als Vorbild gedient hatte, fort. Dabei kann er an die Ha-
bilitationsschrift Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Rechte von 1 902
und die Aufsätze zur Unmöglichkeit (Band I, Beiträge 1-3) anknüpfen. Die
Abhandlung -sehr schwer zugänglich, was der ihr zukommenden Wirkung
bisher im Wege stand - bezieht das ABGB, das BGB, den Entwurf für ein in-
ternational einheitliches Kaufgesetz ^^undJ^/ö/Zf Entwurf über dieLeistungs-
störungen^^ in die Betrachtung ein, wobei die Einsichten und Ergebnisse
an Aktualität bisher nichts verloren haben. Hinter den praktischen Vor-
schlägen an die jugoslawische Adresse verbirgt sich eine einheitliche Lehre
der Nichterfüllung, die unter Überwindung der pandektistischen Unter-
scheidung von Unmöglichkeit und Verzug und auf dem Hintergrund des
römischen Entwurfs und seiner Vorarbeiten zu zwei Grundformen kommt :
Nichterfüllung als allgemeiner Begriff und Forderungsverletzung als der
Ausschnitt daraus, für den der Schuldner einzustehen hat ^i. Die Lehre von
der Unmöglichkeit, gegen die Rabel 30 Jahre gekämpft hat, verliert so ihre
übertriebene Bedeutung. Die Rechtsbehelfe für beide Parteien werden
in ihren Grundlinien kurz skizziert; dabei wird das negative Interesse ab-
gelehnt, da es nicht zum Vertrag paßt, weil seine Höhe durch den Ver-
tragszweck nicht genügend beeinflußt wird. Die Kluft zwischen Ge-
währleistung und Nichterfüllung soll überwunden werden. Mängel sind
nichts anderes als besonders geordnete Fehler der Erfüllung. Ihr haupt-
sächliches Kennzeichen ist es, daß der Käufer die Sache schon im Besitz
hat 22. Mehr als zehn Jahre später wird Rabel im Entwurf zum internatio-
nalen einheitlichen Kaufgesetz den entscheidenden Schritt zur „Einheits-
lösung*' wagen 23.
Mit dem großen umfassenden Bericht Die Fachgebiete des Kaiser-
Wilhelm-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht (Beitrag 9),
der 1937 erschien, geht Rabeis Zeit in Deutschland ihrem Ende zu. Ab
^* In seiner Form von 1935.
20 Heinrich Stoll: Die Lehre von den Leistungsstörungen. Denkschrift des Aus-
schusses für Personen-, Vereins- und Schuldrecht. (Schriften der Akademie für
Deutsches Recht.) Tübingen 1936.
21 Unten S. 143.
22 Unten S. 164.
23 Vgl. die Beiträge 28 B-D.
XXII
Einleitung des Herausgebers
1937 unterlag er einem Publikationsverbot und durfte auch die Bibliothek
des von ihm gegründeten Instituts nicht mehr benutzen. Im Frühjahr
1939 verließ er Deutschland, um nach den Vereinigten Staaten zu gehen.
Daß der Bericht im Sammelband der Kaiser- Wilhelm-Gesellschaft 1937
überhaupt noch erscheinen konnte, ist ein Zeichen für die relative Frei-
heit, die wenigstens sie bei allen Beschränkungen noch genoß. Mit einer ge-
wissen Berechtigung darf man diese Abhandlung, die wohl in Kenntnis der
kommenden Entwicklung geschrieben ist^*, als eine Summe der bis-
herigen Arbeit ansehen, die Rahel auf dem Höhepunkt seines Wirkens
ziehen mußte. Der Bericht zerfällt in zwei Teile : Privatrechtliche Auslands-
forschung und Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht, Ein Anhang
enthält 14 ausgewählte Gutachten aus dem Institut, die aber nicht ge-
zeichnet sind und - auch aus Raumgründen - deshalb hier nicht aufge-
nommen wurden 26. In dem der Rechtsvergleichung gewidmeten Teil führt
ein geschichtlicher Überblick seit etwa 1900 von Saleilles, Lambert xxhttZi-
telmann undKohlerzu den Strömungen der dreißiger Jahre. Ä^^^/umschreibt
hier in noch heute gültiger Weise sowohl Methode wie auch Ziele der
modernen Rechtsvergleichung. Dabei kann er sich auf die Gedanken aus
dem großen Aufsatz von 1927 Rechtsvergleichung und internationale Recht-
sprechung (Beitrag 1 in Band II), der auch hierher gehört, stützen. „Die
größte Befriedigung gewährt die Rechtsvergleichung aber, wenn sie die
Ursachen der Rechtssätze und die Rückwirkungen der Rechtssätze auf
das Leben zu erforschen imstande ist. Und viele sehen es nun ein, wie sie
den Kern der Rechtserscheinungen von der Hülle der Paragraphen und
der Konstruktionen befreit'' ^e. „Wir vergleichen, welche Lösungen sich
aus der Gesamtheit des vollen Rechtslebens in dem einen und in dem
anderen Staat in den gleichen Lebensfragen ergeben und warum und mit
welchem Erfolg sie sich ergeben. Indem dieses umfassende Untersu-
chungsprogramm die Funktion der Rechtsinstitute an die erste Stelle setzt,
erklärt es den gegebenen Zusammenhang mit der Rechtsgeschichte . . ."2'.
Die eindringliche Untersuchung des als besonders fruchtbar emp-
2* In einer Fußnote zu Beginn heißt es zwar ,,Das Manuskript wurde Anfang
November 1935 abgeliefert". Ob das aber den Tatsachen entspricht, ist sehr zweifel-
haft. Eher mag dies als Tarnung gedient haben (vgl. etwa die Note 29 auf S. 230,
die eine enghsche Entscheidung vom 8. Nov. 1935 zitiert).
25 Ihre Themen sind in der Herausgebernote zu Beitrag 9 zusammengestellt.
2« Unten S. 185.
27 S. 187 dieser Ausgabe. Dieser Gedanke ist später mit dem amerikanischen Begriff
des functional approach von Rabel selbst in Beziehung gesetzt worden in einem Vor-
trag von 1948 Some Major Problems of Applied Comparative Law^ especially in the Conflict
Einleitung des Herausgebers
XXIII
■
fundenen Gegensatzes von case law und civil law wurde daher zu einer der
vornehmsten Aufgaben des Instituts. Denn schon damals charakterisiert
Rahel Standort und Situation der deutschen Zivilistik: „. . . hat sie sich
von ihrer gesetzesrechtlichen und systemhaften Grundlage viel mehr ge-
löst als die französische oder italienische und sie steht heute in der Mitte
zwischen der romanischen, logisch-rationalen und der englisch-amerika-
nischen, kasuistischen Art^^s. Gegen den Verdacht, daß man versuche,
aus der Rechtsvergleichung absolute Wahrheiten, etwa gar im Addi-
tionsverfahren, zu gewinnen, setzt sich Rahel deutlich zur Wehr, nicht
ohne sich dabei über das mangelnde Interesse der Rechtsphilosophie
für die Rechtsvergleichung zu beklagen.
Der zweite Teil des Berichts Internationales Privatrecht - thematisch zum
zweiten Band gehörig - behandelt Lage und Aussichten dieser Materie
auf dem Hintergrund des Gegensatzes von ius scriptum und ius non
scriptum. Die „unüberlegte" Verkettung des internationalen Privatrechts
mit Privat- und Prozeßrecht der einzelnen Länder soll überwunden wer-
den. Das Ziel, mit Hilfe der Induktion und der Rechtsvergleichung zu
gesunden eigenständigen Kollisionssätzen zu kommen, fügt sich in das
Gesamtprogramm der Rechtsvereinheitlichung ein.
Der nächste Beitrag, der 10 Jahre später in den Vereinigten Staaten ^t-
schoint.On Institutes for Comparative Law (Beitrag 10, von 1947) nimmt die
Öffentlichkeitsarbeit für die Rechtsvergleichung wieder auf, ähnlich wie
in den Beiträgen 1, 2 und 5, dieses Mal aber für die amerikanischen Ver-
hältnisse. Rahel empfiehlt unter Hinweis auf seine Erfahrungen in
Deutschland die Gründung rechtsvergleichender Institute, in denen die
auch in den Vereinigten Staaten nun kräftig erwachte Rechtsvergleichung
ihre Heimstätte finden sollte.
Mit dem folgenden Beitrag von 1944, der also noch im Krieg entstan-
den ist, On Comparative Research in Legal History and Modern Law (Beitrag
11) beginnt eine Reihe von insgesamt 3 Arbeiten, die hier unter dem Ge-
sichtspunkt der Verschmelzung von Rechtsvergleichung und Rechts-
geschichte zusammengefaßt sind. Wenn Rahel 1937 schreibt: „Die
Rechtswelt ist von ungeheurem Reichtum erfüllt, ist sie doch nichts
anderes als das Leben der Menschheit, vom Standpunkt der Ordnung aus
betrachtet*' 2^, so ist nach seinem wissenschaftlichen Weg klar, daß dazu
of Law vor der Association of American Law Schools, der in Form eines „Summary"
abgedruckt ist in: Report of the Association of American Law Schools. Institute on
the Teaching of International and Comparative Law. August 1948, p. 111-115.
28 Unten S. 208. ^ Unten S. 210.
XXIV
Einleitung des Herausgebers
auch die historische Dimension gehört. Deren Ausstrahlen in die ver-
schiedenen Rechtsordnungen und Rechtssysteme der Gegenwart mit der
Vergleichung zusammen zu erfassen, verlangt besondere Kräfte und
einen festen methodischen Standort neben der immensen Erfahrung.
On Comparative Research in Legal History and Modern Law entstand aus
einem Vortrag im Polish Institute of Arts and Sciences in America,
New York. Ausgehend von der Erkenntnis der Relativität jeder Rechts-
ordnung wird die vergleichende Methode für die lebenden Rechtsord-
nungen mit derjenigen für die alten Rechte konfrontiert, wobei sich zahl-
reiche Parallelen ergeben. Rahel verdeutlicht den Gedankengang in einer
fürihn typischen WeisedurchzahlreicheBeispiele,wieetwaEntwicklungdes
Aktionensystems zu einem System von Regeln für das menschliche Verhal-
ten (auf dem Kontinent) oder zu „Law as a Judicial Matter '' (im anglo-ameri-
kanischen Recht). Das folgende Stück in dieser Reihe The Statute of Fraiids
and Comparative Legal History (Beitrag 12, von 1947) führt den methodi-
schen Gedanken am konkreten Problem der Schriftform durch. Er zeigt
das englische Statute of Frauds von 1673/75, das heute in England und
den Vereinigten Staaten nicht wenige Schwierigkeiten für den Handels-
verkehr bereitet, vor seinem zeitgebundenen Hintergrund und seine Paral-
lelen im kontinentalen Europa dieser Zeit. Die Schriftform war damals die
Reaktion auf die neu gewonnene Bindung durch mündliche Verträge, die
zu Mißbräuchen geführt hatte ^^. An der kontinentalen Gesetzgebung
kann dann aber verfolgt werden, wie früh sie sich von der generellen obli-
gatorischen Schriftform aus guten Gründen wieder trennte und insbe-
sondere sehr bald den Handelsverkehr von dieser Last befreite.
Eine Zusammenfassung der Bemühungen um den Ausgleich zwischen
civil law und common law durch die Vereinigung der historischen und
vergleichenden Methode bringt das Alterswerk Private Laws of Western
Civilization (Beitrag 13, von 1949). Entstanden aus einer Reihe von 5 Vor-
lesungen an der Tulane University in Baton Rouge, Louisiana, werden
hier die Entwicklungslinien gezogen, die die Privatrechte der westlichen
Welt verbinden. Die Kapitel zeichnen zugleich Stationen des Lebens-
wegs von Ernst Rahel nsich: vom römischen Recht über den französischen
Code Civil zum deutschen und schweizerischen Privatrecht und von hier
der Sprung zum anglo-amerikanischen Recht und letztlich ihre Annähe-
rung in einem internationalen Recht, das über die nationalen Grenzen
hinauswächst.
30
Vgl. dazu den Beitrag 18, von 1951, unten S. 372 ff., 373.
Einleitung des Herausgebers
XXV
Der nächste Beitrag - wieder in deutscher Sprache - Deutsches und
amerikanisches Recht (Beitrag 14, von 1951) ist als Festvortrag bei der ersten
Tagung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung in Tübingen (13. Okto-
ber 1950) und dann teilweise in Köln und Bonn Anfang 1951 gehalten
worden. Er bringt das Grundthema in i?^/?^/f Lebenswerk der letzten Jahre,
das Verhältnis von civil law und common law zu einem gewissen Abschluß
hinsichtlich der theoretischenSeite, während diepraktischeSeiteihreBewäl-
tigung im Kaufrecht erfahren hat. /?^Z?^/ mahnt, über der Besinnung auf Eu-
ropa das westliche Kulturgut insgesamt nicht aus den Augen zu verlieren. Es
stellt sich auf dem juristischen Gebiet dar in der Spannung zwischen com-
mon law und civil law. Greift man das Recht der Vereinigten Staaten und
Deutschlands heraus, dann ähneln sie sich aber in ihrer Fortschrittlichkeit,
mit der sich das amerikanische Recht von der Strenge des common law
und das deutsche Recht von der nur positivistischen Grundlage gelöst
haben. Das amerikanische Privatrecht ist nicht nur durch Zersplitterung,
sondern auch durch seine Materialfülle an einem Punkt angelangt, wo es
der begrifflichen Rechtsnormen bedarf. Er begrüßt daher den Uniform
Commercial Code als einen vielversprechenden Ansatz zu einer aus sich
heraus auszulegenden Kodifikation, der gegenüber der Richter des com-
mon law seine traditionelle Zurückhaltung aufgeben muß. Das deutsche
Recht könnte bei diesem Prozeß der Abstraktion einen wertvollen Beitrag
leisten - wenn es seine übermäßige Begrifflichkeit und seine Isolation
aufgäbe.
Die folgenden durchweg kleineren Stücke aus den Jahren 1948-1954
ergänzen die früher vorgetragenen Gedanken und dienen zur Abrundung
des Bildes. Mit Zum Geleit (Beitrag 15, von 1949) wird das Wiedererschei-
nen der Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht nach
dem Kriege begrüßt ^^ Der Unterschied zum Elan des Geleitworts von
1927 (Beitrag 3) ist nicht zu übersehen. In International Tribunals for Pri-
vate Matters (Beitrag 16, von 1948) wird anläßlich einer Tagung der Inter-
national Bar Association der alte Gedanke aus Rechtsvergleichung und inter-
nationale Rechtsprechung (Beitrag 1 in Band II) wieder aufgenommen, daß
die Fortbildung des übernationalen Privatrechts durch internationale Ge-
richte besonders gefördert werden könnte. Da die Schiedsgerichtsbarkeit
bisher im Verborgenen bleibt und für die Entwicklung des Handels-
rechts und seiner Dogmatik, die so dringend auf den Kontakt zu den täg-
lichen Problemen angewiesen ist, kaum etwas beiträgt, sollten internatio-
3^ Seit 1961 : Rabeis Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht,
XXVI
Einleitung des Herausgebers
nale Gerichte eingerichtet werden ^2. In dem kurzen Beitrag zur Fest-
schrift für Erich Kaufmann Privatrecht auf internationaler Ebene (Beitrag 17,
von 1950) führt er den Gedanken weiter: „Professionelles Juristenwerk
gedeiht nur im Verein mit der Gerichtspraxis. Die tägliche judizielle
Kleinarbeit muß dem wissenschaftlichen Denken Prüfung, Berichtigung
und Geltung verschaffen"^^. Dabei soll das Privatrecht auch auf inter-
nationaler Ebene Privatrecht bleiben.
Eine Anregung (Beitrag 18, von 1951) ist ein persönlich gehaltener
„Hilferuf" an die Rechtshistoriker, die Aufgaben der Historie nicht
mehr voneinander scharf getrennt zu verfolgen, sondern auch in der
Rechtsgeschichte noch mehr als bisher vergleichend zu arbeiten. An-
knüpfend an die Beiträge 11, 12 und 13 wird eine Fülle von Problemen
zur Bearbeitung empfohlen, darunter insbesondere die Parallelen in der
Entwicklung des römischen und des englischen Rechts, die beide als Rich-
terrecht entstanden. Das letzte Stück des ersten Teils bildet eine in ge-
lockertem Ton gehaltene persönliche Erinnerung In der Schule von Lud-
wig Mitteis (Beitrag 19, von 1954). Sie entstand in Ann Arbor, Michigan,
am 50. Jahrestag von Rabeis Habilitation in Leipzig (1902) und ist wohl
das letzte der Stücke, das er noch selbst veröffentlicht hat.
Einleitung des Herausgebers
XXVII
II
Der zweite Teil des Bandes faßt zusammen, was Ernst Rabel zur inter-
nationalen Vereinheitlichung des Kaufrechts beigetragen hat. Das ist
sehr viel, ohne daß durch diese Feststellung das Verdienst der hervor-
ragenden Juristen aus zahlreichen Ländern geschmälert wird, die an dem
Vorhaben mitgearbeitet haben und durch deren Zusammenarbeit erst das
Werk gelingen konnte. Rabeis Anteil - soweit er sich literarisch nieder-
geschlagen hat -ist auch vielfältig. Die grundlegenden wissenschaftlich-
rechtsvergleichenden Vorarbeiten, die ohne die Kräfte des Kaiser-
Wilhelm-Instituts in Berlin nicht hätten geleistet werden können ^^ gehen
Hand in Hand mit seiner Beteiligung an den Entwurfsarbeiten, vergleich-
^2 Vgl. hierzu aber die Bemerkungen zu einer Zusammenarbeit der Gerichte in
Beitrag 6, von 1934, insbesondere unten S. 86.
83 Unten S. 370.
8* Dies hat Rabel auch stets dankbar vermerkt. Im „Blauen Bericht" Rapport sur le
droit compare en matiere de vente (1929) sind genannt (unten S. 381): Rheinstein, Kessler,
Letzgus, Wahl, Arndt, Raiser. Beim Artikel Kaufvertrag im Rechtsvergleichenden
bar der Tätigkeit eines Geset2gebers. Über die Fortschritte berichtete
er laufend und versuchte, auch die Öffentlichkeit zu orientieren, um ihre
Aufmerksamkeit zu wecken. Die Mitarbeit an der internationalen Verein-
heitlichung des Kaufrechts war für Rabel einer der wesentlichen Teile
seines Lebenswerkes. Für ihn ging es dabei nicht zuletzt um die prakti-
sche Bewährung der Rechtsvergleichung, der er sich ganz verschrieben
hatte. Er hat zwar das internationale Kaufgesetz, das auf der Internatio-
nalen Haager Konferenz über die Vereinheitlichung des Kaufrechts vom
2. bis 25. April 1964 beschlossen wurde, nicht mehr erlebt^^. Aber nicht
zuletzt durch seinen Anteil ist es ein bereits nahezu klassisches Modell
dafür geworden, zu welchen Leistungen die Rechtsvergleichung bei der
Erfassung des Stoffes, seiner Vergleichung und wissenschaftlichen
Durchdringung und zuletzt in der Rückführung auf die Grundformen
„oder der Auflösung in einer höheren Einheit"^ fähig ist.
Der zeitliche Ablauf der Vorarbeiten zum internationalen Kaufgesetz
mag als Rahmen für die Aufeinanderfolge der einzelnen Stücke in diesem
Teil kurz skizziert werden; die Geschichte des Entwurfs ist dabei mit
dem Institut für die internationale Vereinheitlichung des Privatrechts in
Rom, das im Jahre 1926/27 durch eine Stiftung der italienischen Regie-
rung an den Völkerbund gegründet und unter der Leitung Scialojas be-
reits 1928 seine Arbeit aufnahm, eng verknüpft 3'^. Rabel war Vertreter
Deutschlands von Anfang an bis 1934, als er wegen Deutschlands Aus-
tritt aus dem Völkerbund seine Ämter niederlegte^, und dann persön-
liches Mitglied von 1937 bis zu seinem Tode 3®.
Handwörterbuch Band 4, 1933 zeichnen als Verfasser: Rabel, Arndt, Blomeyer, von
Caemmerer, Deike, Kessler, Müller, Raiser, Rheinstein, Wahl. Für den Entwurf des inter-
nationalen Kaufgesetzes sind genannt (unten S. 525) : Rheinstein, Wahl, von Caemmerer,
Blomeyer, Kessler, Raiser, Letzgus, Eckstein. Im Recht des Warenkaufs I (1936) sind es für
den Anfang: Arndt, Eckstein, Kessler, Letzgus, Müller, Raiser, Rheinstein, Wahl, später
besonders von Caemmerer und Blomeyer.
3^ Rabel ist am 7. September 1955 gestorben. Riese spricht in seinem Bericht über
die Haager Konferenz von 1964 vom „Vermächtnis Ernst Rabeis'' (RabelsZ 22 (1957),
18 N. 4).
36 Unten S. 527.
3' Vgl. die Berichte in RabelsZ 1 (1927), 489-500 und 2 (1928), 477-480; ferner
Beitrag 22.
38 Unten S. 525.
3» Vgl. die Note 6 im Bericht von Rabel: Die Haager Konferenz über die Vereinheit-
lichung des Kaufrechts RabelsZ 17 (1952), 212-224, abgedruckt auch in Das Recht des
Warenkaufs Bd. II, Anhang S. 359 ff. und Riese in RabelsZ 22 (1957), 17.
ti'l
XXVIII
Einleitung des Herausgebers
1928 Anregung Raheis (nach einer Beratung mit Staatssekretär Prof.
Schlegelherger), das internationale Kaufrecht zum Gegenstand der
Vereinheitlichung durch das Römische Institut zu machen^*^.
1929 Vorläufiger Bericht Raheis im Direktionsrat des Römischen Insti-
tuts über die rechtsvergleichenden Vorarbeiten^^; Vorlage des
Rapport sur le droit compare en mattere de vente (Beitrag 20) aus dem
Kaiser- Wilhelm-Institut.
1 930 Vortrag der Observations sur l'utilited'une mification du droit de la vente au
point de vue des hesoins du commerce international (Beitrag 21, erschie-
nen erst 1935).
1929-1934 Sitzungen des Römischen Instituts und des Komitees für das
Kaufrecht, vgl. die Sitzungsberichte (Beitrag 22).
1935 Fertigstellung des ersten Entwurfs eines einheitlichen Kaufgesetzes
durch das Römische Institut, vgl. die beiden Berichte (Beiträge 25
und 26).
1935-1938 Überarbeitung des Entwurfs im Komitee ^^^
1939 Fertigstellung des Entwurfs 1939, als dessen IVIitherausgeber Rahel
zeichnete ^^.
1947-1950 Wiederaufnahme der Arbeiten nach der Unterbrechung durch
den Weltkrieg und Anpassung der Entwürfe ; erste Sitzungen des
Kauf recht skomitees nach dem Krieg (Beiträge 28 A-C).
1951 Erste Internationale Konferenz im Haag (im Anschluß an eine
Konferenz über internationales Privatrecht); „Erste Lesung" der
Texte von 1939/1951. Einsetzung einer Kaufrechtskommission, der
Rahel his zu seinem Tode 1955 angehörte. Dazu Raheis Berichte in
deutsch** und englisch (Beitrag 29).
1956 Die Kaufrechtskommission legt einen neuen Entwurf vor*^. Zahl-
reiche Änderungs- und Ergänzungsvorschläge führen
1963 zum neugefaßten Entwurf*®, der als Grundlage der
1964 vom 2. bis 25 April im Haag stattfindenden Konferenz über die
internationale Vereinheitlichung des Kaufrechts dient. Von der
*o Unten S. 522, Note 1. " Unten S. 490 und S. 522.
" Vgl. Note 39. Dem Komitee gehörten auRer Rabe/ slti A/gof Bagge und Joseph Harne/.
*' Für den Bericht vgl. Note 39. Dort auch Fundstelle für den Text des Entwurfs.
** RabelsZ 17 (1952), 212-224, wiederabgedruckt zusammen mit dem Text in Das
Rec/)i des Warenkaufs Bd. II, 359 ff. (und daher hier nicht aufgenommen). Vgl. auch
Riese, RabelsZ 22 (1957), 16 ff.
« Dazu Rieses Bericht RabelsZ 22 (1957), 16 ff.
*« Dazu und zur Konferenz von 1964 vgl. Riese, RabelsZ 29 (1965), 1 ff. und von
Caemmerer für das Vertragsschlußgesetz, ibid. 101-145. Der Text ibid. 166-223.
Ein/eitung des Herausgebers
XXIX
Konferenz werden die endgültigen Texte für ein internationales
Kaufgesetz und für ein internationales Gesetz über den Vertrags-
schluß verabschiedet^*^.
Der zweite Teil dieses Bandes wird eingeleitet durch den beinahe schon
legendären „Blauen Bericht" Rapport sur le droit compare en matiere de vente
(Beitrag 20, von 1929). Im Berliner Kaiser- Wilhelm-Institut in erstaunlich
kurzer Zeite ntstanden, diente er als „einstweilige Arbeitsgrundlage" ^ für
die Beratungen. Der Blaue Bericht steht im Zusammenhang mit dem 1933
erschienenen Artikel Kaufvertrag im Rechtsvergleichenden Handwörter-
buch^® und diente wohl auch als Entwurf für Das Recht des Warenkaufs,
wo dann allerdings die Fragen in viel breiterer Form behandelt werden ^^.
Das Vorläufige in der Stellungnahme des Berichts ist nochdeutlich zu be-
merken ; die Fülle des Materials scheint zwar schon gesichtet, aber noch nicht
bewältigt. Trotzdem ist der Blaue Bericht bereits ein großer Wurf, den in di e-
se Ausgabe aufzunehmen daher selbstverständlich war. Dem vorläufigen
Charakter entspricht auch der noch tastende Bericht, den Rahel vermut-
lich am 29. April 1930 im Direktionsrat des Römischen Instituts ^^ - also
kurz nach der Vorlage des Blauen Berichts - erstattet hat. Observations sur
rutiliti d^une unification du droit de la vente au point de vue des hesoins du commerce
international (Beitrag 21 von 1930, erschienen 1 935) ^^ ist das einzige bekannt
gewordene Stück dieser Zeit aus Ä^^^/j- Feder, das außer dem Blauen Bericht
dem Römischen Institut vorlag. Es befaßt sich mit dem Verhältnis eines ein-
heitlichen Kaufgesetzes zu den Formularen und Geschäftsbedingungen
des internationalen Handels.
Dagegen hat Rahel regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten
berichtet; die Mitteilungen aus den Jahren 1929-1931 sind hier
unter dem Titel Internationales Institut für die Vereinheitlichung des
Privatrechts in Rom (Sitzungsberichte) als Beiträge 22 A-C zusammen-
gefaßt ^»^ Ausführlicher berichtet Ä^^^/aufeiner gemeinsamen Sitzung der
*^ s. vorige Note.
*« Unten S. 522.
« Band 4, Berlin: Vahlen 1933, 727-770.
^0 Band I erschien 1936, vgl. die Selbstanzeige in Beitrag 24 und unten N. 56.
" Unten S. 523.
52 Wiederabgedruckt in RabelsZ 22 (1957), 117-123.
53 Zwei frühere Berichte über die Gründung (RabelsZ 1 (1927), 489-500 und er-
gänzt ibid. 882) und über die Einweihung des Instituts (RabelsZ 2 (1928), 477-480)
sind von Rabe/ im Gegensatz zu den folgenden nicht gezeichnet ; da sie auch über das
Kaufrecht noch nichts enthalten, wurden sie hier nicht aufgenommen.
XXX
Einleitung des Herausgebers
BerUner juristischen GeseUschaft und der Internationalen Vereinigung
für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre,
deren Vorsitzender er war^*, am 8. Mai 1931 über Die Arbeiten zur Ver-
einheitlichung^ des Kalifrechts (Beitrag 23, von 1931). Eine spanische Fassung
dieses Vortrages hatte er bereits am 20. Oktober 1930 in Madrid vor
einem Kreis von Anwälten gehaltenes. Neben einem Überblick über die
Grundprobleme der Vereinheitlichung (Handelsbrauch und Geltung des
Gesetzes, Vertragsabschluß, Grundfragen der Leistungsstörungen) setzt
er sich wie schon in Beitrag 21 mit den Einwendungen von Seiten des
Handels und seiner Organisationen gegen die Vereinheitlichung des
Kaufrechts auseinander. Bei aller Anerkennung der Eigenständigkeit des
Formular-Rechts der Wirtschaft hebt Rubel neben den zahlreich anzu-
treffenden und teils schwerwiegenden Lücken dieser Ordnung auch und
nicht zuletzt auf die weitreichenden ideellen und richtungweisenden Wir-
kungen der Vereinheitlichung ab.
Die Vorarbeiten zum Kaufgesetz finden bereits in den Jahren 1935/36
in zweifacher Richtung einen gewissen vorläufigen Abschluß. Band I von
Das Recht des Warenkaufs erscheint 1936^. Es ist ein klassisches Werk der
angewandten Rechtsvergleichung, das bisher weder überholt noch gar
übertroffen wurde. Rabel hat den Band in einer Selbstanzeige (Beitrag 23
von 1936) vorgestellt und die Grundlinien nochmals verdeutlicht, auf die
hier näher einzugehen sich verbietet. Im Jahr 1935 - als der erste Band
von Das Recht des Warenkaufs sich bereits im Druck befand - wurde ferner
der erste Entwurf des international einheitlichen Kaufgesetzes vom
Römischen Institut verabschiedet^' und veröffentlicht. Dainit ist ein
Markstein in der Entwicklung des Privatrechts und des internationalen
"RabelsZ 1 (1927), 491.
" Vgl. oben Note 12. Zu den Daten unten S. 522 Nr. 2.
^ Berlin und Leipzig: De Gruyter 1936, XXXII, 533 S. = Sonderheft zu RabelsZ 9
(1935). Band II erschien posthum 1958. Berlin: De Gruyter; Tübingen: Mohr 1958,
XLII,469S.
Unveränderter Neudruck von Band I: Berlin: De Gruyter 1957, XXXII, 533 S.
Vom Recht des Warenkaufs war eine englische Fassung in den Vereinigten Staaten
geplant. Dies ergibt sich aus einem Vorabdruck aus dieser geplanten englischen Fas-
sung (§§ 75 ff. von Band II) unter dem Titel l'he Nature of Warranty ofQuality, Tulane
Law Review 24 (1950), 273 287. Ferner erschien eine Zusammenfassung der §§ 97 ff.
von Band II als A Specimen of CA)mpar(Uive Imw: l'he Main Remedies for the Seiler* s
BreachofW'arranty. Revista juridica de la Univcrsidad de PucrtoRico 22 (1953), 167-191.
Auch in spanisch: Prohlema de derccho comparado: Los remedios principales en caso de
incumplimiento por parte delvendednr de garantias legales de saneamiento^ ibid. (1954), 219-247.
" Unten S. 526.
Einleitung des Herausgehers
XXXI
Rechts erreicht^. Rabel h^it zu dem umfangreichen Entwurf an Stelle des
offiziellen Motivenberichts selbst einen „vorläufigen" Bericht gegeben,
der „seine persönliche Stellungnahme, glücklicherweise aber in den weitaus
meisten Punkten zugleich auch die des ganzen Ausschusses darstellt" ^^
Dieser Bericht Der Entwurf eines einheitlichen Kaufgesetzes (Beitrag 25, von
1935) enthält einen Überblick über die Vorgeschichte des Entwurfs und
ausführliche Erläuterungen und Motive zu den einzelnen Abschnitten
und Artikeln. Beigefügt ist der Text des Entwurfs von 1935 und zwar in
der amtlichen französischen Fassung und in der deutschen, inoffiziellen
Übersetzung Rabeis, Da die französische Fassung des Entwurfs 1935
neben der Ausgabe des Römischen Instituts in Das Recht des Warenkaufs
Band II im Anhang abgedruckt und damit allgemein zugänglich ist,
wurde hier nur die deutsche Übersetzung des Textes aufgenommen.
Für Ernst Rabel war mit diesem Erfolg bei der Vereinheitlichung des
Kaufrechts und mit der glänzenden Bewährung des Berliner Kaiser- Wil-
helm-Instituts, wie sie im Bericht über dessen erste 10 Jahre zum Aus-
druck kommt (Beitrag 9, von 1937), ein für eine Juristenlaufbahn sel-
tener Höhepunkt erreicht. Kurze Zeit danach wurde er durch die Macht-
haber des Nationalsozialismus wegen seiner Abstammung aus Deutsch-
land vertrieben.
Mit bewundernswerter Energie veröffentlicht der damals 64jährige be-
reits 1938, noch von Berlin aus, wo er aber Publikationsverbot hatte, in
den Vereinigten Staaten einen weiteren Bericht über den Entwurf des
Kaufgesetzes A Draft of an International Law of Sales (Beitrag 26, von
1938). In englischer Sprache und ganz zugeschnitten auf das anglo-
amerikanische Recht setzt er sich unverdrossen für das große Vereinheit-
lichungswerk ein, das bis dahin nur wenig Beachtung in den Vereinigten
Staaten gefunden hatte. Der nächste Beitrag, in Paris ebenfalls 1938 er-
schienen^o^ Uunification du droit de la vente internationale. Ses rapports avec
les formulaires ou contrats-types des divers commerces (Beitrag 27, von 1938)
faßt in seinem ersten Teil einige Ergebnisse aus dem ersten Band von
Das Recht des Warenkaufs zusammen und geht dann näher auf das Ver-
hältnis zwischen dem internationalen Kaufgesetz und den Formularen
des internationalen Handels ein. Großmann-Doerth hatte mittlerweile die
bereits früher erhobenen Bedenken gegen die Notwendigkeit einer Ver-
^ So Rabel selbst unten S. 527.
58 Unten S. 526.
«0 Rabel zeichnet noch als „Professor in Berlin", aber schon als „ancien directeur
du Kaiser-Wilhelm-Institut".
XXXII
Einleitung des Herausgebers
einheitlichung literarisch untermauert^^ Rabel setzt sich in Fortfüh-
rung seiner Gedanken aus den Beiträgen 21 und 23 damit auseinander.
Das selbst geschaffene Recht der Wirtschaft soll und kann nicht durch
ein einheitliches Kaufrecht direkt beeinflußt oder gar verdrängt werden. Es
bedarf der Freiheit, um sich den wandelndenBedürfnissen anpassen zu kön-
nen. Aber es steht dem einheitlichen Kaufgesetz auch nicht im Wege, von
dem es vielmehr vielfältige Ergänzung und auch Anregungen in Richtung
auf eine rationale Durchdringung und Vereinheitlichung empfangen kann.
Y^i^iolgQndcnMaterialienziimEntwurfeüteseinheitlicheriK^^
mischen Instituts 1947-1952 (Beiträge28A-D)fassen vier kleinereStellung-
nahmen Rabeis zusammen, die nach dem Krieg die Arbeiten am Kaufrecht
wieder einleiten^^^ sje zeigen einen Ausschnitt aus der mühevollen Kl einar-
beit am Kaufgesetzentwurf und lassen zugleich das Anliegen Rabeis erken-
nen, das erst seit der Berührung mit dem anglo-amerikanischen Recht so
deutlich geworden war, die Gewährleistung wegen Sachmängeln in die
allgemeine Regelung der Leistungsstörungen mit einzubeziehen. Gleich-
zeitig und in engem Zusammenhang damit beginnt in diesen Stücken die
Auseinandersetzung mit dem damals als Entwurf vorliegenden Uniform
Commercial Code in den Vereinigten Staaten, dessen Bedeutung Rabel
früh erkannt hat.
• Im Jahre 1951 war es gelungen, im Haag im Anschluß an eine Konfe-
renz über international-privatrechtliche Fragen den Kaufrechtsentwurf
einer Internationalen Konferenz zur ersten Lesung vorzulegen. Dabei
wurde auch eine Kaufrechtskommission eingesetzt, der Rabel als Vertre-
ter des Römischen Instituts bis zu seinem Tode angehörte^^. Verlauf und
Ergebnisse der Konferenz hat er in zwei großen Berichten festgehalten.
Der deutsche Bericht Die Haager Konferenz über die Vereinheitlichung des
Kaufrechts^^ ist im Anhang zu Band II von Das Recht des Warenkaufs abge-
*^ Das Recht des Überseekaufs. Band I, Mannheim 1930 (Band 11 der Übersee-
studien zum Handels-, Schiffahrts- und Versicherungsrecht) ; Die Rechtsfolgen ver-
tragswidriger Andienung, Marburg 1934 (Band 74 der Arbeiten zum gesamten
Handels-, Gewerbe- und Landwirtschaftsrecht).
•2 The Draft of a Uniform Law Cancer ning International Sales of Goods (Beitrag 28 A,
von 1947/48) ; Rapport ä M, le President de V Institut sur les codes entres en vtgeur depuis le
projet d^une loi uniforme sur la vente internationale , et enparticulier Jesformulations italienne et
americaine (Beitrag 28 B, von 1950) ; Propositions d^amendements au projet d*une loi uniforme
sur la vente internationale (Beitrag 28 C, von 1950) ; Proposition tendant ä unifier et simplifier
la structure du projet (Beitrag 28 D, von 1952).
«3 Dazu Riese RabelsZ 22 (1957), 16/17.
•* RabelsZ 17 (1952), 212-224.
Einleitung des Herausgebers
XXXITI
druckt und somit leicht zugänglich. Die Entscheidung über die Auf-
nahme fiel daher für die amerikanische Fassung The Hagtte Conference on
the Unification of Sales Law (Beitrag 29, von 1952), die die Einflüsse des
anglo-amerikanischen Rechts auf den Kaufgesetzentwurf deutlich hervor-
treten läßt^^.
Die drei letzten Stücke, die zeitlich vor der Haager Konferenz von
1951 entstanden sind, widmen sich dem neuen Uniform Commercial
Code, der vom American Law Institute und der National Conference of
Commissioners on Uniform State Laws gemeinsam unter dem Vorsitz
von K, N. Llemllyn erarbeitet und 1949 erstmals der Öffentlichkeit vor-
gelegt worden war. Es lag für Rabel n^hc, diese für das common law neu-
artige Kodifikation mit dem Haager Kaufgesetz zu vergleichen. In den
Materialien (Beiträge 28 B und D) sind Folgerungen für den Kaufgesetz-
entwurf bereits gezogen. In The Sales Law in the Proposed Commercial Code
(Beitrag 30, von 1950) wird der zweite Abschnitt des Code über den Kauf
einer harten aber positiven Kritik unterzogen. Die Lösungen für die An-
wendbarkeit der Vorschriften auf Kaufleute und Nichtkaufleute, die be-
sonders intrikate Formfrage, der Begriff der Lieferung und des Vertrags-
bruchs werden mit den Grundsätzen des civil law und dem Kaufgesetz-
entwurf verglichen. Gegen die kollisionsrechtliche Klausel des Entwurfs
von 1949^6, die sich die Wirkung einer Erstreckung auf alle Verträge un-
abhängig von einer Berührung mit den Vereinigten Staaten zumaß, legte
Rabel erfolgreich scharfen Protest ein in Addition to the Foregoing Note
(CaldwelU fordan, Pugb: Choice of Law under the Uniform Commercial
Code) von 1950 (Beitrag 30a) ; diese kurze Stellungnahme geht zurück auf
das Summer Institute on International and Comparative Law 1949 in Ann
Arbor, Michigan, bei dem Rabel dnt Reihe von drei Vorlesungen gehalten
hat. Während die beiden ersten zum internationalen Privatrecht in Band II
(Beiträge 20 und 21) gehören, enthält die dritte Vorlesung«*^ International
Sales Law (Beitrag 31, der 1951 erschien) einen Vergleich von internatio-
nalem Kaufgesetz und Uniform Commercial Code. In diesem Alterswerk,
das Band III beschließt, wird erneut deutlich, wie sich durch die Rechts-
vergleichung die trennenden Mauern der nationalen Rechtsordnungen
überwinden lassen.
«^ Vgl. dazu Ä/V/fx Bemerkung RabelsZ 22 (1957), 19.
«« Uniform Commercial Code, Draft May 1949, section 1-105. Sie wurde später
geändert.
«' Sie trägt das Datum vom 6. August 1949.
III Rabel, Aufsätze III
XXXIV
Einleitung des Herausgehers
III
Diesem Band ist auch ein Verzeichnis der Schriften Ernst Raheis beige-
fügt. Die Zahlen am rechten Rand verweisen auf die Fundstelle in dieser
Ausgabe. - Ursprünglich baute die Ausgabe auf der von H, P. des
Coudres zusammengestellten Bibliographie der Rahekchen Schriften^ auf.
Bei den Vorarbeiten für die Herausgabe ergaben sich aber noch so zahl-
reiche Ergänzungen und Korrekturen®^ daß es angebracht erschien, das
Schriftenverzeichnis neu zu überarbeiten. Dabei lieh mir Bibliotheks-
direktor Dr. H, P. des Coudres seine tatkräftige Unterstützung, wofür ich
ihm auch an dieser Stelle zu danken habe.
Den vielfältigen Dank für das Zustandekommen dieser Ausgabe, den
ich bereits in der Einleitung zu Band I abstatten durfte, möchte ich hier
wiederholen. Er gilt auch dem Internationalen Institut für die Verein-
heitlichung des Privatrechts in Rom und seinem Generalsekretär Staatsrat
Matteiicci für die freundliche Unterstützung bei der Klärung einiger
Fragen zum zweiten Teil dieses Bandes.
Allen Verlagen und Herausgebern, die mir in großzügiger Weise den
Wiederabdruck der Beiträge in dieser Ausgabe gestattet haben, möchte
ich ausdrücklich danken. Durch den Wiederabdruck bleiben die jeweili-
gen Verlagsrechte (Copyrights) unberührt.
Besonderen Dank schulde ich schließlich Herrn Gerichtsreferendar
Klaus Menzinger^ der nicht nur die Korrekturen gelesen, sondern auch
einen wesentlichen Anteil an der Neubearbeitung der Bibliographie hat.
Freiburg i. Br., den 13. Juli 1966
Hans G, Leser
Dr. iur., MCL (U. of Chicago)
« Festschrift für Ernst Rabel, Band I, Tübingen: Mohr 1954, 685-704.
®* Insgesamt sind etwa 20 Titel neu hinzugekommen. Für den ursprünghch dort
aufgeführten Bericht De la formation des contrats entre ahsents^ Etude priliminaire, Rom,
1935, 155 Bl. = S. D. N. - U. D. P. 1935. Etüde 16. Doc. 1 ergab sich, daß er nicht
von Rahel stammt, sondern im Römischen Institut entstanden ist.
VERZEICHNIS DER SCHRIFTEN
Als Grundlage diente die von Dr. Hans Peter des Coudres zusammengestellte
Bibliographie „Die Schriften Ernst Rabeis" in der Festschrift für Ernst Rabel,
Band 1, Tübingen 1954, 685-704. Sie wurde im Zusammenhang mit der Her-
ausgabe der Gesammelten Aufsätze durchgesehen und ergänzt.*
GrünhutsZ
RabelsZ
ABKÜRZUNGEN
Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart,
begr. von C. S. Grünhut
Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 1
(1927 ff.); schon länger allgemein als „RabelsZ" zitiert, seit 26 (1961)
umbenannt in: Rabeis Zeitschrift für ausländisches und internationales
Privatrecht
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht
Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische
Abteilung
Materialien des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des
Privatrechts in Rom (Institut International pour TUnification du
Droit Priv6, Rome, früher auch S.D.N. - U.D.P. = Socidtd des Na-
tions - Institut International . . .). Die Materialien sind unter ihrer
ursprünglichen Kennzeichnung aufgeführt.
[R] Rezension
vor dem Titel
Die Zahlen am rechten Rand verweisen auf die Fundstellen in dieser Ausgabe
(Band und Nummer des Beitrags).
RheinZ
Savigny Z
Rom. Abt.
U.D.P.
* Besonderer Dank gebührt Herrn Bibliotheksdirektor Dr. Hans Peter des Coudres,
Hamburg, nicht allein für die Erlaubnis zur Benutzung seiner Bibliographie der
Schriften Ernst Rabeis, sondern auch für ergänzende Hinweise und Mitdurchsicht
der Neubearbeitung.
732
Verzeichnis der Schriften
1900
Die Übertragbarkeit des Urheberrechts nach dem österreichischen Gesetze vom
26. December 1895.
GrünhutsZ 27 (1900), 71-182.
[Selbständig:] Wien: Holder 1899, 112 S.
1902
Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Rechte. T. 1. Geschichtliche Studien
über den Haftungserfolg. - Leipzig: Veit 1902, XVI, 356 S.,
[Erweiterte Hab.-Schr. Leipzig 1902.]
[s. auch Neudruck in Vorbereitung bei 1966.]
1904
Die Haftpflicht des Arztes. Ein Gutachten. - Leipzig: Veit 1904, VIII, 87 S.
[R]
Sokolowski, Paul: Die Philosophie im Privatrecht. Bd. 1. SachbegnflF und Körper m
der klassischen Jurisprudenz und der modernen Gesetzgebung. - Halle : Niemeyer
1902, XV, 616 S.
Vierteljahrsschrift für wissenschaftliche Philosophie und Soziologie 28 (1904), 108
bis 112.
1905
Eine neue Studie über Ulpian.
Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts 49 (1905), 88-96.
1906
Nachgeformte Rechtsgeschäfte. Mit Beiträgen zu den Lehren von der Injurezession
und vom Pfandrecht.
SavignyZ Rom. Abt. 27 (1906), 290-335 und 28 (1907), 311-379.
[R]
Müller, David Heinrich: Das Syrisch-römische Rechtsbuch und Hammurabi. - Wien:
Holder 1905, 59 S. (Sonderabdruck aus : Wiener Zeitschrift für die Kunde des Morgen-
landes 19, 139-195); - Müller, David Heinrich: Zum Erbrecht der Töchter, Sonder-
abdruck aus : Wiener Zeitschrift für die Kunde des Morgenlandes 19, 389-392.
Deutsche Literatur-Zeitung 27 (1906), Sp. 498-502.
[R]
Waszynski, Stefan: Die Bodenpacht. Agrargeschichtliche Papyrusstudien. Bd. 1. Die
Privatpacht. - Leipzig: Teubner 1905, XII, 179 S.
Deutsche Literatur-Zeitung 27 (1906), Sp. 1006-1009.
1907
Origine de la r^gle „Impossibilium nuUa obligatio".
In: Mdlanges G^rardin. - Paris: Larose & Tenin 1907, 473-512.
Verzeichnis der Schriften
133
Nachgeformte Rechtsgeschäfte,
[s. bei 1906.]
Elterliche Teilung. ,
In: Festschrift zur 49. Versammlung deutscher Philologen und Schulmänner m Basel
im Jahre 1907. - Basel 1907 (Leipzig: Beck), 521-538.
[Auch als Sonderdruck:]
Leipzig: Beck 1907.
Die Unmöglichkeit der Leistung. Eine kritische Studie zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
In: Aus römischem und bürgerlichem Recht. Festschrift für E. I. Bekker. - Weimar:
Böhlau 1907, 171-237.
[Selbständig:] Weimar: Böhlau 1907, 67 S. I» ^
1908
Der sogenannte Vertrauensschaden im schweizerischen Recht.
Zeitschrift für schweizerisches Recht NF 27 (1908), 291-328.
1,6
1909
Die eigene Handlung des Schuldners und des Verkäufers <Fait du ddbiteur; fait
personnel du vendeur).
RheinZ 1 (1909), 187-226. I> ^
Die Verfügungsbeschränkungen des Verpfänders besonders in den Papyri. Mit einem
Anhang : Eine unveröffentlichte Basler Papyrusurkunde (Papyrus Basiliensis Inv. Nr. 7).
(Festgabe zur Fünfhundert-Jahrfeier der Universität Leipzig, dargebracht von der
Universität Basel.) - Leipzig: Veit 1909, 116 S.
Windscheid und die Schweiz.
Deutsche Juristen-Zeitung 14 (1909), Sp. 959-961.
[R]
Brück, Eberhard Friedrich: Die Schenkung auf den Todesfall im griechischen Recht
bis zum Beginn der hellenistischen Epoche. - Breslau: Marcus 1909, XIV, 162 S.
Breslau, Jur. Hab.-Schr. v. 1909.
SavignyZ Rom. Abt. 30 (1909), 465-475.
- Breslau:
[R]
Hazeltine, Harold Dexter: Die Geschichte des englischen Pfandrechts.
Marcus 1907, XXVIII, 372 S.
RheinZ 1 (1909), 588.
[R] ^ _
Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Hrsg. von A. Egger [u. a.]. -
Zürich, Schulthess 1909-1916. ......
RheinZ 1 (1909), 587-588; 2 (1910), 424^28; 3 (1911), 269; 5 (1913), 411^5;
9 (1917-1918), 166-167.
734 Verzeichnis der Schriften
[R]
Rümelin, Max: Das neue schweizerische Zivilgesetzbuch und seine Bedeutung für
uns. Rede, geh. ... am 6. 11. 1908. - Tübingen: Mohr 1908, 40 S.
RheinZ 1 (1909), 585-586.
1910
Bürgerliches Gesetzbuch und Schweizerisches Zivilgesetzbuch.
Deutsche Juristen-Zeitung 15 (1910), Sp. 26-30. I, 5
Streifgänge im Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
RheinZ 2 (1910), 308-340 und 4 (1912), 135-195. I, 7, 8
[R]
Curti, Arthur: Schweizerisches Erbrecht. - Zürich: Füssli 1909, 149 S.
RheinZ 2 (1910), 428-429.
[R]
Ferrari, Giannino: I documenti greci medioevali di diritto privato deiritalia meri-
dionale e loro attinenze con quelli bizantini d'oriente e coi papiri greco-egizi. - Leip-
zig: Teubner 1910, VIII, 148 S.
SavignyZ Rom. Abt. 31 (1910), 472-480.
[R]
Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Hrsg. von A. Egger [u. a.].
[s. bei 1909.]
1911
Zur Lehre von der Unmöglichkeit der Leistung nach österreichischem Recht.
In: Festschrift zur Jahrhundertfeier des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
1. VI. 1911. Bd. 2. - Wien: Manz 1911, 821-846. I, 3
Einige bemerkenswerte Neuheiten im Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Vortrag.
Allgemeine österreichische Gerichtszeitung 62 (1911), 161-168. 1,9
Über Unmöglichkeit der Leistung und heutige Praxis. Vortrag.
RheinZ 3 (1911), 467^90. I, 2
[R]
Appleton, Ch. : La Date des digesta de Julien. [Sonderabdruck aus: Nouvelle Revue
historique de droit francais et^tranger. T. 34, 731-793 und Add. 1-3.] -Paris: Larose
& Tenin 1910.
SavignyZ Rom. Abt. 32 (1911), 412-413.
[R]
Cosack, Konrad: Lehrbuch des deutschen bürgerlichen Rechts. 5. Aufl. Bd. 1,
Abt. 1. 2. - Jena: Fischer 1909 -1910.
RheinZ 3 (1911), 268-269.
Verzeichnis der Schriften
735
[R]
Fehr, Hans: Hammurapi und das salische Recht. - Bonn: Marcus & Weber 1910, IX,
143 S.
Deutsche Juristen-Zeitung 16 (1911), Sp. 1457-1458.
[R]
Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Hrsg. von A. Egger [u. a.].
[s. bei 1909.]
[R]
Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Hrsg. von M. Gmür. - Bern:
Stämpfli 1911 ff.
RheinZ 3 (1911), 269-270; 5 (1913), 445-446; 11 (1921-22), 185.
[R]
Ruggiero, Roberto de: Libri fondiari e ordinamento catastale nell'Egitto greco-
romano. [Sonderabdruck aus: Bullettino dell'Istituto di Diritto Romano 21 (1910),
257-308.] - Roma: Istituto di Diritto Romano 1910.
SavignyZ Rom. Abt. 32 (1911), 423-426.
[R]
Wlassak, Moriz: Der Ursprung der römischen Einrede. -Wien: Gerold 1910, 50 S.
(Sonderabdruck aus : Festgabe der Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichts-
barkeit in Österreich zum 50jährigen Doktorjubiläum von Leopold Pfaff. Wien:
Gerold 1910, 119-121).
SavignyZ Rom. Abt. 32 (1911), 413-423.
1912
Zu den sogenannten praetorischen Servituten.
In: M^langes P. F. Girard. T. 2. - Paris: Rousseau 1912, 386-413.
Streifgänge im Schweizerischen Zivilgesetzbuch,
[s. bei 1910.]
[R]
Festschrift zur Jahrhundertfeier des (österreichischen) Allgemeinen Bürgerlichen Ge-
setzbuches. 1. VI. 1911. T. 1. 2. - Wien: Manz 1911.
Deutsche Juristen-Zeitung 17 (1912), Sp. 1137-1138.
[R]
Fubini, Riccardo: II contratto di locazione di cose. Vol. 1. 2. - Milano: Soc. Ed.
Libraria 1910.
RheinZ 4 (1912), 325-327.
[R]
Krasnopolski, Horaz: Oesterreichisches Familienrecht. Hrsg. u. bearb. von Bruno
Kafka. - Wien: Manz 1911, XV, 396 S.
RheinZ 4 (1912), 323-325.
« 1 1 1« IV II ^1
736
Verzeichnis der Schriften
[R] ^ ,
Philippson, Coleman: The International Law and Custom of Ancient Greece and
Rome. Vol. 1.2.- London: Macmillan 191 L
Zeitschrift für internationales Recht, hrsg. v. Th. Niemeyer, 22 (1912), 331-332.
1913
Romanistische Rechtsgeschichte.
Die Geisteswissenschaften 1 (1913-14), 16-19 und 181-185.
Rede auf K. Ludwig v. Bar bei der Leichenfeier.
Göttinger Zeitung, 28. August 1913 No. 16477.
[Wieder gedruckt in:] Chronik der Georg- August-Universität zu Göttmgen für das
Rechnungsjahr 1913, Göttingen 1914: Kästner, 5-7.
Ein Ruhmesblatt Papinians. Die sogenannte actio quasi institoria.
In- Festschrift für Ernst Zitelmann zu seinem 60. Geburtstage überreicht von Ver-
ehrern und Schülern. 2. Abt., 26 S. [Jeder Beitrag ist gesondert paginiert.] - München
und Leipzig: Duncker & Humblot 1913.
TRI
Egger, August: Das schweizerische Zivilgesetzbuch in seinen wichtigsten Neue-
rungen gegenüber dem bisherigen eidgenössischen und zürcherischen Privatrecht.
- Zürich: Schulthess 1911, 113 S.
RheinZ 5 (1913), 446.
[R] ^ .
Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Hrsg. von A. Egger [u. a.J.
[s. bei 1909.]
[R]
Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Hrsg. von M. Gmur.
[s. bei 1911.]
Mitteis, L. und U. Wilcken: Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde. Bd. 2,
Hälfte 1. 2.: Juristischer Teil. - Leipzig: Teubner 1912.
Deutsche Juristen-Zeitung 18 (1913), Sp. 473-474.
TRI
Griechische Papyri im Museum des Oberhessischen Geschichtsvereins zu Giessen.
Im Verein mit O. Eger hrsg. und erklärt von Ernst Kornemann und Paul M. Meyer.
Bd. 1 (3 Hefte XIII, 91, 104, 168 S.). Urkunden Nr. 1-126. Mit 10 Lichtdrucktafeln.
- Leipzig: Teubner 1910-1912.
Historische Viertel) ahrschrift 16 (1913), 539-540.
[R]
Rcichel, Alexander : Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz.
hess 1912, XII, 144, 124 S.
RheinZ 5 (1913), 446.
- Zürich: Schult-
Verzeichnis der Schriften
737
[R]
Specker, Karl: Die Persönlichkeitsrechte, mit besonderer Berücksichtigung des Rechts
auf die Ehre im schweizerischen Privatrecht. - Aarau: Sauerländer 1911, XII, 396 S.
RheinZ 5 (1913), 447.
1914
Rede auf K. Ludwig v. Bar bei der Leichenfeier,
[s. bei 1913.]
[R]
Taubenschlag, Rafael: Vormundschaftsrechtliche Studien. Beiträge zur Geschichte
des römischen und griechischen Vormundschaftsrechts. - Leipzig, Berlin: Teubner
1913, II, 88 S.
Deutsche Literatur-Zeitung 35 (1914), Sp. 2331-2333.
1915
AixT} e^ovXr)Q und Verwandtes.
SavignyZ Rom. Abt. 36 (1915), 340-390.
[s. auch bei 1917.]
Grundzüge des römischen Privatrechts.
In: HoltzendorfF-Kohler: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer
Bearbeitung. 7. Aufl. - München und Leipzig: Duncker & Humblot; Berlin: Gutten-
tag. Bd. 1 (1915), 399-540. [Erstmalig in der 7. Aufl. erschienen.]
[s. auch 2. Aufl. bei 1955.]
[Nachruf zum Tode von Hans Peters, gef. am 5. 8. 1915, als Vorwort zu einer Ab-
handlung Hans Peters'.]
RheinZ 8 (1915-1916), 1-3.
[R]
Nußbaum, Arthur: Deutsches Hypothekenwesen. -Tübingen: Mohr 1913, XV, 36 5 S.
RheinZ 7 (1915), 515-519. I, H
[R]
J. V. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungs-
gesetze. Hrsg. von Theodor Loewenfeld [u. a.]. 7./8. Aufl. - München und Berlin:
Schweitzer 1912-1914.
RheinZ 7 (1915), 508-515. 1, 10
1917
Papyrusurkunden der öffentlichen Bibliothek der Universität zu Basel.
1. Urkunden in griechischer Sprache mit Beiträgen mehrerer Gelehrter hrsg. von E.
Rabel.
2. Ein koptischer Vertrag hrsg. von W. Spiegelberg. Mit 2 Taf. i. Lichtdr. -
Berlin: Weidmann 1917, IV, 99 S. = Abhandlungen der Kgl. Gesellschaft der Wissen-
schaften zu Göttingen. Philol.-hist. Kl. N.F. Bd. 16, Nr. 3.
47 Rabel, Aufsätze III
1
738
Verzeichnis der Schriften
Verzeichnis der Schriften
739
Zur Alxri i^o'ökr)^.
SavignyZ Rom. Abt. 38 (1917), 296-316.
[s. auch bei 1915.]
Festgabe der rechts-, Staats- und handelswissenschaftlichen Fakultät [zur Einweihung
der Neubauten der Universität Zürich am 18. April 1914]. - Zürich: Schulthess 1914,
III, 166 S.
RheinZ 9 (1917-18), 165-166.
[R]
Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Hrsg. von A. Egger [u. a.].
[s. bei 1909.]
[R]
Schneider, A., und H. Fick: Das schweizerische Obligationenrecht. 8. Aufl. Bd. 1. 2.
- Zürich: Schulthess 1911-1915.
RheinZ 9 (1917-18), 164-165.
1919
Ausbau oder Verwischung des Systems. Zwei praktische Fragen.
A. Zweistufige Solidarität. Krit. Anm. zum Art. von E. Josef: Ersatzansprüche des
Kindes oder des Vaters bei Körperbeschädigung des Kindes.
B. Eigenhaftung der kraft Schlüsselgewalt handelnden Ehefrau.
RheinZ 10 (1919-20), 89-121. 1, 12
Das Institut für Rechtsvergleichung an der Universität München.
Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern 15 (1919), 2-6.
Joseph Kohler f. [Nachruf.]
RheinZ 10 (1919-20), 123-133.
1921
Zum 25. Geburtstag des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Deutsche Juristen-Zeitung 26 (1921), Sp. 515-521.
Gefahrtragung beim Kauf.
SavignyZ Rom. Abt. 42 (1921), 543-564.
m, 2
1,13
1,19
Ratgeber für die Studierenden der Rechtswissenschaft der Universität München. -
Halle (Saale): Heller 1921, 16 S. = Hochschulschriften. Ser. 9, Nr. 3. 1, 14
Die reichsgerichtliche Rechtsprechung über den Preisumsturz. Ein Wort zur Ver-
ständigung.
Deutsche Juristen-Zeitung 26 (1921), Sp. 323-327. I, 16
Die privatrechtliche Stellung der unehelichen Kinder.
Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht 15 (1921), 538-543.
1,15
[R]
Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Hrsg. von M. Gmür.
[s. bei 1911.]
1922
Anmerkung zum Urteil des Deutsch-Englischen Gemischten Schiedsgerichtshofes
vom 27. März 1922: „Die deutsche ofi'ene Handelsgesellschaft kann keine eigene
Staatsangehörigkeit haben."
Juristische Wochenschrift 51 (1922), 1161-1162. H, 4 I
Prozeßordnung des Deutsch-Italienischen Gemischten Schiedsgerichtshofes.
Juristische Wochenschrift 51 (1922), 341-344.
[s. auch bei 1924.]
1923
11,3
Anmerkung zu zwei Urteilen des Deutsch-Englischen Gemischten Schiedsgerichts-
hofes vom 25. Juli 1922: „Zur Behandlung der Geldverbindlichkeiten nach Art.
299 a Friedensvertrag."
Juristische Wochenschrift 52 (1923), 204-206. H, 4 II
Aufwertung durch den Richter.
Recht und Leben [Beilage zur Vossischen Zeitung] Nr. 6. - Berlin 14. 6. 1923.
Die Darmstädter Entscheidungen.
[Ergänzte Fassung von ,, Aufwertung durch den Richter", 1923.]
Das Recht 27 (1923), 137-142.
1,17
Aus der neuen italienischen Rechtsprechung. Anhang zu: Sperl, Hans: Die Voll-
streckung fremder Gerichtsentscheidungen in Italien nach dessen neuester Gesetz-
gebung.
RheinZ 12 (1923), 314-316.
Rechtsvergleichung vor den gemischten Schiedgerichtshöfen. - Berlin: Vahlen 1923,
112 S = Abhandlungen zum Friedensvertrage. Hrsg. von Partsch und Triepel.
H. 4. ■ ". 2
Umstellung der Beweislast, insbesondere der prima facie-Beweis.
RheinZ 12 (1923), 428-442.
1924
1,18
Änderung der Prozeßordnung des Deutsch-Italienischen Gemischten Schiedsge-
richtshofes.
Juristische Wochenschrift 53 (1924), 1350-1351. H, 3a
[s. auch bei 1922.]
740
Verzeichnis der Schriften
Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung. (Vortrag, gehalten im Winter
1923/24.)
RheinZ 13 (1924), 279-301. III, 1
[Selbständig:] München: Hueber 1925, 24 S. = Münchener juristische Vorträge. H. 1.
[auch in spanisch:]
Tarea y necesidad del derecho comparado.
Boletin de la Fac. de Derecho de la Univ. Nac. de Cordoba 11 (1947), 103-119.
Notizen zur Rechtsvergleichung.
1. Deutscher und österreichischer Zivilprozeß in abgetretenen Gebieten.
2. Der Vortermin in Österreich.
3. Clausula rebus sie stantibus.
4. Recht der unehelichen Kinder, Ver. Staaten.
RheinZ 13 (1924), 113-120.
Mofiz Wlassak (Bedeutung seiner Arbeit am römischen Zivilprozeß).
Neue Freie Presse. Wien 1924, Nr. 21532, S. 15.
[R]
Bournazos, K. Ch. : Die Geldentwertung bei der Erfüllung der Verträge. - Athen:
Basileios 1924, 46 S.
RheinZ 13 (1924), 361-362.
[R]
Isay, Hermann: Die privaten Rechte und Interessen im Friedensvertrag. 3. Aufl. -
Berlin: Vahlen 1923, XVIII, 488 S.
RheinZ 13 (1924), 121-125.
[R]
Matesis, Athanasios A. : Die Entwertung des Papiergeldes im bürgerlichen Recht. -
Athen: Demetrakos 1924, 168 S.
RheinZ 13 (1924), 361-362.
[R]
Midas, Erich: Die Goldklausel im Währungsverfall, unter besonderer Berücksichti-
gung der deutschen und französischen Gesetzgebung und Rechtsprechung. - Fürth
i. B.: Lion 1924, 60 S. (zugleich: Jur. Diss. Erlangen.)
RheinZ 13 (1924), 359-360.
[R]
Oertmann, Paul: Die Aufwertungsfrage bei Geldforderungen, Hypotheken und An-
leihen. - Berlin: Sack 1924, 77 S.
RheinZ 13 (1924), 357-358.
[R]
Rivista di diritto processuale civile. Anno 1, Nr. 1. 2. - Padova 1924: La Litotipo.
RheinZ 13 (1924), 268-272.
[R]
Scaduto, Giovachino: I debiti pecuniari e il deprezzamente monetario. - Milano:
Vallardi 1924, VII, 212 S.
RheinZ 13 (1924), 360-361.
Verzeichnis der Schriften
741
[R]
Tur \ » dreas von: Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts. Halb-
bd. 1. T. hingen: Mohr 1924.
RheinZ 13 (1^24), 356-357.
[R]
Zeiler, A.: Brennende Fragen der Aufwertung. - Mannheim: Bensheimer 1924, X,
140 S.
RheinZ 13 (1924), 359.
1925
Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung,
[s. bei 1924.]
[R]
Ehrenzweig, Armin: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts. Bd. 1. 2.
- Wien: Manz 1923-1924.
Deutsche Juristen-Zeitung 30 (1925), Sp. 1200.
[R]
Woess, Friedrich von: Untersuchungen über das Urkundenwesen und den Publizitäts-
schutz im römischen Ägypten. - München: Beck 1924, XXI, 389 S.
SavingyZ Rom. Abt. 45 (1925), 518-537.
1926
Übersicht über die italienische Rechtsliteratur 1915-1922.
SavignyZ Rom. Abt. 46 (1926), 459-482.
-Ber-
[R]
DöUe, Hans: Das materielle Ausgleichsrecht des Versailler Friedensvertrages.
lin: Springer 1925, III, 107 S.
RheinZ 14 (1926), 436-439.
[R]
Marcuse, Paul: Das neue Reichssteuerrecht. 4. Aufl. - Berlin: Sack 1924, 602 S.
RheinZ 14 (1926), 442.
[R]
Die Rechtswissenschaft der Gegenwart in Selbstdarstellungen. Hrsg. von Hans Pla-
nitz. [1.] - Leipzig: Meiner 1924, Getr. Pag.
RheinZ 14 (1926), 416-417.
[R]
Roth, Alfons: Die Aufwertung. Bd. 1. - Berlin: Sack 1925, VIII, 164 S.
RheinZ 14 (1926), 442.
[R]
Rotondi, Mario: La tutela deU'avviamento di fronte al locatore del negozio.
1925: Tip. coop., 75 S.
RheinZ 14 (1926), 440-442.
47*
- Pavia
742
Verzeichnis der Schriften
Verzeichnis der Schriften
743
[R]
Schwanz, Gustav : Das Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland
seit 1914. - Berlin: Springer 1925, VIII, 296 S.
RheinZ 14 (1926), 440.
1927
Zur Einführung.
[Vorwort zur ersten Nummer der Zeitschrift für ausländisches und internationales
Privatrecht.]
RabelsZ 1 (1927), 1-4. HI, 3
Rechtsv ergleichung und internationale Rechtsprechung.
RabelsZ 1 (1927), 5-47.
11,1
Le vicende del codice civile tedesco dal 1900 al 1925.
Annuario di diritto comparato e di studi legislativi 1 (1927), 24-64 und 2/3 (1929),
3-26. I, 20, 21
[s. auch bei 1930.]
m
Brück, Eberhard Friedrich: Totenteil und Seelgerät im griechischen Recht. Eine ent-
wicklungsgeschichtliche Untersuchung zum Verhältnis von Recht und Religion mit
Beiträgen zur Geschichte des Eigentums und des Erbrechts. - München: Beck 1926,
XXIV, 276 S.
SavignyZ Rom. Abt. 47 (1927), 471-477.
1929
und Ludwig Kaiser: Eine Entscheidung des Deutsch-Englischen Gemischten
Schiedsgerichts über den Versendungskauf.
RabelsZ 3 (1929), 62-81. II, 5
Index Interpolationum quae in Justiniani Digestis inesse dicuntur. Editionem a
Ludovico Mitteis inchoatam ab alliis viris doctis perfectam. Curaverunt Ernestus
Levy, Ernestus Rabel. T. 1-3, Suppl. 1. - Weimar: Böhlau 1929-1935.
[s. auch Selbstanzeige 1929.]
(Mitteilungen:) Internationales Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts in
Rom. RabelsZ 3 (1929), 402-406; 5 (1931), 206-207 und 880-881. III, 22 A, B, C
Rapport sur le droit compar6 en matiere de vente par T,, Institut für ausländisches
und internationales Privatrecht" de Berlin. Rome 1929: Pallotta, 119 S. = Socidt^
des Nations. Institut International de Rome pour TUnification du Droit Priv^. Etüde
IV. [Vente.] [Doc. 1.] III, 20
Vorbemerkung [zu:] Die deutsche Rechtsprechung in einzelnen Lehren des inter-
nationalen Privatrechts (in: Festheft, dem deutschen Reichsgericht zum 50jährigen
Bestehen dargebracht).
RabelsZ 3 (1929), 752-757. II, 8
1i
Vorbemerkung [zu:] Ulmer, Eugen: Die Bedeutung der Form im englischen Wech-
selrecht. RabelsZ 3 (1929), 242-243.
RabelsZ 3 (1929), 243-259.
Vertretungsmacht für obligatorische Rechtsgeschäfte. (= Die deutsche Rechtspre-
chung in einzelnen Lehren des internationalen Privatrechts. 3, in: Festheft, dem
deutschen Reichgericht zum 50jährigen Bestehen dargebracht.)
RabelsZ 3 (1929), 807-836. "» ^
Le vicende del codice civile tedesco dal 1900 al 1925.
[s. bei 1927.]
[R]
Ehrenzweig, Armin: System des österreichischen allgemeinen Pnvatrechts. 2. Aufl.
Bd. 2, Hälfte 1: Das Recht der Schuldverhältnisse. - Wien: Manz 1928.
Deutsche Juristen-Zeitung 34 (1929), Sp. 779.
[Selbstanzeige:]
Index Interpolationum quae in Justiniani Digestis inesse dicuntur. Editionem a
Ludovico Mitteis inchoatam ab aliis viris doctis perfectam. Curaverunt Ernestus
Levy, Ernestus Rabel. T. 1, 2, Suppl. 1. - Weimar: Böhlau 1929-1931.
SavignyZ Rom. Abt. 49 (1929), 695-696; 52 (1932), 556-557.
[R]
Korosec, Victor: Die Erbenhaftung nach römischem Recht. T. 1. - Leipzig: Weicher
1927, VII, 127 S.
SavignyZ Rom. Abt. 49 (1929), 580-585.
[R]
Westrup, C. W.: La succession primitive devant Thistoire comparative. - Paris:
Sirey 1928, 35 S.
SavignyZ Rom. Abt. 49 (1929), 585-586.
1930
Die Erbrechtstheorie Bonfantes.
SavignyZ Rom. Abt. 50 (1930), 295-332.
„Negotium alienum" und „animus".
In: Studi in onore di Pietro Bonfante nel XL anno d'insegnamento. Vol. 4.
lano:Treves 1930, 279-304.
- - und Eduard Wahl: Le vicende del codice germanico del 1900 al 1925.
Annuario di diritto comparato e di studi legislativi. 4/5, 1 (1930), 3-19.
[s. auch bei 1927.]
TRI
Schlegelberger, Franz: Die Entwicklung des deutschen Rechts in den letzten fünf-
zehn Jahren. Ein Überblick in Vorträgen. - Berlin: Vahlen 1930, 189 S.
RabelsZ 4 (1930), 416-417.
Mi-
1,22
744
Verzeichnis der Schriften
1931
Die Arbeiten zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.
Jahresbericht der Juristischen Gesellschaft zu Berlin. 73 (1931), 28-45.
[Sonderdruck:] Berlin [1932: Loewenthal], 18 S. HI, 23
[Spanische Fassung:]
La unificacion del derecho de vente de mercancias.
Revista general de legislaciön y jurisprudencia 80 (1931), T. 159 (I. Doctrinal),
470-482.
El fomento internacional del derecho privado.
Revista de derecho privado 18 (1931), 321-322 und 363-375. HI, 4
Index Interpolationum quae in Justiniani Digestis inesse dicuntur. T. 2.
[s. bei 1929.]
Theodor Kipp. Trad. de J. N. de Palencia
Revista de derecho privado 18 (1931), 129-130.
Mitteilung: Internationales Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts in
Rom.
[s. bei 1929.]
Navarro de Palencia f.
RabelsZ 5 (1931), 904.
Das Problem der Qualifikation.
RabelsZ 5 (1931), 241-288. H, 7
[und Zusatz hierzu:] Österreich - Prozeßkostenvorschuß an die Ehefrau.
RabelsZ 5 (1931), 882. H, 7 a
[s. auch Nachdruck bei 1956.]
[auch in italienisch:]
II problema della qualificazione.
Rivista italiana di diritto internazionale privato 2 (1932), 97-156.
[Selbständig:] Padova: Milani 1932, 62 S.
[auch in französisch:]
Le Probleme de la qualification.
Revue de droit international prive 28 (1933), 1-62.
Ein neues Urteil des Deutsch-Rumänisches Gemischten Schiedsgerichts über inter-
nationales Privatrecht. (Urteil vom 8. April 1930, Nr. 141.)
RabelsZ 5 (1931), 202-206. H, 6
1932
Die Arbeiten zur Vereinheitlichung des Kaufrechts,
[s. bei 1932.]
Aus der Praxis des deutschen internationalen Privatrechts. (Internationales Adop-
tionsrecht. Internationales Wechsel- und Scheckrecht.)
RabelsZ 6 (1932), 310-341. II, H
Verzeichnis der Schriften
745
II problema della qualificazione.
[s. bei 1931.]
Internationale Quellensammlung.
Deutsche Landesreferate zum Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung im
Haag 1932 (Kongreßthema Nr. 2) = Sonderheft zu RabelsZ (1932), 1-9.
III, 7 A
Die Grundzüge des Rechts der unerlaubten Handlungen.
Deutsche Landesreferate zum Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung im
Haag 1932 (Kongreßthema Nr. 6) = Sonderheft zu RabelsZ 6 (1932), 10-27.
III, 7B
Zustandekommen und Nichterfüllung schuldrechtlicher Verträge im allgemeinen.
Deutsche Landesreferate zum Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung im
Haag 1932 (Kongreßthema Nr. 7) = Sonderheft zu RabelsZ 6 (1932), 28-44.
III, 7 C
Zwei Rechtsinstitute für die internationalen privatrechtlichen Beziehungen.
Juristische Wochenschrift 61 (1932), 2225-2228. HI, 5
[Selbstanzeige:]
Index Interpolationum quae in Justiniani Digestis inesse dicuntur. T. 2.
[s. bei 1929.]
[R]
Visscher, Fernand de: Etudes de droit romain. - Paris: Sirey 1931, 508 S.
SavignyZ Rom. Abt. 52 (1932), 466-481.
1933
zusammen mit K. Arndt, A, Blomeyer, E, v, Caemmerer, F. Deike, F. Kessler,
R. Müller, [L.] Kaiser, M. Rheinstein, E, Wahl: Kaufvertrag.
In: Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In-
und Auslandes. Hrsg. von F. Schlegelberger. Bd. 4. - Berlin: Vahlen 1933, 727-770.
In memoriam (Pietro Bonfante).
SavignyZ Rom. Abt. 53 (1933), 647-649.
Le Probleme de la qualification.
[s. bei 1931.]
Unwiderruflichkeit der Vollmacht. Generalstatut des Vollmachtsrechts. Objektivierter
Begriff des Wirkungslandes.
RabelsZ 7 (1933), 797-807. ", 10
Neue Vollmachtsurkunde.
Aegyptus 13 (1933), 374-380.
[Anmerkung zu einer Rezension von R. Mueller: Wigny, Pierre: Essai sur le droit
international priv6 am^ricain. Paris: Sirey 1932, 240 S.]
RabelsZ 7 (1933), 199.
'v'-:^.
746
Verzeichnis der Schriften
[Nachruf für Friedrich von Woess, gest. am 26. März 1933.]
SavignyZ Rom. Abt. 53 (1933), 656.
[R]
Becker, Walter G.; Piatons Gesetze und das griechische Famihenrecht.
Beck 1932, XVI, 363 S.
SavignyZ Rom. Abt. 53 (1933), 592-595.
- München;
[R]
Romano, Silvio: Appunti sul pegno dei frutti nel diritto romano.
1931, VII, 122 S.
SavignyZ Rom. Abt. 53 (1933), 578-592.
- Padova: Milani
1934
Erbengemeinschaft und Gewährleistung. Rechtsvergleichende Bemerkungen zu den
neuen Gaiusfragmenten.
In: Mvrj/ioovva UoJiTiovXia. Athen: Pyrsos 1934, 187-212.
Zum Gedächtnis: Hans Munch-Petersen.
RabelsZ 8 (1934), 884.
Zum Gedächtnis: Vittorio Scialoja - Max Pappenheim.
RabelsZ 8 (1934), 679-680.
In memoriam (Vittorio Scialoja).
SavignyZ Rom. Abt. 54 (1934), 492-496.
Katagraphe.
SavignyZ Rom. Abt. 54 (1934), 189-232.
Das griechische Privatrecht und die Umwelt. Zur Begrüßung des 'AqxbIov Wömrixov
Aixaiov.
'ÄQxelov 'ISicoTixov Aixalov 1 (1934), 1-13. HI, 6
[Selbständig:] Athen: Calergis 1934, 13 S.
[auch in griechisch:]
Td 'EUrjviycov "löicorixdv Aixalov xai 6 TleQii Koa/aog.
^ÄQxelov ^lÖLWTixov Aixalov 1 (1934), 839-848.
Die Stellvertretung in den hellenistischen Rechten und in Rom.
In: Istituto di Studi Romani. Atti del Congresso Internazionale di Diritto Romano.
Roma. Vol. 1. - Pavia: Fusi 1934, 237-242.
[R]
Antonescu, Erwin Em. : Tratat teoretic §i practic de drept international privat. Vol. 1,
P. 1. - Bucure?ti: Taranu 1923, 488 S.
RabelsZ 8 (1934), 1007.
[R]
Französische Zeitschriften.
RabelsZ 8 (1934), 874-875.
Verzeichnis der Schriften
1935
747
Der Entwurf eines einheitlichen Kaufgesetzes.
RabelsZ 9 (1935), 1-79 und 339-363. HI, 25
Index Interpolationum quae in Justiniani Digestis inesse dicuntur. T. 3.
[s. bei 1929.]
Observations sur Tutilitd d'une unification du droit de la vente au point de vue des
besoins du commerce international. Appendice.
S.D.N.-U.D.P. 1935, Projet I, 119-127. HI, 21
[s. auch Nachdruck bei 1957.]
Die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland.
In: Istituto di Studi Romani. Atti del Congresso Internazionale di Diritto Romano.
Bologna. Vol. 2. - Pavia: Fusi 1935, 185-190.
[R]
Istituto di Studi Legislativi : Annuario di diritto comparato e di studi legislativi und
andere Zeitschriften, hrsg. von Salvatore Galgano. - Roma: Ed. deiristituto.
RabelsZ 9 (1935), 817-818.
[R]
Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, hrsg. von A. Egger [u. a.]. Das
Obligationenrecht, komm. von. Hugo Oser unter Mitw. v. Wilh. Schönenberger.
2. umgearb. Aufl. 1. Halbbd. 1929; 2. Halbbd. 1930-1935; 3. Halbbd., komm. v.
Siegwart 1934. - Zürich: Schulthess.
RabelsZ 9 (1935), 1003-1004.
TRI
Repertoire de droit international. Hrsg. von A. de La Pradelle und J. P. Niboyet.
Suppl., hrsg. von J. P. Niboyet. - Paris: Sirey 1934.
RabelsZ 9 (1935), 800-801.
1936
Zum Besitzverlust nach klassischer Lehre.
In: Studi in onore di Salv. Riccobono nel XL anno del suo insegnamento. 4. - Pa-
lermo: Castiglia 1936, 203-229.
Golddollar-Anleihen mit Vereinbarung des New Yorker Rechts. Ein Rückblick auf
die Anwendung des internationalen Privatrechts.
RabelsZ 10 (1936), 492-522. "> ^'^
In memoriam (Albrecht Mendelssohn-Bartholdy - Carl Wieland - Sir Frederick Pol-
lock - Erik Frh. Marks von Würtemberg).
RabelsZ 10 (1936), 1077-1078.
Das Recht des Warenkaufs. (Unter Mitwirkung der wissenschaftlichen Mitarbeiter
des Kaiser-Wilhelm-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht.)
Bd. 1. - Berlin und Leipzig: de Gruyter 1936, XXXII, 533 S. = Sonderh. zu Ra-
belsZ, 9 (1935).
[s. auch Neudruck bei 1957.]
[s. auch Selbstanzeige bei 1936.]
748
Verzeichnis der Schriften
[R]
Krückmann, Paul: Gewährschaft, Gefahrtragung und der Entwurf eines einheithchen
Kaufgesetzes. - Stuttgart: Enke 1936, VI, 88 S. = Abhandlungen aus dem ges.
Handelsrecht, Bürgerl. Recht und Konkursrecht. H. 9.
RabelsZ 10 (1936), 697-699.
[R]
Lavori preparatori per la riforma del codice de procedura civile. Schema di progetto
del libro primo. - Roma 1936: Mantellate, 363 S.
RabelsZ 10 (1936), 1051.
[R]
Aus der Praxis schweizerischer Gerichte und Verwaltungsbehörden. Festgabe zum
70. Geburtstage von Fritz Goetzinger. - Basel: Helbing & Lichtenhahn 1935, 310 S.
= Basler Studien zur Rechtswissenschaft. H. 10.
RabelsZ 10 (1936), 433-435.
[R]
Quellen zur neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands. Im Auftrage der Straß-
burger Wissenschaftl. Gesellschaft an der Univ. Frankfurt hrsg. u. gemeinsam mit
Wolfg. Kunkel u. Hans Thieme bearb. v. Franz Beyerle. Bd. 1 : Die Gesetzbücher d.
Rezeptionszeit. Halbbd. 1 : Ältere Stadtrechtsreformationen. - Weimar: Böhlau 1936,
XXV, 336 S.
RabelsZ 10 (1936), 1014-1015.
[Selbstanzeige:]
Das Recht des Warenkaufs. Bd. I.-Berlin und Leipzig : de Gruyter 1936, XXXII, 533 S.
RabelsZ 10 (1936), 408-411. III» 24
[R]
Wilburg, Walter: Zur Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung nach oster-
reichischem und deutschem Recht. Kritik und Aufbau. Festschrift d. Univ. Graz
1933/1934. - Graz: Leuschner «Sc Lubensky 1934, 168 S.
RabelsZ 10 (1936), 424-429.
1937
Zu den allgemeinen Bestimmungen über Nichterfüllung gegenseitiger Verträge.
In: Festschrift für Dolenc, Krek, KuSej und Skerlj zu ihrem 60. Geburtstage. - Ljub-
Ijana 1937 : Jugoslovanska Tiskarna, 703-742.
[Selbständig:] Ljubljana 1937: Jugoslovanska Tiskarna, 40 S. III, 8
Die Fachgebiete des Kaiser- Wilhelm-Instituts für ausländisches und internationales
Privatrecht <gegr. 1926> 1900-1935.
A. Privatrechtliche Auslandsforschung und Rechts vergleichung.
B. Internationales Privatrecht.
[nebst] Anhang: [14] Rechtsauskünfte des Instituts.
In: 25 Jahre Kaiser- Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften Bd. 3.
- Berlin: Springer 1937, 77-190. III, 9
Verzeichnis der Schriften
Systasis.
Archives d'histoire du droit oriental 1 (1937), 213-237.
[Selbständig:] Bruxelles: Nouvelle Societ^ d'Edition 1937, 25 S.
1938
A Draft of an International Law of Sales.
The University of Chicago Law Review 5 (1938), 543-565.
749
III, 26
L'Unification du droit de la vente internationale. Ses rapports avec les formulaires
ou contrats-types des divers commerces.
Introduction ä l'dtude du droit compard. Recueil d'dtudes en Thonneur d'Edouard
Lambert. T. 2. - Paris: Libr. G6n6r. de Droit et de Jurispr. 1938, 688-703.
III, 27
1940
Eine Anregung zum Kollisionsrecht des Kaufs.
[Nur als Sonderabdruck aus:] M^langes Streit. Bd. 2. - Athen: Pyrsos 1940,
269-282.
[M61anges Streit. Bd. 2 ist nicht erschienen.]
1941
The Revision of the Treaties of Montevideo on the Law of Conflicts.
Michigan Law Review 39 (1941), 517-525.
1943
11,13
11,14
Divorce of Foreigners. A Study in Comparative Law.
Iowa Law Review 28 (1943), 190-224.
[= Vorabdruck aus: The Conflict of Laws. A Comparative Study. Vol. 1. - s. bei
1945.]
Real Securities in Roman Law. Reflections on a Recent Study by the Late Dean
Wigmore.
In: Seminar. An Annual Extraordinary Number of the Jurist 1 (1943), 32-47.
[Selbständig:] Washington, D. C: The Catholic University of America 1943, 17 S.
1944
On Comparative Research in Legal History and Modern Law.
Ouarterlv Bulletin of the Polish Institute of Arts and Sciences in America 1944,
1-14. «I'^^
1945
The Conflict of Laws. A Comparative Study.
Vol. 1. Introduction: Family Law. - Chicago: Callaghan 1945, LVI, 745 S.
750
Verzeichnis der Schriften
Vol. 2. Foreign Corporations : Torts: Contracts in General. - Chicago: Callaghan
1947, XLI, 705 S.
Vol. 3. Special Obligations: Modification and Discharge of Obligations. - Chicago:
Callaghan 1950, XLVI, 611 S.
Vol. 4. Property: Bills and Notes: Inheritance: Trusts: Application of Foreign Law:
Intertemporal Relations. - Ann Arbor, Michigan: University of Michigan Law
School 1958, XXXVIII, 622 S.
(Michigan Legal Studies, ed. by Hessel E. Yntema.)
[s. auch Neuaufl. bei 1958.]
Situs Problems in Enemy Property Measures.
Aus : A Symposium on Enemy Property.
Law and Contemporary Problems 11 (1945), 118-134. H, 15
1946
Niboyet, J. P.: Traitd de droit international privd fran^ais. Vol. 3. Conflits des lois,
d'autoritds et de jurisdictions. - Paris: Sirey 1944.
Harvard Law Review 59 (1946), 1327-1334. H, 16
1947
The Conflict of Laws. Vol. 2.
[s. bei 1945.]
The Draft of a Uniform Law Concerning International Sales of Goods. Projet de loi
uniforme concernant la vente internationale de marchandises.
In- Unification of Law. L'Unification du droit. - Rome: Unidroit [1947-] 1948,
56169. "I> 28 A
[Selbständig:] Rome: Unidroit 1947, 17 S.
On Institutes for Comparative Law.
Columbia Law Review 47 (1947), 227-237. HI, 10
[auch in spanisch:]
Los institutos de derecho comparado. Trad. del inglds por Alfredo C. Rossetti.
Boletin del Instituto de Derecho Civil 14 (1949), 461^81.
[Selbständig:] Cördoba, Rep. Argentina 1950: Impr. de la Univ., 31 S.
An Interim Account on Comparative Conflicts Law.
Michigan Law Review 46 (1947-1948), 625-638. H, 17
[auch in spanisch:]
Sobre la situaciön actual del derecho internacional privado comparado. Trad. del
inglds por Matilde Pizarro Crespo.
Boletin del Instituto de Derecho Civil 13 (1948), 273-300.
[Selbständig:] Cördoba, Rep. Argentina 1949: Impr. de la Univ., 28 S.
The Statute of Frauds and Comparative Legal History.
The Law Quarterly Review 63 (1947), 174-187. HI, 12
Tarea y necesidad del derecho comparado.
[s. bei 1924.]
Verzeichnis der Schriften
751
[R]
Schnitzer, Adolf F. : De la diversitd et de Tunification du droit.
Recht und Gesellschaft 1946, 111 S.
Tulane Law Review 22 (1947), 366-367.
- Bäle: Verl. für
1948
New Foreign Literature of International Interest.
Michigan Law Review 47 (1948-1949), 144-146.
Sobre la situaciön actual del derecho internacional privado comparado.
[s. bei 1947.]
Some Major Problems of Applied Comparative Law, Especially in the Conflict of
Law. (Summary.)
In: Report of the Association of American Law Schools. Institute on the Teaching of
International and Comparative Law. -New York: 1948, 165 S. (typescript).
International Tribunals for Private Matters.
The Arbitration Journal 3 (1948), 209-212. HI, 16
11,18
1949
Addition to the Foregoing Note. [Caldwell, Jordan, Pugh: Choice of Law under the
Uniform Commercial Code.]
Louisiana Law Review 10 (1949-1950), 291-293. HI, 30a
Comparative Conflicts Law.
Indiana Law Journal 24 (1949), 353-362.
[auch in spanisch:]
Revista juridica de la Univ. de Puerto Rico 19 (1950), 157-168.
Zum Geleit. [Vorwort zum Wiedererscheinen der Zeitschrift für ausländisches und
internationales Privatrecht.]
RabelsZ15 (1949-50), 1. I"' ^^
Los institutos de derecho comparado.
[s. bei 1947.]
Private Laws of Western Civilization: 1. Roman Law Significance. 2. French Civil
Code. 3. The German and the Swiss Civil Codes. 4. Civil Law and Common Law.
5. The Law in the World.
Louisiana Law Review 10 (1949-1950), 1-14; 107-119; 265-275; 431-460. III, 13
Sobre la situaciön actual del derecho internacional privado comparado.
[s. bei 1947.]
In tema di delegazione.
In: Scritti in onore de Contardo Ferrini. Vol. 4. - Milano: Vita e pensiero 1949,
218-219.
752
Verzeichnis der Schriften
1950
Comparative Conflicts Law. [Spanische Fassung.]
[s. bei 1949.]
The Conflict of Laws. Vol. 3.
[s. bei 1945.]
Los institutos de derecho comparado.
[s. bei 1947.]
The Nature of Warranty of Quality.
[= Vorabdruck aus einer geplanten englischen Fassung von: Das Recht des Waren-
kaufs.]
Tulane Law Review 24 (1950), 273-287.
Privatrecht auf internationaler Ebene.
In: Um Recht und Gerechtigkeit. Festgabe für Erich Kaufmann. - Stuttgart und
Köln: Kohlhammer 1950, 309-311. HI, 17
Propositions d*amendements au projet d'une loi uniforme sur la vente internationale.
Institut International pour TUnification du Droit Priv6.
U.D.P. 1950. Etüde IV. Vente. Doc. 97, 6 S. III, 28 C
Rapport ä M. le President de l'institut sur les codes entr^s en vigueur depuis le projet
d*une loi uniforme sur la vente internationale, et en particulier, les formulations ita-
Henne et amdricaine.
Institut International pour TUnification du Droit Priv6.
U.D.P. 1950. Etüde IV. Vente. Doc. 96, 25 S. III, 28B
The Sales Law in the Proposed Commercial Code.
The University of Chicago Law Review 17 (1950), 427-440.
III, 30
1951
Eine Anregung.
Jura. Rivista internazionale di diritto romano e antico 2 (1951), 119-122.
III, 18
Agency.
Lectures on the Conflict of Laws and International Contracts, delivered at the Summer
Institute on International and Comparative Law. - Ann Arbor, Michigan : University
of Michigan Law School 1951, 82-89. II, 20
Conflicts Rules on Contracts.
Lectures on the Conflict of Laws and International Contracts, delivered at the Summer
Institute on International and Comparative Law. - Ann Arbor, Michigan : University
of Michigan Law School 1951, 127-141. II, 21
International Sales I aw.
Lectures on the Conflict of Laws and International Contracts, delivered at the Summer
Institute on International and Comparative Law. - Ann Arbor, Michigan : University
of Michigan Law School 1951, 34-47. III, 31
Verzeichnis der Schriften
753
Deutsches und amerikanisches Recht.
RabelsZ 16 (1951), 340-359.
Suggestions for a Convention on Renvoi.
The International Law Quarterly 4 (1951), 402-411.
III, 14
11,19
III, 29
III, 28 D
1952
The Hague Conference on the Unification of Sales Law.
The American Journal of Comparative Law 1 (1952), 58-69.
Die Haager Konferenz über die Vereinheitlichung des Kaufrechts.
RabelsZ 17 (1952), 212-224.
[Wieder abgedruckt in: Das Recht des Warenkaufs. Bd. 2. 1958, 359-373.]
Proposition tendant ä unifier et simplifier la structure du projet.
Institut International pour l'Unification du Droit Privd.
U.D.P. 1952. Etüde IV. Vente. Doc. 98 (1), 17 S.
[R]
Frankenstein, Ernst: Projet d'un Code europeen de droit mternational priv6 [Ent-
wurf eines europäischen Gesetzbuches des internationalen Privatrechts]. - Leiden:
Brill 1950, XV, 185 S. = Bibliotheca Visseriana. 16.
RabelsZ 17 (1952), 135.
[R]
Vom Kauf nach schweizerischem Recht. Festschrift zum 70. Geburtstag von Theo
Guhl. - Zürich: Polygr. Verl. 1950, 243 S.
RabelsZ 17 (1952), 144-146.
1953
The Form of Wills.
[.-Vorabdruck aus: The Conflict of Laws. Vol. 4. 1958. - s. bei 1945.]
Vanderbilt Law Review 6 (1953), 533-544.
A Specimen of Comparative Law: The Main Remedies for the Seller's Breach of
Warranty.
Revista juridica de la Universidad de Puerto Rico 22 (1953), 167-191.
[auch in spanisch:]
Problema de derecho comparado : Los remedios principales en caso de incumplimiento
por parte del vendedor de garantias legales de saneamiento.
Revista juridica de la Universidad de Puerto Rico 23 (1954), 219-247.
1954
Problema de derecho comparado.
[s. bei 1953.]
In der Schule von Ludwig Mitteis.
Journal of Juristic Papyrology 7-8 (1954), 157-161.
III, 19
754
Verzeichnis der Schriften
1955
Grundzüge des römischen Privatrechts. 2. Aufl. Basel: Schwabe; Darmstadt: Wis-
senschaftliche Buchgesellschaft 1955, VIII, 241 S.
[s. auch bei 1915.]
1956
Das Problem der Qualifikation. Sonderausg. - Darmstadt: Wissenschaftliche Buchge-
sellschaft 1956, 73 S. (LibeUi. 31.)
[s. auch bei 1931.]
1957
Observations sur l'utilit^ d*une unification du droit de la vente au point de vue des
besoins du commerce international. (Bericht von Ernst Rabel über die Nützlichkeit
einer Vereinheitlichung des Kaufrechts.)
RabelsZ 22 (1957), 117-123.
[Nachdruck des Berichts von 1935.]
Das Recht des Warenkaufs. Bd. 1. - Berlin: de Gruyter 1957, XXXII, 533 S.
[Unveränderter Neudruck der Ausgabe von 1936.]
1958
The Conflict of Laws. Vol. 4.
[s. bei 1945.]
The Conflict of Laws. A Comparative Study. 2. ed. - Ann Arbor, Michigan: Uni-
versity of Michigan Law School 1958 ff.
Vol. 1, bearbeitet von U. Drobnig, 1958, LVI, 803 S.
Vol. 2, bearbeitet von U. Drobnig, 1960, XLII, 716 S.
Vol. 3, bearbeitet von H. Bernstein, 1963, XXXVII, 625 S.
Das Recht des Warenkaufs. Bd. 2. Unter Mitwirkung von Klaus v. Dohnanyi und
Jörg Käser. - Berlin: de Gruyter; Tübingen: Mohr 1958, XLII, 469 S. (Sonderver-
öffentlichung der Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht.)
I
I
!
J
1960
The Conflict of Laws. 2.ed. Vol. 2.
[s. bei 1958.]
The Conflict of Laws. 2.ed. Vol. 3.
[s. bei 1958.]
1963
1966
Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Rechte.
Berlin: de Gruyter. [In Vorbereitung.]
[Neudruck der Habilitationsschrift von 1902.]
Verzeichnis der Schriften
755
VERÖFFENTLICHUNGEN,
DEREN HERAUSGEBER, MITHERAUSGEBER UND MITARBEITER
ERNST RABEL WAR.
Herausgeber
Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht. 1 (1927) bis 10 (1936).
Vermerk: „Begründet von Ernst Rabel" seit 15 (1949-50); umbenannt seit 26 (1961)
in : Rabeis Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht.
Berlin und Leipzig: de Gruyter (ab 15 (1949-50): Berlin: de Gruyter; Tübingen:
Mohr).
Mitherausgeber der
,, Abhandlungen und Mitteilungen", Sonderdrucke aus Jg. 1-7 der Zeitschrift für
die Mitglieder der ,, Internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft
und Volkswirtschaftslehre".
Mitherausgeber
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht. Jg. 1-14. - Mannheim, Berlin,
Leipzig: Bensheimer 1909-1926.
[Nicht weiter erschienen.]
Mitheraugeber
Romanistische Beiträge zur Rechtsgeschichte. H. 1-6. - Berlin und Leipzig: de Gruy-
ter 1916-1933.
[Nicht weiter erschienen.]
Mitheraugeber
Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht. H. 1 ff . - Berlin und
Leipzig: de Gruyter (18 ff.: Berlin: de Gruyter, Tübingen: Mohr) 1928 ff.
[Mitherausgeber der Hefte 1-12. 1928-1935.]
Mitherausgeber
Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung.
Weimar: Böhlau.
[Mitherausgeber in den Jahren 1926-1934.]
Mitarbeiter
Projet d'une loi uniforme sur la vente internationale des objets mobiliers corporels
et rapport. 2. röd. - Rome: Unidroit 1951, 107 S. = Institut international de Rome
pour rUnification du Droit Priv^. U. D. P. 1939. Projet 1 <2>
[Wieder abgedruckt in: Das Recht des Warenkaufs. Bd. 2. 1958, 395-415.]
[Englische Fassung:]
Draft of a Uniform Law on International Sales of Goods <Corporeal Movables) and
Report. Rev. Ed. - Rome: Unidroit 1951, 107 S. = International Institute for the
Unification of Private Law. U. P. L. 1939. Draft 1 <2>.
ERNST RABliL
GESAMMELTE AUFSÄTZE
BAND III
AilBlüTIiN ZUR KHCinSVI'KCJI.I'ICilUNC;
UND ZUR RECIITSVEREINIIIMTLICIIUNG
1919-1954
MIT EINEM VERZEICHNIS DER SCIIKIETEN
ERNST R/\BELS
hcmusgcgcbcn von
HANS G. LESER
Freiburg i. Br.
Vw
! I
1967
J. C. B. MOIIR (PAUL SIEBECK) TÜBINGEN
r«
X X \ I V
/:////< 7/////!,' r/n Utr.in rächen
III
13icscin Hand ist auch ein Verzeichnis der Schrillen /:n/s/ Rubels hcigc-
Üi^M. Die Zahlen am rechten Kand verweisen aufdie r'undsielle in dieser
Ausgabe. - l)rs|MÜnglich haute die Ausgabe auf der von //. I\ des
r/ö/z^/Y'X zusaniniengestcllten Bibliographie der Rahehchen Schriften^ auf.
Hei den Vorarbeiten für die Herausgabe ergaben sich aber noch so zahl-
reiche i'lrgänxungen und Korrekturen*^'**, daß es angebracht erschien, das
Schrifienver/eichnis neu zu überarbeiten. Dabei lieh mir l^ibliotheks-
direktor Dr. //. P. des Coiulres seine tatkräftige Unterstützung, wofür ich
ihm auch an dieser Stelle zu danken habe.
Den vielfältigen Dank für das Zustandekommen dieser Ausgabe, i\(j\\
ich bereits in der Ijnleitung zu Haml I abstatten durfte, nKichte ich hier
wiederholen. l'!,r gilt auch dem Internationalen Institut tür die Verein-
heitlichung des Privatrechts in Rom und seinem Cjcneralsekretär Staatsrat
Miilkitai für die freundliche Unterstützung bei der Klärung einiger
l'ragen zum zweiten Teil dieses Bandes.
Allen Verlagen und Herausgebern, die mir in großzügiger Weise den
Wicilerabtlruck der Beiträge in dieser Ausgabe gestattet haben, mochte
ich austhücklich danken. Durch ilen Wiederabdruck bleiben die jeweili-
gen X'erlagsrechte (C.opyrighls) unberührt.
Besonderen Dank schulde ich schließlich Herrn (icrichtsreferendar
KLms Mt'NziNücr^ der nicht nur die Korrekturen gelesen, sondern auch
•einen wesentlichen Anteil an der Neubearbeitung der JMbliographic hat.
l'reiburg i. Br., i\(:\\ 13. Juli 1966
Chicago)
" Festschrift für Ernst Rabel, Band l, Tübingen: Mohr 1954, 685 704.
*® Insgesamt sind etwa 2Ü 1 itel neu hinzugekommen. Für den ursprünglich dort
aut'getuhrtcn Bericht De la formation des contrats eiitre ahsents, Linde preltminatre. Rom,
1935, 155 Bl. ^ S. O. N. - U. l). P. 1935. Htude 16. Doc. 1 ergab sich, daß er nicht
von Rabel stammt, sondern im Römischen Institut entstanden ist.
1. AUFGABE UND NÜTWUNDIGKHIT DER
RECHTSVERGLEICIIUNG *
Der hier verkürzt abgedruckte, im Winter 1923/24 gehaltene Vortrag dient der
IJcrichterstattung an praktische Juris teil? J .r erlauteVral^er zugleich einen alten Be-
siantlteil des Programms unserer Zeitschrift.
Als man das BGB schuf, war das Privatreclu unendlieh zersplittert.
Um 7x\ einer Vereinheitlichung zu gelangen, durtie man aus allem das
beste wählen. Man nahm aus dem französischen Recht das eigenhändige
Testament, aus dem preußischen das Grundbuchwesen. Im ehelichen
(iülerrechl bestanden zahllose Regelungen, aus denen nur sehr ungefähr
Ciruppen gebildet werden konnten: allgemeine (Jiitergeineinschall, Er-
rungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinsehafi, Verwaltungsgemein-
schaft, (lütertrennung. Die Verwaltungsgemeinschaft wurde der „ge-
setzliche'', d. h. mangels Vertrags geltende Güterstand, daneben stellt
das BGB den Ehegatten andere schon fertige Systeme zur Wahl; es erlaubt
ihnen auch neue Erfindungen.
Das war angewandte Rechtsvergleichung. Eine gesetzgeberische Frage
war in mehreren Rechtsgebieten verschieden beantwortet. Man verglich
die Lösungen logisch und nach ihrem Warte, Man erwählte schließlich
eine als die passendste; im ehelichen Güterrecht wie auch bei den Grund-
pfandrechten sollten den abweichenden Bedürfnissen und Gewohnheiten
mehrere Typen zur Auswahl bleiben. Mit den Bedürfnissen der Ehegatten
hat es aber seine eigene Bewandtnis. Man fragte sich ^ ganz richtig : Woher
♦Aus: Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht 13 (1924), 279-301. [Auch
selbständig: München: Hueber 1925, 24 S. = Münchener juristische Vorträge. H. 1.
Eine spanische Übersetzung erschien 1947 lareay necesidad del derecho Cumparado,
Boletin de la Fac. de Derecho la de Univ. Nac. de Cordoba 11 (1947), 103-119.
Der Abdruck berücksichtigt die selbständige Ausgabe, die von Ernst Rabel durch-
gesehen wurde, vgl. den Vermerk in Note 1 von Beitrag 1, Band il dieser Ausgabe.
In der Seitenzählung folgt dci Abdruck der Rheinischen Zeitschrift.)
* Motive zu dem Entwürfe eines BGB IV, 139.
1 Halx'l, Aufs.ilze HI
'J
'• ■\nl.K.ll'f 1,11,1 \olu,„.l,,'k.nl .1,, l<,.htM;,f;,la,hNii,^
k.Hn,n.,Mlc,MMlicsc vielen \V.srl,aJcMluiloLM.;,Hs|,,vrlKnclu/:,l,||,.sc„
Sy.sumc- icwnls l,cs...ulorn, Ik.l.MlMi.sscM d.ur ( io^-c.ul. eines Si.nulcs^
Ll.u nun, l.nul heraus: Nein, sie beruhen - in, großen t,ranxen - niehi
auH.genUMnhchkeilcn der einxehien Teile Deutschlands, insbesondere
nicht auf der liigcnart der deutschen Volksstüjiinie oder aul der Ver-
schiedenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse. So war die 12801 allge-
meine Gütergemeinschaft durch gan. Deutschland verbreitet bei Bauern
lind Bürgern, auch bei Kaufleuien. auf dem Lande und in der Stadt •
:.her sie herrschte nirgends ausschließlieh. Von den großen lia.ulels-
stadien hatten als Regelgüterstand Hamburg und Bremen die allgemeine
C.utet^a-nie.nschaft, Berlin und Leipxig Verwaltungs-, IVankfurt iurun-
genschattsgemeinschaft. Maßgebend waren vielmehr die Mei.u.ngsvei-
sehiedenheiten über Vorxüge und Schwächen, die in der Tat jedes System
besi.xt, und vor allem die Macht der Überlieferung. Dereinst, vor den.
f-ode civil schrieb /W/zz/Vr^ über die ( aiterstände: „hnigt die .lie in.
pays de dn.n ecnt aulgewaehsen si.id. Sie werden euch sagen. 'daß die
( .Utertrennung unvergleichlich besser ist als die Gütergemeinschaft. Dnd
die ,n den pays de coutume werden sich zugunsten der Gütergemeinschaft
cn.schetden. Soviel Tyrannei hat über uns eine alte dbung." Naehträu-
luh sollten wir heute freilich beherxigen. daß x. B. die allgemeine (aitcr-
gemeinsehatt sich nicht sehr tür Kaufleute eignet und umgekehrt der
Grundgedanke der Verwaltungsgemeinschaft - der Mann genießt das
i'rauengut während der Ehe -für Gewerbetreibende mit kleinem Kapital
mel.t so uneben ist. Deshalb hat das Schweixerische Zivilgesetzbuch das
.H.t dem kleineren Bürger rechnet, ei.ie verbesserte Vermögensverbin-
dung xum gesetzlichen Güterstand erhoben. Aber das tatsächlich meist-
angewandte Prinxip der Auswahl ist das der - (Jedankenlosigkeit
Das alles ist weithin typisch. Namentlich tritlt in dieser Art jedes C.c-
-setxbueh eine Auslese der Probleme und der J.ösungen. nach einem
Überblick in - wie ,ch sie nenne - dogmatischer Rechtsvergleichung
Rechtsxergleichung bedeutet, daß die Rechtssätxe eines Staates (oder
einer sonstigen rechtsset2enden Gemeinschaft) mit den Rechtssätzen einer
anc eren Ordnung auseinandergesetzt werden oder auch mit möglichst
vielen anderen aus Vergangenheit und Gegenwart. Wir untersuchen
x^e che I.ragen da und dort gestellt und wie sie beantwortet werden'
sodann. Wie sich die Antworten zueinander verhalten. Ich unterscheide
drei Teilgebiete: Dogmatische oder systematische Vergleichung fragt.
*J. Bonnecast, Rheinische Zeitschrift f. Zivil- u. Prozeßrecht 4 (1912), 240. Nr. 31.
/. ■■\iiji^,ibe iiiiil NdlwaidifiLal ilii /üJi/iiriji/ai/miji 3
wie sie sich iiilhilliuh verhallen. Die \\"aliin\^ geliorl nicht mehr zur
Keeliisve.gleiel.ung.aberxuilertluiehsieerniogiiel.len Keehtskrilik. (281 1
ling damit zusammen hängt, doch unter praktisch erf(jrderlicher
Arbeitsteilung, das, was wir geschichtliche Rechtsvergleichung heißen:
die lirforschung des historischen Verhältnisses der Rechtsordnungen,
durch welche die festgestellten Ähnlichkeiten entweder auf gemeinsame
Abstammung oder auf Rezeption oder auf selbständig, aber parallel
wirkende l'aktoren zurückgeführt werden. Die rechtshistorische Kom-
paiation ist von außerordentlicher Anregungskraft für die Rekonstruk-
lion vergangener Rechte aus trümmerhaften Überlieferungen. Ihre Ge-
l.ihren haben wir vermeiden gelernt. Sie ist anerkannt und die Zeit wohl
V(nüber, wo auch hervorragende Romanisten vorwurfsvoll meinten:
man solle doch gefälligst erst einmal die alt römischen Quellen zu Ende
ausschöpfen, ehe man die Scheinwerfer der Rechtsvenrleichunir loslasse,
l'iii ilrillcs 'IVil^^chict ilcr Rccli(svcr^r|eicluini^r ist n.uh inciiici AutV.us-
suiig i^cwisscrinaßcn ein allganciiicr Teil, der /ur Rechtsphilosophie
hinftihrt und mit ilir eine heute noch zweifelhafte Grenze Iiat. Fast
scheint es das geratenste, ihr einstweilen zuzurechnen, was immer in der
Rcchlsphilos()|)hie juristisch ist.
Die geschichtliche Komparation darf auf ahsehbare Zeit nur eine
Methode zur Untersuchung der einzelnen Ordnungen sein. Ob die ge-
samten drei Teile eine Wissenschaft genannt werden dürfen, im gleichen
Zuge mit der vergleichenden Sprachwissenschaft und vergleichenden
Religic^nswissenschaft - das wollen wir hier vorsichtig dahingestellt sein
lassen. Eine solche wird sein! Wie immer, darüber ist kein Zweifel: genü-
gend entwickelt wäre die Rechtsvergleichung, das A und O, Grundlage
und mit der juristischen Philosophie zusammen, Krönung der gesamten
Rechtswissenschaft zu sein.
Verhältnismäßig am dürftigsten bearbeitet und doch am dringlichsten
ist die syskfmüsche Rechtsvergleichung. Fassen wir ihre Aufgaben so
streng, als das wissenschaftliche Ideal es verlangt, so sind der Erforder-
nisse viele und schwere. Der einzelne Rechtssatz ist erst im Zusammen-
hang der ganzen Rechtsordnung zu beurteilen. Das gesetzliche Erbrecht
des überlebenden Ehegatten ist aus dem D. BGB z. B. in Österreich und
Griechenland übernommen worden, nicht auch das Pflichtteilsrecht.
Hanausek^ hat nicht [282] grundlos darauf verwiesen, daß in Österreich
» G. Hanaustk, Das gesetzliche Erbrecht und Pflichttcilsrecht des Ehegatten. Wien
1910, 27. Über Griechenland vgl. K, Trianiapbjllopoulos, Ephemeris Nomologias 43
241.
V
4 /. Aufgabt! wul iXuturtuligkitii der RtibhvergltUhuN}!,
die Hhe unter Katholiken noch als unauflöslich gilt, das Pflichtteilsrccht
eines Zwangsehegatten aber ein anderes Gewicht hätte. Und umgekehrt
/. B.: Die Rechtsübertragungen sind im deutschen Recht eiundsätxlich
abstrakt, im tVan/ösischen Recht kausal, ganz eigenarlig isi tlie englische
Lehre von der consideration. Vergleicht man aber - wie das eine aus dem
Münchner Institut für Rechtsvergleichung hervorgegangene Arbeif* tat
- die luKlergebnisse der Rechtsanwendung in denselben einzelnen Fällen,
so stellt sich eine sehr weitgehende Ähnlichkeit der Lösungen heraus, -
im Sachenrecht meist einfach so, daß eine Vindikation statt unserer Kon-
diktion Platz greift, was allerdings von Bedeutung ist.
(jesetzesparagraphen zu vergleichen, ist ungenügend ^ ein bedauer-
licher r'ehler vieler ad hoc angestellter Übersichten bei der Vorbereitung
neuer Ciesetzbücher, . . . auch des IKiB. Die schönen Rechte des Mieters
nach HCl 1^ wurden rasch durch die berühmten l'ormulare der I iausbesilzer
in Rauch aufgelöst. Wer würde noch eine Monographie über Versiche-
I ungs- oder Arbeitsvertrag schreiben, ohne Policen und konkrete 1 arif-
vertiäge? Die GmblL ist in Österreich aufgenommen worden; wo glei-
ches beabsichtigt wird, wie jetzt im Lntwurf eines llCiH in Italien, wird
man sich fragen müssen, ob die Einmann-Gmbll. und GmbH. u. Co.,
KommG., mitübernommen werden sollen.
Llin (besetz ist ohne die zugehörige Rechtsprechung nur wie ein Skelett
ohne Muskel. Und die Nerven sind die herrschenden Lehrmeinungen.
\'om Inlandsrecht ist uns dies selbstverständlich. Deni Art. 443 der
französischen Prozeßordnung aber würde mancher schnell entnelunen
wollen, daß die Berufungsfrist gegen ein zweites Versäumnisurteil von
der Llrteilsverkündung ab läuft, und darin sehr irren. Nich minder dem
Wissen unentbehrlich sind geschichtliche Herkunft und die Geburts-
stunde der Gesetze.
Zu erfassen aber haben wir aus diesen Quellen das Leben, die Funktio-
nen der Rechtsgestaltungen. Denn das Recht ist - |283| um das allbe-
kannte Wort Kohlers nicht preziös zu umgehen - eine Kulturerscheinung,
es kann nicht unabhängig gedacht werden von seinen Ursachen und Wir-
kungen. Die heutige sog. Rechtstatsachenforschung ist nur ein Ausschnitt
aus diesen Bestrebungen, und ebenso die schief wirtschaftsrechtlich ge-
nannte Betrachtungsweise. Daß wir dies wissen, verdanken wir dem Hin-
ausgehen über die einzelne gewordene Rechtsordnung; und nur iliiii wer-
* R. I\'t:tner, Abstrakte und kausale Übereignung beweglicher Sachen. Ungedrucktc
Diss. München 1922.
* Grundlegend E, Lambert, Ltudes de droit commun lögisiatif, 1903, 814.
/. Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvcrgleichung 5
den wir nähere Erkenntnis zuzuschreiben haben. Der Stoff des Nachden-
kens über die Probleme des Rechts muß das Recht der gesamten Rrdc sein,
vergangenes und heutiges, der Zusammenhang des Rechts mit Boden,
Klima und Rasse, mit geschichtlichen Schicksalen der Völker - Krieg,
Revolution, Staatengründung, Unterjochung -, mit religiösen und ethi-
schen Vorstellungen; Ehrgeiz und schöpferischer Kraft von Einzelper-
sonen; Bedürfnis von Gütererzeugung und Verbrauch; Interesse von
Schichten, Parteien, Klassen. Es wirken Geistesströtiiungen aller Art -
denn nicht bloß Feudalismus, Liberalismus, Sozialismus erzeugen jeder
ein anderes Recht - und die Folgerichtigkeit eingeschlagener Rechts-
bahnen, und nicht zuletzt die Suche nach einem staatlichen und rechtlichen
Ideal. Alles das bedingt sich gegenseitig in sozialer, wirtschaftlicher, recht-
licher Gestaltung. TausendfäUig schillert und zittert unter Sonne und
Wind das Recht jedes entwickelten Volkes. Alle diese vibrierenden
Körper zusammen bilden ein noch von niemandem mit Anschauung
erfaßtes Ganzes.
Daß das positive Recht „eine natürliche Tatsache ist, d. h. bestinuiit
wird durch zureichende Ursachen, und daß es niit allen anderen Erschei-
nungen der Wirklichkeit verknüpft ist", bezeichnet Del Veccbio^ als einen
von der Erkenntnistheorie zu beweisenden Satz. Aber daß diese Relati-
vität, Bedingtheit des positiven Rechts so unendlich vielgestaltige Fak-
toren der Rechtsbildung einführt, betrachte ich als die wichtigste und
sicherste Erfahrung der vergleichenden Rechtswissenschaft. Die Lehre
Savignys übertrieb den richtig erkannten Zusammenhang des Rechts mit
dem Volksleben dahin, daß ein eigentümlicher Volksgeist die Entwick-
lung beherrsche. Umgekehrt irrten Vico in der Annahme einer ursprüng-
lichen gemeinsamen Natur und [284] eines ebensolchen natürlichen
Rechts der Völker wie Tarde^ indem er allzuviel aus der Nachahmung
erklären wollte.
Ein anderes Ergebnis ist die auffallende Wahrnehmung, daß uns in
primitiveren Kulturen über die ganze Erde hin, ohne Unterschied der
Rassen und ohne irgend erkennbare Entlehnungen sehr häufig wesens-
verwandte Einrichtungen und Entwicklungen begegnen: Fahrniseigen-
tum vor dem Grundeigentum ; Blutrache und Fehde als Ausgangspunkt
des Deliktsrechts; Schenkung, dann Kauf und Darlehen am Beginn der
Verkehrsgeschäfte; Besitzpfand und Fiduzia vor der Hypothek. Me-
thodisch nicht genug vorsichtige Gelehrte haben manchmal in Ver-
• Del l'ecchio. Die Idee einer vergleichenden universalen Rechtswissenschaft, S. A.
aus Archiv f. Rechts- und Wirtschaftsphilosophie VJl W. 2/3, S. 8.
nacl.läsMguug dieser ganz wcitrcichnulcn Parallelen gia.twe. die P
aic-In von den 10 CJebc.ten M..sis al,lei,en wollen .nler le.t.e • . ^
Recht verwebt /;./ K..,;, ,,, ,,, ,,,,,, ,^^ '^^^JJ^^
Z, /„ aber hat auf d.e Einhei. des reeluliehen Denkens die M^gliel :
k U des Weltrechts gebaut. Für die vorerst nötige en.pi.ische RechK^■er-
,.Ic;.ehung bedeutet das alles nieb. viel uKbr als l.fageL.lluug. Soll L' -
wi ch" ;/""""^",t '" ^^'^'--•--'" -- -i-n e.' nparaü!; is
.w, sehen Europa und Innerafrika, so sind wir in.ner noch L Anian.
.In- Forschung, denn diese tnuM gerade den l l.nlan, ,1er Llinbeit .ni i
-1 noch .u erfindenden Methoden n.essen. A.uhersei.s ^^^l^Z
de. Neuhegehaner .u oberst das Gesetx des tnenschliehen Fortscluiuv
und h.er wtrd die l-Vage v.nxx^ Fragciceichen t-^enutts ,
Uin so weniger beschränken wir uns mit Sakilks auf das Auffinde.i
nes rtchfgen Rechts in dem Sinne eines für einen bes.in.tnteu ().
bes.tnun.e Ze.t und bestimmte Verhaltnisse bestpassenden Rechts i
Noterbrech. w.e im Code civil oder P.licht.eilsfo'rderun, wi K
. der e,n (,em.sch daraus wie i.n ZCiB. oder ein bloßes Privileg de. ":
du. , ugen Noterben, ein Ciedanke des let.en bü,gerliehen russisda . -
•.s. oder gar ke.ne portio debi.a wie in Fnglaud, oder nur ein l-, , .
baltungsanspruch der nächsten Angehörigen - das ist eine Frage er
Komprotntsse und des subjektiven Hnnessens. nicht aber einer obiek J
CS s ehenden Zweckmäßigkeit. Ja selbst, wen TL IL , ,.ll,.,nl R ' s-
vcgletchung che fonnale Wissenschaf, von den nu-nschliehen ßexie ,1
Mcn ..ennt. dte überall und allge.nein als .ech.serheblich angesehen we.
so ist das noch zu eng. |285| 'imwlhu.i.
(.anz weit und ungebunden liegt viehnehr noch das Ix-ld der neuen
W. senscha t. Der Name ihres Ziels heißt einfach: Fake.uttnis Es i t ^
/-e aller Wtssensehaft. und ä.ren Einheit, heiße sich der Forsche urtt
PI. Ksoph oder Sozto oge. ist die wichtigste der .,F:inheiten". w JXe;
auch als che Grenzpfähle der Einzelwisse.ischaften ^
II.
Die überragende Bedeutung der Rechtsvergleichung für alle spekula-
tiven Erwägungen über Wesen und Werden des Rechfs. seine Kuditat
-.d Hnahtät mt.ßte ich wenigstens andeuten. HIeibJn wi b h c^
nucluernsten Äußerungen, so belebt sie doch stets die Betracht m mit
Anregung und Bereicherung der Problemstellung, befreit vc u g^2
/. . \uj^iihe und NohnndiyLctl der Kci/ttMumlfuhnny^
tcn Vorurteilen, reinigt die Begrifl'e. Der Rechtsvergleicher denkt objek-
liver. \Lr findet nicht mehr wie Cicero alle nichtrömischen (leseti^e paene
ritliculos. Auch Tronchet hat hei Beratung des Code civil die deutsche
Todeserklärung ridicule gcF..uint. Im Krieg haben die I^'ranzosen diese
lacherliche Einrichtung für die Kriegsverschollcncn angenommen, worauf
eine soeben vom Münchener Institut veröflentlichie Übersicht über die
letzte französische Gesetzgebung hinweist^ Miibknhnich hielt die Zession
von l'orderungen für undenkbar - weil die römischen Juristen sie nicht
recht entwickelt haben. Und Christian Il'VyyJ^ deduzierte das periculum
venditoris aus dem Naturrecht. Neuestens erachtet Iranz l laywann die
Gefahrtragung des Käufers sogar für so absurd, daß die Klassiker sie
nicht gehabt haben können, sie sei interpoliert, lüne Sammlung von Irr-
tümern beträchlicher Köpfe. Menschlicher Aberwitz freilich könnte eine
noch viel stattlichere Kollektion füllen, zumal die Scholastik aller Art
hat immer damit geglänzt. Im muhammedanischen Erbrecht z. R. gibt
es einen Tall, genannt echi schum, „der böse Bruder". Die Mutter erbt
neben einem vollbürtigen Bruder ^/g. Ist aber außerdem ein halbbürtiger
Bruder vorhanden, so erbt die Mutter statt i/., nur 7«; die Differenz
jedoch bekommt nicht der halbbürtige Bruder - der erhält nichts -,
sondern der vollbürtigc. [286]
Der Rechtsvergleicher ist nach seiner ganzen Anlage großzügiger als
wer sich mit Paragraphenausdeutung zufrieden gibt. Er bleibt nicht an
Definitionen hängen, sondern dringt zu den Grundgedanken. Er bindet
sich nicht endgültig an die subjektiven Auffassungen eines „Gesetz-
gebers'' und nicht an die augenblickliche lM)rjn einer Institution. Er strebt
auf die einfacheren Gestaltungen. Er hat ein besseres Augenmaß für die
Wichtigkeit der Probleme. Andererseits wird, wer denselben Gedanken
durch seine Wandlungen, Verkleidungen, Verbindungen erspäht, den
feineren Nuancen besonders gerecht werden und er wird nicht den oft
bezweifelten Wert des formalen Rechtselements verkennen.
Jvs ist, wie wenn wir ins Gebirge kommen. Schon der junge Anfänger
merkt mit Ereude auf dem niedrigen Hügel, wie das schwer durchdring-
liche Dickicht der Paragraphen sich reliefartig vor ihm aufrollt. Je höher,
desto übersichtlicher finden wir die Landschaft, es zeichnen sich die
Straßenzüge durch die Länder hin. Rechtsvergleichung und Rechtsge-
' Max Ä/»e'/>///f//i. Rheinische Zeitschrift für Zivil- u. Pro/ctirccht 13. 1924. 50. (;c«cn
das französische System, das man bisher auch in Italien als gesetzlich bestehend ansah,
wendet sich soeben. 2. T. schon de lege lata, D. Calh^ari, Kivista di diritto civilc
1924. 1.
8
/. .'Ittjj^jht- wul I\'o/ijrf/J/i^i:t// i/cr luih/srcry^liiihtmy^
schichte** sind die empirischen Bildungskollegs des Studierenden tier
Rechte - Verzeiluing, sie sollten es sein. Rechtsvergleichung ist kaum
eingeführt, unsere alten Vorlesungen der Rechtsgeschichte aber arg ver-
stümmelt, und selbst ihre Reste müssen wir noch gegen v^ohlmeinende
luul gewichtige, aber übel beratene Praktiker ständig verleidigen.
\'on selbst leitet die Rechls\ ergieichung weiler zur Rcih/sLriiiL und
Richlspolitik. Stellen wir ein kleines Kind xum erstenmal vor einen Spie-
gel; es greift nach dem vermeintlichen andern kiiul; es wird /um ersten-
mal sich selber kennenlernen. Um dem eigenen Recht den Spiegel vor-
zuhalten, muß man sich außerhalb von ihm aufstellen.
Rechtskritik: „Alles was ist, ist vernünftig" - wer dieses Wort im An-
schluß an //^(j^/ geprägt hat, der kannte noch nicht unsere Steuergeseix.e.
Ich mochte ernstlich ilen X'olkerpsychologcn empfehlen, oller einen
Ciang durch die [287 1 Cjcsetzbücher der lüde xu tun. Vieles hängt mit
Staatsorganisation, Verwaltungstechnik, Brauch der ( Jeschäflswelt usf.
/usammeti. Auch tue Imponderabilien sind, wie schon bemerkt, nicht
gering einxuschät/en. Aber wie vieles ist willkürlich, abweuiir, veraltet
oder voreilig, unbeholt'en, versehentlich durch die |ahrhunderle mit-
geschleppt ! Warum hat eigentlich tIer X'ater bei uns noch das eii»eiuuil/ii'e
Recht am Vermögen des minderjährigen Kindes, das einst als Abschwä-
chung lies vollen Eigentums seinen geschichtlichen Sinn besaß? Warum
behalten die Franzc^sen ihre gesetzlichen Cjcneralhypotheken, tlie I Eng-
länder ein altertümliches Aktionenwesen?
Dazu gehört auch das Kapitel der neuen großartigen Uintälle. Um dem
Cicburtenrückgang zu steuern, verfiel nach s<^ und so viel gleichwertigen
X'orschlägen jüngst ein französischer Parlamentarier auf die erbrecht-
liche Zurückstellung der Kinderlosen. Da hätten wir sie nun glücklich voll-
ständig wieder, die lex Julia et Papia Poppaea, womit Kaiser Aiigustiis
den Sittenverfall zu bekämpfen unternalim; genutzt haben diese Gesetze,
so viel wir merken können, nur dem Staat als dem „Vater aller**, wie
Tüci lits {hnn. 111,28) spottet, infolge der lünziehungen von l^rbteilen,
und den Denunzianten®. Höchstpreise, Zins- und Wucherverbote,
•* Wie Rcchtsgeschichte und Rechtsvergleichuiig im Studium zusammenlaufen,
zeigt /. Partsch, Vom Beruf des römischen Rechts in der Universität. Bonn 1920.
Daß beide zusammen die Rechtswissenschaft von dem unnützen Kampf um grund-
falsche Akstraktioncn befreien, verlangte Friedr. Nietzsche) seinen Ausspruch hat der
(rechtsphilosophische) Vortrag von Rudolf U"asser///ami, Rechtsvergleichung und
Strafrechtsreform, Leipzig 1909, zum Motto.
* Pm/j/a, Institutionen, 1, § 107.
/. .\ttjguhe und NoiinndigLcti dct l\ti/jf.M'cr}^/itihtin^ ' 9
/wangskurs für schlechte Währung - wie oft ist das schon dagewesen
und inuner mit demselben eindeutigen Ji,rfolg.
RcchtspoUtik: Die Rechtsvergleichung vermehrt nach dem Ausdruck
/i/ihmwns den „Vorrat an T.ösungen''. Die menschliche Phantasie ist
.11 ni, sie klatninert sicli an das Heslehende. Daher haben immer 1 Entleh-
nungen aus Iremden Rechten statlgehabl. Die Rezeption des römischen
Rechts in Deutschland ist nur das gewaltigste Beispiel. Meist waren sie
ii.iiv und kritiklos. Noch im V). Jh. entnahmen wir in blinder Bewunde-
rung Jury und Wahlrecht aus - Frankreich, nicht England. Schweigen
wir von dem, was wir 1918 und 1919 kopieren sahen. Nur aus wissen-
schaftlicher Rechtsvergleichung folgt sintivolle Anlehnung und Ent-
lehnung.
Pls ist aber gar nicht gesagt, dal> Vergleichung just hüben oder drüben
/ur Rezeption oder Union führen muß. Tanes schickt sich nicht liir alle.
Wir bauen jetzt doch nicht mehr italienische Bala//i ins hulustriegebiet.
Ihul Mif^lrauen gegen |2H8| unseren Intellekt, gegen das, was wir Zeit-
gebundene für vernünftig halten, ist immer am Platz. Wir restaurieren
auch etuilich nicht mehr alte Tempel und Burgen nach dem Wissen
unserer (Jeneration. Andererseils idbl es in unseren heuiiijen (ieset/en
kaum irgendwelche wirklich ehrwiirdigen nationalen Institulionen, da-
gegen einen reichen Stock von Gedanken, die auf Jahrtausende lang ge-
prüften Hrfahrutigen der alten Welt beruhen und in ihren nationalgesetz-
lichen Ausgestalt inigeti sich unschwer verändern lassen.
Im ganzen dürfen wir es also mit Ihcrifii!^ halten: „Niemand wird von
der Perne holen, was er daheim ebenso gut oder besser hat, aber nur ein
Narr wird die Chinarinde aus dem Grunde zurückweisen, weil sie nicht
auf seinem Krautacker gewachsen ist.''
Allein Rechtsverbesserung an der Hand der Rechtsvergleichung ist
nicht nur für den Inhalt und - durchaus nicht zu vergessen - die Technik
der Gesetze bedeutsam. Sie wirkt seit jeher in unaufhörlichem Müsse auf
die Urkundenstile und die P^findungsgabe der Kautelarjurisprudenz. Sie
darfauch für die Rechtsprechung eine Quelle hoher Belehrung sein. Daß
für die umstrittenen Prägen des Kaufrechts oder des Maklerrechts die
Weisheit der praktischen Engländer nahezu nicht befragt worden ist, ist
schade. Von clausula rebus sie stantibus und Aufwertung wollen wir
lieber schweigen. In der neuen österreichischen Gerichtspraxis ist ein
Aufleben durch Rechtsvergleichung deutlich, die Schweiz hat derlei
immer gekannt. Und die Theorie in größten und kleinsten Fragen!
Kohler baute Patent- und Urheberrechte, v. Bar das internationale Privat-
10
/. .'htf^i^abe tuul Notirnulii^keit der lii'chfsrerii^li'ichnnii^
recht mit deutscher Wissenschaft aus dem vom Westen bezogenen Mate-
rial. Immer noch steckt viel Wertvolles in der lebensweisen Empirie der
Engländer und Amerikaner, auch in der französischen Rechtsprechung,
die bei aller ,, Souveränität" niemals feste Grundprinzipien antastet, wie
unsere Gerichte das manchmal wagen. 1^'reilich, wenn Pollock, die ihcorie-
teindlichc Hahung seiner Lantlsleute mit einem Worle begleite!, das
klingt, wie: besser keine Theorie als eine falsche, wie sie aut dem Kon-
tinent vorkommt, - so dünkt uns das ein magerer TroNi Wichtig ist,
il.tß ilie so lange der Cicsetzgebung abholden Angelsachsen sich zusehemls
zur Kodifikation bekehren. Ober die englische Auffassung vom Rirhter-
amt ist verhältnismäßig viel bei uns bekannt geworden, als Aäickcs den
Streit um das Richterkönigtum |289| entfacht hatte. Vielleicht aber immer
noch nicht genug, wenn uns neuerdings der englische i'Jnzelrichler
geradezu als ein freier Herrscher vorgestellt wirtl. C ileichzeitig ward in
der Schweizeiischen Juristenzeitung '^ die Kritik von lirnsl Schuster am
/ivilgesetzbuch dein soviel demKichter anheimstillenden ( lesetzbuih
wiedergegeben, worin er ilas englische Präjudiziensystem iler Meinung
der deutschsprechenden Länder, daß der Richter immer neu seine Rechts-
überzeugung bilden solle, als Muster vorhält; und das interessanteste
daran ist, daß der schweizerische Berichterstatter zustimmt.
Wer schließlich zum friedlichen Wettbewerbe der Rechtserruno-en-
Schäften mehr und Besseres beizusteuern hat, ob die Deutschen oder
irgendwelche andere Völker, bleibe dahingestellt; aber ist es nicht auch
an der deutschen Rechtswissenschaft, im einzelnen unser (iui zum kriti-
schen X'eigleich herauszustellen?
111.
Ist denn nun die Rechtsvergleichung erst neu zu erfinden?
Das gewiß nicht. Ihren Wert haben Aristoteles^ Leihniz, Feuerbach
erkannt. In Frankreich, England, Amerika bestehen längst gelehrte Ge-
sellschaften und Lehrstühle für „legislative Komparation". In Italien ist
seit Jahrzehnten die Auseinandersetzung der aus Frankreich bezogenen
CJesetze mit der vorbildlichen deutschen Wissenschaft das große Thema
der Literatur. In der Schweiz waren deutsche und welsche Rechte zu
verschmelzen, Holland fühlt sich als das bevorzugte Land des internatio-
nalen Rechtsausgleichs. Die deutschen Leistungen sind wahrlich nicht
gering zu veranschlagen.
>" /\/. W'ylir, Schweiz. Juristenzeitung 20 (1924). 260.
/. Aufgabe und Nohrcndigktit der Reiht st'crgU'hhting
11
Aber eine Rechtsvergleichung, die modernen wissenschaftlichen Be-
grirten genügt, ist nur auf einzehien Gebieten entstanden, die eine inter-
nationale Finigung oder wenigstens gemeinschaftliche Behandlung durch
ijiren Stoff' besonders nahelegen: Recht der Fisenbahnen, Kabel, Post,
Recht der Wert]:)apiere, Seerecht, Patent-, Urheberrecht u. dgl., nament-
lich internationales öffentliches und Privatrecht und Völkerrecht. M(jnu-
mental ist die vergleichende Darstellung des in- und ausländischen Straf-
rechts zur Vorbereitung der StralVechtsrelorm. Fan Ciegenstück zur
Umgestaltung des Zivilprozesses ist begonnen.
Am meisten jedoch fehlt sie gerade in der Staatslehre und im allgemei-
nen bürgerlichen und Handelsrecht, wo doch die |290| (Grundfragen
liegen. Draußen hat man allerdings beinahe überall die deutsche Rechts-
wissenschalt des 19. Jahrhunderts kenuengeleiiit und dajnil die eigene
'Uieorie und Rechtsprechung befruchtet, während fist allen unseren
I laiulbüchern und Kojnmentaren und merkwürdig vielen - beileibe
nidil allen Monographien seit 30 Jahien Iremdsprachliehe, ja auch
deutsch-()sterreichische und deutsch-schweizerische Werke bis vor kur-
zem als nicht geschrieben galten*' und erst neuestens ein bescheidener
Umschwung zu bemerken ist. Sieht man aber das einzige'- Werk mit
umfassendem wissenschaftlichem Plan zivilrechtlicher Vergleichung
näher an: Rogitin^'^^ so erstaunt man über die Ungenauigkeit der F'est-
stellungen und die Dürftigkeit der Zusammenfassung. Nur in der Er-
" nie Ausnahmen bestätigen auch hier die Kegel, wie/jv/>' (vgl. unten bei Anm. V))
richtig vermerkt. Doch dürfen diese Ausnahmen weder nach der Zahl noch nach
IJcdeufung und I.iniluti gerif)g veranschlagt werden, liier ist es IMlicht, aut die Mit-
arbeiter Ak:\- Rheinischen Zeitschrift für Zivil- und Pro^etirecht hii. zuweisen, und zu
ihnen lassen sich viele andere gesellen. Hs ist aber z. B., um nur einen der bedeut-
samsten Mangel zu berühren, eine alte Klage der österreichischen Schriftsteller, daß
ihre ständige Rücksicht auf das deutsche Recht wenig erwidert wird. Gerechterweise
sollten sie freilich bedenken, wie schwierig es ^cn auswärtigen Juristen (die nicht
etwa aus Osterreich stammen) wird, sich in die alten österr. Gesetze einzuarbeiten,
und daß die österr. Literatur diese Erschwerung selten zu beachten pflegt und zu
mildern sucht. Indessen, wenn drüben noch einiges zur Verständigung zu tun ist, so
ist man hüben in beträchtlich größerem Rückstand.
'2 Dagegen gibt es eine Vergleichung der unter dem britischen VC'eltreich vereinig-
ten Rechte, die dem praktischen Bedürfnis des Privy Council entspringt, aber infolge
ihres reichen Materials und ansehnlicher Bearbeitung als ein l*rsatz (irundriß der
P'ivatrechtlichcn Vergleichung angesprochen werden darf: Bürge' s Commentaries on
Colonial and Foreign Laws. New Edition ed. Alexander Wood Renton and George
Crcni'ille IHulItmore (bisher I.-IV. 1) 1907 ff. IJirenvolle Erwähnung verdient auch
n... h etwas anderer Richtung die Reihe: Continental Legal llistory Series.
'^ L/mle Roguin, Traitö de droit civil comparö. Paris et Lausanne 1904-1908.
1^
/. .lujxjhr uNti !\'(f/urfhhiii:(// (kr Kah/Mrpy^lthlmnji^
• kciiiiinis ticr Bedeutung der Kechtsvergleieluini; ist uns im ganxen d;is
Ausl.Mul weil voraus.
D.i lial nun kin/lieh die Pariser Soeiele de legislalion eoniparee ihr
SOjähriges Jubiliäum sehr fcsllich hegangen. Ihr Annuaire ile lei^Mslation
elrangere und ihr Ikillelin sind gerechter (iruiul iles Slol/es. (Wie auch
die englisclien und amerikanischen Herichle über frenules Recht die
unsrigen an (291] Reichhahigkeit stark übcrtrcft'en.) Vom glorreichen
iTankreich ist viel die Rede. „Die Gesellschaft wird fortfahren, in der
ganzen Welt xu propagieren den doppelten Kultus: le culte de la iTance
et celui de l'Humanite'*. Das Präsidium der Gesellscliaft ging hei der
feierlichen Gelegenheit auf - Raymuml Poimare über. In seiner Bankett-
rede knüpft er den Beginn der Rechtsvergleichung an Montesquieu und
erinnert an den Plan Napoleons, als ersten Konsuls, alle europäischen Ge-
set/bücher zu sammeln und /u übersetzen. X'ollständiire Rechtsirleichheit
sei natürlich nicht anzustreben, aber in zahlreichen Materien seien gegen-
seitige 1 Entlehnungen praktisch, man habe täglich davon die günstigsten
Ergebnisse.
Die stattüchen zwei Bände *^ mit den Reden und mit 31 Gesetzgebungs-
berichten sind wertvoll; uns geben sie allerlei zu denken.
I{in Professor Ulh/jun-Lery zieht die Resultate aus (\i:\\ Berichten.
Deutschland tehle, aber das schade nichts. Die deutsclie Wissenschaft
habe ja gewisse lünzelheiten in schon bestehenden Institutionen berich-
tigt, doch habe das geringe Wichtigkeil. Lhul die berülunlen großen
Kodifikationen - nun, die lüsässer wünschten doch von alledem nur
beizubehalten: im bürgerlichen Recht das persönliche liherecht, Vor-
nnindschaft, Stiftung, Grundbuch und Versicherung. Im Mandelsrecht
Prokura, (imbll., und vielleicht i\{:\\ nicht kaufmännischen Konkurs '^
(Ganz so ist das ja nicht und so wenig ist es auch nicht.) „(^ombien le
lejujxs a remis les choses en place, il est desormais facile d'en juger.** Eine
niedliche Methode der Rechtsvergleichung!
Man weiß, daß Japan anfangs des Jahrhunderts aus Deutschland ziem-
lich vollständig BGB, HGB und ZPO bezog. Der bedeutendste japani-
sche Jurist, Staatsrat Baron Hozumi versichert noch in einem 1921 in den
Blättern der Berliner Internationalen Vereinigung ^® erschienenen Be-
'* l.cs Transtormations du droit dans Ics principaux pays depuis cinquantc ans
(1869 1919), Livrc du cinquanteiiaire de la Sociöt^ de Legislation Comparöc 1922.
** Darüber wird mehr 2u sprechen sein. Über die Stellung der Hlsaß-Lothringcr
zum Zivilprozeß s. Rhein. Z. 12, 220; 13, 113; vgl. 13, 275.
" Blätter f. vergl. Rechtswissenschaft u. Volkswirtschal tslehre 16 (1921), S. 16.
/. Aufgabt und tSJutwmdtgki-it dir RiihlmrgUtihun^
13
\'w\\\, d:is l'Jiidringendes deutschen Rechts \\\ Theorie, (Jeseixe und |292|
Keihlsprechiin/;; hübe den grolilen I'ortschrill bewnkl. „Die Deutschen
sind ein Volk, das Wissenschatt ins Leben trä<;t.*' Daher habe ihre
Kechislehre gleich ihrer Medizin ilen größten i-intlul^ in seinem Vater-
I.iiul erlangt. In jenejn rranxösischen Sammelwerk verkündet nun ein
japanischer Jurist, der sich m „glühendem Knthusiasmus für das fran-
zösische Recht'' bekennt, der liinfluß des deutschen Rechts habe seit
liein Beginn des großen Krieges nachgelassen, aus pcjlitischen und Ge-
tühlsgründen, infolge des Aufhörens des gelehrten Austausches, aber
iLich u. a. weil die analytische deutsche Methode nicht mehr zu den so-
zialen Rechtstendenzen passe - damit meint er offenbar den Gegensatz
der Begriffs Jurisprudenz zu einer Art 1^'reirecht, er kennt also nicht unsere
l'xzesse im iTeirecht! - und weil die Mitarbeit am Volkerbund Japan
jiinreichend in iXuw gewünschten Rechtsverkehr setze.
Ähnliches meldet Trimhiphyllopoitlos aus Ciriechenland, das - wie z. B.
Ungarn - seinen Entwurf eines BGB aus dem unsrigen schöpfte. Jetzt
nähere man sich wieder Frankreich. Welche Folgen hat doch ein verlo-
rener Krieg!
Zwischen l^Vankreich und Italien ist im Krieg auf y\nregung von
I iltorio Sdaloja die Vereinheitlichung des Privatrechts unternommen
worden. Diese Bestrebungen werden fortgesetzt. Fin obligationenrecht-
licher Teilentwurf ist veröffentlicht^''.
l'biigens besteht in Paris ein glänzend ausgestattetes Oliice de legisla-
tion beim Justizministerium mit einer umfassenden Bibliothek ausländi-
scher Literatur.
Fs ist sehr klar, daß mindestens l^Vankreich in alledem ein ausgezeich-
netes Mittel zur Ausbreitung seines Finilusses erblickt. Unzweifelhalt
auch geht zur Zeit eine neue Strömung zur internationalen Zusammen-
arbeit durch die Welt. Im Völkerbund und außerhalb findet man sich
zusammen, zumeist ohne uns, oft gegen uns - auch das muß beobachtet
werden -, verstehen wir uns auf würdige Zurückhaltung, schließlich
doch eimnal mit uns.
Was taten wir bisher.^ Ich spreche seit vielen Jahren von der Verein-
samung unserer Dogmatik im Gefolge der großen Gesetzbücher i«. Mit
" Rivista di Diritto Civile 15 (1923), 529.
" lls sei gestattet, aus der leider rasch verschwundenen Zeitschrift ,,Die Geistes-
wissenschaften" 1913/14, S. 17 ein unmittelbar vor dem Kriege eniut.rfenes Bild zu
wkilcihulcn: In der Romanistik hat sich seit etlichen Jahren der regste literarische
Verkehr entwickelt. „Wo einen solchen nicht der gemeinsame Stoff befördert, steht
M
/. . l/t/j^uhc Hfiil /\'o/u('fiJjj^L// der luih/xtumltMlutiiy^
clcusclhcii Worten: „Die Isolierung tles |293| ileulschen Kechlsilenkens**
beutelt soeben der Berliner Recblsanwalt llcrf/jann Isiiy einen tenipeni-
nient vollen, in der Berliner Juristischen (jesellschah gehalienen Vortrag.
\\x legt mit einiger Übertreibung ^^dar, unsere Rechtswissenschaft betreibe
reine Inzucht und habe mit der Außenwelt last keine Berührung jnehr.
Von einem „großen Bruch ;iwischcn diin deutschen Denken über die
Probleme des sozialen Lebens und dem Westeuropas und Amerikas"
sprach auch lirich Kaufmann^ „Kritik der neukantischen Rechtsphiloso-
phie** (1912) 92, insolern, als durch Kant und die historische Schule „die
abstrakte juristische Formenwelt von dem soxiologischen Substrat** los-
gerissen worden sei, während draußen der naturrechlliche Zusammen-
hang zwischen dem Menschen und dem Recht bewahrt blieb. Kanf/z/unn
beklagt nicht sowohl dies, als daß aus der deutschen geistesgeschicht-
lichen Isolierung nicht eine selbstbewußte liigengestaltung ebenbürtiger
rechtlicher und soziologischer Betrachtung lolgle. Luiy widerlegt jene
tlurchaus sicher beobachtete |294| Tatsache nicht damit, dal) die \'or-
stellungsreihen Kants und .V///v^//yj' überall die llerrschalt gewannen, lis
wird so sein, daß unsere Rechtswissenschaft, je mehr sie sich verfeinerte,
jeweils den Zug der Zeit um so stärker imCiuten und Bösen verkörperle.
CS schlinun, zumal im bürgerlichen Recht. Die zivihcchthche Clesefzgchimg Deutsch-
l;^lul^, l'iaiikreichs imtl lüiglaiuls licht noch immer ilas VorhilJ lUi chinesischen
M.mcr mul ihe Dogmatik ilas \'ei harren in einei g.m/hch un/.eiii'cmalkn IsoNerung,
ans tler sie weder die stärksten liemuhnni^en l.in/elner n(»ch der Minhhck auf die
internationale Fliege einzelner Sonderdisziplinen so recht zu befreien vermochten,
Italien bietet wiederum ein nachahmenswertes Beispiel des Ciegenteils.** Vgl. Zischr.
r. Kechtspllege in Bayern 1919 Nr. 1 u. ö. |hier Beitrag 2).
'" Isuy unterschätzt nicht nur, was in Deutschland bisher an \\ irklicher Kechtsver-
gleichung geleistet worden ist, sondern würdigt auch nicht die Anstrengungen zu
ihrer lH)rderung, die ohne den gebührenden Widerhall blieben, und er mißt mit
ungleichem Maße. VX'eiin französische Lehrbücher des bürgerlichen Rechts bisher
auf fremde Rechte verwiesen, so boten sie an lehrreicher Vergleichung kaum mehr als
z. B. die von unseren Studierenden meistbenutzten Lehrbücher \on K/pp und W'otjf oder
im Zivilprozeß Rüb. Schwidt und Hettuig. Saleilles war in Frankreich eine ganz seltene
Ausnahmeerscheinung, weit mehr als bei uns Köhler^ und er hatte sich dem Studium
des deutschen Rechts speziell gewidmet, insofern ein Seitenstück zu Carl Crome,
Meint denn jemand, daß st)lche Kenner des englischen Rechts wie Ernst Heymann
und, 1. Mtndetssobn-Dartboldy von ihrem Wissen abstrahieren, weim sie das heimische
Recht bearbeiten? Und wenn schließlich anerkannt wird {Isuy S. 6), daß in Deutsch-
land wertvolle und fruchtbare Arbeit an tVemden Rechten erbracht ist, so darf nicht
verschw legen werden, daß davon in dem betreffenden Ausland in der Regel gar keine
Notiz genommen wird - anders als in den Zeiten Gneists, aber nicht erst seit 1914.
/. Aujgabe und Notuendigkittt der liahtwirgleubuHg
15
während die Naehbarn in einer glüeklieheren naiven Unklarheit verblie-
ben. Isay seinerseits legt den Nachdruck auf die deutsche staatsrechtliche
und politische Auffassung von der Allmacht des Staates, die im Innern
das Individuujii rechtlos mache und nach außen das Völkerrecht verneine
- immerhin noch eine gnädige Wendung: die Franzosen sagen: zur
Barbarei führt - und die Schiedsgerichte verhindere, im Gegensatz zur
tVanzösischen Solidaritätslehre und zur englischen eingewurzelten Ach-
tung vor der Person des Staatsbürgers, sowie zur angelsächsischen,
besonders amerikanischen Vorliebe für internationale Schiedsgerichte.
Auch darin sieckt ein Korn Wahrheit, wenngleich was daran wahr ist,
keineswegs oline weiteres gegen uns und für die andern spricht. Die Be-
grilfsjurisprudenz, gegen deren Erneuerung durch Kclscn und Sander
beide genannten Schriftsteller berechtigten Widerspruch einlegen, war
im Privat recht anscheinend eine notwendige Obergangsperiode. Das deut-
sche Staatsleben hat in der 'Jat nicht erst unter dem Druck der bitteren
Notwendigkeiten in Krieg und Nachkrieg die Diagonale zwischen tien
Hefugnissen des Einzelnen und der Ciemeinschalt immer stärker zugun-
sten iler genossenschaftlichen Idee verschoben, weit mehr als die west-
lichen ( )rdnungen. Die deutsche Wissenschaft ihrerseits hat konsequenter
als irgendeine andere alles Recht auf die Macht der wechselnden positiven
Gesetze zurückgeführt. Jenes wird zumal von unserer Jugend gern als
l'ortschritt zu höheren (jcsellschaftsformen ge|'>riesen; erst späte Ge-
schichtsschreibung wird entscheiden, was als Abweg zu verurteilen ist.
Diese kann vorübergehende Einseitigkeit neuer wissenschaftlicher Er-
kenntnis sein^^ Die Anfänge scharfer Bekämpfung beider [295J Rich-
tungen beginnen sich allmählich zu regen, seitdem die Eingriffe in die
individuelle Sphäre sich allzu auffällig fühlbar machen. Ich glaube selbst,
daß die Wellenberge wieder Wellentälern weichen werden. Aber man
denke darüber wie immer - wenn derlei auch zu einer Verschiedenheit
wissenschaftlicher Einstellungen und zu gelegentlichen politischen Zwi-
schenfällen geführt hat, so hat das meiste zur Aufbauschung des Gegen-
satzes doch schon vor dem Kriege die allgegenwärtige feindUche Auf-
^" Es ist viel schwieriger, als sich die auslandischen und manche hiesigen Gegner
der Theorie von der Allmacht und Selbstbeschrankung des Staates vorzustellen pflegen,
im juristischen Sinn ein das Gesetzesrecht (einschließlich des positiven Verfassungs-
rechts) nicht bloli ergänzendes, sondern brechendes Grundrecht zu fundieren.
Cierade wer, wie auch ich, glaubt und hoflt, daß dieses alte i»robleni gelöst werden
wird, darf es nicht durch naturrechtliche Redensarten oder eine Erhöhung des (or-
dentlichen!) Richters über das Gesetz vertuschen.
16
/. Aujgabe und JSutwcndigkat ihr Rechisi'erglehhimg
reizung getan, dieselbe, die mit den Namen Treitschke, BenibarJi, Nietzsche
Mißbrauch trieb. So wollen wir es auch nicht tragisch nclunen, wenn
Dii\iiilt'^^ neben Jellwck und Lahafuldcn Münchener \c]ulc/ nm dem Aus-
spruch: „il n*y a de droit que par le Herrscher** als abschreckendes Bei-
spiel anführt.
Im übrigen wendet Isaj C.oethes Wort vom unversländlichen CJalli-
mathias der Philosophen aut den Crolkeil unserer Rechtsphilosophie an
und er sieht dagegen einen völlig geistlosen Positivismus in der deut-
schen Praxis und Literatur. Meines l-rachtens hätte er am ehesten bedauern
dürten, daß sich im äußeren ßild eine verantwortungslose Schrirtslellerei
bemerkbar macht, mehr als es Deutschland gewohnt ist. Wer dafür etwa
die herkömmlichen Träger der Wissenschaft, die Universitäten, verant-
wortlich machen will, bedenke, wie diese durch die Ungunst der wirt-
schaftlichen Verhähnisse, einen utilitarislisclien Zug der '/eil, und nicht
ohne Schuld einer gewissen professorenfeindlichen Strömung die lulle
der Talente dem akademischen Nachwuchs eiufremdet sehen und so viel-
fach der persönlichen Kräfte entbehren, um die stets neuen Erkenntnisse
in die wissenschaftliche Tat umzusetzen. Indessen, /j^/yjgutgemeinte Büß-
predigt hat vergessen, daß auch im Ausland „mit Wasser gekocht" wird,
und hat von dem Recht des Propagandisten, das Bestehende Schwarz in
Schwarz zu schildern, dennoch einen allzu üppigen Gebrauch gemacht.
Noch hat die deutsche Rechtswissenschaft Weltgeltung, eine der we-
nigen stillen Reserven Deutschlands. Videant consules!
liinig sind wir in der Klage um das seltsame Liingesponnensein unseres
Rechtswesens. Es war früher anders. Durch tausend Jahre bestand eine
gcjneinsame europäische Denkungsart unter denPutichen des römisch-
kanonischen Rechts. Wie [296] die lateinische Sprache die allgemeine
Sprache der Gelehrten und lange auch der Staatsmänner war, so verband
das Corpus juris die Rechtsgelehrten. Die Schaffung nationaler Gesetz-
bücher hat dieses Band gelockert, die deutschen Gesetzbücher haben es
vollends zerrissen. Und im Innern gab es fortan nur noch Vergleichung
untergeordneter Landesgesetze. Wir haben dann ein höchst kompliziertes
und imponierendes eigentümliches Gebilde geschaffen, Rechtssprache,
Methodik, System. Das war ein unumgängliches und im ganzen nütz-
liches Werk! Nur müssen wir wieder darüber hinaus. Die Staatstheo-
rien waren mindestens 'für das Privatrecht der Vorkriegszeit im prak-
tischen Belange gleichgültig. Aber es gab etwas anderes, allgemeines
in unserer Geistesverfassung. In der ganzen Epoche von 1870 bis 1914
11 Lion Dugmt^ Traitö de droit constitutionncl, 2. ^d. III (1923), 548, 686.
/. Aufgabe und Nutwmdigkät dtr Recht svergltiihung
17
wirkten bei uns die Freude an der spät errungenen staatlichen Selb-
ständigkeit und Einheit uniX, zuerst bewußt, dann mehr unbewußt - und
ach, so berechtigt! - die Angst um die l-rhaltung dieser Güter. Man
hat bevorzugt, was unter den deulschen Slaalen eine Klammer abgeben
und was sie zusammen vom Ausland unterscheiilen konnte - wie nach
nist/tnrcks Absicht die Mark, die jetzt so elend zugrunde ging. Das war
instinktive Verteidigung. Und sodann hat das Ausland sich dauernd mit
uns beschäftigt. Da nun einmal die methodische deutsche Art in mancher
Kicluung Vorteile gibt, wurde sie von dcw andern teils nachgeahmt, teils
erschien^ sie als unheimlich scharfsinnig, maschinenmäßig präzis, also
Denkungewohnten unsympathisch untl genoß, ob nun juristisch oder
medizinisch oder kaufmännisch - ein hochachtungsvolles Mißtrauen.
Auch noch die Achtung aus dieser Beurteilung zu vertreiben, dazu sollten
wir selber keinen Anlaß geben, weder im Tun noch im Reden.
IV.
In der Binsamkeit sind wir nach unserer Niederlage mehr als je. Und
nunmehr ist sie noch weniger wünschenswert.
Ein erbitterter Kampf ist vor den Gemischten Schiedsgerichtshöfen zu
führen. Die Gegner hatten durch Jahre die privatwirtschaftlichen Be-
stimmungen der sogenannten P'riedensverträge ausgeklügelt und Material
gesammelt. Die deutsche Verteidigung mußte sozusagen über Nacht
improvisiert werden. Da haben freilich die verdienten Richter, denen die
Staatsvertretung oblag, und die trefflichen Anwälte, die den Versailler
|297J Vertrag kommentieren, das heutige Selbstbekenntnis Hermann
Isays^'^ verursacht: „Wir haben alle aus der geistigen Einstellung der
Vorkriegszeit heraus mit großer Naivität geglaubt, den Versailler Ver-
trag im wesentlichen mit deutschen Rechtsbegriffen und nach deutscher
Methode auslegen zu können." Seit dem Herbst 1921 hat eine Reihe von
deutschen Professoren, denen das französische und englische Recht durch-
aus nicht terra incognita war, bewiesen, daß wir hierzulande auch die
rechtliche Seite des Versailler Vertrages zu bewältigen verstehen, derart,
daß die neutralen Vorsitzenden, die hören wollen, denn auch die deutschen
Verpflichtungen aus dem X. Teil des Versailler Vertrages auf ein dem
wirklichen Inhalt besser entsprechendes Maß herabsetzen. Rechtsver-
gleichung ist hier überall grundlegend, oft solche zwischen englischem
" //. Isay, Private Rechte und Intcicsscn im Friedensvertrag, 3. Aufl. 1923, Vorwort;
in ang. Vortrag S. 2ü.
2 Kabel, Aufsätse IH
lö
/. Aujguht: und Nuiu'cndigkfit der Kvihtsi'i'r^Uuhini^
und iVanzüsischem Recht. Was Court - tribunal, was dcbt - dcilc ist,
crtälirt man nur so^^.
Wir sind auch sonst vom Ausland abhängiger geworden und häuiiger
gezwungen, uns mit fremdem Recht abzufinden, lis ist eine Masse von
Ausländern im Land. Hat die „Invasion des Reiclu ums aus dem Westen*"-^'*
seit der Markslabiüsierung etwas naeligelassen, so bleibt die der Heere
und der Händler im besetzten Gebiet und die „der Armut aus dem Osten*'.
Deutsche Unternehmungen wurden mit fremden liiert oder von ihnen
abhänLML^ Cirundbesitz katn in ausländische Hände. Deutsche in großen
Cjruppen wechselten genötigt oder tVeiwillig die Staatsangehörigkeit.
Die X'olksgenossen in den abgetretenen Ciebieten müssen uns kümmern.
Der X'ersailler Vertrag verleiht gewissci\ ( ierichlsurteilen der luitciite
unmittelbar Rechtskraft und X'oiistreckbarkcii im Reich. Ist es noch oft
nK)glich, in einem kaufniännisclK n Vertrag mit dem Ausland deutschen
Cjerichtsstand und die Geltung deutschen Rechts zu vereinbaren?
Streitrichter unil Anwälie nuissen also immer häuiiger sich mit aus-
landischem Recht beschältigen, nicht minder Nachlal^ und Vormund-
sch.ittsrichter, iMnanzämter usw. Wir haben eitizelne darin sehr bewan-
derte Anwälte und Syndici. Ganz große [298] Firmen unterhalten wohl
auch eigenen Korrespondenzdienst mit fremden Ländern über Rechts-
fragen. Immerhin fehlt auch ihnen manches. Die Reichsbehörden kömien
Anfragen natürlich nur ausnahmsweise befriedigen. In welcher üblen
Lage Gerichte sind, ergeben deren Anfragen. Schließlich war es auch ver-
zeihlich, daß ein englischer Gerichtsdobiietsch von der aduiinistratio
cum testamento annexo noch fiichts läuten gehört hatte und daher eine
unbeschreibhche Übersetzung eines grant of aduiinistration gab.
Das Hauptbedürfnis aber scheint mir, daß ein genügender Stamm von
deutschen Juristen um die juristische Mentaütät des Auslands wisse. Beim
Abschluß von Staatsverträgen und von kommerziellen Abmachungen,
von Rechtsstreitigkeiten außer Gericht und vor heimischen und fremden
CJerichten kommt alles darauf an, die Einstellung des andern Teils zu
kennen. Man bedenke, daß gerade die westlichen Nationen mit ihrem
Recht noch viel enger verwachsen sind als wir. Man sehe die Noten
Poincares mit ihren Sanktionen und dem Generalpfandrecht des Gläubi-
gers am Vermögen des Schuldners, wie sie sich ständig juristisch geben,
im spezifisch französischen Gedankenkreis.
" Vgl. Rabtl, Rcchtsverglcichung vor den gemischten Schiedsgcrichtshöleii
{PartSib'Triepel, Abh. 2. Friedensvertrag llcit 4). 1923 |hier Band II, Beitrag 2|.
" Ernst Isay, Das deutsche Fremdenrecht (1923), 364.
/. Aufy,abe und Notwendigkat der RcihtmrgUiihung
19
\\ ahrend des Krieges und noch als wir glaubten, ihn zu bestehen,
haben wir eingesehen, daß wir vom Ausland und besonders seiner Psyche
/ii wenig wissen. Die deutschen Unlerrichtsverwaltungen planten eine
. lol^/ügigc Pflege der Auslandskunde. Wenig davtm ließ sich verwirk-
lichen. Die juristische Auslandskunde ist aber nächst der nationalökono-
niischen für die praktischen Wirtschaftsbelange das wichtigste Stück.
Llnsere Gesetzgebung ist in einer krankhaften Unruhe. Nicht alles,
ihcr manches wäre besser, nützten die Gesetzesreh)rmer die älteren und
Jic auswärtigen Hrfahrungen stärker aus^^.
Wir müssen wieder in die Welt und müssen mit der Welt arbeiten. Was
u ürde aus unserer Chemie oder Medizin, wenn sie sich vom Ausland
.ibspcrrte? Wir müssen auch der deutschen Rechtswissenschaft wieder
Jas Ansehen verscharten, den |299| deutschen Ucchts-cclanken die Welt-
.rcltun<^ wieder erobern, die einst von tattrbach und \avl}ifiy bis 'Aui Ihn ring,
\,ierh und Jellimk selbstverständlich war. Sollen im Zeichen der Welt-
wirtschaft just wir Juristen noch hinter chinesischen Mauern leben, und
auch noch, wo letzten lindes tias Kecht es ist, das Deutschland und die
Deutschen nach ik*trug und Vergewaltigung von der Welt fordern?
V.
Kennen wir das Ziel, so ist die Anstrengung wahrlich nicht gering zu
erachten. Es macht schon unendliche Schwierigkeiten, den literarischen
Apparat zu besorgen, die fremde Rechtssprache sich anzueignen, das
tVemde Milieu zu erkunden, in den Geist des fremden Rechts einzu-
dringen. Immer verbleiben Fehlerquellen. Und dabei ist das Studium des
einzelnen Auslandsrechts nur eine Vorbereitung. l^Veilich ist es selbst
schon für den jungen Juristen das Bildungselement, wie für den Gebil-
deten überhaupt das Erlernen einer fremden Sprache ; der Bildungswert
des römischen, englischen, französischen Rechts entspricht dabei ziem-
lich genau dem der lateinischen, englischen, französischen Sprache. Aber
erst die Vergleichung mit dem eigenen Recht ist für den Juristen dasselbe,
wie die Auslandskunde für den Diplomaten oder Kaufmann.
'^^ Angesichts ähnlicher Zustände und der veralteten Cictictzbücher in Italien cmp-
tichlt Bonfante die Einsetzung einer unabhängigen Juristenkommission zur methodi-
schen, gründlichen und fortlaufenden Revision der Gesetzbücher. (Per un Instituto
di riforme legislative, S. A. aus Atti della Socieiä Itahana per il Pi< .^rcsso dellc Scicnze,
XII. Riunione, Aprile 1923). Wie ich weiß, denkt er dabei nicht zuletzt an exakte
Kcchtsvergleichung.
«•
20
/. Aufgabt' und NotuenJigkcii dtr Recht si'trgU'hhung
Dazu hrauchi es Forsclumgs- und Lehrsiäucii, lUichcr, I .ehr- uiul Lcni-
krätte, gesammelte Erfahrung. Knapp vor dem Krieg, auf der Höhe des
deutschen Reich i ums und der Weltwirtschaft, war in dem vorzüglichen
Artikel von Prof. Brnst lleymann über englisches Recht in I loltzcnilorff-
Kühlers Enzyklopädie die Klage zu lesen, daß nicht einmal in Berlin die
Bibliotheken mit Literatur versehen sind. Während des Krieges t'aßie der
große Frankfurter Oberbürgermeister Adicktjs den Plan zu einem F'or-
schungs- und Fortbildungsinstitut für vergleichende Rechtswissenschaft
an der von ihjii geschaffenen neuen Universität. Das Projekt ist unausge-
führt geblieben. Dagegen konnte 1916, mitten im Kriege, in München
ein ähnHches Institut begründet werden, welchem Beispiel dann Heidel-
berg und Hamburg folgten. In Breslau ist nun ein Osteuropa-Institut
verdienstlich tälig, und in Berlin strebl ilas Auslaiulsinstitut iles Reichs-
verbands der Industrie neuestens empor. Die schwere Ungunst der
Zeiten, die stärker war, als sogar der bekannte iM-ankfurter Weitblick und
(jcmeinsinn, hat also diese Neuschöpfungen gehemmt. Aber |3(K)J eben
die unter dem Zwange der Not geborene Erkenntnis beginnt unserem
Bemühen Kräfte und Mittel herbeizuführen. So ist auch für das trotz
seiner Jugend älteste dieser Institute, das Münchener, eine bessere Epoche
ani'ebrochen''^^
Die Dniversitätsinstitute sollen begable Studierende und Praktiker in
die Melhode des Studiums fremder Rechte und der Rechtsvergleichung
einliihien - ein Ausschnitt aus der Auslandskunde mit deren doppeltem
Zweck: wellpolitische Bildung zu geben und spezielle Kenntnisse von
bestimjiuen Ländern und Völkern zu verschaffen, das eine und andere,
um es für Deutschland fruchtbar zu machen.
Die Institute sollen aber auch unmittelbar der Praxis dienen, indem sie
Behörden und Anwälte in einzelnen Fragen der Rechtsverfolgung unter-
stützen, auf Wunsch Auskünfte und Gutachten erteilen. Umgekehrt hilft
die wohlwollende Mitarbeit der Praxis, Richtung und Inhalt, die Rechts-
tatsachen des internationalen Rechtsverkehrs zu erfahren, den lebendigen
-'• \V ic seinerzeit unter Staatsniinister v. KuilUug und Ministerialdirektor v. U'iu/er-
siiin die Ciründung, so hat neuerdings die Bayerische Unterrichtsverwaltung ~
Stuatsminibter Matt und Staatsrat Hauptmann - den F^^ortbcstand des Instituts für
Kechts\ ergleichung an der Universität München ermöghcht. Dazu trat eine private
Ixirderung, an der die Münchener Rechtsanwälte Ceorg Ruäolj Ott und Dr. Otto Kahn
das wesenthchc Verdienst haben. Das Bayerische jusfizministeriuin hat die )iistiz-
ht hol den mit dem Institut in Verbindung gesetzt, ihnen allen gebuhlt der Dank der
\V isNcnschaft.
/. Aufgabe und Notwendigkeit der Recht wergleiihung
21
Sioffzu empfangen, die Anschauung vom wirklichen Recht zu gewinnen
und die wissenschaftliche Arbeit auf die wirklich wichtigen Länder und
Kcchtsprobleme hinzulenken.
Wissenschaftliche Hauptaufgabe ist die exakte Bearbeitung einzelner
Stücke mit derselben Sorgfalt, wie wir sonst zu arbeiten gewohnt sind.
Keine russische Großzügigkeit und nicht französische lUeganz, sondern
tkutsche Gewissenhaftigkeit! Nichts hat der Rechtsvergleichung mehr
geschadet als ein gewisser Dilettantismus ihrer Anfänge.
Dann braucht aber auch niemand besorgt zu sein, die Jugend würde
zur Unterstützung positiven Rechts verleitet, im Gegenteil! Da die
IVivatrechtler nicht wie die heutigen Staatsrechtler in ihrer Scheu vor der
.illgemcinen Politik die Rechtspolitik aus deiTi unmittelbaren Arbeits-
bereich hinausweisen, laufen sie Gefahr, die (Frenzen des bestehenden
Rechts [3011 aufzulösen - siehe Aufwertung. Dem Rechtsvergleicher
isi erste Aufgabe, die einzelne Rechtsordnung in möglichst festen Kon-
turen zu erkennen, wie Del Vccchio im früher erwähnten Sinne sagt:
unter Ausscheidung von „Idealen und deontologischen Forschungen",
um eben die Tatsache des positiven Rechts als relative Tatsache, „in
ihrer Notwendigkeit und Naturgemäßheil zu versieben und zu erklären*'.
Vollends hat Rechtsvergleichung nichts mit politischem Internationa-
lismuszutun. Der Holländer////^ sagt zugunsten der Recht svergleichung:
„Der internationale Geist läßt das nalionale Gclühl unbeiühri, aber ge-
wisse Unterschiede in den Gesetzen sind ein Hindernis für die vernünftige
F.ntwicklung der internationalen Beziehungen." Man sollte hinzufügen,
daß ein internationaler Geist nur auf der Grundlage eines nationalen
(ieistes brauchbar ist. Ich möchte aber noch etwas anderes betonen:
Das gesunde nationale Recht entwickelt sich wie der normale Mensch
nur im sozialen Beisammenleben mit seinen Genossen.
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zwischen Ost- und Westbeirut berühmt war, soll
nach Angabe von Tourismusminister Nicolas
Fattouche im nächsten September wiedereröffnet
werden. Eingeweihte bezweifeln das allerdings
sehr, weil sogar für die Reparatur des klassizisti-
schen Baus das Geld fehlt; zudem besteht noch
kein archäologisches Labor, in welchem man die
hauptsächlich im Keller einbetonierten oder
anderswo vergrabenen Exponate zur Ausstellung
wiederherstellen könnte.
Das zurzeit bedeutendste historische Museum
ist im Emirspalast von Beiteddin eingerichtet, wo
der Minister Walid Jumblat nebst den Gemächern
Bechirs im Osmanenstil mit viel Einsatz eigener
Mittel eine Waffensammlung, ethnographisches
Material, Antiquitäten vom schwarzen Markt und
byzantinische Mosaiken aus einer bei Jiye ausge-
der nur knapp vor der Explosion gerettet wurde
und dafür seine Souveränität den Prioritäten des
grossen Nachbarn Syrien hat unterordnen müs-
sen, würde sich die Kultur als nationales Binde-
mittel zwischen den einzelnen Gemeinschaften
anbieten. Es wäre eine Muslime und Christen
verschweissende libanesische Identität zu formu-
lieren, welche den Versöhnungskompromiss von
Taif mit seiner Neuaufteilung der Pfründen unter
die einzelnen Religionsgruppen ersetzen könnte.
Davon spricht aber kurz nach dem Krieg nie-
mand, weil es sofort als Versuch einer staatlichen
Beschlagnahmung freier künstlerischer Initiativen
aufgefasst würde. Genau die Respektierung des
Individualismus hat das Zedemland im Nahen
Osten lange ausgezeichnet; vielleicht wird sogar
auf Kosten des Zusammenhalts daran festgehal-
ten, r
Victor Kocher
;-'!.''
Von Beruf: Zeitgenosse
Zum Tod von Hans Saht
an
Strophen
Ich gehe langsam aus der Welt heraus
in eine Landschaft jenseits aller Feme,
und was ich war und bin und was ich bleibe,
geht mit mir ohne Ungeduld und Eile
in ein bisher noch nicht betretenes Land.
Ich gehe langsam aus der Zeit heraus
in eine Zukunft jenseits aller Sterne,
und was ich war und bin und immer bleiben werde,
geht mit mir ohne Ungeduld und Eile,
als war ich nie gewesen oder kaum.
Was die im Präsens geschriebenen, Vergange-
nes und Zukünftiges verknüpfenden «Strophen»
vorwegnahmen, ist nun von der Gegenwart einge-
holt worden: Hans Sahl ist, wie bereits gemeldet,
in der Nacht vom 26. auf den 27. April im bibli-
schen Alter von beinahe 9 1 Jahren gestorben.
«Hans Sahl ist ein lebendiger junger deutscher
Dichter an der Schwelle des Todes.» Mit diesen
Worten hat Wolf Biermann eine im Oktober 1991
veröffentlichte Hommage an den ihm freund-
schaftlich verbundenen, kritisch-wachen Zeit-
genossen eingeleitet. Zu den oben zitierten, von
Biermann vertonten «zwei mal 5 Zeilen» be-
merkte der Liedermacher: «Nicht der Tod ist das
Thema, sondern das letzte Stück Weg zum Tode.
(. . .) In einer Zeit der Völkermorde geht also die-
ser Einzelgänger, der knapp entkam und so schön
alt werden konnte, zum Tode. Ich habe mich
nebbich verspätet, sagt er und lächelt . . .»
Was ist, ausser der Bescheidenheit und dem
Gefühl, Glück gehabt zu haben inmitten erlebten
Unglücks, hinter der Zeile «als war ich nie ge-
A/esen oder kaum» verborgen? Als Hans Sahl am
X). Mai letzten Jahres seinen neunzigsten Ge-
urtstag feierte, gaben die zu diesem Anlass ge-
— 'hriebenen Würdigungen Einblick in ein zwar
Tigetriebenes, jedoch nie standpunktloses, jeder-
zeit «zuständiges» Leben: «Greift zu, bedient
euch. / Wir sind die Letzten. / Fragt uns aus. /
Wir sind zuständig.» Den angesprochenen Lesern
war es leichtgemacht, beim «Zuständigen» selbst
nachzufragen; in kurzer Folge hatte der Luchter-
hand-Verlag die wichtigsten Werke des Kritikers
und Essayisten, des Verfassers von Theaterstük-
ken und Erzählungen, von zwei Memoirenbänden
und einem autobiographischen Roman und, nicht
zuletzt, des Lyrikers Hans Sahl neu herausge-
geben. Wobei ein wichtiger Teil des breitgefacher-
ten (Euvres unberücksichtigt ist: die Übersetzun-
gen aus dem Amerikanischen (Thomton Wilder,
Tennessee Williams, Arthur Miller, John Osbome
u. a.). Die Vermittlung amerikanischer Kultur
nach Europa (vorab nach Deutschland und der
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Überleben als Beruf
Hans Sahls Memoirenband «Das Exil im Exil»
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haj. Der erste, 1983 erschienene Band der
«Memoiren eines Moralisten» von Hans Sahl
endet mit der Flucht des Autors nach Prag. Der
1902 in Dresden als Sohn einer grossbürgerlichen
jüdischen Familie geborene Sahl, der heute nahe-
zu erblindet in Tübingen lebt, gehört zu jener
Generation, die nach dem Ersten Weltkrieg von
neuen Hoffnungen erfüllt, von einer Gesellschaft
der Freiheit und Gleichheit träumte, die gegen
ihre Väter rebellierte und nach einer rapiden Ver-
schlechterung des geistigen und politischen Kli-
mas brutal aus ihren Träumen gerissen wurde.
Vom weiteren Schicksal dieser Generation, zu
deren letzten Zeugen er gehört, berichtet Hans
Sahl in seinem neuen Buch «Das Exil im Exil».
Ihn interessiert an der Zeit von 1933 bis 1945
«die Geschichte vom Leben und Sterben einer
Kultur, die in unserem Leben und Sterben ihren
sinnfälligsten Ausdruck finden sollte, einer glanz-
vollen Epoche, die wir aus dem Feuer des Unter-
gangs zu retten versuchten und durch halb
Europa trugen, in Kleidern, die selbst schon zu
brennen anfingen, Fackeln, die durch die Nacht
der Völker irrten, bis sie langsam in London oder
New York oder Prag erloschen . . . Die Ge-
schichte schob uns vor sich her wie eine Lokomo-
tive einen Zug. Einen Zug, der seine Passagiere
wegen Überfüllung ausspuckte.»
Von diesem Dasein der Gehetzten und Vertrie-
benen, die von einer Stunde zur anderen lebten,
fich von einer Ungewissheit in die andere rette-
en, legt Sahl Zeugnis ab, bemüht um Sachlichkeit
md Gerechtigkeit und unausgesetzt nach dem
iinn einer Existenz suchend, deren Aussichts-
osigkeit der Einzelne nur «sein Talent, seine Zu-
ersicht, seinen Glauben» entgegensetzen konnte
jnd in der das Schreiben Überieben bedeutete,
^ein Stil ist klar und knapp, manchmal bis zur
aphoristischen Kürze verdichtet, gleichzeitig aber
gesättigt von einer grossen Anschaulichkeit in der
Vergegenwärtigung der Menschen und Orte,
denen er begegnete. Der chronologische Ablauf
seiner Flucht, die ihn über Prag nach Zürich, nach
Paris und Marseille und schliesslich via Lissabon
f. nach Amerika führte, wird stets wieder unterbro-
chen durch kompakte Porträts von Leidensgenp^-^
sen und Helfern, von Schriftstellern und •Person*'*
lichkeiten des öffentlichen Lebens, Reflexionen
immer wieder auch über Wesen und Sinn des
Exils.
Wie schon im ersten Band seiner Memoiren
verbindet Sahl in glücklicher Weise persönliche
Eriebnisse (mitunter privatesten Charakters) mit
der Betrachtung der Epoche. In Zürich, wo 1938
die Uraufführung seines Chorwerkes «Jemand.
l Eine weltliche Kantate» stattfand, verkehrte Sahl
vor allem auch in den Kreisen um das Schauspiel-
haus, deren prägende Figuren er zeichnet, aber er
hatte auch Umgang mit den Künsdem des Kaba-
retts «Pfeffermühle», und besonders hübsch ist
seine Schilderung einer «Audienz» bei dem da-
mals in Küsnacht residierenden Thomas Mann.
Nicht weniger eindringlich ist sein Porträt des
jungen Amerikaners Varian Ery, der in Marseille
zahllosen Emigranten zur rettenden Flucht nach
den Vereinigten Staaten verholfen hat.
Das bittere Leben des Emigranten wurde Hans
Sahl noch dadurch verschärft, dass er «das Exil
im Exil» erleben musste. Er sah sich in die politi-
schen Machtkämpfe der Emigranten verstrickt,
das heisst in «die Auseinandersetzung zwischen
den Machtansprüchen der demokratischen und
der totalitären Welt». «Der Traum von der
klassenlosen Gesellschaft, der uns junge Men-
schen im Denken und Handeln bewegte, wurde in
dem Masse zu einem Albtraum, in dem die Wirk-
lichkeit des Kommunismus nicht mehr mit seiner
Idee übereinstimmte.» Zu den eindrücklichsten
Passagen des Buches gehört deshalb die Schilde-
rung der Gewissensbefragung und der inneren
und äusseren Kämpfe, die in der Exilliteratur zu-
meist verschwiegen oder verzerrt werden. Ein
Paradebeispiel für den kommunistischen intellek-
tuellen Terror ist die Beschreibung, wie Sahl von
den Genossen gezwungen werden sollte, eine De-
nunziation gegen Leopold Schwarzschild, den
Herausgeber des «Neuen Tagebuchs» in Paris, zu
unterschreiben. Dabei wurde Anna Seghers vor-
geschickt, ihn zu bearbeiten. «Sie war die Therese
von Konnersreuth der KP, die in eine Art von
transzendentem Singsang verfiel, wenn es darum
ging, die letzten Beschlüsse des Politbüros be-
kannt zu machen.» Als Sahl den Gesängen dieser
kommunistischen Sirene widerstand und aus dem
Schutzverband deutscher Schriftsteller' austrat,
musste er sich von Egon Erwin Kisch als «Wahr-
heitsfanatiker» beschimpfen lassen. Dass es spä-
ter in Amerika aus einem ähnlichen Grunde zum
Bruch mit Brecht kam, verwundert nicht und zeigt
nur an einem weiteren Beispiel die charakterliche
Fragwürdigkeit des sich stets auf seine Listigkeit
berufenden Dramatikers. Den ganzen Fragen-
komplex der Verführung durch den Kommunis-
mus kommentiert Sahl zusammenfassend mit
dem Satz: «Die Geschichte meiner Generation ist
die Geschichte eines Irrtums, oft mit tödlichem
Ausgang.» *
Hans Sahl, der einer der namhaftesten Überset-
zer amerikanischer Literatur werden sollte, ver-
mittelt ein lebhaftes Bild der auch für ihn Neuen
Welt, in der einzuleben er sich schwer tat. Er be-
richtet von seinen Begegnungen mit dem bedeu-
tenden Kritiker Edmund Wilson, mit John Dos
Passos, Hermann Broch und vor allem mit Thom-
ton Wilder, den er dem Leser nahebringt. Als der
Krieg zu Ende ging, musste auch Sahl die
schmerzliche Erfahrung machen, dass er sich sei-
ner einstigen Heimat entfremdet hatte, dass er
«ein exterritorialer Mensch» geworden war, ein
«Gast in fremden Kulturen». Er kehrte nach
Amerika zurück, nicht mehr als Flüchtling, son-
dern als Korrespondent deutscher Zeitungen.
Nach einem langen und reichen Leben blickt
Hans Sahl zurück, ein Fragender bis heute. Er
skizziert sein Selbstporträt, gibt sich Rechenschaft
über sein Leben und Schreiben. «Die Konturen
meines Lebens verblassen. Ich sehe nur noch den
grossen Zusammenhang. Aus dem Nebel treten
die Versatzstücke von Bühnenbildern wie Szenen
aus einem nicht zu Ende gespielten Stück her-
vor . . .» Der schriftstellerischen Kunst Sahls ge-
lingt es, solchen Szenen Kontur und Gegenwart
zu verleihen, so dass er das von ihm selbst formu-
lierte Ziel erreichen konnte: «Was mir vor-
schwebte, war eine ideologiefreie Literatur, die
authentisch sein, zugleich aber auch ein persön-
liches Betroffensein objektivieren sollte, eine
Mischung aus Zeitkritik, Dichtung und persön-
licher Geschichte, eine Art von ironischem
Menschheitsreport. »
Hans Sahl: Das Exil im Exil. Memoiren eines Moralisten II.
63. Veröffentlichung der Deutschen Akademie für Sprache und
Dichtung Darmstadt. Luch terhand- Literaturverlag, Frankfurt
a. M. 1990.
«Ein Meister der Abstürze im Gedicht»
Verleihung des Peter- Huchel- Preises 1990 an Ernst Ji
ist Jandl ist «ein Meister der Abstürze im
[j wie ihm sein Laudator Urs Allemann,
Ifhen Fallhöhen kongenial nachtur-
^[gte.^s solcher hat sich der Träger
Lichel- Preises nun
poeti
Kotz-Oratorien»
Herrschaften
Saale trieb(
Frankfurter Allgemeine Zeitung
fAT
Feuillet
(i
Im Traum den Albtraum deuten
Späte Ehren für einen Emigranten: Zum neunzigsten Geburtstag des Schriftstellers Hans Sahl
Es mag der Wunsch vieler Dichter sein,
sich einmal im schönen Tübingen am Nek-
kar niederzulassen, still im Schatten Höl-
derlins auszuruhen von der Arbeit am ei-
genen Werk. Hans Sahl freilich, der dort
wohnt, seit er 1989 aus Amerika kam, leb-
te wohl lieber in Berlin, mitten in der lau-
ten Metropole, die ihn prägte, bis er sie
1933 verlassen mußte. Allein, dem Vertrie-
benen blieb kaum eine Wahl bei der Rück-
kehr. Aus Schwaben kam seine zweite
Frau, da gab es eine Wohnung; nach Ber-
lin hat ihn niemand gerufen.
Die Verhältnisse waren nicht so, daß er
sich hätte ermuntert fühlen dürfen, in
Deutschland abermals eine Existenz am
auffälligen Ort zu riskieren. Manchen Kol-
legen kam der Emigrant, der noch im Exil
die Anpassung verweigert und das linke
Lager verlassen hatte, nicht unbedingt ge-
legen. Und die Verleger gingen ihm ohne-
dies schon länger aus dem Weg. Wer woll-
te sich da noch erinnern, daß Hans Sahl
ehedem, in den zwanziger Jahren, zu den
Lichtgestalten des deutschen Feuilletons
zählte? '
Vergessen waren seine Kritiken aus dem
„Berliner Börsen-Courier", vergessen die
Artikelserie über die „Klassiker der Leih-
bibliothek", in der er aufdeckte, wie mit
Unterhaltungsliteratur geistig der Boden
bereitet wurde für den Nationalsozialis-
mus, den Totalitarismus überhaupt. So
sehr man seine Übersetzungen schätzte,
die kongenialen Übertragungen der Dra-
men von Thornton Wilder, Tennessee Wil-
liams oder Arthur Miller, an seine eigenen
Stücke, an die Erzählungen, an den Ro-
man und die Autobiographie mochte sich
kaum ein Herausgeber wagen. Im hohen
Alter noch mußte Hans Sahl um seine An-
erkennung kämpfen. Nur außer Konkur-
renz, als subventionierte Veröffentlichung
der Deutschen Akademie für Sprache und
Dichtung in Darmstadt, konnten seine
Gedichte zunächst erscheinen.
Nicht allein das finanzielle Risiko
scheuten die Verleger, sie mußten zudem
Rücksicht nehmen auf ihre anderen Auto-
ren. Und Hans Sahl störte nun einmal die
Pfiege derer, die dem Zeitgeist auf den
Fersen waren. Er paßte nicht in ein Pro-
gramm mit Bertolt Brecht, dem er in ei-
nem Gedicht vorhielt, daß er Schwierigkei-
ten mit der Wahrheit habe, sie unterschla-
ge, wenn es nur die Ideologie verlange;
man konnte ihn schlecht neben Anna Se-
ghers stellen, der er 1939 widerstanden
hatte, als sie in Paris ausgeschickt war, ihn
vom Stalinismus zu überzeugen.
Im Jahr davor hatte Sahl mit Alfred
Döblin und Karl Otten, mit Joseph Roth
und Leopold Schwarzschild den „Bund
freier Presse und Literatur" gegründet, um
sich abzugrenzen von denen, die bereit wa-
ren, Stalin nachzusehen, was sie Hitler
vorhielten. Der Moralist wollte sich die
„geistige Freiheit" nicht abhandeln lassen.
Das Verbrechen galt ihm gleich viel, egal,
ob es in Moskau oder in Berlin verübt
wurde. Ein geborener Kritiker, bestand
Hans Sahl auf der Wahrheit, die Anstoß
erregte. Egon Erwin Kisch brachte ihn
darob in den Verdacht des Fanatismus,
und von Bertolt Brecht wurde er aus der
Wohnung gewiesen. Nachzulesen ist die
denkwürdige Begegnung aus dem ameri-
kanischen Exil in einem Gedicht, in dem
Sahl Brecht sagen läßt: „Hören Sie zu, /
dieses Gespräch macht mich nicht glück-
lich, / verlassen Sie augenblicklich/ mein
Zimmer / für immer. / Ich dulde nicht, /
daß in diesem Appartement, / welches mir
sehr behagt, / jemand etwas Schlechtes
sagt / über den Mann im Kreml."
Hans Sahl, der Renegat, wurde exkom-
muniziert. Erst der Zusammenbruch des
Kommunismus hat den Skeptiker wieder
ins Recht gesetzt; und allmählich erfährt
er nun die Anerkennung, die ihm lange
schon gebührte für ein Werk, das den „Irr-
tum" aufdeckt, im Traum den Albtraum
deutet. Doch Hans Sahl ist weit davon
entfernt, den Triumph auszukosten.
Schließlich hat er selbst einmal der Utopie
angehangen, sich früh mit dem Vater, ei-
nem Berliner Bankier, überworfen, weil er
als Schriftsteller einer besseren, gerechte-
ren Welt vorarbeiten wollte. Das mag er
auch heute nicht verleugnen. Dem zweiten
Band seiner Memoiren hat er 1990 wenige
Worte aus Friedrich Schillers „Don Car-
los" vorangestellt: „Sagen Sie ihm, daß er
für die Träume seiner Jugend soll Achtung
tragen."
Literarisch gestaltet hat Sahl seine Er-
fahrungen in zahllosen Gedichten, in dem
Exilroman „Die Wenigen und die Vielen"
oder in den beiden Bänden der Autobio-
graphie, aber auch in der weltlichen Kan-
tate „Jemand", die im Schweizer Exil Tau-
sende sahen. Weil er weiß, daß er einer der
„Letzten" ist, die alles erleben mußten,
Revolution, Demokratie, Diktatur und
Exil, wird Hans Sahl nicht müde, auf die
Jungen zuzugehen. „Fragt uns aus", ruft
er ihnen zu. Denn er möchte sich nun, da
er Amerika, das Exil, in dem er heimisch
wurde, verlassen hat, doch noch einmal
einmischen mit seiner Erfahrung. An
Rückzug jedenfalls mag Hans Sahl, der
heute neunzig Jahre alt wird, nicht den-
ken; und erst recht nicht mag er sich an die
Ruhe in Tübingen gewöhnen. Wann im-
mer sich die Gelegenheit bietet, geht er auf
Reisen. Zu seinem Geburtstag aber hat er
Freunde nach Hamburg gebeten, als wolle
er bedeuten, daß wir seiner so sicher nicht
sem sollten, daß er noch allemal ein Schiff
besteigen und ins Exil heimkehren könne
THOMAS RIETZSCHEL
Sleuf <3ttrd)er Reifung
FEUILLETON
Mittwoch, 20. Mai 1992 Femaui>gabe Nr. 1 15 45
Eniij^ralion als j^eistige Haltung
Zum neunzigsten Geburtstag von Hans Saht (20. Mai)
«Sie sind Moralist, und Sie beobach-
ten die Welt;
Sie haben nur eine Sorge, zu sehen,
was ist ...»
Charles-Augustin de Sainie-Beuxe
Am Vorabend zur letztjährigen Büchnerpreis-
Verleihung Hess es sich Wolf Biermann nicht neh-
men, seinem durch Störungen in die Länge ge-
zogenen Liedprogramm noch zwei «Strophen»
anzufügen, deren Verfasser aufmerksam und
wacher als manch jüngerer Zuhörer in der ersten
Reihe sass: Hans Sahl hatte es sich seinerseits
nicht nehmen lassen, zur umstrittenen Feier sei-
nes Freundes aus Tübingen anzureisen.
Die Hommage Biermanns an den vierunddreis-
sig Jahre älteren Hans Sahl war mehr als eine
blosse Sympathiekundgebung. Die beiden unglei-
chen Rückwanderer - der eine aus dem Osten des
Landes, der andere aus Amerika - verbindet eine
Wesensverwandtschaft, die weniger auf äusseren
Faktoren (der jüdischen Herkunft beispielsweise)
als auf einer «geistigen Haltung» beruht. Beide
fühlen sich aufgerufen als Zeugen ihrer Zeit. Für
beide ist Zeitgenossenschaft die eigentliche Prü-
fern 20. Mai 1902 wurde Hans Sahl in Dresden
geboren. Nach einem Studium der Kunst- und
Literaturgeschichte, Philosophie und Archäologie,
das er mit einer Dissertation über «Altdeutsche
Malerei» abschloss, war er Film- und Theaterkriti-
ker für verschiedene Berliner Zeitungen. 1933 emi-
griert Sahl nach Prag, dann nach Zürich, schliess-
lich nach Paris. Bei Kriegsbeginn Intemierung.
Mit Hilfe des «Emergency Rescue Committee» ge-
lingt ihm 1941 die Rucht nach New York; 1952
erwirbt er die amerikanische Staatsbürgerschaft.
Sahl hat wesentlichen Anteil an der Vermittlung
amerikanischer Kultur in Deutschland.
Lieferbare Werke:
Memoiren eines Moralisten, Frankfurt 1990; Das
Exil im Exil, Memoiren eines Moralisten II, ebd.
1991; Wir sind die Letzten. Der Maulwurf. Ge-
dichte, ebd. 1991 ; «Und doch . . .» Essays und Kri-
tiken aus zwei Kontinenten, ebd. 1991; Der Tod
des Akrobaten. Erzählungen, ebd. 1992. (Erwei-
terte Fassung des 1987 in Zürich bei Ammann er-
schienenen Erzählbands «Umsteigen nach Baby-
lon».)
fession: ein Beruf also, der sprachliche Mitteilung
- unabhängig von der jeweiligen künstlerischen
Ausdrucksform - als «professio», als öffentlich zu
vertretende Stellungnahme betrachtet. Weniger
auf das «mot juste» komme es an als auf das
«mot vrai» (Räubert).
Egon Erwin Kisch habe Sahl, als dieser sich
1938 vom «SDS», dem von Moskau aus gelenk-
ten «Schutzverband deutscher Schriftsteller im
Exil», distanzierte, einen «Wahrheitsfanatiker»
geschimpft; ein schöneres Kompliment hätte er
dem «Moralisten» Sahl nicht machen können.
Denn überall, in den Memoiren ebenso wie in
den Gedichten, in den Essays und Kritiken nicht
anders als in den Theaterstücken, Erzählungen
und dem «Roman einer Zeit», ging es Hans Sahl
in erster Linie darum, wenn nicht die Wahrheit
selbst, so doch zumindest die «Tendenz zur
Wahrheit» sichtbar zu machen. In seiner Bespre-
chung von Wolfgang Langhoffs aufsehenerregen-
dem Buch «Die Moorsoldaten», einem authenti-
schen Bericht über das Konzentrationslager Bör-
germoor, schreibt Sahl am 6. April 1935 in der
Pariser Exil -Zeitschrift «Das Neue Tage- Buch»:
«Dies alles ist in einer Sprache geschrieben, die über
das Dokumentatorische hinaus dichterische Züge
trägt. Kann hier noch von Tendenz gesprochen wer-
den? Es ist die Tendenz zur Wahrheit, die für die
Wahrheit einer Tendenz Zeugnis ablegt. |. . .1 Kein
Zweifel: dieses Buch wird ein Weltecho finden, dem
selbst die Lautsprecher des Dritten Reiches nicht
mehr gewachsen sind.»
Das ist nicht das einzige Mal, wo sich Hans
Sahl in der Charakterisierung eines anderen im
Grunde selbst zu erkennen gibt. Unter dem Titel
«Reime in ungereimter Zeit» (in «Der Monat»,
Mai 1963) schreibt er über den Dichter Walter
Mehring und dessen eben erschienene Gedicht-
sammlung «Neues Ketzerbrevier»:
«. . . dieser vom Schicksal, von historischen Katastro-
phen und einem ausserordentlichen Talent gezeich-
nete, ausgezeichnete Mann ist der Held eines Ge-
dichtbandes, der sich, man verzeihe den abgenutzten
Vergleich, <fast wie ein Roman liest>. [. . .] Ein halbes
Jahrhundert in Versen, die zugleich Dichtung, Kom-
mentar, Information sind, Ausdruck der Zeit und
Kritik an ihr. Die Autobiographie einer Epoche in
Liedern, Chansons, Gedichten
.»
Gedichte
Ein Abschnitt, der tel quel auf Hans
Sahls
eigene Lyrik anwendbar ist. Seine Gedichte sind,
wie diejenigen Mehrings, «Etappen seiner Flucht
durch die Zeit», und ihr «Held» ist nicht irgend-
ein lyrisches Ich, sondern er selbst als autobiogra-
phische Instanz, der immer von neuem, gleich sei-
nem Alter ego Georg Kobbe aus dem Roman
«Die Wenigen und die Vielen», als «Schiffbrüchi-
ger» an unbekannte Küsten gespült wird. Hans
Sahl ist der «Held» seiner vom Inhalt her kaum
unterscheidbaren Gedichte und Geschichten,
auch wenn er das erste Romankapitel mit dem
lapidaren Satz beginnen lässt: «Ich bin kein
Held.» Er ist es im Sinne des «Schiffbrüchigen»,
wie es in dem als Motto dienenden Zitat von
Ortega y Gasset zum Ausdruck kommt: «Die ein-
zigen wahren Gedanken sind die Gedanken der
Schiffbrüchigen.» Die Schiffbrüchigen also sind
zu befragen, wann und wo immer es um Wahrheit
geht; «Die Wenigen» sind zuständig oder, um
zwei Gedichttitel zu nennen, «Die Unbeholfe-
nen» und «Die Letzten»:
«Greift zu, bedient euch.
Wir sind die Letzten.
Fragt uns aus.
Wir sind zuständig.»
Dass es sich mit der Wahrheit nicht gar so ein-
fach verhält, ist dem promovierten Philosophen
nur allzu bewusst; denn sobald sie «in aller
Munde ist», ist sie gerade dadurch «schon wieder
fragwürdig und beinahe falsch». In dem Gedicht
«Die Unbeholfenen» drückt es Sahl so aus:
«Wir, die wir so unbeholfen sind, dass wir
über unsere eigenen Beine stolpern, aber
den fremden behutsam
aus dem Wege gehen.
Blinde über die Strasse führen und nicht merken,
dass sie es sind,
die uns führen,
Wein aus falschen Gläsern trinken,
falsch lieben, das richtige Wort
am falschen Platze sagen.»
«Das richtige Wort am falschen Platze»: ist das
nun das «mot juste» oder das «mot vrai»? Wohl
eher das letztere. Im Verlauf seiner langen und
dramatischen Lebensreise hat Hans Sahl Worte
4 Wahre Liebe
<Fernando Krapp hat mir diesen Brief geschrieben» von Tankred Dorst -
Uraufführung am Wiener Akademietheater
«Die tote Frau muss er aus dem Bett gehoben
and fast bis zur Tür getragen haben. Dort ist er
mit ihr hingefallen. Erst dann hat er sich die
Adern aufgeschnitten.» Lakonisch berichtet Fer-
nando Krapp in einem epischen Monolog von
seinem Ende. «So ist er gestorben, ohne sie aus
den Armen zu lassen.» Ein realistisch verdrehter
Märchenschluss, ein makabres Happy-End einer
parabelhaften Liebesgeschichte. So schliesst
Tankred Dorsts wieder unter Mitarbeit von
Ursula Ehler verfasstes Stück «Fernando Krapp
hat mir diesen Brief geschrieben».
Es ist ein Stück über die oft masslose männ-
liche Selbstüberschätzung und die magische Wir-
kung, die sie trotz allem auf Frauen hat. Fernando
Krapp ist der lakonisch überzeichnete, gefühllose
Verführer, dessen Erfolgsrezept allein darin be-
steht, dass er das zu erreichende Ziel als schon
längst erreichtes behauptet. «Du willst mich nicht
lieben? Aber das ist unmöglich!» sagt Fernando,
als Julia seinen völlig unvermittelten Heirats-
antrag ablehnt. Und ihre Tränen darüber, dass sie
sich von ihrem Vater wie ein Stück Vieh an den
reichen Werber verkauft fühlt, kommentiert er mit
einem knappen «Du liebst mich, deshalb weinst
du. Du fängst an, es zu begreifen.» Und so heira-
tet sie ihn.
Kurz und treffend, von allem überflüssigen
sprachlichen und szenischen Beiwerk befreit, wer-
den Liebes- und Ehebeziehungen an einem exem-
gefunden, richtige und wahre Worte, die damals planschen Fall abgehandelt. Übrig bleibt nur
am Platz waren und es heute, da Deutschland mit mehr die Essenz. Ein Drama im Telegrammstil,
dem Zusammenwachsen beschäftigt ist, auf uner
hört aktuelle Weise von neuem sind. «Ist nicht
(. . .) der Blick zurück ein Blick in den Abgrund
von heute?» steht in dem vierteiligen Gedicht
«Das Land unter dem Mond» zu lesen. Und in
«Fussnote» heisst es: «Ich habe die Vergangen-
heit prophezeit / und der Zukunft ein Nachwort
geschrieben.» Ein Gedicht wie «Charterflug in die
Vergangenheit» wirkt so frisch, als hätte die Rose,
von der die Rede ist, noch keine Zeit (und auch
keinen Grund) gehabt zu verwelken.
In der «Ballade von den getragenen Sachen»
(«Ich trage Piscators Pyjamahosen, / Leonard
Steckeis schwarzen Borsalino . . .») bezeichnet
sich Sahl mit dem ihm eigenen, ihm als «Mora
listen» besonders hoch anzurechnenden Sinn für
Humor und Situationskomik als «ein lebemies
Memorial, / eine wandernde Gedächtnisau'^^tel-
lung». Dass seine an Informationen und originel-
len Details überreichen Erinnerungen zu Denken
und Ge-denken anregen, versteht sich beinah von
selbst. Dass aber seine Aussagen so lebendig gc
blieben sind, das verdankt sich einerseits einci
vorbehaltlosen Offenheit für das jeweils Gegenj
wärtige, anderseits einer mit Brillanz formulierten
Reflexionsbereitschaft, deren weitgesteckter Horij
zont sich nicht im Tagesgeschehen erschöpft.
Journalismus
Und doch widmete Hans Sahl, dessen literari
sehe Laufbahn als Film-, Theater- und Literatur
kritiker im Berlin der zwanziger Jahre begonnen
hatte, einen Grossteil seiner Zeit der journalisti-
schen Arbeit. Sie hielt ihn buchstäblich über Was-
ser auf den verschiedenen Stationen seines Exih
(Prag, Zürich, Paris, Marseille, New York) und
blieb auch dann noch wichtig, als sich ihm in der
Übersetzertätigkeit ein neuer Aufgabenbereich er-
schloss. Hans Sahl war der geborene Feuilletonist.
Seine Berichte über das «Theater in Amerika»
werden auch Lesern dieser Zeitung in Erinnerung
sein. Aber das ist nicht das einzige, was Sahl mii
wie ein szenisch aufgelöstes und pointiertes Ex-
zerpt, das jedem die Möglichkeit lässt, etwas für
sich zu entdecken und die trockenen Pointen in
seinen eigenen Liebeserfahrungen zu verorten.
Vierzehn kurze Szenen, wobei in jeder ein neuer
Aspekt hinzukommt, der stets eine neue Drehung
der Geschichte bewirkt und das Publikum immer
wieder im unklaren lässt, ob es wirklich so ist, wie
es ihm gerade noch erschien. Und so entspringt
das Lachen im Zuschauerraum tatsächlich ent-
weder dem Galgenhumor der Erkennenden -
oder dem Vergnügen der Kenner.
Als Parabel enthält dieser «Versuch über die
Wahrheit» (so der Untertitel) naturgemäss keine
psychologisch ausgebildeten Charaktere. Um so
bewundernswerter, wie sich die Schauspieler auf
den dramatischen Telegrammstil einstellen. In-
nerhalb von Sekunden, und oft nur für einen Satz,
springt Andrea Clausen von einer Emotion in die
andere, ist sie die Gekränkte, dann die romantisch
Liebende, die Kaprizierte, die Sanfte oder die
Hysterische. Präzise setzt sie punktuelle Zeichen,
die sich in der Phantasie der Zuschauer zu einem
lebendigen Bild der Wirklichkeit verdichten.
Johann Adam Oest, der den mit kalkulierter Lar-
moyanz um Julias Liebe werbenden Grafen
spielt, überzeugt erneut mit seinem komödianti-
schen Talent, verleiht der Figur, die nur allzu-
leicht zur Karikatur verkommen könnte, jedoch
durch zurückhaltenden Einsatz seiner Mittel
Authentizität. Markus Boysens Fernando ist das
Stereotyp des narzisstischen Leinwandstars, aber
zugleich auch durch die Stilisierung und im Kon-
trast zum (scheinbaren?) Liebhaber Julias dessen
Entlarvung. Regisseur und Bühnenbildner Wil-
fried Minks verstärkt diese Kinoassoziation, in-
dem er Boysens hollywoodreifes Konterfei über-
dimensional wie ein Filmplakat auf eine der
Jalousienwände projiziert, mit denen er seinen
zeit- und ortlosen Raum gestaltet.
Erst ganz am Ende des Stückes, wenn Fer-
nando Krapp die realitätsverändernde Macht der
Suggestion zum erstenmal den Dienst versagt,
wenn sein «Du stirbst nicht! Das kann nicht sein!
Du gehörst mir!» ohne Wirkung bleibt, wird er
zum Liebenden. Aber die Liebe ist für ihn bloss
Trost in der Verzweiflung. Gerade hier, knapp vor
der Ziellinie jedoch, versagt die Inszenierung,
markiert Boysen opernhaft überzogen den ver-
zweifelt Liebenden und desavouiert damit die
dramaturgische Konsequenz, die der Autor aus
diesem Versuch über die Wahrheit gezogen hat,
dass Fernando Krapps Liebesbekenntnis auf der
Bühne nur als epischer Monolog möglich ist, als
Variation einer märchenhaften Apotheose: «So ist
er gestorben, ohne sie aus den Armen zu lassen.»
Wolf\ian^ Reiter
Zürich verbindet - entgegen seiner etwas salop-
pen Bemerkung: «Meine Erinnerung an Zürich ist
voll von unwichtigen Begebenheiten, die erst da-
durch, dass ich sie behalten habe, wichtig gewor-
den sind.» Immerhin hat hier, wenn auch unter
misslichen Arbeitsbedingungen, im Vorkriegsjahr
1938 die Uraufführung seiner weltlichen Kantate
«Jemand» stattgefunden; eine Aufführung, die
fünfzig Jahre später im Rahmen der Juni- Fest-
wochen eine Reprise erlebte.
Abschliessend sei noch eine andere, mit dem
Malerfreund Varlin und der obligaten «Kronen-
halle» verknüpfte Zürcher Reminiszenz wieder-
gegeben - in der Hoffnung, dass sich der Jubilar
nicht nur der geschilderten praktischen Durch-
sicht wegen an dieses ihm in den fünfziger und
sechziger Jahren als Forum dienende Blatt er-
innern möge:
«Im unteren Stock aber sass die Schweizer Boheme.
Da durfte man das Messer in den Mund nehmen und
sich am Kopf kratzen. Da sass ich schon am Nach-
mittag mit meinem Freund Varlin, den ich noch
immer für den grössten Maler der Schweiz seit Kod-
ier halte, und trank ein Pflümli nach dem anderen,
während er mit der Zigarre ein Loch in die <Zürcher
Zeitung> brannte, um das Mädchen am Nebentisch
genauer zu beobachten.»
f Chart tas Jenny-Ebeling
Auch eine Abwiekliinj^?
Das vorläufige Ende des Frankfurter Dvorah-Verlags
«Für einen nicht rückwärts gewandten, nicht
mäzenatisch betriebenen jüdischen Verlag gibt es
in Deutschland gegenwärtig keine Basis. Damit
ist der Dvorah-Verlag zu einem echt deutschen
Unternehmen geworden: reif für die Abwick-
lung.» Mit einer Mischung aus Enttäuschung und
Sarkasmus zieht der Frankfurter Verleger Abra-
ham Teuter sein Fazit. Der 1990 gegründete
Dvorah-Verlag, der zeitgenössischer Literatur und
Essayistik aus Israel ein eigenes Haus in der deut-
schen Verlagslandschaft geben wollte, hat im
Frühjahr sein vorläufig letztes Buch ausgeliefert.
Grosses persönliches Engagement und der Sinn
für literarisch-intellektuelle Qualität haben nicht
vermocht, das Unternehmen dauerhaft auf dem
Buchmarkt zu etablieren. Ist also wieder einmal
der Zusammenstoss hochfliegender Verlegerträu-
me mit jener betriebswirtschaftlichen Prosa anzu-
zeigen, die schon manchen ambitionierten Verlag
scheitern Hess?
Um wenig bekannte und dazu noch anspruchs-
volle Literatur zu verlegen, braucht es gewiss lan-
gen Atem, einen üppigen Werbeetat und Erfolgs-
titel im übrigen Programm, die Verluste ausglei-
chen können. Daran hat es hier gefehlt, so dass
Auflagen, die bei israelischer Literatur im Ange-
bot von Grossverlagen noch tragbar sind, für den
Frankfurter KJeinverlag ruinös waren.
Dabei hatte auch Dvorah ein solides Funda-
ment. Seit 1980 betreiben Anne und Abraham
Teuter den Ali- Baba- Verlag, der mit seinen meist
aus dem Englischen übersetzten Bilderbüchern
einen witzig-widerborstigen Ton in deutsche
Kinderzimmer schmuggelt. Diese ebenso intelli-
genten wie kunstvollen Bücher haben dem Verlag
nicht nur beträchtliches Ansehen, sondern auch
viele Leser gewonnen. Als Ausgleich für die er-
heblichen Verluste der jüngeren Verlagsschwester
Dvorah reichten Ali Babas Erträge aber schliess-
lich nicht mehr aus. Im Gegenteil, die Kosten für
die literarische Produktion drohten den erfolg-
reichen Kinderbuchverlag zu erdrücken. Er kann
jetzt weitergeführt werden und setzt mit einigen
israelischen Jugendbüchern die alte Dvorah- Idee
in veränderter Form fort.
An den Themen und der Qualität der Dvorah-
Titel lag es nicht, wenn sie ihr Publikum nicht
fanden. So ragten im ersten Programm Yoram
Kaniuks Roman «Der letzte Jude» und die «Ge-
spräche über Gott und die Welt» mit Jeshajahu
Leibowitz hervor. Kaniuk führt den Leser mit
allen Mitteln modernen Erzählens durch die Ge-
schichte deutsch-jüdischer Beziehungen, in der
Barbarei und kulturelle Symbiose so dicht neben-
einanderliegen. Der fast neunzigjährige Philosoph
und Religionswissenschafter Leibowitz erweist
sich als faszinierender Denker und als wacher
Zeitkritiker. Interesse fanden solche Bücher nur
für kurze Zeit, als im Gefolge des Golfkrieges er-
hebliche Spannungen im deutsch-israelischen
Verhältnis deutlich wurden. Eine Lesereise mit
Voram Kaniuk erregte ötTentliches Aufsehen.
Freilich galt das Interesse der aktuellen Politik,
vor allem den scharfen Vorwürfen Kaniuks gegen
deutsche Rüstungsuntemehmen, gegen die Bun-
desregierung und gegen die deutsche Friedens-
bewegung, die er auch in einem öffentlichen
Streitgespräch mit Günter Grass vortrug. Verkauft
und gelesen wurden die Bücher jedoch kaum.
Entscheidend für den Entschluss, Dvorah ster-
ben zu lassen, war für die beiden Verleger das
Schicksal des Buches «Im Haus des Henkers»,
das 1992 erschien. Die in Frankfurt und Paris
lebende Psychoanalytikerin Susann Heenen-
Wolff hat in 18 Gesprächen die Gedanken und
Träume, die Ängste und den Alltag von Men-
schen erkundet, die als Überlebende der Shoa in
Deutschland wohnen. Entstanden ist ein ebenso
feinfühliges wie historisch aufschlussreiches Lese-
buch. Das Magazin «Der Spiegel» brachte einen
Vorabdruck, Landeszentralen für Politische Bil-
dung bestellten reichlich, ein Nachdruck ist nötig.
Endlich also der gewünschte Durchbruch?
Nein, sagt Abraham Teuter. Ausserhalb der
amtlichen Einkäufe liegt der Band in den Buch-
handlungen wie Blei. Im März wurden gerade 97
Exemplare verkauft.
Es ist diese Schere zwischen offiziösem Inter-
esse und privater Gleichgültigkeit, die die Ver-
leger entmutigt hat. Was interessiert die Deut-
schen heute wirklich an Israel, an Juden? Gibt es
ein Interesse, das über die Rituale der Schuld-
bekenntnisse, über die öffentlich bekundete
Pflicht zur Scham hinausgeht? Abraham Teuters
Antwort provoziert mit der Schärfe des Ent-
täuschten: «Die Deutschen wollen von ihren
Opfern nicht erfahren, warum sie hier leben, wie
sie die alten und neuen Deutschen erieben.
Wiedergutmachung gezahlt, Kishon geguckt -
Pflicht getan!» Wenn er damit recht hat, würde
mit dem kleinen Frankfurter Verlag mehr ver-
lorengehen als nur ein zu ehrgeiziges Buchpro-
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Sachbücher
Dienstag, 21. August 1990, Nr. 193 / Seite 9
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Blickt zurück auf ein an Bc^iciinun^cn i vi Jus LcIhh. der Soziologe Alplums Silhermann
Abendgebet eines Abenteurers
Die Autobiographie des vielgewandten Alphons Silbermann: „Verwandlungen"
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„Man muß aufhören, sich essen zu
lassen, wenn man am besten schmeckt!"
Ein solcher Diätplan, wie anders, kann
nur von Friedrich Nietzsche stammen, und
Alphons Silbermann, der bekannte und
vielgeehrte Kölner (Musik-)Soziologe und
Massenkommunikationstbrscher, verfuhr
durchaus nach dieser Maxime, als er seine
Autobiographie schrieb. Sein Leben und
seine Meinungen werden dabei so unge-
schönt dargestellt, daß viele namentlich
genannte (und verachtete) Einzelpersonen,
aber auch wohlmeinende christliche
Freunde oder seine jüdische Gemeinde
wenig Freude an diesen „Verwandlungen"
gehabt haben dürften.
Freilich ist eine solche Wirkung bei
Memoiren eher gewöhnlich. Auch Spione,
Callgirls, von Pferden getretene Ex-Vertei-
digungsminister oder Ex-Fußballnational-
torhüter werden nach Veröffentlichung
des Einschlägigen von den Betroffenen nur
selten mehr geliebt als zuvor. Im Unter-
schied zu Silbermann geht es dort aber
erstens primär um Rache oder Rechtferti-
gung, und zweitens rufen ihre Sprache, ihr
Stil und Duktus weniger nach Reaktionen
oder gar Rezensionen als vielmehr um
Erbarmen.
Silbermann steht weit über solchen
Peinlichkeiten. Ich habe erst wenige Auto-
biographien mit demselben Tempo, dersel-
ben Spannung, Verblüffung und Bewun-
derung gelesen wie diese Mischung aus
einem Simplicissimus und Tristram Shan-
dy, die in der Unbekümmertheit und
Unschuld, mit der sie ihre erotischen
Abenteuer, ihre finanziellen Desaster, ihre
Sicherheit bezüglich der eigenen Univer-
salbegabung enthüllen, recht stark dem
„Geheimnisvollen Leb>en" des siebenund-
dreißigjährigen Salvador Dali ähnelt. Die
Gegenstände ihrer Aufmerksamkeit unter-
scheiden den Kölner und den Spanier
allerdings ebenso wie ihre Charaktere.
Einem der „göttlichen Gattin Gala"
verfallenen Extroversions- und Medienge-
nie steht ein selbstironisch-distanzierter,
wohlberechnender jüdischer Deutscher
(und Australier) gegenüber, der auf jedem
Gebiet (vielleicht außer der Malerei)
seinen Mann steht und der Schönheit und
Glück bei einer ganzen Gala junger
Männer sucht.
„Auf jedem Gebiet" bei Silbermann
ganz bestimmt nicht freiwillig und in
Uomo-universale-Attitüde. Er lernt das
Druckereihandwerk zu Hause, schreibt
Musikkritiken, promoviert 1934 bei Kel-
sen zum Dr. jur. (eine Woche, bevor der
Deutschland verläßt). Er fiieht nach
Holland und weiter nach Paris, stellt
Spielmaschinen in Bistros auf und arb>eitet
in Restaurants, kann seine Eltern dorthin
nachholen und später auch nach Austra-
lien (die meisten Verwandten werden in
Konzentrationslagern ermordet). Seine
Rache an Australien („Sex in Australia
means getting drunk together") besteht
darin, die „Hamburger" dort einzuführen,
und seine Umtriebigkeit sowie die Ausdeh-
nung des Betriebs auf eine ganze Kette
von Restaurants ermöglichen ihm bald,
finanziell unabhängig endlich den wissen-
schaftlichen Neigungen nachgehen zu kön-
nen, die zum „guten Leben" gehören,
wenn das „Leben überhaupt" erst einmal
gesichert ist.
Die Einzelheiten der akademischen
Etappen, von der Dozentur in Sydney zu
den F*rofessuren in Genf und Köln nebst
Gastprofessuren, Vortragsreisen und Be-
ratungstätigkeiten, tun hier nichts zur
Sache. Ein schwer erschütterlichcr Silber-
mann kommt selbst nach akademischen
oder erotischen Tiefschlägen immer wieder
auf die Beine. Eine eigenartige Freund-
schaft verbindet ihn mit Rene König; die
große öffentliche Aufmerksamkeit erfolgt
nach den mancherlei Büchern über Mas-
senkommunikationsmittel, über Gustav
Mahler; Anerkennung, Preise, Orden blei-
ben nicht aus. Und weil er nicht gestorben
ist, lehrt er in Köln auch heute noch.
Soweit das Abenteuerliche. Drei Aspek-
te sind noch hervorzuheben, die die
„Verwandlungen" für mich zu einem ganz
erstaunlichen Buch werden ließen.
Der erste bezieht sich auf die genannte
Homosexualität. Es findet sich keinerlei
Bekennerlum, kein Pathos des „Coming
out". Er durchbricht kein öffentliches
Tabu (man kann schließlich, so Genet
über manchen Artverwandten, „ein Tabu
ja nicht immer wieder neu durchbrechen"),
versteckt sich aber auch nicht wie Marcel
Proust oder Julien Green, und er will „sich
nicht zu den Höhen Andre Gidescher
sokratischer Dialoge aufschwingen". Also
keine einzige Strophe aus der alten Platte
der Genialität von Leonardo bis XY
Homosexuelle sind nicht besser als andere,
„aber sie haben es viel schwieriger als
andere". Er selbst ist das Musterbeispiel
eines in eroticis von Katastrophe zu
Katastrophe Eilenden aber er erinnert
sich lieber an die schönen Zeiten, und
wenn von einem Desaster berichtet wird,
dann nicht nur mittels ironischer Erzähl-
weise, sondern er amüsiert sich im Grunde
über sich selber, er, der notwendig und
immer wieder auf die alten Tricks (die
eigenen und die der anderen) hereinfallt.
Und Gott? Nicht nur betet er allabend-
lich sein (deutsches) Abendgebet, er hat
seinen Frieden mit Ihm gemacht. Ijob
rechtet nicht mehr. Silbermann erzählt ein
paarmal von dem Augenblick, „der das
Hadern mit sich selbst in die Gewißheit
(verwandelte), daß der Herrgott, wenn er
dich so geschatTen hat, wie du bist, es so
gewollt hat". Von da ab ist es auch mit
dem Interesse an wissenschaftlichen Erklä-
rungen für sein „So-und-nicht-anders-
Sein" vorbei. Es ist eine Art Hinnahme,
die zum zweiten wesentlichen Aspekt
führt.
Silbermann macht keinen Hehl aus
seinem jüdischen Glauben und den daraus
erwachsenden Überzeugungen. Er berich-
tet über sein „Organisationstalent, seine
biedere Geschäftstüchtigkeit und sein un-
ermüdliches Hetzen, Treiben und Jagen"
ebenso distanziert-selbstironisch wie über
sein Gehetzt-, Getrieben- und Gejagtwer-
den in der dunkelsten Zeit Deutschlands
(und nicht nur Deutschlands! Von Nieder-
ländern ebenso betrogen wie von Franzo-
sen, von britisch-australischem Fremden-
haß ebenso verfolgt wie von schweize-
rischem, nennt er Einzelheiten, deren
Aufrichtigkeit jener Inopportunität ent-
spricht, die eingangs vermerkt wurde).
Nicht um Länder geht es ihm, das
Schlimme sind Personen. Und hier rechnet
er mit keinem so scharf ab wie mit den
Juden (wiederum: Personen), die ihr
Selbstmitleid pathetisch vor sich hertrü-
gen, deren „Sclbsternennung zu kleinen,
großen, bekannten oder unbekannten
Märtyrern in bebilderten oder unbebilder-
ten Schriften aus jüdischer Feder unwür-
dig, nein . . . geradeheraus gesagt, wider-
wärtig" ist. Das hat nichts mit dem viel
beschworenen „jüdischen Selbsthaß" zu
tun, das erscheint eher als das Ethos eines
sehr Welterfahrenen.
Der dritte Aspekt, ohne welchen die
beiden genannten allerdings in die ange-
deuteten Gefahren gerieten, ist Silber-
manns Sprache. Sie ist, ich nehme an,
unbeabsichtigt, eng verwandt mit der
Robert Walsers, mit jenen Stellen im
„Gehülfen", in denen der Erzähler aus sich
und dem Geschehen heraustritt und dabei
die unangenehmsten Widerfährnisse drol-
lig-entsetzlich schildert (im „Bleistiftge-
biet" ganz vorwaltend). Silbermann
schreibt über sich in der dritten Person
(wobei sich zur ironischen Distanz komi-
sche Effekte hinzugesellen, wenn etwa
gleichzeitig der Leser mit einem „wir" ins
Geschehen einbezogen wird), mit Ausnah-
me des Schlußsatzes, der das permanente
„er" in den Gegensatz des „ich" (man
möchte ergänzen: ach so vieler anderer
Autobiographien!) als ein Problem des
Verhältnisses von Lüge und Wahrheit
einspannt.
„Was er sich im Leben auch zusammen-
gelogen hat unnötig zu betonen, wie
anders hätte sich der Jude Silbermann im
Überleben auch bewähren können , jetzt
bedarf er der Lüge nicht mehr: Durch sein
Er spricht die Wahrheit seines Ichs. Honi
soit qui mal y pense."
Gerne würde ich damit den Überblick
beschließen. Aber manche der Folge-
erscheinungen nach der Publikation des
Buchs sind so gleichermaßen unerfreulich
wie typisch, um sie ganz übergehen zu
können. Daß sich die jüdische Gemeinde,
manche „guten" Freunde und allerlei
sonst distanzieren, na gut. Daß der
Rezensent der „Süddeutschen" oder das
lange „Welt-Interview" mit keinem Wort
die Problematik der Homosexualität er-
wähnen, na, auch gut. Aber daß die
Bekanntheit des großen alten Mannes nun
von so zahl- wie würdelosen Talkshows
der mindersten Sorte genutzt wird, um
schwule grüne Süppchen einem geifernden
Publikum zu servieren (das augenblicklich
allerdings durch Walter Sedimayr abge-
lenkt ist), das erbittert. Da kann man
kaum anders, als dem Nietzsche-Zitat des
Anfangs sein altgriechisches Pendant an
die Seite zu stellen: „Wenn Du gehst, mach
die Tür leise zu." REINHARD LOW
Alphons Silhermann: „Verwandlungen" .
Eine Autobiographie. 557 Seiten, 18 Seiten
bibliographischer Anhang, Gustav-Lübbe-
Verlag, Bergisch Gladbach 1989, geb.,
48, DM. H
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Hans Sahls Triumph
Das Werk des SSjährigen Dichters wird plötzlich aktuell
Unser Dasein ist für euch bereits Legende geworden.
unser Leid ein Gerücht von gestern.
Aber in den Liedern des Vertriebenen
und im Rascheln des Windes.
der ein verbranntes Buch aufblättert,
erzählen wir euch, was geschah,
als der Hahn zum dritten Mal krähte.
So Hans Sahl in seinem Gedicht "An
eine Schulklasse". Bitter und verzweifelt
hatte er lange Jahre erleben müssen, wie
sein Werk nahezu echolos blieb. War wirk-
lich alles, was der Dichter einer jungen
Generation zu sagen hatte, in den Wind
geschrieben? Sollte seine Klage, in der
doch der Unterton der Liebe und Hoffnung
so unverkennbar mitschwingt, erst in den
Bibliotheken einer künftigen Welt entdeckt
werden?
Trotz vieler Enttäuschungen hatte Sahl
Geduld. Er fand einige artikulierte Für-
sprecher. Von der Mitte der achtziger
Jahre ab war plötzlich eine steigende Re-
sonanz für sein Werk bemerkbar. Dann fiel
die Berliner Mauer. Mit ihr fiel eine
morsche Ideologie. Plötzlich wurde das
Werk des Einsamen aktuell.
Hans Sahl fand sich von Empathie
umringt. Sein antistalinistisches Credo,
bereits in den dreissiger Jahren in Wort und
Tat geprägt und damals angefeindet und
unverstanden, sprach nun zu einer Zeit,
die immer stärker nach humaner Erneue-
rung rief. Die Stunde des Dichters von Wir
sind die Letzten war gekommen.
Der erste Band seiner Lebenserinne-
rungen {Memoiren eines Moralisten) hatte,
trotz einer Reihe positiver Pressestimmen,
nicht den erwarteten Verkaufserfolg. Der
Schweizer Verleger erklärte sich darum
an der Veröffentlichung des Folgebandes
{Das Exil im Exil) uninteressiert. Aber er
hatte nicht mit dem Wandel des politischen
Klimas gerechnet. Auch nicht damit, dass
der Dichter seinen Wohnsitz von New York
nach Deutschland verlegen würde. ^
Sahl lebt seit einiger Zeit in Tübingen
und ist dort eine Medien-Zelebrität ge-
worden. Funk, Fernsehen und die litera-
risch interessierten grossen Presseorgane
Deutschlands haben sich seiner bemäch-
tigt. Seine individualistische Philosophie
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und poetische Prägnanz als Sprecher des
Exils zündeten Funken.
Bereits in dritter Auflage erschien der
zweite Memoirenband im Luchterhand-
Verlag. Drei weitere Publikationen sollen
noch in diesem Jahr folgen — ein Ge-
dichtband, eine Sammlung von Essays und
Kritiken aus zwei Kontinenten und eine
Taschenbuchausgabe des Romans Die We-
nigen und die Vielen. Und für 1991 ist die
Publikation eines Bandes von Sahls Er-
zählungen und eine Auswahl aus seinen
Tagebüchern vorgesehen.
Vortragsabende in achtzehn deutschen
Städten — darunter Berlin, Hamburg,
München, Frankfurt, Köln — brachten
den Dichter auch persönlich mit seinem
Publikum zusammen. Zwar musste dabei
Sahl, der nahezu erblindet ist, Schauspie-
lern die Werklesungen überlassen, aber er
sprach mit vielen der Hörer. In seinem
Wohnort Tübingen führte der Oberbürger-
meister ihn ein, und Peter Härtling, der die
Rolle des "Moderators" spielte, meinte,
man könne bei Sahl nicht von einem
"Heimkehrer", sondern allenfalls einem
"Einkehrer" sprechen.
So oder so: nach langen Jahren war jetzt
eine, wie es scheint, feste Brücke zwi-
schen Autor und Publikum geschlagen.
"Was ich feststellen konnte, war, dass vor
allem junge Leute sich von mir angespro-
chen fühlten", erklärte Sahl, der an so
späte Anerkennung wohl kaum mehr ge-
glaubt hatte.
Dass es sich bei der Wende in der
Rezeption Hans Sahls nicht um eine Ober-
flächenerscheinung handelt, wird durch
die Laudatio dokumentiert, mit der der
Dr. Hans Sahl
frühere bayerische Kultusminister Hans
Maier die Verleihung des Internationalen
Exilpreises der Bayerischen Akademie der
Schönen Künste an den Dichter begründe-
te. "Hans Sahl" — so Maier — "ist eine
moralische Instanz. Sein Werk ist eine
literarische Instanz. Dass beides, literari-
sche Qualität und persönliche Glaubwür-
digkeit, in einem Mann und einem Werk
zusammenkommen, ist ein ebenso seltener
wie glücklicher Umstand".
Sahl benützte die Gelegenheit zu einer
bemerkenswerten Selbstdefinition. Exil,
sagte er in seiner Dankadresse, sei mehr
als ein von Hitler erzwungener Verlags-
wechsel, sondern eine Verpflichtung. Seine
Gedichte sah er als "Blinkzeichen, Rake-
ten, die man aufsteigen lässt, um sich im
Dunkeln zu verständigen". In seinem gan-
zen Werk habe ihm eine ideologiefreie
Literatur vorgeschwebt, authentisch, aber
auch ein persönliches Betroffensein objek-
Ft>to; Jochen Strobel (Zeiispiegel)
tivierend, "eine Mischung aus Zeitkritik,
Dichtung und persönlicher Geschichte, ei-
ne Art von ironischem Menschheitsre-
port".
"Ich habe mich immer dagegen ge-
wehrt, dass man die Exilliteratur iso-
lierte", betonte er. "Sie ist kein Sonder-
fall, sondern ein Bestandteil der deutschen
Literatur". Seit der Blechtrommel von
Günter Grass habe es in Deutschland
wieder eine Literatur gegeben. Die Auto-
ren des Exils seien entbehrlich geworden;
sie hätten für eine Kontinuität gesorgt,
an die man anknüpfen konnte: Grass an
Alfred Döblin und Joyce, der frühe Martin
Walser an Kafka, Ingeborg Bachmann an
Else Lasker-Schüler.
Sahls Schlußpunkt: "Dass ich jetzt hier
stehe, zeigt mir, dass das, was ich zu sagen
versuchte, verstanden wurde", gehört in
die Literaturgeschichte.
Will Schaber
Deutsche Literatur im Herzen Londons
Zur Vorstellung der Anthologie ''Doch die Sprache bleibt. . . ''
Das neu gewählte Präsidium des P.E. N.-
Zentrums deutschsprachiger Autoren im
Ausland, mit Fritz Beer als Präsident und
Uwe Westphal als Sekretär, nützte die
Vorstellung der Prosa-Anthologie "Doch
die Sprache bleibt. . . ", einen Abend der
traditionellen "Lesebühne" zu arran-
gieren. Man hatte dazu den Verleger der
Anthologie, Heinz M. Bleicher aus Stutt-
gart/Gerlingen, eingeladen.
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ry des Vorstandsmitglieds Dr. Woltgang
G. Fischer trafen sich nahezu hundert
Mitglieder und Freunde des P.E.N. Bei
Bleicher waren 1988 auch die Lyrik-
Anthologie Zehn Takte Weltmusik und
1986 das biographische Mitgliederver-
zeichnis des Zentrums erschienen.
in einer kurzen Ansprache erläuterte
Bleicher sein Engagement für die Exil-
Autoren. Er ist seit 1981 Ehrenmitglied
des Verbandes deutschsprachiger Autoren
in Israel; für dessen Mitglieder hat er
bereits zwei Anthologien und mehrere
Einzel werke herausgebracht.
Bleicher, während der Nazizeit diskri-
miniert und verfolgt, bekannte, dass er
sich im Kreise der Exilschriftsteller stets
besonders wohlfühlte, sie seien in Wahr-
heit seine Schwestern und Brüder. So ha-
be sich sein Haus, an der Spitze Lek-
tor Rudolf Ebertshäuser, und Thomas
Bleicher mit Hingabe an die Gestaltung
dieser Anthologie mit Beiträgen von 44
P.E.N. -Mitgliedern gemacht.
Aus der Einleitung des Buches von
Dr. W.G. Fischer erscheinen folgende Sät-
ze erwähnenswert: "Das eigentliche Kreuz
am Scheideweg erscheint in dem Augen-
blick, wo die unerbittliche Forderung zu
entstehen scheint: soll ich in der "alten"
Sprache weiterschreiben, oder den Ver-
such unternehmen, die "neue" literarisch
zu meistern? Das wird zur alles umfas-
senden Existenzfrage! Den mit Recht
Kleinmütigen und Verzagenden werfen die
Optimisten dann meist drei Namen vor:
Joseph Conrad (vom Polnischen zum Eng-
lischen), Samuel Beckett (Französisch und
Englisch) und Wladimir Nabokov (Rus-
sisch/Englisch/Französisch)".
Sabine Michael und Michael Mellinger
gaben Leseproben einiger in der Antholo-
gie vertretenen Autoren, bevor Fritz Beer
das Schlusswort ergriff, wo er u.a. folgen-
des feststellte:
"... Bei der Auswahl für diese Lesung
stiess ich auf ein Problem, das ich erwäh-
nen möchte, weil es unbewältigt blieb,
und nicht nur für unser P.E.N. -Zentrum
deutschsprachiger Autoren im Ausland
symptomatisch ist, sondern für den ge-
samten Raum der deutschen Sprache. Es
war nicht nur schwierig, eine repräsentati-
ve Auswahl aus den 45 Beiträgen unserer
Anthologie zu finden, 50 Minuten Lese-
zeit aus fast elf Stunden: ein Gleichge-
wicht zwischen Essay. Dichtung und Erin-
nerung, zwischen Männer- und Frauen-
stimme, zwischen den 14 Ländern in drei
Fortsetzung Seite 7
mloen dcnSchwcrpunkt der Attraktionen im
und auf dem Wasser. Auf der Limmat, vor dem
Bootshaus des Limmat-Clubs, kämpfen zehn
Mannschaften in ihren Weidlingen um den
Sieg, indem sie versuchen, den Gegner ins Was-
ser zu stossen. An einer Wasserplauscholym-
piadc können sich die Festbesucher in Zweier-
iponsorbeiträge ausglei-
\fjii. uffe öffentlichen Verkehrsmittel verkehren
nach Spezialfahrplänen, und die VBZ fahren
vom Samstag bis zum Sonntag die ganze Nacht
hindurch. Schliesslich hat sich das Organisa-
tionskomitee auch über die unangenehmeren
Seiten des Festes Gedanken gemacht. Deshalb
wird der Abfall versuchsweise nach einem
neuen Verfahren entsorgt.
In Zürich getroffen
M1-L 23.6 - *
^Jp
M
jd
Hans Sahl, einer der Letzten
j«'
veg. «Wir sind die Letzten. Fragt uns aus.»
Hans SaW lil & emsi mit dieser 'in seinem U^"
dicht «Die Letzten» festgehaltenen Aufforde-
rung. Bereitwillig gibt er Antwort auf alle Fra-
gen über sein langes Leben, seine vielen schlim-
men und schönen Erfahrungen, über seine
schriftstellerische und journalistische Arbeit.
Dem Schabernack nach wie vor zugetan: Hans Sahl,
Schriftsteller und Emigrant, als Photomodell mit Geh-
stock auf dem Hechtplatz. (Bild hf)
Einfach ist das bei unserem Gespräch nicht:
Hans Sahls Stimmbänder sind zurzeit lädiert, er
hat seine Stimme nicht ganz in der Gewalt, sie
kann mit seinem schnellen Denken nicht Schritt
halten - eine Folge intensiver Begegnungen,
Wiedersehen, Gespräche seit seiner Ankunft in
Zürich vor einigen Tagen. Mit viel Anstrengung
und gutem Willen versucht er, mit dieser
Stimme gegen das schnöd vorüberratternde
Tram - wir sitzen vor dem Haus zum Raben auf
dem Hechtplatz - aufzukommen. Zürich war ja
schon immer laut, auch damals.
Damals, in den dreissiger Jahren. Vier Mo-
nate dauerte ein erster Aufenthalt als deutscher
jüdischer Emigrant. Dann war die Frist des er-
laubten Aufenthaltes abgelaufen. Ein zweites
Mal, illegal, 1938, als die weltliche Kantate «Je-
mand» mit seinem Text und der Musik von Ti-
bor Kasics hier uraufgeführt wurde. Nun ist
Hans Sahl einmal mehr in seinem Leben nach
Zürich zurückgekehrt, für zehn Tage.
Prag, Zürich, Paris, Marseille hiessen die
Stationen des 1933 zum Flüchtling gewordenen
Hans Sahl, Anfang des Jahrhunderts in liberal-
jüdischem, gutsituiertem Elternhaus in Dresden
geboren, in Berlin aufgewachsen, nach seinem
Studium in Literatur- und Kunstgeschichte 1924
in Breslau promoviert. Endstation war und ist
New York Journalist, Feuilletonist - als aus
New York, berichtender Theater- und Kunstkri-
tiker viele Jahre auch für dieses Blatt -, Publi-
zist und Übersetzer von amerikanischen Thea-
terautoren, das alles war Hans Sahl. Und nach
wie vor ist er Schriftsteller, Essayist, Lyriker,
Dramatiker, Erzähler. Er legt Wert auf die Fest-
stellung, dass er alle literarischen Sparten «be-
dient». Eine Kostprobe des reichen, stark auto-
biographisch zu verstehenden Werkes mit der
direkten, verständlichen, ohne Künsteleien und
verkappende Stilisierungen auskommenden
Sprache und einem schier unauslöschlichen Hu-
mor gab eine Lesung am letzten Sonntag im
Rahmen der Juni-Festwochen. ..
Hans Sahl erzählt, sinniert, mit seinen dun-
kelbraunen, beinahe erblindeten Augen hinter
den dicken Brillengläsern mehr nach innen
blickend, lächelt bisweilen schelmisch, ver-
strömt Charme und Wärme. Amerikanischer
Staatsbürger ist er heute, aber nie recht Ameri-
kaner geworden, nicht so wie seine beiden Söh-
ne, der eine, 24jäbrig und mit ihm in New York
zusammenlebend, Architekturstudent, der an-
dere Koch, hervorgegangen aus später, mittler-
weile wieder geschiedener Ehe mit einer dreissig
Jahre jüngeren, schönen Frau aus Bratislava,
Pianistin und Tänzerin. Vielmehr ist Hans Sahl
bis heute Emigrant, Heimatloser geblieben.
Aber Heimatlosigkeit sei doch an sich Phäno-
men unserer Gegenwart, einer Zeit ohne jede
grosse Ideologie. Der letzten grossen Ideologie,
Utopie, dem Kommunismus, hat Hans Sahl
einst selber angehangen, die Kantate «Je-
mand», nun als Juni-Festwochen-Projekt wie-
der aufgeführt, ist Zeugnis davon. Dann durch
das Wirken Hitlers und Stalins jenseits aller
Moral kam der grosse Bruch, die Zäsur. Eine
Hoffnung für die Zukunft sieht Hans Sahl dar-
in, dass die Menschen sich in der selber herauf-
beschworenen Gefahr gegenseitig helfen wer-
den, wieder Verantwortung füreinander tragen.
Hans Sahl wollte und will als Schriftsteller
immer die Zeit und ihre Erscheinungen darstel-
len. Wichtiges Zeugnis in dieser Hinsicht ist un-
jm ntTCiTTiiineii .,^-_^
sichtigen Betrachtung derTJfs«
IWizuerleben» | fliegl
ter anderem sein zweiter Memoirenband, wie so
vieles von Hans Sahl immer noch unveröffent-
licht. Heiterkeit und L( id, Erfahrungen von ma-
terieller und seelischer Not eines Emigranten,
Blutspuren der Vergangenheit - manches lässt
sich auch besser lyrisch ausdrücken, da «nur im
Gedicht sich sagen lässt, was sonst jeder Be-
schreibung spottet» (Gedicht «Memo»). Wieso
ji isl Hans Sahl nicht bitter, hart geworden? Lie-
bevolle Beschreibungen von verschiedensten
Menschen und deren - eigentlich oft auch unlie-
benswert zu nennenden - Eigenarten sind in
Hans Sahls Werk noch und noch zu finden.
Das Gespräch ist beendet, die Stimmbänder
noch etwas mehr überstrapaziert. Hans Sahl be-
dankt sich, bevor man selber ihm danken kann.
Dann geht der alte Mann mit dem roten Schal
und dem grossen Herzen nach letztem schel-
misch-junggebliebenem Lächeln - bitte das ge-
naue Alter nicht in der Zeitung veröffentlichen
" an seinem Stock und behütet von weiblicher
Begleitung langsam über den Hechtplatz.
-M
i»'
Juni-Festwochen Zürich
u
Kammermusik izum Thema
«Fluchtpunkt Zürich»
Konzert im Konservatorium
M. Wh. Wohl kein zweites Konzert der Juni-
Festwochen hat das Leitthema «Fluchtpunkt Zü-
rich» so konsequent und vielschichtig reflektiert
wie das Rezital «Die beiden Weltkriege im Spie-
gel schweizerischer Kammermusik» im Grossen
Saa) des Konservatoriums. Das von Walter Lab-
hart zusammengestellte und in einer ausführli-
chen Werkdokumentation erläuterte Programm
zielte auf zumeist selten gehörte Musik für Flöte
und Klavier oder auch Klavier solo, neben Zü-
rich als Exilstadt wurden auch die gesamt-
schweizerischen Verhältnisse einbezogen.
Während des Ersten Weltkrieges schrieb Fer-
ruccio Busoni in Zürich die «Drei Albumblät-
ter» (vorgestellt wurde der erste Satz in der Fas-
sung für Flöte und Klavier), in seiner «Sonatina
in Diem Nativitatis Christi MCMXVII» kann
man eine symbolisch dargestellte Vereinigung
der durch den Krieg getrennten Länder
Deutschland und Italien sehen. Einer der eng-
sten Vertrauten Busonis in Zürich war sein
Schüler Philipp Jarnach, dessen Sonatine op. 12
für Flöte und Klavier (1919) die «Junge Klassi-
zität» Busonis fortsetzte, Vladimir Vogel, auch
er ein Schüler Busonis, spiegelte in «Ein wenig
klagend» aus den «Lyrischen Miniaturen für
Klavier» (1933) seinen Weg ins Exil, drei Sätze
aus den «Zehn kleinen Klavierstücken» (1944)
vertraten den Jarnach-Schüler Edward Staempf-
li, der nach der nationalsozialistischen Machter-
greifung in die Schweiz zurückgekehrt war, hier
aber keinen fruchtbaren Boden für sein Schaf-
fen fand. Als Reaktion auf die national gefärb-
ten Strömungen im Umkreis der Landesausstel-
lung von 1939 versteht sich Werner Wehrlis Flö-
tensonate op. 54 (1941), wogegen sich Frank
Martin («Ballade» für Flöte und Klavier, 1939)
und Arthur Honegger («Romance», 1943) in
man
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Noch immer im Exil
X
^ ^ans Sahl bei den „Berliner Lektionen" im Renaissance-Theater
Er ist fast blind, hört schlecht und hat
den Verstand eines Weisen, der sich Zeit
seines Lebens den Luxus eigener Gedanken
erlaubt hat. Hans Sahl, am 20. Mai 1902 in
Dresden geboren, 1933 über Prag, Zürich,
Paris ins New Yorker Exil geflohen, ist der
letzte Überlebende einer Gruppe von Emi-
granten, von denen, wie er sagt, „keiner auf
deutscher Erde gestorben" ist. Walter Meh-
ring habe ihm kurz vor seinem Tode in ei-
nem Züricher Altersheim einen Brief ge-
schrieben, in dem er dem Freund und
Schicksalsgenossen in New York mitteilte:
„Ich gebe auf." Hans Sahl scheint aus an-
derem Holz gemacht. Seit 1989 lebt er wie-
der in Deutschland, in Tübingen. Am
Sonntag saß er auf der Bühne des Renais-
sance-Theaters; fünfhundert Besucher wa-
ren gekommen, seine „Berliner Lektion" zu
hören.
Auf die Eingangsfrage des Germanisten
Eckhard Haack, warum es denn so lange
gedauert habe, bis Sahls Schriften dem deut-
schen Publikum zugänglich wurden, will er
gar nicht erst eingehen. Statt dessen gibt er
eine Grundsatzerklärung über Exil- Literaten
Morgen in
Geisteswissenschaften
Schnellstraßen des Denkens -
Philosophen suchen die Abfahrt
Verbleib oder Rückgabe - wem
gehören die Reichskleinodien?
und Exil-Literatur ab, schimpft auf die Ger-
manisten, die das alles falsch sähen. „Wir
waren keine Opfer, wir sind als politische
Gegner Hitlers ins Ausland gegangen, um
den Kampf gegen die Nazis fortzusetzen,
um im Namen eines Volkes zu sprechen, das
nicht sprechen durfte. Außerdem wollten
wir die Welt vor Hitler warnen und ein
Deutschland nach Hitler vorbereiten."
Die Exil-Literatur, sagt Sahl mit einem
Anflug von Zorn, sei „ein Bestandteil der
deutschen Literatur gewesen, kein Sonder-
fall", und überdies seien die Exil-Literaten
keine homogene Masse gewesen, es habe
im „Schutzverband der deutschen Schrift-
steller" in Paris, der „natürlich von der
Komintern gesteuert wurde", ständig Aus-
einanderset^ngen um den richtigen Kurs
gegeben. Zum Beispiel um das „Tagebuch"
von Leopold Schwarzschild, das eine kriti-
sche Haltung gegenüber der Sowjetunion
einnahm. „Da hieß es eines Tages im Jahre
37, das Tagebuch wäre von Goebbels ge-
kauft worden, es würde das Geschäft der
Nazis betreiben. Wir sollten eine internatio-
nale Protesterklärung dagegen abgeben."
Sahl verweigerte seine Unterschrift unter
die Erklärung des „Schutzverbandes" und
fand sich daraufhin, gemeinsam mit ande-
ren Verweigerern, außerhalb der Organisa-
tion wieder. „Da waren wir innerhalb des
Exils die Verstoßenen." »
' Hans Sahl hat nichts vergessen; der Wei-
se hat kein Verständnis für die Verdrän-
gung, noch immer nicht. „Ich verstehe
nicht", sagt er jetzt, „warum man heute,
ähnlich wie nach 45, die Sache unter den
Teppich zu kehren versucht." Hans Sahl
möchte, „daß die Kunst des Kompromisses
an allen Schulen gelehrt wird"; er findet die
Rechthaberei in Deutschland schrecklich,
„die immer ein Mittel der Selbstdarstellung
ist".
Eckhard Haack, der das Gespräch leitet,
unternimmt einen weiteren Anlauf, auf die
Eingangsfrage zurückzukommen, warum es
so lange gedauert habe, bis die Bücher von
Hans Sahl in Deutschland verlegt wurden.
Der Schriftsteller antwortet wieder auf sei-
ne Art. „Die berechtigte Kritik an der Ade-
nauer-Bundesrepublik brachte viele Litera-
ten dazu, sich an der DDR zu orientieren."
Ende der fünfziger Jahre sei er einmal zur
Gruppe 47 eingeladen worden. „Alle waren
höflich, aber mißtrauisch, mein Anti-Stali-
nismus war verdächtig." Obwohl Stalin
schon ein paar Jahre tot war, sei Kritik an
stalinistischen Zuständen nicht selbstver-
ständlich gewesen; „man war nicht pro-
stalinistisch, aber..." - der Satz bleibt in
der Luft hängen. Dann kommt Hans Sahl
wieder auf die dreißiger Jahre zu sprechen.
„Die Zugehörigkeit zur Weltbewegung des
Kommunismus versprach auch im Exil
Vorteile"; zweimal in diesem Jahrhundert,
unter Hitler und unter Stalin, sei die Spra-
che „mißbraucht und verhunzt" worden,
das Vertrauen in sie müsse wiederherge-
stellt werden, auch die Identität von Autor
und Werk müsse wieder gelten: „Viele be-
deutende Leute haben ihr Leben auf Irrtü-
mern aufgebaut. Wandlungen und Revisio-
nen sind wichtig, Irrtümer müssen zugege-
ben werden, damit alle sehen, wie hinfällig,
wie fragwürdig menschliches Denken ist."
Am Ende rezitiert er ein Gedicht, die
Quintessenz eines langen Lebens, das er
aufrecht gelebt hat:
Ich gehe langsam aus der Welt heraus
in eine Landschaft jenseits aller Ferne
und was ich war und bin
und was ich bleibe
geht mit mir ohne Ungeduld und Eile
in ein bisher noch nicht
betretenes Land
Ich gehe langsam aus der Zeit heraus
in eine Zukunft jenseits aller Sterne
und was ich war und bin
und immer bleiben werde
geht mit mir ohne Ungeduld und Eile
als war ich nie gewesen
- oder kaum
Es folgt der „Lektion" minutenlanger, stür-
mischer Applaus für Hans Sahl, der die
Huldigung mit einer tiefen Verbeugung vor
dem Publikum erwidert. Wie fühlt sich ei-
ner, der nach mehr als fünfzig Jahren end-
lich angenommen wird? „Noch immer im
Exil", sagt Hans Sahl, und er wird deutli-
cher noch, wenn er fortfährt: „Seit ich zu-
rück bin vor drei Jahren, hab ich versucht,
Anschluß zu finden an irgendeine intellek-
tuelle Gruppe, der ich mich zugehörig füh-
le, aber ich habe keine gefunden."
HENRYK M. BRODER
52 THEMEN DER ZEIT
DIE ZErr-Nr. 3-12. JiWiar 19M
A,
i
■iV
HANS SAHL
#
.merika war bereits vor meiner Ankunft
ein Teil meines Bewußtseins gewesen: das Ame-
rika Charlie Chaplins, Buster Keatons und Harold
Lloyds, das Amerika der Brownstonc-Häuser, der
Drugstores, der Wohnpaläsie, aus denen jeden
Augenblick ein Clark Gable, eine Katherine Hep-
burn, ein Spencer Tracy heraustreten könnte.
New York war eine stehengebliebene Dekoration
in einem Filmatelier, in dem gleichzeitig das När-
rische und das Erhabene, das Tragische und das
Alberne abspuhe. New York war das Drehbuch
für eine Stadt von morgen, die ein zürnender
Gott, nachdem sie sich als allzu schwierig erwie-
sen, bis auf weiteres vertagt hatte.
In Kalifornien lebten Strawinsky und Milhaud,
Thomas Mann, Franz Werfel, Brecht und Döblin,
in New York sah ich Erwin Piscator wieder,
lernte George Grosz kennen und Hermann Broch.
Es gab politische Versammlungen, wo Dinge dis-
kutiert wurden, die längst anderswo entschieden
worden waren, man traf sich, um nicht den Kon-
takt mit der deutschen Problematik zu verlieren.
Man nahm kurzfristige Jobs an, die einem zuge-
tragen wurden. Einmal wurde ich von der CIC
nach Washington gerufen, um auf meine Eignung
als Dolmetscher, als Verfasser von Flugschriften,
die vermittels von Katapulten in die feindlichen
Reihen geworfen werden sollten, oder als Ge-
heimagent geprüft zu werden. Ein andermal ver-
brachte ich ein Jahr damit, daß ich in einem Büro
der amerikanischen Luftwaffe aeronautische Do-
kumente, die man in Deutschland beschlagnahmt
hatte und von denen ich kein Wort verstand, ins
Englische übersetzte . . .
Der Kampf um die Zukunft des Sozialismus,
der bereits in Paris begonnen hatte, ging weiter.
Man entzweite sich mit Freunden, die man litera-
risch bewunderte, aber politisch bekämpfen muß-
te. Die Illusion einer Aussöhnung mit den Geg-
nern der Demokratie, sofern sie sich nur fort-
schrittlich gebärdeten, das Mißtrauen der Intellek-
tuellen gegen eine Gesellschaft, die ihnen immer-
hin noch die Freiheit gestattete, ihr Mißfallen
auszudrücken — dies alles brachte es mit sich, daß
man sich aus Protest in ein Niemandsland ge-
drängt sah, in ein Exil im Exil.
Ich wohnte in einem möblierten Zimmer am
Riverside-Drive, in dem außer meinem Bett noch
ein Stuhl und ein Tisch Platz hatten. Mein Essen
bereitete ich mir auf einem Spirituskocher. Von
meinem Fenster aus konnte ich die Schleppkähne
auf dem Hudson sehen, die schwerfälligen Ver-
gnügungsdampfer, die um die Insel herumfuhren,
und die Schnellboote der Küstenwache. Am
Abend traf man sich im Drugstore an der Ecke
und tauschte Erfahrungen über die „neue Welt"
aus: Chaphns „Diktator" war eine Enttäuschung
gewesen, ein jüdisches Komitee zahlte Taggelder
aus, dieser oder jener hatte eine Stelle als Deutsch-
lehrer an einer Universität gefunden und wunderte
sich darüber, daß sich die Studenten sein schlech-
tes Englisch gefallen ließen. Wenige Tage nach
meiner Ankunft machte mich Lotte Goslar mit
einem Freund bekannt, einem Drucker, der Lu-
xusausgaben von bibhophiler Schönheit herstellte.
Er lud mich zum Essen ein.
„Und wovon gedenken Sie in Amerika zu le-
ben?* fragte Joe Blumenthal. '^'^ -. -iii.^ ij.
„Ich möchte einen Band memer Gedichte her-
ausbringen", sagte ich.
Joe Blumenthal legte Messer und Gabel hin, rief
den Kellner und bestellte eine Flasche von dem
besten französischen Wein, den das Hotel aufzu-
weisen hatte.
„Auf deutsch?" fragte er. „Das ist das Kuriose-
ste, das mir seit langem begegnet ist. Die andern,
die herüberkommen, erklären, sie würden alles
tun, um ein paar Dollars zu verdienen, Teller wa-
schen, Fenster putzen, Autos abspritzen, Hunde
spazieren führen. Amerika ist mit Deutschland im
Krieg, und da kommen Sie und wollen einen Band
deutscher Gedichte herausbringen. Das gefällt mir.
Ich werde Ihnen tausend Prospekte drucken und,
wenn wir genug Subskriptionen bekommen, das
Buch herausbringen."
Ich stellte einen Werbetext zusammen, in dem
sich Paul Tillich, Erwin Piscator, Bruno Frank
und Erich von Kahler über meine Lyrik äußerten,
schickte ihn Joe Blumenthal zu, der tausend Pro-
spekte auf feinstem Papier druckte und, nachdem
250 Bestellungen eingegangen waren, mit der
Drucklegung des Buches begann. So entstanden
„Die hellen Nächte".
Ich frage mich, warum ich so lange gezögert
habe, vom Ende des Krieges zu berichten.
Das Ende des Krieges war das Ende unseres
Kampfes gegen Hitler, aber der Kampf um
Deutschland ging weiter. Das Ende des Krieges
war auch das Ende eines Provisoriums, das Ame-
rika hieß. Sollte man es verewigen? Die politische
Emigration packte ihre Koffer. Posten waren aus-
geschrieben, die Parteien sorgten für ihre Leute:
Ernst Reuter kam aus der Türkei zurück und
wurde Regierender Bürgermeister von Berlin,
Herbert Weichmann aus New York wurde Bür-
germeister von Hamburg. Die so lange Unbe-
schäftigten wurden pIötzHch sehr geschäftig, man
wollte nicht das Nachsehen haben, wenn man auf
der Namenliste derjenigen, die eine Antwort wuß-
ten, fehlte. Der Dichter Bert Brecht wußte sie, die
Antwort. Er bestieg nach seiner Vernehmung
durch das Committee on Unamerican Activities
das Flugzeug und begab sich über die Schweiz
nach Ost-Berlin, nachdem er die österreichische
Staatsangehörigkeit angenommen hatte. Der Philo-
soph Ernst Bloch blieb dem „Prinzip Hoffnung"
treu und folgte einem Ruf an die Leipziger Uni-
versität. Zurück blieben die Zauderer, die Zweif-
ler, die Unentschlossenen, die auf die Frage: „Was
ist die Antwort?" mit Gertrude Stein antworteten:
„Was ist die Frage?"
Sechzehn Jahre lang hatte ich auf meine Rück-
kehr nach Deutschland gewartet. Sie spiehe sich
erheblich undramatischer ab, als ich es mir vorge-
stellt hatte. Im Sommer 1949 bat mich Lazar
Wechsler, Direktor der „Präsens-Film" in Zürich,
in die Schweiz zu kommen. „Ich möchte, daß Sie
mit Richard Schweizer an dem Drehbuch zu
einem neuen Film, ,Die Vier im Jeep', arbeiten",
sagte er. „In Wien wird zur Zeit die Polizeikon-
trolle von einem Jeep ausgeübt, in dem vier Uni-
formierte sitzen: ein Amerikaner, ein Engländer,
ein Franzose, ein Russe. Ich sehe da eine phanta-
stische Möglichkeit, den Kalten Krieg in Form
eines politischen Abenteuerfilms darzustellen.
Können Sic kommen? Haben sie überhaupt Pa-
piere?"
r».
Aufnahme: Herlinde Koelbl
„Ich bin staatenlos, aber ich möchte unbedingt
an dem Film mitarbeiten."
„Ich werde Ihnen durch die schweizerische Ge-
sandtschaft ein gühiges Reisepapier zukommen
lassen", sagte Lazar Wechsler.
Ich flog nach Zürich mit einem Ausweis, den
ich mir in einem Schreibwarenladen gekauft und
von einem Notar für 25 Cent hatte beglaubigen
lassen, arbeitete drei Monate lang in Zürich mit
Richard Schweizer an dem Drehbuch zu dem
Film „Die Vier im Jeep", der einige Jahre später in
Berlin mit dem Goldenen Bären prämiert werden
sollte.
Mein Wiedersehen mit Deutschland fand auf
einem schwäbischen Marktplatz kurz nach Mitter-
nacht statt. Jemand hatte mich gefragt, ob er mich
mit dem Auto mitnehmen solle. Nach etwa drei
Stunden hielt der Wagen. Fachwerkbauten. Mond-
schein. Ein Springbrunnen plätscherte, ein wenig
zu laut und zu vorschriftsmäßig. Die hohen Pfla-
stersteine glänzten im Mondlicht wie Totenschä-
del. Kein Mensch weit und breit, nicht einmal ein
Huhn, das sich auf den Marktplatz verirrt hätte.
Ich erschrak vor der totalen Antwortlosigkeit die-
ser Szene im Mondschein. Was war die Frage? Ich
hatte sechzehn Jahre versucht, sie zu finden. Ich
fuhr weiter nach Stuttgart und München und trö-
stete in den Baracken des zerstörten Landes die
Überlebenden einer Bombennacht, die mir ihr
Leid klagten, mit dem Hinweis auf das eigene,
ebenfalls kaum erfreuliche Schicksal, was jedoch
nur wenig Beachtung fand. Je mehr man aufeinan-
der einredete, desto mehr redete man sich ausein-
ander, sie wußten alle Antworten — es hatte sich
nichts geändert.
Ich fuhr nach Amerika zurück und saß mit den
Zögernden, den Unentschlossenen, den Zweiflern
nachts in den Cafeterias von Manhattan und ver-
brachte die Zeit bis zu meiner Einbürgerung da-
mit, die „Bill of Rights" auswendig zu lernen und
gelegentlich Untertitel für die Metro Goldwyn
Mayer ins Deutsche zu übersetzen. Das Haus, in
dem ich wohnte, sollte abgerissen und an seiner
Stelle ein Hochaus errichtet werden. Man forderte
mich auf, die Eineinhalb-Zimmerwohnung zu räu-
men, die Unkosten einer Übersiedlung würde man
mir ersetzen, aber wohin sollte ich gehen? Ich
blieb, ich weigerte mich zu gehen. Es war ein
niedriges, dreistöckiges Haus am Riverside-Drive,
die Mieter versammelten sich im Vestibül, Protest-
schreiben wurden verlesen, man sprach vom
Kampf der wirtschaftlich Schwächeren gegen die
Stärkeren, „Freunde, wir lassen uns nicht hinaus-
werfen!", dann stellten die wirtschaftlich Stärkeren
das Wasser ab, dann das Licht, dann das Gas,
dann den Fahrstuhl, und die wirtschaftlich Schwä-
cheren zogen aus, einer nach dem anderen, sie
stahlen sich heimlich fort, damit der Nachbar es
nicht merkte, aber der Nachbar hatte sich schon
vor ihnen fortgestohlen.
Ich kaufte mir Kerzen und Brunnenwasser in
Flaschen und schrieb meinen Roman „Die Weni-
gen und die Vielen", den ich in Yaddo begonnen
hatte. Nachts roch und raschelte es in den Gän-
gen, weil die Mülleimer nicht mehr geleert wur-
den. Zum Glück war es Sommer, man brauchte
keine Heizung. Eines Morgens klopfte ein Mann
an die Tür und drückte mir ein Dokument in die
Hand, als wäre es eine Hehlerware, die ich für ihn
verbergen sollte, er sagte, er sei der Sheriff, dies
TN
AMERIKA
New Yorker Einsamkeit, mißlungene Heimkehr, Begegnung
mit Thornton Wilder — Szenen aus dem „Exil im Exil"
sei eine Räumungsklage, und wenn er mich am
nächsten Morgen noch hier vorfände, dann würde
er mich persönlich aus dem Haus tragen und die
Tür hinter mir versiegeln. Er war ein großer,
schwerer Mann. Da beschloß ich, das sterbende
Haus zu verlassen.
Ich stellte meine Möbel auf einen Speicher, ein
Bett, zwei Stühle, einen Tisch, und emigrierte von
einer Ungewißheit in die andere, diesmal als Ame-
rikaner mit einem Reisepaß und 200 Dollar. Ich
fuhr nach Berlin und küßte die Mädchen, die auf
dem Kurfürstendamm unter den Laternen gingen,
mit hängenden Taschen und schleppendem Gang,
die Traum-Mänaden meiner Schulzeit, die zerzau-
sten Lockvögel einer geahnten Lust, ich drückte
sie an mich und flüsterte: „Ich bin zurück, freut
ihr euch nicht?" Ich s.ih alte Freunde und fand
neue, den großen Baumeister Hans Scharoun, den
Bildhauer Bernhard Heiliger. Ich saß mit ihnen
unter den Bäumen und hob das Glas und wußte,
daß auch sie nach so vielen Antworten die Frage
suchten, sie dichteten, malten, bauten Häuser, sie
saßen in der Philharmonie und hörten Karajan
Bach dirigieren oder Mihlcr, oder sie schauten
den Mädchen nach, die mit hängenden Handta-
schen und mit schleppendem Gang den Kudamm
auf und ab gingen. Ich blieb fünf Jahre in
Deutschland, schrieb t\ir Zeitungen, sprach im
Rundfunk und suchte nach einem Ansatzpunkt,
um die politische Entfremdung von dem Land
meiner Geburt zu überwinden.
Ich war ein exterritorialer Mensch geworden,
ein „Gast in fremder Kulturen". Ich versuchte der
Alternative zwischen zwei Provisorien ein Ende
zu machen, indem ich mich für das entschied, was
mir vertrauter gewordel war. Ich ging also nach
Amerika zurück, nicht mehr als Flücntling, son-
dern als Berichterstatter deutscher Zeitungen. Erst
als ich mich entschlossen hatte, nicht mehr von
Amerika zu leben, schloß ich Frieden mit Ame-
rika.
Eines Tages bekam ich einen Telephonanruf.
„Hier ist Thornton Bilder", sagte die Stimme.
„Ich komme soeben aus Zürich, wo ich mit Ihrem
Freund Kurt Hirschfeld gesprochen habe. Ich su-
che einen deutschen Schriftsteller in New York,
der mein Stück ,Our Town' übersetzen kann. Ich
möchte es mit Ihnen zusammen übersetzen. Ich
spreche ganz gut deutsch, sagt man mir. Können
Sie mir einen Gefallen tun? Können Sie mir eine
Szene aus ,Our Town' zur Probe übersetzen? Ir-
gendeine Szene, die Sie sich selbst aussuchen kön-
nen. Erlauben Sie mir. daß ich Ihnen für Ihre Be-
mühungen einen Vorschuß zukommen lasse. Mor-
gen früh werden Sic in der Post einen Scheck für
500 Dollar vorfinden. Bitte rufen Sie mich nach
Beendigung Ihrer Arbeit an, damit wir eine Zu-
sammenkunft vereinbaren können. Ich wohne im
Hotel Algonquin."
Der Anruf kam in einem Augenblick, da ich
ihn am dringendsten brauchte. Es ging mir nicht
gut. Das Zeilenhonorar, das ich für meine Be-
richte bekam, reichte nicht aus, um die Miete für
meine Eineinhalb-Zimmerwohnung aufzubringen.
Emigranten wurden noch unterbezahlt für ihre
Beiträge aus der Neuen Welt, in die man sie ver-
trieben hatte und über die sie besser Bescheid
wußten als jene Schar von Sonderkorresponden-
ten, die viele Jahre später für ein fürstliches Gehalt
und mit Spesenkonto dieselben Dienste zu ver-
richten hatten.
Ich wählte für meine Übersetzung die Fried-
hofsszene aus, rief Thornton Wilder an und ver-
abredete mich mit ihm zwei Tage später.
Als Erkennungszeichen war mir nur „ein
kleiner weißer Schnurrbart" angegeben
worden. Es hatten sich viele kleine weiße
Schnurrbarte zu dieser Abendstunde im
Hotel Algonquin eingefunden, und mehr als ein-
mal war ich bereits mit aufmunterndem Blick auf
diesen oder jenen zugegangen, als sich plötzlich
die Drehtür mit Aufmerksamkeit gebietender Eile
in Bewegung setzte und einen Herrn hereinließ, in
dem ich sofort den Gesuchten erkannte, obwohl
von dem Schnurrbart zunächst noch sehr wenig
zu sehen war. Es war das Ungewöhnliche seiner
sonst keineswegs ungewöhnlichen Erscheinung,
sozusagen die Veredelung und Verfeinerung eines
hierzulande üblichen Normaltypus, was ihn zu-
gleich von diesem unterschied und der auffällig
zur Schau getragenen, fast gelehrten Vornehmheit
seines Wesens ein neues Element hinzufügte: eine
Art von spanischer Grandezza, die durch den ein
wenig schief ins Gesicht gerückten Hut fast etwas
Herausforderndes und Verwegenes bekam. Und
während er nun auf mich zustürzte und mit einer
Eindringlichkeit, die keine Beschwichtigung zu-
ließ, sich für sein Zuspätkommen entschuldigte,
verstärkte sich noch der Eindruck einer geistigen
Intensität, die in jedem Augenblick ganz gegen-
wärtig zu sein schien und doch abwesend.
Wenig später waren wir bereits auf dem Broad-
way und mitten in einer Diskussion über die
Dinge, die ich mir, in Erwartung unvermeidlicher
Gesprächspausen, als eiserne Unterhaltungsration
zugelegt hatte und die ich nun voreilig verschoß,
ermuntert durch sein nachdenkliches Zuhören, bis
wir vor einem kleinen französischen Restaurant
angelangt waren, das er mir mit unausweichlichem
Wenn am kommenden Sonntag Hans Sahl als
„Zeuge des Jahrhunderts" geladen ist - im
ZDF, natürlich um 23.45 Uhr!! -. dann darl man
mit einer temperamentvollen „Aussage", mit
einem klugen, bitteren, kämpferischen Resümee
rechnen. Denn sein Leben ist nun wirklich das
unerhörte Abenteuer unseres Jahrhunderts. Im
ersten Band seiner Erinnerungen, der 1983 unter
dem etwas irreführenden Titel „Memoiren eines
Moralisten" erschien, hat er von seiner Kindheit
und Jugend erzählt: von Dresden, wo er 1902
geboren wurde, von der Berliner Schulzeit, dem
Studium in Leipzig und Breslau und von dem
schriftstellerischen Anfang in Berlin — der schon
das Ende war: 1933 mußte er, der junge jüdi-
sche Intellektuelle, Hals über Kopf seine Heimat
verlassen. Hier nun setzt der zweite Teil der Me-
moiren ein, der vom Exil berichtet in Prag, Zü-
rich, Paris, Marseille und schließlich New York,
der die Kampf-, die Leidens- und Lebensgefähr-
ten jener Jahre — von Walter Benjamin bis Lotte
Goslar — noch einmal lebendig werden läßt und
der die Entstehung des eigenen Werkes schildert
und kommentiert. Sieben Jahre hat es gedauert,
bis dieser zweite Teil von Sahls Erinnerungen,
aus dem wir hier drei Auszüge bringen, nun end-
lich erscheint; unter dem Titel „Das Exil im Exil"
Im Luchterhand Literaturverlag, Darmstadt (228
Seiten, 29,80 DM). Daß es so lang gedauert hat,
obwohl das Manuskript längst fertig war, und daß
auch jetzt noch die Darmstädter Akademie als
„Mäzen" einspringen muß, ist wahrlich kein Ruh-
mesblatt für unser Verlagswesen. Zum mittleren
Skandal wird dieses Verhalten indes dadurch,
daß es der Luchterhand Literaturverlag nicht ein-
mal fertigbringt, den ersten Teil der Memoiren,
der bereits 1985 als Taschenbuch in der Samm-
lung Luchterhand erschienen war, noch einmal
neu aufzulegen. Im letzten Jahr ist Hans Sahl
aus New York nach Deutschland zurückgekehrt.
Er lebt heute in Tübingen. B.E.
Enthusiasmus — alles an ihm schien enthusiastisch
zu sein — empfahl. Wir aßen und tranken, und in
der Art, wie er die Gerichte auswählte, war etwas
von jenem geheimen Stolz, den man oft bei Ame-
rikanern, die viel gereist sind, findet, eine Freude
am Pokulieren, die sich der schwer erworbenen
Kennerschaft mit um so größerer Genugtuung
hingibt. Wilder sprach von Amerika, von der
Höflichkeit und Freundlichkeit der Menschen im
Umgang miteinander, und ich sagte ihm, es sei
mir immer so vorgekommen, als wisse hier jeder,
wie schwer das Leben sei, und deshalb sei man
freundlich zueinander, wie Boxer oder Tennisspie-
ler, die einander vor und nach dem Kampf die
Hände reichen. Und zugleich liege darin auch eine
uneingestandene Anerkennung gewisser Spielre-
geln, die wohl mit der Größe und Einsamkeit des
Landes zusammenhingen und noch aus einer Zeit
stammten, da der Nachbar dem Nachbarn gegen
das Wetter, den Hunger, die wilden Tiere beistand
und jeder wußte, daß er den anderen brauchte, auf
ihn angewiesen war in der schwarzen Nacht über
dem neuen, unbekannten Erdttil.
Er hatte mir aufmerksam zugehört, mit jenem
verlorenen Blick, von dem ich nicht wußte, ob er
Zustimmung oder Ablehnung bedeutete. „Sie fin-
den, daß wir einsam sind?" sagte er. „Vielleicht.
Aber das ist auch unsere Stärke. Die Leute, die
hier herüberkamen, wußten, daß sie alles aufga-
ben, was den Menschen vor der Einsamkeit
schützt: Bindungen, Stallwärme, Ofenwärme. Es
waren Abenteurer, die dem Vertrauten entflohen
und allein sein wollten. In Europa wird die Ein-
samkeit zum tragischen Erlebnis der Vereinzelung,
wie bei Hölderlin oder Kafka. Hier ist sie nichts
anderes als das Erlebnis des ungeheuren Raumes,
in den wir gestellt sind, und der menschlichen
Vielfalt und Massenhaftigkeit, die uns umgibt und
an der wir teilhaben, das, was ich die multiplicity
of man nennen möchte. Sie finden es häufig in un-
serer Literatur ausgedrückt, bei Whitman — Ich
bin groß, ich bin die Menge — und Faulkncr und
Wolfe, übrigens auch bei Homer und Dante, aber
nicht bei Goethe und den französischen Roman-
ciers. Was ich meine, hat nichts oder nur sehr we-
nig mit jener uns so oft vorgeworfenen ,Vermas-
sung des Individuums' zu tun, dafür aber sehr viel
mit dem schon bei Homer hervortretenden Gefühl
für die Mannigfaltigkeit der Gattung Mensch. Wir
wissen, daß wir viele sind, und doch ist jeder un-
ersetzbar einmalig. Gertrude Stein, von der wir
alle, Hemingway und Sherwood Anderson und
ich, so viel gelernt haben, Gertrude Stein sagt ir-
gendwo: ,Für einen Amerikaner ist die Menge
eins plus eins plus eins . . . Für einen Europäer ist
sie 250 oder 6789.'"
Bald danach begann unsere Zusammenarbeit an
der deutschen Übersetzung von „Our Town" und
„The Skin of Our Teeth". Sie begann jeweils da-
mit, daß ich Wilder vorlas, was ich geschrieben
hatte, und er verfolgte es Satz für Satz im Origi-
nal, wobei er mich häufig unterbrach und Fragen
stellte, die bewiesen, wie scharf und genau er zu-
gehört hatte und wie gut er sich auf die deutsche
Sprache verstand. Manchmal sprang er auf und
spielte mir eine Szene vor, um zu zeigen, wie dies
oder jenes gesprochen werden müßte, und dann
spielte ich ihm dasselbe auf deutsch vor. Er war
ein vorzüglicher Sprecher seiner Texte, hatte auch
mehrmals den Spielleiter in „Unsere Kleine Stadt"
gespielt, eine Rolle, deren freundliche Gelassenheit
seinem Wesen entgegenkam.
Wilders puritanische Erziehung hat ihn geprägt.
Man fühlte sich als Individualist und war stolz
darauf, man kümmerte sich nicht darum, was der
Nachbar sagte. Das müsse auch die Maxime eines
jeden Schriftstellers sein, meinte er. Nicht daran
denken, was die anderen, etwa der Kollege B.
oder C., dazu sagen könnten oder bestimmt sagen
werden, sondern schreiben, was man selber sagen
will und muß. ,The comtant amputation from the
audience', so habe Gertrude Stein, die so oft von
ihm zitierte, es genannt. Ein anderer Satz von
Gertrude Stein, den er häufig zitierte, der aber
schwer zu übersetzen ist, heißt: ,The business of
life is to make a solitude which is not lonelyness.'
Auf deutsch etwa: „Worauf es ankommt ist, allein
zu sein, aber nicht einsam."
„Schreiben Sie mir", sagte er, bevor er wieder
einmal nach Connecticut zurückfuhr. „Ich will
wissen, wie es Ihnen geht, was Ihre Zähne ma-
chen, woran Sie arbeiten, wie Sie essen, trinken,
schlafen. Aber, um Himmels willen, keine Philo-
sophie. Oh, diese Deutschen."
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HANS JONAS
Von Jürgen Werner
Fotos Abe Frajndlich
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Nur ein
unverstellter Blick
erkennt die
Welt. Doch wer sieht sich
so, wie er ist?
Ein Porträt, von eigener
Hand
Als Hans Jonas im Sommer 1945 vor der
L Haustür seines akademischen Lehrers
in Marburg stand, konnte er nicht mit einem
spontanen Wiedererkennen rechnen. Zu
groß war der Zeitenabstand, zu gravierend
die Erschütterung. Als Soldat der britischen
Besatzungsmacht war er zurückgekehrt, in
der Uniform des Siegers - würde da die Erin-
nerung sogleich präsent sein? Doch es kam
anders. Rudolf Bultmann, an dessen Mit-
tagstisch er vor mehr als einem Jahrzehnt
gesessen hatte, um sich von der Familie zu
verabschieden, reagierte, wie es der ehemali-
ge Student nicht erwartete. Kaum über die
erste, freudige Irritation der plötzlichen Be-
gegnung hinweg, deutete er auf ein Buch, das
Jonas aus Göttingen mitgebracht hatte:
„Darf ich hoffen, daß dies der zweite Band
der Gnosis ist?"
Was für eine Frage. Zwischen der Druck-
legung des ersten Bandes von „Gnosis
und spätantiker Geist", eines Buchs, das aus
der glänzend beurteilten Doktorarbeit
hervorging, und dem Besuch in Marburg
hatte Hans Jonas fast alles verloren, die
Aussichten auf eine Universitätslaufbahn,
das Zuhause, seine Eltern - der Vater starb
1938, die Mutter wurde in Auschwitz um-
gebracht. Wollte Bultmann von all dem
nichts erfahren? ^ .
Es gibt eine Zurückhaltung, die Zuneigung
ausdrückt. Was hätte der Lehrer fragen sol-
len? Jede Floskel verbot sich in dieser Situa-
tion. Man kann nicht mit Schicksalen ein Ge-
spräch beginnen, dessen Voraussetzungen
nicht geklärt sind. Womit sollte man wieder
anfangen, wenn der Anfang selber in Zweifel
gezogen war durch die Geschichte eines lan-
gen, fürchterlichen Jahrzehnts? Bultmanns
Frage signalisierte Kontinuität, an der es
nach Kriegsende mangelte wie an nichts an-
derem. Es existierten Beziehungen, die über-
lebt hatten. Das verstand Hans Jonas: „Da
zog auch in meine Seele, noch zerrissen von
dem Unsagbaren, das ich eben erst in meiner
Heimat erfahren hatte - das Schicksal meiner
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ist. ruht das Denken.
Die Mauer steht, der Geist
ist ein Wühler
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Nur wenn sie
\oni l-.rkcnnlnisbciuni
naschl. isi die
Ncuiiicr bctVicdigl. Die Iran
iTihn. der Philosoph
siehl mehr
I-1ANSX)NAS
Mutter und der zahllosen ande-
ren -, zum ersten Male wieder so
etwas wie Frieden ein: vor der Be-
ständigkeit des Gedankens und des
liebenden Interesses über den Zu-
sammensturz einer Welt hinweg.
Ich wußte plötzhch, daß man
wieder aufnehmen und fortfahren
kann mit dem, wozu ein Glaube an
den Menschen nötig ist. Unzählige
Male habe ich diese Szene neu
durchlebt, sie wurde die Brücke
über den Abgrund, sie verband das
Nachher mit dem Vorher, das
Gram und Zorn und Bitterkeit aus-
zulöschen drohten, und vielleicht
mehr als alles andere half es, mit der
einzigartigen Verbindung von
Treue und Nüchternheit, mein Le-
ben wieder heil zu machen."
Auf dem Rückflug von der aka-
demischen Gedenkfeier für den ge-
storbenen Lehrer im Jahr 1976 -
Hans Jonas hatte den Vortrag ge-
halten - saß neben ihm Antje Bult-
mann, eine der drei Töchter des
Theologen. Ihr gestand er, daß ihr
Vater ihm im Leben viel bedeutet
hat: „Ich glaube, er hat auch mich
gern gehabt." Daraufhin entgegne-
te die Tochter: „Er hat sie geliebt."
Noch heute leuchten die Augen,
wenn Hans Jonas diese Szene er-
zählt. Fern aller Rhetorik und Er-
klärungen, das wußte er, konnte er
sich auf Bultmann verlassen. „Er
war ein sehr reiner Mann."
Hans Jonas' Sprache ist seltsam
unberührt geblieben von den Ver-
änderungen durch die Zeit, aber
auch von den Brechungen und
Mißklängen, die manchen deut-
schen Ausdrücken wie ein Fluch
anhaften, seitdem sie propagandi-
stisch verwertet wurden. Seine Sät-
ze formuliert er so, als hätte es nie
eine Diktatur bestinmiter Wörter
gegeben. Da fehlen ihm Spracher-
fahrungen. Während in seiner Hei-
mat der Größenwahn sich der
öffenthchen Rede bemächtigte,
sprach er englisch und hebräisch.
Erst das „Prinzip Verantwortung",
das Buch, mit dem er berühmt wur-
de, schrieb er wieder in seiner Mut-
tersprache, fast ein halbes Jahrhun-
dert nach seiner Auswanderung.
Was nimmt es wunder, daß dem Le-
ser dort Begriffe begegnen, deren
Bedeutung in Vergessenheit gera-
ten sind, rehgiöse wie Heiligkeit
oder Ehrfurcht, Heidegger-Idiome
wie „Hütung des Erbes".
In diese Sprach-Unbekümmert-
heit ordnet sich das „Reine" ein.
Die Metapher hat ihren Lebenssitz
im gnostischen Mythos. Dort sym-
bolisiert sie die Unverletztheit der
göttlichen Lichtwelt, selbst in der
trüben Mischung, die diese mit der
Welt der Finsternis eingegangen ist.
Das Reine ist die Erinnerung des
Geistes in einem Dasein voller
Angst, Ungeborgenheit und Verlo-
renheit an seine andere Herkunft,
seine wirkliche Heimat. Man muß
die Anspielung auf die gnostische
Bilderwelt gar nicht überziehen, es
ist nicht einmal wichtig, ob Jonas
selber an den Hintergrund dieser
Metapher dachte, als er sie verwen-
dete, und kann sich doch vorstellen,
was er meinte. Über alle Förde-
rung, Ermunterung, Inspiration
hinaus faszinierte ihn an Bultmann
dessen Beständigkeit, die, als sei sie
aus einer fernen Welt in diese ge-
pflanzt, festhielt an klaren Über-
zeugungen und sich nicht ins Wan-
ken bringen ließ vom Wüten der
Unmenschlichkeit um sie herum.
„Er war ein sehr reiner Mann. Das
war Heidegger nicht."
Damit sind die Namen genannt,
die Pole bestimmt, zwischen denen
sich das Denken des jungen Wissen-
schaftlers ausbildete. Von Heideg-
gers Philosophie beeindruckt, zog
es Hans Jonas Mitte der zwanziger
Jahre an die Universität Marburg.
„Heidegger war die stärkere Kraft,
der faszinierendere Denker, auch
der undurchsichtigere, er hatte sei-
ne dunklen, undurchdringlichen
Seiten, etwas Geheimnisvolles.
Was da im Gange war bei ihm, das
arbeitete sich langsam heraus, und
man verstand es auch nur schritt-
weise. Plötzlich öffnete sich dann
wieder ein neuer Ausweg, ein neuer
Horizont. Während Bultmann eine
einfachere, eine in gewissem Sinn
schlichtere Natur war, sehr viel kla-
rer. Es war eine reinere Optik. Aber
Bultmann hatte trotzdem einen
stärkeren akademischen Einfluß
auf mich insofern, als er ein sehr
starkes Interesse an mir nahm."
Dieses Interesse entwickelte sich
während der Mitarbeit des Studen-
ten am neutestamenthchen Semi-
nar. Zwischen den Schülern des
Philosophen Heidegger und denen
des Theologen Bultmann vollzog
sich ein reger Austausch. Nur zwei
Heidegger-Schüler aber waren or-
dentliche Mitglieder des theologi-
schen Seminars: Hans Jonas und
seine Freundin Hannah Arendt,
beide Juden. Es war Bultmann, der
die Studie über die Gnosis anregte,
Heidegger akzeptierte sie als der für
den Philosophiestudenten zustän-
dige Professor.
Vorsichtig arbeitet sich das Ge-
spräch voran, über die Wissen-
schaft, die Lehrer, die Bücher, die
Freundin. Es ist noch ein Abtasten,
Außenbezirke werden abgeschrit-
ten: Ist das ein Besucher, den man
näher heranläßt? Erst die Erwäh-
nung Hannah Arendts, zu der Hans
Jonas zeitlebens ein sehr vertrautes
Verhältnis hatte, bricht das im Re-
den über das Akademische mitge-
führte Schweigen übers Persönliche
für Augenblicke. „Sie war eine sehr
anziehende Person, es waren sehr
viele verliebt in sie." Er auch? Der
Neugierige wird nicht enttäuscht.
„Ich nicht", heißt es kategorisch,
und Frau Jonas, auf dem Sofa sit-
zend, nickt bestätigend. „Ich war
fast eine Ausnahme, was mit dazu
führte, daß sie mich als Begleiter so
gern akzeptierte. Sie hatte nicht von
mir zu fürchten, daß ich noch ande-
re Absichten habe. Sie hatte auch
ganz gern meinen Schutz, wenn je-
mand versuchte, sich ihr zu nä-
hern." Noch einmal kehrt das Rein-
heitsmotiv wieder.
Zu den Denkmustern der Gnosis
findet Hans Jonas immer wieder zu-
rück. Es sind fundamentale Le-
benserfahrungen, die sich dort, in
zum Teil wilden Spekulationen,
niedergeschlagen haben. In einer
Programmformel aus dem zweiten
Jahrhundert sind die Grundfragen
dieser hellenistischen Religions-
strömung versammelt: Gnosis, das
griechische Wort für Erkenntnis, ist
das Wissen, „wer wir waren, was
wir wurden; wo wir waren, wohin-
ein wir geworfen wurden; wohin wir
eilen, woraus wir erlöst werden; was
Geburt ist, was Wiedergeburt".
Entlang dieser Fragen haben die
Gnostiker die Motive ihrer Mythen
herausgebildet: die Verachtung der
Welt, die Lehre vom Fall und der
Fesselung des göttlichen Urmen-
schen, die Erwartung der gefange-
nen Seele, ein Lichtfunke möge ihr
das Wissen für die Befreiung über-
bringen, den schroffen Dualismus
zwischen Gott und Kosmos. Was
sich in diesen Inhalten an Welter-
fahrungen widerspiegelt, das hat
Jonas in seiner Arbeit erforscht, die
längst zu einem Standardwerk ge-
worden ist. Das wachsende Miß-
trauen des spätantiken Menschen
in die Welt, das sich in den bilderrei-
chen Seelendramen der Gnosis sei-
nen Ausdruck gesucht hat, führt
Jonas auf den Verlust der PoUs zu-
rück. Die Ersetzung dieses griechi-
schen Kleinstaates durch das römi-
sche Imperium, ein poUtisches Ge-
bilde von unübersehbaren Dimen-
sionen, förderte das Bewußtsein,
daß der Mensch in eine fremde Welt
verschlagen ist, und öffnete es für
Einflüsse, die diese Unbehaustheit
deuteten und Wege zu deren Über-
windung anboten.
Unbehaustheit, Geworfenheit,
Fremdheit, Angst - das waren für
einen Schüler Heideggers wohlbe-
kannte Stichworte. Obwohl von
Bultmann in diese Richtung ge-
lenkt, wollte Hans Jonas nie eine
nur religionshistorische Studie zur
Gnosis schreiben. Ihn faszinierten
vielmehr die existenzialen Wurzeln
dieser spätantiken Lebensform.
Daß dieses Verhältnis nicht einsei-
tig ist, daß man die Gnosis nicht nur
mit der Hilfe daseinsanalytischer
Begriffe fruchtbar beschreiben
konnte, sondern der Existentialis-
mus durch gnostische Merkmale
sich auch besser erschließen ließ,
entdeckte Jonas erst später.
So eng sich Hans Jonas' Denken
einst an Heidegger anlehnte, so
groß war das Entsetzen über den
Menschen, als dieser sich mit seiner
Rede zur „Übernahme" des Rekto-
rats der Universität Freiburg im
Jahr 1933 den neuen Machthabern
anbiederte. „Ich sah darin einen
Bankrott der Philosophie. Daß das
möglich war, war mehr als nur ein
individuelles und persönliches Er-
eignis. Ich stand unter der alten
Idee, von Sokrates und Plato her,
daß der Umgang des Geistes mit
den höchsten Dingen, mit den
höchsten Seinsprinzipien, die Seele
adelt, auf eine höhere Stufe hebt
und infolgedessen auch für den
ganzen sittlichen Zustand des Men-
schen ein Gewinn ist, ihn besser
macht. Und hier war das Beispiel
eines Denkers, von dem man sagen
muß, daß er der wohl nicht nur
schärfste, sondern auch tiefschür-
fendste Denker seiner Zeit ist und
vielleicht zu den Großen der Philo-
sophie gehört, der vor so einer Si-
tuation so versagt, der bereit war,
letzte Prinzipien der Ehrfurcht vor
dem Geist zu verletzen und mit der
Masse zu gehen. Und der imstande
war, seinen Lehrer Husserl auf die-
se Weise zu verleugnen und sich so
den Schlagworten zu ergeben. Daß
das sein konnte, war mehr als nur
der eine Fall." Was hätte Heidegger
wohl gesagt, im ersten Moment des
Wiedersehens, wenn Hans Jonas
ihn unmittelbar nach Kriegsende
auch aufgesucht hätte?
Hans Jonas hat das vermieden,
jeden persönlichen Kontakt über
mehrere Jahrzehnte hin abgelehnt,
auch Grüße unbeantwortet gelas-
sen, die Heidegger ihm über Dritte
ausrichten ließ. Die Verletzung,
Enttäuschung, das Erschrecken
über diesen Mann erlaubten ihm
nicht, nicht nach allem, was mit sei-
ner Mutter geschehen war, den phi-
losophischen Lehrer damals aufzu-
suchen. Und doch traf man sich
noch einmal. Warum? Da war ein
Gespräch nicht abgeschlossen, das
einst abgebrochen worden war.
Ende der sechziger Jahre, als Hei-
deggers achtzigster Geburtstag
nahte, schrieb Jonas einen Brief, in
dem er sich erkundigte, ob der Leh-
rer zu einer Zusammenkunft bereit
18
HANS JONAS
sei. Heidegger reagierte, herausge-
fordert auch durch einen Vortrag,
den Hans Jonas an mehreren Uni-
versitäten gehalten und in dem er
sich scharf mit ihm auseinanderge-
setzt hatte: Er sei einverstanden.
„Ich fühlte den Wunsch, den Mann,
der in Belehrung und Kummer so
groß in meinem Leben steht, noch
einmal zu sehen." Wie drängend
muß dieser Wunsch gewesen sein,
daß es zu einem solchen, gewaltigen
Schritt kommen konnte. Von Hei-
degger durfte Hans Jonas nicht er-
warten, daß er sich zu den Vorfal-
len, zu der Rede insbesondere, ihm
gegenüber erklären würde. Mehr
als einmal hatte er hartnäckig ge-
schwiegen. „Wenn er nur ein
menschliches Wort des Mitgefühls
gefunden hätte, wenigstens: es tut
mir leid, was Ihrer Mutter passiert
ist. Nichts dergleichen kam. Er hat-
te nur auf dem Herzen, daß ich ihn
angegriffen hatte; ich hatte etwas
sehr viel Ernsteres auf dem Her-
zen." Es ist verwunderlich, daß
Hans Jonas trotzdem von einem
sehr guten Gespräch spricht, da-
von, daß man sich philosophisch,
aber auch menschlich verstanden
habe. „Er war ja keine Figur, die
man übersehen, vernachlässigen
kann." Vielleicht, nein bestimmt
gehört dieser Schritt, Heidegger
nach so langer Zeit zu besuchen, zur
Größe dieses Mannes.
Der zweite Band des Gnosis-
Buches ist nie fertig geworden. Die-
ses Schicksal teilt die Arbeit mit der
bedeutendsten Schrift Heideggers.
Hans Jonas hat immer empfunden,
ein Versprechen nicht eingelöst zu
haben. Mehrmals unternahm er
den Versuch, das Projekt wieder
aufzunehmen. Daß es nicht gelang,
verhinderten viele Einflüsse: die
Abreise ins Ausland noch im
Herbst 1933, der neue Kreis von
Gesprächspartnern, der Ausbruch
des Krieges, zuletzt die Ermüdung
an dem Gegenstand. „Außerdem
wollte ich nicht ein Ein-Thema-Ge-
lehrter sein. Ich wurde immer der
Gnosis-Jonas genannt . . . Und
jetzt bin ich ja der Verantwortungs-
Jonas." Ein Ein-Thema-Philosoph
ist Hans Jonas gewiß nicht. Viel
eher hat man Mühe, die so verschie-
denen Untersuchungen zur Reh-
gionsgeschichte, zur Naturwissen-
schaft und, zuletzt, zur Ethik als
Stationen eines einzigen Denkwe-
ges zu fassen.
Wer so arbeitet, muß eine seltene
Mischung aus höchster Konzentra-
tion und leichter Ablenkbarkeit in
sich vereinen, gleichgültig sein ge-
gen das Interessante und Originelle,
aber auch sensibel für das Dringen-
de. Hans Jonas ist kein Mode-Phi-
losoph, obwohl er gleichsam in-
stinktsicher erfaßt, was an der Zeit
ist. Unbefangen genug, beschäftigt
er sich mit Fragen, die andere vor
ihm schon behandelt haben, doch
er befaßt sich mit diesen Problemen
so, als seien sie noch nie Gegen-
stand ausführlicher Erörterungen
gewesen. Das mag ärgerlich sein,
hat ihm den Vorwurf der Ignoranz
eingebracht, verschaffte ihm indes-
sen zugleich Freiheit.
Unter dem Sensorium für das,
was an der Zeit ist, kann ein
Mensch sehr leiden. Die Unbarm-
herzigkeit und Rücksichtslosigkeit,
mit der sich Themen diesem nach
außen orientierten Geist aufnötig-
ten, verlangten Opfer. So ist, zieht
man eine Bilanz, eigentlich kein
Projekt, das Jonas begonnen hat,
auch zuende geführt worden. Die
intensive Beschäftigung mit der
Gnosis wurde abgelöst von Studien
zur Theorie des Organismus, die er
schon im Krieg entwickelte - in
Briefen an seine Frau, welche er
sehr genau unterschied zwischen
Liebes- und Lehrbriefen. Doch die-
se Arbeiten zu einer Systematik
auszubauen, zu einer Philosophie
der Biologie, dazu kam es nicht.
„Da ist mir die Zeit zu sehr in die
Quere gekommen", erwidert Hans
Jonas mit der schönsten Selbstver-
ständlichkeit, wenn man ihn fragt,
woher der Zwang zur Unterbre-
chung rührte. Er hatte sich ge-
wünscht, seine naturwissenschaftli-
chen Arbeiten fortzuführen. Abge-
löst wurden sie schließlich vom
„Prinzip Verantwortung", seinem
letzten großen Werk, dem er aber
wieder nicht jene Gestalt geben
konnte, nach der es eigentlich
verlangte: die einer systemati-
schen Pflichtenlehre. Es sei nur ein
„Hilfsmittel" auf dem Weg zu einer
neuen Ethik.
Das sagt er vehement. Dem Buch
soll etwas von seiner Begründungs-
last genommen werden, indem man
es richtig einordnet. „Ich kann
nicht ganz mitgehen mit Ihrer Aus-
drucksweise, daß ich dabei bin, eine
neue Ethik zu entwickeln. Das ist
gar nicht der Fall, so weit bin ich
nicht gekommen, das traue ich mir
auch gar nicht zu . . .Wie diese neue
Ethik aussehen muß, weiß ich nicht.
Was ich aber noch weniger weiß,
ist, wie man es dazu bringen kann,
das heißt, wie man die Motivatio-
nen und Instrumentalitäten dafür
schaffen kann, daß eine solche
Ethik Platz greift und auch ihre
Ausführung überwacht wird . . .
Ich weiß nur eines: daß die größte
Anstrengung nötig ist, sogar zuneh-
mend, immer mehr, darüber ir-
gendetwas herauszufinden und zu
irgendwelchen Einverständnissen
zu kommen . . . Das hört sich nicht
sehr rühmlich an, was ich da sage.
So spricht kein Prophet." Aber hat-
te er nicht wie ein Prophet geschrie-
ben? Hatte man die Schrift über die
Verantwortung nicht anders in Er-
innerung, rigoristisch auftretend,
volltönend, mit dem Hang zu der
Unumschränktheit, die dem zu ei-
gen ist, der weiß, daß seine Sache
keinen Aufschub oder Kompromiß
duldet - es habe sich „eine ganz
neue Dimension ethischer Bedeut-
samkeit aufgetan . . ., die in den Ge-
sichtspunkten traditioneller Ethik
nicht vorgesehen war", so heißt es
in der Einleitung des Buchs. Hatte
Hans Jonas nicht die Ausweitung
der Verantwortung gefordert in
zeitlicher und räumlicher Hinsicht,
auf künftige Generationen und auf
die ganze Welt? Hatte er so nicht
Übermenschliches vom Menschen
verlangt? Warum jetzt diese be-
scheidenen Worte? Man kann sich
des Eindrucks nicht erwehren, daß
manche Passage aus dem „Prinzip
Verantwortung", vornehmlich jene
Stellen, die mit dem Anspruch da-
herkommen, es gehe ums Ganze,
kaum zu dem so gar nicht rigorosen
Mann passen wollen, dem man ge-
genübersitzt. So redet keiner, der
seine Sache um jeden Preis durch-
setzen möchte.
Hans Jonas ist kein philosophi-
scher Hochstapler. Von vornherein
ist sein ethisches Hauptwerk ge-
fährdet gewesen, bedroht von der
ungeheuren Last des Problems, das
es erörtert. Dem Handeln der Men-
schen dieses Jahrhunderts wohnen
Folgen kaum geahnter Reichweite
inne, angesichts derer die klassische
ethische Frage: „Was soll ich tun?"
als Quantite negligeable abgetan
werden könnte. Was scheint es
schon für eine Rolle zu spielen, daß
ein einzelner Mensch nicht weiß,
wie er sich verhalten soll, wenn im
Verhalten der Menschheit ihre Welt
auf dem Spiele steht. „Wir alle sind
es, ohne daß es ein einzelner zu sein
braucht." Diese Akkumulation der
Verantwortungslast kann einen
Denker resignieren lassen. Hans Jo-
nas wurde im Gegenteil herausge-
fordert. Doch der Preis ist hoch.
Wer eine Ethik schreibt, die vom
Menschen verlangt, in seinem Han-
deln die ganze Menschheit zu ima-
ginieren, der kann sich nur helfen,
indem er das Unmögliche fordert:
die Furcht vor der Katastrophe zur
Pflicht zu machen und ein Gefühl
für den Fernsten unter den Men-
schen zu erzeugen.
Spätestens hier hat diese Philoso-
phie die ihr vorgeworfene Beschau-
lichkeit abgelegt. Worte wie
„Herz", „das höchste Gut" oder
„Wert", die Jonas verwendet, las-
sen ahnen, wie schwer es sein kann,
die Verantwortung für das Ganze
als verbindliche ethische Pflicht zu
explizieren - wenn man meint, dies
unbedingt tun zu müssen. Da wer-
den starke Metaphern gebraucht,
da wird der Rückgriff auf die Me-
taphysik unvermeidlich. Denn dem
technischen Wissen, das als solches
schon Tat ist, soll ein ethisches Wis-
sen entsprechen, das von sich aus
den Menschen in die Pflicht nimmt.
Jonas bemüht, wie jeder Moralphi-
losoph, eine trotz vieler Enttäu-
schungen nie aufgegebene Erwar-
tung: Der Schritt vom Denken zum
Handeln, der immer auch ein Über-
gang von der logischen Nötigung
des Denkens zur sittlichen Nöti-
gung auf das „richtige" Denken ist,
könnte gedanklich erzwungen wer-
den. Deswegen muß, wie Jonas
sagt, das Wissen die Herzen errei-
chen. Das „Herz" ist der metapho-
rische Ort für eine Erkenntnis, die
nicht wissen kann, ohne das mora-
lisch Gebotene zu tun. Was der Ver-
nunft als ZwangsvoUstreckungs-
Institution für das Glück mißlun-
gen war, soll das „Herz" nachholen.
Ein solches Denken entspringt
nicht mehr dem Erstaunen über das
Selbstverständliche - so definierte
schon die aristotelische Tradition
den Anfang des Philosophierens.
Es wird erzeugt vom Erschrecken
über das manchem Unselbstver-
ständliche: daß der Mensch sich in
höchstem Maße selber bedroht.
„Eigenthch erst im zwanzigsten
Jahrhundert, zwischen 1903, als ich
geboren wurde, und jetzt, hat sich
herausgestellt, was man früher,
wenn man sehr klarsichtig gewesen
wäre, hätte sehen können." Der
Zeitzeuge sagt das ganz unprätenti-
ös, mit der Distanz, die ihm sein
Alter nahelegt.
Ab und zu müssen wir das Ge-
spräch unterbrechen. „Sie sprechen
mit einem sechsundachtzigjährigen
Mann", so erinnert Hans Jonas
mich an die Grenzen seiner Kraft,
über deren Maß man sich nur wun-
dern kann. Eher muß man selber
aufpassen, den Aufmerksamkeits-
grad zu behalten, als daß es ihm ein-
fallen könnte, eine Pause einzule-
gen. Er redet gern und hört sich
gern reden. „War ich gut heute
morgen?", vergewissert er sich bei
seiner Frau.
Das Zimmer, in dem wir sitzen,
ist sein ehemaliger Arbeitsraum.
Jetzt dient es als kleiner Salon, in
dem die Gäste empfangen werden.
Ein alter Schreibtisch aus dunklem
Holz und die mit Werken antiker
Schriftsteller und jüdischer Denker
vollgestellten Regale erinnern an
die frühere Funktion. Die Manu-
20
HANS JONAS
skripte sind in den ersten Stock des
Hauses ausquartiert worden. Viel
tue er ja ohnehin nicht mehr. Für
Gelegenheitsarbeiten, für Verbes-
serungen an Geschriebenem reiche
auch ein geringerer Platz, sagt er.
Heute trifft man einen Philosophen
im Ruhestand. Gleich zu Anfang
unserer Begegnung, es sind kaum
Worte gewechselt, meint er fast
scherzend: „Sie kommen doch ein
bißchen spät mit diesem Porträt."
Die meiste Zeit verbringt Hans
Jonas zuhause in New Rochelle, ei-
nem Städtchen nördhch von New
York. Die Connecticut-Line fahrt
von Grand Central in Manhattan
in einer halben Stunde heraus. Seit
dreißig Jahren lebt er in einem Ko-
lonialstil-Haus, mit dem es eine be-
sondere Bewandtnis hat. Früher ge-
hörte es Lou Gehrig, einem be-
rühmten amerikanischen Baseball-
spieler, um den sich manche Legen-
de rankt und der in den vierziger
Jahren an einer Art Muskel-
schwund gestorben ist. Die Krank-
heit, bis dahin unbekannt, wurde
nach ihm benannt. Daß später ein
Film über das Schicksal dieses
Sportlers produziert worden ist,
„The Pride of the Yankees", mit
Gary Cooper in der Rolle des un-
glücklichen Athleten, gehört zur
Folklore amerikanischen Ge-
schichtsbewußtseins. Mancher Ta-
xifahrer muß die Meadow Lane auf
der Karte suchen; bestellt man ihn
zu Lou-Gehrig-House, findet er auf
Anhieb hin.
Durch den Ruf an die New
School für Social Research in Man-
hattan, die viele jüdische Emigran-
ten aufnahm, wurde Hans Jonas
abermals nüt Hannah Arendt zu-
sammengeführt. Man fand sich
schnell wieder in das vertraute,
noch aus der Marburger Studien-
zeit gewohnte Rollenspiel; selbst in
den Vereinigten Staaten noch ver-
langte die Freundin nach Schutz
und Begleitung in ihr unangeneh-
men Situationen.
In der Zeit, als Hans Jonas am
„Prinzip Verantwortung" schrieb,
gab er Hannah Arendt, was zwi-
schen ihnen nicht üblich war, ein
zentrales Kapitel des Manuskripts
zur beurteilenden Lektüre. Sie ver-
abredeten sich einige Tage später
zum Abendessen; bei der Gelegen-
heit sollte über den Abschnitt aus
dem entstehenden Buch gespro-
chen werden. Gespannt auf ihre Be-
obachtungen und Einreden fuhr
Hans Jonas nach Manhattan; doch
bevor sie ins Detail ging, Einzelhei-
ten heraushob, sagte sie nur: „Eines
ist klar, das ist das Buch, das der
liebe Gott mit dir im Sinne gehabt
hat." Sie hatte die passenden W orte
zu dem Werk gefunden: Wo es um
die Rettung der Schöpfung geht,
muß der Schöpfer beteiligt sein.
Hannah Arendt erlebte nicht mehr
den Erfolg, der dieser Studie be-
schieden ist, von der inzwischen
hundertdrcißigtausend Exemplare
verkauft worden sind. Kurz nach
dieser Begegnung, im Dezember
1975, starb sie.
Noch einmal ist dieses Buch An-
laß einer seltsam deutlichen Intui-
tion gewesen. Unmittelbar nach der
Veröffentlichung lud der Verleger
des Bandes, Siegfried Unseld, Jo-
nas und seine Frau nach Frankfurt
ein. Zu solchen Besuchen gehört
natürlich eine Stadtrundfahrt. Der
Verleger zeigte dem Paar aus dem
fernen Amerika die Alte Oper, den
Römer, das Goethehaus. Auch an
der Paulskirche fuhr der Wagen
vorbei: Hier, wo die Verleihung des
Friedenspreises des deutschen
Buchhandels alljährlich stattfindet,
würde er auch einmal sprechen,
prophezeite Unseld. „Als wir ins
Hotel zurückkamen, fragte mich
meine Frau: Hast du das gehört?
Und ich sagte: Das ist so Gerede."
Unseld behielt recht. Im Jahr 1987
erhielt den Preis Hans Jonas.
Warum locken Menschen solche
Geschichten an? Es gibt eine Anzie-
hungskraft der Unbefangenen. Ge-
schichten dieser Art sammeln meist
die, deren Bhck in die Welt nicht
verstellt ist, unverletzt, doch leicht
verletzbar. Wodurch auch immer
gehindert, hat sich das Zynische im
Charakter dieser Menschen nicht
durchsetzen können. Wenn man ih-
nen begegnet, und solange man mit
ihnen spricht, fällt auch bei einem
selber der kunstvoll gebaute
Schutzmechanismus aus Halb-
wahrheiten, Phrasen und Sarkas-
men in sich zusammen. Unverse-
hens entsteht im Gespräch eine At-
mosphäre der Klarheit, die Worte
wechseln ohne Finten und Tücken,
und am Ende kann es geschehen,
daß einfach so dahingeworfene Sät-
ze zu bedeutsamen Pointen in einer
Lebensgeschichte werden. Später
kommen einem solche Begegnun-
gen wie verzaubert vor, irritiert hält
man inne und weiß nicht, ob dieser
Zauber echt oder nur ein fauler ge-
wesen ist. Vielleicht gehört Hans
Jonas zu den wenigen, denen diese
Ungebrochenheit bewahrt wurde.
„Wenn ich mir das recht überle-
ge, durch welche Zeit ich gelebt
habe und wieviele zugrunde gegan-
gen sind, wieviele um ihre Erfül-
lungsmöglichkeiten gebracht wor-
den sind, wieviele entweder phy-
sisch oder psychisch zerstört wor-
den sind, wie Schreckliches über-
haupt in diesem Jahrhundert pas-
siert ist, - durch all das bin ich hin-
durchgegangen, und nichts hat
mich eigentUch verkümmert. Ei-
gentlich bin ich doch im Ganzen,
wie es bei Goethe heißt, fort und
fort gediehen nach dem Gesetz,
nach dem ich angetreten, obwohl
ungeheure Kräfte um mich herum
gewütet haben, die das hätten stö-
ren und zerstören können. Und in-
sofern kann ich nur sagen, ich war
vom Glück begünstigt in einem
Jahrhundert voll Unglück."
Zurückgeblieben ist der
Schmerz, daß er seiner Mutter nicht
mehr helfen konnte und sie in
Auschwitz ermordet wurde. Hart-
näckig hatte sich Hans Jonas bei
der britischen Mandatsregierung in
Palästina um ein Ausreisevisum für
sie bemüht. Nach zähen Verhand-
lungen erhielt er es endlich und
sandte es sofort nach Deutschland.
Dort allerdings war inzwischen der
Bruder verhaftet und nach Dachau
verschleppt worden. Man bedeute-
te ihm, er habe nur eine Chance frei-
zukommen: ein Emigrantenzertifi-
kat vorzuweisen. So zögerte die
Mutter nicht, in das gerade erhalte-
ne Dokument den Namen ihres
Sohnes einzutragen. „Eine der
größten Quellen des Unglücks in
meinem Leben war das Bewußt-
sein, wie meine Mutter umgekom-
men ist. Das ist ein Jammer, der
mich immer wieder überfallen hat,
auch physisch, mit Anfallen von
Schluchzen. Meine Kinder hat das
erschreckt, wenn sie den Vater wei-
nen sahen."
Sicherlich hat viel zu der Selbst-
verständlichkeit beigetragen, mit
der Hans Jonas Deutschland heute
begegnet, daß er das Gefühl befrie-
digter oder wenigstens halbwegs
befriedigter Rache kennengelernt
hat, das ihm der Anblick der Trüm-
merlandschaft unmittelbar nach
Kriegsende gewährte. „Die Vergel-
tung, das war auch ein Glücksge-
fühl." Schon am letzten Tag vor der
Abreise, die er, wie viele damals
auch, am 1. April 1933 beschlossen
hatte, dem Boykottsamstag, gelob-
te er heimlich, nie wiederzukehren,
außer als Soldat einer erobernden
Armee. Als England den Krieg er-
klärte, meldete sich Hans Jonas so-
fort freiwillig. Darauf hatte er hin-
gefiebert. Es dauerte ein Jahr, doch
dann waren die Briten bereit, auch
jüdische Formationen auszubilden.
Einige wenige Male hat Hans Jo-
nas eine Geschichte vorgetragen,
einen „hypothetischen Mythos",
wie er sie nennt, in der Elemente
dieses Lebens, sein Glück und Un-
glück, seine Leichtigkeit und seine
Last, auf einen Erzählfaden ge-
bracht worden sind. Er hat sie sich
selbst ausgedacht, zusammenspe-
kuliert aus Motiven der Kabbala,
der jüdischen Mystik, aus Ideen der
Philosophiegeschichte und der
christlichen Religion. Mythen er-
zählt man nicht aus Verlegenheit,
wenn die Kraft argumentierender
Rede versiegt ist. Sie appellieren an
Grunderfahrungen. Sie erklären
weder, noch beweisen sie etwas,
aber sie geben eine Sache zu verste-
hen. Auch wenn es sich um so ein
Paradoxon wie einen privaten My-
thos handelt.
Am Anfang, so hebt diese Ge-
schichte an, entschloß sich Gott,
sich auf ein Abenteuer mit dieser
Welt einzulassen, ohne Vorbehalt
und Rücksichten, ohne die Mög-
lichkeit, korrigierend in den Ge-
schichtslauf einzugreifen oder das
Sein gar zu revozieren. Gott entäu-
ßerte sich in seiner Schöpfung, nüt
dem Risiko, sein Gesicht zu verlie-
ren. Er verzichtete auf seine Macht,
seine Herrschaft, seine Gottheit. So
wartete er, daß aus seiner Schöp-
fung Leben sich entwickelte, zufäl-
lig, ohne seinen Eingriff, erst zö-
gernd in winzigen Organismen,
dann in stetig wachsender Fülle
und Vielschichtigkeit. Jede aufkei-
mende Art fügte dem götthchen
Seinsgrund eine neue Nuance hin-
zu. Er wurde reich, indem die Welt
sich entfaltete. Jede Liebe, aber
auch jede Angst, jede Entbehrung,
aber auch der kleinste Triumph in
der Natur füllte den Erfahrungs-
schatz der Gottheit auf. Zuletzt trat
der Mensch auf die Weltbühne, und
in diesem Augenbhck erwachte
Gott zu seinem Selbstbewußtsein.
Doch vor seinen Augen wuchs auch
ein Wesen heran, das sein Bild ge-
fährden kann durch Freiheit, Wis-
sen, Macht, das es bedroht durch
die Möglichkeit, zwischen Gut und
Böse zuungunsten des Besseren zu
wählen. Dieser Fähigkeit zur Zer-
störung des Gottesbildes entspricht
ein Höchstmaß an Verantwortung.
Dem Menschen, der Gott vernich-
ten kann, indem er sich an seiner
Schöpfung vergreift, ist die Sache
Gottes anvertraut. Ihm obhegt es,
ob er sie zu einem guten Ende füh-
ren wird.
„Ich bin eigentlich gar nicht ge-
neigt, diesen Mythos zu verteidigen
als eine besonders gute Idee, aber er
hat mich gefangen genommen."
Die Ebene der Rechtfertigung ist
nicht das Niveau, auf dem ein My-
thos seine Wahrheit erweist. Was
muß es Hans Jonas kümmern, daß
der entscheidende Einwand schon
vorgetragen wurde: Warum soll
man ausgerechnet einem Gott ge-
22
HANS JONAS
genüber verantwortlich sein, der so
leichtsinnig gewesen ist, seine
Macht aufs Spiel zu setzen? Auf Wi-
derreden dieser Art kommt es ihm
nicht an. Nur ertragen muß er sie,
seitdem er die Unvorsichtigkeit be-
sessen hat, wider den Einspruch sei-
ner Frau, diese Geschichte öffent-
lich zu erzählen. In diesem „My-
thos", in diesen tiefen Spekulatio-
nen erzählt Hans Jonas Partien sei-
nes Lebens noch einmal ganz an-
ders: Da offenbart sich der geheime
Gottesgelehrte, der zeitlebens dar-
um bemüht ist, ernsthaft und aus-
schließlich philosophisch zu arbei-
ten, und der bekannt geworden ist,
ausgerechnet bei den Theologen,
mit einer Studie zu den gnostischen
Einflüssen auf das frühe Christen-
tum, und später berühmt mit einer
Abhandlung zur Ethik, die ihre
Nähe zur Religion nicht verleugnen
kann, sie selber ständig in Erinne-
rung ruft. Aus dieser Geschichte
spricht die Hemmung, nur nicht
den fatalen Dualismus wieder auf-
leben zu lassen, mit dem die Gnosis
äußerst einflußreich gewesen ist.
Gott wird ins Diesseits geholt, von
jeder Urheberschaft für das Böse
entbunden. Sie möchte zudem an-
schaulich machen, wie es gelingen
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WMF Gourmetreisen
ßühlcr Culinarium
Hüflischer Hof 13
7580 Bühl/Baden
Tel. 072 23/27195
M
kann, trotz des Verlustes eines jen-
seitigen Gottes, vor ihm verant-
wortlich zu sein. Der Mensch muß
Rechenschaft ablegen für Taten,
die das Bild des Seinsgrundes zer-
stören können, das Gute muß, auch
wenn der Gute in der Welt aufge-
gangen ist, einen Vorzug behalten
vor dem Bösen. Die Welt ist es wert,
da sie mehr ist als nur die Welt, daß
das Schlechte auf ihr das letzte
Wort nicht hat. Und zuletzt durch-
zieht diesen „hypothetischen My-
thos" jene gedankenscharfe Unbe-
fangenheit, die einer Kritikerschar
auszusetzen sich auch nur der erlau-
ben darf, der sich überlegen fühlt.
Man „erfindet" Mythen aus Un-
zufriedenheit mit überlieferten Ge-
schichten, die unfähig sind, die Ge-
schichte erträglich zu machen.
Manchmal sind es handfeste Erfah-
rungen, die nötigen können, sich im
Denken anders zu orientieren. „Es
war im Jahre 1917 schon. Unser Or-
dinarius im Gymnasium hatte als
Brauch eingeführt, daß er jeden
Tag die Stunde mit der Frage an die
Klasse eröffnete: Nun, was gibt's
Neues vom Kriegsschauplatz? Und
einmal sagte ein Klassenkamerad:
Im Kanal ist ein englischer Trup-
pentransporter torpediert worden.
Ja, sagte Professor Brasse, sehr
gute, sehr gute Nachricht. Hoffent-
lich sind recht viele dabei ertrun-
ken. In dem Moment knackte ir-
gend etwas in mir, ich zeigte auf und
sagte: Darf man das eigentlich wün-
schen? Und da erwiderte er: Ach so,
du meinst, das sei nicht christlich.
Nun war ich der einzige Jude in der
Klasse, der einzige, der selber nicht
Christ war, und ich antwortete - es
war eine Situation, in der es kein
langes Nachdenken geben konnte:
Nein, ich meine - nicht menschlich.
Und da wurde er rot. Das war für
mich ein Moment des Erwachens."
Das ist eine Art Herkunfts- und Ur-
sprungsgeschichte, die auch Ele-
mente eines Bekehrungserlebnisses
enthält. Schon in der frühen Ju-
gend, das versichert sie, arbeitet das
Thema des spätberufenen Ethikers
latent: die Menschlichkeit des Men-
schen, das Gute, das Seinsollende.
Noch den Anfang des Ersten Welt-
kriegs erlebte Jonas mit der glei-
chen deutschnationalen Begeiste-
rung wie sein Lehrer; erst die sich
häufenden Verlustmeldungen und
die Berichte über die Schlacht um
Verdun ließen seine Skepsis gegen-
über Vaterlandsemphase und Hel-
denmut wachsen. In dieser Zeit las
er die Propheten in einer von prote-
stantischen Alttestamentlern kom-
mentierten Ausgabe und Kants
„Grundlegung zur Metaphysik der
Sitten". Es waren starke Einflüsse,
denen er sich aussetzte, radikale
ethische Forderungen, die er an sich
heranheß. In seinem Elternhaus -
dem Vater gehörte eine Textilfabrik
im damals so genannten München-
Gladbach - wurde das Studieren
mit Nachdruck gefördert. Das hö-
here Wissen galt in der jüdischen
Überlieferung als ein Ideal. Jahr-
hundertelang umfaßte es das Ler-
nen der Thora, die Kenntnis des
mosaischen Gesetzes. Das assimi-
lierte Judentum legte die religiöse
Ausrichtung der Lehrinhalte ab, es
blieb aber der unbedingte Lerneifer
und die Wissensgier. Jonas' Vater
durfte nicht studieren, weil er die
seit den Anfängen des neunzehnten
Jahrhunderts im Familienbesitz be-
findliche Firmaübernehmenmußte.
Um so größer war die Freude, daß
der Sohn ein so ausgeprägtes theore-
tisches Interesse zeigte, das zusätz-
lich durch den Bruder der Mutter,
den von Hans Jonas tief verehrten
„Onkel Leo", angeregt wurde. Die-
ser führte ihn ein in die geistige Welt
und lehrte ihn in seiner unaufdringli-
chen Art die Kunst vernünftigen Ur-
teilens. „Er war für mich das Vorbild
des weisen Mannes."
Stark prägte ihn auch ein Kreis
junger Männer, die sich regelmäßig
bei einem Gladbacher Maler ver-
sammelten, bei dem Hans Jonas
Unterricht nahm. Schon als Drei-
zehnjähriger gehörte er zu dieser
„Boheme", traf dort so überspann-
te Figuren wie den damals vielgele-
senen Arbeiterdichter Heinrich
Lersch. Der Vater duldete, ja för-
derte diese Ausbildung und zeigte
sich erst beunruhigt über deren
„Nebenfolgen", als der Sohn die
Ideologie des „Centralvereins deut-
scher Staatsbürger jüdischen Glau-
bens" in Zweifel zog, indem er sich
zionistischen Einflüssen öffnete.
Jonas' Vater war der Ortsvor-
sitzende dieser größten Organisa-
tion der deutschen Juden in Glad-
bach-Rheydt-Odenkirchen; er war
schockiert, daß ausgerechnet sein
Sohn als einziger junger Jude dieses
Bezirks sich der von seinem Verein
so leidenschaftlich bekämpften Be-
wegung anschloß. Noch als Student
unterbrach Hans Jonas seine Uni-
versitätsbesuche für ein halbes
Jahr, um sich bei einem Bauern in
Wolfenbüttel als Pionier für Palä-
stina ausbilden zu lassen. Viele Jah-
re später, 1948, zog er dann wieder
Uniform an, im Kampf für Israel
gegen die Araber. Erst als ihn ein
Ruf nach Montreal an die Hoch-
schule erreichte, verließ er mit sei-
ner Frau den Nahen Osten.
Seine Frau. Geheiratet habe sie
ihn, behauptet sie, weil sie gedacht
habe, daß er über die letzten Fragen
Auskunft gibt. „Ich hatte damals
ein bißchen Philosophie studiert
und dachte, der muß es doch wis-
sen." Die meiste Zeit der Gespräche
sitzt sie still dabei, hört zu und mu-
stert den Besucher aufmerksam.
Man kann sich des Eindrucks nicht
erwehren, als werden in dem Raum
stets zwei Dialoge parallel geführt,
der eine laut, der andere heimhch.
Während Hans Jonas auf die Fra-
gen eingeht, wacht sie darüber, daß
der Gast ihrem Mann nicht zu nahe
tritt. Sie war die erste, die ihn emp-
fing, sofort in ein Gespräch verwik-
kelte, so, als müsse erst geprüft wer-
den, ob er überhaupt vorgelassen
werden dürfe. Nach einer knappen
Viertelstunde holte sie schließlich
ihren Mann. Hans Jonas ist ein zar-
ter, ein zerbrechlich wirkender
Mensch. Und das weiß sie.
An der alten Boston Post Road
in Larchmont, wenige Meilen von
New Rochelle entfernt, liegt ein
französisches Restaurant. Hans Jo-
nas genießt die unbelastete Atmo-
sphäre nach den zwei Tagen des ein-
seitigen Gesprächs. Jetzt kann er
selber fragen und muß dem neugie-
rigen Besucher nicht mehr Rede
und Antwort stehen. Ob er die Er-
zählung „Billy Budd" von Melville
kenne? Zum Glück, ich kenne sie
und hole aus zu einer Interpreta-
tion. „Das sehe ich ganz anders",
unterbricht Hans Jonas die Deu-
tung, läßt sich aber weiter nicht be-
irren und setzt das Essen fort. Na-
türhch ist man gespannt auf seine
Erwiderung, doch er läßt sich lange
Zeit. Erst nach dem Dessert nimmt
er den Faden wieder auf: Er wolle
jetzt sagen, wie er „Billy Budd" ver-
stehe. Noch einmal entwickelt er
die Szene, wie der Kapitän Vere
dem Häftling Billy, den er sehr lieb-
te, das Todesurteil mitteilte. Es war
ein harter Spruch, den das Kriegs-
gericht gefallt hatte; denn die Ver-
handlung hatte ergeben, daß der
hochbegabte, aber sprachgehemm-
te Toppmatrose seinen vorgesetz-
ten Waffenmeister nur aus Ver-
zweiflung niederschlug, weil er
glaubte, sich nicht gegen dessen
Verleumdung mit Worten wehren
zu können. Was außer dieser Mit-
teilung noch in jener Unterhaltung
gesprochen wurde, heißt es in der
Erzählung, hat keiner erfahren. Bis
dahin rekapituliert Hans Jonas den
Gang des Buches, entwickelt den
Konflikt zwischen dem einfaltigen
Guten und der Staatsräson, der es
weichen muß. Nie in den Stunden
zuvor habe ich ihn so leidenschaft-
lich erlebt wie in diesem Augen-
blick. Seine Stimme zittert, seine
Hände ringen nach den richtigen
Worten. „Daß das Gute in dieser
Welt bestraft wird, das ist das The-
ma, daß der Unschuldige leidet."
Hans Jonas weint. O
24
Streitbarer Empiriker
Alphons Silbermann wird achtzig jf^ t' ,^ ^^
Seine Forschungen waren oft kontro-
vers, seine fast dreißig Publikationen sind
teilweise mehrfach aufgelegt und in mehre-
re Sprachen übersetzt worden: 'Alphons
Silbermann kann an seinern achtzigsten
Geburtstag am heutigen Freitag auf ein
wechselvolles, streitbares und ergebnisrei-
ches Forscherleben zurückblicken. Als
Musik- und Kunstsoziologe hat er wesent-
lich dazu beigetragen, diesen Diziplinen in
der Bundesrepublik den Weg zu bereiten.
Mit seiner Idee von einer praxisnahen
Soziologie, die sich auf empirische Unter-
suchungen stützt, geriet Silbermann mit
der gesellschaftskritischen Kultursoziolo-
gie, wie Theodor W. Adorno sie vertrat, in
^Konflikt. Diese polarisierende Debatte
lag ihm eher geschadet haben, denn
lurch sie wurde er als bloßer Empiriker
ibgestempelt.
In seiner Heimatstadt Köln, in Freiburg
md Grenoble studierte Silbermann Juris-
Iprudenz, Soziologie und Musik. Seiner
Leidenschaft für die Musik verdankt sich
sein wohl schönstes Buch, die biographi-
sche Studie „Das imaginäre Tagebuch des
Jacques Offenbach", eine auf wissen-
schaftlicher Recherche beruhende, aber
stark literarisierte Lebensbeschreibung des
Komponisten in der Form eines fiktiven
Tagebuchs. Einer seiner jüngsten Publika-
tionen ist das 1984 erschienene Mahler-
Lexikon.
Schon ehe Silbermann durch das natio-
nalsozialistische Deutschland in die Emi-
gration gezwungen wurde, hatte sein
Interesse bereits der Soziologie gegolten,
[m Amsterdamer Exil arbeitete Silber-
mann als Musikkritiker, später in Paris
mußte er sich ein Auskommen in der
Gastronomie suchen und fand dann eine
sichere Bleibe in Australien als Dozent für
Ästhetik am Konservatorium in Sydney.
Als er vom französischen Rundfunk mit
einem Forschungsauftrag betraut wurde,
kehrte er Anfang der fünfziger Jahre nach
Europa zurück. In Paris entstanden seine
ersten musiksoziologischen Untersuchun-
gen, „La musique, la radio et Tauditeur"
(1954, in deutscher Übersetzung 1959) und
„Introduction ä une sociologie de la
musique" (1955). Erst 1958 entschloß sich
Silbermann zu einer Rückkehr in seine
Heimatstadt Köln, wo er am Institut für
Soziologie und an der Musikhochschule
arbeitete.
Silbermann interessierte vor allem die
Aufnahme moderner Medien beim Konsu-
menten, die er über die Erfassung von
Einschaltquoten hinaus in detaillierten
Studien zur Wahrnehmungsbereitschaft
und zum Rezeptionsverhalten untersuchte.
Der Einfluß des Fernsehens auf das soziale
Verhalten wurde von Silbermann relati-
viert, einen Zusammenhang zwischen Kri-
minalität und Gewaltdarstellung auf dem
Bildschirm bestritt er.
Mit der Studie „Vorteile und Nachteile
des kommerziellen Fernsehens" (1968)
geriet Silbermann in den heftigen Streit
um die Zukunft der Medien in der
Bundesrepublik; seine Forderung, diese
Medien zu entmonopolisieren, wurde be-
sonders von der Linken heftig kritisiert.
Silbermann hatte in der 1966 erschienenen
Studie das Programm des öffentlich-
rechtlichen Fernsehens mit einer amerika-
nischen Station verglichen und dabei nach
heute fragwürdig erscheinenden Qualitäts-
kriterien die Vorteile des kommerziellen
Fernsehens hervorgehoben.
In den letzten Jahren hat sich Silber-
mann zunehmend mit dem Problem des
Antisemitismus beschäftigt. Drei Bücher
erschienen zu dieser Thematik: „Der
ungeliebte Jude", „Sind wir Antisemiten?"
und eine Abhandlung über den jüdischen
Geist, in denen es ihm auch um den
latenten Antisemitismus in der deutschen
Bevölkerung ging, der durch den Ausch-
witz-Schock unter einem Mantel von
Betretenheit nur verdeckt worden sei.
Seine Emeritierung vor rund fünfzehn
Jahren bedeutete für Alphons Silbermann
keineswegs das Ende seiner wissenschaftli-
chen Laufbahn. Er lehrte an der Universi-
tät Bordeaux und an der Pariser Sor-
' bonne, als erster Bundesdeutscher wurde
er korrespondierendes Mitglied der fran-
zösischen Akademie für Philosophie und
Politische Wissenschaften. Zur Zeit arbei-
tet er an einer Autobiographie und an
einem Buch über den Schriftsteller Jakob
Wassermann.
TILMANN VON STOCKHAUSEN
m
ler
fge-
m-
rkt
inal
'ine
o bin ich und so bleibe ich
Ein Zeuge von der aufgeräumten Art: Alphons Silbermann (ZDF)
ll:
Adorno als Aufsteller von Spielautoma-
ten in Paris, als Gründer einer Kette von
Fast-Food-Restaurants in Australien, als
Lektor für Ballett-Ästhetik, der vorwiegend
die gut aussehenden Tänzer der Pariser
Compagnie im Visier hat - ist das vorstell-
bar? Natürlich nicht. Der Musiksoziologe
und Begründer der Kommunikations- und
Medienforschung Alphons Silbermann -
ein deutscher Jude mit bildungsbürgerii-
chem Hintergrund, vertrieben, getrieben
und zurückgeholt auch er - hat all dies
eriebt und ist weit davon entfernt, mit
seinem Schicksal zu hadern. „Adorno-
witsch natüriich", nimmt er begierig die
Frage des trockenen Hans Bunte nach
seinem Antipoden und offenkundigen In-
timfeind auf und beginnt zu erzählen;
lebhaft, doch auch mit humorvoller Selbst-
distanz. In seinen Augen konnte der
Frankfurter Großordinarius - „elitär, wie
er war'' - kein Soziologe sein. Die
Mentalität des deutschen Oberiehrers stand
dem im Wege: „Das ist gut, das ist schlecht,
das ist gut, und wer das bestimmt, bin icke,
der große Sozialphilosoph."
In der Tat lassen sich kaum zwei
unterschiedlichere Ausprägungen der viel
beschworenen deutsch-jüdischen Symbiose
denken. Schon die Sprache der beiden zeigt
das an. Zur präziösen Gelehrtenprosa
Adornos bildet die kraftvolle, unambitio-
nierte Diktion Silbermanns einen wirkungs-
vollen Kontrast. Der urbanen Eleganz des
Frankfurters steht die Bodenständigkeit des
Kölners gegenüber. Nicht zu Unrecht
beginnt dieses Interview der Reihe „Zeugen
des Jahrhunderts" mit einem Hinweis auf
Caravaggio, dessen abenteuerliches Wan-
deln zwischen römischen Kardinälen und
Strichern Silbermann zu einer Biographie
gereizt hat, ein Unternehmen, das er
schließlich zugunsten der eigenen Autobio-
graphie aufgab (siehe F. A.Z. vom 21.8.).
Doch auch Silbermann, ein alter Herr von
mittlerweile achtzig Jahren, ist ein Grand-
seigneur. Unnachahmlich gravitätisch
thront er im Lehnstuhl, liebkost seine
Krawatte und begleitet ^eioc Schilderungen
mit runden, ausladenden Bewegtingen.
Gäbe es da nicht die hastigen Griffe nach
der Zigarette, das Bild vom Serenissimus
wäre perfekt.
Ob er durch eine Antisemitismus-
Forschung eigene Ängste habe neutralisie-
ren wollen? Ob er einen zweiten Holocaust
für möglich halte? Über solch ausgesucht
originelle Fragen geht der emeritierte
Professor souverän hinweg. Ihn interes-
siert das „Real-Erfaßbare", wie er in seiner
Studie über jüdischen Geist einmal pro-
grammatisch formulierte. Stets hat er sich
mit dem beschäftigt, was wirklich ist, was
Menschen wirklich denken. 1963 antwor-
tete er in einer Diskussion auf Horkhei-
mers bombastisches Aufklärungsprojekt,
dem er bescheidener ein „Programm der
Erziehung" entgegenhielt, daß es schon
viel sei, wenn soziale Vorurteile nicht
explosiv würden; verschwinden könnten
sie nie. 1958 eröffnete er seine erste
Vorlesung über Antisemitismus in Köln
mit den Worten: „Juden haben krumme
Nasen, lockiges Haar, Plattfüße und sie
stinken. Jetzt kommen Sie mal rauf, Sie
haben ja noch nie einen Juden gesehen:
Hier bin ich."
Auch diese Lust an der Provokation, an
der Verletzung des guten Tons, ein
Nachklang des epater les hourgeois der
zwanziger Jahre gehört zu ihm. An der
Tatsache, daß das schöne Geschlecht für
ihn das eigene ist, läßt er nicht den
geringsten Zweifel. Doch mit der heutigen
Vereinsmeierei der Homosexuellen will er
nichts zu tun haben: „Wissen Sie, das sind
nicht alles Brüder und Schwestern." Da ist
er ebenso respektlos wie in seinen anstößi-
gen Äußerungen über deutsche Juden von
heute und ihre „Kleingruppenhaltung
ländlicher Provinienz" oder über die
Kölner Nachkriegsmisere und Ruinen-
landschaft, die er für wohlverdient und
rechtgeschehen hielt. „Sagt Ihnen denn der
Begriff Heimat gar nichts?" entfährt es
nun doch Hans Bunte spontan. „Über-
haupt nichts", kommt es prompt zurück,
im Brustton der Überzeugung. Deutlicher
Begegnung
hermann
mit Bunte: Alphons Sil-
Foto ZDF
kann man Remarques „Heimweh? Ich bin
doch kein Jude!" nicht widerlegen.
Silbermann begreift sich als Entwurzel-
ten, als Nomaden. Das hat ihn zur
Anpassung gezwungen, zur Beobachtung,
zur Menschenkenntnis, hat Talente und
Fertigkeiten hervorgelockt, die ihn in
vielfacher Hinsicht produktiv werden lie-
ßen. Lamentieren über das permanente
Exil ist ihm fremd. Hätte er unter anderen
Umständen zum Experten für Rezeptions-
forschung werden können? Hätte er,
weniger umgetrieben, die soziale Berüh-
rungsscheu des Bürgers überwunden? Frei
von dünkelhaften Werturteilen und anders
als Adorno, der so gut zwischen richtigem
und falschem Bewußtsein zu unterscheiden
wußte, hat sich Silbermann um die
Perspektive des Publikums gekümmert -
und damit um den Menschen, nicht um die
Theorie. Mit dem typischen deutschen
Intellektuellen, der vor nichts solche Angst
hat als für naiv oder gar „vorkritisch" zu
gelten, h^t er wenig gemeinsam. Entwaff-
nend bekennt er sich zum Schluß zu
seinem Kinderglauben: „Ich bete zum
Herrn, daß er mich leben läßt, daß ich,
wenn die Zeit vorbei ist, in den Himmel
komme und nicht in die Hölle."
TILMAN KRAUSE
V
r
1-
h
r-
e
i
it
n
i-
ä-
Hermann Simons 89 j
Lawyer in Manhattan
Hermann E. Simon, a lawyer who
specialized in estates and trusts and
who obtained compensation f rom West
Germany for victims of Nazi persecu-
tion, died of a heart attack on Tuesday
in an elevator on his way to work at his
Office in lower Manhattan. He was 89
years old and Hved in Manhattan.
Mr. Simon, who was born in Frank-
furt and was a graduate of the Univer-
sity of Frankfurt, practiced law there
for a decade before Hitler came to
power. Beginning in 1933 he helped
many of his Jewish clients leave Ger-
many before fleeing himself in 1937.
He came to the United States and
graduated from New York University
Law School before serving in the
United States Army in World War II. A
soldier in combat intelligence, he was
one of the f irst Americans to enter Ber-
gen-Belsen and other concentration
camps. He was awarded the Bronze
Star.
After the war he became a partner in
the law firm of Fried, Frank, Harris,
Shriver & Jacobson. He was instru-
mental in negotiating the restitution
and indemnification legislation that se-
cured compensation for victims who
suffered at the hands of the Nazis. He
was a director of United Help and Self-
help Community Services, agencies
that help ref ugees in this country.
Although he reached retirement age
in 1979 he continued of counsel to the
law firm until his death.
Mr. Simon is survived by a nephew
and niece, Ernest and Louise Simon,
both of Manhattan.
INTERNATIONAL JOURNAL
of
LEGAL INFORMATION
VOLUME 20
NUMBER 2 • SUMMER I992
KdITOHIAL (j)MMhNIS
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Opcralioii aiul rmurc ot Law Libraric!».
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Materials, iH^o-nji^o
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liuit Huropcu/i (.uniitlutiunal Hcvtcw
inttniuiionui /uuniai of ('ultural l*mfftity
Newsletter of the UNEV/HOiMl hiformatiun System
on Environmental Lau*
Transnattonal Corporations
University of Miami Yeurbook, of International Imw
XIII Magazine
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Soiiiiiuiire
Conleiils
pages
Notes relatives au depot international des
dessins et modeles industriels et ä leur
piib)lication
Depots publies selon lActe de 1960
Renouvellement de depöts publies
selon lActe de i960
Dcpols puhlics selon rAc!c de 19.14
Prorogalions
Changement de titulaire
Modification du nom et/ou de Tadresse
du titulaire
Constitution d'un mandataire
Modification du nom et/ou de Tadresse
du mandataire
Renonciation au mandat
Revocation de la Constitution de mandataire
Renonciation au depot international
Rectification
Depöts ordonnes selon les classes
4891
Notes Conccrning ihc International Deposit
of industrial Designs and thcir Puhlication
4893 Deposits Published Under the 1960 Act
Renewal of Deposits Published
5512 Under the i960 Act
SSH) IX^posits Published linder the l^>34 Aet
5520 Prolongations
5520 C hanges in Ownership
Changes in the Name and/or Address of the
5521 Owner
5522 Appointment of a Representative
Changes in the Name and/or Address of the
5523 Representative
5524 Renunciation of Appointment
5524 Revocation of Appointment of Representative
5524 Renunciations of International Deposits
5525 Correction
5526 Deposits Listed by Class
pages
4892
4893
5512
5519
5520
5520
5521
5522
5523
5524
5524
5524
5525
5526
AVIS AU PUBLIC
11 est porte ä la connaissance des interesses que, outre
les jours chomes cites dans Tinstruction 104 des Ins-
tructions administratives pour rapplicalion de lArran-
gement de La Haye concernant le d^pöt international
des dessins et modeles industriels,
le Bureau international
ne sera pas ouvert au public
les 24 et 31 decembre 1992.
NOTICE TO THE PUBLIC
The persons concerned are informed that, in addition
to the non-working days mentioned in Section 104 of
the Administrative Instructions for the Application of
the Hague Agreement Concerning the International
Deposit of Industrial Designs,
the International Bureau
will not be open to the public
on December 24 and 31, 1992.
■ Sr*n"/ ««»»• I Do. IS88 Karlsru-
- JM.: K- Dr. pluL A/yeh S. (,eb. 1846.
«L Breslau. lUbbtoer. Rektor lir. Theol.
1939 Emir. P»l.: C. Dr. phil. Arthur Za-
"^nihe. ge«. 1939 ieruwleni). Rabbi-
r.pai.: « i^os. I. FeigelMock (Schein-
wie fiir Frauen u. Midchen: 1926-40
wbt u. Lif, der Jugendarbeit der ist.
Mitwirkung bei Evakuierung von ca.
n Wwteuropa. nach 1938 verantwortl.
rt. M«a 1940 Emigr. Palästina mit
bei HilfKjrg. für körperbehinderte Ein-
C). Lebte 1977 in Jerusalem.
Journalistin. Schriftstellerin: geb.
Emanuel S. (geb. 1883 PreOburg. gest
«ler. Itd. kaufm. AngesL. 1940 Emigr.
kb.l9l8 Szeged/H). Stud. Preßburg
• Univ.. Mitgl. Kibbuzim Gat u. Hai
p-Konservatorium. Musiker u. Maler;
[1938 (^Unterbrechung des Studiums
TUVu^^^*"^ "^2-^' Zivilangest.
♦-«2 Red. der dtsprach. Tagesztg. Je-
der dt.-sprach. Tagesztg. Jtdiot Che
. stellv Chefred. der dt.-sprach. Ta-
ren Chadaschot Jisrael. Korr. für
Zs. (Pj. Alisa Shachor. Elisheva Ja-
1^107*? .•'°""'f ''«enverbands Haifa.
Ite 1977 in Haderah/IL - Au.,z.: 1934
fien. 1963BVK.
Idenschaften. Fünf Novellen. 1947-
1 1962; Die Abrechnung. 1962; Versu-
oclundJael.l963:EnUcheidungim
I in liL Zs. L. Durzak. Exilliteratur
u. Verbandsfunktionär; geb 24
|I933CSR: 1936 E; 1938 B: 1940 F:
»cw., ArbSponbcwcgung u RFB-
•^^' iT/?'- "'^ Grenzarb. an der'
iicn PolKommissarThälmann-Btl •
aus Grenzarb. im Rheinland. Nacli
interniert Flucht, in Sudfrankr
^kn. Eugen), ab Sommer 1943 in
ung u. Verteilung von Tornister-
ionalen Friedensfront u. Soldat am
[44 verhärtet, nach erneuter Flucht
"roß-Lyon. Okt. 1944 Frontbevoll-
IL Ende 1944 (Anfang 1945?) im
veiz nach Süddcuischland, dann
IParteifunktionen in KPD/SED
Vf der Gesellschaft für Sport und
^ ' Ausz.: 1956 Hans-Beimler-
K Schon damals kämpften wir gc-
t Schaul, Resistance; Maaßen
ladonal ist unser Ehrenname '
Sner, Schweiz. Qu: Arch. Erinn
leen de Spoelberch (geb. 1905) k."h SU- B J ' K^.r 'p t"*"-
ColienneGrännMeran- C/^-x . V^'.. ' Karl Erkinger.
CH: öster^. ' "^ *"*"• " ^^ ^'i= «W8 B; 1940
bis'?ä'vöSL^h?rkl""r- ^c""' '^^^ '*-"'•= --hl.
pS: Ss?'£:r9«"A7acrr'^r '''' ^'"'"« '" '^^^-
.cn im Bunde;kaäzleram^"okM^53''"\7'Il*,'.'^^
Mitgl. 5cwS s; SÄrrL".!; ""r r-^^ •^'^
eher. 1941 formelle V^rc, , • 5 ^ (ehemalige) österrei-
dt. Behörden 19!^ En h?"* '" "'". ^'>"^"-<l ^«itens der
1942 neben.: K^ Grtr"* "»!''?'" ^'^«"««nverhältnis.
nach österr Verb vor alZ . Tt^' """ •^<""''««. ^as
kreisen hersSlte NachT ''^"\-''°""^»»- ^iderstands-
österr. Reg SeHe^tä fo/rr V ^'°'''''"" ''^ P~^-
bunds. März S Sillr . .Versammlung des Völker-
Dienst'. Mai"9i6 tg^ :t räb iuii'i^vr • • ''■'"°"'^'-
der. österr. Vertr in Paris Ott lö!-? ''"'' '^^ Legationsrat bei
Min. in Rom Mä^ 1952 Pml" '"• °**»"<'««^ "• bcvollm.
schafter. M^^ Y95I-N0V 1965 L?* T "^J "" ''*"°""'- B«'
anschl. im BundeVrn.W- * ''"■^°'**^''«"" '" London,
März 196" Botschaft r bat. Ä"t "'T ^8^'-8*"hei.en. Ab
PensionieruTansch cZ ^"I *'." ^'"'" '" '^°"'- ^ai 1969
jllZlr"' Ge«"«en. ß„.- Arch. Fb. Hand. Publ. - 1(2.
Schule, 1938 Emicr USA. mc, T ^^ Berhn). höhere
l 1929 IIL/USaÄ. RadcrfffcoltT "j"^'«'^"- (««b.
* JaneE ra^h ioi<:x "f* ^^°^""e Coli. Cambridge/Mass • K-
Usl'iÄ; ,S Üsa "" "^^ ^«^'- '''«>= ^'-^-'eutsch |-9i
Lo^AnS'r9!f;-ii'Äk'r '•"'.?'^- °f S-«"-" Calif.
B.A. Lof A^gecTlJ I LLB"l95f«T'""' <'^^= "''«
Harvard Univ- \9'ijlnCi':'u ''^''^^ Assist, jur. Fak. der
McCutchen DolS Broil f H p'** "'*° ^*"''- ^nwaltskanzlei
"f.. ''75ReÄ;.errRo"c1cffXKl"'" ^-"--^^a-
schooi. M'ir iorrurs^ni tb^o^rM^--^ V
JrSrin^Sif'tirt"/-^^^^^
in San Francisco/Calif. "^^ ""• ''"'=''^"*'- L'bte 1977
ß-'^Fb^Z.' - ifit"' ''"'"^^'^8^" "• ""Swesen in Fachzs.
^^"X: .886''pr«-'"^ S'';^''"^""' Hochschullehrer;
(«est. 1903). Gesch?(?sf "v L'',"- "'°= ''• "^'^^ch S
'936); G ValW p. K • ^- '^**''*> ««b- Turnovsky (eeb
""^ Reichmann (geb. 1893 Prag), höhere Schule
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^ -r F. r-joos 1933-1945
• • . Ci .;00 Seiten.
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Mitteilungen
NJW1991 Heß 22
1399
Mitteilungen
Clive M. Schmitthofft
Am 30. 9. 1990 starb in London im Alter von 87 Jahren Cliue M.
Schmitthoff. Mit ihm ging eine große Persönhchkeit aus der Emigran-
tengeneration der deutschen Juristen dahin. Wir trauern um den gro-
ßen Autor der Rechtsvergleichung und des internationalen Handels-
rechts, den praktischen Förderer der Handelsrechtsvercinheitlichung,
den akademischen Lehrer, dem auch viele junge deutsche Juristen die
Grundlage ihrer rechtsvergleichcnden Ausbildung im englischen
Recht verdanken, und um den älteren Freund.
Jeder, der sich mit dem internationalen Handelsrecht praktisch
oder wissenschaftlich befaßt, kennt das Standardwerk „Schmitthoff s
Export Trade", das von Rechtsanwälten und Studenten im ganzen
Commonwealth benutzt wird und im Juni 1990 in 9. Auflage erschie-
nen ist. Noch am 7. 9. 1990 hatte mir Clive M. Schmitthoff in einem
Brief aus London über die Vollendung dieser Arbeit geschrieben:
„The difficulty consisted not only in updating the book but also in
trying to present the modern spirit in this very lively subject, in
particular the progressive internationalisation of international trade
law and the possible impact of the Single Market in 1992." Zu seiner
Arbeit im allgemeinen bemerkte er: „I am carrying on in my usual
way." Diese für ihn typische Bemerkung gibt den Freunden die Ge-
wißheit, daß er aus einem bis zuletzt aktiven Leben abberufen wurde.
Clive M. Schmitthoff wurde am 24. 3. 1903 in Berlin als Sohn eines
jüdischen Rechtsanwalts geboren. Sein akademischer Lehrer war
Martin Wolff, bei dem er bereits im Alter von 24Jahrcn promovierte
und der die weitere Entfaltung seiner wissenschaftlichen Interessen
maßgeblich beeinflußte. Schmitthoff wurde Rechtsanwalt beim Kam-
mergericht. Die durch die Nationalsozialisten heraufziehende Gefahr
erkannte er frühzeitig. Er handelte konsequent und ging noch 1933
den schweren Weg in die Emigration nach England. Er begann noch
einmal von vorn und durchlief die Ausbildung im englischen Recht;
schon 1936 wurde er als Barrister in Grey's Inn zugelassen. Diese
durch ein widriges Schicksal erzwungene doppelte Ausbildung wur-
de die Grundlage einer weitgespannten wissenschaftlichen Tätigkeit.
Nach dem zweiten Weltkrieg, an dem er als britischer Soldat teil-
nahm, begann er seine Lehrtätigkeit am City of London Polytechnic,
zu der später eine Lehrtätigkeit als Professor an der University of
Kent in Canterbury und als Honorarprofessor der Universität Bo-
chum hinzukam. Bereits 1949 richtete er in London Sommerkurse im
englischen Recht für deutsche Juristen ein. Diese Kurse standen bis
1981 unter seiner Leitung und werden noch heute abgehalten. Viele
junge Juristen aus Deutschland haben auf diese Weise einen raschen
und intensiven Zugang zur Welt des common law in der anregenden
Atmosphäre des sommerlichen London erhalten.
Das wissenschaftliche Werk von Clive M. Schmitthoff zekhr\et sich
durch eine große Spannweite und zugleich durch große Praxisnähe
aus, die er als ein kontinentaleuropäischcr Jurist mit begrifflicher
Ordnung und weiterreichenden konzeptionellen Interessen verbinden
konnte. Sein vorerwähntes Standardwerk über das Recht des Export-
handels verdankt seinen nachhaltigen Erfolg dieser Praxisnähe und
Klarheit. Eine theoretische Grundlegung der Handelsrechtsverglei-
chung und des internationalen Handelsrechts unternimmt der von
Schmitthoff 1964 herausgegebene Sammelband „The Sources of the
Law of International Trade", der ein Klassiker wurde. Hier entwik-
kelte er mit knappen Strichen seine Auffassung von einem internatio-
nal einheitlichen Kernbestand von Rechtsnormen des internationalen
Handels, deren Entstehung weitgehend von der Praxis des Handels
selbst bestimmt werde. Einen Konflikt mit den nationalen Rechts-
ordnungen sah er nicht, weil die Entwicklung sozusagen in deren
Rahmen ablaufe und selbst auf Konfliktvermeidung abziele. Darin
liegt ein wichtiger Beitrag zur Lehre von der internationalen Lex
Mercatoria. Diese Lehre wirkt weiter und gewinnt zunehmend an
Bedeutung. Als Fortführung des Buches von 1964 verstand er den
Sammelband mit internationaler Autorenschaft „The Transnational
Law of International Commercial Transactions" von 1982 (hrsg. von
Hörn und Schmitthoff).
Dem englischen Juristen ist Clive M. Schmitthoff durch weitere Ar-
beiten zum Handelsrecht vertraut, durch Arbeiten zum Internationa-
len Privatrecht (The English Conflict of Laws, 3. Aufl. [1954]) und
als Autor des Gesellschaftsrechts. Ab 1959 betreute er das Standard-
werk „Palmer's Company Law", davon lange Zeit als chief editor.
1957 gründete er das Journal of Business Law, heute eine klassische
Zeitschrift ihres Fachs, und betreute sie bis in die letzte Lebenszeit als
Schriftleiter. Durch seine Mitarbeit in internationalen Institutionen
und Gremien, insbesondere bei der Internationalen Handelskammer
und bei den Vereinten Nationen, förderte er die internationale Han-
delsrechtsvereinheitlichung. Auf seine Anregung geht die Gründung
der UN-Kommission für internationales Handelsrecht UNCITRAL
1966 zurück. Sein Rat und Urteil in internationalen Rechtssachen als
Gutachter und Schiedsrichter war gesucht. Mit Ausnahme der letzten
Lebensjahre galt aber sein erstes Interesse immer seiner Vorlesungstä-
tigkeit und seinen Studenten.
Clive M. Schmitthoff war zeitlebens ein harter und disziplinierter
Arbeiter, bescheiden im Auftreten, zugleich ein Mann von Stolz und
Sensibilität, der die in Deutschland 1933 erfahrenen Kränkungen
nicht leicht vergaß, aber entschlossen und weise diese Erfahrung spä-
ter in ein entschiedenes Eintreten für die Völkerverständigung und
ein Engagement für junge deutsche Juristen ummünzte. Seine Freun-
de haben seine Geradlinigkeit, Hilfsbereitschaft und Gastlichkeit er-
fahren, seinen trockenen und subhmen Humor entdeckt, an seiner
Begeisterung fiir klassische moderne Grafik teilnehmen dürfen. In
allen Dingen stand ihm seine Frau Twinkie klug und fürsorglich zur
Seite, nahm teil an seiner Arbeit und sorgte für das gastliche Haus im
Westen Londons, das seine Freunde und viele Studenten der Som-
merkurse schätzen lernten. Frau Schmitthoff weiß, daß die Freunde
ihres Mannes an ihrer Trauer Anteil nehmen.
Clive Schmitthoffhiit in den reiferen Jahren viele Ehrungen erfahren.
Dazu zählen fünf Ehrenpromotionen, darunter von den deutschen
Rechtsfakultäten in Marburg und Bielefeld, und eine von Fritz Fabri-
cius 1973 herausgegebene Festschrift zum 70. Geburtstag, der 1983
eine englische Festschrift zum 80. Geburtstag folgte (Essays for Clive
Schmitthoff, hrsg. von J. Adams.) Die Ehrungen von deutscher Seite
sind ein Dank an einen deutschen und englischen Juristen, der viel für
den deutschen juristischen Nachwuchs, für die Wissenschaft von in-
ternationalen Handelsrecht und für die Verständigung der Völker
getan hat. ,
Professor Dr. Norbert Hörn, Köln
Deutsch-Israelische Juristenvereinigung - Solida-
rität mit Israel
„Tradition des Unrechts - deutsche Justiz zwischen Unterwer-
fung, Verdrängung, Bewältigung" ist das Thema der vierten Tagung
der Deutsch-Israehschen Juristenvereinigung vom 13. bis 20. 11.
1991 in Berlin. Als dieses Thema gewählt wurde, war nur in Umris-
sen seine Aktualität erkennbar, die nunmehr durch die Hilfe deut-
scher Firmen beim Aufbau der irakischen Giftgasanlagen und die
Raketenangriffe auf Israel ins Auge springt.
Die Vereinigung hat sich die Aufarbeitung des juristischen Un-
rechts im Nationalsozialismus sowie die Verbesserung des Verhält-
nisses zwischen deutschen und israelischen Juristen zum Ziel gesetzt
(vgl. NJW 1990, 1165). Im November 1989 fand die erste gemeinsa-
me Tagung in Frankfurt statt. Bereits im Juli 1990 trafen sich die
deutsch-israelischen Juristen erneut in Ravensburg, um unter Beteili-
gung von Psychiatern und Medizinern beider Länder die Thematik
„Forensische Psychiatrie und Maßregelvollzug" in Israel und
Deutschland zu diskutieren. Außerordentliche Bedeutung erlangte
dieses wissenschaftliche Symposium auch und gerade unter dem Ge-
sichtspunkt, daß erstmals seit Euthanasie-Programm und Holocaust
israehsche Psychiater sich offiziell zu einer Tagung in Deutschland
aufhielten. Ihre Teilnahme war nur nach Aufhebung eines Beschlus-
ses der Israelischen Psychiatrischen Gesellschaft möglich, der bisher
offiziellen Kontakten im Wege gestanden hat.
Im Oktober 1990 schließlich fand eine ein wöchige Tagung in Israel
mit dem Titel „Verfassungsrecht in Israel" statt. Diese Veranstaltung
stand bereits thematisch und tatsächlich unter dem Eindruck des Ein-
marsches der irakischen Truppen in Kuwait und den Drohungen des
irakischen Regimes gegenüber dem israelischen Staat. Bereits bei die-
ser Herbst-Tagung wurde den deutschen Teilnehmern von den israe-
lischen Kollegen eindrücklich vor Augen geführt, daß deutsche Waf-
fen in den Händen der irakischen Armee und Gas, an dessen Produk-
tion deutsche Firmen mitgewirkt haben, sich gegen Israel wenden
könnten. Die seinerzeitige Einschätzung ist zum Teil Realität gewor-
den.
1400
NJW1991, Heß 22
Die Reaktionen in der Bundesrepublik verkennen nach unserer
Meinung die Tragweite und Intensität der Bedrohung des Staates
Israel sowie deren maßgebliche Mitverursachung durch deutsche Fir-
men. Die Deutsch-Israelische Juristenvereinigung sieht sich daher
veranlaßt, ausdrücklich ihre Solidarität mit Israel zu bekunden und
ihr Entsetzen darüber auszudrücken, daß auch Exporte aus Deutsch-
land die aktuelle Bedrohung Israels begründet haben. Es sollte Aufga-
be gerade der Juristen sein, die Einhaltung nicht nur der einschlägigen
Gesetze zu erzwingen, sondern auch die moralischen Grundlagen bei
der Ausübung ihres Berufes immer deutlicher in den Vordergrund zu
stellen. Gerade vor dem Hintergrund unserer unrühmlichen juristi-
schen Vergangenheit während des Dritten Reiches haben wir eine
Verantwortung dafür, daß das Recht nicht eine formale Hülle bleibt.
Aufgrund der aktuellen Ereignisse wird sich die November-Ta-
gung in Berhn 1991 nicht nur mit der - immer noch notwendigen -
Aufarbeitung des juristischen Unrechts während der Nazi-Zeit und
deren Aufarbeitung durch die Nachkriegsjustiz befassen, sondern die
schreckliche Kontinuität unrechtmäßigen Handelns am Beispiel der
Exporte in den Irak zu beleuchten haben. Es steht zu befürchten, daß
auch hier deutsche Juristen ihre Entscheidung bestenfalls am Buchsta-
ben des Gesetzes ausgerichtet, sich aber zu wenig an Forderungen der
Ethik, Moral und der Verantwortung aus unserer Geschichte orien-
tiert haben. Wir hoffen, mit dieser Tagung zu einer Verbesserung der
erschütterten deutsch-israelischen Beziehungen beitragen zu können.
Diesem Zweck diente bereits die Vortragsreihe von Rechtsanwalt
Joel Levi, Vizepräsident der Anwaltskammer Tel Aviv, Ende Mai in
Hamburg, Kassel und Berlin.
Rechtsanwältin Gabriele Deutsch, Frankfurt,
und Richter am LG Dr. Lothar Scholz, Ravensburg
Buchbesprechungen
Handbuch der Entscheidungen des Internationalen Gerichts-
hofs, 1976-1985. Fontes Iuris Gentium, Series A Sectio I Tomos 7,
bearbeitet von Rudolf Bernhard, Juliane Kokott, Werner Menck, Karin
Oellers^Frahm. - Berlin, Springer 1990. 770 S., geb. DM 390,-
Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen, 1981-
1985. Fontes Iuris Gentium, Series A Sectio II Tomos 9, bearbeitet
von Karl Doehrin^, Matthias Herde^^en, Werner Menck, Werner Mor-
vay, Torsten Stein. - Berlin, Springer 1990. XXV, 921 S., geb.
DM 480,-.
Die von Viktor Bruns begründete Serie der Fontes Iuris Gentium ist
mit zwei Bänden fortgesetzt worden, die wie die früheren Bände im
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völker-
recht in Heidelberg bearbeitet wurden. Beide Bände bringen die
Nachweise auf den Stand des Jahres 1985 und sind daher als Arbeits-
erleichterung hoch willkommen. Beide Bücher verfolgen den glei-
chen Zweck, weisen jedoch gewisse Unterschiede auf Gemeinsam
ist ihnen, daß sie Urteile - in dem einen Fall die Entscheidungen des
Internationalen Gerichtshofs, im anderen diejenigen der deutschen Ge-
richte - systematisch auswerten, wobei überraschenderweise die ver-
wendete Systematik in beiden Bänden unterschiedlich ist.
Das Handbuch der Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs
(Ser. A 17) weist die von 1976 bis 1985 ergangenen Entscheidungen
dieses Gerichtes nach. Diese betreffen den Streit zwischen Griechen-
land und der Türkei über die Grenzen am Kontinentalshclf in der
Ägäis, die Iraner Geiselaffäre, das Gutachten zur Auslegung des Ab-
kommens von 1951 zwischen der WHO und Ägypten, die Abgren-
zung der Kontinentalshelfe zwischen Tunesien und Libyen, sowie
zwischen Libyen und Malta, weiterhin den Streit zwischen USA und
Kanada über die Meeresgrenze im Golf von Maine, denjenigen zwi-
schen Nicaragua und USA über die militärischen Aktivitäten, das
Gutachten zum Urteil Nr. 273 des United Nation Administrative
Tribunal und die Errichtung einer Kammer für den Grenzstreit zwi-
schen Bukina Faso und Mali. Mit der Nennung dieser Fälle sind auch
schon die sachlichen Schwerpunkte ungefähr umschrieben, zu denen
die Auswertung beiträgt, wenn auch die grundsätzlichen Fragen des
Völkerrechts, sowie verfahrensrechtliche Aspekte immer wieder be-
handelt werden. Letztere nehmen in diesem Band einen ganz erhebli-
chen Anteil in Anspruch, da die Grundlagen der Jurisdiktion des
Internationalen Gerichtshofs und das Verfahren vor dem Internationalen
Buchbesprechunj^en
Gerichtshof recht häufig umstritten waren. Einen weiteren Schwer-
punkt bildet die Abgrenzung der Meeresgebiete.
Die Auswertung erfolgt dergestalt, daß Originalzitate aus den Ur-
teilen und Gutachten zu den einzehien systematischen Punkten auf
der hnken Seite in französischer und auf der rechten Seite in engli-
scher Sprache nachgewiesen werden. Besonders zu loben ist auch,
daß die Sondervoten in die Auswertung einbezogen wurden. So er-
setzt dieser Band eine Vielzahl von Bänden der offiziellen Sammlung
der /Gf/-Entscheidungcn. Eine wesentliche Erleichterung besteht
darin, daß vor jedem Punkt ein Rück verweis auf die früheren Bände
erfolgt. Dies wird auch dort vorgenommen, wo in den betreffenden
Jahren keine Rechtsprechung erfolgt ist. So findet der Nutzer einen
lückenlosen Nachweis über alle Entscheidungen, ohne eine Vielzahl
von Bänden und Registern konsultieren zu müssen.
Zusammenstellungen über die Richter des Gerichtshofs, Nachwei-
se über die Urteile sowie englische Kurzfassungen der Entscheidun-
gen und Gutachten runden mit deutschen, französischen und engli-
schen Sachregistern den Band ab.
Der Band mit der deutschen Rechtsprechung in völkerrechtlichen
Fragen (Ser. A II 9) enthält - ebenfalls systematisch angeordnete -
Auszüge aus den einzelnen Urteilen deutscher Gerichte. Diesen ist
eine kurze Inhaltsangabc in englisch und französisch beigefügt. So ist
es möglich, relativ kurz die einschlägigen Ausführungen der deut-
schen Gerichte zu Völkerrechtsproblemen aufzufinden. Den weitaus
größten Teil des Buches nimmt jedoch der Abdruck der 188 der
Auswertung zugrunde liegenden Urteile ein (S. 109-897). Wie die
Bearbeiter betonen, mußte eine Auswahl der Gerichtsentscheidungen
erfolgen, wobei diejenigen, die nur einen geringen Bezug zum Völ-
kerrecht haben, ausgeschieden wurden. Uneingeschränkt kann man
die Auswahl der Bearbeiter loben. Auch in der überbordenden Viel-
zahl der Entscheidungen zum Asylrecht ist ihnen eine treffliche Aus-
wahl gelungen. Ein Entscheidungsregister und ein dreisprachiges
Sachregister ergänzen auch diesen jüngsten Band einer bewährten
Reihe.
Für beide Bände gilt, daß sie zu den unentbehrlichen Arbeitsmit-
teln der wissenschaftlichen Arbeit im Völkerrecht gehören.
Professor Dr. Jörg Manfred Mössner, Osnabrück
Internationales Privatrecht. Lehr- und Handbuch für Theorie und
Praxis. Von Fritz Schwind. - Wien, Manz 1990. XXVII, 255 S.,
geb. öS 920,-.
In Österreich war man mit der IPR-Reform schneller als in der
Bundesrepublik. Das österreichische IPR-Gesetz trat schon am 1. 1.
1979 in Kraft. Daß dies möglich war, verdankt Österreich dem gro-
ßen Rechtshistoriker, Rechtsvergleicher und Kollisionsrechtler Fritz
Freiherrn u. Schwind, der das Gesetz entwarf, mit Unterstützung Bun-
desminister Brodas die Gesetzgebungsarbeiten vorantrieb und mit Mi-
nisterialrat Dr. Duchek schon 1979 im M^«^- Verlag den ersten Kom-
mentar veröffentlichte. Umso dankbarer sind europäische Wissen-
schaft, Lehre und Praxis dafür, daß der österreichische Gelehrte und
langjährige Präsident des österreichischen Juristentags nun auch ein
Lehr- und Handbuch herausgab, das die Grundgedanken des neuen
Rechts aufzeigt und in den gesamteuropäischen Zusammenhang
stellt.
Das neue Werk Schwinds ist keine Neuauflage seines 1975 im Sprin-
^er- Verlag erschienen Handbuchs. Es trägt ein völlig anderes Gesicht
und ist ganz auf das neue Recht zugeschnitten. Das österreichische
Schrifttum und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werden
überall berücksichtigt; ausländische Literatur und Judikatur in einer
äußerst glücklich und geschickt getroffenen Auswahl verarbeitet. Der
deutsche Jurist wird sich natürlich vor allem mit Ausführungen befas-
sen, die die enge wirtschaftliche Verflechtung der beiden Nachbarlän-
der betreffen. Hierzu gehört die vom Schwindschen Werk geförderte
großzügige Handhabung der Parteiautonomie. Das österreichische
Recht beschränkt diese im Schuldrecht ebensowenig wie das deut-
sche, läßt Rechtswahl aber weder im Namens- noch im Erbrecht zu.
Schwind wendet sich (Nr. 409 S. 194) mit Recht gegen die wohl ins
Wanken geratene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, der bei
unlauterem Wettbewerb (§ 48 II öst. IPRG) die Rechtswahl für unzu-
lässig erklärte.
Wer mehr wissen will, nehme das neue Lehrbuch zur Hand. Er
wird es mit Spannung lesen. Hier sei die Hoffnung ausgesprochen,
daß es in kürzester Zeit in allen juristischen Bibliotheken verfugbar
^^^' Professor Dr. Dr. h. c. Fritz Sturm, Lausanne
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Tribute to
Hermann E. Simon
1900-1990
Delivered at a Memorial Service
Congregation Habonim
New York City
October 2, 1990
1
Hermann E. Simon
1900-1990
Tribute to
Hermann E. Simon
1900-1990
Congregation Habonim
New York City
Oc tober 2, 1990
Presiding:
Leon Silverman
Partner
Fried, Frank, Harris, Shriver & Jacobson
Remarks by:
Richard Schifter
Assistant Secretaryfor Human Rights and Humanitarian Affairs
Saul Kagen
Executive Director
Conference on Jewish Material Claims Against Germany
Curt C. Silberman
Chairman of the Board
American Federation of Jews From Central Europe, Inc.
Hans J. Frank
Of Counsel
Fried, Frank, Harris, Shriver & Jacobson
Chairman of the Board
United Help, Inc.
Remarks by Leon Silverman
Ladies and Gentlemen, we are here to celebrate the life of Hermann Simon, our
partner and friend who died on August 14, 1990, two months before his 90th birthday.
It is right that this Service take place here at Congregation Habonim since Hermann was
a foimding member of this congregation. Hermann came to the United States in 1938.
He practiced law in Frankfurt for 10 years before Hitler's ascension to power, and then,
when barred from the practice of law, he served for some four years counseling his
Jewish Clients with respect to emigration from Nazi Germany . He graduated from New
York University Law School in 1941. He served in the United States Army Combat
Intelligence from 1943-1945 and was awarded the Bronze Star. He joined our firm in
1945 and became a partner in 1947. He died quite suddenly on August 14 on his way to
the Office. He is survived by his sister-in-law and a nephew and niece. So much for the
bare vital statistics. To capture the essence of Hermann Simon in a few brief words is
impossible. In this ceremony of remembrance, our Speakers who knew and participated
in various aspects of his career can only recall brief vignettes of a producti ve and worth-
whüe life which spanned some 90 years. For me, there are descriptive words that come
to mind: cultured, intellectually curious, dedicated, disdplined, and above all, kind.
Hermann was the most unpretentiously cultured man I have ever known. There was
not a concert, an art exhibit, or a gallery opening in New York or indeed in its en virons,
thathedidnotattend. Hisknowledgewasvirtuallyencyclopedic. Indeed, it may here
be appropriate to read a letter which we have just received from the Jewish Museum in
Frankfurt which was addressed to Hans Frank.
Dear Mr, Frank:
All ofus at the Jewish Museum in Frankfurt participate in our
thou^ts in the memarial ceremony for Hermann Simon. Please make our
sentiments knonm to the audienceas friend and parinerofmany years of Her-
mann Simcm. For many years Mr. Simon devoted himself to the Jewish
Museum and its tasks. He observed with interest various phases ofits devel-
opmentfrom the very beginning. Without his thoughtful help preparing the
Remarks by Ambassador Richard Schifter
exhibition, "Expressionism and Exile, "* the colleäion of Ludwig and Roste
Fischer, Frankfurt-am-Main, which he enriched by his own loan, it would
hardly have been possible to make the project come true. We share with you
and all relatives andfriends the griefover the loss of Hermann Simon. Our
sadness is increased by the thought that he was not able to view the exhibition
of the Fischer collection as an achievement ofour last common efforts, The
fact that Hermann Simon was laid to rest in Frankfurt in the oldfewish
cemetery may perhaps direct the thoughts ofhis assembledfriends to Frankfurt
so that the ties between us will not be broken. We greet you and all of the
moumers with our respectful esteemfor the late Hermann Simon.
Yours,
l
Georg Heu berger
Curator
Ourßrst Speaker will be Richard Schißer, Ambassador Schißer was a partner in ourßrm
für many years, a closeßiend of Hermann' s, and is presently the Assistant Secretary for Human
Rights and Humanities Affairs.
It was about thirty years ago. The firm of Strasser, Spiegelberg, Fried & Frank was
then somewhat unstructured, to put it mildly. But in that firm one person did pay
attention to details of management. It was in Hermann Simon's nature to seek order and
not to be deterred by his partners' inclination to allow a mild form of anarchy to prevail.
I do not know whether anyone had ever formally assigned management duties to
Hermann. I am under the impression that he gravitated toward them because of the
German "Ordnungsliebe/' love of order, which was an important aspect of his person-
ality.
And so, on a visit to New York to attend a firm meeting, I presented to Hermann,
on behalf of the three Washington partners, the Suggestion that a fourth lawyer in Üie
Washington office be admitted to partnership. "TeU me something about him/'
Hermann said. I began to offer some comments on the candidate's professional
qualifications. Hermann quickly cut me off. "If he would not be competent," he
observed, "he would not be with the firm anymore. I want to know what kind of a
human being he is."
That brief exchange, which I have remembered ever since, told me, and can teU all
of US, what kind of human being Hermann Simon was. He was a person dedicated to
his profession, deeply concemed for the weif are of his clients, loyal to his partners, and
above all a person who brough t to his profession a high sense of ethics and rare quaüties
of human decency. He was in so many respects the quintessential product of a very
special culture, a culture which is gone now, the culture of German Jewry.
In the hundreds of years which they had spent in German/s ghettos, the German
Jews had developed the character traits which became their hallmark: self-discipline,
asenseoforder,afeeUngofresponsibilityforthecommunity,adeepinterestinleaming,
and a commitment to justice and faimess. In all the years in which I knew him, Hermann
Simon was to me a constant reminder of the human qualities which I have just recited.
I had been with the firm for just a few days when FeUx Cohen, then the head of the
firm's Washington office, asked me to telephone New York to talk to Hermann Simon
about a case to which Hermann wanted us to pay urgent attention. When I got in touch
with Hermann, the following story unfolded: He had been in tiie army in World
— 3
War II, in the Eighth Infantry Division, as I recall. That division was deployed in Europe
af ter the landing in Normandy. It was as a soldier that Hermann retumed to Germany
in early 1945. That is where he met, just before the end of the war in Europe, a group of
Jewish survivors of the camps.
There was something typically "Hermann" about this encounter. It did not come
about by mere chance. Hermann's task was to interrogate high-ranking German of f icers
at an intemment center. But he had lef t word with nearby U.S. Army personnel respon-
sible for displaced persons that he would like to be notified if they found any Jewish
survivors.
Before long Hermann did receive such a notification. Three young men who had
been slave laborers in Auschv^tz, and had been transported by the SS guards to
Germany as the Soviet Army had approached, had finally escaped, crossed into U.S.-
held territory and had checked in with the appropriate U.S. Army office. In all the
conf usion of the Nazi German collapse, Hermemn had established order. He did indeed
receive word of the presence of the three Jewish survivors in the small North German
town of Schwerin and promptly appeared on the scene vyäth food supplies for them.
From then on he took care of them and others who joined the group before long. He was
a one-man relief agency.
I found out about all that much later, from one of these survivors. Hermann was
not a person who would boast about his good deeds. All that he told me when we first
talked to each other in 1951 was that a friend of his, an Auschwitz survivor, had finally
arranged to come to the United States with his family. But now that the ship on which
the family had traveled had arrived here, entrance into the country had been barred. His
friend, Hermann explained, had like so many other survivors joined the Union of Vic-
tims of the Nazi Regime, which Organization had been listed as Communist-affiliated.
The Suggestion that his friend had a Communist connection, Hermann said most em-
phatically, was nonsense. All of us who had dealings with Hermann will recall with
what emphasis and feeling he could pronounce the word "nonsense" when he consid-
ered it appropriate to reject an absurdity.
1
'
— 4
But back then, in late 1951 , we were in the middle of the McCarthy era and an absurd
accusation of Communist association could not be taken lightly . It took some doing on
our part to prove the negative, but in the end we did con vince the Immigration & Natu-
ralization Service that the allegations were "nonsense" and Norbert Wollheim and his
family were allowed to enter the United States.
This was the first case on which I worked with Hermann. In the years that followed
I became acquainted with a number of Hermann's clients, wdth many of whom he had
a very close personal relationship. There was indeed something very unique about the
foundation of his practice. As many of you know, Hermann had been a practicing
lawyer in Frankfurt when Hitler came to power. Like other Jev^sh lawyers, Hermann
was deprived of the right to practice law. He did, however, receive permission to coun-
sel prospective emigrants about emigration procedures and permissible ways of trans-
ferring property abroad. He was quite successf ul in developing this specialized practice
and, as he in later years proudly recalled, his successfuUy transplanted dients greeted
him upon his arrival in the United States. AU he had to do was get a U.S. law degree,
which he promptly pursued, and there were his clients ready to seek his advice and
counsel once again.
Hermann's commitment to his cUents' cause did not result in any loss of perspec-
tive in assessing their chances of prevaiUng. In one very difficult case in which we
worked together, we had taken an appeal from an adverse judgment, without much
hope of victory, and I have not forgotten the German saying which Hermann quoted
when I telephoned him to report that we had won. Itwas: "Manchmal koennen auch
Besen schiessen;" "There are times when you can fire a shot with a broomstick."
As dedicated as Hermann was to his clients and to the firm as an Institution, his law
practice was by no means his sole interest in life. Hermann was truly a renaissance
person. His interest in art, music and travel was profound. To each of these fields he
appUed his thirst of knowledge, his thoroughness and his systematic approach. In each
of these fields he was not only deeply in volved, but also thoroughly inf ormed. And as
those of US to whom he showed his sUdes can confirm, he would capture in his
photography the beauty of the scenery in the countries which he visited. If the years
Remarks by Saul Kagan
slowed Hermann down, it was hardly noticeable. He remained in good physical and
mental condition. It is not surprising, therefore, that we assumed that Hermann would
just keep going.
Last July I telephoned Freddy Lubcher to suggest that we prepare a suitable
ninetieth birthday party for Hermann, which would have been next week. Freddy
promised to get started, but it was not to be.
If Hermann had planned to exit, he would have programmed it the way it
happened: on the way to work, with his dignity fully preserved, in keeping with the
spirit of the country in which he had found refuge. He died, as they say, with his boots
on.
I shall condude on a personal note. In the close to forty years in which I knew
Hermann Simon, he was not only my partner, he was a good personal friend. Perhaps
because he had no children of his own, he would adopt them. Just as he took care of
Norbert Wollheim and his family, Hermann took a deep interest in my family. My wif e
and some of my children came to know him and admire him for his humanity, his
kindness, for his stamina and for the breadth of his knowledge and interests. He lef t his
mark. We shall miss him.
Our next Speaker will be Saul Kagan, the Executive Diredor of the Conference on Jewish
Material Claims Against Germany, with whom Hermann had a long and close association.
Those of US who were privileged to call Hermann a friend will appreciate the loss
that we have all sustained. We will also know the depth of his sense of concem and care
for others. It found its expression in the many personal ways to which Richard Schifter
just referred, but it found its oiganized expression in half a Century of deep commitment
to the causes of those who were victimized by the Nazi regime. And it took the form of
two broad areas of activity with which I have been, and continue to be, involved.
One is the legal rights of Nazi victims, the right to seek redress, the right to seek
some mcasure of compensation. Neither Hermann nor I, nor any of us who are involved
in this work, ever used the word "Wiedergutmachung." It is difficult to translate it but
the best 1 can express it is "to make whole." We know that this was and is impossible;
that, at most what was possible was a mcasure of compensation, some degrec of
indemnity for all the wrongs and suf ferings which were inflicted on those who survived
and on those who did not.
One aspect of this effort relates to those who did not survive, those who perished
without heirs. We had to confront this issue soon after the War in connection with the
restiturion program. Those who survived or their heirs had the opportunity to claim,
not everywhere - maybe soon in Hast Germany -- but at least in the Western part of
Germany. But thcn there was the issue of those who did not survive and had no heirs.
The one thing that was clcar to aU of us was that the age old prindple of escheat, which
normal society has acccpted probably for a miUennium or longer, could not apply here.
The State, the successor State of the Third Reich, could not inherit after the Third Reich
had coUapsed. An organizaHon was founded by the major Jewish organizations in this
country caUed the Jewish Restihition Successor Organization (J.R.S.O.), which had to
assert, seek out and rccover those assets and use them for the relief, rehabilitation and
settlement of survivors. Hermann was one of the kcy individuals involved in this effort.
Some of you may romcmber more recently the issue of the recovery of rare books
and manuscripts from the Rabbinical Seminary of BerUn which suddenly and mysteri-
ously turned up at a Sotheby's auction. It was vcry clear that this remnant of that tra-
dition of Gcrman-Jewish Icaming could not bccome an object of just commercial
activity. And so the J.R.S.O., led by Hermann Simon, institutcd the actions which were
necessary to bring about the retum and the physical recovery of the books and nnanu-
scripts with the assurance that they would remain available for Jewish scholarship for
generations and generations to come.
I have an impossible task here today, to sum up in f ive or six minutes, fif ty years of
activity, involvement, devotion and connmitment of Hermann Simon to this broad
cause. In the spring of 1940, Hermann Simon was among the founding members of one
of the first organizations, af ter Seif Help, which was formed to assist the Jewish refugees
in their resettlement in this country. It is an Organization called "Help and Reconstruc-
tion" and Hermann Simon joined Max Warburg and other leaders of the German-Jewish
Community in the dty at that time. I am told that for 50 years, Hermann did not miss
a Single meeting of the board of that Organization, which I think will not surprise
anybody here who has known Hermann.
Hermann became deeply involved in the social care activities for those who came
from Germany, those who fled from Austria, from Czechoslovakia and subsequently
survived the camps in Europe. The work of SelfHelp, which of course is known to all
of you, and of United Help, which came into existence 35 years ago in order to fund these
activities, was part of Hermann's life. Today, in the year 1 990, 57 years since Hitler came
to power, 51 years since the Start of World War II, we are still dealing with the human
consequences of this catastrophe and Hermann was with it, he was with it until the very
last days of his life.
A few days before the 14th of August, Victor Weyler, who heads up the current
fund-raising effort of United Help and SelfHelp, and I sat together wdth Hermann in
Order to discuss with him his active partidpation in this fund-raising effort. Hermann
selected a certain number of individuals whom he inten ded to approach. We discussed
the spedfic text of the letters which would go out. The letters were cleared and were
ready for his signature a day or two after the 14th of August.
You should know that these letters went out, unsigned, posthumously to those to
whom Hermann appealed, calling upon them as he called upon himself, for more than
a half cen tury, to serve those who were less f ortuna te than himself and who needed help
in the waning years of their lives, to live in the dignity which they so painfully eamed.
8
United Help and SelfHelp have created a Hermann Simon Memorial Fund because we
feel that his memory should live on in the way in which he lived his life. We shall miss
him as a friend, as a colleague and as a leader in the cause which gives meaning to our
lives as well.
f
Our next Speaker is Curt C. Silberman, Chairman ofthe Board ofthe American Federation
of]ews From Central Europe.
^
\
— 9
Remarks by Cxirt C. Silberman
There is an old Hebrew saying: When the heart of a zadik, a wise man, an impor-
tant man for the Community, ceases to beat, then f or one minute the heart of the entire
Community of which he is part, stops as well. When Hermann Simon died, it was as
though the heart of the entire German Jewish Community, consisting of those who came
here as refugees from the Hitler regime, was Standing still for a minute.
When I speak here on behalf of this German-speaking Jewish Community, repre-
sented by the American Federation of Jews from Central Europe, presently headed by
Rabbi Dr. Robert Lehmann, 1 do it with a trembling heart because we have lost in
Hermann one of the very f e w still li ving f ounding members and one of our best and most
loyal members.
Hermann recognized early in the 1940's that the great heritage of German Jewry
destroyed by the evil forces of Hitler, must be protected and preserved, must have
Standing here in the United States the opportunity to render the legacy of such an
important heritage. The voice of such Jewry should and must be heard, and there must
be a forum for its members with which they can be identified. It is, therefore, that
Hermann joined the forces of a few leading former German Jews, some of them former
members of the Reichsvertretung, to create a representative body, a platform and an
address for those who came here as Hitler persecu tees dri ven a way from what they once
considered their fatherland, a fatherland which had betrayed them. Hermann consid-
ered the Federation as a center from which the interests, rights and privileges of those
newcomers could be effecävely presented and best guarded and prosecuted. He also
was aware that the purpose of the Federation must not be the role of a "Lands-
mannschaft" which by its nature is mainly an indulgence in memories of old, but that
its responsibilities are to pave the way for early adjustment, Integration and accultura-
tion into the American scene. He appredated the fact that America, with its philosophy
of pluralism, permits and demands of each ethnic group to make its contribution toward
the canvas which is America. He also beUeved that such a group must have its own re-
sponsibility of self-help in both social and cultural spheres. Hence, in addition to his
other activities in the field of social Services and cultural endeavors, he promoted the
creation of the Jewish Philanthropie Fund of 1933, serving as a chari table arm of the
1
Federation, and of The Research Foundation for Jewish Immigration, another af filiate
of the Federation, which has traced, through research an d publica tion, the acculturation
process of these new immigrants in the light and in spite of their traumatic experience
of persecution, of uprooting and rerooting. He was proud indeed of the four-volume
publication "International Biographical Dictionaryof Central European Emigres 1933-
1945," which The Research Foundation had produced in Cooperation v^th the Munich
Institute for Contemporary History and which has become the Standard work in the
field of emigration caused by the Hitler event.
As was indicated by the preceding Speakers, Hermann was one of the best oriented
and most knowledgeable among us in the Promulgation and application of restitution
and indemnification laws. He, who had a large clientele of his own, shared his knowl-
edge generously with colleagues and also with the Federation. He shared our concept
that no restitution and indemnification legislation can "make good" losses of human
lives, health and property, nor compensate for it, but that we must endeavor to obtain
the best Solution possible.
Hermann was a reliable source for the history of such new Immigration as well as
of the Federation and its activities from the beginning until the day of his death. He had
the capacity of an archivist ~ a good one - and indeed he was. He had a remarkable
memory; he was a tireless collector of historical data.
With all these qualifications, Hermann was an extrcmely modest person: he never
sought the limclight, he always preferred to bc in the ranks rather than in a leadership
Position. His word was the truth: one could rely on his Statements, they did not leave
any guessing, they were never ambiguous, they were clear and to the point.
Whoever enjoyed Hermann's friendship had in him a true and reliable friend.
I Started my few remarks with a reference to an old Hebrew saying; let me also
conclude with one. There is a saying that, compared with all the wealth and riches one
may achieve during a lifetime, one asset is the most important one ~ "a shem tov" ~ a
eood name. His was a good name and his name shall bc remembered in gratitude and
in honor by those whose lives he touched. We shall miss him and his wise counsel.
10
11
Remarks by Hans J. Frank
Since we talk from the pulpit of Habonim, the pulpit of Rabbi Hugo Hahn, who was
the founder and long-time Rabbi of Habonim, it comes to my mind that he frequently
conduded his eulogy for an important person with a verse by a German poet which I
wish to cite to you:
" Was vergangen, kehrt nicht wieder.
Aber ging es leuchtend nieder.
Leuchtet's lange noch zurueck."
For those unfamüiar with the German language, I offer my translation as follows:
\
*
u
What once has passed, does not retum;
Yet, if it went down in a shining light
Its glow will be visible long into the future."
His was such a shining Ught!
Our next Speaker is Hans Frank, former name partner of Fried, Frank, Harris, Shriver &
Jacobson, now ofcounsel to the firm, a dose and dearfriend of Hermann, who serves as chairman
of United Help.
12
My friends! Contemplating in recent weeks my friendship of more than fifty years
with Hermann, certain episodes come back to my memory with a clarity as if they had
happened yesterday. Irecall vividlyourfirstencounter. Hehademigrated to New York
in 1 938, in January 1 938, and we met on the in troduction of our mu tual friend, Otto Kahn
Freund, who was then teaching comparative law at the London School of Economics.
He came to see me because he, similar to what I had done, wanted to study law and to
reestablish himself as a practicing lawyer in this city. As we talked, he told me about
his activities in Frankfurt af ter his disbarment. Hermann was a very private man and
not easily read, and did not like fanfare and public speaking. It was quite evident,
however, that here was a man who was deeply wounded by the experience of the last
four years, but who had managed to translate this experience into the energy which he
needed to become a servant of all of those who, like him, were suffering from
persecution and injustice. The Nazis called him ironically the "Judenlotse," which
really means "Pilot," but in their jargon meant the man who helped them as a bouncer
to get rid of the Jews in Frankfurt, at the time when expelling Jews was still the pref erred
method of dealing with them . When I spoke at the op>ening of the exhibi tion of the Jewish
Museum in Frankfurt, of the Fischer coUection on August 28th, I explained to the audi-
cnce that Hermann indeed was a pilot, a pilot of Jewish people, to freedom and to self-
fulfillment. He was a servant to a good cause.
After he became settled in New York, he counselled many of his old Frankfurt
Clients in reestablishing themselves in the country of their adoption. At night he went
to law school. I owe it to him that he introduced me to what later became some of my
best Clients for many years. As a foreigner he could not be admitted to the bar even af ter
he had passed the bar exam until he had become a dtizen. He was swom in in uniform;
he was drafted into the Army in December 1942, after he had passed his forty-second
birthday. At that time the draf t age was still 45. He was shipped to Ireland and he came
to France on July 4, 1944, not even a month after D-Day. Many of you may have received
from him the letters which he addressed to his friends while in the Army. Bill Josephson
has wisely suggested that these letters, as well as his activities in the years 1933 to 1937
in Frankfurt, should be made the subject of a little binder perhaps to be published with
13
the help of the Leo Beck Institute. I have read thcse letters in recent days and the
experience was not a good one. There was a letter dated May 1 2, in which he described
how he helped liberate a camp in Mecklenburg, not one of the large camps, a camp to
which inmates of various Northwest German camps had been marched by the Nazis in
the last days. I believe that this letter should be published, because it was a letter of a
man who, much before we heard about it through the press, met the survivors of
Auschwitz and Bergen-Belsen, and all the horror, about which we read later, became
plastic truth in his eyes.* And when he came back here, Hermann did all the things about
which Dick Schifter, Saul Kagan and Curt Silberman reported to you today, just as in the
years '33 to '37 he chose to serve the cause of those who had been persecuted, and he did
it well.
In the last months of his lif e, Hermann concentrated on the exhibition of the Fischer
Collection in the Jewish Museum in Frankfurt. Anne Fischer and her children were Ufe-
long friends and he saw to it that the collection which Anne's parents-in-law started
already in the early twenties in Frankfurt, or rather the remnants of the coUection, were
shipped to Frankfurt to be shown in an exhibition of Expressionism. I spoke at the
opening ceremony instead of Hermann, and I told the audience that there was a certain
comparabiUty between Hermann'sfateand that of the paintings. Justlike Hermann, the
paintings had been in Frankfurt as an important contribution to the spiritual and intel-
lectual life of a city which rankcd foremost in the times of the Weimar Republic as the
center of creativeness. He, like the paintings, was defamed by the Nazis as the
''Judenlotse," thebouncer,and the paintings asdegenerate and decadentart. He and the
paintings were recei ved in the United States and honored and admired; and he, like the
paintings, retiimed to Frankfurt or in his case, at least were invited to retum to
Frankfurt. The paintings did, but he did not. We buricd him on the following day in the
old Jewish cemetery in Frankfurt. Friends of his here were somewhat surprised by what
they considered a demonstration of reconciliation with the Germam past. Hermann, I
• A copy of I iES's letter of May 12th, 1945 begins on page 16.
14
do not believe, saw it that way . In his instructions to his executors he had merely said
that he should be cremated and that his ashes should be put at rest in Femcliff or
Frankfurt. Hermann's nephew Emest and Emesfs wife, Louise, and Hermann*s sister-
in-law Lisel decided for good and valid reasons that the um should be buried in
Frankfurt. Nevertheless, I might say, and I'm sure he would like me to say, that
Hermann was impressed by the evidence of good will as it was displayed by the City
of Frankfurt, first of all, when the Jewish Museum was founded and nursed by the City,
and thereafter when the exhibition "Expressionism and Exile" was conceived and
arranged and in the reception which all of us had there. The Fischer family and his
nephew, Emest Simon, with his family, and my wife were the benefidaries of this desire
for a new beginning when we came to Frankfurt this August. When we buried him at
this old beautif ul Jewish cemetery with its old trees, where the Nazis had merely taken
the bronze and metal away from the gravestones, but where the gravestones of his
grandparents and his parents were still Standing and when the earth feil on this um and
covered it - and it wasn't German earth, it wasn't even Jewish earth, it was just earth -
- at that moment, all of us feit that Hermann had not gone to Frankfurt to honor the city
of Frankfurt, but it was the city that was honoring Hermann.
Thank you all for having attended.
15
Letter from Hermann Simon, May 12, 1945
S/Sgt. Hermann E. Simon
ASN 32653089 US Army
HD T. 59 8th Inf. Div.
A.P.O. #8
c/o Postmaster New York, N.Y.
(written in Alt-Zlackun, Germany)
Somewhere in Germany
May 12, 1945
Dear Friends:
Since I wrote you on April 29th, I have participated in one of the grand "finales"
which preceded the unconditional surrender. Hundreds of thousands of German
soldiers have become prisoners of the British and American Armies after having
retreated before the rapidly advancing Russians. Final victory has come much
quicker thanihadanticipated. lamonly tooglad I waswrong. Alltheoverwhelm-
ing impressions of the past Ivvo weeks have been put into the shadov^ by the sight
of the concentration camp encountered in this area and by the reports I have
received from eyewitnesses about the systematic destruction of millions of human
beings in different "Vernichtungslagern/' among them the majority of European
Jewry.
I am devoting thisletter to a short Synopsis of v^ha 1 1 have learned during recent
days from people who have seen with their ovs^n eyes v^hat I am trying to teil you.
Some of it I have seen myself : a so-called "Auffanglager" w^hich received former
inhabitants of Sachsenhausen, Oranienburg and other camps, v^hen the Russian
Army approached there. The few hundred w^ho survived the trip, mostly v^omen,
were found under the impossible living conditions you have read about many
times, and dying from malnutrition, mistreatment and exposure by the dozens.
When I saw the camp on May 5th, the dead bodies v^ere still piled high in the open
and the few living did not look much more alive than the emaciated bodies of the
dead.
I am refraining from any conclusions in this letter and will teil you only some
facts. You may have learned of the same events from newspapcr reports. I have
16
not and especially one name was new to me in this connection: the concentration
camp Auschwitz near Kattowitz and its branches, the labor camp Monowitz or
Buna (named after a huge second "Leuna" plant built there by about 100,000 slave
laborers for the I.G. Farbenindustrie) and the worst of all, the women's camp and
Vernichtungslager Birkenau which actually can be designated as the tomb of
Western European Jewry.
How did the Nazis go about their aim of eliminating all European Jews? After
1939, a Gestapo agency, the Zentralstelle fuer Jucdische Auswanderung, first
under Regierungstrat Lischka and after 1940 under Assessor Jagusch, a creature of
the main criminal in this connection, Sturmbannfuehrer Eichmann, was in Charge
of the "Solution of the Jewish question." The Reichsstelle fuer Auswanderung in
the Reichsministerium des Innern, whose Ministerialrat Mueller had exercised a
somewhat restraining influence, was eliminated when the war broke out and Eich-
mann, Himmler's right hand man in the scHzalled Stelle zur Sicherung des Deutschen
Volkstums, had a free hand. Whereas in 1939 and 1940 the "Solution" was forced
by urging emigration mainly - especially the Government sponsored illegal emi-
gration to Palestine organized by a doubtful Jewish character, Kommerzialrat
Storfer - different methcxis were adopted in 1941 after the emigration to the USA
came to a standstill. Already in August all people bctween 18 and 45 were
prevented from emigrating and the deportation policy to the Fast was initiated. On
Yom Kippur 1941, Moritz Henschel, who had succeeded Heinrich Stahl as Gemein-
devorstand in Berlin, and Mr. Zokower, of the Reichsvereinigung der Juden, were
ordered to provide living room for one thousand people out of Jewish quarters
with the express proviso that no new room would be a vailable for the Jews to be put
out of their homes. Instead, the synagogue Levetzowstrasse was to be made free
as a collecting point. From here, about one weck after Yom Kippur, the first
transport lef t with destination Lietzmannstadt. Similar transports were organized
from other Jewish centers in Germany. At this time Jews, who had work in essential
defense plants, were still exempted from deportation. But the ghetto Lietzmannstadt
17
I
and another one in Sossnowitz, originally formed by Silesian Jews, were growing
rapidly.
In this period the Polish Jew Marin came into the foreground as main agent
used by the German au thorities. He supposedly had been killed in later years in one
of the K.Z's. The majority of the Jews brought to Lietzmannstadt and Sossnowitz
have died from starvation and cold. After the Lietzmannstadt ghetto had been
filled, transports from Berlin and other German cities started to leave for Minsk,
then for Kowno and later, all through 1942, for Riga and Lublin. Many of these
transports never arri ved, the people were killed by the SS guards on the way . Those
who arrived found almost undescribable condiHons. The first transport to Riga
arrived at a Hme when the Latvian SS was busy killing local Jews; the people of this
transport shared their fate. Some members of the Gemeinde and the Reichsve-
reinigung, like Franz Eugen Fuchs, Cora Berliner, Arthur Lilienthal and Mrs. Fuerst,
were deported in May 1942 to an unknown destination and have not been heard of
since shortly after, when Amtsgerichtsrat Auerbach received a letter from Cora
Berliner from a place in the vicinity of Bialystock. Leo Baeck, Paul Eppstein,
Dr. Levi, Zokower and Moritz Henschel remained in Charge even after some time
later abou 1 600 employees of Gemeinde and Reichsvereinigung were deported and
never heard of again. It was then when Dr. Schoenfeld and his wife (then the
manager of the Jewish Hospital in Berlin) committed suicide. Because about 20
people of the deportation roster were missing at the time oi deportation, the same
number, among them Hanna Kaminski, were arrested by the Gestapo. Eight of
them, among them Dr. Lamm, Alfred Selbeger and Guenther Looser, were shot as
hostages in Sachsenhausen, the others remained imprisoned in the Lehrter Strasse.
After a short interval, during which no deportations took place, Hauptsturm-
bannfuehrer Brunner arrived in Berlin to complete the work, after he had been
employed in a similar capacity in Vienna. He was assisted by Hauptscharfuehrer
Doberka and Regierungsrat Mueller of the Gestapo. Brunner ordered the Alter-
sheim, Grosse Hamburgerstrasse, to be used as an additional collecting point,
which had become a vailable since in the summer of 1 942 people over 65 years of age
and veterans of the First World War, who had been wounded or had been
decorated with the E.K. First class, had been deported to Theresienstadt. In
November 1942, the System of Je wish "Ordnertruppe" was introduced by Brunner,
which consisted in systematic combing of the houses of Berlin. "Ordner" were left
behind where Jews were found, to insure their presence at the time of collection in
the evening. No distinction between people working in essential Jobs and others
was made any longer. As soon as about 1 ,000 people had been collected, they were
shipped away to Auschwitz near Kattowitz. Between December 8, 1942 (the date
of the first transport, which included Hanna Kaminski and Senate president
Joachim) and February 1943, weekly one or two transports left - then the liquida-
tion of the Jews in Berlin was practically concluded.
The same method applied eise where. On February 24, 1943 Goebbels made
his Speech against the internal enemy with the slogan: "Nun Volk brich auf and
Sturm brich los." Between February 24th and 28th the "Leibstandarte Adolf
Hitler" occupied all factories where Jews were still employed and brought them to
collecting points. At the same time, their families were arrested and collected -
most of them have never seen each other again. The final "Jew hunt" continued
until March 6, 1943. Some exceptionally "fortunate" people like Regierungsrat
Jacobi, were sent to Theresienstadt, most went to Auschwitz, among them Richard
Schaefer and on March 7, 1943, Norbert Wollheim, on whose personal report most
of the information contained in this letter is based. I have found him by accident
at my present location after he had escaped from one of the concentration camps
and reached the American lines on May 4, 1945.
Upon arrival in Auschwitz, all baggage was taken from the arrivals and three
groups formed:
1. Men fit for work,
2. Women fit for work (only women without children),
3. People unfit for work and women with children.
18
19
The last group was at once brought to Birkenau and killed in its gas Chambers. The
men went to the labor camp Monowitz-Buna, the women to the women's camp in
Birkenau. Birkenau's installation had previously been used for the murder of
Russian and Polish prisoners of war. I have talked to Slovac Jewish girls who have
been in Birkenau when 60,000 Russian prisoners were killed by the Germans in
Order to make room for new civilian arrivals. During the period of Operation
between 1942 and Ocotober 1944, hundreds of thousands of Jews from Poland,
France, Holland, Belgium, Norway, Denmark, Italy, Czechoslovakia, Greece (Saloniki
and Corfu), Hungary and Germany have been killed ~ altogether about six million
human beings are supposed to have lost their lives in Birkenau.
There was no communication between the dif ferent camps. Norbert Wollheim
learned only af ter many months that his wife and child who had arrived with him,
had at once been killed - as had his parents and probably his sister before. The
labor camp's population decreased rapidly from deaths caused by malnutrition,
overwork, cold and illness. Constantly people who feil sick were selected by the
camp physician, Dr. Fischer, for SB - "Sonderbehandlung" which meant murder
in the gas Chambers of Birkenau . Constantly ne wcomers arrived from other camps
and other parts of Europe. The System of running the huge camps was by
appointing details of camp inhabitants for the dif ferent Jobs of removing the clothes
and valuables, removing the bodies, carrying out the cremation, etc. In selecting
these details, political PW's of "Aryan" descent were preferred who developed as
agents of the Gestapo and of the SS guards to criminals themselves, always held
under terror and threat of destruction themselves. In October 1944, when the so-
called "Canada Commando" which was the profitable detail of removing the
personal belongings of the victims, learned of the intention of removing them and
bringing in a new group in its place, the commando succeeded in procuring
dynamite and blasted one of the crematories. The result was that the gas Chambers
were not any longer operated after this incident.
The women were partly kept in one of the blocks in Auschwitz for experiments.
Always about 400 especially beau tiful girls were operated on and subjected to tests
20
of artif icial semination under the supervision of a Dr. Samuel, a Jewish physician
from Cologne, and an Aryan physician Dr. Goebel. After having served as guinea
pigs, they were sent for destruction to the gas Chambers. The Birkenau women*s
camp was originally a camp for German girls, namely prostitutes, political prison-
ers and incurable criminals distinguished by green, red and black chevrons.
Nobody was registered under his name, but had a number tattoed on his left fore-
arm, which I have seen with all former inhabitants of this concentration camp —
very, very f ew have survi ved — perhaps 3 to 5,000 if as many as that. Of all the Jews
who have remained in Germany, not more than 10,000 may still be found — if as
many as that.
Similar labor camps as in "Buna" were kept in the coal mines of Jalina and
Jawischowitz in Silesia. The labor camp Honowitz was serving in the interest and
under the management of the LG. Farbenindustrie whose directors, Dr. Duerrfeld
and Dr. von Lomm, were in Charge of the plant which was supposedly larger than
Leuna and bombed by our air f orce in the fall of 1 944 so that it went ou t of Operation.
Many casualties were suffered by the inhabitants of the labor camps, who were not
permitted to use the protective bunkers in an air attack. Conditions improved
somewhat for a group of specialist workers, among them the weider Norbert
Wollheim, when about 1,200 British prisoners of war arrived for work in the plant
and did all in their power to assist their co-workers and shared their rations and
Red Gross packages with them. For instance, the beating of the workers was
officially forbidden from then on (about March 1943).
The SS men responsible for Auschwitz were Hauptsturmfuehrer Aumeyer,
who later went to Riga, Hauptsturmfuehrer Schwarz, who was mainly in Charge of
Monowitz, and Hauptscharfuehrer Moll and Rackers, in Charge of Birkenau.
Under Liebmann in Berlin, Hauptstellenf uehrer Dannecker and Amtmann Woehm
and the director of the Employment Office for Jews in Berlin, Eschhaus, have been
especially active in the persecution of Jews.
This is just one of the many chapters of Nazi terror in Europe — the inhabitants
of one camp did not have any contact with the inhabitants of others and were held
21
1
completely isolated. It may actually be true that the majori ty of the German ci vilian
Population did not know the details of the incidents in the concentration
camps - it was not allowed to speak about it.
I will try in one of my next letters to give you an account of my impressions of
the German soldiers and civilians I have met and talked to - if any generalization
is already possible or at all permissible, it is the sad Statement: Victory has come
too late. Too late to liberate the oppressed people who have suffered irreparable
damage from maltreatment and malnutrition, too late to save the lives of millions
of the people "racially inferior" according to Nazi theory and systematically
murdered in Vernichtungslagern, too late to save European Jewry and too late to
prevent the complete indoctrination of the German generation between 8 and 35
years of age, whose State of mind appcars hopelessly distorted.
That is all and as it seems to me, more than enough for today.
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GERHARD SIMSON
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i^Ernst C. Stiefel
JPark Ave.
New York, N.Y, ^^s^(i
USA
S-181 40 LIDINGÖ, SCHWEDEN 17 g 1938
STORMÄSTARVÄGEN 14
TEL. STOCKHOLM 7650972
Sehr geehrter Mr. Stiefel,
Ich erlaube mir, mich in folgender Angelegenheit an Sie zu
wenden.
Amerikanische Verwandte von mir übersandten mir vor längerer
Zeit einen Korrekturabzug Ihres Beitrags zur Oppenhoff-Festschrif t
"Die deutsche juristische Emigration in den U.S.A,". Ich las
ferner Ihren gleichnamigen Aufsatz in der Juristenzeitung 1988, T
421.
In beiden Veröffentlichungen steht bei der einleitenden Er-
wähnung von Schweden der Halbsatz "auch Mitglieder der Reichs-
gerichtsfamilie Simson sind dort tätig geworden".
Dies ist nicht zutreffend. Mitglieder dieser Familie, also der
des ersten Reichsgerichtspräsidenten Eduard von Simson, sind nicht
nach Schweden emigriert. Ich selbst bin hier der einzige juristisch
tätige Träger des Namens Simson und entstamme einer Thüringer
Industriellenfamilie. Mein Urgrossvater gründete 1840 in Suhl
die Waffen- und Fahrzeugwerke Simson & Co, die in vierter
Familiengeneration von den Nazis entschädigungslos geraubt und
den Hp.rman^Göringwerken angegliedert wurden. Ich war in Deutsch-
land Regierungsrat und wurde in Schweden nach schwierigen An-
fängen Ministerialrat (Kansliräd) im Schwedischen Justizministerium,
auch Ehrendoktor der beiden Universitäten Uppsala (1965) und Frank-
furt/Main (1972) und Träger sonstiger Ernennungen. Ich beschäftigte
mich vor allem mit dem Kriminal-, Familien- und Internationalen
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Recht und habe vielerlei veröffentlicht. Auch 'die schwedischen
Kriminal- und Prozessgesetzbücher ins Deutsche übersetzt und
kommentiert.
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MKtjt Sie erwähnen in Ihrer Arbeit noch zwei andere hierher ausge-
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wanderte deutsche Juristen, doch sind diese Angaben leider miss-
verständlich. Der hochbedeutende frühere Staatssekretär im
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Reichsfinanzministerium (nicht: "Finanzministerium'^, wie Sie
schreiben) Hans Schäffer war in Schweden nicht juristisch tätig.
Er wurde vielmehr der ebenso angesehene wie höchst erfolgreiche
Finanzchef von Swedish Match in Jönköping. Der frühere Berliner
Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Michaeli hatte das Pech, dass sein an
sich gutes deutschsprachiges Buch über das schwedische Inter-
nationale Privatrecht schon ganz kurz nach dem Erscheinen durch
Gesetzesänderungpn veraltete/ es blieb daher leider so gut wie
unbeachtet. Dr. Michaeli war in Stockholm Leiter der Flüchtlings-
organisation der Jüdischen Gemeinde, später des Wiedergutmachungs-
büros URO; ausser durch das genannte Buch hat er sich hier nicht
juristisch beschäftigt.
Sie schreiben, dass die juristischen Emigranten in Schweden
gute Aufnahme fanden. Dies lässt sich nur insoweit bestätigen,
dass von den vielen früheren Anwälten vier nach Ablegung der
schwedischen Universitäts-Examina als Advokaten zugelassen wurden
Was Sie in so interessanter Weise über die Verschiedenheiten des
deutschen und amerikanischen Rechtsdenkens schreiben, gilt weit-
gehend auch für das schwedische Recht und sein Verhältnis zum
ganz andersartigen deutschen.
Gedrucktes lässt sich nicht ungedruckt machen. Aber der Fuss-
note entnehme ich, dass Ihr Aufsatz auch als Buch erscheinen wird.
Hoffentlich kommen diese meine Angaben für dieses noch rechtzeitig
Und hoffentlich stimmt die Anschrift dieses Briefes.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr
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Professional
*r: Michigan,
lU.S.; Mem..
University
rof. Univcr-
|1928. A.B.,
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iversity of
|l933, Bos-
: L.. 1950,
fD, 1972.
in Boston,
in Idaho,
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of Engi-
1 942-46.
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larks.
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M.L.S..
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I. South-
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and
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X.M.,
1957.
Legal
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ALPHABETICAL LIST OF TEACHERS
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Crim. Defense Lawyers Skills Course; Acad. Adv.,
Crim. Law Com., TX St. Bar Bd. of Legal Specializa-
tion; Bd. of Dirs., Dallas Bar Ass'n; Res. Scholar,
Lawycring Skills Proj., TX Bar Fdn.
STEENSON, MICHAEL, Prof. William Mitch-
ell College of Law. b. 1945. J.D., 1971, Iowa. Con-
temporary Proj. Ed., Iowa L. Rev. Admitted: lA,
1971. Law Clerk to Hon. Miles W. Lord, Fed. Dist.
Judge, U.S. Dist. Ct. for Dist. of Minn., 1971-72;
Ass't Prof., Wm. Mitchell, 1972; Assoc. Prof.; Prof.
Subjects: Compensation Systems, (S): Federal Juris-
diction; Legal History: Products Liability, (S): Torts.
Member: Order of the Coif. S'wmmer Torts. Mem.,
Univ. Bd. of Regents Com. on Human Experimenta-
tion; Chrm., Gov'rs Comm. on Fluoridation.
STEIN, ERIC,* Hessel E. Yntema Prof. of Uw
and Dir. Int'l and Comp. Legal Studies. University
of Michigan Law School.|b. 1913. J.U.D., 1937,
Charlesjix4v., IPrague; J.D., 1942, MichifanTTIMf
C. Öoctor, 197i, (Flemish); Hon. C. Doctor, 1979,
Free Univ. of Brüssels (French). Mich. L. Rev. Ad-
mitted: IL, 1943; U.S. Dep't of St. Bur. of Int'l Or-
gan. 1946-55; Adv., U.S. Del. to U.N. Gen.
Assembly and See. Council, 1946-55; Assoc. Prof.,
Michigan, 1955-57; Prof., since 1957; Vis. Prof.,
Stanford, 1956, 1977; Fellow, John Simon Guggen-
heim Memorial Fdn., 1962; Fellow, Soc. Sei. Re-
search Council, 1965; Scholar in Residence,
Rockefeller Fdn., Bellagio, Italy, Summers 1965,
1973; Vis. Prof., Stockholm, Lund, Uppsala, 1969;
Scholar in Residence, Aspen Inst, for Humanistic
Studies, 1971; Carnegie Endowment Lect. Hague
Acad. of IntM Law, Summer 1971; Inst, for Ad-
vanced Legal Studies, U. of London, 1975; Vis.
Prof., Stanford, 1977. USA, 1942-46. Subjects: Com-
mon Market Law; Conflict of Laws; International
Ljh'; International Organizations; International Pro-
tection of Human Rights, (S); Legal Problems o/Arms
Control, (S); Law and Institutions in the Atlantic
Area with Vol. of Documents (with Hay), 1967; Har-
monization of European Company Laws: National
Reform and Transnational Coordination, 1971; Im-
pact of New Weapons Technology on International
Law, 1971. Member: ASIL, Bd. of Rev. and Dev.,
1965-77, 1970-75; Am. Branch. Int'l Law Ass'n,
Council on Foreign Reis.; British Inst, of Int'l and
Comp. Law. Bd. of Eds., Am Jour. of Int'l Law,
Common Mkt. Law Rev., Legal Issues of Eur. Inte-
gration (Amsterdam), Rivista di diritto europeo
Rome; Adv. Council on European Affairs, U.S.
Dep't of State. 1966-70; Com. on Atlantic Studies,
Atlantic Inst., 1964-69; Adv. Council. Inst, of Euro-
pean Studies, Univ. of Brüssels, since 1965. On leave,
Winter 1980.
STEIN, NORMAN H., Ass*t Prof. University of
Arkansas at Little Rock School of Law. b. 1950.
B.S., 1971, Brooklyn Coli.; J.D., 1974. American.
Admin. Ed., American L. Rev. Admitted:? A, 1974.
Staff Atfy, Community Legal Scrvs., Phila., PA.
1974-77; Clinical Supervisor, Pennsylvania, 1976-77;
Lect., 1977-79; Ass't Prof., Ark., Little Rock, since
1979. Subjects: Clinical Teaching Maryland Crimi-
nal Jury Instructions with Commcntary (with Aar-
onson), 1975. Mem., Adv. Com., Family
Maintenancc Org. Seh. of Social Work. U. of Penna.
STEIN, RALPH MICHAEL, Ass't Prof. Pace
University School of Law. b. 1943. B.A., 1971, New
School for Social Res.; J.D., 1974, Hofstia. Ed.-
in-Ch., Hofstra L. Rev. Vis. Ass't Prof., Syracuse,
1975-76; Ass't Prof., Pace, since 1976. Subjects: Civil
Procedure; Legal History, (S); Legal History; Legal
Method, (S); Legal Research & Writing; Loeal Gov-
ernment; Products Liability; Torts.
STEIN, ROBERT A., Dean & Prof. University of
Minnesota Uw School. b. 1938. B.S.L., 1960; J.D..
1961, Minnesota. Case Editor, Minn. L. Rev. Admit-
ted:^h 1961; MN, 1967. Assoc., Foley, Sammond
and Lardner, Milwaukee, WI, 1961-64: Prof., Min-
nesota, since 1964; Vis. Prof., U.C.L.A., 1969-70;
Vis. Prof., Univ. of Chicago, 1975-76; Vis. Scholar.
ABF, 1975-77; Assoc. Dean, Minnesota, 1976-78;
V.P., since 1978; Dean, since 1979. ^uft/ecrs.- Estates;
Estate Planning, (S); Legislation, (S); Personal Prop-
erty; Real Property; Trusts; Taxation, Federal. Min-
nesota Estate Administration (with Johnson, Reister
and Grecne), 1969; Steinen Probate (3 Vols.), 1976;
Estate Planning Under the Tax Reform Act of 1976.
(with Casner), 1978; Probate and Inheritance Tax:
1979 (with Peterson and Zangs), 1979. Member:
Nat'l Conf. of Comm'rs on Unif. 5t. Laws; ALI;
Coif. Adv., Restatement, Second, of the Law of
Prop.; Educ. Consult., MN CLE; Trust Com.,
Northwestern Nat'l Bank of St. Paul; Of Counsel.
Mullin, Weinberg & Daly, Mpis., MN.
STEINBERG, LAWRENCE A., Ass't Prof.
Dalhousie University, Faculty of Law. b. 1950. B.A.,
1972, Toronto; LL.B., 1975, Dalhousie; LL.M.,
1977, Harvard. Admitted: Nova Scotia, 1976. Policy
Adv., Ministry of Labour, Toronto, Ont., 1977-78;
Ass't Prof., Dalhousie, since 1978. 5uty>c/5." Judicial
Remedies; Labour Law, (S); Torts.
STEINBERG, MIRIAM B., Ass't Prof. Illinois
Institute of Technology, Chicago-Kent College of
Uw. b. 1949. A.B., 1970, Wash., St. Louis; J.D.,
1972, Michigan. Admitted:lU 1972. Att'y, Sonnen-
scheim et. al, Chgo., IL, 1972-79; Ass't Prof., Chi-
cago-Kent, since 1979.
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ERIC STEIN
William IV. Bishop, Jr. *
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It is an honor and a pleasure to be asked lo write a brief tribute to my
long-time coUcague and friend, Professor Eric Stein. Because of its well-
esiablished program of teaching and research in comparative and interna-
tional law, the University of Michigan Law School was selected by the Ford
Foundation as one of the institutions to receive a grant for International
Legal Studies in late 1954. One specified purpose of this grant was to create
an additional professorship in this field. It was in this connection that the
Law School added Eric Stein to its faculty in late 1955. Looking back on
the years since then, this was surely the most important result for the Law
School ofthat first Ford Foundation grant. In the years since he joined our
faculty, he has contributed in many ways to the long-lasting success of the
school's program. •
Born in Czechoslovakia in 1913, Eric Stein's law study in that country
led to the J.U.D. degree from Charles University of Prague in 1937. After
Coming to the United States he received the J.D. from the University of
Michigan Law School in 1942, having worked on iht Michigan Law Review
in addition to completing his law studies. He was admitted to the Illinois
Bar in 1946, and to the District of Columbia Bar in 1953. After a short
period of practice in Illinois, he joined the United States Army and served
in Europe, particularly in Italy, winning decorations from that country as
well as from the United States. From 1946 until 1955 he was a member of
the United States Department of State, working in the Office of United Na-
tions Political Affairs, and with United States delegations to the United Na-
tions General Assembly. At the end of 1955 he joined the University of
Michigan Law School faculty.
Here he taught courses and Seminars in international law, international
organizations, conflict of laws, the European Communities, arms control,
international trade, and international protection of human rights. He also
supervised graduate students on their doctoral degrees, and encouraged and
supervised research by both foreign and domestic law students. From 1958
until 1976 he served the Law School as co-director of international legal
studies. In 1976 he was honored with a named professorship, becoming the
Hessel E. Yntema Professor of Law. He retired to emeritus Status in 1983.
He was sought as a visiting professor in other universities, serving as a
visiting professor of law at Stanford in 1956 and 1977; in Sweden at Stock-
holm, Uppsala and Lund in 1969; and at the Institute of Advanced Legal
Studies of the University of London in 1975. In 1971 he lectured at The
Hague Academy of International Law. In 1977 and 1978 he was awarded
honorary degrees by both the Flemish and French law faculties of the Free
University of Brüssels, marking the part he played in an on-going program
• Professor Emeritus of Law, University of Michigan Law School. J.D. 1931, University
of Michigan. — Ed.
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1158
Michigan Law Review
[Vol. 82:1157
of Cooperation of that university with the University of Michigan Law
School. At various times he has been a Guggenheim Feilow; a Social Sci-
ence Research Feilow; a Scholar-in-Residence at the Aspen Institute of Hu-
manistic Studies; and a Rockefeller Foundation Scholar-in-Residence at
Bellagio, Italy. He has served on advisory panels for the United States De-
partment of State, and as a Consultant to the U.S. Representative for Trade
Negotiations. He was vice-chairman of the Committee on Atlantic Studies
of the Atlantic Institute, and a member of the Advisory Council of the Insti-
tute for European Studies of the Free University of Brüssels.
His memberships in professional societies have included the American
Bar Association, International Law Association, Council on Foreign Rela-
tions, British Institute of International and Comparative Law, International
Academy of Comparative Law, and American Society of International
Law. He now serves as Honorary Vice-President of the last-named Organi-
zation. He has worked as a member of the Boards of Editors of the Ameri-
can Journal of International Law, Common Market Law Review, Legal
Issues of European Integration, and Rivista di Diritto Europeo ,
In addition to many articles in legal periodicals, his publications include
American Enterprise in the European Common Market (with Thomas Nicol-
son, 1960); Diplomats, Scientists and Politicians: The United States and the
Nuclear Test Ban Negotitations (with Harold Jacobson, 1966); Impact of
New Weapons Technology on International Law — Selected Aspects (1971);
Harmonization of European Company Laws — National Reform and Trans-
national Coordination (1971); and Courts and Free Market s (with Terrance
Sandalow, 1982). He also prepared and edited two collections of cases and
materials which have been widely used in law schools: Law and Institutions
in the Atlantic Area: Readings, Cases and Problems (with Peter Hay, 1967);
and European Community Law and Institutions in Perspective (with Peter
Hay and Michel Waelbroeck, 1976).
He was among the earliest of American scholars to appreciate the poten-
tial, and the problems involved, in the estabhshment and functioning of,
first, the European Coal and Steel Community, then the European Eco-
nomic Community and Euratom, and then their merger into the European
Community of the Six — now of the Ten. On both sides of the Atlantic,
scholars, officials and practicing lawyers recognize his mastery of the appli-
cable laws, and his understanding of the ways in which Community institu-
tions work and their relationships with national govemments. To this field
of developments in Western Europe he has brought an inquiring mind, an
ability to work in a number of languages, training in both the common law
of the United States and England and the civil law of the European Conti-
nent, interest in politics and economics, and understanding of the practical
Problems of international business.
As a teacher, Professor Stein has been particularly successful in stimu-
lating interest and hard work on the part of his students, many of whom
have gone into careers on the international and comparative side of law.
Foreign students at the University of Michigan Law School have found him
a friendly and sympathetic guide and inspirational teacher, whose former
students in many parts of the world look back upon him affectionately and
welcome opportunities to renew their friendship with him.
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April/May 1984)
Eric Stein
1159
Over the years he has shown a highly unusual ability to interest other
faculty members (both in law and in poiitical and social sciences) in the
international and comparative law aspects of their own specialized areas.
This has led to valuable Cooperation in research, and to establishing the
broad interests and reputation of the University of Michigan Law School in
international legal studies.
In 1955, Eric married Virginia Eüzabeth Rhine, who has contributed so
greatly to the experiences of foreign students at the Law School, and of
other members of the Law School and University Community. As well as
for her own teaching in the history of art, "Ginny" is warmly remembered
for so many happy informal gatherings at the Stein home in Ann Arbor.
How does Eric, as a person, impress one who has enjoyed the privilege
of knowing and working with him for almost thirty years? I would say I
think of him panicularly as difriend, one who is always glad to do whaiever
he may be asked to help with — and a Uttle more; one who does his work
cheerfully and well, and then comes up also with an excellent new idea no
one eise seems to have thought of. In addition to his work and scholarly
interests, Eric is a wide reader, an enthusiastic tennis player, a ruimer. a
lover of good music, and above all one who enjoys talking with people and
who leaves them with new ideas after the conversation. The Law SchooL
and the broader Community of those interested in international legal mat-
ters, rightly hold him in high esteem as their friend.
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ERIC STEIN — A TRIBUTE
Joseph HM. Weiler*
Eric Stein has achieved great distinction in the fields of international
and comparative law. It is, howcver, above all in the field of European
Community law that his work has attained worldwide recognition and
fame. For many, international and European law are, if not synonymous,
at least strictly interconnected. For those closer to the subject, the relation-
ship between the two is problematic, perhaps even controversial. Both the
conceptual and practical ties between public international law and Euro-
pean law remain a charged and nonstatic issue — one with which, for ex-
ample, the European Court of Justice continues to grapple. This, cf course,
is not the place to enter into the controversy. However, by highlighting one
or two differences often considered of lesser importance in the ongoing de-
bate, I hope to shed some light on Eric Stein's unique personal and schol-
arly achievement in the field of European law.
Public international law reflects international politics; the subjects of the
discipline are states, international organizations and, more recently, natural
and legal individuals (assummg that the distinction can still be defended) as
holders of certain rights and duties bestowed by the international legal Or-
der. By its nature, the discipline transcends national and regional bounda-
ries. It is no surprise, then, that eminent public international lawyers have
emerged in almost all countries in which law is studied as an academic
subject — each bringing to the subject his or her own national and cultural
perspective. European law is ahogether a different matter. Whatever the
discipline's historical and conceptual origins, its current developments are
strongly rooted in the social, poUtical, and economic reahties of the Euro-
pean Community. The fluidity of the Community's political and economic
existence mandates, to an extent even greater than many other legal areas, a
firm grasp on these realities. Moreover, unlike public international law
strictly defined (as distinct from the foreign relations law of this or that
Jurisdiction), the EEC now has a highly developed legal system, and a
growing, not to say exploding, judicial and legislative Output coupled with
the complex procedural trappings that make such a system function. To
imagine that all this can be mastered from the other side of the Atlantic
demands a certain measure of credulity. And yet this is precisely one di-
mcnsion of Eric Stein's singular achievement.
When, like many of his generation, Eric Stein left Europe in the late
1930's, the European Community and the Supranational Order were no
more than figments in the imaginations of a few visionaries. (Albert Ein-
stein, for instance, is reputed to have written to Sigmund Freud in 1932
lamenting the absence in international life of truly supranational organiza-
tions.) When the Coal and Steel Community was established in the early
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• Professor of Law; Director, European Policy Unit, European University Institute, Flo-
rence. — Ed.
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April/May 1984)
Eric Stein
1161
1950's and the European Economic Community and Euratom in the latc
1950's, Eric Stein was fully integrated into American academic and govern-
mental life as a public and private international lawyer. A decade later,
Michigan Law School, through the work of Eric Stein, emerged as one of
the World centres for European Community Law research and study. And
Eric Stein joined that small and distinguished "club" of lawyers, often
Americans of European origin, who managed to transcend national bound-
aries and become authorities in the internal legal Systems of other states on
other continents. One should not minimize the achievement. After all, how
many lawyers whose academic and professional centre of gravity is in Eu-
rope haye emerged as worid authorities on, say, American law — necessi-
tating, incidentally, only the mastery of a single and not ahogether
unknown language?
The achievement is not, however, confined to this remarkablc personal
capacity. It is reflected also in Eric Stein's scholariy work. Having read
and reread many of Eric's contributions over the years and having
pondered over his impact, I have come to the somewhat paradoxical con-
clusion that his influence can, in some ways, be traced back to his ability to
transform what at first sight appeared to be a liabiüty — his distance from
Europe — into an asset.
In the first place, he has used this distance to maintain a constant overall
synthetic view of the Community — a task which with the years and the
exponential growth of Community law has become increasingly difficult.
This he has done, however, without sacrificing penetrating and detailed
analysis of complex technical areas of Community law — as anyone famil-
iär with, say, his Harmonization of European Company Laws will attest. But
he has used distance and perspective to an even greater effect. By tuming
the comparative context to its füllest advantage, Eric Stein was able in the
early years of the Community, along with colleagues on both sides of the
Atlantic, to reject the temptation of synthesising Community legal develop-
ments into the mainstream of public international law. In so doing, he
contributed to the creation of an entirely new discipUne. By contrast, more
recently, monitoring legal developments in Europe, he has boldly asserted
the relevance of the national federal experience in general, and of the
American experience in particular, to our understanding of the Community
in its mature phases. The Community is not destined to become another
America or indeed a federal State. But I am convinced that the relevance of
the federal experience to Europe (and the European experience to any
novel thinking about federalism in the United States and other federations)
will become increasingly recognized. Eric Stein's career has thus spanned
the Ufe of the European Community. In its early phases his work contrib-
uted to the particularization of Community law as a legal discipline. In the
later phases of his career his work contributed, and will continue to contrib-
ute, to the universalization, in the federal context, of the European
experience.
The Vision involved in the early pioneering years, rooted in the belief
that the Community and its legal order would develop into an important
dimension of international life, should not be underestimated. I am sure
that most, if not all, of Eric Stein's American colleagues do not realize that
his monumental case and material book, co-authored with Peter Hay and
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1162
Michigan Law Review
(Vol. 82:1160
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later joined by Michel Waelbroeck and now in its third edition, introduced
Community Law studies into American law schools on the oiher side of the
occan long before they were introduced in any University on the other side
of the Channel — that is to say England and, I believe, Ireland (I do mean
England; the late Professor Mitchel of Edinburgh University, Scotland had
the same foresight and vision as Professor Stein). Indeed, the book must be
one of the first comprehensive English texts on Community law.
The combination of all these factors has produced another aspect of
Eric Stein's professional life: his role as an educator. To recall that he is
responsible, directly and, through his writings, indirectly, for the European
law formation of several generations of American practising and academic
lawyers is to State the obvious. The curious, indeed engaging and telling
fact is that many European students taking the Michigan LLM programme,
often already versed in Community Law, have chosen over the years to
follow Eric Stein's classes and seminars in this area. His pupils are spread
not only throughout the United States, but also throughout continental
Europe.
I know that I must be speaking for many colleagues all over Europe in
acknowledging a great intellectual debt to Eric Stein and in wishing him a
fulfilling and productive retirement.
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ERIC STEIN
VITA
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Bom in Czechoslovakia, July 8, 1913.
J.U.D. Charles University, Faculty of Law, Prague, 1937.
J.D. University of Michigan Law School, 1942.
Dr. Hon. C. Vrije Universiteit Brüssel 1978; Dr. Hon. C. Universit6 Libre
Bruxelles 1979.
U.S. Army (Allied Commission for Italy, Legal Sub-Commission) 1942-46.
Decorated Bronze Star (U.S.), Order of Italian Crown, Italian Military
Cross.
Practiced law in Prague, 1937; admitted to Illinois Bar, 1946, District of
Columbia Bar, 1953.
U.S. Department of State, 1946-55; Adviser to U.S. Delegation to the
United Nations General Assembly and to U.S. Representative on the Se-
curity Council; Counsel to U.S. Representative at the International Court
of Justice; Adviser to U.S. Representative for International Atomic Energy
Agency Negotiations; Acting Deputy-Director of the Office of U.N. Polit-
ical Affairs.
Member: Advisory Panel on European Policy, Department of State, 1966-
69; Advisory Council on European Affairs, Department of State, 1971-73;
Consultant to U.S. Representative for Trade Negotiations, 1979.
Professor of International Law and Organization, and Co-Director of Inter-
national and Comparative Legal Studies, University of Michigan Law
School, 1956-76; director 1976-80; Hessel E. Yntema Professor of Law,
1976-83; Hessel E. Yntema Professor of Law Emeritus 1983-present.
Visiting Professor of Law: Stanford University Law School, 1956, 1977;
Universities of Stockholm, Uppsala and Lund, 1969; University of London
Institute of Advanced Legal Studies, 1975; Carnegie Endowment lecturer,
Hague Academy of International Law, 1971.
Member: Board of Editors, American Journal of International Law; Advi-
sory Board, Common Market Law Review (Leyden), Legal Issues of Euro-
pean Integration (Amsterdam), Rivista di diritto europeo (Rome).
Member: Committee on Atlantic Studies, Atlantic Institute, Vice-Chair-
man 1966-68; Advisory Council, Institute of European Studies, Free Uni-
versity of Brüssels 1965-present; American Society of International Law,
Executive Council 1954-57, 1982-present, Board of Review and Develop-
ment 1965-67, 1970-75, Honorary Vice-President 1982-present; Titular
Member, Inter American Institute for International Legal Studies, 1967; As*
sociate Member, International Academy of Comparative Law, 1981-pres-
cnt; U.S. Committee for Legal Education Exchange with China 1983-
present.
Member: American Bar Association, Co-chairman of the European Law
Committee, 1982-83, Member of the Council, Section of International Law
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Michigan Law Review
[Vol. 82:1149
and Practice, 1983-84; Council on Foreign Relations; American Branch of
International Law Association; British Institute of International and Com-
parative Law.
John Simon Guggenheim Memorial Foundation Fellow, 1962-63, Social
Science Research Council (Committee on International Organization)
Grant, 1965; Rockefeller Foundation Scholar-in-Residence, Villa Serbel-
loni, 1965, 1973; Aspen Institute for Humanistic Studies, 1971; Alexander
von Humboldt Stiftung award, 1982; Visiting Scholar at the Max-Planck-
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berg, winter-spring 1982; Fellow at the Institute for Advanced Study, Ber-
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Mitteilung
Mitteilung
Walter Schwärzt
Am 17. 8. 1988 ist Walter Schwarz in seinem 83. Lebensjahr, bald
nach Überwindung einer schweren Krankheit, in Zürich gestorben.
Sein Tod macht betroffen, weil allen, die ihn kannten, bewußt ge-
worden ist, daß ein Leben geendet hat, welches als Sohn jüdischer
Eltern am 11.2. 1906 in Berlin, der damaligen Hauptstadt Preußens,
begann, in der Jugend geprägt war von den humanistischen Idealen
des Charlottenburger Afommifn-Gymnasiums, der Lehrkunst eines
Martin Wolffin der Universität Berlin, dem Gemeinschaftserlebnis in
seiner jüdischen Studentenverbindung und der Notwendigkeit, sich
sein Studium als Stipendiat und Werkstudent selbst zu verdienen; ein
Leben, welches nach dem Studium gezeichnet war durch Entbeh-
rung, Not und Verfolgung, die ihn aus seiner Heimat über Frank-
reich nach Palästina vertrieb, wo er - wegen seiner deutsch-jüdischen
Abstammung erneut erniedrigt^ - in der Royal Air Force Kriegs-
dienst leistete und von wo er nach einer Tätigkeit als Rechtsanwalt in
Haifa über München (1950-1952), seine Heimatstadt Berlin (1952-
1%7) schließlich nach Zürich, seinem Alterssitz, gelangte und somit
einen Lebensweg offenbart hat, der die Irrungen und Wirren der
Geister Europas im 20. Jahrhundert kennzeichnet.
Unsere Betroffenheit beruht aber zugleich auch auf Hochachtung
vor dem Lebenswerk des Verstorbenen, weil der Israeli deutscher
Zung^ Walter Schwarz sich zu dem „verlorenen Haufen unbelehrbarer
Optimisten"^ gezählt hat, der „aus der Wachheit des Geistes, der
Verantwortung des Gewissens und der Noblesse des Herzens**^ an
einem bisher unvergleichbaren Teil der Rechtsgeschichte mitgewirkt
hat. Seine unter den Pseudonymen „Sagittarius" und „Sebaldus
Steinbrech" in der Zeitschrift „Rechtsprechung zum Wiedergutma-
chungsrecht (RzW) veröffentlichten Glossen haben uns immer wie-
der dazu aufgefordert, als Zeitzeugen des jüdischen Genozids im Rah-
men des Möglichen zu helfen und uns dadurch als Deutsche in unse-
rer Kollektivverantwortung von dem bedrückenden Gefühl des Sich-
Schämen-Müssens zu erleichtern*.
Histoham puto scribendam esse et cum ira et cum studio - diesen
Satz Mommsens hat Walter Schwarz als das Leitmotiv all derer gekenn-
zeichnet, die an der von ihm initiierten und mitverfaßten, auf sieben
Bände angelegten Dokumentation der Geschichte der Wiedergutma-
chung mitgewirkt haben. Cum ira et cum studio - es war sein Enga-
gement, das am Ende alle in seinen Bann schlug: den Verlag C. H.
Beck, das als Herausgeber fungierende Bundesfinanzministerium, die
Mitautoren, und schließlich ihn selbst, der sich mit diesem Werk^ sein
rechtsgeschichtliches Denkmal gesetzt hat als Zeugnis für einen ein-
maligen historischen Vorgang und Mahnung für nachfolgende Gene-
rationen. Natürlich war sein Engagement nicht immer bequ«^m: die
Schärfe seiner Sprache richtete sich gleichermaßen gegen sowohl die
Hyänen als auch die Herzlosen der Wiedergutmachung, sie war ab-
hold jedem selbstsüchtigen Funktionärstum, dessen monotones Auf-
treten ihm ein Greuel war.
Fiat justitia - um der Gerechtigkeit willen lohnt jeder Einsatz:
Wenn auch keiner vermag, Vollendetes ungeschehen zu machen^, so
erwartet doch jeder billig und gerecht Denkende einen angemessenen
Ausgleich für geschehenes Unrecht. Dafür zu streiten, war das zen-
trale Anhegen von Walter Schwarz; denn Gerechtigkeit erhöhet nicht
nur ein Volk^; sie schafft auch Rechtsfrieden, wenn sie dem Geschul-
deten sogleich und ohne Aufschub widerfährt* - daher war Walter
Schwarz auch der unablässige Mahner an die alte Weisheit, daß es
nicht genügt, Gerechtigkeit zu üben; sie muß nicht nur sichtbar er-
bracht, sondern als solche auch empfunden werden^, weil Kronos mit
seiner unerbitthchen Sanduhr der höchste aller Richter ist'^ und Wie-
dergutmachung als bannende Beschwörung der Dämonen des Hasses
und der Rache ihren Sinn verliert, wenn sie Toten aufs Grab gelegt
wird*^ Dieses Verlangen nach sichtbarer Gerechngkeit war auch die
stete Leitschnur seiner 32jährigen Tätigkeit als Mitherausgeber der
RzW, die für die Fachwelt zu einem unverzichtbaren Arbeitsmittel
geworden war.
Als Bundespräsident Richard v. Weizsäcker im Jahre 1986 Walter
Schwarz, der 5 Jahre zuvor bereits durch Verleihung des Bundesver-
dienstkreuzes 1 . Klasse geehrt worden war, in einem Brief zu seinem
80. Geburtstag besonders dafür dankte, daß „Sie als Jude uns Deut-
schen dabei geholfen haben, daß unser Recht heute wieder auf der
Buchbesprechungen
unzerstörbaren Grundlage der Humanität ruht", antwortete er mit
den Worten „Die Wiedergutmachung war eme glückliche Fügung
meines Lebens. Ich verdanke ihr die Verwirklichung meiner Mög-
lichkeiten.**
Die in der staatlichen Anerkennung zum Ausdruck gekommene
Achtung vor dem mahnenden Juden und Israeli Walter Schwarz, der
sich seiner Muttersprache weder geschämt noch diese verleugnet
hai'^, verpflichtet die J-ebenden, sich der Verletzlichkeit der mit je-
dem Leben verbundenen Würde jederzeit bewußt zu bleiben; die
Selbstbescheidung des Geehrten entsprach seinem Wesen und ehrt
ihn und seinen „verlorenen Haufen**, der sich in Stolz und Trauer vor
dem Kämpfer ums Recht und seinem Werk verneigt.
Helmut Buschbom MdB, Berlin
1) S. Walter Schwarz, RzW 1978, 51.
2) Walter Schwarz, RzW 1973, 444.
3) Walter Schwarz, in: Bundesminister der Finanzen (Hrsg.), Die Wie-
dergutmachung nadonalsozialistischen Unrechts durch die BRep.
Dtschld., Schlußbetrachtung, S. 28.
4) Walter Schwarz (o. Fußn. 3), S. 28.
5) Bundesminister der Finanzen - in Zusammenarbeit mit Walter
Schwarz - (Hrsg.), Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
rechts durch die BRep. Dtschld., Bde. 1 bis 6 (Bd. 7 in Vorb.) vgl. dar-
über hinaus auch Walter Schwarz, JuS 1986, 433.
6) Sophokles, Trachinerinnen.
7) Salomon, Sprüche 14, 34.
8) La Bruyere, 16%.
9) Walter Schwarz, RzW 1968. 443.
10) Walter Schwarz, RzW 1966, 103.
11) Walter Schwarz, RzW 1%7, 602.
12) Walter Schwarz, Späte Frucht, 1981, S. 154.
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Nr. 5/6
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219
Glückwünsche
Wolfgang Preiser zum 80. Geburtstag
Am 20. Februar 1983 wurde Wolfgang Preiser achtzig Jahre ah. Ein
Rückbhck auf Leben und Werk des unverändert wisscnschatthch
tätigen Frankfuner Emeritus ist als Glückwunsch zu seinem siebzig-
sten Geburtstag in dieser Zeitschrift erschienen (JZ 1973 S. 132 f.).
Auf ihn dürfen wir verweisen.
Von den seither erschienenen Arbeiten des Jubilars ist namentlich
seine große Abhandlung über ^Frühe völkerrechtliche Ordnungen
der außereuropäischen Welt" ' zu nennen, durch die Preiser unsere
Kenntnisse auf dem Gebiete der Universalgeschichte des internationa-
len Rechts in einem ungewöhnlichem Maße bereichert hat. Preiser ist
es nämlich erstmals gelungen, das außereuropäische Recht der vorko-
lonialen Zeit insgesamt auf seine völkerrechtliche QuaHtät zu untersu-
chen. Daß diese bahnbrechende Monographie, von einem italieni-
schen Kollegen übersetzt, auch in einer der angesehnsten juristischen
Zeitschriften Italiens publiziert worden ist^ zeigt die weit über die
Grenzen der deutschsprachigen Länder reichende Resonanz von Prei-
sers Arbeiten, die wesentlich der Völkerrechtsgeschichte gewidmet
sind. Der im Jahre 1978 erschienene Band mit früher veröffentlichten
„Kleinen Schriften**^ hat daher im Inland und im Ausland ebenfalls
dankbare Aufnahme gefunden. Erwähnt sei hier nur die eindringliche
Würdigung durch Antonio Truyol y Serru*. Unter dem Titel „Idee
und Realität des Rechts in der Entwicklung internationaler Beziehun-
gen" wird in den nächsten Monaten eine Festgabe für Herrn Preiscr
erscheinen \
Kollegen und Schüler, die mit Wolfgang Preiscr im wissenschaftli-
chen und persönlichen Gespräch stehen, sind sich einig in dem
Wunsch: möge ihm die ihm eigene geistige Frische und Schaffenskraft
auch in den kommenden Jahren ungeschmälert bleiben, nicht nur,
aber auch zum Wohle unserer Wissenschaft.
Klaus LÜDERSSEN, Frankfurt a. M.
Karl-Meinz ZIEGLFLR, Hamburg
' Sitzungsberichte der Wiss. Ges. an der J. W. Goethe-Univcrsitäl Frankfurt
am Main, Bd. 4 Nr. 5, Wiesbaden (Steiner) 1976 (184 S.).
* Im Archivio Giuridico .Filippo Scrafini", Vol. CXCIV und CXCVI (1978/
79) unter dem Titel „Gli ordinamenti originali d» diritio iniernazionale del
niondo extra-curopco" ; Übersetzung und Einleitung stammen von Emilio
Bussi.
^ Wolfgang Preiser, Macht und Norm in der Völkerrechtsceschlchte. Kleine
Schriften zur Entwicklung der internationalen Rechtsordnung und ihrer
Grundlegung, Baden-Baden (Nomos) 1978 (281 S.).
* Rezen.sion (in spanischer Sprache) in: Quaderni fiorentini per la storia del
pensiero giuridico moderno 10 (1981) S. 283 ff.
* Nomos- Verlag, Baden-Baden.
Clive M. Schmitthoff zum 80. Geburtstag
In seiner zweiten Heimat in London kann am 24. März 1983 Clive
M. Schniitthof) in bewundernswerter Frische seinen 80. Geburtstag
begehen. In Berlin, als Sohn eines Anwalts geboren, promovierte er
nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Freiburg im Breisgau
und Berlin bereits 1927 bei A/arn« Wolff, eine Auszeichnung, die seinen
späteren Lebensweg entscheidend mitbestimmte. Neben wissen-
schaftlichen Arbeiten baute er sich am Kammergericht in Berlin eine
Anwaltspraxis auf, bis ihm die unheilvolle politische Entwicklung in
Deutschland 1933 die Auswanderung nach England aufzwang. Dort
legte er, trotz der bedrängten Situation eines politischen Flüchtlings,
bereits 1936 das englische juristische Examen als LL. M. ab und
erhielt bald darauf die Zulassung zur Anwaltschaft als Barrister in
Gray's Inn, die er bis heute innehat. Die, wenn auch durch die
Umstände erzwungene, zweite Rechtsausbildung führte ihn zur
Rechtsvergleichung wie manchen anderen, der sein Schicksal teilte.
Dabei war damals dieser Zweig der Rechtswissenschaft nach Ansehen
und Bedeutung mit dem heutigen Stand nicht vergleichbar. Der
Beitrag, den die Flüchtlingsgeneration unter großen persönlichen
Entbehrungen dazu leistete, trug seine Früchte erst nach dem Zweiten
Weltkrieg. — — -»
Neben der Tätigkeit als Barrister und als Hochschullehrer am City
of London Politcchnic widmete er sich literarischen Arbeiten. Neben
dem frühen Conflict of Laws (bis zur 3. Aufl. 1954) stand seine
Beteiligung an den traditionellen großen Handbüchern wie Palmers
Company Law (seit 1959) und Charlesworth* Mercantile Law (seit
1960), denen er seinen eigenen Stempel aufdrückte. Besonders erfolg-
reich und in zahlreiche Sprachen übersetzt wurde sein Export Trade
(zuerst 1948, heute in 8. Aufl.), mit dem er für seine Theorie des
einheitlichen Welthandelsrechts den dauerhaften Grund legte. In dem
1957 von ihm gegründeten und bis heute geleiteten hochangesehenen
Journal of Business Law und in zahlreichen Einzelschriften förderte
er diesen Gedanken. Sein Blick für die Grundlinien der Entwicklung
und für die einenden Formeln verhalfen auch seinem Bericht über das
internationale Kauf recht für die Vereinten Nationen 1966 zum Erfolg,
der mit zur Gründung von UNCITRAL führte. Die Arbeit dieser
Kommission am international einheitlichen Kaufrecht auf der Grund-
lage des 1964 in Haag beschlossenen einheitlichen Kaufgesetzes, das
1973 auch bei uns Gesetz wurde, ist 1980 in der Wiener Konferenz
durch ein neues Abkommen gekrönt worden.
Seit der Emeritierung vom City of London Politechnic wirkt Clive
M. Schmitthoff bis heute als Professor an der City University of
London und an der University of Keni at Canterbury und auch als
Honorarprofessor an der Universität Bochum. Daneben nimmt er an
zahlreichen internationalen Koinmissionen, Konferenzen und Kursen
in leitender Funktion teil. Zahlreiche Ehrungen haben ihn erreicht, so
die juristischen Ehrendoktorwürden von Marburg, Bern, Heriot-
Watt, Canterbury und zuletzt Bielefeld (1983). Zum 70. Geburtstag
wurde ihm eine internationale Festschrift (Frankfurt am Main 1973)
dargebracht, die Fritz Fahricius herausgegeben hat, in der sich auch
aus seiner Feder eine ausführliche biographische Würdigung findet.
Einen besonders ehrenvollen Platz in diesem reichen und erfüllten
Juristenleben nehmen gerade für die deutschen Juristen die von Clive
M. Schmitthoff seit 1949 abgehaltenen Ferienkurse im englischen
Recht und im internationalen Recht ein. Sie wurden von ihm in
London mit deutscher Unterstützung organisiert und haben seither
vielen Generationen junger Juristen aus Deutschland, aber auch aus
vielen anderen Ländern geholfen, den Blick zu weiten, das Verständ-
nis für ein anderes Rechtssystem zu wecken und dadurch die Barrie-
ren gerade zwischen den europäischen Rechtsordnungen im Sinne der
Völkerverständigung zu überwinden. Das ist eine persönliche Lei-
stung, die nur jemand bewirken konnte, der in der englischen Recht-
Jkultur verwurzelt gleichzeitig die F'äden zum deutschen Recht nie
abreißen lifß (dazu auch sein Aufsatz in dieser Zeitschritt 1978, 495).
Dieser Aufgabe, die ihm am Herzen lag, hat er sich, oft unter
Hintanstellung anderer Verpflichtungen, gewidmet und war vielen
Studenten nicht nur verständiger Mitder, sondern auch Anreger, ja
Freund. Dafür zeugen auch die Einladungen der oft über hundert
Teilnehmer dieser Kurse in sein gastfreundliches Haus in Bedford
Park - unterstützt dabei von seiner klugen und liebenswerten Ehege-
fährtin Twinkie. Ein weiter Freundeskreis in und außerhalb Englands
fühlt sich dem Jubilar verbunden. An seinem Geburtstag gelten ihm
daher auch aus Deutschland die herzlichen Glückwünsche seiner
Kollegen, Freunde und Studenten.
Hans G. LESER, Marburg
Eduard Wahl zum 80. Geburtstag
Am 29. März 1983 begeht Prof. Dr. iur. Dr. b.c. Eduard Wahl, em.
Ordinarius für Bürgerliches Recht, Zivilprozeß, ausländisches und
internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidel-
berg, seinen 80. Geburtstag.
Der Jubilar kann auf ein - für sich selbst und für viele andere -
fruchtbringendes Leben zurückblicken. Im Jahre 1903 in Frankfurt/
M. geboren, nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Frank-
furt, Heidelberg, Marburg und Paris, bereits mit knapp 20 Jahren in
Marburg zum Dr. iur. promoviert, war er zunächst 'als Richter tätig.
Ende der 20er Jahre kam er nach Berlin, wo er an dem neu gegründe-
ten Kaiser- Wilhelm- Institut für ausländisches und internationles Pri-
vatrecht als Referent für das französische und belgische Recht zustän-
1»» fl6.init*.\:s»^v«us.«'»/,^ :.y. ;\„«,Wh2>-
-•XJ^..'
Nr. 5/6
Glückwünsche
219
Wolfgang Preiser zum 80. Geburtstag
Am 20. Februar 1983 wurde Wolfgang Preiser achtzig Jahre alt. Ein
Rückblick auf Leben und Werk des unverändert wissenschaftlich
tatigen Frankfurter Emeritus ist als Glückwunsch zu seinem siebzig-
sten Geburtstag in dieser Zeitschrift erschienen (JZ 1973 S. 132 f.).
Auf ihn dürfen wir verweisen.
Von den seither erschienenen Arbeiten des Jubilars ist namentlich
seine große Abhandlung über „Frühe völkerrechtliche Ordnungen
der außereuropäischen Welt" ' zu nennen, durch die Preiser unsere
Kenntnisse auf dem Gebiete der Universalgeschichte des internationa-
len Rechts in einem ungewöhnlichem Maße bereichert hat. Preiser ist
es nämlich erstmals gelungen, das außereuropäische Recht der vorko-
lonialen Zeit insgesamt auf seine völkerrechtliche Qualität zu untersu-
chen. Daß diese bahnbrechende Monographie, von einem italieni-
schen Kollegen übersetzt, auch in einer der angesehnsten juristischen
Zeitschriften Italiens publiziert worden ist^ zeigt die weit über die
Grenzen der deutschsprachigen Länder reichende Resonanz von Prei-
sers Arbeiten, die wesentlich der Völkerrechtsgeschichte gewidmet
sind. Der im Jahre 1978 erschienene Band mit früher veröffentlichten
„Kleinen Schriften"^ hat daher im Inland und im Ausland ebenfalls
dankbare Aufnahme gefunden. Erwähnt sei hier nur die eindringliche
Würdigung durch Antonio Truyol y Serra\ Unter dem Titel „Idee
und Reahtät des Rechts in der Entwicklung internationaler Beziehun-
gen" wird in den nächsten Monaten eine Festgabe für Herrn Preiser
erscheinen'.
Kollegen und Schüler, die mit Wolfgang Preiser im wissenschaftli-
chen und persönHchen Gespräch stehen, sind sich einig in dem
Wunsch: möge ihm die ihm eigene geistige Frische und Schaffenskraft
auch in den kommenden Jahren ungeschmälert bleiben, nicht nur,
aber auch zum Wohle unserer Wissenschaft.
Klaus LÜDERSSEN, Frankfurt a. M.
Karl-Heinz ZIEGLER, Hamburg
' Sitzungsberichte der Wiss. Ges. an der J. W. Goethe-Universität Frankfurt
am Main, Bd. 4 Nr. 5, Wiesbaden (Steiner) 1976 (184 S.).
^ Im Archivio Giuridico „Filippo Serafmi", Vol. CXCIV und CXCVI (1978/
79) unter dem Titel „Gli ordinamenti original! di diritto internazionale del
mondo extra-europeo"; Übersetzung und Einleitung stammen von Emilio
Bussi.
^ Wolfgang Preiser, Macht und Norm in der Völkerrechtsgeschichte. Kleine
Schriften zur Entwicklung der internationalen Rechtsordnung und ihrer
Grundlegung, Baden-Baden (Nomos) 1978 (281 S.).
Rezension (in spanischer Sprache) in: Quaderni fiorentini per la storia del
pensiero giuridico moderno 10 (1981) S. 283 ff.
* Nomos- Verlag, Baden-Baden.
Clive M. Schmitthoff zum 80. Geburtstag
/ /in seiner zweiten Heimat in London kann am 24. März 1983 Clive
l Schmitthof} in bewundernswerter Frische seinen 80. Geburtstag
begehen. In Berlin, als Sohn eines Anwalts geboren, promovierte er
nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Freiburg im Breisgau
und Berlin bereits 1 927 bei Martin Wolff eine Auszeichnung, die seinen
späteren Lebensweg entscheidend mitbestimmte. Neben wissen-
schaftlichen Arbeiten baute er sich am Kammergericht in Berlin eine
Anwaltspraxis auf, bis ihm die unheilvolle politische Entwicklung in
Deutschland 1933 die Auswanderung nach England aufzwang. Dort
legte er, trotz der bedrängten Situation eines politischen Flüchdings,
bereits 1936 das enghsche juristische Examen als LL. M. ab und
erhielt bald darauf die Zulassung zur Anwaltschaft als Barrister in
Gray's Inn, die er bis heute innehat. Die, wenn auch durch die
Umstände erzwungene, zweite Rechtsausbildung führte ihn zur
Rechtsvergleichung wie manchen anderen, der sein Schicksal teilte.
Dabei war damals dieser Zweig der Rechtswissenschaft nach Ansehen
und Bedeutung mit dem heutigen Stand nicht vergleichbar. Der
Beitrag, den die Flüchtlingsgeneration unter großen persönlichen
Entbehrungen dazu leistete, trug seine Früchte erst nach dem Zweiten
Weltkrieg.
Neben der Tätigkeit als Barrister und als Hochschullehrer am City
of London Politechnic widmete er sich literarischen Arbeiten. Neben
dem frühen Conflict of Laws (bis zur 3. Aufl. 1954) stand seine
Beteiligung an den traditionellen großen Handbüchern wie Palmers
Company Law (seit 1959) und Charlesworth' Mercantile Law (seil
1960), denen er seinen eigenen Stempel aufdrückte. Besonders erfolg-
reich und in zahlreiche Sprachen übersetzt wurde sein Export Trade
(zuerst 1948, heute in 8. Aufl.), mit dem er für seine Theorie des
einheitlichen Welthandelsrechts den dauerhaften Grund legte. In dem
1957 von ihm gegründeten und bis heute geleiteten hochangesehenen
Journal of Business Law und in zahlreichen Einzelschriften förderte
er diesen Gedanken. Sein Blick für die Grundlinien der Entwicklung
und für die einenden Formeln verhalfen auch seinem Bericht über das
internationale Kaufrecht für die Vereinten Nationen 1966 zum Erfolg,
der mit zur Gründung von UNCITRAL führte. Die Arbeit dieser
Kommission am international einheitlichen Kaufrecht auf der Grund-
lage des 1964 in Haag beschlossenen einheitlichen Kaufgesetzes, das
1973 auch bei uns Gesetz wurde, ist 1980 in der Wiener Konferenz
durch ein neues Abkommen gekrönt worden.
Seit der Emeritierung vom City of London Politechnic wirkt Clive
M. Schmitthoff bis heute als Professor an der City Universitv of
London und an der University of Kent at Canterbury und auch als
Honorarprofessor an der Universität Bochum. Daneben nimmt er an
zahlreichen internationalen Kommissionen, Konferenzen und Kursen
in leitender Funktion teil. Zahlreiche Ehrungen haben ihn erreicht, so
die juristischen Ehrendoktorwürden von Marburg, Bern, Heriot-
Watt, Canterbury und zuletzt Bielefeld (1983). Zum 70. Geburtstag
wurde ihm eine internationale Festschrift (Frankfurt am Main 1973)
dargebracht, die Fritz Fabriaus herausgegeben hat, in der sich auch
aus seiner Feder eine ausführiiche biographische Würdigung findet.
Einen besonders ehrenvollen Platz in diesem reichen und erfüllten
Juristenleben nehmen gerade für die deutschen Juristen die von Clive
M. Schmitthoff seit 1949 abgehaltenen Ferienkurse im englischen
Recht und im internationalen Recht ein. Sie wurden von ihm in
London mit deutscher Unterstützung organisiert und haben seither
vielen Generationen junger Juristen aus Deutschland, aber auch aus
vielen anderen Ländern geholfen, den Blick zu weiten, das Verständ-
nis für ein anderes Rechtssystem zu wecken und dadurch die Barrie-
ren gerade zwischen den europäischen Rechtsordnungen im Sinne der
Völkerverständigung zu überwinden. Das ist eine persönliche Lei-
stung, die nur jemand bewirken konnte, der in der englischen Recht-
skultur verwurzeh gleichzeitig die Fäden zum deutschen Recht nie
abreißen ließ (dazu auch sein Aufsatz in dieser Zeitschrift 1978, 495).
Dieser Aufgabe, die ihm am Herzen lag, hat er sich, oft unter
Hintanstellung anderer Verpflichtungen, gewidmet und war vielen
Studenten nicht nur verständiger Mittler, sondern auch Anreger, ja
Freund. Dafür zeugen auch die Einladungen der oft über hundert
Teilnehmer dieser Kurse in sein gastfreundliches Haus in Bedford
Park - unterstützt dabei von seiner klugen und liebenswerten Ehege-
fährtin Twinkie. Ein weiter Freundeskreis in und außerhalb Englands
fühlt sich dem Jubilar verbunden. An seinem Geburtstag gelten ihm
daher auch aus Deutschland die herzlichen Glückwünsche seiner
Kollegen, Freunde und Studenten.
Hans G. LESER, Marburg
Eduard Wahl zum 80. Geburtstag
Am 29. März 1983 begeht Prof. Dr. iur. Dr. b.c. Eduard Wahl, cm.
Ordinarius tür Bürgerliches Recht, Zivilprozeß, ausländisches und
internationales Privat- und Wirischaftsrecht der Universität Heidel-
berg, seinen 80. Geburtstag.
Der Jubilar kann auf ein - für sich selbst und tür viele andere -
fruchtbringendes Leben zurückblicken. Im Jahre 19C3 in i rankturi
M. geboren, nach dem Studium der Rechtsvvissenschattcn in i rank-
furt, Heidelberg, Marburg und Paris, bereits nm knapp 22 Jahren in
Marburg zum Dr. iur. promoviert, war er /una^hii aU Runter imc-
Ende der 20er Jahre kam er nach Berlin, wo er an dem neu gegründe-
ten Kaiser- Wilhelm-Institut tur ausländisches und inierna!u«nio i'r:
vatrecht als Referent tür das tran/osische und oeiciNvhc Kcvm /uM^n
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^, HANS. I.W «iuc..o,. ,;^-t;:?.t" U ?'?952*r'E"i.r''d
Amsterdam. Netherland». Aug IJ. iv^/.camctu t\^,^»n\-'h.ut I
r. » S^'h/rhe »Ugu.. 1952.58; «soc SulHv.n & ComwdI. NXC .
prol 1962 - S-I^y H F^P;^ '•^' Tp^-Ltr^^-P^Mh^.
•nd Comparalive Law. X'nßy-, vis pr«'^ \1' i . iqaa_ rerK>rtef
European Legal Inat.. 196S — ; dir. Leydcn- Amsterdam -Columbia Sum-
mer Program in Am. Law, 196>— ; oont. intcnat. comml. iransactions.
inlemat litigalion: arbitrator ICX" and AAA Mrni All-Dutch Water-
polo team 1946-4g. All-Am. Waterpolo team, AAU. 1954 Mcm.
Internat Bar Assn.. Intenat. Law Assn.. Am. Fgn. Law Assn.. Assn. Bar
Oty N.Y.. Am. Soc. Internat Law, German-Am. Lawyers' Assn..
Internat. Assn. Jurists of U.S.A.'Italy. Author: International Coopera-
tions in Litigation. I%3; (with others) Elements of Qvil Procedure. 3d
edit., 1978; (with Herzog) The Law of the European Economic
Community. 1978; (with others) International Law, 1980. Legal educa-
tion. Office: Columbia U Seh Law 1 16 and Amsterdam Ave New York
NY 10027
SMITH, ALEXANDER WYLY, lawyer: b. AtlanU. June 9. 1923: ».
Alexander Wyly and Laura Hill (Payne) S.; m. Betty Haverty, Aug. 31.
1946; children— Elizabeth, Oarence. Laura, James, Edward. Anthony,
William. Student Holy Cross Coli.; B.B.A.. U. Ga.. 1948, LL.B.. 1949.
BarGa 1948, U.S. Dist. Ct. (no. dist.)Ga. 1949, U.S. Ct. Appeals (llth
cir.) 1949. Ptnr., Smith, Cohen. Ringel. Kohler & Martin, and
predecessors, AtlanU, 1949 — , chmn. exec. com., 1968—; dir. Haverty
Fumiture Cos.. Inc.. Audichron Co.. Horizon Industries. Inc. Bd. dirs.
or trustcc Met. AtlanU Found., NCCJ, Central AtlanU Progrcss, Ine
(former prcs.), Southwest Community Hosp.. Our Lady of Pcrpctual
Help Free Cancer Home. John and Mary Franklin Found., Archdiocese
of Atlanta Fin Council (former chmn). chmn. U. Ga Found., 1982-85.
Servcd with USAAF, 1943-46 Mcm Atlanta Bar Assn., State Bar Ga.,
ABA, Internat. Assn. Ins. Counsel. Republican. Roman Catholic. Qubs:
Picdmont Driving. Peachtree Golf, Commerce (Atlanta) Banking,
Estate planning, Insurance. Office: Suite 2400 Ist AtlanU Twr AtlanU
GA 30383
SMITH, ALLAN FREDERICK, university official; b Bclgrade, Nebr.,
Dec. 19, 1911; s. Charles Henry and Alice (Kliese) S.; AB in Edn.,
Nebr. State Tchrs. Coli., 1933; LL B cum laude, U. Nebr., 1940; S.J.D.,
U. Mich.. 195a m. Alcne Mullikin, June 9, 1939; children— Stephanie,
Gregory Allan. Admitted to Nebr. bar, 1940, Mich, bar, 1951; chief
counsel OPA, Washington. 1941-43, 46; vis. asso. prof. law SUnford,
1946-47; prof. law U. Mich., 1947—, dean Law Seh., 1960-65. v.p for
acad. affairs, 1965-74, interim pres., 1979—. Served with AUS. 1943-45.
Fellow Am. Bar Found.; mem. Am.. Mich, bar assns.. Am. Judicature
Soc., Order of Coif. Phi Kappa Phi, Phi Delta Phi. Qubs: University of
Mich. Research, Lions (Ann Arbor). Author: Personal Life Insurance
Trusts, 1950; Cases and Materials on Property, rev. edit., i960; (with
L.M Simes)ThcLawof Futurcintcrests, 1956; (with Browder. Julin and
Cunningham) Basic Property Law. 1979. Real property, Legal educa-
tion. Home: 811 Berkshire St Ann Arbor Ml 48104
SMITH, ARTHUR ALLAN, lawyer; b. Detroit, May 22, 1931; s.
Arthur M.; m. Lois C. Crutchfield, June 14, 1955; children— Mark,
Scott, Amy. Student Mich Sute U., 1949-52; LL.B., U. Va., 1955, J.D.,
1970. Bar: Mich. 1956. Asst. U.S. Atty. ca dist. of Mich., 1957-59; ptnr.
Watson. Lott & Wunsch, Detroit, 1959-63; ptnr. Fildcw. Degree.
Oilbridc & Smith, Detroit, 1963-71; ptnr. Smith, Poplar & Kaiis.
Dcarbom. Mich., 1971 — ; instr. Henry Ford Community Coli.; chairper-
son com. on specialization State Bar of Mich., mem. com. on profl. and
jud ethics. com. on dient security fund. Chairpcrson bd mgmt. Fairlane
YMCA, 1966-69; commr. Indian Affairs for Mich.. 1%1-71. Served to
Ist lt. U.S. Army, 1955-57. Mem ABA, Fed. Bar Assn (prcs Detroit
chpt). Detroit Bar Assn., Dcarbom Bar Assn Republican. Methodist
Qub: RoUry (pres. Dcarbom 1978-79, prcs. found 1982—). General
practice, State civil litigation. Probate. Office: 22371 Ncwman Ave Suite
10 Dearbom MI 48124
SMITH, ARTHUR B(EVERLY), JR., lawver; b Abilene. Tex . Sept
1 1, 1944; s. Arthur B. and Florence B. (Baker) S.; m. Marya Argctsingcr.
Dec 30, 1%8; children— Arthur C Sarah R. BS., Comell U.. 1966;
J.D., U. Chgo., 1%9. Bar: III 1%9, NY. 1976 Assoc Vedder. Price,
Kaufman & Kammholz, Chgo.. 1969-74; asst. prof. law NY. Sute Seh.
Indsl and Labor Rclations. Comell U.. 1975-77; ptnr. Vedder. Price.
Kaufman &. Kammholz. Chgo., 1977 — ; guest. lectr. Northwestern U.
Grad. Seh. Mgmt., 1979, Seh. Law. spring 1980. mem inquiry bd. III
Atty. Registration and Disciplinary Commn. Rccipicnt award for
highest degree of dcdication and excellence in teaching NY. State Seh.
Indsl. and Labor Rdations, Comell U., 1977. Mem. Chgo. Bar Assn..
~ NY. Sute Bar Assn., ABA (co-chmn. com. on dcvel. law under Nat.
Labor Relations Act, Sect. Labor Relations Law 1976-77). Presbyterian.
Oubs: Chgo. Athletic Assn., Monroe (Chgo.). Author: Employment
Discrimination Law Cascs and Materials. 1978, Supplement, 1980. 2d
edit., 1982; co-editor: Cumulative Supplement to Morns, The Develop-
ing Labor Law, 1976; co-editor-in-chief 1976 Annual Supplement to
Morris, The Developmg Labor Law, 1977; assoc. editor: The Dcvcloping
Labor Law (Morris), 2d edit., 1983; contbr. articies to profl. jours.
Labor, Civil rights, Federal dvil litigation. Office: 1 15 S LaSalle St Suite
3000 Chicago IL 60603
SMITH, ARTHUR CARSON, lawyer; b. Foreman, Ark., Feb. 23,
1936; s. Hollis Adams and Julia Sue S.; m. Hden Dye, July 25, 1959;
children— Stacey. Jennifer. J.D.. So. Mdh. U., i960; Bar: Tex Suff.
Lubbock County Atty's Office, 1964-69; mem. firm Edwards & Assoes.,
1969-76; pres. Smith, Jarrdi & ShefTidd, Amarillo, Tex., 1976—. Bd.
dirs., past prcs. Legal Adv. Counsd to Tex. Assn. Lic. Children's
Services; aetive Nat. Conf. Cath. Charities; mem. Nat. Com. for
Adoption. Mem. Tex. Trial Lawyers Assn. (dir.). Am. Trial Lawyers
Assn., ABA, Sute Bar of Tex. (chmn. dist. gricvance com.). Dcmocrat.
Presbyterian. Personal injury. Workers* compcnsation. Environment.
Home: 3211 S Austin St Amarillo TX 79109 Office: 1111 W 18th St
Amarillo TX 79102
SMITH, ARTHUR HAROLD, lawyer; b Aubum, N Y., Sept 8, 1935;
s. Andrew J. and Ida J Smith; m. Linda C, June 20, 1959; children —
Geoffrey, Andrew, Gavin, Dustin. B A., Colby Coli.. 1957; J.D., U.
Chgo.. 1960. Bar: Ohio 196a U.S. Ct. Appeals (6th cir.) i960 Assoc.
Füller & Henry. Toledo. 1960-68; atty Owens-Ill.. Inc.. Toledo. 1968—,
sr. atty., 1978 — , asst. sec., 1975 — . Mem. Bd. Edn. Maumee (Ohio).
1970—, Perta County Vocat. Schs. Bd. Edn.. 1972—. Mem. ABA. Ohio
Bar Assn.. Toledo Bar Assn. Episcopalian General corporate. Contracts
eommerdal. Antitrust. Home: 421 W Broadway Maumee OH 43537
Office: Owens-Ill Ine One Sea Gate Toledo OH 43666
SMITH, ARTHUR LEE, lawyer; b. Davenpor^ Iowa, Dec. 19, 1941;
m. Georgia Mills, June 12, 1%5; children — Julianna, Christopher,
Andrew. B A., Augustana Coli.. 1964; M.A., Am. U., I%8; J.D.,
Washington U., 1971 Bar: Mo. 1971. Ptnr. firm Peper. Martin, Jensen,
Maichd & Hetlage, St. Louis, 1976—. Mem. ABA, Mo Bar Assn , Bar
Assn. St. Louis, Am. Arbitration Assn., Comml. Arbitration Pand,
Order of Coif. Federal dvil litigation, General corporate. Pension,
profit-sharing. and employee benefiu. Office: 720 Olive St Saint Louis
MO 63101
SMITH, BARRY PAUL, lawyer, educator; b. N Y.C , Sept. 17. 1943;
t. Jack and Lillian (Follman) S.: m. Nancy Walterman, June 24, 1967;
>* ■ ai t \d\
654
aasoe Hubbdi. Cohen & Stidd. N Y C . 1971-72; adj lectr. law Bklyn
Law Seh.. 1971-72; intemat patent atty. Xerox Corp.. Rochester, N.Y..
1972-75. sr patent atty . Palo Alto. Calif . 1975-80. counsel West Coast
ops.. Palo Alto. 1980—; adj. prof law Pepperdme U.. Los Angeles.
1981— Reeipient Norman L. Rea award Oarkson Coli.. 1965 Mem
ABA. Am Corp. Counsel Assn . State Bar Calif.. N Y Sute Bar Assn
Demoerat. Jewish. Qubs: Fremont Hills (Los Altos Hills. Calif),
Stevens Creek Striders (Cupertino, Calif). Antitrust. Contracts eommer-
dal. Ubor Home 1 173 St Charles Ct Los Altos CA 94022 Office: 3333
Coyote Hill Rd Palo Alto CA 94304
SMITH, BARRY WARD, lawyer; b Ddroit. Dec 27, 1920; » Barry
Albert and Ethel Ida (Ward) S.; m. Joan Arlene Schneeman, Aug. 16,
1947; children— Barry Robert, Barbara Joan. B.A., Detroit Inst. Tech..
1942; J.D.. U. Detroit. 1948 Bar: Mich. 1948, US Dist. O. (ea dist.)
Mich 1948, US Supreme Ct 1958. Sr. ptnr. Cozadd, Shangle. Smith
& Andrews, Dearbom, Mich., 1964—. Pres Dcarbom Orch Soe., 1970.
Served as It. (j.g.) USN. 1943-46. Mem Detroit Bar Assn., Dearbom Bar
Assn.. Am. Judicature Soc.. Am Soc Hosp Attys , ABA. Am. Soc Law
and Mediane. Episcopalian. Qubs Dcarbom Outer Dr Kiwanis (pres.
1978). Fairlane. Elks (Dearbom); Western Golf Country (Redford.
Mich), Errol Estate Golf (Apopka, Fla ). Health. General practice.
Probate Home: 840 Beechmont Dcarbom MI 48124 Office; Coradd
Shangle Smith Andrews 1427 Parklane Towers E Dearbom MI 48126
SMITH, BRIAN JOSEPH, lawyer; b Albany. N Y.. Jan 3. 1952; »
Joseph Peter and Mary Ellen (Milot) S.; m. Lori A. Barraeo, Aug. 6,
1977. BS., SUNY-Brockport, 1974; J.D . Cath U. Am.. 1977. Bar: N Y.
1979. U.S. Dist a. (no. dist.) NY. 1979 Sr atty N Y. State Dept. Uw.
Albany. 1978—; adj. faculty Coli Continuing Edn. SU>JY- Albany.
1982—. Mem. Albany County [>emocratic Com., 1978—. Mem ABA,
N.Y. Sute Bar Assn Qubs: Fort Orange Stamp. Masons. Condemna-
tion, Labor, General corporate. Home: 185 Lancaster St Albany NY
12210
SMITH, BRIAN WILLIAM, lawyer. govt ofd ; b N Y.C . Feb 3,
1947; s. William Franas and Dorothy Edwina (Vogel) S.; m. Donna Jean
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Rd Alexandna VA 22307 Office: 490 L'Enfant Plaza SW Washington
DC 20219
SMITH, BRUCE EDWIN, lawyer; b Hays. Kans , Feb 6, 1936; s John
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Office: 523 W 6th St Los Angdes CA 90014*
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Patent, Trademark and Copyright. Office: 875 3d Ave New York NY
10022
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practice Address Box 766
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mem 32nd dist com , 1970-[
King County Bar Attn.. (cl
Mct 1976—) C^aker. Oubj
Ticket. 1976. Family and
NW 65th St Seattle WA 98|
656 Seattle WA 98104
SMITH. CHARLES LYNW|
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Omicron Delta Kappa. Pi
(Hunisville) Author: Stmii
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Leiby & MacRae, N Y.C .
Carbide Corp . Danbury. Coi|
environ. law Served to maj. L
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Ridgebury Rd Danbury CT
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mond IN 46320
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Order of Coif. General
Columbus Ave Waco TX 1\
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Coundl Machinery and All»
State Hist. Soc Mem ABA.
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General practice, Secuntto.]
Taeoma WA 98403
SMITH, DANIEL CI4I»
Qifford John and Vivian
children— Edward. Andrew»
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Qubs KenwcxxJ Golf an»' \
Internat. Town and C^unir»
legal jour». Adminisir»«"<j
litigation. Office Arm«_Ij"
Ave NW Washingtivi
BELA SZATHMARY*
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IMMEDIATE PAST CHAIRMAN OF BUSINESS LAW SECTION
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JANUARY I, 1984
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EDMUND H. SCHWENK
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Anorne,, Office of ,he So.icT.o. Oep, of !'e lltent 'wo oT" ' °"°''" '"'"''"« ^^'"•'""°"'-
Con5ul.anf to Foreign Economic Administration, Wash' D C ''
Atforne. ossocioted with t.e lowfirn, of Pros.ouer, Rose, GoeU&MendeisoHn, „ Broodwo,. New York N V
'■'■ "='.or;r^°". ;rr,'7o,rs";o" ^^rz'; rr r^'- - — - -^
Wochenschriff, Wirtschaff und Wettbewerb "etcT' Reviews; Neue Juristische
Member: '
American Bar Association
V
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FESTSCHRIFT
FRITZ SCHULZ
ERSTER BAND
cfSy
MCMLI
HERMANN BÖHLAUS NACHFOLGER
WEIMAR
4
29. Rezension der Stndi dedic.ti dl. memori. die Wer P.0I0 Zanzucchi. Z 4« (1928).
30. Interpolaüonen in den juatiaianischen Refonnge^Uen de. Codex lustiniaa«. Stndi
in onore di P. Bonfante I (1929).
31. Rezension von Zani. L'evolozione .toric.nlogmatica deffodierno sistema dei vi« del
volere e delle relaüve azioni di annullamento. Z 50 (1930).
32. Nachklas8i«J,e Quaestionen in den justinianischen Reformgew-tzen de, Codex lustini-
aaus. Z 50 (1930).
33. R««n"on von Jean Pari«. La responsabiUt« de U cnstodia en droit Romain. Z 50
34. Ein Blatt aus einem antiken Exemplar des Codex Instinianus. Z 51 (1931).
35. lusta causa traditionis. Z 52 (1932).
36. Überliefenmgsgescliiehte der Responsa de. Cervidius Scaevola. Symbolae Friburgenses
in honorem Ottonis Lcnel (1933).
37. Prinzipien des römischen Rechts. 1934.
38. Die Anordnm.g nach Massen als Kompositionsprinzip «.tiker Kompüationen. Atti del
tongresso mtemazionale di diritto Romano, Roma 2. (1935)
39. Umarbeitungen justinianischer Gesetze bf i ihrer Aufaahme in den Codex lustinianus
von 534. Acta Congressus juridici intemationalis 1 (1935)
40. Die Biblischen Texte in der CoUatio legum Mosaicannn et Romanarum. Studia et
Documenta Historiae et Iuris 2 (1936).
41. Principles of Roman Law (revidierte Ausgabe von no. 37) 1936 -
42. Pigmente des Liber singularis de legatis? Tijdschrift voor RechtsgescWedenis 17
43. A CoUection of Roman Law Legal Maxims on papyrus. Journal of Roman Studies 31
44. The writjpraecipe quod reddat' and its Continental modeis. Juridical Review 1942.
45. Roman Reg.sters of Births and Birth Certificate. I. Journal of Roman Studi*32
46. Critical Studies in Bracton', Treatise. Law Quarterly Review 59 (1943)
47. Roman Registers of Births and Birth Certificate. IL Journal of Roman Studies 33
48. A new approach to Bracton. Seminar 2 (1944).
49. Bracton on Kingship. English ffistorical Review 60 (1945).
50. Bracton as a computist. Traditio 3 (1945, erschienen 1946).
51. Bracton and Raymond de PeSafort. Law Quarterly Review 61 (1945).
52. History of Roman Legal Science. 1946.
53. The manuscripts of üie CoUatio Legum Mo.aicanm, et Romanarmn. Symbolae van
54. I PriBcipü del diritto Romano (Ital. Ausgabe von nr. 37 und 41, besorgt von Arangio-
Ruiz) 1946. ^
'^' (^).'^'°'""' *'^' ^' "^^ ^"^ ürsonensu cap. 109. Studi in onore di Siro Sola«!
56. The Postclassical edition of Papinians „Libri Quaestionum". Scritti in onore di Con-
tardo Ferrini III (1949).
57. Classical Roman Law. 1950.
iv.
^fe
INHALTSVERZEICHNIS
ERSTER BAND .
I. ANTIKE
A. PRIVATRECHT
Seite
V. Beseler, Gerhard f: Fniges et Paleae II. Romanistische Unter-
suchungen 3
BiONDi,BioNDO (Mailand) lAspettimoralidellatutela 52
BuRDESE, Alberto (Turin) : Di un particolare caso di applicazione
della „restitutio in integrum" 7^
CoiNC, Helmut (Frankfurt) : Die clausula doli im klassischen Recht 97
Daube, David (Ca.mbridge) : Negligence in the early Talmudic Law of
Contract (Peshi^'ah) ^94
DuLCKEiT, Gerhard (Kiel): Zur Lehre vom Rechtsgeschäft im klassi-
schen römischen Recht 24g
Düll, Rudolf (Mönchen) : Studien zum römischen Sepulkralrecht I . 191
Flume, Werner (Göttingen): Irrtum und Rechtsgeschäft im römi-
sehen Recht OQO
Uvy-Bruhl, Henri (Paris) : Nature de la mancipatio familiae ... 253
V. LöBTOW, Ulrich (Berun): Die Ersitzung gestohlener Sachen
nach dem Recht der XII Tafeln und der lex Atinia 263
d'Ors, Alvaro (Santiago): Para la eritica de Dig. 7, 1, 36, 1 (Afric )
^ 33, 2, 26 pr. (Paul.) 270
Pwngsheim, Fritz (Oxford und Froburg) : Servus fiigitivus sui furtum
^^^^^ 279
Riccobono, Salvatore (Rom): La „voluntas" nella prassi giudiziaria
guidata dai Pontef ici jqj
:j
' (->.
VOLLSTÄNDIGES VERZEICHNIS
DER JURISTISCHEN SCHRIFTEN VON FRITZ SCHULZ
1. Die acüone, in id quod pervenit und b quantum locupleüor factu. e.t. Studie J\
EntwUung des Bereicherungsbegrifft. Breslauer Doctordissertaüon 1905 '
i. babmurfragmente in Ulpians Sabinus-Commentar. 1906.
3. Klagen-Cession im Interesse des Cessionars oder des Cedenten. Z 27 (1906)
°f;„J';^*™8«-'-«^^«'-'«"-ht des Bürgen auf Grund der Aufrechnu^gslage de.
Gläub^ers. Gruohot Beitrage zur Erläuterung des deutschen Recht. 50 (1906)
R:f^o7i9^; ^''''^'"^- ^"^'"^ ^''''"^^ -' =''*— ^ '- «>--•«
6. Rezension von Viard, Le Praes. Z 28 (1907)
7. Rückgriff und Weitergriff. Studien zur gesetzlichen und notwendigen Zession. Leon-
hards Studien zur Erläuterung des bürgerl. Rechts no. 21 (1907)
8. System der Rechte auf den Eingriffser^terb. Archiv für die zivilist. Praxis 103 (1909)
9. »- »'»ft-« für das Verschulden der Angestellten im klassischen römischen Rech
Grunhuts Zeitschrift 38 (1911).
10. Die Aktivlegitimation zur actio furti im klass. röm. Recht. Z 32 (1911)
11. «-^tsvergleichende fo^chungen über die ZufaUshaftung i„ Vortragsve'rhUltnis.n I.
/:eitschr. für vergleich. Rechtswissenschaft 25 (1911)
''• 3."Sret4(lTlir"'''"''"'^" ^- '^^"•-'>" ß"'^^«^'- ^rit. Vierteljahre^chrift.
"■ zlTliny''" "'"' ^""^ '" ''" SteUvertretung nach klass. römischen Recht.
'*' n-rz"ftt;f^: r ^""^JT«"^' '•" Z-faUshaftung in Vertragsverhältnissen
II V. Zeitschrift für vergleich. Rechtswissenschaft 27 (1912)
5. Interpolationenkritische Studien. Festschrift für Zitelmann (191')
16. Impensae necessariae dotem ipso iure minuunt. Z 34 (1913)
,1* ^'T: " ^" *^' ' <^"' ^^'^ ^°"' Schatzerwerb). Z 35 (1914).
18. Die Lehre von den drei Momenten. Z 35 (1914).
19. Einführung in das Studium der Digesten. 1916.
20. Die Lehre vom Concursus Causarum im klass. und Justin. Recht. Z 38 (1917)
ZI. Thomas D.plovatacius, De claris inrisconsnlti» I 1919
22. Die Lehre vom erzwungenen Rechtsgeschäft im antiken röm. Rech,. Z 43 (1922)
24. Die Epitome ülpiani des Codex Vaticanus Reginae 1128 (1926)
23. Paul Krüger, Ein Nachruf. Z 47 (1927).
26. Das Edictssystem in den Paulus- Senteiuen. Z 47 (1927)
'7. Ernst Landsberg, Ein Nachruf. Z 48 (1928)
• D.e fraudatorische FreUassung im klass. und Justin, römischen Recht. Z 48 (1928).
^
New York University
A private universUy in the public Service
School of Law
Faculty of Law
40 Washington Square South
New York, N.Y. 10012
Telephone: (212) 598-2533
January 11, 1984
Professor Ernest C. Stiefel
c/o Coudert Brothers
200 Park Avenue
New York, New York 10166
Dear Professor Stiefel:
As discussed I am enclosing a copy of my biography as
it is supposed to appear in the third edition of V7ho ' s Who
in American Law, I hope that you will find it helpful and
I certainly appreciate your interest.
Sincerely yours.
CS^Äi^
/
Mic*hael A. Schwind
Professor of Law
MASics
Enclosure
.E ONLY
FOR YOLR RECORDS
DO NOT RETLRN SKETCH
1
•000
15500
5600
1
12
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27
35
44
51
58
64
71
79
87
95
102
1
1
11
SCHWIND, -MICHAEL ANGELD, legal educator ; b'.
Vienna, Austria. July 2. 1924; came to U.S..
1951; s. Siegfried and Sali (Salner) S.; J.D..
U. Central. Ecuador. 1949; LL.M. in Internat.
Law. NYU, 1953, LL.B., 1957. Bar: Ecuador 1949,
N.y! 1957, U.S. Supreme Ct. 1967. Lectr. law NYU
Seh. Law. 1953-63. adj • asst . prof . , 1963-64,
assoc. prof., 1964-67, prof.. 1967—; pvt .
practice. N.Y.C.. 1957-64; dir. Inter-Am. Law
Inst., Inst. Comparative Law. NYU Seh. Law.
1967-71. IVIem. Am. Assn. Comparative Study of Law
(dir.). Am. Fgn. Law Assn. (dir. 1980-83. v.p.
^993 — )^ Inter-Am. Bar Assn. (chmn. com. legal
edn. 1974-80). Am. Soc. Internat. Law, Internat.
Law Assn. Bd. editors Am. Jour . Comparative Law.
Office: 40 Washington Sq S Rm 343 New York NY
10012
UNDERLINED INFORMATION WILL NOT APPEAR IN THE BOOK j
■ See enclosed reservation form of f ering biographee discounts.
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JURISTENZEITWNQ
njAHRQANQ DER DEUTSCHEN RECHTS-ZEITSCHRIFTUND DER SÜDDEUTSCHEN JURISTEN-ZEITUNQ
Herausgeber:
Karl S. Bader • Fritz Baur • Hans Ehard • Walter Hallstein • Heinz Kleine • Hans Werner Lay • Walter Mallmann • Hermann Weinkauff
Verlag J. C. B. Mohr (Paul Siebe*) Tübingen • Redaktion : Tübingen. Wilhelmstraße 18. Telefon Nr. £842
Nummer 15
)Z
1. August 1958
9ugo 6in3^eimer
Ein Vortrag von Prof. Dr. ERNST FRAENKEL, Berlin *
Wir haben uns hier zusammengefunden, um das Andenken
Hugo Sinzheimers zu ehren. Wir tun es mit einem Gefühl der
Dankbarkeit, der Wehmut und nicht ohne ein Gefühl der
Bitterkeit. Denn väi körmen — und wir sollten — in dieser
Stunde nidit vergessen, daß vor nunmehr fast vierzig Jahren
seine erste Vorlesung an der Urüversität Frankfurt von ran-
daUereriden, aufgehetzten Studenten gestört worden ist, und
wir dürfen nicht versdnveigen, daß vor einem Vierteljahr-
hundert Hugo Sinzheimer in dieser Stadt seiner Freiheit be-
raubt und aus Frankfurt vertrieben worden ist. Der kürzlich
verstorbene Landesarbeitsgeriditspräsident Mcißinger, der füh-
reüde Anwalt der Arbeitgeberseite während der Weimarer Re-
publik, mit dem Smzheimer zahllose Prozesse geführt, Dis-
pute auf Kongressen und literarische Fehden ausgetragen hat,
sagte mir vor einem Jahr bei einem letzten Zusammensein in
Mündien: „Wenn idi an jenem Tage in Frankfurt gewesen
wäre, an dem sie Sinzheimer abgeführt haben, ich wäre ne-
ben ihm gesdiritten und hätte dem Volk zugerufen: ,Seht her,
dies ist der Vater des deutsdien Arbeitsrechts!*"
Den Vater des deutsdien Arbeitsrechts wollen wir ehren —
nidit im Wege einer Wiedergutmachung, denn das Umrecht,
das hier begangen worden ist, karm nidit wiedergutgemacht
werden, sondern im Geist der Besimiung auf das, was er
uns Älteren gewesen ist und was er den jungen und kommen-
den Generationen bedeuten sollte. Seine Sdiüler und Freunde
haben es dankbar begrüßt, daß in der Akademie der Arbeit
ein Hörsaal seinen Namen tragen und seine Büste aufgestellt
werden soll. Denn die Akademie der Arbeit ist nicht nur ein
Kind seines Geistes, sie symbolisiert in mehr als einer Be-
ziehung den Wesenskern seiner Bemühungen und seiner
schöpferischen Tätigkeit. Die Akademie sollte eine Stätte des
Lehrens und des Lernens, der geistigen Verbindung zwischen
den im Arbeits- und im Forschungsprozeß tätigen Mensdien
sein; sie sollte dazu beitragen, den Funktionären und dem
Nachwuchs der .Arbeiterbewegung das Mißtrauen und die Ab-
lehnung der als „bürgerlich** verschrienen Wissenschaft zu
nehmen, und sie sollte die Repräsentanten und den Nadi-
wudis des akademisdien Lebens von der Sdieu und dem
Argwohn gegenüber der autonomen, freien und demokrati-
schen Arbeiterbewegung befreien. Die Pflege der Wissensdiaft
und die Förderung der Arbeiterbewegung waren die beiden
Leitsterne im öffentlichen Leben Hugo Sinzheimers. Er hat
die Entfremdung, die zwisdien ihnen eingetreten war, im In-
teresse der Wissensdiaft beklagt, weil sie dazu beigetragen
• Gedenkworte, gesprochen am 8. 2. 1958 in der gemeinschaftlichen
Feierstunde der Akademie der Arbeit und der Roditswissenschaftlichen
Fakultät der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main zu
Ehren von Hugo Sinzheimer und Theodor Thomas. Der Vortrag ist
für die Drucklegung an einigen Stellen erweitert und überarbeitet wor-
den.
hatte, die Wissensdiaft durch Abschnürung von einer der le-
bendigsten und dynamischsten Kräfte der Zeit in eine Iso-
lierung zu treiben, die notwendigerweise m blutleerem For-
malismus und Positivismus enden mußte; er hat diese Ent-
fremdung im Interesse der Arbeiterbewegung beklagt, weil
sie dazu beigetragen hatte, die Arbeiterschaft trotz aller Lip-
penbekenntnisse zu einem wissenschaftlichen Sozialismus in
eme geistige Isolierung zu treiben, die notwendigen^eise in
starrem Doktrinarismus und einer lebensfremden Orthodoxie
enden mußte.
Der große Brückensdilag zwischen der Welt der Wissen-
sdiaft und der Welt der Arbeit sollte gestützt sein auf die
Pfeiler einer demokratisdien Staatsordnung, einer sozialen
Reditsordnung und einer Renaissance des wissenschaftlidien
Humanismus. Mittels dieser Wiedergeburt sollte es der Juris-
prudenz, der Soziologie und der Philosophie — den Wissen-
schaften, die ihm am nächsten standen — ermöglicht werden,
die Entfaltung und die Erkenntnis des konkreten Men-
schen wieder als ihr zentrales Anliegen zu begreifen; und
gleidizeitig sollten alle Glieder der Gesellsdiaft befähigt wer-
den, wieder inneren Kontakt mit den unvergänglichen Werten
der abendländisdien Kultur zu gewinnen — nicht zuletzt und
vor allen Dingen mit dem Redit. Es ist nicht von ungefähr,
daß der von einem unmensdilidien Regime aus Deutsdiland
vertriebene Hugo Sinzheimer seine akademische Antrittsrede
an der Universität .Amsterdam am 6. November 1933 über das
Thema „Das Problem des Menschen im Redit** ^ gehalten hat;
er hat es hier als seine Aufgabe als Reditssoziologe bezeidi-
net, ein Menschenbild zu entwerfen, in dem alle Kulturele-
mente vereinigt sind, die die geschichtliche Entwiddung in der
rechtlichen Entfaltung des Mensdien seit der Aufklärungszeit
hervorgebradit hat. An diesem letzten großen Wendepunkt
seines Lebens machte Sinzheimer den Versuch, eine Synthese
herzustellen zwisdien dem Mensdienbild, von dem das Wirt-
sdiaftsredit ausgeht, das den Menschen als Glied des ökono-
mischen Prozesses erfaßt, dem Menschenbild, von dem das Ar-
beitsrecht ausgeht, das dem einzelnen einen gesidiertcn Le-
bens- und Arbeitsraum einräumt, und schließlich dem Lebens-
bild, von dem das bürgerliche Recht ausgeht, das die Emzel-
sphäre anerkennt, in der der Mensdi nur sich selbst und den
geistigen Mächten gehört. Das Bestreben, diese Synthese her-
zustellen, bedeutete für den emigrierten Hugo Sinzheüncr des
Jahres 1933 eine Art Resümee seines bisherigen und ein Pro-
gramm seines künftigen Denkens und Handelns.
Hugo Sinzheimer hat vor dem Prozeß der Konzentralion
ökonomisdier und sozialer Macht, den zu beobaditcn und zu
erforsdien ihn sein Lehrer Lujo Brentano gelehrt hatte, nidit
die Augen versdilossen; er hat ihn weder mit sentimentalen
1
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» Groningen, Batavia, Nordhoff 1933.
458
Fraenkel, Hugo Sinzheimer
JZ1958
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Worten und dem Hinweis auf die „Gute Alte Zeit" beklagt,
in der angeblich das Reich der Freiheit auch im ökonomischen
Raum geherrsdit hatte, noch mit zynisdien Worten und dem
Hinweis auf eine messianische Periode begrüßt, in der der
Umschlag von der unorganisierten Konzentration privater
Madit in das organisierte Monopol öffentlicher MacJit erfolgen
werde; er hat mit gläubigem Realismus, um ein Wort Paul
Tillichs auf ihn anzuwenden, im Rahmen der gegebenen öko-
nomisdien Umwelt einen Ausweg gesucht aus einer Lage, in
der der handarbeitende Mensch nicht nur von seiner Arbeit,
sondern audi von seinem Staat und seinem Recht entfremdet
war und deshalb in einer entmenschlichten und daher un-
menschlichen Umgebung lebte.
Im Mittelpunkt des sozialwissensdiaftlidien und sozialpoli-
tisdien Denkens Hugo Sinzheimers stand die Einsidit, daß
das Phänomen der Abhängigkeit der im modernen Großbe-
trieb besdiäftigten Arbeitnehmer nidit von der Reditsordnung
übersehen werden dürfe, und daß ihm durch Schaffung eines
die sozialen Realitäten berücksichtigenden spezifisdien Arbeits-
redits Rechnung getragen werden müsse. Sinzheimer hat die
Bedeutung des individuellen Arbeitsvertrages niemals ver-
kannt. Seine erste arbeitsreditlidie Schrift über „Lohn und
Aufrechnung" - beschäftigt sich mit zivilreditlichen Problemen.
Bald erkannte er jedoch, daß der Sdilüssel zum juristischen
Verständnis der sozialen Frage nicht im Recht des Dienstver-
trags zu sudien sei; vielmehr müsse von dem Betrieb als
einem Herrschaftsverband ausgegangen werden.
Angeregt durch Karl Renners im Jahre 1904 erschienenes
Buch über „Die soziale Funktion der Rechtsinstitute, msbe-
sondere des Eigentums"' ist Sinzheimer der Frage nachgegan-
gen, wie sich das Eigentumsredit des Arbeitgebers an den
Produktionsmitteln auf die rechtlidie Natur des Arbeitsver-
hältnisses auszuwirken vermag. Von der Annahme ausgehend,
daß Eigentum nidit nur Herrschaft über Sadien, sondern audi
Herrschaft über Menschen bedeutet, hat er in dem Arbeits-
vertrag ein „Konnexinstitut" des Eigentumsredits erblickt; die
Ausgestaltung eines sozialen Arbeitsrechts müßte daher zu
einem soziologischen Strukturwandel des Eigentumsrechts füh-
ren, ohne daß dessen juristischer Gehalt hierdurch berührt zu
werden brauchte. Hugo Sinzheimer ist in seinen arbeitsreciit-
lichen Forsdiungen niemals der Gefahr erlegen, das Arbeits-
verhältnis isoliert zu betrachten; er hat durcii die vertiefte Er-
kenntnis der Weciiselbeziehungen zwischen Arbeits- und
Eigentumsrecht dazu beigetragen, die theoretische Grundlage
für eine juristische Erfassung dessen zu legen, was heute als
„Mitbestimmungsrecht" gesetzlich anerkannt ist.
Sinzheimer hat in dem vielleidit vollendetsten seiner Bü-
cher, in den im Jahre 1938 ersdiienenen „Jüdischen Klassikern
der deutschen Rechtswissenschaft" S ein Bild Philipp Lotmars
gezeichnet, dem er das Verdienst zugesprochen hat, für die
Wissenschaft des Redits die Welt der Arbeit entdeckt zu ha-
ben. Man kann aus diesen üi der Emigration geschriebenen
Zeilen über Lotmar noch die innere Erregung nachspüren, mit
der der junge Sinzheimer Lotmars Buch über den Arbeitsver-
trag gelesen haben muß, in dem zum ersten Male ein Rechts-
wissenschaftler als Jurist von der Existenz von Gruppenakl-:or-
den, Heimarbeit und Tarifverträgen Kenntnis genommen hat.
Immer wieder und wieder hat er uns, seinen Schülern, die
Lektüre von Lotmars großem Buch an das Herz gelegt. Wenn
Philipp Lotmar die Welt der Arbeit für das Recht, so hat
Hugo Sinzheimer das Recht für die Welt der Arbeit entdedct.
Hierzu war aber zunächst notwendig, daß die Jurisprudenz
aus dem Zauberberg des Rechtspositivismus erlöst wurde.
Durch Eugen Ehrlich angeregt, dem er in dem genannten
« Lohn und Aufrechnung. Ein Beitrag zur Lehre vom gewerblichen
Arbeitsvertrag ;iuf rcichsrechtlicher Grundlage. Berlin 1902.
* 2. Aufl., Tübingen 1929. Sinzheimer hat sich in dem Aufsalz ,,Zur
Kritik des bürgerlichen Rechts" (Zcitschr. für soz. Recht, 2. Jahrg. [1929])
mit der Bedeutung Renners für das Sozialrtcht auseinandergesetzt.
* Amsterdam 1938; Neuausgabe: Frankfurt, M. 1953.
Buch ebenfalls ein mit liebender Künstlerhand nachgezeidme-
tes Porträt gewidmet hat, hat Sinzheimer sich in jungen Jah-
ren der damals verfemten reditssoziologischen Schule ange-
sdilossen und m einem in der Juristischen Gesellschaft in
Wien gehaltenen Vortrag über „Die soziologische Methode
in der Privatrechtswissenschaft*** an der Herausarbeitung
der methodisdien Grundlegung der modernen Jurisprudenz
mitgewirkt. War es dodi ohne ein erheblidies Maß methodi-
scher und theoretischer Vorarbeit nicht möglich, die Aufgabe
in Angriff zu nehmen, die Hugo Sinzheüner während der be-
sten Jahrzehnte seines Lebens beschäftigen sollte: zu verste-
hen, wie man die Welt der Arbeit rechtlich ordnen kann, ohne
sie einem allmäditigen und deshalb diktatorialen Staat auszu-
liefern oder sie der freien Initiative der Privatparteien zu
überlassen, was gleichbedeutend wäre mit der Anerkennung
einer allmächtigen und daher diktatorialen Macht des privaten
Kapitals. Wir wissen heute — und wir wissen es nidu zuletzt
dank Hugo Sinzheimer — , daß das Mittel, diese beiden Klip-
pen zu umschiffen, der kollektive Arbeitsnormenvertrag ist,
Sdion der Titel des epochemachenden Werkes Sinzheimers
über den „Korporativen Arbeitsnormenvertrag" • deutet auf
die rechtssoziologisch untermauerte, rechtspolitisch gerechtfer-
tigte und reditspositivistisdi konstruierte Großtat im Bereich
des Redits hin, an der Hugo Sinzheimer führend mitgewirkt
hat: der Entdecivung, daß die Träger sozialer Madit durdi
ihre autonomen Organisationen, und nidit nur der Staat durch
seine Organe, Normen zu setzen, Redit zu schaffen, in der
Lage seien.
Sinzheimer ist den Weg von der Fach Jurisprudenz, über die
Rechtstatsachenforschung und die Rechtssoziologie zur Rechts-
politik gegangen; er hat sich als Rechtspolitiker großen Stils
in seinem im Jahre 1916 erschienenen Werk „Ein Arbeitstarif-
gesetz — Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht" '
erwiesen. Kurz nach Erscheinen dieses Werkes wurde in einer
Besprechung des Buchs das Folgende ausgeführt: „Das Budi
von Sinzheimer bildet den Abschluß einer Reihe von aner-
kannt vortrefflichen Arbeiten, die der Verfasser den tarifrecht-
lidien Fragen gewidmet hat. Gestützt auf genaue Kenntnis
der umfangreichen Literatur und reiche Erfahrungen in der
Praxis der deutschen Tarifgemeinschaften, faßt er nurunehr
seine Ergebnisse unter rechtspolitischen Gesichtspunkten zu-
sammen und begründet durch sie den sorgfältig ausgearbei-
teten nicht weniger als 109 Paragraphen umfassenden Ent-
wurf eines Arbeitstarifgesetzes." Der Verfasser dieser Bespre-
chung® ist niemand Geringeres als Otto von Gierke, der im
Alter von 76 Jahren dem Sinzheimerschen und einem gleich-
zeitig erschienenen Werk des Schweizer Arbeitsrechtlers Boos
einen grundlegenden Besprechungsartikel von fast 30 Seiten
unter dem Titel „Die Zukunft des Tarifvertragsrechts" wid-
mete. Größere Ehre konnte einem außerhalb des akadenü-
schen Betriebes stehenden Juristen im Jahre 1916 nicht wider-
fahren, als daß der größte Rechtshistoriker seiner Epoche dem
Wegbahner einer neuen Rechtsordnung attestierte: „Über-
blickt man den Text des Gesetzentwurfs, so wird man unter
allen Umständen die überaus sorgfältige, bis ins kleinste
durchdachte Fassung, den reichen Gedankeninhalt und den
das Ganze durchdringenden sozialen Geist rühmen müssen."
Es ist nicht von ungefähr, daß es Gierke war, der Sinzhei-
mers Bedeutung für die moderne Sozialrechtsordnung als er-
ster klar herausgestellt hat. Hat doch Sinzheimer stets dank-
bar anerkannt, daß Gierkes rechtshistorische und rechtstheore-
tisdie Forschungen den Boden geebnet haben, auf dem Idee
und Realität eines sozialen Arbeitsrechts überhaupt erst er-
wadisen konnten. Sinzheimer, der gleicherweise seinen gei-
stigen Lehrern in Verehrung anhing, wie er bemüht war.
» München 1909, Schriften des Vereins für Sozialwissensdiafton; vgl.
auch Hugo Sinzheimer, De taak der rechtssociologie, Haarlem 1935.
• 2 Bände, Leipzig 1907 8.
T München und Leipzig 1916.
• Archiv der Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 42, S. 815 — 832.
Nr. 15
Fraenkel, Hugo Sinzheimer
459
seine Schüler zu fördern, hat in einem im Jahre 1922 in der
Zeitsdirift „Arbeitsrecht" ersdiienenen Aufsatz über „Otto von
Gierkes Bedeutung für das Arbeitsrecht" » dargelegt, daß sich
ihm das Wesen des Tarifvertrages erst ersdilossen habe, als
er ihn als Rechtsquelle erkannt habe. Gierkes Genossen-
schaftsrecht habe ihn gelehrt, daß das Gesetz lediglich eme
sekundäre Rolle bei der Entwicidung des Redits zu spielen in
der Lage sei. Hieraus aber ergab sich für Sinzheimer die Er-
kenntnis, daß der Tarifvertrag als Ersdieinungsform der so-
zialen Selbstbestimmung einem allgemeinen Entwicklungsprin-
zip entspredie. Es dürfte sdiwerlidi eine Übertreibung sein,
Hugo Sinzheimer als den Testamentsvollstredcer der sozial-
reditlidien Gedankenwelt Otto von Gierkes zu bezeidinen.
Vielleidit waren die Zeitgenossen — und insbesondere die
historisch gesdiulten Zeitgenossen — besser qualifiziert, die
Bedeutung des Sinzheimerschen „Arbeitstarifgesetzes" riditig
zu würdigen, als wir dazu heute imstand sind, weil, was ihnen
neu und wegweisend erschien, uns zur Selbstverständlidikeit
geworden ist. Stellt dodi der Sinzheimersdie Gesetzentwurf
eine Vorwegnahme des Tarifredits dar, wie es sich auf Grund
der von seinen Arbeiten inspirierten Tarifvertragsverordnung
vom 23. Dezember 1918, vor allem aber auf Grund der Recht-
spediung des Reidisarbeitsgeridits in den Jahren vor 1933
sdirittweise entwickelt hat, um in unseren Tagen in einem
Tarifvertragsgesetz kodifiziert zu werden. Das geltencle deut-
sche Tarifgesetz, ja das Tarifrecht von Ländern, die auf an-
deren Rechtsprinzipien als das deutsche aufgebaut sind, be-
ruhen weitgehend auf Ideen, die Hugo Sinzheimer als erster
juristisdi erfaßt und formuliert hat. Die Untersdieidung zwi-
sdien der obligatorischen und der normativen Funktion und
die Unabdingbarkeit des Tarifvertrages bilden heute Bestand-
teile eines gemeinen Sozialredits der westlidien Welt. Hugo
Sinzheimer hat die Reditswissensdiaft bereichert, die Gesetz-
gebung beeinflußt und die Organe der Reditsprediung auf
das tiefste beeindrudct. Die Spuren seines Denkens finden sidi
in dem Reditsbewußtsein und dem Reditsgefühl unserer Zeit
Am Schreibtisch, auf dem Katheder, in Versammlungen und
Kongressen, vor allem aber an den Schranken des Reichs-
arbeitsgeridits hat Smzheimer während der Zeit der Weünarer
Republik unermüdlidi für die Durdisetzung seiner Ideen ge-
kämpft und aktiv an der Gestaltung dieses widitigen Kapitels
der Rechtsgeschidite mitgewirkt.
Man spridit so häufig davon, daß die Gesdiidite des Redits
auf dem Kontinent die Gesdiidite der Gesetzgebung, in den
anglo-amerikanisdien Ländern die Entwidmung des Fallredits
— des case law — darstelle. Hugo Sinzheimers rechtschöpfe-
risdie Anwaltstätigkeit beweist die Unriditigkeit, zum minde-
sten die Einseitigkeit dieser Auffassung. Sinzheimer hat die
großen arbeitsreditlidien Reditsstreitigkeiten, deren Führung
ihm anvertraut war, nicht nur als einen Kampf um subjektive
Redite, sondern audi als einen Kampf um das objektive Redit
angesehen und sie nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt bc-
traditet, in mühseliger Kleinarbeit ein Steinchen nach dem
anderen in das große Mosaik zu setzen, das er visionär vor-
ausgeschaut und schöpferisch auszugestalten sich zur Aufgabe
gesetzt hatte. Das Büro hier m Frankfurt in der Goethestraße
war die große Werkstätte des werdenden Arbeitsredits, in der
der Meister in engster Zusammenarbeit mit einem engen Kreis
von Sdiülem seine Gutachten und Sdiriftsätze plante, vorbe-
reitete, diktierte und revidierte, wie es eben nur dieser eine
Mann konnte, bei dem die Schärfe des Intellekts mit der
Schau des Künstlers eine einzigartige Symbiose bildeten. Seine
Klienten haben den großen Rechtspraktiker, seine Kollegen
haben den bedeutenden Rechtswissenschaftler bewundert; wir
aber, denen das Glück zuteil wurde, als Referendare bei ihm
arbeiten zu dürfen, wir haben den Reditskünstler Hugo Sinz-
heimer geliebt. Franz Neumanriy Otto Kahn-Freund und Hans
Morgenthau, die sidi bei ihm die Sporen verdient und später
internationales wissensdiaftlidies Ansehen gewonnen haben.
• Bd. 9, S. 1—6.
haben bei Hugo Sinzheimer gelernt, was man vermutlidi nir-
gendwo damals in Deutschland in gleidier Weise zu lernen
Gelegenheit hatte: das Redit als Faktor und Produkt des So-
zialprozesses zu begreifen, eingebettet in den Strom sozialer
und ökonomischer Kräfte, aber geadelt durch das Ethos, ja
das Pathos einer universalen Gerechtigkeitsidee.
Denn der Rechtshumanist Hugo Sinzheimer hatte echtes
Patlios, so wie es in Deutschland so selten ist und wie es die
großen französischen Anwaltspolitiker und Gelehrtenpolitiker
— ein Jaures, Briand und Gambetta — gehabt haben mögen.
Es ging ein faszinierender Zauber von dem Redner Hugo
Sinzheimer aus, der, wenn überhaupt, nur dadurdi erklärt
werden kann, daß die Spradie ihm nidit nur eine Form des
Ausdrudcs, sondern audi ein Mittel der Autosuggestion war.
Sinzheimers juristisdies Können, seine oratorisdien Fähig-
keiten und seine warme Mensdilidikeit traten in seiner Tä-
tigkeit als Strafverteidiger besonders deutlich in Ersdieinung.
Bereits in jungen Jahren hatte er sidi als Krüninalist einen
Namen gemadit; in zahllosen Prozessen hat er den Annen
und Bedrängten als Reditsbeistand gedient, vor allem aber
hat er m den großen politisdien Prozessen der Weimarer Zeit
einen verzweifelten Kampf gegen das Unverständnis einer Ju-
stiz geführt, der es nur allzu häufig nidit gelang, die Objek-
tivität und Unparteilidikeit zu bewahren, die notwendig ge-
wesen wäre, um die „Vertrauenskrise" der Justiz zu überwin-
den. Sein letzter Triumph als Strafverteidiger war der nadi
jahrelangem Kampf erwirkte Freisprudi im Landesverratspro-
zeß Buller Jahn.
Ähnlidi wie auf dem Gebiet des Arbeitsrechts hat Sinzhei-
mer auch als Strafredider sidi nidit damit begnügt, die ihm
anvertrauten Prozesse isoliert zu betrachten. Er hat als Mit-
herausgeber und „Chronist" der Zeitsdirift „Die Justiz" die
Entwiddung der Straf- und Zivilreditspflege vom gesamtpoh-
tisdien und rechtspolitischen Gesiditspunkt aus beleuchtet,
stets sadilidi in seiner Kritik, aber dodi voll von Leidensdiaft
in seinem Bemühen, die Kluft zwisdien der demokratisdien
Republik und den Organen der Reditspflege zu überbrüdcen.
Gestatten Sie einem Vertreter der Wissensdiaf t von der Po-
litik, den Versuch zu unternehmen, aufzuzeigen, warum Hugo
Sinzheimers juristisdie Arbeit zu einem Politikum sich auszu-
weiten in der Lage war. Die deutsche Sozialpolitik, wie sie
vom Verein für Sozialpolitik gefordert und gefördert worden
war, hatte den Arbeiter zum Objekt einer Arbeitssdiutzgesetz-
gebung gemadit. Der Ausbau der Bismardcsdien Sozialver-
sidierung hatte als eine Art Rotes Kreuz hinter der sozialen
Kampffront erreidit, den überalterten, unfallgesdiädigten und
kranken Arbeiter vor dem Gröbsten zu bewahren. Den Ar-
beiter in seiner Eigenschaft als arbeitenden Mensdien hatten
Sozialpolitik und Sozialversidicrung insoweit erfaßt, als es
galt, ihn zu sdiützen, jedodi nidit insoweit erfaßt, als es galt,
ihn zu fördern. Sie hatten an das Mitgefühl der besitzenden,
aber nicht an das Selbstgefühl der arbeitenden Klassen ap-
pelliert. Der Arbeiter fühlte sidi als das Stiefkind der Redits-
ordnung, die er durdi Eroberung der Staatsgewalt zu seinen
Gunsten umzugestalten traditete. Dem Arbeiter ersdiien das
Redit als eine feindlidie Madit, weil er es aussdiließlidi als
ein Produkt des Klassenstaates sah, zu dem ihm der Zutritt
versperrt war. Die kopemikanische Wendung im Redits- und
Staatsbewußtsein der arbeitenden Klasse, an der Hugo Sinz-
heimer einen überragend großen Anteil hatte, ist nun dann
zu sudien, daß durdi die Entdedcung und Entwiddung eines
autonomen kollektiven Arbeitsredits der Eisblodc gesprengt
w^rde, der bisher den arbeitenden Mensdien von dem Redit
getrennt hatte, das seine Arbeit zu regeln berufen ist. Und je
mehr dem Arbeiter bewußt wurde, daß es nidit nur einen
Weg über den Staat zum Redit, sondern auch einen Weg
über das Recht zum Staat geben kann, je augensdieinlidier es
wurde, daß die Gewerksdiaft nidit in erster Linie eine Re-
krutenschule für die politische Partei, sondern eine Partei im
Prozeß der Bildung sozialen Redits, d. h. aber ein autonomer
460
Fraenkel, Hugo Sia2heimer
JZ1958
Nr
Machtfaktor zu sein vermag, desto lebensnäher, konkreter und
deshalb im echten Sinne des Wortes politischer mußten die
Gewerkschaften werden. Die juristische Entdeckung der nor-
mativen Wirkung des Tarifvertrages stellte eine der wichtig-
sten tiieoretischen Grundlagen des Einbaus der Arbeiterbewe-
gung in den Staat dar; dieser Staat kann aber nur ein demo-
kratisdier, rechtsstaaüidier und pluralistisdier Staat sein, wenn
er den Anforderungen gerecht werden soll, die dem Prophe-
ten, Vorkämpfer und Architekten der modernen Arbeitsrechts-
ordnung Hugo Sinzheimer vorgeschwebt hat. Ein Streiter für
die Demokratie und gegen die Autokratie, für den Rechts-
staat und gegen die Diktatur, für den Pluralismus und gegen
den Totalitarismus ist der Forsdier, Anwalt und Politiker Hu-
go Sinzheimer zeit seines Lebens gewesen.
Es ist in Deutsdiland viel zu wenig bekannt, daß die gro-
ßen französischen und englisdien Pluralisten ^^ der Zeit vor und
nach 1914 von Gierkes Genossenschaftstheorie ausgegangen
sind. Sinzheimer hat die Übertreibungen der Pluralisten nie-
mals mitgemacht und die Bedeutung des Staats für die Rechts-
ordnung nicht verkaimt. Er hat es aber als seine politische
Mission angesehen, im Rahmen der staatlidien Reditsordnung
der Entwicklung eines autonomen Sozialredits den Weg zu
ebnen. Dies trat besonders klar bei seinen Bemühungen zu-
tage, dem Ruf nach dem Ausbau einer Wirtschafts- und So-
zialverfassung Rechnung zu tragen, ohne den Primat der de-
mokratischen Staatsverfassung anzutasten.
Und dies bringt mich zu der Frage, warum der Mann, der
sich als Verfasser von Gesetzentwürfen bewährt hatte, ob-
gleich er damals weder Ministerialbeamter noch Abgeordneter
war, der die Massen fasziiueren konnte und voll von poUti-
schem Eros war, den Weg nicht zu Ende gegangen ist, der
ihm vorgezeichnet schien: Abgeordneter, Minister, Staatsmann?
Sinzheimer ist Mitghed der deutschen Nationalversammlung
gewesen und hat an der Schaffung der Weimarer Verfassung
einen bedeutsamen Anteil genommen. Nach der Auflösung der
National versanmilung hat er es abgelehnt, sidi wieder auf-
stellen zu lassen; er hat sich im Frühjahr 1920 enttäuscht, ja
verbittert, aus der Politik zurückgezogen und nie mehr wie-
der ein pohtisches Amt übernommen. Zwei Vorgänge sind für
Sinzheüners kurze politische Karriere bedeutsam geworden:
die historische Leistung, die er im Kampf um die Veranke-
rung der Räte in der Verfassung vollbradit, und der Schock,
den er in den Verhandlungen des Untersuchungsausschusses
erlitten hat.
Die Revolution von 1918 hatte Sinzheimer hochgetragen. In
dem Ghaos der Novembertage 1918 wurde er Frankfurts Po-
lizeipräsident. Wenn das Wort nicht so abgegriffen und miß-
braucht wäre, würde ich sagen, daß es sein Charisma war, das
die revolutionäre Stunde beherrschte. Sinzheimer hat die No-
vemberrevolution innerlich bejaht, aber er hat audi ilire Ge-
fahren erkannt. Als Reditssoziologen konnte es ihm nidit ent-
gehen, daß in der spontanen Bildung autonomer Räte in den
Fabriken und Kasernen vitale Kräfte gesellschaftlicher Natur
eruptiv in Erscheinung traten; als Verfassungstheoretiker
konnte ihm nicht verborgen bleiben, daß die Forderung, die
Räte zu Trägem politisch-souveräner Macht zu machen, ent-
weder in einem revolutionären Chaos oder in einer Aufhe-
bung der Demokratie enden mußte. In zahlreichen grund-
legend wichtigen Reden in der Nationalversammlung, vor al-
lem aber auf dem Weimarer Parteitag der SPD des Jahres
1919 und vor den Berliner Funktionären der SPD im Herbst
des gleidien Jahres hat Sinzheimer den Vorrang der demo-
kratisdi gewählten Volksrepräsentation vor den revolutionär
*• Unter ,, Pluralismus'* wird die Rationalisierung der im Gesellschafts-
leben auftretenden Tendenzen zu einer stärker dezentralisierten Hand-
habung der sozialen Kontrolle verstanden {Francis \V. Coker ,,The En-
cyclopaedia of Social Sciences*', Bd. 12, S. 171). Inhalt und Begriff des
Pluralismus sind durch die Schriften Carl Schmitts in Deutschland in
Mißkredit geraten (vgl. hierzu £. Fraenkel „Pluralismus** in: Das Fi-
scher-Lexikon „Staat und PoliUk'*, Bd. 2, S. 234 tf.).
gebildeten Sowjets verfoditen **. Gerade weil er die Berediti-
gung des Ansprudis der Betriebsangehörigen eines Werkes
anerkannte, zur Wahrnehmung ihrer sozialen und ökonomi-
sdien Belange eigenständige Organe zu sdiaifen, konnte er
mit soldiem Nachdrude und soldiem Erfolg sich gegen die
Übergriffe dieser Räte auf das rein politische Gebiet wenden.
Die Verankerung der Räte in der Wirtschalts- und Sozialver-
fassung geht weitgehend auf seine Pläne und Entwürfe zu-
rück; aber die Verweisung der Räte aus der politischen Ver-
fassung ist ebenfalls unter seiner aktiven Mitarbeit erfolgt.
Hugo Sinzheimer war ein Pluralist, der gleichzeitig die Omni-
potenz und die Impotenz der Staatsgewalt bekämpfte, und
der die Einbettung der autonomen sozialen Organisationen in
einen demokratischen Staat bejalite. Erst heute begümen wir
voll zu begreifen, daß eine Art Schlacht auf den katalauni-
sdien Geiiiden in den Jahren 1918/19 hier in Deutschland
ausgefochten worden ist. Nicht daß die Zeitfreiwilligen die
Spartakisten besiegten, sondern daß die Spartakisten die Mas-
sen der Arbeiter nicht für sich gewinnen konnten, bestimmte
in jenen Wodien das Schicksal Deutschlands — mehr noch
den Gang der bolschewistischen Revolution und damit die
Geschichte der Menschlieit. In diesem Kampf hat Hugo Sinz-
heimer seinen Maim gestanden. Er gehört zu denen, die mit-
geholfen haben, die Arbeiter über das Arbeitsredit an den
demokratischen Staat heranzuführen; er gehört zu denen, die
durch ihr Eintreten für die Ausgestaltung eines kollektiven
Betriebsrätewesens mit dazu beigetragen haben, die Arbeiter
an dem demokratischen Staatsgedanken festzuhalten. Hugo
Sinzlieimer ist einer der großen Kämpfer für einen, weü so-
zialen, demokratischen und, weil demokratischen, sozialen
Staat.
Als Abgeordneter hat Hugo Sinzheimer seine Stimme nidit
nur gegen das Gespenst einer bolschewistisdien, sondern audi
gegen den Sdiatten einer autokratischen Diktatur erhüben.
Sein Drang nach historischer Wahrheit veranlaßte ihn, in den
Untersudiungsaussdiuß einzutreten, der die Gründe der deut-
sdien Niederlage im ersten Weltkrieg aufdecken sollte. In die-
sem Untersuchungsausschuß haben sich die Wegbereiter der
deutschen Reaktion, die Fabrikanten der Dolchstoßlegende,
die Vorläufer des integralen Nationalismus ein Stelldidiein ge-
geben. Hellferidi hat diesen Untersudiungsaussdiuß brüskiert,
Ludendorlf hat ihn provoziert, und Hindenburg hat ihn dü-
piert. Siiiidieimer hat verzweifelt gerungen, um zu verhindern,
daß aus dem Tribunal eine Szene werde; er hat versudit, zu
vereiteln, daß aus einem Organ, das berufen war, durdi Fin-
dung der Walirheit die Atmosphäre zu entgiften, eine Instanz
werde, die durch Verfälschung der Wahrheit die Atmosphäre
vergiften werde. Hugo Sinzheimer ist in diesem Kampf unter-
legen. Mit ahnungsvollem Entsetzen hat er gesehen, weldie
Kräfte sidi in dem Nachkriegsdeutschland vordrängten; Jau-
chenkübel antisemitischer Vorwürfe sind über ihn entleert
worden. Hugo Sinzheimer, der es gewagt hatte, einem Luden-
dorff mannhaft entgegenzutreten, wurde einer der zutiefst
gehaßten Männer der vereinigten Reaktion. Früher als die
meisten anderen und instinktmäßig richtig hat Sinzheimer das
Herankommen eüies Verhängnisses vorausgesehen, das unver-
meidlidi werden mußte, wenn die Demokraten geistig erstarr-
ten und politisch erlahmten. Nicht in der parlamentarisdien
Auseinandersetzung mit den Feinden der Republik, sondern
in der inneren Stärkung ihrer Verteidiger hat er seinen poli-
tischen Beruf erblickt. Voller Zweifel, ob es gelingen werde,
die Sturzflut des radikalen Nationalismus aufzuhalten, jedodi
von dem heiligen Eifer beseelt, das Unheü abzuwehren, hat
er sidi der Aufgabe gewidmet, durch den Ausbau einer kol-
lektiven autonomen Arbeitsrechtsordnung den Arbeitern eine
Heimstätte in der Demokratie und der Demokratie das Heer
der überzeugten Verteidiger zu verschaffen, deren sie so drin-
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11 Das Rütesystcm; 2 Vortrüge zur Einführung in den Rätegedanken,
Frankfurt/M. 1919.
'i<tmi<,mäti^iiwtAiilitkä^'Äg^JrtÜ'<^^^^^^ ,
.„iMi»^.
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Nr. 15
Bruns, FakHsdie Betrachtungsweise und Organhaftung
461
gend bedurfte. Als Hugo Sinzheimer in den Jahren nach 1920
forsdite, lehrte und praktizierte, war er sich stets bewußt, daß
für sein Wirken und sein Werk nur in einer demokratisdi-
rechtsstaatlidi-pluralistisdicn Staats- und Gesellschaftsordnung
Platz sei. Er glaubte, durch Förderung seiner Wissenschaft der
Demokratie, durch Förderung der Demokratie der Wissen-
schaft zu dienen. Weil er durdidrungen war von der Einsicht,
daß der Gelehrte, gerade weil er Gelehrter ist, politisdie Ver-
antwortung zu tragen hat, hat er die Fludit der Wissenschaft-
ler in ein politikfreies Vakuum als verantwortungslose Kapitu-
lation vor den Mächten der Finsternis mit Leidenschaft abge-
lehnt. Die Früdite seiner Arbeit auf wissenschaftlichem Gebiet
bildet das Buch, an dem wir alle Arbeitsrecht gelernt haben:
„Die Grundzüge des Arbeitsrechts** *-.
Der ersten großen Krise, die im Jahre 1920 in Sinzheimers
Leben eingetreten war, folgte die Katastrophe des Jahres
1933. Holländische Freunde verschafften Am einen Lehrstuhl
für Rechtssoziologie; sieben Jahre fruAtbaren SAaffens vvzirCT»
"Ttinrurdem Lande vergönnt, dasrHim zur zweiten Heimat ge-
worden war. Damals entstanden Werke wie „Jüdische Klas-
siker der deutsdien Rechtswissenschaft** und eine größere
rechtssoziologisdie Arbeit über die „Theorie der Gesetz-
gebung" *'.
Die Besetzung Hollands durdi die Armeen Adolf Hitlers
zwangen ihn, sich Jahre zu verbergen, alle die Ängste auszu-
stehen, die ein kleines jüdisches Mädchen, das nach Holland
verschlagen war, die Anne Frank, audi für diejenigen gültig
ausgedrüdct hat, die nicht wissen, was Diffamierung, Verfol-
gung und drohende Vernichtung bedeuten. Hugo Sinzheimer
hat den Krieg überstanden; wenige Wochen nadi Kriegsende
ist er an Entkräftung gestorben.
1« 2. Aufl., Jena 1927.
1« „Theorie der Gesetzgebung. Die Idee der Evolution im Recht";
Haarlem 1948.
^aftift^c Settac^tungötocife unb Drgan^aftung
Zur Regelung des „Handels für einen anderen" im Entwurf der Großen Strafreditskommission
Von Prof. Dr. HANS-JÜRGEN BRUNS. Edangen
Die unten S. 486 abgedruckte, in einem unscheinbaren Gewand
auftretende, scheinbar nur weniger wichtige Fragen des Ne-
benstrafreciits betreffende Entsciieidung des I. Strafsenats des
BGH verdient besondere Aufmerksamkeit, weil sie einen —
vor allem methodisch — interessanten Beitrag zur Lösung des
gnindsätzlidien Problems der Orsan- oder Vertreterhaftung
im Strafrecht leistet, und zwar mit Hilfe der sog. tatsädilichen
Betraditungsweise, d.h. durch die .\nerkennung eines selb-
ständigen, vom Zivilrecht abweichenden Begriffs des Kom-
missionärs i. S. des § 95 BörsG. Es handelt sich um ein wei-
teres Beispiel für die immer noch fortscii reitende begriffliche
Emanzipation des Strafrechts, für die Ausbildung einer spe-
zifisch strafrechtlichen Auslegungs- und Begriff sbildungsmcthc)-
dik, wie ich sie in früheren Untersuchungen über die Befrei-
ung des Strafrechts vom zivilistischen Denken und über die
Autonomie der strafrechtlichen Begriffsbildung näher geschil-
dert habe^ Die tatsächliche Betrachtungsweise ermöglicht es
nun auch im Bereich des BörsG eine Gesetzeslücke zu schlie-
ßen, die bisher als Folge der höciist unvollkommen geregel-
ten Organ- und Vertreterhaftung hingenommen werden muß-
te. Das Urteil kommt gerade zur rechten Zeit, nachdem es so
scheinen könnte, als ob die Verhandlungen der Strafrechts-
kommission über die Lösung des Grundproblems des Allge-
meinen Teils etwas ms Stocken geraten seien*. Es bestätigt
zunächst erneut die praktische Bedeutung dieser Fragen, die
schon immer, auch in letzter Zeit mehrfach, die Gerichte be-
schäftigt haben », vom BGH aber noch nicht grundsätzlich er-
örtert worden sind*. Um so bemerkenswerter ist die metho-
dologische AusridUung des Urteils, das — ohne das Grund-
problem direkt zu erwähnen — seine Lösung im Wege einer
ziemlidi kühnen Auslegung zu erreichen sucht und sicherlidi
» Vgl. mit Nadiw. DRWi 40. 300 ff.
» Vgl. den Bericht von Dreher in der Beilage zum BAnz. Nr. 25 vom
6 ** 1958 S 9 ff
Vvgl. NJW 55, 1162; 58, 231; MDR 54, 495; auch in BGHSl 6, 252
hat ein Geschäftsführer zugunsten der GmbH gehandelt.
* Die Entscheidungen BCHSt 8, 139; 9, 67 betreffen zwar auch einen
. sehr bemerkenswerten ModeUfall der umstrittenen Organhaflung** {so
Jeschcck G\ 58, 5; vgl. ders. Schweiz. Z. f. Str.ifR 55, 250), beruhen
aber auf der Sonderbestimmung des § 151 G.-wO. von der gerade zwei-
felhaft ist, ob und inwieweit sie auf das StGB übertragen oder veraU-
gemcinert werden darf.
dazu beitragen wird, diesem früher vemadilässigten Thema
im Sciirifttum* Heunatrecht zu verschaffen, vor allem das
Interesse auf den neuen ; 14 des StGB-Entwurfs 1958 hinzu-
lenken, der unter der Überschrift „Handeln für einen andern"
bei Sonderdelikten eine Tatbestandserweiterung auf Organe
und gesetzliche Vertreter vorsieht.
I-
Es geht hier um die erste Gruppe der einsdilägigen Fälle,
nämlich um die Frage, ob diejenigen Tatbestände, die eine
besondere rechtliche Täterqualifikation, wie z.B. Gläubiger,
Schuldner, Kaufmann, Kommissionär, Kfz.-Halter usw. vor-
aussetzen, auch auf die Organe und Vertreter juristischer Per-
sonen angewandt werden können, obwohl diese Sondereigen-
schaften — wenn man sie zivil rechtlich auslegt — nur be-
züglicii der handlungs- und deliktsunfähigen Körperschaft,
nicht aber auch in der Person der für sie schuldhaft handeln-
den Organe und Vertreter gegeben sind. Der erste Lösungs-
weg besteht darin, daß man — unter Beibehaltung der zivil-
rechtlichen Betraditungsweise — die strafrechtliche Verant-
wortung auf die nicht tatbestandsmäßig qualifizierten Organe
überwälzt*\ wie dies zuweilen durch Sonderbestimmungen,
z.B. §§ 244 KO, 83 GmbHG, 39 DepG, 273 AVAVG, 536
RVO, 151 GewO geschehen ist. Daraus will eine nenerdmgs
vordringende Ansicht« ein allgemeines Prinzip herleiten: An-
stelle der tatbestandsmäßig qualifizierten, aber deliktsunfähi-
gen Körperschaft müßten die deliktfähigen, jedoch nicht qua-
lifizierten Organe strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden; die strafrechtliche Verbotsnorm sei ohne weiteres audt
an sie geriditet. Aber diese Folgerung scheint mir, wie icii
friJher schon dargelegt habe, eindeutig eine unzulässige Ana-
logie zu sein^. Gerade bei der Untreue des Kommissionars
I Meine Vorschlage in Strafr. Abhdlgen H. 295; DJ 34. 1589; JZ 54,
12; NJW 54, 1066; 55, 1162 haben zwar keinen Widerspruch erfahren,
siild aber auch nur zögernd aufgegriffen worden.
• So früher sdion Na^ler und Mezger, vgl. JZ 54. ^2; neuerdings
WelzL'l, MauTüch und Sdxönke-Sdiröder zu §5 288 StGB, -44 KO, letz-
terer aber unvereinbar mit seiner Vorbem. zu J 47 IV.
' Das ist auch der Kern des ausführlichen und sehr instruktiven Re-
ferats das Karl Schäfer in der Strafrechtskommission über diesen Fra-
genbereich gehalten hat. und wird neuerdings auch von Krumme, LM
. ^Ai-tMäikkitiä tw-i
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254
Literatur
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^
JZ19S5
Trotz seiner bereits damals niAt robusten Gesundheit machte Prof.
Dr. Vrij immer mit, sei es als Referent (Bad Godesberg 1951), sei
es als Vorsitzender einer Arbeitstagung oder während einer Be-
grüßung, sei es als Teilnehmer an den des öfteren Üef gehenden
Debatten. Di© deutschen und die holländischen Teilnehmer an die-
ser fast automatisch wachsenden Arbeitsgemeinschaft haben diesen
besonders begabten Juristen, dem keine Arbeit zu viel war, im ver-
gangenen Jahr während der Tagung in Maastricht zum letzten Male
erlebt. Er ist am 21. Januar 1955 im Haag an den Folgen eines
Schlaganfalls dahingeschieden.
Am 10. Juli 1895 in Amsterdam geboren, hat M. P. VHj von 1918
bis 1928 in einem der bekanntesten Anwaltsbüros in Amsterdam
gearbeitet Ansdiließend war er nahezu zwanzig Jahre Ordinarius
für Strafredit an der Reichsuniversität Groningen und nachher bis
zu seinem Ableben „Raadsheer in de Hoge Raad der Nederlanden
(Richter des Reichsgerichts), wo er Mitglied des Senats für Straf-
redit war. Auch wer die niederländische Reciitsprcchung nur ober-
fläcWich kannte, war selten im Zweifel über den Autor einer von
diesem Senat verkündeten Entscheidung, wenn der Verstorbene der-
jenige gewesen war. der die Begründung formuliert hatte.
Die niederländische Rechtswissenschaft verliert in ihm einen ihrer
besonders begabten Diener, dem keine Mühe zu viel war, wenn es
sich um die Erfüllung dessen, was er als seine wissenschaftliche Auf-
gabe ansah, handelte, und in dessen Natur sich in hohem Maße all-
seitige geistige Offenheit mit Originalität vereinigten. Seine FreuBde
verUeren in ihm einen über alles zuverlässigen Freund und die bei-
den Nachbarländer einen Mann, der sein Wissen und Können rest-
los für die Sache der beruflichen und wissenschaftlichen Zusammen-
arbeit in der Rechtswissenschaft der beiden Völker eingesetzt hat.
Prof. Dr. W. P. J. POMPE, Ordinarius für Strafrecht, Utrecht
Prof. Dr. G. E. LANGEMEYER, Reichsanwalt, Den Haag
Rechtsanwalt Dr. H. VAN KRIMPEN, Amsterdam
Mit den holländischen Juristen trauern auch die deutschen Juri-
sten um Herrn Reichsgerichtsrat Prof. Dr. Vrij, der allzu früh von
uns geschieden ist. Besonders diejenigen unter uns, die den Vorzug
hatten, Versammlungen der niederländisch-deutschen Juristenvereini-
gung beizuwohnen, werden seiner in Liebe und Verehrung geden-
ken. Noch bei der letzten Versammlung, die im Herbst 1954 in
Maastricht stattfand, erfreuten wir uns seines nie sich ändernden
liebenswürdigen Wesens, seines Interesses an der Arbeit und an den
Mitgliedern der Gemeinschaft, deren Gründung mit zu seinem Ver-
dienst gehört. Er war so aufgeschlossen, interessiert und teilnahms-
voll wie immer, und für den Nichteingeweihten war es nicht er-
kennbar, daß seine Gesundheit bedroht war. Wie in seiner Heimat,
so hat er sich auch in Deutschland die Freundschaft und Verehrung
aller erworben, die im nähertreten durften. Sein Andenken wird un-
vergessen bleiben.
Prof. Dr. Ernst WOLFF
vorm. Präsident des Obersten Gerichtshofes
für die Britische Zone
LITERATUR
-- 5
Sinzheimer, Hugo: Jüdische Klassiker der deutschen Rechts-
wissenschaft. Frankfurt a. M.: Klostermann. 1953. XXVII, 253 S.
(Frankfurter Wissenschaftliche Beiträge, Rechts- u. Wirtschaftswis-
senschaftliche Reihe, Bd. 7) brosch. 18.50, geb. 21.50
Die hier vereinten zwölf Essays des in der Emigration ver-
storbenen Gelehrten müssen aus der Situation heraus verstanden
und gewürdigt werden, in der sie geschrieben wurden. Der aus
seiner deutschen Heimat Vertriebene, dessen bahnbrechende For-
schungen dem modernen Arbeitsrecht gegolten hatten, griff z^ Je-
der als er Kenntnis von jener denkwürdigen Tagung der „Reuhs-
gnippe Hochsdiullehrer des Na^üSHaTsozialkti^Jiyil Rudiü »• ulirerbun-
des" im Oktober 1936 erhielt, imf der ur.t^fJjläälS^^'^^^^* ^^ ^^^^"
len FanfareiLStoßon das Thema „Das JudentSüffln» Rechtswissen-
schaft" von ehedem führerd^n Gestalten des deutschen M|||ailS|
behandelt wurde. Wer jene von Liebedienerei tmir
ineiendea j:i^s4%eu[e ' [ies?'[nna icq f^^^
A«>i.. sie sollten von'"^e\v?ss'en auch ^eute unbeienr baren und si^
in'^pirre-'^Uihungslosigkeit hülTend'en A«tBW»«^'»*^'I^!3gOpBC^
aM.M vtMinmil kann sIcJi einrs-XeRagTffiriEkels mSt erwehren^
SrnJÄ^mTf 'gnr"euien Weg, den Uurdiscfmittsmenscnen nicht W^~
wartet hätten und schwer verstehen werden: nicht eine Kampf-
schrift gegen die kämpferisch sidi gebärdenden Pamphlete, son-
dern eine von tiefem Verantwortungsbewußtsein für Wahrheit und
Recht getragene, wissenschaftliche Arbeit ist entstanden. Zwölf bio-
graphische Skizzen, umrahmt von einem Vor- und Schlußwort, stel-
len Haltung, Denken und Werk jüdischer Rechtsgelehrter dar, deren
Name in aller Welt und vorab in Deutschland selbst hohen Klang
besaß, Männer, deren Judentum erst ier Rassenwahn wieder ent-;>^
decken mußte, weil sie mit der Selbstverständlichkeit geistesge- »
schichtlicher Enhvicklung längst in die Zahl der großen Deutschen
eingegangen waren.
Mit knappen Strichen, biographischen und bibliographischen Bal-
last souverän beiseite lassend, zeichnet der Verfasser die Gestalten.
Fast alle Disziplinen sind vertreten; jede Epoche und Schule der
Rechtswissenschaft seit den Tagen Savignys wird durch diesen oder
jenen dieser „Klassiker" repräsentiert. Aller Streit darum, ob ge-
rade sie, die Genannten, oder nicht vielleidit andere ihrer Art „Klas-
siker der deutschen Reciitswissenschaft" genannt zu werden verdie-
nen, muß von vornherein verstummen; jede Auseinandersetzung mit
der Frage, ob man je und je gut daran tut, von „jüdischen Klassi-
kern" gerade dort zu sprechen, wo die Verbindung mit deutschem
Leben und deutscher Wissenschaft so gänzlich unlösbar erscheint,
wäre vollends müßig. Denn Sinzheimer geht es nicht um Absdiät-
zung und Vergleich der Leistungen und Werte, sondern eben um
diese völlige Evidenz selbstverständlicher Zugehörigkeit. Und außer-
dem kann auch die Auswahl vor dem Urteil unserer Wissenschaft
bestehen; „große Rechtsdenker", um Erik Wolfs prägnante Formel
zu gebrauchen, oder große Rechtsgestalter jedenfalls waren sie alle:
Fnedridi Jtdius Stahl, Paul Lahand und Eduard oon Simson, ohne
die wir uns Staat und Staatsrecht der Bismarckschen Zeit, Georg
Jellinek, ohne den wir uns die Entwicklung des öffentlichen Redits
der Gegenwart nicht vorstellen können; die Romanisten und Zivi-
listen HeinHdi Demburg, Otto Lenel, Josef Unger, der Vater des
modernen Handelsrechts Levin Goldsdimidt, der Strafrechtshistoriker
Wilhelm Eduard Wilda, der Strafprozessualist Julius Glaser, der
Rechtssoziologe Eugen Ehrlidi und der Arbeitsrechtler Philipp Lot-
mar Und jeder einzelne von ihnen war mehr als Jurist im land-
läufigen Sinne, war zugleich Mitgestalter rechtlicher Gesittung, Trä-
ger allgemeinen und persönlichen wissenschaftlichen Ethos. Darauf
kam es Sinzheimer an und darin hatte er die glückliche Hand des
aus erzwungener Distanz frei wählenden, überlegenen Beobachters.
In ruhigen Zeiten breiten gelehrten Schaffens hätte man seine Me-
thode die eines Eklektikers genannt. In jenen Tagen galt es zu
wählen und zu sondern, um fem allen Daten und Zitaten mit
ruhiger wissenschaftlicher Prägnanz eine klare und unzweideutige
Antwort zu geben.
Der Frankfurter Fakultät, der Hugo Sinzheimer einst angehört
hatte, gebührt Dank für die Aufnahme der Schrift in ihre Reihe
wissenschaftlicher Beiträge. Für sie spricht Franz Böhm, wie kern
anderer gerade dazu berufen, in einem Geleitwort, das mit der ab-
genützten Vokabel „aufriittelnd" nur unzulänglich zu charakterisie-
ren ist Denn mit gewissem Bangen erheben wir die Frage, ob die
Stunde des Aufgerütteltseins gekommen oder etwa schon vergangen
ist. ob die Angerufenen — und das sind wir alle, alle — den Riü
hören und hören wollen. Auf jener Tagung diabolischer Perfidiejgracti J{^^j^
Carl S^mitt davon, daß im „jüdisäiön GesamtverliUllWi ' iii raschem
W edksel IJf "Lesamtsituation immer wieder ein „Maskenwechsel von
dämonischer Hintergriindigkeit" eingetreten sei. Hat er vielleidit
etwas Richtiges gesagt und nur den Adressaten verwechselt? Welche
„Maskenwechsel von dämonisdier Hintergründigkeit" haben wir
nicht bei jenen Scheitern erlebtl Und wie viele Maskenwechsel, die
nicht einmal von „dämonischer Hintergründigkeit" bestimmt sind,
sondern einfach von Feigheit oder Bequemlichkeit, erleben wir tag-
lich von neuem! AllSem zum Rotz: zu üen Jungen, die gesagt und
geschrieben werden mußten, gehört Sinzhcimers fast leidenschaftslos
vorgetragener Zyklus. Über alles bloß Zwecidiafte hin^u* eriißt er
die unumgängliche Aufgabe des reinen Zeugnisse«.^ Karl S. BADER
Huber, Ernst Rudolf: Wirtschaftsverwaltungsrecht. Zweite, neu-
bearb. u. erw. Auflage. 2. Band. Tübingen: Mohr (Siebeck). 1954.
XXUI, 915 S. brosch. 66.40, Lw. 71.-
Dem ersten Band dieses Werkj», der in JZ 53, 647 besprochen
wurde, ist relativ bald der zweite gefolgt, mit dem das Werk nun
abgeschlossen ist Die Bände stellen nur in äußerlicher Hinsicht
f'i
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luttga.'t
»Iberg
nnirn.
tsdiluO
:tT. IS.
beben,
für sie
Teil»-
lingcii
JURISTENZEITUNQ
13JAHRQANQ DER DEUTSCHEN RECHTS-ZEITSCHRIFT UND DER SÜDDEUTSCHEN JURISTEN-ZEITUNQ
Herausgeber:
Karl S. Bader • Fritz Baur • Hans Ehard • Walter Hallstcin • Heinz Kleine • Hans Werner Lay • Walter Mallmann • Hermann Welnkauff
Verlag J.C.6. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen • Redaktion: Tübingen. Wilhelmstraße 18. Telefon Nr. £842
Nummer 15
)Z
I.August 1958
/m
:Qugo 6in3l5^!mer
Ein Vortrag von Prof. Dr. ERNST FRAENKEL. Berlin ♦
\Vir haben uns hier zusammengefunden, um das Andenken
Hugo Sinzheirners zu ehren, ^^^i^ tun es mit einem Gefühl der
Dankbarkeit, der Wehmut und nicht ohne ein Gefühl der
Bitterkeit. Derm wir können — und vdi sollten — in dieser
Stunde nidit vergessen, daß vor nurmiehr fast vierzig Jahren
seine erste Vorlesung an der Universität Frankfurt von ran-
daherenden, aufgehetzten Studenten gestört worden ist, und
wir dürfen nicht verschweigen, daß vor einem Viertel Jahr-
hundert Hugo Sinzheimer in dieser Stadt seiner Freiheit be-
raubt und aus Frankfurt vertrieben worden ist. Der kürzlich
verstorbene Landesarbeitsgerichtspräsident Meißinger, der füh-
rende Anwalt der Arbeitgeberseite während der Weimarer Re-
publik, mit dem Sinzheimer zahllose Prozesse geführt, Dis-
pute auf Kongressen und literarische Fehden ausgetragen hat,
sagte mir vor einem Jahr bei einem letzten Zusammensein in
München: „Wenn idi an jenem Tage in Frankfurt gewesen
wäre, an dem sie Sinzheimer abgeführt haben, ich wäre ne-
ben ihm geschritten und hätte dem Volk zugerufen: ,Seht her,
dies ist der Vater des deutschen Arbeitsrechts!*"
Den Vater des deutsdien Arbeitsrcxhts wollen wir ehren —
nicht im Wege einer Wiedergutmachung, denn das Unrecht,
das hier begangen worden ist, kann nicht wiedergutgemacht
werden, sondern im Geist der Besinnung auf das, was er
uns Älteren gewesen ist und was er den jungen und kommen-
den Generationen bedeuten sollte. Seine Schüler und Freunde
haben es danl:bar begrüßt, daß in der Akademie der Arbeit
ein Hörsaal seinen Namen tragen und seine Büste aufgestellt
werden soll. Denn die Akademie der Arbeit ist nicht nur ein
Kind seines Geistes, sie symbolisiert in mehr als einer Be-
ziehung den Wesenskem seiner Bemühungen und seiner
schöpferischen Tätigkeit. Die Akadenüe sollte eine Stätte des
Lehrens und des Lernens, der geistigen Verbindung zwischen
den im Arbeits- und im Forschungsprozeß tätigen Menschen
sein; sie sollte dazu beitragen, den Funktionären und dem
Nachwuchs der Arbeiterbewegung das Mißtrauen und die Ab-
lehnung der als „bürgerlich" verschrienen Wissenschaft zu
nehmen, und sie sollte che Repräsentanten und den Nadi-
>^'uchs des akademischen Lebens von der Scheu und dem
Argwohn gegenüber der autonomen, freien und demokrati-
schen Arbeiterbewegung befreien. Die Pflege der Wissenschaft
und die Förderung der Arbeiterbewegung waren die beiden
Leitsterne im öffentlichen Leben Hugo Sinzheimers. Er hat
die Entfremdung, die zwischen ihnen eingetreten war, im In-
teresse der Wissensdiafl beklagt, weil sie dazu beigetragen
• Gedenkworlc, gesprodien am 8. 2. 1958 in der gemeinsdiaftlidien
Feierstunde der Akademie der Arbeit und der Reditswissensdiaftlidien
Fakultät der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main zu
Ehren von Hugo Sinzheimer und Theodor Thomas. Der Vortrag ist
für die Druddegung an einigen Stellen erweitert und überarbeitet wor-
den.
hatte, die Wissensdiaft durch Abschnürung von einer der le-
bendigsten und dynamischsten Kräfte der Zeit in eine Iso-
lierung zu treiben, die notwendigerv^eise in bluüeerem For-
malismus und Positivismus enden mußte; er hat diese Ent-
fremdung im Interesse der Arbeiterbewegung beklagt, weil
sie dazu beigetragen hatte, die Arbeiterschaft trotz aller Lip-
penbekenntnisse zu einem wissenschaftlidien Sozialismus in
eine geistige Isolierung zu treiben, die notwendigerweise in
starrem Doktrinarismus und einer lebensfremden Orthodoxie
enden mußte.
Der große Brückensdilag zwisdien der Welt der Wissen-
sdiaft und der Welt der Arbeit sollte gestützt sein auf die
Pfeiler einer demokratisdien Staatsordnung, einer sozialen
Reditsordnung und einer Renaissance des wissensdiaftlichen
Humanismus. Mittels cheser Wiedergeburt sollte es der Juris-
prudenz, der Soziologie und der Philosophie — den Wissen-
schaften, die ihm am nächsten standen — ermöghcht werden,
die Entfaltung und die Erkenntnis des konkreten Men-
schen wieder als ihr zentrales Anliegen zu begreifen; und
gleichzeitig sollten alle Glieder der Gesellschaft befähigt wer-
den, wieder inneren Kontakt mit den unvergänglichen Werten
der abendländisdien Kultur zu gewinnen — nicht zuletzt und
vor allen Dingen mit dem Redit. Es ist nicht von ungefähr,
daß der von einem urmiensdüichen Regime aus Deutschland
vertriebene Hugo Sinzheimer seine akademische Antrittsrede
an der Universität Amsterdam am 6. November 1933 über das
Thema „Das Problem des Mensdien im Redit'* * gehalten hat;
er hat es hier als seine Aufgabe als Rechtssoziologe bezeich-
net, ein Menschenbild zu entwerfen, in dem alle Kulturele-
mente vereinigt sind, die die gesdiichtliche Entwicklung in der
rechtlichen Entfaltung des Menschen seit der Aufklärungszeit
hervorgebradit hat. An diesem letzten großen Wendepunkt
seines Lebens madite Sinzheimer den Versuch, eine Synthese
herzustellen zwischen dem Mensdienbild, von dem das Wirt-
schaftsredit ausgeht, das den Menschen als Glied des ökono-
misdien Prozesses erfaßt, dem Menschenbild, von dem das Ar-
beitsredit ausgeht, das dem einzelnen einen gesicherten Le-
bens- und Arbeitsraum einräumt, und schließlidi dem Lebens-
bild, von dem das bürgerhdie Redit ausgeht, das die Einzel-
sphäre anerkennt, in der der Mensdi nur sich selbst und den
geistigen Mächten gehört. Das Bestreben, diese SNTithese her-
zustellen, bedeutete für den emigrierten Hugo Sinzheimer des
Jahres 1933 eine Art Resümee seines bisherigen und ein Pro-
gramm seines künftigen Denkens und Handelns.
Hugo Sinzheimer hat vor dem Prozeß der Konzentration
ökonomisdier und sozialer Madit, den zu beobaditen und zu
erforsdien ihn sein Lehrer Lujo Brentano gelehrt hatte, nidit
die Augen verschlossen; er hat ihn weder mit sentimentalen
* Groningen, Batavia, Nordhoff 1933.
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458
Fraenkel, Hugo Sinzheimer
JZ1958
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Worten und dem Hinweis auf die „Gute Alte Zeit" beklagt,
in der angeblich das Reich der Freiheit auch im ökonomischen
Raum geherrsdit hatte, noch mit zynischen Worten und dem
Hinweis auf eine messianische Periode begrüßt, in der der
Umschlag von der unorganisierten Konzentration privater
Madit in das organisierte Monopol öffentlicher Macht erfolgen
werde; er hat mit gläubigem Reahsmus, um ein Wort Paul
Tillidis auf ihn anzuwenden, im Rahmen der gegebenen öko-
nomisdien Umwelt einen Ausweg gesucht aus einer Lage, in
der der handarbeitende Mensch nicht nur von seiner Arbeit,
sondern auch von seinem Staat und seinem Recht entfremdet
war und deshalb in einer entmenschhchten und daher un-
menschlidien Umgebung lebte.
Im Mittelpunkt des sozial wissenschaftlichen und sozialpoli-
tischen Denkens Hugo Sinzheimers stand die Einsicht, daß
das Phänomen der Abhängigkeit der im modernen Großbe-
trieb beschäftigten Arbeitnehmer nidit von der Rechtsordnung
übersehen werden dürfe, und daß ihm durch Schaffung eines
die sozialen Realitäten berüdcsiditigenden spezifischen Arbeits-
rechts Rechnung getragen werden müsse. Sinzheimer hat die
Bedeutung des individuellen Arbeitsvertrages niemals ver-
kannt. Seine erste arbeitsreditliche Sdirift über „Lohn und
Aufrechnung" - beschäftigt sich nut zivilrechtlichen Problemen.
Bald erkannte er jedoch, daß der Sdilüssel zum juristischen
Verständnis der sozialen Frage nicht im Recht des Dienstver-
/"trags zu suchen sei; vielmehr müsse von dem Betrieb als
einem Herrsdiaftsverband ausgegangen werden.
Angeregt durch Karl Renners im Jahre 1904 erschienenes
Buch über „Die soziale Funktion der Rechtsinstitute, insbe-
sondere des Eigentums" ' ist Sinzheimer der Fi^ge nadigegan-
gen, wie sich das Eigentumsrecht des Arbeitgebers an den
Produktionsmitteln auf die reditliche Natur des Arbeitsver-
hältnisses auszuwirken vermag. Von der Annahme ausgehend,
daß Eigentum nicht nur Herrschaft über Sadien, sondern aucii
Herrschaft über Menschen bedeutet, hat er in dem Arbeits-
vertrag ein „Konnexinstitut" des Eigentumsrechts erblickt; die
Ausgestaltung eines sozialen Arbeitsrechts müßte daher zu
einem soziologischen Strukturwandel des Eigentumsrechts füh-
ren, ohne daß dessen juristischer Gehalt hierdurch berührt zu
werden braudite. Hugo Sinzheimer ist in seinen arbeitsrecht-
liciien Forschungen niemals der Gefahr erlegen, das Arbeits-
verhältnis isoliert zu betrachten; er hat durch, die vertiefte Er-
kenntnis der Wechselbeziehungen zwisdien Arbeits- und
Eigentumsreciit dazu beigetragen, die theoretische Grundlage
für eine juristische Erfassung dessen zu legen, was heute als
„Mitbestimmungsrecht" gesetzlich anerkannt ist.
Sinzheimer hat in dem vielleicht vollendetsten seiner Bü-
cher, in den im Jahre 1938 erschienenen „Jüdischen Klassikern
der deutschen Rechtswissenschaft"*, ein Bild Pliilipp Lotmars
gezeichnet, dem er das Verdienst zugesprochen hat, für die
Wissensdiaft des Rechts die Welt der Arbeit entdeckt zu ha-
ben. Man kann aus diesen in der Emigration geschriebenen
Zeilen über Lotmar noch die innere Erregung nachspüren, mit
der der junge Sinzheimer Lotmars Bucii über den Arbeitsver-
trag gelesen haben muß, in dem zum ersten Male ein Rechts-
wissenschaftler als Jurist von der Existenz von Gruppenakkor-
den, Heimarbeit und Tarifverträgen Kenntnis genommen hat.
Immer wieder und wieder hat er uns, seinen Schülern, die
Lektüre von Lotmars großem Buch an das Herz gelegt. Wenn
Philipp Lotmar die Welt der Arbeit für das Recht, so hat
Hugo Sinzheimer das Recht für die Welt der Arbeit entdecJ^t.
Hierzu war aber zunächst notwendig, daß die Jurisprudenz
aus dem Zauberberg des Rechtspositivismus erlöst wurde.
Durch Eugen Ehrlich angeregt, dem er in dem genannten
• Lohn und Aufrechnung. Ein Beitrag zur Lehre vom gewerblichen
Arbeitsvertrag auf rcichsrechtlicher Grundlage. Berlin 1902.
' 2. Aufl., Tübingen 1929. Sinzheimer hat sich in dem Aufsatz „Zur
Kritik des bürgerlichen Rechts" (Zeitschr. für soz. Recht, 2. Jahrg. [1929])
mit der Bedeutung Renners für das Sozialrecht auseinandergesetzt.
* Amsterdam 1938; Neuausgabe: Frankfurt/M. 1933.
Buch ebenfalls ein mit liebender Künstlerhand nachgezeichne-
tes Porträt gewidmet hat, hat Sinzheimer sich in jungen Jah-
ren der damals verfemten rechtssoziologischen Schule ange-
schlossen und in einem in der Juristischen Gesellschaft in
Wien gehaltenen Vortrag über „Die soziologische Methode
in der Privatrechtswissenschaft"* an der Herausarbeitung
der methodischen Grundlegung der modernen Jurisprudenz
mitgewirkt. War es doch ohne ein erhebliches Maß methodi-
scher und theoretischer Vorarbeit nicht möglich, die Aufgabe
in Angriff zu nehmen, die Hugo Sinzheimer während der be-
sten Jahrzehnte seines Lebens beschäftigen sollte: zu verste-
hen, wie man die Welt der Arbeit rechtlich ordnen kann, ohne
sie einem allmächtigen und deshalb diktatorialen Staat auszu-
liefern oder sie der freien Initiative der Privatparteien zu
überlassen, was gleidibedeutend wäre mit der Anerkennung
einer allmächtigen und daher diktatorialen Macht des privaten
Kapitals. Wir wissen heute — und wir wissen es nicht zuletzt
dank Hugo Sinzheimer — , daß das Mittel, diese beiden Klip-
pen zu umschiffen, der kollektive Arbeitsnormenvertrag ist.
Sdion der Titel des epochemachenden Werkes Sinzheimers
über den „Korporativen Arbeitsnormenvertrag"' deutet auf
die rechtssoziologiscii untermauerte, reciitspolitisch gerechtfer-
tigte und rechtspositivistisch konstruierte Großtat im Bereich
des Rechts hin, an der Hugo Sinzheimer führend mitgewirkt
hat: der Entdecicung, daß die Träger sozialer Macht durdi
ihre autonomen Organisationen, und nicht nur der Staat durch
seine Organe, Normen zu setzen, Recht zu schaffen, in der
Lage seien.
Sinzheimer ist den Weg von der Facii Jurisprudenz, über die
Rechts tatsachenforschung und die Rechtssoziologie zur Redits-
politik gegangen; er hat sidi als Rechtspolitiker großen Stils
in seinem im Jahre 1916 erschienenen Werk „Ein Arbeitstarif-
gesetz — Die Idee der sozialen Selbstbestimnmng im Recht" ^
erwiesen. Kurz nach Erscheinen dieses Werkes wurde in einer
Besprechung des Buciis das Folgende ausgeführt: „Das Bucii
von Sinzheimer bildet den Abschluß einer Reihe von aner-
kannt vortrefflichen Arbeiten, die der Verfasser den tarifreciit-
lichen Fragen gewidmet hat. Gestützt auf genaue Kenntnis
der umfangreichen Literatur und reiche Erfahrungen in der
Praxis der deutschen Tarü^gemeinschaften, faßt er nunmehr
seine Ergebnisse unter rechtspolitischen Gesiditspunkten zu-
sammen und begründet durch sie den sorgfältig ausgearbei-
teten nicht weniger als 109 Paragraphen umfassenden Ent-
wurf eines Arbeitstarifgesetzes." Der Verfasser dieser Bespre-
chung^ ist niemand Geringeres als Otto von Gierkey der im
Alter von 76 Jahren dem Sinzheimerschen und einem gleich-
zeitig erschienenen Werk des Schweizer Arbeitsrechtlers Boos
einen grundlegenden Besprechungsartikel von fast 30 Seiten
unter dem Titel „Die Zukunft des Tarifvertragsrechts" wid-
mete. Größere Ehre konnte einem außerhalb des akademi-
schen Betriebes stehenden Juristen im Jahre 1916 nicht wider-
fahren, als daß der größte Rechtshistoriker seiner Epoche dem
Wegbahner einer neuen Rechtsordnung attestierte: „Über-
blickt man den Text des Gesetzentwurfs, so wird man unter
allen Umständen die überaus sorgfältige, bis ins kleinste
durchdachte Fassung, den reidien Gedankeninhalt und den
das Ganze durchdringenden sozialen Geist rühmen müssen."
Es ist nicht von ungefähr, daß es Gierke war, der Sinzhei-
mers Bedeutung für die moderne Sozialrechtsordnung als er-
ster klar herausgestellt hat. Hat doch Sinzheimer stets dank-
bar anerkannt, daß Gierkes rechtshistorische und rechtstheore-
tische Forschungen den Boden geebnet haben, auf dem Idee
und Realität eines sozialen Arbeitsrechts überhaupt erst er-
wachsen konnten. Sinzheimer, der gleicherweise seinen gei-
stigen Lehrern in Verehrung anhing, wie er bemüht war.
* München 1909, Schriften des Vereins für Sozialwissenschaften; vgl.
auch Hugo Sinzheimer, De taak der reditssociologie, Haarlem 1935.
« 2 Bände, Leipzig 1907/8.
' München und Leipzig 1916.
* Archiv der Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 42, S. 815—832.
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Nr. 15
Fraenkel, Hugo Sinzheimer
459
seine Sdiüler zu fördern, hat in einem im Jahre 1922 in der
Zeilsdirift „Arbeitsredit" ersdiienencn Aufsatz über „Otto von
Gierkes Bedeutung für das Arbeitsredit" » dargelegt, daß sidi
ihm das \\'esen des Tarifvertrages erst ersdilossen habe, als
er ü^n als Reditsquelle erkannt habe. Gierkes Genosseu-
sdiaftsredit habe ihn gelehrt, daß das Gesetz lediglidi eine
sekundäre Rolle bei der Entwidmung des Redits zu spielen in
der Lage sei. Hieraus aber ergab sidi für Sinzheimer die Er-
kenntnis, daß der Tarifvertrag als Ersdieinungsform der so-
zialen Selbstbestimmung einem allgemeinen Entwiddungsprin-
zip entspredie. Es dürfte sdiwerlidi eme Übertreibung sein,
Hugo Sinzheimer als den TestamentsvoUstredcer der sozial-
reditlidien Gedankenwelt Otto von Gierkes zu bezeidinen.
Vielleidit waren die Zeitgenossen — und insbesondere die
historisdi gesdiulten Zeitgenossen — besser qualifiziert, die
Bedeutung des Sinzheimersdien „Arbeitstarifgesetzes" riditig
zu würdigen, als wir dazu heute imstand sind, weil, was ihnen
neu und wegweisend ersdiien, uns zur Selbstverständlidikeit
geworden ist. Stellt dodi der Smzheimersdie Gesetzentwurf
eine Vorwegnahme des Tarifredits dar, wie es sidi auf Grund
der von seinen Arbeiten inspirierten Tarifvertragsverordnung
vom 23. Dezember 1918, vor allem aber auf Grund der Redit-
spediung des Reidisarbeitsgeridits in den Jahren vor 1933
sdirittweise entwidcelt hat, um in unseren Tagen in einem
Tarifvertragsgesetz kodifiziert zu werden. Das geltende deut-
sdie Tarifgesetz, ja das Tarifredit von Ländern, die auf an-
deren Reditsprinzipien als das deutsdie aufgebaut sind, be-
ruhen weitgehend auf Ideen, die Hugo Smzheimer als erster
juristisdi erfaßt und formuliert hat. Die Untersdieidung zwi-
sdien der obligatorisdien und der normativen Funktion und
die Unabdmgbarkeit des Tarifvertrages bilden heute Bestand-
teile eines gemeinen Sozialredits der westlidien Welt. Hugo
Sinzheimer hat die Reditswissensdiaft bereidiert, die Gesetz-
gebung beeinflußt und die Organe der Reditsprediung auf
das üefste beeindrudct. Die Spuren seines Denkens finden sidi
in dem Reditsbe wußtsein und dem Reditsgefühl unserer Zeit.
Am Sdireibtisdi, auf dem Katheder, in Versammlungen und
Kongressen, vor allem aber an den Sdiranken des Reidis-
arbeitsgeridits hat Sinzheüner während der Zeit der Weimarer
Republik unermüdlidi für die Durdisetzung seiner Ideen ge-
kämpft und aktiv an der Gestaltung dieses widitigen Kapitels
der Reditsgesdiidite mitgewirkt.
Man spridit so häufig davon, daß die Gesdiidite des Redits
auf dem Kontinent die Gesdiidite der Gesetzgebung, in den
anglo-amerikanisdien Ländern die Ent^^iddung des Falkedits
— des case law — darstelle. Hugo Sinzheimers reditsdiöpfe-
risdie Anwaltstätigkeit beweist die Unriditigkeit, zum nünde-
sten die Einseitigkeit dieser Auffassung. Sinzheimer hat die
großen arbeitsreditlidien Reditsstreitigkeiten, deren Führung
ihm anvertraut war, nidit nur als einen Kampf um subjektive
Redite, sondern audi als einen Kampf um das objektive Redit
angesehen und sie nidit zuletzt unter dem Gesiditspunkt be-
traditet, in mühseliger Kleinarbeit ein Steindien nadi dem
anderen in das große Mosaik zu setzen, das er visionär vor-
ausgesdiaut und sdiöpferisdi auszugestalten sidi zur Aufgabe
gesetzt hatte. Das Büro hier in Frankfurt in der Goethestraße
war die große Werkstätte des werdenden Arbeitsredits, in der
der Meister in engster Zusammenarbeit mit einem engen Kreis
von Sdiülern seine Gutaditen und Sdiriftsätze plante, vorbe-
reitete, diktierte und revidierte, wie es eben nur dieser eine
Mann konnte, bei dem die Sdiärfe des Intellekts mit der
Sdiau des Künstlers eine einzigartige Symbiose bildeten. Seine
Klienten haben den großen Reditspraktiker, seine Kollegen
haben den bedeutenden Redits wissensdiaf der bewundert; wir
aber, denen das Glüdc zuteil wurde, als Referendare bei ihm
arbeiten zu dürfen, wir haben den Reditskünsder Hugo Sinz-
heimer gehebt. Franz Neumann, Otto Kahn-Freund und Hans
Morgenthau, die sidi bei ihm die Sporen verdient und später
internationales wissensdiafüidies Ansehen gewonnen haben,
• Bd. 9, S. 1—6.
haben bei Hugo Sinzheimer gelernt, was man vermutlidi nir-
gendwo damals in Deutsdiland in gleidier Weise zu lernen
Gelegenheit hatte: das Redit als Faktor und Produkt des So-
zialprozesses zu begreifen, eingebettet in den Strom sozialer
und ökonomisdier Kräfte, aber geadelt durdi das EÜios, ja
das Pathos einer universalen Gereditigkeitsidee.
Denn der Reditshumanist Hugo Sinzheimer hatte edites
Pathos, so wie es in Deutsdiland so selten ist und wie es die
großen französisdien Anwaltspolitiker und Gelehrtenpohtiker
— ein Jaures, Briand und Gambctta — gehabt haben mögen.
Es ging ein faszinierender Zauber von dem Redner Hugo
Sinzheimer aus, der, wenn überhaupt, nur dadurdi erklärt
werden kann, daß die Spradie ihm nidit nur eine Form des
Ausdrudvs, sondern audi ein Mittel der Autosuggestion war.
Sinzheimers juristisdies Können, seine oratorisdien Fähig-
keiten und seine warme Mensdilidikeit traten in seiner Tä- .
tigkeit als Strafverteidiger besonders deutlidi in Ersdieinung.
Bereits in jungen Jahren hatte er sidi als Kriminalist einen
Namen gemadit; in zalillosen Prozessen hat er den Armen
und Bedrängten als Reditsbeistand gedient, vor allem aber
hat er m den großen politisdien Prozessen der Weimarer Zeit
einen verzweifelten Kampf gegen das Unverständnis einer Ju-
stiz geführt, der es nur allzu häufig nidit gelang, die Objek-
tivität und Unparteilidikeit zu bewahren, die notwendig ge-
wesen wäre, um die „Vertrauenskrise" der Justiz zu überwin-
den. Sein letzter Triumph als Strafverteidiger war der nadi
jahrelangem Kampf erwirkte Freisprudi im Landesverratspro-
zeß Bullerjahn.
Ähnlidi wie auf dem Gebiet des Arbeitsredits hat Sinzhei-
mer audi als Strafreditler sidi nidit damit begnügt, die ihm
anvertrauten Prozesse isoliert zu betraditen. Er hat als Mit-
herausgeber und „Chronist" der Zeitsdirift „Die Justiz" die
Entwidvlung der Straf- und Zivilreditspflege vom gesamtpoh-
tisdien und reditspolitisdien Gesiditspunkt aus beleuditet,
stets sadilidi in seiner Kritik, aber doch voll von Leidensdiaft
in seinem Bemühen, die Kluft zwisdien der demokratisdien
Republik und den Organen der Reditspflege zu überbrüdcen.
Gestatten Sie einem Vertreter der Wissensdiaf t von der Po-
htik, den Versudi zu unternehmen, aufzuzeigen, warum Hugo
Sinzheimers juristisdie Arbeit zu einem Politikum sidi auszu-
weiten in der Lage war. Die deutsdie Sozialpolitik, wie sie
vom Verein für Sozialpolitik gefordert und gefördert worden
war, hatte den Arbeiter zum Objekt einer Arbeitssdiutzgesetz-
gebung gemadit. Der Ausbau der Bismardcsdien Sozialver-
sidierung hatte als eine Art Rotes Kreuz hinter der sozialen
Kampffront erreidit, den überalterten, unfallgesdiädigten und
kranken Arbeiter vor dem Gröbsten zu bewahren. Den Ar-
beiter in seiner Eigensdiaft als arbeitenden Mensdien hatten
Sozialpohtik und Sozialversidierung insoweit erfaßt, als es
galt, ihn zu sdiützen, jedodi nidit insoweit erfaßt, als es galt,
ihn zu fördern. Sie hatten an das Mitgefühl der besitzenden,
aber nidit an das Selbstgefühl der arbeitenden Klassen ap-
pelliert. Der Arbeiter fühlte sidi als das Stiefkind der Redits-
ordnung, die er durdi Eroberung der Staatsgewalt zu seinen
Gunsten umzugestalten traditete. Dem Arbeiter ersdiien das
Redit als eine feindlidie Madit, weil er es aussdiließlidi als
ein Produkt des Klassenstaates sah, zu dem ihm der Zutritt
versperrt war. Die kopemikanisdie Wendung im Redits- und
Staatsbewußtsein der arbeitenden Klasse, an der Hugo Sinz-
heimer einen überragend großen Anteil hatte, ist nun darin
zu sudien, daß durdi die Entdedcung und Entwiddung eines
autonomen kollektiven Arbeitsredits der Eisblodc gesprengt
wurde, der bisher den arbeitenden Mensdien von dem Redit
getrennt hatte, das seine Arbeit zu regeln berufen ist. Und je
mehr dem Arbeiter bewußt wurde, daß es nidit nur einen
Weg über den Staat zum Redit, sondern audi einen Weg
über das Redit zum Staat geben kann, je augensdieinlidier es
wurde, daß die Gewerksdiaft nidit in erster Linie eine Re-
krutensdiule für die politisdie Partei, sondern eine Partei im
Prozeß der Bildung sozialen Redits, d. h. aber ein autonomer
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Praeokri, Hugo Sinzhelm«r
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Machtfaktor zu sein vermag, desto lebensnäher, konkreter und
deshalb im echten Sinne des Wortes pohtischer mußten die
Cewerksdiaften werden. Die juristische Entdeckung der nor-
mativen Wirkung des Tarifvertrages stellte eine der wichtig-
sten theoretischen Grundlagen des Einbaus der Arbeiterbewe-
X gung in den Staat dar; dieser Staat kann aber nur ein demo-
kratischer, rechtsstaadicher und pluralistischer Staat sein, wenn
er den Anforderungen gerecht werden soll, die dem Prophe-
ten, Vorkämpfer und Architekten der modernen Arbeitsrechts-
ordnung Hugo Sinzheimer vorgeschwebt hat Ein Streiter für
die Demokratie und gegen die Autokratie, für den Rechts-
staat und gegen die Diktatur, für den Pluralismus und gegen
den TotaUtahsmus ist der Forscher, Anwalt und Politiker Hu-
go Sinzheimer zeit seines Lebens gewesen.
Es ist in Deutschland viel zu wenig bekannt, daß die gro-
ßen französischen und englischen Pluralisten ^^ der Zeit vor und
nach 1914 von Gierkes Cenossensdiaftstheorie ausgegangen
sind. Sinzheimer hat die Übertreibungen der Pluralisten nie-
mals mitgemacht und die Bedeutung des Staats für die Rechts-
ordnung nicht verkannt. Er hat es aber als seine poUtische
Mission angesehen, im Rahmen der staatlichen Rechtsordnung
der Entwicklung eines autonomen Sozialrechts den Weg zu
ebnen. Dies trat besonders klar bei seinen Bemühungen zu-
tage, dem Ruf nach dem Ausbau einer Wirtschafts- und So-
^ zialverfassung Rechnung zu tragen, ohne den Primat der de-
mokratischen Staatsverfassung anzutasten.
Und dies bringt mich zu der Frage, warum der Mann, der
sich als Verfasser von Gesetzentwürfen bewährt hatte, ob-
gleich er damals weder Ministerialbeamter noch Abgeordneter
war, der die Massen faszinieren konnte und voll von politi-
schem Ejtos war, den Weg nicht zu Ende gegangen ist, der
ihm vorgezeichnet schien: Abgeordneter, Minister, Staatsmann?
Sinzheimer ist Mitglied der deutschen Nationalversammlung
gewesen und hat an der Schaffung der Weimarer Verfassung
einen bedeutsamen Anteil genonmien. Nach der Auflösung der
' Nationalversammlung hat er es abgelehnt, sich wieder auf-
stellen zu lassen; er hat sich im Frühjahr 1920 enttäuscht, ja
verbittert, aus der Politik zurückgezogen und nie mehr wie-
der ein politisches Amt übernommen. Zwei Vorgänge sind für
Sinzheimers kiu^e politische Karriere bedeutsam geworden:
die historische Leistung, die er im Kampf um die Veranke-
nmg der Räte in der Verfassung vollbracht, und der Schcxk,
den er in den Verhandlungen des Untersuchimgsausschusses
erlitten hat
Die Revolution von 1918 hatte Sinzheimer hochgetragen. In
dem Ghaos der Novembertage 1918 wurde er Frankfurts Po-
lizeipräsident. Wenn das Wort nicht so abgegriffen und miß-
braucht wäre, würde ich sagen, daß es sein Gharisma war, das
die revolutionäre Stunde beherrschte. Sinzheimer hat die No-
vemberrevolution innerlich bejaht, aber er hat auch ihre Ge-
fahren erkannt. Als Rechtssoziologen konnte es ihm nicht ent-
gehen, daß in der spontanen Bildung autonomer Räte in den
Fabriken und Kasernen vitale Kräfte gesellschaftlicher Natur
eruptiv in Erscheinung traten; als Verfassungstheoretiker
konnte ihm nidit verborgen bleiben, daß die Forderung, die
Räte zu Trägem politisch-souveräner Macht zu machen, ent-
weder in eüiem revolutionären Ghaos oder üa einer Aufhe-
bung der Demokratie enden mußte. In zahlreichen grund-
legend wichtigen Reden in der Nationalversammlung, vor al-
lem aber auf dem Weimarer Parteitag der SPD des Jahres
1919 und vor den Berliner Funktionären der SPD im Herbst
des gleichen Jahres hat Sinzheimer den Vorrang der demo-
kratisch gewählten Volksrepräsentation vor den revolutionär
>* Unter „Pluralismus** wird die Rationalisierung der im Gesellscfaafts-
leben auftretenden Tendenzen zu einer stärker dezentralisierten Hand-
habung der sozialen Kontrolle verstanden {Francis W. Coker „The En-
cydopaedia of Social Sciences**, Bd. 12, S. 171). Inhalt und Begriff des
Pluralismus sind durch die Schriften Carl Schmitt» in Deutschland in
Mißkredit geraten (vgl. hierzu £. Fraenkel „Pluralismus** in: Das Fi-
scbet-Lezikon .^taat und Politik". Bd. 2, S. 234 ff.).
gebildeten Sowjets verfochten ^^ Gerade weil er die Berechti-
gung des Anspruchs der Betriebsangehörigen eines Werkes
anerkannte, zur Wahrnehmung ihrer sozialen imd ökonomi-
schen Belange eigenstänchge Organe zu schaffen, konnte er
mit solchem Nachdruck imd solchem Erfolg sich gegen die
UbergrifEe cheser Räte auf das rein poUtische Gebiet wenden.
Die Verankerung der Räte in der Wirtschafts- und Sozialver-
fassung geht weitgehend auf seine Pläne und Entwürfe zu-
rück; aber die Verweisung der Räte aus der politischen Ver-
fassung ist ebenfalls unter seiner aktiven Mitarbeit erfolgt
Hugo Sinzheimer war ein Pluralist, der gleichzeitig die Omni-
potenz und die Impotenz der Staatsgewalt bekämpfte, und
der die Einbettung der autonomen sozialen Organisationen in
einen demokratischen Staat bejahte. Erst heute beginnen wir
voll zu begreifen, daß eine Art Schlacht auf den katalauni-
schen Gefilden in den Jahren 1918/19 hier in Deutschland
ausgefochten worden ist. Nicht daß die Zeitfreiwilligen die
Spartakisten besiegten, scmdem daß die Spartakisten die Mas-
sen der Arbeiter nicht für sich gewinnen konnten, bestimmte
in jenen Wcxhen das Schicksal Deutschlands — mehr noch
den Gang der bolschewistischen Revolution und damit die
Geschichte der Menschheit In diesem Kampf hat Hugo Sinz-
heimer seinen Mann gestanden. Er gehört zu denen, die mit-
geholfen haben, die Arbeiter über das Arbeitsrecht an den
demokratischen Staat heranzuführen; er gehört zu denen, die
durch ihr Eintreten für die Ausgestaltimg eines kollektiven
Betriebsrätewesens nut dazu beigetragen haben, die Arbeiter
an dem demokratischen Staatsgedanken festzuhalten. Hugo
Sinzheimer ist einer der großen Kämpfer für einen, weil so-
zialen, demokratisdien und, weil demokratischen, sozialen
Staat
Als Abgeorchieter hat Hugo Sinzheimer seine Stimme nicht
nur gegen das Gespenst einer bolschewistischen, sondern auch
gegen den Schatten einer autokratischen Diktatur erhoben.
Sein Drang nach historischer Wahrheit veranlaßte ihn, in den
Untersuchungsausschuß einzutreten, der die Gründe der deut-
schen Niederlage im ersten Weltkrieg aufdecken sollte. In die-
sem Untersuchimgsausschuß haben sich die Wegbereiter der
deutschen Reaktion, die Fabrikanten der Dolchstoßlegende,
die Vorläufer des integralen Nationalismus ein Stelldichein ge-
geben. Helfferich hat diesen Untersuchungsausschuß brüskiert,
Ludendorff hat ihn provoziert, imd Hindenburg hat ihn dü-
piert Sinzheimer hat verzweifelt gerungen, um zu verhindern,
daß aus dem Tribunal eine Szene werde; er hat versucht, zu
vereiteln, daß aus einem Organ, das berufen war, durch Fin-
dung der Wahrheit die Atmosphäre zu entgiften, eine Instanz
werde, die durch Verfälschung der Wahrheit che Atmosphäre
vergiften werde. Hugo Sinzheimer ist in diesem Kampf unter-
legen. Mit ahnungsvollem Entsetzen hat er gesehen, welche
Kräfte sich in dem Nachkriegsdeutschland vorchängten; Jau-
chenkübel antisemitischer Vorwürfe sind über ihn entleert
worden. H ugo''5!Bzheuner/ der es gewagt hitfrr nnnm IiiiHam
dortt mannhaft entgegenzutreten, wurde einer der zutiefst
gehaßten Männer der vereinigten Reaktion. Früher als die
meisten anderen und instinktmäßig richtig hat Sinzheimer das
Herankommen eines Verhängnisses vorausgesehen, das unver-
meicUich werden mußte, wenn che Demokraten geistig erstarr-
ten und pohtisdb erlahmten. Nicht in der parlamentarischen
Auseinandersetzung nut den Feinden der Republik, sondern
in der inneren Stärkung ihrer Verteidiger hat er seinen poli-
tischen Beruf erbhckt Voller Zweifel, ob es gelingen werde,
die Sturzflut des radikalen Nationalismus aufzuhalten, jedoch
von dem heiligen Eifer beseelt, das Unheil abzuwehren, hat
er sich der Aufgabe gewidmet, durch den Ausbau einer kol-
lektiven autonomen Arbeitsrechtsordnung den Arbeitern eine
Heimstätte in der Demokratie und der Demokratie das Heer
der überzeugten Verteidiger zu verschaffen, deren sie so chin-
" Das Ratesystem; 2 Vorträge zur Einführung In den RStegedanken,
Frankfurt/M. 1919.
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Bnint, Pftktlfcfae Betrtditungfwdte und Orgaohaftung
461
gend bedurfte. Als Hugo Sinzheimer in den Jahren nadi 1920
forsdite, lehrte und praktizierte, war er sidi stets bewußt, daß
für sein Wirken und sein Werk nur in einer demokratisdi-
reditsstaatlich-pluralistischen Staats- und Gesellschaftsordnung
platz sei. Er glaubte, durdi Förderung seiner Wissensdiaft der
Demokratie, durdi Förderung der Demokratie der Wissen-
schaft zu dienen. Weil er durchdrungen war von der Einsicht,
daß der Gelehrte, gerade weil er Gelehrter ist, politische Ver-
antwortimg zu tragen hat, hat er che Flucht der Wissenschaft-
ler in ein politikfreies Vakuum als verantwortungslose Kapitu-
lation vor den Mächten der Finsternis mit Leidenschaft abge-
lehnt. Die Früchte seiner Arbeit auf wissenschaftlichem Gebiet
bildet das Buch, an dem wir alle Arbeitsrecht gelernt haben:
,Die Grundzüge des Arbeitsrechts" **.
Der ersten großen Krise, die im Jahre 1920 in Sinzheimers
Leben eingetreten war, folgte die Katastrophe des Jahres
1933. Holländische Freunde verschafften (hm einen Lehrstuhl
für Rechtssoziologie; sieben Jahre fruchtbaren Schaffens waren
ihm in dem Lande vergönnt, das ihm zur zweiten Heimat ge-
worden war. Damals entstanden Werke wie „Jüdische Klas-
siker der deutschen Rechtswissenschaft" und eine größere
rechtssoziologische Arbeit über die „Theorie der Gesetz-
gebung" ^•.
Die Besetzung Hollands durch die Armeen Adolf Hitlers
zwangen ihn, sich Jahre zu verbergen, alle die Ängste auszu-
stehen, die ein kleines jüchsches Mädchen, das nach Holland
verschlagen war, die Anne Frank, auch für diejenigen gültig
ausgedrückt hat, die nicht wissen, was Diffamierung, Verfol-
gung und drohende Vernichtung bedeuten. Hugo Sinzheimer
hat den Krieg überstanden; wenige Wcxhen nach Kriegsende
ist er an Entkräftung gestorben.
>• S. Aufl., Jena 1927.
M „Theorie der Gesetzgebung. Die Idee der Evolution Im Redit";
Haarlem 1948.
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li]
Ifaltifi^e Selto($tung«t»eife nnb Drgon^aftnng
Zur Regelung des „Handehis für cmen anderen" im Entwurf der Großen Strafrechtskommission
Von Prof. Dr. HANS-JÜRGEN BRUNS, Erlangen
Die unten S. 486 abgedruckte, in einem unscheinbaren Gewand
auftretende, scheinbar nur weniger wichtige Fragen des Ne-
benstrafrechts betreffende Entscheidung des 1. Strafsenats des
BGH verchent besondere Aufmerksamkeit, weil sie einen —
vor allem methodisch — interessanten Beitrag zur Lösung des
grundsätzlichen Problems der Organ- oder Vertreierhaftung
ün Strafrecht leistet, und zwar mit Hilfe der sog. tatsädilidien
Betrachtungsweise, d. h. durch die Anerkennung eines selb- .
ständigen, vom Zivilrecht abweichenden Begriffs des Kom-
missionärs i. S. des 5 95 BörsG. Es handelt sich um ein wei-
teres Beispiel für die inmier noch fortschreitende begriffliche
Emanzipation des Strafrechts, für die Ausbildung einer spe-
zifisch straf rechthchen Auslegungs- und Begriffsbildungsmetho-
dik, wie ich sie in früheren Untersuchungen über die Befrei-
ung des Strafrechts vom zivilistischen Denken und über die
Autonomie der strafrechdidien Begriffsbildung näher geschil-
dert habe*. Die tatsächliche Betrachtungsweise ermöglicht es
nun auch im Bereich des BörsG eine Gesetzeslücice zu schlie-
ßen, die bisher als Folge der höchst unvollkommen geregel-
ten Organ- und Vertreterhaftung hingenommen werden muß-
te. Das Urteil kommt gerade zur rechten Zeit, nachdem es so
scheinen könnte, als ob die Verhandlungen der Strafrechts-
kommission über die Lösung des Grundproblems des Allge-
meinen Teils etwas ins Stocken geraten seien». Es bestätigt
zunächst erneut die praktische Bedeutung cheser Fragen, che
schon immer, auch in letzter Zeit mehrfach, die Gerichte be-
schäftigt haben », vom BGH aber noch nicht grundsätzlich er-
örtert worden sind*. Um so bemerkenswerter ist die metho-
dologische Ausrichtung des Urteils, das — ohne das Grund-
problem direkt zu erwähnen — seine Lösung im Wege einer
ziemlich kühnen Auslegung zu erreichen sucht und sicherlidi
» Vgl. mit Nachw. DRWi 40. 800 ff.
• Vgl. den Bericht von Df«h#f in der Beilage zum BAnx, Nr. 85 vom
€ 4 1958 S Q ff
■ Vgl. NJW 55, 1162; 58. 181; MDR 54. 495; auA in BCHSt 8, 252
hat ein Gesdiftftsführer zugunsten der GmbH gehandelt.
* Die Entsdiei düngen BGHSt 8, 189; 9. 87 betreffen zwar audi einen
„•ehr bemerkenswerten Modellfall der umstrittenen Organhaftung** (so
Utcheck CA 58. 5; vgl. den. SAweiz. Z. f. StrafR 55, 250), beruhen
aber auf der Sonderbestinunung des $ 151 CcwO, von der gerade zwei-
felhaft iit. ob und inwieweit sie auf das StGB überUagen oder verall-
gemeinert werden darf.
dazu beitragen wird, diesem früher vernachlässigten Thema
im Schrifttum* Heimatrecht zu verschaffen, vor allem das
Interesse auf den neuen / 14 des StGB-Entumrfs 1958 hinzu-
lenken, der imter der Überschrift „Handeln für einen andern'*
bei Sonderdelikten eine Tatbestandserweiterung auf Organe
und gesetzUche Vertreter vorsieht
I.
Es geht hier um die erste Gruppe der einschlägigen Fälle,
nämlich um die Frage, ob diejenigen Tatbestände, die eme
besondere rechdiche Täterqualifikation, wie z.B. Gläubiger,
Schuldner, Kaufmann, Kommissionär, Kfz.-Halter usw. vor-
aussetzen, auch auf che Organe und Vertreter juristischer Per-
sonen angewandt werden können, obwohl diese Sondereigen-
schaften — wenn man sie zivilrechtlich auslegt ~ nur be-
züghch der handlungs- und deliktsunfähigen Körperschaft,
nicht aber auch in der Person der für sie schuldhaft handeln-
den Organe und Vertreter gegeben sind. Der erste Lösungs-
weg besteht darin, daß man — imter Beibehaltimg der zivil-
rechdichen Betrachtimgsweise — che strafrechthche Verant-
wortung auf die nicht tatbestandsmäßig qualifizierten Organe
„übertüälzt", wie ches zuweilen durch Sonderbestimmungen.
z. B. 5§ 244 KO, 83 GmbHG, 39 DepG, 273 AVAVG, 530
RVO, 151 GewO geschehen ist. Daraus will eine neuerchngs
vordringende Ansicht • ein allgemeines Prinzip herleiten: An-
stelle der tetbestandsmäßig qualifizierten, aber dehktsunfähi-
gen Körperschaft müßten die deliktfähigen, jedoch nicht qua-
lifizierten Organe strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden; che strafrechthche Verbotsnorm sei ohne weiteres audi
an sie gerichtet. Aber diese Folgerung scheint mir, wie ich
früher schon dargelegt habe, eindeutig eine unzuläsHge Ana-
logie zu sein'. Gerade bei der Untreue des Kommissionärs
■ Meine VorsAlige In Strafr. Abhdlgen H. 195; DJ M. 1589; JZ S4,
12; NJW 54. 1066; 55. 1162 haben »war keinen Widersprxidi erfahren,
find aber auch nur zögernd aufgegriffen worden.
• So früher schon NagUr und Mezger, vgl. JZ 54. U; neuerdingi
WelzeZ, Mauradi und Sdiönke-Sdiröder su ($ 288 StGB, 244 KO, leti-
terer aber unvereinbar mit seiner Vorbcm. su f 47 IV.
» Das ist auA der Kern des ausführlichen und sehr instruktiven Re-
ferats, das Karl Sdütfer in der Straf rediUkommission über diesen Fra-
genbereich gehalten hat, und wird neuerdings auch von Kromme, LM
^ iMi
» ..«^ *. i .
>-■« .^^ .%»■
/
Mitteilungen ••
bequeme Verallgemeinerungen über die Gleichwertigkeit auslän-
discher Beurkundungen sind angesichts der stark differierenden
Gegebenheiten unangebracht.
V. Selbständige Anknüpfung am Wirkungsstatut
Sind - wie häufig - ,, obligatorische" und ,, dingliche" Voll-
macht verbunden und ist die letztere nach obigen Grundsätzen
unwirksam, so stellt sich die Frage nach der Geltung der an sich
ortsformwirksameh Schuldvertragsvollmacht. Insoweit geht es
nicht mehr um den formellen, sondern um den inhaltlichen Be-
stand der Vollmacht. Hierbei ist - wie bei der Frage des Voll-
machtsumfangs^^ - selbständig an dem Wirkungsstatut, also dem
deutschen Recht, anzuknüpfen. Gem. § 139 BGB ist dabei im
Zweifel Gesamtnichtigkeit anzunehmen.
die Fungibilität auszuschließen ist. Der gegenständliche Anwendungsbe-
reich des Art. 11 II EGBGB kann daher nicht dahingestellt bleiben.
13) BGHZ 64, 183 (192) = NJW 1975, 1220.
NJW 1983, Heß W
497
liehen Europa, der Europäischen Gemeinschaften, sondern darüber
hinaus der universellen Völkergemeinschaft.
Zu der 1965 erschienenen Habilitationsschrift ,,Die Souveränität
im rechtlichen Verständnis der Gegenwart", der 1975 veröffendich-
ten Monographie ,,Die Verteidigung des Friedens" und dem 1978
herausgegebenen Sammelband ,,Der Staat und die Staatengemein-
schaft" sind auf dem Felde der Allgemeinen Staatslehre, des Staats-
rechts sowie des Europa- und Völkerrechts zahlreiche weitere grund-
sätzliche Abhandlungen getreten. Sie sind einem so weitgespannten
Fragenkreis wie dem Verhältnis von ,, Glaube und Politik in heutiger
Zeit", den Problemen des ,, deutschen Rechtsstaates", denjenigen ei-
ner ,, europäischen Verfassung" und der leider nur relativen interna-
tionalen Garantie der Menschenrechte gewidmet. Am 21.2. 1983
gelten dem akademischen Lehrer und Freunde die besten Wünsche
für das persönliche Wohlergehen und für eine Fortsetzung der ertrag-
reichen wissenschaftlichen und literarischen Arbeit.
Professor Dr. Jürgen Schwarze, Hamburg
Mitteilungen
Werner v. Simson zum 75. Geburtstag
Am 21. 2. 1983 wird Professor Werner v. Simson 75 Jahre alt. Es
besteht also Anlaß, nicht nur die besten Glückwünsche an diesem
Tage auszusprechen, sondern auch Rückschau auf die wichtigsten
Stationen zu halten, die den bisherigen Lebensweg und das berufliche
Wirken maßgeblich kennzeichnen.
Werner v. Simson hat in seiner Person in vielfältiger Weise verant-
wortliche praktisch-juristische Tätigkeit und wissenschaftlich-akade-
mische Wirksamkeit vereint. Zunächst hatte er sich dem Anwaltsbe-
ruf zugewandt. Seine ersten beruflichen Erfahrungen sammelte er
nach dem Assessorexamen (1934) als Rechtsanwalt beim Kammerge-
richt in Berlin. Der Krieg unterbrach seine eigentlich juristische Tätig-
keit. Die Kriegs- und die ersten Nachkriegsjahre verbrachte er in
England. Erst 1953 konnte er sich wieder ganz der Jurisprudenz zu-
wenden. Er kehrte auf den Kontinent zurück und ließ sich als Rechts-
anwalt bei dem neuerrichteten Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl in Luxemburg nieder. In dieser Eigenschaft
wurde er im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft Berater und
Anwalt deutscher und ausländischer Industrieunternehmen und der
Bundesregierung, die er in zahlreichen wichtigen Prozessen vertreten
hat.
Nachdem er sich lange Jahre als erfahrener, angesehener Anwalt in
den Dienst der europäischen Rechtspflege gestellt hatte, war es für
ihn von besonderem Reiz, als akademischer Forscher und Lehrer an
den Ort - Freiburg - zurückzukehren, wo er studiert und wo er im
Jahre 1935 bei Prof Pringsheim den Grad eines Doktors der Rechte
erworben hatte. Nach der Habilitation an der Freiburger Rechts- und
StaatswissenschaftHchen Fakultät (1965) wurde er hier im Jahre 1968
auf den Lehrstuhl für Staatsrecht, Völkerrecht und das Recht der
Europäischen Gemeinschaften berufen. Diesen Lehrstuhl hatte er bis
zu seiner Emeritierung im Jahre 1976 inne.
Die im praktischen Rechts- und Wirtschaftsleben gesammelten rei-
chen Erfahrungen haben zu einem Gutteil auch das theoretisch-wis-
senschaftliche Denken v. Simsons bestimmt. Hier hat er sich vor-
nehmlich grundsätzlichen Fragen des modernen demokratischen
Staates, der europäischen Integration und der durch ihre Vielfalt wie
Gegensätzlichkeit gekennzeichneten internationalen Staatengemein-
schaft gewidmet. Dabei steht für ihn stets beherrschend im Vorder-
grund, für die drängenden Probleme der staatlichen Existenz wie der
der Staatengemeinschaft in gemeinsamer Verantwortung aufgegebe-
nen internationalen Sicherung des Friedens und der Menschenrechte
zeitgerechte, pragmatische Lösungen zu entwerfen. Die Jurispru-
denz, wie er sie versteht und betreibt, ist nicht allein den Kategorien
des eigenen staatlichen Rechts verhaftet. Sie sucht Wege in überstaat-
liche Rechts- und Wirkungszusammenhänge, nicht nur die des west-
Tagung der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Europarecht
Unter dem Thema ,, Völkerrecht und Gemeinschaftsrecht" hielt
die ,, Wissenschaftliche Gesellschaft für Europarecht" am 30. 9. und
1. 10. 1982 in Bad Ems ihr VIII. Wissenschaftliches Kolloqium ab.
Die Tagung wurde eingeleitet mit einem Referat von Prof.
Dr. Schwarze, Hamburg, über die Frage, inwieweit das allgemeine
Völkerrecht auch in den innergemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen
Anwendung findet. Davon ausgehend, daß die Sonderregelungen der
Gemeinschaftsverträge dem Völkerrecht vorgehen, ging er auf ein-
zelne, in diesem Zusammenhang problematische Gesichtspunkte,
ein. So erläuterte er zunächst, inwieweit die Vertragspartner noch als
Herren der Verträge anzusehen seien und kam unter anderem zu dem
Ergebnis, der Gemeinschafts vertrag sei auf Dauer angelegt und binde
an die dort festgelegten Ziele. Insbesondere eine Kündigung sei daher
nicht möglich. Sogar im Falle eines Vertragsbruchs hielt Schwarze
einen Rückgriff auf das allgemeine Völkerrecht unter Hinweis etwa
auf Art. 88 EGKSV nicht für erforderlich. Er unterstrich jedoch, in
diesem Zusammenhang sei das Ziel einer nachhaltigen Integration
nicht nur auf formaljuristische Aspekte zu stützen, viel entscheiden-
der komme es auf das Ansehen und die Durchsetzungskraft des
EuGH an. Schwarze wies insbesondere noch darauf hin, daß er die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Staaten unter-
einander nach ungeschriebenen Regeln des Gemeinschaftsrechts für
möglich halte. Auch unter Berufung auf den EuGH hielt er im Er-
gebnis die Anwendung völkerrechtlicher Grundsätze im Gemein-
schaftsrecht nicht für erforderlich.
In der sich anschließenden Diskussion wurde insbesondere auf die
Möglichkeit des Schadensersatzanspruchs eingegangen. Kritisiert
wurde die völlige Ablehnung der Anwendung des Völkerrechts. Ge-
rade in den Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht nicht beachtet
werde, könne es nützlich sein, sich den Rückgriff auf das Völkerrecht
als ,, Auffangnetz" nicht zu verschließen.
Prof Dr. Bernhardt, Heidelberg, ging in dem nächsten Referat auf
die Gemeinschaft als neuen Rechtsträger im Geflecht der traditionel-
len zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen ein. Die in diesem Zu-
sammenhang früher bedeutsame Frage, inwieweit die Gemeinschaft
als Völkerrechtssubjekt angesehen werden könne, hielt er für im we-
sentlichen überholt, da inzwischen die meisten Staaten die Gemein-
schaften anerkannt hätten. Soweit völkerrechtlich verbindliche Ver-
träge einzelner Staaten vorlägen, seien diese nach wie vor daran ge-
bunden. Von einem Übergang auf die Gemeinschaft könne nicht
ohne weiteres ausgegangen werden. Dies schließe jedoch nicht aus,
daß dritte Staaten sich mit einem Übergang der Kompetenzen einver-
standen erklärten. Im Fallevon Kompetenzüberschreitungen von Seiten
der Mitgliedstaaten sei entsprechend der Wiener Vertragsrechtskon-
vention nur in seltenen Ausnahmefällen von der Unwirksamkeit des
Vertrages auszugehen. Das gleiche gelte auch für eine Kompetenz-
überschreitung der Gemeinschaften, da die Einzelstaaten bei dem
Vertragsabschluß mitwirkten. Bei Verträgen, die teilweise sowohl in
den Kompetenzbereichen der Einzelstaaten als auch der Gemeinschaft
fallen, sei eine Aufteilung in mehrere Verträge praktisch kaum durch-
fuhrbar und daher oft nicht angezeigt. In Zweifelsfällen sei eine aus-
drückliche Erklärung der Vertragsparteien über ihre Kompetenzen
möglich und unter Umständen sogar geboten. Im Falle von Ver-
498 NJW 1983, Heft W ^
tragsverletzungen sowohl durch die Einzelstaaten als auch durch die
Gemeinschaften sei letztlich von einer Haftung der Einzelstaaten aus-
zugehen. Eine allgemeine Aussage zur Stellung der Gemeinschaften
innerhalb internationaler Organisationen hielt Bernhardt nicht für
möglich, vielmehr sei hier allein auf den konkreten Vertrag abzustel-
len, der sämtliche Einzelheiten regeln könne. In diesem Zusammen-
hang verwies Bernhardt abschließend noch besonders auf das Verhält-
nis der EG zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
In der anschließenden Diskussion wurde die Frage der völkerrecht-
lichen Anerkennung der Gemeinschaft nicht einhellig beurteilt und
einige Problemfälle aus der Praxis nochmals erwähnt. Schließlich
wurden zahlreiche Einzelfragen sowohl zur Kompetenzüberschrei-
tung als auch zur Haftung angesprochen.
In dem dritten Referat untersuchte Prof Dr. Behr, Brüssel, völker-
rechtliche Verträge im Kompetenzbereich der Gemeinschaften. Bebr
stellte zunächst klar, daß die von der Gemeinschaft mit Drittländern
abgeschlossenen Abkommen nicht mit den zwischen den Mitglied-
staaten geltenden Gemeinschaftsbestimmungen verglichen werden
können. Anschließend analysierte er ausfuhrlich die Rechtsprechung
des EuGH zur Frage der unmittelbaren Wirksamkeit von Gemein-
schaftsabkommen. So legte er dar, daß Abkommen grundsätzlich für
die Gemeinschaftsorgane verbindlich seien. Für die Rechtmäßigkeit
dieser Vereinbarungen sei entscheidend allein das Gemeinschafts-
recht, nicht aber das nationale Recht. Im übrigen kam Bebr zu dem
Ergebnis, daß sich aus der bisherigen Rechtsprechung in vielen Punk-
ten ein abgeschlossenes Bild nicht ergebe. Dies sei bedingt durch die
unterschiedlichen Ziele, die mit den verschiedenen Abkommen ver-
folgt werden. Auch seien die unterschiedlichen Umstände, die zu den
Gerichtsentscheidungen geführt hätten, zu berücksichtigen.
In der anschließenden Diskussion wurde vor einer vorschnellen
Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zur Direktwirkung von
Abkommen gewarnt. Die Ziele, Sinn und Zweck der Abkommen
seien häufig zu unterschiedlich. Angesprochen wurde auch die Rolle
des Parlamentes. Es wurde noch daraufhingewiesen, daß es sinnvoll
sein könne, in den Abkommen selbst die Frage der Direktanwendung
anzusprechen. Konkretere Hinweise als ein Abstellen auf den Sinn
und Zweck der einzelnen Abkommen seien wohl nicht zu erreichen.
Angesprochen wurden weiter die praktischen Schwierigkeiten, die
sich daraus ergeben können, daß unter Umständen erst nach einem
Urteil des EuGH die Frage der Direktanwendung endgültig geklärt
werden könne.
Es sei noch daraufhingewiesen, daß die vollständigen Referate in
der Zeitschrift Europarecht veröffentlicht werden.
Wiss. Mitarbeiter Eckhardt Niewöhner, Köln
Mitteilun^i^ett "*'
hinwegdenkbare ,, Recht auf Entwicklung". Doch wollte er es ent-
sprechend anderer als ,, Recht" ausgestalteter normativer Zielbestim-
mungen - wie z. B. Art. 28 der Menschenrechtserklärung - im Sinne
eines auf weltumspannende Geltung angelegten, Nord und Süd glei-
chermaßen verpflichtenden und berechtigenden Prinzips auf Solida-
rität verstanden wissen. Ein in diesem Sinne verstandenes ,, Recht auf
Entwicklung" könne dann als Legitimationswaffe zur Verwirkli-
chung einer Weltwirtschaftsordnung eingesetzt werden, die neben
marktwirtschaftlichen Prinzipien in stärkerem Maße eine altruistische
Komponente aufweist. Die rechtliche Grundlage eines solchen Prin-
zips bieten die Art. 55 u. 56 UN-Charta und Art. 2 I Sozialpakt. Die
verschiedentlich angesprochene individuelle Dimension eines
,, Rechts auf Entwicklung" läßt sich nach Ansicht des Referenten
dagegen weder als Menschenrecht der dritten Generation noch als
Globalformel für einzelne Rechtspositionen begründen.
Die von den einzelnen Mitgliedern des Arbeitskreises gehaltenen
Referate galten diesmal der Verfassungs- und Wirtschaftsentwick-
lung der von ihnen betreuten Staaten. Im Anschluß an seinen Gast-
vortrag von 1981 berichtete Dr. Gerold Schmidt, Bonn, über die Be-
strebungen, Liberia nach dem Putsch von 1980 eine neue Verfassung
zu geben. Mit ihrer Ausarbeitung wurde eine aus den verschiedenen
reigionalen Bevölkerungsgruppen des Landes zusammengesetzte 25-
köpfige verfassungsgebende Versammlung betraut, die in den ver-
schiedenen Landesteilen mehrere Hearings durchgeführt hat. Mit der
neuen Verfassung soll verstärkt dem Wunsch nach Afrikanisierung
Rechnung getragen und mit den die Verfassung von 1947 prägenden
amerikanischen Elementen gebrochen werden. In der Substanz der
Verfassung selbst sind dabei keine wesentlichen Änderungen geplant;
an der bisher geltenden klassischen Gewaltenteilung wie der religiö-
sen Neutralität des Staates wird festgehalten. Der Übergang zu einer
Zivilregierung ist fiir 1985 vorgesehen. Dem afrikanischen Kontinent
galt auch der Beitrag von Dr. Deseniß, Hamburg. Er beschäftigte sich
mit der Gefährdung der mühselig erlangten Balance zwischen Bun-
desstaat und Gliedstaaten durch die zunehmend rückläufige Wirt-
schaftsentwicklung Nigerias. Auch der Bericht von Dr. Hahn, Mün-
chen, über ,,Die Wirtschaftsideologie Brasiliens" stand im Zeichen
einer infolge von Inflation und steigendem Zahlungsbilanzdefizit not-
wendig werdenden Veränderung der bisher von staatlichen Mamut-
unternehmcn geprägten Wirtschaftspolitik Brasiliens. Dr. Herne-
kamp, Hamburg, berichtete über die Verfassungsentwicklung Mittel-
amerikas, Frau Dr. Zehra Önder, Berlin, beschäftigte sich mit der
personellen Zusammensetzung der türkischen verfassungsgebenden
Versammlung und dem von ihr zu erwartenden Verfassungsentwurf,
dem sie im Hinblick auf die Integration ethnischer und religiöser
Minderheiten wenig Chancen gab.
Gerichtsreferendar Ulrich Werwigk, Bremen
7
7. Jahrestagung des Arbeitskreises für Überseeische Verfas-
sungsvergleichung
Die 7. Jahrestagung des Arbeitskreises ,, Überseeische Vcrfassungs-
vergleichung" (vgl. den Bericht von der 6. Jahrestagung NJW 1981,
1880) fand vom 20. bis 22. 5. 1982 in Hildesheim statt.
Im Mittelpunkt der Tagung stand der Gastvortrag von Prof
Dr. Tomuschat, Bonn, über das seit Mitte der siebziger Jahre vom
Block der Entwicklungsländer in den Vereinten Nationen geforderte
und mittlerweile von einer breiten Mehrheit in der Staatengemein-
schaft getragene ,, Recht auf Entwicklung". Der am Anfang des Refe-
rats stehenden kurzen Schilderung der politischen Entwicklung dieses
Rechts, die 1981 mit der Erklärung der Generalversammlung ,,that
the right to development is an inalienable human right" ihren vorläu-
figen Höhepunkt gefunden hat, und den mit diesem Recht hinsicht-
hch des Inhalts, den Trägern und Adressaten verbundenen, weitläufi-
gen Vorstellungen folgte die rechtliche Bewertung dieses Rechts
durch den Referenten. Die hier detailliert vorgenommene Untersu-
chung in Frage kommender rechtlicher Grundlagen ergab, daß weder
die in der UN-Charta niedergelegte Kooperationspflicht, noch Ge-
wohnheitsrecht, noch die in Art. 38 IGH-Statut genannten Rechts-
grundsätze und auch nicht das innerstaatlich anerkannte Sozialstaat-
sprinzip ein im Sinne eines Anspruch-Verpflichtungs-Verhältnis aus-
gestaltes ,, Recht auf Entwicklung" in seiner zwischenstaatlichen Di-
mension zu tragen vermögen. Gleichwohl sah der Referent in der
Vision der Staatengemeinschaft als Solidaritätsverband - die ange-
sichts zahlreicher zwischenstaatlicher Hilfeleistungen bereits Realität
angenommen hat - den normativen Ansatzpunkt für dieses nicht
7. Kongreß fiir Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Vom 7. bis 11. 6. 1982 fand auf Einladung des International Coun-
cil for Commercial Arbitration (ICCA) in Hamburg der 7. Kongreß
fiir Internationale Schiedsgerichtsbarkeit statt. Er stand unter dem
Generalthema: Neue Entwicklungen in der internationalen Handels-
schiedsgerichtsbarkeit und die Rolle von Schiedsinstanzen und ande-
ren Institutionen. Die Arbeit war 4 Arbeitsgruppen zugeteilt worden:
(1) Der Einfluß von Konventionen, Verträgen und Abkommen zwi-
schen Schiedsinstitutionen auf die Entwicklung der Schiedsge-
richtsbarkeit.
(2) Streitschlichtung im Waren- und Rohstoffhandel.
(3) Neue Methoden zur Lösung von internationalen Handelsstreitig-
keiten.
(4) Entwicklungen auf dem Gebiet der Seeschiedsgerichtsbarkeit.
Berichterstatter und einzelne Teilnehmer hatten schriftliche Vorla-
gen für die Diskussion vorbereitet. Die Entschließungen des Kon-
gresses sind Teil des Kongreßprotokolls, das erstmals als Yearbook
2/1982 der ICCA Veröffentlichungen Yearbook Commercial Arbi-
tration erscheinen wird.
Die Arbeitsgruppe 1 unter dem Vorsitz von Melis (Österreich)
untersuchte Konventionen und Staatsverträge und Zusammenar-
beitsabkommen zwischen Schiedsinstitutionen. Ausgehend von der
Auswertung der Erfahrungen mit dem UN-Abkommen von New
York von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi-
scher Schiedssprüche wurden mögliche weitere Verbesserungen im
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SPEIKR, Hans 1905-
PFRSO/s/AL: SüTTMxmc rhymcs wiih "buycr ; born
February 3. 1905, in Berlin. Gcrmiiny; camc lo United
Siüics in 1933. naturalizcd in 1?.40; son of Adolf and
Anna (Person) Spcicr; marricd Liza Gncsbach Aügus^
30. 1929; married second wifc. Margit U.pnikFcbrua.y
18. 1967; children: (first mamagc) Sybil D. (Mrs. Harv?/,
Barten). Steven W. Education: Univcrsity of Berlin,
tiudcnl, 1923-25; Univcrsiiy of Heidelberg. PhD 192».
Home: 522 2 Ist St.. SanU Monica, Calif. 904Ü2.
CAREER: Ullstein Publishing Housc; Berlin. Gcrmany.
book edilor, 1929-31; Univcrsity of Berlin, Berlin.
Germany, lecturer in poliiical sociology. 1931-3J; New
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Chief and laicr acting chief of Foreign Broadcasl
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Informalion. Washington, DC, adviser to chief of
Overseas Branch, 1944-45; U.S. Department of State,
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Science Division. 1948-60, membcr of Research Council.
1961—, chairman of Research Council, 1961-62. Visiting
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MEMBER: American Academy of Arts and Sciences
(fellow), World Academy of Art and Science (fellow),
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Fellow, Center for Advanced Study in the Behavioral
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Univcrsity of Chicago, 969 Easl ^ St, Chicago» IIL
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N.Y.. strcei gang worker, Supervisor, consulunt, 195«
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New York, N.Y., director of sireet gang projecl, 19>J-57t
New York Univcrsity, School of Social Work, New York,
N.Y., lecturer in social rcsearch, 1959-60; Columbu
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Dora (Moreiss) Spicgclman. £d«;cjr/V>/i: Brooklyn
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POJÄ-rv nnri thn pnlifir^^l •impH^^^i'
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and the Middle East. His own studies dealt with ger, re^
armament and foreign policy, the second Berlin crisis, Soviet
blackmail and related topics. Dev, with Herbert goldhamer.
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a ö5h\iv>^t:ech. for analysis of foreign relations. Has
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LacheK ^nd die Municy (Zürich, 1975) ; Die Angestellten vo
dem Nationalsozialismus (örettlA^€v> 1977) ;/contrib. chaps to
books and num. arts. in Am, Brit.^and ger. journs. Papers;
Large personal coli, of correspondence and mss, to be deposited
with/univ. of
\j[. Arch; S.P.S.L. Sources: Arch,
Hand, Print, Qu.-R.F.J.I.
-3-
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.' c-f^
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HAN S S PEIER
ie7 CONCORD AVCNUB
HART8DA1.E, N. Y. 10B30
(014) 040-1309
3-17-1979
International Biographical Archives and Dictionary
of Central European Emigres, 1933-^5
570 Seventh Avenue
New York 10018
Dear Sin
On March 12, your Research Associate (whose name I could not decipher)
sent me a mimeographed letter requesting Information about me for
your Biographical Dictionary. In this letter you refer to
several questionnaires that you say were sent to me "over the
last year or so." I have never received any such questionnaires
from you. Your form letter of March 12 is the first communic-
ation from which I gather that you are preparing a "Biographisches
Handbuch der deutschsprachigen Emigration nach 1933."
In response I am sending you a detäiled curriculum vitae plus
list of publications, from which you may want to select the
appropriate data.
Since I do not know the "Format" of your entries, I find it
difficult to answer the questions contained in the third paragraph o
of your letter. Perhaps, the following not es will be of some use.
Let me know if you want them amplified.
As Karl Mannheim' s first doctoral candidate in Heidelberg
H.DT published critical studies on the Sociology of Knowledge and
on Social Theory, but turned soon to empirical work in the field
of Political Sociology and on Social Stratification. His book
on the German white-collar workers, finished in 1932, ^ was not publishe(
• nJlf« ! ^°^ political reasons, but in part translated into English
in 1939 and eventually published in enlarged form in Germany. ^5
years later,in 1977.. ..
In the United States, Sp. turned to studies in the history and
sociology of war and militarism and in Propaganda and communication.
Beginning m 1939 he applied techniques of content analysis to
domestic Nazi Propaganda; during World War II he became an authority
f**^^^ Propaganda, while he was serving with the Federal Goverhment.
Afte^rheiefttgoveriitnentiservicei Sp.uBxtended his interest to
broader aspects of the history of communication, including Aesopian
As founder of the Social Science Division of the Rand Corporatinn
Sp. directed for about twenty years a research program on military
aspects of foreign policy and the political implications of militHry
policy. The program resulted in the publication of many books on
Soyiet ^ilitary doctrine and policy, on China and South East Asia,
Nato and the Middle East. His own studies dealt with German rearm-
ament and foreign policy, the second Berlin crisis, Soviet atomic
blackmail and related topics. With Herbert Goldhamer he developed
a gaming technique for the analysis of foreign relations.
Another continued interest has been reflected in Sp. 's publications
on literary subjects, incl. Shakespeare and Grimmeishausen, two of
whose works he translated into English. ..S<o<cv' 7^»<4 '/ /
\'
fia^u
K -.
/
:jpeler» Hang
Robert h'. Maclver Irofessor Emeritus of oocioloey and Government i
University of I^assachueetts, Amherst.
Born 1905 Berlin. Studied at the Universities of Berlin and
Heidelberci Ph. D. , University of Heidelberg, I928,
During; the period 1931-1933 Lecturer in Political Sociology,
College of i^'olitics, Berlin, and Assistant, Department of__
EconomicB, University of Berlin 1 after his arrival in^'l933»
Professor of Soclolofy, Graduate Faculty, Wew 3chool for Social
Research, 1933-^2| Visitinf Ixofessor, University of Illinois,
1936» Visitin^ trofessoi, University of ^;ichig■an, 19^1 (auring
the Eurnrnor sessionn)i American University, Washington, J.C.^
Section Chief and later Actinc Chief of Foreign Broadcast In-
tellif'.ence oervice, Federal Conunimicationc Coimnission, Washinf-
ton Ü.C., 19^2-4^1 Propaganda Policy Advisor to the Chief of
Cverseas Branch, Office of V/ar Inffcäjmation, i'.'ashing^ton J.C.,
19lf4-45l Associate (Actinf^) Chief, üccupied Areas Division,
Department of State, Washington D.C., 19^5-^70 fceturnin^ to the
New Jchool for Social Research, Graduate Faculty, as Professor
of iocioloryt 19^7«» Joined the RAND Corporation, a non-profit
research Organization, in 19^8| headed RAND 's Social Science
Jivision frora its bef innine until i960 when the RAND Research
Council was formedi member of that Council from January I96I
to September I969, and it^Jhairraan, 1961-1962* Fellow at the
Center for Advanced Study in the Behavioral Sciences, Stanford,
California, <i«B^i^ 1956-57 (on leave from RAND). Senior Fellow
at the Council on Foreien Kelations, New York, 196^ (on leave
from Fu^ND). Joined the faculty of the University of Massachu-
setts in September I9691 retired 1973. Visitine Professor,
Graduate Faculty, the New School, New York, 1974« Fellow,
American Academy of Arts and Sciences, Bostoni The World
Acaderny of Art and Sciences 1 former ly i\ember, American Socio-
lorical üssociationi USAF Scientific Advisory Board (19^8-51)1
Consultant, U.S. Scientific Advisory Board (1958-62) 1 Consultant,
Research and Development Board (19^8-51)1 Consultant, Depart-
ment of State (19^7-51)1 Consultant, Ford Foundation (1951).
Honorary I.:ember, Deutsche Gesellschaft fuer Soziologie. -
Co-author and co-editor (with Alfred Kahler, \/ar in Pur Time.
Norton, New York, 1939 1 The_Salaried..Employee_in_Geriuan_äociety^
Vol. I.t New York, 1999 (transiatet from the German under the
auspices of the v;PA and the Department of Social Science,
Columbia University) — Editori Emil Lederer, State of the Rasses.
Norton, New York, 19^0 — reissued,New York, I9671 Kris and
Speior, German Radio Proparanda. Oxford University Press, New
York, 19^^ . - Social Or<er and the Riste>|of War .George Stewart,
New Xork, I9521 reissued by I^-assachufletts Institute of Techno-
lory iTesff, Cambridf^e, Kassachusetts, 1964 1 paperback edition
1969.— "Psycholopical Aspocts of Foreign Policy" (with
W.P. Davison), in Psvcholorical Aspects of Global Conflicts.
Industrial College of the ürmed Forces, V.'ashine.ton, D.C, 1955. —
U. ^ .
r
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- A
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G
r-ian ::oari:iar^'5nt and Atoülc i;??.r. Rov/, reteroon ^. Cor-pany, iivanston,
1957. 1-. iipeicr and iv.P, üavioon» ocüitora, ';cnt GertTian Leaderohip
and Fprolfn iollcv. Kow, Petersen & Company» üvanston, 1957.—
ülvidcd iigrllm The Anatory of soyict lolltical Dlaokmail.Frederick
A. iraoeer, Inc., f^ew York, I96I1 (ueraan edition publiohed Ijy
Kiepenlieuer &. V.itech, Colorno, I96I1 Japanese edition publiehed
by Jiji Tohushin liha, Tokyo, 1962t Spanieh edition published hy
Editorial hispono-Europea, Barcelona, I962).— C-rirrmelshauoen's
Conra^o. the AdventvresB, snä thc Falee I eBBio.h. frinceton L'nivereity
ireßs, hrinceton, New Joreey, 1964, tranalation and Introductlon.—
Force and Follv. iSssays in International Affairo and the Histori' of
Ideas, i..IX' iress, Gambridpe, LaGsachueetts, I969.— "CririJiriOlshausen'a
iaurhter," in Ancicnt'>ana . odf>rnn. Eosays in the history of ioli-
tical ihiloBophy in iionor of Leo StrauoG, ed. by J« Cropney, Bacic
Booko, r;ew York, 1964, — "a i'.'ocan l.ained Courace," in Vhe Artf3 in
->ociotv. ed. ti,t\ Wilson, rrentice-hall, Enrlo\'/ood Cliffe, :.ov<
Jercey, 1964,— "La deterrlnacion social de las ideao," in
Jlistoria v JJlemcntos de la aociolorte del Goncimiento. ed. I.L.
Horowitz, Lnivcrsity of üuenoß Aires ixess, Buenos Aires, vol, I,
1964,— '%4c ./ogilalen Yvpon .des..Krie<-;e3"and "iaassonstruktur und
totaler ejriec," in Krie?> und l^ficdoh Im Industriellen Zeitalter.
Gd, l'v;e verlieh, G. BertelsDann, Gütersloh, I966.— 'THotisen,"
i" yonrratulatio fuer Joseph C. iii'itsch. Kieponheuer und Witech,
Colo::ne 1960,-- ♦»Gercany, the eontinuinf Challenee," in "rhe Inited
States and the Atlantic Cairrounitv. ed. Jarnos R. Roach, Univeraity
of Texas ireeo, Austin and London, I967,— J'^er Be£:renzto i'^rieden,"
in der Frieden im t(uklearen Seitalter. ed. tfskar Schatz, tanz Vcrlar,
r'unich, 1969.— .Vit?, tmd Politik 1 SBonv nf^bP.r dar. Ln^hon »ml tIIp»
Laslit, ivdition Inteyfroiri, ;iurich-OsnabrÜck 1975.— Jie An-^cGtolltcn
vor der. NationalsozialiRnus, Vandenhoock and iiuprecht, (i-xiticche
Studien zur c-oochichtsvdGßenschaft, Dd. 26) Goettin. en 1977.—
"The CoiGDiunication of :;©crct r caninr," ini iiocial Research. Fall 1977J
"i auricQ Jolyi Tho Iruth in iiell," im lolitv. ;Jopteaber 1977.
Chaptere in other books^ ifi^rticleo in American, British and Ger^ian
journalüi
♦ Archiv fuer Sozialwissonschaften und Sozialpolitik
♦ Jio Gesellschaft
♦ 3i© Neue Hundschau
♦ Meue Blaettor fuer den Sozialismus
♦ i.agazin der Wirtschaft
Zeitschrift fuer Politik
Zeitschrift fuer Jozialforschunr;
Politisches Schrifttum
l; ehr künde
Social Research
American Journal of Soclolory
Public Opinion vjusorterly
Tho Annais of the Amer. Academy of i-Älit. a. Social Science
Uorld Politico
orbis
Encyclopedia of the Social Sciences
Aiuorican Socioloeical Ä^evicw
jurvoy (London)
») prior to 1933
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- 3 -
Central European Kistory
lolitical Scionco Quarterly
Bulletin of the A total c ^cientlcts
Policy ^cloncoo
fTeiburfor Univeroitaetsblaettor
Canadlan Journal of ;iocioloey
Forthcorolnri
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l(:onn.tt^c3.tl,ppr^^i^"i^;^^^m)^ v^'prt<i ^;f^^Pfflt
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_ 3 volumes!»
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_li.D. l-assvifillend ü. Lerner and contributor; ■
--''~^^ÄBiri:5dS^1032-1939^^ - in a book of eelected ^f i;^i"^ß
by Enil Lederer. od. J. Kocka, to be published by Vanaenhoeck
& Huprecht (ICritiBche Studien sur Gecchichtcwiesenschaft;,
1979. • •
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- 1 -
Mit einem Festakt Im Karlsruher Staatstheater wurde kürzlich der erste Präsident rt«r
SSST S 'Ä'ph' '^h' °'T'^" Reichstages (lazT-'e^f unS des
Meicnsgenchts (1879— 1891). Eduard von Simon, gewürdigt Aus diesem AniaR hilit
TZ^To^'T f«:,P^«sldent des Bundesgerichtshofs. Prof Gerd Ar eSvleÄ
achtete Rede, in der er auch auf die aktuelle Diskussion um den Dollt^chen R^htor
die vom letzten Präsidenten des Reichsgerichts 1933 vTrso^lte ricC ifche UnJÄ
gigkelt und auf die rechtliche Dimension eines vereinioten EuroDif I?nn^^^^^ Ä C'
ken die Rede mit einigen Kürzungen nachfolgend irÄut ab: "^ einging. Wir druk.
■:iJ
'*< ii
ii
»j
ii «« .
Mit der Feier zum 175. Geburtstag von
Eduard von Simson ehren wir eine überr
ragende, Persönlichkeit, eine Leit- und
Symbolfigur der deutschen Einheitsbewe-
gung, einen außerordentlichen Parlamen-
tarier und wohl einen der bedeutendsten
Gerichtspräsidenten in unserer Rechtsge-
schichte. ,
Die Eckdaten seines so erfolgreichen
Lebehs können in aller Kürze so darstellt
werden. Goboren 1810 in Königsberg als
Sohn . jüdischer Eltern wurde Simson
1888 von Kaiser Friedrich III. wegen sei-
ner großen Verdienste durch Verleihung
des Schwarzen Adlerordehs in den erbli-
chen Adelsstand erhoben. Er war Präsi-
dent der deutschen Nationalversamm-
lung, die 1848/49 in der Frankfurter
Paulskirche tagte. Präsident des Gothaer
Nachparlaments, Präsident des Volkshau-
ses des Erfurter ReichsUgeSi Präsident
des Preußischen Abgeordnetenhauses
und des Norddeutschen Reichstages, des
Zollparlaments sowie erster Präsident
des Deutschen Reichstags und von 1879
bis 1891 Präsident des Reichsgerichts. Er
starb am 2. Mai 1899.
Mit meinem Beitrag möchte ich Ihnen
den Juristen Simson näher vorstellen so-
wie den Richter und ersten Präsidenten
des Reichsgerichts würdigen. <
Der juristische Weg begann, als Sim-«
son mit 15 Jahren »dfe Schule in Köhigs-»'
berg verließ, um Rechtswissenschaft zu
studieren. MJt 18 Jahren promovierte er
zum Doktor der Rechte und erhielt we-
gen hervorragender Leistungen die Venia
legendi. Zugleich erwirkte die juristische
Fakultät beim preußischen Unterrichts-
minister für Simson wegen seiner ausge-
zeichneten Leistungen ein zweijähriges
Stipendium. Im Frühjahr 1829 trat Sim-
son seine Studienreise an, auf der er mit
den größten Geistern der, Zeit in Kontakt
kam. Er lernte Goethe, Schleiermacher
und Hegel. Savigny und Niebuhr kennen.
Nach seiner Rückkehr an die Universi-
tät Königsberg habilitierte sich Simson
noch zwanzigjährig, 1833 wurde er zum
außerordentlichen Professor der Rechte
ernannt.
Als ein Jahr später ein besonderer
Kenner des römischen Rechts für das
Tribunal in Königsberg gesucht wurde,
fiel die Wahl auf Simson. Er wurde auf
Empfehlung des Präsidenten des Tribu-
nals von Wegnern durch königliche Kabi-
nettsorder vom 10. Januar 1834 als Hilfs-'
' • i.
'fi
li,:
J-^'
h
richter und außerordenthches Mitglied
des Tribunals angestellt Ausdrücklich
wurde ihm jedoch erklärt, daß damit eine
Aussicht oder gar Anwartschaft auf Be-
förderung zum Tribunalsrat nicht ver-
bunden sei. Wie ihm ging es damals aber
fast allen Obergerichtsassessoren, von
denen es im Juni 1839 insgesamt 1139
gab. Von ihnen arbeiteten mehr als 200
sogar gänzlich ohne jede Besoldung. Und
diese Zahlen wuchsen ständig, weil bei
weitem nicht so viele ältere Assessoren
befördert werden konnten, wie neue hin-
zukamen. Das Problem der .Juristen-
schwemme und der Stellenengpässe war
damals schon so aktuell wie heute.
Zwölf Jahre lang hat Simson als Hil'fs-
arbeiter in der ersten Abteilung des Tri-
bunals mitgewirkt Indem er die Hälfte
der Geschäfte eines ordentlichen Mit-
glieds bearbeitete, übernahm er bei wei-
tem mehr als üblich.
',•'.• "^ . .
Im November 1846 wurde Simson
schließlich zum Tribunalsrat ernannt
Seme gelehrten und umfassenden Kennt-
nisse des römischen und Provinzial-
rechts, seine schnelle und gründliche Be-
arbeitung aller ihm zugewiesenen Fälle
ließen ihn schon bald für weitere, höhere
Aufgaben geeignet erscheinen.
■ Im September 1860 wurde er zum Vize-
präsidenten des Appellationsgerichts in
Frankfurt a. d. O. ernannt Neun Jahre
arbeitete Simson -an diesem Gericht, an
dem auch Carl Friedrich von Savigny tä-
tig war, mit dem Präsidenten Scheller
zusammen.
Als Scheller aus krankheitgründen
zum 1. April 1869 seinen Abschied nahm,
wurde Simson sein Nachfolger im Amte.
Über zehn Jahre wirkte Simson als Präsi-
dent des Appellationsgerichts bis zu sei-
ner Ernennung als Präsident des Reichs-
gerichts, am 23. April 1879. Welche Be-
deutung nach außenhin der Ernennung
Simsons zum ersten Präsidenten des
Reichsgerichts zukommt kann nur dann
vollends gewürdigt werden, wenn man
sie in historische Zusammenhänge
bringt:
Knapp sieben Jahrzehnte zuvor war
das Gesetz verkündet worden, daß die in-
ländischen Juden „gleiche bürgerliche
Rechte und Freiheiten mit den Christen
genießen" durften (§ 7 des Ediktes betref-
fend die bürgerlichen Verhältnisse der
i^frlt^^. ^^^ preußischen Staaten vom
n; Mär2 1812 - GS 1812; 17) ^'
M'»:
Es war ein Großonkel Simsons. der
Berhner Stadtrat David Friedländer der
unter Hardenberg bei der Judenemanzi-
pation eine herausragende RoUe gespielt
hatte. .» .1
Nun war dem kohVMiett^n, aus einer
alten jüdischen ' .Fähiilie stammenden,
Simsoh Sogar von s^iüent f Aheren politi-
sdheri Feind jiert'lf^h^ feismarck, im
Namen des Kaisers 'dte ÄJfht des ersten
Präsfdenteri;'des R^chii^ribhts angetra-
gen worden. Shnsön Wir es, der - wie
kein anderer nach ihm - durch seinen li-
Sf^^!?';. ^V^^ ^^<^ seine"^hlirausragende
Personhchkeit das ReiChsg^cht zu höch-
stem Ansehen brachte, -ft ! . ;■
"Er; der erste Präsident des Reichsge-
richts war es. der die Unabhängigkeit des
Gerichts sichtbar gegen Einbrüche von
außen bewahrte. Auch wöhh ; seinerzeit
die nchterliche Unabhängigkeit noch
nicht mit Verfassungsrahg ' ausgestattet
war, hatte damals schon' Simsoh die Wor-
te vorgelebt die Ansölm von -Feuerbach
im Jahre 1817> bei feelher Einführung als
erster ^äskteht d^li AfipelJÄtionsgerichts
in Ansbach gesprochen hatte. „Der Rich-
ter empfängt, gleich dem Manne der Ver-
waltung, aus des Königs Hand sein Amt
-aber ein Amt, das di€^ Pflicht auf sich
hat keinem andereh H^rtti zu dienen als
der Gerechtigkeit k^ii^ anderen Wil-
len zu gehörcheh aft "deht^^Waien des Ge-
setzes, Selbständigkeit und UriÄbhäneiß-
keit des Richters sind schon im bloßen
Begriff von einem Richter so wesentlich
enthalten, daß ein Gesetz oder eine Ver-
ordnung, welche den Richtern jene Selb-
ständigkeit und Unabhängigkeit aus-
drücklich zusicherte, dem .Richteramt
nichts beilegen würde, was es nicht schon
in sich selbst besäße."^ • ' '-'
Ein halbes Jahrhundert später zeigte
der letzte I^äsident des Reichsgerichts,
Bumke. wie die richteriiche Unabhängig-
keit Ohne die ein Rechtsstaat nicht denk-
bar ist verpielt wurde.. Nach der Reichs-
tegswahl vom 5. März 1933 drangen mit
Brachialgewalt Terrorgruppen der SA
und SS in die Gerichte ein, um jüdische
und politisch mißliebige Richter und
Staatsanwälte zu mißhandeln oder zu be-
schimpfen. Am 16. März 1933 erschien
xfcTr..^^^'* ^^^ Rechtsabteilung der
NSDAP in Sachsen und Thürigen bei
dem Senatspräsidenten des VIII. Zivilse-
nats des Reichsgerichts, Dr. David, und
forderter ihn auf. sein Amt als Präsident
des Ehrengerichtshofes für die Rechtsan-
wälte, das er zugleich innehatte, nieder-
zulegen, da er für diesen Posten untrag-
bar sei. ^
Von dem Vorfall unterrichtete David
unverzüglich den Reichsgerichtspräsi-
denten. Dieser war in jener Zeit nicht nur
der oberste^Richter des Reiches, sondern
nach dem Reiöhspräsident^ der höchste
Staatsdiener' DehiJ, äüf/Grurid filier Än-
derrni^ de2f/;ArtIk^l%^il^ dfef Welm^^^
- 2 .
Zum 175. Geburtstag geehrt: Eduard von SImson, Präsident der ersten deutschen National-
versammlung) und des Reichsgerichts. ^ ,,
' ' .1 «fo.M) I 1..'. '
1932) war der Präsident des Reichsge-
richts der Vertreter des Reichspräsiden-
ten. Mit diesen hohen Würden ausgestat-
tet hätte Bumke so kurz nach der soge-
nannten Machtübernahme deutliche Zei-
chen setzen-fkönnen und müssen. Er hät-
te sich schützend vor David und seine
Richter stellen müssen zur Wahrung
nicht nur dei^ Unabhängigkeit der Rich-
ter, sondern zur Erhaltung des Rechts-
staates insgesamt Bumke jedoch unter-
nahm gegen diese ungeheuerliche Verlet-
zung der Unabhängigkeit des höchsten
deutschen Gerichtes ebensowenig
<Bild:dpa)
Schritte wie er den Senatspräsidenten
David in Schutz nahm. Im Gegenteil: Er
beurlaubte David noch am gleichen Tage.
Kurze Zeit später wurden außer David
noch weitere sechs Reichsgerichtsräte
und ein Reichsanwalt — alle jüdischer
Abstammung — aus dem Dienst entfernt.
Mit dieser faktischen Beseitigung der
Unabhängigkeit war eine der Grundfe-
sten des Richtertums und des Rechts-
staates zerstört. Der Weg, den das
Reichsgericht in dem nationalsozialisti-
schen Unrechtsstaat nehmen sollte, stand
wie ein Menetekel an der Wand|. Das
Recht, für dessen Durchsetzung Simson
sein Leben lang kämpft^, nahm seinen
•Niedergang. 1 . t,-^
^v Bei der Würdigung der Persönlichkeit
Simsons ist bislang sein Werdegang als
RicHteiV'nur spärlich behandelt worden.
Uijid doch ist es gerade die richterliche
Tätigkeit gewesen, von der er selbst ge-
sagt hat, sie habe sich besonders befruch-
tend a|4 seine Arbeit ausgewirkt. Simson
hat sein richterliches Schaffen zu aller
2^it sehr hoch bewertet „^ ,
In seinem leidenschaftlichen Einsatz
für den Rechtsstaat ist uns Simson Vor-
bild. Er hat uns ein Beispiel gegeben, als
er am 10. August 1848 in der Paulskirche
mit seiner (lammenden Rede den Aus-
schluß Friedrich Heckers jaus der Natio-
nalversanunlung erreichte. Hecker, der
Rechtsanwalt aus Manoh^im, der Repu-
blikaner und Radikaldemokrat, hatte be-
kanntlich (12. April 1848) zum bewaffne-
ten Aufstand in Baden aufgerufen. Er
hatte die Volksmassen zu einem Aufruhr
aufgewiegelt, der nur wenig später bei
Kandel blutig beendet wurde. Begründet
hat Simson den Ausschluß mit den Wor-
■JeiAr „Darum kami. Hecker nicht sitzen
unter den Männern, denen unser Volk
die Gründung der Einheit die Festigung
seiner FVeiheit anvertraut hat . . . weil er
an die Stelle der ewigen Ordnungen des
Rechtes, die nach vorübergehender Ver-
dunkelung alle Zeit nur um so heller
leuchten, das Banner der Gewalt zu
pflanzen versucht hat." Diese Worte Sim-
sons haben noch heute ihre volle Bedeu-
tung und Aktualität bewahrt.
Wenn derzeit davon die Rede ist, der
Richter müsse sich im öffentlichen Leben
stärker zurückhalten, so möchte ich be-
merken: Ein Blick in die Geschichte lehrt
uns, daß das Selbstverständnis der Rich-
terschaft schon immer weit davon ent-
fernt war, ein politisches Neutrum zu
sein. Ich möchte daran erinnern,, daß in
der Frankfurter Paulskirche HO Richter
;Tind Staatsanwälte saßen. Von 349 Abge-
/>rdii/etei]f, d|e, 1860 In da» preußische Ab-
geordnetenhaus einzogen, waren sogar 85
Richter und Staatsanwälte. Und gerade
die Richter waren es doch, die sich auf
dem Wege zum deutschen Verfassungs-
staat des 19. Jahrhunderts immer und im-
mer wiedei politisch aktiv betätigt haben.
Es waren in Preußen die Richter, die die
damals herrschenden wirtschaftlichen
und sozialen Nöte der Bevölkerung be-
sonders gut kannten. Sie haben aus star-
kem sozialeipi Engagement fortschrittU-
che liberale * und rechtsstaatliche Ideen
vertreten. Nur zu oft bildeten sie den
Kern der liberalen Parteien und standen
in offener Opposition zur autoritären Re-
gierungspolitik. In dieser Hinsicht war
Simson bis zum Jahre 1866 geradezu ein
Prototyp des liberalen, in lebhafter Oppo-
sition zur Machtpolitik der Regierung
Bismarcks stehenden preußischen Rich-
ters.
0<
'U^'^'i
Wie ein roter Faden durchzieht ^im-
sons Leben das Bcno^l^eJi um die JSrri<üv>
tung eines Reichiget-icfeti/ In der Natio-
nalversammlung in Frankfurt hat er an
der Schaffung der verfassungsrechtlichen
Grundlagen für ein neu zu errichtendes
Reichsgericht mitgewirkt. Darüber hin-
aus war dann seine Tätigkeit im Erfurter
Parlament von großem Gewicht und be-
sonderer Bedeutung. Unter seiner Lei-
tung und Führung beriet und verabschie-
dete das Volkshaus den „Entwurf des Ge-
setzes über die Einrichtung des Reichsge-
richts". Das Reichsgericht sollte aus
einem Präsidenten und 12 Mitgliedern
bestehen, die den Titel „Reichsrichter"
führten. Dieses Gesetz, das im einzelnen
die Befugnisse des Präsidenten, die Ein-
führung eines Reichsanwalts und auch
die Anstellung einer dem „Bedürfnis ent-
sprechendeh Anzahl von Recht3- Anwäl-
ten" bei dem Reichsgericht regeite, nahm
schon in weitem Umfange das vorweg,
was erst drei Jahrzehnte später mit den
Reichsjusüzgesetzen endgültig Wirklich-
keit werden sollte. , * a i I r..s ^i ''tf*
Al$"^(ner 'der VHter dar Paulskirchen-,'
Verfassung ^^ftkt Simsoh die geistigeri'
GruhdlÄgÄi*'' för ' day' zu errichtende*
Reichfegeridht^mitgeirgt. Es war ihm ver-
gönnt; an'eriiiter Stelle im Erfurter Parla-
meiii stellend. ati"j|(Br Verwirklichung des
Gesetzes izur ^ririchtung des Reichsge-
richts mitzuarbeiten, und ein viertel Jahr-
hundert später \War es ihm schließlich
noch beschjeaeh, wiederun> an heraus-
ragender l^ieile stehend, an der endgülti-
gen Errichtung' des Reichsgerichts maß-
geblich4nit, Erfolg mitzuwirken. Denn der
Justi^dnipiission des Bundesrates oblag
die .i^ufgab^ der Vereinheitlichung der
Rechtspflege und damit u. a. die Einfüh-
rung nicht^n.ur eines einheitlichen bür-
gerlichen Gesetzbuches und eines ein-
heitlichen ' ^ Strafgesetzbuches, sondern
aucl^j und^Jg^i^ade (Jie Errichtung und
Gründung des Reich^gfhchts.JÜeiter die-
ser Justizkommission war Simson.
Simson ist damit der einzige deutsche
Jurist gewesen,. der in der Paulskirche,
im Erfurter Parlament und schließlich in
der Justizkommission an den Grundlage^
des zu errichtenden Reichsgerichts mit-
gearbeitet hat. In diesem Sinne können
wir Simsoh als den „Vater des Reichsge-
richts" bezeichnen. Unter diesem Blick-
winke! erscheint seine Ernennung zum
ersten Präsidenten des Reichsgerichts im
Jahre 1879 als eine Krönung seines er-
fülltet uAd erfolgreichen I^bens.
Mit der Ernennung, war Simson aller-
dings kein leichtes Amt zugefallen. Das
Reichsgericht hatte große Aufgaben zu
bewältigen/ Das hohe Ansehen, das die
obersten Landesgerichte und das Reichs-
oberhandelsgericht aufgrund ihrer glän-
zenden Rechtsprechung genossen, waren
eine Verpflichtung. Eine solche Stellung
mußte das Reichsgericht erst in zäher,
mühevoller Arbeit neu erringen. Dies war
ein langer und schwieriger Prozeß, bei
dem nur allzu oft auch entgegenstehende
partikularistische und parteipolitische In-
teressen überwunden werden mußten.
Mit der Wahl Simsons zum Präsiden-
ten schuf Bismarck aber die Grundlage
für ein Gelingen dieses großen Unterneh-
mens. Simson war wie kein anderer zur
Übernahme des Amtes geschaffen. Er
war der geborene Präsident Er hatte
durch seine Tätigkeit an der Spitze der
ijdl JFreiJreit
jwirijte. aaß er innerhalb des Gerichtes
- ',.v
3'
Verschiedensten deutschen Eeudeim^^
,Jfroße» G«:hi^inrv ^er Z^itiufiXetSipM • ^liqHi^ nü» fleme^ formale äußere Ordnung
^ner Körperschaften erworben.'Er hatte ' Vhüf,^ ioAiei'rt den Oerichtskörper zu
darüber hinaus lange Jahre Präsidialge- -- -
ipchäfte geführt Er war geprägt durch die
Praxis und durch reiche richterliche Er-
fahrung. Er besaß Scharfsinn, ein hohes
Fassungs- und Darstellungsvermögen so-
wie ausgezeichnete juristische Kenntnis-
se, die gepaart waren mit einem gesun
den und sicheren Judiz. Klarheit, Präzi-
sion und Folgerichtigkeit im Vortrag
zeichneten ihn ebenso aus wie eine uner-
schütterhche Unparteilichkeit. Überdies
kennzeichnete ihn eine hervorragende
und umfassende Bildung. Alle diese Ei-
einer Einheit verschmolz. Mit großem Ge-
schick integrierte er die Richter, die aus
den verschiedensten Ländern des Rei-
ches kamen und sich oft noch fremd ge-
genüberstenden. Es gelang ihm, Gegen-
sätze auszugleichen sowie Reibungen
und aufkeimende Eifersüchteleien aus
dem Wege zu räumen. Damit bereitete er
den Boden für eine harmonische und
fruchtbare Zusammenarbeit in den Sena-
ten und dem Grericht insgesamt.
Bismarck hat sich gelegentlich geäu-
ßert, mit Simson den richtigen Mann an
M.^-
"•Jfs' ' '
Pili
iiiii
Gerd Pfeiffer. Präsident des Bundesgerichtshofes und Festredner. (Bild: Ursula Reichardt)
genschaften prädestinierten Simson zum
Präsidenten. Lassen sie mich an dieser
Stelle Bismarck zitieren, der einmal Sim-
sons Wirken — allerdings als Präsident
des Reichstages — charakterisierte, in-
dem er ihn mit Bennigsen und Forkken-
beck verglich. Forckenbeck hat nach Bis-
marcks Worten im Parlament wie ein Un-
teroffizier residiert, Bennigsen wie ein
Gentleman und Simson „mit der Würde
eines hohen Geistlichen".
Mit solch glänzenden Fähigkeiten be-
gabt vermochte Simson sein Amt als Prä-
sident des Reichsgerichts aufs beste zu
erfüllen. Seine Popularität strahlte auf
das Gericht zurück. Seine Persönlichkeit
den richtigen Platz gesetzt zu haben. Da-
mit waren sicher der Wunsch und die
Hoffnung verbunden, Simson möge das
Reichsgericht als Parlamentarier führen
und künftig die Staatsräson nicht nur im
Auge behalten, sondern die Entscheidun-
gen vor allem im Sinne des Staatsinteres-
ses fällen. In dieser Erwartung sah sich
Bismarck schon bald getäuscht Simson
war trotz seines vielfachen Wirkens als
Parlamentarier nicht der Mann, dem
man mit Schiller die Worte entgegenhal-
ten mußte: „Mißtraut Euch, edler Lord,
daß nicht der Nutzen des Staates Euch
als Gerechtigkeit erscheinet
Simson war auch ein Mann, den —
- 4 .
fktii!mmh^)}6\t^6rW^ weder m"
Wut des SdhLUmä(eV g^bi^iiden Bürgers
noch di6 Mibhe des d^h,^den Tyrannen
in seinem festen ' Sii>A erschüttern"
konnte. Unter seiner Ägide erlangte viel-
mehr das Gericht ein nie wieder gewon-
nenes Maß an Unabhängigkeit, an inne-
rer und äußerer Freiheit. Dies möchte ich
an zwei Fällen illustrieren, dem Fall
Geffcken und dem Fall Schutt:
Der Geheime Justizrat Geffcken war
ein Vertrauter des Kronprinzen Friedrich
Wilhelm, des nachmaligen Kaisers Fried-
rich III. Nach dem frühen Tode Friedrich
III. veröffenüichte Geffcken 1888 im Ok-
toberheft der „Deutschen Rundschau" ge-
heime Tagebuchaufzeichnungn über per-
sönliche Mitteilungen des Kronprinzen.
Die Notizen stammten aus der Zeit des
Deutsch-Französischen Krieges 1870/71
und enthielten zum Teil sehr scharfe und
kritische Bemerkungen zur Politik Bis-
marcks. Die Veröffentlichungen lösten in
der nationalen Presse einen Sturm der
Entrüstung aus. Bismarck selbst verfaßte
einen Immediatsbericht an den Kaiser
(Wilhelm 11.), in dem er die Eröffnung
eines Straifverfahrens wegen Landesver-
rats, Urkundenfälschung und Verun-
glimpfung des Andenkens Verstorbener
forderte. Die Einleitung des Strafverfah-
rens gegen 'Geffcken betrieb Bismarck
mit allen ihm zu Gebote stehenden Mit-
tehi, zumal er hierin die willkommene
Gelegenheit erblickte, eine alten, unver-
söhnhchen politischen Gregner zu ver-
nichten..(, *{* IHVA
Als der Prozeß schließlich vor das
Reichsgericht gelangte, war die Öffent-
lichkeit aufgebracht und die Auseinen-
der Setzungen außerordentlich erregt Es
schlugen dietW^unmen des Streites bis
zur steilen Hohe des Thrones. Und Bis-
marck zog alle Fäden, um eine Verurtei-
lung G«ffckens zu erreichen. In dieser er-
regten Atmosphäre, größten politischen
und patriotischen Drucks kam es gerade-
zu ein^r Sensation gleich, als das Reichs-
gericht untteirrt an Gesetz und Recht
festhielt und am 4. Januar 1889 beschloß,
Geffcken, d^n erklarten öffentlichen
Feind Bismarcks und der Krone, außer
Verfolgung zu setzen.
Der Fall Geffcken ist ein Meilenstein
in der Geschichte der deutschen Justiz
und in der damals noch jungen Geschich-
te des Reichsgerichts. Und nichts zeigt
die Größe und Unabhängigkeit, die das
Reichsgericht unter Simsons Führung er-
langt hatte, deutlicher auf als ein Ver-
gleich zu dem gut 50 Jahre später geführ-
ten Prozeß gegen Schhtt, der 1942 das
Reichsgericht unter dem letzten Präsi-
denten beschäftigte:
Schlitt, ein 30j ähriger Mann, war infol-
ge einer Krankheit leicht erregbar und
sehr empfindlich. Er hatte seine Frau ge-
schlagen, die daraufhin in eine Anstalt
eingewiesen wurde und dort Monate spä-
ter an einem infektiösen Darmkatarrh
starb. Eine Strafkammer (des Landge-
richts Oldenburg) hatte dien Angeklagten
daraufhin wegen Körperverletzung mit
Todesfolge zu 5 Jahren Zuchthaus verur-
teilt In der Presse wurde in reißerischer,
entstellender Weise darüber berichtet,
daß Schlitt seine Frau in gemeiner, bruta-
ler Weise über lange Jahre langsam zu
Tode gequält hatte. Hitler erfuhr von die-
sem Fall und verlangte eine Urteilskor-
rektur. Er forderte die Verurteilung nach
deRill8walt\^brech^rverordnung r; -WP»
die Strafkammer ausdrücklich abgelehnt
hatte,— und. die Hinrichtung des. Ang^-,
klagten. Auf, Hitlers Anweisung legte des-
halb der Oberreichsanwalt „außerordent-
lichen Einspruch" gegen das Urteil ein,
Unter dem Vorsitz des Präsidenten des
Reichsgerichts Bumke wurde kurzfristig
eine neue Hauptverhandlung angesetzt.
Schlitt wurde in einer Art Schnellverfah-
ren, zu dem man gar nicht erst seinen
Wahlverteidiger lud, sondern einen
Pflichtverteidiger beiordnete, zum Tode
verurteilt. Der von Bumke geleitete Senat
begnügte sich in den Urteilsgründen zur
Rechtfertigung der Anwendung der Ge-
waltverbrecherverordnung mit dem Hin-
weis auf das „gesunde Volksempfinden"
und den „Lebenskampf der Volksgemein-
schaft". Zwei Tage nach der Urteilsver-
kündung (am 2. April 1942) wurde Schlitt
in Dresden hingerichtet.
Der Vergleich der Fälle Geffcken uhd
Schlitt zeigt die Wahrheit jener Worte,
die ein Richter stets vor Augen haben
sollte: nDer Menschheit Würde ist in Eure
Hand gegeben! Bewahret sie! Sie sinkt
mit Euch! Mit Euch wird sie sich heben!**
Simsons Alterswerk bestand in der Or-
ganisation des Reichsgerichts und darin,
dem Gericht nach außen eine unabhängi-
ge und selbständige Stellung zu verschaf-
fen. Diese Arbeit, die sorgsam zu erfüllen
er seine ganze Kraft aufwandte, war
nicht so auffälig wie seine leitende parla-
mentarische Tätigkeit, Sie war aber von
hoher Effizienz und lang andauerndem
Erfolg gekrönt. Er verstand es, mit allen
Beteiligten, besonders auch mit der
Rechtsanwaltschaft, enge Fühlung zu un-
terhalten. Simsons Anstrengungen, der
immer größer werdenden Belastung des
Reichsgerichts durch Vermehrung der
Richterstellen entgegenzuwirken, stieß
insbesondere bei Bismarck auf nur wenig
Verständnis.
Wenn ein Biograph schreibt, daß sich
bereits 1871 die historische Mission Sim-
sons „dem Ende zuneigte", so wird diese
Auffassung ganz sicher dem Leben und
Wirken Simsons nicht gerecht. Simsen
selbst hat das durchaus ebenso empfun-
den, wie aus seinem Abschiedsschreiben
als Präsident des Reichsgerichts deutlich
wird, das er im Jahre 1891 verfaßt hat.
Sein Brief, der an die' Mitglieder des
Reichsgerichts gerichtet war, endete mit
den Worten: „Ich we,rde nicht aufhören,
die letzten elf Jahre mit ihrer Tätigkeit
als den erwünschtesten Abschluß und
den Stolz meines Lebens anzusehen."
Betrachtet man den Werdegang Sim-
sons, sein Wirken als Richter, seinen Ein-
satz um die Errichtung des Reichsge-
richts und seine Amtsführung als dessen
Präsident, so muß man dieser Bewertung
durchaus beipflichten.
Seine besonderen Bemühungen waren
zuletzt auf Bildung und Förderung eines
einheitlichen Staatsbewußtseins gerich-
tet, wobei er ein einheitliches Recht als
die Basis für ein gemeinschaftliches
Staatsleben ansah.
Anfänghch haben sich die deutschen
Staaten aus partikularistischen Interes-
sen heraus gegen eine Rechtsvereinheit-
lichung gesträubt. Der Prozeß der Unita*
risierung konnte jedoch nicht mehr auf-
gehalten werden. Simson, der 1888 (31.
10.) den Grundstein für das neue Reichs-
gerichtsgebäude gelegt hatte, war es in
\' häiViiiS'iArter nodj^v^j^fttit,^ den Moment
zu erleben, als das Bürgerliche Gesetz-
buch 1896 in Kraft gesetzt wurde. Die
Rei(!;h^einheit wurde durch die Rechtsein-
heit bewahrt und vertieft. Simson, der
geistige Vater des Reichsgerichts, stand
als Wegbereiter am Beginn dieser Ent-
wicklung.
Die Geschichte zeigt, daß es ' viele
Staatsgebilde und Staatenverbindungen
gab, die wieder auseinandergebrochen
sind. Auf die Dauer wird eine politische
Einheit von ehemals selbständigen Staa-
ten nur mit einer gewissen Rechtseinheit
bestehen können. Das zeigt nicht nur die
Überwindung der Vielstaaterei in
Deutschland im 19. Jahrhundert, sondern
auch in Italien und vor allem in der
Schweiz mit ihren unterschiedlichen
Kantonen und der Vielsprachigkeit.
Wenn man die Entwicklung menschlicher
Institutionen recht verstehen will, sollte
man die Maxime beherzigen, daß ein
Gramm Geschichte mehr wert ist als ein
Pfund Theorie. Das sollten wir auch für
Europa verwerten.
Zwei furchtbare Kriege haben im 20.
Jahrhundert unseren Kontinent heimge-
sucht, entsetzliche Zerstörungen hinter-
lassen und tiefe Wunden aufgerissen. Lei-
denschaften und Vorbehalte wurden ge-
weckt. In gemeinsamer großartiger Zu-
sammenarbeit sind diese Gräben über-
wunden worden, als sich zunächst 6, dann
10 und jetzt 12 Staaten freiwillig zur
Europäischen Gemeinschaft zusammen-
geschlossen haben zum gemeinsamen
Dienst am Frieden und zum Wohle ihrer
Völker. Der Gedanke eines einheitlichen
Europas wird Stück für Stück Realität.
Es handelt sich um einen ständigen Pro-
zeß des Zusammenwirkens von Politik,
Wirtschaft und Recht. Die Einigung Euro-
pas ist noch lange nicht beendet
Der Gedanke der europäischen Eini-
gung^ muß von dem langsamen und
schwierigen Prozeß der Rechtsvereinheit-
lichung getragen werden. Dabei ist eines
gewiß: Ebenso wie bei den nationalen Ei-
nigungsbewegungen partikulari stische
Interessen hinter übergeordneten natio-
nalen Interessen zurückstehen mußten,
werden schließlich auch die nationalen
Interessen den supranationalen weichen
müssen. Ein einheitliches Recht, eine ein-
heitliche Rechtsetzung und eine einheitli-
che Rechtsprechung sind für die Zukunft
das wirksamste Instrument auf dem We-
ge zu einem vereinigten Europa. Es ist
dabei eine Folge des freiwiUigen Zusan.
men Schlusses der Staaten zur Europäi-
schen Gemeinschaft, daß es der Würde
und dekn Selbstverständnis dieser Staa-
ten entspricht, sich dem Recht zu erge-
ben.
Je weiter die Rechtsvereinheitlichung
fortschreitet, je gröi^r das Bewußtsein
für eine einheitliche Rechtsordnung und
Rechtsprechung ist, je tiefer das Empfin-
den einer gemeinsamen Rechtstradition
in den Völkern unserer Staaten wurzelt,
um so höher wird die Bereitschaft sein,
sich für die Freiheit und die Würde des
einzelnen in einem einigen Europa zu en-
gagieren.
Simsons Wirken ist in diesem weiten
Zusammenhang zu sehen. Er steht am
Beginn eines großen historischen Prozes-
ses als wichtiges Glied in der unendli-
chen Kette der Geschichte. D/R/S
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PROF. DR. HANSJÜRGEN STAUDINGER
HOLBEINSTRASSE 3
D-7800 FREIBURG
• TELEFON 0761/77151
Prof. Dr. Hj. STAU DING ER
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>^ Kompliments of the author
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IGHLIGHTS OF A COMPARATIVE STTinv
OF THE COMMON AND CIVIL
LAW SYSTEMS -y
Edmund H. Schwenk*
I. Introduction
ing those years the imnnrf,„ r °" *^°"'''*^* of laws.^ Dur-
sources for the studv nf rnt^.T^o•. *• i \ wonder that numerous
ab... n. ,:^^, ZT c:,t: t^s.""; ■"* =™'-
demic point of view a comnar^f.- ! multiple. Frotn an aca-
«Bna4 and ,h. .ppre^S o ' "Sr* ^ *'" ,'° *' ""'"-
wi.h basic principe o forefa, lll Tf ^7 '° '^°"" '="""«'
contributor of Uding ärticles in „aV^;./ A^Jf"-' '^f'>: ^L.M. (Harvard 1942) •
i«f*.io"n,aIs. The a^uthor "g?eaUy°ndebtTd"l?rÄ P«"»'»^«?'^ «nd Eu ojeln
ii^^T ="^r^^^^^^^^ AM. , COM. Uw
*«lr ^''''''Tt,^''^''' 1 J- Legal Luc 449 n9^n\ rP"^*'^^ "^ ^"t^rnational
Paratwe Law S U. of Chi. L. Rev 615 rm«/- p ^ '^ '^ir"'A^'"' 7'^<'fA«"ff Corn-
ea«, m the American Law Scholl Curricufll' rT'^' ^'•"P'"^' of Compara,"e
»^i:- • • Law 95-114 (1952) ' ^acnrng Tools m Comparative Lata.
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NACHRUF
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' _ j pj.. «!,*itilz nach langem Leiden
Am 12. November 1957 wurde F;«« «d^ulx na« J^^ ^^^^^^^^
»berufen. Sein Tod war der erste ^^^J ^^^^ ^^^^^^.
Verluste, es folgten ihm noch hauw Oft. ^,^^ ^^„^„ die
hard Wwpnberg und Augu^^ f"woXe die Romanistik in den
europfcJ.6 R«*r 'tr r^Soffen wurder--^ .
letzten Wochen des Jahres l^^^'^lfg^^ ßunzlau. war ein ra-
Frifz Sdiuh, geboren »'"/''• {^V...- der ihn bereits in ver-
scher und «'^«""der Aufst.eg besA.eden <ler^^^^_^ ^^^ ^
hältnismäßig jungen Jahren mcht nur Vertreter der
auch in seiner äußeren Stf ""« "" r^^ „ach der an der Heimat-
deutschen Romanistik f "-J'- Jt"^oi"habilitierte er sich 1905 in
Universität Breslau erfolgten I romotio ^^ ^.^ ^^^^ ^„
Freiburg i. Br. 1909 erh.e It er »emen e„^« ^«uaordinariat in
einen ordentlichen Uhrstuhl u">8*^*a g^^j ^^ Göttingen
Innsbruck. Nach «-»«-" i[°:!:"C."pa'.<jL in Bonn und 1931
(1916) wurde er W^^^Nachfolger Jose/ Far. ^,^^^.^.
Nad.folger Theodor K.PP» '" ?;'i,'°ä„eTn Oxfojd^s bis zu sei-
ben, fand er 1939 eine neue " ""'»^'^^ "aüirimh er nach dem
nen. Tode sein Wohns.tz l' ^^»^^ »^od ja ^^_^ ^.^^^ .^ j^,
Kriege den Kontakt nut <^' ";^^'=' g^^n Bonn Vorlesungen und
SJrre'X"uni::;l.ufRo:"n\Uh,e ihn 1051 zum Uonorar-
^tr:;.ssenschaft,icl.e ^^^^^i^^eC^ "tZ^-
romisdien Red.t. dem er. ""J^"'"„ u„ter den Aufgaben, die
ben, .nit Leib und Seele ejgeben war. Unt ^^^^„.„fbaa
dem heutigen Romantsten «^^'"''{„^d.r klaren Logik der rü-
des klassischen Rechts der ^^ ^^f''^^^ Neigung xur vollende-
„lischen Juristen fanden »«'"»''""' J"£^,„tio„aUstiscl>er Geist
ten Form wie auch sein zugleich <!«?""'''''{ j^m Wege der
Z ihnen gemäße Element -^-<1^ ^^^rden und überdies
dogmatisdien Analyse nicht ™'"" Jg^„glid,en Probleme de,
zumeist nur hypothetischen l^?"«^" ^^,^„i^^,„ Periode weniger
FrühredUs und auJi '^^^if^Jl^^^^'^Z klassischen Recht,
zusagen mußten. Das M.'"«> '^"' ^ f 7*^^^^^ ^^^^^^^ ^^ „
war ihm naturgemäß «''e J"'«''l~''X "nd deren Prinzipien er in
n,it großer Kraft zu l"'"*?^^"J"J^^ ^ er AienenJ ..Einfi.h-
einem seiner l'el^""»^*''^"^*^'lf;.l,\wte. obwohl die Methoden
n.ng in das Studium <1". f '^„^''^V, JS BüAlein noch heute sei-
»id, seither kompliziert '»^'f "' "^""Ar^^ ;„ das Verfahren der
-.erhichte und Überlieferung des römisdien ReAiiguti ^
A^ tchkunde und Fähigkeit, zu sorgfältig h^^;^^
fb erzeugenden Lösungen duxduusloßen, In der Eml,^
tlSn Riditungen hin die in .ahrzehn ela^« t
nach ''«'"^ i d Überzeugungen m je etaea
"nX-^ärmrersdiienene -S^l^C^M
'^^iihÄrr^efiÄ^^'di^-^'-^iÄ^
Xf Vortte'tzungen römisdier RediUbildunj; .^,
il r „„•• (1950^ Kibt eine imposante Gesamlsdutt j« i .^
Roman Law (^^^^^ dogmatkdien Grundlagen. Vo;,,,^^
Pr.va.r.diU und seme « ^^^ ^_^^^^^ ^^^^., ^^^>«^
waren 19^4 cue „m"^ v j„,.K<4K.r NemlmA l
Setzung 1936. italienisdie 1946, deutscher Neudrudc I
stS der den Entsdieidungen der rom.sdien Ju
l^Sn Denkmethoden undjÜusdjenHaUcmgen; v«j
liegenden uen .^ diSSeS Voll Ucl^iTjympathi, |
: fgltuzSÄi^er und far ^e siiOidien G^
HeAtsfindung getragene Werk Einbilde m d.e e.ge«
des Verfassers.
;3 vertassers.
Aber das klassisdie römisdic Bed.t war n.cht das ^»
sdfafUidio Interessengebiet des Verstorbenen _ In mmVk^
Ir .irmehreren Arbeiten, deren bedeutendste »ohl i» J,
der Rechne au7 den Eingrilfserwerb;; (AcP 105, 1909)^*
„"dcrnreditlidie Di.,kus.ion ein. Die ^1^8^6 0«^
n919 und mehrere in England veroHenthd.te Unlennft;,
Brac^on bekunden seine Anteilnahme an der m.ttd»l.,,S*«|
sdiidite des römisdien Redits.
Schulz- Wirkung auf seine Wissensdiaft war g™»^.«,
naXlten. Sie beruhte nidit allein auf der GroBzfi^,
nacwiai en^ Gediegenheit seiner Forsdiung xui i^^,,
SSerKlatheit' ihrer' literarisd.en Darstellung V^^^
»'^*"" Lesers auch da erwedcen. vn> «t i^
Sn^Zret:» doirinuren Sdilußfolgerungen nid« ^
Ten vTrlg Nidit geringer war der Eindrudc seine, W*dte
Keistspr^enden TemperamenU. seiner mensdü.ch« Ciu- ,1
!d^aften die ihn zu einem bewunderten und überaus «j
S"r maAten - und des Mutes, mit dem er «> »h
sda tlldien und politisdien Überzeugungen stand. Vmm^
M gekannt hat, konnte sidr dem Zauber semer h^i
entziehen Die Anerkennung der Fadigenossen kam r» 4»
t„ der Verleihung des Titels eines Dr. iur.h.e^durA 4e ,,
Ipr Fakultät in SJmlz Aufnahme in die romisdie Accidn*-
I,alo del L^cei und in der ihm zu seinem 70. C*,^
eebrachtcn Festschrift.
^ Prof. Dr. Hans Julius WOLFF. f^fib
■.♦.■-»..!.• »»■V-*-*»*-»'
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FRITZ SCHULZ A. D. XVI KAL. JUL. MCMXXXXK SEPTUA-
GESIMUiM AETATIS ANNUM CONFECIT.
RESPICIExNTI, QUAE SCHULZII VITA, QUAE EIUS IN lURISPRU-
DENTIA FUERINT MERITA, SCIE^NTIAE DOCTRLMAEQUE PRAE-
STANTIA MIRUM LN MODUM CUM IPSA EIUS NATURA ATQUE
INGENIO CONGRUIT. QUI DILUCIDA QUADAM, LT ITA DICAM,
CLASSICA ARTE LN INVESTIGANDIS INTERPOLATIONIBUS VER-
SATUS UNTER O.VCVES VIGET, QUI IDEM ALIAS QUOQUE lURIS-
PRUDENTIAE R\RTES EXIMIA SCIENTIA COMPLEXUS EST; HI-
STORIAM ENIM IURIS CIVILIS POPULI ROMANI VEL QUAESTIO-
NES AD IPSAM DOGMATICAM QUAM VOCANT RATIONEM IURIS
PERTLNENTES ITA TRACTAVIT, UT HOC HUIUS V. D. MUNUS
PROPRIUM ET PECULIARE DICERE LICEAT, QUOD IDEM PARI-
TER ANIMI ACIEM IN OMNES HAS PARTES INTENDIT NON SINE
SUMMO OMNIUM NOSTRUM EMOLUMENTO.
QUEM VIRUM PRAESTANTISSLMUM SEPTUAGENARIUM HUNC
LIBRUM GRATULVTORIUM OFFERENTES MERITO AFFICIMUS
HONORE.
Vincenzo Arangio-Ruiz, Adolf Berger, Gerhard von Bescler f, Biondo
Biondi, Alberto Burdese, Ernst I. Cohn, Helmut Going, David Daube,
Hans Dolle, Gerhard Dulckeit, Rudolf Düll, Giuseppe Grosso, Antonio
Guarino, Günther Jachmann, H. F. Jolowicz, Max Käser, Henri Levy-
Bruhl, Ulrich von Läbtotv, F. A. Mann, Heinrich Mitteis, Alvaro d'Ors,
Fritz Pringsheim, Salvatore Riccobono, Erwin Riczler, Erich Sachers,
Cesare Sanfilippo, Andreas B. Schivarz, Erwin Seidl, Heinrich Siber, Siro
Solazzi, Artur Steinwenter, Rafael Taubenschlag, Fernand de Visscher,
Heinrich Vogt, Edoardo Volterra, Egon Weiss, Leopold Wenger, Gerhard
Wesenberg, Franz Wimcker, Hans Julius Wolff
Hans Niedermeyer
Werner Flame
/^^^ {^
Dr. jur. Dr. h. c. Tjrl.r,
GERHARD SIMSON
MINISTERIALRAT t |) •
S-18140LIDINGÖ, SCHWEDEN 17 6 1988
STORMÄSTAR VAGEN 14 • • :7oo
TEL. STCX:KH0LM 7650972
- ..*f^
.^f*ffi^'r>5' ■ • "
i*XV»Jnif'jfc' •.,. >
»4^ Ernst
C.
Stiefel
^SfP-Park Ave.
New York,
USA
N.Y
. ^ö./r<
~^ \
Sehr geehrter Mr, Stiefel,
Ich erlaube mir, mich in folgender Angelegenheit an Sie zu
wenden.
Amerikanische Verwandte von mir übersandten mir vor längerer
Zeit einen Korrekturabzug Ihres Beitrags zur Oppenhoff-Festschrif t
"Die deutsche juristische Emigration in den U.S,A,". Ich las
ferner Ihren gleichnamigen Aufsatz in der Juristenzeitung 1988,
421.
In beiden Veröffentlichungen steht bei der einleitenden Er-
wähnung von Schweden der Halbsatz "auch Mitglieder der Reichs-
gerichtsfamilie Simson sind dort tätig geworden".
Dies ist nicht zutreffend. Mitglieder dieser Familie, also der
des ersten Reichsgerichtspräsidenten Eduard von Simson, sind nicht
nach Schweden emigriert. Ich selbst bin hier der einzige juristisch
tätige Träger des Namens Simson und entstamme einer Thüringer
Industriellenfamilie. Mein Urgrossvater gründete 1840 in Suhl
die Waffen- und Fahrzeugwerke Simson & Co, die in vierter
Familiengeneration von den Nazis entschädigungslos geraubt und
den Herman^-Göringwerken angegliedert wurden. Ich war in Deutsch-
land Regierungsrat und wurde in Schweden nach schwierigen An-
fängen Ministerialrat (Kanslirad) im Schwedischen Justizministerium,
auch Ehrendoktor der beiden Universitäten Uppsala (1965) und Frank-
furt/Main (1972) und Träger sonstiger Ernennungen. Ich beschäftigte
mich vor allem mit dem Kriminal-, Familien- und Internationalen
Recht und habe vielerlei veröffentlicht. Auch 'dTe schwedischen
Kriminal- und Prozessgesetzbücher ins Deutsche übersetzt und
kommentiert.
-2-
-2-
-•^r'. Sie erwähnen in Ihrer Arbeit noch zwei andere hierher ausee-
wanderte deutsche Juristen, doch sind diese Angaben leider miss-
verständlich. Der hochbedeutende frühere Staatssekretär im
Reichsfinanzministerium (nicht: "Finänzministeri*im**, wie Sie
schreiben) Hans Schäffer war in Schweden nicht juristisch tätig.
Er wurde vielmehr der ebenso angesehene wie höchst erfolgreiche
Finanzchef von Swedish Match in Jönköping. Der frühere Berliner
Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Michaeli hatte das Pech, dass sein an
sich gutes deutschsprachiges Buch über das schwedische Inter-
nationale Privatrecht schon ganz kurz nach dem Erscheinen durch
Gesetzesänderungpn veraltete," es blieb daher leider so gut wie
unbeachtet. Dr. Michaeli war in Stockholm Leiter der Flüchtlings-
organisation der Jüdischen Gemeinde, später des Wiedergutmachungs-
büros URO; ausser durch das genannte Buch hat er sich hier nicht
juristisch beschäftigt.
Sie schreiben, dass die juristischen Emigranten in Schweden
gute Aufnahme fanden. Dies lässt sich nur insoweit bestätigen,
dass von den vielen früheren Anwälten vier nach Ablegung der
schwedischen Universitäts-Examina als Advokaten zugelassen wurden.
Was Sie in so interessanter Weise über die Verschiedenheiten des
deutschen und amerikanischen Rechtsdenkens schreiben, gilt weit-
gehend auch für das schwedische Recht und sein Verhältnis zum
ganz andersartigen deutschen.
Gedrucktes lässt sich nicht ungedruckt machen. Aber der Fuss-
note entnehme ich, dass Ihr Aufsatz auch als Buch erscheinen wird.
Hoffentlich kommen diese meine Angaben für dieses noch rechtzeitig.
Und hoffentlich stimmt die Anschrift dieses Briefes.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr
rU^^/U^^^(f^
Ab««nd«r
1
Prof. Dr. DIan Schefold
Fachbereich Rechtswissenschaft
der Universität Bremen
Bibliothekstraße, GW 2
Postfach 330 440
2800 Bremen 33
n «.
i
/
\
^^f' X- <^*^^'~ ^ -^^<^/^ä/
Us.A.
Dr. jur. Dr. h. c. V. ^C.
GERHARD SIMSON
MINISTERIALRAT « A ■
(Or. GERHARD SIMSON \
^ Stormästarvägen 14 f
h s-181 40 LIDINGÖ
1 ^ 08 - 765 09 72
S-18140 LIDINGÖ, SCHWEDEN 17 g 1988
STORMÄSTARVÄGEN 14
TEL. STOCKHOLM 7650972
Mr. Ernst C. Stiefel
200 Park Ave.
New York, N.Y. ^CsJ^^
USA
Sehr geehrter Mr. Stiefel,
Ich erlaube mir, mich in folgender Angelegenheit an Sie zu
wenden.
Amerikanische Verwandte von mir übersandten mir vor längerer
Zeit einen Korrekturabzug Ihres Beitrags zur Oppenhof f-Festschrif t
"Die deutsche juristische Emigration in den U.S.A.". Ich las
ferner Ihren gleichnamigen Aufsatz in der Juristenzeitung 1988,
421.
In beiden Veröffentlichungen steht bei der einleitenden Er-
wähnung von Schweden der Halbsatz "auch Mitglieder der Reichs-
gerichtsfamilie Simson sind dort tätig geworden*'.
Dies ist nicht zutreffend. Mitglieder dieser Familie, also d^
des ersten Reichsgerichtspräsidenten Eduard von Simson, sind nicht
nach Schweden emigriert. Ich selbst bin hier der einzige juristisch
tätige Träger des Namens Simson und entstamme einer Thüringer
Industriellenfamilie. Mein Urgrossvater gründete 1840 in Suhl
die Waffen- und Fahrzeugwerke Simson & Co, die in vierter
Familiengeneration von den Nazis entschädigungslos geraubt und
den Herman^-Göringwerken angegliedert wurden. Ich war in Deutsch-
land Regierungsrat und wurde in Schweden nach schwierigen An-
fängen Ministerialrat (Kanslirad) im Schwedischen Justizministerium,
auch Ehrendoktor der beiden Universitäten Uppsala (1965) und Frank-
furt/Main (1972) und Träger sonstiger Ernennungen. Ich beschäftigte
mich vor allem mit dem Kriminal-, Familien- und Internationalen
Recht und habe vielerlei veröffentlicht. Auch/^'STe schwedischen
Kriminal- und Prozessgesetzbücher ins Deutsche übersetzt und
kommentiert.
-2-
-2-
Sie erwähnen in Ihrer Arbeit noch zwei andere hierher ausge-
wanderte deutsche Juristen, doch sind diese Angaben leider miss-
verständlich. Der hochbedeutende frühere Staatssekretär im
Reichsfinanzministerium (nicht: "Finanzministerium^, wie Sie
schreiben) Hans Schäffer war in Schweden nicht juristisch tätig.
Er wurde vielmehr der ebenso angesehene wie höchst erfolgreiche
Finanzchef von Swedish Match in Jönköping. Der frühere Berliner
Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Michaeli hatte das Pech, dass sein an
sich gutes deutschsprachiges Buch über das schwedische Inter-
nationale Privatrecht schon ganz kurz nach dem Erscheinen durch
Gesetzesänderungpn veraltete/ e^. bl-fph daher leider so gut wie
unbeachtet. Dr. Michaeli war in Stockholm Leiter der Flüchtlings-
organisation der Jüdischen Gemeinde, später des Wiedergutmachungs-
büros URO; ausser durch das genannte Buch hat er sich hier nicht
juristisch beschäftigt.
Sie schreiben, dass die juristischen Emigranten in Schweden
gute Aufnahme fanden. Dies lässt sich nur insoweit bestätigen,
dass von den vielen früheren Anwälten vier nach Ablegung der
schwedischen Universitäts-Examina als Advokaten zugelassen wurden.
Was Sie in so interessanter Weise über die Verschiedenheiten des
deutschen und amerikanischen Rechtsdenkens schreiben, gilt weit-
gehend auch für das schwedische Recht und sein Verhältnis zum
ganz andersartigen deutschen.
Gedrucktes lässt sich nicht ungedruckt machen. Aber der Fuss-
note entnehme ich, dass Ihr Aufsatz auch als Buch erscheinen wird.
Hoffentlich kommen diese meine Angaben für dieses noch rechtzeitig.
Und hoffentlich stimmt die Anschrift dieses Briefes.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr
^AA/U<I
(TH
Gerhard Simson
Dr. «iur.
LiDiNfiö i,nRN 25. Februar 1962
Stoumäntai«vä<je> l'^
tet.. ßo 00 7:3
Herrn
LandgerichtarÄt Dr.Horst Göppinger
Stuttgart " Vaihingen
Möhringer Landstrasse 81
Sehr geehrter Herr Dr .Göppinger !
• ■ . ■- ■
Ich danke Ihnen bestens für Ihren Brief vom 17.ds, und freue
mich, dass Sie Ihr Buch abschliessen und einen Verlag finden konnten.
Da Ihnen so viel daran gelegen zu sein scheint, will ich mich
- wenn auch zögernd - Ihrer Bitte, mich aufzunehmen, nicht länger
verschliessen*
Also: Ich war Vorsitzender am Arbeitsgericht Berlin und wurde
dann Regierungsrat im Statistischen Reichsamt, wo ich der persön-
liche Referent seines wissenscinaf tlich und auch sonst hochbedeuten-
den Präsidenten Prof. Ernst Wagemann (nicht: Wangemann) wurde* Ich
schied 1954 aus den bekannten Gründen aus dem Reichsdienst aus, war
dann in einer Berliner Privatbank und einer dieser nahestehenden
deutsch-holländischen Treuhandgesellschaft tätig.
Am 22. August 1939 siedelte ich nach Stockholm über. Auf Grund
wissenschaftlicher Veröffentlichungen über schwedisches Recht wurde
ich 1944 in das Schwedische Justizministerium berufen, wo ich zunächst
in der Strafgesetzkommission, später auch auf anderen Gebieten (Völ-
kerrecht, ^amilienrecht usw.) tätig war. Ich wurde dann schwedischer
Staatsangehöriger und in das Beamtenverhältnis übernommen. Meine
Arbeiten liegen auf dem Gebiet der Gesetzgebung.
Meine Ernennung zum deutschen "Leitenden Regierungsdirektor a.D."
erfolgte 1953 durch den Bundeswirtschaftsminister auf Grund des BWGöD.
Die Reihe meiner wissenschaftlich-juristischen Veröffentlichungen
(deutsch, schwedisch, französisch und englisch) ist sehr lang, meine
Spezialgebiete waren Strafrecht, Völkerrecht und vor allem Rechtsver-
gleichung. Ich hielt .auch viele ^Gastvorlesungen an deutschen Universi-
täten und Vorträge auf internationalen Kongressen,
Mein Buch "Einer gegen Alle" (2. Auf läge von "Fünf Kämpfer für Ge-
rechtigkeit",195l) ist Ihnen bekannt, es erschien i960, kam auch in
schwedischer Sprache heraus. Vielleicht interessiert Sie, dass der
Verlag C.H.Beck schon in etwa drei Wochen (anlässlich meines leider be-
vorstehenden 60. Geburtstags) ein schmales neues Buch von mir "Schicksal
im Schatten" erscheinen lässt. Trotz des Titels handelt es sich aber
nicht um Verfolgung, sondern um zwei Essays auf historischem und literari"
sehen Hintergrund. Ich kann Ihnen gern ein Exemplar zugehen lassen.
Bitte Verwenden ^ie von den obigen Angaben, was Ihnen geeignet
erscheint, und fragen Sie, was Sie weiter wissen möchten.
Mit herzlichen Grüssen bin ich
■ - , ♦
, . Ihr sehr ergebener
r
U/'^jL^y^iyt
'^■Ä^.yri.y
-^JA' i -».Vj
II
Kurt Schwerin — 9oth Birthday
PROFESSOR Kurt Schwerin, a founding mcmber of the International As-
A soc.at.on of Law Libraries, had his poth birthday this year. For many
years hc was the law librarian at the distinguished Northwestern Universitv
Law School. ^
Professor Schwerin's many friends around the world may enjoy reading
the account of his 9oth birthday celebration, originally publishcd in the
Summer 1992 issue of The Northwestern Reporter:
Kurt Schwerin, profcssor of law and law librarian emcritus, celebrated
h.s 9oth b.rthday on April 17. He came to Northwestern in 1948 as
head of the forcign and international law sections of the Law Library
and was named assistant law librarian in 1953, a member of the facuity
in 1958, and librarian in 1964. Professor Schwerin is a graduate of the
Un.vers.ty of Breslau in Germany and holds an MSSC in international
law from the New School for social Research and a BS in library sci-
ence and a PhD in history from Columbia University. He made the
foUowing remarks to facuity and staff at a School of Law party in his
honor.
"When I came, Leon Green had just relinquished the deanship
Two of [Dean John Henry] Wigmore's dosest associatcs on the facuity
Albert Kocourek, the outstanding authority on jurisprudence, and
Robert W. Miliar were still very active— Miliar working on his mas-
terp.ece Cwil Procedura of the Trial Court in Historical Perspective
Brunson MacChesney and Nat Nathanson were young and inspiring
Both of them invited me to lecture in their classes before my formal
appomtment to the facuity. Bo Roalfe, the librarian and one of the
foremost law librarians in this country, became my mentor and
iricnd.
"I witnessed the distinguished service of five deans— Havighurst
R.tchie, Rahl, Ruder, and Bennett-and I believc I, myself, have somc-
th.ng to brag about: I retired not once but twicc as Law Librarian The
first time was my mandatory rctirement in 1970, and then I was called
back by Dean Rahl in 1972 to be succecded by Leon Liddell [in 1974]
and George Grossman [in 1980], who regards me as his grandfather."
"I knew the School when it was Levy Mayer Hall and Elbert H
Gary Library. I witnesses the birth of McCormick Hall and the Owen
L. Coon Library and, of course, the splendid Arthur Rubloff Building.
116
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KURT SCHWERIN
117
Whcn I go though the Buildings and sce the crowds of students and
thc newcr young faculty membcrs, I not only fcel likc a grandfathcr
but like a grcat-grandfather. And when I look at the wealth of currcnt
faculty publications displaycd in the atrium I am proud to know that
the rieh past of the School with which I have been familiär for so long
will live on into the future."
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Herbert A. Strauss
Zum Abschied eines Gelehrten
Das Zentrum für Antisemitismusfor- \^
schung der Technischen Universität Berhn'*^^
verdankt seinen hervorragenden Ruf weit-
gehend Herbert A. Strauss, der es 1982
aufgebaut und geprägt hat. 1918 war er in
Würzburg geboren worden. Im Juni 1943
konnte er aus Berlin, wo er mit Kontakten
zum Widerstand schließlich im Unter-
grund lebte, unter abenteuerlichen Um-
ständen mit Hilfe deutscher Freunde in die
Schweiz entkommen. Als Professor für
neue Geschichte beschäftigte er sich in
New York besonders mit der erzwungenen
Auswanderung der Juden in der Nazizeit
und der „Akkulturation" der Flüchtlinge
in ihrer neuen Heimat.
Das Berliner Zentrum für Antisemitis-
musforschung, neben dem der Universität
Jerusalem das einzige seiner Art, bemüht
sich in Lehre und Forschung, das Phäno-
men des Antisemitismus so umfassend wie
möglich, auch mit den Kategorien der
Soziologie und Psychologie, zu erfassen.
Strauss unterstreicht, daß negative Stereo-
typen nicht ohne Betrachtung der vielfalti-
gen positiven - wirtschaftlichen, kulturel-
len, religiösen - Wechselwirkungen von
Juden und Christen untersucht werden
können.
Um so tragischer bleibt die unheilvolle,
endgültige Zerstörung dieser Symbiose in
Europa durch Hitler. Das Institut ist in
den acht Jahren seines Bestehens durch
zahlreiche, vielbeachtete Veröffentlichun-
gen hervorgetreten. Die Bibliothek gehört
heute zu den bedeutendsten des Fachs.
Seine „Lerntage" und „Ringvorlesungen"
erfreuen sich starken Zuspruchs. Strauss
wird dem Zentrum von Amerika aus,
wohin das Ehepaar in diesen Tagen zu
Kindern und Enkeln zurückkehrt, verbun-
den bleiben. nh.
üiQniQtpn-Mjirpithon
MaximilianstraBc 17 ■ 80()U München 22 Telefon: 2 3()3')-() Telex: 5 23 859
Absender ist nicht das Hotel
Donnerstag/Freitag, 31 . März/1 . April 1988
BERICHT AUS DEUTSCHLAND
Süddeutsche Zeitung Nr. 76 D Seite 15
DEUTSCHLAND und Berlin umrden zu seiner :>weiten Heimat": Shepard Stone, aufunser^ Bild mit
seiner Frau Charlotte Stone. gibt in diesen TagenMe Uitung des Aspen-Institus ab. Photo: Paul Uiaser
Berlin, 30. März lang nach Heidelberg, beeinflußt, wie er freimütig
Wie er zu seinem bedeutungsträchtigen Namen zugibt, von romantischen Vorstellungen des dor
kam, das weiß Shepard Stone auch nicht: She-
pard heißt zu deutsch Hirte. Seine Eltern aber
hätten keinen besseren Vornamen für den Mann
wählen können, der fast eineinhalb Jahrzehnte
lang die Belange des Aspen-Instituts Berlin „ge-
hütet" hat. Als Shepard Stone 1974 nach Berlin
kam, um die einzige außeramerikanische Depen-
dance des weltberühmten Aspen-Instituts für hu-
manistische Studien zu gründen, hatte er bereits
ein Alter erreicht, in dem die meisten Menschen
pensioniert sind. Stone war damals 66 Jahre alt
und hatte lediglich die Absicht, dem Berliner
Institut, für dessen Entstehung er mitverant-
wortlich war, auf den Weg zu helfen. 14 Jahre sind
daraus geworden. In dieser Zeit hat Shepard
Stone nur mit einem kleinen Stab von Mitarbei-
tern dem Aspen-Institut Berlin zu einem inter-
nationalen Renommee verholfen, das dem des
Aspen Institute in den USA keineswegs nach-
steht. Finanziert wird die gemeinnützige über-
parteiliche und unabhängig arbeitende Einrich-
tung vorwiegend vom Land Berlin und zu einem
geringen Teil aus privaten Stiftungen. Es ist wohl
der Ironie der Geschichte zuzurechnen, daß das
Aspen-Institut Berlin in einem senatseigenen
Bungalow auf der Insel Schwanenwerder auf
einem Grundstück untergebracht ist, auf dem
einst der Propagandaminister des Dritten Rei-
ches, Goebbels, seine Berliner Residenz errichtet
hatte.
David Anderson wird Nachfolger
Die Bilanz der 14 Jahre Aspen-Institut Berlin:
über 300 Tagungen und Seminare mit mehr als
7000 Teilnehmer aus den Bereichen Wissen-
schaft, Kultur, Politik und Wirtschaft; zentrale
Fragen und Probleme unserer Zeit wurden dis-
kutiert, allerdings stets im kleinen Kreis, der kei-
neswegs die Öffentlichkeit scheute, sie aber auch
nicht um jeden Preis suchte. Der Themenkatalog
der Aspen-Tagungen umfaßt ein breites Spek-
trum: Zu ihm gehören deutsch-amerikanische
oder Ost-West-Beziehungen ebenso wie Fragen
aus den Bereichen Wirtschaft, Bildung, Kunst
und Kultur, Technologie und Umwelt, Kommuni-
kation und Gesellschaft. Immer wieder aber hat
man sich in Seminaren auch mit Berlin beschäf-
tigt, mit der Stadt, die Shepard Stone einmal
seine „zweite Heimat" genannt hat und der er seit
fast 60 Jahren verbunden ist. In diesen Tagen nun
übergibt Shepard Stone, der heute 80 Jahre alt
wird, die Leitung des Aspen-Instituts an seinen
Nachfolger David Anderson. Und wenn Shepard
Stone sich von Berlin verabschiedet, verläßt ein
Mann die Stadt, der nicht nur in Berlin zu einer
Institution geworden ist
Der Student Shepard Stone, interessiert an
europäischer Geschichte und internationalen Be-
ziehungen, wollte sich eigentlich an der engli-
schen Eliteuniversität Oxford immatrikulieren.
Sein Professor in Dartmouth, wo Stone Geschich-
te und Staatswissenschaften, Vorlesungen über
Goethe und die deutsche Literatur hörte, empfahl
ihm aber die Friedrich-Wilhelm-Universität zu
Berlin: So kam der 21jährige „als junger unschul-
diger Junge", wie er sagt, 1929 an die Universität
Unter den Linden, in die Weltstadt Berlin. Dem
Studenten, der bis dahin das Großstadtleben
nicht gekannt hatte, öffnete sich eine neue Welt
Er besuchte die Konzerte der Berliner Philhar-
moniker, die Furtwängler dirigierte, sah In-
szenierungen von Max Reinhard am Deutschen
Theater und bestaunte im Kabarett das „nette
Mädchen" Marlene Dietrich. Und die ausländi-
schen Studenten, die sich bei Aschinger regel-
mäßig zum Bier trafen, kamen eines Tages auf
die Idee, ein jährliches Abendessen in einem
Restaurant in der Fasanenstraße zu geben und
zum ersten Treffen niemand geringeren als
Albert Einstein einzuladen. Als der berühmte
Wissenschaftler auch wirklich erschien, waren
die Studiosi von der Anwesenheit Einsteins so
tigen Studentenlebens. In Heidelberg aber fielen
ihm mehr als in Berlin „Nazi-Studenten" in Uni-
form auf. Hitlers „Mein Kampf hatte er nicht
lange nach seiner Ankunft in Deutschland gele-
sen, sehr zum Verdruß seiner liberalen Berliner
Freunde, die nicht verstanden, warum er das
„dumme Zeug" las. Die Lektüre prägte seinen tie-
fen Haß gegen die Nazi. Ebenfalls ein paar
Wochen nach seiner Ankunft in Berlin hatte
Shepard Stone Charlotte Hasenclever kennen-
gelernt mit der er seit August 1933 verheiratet ist
Im liberalen, weltoffenen, großbürgerlichen Haus
Hasenclever lernte er ein anderes Deutschland
kennen und schätzen, ein Deutschland, von dem
er damals nie geglaubt hätte, daß es je den Nazi
unterliegen würde.
Reporter der „New York Times"
Noch vor der Machtergreifung hatte Shepard
Stone seine Doktorarbeit über die deutsch-polni-
'schen Grenzbeziehungen geschrieben und bei
dem Historiker Hermann Oncken promoviert
Als Dr. phil. kehrte er in die USA zurück und be-
warb sich bei der New York Times um eine Stelle.
Sein erster Gesprächspartner dort fand ihn aller-
dings wegen seines Doktortitels prompt als über-
qualifiziert und setzte ihn vor die Tür. Dem Chef-
redakteur der Sonntagsbeilage dagegen erschien
Stones Spezialgebiet interessant genug, ihn
einen Artikel darüber schreiben zu lassen. Zwei
Tage später erschien dieser Artikel und Dr. Stone
war als Reporter angestellt.
In den Jahren vor dem Zweiten Weltkrieg be-
suchte er für die New York Times Osteuropa und
auch Österreich. In Wien, sagt Shepard Stone in
Anspielung auf die jüngste Diskussion über den
Anschluß, habe er „viel mehr Nazi als in Berlin
getroffen". Den ersten journalistischen Durch-
bruch brachte ihm sein Interview mit dem tsche-
choslowakischen Ministerpräsidenten Masaryk.
1938 erschien sein Buch „Schatten über Europa.
Die Herausforderung des Nazideutschland", in
dem er auf die drohende Kriegsgefahr hinwies.
Nach dem Kriegseintritt der Amerikaner war
Shepard Stone zu aU, um eingezogen zu werden.
Dennoch meldete er sich freiwillig zur Armee und
landete am 6. Juni 1944 mit den amerikanischen
Truppen am „Omaha Beach" in der Normandie.
Im Stab von General Bradley war er in der Nach-
richtenaufklärung tätig. An der belgisch-deut-
schen Grenze, in der Nähe von Aachen, betrat er
wieder deutschen Boden und mußte feststellen,
wie „kaputt die Menschen in Deutschland" wa-
ren. Daß die Amerikaner damals nicht bis Berlin
vorgedrungen sind, bedauert Shepard Stone
heute noch.
MitbegrjjQder und Leiter des Aspen-Instituts :
StiepardStone wird 80 Jahre alt
Ein Stück Welt
nach Berlin geholt
Der Amerltaner, seit fast 60 Jahren
mit der Sta::lt verbunden, war bei den wichtigen
Ereignissen der Nachkriegszeit mit dabei '
Von unseren Redaktionsmitglled Marianne Heuwagen
tat in Westberlin setzte er sich dafür ein, daß die
amerikanische Ford-Stiftung die Universitäts-
gründung finanziell v'nterstützte. Der Henry-
Ford- Bau, die Keimzele der Freien Universität,
erinnert heute noch en die Spende. In diesen
Nachkriegsjahren entstanden auch viele Freund-
schaften, zum Beispiel die mit Ernst Reuter, dem
ehemaligen Berliner Burgermeister, oder die mit
Willy Brandt.
Als John McCloy 1952 in die USA zurückkehrte,
nahm auch Shepard Stone wieder einmal Ab-
schied von Deutschlanc. Er verließ die Bundes-
republik in der festen Überzeugung, daß sich das
demokratische Deutschland behaupten werde.
Allerdings hätte er es damals nicht für möglich
gehalten, daß sich die Bundesrepublik wirt-
schaftlich und gesellschaftlich so entwickeln
würde, wie sie es getan hat, meint Shepard Stone.
In den USA trat er in den Stab der Ford-Stiftung
ein und wurde Direktor des internationalen Pro-
gramms. 14 Jahre lang übt er diese Tätigkeit aus,
reiste viel und kam auch immer wieder in die
Bundesrepublik. Er engagierte sich in diesen
Jahren für den Ausbau der Freien Universität,
vornehmlich für den Aufbau des Osteuropa-In-
stituts, die Gründung des Kennedy-Instituts so-
wie für die Erweiterung der politischen Wissen-
schaften, und das in deutschen Universitäten ein-
malige internationale Programm. 1968 kehrte
Shepard Stone nach Europa zurück, als Präsident
der Internationalen Vereinigung für die Freiheit
der Kultur in Paris. Fünf Jahre lang leitete er die-
se Vereinigung, bis er 1974 für das Aspen Institu-
te, dessen Kuratorium er angehörte, nach Berlin
ging.
Der Standort Berlin lag Shepard Stone nicht
nur aus persönlichen Gründen an» Herzen, son-
dern auch, weil er dafür sorgen wollte, daß Berlin
international bleibt. Auf Grund der hier aufein-
anderstoßenden unterschiedlichen Systeme
schien keine andere Stadt so geeignet zu sein.
Weltprobleme zu diskutieren. Tatsächlich hat
Shepard Stone mit dem internationalen Aspen-
Institut etwas geschaffen, wozu manch deutsche
Institution nicht in der Lage war: Polen. Russen
und Wissenschaftler aus der DDR sind bereits zu
jener Zeit ins Aspen- Institut Berlin gekommen,
als auf deutschen Kanälen die Kommunikation
noch nicht so gut funktioniert hat. Auch als Think
Tank hat sich Aspen unter der Leitung von
Shepard Stone bewährt; so wurde unter semer
Ägide auf einem Institutsleiterseminar die Idee
zur Einrichtung des Wissenschaftskollegs in Ber-
hn geboren. Daß das Aspen- Institut in Berlin ein
Erfolg werden würde, daran hat Shepard Stone
nie gezweifelt. Nur meint er: „Es ist besser und
größer und schöner geworden, als ich dachte.
Ehrenbürger der Stadt
Westberlin hat versucht, Shepard Stone für
sein Engagement die gebührende Anerkennung
zuteil werden zu lassen. Man hat ihm den Profes-
sorentitel ehrenhalber verliehen, ihn zum Ehren-
bürger der Stadt ernannt und nun auch noch an
der Freien Universität eine Shepard-Stone-Gast-
professur eingerichtet. Auf sie sollen die Persön-
lichkeiten berufen werden, die sich um die Ent-
wicklung der Freien Universität, insbesondere
um den Ausbau ihrer internationalen Beziehun-
gen, bemüht haben. Damit wird der Name She-
pard Stone auch in Zukunft mit der Universität
verbunden bleiben.
Wenn Shepard Stone sich nun vom Aspen-In-
stitut Berlin zurückzieht und „nicht in die Ange-
legenheiten des Instituts einmischen will", wie er
sich vorgenommen hat, heißt das noch lange
nicht, daß sich der agile 80jährige zur Ruhe set-
zen will. Gleich mehrere Verlage sind an seiner
Autobiographie interessiert. Die renommierte
Harvard-Universität versucht ihn für Gastvor-
lesungen zu gewinnen. Und nicht zuletzt wartet
die Farm in Vermont auf ihn, wo Shepard Stone
gelegentlich auch nur einfach Holz fällen will. Im
Sommer möchte er jeweils für sechs Wochen
nach Berlin zurückkehren, darauf vertrauend,
daß das Aspen- Institut, dessen Kuratorium er
weiterhin als Ehrenmitglied angehört, ihn gele-
genüich auch zu einer Tagung einladen wird.
Mitwirkung am Wiederaufbau
1946 ging er als stellvertretender Chefredak-
teur der Sonntagsbeilage zurück zur New York
Times. Doch schon drei Jahre später bat ihn der
amerikanische Hochkommissar John McCloy, für
90 Tage als Ratgeber mit nach Deutschland zu
gehen. Aus den 90 Tagen wurden drei Jahre und
mehrere Positionen, zuletzt die Leitung des Am-
tes für öffentiiche Angelegenheiten und Informa-
tionswesen. Daß Shepard Stone am Wiederauf-
bau der Bundesrepublik mitwirken konnte, ,4n
den drei Jahren, in denen wir von Siegermächten
zu Freunden wurden", erfüllt ihn heute noch mit
Stolz. Er hat vor allem am Aufbau der demokrati-
schen Presse in der Bundesrepublik mitgearbei-
tet, und es war eine Tätigkeit, bei der er seine
Erfahrungen als Reporter und Redakteur bei der
New York Times gut verwerten konnte. Die Ge-
schichte von der Lizensierung der Rhein-Neckar-
Zeitung in Heidelberg hat er besonders oft er-
zählt. Die Lizenz hatte Theodor Heuss unmittel-
bar nach dem Kriege erhalten. Shepard Stone
hatte dem späteren Bundespräsidenten damals
den denkwürdigen Rat gegeben, er müsse sich
aie omaiosi von aer /uiwesenneiv jcuiswsiu» »u — -- -— :: ° _« i u r,. li I
tief beeindruckt, daß sich später niemand mehr entscheiden ob er ^m erfolgreicher Publizist
erinnern konnte, worüber Einstein eigentiich oder em schlechter Pohüker" werden woUe. Ein
gesprochen hatte. Shepard Stone besuchte nach Rat. den Theodor Heuss, nachdem er Bundespra
dem Zweiten Weltkrieg zusammen mit seinem
Freund, dem Atomphysiker Robert Oppenhei-
mer, Einstein an der Universität Princeton. Ein-
stein hatte den Vorfall völlig vergessen.
Muß ich meine Medizin demnächst vom Haushaltsgeld bezahlen ?
Norbert Blüm, Arbeitsminister: Unsere Krankenversicherung
bezahlt auch in Zukunft jedes notwendige Medikament und jede not-
wendige Behandlung. Lassen Sie sich nicht verunsichern, jeder Kranke
erhält jede Hilfe.Nur, wir brauchen mehr Preiswettbewerb. Die Kranken-
kasse soll, wenn zwei Medikamente gleich wirksam sind, das preis-
wertere bezahlen. So können wir hier für die Versicherten - wie an vielen
anderen Stellen auch - manche Mark einsparen, die jetzt noch für
zu teure Medikamente, GefäUigkeitsrezepte, Luxusleistungen ... und
SO weiter verschwendet wird.
Die Krankenversicherung gibt z. Zt.
den Rekordbetrag von 125 Milliarden
Mark im Jahr aus. Seit 1960 sind die
Ausgaben 3mal so schnell gestiegen,
wie Löhne und Gehälter. Das kann nicht
so weiterziehen. Deshalb wollen wir -
nicht aus Übermut, sondern aus zwin-
gender Notwendigkeit - 14 Milliarden
Mark einsparen. So eingespartes Geld
kommt den Versicherten zugute.^ Es
schafft stabilere Beiträge, verbessert die
Gesundheitsvorsorge und hilft. Schwer-
kranke oder Behinderte zu Hause zu
betreuen.
r
^^ bitte auf eine Postkarte kleben, mit
C/OUpOn 60 Pf. frankieren und einsenden
Ich mSchle mehr/u der Replanten Slnikturreform der
KrankenversicherunK wissen.
Name. Vorname.
Straße
1930 ging Shepard Stone ein Sommersemester
sident geworden war, Stone gern vorgehalten hat
In seine Tätigkeit beim Hochkommissar fällt
auch das erste Berlin-Engagement, für das
Shepard Stone nach dem Krieg bekannt gewor-
den ist. Nach der Gründung der Freien Universi-
...gute
Besserung.
Die Erneuerung unseres Gesundheitswesens.
PLZ. Ort.
Eilige BestellunRen auf Anrufbeantworter:
(0228)527-5130/5131
Bundesministerium Tiir
Arbeit und Sozialordnung
Postfach SOG in 5300 Bonn I
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h
»
Samstag, 20. Juli 1985. Nummer 165
Kranklurtcr Allgemeine Zeitung
Henric L. Wuermeling
Ein Leben in Brennpunkten unserer Zeit
Toni Stolper - Rückblick auf die Geschicke eines Jahrhunderts
Als Bismarck abdankte, kam sie auf
die Welt. Toni Stolper geborene
Kassowitz. Das war 1890. Der Geist
dessen, was sie ein Leben lang für Libe-
ralismus halten wird, war ihr damals
eingellöüt worden. ..Mein Vater und ich
hatten geglaubt, die Welt wird immer
vernünftiger werden. Das hat sich sehr
bald als ein Irrtum herausgestellt." Stets
wollte sie die (jesamtheit der politi-
schen und wirtschaftlichen Probleme
überschauen. Sie begann 1914 in Wien
Jura zu studieren. ..In der Universität
wurde gekämpft und geprügelt. Ls war
schon nicht mehr Frieden. Das Reich
war verdammt /um Untergang, und
wäre der Krieg nicht gekommen, wäre
es vielleicht mit dem lod des alten Kai-
sers im Jahre 1916 zugrunde gegangen,
kurz, wir sind m einer Krisenzeit aufge-
wachsen ..."
Damals begann ihre Beziehung zu ih-
rem späteren Mann Gustav Stolper.
aber zunächst ging sie nach Berlin und
machte dort 1917 ihren Doktor der Na-
tionalökonomie. Wieder zurück in
Wien, arbeitete sie in der wissenschaftli-
chen Abteilung der Kriegsgetreide- Ver-
kehrsanstalt und vcrfalite erste Artikel
in Stolpers Zeitschrift „Volkswirt".
Deutsch-Österreich, das nie ein Staat
war und nie einer sein wollte, war 1918
nach der Niederlage vom damaligen
Reich übriggeblieben ..Deutsch-Öster-
reich" ist der Leitartikel Gustav Stol-
pers im ..Volkswirt" am 26. Oktober
1918 überschrieben, mit dem er die Zu-
kunft der Deutschen in Österreich zu
bestimmen suchte „Der neue alte deut-
sche Geist, der Geist der Demokratie,
der Geist des Jahres 1848, der Geist der
Paulskirche und des Kremsierer Reichs-
tages (der 1848/49 ein liberales Natio-
nalitätenprogramm für die Monarchie
vorgeschlagen hatte), muß auch wieder
der Geist des deutschen Volkes in
Österreich werden ..."
In dieses Österreich des Umbruchs
reisten viele junge Intellektuelle. Sie ge-
hören bald zum engsten Freundeskreis
von Gustav und Toni Stolper, die 1921
heiraten. So die Journalisten Walter
Lippmann und Dorothy Thompson aus
den Vereinigten Staaten oder Hjalmar
Schacht, Theodor Heuss und Friedrich
Naumann aus Deutschland.
„Friedrich Naumann war für meinen
Mann eine Erleuchtung. Sein Buch
, Mitteleuropa* hat genau in sein Welt-
bild hineingepaßt. Naumann war der
einzige, der das Problem richtig erfaßt
hat. daß da etwas geschehen muß, so-
wohl für Deutschland wie für die Deut-
schen in Österreich. Dieser Cieist von
Naumann hat die neue junge Genera-
tion angetrieben. Sie war ein breiter
Kreis des Bürgertums. So war es auch
zu dem ersten Besuch von Theodor
Heuss gekommen, den Naumann nach
Wien geschickt hat, um mit den ,Nau-
mannianern' Beziehungen aufzuneh-
men. Der führende ,Naumannianer'
dort war Gustav Stolper. Und so be-
gann diese Freundschaft."
Wie aber sollte Demokratie nach die-
sem Ersten Weltkrieg aussehen, wie
sollte neu an alte Traditionen ange-
knüpft werikn.* Wie tragfähig war die
»zialen und natio-
nalen Komponenten in einem liberalen
Staat?
In Österreich kam man nicht zurecht.
Wien war ausgehungert. Stadt und
Land litten unter der Herrschaft des
Rcparalionskommissars. Gustav Stol-
per arbeitete für Österreich einen Fi-
nanzplan aus. Er konnte ihn nicht
durchsetzen. ..Stolper hat gesagt", Toni
Stolper nennt ihren Mann beim Nach-
namen, „unter den Bedingungen ist
Journalismus in Österreich zwecklos,
und ist ausgewandert" nach Berlin,
1925. Dort wird er Chefredakteur des
„Berliner Börsen-Courier" und gründet
schon bald den „Deutschen Volkswirt
Eine Zeitschrift für Politik und Wirt-
schaft", für den Wilhelm Röpke, Alex-
ander Rüstow, Joseph Schumpeter (ein
halbes Jahr lang war er österreichischer
Finanzminister und dann Professor in
Bonn), Hjalmar Schacht (inzwischen
Reichsbank-Präsident) und Theodor
Heuss (inzwischen Mitglied des Reichs-
tags) schreiben.
Mit dem neuen Blatt war man in die
guten Jahre Weimars hineingekommen.
Es waren die sogenannten goldenen
zwanziger Jahre. Mitten im wirtschaftli-
chen Aufschwung verfochten sie libera-
le Wirtschaft und Politik. Stolper, der
„aufgeklärte Monarch an der Spitze",
empfing in seinem geräumigen Zimmer
am Konferenztisch vor der Bibliothek
jeden Dienstag vor allem Gäste aus
dem Auswärtigen Amt. Der Potsdamer
Platz war um die Ecke, das Esplanade-
Hotel gegenüber. Von dort wurden die
Speisen herübergebracht, und nachmit-
tags klang die Musik der Teekonzerte
in den Redaktionsbetrieb. „Beides ver-
wirrte und beflügelte die Arbeit Wir
haben uns da ungemein wohlgefühlt.
Der Berliner Geist, witzig, sachlich,
klug, hat uns so gut gepaßt, und wir
hatten sehr gute Freunde."
Die Weltwirtschaftskrise hatte sich
auch auf Deutschland ausgewirkt. Der
Finanzplan, den Stolper diesmal für
Berlin entworfen hatte („der alles geret-
tet hätte"), drang trotz enger Kontakte
Stolpers mit Brüning auch hier nicht
durch. Was nutzten wirtschaftspoliti-
sche Visionen, wenn man sie im politi-
schen Alltag nicht durchsetzen konnte?
Stolper, der Klavierspieler. Sänger,
Grunewald-Jogger, Publizist. Heraus-
geber, beschloß, mitten in der Weltwirt-
schaftskrise Politiker zu werden. Er
wird bald in den Vorstand der Deut-
schen Demokratischen Partei gewählt,
läßt sich als Kandidat in Hamburg für
den Berliner Reichstag aufstellen, wirft
sich in den Wahlkampf und wird ge-
wählt. Er sitzt neben seinem Redak-
lions- und Parteikollegen Heuss im
Reichstag. Mitten unter Rabauken.
„Ich war immer auf der Galerie, und da
kamen schon im Dezember 1930 die
Nazis. Diese Nazis mußte man nur im
Reichstag sehen, um sie einzuschätzen.
Es waren wilde, ungezogene Burschen,
tief unter dem Niveau des übrigen
Reichstags."
Am 6. Februar 1931 hielt Stolper sei-
ne erste Rede. Die Nationalsozialisten
und die Kommunisten hören ihm nicht
zu. Nach dem Sturz der Regierung Pa-
pen gab es Wahlen, Gustav Stolper war
mit dem Wahlergebnis zufrieden. Toni
Stolper zitiert seinen damaligen Kom-
mentar: „Das Jahr 1932 hat Hitlers
Glück und Ende gebracht . . Dieses
deutsche Volk hat einen Schutzengel,
der ihm hilft, wann immer seine eigene
Klugheit versagt. Dieser Schutzengel
hat es vor einer Hitler-Diktatur be-
wahrt, die das Ende nicht nur der deut-
schen Freiheit, sondern des deutschen
Geistes gewesen wäre, die das kostbar-
ste Gut der Nation in kürzester Zeit
vernichtet hätte . . ." „Hellsichtig und
blind" bezeichnet Toni Stolper später
diesen Irrtum ihres Mannes.
Staatssekretär von Bülow aus dem
Auswärtigen Amt blieb der ..Aller-
treueste" der Dienstagsrunde. ..Wie
kommt es, daß das Auto 1 A 04 mittags
so oft und so lange vor einem gewissen
Haus zu sehen ist?" fragt ein Naziblatt
im Frühjahr 1933. Das Auto parkte
dann nicht mehr dort. Man traf sich an-
derswo.
Vier Tage nach der sogenannten
Machtergreifung schreibt Stolper im
„Volkswirt": ..Den Aufruf an das deut-
sche Volk, den der Reichskanzler Hitler
Mittwix-h abend im Rundfunk verkün-
det hat. wird das deutsche Volk in bes-
seren Tagen als ein Dokument tiefster
Demütigung empfinden
Am Tag der letzten Reichstagswahl,
am 6. März 1933, ist Stolper mit seiner
Frau in München. Die Übersiedlung
der Zeitschrift von Berlin nach Mün-
chen wird erwogen. Man bespricht sich
in den Redaktionsräumen der „Münch-
ner Post", als ein SA-Trupp diese so-
zialdemokratische Pressebastion
stürmt. Durch einen unterirdischen
Gang kann Stolper den Schlägern ent-
kommen. In einer Hotelhalle wartet
man bis in die Nacht auf das Wahler-
gebnis. Als um Mitternacht über den
Rundfunk das Horst-Wessel-Lied ge-
sendet wird, steht für Stolper der Ent-
schluß fest: „Wir wandern aus!" Das
Ehepaar bereitet die Emigration vor,
der „Volkswirt" wird Tür einen Monat
verboten. „Von dem Augenblick an hat
Stolper nichts mehr geschrieben. Lan-
dauer und ich, wir haben den , Volks-
wirt' noch weitergeführt, ein paar Mo-
nate lang, bis Gustav verkaufen konn-
te" an Hjalmar Schacht, der die vor-
vertraglich zugesicherte Kaufsumme
über Mittelsmänner herunterhandeln
ließ auf ein Drittel - „um einen Preis,
der uns mehr oder weniger die erste Zeit
in Amerika ermöglicht hat, aber der
sehr billig war".
Am Sonntag, dem 2. Juli 1933.
nimmt die Familie Stolper Abschied
von Deutschland. „Ein letzter Hände-
druck an Heuss. der auf den Bahnhof
gekommen war, dem man eben in die-
sen Tagen mit der Entziehung des
Reichstagsmandats den letzten Rest der
Existenzbasis geraubt hatte."
Über die Schweiz, Belgien und Eng-
land erreichen sie am 4. Oktober 1933
New York. (Ihre drei Kinder bleiben
zunächst noch in Europa. Ein Jahr spä-
ter kommen sie nach.) Gustav Stolper
empfindet die Fremdsprache „als glä-
serne Wand" zwischen sich und der
menschlichen Umwelt. „Aber er hat es
geschafft und hat ausgezeichnet eng-
lisch gesprochen", sagt sie. Für Hypo-
thekenbanker hält er im ganzen Land
eine Serie von Vorträgen. Europäischen
Banken berichtet Stolper regelmäßig
über die Situation in Amerika. In den
vierzehn Jahren werden es insgesamt
201 Berichte. Bald wird er in einen der
wichtigen „Luncheon Clubs" der Wall
Street eingeladen. Noch bis 1939 unter-
nimmt Stolper Reisen nach Europa. Er
besucht unerkannt Berlin. Es wird
das letzte Treffen mit Heuss für lange
Zeit.
Im Spätherbst 1937 erhalten die Stol-
pers Besuch von Carl Goerdeler. Er ist
auf einer Sondierungsreise. Stolper er-
lebt in einem Landhaus einen völlig de-
primierten Hitler-Gegner, der in Wa-
shington auf Gleichgültigkeit und Miß-
trauen gestoßen war. Deutschland und
Europa waren fern, „als wäre die
gungsarbeit. „Sie kostete manche per-
sönlichen Freunde." Andere Emigran-
tengruppen aus Deutschland wie etwa
der Mitarbeilerkreis aus dem Frankfur-
ter „Institut für Sozialforschung" um
Franz Neumann, Otto Kirchheimer
und Herbert Marcuse, die inzwischen in
der US-Nachrichtenzentrale OSS ver-
pflichtet waren, arbeiteten im Schatten
des antideutschen Morgenthau-Planes
auf ein anderes Nachkriegsdeutschland
hin. als Stolper es sah: Statt einer libe-
ralen politischen Ordnung wollten sie
eine Demokratie, die ..total" sein sollte.
Als auch Dorothy Thompson immer
mehr unter den Einfluß der linken Emi-
grantenszene gerät, begründet er ihr
den Bruch der Freundschaft schrifliich:
..Die Welt, in die Du und Deine Partei-
gänger uns treiben wollen, ist mir ein zu
grausiger Alpdruck." Die Ratlosigkeit
und Rivalität zwischen den Regierungs-
instanzen Washingtons nutzt Morgent-
hau für sein Konzept einer amerikani-
schen Deutschland-Politik. Sie findet
noch ihren Niederschlag in Gliederung.
Wortlaut und lendenz der militäri-
schen Direktive JCS 1067 für die Beset-
zung und Behandlung Deutschlands.
Toni Stolper erinnert sich: „Er war ver-
zweifelt über den Unverstand, der ihm
hier begegnete. Da hat Stolper ge-
Toni Stolper im 95. Lehensjahr, umspannt mit ihrem Gedächtnis mehr als ein Jahr-
hundert Sie spricht wie im 19. Jahrhundert und erklärt am Ende dieses 20. Jahrhun-
derts am Fensterplatz ihres Altersheims mit Sicht auf tVa.shinf(ton Entwtcklunfi.sli-
nien der Zeit in der wir leben, i960 erschien ihr Buch: „Ein Lehen in Brennpunkten
unserer Zeit Wien, Berlin. New York". Foto Archiv
Kriegsgefahr auf einem anderen Stern"
(Gustav Stolper).
Erst der Kriegsbeginn verändert die
Situation Stolpers. Außenpohtik und
Weltwirtschaft werden jetzt zu allge-
mein beachteten Themen. Stolpers zwei
Buchveröffentlichungen „Deutsche
Wirtschaft" und „Unser Zeitalter der
Fehlentscheidungen" finden in der ame-
rikanischen Publizistik eine große Reso-
nanz. Stolper schreibt in den großen
Zeitschriften wie „Fortune" oder „Fo-
reign AlTairs" und wird zu erstklassigen
Gesprächskreisen aus Politik, Wirt-
schaft und Wissenschaft in Harvard
und Princeton eingeladen. Er wird in
den Vereinigten Staaten zu einem der
einflußreichsten deutschen Emigranten.
Daß ihm dies zu einem Zeitpunkt ge-
lang, als von der Vernichtungsidee, von
der „Umerziehung des Verbrechervol-
kes", von der „bedingungslosen Unter-
werfung" die Rede war und der Wider-
stand in Deutschland verschwiegen
wurde, zeigt die Kraft seiner Überzeu-
kämpft, soviel er konnte, um aufzuklä-
ren. Wir waren von diesem Rachegeist
der amerikanischen Morgenthau-Leute
beängstigt und abgestoßen." Vor allem
in den Wirtschaftsplänen des Finanzmi-
nisters konnte Stolper keinen Sinn er-
kennen.
Stolper kritisierte öffentlich die Ah-
nungslosigkeit der amerikanischen PoH-
tik. Gerade die Kriegskonferenzen zeig-
ten eine Konzeptlosigkeit, die der so-
wjetischen Seite die Initiative zuspielte.
Als der Krieg zu Ende war, begann im
politischen und militärischen Washing-
ton die Desillusionierung. Die Wirk-
lichkeit in Deutschland sah ganz anders
aus. Dies bestätigt ihm auch Sohn
Wolfgang, der über erste Erfahrungen
der „Prüfungskommission für die Wir-
kungen des Bombenkrieges" (Bombing
Survey Commission) nach Hause be-
richtete.
Als auch hohe Militärs im besetzten
Deutschland sahen, wie wirklichkeits-
fremd die Direktiven aus Washington
waren, begann der Höhepunkt des Ein-
flusses (justav Stolpers auf die ameri-
kanische Deutschland-Politik. Ein alter
Bekannter Stolpers. Richard Hunt,
Chef eines führenden New Yorker An-
waltsbüros, vermittelte einen Kontakt
zu John McCloy, dem damaligen Un-
terstaatssekretär im Kriegsministerium.
Das mehrstündige Gespräch bestärkte
McCloy in seinem Vorhaben, den poli-
tischen Einfluß Morgenthaus zu torpe-
dieren Derselbe Hunt vermittelte im
Dezember 1946 auch ein Ciespräch mit
dem früheren amerikanischen Präsiden-
ten Herbert Hoover, der im Frühjahr
1946 während einer zweimonatigen Eu-
ropa-Reise erste Hilfsmaßnahmen in
Gang gesetzt hatte.
Am Nachmittag des 20. Januar 1947
wird Stolper telefonisch zu einem zwei-
ten Gespräch gebeten. Hoover überre-
det ihn. ihn als Berater mit einer kleinen
Gruppe von Sachverständigen nach
Deutschland zu begleiten. Vom 3. Fe-
bruar an reist die ..Hoover-Mission"
durch das zerstörte Deutschland und
durch Österreich. Am 11 Februar tref-
fen sich nach vielen Jahren in Stuttgart
Theodor Heuss. der inzwischen Kultus-
minister geworden war. und sein
Freund Gustav Stolper. Heuss be-
schrieb später diesen Besuch: ..Stolper
hat in diesen Wochen des Frühjahrs mit
höchster Leidenschaft Fakten konsu-
miert. Er brachte das Bündel der Fra-
gen mit nach Europa, er kannte die
Menschen, die zu fragen sich lohnte,
wußte um die Gewichte ihrer freien, ih-
rer interessierten Anschauungen. So ge-
wann er die große Anschauung, die in
dem dritten Teil des Hoover-Reports
ihren knappen, aber eindrucksvollen
Niederschlag fand."
Dieser Bericht wird zur offiziellen
Richtlinie von Trumans neuer Deutsch-
land-Politik. Sie hat zwei unmittelbare
Folgen: die Abänderung der JCS 1067
und die Vorbereitung des Marshall-
Plans. Einen ersten Hinweis auf eine
Neuorientierung hatte Außenminister
Byrnes bei seiner berühmt gewordenen
Stuttgarter Rede 1946 gegeben. An ihr
hatte Gustav Stolper ebenfalls mitge-
schrieben.
Im Sommer 1947 reist er wieder nach
Deutschland. Mit seiner Frau, Theodor
Heuss, Erich Welter und Hans Kall-
mann geht er in Klausur. In der Abge-
schiedenheit des Schweizer Engadins
entsteht in Sils Maria ein Buch, das
bald in den Vereinigten Staaten erhebli-
che Aufmerksamkeit findet: „German
Realities". Bis in die späte Nacht wird
diskutiert. „Da hat mir Gustav jeden
Tag einen langen Absatz seines kom-
menden Buches diktiert. Ich habe es ab-
getippt, und es wurde abends den
Freunden gezeigt und durchdiskutiert.
Tag für Tag. Es war ein leidenschaftli-
ches Buch."
Wie in alten Berliner Tagen saß eine
klein gewordene Redaktionsversamm-
lung täglich zusammen, um angesichts
brennender Fragen wie Reparationen,
Sozialisierung oder neuer Verfassungen
„einen Beitrag zum künftigen Frieden
Europas" zu leisten. „Das hat ihn das
Leben gekostet, denn er war todmüde,
als das Buch fertig war, und wir sollten
gerade zur Erholung gehen, aber dann
kam ein Wetterumschlag, ein plötzli-
cher Schnee in New York."
Sie kehrte nach dem Tod ihres Man-
nes nicht nach Deutschland oder Öster-
reich zurück. „Wir waren inzwischen
dankbare amerikanische Bürger gewor-
den, und unsere Kinder waren mit
Amerika verknüpft. Wir haben es nie
erwogen, zurückzugehen. Die Vergan-
genheit war zu sehr vergangen."
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Austri-
lernfelds
12 eigene
Mitwirkung, mit neuen Impulsen. Auch in
Europa wird Marta Eggerth, wann immer
sie dort auftritt, gefeiert wie in alten
Zeiten, aber sie beweist bei jeder Gelegen-
heit, ob sie die Melodien von Kaiman,
Lehär und Stolz oder Lieder von Liszt und
Chopin singt, ;lass sie sich nicht als nostal-
gisches^S^mbol versteht und auch nicht so
von ihrem begeisterten Publikum aufge-
nommen wird. Dabei wird sie meistens
von ihrem Sohn, dem Pianisten Marjan
Kiepura, begleitet, der das musikalische
Erbe seiner Eltern weiterführt.
Ad multos annos, Marta Eggerth — und
fahren Sie fort, mit ihrer Kunst die Men-
schen zu erfreuen! hema
rt Schwerin zum Neunzigsten
Am 17. April vollendet Professor
Dr. Kurt Schwerin, ein alter Freund und
ehemaliger Mitarbeiter des Außau, in
Chicago, wo er seit 1946 und — noch 18
Jahre nach der Emeritierung — bis 1990
an der Northwestern University lehrte,
sein 90. Lebensjahr, zu dem wir ihm
unsere herzlichsten Glückwünsche aus-
sprechen.
Dr. Schwerin hat eine bemerkenswerte
Karriere hinter sich: Aus dem oberschlesi-
schen Beuthen stammend, studierte er an
der Universität Breslau, war als Lehrer an
einer jüdischen Oberschule von 1934-38
tätig und setzte, nachdem er in letzterem
Jahr in die USA gekommen war, sein
Studium an der New School for Social
Research und der Columbia University,
fort 1955 promovierte er (seine Disserta-
ng in Riverdale
Berlin 15
5631
of American Folk Art zu sehen gewesen.
Abraham Karp ist Professor emeritus an
der University of Rochester und war zu-
letzt Kurator der Schau Front The Ends of
the Barth: Judaic Treasures ofThe Library
of Congress, während Deborah Karp als
Kurator der gegenwärtigen Ausstellung
fungiert. Das Judaica Museum steht unter
Leitung Karen Franklins
Für ein Museum seiner Grösse hat es
eine beachtliche Qualität aufzuweisen.
Grundlage bildete die Sammlung von
Ralph und Leuba Baum, ein aus Deutsch-
land gebürtiges Flüchtlingspaar, das
dem Hebrew Home for the Aged aus
Dankbarkeit seine in jahrelanger Suche
auf mehr als 800 Exemplare angewachse-
ne Kollektion überlassen hatte. Auskünf-
te unter folgender Tel. Nummer: (212)
548-1006.
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tion trug den Titel "The Revolution of
1848 and the German Historians").
Aber sein Hauptinteresse galt weniger
der Geschichte als dem Bibliothekwesen
und der Rechtswissenschaft, die er durch
seine langjährige Tätigkeit als Leiter der
Jura-Bibliothek, erst an der University of
Virginia in Charlottesville und ab 1946 an
der Northwestern University vereinigte.
Zugleich erhielt er eine Professur an der
Law School der Universität, der er von
1957 bis 1970 angehörte. Von 1949 bis
1970 war er ausserdem Chefredakteur des
Journal ofCriminal Law, Criminology and
Police Science.
Als Mitglied zahlreicher wissenschaft-
licher wie jüdischer Organisationen hat er
sich mehrfach ausgezeichnet; zu letzteren
gehörte die Selfhelp in Chicago und deren
Altersheime sowie das Leo-Baeck-Institut,
ferner die American Society for Internatio-
nal Law, die American Historical Associa-
tion, die International Association of Law
Libraries (deren Präsident er mehrere Jah-
re war), der Council on Foreign Relations
und andere Organisationen, die zugleich
auf sein breites Interessenfeld hindeuten.
Es bleibt noch zu erwähnen, dass er
Mitverfasser einer kurzen Geschichte der
Northwestern University School of Law ist
und im Jahr 1972 ein Buch über "German
Compensation for Victims of Nazi Perse-
cution" schrieb. Sein ganz besonderes
Interesse galt auch der Geschichte der
Juden in Schlesien — ein Thema, das er in
dem 1957 erschienenen 19. Band des Leo
Baeck Year Book behandelte.
AUFBAU
A Division of the New World Club. Inc.
2121 Broadway, New York, N.Y. 10023
Phone: (212) 873-7400
Fax Nr.: (212) 496-5736
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Edltor
Henry Marx
Managing Editor
Hermann Pichler
Associate Editors
Monika Ziegler Will Schaber Tino von Eckardt
(emeritus)
Editor emeritus
Hans Steinitz
*♦*
Carol Stuart Advertisinfi & Circulation
Jerry A. Brunell President and Puhlisher
Kurt B. Landsberger Executive Vice President
Werner D. Wohl Vice President
Werner A. Stein Treasurer <ft Chairman.
"Aufbau" Committee
Warner M. Goldsmith, Vernon Mosheim, Committee Members.
AUFBAU (ISSN 0004-7813) Second-class postage paid
at N.Y, N.Y Published bi-weekly. Copyright 1992 by
New World Club, Inc., 2121 Broadway, New York,
N.Y. 10023. Postmaster: Serui change of address to
Aufbau, 2121 Broadway, N.Y., N.Y 10023
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Central America $54.00, South America $56.00 (air
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New rates apply at renewai of current subscriptions.
Subscription canceliation fee $20.00.
♦ * *
All articles in this issue reflect the personal opinion of
their authors which is not necessariiy that of the
Publisher and the Außau Committee. — Außau does
not assume any responsibility for unsolicited material.
Vol. LVIII, No. 8 April 10, 1992
H- 52^0
€£MSr C. %ri€f&L QjOLLCc:=(xosl
^h
iasix Corp.
|x)l Systems
,xi Irwin M.
en P. Hart
. . . vs. PennzoiVs
an oil and
has named
man, suc-
Ihoretired.
Laurence H. Tribe does not care
about the billions of dollars Perinzoil
Stands to win in its legal battle with
Texaco. For Mr. Tribe, it is the prin-
ciple that counts.
•*I have no interest in how the con-
tract suit comes out,** said Mr. Tribe,
a leading constitutional scholar at the
Harvard Law School who was re-
tained as a legal adviser by Pennzoil
last week.
**This case raises extremely impor-
tant questions about whether one can
use action in a Federal District Court
to interrupt an ongoing State judicial
proceeding,'* he said in a telephone
interview .
Mr. Tribe contends that Judge
Charles L. Brieant exceeded his au-
thority when he barred Pennzoil f rom
doing anything to collect f rom Texaco
a $10.53 billion award until after an
appeal of the case is heard. The ruling
meant that Texaco did not have to
post a bond for the füll amount of the
award in Texas before it filed an ap-
peal.
A prolific scholar and noted class-
room performer, the 44-year-old con-
stitutionalist has used a quick mind
and rhetorical flourish to help build a
reputation as an impressive, and
high-priced, appellate attomey. Since
he Started litigating in 1978, Mr. Tribe
has won seven of the nine cases he has
argued before the Supreme Court, in-
cluding successful defenses of Cali-
fomia's nuclear moratorium and Ha-
waii's land reform act. A lOth case is
now pending.
Mr. Tribe will squeeze in the Penn-
zoil commitment alongside his aca-
demic obligations, scholarly work
and preparations for an appearance
before the Supreme Court in March.
"He lives at 78 r.p.m.*s,** said
David H. Remes, an attomey and for-
mer associate of Mr. Tribe*s who spe-
cializes in appellate work for Coving-
ton & Burling in Washington. **It*s
llke watching matter being ground up
in a Cuisinart.*'
Mr. Tribe*s scholarly accomplish-
ments include his 1,200-page treatise
on constitutional law and his help in
Laurence H. Tribe
writing a Constitution for the Mar-
shall Islands.
While colleagues are quick to
praiseMr. Tribe*s legal and scholarly
skills, the long list of accolades is
minced with pointed critiques.
"Larry '3 a super lawyer and super
law Professor,** said Yale Kamisar, a
constitutional law professor at the
University of Michigan. "Hut he*s
cocky and sometimes is abrupt in
deaUng with people. He wouldn't win
any popularity contests.**
Mr. Tribe was bom in 1941 in
Shaaßbair where his parents had fled
roavoid persecution against Jews in
Eastem Europe. His father, a natu-
Talized American Citizen, sold cars in
Shanghai. After the war, the family
mov^ to San Francisco.
Mr. Tribe entered Harvard when h<
was 16 and was graduated four years
later with a degree in algebraic topol-
ogy. Mathematics at that abstract
level was a "lonely pursuit,*' he said,
so he tumed to law. After graduating
from the Harvard Law School, he
served as Clerk to Justice Potter
Stewart from 1967 to 1968. Mr. Tribe
joined the Harvard law faculty in
1969.
• «r r ^"1
lIlIM ■■!
im
Marianne Webers in Heidelberg
Um der Schlossmint her flatterte das rote
Tkck mit dem Hakenkreuz herausfordernd
und drvherui durch die Fenster in das Zim-
mer Wir konnten uns nicht sofort in den
Anlass und die Form unseret Zusammen-
seins finden, aber unsere fragende \krhaiten-
heit begann bald dem \krstehen zu weichen,
als die Herrin des Hauses ruich der Suppe
aufstand und ims anblickte . . . jeden von uns
einzeln, und dann einige Worte sprach. Sie
sprach uns als Freunde an. Sie erklärte das
Zusammensein ab eine Art von Totenmahl.
Wir sollten in ernst-heiterer Besinnlichkeit
die Zeit, der wir angehörten, zu Grabe
geleiten, aber mit der Osterstimmung des
Wiederauf Stehens.
Gesprächsrunde um Marianne Weber, 25.
Mirz 1933, ein Samstag, die Mittagszeit.
Nur zwei Wochen vor dem "Gesetz zur
Wiederherstellung des Berufsbeamtentums"
Sassen Heidelberger Denker um die Witwe
des 1920 verstoitenen Max Weber zusam-
men: die ^'gütigB HQiariA de» Raumes",
gemeint ist Marianne Weber, der ** vehe-
ment denkende Mann^f ihr Schwager Alfred
Weber, der **verhaKenB Mann * Kail Harope»
der ^'Philosoph" Karl Jasporti 4ie ''herte
Stimme** Artur Salz, ein nicht zu identifi-
zierender "Immanuel** und. . . "Franz**, der
"Mann mit dem tiefen Blick**« der Chronist
Eugen Hubler. «■
Täubler war es, der das beklemmende
Gespräch voll dunkler Vorahnung und opti-
mistischer Fehleinschätzung niederschrieb
— mehr als elf Jahre später. 1944 und 1947
im nordamerikanischen Exil. Täubler war es
ergangen wie den anderen Ibilnehmern der
Runde auch: sie alle fielen innerhalb kur-
zer Zeit der nationalsozialistischen "Erneu-
erung** zum Opfer und mussten die Universi-
tät verlassen. Zum 20. April suspendierte
das Regime den Nationalökonomen Artur
Salz vom Dienst, acht Tage später den
Althistoriker Eugen Taubler. Staats- und
V
Kultursoziologe Alfred Weber musste am 1 .
August aus politischen Gründen zwangs-
weise in den Ruhestand. Historiker lUrl
Haoipe eouchle im Dezember um seine
vorzeitige Emeritierung. Karl Jaspers
schliesslich, der im Wortgefecht mit Alfred
Weber an jenem Samstag der grössten Feh-
leinschätzung über das Nazi-Regime edag,
wurde nach dem deutschen Beamtengesetz
von Januar 1937 als "nichtarisch versippt**
entlassen: seine Frau war Jüdin.
Heidelberger Gespräch. 1933 — ein
laubler-iyposkript mit literarischen Ambi-
tionen, das heute in der Universitätsbiblio-
thek Basel liegt. Ein Text voll dramati-
scher Spannung, zeitgeschichtliche Momen-
taufnahme im Umfeld der Heidelberger Uni-
versität zu Beginn des Nazi-Terrors. Johan-
nes Hahn vom Seminar für Alte Geschichte
der Univeraität Heidelberg publiziert die
Täublersche Aufzeichnung 54 Jahre nach
dem Gesprach jetzt erstmals und kommen-
tiert das Fragment. Der T^xt erscheint im
Band Ausgewählte Schriften zur Alten. Ge-
schichte einer neuen Heidelbei^er Schriftei^-
reihe. die Althistoriker Professor Gözä Al-
földy im Fran Steiner Verlag herausgibt.
Als Wanderer zwischen'den beiden Welten
des Judentums und des abendländischen Hu-
manismus entfaltete Täubler eine wissen-
schaftliche Grösse, die Alföids durch den
Ausdruck "Universalhistoriker charakteri-
siert — er gehöre zu den bedeutendsten
Forschem und Lehrern seiner (leneration.
Alföldy: "Man kann leider nichi behaupten,
dass die Heidelberger Univcrsit.i nach dem
Zusammenbruch von Nazi-Deutschland viel
getan hätte, diesem Mann eine moralische
'Wiedergutmachung' für all das zu leisten,
was er erleiden musste".
Alföldy sieht das neue Buch als Beitrag
zum 600jährigen Jubiläum der Universität
Heidelbei^.
Durch den Wiederabdruck Täublers ausge-
wählter althistorischer Schriften in einer
Heidelberger Publikationsreihe solle diesem
grossen Wissenschaftler im Rahmen des Ju-
biläums ein Denkmal gesetzt werden.
Und die weise Hüterin des Raumes be-
gann: "ich empfinde Verlust und Gewinn,
den \4?rlust im Hinblick auf das <'ntnze. das-
unser war, den Gewinn im Persönlichen, das
uns bleibt und sich neu gestaltet. wie sage
ich es. . . etwas das bleibt, aber zugleich
etwas Neues werden muss. auf vulkanischen
Boden verpflanzt, auf dem es sah nun in
anderer Weise als bisher zu bewähren haben
wird. Unsere Freundschaft ist im Zustande
einer Neugeburt. Und des Menschen bestes
Teil ist das Hoffen" .
" Worauf r warf der vehement denkende
Marm ein. auf dessen Gesicht sich Schmerz
urul Empörung am stärksten zeigten. "Zu
welchem Erule. wenn wir über unsere kurze
Vergänglichkeit hinwegsehen?" Er hielt eini-
ge Augenblicke inne. "Wenn wir no< h denken
könnten, dass wir uns selbst atu^ehören!
Aber die Masse bemächtigt sich u'<ser und
macht uns zu ihrem Teil. Wir sind wirkungs-
los, urul ohne Wirkung erlischt das nach
innen gewaruUe Leben in sich selbst".
Er unterbrach sich wiederum. Wir warte-
ten gespannt auf das, was noch kommen
konnte. Und er fuhr bitter fort: "Wirkungs-
voll ist nur noch, was sich aus der Masse
herausformt und im Grunde genommen gar
nicht dessen ist, der es prägt und wirksam
macht, wie das geprägte Metall nicht der
Hand gehört, die den Prägstock führt. Man
sollte nicht mehr von Individuen sprechen.
soruiem nur noch von einer sich vielköpfig
bewegenden Masse " .
Der Philosoph nahm das Wort. "Glauben
Sie wirklich, dass der einsame Denker der
Wirkung auf das Ganze fem bleibt?"
Die Empörung des anderen stieg höher
'Wirkung? Einhundertundvierzig Jahre, nach-
äenr SciriHerdre Otinfe übe} die ttsthertsrfn^
Der NatkMuMMuNMNn Artur Suis
Der Philosoph Kari Jaspers
Der Chronist Eugen Uubler
Erziehung des Menschen g
was sehen Sie heute?"
Der Philosoph blieb ruhig: "Ich sehe eine
Wolke über den Himmel ziehen"
Er lächelte, als wollte er sagen: Ich stehe
ausserhalb der sich wandelnden Dinge urul
firtde mich mit ihnen ab. wie immer sie
kommen mögen. Aber der andere warf den
Kopf nach vorn, als ob er mit ihm im
Gegenstoss einen Angriff abwehren wollte,
und es war, als hänge die Drohung für
Sekunden leibhaftig über uns. als er hervor-
stiess:
"Eine Wolke, die sich bald mit Gift urui
Schwefel über uns entladen wird'.
Gcza Alföldy. als Professor für Alte
Geschichte heutiger Nachfolger Eugen laub-
lers, wertet das Heidelberger Gespräch als
letzten Schimmer vom Glanz des liberalen
Geistes, der die Universität Heidelberg um
die Jahrhundertwende und m der Zeit der
Weimarer Republik auszeichnete. Doch sind
jene Worte tatsächlich so im Haus Mananne
Webers gefallen? Hat der Text dokumentari-
schen Wert für das politische Urteil und die
Haltung der Anwesenden gegenüber dem
"Hitlbf-RegftMI^IOder handelt es sich um
uPMi i# dM atwu
I jener Ge«
*- wie er
Arga-
Ge-
idieiiinit
'Aiyuroenieiiitt
^^y„ Janpen alt dm
. Oeqificte eine Haicui«
einnehmeo und Aifuaienie vortngen, die —
wie die SchriAta de« Philosoplien zeigen —
seinem Oenkeir "in dieser Zeit eigentümlich
waren**.
Es sei ~ gerade angesichts der fehlenden
Schärfe der Jasperschen Aigumentation in
diesem Gespncli — schwer vorstcllbar, dass
TSuWer Gedanken des Philosophen habe
cinflicssen lassen, die ihm aus anderen
Quellen vertraut waren. Hahns Fazit: Gerade
die an verschiedenen Stellen durchschnei-
dende Unbeholfenheit der Täublerschen Wie-
dergabe philosophischer Standpunkte spre-
che für die Authentizität seines Berichts.
Für Autor Hahn kann sich das "Hcidclber-
ger Gespräch" weder In der sprachlichen
Gestaltung noch in der Gedankenführung mit
der präzisen Formulierung und bestechen-
den Logik messen, die Täublers historische
Schriften auszeichnen. Gerade die werk-
stückähnliche Fassung des Gedanken-
austauschs werde aber vielleicht am ehe-
sten der Betroffenheit gerecht, die die
Teilnehmer an diesem Gespräch verspürt
haben müssen.
Dit Bedrohung durch den Nationalsozia-
lismus bricht immer wieder durch die philo-
sophierende Gedankenkette durch — und
wie die Historie zeigt, überholte die Realität
selbst die schlimmsten Befürchtungen Alfred
VNffebers. Täubier charakterisiert den Gegen-
stand des Gesprächs auf dem Titelblatt mit
den Stichworten "Staatsethos. Politik als Teil
der Ethik (Piaton, Spinoza). Ethik nur ein
Oualitäts(be)griff, Religion ohne Lebens-
sphäre". ,^^ ^
Doch die Diskussion um diese Themen
steht im Zeichen eines stillen Kampfes.
NMcber, der die Nazi-Fahne vom Dach seines
Instituts holen liess, prallt auf Jaspers — der
Soziologe auf den Philosophen, der Empirist
auf den Vertreter der Idee. Weber sieht das
allumfassende Unheil klar vor Augen, Jas-
pers flüchtet sich in eine distanzierte Be-
jRCbtung und relativiert den Nationalsozia-
lismus zur vorüberziehenden Wolke. Und
dazwischen steht der Historiker, der einen
mittleren Weg aufzeigen will.
Auf Anregung von "Franz", Pseudonym
für Täubier, finden sich die Kontrahenten bei
Piaton und seinem ersten grossenphilosophi-
schen Entwurf zur Fragestellung ein. Für
Johannes Hahn beweist der Griff nach Pla-
lon. dass "allen Anwesenden nur die "un-
vergänglichen Entwürfe noch genügend Halt
zu versprechen scheinen", um der eigenen
Betroffenheit und der Übermacht der Er-
eignisse Herr zu werden.
Das Ende des Textes ist offen, der Leser
kann sich in die Gedanken jenes Nachmit-
tags einfühlen. Dem Philosophen fällt am
Ende wieder die Gesprächsführung zu. Es
kommt die Frage nach der Idee des Staates
und seiner Verwirklichung auf, bevor der
Text abrupt abbricht. ^
"Hegel statt Piaton?'
"Beileibe nicht", wehrte er lebhaft ab. "so
sehr ich ihn in seiner AUsichtigkeit bewunde-
re. Auf diesem Wege ist Hegel in seiner
Staatsphüosophie dem Zwang eines Denkens
erlegen, das vom Prinzip der \krwirklichung
der allein seienden Idee ausgeht. Wie Fichte
dem seines absoluten Ich-Seins. Sie sind
oeide, als sie im Drang der Verwirklichung
ihre Fittiche senkten, der Erde zu nahe
gekommen'. Er wandte sich zu Immanuel
hm. "Welcher Prophet hätte das nicht ge-
tan?"^ *
Der vehememe Mann beachtete diese Wht-
dung nicht und warf in seiner bildhqft-küh-
**en Art ein:
'Und haben mit ihrem starken Flügel-
schlag den Wind geschaffen, der heute. . . ".
. '*d|^^yn%Qprvq»ScMiimn8,M>U wieder
^ Oll des Fnedem, d«|^jG«tt|B> und der
Judef* toiaft«^ nidi^gp^, Siinr des
Gdjate, sondern «KMPttwnachaft und
Ldue, dto bibgjctwstWfcilüiig. sowie der
VfefiWMriiingwMim ««1 Diakiitieriilub''» be^
toM Dt. Gerald Mader» geachifksführender
Plisidem. des ötieneichischen Instituu fOr
Friedensforschung und Friedenserziehung
auf Buig Schlaining im südlichen Buigen-
land.
Im September 1986 hat das Institut die
Synagoge erworben. Innerhalb von rund
zwölf Monaten soll der 150 Jahre alte Ge-
bäudekomplex revitalisiert sein. Das Bun-
desministerium für wirtschaftliche Angele-
genheiten deckt 60 Prozent der für die
Adaption notwendigen Auslagen. Den Rest
hofft Dr. Mader durch Spenden aufzubrin-
gen, wofür er die Initiative "Rettet die
Schlaininger Synagoge" ins Leben gerufen
hat.
"Oft sind es gerade die sogenannten
'kleinen Leute', die ein Projekt sponsern.
Die Menschen erkennen, dass es eine we-
sentliche Aufgabe ist, die Schlaininger Syna-
goge als Kulturdenkmal zu erhalten".
Diese Synagoge hat die sog. Reichskri-
stallnacht (IG. November 1938), in der u.a.
sämtliche Wiener Synagogen (mit Ausnahme
des Wiener Stadttempels) zerstört wurden,
überdauert. Die Nationalsozialisten fanden
hier keine florierende jüdische Gemeinde
mehr vor. kaum drei Dutzend jüdische Bür-
ger lebten noch in der Marktgemeinde.
Wahrscheinlich hat dieses Faktum den Tem-
pel von. Schlaining gerettet, während die
Synagoge im burgenländichen Frauenkir-
chen, wo 1934 noch 386 Juden lebten, in
Flammen aufging.
Wie sieht der Gebäudekomplex gegenwär-
tig aus? Ein schmiedeeisernes Gittertor führt
in einen verwilderten Garten, mitten unter
wucherndem Unkraut steht man unvermutet
vor einem hohen romantischen Portal, dem
Eingang zur Synagoge. Steile Treppen füh-
ren hmauf zur Galene, wo sich die Sitzplätze
für Frauen befanden. In kräftigen Blautönen
gehaltene Deckenfresken sind erkennbar.
An der Stirnwand der Synagoge wird eine
Dokumentation der Geschichte der jüdischen
Gemeinde von Schlaining gezeigt werden;
vorgesehen ist weiters die Errichtung eines
Friedensmuseums, auch kulturelle Veranstal-
Atlantik-Brücke stiftet
Eric-M.-Warburg-Preis
Bundespräsident Richard von Weizsäcker
wird den von der Atlantik-Brücke gestifteten
Eric-M.-Warburg-Preis am 22. Januar zum
erstenmal verleihen, und zwar an den 87jäh-
rigen Namensträger. Der mit 10 000 DM
dotierte Preis wird alle zwei Jahre an eine
Persönlichkeit in der Bundesrepublik oder in
den Vereinigten Staaten veHiehen, die sich
in hervorragender Weise um die deutsch-
amerikanische Partnerschaft verdient ge-
macht hat. Der Preis wurde nach Eric M
Warburg benannt, dereiner alteingesessenen
Jüdischen Familie Hamburgs entstammt, von
den Nazis aus Deutschland vertrieben wurde
und nach dem Krieg mit den amerikanischen
Truppen nach Deutschland zurückkehrte.
Von der ersten Stunde an hat sich Warburg
um die Verständigung und Versöhnung mit
Amerika und für den Aufbau eines freiheitli-
chen und demokratischen Deutschland auf
Seiten des VMestens eingesetzt. Seitdem hat er
als lebendige Brücke zwischen beiden Län-
dern gewirkt — selbstlos und mit hansea-
tischer Bescheidenheit.
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l^ünfHg
tungen sollen abgehaken weiddnT /-
"Die Geschichte des Judentums im Bur-
genland war keine blosse Episode", schreibe
Dr. Fritz ' Zimmernuum aus Eisenstadf in
dem Gedaakbucii der unteigegingeneii Ju*
dcngemcinde des Buigenlands. "Wir haben
es hier mit einer Volksgnippe zu tun, die
sehr wesemlidi dazu beigetragen hat, das
Antlitz des Landea zu formen. Ihie Spuren
sind auch heule noch nicht ausgelöscht,
beide TWle haben das Recht und die Pflicht,
die Zeit der Vbtundenheit in Erinnenins zu
halten".
In wenigen Jahren (1996) hätte die jü-
dische Gemeinde von Stadtschlaining ihr
500jährigcs Bestehen feiern können, denn
die ersten Juden siedelten sich 14% in
Schlaining an. nachdem Kaiser Maximilian
I. (1459-1519) dem steirischen Adel per
Dekret eriaubt hatte, alle Juden aus der
Steiermark auszutreiben. Im 17. Jahrhundert
entstanden im Bereich der Esterhäzyschen
Herrschaft die "Sieben Gemeinden" und
im Süden des Undes die drei Gemeinden
Rechnitz, Schlaining und Güssing unter dem
Schutz des Grafen Batthyäny. Im 18. Jahr-
hundert stellten die Juden bereits einen be-
tricMchea%ii
eigenen^ Rlcftitif _,
eigener Gemein^leitung etc.
1715 wurde den Juden von SchiainiBf^
Grundstück zum Bau einer Synagoge zuge-
wiesen. Von 1830 bis 1840 lebten 600 JudM
m Schlaining, das war fast die Hälfte der
gesamten Bevölkening. Ab 1 850 veiringerte
sich die Zahl der Juden und 1923 waren nur
noch 60 Juden in Schlaining.
**StKit9chlaining vor 1938 knapp tausend
Einwohner Man wuchs zusammen mit den
jüdischen Kindern auf und beobwrhtetc ihre
Bräuche und Sitten. Wenn am Sabbath im
Tempel gebetet wurde, waren oft auch die
katholischen Kinder mit dabei und beoba-
chteten von der Empore au$ das Gesche-
hen", erinnert sich ein alter Schlaininger
Büi^ger der vergangenen Zeit. "Bis 1938 die
Katastrophe über Österreich hereinbrach,
übten die Familien Blau, Friedmann, Ubcn-
sohn und wie sie alle hiessen, in Stadt-
schlaining ihr Gewerbe in guter Nachbar-
schaft mit Katholiken, Lutherischen und
Reformierten aus. Es gab auch Jugendliche,
die in den jüdischen Geschäften ihre Lehre
absolvierten". In den dreissiger Jahren redu- '
zierte sich die Zahl der jüdischen Mitbürger
durch Auswanderung. 1945 kam niemand
^"•^^•^ ElWede MttD
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1987
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suchcrvisum. Rechtsberater für Filmgcs.. AufcnthalUcrlaubnis;
1936-39 Dir. einer niederländ. Firma in Paris. Ab Sept. 1939 in-
terniert. Apr.-Juni 1940 Prestatairc. 1941-42 in Marseille im
Untergrund. Unterstützung durch J.D.C., 1942 in die USA.
Stud. City Coli. New York u. Law School New York; CR A. bei
Loch Sl Troper. für J.D.C. tätig, dann bei Conf. on Jew. Mate-
rial Claims against Germany; ab 1954 Comptroller u. Dir.
JRSO. Berater u. C.P.A. für Memorial Foundation for Jew, Cul-
iure. Lebte 1977 in New York.
W: Kommentar zu Filmlcihbedingungen. 1928; Report on
the Operations of JRSO (Jahresberichte, Mitverf.). 1947-72;
Erbenloses Eigentum. 1978; Beiträge über Wiedergutma-
chungsangelegenheiten in Außau. L: Annual Reports of the
Conference 1954; Memorial Foundation for Jewish Culture.
1966; Twenty Years Later: Activities of the Conference on Je-
wish Material Claims against Germany 1952-72. 1973. Qw Fb
Pers. Z, - RFJL
' •'— «'.^ - • «1.^ ••w^fcte'i.»
•>pr^«l W« ^>M«*«7>* 9»J» </—••• ••'■"^
v
i
Weismann, Robert, Dr. jur., Ministeriaibeamter. Politiker;'^
geb. 3. Juni 1869 Frankfurt/M.. gest. 2. Febr. 1942 New York; *
»Gertrud Reichenheim, Emigr.; K: Julia Kerr (geb. 1898), **
vcrh. mit Alfred Kerr, Emigr. GB; Diez (geb. 1900), Dipl.-Ing.. \
Violinist, Emigr.; Gert Whitman (1903-70), Bankier, Emigr. \
USA, nach 1945 Berater von Gen. John J. McCIoy in Deutsch- iii
land, Europa-Repräsentant Bankhaus Kuhn, Loeb u. Co., \
New York. Gesellschafter Bankhaus Richard Daus u. Co., \
Frankfurt/M.; StA: deutsch, 25. Aug. 1933 Ausbürg. Weg' •
1933CSR.CH;F; 1941 USA. /
Stud. Rechtswiss. Beriin u. Heidelberg, 1891 Referendar, ^
1894 Assessor, Staatsanwalt in Duisburg u. ab 1908 in Beriin,* \
später I.Staatsanwalt in Pol. Abt. der Staatsanwaltschaft! ?
Beriin, aktiv bei Unterdrückung p^l. LJnruhen 1918/19; nach *
Kapp- Putsch 1920 preuß. Staatskommissar für öffentl. Ord- \
nung. u.a. wegen Einsatzes von V-Leuten umstritten. Mitgl. \
Zentrum. Ab Juni 1932 Staatssekr. im Preuß. Staatsmin., enger J
Berater von MinPräs. -^ Otto Braun, gehörte zu den „farbig- *
sten u. problematischsten Figuren im öffentlichen Leben der \
Weimarer Republik" (H.Schulze). 1932 nach sog. Preußen- ]
schlag auf eigenen Antrag in den Ruhestand, 1933 über die \
CSR u. die Schweiz nach Frankr.; angebl. zeitw. für CSR-Spe- }
zialpolizei tätig, intervenierte bei Hitler gegen seine Ausbürg. \
unter Hinweis auf nat. Verdienste bei Bekämpfung des Kom-
[munismus. Spätherbst 1941 nach New York. ^
L: u.a. Schulze, Hagen, Otto Braun. 1977. Qu: Arch. EGL. \
iHand. Publ. - IfZ. ,......_ . ^ \
..,*,.• . •.—•—— .-,.,^.,,. ^
^eiss, Albin, Gewerkschaftsfunktionär; geb. 12. Aug. 1897
|Heidersbach bei Suhl/Thür.; Weg: 1935 F; USA.
Büchsenmacher; nach 1920 Gewerkschaftssekr. des DMV in
^ölklingen/Saar, Mitgl. KPDO, zeitw. Hg. der Zs. Arbeiterpo-
fitik: Mitgl. Bürgermeistereirat von Völklingen. 1935 nach Saar-
ibstimmung Emigration nach Frankreich, von dort später in
lieUSA.
Qu: Arch. - IfZ.
tm, Armand, Parteifunktionär; geb. 21. Febr. 1900 Wien;
iiA: österr. Weg: 1934 CSR, UdSSR; E; UdSSR (?).
Ingenieur, Mitgl. SDAP u. Republikanischer Schutzbund.
[934 nach den Februarkämpfen Flucht in die CSR, Ltr. des
^üchtlingslagers Trnava bei Preßburg. Mit Schutzbündler-
ransport nach Moskau, Fabrikarb. in Char*kov. 1937 (?) Ver-
Mflung im Rahmen der Säuberungen, in öffentl. Gerichtsver-
phfcn nach pol. Bürgschaftserklärung von -^ Ernst Fischer
■^rerspruch mangels Beweisen. Anschl. nach Spanien, angebl.
'n Bürgerkrieg, nach anderer Quelle nach dt. Angriff auf die
MSSR im Partisanenkampf gefallen.
L: Fischer, Erinnerungen; Mayenburg, Blaues Blut; Stadler,
'Pfer. Qu: Arch. Publ. - IfZ.
^^-^Ä, Bernhard, Dr. jur. et rer. pol., Beamter; geb. 30. Juli 1880
M'n, gest. 29. Juli 1951 London; jüd.; V: Max W., Kaufm.;
M: Emma, geb. Slrchlitz; oo Lotte Edith Büß (1900-52). Emigr.
CSR. GB. 24. März 1937 Ausbürg.; K: Hilde (geb. 1921).
Emigr. CSR, GB. 24. März 1937 Ausbürg., 1941 mit Hilfe von
- Albert Grzcsinski in die USA; StA: deutsch. 25. Aug. 1933
Ausbürg. Weg: 1933 CSR, GB.
1900 Abitur. Stud. Rechts- u. Staalswiss. u. Volkswirtsch.
Freiburg, München, Beriin. 1906 Prom. Würzburg, Vorberei-
tungsdienst u. Tätigkeit als Amtsrichter in Beriin. Im 1. WK
Frontsoldat (bayer. Rittmeister, EK I), ab Mai 1916 Pol. Abt.
des Polizei Prus. Beriin. erster ungctaufter Jude im höheren
preuß. VerwDienst. Mitgl. SPD. 1920-24 Ltr. pol. Polizei.
Amtsenthebung nach Polizeiaktion gegen sowj. Handelsvertre-
tung, dann Ltr. der Kriminalpolizei, ab 1927 Polizei- Vizepräs,
von Beriin. Aufgrund seines scharfen Durchgreifens gegen
KPD u. NSDAP von der Goebbels- Presse als „Isidor Weiß"
verunglimpft (u.a. nalsoz. Karikaturensammlung Das Buch Isi-
dor), nach sog. Preußenschlag Juli 1932 entlassen u. kurzfristig
in Haft. Nach natsoz. Machtübernahme Flucht nach Prag
Niederiassung in GB; mit 1. Ausbürg.-Liste wegen Begünsti-
gung der ostjüd. Einwanderung expatriiert. Lebte als Inh. eines
Druckerei- u. Papierwarengeschäfts in London.
Qu: Arch. Hand. Publ. Z. - IfZ.
Weiss, Ernst Gustav Adolf, Ingenieur; geb. 19. Jan. 191 1 Wien;
oo 1943 Leonie Dunster; K: 1 S, 2 T. Weg: 1938 AUS.
Stud. Wien, 1936-38 Ing. bei Eliu Union; 1938 Emigr.
Australien. 1938-39 Angest. bei State Electricity Commission
of Victoria. 1939-44 bei W. E. Basset & Partners. Melbourne.
1944-52 Ing.. dann Itd. Mech. Ing. u. 1952-71 Assist. Dir. Gen.
im Commonwealth Dept. of Works; Kuratoriumsmitgl. School
of Engineering Monash Univ., Mitgl. Musical Soc. of Victoria,
Vizepräs. Rosanna Youth Center, Fellow Inst, of Engineers,
Mitgl. Inst. Heating and Ventilation Engineers London, Soc.
Heating and Refrigeration d Air Conditioning Engineers USA
- Ausz.: 1969 B.E.E. (hon.); MBE.
W: Air Conditioning (Mitverf). 1963 Qu: Hand. - RFJL
Weiss, Johann (Hans), Gewerkschaftsfunktionär; geb. 10. Dez.
1881; oo verh., Ehefrau 1948 Übersiedlung nach GB; K: I T
1948 nach GB; StA: österr.. 1919 CSR. Weg: 1938 (?) GB.
DSAP-Mitgl., Vors. Gebietsorg. Mähren-Schlesien-Ostböh-
men des Fabrikarbeiterverbands in der CSR u. der schles.
KreisgewKommission des Deutschen Gewerkschaftsbunds in
der CSR mit Sitz in Freiwaldau/Schlesien, Parteifunktionär
des Bez. ebd. Vermutl. 1938 Emigr. nach GB, TG-Mitgl. Blieb
nach Kriegsende in GB.
Qu: Arch. - IfZ.
Weiss, Joseph (Jupp), Dr. jur., Rechtsanwalt, Verbandsfunktio-
när, Bankier; geb. 30. Nov. 1901 Flamersheim/RheinL; jüd.*
V: Meir W. (geb. 1863 Kirchheim/Rheinl., gest. 1949 Raana-*
nah/IL), jüd., Kaufm., 1939 Emigr. Pal.; M: Rosalie, geb.
Levy (geb. 1862 Aach/Rheinl., gest. 1943 Raananah),' jüd.
1939 Emigr. Pal.; G: Elise (geb. 1899 Flamersheim, gest. 1959
IL), jüd., 1939 Emigr. NL, überiebte dt. Besatzungszeit im Ver-
steck, 1952 Pal.; Elfriede Joseph (geb. 1903 Flamersheim),
Stud. Beriin u. Frankfurt, aktiv in Hechaluz Beriin, 1928-31*
Itd. Fürsorgerin für den Reg.-Bez. Rostock/Mecklenburg,
1931-41 mit Ehemann Ltr. Lehriingsheim der Jüd. Gde. Beriin'
1946 in die USA; Berthold (geb. 1905 Flamersheim), Kaufm.'
1939 Emigr. NL, 1940 USA; oo 1929 Ruth Abraham (geb. 1907
Bonn), Sept. 1938 Emigr. Pal.; K: Miriam Kareth (geb. 1930
Bonn, gest. 1973 IL), jüd., 1938 Emigr. Pal., Stud. Bakteriologie
Hebr. Univ. u. Zürich; Chanan Itai (geb. 1933), 1938 Emigr.
Pal., Ph.D., Senior Lecturer in Pflanzenphysiologie u. Biologie
Ben Gurion Univ. Beersheba; StA: deutsch, Pal./IL. We2'
1938 Pal. *•
Stud. Rechts-, Wirtschaftswiss. u. Phil. Bonn, Frankfurt u
Heidelberg, 1929 Prom. Bonn, 1929 Gerichtsassessor in Beriin
1929-33 RA in Bonn, 1920 Mitgl. K.J.V., Keren Hayessod, 1922
im Abwehrkomitee der Jüd. Gde. Frankfurt (anläßlich der Er-
mordung Rathenaus), Mitgl. B'nai B'rith. Apr. 1933 Berufsver-
ALPHABETICAL LIST OF TEACHERS
Tersity, WashJnpton G, D. C. Siibjects: Evi- Research, Comparative Law. Visiting Prof,
dcncc, Chminal Law, Comparative Law, Spring' tonn 1000, Univ. of Vienna (Austria) ;
^^^^^^y- giiest Lccturer, Univ. of Graz (Austria).
WELSII, JOIIN C, JH., Prof. of Law,
Alhany Law School, Union Univorsity, Al-
bany 8, N. Y. b. 1i)3L H.S.C. 1052, Univ.
of Notre Danio ; LL.I5. 1055, Ali)any Law
Scliool. Admitted to practico in Now York,
1055. Prac. in New Yorlv, 1057-50. Subjects:
Insurance, Restitution, Af/cnri; and Partner-
ships, Puhlic Corporafions. MiMiibrr: (Jreene
Coiinty and Now York Stato Har Associa-
tions.
WKNDOKF, lUJLEN DKK, Asst. I»rof.,
Haylor Univ. School of Law, Waco, Texas,
b. lOlö. B.S. VXW), U. S. Military Aradoniy ;
LL.I5. 1051, Yale Law School. Admitted
to practice in Connecticut, 1051; U. S. Su-
promo Court, 1058; Texas, 1050. Asst. Prof.,
Haylor Univ. School of Law, since 1001.
Subjects: Contracts, Evidcnce. Menibcr:
American and Texas Har Associations.
WENNEHSTUUAr, CHARLES F., Lectur-
er, Drake Univ. Law School, Des Moines,
Iowa.
WEUTIIEnr, KONALD P., Asst. Prof. of
Law, Univ. of Virginia, Charlottesville, Va.
b. 10.^S. 1?.S. 1054, LL.H. 1057, Univ. of Pa.
Admitted to practice, Pa., 105S. Prac. in Pa.,
1057-01. Editor-in-Chief, L'niv. of I»a. Law
Review, 1050-57. Asst. I*rof. of Law, Univ. of
Virginia, since 1001. Subjects: International
Lcfjal Transactions, Constitutional Law
Seminar, Evide7we, Criminal Law Adminis-
tration Seminar. Älember: Phila. Bar Assn.
WEST, LEE R., Loctnrcr, Univ. of Okla-
lioma Law School, Norman, Okla. b. 1020.
B.A. 1052, LL.B. 1050, Univ. of Okla. Ad-
mitted to practice in Oklahoma, 1050. Sub-
.lects: Torts, Workmen*s Compcnsation, Evi-
dcnce, 7'rial Practice. Member: American
and Ok^rhoma Bar Associations.
WEST, NORBERT DICK, Librarian and
Prof. Wayne State Univ. Law School,
Detroit 2, Mich. b. 1001. J.U.D. 1024, Univ.
of Vieima ; A.B.L.S. 1043, Univ. of MichigaT
(l7epartmont of Library Science); Attcnded
Columbia Univ., Summer, 1040, courso on
Law Library Administration. Admitted to
practice, Vienna, Austria, 1031. Law Clerk
in Courts of Vienna, 1024-25; Law Clerk in
Attorney's Offices, 1025-30; Attorney at Law
in Vienna, 1931-38. Volkshochschule, Vien-
na, Dozent, 1927-30, part time. LUmili^n,
Wayne State Univ. Law School sincel040.
Asstj Editor of the "Zentralblatt fuer die
jurisHsche Praxis" 1925-38. Subject; Legal sjn-ing 1959.
357
(Austria).
WESTBROOK, JQEL W., Instructor iu
Law, St. AL'iry's Univ., San Antonip 5, Texas.
Subjects: Criminal Law, Legal 'Ethics,
WESTFALL, DAVID. Prof., Harvard Law
School, Cambridge 38, Mass. b. 1927. A.B.
1047, Univ. of Missouri ; LL.B. 1050, Harvard
Univ. Admitted to practice, Illinois, 1050;
ÄL-issachnsetts, 105(). Prac. in Chicago, 1050-
55. Asst. Prof., ILirvard Law School, 1055-
58; Prof. of Law, since 1958. Subjects:
Jtitsincss Pfanning, Esfatc Planning, Oil and
Gas Law, Real Esfatc Planning, Private An-
titrust Litigation. One of co-authors of
American Law of Property (1052). Member,
American Bar Association. Lt. JAGC, U. S.
Army, 1051-53.
WESTON, GLEN EARL, Prof. of Law,
George Washington Univ., Washington G, D.
C. b. 1022. B.S. 1043, Univ. of Maryland;
LL.B. 1048, George Washington Univ. Ad-
mitted to practice, District of Columbia,
1048, Virginia, 1055; U. S. Supreme Court,
1953. Prac. in Washington, D. C, 1948-50.
Graduate Fellow, Yale Law School, 1951-52.
Asst. prof. of law, George Washington Univ.,
1949-1954; assoc. prof., 1954-58 ; prof., since
1958. Subjects: Evidonce, Unfair Trade
Practices, Federal Antitrust Law, Trade Reg-
ulation Seminar, Copyright Law. Faculty
Editor, George Washington Law Review,
1953-01. Member, District of Columbia Bar,
Federal Bar, Virginia State Bar and Amer-
ican Bar Associations.
WETTACH, ROBERT IIASLEY, Prof. ot
Law, Univ. of North Carolina School of
Law, Chapel Hill, N.C. b. 1891. A.B. 1913,
M.A. 1914, LL.B. 1017, Univ. of Pittsburgh;
S.J.D. 1921, Harvard Law School; summer
Session, 1922, Columbia Univ. Law School.
Prac. law in Pittsburgh, Pa., 1919-20. Asst.
prof. of law, Univ. of North Carolina, 1921-
23; assoc. prof. of law, 1923-20; prof. of
law, since 1020; dean 1041-40. Subjects:
Arhitration Lato Seminar, Conflict of Laxes,
Constitutional Law, Torts, Administrative
Law, Labor Law, Personal Property, Munici-
pal Corporations, Agency, Criminal Law, Ne-
gotiable Instruments, Sales, Porsons, Dam-
agos. Pub. articles in various Law Reviews.
Editor in Charge North Carolina Law Review
1023-32. Member North Carolina Bar Asso-
ciation, American Bar Association, National
Academy of Arbitrators. On leave of absence,
1038-30 as Asst. Atty. General of North Car-
olina. Visiting prof. of law, Univ. of Florida,
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MUgr. NKFD u. bis Aunösung .9^5 dessen Jrls «b Febr.
Beratung pol. u. kultureller ^ 7 , pans, Basel, fr««
„nds; Mitarb. ExHpresse. u^a^ ^«^'/VeSü/in* Kag. Zürich
Deutsche Blätter London. D,e ^'"^ "^''^ Rückkehr nach
Paris. ß«,»r^:'sED"vi'.epräs Deutsche ZentraWerwai-
Deutschland (SBZ). SED. vwep" ^^ Akademie
tung rur Volksbildung 1950 GrdgMg^^ „
der Künste Berlin (0*0- ' ^;''^^J Nationalismus. Militans-
Prosa. in der er 8««'" J^fbW aktuelle Ereignisse glos-
mus u. Faschismus Stellung "«"f " , j ^om Wortspiel
Serie. Seine Texte leben v»" v^lk "»^^^^^^^^^^ überseuer ti-
„. von der Einprägsamkeit der F°""«"- f " ^ Brigaden ; 1943
tig. - Ausz.: »«^Ehrenze^hen der I^^^^^^^^^^^
Med-fürdieVerteic^^ungSulm^^^^^^^^^^ ^.^^ ,,.
über Deutschland !"'^;°f''\„d„sen-Nexö-Preisfür Litera-
1949 u. 1952 NatPreis- Martin-Andersen ^„^ ^rieg
tur; 1952 Med. für heW«nha Jf Jj^^^^ J.^/eV .^,;^^^„ ^„.
1941-45; Beiseuung m der Gedenkstaue oci
lin-Friedrichsfelde. loin- Es kommt der Tag. Ge-
W: u.a. Erich ^e-nert spricht^ 930 Es k^^^^^ ^^^,„„^i.
dichte. Moskau. l^"'"8'*^s^^"93Äastersteine. Gedichte
scher Arbeiter in der "/»^^R) 734.^ ,534. Rot
gegen den ^«"«»^.^»''[^["'^^'".faTderna'ionalen Minderhei-
Front. Gedichte. Kiew ff^^.^^^f^^'^^ Völker. Nachdich-
ten der UdSSR) 1936; Stalin im H«'^" ^//^ . a„ die deut-
Igen. Moskau (Meidunaro^najaK^^^^^^^^^^ ^^
sehen Soldaten Ged.chte_l.UMosk^^.^^^ ^^^ 5^^„„.
chige Literatur) «'f v^" ^_ ,,, VJ« New York (The German
grad. Fronttagebuch eines Deu«chen^N^^^ K ^^^ ^^^.
American) 19«;Gegen den wahren F«nd.u ^^^^^^
se. Ebd. 1944; Rufe in d'« N»^»^^^- ^"^/^J^o- Das Zwischen-
,933-43. 1947; Gedichte. E«ne A«.swahL >950 camaradas.
spiel. Deutsche Revue von »9'« ° ^Werke (Hg. im Auftrag
E^in Spanienbuch^ 'f* ', d« Künte Tn Li We'inert). 9 Bde.
der Deutschen Akadem'« <!",^""fB^„ Akademie der
1955-60; Gesammelte G^,^^' '" \fw"iiert ua.) 1970 ff. L.-
Künste der DDR "'«",'^1'."J; ^"pindbuch des 1 terarischen
„.a. Schurig. Horst. Voriauf.gcs Findbucn o ^^.
Nachlasses von Erich We.nert (»«^-J^'f^kademie der Kün-
„ert. Dichter und Tnbun Hg_ D*"g'*.Si''^ p,euß. Wer-
ste). 1965; Exil-Literatur 1933-45. G^A wog ^ ^ j^^^.
U Erich weinert. Bi'<ib«087'>- »^^^^^^^^^ ^^,„^ Das ly-
Sein Üben und Werk. 1970. L^^J-- »'°' . * operativer
rische werk Erich Wdnert^-^^^-V^^^^^^^^ ^^P^ ,,„^
Funktion und P<>«t'«=*'f .°**"" X-tUchungen deutscher so-
Bibliogr.: Wilpert/Gühnng; Veroffenü «^^ ^^^^^.^
zialistischer Schriftsteller; InteniatB.b^.ogP ^^^ .
Buchveröffentlichungen. D: Akad. der K-unste
Biogr.Hand.-IfZ.
. .„,„h Journalist; geb. 1. Sept. 1906 Beriin. Weg:
1933 F; 1941 Marokko; 194i u \ ,; j^^h^r Blätter. Mitart).
,933-39 im Pariser Exil ^°'';'°"^„,„nalionale (- Ruth Fi-
lional Correspondence. /^^ -
Qu: Arch. Publ. - ItZ. I
Z.
W..«m.-, Eric Walter, ^-f ^nd Ä N^ . Sl
TepliU-Schonau/Bohme^ K^^^^^^^^^ Prom^TH Prag. In-
Aussig, gest. Apr. 193' '=?"'* .„„„hine. geb. Taussig (geb.
dustrieller. ab 1928 in Berlin *^J°l^l^'^^\\^^ York). 1939
März 1885 R^vnice/Bohmen gej. Juni 19 j^,. ,,^
Emigr. GB. 1940 Bras.. 1941 ^SA. O. " 194 «^Emigr. USA;
TepliU-Schönau).Gymn Finanz c^^^^^^ , 2,,
Herbert P. (geb. Dez. 1910 '«P'"^ , ^mann; Kathi E. Urry
matt/CH). 1941 Emigr. ^^SJ. F'«''«^!^'^^^; {jsa; « L 1946
(geb. Sept. 1918 T«P>'^-S;h°n^^^^^^^^^ ^^ ,953
Camilla Marvin (geb. Jan^ \913 bvans ^ ^^^^^_
gesch.; IL 1974 Ma.7 Ethd deUmur (geb.^^ ^^.^^
kan.. 1939 Emigr. USA Stud. Muis Columbia
Schöolof Design; K: Edward M^Cgeb.«^^^^^^^^ ^^^ . sU:
^ Si U%\Ä%?; >9" ob; 1939 Argent.;
'T93tlstud. Handelsho^^Berli^^^^^^^^^^^^^ .
Emigr. Frankr.. Bankangestellter, 193' nac ^ ^.riegsaus-
schäftsf. Merchandise De-lopn'^nt L^ nach .^ ^^^^^^
bruch 1939 Emigr. Argentinien Ap^ D ^^^^^^.^ ^^^
Aires. Dez. 1940 in die '^SA. 943 4^ ^ ,„
V944-45 in der Abt. für psycholog. ^"«f;"".™ ^^ uS-ÄUUen-
wtthington/D.C. »'^5-46 w.ssensdiaftl. Mnajb.^ ^^^^^^.^
min. 1946-71 selbst. Kaufm.l947^A.c. a,s RA zu-
Univ.. 1957 in New York. 1958mWasm^^ ßundesgencTif.
gelassen. 1961 Zulassung b«m ^^« Committee des
?957-60 R'chtsberaur Gov mm^^^^^^ ^. seeuritlMd E«:
US-Repräsentantenhaus« i960 ^3 ; ^^ ^-^
■ change Commission (Bo^enau^i^n ^^^.^.^^^^^^^
,954-60 VorstMitgL Goddard^e g ^^^ ^^^„
Am. Bar. Assr,.. Federal Bar Assn.. a
Übte 1976 in Washington/ac ß\r Journal Banking
Jouma/. ß«. Fb. Hand. Z. -RFJL
weinert. U (Elisabeth). ^^^^^^O^^nS "«£
Funktionärin. P^oP»«r^T'...rh 24 Aor 1937 Ausbürg..
„^ Erich Weinert; SM: f eulsch. 24. Apr 1 ^^^
deutsch. Weg: 1933 CH; Saargeb.. F. 1935 V
Deutschland (Berlin)- . , R„itatorin u. Kabaretti-
,906-14 Besuch der »^"f 'J^l'^^ i„ die Schweiz, spä-
stin. 1931 KPDu. «/>'' j^'f.^'Js'ndTe UdSSR. Mitarb. Radio
ter Saargeb. u. Frankr.. Aug. 1935 •" «'= . Deutschland.
Moskau «. 1943-45 Sprechenn S^^^Ser Frauenbund
Jan. 1946 Rückkehr Sp. 19-^ D«'"''*^ Cesellschc^l für
Deutschlands u. »'^«"^''J'S.^f' '(gDSF). 1953 Deutscher
Deutsch-sowjetische ^^^f^'^^iJS «in« SED-Ug. sowie
Schriftstelleryerband u. »953-66 M«tg>^« ^psp.
.b 1966 der R«visionskomm«s.on. «^ '5 8^^^^^ ^^
Bezug. Berlin ^Osi),^9SlK"Uu'^^^^^
neuerung Deutschland. Jj*/' ^""l.' ^itverw. des Nachlasses
Widerstandskämpfer m der f »K- ^^ ^^^^ .^ g^^.
von Erich Weinert; P'°P«f »" u . zÄ Med.. Emst-Moritt.
lin (Ost). - .«MI..«-«- »957 Cl»»^«'" ^^„ Faschismus
Amdt-Med.. 1958 ^fi %K »9S Artur-Becker-Med.
,933-1945. 1959 ^VO (Silber). ■ ;,j^,)
(Gold). 1965 Verdienstmed der DDR. ivoy
Qu: Hand. Publ. Z. - HZ-
mann (geb. Nov. »»«» Aussig^ g ^^„„ ab 1928 in
Schönau/CSR). Jüd.. Prom. TH Jr«^ j" ^ _^ ^^^^
Beriin; Trt.de Wemmger; ~ SuUa. «e^-^ ^ ^^^^^ ^^^^
,es Alfred Wyman;-- Henry Walter y^^_ ^^^ ^^^. ,,^,
Wyman; S».<: CSR. USA. neg.
^SA. „ ^, K.,„„„i,e Ed J. Weinmann i. Aussig.
Mitinh. der Kohlenbergwerke ^'^ Paßbeschlag-
,939 während der dt. »n^»*'*'";" Sng des Familienunter-
nahme bei Verhandlungen zur Artsiertingjes ^^^^ .^
„ehmens. 1939 ^^^^-^^^^'J^^V^^^^- u. Kunstleder-
die USA. Zus. mit 2 So»"»«" ^^r! • /^ J. u. der Gummiw^i-
fabrik Pantasole Uather Co. P«*«;^^^onn.
ren-Fabrik H. O. Canfield C». Bn^efK»« 0^,^^^^^ ^ ^
L: Hilberg. Destrtiction; The Jews 01 czec
Qu: Hand. Publ. Z. - RFJL
Wel...«; R-*« (RudolO. JoumaUst, Kaufmann; geb. 1915
BerUr 7et: »933 NL; 1936 Argent
■\
Auswertung mehrerer Interviews
in der Zeit vom 19. bis zum 24. April 1987
mit
Dr. Georg Vikto r Wo 1 f
(seit 1945: George Vic tor" Wolf e)
wohnhaft: 1109 East Ash Street
Caldwell, Idaho 83605
Tel. (208) 459 6668
Lebensdaten
24.09. 1904
Geboren in Wien
Sommer 1922
Matura am Bundesgymnasium des 19. Wiener
Gemeindebezirks
1922 - 1930
Studium der Geschichte, Philosophie und Rechts-
wissenschaften an der Universität Wien
1928
1930
1932 - 1938
Mai 1935
Doktor der Philosophie
Doktor der Jurisprudenz
"Konzipient" (Assistent bei einem Anwalt
bzw. Praktikant bei verschiedenen Gerichten)
« •
Rechtsanwaltsprüfung, ab dann Verteidiger in
Strafsachen
Januar 1938
Juni 1938
Zulassung als Rechtsanwalt
Entziehung der anwaltlichen Zulassung wegen nicht-
arischer Herkunft
25.02. 1939
Flucht nach London per Flugzeug.
Mitgeführtes Vermögen: 25 Reichsmark!
In England Unterstützung durch ein jüdisches
Hilfskomitee .
Ende November
1939
06. 12. 1939
Da W. für England lediglich eine begrenzte Auf-
enthaltsgenehmigung besaß.
Emigration in die Vereinigten Staaten von Amerika
Ankunft in New York mit einem holländischen Schiff
In den Anfangsmonaten in den USA unterstützt von
Freunden und Bekannten (Leo P. Rechnitzer,
später: Reckford; Dr. Teller, dessen Vermögen W.
in die USA hatte transferieren können; und ein
Ehepaar Gerstmann) .
- 2 -
Februar 1940
Zu den Hilfsorganisationen für Flüchtlinge, wie
dem "Emergency Committee in Aid of Displaced
Foreign Scholars" und dem "American Committee
for the Guidance of Professional Personnel",
hatte W. seiner Erinnerung nach keinen Kontakt.
Umso wichtiger für die berufliche Zukunft W.'s
in den USA war eine deutsche Professorin am
Bryn Mawr College in Pennsylvania namens Herta
Kraus, die sich um die In tegrierung von Emigranten
kümmerte. Sie stellte den Kontakt zu Prof. Roland
Bainton in Yale her, der großes Interesse an Emi-
granten hatte. Ihm war zu verdanken, daß 6 Emi-
granten die Möglichkeit erhielten, seche Monate
lang die Universität von Yale kennenzulernen
- allerdings ohne Stipendium. Einer davon war W.
Beginn des sechsmonatigen Studienaufenthalts i
n
Yale
Sommer 1940
Die Frau von W. , Alice W. , hatte als promo-
vierte Kunsthistorikerin weniger Schwierig-
keiten, in den USA beruflich Fuß zu fassen. Schon
Anfang 1940 erhielt sie eine bezahlte Stelle in der
Kunstgalerie von Yale.
Angebot zweier Stipendien
a) für ein d rei-j ähriges Studium der Rechts-
wissenschaften in St. Louis, Miss
vermittelt durch ein jüdisches Hilfskomitee
b) für ein ein-jähriges Studium der Politische
• >
n
Wissenschaften in Yale, vermittelt durch Prof
Cecil Driver in Yale.
An die Möglichkeit, in Iowa Rechtswissenschafte
zu studieren, erinnert W. sich nicht mehr. Ebenso-
n
esmann
wenig an den Briefwechsel mit einem Herrn Ri
der in den Unterlagen des American Committee for
the Guidance of Professional Personnel wieder-
gegeben ist.
W. entschied sich aus drei Gründen für das Studi
der Politischen Wissenschaften in Yale:
um
1. W. schätzte die Chancen, erfolgreich als Anwalt
in den USA tätig sein zu können, wegen der
sprachlichen Schwierigkeiten eher als gering
ein.
2. W. befürchtete, daß ihm die anwaltliche Tätig-
keit in den USA wegen ihrer stärkeren wirt-
schaftlich-unternehmerischen Ausrichtung nicht
zusagen würde.
•""1
- 3 -
Herbst 1940 -
Sommer 1941
Herbst 1941-1946
1943-1946
Sommer 1945
25.05. 1945
1946
1970
Herbst 1970 -
Sommer 1971
3. W. wollte eine Trennung von seiner Frau, die in
n
Yale beruflich tätig war, vermeiden. Gegen-
seitige Besuche wären angesichts der geringe
Einkünfte kaum möglich gewesen.
Studium der Politischen Wissenschaften in Yale
"Instructor" für Politische Wissenschaften (ver-
gleichbar einem wissenschaftlichen Assistenten)
am Yale College
ft
Adjunct Professor" für "International Relati
und "American Government" am Albertus Magnus
College in New Haven, Conn.
Gastprofessor am Colorado State College of
Education in Greeley, Colorado
ons
ft
Erl
angung der amerikanischen Staatsbürgerschaft
ssen-
Ordentliche Professur für Politische Wi
Schäften am College of Idaho in Caldwell, Idah
Emeritierung als Professor
Gast Professur am Johns
Johnson, Vermont
on State Coli
ege in
Herbst 1971 -
Sommer 1972
Gastprofessur am Millsaps College in Jackson
Mississippi
II. Einzelfr
ajer
n
1. W. hatte nach seiner Ankunft in den USA im Dezember 1939
•
wenig Kontakt zu Emigrantengruppen oder existierende
n
Hilfskomitees für Emigranten. Unterstützt und aufge-
nommen wurde W. vielmehr von einigen Freunden aus Wie
die allerdings keine Juristen waren.
n
Zu den juristischen Bekannten W.'s, die auch in die USA
emigriert waren, zählten: Reginald Parker, Karl Berdach
Erwin Lustig und Friedrich Weissenstein .
Diesen Juristen war - wie W. selber - im Juni 1938 die
anwaltliche Zulassung entzogen worden. In den Unterlage
n
- 4 -
W.'s fand sich ein Zeitungsausschnitt aus der "Neuen Freie
n
Presse" vom 29. Juni 1938, in dem eine Liste der gestrichenen
Rechtsanwälte abgedruckt ist. Eine Fotokopie dieser Liste
ist in der Anlage beigefügt.
Von den oben genannten Bekannten W.'s aus der Wiener Zeit
hat lediglich Parker in den USA einen juristischen Beruf er-
griffen. Berdach wurde Geschäftsmann, Lustig Reitlehrer
und Weissenstein ist nach Wien zurückgekehrt.
Parker hingegen wurde Professor für Rechtswissenschaften,
zuletzt an der Willamette University in Salem, Oregon.
Besonders im Vergleichenden, im Internationalen und Arbeits-
recht hat Parker sehr viel veröffentlicht. Sein Einfluß
auf die amerikanische Rechtslehre ist erheblich.
In der Anlage sind zwei Artikel über Professor Parker bei-
gefügt.
Zu der "New School for Social Research", dem "Institute of
World Affairs oder de
m
it
Institute for Social Research
tt
hatte W. keine Verbindung
Während des Krieges war W. weder Soldat noch hat er für
eine der Kriegsagenturen gearbeitet.
W. hat nicht bei der Entnazifizierung, der Entflechtung
der deutschen Industrie oder der Vorbereitung bzw. der
Durchführung der Nürnberger Prozesse mitgewirkt.
W. hat nie daran gedacht, wieder nach Wien zurückzukehre
Er hat seine Heimatstadt nach dem Krieg einmal besucht
und zwar im Sommer 1963.
n
Anglo-amerikanisches
Rechtswörterbuch
von
Robert F. Weissenstein
Dr. jur., L. L. B., J. S. D.
New York
I. Teil
Englisch-Deutsch
Schulthess & Co. AG. Zürich 1950
1 *
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Berichte und Nadirit+itcn
Stellung. """ManspruA „n ImmaterialsiilcmAt u.a.m.)
weitere Vertiefung und E^rg^n^fg 'd^ SoA":' ''''"' '"''"'^ ^'"«^
Absdiließend >.n™f^ P ? r\ f '"8«'«'">Sen werden.
Sf.nd rf.. Ilrf^^^^^^^^^^^ <•- Thema „Der
nem Vortrag in int^nt ^^r ? .' ''';^"'"'"'^^^''''''- ^us sei-
waltung schon kurz nid. 19« el i'l '" /""^"»''d'« J"^'i-.T-
recht zu erneuern. Für die Rev,^"Ir";", *";'• ^''^ «'"'^<-' ^"vat-
besondere Kommission SngeseVz d,t' "''"^'■'"'■^1"'' «"rde eine
RidXern und sechs besonders erWuenenA "T, ''ff-'-, vier
Das Ilandelsreclu soll in 7uku, f. Ij "?"''''"''^tlern besteht,
«erhchen Red.t getrenn" weSn' sondlrrieir'" ^"1^" """■
Code civil sein. Die Arbeiten hiben cfj! ^"'[^'""^ »Hßorneinen
l'racht. In mandier Minsk t wir ." .'''T''"'*' '^^'«^■''"i^Ne gc
dentsAen Recht ange re ,o n.b "" 1* "i^" "''«•''""« *'^ ^'"
mannsbegriffs und de Ä. tu, g d^ K ^ '""^''^.""* ^^^ ^auf-
ster. Aud, für die deutsdien Vei u '"?*''''8""K im Handelsregi-
Red., am Unler.XJr /"„rft- cö^ '"' T '"'"^•■^«■- ''^'ß '1^''
gelung mit der lV1ügli<^e t ethemi? n7"'^ "'"^ besondere R.-
"nd Sid.erung dos V^m f,'? ,■ "*" Ül-ortragung. V.-rpf.indung
Hed,fs der HandelsXVel d Vf l-n ^.'ll' ' ' ^" ?" ^--»t-""'.« des
tungen im aHgemeirtcn n d t . " ™" ' ^"berigen Einrich-
-n einen stark konTraSen trSeHeT''''- '"*'-^-"' ''^'■"«
(
^
F. n
r
€rnff SBorff jum 75. ©cbutwjag
Die EntwidcluDK und Hin ml» ,1. i ^
haben bewirkt, d.Ä- z!bl de 'p'' ':";'';'"'" ^"'"»"- "■" 1914
den Generationen veSifht d;VoS r f "r"' "'" ""'^'f"'«-
n-fsbercichen geringer geworden ivtn ,.*',''""''"- '" ""'" «<--
dankbarer nehmen wir AnHt"'tl'" """ ^'''""'- ^"' ^
zubringen. '''"° ''"'"' 'b"«'" "nsere Verehrur.g dar-
JCrnst Wol/f. des<,pn T-; »-„i . .
begehen. i/derdru^Aen ttttn^seTt^M '"t r"^"""''" '^'^^
Sinne Vorl,ild nid,t nur sondern V? t ''''" ^•'''"■^" '" diesem
sdmften ihres Beruf., Äw.nlJr''""?'' ^" "'^'''<^" E'-^en-
in dieser Stadt am 21 M Ifiö« , ,"" «r"*'^"^" '" »"''n. hat er
examen abgelegt Ic mi ' S dl- h I' 'T ^ >"''- Staats-
talion über die Haftunß des R a„ ."'"'" bead.loten Disser-
Promot^on an der V:Z'^^S:':J'2'>'e tt" ""r" "■"'•"'•
wobl ihn eine wissensdnftlid., t . ?"'. ^2. 6. 89!) vollzogen. Ob-
am 4. 10. 1904 in die Ä^. l, l''^""]^^" ^«'■■■«^t batte. trat er
rat, Au,u,t „o'„ 9 mst ein di'dr""d ''"^"''- ''"' «'•'' J"^'-
Kanzleien Berlins. Jahre ruh.v'en i . ."'' '"'"" ^'"'^ «J*--' "■'^ten
"bn. wie für alle Angehöritn?ir "''''''" ^"^■^"■'•^''' """''•" f'>
Einsdmitt des ers.T wX.ieee ^T'r'T' ''"'^' ''"' «"'"''" '
d. Res. eines brandenburg ctn r.l n ""^'■"- ^''^ """P'-—
fiel er während der Manesd?^»?^.^ 5^' '''■"'■'"«'""■'''•' au.s^.rüdct,
Gefangensd,aft. währendde.en t ' siä'l "■""""''^? '" '^^-^''--ho
seiner krieg.sgefaniienen y-!. i ""'' '""•^"«^'^n Forlbildnng
•ausd.t. verließ ^r'drAr^rmUde.rf ■"?'"• ^T ""« "-«-
»Parsam verliehenen Rang IL M^'d nt """' '^••'"""■"^" "-
EifeLSrSe'vita^^^^^^^^^^ ^<c En,.d,nng .seiner hohen
1919 war ihm aud, dls No arH ZTu ""r^'^i"^'"" ''""«k'^^" (^eit
erstredete sid, aud> r T im 7^., ^''"' *"'^" '"""" "-ehr und
Sen des Versailler Vertraget auf a?T"^"i7'i '**■" f">ßewirkun-
und preußi.,Ae Behörden hl^üentTl!*"'*'" ^'^^'^"'- «<•'*•'-
dierte vor den Cemllten <: ^ J ^1""' '^'" Vertretung, er „lä-
kampfes im KruppTrteß Attchi" h'". ""^ 7"^"'"^ ''- ^"^'■
wurde er vielfaci:'n An pj' itl^"'''';'« h''" f -^«"'^te
war ihm die Ausbildung seiner ReZ^H^ besonderes Anliegen
in bedeutende Stellungen H« "f "'"^"^- ^O" denen viele spater
WissensAaft gelaneen ^L ^ T^'' '^^' AnwaltsAaft und der
bundene undt^efLSr tr^ete C ""' "■"^'"^"'^" -"
sdien Juristen betradilerh.kl j l ^"'P"« unter den deut-
verdanken ihrer ^^,^1 Sst W^f^'*""-,'"'",'' ^"" "^"-
auf allen Gerid,tsstationen """'" ''* derjenigen
S*ied.gerid.te und der '^'^'^TÜ^t^^J^'i^S-
pbiT'üLrsd'iuiZXiburr''"'^-- '""", "*''^' '" '" ^•
erschien in"'. dilfeTn ''m ""' """^'"" Valutakl.uis.
/w/„„r,/ c :s-,i,''o •'•«'• ^'•■"'' "''"«-Pbie seines Cr,
versität Berlin CsiH^L'''^''T."r""*'''f''''*''' f^^'*'""^" <'
HonorarprofeL w f fnl "" -" '"'"^^ ^""" """'
konnte. '"'''''''■" "'*' "«'hr verwirklicht
b.-.S:: £ Sil:;' -df ErSw"oir -f r '-'-'''■ ■
öflentlidien Lebens dt i, i '^. ""^'^ '^'■" Verpfliditut,,
Berliner Anwal sX'ft w,l u '".''"'"' ^'^'ß« •-«" 'bn herantrat,
ihrer Anwal.skai; /r. itt t, ''! 7"',"<^'-"'>d dos Vo
1925 und dessen VorsitzeX ^'t^P^^^tr'^TT'"
Sitzender der Vereini.rMr,., a i "»^'c i-'-y uar. zuKleuh aiu
Oer preußi, he Ju t z nini f" . ""^r^";" ■^"»"'.sk:,„,„,ervor
1033\rnÄ''Ern1['Ä iS" ^nf:^: "l^-, ^■^---
Wir begegnete, l"„';'"1 "•'"' '•-"«'^■"' ^" -'-rlegon.
als er in de r ten vi''T '"''"l ^"-'>'"<-nbrud. zuerst u
Zeitschrift de Si 1^, ] , "^*''''«'''den deutschen Jurist.
einen Aursl; t'vpisd, ''rn;:-^7''"'« '*'" ^'- '''"- ■'
verölfentlidite Bdcl d.rrf.m '"'"'"' ''" englischen
für die Britisdu. / , e ; : V f ' '"' f^' ''•"' '''■'•""•.1 luM C
Vizepräsident..n de oT.rsten'r ''•*=/'".'' r"/''^' ""> '• '2- >"1- \
bernf,.n (die IVisMde,, .^J I ,'?.""^;'^bofs für die Il,i,i.,l„
1. 1. 1949 zun pSn^l'"" ''''"'' f""'-.'"^ ^^"^'^^ WoI/f sei,, / v
-m viz..pr:i;u';:.f tt^z'^'u ""■■•^"''"'" ^ ^
Eduard von .Simson zur 7.^f ^T^ "■■■ '"'' "'''" ^"-'"l^'
de« Reid,sgericf ,s de " iel Steiir? • ^"'"""""'^ ^""' ^^•-•'''
kleidete. I^r \ufl,-, c 1, l f'"""" ''>s in .sein 81. L,.|,ensiab
1945 war nngIeidrÄwerer"::"l •"*'*'"", '"•"''" ^"'**'
na der (:erich.skr.rp,rZ „e kl. "'"'"" t "•'•'-'^-Hbl^
f.ihr,„<l beeiniluss,.n In .1 . r J ''T *"'"""' ''"' '^-^t ^
des Dankes f« Ern t ^1 Tr sid'/'rf "'" ■'"«"" '^^^^
des Großen Verdi,.nstkr.S.! .„rs;':,"'-^*"'' '''' ''- ^■'■'''■'•'
ac^tHj.enT;i;rtt^an'de;"R:fr ""f^ "" ^'^ ^«■■•""
SArift über IVoI Ion. ö Pro nZ r '7""*^" Aktienred.ts
(19-16, de„tsd,e Ausgabe 1949 Vot '■"'' '" ''"'''' '^'^='
rufen, widerfuhr ihm ^f„ J. ,'^ =>" <'er Universität Köln
zu verwirklichen f^''"»K'>'u»K. Berufspläne seiner Jug
^^^^:ZZ::^S:''^''"; '"; «••"^■^^^•••"--•o" <i.-s ...
der berufene M l.r fü den ü ■ 7""'^':\'" "" " "'^'h 1
internationale Rod.Nk, lt„r Ä, v •''"''^;'''" n'''"«hla„<l. an
nalkomitees für ckn 'infe ^"^^'T''-- dev Oeutsdu-n Na,
Kloichung IO.W i, I onc ;„ ' r'""7'''" . ^""«^'■" f>- R'■'b.s^
wi.s.sensd.af,lid.en I e tri'" fü , *' l''' ""'■''• ''■•■• «'""•«l
seinen eigenen Auf ä z Xr i -T'" ''""^r" ''"'^•" (''"""
privaten InlercJ ) Fr tu. , ""7"^"""^'l-" f^-H'ble u„,l ,
Deutsche Vereinig -,. fn/,'"'''''';'. "'^ "" Vorsitzender l<..-n .
Anerken,„„„ al Ic^, A'. ".'""i'''""'''''-^ ""'^'f "-' b.ui.lt. il,
Assoeiation; al Vertre'r I^ r\T'",""" ''"^ '""Tnational I..,
Council de letztere,' ,?„„,?. '^"'""^ " ''-- '^-■'■'"■•
rat des ri.n.ischen n,"i'lu f "", ' l''''''^'^''-'' '"' Verwaltung
Ebenso war er al" Vo ' ,," f ""**"';"-i"beitlid,„n., vertri.
sehen Gesc-llscha fi^r Red "' l"";' '" l'*"' (■-">"'""« der de,,!
dererstehen des Deutschen ?! """^ '"'*''"^''- "^'«^ <'« »''^
danken, der, wl n , uh ^""'""''^Z ^^^ ""-derst ihn, zu vor
Diese Sd,,i.len.n" d 'luß "e,,'?ei:e "f''^"^ """'"•
Ceneralion <l,.utsd,er I ,rlsl^ I-ebensr,-,h,„..„s soll .K-r „Innrer
Jahrzehnte de,^ deu sd^en R ^!u r"'"'"' "'^"^ '^^"•<' Wol/f clard,
v<«jJ|mso^„ttfseinen.\^^^^^^^
smtam.L !)■: wm F „r e ' '^^umlen „du geUrene l'ras„l<Vit"
Kalt .sd,on NÄe^- Z iT"'/' '?>,'"" «"^''^'^ r^cr.ckh.nn,
deutsAer Jurist unerer7ei/^^ ^'^ ^■'"'^"'- ^'" •''"^'"" '^«''^'
JZ 1952 .^Tq I 'T ^' ^" namens,;leidie Marlin Wolff fv?l.
Woin;Ä; '''n:,-:;„^^''^«;>^^<;<^n rerson,a^^
Sätze verdichte,: „Ernst WoTlF H.örV^de'n^ '" '" "? '"t"
nsten Dcutsd,linds Id. Ki„ ■ V '""/" "en her\ orragendslon Ju-
Juristen begegnet " D, y" K "'"•'" '""«'^" '''''"'" '<'•'"'••"' '"•«""'
Rang entzlelu s^d, An l'T^' '"""' ^^''"^''"^ '"' P-rsönlid,on l'm-
leidft auf Ihn äL endet "r*^' '"" '^"^"' '»-f- »ber viel-
Wesen.s7„ee seines rn-/'"''^';- """ ''''"'•" 1^^"^» Wolff ein«
^- 73). „Er gehorte jener Art von Liberalismus an. den ma.
y.M^i
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,.m.- .-mt>äku^ä»Ma^m^wmi,*me^^y^
?i /♦./••iwiÄi'm'«-»
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^r. 22
Literntur
701
»elleidit noch eher als eine Kulturgemeinschaft denn als eine Par-
M «» ansprechen kann, schon deshalb, weil er ein abgesagter Feind
'1 , ^''' l''>nseitigkeit ist, welche die Grundbedingung des Parleiwesens
"erstellt."
In einer Zeit, in der immer mehr, auch unter den Juristen, der
P^zialist, der Berufsteciiniker und Funktionär überhandninunt,
J^'eist uns Krnsf Wolff — und das ist nicht die geringste seiner viel-
'*lfigcn Ausstrahlungen — , daß und wie, trotz ungewöhnlicher be-
J^iflidier Inansprudinahme, das beruflidie Wirken nur dann zur
Ollendung geführt werden kann, wenn es einbesciilossen ist in das
^efüge einer ebenso ausge^glichenen wie universalen Persönlidikeit.
'^enn wir zu seinem 75. Gebiirtstag einen Wunsch Üuf^ern dürfen,
^ den, daß er nodi auf lange Jahre dem deutschen Reditsleben als
Qessen erster Jurist vorstehen möge.
Staatssekretär Dr. Walter STRAUSS, Bonn
^bmuni) 9^Qttec 75 ilaDce alt
Am 20. November 1952 begeht Reditsanwalt Dr. Edmund Natter
^ Stuttgart seinen 75. Geburtstag. Seine Freunde, Kollegen und
^diüler bringen dem hochgesdiätzten Jubilar an diesem Tag in
°^nkbarer Verehrung ihre herzliciien Glüdcwünsdie dar.
Seit April 1905, als er sich nadi dem Assessorexamen als Rechts-
anwalt beim Landgeric^it und beim Of)crlandesgericht Stuttgart nie-
<ierließ, hat Natter durch sein gediegenes Können, seinen unermüd-
lidien Fleiß und seine elhisdi fundierte Berufsauffassung in stetig
wadisendem Maße Anerkennung und Vertrauen gefunden. Er uncl
seine Kanzlei genießen in seinem Heimatland Württemberg — sein
Vater war württ. Geriditsnotar — wie auch darüber hinaus hohes
Ansehen. Noch heute ist Natt(T in jugeiullicher Frische von früh bis
spat in seinem Beruf tätig.
A\ich seiner publizistischen und p.idai^ogischen Wirksamk(Mt ist
rühmend zu gedenken. Er war Mitbegründer (1. 10. 1907) und bis
1933 Mitherausgeber der angesehenen Württ. Zeitsdirift für Rechts-
pflege und Verwaltung. Audi in anderen I-'adizeitsduiften verötfcnt-
lidite er Abhandlungen. Von 1907 bis 1934 leitete er Referendar-
kurso im bürgerlidien Recht, im Strafrecht und hauptsächlich in der
freiwilligen Geriditsbarkeit. Als Lehrer für bürgerliches Recht l)e-
tätigte er sich 1919 bis 1925 an dem slaallidien Kurs für nnttlere
Verwaltungsbc^amte.
Während der Diktaturperiode trat Natter als Rechtsberater der
Württ. EN'ang. Landeskirche im Kampfe gegen das NS-Regime her-
vor. Nach dessen Beseitigung wirkte er am Wiederaufliau des
rechtsstaatlidien Gemeinwesens mit. 1949 wurde ihm die verant-
wortungsreidie Ehre der Mitgliedschaft ini Staat.sgeridüshof von
Württemberg-Baden zuteil.
Edmund Natter ist ständiger Mitarbeiter der Deutschen Rechts-
Zeitsdirift und der Juristenzeitung. Die Zeitsduifl verdankt iinn
wertvolle Beiträge. Mögen sein Weissen und seine Erfahrung ihr
und darüber hinaus unserem Rechlsleben noch viele Jahre zugute
kommen! Prof. Dr. K. S. BADER. Mainz
^^^
LITERATUR
^odbruch, Gustav: Der Innere Weg. Aufriß meines Lebens.
Stuttgart: K. F. Koehler. 1951. 219 S. und 8 Bildseiten. Lw. 8.50
Gusiflü Radbrudi gehört zu den bedeutenden Juristen, die in
^ner Zeitenwende stehen und so von den Widersprüchen dt s
^«'iseins doppelt umbrandet werden. Ihre erste und nächste Auf-
?^hü bildet es daher, angespannt in sich selbst zu ringen, um die
J^moren gegangene höhere Feinheit neu wieder herzustellen. Von
^'6r aus mußte auch für Radbruch der eigene „innere" Weg ent-
kleidend werden. Nach Tagen des „Musterknaben" und des „Tu-
-^ndlainmes" wurde er zum bewußten Wagnis. ,,Ich lebte mein
eben so, als habe nodi kein Mensch vor mir ein Leben gelebt
'^u als müsse ich mir mein Leben ganz ohne Vorbild bahnen, ,1 go
' prove my soul', konnte idi mit Browning sagen." Und dieses
'^hen Radbrudis war ein in jeder Hinsicht gefährdetes. Denn nidit
'^^'ir die Zeit war aus den Fugen, sondern audi das eigene Innere
'^eit und oft widerspnichsvoll angelegt und ausgespannt, etwa
'tischen dem Willen zur Kunst und zum Dienste am reinen Geiste
*ut der einen Seite und dem Zwange zur Tagesfron der Jurispru-
^z auf der anderen, zwischen gottfernem Freidenkertum und täti-
^^f Gottesverehrung, Sozialismus und betontem Eigenleben, Pazi-
smus und freiwilliger Kriegstcilnahme, zwi.sdien Ordnung und
fK)hcme, zwischen der Bereitsdiaft, diskutierend alles in Frage zu
bellen, und dem Willen, mit Unbedingtheit die volle Wahrheit zu
empfangen und zu vertreten. „Er ist zu Allem entsdilossen, er wird
•J''t Allem fertig, ist er es dodi mit sidi geworden, das war wohl
^'e größte Aufgabe, da (hier) die stärksten Gewalten", äußerte sidi
•"mst Hegel über den hochbetagten Goethe, als diesen die Kunde
^'^m Tode des Sohnes unvermutet erreichte. Ähnlich könnte man
*uch von Radbruch sprechen, dem beide Kinder, von Naturgewalt
^ Krieg dahingerafft, vorangingen und der ihnen wie sidi ein
^kmal setzte in dem Gedichte „Sinnende Athene", in dem die
^ttin, das Grab Renates umschirmend, zum Kreuze des gefallenen
^selm sich ahnend hinüberneigt. Vermählen sich so im Alisdilusse
^ Buches antike Humanität und christliche Liebesgesinnung, so
^ in Radbruchs wissenschaftlichem Dasein die doeta ignorantia
J^ unermüdlich Strebenden zur Vollendung. Es ist lange be-
neitet von der Abneigung gegen den eigenen juristischen Beruf, der
•^dbruch, wie Feuerbach, zunächst nur Nötigimg scheint, bis er ihn
••Bverniutet und ungesucht in eigener Höchstleistung darstellt und
. . V Liszt und Sohm leuchten über seiner juristischen Jugend,
*^o Brentano, mehr aber noch die Diditung Gerhart Hauptmanns
vT* " pine Ideenrichtung dessen, dem seiner bürgerlichen Lü-
JP'*PT Herkunft nach Soziali.smus ursprünglich nur als Frevel oder
'» k^ erscheinen konnte. Der Wille zur umfassenden Gerechtig-
^t aber ließ ihn, den viele Welten Durdischreitenden, über die
-'iseitigkeit einer Partei oder Riditung hinauswachsen und allge-
^^ Wesentlidhes als Rechtsphilosoph wie als Reichsjustizminister
festhalten. Bis endlich der von jeher Bedrohte, von Hitler Verwor-
fene nochmals zum Bildner juristischer JuiumhI wurde, zum Spredier
juristischer Selbstbesinnung und Sclbslverantwortung und zum Brük-
kenbauor unter den Völkern.
Von seiner Berufung \u\d Tr.i^kraft aber wird nud» das vorlie-
g(»ndo Buch nodi lange zeugen, das er seiner Gattin Lvdia im März
1945 diktiert hat, beseelt von dem Wiinsdie, das eigene Leben in
innerer Rediensdiaft sidi endgültig zuzueignen, und im Nutzen c^iner
Atempause, nach deren Ablauf es für den unendlidi Tätigen und
nach allen Seiten Hilfreidien nur mehr Anspannung und neue Aus-
saat geben sollte. Die postumen Werke „Elegantiae juris crimina-
lis" 2. Aufl. 1950, von 7 Studien auf 14 verdoppelt, „Rechtsphiloso-
phie" 4. Aufl. 1950, mit wtMteren Aimurkungen \md Zusäl/en des
Verfassers aus dem Nachlaß von Erik Wolf erneut herausgegeben,
wie eine erstmals erschienene ,,Gesdüchte des Verbrechens" 1951
(mit Ilt'inricfi Gwinncr), der ,,Versudi einer historischen Kriminolo-
gie", sind Zeugen eines Geistes, der lebt und den das Grab nicht
halten wird.
Prof. Dr. Frilz von HIPPEL, Freiburg i. Er.
Radbruch, Gustav: F'.legantiae juris eriminalis. Vierzehn S\\\-
dien zur Geschidite des Strairedits. 2., neubcarb. n. erw. Auil.
Basel: Verlag für Recht und Gesellschaft. 1950. XII, 232 S. 25.-
Badhruch, Gustav, und lUinrUh Gwinner: Gesdiichte des
Verbrediens. Versudi einer historischen Kriminologie. Stuttgart:
K. F. Koehler. 1951. 305 S. Gzlw. 13.50
Wenn sich der Wissensdiaft der Strafreihlsgeschichte in den letz-
ten Jahrzehnten neue Wege eröffnet haben, so ist das weitgehend
ein Verdienst Gustav Radbrudis, der audi auf diesem Felde der
Forschung ein an Weitblick und Originalität unvergleichlicher An-
reger gewesen ist. Die neue Note, die durch Radbnidis Sduiften
in die Strafrechtsgeschichtsschreibung gekommen ist, läßt sich am
ehesten als Durchbnich c^it geistesgesdiichtlidier Methodik be/tnch-
nen. Das Strafrecht als Teil der Recht.sordnnng und als Gegenstand
wissensdiaftlidier Reflexion wird in seiner Verflechtung mit dem
sozialen und geistigen Leben und in seinem Zusammenhang mit
anderen Kulturgebieten wie Philosophie, Sprache, Dichtung und
Kunst gesehen. Bei einer solch umfassenden Schau ersdieinen die
Institutionen und Begriffe der Strafrechtsordnung eben.so wie die
wissenschaftlichen Dogmen der Vergangenheit in einem gegenüber
der früheren Forschung veränderten Lichte. Vieles, was bisher in
seiner Isolierung nicht voll verstehbar war, gewinnt jetzt innerhalb
übergreifender geistiger Zusammenhänge Leben und Farbe. Aber
auch was die Wahl und Bearbeitung der Themen anlangt, kommt
Radbruch zu einer beträditlichen Erweiterung des wissenschaft-
lichen Gegenstandes der Strafrechtsgeschichte. Sie darf für ihn nicht
*-«*'«M'-' •>:
Im . :,:*-^v's#A':¥vi^%s'*isaÄi6^^Äi: ****«'PiÄ5
1
Berichte und Nachrichten
T(7
573
'ngsaussdiuß gesammelten Beweismaterials
*^ üioses Materials die ständige Verletzung aller
^tm flcditsprinzipiien durch die Verwaltung der
J ttnd daß diese Verletzungen einen Grund zu
%g^j,. die gesamte Mensdiheit bilden. Es wird ein
f^**» ^«ttler Ausschuß — aus den Mitgliedern des Kon-
*it dem Sitz im Haag gebildet mit der Aufgabe,
''•'oeit mit dem Berliner Untersuchungsausstimß,
j 1^ Ü°* I^ampf gegen das Unredit ausdrüd<Iich ge-
'*=• HÄ^Z*^* Entwicklung hinter dem Eisernen Vorhang
mS »v^^°^® des Kongresses weiterzuwirken. — Diese
H.
>i
[Am
m.
.wT! *^*^""^cnlensammlung „Unredit als System" soll
iTSÜ-l" der Sowjetzonc und der Regierung der
-^■•'Älsekretär der UNO übersandt werden.
^Kmen wird freilich dem System des Unreciits
,,;^ ? *^°' ^nnodi sind sie keineswegs nutzlos. Die
|t^^j**>^J€tzonalen Stellen und Presseorgane auf den
jjy^ ^i eine Versammlung von „Gangstern und
^Sl *nierikanischen Monopolkapitalismus" hin-
I ;, ^3i *^^*^^''^C"> wie unangenehm man es emp-
l^s, JSÜT' ^^^^'^^^ "" bolschewistischen Maditbereidi
'^ .^-ff^ ^^^ sdionungslos enthüllt werden. Wenn die
'***»chungsaussdmsses mit der dem konmmnisti-
^^ Brutalität verfolgt werden, so zeigt das eben-
^"^IJj und gefährlidie Arbeit in der Sowjetzonc
^^auüg bleibt. Auch dafür wurden dem Kongreß
*» die gesamte Organisation des Untersudiungs-
le Beweise geliefert.
Prof. Dr. W. NIESE, Mainz
».«ebutt€lQg9nQrtfn5BoIff«
, , ^2 wird Martin WoJß 80 Jahre alt. Die
uT^ *^»iiaß, an diesem Tage dankbar des Man-
^w» L**^^^ als gefeierter Berliner Reditslehrer un-
^ ™ Mete Verständnis des Redites ersdilosscn
^ '^J"^P^^^"z als der ars boni et aequi ge-
J*öe und Schüler aber werden ihn nodi scjnncrz-
*• 14 Jahren vermissen, seit ihn das Dritte Reidi
"^o, die er nidit wieder betreten hat.
•^ fr.mrtürs und Otto Gierkes veröffentlidite
jyfc"^«sdirift über den „Bau auf fremdem Bo-
ittMi 'rr^ ^^"^ ^^^ Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft
^^•'J™^ war verheißungsvoll. Denn diese Mono-
T, **^]^f^Ȁe Meister des Sadienrechts von seinem
^JJJPw. >var vorwärts gerichtet; bei voller Be-
?«WaAtll<hen Zusammenhänge blieb sie nicht der
'W^**^* *<^ndern galt dem werdenden deut-
•^ hmgen Privatdozcnten lockte die seiner (Je-
' ' -*¥*' ^^ "^'^ kodifizierte bürgerliche und
Igj**^" zii entfalten; sie nahm fortan fast 25 Jahre
, i ^"J** «rstaunlidie Kraft zu kritischer Analyse
-» ^^j^ ^"^ ^^^^^ ungewöhnlidic Fähigkeit zur
f'"2rS^»nK des Rcditsstoffcs in Ansprudi. 1910
*■•« kls Teilslück des von Ludwif^ Ennccccnis
^J* öff und Theodor Kipp begründeten gio-
*|whdien Redits das mäditige „Sadicnrecht",
«tMicr alsbald eine führende Stellung in der
i^J
'\K.
m
.|^ -t und eine anerkannte Autorität
«**^ «warb. 1912 folgte die Darstellung des
•^m mit Theodor Kipp verfaßten „Fami-
^bcn bis 1931/2 zahlreidie Neubearbei-
thrcn Rang und Einfluß stetig gesteigert.
o« Handels- und Privatvcrsicherungsrech-
6 Vorkriegs jähren Wolßs Meisterschaft der
ivü« verwickelter rechtlicher Zusammenhänge.
" Weltkrieges bedeutet für Rechtslehre und
^Ikhen Redit einen merklichen Einschnitt,
, *^podio unserer Privatrechtsgesdiichte be-
*^<Hjf, der jetzt nach einer längeren Mar-
^'^^ Lehrtätigkeit als Ordinarius in das
wwrte, um an der großen Tradition der
^* eiterzubauen, begann damit ein neuer
ZwAx haben ihn die methodischen Aus-
mit verstärkter Heftigkeit einsetzten,
wenig angcfoditen. Man muß in seinem berühmten Vorgcrücktcn-
praktikum, der hohen Sdmle der Reditskunst, miterlebt haben,
wie. selbstverständlich sidi ihm in der Entsdicidung von Rrihts-
fällen Intuition mit systcmalisdier Klarheit und begrililidicr Prä-
zision verband, um zu begreifen, daß ihn der Streit um die Me-
tliodo der Reditsfindung eher langweilte. Wohl aber erfuhr sein
Arbeitsfeld eine folgenreiche Erweiterung. Die Berliner Fakultät
sah es als ihre besondere Pflidit an, dem nadi der Niederlage
sdiwer um seine Existenz ringenden Vaterland im Kampf um die
Befreiung von den Fesseln des Versailler Vertrags mit den ihr
zu Gebot stehenden juristisdien Mitteln beizustehen. Joseph Partsch
hat sidi in diesem Kampf, dessen Gesdiidile noch nidit gesdiric^bcn
ist, verzehrt. Martin Wolff, HeinricJi Titze, Ernst Uetjmann und
dann vor allem Ernst Babel haben das Begonnene forti^esetzt und
in dem nun folgenden Jahrzehnt, losgelöst vom hislorisdien Anlaß,
planniäßig die Wendung der dcutsdien Zivilreditswissensdiaft zur
Reditsvergleidiung herbeigcf'ihrt, die bis dahin nur die Domäne
weniger Einzelgänger gewesen war. Martin Wolff war an den ge-
meinsamen Berliner wissensdiaftlidien Unternt^hmungen der zwan-
ziger Jahre, die diesem Ziel galten, maßgebend beteiligt: an dem
von Ernst Hahcl geleiteten Kaiser-Wilhelm-Institut für aiisländisdies
und internationales Privatredit und dessen großer Zeitsdirift, an
der Reihe der „Rechtsverglcidienden Abhandimmen", die er mit
Ileinridi Titze herausgab, am „Reditsvergleidii nden Handwörtor-
Inidi", zu dessen Herausgi»berkollegium er R«hr)rtc, und an den
„Zivilgesetzen der Gegenwart", zu denen er eine Kommenlierung
von Teilen des Code Civil beisteuerte. In der weitverzweigten,
fniditbarcn Arl>eit dieses Jahrzehnts vor dem Einbrudi des Na-
tionalsozialismus wurde auch der Grund gelegt für die zusammen-
fassende, gemeinsam niit Arniinjon und Nolde 1950—1952 veiollent-
lichlü dreibändige Darstellung des „Traitc de droit compare".
Es blieb nidit bei dieser Wendung zur RedilsvcrgU idmng. Sie
nötigte zur Ergänzung duidi das Studium des internationalen Pri-
vatrechts, dessen subtile Probleme zudem WoJfJs analytisdien Geist
besonders anziehen modüen. Es war eine Sensation, als er — wolil
1928 — - die erste Vorlesung darüber ankündigte. Einige Jahre spä-
ter, 1933, crsdiien sein „Internationales Privatredit" (1919 in 2. Auf-
lage: „Internationales Privatredit Deutsdilands"), wieder ein syste-
matisdies Lchrbudi. Bald danadi war er in Deutschland zum
Sdiweigen verurteilt und dann zur Übersiedlung nadi England ge-
zwungen, wo ihm das All Souls College in Oxford eine neue, stille
Arbeitsstätte gewährte. Und er resignierte nidit, trotz Alter, Ver-
bannung und Krieg! Er setzte seine Kraft an die Auseinancbr-
setzung mit dem Geist des common law und seines Kollisionsredits.
Als Frudit dieser Arbeiten legte er 1945 sein großes, dem eng-
lisdien Redit gewidmetes „Private International Law" vor, ein Werk,
das auch in England rasdi solche Bedeutung erlangte, daß es 1950
eine zweite Auflage erlebte. Aber neben all diesen AibtMten gilt
seine besondere Sorge bis heute von neuem dem alten Hauptwerk,
der Neuauflage des deutsdien „Sadienredits".
Es ist eine reiche Ernte, auf die der Aditzigjährige zurü(id)lidccn
kann. Die Wirkung seiner wissensdinftlichen Pers(>nlidikeit auf
Theorie und Praxis des Zivilrcdits und des inlernationalcMi Privat-
rechts innerh.ilb wie außerhalb Deutsdilands ist beträditlidi. Grö-
ßer nodi war und ist fortdauernd bis heute seine Wirkunv: als
Lehrer. Nicht zufällig sind seine Hauptwerke Lehrbücher und war
ihm das akademisdie Lehramt nidit lästige Nebenpllidit, sondern
die zentrale, mit aller Freudigkeit und allem Ernst erfüllte Le-
bensaufgabe. Der tiefe Eindrudc, den er im Hörsaal hinterließ,
kam aus dem vollen Einsatz seiner Person, in der ein starker und
heller Geist einen gebrechlichen Körper überwindet. Eitle Bered-
samkeit lag seiner Besdieidenheit ganz fern. Audi der Student
spürte deutlich, daß hinter den feingeschliffenen Sätzen, in denen
jedes Wort bedacht sein wollte, ein Mensch steht, der kein in-
tellektuelles Spiel treibt, sondern mit einer leidenschaftlidien Liebe
zum Redit und einer künstlerischen Freude an seinen Figurationen
einer großen Sache dient. Die Madit, die er über seine Sdiüler
gewann, war seinem lauteren Wesen kaum bewußt; er vergewal-
tigte nidit, sondern sudite den jungen Mensdien zur geistigen
Selbständigkeit zu befreien. Die durdi seine Sdiule gegangen sind,
erkennen sidi nidit an der Gemeinsamkeit bestimmter Methoden,
sondern an dem Ernst und der gewissenhaften Treue, mit der audi
sie den Dienst am Redit zu leisten entsdilossen sind. Für dieses
Erbe seines Lebenswerks bleiben sie dem verehrten und geliebten
Lehrer von Herzen dankbar.
Prof. Dr. Ludwig RAISER, Göttingen-Bad Godesberg
vT-
•i} v.w>*
Nr. 20
Bericht
staltsbrot nicht auf die Beschaffenheit dieses Brotes, sondern
allein auf die Tatsache zurück, daß es sich um Anstaltsbrot
handelt. Da diese Tatsache nicht dadurch aus der Welt ge-
schafft werden kann, daß der Gefangene das Brot röstet,
besteht keine Notwendigkeit, dem Gefangenen den Betrieb
eines Toasters zu gestatten.
Soweit der Gefangene dazu vorgebracht hat . . . er werde
sich gegebenenfalls Toastbrot verschaffen, vermag das Gericht
nicht einzusehen, warum der Gefangene dieses Brot, das dann
nicht mit dem bei ihm psychosomatische Störungen auslösen-
den Makel behaftet wäre, nicht auch ungeröstet essen könnte.
Im übrigen war zu bedenken, daß ein Gefangener, der dazu
neigt, psychische Allergien gegen die Anstaltsverpflegung auf-
ifn
815
zubauen, durch nichts dazu gebracht werden könnte, seinen
Widerwillen auf ein einziges Nahrungsmittel zu beschränken.
Die Möglichkeit ist daher nicht auszuschließen, daß der Ge-
fangene schließlich auch durch das in der Vollzugsanstalt aus
dem Hahn fließende Wasser oder gar durch die in der Voll-
zugsanstalt zur Verfügung stehende Atemluft in seinem psy-
chischen Befinden beeinträchtigt werden würde, nur weil es
sich um Anstaltswasser und Anstaltsluft handelt. Der Gefan-
gene könnte es auf diese Weise dahin bringen, daß er sich
selbst als haftunfähig ansieht." Und - wie man hinzufügen
muß - schließlich gar kein Gefangener mehr ist.
Womit sich allerdings sein Antrag erledigt hätte.
Professor Dr. Heinz MÜLLER-DIET2, Saarbrücken
Nachruf
Hans Julius Wolfft
Am 23. August 1983, kurz vor seinem 81. Geburtstag, ist der
Freiburger Rechtshistoriker Hans Julius Wolff gestorben. Sein Tod
machte einem bis zum letzten Tag arbeitsreichen Leben ein Ende.
Nach wie vor hatte er die Arbeitsstelle für griechisches Recht am
Freiburger Institut für Rechtsgeschichte geleitet, präsidierte er der
von ihm begründeten internationalen „Gesellschaft für griechische
und hellenistische Rechtsgeschichte" und gab ihre Akten heraus,
besprach er die juristischen Papyrusausgaben und arbeitete er am
„Handbuch des Rechts der griechischen Papyri Ägyptens".
Er wurde am 27. August 1902 in Berlin geboren, und schon als
Knabe machte er auf der Museumsinsel seine Bekanntschaft mit den
Papyri. Im nahen Rostock, wohin sein Vater, Pathologe, berufen
wurde, ging er zur Schule, studierte dann in Berlin zwei Semester alte
Sprachen und schließlich Jura. Zu seinen Lehrern zählten Ulrich
Wilcken, Josef Pansch, Martin Wolff und zumal Ernst Rabel. Mit 23
Jahren legte er seine erste Papyrusedition vor. Er wurde einer der
wenigen Assistenten der Berliner Fakultät, später Assistent in Göttin-
gen bei Wolfgang Kunkel. Nach Assessorexamen und Promotion in
Berhn über „Die Stellung der Frau im römischen Dotalrecht" war er
zunächst Richter ebenda. Doch wurde er aus diesem Amt entfernt, als
die Nazis an die Macht geholt worden waren. Hans Julius Wolff v^zv
Christ, aber nach den Nürnberger „Gesetzen" Jude. Trotzdem blieb
er zunächst in Deutschland und begnügte sich mit einer Anstellung
beim „Thesaurus linguae Latinae" in München. Bald jedoch machten
ihm seine Freunde klar, daß er sein Vaterland verlassen muß, und
verschafften ihm eine Stelle an der neugegründeten Universität von
Panama, die von der überhandnehmenden Barbarei in Deutschland
profitierte. Dort lehrte er zunächst in englischer und bald in spani-
scher Sprache römisches Recht und panamesisches Zivilrecht. Unge-
achtet dieser anstrengenden Umstellung blieb er aber auch in dieser
Zeit dem Fach seiner Wahl treu: den Papyrusurkunden. In Panama
freilich gab es nicht einmal eine rechtshistorische Bibliothek. Aber in
den USA gab es mehrere Papyrussammlungen, eine besonders reich-
haltige in Ann Arbor, University of Michigan. So zog er in den
Semesterferien hierher; und da sein schmales Gehalt in panamesischer
Währung solchen Sprüngen nicht gewachsen war, ermöglichte er sich
seine Studien durch Nachtarbeit bei einem Bäcker.
Seit 1937 erschienen dann wieder Wolff sehe Editionen bisher unent-
zifferter Papyri. Und damals entstand auch die Monografie „Written
and Unwritten Marriages in Hellenistic and Postclassical Roman
Law". Kurz nach dem Weltkrieg gelang es ihm endlich, in den USA
auch akademisch Fuß zu fassen, und zwar an der Staatsuniversität von
Oklahoma in Oklahoma-City und dann in Kansas-City/Missouri am
Engüsh bzw. Historical Department, wo er außer Rechtsgeschichte
auch Verfassungsgeschichte und Geschichte der Staatstheorien lehrte.
Damals entstand sein „Roman Law", bis heute das maßgebende
Studienbuch der römischen Rechtsgeschichte auf dem amerikanischen
Kontinent, von dem der englischen bald eine spanische Ausgabe
folgte. Neben Hans Julius Wolff wirkten bekanntlich viele andere
emigrierte Rechtshistoriker in den USA: Ernst Levy, Raphael Tau-
benschlag, Adolf Berger u. a. m. Sie haben die antike Rechtsgeschich-
te don heimisch gemacht, doch boten sich nicht immer befriedigende
Arbeitsmöglichkeiten. Jedenfalls gelang Wolfgang Kunkel 1952 Wolffs
Rückkehr nach Deutschland. Er kam nach Mainz, um 1955 nach
Freiburg zu wechseln. Hier entfaltete er bald eine umfassende Aktivi-
tät auf dem ganzen weiten Feld der griechischen Rechtsgeschichte von
der mykenischen Zeit bis zum Hellenismus und der Spätantike. Eine
Monografie nach der andern entstand, sei es von ihm selbst oder sei es
von einem Schüler. Es war sein Ziel, die Eigenständigkeit der juristi-
schen Gräzistik zu begründen, sie aus romanistischer Begrifflichkeit
zu befreien, ohne jedoch die dogmatische Struktur außer Acht zu
lassen. Seine Fragestellung war stets juristisch, und mit ihrer Hilfe hat
er dem weitläufigen Quellenmaterial immer neue Erkenntnisse abge-
wonnen. Bald wurde ihm das Handbuch der juristischen Papyrologie
im Rahmen des Handbuchs der Altertumswissenschaft anvertraut. Es
war in den letzten Jahren sein Sorgenkind. Den vorgezogenen z\\(eiten
Band konnte er 1978 der Öffentlichkeit übergeben. Seitdem arbeitete
er am ersten Band, der zum j^^rößtcn Teil druckfertig vorliegt.
Athener Ehrendoktor, Mitglied zahlreicher Akademien des In- und
Auslandes, war Hans Julius Wolff ein großer Gelehrter von unermeßli-
cher persönlicher Bescheidenheit, gesellig und Kosmopolit. So wer-
den wir ihn in Erinnerung behalten. Detlef LIEBS, Freiburg i. Br.
Bericht
Tübinger Edward Kossoy-Symposion
Gemeinsame Probleme im Deutschen und Israelischen Bürgerlichen
Recht, Strafrecht und Öffendichen Recht -
Vom 13.-16. Juni 1983 veranstaltete die Tübinger Juristenfakultät
das deutsch-israelische Edward Kossoy-Symposion über „Gemeinsame
Probleme im Deutschen und Israelischen Bürgerlichen Recht, Straf-
recht und Öffenlichen Recht". Für die gastgebende Tübinger Fakultät
konnte Dekan Professor Klaus Jürgen Hopt annähernd 20 israelische
Professoren und Rechtspraktiker begrüßen, vornehmlich von den
Rechtstakultäten Tel Aviv und Jerusalem, mit ihren Dekanen ["roies-
soT Arnos Shapira und Professor /os/;«^ Weissman. Von deutscher Seite
nahmen ferner Kollegen aus anderen deutschen Rechtsfakultäten und
Rechtspraktiker wie u. a. Vizepräsident des Bundesverfassungsge-
richts a. D. Walter Se uff ert und Senatspräsident am Oberiandesgericht
Stuttgart Klaus Werner teil. Das Symposion wurde insbesondere durch
Unterstützung der Stiftung Volkswagenwerk Hannover und der Uni-
versität Tübingen ermöglicht.
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FESTSCHRIFT
FÜR
MARTIN WOLFF
Beiträge zum Zivilrecht und internationalen Privatrecht
Herausgegeben von
Ernst von Caemmerer
F. A. Mann
Walter Hallstein
Ludwig Kaiser
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J. C. B. MOHR (PAUL SIEBECK) TÜBINGEN
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Alle Rechte vorbehalten
Printed in Gcrmany
1952
Druck : Budidnickcrel Eugen Göbel, Tübingen
WIDMUNG
Am 26. September 1952 wird Martin Wolff achtzig Jahre alt.
Einige seiner Schüler und Freunde, über viele Länder verstreut, aber
verbunden durch die Zuneigung zu ihm, haben sich zusammengefunden,
um dem Gelehrten und Lehrer mit einer wissenschaftlichen Gabe ihre
Dankbarkeit und ihre Verehrung zu bezeugen.
Das wissenschaftliche Werk dieses Meisters des Zivilrechts, der
Rechtsvergleichung und des internationalen Privatrechts spricht für
sich selbst; es hier rühmen zu sehen, v/ürde ihm, dem bescheidensten
aller Gelehrten, widerstreben. Aber von der schönsten Frucht seiner
Lebensarbeit, die nicht in Bibliotheken ruht, dürfen und müssen wir
reden. Fast zwei Generationen lang haben junge Menschen, die zum
Studium des Rechts nach Marburg, Bonn oder Berlin kamen, im Banne
des ungewöhnlichen Lehrers gestanden und sind von ihm für die Liebe
zum Recht gewonnen und für den strengen Dienst am Recht geformt
worden. In ihnen allen klingt bis heute die Stimme fort, die so leise
und doch so eindringlich zu scharfer Logik, zu behutsamem Wägen, zu
kritischer Prüfung, zu selbständigem Denken zu rufen verstand; sie
fühlen noch den Blick auf sich gerichtet, d.er kein Ausweichen vor der
juristischen Entsdieidung zuließ.
Von solchem Erziehungswerk soll dieses Buch auch denen künden,
die dem sdion lange seinem Wirkungskreis entzogenen Lehrer nicht
begegnet sind. Ihm selbst aber soll es sagen, daß er in den Herzen der
Herausgeber und Mitarbeiter und einer großen Sdiar von Sdiülern und
Freunden, die in diesem Band nicht zu Wort kommen konnten, unver-
gessen fortlebt.
Ernst von Cacmmerer
F. A. Mann
Walter Hallstein
Ludwig Kaiser
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Alle Rechte vorbehalten
Printcd in Gerniany
1952
Druck : Buiiiilruckerei Eugen Göbel, Tübingen
WIDMUNG
Am 26. September 1952 wird Martin Wolfj achtzig Jahre alt.
Einige seiner Schüler und Freunde, über viele Länder verstreut, aber
verbunden durch die Zuneigung zu ihm, haben sich zusammengefunden,
um dem Gelehrten und Lehrer mit einer wissenschaftlichen Gabe ihre
Dankbarkeit und ihre Verehrung zu bezeugen.
Das wissenschaftliche Werk dieses Meisters des Zivilrechts, der
Rechtsvergleichung und des internationalen Privatredits spricht für
sldi selbst; es hier rühmen zu sehen, würde ihm, dem besdicidensten
aller Gelehrten, widerstreben. Aber von der sdiönsten Frucht seiner
Lebensarbeit, die nicht in Bibliotheken ruht, dürfen und müssen wir
reden. Fast zwei Generationen lang haben junge Menschen, die zum
Studium des Rechts nach Marburg, Bonn oder Berlin kamen, im Banne
des ungewöhnlichen Lehrers gestanden und sind von ihm für die Liebe
zum Recht gewonnen und für den strengen Dienst am Redit geformt
worden. In ihnen allen klingt bis heute die Stimme fort, die so leise
und doch so cindrlnglidi zu sdiarfer Logik, zu lx*hutsamem Wägen, zu
kriiisdicr IVüfung, zu sclbsiäniilgcm Denken zu rufen verstand; sie
fühlen nodi den Bilde auf sidi geriduet, der kein Ausweichen vor der
juristisdien Entscheidung zuließ.
Von solchem Erziehungswerk soll dieses Budi auch denen künden,
die dem schon lange seinem Wirkungskreis entzogenen Lehrer nicht
begegnet sind. Ihm selbst aber soll es sagen, daß er in den Herzen der
Herausgeber und Mitarbeiter und einer großen Schar von Sdiülern und
Freunden, die in diesem Band nicht zu Wort kommen konnten, unver-
gessen fortlebt.
Ernst von Caemmerer
F. A, Mann
Walter Hallstein
Ludwig Kaiser
INHALTSVERZEICHNIS
Erster Teil:
ZIVILRECHT
Dr. Ernst von Cai MMtRtR, ord. Professor an der Universität Freiburg
Ealschlicfcrung 3
Dr. Hans Dolle, ord. Professor an der Universität Tübingen, Direktor des
Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht
Bemerkungen zur Blankozession. Ein Beitrag zur Lehre von den
subjektlosen Rechten 23
Dr. Konrad Dudln, Reditsanwalt in Mannheim
Die „Nicht-Umstellung" der Reichsmarkverbindlichkeiten des
Deutschen Reiches 33
Dr. Cm. N. Fragistas, ord. Professor an der Universität Thessalonike
Der Rechtsmißbrauch nach dem griechischen Zivilgesetzbudi ... 49
Dr. Friedrich Kessler, Professor of Law; Law School, University of Yale
Freiheit und Zwang im nordamerikanischen Vertragsrecht .... 67
Dr. Stephan Kuttner, Professor of Law, The Catholic University, Washington
D. C.
Papst Honorius III. und das Studium des Zivilrechts 79
F. H. Lawson, D. C. L., of Gray's Inn, Barrister-at-Iaw, Fcllow of Brasenose
College Oxford, Professor of Comparative Law in thc University of Oxford
Rights and other Relations in rem 103
Dr. Ludwig Kaiser, ord. Professor an der Universität Göttingen
Eigentumsanspruch und Redit zum Besitz 123
)/ Dr. Theodor Süss, ord. Professor an der Universität Köln
Das Traditionsprinzip - Ein Atavismus des Sachenrechts 141
Dr. Pan. J. Zepos, ord. Professor an der Universität Thessalonike
Der Schadenersatz nach Ermessen des Richters im griechischen
Zivilgesetzbudi 167
/!
VI
liih<il(iirt,inl>iiii
Zweiter Teil:
INTÜRNATIONALES PRIVATRECHT
Dr. OiiMAK UüuL.K. ord. Professor an der Universität Köln
Der völkerrechtliche Gehalt des internationalen Privatredus 1 77
Die ph.losophisdK-n Grundlagen des internationalen Privatrechts . 203
"'■Änron''D°r','r' ^"^""; °' ^^"' L^" S^»^-'- Georgetown University
* ashmgton D. C. Honorarprofessor an der Universität IVunkfurt
Der allKenieine Teil des internationalen Privatred.ts im Entwurf
des neuen französ.sd.en Kodirikationswerkes 247
Dr. F. A Mann, LL.D. (Lond.). Rcditsanwalt (Solicitor) in London ' ' " ' "
Zum Problem der Staatsangehörigkeit der juristisdien Person 271
Ihe recogn.tton of polygamous marriages in English law . 287
Dr. Dr. W.u,...M y.Nc.H.. ord. Professor an der Freien Universität Berlin
PrTva^r"du """ "^^ """="^-"'-'" ''"^'^^'''^ '- internationalen
„ , 337
Privatredit) "^ Konferenz für internationales
375
VERZEICHNIS DER SCHRIFTEN MARTIN WOLFFS . . ' . 43,
i
ERSTER TEIL
ZIVILRECHT
^:l^i
1
T^adiruf
m
ligkeitskontrolle entziehen und schon deshalb eine volle xNath-
prüfung des Strafaiisspruchs unmöglich machen. Das (besetz
^rägt dein dadurch Rechnung, daß es lediglicii vorsciireibt, die
^ür die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände im
^^rteil anzuführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPÜ).
Das sddießt indes nicht aus, anhand der im Urteil dargeleg-
ten Erwägungen des Tatriditers zu überprüfen, ob dieser das
gewonnene Ergebnis auf einem von unzutreffenden Vorstel-
lungen freien Wege gewonnen hat. Anhaltspunkte hierfür
Wnen sidi etwa aus Bemerkungen über die Bedeutung der
Strafzwecke, aber aueh aus der angewendeten Methode des
Einordnens der konkreten Tat in den Strafrahmen ergeben.
Die Strafkammer hat die von ihr erkannte Strafe abschlie-
ßend in der Weise begründet, daß sie die zu ahndende 'J'at als
^t^^as herausgehobenen IDurchschnittsfall bezeichnet, für den
^it' gerechte Strafe in der Mitte des Strafrahmens zu findeu
^i- Dem liegt die zutreffende Vorstellung zugrunde», daß die
«^adi dem gegebenen Strafrahmen zulässigen Strafen eine Stu-
fenfolge bilden, der die konkret zu beurteilende Tat bei der
Z'nnessung der verwirkten Strafe zugeordnet werden muf^,
^nd daß ein Fall mittlerer Schwere seine Entsprechung aueh
e'^wa in der Mitte dieser Stufenfolge, also in der Mitte des
Strafrahmens haben wird. Indes hat es die Strafkammer ver-
-aunit klarzumachen, von welchem ßegrift des iJurchsilmitts-
^ills sie ausgehl. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß
^'e Schwere eines Falles sowohl an den denkbaren als auch
*•'' den praktisch am häufigsten vorkommenden Fällen gemcs-
^ werden kann. Da die Straf drohung nach der bindenden
'" ntidieidung des Gesetzgebers au(h die denkbar schwersten
*^lle erfassen soll, muß sich der Ricliter bei der Beurteilung
h'^ ihm vorliegenden Satiie auch an ilwscr Faligrnppe orien-
. wenn er die Strafe im richtigen Bereich cl(\s Strafrah-
finden soll. Falsch wäre es dagegen, eine Strafe aus der
des Strafrahmens zu wählen, wenn die Schwere der Tat
im mittleren Bereic^l der c^rfahrungsgemäß innner wieder vor-
kommenden J''älle liegt. Denn die große Mehrzahl de r Straf-
taten erreidit schon wegen der weiten Fassung der geselz-
liehen Tatbestände nur einen verhältnismäßig gelingen
Sdiwcregrad. Verwendet man diese zahlreidien Fälle zusam-
men mit den bei weitem weniger häufigen schweren und
schwersten Phallen bei der Ermittlung eines Durchschnittswer-
tes der Tatschwere, so nmß dieser Wert, der den Regelfall
kennzeichnet, notwendig in einem Bereich untc^r der Mille
der vom Gesetzgeber ins Auge gc»faßlen Tatbc\slandsver\\irk-
lichungen, die er sämtlich mit der durch Höchst- und Mindest-
strafe i)egreuzten Strafandrohung treffen will, liegen. Würde
man einen soldien Regelfall mit einer Strafe aus der Mitte dtvs
gesetzlichen Slraf/ahineris ahnden, so bliebe für i'alh', (\i n-ti
Schwere die Alltagskriminalität übersteigt, ein zu geringer
Spielraum für eine dem Einzellall angei)a(^te indix iihnlle
Strafzumessung. Die Strafe für leiditere Fälle stände« audi
nicht mehr in einem gerechten Verhällnis zu den elami iukIi
mr)glidien Strafen für schwere und schwerste Taten (vgl. zum
Ganzen Dreher, Über die gerechte Strafe S. ßlll.; Rn/nv,
Strafzumes.sungsrevht 2. Aufl. S. 85ff.; Hörn in SK StC;H ^ Ui
Hein f)!; Dreher, S\C\\ .%. Aufl. § Ui Rdn li).
1^,1 (Vw Straf kuniner, wie benjerkl, nicht ausführt, \s.«s sie
unter einem Durdischnittsfall versteht, läßt sidi nicht aus-
sddic (ien, daß sie in Wirklichkeit den Regelfall meint, der dir
Verhängung einer Strafe aus der Mitte des Strafrahmens ge-
rade nidil rcehtfertigl. Diese Besorgnis li(\gl um .so nähc-r, als
die Strafkanimer auf Darlegungen des Verteidigers Bezug
ninnnt, von denen vernünftigerweise nicht anuenoinmen wer-
den kann, daß sie den die Verhängung der erkannten Strafe
rechtfertigenden clenkl)arcn Dnrdischnitlslall nachweisen soll-
te^n.
Der Strafaussprueh muß nadi alledem aufgehoben werdcMi.
Nachruf
Haiis J. Wolf! t
ia 5. November 1976 wurde Professor Or. JImis J. Wolß, kurz
Vo^endung des 78. Lebensjahres, seinen Angehörigen, Kolle-
freunden und Schülern unerwartet durch .den Tod entrissen.
»iliger geistiger Frisdie und mit erstauy.idier SdiaflcMiskraft
« unermüdlidi tätig bis zur letzten Stu'ide. Noch an seinem
_^^ Mage sdirieb et mir einen Brief, in dem er sieh mit Kritikern
"••w Ansichten auseinandersetzte. t
/■> 3. Oktober 1898 in Elherfeld geboren, im Ersten Weltkrieg
«•"n ve^^^undet und mit dem Eisernen Kreuz beider Klassen aus-
j*'* Jinet, begann er nadi dem Rcditsstudium 1923 als Hegierungs-
ir seine vielseitige Tätigkeit in der preußisdun Verwai-
st die ihn schließlich als Generalreferent der Hodjscbulabteilung
^ Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildinig
»f, bis er — 1925 hei Julius llatsJwk pomoviert und 1929 bei
*'idi Giesc in Frankfurt habilitiert — 1933 einen Ruf auf den
iihl Hermann Hellers in Frankfurt erhielt, den er jedoch aus
»*n Gründen nidit übernehmen konnte. Nach Professuren
Herder-Institut in Riga und an der Deutschen Karls- Uni veresi tat
^iVag übernahm er dann 1946 vertretungsweise, 1948 endgültig,
Lehrstuhl in Münster, den er bis zu seiner Emeriliernng 19(i7
Ute. Neben seiner wissensdiaftlidien und Lehrtätigkeit versali
P Zahlreiche Ämter und Aufgaben als Institutsdirektor, Dekan,
.V^Äoiter am Oberverwal lungsgericht, Mitglied von Gesetzgehungs-
*wnmissionen, Studienleiter von Verwaltungsakademien, in der
J^ ihm gegründeten Westfälisdien Sektion der Internationalen
'reinigung für Rechts- und Sozialphilosophie, u. v. a. 1952 und
*^ wurde er zum 1. Vorsitzenden der Vereinigung der Deutsehen
^ utsreditslehrer gewählt. An äußeren Ehrungen, die der besdiei-
^<ne und allem öffentlichen Auftreten abgeneigte Mann nie ge-
"«d't hat, hat es nidit gefehlt. So wurde er mit der Freiherr-vom-
Stein-Mcdaille und mit dem Großen Bundesverdienstkreuz ausge-
ipichnet. Zu seinem 75. Geburtstag durften ihm seine Schüler
wne Festschrift darhringen (zum 70. Geburtstag hatte er sie nodi
'ogelehnt), die — rühmenswerte Ausnahme unter den Festschrif-
ten — unter dem Motto „nndluni non nnilta" stehen ktnnUe. sieh
in Inhalt und CMiederung an das Lebenswerk des Meisters an-
sdiließt und sieh mit ihm auseinandersetzt.
Das umfangreidjo Werk des Verstorbenen umfaßt nebrn staats-
und verwaltungsreditlichcn Sdnilton und Abhandhnigen auch clliche
rechtstheoretisdie und rcdüsphilosophische. Daß er in einer .selten
atizulrelfenden Koiubiuatien praktische Verwaltungserfahrum: mit
gründlidier philosophisdu-r Rildmig verband, hat sein Werk in einer
ganz spezifisdien Weise geprägt. In Gesprädien hat er. dessen
venia von Anbeginn an außer den Fächern des cjüeutliduii Redits
aueh die Rc»dit.s]>hilosophie umfaßte, oft bcxlauert, daß ihm seine
nudangreiche Lc hrhudi irheit das Publizieren auf anderen Gehie-
ten. namentlich auf dem der Rechtsphilosophie, mehr und mehr
uiun()ghdi madite. l'ntt r Kennern wird niiu aber gerade diese
wenngleidi nidit vielen, so doch ungewöhnlich gedankenreichen Ar-
beiten weiterhin zu sdiiil/.en wissen. Einer breileren Olfentliihkeit
ist Wulff hingegen bekannt und wird es bleiben durch seine ebenso
zahlreichen wie vitOseitigen verwaltungsrecht1i(hen .\rbeilen. u\n\
hier be»scmders durch seine heute nodi grundlegende, auch rechts-
theorelisch hoch hedeulsaine /\veihändii;e llabililiilionssihnll ..Or
gansdiaft und juristische Person" (1933/1934, Neudruck I9()8), mehr
aber noch durch sein drcMbändig(»s Le^hrbuch des \'erwa1tuui:srethts.
Dieses zuerst 19."i6 als noch vergleidisweise sdunales ..Studienbuch"
erschienene und mit gelindtMu Understatement heute noch so be-
zeichnete Opus ist inzwisdien zu einem Standardwerk geworden,
für Studierende gleidiermaßen wie für die Verwaltungs]uaxis und
für die Rechtspreehimg. Welch immenses Wissen, welch ung(>heue-
rer Fleiß, weldie Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit der Darstellinig
bis ins Detail hinein in diesem Werk stecken, vermag der Leser
wohl kaum zu ahnen. Eher schon kann es derjenige feststellen, der
das Werk bei der täglichen Arbeit, insbesojidere als Nachsddagc*-
werk oder zur Behebung von Zweifeln benutzt; er ist innner wie-
der verblüilt, wenn er auch auf scheinbar fendiegcnde und au^^ge-
fallene Fragen eine kaum erwartete Antwort findet. Kein Urteil,
kein Aufsatz, keine wichtige Neuerscheinung entging Wnlßs schar-
fem Blick. Alles wurde sorgfältig in zierlicher Handschrift auf Zet-
♦ .^
SO
Berichte
JZ 19
II
\i
teln — je Band und Auflage nuhr als lOOO! — vermerkt oder gar
exzerpiert und nad» Paragraphen und Seiten der Bände geordnet.
Daß ein solches Werk von einem einzelnen gesciirieben werden
konnte, grenzt fast ans Wundeibare. Kaum läßt sidi vorstellen, daß
ein einzelner es in gleidber Weise sollte fortliiliren können. Audi
Wolff empfand diese Problematik. Daß der zeitlidie Absland zwi-
sdien den Auflagen der Bände zunahm, war niiiit etwa nachlassen-
der Kraft zuzuschreiben, sondern allein dem Umstand, daß das
ständig ansciiwellende Matt^rial und die zunehmende Notwendigkeit
einer Einbeziehung von Erkenntnissen der Nadibarwissenschaften
immer höhere Anforderungen an die Neubearbeitungen stellte. Man-
dier mag in dem trotzdem festgehaltenen Bemühen um Vollstän-
digkeit und lim Genauigkeit im Detail einen Hang zur Pedanterie
gesehen haben. Das war es nidit, vielmehr das (weithin verlorene)
Wissen darum, daß saubere handwerklidie Arbeit eine unerläßlidie
Voraussetzung jeder Wissenschaft ist. Ebensogut wußte Wolff irei-
lidi, daß Wissenschaft sich nidit im Handwerklichen erschöpft, d;iß
vielmehr erst der sdiöpferische Einfall — der ihm in besonderem
Maße zuteil wurde — und die dogmatische Durdidringung des Stof-
fes diesen lebendig zu machen vermöj'.en. Ähnlidi stand es nnl
.seiner Vorliebe für subtile ßcgriffsbildungen und begrilflidi orien-
tierte Einteilungen. Audi sie waren ihm nicht Selbstzweck, sondern
Mittel zur Erfassung und zur trennscharfen Unlersdieidung der durch
die Begriffe bezeidmeten K.itegorien, und nach seiner Meinung v^^'
allem ein pädagogisches »md didaktisches Erfordernis. Seine An-
siditen zu überprüfen »nul zu revidieren war er stets bereit. H^t'^
er aber einmal etwas als riditig befunden, so verfocht er seine M**''
nung auch mit Beharrlidikeit und war dann selbst in Neben lra!4<'n
zu keiner Konzessicm bereit. Das maciite die Zusammenarbeit, tief
er mi<h durch eine sukzessive Übertragimg seint\s Lehrbuchs wür-
digte, nicht immer ganz leidit, zumal der Gc^lankenaustausch ^^^
wesentlichen brieflich und fernmündlich erfolgen mußte. Daß »"^
diese Jahre genieinsamer Arbeit und eines intensiven Geclanken'
austauschs trotzdem als einen bescmders fruchtbaren Abschnitt mei-
nes Wissenschaf tlid^en Lebens empfinden darf, verd.mke ich nicJi^
zuletzt der außerordentlichen Fairneß, mit der er eine Auseinan-
dersetzung auch dann zu liihreu wufite, wenn Meinnng gegen Nh''
nung stand.
Umis J. Wollfs Leben darf als ein wahrlidi erfülltes bezeidinf'
werden. Freilich, als seine Schüler ihm in ihrer Festsdinft zn^^
7.5. Geburtstag ein „ad nudtos annos" zuriefen, da durften sie hp"
alle, die ihm und seinem Werk verbunden waren, auf eine großen'
/.ihl von Jahren h(»fien. als sie ihm noch beschiedeii waren. ^'"
haben einen großen Gelehrten und einen grollen Menschen ver-
loren. Hatis J. Wolff war in des \N'ortes bestem Siniu' ein Herr.
Otto B.\C:HC)K, Tübiii*;'"
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Berichte
21. Deutscher Rechtshistorikertag
Vom 29. September bis zum 2. Oktober 1070 fand in Linz Ober-
österreich der 21. IDeutsche Reditshistorikertag statt. Getragen wird
der in zweijährigem Rhytmus stattfindende Kongreß von den Ver-
tretern der reditshistorischen Fädier an den Universitäten Deutsch-
lands, Österreichs und der Schweiz.
Bei der Eröffnung im naheliegenden Benediktinerstitl Kjemsmiin-
ster hielt neben den Begrüßungsansprachen der Wiener Historiker
Josef LcnzcuwctU'r einen Vortrag über „Linz an der Donau in seiner
Geschichte als politisdier, kirchlidier imd kulturellem Mittelpunkt des
Landes ob der Enns" und zeichnete damit die hislorisdie Kidisse des
Tagungsorts.
Das eigentlidie wissensdiaftlidie Progranun gliederte sidi — wie
traditionell — in die drei Disziplinen der rcHhtshistorischen Fädier:
dentsdneditliche, nnnanistisdie und kirdienreditlidie Beiträge, wobei
neben den Hauptvorträgen kleinere wissenschaftlidie Mitteilungen
Einzelergebnisse der Forsdnmg der faddidu'u Öffentlichkeit zugäng-
lich machten. Erler, Frankfurt, eröffnete die Beiträge der germani-
stisdien Abteilung mit einem breit angelegten Vortrag „Der Loskauf
der Gefangenen". Das Thema, das in den Geiselnahmen der Jetztzeit
traurige Urständ feiert, wurde von einer praktisdi unbegienzten
Quellenbasis her durdisudit; von Hammurapi bis in dieses Jahrhun-
dert wurden die dodi immer ährdichen Problemstelhmgen und die
Konstanz der Lösungen vorgeführt. Wie man unter Besduänkmig
des Ouellenkreises zu Aussagen über kulturgesthiditlidie Phäno-
mene kommen kann, zeigte am Nadunittag Carlen, Freiburg i. Ü.,
der „Osterreichische Einliüsse auf das Bedit in der Sdiweiz" unter-
sucht hatte. Gewi.ssermaßen als Reverenz an den ceuius loei schil-
derte er die verschiedenartigen Formen der Hechtsbeeinllussung
dnrch personelle Interdependenzen (Studium, Staatsdienst). Daß
dem ABGB eine besondere Rolle zukonunt, wurde unter Hinweis
auf die erst in allerjüngster Zeit stärker beaditeten sdiweizerisduMi
Kodifikationen des frühen 19. Jahrhunderts mitersudit.
Die übrigen — z. T. nur schriftlich verteilten — - Referate aus dem
Bereidi der germanistisdien Abteilung zeigten die ganze Vielfalt
rechtshistorischer Fragestellungen; es wurde deutlidi, wie sehr dem
Fach — wenn es denn nodi ein einheitlichc-s ist — die Basis gemein-
samer Methode und nur einigermaßen gesdilossenen Forsdnmgsge-
genstandes verloren gegangen ist (was hier nicht Kritik, sondern eine
Feststellung bedeutet). Ein straf reditshistorisdies Thema behan-
• delte Afae.s, Methelen („Vergleichende Studie zwischen den drei
großen europäischen Strafrechtseodices des 16. Jh."). Das seit einiger
Zeit gesteigerte Interesse an der höchsten Gerichtsbarkeit des alten
Reichs beleuchtete ein Beitrag Diestelkamps, Frankfurt, und ein ver-
teilter Beridit Banieris, Frankfurt (über eine quantitative Struktur-
analyse der Reditsprechung des Reichskammergerichts). Besonders
hervorzuheben ist der Platz, den die Linzer Tagung den Berichten
osteuropäischer Rechtshistoriker eingeräumt hat. Polay, Szeged, und
Zlinsky, Budapest, befaßten sich mit den Einflüssen von historischer
Sdiule und Pandektistik auf das ungarische Privatrecht; verteilt
wurde ein Ueleral von rauli, Kiakati: ../ur V'rage der sli.dMihl'
chen Sonderstellung der Frauen im Mittelalter". Besonderen redit^
veigleiduMuleu Aspekt hatte auch der Beilrag S/«//>/m«A</.s. NN'»'"
über „Osterreichische lU'chtsgesdiidite als Geschichte übernatiun;ilt'-
Losungen". Entsjnechend dem Stand hetitiger ForMhuni:eu k:im a*'
Neuere Privatrechtsgesdüchte auch im nicht-reditsNcruleichenut"
Raum zti Wort: Betiöhr. NcMuhatid, sprach über ..\\irtsih;iltsliiH>ra-
lisnms und Gesetzgebung gegen Ende des 19. Jahrhunderts"; //''''
meister, Wien macht ..BemerkungcMi zur Naturrechtslelue Ir^*"^
von Zeillers aus der Sicht der Staatslehre".
Bei den kirchenredit liehen Vorträgen war eine Interessenkonnji-
tration auf das Verfassungsgefüge des Heiligen Höuiischen H-'i"'^
Deutsdier Nation und die darin eingefangenen Trobleme chs konU'^
sionellen Dualismus zu beobaditen. Zwar kam auch die niittelalttf
lidie Kammistik zu Wort: Zapp, Freiburg Br. machte eine wissen-
schaftlidu? Mitteihmg üIht ..Die Dispenslelne mittil.dterlidier K.u^^^^
nisten — Zur besonderen Zielsetzung des kaunnischen Redits" ""'
Zurouski, Warsdiau. beridilete über „Das Hecht zur WiederCutniJ-
chuug eines fehlerhaften Redit.ssprudis im mittelalterlidieu ^^•"'""'V, j^ ,
sdien Redit". Vor allem ist auf den Vortrag von Grass, Innslmn»- j^j.^ .^'^'^'^
über „Das Bildreiht des Kaisers in der Kirche" zu verweisen. Suhrf^J;^
Warsduiu, berichtete über „Die Geschichte der Prcn inzss noden P"
lens im Mittelalter vom 13. bis 17. Jahrhundert*. Der Sdiweip""^^
von Vorträgen und Diskussion der kanonistischen .\bteilun
lag aber im Bereidi der alten Reidisverfassung. SiVjk« »i(/< ""''"
Graz, trug über „Die Seld'sche Denk.sdirift zur KaiserproklanLiH'
v(m 15.'iH in staatskirduMueditlidier Sidit" vor und S(/j/(/»</k P"''
stellt in seinem Vortrag über „Corpus Evangelicorum und O'H'
Catholicorum -- B<'kenntnis, ständisdu' Strukturen. Parteibildun.: •
der Verfassung des Ih iligcMi Römischen Heuhs DeutsduT N;i""
nuht frühe Formen (U'r Itio in partes fest.
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beträgt
Thematisch recht eiidieitlidi waren die Hauplvorträgi" der rönn^'
reihtlidien Abteilung. Hi(M dominierte die in der gegenw;irtii:|'
Forschung so sehr widitig gewordene Methodik der riunischen J"
sten, die im Zusannneidiang mit aktueller MetluKlendiskussion <
Bomanistik international beeinflußt. Bereits am ersten Tag ^''^•'*|['X ,^'" !
Wieacker, (;öttingen, diese Debatte nüt einem Vortrag über ••""^Ij.^'''^'^"'"'"'
Wertungen bei den klassisdien Juristen" und die daran •»'"^' J« ""'^ ^
ßende intensive Diskussion wurde fortgesetzt nach dem ^''^''^^'*^Jli ^*'' ^
Uattsmaniniier, Wien, über „Traditicm und limovation in den EJ*'J_J'>'<' v^ :
sdieidungen des Celsus". Neben den methodologischen Fragestell J"^ ragest«
gen kamen auch Aspekte der allgemeinen antiken Redits- uiia jj^'^deneii
zialgesdiidite zu Wort. Liebs, Freiburg Br. referierte über •'^*'^*j'^^ ' ^^'
römischer Juristen — eine sozialgeschichtliche Studie"; IJamz(U^^^V die Sair
pest, behandelte „Einige Fragen des Schenkungsverbotes unter Ef seihst ckI
gatten im römischen Recht". Daneben berührten aud\ aus romanijauch übe
schem Bereich einige Vorträge die Neuere Reditsgeschidite (eine Jj'ciussfaaf
ordmmg der Privatrechtsgeschichte der Neuzeit zu nur einer ftlichte eig
klassischen Disziplinen will ohnehin nidit mehr recht gelmi?i|b(.fr.,^(t.,,
Memdce, Köln, madite eine wissensdiaftliche Mitteilung über ..Fefdig*' und
'\M.%fr *^te .^"^
;%\^.',X ••;:(..
J K
-s:3B l<äso , <su^
ZU bewahren. Aber das OVG Hamburg setzt hinzu: „soweit
nicht'o^t ^^^ freien Betätigung des Einzelnen Gefahren für die
AUgcmerhheit zu erwachsen drohen". Der Rechtsanwalt ist ein
unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er übt einen freien
Beruf aus. Er betreibt kein Gewerbe. Seine Aufgabe ist der
Dienst am Recht.
Ich glaube, daß die Entscheidung, ob der numerus clausus dem
Grundgesetz gegenüber zulässig sei oder nicht, nicht von
juristischen Erwägungen abhängig gemacht werden darf. Hier .
handelt es sich um höhere Dinge.
Wenn der numerus clausus, wie wir es wollen, den Zweck
hat, die Verelendung der Schwachen im Stande und die da-
durch drohende Gefährdung der Rechtspflege zu verhüten, so
ist das ein leitender Gesichtspunkt, ohne dessen Wahrung
die eigentlichen Aufgaben der Anwaltschaft untergraben
werden.
Sie sehen, lieber Herr Kollege, daß wir mitten in Auseinander-
setzungen stehen, die Ihnen aus alten Zeiten geläufig sind. Ich
hoffe, daß der hier vertretene Standpunkt auch Ihre Billigung
findet. Die Freiheit der Advokatur ist ein herrliches Banner;
aber keine Freiheit verdient diesen Namen, wenn sie dazu
führt, daß die berufliche Tätigkeit des Anwalts in ihrer vollen
Freiheit so bedrückt und beengt wird, wie es in der heutigen
Zeit durch die wirtschaftliche Lage Deutschlands geschieht.
^Erinnerungen aus 6er ^tÄnötgen Deputation 6e8 Deutfcften
lurlftrntages
von Prof. Dr. Ernst WOLFF, Präsident des OGH f. d. brit. Zone i. R., Köln
Mein Berufsleben bot mir vielfach Geleqenheit, mit dem
Manne zusammenzukommen, dessen 90. Geburtstag die Num-
mer dieser Zeitschrift gewidmet ist. Besonders lebhaft in Er-
innerung ist mir unsere gemeinsame Arbeit in der Ständigen
Deputation des Deutschen Juristentages. Nachdem der Juristen-
tag durch den ersten Weltkrieg unterbrochen worden war,
nahm er, sobald sich die Verhältnisse einigermaßen gefestigt
hatten, seine Arbeit wieder auf. Mir wurde im Jahre 1920
angeboten, in die Ständige Deputation einzutreten. Meine
Zugehörigkeit zu ihr, die sich bis zum Frühjahr 1933 fort-
setzte, wo der Juristentag infolqe der nationalsozialistischen
Machtergreifung praktisch seine Existenz verlor — formell auf-
gelöst wurde er erst im Jahre 1937 — , gehört zu meinen lieb-
sten Erinnerungen. Viele von den Männern, aus denen sich
damals die Deputation zusammensetzte, sind verstorben, der
eine oder andere „irrt in der Welt zerstreuet". Immerhin hat
der im vorigen Jahre wiederbegründete Deutsche Juristentag,
für dessen Vorstand aus Gründen der Tradition die Bezeich-
nung „Ständige Deputation** beibehalten worden ist, noch im
ganzen fünf Mitglieder aus dem Kreise der alten Deputation:
Landgerichtspräsident i. R. Dr. Ernst, Professor Dr. Walther
Fischer, Professor Dr. Geiler, ferner den Senior der deutschen
Juristen, Dr. Kiesselbadi, langjährigen Präsidenten des Zentral-
Justizamts, und mich.
Der neue Deutsche Juristentag sieht sich infolge der umwäl-
zenden Ereignisse, welche die nationalsozialistische Gewalt-
herrschaft, der Weltkrieg und seine Folgen mit sich gebracht
haben, vor wesentlich andere Probleme gestellt als der alte
Deutsche Juristentag. Aber wir bleiben bemüht, die Tradition
fortzusetzen, wie sie sich in den damaligen Mitgliedern der
Ständigen Deputation verkörperte. Der Versuch sei gewagt,
diesen Geist und die Männer, die er belebte, in kurzen Zügen
festzuhalten.
Da sei vor allem Wilhelm Kahls gedacht, der der Vorsitzende
der Ständiaen Deputation war und die vier ersten Taqunqen
nach dem Kriege, die in Bamberg, Heidelberg, Köln und Salz-
burg leitete. Nur dem letzten Juristentaq in Lübeck 1931,
konnte er infolge seines leidenden Gesundheitszustandes nicht
präsidieren. An seiner Stelle wurde Wildhaqen, der langjäh-
rige Vorsitzende des Vorstands der Anwaltskammer beim
Reichsgericht, aewählt, der gleichfalls zu den ältesten Mitglie-
dern der Ständigen Deputation gehörte. Die Art, in der Kahl
die Verhandlungen der Ständigen Deputation leitete und den
Tagungen präsidierte, war für alle Teilnehmer ein Erlebnis.
Stets war er auf das genaueste vorbereitet. Auf kleinen losen
Zetteln, die er irgendwo in einer Tasche aufbewahrte, aber
immer zur Hand hatte, hatte er sich alle Verhandlungsqegen-
stände notiert; er verstand es. der Debatte Maß und Ziel zu
setzen und die Redner bei der Stange zu halten. Bei den Sit-
zungen der Deputation trat vor allem sein geschäftliches Ge-
schick zutage, mit dem er die Verhandlungen meisterte und in
verhältnismäßig^urzer Zeit auch bei komplizierten Fragen zu
Ende führte. Weder in der Deputation noch später in der Ta-
gung selbst war je ein Zweifel darüber, daß niemand anders
als Kahl zu ihrem Präsidenten erwählt werden könne. Der Adel
seiner Persönlichkeit, seine Beredsamkeit, die ebenso leuchtete
wie erwärmte, sein warmherziger Humor drückten den Ta-
gungen ihren Stempel auf. In der Leitung wurde er von Ernst
Heynitz unterstützt, dem langjährigen Schriftführer der Stän-
digen Deputation. Die Tätigkeit des Schriftführers tritt nach
außen nicht so in Erscheinung wie die des Präsidenten, aber
wir Mitglieder der Deputation wußten, daß ohne seinen Fleiß,
seine Genauigkeit, seine Hingabe der Apparat nicht hätte
laufen können.
Wildhagens ist bereits gedacht worden, der, wie er überhaupt
nichts Halbes tat, auch den Arbeiten des Juristentages seine
volle Kraft widmete. Er war, obwohl damals kein Jüngling
mehr, voll sprühender Lebhaftigkeit, darin seinem Freunde
Fießer gleich, der früher dem Vorstand einer Großbank ange-
hört hatte und zur Zeit, als ich in die Deputation eintrat, poli-
tisch tätig war — er war einer der Vizepräsidenten des Deut-
schen Reichstages.
Man war bei der Zusammensetzung der Deputation darauf
bedacht, daß jede Berufsgruppe, die Rechtslehrer, die Richter,
die Verwaltungsbeamten, die Rechtsanwälte und Staatsanwälte,
vertreten war und daß andererseits auch jede Sparte berück-
sichtigt wurde. Von den Lehrern des Bürgerlichen Rechts trat
Professor Kipp von der Berliner Universität hervor, der die
neue Satzung entwarf, die dann im Jahre 1924 von dem Hei-
delberger Juristentag angenommen wurde, ferner Ernst Hey-
mann. Neben unserem heutigen Jubilar vertraten Düringcr,
Professor Karl Geiler und Professor Julius Flechtheim das Han-
dels- und Wirtschaftsrecht. Düringer bradite audi seine poli-
tisciie und Verwaltungserfahrung mit — er war für einige Zeit
Justizminister von Baden gewesen und gehörte dem Deutschen
Reichstag an. Als Sachkenner des Zivilprozesses kam vornehm-
lich Walther Fischer, Rechtsanwalt und Honorarprofessor in
Hamburg, in Betracht, für das öffentliche und Völkerrecht An-
schütz und Triepel. Als Kahl aus Gesundheitsgründen von der
Leitung zurücktrat, wurde nach einer Übergangszeit Triepel
sein Nachfolger als Vorsitzender der Ständigen Deputation
und hielt ihr, als sie sich im Jahre 1933 zum letztenmal ver-
sammelte, eine Abschiedsrede, deren Würde und Takt uns
alle tief bewegten. Vertreter des Arbeitsrechts war Professor
Sinzheimer, Vertreter des Strafrechts waren Graf Dohna, Pro-
fessor in Heidelberg, der Oberreichsanwalt Ebermayer, der
Senatspräsident am Reichsgericht Lobe und Professor Radbruch,
den der wiederbelebte Juristentag auf seiner Kölner Tagung
zum Ehrenmitglied ernannte und ihm damit, wie er mir damals
schrieb, eine wehmütige Freude bereitete. Von der Justizver-
waltung gehörten Mügel, Staatssekretär im Preußischen Justiz-
ministerium, und Schlegelberger, erst Ministerialdirektor, spä-
ter Staatssekretär im Reichsjustizministerium, der Deputation
an, vom Reichsgericht außer Lobe, dem bereits Genannten,
Reichsgerichtsrat Wunderlich. Von hohen Richtern sei Dr. von
Staff genannt, früher Präsident des Kammergerichts, der Kahls
Nachfolger im Vorsitz der Ständigen Deputation wurde und
durch seine weltmännische Höflichkeit besonders geeignet war,
Mißverständnisse auszugleichen und Schärfen abzubiegen. Das
Steuer- und Finanzrecht vertrat Dorn, der Präsident des Reichs-
finanzhofes in München.
Politisch befliß sich die Ständige Deputation strengster Neutra-
lität. Die Mitglieder kamen von allen Parteien, von der Rech-
ten bis zur Linken, aber auf die Arbeiten des Juristentags oder
der Ständigen Deputation gewannen politische Erwägungen
keinen Einfluß, und als auf dem Lübecker Juristentag eine
Äußerung fiel, die als eine Verletzung dieser politischen Neu-
tralität gedeutet werden konnte, stieß das allseitig auf ent-
schiedene Ablehnung.
Nun aber sei Max Hachenburg erwähnt. Wenn ich die alten
Protokolle durchblättere, so stelle ich fest, daß er fast nie bei
einer Sitzung der Deputation oder bei einer Tagung fehlte.
Es ist eine alte Erfahrung, daß. wer am meisten zu tun hat, am
ehesten Zeit findet. Neben seiner umfangreichen Praxis, seiner
ausgebreiteten wissenschaftlichen Tätigkeit, wovon vor allem
sein zusammen mit Düringer herausgegebener Kommentar zum
Handelsgesetzbuch und seine Leitung der Deutschen Juristen-
Zeitung erwähnt seien, gehörte er dem Vorstand des Deut-
schen Anwaltvereins und der Ständigen Deputation des Deut-
schen Juristentages an. Ich glaube nicht zu irren, wenn ich
sage, daß ihm diese letzte Tätigkeit besonders ans Herz ge-
wachsen war. Allem, was er tat, widmete er seine gesammelte
Kraft, so auch der Arbeit am Deutschen Juristentag, wie sich
817
818
4. überhaupt das Goethe-Wort an ihm zu bewähren scheint, daß
is^n hundert Jahre und älter wird, wenn man nur jeden Tag
seine Sadie ordentlich macht. Der Juristentag hatte einen be-
sonderen Ausschluß für die Reform des Aktienrechts eingesetzt
und es verstand sich von selbst, daß Hachenburg sein Vorsit-'
zender wurde. Von so ersten Sachkennern wie Ge;7cr und
Flechtheim unterstützt, verstand er. die Arbeiten straff zusam-
menzuhalten und in verhältnismäßig kurzer Zeit abzuschließen.
Der Beridit, der darüber, auch wieder unter seinem maßgeben-
den Einfluß, verfaßt wurde, fand viel Beaditung. und dieser
Bericht zusammen mit einem späteren Beridit des Deutschen
Anwaltvereins, den ein auch wieder von Hachenburg geleiteter
Ausschuß verfaßt hatte, gehörte, wie mir aus dem Reichsjustiz-
ministerium mitgeteilt wurde, zu den wertvollsten Vorarbeiten
und hat die Aktienreditsreform des Jahres 1931 maßgebend
beeinflußt.
Die Ständige Deputation des Deutschen Juristentages betrach-
tete sidi als eine Familie. Zu den Sitzungen der Deputation
erschienen meistens auch die Frauen, gelegentlich auch andere
Angehörige der Mitglieder, und die Männer und Frauen waren
in herzlicher Freundichaft verbunden. Die Versammlungen
fanden nach Bedarf statt. Die Satzung sah vor, daß in der Regel
am zweiten Pfingsttage jeden Jahres eine Sitzung stattfand.
Diese Tagungen verliefen in äußerster Herzlichkeit, und für
viele von uns bedeuteten sie einen Höhepunkt des Jahres, auf
den man sich schon lange freute. Die Ständige Deputation be-
wies eine große Assimilationskraft. Sie erneuerte und ver-
jüngte sich von Zeit zu Zeit, teils weil die Mitglieder durch
Tod oder durch Kränklichkeit ausschieden, teils weil der
Wunsch bestand, der Deputation von Zeit zu Zeit frisches Blut
zuzuführen. Diese Verjüngung war zweifellos erwünscht und
V.
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entsprach auch gewissen Strömungen, die sich auf den ver-
schiedenen Tagungen bemerkbar maciiten und besonders von
den jüngeren Mitgliedern des Juristentages vertreten wurden.
Aber das Band, ich möchte sagen, das Familienband ergriff
sehr bald auch die neu eintretenden Mitglieder, so daß sich
die Arbeiten der Deputation in ungestörter Harmonie fort-
setzten.
Die Homogenität der Ständigen Deputation bewährte sich auch
gegenüber dem Nationalsozialismus. Das mutige Wort des
Grafen Dolma, der Juristentag solle lieber in Ehren untergehen
als in Schande weiterbestehen, war allen aus dem Herzen ge-
sprochen. Nur einer tanzte aus der Reihe,- sein Name sei der
verdienten Vergessenheit verfallen. Schlegelbergers Fall liegt
komplizierter: er war gewiß kein Nationalsozialist. Wenn er
trotzdem im Dienst blieb, so geschah es. wie er sagte, weil er
noch nianches verhindern könne. Er hat auch manches ver-
hindert* und hat auch vielen einzelnen geholfen. Aber bei ihm
bewahrheitete sich wie bei vielen anderen, daß niemand mit
dem Nationalsozialismus Kompromisse schloß, ohne Schaden
an seiner Seele zu nehmen. Darin liegt seine Schuld, deren
Tragik auch das Nürnberger Juristenurteil nicht verkannt hat
und über die kein Geringerer als Radbruch in seiner abgewo-
genen Art alles gesagt hat, was dazu zu sagen ist*.
Auf der Kölner Tagung des wiederbelebten Juristentages im
Jahre 1949 wurde Max Hachenburg zum Ehrenmitglied erwählt.
Der Juristentag ist stolz darauf, in seinem Ehrenmitglied den
Träger der Tradition zu verehren. Er entbietet ihm zu seinem
Ehrentage seine innigsten Glück- und Segenswünsche, und er
erbittet von seinem Ehrenmitglied auch fürderhin das Interesse
für seine Arbeiten.
• Vgl. SJZ 1948, 57 ff.
RE C HTS PRE C Hl/N Q STEIL
3fDit- und 3^o!rpro3cßrec^t
KAMMERGERICHT (West)
§ 75 Einl. z. Preuß. ALR.
Bei schweren körperlidien Schäden, die durch eine behördlich
angeordnete Impfung entstanden sind, steht dem Geschädigten
ein Aufopferungsansprudi zu.
Die Klägerin hatte sich im Herbst 1945 einer öffentlich ange-
ordneten Typhus-Schutzimpfung unterzogen. Als Folge der letz-
ten Impfung wurde ihr linker Arm nach zwei Tagen vollkom-
men schlaff und bewegungslos. Eine sogleidi einsetzende ärzt-
liche Behandlung führte zu keiner Besserung. Vielmehr ergab
eine nach drei Jahren vorgenommene Untersuchung, daß ein
Dauerschaden gegeben ist. Ein Kunstfehler des impfenden
Arztes liegt nicht vor. Die Klägerin hat von der Stadtgemeinde,
deren Magistrat die Impfung angeordnet hatte, Schadensersatz
verlangt. Das LG hat den Klageanspruch dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten wurde zu-
rückgewiesen.
Der Berufungsrüge, daß ein Aufopferungsanspruch gemäß §§ 74,
75 Einleitung zum ALR nicht gegeben sei, ist nicht beizutreten.'
Nach diesen beiden Landrechtsparagraphen müssen einerseits
einzelne Rechte und Vorteile der Mitglieder des Staates den
Rechten und Pflichten zur Förderung des gemeinschaftlichen
Wohls, bei einem zwischen beiden eintretenden wirklichen
Widerspruch, nachstehen (§ 74); andererseits muß der Staat
denjenigen entschädigen, der seine besonderen Rechte und Vor-
teile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern qenötiat
wird (§ 75). t- y y
Durch die Kabinettsorder betreffend die genauere Beobachtung
der Grenzen zwischen landesherrlichen und fiskalischen Rechts-
verhältnissen vom 4.12.1831 (GS S. 255) ist die in § 75 Einl.
2. ALR angeordnete Entschädigungspflicht für die Fälle einge-
schränkt worden, in denen der Eingriff in die geschützte Rechts-
sphäre durch einen Akt der Gesetzgebung erfolgt. In solchen
Fällen muß dem Gesetz selbst entnommen werden, ob und in
welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Das Reichs-
gericht hat daher in ständiger Rechtsprechung (RGZ 72, 88; 144
334) die Anwendbarkeit dieses Landrechtsparagraphen nur für
die Falle bejaht, in denen der Eingriff auf der Anordnung einer
Verwaltungsbehörde beruht, sie aber für solche Fälle verneint
in denen durch einen gesetzgeberischen Akt eingegriffen wird'
Ein Eingriff durch einen Akt des Gesetzgebers im Sinne der o. a.
819
Kabinettsorder liegt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts
vor. wenn ein Gesetz schlechthin die Grundlage für den Eingriff
gibt (RGZ 79, 66). Das ist hier nicht der Fall. Die im Jahre 1945
öffentlich angeordnete Typhus-Schutzimpfung beruht nicht un-
mittelbar auf zwingender gesetzlicher Vorschrift.
Das Impfgesetz von 1874 (RGBl 31) kann nicht als gesetzliche
Grundlage für die Impfung im Jahre 1945 dienen. Es ordnet
eine Impfung nur für bestimmte Altersklassen (Ein- und Zwölf-
jährige) und nur gegen Podien an. Das Reichsgesetz über die
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten von 1900 (RGBl
306) und die dazu ergangene VO von 1938 (RGBl 1721) sind
Rahmenvorschriften, die bestimmte Stellen verpflichten Ein-
richtungen zur Bekämpfung und Verhütung übertragbarer
Krankheiten zu schaffen. Sie schreiben eine Impfung nicht un-
mittelbar vor, sondern überlassen es der Ermessensentsd-iei-
dung der in Frage kommenden Stellen, also einem Verwal-
tungsakt im eigentlichen Sinne, ob eine Impfung zur Erreichung
des Gesetzeszweckes erforderlich ist und angeordnei wird
Auch die Magistrats-VO vom 4. 6. 45 (VOBl 9) gibt nicht
schlechthin die Grundlage für die Impfung im Jahre 1945. Selbst
wenn man ihr Gesetzeskraft zusprechen wollte, was die Klä-
gerin verneint, die Beklagte bejaht, kann sie nicht als unmittel-
bare Grundlage für die Typhus-Schutzimpfung angesehen wer-
den: sie bestimmt im § 12 nur. daß der Magistrat für besonders
gefährdete Berufs- und Altersgruppen Schutzimpfungen anord-
nen kann. Eine sich auf diese VO gründende Schutzimpfmaß-
nahme wurde also nur eine als Ausfluß des freien Ermessens
zu betrachtende Verfügung der Verwaltungsbehörde sein
Unzweifelhaft hat bei der 1945 im Bezirk Wilmersdorf ange-
ordneten Typhusimpfung die Besatzungsmacht eine Rolle ge-
spielt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Impfung auf Grund
einer Anregung oder einer Anordnung der militärischen Stellen
erfolgte. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten annehmen
wurde, daß die Britische Militärregierung den Befehl zu der
durchgeführten Schutzimpfung gegeben habe, wäre der Eingriff
""l^^ n""'? '''"^'' ^'^ Anwendbarkeit des § 75 Einl. z. ALR aus-
schließenden Akt der Gesetzgebung im Sinne der Kabinettsorder
von 1831 erfolgt. Der - unterstellte - Befehl mag in seiner
Wirkung auf die angesprochenen Magistratsstellen einem Ge-
setz gleichkommen; rechtlich ist er kein Gesetz.
Die Anordnung der Impfung erfolgte also durch einen Verwal-
tungsakt, dessen Rechtmäßigkeit sich aus der Anregung oder
Anordnung der zuständigen Militärbehörden ergibt, aber auch
aus dem damaligen allgemeinen Notstand angesichts der dro-
henden Seuchengefahr hergeleitet werden kann.
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ClückwUnsdie
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733
t müglidi. Die Arbeitsgemeinsdiaft konnte daher selbst nicht
|)eschränktem Umfang zu konkreten Lösungsvorschlägen gelan-
Sie stimmte mit großer Mehrheit den Grundtendenzen des Re-
|ts, wie sie sich aus den vorgesciilagcnen Maßnahmen auf dem
)iete des Strafregisterrechts und des Strafprozesses, insoweit vor
Im den Thesen 11 und 12, ergeben, zu.
I •
u Beginn der Abschlußvollsitzung erstattete Präsident Prof. Dr.
\dieweyh den Geschäftsbericht der Ständigen Deputation. Er
Js dabei auf das Bestreben des Juristentages hin, stets zu den
Innendsten Problemen Stellung zu nehmen. Deshalb habe man
diesem Juristentag statt eines Streitgcsprudis den Vortrag von
|f. Dr. Lantie über Reditsldee und Reditsideologie in West und
vorgesehen. Das lOOjälirige Bestehen des Juristentags im Jahre
|o solle besonders hervorgehoben werden. Insbesondere sei hier-
audi eine Jubiläumsfeststhrift geplant. Sodann wurde über die
handlungen in den Abteilungen und in der Arbeitsgemeinschaft
ichtet. RA Dr. Walter Schmidt (Düsseldorf) gab einen Überblick
l^r die Grundprinzipien, die der Ausschuß III der Studienkom-
|;sion des DJT über die Partnersdiaft der Arbeitnehmer crarbei-
hat 10. Verwaltungsgeriditspräsident i. R. Dr. Klinger (Hannover)
' Untcrsudiungcn zur Rpform des Unternehmensrechts. Bericht der
madite auf Bedenken gegen die in der zweiten Abteilung erfolgte
Abstimmung aufmerksam, weil sidi hieran möglicherweise audi Teil-
nehmer beteiligt hätten, die nach der Satzung des DJT nodi nidit
Mitglit»der gewesen seien oder dio an den Verhandlungen der Ab-
teilung nidit teilgenommen hätten. Präsident llmdieweyh dankte
dem Redner, sagte eine Prüfung sowie Maßnahmen zu, daß solche
Bedenken in Zukunft ausgesdilossen seien. Es sei Tradition des
Juristentags, die Meinung in Rede und Gegenrede auszutausdien
und sidi dann der Mehrheit zu beugen, ohne daß dadurdi eine
Änderung der persönlichen Überzeugung erforderlidi sei. Er schloß
mit einem Appell, für die Idee des DJT einzutreten, das Niveau
zu halten, zu erhöhen und zu vertiefen. Den Dank der Teilnehmer
an alle Mitglieder der Ständigen Deputation, inslH\sondere aber an
ihren Präsidenten Dr. Rusdieweyh, der mit der ihm eigenen Würde
und mit Humor seines Amtes walte, brachte zum Schluß der Sit-
zung OLG-Präsident a. D. Dr. FreiJivrr v. HoLlcnbcrii (Hannover)
zum Ausdruck.
Sludienkommission des Deutsdicn Jurislentagcs. Teil II: Bericht des
Ausschusses III ,,Die Partnerschaft der Ailuilnehmer", erstattet von
RA Dr. Olto Kunze und BA Dr. RciriJwrd Frhr. t). Godiu (Tübingern:
Mohr 1957). — über Teil I des Berichts vgl. JZ 55. 654 rechts sowie
Kuhler jZ 56, 137 ff.
>
QLÜCKWÜNSCHE
$an« Cf)otb 2um 70. ®cbutl5tag
^tnft 3DoHt gum 80. ©cbuttötog
\\m 12. November 1957 hat der Mitherausgeber der Juristenzei-
Ing, der frühere bayerische Ministerpräsident und jetzige Präsident
fs Bayerisdien Landtags, Dr. Uaiis Ehard, sein 70. Lebensjahr
llendet. Die Juristenzeitung ist nidit der Platz, um den Politiker
Id Staatsmann Hans Ehard zu würdigen. Es genügt, insoweit zu
Irmerken, daß er sidi beim Antritt seines Amtes als Ministerprä-
llent als einen „Mann des Redits*' bezeidmet hat und daß ihm in
}u Artikeln, mit denen die Presse nunmehr seines Gel)urtstages ge-
^dit hat, wohl übereinstimmend gerade diese Eigenschaft bestätigt
jrdcn ist. In dieser Zeitsdirift soll mit herzlidien Glüdcwünsdien
wenigen Worten des Juristen llatxs Ehard gedadit werden.
Sdion in seiner Tätigkeit in den Jahren 1919—1933 im Bayeri-
ken Justizministerium, in dem er zuletzt als Ministerialrat das
[iditige Referat für Reidiszivilredit führte, erwarb er sich beson-
Les fachlidies und menschlidies Ansehen. Das Jahr 1933 unter-
radi seine Laufbahn, er zog sich freiwillig in das politisdi weni-
1er exponierte Amt eines Senatspräsidenten in einem Zivilsenat des
iberlandesgeridits München zurück, in weldiem er bis zum Zusam-
lenbrudi verblieb. Seit 1945 fiel ihm, namentlidi nachdem er Ende
|)45 Staatssekretär im wiedererrichteten Bayerischen Justizministe-
[um geworden war, zusammen mit dem damaligen Justizminister
|>r. VV'i7/ie/m Uoegner und dem späteren Präsidenten des Bayeri-
Ichen Obersten Landesgeridits Dr. Anton Konrad die schwere und
Indankbare Aufgabe des Wit^deraufbaus der bayerisdien Justiz zu.
tieidizeitig damit lief seine umfangreiche und maßgebende Mit-
wirkung an der Ausarbeitung der neuen bayerisdien Verfassung,
['on großer Bedeutung für das Reditsleben über den Bereidi Bay-
rns hinaus war aber vor allem der Einfluß, den Hans Ehard auf
>rund seiner hervorragenden fadilichen Befäliigung auf die Ge-
ctzgebungsarbeit des Stuttgarter Länderrats für die damalige ame-
ikanisdie Besat/ungszone und später des Eranklurter Wirtsdialts-
[ats für die amerikanische und britische Besatzungszone nahm. Der
nit jener Arbeit näher Vertraute weiß, weldie Verdienste sidi ge-
Jade Hans Erhard zusammen mit Wilhelm Hoegner und einigen
Ifuristen der anderen deutschen Länder in jenen sdiwierigcn Jahren
|jra die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung deutschen Rechts-
ienkens und um die Bewahrung der deutschen Rcchtseinheit in
ihren Grundsätzen erworben hat. Audi auf die Gestaltung des
lOrundgesetzes hat er, obwohl nicht Mitglied des Parlamentarischen
iHates, in einem widitigen Punkt erheblichen Einfluß genommen.
ISeine Tätigkeit als bayerischer Ministerpräsident, die in seinem
iBudi „Bayerische Politik 1952" ihren Niederschlag gefunden hat,
ferner als Vorsitzender des Auswärtigen Ausschusses des Bundesrats
lund später als Landtagspräsident haben ihm zwar nidit mehr die
IZeit zu den fachwissenschaftlidien Veröffentlichungen gelassen, die
|in ruhigen Zeitläufen sicherlich aus seiner Feder gekommen wären,
sie haben ihm aber dafür eine Mitarbeit an der deutschen Gesetz-
gebung dieser Jahre ermöglicht, die von großem Nutzen nicht nur
für Bayern, sondern auch für die Bundesrepublik Deutsdiland ge-
I worden ist.
Minifterialdirektor Walter ROEMER, Bonn
Am 20. Nov(Mnbcr 1957 begeht Ermt Wolff seinen 80. Geburtstag.
Ein Glückwunsch für diesen Jubilar wird unter der Feder zum
Ausdnick des Dankes der Deutschen, zumal der deutschen Juristen,
für all die vielfältige Anregung, Belehrung und Bereidierung, die
er ihnen durdi seine Persönlidikeit, sein Wirken, sein Werk ge-
sdienkt hat. Wenigen bedeutenden deutschen Juristen ist ein sol-
cher Einklang von Theorie und Praxis, von Forsdiung, Lehre, amt-
lidiem Wirken und Tätigkeit in beuitlichen Gemeinsdiaften besdiic»-
den gewesen, wie Ernst Wolff, in dessen Sdiaffen sidi drei juri-
stisdie Berufe und damit drei Haltungen des Juristen zum Recht har-
monisdi vereinigten. Als Anwalt, als Riditer und als Reditslehrer
ist der Jubilar in gleidier Weise Helfer und Anreger, Sdiöpfer und
Vorbild gewesen.
Ernst WoW ist sidi zeit seines Berufslebens des versdiiedenen
Wesens der cirei juristisdien Tätigkeilen, die er ausgeübt hat, be-
wußt gewesen. Vor mehr als dreißig Jahren hat er sich in seinem
Beitrag zu der von den Mitgliedern des Vorstands der Berliner An-
waltskammer dargebraditen Fcjstsdirift für Ernst Heinilz „Die An-
passung des Lebens an das Redit" theoretisch damit auseinanderge-
setzt. Idi arbeitete als Referendar in seiner berühmten Kanzlei, als
der Aufsatz ersdiicm. Al>er nodi heute ersdieint er mir als ein voll-
kommener Ausdruck seines juristisdien, ja seines menschlidien We-
sens in der Solidität seiner Fundierung, in der Fülle und An-
.schaulidikeit und dem Erfahrungsreiditmn des dargebotenen kon-
kreten Stoffes; in der Feinsinnigkeit und dem Nuanrenreiditum der
Analyse und des Urteils, in der leuditenden Klarheit, Prägnanz und
Eleganz der literarischen Form.
Die Vielfalt seiner Persönlichkeit hat Ernst Wolff befähigt, die
drei Grundtypen des juristisdien Bemfs selbst ideal /u verkörpern.
Die Stationen dieses in seltenem Maße fruchtbaren Juristenlebens
und dnes l)eweglen Sdiiek^als hat Waldr Strauß in dieser Zeit-
sdirift sdion zum 75. Geburtstag Ernst V\'o///.v aufge/eidinet '. In
ihrer Vollständigkeit bedürfen die Daten hier keiner Wiederholung.
Die lange Kette der Zeugnisse für die Betätigung der hohen juri-
stischen Begabung Ernst Wolffs reidit in seine Jugendjahre zurück.
Seine Dissertation über die Haftung des Ratgebers, mit der er am
2. Juli 1899 an der Universität Berlin promoviert wurde, weist schon
auf seine Anlage für die Aufgaben tind die Piobleme der redits-
beratenden Tätigkeit. Er begann dann audi seine Berufspra.xis in
der Anwaltsdiaft, als er 1904 in die Anwallskanzlei seines Onkels
August von Simson, eines der führenden Anwälte Berlins, eintrat.
Sein Rang als Anwalt erhielt Anerkennung, als er 1919 Vorstands-
mitglied, 1925 stellvertretender Vorsitzender und 1929 Vorsitzender
der Berliner Anwaltskammer und zugleich Vorsitzender der Ver-
einigung der deutschen Anwaltskammervorstände wurde. Niemand
war wie Ernst Wolß zu dieser Repräsentation seines Standes be-
rufen. ,,T 1 1 .
Zur richterlichen Tätigkeit fand er nach dem Ersten Weltkrieg,
als sidi seine vielseitige Arbeit auf auslandsrechtliche Gebiete aus-
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sdiaffen V.'^. n , " ^«wwn «ewe^^n ^^^'' Präsident srin
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zugefügt. Man best I?r 1 '^"^ "'^^"^ste Literafur „ "'"^ '"'■'"•
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Lesebud, d s? ■ " '~<*encs Lehrbufh c" . " ^'*"de. Denn
^eAt .u e wei::'«""' ''"; '"•■"" ^'u S'n T/.'.f "' -" -i.klid.es
»•-o"rbä- ht 4^^^ -d der d.s Le, b . "'
ül'erfütterT ia "'7,*"'"- "" 5,', de i .w'" >* '•"'^'■'''«' ■»'. ""r
aud, nur tei L, "?'. ^"■'"dwkird.en in s,- '^'^"'d.lel. das posi-
- - gr^rU^f 5f T"^f' -"t '- nTJzrer ^ ^""<-
'agen des c%anceir l . ""' «elegt. de.n Of" j ""' dagegen ist
"•°"en nahe zu b „t'" ^'^^enredUs in seine" f'" ,''''' '^'""d-
^^' geltende ^,",i"^,^''" des Lehrbud^tn/i", ^T ^'"denlen
">"?. der gewohnte tsfe'fi";^' '^''''°'^" «ird Ä V R"""^^'^^
er kann von hier „ ^^^^ des positiven R ", '"^ ^eise ist
^'^\-> "nbed g?;:;«"*-. 'n che ;hnrfef;e*be'^*''''j^'^"- ""«^
">nerkird,lid.en Red.t?^ T"''''° «ed,t getrl/en *^^"^"'- "'**
Zwei Vorzüge de ,'^r.'^''^'"' Kirrf,en v ö ,nd ^^''^'^ des
Hervorhebun« D„ ^ehrbudu bedürfen ZT ■"'^^"■
J'f t gestalte'- Es",?«*'*'//*« T.ütt CtCT. "'^'""'^^^en
'ehidite der beiden 1 7' ""'"" ""'PreAend 'h?„ ^"'^'' "'«'■•"«'-
«enden, s.d, kaum b«"l'"'°"^-" "■** in zwei nebe""' ^^.'^'^^««-
«-oben geboten v^rd x'^"^"" B'üden so^I ""'■'"=" "der lie-
S der Kirchen im öffent-
LITERATUR
VValtrr Ha
iicJien Lehen der G
eines eigenen Absd,,.»^ ^Y'"'"'". ^""a.J,,, "^^, ' ~ '''^
"'>er das Svst' ^""1.'""' '^'^"'«'1. g de siV')""« "'"f
Le»or a ge,S;f :;j.'''"''."^«-'fende''B' :S r; '"• f "" -
GcKenstä^d,: ■'',';, * :!' ^''^e Kenntnis üb -r Jie ■;""■"''■'• » '■
senden J iter.f . "^'''f'"' f^as wird ji, '', ' "I '"'""sie,
d-^ Ab.sd..:iu''i;;;:'x:-;- ^;n„e hinS:,.,'; ';-;;.;;> nu.^
K;rnrrd,tin^".;^" ^--'^^^rt ri ^■'"^'-" •-
Isar Verla« ' lq«'"'v,'ii"*''" ""d Staat U t •,. ,
""gewiesen auf def ^^"^"^Se zun, I. Tei l^.' , ^'- '^" I- •'
Vertrag des I.nn . xf "''" '^'■■d.envertri.r ! x, ''.' ''osonders
t»ci,cn N. •;,< rs : " '''■^''«•«^d,sen n^Z^^^'^^'r'''^^^' d
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7 2- ^^^f
1959
Nr. 4
Nachruf
133
nidit mehr fern, daß die Unübersichtlichkeit der Steuergesetze zu
einem sehr ernst zu nehmenden vertassungsrechtlidien Niditigkeits-
grund wird. Eine Hypertrophie im Verordnungsrecht verstärke noch
die Kompliziertheit des Gesetzesrechts in erheblidier Weise. Von
der Verwaltung verlange das Reciitsstaatsprinzip strengste E"|»na»-
tung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der sich u. a. dahin
auswirke, daß bloße Verwaltungssätze Rechtssatzciiurakter erlangen
können. Hartz verteidigte den Standpunkt des BFH, der sich nicJü
als Obergesetzgeber fühle, so daß er die Steuergesetze nur außer-
stenfalls für verfassungswidrig halte, da die verschiedensten politi-
schen Gesichtspunkte das Abgabenredit formten. Der Gesetzgeber
habe die Vermutung verfassungsmäßiger Arbeit für sidi. ihm stehe
ein sehr weiter Ermessensspielraum offen. Überzeugend ist die
Kritik von Hartz an § 79 II BVerfGG, der in der Praxis der Be-
steuerung dahin führt, daß die Steuerpfliciitigen gezwungen sind,
vorsorglich Rc^ditsmittel einzulegen, wenn gegen Steuergcsetzo ver-
fassungsrechtliciie Bedenken auftaudien, da sie sonst ihrer Uedits-
stdlung verlustig gehen. § 79 II BVerfGG ist offensichtlich nidit
auf ein verwaltungsmäßiges Masscnvcrfahrcn zugcscluiittcii. Im
Steuerreciit besdiwört diese Vorschrift eine Reciitsnot herauf, die
praktiscii nur durch eine rasche Stellungnahme des BVcrfG gebannt
werden kann. Beherzigenswert ist die Warnung des Referenten, das
Steuerrecht drohe zu einer bloßen Tecimik herabzusinken.
Wiederholt wurden die Wechselwirkungen zwisdien Steuer- und
Zivilreciit ausgesprochen. Die Einräumung von Nießl)rauchreciUen
unter Angehörigen führt zu Sdiwierigkeiten in der steuerliciien Be-
urteilung, weil hier eine betriebliche Last mit persönliciicn Motiven
vorliegt. Auflagen in letztwilligen Verfügungen und Abreden m
Gesellschaftsverträgen über den Aussciiluß der Zugewinngemein-
sch;ift werden von Rechtsanwalt Dr. Böttdier, Stuttgart, lür zu-
lässig gehalten. M. E. ist eine Prüfung dahingehend erforderlich,
ob derlei Auflagen mit den guten Sitten und auch mit den im
bürgerlidien Personenrecht maßgebenden Grundreditcn zu verein-
baren sind. Das Anliegen von Rechtsanwalt Prof. Dr. MeilHe, Bonn,
war es, im einzelnen zu zeigen, wie das Handelsrecht in unzu-
lässiger Weise vom Steuerrecht her umgestaltet wird. Seine Mo-
dellfälle aus dem Aktienrecht zeigten, daß steuerliciie Sonderver-
günstigungen (Sonderabschreibungen, Spenden, Billigkeitsmaßnah-
men) zu einer Verfälschung des handelsrechtlidien Gewinns führen.
Bei Steuerverlagerungen müßten die anteiligen Ertragssteuern pe-
riodenge reciit passiviert werden, was aucfi für das Pllichtteilsredit
beachtlich sei. Prof. Dr. Flume, Bonn, löste das körperschaftsteuer-
lidie Problem der Organsdialt aus dem gescllsaiaftsrechtlidien
Blicicpunkt und recimete den vom Organ erwirtschafteten Ertrag
wegen des Ergebnisaussciiluß\ertrages dem Orgauträgcr als eigene
Einkünfte zu. Er warf dem BFH eine positivistisdie Übernahme
der EinheitsÜieorie des RFH vor. Prof. Dr. Sichert, Heidelberg,
beschäftigte sich in grundsätzlichen Ausführungen mit der recht-
lichen Beurteilung der Mitarbeit unter Ehegatten. Die Rechtslage
sei noch im Fluß, zumal das soziologisciie Bild der Ehe nodi keine
endgültigen Formen angenommen habe. Trotzdem müsse das
Steuerredit in Abertausenden von Veranlagungsfällen Farbe be-
kennen. Das Wesen der Ehe stehe einem Arbeitsverhältnis unter
Ehegatten nidit entgegen. Die faniilienrechtliciie Pllicht zur Mit-
arbeit beschränke sich nicht auf bloße Hilfsarl)eit. Sie könne sogar
die Reditsgrundlage für eine entgeltlicJie Leistung sein. Manciies
spreciie auch für ein gemisciites Rechtsverhältnis. Nacii Sichert liegt
die Entsciieidung übei die reditlidie Art der Mitarbeit bei den
Parteien Für das Steuerredit ist diese Ansidit wenig fruditbar,
da der Finan/verwaltung die Einslellunv: der Ishegatten nur selten
bekannt wird, weshalb hier objektive, meist wohl typisdie Anhalts-
punkte aussdilaggebend sein iiiüssiMi.
Einer bereits Tradition gewordenen Gepflogenheil folgend be-
schäftigte sich Prof. Dr. Spitäler, Köln, mit einem Thema aus der
allgemeinen Rechtslehre. Nacii ihm sind bei der Redilsanwendung,
und zwar bei der Saciiverhaltswürdigung, zwei Gruppen von Fik-
tionen auseinander zu halten. Entgegen Esser ^ sei zwischen „als
ob"- und ..wie wenn"-Konstruktionen zu unterscheiden. Die erste
Gruppe stelle eine gekünstelte Wiirdii^ung des Sachveihalls mit
dem Inhalt einer glatten Umdeutung dar. sie sei — was audi der
BFH immer mehr erkenne — nn/iilässig. Dagegen sei die zweite
Fiktionenkategorie sinnvoll und führe zu braudibaren Ergebnissen.
Der Kongreß riß in eindrucksvoller Weise die besonderen Sdiwie-
rigkeiten auf, die dadurcii l>edingt sind, daß infolge der nodi nicht
zum Abschluß gekommenen Entwicklung anderer Reditsgebiete der
Rohstoir für die steuerliche Entsdieidung unscharf ist. Trot/dem
müssen von den Steuerbehörden in einer Unzahl von Fällen im
Rahmen von Routineverfahren tragbare Ergebnisse erarbeitet vser-
^^"' Dr. Günther FELIX. Köln
t Werl und Bedeutung der Redilsriktionen, Frankfurt a. M. 1940.
NACHRUF
8um ©cbät^tnl« bon €tnft SBoIff
Am 11. Januar 1959, wenige Wochen nach seinem 81. Geburtstag,
ist Ernst Wolff heimgegangen. ..Mit ihm" — so sprach es der
Nachruf des Bundesministers der Justiz aus — „verliert das deut-
sche Reditsleben eine Persönlidikeit, die durcii Jahrzehnte sein be-
deutendster Repräsentant war." Dieser Satz wollte eine Feststellung
treffen und war sich bewußt, daß Ernst Wolff jeglidien Rühmens
abhold war. Bei hoher und selbstverständlicher Würde eignete ihm
eine Sdilichtheit, wie sie bei Menschen seiner Bedeutung selten
begegnet.
Die Einzelheiten seines Lebenslaufes habe ich zu seinem 75. Ge-
burtstag in JZ 52. 700 geschildert, eine schöne Würdigung zum
80. Geburtstag bradbte Walter Haustein in JZ 57. 733.
Heute darf noch einmal daran erinnert werden, wie sich in seiner
Persoo der Bogen einer ungewöhnlidi bewegten Zeit verkörperte.
2wd Jahro nach seiner Geburt wurde das Reichsgericht begründet.
An iciiw Spitze trat Ernst Wolffs Großvater Eduard von Sinison,
der Präsident der Nationalversammlung von 1848 und des E>eut-
fchen Reichstags von 1870. Als ihn der Vorsciilag Bismardcs 1870
2uin Präsidenten des Reichsgerichts berief, war er 69 Jahre alt, und er
hat seinen Dienst bis in das 80. Lebensjahr fortgesetzt. Eduard von
Simson^ der als junger doctor iuris, mit einer Empfehlung Zelters
verseilen, von Goethe in Weimar empfangen worden war, beglei-
tete noch die Jugend seines Enkels. Ernst Wolff selbst wurde 70jäh-
rig Präsident des Obersten Geriditshofes für die Britisdie Zone und
erst mit 78 Jahren In den Ruhestand versetzt, als er seine letzte
amtliche Tätigkeit als Vorsitzender der vom Bundesminister der
Justiz berufenen Kommission zur Reform des Zivilgerichtsverfahrens
niederlegte.
Das Leben von Ernst Wol£F vollzog sich wälirend eines unge-
heueren Wandels der Werte und der Formen. Er entstammte einer
Zeit und hatte seine wesentlichen Fnlwickhmv;sjnhre in einer Zeit
durdilebt, die nodi von einem organisdien - im Gegensatz zu dem
uns auferlegten mechanischen - Rhythmus geprägt war. Man hat
vorschnell die Jahre von 1870 bis 1914 als solche eines stei^juden
Materialismus bezeicimet. Dem ist entgegenzuhalten, daß damals
die gemeinsamen Gnindwerte der Lebens- und Staatsauffassung
nocii nicht fragwürdig geworden waren und das Spezialistentum
die vielseitig gebildete Persöidichkeit nodi nidit verdrangt hatte.
Die WeltolFenheit und Weltverbundenheit seiner geistigen Herkunft
hat Ernst WoKf nie verlassen und ihn nadi beiden Kriegen /um
Mittler Deutsdüands in den internationalen Reditsbcziehum?en von
selbst berufen. .
Jahre ruhiger Arbeit als junger Sozius in einer der angesehen-
sten Anwaltskanzleien Deutsdilands, der seines von ihm so sc^hr
verehrten Qnkels, des Geh. Justizrats Außust von ^imson (aus der
dimals u.'ni^räsidcnt des Preußisdien Oberverwaltungsgerichts
von Hermann hervorging), wurden durdi den ersten W eltkrieg un-
terbrodien. Als Major der Reserve aus der Kriegsgefangensdiaft. in
die er sdiwerverwundet geraten war. heimgekehrt begann em stei-
ler beruflidier Aufstieg. Im einzelnen habe idi ihn in JZ 5-, /uu
darselect.
Das Jahr 1933 bradite ihm den Absdiied von den zahlreidicn
ehrcnamtlidien Tätigkeiten, zu denen ihn früh das allgemeine Ver-
trauen seines Berufsstandes bestimmt hatte. Es gehört mit zu der
Sdimadi, die sidi das deutsdie Volk widerfahren ließ, daß Ernst
Wolff die Jahre 1939 bis 1946 in England verbringen mußte. Ihm
war es selbstverständlidi, daß er trotz fortgesdiriltenen Alters die
erste Gelegenheit ergrilF. um in sdiwcrster Zeit heimzukehren. Wir
dürfen ihm an dieser Stelle nodi einmal den Dank dafür zum
Ausdrude bringen, daß er 1947 als Präsident den OlK-rslen Geridits-
M^to ■»■.>«■ .*.iii<iiai «Mw^ü.iMl
i^mmtm \m_a0^
134
Literatur
JZ 1959
hof für die Britische Zone aufbaute, der während dos Interregnums
in die Bresdie trat, die durdi die Sdiließung des Rcidisgeridits ent-
standen war. und der die Tradition des Heidisgeridits fortführte
um MO dann im Herbst 1950 in die Ilande des Bundesgeriditshofes
zu legen. Lin Kreis von Freunden Ernst Wolffs hat zu seinem
bü. Geburtstag sein von Professur Kallmann gemaltes Porträt dem
Ihindesgeritiitshof gestiftet.
Auch die folgenden Jahre waren von Arbeit gesegnet. Bei den
\oiU'reitungen zur Verwirklidmng des Sdiumann-Planes hat er die
Bundesregierung beraten. Für den Fall, daß die Präsidentenstelle
des Ueridilshuis der Montanunion einem deutschen Vertreter über-
tragen werden würde (was nidit gcsdiah), war er für sie in Aus-
sidit genonnnen. Bis Anfang 1957 war er der deutsdie Regierungs-
vertreter im Verwaltungsrat des Römisdien Instituts für Reditsver-
einheitlidiung, bis zu seinem Ende Vizepräsident der International
Law Association und Vorstandsmitglied der von ihm 1950 mitbe-
grüuileti'n Deutsdien Ceselisdiaft für Reditsvergleidmng. Der
Deutsdie Juristentag hatte ihn, als er 1952 den Präsidentenposten
niederlegte, zu seinem Elirenpräsidenten ernannt.
Seine Juger>dneigung galt, wie er mir einmal vor vielen Jahren
er/ählte, einer wissensdialllidien Laufbahn. Bedeutende wissen-
sdiattlidie Arbeiten, über die idi in JZ 52, 700 und Hallstein in
JZ 57, 733 beriditet haben, entstammen seiner Feder, dazu die
liebevolle und inlialtsreidie 1929 in Carl Heymanns Verlag ersdiie-
nene Biographie seines Großvaters. Erst 1950 wurde ihm dunh
seine Ernennung zum Honorar-Professor an der Universität Köln
die Lehrtätigkeit eröffnet, die ihm eine große Freude bedeutete.
Mir liegt daran, eine Seite seines Wirkens zu erwähnen, die
weniger bekannt ist. In seiner Antwortrode bei der Feier seines
80. Geburtstag wehrte Ernst Wollt den Ehrungen mit den Goethe-
worten „Und was man ist, das bleibt man anderen sdiuldig". Un-
endlidi ist das, was andere ihm sduilden. Das gilt vor allem für
die staltiidie Zahl der von ihm seit der Zeit von vor 1914 ausge-
bildeten Referendare, die später bis heute in maßgebende Stellen
des Staates, der Anwaltsdiaft, der Wissensdiaft und der Wirtschaft
im nationalen und internationalen Bereidi aufgerüdct sind. Ein gro-
ßer Ted von ihnen fühlt sidi nodi heute durdi das Erleben des
gemeinsamen Lehrers und Bildners miteinander verbunden. Zu
seinem 80. Geburtstag hatten sidi 38 seiner ehemaligen Referen-
dare zu einer gemeinsamen Adresse vereinigt, von denen der zeit-
hdi früheste (vor 914) der Oberdirektor Staatssekretär Dr. Pünder
der zeithdi letzte (erst nadi 1933) der Bundesminister Dr. von Mer'
kütz waren In ihnen allen und ihrer Arbeit wird Ernst Wolff stets
tortIel>en. Viele von ihnen verdanken Ernst Wolff ihre eigentlidie
junstisdio Prägung und sind sidi dessen ebenso bewußt wie der
\ erplliditung seines mensdilidien Vorbildes. Diese Seite seines ge.
stauenden Einflusses dürfte in der Gesdiidite der deutsdien An-
waltsdiaft einzigartig sein.
w^^.' \°" jT' '" ^^^^^' '^^ mitgeteilten Äußerung von Professor
Martin Wolff, er sei in seinem langen Leben keinem besseren Ju-
risten begegnet als Ernst Wolff, mödite idi heute che Worte des
früheren Staatssekretärs des Reidisfuianzministeriums Dr. Hans
Schaffer zum 80. Geburtstag von Ernst Wolff an die Seite stellen-
„Idi habe in Ernst Wolff von je die Inkarnation des Besten ge-
sehen, was es mensdilidi und sadilidi an deutschem Juristentum
gibt."
Voll Trauer, aber zugleidi voll tiefer und fortwährender Dank-
barkeit nehmen wir Absdiied von dem Mann, dessen Leben un-
beirrt durdi Höhen und Tiefen deutsdien Gesdiehens gegangen ist
und der durdi lange Jahre der hervorragendste deutsdie Reprä-
sentant der Rechtswelt war.
Blidcen wir auf sein Leben und seine Wesensart zurüde, so
werden sie am sinngemäßesten umfaßt von den Worten der Grab-
Inschrift des Reidisfreiherrn vom Stein
„Demütig vor Gott, hodiherzig gegen Menschen,
der Lüge und des Unreehts Feind,
hüdibegabt in Pflidit und Treue,
unerschütterlich in Acht und Bann,
des gel^cugten Vaterlandes ungebeugter Sohn."
Staatssekretär Dr. Walter STRAUSS, Bonn
LITERATUR
Hub er, Hans: Staat und Verbände. Tübingen: Mohr (Siebedc).
195S. (Hedit und Staat, Heft 21S) brosdi. 1.90
Diese Schrift des den öffentlichen Verhältnissen in der Dundes-
republik durdi Vorträge und N'eiüllenllidiungen zugewandten Ber-
rier Staatsrethtslehrers stellt den nachgerade zum Allerweltsthema
cler Zeitkritik gewordtMien Problenikoiiiplex „Staat — Verbände**
unter die dem Juristen zukommende Beurteilung von Redit und
Ui.redit. Dies ge.sdiielit durch ein damit notwendigerweise gebo-
tenes radikales Infragc^stellen unserer gesamten üffentlidien Exi-
stenz. Schon die auf die Ersdieinungsfonnt n verbandsmäßigen Ein-
flusses angewandten Begriffe und Kennzeichnungen — wie Legitimi-
tät und Willkür, Fludit aus dem Redit, pluralistische Spaltung des
Gesetzgebers, unkonstituierte Gewalt, verbandlidier Meinungs-
zwang, Vermachtung der sozialen Beziehungen, Durcheinanderwer-
fen N(ui Stadien der Ceselzgebung und deren besondere Affektlage,
Verlust der Lenkungskraft des Redits, Entsetzung des Mensdien
aus einem Teil seiner Lebensmille durdi das Verbanclswesen, dem
insgesamt das Sinngefüge der Verfassung entgegengestellt wird —
lassi-n die ganz grundsätzliche Position dc\s von der Sorge um den
Bestand der nur in ihrem staatlidien Einheitsvollzug zu wahrenden
Reditsordnung bewegten Juristen erkennbar werden.
Es liegt im Sinne der von Huher vertretenen Erkenntnis- und
Methc^denriditung des „Verfassungsrealismus", die heute gegen-
über einem angeblidi überlebten Nonnativismus älterer Prägung
das üffentlidie Feld beherrsdit, daß eine kaum absehbare Fülle von
1 atsadienverhältnissen und Beurteilungsweisen ausgebreitet wird,
in deren Zusammenhängen die Wirklidikeit des Verfassungslebens
gesudit wird. Unter den Gesiditspunkten einer allgemeinen Staats-
lehre, aber auch einer pragmatisch orientierten Political Science
ließe sidi aus den Begriffen und Wertungen dieser kleinen Sdirift
das ganze System einer Wissensduft aufbauen. Diesen Realien im
Leben von Staat und CKJsellsdiafl gegenüber sieht sich der Verf. zu
besonderen Bemühungen verpfliditet, organisiertes Redit und per-
sünlidie Freiheit zu retten. Sdiärft in dieser Weise die Verant-
wortung für das Recht audi den Blidc für jede Form des Macht-
mißbraudis, so entsteht daraus dodi nidit das Bild einer durdi-
g^ingig „sdilediten Wirklidikeit".
Die Fakten der Beurteilung sind, audi soweit sie aus der in
dieser Hinsidit neuerdings außergewöhnlidi bemühten Staatsredits-
lehre genommen werden, letztlich dodi meistens der Soziologie, der
Sozialpsydiologie, der Wissensdiaft von der Politik und der Publi-
zistik zu verdanken. Grenzen für die exakte Untersdieidung zwi-
sdien reditserheblichen Fakten einerseits und soldien, die den
wediselnden Entwiddungen des Gesellsdiaftsprozesses zu überlassen
sind, andererseits werdcMi dabei kaum nodi gezogen. Damit wird
man sidi nun wohl abzufinden haben, nadidem audi das BVerfC;
in .seinem Parteienspenden-UrteiP die Terminologie und die Be-
urteilungsmaßstäbe der Parteien- und Verbandssoziologie von sidi
aus derartig frei gehandhabt hat, daß insoweit von einem narra
mthi factum, dabo tibi ius nidit mehr gesprodien werden kann
Wieviel weniger kann danadi von Monographien des Verfassungs-
realismus erwartet werden, daß sie der politisdien Soziologie
ihrerseits staatsreditlidie Kategorien mit eigener Untersdioidungs-
und Aussonderungskraft entgegenzustellen in der Lage sind Die
Flut der Fakten und der Methoden ihrer Analyse wädist jedodi
nodi weiter an, in gleicher Weise wie die dem entsprediende
Tendenz der Entlarvung von Staat und Redit, insbesondere in der
neueren Ideologienlehre. Was gegenül>er diesem Ansturm audi der
von verantwortungsbewußten Staatsreditslehrcrn betätigte Verfas-
sungsrealismus zu leisten hat und in einer Sdirift wie der vor-
liegenden leistet, könnte zu den rettenden Kräften in dieser Zeit
gehören, besonders- wenn dabei der Staatsreditslehre die Aufgabe
gestellt wird, gesellsdiaftlidie Veränderungen unter Wahrung
reditsstaatlidier und demokratisdier Grundsätze wieder aufzu
fangen.
Soldie Bemühungen sind um so verdienstvoller, je klarer sie im
Vergleidi der verfassungsreditlidien Systeme die untersdiiedlidien
Chancen für die Entfaltung und die Bindung der verbandsegoisti-
sdien Kräfte herausarbeiten, ob diese nämlidi in einer plebiszitären
Demokratie, wie im Referendumswesen der Sdiweiz, oder ob sie in
emer repräsentativen Demokratie, wie unter dem die Verbände
einsdirankenden, aber von ihnen audi beeinflußten Parteienwesen
i BVerfGE 8. 51. Vgl. dazu Strickrodt, Sleuorgeselze als Instrumente
staat^pohtischer Maßnahmen, Finanz-Rdsch. 58. 448 ff.
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^äiJM^MiMM^^''bs::miMi ^mjmij
Frankfurter Allgemeine Zeitung
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Aus Liebe zu Hamburgs zu
Deutschland und zu Amerika
Ein Preis für Eric Warburg Von Günther Gillessen
In jenem Frühsommer 1945, als die
Besatzungsmächle in Deutschland sich
anschickten, ihre Truppen aus den erober-
ten Gebieten in die verembarten Besai-
zungszonen zu verlegen, wurde ein amen-
kanischer Oberstleutnant im Nachnchten-
dienst der Luftwaffe eiligst aus Bad
Kissingen ins Hauptquartier nach Fontai-
nebleau bestellt. Man wollte ihn beauftra-
gen, an den Vernehmungen deutscher
Luftwaffengenerale teilzunehmen. Er nutz-
te die Gelegenheit, die Generalität darauf
aufmerksam zu machen, daß es jetzt
Dringenderes gebe: wenn es schon be-
schlossene Sache sei, daß in drei Wochen
Thünngen, die Provinz Sachsen. Mecklen-
burg und der Freistaat Sachsen mit zehn
Millionen Einwohnern samt wichtigen In-
dustrieunternehmen, wie Zeiss-Jena und
den Leuna-Werken, der Sowjetunion aus-
geliefert werden müßten, solle man versu-
chen, deutsche Wissenschaftler und Inge-
nieure herauszuholen. Sie könnten der
westlichen Forschung dienen, wenn es zu
einer neuen Auseinandersetzung um Euro-
pa komme, diesmal mit der Sowjetunion.
Er bekam den Auftrag, einige hundert
deutsche Forscher aus Instituten und
Labors sowie dreihundert Krankenschwe-
stern zu ..beschlagnahmen", ehe die Rote
Armee nachrückte.
Der damalige Oberstleutnant ist heute 87
Jahre alt und heißt Eric Warburi- Er
gehört einer seit dreihundert Jahren in
Hamburg ansässigen jüdischen Bankicrsfa-
milie an. 1938 war er nach Amerika
emigriert, 1945 als Amenkaner nach
Deutschland zurückgekehrt. Am Wochen-
ende zeichnete ihn Walther Kiep als
Vorsitzender der ..Atlantik-Brücke", einer
überparteilichen Gesellschaft zur Förde-
rung der deutsch-amenkanischen Bezie-
hungen, mit dem ..Eric-Warburg-Preis"
aus, der künftig alle zwei Jahre für
Verdienste um die deutsch-amenkanischen
Beziehungen verliehen werden soll.
Auch in New York gibt es ein Bankhaus
Warburg, damals geleitet von Brüdern des
Vaters. Eric Warburg fühlt sich in beiden
Ländern zu Hause. Er kennt den scherz-
haft-praktischen Rat amerikanischer Phil-
anthropen, Gutes nicht nur zu tun, sondern
auch darüber zu reden. Eric Warburg tat
das eine, aber unterließ das andere. Erst
jetzt erfuhr man aus einer privaten Auf-
zeichnung, daß er im November 1943. nach
der Teilnahme an der Eroberung Nordafri-
kas, bei einem Aufenthalt in Washington
im Verteidigungsministerium eine geheime
Karte sah, auf der die zukünftigen Besat-
zungszonen in Deutschland abgebildet
waren: alle Gebiete rechts der El^ samt
Hamburg und Schleswig-Holstein sollten
der Sowjetunion überlassen werden. Er
plädierte dafür, daß diese Grenze zurückge-
schoben werden müsse, in die Gegend der
Weichsel. Als ihm bedeutet wurde, es sei al-
les schon beschlossen, suchte er nach einer
Begründung, die das Verieidigungsministe-
num beeindrucken könne: Er fand den
Nord-Ostsee-Kanal. Mit der Kontrolle über
den Kanal würde die Sowjetunion ein Nord-
see-Anrainer werden, mit der Kontrolle über
alle Gebiete rechts der Elbe auch Schleswig-
Holstein erhalten, die Ostsee zum geschlos-
senen Meer machen und die Kontrolle über
ganz Skandinavien gewinnen. Der Kanal
müsse in westlicher Hand bleiben.
Niemand hört ein Wort der Klage
Die Karte wurde verändert. Welchen
Anteil Eric Warburg daran hatte, ist i>hne
das Studium der amenkanischen Akten
nicht festzustellen. Gewiß hätte auch die
britische Regierung alles in ihren Kräften
Liegende getan, um nicht einer fremden
Großmacht die Kontrolle der dänisciien
Meerengen zu gestatten. Aber WarH irg
hatte mitgeholfen, daß man in Washin-ion
früh darauf aufmerksam wurde, was an
dem Besitz der Unterelbe hing.
Jüngst entdeckte ein Doktorand in atne-
nkanischen Akten, daß Warburg sich im
Luftwaffenstab dafür verwendet hatte, daß
das bombardierte Lübeck nicht weiter /er-
stört werde. Als 1949 der amenkanisehe
Hohe Kommissar John McCIoy das 1 rbe
der amenkanischen Militärgouvemeure an-
trat, war Warburg einer der ersten, der ihn
in Bad Homburg aufsuchte und ihm aus-
einandersetzte, daß die Demontage der
deutschen Industne eingestellt, daß Fehler
in den Landsberger Knegsverbrecherpro-
zessen gegen deutsche Offiziere korrigiert
und daß die Frage einer Beteiligung der
Deutschen an der Verteidigung Westeuro-
pas frühzeitig und sorgfältig beantwoiet
werden müsse.
Wie war es möglich, daß ein Reserveoffi-
zier in eher bescheidenem militärischem
Rang, noch dazu ein Einwanderer, immer
wieder Gelegenheiten fand, auf wichtige
Entscheidungen Einfluß zu nehmen? War-
burg hatte Verbindungen, er kam nicht, wie
Henry Kissinger. als Kind unbekannter
Flüchtlinge nach Amenka. Warburg
sprach die Sprache Amenkas, er kannte
und liebte das Land, lange ehe er dorthin
floh. Nachnchtenofflziere können, wenn sie
das Geschäft intelligent betreiben, in jeder
Armee leichter als in anderen Offiziersrol-
len mehr Einfluß ausüben, als es ihrem
Rang entspricht. Ein dritter Grund dürften
Warburgs Klugheit, seine Liebenswürdig-
keit und sein Takt gegen jedermann
gewesen sein. Man kann sich nicht vorstel-
len, daß er Feinde hatte, außer jenem, der
ihm nach dem Leben trachtete, stupid und
böse, aus einem unpersönlichen Haß auf
Juden. Enc Warburg muß darunter schwer
gelitten haben - aber niemand, der ihn
nach dem Krieg kennenlernte, hat von ihm
ein Wort der Klage gehört oder diese
Verletzung bemerken können.
Warburg besaß Einfluß und vermehrte
ihn zielstrebig, er knüpfte nützliche Bezie-
hungen, suchte Mithelfer, mobilisierte sie
mit dem Wunsche, sich „ein wenig nützlich
zu machen". Er verträgt bis heute nicht,
daß ihm jemand beklagenswerte Zustände
schildert. Ungeduldig fragt er dann: „Und
was haben Sie daraufhin getan?" Etwas
war immer zu retten. Wie vielen er geholfen
hat. ist nicht festzustellen: in Hamburg
(unter anderen) dem altangesehenen Israeli-
tischen Krankenhaus. Für wohltätige Ein-
nchtungen gab er nicht nur eigenes,
sondern sammelte auch anderer Leute
Geld. In New York wirkte er bei der
Gründung des „Amencan Council on
Germany" mit, in der Bundesrepublik bei
der Gründung und Förderung der ..Atlan-
tik-Brücke". Warburg übte Hilfsbereit-
schaft und Dienst am Gemeinwesen aus
Humanität, aus einer praktischen Men-
schenliebe und einer weltbürgerlichen
Vaterlandsliebe: zu Hamburg, zu Deutsch-
land, zu England, zu Europa und zu
Amerika.
Bei der Verleihung der Auszeichnung,
die ohne den erkrankten Preisträger gefeiert
werden mußte, hob der Hamburger Bür-
germeister Dohnanyi das hanseatische
Stadtrepublikanertum Warburgs hervor;
Bundespräsident von Weizsäcker sagte m
seiner Preisrede, daß Warburg nicht nur
Verständnis zwischen Amenka und
Deutschland vermittelt habe, sondern es in
seiner Person verkörpere; Guido Goldman.
Professor in Harvard, bekräftigte, daß
Erik Warburg mit seiner Entscheidung, als
Jude nach Deutschland zurückzukehren, in
Amerika ein Vertrauenszeugnis für die
Deutschen abgelegt habe.
Als ihm nach einem Herzinfarkt im
Herbst seine Frau den Brief vorlas, in dem
der Vorstand der „Atlantik-Brücke" ihm
die Stiftung des Preises mitteilte, der seinen
Namen tragen und dessen erster Träger er
sein solle, sagte der alte Mann leise:
"Vielleicht habe ich dies wirklich etwas
verdient."
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V
UNITED STATES TARIFE COMMISSIOIV
Foreign-Trade
and
Exchange Controls
in Germany
A report on the methods and policies of German foreign-trade
control, with special reference to the period 1931 to 1939
UNDER THE PROVISIONS OF ^ECTION 332, TITLE III. PART H
OF THE UNITED STAI ES TARIFE ACT OF 1930
Report No. 150 • Second Serles • 1942
ACKNOWLEDGMENT
In the ^reparation of this report the Commission had the Services
of Loyle A. Morrison, Ernest Wolff, and others of the Commission's
staff.
m
CONTENTS
SUMMARY
Background of National Socialist trade policy . . ,
Establishment of exchange control ...*.*. i
Development of special exchange procedures . f
Events preceding the announcement of the New Plan 7
The New Plan: '
Administration and instrumenta of trade control q
Objectives and policies - ^
Special trade procedures and exchange 'agreemeAts linder the NeW
^1^^ -lA
Barter or compensation transactions . . . *. \t
The aski or inland-account System . }?
Depreciation of aski marks ......*. [7
The aski System in Latin America ii
The asH System in trade with the United States oa
Exchange agreements under the New Plan S
Exchange-Clearing agreements with the ßklkaA countries * * M
Depreciation of Clearing marks and accumulation' o'f
Clearing balances .... 04
Diversion of Balkan Import trade toGermany .' ! .* .* 25
iLffect of the clearmg trade upon the economies of the
rJalkan countries .... oe
Exchange-Clearing agreements' with' we'stern 'Europ'ean
countries «zv
Payments agreements . . . .* .' .* .' * * * * * [ [ * ' * 27
PART I.~INTRODUCTION AND HISTORICAL BACKGROUND
Chapter 1. — Introduction
Methode of foreign-trade control . . 01
Administration of foreign-trade control-
Under the Weimar Republic . . .' 09
Under the National Socialist rogime ^ ..'.'.'.'.',[',',,[ \ ' 33
Chapter 2.--H1STORICAL Backqroünd
The German tariff:
Revenue aspect
Agricultural protection. .' .' f ^
Industrial protection ^^
The period 1914 to 1925 .....* ^5
Technical features of the systeni 51
Tariff changes during the predepression period ('l 925^29) H
The German tariff structure in 1931. ^n
Changes in tariff ratesafter 1931 . fV
bupplementary measures of agricultural protection bWore 1934-
The import-certificate System . »^i« i^o^.
Thf^.Krain-exchange System Jq
Milling and mixing regulations t,
The "linked-sales" procedure . 77
Import quotas ^'*
Commodity-control boards . .* f 5
46
?
VI CONTENTS
«
PART IL— EXCHANGE CONTROL AND RELATED POLICIES BEFORE
THE NEW PLAN OF 1934
Chapter 3. — Origin and Earlt History op Exchange Control
Page
Circumstances leading to the adoption of exchange control 51
Early administration and purposes of exchange control:
Exchange control and the flight of capital 55
Tightening of exchange-control regulations !'.!!! 57
Exchange control and foreign Investments in Germany:
The standstill agreements 50
Foreigners' Investments in Germany not covered by standstill agree-
ments on
The transfer moratorium .!!.*.* 61
Regulation of German Import trade under exchange control uiitli 1934 *. *. 64
Rationing of foreign exchange to importers [ [ 65
German export trade under exchange control until 1934 .....!!! 69
Effects of exchange control on foreign trade, to 1934:
The period to the end of 1933 72
Developments in the first 8 months of 1934 ,.',]. . . .' ! .' .' 72
Chapter 4. — Development of the Private-Compensation and
Additional-Export Procedüres
The private-compensation procedure 75
Developments to the end of 1933 *.!!..!*.! 76
Exchange control and private-compensation trade in 1932 and
1933 77
German blocked balances in foreign countries and private com-
pensatlon 79
German barter agencles 8q
Use of the private-compensation procedure before 1934 . . . ! 82
Developments in 1934:
Depreclation of the foreign-exchange value of the reichsmark In
private-compensation trade 83
The additional-export procedure 85
Early regulations regarding the use of forelgners' blocked balances in
financing exports 86
Repatriation of German bonds in financing exports ] 88
Bond repatriation and the additional-export procedure 88
Expansion in 1933 of the additional-export procedure in connection
with use of foreigners' blocked accounts 89
Later developments in the additional-export procedure 91
Chapter 5. — Clearing and Other Bilateral Exchange Agree-
ments Bkforb the New Plan
The nature of exchange Clearing 93
Development of exchange Clearing between Germany and other exchange-
Controlling countries 95
The first Hungarian Clearing agreement 96
Central-bank Clearing agreements 97
The agreement with Czechoslovakia [ 98
Practical effects of the early Clearing agreements 99
Special exchange agreements with free-currency countries before 1934 . . 103
Travel agreements 104
Sondermark agreements IO4
Practical eflfects of the sondermark agreements 106
E
C
Pi
Ecci
Acc
Rat
Dej
Rei
The
Ger
Effc
6
7
;2
;3
186
88
188
89
91
93
95
96
97
98
99
103
104
104
106
CONTENTS VII
PART III.— GERMAN FOREIGN-TRADE POLICIES UNDER THE NEW
PLAN: 1934-1939
Chapter 6. — The New Plan and Its Administration
Page
The relationship of the New Plan to more general National Socialist policy . 114
The Organization of the trade-control administration:
Regulation by special boards of Imports of various commodities:
Early developments 117
The completion of the structure of commodity boards 119
Exchange-control funetions of the commodity boards 120
Changes in the composition of German Import trade i22
Control of exports:
Foreign-trade bureaus 127
Export licensing 128
Export control and special exchange procedures 129
Direct subsidization of exports [ 129
Chapter 7. — Private Compensation and the Aski Procedurb
Under the New Plan
Private compensation I33
Decline in importance of private compensation 136
The aski procedure:
Antecedents of the aski procedure 138
Regulations governing the aski procedure 139
Tightening of restrictions on aski trade 141
Depreciation of the aski marks I44
The aski procedure and the payment of direct subsidies [ 147
Chapter 8. — German Trade with the United States as '
Affected by the Policies of the New Plan
Volume of the trade I49
Termination of most-favored-nation relations between the United States
and Germany I55
Early application of special exchange procedures by Germany in
trade with the United States 156
Application of countervailing duties by the United States in 1936 , , , . 158
The inland-account system in 1937 and 1938 161
Application of countervailing duties in 1939 163
Chapter 9. — Trade Relations Between Germany and Mexico Under
the Aski Procedure 164
Chapter 10. — Exchange-Clearing and Other Special
Exchange Agree.mi.nts Under the New Plan:
General Statement
Exchange-clearing agreements 169
Compensation agreements 171
Payments agreements ! . . 172
Summary tables of German trade relations and trade with different coun-
tries 172
Chapter 11. — Exchange-Clearing Agreements with Hün-
gary, TuRKEY, and the Balkan Cgüntries
Economic position of the Balkan countries 178
Accumulation of Clearing balances in favor of the Balkan countries ... 181
Rates of exchange for Clearing marks 182
Depreciation of the reichsmarks credited to the Balkan Clearing accoünts ! 185
Relation of the Clearing trade to the Balkan currencies 187
The so-called premium prices paid by Germany for Balkan products . . 188
German long-term contracts for Balkan products 189
Effects of Germany 's Clearing agreements with the Balkan countries . . 100
Vni CONTENTS
Chapteb 12.— Germany's Trade Relations with Rümania
Under Exchange Clearing
Volume of the trade ^*^*
The Clearing agreement of May 1935 ^^^
^\73t. .'". ^"°'*°'*° exchange- and trade-cöntro'l regul'atioris 'in June
The amendment of September 1935 ^^8
^1S°and Äect'^^'^r '°'' '''' *=""^"^'^^ "'" ^"'"^"'-' '^^^-'-ber '''
The amendment of 1936 * 200
German-Rumanian trade after 1935 ^^^
The Clearing rate of exchange in 1936 and 1937 .* on?
1 he amendments of 1937 and 1938 * ^^^
Chapter 13.— Exchange-Clearing Agreements with the Free-
Currency Countries of Western and Northern Europe
Background of the agreements ... oa
Main features of the agreements . .* 205
The Clearing agreement with France . . ^^J.
Accumulationof Clearing balances in favorof France ofn
Ihesupplementary agreement, November 30, 1934 oio
Cearing agreements with Sweden . . 212
Clearmg agreements with Switzerland . . o}5
The German-Swiss experience under Clearing .* oi o
The agreements of 1935 and 1937 •...?,'.[[[[['''' 921
Chapter 14. — Payments Agreements
General character and scope ....
Payments agreements with Great Britain- ^^^
The agreement of November 1, 1934 9^,
btatistics of German-British trade ooc
The amendment ofJuly 1, 1938 ooc
The payments agreement with Belgium-Luxemburg .' ^oä
The payments agreement with France . . ooa
Ihe payments agreement with Canada oo?
Payments agreements with New Zealand, Eire, knd Syria and'the Lehannn ' 9^^
Special^exchange agreements with the Union of S^outh AfHca and Man- '^^
Agreements with the Union of South Africa* ?1?
a^e\mS^ ,^^'''^'" experience under 'special * eichang^ ^^^
The agreement with Manchuria o1?
J4o
TABLES
Table Chapter 3
^' ^S"^ 1S-T2 ^''''^^' ^''^^''^^ ^^^^^^' ^''''"^^ ^^2^^^' ^^^ ^^P^^^
^' ^ mÄ Äf '°^'^ }^^'^,^^ P^^*^'^"^' ^^ 'Germany, 'in specified ^^
3. Capital movements into and out of Germany, 1925-35 H
4. Gold and foreign-exchange holdings of the Reichsbank and other'note-
r, w^T^^ ^^''^^' 1931-34, and monthly, 1933 and 1934 ^ ßt
UnÄfo'r^ movements in Germany, the United Kingdom, the
UnitedStates, and France, 1929-38(1929=100) 71
6. i^xports and unports of Germany, by months, 1933-34 .* .* .' .* .' .' * 73
Chapter 5
fi ^i'i^l^^J^^^^^y withclearing-agreement countries, 1931-34 . 102
8. Trade of Germany with special exchange-agreement countries, 1931-34 .* 108
f- I
f
2J
21
2(
27.1
28.
29.
30.
31.
32.
33.
CONTENTS
Chapteb 6
Table Page
9. German imports, by economic groups of commodities, and percentaee
distributionofthosegroups; 1929-38 122
10. Imports into Germany of certain important commodities,' in specified
years, 1929 to 1938 I24
Chapter 8
11. Trade of Germany with the United States, 1929-38 150
12. Principal imports into Germany from the United States and share of
these commodities supplied by the United States, in specified vears
1929 to 1938 ...../ 154
13. United States imports for consumption of free and dutiable goods from
Germany, Austria, and Czechoslovakia, 1934-39 I59
Chapter 9
14. Trade of Germany with Mexico, 1929-38 165
15. Principal imports into Germany from Mexico and share of these com-
modities supplied by Mexico, in specified years, 1929 to 1938 .... 166
Chapter 10
16. Special exchange agreements between Germany and other countries.
1932 to 1938 ' 173
17. Trade of Germany in 1929 and 1938 with various countries* classified
according to the predominating method of payment employed in
1938 17Ö
Chapter 11
18. Status of the German Clearing accounts of Greece, Turkey, and Yugo-
slavia, December 1937 to October 1939 182
Chapter 12
19. Trade of Germany with Rumania, 192^38 I94
20. Principal imports into Germany from Rumania and share of these* com-
modities supplied by Rumania, in specified years, 1929 to 1938 ... 195
Chapter 13
21. Trade of Germany with France, 1929-38 210
22. Principal imports into Germany from France and share of these* com-
modities supplied by France, in -i)ecified years, 1929 to 1938. ... 211
23. Trade of Germany with Sweden, 1 'J29-38 214
24. Principal imports into Germany from Sweden and share of these com*-
modities supplied by Sweden, in specified years, 1929 to 1938 . . . 215
25. Trade of Germany with Switzerlai^, 1929-38 216
26. Principal imports into Germany from Switzerland and share of these
commodities supplied by Switzerland, in specified years, 1929 to 1938 . 217
Chapter 14
27. Trade of Germany with the United Kingdom, 1929-38 ....... 226
28. Principal imports into Germany from the United Kingdom and share
of these commodities supplied by the United Kingdom. in specified
years, 1929 to 1938 ....... 227
29. Trade of Germany with Belgium-Luxemburg, 1929^-38 . '. *. *. *. *. *. 229
30. Principal imports into Germany from Belgium-Luxemburg and sliare
of these commodities supplied bv Belgium-Luxemburg, in specified
years, 1929 to 1938 ! . 230
31. Trade of Germany with Canada, 1929-38 .'...*! 233
32. Principal imports into Germany from Canada and share of these com-
00 m ^"^i^i^s supplied by Canada, in specified years, 1929 to 1938 . . . 234
33. Trade of Germany with New Zealand, 1929-38 236
N» •
r
X CONTENTS
Table ^^
34. Principal iniports into Germanv from New Zealand and share of ^^ese
commodities supplied by New Zealand, in specified years, ly^sy to
1938 ....
35. Trade of Germanv with* Eire, i9'29^3*8 .' -l ,: 238
36. Principal imports'into Germanv from Eire and s^are of these commodi-
ties supplied bv Eire in specified vear?«, 1929 toi 938 239
37. Trade ofGermanywith Svria and theLebanon 1929-38. 240
38. Trade of Germany with the Union of South Africa, 1929-38 ••..-. • 243
39. Principal imports into Germany from the Union of South Africa and
share of these commodities supplied by the Lnion of bouth Africa, in
specified vears, 1929 to 1938 • 244
40. Trade ofGeVmany with Manchuria, 1932-38 247
41. Principal imports into Germany from Manchuria and share of these
commodities supplied by Manchuria, in 1937 and 1938 247
Appendix A
42. Trade of Germany with Hungary, 1929-38 251
43. Principal imports into Germany from Hungary and share of these com-
modities supplied by Hungary, in specified years, 1929 to 1938 . . . 252
44. Trade of Germany with Greece, 1929-38 253
45. Principal imports into Germany from Greece and share of these com-
modities supplied bv Greece, in specified vears, 1929 to 1938 .... 254
46. Trade of Germany wfth Yugoslavia, 1929-38 255
47. Principal imports into Germany from Yugoslavia and share of these
commodities supplied by Yugoslavia, in specified years, 1929 to
1938 256
48. Trade ofGermanywith Bulgaria, 1929-38 257
49. Principal imports into Germany from Bulgaria and share of these com-
modities supplied by Bulgaria, in specified vears, 1929 to 1938 . . . 258
50. Trade of Germany with Turkey, 1929-38 . ." 259
51. Principal imports into Germany from Turkey and share of these com-
modities supplied by Turkey, in specified years, 1929 to 1938 .... 260
52. Trade of Germany with Austria, 192^37 261
53. Principal imports into Germany from Austria and share of these com-
modities supplied by Austria, in specified years, 1929 to 1937 .... 261
54. Trade of Germany with Czechoslovakia, 192^38 263
55. Principal imports into Germany from Czechoslovakia and share of
these commodities supplied bv Czechoslovakia, in specified years,
1929 to 1938 : 264
56. Trade of Germany with Italy, 1929-38 266
57. Principal imports into Germany from Italy and share of these com-
modities supplied by Italy, in specified years, 1929 to 1938 267
58. Trade of Germany with Poland including Danzig), 1929-38 268
59. Principal imports into Germaiiv from Poland (including Danzig) and
share of these commodities supplied by Poland (including Danzig), in
specified years, 1929 to 1938 269
60. Trade of Germany with Estonia. 1929-38 270
61. Trade of Germany with Latvia. 1929-38 271
62. Trade of Germany with Lithuania, 1929-38 272
Appendix B
63. Trade of Germany with the Netherlands, 1929-38 275
64. Principal imports into Germany from the Netherlands and share of
these commodities supplied bv the Netherlands, in specified years,
1929 to 1938 \ 276
65. Trade of Germany with Denmark, 1929-38 277
66. Principal imports into Germany from Denmark and share of these com-
modities supplied by Denmark. in specified years, 1929 to 1938 . . . 278
67. Trade of Germany with Norway, 1929-38 279
68. Principal imports into Germany from Norway and share of these com-
modities supplied by Norwav, in specified years, 1929 to 1938 .... 280
69. Trade of Germany with Finland, 1929-38 281
70. Principal imports into Germany from Finland and share of these com-
modities supplied by Finland, in specified years, 1929 to 1938 .... 282
CONTENTS
XI
fable Page
Vi. TradeofGermanywith Portugal, 1929-38 283
72! Trade of Germany with Spain, 1929-38 284
Appendix C
73. Trade of Germany with Argentina, 1929-38 287
74 TradeofGernaany with Brazil, 1929-38 288
75. Trade of Germany with Chile, 1929-38 289
76. Trade of Germany with Colombia, 1929-38 290
77. Trade of Germany with Nicaragua, 1929-38 291
78. Trade of Germany with Venezuela, 1929-38 292
79. TradeofGermanywith Uruguay, 1929-38 293
80! Trade of Germany with Japan, 1929-38. 294
fe
Cdl
\ Ok^
-(L^ ic^^
Gestapo Informants: Facts and Theory of
Undercover Operations*
Walter Otto Weyrauch* ♦
I. INTRODUCTION 554
IL Factual Sources of Analysis 557
III. Standards of Analysis 560
A. The Problem of Standards 560
Ä Forms of Confidential Collaboration 563
C Exclusion ofSome Forms of Collaboration 564
IV. Inducement to Collaboration 565
A. Use of Circumstantial Threats 565
Ä Absence of Monetary Rewards 568
V. Typology of Confidential Collaborators 569
A, Citizens of Neutral Countries 570
Ä Enemy Citizens Living in Germany 574
C Germans with a Record of Resistance to the Nazi
Regime 576
D. Persons Tainted by the Nazi Regime for Ethnic or
Religious Reasons 577
VI. Typology of the Noncollaborators 581
* The present essay is written in honor of David Daube, formerly Regius Professor of
Civil Law, Oxford University and Professor Emeritus and Dfrector of the Robbins Hebraic
and Roman Law Collection, University of Cahfomia School of Law, Berkeley, California, and
was given to him on the occasion of his 75th birthday. This article is an abridged version of a
manuscript to be published as a monograph, which includes more extended theoretical
discussion.
A draft of the article was discussed at the Legal Theory Workshop, Yale Law School, and
at the Institute for Legal Studies, University of Wisconsin Law School. I am grateful for the
stimulating comments at these occasions. I am also indebted to the following persons for their
helpful suggestions: Professor Günther Arzt, Universität Bern, Kriminalistisches Institut,
Bern, Switzerland; Professors Stanley Ingber and Winston P. Nagan, University of Florida
College of Law; Professor Lynn M. LoPucki, University of Wisconsin Law School; Professor
Hanna F. Pitkin. University of California, Berkeley, Department of Political Science;
Bundesanwalt a.D. Walter Wagner, Karlsruhe, West Germany; and my wife, attomey Jill
Carolyn White, Gainesville, Florida. I am solely responsible for the essay's opinions and
conclusions.
♦♦ Professor of Law, University of Florida, Gainesville, Florida; Honorarprofessor,
Johann Wolfgang Goethe Universität, Fachbereich Rechtswissenschaft, Frankfurt, West Ger-
many. Dr. iur. 1951, University of Frankfurt, West Germany; LL.B. 1955, Georgetown Uni-
versity; LL.M. 1956, Harvard University; J.S.D. 1962, Yale University.
\,>i
\
554
VII.
VIII.
IX.
X.
COLUMBIA JOURNAL OF TRANSNATIONAL LAW [24:553
A. Open Followers of Nazi Ideology 581
B. Jehovah's Witnesses ^82
C. Gypsies
TOWARD A THEORY OF UNDERCOVER OPERATIONS . . 584
A. Questions of Morality ^85
B. Basic Characteristics of Confidential Collaboration . 586
C Ambivalence, Double Agency, and Conflicting
Loyalties • ;
D. Toward a Theory of Undercover Operations 5»^
Fate of THE Confidential Informants 589
Reasons for Continued Secrecy 592
594
Conclusion
'
I. Introduction
The question of what alternative should be taken if an enemy or
tvrant threatens to destroy an entire group unless it surrenders a per-
son who is in its power for execution was extensively explored by
David Daube.» This problem is well-recorded in Jewish history and
appears in various contexts.^ Whatever the variations of the basic
Problem, and regardless of the specificity of the proposed Solution
Daube has pointed out huge gaps left open by the histoncal sources.
What if the threat were not execution but torture, slave labor. or
imDrisonment? Or if the demand were not for a named individual but
any member of a named group or family? At what Point does a sur-
render become a "betrayal," the person who comphed with the threat
a "traitor"? What role should compassion play m judgmg conduct,
even if there is a betrayal?
Daube's study was unique because of the nature of its sources.
The sources were religious texts dealing with unrelated events, scat-
tered over centuries. It thus has the quality of an ancient mosaic,
where pieces and sometimes large chunks are missmg. The present
article focuses on such a vacant spot and fiUs it with details taken
from the history of the Nazi period.^ Specifically. I am concemed
1 See D. Daube. Collaboration with Tyrann y in Rabbinic Law (1965).
2. Id. at 18-27, 40-48.
4 Tli/Iem "Nazi." as I have used it throughout the analysis could possibly be viewed
as prejudicial because of its origin as an epithel ofmoral condemnation. However. the te™ «
3Sy so univemlly in the United States that its more neutral alternatives have acquired
u^llL secondary meanings. Feelings on this issue are ->'J-^ '° ^^^^^^^^^^^
Germanv for example. use of the term Nazi, espec.ally in a scientific context, could be vieweo
2 S^e or at ,it unscholarly. These differences in usage pose a communicat.on problem
^^
GESTAPO JNFORMANTS
555
IS
ed
In
ed
ein
1986]
and elsewhere. . „ic^ hecause of the fundamentally different mterests in
Further communication Problems anse brause ottn „„ ^^e subject was
the Nazi era in the United States and G«™^"^; J^^J II and in the immediate postwar
assisted by emigre authors and wntten dunng ^f f ^''^,,„,,,i„. Recons.ruCion of the
years of the Allied occupat.on of G^""«"^ . J^l^^; ^i Harv. L. Rev. 419 (1948) [here-
\dminis,ration of Justice in ^'"^"'^''"■^Zi^^Zelegisl^^^^^ Process in Occupied Ger-
inafter cited as Reconstructionl Loewenste.n La-v ana tne « Loewenstein, Law in
1 Third Reich, 45 Yale L.J. 779 (1936); S^af 1 & ^42' mich. L. Rev. 1067 (1944).
L REV. 863 (1944); Wolff. Criminal Just.ce ,n (^'^^''"/Jl^ug American historians about
Most recently. a methodolog.cal ^-"'^^'^^^XmI^'^^ period. See, e.g., Joll.
the role and impact of Marxist .deok^on h.stoncal ^«d^« ^^ ^ontemporary American
Business as Usual, N.Y. Rev. "^^ß^,'^^;^.^^ the historians. By contrast. the Gennan
legal scholarship the .ssues are essenually W«^^^^ j^^ references to the present art.cle.
scholarly interest in Nazilaw. ^-»^»^ ^^^^^^^^^^^ by a need for introspec-
has substantially increased in recent V^^^^^^^j'^^ ^y the materials collected m the
tion The current revived mterest has been aiaea oy
Bundesarchiv, Koblenz, West Germany. ^ i,y the German police long
5. The abbreviation V-Mann forVertrauensm^""^^ use y ^^ ^^ ^^^^^^ ^^^
before the Gestapo and continues to be used by the pohce «" ^ lüderssen,
^Znsprophyla.e durch ^-''-'"f^T/rHEN RECHSxrT 238, 284 n.5 (1978).
POLIZEI- UND STRAFPROZESS IM DEMOKRAT SCHEN RECH .^.^.^^^^ ^^^ j^,
The Federal Bureau oflnvestigationuses the abbr^n't.onj' ^^.^^^^ ^^^ ^^
confidential informant but now ,s -PP2^^/°^„':7 j^^^at 30-M.
Magnuson, The Bottom Line f 7'^; 7'^!;,^;;, i^tion soon after the Nazi take-over,
6. The Gestapo, establ.shed by ^^''\^'^^l^^^^, d.e Errichtung eines Geheimen
had in Pmssia the following sources of ""»»»«"»y J?""' "TGesetz über die Geheime Staats-
Sti spoli«*''"'»*- ''" ^""^^'^'* °TTn GeSz L d?Geheime Staatspolizei, 1936
polizeri933PreussischeGesetzessammung^^^^^^^^^ ^^ ^^^^ ,^ d.e
Preussische Gesetzessammlung 21 ^'^^i"""^ jur Substantive junsd.ct.on
Geheime Staatspolizei, 1936 P«"'''"«=;^ ^^^^^Sj^Sdenten zum Schutz von Volk und
Reichsministerium des Inneren, 1936 RGBl 1 ^»^ misleading to the extent
The outer trapp.ngs of legality although J^-^f^'^i^JJ' ,^,ding to then prevaiUng
that the most important sources of «"«»'»"'y "5,,! Wagner, Die Umgestaltung
practice, were never published m '^^ o«c.al ga«^^^^^^^^ ,m naTIONAL-
nPH GERICHTSVERFASSUNG UND DES VERFAHRENS ^^" criminal Organization
^"alStTs^hen STAAT 193 (.968). The Gestapo -^^-'-^lucJ Military Tribunal
in the Nuremberg '^\'^:JfZxL\n,2idl%^n See also ^nZ^^^ The La. of
Nuremberg, reprinted in 41 AM^ i. iNT L L. i /A
the Nuremberg Trials, 41 Am. J. Int l L. 38, 69-70 (194/,.
I
A Prophet's Unlikely Pef ender
Harvard 's Professor Tribe courts both issues and Publicity
agree on nine out of ten issues, but adds, "I
don't know that 1 have ever had a more
skillful Opponent."
Tribe's batting average is remarkable.
Since 1980, he has taken seven cases to the
Supreme Court and has won five. Those
winning presentations have involved such
disparate issues as CaUfornia's right to stop
the construction of new nuclear power
plants within the State and the right of a
Cambridge, Mass., restaurant to have a H-
quor license. In the latter case, he persuad-
ed the court to strike down a State law that
gave churches the right to block the issu-
ance of liquor licenses to nearby businesses.
RICHARD HOWARD
It is hard to imagine a more unpopulär
cause than defending the Rev. Sun
Myung Moon. Attorneys for the Korean
evangelist carried out a survey in 1 982 and
found that more than 75% of those ques-
tioned reacted negatively to Moon's name.
He is widely thought of as a brainwasher
and exploiter of American young people.
Given this prejudice, officials of the Unifi-
cation Church knew that they would need
a lawyer with impeccable credentials to
represent the self-proclaimed "Prophet of
God" in an appeal of his 1982 conviction
for filing.false federal income tax returns.
The advocate they eventually landed was
Laurence H. Tribe, 42, a Harvard
Professor of constitutional law with a
national reputation as a defender of
civil rights and feminist causes.
Next week Tribe will file a Peti-
tion before the U.S. Supreme Court
asking for a review of the Moon case.
At first glance it might seem curious
that a lawyer who sees himself as a
Champion of the poor should be Com-
ing to the defense of the powerful
evangelist, who will have to serve 18
months in prison unless his conviction
is overturned. Tribe has agreed to take
the Moon case because he sees a basic
constitutional issue at stake. The reli-
gious leader, he argues, was unfairly
prosecuted for financial practices that
are common among some larger, es-
tablished churches; moreover, says
Tribe, the prosecution is an unwar-
ranted intrusion by the Government
and a Jury into church affairs. "It is ex-
actly the people who are hated who
ought to have the protection of the
courts against mass hysteria," he says.
"The issue in this case is not religion
alone but rather how to protect minor- A legal scholar and fearsome presence in the courtroom
ities against oppression."
That comment typifies the rigor-
"The people who are hated ought to have protection.
ous intellectual style of Tribe, who was ap-
pointed to the Harvard Law School faculty
at the ripe young age of 26. His 1978 trea-
tise American Constitutional Law has be-
come a primary reference work for schol-
ars, lawyers and judges across the country
and has been cited in more than 400 court
cases. Jesse Choper, dean of the law school
at the University of Cahfornia at Berkeley,
places Tribe at "the very top of his field" as
one of the law's most brilliant scholars. In
recent years, Tribe has also become a fear-
some presence in the courtroom, where he
generally takes the liberal side of legal and
social issues. "I have enormous respect for
his ability, his intelligence and his analyti-
cal skills," says U.S. Solicitor General Rex
Lee, who represents the Government in
cases before the Supreme Court. The con-
servative Lee says that he and Tribe dis-
The law professor has received con-
siderable press coverage in Massachusetts
for his efforts to collect $332,000 from the
State for his work in the liquor-license
case, an amount the Massachusetts attor-
ney general declared unreasonable. The
dispute has continued even though the
Professor reduced the requested fee to
$ 1 50,000, which he says Covers the work
of three lawyers over six years. Tribe has
never been shy about Publicity: some
Washington reporters say that until re-
cently he often called them to announce
his latest court victories. "He may tend to
be a little cocky," says fellow Constitu-
tional Scholar Yale Kamisar of the Uni-
versity of Michigan. "But it's just a matter
of knowing what he can do."
Born in Shanghai, China, Tribe is the
son of Polish Jews who fled both Soviet and
34
Nazi persecution. The family emigrated to
San Francisco when he was five. A gifted
child, he completed high school at 16 and
majored in mathematics at Harvard Col-
lege. After graduating summa cum laude,
he began a Ph.D. program in math, special-
izing in the rarefied subject of algebraic to-
pology. Midway through the doctoral pro-
gram, he decided that mathematics would
be too "lonely" a pursuit and enrolled in
Harvard Law School. He finished magna
cum laude in 1966, and a year later was se-
lected as law clerk for now retired U.S. Su-
preme Court Justice Potter Stewart.
Tribe's background in mathematics
has helped make him an expert on some
highly technical legal subjects. He has
written a book on the interaction between
technology and the law, and is at work on
a second on the same subject. He is also
updating American Constitutional Law.
As a recognition of this expertise, the
Marshall Islands in 1978 invited
Tribe to help write the Pacific Island
chain's Constitution.
Teaching is Tribe's first love, and
his exuberant style has made him
a populär lecturer in constitutional
law. Says one former Student: "His
mind works so quickly, and comes up
with such different ideas, that the
course is really impressive and chal-
lenging." Off campus, the professor is
an accomplished painter and an ad-
mirer of Surrealist art. He lives with
his wife and two children in a late
19th Century Cambridge house, deco-
rated with modern Italian art deco-
style furniture. Tribe Supports the
good life with his $70,000 Harvard
salary plus substantial earnings from
his private law practice. His fees for
cases Vary, but can go as high as
"hundreds" of dollars an hour. He
will not say what he is charging for
his work on the Moon case.
The lawyer has long been an ac-
tivist in a variety of liberal causes and
~' occasionally will take on civil rights
and civil liberties cases and Charge
no fee. He is a critic of the Reagan Ad-
ministration's cutbacks in social welfare
programs and has expressed deep dismay
about the decisions of the Burger Supreme
Court, which he attacks for its "refusal to
recognize certain rights of poor people,"
including the right of women to have fed-
eral ly fundcd abortions. He has no illu-
sions about the role lawyers play in Amer-
ican Society: "Too many lawyers use their
poorer and less powerful clients, and let
themselves get used by their richer and
more powerful clients." But he sees a
more noble mission for the legal profes-
sion: "Ideally, law should be at the cutting
edge. The mission of legal education and
legal practice needs to be harnessed more
to a Vision of law's potential role in
Society. " —By Michael S. SerrilL
ReportedbyJoelleAWnger/Boston
TIME, JANUARY 23, 1984
^ •%
490
Sturm, Wilhelm Wengler octogenario gratularhur
JR 1987 Heft 12
gar schädlich ist^**; für die Androhung eines Ungehor-
samsarrestes gemäß § 11 Abs. 3 JGG würde hiernach nur
noch Raum bei einer (zweifelhaften) Hoffnung des
Inhalts bleiben, der Verurteilte könne auf diese Weise
gezwungen werden, den Bemühungen um seine Motiva-
tion und Einsicht eine Chance zu geben.
d) Gegen die Voraussetzung der Erziehungswilligkeit geht
der Einwand fehl, alle jugendstrafrechdichen Rechtsfolgen ein-
schließlich aller Weisungen trügen auch repressiven und süh-
nenden Charakter^**. Denn die erzieherische Wirkung einer
Sühne kann als persönliche Eigenleistung des Täters — etwa
i. S. des Eingestehens persönlichen Fehlverhaltens oder von
Reue — nicht angeordnet werden^^ Sie ist daher im allgemeinen
nur als Nebenwirkung jugendstraf rechdicher Rechtsfolgen
denkbar, wenngleich sie im Einzelfall schon vor Beginn eines
Jugendstrafverfahrens einsetzen wird. Eine erzieherische Maß-
nahme, die auf Sühnebereitschaft unmittelbar abzielt, muß den
(einsichtigen) Täter mit seiner Tat konfrontieren. Dafür ist die
ahndende Auflage nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 JGG (Wiedergutma-
chung „nach Kräften") ggfs. eine geeignete Maßnahme. Diese
Rechtsfolge ist zwar auch retrospektiv; der Zweck unmittelba-
rer Kompensation des Schadens durch den Täter beinhaltet
jedoch gleichermaßen eine zukunftsorientierte „Verarbeitung"
der Tat.
Sollte das „Verantwortungsgefühl" des Jugendlichen
oder Heranwachsenden durch Vergeltung „gestärkt"
und auf diese Weise die Vergeltung zum Erziehungs-
zweck erklärt werden, dann wäre der eigentümliche
Erziehungsgedanke des JGG als Legitimationsbasis voll-
ends aufgelöst bzw. darauf reduziert, daß Jugendliche
und Heranwachsende wegen ihrer besonderen Strafemp-
findlichkeit mit mehr oder weniger Nachsicht und Milde
rechnen dürfen, ohne daß noch ein qualitativer Unter-
schied von (jugendstrafrechdicher) Erziehung einerseits
und (disziplinarischer) Ahndung bzw. den spezialpräven-
tiven Zwecken des allgemeinen Strafrechts andererseits
erkennbar wäre^^
Wilhelm Wengler octogenario
gratulamur"^
Von Professor Dr. Dr. h. c. Fritz Sturm, Lausanne
/. Das Wengler-Symposion im Kloster Banz
1. Am 12.6. wurde Wilhelm Wengler 80 Jahre alt.
Um diesem Tag Glanz zu verleihen und den Jubilar zu
ehren, luden Hanns-Seidel-Stiftung und Institut für Völ-
kerrecht der Universität Göttingen Kollegen und Freunde
des Gelehrten zu einem Symposion ein. Tagungsort war
Kloster Banz, eine ehemalige Benediktinerabtei, die
unweit von Staffelstein in jener einmaligen oberfränki-
schen Landschaft thront, die schon Viktor von Scheffel
besangt
2. Hauptthema war die Teilung Deutschlands. Wir
alle wissen, daß diese Frage Wengler, dessen Weitblick
über das Nationale hinausreicht, von Anfang an stärker
bewegte als Politiker und Politologen, die oft nur mit
dürftigen Argumenten die Behauptung abstützen, diese
Teilung sei unabänderlich oder gar gerechtfertigt.
Gottfried Zieger, der die Tagung angeregt und im
einzelnen ausgestaltet hatte, kommt das Verdienst zu,
alle Referate so ausgewählt und angeordnet zu haben,
"daß sie gleichsam das Lebenswerk Wilhelm Wenglers
spiegelten, daß sie irgendwie im Zusammenhang standen
mit Forschungen und Vorträgen des Geehrten, daß sie
aufzuzeigen vermochten, wie weit der Jubilar der Zeit
vorausgeeilt war und wie stark auch die gegenwärtige
Diskussion von ihm erstmals erkannte Fragen berührt
oder sogar im Kernpunkt schneidet.
3. Mit dem Referat Deutschland als Rechtsbegriff^
eröffnete Gottfried Zieger am 13. Juni die erste Arbeits-
sitzung und leuchtete das Thema unter Heranziehung
aller verfügbaren völker- und staatsrechdichen Quellen
sehr gründlich aus. Zieger konnte an die zahlreichen
Arbeiten anknüpfen, die der Jubilar zum Thema der
deutschen Frage verfaßte und die jetzt in einem Festband
gesammelt wurden^
4. In engem Zusammenhang"^ hiermit standen fünf
andere Referate. Dogmatisch vertiefend setzte sich Feter
Lerche mit der Technik des „als-ob" im Recht auseinan-
der, mit der Wengler das Verhältnis Bundesrepublik —
Berlin charakterisiert hattet Vor die Frage gestellt, ob
Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit und Inländer-
stellung als Bereitschaftsstatus oder gar als realisierte
Brüderlichkeit aufzufassen sind, trat Hans von Mangoldt
dafür ein, die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit im
Verfassungsrecht der Bundesrepublik auch in der Rolle
eines bloßen Bereitschaftsstatus — der Terminus selbst
stammt von Wengler — positiv zu bewerten. Georg Ress
warnte davor, die menschenrechtliche Seite des Wieder-
^« Vgl. Eckert, Zbl. 1982, 142 ff. m.w.N.
^' Vgl. Brunner, JGG, Rdn.5 zu § 10 m.w.N.
^" Vgl. Eisenberg, JGG, Rdn.7 zu §5 m.w.N.
^' So im Ergebnis aber Bohnert, JZ 1983, 521, der die Rechtsfolgen nach § 5
JGG einheitlich als wesensgleiche Strafen ansieht; auch nach Pfeiffer, Kriminal-
prävention im Jugendgerichtsverfahren, 1983, S. 57 ist der Erziehungsgedanke des
JGG nur i.S. einer allgemeinen spezialpräventiven Orientierung zu verstehen; vgl.
dazu auch Eckert, Zbl. 1982, S. 149 f.
* Zugleich Bericht über die Tagung Zur Rechtslage Deutschlands — inner-
staatlich und international — Wissenschaftliches Colloquium zu Ehren von Prof.
Dres. Dres. b.c. Wilhelm Wengler und Besprechung von: Das Bürgerliche Gesetz-
buch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und
des Bundesgerichtshofes, Kommentar hrsg. von Mitgliedern des Bundesgerichtsho-
fes, VI, Internationales Privatrecht, bearb. von Wilhelm Wengler, 1. und 2. Teil-
band, 12. Aufl., Berlin/New York, de Gruyter 1981, XXVIII, XX, 1408 S.
' Wohlauf, die Luft geht frisch und rein,
wer lange sitzt muß rosten,
den allersonnigsten Sonnenschein
läßt uns der Himmel kosten.
Jetzt reicht mir Stab und Ordenskleid
der fahrenden Scholaren,
ich will zu guter Sommerzeit
ins Land der Franken fahren!...
Zum heil'gen Veit von Staffelstein
komm ich emporgestiegen
und seh die Lande um den Main
zu meinen Füßen liegen:
Von Bamberg bis zum Grabfeldgau
umrahmen Berg und Hügel
die breite, stromdurchglänzte Au;
ich wollt, mir wüchsen Flügel! . . .
So das „Wanderlied" in J. V. von Scheffels Gaudeamus, Lieder aus dem Engeren
und Weiteren, Stuttgart 1867 (in der 61. Aufl., Stuttgart 1898, S.54ff.).
^ Vgl. Wenglers gleichlautenden Beitrag, Festschrift Nawiasky, München
1956, S. 49 ff.
^ Schriften zur deutschen Frage, 1948—1986, Berlin, de Gruyter, 1987, 607 S.
Es wäre erfreulich, wenn auch die Referate des Banzer Symposions zu einer
Festgabe vereinigt würden.
^ Auf das Lebenswerk Wenglers ganz allgemein bezogen sich die Referate:
Völkerrechtliche Verträge — ihre Klassifizierung und Abgrenzung gegenüber
Nicht-Rechtsverträgen (Dieter Blumenwitz), Leidverhütung und Leidmilderung als
Rechtszweck [bei Wengler] (Michael Will), Widerstand im Dritten Reich und
Widerstandskämpfer in der Sicht des Nachkriegsdautschland (G. van Roon), Zum
praktischen Verständnis exotischeTKedTTn'e^fM»» /^oW^rj.^JUnstiädte Bilcher-
sammlung und Dokumentation — Wissenschaftssparte, Monopolwerkzeug oder
Statussymbol (Josef Tittel).
^ Die Übernahme von Bundesgesetzen für Berlin, Festschrift Leibholz II,
Tübingen 1966, S. 939 ff. (941 ff.). Man beachte auch seinen Beitrag Positionen
und Begriffe?, 1: Eine kritische Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen der
Deutschlandpolitik; 2: Viermächteverantwortung — gegenüber wem?, Blätter für
deutsche und internationale Politik 10 (1965) 336 ff., 426 ff., auch selbständig
erschienen als Argumente zur Zeit, Heft 12, Köln 1965.
Jp^'
JR 1987 Heft 12
Sturm, Wilhelm Wengler octogenario gratulamur
491
vereinigungs„gebots" zu vergessen, die eng mit der von
Wengler in einem Saarbrücker Vortragt entwickelten
Konzeption des Selbstbestimmungsrechts zusammen-
hängt. Die Präambel des GG könne insoweit nicht geän-
dert werden. Hierdurch würden nämlich auch Grund-
rechte und das Demokratieprinzip zur Disposition
gestellt. Neue Anknüpfungskriterien im deutsch-deut-
schen Kollisionsrecht empfahl Egon Lorenz: Art. 4 Abs. 3
EGBGB n. F. müsse analog angewandt und die Teil-
rechtsordnung herangezogen werden, mit der der Sach-
verhalt am engsten verknüpft sei. Maf?gebend ist objekti-
ves bzw. subjektives Verbundensein des Rechtsträgers
mit der entsprechenden Teilrechtsordnung^ Wilhelm
Wengler hatte 1951^ Prinzipienfragen des interzonalen
Rechts aufgeworfen. Sein Schüler Klaus Wähler zeigte
nun, wie SBZ- und DDR-Recht im freien Deutschland
bewertet wurden. Bemerkenswert die positivistische Hal-
tung der westdeutschen Gerichte, die die Frage nach der
Legitimität nie stellten, sondern stets bereit waren, das
Recht der DDR so anzuwenden, wie es von den Organen
der nichtdemokratischen Staatsmacht in diesem Gebiet
verstanden wird.
5. Der Jubilar nahm nicht nur zu den einzelnen Refe-
raten in der Diskussion Stellung. Er trug auch selbst vor.
Sein Thema: Die „andere" Rechtsordnung und ihre Pro-
dukte — Faktum oder „auch" Recht? Ausgehend von
der Deutschlandfrage und unserem Verhältnis zum
Recht des andern Deutschlands, das er schon 1953*^
vertieft hatte, zeigte er verallgemeinernd anhand zahlrei-
cher Beispiele, daß nicht nur, und nicht so sehr von
normativer Kraft des Faktischen gesprochen werden
dürfe als von Faktizität des Normativen. Die konkrete
Beurteilung eines heterogen verknüpften Sachverhalts in
anderen Staaten anhand des dort anwendbaren Rechts
sei — gleich, ob man die Legitimität des fremden Regi-
mes bejahe oder verneine — bei dem im Forumstaat
heranzuziehenden materiellen Recht zuweilen als Fak-
tum zu berücksichtigen, z. B. als Ursache von Unmög-
lichkeit oder als verbotener Zwangt". Mit bilateralen
Zuweisungen allein käme man nicht zu menschengerech-
ten Lösungen.
//. Der Wenglersche IPR-Kommentar
1. Diese Gedanken brechen auch in dem von Wengler
bearbeiteten 6. Teil des Kommentars der Reichsgerichts-
räte und Bundesrichter immer wieder durch' ^ Übrigens
wurde dort das Kollisionsrecht nicht erstmals einem
Wissenschaftler übertragen'^.
2. Das Besondere an Wenglers Werk, das auch als
Sonderausgabe zu dem stattlichen Preise von 860 DM
erhältlich ist'\ liegt in einem Dreifachen:
— Der Kommentarstil ist aufgegeben. Die Fülle meist
von der Wissenschaft entwickelter und von der Recht-
sprechung nicht immer voll erkannter Gedanken läßt
sich aus Wenglers Sicht nicht als Glossenapparat um die
wenigen Artikel des EGBGB ranken. Es war der Wunsch
des Verlags, die Wenglersche Darstellung gerade denen
als Bestandteil des großen BGB-Kommentars in die Hand
zu drücken, die nicht nach einem Buch gegriffen hätten,
das als Lehr- oder Handbuch verzettelt ist. Nach anfäng-
licher Schelte beginnt man dies jetzt endlich zu ver-
stehen'\
Wengler geht es also nicht darum, einzelne Artikel zu
erläutern. Er ist vielmehr bestrebt, die allgemeinen und
besonderen Lehren zu problematisieren und dogmatisch
zu vertiefen. Anschauungs- und Beispielsmaterial wird
nicht nur deutschem Rechtsleben entnommen, sondern
Gesetzgebung und Rechtspraxis der ganzen Welt. Über-
all wird der Bezug zum Völkerrecht hergestellt, was von
einem magister iuris gentium nicht anders zu erwarten
ist
15
— Im Vordergrund steht nicht Kärrnerarbeit, nicht
das Zusammentragen von Fundstellen und Meinungen.
Mit Belegen für herrschende oder andere Meinungen
wird sparsam verfahren. Einem Autor, dessen eigene
Entdeckungen von Epigonen entweder gar nicht erwähnt
oder nur zusammen mit Nachbetern zitiert werden, kann
dies um so weniger verübelt werden, als sich unter dem
von ihm Erwähnten viel Wertvolles findet, an dem gängi-
ges Schrifttum achtlos vorübergeht.
Alle Zitate sind in einem zweiten Teil untergebracht,
der neben dem wissenschaftlichen Apparat'^ auch den
Abdruck zahlreicher für Deutschland wichtiger Gesetze
und Abkommen enthält und überdies Nachträge und
außerordentlich sorgfältig gearbeitete Abkürzungs-,
Quellen- und Sachregister'^
— Nicht nur viele Gedanken sind neu. Auch der
Aufbau geht eigene Wege. Das Werk ist wie das von
Sextus Aelius Paetus Catus geschaffene ius Aelianum ein
echtes Tripertitum: In Teil 1 werden Grundlagen und
Ziele, in Teil 2 die Technik des IPR erörtert, Teil 3 hat
angewandtes IPR zum Gegenstand und zerfällt seiner-
seits wieder in drei Teile:
— Begründung von Rechtsverhältnissen^^
— Beendigung von Rechtsverhältnissen und Übertra-
gung von Rechten,
— Komplexe Rechtsverhältnisse'^
Im Anschluß an die einzelnen Paragraphen, in die das
Gesamtwerk durchgehend gegliedert ist, wird jeweils in
einem sehr knapp gehaltenen Anhang das geltende Recht
Deutschlands dargestellt^^.
^ Das Selbstbestimmungsrccht der Völker als Menschenrecht, Vorträge, Reden
und Berichte aus dem Europa-Institut, Nr. 76, Saarbrücken 1986.
'' Anders Wengler in seinem Kommentar S. 129.
8 NJW 1951, 49 ff.
** Fragen der Faktizität und Legitimität bei der Anwendung fremden Rechts,
Festschrift Lewald, Basel 1953, S. 615 ff.
^^ Wengler deutete an, daß dieses Phänomen in seiner neuesten Darstellung des
Vorfragenproblems in der International Encyclopedia of Comparative Law eine
gewichtige Rolle spiele. Es bleibt zu wünschen, daß diese Abhandlung Wenglers
bald erscheint.
'' Vgl. z.B. S. 19 ff., 56 ff., 64 ff., 663.
'^ In der 9. Aufl., Berlin 1939, behandelte es Günther Beitzke, freilich nicht in
einem Bd. VI, sondern im Anschluß an die jeweiligen matericllrechtlichen Titel und
Abschnitte; vgl. z.B. Vorbem. 10 vor §812 BGB.
'^ Wer bereit ist. Hunderte von Mark für einen der zahlreichen Fortbildungs-
kurse auszugeben, die in juristischen Zeitschriften angepriesen werden, dürfte mit
dem Erwerb eines Buchs zum gleichen Preis besser bedient sein!
Bücher werden auch deshalb immer teurer, weil sich nur noch wenige auf die
Kunst des Lesens verstehen oder überhaupt Bücher besitzen! Die Zeit ist nicht mehr
fern, in der es überhaupt nur noch ein einziges Exemplar eines jeden Werks gibt.
Seine Seiten sind dann bei der Datenbank mit der „Heimorgel" abzurufen. Die
Bibliotheken haben dann wieder Platz!
'** Baur, Rezension von RGR-Kommentar, Lieferung 31 bis 59, JZ 1987, 233.
'^ Wilhelm Wengler veröffentlichte ja nicht nur eine Vielzahl von Abhandlun-
gen und Aufsätzen zum Völkerrecht. Von ihm stammt auch das zweibändige
Völkerrechtslehrbuch, das 1964 bei Springer in Heidelberg erschien.
^^ Zur Verteilung des Stoffes auf zwei Bände wäre zu sagen, daß die Unterbrin-
gung der Fußnoten in einem besonderen Band sicher handlicher ist als die neue, aus
Ersparnisgründen eingeführte Methode, die Anmerkungen hinter den einzelnen
Kapiteln im Kleindruck zu verstecken, ein Schicksal das trotz Protests meiner
Raapebearbeitung widerfuhr.
^^ Wir verdanken sie Bibliotheksdirektor Dr. Josef Tittel.
'^ Hier werden Haftung, Unterhaltspflicht, Monopolrechte (Eigentum, exklu-
sive Aneignungsrechte, Immaterialgüterrechte) sowie Rechtswirkungen, die auf
Vertrag, Ehe und ungerechtfertigter Bereicherung beruhen, abgehandelt.
'' Hierzu zählen nach Wengler Güterrecht, Adoption und Juristische Person.
^^ Eine kostspielige Neuauflage des Gesamtwerks ließe sich vielleicht dadurch
vermeiden, daß nur die Abschnitte über positives Recht in einem Nachtragsband
vereinigt und der EGBGB-Novelle angepaßt werden.
)
492
Sturm, Wilhelm Wengler octogenario gratulamur
JR 1987 Heft 12
3. Das Wenglersche IPR hatte in Deutschland und im
Ausland ein außerordentlich starkes Echo. In allen gro-
ßen Zeitschriften erschienen Beiträge, die echte Anerken-
nung und Bewunderung bezeugen.
Erwähnt seien hier die von Frangois Rigaux^\ Pierre
Lalive-, Paul Heinrich Neuhaus^^ und ]an Kropholler^"^
verfaßten Besprechungsaufsätze und die Rezensionen,
die Erik]ayme'\ Werner Lorenz^\ Ignaz Seidl-Hohenvel-
dern^\ Karl Firsching^^ und Tullio Treves^'* schrieben^^
4. Es kann nicht Aufgabe dieses Glückwunsches sein,
alles zu wiederholen, was schon andere als Wesenszüge
des Wenglersc\\Qn Gedankengebäudes herausstellten. Ich
beschränke mich deshalb auf acht Einzelfragen, die
Wengler wichtig sind und bei deren Lösung er uns über
die IPR-Reform hinaus wegleitend sein kann.
a) Für Wengler ist der Glaube an eine besondere
international-privatrechtliche Gerechtigkeit eine Dunst-
wolke, die Schwierigkeiten verdeckt, um nicht zu sagen
verdunkelt^^ Aus der Sicht Wenglers gibt es eine ganze
Reihe anerkannter Postulate für die Gestaltung des IPR,
die sich nicht in vollem Umfang nebeneinander verwirk-
lichen lassen. Es sind Kompromisse notwendig, auch
wenn diese schmerzhaft sind und zunächst einmal auf
Widerspruch stoßen. Ausgangsbasis für dieses Verfahren
ist der Gleichheitssatz: Tatbestände, die zu mehreren
Staaten Bezüge aufweisen, die — in der Sprache Weng-
lers — heterogen verknüpft sind, dürfen nicht anders
behandelt werden als Sachverhalte, deren Rechtsfolgen
sich nur in einem einzigen Staat äußern, die, wie Wengler
sich ausdrückt, homogen verknüpft sind^^.
b) Der Gesetzgeber hat zunächst einmal anhand ver-
schiedener Leitprinzipien und unter Beachtung ihrer Ver-
träglichkeit oder Unverträglichkeit Zuweisungsnormen
aufzustellen. So kann nationales Recht, d. h. Inlandsrecht
bestimmter Staaten, wie es für homogen verknüpfte
Sachverhalte gilt, herangezogen werden. Diese Zuwei-
sungsnormen sollten paritätisch ausgestaltet sein und
möglichst in allen Staaten übereinstimmen. Soweit solche
Gesetze fehlen, muß der Richter darauf achten, daß er
Regeln zum Zuge kommen läßt, die in den beteiligten
Staaten mehrheidich anerkannt werden^\
c) Ein volksnahes IPR dieser Art kann und braucht es
nicht zu geben. Zwar sollte man nicht ausschließen, daß
die Kenntnis des gegebenenfalls im Forumstaat vom
Richter heranzuziehenden Rechts menschliches Verhal-
ten steuert. Jedoch besteht oft erst nach Einleitung eines
Verfahrens ein Interesse daran, die Verhaltensgebote des
berufenen Rechts genauer zu kennen'''*.
d) Aus der Gleichheitsidee folgt auch, daß bei hetero-
gen verknüpften Sachverhalten infolge ihrer Eigenart
neuartige materiellrechtliche Lösungen erforderlich wer-
den. Solches Sonderrecht kann in der Anweisung beste-
hen, nationale Rechte überhaupt auszuschalten und nach
Billigkeit zu entscheiden. Zu ihm gehören aber auch
Rechtssätze, die bei Staatsangehörigkeitswechsel eine
Änderung des Güterstands, des Namens oder den Fort-
bestand polygamer Ehen ermöglichen. Häufig entspre-
chen Spezialrechtsnormen aber staatspolitischem Egois-
mus oder Selbstschutz; so das gesamte Fremden-, Außen-
wirtschafts- und Retorsionsrecht^^
In Rom hat ius gentium als älteste Form von Sonder-
recht für Mischbeziehungen Kollisionsnormen so gut wie
ganz überflüssig gemacht.
Verwerflich sind Spezialrechtssätze, die versuchen, das
im Ausland aufgrund eines ausländischen Urteils
Erlangte dem Gläubiger im Inland als ungerechtfertigte
Bereicherung wieder abzujagen oder die inländischen
Miterben aus dem inländischen Nachlaß Kuchenstücke
und Rosinen als Ausgleich dafür herauspicken zu lassen,
daß sie vom Nachlaß im Ausland aufgrund des dort
anwendbaren Rechts tatsächlich weniger erhalten als
nach dem im Forumstaat berufenen Erbstatut.
e) Wird für die Frage nach dem Bestehen einer Rechts-
pflicht auf fremdes Recht verwiesen, so ist nach der von
Wengler''^ erstmals vorgestellten Grundstatutsmethode
jede einzelne Voraussetzung für das Bestehen einer
Rechtspflicht und deren Erzwingung im Forumstaat dem
dort berufenen Grundstatut oder derjenigen anderen lex
zu entnehmen, die die Zuweisungsnormen des Grundsta-
tuts zum Zuge kommen lassen wollen. Unser Jubilar
verwirft die Mosaikmethode, die alle Teilfragen, wie z. B.
nach Geschäftsfähigkeit und Form, von vornherein
durch eigene Zuweisungsnormen des jeweiligen Forum-
staats unabhängig, und gegebenenfalls abweichend von
der Haltung des Grundstatuts, beantworten will.
Sind Zuweisungsnormen als Gesamtverweisung oder
als Sachnorm Verweisung zu verstehen? Wengler will die
Sachnormen eines berufenen Grundstatuts keinesfalls
gegen dessen Willen zur Anwendung bringen und sucht
nach Auswegen, falls Rück- und Weiterverweisung nicht
befriedigen^'. Bei Teilfragen, die von einem Grundstatut
aufgeworfen werden, soll Anwendungsunwilligkeit des
vom Grundstatut berufenen Rechts nicht unbedingt
berücksichtigt werden.
f) Wengler'^ betrachtet Staatsangehörigkeits- und
Wohnsitzverknüpfung grundsätzlich als gleichwertig. Er
hält den Prinzipienstreit nicht generell für lösbar. Die
Gewichtigkeit einer Verknüpfung ist für Wengler''^ nicht
objektiv und exakt meßbar. Nur im Namensrecht, und
zwar bezüglich der Namensfassung (nicht der Namens-
führung!), gibt er Heimatrecht den Vorrang'*^ Schließlich
stellt ja in aller Regel der Heimatstaat die Personalaus-
weise aus, nicht der Wohnsitzstaat.
Kein Staat kann einem Menschen, auch wenn es sich
um eigene Staatsangehörige handelt, Vorschriften dar-
über machen, welchen Namen er auf dem Gebiet eines
^^ Une imposante synthese allemande en droit international prive, Le traite du
professeur Wilhelm Wengler, Rev. crit. d.i.p. 71 (1982) 245 ff. (271): Nach
Savignys Vlll.Band das bedeutendste in Deutschland veröffentlichte kollisions-
rechtliche Werk!
^^ Un traite magistral: Le „droit international prive" de Wilhelm Wengler,
Clunet 110 (1983) 769 ff. (778): Ein wissenschaftliches Werk ersten Ranges, das
das internationalrechtliche Denken noch lange anregen wird.
^' Kollisionsrechtliche Besinnung, Zu Wilhelm Wengler, Internationales Privat-
recht, RabelsZ 45 (1981) 627 ff.
^^ Elastische Anknüpfungsmomente für das Internationale Vertrags- und
Deliktsrecht?, RIW/AWD 1981, 359 ff.
^^ JZ 1981, 415 f.
2* StAZ 1981, 366 f.
27 14 Modern Law and Society (1981) 36 f.
28 FamRZ 1982, 1048 ff.
2^ Riv. dir. int. priv. proc. 18 (1982) 414 f.
^^ Zu den bissigen Bemerkungen Kegels, Gesamtdarstellungen des IPR, Hand-
werkliche Notizen zu Wenglers neuem Werk, IPRax 1981, 185 f., Frangois Rigaux,
Rev. crit. d.i.p. 71 (1982) 263 Anm.45, und Christian Kohler, IPRax 1982, 165 ff.
Man fragt sich nur, weshalb die Schriftleitung der IPRax, die es sonst strikt
ablehnt, Rezensionen aufzunehmen, für Kegel eine Ausnahme machte. Dem
Rechtshistoriker kommt die Antwort: Princeps legibus solutus. Kegel war damals
Präsident des Deutschen Rats für IPR! Es fürchten die Sterblichen Jupiters Blitze!
^' S7Anm.3.
32 S.62ff.
33 S.68.
3* S.52ff.
35 S.4, 92 f., 235 f., 264 ff., 428 ff.
3<^ Wengler baut S. 132 ff. und 149 ff. die in seiner Erstlingsarbeit, Die Vorfrage
im Kollisionsrecht, RabelsZ 8 (1934) 148 ff., vertretenen Thesen noch weiter aus.
3^ S. 212 ff.
3« S. 226, 257 f.
3* S.226.
^« S. 500 ff.
• ••
JR 1987 Heft 12
Sturm, Wilhelm Wengler octogenario gratulamur
493
fremden Staats zu führen hat, dies insbesondere dann
nicht, wenn das Namensführungsland unter Strafdro-
hung eine andere Fassung des Namens gebietet. Ist dem
so, dann kann der Wohnsitzstaat Ausländern auf seinem
Gebiet aber auch gestatten, einen anderen Namen zu
gebrauchen als den im Heimatstaat zu führenden. Dies
gilt besonders dann, wenn das Wohnsitzland im überein-
stimmenden Familiennamen mehrerer Personen ein
gesellschaftlich bedeutsames Indiz für das Bestehen eines
familienrechtlichen Rechtsverhältnisses sieht.
g) Die Suche nach einer in allen potentiellen Forum-
staaten uniformen kollisionsrechtlichen Lösung erweist
sich als theoretische Spielerei, wenn ein heterogen ver-
knüpftes Rechtsverhältnis nur in einem Staat verwirk-
licht werden kann (Pflicht zur Unterlassung einer Hand-
lung an einem bestimmten Ort) oder wenn die Begründer
eines Rechtsverhältnisses wünschen, daß das Rechtsver-
hältnis nur in einem einzelnen Staat erzwungen werden
soll.
Wie Wengler zutreffend betont, braucht ein Vertrag
nach dem Willen der Parteien nicht überall „verbindlich
zu sein". Kann man aber dann einem Staat verwehren,
selbst zusätzliche Erfordernisse für die Verbindlichkeit
eines Rechtsverhältnisses „bei sich" aufzustellen? Sicher
nicht! So erklärt sich die von Wengler schon früher
geforderte Sonderanknüpfung bei vertraglichen Schuld-
verhältnissen"*'. So erklärt sich aber auch die von ihm für
wünschenswert gehaltene Berücksichtigung drittstaatli-
cher Sonderanknüpfungen. Sie ist nämlich ganz einfach
eine Frage der Gegenseitigkeit.
h) Der ordre public greift nur bei krasser Ungleichbe-
handlung mit dem Forumstaat homogen verknüpfter
und einem ausländischen Recht zugewiesener heterogen
verknüpfter Sachverhalte ein'*^ Zu Sätzen des ausländi-
schen Rechts, die zu derart bedenklichen Abweichungen
führen können, gehören insbesondere solche, die mit
politischen oder wirtschaftspolitischen Zielsetzungen des
Forumstaats gänzlich unvereinbar und deshalb für die
lex fori einfach undenkbar sind. Geht es hierbei letztlich
aber nicht um eine politische Wertung? Wird mit ihr ein
Instanz- oder Berufungsrichter in Zivilsachen nicht
schlicht überfordert? Wengler rührt hier an eine Frage,
die im deutschen Richterstaat bisher niemand zu stellen
wagte. Wenglers Antwort: Vor Ausschluß wirtschafts-
rechtlich oder politisch bedenklicher Vorschriften sollte
die Stellungnahme der politisch zuständigen Instanzen
des Forumstaats eingeholt werden. Diese können politi-
sche Lage und wirtschaftliche Implikationen besser beur-
teilen. In die richterliche Unabhängigkeit würde nur
eingegriffen, wenn die Regierungsauskünfte Bindungs-
wirkung auslösten, wie dies in einigen Ländern des Com-
monwealth tatsächlich der Fall ist'*^
///. Verdienste und Erfolge des Jubilars
1. Zur Bearbeitung des IPR-Teils im Reichsgerichtsrä-
tekommentar besaß Wilhelm Wengler eine doppelte Le-
gitimation:
— Er ist unbestrittenermaßen einer der bedeutendsten
Kollisionsrechtler unser Zeit"^"*.
— Er hat die deutsche höchstrichterliche Rechtspre-
chung besonders stark beeinflußt'*^
Auf zwei zentralen Gebieten führte seine Urteilskritik
sogar zu völliger Abkehr herkömmlicher und tradierter
Praxis, ja die Wenglerschen Gedanken wurden sogar
Gesetz. Der Widerspruch des Deutschen Rats für IPR'*^
vermochte daran nichts zu ändern.
a) Im grundlegenden Entscheid des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 4.5.1971'*^ wird im Anschluß an
Wengler^^ ausgeführt, daß die Anwendung des durch die
Vorschriften des deutschen IPR berufenen ausländischen
Rechts in vollem Umfang an den Grundrechten zu mes-
sen sind. Art. 6 S. 2 EGBGB n. F. betont, daß eine fremde
Norm insbesondere dann nicht anzuwenden ist, wenn
das auf ihr beruhende Ergebnis gegen die Grundrechte
verstößt.
b) Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom
12. 5. 1971"*^ rückt — was ebenfalls Wengler^^ zu danken
ist — endgültig von der Praxis ab, den Namen einer
Person zum Wurmfortsatz eines familienrechtlichen Sta-
tuts herabzuwürdigen, und rechnet den Namen dem
Heimatrecht zu. Die IPR-Novelle^* übernahm diese
Lösung und das von Wengler ebenfalls geforderte Recht
der Frau, sich in der Namensführung an das Recht der
sozialen Umwelt im Wohnsitzland anzupassen.
2. Sehr stark beeinflußte Wengler, auf den die Lehre
von der Sonderanknüpfung zurückgeht", auch das
EWG-Übereinkommen vom 19.6.1980 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht,
das Deutschland in sein EGBGB inkorporierte^^ Die von
Art. 7 dieser Konvention postulierte Sonderanknüpfung .
drittstaatlicher Prohibitivgesetze hat Deutschland freilich
nicht übernommen^"*. Jedoch soll sie in kaum veränderter
Form in das neue Schweizer IPR Eingang finden^^
3. Den Erfolgen in Rechtspraxis und Gesetzgebung
lassen sich die Wertschätzung Wenglers als Gutachter
von Landesregierungen, Gerichten und Privaten und
seine Verdienste um den Aufbau des größten und gedie-
gensten deutschen Universitätsinstituts für internationa-
les und ausländisches Recht und Rechtsvergleichung
anfügen: Wengler ist Wissenschaftler, Praktiker und
Freund von Büchern zugleich und hat ein Gespür dafür,
wie Entlegenes wichtig und anregend sein kann.
^' Näheres hierüber s. unter III. 2. auf dieser Seite.
^2 S. 61, 73 f.
^' Vgl. die südafrikanischen, australischen und englischen Regelungen, die
Wengler §7 Anm.40, S.772 und 1291, nennt. Nach dem britischen Protection of
Trading Interests Act 1980 ist unter Umständen sogar Rechtshilfe ausgeschlossen,
wenn das Gesuch „infringes the Jurisdiction of the United Kingdom or is otherwise
prejudicial to the sovereignty of the United Kingdom".
*^ Wilhelm Wengler wurde von drei ausländischen Universitäten (Thessaloniki
1972, Louvain-la-Neuve 1978, Coimbra 1981) mit der Ehrendoktorwürde ausge-
zeichnet und ist seit vielen Jahren Mitglied des Institut de droit international. Von
1973 bis 1975 präsidierte er und lud zu einer Tagung in seine Heimatstadt
Wiesbaden ein. Damit führte seit 1914 erstmals wieder ein Deutscher den Vorsitz.
In der ihm zum 65. Geburtstag überreichten zweibändigen Festschrift Multitudo
legum ius unum, Berlin 1973, fehlt kein großer Name der westlichen Welt! 79
Gelehrte wirkten mit, davon 69 Ausländer.
^^ Auch der hier besprochene Kommentar wird von den deutschen Obergerich-
ten benutzt und zitiert; vgl. z.B. KG, 14.9.1984, IPRax 1985, 347 ff. (348).
Gewisse falsche Propheten erwiesen sich somit als Kaffeesatzleser!
^^ Vgl. Beitzke, Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internatio-
nalen Personen-, Familien- und Erbrechts, Tübingen 1981, S. 3, 15, 24 ff.
^^ BVerfGE 31, 58 ff. = IPRspr. 1971 Nr. 39.
^« Anmerkung zum Urteil des BGH vom 29.4. 1964, JZ 1965, 100 ff.
^'^ BGHZ 56, 193 ff. = IPRspr. 1971 Nr. 48.
^0 Note de jurisprudence, Rev. crit. d.i.p. 45 (1956) 90 ff. (97), zu BayObLG
vom 20. 4. 1955; Anmerkung zum Beschluß des KG vom 15. 10. 1962, NJW 1963,
593 ff.; Anmerkung zum Beschluß des BGH vom 12.7.1965, JZ 1966, 179 ff.;
Gutachten zum internationalen und ausländischen Familien- und Erbrecht I, Berlin
1971, S. 137 ff.
^» Vgl. Art. 10 EGBGB.
" Die Anknüpfung des zwingenden Schuldrechts im IPR, ZvglRW 54 (1941)
168 ff.; Über die Maxime von der Unanwendbarkeit ausländischer politischer
Gesetze, IntRDipl. 1956, 191 ff.; Sonderanknüpfung, positiver und negativer ordre
public, JZ 1979, 175 ff.
^^ Art. 27 — 37 EGBGB n. F. Das Abkommen selbst ist noch nicht in Kraft, da
die Zahl der erforderlichen Ratifikationen bisher noch nicht erreicht wurde.
■^ Zu den Gründen vgl. die bei Staudinger / G. -h f. Sturm, Kommentar zum
BGB, Einl. zu Art. 7 ff. EGBGB Rz. 38 genannten Autoren.
^^ Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-
Gesetz), Bern 1 982, S. 3 1 5 f., 477.
**• <^4
494
Köster, Vorsorgeunterhalt und gesetzliche Rentenversicherung
JR 1987 Heft 12
^
IV. W engler ein leidenschaftlicher Kämpfer für Recht
und Menschlichkeit
1. Im Zusammenhang mit Wills Vortrag über den
Zweck des Rechts als Leidensverhütung bekannte unser
Jubilar auf dem Banzer Symposion, wie sehr ihn die
Haltung des historischen Buddah beeindruckt habe. Des-
sen Weg zur „Erleuchtung" entsprang ja Mitleid mit dem
Bedrängtsein und den Sorgen der Menschen. Diese Liebe
ist anders geartet als die, die uns im Christentum entge-
gentritt. Wengler, ein Liebhaber ostasiatischer Kunst,
stellte fest, daß die eindrucksvolle Nyori-rin-Figur und
deren Deutung kein Gegenstück in der christlichen Kunst
besitzt.
2. Wir alle bewundern den Jubilar wegen seiner muti-
gen Haltung unter der nationalsozialistischen Diktatur.
In keiner seiner damaligen Veröffentlichungen findet sich
eine der erbärmlichen Ergebenheitsadressen, mit denen
so viele andere Zeitgenossen ihre wissensctfäfrlichen
Arbeiten aB sicherten und verBrärnten.
Als engster Mitarbeiter Helmuth Graf von Moltkes^\
der in der Abteilung Ausland/Abwehr des Oberkomman-
dos der Wehrmacht die Arbeitsgruppe Völkerrecht lei-
tete, hatte er Teil an dem schwierigen Bemühen, der
deutschen Kriegführung militärisch unnötige Züge der
Unmenschlichkeit zu nehmen: Gefangene wurden nicht
mehr gefesselt, Russen nicht wie beabsichtigt durch
Brandmerkmale gekennzeichnet^^ Damit machte man
sich unter mißtrauischen Beobachtern keine Freunde.
Unter ganz verschiedenen Vorwänden verhaftete die
Gestapo 1944 im Abstand von wenigen Tagen W engler
und Moltke. Moltke, von dem sich später herausstellte,
daß er die Kreisauer Gespräche mit Männern des
20.7. 1944 initiiert hatte, wurde am 23. 1. 1945 hinge-
richtet.
3. Wengler, den die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft
sofort nach seiner Verhaftung entließ, kam glücklicher-
weise vor dem 20. 7. frei. Nach seiner Entlassung wurde
er aber nicht wieder eingestellt. Auch nach Kriegsende
berief ihn die nunmehrige Max-Planck-Gesellschaft nicht
zurück. Dieses dunkle Kapitel der deutschen Nachkriegs-
geschichte ließ Wengler zwar nicht zum Außenseiter,
aber auch nicht zum bandleader der deutschen Professo-
renschaft werden. Daß er nicht Direktor der beiden
außeruniversitären Institute für internationales Recht
wurde, sondern, wie oben schon erwähnt, ein eigenes
Institut an der Freien Universität aufbaute, hatte freilich
auch eine nur selten erwähnte erfreuliche Folge: Die
Monopolstellung der Max-Planck-Institute wurde
gebrochen. Der Gründung des Berliner Universitätsinsti-
tuts folgte eine Reihe anderer wenn auch kleinerer Insti-
tute für ein Gebiet, das bisher als kostspieliges Orchi-
deenfa^h-keinen rechten Platz in deFäeutscKen Universi-
tät besaß.
4. Unserem Jubilar war das Glück beschieden, in sei-
ner Frau eine treue Helferin gefunden zu haben. Es
gehört zur Tragik des Lebens, daß sie die Ehrung ihres
Gatten im Kloster Banz nicht mehr erleben durfte.
5. Schüler und Freunde, die sich am 12.6.1987 um
Wilhelm Wengler scharten, ließen ihn aber spüren, daß
sie nicht nur Bewunderung und Dankbarkeit empfinden,
sondern auch stolz darauf sind, einem Manne begegnen
und mit einem Manne Zusammensein zu dürfen, der in so
unvergleichlicher Weise internationales Recht und inter-
nationale Zusammenarbeit förderte, der mit so viel Mut
und Ausdauer für Gerechtigkeit und Menschlichkeit ein-
trat.
Mögen dem Berliner Gelehrten noch viele gesunde
Jahre erfolgreichen Forschens geschenkt sein.
Vorsorgeunterhalt und gesetzliche
Rentenversicherung
Von Rechtsreferendarin Sabine Köster, Bonn
Der Altersvorsorgeunterhalt (§1578 III BGB; §1361 12
BGB) orientiert sich, was man z. B. an dessen Berechnung sieht,
an der gesetzlichen Rentenversicherung. Dennoch ist nach der
Reform des Erwerbsunfähigkeitsrechts, jedenfalls bei wortge-
treuer Auslegung, fraglich, ob die dynamische freiwillige Versi-
cherung in der GRV noch eine Versicherung i. S. des § 1578 III
BGB ist. Die freiwillige Versicherung ist auch nach der Reform
von Vorteil, der Vorsorgeunterhalt kann hier sinnvoll z.B.
durch Versorgungsausgleich und Kindererziehungszeiten
ergänzt werden.
Sowohl der Trennungsunterhalt w^ährend der Ehe bei
rechtshängigem Scheidungsverfahren als auch der Unter-
halt nach der Scheidung umfassen die Kosten einer ange-
messenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der
Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (§1361 12 BGB und
§ 1578 III BGB), sogenannter Vorsorgeunterhalt.
Ohne ausdrückliche Festlegung ging der Gesetzgeber
dabei von einer Versicherung in der gesetzlichen Renten-
versicherung aus'. Die Maßschneiderung des Gesetzes-
textes auf die GRV führt nach der Reform des Erwerb-
sunfähigkeitsrechts zu Ungereimtheiten, wie in II. l.b
aufgezeigt wird.
Schwerpunkt dieses Beitrages ist jedoch der praktische
Bezug. Es sollen vor allem die Vor- und Nachteile einer
Verwendung des Vorsorgeunterhalts für eine Versiche-
rung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgezeigt
werden, wobei zu differenzieren ist zwischen der freiwil-
ligen Versicherung für einen nicht erwerbstätigen Unter-
haltsberechtigten und der Flöherversicherung für einen
(teil-)erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten.
Um ständige Doppelnennungen zu vermeiden, ist im
folgenden nur vom praktisch wichtigeren Vorsorgeunter-
halt nach der Scheidung, § 1578 Abs. 3 BGB, die Rede,
die Ausführungen gelten aber auch für § 1361 Abs. 1 S. 2
BGB.
/. Die Berechnung des Vorsorgeunterhalts nach dem
Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung
Auch der BGH stellt fest, daß in den Gesetzesmateria-
lien zum Vorsorgeunterhalt nur von der gesetzlichen
Rentenversicherung die Rede ist, da aber eine gesetzliche
Festlegung nicht erfolgt ist, gesteht er dem Unterhaltsbe-
rechtigten grundsätzlich zu, zwischen den verschiedenen
Formen der Altersvorsorge zu wählen'. Die Wahlmög-
lichkeit findet ihre Schranke in der Obliegenheit, die
Aufwendungen möglichst gering zu haltend
^^ Wertgier, Vorkämpfer der Völkerverständigung und Völkerrechtsgelehrte als
Opfer des Nationalsozialismus, 9: H.J. Graf von Moltke (1906 — 1945), Die
Friedenswarte 48 (1948) 297 ff.; Balfour/trisby, Helmuth von Moltke, A Leader
against Hitler, London 1972, S. 180, 230, 269, 282, 286.
^^ Von Schlabrendorff, Wilhelm Wengler, Wesen und Gestalt, Multitudo legum
(oben Fn.44), S. Iff.
' BT-Drucks. 7/650 S. 137, 138.
^ Grundsatzentscheidung BGH FamRZ 1981, 442/443, seither ständige Recht-
sprechung, vgl. z.B. BGH FamRZ 1982, 887/889: BGH FamRZ 1982, 1188; BGH
FamRZ 1983, 152/153.
^ BGH FamRZ 1981,443.
Inhalt
60. Deutscher Juristentag Münster
vom 20. - 23. 9. 1994
Beilage
zu NJW Heft 36, JuS Heft 9, AuA Heft 9, NZ A Heft 17 und NVwZ Heft 9
Inhaltsverzeichnis
Grußwort H.-J. Rahe 4
Grußwort S. Lcuthcusser-Schnarreriherger .... 6
Gruß wort J. Rau 8
Gruß wort J. Twenhöven 10
Themen des 60. DJT
Programm des 60. DJT . .
12
M. W. Htiff, Worum geht es in den fünf Abtei-
lungen des 60. DJT? 16
H. Müller, Deutschlands „Fahrradstadt Nr. 1" 46
H. Müller, Die „Stadt mit der längsten Theke" 48
/. Zülilke, Tradition und zeitgemäße Tierhal-
tung: Münsters Elefantenhäuser im Wandel . . 50
Josef Winckler: Der tolle Bomberg und Pro-
fessor Landois - Zwei berühmte Schelme aus
Münster
52
H.-J. Gaida, Halle Münsterland . . . trifft sich
gut! 58
Ch. Thobeu, Münster als Wirtschaftsstandort . 60
Juristentag - Einst und Jetzt
J. Albers, Der Deutsche Juristentag - sein Wir-
ken und Werden 22
Heinrich Albert Oppermann: Eine Reise zum
Juristentag vor 132 Jahren 26
Land und Leute in Münster
K. Biißmanti, Münster als Museumsstadt .... 28
G. Jäzai, Kirchen zu Münster - Kirchliche
Bau- und Bildkunst aus zwölf Jahrhunderten 32
J. Kuropka, Clemens August Graf von Galen 36
M. Schmitz, Über den Dächern von Münster:
Der Türmer der Lambertikirche 39
R. Klimke, Reiter und Pferde im Münsterland 45
Recht und Juristen in Münster
H. Proppe, Alles was Recht ist - Die Stadt
Münster als Gerichtsstadt 62
H. C. Lühn, Anwaltschaft in Münster
68
W. Schlüter, Die westfälische Wilhelms-
Universität und ihre Rechtswissenschaftliche
Fakultät
ß. Grci^/t'W, Juristisches Vereinsleben in
Münster
H. Kolllwsser, Harry Westermann
(1909-1986)
72
76
78
H.-U. Erichseti, Hans Julius Wolff 80
W. Pötter, Paul van Husen 82
Impressum:
Redaktion: Schriftleitung der Neuen Juristischen Wochenschrift, Palmengartenstraße 14, 60325 Frankfurt a. M.
Verlag: Verlag C. H. Beck, Wilhelmstraße 9, 80801 München - Druck: C. H. Beck'sche Buchdruckerei, Bergerstraße 3-5, 86720 Nördlingen
Titelbild: Ausschnitt aus dem Juristentagsplakat nach dem Motiv „Münster, Prmcipalmarkt" von Josef Hawle
Grußworte
Grußwort
des Präsidetiten
des 60. Deutschen juristentafies
Rechtsanwalt Professor Dr. Hans-Jih^en Rabe, Hamburg/Brüssel
Ich begrüße alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer des 60. Deutschen Juristentages auf das herzlichste.
Die Deutschen Juristentage sind entsprechend ihrer nunmehr schon 134jährigen Tradition das große Zusammen-
treffen von Juristen aller Fachrichtungen, aller Berufsgruppen, aller Altersklassen aus allen Teilen der Bundesrepublik
Deutschland und aus vielen Ländern des benachbarten Auslands. Sie bieten die einzigartige Gelegenheit, bei der
Erörterung aktueller rechtspolitischer Fragen die Erfahrungen aus dem gesamten Spektrum der deutschen, zum Teil
auch der europäischen Juristenschaft einzubringen. Die Beratungen und Beschlüsse der Juristentage haben auch des
wegen besondere Bedeutung, w^eil die Diskussionen völlig offen angelegt sind. Der Verein Deutscher Juristentag als
Träger der Veranstaltung strebt in keiner Weise bestimmte Ergebnisse an. Die Beschlußinhalte werden ganz dem
Verlauf der Diskussion der anwesenden Fachleute überlassen. Gerade wegen dieser- heute seltenen - Unabhängigkeit
von gesellschaftlichen Interessen und wegen ihrer Überparteilichkeit wird die Stimme des Deutschen Juristentages im
Konzert der widerstreitenden Äußerungen zu rechtspolitischen Problemstellungen besonders beachtet und geachtet.
Ich bin überzeugt, daß aus den genannten Gründen auch die Ergebnisse der Beratungen des Juristentages Münster
1994 für den Deutschen Bundestag, für die Länderparlamente, Rir die zuständigen Ressorts und die gesamte deutsche
Öffentlichkeit von hohem Interesse sein werden. Wir hoffen, mit den Fachthemen auch dieses Juristentages einen
wichtigen Beitrag für die Lösung der erörterten Fragen leisten zu können. Der Juristentag 1994 ist der zweite nach der
Wiedervereinigung Deutschlands. Der Verein Deutscher Juristentag hat sich seit 1990 intensiv darum bemüht, Kollegin-
nen und Kollegen aus dem Beitrittsgebiet für die Mitarbeit im Verein und auf unseren Tagungen zu gewinnen. Wir
wissen, daß diese Zielvorstellung sich nur allmählich umsetzen läßt. Zu ungewohnt ist die Vorstellung, auf die Fragen,
die uns Juristen alle angehen, wirkhch Einfluß nehmen zu können, nach den Jahrzehnten staatlicher Einbindung und
vorverordneter Zustimmung zu dem, was Partei und Staat wünschten. Die Kolleginnen und Kollegen aus dem
Beitrittsgebiet sollten jedoch erkennen, daß es auf ihre Mitarbeit, auf die Offenlegung ihrer Erfahrungen ankommt, um
den Mißständen wirksam begegnen zu können, die gerade in bezug auf den Gesetzes Vollzug und eine effektive
Rechtspflege in den östlichen Teilen unseres Vaterlandes immer wieder behauptet werden.
Der diesjährige Juristentag soll aber auch zeigen, daß der Blick nach vorn auf Europa gerichtet ist. Unsere
Rechtsordnung kann sich auf Dauer nur im Rahmen einer mehr und mehr abgestimmten Rechtsordnung der europäi-
schen Länder bewähren. Die Schlußveranstaltung wird darüber hinaus unterstreichen, daß internationale weltweite
Anstrengungen notwendig sind und rechtlich umgesetzt werden müssen, um der großen Konfliktlagen Herr zu
werden.
Ich wünsche Ihnen allen, die Sie am 60. Deutschen Juristentag in Münster teilnehmen werden, interessante Bera-
tungen, aber auch interessante Begegnungen mit Kolleginnen und Kollegen, die dem persönlichen Erfahrungsaus-
tausch dienen. Wenn Sie sich - daran zweifle ich nicht - in Münster sehr wohl fühlen werden, haben Sie dies nicht nur
den Organisatoren des Deutschen Juristentages, sondern insbesondere der tatkräftigen Unterstützung des gastgeben-
den Landes und der Stadt Münster sowie der Arbeit der Damen und Herren des Ortsausschusses für die Vorbereitung
des 60. Deutschen Juristentages in Münster zu danken. Ich freue mich, Sie in Münster begrüßen zu können.
Recht und Juristen in Münster
80
Hans Julius Wolff
Von Professor Dr. Hans- Uwe Erichsen, Münster
Mit Prof. Dr. Hans Julius Wolff \cbtc und wirkte einer
der großen Rechtswisscnschaftler Deutschlands nach
dem Krieg viele Jahre in Münster. Er kam in der zwei-
ten Hälfte seines Lebens an die Westfälische Wilhelms-
Universität in Münster und blieb ihr bis zu seiner Eme-
riticrung und darüber hinaus treu und verbunden.
Der Werdegang
Am 3. 10. 1898 in Elberfeld geboren, nahm Haus Ju-
lius M^o///'nach der Reifeprüfung im Jahr 1917 am ersten
Weltkrieg teil, in dem er schwer verwundet wurde und
in Kriegsgefangenschaft geriet. Anschließend studierte
er Rechtswissenschaft in Göttingen, Bonn, Halle und
München; er hörte u.a. hei Julius Binder, Carl Creme,
Robert u. Hippel, Hans Nawiasky und Leonliard Nelson.
Nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung im Jahre
1922 wurde er zunächst Gerichtsreferendar, sodann Re-
gierungsreferendar, als welcher er im französisch be-
setzten Rheinland als kommissarischer Bürgermeister
und stellvertretender Landrat bereits selbständig Ver-
antwortung trug. Im Jahre 1925 promovierte er, be-
treut durch J//////.S' Hatscliek, in Göttingen mit einer Ar-
beit über „Die Grundlagen der Organisation der Me-
tropole". 1926 legte er die Große Staatsprüfung für den
höheren Verwaltungsdienst beim Preußischen Ministe-
rium des hinern in Berlin ab. 1929 habilitierte sich Hans
Julius Wolff m Frankfurt mit einer von Friedrich Giese
betreuten zweibändigen Habilitationsschrift über „Or-
ganschaft und Juristische Person" für die Fächer Verfas-
sungs- und Verwaltungsrecht, Staats- und Verwal-
tungslehre sowie Rechtsphilosophie. Nach vorüberge-
hender Tätigkeit als Generalreferent der Hochschulab-
teilung des Preußischen Kulturministeriums wurde er
1933 zum ordentlichen Professor an der Johann Wolf-
gang Goethe-Universität in Frankfurt a. M. ernannt,
wo er die Nachfolge Herwann Hellers antreten sollte. Er
wurde jedoch aus politischen Gründen an der Übernah-
me des Lehrstuhls gehindert. 1935 übernahm er eine
Professur am Herder-Institut in Riga und wurde - nach
Ablehnung eines Rufs nach Marburg 1941 - Direktor
der Institute flir Staatsrecht und für Rechtsphilosophie
an der Karls-Universität in Prag. Nach einem von Mar-
tin Kriele überlieferten Zitat kennzeichnete er sein eige-
nes Verhalten in der NS-Zeit mit den Worten „Ich war
kein Held, aber ich habe mich wenigstens nicht kom-
promittiert".
Die Zeit in Münster
Nach Ende des Krieges übernahm Hans Julius Wolff
1946 zunächst die Vertretung eines Lehrstuhls in Mün-
ster. Nachdem er einen Ruf an die Frankfurter Johann
Wolfgang Goethe-Universität abgelehnt hatte, wurde
er 1948 o. Professor für Öffentliches Recht und Rechts-
philosophie und war bis zu seiner Emeritierung 1967
geschäftsführender Direktor des Kommunalwissen-
schaftlichen Instituts der Westfälischen Wilhelms-Uni-
versität Münster. Als Mitglied des Beratenden Aus-
schusses für Verwaltungs- und öffentliches Recht in der
Britischen Zone trug er maßgeblich zur Ausarbeitung
der Mihtärregierungs Verordnung Nr. 165 bei, die die
Grundlage für die Verwaltungsgerichtsbarkeit schuf
Seine Kenntnisse des Verwaltungsrechts und der Ver-
waltungspraxis stellte er außerdem als Richter am
OVG Münster, als Studienleiter der Verwaltungsakade-
mien Münster und Hagen sowie als stellvertretender
Vorsitzender des Justizprüfungsamts am OLG Hamm
und Mitglied des Prüfungsamtes für Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftliche Diplomprüfungen der Univer-
sität Münster in den Dienst der Rechtsprechung, der
Fortbildung von Verwaltungsfachleuten und des Prü-
fungswesens. 1957 rief Hans Julius Wolff die Westfäli-
sche Sektion der Internationalen Vereinigung für
Rechts- und Sozialphilosophie ins Leben, die er bis zu
seinem Tode im Jahre 1976 leitete und deren Veranstal-
tungen unter Kennern den vorzüglichsten Ruf genos-
sen.
Das Werk
In Münster entstand die aus einem Vorlesungsmanu-
skript entwickelte, ursprünglich als Kurzlehrbuch kon-
zipierte und zuletzt als dreibändiges Werk erschienene
Darstellung des Verwaltungsrechts, die auch heute
noch als Fundgrube für Wissenschaftler wie für Prakti-
ker unverzichtbar ist. Viele der von ihm darin oder in
gesonderten Publikationen entwickelten rechtsdogma-
tischen Figuren sind heute zum verwaltungsrechtswis-
senschaftlichen Allgemeingut geworden. Seine begriff-
Hche Präzision und systematische Durchdringung des
Öffentlichen Rechts haben nicht nur Generationen von
Studierenden, sondern Theorie und Praxis gleicherma-
ßen beeinflußt. Sie haben nicht nur zu einer Systemati-
sierung, sondern auch zu einer Steigerung der Bere-
chenbarkeit und Transparenz im Prozeß der Erkennt-
nisgewinnung und der Rechtsan Wendung beigetragen.
Seine Habilitationsschrift ist bis heute für jeden am
Recht der Organisation der öffentlichen Verwaltung
Interessierten eine Herausforderung.
Der akademische Lehrer
Seine Vorlesungen haben bei den interessierten Stu-
dierenden bleibenden Eindruck insoweit hinterlassen,
als er ihnen im Gegensatz zu vielen Kollegen der dama-
Hgen Zeit deutlich machte, daß es auch im Verwal-
tungsrecht galt, die Methodik der Rechtsanwendung zu
beachten, und daß es sich bei der Verwaltungsrechts-
wissenschaft um eine durch Dogmatik geprägte Wis-
senschaft und nicht - wie es die Vorlesungen manchen
Kollegen gelegentlich vermuten ließen - um eine vcr-
19
Recht und Juristen in Münster
„Harry" hören, wie sie ihn respektvoll/liebevoll nann-
ten, und hätten eventuelle Störer kurzerhand vor die
Tür gesetzt. Dabei ließ Westermann es nicht beim staat-
hch vorgesehenen Vorlesungsprogramm bewenden.
Lange vor den Zeiten, in denen dickleibige Studienre-
formpläne zur „Verbesserung der Qualität der Lehre"
verabschiedet wurden, führte er neue Vorlcsungstypen
ein, die auf den Bedarf der Studenten besser zugeschnit-
ten waren, insbesondere „Grundlinienvorlesungen" für
die Anfänger und „Querschnittsvorlesungen" für die
Examenskandidaten, und schuf damit eine heute noch
fortwirkende Tradition der permanenten Studienre-
form in Münster. - Seine didaktischen Interessen schlu-
gen sich auch in der von ihm begründeten Grundriß-
Reihe „Schwerpunkte" nieder, die heute noch mit be-
trächtlichem Erfolg fortgeRihrt wird, angeführt von
den drei Dauerrennern für Strafrecht von Wessels
(Münster). Es war kennzeichnend für Westermann, daß
er seine Abschiedsvorlesung unter den Titel „Vierzig
Jahre Lehre" stellte und in diese Zeit die drei Jahre sei-
nes Göttinger Repetitoriums mit einrechnete.
Westermann und die Praxis
Hier gab es eine starke und wechselseitige Affinität.
Er war in Gesetzgebungskommissionen tätig, in Auf-
sichtsräten und Beiräten von Gesellschaften, vor allem
aber als privater Gutachter und Schiedsrichter, noch
lange über seine Emeritierung hinaus. Der Herztod
ereilte ihn auf einer beruflich veranlaßtcn Reise in
Kanada. So sehr die Praxis von Westermann profitierte,
so sehr profitierte er auch von ihr. Der Elfenbeinturm
war nicht sein Ideal. Aus der Rechtsanwendung zog er
vielfältige Anregungen für wissenschaftliche Weiter-
entwicklungen. Zahlreiche seiner Veröffentlichungen
gingen auf Anregungen zurück, die er aus der Praxis
empfing. Seine besondere Leidenschaft waren Schieds-
gerichte. Es war immer ein Erlebnis, mit ihm in einem
Schiedsgericht zu sitzen. Hier kamen seine Eigen-
schaften besonders zum Tragen. Er verband souveräne
Sachkenntnis mit persönlicher Autorität und Über-
zeugungskraft, aber auch dem Gespür für das Mach-
bare und Zumutbare. Diese Eigenschaften gestatteten
es ihm, in der Regel die Parteien zu einem vernünftigen
Ausgleich zu führen. Das streitentscheidende Urteil
war nur die letzte Notlösung. Daß das Wcltkind
Westermann der Diskussion über den richtigen Streit-
wert auch die gebührende Aufmerksamkeit schenkte,
versteht sich am Rande. Wenn neuerlich in Kommis-
sionen über die MögHchkeit des „Technologietrans-
fers" von der Universität in die Praxis beraten und
kompHzierte Strategiepapiere zur Vorbereitung solcher
Transfers ausgearbeitet werden, kann man sich prak-
tischen Rat bei Westermann holen. Hohe Fachkompe-
tenz, hohe Leistungsbereitschaft und ein gewisses Maß
von Freiheit und Vertrauen sind hier außerordentlich
fbrderhch.
Eine kraftvolle Persönlichkeit
Der Forscher, der Lehrer, der Rechtsgestalter: Drei
Personen in einer kraftvollen Persönlichkeit vereint, die
sich ihrer Ausstrahlung bewußt und von einem starken
Selbstbewußtsein getragen war. Wo Harry Westermann
war, war immer „oben". Was einen schon bei der er-
sten Begegnung mit ihm beeindruckte, war die Frische
und die Direktheit, mit der er sprach; er kam ohne
Umschweife zum Thema. Irgendjemand hat einmal ge-
sagt, ein unerwartetes Wort zur rechten Zeit sei eine
seiner Stärken gewesen. In der Tat, wenn z. B. eine
Diskussion sich in allzu undeutliche Sphären verstiegen
hatte, genügte eine unkonventionelle Bemerkung von
Westermann, um sie wieder auf die Erde zurückzuholen.
„Lebhaft" war eines seiner Lieblingsworte, und lebhaft
ging es bei ihm zu. Seine Schlagfertigkeit und sein Witz
sind legendär. Die Skala seiner Sprüche reichte von ver-
nichtender Ironie - so wenn er den Abgang eines
Schwätzers mit den Worten kommentierte: „Die Lük-
ke, die er hinterläßt, ersetzt ihn vollkommen" - über
sanften Spott - so wenn er in der Zeit der wilden Bart-
mode einen studentischen Anhänger dieser Richtung
mit den Worten begrüßte: „Wie schön, daß wir uns
noch einmal sehen, bevor Sie ganz zugewachsen sind" -
bis zu gutmütigem und warmherzigem Humor. Im
Streitfall schreckte er vor ostfriesischen Grobheiten
nicht zurück. Es galt dann der Schlachtruf: „Deine Re-
de sei kurz, aber verletzend." Doch kämpfte er stets in
offener Feldschlacht. Hinterlist war nicht seine Metho-
de. Wenn der Pulverdampf dann verraucht war, war
die Luft auch wieder rein. Man konnte wieder mitein-
ander sprechen, ohne daß ein Stachel zurückblieb,
gleich wie der Disput ausgegangen war. Bevorzugt
wurde freilich, ihn zum Freunde zu haben.
Westermann hat die Freiheiten des Professorenberufes
in vollen Zügen genossen. Aber er konnte es rechtferti-
gen, weil er sich auch voll seiner Verantwortung in
Forschung, Lehre und Selbstverwaltung stellte. Mög-
lich war dies nur aufgrund ungewöhnlicher Schaffens-
kraft und Leistungsbereitschaft.
Mit Genugtuung hat Harry Westermann noch erlebt,
daß sein Sohn Harm-Peter Westermann in Tübingen mit
anderen seine wichtigsten Werke übernommen hat und
weiterführt. Die Gesellschaft zur Förderung der WWU
Münster hat im Landhaus Rothenberge, einer reizvol-
len Villa im Westmünsterland, die Westermann langfri-
stig für die Universität als Tagungsstätte gesichert hat
und die sein Lieblingskind war, das Arbeitszimmer
nach ihrem Ehrenvorsitzenden benannt. Unter seinen
Schülern, Freunden und früheren Auftraggebern aus
der Praxis ist nach seinem Tode eine Sammlung durch-
geführt worden, aus deren Erträgen jährhch im Rah-
men der Promotionsfeier der Fakultät 18000 DM als
Harry-Wcstermann-Preis für besonders hervorragende
Arbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses verlie-
hen werden. Die Fakultät ist überzeugt, daß sie auf
diese Art dem Andenken an Harry Westermann am be-
sten gerecht wird. ■
Recht und Juristen in Münster
82
feincrtc Art des Lcitartikcljournalismus handelte. Seine
rhetorische Begabung hielt sich - wie auch bei anderen
großen Rechtswissenschaftlern - in Grenzen. Gleich-
wohl war er ein großer Lehrer des Rechts, wovon ins-
besondere die im Kommunalwissenschaftlichen histitut
tätigen Assistenten, wissenschafthchen und studenti-
schen Hilfskräfte profitierten. Berühmt waren seine
vorlesungsauflockernden Hinweise zur Bewältigung
von Problemen des Alltags. So empfahl er u.a. mit
Nachdruck, im Falle eines tatsächlichen oder vermeint-
lichen übermäßigen abendlichen Alkoholkonsums zwei
Kopfschmerztabletten vor dem Schlafengehen und
nicht erst am nächsten Morgen zu nehmen.
Er pflegte zu Hause zu arbeiten und die Assistenten
und Hilfskräfte dort zum Bericht einzubestellen, und so
war es stets ein Ereignis, wenn die hochgewachsene,
wegen einer Kriegsverletzung am Stock gehende Ge-
stalt ihren durch ein markantes Profil geprägten Kopf
im Kommunalwissenschaftlichen Institut zur Tür her-
einstreckte. Die Zahl derer, die in der Begegnung mit
ihm geprägt oder beeinflußt wurden, ist groß in Wis-
senschaft, Verwaltung, Gerichtsbarkeit und Anwalt-
schaft. Die juristische Fakultät der Westtalischen Wil-
helms-Universität wird an sein Wirken in ihren Reihen
durch ein im Juridikum angebrachtes Relief erin-
nern.
Paul van Husen
Von Präsident a. D. des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwahungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen Dr. Wilhehn Pötter, Münster
Dr. jur. Paul van Husen, geboren am 26. 2. 1891 in
Horst-Emscher, wurde nach juristischem Studium im
In- und Ausland und Ablegung der 1. juristischen
Staatsprüfung 1914 als Regierungsreferendar in den hö-
heren Verwaltungsdienst übernommen. Nach Kriegs-
ende legte er 1920 die 2. juristische Staatsprüfung ab.
Danach wurde er beruflich in Oberschlesien tätig, zu-
nächst bei der Bezirksregierung in Oppeln, dann als
Verwalter des Landratsamtes Rybnik in Oberschlesien,
schließlich als politischer Dezernent bei der Bezirksre-
gierung in Oppeln. 1923 wurde Dr. van Husen nach
dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst als Generalbe-
vollmächtigter im privaten Bereich bei der Regelung
von Aufgaben tätig, die sich aus den Grenzveränderun-
gen nach dem Kriege ergeben hatten. 1927 wurde
Dr. van Husen deutsches Mitglied der gemischten Kom-
mission in Oberschlesien in Kattowitz. Seiner politi-
schen Einstellung wegen wurde er 1934 von der
Reichsregierung abberufen und zum planmäßigen
Richter am preußischen Oberverwaltungsgericht in
Berlin ernannt. Im 2. Weltkrieg wurde er als Rittmei-
ster der Reserve zum Führungsstab des Oberkomman-
dos der Wehrmacht eingezogen. Ende des Jahres 1941
nahm er Verbindung zur deutschen Widerstandsbewe-
gung des sog. Kreisauer Kreises auf, was nach dem
Anschlag auf H/r/er am 20. 7. 1944 zu seiner Verhaftung
durch die geheime Staatspolizei und schHeßlich durch
Urteil des Volksgerichtshofs am 19. 4. 1945 zu einer
Zuchthausstrafe von drei Jahren führte. Wenige Tage
später wurde er durch russische Truppen aus dem
Zuchthaus befreit.
Im Jahre 1948 wurde Dr. van Husen Mitglied am Bi-
zonalen Deutschen Obergericht in Köln. Durch Be-
schluß der Landesregierung vom 2. 5. 1949 wurde er
zum Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen in Münster ernannt.
Der organisatorische Aufbau der Verwaltungsge-
richtsbarkeit auf Grund der Militärregierungsverord-
nung für die britische Zone (MRVO 165) war zu die-
sem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Dr. van Husen
war deshalb in den ersten Jahren seiner Amtstätigkeit
überwiegend durch Aufgaben der Gerichtsverwaltung
in Anspruch genommen, insbesondere auch durch die
Einrichtung des Verfassungsgerichtshofes für das Land
Nordrhein- Westfalen. Das abschließende Gesetz hierzu
vom 4. 3. 1952 brachte zugleich die Zusammenlegung
des Verfassungsgerichtshofs mit dem Oberverwal-
tungsgericht.
Dr. van Husen war, wohl veranlaßt durch seine Er-
fahrung in Beruf und Leben, ein entschiedener Ver-
fechter seiner Meinung, auch wenn diese nicht immer
gebilligt wurde. Seine rechtspolitische Meinung zur
Gerichtsorganisation z. B. hat er festgehalten in sei-
nem Vortrag „Die Entfesselung der dritten Gewalt"
(AöR 78 [1952/53], 49ff.). Er erhob darin die
Forderung nach organisatorischer Selbständigkeit der
dritten Gewalt, wobei er sich gleichzeitig gegen alle
Überlegungen einer Vereinheitlichung der Gerichtsbar-
keiten aussprach. Als Grundübel bezeichnete er die
Richterernennung durch die Exekutive und die Abhän-
gigkeit der dritten Gewalt in dienstaufsichtsrechtlicher
und haushaltsmäßiger Hinsicht. Im amtlichen Verkehr
hat Dr. van Husen diese Forderungen nicht durchzuset-
zen versucht.
Zum Schluß sei dem Verfasser ein persönliches Wort
gestattet. Dr. van Husen blieb unverheiratet. Seine
Schwester führte ihm den Haushalt. Teile seiner Husa-
renuniform schmückten sein Wohnzimmer. Ständiger
Begleiter, auch zum Gericht, war sein treuer Hund „Ti-
to". Zum abendländischen Geist gehörte nach seiner
Überzeugung die Freiheit der Zeit und des Geistes, sich
den schönen Dingen zu widmen. Richterhche Arbeit
konnte nach seiner Überzeugung nicht durch Dienst-
stunden gewährleistet werden.
Der hohe moralische Anspruch, den er an sich selbst
und andere stellte, in zahlreichen Aussprüchen nieder-
gelegt, sichert ihm über seinen Tod am 1.9. 1971 hin-
aus ein ehrendes Andenken. ■
Personalien
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In
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1
1
Zum Tode von Hans Julius Wolff
An diesem Samstag, der sein 81. Ge-
burtstag gewesen wäre, wird Hans
Julius Wolff, einer der bekanntesten
Rechtshistoriker, in seinem Wohnort
Kirchzarten im Breisgau beigesetzt.
Seine wissenschaftliche Leistung lag
unter anderem auf dem Gebiet der
ägyptischen Papyrologie und der grie-
chischen Rechtsgeschichte. An dem
zweiten Band seines Handbuches der
juristischen Papyrologie hat Wolff bis
zu seinem Tod gearbeitet. Nachdem er
Deutschland unter der Herrschaft der
Nationalsozialisten verlassen mußte,
ging er zunächst in die Schweiz, dann
als Hochschullehrer nach Panama.
Nach der Übersiedlung in die Vereinig-
ten Staaten verdiente* er sich sein tägli-
ches Brot zunächst mit Handarbeit in
einer Bäckerei; abends führte er seine
wissenschaftlichen Forschungen weiter.
Neben einer Lehrtätigkeit in Oklahoma
und Kansas begann er, juristische Pa-
pvrusurkunden zu edieren. 1952 wurde
Wolff an die Universität Mainz, 1955
nach Freiburg berufen. Bescheiden,
nüchtern und dennoch wohlwollend,
hat Wolff noch als emeritierter Profes-
sor für römisches und bürgerliches
Recht fast den gesamten antiken Raum
in seine Forschungen einbezogen. Sein
Lehrbuch des Römischen Rechts, auch
auf englisch und spanisch erschienen,
wird in Nord- und Lateinamerika weit-
hin geschätzt. Methodisch wichtig war
Wolffs Bemühen, nicht unsere Begriff-
lichkeit auf die antike Welt zu übertra-
gen, sondern eine eigene zu schaffen. In
seinen Arbeiten bezog Hans Julius
Wolff den sozialgeschichtlichen Hinter-
grund des Rechts ein. Er war Mitglied
mehrerer in- und ausländischer Akade-
mien, Ehrendoktor der Universität
Athen und Herausgeber der Gräzisti-
schen Abhandlungen. (vL.)
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An diesem Samstag, der sein 81. Ge-
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Kirchzarten im Breisgau beigesetzt.
Seine wissenschaftliche Leistung lag
unter anderem auf dem Gebiet der
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zweiten Band seines Handbuches der
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Deutschland unter der Herrschaft der
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und Kansas begann er, juris'RscTie Pa-^
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in seine Forschungen einbezogen. Sein
Lehrbuch des Rön^schgr Rpp)its, auch
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hin geschätzt. Methodisch wichtig war
Wolffs Bemühen, nicht unsere Begriff-
lichkeit auf die antike Welt zu übertra-
gen, sondern eine eigene zu schaffen. In
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by Oxford Umversity Press in 1942
Bora in Berlin, where he was a law-
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Frankfurter Allgemeine Zeitung
Aus Liebe zu Hamburgs zu
Deutschland und zu Amerika
Ein Preis für Eric Warburg / Von Günther Gillessen
In jenem Frühsommer 1945, als die
Besatzungsmächte in Deutschland sich
anschickten, ihre Truppen aus den erober-
ten Gebieten in die vereinbarten Besat-
zungszonen zu verlegen, wurde ein ameri-
kanischer Oberstleutnant im Nachrichten-
dienst der Luftwaffe eiligst aus Bad
Kissingen ins Hauptquartier nach Fontai-
nebleau bestellt. Man wollte ihn beauftra-
gen, an den Vernehmungen deutscher
Luftwaffengenerale teilzunehmen. Er nutz-
te die Gelegenheit, die Generalität darauf
aufmerksam zu machen, daß es jetzt
Dringenderes gebe: wenn es schon be-
schlossene Sache sei, daß in drei Wochen
Thüringen, die Provinz Sachsen, Mecklen-
burg und der Freistaat Sachsen mit zehn
Millionen Einwohnern samt wichtigen In-
dustrieunternehmen, wie Zeiss-Jena und
den Leuna- Werken, der Sowjetunion aus-
geliefert werden müßten, solle man versu-
chen, deutsche Wissenschaftler und Inge-
nieure herauszuholen. Sie könnten der
westlichen Forschung dienen, wenn es zu
einer neuen Auseinandersetzung um Euro-
pa komme, diesmal mit der Sowjetunion.
Er bekam den Auftrag, einige hundert
deutsche Forscher aus Instituten und
Labors sowie dreihundert Krankenschwe-
stern zu „beschlagnahmen", ehe die Rote
Armee nachrückte.
Der damalige Oberstleutnant ist heute 87
Jahre alt und heißt Eric Warburg. Er
gehört einer seit dreihundert Jahren in
Hamburg ansässigen jüdischen Bankiersfa-
milie an. 1938 war er nach Amerika
emigriert, 1945 als Amerikaner nach
Deutschland zurückgekehrt. Am Wochen-
ende zeichnete ihn Walther Kiep als
Vorsitzender der „Atlantik-Brücke", einer
überparteilichen Gesellschaft zur Förde-
rung der deutsch-amerikanischen Bezie-
hungen, mit dem „Eric-Warburg-Preis"
aus, der künftig alle zwei Jahre für
Verdienste um die deutsch-amerikanischen
Beziehungen verliehen werden soll.
Auch in New York gibt es ein Bankhaus
Warburg, damals geleitet von Brüdern des
Vaters. Eric Warburg fühlt sich in beiden
Ländern zu Hause. Er kennt den scherz-
haft-praktischen Rat amerikanischer Phil-
anthropen, Gutes nicht nur zu tun, sondern
auch darüber zu reden. Eric Warburg tat
das eine, aber unterließ das andere. Erst
jetzt erfuhr man aus einer privaten Auf-
zeichnung, daß er im November 1943, nach
der Teilnahme an der Eroberung Nordafri-
kas, bei einem Aufenthalt in Washington
im Verteidigungsministerium eine geheime
Karte sah, auf der die zukünftigen Besat-
zungszonen in Deutschland abgebildet
waren: alle Gebiete rechts der Elbe samt
Hamburg und Schleswig-Holstein sollten
der Sowjetunion überlassen werden. Er
plädierte dafür, daß diese Grenze zurückge-
schoben werden müsse, in die Gegend der
Weichsel. Als ihm bedeutet wurde, es sei al-
les schon beschlossen, suchte er nach einer
Begründung, die das Verteidigungsministe-
rium beeindrucken könne: Er fand den
Nord-Ostsee-Kanal. Mit der Kontrolle über
den Kanal würde die Sowjetunion ein Nord-
see-Anrainer werden, mit der Kontrolle über
alle Gebiete rechts der Elbe auch Schleswig-
Holstein erhalten, die Ostsee zum geschlos-
senen Meer machen und die Kontrolle über
ganz Skandinavien gewinnen. Der Kanal
müsse in westlicher Hand bleiben.
Niemand hört ein Wort der Klage
Die Karte wurde verändert. Welchen
Anteil Eric Warburg daran hatte, ist ohne
das Studium der amerikanischen Akten
nicht festzustellen. Gewiß hätte auch die
britische Regierung alles in ihren Kräften
Liegende getan, um nicht einer fremden
Großmacht die Kontrolle der dänischen
Meerengen zu gestatten. Aber Warburg
hatte mitgeholfen, daß man in Washington
früh darauf aufmerksam wurde, was an
dem Besitz der Unterelbe hing.
Jüngst entdeckte ein Doktorand in ame-
rikanischen Akten, daß Warburg sich im
Luftwaffenstab dafür verwendet hatte, daß
das bombardierte Lübeck nicht weiter zer-
stört werde. Als 1949 der amerikanische
Hohe Kommissar John McCloy das Erbe
der amerikanischen Militärgouvemeure an-
trat, war Warburg einer der ersten, der ihn
in Bad Homburg aufsuchte und ihm aus-
einandersetzte, daß die Demontage der
deutschen Industrie eingestellt, daß Fehler
in den Landsberger Kriegsverbrecherpro-
zessen gegen deutsche Offiziere korrigiert
und daß die Frage einer Beteiligung der
Deutschen an der Verteidigung Westeuro-
pas frühzeitig und sorgfaltig beantwortet
werden müsse.
Wie war es möglich, daß ein Reserveoffi-
zier in eher bescheidenem militärischem
Rang, noch dazu ein Einwanderer, immer
wieder Gelegenheiten fand, auf wichtige
Entscheidungen Einfluß zu nehmen? War-
burg hatte Verbindungen, er kam nicht, wie
Henry Kissinger, als Kind unbekannter
Flüchtlinge nach Amerika. Warburg
sprach die Sprache Amerikas, er kannte
und liebte das Land, lange ehe er dorthin
floh. Nachrichtenoffiziere können, wenn sie
das Geschäft intelligent betreiben, in jeder
Armee leichter als in anderen Offiziersrol-
len mehr Einfluß ausüben, als es ihrem
Rang entspricht. Ein dritter Grund dürften
Warburgs Klugheit, seine Liebenswürdig-
keit und sein Takt gegen jedermann
gewesen sein. Man kann sich nicht vorstel-
len, daß er Feinde hatte, außer jenem, der
ihm nach dem Leben trachtete, stupid und
böse, aus einem unpersönlichen Haß auf
Juden. Eric Warburg muß darunter schwer
gelitten haben - aber niemand, der ihn
nach dem Krieg kennenlernte, hat von ihm
ein Wort der Klage gehört oder diese
Verletzung bemerken können.
Warburg besaß Einfluß und vermehrte
ihn zielstrebig, er knüpfte nützliche Bezie-
hungen, suchte Mithelfer, mobilisierte sie
mit dem Wunsche, sich „ein wenig nützlich
zu machen". Er verträgt bis heute nicht,
daß ihm jemand beklagenswerte Zustände
schildert. Ungeduldig fragt er dann: „Und
was haben Sie daraufhin getan?" Etwas
war immer zu retten. Wie vielen er geholfen
hat, ist nicht festzustellen: in Hamburg
(unter anderen) dem altangesehenen Israeli-
tischen Krankenhaus. Für wohltätige Ein-
richtungen gab er nicht nur eigenes,
sondern sammelte auch anderer Leute
Geld. In New York wirkte er bei der
Gründung des „American Council on
Germany" mit, in der Bundesrepublik bei
der Gründung und Förderung der „Atlan-
tik-Brücke". Warburg übte Hilfsbereit-
schaft und Dienst am Gemeinwesen aus
Humanität, aus einer praktischen Men-
schenliebe und einer weltbürgerlichen
Vaterlandsliebe: zu Hamburg, zu Deutsch-
land, zu England, zu Europa und zu
Amerika.
Bei der Verleihung der Auszeichnung,
die ohne den erkrankten Preisträger gefeiert
werden mußte, hob der Hamburger Bür-
germeister Dohnanyi das hanseatische
Stadtrepublikanertum Warburgs hervor;
Bundespräsident von Weizsäcker sagte in
seiner Preisrede, daß Warburg nicht nur
Verständnis zwischen Amerika uncf
Deutschland vermittelt habe, sondern es in
seiner Person verkörpere; Guido Goldman,
Professor in Harvard, bekräftigte, daß
Erik Warburg mit seiner Entscheidung, als
Jude nach Deutschland zurückzukehren, in
Amerika ein Vertrauenszeugnis für die
Deutschen abgelegt habe.
Als ihm nach einem Herzinfarkt im
Herbst seine Frau den Brief vorlas, in dem
der Vorstand der „Atlantik-Brücke" ihm
die Stiftung des Preises mitteilte, der seinen
Namen tragen und dessen erster Träger er
sein solle, sagte der alte Mann leise:
"Vielleicht habe ich dies wirklich etwas
verdient."
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HamLurger Patriot und Weltbürger
Die Atlantik-Brücke ehrt den 87jährigen Eric Warburg / Von Theo Sommer
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Die Ehrung kommt ein halbes Jahrhundert
nach der Schmach. Im August 1938 hatte
Eric Warburg Deutschland verlassen, ein
Vierteljahr vor der „Reichskristallnacht"; im Früh-
sommer 1945 kehrte er in der Uniform eines ame-
rikanischen Oberstleutnants in das Trümmerfeld
rund um die Alster zurück; 1956 schließlich ließ
er sich wieder ganz in Hamburg nieder, wo seine
Vorfahren seit dreihundert Jahren ansässig waren
und der Urgroßvater Moses Marcus Warburg die
Familienbank gegründet hatte.
Eric Warburg verließ Deutschland in der Über-
zeugung, „daß Hitler bald Krieg führen wird",
und war sich dessen sicher, „daß nur ein militäri-
scher Sieg über Hitler den Wandel bringen wür-
de". Er kam zurück, weil es ihm auch nach dem
Holocaust klar schien, „daß die Juden - wenn
auch in kleiner Zahl - in Mitteleuropa wieder an-
zutreten haben". Das Motiv, das den Ausschlag
gab, war aber ein anderes: „Ich hoffte, an dem
Brückenschlag zwischen der Aken und der Neuen
Welt und gerade zwischen den USA und Deutsch-
land mitwirken zu können, nachdem ich so lange
und entscheidende Jahre auf beiden Seiten des At-
lantiks gelebt hatte."
Seitdem hat sich der weißhaarige hanseatische
Bankier mit dem US-Paß um das deutsch-ameri-
kanische Verhältnis bleibende Verdienste erwor-
ben. Er wirkte als lebendige Brücke über den At-
lantik - ein rastloses Ein-Mann-Unternehmen.
Sein Scharfsinn, seine Beredsamkeit und Unbeirr-
barkeit halfen manche Krise entschärfen und
räumten viele Schwierigkeiten schon im Entste-
hungsstadium aus. Nicht von ungefähr hat die At-
lantik-Brücke - eine private, überpaneiliche Verei-
nigung in Bonn, Vorsitzender Walther Leisler
Kiep - einen von ihr gestifteten Preis nach Eric
Warburg benannt; und nicht umsonst hat sie den
87jährigen selber als ersten Preisträger auserkoren.
Der mit 10 000 Mark dotierte Preis soll alle zwei
Jahre an einen Deutschen oder einen Amerikaner
verliehen werden, der „sich in hervorragender
Weise um die deutsch-amerikanische Pannerschaft
verdient gemacht hat".
Eric Warburg wuchs in einer großen, internatio-
nal verzweigten Familie auf; von 26 Basen und
Vettern waren nur elf Deutsche. Seine erste Be-
rührung mit Amerika war eher leidvoll: Er erbte
von den älteren Cousins aus New York immer die
abgelegten Anzüge. Drei Jahre verbrachte er nach
dem Ersten Weltkrieg als Banklehrling drüben -
segelte vor der Küste von Maine, lief Ski in Up-
state New York, erkundete Oregon in einem alten
Chevrolet. Die Liebe zu den Staaten ließ ihn da-
nach nie wieder los. Mal um Mal kreuzte er per
Schiff den Atlantik, einmal sogar mit dem Zeppe-
lin (Flugdauer: drei Tage und drei Nächte). Und
nach Amerika flüchtete er sich auch, als der brau-
ne Ungeist ihm und der Firma die Atemluft ab-
würgte.
Er gründete eine kleine Firma (als Bankier,
nicht Banker - auf welche Unterscheidung zwi-
Eric Warburg: Bleibende Verdienste um das deutsch-amerikanische Verhältnis
Aufnahme: dpa
sehen Leuten, die mit ihrem eigenen Geld arbei-
ten, und solchen, die es mit fremdem tun, er gro-
ßen Wert legt). Typisch für ihn, fing er gleich an,
andere zu unterstützen, betätigte sich in unzähli-
gen Flüchtlingskomitees, half gestrandeten Juristen
und Ärzten, beruflich wieder Fuß zu fassen. Als
Hitler nach dem japanischen Angriff auf Pearl
Harbour den Vereinigten Staaten den Krieg er-
klärte („womit der Ausgang des Krieges schon be-
siegelt war"), meldete er sich zur US-Army und
wurde als Captain eingestellt. Von der preußi-
schen Gardefeldartillerie war ihm das Hacken-
schlagen noch geläufig, das zu seiner Überra-
schung auch die Amerikaner von ihm verlangten.
Er wurde als Nachrichtendienstler ausgebildet und
in Nordafrika, Sizilien und Frankreich eingesetzt.
Von der Invasionsfront rückte er über Paris, Na-
mur und Luxemburg nach Aachen vor. Doch ver-
hörte er nicht nur Kriegsgefangene, darunter Gö-
ring, Kesselring, Halder, sondern unternahm auch
erste Ausflüge in die große Politik.
Im Pentagon erfuhr er im November 1943 von
dem Plan, Deutschland entlang der Elbe zu teilen
- „so daß Schleswig-Holstein und Hamburg ganz
klar zur russischen Zone gehörten, dagegen die
Provinz Sachsen und Thüringen zum westlichen
Bereich". Warburg war entsetzt: Erhielten die
Sowjets die Kontrolle über den Kaiser- Wilhelm-
Kanal, so argumentierte er, gewännen sie damit
die Herrschaft über die ganze Ostsee. Auch schlug
er Hamburg als amerikanischen Versorgungshafen
vor - sonst, falls dies bei den Engländern nicht
durchzusetzen sei, eine Enklave Bremen und Bre-
merhaven. Offensichtlich machten seine Argumen-
te Eindruck.
Im Frühjahr 1945 hatte er weniger Erfolg, als er
bei Eisenhower dafür plädierte, auf die vorgesehe-
ne Besetzung West-Berlins zu verzichten und statt
dessen Mecklenburg, Thüringen und Sachsen mit
ihren zwölf Millionen Menschen und ihrem Indu-
striepotential weiter besetzt zu halten. Eisenhower
ließ sich nicht darauf ein. Noch in der Rückschau
hält Eric Warburg seinen Ratschlag für richtig:
Wäre sein Rat befolgt worden, „hätte schwerlich
eine ostdeutsche Republik, die DDR, entstehen
können". Immerhin wurde ihm erlaubt, vor dem
Abzug der westlichen Truppen in einer großange-
legten Aktion deutsche Wissenschaftler und Tech-
niker samt ihren Familien und Forschungsunterla-
gen nach Westen zu evakuieren. Trotz aller
Schwierigkeiten brachte er „viele Hunderte" nach
Bad Kissingen in Sicherheit.
Von Gewicht war sein Rat vier Jahre später in
einem ganz anderen Betracht. Im August 1949
sagte er dem amerikanischen Hochkommissar
McCloy bei einem Abendessen zu zweit, die De-
montagen der deutschen Industrien müßten unver-
züglich gestoppt werden. McCloy reagierte erbost:
„Genauso, wie man im Altenum nach einer Nie-
derlage der germanischen Stämme die Schwerter
und Speere vor ihren Augen hätte zerbrechen
müssen, sei jetzt die Demontage eine Notwendig-
keit, um die Schrecklichkeiten eines Krieges in
Zukunft zu verhindern." Warburg entgegnete,
„wir sprächen nicht über Schwerter, sondern über
Pflugscharen, über Maschinen zur friedlichen
Nutzung durch Industrie und Landwirtschaft, oh-
ne die das deutsche Volk nicht leben und nicht ar-
beiten könne". McCloy blieb unerbittlich. Aber
anderthalb Stunden später fragte er plötzlich:
„Welche Fabriken soll ich von der Demontageliste
streichen?" Binnen 48 Stunden nannte ihm War-
burg ein Dutzend große Konzerne und begründe-
te, warum sie nicht demontiert werden sollten.
McCloy hat sich daran gehalten.
Eric Warburg kannte Gott und die Welt auf
beiden Seiten des Atlantiks. Diese Verbindungen
nutzte er. An der Gründung der Atlantik-Brücke
und ihres New Yorker Gegenstücks, dem Ameri-
can Council on Germany, war er maßgeblich be-
teiligt. Unzähligen Menschen und Institutionen
hat er geholfen. Er besorgte ehemaligen jüdischen
Zwangsarbeitern in deutschen Unternehmen Wie-
dergutmachung („Der einzige große Konzern, der
sich vollkommen negativ verhielt und nichts bei-
trug - allen Plädoyers zum Trotz -, war Flick.").
Er kümmerte sich um den Wiederaufbau des Is-
raelitischen Krankenhauses in Hamburg, gründete
den Deutschen Förderkreis der Universität Haifa,
wirkte für das Rote Kreuz, stellte sich als Schatz-
meister eines Freundeskreises des Londoner Insti-
tuts für Strategische Studien zur Verfügung: Als
„Bittsteller in anderer Namen" konnte er es sich
leisten, einem Spender einen Scheck zurückzu-
schicken, wenn er den darauf angegebenen Betrag
für unziemlich niedrig hielt. „Kapital verpflichtet"
- nach dieser Devise handelte er auch, als er auf
dem schönen Besitz der Warburgs das Elsa-Brand-
ström-Haus einrichtete, wo Mütter mit Kleinkin-
dern sich erholen können.
Eric Warburg ist fast so alt wie das Jahrhun-
dert. Er hat ein pralles Leben gelebt und ist dabei
jung geblieben bis ins höchste Alter; erst jetzt
fordern die Jahre ihren Tribut. Sein Humor ist
legendär. Sein praktischer Sinn drückt sich in la-
konischen Sentenzen aus wie der über deutsche
Politik: „Sie hat dafür zu sorgen, daß wir nie
wieder tief fallen, aber auch dafür, daß wir nicht
zu hoch steigen." Lauterkeit der Gesinnung,
Wärme des Mitempfindens, Sich-nützlich-Machen
und Sich-Kümmem - diese Eigenschaften haben
ihn durch wechselnde „Zeiten und Gezeiten" (so
der Titel seiner Erinnerungen) hindurch ausge-
zeichnet. Da hat er sich stets nach dem Motto
des Vaters gerichtet: „Wir wohnen auf dieser
Welt zur Miete, können Dinge fördern, Schmer-
zen lindem, helfen, aber nicht herrschen. Unsere
Mission ist, bescheiden und ehrfurchtsvoll zu die-
nen. Wir sind Männer des Dienstes."
Danach hat Eric Warburg, ein hanseatischer Pa-
triot und ein Weltbürger, stets gelebt. Und dafür
ehrt ihn diese Woche die Atlantik-Brücke, die sich
der Pflege des deutsch-amerikanischen Verhältnis-
ses verschrieben hat - der Sache, die zur Mitte sei-
nes Lebens geworden ist.
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Max Kampeiman geehrt /\!Qsch'\eö VOR Herbert Weichmann
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Fortsetzung von Seite 3
haupt nicht erwähnt worden war. Diesmal
sprach man darüber. Als erster schnitt ganz
unerwartet der belgische Delegationsleiter
das Thema an. Der sowjetische Delegierte,
offensichtlich überrascht, fragte, für wen der
belgische Delegierte denn spreche. Dieser
antwortete ganz ruhig. Er sei schon über
dreissig Jahre Berufsdiplomat und wisse,
dass er in einer solchen Konferenz immer für
seine Regierung sprechen müsse. Das sei
auch hier der Fall. In dieser Sache möchte er
jedoch betonen, dass er auch für sich persön-
lich und für das ganze belgische Volk spre-
che. Kampelman führte dieses Ereignis als
Beispiel für seine Überzeugung an, dass es
immer wieder notwendig sei, die Sowjet-
union vor der Öffentlichkeit an ihre Ver-
pflichtungen zu erinnern.
Aber man müsste, so meinte Kampelman,
wenn man wirklich mehr aus dem Frieden
machen wolle als nur die Abwesenheit eines
Kriegszustandes, auch immer bereit sein,
mit der Sowjetunion ins Gespräch zu kom-
men. Davor dürfe man sich nicht fürchten.
Er selbst habe über 350 Stunden in Privatge-
sprächen mit dem sowjetischen Vertreter
verbracht und glaube, dass diese Kontakte
nützlich und wichtig waren. Das Endresul-
tat, eine von beiden Seiten annehmbare
Erklärung, sei der beste Beweis hierfür.
r Diej?e Auffassung stimmte — unabgespro-
chen — mit den Worten eines führenden
deutschen Politikers überein, der einige
Stunden zuvor in einem kleinen Washing-
toner Kreis die Situation in Europa umriss.
Auch er glaubte an die unbedingte Notwen-
digkeit, alle Wege zur Öffnung dieser ge-
schlossenen Gesellschaften zu finden, und
erwähnte in diesem Zusammenhang beson-
ders die Arbeit der Kirchen in der Schaffung
besserer Ost- West-Beziehungen.
Dass die Arbeit der KSZE-Kommission,
trotz entgegengesetzter Moskauer Regie-
rungsmassnahmen, auch in die Tiefe der
- sowjeti«chen Gesellschaft drang, wurde
* KampeGnan klar vor Augen geführt.' Ah
■ einefn ghanuka-Abend wurde er. von einet;
* Frauengruppe, deren Mitglieder alle Flücht-
linge aus der Sowjetunion waren, gebeten» in
Madmk£Ji^^^M^rzen anzuzün
In einem Hamburger Krankenhaus starb
am 10. Oktober unerwartet nach einem
Schlaganfall im 88. Lebensjahr der frühere
Erste Bürgermeister von Hamburg, Herbert
Weichmann. Er war ein hervorragender Ver-
waltungs- und Finanzfachmann. Die Lauf-
bahn des oberschlesischen Arztsohnes führte
vom Landrichter in Breslau über sein Mini-
sterialamt als rechte Hand des preussischen
Ministerpräsidenten Otto Braun in die Emi-
gration, und zwar als Journalist in Frank-
reich (mit Lagerzeit), sodann nach den USA
als Mitarbeiter des New Worid Club und
Student der Betriebswirtschaft.
Bald nach Kriegsende kam Weichmann
als Chef in den Hamburger Rechnungshof,
dann als Finanzsenator in die Hamburgische
Regierung. Schliesslich war er mehr als
sechs Jahre lang Regierungschef und zeit-
weilig Vorsitzender des deutschen Bundes-
rats. \ .
Nach seinem Ausscheiden aus dem Amt
war Weichmann noch als Universitätsprofes-
sor tätig, als Schriftsteller sowie als energi-
scher und weiser Ratgeber der Sozialdemo-
kratischen Partei. Er war einer der drei
jüdischen Emigranten, die, von Hitler ausge-
bürgert, nach dem Krieg in die Bundesrepu-
blik zurückkehrten und Kabinettsrang er-
hielten: Josef Neuberger kam aus Israel
zurück und wurde Justizminister in Nord-
rhein-Westfalen; Rudolf Katz kam aus New
York nach Kiel, wurde Justizminister und
dann Richter am Bundesverfassungsgericht.
Beide sind inzwischen gestorben. •
Als Weggenosse von fast sechzig Jahren
und Freund Herbert Weichmanns ist es
schwer und traurig für mich, über diesen
hervorragenden Mann einen Nachruf zu
schreiben. **Law and Order' \ aber ausgeübt
in liberalem Geist, war sein Leitmotiv. Er
hasste Ignorantentum, persönliche und poli-
tische UnZuverlässigkeit und vermochte
dank seines enormen Wissens törichte politi-
sche Gegner schnell abzutun. Erstaunlich
war es, wie er es als Erster Bürgermeister
' Hamburgs von 1965 bis 1971 verstand, die
höchste Wertschätzung aller J<jeise der Han-
sestadt zu erringen.
in Preussen hatte er im Staatsministerium
seit Ende der zwanziger Jahre mit mir ge-
meinsam während meiner Tätigkeit als Justi-
tiar im Innenministerium den Kampf gegen
den Nationalsozialismus energisch geführt.
Unsere Schritte auf Hitlers Verurteilung und
Ausweisung wegen Meineids und Hochver-
rats scheiterten leider an der Ängstlichkeit
und Inaktivität des Reichskabinetts Heinrich
Brünings. Während des Aufenthalts in
Frankreich nach 1933 wurden Weichmann
und seine Frau Elsbcth ausgebürgert, konn-
ten jedoch in letzter Stunde nach den US/
entkommen. Die jetzt über 8ljährige Witw<
schrieb über die Jahre der Flucht ein ausge-
zeichnetes Buch mit dem Titel "Zuflucht"
In Hamburg war sie lange Jahre Abgeordnett
in der Bürgerschaft.
Mit Herbert Weichmann ist einer dei
letzten Senioren der Weimarer Zeit dahinge-'
gangen. Er war ein Geschenk Preussens und
der USA an die Bundesrepublik Deutsch-
land. Robert M.W. Kempner
\\
Zum Tode Herbert Weichmanns
-/- Z^ 4fU^ hi^^e^^ ^. /AO'^0.83
Sil n io- 53 -qqy „preußische Hanseat" ist sich treu gebheben
Immer wiederkehrendes Thema des ehemahgen Hamburger Bürgermeisters war die Sorge um die Freiheit / Von Karsten Flog
In den letzten Jahren verstand Herbert
Weichmann, von 1965 bis 1971 Bürgermei-
ster der Freien und Hansestadt Hamburg,
die Mehrheit seiner sozialdemokratischen
Landespartei nicht mehr: „Ich kann mich
nicht mehr in die Politik meiner Freunde
hineindenken", sagte der Siebenundacht-
zigjährige nach dem jüngsten Landespar-
teitag. Kurz darauf ist Weichmann jetzt in
der Nacht vom Sonntag auf Montag gestor-
ben. Fast alle Landestreffen seiner jünge-
ren Genossen hatte der ehemalige Bürger-
meister besucht. Mit seinem grauen Anzug
und der Zigarre im Mund war er auf diesen
Treffen -eine unübersehbare Erscheinung.
Oft begleitete ihn seine Frau Elsbeth, die
kürzlich mit einem Buch an die Öffentlich-
keit getreten ist. Der Mann allerdings, der
für Herbert Weichmann noch Garant eines
sozialdemokratischen Kurses war, den
auch er für rechtens befand, Helmut
Schmidt, fehlte in den vergangenen Jahren
zumeist auf den Landesparteitagen, seit die
Hamburger SPD ihrem prominenten Mit-
glied zu Zeiten seiner Kanzlerschaft so
manchen Verdruß bereitet hatten.
Herbert Weichmann sind schon zu Leb-
zeiten regelrechte Nachrufe geschrieben
worden. Zum fünfundsiebzigsten Geburts-
tag waren sie besonders zahlreich. Da war
er noch in Amt und Würden, allerdings
kurz vor seinem freiwilligen Rücktritt. Ei-
nen preußischen Hanseaten hatten ihn die
einen, einen jüdischen Preußen die ande-
ren genannt, und sie zielten dabei nicht
nur auf seine schlesische Herkunft, son-
dern auch auf sein ausgeprägtes Pflichtge-
fühl, das er zum erstenmal in der Weimarer
Republik unter Beweis stellte, als er bis
zum bitteren Ende der Demokratie, zuletzt
beim sozialdemokratischen Ministerpräsi-
denten Preußens, Otto Braun, arbeitete.
Zur Sozialdemokratie war Weichmann
aus Anlaß des Putsches gestoßen, den im
Jahre 1920 der reaktionäre Generalland-
schaftsdirektor Kapp versucht hat. Der Be-
ginn des Nationalsozialismus in Deutsch-
land bedeutete für Jen Juden und Sozial-
demokraten Weichmann die Emigration,
zunächst nach Frankreich und dann, als
die Deutschen dort einmarschierten, in die
USA. Dort ließ sich der mittlerweile Vier-
zigjährige noch zum Wirtschaftsprüfer aus-
Professor Weichmann ^' ^**^ • Foto : AP
bilden. Wie viele Emigranten lebte er in
sehr bescheidenen Verhältnissen.
Nach dem Ende des Krieges kehrte
Weichmann 1946 nach Deutschland zurück.
Der damalige Bürgermeister Max Brauer
hatte ihn zum Präsidenten des Rechnungs-
hofes berufen. Weichmann dannals: „Ich
kehre zurück als Ausdruck des Willens,
zum Nutzen aller Betroffenen wenigstens
in einem Teil Deutschlands menschliche
Würde, wirtschaftliche Gesundung und de-
mokratische Zusammenarbeit wiederher-
zustellen." 1957 wurde Weichmann zum Fi-
nanzsenator gewählt, 1965 dann als Nach-
folger von Paul Nevermann zum Bürger-
meister. In diesem Amt wurde er zu einem
Patriarchen, dessen Ruf weit über die
Grenzen der Stadt hinausreichte.
Beigetragen hat er dazu vor allem in
^ s . Ä-t-v^V; /a^^<f^**^ 's 6, c€c-d^-^->^^-f^<-^<^c^
0
Wort und Schrift. Das immer wiederkeh-
rende Thema: Die Sorge um die Freiheit.
„Gefährdete Freiheit" hieß der Titel eines
seiner Bücher. Von „Freiheit und Pflicht"
ist im Titel eines anderen die Rede. Ein
Teil der von Weichmann veröffentlichten
Aufsätze ist eine Auseinandersetzung mit
den Studenten und in wachsendem Maße
auch jüngeren Sozialdemokraten Ende der
sechziger Jahre. Ihrem Ruf nach mehr
Freiheit und Mitbestimmung setzte er ei-
nen Demokratiebegriff entgegen, den „bür-
gerlich" zu nennen er wohl kaum abgelehnt
hätte: „Den Weg, den wir zu gehen haben,
ist ein Weg der Mitte. Es ist der Weg der
Ordnung in gebundener Freiheit, es ist der
Weg des Rechtes, und das muß eben ein
Weg der Mitte sein." Man könne eine De-
mokratie und einen Staat nicht funktions-
fähig halten, „wenn man sozusagen jede
Entscheidung iDis zur Basis vortreibt und
von der Basis her definieren will".
Vor allem aufgrund der Weimarer Erfah-
rung befürchtete Weichmann die Auflö-
sung aller festen Bestandteile, die den
neuen Staat zusammenhielten. Wiederholt
warnte er vor einem „Vakuum". Im Jahr[
1972 sprach er in einer Rede die Befürch-
tung aus: „Auch wir sind seit der Überwin-
dung der Folgen des letzten Weltkrieges in
Gefahr, unser staatliches und gesellschaft-
liches Zusammenleben durch Gewalt und
ihre Tolerierung zu zerstören und in eine
Verfallsperiode auch unserer zweiten De-
mokratie hineinzuschlittern." Eine solche
Auseinandersetzung mit der rebellieren-
den Jugend entsprach der geistigen und
poUtischen Kontroverse, die sich damals in
der Sozialdemokratie abspielte und die
teilweise bis in die Gegenwart hineinreicht.
„Konservative" Sozialdemokraten wiei
Weichmann fanden dabei Zustimmung'
weit über die Grenzen der eigenen Partei
ins bürgerliche Lager hinein und wurden
als Zeugen aufgerufen, wenn es darum
ging, die SPD als eine Partei auf linken Ab-
wegen zu brandmarken. Weichmann ist
sich in seinen Ansichten in diesen kontro-
versen und taktischen Spielen treu geblie-
ben.
/
DIE ZEIT - Nr. 13 - 25. März 1983
Flucht als Gruncicrfahrunß eines Lehens
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unseren i rummern
Elsheth Weichmanns unsenünientaler Bericht über
ihre Jahre im Exil / Von Ihug von Kucnheim ; ;
Letztens, auf einer Abendgesellschaft in
Hamburg, es war schon spät in der Nacht,
zog Heroen Weichmann ein Stück Papier
aus der Tasche und notierte die Namen der An-
wesenden. Er wollte sichergehen, keinen zu ver-
gessen, wenn er daheim seiner Frau von dem
Abend erzählte. Sie hatte nicht mitkommen kön-
nen, denn sie hatte sich das Bein gebrochen.
Es war ungewöhnlich, den alten Bürgermeister
von Hamburg ohne Elsbeth Weichmann auftreten
zu sehen. Ob auf Parteitagen oder bei Festivitäten
im Rathaus, ob auf einer Gartenparty oder bei ei-
nem Vortrag im Überseeclub: die Weichmanns
kommen stets als Seilschaft. Während er, 87 Jahre
nun, immer noch neugierig auf Menschen („Muß
ich Sie kennen?") und Ereignisse reagiert, gibt sie,
die achtzigjährige, mit ihrer heiser-brüchigen
Stimme Kommentare zu Schmidts letzter Rede
und überlegt besorgt, was wohl aus Klose werden
wird. Ist alles besprochen, ziehen sie wieder von
dannen, der eine den anderen erinnernd: Komm,
es ist Zeit.
Fragt man Elsbeth Weichmann gelegentlich, die
Grenzen des Respekts unschicklich überschrei-
tend, nach dem Geheimnis ihrer Unzertrennlich-
keit, die nun über fünfzig Jahre dauert, antwortet
sie ohne zu zögern: „Wieso? Ich habe doch drei
verschiedene Männer geheiratet: den jungen
Weichmann, der sich in der Weimarer Republik
seine Existenz aufbaute, den, mit dem ich nach
Paris und New York emigrierte und schließlich
den Weichmann, mit dem ich 1947 wieder nach
Deutschland ging."
„Ich schaute eine Weile auf das Meer hinaus",
schreibt Elsbeth Weichmann, und sie fährt fort:
„Nicht ich dachte, es dachte in mir, und dieses
,es* sagte mit unerschütterlicher Sicherheit: Er hät-
te sich nie eingeschifft und dich allein in diesem
Chaos gelassen. Er ist bestimmt noch hier." Diese
Sätze stehen in dem Buch:
Elsbeth Weichmann: „Zuflucht". Jahre des
Exils. Mit einem Vorwort von Siegfried Lenz;
Albrecht Knaus Verlag, Hamburg 1983;
208 S., 28,- DM.
Das Buch ist eines der schönsten Zeugnisse einer
unzertrennlichen Liebe und gleichzeitig der er-
schütternde Bericht über das erbarmungswürdige
Los der von den Nazis aus dem Land Gejagten,
der Flüchtlinge und Emigranten. Und der Bericht
macht betroffen: „Auf einmal spüren wir",
schreibt Sieefried Lenz in seinem behutsamen
Vorwort, „daß Flucht eine Grunderfahrung im
j^rlebnishaushalt der Zeitgenossen ist und darum
jedermann angeht."
Herbert Weichmann - Jyde, Sozialdemokrat,
gelernter Journalist und studierter Jurist - war, als
lie Nazis die Macht ergriffen, bis zum Papen-
schen Staatsstreich in Preußen Ministerialrat und
ngrsönjicher Referent des damaligen Ministerpräsi-
denten Ottö^raun gewesen. Elsbeth, die er 1928
gcheirater hatte, „Nichtjüdin", war eine promo-
vierte Volkswirtin aus Brunn. Die Gefahr, nach
dem Machtwechsel verhaftet zu werden, war
rroß. „Wir hatten Angst", schreibt Elsbeth
^eichmann, „aber noch nicht den Mut zur Angst,
der Konsequenzen verlangt: Über Niemandsland
abzuspringen, alle Brücken zum bisherigen Leben,
zur eigenen Identifikation abzubrechen - das war
ein Entschluß, der viel Kraft abverlangte."
In Europa zu Hause
Sie brachten die Kraft auf. Zu Fuß stahlen sie
sich übers Riesengebirge zu Elsbeths Eltern. Nach
Israel mochten sie nicht auswandern, die Bindun-
gen an Europa und seine Kultur waren zu stark.
In Paris, wonin sie dann als Auslandskorrespon-
denten für verschiedene Zeitungen zogen, fünlten
sie sich nach einer schwierigen Anfangszeit hei-
misch. Als dann der Krieg' ausbrach, wollten sie
nicht wieder fliehen. „Wir waren in Europa zu
Hause und wollten mit ihm siegen oder zugrunde
gehen", heißt es an einer Stelle des Berichts. Doch
die Umstände zwangen sie, Paris zu verlassen. Die
Franzosen steckten * alle Deutschen, ob politisch
Verfolgte oder Nazianhänger in Lager. Elsbeth
und Herbert Weichmann wurden getrennt. Der
deutsche Vormarsch verschlug sie in den Süden
Frankreichs. In St. Juan les Pins lag ein Schiff mit
tschechischen Legionären, das Elsbeth Weichmann
mitnehmen konnte. Doch sie blieb: „Er ist be-
stimmt noch hier." Und wirklich, wie die be-
rühmte Nadel im Heuhaufen, fand er sie. In Sete,
einem kleinen Fischerdorf, wartete sie, bis ein Te-
legramm ankam: „Bin morgen mittag Marktplatz
Sete."
Mit Hilfe von Emigranten, die bereits in den
USA waren, bekamen auch die Weichmanns ein
i:
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Visum für Amerika. Die Flucht über Spanien ging
nach Lissabon und führte sie schließlicn auf einen
f;riechischen Dampfer, der nach New York ab-
egte.
„Wir saßen später allein am Heck des Schiffes,
betrachteten den Wassergraben, den das Schiff in
das Meer schnitt, und schwiegen. Die Mehrzahl
der Passagiere stand am Bug des Schiffs und
schaute einer neuen Heimat und einer neuen Zu-
kunft entgegen. Wir blickten zurück auf unsere
verlorene Heimat Europa und auf unsere zerstörte
Zukunft dort, die sich immer weiter von uns ent-
fernte."
Herbert Weichmann, der Europäer, der in Paris
wieder Fuß gefaßt hatte, sah in New York keinen
Silberstreif am Horizont. Der äußere Zustand der
Unsicherheit hatte ihn zutiefst verunsichert. Zu
der Frage, wovon sollen wir leben, ihrer beider
Englisch war dürftig, kam das Gefühl, daß offen-
bar jeder Widerstand gegen die Nazis sinnlos war.
„Ist nicht alles verloren?"
Eine qualvolle Zeit
Doch schließlich kehrte der Wille zu überleben
zurück. Sie büffelten Englisch, und Elsbeth legte
schließlich sogar an der Universität eine Prüfung
als Statistikerin ab.
Für Herbert begann eine qualvolle Zeit der Job-
suche. Meterlange Fragebögen, demütigende Ab-
fuhren,"schlicßlich der Eintritt in eine Wirtschafts-
prüfer-Praxis. Sie erledigten mit Anstand und
Fleiß ihr Tagewerk, doch zurück blieb eine Unzu-
friedenheit und Gereiztheit. Besonders Herbert
litt. „In New York fand er sein Zuhause immer
nur in sich selbst", schreibt sie. Elsbeth hatte das
Abenteuerleben offenbar unverwundbar gemacht;
Abfuhren hatten nichts Demütigendes mehr für
sie. Und so schaffte sie es sogar, sich als Klein-
unternehmer durchzuboxen, als Hcrstellerin von
Pelztieren am Rande Harlems.
Der Krieg ging zu Ende. Der Nazispuk war
vorbei. Noch zögerte Herbert, zurückzukehren.
Ein Brief Max Brauers, inzwischen Erster Bürger-
meister von Hamburg, gab den Ausschlag:
„Komm zurück zu unseren Trümmern, ich brau-
che Menschen wie Dich."
Herbert schiffte sich ein. „Als das Schiff ableg-
te, und ich es langsam zum offenen Meer heraus-
fahren sah, wich meine Überzeugung im Rhyth-
mus der Entfernung, daß Herbert nicht mehr zu-
rückkommen werde, daß er heim nach Europa ge-
fahren sei", schreibt Elsbeth und schließt ihr Buch
mit dem schlichten Satz: „Damit begann die Er-
oberung einer neuen Heimat: Hamburg."
Es war gut und richtig, daß Elsbeth Weichmann
ihrer beider Lebensgescnichte uns erzählt hat. Die
beiden verdienen unseren Respekt. Mehr noch,
wir schulden ihnen unsere Zuneigung und Dank-
barkeit, denn sie haben auf sich genommen, was
das Schicksal uns ersparte: in die Frenide fliehen
zu müssen. » '
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Eine vorbildliche, eine grosse Frau"
Aus der Rede, die Hamburgs Bürgermeister
Henning Voscherau anlässlich der Trauerfei-
erfür die im Alter von 86 Jahren verstorbene
Elsbeth Weichmann im Grossen Festsaal des
Rathauses hielt, veröffentlichen wir nachste-
hend einen Auszug.
Elsbeth und Herbert Weichmann flohen
(nach 1933) zu Fuss über das Riesengebirge
in die Tschechoslowakei, von dort weiter
nach Frankreich. Ein 15 Jahre dauerndes
Exil begann. 15 Jahre gekennzeichnet von
extremen persönlichen Gefahren, von Man-
gel, von Trennung und Internierung, von
erneuter Flucht und erneutem beruflichen
Anfang — Entwurzelung, Entmutigung, Ver-
zweiflung, Aufbäumen, Trösten, Aufbauen.
Elsbeth Weichmann hat dies in ihrem Buch
Zuflucht eindrucksvoll beschrieben. Und
dennoch: Ich glaube, nur wer das Exil selbst
durchlitten hat, kann es ganz ermessen, in
seiner existenziellen, in seiner psychischen
Dimension.
Frankreich war 1933 Zuflucht für die
grösste Zahl jüdischer Flüchtlinge aus
Deutschland.
Elsbeth und Herbert Weichmann hatten
Bonner Ministerin Süssmuth
beurteilt auf USA-Besuch
Methadon-Therapie positiv
Rita Süssmuth, Ministerin für Frauen,
Jugend und Gesundheit im Bonner Kabinett,
hielt sich auf einer zweiwöchigen Ameri-
kareise, die sie bis an die Westküste führte,
auch kurz in New York auf und erklärte auf
einer Pressekonferenz, was sie am stärksten
beeindruckt habe, seien die unzweifelhaften
Erfolge, die man in den Vereinigten Staaten
mit der Methadon-Therapie bei Heroinsüch-
tigen erzielt habe. Diese Methode wird in der
Bundesrepublik bishlang nur in kleinem Um-
fang experimentell angewandt.
Sie wolle nach der Rückkehr sich noch
einmal mit der ganzen Problematik befassen
und vor allem auch feststellen, welcher Art
die Ergebnisse waren, die in den Städten
Düsseldorf, Essen und Bochum bei einer
relativ kleinen Zahl Heroinsüchtiger er-
zielt wurden. Dieses Programm wurde vom
Gesundheitsminister des Landes Nordrhein-
Westfalen eingeführt und untersteht einem
Beamten des Düsseldorfer Gesundheitsamts.
Seit drei Monaten wird in den drei Städten
Heroinsüchtigen Methadon kostenlos verab-
folgt.
Sowohl in San Francisco als auch in New
York hat sich Frau Süssmuth von der Wirk-
samkeit der in vielen Kreisen kritisch ange-
sehenen Ersetzung der Heroinabhängigkeit
durch Methadon-Abhängigkeit überzeugen
können. Vor allen Dingen, so sagte sie, treffe
es zweifellos zu, dass die Langzeit-Metha-
dontherapie die Heroinsüchtigen resoziali-
siere und sie aus dem Drogenmilieu löse.
Auch Hessen die ihr vorgelegten Zahlen auf
einen Rückgang der Kriminalität bei den
Süchtigen schliessen.
Da es in der ganzen Bundesrepublik weit
weniger Heroinsüchtige gibt als in New York
allein (etwa 50.000 bis 100.000 gegenüber
250.000), erschöpft sich, wie Frau Süssmuth
mitteilte, die Behandlung in Deutschland in
Entziehungskuren, bei denen die Zahl der
Rückfälligen gross ist. Die Verschreibung
von Methadon ist den Ärzten in der Bundes-
republik generell nicht erlaubt; das Experi-
ment in Nordrhein-Westfalen wird mit be-
hördlicher Sanktion durchgeführt.
Bei anderen Gesundheitsproblemen sei
infolge der völlig anders gelagerten sozialen
Lage und des Krankenversicherungswesens
kaum eine Parallelität zwischen den beiden
Ländern festzustellen. Die Ministerin sei
zu dem Schluss gekommen, dass man hier
weit experimentierfreudiger und pragmati-
scher vorgehe als in Deutschland.
zunächst Glück. Als Korrespondent des Pra-
ger Tageblatts erhielt er eine offizielle
Akkreditierung, war also im aufenthalts-
rechtlichen Sinne nicht Flüchtling. In vieler-
lei Hinsicht war das vorteilhafter. Diese
Aussage hat ihre Gültigkeil bis heute nicht
verloren. Elsbeth Weichmann arbeitete als
Wirtschaftsjournalistin.
Doch die Jahre des Exils in Frankreich
waren Jahre trügerischer Sicherheit. Das
nationalsozialistische Deutschland Hess
Europa nicht zur Ruhe kommen. Spätestens
mit dem Überiall auf Polen 1939 wussten
beide um die Gefahr, die ihnen auch in
Frankreich drohte.
Doch wohin? Die Antwort auf diese Frage
wurde beiden zunächst abgenommen. Am
10. Mai 1940 begann Hitlers Angriff auf
die Niederlande, Belgien, Luxemburg und
Frankreich. Ausländer wurden interniert,
Frauen und Männer getrennt.
Getrennt, in unterschiedlichen Lagern,
keinerlei Information über das Schicksal des
anderen, erneut begann der Kampf ums
Überleben. Am 14. Juni 1940 besetzten die
Deutschen Paris. Elsbeth Weichmann hat
dazu geschrieben: "Die Nachricht legte sich
wie eine grosse Lähmung über das Lager.
Kaum einer sprach. Wir rückten zusammen,
hielten uns die Hände und schwiegen. Es gab
keine Sprache für diese Erschütterung" .
Doch gelang ihr die Entlassung; mit tapfe-
rer Zielstrebigkeit fand sie ihren Mann, der
sie gleichermassen suchte.
Die nachfolgende Odyssee von Marseille
über Madrid ins neutrale Lissabon ist oft
beschrieben worden: In Marseille Kauf von
Transitvisa nach Portugal, in Madrid Ver-
lust ihres Passes und Trennung von Herbert
Weichmann, Rettung in der Not durch einen
amerikanischen Gesandten, schliesslich in
Lissabon Warten auf das Schiff, das rettende
Schiff, die Arche für das eigene Leben.
Verständlich, dass Elsbeth Weichmann von
der Ermattung spricht, die beide schliesslich
einnahm in dieser Arche, auf dem Weg nach
New York, in das zweite Exil.
Auch in der neuen Welt bewies Elsbeth
Weichmann Mut und Tatkraft. Die Sorge um
das materielle Wohl, die berufliche Zukunft,
die Sorge um die in Deutschland gebliebenen
Verwandten und Freunde, nicht zuletzt aber
auch die Entfremdung, die kulturelle, sprach-
liche Entwurzelung beherrschten das Leben.
Neugierde und Lebenswille Hessen Els-
beth Weichmann auch in New York nicht im
Verarmung und Arbeitslosigkeit
nehmen in Süditalien zu
A.R.
Kleinanzeigen:
Telefon (212) 873-7400
Der Entwicklungsabstand zwischen Nord-
und Süditalien wird immer grösser. Aus dem
Süden, dem "Armenhaus" des Landes, das
ein Drittel aller italienischen Erwerbstäti-
gen stellt, stammten 1987 erstmals mehr als
50 Prozent der italienischen Arbeitslosen.
Dieser Trend zeigt nach neuen Zahlen weiter
nach oben. Während im Norden Italiens die
Arbeitslosenquote im vergangenen Jahr nur
acht Prozent betrug, erreichte sie im Süden
19,2 Prozent, gegenüber 16,5 Prozent im
Vorjahr.
Von den insgesamt 2,3 Millionen Arbeits-
losen Italiens entfallen inzwischen 1 .5 Mil-
lionen auf den Süden, wo sich die Wachs-
tumskurve der Wirtschaft immer stärker ab-
flacht. Experten erwarten, dass im laufenden
Jahr das süditalienische Bruttosozialprodukt
nur eine Wachstumsrate von ganz knapp über
Null haben wird. Im Norden war das Brutto-
sozialpordukt bereits um 3,6 Prozent ge-
stiegen, in Süditalien dagegen nur um 1,6
Prozent.
Ursache dieser Schercnentwicklung ist nicht
zuletzt die geringe Investitionstätigkeit der
Unternehmen. Abgesehen von den Gross-
konzernen, scheuen auch die kleinen und
mittleren Privatunternehmen das süditalieni-
sche Abenteuer wegen der Einflussnahme
von Mafia-Organisationen und der Ineffi-
zienz der Bürokratie. Dabei fehlt es nicht an
öffentlichen Fonds.
Stich. Sie absolvierte ein Studium der Stati-
stik und verdiente sich und ihrem Mann den
nötigen Lebensunterhalt. Sie war es, die die
materielle Grundlage für das so wichtige
Studium ihres Mannes schuf.
Beiden gelang der Wiederaufbau der beruf-
lichen Existenz, wenn auch unter grössten
Anstrengungen. Beiden waren die Verei-
nigten Staaten Zuflucht, Heimat waren sie
nicht. Heimat blieb Deutschland, das andere,
das demokratische Deutschland, wie sie stets
betont hat . . .
Elsbeth Weichmann erlebte das Kriegsen-
de am Time Square. "Mit zitternden Knien",
so schrieb sie später, "setzte ich mich in das
nächste Cafe. Die Spannung machte der
Gewissheit Platz, dass von heute ab ein
neuer Lebensabschnitt für die Welt und
wahrscheinlich auch für uns begonnen hat-
te... Mit welchen Schrecken der Zerstö-
rung würde er beginnen, welche Wiederauf-
baukräfte würden geweckt werden, und wel-
che Enttäuschungen würden all die vielen,
nun aufkommenden Hoffnungen wieder zer-
schlagen.^"
Elsbeth und Herbert Weichmann dachten
schon sehr bald an Rückkehr. 1946 schrieb
Herbert Weichmann an Robert Kempner:
"Ich denke, dass niemand zurückkehren
möchte, wenn seine Rückkehr nur gesehen
wird als Ausdruck der Zuneigung oder des
Mitleids mit dem deutschen Volke und nicht
als Ausdruck des Willens, zum Nutzen al-
ler Betroffenen wenigstens in einem leil
Deutschlands menschliche Würde, wirt-
schaftliche Gesundung und demokratische
Zusammenarbeit wiederherzustellen. "
Auf Bitten Max Brauers kehrte Herbert
Weichmann nach Hamburg zurück. Er wurde
zunächst mit Aufbau und Leitung des Rech-
nungshofes betraut. Wenig später folgte ihm
Elsbeth Weichmann.
Weichmann ging in ein Land zurück, in
dem in 12 Jahren unaussprechliche Verbre-
chen begangen worden waren, in dem Mil-
lionen jüdischer Bürger in den Vernichtungs-
lagern ermordet worden waren. Weichmanns
Mutter, seine Schwester und sein Schwager
waren in Auschwitz umgebracht worden . . .
Es erwarteten sie hier ein zu zwei Dritteln
zerstörtes Hamburg, hungernde und ver-
zweifelte Menschen, denen es Mut zu geben,
zu helfen galt. Hamburg wurde für Els-
beth Weichmann zur Heimat. Sie fand sich
schnell zurecht: Sie baute die Verbraucher-
zentrale auf. Sie wirkte in nationalen und
internationalen Gremien des Verbraucher-
schutzes mit . . .
Die wichtigste Aufgabe, die sie ausfüllte,
war die Mitgliedschaft in der Hamburgi-
schen Bürgerschaft von 1958 bis 1974. In
den Jahren nach Herbert Weichmanns Rück-
tritt, bis 1974, halte ich die Gelegenheit, das
parlamentarische Wirken beider zu beobach-
ten, aus der Nähe. Die Gelassenheit und die
Überzeugungskraft, die Furchtlosigkeit und
Vorurteilsfreiheit Elsbeth Weichmanns haben
sich mir eingeprägt und waren die Grundlage
für unser herzliches Verhältnis . . .
Elsbeth Weichmann war ja — dies zu
betonen, ist nicht erforderlich — nicht al-
lein, nicht in erster Linie "die Frau an seiner
Seite". Sie war keine Frau, die sich in ein
Damenprotokoll zwängen Hess, während die
Männer "Politik machten". Sie selbst setzte
Zeichen. Sie selbst war eine souveräne Per-
sönlichkeit. Sie selbst hatte — nicht minder
als ihr Mann — das Zeug zur "Staatsfrau",
und sie wusste es auch. Sie ist so Vorbild für
Mädchen und Frauen, die einen eigenständi-
gen Lebensweg gehen wollen.
Gleichwohl war Elsbeth Weichmann in
ihrer Ehe mit Herbert Weichmann, insbeson-
dere in seiner Bürgermeisterzeit, tragender
und dienender Teil zugleich. Dies war die ihr
selbstverständliche Einordnung in den Rah-
men der Amtspflicht, die ihr Mann trug. Sie
demonstrierte damit auf eindrucksvolle
Weise ihren Respekt vor der demokratischen
Verfassung und ihren Organen, vor der Re-
gierungsverantwortung. Sie führte bei-
spielhatt em Leben selbstverständlicher
Gleichberechtigung.
Herbert und Elsbeth Weichmann — für
Hamburg bis 1983 eine Einheit. Sie waren
uns ohne einander nicht vorzustellen. Der
Tod ihres Mannes 1983 war für Elsbeth
Weichmann eine Katastrophe. Und doch
überwand sie sie; entschloss sie sich, sie zu
überwinden und überwand sie durch den
Willen, durch Disziplin, Fleiss, Arbeit. Und
auch durch Zuwendung, Anerkennung, Ein-
beziehung, Gespräch. Vor allem aber durch
ihren eigenen Willen. . .
Zuletzt bemühte sie sich um den Aufbau
der Herbert-Weichmann-Stiftung, damit die
demokratische deutsche Emigration bei
nachfolgenden Generationen nicht in Ver-
gessenheit gerät — ein Vorhaben, dessen
Vollendung wir ihr schulden . . .
Bis zuletzt trat Elsbeth Weichmann enga-
giert für die Beher7igung ihrer Lehren aus
ihrem Schicksal ein, in den letzten Jahren
zunehmend wieder öffentlich und weiterhin
hörbar — das Buch Zuflucht; ihre bewegen-
de Rede auf dem SPD-Parteitag in Nürnberg
gegen Fremdenhass und Intoleranz, für
Menschlichkeit und Gastfreundschaft, für
das grossherzige Asylrecht, auf das Herbert
und sie selbst einmal angewiesen gewesen
waren; ihre Podiumsdiskussionen — z.B.
diejenige mit Ida Ehre in Bonn — eine
mutige, eine vorbildliche, eine grosse Frau.
Diese Frau, Elsbeth Weichmann, haben
wir jetzt verloren. Wir nehmen heute Ab-
schied von ihr. Aber ihr Beispiel, ihre Mah-
nung, ihr Maßstab bleibt: Mut zur Mensch-
lichkeit, Toleranz, soziale Gerechtigkeit,
Verteidigung der Demokratie.
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Adressenänderungen
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mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich unserer Vertriebsabteilung
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Legionär und Patriot
Heinz Weil: Am Rande des Strudels.
Erinnerungen 1913 - 1983. Schriftenreihe
des Wurttembergischen Geschichts- und
Altertumsvereins. Band 10. Verlag W
Qß'^iir^^i"'"^^''» Stuttgart 1986. 177 Seiten.*
OD Mark.
Mit der Widmung des Buches ist alles
gesagt: ..Meinem Vater, gefallen 1914 -
Meiner Mutter, deportiert 1942" Der
Verfasser, Heinz Weü. stammt aus einer
alten judischen Familie Württembergs In
seinen Erinnerungen hat er aufgezeich-
net, wie es Ihm ergangen ist, wie er die
Auseinandersetzung mit dem NS-Regime
erlebte. Weü kann 1935 in Heidelberg
noch das erste juristische Staatsexamen
ablegen und im folgenden Jahr - ohne
„Doktorvater" - promovieren: außerge-
wöhnliche Vergünstigungen für den
w ^Uit^ kriegsgefallenen Staatsan-
walts 1938 tritt er in die französische
Fremdenlegion ein, weü die Rassengeset-
ze ihm in Deutschland den Weg versper-
ren - und weü er Soldat werden will. Die
Jahre in der Fremdenlegion vor und
wahrend des Krieges sind der interessan-
teste Teil der Erinnerungen. Weil blickt
nicht mit Bitterkeit, sondern mit Dank-
barkeit auf diese Zeit einer rauhen
Kameradschaft zurück. Bei alledem ftihl-
te er sich nicht als ..Staatenloser",
vielleicht nicht einmal sonderlich als
Jude, sondern als Deutscher, als Schwa-
be. Der letzte Kartengruß der Mutter
vom 23. April 1942 erreicht ihn über die
Schweiz in Nordafrika: „Meine Lieben»
. . . Ich bin von morgen ab nicht mehr
hier, bitte schreibt dann nicht mehr an
meinen Namen . . . Lebt wohl! Eure M "
Als es für seine Einheit zum Kriegsein-
satz kommt, weiß Weil, Legionär und
Patriot wogegen er kämpft. Nach dem
Krieg kehrt er in französischer Leut-
nantsuniform in die Heimat zurück und
tritt, beraten von Carlo Schmid. in den
wurttembergischen Staatsdienst ein wie
vor ihm sein Vater. Die Referendaraus-
bildung muß freilich nachgeholt werden
- wo kämen wir sonst hin! Der bürgerli-
che Simplicius Simplicissimus aus Würt-
temberg, der nichts wollte, als ein
ordentliches Leben im eigenen Land zu
fuhren, erzählt diese Abenteuer ohne
^ine Spur von Wehleidigkeit, mit dem
trockenen Humor eines Mannes, „qui en
a vu d'autres". Ein Zeitdokument und ein
menschliches Zeugnis.
THANKMAR VON MÜNCHHAUSEN
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Karl Winnacker 80 Jahre
Einer der großen alten Männer der
deutschen Chemie wird am 21. Septem-
ber 80 Jahre alt. Karl Winnacker wurde
1903 als Sohn eines Mathematik- und
Physiklehrers in Barmen geboren. Die
naturwissenschaftliche Tradition der
Familie, die über seine Eltern hinaus-
reichte, setzte er mit dem Chemiestu-
dium fort. Daß er jedoch einmal mit
Carl Wurster von der BASF und Ulrich
Haberland von Bayer zu den Baumei-
stern der deutschen chemischen Indu-
strie nach den Zerstörungen des Zwei-
ten Weltkrieges gehören würde, konnte
niemand ahnen. Als Werkleiter in
Höchst betreute er einen Teil der alten
IG Farbenindustrie AG, aus der 1952
die drei Nachfolgegesellschaften her-
vorgehen sollten. An Selbstvertrauen
hat es dem Chemiker nie gefehlt. Als
der amerikanische Controller Randolph
H. Newman, ehemals Ankläger im
Nürnberger IG-Farben-Prozeß, ihm
1951 einen Platz im Vorstand der neu-
zugründenden Farbwerke Hoechst AG
anbot, antwortete er selbstbewußt: „Ich
trete in diesen Vorstand nur als Vorsit-
zender ein."
•
Nach den „Aufräumarbeiten" widme-
te er sich den Arbeitsgebieten, die er
für vorrangig hielt. Er „entdeckte" für
Hoechst die Petrochemie und knüpfte
mit seinem langjährigen Mitarbeiter
Kurt Lanz die ersten Auslandsbezie-
hungen, die durch den Krieg fast voll-
ständig abgerissen waren. Siebzehn
Jahre, bis 1969, war er Vorstandsvorsit-
zender, bis ihm der heutige Inhaber die-
ser Position, Professor Dr. Kurt Sam-
met, nachfolgte. Unter seiner Stabfüh-
rung war aus einem Unternehmen mit
einem bescheidenen Millionengeschäft
ein weltweit arbeitender Konzern mit
Milliardenumsätzen geworden, der für
die Chemiegiganten des Auslands wie
Du Pont, ICI, Montedison oder Rhöne-
Poulence nicht nur ein ernsthafter
Konkurrent war, sondern sie auf man-
chen Gebieten überrundet hatte. Bis
zur Hauptvesammlung ,1980 saß Win-
nacker noch dem Aufsichtsrat vor.
Aber noch bis vor kurzem war Win-
nacker noch in seinem Büro in der
Hoechst AG anzutreffen. Seine neue
Beschäftigung, die literarische Bewälti-
gung der IG-Farben-Geschichte, sein En-
gagement für die Kernkraftindustrie,
die chemische Verfahrenstechnik hat
ihn auch nach dem Aussdieiden aus dem
aktiven Dienst nicht losgelassen, mh.
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Hans Zeisel, 86, Pioneer in Study
OfWorkings of U.S. Court System
By DENNIS HEVESI
Hans Zeisel, a professor emeritus of
law and sociology at the University of
Chicago whose studies of the legal Sys-
tem, and juries in particular, are con-
sidered landmarks in the field, died
Saturday at his home in Chicago. He
was 86 years old.
Dr. Zeisel died of liver Cancer, his
daughter, Jean Richards of Manhattan,
Said.
An Immigrant educated in Austria,
Dr. Zeisel was a pioneer in the use of
applying sociological methods to ana-
lyze the way juries make decisions. His
analysis of the interrogation of wit-
nesses by the House Un-American Ac-
tivities Committee was instrumental in
the dissolution of the committee.
A fervent Opponent of capital punish-
ment, he used his sociological methods
to demonstrate that the death penalty
discriminates against minority groups.
And his work, in association with Prof.
Harry Kalven Jr., was the basis for
legal changes throughout the country.
"He was an outstanding empirical
Scholar of legal institutions but, at the
same time, had a highly developed
social conscience and never put it aside
for a moment," said Gerhard Casper,
the provost of the University of Chi-
cago and a former dean of the universi-
ty's law school.
Judge Jack Weinstein of the Federal
District Court in Brooklyn, who worked
with Dr. Zeisel m the mid-1950's, said,
"He did the landmark study on the
administration of justice in the New
¥wk Courts, applying scientific proof
and sociological analysis to the court
System."
Judge Weinstein went on, "And that
was only one of a series of studies he
did,with Harry Kalven and others that
were the pre-eminent studies of the
workings of the court system."
Effects of Unemployment
Dr. Zeisel was born in Czechoslova-
kia in 1905, but moved with his family
to Austria when he was a year old. He
earned his law degree from the Univer-
sity of Vienna in 1927 and a doctorate in
political science from the university a
year later.
A leading Austrian Socialist in the
period between the World Wars, Dr.
Zeisel practiced law in Vienna untii
1938, but immigrated to the United
States three months after the Nazis
assumed power. While in Austria, he
and two colleagues, Paul Lazarsfeld
and Marie Jahoda, used sociological
methods to write "Marienthal," a sys-
tematic study of the psychological ef-
fects of unemployment in the Austrian
town of that name.
The methods used in the "Mar-
ienthal" study were the basis of a book
"Say It With Figures" (Harper & Row!
1947), which Dr. Zeisel wrote and
which brought him wide attention after
he came to the United States. Dr. Zeisel
became research director for the ad-
vertising agency, McCann-Erickson,
and also served as a Consultant to the
War Department, the Justice Depart-
ment, the Rand Corporation and the
American Bar Association. He also
taught sociology at Rutgers and Co-
lumbia Universities.
In 1952, he was invited to join the '
faculty of the University of Chicago
and to work with Professor Kalven on a
Ford Foundation project, which led 14
years later to the Publishing of "The
American Jury" (Little, Brown and
Company, 1966).
"It proved that, on the wnoie, tnere is
substantial agreement between profes-
sional judges and the lay jury," Dean
Casper said. "It supports juries
against the argument that they are
arbitrary."
"At the time they did their work
jury deliberations were mostly a
closed book," Dean Casper said. "The
question they asked themselves was
what might be the difference between
having the jury decide a case and hav-
mg the judge decide the case." The
study found that in one of four cases
the judge v/ould have reached a differ-
ent verdict.
Hans Zeisel
Patricia Evans, 1983
}
Dr. Zeisel was an accomplished tennis
Player and swimmer.
Besides his daughter, Dr. Zeisel is
survived by his wife, Eva, an interna-
tionally known designer of ceramics; a
son, John of Carlisle, Mass., and three
grandchildren.
\
Red Callender Dies;
Jazz Bassist Was 76
In 1965, in support of a suit agamst
the House Un-American Activities
Committee, Dr. Zeisel analyzed more
than 100 transcripts of witnesses who
had been called to testify. The analysis
demonstrated that the questions had
Violated the constitutional rights of the
witnesses.
Another study by Dr. Zeisel showed
that there was virtually a zero possibil-
ity that a person charged with murder-
ing a black person would receive the
death penalty. A 1983 book, "The Lim-
its of Law Enforcement," (University
of Chicago Press), indicated that the
judicial System does not deter crime
and that emphasis must be placed on
early moral education of children.
A small, slim man whom Judge
Weinstein described as "constantly
moving, eyes dancing, füll of energy,"
LOS ANGELES. March 10 (AP) —
George Sylvester (Red) Callender, a
leading jazz bassist, died on Sunday at
his home in Saugus, Calif. He was 76
years old.
He died of thyroid Cancer, said his
wife, Mary Lou.
Mr. Callender was born in Haynes-
ville, Va., and studied tuba, bass, trum-
pet and harmony as a boy. In the mid-
1930's, he moved to Los Angeles and
made his recording debut with Louis
Armstrong.
In 1939 he was approached by a 17-
year-old boy named Charles Mingus,
who wanted to become a bassist. Mr.*
Callender charged him $2 an hour for
lessons. Mingus went on to become a
jazz legend.
Mr. Callender played with the Lester
and Lee Young band before forming
his own trio. He also played with Erroll
Garner, Duke Ellington, Charlie
Parker, Dexter Gordon and Benny
Goodman.
In addition to his wife, he is survived
by three daughters, a son and three
grandchildren.
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dv). Beloved wife of the late
Charles^de^^^^^hgrof Leslie
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Deutsch-jüdische Identitäten
Autorisierte Übersetzung von
Holger Fliessbach
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Erste Auflage 1985
© Suhrkamp Verlag Frankfurt am Main 1985
Alle Rechte vorbehalten
Druck: Thiele & Schwarz GmbH, Kassel
Printed in Germany
041178
Inhalt
Vorwort . .
13
Einleitung
Generationskonflikt ....
Partielle Gruppenzugehörigkeit ^.
Die Randexistenz der Intellektuellen ^q
Die Marginalität der Juden
• ■ » * ■
Erster Teil
Das Erbe des Vaters - Ludwig Bendix ( i 877- i 9 j 4) '
t •
Kapitel
Anfänge, Studienzeit und erste Kämpfe (1877-1807) a 1
Anfänge .....
Der Bruch mit dem Judentum
Die drei Freunde ^
Studienjahre
7i
Kapitel //
Der deutsche Anwaltsberuf g
Geschichtlicher Hintergrund g
Öffentlicher Dienst, privater Nutzen g^
Nationales und individuelles Interesse go
Kapitel in
Ein Kritiker der richterlichen Unparteilichkeit (1914-1918) 92
Einführung: Autoritarismus
Engagement für den Anwaltsberuf . ...
******** ^F^l
Rationale Betrachtung irrationaler Kräfte og
Richter und Anwälte . . .
102
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P»WHHit>«wmWOfl|HW«MWH«t«nwiirtoW<*HyMVWWtWW^^
il
p
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Reformvorschläge 105
Der Kritiker und seine Kritiker 107
Logische Analyse iio
Politische Analyse iii
Kapitel iv
Der familiäre Rahmen (1^10-1^16) 114
Meine Eltern 114
Eine Erfahrung in Osteuropa 127
Kapitel v
Ein Parteigänger der Unparteilichkeit (1918-1919) .... 132
Die Diskussionen um die Arbeiterräte 133
Wahlrechtsreform 136
Ein Brief an die jüdische Gemeinde Berlins 143
Kapitel vi
Politik und Richter stand (1918-192^) 148
Die politische Situation zu Beginn der Weimarer Republik 148
Der deutsche Richterstand 152
Ein rechtspolitisches Programm 156
Die vornehmste Aufgabe des Richterstandes 158
Die neuen Rechte 160
Kapitel vii
Kritiker und Vermittler (1924- 19 j2) 162
Gerichtsentscheidungen und ihr Kritiker 163
Richter beim Arbeitsgericht 168
Volkssouveränität im Recht 174
Kapitel viii
Zerstörung einer Karriere (1932-19} j) 181
Die Krise der Weimarer Republik 182
Die Axt fällt 187
Einverständnis mit der Gestapo? 192
Ein Prozeß 197
Zweiter Teil
Kkisin niR Zugehörigkeit- Reinhard Bendix (geü. 1916)
UND Ludwig Bendix
Kapitel ix
Erste Erinnerungen 209
Kapitel x
Die Jahre 19JJ und 19J4 226
Aus der Schule entlassen 227
Probleme eines Siebzehnjährigen 233
Bleiben oder nicht bleiben ....*...... 237
Eine Unterschrift 240
Selbstfindung 243
Welwyn Garden City ..'....... 245
Heimkehr 248
Kapitel xi
Zum zweiten Male im Konzentrationslager (193^-1937) 250
Kapitel xii
Während Vater m Haft war 271
Der Glaube ans Recht 271
Diskussionen im Untergrund 274
Zionismus 277
Geistige Interessen 281
Kapitel x/ii
Auswanderung^ Emwanderung (193 j- 1938) 288
Amerika oder Palästina? 290
Judentum - für und wider 294
Unterwegs 301
Paris 305
Verlorenes Land, verlorene Sprache 307
Amerika 311
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Kapitel xiv
Beginn einer Karriere in Amerika (19J 8- 1946) 325
Einleitung 3^5
Meine akademischen Lehrer 3^^
Studium und erste Forschungen 33 ^
Lehrtätigkeit in Chicago 34^
Kapitel xv
Die ersten Jahre an der Universität von Kalifornien
(1947-J95O 35^
Ein neues Department 354
Sozialwissenschaft und das Mißtrauen in die Vernunft . . 358
Eine Krise in der Universitätsverwaltung 364
Kapitel xvi
Die Zeit meiner Eltern in Palästina (19J 7- 1947) 371
Emigration nach Palästina 37'
Eine neue Assimilation? * 377
Zunehmende Enttäuschungen und neue Hoffnung .... 383
Zionistische Freunde 3^9
Emigration in die Vereinigten Staaten 394
Kapitel xvii
Die zweite Einwanderung meiner Eltern (1947-19^2) . . . 397
Wiedervereinigung und nachträgliche Bedenken 398
Meines Vaters Ängste 40'
Ansiedlung in Berkeley 4°^
Mein Vater bei der Arbeit 4^9
Unerwiderte Zuneigung 4^4
Das Problem der Schwiegertochter 4^8
Eine zweite Staatsbürgerschaft 4^3
Kapitel xviii
Die Wahl meines Forschungsgebietes: Ein letzter Dialog . . 426
Ein juristischer und ein wissenschaftlicher Ansatz 426
Unparteilichkeit - noch einmal 43^
Das Studium von Ideen und Ideologien 435
Epilog: Eine deutsch -jüdische Familie 445
Die Assimilation meines Vaters 446
Ein Leben zwischen den Kulturen 450
Meine amerikanische Familie 458
Letzte Überlegungen 461
Anmerkungen 467
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Kapitel VI
Politik und Richterstand
(1918-1923)
Die politische Situation zu Beginn der Weimarer Republik
Die Weimarer Republik war von Anfang an in Gefahr, weil sie
von allen Teilen der Bevölkerung zu wenig Unterstützung
erhielt.' Diese antidemokratischen Einstellungen waren ein Ver-
mächtnis des wilhelminischen Deutschlands und der erst 1871
erfolgten Reichseinigung. Sie waren aber auch ein Nebenprodukt
der chaotischen Zustände nach der militärischen Niederlage
Deutschlands sowie der Ängste, die die bolschewistische Revolu-
tion von 19 17 ausgelöst hatte. Die Folge war 19 18 eine Hinwen-
dung zur radikalen Rechten, deren Verkörperung paramilitäri-
sche Gruppen unter der Obhut der Obersten Heeresleitung
(OHL) waren.
Was meinen Vater betrifft, so nahm er die Gefahr sehr ernst, die
für die junge deutsche Repubhk von jenen Beamten ausging, die
nach wie vor monarchistisch gesinnt waren, aber trotz des
Regimewechsels im Amte blieben. In allen seinen Schriften
machte er warnend auf die unversöhnliche Ablehnung des
Grundsatzes der Volkssouveränität aufmerksam, die bei hochge-
stellten Beamten vorherrschte. Für das Verständnis seiner Schrif-
ten und seiner speziellen Reformvorschläge ist daher ein kurzer
Abstecher in die politische Welt des deutschen Richterstandes (in
diesem und teilweise auch im nächsten Kapitel) unerläßlich,
insbesondere um die Art und Weise zu verdeutlichen, in der sein
Werdegang als deutscher Rechtsanwalt ihn in seinem Beruf zum
Außenseiter werden ließ.
Im April 191 9 wurden auf einer Versammlung von Arbeiter- und
Soldatenräten die rechtsgerichteten paramilitärischen Freikorps
scharf verurteilt. Die neue Regierung dagegen erteilte eben diesen
148
»Rcgicrungstruppen« ein besonderes Lob und erklärte, sie hätten
die Republik gerettet. Zu dieser Zeit wurden Mitglieder der KPD
in »Schutzhaft« genommen, auch wenn kein anderes Verdachts-
moment gegen sie vorlag als allein die Tatsache ihrer Parteizuge-
hörigkeit. Viele Juristen akzeptierten solche Maßnahmen, aber
dieses Vorgehen erregte den Zorn meines Vaters, der darin die
ungebrochene autoritäre Gesinnung des alten Regimes erkannte.
Einer seiner ersten Angriffe gegen die trotz republikanischer
Staatsform noch immer mächtigen reaktionären Kräfte war ein
Protest gegen die Schutzhaft - eine rechtliche Maßnahme, die sich
damals auf eine Notverordnung von 1916 stützte. Er schrieb
19 19, daß niemand, der einer Organisation angehöre, welche an
der Regierung Kritik übe, vor der Verhaftung sicher sein könne,
sofern die bloße Zugehörigkeit zu dieser Organisation ein
rechtmäßiger Verhaftungsgrund sei. Er sah die Wurzel des Übels
in der Unsicherheit der Regierung sowie in der alten autoritären
Gesinnung. «
Welche Kurzsichtigkeit! Als ob die Autorität der Regierung nicht gestärkt
würde, wenn in Unterordnung und zur Förderung des Staatsinteresses die
offenbaren Fehler ihrer Organe zugegeben würden, Mißgriffe, für die sich
in den aufregenden Tagen manche Entschuldigungsgründe finden ließen.
Freilich führt dieser Weg notwendig dazu, auch die Verfehlungen der
Gegner der gegenwärtigen Regierung erheblich milder zu beurteilen.
Sollte das etwa der tiefere, vielleicht unbewußte Grund für die formelle,
starre Vertretung der eigenen Rechtswidrigkeiten sein?*
Durch eine Ironie des Schicksals wurde mein Vater selbst in
Schutzhaft genommen, und zwar von den Nazis, zuerst 1933 und
dann wieder 1935. Eben jene rechtliche Maßnahme, die er 19 19
verurteilt hatte, sollte zum Instrument werden, das seine eigene
Berufslaufbahn zerstörte.
Die Machtübernahme durch die Sozialdemokraten 19 19 hatte in
weiten Kreisen Unzufriedenheit geweckt. Infolgedessen wurde
die Regierung handlungsunfähiger, was sich z. B. darin äußerte,
daß sie die Staatsdiener aus der Kaiserzeit in Amt und Würden
ließ. Mein Vater übte Kritik an dieser Praxis und wandte sich
auch gegen die Vorstellung, daß Ruhe und Ordnung einzig und
allein durch die Freikorps aufrechterhalten werden könnten.
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Solange keine Alternativen erprobt würden, seien diese Maßnah-
men für eine demokratische Regierung ganz besonders unklug.
(Mein Vater scheint sich nicht klargemacht zu haben, daß
Bemühungen, eine Arbeitermiliz zum Schutz der Republik
aufzustellen, fehlgeschlagen waren.) Ein politisches System, das
aus einer Revolution hervorgegangen war, gefährdete seine eigene
Grundlage, wenn es sich zu seinem Schutz und seiner Funktions-
fähigkeit auf rechtsgerichtete Truppen verließ. Trotz der weitver-
breiteten Furcht vor öffentlichen Unruhen glaubte mein Vater,
daß die neue, republikanische Konzeption den unbeschränkten
Einsatz von Zwangsmitteln verbot, und meinte, daß auch die
Regierungsmaßnahmen dem sittlichen Gesetz unterstellt waren.
Seiner Ansicht nach war es »grade der politische Ertrag des
Weltkrieges und der Revolution, daß die Allmacht des Staates
zugunsten des Rechts und Glücks seiner Angehörigen gebrochen
ist, [so daß] umgekehrt der Staat seine abgegrenzten Kreise und
bestimmten Schranken von dem Recht und Glück seiner Angehö-
rigen erhält.«^
Er kam zu dem Schluß, daß die Regierung den Kontakt zu den
Massen verloren habe, die in den Anführern der Freikorps ihre
Feinde erblickten.
Diese Kritik an der politischen Linie eines Ebert und Noske
wurde von einem Standpunkt aus geschrieben, dem der alte
Obrigkeitsgeist gefährlicher dünkte als die neue Volkssouveräni-
tät. Mein Vater forderte die Regierung dazu auf, sich auf neue
Leute zu stützen : neue Offiziere, neue Richter und neue Beamte,
die auf der Seite der demokratischen Ordnung standen. Ohne
Beamte, die der Demokratie verpflichtet waren, konnte er sich die
Weimarer Republik nicht vorstellen.
Die führenden Politiker der SPD, Ebert und seine Kollegen,
sahen es anders. Sie waren der Überzeugung, daß die alten
Beamten aus technischen Gründen unentbehrlich waren. (In
gleicher Weise haben die Amerikaner nach 1945 Nazis wegen
ihrer technischen Unentbehrlichkeit in ihren Stellungen belas-
sen.) Die Mehrheits-SPD besaß keine geeigneten Kandidaten in
genügender Zahl, die für eine Ablösung der alten Garde qualifi-
ziert und verfügbar gewesen wären. Auch wurde der Rückgriff
auf die Beamten der Kaiserzeit durch die Haltung dieser Leute
erleichtert: sie machten zwar keinen Hehl aus ihrer konservativen
und monarchischen Gesinnung, stellten sich aber der SPD-
Rcgicrung zur Verfügung, indem sie erklärten, daß Not am Mann
sei und sie bereit seien, einzuspringen. SelbstverständUch blieben
sie aus eigenem Interesse im Amt ; aber indem sie zur Aufrechter-
haltung geordneter politischer Verhältnisse beitrugen, wollten sie
sicher auch der Bevölkerung unnötiges Leid ersparen. Fürs erste
hatte diese Mischung aus eigennützigen und altruistischen Moti-
ven den Fortbestand einer Verantwortungsethik zur Folge. Im
ersten Jahr der Republik versahen monarchische Beamte weiter-
hin ihren Dienst, indem sie tatsächlich ihrem Anspruch gemäß
handelten, politisch neutral zu sein."* Jedenfalls sah es damals so
aus.
Weder die Regierung noch die Beamten dachten viel über ihren
tieferen Zielkonflikt nach, der an die Oberfläche kommen mußte,
sobald die akute Notlage vorüber war. Außer bei den radikalen
Linken (die allerdings andere Ziele hatten) herrschte damals
übereinstimmend die Ansicht, daß man in den Monaten nach
Beendigung des Krieges Ruhe und Ordnung brauche, um die
Ernährung der Bevölkerung und eine geordnete Demobilisierung
zu gewährleisten.^
Im Gegensatz zu vielen Juristen hieh mein Vater diese Ansicht
für eine Illusion. Seine Stellungnahme war eine Minderheitsposi-
tion, aber sie ist zugleich ein Schlüssel zum Verständnis seiner
Einstellung zur richterlichen Urteilstätigkeit, die er später ent-
wickelte. Er verwahrte sich stets gegen die positivistische Annah-
me, daß Richter (oder Beamte) ihre Entscheidungen dadurch
herbeiführen, daß sie ein bestimmtes Gesetz auf eine gegebene
Reihe von Tatsachen anwenden. Seiner Ansicht nach vermögen
weder Gesetze noch Tatsachen für sich selbst zu sprechen. Um
brauchbar zu sein, müssen sie interpretiert werden; Richter und
Beamte neigen aber bei der Auslegung von Gesetzen und der
Deutung von Tatsachen zu vorgefaßten Meinungen, auch in
poHtischer Hinsicht. Solange Deutschland eine Monarchie war
und die Deutschen in ihrer Mehrheit diese Monarchie unterstütz-
ten, war die Loyalität gegenüber der Monarchie für die Richter
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Für Menschen, die diese Überzeugung heeen T P ' u\4
Beigeschmack des Materialistischen im Gegensatz zurtr"
Interesse ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) da. „m -4-
Be m er und Richter gewesen, die von dieser Idee eines über der
Po itik stehenden Rechts beseelt waren und sich als treue
Vollstrecker des kaiserlichen Willens verstanden. Solange Siese
Beamten Gesetze im Namen des Kaisers und unter minim
M. Wirkung des Parlaments formulierten, sahen die Richter m
An ehr""; K "r' ''"^ ^'^^"^" ^°^'=''- -^ polnischen
Whten. In ihren Augen verfiel eine legitime und autoritative
Gesetzgebung m dem Maße, in dem Parteien und organisierte
Wessengruppen sich in den Gesetzgebungsprozeß einschaÜ
Die Vorstellung von parlamentarischer Politik in diesem verächt-
hchen Sinne hatte schon lange vor dem Ersten Weltkrieg an
d^rch de'Tr"' ""? '" ''"""^''""^ '''' Parlamentspolitik
durch den Richterstand war einmütig. In der ,908 gegründeten
• »Deutschen Richterzeitung., dem Organ des DeLschln Rieh r-
bundes. meinten verschiedene Richter, daß die logische Deduk-
tion ,n Parlamenten vergeblich sei. daß der schreckliche Unsinn
olr d"«7' n" T""^""^''*^" ''^ ^««^S'^''" n-ht störe
oder daß die Demokratie die schlimmste aller politischen Ord-
nungen sei^Em Richter schrieb. Politik verderbe die Justiz Ein
anderer führte aus. Politik sei Machtstreben um jeden Pr!"
Tbir 1 "u"''' ^°'^''^'" ^-''"-eben insoweit Einh t'
gebiete, als es klar gezogene Grenzen überschreite >
de tcht"und"" r T" '"'"f ' =•"' ''' Statusunsicherheit
fnder! e. T •"^''"°"'^^- preußischer Richter zurückführen.
Indem er den auswärtigen Beziehungen den Vorrang gab. ver-
nachlässigte der ganze wilhelminische Staat die Aufgaben sozialer
In egration im Inneren, bestand aber unentwegt auf .Ruhe und
C>dnu„g Obwohl man sich in bezug auf die Aufrechterhaltung
d^ser Ordnung stark auf den Richterstand stützte, waren die
R-chter nicht sehr angesehen. Sie wurden schlecht bezahlt Im
aucf'TK'u'''"""" ""' Verwaltungsbeamten wurden s"
auch nicht bei Hofe empfangen. Und obwohl der preußische Hof
nTht kl r f ""' "" ^'■'''^" ""'^ ^°""'8en Auszeichnungen
nicht kleinlich war. wurde den Richtern wenig Anerkennung
dieser Art zutei Zu alldem kommt noch hinzu daß man den
Juden, denen die militärische und die Verwaltungslaufbahn
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verschlossen waren, den Zugang zu Richterämtern (wenngleich
unwillig) geöffnet hatte.
In der Weimarer Republik erschien die einstige, ȟber der Politik
stehende« Monarchie nun, da Koalitionsregierungen sich in
rascher Folge ablösten und Gesetze häufig mit nur knapper
parlamentarischer Mehrheit verabschiedet wurden, in einem noch
günstigeren Licht. Wie der Präsident des Deutschen Richterbun-
des, Leeb, es formulierte: »Jede Majestät ist gestürzt, auch die
Majestät des Rechts.« Forderungen wurden laut, den Ermessens-
spielraum des Richters zu erweitern. Schon 1920 appellierte Leeb
an die Richter, sie sollten in Konfliktsfällen der Justiz unmittelbar
dienen und nach Maßgabe ihres eigenen Urteils, nicht nach dem
Wortlaut des Gesetzes entscheiden (»Richterrecht« gegen »Geset-
zesrecht«). Der Richter wurde aufgerufen, den Inhalt eines neu
beschlossenen Gesetzes daraufhin zu prüfen, ob er »den Namen
und die Geltung eines Gesetzes« beanspruchen dürfe oder nicht.
Er wurde ermahnt, seine Urteilsmaßstäbe »dem eigenen Gewis-
sen«, in dem sich das Sittengesetz offenbare, seiner ethischen
Einstellung oder seinem natürlichen Rechtsempfinden zu ent-
nehmen.'
Der Ausgangspunkt für diese Tendenz der Richter, die Gültigkeit
und bindende Kraft des Gesetzes in Frage zu stellen, war ihre
kritische Einstellung gegenüber der neuen Verfassung von Wei-
mar. Ein Autor meint sogar, daß die meisten deutschen Richter
gegen Artikel I der Weimarer Verfassung verstoßen hätten, in
dem es hieß: »Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die
Staatsgewalt geht vom Volke aus.« Um die Ablehnung dieses
fundamentalen Grundsatzes mit ihrem eigenen Amtseid in Ein-
klang zu bringen, unterschieden prominente Richter zwischen
der Form und dem Wesen des Staates. Staatsformen sind der
Veränderung unterworfen, während Richter nur dazu verpflichtet
sind, dem Wesen des Staates zu gehorchen.'®
Viele Richter hingen der Idee des unpolitischen Richters an, der
sich völlig aus den Kontroversen für oder gegen den demokrati-
schen Staat heraushält. Jeder Aspekt der Weimarer Republik, der
im Widerspruch zu ihren eigenen sozialen und politischen
Ansichten stand, galt als bloße Form der politischen Ordnung
154
und damit als unerheblich für den Prozeß der Rechtsfindung. Sie
wollten eine Richter- und eine Beamtenschaft, die dem gesell-
schaftlichen Kräftespiel entzogen waren und im Einklang mit
dem »Wesen des Staates«, jenseits allen Parteienhaders und
parlamentarischen Gezänks, ihrer Arbeit nachgehen konnten.
Ohne es ausdrücklich zu sagen, fühlten die Richter sich über die
Interessenkonflikte erhaben und nahmen die Stellung des Nicht-
betroffenen ein, die sie oder ihre Vorgänger einst dem Kaiser
zugeschrieben hatten."
Diese Einstellungen machen deutlich, daß der Richterstand mit
Leuten durchsetzt war, die praktisch die neue demokratische
Ordnung desavouierten. Mein Vater verlangte mit gutem Grund,
die deutsche Rechtspraxis zu ändern und den richterlichen
EntScheidungsprozeß Leuten zu übertragen, die der Weimarer
Republik wohlgesinnt waren. Da so wenige Richter seine Einstel-
lung teilten, vertrat er die Ansicht, daß die ganze Behandlung der
öffentlichen Dinge von einem neuen Geist durchdrungen sein
müsse. Ein Weg zu diesem Ziel war die Reorganisation der
Verwaltung auf allen Ebenen. Ein anderer Weg bestand darin,
sämtlichen Schichten der Bevölkerung gewisse Möglichkeiten der
Beeinflussung der öffendichen Angelegenheiten, insbesondere
auf rechtlichem Gebiete, einzuräumen. Immer wieder machte
sich in der Tagespolitik eine autoritäre Tendenz bemerkbar. Mein
Vater appellierte daher an die Regierung, dieser Tendenz entge-
genzuwirken, indem sie den Grundsätzen der konstitutionellen
Demokratie in allen Bereichen des öffendichen Lebens Geltung
verschaffte. Unter der Weimarer Verfassung war es notwendig,
allen diesen Dingen ausdrücklich Beachtung zu schenken, da die
sozialen und psychologischen Voraussetzungen des richterlichen
EntScheidungsprozesses und des gesamten Verwaltungshandelns
von Grund auf verändert werden mußten.
Wie, so fragte mein Vater, kann ein Richter aus der wilhelmini-
schen Zeit sich mit dem antiautoritären Geist der Weimarer
Republik identifizieren?'^ Unter der Monarchie hatte die richter-
liche Unabhängigkeit dazu beigetragen, den Status quo aufrecht-
zuerhalten, weil die Richterschaft streng monarchistisch und
konservativ gesinnt war. Jetzt aber, da auch die Weimarer
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Republik die gesetzliche Garantie der richterlichen Unabhängig-
keit übernommen hatte, war das politische Ergebnis ein völlig
anderes. Mein Vater sah, wie hochgestellte Verwaltungsbeamte
sich zum Richter auf Lebenszeit ernennen ließen, weil sie die
politische Bedeutung dieser Richterämter erkannt hatten und
zugleich ihre eigene Stellung absichern wollten. '3
Ein rechtspolitisches Programm
. Ein Umbau des öffentlichen Dienstes war der Hauptpunkt des
rechtspolitischen Programms meines Vaters. Im Gegensatz zu der
vorwiegenden juristischen Meinung war seiner Ansicht nach jede
richterliche Deutung Ausdruck vorausgegangener Entscheidun-
gen im sozialen und politischen Bereich und leitete sich letztlich
aus der Weltanschauung des betreffenden Richters her. Seiner
Ansicht nach ergaben sich daraus wenig Probleme, solange eine
Gesellschaftsordnung verhältnismäßig stabil ist, also auf einem
allgemeinen Konsens beruht. Bei großen historischen Umwäl-
zungen werden dagegen gesellschaftliche und politische Urteile
zu Quellen des Konflikts, weil die führenden Persönlichkeiten
die neuen Gegebenheiten im Licht des alten Schemas beurteilen
und dadurch die Tendenz haben, die neue Verfassung von innen
her auszuhöhlen. Die Repräsentanten des kaiserlichen Deutsch-
lands in der Weimarer Republik in ihren Ämtern zu belassen,
schien ihm vom Standpunkt einer demokratischen Ordnung
selbstmörderisch zu sein. Allerdings wollte er nur, daß die alten,
monarchistischen Beamten und Richter in den Ruhestand ver-
setzt würden; keinesfalls sollten ihre wohlerworbenen Rechte
angetastet werden.'^ Mein Vater appellierte an die Redlichkeit
und Bereitwilligkeit der traditionellen deutschen Richterschaft,
von ihren Ämtern zurückzutreten und damit dem Beispiel des
Kaisers zu folgen, der 191 8 dem Thron entsagt hatte.
Als Fortsetzung dieses Aufrufs folgte kurz danach die Formulie-
rung eines rechtspolitischen Programms, das die Notwendigkeit
staatlicher Eingriffe zur Durchsetzung einer Reform der Rechts-
pflege befürwortete. Mein Vater forderte, daß die Anonymität
156
der Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung durch allge-
meine Bekanntgabe der verantwortlichen Persönlichkeiten zu
beseitigen sei; daß die Mehrdeutigkeit von Tatsachen und Rechts-
sätzen in den Universitäten gelehrt werden solle; daß das neue
Staatsideal der Volkssouvcräfiität in möglichst vielen Bereichen
des öffentlichen Lebens zur Geltung zu bringen sei; daß öffentli-
che Verstöße gegen diese neuen Grundsätze in genau derselben
Weise zu bekämpfen seien, wie der monarchische Staat gegen
diejenigen vorgegangen war, die seine Autorität antasteten; und
daß äußerstenfalls neu zu schaffende Gesetze dafür Sorge tragen
sollten, daß Beamte, die fortgesetzt gegen die geistigen Grundla-
gen des neuen Staates verstießen, aus ihren Ämtern entfernt bzw.
in den Ruhestand versetzt werden können.*^ Es würde nicht
leicht sein, einen neuen öffentlichen Geist zu schaffen - aber in
revolutionären Zeiten war diese Aufgabe unvermeidHch.'*^ Eine
demokratische Regierung ist zur Umerziehung der Richterschaft
in der Lage, und mein Vater war überzeugt, daß dies ohne
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geschehen
könne.
Seiner Ansicht nach kann die Regierung ihren Einfluß insbeson-
dere in Strafprozessen und in DiszipHnarverfahren, die zu einem
Schuldspruch führen, geltend machen. Die Vorgesetzten von
Staatsanwälten, deren Aufgabe es ist, im Prozeß den Staat zu
vertreten, sollten diesbezügliche Weisungen erhalten. Mein Vater
wollte klargestellt wissen, daß die »Staatsräson«, auf die die
Richter sich bei ihren Entscheidungen so häufig beriefen, nach
der Revolution nicht dieselbe sein könne wie vorher. Nach seiner
Ansicht sollte die Regierung offiziell erklären, daß sie die
Rechtsgrundsätze des kaiserlichen Deutschlands verwerfe, weil
sie für die Weimarer Republik schädhch seien. '^
Sein Hauptaugenmerk galt den Gesetzesentwürfen, die notwen-
dig waren, um diese politischen Maßnahmen durchzusetzen.
Seiner Meinung nach sollten Richter aus triftigen Gründen
absetzbar sein, ihre Unabhängigkeit sollte eingeschränkt werden.
In seinem Aufsatz »Die Rechtsbeugung im künftigen deutschen
Strafrecht« kam er zu dem Ergebnis, daß die vorgelegten
Entwürfe zur Reform des deutschen Strafrechts den früheren
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Strafgesetzbuch-Paragraphen gegen Rechtsbeugung unverändert
übernommen hatten.'« Nach dem StGB von 1871 hat ein Richter
eine strafbare Handlung begangen, wenn er sich nachweislich
eines bewußten Verstoßes gegen Tatsachen und Rechtsnormen,
die als unbestritten gelten, schuldig gemacht hat. Das StGB faßt
also die Rechtsdurchsetzung als eine rein logische Tätigkeit auf,
die von allen ethischen und politischen Kontroversen frei ist.
Nach Auffassung meines Vaters ist diese »Neutralität* der
richterlichen Urteilstätigkeit jedoch eine Fiktion, und Gesetze,
die auf dieser Fiktion basieren, stützen absichtlich oder unab-
sichtlich die obrigkeitliche Gesinnung der Richter.'''
Die vornehmste Aufgabe des Richterstandes
Um diesen Tendenzen entgegenzuwirken, ist es notwendig, die
demokratischen Ziele der Verfassung zur vornehmsten Berufsauf-
gabe der Richterschaft zu machen. Die ethische und politische
Orientierung des Richters soll für seinen Richterspruch unmittel-
bar ausschlaggebend sein, und das Gesetz soll die Rechtsbeugung
verhindern, bei der jene Orientierung und der Richterspruch
verfassungsfeindlich sind. Mangelnde Verfassungstreue wird da-
mit zum Kriterium eines schuldhaften Verstoßes gegen die
richterlichen Pflichten.'^ Einem Richter sollte es verwehrt sein,
aufgrund seiner beruflichen Unabhängigkeit staatsfeindliche Um-
triebe fortzusetzen." Aus diesem Grunde verlangte mein Vater
disziplinarische Maßnahmen gegen eine »politische Perversion
der Justizit, wie er es nannte. Künftig sollten Richter in jedem
Falle sich strafbar machen, wenn sie sich bei der Entscheidung
von Rechtsangelegenheiten von amtsfremden oder staatsfeindli-
chen Überlegungen leiten ließen." Die Verurteilten würden
keinen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt sein, da sie ihren
Pensionsanspruch nicht verloren.
Mit Gesetz vom 9. JuH 192 1 war ein Staatsgerichtshof geschaffen
worden. Mein Vater meinte, daß dieses Gericht für Disziplinar-
verfahren gegen Beamte zuständig sein solle, denen man Verstöße
gegen die Verfassung vorwarf.'^ Er hatte schon 19 18 die Schaf-
158
fung eines solchen Gerichts vorgeschlagen, das parlamentarischer
Kontrolle unterstehen solle. ^^ Er wußte nur zu gut, daß die
Richter sich aus beruflicher Solidarität gegen Gesetze wenden
würden, die nachteilige Folgen für die Richterschaft hatten. Aber
gerade aus diesem Grunde mußten die Volksvertreter im Parla-
ment die oberste Autorität für die Richterschaft sein. Im gleichen
Sinne hatte mein Vater das Amt eines Sonderanklägers vorge-
schlagen, das der Überwachung durch einen Parlamentsausschuß
unterliegen sollte.*^ Kein Beamter, der vor dem Staatsgerichtshof
als Zeuge in einem Fall von Rechtsbeugung auftritt, sollte sich auf
die Vertraulichkeit von Handlungen berufen können, die in
rechts-beratender Eigenschaft begangen worden waren. Solche
Maßnahmen waren notwendig, um den angestrebten Austausch
der im Rechtsprechungssystem tätigen Personen zu errei-
chen.'^
Mein Vater trat auch für eine vermehrte Beteiligung des Volkes an
der Erledigung von Rechtsangelegenheiten ein, damit richterliche
Entscheidungen den Geist und nicht nur den Buchstaben der
Verfassung widerspiegelten. Das Gesetzbuch würde seine trügeri-
sche Eindeutigkeit verlieren, wenn das Rechtsgeschehen insge-
samt von vielen verschiedenen Standpunkten beeinflußt würde.
Diese größere Biegsamkeit würde der VerwirkHchung demokrati-
scher Ziele zugute kommen. Die Forderung nach Umgestaltung
des Armenrechts ist ein einschlägiges Beispiel. In der Praxis
wurde dieses Recht so gehandhabt, daß öffentliche Unterstüt-
zung häufig zu einer entwürdigenden Erfahrung für den Empfän-
ger wurde. Die Einrichtung einer Rechtsschutzversicherung, die
wie die Krankenversicherung auf Beiträgen basierte, konnte dazu
beitragen, solche Mißbräuche zu verhindern/^
Die Erfahrung zeigte ferner, daß nicht nur Beamte, sondern viele
vom Volke gewählte, parlamentarische Vertreter die Revolution
von 19 18 bekämpft hatten und die Verfassung von Weimar nur
bedingt unterstützten. Sie waren - ebenso wie ihre Wähler - dem
Vermächtnis des kaiserlichen Deutschlands verbunden, und mein
Vater kritisierte diese Verbundenheit genauso wie die entspre-
chende Gesinnung der Beamten. »Es ist wirklich Zeit,« schrieb er
1926, »daß der Reichstag nunmehr im Geiste der jüngeren
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Vergangenheit und der Zukunft den dringenden Forderungen des
vereinten Volkes Rechnung trägt. «^^ In diesem Falle machte ihn
seine Befürwortung der Verfassung zum Politiker, was er sonst
vermied, denn nunmehr kritisierte er einen Teil des souveränen
Volkes und seiner Vertreter, die nach der Verfassung die aus-
schlaggebende Macht besaßen. Aber er hätte in diesem Zusam-
menhang kaum eine Widersprüchlichkeit zugegeben, weil er die
Gewaltenteilung als eine veraltete Doktrin betrachtete. Angestell-
te Beamte wie gewählte Vertreter des Volkes waren in seinem
Sinne politisch engagiert, und er verlangte von ihnen allen, daß sie
die Grundlagen der Weimarer Verfassung akzeptierten.
Die neuen Rechte
Zugleich verteidigte mein Vater neu geschaffene Rechte, die
bisher benachteiligten Gruppen zugute kommen sollten. So
befürwortete er beispielsweise das Streikrecht für Beamte, und
zwar im Interesse ihrer Gleichstellung mit allen anderen Staats-
bürgern. (In Deutschland zählen bekanntlich nicht nur Staatsdie-
ner, sondern auch Eisenbahner, Lehrer und Geistliche zu den
Beamten.) Vor 191 8 war es Staatsdienern nicht erlaubt gewesen,
zu streiken, und zwar mit Rücksicht auf ihre höhere Verpflich-
tung gegenüber dem Monarchen und dem Staat. Danach hatten
der Rat der Volksbeauftragten und die Revolutionsregierung
formell das Streikrecht für Beamte anerkannt. Dieses Recht war
auch in der Verfassung verschiedener deutscher Länder ausdrück-
lich verankert.^' Nach 19 18 wurden jedoch Versuche unternom-
men, dieses Recht in Frage zu stellen; der Kampf gegen den
berühmten Eisenbahnerstreik vom Februar 1922 ist ein einschlä-
giges Beispiel hierfür. Dieser Widerstand unterstützte bedin-
gungslos den Staat gegen seine Bediensteten, wobei man das
besondere Verhältnis der Unterordnung des Beamten unter die
Regierungsgewalt betonte.^" Mein Vater bekämpfte diesen Stand-
punkt, indem er sich auf die Idee der Volkssouveränität berief.
Ein besonderes Unterordnungsverhältnis der Staatsbeamten
konnte weder aus ihrer Anstellung auf Lebenszeit noch aus der
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Eigenart ihrer Amtspflichten noch gar aus der Arbeitgeberfunk-
tion der Regierung abgeleitet werden.^' Vielmehr sollten die
Arbeitsbedingungen von Beamten genauso beschaffen sein wie
Arbeitsbedingungen in Handel und Industrie, zumal das Gefühl
der Verpflichtung gegenüber dem Allgemeinwohl bei Beamten
und privaten Arbeitnehmern dasselbe sein sollte.^' Auch hier
lehnte mein Vater die rein formaljuristische Behandlung eines
Problems ab.
Für ihn war jede Betonung einer nur juristischen Lösung von
politisch belasteten Problemen immer ein Zeichen dafür, daß die
Verfechter einer solchen Lösung einen eigenen politischen Zweck
verfolgten, den sie unter dem Schein der Legalität zu verstecken
suchten. Sein Zweck war es, solche politischen Voraussetzungen
ans Licht des Tages zu bringen. Doch richtete sich seine Kritik
gegen die Mängel der Rechtsordnung, nicht gegen die ihr
zugrunde liegenden Annahmen. Diese Überlegungen tragen dazu
bei, sein leidenschaftliches Engagement für die Reform und
Sicherung der Rechtseinrichtungen der Weimarer Republik zu
erklären. Unter Wilhelm II.' hatte er einen loyalen Beitrag zu den
rechtlichen Fundamenten des deutschen Reiches geleistet, beson-
ders im Hinblick auf dessen koloniale und internationale Interes-
sen. Doch nach der Revolution von 19 18 hatte er das neue
Regime ebenso loyal unterstützt, und zwar mit erheblich größe-
rem Engagement für die liberalen Einrichtungen, die in der
Weimarer Verfassung festgelegt waren.
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Kapitel VII
Kritiker und Vermittler
(1924-1932)
Das Ziel der Rechtsreform in den Jahren der Weimarer Republik
kam gut in der Zeitschrift Die Justiz zum Ausdruck, die der
Reform der deutschen Rechtsordnung gewidmet war. Mein Vater
publizierte häufig in diesem offiziellen Organ des Republikani-
schen Richterbundes. Im Leitartikel der Herausgeber zur ersten
Nummer wurde der verbreitete Verlust des Vertrauens in Rechts-
einrichtungen hervorgehoben und zu einer Erneuerung dieses
Vertrauens aufgerufen. Alles Recht ist seiner Natur nach formal,
aber die rechtlichen Institutionen hängen auch von dem Geist ab,
in dem die rechtlichen Formen angewendet werden.
Es ist kein Zweifel, daß ein großer Teil der Angriffe auf die Rechtspflege
zurückgeht, auf den Widerspruch zwischen dem neugewordenen Staat
und einer Rechtspflege, weiche die Einstellung für den Staat von gestern
vielfach noch nicht überwinden konnte oder wollte. Eine Rechtsordnung
muß von ihren obersten Grundsätzen bis herab zu ihren besonderen
Anwendungen eines Geistes sein. In einem republikanischen und demo-
kratischen Deutschland kann auch die Rechtspflege nur demokratischen
und republikanischen Geistes sein. Sie verfällt sonst in einen Gegensatz zu
dem obersten aller Auslegungsgrundsätze, daß nämlich in jeder Einzelfra-
ge das Gesetz im Geiste der ganzen Rechtsordnung auszulegen ist. Es ist
ein unerträglicher Zustand, daß sich oft richterliche Gesinnung bewußt
oder unbewußt nach dem Geiste richtet, der nicht der Geist des heutigen
Rechts ist; ein solcher Zustand führt zu den drückendsten Belastungen
des Rechtsempfindens, indem durch gewandte Technik die Worte des
Rechts dazu gebraucht werden, um in der Form des Rechts dem Unrecht
zu huldigen.'
Zu der Zeit, da dieser Leitartikel 1925 erschien, war mein Vater
bereits ein Veteran in der Bewegung zur Rechtsreform. In dem
gleichen Jahr trat er dem neu gegründeten Repubhkanischen'
Richterbund bei und veröffentlichte einige seiner Arbeiten in den
162
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Spalten der Justiz. Ich gebe zunächst einen kurzen Überblick
über seine wichtigsten Schriften und beschreibe sodann seine
Erfahrungen als richterlicher Vermittler an einem Arbeitsgericht.
Beides bezeichnet Höhepunkte seiner juristischen Karriere und
seiner Identifikation mit der deutschen Gesellschaft.
Gerichtsentscheidungen und ihr Kritiker
Als seine wichtigsten Beiträge zur kritischen Analyse des deut-
schen Rechtssystems betrachtete mein Vater die Einsicht in die
»Mehrdeutigkeit von Tatsachen und Rechtssätzen« sowie die
Betonung von »irrationalen Kräften« in der richterHchen Urteils-
tätigkeit. Bis in die Mitte der zwanziger Jahre hatte er diese
Themen im Rahmen des Völker- und des Verfassungsrechts, in
gelegentlichen kritischen Essays sowie in einer großen Zahl von
Aufsätzen zu speziellen Rechtsfragen abgehandelt. Als Rechtsan-
walt stand er außerhalb des akademischen Kreises der Juristen,
für die die Veröffentlichung juristischer Bücher ein Teil ihres
Berufes war. Trotzdem sah sich mein Vater aber veranlaßt, der
Aufforderung eines Kritikers nachzukommen, die Richtigkeit
seiner Position in systematischer Form unter Beweis zu stellen.
Dabei war er nicht darauf aus, das typische Professorenbuch mit
seinen gelehrten Zitaten und langwierigen Erörterungen nachzu-
ahmen. Statt dessen wählte er aufs Geratewohl zwei Bände der
Deutschen Reichsger ich tsentscheidungen^ einen mit Zivilprozeß-,
den anderen mit Strafprozeßentscheidungen, und machte sich
daran, jedes einzelne der Urteile zu analysieren. Diese, in zwei
Bänden veröffentlichten Analysen hatten symbolische Bedeu-
tung. Das Reichsgericht war das höchste Gericht in Deutschland,
und seine Entscheidungen repräsentierten die endgültige Autori-
tät des deutschen Rechts. Außerdem wurden diese Entscheidun-
gen von der Rechtswissenschaft und ihrer positivistischen Ideolo-
gie gestützt. Da das Rechtssystem als lückenlos angesehen wurde,
gibt es für jeden Streitfall eine einzige, unzweideutige Entschei-
dung gemäß dem Wortlaut und der Absicht des entsprechenden
Gesetzes. Nach der offiziellen Lesart repräsentierte diese unzwei-
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deutige Entscheidung die Gerechtigkeit. Diesen Glauben wölke
mein Vater widerlegen.
Eines seiner Angriffsziele war der Anspruch des Richterstandes
auf Unparteilichkeit. Statt dessen offenbarten die Entscheidungen
des Reichsgerichts eine in der Regel aus dem Mittelstand stam-
mende Richterschaft, die sich entschieden mit den herrschenden
Schichten identifizierte.* Die Richter klammerten sich an den
Rechtspositivismus, der ihre richterliche Autorität in einer Zeit
stützte, in der Parteikoalitionen nur kurzfristig regierten und das
Parlament mit vielen Stimmen sprach. Die kritische Analyse ihrer
Entscheidungen offenbarte eine Reihe ganz bestimmter, aber
ungeprüfter Einstellungen. Von rangniederen Beamten hielten die
Richter wenig. Von Unternehmern, Monopolen und überhaupt
von Angehörigen der herrschenden Gruppen hatten sie eine
günstige Meinung. Und schließlich schienen sie nicht gut zu
sprechen zu sein auf die Eisenbahnen, auf Versicherungsgesell-
schaften, kommerzielle Interessen sowie - last but not least - auf
Rechtsanwälte. Für die Armen und Schwachen zeigten sie aber
väterliche Sorge.^ Natürlich wurden diese Einstellungen nicht
ausdrücklich so formuliert, aber eine genaue Lektüre der Ent-
scheidungen konnte diese Stellungnahmen belegen. Unausge-
sprochene Einstellungen bewußt zu machen, wäre ein erster
Schritt zur Justizreform.
Zu diesem Zweck unternahm mein Vater nun eine Darstellung
des Tatbestandes in jedem einzelnen Streitfall sowie der Gründe,
auf denen die jeweilige Entscheidung beruhte. Sodann analysierte
er diese Überlegungen, wobei er auch legitime Gründe für
rechtlich mögliche Urteilsalternativen berücksichtigte, die das
Reichsgericht, bewußt oder unbewußt, übergangen hatte.^ Auf
eine Kausal- oder eine Motivationsanalyse der richterlichen
Urteilstätigkeit ließ er sich nicht ein. Sein Ziel war es, die
verschiedenen rechtlich möglichen Entscheidungen vorzuführen,
um zu zeigen, aus welchem Universum von legitimen Begrün-
dungen das Reichsgericht ausgewählt hätte, wenn es sich seines
Tuns völlig bewußt gewesen wäre. Diese Demonstration war ein
erster Schritt zu einer größeren Ehrlichkeit, die die abstrakten
Formen des Rechts von ihrem unberechtigten Anspruch auf
164
wissenschaftliche Objektivität befreien und die jeder richterlichen
Entscheidung innewohnende politische Einstellung aufdecken
würde. Auf diese Weise würde die Kluft zwischen der FormaÜtät
des Rcchtsvcrfahrcns und den brennenden menschlichen Anlie-
gen, mit denen ein Richter sich auseinanderzusetzen berufen ist,
geringer werden. Wenn Richter die ihren Entscheidungen zu-
grunde liegenden Grundsätze einschHeßlich ihrer persönlichen
Überzeugungen kritisch prüfen würden, wäre die Rechtsordnung
nach wie vor gewährleistet, aber ihre Auswirkung könnte
menschlicher werden.
Bei der Demonstration eines solchen kritischen Herangehens an
richterliche Entscheidungen griff mein Vater stets auf seine eigene
juristische Erfahrung zurück und war darauf aus, praktische
Ergebnisse zu erzielen. Doch zugleich entfaltete er eine theoreti-
sche Position, die er in der Einleitung zu dem Band über
Zivilprozeßfälle zusammenfassend darstellte. Bei allen Auseinan-
dersetzungen über richterliche Entscheidungen geht es um juristi-
sche Argumentation, ethische Grundsätze und politische Ziele.
Solange eine Rechtsordnung auf einem allgemeinen Konsens
beruht, wie schon früher ausgeführt, befinden sich diese Dimen-
sionen mehr oder weniger in Übereinstimmung. In Zeiten des
Übergangs streben jedoch ethische Überzeugungen und politi-
sche Ziele so stark auseinander, daß ein juristisches Argumentie-
ren, wie es zur Entscheidung von Streitfällen unumgänglich ist,
die Grundkonflikte nicht mehr zu lösen vermag.
In der Tat können Rechtsstreitigkeiten in ihrer Weise zu gesell-
schaftlichen Auseinandersetzungen beitragen, unabhängig davon,
wie sie entschieden werden. Alle Parteien eines Streitfalles sind in
der Regel der Meinung, daß ihr eigener Standpunkt mit Wahrheit
und Gerechtigkeit vereinbar sei. Jedermann tritt als Vorkämpfer
einer idealen Ordnung auf, überzeugt davon, daß es ihm einzig
und allein um die Wahrheit zu tun ist, die - rein zufällig - auch
seinen eigenen Interessen dient. Bei der Rechtfertigung seiner
persönlichen und politischen Ideale gleicht er einem Schlafwand-
ler, der nur so lange unfehlbar weiterschreitet, wie er von den
Gefahren, die jeden seiner Schritte begleiten, nichts weiß.^ In
dieser Weise lebt jeder in seiner eigenen Welt, zusammengesetzt
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aus einem System von Überzeugungen und deren unterbewußten
Voraussetzungen, mit denen sich der betreffende Mensch ganz
aufrichtig identifiziert.
Diese Überlegungen gehen für das Rechtssystem als Ganzes. Vor
allem stehen die Gerichte unter mehr oder weniger unvereinbaren
Imperativen. Der eine Imperativ besteht in den formalen Anfor-
derungen der Rechtsordnung, die von beträchtlicher Kontinuität
und einer bestimmten logischen Strenge sind. Der andere besteht
in den sich stets ändernden Umständen des sozialen Lebens,
unter denen Streitfälle entschieden werden müssen. Im Idealfall
sollte die richterliche Entscheidung sowohl mit dem formalen
Rahmen des Gesetzes als auch mit dem öffentlichen Gerechtig-
keitsgefühl vereinbar sein. Aber in manchen Fällen laufen Ent-
scheidungen, die von Rechts wegen geboten sind, den tiefsten
Überzeugungen der Gerichte zuwider. In anderen Fällen erken-
nen die Gerichte zwar gewisse Forderungen als berechtigt an,
können aber keine gesetzliche Grundlage für sie finden. Bemü-
hungen, solche Dilemmata zu lösen, führen entweder zu weit
hergeholten Konstruktionen, um eine Entscheidung, die dem
Gerechtigkeitsempfinden Genüge tut, herbeizuführen, oder die
Billigkeit bleibt im Interesse der formalen Geschlossenheit des
Rechts auf der Strecke. Wo grundsätzliche Konflikte zwischen
formalen Regeln und Billigkeit auftreten, ist es schwierig, sie aus
dem Wege zu räumen, ohne der Idee einer legitimen Rechtsord-
nung selbst Abbruch zu tun.
Diese universellen Rechtsprobleme waren in der Weimarer Repu-
blik in Anbetracht der ideologischen Konflikte besonders schwer
zu bewältigen. Die Richterschaft identifizierte ihre Tradition,
ihren Status und ihre Bildung, die Unparteilichkeit ihrer Ent-
scheidungen sowie ihr unerschütterliches Eintreten für »das
Recht« mit den staatlichen Gewalten.^ Die Richter neigten dazu,
für die politischen Folgeerscheinungen ihrer formalen Position
blind zu sein. Mit der Analyse der zwei Bände deutscher
Reichsgerichtsentscheidungen glaubte mein Vater, die Bedeutung
von unausgesprochenen Voraussetzungen in der Tätigkeit des
höchsten Gerichts demonstriert zu haben. In seinen Antworten
auf kritische Besprechungen in den großen juristischen Fachzeit-
i66
Schriften beschränkte er sich darauf, seinen Standpunkt noch
einmal zu betonen und die ablehnende Reaktion auf seine
Ansichten zur Kenntnis zu nehmen. Er hatte nicht die Absicht,
seinen Kritikern zu antworten, da beide Seiten von unvereinbaren
Voraussetzungen ausgingen, was eine fruchtbare Diskussion
ausschließe. Außerdem betonte er, daß seine Analyse eine
mögliche, nicht aber die einzige Art des Herangehens an die
richterliche Urteilstätigkeit sei.^ Hier räumten sogar seine Kriti-
ker ein, daß er die Aufmerksamkeit auf häufig vernachlässigte
Aspekte der richterlichen Urteilstätigkeit gelenkt habe. Es war
eine große Leistung, den herrschenden Rechtspositivismus in
Frage gestellt zu haben, indem er den wahrscheinlichen Einfluß
von stillschweigenden Voraussetzungen nachgewiesen hatte, wo
selbst das höchste Gericht wissenschaftliche Strenge und Objekti-
vität für sich in Anspruch nahm.
Gleichwohl habe ich diese alte Kontroverse mit einem gewissen
Gefühl des Unbehagens gelesen - ohne Zweifel die halb apologe-
tische, halb kritische Reaktion eines Sohnes bei der Betrachtung
des Hauptwerkes seines Vaters. Denn dies war sein Hauptwerk.
Es war schwierig gewesen, das Buch Ende der zwanziger Jahre
herauszubringen. Dies lag nicht allein an widrigen wirtschaftli-
chen Umständen, sondern an dem mangelnden Interesse der
Juristen für diese Problematisierung der Grundlagen des Rechts,
die behauptete, daß auf dem Gebiete des Rechts, wie überall
sonst, Politik und Wissenschaft eng miteinander verflochten
seien. Mein Vater wußte damals noch nicht, daß eine selbstkriti-
sche Überprüfung der richterlichen Urteilstätigkeit und die
Betonung ihrer möglichen politischen Dimension im angelsächsi-
schen Recht verbreiteter ist, wo die Rechtswissenschaftler nicht,
wie in Deutschland, das Recht als ein lückenloses System von
Regeln auffassen. Gleichwohl bin ich skeptisch, was die Selbst-
einschätzung meines Vaters betrifft, der trotzig davon überzeugt
war, daß seinen Ideen die Zukunft gehörte. Zugegeben, politische
und psychologische Bewußtheit sind wichtige Eigenschaften des
idealen Richters, ebenso seine Gewissenhaftigkeit bei Einhaltung
des Rechts und der Verfassung. In der Weimarer Republik gab es
sicher viel Mangel an Verantwortungsgefühl gegenüber dem
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Staat, und es war eine würdige Sache, gegen diesen Mangel zu
kämpfen. Aber sind Analysen und immer wiederkehrende Er-
mahnungen eine vielversprechende Grundlage für eine Rechtsre-
form? Jüngere und sympathisierende Kollegen meines Vaters
stellten seine kritische 1-instcllung gegenüber der Richterschaft
aus politischen Überlegungen in Frage.
Jedenfalls muß es für einen so tätigen Menschen frustrierend
gewesen scm, sich auf schriftliche Kritiken an der Rechtspraxis zu
beschränken, vor allem, solange diese Kritiken weder im akade-
mischen noch im institutionellen Rahmen des Rechtssystems .
Aufnahme fanden. Ich bezweifle, daß selbst die Analyse von
Reichsgcrichtsentscheidungen seine drängende Ungeduld und
den Wunsch, einen konstruktiven Beitrag zu leisten, befriedigte.
So war es ein zweiter Höhepunkt seiner beruflichen Laufbahn, als
er im Juli 1927 zum nebenamtlichen Vorsitzenden beim Arbeits-
gericht Beriin ernannt wurde.'
Richter beim Arbeitsgericht
Herkömmlicherweise ging man bei der Schlichtung von arbeits-
rechtlichen Streitfällen von der Voraussetzung aus, daß es sich um
einen Dienstleistungsvertrag zwischen einem einzelnen Arbeitge-
ber und einem einzelnen Arbeitnehmer handele. Diese Annahme
einer formalen Gleichheit zwischen den beiden Parteien begün-
stigte den Arbeitgeber als die wirtschaftlich stärkere Partei, so
daß die Arbeiter in zunehmendem Maße um das Recht kämpften,
sich zu organisieren und kollektive Tarifverträge abzuschließen.'
r9i2 gab es bereits für rund ein Sechstel der deutschen Arbeiter-
schaft Tarifverträge, und nach der Revolution von 1918 wurden
weitere Fortschritte sowohl auf dem Gebiete der Tarifverträge als
auch auf dem Gebiete eines eigenen Arbeitsgerichtsrechts erzielt.
Als am I. Juli 1927 ein neues Gesetz über Arbeitsgerichte in Kraft
trat, sollte damit den Arbeitnehmern ein zusätzlicher Schutz
gewährt werden. Gewiß konnten weder das Gesetz noch die
Gerichte die Ungleichheit zwischen Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern beseitigen. Aber die Arbeitsgerichte konnten die Folgen
168
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Ludwig Bendix, 1927/28
dieser Ungleichheit mildern, vorausgesetzt, die betreffenden
Richter zeigten sich für die Benachteiligungen des einzelnen
Arbeiters aufgeschlossen.
In seiner Erörterung der seinerzeitigen Arbeitsgerichtsbarkeit
betonte mein Vater, daß angesichts der modernen Verhältnisse,
besonders auf dem Gebiete des Arbeitsrechts, die drei Funktio-
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nen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung entgegen
der Lehre von der Gewaltenteilung nicht voneinander zu trennen
seien.
Bei der zunehmenden Kompliziertheit des modernen Lebens und der
verfassungsmäßigen Überwindung des militaristisch-imperialistischen Sy-
stems muß die Gesetzgebung in immer weiterem Umfange dem Richter
die Regelung überlassen, zu der sie schlechterdings außerstande ist. Das
Gebiet der unbestimmten Rechtssätze wird immer größer, der Spielraum
des richterlichen Ermessens immer weiter . . . Heute und morgen oder
übermorgen wird die richterliche Tätigkeit schwieriger und verantwortli-
cher, weil sie sich nach Fortfall jener überlebten Fiktion [der Gewalten-
trennung] nicht mehr auf das Obrigkeitsgesetz zur Rechtfertigung ihrer
Brutalitäten zurückziehen kann, sondern für die Lebensgestaltungen ihrer
Sprüche selbst eintreten muß, weil das Gesetz in einem Volksstaate nur
erfüllt und ausgefüllt werden kann durch die Vertrauensperson des
Volkes, den Richter.'
Vor der Ernennung meines Vaters zum Arbeitsrichter verfaßt,
schreiben diese Ausführungen den Richtern eine bedeutsame
Rolle bei der Gestaltung der politischen Willensbildung zu.
Obwohl er sich außerordentlich kritisch über Richter geäußert
hatte, die in der Weimarer Republik ihren Ermessensspielraum im
obrigkeitsstaatlichen Sinne mißbrauchten, trat er jetzt enthusia-
stisch dafür ein, diesen richterlichen Ermessensspielraum im
Interesse einer demokratischen Gesellschaftsordnung zu nutzen.
Mein Vater widmete sich seiner neuen richterüchen Aufgabe mit
aller Energie, wobei er oft die Interessen seiner Anwaltskanzlei
vernachlässigte. Diese konstruktive Teilnahme am Rechtsleben
war für ihn eine Quelle tiefster, persönlicher Befriedigung, weil
sie ihm Gelegenheit gab, seine Vorstellungen in die Praxis
umzusetzen. Seine Schilderung der Streitschlichtung durch Ver-
gleich demonstriert das richterliche Ideal, das ihm vorschwebte
und persönlich am meisten zusagte.
Zwei Klauseln im Arbeitsgerichtsgesetz (§ 54, Abschnitt i und 2)
machten es dem Richter zur Pflicht, die gesamte strittige Materie
mit den beiden Parteien zu erörtern, wobei alle zur Sache
gehörenden Umstände ausführlich und freimütig zur Sprache zu
bringen waren. Die Diskussion konnte sich ungehindert entfal-
170
ten. Das Ziel des ganzen Verfahrens war eine gütliche Erledigung
des Streitfalles. Diese Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes
standen in deutlichem Gegensatz zu der herkömmlichen Auffas-
sung des Richters als eines Vertreters des Rechtsstaates; die
Ausstattung des Gerichtssaales und die Strenge der prozessualen
Verfahrensweisen unterstrichen die Ferne und Fremdheit der
richterlichen Tätigkeit, die davon ausgeht, daß jede Partei in der
Lage ist, ihre eigenen Rechte wahrzunehmen. Andererseits sucht
die Vermittlung die wirtschaftliche Ungleichheit zwischen den
streitenden Parteien auszugleichen, indem sie der schwächeren
Partei hilft, ihren Standpunkt zu formulieren. In den Augen
meines Vaters hatte das Arbeitsgerichtsgesetz diese abweichende,
friedliche Schlichtung zugelassen, jedenfalls in der Anfangsphase
eines Schlichtungsprozesses, und er brannte darauf, diesen An-
satz in der Zukunft noch auszubauen.
Seine Ernennung zum nebenamtlichen Vorsitzenden beim Ar-
beitsgericht Berlin gab ihm Gelegenheit, diese neue Methode der
Streitschlichtung in die Praxis umzusetzen, und seine Schilderung
ist eine treffende Wiedergabe der Art und Weise, wie er vorzuge-
hen wünschte. Die mündlichen Verhandlungen vor dem Richter
werden zu dem Zweck eröffnet, eine gütliche Einigung zwischen
den streitenden Parteien zu erreichen. In der Regel erfordert dies
ein beiderseitiges Nachgeben, damit man sich irgendwo in der
Mitte treffen kann. Das Gesetz kann dieses Ziel nur während der
Anfangsphase der Verhandlungen verfolgen, in der die Stand-
punkte beider Parteien ihr Für und Wider haben, so daß es
ungewiß bleiben muß, wie eine richterliche Entscheidung ausfal-
len würde. Von diesem Vermittlungsverfahren sind Rechtsanwäl-
te ausgeschlossen, und eine Vereidigung findet nicht statt. Um
Regelungen zu vermeiden, die eine Partei gegenüber der anderen
begünstigen würden, ist der Richter gehalten, gemeinsam mit den
Parteien die ganze strittige Materie durch eine umfassende
Erörterung aller zur Sache gehörenden Gesichtspunkte zu prü-
fen. Jeder Partei muß eröffnet werden, auf welche Schwierigkei-
ten sie möglicherweise stößt und welche juristischen Überlegun-
gen für die andere Seite sprechen. Der Richter hat die Aufgabe,
Brücken der Verständigung oder des Zweifels nach beiden Seiten
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ZU bauen. Er soll den streitenden Parteien deutlich machen, was
geschieht, falls eine Einigung nicht zustande kommt. In diesem
Falle kommt es zur eigentlichen richterlichen Untersuchung des
Tatbestandes, und beide Parteien müssen vereidigt werden, weil
der Fall nunmehr ein förmliches Gerichtsverfahren ist, bei dem
einmal gemachte Aussagen nicht mehr rückgängig gemacht
werden können. Und schließHch ist die richterliche Entscheidung
der nächsthöheren Instanz mit Zweifeln und Ungewißheiten
belastet. Die Hoffnung meines Vaters war es, daß die vor den
Arbeitsgerichten erscheinenden Parteien bei solcher Sachkenntnis
für gütliche Vereinbarungen eine größere Bereitschaft als in der
Vergangenheit an den Tag legen würden.
Eine Partei wird um so eher geneigt sein, sich zu vergleichen,
je mehr sie sich über für sie ungünstige Tatsachen und juristi-
sche Bedenken klar wird, und diese kann ein Richter mit
größerer persönlicher Autorität und in einer begütigenderen
Weise vorbringen als ein Anwalt. Denn der Richter hat Erfah-
rung mit der richterlichen Urteilstätigkeit und kann darauf
hinweisen, daß seine persönliche Meinung möglicherweise von
seinen Richterkollegen oder von einer Berufungsinstanz ver-
worfen wird. In seiner Eigenschaft als Vermittler kann der
Vorsitzende Richter zum juristischen Freund beider Seiten wer-
den, da er immer betonen muß, daß seine persönlichen Ansich-
ten nicht ausschbggebend sind und daß ein Richter mit seinen
Beisitzern oder eine Berufungsinstanz zu einem anderen Ergeb-
nis kommen können, falls die Parteien nicht zu einer Einigung
gelangen.
Diese Auffassung vom Richter als Vermittler veranlaßte meinen
Vater zu einer Veränderung der äußeren Gestalt des Gerichtssaals
mit seiner typischen Scheidung zwischen dem Gericht, das auf
einer erhöhten Plattform hinter einer Schranke thronte [»hohes
Gericht« ! - A. d. Ü.], und den streitenden Parteien zu Füßen der
Richter in der Stellung von Klägern und Beklagten. Statt dessen
Heß er Plattform und Schranke beseitigen und versammelte die
streitenden Parteien zwanglos um einen großen Tisch, so daß
niemand (auch nicht der Richter) gegenüber dem anderen heraus-
gehoben war und die Diskussion im Geiste der Verhandlung und
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des Kompromisses vor sich gehen konnte. '° Mein Vater war in
seinem Element, und eine Reihe von Beobachtern bescheinigten
ihm seine Geschicklichkeit als Vermittler. Er war zu großer
Einfühlung fähig. Sich auf die Seite beider Parteien zu stellen,
entsprach seiner Überzeugung, daß eine Tatsache viele Aspekte
hat und sich so manches für die »Wahrheit« des jeweihgen
Beschauers vorbringen läßt. Mit dieser Einfühlungsgabe verban-
den sich bei ihm seine juristischen Fähigkeiten, die es ihm
erlaubten, beiden Parteien die Einwände zum Tatbestand und zur
Rechtslage vor Augen zu führen, die möglicherweise erhoben
werden konnten und damit die Begrenztheit des jeweiligen
Parteistandpunkts demonstrieren würden. Für ihn war dieses
ganze Vermittlungsbemühen keine unpersönliche Angelegenheit.
Er war zutiefst von den Unberechenbarkeiten der wirklichen
Rechtssprechung überzeugt, und er besaß die Erfahrung, die
notwendig war, um diese Unberechenbarkeiten in einer nicht-
technischen Sprache deutlich zu machen. Die Art seiner Verhand-
lungsführung übte eine starke persönhche Anziehungskraft aus.
Er fürchtete den persönlichen Schaden, den die Strenge des
Gesetzes oft anrichtete, und hatte Sympathie für die Benachteilig-
ten. Seine zwanglose Art war ihm zur zweiten Natur geworden
(auch wenn manche dies im Gerichtssaal für unangebracht
hielten), und er verband damit eine echte Leidenschaft für eine
gerechte Beilegung von Streitigkeiten. In dieser Rolle war er
augenscheinlich in der Lage, diejenigen Eigenschaften richterli-
chen Verhaltens zu demonstrieren, die er im normalen Gerichts-
saal so häufig vermißte.
Mein Vater veröffentlichte einen Überblick über die ersten beiden
Jahre richterlicher Praxis nach dem neuen Arbeitsgerichtsgesetz.
An seinen 52 Kammern hatte das Berhner Arbeitsgericht 1928
rund 51 800 Klagen (!) verhandelt. Die überwältigende Mehrzahl
der Fälle hatte eine außergerichtliche Erledigung gefunden (durch
Vergleich, Annahme des Vermitdungsvorschlags, Zurückziehung
der Klage u. ä.); nur eine ganz geringe Zahl von Klagen (136)
wurde durch richterlichen Urteilsspruch entschieden. Bei der
großen Zahl der durch Vermittlung geregelten Fälle handelte es
sich in erster Linie um persönliche Dienstleistungsverhältnisse
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aller Art (einschl. der Landwirtschaft), während es bei der kleinen
Zahl von Fällen, die auf dem Prozeßwege entschieden wurden,
um die Beschäftigten großer Unternehmen ging, vpn denen viele
gewerkschaftlich organisiert waren. In der Tat gab es Kammern,
die auf die Beilegung von Streitigkeiten aus persönlichen Dienst-
leistungsverhältnissen spezialisiert waren und andere, die für die
Erledigung von Streitigkeiten auf Unternehmensbasis zuständig
waren." Mein Vater erwähnt zwar diese Tatsache, verzichtet aber
darauf, sie politisch zu würdigen - trotz seiner wiederholten
Hervorhebung des politischen Kontextes des richterlichen Pro-
zesses. Auf den ersten Blick betrachtet, war Vermitdung nicht
geeignet, Streitfälle aus der Großindustrie zu bewältigen, weil
massive Interessen auf dem Spiel standen, die sich einer gütlichen
Einigung versagten. Trotzdem idealisierte mein Vater den Richter
als Vermittler, wahrscheinlich deswegen, weil dies die Rolle war,
in der er sich am wohlsten fühlte; und gewiß ist die durch
Vermittlung zustande gekommene Regelung persönlicher Strei-
tigkeiten von Bedeutung.
Volkssouverdnität im Recht
Eine große historische Umwälzung war im Gange, und mein
Vater war der Überzeugung, daß die richterliche Praxis den
ethischen und politischen Gehalt der demokratischen Verfassung
durchzusetzen habe, insbesondere das Ideal der Volkssouveräni-
tät. Sein Lebenswerk hatte ein Grundthema; die Verteidigung
und Weiterbildung des Individuums. Er ging von drei untereinan-
der zusammenhängenden Voraussetzungen aus. Die Situation
eines jeden Menschen ist nur verständlich, wenn man sie von
innen heraus interpretiert. Der elementare Respekt für andere
Menschen verlangt, daß man versuchen muß, festzustellen, worin
das Selbstverständnis eines jeden besteht. Und schließlich ist eine
selbstkritische Prüfung der eigenen Voraussetzungen unabding-
bar für das Verständnis anderer und das Zusammenleben mit
ihnen. Diese Ziele führten zu unterschiedlichen Akzentsetzun-
gen. Gegen eine obrigkeitliche Staatsauffassung, die nur an der
174
nationalen Macht interessiert war, betonte er die praktischen
Grenzen dieser Auffassung und forderte aus ethischen Gründen
die Achtung vor dem Individuum, aber auch vor Völkern anderer
Kulturen. Gegen die Revolutionäre von 19 18 betonte er, daß
vieles auf detaillierte institutionelle Regelungen ankommt, ohne
welche nichts Dauerhaftes und Wertbeständiges geschaffen wer-
den könne; revolutionäre Begeisterung ist kein Ersatz für juristi-
sche Sachkenntnis. Doch wird diese Sachkenntnis zur Gefahr,
wenn sie zum Selbstzweck gerät und die Ziele aus den Augen
verliert, um derentwillen Gesetze gemacht und angewendet
werden. Zu seiner Zeit wurde der kritische Gehalt dieser
Stellungnahme meines Vaters oft anerkannt, mochten seine
Interpretationen einzelner Entscheidungen, wie etwa in den
beiden Bänden über Reichsgerichtsentscheidungen, auch umstrit-
ten sein.
Was veranlaßte ihn eigentlich, die Motivation von Richtern des
Reichsgerichts anzuzweifeln? Ja, wie konnte er oder irgendein
anderer diese Motivation allein aus der Lektüre eines schriftlich
vorliegenden Urteils einschätzen? Auf diese Fragen hatte mein
Vater eine gute Antwort parat. Er stützte sich auf die Verfassung,
die ihm das Recht gab, zu fragen, ob ergangene Entscheidungen
im Einklang mit dem Geist der Verfassung standen oder nicht. Er
beanspruchte nur, die möglichen Interpretationen von Tatsachen
und Gesetzen zu beschreiben, unter denen die Richter zu wählen
hatten, und verlangte von ihnen, daß sie deutÜch machten, warum
sie Urteilsalternativen verworfen und zu ihrer eigenen Entschei-
dung gekommen waren. Er trat für eine Transparenz der richterli-
chen Urteilsfindung ein, die im Einklang mit der Volkssouveräni-
tät und der öffentlichen Verantwortlichkeit des Richters stand.
Was die Weimarer Republik betraf, so war es wahrscheinlich in
vielen Fällen richtig, die in richterlichen Entscheidungen zum
Ausdruck kommenden vorgefaßten Meinungen auf eine weitver-
breitete obrigkeitliche Tradition zurückzuführen. Doch blieb es
immer problematisch, diese Voreingenommenheit in spezifischen
Entscheidungen nachzuweisen, weil Gerichtsurteile in jedem
denkbaren Regierungssystem autoritativ sein müssen und deshalb
darauf angelegt sind, den Gedanken der Ordnung vorzuziehen.
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Mein Vater stellte diese Präferenz auch nicht in Frage, obgleich er
von einem tiefen Mißtrauen gegen den Rechtsformalismus in
Anbetracht der obrigkeidichen Tradition in Deutschland beseelt
war. Immerhin wollte er, als ein Mensch, der dem Rechtssystem
verpflichtet war, dieses Mißtrauen nicht auf die Spitze treiben.
Man denke an seine Auseinandersetzung mit Führern der Berli-
ner Rätebewegung, die genaueren Aufschluß darüber verlangte,
was mit einer am Beruf orientierten politischen Beteiligung des
Volkes gemeint sei. Er mißtraute den revolutionären Hitzköpfen,
die sich Massenstimmungen zunutze machten, ebensosehr, wie er
Richtern mißtraute, die ihr hohes Amt für ihre politischen
Zwecke ausnutzten. Man hätte ihm vorwerfen können, daß er
sich zwischen sämdiche Stühle setzte, aber er wollte es - in diesen
Fragen - nicht anders; er steuerte einen mittleren Kurs und lehnte
den Obrigkeitsglauben deutscher Richter ebenso entschieden ab
wie das Obrigkeitsdenken der bolschewistischen Führer in Ruß-
land und ihrer angeblichen deutschen Gefolgsleute. Wenn ich mir
diese Punkte nach so langer Zeit vergegenwärtige, bin ich stolz
darauf, daß mein Vater die Gefahren auf beiden Extremen des
politischen Spektrums so früh erkannt hat, auch wenn es zutrifft,
daß sein Standpunkt eigentümlich und politisch wirkungslos
war.
Diese Besonderheit und die theoretischen Impulse, die hinter
seinem Werk standen, entstammten zwei einander widerstreiten-
den Tendenzen im Denken des späteren 19. Jahrhunderts. Man
hielt damals Lügen und Illusionen für unentbehrhch, wenn das
Leben weitergehen solle, während gleichzeitig das Aufdecken
von Lügen und Illusionen als Mittel zur Befreiung des Menschen
und der Gesellschaft galt. In Die Wildente von Hendrik Ibsen
werden Illusionen als Vorbedingung des menschlichen Glücks
bezeichnet, und Nietzsche war der Ansicht, daß Unwahrheiten
lebenssteigernd wirken. Auf der anderen Seite schwebte Marx
eine Gesellschaft vor, in der die menschHche Erkenntnis sich
endlich in Übereinstimmung mit dem menschlichen Dasein
befände, während Freud die Selbsterkenntnis für ein Mittel hielt,
um den Menschen aus dem blinden Wirken biologischer Triebe
zu befreien. Auch hier bezog mein Vater einen Standort zwischen
176
den verschiedenen Lagern. Seine Analyse richterlicher Entschei-
dungen befaßte sich mit den im Unbewußten verankerten vorge-
faßten Meinungen von Richtern. Im großen und ganzen vermied
er es, den Richtern absichtliche Unwahrhaftigkeit zu unterstellen.
Statt dessen verwies er auf die verzerrende oder verblendende
Wirkung von »irrationalen Kräften« wie beispielsweise antirepu-
blikanischen Gesinnungen und obrigkeitsstaatlichen Traditionen,
von denen sich freizumachen vielen Richtern schwerfiel, ob sie
sich dessen bewußt waren oder nicht. Gleichzeitig wurde mein
Vater nicht müde, für die richterliche Selbsterforschung einzutre-
ten, und in dieser seiner eigensinnigen LiebHngsidee steckte ein
Funken Hoffnung. Sein Bemühen wäre zwecklos gewesen, wenn
er nicht fest daran geglaubt hätte, daß es den Richtern durch
gewissenhafte Reflexion und anschüeßendes Aussprechen dieser
Reflexion endlich gelingen könne, ihre tiefsitzende Neigung zu
Täuschung und Illusionen zu überwinden. Und so hielt mein
Vater, wie Marx und Freud, aber gegen Ibsen oder Nietzsche,
unerschütterlich an der Tradition der Aufklärung fest. So weit
verbreitet Vorurteile bei Richtern auch sein mochten, Menschen
guten Willens waren nach seiner Ansicht dennoch imstande, mit
ihnen fertig zu werden. Wahrheiten, nicht Lügen waren lebens-
fördernd.
Letztlich war mein Vater ein Optimist, und seine Tätigkeit als
Richter an einem Arbeitsgericht zeigte diesen Optimismus in der
Praxis. Seine vielen widerstrebenden Impulse waren ihm sogar
eine Hilfe bei der Schlichtung arbeitsrechtlicher Streitfälle, weil er
abwechselnd mit beiden Parteien voll sympathisierte. Die Tatsa-
che, daß Rechtsverfahren eine potentielle Gefahr für die Interes-
sen jedes einzelnen darstellten, stand im Einklang mit seiner
eigenen Betonung von »irrationalen Kräften« in der richterlichen
Urteilstätigkeit. Selbst wenn ein Kompromiß nicht erzielt werden
konnte und es zum Prozeß kam, bestand mein Vater auf der
Einsichtigkeit der richterlichen Entscheidungen, so daß auch die
unterliegende Partei das Gefühl haben konnte, daß der Richter
alles in seiner Macht Stehende getan habe, das Interesse des
Unterlegenen zu berücksichtigen.
Aber weder ein Vergleich noch eine rücksichtsvolle Entscheidung
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bedeuteten, daß Gerechtigkeit für meinen Vater gleichbedeutend
gewesen wäre mit dem Abstecken irgendeiner mittleren Position,
indem man von jeder der streitenden Parteien ein wenig weg-
nahm. Nein, bei einem Streitfall ist jede Seite überzeugt, im Besitz
der ganzen Wahrheit zu sein, und die meisten Streitigkeiten
entstehen daraus, daß eine Rechtsüberzeugung gegen eine andere
steht. Wie Nietzsche behauptet hatte: »Wahrheiten sind Illusio-
nen, von denen man vergessen hat, daß sie welche sind.«'^ Als
Vermittler ging mein Vater nicht davon aus, daß er diese
Illusionen beseitigen könne. Vielmehr hoffte er, jede Seite durch
Überzeugung und durch Konfrontation mit der anderen Seite
dazu bewegen zu können, daß sie etwas nachgab, sobald sie
erkannt hatte, welche Konsequenzen aus ihren Illusionen er-
wachsen konnten. Ziel der Vermittlung war es, zu zeigen, daß
eine Fortsetzung des Streites das Leben nicht erhöhen, sondern
mindern würde. In seinem Eintreten für die Vermittlung und in
seinem politischen Herangehen an die richterliche Urteilstätigkeit
war er seiner Zeit weit voraus, wobei er sich klar darüber war„
daß man seine Pionierleistung in Deutschland nicht zu würdigen
wußte. '^
Seine eigene Erfolglosigkeit in bezug auf eine Reform des
Rechtssystems gehörte in den Rahmen des Scheiterns der Weima-
rer Republik überhaupt, und mein Vater begann in diesem
Zusammenhang, an seinem eigenen Beitrag zu zweifeln. Als
Rechtsanwalt und Familienvater hatte er die Rechtsordnung als
legitim und notwendig anerkannt, und als Verteidiger der Interes-
sen des einzelnen hatte er für diejenigen gekämpft, die unter den
herrschenden Umständen benachteiligt waren. Vielleicht war es
paradox, den einzelnen mit denselben juristischen Methoden zu
verteidigen, die bei der Erhaltung der bestehenden Machtvertei-
lung angewendet wurden, in der der einzelne häufig machtlos
war. Nichtsdestoweniger hatte er sich eine positive Meinung vom
deutschen Richter gebildet und angenommen, daß die im Rechts-
system tätigen Beamten im großen und ganzen bei der Erfüllung
ihrer Pflichten guten Willens waren, trotzdem es immer wieder
nötig war, ihre Rechtspraxis zu kritisieren. Als Kritiker des
Rechtssystems gehörte er zur loyalen Opposition. Für ihn,
178
meinte er, gab es nur eine Möglichkeit, diese Opposition mit
einer positiven Einstellung zu verbinden, da er Illegalität zurück-
wies. Diese Möglichkeit bestand darin,
die Gegensätzlichkeit der Aufgaben und selbst die ihr zugrundeliegende
Todfeindschaft der Interessen als ewige Formen geschichtlichen Seins als
typische, gegenseitig zu achtende Geisteshaltungen hinzustellen. Auf dem
bejahten Boden des herrschenden staatlichen Systems ließen sich diese
unvereinbaren Interessengegensätze miteinander nur unter dem Gesichts-
punkt vereinigen, daß sich die geschichdiche Entwicklung in ihren
dynamischen Spannungen und ihren Reflexen, d. h. dem geistigen Ringen
um die Vorherrschaft der einen oder anderen Geisteshaltung - genannt
Auffassung oder Überzeugung oder Theorie! - vollzieht. Dieser von mir
vertretene Standpunkt gipfelt in der Anerkennung eines für das bejahte
staatliche System unentbehrlichen Beamten- und Richterstandes mit der
besonderen Aufgabe und dem ihr entsprechenden Interesse, das Schiff des
ihnen anvertrauten Staates durch den Kampf der streitenden Parteien und
ihrer unvereinbaren, nur durch Kompromisse zu überbrückenden Forde-
rungen möglichst unversehrt hindurchzusteuern.'*
Dementsprechend interpretierte mein Vater entgegengesetzte
Auffassungen, einschließlich derjenigen von Richtern und An-
wälten, als etwas Dauerhaftes und auch Legitimes, das auf der
Grundlage gegenseitiger Achtung versöhnt werden mußte. Ruck-
blickend gab mein Vater zu, daß der von ihm bezogene Stand-
punkt ihm wenig dauerhafte Befriedigung gewährt habe, weil das
Rechtssystem als ganzes sich seiner Aufgabe der Streitschhchtung
nicht gewachsen gezeigt hatte und vermehrter Konflikt die Folge
hiervon gewesen war. Doch war dies eine Enttäuschung, mit der
die Verfechter der Rechtsordnung und der Rechtsreform in
Deutschland leben mußten, solange es die Weimarer Republik
gab. Es war gewiß notwendig, Mißbräuche zu kritisieren und
gegen faktische Rechtsverletzungen zu kämpfen. Trotzdem
machte man in der Hoffnung weiter, daß scheinbar unversöhnli-
che Interessenkonflikte durch Kompromiß beseitigt werden
könnten. Eine solche Hoffnung war unerläßlich, wenn man nicht
vorhandenes Übelwollen durch Skepsis noch verstärken oder
bestehende Konflikte durch Übertreibung noch verscharfen woll-
te. Loyale Kritiker der Rechtsordnung wie mein Vater mußten
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auf diese Weise verfahren, weil engagiertes Handeln nichts
Provisorisches sein kann: es ist nur dann glaubwürdig, wenn es in
der Hoffnung auf Erfolg auch das Scheitern riskiert. Trafen
solche Kritiker auf Gegner, die die Rechtsordnung zerstören
wollten, so machte sie dies nur unempfindlicher gegen Enttäu-
schung und Frustration.'^ Solche Menschen verbanden ihre
kritische Einschätzung der Rechtssprechung mit einem fanati-
schen Glauben an Recht und Gerechtigkeit.
Kapitel VIII
Zerstörung einer Karriere
(1932-1935)
Die frühen dreißiger Jahre waren die Zeit der großen Depression,
einer zunehmenden politischen Krise in der Weimarer Republik
und der Machtergreifung Hitlers. Es waren zugleich die Jahre, in
denen die Karriere meines Vaters zerstört wurde und meine ganze
Familie in Gefahr geriet.
Bevor ich mich diesen Dingen zuwende, muß ich noch ein
tragisches Element erwähnen, das sich in der Zeit zwischen 1930
und 1932 in die Arbeit meines Vaters eingeschhchen hatte, als die
täglichen Schlagzeilen eine Zuspitzung der politischen Konflikte
widerspiegelten. Mein Vater wußte, daß sein rechtspoUtisches
Programm keinen Erfolg haben konnte, wenn es nicht zu einer
Neuorientierung der Richterschaft kam. Infolgedessen wurden
seine Hoffnungen allen widrigen Zeichen der Zeit zum Trotz
geweckt, als eine Reichsgcrichtsentscheidung vom März 1932 - in
den letzten Monaten der Regierung Brüning - die Fundierung der
richterlichen Urteilstätigkcit in der Persönlichkeit des Richters
anerkannte und damit anscheinend die Grundvorstellung meines
Vaters von der Mehrdeutigkeit von Tatsachen und Rechtssätzen
übernahm.' Mit der Klugheit der Spätergeborenen wissen wir
heute, daß diese Entscheidung eine außerordentlich gefährHche
Entwicklung einleitete. Denn praktisch legitimierte das Reichsge-
richt damit die größtmögliche Ausnutzung des richterlichen
Ermessensspielraums. Der angebliche Grund hierfür war, daß das
Parlament nicht mehr funktionsfähig sei. In Wirklichkeit unter-
stützten die Richter den immer autoritärer werdenden Geist der
Notverordnungen und die antidemokratischen Gesinnungen der
Rechten. Das war offenkundig nicht das, was mein Vater im Sinn
gehabt hatte. Er hatte stets gefordert, daß die Richter bei
Erfüllung ihrer Amtspflichten nicht nur ohne Ansehen der
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Person handeln, sondern daß ihre Entscheidungen auch vom
pohtischen Engagement für den Geist der Weimarer Verfassung
getragen sein müßten. Nun jedoch erleichterten die Richter das
Eindringen autoritärer Elemente in die Rechtspraxis. Die Nazis
waren neue Feinde der Demokratie, die das Recht relativierten,
um es für ihre eigenen, antidemokratischen Zwecke umzugestal-
ten. Im Kampf gegen diese neuen Feinde hielten es manche
Rechtsanwälte für geratener, am Buchstaben des Gesetzes festzu-
halten und sich an eben jenen formalrechtlichen Ansatz zu
klammern, den mein Vater zuvor mit gutem Grunde auf seine
verborgenen konservativen Voraussetzungen untersucht hatte.
Auf jeden Fall waren diese neuen Feinde bereits in der Mehrheit,
als mein Vater noch glaubte, daß der Republik Gefahr von
Vertretern des alten, monarchischen Regimes drohe. Allein diese
Fehleinschätzung kann den Umstand erklären, daß er in der
erwähnten Reichsgerichtsentscheidung von 1932 eine Bestätigung
seiner eigenen Ansichten erblickte. Mein Vater war weder der
erste, noch wird er der letzte Gelehrte oder Praktiker gewesen
sein, dessen wichtigster Beitrag zu unserem Verständnis von
Mensch und Gesellschaft zu Zwecken mißbraucht wurde, die
seinen grundlegenden Wertvorstellungen hohnsprachen.'
Die Krise der Weimarer Republik
Im März 1930 lag die Zahl der registrierten Arbeitslosen bei
annähernd 3 Millionen. Im Dezember desselben Jahres war sie
auf 4,3 Millionen angestiegen, und ein Jahr später, im Dezember
193 1, lag sie bei 5,6 Millionen, was einem Zehntel der Gesamtbe-
völkerung Deutschlands entsprach. Im Februar 1932 hatte sich
die Zahl der Arbeitsuchenden auf 6,1 Millionen erhöht. Auf dem
Höhepunkt der Wirtschaftskrise war ein Drittel der deutschen
Werktätigen arbeitslos.
Das deutsche Volk reagierte auf diese Verhältnisse mit zunehmen-
der Radikalisierung. Im März 1930 war Heinrich Brüning zum
Reichskanzler ernannt worden; im Juli hatte er den Reichstag
aufgelöst und für September Neuwahlen ausgeschrieben. Die
182
Befürchtungen jener, die vor diesem Kurs warnten, sollten sich
bewahrheiten. Mehr Menschen als je zuvor seit 1918 gingen 1930
an die Wahlurnen: 35 Millionen Wähler bzw. 82 Prozent der
Wahlberechtigten. Von den fast drei Dutzend Parteien, die sich
zur Wahl stellten, mußten diejenigen in oder nahe der Mitte des
politischen Spektrums insgesamt schwere Verluste hinnehmen,
auch wenn die katholische Zentrumspartei sich leicht verbesserte
(sie kam auf 68 Reichstagssitze) und die SPD ihre frühere
Fraktionsstärke annähernd halten konnte (143 Sitze). Entschei-
dende Gewinne erzielten die Parteien auf der extremen Linken
bzw. Rechten. 4,6 Millionen Deutsche stimmten für die KPD (77
Sitze), und 6,4 Millionen gaben ihre Stimme der NSDAP Adolf
Hitlers (107 Sitze). (Bei den vorangegangenen Wahlen im Jahre
1928 hatten die Nazis nur 12 Sitze erreicht.) Von 35 MiUionen
Deutschen hatten also 11 Millionen entweder kommunistisch
oder nationalsozialistisch gewählt.
Das Zutagetreten eines wachsenden Extremismus veranlaßte die
Armee, wie schon 191 8, zum Eingreifen. Damals hatte General
Groener der Regierung Ebert seine Mitarbeit angeboten, falls
bestimmte Bedingungen erfüllt würden. Jetzt, im Jahr 1930, war
derselbe General Groener Verteidigungsminister, und zusammen
mit General von Schleicher faßte er den Gedanken, daß ein neues
Kabinett mit der Bewältigung des nationalen Notstandes am
ehesten fertig werden würde, wenn die Kabinettsmitglieder von
jeglichem Parteieinfluß frei wären und ihre Autorität unmittelbar
auf die Notverordnungsvollmachten des Reichspräsidenten grün-
den könnten. In Heinrich Brüning fanden sie den Mann, der trotz
seiner unbestreitbaren Fähigkeiten in ihre Pläne paßte. Als
Brüning die Kanzlerschaft übernahm, forderte und erhielt er die
Zusicherung, daß der von ihm vorgeschlagene unabhängige Kurs
durch die Notverordnungsvollmachten des Reichspräsidenten
gedeckt werden würde. Formell bewegte diese Zusicherung sich
im Rahmen der Weimarer Verfassung; jede demokratische Ver-
fassung trifft irgendeine vorsorgliche Regelung für Notfälle.
Doch wird jede politische Struktur durch den häufigen oder gar
regelmäßigen Rückgriff auf solche Vollmachten unterminiert. Im
vorliegenden Falle erschien ein solcher Rückgriff geradezu als
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natürlich, da sich die Armeeführung, der Reichspräsident und der
neue Reichskanzler in der grundsätzlichen Abneigung gegen
Politik einig waren. Alle drei waren, wenn auch in unterschiedli-
cher Weise, davon überzeugt, daß Parteipolitik die Quelle allen
Übels sei und daß alle Probleme, vor allem aber der gegenwärtige
Notstand, am besten durch Notverordnungen, nicht aber durch
Parlamentsmehrheiten zu bewältigen seien. Brünings Auflösung
des Reichstages im Juli 1930 und seine Ausschreibung von
Neuwahlen für September war die erste von vielen Notverord-
nungen, durch die er, wie er sagte, »eine sinnlose Form des
Parlamentarismus« durch »eine gesunde, maßvolle Demokratie«
zu ersetzen suchte. Doch als seine Maßnahmen sich als Fehlschlag
erwiesen, wurde er, trotz der Zusicherungen, die man ihm
gegeben hatte, abgesetzt. Am Ende des von ihm eingeschlagenen
Weges lag die Zerstörung der Weimarer RepubUk und die im
Januar 1933 vom Reichspräsidenten Hindenburg vorgenommene
Ernennung Hitlers zum Reichskanzler. Die Konservativen be-
haupteten zwar noch immer eine Mehrheit der Kabinettssitze,
doch Hitler überwand rasch auch dieses letzte, formelle Hinder-
nis, das seiner diktatorischen Herrschaft im Wege lag.
Der Charakter der Nazi-Herrschaft wurde schon vor Hitlers
formeller Ernennung 1933 offenbar. Als Reichskanzler Brüning
im April 1932 von Franz von Papen abgelöst wurde, war die
Bedingung, die das neue Kabinett stellte und die Schleicher
ausgehandelt hatte, daß Neuwahlen ins Auge gefaßt und das
Demonstrationsverbot für nationalsozialistische Sturmtruppen
aufgehoben würden. In den ersten fünf Wochen nach Aufhebung
dieses Verbots kam es allein in Preußen zu rund 500 Straßen-
schlachten, bei denen 99 Personen getötet und über tausend
Menschen verletzt wurden. Kaum war Hitler im Amt, als die
Herrschaft durch organisierte Gewalt an der Tagesordnung war.
Unter Leitung des neuen preußischen Innenministers Hermann
Göring wurden sofort die Polizeikräfte von politisch »unzuver-
lässigen« Elementen gesäubert, und Mitte Februar 1933 wurde
die »Zusammenarbeit« der regulären Polizei mit den paramilitäri-
schen Einheiten der Nazi-Partei (Sturmabteilung, SA, und
Schutzstaffel, SS) angeordnet. Diese Kräfte wurden durch poli-
184
zeilichc Hilfskräfte verstärkt, die man aus patriotischen Verbän-
den rekrutierte, so daß die Sprengung politischer Versammlungen
und die Unterdrückung von Zeitungen mit beängstigender Ge-
schwindigkeit um sich griffen. Der Brand des Reichstagsgebäudes
am 27. Februar 1933 führte (schon im Morgengrauen des 28.
Februars) zur Verhaftung von rund 4000 Personen - keineswegs
nur Funktionäre der KPD, sondern auch Intellektuelle und
Freischaffende, die sich den Zorn der Nazi-Partei zugezogen
hatten. Schon am Vormittag dieses Tages hatte Hitler den
alternden Reichspräsidenten Hindenburg dazu überredet, eine
weitere Notverordnung zu unterzeichnen, die alle bürgerlichen
Grundrechte suspendierte, der Reichsregierung sämthche Voll-
machten übertrug, wo immer dies zur Aufrechterhaltung der
Ordnung notwendig erschien, und eine Reihe von Verbrechen -
zum größten Teil wirklicher oder angeblicher Widerstand gegen
die Reichsregierung - mit Tod oder Gefängnis bedrohte.^ Am
folgenschwersten war aber wohl, daß die Verordnung vom 28.
Februar die Polizei ermächtigte, Personen zu verhaften, ohne daß
diese sofort einem Richter vorgeführt werden mußten, einen
Anwalt konsultieren durften oder ein Einspruchsrecht hatten; es
handelte sich hierbei um die berüchtigte »Schutzhaft«, die
während der ganzen Hitlerzeit zum Hauptinstrument für die
Beseitigung mißliebiger Personen wurde.* Die letzten demokrati-
schen Wahlen, am 5. März 1933, wurden unter dem Schatten
organisierter Masscncinschüchterung in allen Teilen des Landes
abgehalten. Die formelle Amtseinführung Hitlers durch Hinden-
burg am 21. März 1933 in Potsdam und das Ermächtigungsgesetz,
mit dem der Reichstag am 23. März Hitlers diktatorische
a) Die makabre Ironie in einem Begriff wie »Schutzhaft« lag darin, daß
einzelne Personen und Personengruppen, die als »Volksfeinde« etikettiert
wurden, nicht unter der Anschuldigung eines strafbaren Vergehens oder
Verbrechens verhaftet wurden, sondern unter dem Vorwand, man müsse
sie im Interesse ihrer eigenen Sicherheit vor der rechtmäßigen Wut des
entrüsteten Volkes schützen. Das Etikett »Volksfeind«, die Anordnung
der Schutzhaft und nötigenfalls auch der Ausbruch des Volkszornes
gingen von oben aus. Goebbels bezeichnete diese tödliche Farce als
»organisierte Spontaneität«.
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Vollmachten bestätigte, waren lediglich Zeremonien, die nur
noch bekräftigten, was bereits »erreicht« worden war/
Die Auswirkungen des neuen Regimes auf den Anwaltsberuf
ließen nicht lange auf sich warten. Damals wurde das Wort
»Gleichschaltung* in den politischen Sprachgebrauch eingeführt.
Schon bevor Hitler formell die Herrschaft übernahm, hatte die
NSDAP entweder vorhandene Berufsverbände unterwandert
oder Verbände in eigener Regie gegründet, die dann bald nach
dem Januar 1933 die Übernahme der existierenden Verbände in
die Wege leiteten. In der Regel ging die Gleichschaltung so vor
sich, daß man zuverlässige Parteiaktivisten in die Schlüsselposi-
tionen einer Organisation einschleuste. Diese Parteigenossen
pflegten öffentliche Versammlungen zu veranstalten, auf denen
eine nazistische Verbandspolitik per Akklamation unterstützt
wurde und jeder Nonkonformist leicht als solcher zu erkennen
war. Bloßstellung, Einschüchterung oder stärkere Maßnahmen
waren für gewöhnlich ausreichend, um auch diese Leute *gleich-
zuschalten*. Ende März/Anfang April 1933 hatte das preußische
Justizministerium die Genehmigung erteilt, »nicht-arischen« An-
wälten die Vertretung von Mandanten und das Betreten von
Gerichtsgebäuden zu untersagen.
Dann verfügte ein Gesetz vom 7. April, daß die Zulassung »nicht-
arischer« Anwälte zur Anwaltskammer widerrufen werden konn-
te, falls diese Personen nicht vor dem i. August 19 14 zugelassen
worden waren oder als Frontkämpfer im Weltkrieg gedient
hatten. Dieses Gesetz berührte also meinen Vater nicht, da er
schon 1907 zur Rechtsanwaltskammer zugelassen worden war;
doch weitere Verbote folgten. Am 23. Mai gab die Berliner
Anwaltskammer eine Reihe von Bekanntmachungen heraus, in
denen erklärt wurde, daß es künftig für jedermann unzulässig sei,
mit Rechtskundigen beruflich zu verkehren, deren Zulassung zur
Anwaltskammer widerrufen worden war oder aufgrund ihrer
»nicht-arischen« Abstammung als zweifelhaft erschien. Ende Mai
1933 wurde mein Vater aus der Berliner Anwaltskammer ausge-
schlossen und seiner Funktion als Notar entkleidet. Mitte Juni
verlangte der Anwaltsverband von all seinen Mitgliedern einen
»Arier«-Nachweis.^
186
Gut eine Woche vor dieser Entfernung aller Juden aus der
Berliner Anwaltschaft wurde mein Vater verhaftet, wei er Jahre
zuvor einen Kommunisten anwaltlich vertreten hatte. Im Nazi-
Rceimc wurde die rechtmäßige Verteidigung eines Kommunisten
selbst als Beweis kommunistischer Tätigkeit behandelt. Da das
Recht auf anwaltliche Vertretung abgeschafft worden war, war es
nur logisch, alle Rechtsanwälte als parteiliche Füjsprecher ihrer
Mandanten zu behandeln. Der Grundsatz der Kollektivschtdd
war in Deutschland Gesetz geworden, ebenso die ruckwirkende
Anwendung aller neuen Gesetze.
Die Axt fällt
Am 2. Juni .93} wurde mein Vater verhaftet. Um fünf Uhr
morgens standen zwei PoUzisten an der Tür und weckten das
ganze Haus auf. Es war ein Tag wie jeder andere. Mem Vater
tollte ins Büro gehen. Ich wollte in ^ie Schule gehen. Me.ne
Schwester hatte eine Bürotätigkeit in der Stadt Meme Mutter
wollte sich um die häuslichen Angelegenheiten kümmern. Mein
b) In seiner Eigenschaft als Anwalt hatte mein Vater ein Mitglied der
Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) verte.d.gt einen Mann der.
Funktionär, vielleicht sogar Vorsitzender des Freidenkerischen Bestat-
.ungsvereins war. In den Augen der Nazibehörden machte dieser Schritt
meinen Vater abwechselnd zum Kommunisten. Atheisten. Atheistenfuh-
rer oder einer Kombination davon. Die Tatsache, daß mein Vater schon
.9,9 antikommunistische Broschüren verfaßt hatte, war den Behörden
unbekannt und hätte an ihrer Einstellung auch nichts geändert. Er hatte
seine diesbezüglichen Ansichten übrigens nicht geändert und ein Erho-
lungsurlaub in der Sowjetunion 1929 hatte ihn in seinem Antikommun«-
mus nur noch bestärkt, da er und meine Mutter während des ^weiwoch -
gen Aufenthalts ständig überwacht wurden Doch -»»■"''"'=" J«'"^
betraf, so stand er auf dem Standpunkt, daß das Berufsethos von einem
Anwalt fordere, jeden in Not befindlichen Mandanten zu nehmen es sei
denn, er habe Grund zu der Vermutung, daß der Mandant ihn nur
gewählt habe, um seinen Namen und seinen Ruf für politische Zwecke zu
mißbrauchen.
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Vater war vorher nicht verständigt worden, vor allem Heß man
ihm keine Zeit. Binnen zwanzig Minuten mußte er fertig sein.
Unterdessen bewachten die beiden PoHzisten den Vorder- und
Hinterausgang der Wohnung. Für sie war es ein Routineauftrag,
und natürhch wußten sie nicht, worum es ging. GlückHchcrwcisc
habe ich dank der verstrichenen Zeit und des wohltätigen
Nachlassens meiner Erinnerung die Hysterie dieses Tages aus
dem Gedächtnis verloren. WahrscheinHch wurden kostbare
Minuten mit dem Versuch verschwendet, von den teilnahmslos
dabeistehenden Polizisten etwas Näheres zu erfahren. Weitere
Minuten vergingen mit der enervierenden Auswahl einiger Klei-
dungsstücke und Toilettenartikel, die mein Vater mitnehmen
durfte. Die zwanzig Minuten vergingen schnell. Als mein Vater
und seine Bewacher fort waren, versuchten meine Mutter, meine
Schwester und ich, so gut es ging, unseren Alltagsgeschäften
nachzugehen. Erst später erfuhren wir, daß man ihn in das
Gefängnis Spandau gebracht hatte - ironischerweise dieselbe
Zitadelle im Norden Berlins, in der er während des Weltkrieges
Dienst getan hatte.
Diese Zerstörung unseres gewohnten Lebens war besonders
traumatisch für meinen Vater, der sich in seiner ganzen Arbeit der
Reform des nunmehr in Trümmern liegenden Rechtssystems
gewidmet hatte. In einem gewissen Sinne konnte er gar nicht
glauben, was geschehen war. Seine Verhaftung und das Verhör
fanden im Gefängnis statt. Wie in allen solchen Fällen im neuen
Nazi-Regime machte man gar nicht erst den Versuch, den Schein
eines ordnungsgemäßen Verfahrens oder gar einer formellen
Untersuchung zu wahren. Offensichtlich hatte das Schutzhaftur-
teil schon vor der Verhaftung festgestanden. Die Haft selbst war
schlimm genug. Aber nach einem Leben für die Rechtsordnung
plötzlich auf solche Weise entwurzelt zu werden und diesem
neuen Nazi-Regime ausgeliefert zu sein, das aus der Legalität des
Verfahrens eine Farce machte und jeden mit Hohn und Spott
übergoß, der sich auf sie berief - dies alles machte die Lage meines
Vaters noch schlimmer.
Hinzu kam die persönliche Entwürdigung, die er schmerzlich
spürte. Viele Bewacher in Spandau waren keine altgedienten
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Gefängnisbeamten, die ihre Arbeit schon seit Jahren verrichteten.
Es waren junge Leute aus den Reihen der Arbeitslosen; manche
gehörten der SA oder SS oder einer »vaterländischen« Organisa-
tion an. Der Gefängnisdienst war eine erste Belohnung für ihre
Treue zum neuen Regime. Es war das reine Martyrium, ihnen
wehrlos ausgeliefert zu sein - mit 56 Jahren, als Jude, als
Intellektueller, als ein Mensch mit einer gewissen Achtung vor
den bürgerlichen Anstandsregeln und nach einem am Schreibtisch
und mit Büchern zugebrachten Leben. Die Wächter ließen ihren
ganzen sozialen Neid an den Häftlingen aus, die im Vergleich zu
ihnen wohlhabend und gebildet, aber nun offiziell entehrt waren
und nach Lust und Laune gedemütigt werden durften. Dazu kam
noch, daß die Wächter in der Gunst ihrer eigenen Vorgesetzten -
für gewöhnlich führende SA- oder SS-Offiziere - steigen konn-
ten, wenn sie sich betont forsch und schneidig gaben, und je
lauter und kasernenhofmäßiger, desto besser.
Es gab auch viel physische Unbequemlichkeiten, doch waren die
Verhältnisse in Spandau nicht allzu schlimm. Manche Wächter
gehörten noch zur alten Garde. In jeder Zelle waren nur zwei
Mann untergebracht, es wurde dafür Sorge getragen, daß die
Häftlinge täglich Sport trieben, und für gewöhnlich durften sie
auch lesen und schreiben. Mein Vater ließ sich schnell eine
Überstrapazierung dieser Regeln zuschulden kommen. Seine
Handschrift war schwer leserlich, seine umfangreichen Stöße von
Briefen, Eingaben und Memoranden erschöpften bald die Geduld
des Zensors, und dies alles sowie die dringlichen Bitten, die von
meiner Mutter kamen, stempelten diesen Häftling in den Augen
der Wächter schnell zum Störenfried.
Etwas später wurde mein Vater von Spandau in ein neu errichte-
tes Konzentrationslager in der alten Garnison Brandenburg, rund
60 Kilometer westlich von Berlin, verlegt. Hier waren die
Häftlinge nicht in Einzelzellen untergebracht, sondern in großen
Sälen, die jeweils 40 bis 50 Mann faßten. Jeder Häftling schlief auf
einer mit Stroh gefüllten Matratze, um die herum er seine paar
Habseligkeiten aufbaute, soweit der angrenzende freie Raum
nicht schon dem Nachbarn »gehörte« - außer jenen Glücklichen,
die ein Lager an der Wand erwischt hatten. Auch mußten die
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Häftlinge in Brandenburg schwere körperliche Arbeit auf großen
landwirtschaftlichen Flächen tun, die an die alte Garnison
angrenzten. In der übrigen Zeit spielten die Insassen Karten oder
Schach oder unterhielten sich. Selbstverständlich hatte jeder
Häftling zu leiden, und doch war die Pein für meinen Vater von
besonderer Art.
Infolge seiner starken Kurzsichtigkeit, seines Übergewichts und
eines Lebens ohne nennenswerte körperliche Betätigung war er
außerstande, den physischen Anforderungen, die man an ihn
stellte, gerecht zu werden. Selbst bei den einfachsten Aufgaben
war er durch Ungeschicklichkeit auf die Mithilfe des einen oder
anderen wohlmeinenden Mithäftlings angewiesen. Gleichzeitig
gehörte er aber zu den größten unter den Häftlingen und zog
unweigerlich die Aufmerksamkeit der Wächter auf sich. Außer-
dem war er etwas schwerhörig und zugleich zerstreut, so daß er
häufig die an ihn gerichteten Befehle überhörte. Ununterbrochen
brütete er über der Ungerechtigkeit seiner Verhaftung. Was er
erlebte, war für ihn wahrscheinlich qualvoller als für viele seiner
Leidensgenossen, weil er unentwegt an das Recht glaubte.
In jenen Anfangstagen der Nazi-Diktatur waren Konzentrations-
lager noch nicht jene grauenvollen Todesfabriken, als die sie
später ihre tragische Berühmtheit erlangten. Gewiß wurden KZ-
Häftlinge von Anfang an zu schwerer körperlicher Arbeit
gezwungen ; sie wurden das Opfer von Schikanen und Torturen,
sadistischen Bestrafungen und regelrechten Morden. Aber sie
wurden mitunter auch freigelassen, weil sie »ihre Lektion gelernt
hatten« oder weil Verwandte ein Ausreisevisum für sie besorgt
hatten. Diese Periode, die dem systematischen Massenmord
voranging - eine Periode der Milde kann man sie kaum nennen -,
dauerte ungefähr von 1933 bis 1940.
Im Jahre 1933 und noch einige Jahre danach war das System der
Konzentrationslager noch im organisatorischen Aufbau begrif-
fen, und trotz des militaristischen Anstriches des Ganzen gab es
noch viele Improvisationen und manchen Kompetenzenwirr-
warr. Das war die Situation beim ersten Aufenthalt meines Vaters
im Konzentrationslager Brandenburg. Die Haft setzte ihm sehr
zu, aber die lebenslange Praxis hatte ihn kämpferisch gemacht. Er
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würde nach seinen Überzeugungen handeln, mochte er auch der
unbeholfenste und vielleicht der schwächste Häftling im Lager
sein. Falls eine Gesetzwidrigkeit vorlag, wollte er wissen, wer für
sie verantwortlich war. Das Konzentrationslager und die Zerstö-
rung der Rechtsordnung wirkten nicht abschreckend auf ihn. Ein
Beispiel mag genügen.
Zusammen mit einigen hundert anderen Häftlingen wurde mein
Vater Anfang Oktober 1933 aus dem Konzentrationslager Bran-
denburg entlassen. Die Beamten, die ihn abfertigten, Heßen
durchblicken, daß man ihm eine Lehre hatte erteilen wollen; jetzt
wisse er, woran er sei, und werde sich hoffentlich danach richten.
Jeder Häftling mußte bei seiner Endassung eine Erklärung
unterschreiben, in der er auf alle Entschädigungsansprüche
verzichtete und für die Zukunft Wohlverhalten versprach. Im
juristischen Sinne bedeutete dieses Versprechen das Eingeständnis
eines Fehlverhaltens in der Vergangenheit, das nunmehr durch die
Haft gesühnt worden war. Allerdings hatte es kein Gerichtsver-
fahren gegeben. Wenn der Anspruch erhoben wurde, daß die
Verhängung von Schutzhaft ohne Gerichtsverfahren legitim sei,
wozu bedurfte es dann noch eines formellen Verzichts auf alle
Entschädigungsansprüche? Ein kurioser Fall von pervertiertem
Rechtsdenken in einem KZ! In seinen Erinnerungen schreibt
mein Vater, daß alles in ihm sich gegen diese offizielle Erpressung
sträubte, so erpicht er auch auf seine Freilassung war. Als die
Reihe an ihn kam, fragte er den Beamten zur Verblüffung aller
Anwesenden : »Was geschieht, wenn ich die Unterschrift verwei-
gere?« Er fragte es in scherzendem Ton, aber nicht aus Spaß, und
der Beamte antwortete in derselben Weise: »Dann führen wir Sie
wieder in den Saal zurück.«
Darauf unterschrieb ich in der Rechtsüberzeugung, daß nunmehr eine
klare Rechtslage geschaffen sei, weil ich meine Unterschrift unter dem
Zwange der angedrohten weiteren Freiheitsentziehung leistete.*
Er hatte 30 Pfund abgenommen, aber sein Lebensmut war
ungebrochen.
Er kehrte aus der Haft mit dem Vorsatz zurück, in Deutschland
zu bleiben. Er wußte natüriich, daß die Maßnahmen gegen Juden
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schlimmer werden und damit auch ihre äußeren Folgen haben
konnten, aber das würde ihn nicht persönlich berühren - so
glaubte er wenigstens. Er hatte niemals geleugnet, Jude zu sein,
aber er hatte nichts mit jüdischer Kultur, mit jüdischen Überliefe-
rungen, Schriften oder Überzeugungen zu tun gehabt. Vielmehr
war es die deutsche Kultur, in der er groß geworden war,
Deutschland war seine Heimat, und er wäre sich als Verräter
vorgekommen, wenn er nun das Land verlassen hätte. Gewiß, das
neue Regime stufte die Juden als eine verachtete Minderheit ein;
aber schließlich werden in jeder Gesellschaft irgendwelche'
Minderheiten schäbig behandelt. Die Angehörigen solcher Grup-
pen müssen ihre Treue zu ihrem Lande gerade dann beweisen,
wenn sie ungerecht oder gar rechtswidrig behandelt werden. In
seinen Briefen aus der Haft richtete mein Vater diese Argumente
insbesondere an uns Kinder, um seinen Entschluß zu erklären, in
Deutschland zu bleiben.^
Einverständnis mit der Gestapo f
Nach der Entlassung aus der Haft machte mein Vater sich sofort
daran, eine neue Grundlage für seinen Lebensunterhalt zu finden.
Schon einer seiner ersten Gänge nach der Heimkehr führte ihn in
das Hauptquartier der Gestapo (Geheime Staatspolizei), wo er
mit dem für seine Sache zuständigen Beamten sprechen wollte.
Über jeden, der in Haft gewesen war, wurde eine Akte angelegt;
in dieser Hinsicht setzte das Nazi-Regime nur eine alte bürokrati-
sche Praxis fort. Er wollte genau wissen, wo er stand, und es gab
keine formalen Einwände gegen seinen Plan, nunmehr, da er aus
der Anwaltskammer ausgeschlossen worden war, als Rechtsbera-
ter tätig zu werden.^ Der Gestapo-Beamte teilte meinem Vater
c) Personen mit juristischer Ausbildung, aber ohne Abschlußprüfung/
Staatsexamen, formelle Zulassung bei einem Gericht und Mitgliedschaft
in der Anwaltskammer durften auf Gebührenbasis rechtsberaterisch tätig
sein. Sie konnten aber nicht vor Gericht erscheinen, und von ihnen
vorbereitete Dokumente hatten keine juristische Wirksamkeit. Immerhin
192
angelegentlich mit, daß einer seiner Kollegen, ein Mithäftling in
Spandau und Brandenburg, ohne Schwierigkeiten die Erlaubnis
zur sofortigen Auswanderung nach Palästina erhalten habe.
Erfahren, wie mein Vater im Umgang mit der Bürokratie war,
überhörte er den unausgesprochenen Hinweis, weil er ihn nicht
hören wollte. Er wollte versuchen, sich an die neue Situation, so
gut er konnte, anzupassen. In seinen Erinnerungen erläutert er;
Trotz aller Mißerfolge und Verschüchterungen ließ ich mich nicht
unterkriegen. Ich weiß sehr wohl, daß manche meiner Freunde und
Kollegen mein geschildertes Verhalten als unwürdig mißbilligen, und
vielleicht etwas freundlicher als einen rührenden Beweis meines Wolken-
kuckucksheimertums ansehen. Wer so urteilt, hat bereits dem Gegner den
Platz geräumt und seine alte Heimat aufgegeben. Man mag es noch so
töricht nennen, ich stand auf einem anderen Standpunkt. Ich kämpfte um
jeden Zoll Bodens und hielt mit allen Fasern meines Wesens an ihm fest.
Ich wollte mich nicht entwurzeln lassen. (. . .) Mein unverwüstliches
Streben nach Wiedergewinnung meines, mir entzogenen Lebensraumes
führte innerlich notwendig dahin, trotz aller Differenzierungen und
Diskriminationen eine Gemeinsamkeit mit den Machthabern über Land
und Volk zu bejahen und es ihnen in persönlichen Auseinandersetzungen
zu überlassen, in den einzelnen Fällen die Schranke zu ziehen. Zur
Aufrechterhaltung der Würde meiner Persönlichkeit hielt ich es geradezu
für meine Pflicht gegen mich selbst, die durch die geltenden Gesetze
gegebenen Möglichkeiten bis zum Letzten in Anspruch zu nehmen. Ich
hatte jedenfalls wiederholt den Eindruck gewonnen, daß diese Haltung
der bedingungslosen Zusammengehörigkeit ihre starke Wirkung nicht
verfehlte. (. . .) So kam es denn, daß ich, bildlich gesprochen, tausend
Wege ging, von denen ich wußte, daß sie in die Wüste führen. Aber dieses
Wissen konnte mich nicht abhalten, die Wege zu gehen. Ich wollte die
Ergebnislosigkeit, vielfach schwarz auf weiß, bei meinen Akten haben.
(. . .)
Die ungünstige Prognose, die ich keineswegs verkannte, schreckte mich
nicht ab, denn es gehörte zu meinen Grundanschauungen, daß ich im
öffentlichen wie im privaten Leben klargestellt wissen wollte, für welche
konnten sie hilfsweise Dienstleistungen sowohl für Mandanten erbringen,
die sich einen regulären Anwalt nicht leisten konnten, als auch für
Rechtsanwälte, die nicht die nötige Zeit für den ganzen juristischen
Papierkrieg hatten.
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Deutung die letzte entscheidende Stelle eintrat und die Verantwortung
übernahm. Der Gedanke erschien mir unerträglich, daß gesagt werden
könnte: >Warum hast Du den Kampf vor der Zeit aufgegeben? Die letzte
und höchste Stelle hätte zu Deinen Gunsten entscheiden können. <'
In Anbetracht dieser Einstellung war es wohl unvermeidlich, daß
seine Bemühungen nunmehr unter Umständen einen etwas
grotesken Charakter annahmen.
Nachdem er die formelle Genehmigung der Gestapo eingeholt
hatte, bereitete mein Vater ein Rundschreiben vor, in dem er seine
Dienste als Rechtsberater anbot. Es war insofern ein einzigartiges
Dokument, als es seinen früheren Positionen und Titeln als
Rechtsanwalt die verschiedenen Rechtsgebiete gegenüberstellte,
auf denen er nunmehr als Rechtsberater tätig werden wollte.
Dieser Schritt war unter den damaligen Umständen ziemlich
gewagt, und mein Vater traf, wie er glaubte, sorgfältige Vorkeh-
rungen, indem er andere Anwälte wegen des Wortlauts des
Dokuments um Rat fragte. Schließlich wurde das Blatt an alle
seine früheren Klienten und überhaupt an jeden verschickt, der
meinem Vater in den Sinn kam.
Die Folge war, daß eine große Zahl von Menschen von seiner
schwierigen Situation erfuhr. Einige seiner einstigen Klienten
glaubten, seine Lage durch Erpressung ausnutzen zu können, um
von ihm eine Rückzahlung entrichteter Anwaltsgebühren zu
erzwingen. Unbeeindruckt versuchte er, seine Tätigkeit durch
Kontaktaufnahme mit Menschen in gehobenen Positionen zu
fördern, die vielleicht in der Lage waren, ihm zu helfen. Auch
Bemühungen, seinen Namen von dem Makel der Inhaftierung zu
reinigen, gehörten zu seinem Versuch, sich als Rechtsberater zu
etabheren. Er war überzeugt davon, daß er in seinem neuen Beruf
nur Erfolg haben könne, wenn seine Reputation unbefleckt war.
Daher erklärte er bei jeder nur möglichen Gelegenheit, daß seine
Schutzhaft sich auf falsche Voraussetzungen gegründet habe. Er
hatte stets den Kommunismus bekämpft und konnte dies durch
seine Veröffentlichungen beweisen. Jeder anständige Rechtsan-
walt war verpflichtet, Personen zu verteidigen, deren Überzeu-
gungen er nicht teilte, so wie er auch einen Dieb oder einen
Mörder verteidigen würde, obwohl er sich selbst nichts hatte
194
Dr.jur. Ludwig Bendix
Sprechst. : 4-6 nachm.
außer Sonnabends
früher:
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Notar
nebenamtlicher Vorsitzender
beim Arbeitsgericht Berlin
Berlin W. )o, Datum des Poststempels
Landshuter Straße 3, III. (Fahrstuhl)
Fcrnspr.: B 6 (Cornelius) 33 32
jetzt:
Rechtsberater
besonders
auf den Gebieten
Arbeits-, Straf-, Disziplinar-,
Versicherungsvertrags-,
Grundbesitz-, Hauszinssteuer-
und
öffentliches (Beamten-) Recht
An meine Klientel,
meine Tätigkeit als Anwalt und Notar habe ich aufgeben müssen. - Ich fühle
mich aber durch eine lebenslange praktische und theoretische Beschäftigung
mit dem deutschen Recht so eng verbunden, daß ich schon aus diesem inneren,
ideellen Grunde meine Tätigkeit in dem Rahmen fortsetzen muß, der mir nach
den jetzt geltenden Gesetzen geblieben ist.
Meine Klientel kennt meine frühere, der Sache und dem Recht hinge-
gebene Anwaltstätigkeit. Wenn ich sie jetzt in dem mir verbliebenen Rahmen
überwiegend 4w/?ergerichtlicher Rechtsberatung fortsetze, so rechne ich
darauf, daß Sie mir, wie bisher, Ihr Vertrauen schenken und mir die Treue
halten, die Sie bei mir immer gefunden haben.
In gleicher Weise bin ich schon immer früher bei den Arbeitsgerichten erster
Instanz tätig gewesen, bei denen ein Auftreten von Anwälten überhaupt un-
zulässig ist. - Als ehemaliger Vorsitzender beim Arbeitsgericht Berlin bin
ich mit der gütlichen Erledigung von Streitigkeiten vertraut und kann äußer-
stenfalls bei ihrer schiedsrichterlichen Entscheidung mitwirken.
Durch meine, in 26jähriger Tätigkeit gewonnenen Sach- und Personalkennt-
nisse glaube ich auch,
bei der Auswahl eines geeigneten Prozeßvertreters
wertvolle Dienste leisten zu können.
Endlich möchte ich noch darauf hinweisen, daß ich mich ganz besonders
neuerdings den
Grundsteuer- und Hauszinssteuer-Vorschriften
zugewandt habe. -
Wegen der Honorierung wird sich ein jeden Teil befriedigender Weg finden
lassen. - Meine Rücksichtnahme auf die Vermögensverhältnisse meiner Klien-
ten ist allgemein bekannt.
Ihr ganz ergebener
Dr. jur. Ludwig Bendix
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zuschulden kommen lassen. Doch beschränkte mein Vater sich
nicht auf solche Selbstrechtfertigungen.
Er ging dazu über, Honorare von Zeitschriften zu fordern, die
Aufsätze von ihm akzeptiert hatten, welche sie nun unter den
veränderten Umständen nicht mehr abdrucken wollten. Mein
Vater stellte sich auf den Standpunkt, daß die Annahme der
Aufsätze nach deutschen Gepflogenheiten eine Verpflichtung zu
Honorarzahlung nach sich ziehe, ob der Aufsatz veröffentlicht
wurde oder nicht. Dann stellte sich heraus, daß die Polizei im
Magazin seines Verlegers die noch vorhandenen Exemplare seiner
Bücher beschlagnahmt hatte, wogegen er förmlichen Protest
einlegte. Er schrieb auch neue Aufsätze und schickte sie zum
Abdruck an Zeitschriften. Einer dieser Aufsätze ist wirklich noch
erschienen.^ Er enthält in vorsichtiger Form eine Kritik an einem
früheren Artikel des damaligen preußischen Justizministers Ro-
land Freisler, der erst später durch seine Todesurteile berüchtigt
wurde. Nach einigem Zögern entschloß mein Vater sich sogar, ein
Belegexemplar dieses Aufsatzes mit der höflichen Bitte um eine
gelegentliche Unterhaltung über dessen Inhalt an Freisler abzu-
senden. Heute mögen solche Bemühungen als harmlos erschei-
nen, aber damals waren sie Ausdruck der Entschlossenheit
meines Vaters, seine alte Tätigkeit in den ihm vom Gesetz
gezogenen Grenzen fortzusetzen. Den Nazis bewiesen sie, daß
dieser Mann seine »Lektion« noch immer nicht gelernt hatte.
Doch anders zu handeln, hätte für meinen Vater bedeutet, sich
freiwillig von seinem Lebenswerk loszusagen. Um in seinem
einsarnen Kampf nicht nachzulassen, um sich zu beweisen, daß er
recht hatte, klammerte er sich an jeden Strohhalm, d. h. an jede
Ausnahme von der allgemeinen Entwicklung. Ein Polizist in Zivil
erschien bei ihm und äußerte geradezu furchtsam die Bitte, er
möge ihn vertreten; ja, er wisse, daß mein Vater Jude sei,
trotzdem hoffte er, als Klient angenommen zu werden - obwohl
er selbst im Rahmen seines Dienstes an der ersten Verhaftung
meines Vaters beteiligt gewesen war. In einem anderen Falle trieb
mein Vater alte Schulden bei einem früheren Klienten ein, einem
mittleren Beamten, der sich unerwartet freundlich zeigte und
zugab, daß es ihm und seinen Freunden verboten sei, jüdische
196
Ärzte und jüdische Geschäfte aufzusuchen, daß sie sich aber über
diese Instruktionen hinwegsetzten, wenn sie nicht in Uniform
waren. Neben großen Enttäuschungen in fast jeder anderen
Hinsicht gab es reine Reihe derartiger Vorkommnisse, und mein
Vater klammerte sich an sie.
Seine Tätigkeit als Rechtsberater erregte Aufmerksamkeit. Es
dauerte nicht lange, bis er vor ein Polizeirevier im Norden Berlins
zitiert wurde, wo man ihm das Rundschreiben vorlegte, das er
verschickt hatte. Die Berliner Anwaltskammer hatte beim Krimi-
nalgericht Berlin gegen meinen Vater als Rechtsberater eine Klage
wegen unlauteren Wettbewerbs angestrengt. Er wurde schließlich
freigesprochen, und so könnte man versucht sein, der Angelegen-
heit wenig Bedeutung beizumessen. Aber seine Reaktion auf
diese Anschuldigung, seine geradezu verzweifelten Bemühungen,
sich auf das Verfahren vorzubereiten, und schließlich der Prozeß
selbst verdienen Beachtung. Auf Seiten der Kläger stellte die
ganze Angelegenheit eine bewußt geplante, öffentliche Erniedri-
gung meines Vaters dar. Auf Seiten meines Vaters zeigte seine
Haltung - an die er noch nach über zwei Jahren lebhaft
zurückdachte -, wieviel die Zugehörigkeit zur Anwaltszunft für
ihn persönlich bedeutet hatte.'®
Ein Prozeß
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Seine erste Reaktion auf die Vorladung war ungläubiges Staunen.
Dies waren also seine früheren Kollegen, die anscheinend darauf
aus waren, ihn persönlich einzuschüchtern und seine Existenz zu
vernichten. Obgleich aus der Kammer ausgeschlossen, war er
noch immer der alte Rechtsanwalt und mochte nicht glauben, daß
seine früheren Kollegen zu einem solchen Tiefschlag fähig seien.
Er wollte und mußte selbst feststellen, wie diese Kollegen
persönlich auf ihn reagierten, zumal er eine Reihe von ihnen
kannte und mit ihnen früher recht freundschaftliche Beziehungen
unterhalten hatte. Dieses unmittelbare Herantreten an die führen-
den Funktionäre der Anwaltskammer fiel ihm nicht leicht. Doch
hätte mein Vater alles getan, um sich selbst und seiner Familie
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einen Auftritt vor dem Kriminalgcricht zu ersparen. Trotz des
unverkennbaren politischen Hintergrundes der Klage empfand er
es als persönliche Schande, möglicherweise als Angeklagter auf
der Anklagebank zu sitzen. Niemals hatte ihm jemand irgend
etwas Unehrenhaftes unterstellt, und jetzt hielten ihn sogar
Angehörige seines eigenen, »früheren« Berufsstandes einer krimi-
nellen Handlung für fähig! Es mochte eine primitive Reaktion
seinerseits sein, schrieb mein Vater, aber er fürchtete eine
öffentliche Anklage und Verhandlung nicht aus juristischen
Gründen, sondern als einen persönlichen Makel.
Schweren Herzens trat er an drei führende Persönlichkeiten der
Anwaltskammer heran, die er persönlich kannte. Sie wußten die
äußere Form auf verschiedene Weise zu wahren, blieben aber
hartnäckig bei ihrer Weigerung, sich für meinen Vater zu
verwenden. Mein Vater fand es abstoßend und verwerflich, daß
diese Leute bereit waren, unter einem fadenscheinigen Vorwand
d) Anfang 1934 war diese persönliche Empfindung durch eine Vorladung
zu einem Prozeß gegen Unbekannt vor einem Ehrengericht unterstrichen
worden. Einem ungenannten Anwalt wurde vorgeworfen, gegen den
Ehrenkodex seines Berufsstandes verstoßen zu haben, indem er Mandan-
ten übernahm, die ihm mein Vater zugeführt hatte, und dann mit diesem
die Gebühren teilte. »»Das hätte ich unter meinem Eide ohne weiteres
verneinen können; es war ausdrücklich meine eidliche Vernehmung
beantragt worden >zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage<.
Diese mißtrauische Stellungnahme meiner früheren Kollegen und die
Behauptung selbst, die auf mich doch auch einen Schatten warf - mir
erschien es immer noch häßlich und verwerflich, den alten Kollegen in
den Rücken zu fallen; ich mied es ängsdich, derartige Möglichkeiten, die
sich bei der Not der Anwälte reichlich boten, auch nur in Erwägung zu
ziehen ~, entrüsteten mich bis aufs Blut und reizten mich zu äußerstem
Widerstand : Ich verweigerte meine Aussage -mit der Begründung, die ich
auch heute noch für richtig halte, daß eine Vernehmung nur in einem
Strafverfahren gegen eine bestimmte Person zulässig wäre, nicht aber zu
ihrer Ermitdung, der betreffende Anwalt müsse mir namhaft gemacht,
und ich könnte nur befragt werden, ob ich mit ihm Beziehungen
unterhielte, die nach den anwaldichen Standesauffassungen ihm verboten
wären. Dem Richter schien das ganz plausibel . . .«"
198
gegen einen ehemaligen Kollegen vorzugehen; früher hatten sie
eine gute Meinung von ihm gehabt. Für ihr Verhalten schien es
nur eine einzige Erklärung zu geben. Man hatte sie unter Druck
gesetzt, so daß sie nichts mit einem Juden zu tun haben wollten,
selbst wenn er ihrer Ansicht nach im Recht war.
Diese Einsicht kam meinem Vater nicht erst nachträglich, und es
wäre falsch, ihn für naiv zu halten. Er verstand die Situation sehr
gut, zumal die Gerichte den neuen Rechtsstandpunkt unzweideu-
tig formuliert hatten: »Es gehört zu den weltanschaulichen
. Grundsätzen der staatstragenden nationalsozialistischen Bewe-
gung und damit auch zu den Grundsätzen des Staates selbst, daß
im deutschen Staat nur Mitglieder der deutschen Volksgemein-
schaft an der Rechtssprechung beteiHgt sein können. Zu dieser
Volksgemeinschaft gehören die Juden nicht.« '^ Solche Erklärun-
gen konnten aber meinen Vater nicht in seiner Entschlossenheit
beirren, sich seiner Haut zu wehren. Wenn es schon keine
Möglichkeit gab, die Klage der Berliner Anwaltskammer abzu-
wenden, wollte er es dieser wenigstens so schwer wie möglich
machen, den Prozeß zu gewinnen. Immerhin bezweckte die
Klage nicht weniger als seine gesellschafdiche Erniedrigung und
seine Verdrängung aus der Position des Rechtsberaters. Er zog
das ganze Korpus der Rechtswissenschaft heran, um zu beweisen,
daß die Anklage sowie die von ihm verlangte eidliche Aussage
kein rechtliches Fundament hatten. Selbst die schmale Existenz-
grundlage, welche ihm verblieben war, befand sich jetzt in
Gefahr. Im Innersten seines Herzens fühlte mein Vater sich noch
immer als dem Anwaltsstand zugehörig - trotz seines formellen
Ausschlusses aus der AnwaUskammer. Aber es war klar, daß die
Zunft ihn nunmehr als ihren Feind betrachtete, als ob er niemals
auch nur das Geringste mit dem Recht zu tun gehabt hätte.'^
Mein Vater brauchte einen Anwalt, der ihn vor Gericht verteidi-
gen würde. Aus langer Erfahrung wußte er, daß auch der
geschickteste Anwalt im Nachteil ist, wenn er in eigener Sache
plädieren soll, insbesondere dann, wenn es wie in diesem Fall um
Fragen des persönlichen Verhaltens und der persönlichen Ehre
ging. Niemand kann überzeugend wirken, vor allem nicht vor
einem feindselig gesinnten Gericht, wenn er nicht nur in eigener
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Sache sprechen, sondern auch seine früheren Leistungen und
seinen Ruf als unbescholtener Mensch ins rechte Licht rücken
soll. Unter den gegebenen Umständen kam nur ein jüdischer
Anwalt in Betracht; doch diejenigen, an welche mein Vater sich
wandte, waren nicht eben entzückt, ihn zu sehen. Sie konnten
nicht nein sagen, wollten aber auch nicht ja sagen. Der eine hatte'
im Vorstand der Anwaltskammer gesessen und wollte nicht den
Eindruck erwecken, seinen eigenen Nachfolgern in den Rücken
zu fallen. Ein anderer prüfte die Akten und erklärte, der Fall sei
ganz klar und mein Vater selbst der dafür bei weitem geeignetste
Mann. Schließlich blieb meinem Vater nichts anderes übrig, als
sich an »arische« Anwälte zu wenden. Von ihnen erklärten drei,
daß sie nicht als Verteidiger gegen ihre eigene Anwaltskammer
auftreten würden. Ein einziger erklärte sich dazu bereit, da er
meinen Vater schon im Zusammenhang mit dessen Ausschluß aus
der Anwaltskammer verteidigt hatte; aber dieser Mann war
unglücklicherweise gerade krank. Schließlich ging mein Vater alle
Kollegen durch, mit denen er in früheren Zeiten auf freundschaft-
lichem Fuße gestanden hatte: würden sie sich diesem schweren
Konflikt zwischen dem alten kollegialen Verhaltenskodex und
der neuen nazistischen Ausrichtung der Anwaltskammer ausset-
zen? Die einfache Antwort lautete: nein. Mein Vater wurde
wieder von seiner alten Lieblingsidee verfolgt, daß Richter -
wenn das mögliche wäre - einen Prozeß gegen sich selbst
miterleben müßten, um einfühlsamer gegenüber denen zu wer-
den, die im Gerichtssaal vor ihnen stehen. Jetzt kam ihm der
Gedanke, daß vielleicht auch werdende Anwälte derselben Proze-
dur unterworfen werden sollten : zwei Tage vor dem festgesetzten
Gerichtstermin hatte er noch immer keinen Anwalt gefunden, der
seinen Fall übernommen hätte.
Zuletzt blieb ihm nichts anderes übrig, als die Liste aller Berliner
Rechtsanwälte durchzugehen, um so vielleicht durch Zufall auf
einen Namen zu stoßen, der ihm in letzter Minute die nötige
Hilfe gewährte. Er war wieder auf die jüdischen Anwälte
zurückgekommen und war schließlich auf einen Mann von
unübertroffener Reputation gestoßen, der ganz in seiner Nähe
wohnte. Er suchte diesen Justizrat Aronsohn auf, machte sich
200
aber nur geringe Hoffnungen. Er berichtete ihm von seiner
erfolglosen Suche und sagte abschließend, daß wahrscheinlich
Aronsohn selbst Bedenken habe, zumal nur ein geringes Honorar
in Aussicht stehe. Doch Aronsohn erwies sich als der eine Mann,
der anders war als die anderen. Seine umfangreiche Anwaltspraxis
war zu einem Nichts zusammengeschrumpft; zugleich war er
wohlhabend und finanziell unabhängig. Am Anwaltsberuf hatte
er kein Interesse mehr, und er zögerte nicht, als Verteidiger zu
fungieren ; dazu kam, daß er für seine Bemühungen kein Honorar
nehmen wollte. Für Aronsohn war mein Vater ein Kollege (sein
Ausschluß aus der Anwaltskammer existierte für ihn nicht), und
das alte Berufsethos verbot es, unter Kollegen Honorare zu
nehmen. Mein Vater versuchte, ihm klarzumachen, daß er im
Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten ein Honorar zu
zahlen wünsche. Doch Aronsohn blieb eisern und besaß sogar die
Anständigkeit, meinem Vater zu erläutern, warum er bisher keine
Strafsachen übernommen habe. Er stehe gerne zu Diensten,
sobald er (binnen 24 Stunden) den Fall studiert habe, vorausge-
setzt, daß mein Vater ihm nach wie vor sein Vertrauen schenke.
Mit tiefem Dankgefühl ging ich nach Hause, ganz besonders beeindruckt
durch das anwaltliche Pflichtgefühl der alten Schule, nach dem es
geradezu ein Berufsverbrechen ist, - ähnlich wie beim Arzt - dem in Not
Befindlichen den Beistand zu versagen. Und nun gar aus persönlichen
Gründen des eigenen Nachteils!'*
Es kam der Tag der Verhandlung. Im Gerichtsgebäude angekom-
men, teilten die beiden Männer das Schicksal anderer Angeklag-
ter, Zeugen und Verteidiger: sie mußten auf dem Korridor
warten, bis ihr Fall aufgerufen wurde. Viele frühere Kollegen
meines Vaters kamen auf dem Wege in die einzelnen Säle an ihnen
vorbei. Meinem Vater fiel auf, daß nun er darauf wartete, von
ihnen gegrüßt zu werden; er fühlte sich nicht mehr unbefangen
genug, um von sich aus zu grüßen. Einige blieben stehen, um ein
Wort mit ihm zu wechseln und ihn zu fragen, auf welchen Fall er
warte - anscheinend hatten sie noch nichts von seinem Schicksal
gehört. Andere wußten mehr. Die »arischen« Anwälte blieben
auf Distanz, so gut er auch früher mit ihnen bekannt gewesen sein
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mochte. Jüdische Anwälte sprachen freimütig mit ihm und
gratuHcrten ihm dazu, daß er nun nicht länger von den Standes-
rücksichten der Anwaltschaft eingeengt werde. Bei meinem Vater
rief die ganze Szene die melancholische Überlegung hervor, daß
diese anderen weiter ihren gewohnten Geschäften nachgehen
würden, während er zu den armen Teufeln gehörte, die auf ihr
Urteil warteten. Der Fall wurde aufgerufen.
Aronsohn war mit seinen Akten und Büchern vorausgegangen,
um am Tisch des Verteidigers Platz zu nehmen. Mein Vater folgte
ihm mit wachsamer Gespanntheit, aber äußerlich gelassen in den
Gerichtssaal. Aronsohns Auftritt rief Erstaunen hervor, sein
Name stand nicht auf dem Terminkalender des Gerichts. Die
erste Frage war, ob der Beklagte auf der Anklagebank Platz
nehmen müsse; mein Vater hatte sich schon auf diese neue
Demütigung gefaßt gemacht, aber es stellte sich heraus, daß diese
Maßregel in seinem Falle keine Anwendung fand. Er bemerkte
eine ungewöhnliche Bewegung bei den Gerichtsreportern und bei
verschiedenen Anwälten, die in den Saal gekommen waren,
nachdem sie erfahren hatten, daß sein Fall aufgerufen worden
war. Diese Leute musterten ihn und seinen Rechtsbeistand mit
einer kaum verhohlenen Neugierde, die er geradezu körperlich
spürte, wie Ungeziefer, das man ertragen muß, ohne es abschüt-
teln zu können. Die Szene wurde noch bitterer, als ein jüdischer
Anwalt in den Saal trat, der ein guter Bekannter meines Vaters
gewesen war (seine Tochter ging mit meiner Schwester in eine
Klasse), der aber nun meinen Vater nur mit einem kaum
wahrnehmbaren Kopfnicken begrüßte. Hier war ein Mann, der
wie mein Vater Sozialdemokrat und Mitglied des Republikani-
schen Richterbundes gewesen war und zu dem bei anderen
Gelegenheiten sehr herzliche Beziehungen bestanden hatten.
Diesmal war es anders. In seinen Erinnerungen bemerkt mein
Vater, daß in seiner Zeit der größten Not ein Mann wie dieser
nicht hätte auf Distanz gehen, sondern seine Solidarität beweisen
sollen. Doch konnte man andererseits wirklich erwarten, daß ein
jüdischer Anwalt, der noch seine Praxis ausüben durfte, seine
Position ohne Not gefährdete? Denn 1935 war die Position von
jüdischen Anwälten in der Tat bemitleidenswert geworden. Alle
202
»arischen« Anwälte, die vor Gericht auftraten, grüßten nach allen
Seiten mit dem Nazigruß und einem markigen »Heil Hitler«. Die
jüdischen Anwälte fielen sofort auf, weil ihnen nur erlaubt war,
den rechten Arm zu heben. Der gesprochene Gruß bewirkte
Zusammengehörigkeitsgefühl, Diskriminierung und gesellschaft-
liche Ausgcschlossenheit in einem.
Als der Richter in den Gerichtssaal trat, wurde der Hitlergruß mit
seiner gezielten Diskriminierung wiederholt. Nach den üblichen
Formalitäten fragte der Vorsitzende Richter meinen Vater, ob er
seinen Einspruch gegen die Anklage zurückziehen wolle. Als er
eine verneinende Antwort erhielt, betonte er, daß mein Vater im
Falle der Verurteilung eine höhere Strafe zu gewärtigen habe.
Dieser Punkt wurde in unterschiedlicher Form mehrmals wieder-
holt, was darauf schließen ließ, daß entweder für den Richter das
Urteil schon feststand oder daß er es für angezeigt hielt, sich
öffentlich für den vom Nazi-Regime bevorzugten Ausgang des
Verfahrens zu erklären. Nach all diesen Vorbereitungen erwies
die Verhandlung selbst sich insofern als enttäuschend, als sie
größtenteils aus einer minuziösen juristischen Prüfung jenes
Rundschreibens bestand, das mein Vater verschickt hatte, um
seine neue Tätigkeit als Rechtsberater bekannt zu machen. Er
hatte auf den Wortlaut dieses Schriftstücks große Sorgfalt ver-
wendet, und es gelang dem Gericht nicht, in ihm irgendeine
unrichtige Aussage zu finden, was die Vorbedingung dafür* war,
daß ein strafbares Vergehen des »unlauteren Wettbewerbs«
vorlag. Kein einziger der Vorwürfe gegen ihn konnte erhärtet
werden. In Ermangelung handfester Vorwürfe erging das Gericht
sich in einer Orgie der persönlichen Diffamierung, einer Technik,
die meinem Vater aus früheren Rechtsstreitigkeiten vertraut
genug war, der er aber nun zum ersten Male selbst zum Opfer
fiel. Der Vorsitzende Richter stand eindeutig auf seilen der
Anwaltskammer. Er schien zu einem unsichtbaren Publikum
»draußen« zu sprechen und verbreitete sich unentwegt über die
Notwendigkeit, den Berufsstand der Rechtsanwälte vor der
Konkurrenz der aus der Kammer Ausgeschlossenen zu schützen.
Obwohl das Gericht die Integrität meines Vaters in Zweifel
gezogen hatte, sprach es ihn von der Anklage des unlauteren
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Wettbewerbs frei, und in der Urteilsbegründung war nichts von
dieser persönlichen Diffamierung mehr enthalten.
Wohl ging ich als Sieger aus dem Verhandlungssaal nach Hause. Aber ich
war geschlagen worden und fühlte mich von den erlittenen moralischen
Schlägen ganz elend.''
In der Urteilsbegründung bestätigte das Gericht praktisch den
Standpunkt meines Vaters, wie um ihn durch die schriftliche
Entscheidung (die höchstwahrscheinlich kein Mensch jemals
lesen würde) für die persönliche Verleumdung zu entschädigen,
die er öffentlich über sich hatte ergehen lassen müssen. In den
Zeitungen des nächsten Tages wurde der Fall mit keiner Silbe
erwähnt. .
Der Prozeß hatte deutlich gemacht, daß die persönliche Identifi-
zierung meines Vaters mit dem Anwaltsberuf eine recht einseitige
Zuneigung geworden war. Die Anwaltskammer sah in ihm auch
als Rechtsberater ihren Feind, wie immer das Gericht entschieden
haben mochte. Doch gab ihm der Freispruch die formelle
Möglichkeit, seine Tätigkeit als Rechtsberater fortzusetzen. Bis-
her waren noch keine Maßnahmen gegen die wirtschaftliche
Betätigung von Juden ergriffen worden, und als Rechuberater
brauchte mein Vater auf die im Anwaltsberuf üblichen Beschrän-
kungen keine Rücksicht zu nehmen. Er hätte verschiedene
Gelegenheiten nutzen können, die sich ihm boten. Anscheinend
betrachtete man weder seinen Ausschluß aus der Anwaltskammer
noch seine kurze Inhaftierung als Hindernis; sein Ruf und seine
in früheren Jahren gewonnene Erfahrung hätten sich mit wirt-
schaftlichem Vorteil verwerten lassen können. Aber mein Vater
war noch immer von der Standesauffassung erfüllt, daß der
Rechtsanwalt besondere Verpflichtungen gegenüber der Gesell-
schaft habe, denen er sich entziehen würde, wenn er auf den
Markt ginge.
mir fehlte der spekulative, kaufmännische Geist, ich war schon
irgendwie durch die lebenslange Anwaltstätigkeit verbeamtet. Der Mut
fehhe mir, größere Inseratenkosten aufzuwenden und die allgemeine
Aufmerksamkeit immer wieder auf mich hinzulenken, ein Mangel, wie er
für den nach Sicherheit strebenden Beamten typisch ist. Es gab nun
204
einmal gewisse unüberwindliche Hemmungen für mich, die durch die
anwaltlichen StanUesauffassungen hervorgerufen waren, aber mit dem
Wegfall der Standesdisziplin keinesfalls verschwunden waren. Sie waren
Charaktereigenschaften geworden. Das war der tiefere Grund, weswegen
mich die Behauptungen des Vorstandes der Anwaltskammer schon so tief
treffen und kränken konnten. Darauf ist es auch zurückzuführen, daß ich
es immer als eine innere Genugtuung und Bestätigung meines Wesens
empfand, wenn meine alten und neuen Klienten mit ganz seltenen
Ausnahmen in mir den Anwalt sahen und dementsprechend die gewohnte
Distanz hielten und Achtung bekundeten, obgleich ich peinlich darauf
hielt daß sie, die über meinen Ausschluß aus der Anwaltschaft genau im
Bilde waren und von mir über die Einzelheiten ins Bild gesetzt wurden -
mein Mitteilungsdrang auf diesem Gebiete kam nicht zur Ruhe und fand
seine Befriedigung in der allgemeinen Anerkennung des gegen mich
begangenen Unrechts und der Teilnahme an meinem schuldlosen Mißge-
schick - mich nicht mehr, wie sie es gerne zu tun pflegten, mit dem
Anwaltstitel anredeten. Wie früher mit .Herr Rechtsanwalt« angeredet zu
werden, verursachte mir ein ästhetisches Unbehagen, wie es einen
aufrichtigen Menschen überkommt, wenn man ihn als etwas bezeichnet,
was er nicht ist. Ein merkwürdiges Gemisch von Philosophie der sauren
Trauben und Ärger gegen diejenigen, die es zu verantworten haben, daß
man sie nicht mehr besitzt. Aber was ich da empfand, war kern
gewöhnlicher Ärger im Sinne von Verdruß, sondern im Sinne eines
moralischen Vorwurfs und eines sittlichen Unwerturteils. wie es^ein zu
Unrecht verurteilter Angeklagter gegen seine Richter empfindet.'
1935, in dem Jahr des Prozesses gegen meinen Vater, war ich
neunzehn Jahre alt. In den Jahren zuvor hatte er meine persönli-
che und geistige Entwicklung stark beeinflußt. Seinen Kampf um
das Überleben als deutscher Rechtsanwalt unter den Nazis zu
verfolgen, war eine wesentliche, prägende Erfahrung meiner
Jugend. Ich wurde von seinen Handlungen unmittelbar mitbe-
troffen und war alles andere als neutral. Es muß in meinem Vater
das Gefühl der völligen Isoliertheit aufs schmerzlichste verstärkt
haben, daß seine eigenen Kinder mit ihrem auf Selbstschutz
zielenden Pessimismus recht behielten, als die Berlmer Anwalts-
kammer gegen ihn die Klage wegen »unlauteren Wettbewerbs«
einreichte. Für meine Schwester Dorothea und mich war die
Anklage lediglich ein weiterer Beweis für die Perfidie des Nazi-
Regimes. Da wir vom Recht nicht viel verstanden und an ihm
205
iifCSI'^ISSMt
^»»!fT^-;?t*6j,
i
auch kein besonderes Interesse hatten, konnten wir in keiner
Weise begreifen, wie vollkommen vernichtet mein Vater sich
angesichts dieser Zerstörung seiner Welt fühlen mußte. Die
Hartnäckigkeit, mit der er bis zuletzt nach juristischen Abhilfen
suchte, erschien uns als eine bewußte Verkennung der Naziwelt,
in der wir gerade dabei waren, uns zur Geltung zu bringen. Wir
suchten uns, soweit es ging, damit zu trösten, daß wir der uns
umgebenden Brutalität unerschrocken ins Gesicht sahen; denn
(um Francis Bacon zu paraphrasieren) es lag ein gewisser Trost
darin, von den menschlichen Dingen eine möglichst ungünstige
Meinung zu haben. Zu diesem Trost gehörte traurigerweise auch
das Gefühl, realistischer, nüchterner zu sein als unser Vater mit
seinem eigensinnigen Glauben an juristische Möglichkeiten, die
ihm noch offen stünden.
In Anbetracht seiner Situation zeigte er sich sehr geduldig mit
unserem »jugendlichen Realismus«, der nicht leicht einzuordnen
ist. Er war sich unserer Liebe zu ihm bewußt, aber er hatte auch
genug Nietzsche gelesen, um zu wissen, daß die »Wahrheit«
seiner Kinder eine andere sein mußte als seine eigene.
Zweiter Teil
l
Krisen der Zugehörigkeit :
Reinhard Bendix (geb. 191 6)
und Ludwig Bendix
Wir leben in einer Krise der Zugehörigkeiten
Hilde Domin, 1982
f
tf
'
■ ■»m. I««
£465" ■
\ßA Memoir of
LEO BAECK
I Reinhard^
' Berkeley
L'auteur du present essai y
traite de la carri^re et de
Toeuvre de Ludwig Bendix,
1877-1954. On nous indique
d'abord quelles furent ses
pr§occupations intellectuelles
et ^thiques alors qu'il 6tait
^tudiant, puis on d^crit sa
carri^re d'avocat dont ses
tentatives de r^former le
Systeme judiciaire allemand
sous le regime de la
H^publique de Weimar. On
souligne aussi qu'il s'efforga
de poursuivre son activit^
professionnelle penda'nt les
premi^res annees du regime
hitl^rien. La pens^e de ce
juriste est ensuite soumise ä
une analyse, ä Taide d'un
ensemble de ses Berits allant
de ses premieres ^tudes de
. politique coloniale jusqu'ä ses
travaux les plus importants,
oü il montre le jeu de forces
irrationelles dans les
d^isions judiciaires. Le
leitmotiv de roeuvre, c'est la
n6cessit6 d'expliciter les
Postulats sur lequels reposent -
la l^gislation et le jugement
judiciaire afin de rendre
compatibles le formalisme des
proc^dures legales et la
sauvegsirde des droits
invlolables de la personne.
\ L'auteur f ait la liaison entre
ce th^me de l'oeuvre et le
contexte historique intellectuel
d'une carri^re que debuta en
Allemagne souß le Kaiser,
prit fin sous le regime nazi et
se termina en exil.
110 98
ashions in sociology suffer from rapid obsolescence. The
dard concems of one generation are superseded by those
•--of another not because Problems are solved, but rather because
interests shift. The vocabulary of terms changes even more
rapidly than the focus of interest. A case in point is the
ascendance of the concept, "social role/' and the declining
interest in life-history. During the years between the world
wars the relative merits of the Statistical approach and the
case-study were debated at length, leading to the tame con-
clusion that both are needed. At the time the ''proper cri-
teria" for the study of life-histories were the subject of con-
siderable discussion, stimulated by Thomas and Znaniecki's
study, T}ie Polish Peasant in Europe and America^ and the
dramatic cultural discontinuities of ''Americanization."
Since the late 1930's, however, this phenomenological ap-
proach to an individual's life experience has been replaced
by typological and reductionist approaches. Now, the indiv-
idual's life experience is considered worth a scholar's atten-
tion, if it sheds light on underlying factors, be they the role
expectations of others or the repercussions of critical turn-
ing-points in childhood experience. Elton Mayo typified this
Position when he declared that he was not interested in
what a man said, but in why he said it. Given the import-
ance of deception in all human Communications, there is
obvious merit in that line of inquiry, but also the danger
that after a time scholars so preoccupied might cease to
listen. For the way people act, and the ideas and emotions
which comprise their experience, will not retain their claim
on OUT attention if they are seen only as index and symbol
of forces outside that action and experience. If as analysts
we ignore the manifest content of social life, we will end
by likening the human condition to a puppet show in which
each action is due to a pull on a string and each voice to the
impersonator. This is not unlike the earlier Position of
Hobbes, who likened man to a watch because his *'heart,
nerves and joints are like so many Springs and wheels which
give motion to the body."
In contrast to these views currently fashionable, this mem-
oir proposes to take seriously what a man says, including
his own reasoning of why he said it. The memoir is based
on the proposition that the conscious and intellectual side
of human nature is an essential aspect of society in that it
projects and articulates selected Impulses of individual and
group experience. However caused and *'distorted," such
projections and articulations also provide part of the scaf-
folding and framework of what we cadl social structure. This
memoir of Ludwig Bendix describes a man of action and
\
knowledge whose life and work illustrate creative experience
^
Atl
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♦I am indebted to Prof. Thilo Ramm of the University of dessen for
the Suggestion that I write this memoir. A somewhat different
Version will appear as part of a projected volume containing selected
writings of Ludwig Bendix. That volume will contain a complete
bibliography of his writings, which will be deposited in a special
archive at the University of Giessen.
Reprint from The Canodion Review of Sociology ond Anthropology Vol. 2, No. 1
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in a time of rapid social change.^ In examining his career
and his ideas I shall attempt to disentangle some of that
interplay between challenging drcumstance and individual
response which distinguishes a man from a puppet.
I Career
Ludwig Bendix was bom in 1877, the son of the teacher
in the little Jewish Community of a village outside Dort-
mund. He was one of three children, but his mother had
had six children by a former marriage. The setting was
rural and the family's way of life very modest. When he
was 15 the family moved to Berlin. His father had resigned
his teaching position and begun work as an Insurance agent
which he continued in Berlin and in which he was apparent-
ly quite successful. Ludwig attended a Gynmasium in which
CMie of his teachers was Rudolf Lehmann, well known at the
time as a writer on pedagogic subjects. Lehmann had a
penchant for teaching philosophy and psychology in the last
two grades of the Gymnasium. Ludwig, together with two
other students who became his life-long friends, was greatly
influenced by Lehmann's Instruction which encouraged his
interest in psychology, his tendency to critical self-examina-
tion, and his basic drive towards a sympathetic concem with
other people.2
The decision to attend a university was not a simple one.
Prospects in the Insurance business were good and a con-
siderable struggle preceded the final parental consent. To-
gether the three friends went to the Universities of Berlin
and Freiburg, before Ludwig went on his own to the Uni-
versities of Strasbourg, Munich, and again Berlin.
The choice of an academic discipline also proved difläcult
Though he was registered as a law Student, his first choice
was philosophy, partially because of the influence of one of
his friends who discoursed brilliantly on philosophical sub-
jects and whose obvious gifts and personal charm proved an
attraction toward that field of study. Despite a liking for
theory, however, Ludwig discovered through academic re-
buffs and numerous personal encounters that concem with
philosophical problems alone did not satisfy him. He lacked
the aptitude and the inclination to consider scientific prob-
1^
i
lAside from personal knowledge this presentation is based on a
large number of pubUshed writings as weU as an extensive, un-
published manuscript entitled ''Konzentrationslager Deutschland und
andere Schutzhafterinnerungen, 1933-1937." The original is deposited
in the library of the Leo Baeck Institute, New York. Despite its
title, the manuscript contains numerous personal recollections in
addition to descriptions of experiences in the concentration camp.
References to this work will be given by Roman and Arabic num-
erals (e.g., II, 5), ref erring to section and page numbers, because
the pagination does not run through.
«Lehmann invited these three students to submit to him a written
evaluation of what they had leamed. The three testimonials are
reprinted in Rudolf Lehmann, Erziehung und Unterricht (Berlin:
Weidmannsche Buchhandlung, 1912). My father's Statement is
found on pp. 366-7 and has been summarized above. It was prob-
ably written at the age of 19. IncidentaUy Lehmann's wife was the
sister of Franz Bocz.
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ute directly enough to the Solution of social problems. Even-
tually, he chose the study of law because it seemed less
abstracrt than philosophy, though intellectually structured as
well as pragmatic enough to satisfy his drive toward both
knowledge and action.
Such a summary necessarily articulates what at the time
were meandering attempts of a young student to find him-
self. From the standpoint of the career which followed,
however, the choice appeairs remarkably straightforward.
Ludwig Bendix was admitted to the Berlin Bar in 1907 and
continued to practise law until he was excluded from the
Bar in 1933, shortly after Hitler came to power in Germany.
Ah-eady during his days as a Student and then during his
career as a lawyer he published a total of 20 books and over
200 articles, thus combining a constant effort to articulate
his Position on a large number of legal problems with the
day-to-day activity of a practising lawyer. Certain high-
lights marked this unusual combination of practical involve-
ment and intellectual articulation.
During his days as a Student Bendix had taken up ecdn-
omics for a time in an attempt to give a more realistic mean-
ing to the formal categories of the law. He wanted to get
at the human dement in the study of law, an endeavour that
was given an unexpectedly personal touch shortly before he
established himself as a lawyer. He leamed that 20 years
earlier his father had been sentenced to a two-year prison
term, but also that his father had denied his guilt in ac-
counts that had convinced his business associates as well as
his relatives. The personal shock of this discovery was great.
The Chance that someone who had been convicted by a court
might nevertheless be innocent was a consideration that
remained basic in his subsequent professional career and its
continuing concem with the personal implications of legal
issues.
Experiences with the legal System tended to increase that
concem. During his training as a Referendar he encountered
a number of judges who revealed a defensive and narrow out-
look, not only in their personal bearing but also in their
handling of the cases before them. Such an approach, per-
haps in line with the limited horizon of their life, was out of
keeping with the judiciousness expected of them in their offi-
cial role. There were judges also who displayed a punitive
temper and seemed convinced of the guilt of the accused even
before the trial had taken place. Other experiences impressed
the young lawyer still more forcefully. Did judges act in
good faith when they imposed heavy penalties despite the
factual and legal uncertainties which remained? Did they
try to carry out even-handed justice when in civil cases they
recognized some, but rejected other Claims of both parties?
To be sure, occasionally judges were notable for the dispas-
sionate and compassionate conduct of their high Office. But
all too often Bendix feit that he encountered administrative
considerations and all-too-human failings where he expected
and demanded justice.
•
j'
•
4
.-J.'V.J^M.
' ■! ■ ■■! II 1
His early experiences helped to form his idea of the judi-
cial process. His decision to study law had been based par-
tially on Student experiences with a bohemian way of life in-
compatible not only with formalities, but with the legal order
as well. That order appeared to him a basic condition of
civil Society. Even his father's case and the probability of a
miscarriage of justice did not alter that view, though it may
have strengthened an idealistic conception of the lawyer's
prof ession. Bendix believed that, if the non-patrisan mainten-
ance of the legal order is the function of the judge, it falls
to the lawyer to Champion the legitimate interests of the in-
dividual. In this way the lawyer can help to correct the nec-
essary blas of the judge on behalf of order.^ These reflections
emphasized the tragic dement of the judicial process. The
judge's duty to order human relationship through the settle-
ment of disputes must obey certain formal rules which clash
time and again with concems of the individual that are quite
as legitimate. From this viewpoint the lawyer's task is seen
as a corrective to the excesses that are a by-product of all
attempts to order human relationships legally, while fully
recognizing that this legal ordering is indispensable.
These considerations, first formulated only seven years
after Bendix established himself as a lavier, help to explain
his passionate involvement in the efforts to reform and safe-
guard the legal institutions of Weimar Germany. The purpose
of his efforts is well expressed in a programmatic editorial in
Die Justiz^ Zeitschrift für die Erneuerung des Deutschen
Rechtswesens ^ with which he was actively associated from its
inception in 1925. This declaration noted the widespread loss
of confidence in legal institutions and called for a renewal of
that confidence. Noting the formal nature of all law, the
editorial emphasized that judicial institutions also depend
upon the spirit in which these formal techniques are employed.
There is no doubt that a large part of the attacks on the law
arise from the contradiction between the new State [the Weimar
Republic] and a legal practice which in many instances could not
yet overcome its preference for the State of yesterday [the Mon-
archy], or did not wish to do so . . . In a republican and demo-
cratic Germany legal practice also can only be conducted in a
republican and democratic spirit. Otherwise that practice conflicts
with the highest of all interpretive principles, namely that in every
Single case the law must be interpreted in the light of the entire
legal Order. It is insufferable that consciously or unconsciously judi-
cial beliefs are govemed by a spirit which is not the spirit of today's
law. Such a condition weighs heavily on the common sense of
justice, for by means of adroit techniques the words of the law are
being used to serve the cause of injustice while maintaining formal
legality.*
Along with others Ludwig Bendix was greatly concemed to
combat such misuse of the law, but it was sometimes frus-
trating to do so only by writing on legal questions and by
representation in the courts. Implicit or explicit critiques of
3The formulation is based on Ludwig Bendix, Das Problem der
Rechtssicherheit (Berlin: Carl Heymann, 1914), 36-8.
4' Was Wir WoUen," Die Justiz, 1 (October, 1925), 2.
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judicial decisions did not satisfy his sense of urgency and
his desire for constructive effort. Accordingly, it was a high-
light of his career when in 1927 he was appointed to an auxil-
iary position on the bench at the Special Court for Labour
Disputes in Berlin.^
Here was an opportunity to implement his ideas rather
than merely argue for them. The enactment establishing
these labour courts explicitly recognized their special char-
acter. Ludwig Bendix transformed the courtroom by having
the outward bsuriers between the court and the parties re-
moved. All concemed were assembled around a table at which
discussion of the case could be conducted in a spirit of nego-
tiation and compromise, rather than by the usual adversary
procedure. However, courtroom procedure was only a begin-
ning. Hitherto, factual and legal disputes in these cases had
been resolved on the assumption of a formal equality between
employer and employee, an aissumption which in practice
favoured the employer more of ten than not. The labour courts
could not eradicate inequality, but they had been established
for the explicit purpose of providing additional protection for
the employees. Hence, in deciding the cases before them, the
labour courts could partially correct the prevailing inequality,
though this was possible only if the judges concemed were
conscious of this pmpose of the courts and possessed a lively
appreciation of the consequences of inequaility.^ Within the
existing legal framework most cases bring to the fore issues
of fact and of law which can be resolved only by an exercise
of judgment; even the legal guidelines for that exercise leave
many questions unresolved. If the courts were to act as a
partial corrective of inequality as a matter of policy, then
Bendix believed that they would have to decide such moot
questions in favour of the employees. On these principles he
devoted himself to the new task, often neglecting his activ-
ities as a lawyer, because this truly constructive participation
in the legal process was for him a source of deep personal
satisfaction. However, in 1928 after one-and-a-half yeairs, he
was not reappointed, largely because employers' organizations
and the trade unions withdrew their support for the policy
of appointing lawyers to such judicial positions.
These were the years of the Great Depression, culminating
in Hitler*s rise to power. The effect of the new regime on the
^Nebenamtlicher Vorsitzender beim Arbeitsgericht cannot be trans-
lated precisely. Courts especially instituted to handle labour dis-
putes had been established in 1926 (the so-called Arbeit sgerichts-
gesetz) and persons in Charge of these courts were to be recruited
from among those who, in addition to their legal qualification for
Judicial ofRce, also possessed appropriate Knowledge and experience
in the fields of social welfare and labour relations. Some lawyers
were appointed to the bench in these special courts and my fathcr
was one of eight such appointees in Prussia.
ßSee Ludwig Bendix, "Die wirkliche Gleichheit von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern in der arbeitsgerichtlichen Rechtsanwendung,"
Die Justiz, V (November, 1929), 96-109. Cf. also the related discus-
sion in Ludwig Bendix, Die irrationalen Kräfte in der Arbeitsge-
richtsbarkeit (Berlin: Verlag Recht und Tonkunst, 1929), 5-12.
j'
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%
legal profession was swift. The associations of lawyers and
of notaries were dissolved. Racial laws were promulgated in
April, 1933, and at the end of May Bendix was Struck from
the admissions list of the Bar Association and divested of his
f unction as a notary. The following month he was imprisoned
because in his capacity as a lawyer he had defended a com-
munist several years earlier, and under the new regime the
legal defence of a communist was equated with communist
activity. After a professional career of 26 years this destruc-
tion of his way of life was a traumatic experience, the more
so because in all his practical and intellectual eff orts he had
identified himself with the maintenance and reform of the
legal System which now lay in ruins.
In September, 1933, Bendix was released and set about
resuming his activities on a new basis, as a licensed solicitor
(Rechtsberater). It was impossible for him to do otherwise
than try to adapt himself to the new Situation as best he could.
In his memoirs he explains:
Disappointments and intimidations did not get me down. I know
\ füll well that some of my friends sind cx)lleagues either considered
my conduct undignified, or as touching proof of my livlng in cloud-
cuckooland. But those who judge in this way have already yielded
j the Position to the Opponent, and relinquished their old homeland.
I was of a different opinion, however foolish one may wish to call
this. I fought for every inch of ground, I did not want to let
myself be uprooted . . . My efforts to regain the basis of my pro-
fessional existence inevitably meant an affirmative attitude towards
the Community despite the discriminatory measures of those in
power. Indeed, to maintain my own integrity I thought it indis-
pensable to Claim to the last all the rights available to me under
the law. Repeatedly I had the Impression that this attitude of
unconditional commitment did not fall to have its effect. . . .
Thus it came about that, speaking figuratively, I walked a thou-
sand paths which I knew would lead nowhere. But this knowledge
could not keep me from making the attempt. I wanted to be posi-
(tive that these efforts were in vain and could not bear the thought
of giving up the battle prematurely.7
Given this attitude, it was perhaps inevitable that his activ-
ities took on a certain quixotic character.
Barely out of prison, Bendix went to the Gestapo to obtain
official clearance for his activity as a solicitor. Soon former
Clients heard of his plight; some tried to blackmail him to
recover fees paid earlier in return for legal Services. Un-
deterred, he proceeded to send out Information conceming
his new activity as well as to broaden it through contacts
with people who might be in a position to help. Efforts to
clear his name became part of the attempt to establish him-
self on a new basis; in his opinion the attempt could succeed
only if his reputation were untamished. But it was not only
a matter of defence. He proceeded to claim fees from jour-
nals that had accepted articles, whether or not they were pub-
lished, to remonstrate with the police who apparently had
confiscated the remainder of his books from tiie storehouse
of his publisher, and to seek publication of new articles, one
^"Konzentrationslager Deutschland," II, 23-5. I have freely
translated what I consider the gist of a longer and more involved
Statement.
t
nam I I .. . -■.- — ^..
^ers and
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were pub-
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hticles, one
lave freely
re involved
V
of which even included a cautious critique of an article by
the Prussian Minister of Justice, to whom a reprint was sent
with the polite request for an interview.« Minor as these
activities may appear in retrospect, at the time they were
evidence of an intraiisigence that did not fail to attract atten-
tion. Criminal proceedings were initiated by the Berlin Bar,
accusing the newly established solicitor of unfair competition!
It proved extremely difficult for Bendix to find a lawyer to
defend him at his trial, clear evidence of the growing Isola-
tion in which his efforts to re-establish himself were taking
place. The trial itself , even though it ended in acquittal, was
further evidence: the proceedings were a deliberately staged,
public humiliation, the press taking no notice at all despite
the many joumalists present at the trial.
The acquittal allowed Bendix to continue his activities but
the reprieve was of short duration. By mid-1934 the co-
ordination or Gleichschaltung of the legal profession was all
but complete. Jewish lawyers who had not been disbarred
were reduced almost to inactivity. All contacts on a collegial
basis had become furtive, if they were continued. As yet, no
measures had been taken against the commercial activity of
Jews, and as a solicitor Bendix was now freed from the
restrictions customary in the legal profession. He could have
utilized one of several opportunities which were offered to
him in this connection; apparently neither his exclusion from
the Bar nor his brief imprisonment were considered obstacles.
But he had become imbued by the status-conceptions of the
legal profession and could not bring himself to take advantage
of- such opportunities. Then, in 1935, the Nazi regime in-
itiated boycotts and pogroms against Jewish enterprises and
business men. As the presumed guardian of public order,
Bendix sent a letter of protest to the local police. A second
imprisonment foUowed.
After a period of 22 months Bendix was released from the
Dachau concentration camp in May 1937, with the stipulation
that he must emigrate within two weeks. He went to Pales-
tine, where he regained his health and attempted to resume
work as a legal Consultant and Journalist. This proved a
difficult undertaking for a man of 60, whose experience had
not equipped him with qualifications for professional work
abroad. Yet he continued his efiforts, mentally active and un-
dismayed, being rewarded only by occasional successes. In
1947 he rejoined his children in the United States. He died
in Oakland, California, in 1954, at the age of 76.
n Ideas
Looking back on his career in 1937-38 from the vantage point
of exile, Bendix asked himself whether he had been right in
the choices he had made and the aims he had pursued. With-
out denying his Jewish origin he had still neglected it com-
pletely and identifled himself instead with the human istic
values of the German classics. He was one of many who
. questioned the value of Jewish emancipation and assimilation
only in German concentration camps and, paradoxically, in
8Cf. Ludwig Bendix, "Nochmals: Analogie im Strafrecht?" Monats-
schrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform, XXVI (1935).
';
the new State of Israel which was a land of exile, not home-
land, to him, despite his strong sympathy with the Jewish
effort to build a nation. Pressing as these questions had be-
come, in his case they had long since been answered. For a
man in his late fifties it was hardly possible to reverse the
decision in favour of assimilation, which his father had made
in the 1890*s, and which he had accepted at an early age.
Given the character of his career and intellectual outlook
the more pressing question for him concemed the nature of
the legal System and of his own Identification with it As a
lawyer he was bound to take an affirmative view of the law,
despite its manifest inadequacies against which he had fought
throughout his career. Bendix did not evade the fact that in
practice such a legal system was often unattractive, and he
recognized clearly that ultimately, like all Systems of author-
ity, it depended upon Subordination. Nevertheless, he had
always adhered to the idea that the individual was of value
to the Community and hence entitled to protection against
brutality and suppression. As a lawyer he looked upon the
legal System as providing the means of that protection; for a
lawyer the use of those means made sense only on the basis
of the System of govemment. He who wishes to defend in-
dividuals against abuse must proceed on the assumption that
the agents of govemment are well intentioned in their applica-
tion of laws and rules. In retrospect it became clear that
under the Weimar Republic too many ''functionaries of the
law" had failed their trust under the guise of a formal legal-
ity, even before Hitler's regime of violence destroyed the
whole framework of the legal order.^ But Ludwig Bendix had
attempted to contribute to order, not to tyranny and chaos.
That attempt is best understood in terms of its own assump-
tions as expressed in a series of publications from 1903 to
1937-38.
Under the influence of Gustav Schmoller, Bendix had begun
his studies in the fields of colonial policy and the legal regula-
tion of citizenship. The essays on colonial policy analyse the
different assumptions with which relations between the colo-
nial power and a native people are approached by men with
experience in the colonies and by those who lack such expe-
rience. Here the author anticipated, at the age of 26, the
problematic relation between theory and action, which 'con-
cemed him repeatedly in his later career. Another theme of
the essays concems the need to develop a füll and sympathetic
understanding of the native people and their culture from
their own point of view; without such understanding all efforts
9Major criticism of the Judiciary in this respect were published at
the time in the pages of Die Justiz, to which Ludwig Bendix con-
tributed regularly. In terms of the tacit violation of the Constitu-
tion by members of the German bench cf. especially his critique in
"Die Rechtsbeugung im künftigen deutschen Strafrecht," Die Justiz,
TL (1926), 42-75. A broad-survey of this subject is contained in
Eugen Schiffer, Die Deutsche Justiz (Berlin: Otto Liebmann, 1928).
For a balanced assessment of the evidence cf. Karl Dietrich Bracher,
Die Auflösung der Weimarer Republik, Bd. 4 of Schriften des In-
stituts für Politische Wissenschaft (Stuttgart: Ring-Verlag, 1955),
191-8, and passim.
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to influence these people wiU be fruitiess. Here the author
anücipated his Ufelong emphasis on sympathy and respect
in our understanding of a world differerit from our ovm.^^
The essays on the whole are animated by the belief that theor-
etical and practical disputes should be approached by an
analysis of the logical and emotional assumptions of each Posi-
tion, another theme that recurs in all his subsequent writings.
He showed considerable intellectual independence to write in
this vein on questions of colonialism at a time when those
who concemed themselves with these matters thought pri-
manly in terms of national power and its civilizing mission.
The practical Import of his independence is revealed in a
major legal study composed while Bendix was completing his
legal training. Assume that a German national is guilty of
desertion or has otherwise violated the law governing military
conscription: how long does he remain criminally liable if he
emigrates to the United States, becomes naturaUzed, but then
retums to Germany for a longer or shorter period of time?
At the time of writing the prevailing view was that criminal
liability of German emigrants continued even if they had
relinquished their German citizenship. Bendix subjected this
View to a critical examination, discussing all pertinent legisla-
tion and administrative rulings, but his analysis is of interest
here in terms of the considerations of policy on which it was
based. In his view the Citizens of a country are the most
important national asset and the govemment has a legitimate
concem that this asset not be diminished through emigra-
tion.ii None the less, policies conceming emigration should
give due consideration to the realities of the Situation and so
far as possible to the beliefs and needs of the emigrants."
One should attempt to create a set of rules which accord
with the national interest but at the same time give due
recognition to the interests and intentions of the emigrants
which should not be brutalized or construed to suit one's own
purpose. Legislation being powerless to determine such
interests, an enduring regulation of citizenship should not be
manifesüy incompatible with them and hence incapable of
implementation.i3 Thus Bendix maintained that the interests
of the nation and of the individuals concerned have a relative
legitimacy. The law should not attempt to regulate what it
cannot control, and emigrants are beyond its reach. More-
over, the nation has a positive interest in respecting the per-
sonal decisions of emigrants, even where they have been guilty
of wrong-doing, for their loyalties will have changed in their
lOLudwig Bendix, Kolonialjuristische und -politische Studien (Berlin:
Deutscher Kolonial verlag [G. Meinecke], 1903), 102-3, 110-12, and
passim. This volume contains the text of his doctoral dissertation
"Die rechthche Natur der sogenannten Oberhoheit in den deutschen
Schutzgebieten," completed at the University of Göttingen in 1902.
IlLudwig Bendix, Fahnenflucht und Verletzung der Wehrpflicht
durch Auswanderung, Bd. V der Staats- und Völkerrechtliche Äbhand-
lungert (Leipzig: Duncker & Humbolt, 1906), 275.
i2/5Mf., 242.
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new environment, and Citizens of reluctant or divided loyal-
ties would be questionable assets in any case.
Such reconciliation of conflicting Claims remained a major
theme in all the writings that followed. It was formulated
in fundamental terms in a publication of 1914, in which the
young lawyer, in the light of his initial experience, character-
ized his major professional and intellectual concern. Eaeh
case Coming to the attention of the law encompasses a imi-
verse of relationships. Its facts are never unequivocal.
Rather, each case allows for a number of typical, equally
possible interpretations, in questions of fact as well as in
questions of law. At the same time, legal disputes involve
basic decisions of the parties concemed, who may jeopardize
their material and emotional well-being in the subjective con-
viction that they are in the right. It is possible that a party
to such a dispute is in the right, but loses his case in court.^^
In this setting judges and lawyers have divergent functions.
Judges are called upon to order human relationships and thus
maintain the legal system. They are necessarily distant and
detached where the needs and passions of the disputing parties
are concemed. Their impartiality, however, is a form of
partisanship in the interest of maintaining the order they
represent. Lawyers, therefore, have the specific task to
explore all the legal remedies available in order to assist
Clients in their legitimate search for a legal realization of
their Claims. Compassionate understanding of troubles and
anxieties is the ideal requisite of the lawyer's efforts to
achieve whatever is legally possible. The lawyer's life-long
involvement in this partisan activity is indispensable to
balance the equally necessary detachment and impartiality of
the legal order as represented by the judge. There is all too
often a tragic conflict between the concems of the individual
seeking legal remedy and the formal requirements of the
legal order, so often that Bendix would have liked to see
judges go through the personal experience of a lawsuit, if
that Kad been feasible.^^ Such a proposition is understand-
able only from the Standpoint of a man deeply committed to
the legal order, who sees that its formalism is indispensable
but who also sees that in many instances it must work havoc
in the lives of individuals who seek justice. _
Accordingly, the lawyer should see to it that the inviolable
Claims of the individual are not sacrificed in the interest of
law and order. In this sense many of Bendix*s subsequent
writings are concemed with making the adjudicatory process
more humane. Yet the lawyer's function and any humaniz-
ing endeavour presuppose the viability of the legal order it-
self. During the German revolution of 1918-19 Bendix had
occasion to assert this side of the argument, especially in a
critical evaluation of the works-council movement (Rätebe-
wegung). He feit that detailed exsimination of the various
proposals in terms of their assets and liabilities was vital,
\
♦
i^Cf. Ludwig Bendix, Das Problem der Rechtssicherheit, 9, 14,
20-1, 24-5 for the points summarized here.
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however understandable and even necessary the revolutionary
enthusiasm is which expects sweeping Solutions from an order
based directly on the people. Bendix vigorously opposed the
idea that all problems could be solved by a dictatorship of
the Proletariat, although he emphasized also that enthusiasts
with their new ideas have an important and creative role to
play. They should provide the leadership, if they can, but
should not presume to be the engineers of a social order.
For such an order to endure, other men are needed, capable
of working in a mundane and painstaking faishion, not seek-
ing the limelight, but instead attempting to translate ideas
into a workable legal order adaptable to changing conditions
because it takes account of the drives and convictions that
arise within the population at large.^^ Admittedly, these are
fundamentally different orientations towsu-ds sociad life. Both
are needed, and both are capable of great good and great
härm. Everything depends upon the willingness of the en-
thusiasts and the "engineers" each to accept the necessity of
the other, and, if possible, to coUaborate under the motto
"enthusiasm and detailed, pedestrian work.''^*^
This emphasis on order was in part a response to the revo-
lutionary Situation of 1918. Once the semblance of a legal
order was restored during the years foUowing the revolution,
a more critical approach to the judicial System seemed called
for. Bendix noted that the decisions of the German Supreme
Court revealed a judiciary removed from the people, conduct-
ing its duties in a bureaucratic fashion. Middle-class by origin
and strongly identified with the ruling powers, the highest
judges nevertheless revealed a basic hostility towards the
democratic order.^^ Their authoritarian upbringing made
them cling to a legal positivism which had been the hallmark
of judicial thinking under the monarchy and whose formal-
ism now served to support their own authority. A critical
analysis of various decisions revealed, however, that such
formalism only disguised a set of specific, but unexamined
attitudes : antagonism towards officials lower in rank, a f avour-
able view of entrepreneurs, monopolies, and generally mem-
bers of ruling groups, a paternalistic concem with the poor
and the weak, and, finally, Opposition towards the railroads,
Insurance companies, commercial interests, and lawyers.^^
These presuppositions were tacit for the most part but, Ben-
dix feit, could and should be brought to light as a first step
towards judicial reform. For him such analysis of tacit pre-
suppositions was another means of safeguarding individual
concerns: judicial decisions might become more humane and
ißLudwig Bendix, Baustein zur Räteverfa^sung (Berlin: W. Moeser,
Buchhandlung, 1919), 97-9, 153-6.
i7This motto was an answer to one of the revolutionary leaders of
Berlin, who had ended an earlier controversy with the slogan
enthusiasm or detailed, pedestrian work?" The original phrase
Begeisterung oder nüchterne Kleinarbeit" is more elegant, of course.
See ihid.y 157.
iSLudwig Bendix, Die irrationalen Kräfte der zimlrichterliclien
Urteilstätigkeit (Breslau: Schletter'sche Buchhandlung, 1927), 230.
19/bMi., 231.
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10
11
yet safeguard the legal order if the judges would critically
examine the influence of their personal beliefs on their inter-
pretation of the law. In recommending this critical approach
to making judicial decisions, Bendix was constantly stim-
ulated by his own legal experience and oriented toward prac-
tical results. Yet his approach has broad theoretical implica-
tions as well.
All disputes over judicial decisions are concemed with legal
reasoning, ethical principles, and political purposes. When a
legal Order is based on consensus, these dimensions are more
or less in accord. But in times of transition ethical convic-
tions and political goals diverge so much that the legal reason-
ing used to decicje disputes cannot resolve the basic conflict
At the same time, those who are directly concemed put their
own Position forward as compatible with truth and justice,
and each will be indignant and feel maligned if his Opponent
characterizes the legal and ethical Claims put forward as
Partisan, contradictory, and untruthful. But no one is wiU-
Ing to acknowledge these facts; everyone appears as the
Champion of an ideal order which, as it happens, also serves
his own interests. What is more, everyone will be subject-
ively convinced that he is solely concemed with the truth.
In justifying his personal and political Ideals he is like a
sleepwalker: the things he takes for granted are like the
chasms that yawn at the sleeper's oblivious step, obvious, how-
ever, to others looking on. His oblivion may appear dis-
honest to others, but it is a necessity for the sleepwalker
himself, who proceeds unerringly only as long as he remains
oblivious.2o In this fashion each Jives in a world of his own,
a World comprised of a set of beliefs and their subconscious
presuppositions which altogether make up a structure in
which the individual concemed perceives his own identity.
These considerations apply in a special way but with
particular force to the field of law. The legal System as a
whole, but the courts in particular, operate under more or less
incompatible imperatives. One of these involves the formal
requirements of the legal order, which possess considerable
continuity and a degree of logical rigour. The other involves
the ever-changing circumstances of social life, in which dis-
putes must be adjudicated. Ideally, judicial decisions should
be compatible with both the formal framework of the law and
the sense of justice as it is understood at the time. This
ideal is always difficult to achieve and especiEÜly so in un-
settled times when the law lags behind. In some cases deci-
sions required by law run counter to the deepest convictions
of the courts; in others the courts fully recognize that cer-
tain demands are in accord with justice, but at the time can
find no basis in the law for them. Efforts to resolve such
dilemmas lead to structural flaws, either because far-fetched
constructions are used to achieve a decision in accord with
the sense of justice, or because equity is sacrificed in the
name of formal justice by maintaining the logical integrity
of the law. Where such conflicts between formality and
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equity occur, it is difficult to be entirely frank, to acknowl-
edge the inadequacies of positive law and try to overcome
them, especially because modifications of that law can border
on violations and impair the very notion of legality. For
Bendix these universal problems of the law are solved only
with difficulty and only proximately even under the best of
circumstances. Under the conditions of unrest prevailing in
Weimar Germany the intensification of ideological conflicts
increased the giüf between individuals and groups, across
which relationships had to be maintained and conflicts re-
solved. Moreover, the judiciary, though often unsympathetic
with the Republican Constitution, identified its high status
and leaming, the impartiality of its decisions, and the powers
of the State with a positivistic construction of the law.^^ In
this way judges, like ideological **sleepwalkers," could become
oblivious to the implications of their formal position, if they
were honest, or devious in the use of legal forms, if they were
not.
On this basis Bendix initiated a series of studies. In two
volumes on decisions of the German Supreme Court in civil
and in criminal csises, he undertook to present the facts of
each dispute, the grounds on which the decision was based,
and then analyse those considerations (including legitimate
grounds for alternative decisions under the law) which on
the record the Court had neglected, either deliberately or sub-
consciously.22 He did not venture upon a cau:>cd analysis of
the process of maiking decisions. His aim was enlightenment:
i.e. the articulation of as many possibilities as were relevant,
in Order to show from what universe of legitimate grounds
the court had chosen, if it had been fully conscious of what it
was doing. In that articulation, one may conclude, Bendix
saw a first step towards that higher honesty of the law which
removes its abstract forms from a pedestal, reveals the im-
plications of policy inherent in every judicial decision, brings
the actual policies guiding the decisions out into the open,
and thus serves to narrow the gap between the formal legal
process and the passionate human concems with which judges
are called upon to deal.
in Challenge and Response
The career and life-work of Ludwig Bendix have one basic
theme : the def ence and cultivation of the individual. It recurs
from the first articulation of his interests as a Student to the
spirited, if futile, defence of his position in the years follow-
ing Hitler's rise to power. His concem with individual integ-
rity reflects the ideaJism of the German classical period, but
2i/bi(i., xvi-xvii.
22Among these writings are: Die irrationalen Kräfte des straf richter-
lichen Urteilstätigkeit (Berlin: E. Laubsche Verlagsbuchhandlung,
1928); Die irrationalen Kräfte in der Arbeitsgerichtsharkeit (Ber-
lin: Verlag Recht und Tonkunst, 1929); Gewisses und ungewisses
Recht, Nr. 27, Druckschriften des Deutschen Anwaltvereins (Leip-
zig, 1930) , and others.
13
by making it a part of his practical orientation Bendix gives
it a personal emphasis. In all his writings he makes three
interrelated assumptions. Any man's Position is intelligible
only if considered in his ovm terms. A basic respect for others
demands that we attempt to ascertain what these terms are.
Finally, a self-critical examination of one's presuppositions is
basic for understanding and associating with others. Bendix
advanced this position as a practical approach to the resolu-
tion of conflicts with special application to the making of
judicial decisions. In this way he applied self-criticism and
understanding to specific cases in order to balance the require-
ments of the law a7id the concerns of the individual, one
against the other. We have seen that these objectives led to
divergent emphases. Against an authoritarian conception of
the State preoccupied with national power Bendix stressed
the practical limitations of that concept and on ethical grounds
demanded respect for the individual and for peoples of other
cultures. Against the revolutionaries of 1918 he stressed that
much depended upon detailed institutional arrangements, in
whose absence nothing would endure, revolutionary enthus-
iasm being no Substitute for legal expertise. Yet that exper-
tise is dangerous if it becomes an end in itself and loses sight
of the purposes for which laws are enacted and applied: to
safeguard the ideas and interests of concem to the majority
of the Population.
All eflforts to maintain and reform the legal order under
the Weimar Republic had failed in the end, and under Hitler's
regime Bendix began to question his own cöntribution to these
efforts. As a lawyer and family man he had accepted the
legal order as legitimate and necessary, while as a defender
of individual interests he had championed those who were at
a disadvantage under prevailing conditions. Liberal concep-
tions were languishing, the realities of a democratic order
had their own drawbacks, and it seemed to Bendix paradoxi-
cal to defend the individual with the same legal methods used
to maintain the existing distribution of power in which the
individual was subordinate. None the less, he had taken a
positive View of the legal System and assumed that the func-
tionaries of the law were by and large well-meaning in the
fulfillment of their duties, however necessary it was to crit-
icize the evident or concealed malpractices of the judicial Sys-
tem. As a critic of that System he belonged to the ^^oyal
Opposition." He feit that he had only one possibility of com-
bining such Opposition with an affirmative view:
This possibility consisted in a view which represented conflicts
of interest and their underlying enmity as enduring and typical in-
tellectual propensities, historical configurations which deserved to
be respected. Given an aflirmative view of the prevailing political
System, irreconcilable conflicts of interest could be resolved only on
the assumption that the historical development consists of contests
eventuating in the predominance of one or another perspective.
Accordingly I recognized that the prevailing political System
required a status-group of oflicials and judges charged with the
task of guiding the "ship of State" unharmed through the struggle
of contesting parties by means of compromises that could lead to
14
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accommodations between irreconcilable demands, though not to their
resolution.23
Thus, Bendix interpreted conflicting views, including those
of judges and lawyers, as enduring and equally legitimate
positions, which should be reconciled with one another on the
basis of a respect shown for each. In the interest of the
prevailing order it was necessary to promote the readiness
to compromise among all cx)ncemed as well as the sense that
the legal or administrative settlement of disputes was fair.
These objectives could be realized at least in part by recog-
nizing the merlts of each position but also its merely relative
Claim, so that each party was given its due even if its Claims
were denied and, above all, each was encouraged to examine
the relativity of its own perspective.
In retrospect Bendix had to confess that there had been
little enduring satisfaction in the position he had taken
because the legal System as a whole had proved unequal to its
task of settling disputes, and mounting confiict had resulted
in the ascendance of one position over all others. Yet, as
long as the Weimar Republic existed, this was a frustration
to be endured by those committed to the legal order and its
reform. It is certainly necessary to criticize abuses and fight
against actual violations of the law. But otherwise one acts
not only on the assumption that **functionaries of the law"
act in good f aith but also in the hope that seemingly irreconcil-
able confiicts of interest may be resolved through compromise.
Such assumptions and hopes are indispensable, if one does not
wish to enhance existing bad faith by anticipating it or exist-
ing confiicts by thinking them worse than they are. Loyal
critics of the legal order like Bendix had to proceed in this
way, for commitment in action cannot be provisional: it is
genuine only if in the hope of success it runs the risk of
failure. Such men, along with their critical assessment of
the judicial process, possessed a fanatical belief in the law
and in justice. Encounters with opponents who undermined
the legal order only inured them to disappointment and frus-
trations.2"*
Bendix*s experience under the Weimar Republic reinforced
an approach which he had formulated before World War I
and which combined Clements from many sources into a per-
sonal intellectual pattem. His belief in law was a basic tenet
of German liberalism. Originating in the struggle against
autocracy, that liberalism had sought to secure basic rights
for the Citizens as weU as independence for judges and ofR-
cials. According to it constitutional guarantees are the bul-
wark of liberty and officials are considered its guardians, once
14
23The preceding Statement and quotation summarize a key passage
in the memoirs of Ludwig Bendix. See Konzentrationslager
Deutschland und andere Schutzhafterinnerungen, ni, 96-8.
24ln this respect the break between the Weimar Republic and the
first years of the Hitler regime was not as sharp as it appears in
retrospect. Where much Subversion had occurred already, still more
Subversion did not at first drastically alter the Situation, a point
which may help to explain why Bendix along with others thought
it possible to achieve some modus vivendi under the new regime.
15
■ ^■*A*<^ü»>i*^*W****
K^ami^x. *
^üom^ tK""" T ^?f ^y '"^^d ^g^t the arbitrary
?nil ?h?f • '^'T^^J* However, during the nineteenth Cen-
tury this onginal, liberal Interpretation of the legal order
changed, as the officials upholding it came undS the Sfluence
of ideabsm and. paradoxically, of natural science nS^d
and moral prmciple. German officials were quick to identif v
that pnnciple with their own f unctions, and in this reS
^rman überal opinion sustained them. Under thelnSe
of natural science such spiritualization of the legal order
'^ZT.fS''^ ^^^'' ^"°"^ ^ pragmaüc concem witiTgovem-
mental policy. The prestige and reliability of scientific work
"^T/Ä^"^ metaphorically to characterize the systemaüc
and deductive work of legal scholars. As a result "Selw"
^nhiin ^ ^^ f f ^": °^ ^^^^ categories from which ethical
and philosophica^ tenets were removed in order to preserve
Ü.^"^"*'^/ character. The legal order came to be coiSd-
S^eK Sr^ '1 social foundations, legal categorie?were
thought to be timeless and impartial, and thus an uncritical
^n^S^gS"" ^P^^'"^"^«- -' the PrevailinrorT^"we^
S off?n ^ ^"dgf ,agamst this legal positivism, which aU
too often was used to advance specific social ai^d poliücal
behefs under the guise of impartial justice. He was^eaS^
mfluenced by the philosophy of Wilhelm DUthey under whom
^^t'T"^ ^'f ?^ '" ^^^ ^°"«^- The Luther^SLd i^
^man classical hterature had placed the individual at the
SDnthTH'r""?^ f."^ intellectual concems, and on this
basis Düthey dehmited the cultural from the natural sciences
the concem with individual experience from the search S
general laws. He believed that jurisprudence, like the other
Ge^tesmssenschaften, should be founded upon a psychologicll
understendmg of the sense of justice and tiie ptS^ses to £
served by legal institutions. He conti-asted the sySmafciS
t^idencies of the law with tiie world as it is and noted that
l^al scholarship tended to subject that World to purely
?n i^K! ^"^^^^Tations of logical simplicity.^e Bendix refers
to Dütiiey s work and emphasizes that cultural and individual
values must be defended against a formal jurisprudence with
26This brief summary is based on recent German discussion«! of th^
,'1^{ • ?"c '''' «^«"tributlons of Horst Ehmke Peirvin Oemen
and Ulnch Scheuner in Konrad Hesse. Siegfried Re Se and u1?S
Rudolf Smend (Tübingen: J. C. B. Mohr [Paul Siebeckl ^<iR'>^
23-50, 183-208 and 225-60. In their critical assessmeS of kgal'
posimsm modern German writers tend perhaps to neg?it fhe
onginal liberal Inspiration which In the end had such author^arJan
and totaUtarian implications. Yet the widespread belLf of the
German legal profession in Recht as a reifi^ entity cannot be
understood unless the liberal Impulse behind it is kept in Snd also
That impulse probably retained some of its appeal long after idla?-"
ism and natural science had distorted its original objectivJ- legal
secunty and an independent and impartial judiciary. ^
«Wilhelm Dilthey. Einleitung in die Geisteswissenschaften vol I of
Gesammelte Schuften (Stuttgart: B. G. Teubner. 1959), 55
16
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its mistaken Claims to scientific objectivity. The most Import-
ant quality of a legal practitioner is his receptivity towards
all human concems and his willingness to give them legal
form. To this end it is necessary to recognize that, within
the framework provided by the law, serious legal disputes
have more than one possible Solution. Such recognition would
diminish dogmatic tendencies to the benefit of the people
whose well-bemg the legal order should increase.^^
By emphasizing the variety and singularity of all historical
experience Dilthey's philosophy has greatly enriched our mod-
ern appreciaticm of each human Situation. But Dilthey, as he
himself recognized, failed to come to grips with the problem
of ethical relativism. Moreover, his emphasis on the emotional
basis of human experience contributed to the development of
irrationalism, whether it took the form of a dogmatic celebra-
tion or a studious examination of the irrational forces within
US. He was one of several writers, like Nietzsche, Bergson,
Freud, and others, who put man's emotion and will at the
centre of human awareness. As a result the emphasis has
shifted from historical trends to individual experience, from
a retrospective search for the meaning of history (Hegel) to
an existentialist view of the world in which the present is all-
important to the individual. Pacing an uncertain future he
must make decisions which are for him the only available
source of meaning and satisfaction. With this shift in philoso-
phical emphasis has gone a reinterpretation of human nature.
Both psychology and sociology Interpret emotions and the
will as by-products of various interpersonal relations. Thus,
while dominant schools of philosophy have put the individual
at the centre of things, psychologists and sociologists have
shown that centre to be little more than the sum total of
forces impinging upon it. With the importance of Gk)d and
history diminished, the individual still interprets and chooses,
but in a world he never made.
To these contemporary theories Bendix's critical analysis
of the judicial process makes a contribution of its own, largely
because it had a practical rather than a theoretical purpose.
He examined the irrational forces at work in the making of
judicial decisions in order to reconcile the conflicting, but
equally legitimate concerns of individuals and of the legal
order. Such conflicting concems are for him an attribute of
the human condition, not a difRculty to be removed once and
for all; accordingly it is possible to aim for reconciliations
only from case to case. The critical examination of the
irrational is a suitable means to that end. By aiming at an
ever new balance between law and the individual this ap-
proach strives for a normative order and the individual's
freedom of choice without dogmatizing either. It contributes
to an orderly Community life by a steady confrontation of the
irrational forces at work within each of us. It was no smaU
gain for Bendix to have found a vantage point, in the midst
27Bendix, Das Problem der Rechtssicherheit, 44-6.
28Cf. W. Dilthey, Gesammelte Schriften (Stuttgart: B. G. Teubner,
1957), 9.
17
l
ki«*M^itfMta
of rapid change, from which it was possible to steer a course
between the Scylla of philosophical relaüvism and the Charyb-
of dogmatic irrationaüsm; Bendix's practical orientation
avoided the theoretical dilemmas. The recognition of rela^'
üve merlt in conflicting positions is indispensable for the
compromises needed in a democratic society, though ques-
tionable in terms of ultimate truth or value. And the effort
to articulate subconscious assumptions can help make irra-
tional Clements an object of study and thus oppose acceptance
of unexamined dogma. The fight against dogmatism is an-
other contribution to a democratic Community.
Manifesüy, this approach presupposes the values of the
Community it wishes to maintain, and in the Germany of the
interwar years such values were being undermined Parti-
sans tumed a deaf ear to a call for discussion and compromise
Moral mdignation, not self-scrutiny, was the order of the day
A^ a result Bendix feit in advance of his time but also feit
the inner emptiness of a man who speaks truths in the wilder-
"^•,„¥^ Pi^^ed the inteUectual articulation of the "irra-
tional m the judicial process with the passion of the lawyer's
callmg. He urged men to see the beam in their own eyes as
well as in those of others. He championed the simultaneous
recogmüon of conflicüng imperatives: the judge's impartial-
ity and the lawyer's partisanship, the law's formality and the
individual's involvement, the revolutionary's zeal and the
Jurist s sober concem with what endures. In so doing he
drew upon the classic texts of his generation: Goethe's ideal-
isüc concem with personality, Humboldfs emphasis upon the
limits of State power, Marx's insight into the power-implica-
tions of the legal System, Nietzsche's revelation of self-decep-
tion in all reasoning, DUthey's psychological approach to cul-
tural phenomena, among others. The ideas were familiär but
it was unusual for a practising lawyer to bring them to 'bear
on Problems of legislation and adjudication. In his commit-
ment to the law and to personal values Bendix was very
much a product of German liberalism. But he had seen the
pracücal value of these ideas: that they could be combined
and made effective in the resolution of conflicts at least under
favourable conditions. In that and in the enei^y with which
he applied that view to the legal process, he stood very much
on his own.
18
Ludwig Bendix
Zur Psychologie der
Urteilstätigkeit des Berufsrichters
und andere Schriften
mit einer biographischen Einleitung
von Reinhard Bendix
herausgegeben von Manfred Weiss
Luchterhand
Herausgeber
Prof. Dr. Heinz Maus, Marburg-Lahn
Prof. Dr. Friedrich Fürstenberg, Linz-Donau
Redaktion
Dr. Frank Benseier, Neuwied-Rhein
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© 1968 by Hermann Luchterhand Verlag GmbH
Neuwied und Berlin
Alle Rechte vorbehalten
Ausstattung von Christian Honig
Gesamtherstellung: Hermann Luditerhand Verlag Berlin
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Vorwort
12441
Der Entschluß, diese Auswahl der Schriften von Ludwig Bendix
herauszugeben, beruht hauptsächlich auf drei Überlegungen.
Sofern in der modernen reditswissenschaftlidien Literatur in
Deutsdiland überhaupt von den in der Rechtsprechung wirken-
den irrationalen Kräften die Rede ist, gesdiieht dies - von weni-
gen Ausnahmen abgesehen - lediglich unter Bezugnahme auf
Hermann Isay und Ernst Fudis. Bendix, der den Begriff der Ir-
rationalität der Rechtsprechung als Ergebnis seiner auf Dilthey
zurüdcgehenden erkenntnistheoretisdien Studien in die juristi-
sdie Terminologie eingebradit hat, wird jedenfalls nidit er-
wähnt, wiewohl sidi seine Position zum Beispiel von derjenigen
Isays nicht unwesentlich unterscheidet. Insoweit ist es ein Gebot
wissenschaftlidier Redlidikelt, das in vielem unbequeme und tot-
gesdiwiegene Werk von Ludwig Bendix vor dem Vergessenwer- .^
den zu bewahren.
Erstmalig in Deutschland wurde bei Bendix die Richterper-
sönlidikeit zum Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchung. Er
konnte jedodi nur umrißhaft herausarbeiten, welche Bestim-
mungskräfte im Richter wirksam sind und in welcher Weise sie
die Rechtsprediung beeinflussen. Seine Arbeiten lassen jedodi die
Notwendigkeit erkennen, an dieser Aufgabe weiterzuarbeiten.
Insofern mag die vorliegende Sammlung als Ansatz und gleidi-
zeitig als Ansporn dienen, die von Bendix begonnenen Analysen
zu ergänzen und mit Hilfe der von ihm propagierten Untersu-
chungsmethoden seine Thesen zu überprüfen. Es soll nicht uner-
wähnt bleiben, daß die sogenannten Rechtsrealisten in den Ver-
einigten Staaten unabhängig von Bendix den von ihm ange-
deuteten Weg beschritten und nidit zu übersdiätzende Bedeutung
in der nordamerikanischen Rechtstheorie erlangt haben.
Bendix hat die Ergebnisse seiner Betrachtungen in dem bisher
unveröffentlichten Manuskript »Zur Psychologie der Urteilstä-
tigkeit des Berufsrichters unter besonderer Berücksichtigung der
deutschen Verhältnisse« zusammengefaßt. So ist es Hauptanlie-
gen dieser Edition, den Leser mit dieser bisher unveröffcntliditen
5
■^ ^:
Bestandsaufnahme bekanntzumachen. Die dort oft nur skizzen-
haften Andeutungen, die an anderer Stelle im Benidixschen Werk
breiter ausgeführt wurden, und die oft kommentarlos getroffe-
nen Feststellungen, die Bendix in seinen früheren Schriften zu
beweisen versucht hat, ließen es ratsam erscheinen, diesem un-
veröffentlichten Manuskript eine Reihe der von Bendix bereits
veröffentlichten Schriften beizugeben. Abgesehen davon, daß
dies dem besseren Verständnis und der Illustration der »Psycho-
logie der richterlichen Urteilstätigkeit« dient, reditfertigt sich
der Abdruck dieser Sdiriften auch dadurch, daß sie größtenteils
sdiwer zugänglich sind.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wurden einzelne Beiträge
vom Herausgeber gekürzt, so besonders »Die Tragik des Berufs-
richters und der Reditsunterworfenen in Deutsdiland«.
Auf eine Mitveröflentlichung der vielen politisdien, nicht
direkt mit der in dieser Auswahl angesprochenen Frage in
Zusammenhang stehenden, jedoch für Bendix kennzeidinenden
Schriften mußte aus Raumgründen verzichtet werden.
Die dem Bendixschen Nachlaß entnommene Bespredbung von
Hermann Isay, Rechtsnorm und Entsdieidung, Berlin 1929, mag
als authentisdie Interpretation dazu beitragen, die Positionen
von Isay und Bendix gegeneinander abzugrenzen. Das Verzeidi-
nis der von Bendix zitierten Schriften soll gewissermaßen als -
zeitlich begrenzte - Bibliographie zur Psychologie riditerlichcr
Urteilstätigkeit dem interessierten Leser die Erarbeitung der
Bendixschen Schriften erleichtern.
Die Edition der vorliegenden Auswahl geht auf eine Anre-
gung von Herrn Professor Dr. Thilo Ramm, Gießen, zurück.
Insbesondere auf seine tatkräftige Unterstützung ist das Zustan-
dekommen dieses Bandes zurückzuführen. Gleichermaßen ent-
scheidend war die Mithilfe von Herrn Professor Dr. Reinhard
Bendix, Berkeley/USA, dem Sohn von Ludwig Bendix. Er hat
nicht nur die Gestalt der vorliegenden Auswahl wesentlich mit-
bestimmt, sondern auch den gesamten literarischen Nachlaß sei-
nes Vaters freundlidierweise zur Verfügung gestellt. Beiden
Herren sei hier für ihre aufopferungsvolle Mitarbeit verbind-
lichst gedankt.
Gießen, im Herbst 1967
Der Herausgeber
Inhalt
Reinhard Bendix
Ludwig Bendix - Ein geistiges Portrait
1. Lebenslauf
2. Gcdanklidie Entwiddung
3. Reditspolitisdie Sdiriften
4. Selbstkritik und Geistesgesdiiditlidie Zusammenhänge
Zur Psydiologie der Urteilstätigkeit des Berufsriditers,
unter besonderer Berücksichtigung der deutschen
Verhältnisse .
I.
2.
3-
4-
5-
I.
2.
3-
4-
2.
3-
Vorwort
Zweites Vorwort
I Umgrenzung der Aufgabe
Strukturpsydiologic Wilhelm Diltheys
Berufsriditerlidie Tätigkeit
Berufsriditcr in Deutsdiland
Standpunkt der freisdiwebcndcn Sdilcht
Urtcilstätigkcit
n Literaturgesdiiditlidie Bemerkungen
Kurzer Überblid^ über das dcutsdie Sdirifttum
Zwei Romane
Pitigrilli
Charles Dickens
III Der herrsdiende Standpunkt von dem Wesen des
Riditersprudics
Die herrsdiende Lehre
a) Gerechtigkeit
b) Objektive Wahrheit
c) Rcditssidierheit
d) Der Reditsstaat
Die Freireditslchre
Der Begriff der Eindeutigkeit
15
17
31
43
57
67
69
70
71
71
7i
72
7i
73
74
74
75
7^
77
79
7^
80
81
82
83
86
86
•••*i^f*k«.
»I ■■
IV Der eigene wissenschaftliche Standpunkt 88
1. Der Richterspruch als geistige Schöpfung 88
2. Der Begriff der Mehrdeutigkeit 91
V Die einzelnen Bestimmungskräfte der berufsrichterlichen
Urteilstätigkeit f^
Allgemeine Vorbemerkung 94
1. Die Teilnahme am Justizapparat als Lebensaufgabe 95
a) Die Solidarität der Berufsrichter untereinander f$
aa) Feindlidikeit gegen Ablehnungsgesuche f$
bb) Wiederaufnahmefeindlichkeit fß
cc) Verdaditsäußerungen fp
dd) Zurückweisung von Angriffen auf Richter
Solidarität mit dem Nebenamt 100
ee) Der schlafende Richter 10 1
b) Die Verteidigung der eigenen Ansicht 10 1
c) Die besondere Haltung der Reditsmittelgerichte ' 102
aa) Wille zur Bestätigung angefochtener Entscheidungen 102.
bb) Die eigene Funktionstätigkeit 102
d) Die eigene Urteilstätigkeit des Berufsrichters 10 j
aa) Beeinträchtigung durch Tränen einer Partei 103
bb) Paragraph 1 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes loj
cc) Die betonte Neutralität und Überparteilichkeit 104
e) Die Veränderung der politischen Machtverhältnisse 105
2. Lebensordnung und Gesetzunterworfenheit 107
Allgemeine Vorbemerkungen 107-
a) Größere Freiheit des Staatsbürgers und Richters vom
Gesetz 10^
b) Offenherzige Begründung des Richtersprudis iio
c) Spradigeist der Gesetze und Typisierung des Streits
durch den Richter 1 1 1
d) Das Parteiergreifen des Riditers 112.
aa) Obligationsrecht 113
bb) Arbeitsredit 114
cc) Zwangsvollstreckungsrccht 114
dd) Ehestreitigkeiten • 114
f) Die Rechtsprechung in Strafsachen 116
3. Austeilen von Redit und Unrecht an beide Parteien
(Gerechtigkeit) 118
Allgemeine Vorbemerkung 1 1 8
a) Die formelle Gereditigkeit 120
8
aa) Positive Äußerungen
bb) Negative Äußerungen
b) Materielle Gerechtigkeit
aa) Zivilprozeß
bb) Das Urteil des Staatsgerichtshofes
cc) Strafprozeß \
dd) Disziplinarrecht
4. Verstehen und Niditverstehen
Allgemeine Vorbemerkung
a) Der Untersdiied des Geschlechts
b) Alter und Jugend der Berufsrichter
c) Die eigene Lebenserfahrung
d) Strenge und Güte
c) Weltanschauliche Vorabentscheidung
f) Grenzen des Verständnisses
Ergebnisjurisprudenz
aa) Mark - Mark
bb) Der Fall der schwarzen Fahne
5. Menschliche Schwächen, menschlidie Vorzüge
Allgemeine Vorbemerkungen
a) Die eigenen wirtschaftlichen Interessen; das Armcnredu
b) Anwaltsfeindlidikeit
c) Richterautorität und Anwaltschaft
d) Richterautorität und Partei oder Angeklagter
c) Sensationsprozeß
f) Besser-wissen-wollcn
g) Unbelehrbarkeit
h) Sdieu vor Zurückweisung an ein anderes Gericht
i) Anfänger
k) Charakter und Temperaraentverschiedenheiten
6. Äußere sachfremde Einflüsse
Allgemeine Vorbemerkung
a) Isolierung der Geschworenen von der Außenwelt
b) Aufbau des Geriditsraumes
c) Ansehen und Macht der Partei und ihrer Vertretung
d) Anwesenheit von Vorgesetzten oder ihren Vertretern
c) Haltung der Justizverwaltung
aa) Begnadigungspraxis und Strafmaß
bb) Anweisung an die Staatsanwaltschaft
cc) Veröffentlichungen
dd) Karriere-machen-wollen
121
122
124
126
126
1^7
128
128
128
130
130
^3^
132
133
133
133
134
135
136
136
137
137
138
138
139
140
140
140
140
141
141
141
141
142
142
143
'i
'v'r:^:
' ■ »1-
■.\t^i.*'
%
f) öfTentlidie Meinung
g) Die Kosten
7. Das Hin und Her zwisdicn Tatsachen und Reditssätzen
VI Sdilußbetraditung
1. Allgemeine Vorbemerkung
a) Empfindlichkeit
b) Geschiditliche Lage, Aufgabe und Methode
c) Erschütterung der Autorität des Richterspruches und
ihre Überwindung
2. Führungsfunktion der Reditsprechung, insbesondere der
höchstriditerlichen
3. Rechts- und Tatfragen sind Machtfragen
4. Angst vor dem Neuen, Rationalisierung des Irrationalen
Anhang
Das Problem der Reditssidierheit. Zur Einführung
des Relativismus in die Rechtsanwendungslehre.
I. Die verschiedenen Bedeutungen der Reditssicherheit
II. Die Unmöglichkeit einer absoluten Rechtssicherheit
HI. Die Realität der Rechtssicherheit
IV. Relative Reditssicherheit und Rechtsverwirklidiung
V. Praktische Konsequenzen
Schlußbetrachtung
Die freie Beweiswürdigung des Strafriditers.
Ein Beitrag zum Relativismus in der
Reditsanwendung.
I. Die grundsätzliche Subjektivität des Richterspruches
II. Folgerungen und Forderungen
III. Die Verneinung eines allgemein gültigen Kriteriums der
Richtigkeit
M3
M3
144
145
H5
145
147
148
149
155
159
162
166
179
184
204
207
209
212
221
Einzelbegnadigung und Reditskraft 231
Die irrationalen Kräfte der zivilriditcrlidien
und der strafriditerlidien Urteilsfähigkeit
(Sdilußbetraditungen) 249
I. Einführung des Herausgebers 251
II. Die irrationalen Kräfte der zivilrechtlichen Urteilstätigkcit
auf Grund des iio. Bandes der Entscheidungen des Reichs-
gerichts in Zivilsachen (Schlußbetrachtung) 253
III. Beispiele 268
IV. Die irrationalen Kräfte der strafrichterlichen Urteilstätigkcit
auf Grund des 56. Bandes der Entsdieidungcn des Reichs-
gerichts in Strafsachen (Zusammenfassungen) 284
V. Beispiele 304
Gewisses und ungewisses Recht
Ein Beitrag zu den irrationalen Grundlagen
der arbeitsgeriditlidien Rechtsprediung 315
Einleitung: Fragestellung 317
$ '
Gewißheit des Rechts 318
1. Politische Bedeutung, der täglidie Reditsverkehr 318
2. Unstreitige Prozeßcrledigung 318
3. Vertrauen zum Richter, Verhältnis von gewissen und unge-
wissen Bestandteilen des Rechts 319
Streit um die tatsächlidien Grundlagen des gewissen Rechts 321
1. Das riditerlidie Feststellungsgeschäft 321
2. Begriff der Tatsache, Natur- und Geistestatsache 321
3. Braudibarkeit der Erkenntnismethode 322
4. Aufnahmefähigkeit des Riditers, Grundsätzlidie Mehr-
deutigkeit des Innenleben des Mensdien 323
5. Veranschaulichende Beispiele 325
6. Schranken der richterlichen Erlebnisfähigkeit 328
a) Sympathie 328
10
II
b) Erotik 3i8
c) Nadicrlcbnis }^9
S 3
Ungewisses Recht. Auslegung der Gesetze und Verträge 330
1. Soziologische Funktion des ungewissen Rechts 330
a) Fragestellung 330
b) Vier Gruppen 330
2. Gewollt mehrdeutige Ausdrüdte des Gesetzes }}i
a) Geschäftsmäßigkeit in § 11 ArbGG 331
b) »Unbillige Härte«, »bedingt« in § 84 Ziff. 4 BetrRG 332
c) Im formellen und materiellen Recht 333
3. Ungewollt mehrdeutige Gesetzesausdrücke 333
a) § 61 Abs. I ArbGG und § 7 RAGebO 334
b) § 87 BetrRG und nicht einjährige Vertragsdauer 335
4. Gesdiiditlidie Wandlung ursprünglidi eindeutigen Gcsctzcs-
rechts, Aufwertungsrecht 335
a) § 60 ArbGG Verkündigungstermin nicht länger als drei
Tage 335
b) Betriebsrisiko, Tcilstreik 337
5. Lückenausfüllung 338
a) Prozeßvertretung des Betriebsrats 338
b) Begriff der Rechtsnachfolge im Gesetz vom 9. Juli 1926 338
c) Gestaltungswille des rechtssdiöpferischen Richters 339
§4
Der Streit um die tatsädilichen und geistigen Grundlagen
des ungewissen Rechts 341
1. Die dogmatische Auslegung und der sozial bestimmte Typus
des Riditcrs 341
a) »Gesdiäftsmäßig« in § 11 ArbGG 343
b) Verschulden der Parteien im § 67 ArbGG 343
c) »Bedingt« in § 84 Ziff. 4 BetrRG 345
d) Tarif Vertragsfähigkeit 345
e) Wirklichkeitsbezogen - und Erfüllthcit der Rechtsbegriffe 346
2. Die überindividuelle Lebensordnung des einzelnen Rechts-
falls 346
a) Die Prozeßvertretung von Vertretern kommunistisdier
und syndikalistischer Industrieverbände oder von Werk-
vereinen 347
b) Wichtiger Entlassungsgrund 347
c) Richterliches Ermessen 348
12
S 5
Verhältnis von gewissem und ungewissem Recht 349
1. Wechsel beider in der Kulturbcwegung des Rcdits, Sklaverei,
Koalitionsfreiheit, Prozeßvertretung vor dem Arbeits-
gericht als Geschäft 349
2. Psychologisdie Besdircibung: Gewisses Recht - Reditsfrieden,
ungewisses Recht - Kampf um Machtstellungen. Das Lebens-
intcresse als Bestimmungsgrund der Auslegung 350
3. Gewisses, ungewisses Recht und soziale Machtverteilung 351
a) Im Gesetzgebungsverfahren und Gericht 352
b) Sozialer Standort des Riditers und Kulturbcwegung 352
c) Soziale Abhängigkeit des Rcdits 353
d) Übergangszeit, Aufstieg der Arbeiterschaft, soziale Be-
wegung und Redit 353
e) Geringe Zahl mehrdeutiger Rechtssätze 353
f) Präjudizienkult: gibt es gleichliegende Fälle? 354
g) Form - Inhaltsfrage des Rechts. Koordinatensystem des
sozialen Lebens und schöpferisches Einfühlungsvermögen
des Riditers. Sozialer Inhalt schafft die Form 355
Rechtsprediung und Verwaltung 358
1. Überwundenheit der Montesquieuschen Lehre 358
2. Unhaltbarkeit der starren Unterscheidung von Recht-
sprechung und Verwaltung 358
a) Freiwillige Gerichtsbarkeit 358
b) Strafrecht, soziale Geriditshilfe und Begnadigungs-
wesen 359
c) Verwaltungsermessen der Sachentsdicidung des Zivil-
richters 359
d) Instanzenzug }6o
c) Voraussehbarkeit des Richterspruchs und des Verwal-
tungsaktes 361
3. Verhältnis von materiellem und formellem Rechte 362
a) Das erste im Lichte des letzten 362
b) Das letzte im Lidite des ersten. Grundsätzliche Unsidier-
heit der Lebensgestaltung bei ungewissem Recht, wie in
der Verwaltung 363
4. Gleichartigkeit der Tätigkeit bei Richtern und Verwaltungs-
beamten 364
a) Gleichartigkeit der angewandten Regeln - logische,
psychologische, soziologische 365
n
!
!'
b) Erhöhung des richterlichen Verantwortlichkeitsbewußt-
seins 3^^
c) Das Verantwortlidikeitsbewußtsein des Verwaltungs-
beamten wird erhöht 3^6
d) Die Wirkungen des einhcitlidicn Wesens von Justiz
und Verwaltung auf ihre Funktionäre und das Volk 366
§ 7
Sachentscheidung und politische Weltanschauung 368
1. Geschichtliche Abhängigkeit des richterlichen Ermessens 368
2. Der Arbeitnehmerstandpunkt für die Einschränkung des
zivilrechtlichen Ermessens, Reditsstaatsidee 369
3. Der Arbeitgeberstandpunkt 370
4. Beispiel 371
a) Zwei Entscheidungen, betreffend Überstunden 371
b) Würdigung 374
5. Technische und politische Gründe für das zivilriditerliche
Ermessen 376
a) Interesse der Parteien an der Bestimmtheit und Ein-
deutigkeit von Rechtssätzen, trotzdem Ausschluß des
richterlichen Ermessens unmöglich, ALR 376
b) Erhöhung der Verantwortlichkeit des Richters bei Aus-
übung seines Ermessens 377
c) Personalauswahl 378
Tragik des Berufsriditers und der Rechtsunterworfenen
in Deutschland.
Versuch einer wissenschaftlichen Kritik
der deutschen Justizkritik. 379
Besprechung:
Hermann Isay, Reditsnorm und Entscheidung 391
Veröffentlichungen von Ludwig Bendix 401
Register 4^9
I. Verzeichnis der von Ludwig Bendix in den vorliegenden
Schriften zitierten Literatur 43'
II. Sachverzeidinis 44^
14
— *wiM.«-. >'
Reinhard Bendix
Ludwig Bendix - Ein geistiges Portrait
Zweck dieser Einführung ist es. dem Leser einen Einblid in den
Lebenslauf und die Geisteshaltung des Verfassers der in diesem
Band ecsammeltcn Scl.riftcn zu vermitteln«. Dabei ist es unver-
meidlich, daß die Tatsache und der Inhalt dieser Veröffentli-
chung^ wie audi das in ihr sich widerspiegelnde Auf und Ab per-
sonlidier Sdudcsale einen kleinen Aussdinitt des historisdien
Wände s darstellt, den die Menschen des deutschen Sprachraums
in den letzten Generationen erfahren und erlitten haben. Es ist
aud. unvermeidhdi, daß diese Veröffendidiung die Sdiidcsalsbe-
dingtheit geistiger Perspektiven ansdiaulidi madit. Aber Er-
kenntnis der Bedingtheit geistiger Arbeit ist audi Vorbedingung
solAer Arbeit und zugleiA ein Kennzeidien des Kulturgutes, an
dem wir weiter zu arbeiten sudien. Darüber hinaus ist solAe Er-
kenntnis ein Mittel des Strebens nadi Wahrheit und ein mögli-
Aer Beitrag zur Humanisierung mensdilidien Zusammenlebens.
Uies ist im Geiste des Autors der hier veröfFentliditen Sdiriften
gesprodien, wie im folgenden gezeigt werden soll.
1. Lebenslauf
Ludwig Bendix wurde 1 877 in Dorstfeld bei Dortmund als Sohn
des judisdien VolkssdiuUehrers Gustav Bendix geboren. Er war
eins von drei Kindern. Seine Mutter hatte sdion sedis Kinder aus
erster Ehe und war erheblidi älter als der Vater. Die jugendli-
dien Erfahrungen entspradien dem ländlidien Wohnsitz. Die Le-
bensweise c^er elterlid,en Familie war in diesen ersten Jahren
kleinburgerlidi, sehr besdieiden und zuweilen sogar dürftig
In den aditziger Jahren wediselte die Familie ihren Wohnsitz.
Dem Aufenthalt in Münster folgte 1892 die Umsiedlung nadi
' foi," H^rrf p""r*n ' ^' ,"* '" "»*f°'«"''' Sk-z. geh« auf die Ini.U.W.
d.«« Stell, memen aufr.cht.g« Dank für sein I„ter«.e und seine Förderun.
« r Dell 7"7'''';'''*'" '*"'' ^o" '■"'''"8 ß-''-. ^o"««"«." -
Nel yÖ l '" "f'"^""^'" S^rift ist in, Besitz des Leo Bädt Institute
-«;*ni ^z. xj. n, j^ identifiziert werden.
17
Berlin, als Ludwig 1 5 Jahre alt war. Gustav Bendix hatte seine
Lehrerstellung aufgegeben und begonnen, sidi als Versidierungs-
agent zu betätigen. Diese Tätigkeit setzte er in Berlin mit be-
trächtlichem Erfolg fort. Ludwig besudite das Luisenstädtisdie
Gymnasium und wurde dort u. a. von Rudolf Lehmann, der
audi als pädagogisdier Sdiriftsteller hervortrat, unterriditet.
Lehmann hatte eine Vorliebe für philosophisdie Propädeutik
auf den oberen Gymnasialklassen, und Ludwig nahm an einem
dieser Privatkurse teil zusammen mit den zwei Klassenkamera-
den Frisdieisen-Köhler und Sdimeidler, die seine lebenslängli-
dien Freunde wurden. Dieser Unterridit übte eine starke Wir-
kung auf ihn aus. Er bradite Ludwig die Bedeutung der Psydio-
logie näher, stärkte seine Tendenz zu kritisdier Selbstbetrach-
tung, madite ihn für die Bedeutung der Persönlidikeit empfäng-
lidier und förderte sein sdion vorhandenes Interesse für den
Wert und die Eigenart eines jeden anderen Menschen.2
Ludwigs starke geistige Interessen ließen ein Universitätsstu-
.dium angezeigt ersdieinen, aber die endgültige Entsdieidung, das
Studium fortzusetzen, war durchaus nicht selbstverständlich.
Das Versidierungsgesdiäft des Vaters war erfolgreid>. Gustav
Bendix sudite den Sohn zu überreden, sein Nadifolger zu wer-
den, und konnte sich nur nadi erheblidien Auseinandersetzungen
dazu verstehen, ein Universitätsstudium zu billigen. Schließlidi
aber gingen die drei Freunde zusammen auf die Universität, und
zwar zunädist in Berlin und in Freiburg im Jahre 1897 und
1898. Im Wintersemester 1898 ging Ludwig dann allein nach
München, setzte sein Studium im Sommersemester 1899 in
Straßburg fort, und kehrte für den Rest seiner Studienzeit 1899
bis 1902 nadi Berlin zurück. Es mag angemerkt sein, daß er da-
nadi seine Dissertation in Göttingen eingereidit und sidi um
seine Promotion beworben hat. Die mündliche Prüfung (Rigoro-
sum) hat er in Göttingen im Juli 1902 abgelegt, und die Promo-
tion wurde im Oktober desselben Jahres vollzogen.
2 Vgl. Rudolf Lehmann, Erziehung und Unterricht, 2. Aufl. (Berlin: Weidnnannsdie
Buchhandlung, 1912). S. 366-67, wo diese Gedanken in einer Erklärung xies jun-
gen Ludwig Bendix zum Ausdruck kommen. An dem gleichen Ort finden sidi audi
entsprediende Erklärungen der beiden Freunde, Frischeisen-Köhler und Sciimeidlcr.
Alle drei Erklärungen gehen auf eine Aufforderung Lehmanns an diese drei
Schüler zurück, sich zu der Bedeutung des erwähnten Unterrichts zu äußern.
18
!l
Auch die Wahl einer Disziplin bereitete erhebliche Sdiwierig-
keiten. Obwohl er von Anfang an in der juristischen Fakultät
eingesdiriebcn war, zog Ludwig doch zunädist das Philosophie-
studium vor. Dabei stand er zum guten Teil unter dem Einfluß
seines Freundes Frischeisen-Köhler, der es verstand, philosophi-
sche Probleme in hinreißender Weise zu diskutieren, und der mit
dieser Brillanz großen persönlichen Charme verband. In den er-
sten Jahren war Ludwig so von der Bedeutung des philosophi-
schen Studiums eingenommen, daß er lange schwankte, ob er sich
nicht doch diesem Studium widmen sollte. Trotz seiner theoreti-
sdien Interessen kam er aber allmählich zu der Einsicht, daß ihn
eine rein philosophische Betraditung nidit wirklich befriedigen
konnte. Er hatte nicht die rechte Neigung und wohl auch nicht
die entsprechende Eignung für eine rein abstrakte, wissenschaf t-
lidie Betätigung. Die Lösung sozialer und mensdilidier Proble-
me, die ihn brennend interessierte, konnte er sich kaum von die-
ser Seite her erhoffen. Schließlidi entsdiied er sich vollauf für das
juristische Studium, teils weil es ihm weniger abstrakt als das
philosophisdie schien, teils aber auch, weil es sowohl geistig
strukturiert wie auch pragmatisch genug war, um seinen Wunsch
nadi wissenschaftlicher Beschäftigung und nach praktischer Tä-
tigkeit gleichzeitig befriedigen zu können.
Es ist unvermeidlidi, daß diese kurze Darstellung die sehr un-
ausgeglidienen Versuche und Überlegungen des jungen Studen-
ten in vereinfachten Zügen und sehr summarisch behandelt. Die
Wahl des juristisdien Studiums sdiließlidi erwies sidi aber trotz
dieser vorhergegangenen Ambivalenz als ein Auftakt für das
Leben. Ludwig Bendix wurde 1907 als Rechtsanwalt in Berlin
zugelassen und war als solcher tätig, bis seine Zulassung im Mai
1933 - kurz nach Hitlers Machtergreifung - von der Anwalts-
kammer wieder gelöscht wurde. Schon als Student und dann
während seiner ganzen Laufbahn als Rechtsanwalt und Notar
betätigte er sich zugleich als juristischer Fachschriftsteller. Insge-
samt belaufen sidi seine Veröffentlichungen auf 20 Bücher und
über 200 Zeitschriftenartikel, in denen er die tägliche Praxis der
Anwaltschaft immer wieder mit einer Analyse rechtlicher Fragen
in technischer und philosophischer Hinsicht verband, um der
Probleme besser Herr zu werden und zugleich seine eigene Posi-
19
<
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:?r
tion zu formulieren. Gewisse Höhepunkte dieser fortdauernden
geistigen Bearbeitung reditlidier und mensdilicher Probleme sol-
len hier kurz gekennzeidmet werden.
Während seiner Studienzeit hatte sich Bendix nicht nur mit
philosophischen Problemen beschäftigt, sondern audi mit natio-
nalökonomischen. In seinem Freundeskreis war es zur Zeit Mo-
de, sich über den lebensleeren Formalismus juristisdier Begriffe
zu mokieren, und die Beschäftigung mit wirtschaftlidien Fragen
schien ein Weg zu sein, ein Verständnis der realen Bedeutung
reditlidier Kategorien zu fördern. Aus dem Interesse für soziale
Probleme war er zuerst an dem juristischen Studium irre gewor-
den, und dieses Interesse blieb durchaus lebendig, nachdem er
sich schließlich für dieses Studium entsdiieden hatte. Es war ihm
um die Bedeutung reditlidier Fragen für den einzelnen Men-
schen zu tun. Kurz vor der Niederlassung als Rechtsanwalt im
Jahre 1907 erhielt dieser Fragenkomplex nun eine unerwartete
persönliche Pointe. Bendix erfuhr, daß sein Vater vor etwa
zwanzig Jahren zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden
war. Bei Durdisidit der Papiere des Vaters, der 1908 starb, er-
gab sidi, daß er seine Sdiuld in der Sache auf das Entschiedenste
geleugnet hatte und offenbar nicht nur seine Verwandten, son-
dern auch seine ihm näher stehenden Kollegen im Versidierungs-
gesdiäft überzeugt hatte. Die Wirkung dieser Entdeckung war
traumatisch. Offenbar war es möglich, daß jemand - und nun
gar der eigene Vater - von einem Gericht verurteilt werden
konnte, und doch unschuldig war. Der Gedanke an diese Mög-
lichkeit wurde für Bendix zu einem grundlegenden Motiv seiner
anwaltlidien Laufbahn und erklärt auch die niemals nadilas-
sende Beschäftigung mit der persönlichen Bedeutung reditlicher
Fragen und gerichtlidier Entscheidungen.
Audi Erfahrungen in der Reditspraxis ließen diese Besdiäfti-
gung als dringlich ersdieinen. Während seiner Referendarzeit
hatte Bendix häufig Gelegenheit, Richter zu beobachten, die
nicht nur in ihrem persönlichen Gebaren, sondern auch in ihrer
gerichtlichen Behandlung strittiger Fälle die eigenen Minderwer-
tigkeitsgefühle und einen engstirnigen Horizont offenbarten.
Zwar konnte man diese Einstellung sehr wohl mit der bescheide-
nen, kleinbürgerlidien Lebensweise solcher Richter in Zusam-
20
ii
menhang bringen, aber mit der souveränen Abgewogenheit der
Urteile, die der Bedeutung des richterlichen Amtes entsprochen
hätte, war diese Haltung kaum vereinbar. Es kam wohl audi
vor, daß Richter von der Schuld des Angeklagten schon vor An-
fang der Gerichtsverhandlung überzeugt und dcmentsprediend
auf Bestrafung versessen schienen. Andere, gewöhnlichere Er-
fahrungen mit der richterlichen Praxis beeindruckten den jungen
Rechtsanwalt in ähnlicher Weise und machten ihn nachdenklidi.
Handelten Richter in gutem Glauben, wenn sie schwere Strafen
verhängten, obwohl Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur
nodi offen blieben? Wollten sie die Unpartcilidikeit der Justitia
zu simulieren versuchen, wenn sie in Zivilsachen beiden Parteien
einige Forderungen anerkannten und andere verweigerten? Si-
dierlidi gab es gelegendidi Riditer, die sidi durch ihr leiden-
sdiaftsloses und zugleich mitfühlendes Gebaren in der Verwal-
tung ihres hohen Amtes auszeichneten. Aber in allzu vielen Fäl-
len machte Bendix die Erfahrung, daß menschliche Schwächen
und verwaltungsmäßige Überlegungen die richterliche Praxis be-
stimmen, während er von ihr Gerechtigkeit forderte und erwar-
tete.
Soldie Eindrücke aus den Jahren seiner Ausbildung und den
ersten Jahren seiner anwaltlichen Tätigkeit übten eine nachhal-
tige Wirkung auf sein Bild der riditerlichen Urteilsfindung aus.
Schon seine endgültige Entscheidung, Jura zu studieren, ging auf
gewisse Erfahrungen aus seiner Mündiener Studentenzeit zu-
rüdc, bei denen er die Unvereinbarkeit des Bohemien-Lebens
nicht nur mit Formalitäten, sondern mit der Rechtsordnung
selbst, kennengelernt hatte. Dabei war ihm zuerst klar gewor-
den, daß eine solche Ordnung die Grundlage eines geregelten
Zusammenlebens ausmachte. Selbst die Wahrscheinlichkeit, daß
sein eigener Vater einem Justizirrtum zum Opfer gefallen war,
konnte diese Ansidit nicht ersdiüttern, obwohl diese Erfahrung
ihn wahrsdieinlidi in seiner ethischen Konzeption des Anwalts-
berufes sehr bestärkte. Denn wenn es die hödiste Aufgabe des
Richters ist, die rechtliche Ordnung in unparteilicher Weise auf-
rechtzuerhalten, so ist es die Aufgabe des Rechtsanwalts, die
ebenso legitimen Interessen des einzelnen Menschen zu vertreten.
Auf diese Weise kann der Anwalt dazu beitragen, die notwen-
h
21
dige Tendenz des Riditers, der die Reditsordnung zu stützen
hat, zu korrigieren bzw. zu ergänzen.^ Der Angelpunkt dieser
Überlegungen war eine Betonung des tragisdien Elementes im
Rechtsleben überhaupt und besonders in der riditerlidien Ur-
teilstätigkeit. Der Richter hat die Pflicht, Streitfälle zu entschei-
den und dadurch menschliche Beziehungen zu ordnen. Indem er
dies tut, muß er sich an gewisse formelle Regeln halten, die wie-
der und wieder mit völlig legitimen Interessen des einzelnen in
Konflikt geraten. Dementsprechend sieht Bendix die Aufgabe
des Anwalts als ein inhärentes Korrektiv des Rechtssystems, das
nötig wird, weil alle Versudie, menschliche Beziehungen reditlich
zu ordnen, zu Übertreibungen führen, obwohl er gleichzeitig die
Notwendigkeit dieses Reditssystems voll anerkennt.
Diese Überlegungen finden sich in einer Schrift aus dem Jahre
19 14 und stellen gewissermaßen einen ersten Rechenschaftsbe-
richt des jungen Anwalts dar. Sie machen die leidensdiaftliche
Anteilnahme erklärlich, mit der Bendix sich bemühte, die recht-
lichen Institutionen der Weimarer Republik zu unterstützen und
zu reformieren. Damit befand er sidi in der Gemeinschaft von
Anwälten, Richtern und anderen Beamten, die sich in dem Re-
publikanischen Richterbund zusammengesdilosscn hatten. Der
programmatisdie Leitartikel in der ersten Nummer der Zeit-
schrift »Die Justiz^ gibt Auskunft über diese Bemühungen um
eine Reform des Reditswesens. Die Erklärung bezieht sich auf
die weltverbreitete Vertrauenskrise des Rechtssystems und be-
zeichnet es als die oberste Aufgabe, dieses Vertrauen wieder her-
zustellen. Zwar hat alles Recht eine formale Grundlage, und
muß sie haben, aber der Leitartikel betont, daß rechtlidie Insti-
tutionen zugleich von dem Geist abhängig sind, in dem die for-
malreditliche Technik angewandt wird:
»Es ist kein Zweifel, daß ein großer Teil der Angriffe auf die
Rechtspflege zurückgeht, auf den Widerspruch zwisdien dem
neugewordenen Staat und einer Rechtspflege, welche die Ein-
stellung für den Staat von gestern vielfach noch nicht über-
3 Vgl. die entsprediendcn Formulierungen in Ludwig Bendix, Das Problem der
Rechtssicherheit (Berlin: Carl Heymann, 1914), S. 36-38. Ich werde auf diese
Schrift nodi weiter unten Bezug nehmen.
22
winden konnte oder wollte. Eine Reditsordnung muß von
ihren obersten Grundsätzen bis herab zu ihren besonderen
Anwendungen eines Geistes sein. In einem republikanischen
und demokratischen Deutschland kann auch die Rechtspflege
nur demokratisdoen und republikanischen Geistes sein. Sie
verfällt sonst in einen Gegensatz zu dem obersten aller Aus-
, legungsgrundsätze, daß nämlich in jeder Einzelfrage das Ge-
setz im Geiste der ganzen Rechtsordnung auszulegen ist. Es
'ist ein unerträglicher Zustand, daß sich oft richterliche Gesin-
nung bewußt oder unbewußt nach dem Geiste richtet, der
nicht der Geist des heutigen Rechts ist; ein solcher Zustand
führt zu den drückendsten Belastungen des Rechtsempfindens,
indem durch gewandte Technik die Worte des Rechts dazu
gebraudit werden, um in der Form des Rechts dem Unrecht zu
huldigen. «-♦
Zusammen mit anderen ließ Ludwig Bendix es sich angelegen
sem, diese Tendenzen in seiner anwaklichen Praxis und als juri-
sdier Fachschriftsteller zu bekämpfen. Dabei konnte er sidi zu-
weilen nidit verhehlen, daß diese Tätigkeit dodi unbefriedigend
war, denn eine Kritik richterlicher Entscheidungen allein konnte
weder seinem Drang nach konstruktiver Arbeit noch der Dring-
lichkeit der Aufgabe selbst gerecht werden. Es bedeutete daher
einen Höhepunkt seiner Laufbahn, als er im Jahre 1927 zum
nebenamdidien Vorsitzenden beim Arbeitsgericht Berlin ernannt
wurde.5
Hier ergab sich die Möglidikeit, seine Ideen in die Praxis um-
zusetzen und sich nicht nur mit Argumenten begnügen zu müs-
sen. Das Arbeitsgerichtsgesetz hatte den besonderen Charakter
dieser Gerichte expressis verbis anerkannt. Dementsprechend be-
gann Bendix seine richterliche Tätigkeit, indem er die äußere
Gestalt des Geriditssaals umänderte: Er ließ die Barriere weg-
4 »Was wir wollen«, Die Justiz, i (Oktober, 1925), S. 2.
5 Es handelt sich hierbei um eine Bestimmung des Arbeitsgerichtsgesetzes von 192^,
die vorsah, daß nicht nur Riditer, sondern auch juristisch qualifizierte Persön-
lidikcitcn mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsredits als Ar-
bcitsßeriditsvorsitzende berufen werden konnten. Ludwig Bendix war einer von
adit Rechtsanwälten in Preußen, die auf dieser Basis zu nebenamtlidicn Vor-
sitzenden berufen wurden.
i
23
f .
räumen, die üblidierweise das Geridit von den streitenden Par-
teien trennt. Riditer und Beisitzer, Kläger und Angeklagte wur-
den um einen Tisdi versammelt, an dem der strittige Fall im
Sinne einer Verhandlung und einer Lösung durdi Vergleich dis-
kutiert werden konnte - im Gegensatz zu der sonst üblidien,
kämpferisdien Austragung des Konfliktstoffes. Allerdings waren
die Formen der geriditlidben Verhandlung nur ein Teil des Pro-
blems. Bisher war die Schlichtung arbeitsreditlicher Fälle immer
von der Voraussetzung einer formellen Gleichheit zwischen Ar-
beitgeber und Arbeitnehmer ausgegangen, aber in der Praxis
war diese Einstellung in vielen Fällen dem Arbeitgeber zugute
gekommen. Sicherlich waren die Arbeitsgerichte außerstande, die
tatsächlidie Ungleichheit zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh-
mern abzuschaffen, aber andererseits waren sie ganz bewußt ein-
geriditet worden, um den Arbeitnehmern einen größeren, gesetz-
lidi fundierten Sdiutz zu gewähren. In ihren Entscheidungen
sollten also die Arbeitsgerichte der vorwiegenden Ungleichheit
des Arbeitsverhältnisses entgegenwirken, aber zur Erfüllung die-
ser Aufgabe würden sie nur geeignet sein, wenn die Riditer sidi
dieses Zweckes bewußt wären und ein lebendiges Gefühl für die
Konsequenzen sozialer Ungleichheit entwickelten.^ Jedenfalls
glaubte Bendix, daß die Arbeitsgerichte strittige Fragen zugun-
sten der Arbeitnehmer entscheiden müßten, wenn sie im genann-
ten Sinne als Korrektiv fungieren sollten. Denn im Rahmen der
geltenden Rechtsordnung gibt es dodi bei den meisten Fällen
Mehrdeutigkeiten nidit nur des Redits, sondern auch der Tat-
sachen. Strittige Fragen müssen also durdi ein, auf letzten Wert-
setzungen beruhendes Urteil entschieden werden, insoweit eben
allgemeine Richtlinien der Rechtspraxis viele Fragen offen las-
sen. Dies waren die Überlegungen, die Bendix sidi bei seiner
neuen, riditerlidien Aufgabe zum Grundsatz machte. Dabei ver-
nachläßigte er häufig seine anwaltlidie Praxis, denn er machte
sidi jedesmal frei, wenn etwa ein anderer Arbeitsrichter gesund-
6 Vgl. Ludwig Bendix, »Die wirkliche Gleichheit von Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern in ^er arbeitsgerichtlidien Rechtsanwendung«, Die Justiz, v (November,
1929), S. 96-109. Siehe auch die entsprechenden Ausführungen in Ludwig Bendix,
Die irrationalen Kräfte in der Arbeitsgerichtsbarkeit (Berlin, Verlag Rcdit umd
Tonkunst, 1929), S. 5-12.
^4
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heitlich oder aus anderen Gründen verhindert war. Diese wirk-
lidi konstruktive Teilnahme am Rechtsleben war für ihn eine
Quelle tiefster, persönlicher und sachlicher Befriedigung. Aller-
dings konnte er die richterliche Tätigkeit nur ein und einhalb
Jahre ausüben. Gegen Ende 1928 wurde seine Ernennung als ne-
benamtlicher Vorsitzender nicht erneuert, vor allem weil sowohl
die Arbeitgeberorganisationen wie die Gewerkschaften sidi nun-
mehr der Berufung von Rechtsanwälten als Arbeitsriditer wi-
dersetzten.
Kurz darauf kamen die Jahre der großen Wirtschaftskrise, die
in Hitlers Machtergreifung ausmündeten. Der Anwaltsstand
wurde sehr schnell von den Auswirkungen des nationalsozialisti-
schen Regimes betroffen. Die Rechtsanwaltskammern und der
Notarverein wurden aufgelöst, bzw. gleidigeschaltet. Im April
1933 wurden Rassengesetze erlassen und gegen Ende Mai wurde
Bendix seine Zulassung als Rechtsanwalt entzogen und er seiner
Bestallung als Notar entkleidet. Im Juni des Jahres wurde er
verhaftet (Sdiutzhaft hieß es im Parteichinesisch der damaligen
Zeit). Das neue Regime betraditete die Verteidigung eines Kom-
munisten vor dem Gericht als kommunistische Betätigung, und
vor Jahren hatte Bendix einen Kommunisten als Rechtsanwalt
vertreten. - Nach einer anwaltlichen Tätigkeit von über 16 Jah-
ren mußte diese plötzliche Zerstörung seiner Existenz trauma-
tisdi auf ihn wirken, um so mehr als er sich in seiner ganzen
praktischen und geistigen Arbeit mit der Aufrechterhaltung und
Reform des nunmehr zerstörten Rechtssystems beschäftigt hatte.
Im September 1933 wurde Bendix wieder entlassen und be-
gann sofort damit, seine frühere berufliche Tätigkeit wieder auf-
zunehmen, allerdings auf der neuen, ihm nunmehr verbleibenden
Basis einer Tätigkeit als Rechtsberater. Für ihn war es unmög-
lich, etwas anderes zu tun, als sich der neuen Lage, so gut es ging,
anzupassen. In seinen Erinnerungen erklärt er diese Einstellung:
1*
»Trotz aller Mißerfolge und Verschüchterungen ließ ich mich
nicht unterkriegen. Ich weiß sehr wohl, daß manche meiner
Freunde und Kollegen mein geschildertes Verhalten als un-
würdig mißbilligen, und vielleicht etwas freundlicher als einen
rührenden Beweis meines Wolkenkudiucksheimertums anse-
^5
tv^^
m
hen. Wer so urteilt, hat bereits dem Gegner den Platz ge-
räumt und seine alte Heimat aufgegeben. Man mag es noch so
töricht nennen, ich stand auf einem anderen Standpunkt. Idi
kämpfte um jeden Zoll Bodens und hielt mit allen Fasern
meines Wesens an ihm fest. Ich wollte mich nidit entwurzeln
lassen . . . Mein unverwüstliches Streben nach Wiedergewin-
nung meines, mir entzogenen Lebensraumes führte innerlich
notwendig dahin, trotz aller Differenzierungen und Diskri-
minationen eine Gemeinsamkeit mit den Machthabern über
Land und Volk zu bejahen und es ihnen in persönlichen Aus-
einandersetzungen zu überlassen, in den einzelnen Fällen die
Schränke zu ziehen. Zur Aufrediterhaltung der Würde meiner
Persönlichkeit hielt ich es geradezu für meine Pflicht gegen
midi selbst, die durch die geltenden Gesetze gegebenen Mög-
lichkeiten bis zum Letzten in Ansprudi zu nehmen. Ich hatte
jedenfalls wiederholt den Eindruck gewonnen, daß diese Hal-
tung der bedingungslosen Zusammengehörigkeit ihre starke
Wirkung nicht verfehlte ... So kam es denn, daß ich, bildlich
gesprochen, tausend Wege ging, von denen ich wußte, daß sie
in die Wüste führen. Aber dieses Wissen konnte mich nidit ab-
halten, die Wege zu gehen. Ich wollte die Ergebnislosigkeit,
vielfach schwarz auf weiß, bei meinen Akten haben . . .«
»Die ungünstige Prognose, die idi keineswegs verkannte,
schreckte mich nicht ab, denn es gehörte zu meinen Grundan-
schauungen, daß ich im öffentlichen wie im privaten Leben
klargestellt wissen wollte, für welche Deutung die letzte ent-
scheidende Stelle eintrat und die Verantwortung übernahm.
Der Gedanke erschien mir unerträglich, daß gesagt werden
könnte: >Warum hast Du den Kampf vor der Zeit aufgege-
ben? Die letzte und höchste Stelle hätte zu Deinen Gunsten
entsdieiden können.<«''
In Anbetracht dieser Einstellung war es wohl unvermeidlidi,
daß seine Bemühungen nunmehr einen Don Quichotisdien Cha-
rakter annahmen.
7 Ludwig Bendix. Konzentrationslager Deutschland, ii, S. 2)-iJ.
26
Kaum aus der ersten »Schutzhaft« entlassen, ging Bendix zum
Hauptquartier der Gestapo, um von offizieller Seite eine beson-
dere Genehmigung seiner neuen Tätigkeit als Rcditsberatcr ein-
zuholen. Dann stellte sich heraus, daß sich sein Ausschluß aus
der Anwaltschaft wie auch seine Inhaftierung unter den frühe-
ren Klienten seiner Praxis herumgesprochen hatte. Einige von
ihnen meinten, seine Lage durch Erpressung ausnutzen zu kön-
nen, um von ihm eine Rückzahlung früher entrichteter Anwalts-
gebühren zu erzwingen. Trotzdem ließ Bendix sich nicht davon
abbringen, ein Rundsdireiben über seine neue Tätigkeit als
Rechtsberater an alle früheren Klienten zu senden. Audi suchte
er diese Tätigkeit durch Kontaktaufnahme mit Menschen in ge-
hobenen Positionen zu fördern, da diese vielleidit in der Lage
waren, ihm zu helfen. Sdiließlidi bemühte er sich auch um eine
Klarstellung alter Mißverständnisse, wie sie in einer Anwalts-
praxis nicht ungewöhnlich sind, denn seine neue Tätigkeit konn-
te nur Erfolg haben, wenn an seinem Namen kein Makel haf-
tete.
Noch vor seinem Ausschluß aus der Anwaltschaft hatten ver-
schiedene Fadizeitschriften Artikel von ihm akzeptiert, von de-
ren Veröffentlichung sie nunmehr unter den veränderten Um-
ständen Abstand nahmen. Bendix stellte sich auf den Rechts-
standpunkt, daß er ein Anrecht auf die entsprechenden Hono-
rare hätte, selbst wenn die Herausgeber sich unter den veränder-
ten Umständen nunmehr gegen die Veröffentlidiung cntsdiieden
hätten. Dann stellte sich heraus, daß die Polizei Bücher im Spei-
dier seines Verlegers konfisziert hatte, unter denen sich audi die
Restbestände seiner eigenen Bücher befanden. Daraufhin nahm
Bendix Verhandlungen mit der Polizeibehörde auf, drang wie-
der und wieder auf Bescheid bzw. Herausgabe der Büdier, und
trug sich mit dem Gedanken, ein Schadensersatzverfahren anzu-
strengen, aber dazu kam es nicht mehr. Audi literarisch suchte er
sich in der altgewohnten Weise durch juristisdie Veröffentlichun-
gen zu betätigen. Einer dieser, noch zum Druck gekommenen Ar-
tikel enthält in vorsiditiger Form eine Kritik an einem frühe-
ren Artikel des damaligen Preußisdien Justizministers, Roland
Freisler. Nadi einigem Zögern entschloß sidi Bendix sogar, einen
Abdruck dieser Kritik mit einer höflidien Bitte um eine gele-
27
^^
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^M
*^
m
gentliche Unterhaltung über deren Inhalt an Freisler abzusen-
den.*
Solche Handlungen sind hier kurz berichtet worden, weil sie
eher als allgemeine Aussagen dazu geeignet sind, ein anschauli-
ches Bild zu vermitteln. Vielleidit werden sie dem heutigen Le-
ser als geringfügig erscheinen, aber in den Jahren 1933-193 5 er-
forderten sie ein gehöriges Maß von Willenskraft, sang froid,
und vielleicht einen gewissen Grad von Naivität. In offiziellen
Kreisen wurde ihnen Bedeutung beigemessen; sie moditen dort
als ein Zeichen von Unbelehrbarkeit gewertet werden. Jeden-
falls faßte die Berliner Anwaltskammer den Entschluß, beim
Kriminalgericht Berlin gegen Bendix als Rechtsberater eine Kla-
ge wegen unlauteren Wettbewerbs anzustrengen. Die Klage kam
völlig unerwartet, die Idee, als Angeklagter vor einem Gericht
stehen zu müssen, verursadite große Erregung, ganz abgesehen
von den besonderen politischen Umständen des Falles. Dazu
stand in Aussicht, daß. trotz der Absurdität der Anklage selbst
eine Verurteilung schließlich durchaus möglich, ja fast wahrschein-
lich war, und durdi sie eine Fortsetzung der eben erst begonne-
nen rechtsberaterisdien Tätigkeit endgültig unmöglidi gemacht
werden würde. Nun mußte der frühere Anwalt sich bemühen, in
den letzten Tagen vor dem Termin (die Fristen waren sehr kurz
angesetzt) einen Verteidiger z/u finden. In vielen Fällen wurde er
einfach abgewiesen, oder fadenscheinige Vorwände maditen ihm
die immer größer werdende soziale und berufliche Isolierung
klar, in der er sich befand. Nachdem er schließlich doch einen
Verteidiger gefunden hatte, war die Gerichtsverhandlung selbst
ein weiterer Beweis dieser Isolierung, obwohl sie in einem Frei-
spruch endete. Denn die Art der Verhandlung konnte ihm nur
als eine bewußt geplante, öffentlidie Erniedrigung erscheinen,
bei der zwar eine große Anzahl von Berichterstattern anwesend
war, von der aber die Tagespresse trotzdem keinerlei Notiz
nahm. Immerhin bedeutete der Freispruch, daß Bendix seine
Tätigkeit nunmehr fortsetzen konnte.
8 Vgl. Ludwig Bendix, »Nodimals: Analogie im Straf redit?«, Monatsschrift für
Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform, xxvi (1935), S. ijj-ij8.
28
Die »Gnadenfrist« war aber von kurzer Dauer. Um die Mitte
des Jahres 1934 waren alle juristischen Berufe fast vollständig
»gleichgesdialtet« worden. Selbst die jüdischen Rechtsanwälte,
die als Frontkämpfer des ersten Weltkrieges von dem Ausschluß
aus den Anwaltskammern zunächst nicht betroffen waren, hat-
ten kaum nodi ein berufliches Betätigungsfeld, weil sie von den
meisten Klienten gemieden wurden. Alle kollegialen Kontakte
mit jüdischen Anwälten wurden geheimniskrämerisch, wenn sie
überhaupt fortgesetzt wurden. Nur gegen die wirtschaftliche Be-
tätigung der Juden waren vorerst noch keine Maßnahmen ge-
troffen worden, und als Rechtsberater war Bendix eigentlich
von den standesgemäßen Beschränkungen der Anwaltsdiaft be-
freit. In Anbetracht seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsan-
walt werden ihm auch verschiedentlich Gelegenheit zu einer
wirtschaftlichen Ausnutzung dieser Erfahrung geboten; offenbar
stand dem weder sein Ausschluß aus der Anwaltsdiaft noch seine
kurze »Schutzhaft« im Wege. Aber mit den Jahren war er so mit
den standesgemäßen Begriffen der Anwaltschaft verwachsen,
daß er sich auch jetzt nicht dazu bringen konnte, diese Gelegen-
heiten auszunutzen. Dann, im Jahre 1935, fing das Naziregime
an, auch jüdische Geschäfte zu boykottieren, und Progrome ge-
gen jüdisdie Kaufleute nahmen ihren Verlauf. Audi Bendix
wurde von diesen Ausschreitungen betroffen, und er entschloß
sich, dagegen bei dem Kommandanten seines Polizeireviers als
dem vermeintlichen Hüter der öffentlidien Ordnung schriftlich
zu protestieren. Eine zweite Inhaftierung ließ nidit lange auf
sich warten.
Diesmal dauerte die Haft 22 Monate. Auf Grund der Bemü-
hungen eines hervorragenden Anwalts gelang es sdiließlidi, im
Mai 1937 seine Entlassung aus dem Konzentrationslager Dachau
zu bewirken. Dabei wurde seine Emigration in ein nichteuropä-
isches Land innerhalb von zwei Wochen zur Bedingung gemacht.
Er wanderte nach Palästina aus, wo er zunädist seine Gesund-
heit wiedergewann und sidi mit der Abfassung seiner Memoiren
besdiäftigte. Dann versuchte er, als Rechtsberater und Journa-
list tätig zu werden. Unter den völlig veränderten Umständen
war das ein schwieriges Unterfangen für einen sechzigjährigen,
Mann, dessen Lebenserfahrung und berufliche Ausbildung ihn
^9
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für eine soldie Tätigkeit im Ausland kaum vorbereitet hatten.
Doch der Mangel an äußerem Erfolg verminderte seine geistige
Regsamkeit nicht, und so wurden die Jahre der Emigration mehr
und mehr von schriftstellerischen Projekten ausgefüllt, die in der
einen oder anderen Weise seine früheren Interessen fortsetzten,
selbst wenn die meisten davon ungedruckt blieben. Die über
Deutschland hereingebrochene Katastrophe des Hitlerregimes
veranlaßte ihn zu einer extensiven Lektüre klassischer, geschicht-
licher Darstellungen tyrannischer Regierungen, die er in langen
Exzerpten und Kommentaren für den Schulunterricht nutzbar
zu machen suchte. Die alte Beschäftigung mit dem Konflikt ge-
gensätzlicher Wertvorstellungen wurde unter dem Eindruck des
Zusammenbruchs der deutschen Rechtsordnung zu einem Stu-
dium ewiger moralischer Probleme menschlidien Zusammenle-
bens, die er durch eine Auswertung der Weltliteratur in den ver-
schiedensten Formen zur Darstellung brachte, wohl auch mit
dem Gedanken an einen pädagogischen Zweck, aber allerdings
ohne eine diesem Zweck entsprechende Ausnutzung oder An-
wendung zu finden. Dazu kamen diverse, mit den Jahren immer
umfangreicher werdende Gelegenheitsarbeiten. Dabei handelte
es sich vielfach um Probleme, die von Tagesereignissen ausgelöst
und nun durch Heranziehung historischer oder menschlich-psy-
chologischer Parallelen auf einer allgemein philosophischen Ebene
analysiert wurden. Doch die meisten dieser Arbeiten wanderten
in den Schreibtisch. Während seiner Haftzeit hatte er auch wie-
der die alte Gewohnheit seiner Jugend aufgenommen, Erfah-
rungen des Alltagslebens oder auch allgemeine Erlebnisse in Ge-
dichten darzustellen. Unter der Hand wurden diese Gelegen-
heitsarbeiten nun zu einer Art Krücke, die über die Öden der
Jahre hinweghalf, -und die Bendix selbst oft mit den Goethe-
Wort bezeichnete: »Verbiete Du dem Seidenwurm zu spinnen,
wenn er sich auch dem Tod entgegenspinnt.«
Mit dieser allgemeinen Darstellung der langen Jahre der Emi-
gration muß es sein Bewenden haben. Im Jahre 1947 wanderte
Bendix von Israel nach den Vereinigten Staaten weiter, um mit
seinen Kindern zusammen zu sein. Im Alter von -j^^ Jahren ist er
am 3. I. 1954 in Oakland, Kalifornien, gestorben.
30
2. Gedankliche Entwicklung
Nach seiner Auswanderung im Jahre 1937 konnte Bendix auf
seine ganze Laufbahn zurückblicken und sidi fragen, ob er die
richtigen Entscheidungen getroffen und die richtigen Ziele ver-
folgt hatte. Schon in den langen Monaten der Haft hatte er sich
immer wieder mit diesen Fragen befaßt, und nun nahm er die
Gelegenheit wahr, um sich selbst gegenüber Rechenschaft zu ge-
ben. Da war zunächst die Frage der jüdischen Emanzipation und
Assimilation in Deutschland. Ohne je seine jüdische Abstam-
mung geleugnet zu haben, mußte sich Bendix doch eingestehen,
daß er seine tatsächliche Zugehörigkeit zum Judentum völlig
vernachlässigt hatte. Er hatte sich vielmehr mit den humanisti-
schen Werten der deutschen Klassik identifiziert. Er war einer
der vielen deutschen Juden, die solche Fragen überhaupt erst in
Hitlers Konzentrationslagern und nunmehr in dem neuen Staat
Israel aufgeworfen hatten. Israel selbst war für Bendix das Exil,
nicht die Heimat - trotz seiner starken Sympathie mit diesem
Versuch, einen jüdischen Staat aufzubauen. Dodi die Stellung
zum Judentum war für ihn eben nur durch politische Ereignisse
eine dringliche Frage geworden, und soldie Ereignisse konnten
nichts daran ändern, daß die Frage selbst in diesem Fall schon
lange vorher beantwortet worden war. Für einen Mann im vor-
gerüci^ten Alter war es kaum möglich, eine Entscheidung rück-
gängig zu machen, die sein eigener Vater sdion zwei Generatio-
nen früher gefällt hatte. Gustav Bendix hatte sidi zur Assimila-
tion bekannt, als er seinen Lehrerberuf aufgab und Versiche-
rungsagent wurde, und in sehr jungen Jahren hatte Ludwig die-
se Entscheidung zu seiner eigenen gemacht.
In Anbetracht seiner ganzen Laufbahn mußte es Bendix
dringlicher erscheinen, über die Natur eines Rechtssystems mit
sich ins Reine zu kommen, da er sich vollauf mit einem solchen
System identifiziert hatte.
Als Rechtsanwalt war eine positive Einstellung zum Gesetz
für ihn unumgänglich, auch wenn er die im Rechtsleben zutage
tretenden Unzulänglidikeiten immer wieder bekämpft hatte.
Dabei ging Bendix der Tatsadie nicht aus dem Wege, daß ein
Reditssystem in der Praxis häufig abstoßend wirkt, und letzten
31
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Endes audi auf Unterordnung beruht, wie alle Herrsdiaftssy-
steme. Trotzdem hatte er immer an der Idee festgehalten, daß
der einzelne einen nidit näher bestimmbaren, letzten Wert der
Gemeinsdiaft darstelle und daher ein Anredit habe, gegen Bru-
talität und Unterdrückung geschützt zu werden. Als Rechtsan-
walt war er gewohnt, das Rechtssystem als Waffenarsenal für
diesen Schutz des einzelnen zu betrachten, und das war nur auf
dem Boden dieses Systems sinnvoll. Wer die einzelnen Menschen
auf diese Weise gegen Mißbräuche schützen will, muß daher von
der Annahme ausgehen, daß Beamte und Richter bei der Aus-
übung ihrer Pflichten guten Willens sind. In der Rückschau war
es wohl klar, daß in der Weimarer Zeit zu viele Funktionäre des
Rechts unter dem Schleier einer formalen Legalität das in sie ge-
setzte Vertrauen mißbraucht hatten - sdion vor der Zerstörung
des ganzen Rechtssystems durch Hitlers Gewaltregierung.' Aber
Ludwig Bendix hatte seine ganze Kraft darangesetzt, eine recht-
lidbe Ordnung zu erhalten, nicht der Tyrannei und dem Chaos
Vorschub zu leisten. Seine Bemühungen können nur auf der Basis
ihrer eigenen Voraussetzungen verstanden werden. Die grund-
legenden Gedanken seiner Schriften zwischen den Jahren 1903
und 1937/38 sollen hier kurz referiert werden.
Im Zusammenhang mit Anregungen Gustav Sdimollers be-
gann Bendix seine Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Kolo-
nialpolitik. Seine Doktorarbeit beschäftigte sich mit der »recht-
lichen Natur der sogenannten Oberhoheit in den deutschen
Schutzgebieten« und wurde 1903 zusammen mit verschiedenen
Aufsätzen veröffentlidit. Im Zentrum der Diskussion stehen un-
terschiedliche Perspektiven, in denen die Beziehungen der Kolo-
nialmacht zu der eingeborenen Bevölkerung gesehen werden,
Unterschiede insbesondere zwischen Männern, die selbst in den
9 Entsprediendc Kritiken des Rechtswesens der Weimarer Zeit wurden in den Jahr-
gängen der Zcitsdirift Die Justiz veröffentlicht, in denen Bendix laufend Beiträge
lieferte. Vgl. insbesondere seine Kritik der Rechtsbeugung durch xleutsdie Riditer
in »Die Rechtsbeugung im künftigen deutschen Strafredit«, Die Justiz, ii (1916),
S« i^~7S' Siehe auch die zeitgenössische Zusammenfassung dieses Materials in
Eugen Schiffer, Die Deutsche Justiz (Berlin: Otto Liebmann, 1923), passim. Eine
ausgewogene historisdie Beurteilung ist enthalten in der Analyse von Karl Diet-
rich Bradier, Die Auflösung der Weimarer Republik (Bd. 4 der Schriften des
Instituts für politische Wissenschaft; Stuttgart: Ring Verlag, 1955), S. 191-193
und passim.
3^
Kolonien gelebt haben, und Sdiriftstellern über Kolonialproble-
me, die solche Erfahrung nidit gehabt haben. Hier klingt schon
die problematische Beziehung zwischen Theorie und Praxis an,
die den Autor in seinen späteren Schriften immer wieder be-
schäftigen sollte. Weiter enthalten die Aufsätze die Forderung
nach einem wirklichen Verständnis für die eingeborene Bevölke-
rung und ihre Kultur. Ein solches Verständnis muß sich die Vor-
aussetzungen dieser Kultur zu eigen machen, denn sonst werden
alle Versudie, diese Völker wirklidi zu beeinflussen, im Sande
verlaufen. Hier klingt schon die lebenslänglidie Beschäftigung
an, in der der Autor das Verstehen der Erfahrungen anderer auf
der Basis von Sympathie und Achtung für den anderen immer
wieder gefordert hat.io. Als Ganzes basieren diese frühen Auf-
sätze auf dem Glauben, daß theoretische und praktische Kon-
flikte durdi eine eingehende Analyse der für sie in Betracht kom-
menden, logischen und emotionalen Voraussetzungen einer Lö-
sung oder Sdilichtung nähergebracht werden sollten - auch ein
Thema, das sich in den späteren Sdiriften findet. Es war sidier
ein Zeidien erheblidier geistiger Unabhängigkeit, in diesem Sin-
ne über Kolonialfragen zu einer Zeit zu sdireiben, als diejenigen,
die sidi mit soldien Fragen beschäftigten, vor allem den Zusam-
menhang mit -der nationalen Macht Deutschlands und ihrer zivi-
lisierenden Mission betonten.
Diese Unabhängigkeit kam auch in der nächsten größeren
Sdirift zum Ausdruck, und zwar in der Welse, die für Bendix'
spätere Studien besonders diarakteristisch wurde. Es handelt sich
dabei um eine großangelegte, reditswissenschaftliche Arbeit, die
er während seiner Referendarzeit fertigstellte und kurz vor sei-
ner Niederlassung als Rechtsanwalt veröffendichte.
Die Untersuchung basierte auf der Frage:
»Wie lange kann ein Deutscher wegen Fahnenflucht und we-
gen Verletzung der Wehrpflidit zur strafreditlichen Verant-
wortung gezogen werden, oder wann kann dies nicht mehr ge-
10 Ludwig Bendix, Kolonial juristisdje und -politische Studien (Berlin: Deutscher
Kolonialvcrlag, G. Mcinede, 1903), S. 102-103, 110-112 und passim. Dieser Band
enthält den Text der Doktorarbeit, »Die reditlichc Natur der sogenannten Ober-
hoheit in den deutschen Schutzgebieten«, (Göttingen, 1902).
33
. *
- !
► !
sdiehen, wenn er nach der Begehung eines dieser Delikte durdi
Auswanderung, insbesondere nadi den Vereinigten Staaten
von Nordamerika, naturalisiert wird und alsdann in die Hei-
mat zurückkehrt?«^^*
Die zur Zeit der Veröffentlichung allgemein vorwiegende Auf-
fassung war, daß diese strafrechtlidie Verantwortung deutsdier
Emigranten selbst dann bestehen blieb, wenn sie ihre deutsdie
Staatsangehörigkeit eingebüßt hatten. Durdi eingehende Unter-
suchung aller einsdilägigen Gesetze und Verwaltungsmaßnah-
men unterzog Bendix diese Ansicht einer kritischen Analyse, die
aber hier vor allem im Zusammenhang mit ihren redits- und
staatspolitischen Gesichtspunkten von Interesse ist. Seiner Mei-
nung nadi sollten die Staatsbürger eines Landes grundsätzlidi als
die wichtigste Substanz der Nation angesehen werden. Daher
hatte auch die Regierung eines Landes ein ganz legitimes Inter-
esse daran, daß diese Substanz nidit durdi Auswanderung ver-
mindert wird.ii Andererseits betonte er aber, daß die gesetzlidie
Regelung der Auswanderung den tatsädilichen Verhältnissen
und soweit wie möglidi audi den Überzeugungen und Bedürfnis-
sen der Auswanderer Rechnung tragen solle.12 Nadi seiner Vor-
stellung war das erstrebenswerte Ziel, eine reditliche Regelung
zu finden, die das nationale Interesse förderte, aber zugleich den
Interessen und Absiditen der Auswanderer die ihnen gebührende
Aufmerksamkeit zollte. Audi im Falle der Auswanderung soll-
ten die Interessen und Überzeugungen des einzelnen nicht bruta-
lisiert oder für besondere politische Zwedce willkürlich zuredit-
konstruiert werden. Denn keine Gesetzgebung ist in der Lage,
soldie Interessen des einzelnen zu determinieren, oind eine Rege-
lung der Staatsbürgersdiaft, die Dauer haben soll, darf nidit in
offenbarem Widerspruch zu ihnen stehen und dadurch praktisdi
unfruchtbar werden.^^ Bendix vertritt also die Auffassung, daß
lOa Ludwig Bendix, Fahnenflucht und Verletzung der Wehrpflicht durch Abwande-
rung (Bd. V der Staats- und Völkerreditlichen Abhandlungen; Leipzig: Dundter
& Humblot, 1906), S. 3.
11 Ibitl., S. 275.
12 Ibid., S. 242.
13 Ibid., S. 276-277.
34
das nationale Interesse sowie das Interesse des einzelnen eine re-
lative Legitimität besitzen. Das Gesetz soll nicht den Versuch
unternehmen, Verhältnisse zu regeln, die nicht mit staatlichen
Mitteln kontrolliert werden können, denn sdiließlich sind Aus-
wanderer dieser Kontrolle effektiv entzogen. Darüber hinaus
aber hat die Nation ein positives Interesse daran, die persönli-
chen Entsdieldungen der Auswanderer zu respektleren, selbst
wenn sie strafbare Delikte begangen haben. Denn in der neuen
Umwelt ist es unvermeidlich, daß sich die Loyalität des Auswan-
derers ändert, und Staatsbürger, die einem Lande gegenüber nur
eine zögernde oder ambivalente Loyalität erweisen, sind auf je-
den Fall von fragwürdigem Wert für ein Staatswesen.
Diese Art, einander entgegengesetzte Belange miteinander zu
verbinden oder auszugleichen, stellt ein Hauptthema aller nach-
folgenden Schriften dar. In grundsätzlicher Form formulierte
Bendix dieses Thema zum ersten Mal in einer Veröffentlichung
von 19 14, in der der junge Anwalt auf der Basis seiner anfäng-
lidien Erfahrung sein berufliches und geistiges Anliegen festleg-
te. Jeder strittige Fall, mit dem sldi ein Richter zu befassen hat,
enthält eine Vielzahl von Zusammenhängen. Es gibt jedesmal
eine Anzahl typischer, gleich möglicher Interpretationen, sowohl
in reditlldier Hinsicht wie auch in der Feststellung der Tatsa-
chen selbst. Dabei muß immer im Auge behalten werden, daß die
an einem Reditsfall interessierten Parteien eine fundamentale
Entscheidung gefällt haben. Sie sind subjektiv überzeugt, im
Recht zu sein, und gewillt, sich für diese Überzeugung materiell
wie psydiologlsdi einzusetzen. Es ist aber möglich, daß eine Par-
tei zwar im Recht Ist, aber ihren Fall vor dem Gericht verliert;
eine gewissenhafte Beschäftigung mit dem Rechtsleben sollte
auch diese Möglichkeit beachten. ^^
Unter diesen Umständen haben Riditer und Anwälte typisch
divergierende Aufgaben. Der Richter soll durch seine Entschei-
dungen menschliche Beziehungen regeln und dadurch zugleich
das Rechtssystem aufrechterhalten. Bei dieser seiner Aufgabe ist
es unvermeidlich, daß er gegenüber den Bedürfnissen und Lei-
14 Vgl. Ludwig Bendix, Das Problem der Rechtssicherheit, S. 9, 14, 20-21, 24-25,
wo die hier zusammengefaßten Punkte diskutiert sind.
35
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aenschaften der Partei Distanz bewahrt und sidi einer unpartcl-
Snätung befleißt TatsächliA kann aber diese notwendj-
e Unpa iliikeit eine einseitige Wirkung ^^^en denn s.e s« 11t
e ne Art Parteilichkeit für die Aufrechterhaltung der red.thd.en
Ordnung dar. ReAtsanwälte haben daher d.e besondere Aufga-
be, alle verfügbaren restlichen Mittel zu be-tze" um d. Ki-
emen in dem bereAtigten VersuA zu "^"{""T.'f Wende Än-
derungen rechtlidie Anerkennung zu finden. Mitfühlende An
Sme an der problematisd^en Lage des einzen^^^^^^^^^^^
mit ihr verbundenen Angst ist daher im ^^ealfal d.e Vo ausser
Tuig f ür die Bemühungen des Anwalts, das rechtluh Moglid^e zu
erreichen. Eine lebenslänglid.e Gewöhnung des Mwalts an de
^^::;tarkeit oder Kan.pffreudigkeit seines Beru^^^^
rrire^s-Ä^^^
tdnüng In diesem Konflikt steht der Anwalt auf der Se.te des
rotten als Partei in eigener Sad.e vor Gend.t zu stehen um d^
hatten, als 1 arte, .n g ^ r . .„„ jer Red.tssud.enden audi
It^ hTpothed^^^^ Idee ist nur verständlid. vom Standpunkt
Tdes etlL Red«ssud.enden auf das tiefste verletzen
'Teme.uspred.end ist es Aufgabe des A..walts. sich dafür ein-
r^ die unverbrud.lld.en Anred.te des Individuums
15 Ibid., S. 36-38.
3^
zu beitragen, das Reditslebcn im Ganzen und die riditcrlidie Ur-
teilsfindung im Besonderen menschlicher zu gestalten, und die-
sem Ziel sind viele Sdiriften von Bcndix gewidmet. Es war un-
vermeidlidi, daß dabei der kritisdien Analyse ein großer Raum
eingeräumt wurde, aber man darf nidit übersehen, daß sowohl
die genannte, anwahlidie Aufgabe wie das allgemeine Ziel einer
Reditsreform die Tragfähigkeit des Reditssystems selbst zur
Voraussetzung hatten. Während der deutsdien Revolution 191 8
bis 1919 hatte Bendix Gelegenheit, seine grundsätzlich positive
Einstellung zur Rechtsordnung hervorzuheben, und zwar in kri-
tisdien Stellungnahmen zur damaligen Rätebewegung. Hier
madite er es sidi zur Aufgabe, die versdiiedenen Vorsdiläge zur
Organisation der Räte bzw. der für die Konstituierung der Räte
einzuriditenden Wahlverfahren, kritisdi zu siditen. Jeder dieser
Vorschläge, so meinte er, müsse genauestens auf seine Vorzüge
und Nachteile hin untersucht werden, ungeaditet des verständ-
lichen und selbst notwendigen revolutionären Enthusiasmus, der
Pausdiallösungen von einer auf direkter Volkswahl basierenden
Ordnung erwartet. Mit großem Elan widersetzt Bendix sich der
Idee einer Diktatur des Proletariats, die sidi von dieser Herr-
sdiaftsordnung in diiliastisdier Art eine Lösung aller Probleme
verspridit. Andererseits betont er aber auch, daß die Enthusia-
sten mit ihren neuen Ideen eine widitige und sdiöpferisdie, ge-
sdiidididie Rolle spielen können. Sie sollen, meinte er, führende
Rollen spielen, wenn sie wirklidi dazu die Fähigkeit besitzen,
aber sie sollten nidit vorgeben, zugleidi audi nodi die tedinisdien
Fadikräfte zu stellen, die für den Aufbau einer sozialen Ord-
nung benötigt werden. Wenn eine soldie Ordnung von Dauer
sein soll, dann sind andere Kräfte nötig, die fähig sind, täglidie
Arbeit in gewissenhafter Weise zu leisten. Soldie Kräfte sollen
nidit im Rampenlidit der öffentlidikeit stehen, sondern versu-
dien, Ideen in eine sadigemäße Reditsordnung zu übersetzen, die
sidi veränderlidien Umständen anpassen kann, weil sie die vor-
wiegenden Antriebe und Überzeugungen der Bevölkerung in
Anredinung stellen.^^ Es ist offensiditlidi, daß es sidi hier um
grundlegend versdiiedene Einstellungen zu der Gesellsdiaft han-
16 Ludwig Bendix, Bausteine znr Räteverfassung, (Berlin: W. Moser, 1919). S. 97-99,
153-156.
37
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delt. Bendix vertritt die Auffassung, daß beide notwendig sind
und daß beide große Dinge vollbringen, aber auch großes Un-
glück verursachen können. Alles hängt von der Bereitwilligkeit
der Enthusiasten und der Fachkräfte ab, die Notwendigkeit des
andern anzuerkennen und, wenn möglidi, miteinander zu arbei-
ten unter dem Motto »Begeisterung nnd nüchterne Kleinar-
beit«.^^
Diese Betonung der konstruktiven Rolle einer Reditsordnung
war sicher z. T. eine Antwort auf die revolutionäre Situation
von 191 8. Sobald in den Jahren nach der Revolution der äußere
Rahmen des Rechtssystems wieder gesichert war, schien eine kri-
tisdiere Analyse dieses Systems eher am Platze. Bendix beschäf-
tigte sich insbesondere mit Reichsgerichtsentsdieidungen, in de-
nen die geistige Haltung der deutschen Justiz ihren repräsentati-
ven Ausdruck fand. Hier wurde Recht in bürokratischer Art ge-
sprochen, ohne eigentliche Fühlungnahme mit der Bevölkerung.
Die höchsten Richter stammten aus bürgerlichen Kreisen, identi-
fizierten sidi voll und ganz mit den herrsdienden Schichten,
offenbarten auch ihre grundsätzlich feindliche Haltung gegen-
über der demokratischen Verfassung. ^^ Eine autoritäre Mentali-
tät veranlaßte sie, sidi einem Rechtspositivismus zoi verschreiben,
der schon das Rechtsdenken des wilhelminischen Deutschlands
gekennzeichnet hatte, dessen Formalismus aber eher geeignet
war, die richterliche Autorität selbst zu stützen. Eine kritische
Analyse der einzelnen Entsdieidungen kam zu dem Ergebnis,
daß sich hinter diesem Formalismus eine Anzahl ganz bestimm-
ter, aber nicht weiter untersuchter Einstellungen verbarg, näm-
lich ein Antagonismus gegenüber Beamten niedrigeren Ranges,
eine freundliche Haltung gegenüber Unternehmern, wirtschaft-
lichen Monopolen und allgemein gegenüber Angehörigen herr-
schender Gruppen, zugleich eine patriarchalische Fürsorge für
die Armen und Sdiwachen und schließlich eine spezifische Op-
position gegen Eisenbahnen, Versicherungsgesellsdiaften, kauf-
17 Vgl. ibid., S. 157. Das hier wiedergegebene Motto, mit dem die Sdirift endet,
ist die Antwort auf ^as Sdilagwort »Begeisterung oder nüchterne Kleinarbeitc,
das ein Führer der Berliner Rätebewegung in die Diskussion geworfen hatte.
18 Ludwig Bendix, Die irrationalen Kräfte der zivilrichterlichen Urteihtätigkeit,
(Breslau: Sdiletter'sdie Buchhandlung, 1927), S. 230.
38
männische Interessen und Rechtsanwälte.^^ p^^ eine wirkliche
Reform der Justiz war es ein erster, notwendiger Schritt, diese
vielfach unterbewußten Voraussetzungen ans Licht zu ziehen;
Bendix betrachtete die kritische Analyse soldier stillschweigen-
den Voraussetzungen als ein weiteres Mittel, die berechtigten
Anliegen des einzelnen zu schützen. Im Rahmen des geltenden
Rechts könnten Entscheidungen menschlich tragbarer werden,
wenn die für sie verantwortlichen Richter es sich zur Gewohn-
heit machen würden, den geheimen Einfluß der eigenen Über-
zeugungen auf ihre Verwendung reditlicher Formen selbst kri-
tisch zu untersuchen. - Diese kritische Analyse richterlicher Ur-
teilsfindung ging von eigener täglicher Erfahrung mit den Rea-
litäten des Rechtssystems aus und hatte vor allem das Ziel einer
praktisdien Reform. Aber die im praktischen Zusammenhang
entwickelten Gedankengänge hatten auch eine weitere, theoreti-
sche Bedeutung. ,
Richterliche Entscheidungen sind unter den Gesichtspunkten
juristischen Denkens, ethischer Prinzipien und politischer Ziel-
setzungen zu betrachten. Wenn eine rechtliche Ordnung auf einer
weitgehenden Übereinstimmung der Bevölkerung In bezug auf
die wesentlichen Entscheidungen des Gemeinwesens beruht, dann
stimmen auch diese verschiedenen Dimensionen mehr oder weni-
ger miteinander überein. In Zeiten des Übergangs aber trifft
diese Voraussetzung nicht zu. Ethische Überzeugungen und poli-
tische Ziele weidien dann so stark voneinander ab, daß das juri-
stische Denken, auf das sich die richterliche Entsdieidung von
Streitfällen stützt, nicht in der Lage ist, den zugrunde liegenden
Konfliktstoff auch nur annähernd zu bereinigen. In solchen Zei-
ten treten die Beteiligten selbst mit dem Anspruch auf, daß
allein ihre Position mit Wahrheit «und Gerechtigkeit vereinbar
sei. Sie entrüsten sich und fühlen sich zurückgesetzt, wenn ein
Gegner ihre reditlichen und ethlsdien Forderungen als parteilich,
widerspruchsvoll und nicht der Wahrheit entsprechend bezeich-
net. Der »Gegner« wiederum reagiert unter diesen Umständen
in analoger Weise. Jedodi will keiner die Sachlage anerkennen,
jeder erscheint als Befürworter einer idealen Ordnung und der
l^-tl .c
;•>?.-■
19 Ibid., S. 2)1.
39
vjti'i..''^-
Zufall will es. daß diese audi seinen eigenen Interessen d.enhdi
ist Darüber hinaus ist jeder subjektiv davon überzeugt^ daß es
ihm einzig und allein um die Wahrheit zu tun -'■ ^^l^^'^^^^
seine persönlichen .und politisdicn Ideale wie em SAlafwand er^
der völlig übersieht, daß die Dinge, die er als sebstverstandhch
voraussetz, ihn bei jedem seiner Schritte wie Abgründe umge-
ben Für den anderen aber, der den »Schlafwandler« gle.disam
von außen, auf Grund anderer Voraussetzungen a.nsieht. er^ej-
nen diese Abgründe so klar wie am ersten Tag. Für den »Sdilat-
wandler« mag diese Art der Blindheit eine Notwendigkeit sein
Inn er kann nur so lange unbeirrt zwisdien den Abgründen
laufen, als diese für ihn überhaupt niAt existieren, aber dem an-
deren wird seine Blindheit als intransigente UnehrhAke.t er-
sdieinen.20 Auf diese Weise lebt jeder in der eigenen Welt, deren
zugrunde liegende Glaubenssätze und ^«"^ewußte Vora_usset-
.ungen eine Struktur konstituieren, mit der er s.A identifiziert
und durch die er sidi in seinem Selbstbewußtsein bestärkt fühlt.
Diese Überlegungen haben nach der Ansidvt von Bendix Are
besondere Bedeutung und Anwendungsmöglichkeit auf dem Ge-
biet des Rechts. Die Rechtsordnung als Ganzes, msbesondere aber
die Gerichte, werden von mehr oder weniger unvereinbaren Im-
perativen bestimmt. Die formalen Grundlagen des Rechts stellen
den einen Imperativ dar. der siA durch eine ihm eigene Konti-
nuität und logisAe Strenge auszeuhne. Die fo«wahrenci im
Wandel begriffene Gesellsdiaf, in der strittige Falle entsA ed n
werden müssen, stellt den anderen Imperatnr dar. Im Idealfalle
würden richterlidie Entscheidungen sowohl mit den formalen
Regeln des Redits wie mit dem derzeitig vorherrsdienden
ReAtsgefühl vereinbar sein. Die Realisierung dieses Ideals ist
wohl immer mit Schwierigkeiten verbunden, aber '" Z«'«".^«"
zialen Wandels sind diese besonders groß, weil das Redit niAt
mit der gesellsdiaftlichen Entwidmung Sdiritt hält Dann gibt es
manche Fälle, in denen die formalreditlidi erforderlichen Ent-
scheidungen den tiefsten Überzeugungen der Gendite zuwider-
kufen Dazu gibt es andere Fälle, in denen die Geriete wohl
davon überzeugt sind, daß eine reditlidie Anerkennung gewis-
20 Ibid., S. xi-xii.
40
.".
ser Forderungen ihrem Ideal der Gereditigkeit dienen wurde,
sidi aber außer Stande sehen, für diese Anerkennung die not-
wendige, formalrcdulidie Grundlage zu finden. Die Versuche,
trotzdem aus soldien Sackgassen Auswege zu finden, fuhren zu
Sdiwädiungen des Rechtssystenis. entweder weil weithergeholte
Konstruktionen benutzt werden, damit richterliche Entsdieidun-
gen audi mit dem Gereditlgkeitssinn übereinstimmen oder weil
das Gereditigkeitsideal besdinitten wird, um formalreditlichen
Überlegungen und damit der logischen Integrität des Reditssy-
stems Genüge zu tun. Bei soldien Konflikten zwischen rechtli-
chen Formen und materieller Gereditigkeit ist es besonders
sdiwierig, ganz offenherzig zu sein, die Mängel des positiven
Redits anzuerkennen und es dementsprediend weiter zu eiuwik-
keln. denn Änderungen des Redits grenzen nur zu le.dit an
Übertretungen oder Verletzungen, die die Grundlage des Redits-
systems ersdiüttern. Diese Überlegungen bezeidinen für Bendix
die Problematik eines jeden Reditssystems. die selbst unter den
günstigsten Umständen große Sdiwierigkeiten verursadit und
nur annähernd gelöst werden kann. , .•
In den Jahren der Weimarer Republik aber hatten sidi diese
SAwierigkeiten um ein Vielfadies gemehrt. Die Intensivierung
ideologisdier Konfiikte hatten die Klüfte zwisdien den Men-
sdien und den Gruppen vertieft, und das hatte die Aufrediter-
haltung von Beziehungen und die Sdiliditung von Streitfällen
außerordendidi ersdiwert. Das deutsdie Riditertum trug das
Seine dazu bei. indem es der demokratisdicn Verfassung hauhg
unsympathisdi oder sogar feindlidi gegenüberstand aber zu-
gleidi seinen sozialen Rang und seine Gelehrsamkeit die Unpar-
teilidikeit riditerlidier Entsdieidungen und die Madit des Staa-
tes mit einer positivistisdien Interpretation des Rechts- ver-
band 21 Auf diese Weise konnten einzelne Riditer sehr wohl
ihrerseits zu ideologisdien »Sdilafwandlcrn« werden, die die
reditspolitisdie Bedeutung ihrer formalreditlidien Position nidit
erkannten, wenn sie ehrlidi waren, oder gar diese Position unter
der Hand für besondere politisdie Zwedce auszubeuten wußten.
Die hier gekennzeidinete Grundlage diente Bendix als Aus-
21 Ibid., S. xvi-xvii.
41
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4
gangspunkt für eine Anzahl von Untersuchungen. Insbesondere
befaßte er sidi mit der zivil- und strafrichterlichen Urteilstätig-
kcit des Rcichsgcridits, indem er zwei Bände reidisgcriditlichcr
Entsdieidungcn im einzelnen analysierte. Dabei 'unternahm er
es, die tatsächliche Grundlage des jeweiligen Streitfalles zu refe-
rieren, die vom Reidisgeridit angeführten Gründe für die jewei-
lige Entscheidung darzulegen, um dann möglidist vollständig all
diejenigen Überlegungen anzuführen, die das Gericht offensidit-
lidi übergangen oder vernachlässigt hatte, die aber durchaus er-
wägenswerte und mit dem Gesetz vereinbare Gründe für anders-
geartete Entsdieidungen abgegeben hätten.^i» Bei dieser Unter-
suchung ging Bendix einer Kausalanalyse richterlicher Urteilsfin-
dung aus dem Wege, da ihm -die dabei in Frage kommenden, be-
wußten oder unterbewußten Faktoren nicht zugänglich waren.
Seine Absicht war vielmehr, die Entscheidungsmöglichkeiten des
einzelnen Falles anzuführen, um das Universum legitimer Ent-
sdieidungsgründe ansdiaulich zu machen, aus dem das Gericht
seine tatsädilidi relevant angegebenen Gründe gewählt hatte, -
wenn man einmal voraussetzt, daß die Richter sich eine wirklidi
vollständige Übersicht dieser Art erarbeitet hatten.Bendix sah in
dieser Untersuchung den ersten Schritt einer Justizreform, die
die abstrakten Formen des Rechts ihrer ungereditfertigten und
unzweckmäßigen Verabsolutierung entkleidet, die die reditspoli-
tischen Ziele jeder hödistriditerlidien Entscheidung klar heraus-
stellt, oder die jedenfalls die in der Entscheidung sdion enthalte-
nen Zielsetzungen an die Öffentlichkeit bringt. So sollte zum
mindesten die Distanz verringert werden, die immer wieder zwi-
schen formalreditlidien Überlegungen und den leidenschaftlichen
mensdilichen Anliegen der am Streitfall Beteiligten besteht und
die bei der richterlichen Ordnung dieser Anliegen immer mit in
Rechnung gezogen werden sollte.
21a Außer den diesbezüglichen, sdion genannten Sdiriften sind besonders noch Die
irrationalen Kräfte der strafrichterlichen Urteilstätigkeit (Berlin: E. Laubsdie
Verlagsbudihandlung, 1928) und Gewisses und ungewisses Recht (Bd. 27 der
Druckschriften des Deutschen Anwaltvereins, Leipzig, 19)8) zu nennen.
4*
(
3. Rechtspolitisdie Schriften*
Die hier nadigczcichnctc gcdanklidic Entwicklung stellt den
Kern des Lebenswerks von Bendix dar. Wenn man ihn fragte,
was er selbst für sein Hauptanliegen hielt, so hat er immer auf
seine Einsidit in die »Mehrdeutigkeit von Tatsachen und Rechts-
sätzen« und seine Betonung der »irrationalen Kräfte« hingewie-
sen. Diese Themen stehen daher im Mittelpunkt seiner, hier zum
ersten Mal veröffentliditen Arbeit aus dem Nachlaß. Der Leser
muß sidi jedodi den Lebensrahmen vergegenv/ärtigen, in dem
Bendix diesen Studien nachging, die alles andere als theoretisch
orientiert waren, so sehr sie auf theoretisdien Überlegungen fun-
dierten. Vor allem war er ein in der täglichen Rechtspraxis ste-
hender Anwalt, für den die fast ununterbrochene Tätigkeit als
juristischer Fachschriftsteller eine lebensnotwendige Ausdrucks-
form darstellte. Es ist ein Zeichen seiner ungewöhnlichen Ener-
gie, daß er diesen schriftstellerischen Nebenberuf rein quantita-
tiv zu seiner Hauptbesdiäftigung werden ließ.22 Aber diese Ver-
öffentlidiungen verfolgten praktische Zwecke; theoretisch wie
psychologisch war es seine Absicht, auf die deutsche Rechtspflege
einzuwirken. Über diese Intention und damit zugleich über die
von Bendix angestrebte praktische Bedeutung seines schriftstelle-
rischen Werkes geben vor allem seine rechtspolitischen Schriften
Auskunft, die hier kurz umrissen werden sollen, zumal sie unter
den in diesem Bande vereinigten Schriften nicht vertreten sind.
Das rechtspolitische Wirken von Bendix war vor allem darauf
ausgerichtet, die Rechtsprechung republikfreundlichen Richtern
zu übertragen. Durch Reorganisation des Verwaltungspersonals
in allen Zweigen der Regierung wollte er das gesamte öffentliche
*
Der folgende Bericht über die rechtspolitischen Ansichten von
Ludwig Bendix geht auf einen Entwurf zurück, den Herr
Manfred Weiss dem Verfasser freundlichst zur Verfügung ge-
stellt hat. Ich möchte auch an dieser Stelle Herrn Weiss für
diesen Beitrag wie für seine ausgezeichnete herausgeberische
Tätigkeit danken.
22 Vgl. die diesem Bande angefügte Bibliographie seiner Schriften.
43
I.
\i
r.^v,,V^,,,.,vife«fi^<<1t,
Leben mit neuem Geist erfüllen. Daneben sollten allen Schichten
des Volkes Einflußmöglichkeiten insbesondere auf die Redits-
pflege eröffnet werden. Zudem versuchte er in einer Vielzahl
politisdier Tagesfragen, der immer wieder zum Durdibruch
kommenden restaurativen Haltung entgegenzuwirken. Sdiließ-
Hdi appelierte er an die vom Volk gewählte Regierung, alle sich
bietenden Möglichkeiten zu nutzen, um im gesamten Bereich des
öffentlichen Lebens den verfassungsgemäßen, demokratischen
Geist wirksam werden zu lassen.
Wie bereits gezeigt, hatte sich Bendix schon In seinen ersten
Studien als Referendar scharf gegen obrigkeitsstaatliches Den-
ken gewendet. Und dem entsprach, daß er sidi dem Geist der
Weimarer Verfassung verbunden fühlte. Nach Ende des Welt-
krieges war es einfach Fortsetzung dieser früheren Stellungnah-
men, wenn er eine besondere Gefahr für die junge Demokratie in
den Richtern sah, die aus dem Obrigkeitsstaat wilhelminischer
Prägung übernommen worden waren und nun in ihrer Recht-
sprechung den alten, der Demokratie feindlichen Geist zum Aus-
druck brachten :
»Wer zu Wilhelms ii. Zeiten als Richter tätig gewesen ist und
ohne Kundgebungen über seine und seiner Berufsgenossen ver-
meintlich allgemein anerkannte Verfassungs- und Gesetzes-
treue ausgekommen ist, wer sich damals mit dem imperiali-
stisch-obrigkeitlichen Geiste der Gesetzesanwendung durch
Gerichte und Verwaltung einig fühlte und gleichen Schritt
hielt, ohne gegen den von einer harten Justizverwaltung ins
Fleisch gesetzten Stachel zu locken, also ohne innere Wider-
stände einer aufkommenden Empörung überwinden zu müs-
sen, wie sollte er den Gegengeist, der aus dieser Empörung ge-
boren und genährt ist, sich ganz zu eigen madien können? «^^
An die Lauterkeit und Verzichtbereitschaft Andersdenkender
appellierend, forderte Bendix daher die Vertreter der traditio-
nellen deutschen Rechtspflege auf, sidi zur Amtsniederlegung be-
reitz-ufinden und damit dem Vorbild ihres Monardien zu fol-
23 Bendix, »Die Forderung nadi Absetzbarkelt des Riditer«, Unser Weg (1911),
S. 481.
44
gcn.2^ Dodi diesem idealistischen Aufruf folgte kurz danach die
Formulierung eines reditspolitischen Programms, das in realpoli«
tischer Weise die Notwendigkeit staatlicher Eingriffe zur Durch-
setzung einer Reform der Rcditspflcge anerkanntet^:
»I. Die Autorität des Richterspruches muß durch die Autori-
tät der Richterpersönlichkeit ersetzt werden. Die Anonymität
der Reditsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung ist durdi
allgemeine Bekanntgabe der verantwortlichen Persönlichkei-
ten zu beseitigen.
2. Die Mehrdeutigkeit von Tatsachen und Reditssätzen muß
in breiter Öffentlichkeit anerkannt und gelehrt, die Einsicht in
diesen obrigkeitsfeindlichen Sachverhalt muß allgemein ver-
breitet und In der praktischen Rechtspflege durchgeführt wer-
den.
3. Die Obrigkeitsauffassung des alten Staates als eines über-
geordneten, Gott ähnlich gedaditen Wesens hat dem demokra-
tisdi-republlkanlsdien Rechtsstaatsgedanken grundsätzlicher
und bedingungsloser Gleichberechtigung aller Volksgenossen,
einsdiließlldi der die Staatsmacht auszuübenden Beamten zu
weichen. Dieses neue Staatsideal der Souveränität des Volkes
ist im öffentlichen Leben In Reditsprechung, In Verwaltung
und in Gesetzgebung und In den Lehranstalten mit voller Ein-
setzung aller staatlichen Machtmittel zur Geltung zu bringen.
4. Die Verletzung vorstehender neuer Grundsätze und Er-
kenntnisse ist im Bereich des staatlldien und öffentlichen Le-
bens in gleicher Weise zu bekämpfen, wie der Obrigkeitsstaat
gegen diejenigen vorging, die sich gegen die geistigen Grund-
lagen seiner Macht vergingen.
5. Die Beamten, die nicht auf dem Boden der vorstehenden
geistigen Grundlagen des neuen deutschen Staatswesens repu-
blikanisch-demokratischer Prägung stehen, sind für seinen
24 Bendix, Ohrigkeitsstaat, Richtertum und Anwaltschaft unter besonderer Berück-
sichtigung des Strafrechts, (Vortrag gehalten vor der Sirafreditlidien Vereinigung
in Berlin am 20. 12. 1918, erschienen in Berlin, 1919), S. 32.
25 Dieses »Reditspolitisdie Programm ist dem Bendixsdien Nadilaß entnommen. Es
dürfte zwisdien 1918 und 1920 als Flugblatt ersdiienen sein. Das genaue Datum
läßt sich nicht feststellen.
45
. '«^Ji'j-V.
i!
Dienst wenig geeignet und bedeuten unter Umständen eine
Gefahr für seinen Bestand; grundsätzlich sind ihnen diejeni-
gen vorzuziehen, die nach ihrer geistigen Verfassung auf dem
Boden des neuen Staatsideals stehen.
Nichtrichterliche und richterliche Beamten, die in ihrer amtli-
chen und nichtamtlichen Tätigkeit gegen die geistigen Grund-
lagen des neuen Staates fortgesetzt verstoßen, müssen nach
äußerstenfalls neu zu schaffenden Gesetzen aus ihren Ämtern
entfernt werden können, wenn und weil sie eine Gefahr für
das allgemeine Wohl bedeuten.«
Diese Forderungen sollten der Herstellung einer neuen Gei-
stesverfassung des öffentlichen Lebens dienen. Darin sah Bendix
die eigentümlichste Aufgabe revolutionärer Zeiten. Eine solche
Neuorientierung konnte nur erfolgreich sein, wenn die Amtsträ-
ger, die im Boden der alten Zeit verwurzelt waren, in den Ruhe-
stand traten, und wenn die aus dem Obrigkeitsstaat stammenden
Gesetze geändert wurden.^^
Bendix hatte eine nüchterne Einschätzung der Schwierigkei-
ten, die sich dem Abbau der traditionellen Richterprivilegien
und des durch die Verfassung gegebenen Spielraums der Justiz
entgegenstellten. Dementsprechend versuchte er aufzuzeigen, in-
wieweit eine demokratische Regierung dennodi tatsächlich in der
Lage war, die Rechtsprechung durdi Umerziehung der Richter
zu beeinflussen, ohne die verfassungsmäßig garantierte, richter-
liche Unabhängigkeit anzutasten.
Er sah solche Einwirkungsmöglichkeiten insbesondere dort,
wo der Staat ohnehin parteimäßig vertreten ist: im Straf recht
und im Disziplinarstrafrecht. Allgemeine ministerielle Anwei-
sungen an die Spitzen der anklagevertretenden Dienststellen
sollten den Anklagevertretern vorschreiben, welche republika-
nisdi-demokratischen Grundsätze durchzusetzen sind. Die Regie-
rung wurde gleichzeitig aufgefordert, offen gegen republikfeind-
liche Rechtsgrundsätze aus der Kaiserzeit Stellung zu nehmen.
Wenn Untergerichte andererseits in ihren Entscheidungen den im
demokratischen Sinne gestellten Anträgen folgten, sollte auf
26 Bendix, »Die Rechcskunst«» Philosophie und Recht, (1920), S. 55-58 (58).
46
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Einlegung von Reditsmitteln seitens der Staatsanwaltschaft ver-
zichtet werden. Wenn umgekehrt der Verurteilte gegen ein im
neuen Geist gefälltes Urteil die höhere Geriditsinstanz anrief,
sollten die Anklagevertreter die Grundsätze der erstinstanzli-
chen Entscheidung uneingeschränkt vertreten. In allen Fällen
war sein Anliegen also, der Justiz zu verdeutlichen, daß die von
den Richtern in ihren Entscheidungen so oft bemühten Staats-
notwendigkeiten nach der geschehenen Staatsumwälzung nicht
•dieselben sein konnten wie vorher.^^ Jedoch waren diese, von
Bendix angeregten Maßnahmen nur dazu geeignet, einen Zwi-
sdienzustand zu überbrücken; eine Verfassungs- bzw. Gesetzes-
änderung konnten sie nicht herbeiführen.
Daher hielt Bendix die Einschränkung der richterlichen Unab-
hängigkeit für unumgänglich. In der Kaiserzeit hatte die Garan-
tie dieser Unabhängigkeit staatserhaltende Bedeutung gehabt,
weil der Richterstand streng monarchisch-konservativ gesinnt
war. Die Weimarer Verfassung hatte diese gesetzliche Garantie
übernommen, aber ihre politische Bedeutung war nun eine
grundlegend andere. Die Richterschaft verharrte im alten, mon-
archischen Geiste und konnte »beim besten Willen« ihre »ur-
wüdisige Lebensstimmung und -Verfassung« nicht überwinden.
Bendix erlebte es, wie hohe Verwaltungsbeamte sich in unabsetz-
bare Richterstellen hineinflüchteten, weil sie deren politische Be-
deutung erkannt hatten und zugleich ihre eigene Position sichern
wollten.28 Solche Erfahrungen machten eine wirkliche Verfas-
sungs- und Gesetzesreform immer dringlicher, insoweit sie Mit-
tel für eine personelle Umschichtung des öffentlichen Lebens an
die Hand geben konnte.
Für Bendix war diese Umschichtung ein zentraler Punkt sei-
nes reditspolitischen Programms und zugleich eine notwendige
Schlußfolgerung aus seinen theoretischen Studien. Denn bei der
Mehrdeutigkeit von Tatsachen und Rechtssätzen ist die jeweilige
Interpretation zwangsläufiger Ausdruck sozialer, politischer und
27 Bendix, »Regierung und Rcditsprediung«, Die Deutsche Republik, {1927), S. 11-14.
28 Laut Personalnadiriditcn des Justizministerialblattes in Preußen vom 5. 3, 1921
waren damals allein adit Justizministerialräte Geriditspräsidenten geworden;
hierzu Bendix, »Die Forderung nadi Absetzbarkeit des Richters, Unser Weg
(1921), S. 481.
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weltansdiaulicher Vorabentscheidungen. Das ist relativ unpro-
blematisdi, solange eine gefestigte soziale Ordnung besteht, weU
dann diese Vorabentscheidungen dem allgemeinen Konsens an-
nähernd entspredicn. Problematisch werden diese Vorabent-
sdieidungen aber bei größeren gesdiichtlichen Umwälzungen,
weil dann die das öffentliche Leben beherrschenden Personen die
neuen Umstände nadi dem alten Schema beurteilen werden und
somit die neue Verfassung von innen her aushöhlen. In dieser
Beziehung war Bendix radikaler Demokrat. Er setzte alle seine
Kräfte daran z/u verhindern, daß die Vertreter des kaiserlichen
Obrigkeitsstaates audi unter der Weimarer Republik auf ihren
Posten belassen wurden. Es bedeutete für ihn eine Selbstaufgabe
der demokratischen Ordnung, wenn in dieser Beziehung aus for-
malrechtlidien Gründen nidit die nötigen Konsequenzen gezogen
wurden. Aber seine Haltung war zugleich grundlegend von der
entspredienden Personalpolitik diktatorischer Herrsdiaften da-
durch untersdiieden, daß er die alten, monardiisdien Beamten
und Riditer lediglidi in den Ruhestand versetzen lassen, im übri-
gen aber ihre wohlerworbenen Redite durchaus anerkannt und
gewahrt wissen wollte.^'
Bendix konzentrierte sein rechtspolitisdies Wirken auf die ge-
setzgeberische Ausarbeitung des personalpolitisdien Ziels. Seiner
Meinung nadi sollte die riditerliche Unabsetzbarkeit beseitigt
und die riditerliche Unabhängigkeit eingesdiränkt werden, um
eine Neugestaltung des Rechtsbeugungsdelikts zu ermöglidien.
In seiner Abhandlung über die Rechtsbeugung im künftigen
deutsdien Strafrecht kam er zu dem Ergebnis, daß diesbezüglidie
Entwürfe zur Strafreditsreform im Grunde an der ursprüngh-
chen Formulierung des Rechtsbeugungsdelikts von 1871 nidits
änderten.30 Nadi der Vorschrift von 1871 machte sidi ein Ridi-
ter strafbar, insoweit ihm ein absiditlidi hervorgerufener, logi-
sdier Widersprudi gegenüber einem als eindeutig aufgefaß-
29 la .Reditsbeugung im künftigen deutsAcn Strafrcdit«, Die Justiz ii. (19*7).
S. 42-7J, auf S. 73 hat Bendix die Pension als wohlerworbenei Vermogensredit
bezeichnet, da sie ein gekürzter Gehaltsteil sei. o- i •
30 Bendix, »Die Reditsbeugung im künftigen deutsdien StrafreAt«. ^'' /»"j''
(,017), S. 42-75; Bendix vcrglidi dort das ursprüngliche Reditsbeugungjrdelikt des
Paragraphen 336 des StGB von 1871 mit den Entwürfen der Straf reAtskommis-
sion von 1913 und 1925 »owie mit dem Vorentwurf von 1909.
48
ten Redits- und Tatsacheninhalt nadigewiesen werden konnte.
Reditsanwendung wurde immer nur als eine rein logische Betä-
tigung verstanden und dadurch aus allen ethisch-staatspoliti-
schen Auseinandersetzungen künstlich herausgehalten. In dieser,
angeblich wertneutralen Betrachtung sah Bendix aber gerade
den Versudi, die Riditer in ihrer obrigkeitlichen Autorität zu
stützen.^^
Demgegenüber wollte er den demokratisdi-republikanisdien
Gehalt der neuen Verfassung zum Bestimmungsgrund der rich-
terlidien Berufsaufgabe madicn. Unter diesen neuen Umständen
sollte die Regelung des Reditsbeugungsdelikts das Ziel haben,
die ediisch-staatspolitisdie Einstellung des Richters in direkten
Zusammenhang mit seiner Reditsprechung zu bringen. Verfas-
sungsfeindliche Urteilstätigkeit wurde damit zum Kriterium für
strafwürdige Verfehlungen gegen die richterliche Berufspflidit.^^
Ein Richter sollte sich nicht auf seine Unabhängigkeit berufen
dürfen, um seine staatsgefährdende Tätigkeit fortsetzen zu kön-
nen.^^ Bendix forderte deshalb eine Straf- und Disziplinarvor-
sdirift gegen die - wie er es nannte - politische Reditsbeugung.
Danadi war jeder Berufsrichter zu bestrafen, der sich bei Leitung
oder Entscheidung einer Reditssadie von amtsfremden oder frei-
staatsfeindlichen^^ Beweggründen bestimmen oder mitbestimmen
ließ. Audi die fahrlässige Tatbestandserfüllung sollte aus Grün-
den staatspolitischer Notwendigkeit unter Strafe gestellt wer-
den.^5 Da es Bendix jedoch vor allem darauf ankam, die Justiz
von den in diesem Sinne rechtsbeugenden Richtern zu befreien,
sollte für leichte Fälle die Möglichkeit geschaffen werden, ledig-
lidi auf Amtsverlust zu erkennen. Dadurch würde der Verur-
teilte keine weiteren Nachteile erleiden, insbesondere würde er
seinen Pensionsanspruch nidit verlieren.
31 Bendix, »Die Rechtsbeugung im künftigen deutschen Strafrecht«, Die Justiz n,
(1917), S. 56/J7.
32 Ibid., S. j8.
33 Ibid., S. 69.
34 Unter freistaatsfeindlichen Beweggründen versteht Bendix solche, »die den frei-
staatlichea Grundlagen und Zielen des Reichs oder der Länder widersprechen«.
Ibid., S. 71,
35 Ibid., S. 70.
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Die Zuständigkeit für das so verstandene Delikt der Rechts-
beugung sollte dem durch das Gesetz vom 9. Juli 1921 gesdiaf-
fenen36 Staatsgerichtshof übertragen werden. Die Einrichtung
dieses Geridits, das er völlig der parlamentarischen Kontrolle
unterstellen wollte37, hatte Bendix bereits 19 18 angeregt.^« Er
war sich bewußt, daß das irrationale Moment der richterlichen
Solidarität die Anwendung eines sidi gegen die Richtersdiaft
auswirkenden Gesetzes vereiteln und damit jede diesbezüglidie
Reform zunichte madien würde. Deshalb sollte die Volksvertre-
tung durdi ihre Aufsiditsbefugnis über den Staatsgeriditshof
letzte Entsdieidungskraf t über die Vertreter der Justiz erhalten.
Aus demselben Grunde hatte Bendix eine besondere, einem Par-
lamentarismen Ausschuß zu unterstellende Anklagebehörde als
Reidisbehörde vorgesdilagen.39 In einem Verfahren vor dem
Staatsgerichtshof wegen Reditsbeugung sollte sldi kein als Zeuge
oder Sadiverständiger beteiligter Riditer auf das Beratungsge-
heimnis berufen dürfen. Denn nur so konnte die von Bendix
vorgesdilagene Regelung des Reditsbeugungsdelikts dem Ziel
der personellen Reinigung der Justiz nutzbar gemacht werden.^o
36 RGBl. 1921 S. 90j; der beim Reichsgericht einzurichtende Staaisgerichishof war
lediglidi für Verfassungs- und Gcsetxesvcrlctzungen des Reidispräsidentcn. des
Rcidiskanzlers und der ReiAsminister zuständig. Ein Teil seiner Mitglieder
wurde vom Reidisgericht bestellt und ein Teil je zur Hälfte vom Reidistag und
vom Reidisrat gewählt. Daneben war für Streitigkeiten über besondere Vertas-
sungsfragcn durch dasselbe Gesetz ein Staatsgeriditshof beim Reidisverwaltungs-
gericht gebildet worden.
37 Dort - wie übrigens in allen Revisionsinstanzen - sollten überdies nadi Bcndixens
Vorstellungen zumindest während der Übergangszeit vom obrigke.tlidien zum
demokratisdicn Denken Laienriditer zum ZweAe der Volkskontrolle beteiligt
sein. Vgl. hierzu Bendix. »Die Forderung nad» Absetzbarkeit des Riditcrs«.
Unser Weg (19"). S. 481. , , , , . „ . ,
38 Bendix, Ohrigkeitsstaat, Richtertum und Anwaltschaft unter besonderer Berück-
sichtigung des Strafrechts, (Berlin, 1919). S. 3^/33- n- » •
39 Bendix, »Die Reditsbeugung im künftigen dcutsdicn StrafreAf. Die Justiz 11.
(1927), S. 73. . t 1 •j-
40 Bendix wollte die zur Reditsbeugung entwidcelten Grundgedanken nidit nur zu-
sätzlidi auf die Staatsanwälte anwenden, sondern audi auf das Gebiet der in der
Verwaltung üblidien Qualifikationsberidite übergeordneter Beamter über die ihrer
Dienstaufsidit Unterstellten ausdehnen. Die Auslese der gesamten Beamtenschait
nadi demokratisdi-republikanisAen GesiAtspunkten sollte dadurA ermogliAt
werden. Vgl. Bendix, »Zur Regelung der RcAtsbeugungsdelikte. Allgememe
Deutsche Beamtenzeitung (7. 2. 19^9)'
50
Bendix war bereits in seinen ersten reditstheoretisdien Arbei-
ten für eine wissensdiaftliche Herausarbeitung der im Riditer
wirksamen irrationalen Kräfte eingetreten."** Wie seine Ausfüh-
rungen zur Reditsbeugung beweisen, sollte damit den Riditern
nidit die Möglidikeit gegeben werden, die ihnen genehmen Vor-
abentsdieidungen ungehindert in ihre Urteilstätigkeit einfließen
zu lassen. Dies hätte eine sdirankenlose Ausweitung der Riditer-
madit bedeuet. Bendix wollte vielmehr die Tätigkeit der Justiz
dem in der Verfassung zum Ausdrude gekommenen politisdien
Ziel unterwerfen. Das von den Riditern geforderte Bekenntnis
zu den irrationalen Kräften und die diesbezüglidie wissensdiaft-
lidie Aufklärungsarbeit sollten nur die Aufgabe erleiditern, den
übergeordneten Zwedt zu verwirklidien und zugleidi die diesem
Ziel entgegenwirkenden Kräfte zu eliminieren. Nidit mehr blo-
ße Gesetze der Logik, sondern der materiale Gehalt der Vorab-
entsdieidungen wurden damit zum Kriterium für die Beurteilung
riditerlidier Urteilstätigkeit. Nidit mehr wertneutrale Forma-
lien, sondern inhaltlidie Sdiranken sollten also die Riditermadit
begrenzen.
Bendix versudite den Inhalt der Reditsprechung dem Geist
der Verfassung audi durdi eine möglidist zahlreidie Beteiligung
aller Sdiiditen des Volkes an den Reditsprediungsverfahren an-
zupassen. Die dadurdi auftaudiende Vielzahl der vertretenen
Standpunkte sollte mithelfen, den sdieinbar gesidierten Inhalt
des übernommenen Redits umzuformen und es demokratisdi-re-
publikanisdien Zielen nutzbar zu machen. In diesem Zusammen-
hang ist Bendix' Forderung nadi Umformung des Armenredits
zu sehen. Er wies nadi, daß dieses Redit in der Praxis oft will-
kürlidi gehandhabt wurde und in jedem Falle einen peinlidien
Gnadenerweis bildete. Diese Konsequenzen sollten durdi Redits-
sdiutzkassen vermieden werden, die in Analogie zu den Kran-
kenkassen auf Beitragsbasis beruhen sollten.^^
Mit besonderer Sorge erfüllte es Bendix, daß selbst die vom
Volk gewählten Vertreter sidi nidit einmütig und vorbehaltslos
41 Vgl. etwa Bendix, Das Problem der Rechtssicherheit, S. 35.
42 Bendix, »RiAtcr, ReAtsanwältc und ArbeitsgcriAte«, Die Justiz
S. 188/89.
(192O.
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zum Geist der Revolution von 19 18 beliannten, sondern mehr
und mehr restaurative Züge erkennen ließen. »Es wird wirkhdi
Zeit, daß der Reidistag nunmehr im Geiste der jüngeren Ver- ^
gangenheit und der Zukunft den dringenden Forderungen des
vereinten Volkes Rechnung trägt.«« Dies verlangte Bendix im
Hinblidc auf die Behandlung des Vermögens der durdi die Re-
volution depossedierten Fürsten. Seine zu dieser Frage leiden-
sdiaf tlidi vorgetragene Ansicht mag die unbedingte Konsequenz
seiner Haltung illustrieren. Die sozialdemokratische Partei hatte
im Reidistag die entsdiädigungslose Enteignung der deutsdien
Fürsten beantragt. Die Gegner dieses Antrags, die sidi vorwie-
gend für die Gewährung einer Entsdiädigung und teilweise ge-
gen eine Enteignung ausspradien, waren jedoch in der Überzahl.
Sie erklärten den Streit für eine reine Rechtsfrage und verwie-
sen ihn an die ordentlidien Gerichte. Bendix zeigte nun, daß be-
reits die Bezeichnung einer Auseinandersetzung als Reditsfrage
und ihre Verweisung an die Gerichte eine politisdie Entscheidung
war. Denn es stand von vornherein fest, daß die dem neuen Gei-
ste fernstehenden Richter sidi gegen die Enteignung ausspredien
würden. Die Antragsgegner hätten also nur deshalb den Streit
den Gerichten überlassen, weil sie mit der zu erwartenden ridi-
terlidien Entscheidung einverstanden waren. Zum anderen seien
die sdieinbar sidi aus dem Redit ergebenden und deshalb nadi
damaliger Ansidit absolut gültigen Geriditsentsdieidungen dem
Angriff politisdi Andersdenkender entzogen worden. Überdies
versudite Bendix aufzuzeigen, daß die privatrechtliche Behand-
lung des in Frage stehenden Streites nidit angängig war, weil sie
sidi mit der öffentlidi-reditlidien Stellung der Fürsten im deut-
sdien Staatswesen nidit vereinbaren ließe. Das Privateigentum
sei Hauptbestandteil des Fürstentums gewesen. Konsequenter-
weise sei es deshalb den Fürsten zusammen mit der öffentlidi-
reditlidien Stellung in der Revolution entzogen worden. Die
Gewährung einer Entsdiädigung würde indessen den entsdiei-
denden Teil der Gleidisetzung der deutsdien Fürsten mit allen
« Btndix, .Fürstenabfindung - ei« R.<t«fr.ge?.. Mtcmtint P,tußi,<hc Poli»i-
teamtemtitunt (i. i. IJ»*).
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übrigen deutschen Staatsbürgern wieder rüdtgängig machen und
damit die Revolution nach rückwärts revidieren/**
In der Fürstenfrage ging es Bendix darum, revolutionär besei-
tigte Privilegien nicht wieder erstehen zu lassen, aber er setzte
sich mit gleicher Zähigkeit für die Verwirklichung neu geschaf-
fener Rechte ein, die den früher benachteiligten Personengrup-
pen zugute kommen sollten. Seine Befürwortung eines Streik-
redits der Beamten war dementsprechend der Gleidistellung al-
ler Staatsbürger gewidmet. Im Wilhelminischen Reich waren alle
Staatsbeamten von einem solchen Recht ausgesdilossen worden,
vor allem in Anbetracht ihrer besonderen Treuepflicht gegenüber
dem Monardien und dem Staat. Andererseits hatte der Rat der
Volksbeauftragten und die Revolutionsregierung ein Beamten-
streikredit formell anerkannt. In einem 1922 veröffentlichten
Buche^^ zeigt Bendix nun, daß in der Folgezeit der Versuch ge-
macht worden war, diese Anerkennung des Streikrechts für die
Beamten wieder rückgängig zu madien, obwohl dieses Recht so-
gar ausdrücklich in einigen Länderverfassungen enthalten war."*^
Die Konsequenzen einer reaktionären Haltung in dieser Frage
zeigten sidi vor allem in den Stellungnahmen gegen den berühm-
ten Eisenbahnerstreik vom Februar 1922. Bendix sah in diesen
Stellungnahmen einen Ausdrudt des Willens zur unbedingten
Aufrediterhaltung der Machtbefugnisse des Staates gegenüber
seinen Beamten, eine obrigkeitlidie Denkwelse also, die die be-
sondere Unterordnung der Beamten im Interesse des Gewalt-
diarakters und der Überordnung des Staates betonte.'*'' Dadurch
war die durdi die Revolution gesdiaffene Freiheitssphäre der Be-
amten offensichtlich bedroht. Demgegenüber setzte Bendix die
Idee der Volkssouveränität und zeigte auf, daß sich eine beson-
ders untergeordnete Stellung der Beamten weder aus ihrer le-
benslänglichen Anstellung, noch aus der Art ihrer Amtsgeschäf-
44 Vgl. neben dem in Anmerkung 43 genannten Aufsatz auch Bendix, »Abdedter und
Fürsten. Ein Präzedenzfall für entsdiädigungslose Enteignung.«, Vorwärts
(10. 3. 1926).
45 Bendix, Das Streikrecht der Beamten (Berlin-Grunewald, 1922); vgl. audi Bendix,
»Zum Streikredit der Beamten. Ein Wort zur Verständigung.«, Der Freie Beamte
(1922), S. 74/7J.
46 Vgl. Bendix, ibid., S. 3^.
47 Ibid., S. 54.
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te, noch aus der Eigenschaft des Staates als Arbeitgeber herleiten
lasse/8 Vielmehr solle das Arbeitsverhältnis der Beamten den
üblidicn Arbeitsverhältnissen in der freien Wirtsdiaft gleidige-
stellt sein, insbesondere, weil bei Beamten und Nichtbeamtcn die
Treuepflicht dem Wohlergehen des Ganzen gegenüber die gleiche
sein müsse/^ Wie schon bei der Fürstenabfindung ist auch bei
dieser Frage des Beamtenstreiks der für uns entsdieidende Punkt,
daß Bendix die rein juristisdie Behandlung zurüAwies und deut-
lich madite, daß die Lösung solcher Probleme audi im formal-
juristischen Sinne wesentlidi von der zugrunde liegenden Staats-
auffassung abhing.
Um die hier wiedergegebenen reditspolitischen Ansiditen rich-
tig zu verstehen, muß man immer den historischen Zusammen-
hang im Auge behalten. Das soll zum Absdiluß an zwei weite-
ren Beispielen verdeutlicht werden. Wer, wie Bendix, die staats-
politisdie Funktion der Justiz betonte, mußte das Prinzip der
Gewaltenteilung kritisieren. Nadi der Umwälzung von 191 8 sah
Bendix in der frei gewählten Regierung einen Ausdrude der im
Volke lebendigen Ideen und dementsprechend das Rückgrat der
jungen Demokratie. Wo es sidi um letzte Ziele des öffentlidien
Lebens handelte, wollte er daher der Regierung einen möglichst
großen Einfluß versdiaffen, um dieses Leben von nodi bestehen-
den restaurativen Elementen zu befreien. Das Prinzip der Ge-
waltenteilung verhinderte aber eine solche Funktion der Regie-
rung:
»Die unselige Anerkennung dieser durch die geschichtliche
Entwicklung überwundenen Lehre legt den deutschen Regie-
rungen eine sdion peinlidi wirkende Zurückhaltung auf, die
für die Stärkung der dcmokratisdien deutschen Freistaaten
verhängnisvoll ist, weil dadurch in der Justiz den aus der al-
ten Zeit stammenden Kräften ungehemmter Spielraum gelas-
sen wird.«^^
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48 Ibid., S. jj und 8j.
49 Ibid.. S. 84.
50 Bendix, »Regierung und Reditsprcdiung«, Die Deutsche Republik (19*7). S. 11.
Aufhebung der Gewaltenteilung war also ein Mittel zur Durch-
setzung und Festigung des neuen Geistes der Weimarer Verfas-
sung, nidit eine thcoretisdi fundierte allgemeine Feststellung.
Damit ist audi die Problematik mancher Formulierungen von
Bendix angedeutet. Denn seine zugleich kämpferisdie und geisti-
ge Haltung gab verschiedentlich Anlaß zu Mißverständnissen,
wenn seine in der Hitze des Gefechts aufgestellten und auf poli-
tische Wirkungen abzielenden Forderungen - wie z. B. Aufhe-
bung der Gewaltenteilung - außerhalb dieses Zusammenhangs
als intellektuelles Prinzip verabsolutiert wurden.
Daß Bendix selbst diese Verabsolutierung zurückwies, ist
sdion oben im Zusammenhang mit seiner Parole »Begeisterung
und nüchterne Kleinarbeit« deutlich geworden. Dieser Punkt ist
von zentraler Bedeutung und soll nochmals unterstrichen wer-
den. In den zwanziger Jahren ging seine Absicht dahin, den nodi
ungefestigten Geist der neuen Verfassung trotz der Wirren der
Übergangszeit und im ständigen Kampf mit restaurativen Ten-
denzen durch geeignete reditliche Formen zum sicheren Besitz j
werden zu lassen. Diesem Ziel galt seine »nüchterne Kleinar-
beit« als juristischer Fadischriftsteller. Bei aller Betonung der
»irrationalen Kräfte« war es ihm um adäquate Formen für den
Geist der neuen Verfassung zu tun. »Unsere Übergangszeit hat
der Rechtswissenschaft die Aufgabe gestellt, Begriffe für das in
der Umformung sidi befindlidie staatliche Leben . . . zur Verfü-
gung zu stellen. «5^ Seine in diesem Band abgedruckte Schrift
»Einzclbegnadigung und Rechtskraft«^^ soll diese grundlegende
Intention verdeutlichen.
Er zeigt dort, daß das alte Obrigkeitsdenken in der überkom-
menen Auffassung der Rechtskraft eines Urteils im Verhältnis
zur Einzelbegnadigung und Wiederaufnahme zum Ausdruck
kommt. Die autoritäre Auffassung wollte das strafrechtliche Ur-
teil ohne Rücksidit auf seinen Inhalt sdiützen; unabhängig da-
von, wie häufig das Urteil durch Einzelbegnadig;ung oder Wie-
deraufnahme außer Kraft gesetzt wurde, war seine Rechtskraft
unantastbar.
51 Bendix. Das Streikrecht der Beamten, S. 85.
52 Bendix, »Einzelbcgnadigung und Rechtskraft«, Monatsschrift für Kriminalpsycho-
logie und Strafrechtsreform (1926), S. 111-121; unten S. 231 ff.
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Diese Notwendigkeit einer, im Grunde fiktiven Autoritätser-
zeugung oder -bewahrung entfällt aber in einem freiheitlich dc-
mokratisdien Staat. Unter diesen Umständen kann der sittlidie
Inhalt eines Urteils widitiger werden als das Konzept der unbe-
dingten Reditskraft, weil der Staat sidi nunmehr eine weniger
starre Autoritätsauffassung leisten kann. Dazu kommt, daß das
formale Redit als soldies seinen Wert verlieren muß, wenn in
der Praxis Begnadigung und Wiederaufnahme die Regel von der
Reditskraft des Urteils immer mehr als leere Formel ersdieinen
lassen. Konsequenterweise versudit Bendix deshalb, eine neue
Definition für das Verhältnis von Reditskraft und Begnadigung
zu finden, indem er ein neu zu gestaltendes Begnadigungsverfah-
ren formalreditlidi zu fixieren unternimmt.
Hier ist an einem Einzelpunkt gezeigt, wie Bendix sidi den
formalreditlidien Ausdrudt einer großen, gesdiidididien Um-
wälzung dadite. Sein Leitmotiv ist durdiweg der ethisdi-staats-
politisdie Gehalt der demokratisdien Verfassung, dem die
Reditspflege im allgemeinen sowie die Neugestaltung im be-
sonderen dienen sollen. Die Anerkennung irrationaler Kräfte,
die Betonung einer Neuordnung der Justiz in Anbetradit der in
der Revolution zum Ausdrudk gekommenen gesellsdiaftlidien
Triebkräfte, die Idee eines demokratisdien, verfassungstreuen
Riditertums - um nur einige Beispiele zu nennen - können nur
in diesem Zusammenhang riditig verstanden werden. Der Ap-
pell des Nationalsozialismus an das Prinzip des »gesunden
Volksempfindens« sowie der damit zusammenhängende weltan-
sdiaulidie Irrationalismus stehen zu dieser Haltung in unüber-
brüdtbarem Gegensatz.
Dabei soll aber die Tragik dieser Haltung nidit versdiwiegen
werden. Unter Einsatz seiner ganzen Persönlidikeit hatte sidi
Bendix in den innenpolitisdien Auseinandersetzungen der jungen
Demokratie engagiert. Dabei mußte er in zunehmendem Maße
die Aussiditslosigkeit seines, von einsamer Warte aus geführten
Kampfes erkennen. Er war sidi bewußt, daß seinem reditspoliti-
sdien Wirken so lange kein Erfolg besdiieden sein konnte, als
seine reditstheoretisdien Erkenntnisse nidit Allgemeingut gewor-
den waren. Trotz aller gegenteiligen Anzeidien erfüllte ihn da-
her ein Reidisgeriditsurteil von 1932 mit neuer Hoffnung, weil
56
.
dieses Urteil sidi zur Personengebundenheit der Reditsprediung
und damit zur Anerkennung des Grundbegriffs der Mehrdeutig-
keit von Tatsadien und Rechtssätzen bekanntc.^^ Heute weiß
man, daß ein soIdics Urteil in der damaligen Krise eher eine
außerordentlich gefährlidie Politisierung der Justiz ankündigte.
Ein um die Reform alt-autoritärer Rechtspflege bemühtes Stre-
ben konnte daher bereits zur Durdisetzojng eines neu-autoritä-
ren, antidemokratischen Reditsdenkens mißbraucht werden. Das
Bekenntnis zur Parteilichkeit aller Rechtsprechung bedeutete im
historischen Zusammenhang der zu Ende gehenden Weimarer
Republik Parteinahme im republikfeindlidien Sinne, weil es den
fasdiistisdien Kräften den Einbruch in die Reditspflege erleich-
terte. Die um die Relativierung und zweckgebundene Umbil-
dung des Rechts bemühten Feinde der Demokratie waren be-
reits in der Überzahl, als Bendix noch glaubte, die Hauptgefahr
drohe der Republik von den Vertretern des alten Obrigkeits-
staates. Nur von dieser Fehleinschätzung der historischen Situa-
tion aus wird verständlich, daß Bendix in diesem Urteil von
1932 eine Bestätigung seiner eigenen Auffassung erblickte. Dies
läßt die Richtigkeit seiner theoretischen Erkenntnis in die Mehr-
deutigkeit von Tatsadien und Rechtssätzen und damit in die
Personengebundenheit der Rechtsprechung unberührt. Aber An-
wendung dieser Einsicht bedeutet immer Stellungnahme zu den
in einem Gesdilditsabsdinitt wirksamen Kräften und muß inso-
weit von der richtigen Einsdiätzung dieser Kräfte abhängen.
4. Selbstkritik und Geistesgeschichtliche Zusammenhänge
Die Laufbahn und das geistige Sdiaffen von Ludwig Bendix ha-
ben ein durchgehendes Motiv: die Kultivierung und Verteidi-
gung der einzelnen Persönlichkeit und ihrer Eigenart. Von der
ersten, veröffentliditen Formulierung seiner Interessen als junger
Student bis zu der bestimmten, wenn audi vergeblichen Art, wie
53 Vgl. RG - Urteil des iii. Strafsenats vom 14. 3. 1932 - in RGStE 66, S. 163 fT.,
und hierzu Bendix, »Die Anerkennung der relativen Wahrheit des Strafurteils
durch das Rcidisgeridit«, Monatsschrift für Kriminal Psychologie und Strafrechts-
reform (1934), S. 228-235.
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er sich der Vernichtung seiner Existenz in den Jahren des Hitler-
regimes widersetzte, kehrt dieses Thema immer wieder. Ohne
Frage spiegelt sidi in dieser Betonung persönlicher Integrität der
Idealismus der Deutschen Klassik wieder, aber ßendix machte
diese Ideen zur Grundlage seiner praktisch-theoretischen Tätig-
keit und gab ihnen damit eine ganz persönliche Bedeutung. In
seinen Schriften geht er von drei, aufeinander bezogenen Vor-
aussetzungen aus. Die Haltung und die Handlungen eines Men-
schen sind nur verständlidi, wenn man sie von ihren eigenen
Voraussetzungen aus ansieht. Eine grundsätzliche Aditung vor
dem anderen Menschen verlangt, daß wir uns zunächst darum
bemühen, diese Voraussetzungen als solche zu würdigen. Diese
Bemühung wird immer durch eine selbstkritische Untersuchung
der eigenen Voraussetzungen erleichtert werden, und darüber
hinaus ist eine selbstkritische Einstellung die geeignete Vorbe-
dingung für unser Verständnis anderer und für das menschliche
Zusammenleben überhaupt.
Für Bendix hatte diese Stellungnahme das praktisdie Ziel,
Streitfälle zu schlichten, und hatte in diesem Sinn besondere Be-
deutung für die richterliche Urteilsfähigkeit. Denn sein Augen-
merk galt vor allem dem einzelnen Prozeß, in dessen Entschei-
dung er durch Selbstkritik und Verständnis die formalrechtlichen
Überlegungen und die Anliegen des einzelnen miteinander aus-
zugleichen suchte. Wir haben gezeigt, daß dieses Ziel zu sehr ver-
sdiiedenen Betonungen führen konnte. Gegenüber einer autori-
tären Konzeption des Staates und der nationalen Madit wies
Bendix zunächst auf die praktischen Grenzen hin, die reiner
Machtausübung gesetzt sind; darüber hinaus forderte er aus
ethischen Gründen Achtung vor dem einzelnen und vor den Kul-
turen anderer Völker. Gegenüber den Revolutionären von 191 8
betonte er, daß ohne die genaue Regelung der Verhältnisse ein
dauerhaftes menschlidies Zusammenleben kaum möglidi sei, und
daß daher die revolutionäre Begeisterung kein Ersatz für juristi-
sche Facharbeit sein kann. Dodi läuft diese Facharbeit wiederum
das Risiko, zum Selbstzweck zu werden und die Ziele aus den
Augen zu verlieren, für deren Verwirklichung Gesetze erlassen
und angewandt werden sollen, nämlich die Forderung der Ideen
und Interessen eines großen Teils der Bevölkerung.
58
Alle Bemühungen, die Reditsordnung der Weimarer Republik
aufreditzuerhalten und zu reformieren, waren schließlich ge-
scheitert, und unter dem überwältigenden Eindrud^ von Hiders
Machtergreifung unterzog Bendix seine eigenen Beiträge zu die-
sen Bemühungen einer kritischen Analyse. Als Rechtsanwalt und
Familienvater hatte er die Rechtsordnung als legitim und not-
wendig angesehen, aber auf dieser Basis besonders die Interessen
derjenigen verteidigt, die unter den gegebenen Umständen be-
nachteiligt waren. Liberale Auffassungen mochten sidi im Nie-
dergang befinden, die Realität einer demokratischen Ordnung
hatte Schattenseiten, und es war sicherlich paradox, den einzel-
nen mit den gleichen redididien Methoden zu verteidigen, die
auch dazu benutzt wurden, seine Unterordnung zu gewährlei-
sten und die gegebene Machtverteilung aufrechtzuerhalten. All
das war ihm bekannt, und doch hatte er eine letzdidi positive
Einstellung gegenüber dem Rechtssystem, die ihn zu der An-
nahme veranlaßte, daß die Funktionäre dieses Systems in der
Ausübung ihrer Pflichten guten Willens waren - bei aller not- '
wendigen Kritik an den offenen oder verstedten Mißbräuchen
der Justiz. Als Kritiker der Rechtsordnung gehörte Bendix zur
»loyalen Opposition«, die er nur auf folgende Weise mit seiner
grundsätzlich positiven Einstellung zum Reditssystem verbinden
zu können meinte:
»Diese Möglidikeit bestand darin, die Gegensätzlichkeit der
Aufgaben und selbst die ihr zugrunde liegende Todfeindschaft
der Interessen als ewige Form geschichdidien Seins, als typi-
sdie, gegenseitig zu aditende Geisteshaltungen hinzustellen.
Auf dem bejahten Boden des herrschenden staadichen Systems
ließen sich diese unvereinbarlichen Interessengegensätze nur
unter dem Gesichtspunkt miteinander vereinigen, daß sich die
gesdiiditliche Entwicklung in dem geisdgen Ringen um die
Vorherrsdiaft der einen oder anderen Geisteshaltung voll-
zieht. Dieser von mir vertretene Standpunkt gipfelte in der
Anerkennung eines, für das bejahte staatliche System unent-
behrlichen Beamten- und Richterstandes mit der besonderen
Aufgabe, das Sdiiff des Staates durch den Kampf der streiten-
den Parteien und ihrer unvereinbaren, nur durdi Kompro-
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misse zu überbrückenden Forderungen möglldist unversehrt
hindurdizusteuern. «^^
Nach dieser Auffassung waren also gegensätzliche Meinungen,
einschließlidi der Meinungen von Riduern und Anwälten, Stel-
lungnahmen dauerhafter und gleich legitimer Art, die miteinan-
der auf der Basis gegenseitiger Aditung ausgeglidien werden
sollten. Im Interesse der Staatsordnung war es demnach notwen-
dig bei allen Beteiligten eine gewisse Kompromißbereitschaft
herzustellen, aber zugleich auch die Überzeugung, daß die auf
dem Rechts- oder Verwaltungswege herbeigeführten Vergleiche
.fair, seien. Zum Teil jedenfalls konnten diese Ziele dadurdi
verwirklidit werden, daß grundsätzlich die Berechtigung jeder
Stellungnahme, aber zugleich audi ihr nur relatives Gewidit an-
erkannt wurde. Jede Partei sollte die ihr zukommende Beacii-
tung erfahren, selbst wenn ihre Forderungen abgewiesen wur-
den, aber sie sollte auch aufgefordert werden, die Relativität
ihrer eigenen Perspektive zu erkennen und anzuerkennen.
Im Rückblick mußte Bendix sich eingestehen, daß die von ihm
eingenommene Position eine innere Leere hinterlassen hatte. Denn
das Rechtssystem als Ganzes hatte sich als unfähig erwiesen, sei-
nen Teil zur Sdiliditung von Streitfällen wirklidi beizutragen,
und ständig ansteigende Konflikte hatten sdiließlidi zu dem Sieg
einer Partei über allen anderen geführt. Demgegenüber kann
man heute sagen, daß dieser Mangel an innerer Befriedigung
von denjenigen ertragen werden mußte, die sidi für die Aut-
rediterhaltung und Reform des Reditssystems in der Weimarer
Republik einsetzten. Zwar gehört eine Kritik der Mißbraudie
und ein Kampf gegen Reditsverletzungen durdiaus zu emem
soldien Reditssystem. Aber hiervon abgesehen muß man von
der Annahme ausgehen, daß die Funktionäre eines Reditssy-
stems in gutem Glauben handeln, sowie von der Hoffnung, dalS
selbst die sdieinbar unversöhnlidien Interessenkämpfe eine an-
nähernd zufriedenstellende Kompromißlösung zulassen. Soldie
Annahmen und Hoffnungen sind notwendig, denn ohne sie lauft
man Gefahr, den sdion existierenden Mangel an gutem Glauben
54 Bendix. Konzentrationslager Deutschland, iii, S. 96-^^.
60
durdi negative Einsdiätzungen noch zu vergrößern, oder die
vorhandenen Konflikte dadurdi unaustragbar zu madien, daß
man sie für grundsätzlidier hält als sie sind. Loyale Kritiker der
Rechtsordnung wie Bendix mußten in dieser Weise vorgehen,
denn praktisdi relevante Einstellungen dürfen nicht provisorisdi
sein; sie sind nur insoweit glaubwürdig, als sie in der Hoffnung
auf Erfolg das Risiko des Fehlsdilags auf sidi nehmen. Diese
Männer waren von einem fanatischen Glauben an das Recht und
an das Ideal der Gereditigkeit bewegt - bei all ihrer kriti-
sdien Einstellung gegenüber den tatsädilidien Verhältnissen des
Rechtssystems. Erfahrungen mit Gegnern, die die Grundlage die-
ses Systems zerstörten, hatten nur die Wirkung, sie innerlich ge-
gen Enttäusdiungen und Fehlschläge zu wappnen.55 ;
In diesem Sinne bestärkte die Erfahrung der Weimarer Zeit in
Bendix eine geistige Grundhaltung, die er vor Beginn des ersten
Weltkriegs formuliert hatte und die Gedankengänge versdiie-
denen Ursprungs in ganz persönlidier Weise verband. Sein fana-
tisdier Glaube an das Redit war ein wesentlicher Grundsatz des
deutschen Liberalismus. In seinem Kampf gegen eine autokrati-
sdie Monardiie suchte dieser Liberalismus sowohl die Grund-
redite des Staatsbürgers wie die Unabhängigkeit der Riditer und
Staatsbeamten zu sichern. Verfassungsmäßig verankerte Garan-
tien wurden hier als feste Basis der Freiheit aufgefaßt, und die
Beamten wurden als Bcsdiützer dieser Freiheit angesehen, so-
bald ihre eigene Position gegen die Willkürakte des Monardien
gesetzlidi sidiergestellt war. Diese ursprünglidi liberale Bedeu-
tung der Reditsordnung änderte sidi aber im Laufe des neun-
zehnten Jahrhunderts, indem die Beamten diese Ordnung erst
unter den Einfluß des Idealismus und dann paradoxerweise un-
ter dem der Naturwissenschaften aufreditzuerhalten suchten.
Hegel und Ranke hatten den »Staat« als Verwirklidiung eines
geistigen und moralischen Prinzips idealisiert. Deutsche Beamte
55 la dieser Beziehung ist der BruA zwisdien der Weimarer Republik und den
ersten Jahren des Hitlerregimes wohl nidit so scharf gewesen, wie es uns heute
erscheinen mag. Schon in der Weimarer Zeit hatte es viel Reditsbeugung und
verfassungswidriges Verhalten gegeben, und die Häufung soldier Vorkommnisse
schien die Situation zunädist nicht grundlegend zu ändern. Jedenfalls mag das
mit ein Grund sein, warum Bendix und andere zunächst meinten, audi unter dem
neuen Regime einen modus vivendi finden zu können.
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waren ohne großes Zögern dazu bereit, dieses Prinzip mit ihrer
eigenen Funktion in eins zu setzen, und der deutsche Liberalis-
mus hatte sie in dieser Meinung bestärkt. Diese Vergeistigung
der Rechts- aind Verwaltungsordnung wurde dann unter dem
Einfluß der Naturwissenschaften noch mehr von einer pragmati-
schen Einstellung zu Fragen der Politik und Regierung entfernt.
Als Metapher wurden das Ansehen und die Zuverlässigkeit wis-
senschaftlicher Arbeit auf die systematisch-deduktiven Metho-
den der Rechtswissenschaftler übertragen. Dadurch wurde »das
Recht« ein geschlossenes System von Rechtsbegriffen, aus dem
ethische und philosophische Prinzipien nach Möglichkeit entfernt
wurden, um seinen »wissenschaftlichen« Charakter zu bewah-
ren. Auf diese Weise wurde die Rechtsordnung als von ihren so-
zialen Grundlagen völlig getrennt betrachtet, rechtliche Begriffe
wurden als zeitlos und unparteilich aufgefaßt, und der resultie-
rende Glaube an Legalität tendierte in der Praxis dahin, die ge-
gebene politisdie Ordnung und ihre Verwaltungsmaßnahmen
unkritisch zu verabsolutieren.^^
In seiner Anwaltspraxis und seinen Schriften hatte Bendix
diesem Rechtspositivismus den Kampf angesagt, da er in allzu
vielen Fällen dazu benutzt wurde, unter dem Mantel einer un-
parteilichen Justiz ganz bestimmte soziale und politisdie Ziele
anzustreben. Seine Einstellung war dabei stark von der Philoso-
phie Wilhelm Diltheys beeinflußt worden, bei dem er als Stu-
dent einige Vorlesungen gehört hatte. Der Lutherische Glaube
und die deutsche klassisdie Literatur hatten das Individuum zum
56 Diese kurze Zusammenfassung stützt sIA auf neuere deutsche Analysen. Siehe vor
allem die Beiträge von Horst Ehmke, Peter von Drtzen und Ulridi Scheuner in
Konrad Hesse, Siegfried Reicke und Ulrich Scheuner, Hrsgb., StaatsverfassHng
und Kirchenordnung (Festgabe für Rudolf Smend; Tübingen: J. C. B. Mohr
(Paul Siebedc, 1962), S. 23-Jo. 183-^08 und 225-160. In ihrer kritischen Stellung-
nahme zum Rechtspositivismus neigen diese Autoren vielleicht zu sehr dazu, die
ursprünglich liberale Orientierung dieser geistigen Haltung zu unterschätzen, die
allerdings eine autoritäre und letzten Endes auch eine totalitäre Bedeutung ge-
winnen konnte. Aber der in der deutschen Jurisprudenz weit verbreitete Glaube
an »das Recht« als eine verdinglichte Substanz kann nicht verstanden werden,
wenn man den liberalen Impuls, der ursprünglich dahinter stand, aus den Augen
verliert. Wahrscheinlich hat dieser Impuls etwas von seiner Wirkungskraft be-
halten, selbst nachdem Idealismus und organistisches Denken die ursprünglichen
Ziele der Rechtssicherheit und eines unabhängigen und unparteiischen Riditertums
I verzerrt hatten.
61
Zentrum des geistigen und moralischen Lebens gemadit, und
Dilthey benutzte diesen Gedanken, um die Geisteswissenschaf-
ten von den Naturwissenschaften zu scheiden. Für ihn war das
Studium der individuellen Erfahrung etwas grundlegend ande-
res als die Erforschung allgemeiner Gesetzmäßjgkeiten. Dem-
entsprechend wollte er die einzelnen Geisteswissenschaften auf
der Psydiologie aufbauen, und im Falle der Jurisprudenz insbe-
sondere auf einer psychologischen Analyse des Gerechtigkeitssin-
nes sowie der anderen subjektiven Zwecke, die durch rechtliche
Institutionen erreicht werden sollen. Dilthey betonte weiterhin
den starken Gegensatz zwischen der Welt der Erfahrung und
den systematisierenden Tendenzen der Rechtswissenschaft, die
jene Welt unter abstrakt logischen Gesichtspunkten möglichst
vollständig einzuordnen sucht.57 Sdion in seinen frühen Schrif-
ten bezieht Bendix sich ausdrücklich auf die Schriften Diltheys
und betont in diesem Zusammenhang, daß kulturelle und indi-
viduelle Werte gegen eine, mit dem falsdien Anspruch auf
Wissenschaftlidikeit auftretende Formaljurisprudenz verteidigt
werden müssen. Für ihn besteht vielmehr die hödiste Qualifika-
tion aller Juristen in ihrer Offenheit für alles Menschlidie und
in 'ihrem Bemühen um die rechtlidie Gestaltung menschlicher Be-
ziehungen. Dabei sollten die Juristen wissen oder anzuerkennen
lernen, daß ernste Reditsfälle innerhalb einer gegebenen Rechts-
ordnung mehr als eine mögliche Lösung haben. Denn eine soldie
Anerkennung würde die dogmatisdien Tendenzen der Juristen
mindern und dadurch dem Interesse der Menschen dienen, deren
Wohlergehen die Rechtsordnung fördern soU.^s
Diltheys Philosophie hat sicherlich unser modernes Verständ-
nis für die Einzigartigkeit versdiiedener mensdilicher Situatio-
nen und historisdier Erfahrungen sehr gefördert. Doch war Dil-
they sich selbst bewußt, daß er zugleich die Problematik eines
ethischen Relativismus vertieft hatte.59 Dazu kam, daß er Ge-
57 Wilhelm Dilthey, Einleitung in die Geisteswissenschaften (Bd. i der Gesammelten
Schriften; Stuttgart: B. G. Teubner, 1959), S. 55.
58 Bendix, Das Problem der Rechtssicherheit. S. 44-4^.
59 Vgl. einen Brief an den Grafen von Yordc vom Januar 1890; abgedruckt in
Wilhelm Dilthey, System der Ethik (Bd. x der Gesammelten Schriften; Stuttgart:
B. G. Teubner, 19J9), S. 9, im Vorwort des Herausgebers Hermann Nohl.
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fühl und Erlebnis als Komponenten menschlidier Erfahrung
stark betonte und dadurch einen Beitrag zur Entwicklung des
Irrationalismus lieferte. Dilthey steht in dieser Beziehung mit
Philosophen wie Nietzsche und Bergson oder Psychologen wie
Freud auf einer Ebene. Denn alle diese Schriftsteller haben das
Gefühlsleben und den Willen in das Zentrum unseres Menschen-
bildes gerückt und dadurch die moderne Weltanschauung ge-
prägt, ob diese nun in einer dogmatischen Verherrlichung oder
einer sorgfältigen Erforsdiung der in uns wirksamen, irrationa-
len Kräfte besteht. Das bedeutet aber eine Akzentverschiebung
von einer rückblickenden Suche nach dem Sinn der Gesdiichte
(Hegel) zu einer existenzialistischen Weltansicht, in der die je-
weilige Gegenwart die zentrale Gegebenheit für den Einzelmen-
schen ist. Im Hinblick auf eine ungewisse Zukunft muß der ein-
zelne nun seine Entscheidungen treffen, die ihm die einzig ver-
fügbare Möglichkeit der Sinngebung und persönlichen Befriedi-
gung bieten. Mit dieser philosophischen Akzentversdiiebung ist
audi eine Neuinterpretation der menschlichen Natoir verbunden.
Trotz aller Schulbildungen ist es ein gemeinsames Thema der
modernen Psychologie und Soziologie, die Gefühle und die Wil-
lensbildung des Menschen als Endresultate verschiedener, zwi-
schenmenschlicher Beziehungen anzusehen. Somit haben also die
vorwiegenden philosophischen Doktrinen den einzelnen Men-
schen zum Zentrum sinnvollen Handelns gemacht, während
gleichzeitig die Psychologen und Soziologen nachzuweisen su-
chen, daß dieses Zentrum wenig mehr ist als eine Summe der
exogenen Kräfte, die dieses Zentrum beeinflussen. Nachdem Gott
und die Geschichte von der Sinninterpretation der Welt ausge-
schlossen worden sind, ist nunmehr der einzelne Mensdi mit
seinen Deutungen und Entscheidungen auf sich gestellt, aber in
einer Welt, zu deren Gestaltung er nichts Selbständiges beige-
tragen hat.
Bendix' kritische Analyse der Rechtsordnung stellt einen
unabhängigen Beitrag zu diesen zeitgenössischen Perspektiven
dar, gerade weil er mit ihr nicht theoretische, sondern praktische
Ziele verfolgt. Er unternahm es, die irrationalen Kräfte richter-
licher Urteilstätigkeit zu untersuchen, um die sich widerspredien-
den, aber gleich legitimen Belange des einzelnen und der Rechts-
64
Ordnung miteinander abzustimmen oder auszugleichen. Für ihn
bedeuteten solche Widersprüche nicht eine Schwierigkeit, die ein
für allemal aus dem Wege geräumt werden kann, sondern viel-
mehr ein Kennzeichen mensdilicher Existenz überhaupt. Dem-
entsprechend können wir uns die anzustrebenden Abstimmungen
oder Ausgleidie nur von Fa^ll zu Fall erarbeiten. Zu diesem
Zweck ist eine kritisdie Analyse der irrationalen Kräfte ein sehr
geeignetes Mittel. Denn Indem sie eine Immer neue Ausbalancie-
rung zwischen der rechtlldien Ordnung und den Anliegen des
einzelnen Mensdien anstrebt, sucht diese Analyse, beiden Berei-
chen ohne Dogmatlslerung des einen oder des anderen Rechnung
zu tragen. Durch ihre unbeirrte Konfrontierung der Irrationalen
Kräfte, die In jedem von uns mäditlg sind, trägt sie dadurdi
ihren Teil zu dem Bestand eines geordneten Gemeinwesens bei.
Es war ein beachtlicher Verdienst, im krisenhaften Wandel der
Vor- und Nadikriegszelt In dieser Weise einen Standpunkt zu
formulieren, von dem aus es möglich war, zwisdien der Scylla
eines phllosophlsdien Relativismus und der Charybdis eines
dogmatischen Irrationalismus konstruktive Lösungen zu fin-
den. Dabei half Bendix seine durchaus praktische Orientierung,
die theoretische Problematik zu vermelden. Denn die Anerken-
nung relativer Bereditigung in entgegengesetzten Positionen Ist
für die Kompromisse notwendig, ohne die eine demokratische
Gemeinschaft nicht bestehen kann, selbst wenn sie vom Stand-
punkt einer absoluten Wertsetzung als fragwürdig ersdieinen
muß. Desgleichen kann der Immer wieder gemachte Versuch, un-
terbewußte Voraussetzungen zu kennzeldinen, dazu beitragen,
die In uns wirkenden, Irrationalen Kräfte zu analysleren und da-
durdi allen ungeprüften Dogmen einen Riegel vorzuschieben.
Audi dieser Kampf gegen Dogmatismus Ist ein Beitrag zu einem
demokratischen Gemeinwesen.
Die hier gekennzeichnete Geisteshaltung setzt sicherlich das
Bestehen einer Ordnung voraus, zu deren Erhaltung sie einen
Beitrag liefern will, und wir wissen, daß eine soldie Ordnung Im
Deutsdiland der Weimarer Republik allmählldi zerstört wurde.
Damals waren Partelleute wenig geneigt, einer Aufforderung
zur Diskussion und zum Kompromiß Folge zu leisten. Nicht
Selbstkritik, sondern moralische Entrüstung war an der Tages-
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Ordnung. Es kann nicht wundernehmen, daß Bendix mandima
seiner Zeit voraus zu sein meinte, aber häufiger audi das Gefühl
einer inneren Leere auf sidi nehmen mußte, wie sie ein Mann
empfinden mag, der sidi gezwungen sieht, Wahrheiten m der
Wüste zu spredien. Dodi verfolgte er die geistige Erarbeitung
der »irrationalen Kräfte« des Reditslebens mit der dem Anwalt
eigenen Leidensdiaftlidikeit. Er wurde ein Parteigänger der Fä-
higkeit, den Balken im eigenen Auge und nicht nur m dem des
anderen sehen zu können. Er kämpfte für eine Einstellung, de-
ren Credo die gleidizeitige Anerkennung sidi widersprediender
Imperative war: die Unparteilidikeit des Riduers wie die Par-
teilidikeit des Anwalts, die Formalität des Redits wie die tria-
teriellen Anliegen des einzelnen Mensdien, die Begeisterung des
Revolutionärs wie die sadilidie Besdiäftigung des Juristen mit
dem, was Dauer hat. In dieser Einstellung verarbeitete er das
für seine Generation geltende Gedankengut: Goethes Personlidi-
keitsidealismus, Humboldts Betonung der Grenzen staatlidier
Maditausübung, Marx* Interpretation einer jeden Reditsord-
nung als ein System der Maditausübung, Nietzsdies Analyse des
Selbstbetrugs in jeder geistigen Besdiäftigung und Diltheys psy-
diologisdie Grundlegung der Geisteswissensdiaften. Diese Ideen
waren bekannt, aber es war ungewöhnlidi, daß ein mit dem tag-
lidien Reditsgesdiäft befaßter Anwalt sie dazu benutzte, um
Probleme der Gesetzgebung, der riditerlidien Urteilstätigkeit
und andere zu analysieren. In seiner Hingabe an die Reditsidee
und an die Werte der mensdilidien Persönlidikeit war Bendix
voll und ganz ein Produkt des deutsdien Liberalismus. Aber
darüber hinaus hatte er die große Wahrheit erkannt, daß d'^e
Ideen in besonderer Weise zusammengefügt und in der Sdilidi-
tung von Konflikten wirksam gemadit werden konnten, jeden-
falls unter günstigen Umständen. In der Erkenntnis dieser
Wahrheit und in der kraftvollen Art, in der er sie im Redits-
leben anzuwenden sudite, war er ganz auf sidi gestellt. Dann
sah er sidierlidi den eigenen geistigen Beitrag.
66
Zur Psychologie der
Urteilstätigkeit des Berufsrichters,
unter besonderer Berücksichtigung
der deutschen Verhältnisse
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(The Long, Long
Trail with You)
by
Ilka D. and William J. Dickman
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Copyright by William J. Dickman
ISBN 0-89745-062-0
lÜ^unflower University Press®
1531 Yuma, Manhattan, Kansas 66502 USA
Donated by
Vlie gladly present you this book
whlch is a record of our lives in the
U, S, from the tirae of our immigration
until Ilka's demise on May 7> 19ö)i.
It is published as an expression
of our gratitude for your love, devotion,
kindnecs and friendship which have
enriched our lives during this period,
For severai years IlKa cerved as
a trustee for the Alexandria Library
until her iJlness lorced her resignation.
In her memory I have established at
the iibrary:
The Ilka D. Dickman Memorial Book Fund ^
It would honor her memory if you
would care to contribute to that fund.
'^^Oi/.
William J, Dickman
Checks payable to thiV fund should be sent
to the Alexandria Library, 717 Queen Street,
Alexandria, Va. ?.7y\\\n
LEO BAECK INSTITUTE, NEW YORK
iM^ütelM
riMMtfÜtf
The Dickmans in the garden of their home on South Lee Street in
Alexandria, Virginia, Spring. 1978.
n
This is No.
of a limited edition
of 150 copies
CT
DC3
041118
Preface
There are many uniqiie stories in the great melting pot of America, but too few of
US invest the time and effort to write them down. Most of us think we are too busy ,
or lack the self-discipline to keep a Journal. Our country is the richer, therefore,
when Citizens like Ilka and Bill Dickman not only contribute to its growth through
the dedicated application of their talents but also record their experiences.
Because the Dickmans' lives have been so unusual, their contribution is espe-
cially valuable. They have left us a record in their own words of their struggles and
achievements during a period of history füll of violent conflict and overwhelming
change. Through it all, they have cherished the human values that are at the heart
of our civilization^
1 hope that this book will inspire others to follow in the Dickmans' footsteps,
for, to quote the Alexandria Archaeology Commission on which Bill served,
". . . our tomorrows are nurtured by our yesterdays."
Alexandria, Virginia
April, 1984
Beverly Beidler
:-...■ .■ i V
«MaMflMMMMiMH^My^i^^^h^^Ui^
dMM
g^tmm^ttt^tam
Table of Contents
Page
•
Introduction
Farewell to Home
My Immigration to the United States ^
Looking for Work
An Interlude
My First Job ^
Return to the Law
Uka Y
Ilka Leaves Prague • J
Uka's Exciting Week in London ^
Ilka's Appointment to Newfoundland *^
llka's Struggle to Obtain a Medical License , 23
Getting Married v
Biirs Work for the FBI ^
At Princeton University ^
Biirs Job in Washington ^^
Biirs Job in OSS ^^
Flag Raising
Biirs Assignment: London ^^
Biirs Letters to Ilka from London • ^^
A Morning Stroll in Hyde Park ^^
Paris Tries its Foremost Quisling ^^
London and the British Countryside ^^
Biirs New Assignment on the Continent ^^
On a Special Mission in Germany ^^
Bill Meets General Eisenhower ^^
Comeback to Berlin
Ilka at UNRRA ^^
Together in Berlin
The Dissolution of the State of Prussia ]}
The Reopening of the Administrative Courts in Germany 74
The Nuremberg Trial '^
Notes on De-Nazification ^
Gary
Bill and Ilka Leave Berlin ^^
Back Home and at the White House 86
The Years after Retirement in Alexandria 89
List of Illustrations ^^
Introduction
'^'he Long, Long Trail" is gradually Coming to an end; the two of us are now in
cur mid-eighties.
Half of our lives we lived on the continent of Europe. Ilka practiced medicine in
Prague and L Bill, practiced law in Berlin.
We had been good friends for many years, starting in the early thirties, and kept
up our friendship by visiting each other, and each other's families, from time to
time. In winter we were skiing partners on the *' Riesengebirge/* a mountain ridge
that separates Czechoslovakia from Germany.
When Hitler seized power in Germany, and later occupied Czechoslovakia, our
happy and peacefui world collapsed.
To save our lives, we had to leave our homelands, families, and professions, and
find a haven in the United States. We arrived here separateiy, I at the end of 1938
and Ilka in November, 1940. Each of us gained a new professional Status, and
thereby a new lease on life.
We married in Philadelphia in 1943 and became Citizens of the U.S. in 1944.
Through hard work, trials and tribulations, we somehow made it, aided by our
firm determination to find happiness in our new homeland.
Now, some 40 years later, and after our retirement from long years of Service in
the government, we are looking back and recollecting how it all came about.
We owe much to '*these United States," which is, and will remain, the *'Mother
of Exiles.''
This book, therefore, isjustas much about America asit is about the twoof us.
Ilka D. and William J. Dickman
I •!
Farewell to Home
In September 1938, British Prime Minister Neville Chamberlain and Nazi
dictator Adolf Hitler met in Munich, Bavaria, and signed an agreement to cede the
Sudetenland to Germany. This area, northernmost region of the province of
Bohemia in Czechoslovakia, bordering on Germany, was mostly inhabited by
ethnic Germans who had agitated for a long time to join Nazi Germany. Its
immediate surrender was the price Hitler demanded for dropping his further
expansionist drive. He threatened to continue his military conquest and to destroy
the City of Prague if his demands were not met.
Naively believing that this would save Czechoslovakia from further dis-
memberment and destruction, Chamberlain put his signature on this shameful
document, called the '^ Munich agreement.'' He believed that by doing so he could
buy from Hitler ^'peace in our time.'' Everybody eise knew that Hitler's promise
was not worth the paper it was written on. In fact, six months later Nazi troops
marched into Prague, thereby subjecting the whole of the Czechoslovakian Repub-
lic to Nazi domination.
The signing of the Munich agreement caused shock waves throughout Europe
and the rest of the civilized world. There was no way to stop this madman from
going to war, irrespective of the consequences.
Fear of war spread like wildfire throughout the continent. A mass flight of huge
proportions began. Thousands of Jews, liberals, Socialists, and anti-Nazis, ex-
pecting the worst, were trying to flee to wherever they thought would be a safe
Two nights before that fateful day, Septembei_27J3ia. my family and I (my
sister and my invalid old father) were asleep in our apartment in Berlin, the city
where I had been practicing law for over ten years. Around 2 a.m. the telephone
rang. Who would call at this hour?
^^Hello," Said a woman's firm voice, ''\ understand that you are going on your
vacation tomorrow. I just heard the latest weather report. The weather will change
radically later in the morning, so it would be advisable for you to take the earliest
possible flight out . . .," and hung up.
1 did not recognize the voice at all. Till this day I do not know who she was. It
was true that I was scheduied to leave on vacation from my law practice the next
day, but who was that stränge woman who knew about my plans?
That call was a clear and unmistakable warning to leave the country as fast as
possible. It was well known that when Hilter's secret police Organization, the
infamous ''Gestapo," wanted to make an arrest, they always pounced upon their
victims before the crack of dawn. Somewhere in the Nazi bureaucracy 1 had a
guardian angel. I had to heed her warning — and fast. There was no time for
contemplation. My sister, trying to hide her tears, said, '*You must leave right
away." Hurriedly, she helped me to pack a few things in a little suitcase.
I went into my father's bedroom. He was sound asleep. He had been an invalid
/
The young lawyer. Bill at home in
Berlin, August 1932.
for decades. I looked at my sister; she shook her head, gave me a long embrace, and
I was gone.
As the plane flew over the Baltic Sea to the coast of peacefui Denmark, I realized
that it would be '*Goodbye, Germany" forever. I thought of Byron's 'Thilde
Harold's Pilgrimage:"
Adieu, adieu, my native shore
Fades o'er the waters blue,
The night winds sigh, the breakers roar
And shrieks the wild sea new.
Yon sun that sets upon the sea,
We follow in his flight,
Farewell awhile to him and thee,
My native land — Goodnight!
In Denmark I joined my brother who lived in Copenhagen. We agreed that, in
view of the poHtical Situation, World War 11 could break out any day, and that
America would be my best chance for a new life in freedom.
1 learned only many months later that, a few hours after I left, the Gestapo came
to my home early in the morning to arrest me. They searched the apartment, but
realized that they had come too late.
My attempt to secure an immigration visa to the United States at the consulatcin
Denmark, and later in Paris, failed. The Munich agreement and its expected
coriNcqucrtces stirred up thousands of people who beseeched the authorities for
visas, but only a few were available. After weeks of futile attempts to secure an
immigration visa, I settied for a visitof s visa, good for a six week's stay. I saiied
from LeHavre on the ^*Ile de France^' to New York, where I had a few friends who
offered me their hospitality.
In Order to become a permanent resident and a prospective American Citizen, I
had to leave the country within six weeks and secure an immigration visa from
abroad. 1 went to Toronto, Canada, and stayed there until the visa was issued on
December 2, 1938, then I took a bus across the Peace Bridge to Buffalo and from
there a train to New York City. I had happily reached my goal, the *1and of the free
and the home of the brave.''
Actually, things did not work out so smoothly. There were several hurdles that 1
had to get over.
My Immigration into the United States
Anybody wanting to immigrate into the United States must comply with a great
body of laws and regulations designed to achieve the country's objectives, such as
making sure that only healthy persons enter and that other categories of people
which the laws classify as ^'undesirable" are kept out. To that end I had to fill out a
prescribed questionnaire at the Toronto consulate, answering about 160 questions.
Most of them seemed routine.
The secretary interviewed me and typed my answers and asked, '*Are you a
polygamist?" That question puzzled me. (1 did not know at that time that it was
aimed at Mormons.) I thought it was funny, and I said, ** Well, I am a bachelor.'' In
an indignant tone of voice she said, ''Will you answer my question, please?"
Meekly I said, "l am not a polygamist.''
Then came another question, ''Are you an anarchist?" I do not know whether
the young lady fully realized that I was running away from the Hitler tyranny,
hoping to find a new life in a free democratic society. Silly, I thought, to ask me
whether 1 was an anarchist. But I did not dare to argue with her after reaction to the
polygamy question, and simply said, "No, I am not."
Finally all the questions were answered. The secretary said that the consul
would look over my questionnaire, and in a few days I would be given an
appointment with the consulate doctor for a physical checkup required under the
law.
Word had gotten around that the doctor was a strict, some said even unpleasant,
gentleman who was particularly anxious not to let anybody into the country who
had poor eyesight. I have had poor eyesight in my left eye since childhood, but it is
compensated by good vision in my right eye.
When I met the doctor he seemed a grumpy old fellow, and I was apprehensive.
What would become of me if he rejected me on accouht of my poor eyesight? 1
could not go back to Germany — a horrible prospect.
1 had hardly taken off my shirt when he asked me, "Where did you get that tan?"
"In Berlin," I answered.
"Where in Berlin?"
"At the bathing beach of the Wannsee."
The moment I said "Wannsee," the doctor's whole personality seemed to
change. His face became warm and friendly, his eyes sparkied, and he became
alive and sympathetic. "The Wannsee," he said. "Isn't that a marvelous place!"
He asked me to gi ve him a detailed description of that bathing beach on a bay of the
Havel River. He listened to me intently, almost spellbound, as I recalied all the
details I could. In fact, it was a nice place, but I never thought it anything special.
My examination was perfunctory, and he did not comment on my eyesight at all.
His mind was on the Wannsee's bathing beach. "You can get dressed now," he
said. When I was about to leave he looked at me with the eyes of a friend with
whom he had a lot in common, and wished me good luck in the States. A day or so
later the consul issued me my Immigration visa.
I have often asked myself what it could have been that stirred up the doctor s
emotion when 1 mentioned the Wannsee. Was it the fragrance of the pme woods
surrounding the beach, the many saiHng vessels going by, the simphcity of the
serene scenery , the many lakes in the outskirts of the city? Or was it perhaps the
memory of a Httle affair on a warm summer night that set his heart agiow? From his
reaction I could only assume that way down in his heart there swelled up the
memory of those happy hours that 1, the refugee from Hitler's Germany, brought
back into his consciousness. .111
1 will never know the answer. But 1 do know that that bathing beach on the Havel
River had something to do with my starting a new life in the United States.
Looking for Work
Now that I was back in New York as a legitimate immigrant, my first priority
was to get a job. That was not easy.
I was determined not to overstay the welcome of my hospitable friends, and my
self-respect did not permit me to be idle for any length of time. I knew English
well, but my 10 years of practicing law in Berlin and two years on the German
bench did not qualify me for the American labor market. I realized that I lacked
marketable skills. Besides that, the U.S. economy was in bad shape; thousands of
qualified Americans were unemployed.
I tried to get help from a refugee Organization. I had to wait two weeks for an
interview. When the day fmally arrived, I had high hopes. I had submitted all my
data on elaborate questionnaires, but the woman who conducted the interview
Started from Scratch. When 1 pointed out that she had all my answers in the papers
which she had in front of her, she said, 'l know that, but we want to hear the
answers from you personally.'' So I complied. To the question, *'What is your
Profession?^' I answered, ''\ am a lawyer/' whereupon she said, '^Oh, then you are
one of those unfortunates to whom we can offer little help.*' At that point,
something inside me broke. 1 said, ^'Lady, I have come to you for help and I do not
need your pity.'' Trembling, 1 got up from the chair, made a bow, and simply
walked out. For hours thereafter I walked in a daze.
One of my friends was a photographer in the advertising business. Late one night
1 got an emergency call from him. He needed someone to pose for a photograph
while writing the word ^'Ipana'' (a toothpaste). I agreed to do it, and that is how I
earned my first $3.00 in the United States.
Another of my friends, also a former German lawyer, had married an American
lady who owned a drug störe in New York. Knowing my predicament, he asked me
whether 1 would care to work in the drug störe, and I agreed. I was working there
one evening when the theaters were just emptying and oodles of people — many in
their finery — came in for soda or ice cream. I was asked to pitch in and help
behind the soda fountain. One lady asked for ice cream with strawberry topping. I
tried to serve it to her, but, unfortunately, managed to squirt the strawberry syrup
right over her evening dress. The people screamed and then laughed uproariously.
The embarassed manager explained that the new helper was a former German
judge that he had taken on because he needed ajob. But that was the end of my drug
Store career.
Then I began selling labeis advertising the New York Worid's Fair, which was
in füll Swing at that time.
One day 1 was asked to take some labeis to Mrs. Edna Strasser at 912 Park
Avenue, a high-class neighborhood. At first 1 thought it was a mistake, but the
doorman confirmed that Mrs. Strasser lived there. It certainly did not look like a
business location.
1 toük the elevator and the maid who opened the door said, "Yes, Mrs. Strasser
LI
'I
IS in and wants to see you." A servant in black dress and white apron showed me
into the apartment, an apartment with antique furniture, Persian rugs, Rembrandt
etchings and much more. It was the wonderful atmosphere of a cultured and
refmed home.
I was greeted by Mrs. Strasser, a charming lady of about seventy. She invited me
most cordially to sit down, and we chatted about European art, the Swiss mountain
lakes, the Champs Elysees in Paris, about Berlin, Vienna, and what have you She
had traveied extensively, and even knew some German. We had a very pleasant
conversation, but I was on edge all the time.
After a while the butler served a fantastic lunch. We even had some Champagne
1 he whole thmg was like a fairy tale, but I wondered what all this was leading up
to. It was obvious that Mrs. Strasser was not in business. When, towards the end of
lunch, she asked to see the labeis, I was determined not to seil or even to show
them to her. I told her that it was generous of her to take such an interest in me and
even mquire about the labeis, but that she could not possibly have any use for
them. I thanked her for her kindness and left in a turmoil. I was not ready to be an
object of charity.
I took a walk along Riverside Drive, looked with gloomy interest upon the silver
Spans of the George Washington Bridge and the Hudson River below, and somber
thoughts entered my mind.
An Interlude
At this low ebb of my mood, some friends introduced me to Sally. She was a
cheerfui, intelligent young woman. Sometimes in the evening we met in Central
Park when she was through with her work as a high school secretary; a few times
she invited me for dinner at her little apartment.
After we had met three or four times, she wanted me to visit her family. They
were all nice, well-educated people, and tried to make me feel comfortable. Then
her sister took me aside.
'*You know,'' she said, "you are just the fine educated European man Sally has
been waiting for. I know you have no job, but she is making enough for the two of
you, and you will get a job eventually. If it is all right, I will set the wedding date
for the end of next month.'*
I was flabbergasted. It never even dawned on me that the girl loved me. I had
hardly ever put my arm around her and she had it all figured out in detail, including
the wedding date.
No, Sally, this defmitely was not my way of solving my problems.
My First Job
During these months while I was looking for a Job, I attended citizenship class
two or three evenings a week. The class consisted almost exciusively of educated
exiles. Mr. Lerner, our teacher, was proud of his students. He arranged an
interview with the press for some of his ''star pupils/' As a result, my picture,
together with that of two other colleagues, appeared with short bibliographical
notes in the **New York World Telegram/'
This Publicity boosted my morale for a while, and I scanned the ''Help Wanted''
ads of the New York newspapers with even more zeal than before. One day the XY
Corporation advertised for a ''Checker, experience not necessary/' When I
arrived there to apply for the Job, the man in Charge of hiring looked at me and
asked, "Where are you from?''
"From Germany,'' I answered.
"Oh, no,'' he said, "we don't want anyone from Germany."
"May I ask why not?''
"They are no good/'
"But,'' I Said, "whatever experience you may have had, you should not
generalize/' and I took the articie about recent refugees from the "New York
World Telegram'' out of my pocket. One picture showed my classmate who was a
distant relative of Professor Albert Einstein. He later became the foremost
musicologist in the United States. Another picture showed a Rabbi from Florence
who was Said to speak 16 languages. The third picture showed me, describing me
as a former German judge.
"This is not a job for a judge,'' the man said after he had read the clipping. "This
is a Job for a hard-working man. Besides, it's a night job."
I explained to him how important it was to me to get any kind of work, and that I
would do my best. He finally said, "All right, if you insist. We will pay you $15 a
week, you will have all your meals free, and you may start tomorrow night at seven
o'clock."
The place was an all-night hash-house at 42nd Street and 7th Avenue, calied
"Grant's Lunch Room." It was open 24 hours, day and night. The glaring neon
lights, the noise of several radios, the hundreds of munching and drinking cus-
tomers, the smell of the beer and hamburgers, and the swelter of the city in
mid-July — that was the environment in which I worked from seven o'clock each
evening until five in the morning.
"Grant's Lunch Room" had about 90 full-time employees, representing most of
the nationalities and languages of the world — Italian, Greek, Russian, Yiddish, to
name just a few. 1 remember one day the only all-American boy, it seemed, leaned
against a pillar in the middle of the premises, looked over this Tower of Babel,
and, in a loud voice, said disgustedly, '^G- d- bunch of foreigners! Doesn't
anybody speak English in this störe?"
New York was jammed with World's Fair visitors, and multitudes of people
8
patronized "Grant's Lunch Room." There were 17 cash registers in the störe and
the boys behind the counter had to ring up the money they took in. Some of them
didn't, however, and that's what I was supposed to watch. My main job was to
empty these registers three times a night, collect the money in a large money bag
and deposit it in the main office; to see that there was always sufficient change on
hand; to watch for discrepancies between the intake and the register; and to make
appropriate entries into the books in the office.
At five-thirty in the morning when I came home to my little room, I tried to
sleep, but I couldn't. The noise of the city was unbearable. I love children, but
after a few vain attempts to sleep in the daytime I was at the point where I
considered them my personal enemies because they deprived me of the one thing I
needed so desperately: a good night's rest.
My energies lagged from day to day, and I was expecting to be fired when the
manager calied me into his office one day and said, "You are doing all right. We
have a better job for you. We will make you a fioorwalker. You will work on the
day shift and we will pay you two dollars more a week. Okay?"
What a relief! Now I could sleep regulär hours. From my first wages after that
Promotion I bought a box of lollypops for the kids on my block. At that point, I
began to think that the job was not too bad.
I had Started at $15 a week; now I made $17. 1 paid $5 for my furnished room on
the fifth floor of a rooming house at 25 West 88th Street. The elevator was often out
of Order, the only telephone was on the ground floor, and there was one bathroom
on each floor for several tenants. Six dollars were sufficient for my laundry,
clothing and incidental expenses, and I spent no money for food because I could
eat all I wanted during my duty hours on the job. A subway ride was only five
Cents. That left me with $6 a week, which I saved. Never, in my later years after 1
left "Grant's Lunch Room," have I been able to save one-third of my salary.
One day I said to one of my colleagues that instead of being promoted I had
expected to be fired. "Ridiculous!" he said. "Fired? You were honest." It never
occured to me not to be honest.
"What do you mean I was honest?"
"Well," he said. "you passed the five dollar test."
"What five dollar test?"
He explained that, from the first day of my duties, my honesty was tested. First,
an extra quarter was put into one of the 17 cash registers, and, of course, there was
as much surplus in my report as had been put in. The tests were made harder as
more money was secretly put into the register. Finally came the crunch — five
dollars were put in — and, of course, properly recorded by me. So they found out
that 1 was honest. The test had obviously been too much of a challenge for my
predecessors but I had gotten the label of honest and the promotion!
I spent many of my free hours in the cheap movie houses on 42nd Street in order
to improve my English and give it an American flavor, as well as to pass the time
away. Each double feature lasted four hours and cost 15 cents. My speech became
more American, but I also learned a lot about what was happening on the seamy
side of New York City, of which the corner of 42nd Street and 7th Avenue seemed
to be a prototype.
Return to the Law
Now at least I had a steady Job, an income, a room where I could get a good
night s rest, and spare time in the evenings. What more could I ask when so many
natives were out of work, I thought. But this feeling of modest comfort did not last
ong. The bug of discontent soon started nibbling at me. Shame on you, I thought
to be satisfied with that! Do something worthwhile' '
One day through the good offices of Mrs. Strasser, whose husband had been a
prominent New York attorney and whose relatives were all prosperous lawyers I
learned that a committee had been formed to establish a fund to enable Fnrnpp.n
rejugee lawyers to study American law, Under the chairmanship of John W
Davis, one-time vice presidential candidate under President Franklin D Roose-
velt, it included professors of leading law schools. I was asked whether I would be
interested in this, and of course I was.
Pa^fcssorJ^riedriclLof the Harvard School of Government and Professor David
Riessmanof the University of Chicago interviewed me at length. After weeks of
waiting, I received their discussion: - You are well-qualified as a candidate for the
program. Nine candidates have been selected, but there are funds available for
only eight of them. Would you be willing to wait another year and then be number
one on the list?
This was a bitter disappointment. No, thank you, I did not think I should keep up
my hopes for another year. I went on with the Job at ^Grant^s Lunch Room^ and
torgot about getting back to my old profession.
A few weeks later I was called to the phone. ^Congratulations,- a man's
cheerful voice said. ^Congratulations. You won. Number eight has dropped out and
y^"" ^''^ ejigible for the scholarshin now.'' I was not prepared for that ^Where
would you hke to go," the professor asked, ^to the University of Chicago or the
Umversity of Pennsylvania?- I knew nothing of either of them, but he prompted
me to make a choice right away. Chicago was far away ; Philadelphia was closer to
New York, and there, at least, I had a few friends, so I said, " Philadelphia "
'^Now then,- the professor said, ^the granting of the fellowship is dependent
upon approval by the dean of the law school. I shall make you an appointment for
an interview with him."
As a native of Europe, I was sure that, having sunk so deep on the social scale as
to be a checker in an all-night hash-house on 42nd Street, I would probably be
unacceptable to this high-class, very conservative institution. I did not realize that
this was not an American notion — that here, no matter how low you have sunk
you can always pull yourself up by your own bootstraps. Menial work here was not
considered degrading for a professional, as it certainly was in Europe in my time
Dean Herbert Goodrich, a great constitutional scholar and later judge on the
Third Circuit Court of Appeals in Philadelphia, was a tall dignified gentleman
with a quiet voice that inspired confidence. He asked me a few questions about
W
how and when I came to the United States, and then he said, ** What are you doing
in New York right now?-
**Well, 1 manage somehow to keep myself going."
**How?-
**That is somewhat difficult to explain, Dean Goodrich."
**Why?-
**My work is not quite connected with what 1 did on the other side."
*'Whatisit?-
**I am in the restaurant business."
**You work in the office?"
*'Not exactiy.-
**Are you a dishwasher?"
Now I was cornered and I feit that it was no use to play cat and mouse any longer.
*'Dean Goodrich," I said, '*I came here determined not to teil you about the kind
of Job I have, but I could not find a better one and had to make a living somehow. I
do not think the details will be of any interest to you. It is a lengthy story and I do
not want to take up too much of your time." Why should I torture myself in going
over the past, I thought. He won't accept me anyhow when he learns to what level I
have fallen.
**I don't want to be inquisitive," he said, **but I would like very much to leam
more about what you did after you came to the States."
I took a deep breath and then simply poured out my soul to him — the drug störe,
the labeis, the fear of charity, the hash-house on 42nd Street, my anxieties and my
failures. When 1 had finished, I must have looked like a wounded animal waiting
for the kill. To my surprise, Dean Goodrich stood up, took both my hands, pressed
them firmly and said in a warm and comforting voice, *That is the most moving
Story I have heard in years. We would love to make you one of us and put you to
work. If you wish, you may start tomorrow."
Back on the job the following day, I told the manager that I planned to resign.
**Why?"
**Because I want to get back to the law."
** What? Take up law? Are you nuts? Aren't there enough lawyers starving in this
country? You're an honest man, and most lawyers are shysters. Aren't we paying
you enough? Listen, man, we are going to open up a new störe in Newark soon.
You have been doing well here. We intend to make you an assistant manager
there. Well pay you forty dollars a week and you'll have a steady job. Stop talking
nonsense and forget that silly idea about the law, will you?"
But instead of taking this well-meant advice, 1 intended to take my chances
again with the legal profession.
Those three years at law school were unhappy ones for me. 1 was the only
refugee Student. My fellow students were about 20 years younger than I and had
different concerns. They wanted to make good grades and become prosperous
''Philadelphia lawyers." I wanted to get a law degree for the purpose of acquiring
academic Standing for my future in the U.S.A.
Often I was in an emotional turmoil because of the political Situation in Europe,
the lack of insight by the American public into the danger of the Hitler regime, and
the apathy resulting from it. (This changed only after Pearl Harbor in December,
//
1941.) White we were at war, I was cut offfrom my family in Berlin. I heard no
news for long periods of time. I was supposed to concentrate on my studies. but
heipmg to fight Hitler was of much greater importance to me than making good
grades.
On the morning of my graduation^ I learned that my sister and her husband, a
judge. had been arrested by the Gestapo. They were deported and 1 never saw them
again. 1 was so upset that I did not care to pick up my dipioma at the ceremony At
home I got a phone call from the dean's office about my absence. 1 explained the
reason, but the dean insisted that I come to the luncheon. There I found that he had
ass.gned me the seat of honor at the table, next to Chief Justice Horace Stern of
Pennsylvania. 1 took my place in order not to embarrass the dean, but 1 had no
appetite.
Ilka
I had nobody dose to me in the States and only scanty and often distressing mail
from my folks in Europe. But there was someone over there close to me, and her
letters from Prague were the highlights of my life. Ilka Deutch, a physician from
Prague, Czechoslovakia, and I had been friends for years, though we lived in two
different countries. I practiced law in Berlin; she practiced medicine in Prague;
but we visited back and forth as often as possible. Each winter we were skiing
partners in the Riesengebirge, the mountain ränge that separates Czechoslovakia
from Germany. These were happy times.
Then in the spring of 1939 Hitler tore the Munich agreement to shreds and his
army marched into Prague. Czechoslovakia had flourished under the wise leader-
ship of President Tomas G. Masaryk, but that was the end of democracy in this free
republic.
The day 1 heard on the radio that Hitler had entered Prague, I trembled for Ilka. I
knew that she could not survive the Nazi regime. I was clamoring for news from
her, but it was long in Coming. Finally a letter came from London. Thank God, she
had escaped! Shortly thereafter, to my great surprise and joy, a letter came from
Newfoundland.
12
13
Ilka Leaves Prague
I, Ilka, was born in Prague when it was still the capital of Bohemia, then a
province of the Austro-Hungarian Empire. I lived there until March, 1939, when I
left it for good.
The history of the City of Prague dates back to the reign of **Good King
Wenceslaus" in the lOth Century. When people ask me, **Where are you from?*' I
say, **From Czechoslovakia," but I always add that I was born an Austrian
because I am older than the Czechoslovakian Republic. It came into existence
only in 1918 when the Austro-Hungarian Empire broke up and the Czechs and the
Slovaks, under the leadership of the venerable President Tomas G. Masaryk,
created a national State of their own. It flourished as a free democratic republic and
close ally of the U.S. and the free world until March, 1939. In that fateful year, the
Nazi domination of Europe under Hitler began.
Great Britain and France, under Chamberlain and Daladier, and Italy, under
Mussolini, believed that Hitlefs territorial conquest of Europe could be satisfied
by ceding to Nazi Germany that portion of Czechoslovakia known as the Sudeten-
land, mostly inhabited by ethnic Germans. Hilter promised that he would make no
further demands after that cession. Under the threat of total destruction of Prague
and the Czechoslovakian State, the Czechs signed the Munich agreement on
September 29, 1938. Six months later, however, Hitler marched into Czecho-
slovakia and on March 15, 1939, the Nazi troops and tanks rolled into my native
city.
Hitlefs invasion of Prague meant for me the destruction of my beloved country;
the end of freedom, dignity and self-respect; and perhaps the danger ofending up in
a concentration camp. I had to flee, although it meant giving up almost everything
dear to me — my parents (I am the only child), my relatives, my friends, my
profession, my country. But I had no choice.
In only 16 days, the agreement between Czechoslovakia and Great Britain
which permitted Czech Citizens to enter Great Britain without a visa would expire.
I had to act fast. Together with my life-long friend, Milda, and her small boy,
Peter, both happy American Citizens now, I managed to board a train which was
scheduled to take us across Germany and Holland so we would arrive in London
before the expiration date. But the Dutch stopped the train at their German border
for fear that the British might refuse entry to Great Britain and they would have the
whole mass of Hitler refugees on the train — hundreds of them — as their permanent
bürden.
Finally, after two days of anxious waiting, a British Commission permitted the
train to proceed and we arrived in London. I had friends there, but no money to
make a telephone call. The ten marks we were allowed to take with us had been
spent on this long and tedious journey; if it had not been for the gracious
hospitality of the Dutch at the border where the train stalled for two days, we
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probably would have gone hungry. At the London Station I asked a complete
stranger to pay for the telephone call, God bless him. My friends greeted me with
open arms when I arrived.
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Ilka^s Exciting Week in London
My friends invited me to live in their house in London. My host was a dentist,
also from Prague, who had immigrated to London earlier and had been able to
establish a dental practice there. He and bis wife were very hospitable people, and
their home had become a rallying place for exiles from Czechoslovakia and
Germany, all trying to establish a new footing and to settle down in a country
where they could live in peace, free from Nazi terror.
The major question for me was how to support myself. A license to practice
medicine was unavailable. I could not obtain a work permit except for the job of a ,
chairwoman, a job which 1 did for some time. Then one day, through one of the
refugee committees, I learned that the government of Newfoundland wanted to
hire some nurses for the most remote areas of its southern coast.
My friends were apprehensive about what this three-year job would entail.
They thought I might freeze to death there, but I checked the map and reassured
them that Newfoundland was not, as I had expected, somewhere north of the
Arctic circle, but rather in about the same latitude as my home town. In a few
hectic days, I signed up for a three-year hitch as a nurse.
After signing my contract with the British government (Newfoundland was a
British dominion until 1949), 1 had two days prior to departure to shop for the
necessities I would need on my job. That evening, my hostess asked me to join in a
game of bridge. Our foursome consisted of Milda and me, and a lady and gentleman
I did not know. The lady was dressed in elegant attire; the gentleman, in his forties,
impressed me as rather impersonal. We played an average game, but my mind was
far away, speculating on my forthcoming Newfoundland adventure.
The day after the bridge game there was great excitement about the house; the
gentleman, let's call him Mr. H., had fallen in love with me! It turned out that he
had been invited in the hope that he would take an interest in the elegant lady. But
instead, he had been so infatuated with me that he declared his willingness to
marry me.
Mr. H. was the biggest exporter of herring in the United Kingdom and conse-
quently one of the wealthiest men in London. He was educated, had a house in
London and a mansion at the seashore, and was a British subject. To be the holder of
a British passport was the most fanciful dream anybody in my position could have,
and I could acquire it by simply consenting to become Mr. H.'s bride. What a
prospect!
My friends, and everyone eise in the house who learned about it, grew excited.
What a wonderful opportunity, they said. I viewed the Situation with detachment.
I could not say anything against Mr. H. and his proposal. He was, as I recollect,
also good looking. I gave the proposal serious consideration, but concluded that he
was not the answer to my problem. After I signed the Newfoundland contract, my
adventurous spirit got hold of me and my mind was fascinated with the unknown
Job in the unknown land.
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Then my friends began to argue with me: I should consider my age, my present
Status; I should think of my parents, still living in Prague under the heel of Hitler.
Even if I did not sympathize with Mr. H., they said, he would spend most of his
time in London on business, to join me only on weekends in his mansion at the
seashore. I should use my common sense. This kind of talk went on and on, but I
had made up my mind to go to Newfoundland and would not change it for an easy
way out of my dilemma. My answer was, "Sorry, 1 have made up my mind and I
will stick to it.''
There was more trouble ahead. The next day the mail brought me a postal card
from a former colleague ofmine in medical school. While students, he and I had
done some scientific work together. He had heard that I was in London and he was
eager to see me. He would be in town the next day and offer me a job.
We were pleased to see each other again. He urged me to join him in a scientific
assignment in a new and beautifui institute in London which was about to be
fmished. He gave me details which sounded alluring, but my answer was, **Too
late, Tm going to Newfoundland.'' He drew a gloomy picture of Newfoundland: a
horrible climate — I could freeze to death in the winter and die in the summer from
all kinds of tropical diseases. He knew my parents, and, for their sake and my own,
I should not take that fatal step into an unknown land. It was his duty as an old
friend and colleague to prevent me from doing the greatest foolishness of my life.
His strong, honest pleas impressed me, and I almost broke my word. Was it my
sense of duty, my horror of breaking a promise, even a signed contract, that
motivated me? With a heavy heart, I turned him down.
My contract, dated June 21, 1939, was written on stationery of the Under-
secretary of State, Dominions Office, Downing Street, London, SW I. It made me
**an officer of the government of Newfoundland." It gave me a new Status and a
new lease on life. And it was signed: **Your obedient servant."
I sailed on the SS Newfoundland and landed a few days later at its capital, St.
John's.
17
Ilka^s Appointment to Newfoundland
The period I spent as a district nurse in the Service of the government of
Newfoundland was one of the most adventurous of my life. Newfoundland was not
yet part of Canada, but a British Dominion. Because it was in bankruptcy, it was
governed by a six-man British Commission, whose job was to help it survive. The
plan to hire qualified refugees to serve as district nurses was new.
My district consisted of seven villages, called **outports.'' Their names were
Rencontre West, Cul-de-Sac East, Cul-de-Sac West, Francois, New Harbour,
Locks Cove and Gross Cove. Rencontre West was my headquarters. Each outport
had a population ranging from 70 to 350 persons. About 180 families, 1200 souls in
all, lived in the district.
The outports were scattered along 25 miles of the rockbound southern coast.
Approaching my district by boat, the only way to reach it, was terrifying. There was
no foreshore; there were no beaches. The cliffs soared out of the sea to heights of
700 or 800 feet. Near Cul-de-Sac they rose above 1500 feet.
The whole south coast has been described as **vastly sorrowful/' Rocks, rocks,
and more rocks. There was no verdure; no tree, no foliage, no bush, no shrub
interrupted this barren scenery. There were no roads whatsoever connecting the
outports with each other and no vehicles of any kind. I was in for a bigger shock:
there was no running water, no electricity, and, worst of all, no toilet — not even
an outhouse.
No trails connected the chasms and escarpments and one would need Alpine
training to get from one to another. The only access was by fishing boat across the
open sea. Consequently, the feeling of isolation I experienced was at times
overpowering.
The people who lived along this coast were all poor fishermen and their
families. They struggled harder than any other group I know of anywhere. Weather
in the Newfoundland area is notoriously rough, and fog was endemic. Many nights
the foghom blared its doleful sound across the rugged coastline, often intermingled
with the bleating of the many sheep.
Decades ago, when these fishermen settled down here, there were rieh fishing
grounds nearby. All male membersof the families fished by dory and schoonerand
could make a living. But in the thirties, a combination of circumstances left the
whole population deprived of their livelihood. The residents said an earthquake
occurred in these parts in 1929, and the world-wide collapse of the once dependable
market for their catch, mostly codfish, forced many to go on the government dole. I
had never seen poverty such as this. Their scattered homes clung to the barren
rock. Their churches had no steeples and were often fastened to the ground to
prevent them from being blown off their foundations by the strong winds.
I was the only medical person along the 25-mile coastline. Officially, I was the
district nurse, but I was also the doctor, dentist, veterinarian, social worker, first
aid teacher, librarian and even undertaker. Of all my duties, I was obviously best
18
qualified as a doctor because I had practiced internal medicine for 12 years in
Czechoslovakia.
During my service in Newfoundland, I was left mostly to my own resources.
When I was needed in any of the six villages outside Rencontre West, fishermen
from these villages came to pick me up. After I treated the patient or patients, they
had to bring me back the same way. Often storms or fog made it necessary to stay
overnight. Frequently, we were stopped on our way by another boat and I had to
transfer from one boat to the other in the open sea to tend patients elsewhere.
Fortunately, I was a good sailor.
In my so-calied surgery in Rencontre West, I had some medicines such as
aspirin, morphia, cough drops, and medicine for the treatment of intestinal
troubles, and not much eise. What I needed from St. John's I had to order a month
ahead of time. If I was lucky, it arrived by way of the *'Glencoe,'' the forty-year-
old, government-owned steamer which provided regularly scheduied service up
and down the south coast. Normally the trip took her two weeks, but with snow,
fog and storm most of the year, it often took three weeks or more. The **Glencoe"
was my only lifeline to the world. She became very dear to me. She brought not
only the medicine, passengers and freight, but most important — mail. How I
loved to watch her arrive, hoping to hear from my dear ones in Europe! From the
U.S. consul's Office in St. John's I hoped for news of the chance toget my visa to
the United States. The '^Glencoe'* also brought us news about the world Situation.
The war had broken out in Europe while I saiied from England to Newfoundland.
On the south coast there were two cottage hospitals, one in Burgeo and the other
in New Harbor, about a hundred miles apart. In rare cases the **hospital ship,'' the
**Lady Anderson,'' could pick up a patient if she could be reached by telegram
from the post office. She was a motor boat with a doctor, a nurse, a bed and an
X-ray machine.
My work in Newfoundland was challenging. There were many tuberculosis
cases in my villages and very little I could do for them. There were frequently
epidemics of what they called *'summer sickness,*' with diarrhea. There was an
outbreak of typhoid, requiring that I vaccinate all my village populations. This
was an exhausting job in view of the bewilderment and partial resistance of the
people. I was gratefui that I had had typhoid shots before I joined the service.
There were oodles of babies to deliver, most of them without trouble. The worst
delivery was one in which the baby was born with Anencephalus, a congenital
absence of parts or all of the brain, an ugly sight. He lived only a few hours. There
was widespread whooping cough and it was most difficult, often impossible, to
convince the couples — parents and children — to sleep separately in order not to
infect each other. As a consequence of their isolation from the rest of the world the
people were very set in their ways, suspicious of anything new, and hard to
convince of the value of accepting what they viewed as a new approach to oid
Problems.
My daily routine consisted of fractured femurs, suspected hip Joint tu-
berculosis, pneumonia, kidney trouble and any numberof daily occurrences of any
variety. There were tumors, duodenal ulcers, suspected myosis fungoides, etc. In
cases of so-calied kidney trouble, I had a hard time convincing my patients that not
every person who had back trouble had a kidney disease. They swore to the
19
effectiveness of *'Doane's Kidney Pills."
In almost all of those cases I feit competent, and as time went by, I gained in
self-confidence. But when it came to dentistry , I had no past experience to rely on.
The nurse, I learned, was expected to pull teeth. I never had pulled a Single one in
my life, and the little training I got in St. John's prior to my assignment to the field
had been inadeqiiate.
My first dental patient was a plucky boy of 12. My equipment was a kitchen
chair, a pair of forceps, and a kerosene lamp. I had a small syringe for anesthesia,
which, though it did not seem to be very effective, was all I had. So I started to
work on the tooth. I pulled, and part of the upper molar broke off. I probably had
pulled too gingerly. The boy became nervous and began to cry. After several
attempts, he left with three fourths of his tooth still intact, and I admitted to my
first defeat. In spite of this failure, for reasons unknown to me, word spread that I
was doing a good job in pulling teeth, so my dental practice rapidly increased. I
gained more confidence in each case. One day a boatload of six men came, and I
pulled fourteen teeth in one day. All my patients left me in a happy mood, relieved
of their pains.
One day I got an unusual call — an obstetrical case — but this time the patient
was a goat. After an hour's work, the kid came out dead. Fortunately the ewe
survived, for it was one of the people's most precious possessions.
Early in December the ^'Glencoe'' brought a huge Christmas box from St.
John's, containing secondhand clothing to distribute to those who needed it the
most. It was my job as district nurse to sort it out and to distribute it according to
my best judgement. This was a joyous occasion. The people were so poor that most
of them had never had anything but hand-me-downs, so any secondhand piece of
clothing was greatly appreciated. One little girl got a hat and was absolutely
enchanted. When she put it on, she looked like a happy little princess.
There were also some American Journals in the box and from them it looked to
me as if the United States was inching closer and closer to war.
When Christmas came 1 spread joy from the one bottle of spirits in my dis-
pensary. Word traveled quickly, and loads of men came to wish me Merry
Christmas and have a sip from the bottle, which rapidly emptied. But my good
landlady, Mrs. Dumford, had a little bit saved for me. At bedtime she gave me my
own Christmas gift, a pair of gloves knitted by her daughter and the rest of the
cheer for myself. In its simple way, it was a fine Christmas.
In July I decided to take my vacation at St. John's. I went to the American
Consulate there to inquire about my immigration Status, although I did not expect
any news since I had been told that the Czech quota was so small that I would have
to wait 12 years for my visa. And now came the unimaginable: the consuFs
secretary, in greeting me, told me that I had gotten a quota number! I should pick
up my visa within four months after issue, otherwise it would lapse.
All this was even more startling because I had really wanted to visit Labrador
and only went to St. John's to accommodate my friend Erika, who wanted to go there.
Under my contract with the Government of Newfoundland and the Dominion
Office in London, I had to give three months notice of my resignation. Everything
had to be completed before July 24 since the **Glencoe*' would take me back to
Rencontre West on the 25th.
20
Luckily, it all worked out well. On the 24th I handed in my resignation to take
effect three months hence. The train ride across Newfoundland from St. John's to
Port-o-Basques, the only rail line in the country, and the last Stretch on the
'*Glencoe'' from there to Rencontre West was a beautiful finish to my vacation.
The months following were füll of work. The entire population was stricken
with **summer sickness,'' obviously dysentery. Bloody diarrhea caused by an
undiagnosed agcnt was an annual and general occurrence. I had two typhoid fever
cases in Francois, the largest of my outports, and could do little about them. Both
patients died. One, a twenty-three-year-old man, left behind a sixteen-year-old
widow and a child of eight months. After reporting the first typhoid death, I
received Orders to vaccinate the whole population. Within twenty-four hours I
vaccinated over 200 people in Francois, and later followed up with second and
third vaccinations.
Diphtheria broke out in several places. I hoped it would not come to Rencontre
West, for a quarantine at the decisive moment would be a catastrophe for me,
preventing me from leaving for America. I trusted in my lucky star!
On October 22, my last working day before packing, I wrote down a few lines of
farewell to myself:
I am finishing a year and a half of my life in a human dead-end street, with
hardly any hope for betterment for those who live here. For me it was a time
which, in many ways, seemed unreal, but which 1 should not like to have
missed. It was no paradise but no hell either. Everything that is human was
reduced to its simplest forms and relationships, the good and the bad.
I was gratefui that I had come and also grateful that I could leave. With my
farewell celebration, the circle closed harmoniously. We parted with much good
feeling on both sides. Adieu, Newfoundland! Forward into the future, into the
World!
I took the *'Glencoe*' to St. John's and there tried to get the earliest possible
booking for New York. Due to the war, shipping had been interrupted. After a
week's wait, I was able to embark on the S.S. Fort Townshend. Our only stop was
Halifax, so we saiied into New York harbor in a few days. Bill had come to New
York to meet me. Because of the wartime lack of information on ships' schedules,
however, he could not find out when I would arrive, so he had returned to
Philadelphia the day before to attend his classes at the law school.
Thus ended my Newfoundland adventure. At the same time, this was the
beginning of my life in the United States, or, better stated, our common life.
I kept a diary during my whole stay in Newfoundland. In it I pictured my life
there on a day-to-day basis, the ups and downs, the good and the bad experiences,
the poverty of the fisherman, the loneliness; but also the beauty of the scenery on
that rockbound coast, the splendors and perils of the sea, and the gradual way in
which my patients and I developed a personal relationship.
The diary is long and detaiied, but I published the gist of it in a book titied,
**Appointment to Newfoundland." It was published in 1981 by the Sunflower
University Press of Manhattan, Kansas. Many of the water color scenes I painted
while in Newfoundland appear in the book.
21
The book received excellent reviews in Canada and the United States. Recently
the Memorial University of St. John's, Newfoundland, acquired the original of my
manuscript for their manuscript collection where, as they wrote me in October,
1983, *4t will be of increasing interest to researchers in the years to come and a
valuable primary source for historians.''
Since I left Newfoundland, the Canadian Government has evacuated six of the
seven villages in which I served to prevent the poor fishermen there from starving
and has re-settied them in other parts of the country.
Ilka on the occasion of the publication of her book, "Ap-
pointment to Newfoundland," 1981.
22
Ilka^s Struggle to Obtain a Medical License
It was the most natural thing in the world that I wanted to go back to medicine.
Bill and I had planned that after BilPs graduation from law school we would settle
down in Philadelphia, where we had made many friends and where the spirit of
brotherly love had been such a marked characteristic of the city since the days of
William Penn. Bill would do legal work there, while I would pursue medicine.
The Pennsylvania Board of Medical Examiners advised me that I would have to
take a year's intemship in an accredited hospital before they would allow me to take
the Medical State Board Examination. I would have to submit proof of my medical
training. Fortunately, I had been able, when leaving Czechoslovakia, to take all
the papers with me showing my medical qualifications and my certificate as a
medical practitioner in the field of internal medicine. All, of course, were in the
Czech language.
After I submitted all these documents in English translations, I received an
answer which listed a number of requirements with which it was impossible to
comply under the existing circumstances. All the documents were supposed to be
*'on Pennsylvania forms.'' The Dean of the medical school from which I graduated
in 1924 was to certify my identity. Evidence should be supplied that the school was
a Grade A medical school, etc.
I pointed out to the Board that these requirements were obviously designed for
American candidates who were about to take the examination, but that special
consideration should be given to me as a foreign graduate, because I could not
possibly comply with them. For instance, under the prevailing practice in Czecho-
slovakia, the dean of the medical school rotated every year among the members of
the medical faculty. The man who was dean when I graduated, Professor Cohn,
was probably in a concentration camp. The present dean could not possibly know
me at all because 1 had graduated more than two decades earlier. Furthermore, all
documents were issued by Czech officials and could not possibly be on Penn-
sylvania forms. Czechoslovakia, our ally, was occupied by the Nazis, with whom
we were at war, and any attempt to contact any official in occupied Czecho-
slovakia could be considered ''trading with the enemy*' and might bring me in
conflict with the law. I asked that the Board take these facts into account,
reconsider the matter and advise me accordingly.
The Board answered: Unless you comply with each and every item of the
requirements set forth in the previous correspondence, you will not be admitted to
internship, and that was it. It was nerve-racking. 1 looked gloomily into my
professional future in this country. How could I live without it? Bill was a Student
in the law school with no other income than the fellowship that barely kept him
alive. Our morale was at a low ebb. And all this after flight and exile, and in the
land of unlimited opportunity. We were very downcast and for a long time saw no
way out.
One day Mabel Ditter, BilPs classmate in the law school, noticing that Bill was
23
gloomy asked, **What*s the matter with you, Bill?'' He told her the story, and she
in turn told that story to her father, who was Congressman Ditter from Ambler,
Pennsylvania. When Mr. Ditter invited the law school class to his house for
dinner, he took the opportunity to talk to Bill about the Situation. After Bill
explained, Mr. Ditter said, '4t sounds absolutely incredible — Td like to see the
file.''
We gave him the file, and after he had studied it he said, 'Mt's much worse than
you told me. As a Congressman 1 can't do anything about the matter. Licensing
doctors is a matter for the Commonwealth, but if you want me to I will turn this
over to my friend Senator George Wharton Pepper, the best man I know in
Pennsylvania in the legal field. I hope that he will take an interest in it."
Senator Pepper, the dean of the Pennsylvania Bar and probably the most highly
respected lawyer in the Commonwealth, calied us into his office after he had taken
the matter under consideration. He said, **You good folks have suffered enough.
This is not the way to deal with people who want to make this country their own. I
will fight this. This country Stands for fair play. I will see whether the attorney
general for the Commonwealth will stand for this kind ofthing. If necessary, I will
fight this through in the courts."
He took up the matter with the attorney general of the Commonwealth, and he, in
turn, with the Board. We were told we would receive an answer in a few weeks.
About six weeks later I received a letter from the Board of Medical Examiners
stating that **the Board, after careful evaluation of the credentials of medical
education of the applicant, had approved the same for permission to enter into an
internship in one of the approved hospitals of Philadelphia.''
It was exactiy the same evidence which we had submitted to the Board a year
and a half earlier. Obviously, the Board was afraid that the suit against the
Commonwealth which Senator Pepper threatened would not show them in the best
light. In this connection I would like to say that Senator Pepper was the head of one
of the most prominent law firms in the Commonwealth. Needless to say, he was a
wealthy man and there was never a question of a fee. The Senator simply feit that I
was discriminated against by narrow-minded bureaucrats, and perhaps the fact
that I was a woman played a role in the Board' s determination. Women physicians
at that time were not very numerous. Yet there was a crying need for doctors after
the war broke out.
This time, then, I had a guardian angel in the legal profession. How could we
express to Senator Pepper our gratitude? We decided on a dozen red roses, and I
gave them to him in his office. He was very gracious and said this was the nicest
honorarium he had ever recognized in his long career. What a gentleman!
I served my internship at the Women's Hospital in West Philadelphia, which
was entirely staffed by women doctors. There I had room and board, and Bill and I
were happy whenever we could spend some time together. Bill lived in the house
of a middle-aged couple, Fred and Laura Henkel, at 39th and Sansom Street, dose
to the law school. These two good people became very dose to us over the years.
They were like uncle and aunt to us, and they often calied us **children."
There were also more people living in the Henkels' small house. For example,
Dr. Liane von Krolikiewics of Vienna, a young Student of political science at the
university, had fled from Vienna because she was the secretary of Baron Wiesner,
24
a monarchist. She was brilliant and beautifui, won the prestigious Penfield
Scholarship twice — unheard of tili then that a woman could win it at all — and
later married an acquaintance of Bill from Germany, Professor Veit Valentin of
Berlin, one of Germany's best known liberal historians. He lost his job at the
Prussian Archives in Berlin when Hitler came to power because of his liberal
views.
We formed a dose knit group — all exiles, all vitally concerned with the victory
of the Allied Forces over Hitler. We endlessly debated the problems of the day and
enjoyed each other's Company because of our common experience and our hopes
for a future in a free America.
The Henkels made us feel at home. Bill still remembers the stories that I often
brought home from my work in the hospital. The hospital had about half white and
half black patients, and quite a rate of accident cases due to much violence in the
area. One day a beautifui young black woman was brought in with two bullets in
her buttocks. I removed them, sewed her up and then, for the record, asked her how
she got shot twice in the buttocks. Her answer was, "Well, he loves me so much."
Have you ever heard such a story of love and affection?
25
Getting Married
In the spring of 1943, after my gradnatJon fri^m ^^^ ^ ^^^^^^^^^^^-^-P^-nnrrh-itntft^
Law School in Philadelphia, Ilka and I decided to pet married. Technically, I was
at that time a so-calied **enemy-alien'' because I was still a German Citizen, and
we were at war with Germany. Ilka, on the other hand, a native of Prague, was an
ally. As an enemy alien, I was subject to certain restrictions. For instance, I had to
notify the District of Attorney of any change of address. Whenever I wanted to
leave the city limits — for instance, to deliver a speech or to go to a dinner party in
the suburbs — I needed a special permit from the Philadelphia District Attorney,
for which I had to apply several days in advance. I was not allowed to possess a
Camera or binoculars.
At that time, Ilka was a resident physician in a hospital in Camden, New Jersey,
just across the Delaware Bridge. It was annoying that I had to apply for a formal
permit from the District Attorney each time I wanted to visit her. Before we got
married, she wanted to know if, after marriage, she would also be subject to the
same restrictions, as the wife of an enemy alien.
We therefore consulted a lawyer for whom I had worked for a short time. He had
never had such an inquiry before. *Xet^s find out directly from the horse^s
mouth,*' he said. He calied up the Justice Department. After a while he put his
receiver down, roaring with laughter. **You know what he said? Teil the Czech
lady doctor that I can't see why in the world she wants to get herseif into a lot of
trouble. She probably would be much better off to forget about the German fellow.
Arendt there enough American boys eager to get into the holy State of matrimony?''
Ilka decided that she would take the chance of being treated like an enemy alien,
along with the bigger chance she took in marrying me. We arranged everything as
simply as possible for our ceremony in City Hall. Our marriage was performed by
our good friend, Judge Nochem Winnet, a Municipal Court Judge. Following that,
we had a luncheon at Wanamaker's Tea Room. In the afternoon our dear old
Quaker friend, Natalie Kimber, gave us a garden party at her fine home in
Germantown. The party was scheduied to be held under the 150-year-old copper
beech tree, but heaven poured its blessing in the form of sheets of rain, so we had to
celebrate indoors. We had a wedding cake, a wedding song written by some of our
friends, wedding gifts, and altogether a wonderful time. One friend congratulated
US a few days later and said, **A doctor and a lawyer; what an imposing start.''
Well, it was not so imposing to begin with.
Some time later I met Judge Winnet's secretary, Mrs. Galagher, on the street.
She mused on our wedding. **It really was funny," she said.
*Tunny?'' I said. **What was so funny?"
"Well," she said, "you never paid for the marriage certificate."
**Ididn't?" I said, *^Whodid?"
**Judge Winnet did," she said.
I used the first opportunity to apologize to the Judge. He refused to take the
26
money, saying, *'Bill, in my long career as a judge I have performed only two
marriages — yours and Ilka's, and that of a paratrooper and his bride. He was on
two days' leave from his overseas duty and he had to return the following day."
Prior to the day of our marriage, Ilka's colleagues at the Women's Hospital
asked us to join them at an Open House. Ilka came in her doctor's uniform, only to
find out to her surprise that all the others were dressed in their finery and that the
party was for her. Her colleagues showered her with gifts. One gave her a Shopping
bag filled with various tins and other edibles. In it there was a note: **I understand
that the best way to a man's heart is through the stomach. P.S. Maybe you can get
one for me, too!"
27
BilFs Work for the FBI
One day while I was still in law school, the dean asked me whether I would be
willing to do sbme work for the government. 1 said of course I would, because my
fellowship was small and I was paid only during the academic months, not during
the summer. But I also said it was out of the question as long as I had not yet gotten
my citizenship papers. Nevertheless, when I was asked to come for an interview in
a downtown office. 1 was surprised to see that the sign on the door said **The Office
of the Federal Bureau of Investigation/'
The gentleman who received me was the head of the FBI. He was very gracious
to me and said he knew of my background and hoped that I would be willing to do
something for my future homeland. He explained that since Pearl Harbor the FBI
had observed with dismay the Nazi Propaganda that flooded the United States,
mostly in disguised form. They had made a raid on the headquarters of the
Kyffhauser Bund, the principal Nazi Organization in the U.S.A., located at the
time in Brie, Pennsylvania. They had confiscated tons of Nazi Propaganda mat-
erial, all in German, and they needed people with the background that I had and the
knowledge of both languages to translate and interpret this voluminous material.
I could not work full-time because I had to attend classes at the law schooK but
they hired me part-tim^. In addition to earning nice money to beef up my fellow-
ship, I feit good about doing my little share to beat the Hitler menace. I still have
among my memorabilia a letter signed by J. Edgar Hoover confirming the period of
time when I worked for the FBI.
During that period I also tried to make myself usefui politically in other ways.
From the Start of my life in the United States, knowing English well, I gave dozens
of talks and soeeches aeainst the Nazi tvranny in and around Philadelßhia. — in
clubs, schools, churches, etc. I was on the Speakers list of the American Friends
Service Committee; I spoke before the Philadelphia Bar Association on Nazi
laws; and I wrote and published a number of articies in legal Journals on the
subjeiU.
Ilka and I were part of a group of exiles who, with the help of the Federal
Communications Commission in Washington, gave a series of radio talks on
conditions in Germany. These talks were designed to coumeräct Nazi Propaganda
on two German-Ianguage broadcast stations in Philadelphia. We called the atten-
tion of the Federal Communications Commission to the Propaganda spread by
these Nazi organizations. First we were told that we should contact them and ask
for time, but that was of no avail. Finally, at the request of the Federal Com-
munications Commission, they agreed to give us time. So we seized this oppor-
tunity to organize a group of like-minded people, people who had also fied from
Nazi Germany or Mussolini^s Italy, and counteracted the talks of the Nazi
propagandists with our knowledge. Finally the Federal Communications Com-
missions revoked the license of these Nazi stations.
28
At Princeton University
About the time that ! graduated from law school in 1943, it began to appear for
the first time that the combined forces of the allies and the tremendous war effort
that America had undertaken since Pearl Harbor might eventually defeat Hitler.
While victory over the Nazi regime was not yet assured, the allied forces made
steady progress, and the end of the war in Europe loomed on the horizon. The
ultimate crushing of Hitler's war machine, however, would come only after the
invasion of Europe and the destruction of the Nazi tyranny.
Defeated nations, particularly Germany, would have to be occupied by allied
forces for a long period of time. With that in mind, the U.S. government started a
large-scale program to prepare several hundred thousand soldiers and officers for
occupation duty on the European continent. To this end the U.S armed forces
organized a large-scale academic program, which ultimately involved about
250,000 military personnel. They took academic training at leading universities in
a great variety of disciplines, all geared to fit them for occupation duties in
Germany and Italy. The Army's program was called ^^Army Specialized Trainjng
Program'' or ASTP.
Kjring"that period, three of these universities invited me to interview for a
teaching position in the program: the University of Pittsburgh, Rutgers University,
and Princeton University. I selected Pnncetojws my first choice. There Dean
Christian Gaus and two other professors interviewed me at great length. From the
way they asked me questions it was quite obvious that they were familiär with my
background. In order to get the Job, one had to have FBI clearance, and I had no
Problem on that score. At the end of the interview it was clear to me that I could
have the Job, but the pay offered me was below my expectations. And though I had
no other Job, except for the prospects at the other two universities, I had the nerve
to say, I'm sorry, not on these terms. The interviewers were taken aback. After
they discussed matters among themselves, they came back offering me a much
more substantial salary if I would share, on a 50/50 basis, Professor Niemeyer's
political science lectures and Professor Morgensternes lectures on economics
iirtTTer the NaziandJ-ascist regimes. 1 was more than pleased because this offered
bottrSTTinlHIectuarc hall enge and also a comfortable salary. Happily, I accepted.
I assumed my academic career with great enthusiasm and was very happy with
my work there. Ilka still teils me today that during the many years of our
association she has never seen me work harder than at that period of time. The
lectures on the government of Germany and Italy covered the basic ideologies of
the Nazis, their racial concept, Mussolini's brand of Fascism, and the economic
theories of Nazism and Fascism. 1 did my best to familiarize my students with
these concepts, which were stränge to them. It was indeed very difficult to convey
to those who had never known anything in their young lives but the freedoms and
blessings of democracy, the rigidity, awkwardness and cruelties of regimes bent
on thought control, contempt for minorities, suppression of liberal ideas, terror,
29
Bill lecturing to his students at Princeton University, 1943.
concentration camps, and persecution of all they considered their enemies, Jews,
liberals, Socialists, etc. So far as the Jews were concerned, the so-called final
Solution of the Jewish people meant their extermination.
In addition to these duties, I also received one of the toughest assignments I ever
had. The faculty committee in Charge of programs and schedules had come to the
conclusion that even the best of teachers and a wide variety of lectures could not
adequately explain or interpret to the students the psychology of the Nazi regime.
The faculty was seeking additional educational tools. They decided that the many
Propaganda films that the Hitler regime had produced would help. They assigned ,
me the task of interpreting a large number of these movies, but there was one
stumbling block. Each film arrived at Princeton from the archives of Columbia
University on the day of its showing. The trouble was that I had never seen these
movies before except the Riefenstahl movie of the 1936 Olympics. Since they
arrived barely 30 minutes prior to the showing time, I had not the faintest idea of
their content or how to handle the discussion. I feit I could not let the faculty down
as they had handpicked me to do this job. I went to the library and told them about
my Problem. The answer was that I should not worry. A few days later I found on
my desk in the library Stacks of books and magazines in German, English and
French, with elaborate reports and criticisms of these movies. I just devoured
them. I read them over and over again, and when the reels started running, my
apprehension was gone. I had gained so much information and confidence from
30
mere reading that nobody ever suspected that I had not seen those movies before.
While the film Propaganda was still in progress, in January_Q£-1944, Dean Gaus
called me to his office one day and said, '*Mr. Dickman, you are of course familiär
with the Pjinceton F9pim/' I said yes, I was. This was an extracurricular feature
of the University at which topics of vital interest to the nation were publicly
debated on an academic level. He said that the next topic of the Forum would be
Germany and the peace. **I shall preside over the Forum and introduce the
Speakers. The first Speaker will be Bertrand Russell, and we want you as the
second Speaker.''
I had the feeling that lightning had Struck me. I was a total newcomer, a
brand-new lecturer, widely unknown, and I would be sharing a debate on this
most sensitive subject with Bertrand Russell. I was terrified. Bertrand Russell was
one of the half-dozen greatest mathematicians of his time. He had won the Nobel
prize for literature. He had written dozens of books spanning the fields of
philosophy, political science, sociology, education and history. He was a world-
famous Scholar. His life style was, so to speak, at least controversial, and so were
his teachings. He also was said to dislike Frenchmen and to view Germans as
insufferable.
At that time the so-called Morgenthau plan, designed to crush Germany politi-
cally and economically and reduce her to total future impotence, was gaining
Support. I was against it. I had no idea whether Bertrand Russell was for or against
it, and no way to find out. I feared that, if we were on opposite sides of the fence,
arguing that hot potato with him would be a major calamity for me, and I was
scared. I said, *'Dean Gaus, Vm very sorry I cannot accept this assignment. I feel
I am not at all qualified to be a co-speaker with Bertrand Russell on that subject.''
When I finished, Dean Gaus smiled and said quietly, '*Mr. Dickman, whether
you're qualified to be a co-speaker with Bertrand Russell on that Forum was
decided by the faculty before 1 called you in." That was it. I agreed, though with
great trepidation.
Dean Gaus also said, ''Mrs. Gaus and I want to have Dr. Dickman and you for
dinner at our house prior to the Forum and I shall pick you up at the railroad
Station."
On February 11, 1944, the 'Trinceton Herald" contained the following item:
Prominent Speakers to Discuss Treatment of
Germany After War
Dean Christian Gaus of Princeton University, Bertrand Russell, British
philosopher and Fellow of Trinity College, Cambridge, and William J.
Dickman, former Berlin judge and now a visiting lecturer in the Army
program of Princeton University, will be the Speakers at the round table
discussion on Germany and the peace to be held in the auditorium of the
elementary school on Monday evening at 8: 15. The meeting, which has been
arranged by the United Nations Committee of Princeton, will be open to the
public. Each Speaker will outline his suggestions for treatment of Germany
by the United Nations after the war. The meeting will then be thrown open to
comment and discussion from the floor.
That night at the dinner table I got another shock. Almost nonchalantly Dean
31
Gaus Said, *'By the way, I want you to know that we changed the sequence. I will
introduce you, and you will be the first Speaker/' Of course 1 was frightened, but
tried not to show it.
The auditorium was packed with students, faculty members and the public.
Dean Gaus gave me a short, sympathetic introduction. 1 got up and began to speak.
I have a habit of sizing up my audience to get a feeling for them and to gain
confidence. What did I see? Three or four rows from the rostrum was a face very
familiär to me — Professor Albert Einstein. I must have changed color. I knew that
he and Bertrand Russell were at the Institute for Advanced Studies, and that they
were personal friends. 1 realized, of course, that Professor Einstein didn't come to
listen to me, but rather to him. But that was immaterial. Now he was going to listen
to me first.
In my speech, which I delivered freely from notes, I contradicted the Mor-
genthau Plan. I declared that the Nazi system ought to be destroyed, but we could
not destroy an industrial nation of 65 million people; that we should give them a
second chance after eliminating the Nazi evil in all its forms; that the Nazi leaders
should be eradicated by military trials; that Germany should be occupied; that a
thorough program of de-Nazification should take place; and that we should then
try to reeducate the nation with the goal of eventually bringing it back into the fold
of the civilized world.
After I had finished, Dean Gaus introduced Bertrand Russell. He said, **My
young colleague has covered this difficult subject so admirably that little remains
to be said.'' And then he continued to elaborate more or less on the theory that I
had presented. A stimulating debate followed, and the audience was very inter-
ested. That night I feit that things were going my way, and Ilka and I returned home
to Philadelphia with happy hearts.
Shortly thereafter, the chief of staff of the U.S. Army, General George C.
Marshall, declared that the ASTP should be scrapped. Two hundred and fifty
thousand students were needed for war duty. I had to look for another job.
During my farewell interview with Dean Gaus at Princeton, he complimented
me for my work and asked me whether I would be willing to continue to work with
the U.S. Government in a capacity for which he thought I was well qualified. He
could not elaborate on what he had in mind, but said that I would be able to help the
war effort. My answer was yes, depending on learning more about the type of work
involved. He said he would recommend me to Washington and wished me good
luck for the future.
32
BiWs Job in Washington
Out of a Job, I began to look for another. I went to various organizations, such as
the Civil Service Commission, and was anxious not to be unemployed for any
length of time.
Then one day I got a call from a man in a government agency which he did not
identify. After an extensive interview with a battery of officers and civilians, we
came to terms. 1 would be working for the Office of Strategie Servic_£g. They would
give me a fewwg<^kl^ fraining in psvcholoßical wartare,, anri then sendme^iy^ii&eas.
There was one hitch — l had to be a U.S. Citizen, and I was not yet. I had filed my
application for citizenship at the end of my five year residency period, but nothing
had happened. With Germany at war with the U.S., applications by Germans were
not expedited, though that was never officially acknowledged.
The Job was tempting. It was challenging and well paid. How could I get my
citizenship?
By that time my first dean, Herbert F. Goodrich, had become the Honorary
Judge of the Third Circuit Court of Appeals in Philadelphia, the second highest
level of Courts under the U.S. Constitution. I went to see the judge, taking along
the written job offer which 1 had secured from the OSS. Because of the secret
nature of the Organization, they were most reluctant to commit anything in writing,
but I told them that otherwise I wouldn't have a chance to speed up my citizenship.
I showed the letter to the judge, who said, ''Well, Bill, this is quite an offer. I can't
do anything about it, but you know who the Commissioner is. You must go and see
him.''
I knew that the Commissioner of the Immigration and Naturalization Service of
the Department of Justice at that time was the man who had followed Judge
Goodrich as dean of the law school, but had in the meantime become Commis-
sioner. He was the Honorable Earl Harrison.
''Yes, sir," I said, "I would like to see him."
"Would you like me to write him a note?"
"That would be great, sir."
The note, dictated in my presence, read something like this: "Dear Earl, This
letter will be brought to you by Bill Dickman. You know him as well as I do. See
what you can do for him."
When I entered the office of the Commissioner later that day, I gave my name to
his secretary. She said, "Go right in. The Commissioner is waiting for you."
Obviously, Judge Goodrich had telephoned him. Earl Harrison greeted me like an
old friend. I showed him Judge Goodrich's note and the letter from the OSS.
"Well, Bill," he said. "You want to become one of the boys. Why aren't you a
Citizen yet?"
"Are you asking me? I don't know."
After 1 told him about my long-pending application, he said with a friendly grin,
"Let me take care of it. You will hear from me soon. And give my best to Ilka." He
33
had met her on several occasions when I was at the law school.
From the Commissioner^s office on Market Street, I walked home to 39th and
Sansom Street, less than half an hour's walk. As I entered the house, the telephone
rang and my landlady , Mrs. Henkel, said, ^'Bill, this is for you/^ The call was from
Mr. Zimmerman in the Office of the Commissioner of the Immigration and'
Naturahzation Service. He said he had just reviewed my application for citi-
zenship and found everything in order except one thing. What was wrong? *The
size of your photograph. If you submit three photographs of the right size to me
prior to five o'clock this aftemoon, 111 have your case processed immediately.'' Of
course I complied, and within 30 days I was sworn in and became happily —
almost happily — a Citizen of the United States.
At long last I could now look forward to shaking off the stigma of '*enemy
alien,'' and get the wonderfui feeling, *^Here I belong. Here I am of right. I can get rid
of the spell that Hitler has cast over my life. I will be a free man in a free country.''
For days I was humming: '^My country, ^tis of thee, sweet land of liberty, of thee I
smg."
Another interesting incident occurred just prior to my becoming a Citizen. I was
calied for the required hearing before the citizenship examiner in Philadelphia. He
said, **I am familiär with your background. I can fairly assume that, having studied
law abroad and in this country, you are familiär with our System of government and
the Constitution. In order to satisfy the law, however, I will ask you just one
question. Could you become President of the United States?''
I feit that the question was an insult to my intelligence, and had the urge to make
him aware ofthat. I said, *'Sir, that all depends."
**That depends,'' he exciaimed in amazement. '*What does it depend on?"
Slowly, I answered, '*If, in the course of years, by good fortune and my own
effort, I should have the chance to run for that highest office, I will have seen to it
that the Constitution was amended beforehand."
He laughed and said, ^^I should not have asked you any questions,'' and the
hearing was over.
We had a little celebration on the day I became a Citizen. After all, Ilka and I had
plenty of reason to celebrate. This was quite a stepping stone in our '^pursuit of
happiness.'' First my graduation from law school; then Ilka getting her medical
hcense; our marriage; now my citizenship; and after the job at Princeton, a new
Job. What more could one ask for a Starter?
We soon had one more reason to celebrate. Because Ilka was now married to an
American Citizen, she could get her citizenship papers in three years instead of
five, and she did. One of the witnesses at the swearing-in ceremony was our dear
Quaker friend, Natalie Kimber. She was asked to swear that she would teil the
truth about what she knew of our reputation. She said in a strong and determined
voice, ^'Sir I do not swear. I affirm."
For years Natalie was the head of the refugee section of the American Friends
Service Committee in Philadelphia, which under her guidance helped hundreds,
perhaps thousands, of exiles become adjusted to a new life, counseling and
teaching them. helping them to make contacts, acquire new friends, secure Jobs. I
cannot say enough in praise of her and her Quaker associates. They were the
beacon light for multitudes.
34
BiWs Job in OSS
Shortly after I received my naturahzation papers I was informed by the Qffice qf
Strategie Services that I would get an assignment overseas. Like everybody else,7
knew very little about that Organization except that it was a newiy created
intelligence Organization doing important war-related work. Even the name and
location were hush-hush. The job was vaguely described as one where my talents
could be used for the war effort. It sounded challenging.
Ilka and I debated the pros and cons seriously. Certainly it was an honor to be
trusted with work designed to contribute to the defeat of Hitler. But where would I
be assigned to? For how long? Wasn't it unwise to be separated from each other
after we'd found common happiness in our new country so very recently and after
such a hard struggle? It was not an easy decision to make. Finally Ilka agreed and
said, **If you are going to go abroad, I will try to get an assignment there, too," and
she did.
In my interviews with officials of the Organization, I had been advised that in
Order to be acceptable, and particularly in order to serve them overseas, one had to
prove to their satisfaction that he was qualified. Thus, I was sent to Virginia for
three days of testing, along with a group of others.
lipon our arrival, we had a pleasant reception by a group of men who turned out
to be mostly psychologists and psychiatrists, although we didn't know it at the time.
They were the faculty. Their job was to test and scrutinize us for three days in
order to determine our fitness as members of the Organization.
In order to hide the nature of the school, the administration gave out for local
consumption a cover story that this was an army rehabilitation and relocation
Center for men returned from overseas duty. That implied in some ways what the
residents of the nearby village believed — that we were all mental cases in various
degrees. We had to develop our own personal cover story designed to hide our
identities from others. So, I was a Dutchman — not from Pennsylvania, but from
Holland -- and since I knew some Dutch from my mother's side, I was quite
comfortable with that disguise.
Now began three days which, looking backward, were the weirdest of my life.
They were crammed with activities. We had to take a dazzling variety of intelli-
gence tests. We had to listen to talks, watch short films and answer exhausting
questions on a variety of subjects: recognize and identify persons whom we had
seen in short fiashes on a screen; and identify situations of a type that a team of
trained detectives is assigned to solve in a given factual Situation after only a few
minutes of Observation. It was fascinating and I tried to do my best, but feit
inadequate to the challenge of some tests.
Most challenging were the outdoor tests. The one that almost brought me to
despair was calied the construction test. I was to build a frame structure out of
simple wooden materials within 10 minutes. That kind of task has always revealed
my weak mechanical talent. It was tantalizing. How in the world could I build a five
«
i5
foot cube with a number of poles which did not seem to fit together at all — and in
10 minutes? This was announced as a test of leadership. Poor me. Fortunately, we
were told that it was impossible for one man working aione to complete this test in
10 minutes. We were therefore assigned two helpers who, it was said, were
workers on the estate, and told to let them do the manual labor.
The next 10 minutes were hell. These two fellows, it turned out later, were army
majors in disguise. Their task was to irritate me — and all the others — to a degree
that would totally obstruct the completion of the task. After five minutes of utter
frustration, I became so incensed at their unmanageability that I had to use all my
Willpower to prevent myself from hitting both of them over the head with the poles.
I was afraid that would do me in. Only later did I learn that their frustrating tactics
were so successful that no one ever completed the structure in the allotted time.
But at the time I was certain I was flunking the test and afraid that that test alone
would disqualify me for the job I wanted so eagerly . As the three days' ordeal came
to an end, I lived in anticipation of a worthwhile assignment, yet feared that my
failure in the construction test would disqualify me.
At the end of the third day, each of us had to appear before a three-man
committee who would interview us and be the final judges of our qualifications or
failure. The interview room had large Windows. The judges sat with their backs to
the light, and the setting sun shone brightly into my eyes. I was in an uncomfort-
able Position. Even if there had been shades, I would have thought it inappropriate
to suggest that they be closed. I feit as if I were on trial in a court of law. They were
the judges; I was the culprit.
Their attitude was stern and yet not unfriendly. They reviewed my record in a
noncommittal way. The longer it lasted, the more uneasy I became, although no
mention was made of the construction test. After twenty minutes I was asked to
leave and to wait in the adjoining office while they deliberated. When I was calied
back, I knew what was Coming because of my failure in the test. In an almost
apologetic way they summarized my record, and in the end their verdict was:
Sorry , you did not make it. They thanked me for my effort, gave me best wishes for
the future, and then told me to go to the office next door to receive the instructions
for getting back home.
I was shaken; my heart pounded,and for a moment I thought I would faint. But I
got up, bowed, said, ^Thank you, gentlemen,'' and walked out.
I told the gentleman in Charge of the office next door that I had been informed of
my failure to qualify, and asked for my travel Orders. He said, **Are you sure?''
**Yes,'' I answered, **I am sure.''
"Pardon me,'' he said. *^I think there must have been a mistake. Let me find
out.''
He walked into the interview room, leaving me shaking. After a few agonizing
minutes, he returned and said, "Please go back."
As I entered, all three judges stood up and, in the most friendly manner, shook
my hand, congratulated me and said, **This was your ultimate test. You passed it.
We are glad to have you join us."
Within a short time I was calied tqjduty in psvcholopical w^rfarp ^y as-
signment began with a three-week training program, followed by duty in London.
36
Flag Raising
Our training group was quartered at the Congressional Country Club in Be-
thesda^Maryland, which the OSS had taken over temporarily. I had gotten my
crmers and three hundred dollars to buy myself an officer's uniform and equipment
because my overseas duty, depending on the assignment, would require wearing
either a uniform or civilian clothes.
Just after I bought my uniform and was returning to put it in my tent, I noticed
four officers Standing at attention. Obviously something was going on nearby. All
stood erect and facing the same direction, in utter silence. I would have passed by,
but all of a sudden my eyes caught sight of the fiagpole with the Star Spangled
Banner fluttering gaily in the summer breeze against a blue sky. At that very
moment, the bügle sounded. The officers saluted and absolutely instinctively I got
into Position and greeted the flag the way I had been taught. While it came slowly
down the pole to the sound of the bügle, a stränge feeling came over me. I got a
lump in my throat, the way one does in moments of great emofion.
The flag was down. The ofllcers went on their way. But I had had an experience of a
kind which I never had before. It was my flag now. I would never again be able to
See it raised or Iowered without thinking of that day.
The British authorities took six agonizing weeks to okay my FBI clearance.
Until that time they had always relied on U.S. security clearance. For six
Weekends Ilka and I kissed each other goodbye, either in Philadelphia where she
was interning in the Women's Hospital or in Washington where she visited me.
Before the seventh weckend came, I left by plane from Washington National
Airport with another member of our group, an Austrian named Stefan, also
recently naturalized. We arrived in London via Prestwick in Scotland, un-
fortunately too late to share in the excitement of D-Day.
37
Biirs Assignment: London
It was dinner time as the bus took us from the airport towards London. There
were tank traps at each corner, pill boxes along the highway, barbed wire every-
vvhere, and more and more demolished homes. As it grew dark, women and
children were carrying their most precious belongings in small suitcases to the
subway to sleep there during the night in order to be safe from the vicious rockets.
The general atmosphere was gloomy. The more we saw of the city, the more
depressed we feit. My colleague, Stefan, and I were assigned for the first night to
the Russell Hotel in Russell Square, an old-fashioned, undamaged hotel — our
first billet. We shared a large room.
Stefan could not wait to go out to look up a girlfriend whom he had not seen for
years, and I went to bed early. Toward 1 1 p.m. I was awakened by a high-pitched
siren. As it grew in intensity, the building started to shake on its foundations and
everything in the room shook as if in an earthquake. Terror gripped me. With
Chattering teeth, unable to control my thoughts and actions, I jumped out of bed
and went to the elevator, which I found out of commission; then, down eight flights
of stairs. I landed in the basement bar. The big crowd there appeared to be perfectly
at ease, drinking and smoking, talking, listening to a gramophone which blared
loudly. Nobody paid any attention to me or to my stränge attire, as if it were the
most normal thing for a man to appear in a social room in a hotel, barefoot and in
pajamas. Gradually I quieted down. The mild and bitter to which someone treated
me calmed my racing pulse, soothed my trembling soul and gave me courage
finally to go back to bed. I feil into a dreamless sleep.
In the middle of the night, the light was turned on and before me stood a ghost.
He stared at me with wide-open eyes, his haggard face a greenish color. Stefan! On
his way home from his date, as he walked through the blacked-out Regent Park,
buzz bombs appeared on the horizon. Terrified, he ran away from them, stumbled
and feil into the grass in the pitch dark park, and there in his fear began to pray that
he be spared, that the roaring fires overhead would not reach him. Finally he
reached home and feil exhausted into his bed. He and I had had our baptism of fire.
After D-Day and the Normandy landings on June 6, 1944, London had been in a
happy mood. The invasion of France was going well. The liberation of Europe had
begun and the end of Britain's long ordeal seemed to be in sight. But only ten days
later the Home Secretary, Herbert Morrison, announced that London was being
attacked by pointless aircraft launched from the coast of France. For the next two
months, terror feil from the skies again. These buzz bombs came over sporadically
and unpredictably, day and night. First a shiver in the air, then a growing
crescendo, then silence for 25 seconds when the motor automatically died, and
then the crash. During these agonizing moments, everybody had the feeling that
the thing was heading towards himself. It was hell. The air raid shelters filled up.
Authorities evacuated 350,000 school children to the provinces. An air defense,
including a barrage of 2,000 balloons, was sent up. In the air, Spitfires developed
38
great skill in getting these buzz bombs down by exploding them in the air or
directing them to other, less populated areas.
This terror went on until September 7, when the government announced that the
Battle of London was almost over. But it was not. Within 24 hours, one bomb feil
in Cheswick, wrecking eight houses and killing or maiming a great number of
people. Hitler had released a new weapon, the V-2. This was a rocket 46 feet long,
weighing 15 tons, carrying about 1,000 kilos of explosives, and flying at 3,000
miles an hour. It was the first rocket to surpass the speed of sound. One did not hear
it approach, and when it hit, the danger was over. One day when I was in the
officers' mess in Grosvenor House, it shook on its foundations, and a bomb nearby
made a large crater at Marble Arch. The area was strewn with dead bodies.
The siege lasted for about ten months. The bombs eventually killed 8,435
people, injured 25,000, and destroyed 100,000 homes, but they did not break the
spirit of the people of London. As long as I live I shall remember with respectful
admiration the behavior under bombardment of the good people of London, their
quiet but proud resolve never to knuckle under to Hitler.
I bow before the spirit of this great, patient, enduring city, which resisted for
more than four bitter years all the assaults of a venomous foe, and Stands, *'bloody
but unbowed,'' a triumphant inspiration for the free peoples of the world.
While I was stationed in London, I developed some trouble which often afflicts
people who have to sit on their fannies for too long and don't get enough exercise.
When I reported to the dispensary, the surgeon refused to give me some relief. He
simply Said, "You have to be operated on.'' I objected, but he said calmly, **You
will report to the Victoria Hospital tomorrow morning.'' That was it. Since I was
under military Jurisdiction, I had no choice. The surgery was performed without
any trouble, but I still had to stay in the hospital for a week or so, very much
against my will.
39
Biirs Letters to Ilka Front London
London, September 5, 1944
My Dear,
Everybody is still flabbergasted by the lightning developments on the Con-
tinental battlefront and is looking forward to even bigger events and more flashing
news to come. What will happen to the German army? Will it be willing and able to
make a last ditch stand at the German border, and if so, how long will Germany be
able to take the punishing blows Coming now from all sides? When will the big
crack-up come, and who will take over the government in Germany? We are all
wondering.
I hope that writing you this letter on American Red Gross stationary will not
scare you. It just means that I have run out of mine. Being for all practical purposes
with the armed forces, I am entitied to enjoy the excellent Red Gross Service —
stationary supply, books to read, etc. — free of Charge.
This moming I spent in an easy chair on the veranda of my hospital room. I
thought of you and the years that have gone by. The first World War, ending in
1918; my mother^s death in 1928; then my exile in 1938; three years in law school;
my stay in Princeton and Washington; your stay in Newfoundland; and last but not ,
least our marriage and the happiness of having each other, even though we are now
3,000 miles apart. In summarizing it all up, Tm Coming to the very definite
conclusion that life is wonderful! That every day looked at in retrospect has been
worth living, and that it would have been pity to miss it and not have lived through
all these years with their many ups and downs. And what means more, I am
definitely convinced that ahead of us are many, many more years to come, füll of
changes Vm sure, both in location and mood. And Tm so happy to know that you
will partake of them, if not always physically, at least in spirit. This will mean that
we will always be one.
London, September 10, 1944
My Dear,
It is Sunday morning and I just started the day with an interesting job. Just
across the hall from me in the hospital there is a young American flyer who was
shot down over Normandy a couple of weeks ago. He managed to bail out of his
plane, landed safely, and for weeks was hidden by two French women of the
nobility and protected by the Maquis, the Underground movement, until the
American troops landed there, when he was freed. He is in the hospital because he
developed Shoulder trouble. This young, intelligent, good-looking chap feil in
love with the very young girl who lived in the chateau where he was hiding from
the Nazis, but he also seems to have become pretty dose to the still-young mother
of the giri. There were no other men living there. He wanted to express his
gratitude to them for having treated him so well, hiding him from the enemy and
40
probably saving his life. When he learned that I knew French, he asked me to write
a letter in French to both his friends. So I composed a love letter for him to sign. I
used all my imagination, and all my delicacy, since I wasn't sure whether he loved
the girl more than the mother, or both at the same time. And, of course, I had to
choose my words carefully so as not to offend or upset either of them. He was very
happy when I translated my draft to him, saying that I did a perfect job and that it
was a darned shame that I was leaving the hospital the next day.
As I wrote, 1 thought of the love letter in Edmond Rostand's drama, **Cyrano de
Bergerac.'' Supposedly written by the soldier to his love, Roxane, the letter was
really composed by Cyrano. Roxane did not learn the truth until Cyrano lay dying
in the last act of the play. What a scene! Anyhow, I somewhat imitated Cyrano, and
I was glad that 1 could make several people happy in a small way.
London, Undated
My Dear,
Yesterday I got a three-hour pass and spent most of the time in Hyde Park, sitting
in the open. Tomorrow I hope to be released and back in my office — a wonderful
feeling. Just now 1 spent the hour before lunch on the roof of the hospital wrapped
up in a blanket, enjoying the warm sunshine and the clear and undisturbed sky over
London. Looking at the towers of Westminster Abbey , of Parliament, of Big Ben,
and, way off in the distance, St. PauPs Gathedral, I wished you were here with me.
London, October, 1944
My Dear,
Today I visited the famous Greenwich Observatory here in London. This
enclosed ivy leaf grew right on the line of the zero longitude that divides the world
into two big halves. As you will notice, it did not split apart when it reached the
World famous geographica! mark. So it is perhaps a symbol of the idea that what
belongs together can never be separated.
41
A Morning Stroll in Hyde Park
.hÜKr T ""y ^T"^ ^^ ^^'^- ^^" "' ^" ^'^^^'y^ '"«^^ energetic woman, •
shabbily dressed, and standing every day at Hyde Park Corner, preaching the
gospel in her own rüde way to everybody who will listen to her. Her gospel is
particularly addressed to the many American soldiers who are fascinated by this
very typical British soapbox orator.
-I want to talk to you,- Mazy says, -to you Americans, and I want to teil you
that you should be ashamed of yourselves - getting acquainted with these bad
girls and keeping Company with them. I would rather see you with a Bible under
your arm than hooked up with one of these painted girls."
Then the ^bad girls" start shouting at her: "Take her away from here! Take her
to one of the pubs -- that's the place where she belongs. She doesnH appreciate the
discussion of intelligent people."
She certainly gives hell to the American soldiers (who, as we know, when far
from home are often not too choosy about their Company). But, good-natured as
they are they do not take offense at Mazy's rough language, and there are tough
and naughty wisecracks, which, of course, are used "in the service of the Lord "
trying to save the souls of these boys who are so carefree and never read the Bible
it seems, since the day they left Sunday school.
I stood there for an hour listening to Mazy's harangues. There was never a dull
moment.
42
Paris Tries its Foremost Quisling
My next assignment took me to Paris for four weeks to participate in a series of
**grey" broadcasts into Germany designed to knock out the then rapidly deter-
iorating morale of the German troops and the German population. A few col-
leagues and I prepared the material, gathered news items, etc. We broadcast at
night from a secret place, some twenty miles outside Paris.
It was October, and Paris had been liberated from the Nazis on the 28th of
August. The population was rejoicing after the strains of four years of Nazi
occupation. One day I read in the Paris press that the first trial of a war criminal, a
**Quisling," would soon take place. As a lawyer, I was eager to observe the trial. I
asked for a day's leave and attended the trial.
The Quisling, George Suarez, had been a Journalist of note. He had published
biographies of Briand and Clemenceau. He wrote for the Havas News Agency,
** TEcho National," and "le Temps," and was one of the founders of **Gringoire,"
a right wing Journal. In 1934 he joined the Partie Populaire of Jacques Doriet, a
Fascist. In 1940, after the Nazis occupied France, Suarez became political direc-
tor of the "Partie Populaire," a paper founded with the support of the occupation
authorities for the purpose of advocating the dosest collaboration with Nazi
Germany. For this position he drew a salary of 60,000 francs a month, but he
denied during his trial that he owed this appointment to the influence of Otto
Abetz, the Nazi Ambassador to France. As political director, he wrote and
published 675 editorials and articies, of which 102 were selected by the court as
evidence of his treasonable activities.
The court was established by the Provisional Government of the French Repub-
lic prior to the end of the occupation especially for the purpose of trying all those
who collaborated with the enemy during the period of the Nazi occupation, of
which there were many. It consisted of a presiding judge, Mr. Ledoux, and four
Jurors, specially selected from among the Free French resistance movement. The
Charge, in essence, was treason by "intelligence with the enemy."
The trial took place in October, 1944, in the Palais de Justice, situated on the Ile
de la Cite, the oldest part of Paris. The Grand Salle des Assises was filled to
capacity by dozens of correspondents of the domestic and foreign press, many of
the war correspondents wearing the uniforms of their respective countries, mem-
bers of the French bar, govemment representatives, and others. This was the first
trial of the collaborationist press in France after the country's liberation, and
Suarez was its most notorious representative. The public interest, after four years
of Nazi occupation, was enormous.
The presiding judge read many of the incriminating editorials. Suarez admitted
that he had written all of them. They were füll of praise for National Socialist
Germany and Hitler. They ridiculed General de Gaulle, calling him a traitor. They
advocated shooting hostages taken from the English, Americans and Jews. They
were füll of scorn for the Maquis, the French Underground movement, called
43
Counsel for the defense then calied in a number of witnesses who testified to
■ncdents m which Suarez had interceded with Nazi authorities in favor of certain
Frenchmen who had been charged by the Nazis and were under arrest
rhe most dramatic testimony came from Dr. Peronneau. a Paris physician. Dr
hLTh "^"k '■* '•"" '"'" ^'''^ ^^^" ''•■'""'*^^ ^y "^^ G«""»?»- '"-ied «"d sentenced to
rr«„H ^''7^'^»^"'^^ ^^"^'t'"- A Client of the physician. Mademoiselle de
Orandpre had contacted Suarez and asked for his intervention with the Nazi
Commandant of Paris. Consequently the execution was postponed. Later. how-
ever, the young Student was taken to Germany and executed there
ür. Peronneau testified with great emotional restraint. In finishing. he turned to
!ZT, 'fr '"f '" ' "™ '""= "^^ ' f^"'^^- ' "-^ '" '^^"^ y- for having tried to
appLuse ""^ '°"" ^' ' ^'■^"^»""^"' I despise you!" The audience burst into
Counsel for the defense pleaded "not guilty." He said that Suarez was acting as
the journahstic mouthpiece of the policy of "Montoire," the French policy of
collaboration with the Nazis under Marshai Petain and Prime Minister Laval He
invoked the fact that many Frenchmen besides Petain and Laval believed in the
policy of collaboration.
In his last^words, Suarez said, "I realize that my head will fall, but is that what
rrance needs most at the present hour?"
After deliberating for 30 minutes. the court returned a verdict of "Euiltv " It
sentenced Suarez to death, deprived him of his civil rights and confiscated his
property for the benefit of the State. Within 24 hours, Suarez appealed. The
Supreme Court in Paris, under its President Bouchardon, dismissed the appeal on
117,7:1 ' T- ^'""■'' ''" °'""^ ^^J^^^^'' ^^' ^PP^'" f«-- -"-^-y and he was
executed by a finng squad at Fort Montrouge on November 9 1944
.oIhn!?h "^"^ ^T "."f^[""^^'"^ «^^""ty- The members of the press corps had
o Show their credent.als before being permitted to enter the courtroom. I "ad no
rll^r Tk ' r'^ ^" ^'"'"'^" °"^"^'^ ""'<■«•••"• «"d «o was a Person of
«»TnH th" r^^l 'r'^ Frenchman at the time. I had no official business to
nre«.r . '^H ^m " '»^ V""'^ °f""'' ^^^^'^ "'«' "Monsieur, vous etes de la
presse? I said, "Naturellement." He saluted and let me in
During the first intermission, the only other American present in uniform asked
Tke? "W^'^'h''"''^- ' '""' ^'"^ "^^^ ' ^^^ •"^'■^'y 'here as an observer, and
asKed, Whom do you represent?''
-I was sent here to cover the trial but I don^t know any French and I haven^t the
tarntest idea what is going on here. Do you'^''
I answered, ^I certainly do.- As a result, at his request I wrote his report for the
Uttice of War Information.
It was the most dramatic trial I ever attended in my life.
44
London and the British Countryside
^^^^^ «"'" Paris radio missiQn.wa^ accomplished, we flew l^ck to London^ As
before, life there was rough. I lived in a rented room in Paddington, where other
Americans like me had set up their quarters. We ate our meals in the Underground
officers mess near Hyde Park. We had good meals at 25 cents each but only ten
mmutes to eat them. With 2,000 officers eating on a tight schedule, there was no
time to stay around and chat. An exception was a huge bar to which we could invite
our British friends for a drink, each at 25 cents. You can imagine how populär we
were with them.
In the Offices, the few Americans integrated quickly with the British, particu-
larly in the MC^We had a harmonious relationship, though I must admit that on
my first day there I made the biggest booboo in my life. At about four p.m. I was
asked how I wanted my tea. Without thinking, I said, ^Thank you, I don^t care for
tea.'' That did it — the word spread like wildfire. There is an American who does
not want any tea! The buzz bombs could not have had a greater impact ! I became an
object of curiosity. Here is a gentleman who doesn't drink tea! I did not realize
then that the British Empire was, and I think still is, held together to a large degree
by two things — the crown and teatime. But the damage was done and my
colleagues never let me forget it.
Our rented headquarters were, understatedly, adequate, considering the war-
time conditions. Heat? Yes, there was a gas ring in the fireplace. You put in a
shiilmg and it would light up for about 15 or 20 minutes, warming whichever side
you turned toward it when you stood or sat near it. Your other side and the room
however, got no benefit. Bath? Yes, there was one bathroom on the floor for I don't
remember how many people. You had to make an appointment ahead of fime to use
the locked bathroom. At the bottom of the huge bathtub was a black line 3 inches
from the bottom to indicate that you were not allowed to have any hot water above
that mark. I must admit that I did not use that facility too often.
We were scheduied to have our dinner at about 5:30. By 5:50 we were through,
had a drink in the bar, and then had to go out into the pitch dark streets. For-
tunately, there were plenty of movie theaters and we attended them more often
than we desired simply because we could not do much eise. I remember the first
time the news flashed on the screen that the Alert had been sounded, and anybody
who desired could leave. I feit like leaving, but there was absolute silence. Not a
soul moved, and the movie went on. I feit miserable, but I realized that if anybody
had left it would have been considered an act of cowardice. Brave, brave people»
When the movie ended, it was still too early to go to bed, so we went to the
Lyons corner tea house where one could have fish and chips, ration free, and a
"mild and bitter,^ the lukewarm light beer the British like to drink. Rationing for
the British was strict: for instance, one egg a month. Tea, their favorite drink was
also rationed, but fortunately, not coffee.
I had two pals there ~ Harry Coster, a Dutchman, a professional chemist from
45
the Kraft cheese manufacturing plant in Chicago, and Hai Paus, an artist, also from
Chicago. The three of us were kind of lost souls without our wives, all back home.
We banded together for mutual comfort and fellowship. On Sundays we often went
out of town to get away from the danger zones of the buzz bombs, which seemed to
be aimed exclusively at the greater London areas. We found relaxation and
security in the lovely British countryside. How charming were these Castles,
manors and cathedrals. How strongly they appealed to our sense of history, and
how they made us cherish the present and put the living past and the predictable
future in proper prospect. One of these trips took us to ancient Winchester, where
King Arthur once held court. We attended the Service in the cathedral, an
awe-inspiring gern of Gothic architecture in a lovely, rural setting. After' the
Service the minister was eager to please a few uniformed Americans like us and
said, '*I would like to show you the most famous spot in our cemetery. We have
here a tombstone ofa common soldier whose fame will never die." We read the
foUowing inscription:
In memory of Thomas Thatcher, a grenadier in the North Regiment of Hans
militia, who died of violent fever contracted by drinking small beer when
hot, the 12th of May, 1764, aged 26 years. In grateful remembrance of whose
universal goodwill towards his comrades this stone is placed here at their
expense as a small testimony of their regard and esteem.
Here sleeps in peace a Hampshire grenadier who caught his death by
drinking cold, small beer. Soldier, be wise, from this untimely fall, and
when you're hot drink strong, or not all.
This memorial being decayed was restored by the officers of the garrison in
the year of our Lord, 1781. An honest soldier is never forgot, whether he die
by musket or by pot.
Another of these trips took us to Dover. We stood on top of the white cliffs. The
fresh breeze blew fluffy clouds from Dieppe and Dunkirk to the ancient Castle on
the hin. The caves in the cliffs now served as gun emplacements and pillboxes.
The City was a grim sight. Target of hundreds of raids by the Nazi Luftwaffe, it lay
half in ruins. Barbed wire barricades were everywhere. I thought of Julius Caesar,
who two thousand years ago landed on these shores to punish the Britons for the
Support they had given to the Gauls when Rome conquered France. He made
England a Roman province, which it remained for 400 years. I remembered Hengist
and Horsa, the Jutland pirates, who never left the islands after their first raids
succeeded. I thought of William, Duke of Normandy, who, in 1066, slew King
Harold in the bloody hills of Hastings nearby, making Britian a Norman vassal;
and finally Napolean, whose plans to conquer England were shattered by Nelson's
victory at Trafalgar.
The minister of the St. Mary's church, which is built right inside the Castle
walls, showed us around. *' Why," I asked him, **do you think that after Dunkirk
Hitler did not try an invasion?''
"That I can't teil you,'' he said, *^but maybe he had no faith in God."
"You mean that God was on the side of the British in their worst hour of trial?*'
46
No, ' he said, "God is no partisan to anyone. That is not it. Read this, and maybe
It will explain to you what I have in mind better than anything I can say on the
matter." And he gave me a little printed sheet:
Stay with me, God, the night is dark.
The night is cold. My little spark
Of courage dies. The night is long.
Be with me, God, and make me strong.
I love a game. I love a fight.
I hate the dark. I love the light. , .
I love my child. I love my wife.
I am not a coward, I love life.
Life is a change of mood and shade.
I want to live. Tm not afraid.
But me and mine are hard to part.
Oh unknown God, lift up my heart.
You Stilled the waters of Dunkirk
And saved your servants. All your work
Is wonderful, dear God. You strolled
Before us down that dreadful road.
We were alone, and hope had fled.
We loved our country and our dead.
And could not shame them, so we stayed
The course and were not much afraid.
Dear God, that nightmare road and then
That sea, We got there. We were men.
My eyes were blind, my feet were torn,
My soul sang like a bird at dawn.
I knew that death is but a door.
I knew what we were fighting for.
Peace for the kids, our brothers freed,
A kinder world, a cleaner breed;
Tm just the son my mother bore,
A simple man, and nothing more.
But God of strength and gentleness
Be pleased to make me nothing less.
Help me, Lord, when death is near,
To mock the haggard face of fear,
That when I fall, if fall I must,
My soul may triumph in the dust.
This little poem with strength and gentleness had been written on a piece of paper
by a soldier sheltering in a trench under heavy shell fire in a desert between Agila
and Tripoli in North Africa. Its author is unknown.
We visited other places like Chalfont St. Giles where Milton wrote "Paradise
Lost;" Oxford, with its magnificent Colleges and libraries; and Jordan, where a
large Quaker Community exists and where William Penn lies buried. We enjoyed
every one of them. I learned to love England, and I cannot express that love better
than by quoting Shakespeare from ^'King Richard 11", Act II, Scene I, where John
of Gaunt, the Duke of Lancaster and uncle to the King, says:
47
This royal throne of Kings, this sceptred isle,
This earth of majesty, this seat of Mars,
This other Eden, demi-paradise;
This fortress built by Nature for herseif
Against infection and the land of war;
This happy breed of men, this httle world,
This precious stone set in the silver sea,
Which serves it in the office of a wall,
Or as a moat defensive to a house,
Against the envy of less happier lands;
This blessed plot, this earth, this realm,
this England,
48
BilVs New Assignment on the Continent
On May 7, 1945, the German armed forces surrendered. The Nazi terror finally
came to an end. The lights went on all over London and the people were deliriously
happy. Their majesties appeared repeatedly on the balcony of Buckingham Palace
and, Harry, Hai and I were among the multitudes who cheered them for hours.
The war in Europe was finally over. Simultaneously , it was also over for me. My
assignment had been limited to the duration of war. I thought I would go home to
Philadelphia and, like millions of others, Start a new life in peace, together with
Ilka. But things worked out differently. While still with the OSS in London, I was
approached by a representative of the Allied Control Council for Germany who
asked me to serve in the occupation of that country. There was an excellent
prospect for work in which my knowledge of the German legal and governmental
System, American law, and several languages would make me a usefui member of
the occupation forces. After Consulting with Ilka, I accepted. She wrote me that
while 1 was continuing to serve the cause of freedom in Europe, she would try to do
likewise, and she did. Within one week of the end of hostility I left London for
Paris and my new assignment.
49
On A Special Mission in Germany
At Orly airport in Paris, I was met by a staff car and greeted by two füll colonels
— my future chiefs. Colonel John Marsh and Colonel John Raymond were both
distinguished lawyers. They took me to dinner in the splendid officers mess at the
I nanon in Versailles. During the evening they briefed me on the setup of the
Allied Control Council and our office in particular, which later became the Legal '
Diyision of the Office of Military Government for Germany. This office, in the
tollowmg weeks, was staffed with more lawyers and secretarial personnel but it
took several weeks until we could really begin to function.
Our Job was unprecedented, and we had to start from Scratch, mapping out and
definmg our functions; setting up the outline of our Organization; specifying the
function of the various tasks assigned to us by the rules and regulations of the
Control Council, and so on. We spent several weeks on these preparations.
We were quartered in the famous village of Barbizon, an artist's colony whose
foremost representative, the painter Millet, is known all over the world. It was a
charmmg place, and I shall never forget our long walks on Weekends through the
beautiful forest of Fontainebleau nearby and our Visits to the Castle of the same
name, which fortunately was untouched.
I was quartered in a house which belonged to a wealthy American. It was an
exquisite place, füll of antiques, in a splendid garden setting. Two servants a
French couple, still lived there. They told me that they had not heard from the
owner for a year, and that they had no legal way of communicating with him. With
the permission of my superiors, I sent a cable to him in New York confirming that
his property was undamaged and in perfect condition.
After six weeks, we received orders to move into Germany. We established a
temporary headquarters in Wiesbaden.
In Order to eliminate all Clements of Nazi theory and establish a new legal order,
the Legal Division needed to procure the most important German law books and
Codes. I was the natural choice for obtaining this material. I was issued orders to
impound them if necessary.
With a truck, a driver, and a G.I. as my escort, I drove to my alma mater, the
University of Marburg in Hesse. I negotiated an agreement with the proper
university authorities that they would surrender voluntarily all books and codes of
which they had duplicates. There was therefore no need for military confiscation.
German law is a codified System of law, based on the Napoleonic Codes; it is a
civil rather than a common law. It does not develop by precedents, as the Engiish
and American law.
This library collection was of great use to us as the occupation forces embarked
on the big job of developing a new German government, based on democratic
principles of a free society. I was happy that on the basis of my knowledge of both
Systems of law I could be usefui in re-shaping the German law, thereby easing
Germany's way slowly back into western society.
50
A few days later six of us were assigned our first special mission. Colonel
McGregor, Captain Farnsworth, and I and three GIs with several jeeps were to
proceed by car to six specified medium-sized towns in the heart of Germany,
particularly in the regions of Saxony and Thuringia. There we were to locate,
question and possibly arrest about eighty top-ranking members of the German and
the Prussian Ministries of Justice. According to a prearranged German plan, these
officials had been scattered over a wide area in order to prevent allied troops from
capturing them. A special British team had the mission of finding and impounding
the most important records of these ministries. We traveled and operated with
them in a group, and coordinated our efforts.
We had orders to check in with the local military government officials in each
city when we arrived. Invariably they had arrived there just a few days before we.
We were to inform them about our mission. It was then the function of the highest
military government official to get the local security detachment busy in finding
these German and Prussian officials and bringing them before us. ''Get these birds
hereby 2 p.m. — if not all of them, at leastas many as you can round up,'' said the
Colonel to Major Haskell. With amazing, almost clock-like, precision we found
about eight or ten of these German officials lined up for us at the specific time and
place — usually U.S. government headquarters, in most instances the City Hall.
Since I was the only member of the group that spoke German, I was the
mouthpiece of the Colonel. Familiär with the deeply rooted German respect for
authority and Subordination, I invariably asked who was the highest in rank among
them. When he identified himself I said, ''What's your name and title?*' At our
first stop in the city of Altenburg, as an example, the answer was ''Ministerial
director Schwindel, Herr Oberst," meaning colonel.
''Line up your men according to rank," I said to him. While he did this, I
explained to Colonel McGregor that I was being addressed as Colonel and asked
whether he wanted me to teil the people that, though in officer's uniform, I was
only a civilian with a so-calied assimilated rank. (In other words, to the Germans,
a civilian in disguise.)
"Just let it go," he said, "we'll get you promoted some day!"
The three of us, the Colonel, Captain Farnsworth and I, were sitting in the
beautiful oak-panelled room of the Gothic City Hall where the ranking military
government officers had taken over from the mayorof the city. In front ofus wasa
huge desk. Behind it stood eight officials of the Hitler law machine that had
brought death to millions of innocent men and women who were caught in its evil
net. The legal benehmen, Hitler's Gestapo, were now a sorry lot, apprehensive as
to what fate we might mete out them.
"Read the Bible to them, Doc," the Colonel said, and I started reading in a
solemn voice the German translation of certain pertinent provisions of Military
Government Ordinance Number One. "In order to provide for the security of the
Allied Forces and to establish public order throughout the territory occupied by
them, it is ordered: The following offenses are punishable by death or such other
penalty as a military government court may impose. Willful interfering with or
misleading any member of, or persons acting under the authority of, the Allied
forces in the Performance of their duties."
As I continued reading these articles, I could feel the impact of the scene upon
51
the men. There was the atmosphere of the Gothic City Hall. There was Colonel
McGregor, an impressive-looking American ofTicer with four rows of campaign
ribbons, who conducted himself with the dignity that flows from thirty-four years
of Service in the army, and also from the realization that what he did now was the
last Service which he would be rendering to the army and his country prior to his
long contemplated retirement. For the Germans, there was firmness, there was
authority , there was respect for rank and titles, there was the law clearly laid down
to them and, consequently, there was only one thing for them to do: to furnish
readily the information we asked of them. In most instances there was no trouble,
although there were exceptions.
Supreme Allied Headquarters had ordered that all German courts be closed and
not reopened until all Nazi judges and Nazi law had been eliminated and the Nazi
personnel replaced by reliable new personnel. Consequently, among our inquiries
was the question whether all the courts in town had been closed. Major Haskell
said, ^*I think so, Sir,*' but it was quite obvious from the way he answered that he
was not sure. So we suggested that we would check, and asked him to accompany
US to the District Court calied ^Landgericht,'' a good sized, almost undamaged
buildmg not far from the City Hall. There was no sign at the door indicating that
the buildmg was closed. We walked in and found it anything but deserted. I
stopped the first man that we came across. **Who are you?'' He looked bewildered
but Said, '\ am the janitor of the Court."
^^Why isn't the building closed?''
'^Why should it be?"
"Why? Haven't you received orders to close it?"
"From whom?"
"From the military government."
"I receive my orders from Justice Inspector Schmidt," (meaning the highest
Clerk of the Court.)
"Where is he?"
"In his Office."
"Here in the building?"
"Of course."
"Then bring him in here immediately."
Justice Inspector Schmidt came before us. No, he had not received any orders to
close the court. I looked at the Colonel, expecting that he would say something to
Major Haskell, but he didn't. "Ask him," he said, "who his superior is."
"Herr Oberstaatsanwalt Wupke," (Oberstaatsanwalt meaning public
prosecutor.)
"Call him," I said, even before the Colonel said so.
"Im sorry, Sir," he said, "but we will have to wait until four o'clock "
"Why?" I asked.
"Because the prosecutor won't be through with his case before that time "
"Which case?"
"The Schmoller case, which he is trying right now."
"You mean to say at this minute a case is being tried right here in this courf^"
"Yes, Sir."
'*Who is conducling it?"
52
"Landgerichtsdirector Schmierhausen." (Landgerichtsdirector means the
President of the Court.)
"What does he say?" said the Colonel.
I tried to explain to him.
"Let the whole god-damned crowd come right down here in the hall, every one
ofthem!"
Major Haskell looked as if he'd been Struck by lightning. He wiped the sweat
from his brow. I feit sorry for him. The Colonel could hardly restrain himself.
The whole judicial and nonjudicial staff of the court was lined up in the hall, led
by the President of the Court and the Prosecutor, Rottenbuecher. I counted 17 in all.
Colonel McGregor turned to me and said, "Doc, I am going to talk to them, in
English, and you are going to translate it to them, word-for-word, and don't you
pussyfoot any of my language." And then he let loose. It took him only a few
minutes, but he certainly made it flowery. He raved; he let off steam in a way he
had never done before; and, in spite of his order, I could not translate verbatim
because it was simply intranslatable.
"And now," he said, finishingup, "get out of here immediately! Anyonecaught
in here after five minutes I will throw, single-handed, into the clink!"
Then we went through the building making sure that our orders were being
carried out. As we came back to the ground floor, I noticed under the huge stairway
a doset with no sign or inscription on it.
"What is in there?" 1 inquired.
Oh, that's nothing, a storage room," said the janitor.
Open it," said the Colonel.
He got the key from his office and fumbied for the light switch. Finally he turned
it on, and there we were faced with a large white marble bust of Adolph Hitler
Standing high on a pedestal — a perfect piece of evidence that the spirit of the
Fuehrer was not at all dead in Altenburg. Major Haskell, who had gone through
agony during all this, dashed forward, grabbed the bust with both hands and
smashed it on the floor with all the energy he could muster. With a terrific crash, it
broke into hundreds of pieces. What a relief for us all!
After completing our mission, we returned to Headquarters in Wiesbaden to
give our report. The Legal Division of the Office of Military Government grad-
ually assembied a complete staff. I was the first civilian lawyer they hired. There
were not many available with a background in both German and American law.
After a protracted stay in Barbizon, the Legal Division gradually flew from
Versailles to Hoechst, near Frankfurt, and then to Berlin.
( ^/
i ^/
53
Bill Meets General Eisenhower
Major F, a friend of mine who is now Colonel F and a retired law professor,
and I used to eat in our rather modest mess in the city of Hoechst. Since we were
also privileged to eat in the general officers' mess in nearby Frankfort, we went
there to have dinner one night. The mess was located in the huge, modern and
completely intact office building of the former chemical concern, I.G. Far-
benindustrie, one of Germany's largest and most prosperous chemical organ-
izations. The Supreme Headquarters of the Allied Expeditionary Forces
(SHAEF) was also located in the building. General Eisenhower, as head of all
the Allies, and his staff worked there. The next day would probably be the
highlight of General Eisenhowef s career. SHAEF was to be dissolved and only
the American Headquarters would remain in the building. The headquarters of all
the other allies would move into their respective zones.
We did not know today that General Eisenhower was hosting a big farewell
party for 600 ranking ofTicers of SHAEF. Of course, we were not invited, but
since we were in uniform and had a plausible reason to be there, the security
officer let us in. The seven story building was füll of flags and hundreds of bowls of
roses in all colors and shades very beautifully arranged on the vast stairways. All
the rooms were decorated with Allied banners and flowers. A splendid buffet
supper was served, consisting of unlimited quantities of different cold cuts,
salads, and cheeses. It was the most sumptious buffet I had ever seen. GIs served
excellent Champagne from big pitchers.
General Eisenhower made a speech thanking his staff and all Allied officers for
their great Cooperation. He made everybody feel proud of the role each and every
one of them had played in the great venture of defeating the Hitler regime. Then his
dose friend and ally, Chief Air Marshai Tedder, his British deputy and the
highest ranking British officer, spoke in simple terms füll of humor. A band
played, and finally, in the presence of Russian Marshai Zukov, a special concert
was given by the Don Cossacks in uniform, singing and playing charmingly in their
national characteristic way. Geneal Eisenhower posed freely for paratroopers,
particularly the 82nd Airborne men who were his splendidly-dressed bodyguards!
outfitted with white gloves, startling-looking white scarves and ship-shape
uniforms.
We had eaten so much that we needed a breather. Major F and I walked out onto
the terrace, talked about the ease with which Eisenhower moved around and the
charming informality of the whole party. As we sat there alone, all of a sudden
General Eisenhower himself appeared next to my chair. He came dose to us, and
of course we jumped up. He said, ^Tlease, gentlemen, don't get up,'' and he
commented on the lovely scenery in the setting sun. Then he said, *T wonder what
this is," and pointed to a nearby mountain ränge. ,
1 answered **Well, General, this is the Taunus Mountain, and the highest peak
— " I pointed it out — '*is called the Feldberg.''
54
How do you know all that?" he asked.
I said, '^General, this used to be my country until not so very long ago when
Hitler kicked me out." He asked me when that was and I told him about seven
years ago.
*'Seven years ago? Well, you certainly were lucky," he said, laughing heartily.
'*When did you become a Citizen?—
"Two years ago."
**Two years ago! Well, congratulations! I guess if you hadn't gotten out in time
they probably would have hanged you."
'*Yes, Sir, that might easily have been the case."
**What are you doing here?"
"Fm doing legal work for General Clay."
**Oh, you are a lawyer?" I had the feeling he didn't think too much of lawyers,
but he smiied widely, said **Good luck to you," and left.
That impromptu talk with America's greatest hero excited me, and I shall keep
this scene in my memory forever.
55
Comeback to Berlin
On the 27th of July, 1945, a military aircraft took the members of the Legal
D,v,s.on of the Office of Military Government for Germany, including me. to
Berlin, where we established our headquarters.
Berlin had been my home for half of my life. I left it in September. 1938 a
fugitive from the Nazi Gestapo. Now I was back, in the Service and the uniform of
Uncle Sam.
As I look back. I cannot do it with the detached view of an historian who sees in
he sequence of events only the Illustration of current trends. I realize that Ilka and
. the two of US. each in our own way. were part of this holocaust, and we survived
1 wrote her the following letter:
"My dear.
This is the first installment of my "Berlin Diary." I am back to the city that used
to be my home for 38 years of my life. I left it as a fugitive from the Gestapo and I
came back to it as Legal Advisor to the United States War Department I left it in
terror as a pauper, as a homeless exile going into an unknown future. to a stränge
land. In less than seven years America has put me back on the track; has made me a
Citizen; has given me an education in my line, free of Charge; has given me a home-
has given me a new sense of belonging; has given me an American wife who now
holds the commission ofa major in the U.S. Public Health Service, has given me
an assimilated major's rank; pays both of us royally. Shouldn't we go down on our
knees and thank this country and God for the unique opportunities it has given to
US? I think the two of us realize what we owe to America. It gave us a new lease on •
Ute; the respect and dignity of human Status; the good feeling of exercising our own
professions. It promises us a good future. Life has had years of anxiety and trouble
for US. It meam loss of our dear ones. and sweat and tears for the two of us but it
has been worth hving and is, and will be, remunerative forus. Life of our kind and
generation has a touch of greatness, the glamour of victory, the breath of history It
moves in leaps and bounds. It brushes aside the trodden paths of yesterday It has
its own Impetus and the restlessness of our age. It never Stands still. We are
Standing now at the threshhold ofa new Europe. The old one is gone forever There
is Chaos and destruction - destruction of homes. destruction of Communications
destruction of human relations. destruction of values cherished by millions A
new Europe is bound to rise from these extended ruins. Weeds are already growing
on them to cover them up. 'I am the grass; I cover all.' In our office a few blocks
from here we will shape the legal policy for Germany. On the street corner are the
giaves of five or six Russian soldiers who helped in making this city free. I bow in
humility before the graves of these Russian boys who also gave 'their last füll
measure of devotion.' Let's hope that the new world will rise over their graves
here in Grunewald on the outskirts of Berlin, now one of the world's great heaps of
rubble. In this, our morning hour. my heart goes out to you. my dear. wherever you
may be, far away. Maybe on the shores of freedom's land, or nearby across the
56
Bill serving the United States in London, 1945.
57
occaTion ' '"' '" '"^'^ ^"' ^'"''^^^^ >'^" -^^ ^-^^^ -- on this me.orable
Place fZeLTrl 1 ,' ^ r"''°'^'= ™''^'^' '""'''''«• ™bble. As I saw the
feelL -Lf ,h!.1 , '^''" ""^ "''"°''' """'°^^''- °''^'°"'"y '"««iva.ed by he
a^l he oeon e7 Thn. ""T ""'" u ' '*'"''•" ''"^ ''''''' ""^'^ '»"^rted. Where Ure
rec'^eivV/loJdtom r 'f !." """^ ?k ^'"'"^ '"^' ^'"""^ «^"^^ '"'"^s, that she had
Irin^^H , :■ '«"»"<! "ke ajeep if you need il." I musi add ihal we weren'l
cIn^ ™ .Sr» ^T' "" f "?r ""' '""'"•" 'i«"»" G=™an civilian dTver
»pposed ,0 have be.„ r.,easerL':^l":rj .LtTLio" C? aI" S
J^mos, g,ve„ „p. , ,„„„d „„ ,^ ,„y ,.^, ,1^, ,^^_ IhZgSThe „fl „r Dr
RufrLc." '„tr '" ^'■»<'-'^-"|"»'-"• ' di..*, of Kr„rr„ ^e
i^ussian sector miles away from our location
as!um!nf.ilt''if';'f '''h K^'T' '""' P'^"^^ °f f«"^ «"^ o.her necessities along.
?horH f. u ?""'' '"'" ''^ ^""''^ P^^^'^l'ly be half-starved and need food
eep. He saluted me (I was in uniform) and 1 saiuted him. and then he requested Z
was^'t ^sfie'^^^^^^^^^ "r ""' '• ""^ ''^ ^^"»^y shoolSratand
was not satisned. Since he didn t speak any English or German, and I no Russian
commun.catmg was very diff.cult. but we finaliy made out the papers tha The
Z T '"i""''' "''"^ ^''"P* '^^^ '^'y '"dn't Show his picture Wh ch was
zrnd""strn"^^. t:;s ii^id tit int ^: 't ^r ^'^^^' "^' '--
probabiy disappear. and'tLrroutte ^^L^JZ^^^:^^;^^^
^hicVmt : '•dStL^^Tf^Ti'd rth^r^ '- '^"-'- --'' '-''--'
« *• j • . ^'K^'cucs. 50 1 Said to the Russian sentry, ^Taoirosa'^^' and i
no ,ced nght away that his eyes lit up. I got out of the Jeep, opened rtrunk took
out^a pack of cgarettes and gave it to hin,. He saiuted a'nd gave us the g J^aS
the'^door"' o/rn '' V.""'"'- '^ ^'^ " "'" '°°'''"« "^"^^ «"^ •"«>■« -«^ a sign at
the door Dr. Hadra. Physician." ! knocked at the door, and nothine haooened I
larsaid''wh:rH ""'"' '''^:'^' ^--P-^<^ -«i a scared look n'g' Ide'ly
AmerTcan oS r T "'""'■ ^''^ ''''"'^'' ""^ '° ''^ « »^"^^'an. I said 'Tm an
Amencan ofwcer. I m bnngmg news from Dr. Hadra's daughter in Philadelphia "
58
■^f^t" mrm^iifffwtfry
Bill and a colleague with a Russian soldier at the Russian War Memorial in Berlin.
She closed the door and a minute later I heard steps of an old gentleman Coming
down the stairway. He opened the door and said, **Did you say you know my
daughter? How is she?" I said, **Yes, I have a letter from her for you." At that
moment, the gentleman went to pieces. He threw his arms around me, shook, and
was unable to control his tears. He introduced me to the old lady, his wife, whom
he had married in the Terezin Concentration Camp where she, a nurse, had cared
for him while he was sick.
The whole scene was so emotional that all of us were crying for joy about the
news I brought him. He had not heard from his daughter for years, and I was the
first messenger of love between father and daughter.
I have never spent my leisure time better than by making this call. I sent Dr.
Eleanor Hadra a cable right after my visit with her father, and wrote a long letter in
addition, telling her all the details of my call. I told her that he was well; that the
Russians had evicted a Nazi doctor and put her father in the house; and that he was
practicing medicine under the control of the Russians. He had enough to eat, but
certain things were missing, like soap and coffee, and I had both with me.
Frequently thereafter we invited both Dr. Hadra and his wife to our house until
they had a chance to leave Germany, going via Brazil to join his daughter in
Pennsylvania.
59
Ilka at UNRRA
After completing my medical internship, I accepted a position as resident
physician in a small private hospital in Philadelphia. Bill left on his assignment in
Europe, but many dear and faithful friends helped me fill the void tili I, too, could
once more set foot on the old continent. I visited and talked things over with our
landlords, the Henkels, and spent free weekends with our dearest Quaker friend,
Natalie Kimber, at her house and garden in Germantown.
Then at long last the Pennsylvania Board of Medical Examiners invited me to
take the exam. Being a foreign graduate, I had to take an oral exam, in addition to
the usual written one. One of the examiners turned out to be Dr. Metzger, Chief of
the Pennsylvania Board of Medical Examiners, who had made such an effort to
prevent me from acquiring a medical license. I recall that I was not afraid of him
but rather curious about how the meeting would develop. When I appeared before
him, he said: **0h, you are Dr. Deutsch (my maiden name). We have had quite
some correspondence, haven't we?'' He smiled, his tone was friendly and a casual
observer would have thought that we had been exchanging love letters over the
past year and a half.
The exam gave me no trouble and I finally received my license to practice
medicine in Pennsylvania.
My next aim was to go to Europe so as to be closer to Bill and, at the same time,
to do useful and satisfying medical work. I learned that the United Nations Relief
and Rehabilitation Administration (UNRRA) was looking for doctors to assist
Displaced Persons (DPs) in Europe. Since U.S. Public Health Service doctors
could be assigned to UNRRA, I applied for a commission. The Public Health
Service commissioned me a major, and assigned me to UNRRA as I had requested.
UNRRA was formed in 1945 to administer the camps which had been set up for
Displaced Persons after the army relinquished responsibility for them. There were
over six million Displaced Persona in Germany at the end of the war, most of them
brought into Germany as forced labor. They had lost their homes, their professions
and their Status, and had to fend for themselves in war-torn Europe. The teams in
the assembly centers run by UNRRA provided whatever assistance they could and
helped them to return home or to go to whatever place they chose to go. Although
many were repatriated, large numbers did not wish to return to their native
countries because of their political beliefs.
After receiving my commission in uniform, I took a training course at the
University of Maryland in College Park. Then in July, 1945, I sailed for London,
the location of UNRRA's European headquarters.
I received a warm invitation from my old friends from Prague to stay with them
in London. What a difference between the atmosphere in their home and that
which I had learned to accept as normal in the U.S. A. Both my hosts and the many
people who congregated there were about to return to Prague, but their futures
were complete question marks. The news from their homeland was not good, and
Major Ilka Dickman, United States Public Health Service, August, 1945.
60
61
they would have to Start their lives all over again. Despite the difnculties that Bill
and I had experienced in America, I thought: How fortunate that the two of us
decided in the beginning to Start our new home and new life in the U.S.A. We were
on our way. while these friends had to start all over again with an unknown future.
Part of my summer was occupied with further training in Joulonville, France. In
August I left on a four-day truck ride through France to Germany to await final
assignment. In Karlsruhe, the first post-war German city 1 experienced, Germans
were repainng the roads under the watchfui eyes of armed American GIs. I feit
uncomfortable that we uniformed officers did not have to pay a fare on the
streetcar. I derived no satisfaction from the fact that I was now one of the
"masters."
Next I was sent to Pasing, near Munich. Much of the city of Munich was in ruins.
Several Germans I met were eager to teil me that they were innocent of the Nazi
terror. Of my unforgettable visit to nearby Dachau, site of a Nazi concentration
camp, 1 wrote to my friend, Natalie Kimber:
I remember hearing you say one shouldn't see even the photographs — one
should, one must, Natalie. Because not the question of love or hatred is at
stake, or the philosophy of Quakerism, or Christianity, but the future of this
our World which we have to try to rebuild out of the material of facts. We have
to see, Natalie, and if we are then able to forgive, or willing to forget, this is a
matter of our minds and consciences; but we must have seen first what is
otherwise incomprehensible, and we must go through the inevitable experi-
ence of getting sick in our stomachs. The gas Chambers with open pipes; the
rooms where the corpses were stacked, thousands, ten-thousands; it still
smells there: death. There are marks of hands and feet of the corpses high up
to the ceiling; then, the huge crematorium with simple devices like an
old-fashioned baker's oven; then, buckets füll of human ashes and remnants
of bones — the SS sold a handfui of this for 70 marks to families as being the
ashes of their beloved ones; the spot where they shot men; the spot where
they shot women; the spot where they hanged; the spot where they tortured —
forgive me. Natalie, for forcing this upon you; and yet, one more thing of
more personal interest to me. About 15 years ago, 1 wrote a medical paper at
the University Clinic (Berlin) of a Professor Schilling, an authority on blood
and, at that time, professing "leftist," progressive tendencies; he was the
one who infected the prisoners of Dachau with malaria, en masse, for
"scientific" purposes. He is now somewhere in prison. His name must
appear somewhere on my paper — I'm glad I have changed mine since. For
this, you won't blame me.
In Pasing I leamed that 1 had been assigned to the Displaced Persons camp at
Pfarrkirchen. The American director of the camp told me that he had requested me
as the doctor, although the authorities were reluctant to assign two Americans to
one team, since the teams were supposed to be multi-national. A four-hour truck
ride took us to Pfarrkirchen at the foot of the Bayrischer Wald, a mountain ränge
near the Czech border.
There we found that the Situation was quite different from what our training
courses had led us to expect. Instead of a camp filled with people, we found no
UNRRA camp, no Organization, and no supplies. There were a few thousand DPs
62
hving m the area, but more than 1 ,000 of them were Hungarians, who were not DPs
in the technical sense and were supposed to go home soon. UNRRA would then be
fnh k"! "i't'^v[*'^T- '" '^^ "^'^'^''«■•hood there were several small camps. One,
mhab.ted by White Russians. had been set up by a former Czarist Russian Colone!
and was excellent. Another was Polish and run by the military. A 500-year-old
Castle nearby was slated to become a DP camp. The housekeeper there had worked
lor Germans. Yugoslavs and Roumanians, but did not want to work for UNRRA
and showed her hostility openly.
Because of the chaotic Situation and lack of coordination among the various
Clements mvolved. my work at first was largely administrative rather than medi-
ca . The first tasks were to organize the camp and to register the DPs in the area and
m the surrounding districts. If they wanted to return to the country of their origin
and It would accept them, the team helped them on their way. Those who did not
leave were the team's responsibility.
Until the team could take over an existing camp and winterize it, we used a
house which had formeriy been a private residence. I found letters in the house that
the doctor who had lived there had addressed to his wife as "Fra-
uenschaftsfuehrerin," a title for a high-level Nazi official. I selected some rooms
in the Polish camp to use as a dispensary and, perhaps later. a small hospital. My
nurse and I had to clean and organize them since the German women assigned to
work for US did not show up. Two DP doctors, one Hungarian and one Polish
assisted in the hope that they would also be able to work there.
With people from so many different countries living together.'of course, Prob-
lems arose. For example, conversations were held in English. German, Yiddish
hrench, Czech, Polish, Ukrainian, Hungarian and various other slavic dialects'
Fortunately for me, 1 already spoke Czech, English. German and some French and
was able to pick up the other slavic languages quickly. The DPs were desperately
nMon * '^^ ^^^^''""^^ necessities of life. The U.S. Army furnished supplies to
UNRRA Centers, but Organization took time and distribution was not efficient
Theft became a problem. The team had hardly arrived in Pfarrkirchen before our
truck was stolen. Political dissension was also a problem. A social engagement
gave me insight into some of these difficulties. A Ukranian physician invited me to
his home, shared by four DP families but located outside the camp. All of these
people were intellectuals and obsessed with the idea of an independent Ukraine
Th;y were filled with hatred for the USSR and present-day Poland and willing to
go to war to achieve their goal. On another occasion, I accepted a dinner invitation
from some Hungarians who were also anti-Russian and advocated war as the only
means of progress for mankind.
There were so few uniformed women officers in Europe at that time that the
mihtary personnel were surprised to see me with my major's insignia and always
snapped to attention and saluted smartly.
Owing to the disruption of mail service between Czechoslovakia and the outside
World during the Nazi occupation, I had no idea whether my father had survived
the I heresienstadt Concentration Camp to which the Nazis sent him along with all
other Jews of the City of Prague. My mother had died eariier and I was an only
child. Then, to my hearfs delight, I received a letter from a woman doctor friend of
mine in Philadelphia which contained a clipping from the Philadelphia "Jewish
63
Exponent," dated September 14, 1945:
PRAGUE (JTA) The pitifui small Jewish Community of Prague filled three
synagogues this Rosh Hashanah as they offered their thanks for victory and
for their liberation. Services were held in the historic Altneuschul, where the
only survivor of the city's rabbis, aged Aladar Deutsch, officiated.
It was the first news that my father had survived the holocaust and, of course, I
longed for an opportunity to see him. But the almost total destruction of rail
Service at that time made it look rather hopeless.
My Chance came in late September of 1945 when my official duties required that
I accompany a group of DPs by jeep to Budweis in Bohemia, and I learned that
there would be a train connection between Budweis and Prague. I spoke to our
camp director and received permission from him and the Military Government to
go.
I arrived in Prague at 10 p.m. With no taxi at the train Station and no public
transportation, I had a three-quarters of an hour walk to my father's place. At
almost 1 1 p.m. I rang the bell at his apartment. When he got out of bed and opened
the door, he was most happy to see me but not overly suprised in spite of my having
written him that I would not be able to visit him soon. When I asked him, **How
come?'' he said simply: *^I know you.'' 1 thought that was a compliment since I did not
quite deserve, although I had made this visit possible by fmding and using this
lucky opportunity — a feat close to impossible because of the complete breakdown
in transportation and communication.
Father had recently been released from the Theresienstadt Concentration
Camp. He was in frail health and lacking many necessities. Although he had a nice
apartment, the authorities had requisitioned it for someone eise and he had been
notified to move out. He had no housekeeper and no food. Almost everything was
rationed. Even on his good days he would hardly have been able to understand
ration Cards, so he handed over his cards to a nice person who had gone through
experiences similar to his and now ran a störe where he did his Shopping. The
apartment was füll of odd furniture, but I learned that some of our faithful former
maids had been able to save some of the fine furniture and linens from our pre-war
home and were keeping it for him.
Friends that Father had met in the camp continued to keep in touch with him.
One girl came to visit and brought two eggs. She visited as often as she could and'
was trying to find him a housekeeper. Later a man came to visit who was the only
member of his large family who had survived the camp.
In Father's apartment I found a letter he had written to me in London that had
been returned to him because it arrived after I left. He had written (translated from
Czech): **You have gone through much, and so did we, only that our experiences
were exciusively unpleasant while, thank God, you have also had several changes
for the better. The most important of these I consider your decision to unite
yourself in love with the man whom you choose. I wrote him right away in my first
letter after your engagement that we have been fond of him from the first moment
we made his acquaintance in our apartment in Prague, and I am very happy that
64
ever since there has never been a reason to change this opinion." What a wonder-
ful document!
Father and I visited the graves of my mother and other relatives. I asked him
whether he would be willing to come back to America and he did not say no, but his
health prevented him from joining us there when we returned later. Before I left
Prague I was able to find out that the caretaker's apartment in Father's building
was being put in shape as Father's temporary abode.
The trip back was complicated. I had to take a very slow train to Pilsen, which
gave me a chance to talk with many Czechs, all interested in America. There
seemed to be no transportation available in Pilsen, but a Czech acquaintance
suggested that I ride a freight train that was about to leave for Switzeriand. I
boarded the last car, which was cozily outfitted with a bench and a kerosene lamp.
My fellow passengers were the conductor and a young man who was delighted to
see me and asked me to jump out and admire the locomotive. It turned out that this
was a historic train — the first export train to leave Czechoslovakia since the
country lost its freedom — and was decorated with Czech, Swiss and American
flags. I got off the train in Fürth, Bavaria, and after a desperate search found a U.S.
Military Government transportation officer who provided me not only with a jeep
to Regensburg but also breakfast. From Regensburg I caught another jeep ride to
Pfarrkirchen.
In the late afternoon of October 12, I was called to the field telephone with the
message: 'The hospital is calling you." But it turned out that the word was not
"hospital" but '^husband." Bill had managed to come see me on his birthday! We
had not seen each other in 17 months.
Because of the lack of transportation, he had gotten only as far as Muehldorf.
There he asked the Signal Corps for accommodations, since he was on military
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Uka and Bill dinmg with llka's father, Chief Rabbi Dr. Aladar Deutsch, 1947.
65
leave and they were therefore obliged to provide him room and meals. They had no
room, however, and sent him to the Military Police. That unit also had no room,
but one MP said he was about to go on duty for the night, so Bill could sieep in his
bed. We had no transportation to our camp either, but the nicest of all the
Hungarians around had a car and offered to drive me to Muehldorf. It was a wild
and bumpy ride in a snow storm but we made it before midnight. Bill jumped out of
the MP's bcd inlo my arms on his birthday atter all. Then we had four days and five
nights together in perfect happiness.
Gradually I was able to devote more time to medical care of the DPs. Vaccines
arrived and cars became available so that I could travel to Regensburg, where
medical supplies were obtainable. I contacted the hospitals in the region and asked
to be informed of all admissions, diagnoses, treatment and discharges of DPs. The
local civilian hospital was cooperative and the tuberculosis sanitorium near
Passau also accepted patients. Nevertheless, the camps struggled with continuing
Problems.
Conflicts of interest complicated the transfer of responsibility for DPs from the
U.S. Army to UNRRA. The military made constant inspections of the camps,
sometimes at such inconvenient times as late in the day when there was no
electricity for lights. Despite frantic efforts by the UNRRA team to keep the
kitchens and latrines clean, they were always far from army Standards. The
inspectors were critical not only of actual filth (their favorite descriptive word) but
also of such things as: DPs staying in bed during the day, although there was
generally no other place to go; and women doing their laundry in the barracks
(when it was snowing outside).
The fact was that the camp was sorely understaffed. A team of seven people had
to feed, clothe, police and provide medical care for 4,000 people. Some military
personnel expressed the view that the first priority was to get rid of the DPs as soon
as possible because the necessity of feeding them was impeding the important task
of getting Germany back on her feet. UNRRA staff could do nothing to prevent
their DPs from being forcibly moved from place to place, frequently with little or
no notice, and with much heartbreak as a consequence.
Under these adverse circumstances, morale was often low among the DPs in the
camps, and such crimes as robbery, looting, black marketeering and even murder
took place. In our camp the military tried twice to wipe out the flourishing black
market. The first time there was some shooting in the air, but the second time the
shooting resulted in the death of a Hungarian and two Poles. My first personal
experience with the black market came when a woman in my camp offered to seil
me some bread. Even some UNRRA personnel were eventually fired for dealing in
the black market. In order to alleviate some of these problems, UNRRA estab-
lished a governing body in each camp, started regulär camp meetings and began to
pay the DPs for work they did within the camps.
Then in November I was transferred to the UNRRA camp at Pocking. Once
again there were no vaccines, no cars, and even the living accommodations for the
staff were unprepared — no furniture, linens or fuel and the Windows open on the
first real winter day with snow on the ground. Some straightforward talk from me
bore fruit, and the accommodations were put in decent condition. It became clear
that Pocking would be a difficult responsibility. The camp was enormous, with
66
nothing organized: the team was too small and most of its members rather new the
director turned out to be undependable and anti-Semitic as well; and crime and
low morale existed among the DPs.
The Pocking center had three camps, two Polish and one Hungarian, although
the latter was rapidly being filled with Poles. One camp had a dispensary and a
small mfirmary, and anothcr had a real hospital with a staff of specialists, all in
Hungarian officers' uniforms. Within a few months, however, the Hungarians
were shipped out to make room for 8,000 Jewish DPs, known as infiltrees, who
were fieemg from Poland in fear of pogroms going on there.
As might be expected, there were many problems and few Solutions in Pocking
In addition to low morale and crime among the DPs, many were untrustworthy and
would call on me for medical care when none was needed. Disagreements arose
with German health authorities over the handling of communicable diseases.
Clothmg distributed by UNRRA staff disappeared into the black market. Fights
broke out and equipment was stolen, from stethoscopes (even my own) to motor-
cycles. Experience made me adept at coping with these problems. When a
salesman refused to seil some automobile parts which our car needed to my Czech
driver, I pointed out that the UNRRA team had preference over Germans and
threatened that higher authority would step in if they did not seil to us directly. We
were served! Later I tracked down a microscope and other valuable equipment in
an old SS caseme nearby.
I attended two gruesome but meaningfui ceremonies marking the exhumation
and re-burial of over 200 people who had been killed in the former concentration
camp that was now the site of the DP camp. Several hundred people stood in the
wintry sun around two altars with the row of coffins between them. On the first day
only one of the victims had been identified, but all were buried in separate coffins
and graves. At the second ceremony all but four of the victims were identified.
They were a mixture of Polish, Russian, Yugoslav and Greek, with only a minority
Jews. Polish and Jewish fiags with black streamers were flying.
The Pocking Burgermeister opened the first ceremony with a clear and cour-
ageous talk, expressing gratitude to the Allies for their victory and to the DPs for
now living with the same Germans who had done all this. Then the leader of the
Polish camp spoke — a former inmate of the concentration camp himself. His speech
was filled with hate. He declared that the whole German populace was guilty, and
called for revenge. Next came the leader of the Jewish Committee, who had lost most
of his family in such camps and was also understandably very emotional. At the
second ceremony Mass was said by a Polish priest who was also a former camp
inmate. He spoke beautifully about the brotherhood of man, including Jews and
Christians and all nationalities. A Jewish chaplain from the U.S Army read the
Jewish memorial Service, and the leader of the Pocking Jews, also a former inmate
spoke. Then the leader of the Polish camp spoke again, trying to tone down his
remarks from the week before, but unable to do so. The Burgermeister again asked
forgiveness for the sins of the German people and promised to plant **Deutsche
Tannen*^ (German fir trees) on this consecrated place. He also asked for local
volunteers to turn out at 8 a.m. the next day to perform the burials
The new year began with energetic preparations for the expected influx of
Jewish infiltrees from Poland. The team tried hard to ready the camp for them.
67
Army engmeers were working to get the facilities in shape and a representative of
the Amencan Joint Distribution Committee was expected to come and serve as an
adyiser in the camp. There were even electricity and coal. I was preparing to make
out requisitions for provisions for 10.000 people, whiie doubting that there would
PnHr"*r,r'''L '° ^.^""^'^ '^^"'- "^^^ "^^ -»^^'^h DP doctor turned out to be a
b^c m^ ^ " ^""'"'- "J ''' ^'"'^ '" "^^ '^"'"^'«" ^^-y- but did not want to
at from behind and wounded, his wife easily persuaded him that there was no hope
here for them and they left Poland. Now he was rootless and hoped to find a
temporary home with UNRRA.
I began to wonder whether the U.S would be able and willing to finish the Job it
Then another change came: I was re-assigned as medical officer of a big DP camp
in Berhn That was good news. For the first time since 1944. 1 would be able to live
with my husband Later that year, however. I was re-assigned again. this time to
Heidelberg. After having been separated from my husband for 17 months and only
recently reunited I feit it was not fair to be separated again. Besides, I had the
nt"D ^r o 1 tT ""^ "'^'■^ '" ''''' ^^"*"''^- J '■"'8"^'' "»y commission in the
U.S. Public Health Service on December 31, 1946. and became the official corre-
spondent of the American Medical Association in West Germany. While I was in
Berlin, the military government invited me to give lectures to Berlin physicians on
the use of Penicillin, which had been available only to the Army until that time
I
68
Together in Berlin
As medical officer of the Berlin DP camp. Ilka was attached to the command of
the Berlin military government. while I was working in the military government
Controlling the U.S. zone of Germany . Our functions were thus under two different
commands. When I submitted the transfer slip that would allow her to share my
billet. the billeting sergeant looked at the transfer slip and said, "Sorry. Can't be
done." I said. "I don't quite understand. Sergeant. I don't think you got the facts
straight. The transfer slip I gave you is that of my wife. Major Dickman is my wife.
She was transferred up here and I want you to billet her together with me at the
same place where I am living."
Ilka and her UNRRA team at the Displaced Persans Camp in Berlin, 1946.
"No. sir, I can't do it."
"But Sergeant." I said. "Would you please explain to me why nof Don't
husband and wife. one military. the other civilian. if they both happen to be
otficers in the military government. have the right to be under the same roof or do
you doubt that we are married?"
He shook his head indignantly. "Listen. Sir." he said. "You are in Legal
Division working for the Office of Military Government, aren't you? And the
69
The Dickman billet on Kronprinzen Allee in Berlin.
major, your wife, is working under Berlin District Governmenf^''
**And there is a directive that people working for two different organizations
may not be billeted together. You understand now?''
^^But we are just people who happen to be husband and wife/'
*That doesn't make any difference as far as I am concerned."
All pleading was of no avail. He stuck to the law, and it seemed to be clearly on
his side. It seemed to be a typical case illustrating the old conHict between law and
justice. I remember when an old, experienced trial lawyer was asked by a young
law Student to explain the difference between law and justice. He said, ^*I cannot
explain it to you as a theoretical or philosophical proposition, but I will explain to
you how, after having spent my whole life in the law, I now understand the
meaning of justice. When I was new in the practice of law I lost many cases which I
ought to have won. As I grew older and got more experience, 1 won many cases
which I really ought to have lost. And so, looking over the whole span of life, at
least I can say justice was done.''
But I did not want to wait a lifetime. I wanted justice now. I took the case
straight to my Colonel. He had been married for the second time not long ago — his
wife was much younger than he — and he had put in an application to have her
come and join him in Berlin. The billets in Berlin, however, were very scarce
because many homes had been damaged and become uninhabitable. There was a
regulation that, for the time being, no dependents were allowed to join their
husbands because of the shortage of liveable houses. Consquently, although he
had 34 years of service in the Army, his request had been turned down. He was
70
bitterly disappointed. With that in mind, I said, '*But I want to have my wife
here.'' He laughed. I said, '*Well, Colonel, if I can't have my wife with me, I am
not going to extend my contract for another year, and we may both decide to go
home.'' Since he liked my work and we had, in fact, cooperated very harmoni-
ously, he finally said, **Doc, I am going to have lunch with the General today, and
I will see what I can do for you.''
In the afternoon I went to his office, anxious to hear whether he had had a chance
to discuss the matter. *'Doc,'' he said, ''I brought the matter to the official
attention of the highest level, and, by Orders of the Commanding General, the
Major is hereby billeted with you at 69 Kronprinzen Allee. But,'' he said, raising
his finger admonishingly, **the General said I should see to it that you are still the
senior officer in he billet."
The military government had assigned me as my billet the villa ofa former Nazi
located at 69 Kronprinzen Allee, a very prominent street in a very prominent
sector of Berlin. The street has been renamed **Clay Allee," after General Lucius
Clay, Commanding General of the U.S. Forces in Germany from 1947 to 1949. I
paid rent of $60 a month, which included heating, electricity, a füll time house-
keeper and a houseboy . The domestics were supplied by our personnel department
after checking to be sure they were not Nazis.
My housekeeper, Frau Dierks, was a portly woman of, I would say, 60 years,
who spoke English well. When I asked her whether she could cook, she said she
had never cooked before — she'd always had her own cook — but she would try.
And I must say she did quite well. She adjusted herseif to her position reasonably
and we had never any problems with her. Our houseboy's name was Horst, a
typical Berlin cockney boy. The main reason that they accepted these Jobs was
they got fed well and, needless to say, treated well.
But one day Frau Dierks came to me. She was very agitated and requested that I
dismiss Horst. I said, '*Why?" She said, '*You know we had two chickens in the
icebox and I saw him take one chicken out and put it under his jacket before he
went home. So I stopped him and he admitted that he had stolen the chicken."
Well, it was not pleasant to hear that we had a thief in the house, and I told her I
would call Horst in and would give him a severe lecture. *'No," she said, *That
won't do. You must dismiss him." I said, **Well, 1 want to give him another
Chance." I knew that if he were dismissed for stealing, he wouldn't get another
Chance. She insisted that he be dismissed, and when I was wavering she said,
*'Well, it's either him or me." Since she was valuable to us, I had to give in and
dismiss Horst. Her German pride had been wounded to the extent that she feit
ashamed of a German who had stolen from those who treated him well.
One evening we had been invited, as frequently happened, to the British Club
for dinner and dancing afterward. When we came home after 1 1 o'clock we found
our house all lit up. As we approached it we could hear classical music. We
sneaked up to the house, and there was Frau Dierks, sitting at the grand piano, a
Bechstein, playing Beethoven's "Moonlight Sonata" without music. We kept
quiet until she had fmished and then entered the house. It turned out that Frau
Dierks had been trained as a concert pianist. She had attended Berlin's most
famous music conservatory for twenty years but she had never dared teil us about
it.
71
The Dissolution of the State of Prussia
On the morning of February 27. 1947, Colonel Jack Raymond, my boss and
tormer legal advisor to the State Department, walked into my office and said "Are
you very busy right now, Bill?" I feit right away that he had something special in
mmd because he never went to the individual Offices of any his staff, but always
summoned them to come and see him, or eise gave his orders over the telephone.
..-ri?' ^ ^^"*' ' *" ^"■■'''"ß on routine matters — nothing very urgent "
That's fine," he said with a sigh of relief. "The front office just calied They
have scheduled a special meeting of the Allied Control Council for three o'clock
this aftemoon. They are going to discuss the dissolution of the State of Prussia
General Clay wants a draft law by two o'clock. I can't get hold of anybody who
worked on this before. It seems that everybody's away for some reason or another
You are the only one around here to help me out. Drop everything eise and let me have
a draft as quickly as you can. When you've finished bring it over to my office not
later than, say, one p.m."
Dissolution of the State of Prussia, I thought to myself, thafs quite an under-
takmg. "What time is it now?"
"Ten-twenty."
So I had two hours and forty minutes to do it, and it took centuries to build that
State First there were the Margraves of Brandenburg, and then the Teutonic
Knights, and then the Junkers, and then Bismark, the Iron Chancellor who
merged Prussia into the German Reich, and finally Hitler. I thought of Frederick
the Second, the Prussian king whom Prussian history calied "The Great" because
as a result of the Seven Years War, he robbed the province of Silesia from the
bmpress Maria Therese of Austria. I thought of William. II, the last German
Kaiser, who had plunged the country into the bloody mess of World War I and at
the end of the war, fied into exile and lived in Holland happily thereafter And
then, finally, of old General Hindenburg. He yielded the power of the Weimar
Republic to Adolph Hitler, who would hve reached his goal of subjecting the
whole World to Nazi tyranny if the Allies had not pulled together and finished him
off in Worid War II. Certainly there seemed no end of evil in Germany; but then
Beethoven was born in Bonn and bred on the Rhine, and Kant taught about eternal
peace, and both were Prussians. Germany was known as a country of poets and
thinkers. If one measured it all, what would tip the scale? Did not God pondergood'
agamst evil in the case of Sodom and Gomorrah, and didn't he decide for mercy'>
All this, of course, only rushed vaguely through my mind. Then another thought —
I am Prussian myself. Sure, I was born in Berlin, right in the heart of it, and I lived
there until Hitler chased me out. Does one become a Prussian as a matter of the law
of the soll? No sir, not I. I never was a Prussian in that sense. "Get busy then!" I
said to myself. "Don't waste any time pondering. 'Let the dead past bury its dead '
Act in the living present, heart within and God overhead." I scratched my head
and went to work.
72
I,
By one p.m. my draft of the law was ready. I took it to the Colonel, who read it
with the sober face of a lawyer. Heasked meafewquestions.changedafew words
here and there, and then said, "That looks all right to me, Bill. Thank you
very much." He took his papers, and calied for a staff car to take him to the Allied
Control Council building.
In the aftemoon Colonel Raymond calied me on the phone. He said, "Bill, do
you Sit?" "Yes, Colonel, 1 do." "Well, I just want to teil you, the meeting was
very smooth. I presented your draft. There was little discussion. Everybody
seemed to be pleased with it," and by the unanimous vote of the four representa-
tives the draft became law.
It was Law Number 46, done Beriin, 25 February, 1947, signed by the four
commanding officers, General Koenig for France, Marshall Sokolovsky for the
Soviet Union, General Robertson for Great Britain, and General Lucius Clay, my
highest boss, for the United States. Its preamble and Articie I read:
Guided by the interests of preservation of peace and security of peoples and
with the desire to assure further reconstruction of the political life of
Germany on a democratic basis, the Control Council enacts as follows:
Articie I. The Prussian State together with its central government and all its
agencies is abolished.
This was followed by seven or eight implementing articles. The same evening
there happened to be a party in the Harnack House, the swanky Officefs Club in
Berlin. Several Congressmen and high brass from Washington had arrived and, of
course, we all talked shop. *'I want you to meet Bill," said the Colonel, as he
introduced his legal staff to the visitors. **He is a native of Berlin, and lived here
until not so very long ago. Today he gave me a big hand in dissolving the State of
Prussia.''
Feeling ran high that night and I cannot remember how I got home to my billet.
73
The Reopening of the
Administrative Courts in Germany
Snicf'"'"' ''"""' ^'''''" ''^'^'^ «' '"« reopening of tMe .äministraUve courts in
Prior to the Nazi regime, most European countries had courts in which indi
o;h:?wi; Tn^^stSTed ''' f 'T «"^^^""^ ^^^-' arbiträr ."ca;'^'"«;
otherwise unjust.fied or unfair acts of government. Such courts could be compared
with U.S. courts of Claim or U.S. tax courts. When Hitler came to power thlse
courts were abolished. The dictatorial Nazi regime had no use foTcit zen
Russians. amazingly, consented to the law
I was one of the two U.S. delegates sent to Munich to attend the openine
ceremony of the first reestablished administrative court in the U.S Zone. General
Clay selected me as the principal Speaker because I could give the speech ftrstTn
English and then in German, since the large number of Bavarian officials present
.ncludmg the Bavarian Secretary of State and the Bavarian Minister of the
74
I
I
Interior, did not know sufTicient English to understand the English text.
The opening ceremony was followed by a sumptuous dinner at the *Tucher
Brau'' the more elegant Version of the "Hofbrau Haus" (Brau means beer, the
product of a brewery , and beer is Bavaria's most famous and populär product). The
opening toast at that dinner referred to the fact that during the summer and fall of
1920 I had studied law at the Bavarian University of Wuerzburg, which seemed to
please the crowd. To show their appreciation they presented me with a bottle of the
famous wine that grows only in that region. Known as **Stein/' it is sold in odd
shaped bottles called "Boxbeutel." The British and French delegations were also
invited and were present at the ceremonies, but not the Russians.
Later, when the British in their turn invited the American delegation to the
opening ceremony of the administrative courts in the British zone, they provided
US with sleeping accommodations on the train from Berlin to the headquarters of the
British Zone. Our British counterparts greeted us upon our arrival and took us to
our hotel.
The next morning our host asked me, "Mr. Dickman, do you know who slept in
your bed the night before?"
*^No," I Said, "Who?"
"The Bishop ofChichester."
I feit much honored to have shared the room, so to speak, with one of the top
clergymen in the British hierarchy.
After the ceremony we had some time prior to our departure and at my Sugges-
tion we drove to the nearby Teutoburger Wald (Wald means forest), a mountain
ränge which 1 had never visited while living in Germany. The Teutoburg forest had
played a great role in Germany's history. The Romans occupied portions of west
Germany for about 450 years —just as long as they were in England. Around 1 2 BC
Emperor Augustus sought to advance the frontier of the empire eastward from the
Rhine up to the Elbe River, but Emperor Tiberius abandoned the plan of further
conquest in A.D. 16 after a Roman army lost two of its crack legions in a disastrous
defeat in the Battle of the Teutoburg Forest. The Romans were defeated by the
hand of Arminius, or Hermann, the chief of the Germanic tribe of the Cherusci.
The Roman legions under the command of the legate P. Quinctilius Varus were
annihilated in the forest. As a result of this crushing defeat, the frontier of the
Roman empire was moved back to the Rhine, where Caesar had established it
earlier.
Arminius had been educated as a Roman, become a Roman Citizen and served as
an officer in the Roman auxiliaries. Tacitus, the Roman historian, called him "the
Liberabor of Germany." In honor of Arminius, the German government erected
the "Hermannsdenkmal" or Arminius monument in 1875. Supposedly, it marks
the Site of that famous battle. It Stands on top of one of the highest ridges of the
Teutoburg Forest not far from the city of Detmold. It shows Arminius in bronze in
a hero's pose, triumphantly raising his sword with his outstretched right arm high
above his winged helmet, an imposing sight.
We arrived at the Arminius monument in two British staff cars filled with high
ranking British officers and the two of us, their American guests. The British
sentry guarding the monument was asleep. He jumped to his feet, saluted, and was
quite upset.
75
Com. in f w ^^'^"'l'"^ had made the Arminius monument into a Signal
Corps Post. Wires wound up frotn below. following the hero's body and arm, and
up to the sword wh.ch served as the highest antenna. I had tocontain myself not to
burst out m aughter at the irony of the scene. Hermann the Cherusci. the German
folk hero of almost 2,000 years ago, was used as a British relay Station- How
history has its ups and downs! »iiiiun. now
Hi J xk''''^k''5 ''''° 'f^'P^"^'' 'heir administrative courts, but the Russians never
d.d. They had agreed to their reestablishment, but, just as with the Nazi systerii.
the Soviet System is not concerned with the rights of the individuals - the State is
76
The Nuremberg Trial
As a member of the Legal Division of the Office of Military Government for
Germany in Berlin, I participated in a variety of assignments. I worked on drafting
the Constitution of the German laender, meaning "states." I was one of the authors
of Military Government Law No. 59, providing for the restitution of identifiable
property to persons who were wrongfully deprived of such property during the
Nazi regime for reasons of race, religion, nationality, ideology or political
Opposition to national socialism. I had agreat variety of other assignments in the
legislative field mcluding giving legal advice to the Consul General in Berlin in
cases of applications by Germans who wanted to go to the United States or re-enter
the United States, particularly those who had left the United States and joined the
Hitler regime. 1 was alsp assigned to partlcjp^te.iDJiie.prepajalion of the trial of
the twenty-one (originally 22) top German war criminals, generally known as the
Nuremberg Tribunal. " ""
In the Moscow declaration of the 30th of October, 1943, the four major powers
signed an agreement for the punishment of the major war criminals. This letter of
agreement established the international military tribunal and also a charter for
carrying out the functions of the tribunal. The war criminals were to be tried on
several counts: Conspiracy to commit crimes against peace; war crimes; and
crimes against humanity. Crimes against peace included participating in the
planning, preparation and waging of wars of aggression. War crimes were murder.
etc. of the civilian population in occupied territories, slave labor, murder and ill
treatment of prisoners of war, killing of hostages, etc. Crimes against humanity
included murder, extermination, enslavement, deportation and other inhumane
acts, and persecution on political, racial and religious grounds.
Mr. Justice Jackson, the chief American prosecutor at the tribunal, said in his
opening Statement:
The wrongs which we seek to condemn and punish have been so caiculated,
so malignant and so devastating that civilization cannot tolerate their being
ignored because it cannot survive their being repeated.
The charter gave each defendant the right to have the assistance of his own
counsel. The date for the opening of the trial was set for the 20th of November, 1945,
at Nuremberg. General Clay was anxious that prior to that time each of the war
criminals choose his own counsel and that these attorneys be approved by military
government. General Clay appointed a few members of his legal staff to find
'^tüiJ'-one German attprjgis guaTgiecTtö conduct cases before the courts of their
country. Since I had practiced law in Berlin for ten years'äST'wäs a judge ön the
Berlin court for two years, I was one of that group assigned to the task
It was indeed a difficult and most delicate task. In my time there were about
3,000 lawyers in Beriin. Most of them, willing or not. had become members of
77
f
7«
Nazi organizations. Those that had been able to resist were few and far between
Some of those I approached first with the proposition of becoming defense counsel
were outraged. "Defense counsel? Why don't you just shoot those bastards?" was
their answer. Many were contacted and any number of reasons were given for
saying no. They would have to serve far away from their homes and famiiies and
live for months in a half-destroyed city, while their newiy established law
practices would suffer. They would be boycotted and ostracized by all those who
still were Nazis at heart even though they did not show it openly. How could they
obtain payment from the war criminals, whose property had all been confiscated
by the Allies?
After weeks of Interviews, time was running short. In fact, military government
in Order to be able to hold the trial at all, put those who finally consented to serve
on the same rations as the average Gl received and gave them commissary
Privileges such as soap, chocolate. cigarettes and toothpaste. items not easily
purchasable with devaluated German currency. They were housed in makeshift
quarters and fed three meals a day by military government. With these provisos
we finally managed to have counsel for each war criminal on opening day of the
trial.
One of the lawyers whom I interviewed had had a distinguished career when I
knew him prior to the Nazi regime. He was a leaderof the Beriin bar, successful a
man of the worid and counsel in Beriin for one of the Scandinavian countries He
was a wealthy man, but when I finally found him in the rubble of the house where
he hved in a barely patched up attic, it was weird to see that some of the valuable
paintmgs and pieces of art he had been able to salvage from his former, totally
destroyed villa were hanging precariously on the crumbling walls.
I came forward with my proposition. He was delighted to see me and, to my
surprise, said that he feit highly honored that General Clay and the military
government would trust him with such a delicate and challenging task. Of course
he would serve. And he was successful. He became defense counsel for the Nazi
Finance Minister Hjalmar Schacht, and Schacht was one of only three of the war
criminals who were acquitted by the tribunal.
In recognition of my recruiting work, I had the privilege of attending the trial on
several occasions. The trial opened as scheduied at Nuremberg on November 20,
1945. and ended after eleven months with death sentences for eleven of the accused!
Von Papen, Schacht, and Fritzsche were acquitted. Hess, Funk and Raeder got life
terms and Admiral Doenitz a ten-year prison term. Hitler could not be tried by the
war tribunal. On the last day before the Russians occupied the city of Beriin, he
together with his bride, Eva Braun, Goebbels, his evil minister of Propaganda, and
Goebbel's wife and children had committed suicide in his bunker.
The accused had a fifteen day period during which they could submit petitions
for clemency to the Allied Control Council. After giving carefui consideration to
these petitions, the Control Council confirmed the sentences in every instance
The executions started on October 16, 1946, when the white-faced former foreign
mmister Joachim Von Ribbentrop stepped into the execution Chamber and faced
the gallows on which he was hanged. A few hours eariier Reichsfleldmarshal
Hermann Goering, number two in the Nazi hierarchy, had swallowed a Cyanide
Pill as a prison officer was Walking to the cell block to take him away to his
execution. Where he got the pill nobody could ever find out. The story goes that his
wife passed it to him with her last kiss in the prison. The others followed in quick
succession. Each was allowed a last word. Streicher, the arch-hater of all Jews,
died true to his evil character as he said, **Now I go to God, Purim Festival 1946/'
Rudolph Hess was sentenced to life imprisonment.
The tribunal has been criticized widely on a variety of grounds such as being too
harsh, too lenient, or not fair. Many people thought that a German judge should
have sat on the bench along with the judges from Russia, England, France and the
United States. It served its purpose, however, by outlawing war of aggression and
war conducted in disregard of the rules of international law and by taking the
Position that a war of aggression is a crime for which its perpetrators are held
personally responsible. Walter Lippman wrote that the primciples of the Nur-
emberg trial have come to be regarded as ranking with those of the Magna Carta,
the writ of habeas corpus and the Bill of Rights. However that is, I can say I
witnessed it.
Personally, the Nuremberg trial and the execution of the major war criminals
were of small comfort to me for the loss of my only sister and her husband, a Berlin
judge, who were deported in 1942 to an unknown destination. They were never
heard of again. They were among the millions who died in gas Chambers of
Auschwitz and other places where millions of Jews, socialists or other opponents
of the Nazi regime found their horrible and untimely deaths.
80
Notes on De-Nazification
One of the first and most important tasks of the AUied Control Council for
Germany was to take steps to provide a legal basis for the termination and
liquidation of Nazi organizations. To that end, the Control Council enacted a law
which abolished and declared illegal the National Socialist German Labor party
(in Short, Nazi party), its function, affiliated organizations and all other Nazi
institutions. It established a complete list of such organizations, numbering
sixty-two. It confiscated all of the real estate, equipment, funds, accounts, re-
cords, and other property of these organizations and put them under military
control. Any violation of the law would be subject to criminal prosecution. The
law was enacted on October 10, 1945, and carried the following signatures: P.
Koenig, General du Corpes d'Armee, V. Sokolovsky, Field Marshai, Dwight D.
Eisenhower, General, B. H. Robertson, Lt. General, for Field Marshai Mont-
gomery. This law (Number Two) applied the basic principles of the de-
Nazification program which were laid down in the Joint Chiefs of Staff de-
claration, Resolution 1067, and the Potsdam Agreement of August 2, 1945. The
Potsdam Agreement was the first U.S. enactment in the field participated in by
President Truman after President Roosevelt's death in April ofthat year.
In implementing this law, American policy consistently favored the strengthen-
ing of a democratic Germany by assigning important administrative functions to
German units as rapidly as their political reliability could be established. Accord-
ingly, the states of the U.S. Zone enacted laws "for liberation from National
Socialism and Militarism'' on March 5, 1946, designed to exclude Nazis and
militarists from important public and private posts and also punishing all
culpable Nazis and militarists.
Ministries for Political Liberation were established in each of the three German
governments of the American Zone, Bavaria, Greater Hesse and Wuerttemberg-
Baden. Their function was to enforce the law through appropriate administrative
and investigative machinery. They processed millions of questionnaires, called
**Fragebogen,'' in which German Citizens were required to divulge their political
backgrounds. By April 1946 close to 350,000 persons had been removed or
excluded from office; by the end of the year more than 125,000 persons had been
tried by the tribunals. In July 1946, military government granted an amnesty to
German youth born between January 1,1919, and March 5, 1928, including 345,000
nominal Nazi party members, thereby offering German youth the opportunity,
denied to them during their impressionable years, to understand and develop a
democratic way of life.
Yet local sentiment often obstructed enforcement of the de-Nazification laws.
In July 1946 for instance, matters reached a critical stage in Bavaria, where
Hitlerism originated and flourished more than in any other part of Germany. The
Bavarian Ministry for de-Nazification had to be reorganized and many prosecut-
ors had to be dismissed. Bavarian courts had often reversed earlier military
81
Son onher rl' ';'-''^ '""j°'" ""^^^ °'^^"^^"- General Clay. at a special
German offi. ?r ^^ '^'""''' ''^"'''""^^ °" November 5. 1946. had to rebuke
German offic.als for not enforcing the de-Nazification laws and warn them that
rnihtary government would take necessary steps to eliminate the Nazi influenae i
Je ZTü^'Tf T''> "■■ ""^"'^ '° ^° ^«- De-Nazification remained one o
yearr ''^ "^^ occupation authorities throughout the following
DalTr'r!r'' f°";f ^^des after the American occupation of Germany , she is our
elim?nLd9 T "'"■' ^"v «gainst Communism. Has Nazism been completely
nL? dtA k' "■'!.' r'"""'' ^^ ^^^'■'"""^ ''^^^ '^^^"«'l their lesson from the
.overnml^n?' t'" ^^"^ ""''''"^ '^" "^^ democracy and western-oriented
foraZin^H rT° "''' «^"^/^^'°"^ ''^^^ ß"""^" "P «nd claim not to be responsible
for anythmg H.tlensm stood for. Yet, from time to time. disturbing news comes
from Germany about Fascist meetings, revival of Hitler youth organizations
burnmg of Synogogues or defiling of old Jewish cemeteries and other ac s of
vandahsm smack.ng of Hitlerism. But we should also remember that Ku Klux
PrZrT nTr^'o"" ''""'■ '" '^^ 'J"''^^ States. Only as late as May 1982
President and Mrs Reagan visited a black family in Maryland who had been
harassed m Naz.-hke fashion by unknown persons who burned a cross on their
CO d d"' "'*^"' '^^^«^" ^""'^'^ ^^^"^ that such would not be tolerated or
Gary
82
I met Gert Johannes Richard Alfred Mueller when he was 18 years old and
workmg as a telephone installer for the military government in Berlin WhHe he
ouura Sdt'''°H" r" 7 °"^^^' ' ^'^"'^'^ "" ^ '— ^t'- with him aXnd
out that he had been drafted mto the German army at the age of 16 and had served
Ta Tr"Ba"tli::fT B°r- "^ r ^'^»^ ^'^ ^^^-^ »^^^ made a tr;.
stand at the Battle of the Bulge" on Christmas of 1944. was captured bv the
^^rlTt H k"^"""'- ''"'P"' f'"^'" "^^"^ ^^'" l^e was hired out to a farmer and
h tch-h.ked h.s way home to his mother in Berlin. He hid himself rn^git !v
Sed hi^ . :'''Th'\".' "" '^''"^"^^'' "''^" - American mmtrpatrol
Since^ThTd h" . '^7'- ^^'"" '^' ^"^ "f '^' "«^ ^' -«^ ^eleased
Since he had been tra.ned as a telephone mechanic and since telephone service
had been largely destroyed along with everything eise in Berlin, he foundTi^b
cu e™ rSZeT^h".': ''' "" '" ^^™^" '"^^^^ - - a'mo 'Zrthlis
currency at that time. He had to support not only himself but his widowed mother
Neel':" oTarhrw"' r'^l'^' '''' ''''"' '"^'""'"''- ^ Short tLe earlie
ih. . H ?K l f r^' ^^"^^^^ ''""^'y ^"'^ 'f'^^^f^^e eager to earn some money on
wint;?7;946" ; 'r^"" '"^ 'r ' '^^ ^^■■"^ ^^'«^-^ - ^^at most dreadfu co"
wmter of 1946-47, and cigarettes. He managed to put together a second telephone
from scrounged material. We needed it in our upstafrs bedroom and Sitarv
government had been unable to supply us, saying that we were lucky to hav one
LS H?r'' ""'""''^'' 'y "^'^ '^''''"'''- ^^ «««"^ - '"^ing to him and hi
s" 'in"the f" '" ""' '':' "^ ""^^"^^^^ '' '''' ^P-^ time. making himse
u efui m the garden, as our Chauffeur, and in many other ways. In spite of his
plight, he was always cheerful. h «^ "i •"»
When the time came for our return home to America in 1948, he begged us to ßive
cöltrv of " '^ ""' '° •'' ''""^' ''^'^^- "f ^^'^^ ^' ^'^ always'drear^ d as a
Uni^ert 9. r' r^^'T"'- ^"^ ''^^ '"^^^'"ß^ «f »«'^ -"«ther, he joined us in the
Umted States 14 months after we had returned home and after the ban on the
German .mmigrafon quo.a had been lifted. He spoke only a smattering of English
bu tthat was no hmdrance to his being drafted into the U.S. Army after the
ou break of the Korean War. when he had been a resident of the UnitTd States for
dr f, H'rK'"^''''- N""-'^'"^^"^ ^ho are permanent residents are subject to the
S^a cZf rt 77"' ^'-^ ^^P^"^"" «^ ^ »^'«P»^«"« -nechanic to use in the
serßeän?wThin . ' .k '.'"'"'"'' '" '"' ^''■'"^" ^™y' ''^ ^«^ P-'^'^oted to
reTrs^Zt SenZ''^- '" ^ '"^ '^ "^^^' '" ^^P^"' "^'^'^ '^ ^^^«^ '" ^^^^
gre?Je"ann'hTfielH'V^ ",' "''" '' '""'' '''""^"' ^"«"^^ ^"^ »^«^ 'eamed a
great deal m his field ofelectron.es in army courses to which he had been assißned
Hejoined US aga.n, studied under the Gl Bill, and, after graduation from the CoZbt
Technical Institute, was able to secure a fine Job with Melpar, an electronic" firm
83
Ilka and Bill with Gary Miller before Iheir return
to the United States.
in Falls Church, Virginia.
On the day Gary was granted his citizenship in Washington, we were his
witnesses. The judge who conducted the ceremony was the Honorable Charles
Fahy, formerly Solicitor General of the United States and, at times, my chief as
Directorof the Legal Division of the Office of Military Government in Berlin. The
Person in Charge of the new Citizens was the Honorable Denjamin Habberton, then
Deputy Commissioner for Immigration and Naturalization in the Department of
Justice, and formerly a colleague and friend of mine in the Legal Division of the
Office of Military Government in Berlin. And the principal Speaker at the cere-
mony was the Honorable Senator John F. Kennedy, later President of the United
States. With such distinguished people as his Sponsors, so to speak, he could not
fall to make his way, and he did not. He changed his long German name into Gary
J. Miller.
Soon after he secured his job, he married Cecelia Catherine Miller, of Lowell.
Massachusetts. She is a fine woman, of Polish descent, and they established a
lovely home of their own in Vienna. Virginia. Their only child, Stephen, gradu-
ated with honors from the engineering department of the University of Virginia in
Charlottesville in May 1982. and is now acquiring his Masters and Ph.D. degrees
under a füll scholarship at the Iowa State University in Arnes. Since we have no
children and no other dose relatives, the three Millers are as dose to us as if they
were our own.
84
Bill and Ilka Leave Berlin
In the spring of 1948 the United States' relationship with the Soviel Union had
detenorated to such a degree that the U.S. High Command had the strong suspicion
that one day the Soviets might suddenly and without warning try to take over all of
Berlin including the U.S., British and French sectors. Over the past months they
had shown increased hostility toward the tripartite policies designed to permit the
Berliners gradually to take over more and more responsibility for governmental
functions.
Therefore. one day in April, General Clay calied in his Chief of Staff, General
Charles Gailey. and asked him what precautions he had taken to protect the U S
military government in case of such a sudden and unprovoked attack Clay was
particularly concerned about the many civilians like me and their dependents
General Gailey's answer was that he had not developed any plans for such a
contingency. General Clay ordered him to conduct a test exercise to see how
quickly we could respond to such move.
One afternoon General Gailey calied us together and ordered that. as a test case
the finance division with all its personnel. military and civilian, be airlifted within
78 hours and Hown out of Berlin. I was at that time legal advisor to the finance
dl Vision. Next morning the packers came and lock, stock and barrel we moved to
Tempelhof Airport. Ilka, our German personnel, our dog, everything and every-
body were flown to Wiesbaden and housed there temporarily.
As soon as word got around, the German population panicked. They were scared
to death that the Americans would evacuate Berlin and leave them to the Russians.
It was hard to convince them that there were no such intentions.
We set up our new office in Wiesbaden, about 300 miles from Berlin, and soon
thereafter we were given quarters in the little village of Eltville on the Rhine. The
exercise was considered a great success.
The next six months were hectic, but in our spare time we managed to enjoy the
lovely scenery along the Rhine. The villages. orchards and vineyards were
untouched by the war. Wiesbaden, like most of the cities along the Rhine, was an
old Roman settlement which had endured for 2,000 years and recovered quickly
from partial destruction by Allied bombers.
By fall, Ilka and I decided that we had done our share in the post-war recon-
struction period and feit it was time to go home. After all, we were new American
Citizens and wanted to build up our future in the United States. Staying too long
with the occupation forces. we feit, might be a handicap. I signed a two-year
contract as associate professor of polilical science and history at Pennsylvania
Military College in ehester. Pennsylvania, now the Widener University I en-
joyed teaching there. but I did not want to make it my career. Washincton
promised a wider horizon.
85
Back Home and at the White House
One day when I was on leave from Pennsylvania Military College trying to find
myselfa Position with the U.S. Government in Washingt^JTTFoinid one for Ilka
instead. The job description seemed to be written especially for her. Requirements
were: a medical degree, research in military intelligence and multi-lingual ability.
1 he next day she applied in person and got the Job in the office of the Surgeon
General of the U.S. Army.
We rented a small apartment at 411 Duke Street in Alexandria. During the
ensuing year we shuttied back and forth between Philadelphia and Washington
each Weekend until my two-year contract with the College expired. Then I also
went to Washington, where I was offered, and accepted. a Job as an intelligence
research specialist in the Department of the Army. ~"
— Later. Ilka worked for a year and a half as a niedical expert on the Court of
Appeals of the Veterans Administration. During the last years of her government
Service, she jomed the Food and Drug Administration, a part of the Department of
Health, Education and Weifare, where she became a specialist in the field of
adverse reaction to drugs.
One evening in 1964 the mailman brought us a Special Delivery letter The
Sender was "The White House." We stared in bewilderment, finally opened it. and
read to our amazement as follows:
^^A w ^^'1^"' ^"'^ ^^^- •'»''"SO" request the pleasure of the Company of Mr
and Mrs. Dickman at a reception to be held at the White House on Monday
April 13, 1964, at 5:30 o'clock.
Enclosed was a card to be given to the security guard at the southwest gate of the
White House. We had no idea what this was all about. The next morning I opened
the "Washington Post." An articie headed '"My Fair Lady' Year for Women"
explained it in column after column. President Johnson had appointed 90 women
to higher positions in the government, and Ilka was one of them. The President had
decided to end discrimination in hiring and promoting women in Federal Jobs. So
Ilka, and I on her coattails, so to speak, got to the White House.
We met in the beautifui Fast Room where President Johnson and some of the
members of the Cabinet were present. It was a solemn, but joyous affair. Judge
Matthews administered the oath of office to eight more women the President had
recently appointed. The President said: "There are some days, all too few in
number, when being President is a pleasure. Today seems to be one of them. I just
attended a baseball game and returned to find my house filled with my favorite
kind of people. This is a very satisfying and happy moment for me. I believe that
we are marking a most significant milestone." Then he continued: "My whole aim
in promoting women and picking out more women to serve in this administration is
to underline our profound belief that we can waste no talent, we can frustrate no
86
\
\
Creative power we can neglect no skill in our search for an open just and
S mITbe n^'f'^ "v"'^'^^ for discrimination of any kind in Ameri
ite. 1 here must be places for Citizens who can think and create and act So I ereet
you today. not so much as women but as enfranchised Citizens and co workers in
our great and exciting national life." workers in
ex;^used"'him".H?r refreshments were served followed his speech. The President
excused himself for reasons of urgent business with Attorney General Kat
zenbach. but Mrs. Johnson joined the happy crowd. Ilka and I approäcTed he "
.n troduced ourselves to her, and told her that, being both recent refugees of the
gra !;;:r"i L f »l^'^lr'^ '""°"'' '° ^^ '■"^''^'' f- ^»^^ «ccaslon Shfs^d
graciously, I did not know that you fled from Hitler, and I thank you for telling
sie :zz T::tr '- -'^ ^°"^^" ^^ --^ -- -^-^ — ^ ^^ ^z
All of US were invited to roam the White House after the ceremonv and
,J^ ^r" ?^ "''"=^.^^- °"^ y^ars of Service have not always been entirely to our
ulatf S:the'l'^"H'^"H '''"'' ^^ "'^^" ^^'^ ''-P-^^ ^y •'"--at"
^no T ■". . ^' ''^"''' ""^'"^ '^^ «"^ European background, our multi-
hngual abil.ties and our desire to serve our country to the best of our abilitieT we
had challenging and satisfying Jobs during most of our Service
Because both of us were trainedja intelligence fields, we were offen sent
om^msmM^,.msn^is. We spent periods of timeTn molFo he European
m their languages, wh.ch gave us easy entries. Ilka spoke fluent Germa^and
incL p""- "" ' 'T'''' '" ^"'^°'- ""''^^^»-^ '"«'t other slavic languages
äw o d? r"- ' f"""^' ^"■'"'" '"^ ''•■^"'^^ ""^""y- O" these trips we offen
Lh ^'''/"""^^ ^J ^^'^"^« ^^o had survived World War II, such as my brother
who had marned a Scandinavian lady and lived in Copenhagen unti^rhe d^ed of
Cancer at the ageof 88. orllka'sfather in Prague nuine aied ot
We both received many awards for our Service. The Secretary of the Armv
presented Ilka w.th the "Meritorious Civilian Award" for her series of studies on
lubnrJl r """' uT «f « ""'"''^^ «f '^"ropean countries. The government
The U.S. Government has a liberal leave policy for its civil servants. After 15
the US and enjoying the many scenic beauties of this continent or going abroad "
coun ries like Sw.tzerland. France, Austria, Czechoslovakia, Scandinavia etc
Ou fayorite travel spots in this country were the National Parks ii thTwest'
particularly Yellowstone and Yosemite Parks and the Grand Canyon and S
Tetons, and the shores of Maine and Florida. What a wonderfui country itisH
offers every scenery and every climate desired ^
We offen escaped part of the winters in Virginia, even though they are not too
rough, and over the years visted most of the Caribbean Island, fmm T
Tobago. We love them all. '^ariDDean Islands from Jamaica to
Ilka. among her other talents. is an excellent water color artist. On free
87
Weekends she painted the charms of Old Town Alexandria, or spots where we
visited, such as the Blue Ridge, the Outer Banks and Florida. As a result, about 60
of her watercolors adorn the walls of cur home on South Lee Street in Alexandria
They are all still there because they represent our common joys and experiences
and are not for sale.
' <l
;
88
The Years After Retirement
In 1970, whenniad 24 vearsof govemmpnf ^^x^\rt^ my office was about to move
from Washington to tharlottesville, Virginia. Since I was only three months from
reaching 70, 1 decided that I would rather retire than relocate myself. Ilka, who is
nine months older than I am, was requested to stay on her Job for another year tili
she was 71, which she did. Then she, too, retired from government service.
After her retirement, Ilka was still in good health and we thought that she might,
on a volunteer basis, work as a doctor in the public health field, where doctors
were needed. She still had her Pennsylvania and New York licenses, but in order
to do medical work in Virginia she needed a Virginia license. She thought she
would get it by way of reciprocity. Since she was originally a foreign graduate,
however, she was turned down. This decision seemed silly, considering her
record. But, füll of spunk as she has been all her life, she went to Richmond
applied for the right to take the Medical Board, took the three-day exam and passed
It with flying colors without having to open any medical book or boning up for it.
She got her Virginia Medical License and worked for a year and one-half at the
Alexandria Public Health Clinic attached to the old Duke Street Hospital.
In 1973,fifty vears after my graduation from the Umv^rsityof Marburg. I wrote
to the law faculty asking whether they would issue a new diploma to me because
the old one, a mimeographed sheet on a miserable piece of paper, had disin-
tegrated. It had been issued at the height of the German inflation when the German
currency had lost all value and there was no money for printing diplomas.
In the correspondence that followed I was in^ited by the faculty to visit the law
school, receive a new diploma, andtp deliver a lecture on the American System of
law._ ^
nka and I were royally received there. We were given a dinner by the law
Professor who had extended us the invitation and a luncheon by the law faculty.
My lecture, followed by a discussion, was well received by the students. In his
introductory remarks the professor said that they occasionally have foreign
visiting professors, but that **one of our own'' had never before come back to
lecture.
My new diploma, specially printed for the occasion, extends the con-
gratulations of the faculty to me for my fiftieth promotion anniversary.
The University of Marburg dates from 1527. Less well known than Heidelberg,
It is scenically located on the River Lahn, a tributary of the Rhine, and has a rieh
history. Almost untouched during the allied bombing of Germany in Worid War II,
the city has retained its medieval character and charm. It is adorned by a Castle
built in 1591 and one of the eariiest Gothic churches in Germany, St. Elizabeth
After retirement in 1970/1971 we devoted most of our time to cultural and civic
organizations in Alexandria. These abundant groups helped to give this fine city
its unique characteristics and flavor.
Ilka spent 12 years each as a member of the Alexandria Environmental Policy
89
Ilka and Bill on a trip to Greece: aboard the Apollon II In the Aegean Sea.
90
Commission, the Beautification Commission, and the Board of Trustees of the
Alexandria Library. When she retired from the Library after she suffered a stroke
in June of 1982, the Library honored her with a ceremony in the presence of Mayor
Charles Beatley, and a letter which in part reads as follows:
The Alexandria Library
Library Board
August 16, 1982
The Alexandria Library Board acknowledges and commends the loyal and
dedicated service that Dr. Ilka Dickman has given to her position as a member
of the Board.
Her associates on the Board wish Dr. Dickman a speedy and complete
recovery from her illness and regret that she deemed it necessary to resign.
She will be missed for her personality, her grasp of her responsibilities and
for her counsel and judgement. A formal resolution will be made a part of the
minutes of the Board.
During her service on the Environmental Commission, the fight for free access
to the waterfront, which went on for years, was won. The developers wanted to
build three 24-story high rises right smack on the water's edge, but settled for a swap
of land away from the waterfront. That beautiful part of the waterfront is now the
so-called Founders' Park. It was the first such park on the Potomac River to be
made accessible and useful for Alexandria Citizens, a great contribution to the
work of the Commission.
Ilka and I were also among the *Tounders" of the Northern Virginia Fine Arts
Association, the Athenaeum. I personally have contributed to its continued
success as a center of art and art appreciation in Alexandria. After Ilka suffered her
stroke I was determined to devote most of my time to her recovery. I retired from the
Board in 1982, but was pleased when they made me a "Trustee Emeritus,'* and we
continue to support the Athenaeum.
I served the city in a variety of capacities: as a member of the Alexandria Tourist
Council; vice chairman and chairman of the Alexandria-Helsingborg, Sweden,
Sister City Committee; chairman and Organizer of a United Nations Association
affair; and a member of the Alexandria Archaeological Commission.
In 1975/76 I served as President of the Alexandria Association, the city's most
prestigious civic Organization. In that capacity I led a successful drive to raise
$12,000 for the restoration of the '^Gadsby Portraits*' by John Gadsby Chapman,
Mrs. Gadsby's grandson. These portraits, after complete restoration, are now on
display at the Gadsby Museum. I researched John Gadsby Chapman's past, wrote
and lectured about him, and publicized the fact that this great portrait and
landscape painter from Alexandria also painted the famous mural, *The Baptism
of Pocahontas,*' in the Rotunda of the Capitol in Washington. I discovered other
Chapman paintings and hung one of them, the famous '^Ishmael and Hagar fainting
in the wilderness,'* owned by the Alexandria Association, in the Lloyd House, the
annex to the Alexandria Library housing its Alexandriana and Virginiana.
We_have lived in Alexandria since 1948. fir^^t on Duke Street, then on Green
Street, and, since 1964, in our town house on South Lee Street. Though retired
91
•«
llka and Bill on a trip to Greece: touring Ephesus, July, 1973.
from Civil Service, we were never idie. I.p_ublished articies in the AlexanHH»
.h. T ."''ß^"' documenting the history of the Civil War Battery erected bv
the Union to prevent hostile vessels from entering the Potomac and the Caphal U
happened to have been located right where cur house now Stands Itrote a bock '
Poetry. 'Around the Po.omac." llka published her memoirs on her 18 mon.hs
Service for the Government of Newfoundland under the title '" Annn „.^ .
Newfoundland." It contains many of her own Zer colorf' ''"P""""^"^ '"
We have supported, and will continue to do so, manyof the fine cultural
organ^ations m Alexandria. e.g., the Carlysle House, the Joyd House Gadby
Needless to say, since we are now 83 and 84, respectively, we have had to slow
down and reduce our active participation in many good caus;s we served ove 'he
years. But our mterest in them carries on
home !owV m/;"! '"^'"'' ""' '^'"''^"' ^^^ '^' ^«""^rf"' ^'^'^ '' has been our
S! r r .r '^"""""^ ''^ P''°'P^' ""''^■" ''^ fine government and under Z
leadership of Mayor Charles E. Beatley, whom we proudly claim as our frLd
9?
93
List of Illustrations
The Dickmans in the garden of their home on South Lee
Street in Alexandria, Virginia, Spring, 1978.
The young lawyer. Bill at home in Beriin. August, 1932.
Ilka on the occasion of the publication of her book,
"Appointment to Newfoundland," 1981
Bill lecturing to his students at Princeton University, 1943.
Bill serving the United States in London, 1945.
Bill and a colleague with a Russian soldier at the Russian War
Memorial in Berlin.
Major Ilka Dickman, United States Public Health Service
August, 1945.
Ilka and Bill dining with Ilka's father, Chief Rabbi
Dr. Aladar Deutsch, 1947.
Ilka and her UNRRA team at the Displaced Persons Camp
in Berhn, 1946.
The Dickman billet on Kronprinzen Allee in Berlin.
Bill addressing the ranking Bavarian judges at the reopening
ot the administrative courts in Munich.
The Nuremberg Trial, with Herman Goering in the witness
box, November, 1945.
Ilka and Bill with Gary Miller before their return to the
United States.
Ilka and Bill on a trip to Greece:
aboard the Apollon II in the Aegean Sea
touring Ephesus, July, 1973.
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84
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92
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to kcx ttLxnaC fiCacE on <^onJay, ^liau 7, IQS4.
<^n£ wai niij Lo(j£ fox oltsx ^O U£.axi. anJ mu dtax-
£ii wife. jox o(j£X 41 ueaxi.
JnexE iviLL ntijtx be. ont o( fttx Citzei aaain.
<^tx LOiJt, ntx couxacjE, Hlx tntefCicfencc und (itx
numexoui unuiuaL taUnti iv£X£ tfi£ £ii£nc£ of mu
LLf£. <t(J£xyboay ivho £<j£X ni£l k£X ivai c(iaxm£ii [yu
fi£X ivaxmh£axt£d J2£Xiona[itu. <Sli£ ujlCC n£{j£x Cy£
fox<jott£n. \Jox m£ i/i£ urilC &£ an ixx£h.[ac£aCy[£
loii. <:^n£ ttTui tn£ cxown of mu Lif£.
<Sn£ ivui L'uxi£d in üvu cMiC( C£m£i£xu in
s:zrfL£Kandxia. *
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THE UNIVERSITY
A^'<^t 1 1 <?-^
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poser. The threc great song cycles of
Musorgski werc given their first com-
plete Performance in America by Moshe
Rudinow and Ruth Leviash.
The Boston Symphony Orchestra,
under the direction of Dr. Koussivitzky,
played two Nocturnes, compositions of
Dr. Harl McDonald, professor of
Music, in Boston on October 30 and
31. These were also played by the
Philadelphia Orchestra, conducted by
Leopold Stokowski, November 24 and
25. The Choral Society sang their
first of a scries of Christmas concerts
at Wanamaker's, Monday, December
11. During November, the Men*s Glee
Club sang at the Harcum Junior Col-
lege, Bryn Mawr, and the Wildcliffc
Junior College, Swarthmore. The
Choral Society will Supplement the Phil-
adelphia Orchestra, under the direction
of Eugenfc Ormandy, in two Philadel-
phia concerts in the Academy of Music,
Friday, December 22, and Saturday,
December 23. The solo choir has been
invited to sing scveral numbers during
the dinner of the Association of Ameri-
can Colleges at the Benjamin Franklin
Hotel on January 11.
Guy Marriner, lecturer in Music,
gave a piano recital at the Adath
Jeserum Congrcgation October 31, at
the Musical Soiree, Collingswood, N. J.,
on December 15, and the Germantown
Women's Club on November 15.
DENTAL
The following members of the faculty
and alumni took part in the Greater
New York Dental Meeting which was
held on December 4, 5, 6, 7 and 8,
1939:
Faculty— Dr. Robert H. Ivy, profes-
sor of Maxillo-Facial Surgery, "Frac-
tures of the Jaws"; Dr. Thomas J.
Cook, assistant professor of Oral Diag-
nosis, "Non-surgical Diseases of the
Mouth" ; Dr. Bernard Comroe, instruc-
tor in Medicine, "Internal Medicine in
Dental Practice."
Alumni — Dr. James R. Cameron,
1914 D., "Oral Surgery in Every Day
Practice'\- Dr. Carlisle C. Bastian, 1917
D., "Imparting a Lifelike Appearancc
to Porcelain Jacket Crowns"; Dr. A.
L. Barry, 1915 D., "The Indirect In-
lay"; Dr. E. G. VanValey, 1919 D.,
^ **Root Therapy — Its Practical Applica-
tion*'; Dr. Thomas B. Wade, 1898 D.,
"Every Day X-Ray.*'
The following members of the fac-
ulty prcsented papers other than in
New York :
•"i
«♦•-^
MUSEUM TOWER
Dr. J. L. T. Appleton, at the Penn-
sylvania Society of Medical Technol-~
ogists held at Temple University, "The
Bacteriologist Looks Into the Patient's
Mouth."
Dr. Appleton and Dr. F. Kanter
(1939) at Section on Research, Acad-
emy of Stomatology, November 17,
"An in vitro Antibacterial Effect of
Saliva on Tubercle Bacilla."
Dr. LeRoy Ennis — Florida State
Dental Association, "Correlation of the
Pathological Findings and Dental Roent-
genology"; Syracuse Dental Association
and North Philadelphia Dental Soci-
ety, "Interpretation of Roentgenology" ;
Hackensack, N. J., Dental Society, ,
"Dangers of the X-Ray*'; Philadelphia
Clinic Club and West Philadelphia
Roentgenology Society, "A Course in
X-Ray."
Dr. Frank A. Fox at Lehigh Valley
Dental Society, November 20, "Mod-
ern Partial Dental Design."
Dr. E. H. Smith at Hackensack,
N. J., December 12, "Use of Acryilac
Resins."
Dr. Thomas J. Cook at the Reading
Dental Society, Reading, Pa. ; the Hart-
ford Hospital weekly seminar, Hart-
ford, Conn., and the Dental Club in
Hartford, Conn., on "Diseases of the
Oral Mucosa."
Regent Deaths
1906— Doughliss Ottinger Heuson,
Philadelphia, Pa., died September 22,
1939.
1915_William Mennies, Vineland,
N. J., March 31, 1939.
1 906 — William Harold Sharpless,
East Orange, N. J., October 11, 1939.
1896 — Paul Zane Grey, Altadena,
Calif., October 23, 1939.
- -. — LAW SCHOOL
FRANKLIN BUILDING
Two distinguished foreign scholars, Dr.
William J. Dickman and Dr. Hans
1Cjj-^|^|>prgrpr^ arp floing advanced work
at the Law School this year. Dr. Dick-
man is one of the recipients of the eight
fellowships for study in American law
schools awarded by the American Com-
mittee for the Re-Education of Refugee
Lawyers. Mr. John W. Davis, chair-
man of the committee, has announced
that those to whom the fellowships were
awarded, of various political and reli-
gious affiliations, have had brilliant
careers in Germany, Austria or Czecho-
slovakia. However, they were unable
to follow their professions in the United
States because of the diflerences between
American and European law. The fel-
lowships will enable the men to obtain
a grounding in American law at various
universities.
Dr. Dickman began his legal career
as a judge in Berlin. Thereafter, he had
a large international law practice. He
was counsel for the French Government
in reparation matters growing out of
the Treaty of Versailles.
The eight fellowships awarded by the
American Committee werc chosen from
a large number of candidates by a selec-
tion committee of distinguished profes-
p ' f(n
THE VmVERSlTY
sors, of which Mr. Philip W. Amram,
associate-in-law at the Law School, was
a membcr. In order to save timc and
money for thesc men, in many cases
special programs have been arranged to
cnable them to complete the course in
a two-year period, with their European
experience being accepted as equivalent
to one year in an American law school.
However, Mr. Dickman is planning to
take the füll law school course. Addi-
tional fcUowships are planned for the
academic year 1940-41.
Dr. Kirchberger is not a refugec, but
is studying on a special Research Fel-
lowship. He was educated in Germany
and practiced law there for many years
af ter his graduation f rom the Univer-
sity of Leipzig. Later he became a
Professor of Law at the University of
Leipzig, where he received a Doctor of
Laws degree. Specializing in Industrial
Rights, in 1932 he was admitted to prac-
tice beforc the Reichsgericht, the high-
est court in Germany, to which only
twenty-five of about 20,000 German
lawyers are admitted. He has written
many legal treatises in the fields of un-
fair competition, patent and Copyright
law. At present he is comparing Amer-
ican and European law m the field of
Trade Regulation.
The second round of the Second Year
Moot Court Competition was completed
Monday evening, December 11. Coun-
sel were fortunate in having the oppor-
tunity of arguing before Judges Curtis
Bok, Gerald F. Flood and Louis E.
Levinthal, of Philadelphia Common
Pleas No. 6; Judges Thomas D. Fin-
Ictter and Francis Shunk Brown, Jr.,
of Common Pleas No. 4, and Judge
Eugene V. Alessand roni, of Common
Pleas No. 5, who comprised the two
bcnches required for the occasion. After
vcry interesting arguments, Sharswood
Law Club, represented by John R.
Clark and William J. Scarlett, defeated
Mitchell Law Club, represented by
Leonard Sarner and Edwyn H. Silver-
bcrg, while Malcolm D. Reeves and
John R. McConnell, counsel for Kent
Law Club, won over Jesse L. Crabbs
and Robert C. Koury, of Miller Law
Club.
GRADUATE SCHOOL
Dr. Alfred B. Harbage, upon recom-
mendation of the Modern Language
Association, has just received from the
American Council of Lcarned Societies
a grant of $800 for the publication of
his rcccntly completed work on the
English Drama. Professor Harbage's
earlier book, The Cavalier Drama, was
likewise published through the aid of
a grant of the American Council of
Learned Societies. The present book
will prove of extensive Service to schol-
ars in the field, containing as it does
all available informatlon as to editions,
productions, dates of publication, etc.,
of all English plays whether extant or
not from 975 to 1700 A. D. The book
is entitled : Annais of English Drama,
975-1700.
Last year there was in the Mathe-
matics Department a rather unusual
group of advanced students, three of
them doing post-doctoral research under
members of the staff. At the end of
the year, thcse men received the follow-
ing appointments :
Dr. Ebön E. Betz, Harrison Fellow
in Mathematics, 1938-39, has been ap-
pointed instructor at Haverford College.
Dr. Dick Wick Hall, National Re-
search Fellow in Mathematics, work-
ing at the University of Pennsylvania,
1938-39, has been appointed instructor
at Brown University.
Dr. Ivan Niven, Harrison Fellow for
Research in Mathematics, 1938-39, has
been appointed at the University of
Illinois.
Dr. Herbert Zuckerman, Harrison
Fellow for Research in Mathematics,
1938-39, has been appointed to an in-
structorship at the University of Wash-
ington, Seattle, Wash.
Professor J. R. Kline, vice-president
of the American Association for the
Advancement of Science, and chairman
of Section A (Mathematics), at the
Christmas meeting of the Association
at Columbus, will deliver his retiring
vice-presidential address on the topic:
"The Role of the Jordan Curve Theo-
rem in Topology."
Among those attending the meetings
at the University of Chicago tö Tele-
brate the tenth anniversary of the erec-
tion of the Social Science Research
Building were Professor Anne Bezan-
son, Professor W. Rex Crawford, Pro-
fessor Roy Nichpls, Professor Stuart A.
Rice, Professor Richard Shryock and
Professor Donald Young. They partici-
pated in round tables on Research
Training in the Social Sciences, and
other discussions of fundamental impor-
tance to workers in the Social Science
field.
Professors Crawford and Young after-
ward took part in the deliberations of
a committee of the Social Science Re-
HOUSTON HALL NOOK
search Council, which is planning a
comprehensive study of the selection and
training of Social Science personnel. In
all probability one or more of its proj-
ects or studies will be set up at the
University of Pennsylvania.
MEDICAL
Dr. O. H. Perry Pepper, President of
the American College of Physicians and
our Professor of Medicine, attended two
sectional meetings of the American Col-
lege of Physicians : one at Duke Univer-
sity, N. C, in November, and one at
Louisville, Ky., in December.
Dr. Douglas P. Murphy, assistant
Professor of Obstetrics, addressed the
New York Obstetrical Society, Decem-
ber 12, 1939, on the subject of "Uter-
ine Movemcnts in Late Pregnancy and
Labor as Studied by the Lorand Toc-
ograph."
Dr. D. S. Pepper, instructor in Medi-
cine, addressed the Mecklenburg County
Medical Society at Charlotte, N. C,
December. 5, on "The Treatment of
Pneumonia ,with Sulfapyridine."
Dr. Richard A. Kern, professor of
Clinical Medicine, flew to Puerto Rico
to address the Puerto Rican Medical
Society, December 9 and 10, on "Al-
lergy,'' "Peptic Ulcer" and "Brucel-
losis."
He also addressed the New York
Academy of Medicine on the subject of
"Gastrointestinal Allergy.*'
Dr. Charles C. Wolferth, professor
of Clinical Medicine, addressed the
American Association for the Advance-
ment . of Science at Columbus, Ohio,
December 30, 1939, on "Chest Lcads
in Coronary Occlusion."
% <^
£
. 101
THE VNIVERSITY
SOUTH QUAD ENTRÄNGE
Many of the older aluniiii will, of
course, remember the comprehensive
Building program which was begun by
Provost Charles C. Harrisoii in 1894,
and resulted in our beautiful dorniitories
and the splendid buildings to house the
Law School, the Towne Scientific
School, and the Museum, among others.
Copc and Stewardson were the archi-
tccts in the beginning, and since their
deaths they have been succeeded by a
long line of distinguished architects.
The treatment of Franklin Field was
a particularly difficult job since it was
built in three sections without provision
in the beginning for any such develop-
ment. The steam plant is a little known
but extremely successful treatment of a
difficult subject for a College campus.
The Palestra and the Hutchinson Gym-
nasium presented the problem of caring
for large numbers of people in an effi-
cient way and at the same time pre-
serving the harmony of the campus.
The Irvine Auditorium, which domi-
nates the campus on account of its bulk
and height, is an interesting treatment
of a commonplace subject and is the
cause of many colorful quips as well as
admiration. The Christian Association
Building, at the corner of 36th and
Locust Streets, is a touch of great beauty
and is well placed at what is to become
the gateway to Dormitory Row.
As our Dftentennial program develops
through the support and generosity of
New Buildings Since 1922
Repairs Building
Museum — Srd Section
Bennett Hall
Ashhurst — Magee Dormitories
River Field House
Palestra
Hutchinson Gymnasium
Irvine Auditorium
Graduate Hospital
Anatomy and Physiological
Cliemistry Building
Christian Association
Museum — 4th Section
IRVINE AUDITORIUM
benefactors, the University will be trans-
formed in both plan and elevation. A
committee of trustees headed by Sydney
E. Martin, '07, a former President of
the General Alumni Society, has been
working with Paul Cret, University
architect, on a comprehensive plan
which is now completed and which"" it
is hoped we can teil you more about
in the near future.
FINE ARTS
Frank A. SchrepTer, associate professor
of Landscape Architecture, spoke at the
National Association of Housing Offi-
cials at Cincinnati on December 6, 7
and 8. He has been elected President
of the Pennsylvania Chapter of the
American Society of Landscape Archi-
tects.
Dr. Otto E. Albrecht, lecturcr in
Music and curator of the Music Li-
WEIGHTMAN HALL TOWER
brary, attended the meetings of the
Music Library Association, held at the
Eastman School of Music of the Uni-
versity of Rochester on November 18.
As chairman of the Committee on
Microphotography, he reported on the
project to secure film productions of
important music manuscripts in Ameri-
can and foreign libraries. Dr. Albrecht
gave a lecture-recital at the Philadel-
phia Art Alliance on December 13 on
"The Lyric Musorgski" in commemo-
ration of the hundredth anniversary of
the birth of the famous Russian com-
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FURNESS LIBRARY
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Philadelphi?^, February 6,
3926 Sansom St
1943
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Dear Professor Riessman,
, I i
on th«. occasion of my graduating frora the
Law School I want to express to you my gratitude for the moral and
financial assistance given to me while engaged in the venture of Start
life änew and erabarking on my old career under such difficult circum-
stances. I realize that without your encouragement and advice
and that of thejother gentlem-n ob the Committee 1 would not haye been
able to go back to a decent occupation. U. " /
■. .• • • ■ ■■4'-'. ; - "'■■ ■
^I expected to be in the Army by now . In
July 1941 I was classified lA and in Uecember I got a formal Statement
from the Army to th« effect that .considering my Status as a non citi-
zen,I had been accepted for training. 1 was told to bc called with the
• , . ■..'.'•.■.■■>■■ ' ■ •
t
January quota. However, shortly afterwards the Praesident issued new-'
*
regulations according to which raen above 38 should not be called any-
more. 1 was therefter reclassified 4 H. f^^^ * •■" .
.^■.hi-
I.^m working part time in the Justice Department
(F.B.I.) and I am also preparing for the bar examinations .The oart-
time Job is moatly translating and is only temporarily. I am looking
for something more permanefat . If you think it makes sense I would
appreciate if you would remember me to Mrofessor Friedrich, 1 would liy
very much to get work in his line of European reconstanction.
I would also like to contact hira in cbnnection with the anti Nazi
German radio Station here in Philadelphia over which a group of friends
of mine , including myself and my fincee ,Dr. Deutsch from Prague,
have broadcasted and on which there is right now the opportunity to
get more time for very little money.
With kind regards gratefully yours,
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Fibraary 16» 1043 >
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DootoF William J* DlokMan
3926 Smneon Street
FhiladolphlAf FenctfiylYmnla
Dear Dootor Dioknanf
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Thank you ffor yotar thoughtful lettoif 4f \Iiitru«r7
6th* I mm glftd to oongratttlat« you on yoar gfaid|ua^lon • It /m
Is good to hear ttiab you are havlng a ohanoa io|vo|>k for 1
tlia J»B>I» 1 do not knoa of my opportun! tief tov '^tn along
tha iinaa of European reconatruotion t«t I do 'ttiilnlr that
Proftaaor FriedrlcftL would ba Intoraated If youl wHta to hin •
ooneamlng tha radlo atatlon in Philadelphia. ', St\noa.ha haa
baan aetiva in thia radio fiald» you night teil Mn % aug-
gaatad your writing hin» ■■■n' \ IT %
to ti
Plaaaa do lat na know «hat you ara d6lM\frän tina
With all good «iahaa.
Ccrdiallj yoarv»
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4c: .'S/
April 7» 1949
Andrew Rourlgan» Jr*t Agent f ISD
Offlo« of the ProTost larahal
546 Drexel Bullding
1Phllad«lphia» PennaylYanl»
' • •
Dear Hr« Hourlgani
I haT6 üt hand your Inquiry eoneemlng William 3. Diokman« Vn^
fortunateljf mj filea on Mr« DieVman aro preaently in the handa of th0<
Office of 3trategJtö_ServioaLft J^ere in New York Oity who are exaralning thtn
along with othera In an attempt to find out the nomoa of thoae refügeea
who might have Taluable Infoptnation fbr the Oovernnient» In theae filea»
I haTe, doubtleasf aotne offlcial recorda to indieate both that Mr* Diek-^
man iat In fiact^ a Jewiah reJEUgee and that hia loyal tj to the United
Statea ia unqueationable#
I ean, howeverf atate thia\Before our Commlttee waa prepared
to eertify Mrt Dickman to the Unlreraity of Pennaylvania Law Sdioolf we
oarelUlly inveatlgated hlm and hla backgrounda At that tlmOf I oheokad
on hia background both by oorreapondenoe and by dlreet inquiry from
Oermana who had known him and our Commlttee waa thorou^ly reaasiu^ed
eono^rnlng hla atatua and rellabllltya Our Information waa oonreyed 3>y-^
ir« Phl li p T^ j iwaix » then of the Unlveralty of PennsylTania Law 3(^ool and
now of the Board of Soonomio Warfare in VVaahlngtont who had numeroua
opportun! tlea to obaerve Mr« Diokman and who^ I am aurot would Toudh for
hia integrity and for the faet that he ia a Jewiah reftagee«
If what I have a«dd here dcea not anfflee for your purpoa#af
pleaae let me know and I will matas an effbrt to aeeure Mr« Diekman *s
fllea ft^om the Oa Sa S# here» I ralght add thüt if Mr* Dickman haa hla
Oerman paaaport with hlm and if he i6ft Oermany after about 1936 1 tha
faet that he wäre Jewiah wmld appear from the atampedJI!j:!L^n,JJbe^^pAaa---f^^^
port* Do not hoaltate, pleaae ^ to come back a t -»lAfiirTTf you wlah fürther^^ — -^'
Information, for, although I do not know tiie purpoae of your inquiry, I
haTe confidence in Hr* Diokman anl belieTe that he caa be of aerTiee to
hia adopted oountrya
Very truly yourat
David Rioaman
Deputy Aaslatant
Diatriot Attomay
Dlt/pee
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4(2. ^Vi^
^fL\^ C %rt£reL CaLLCcttcH
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I^St.
Albert A. Ehrenzweig
Leben und Werk - Zum Unterscliied zwischen internationalem
und interlokalem Privatrecht
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i
von Professor Dr. iur. Erik JAYME, Heidelberg
I. Leben und Werk
Im Sommer 1974 unterrichtete ich an der Universität Münster, als mich die
Todesnachricht aus Berkeley erreichte. Albert A. EHRENZWEIG war am
4. Juni 1974 gestorben.^ Ich schrieb an Erika EHRENZWEIG und erhielt von ihr
- unter dem 23. Juni - folgende Antwort. Erika schrieb:
Hab keine düsteren Gedanken über die letzten vier Wochen hier in dem kleinen Haus
nach dem Aufenthalt im Spital. Albert war müde, aber meist schmerzfrei, hat ein bißchen
gearbeitet, Briefe diktiert, hie und da einen Besuch empfangen und in einem Strecksessel
liegend den Garten und das Vogelgczwitscher genossen wie nie vorher. Wir haben vom
Tod gesprochen, manchmal in einer Dämmerstunde, aber daneben waren gleich die
Pläne für ein herbstliches Seminar daheim und ein vielleicht möglicher Aufenthalt in
Carmel im September.
Und am 4. Juni hat Albert noch gearbeitet bis wenige Minuten vor dem Letzten, das
schmerzlos und augenblicklich gekommen ist, ohne Abschiednehmen, so wie er es sich
immer gewünscht hatte ... Und nun sind die Töchter nah, alle beide, und die Gedanken
vieler wirklicher Freunde. Fritz KESSLER schickt Blumen für die verlassene kleine
Studierstube, und noch immer legt ein getreuer Student einen Strauß Wiesenblumen vor
die Türe, still ohne anzuläuten.
Diese Worte atmen nicht nur die Herzlichkeit und Liebe, die die Person
Ehrenzweigs umgaben; in ihnen klingt auch jene österreichische Sprachme-
lodie, die die EhrenZWEIGs auch nach mehr als 30 Jahren der Emigration
nicht abgelegt hatten und die sie mit der versunkenen, aber zugleich leben-
digen Welt Hofmannsthals und Schnitzlers verband.^ Erika war die
Tochter der Anna KallinA, die von 1888-1933 Schauspielerin am Burg-
' Vgl. den Nachruf von Friedrich Khsslkr, in: Gedächtnisschrift für Albert A. Ehrenzweig,
Karlsruhe, Heidelberg 1976, XllI-XIV; Hinweise^auf weitere Nachrufe am gleichen Ort,
VIL
^ Vgl. unten, S. 172, den Brief von Erika EHRENZWtlG an den Verfasser.
I I
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Hill
•■
2(
Erikjayme: Albert A. Ehrenzweig - Leben und Werk
Leben und Werk
21
theater war.-^ Albert A. EHRENZWEIG übertrug In der Emigration Gedichte
von Anton WiLDGANS - dem Dichter und zeitweiligen Direktor des Burg-
theaters - ins Englische und veröffentlichte eine zweisprachige Ausgabe 1 965/
Es ging ilim gut in Kalifornien. Seine Heimat war und blieb Europa. Jede
Rückkehr ergriff beide neu, wie ein Brief vom 5. Juni 1970 aus Gravetye
Manor in Sussex zeigt:
England ist herrlich: Heimatlich, friedlich, blühend . . . uns geht es gut, und wir sind
daheim - seltsam, obwohl alles doch fremd.
Albert A. EHRENZWEIG wurde am 1. April 1906 in Herzogenburg in eine
große J uristenfamilie hineingeboren. Sein Onkel war Armin EHRENZWEIG,
dessen Standardwerk zum System des österreichischen allgemeinen Privat-
rechts die Autorität des Namens EHRENZWEIG begründet hatte. Sein Groß-
vater Adolf Ehrenzweig war Herausgeber des „Assecuranzjahrbuchs".
Auch der Vater Albert widmete sich vor allem dem Versicherungsrecht. Die
Spannung zwischen dem klassischen Zivilrecht und der Realität des Versiche-
rungsgedankens war Ehrenzweig in die Wiege gelegt. Seine noch in Öster-
reich veröffendichten ersten Schriften,^ aber auch sein berühmtes Buch
'"Negligence Without Fault" zeigen dies deudich; auch das Internauonale
Privatrecht war betroffen. Mit seinem Vorschlag, die Haftung für Verkehrsun-
fälle dem "law ofthe garage", d. h. dem Recht des Ortes, wo das Fahrzeug
versichert war, zu unterstellen, versuchte er, den Versicherungsgedanken auf
das IPR einwirken zu lassen. Nicht die zufällige lex loci delicti, sondern -
entsprechend der Bedeutung der Versicherung für die Haftung aus Kfz-
Unfällen - das "law ofthe garage ", d. h. das Recht des Ortes, an dem versicher-
bare Risiken kalkuliert werden, schien EHRENZWEIG eine vernünftige Basis
für eine Kollisionsregel abzugeben. Er liebte solche provokatorischen Wort-
schöpfungen, die er aber dann - nicht ohne Ironie - umzusetzen verstand in
die Fachsprache des internationalen Privatrechts. Aus dem "law ofthe garage "
wurde die "lex loci stabuli "^ Eine Erinnerung an den Sommer 1968 taucht auf,
^ Angaben nach Therese NiCKL/Heinrich ScHNiTZLER (Herausg.), Hugo Hoi-MANNSTHAL -
Arthur ScHNITZLER, Briefwechsel, S. Fischer Verlag 1964, S. 340.
^ Und hättet der Liebe nicht . . . Ein Zyklus neuer Gedichte von Anton WiLDGANS. - . . . And
llave Not Charity - A Cycle ofNew Poems by Anton WiLDGANS translated by Albert A.
Ehrenzweig, Europäischer Verlag Wien 1965.
* Ehrenzweig, Die Schuldhaftung im Schadensersatzrecht, Wien 1936, S. 213 ff.; Ehren-
ZWEIG, Zur Erneuerung des Schadensersatzrechts - Bemerkungen zum tschechoslowa-
kischen Entwurf eines BGB (Regierungsvorlage 1937) samt Gegenentwurf, Wien 1937,
S. 41.
* Zum "law ofthe garage "vgl. Ehrenzweig, Conflicts in a Nutshell, 2. Aufl., 1 970, S. 254; zur
Genese des Begriffs "lex loci stabuli" y^l Ehrenzweig, The Not So "Proper" Law o/Tort-
Pandora's Box, I.C.L.Q. 17 (1968) 1 ff., 10 N. 57.
als ich Ehrenzweig - dessen Gesundheit durch zwei Herzinfarkte erschüt-
tert war - bei den Vorlesungen an der Haager Akademie für Internationales
Recht assistierte: "Lex insurabilis" stand in internationalprivatrechdichem
Neulatein als Überschrift auf den Papieren, die mir EHRENZWEIG am Abend
im Kurhotel in Scheveningen für den Kurs des nächsten Tages mitgab.
Ehrenzweig haue in Wien studiert;^ zu seinen Studienorten gehörten aber
auch Paris und Heidelberg, wo er das Sommersemester 1927 verbrachte.^
Seine berufliche Laufbalin begann er als Richter und habilitierte sich 1937 an
der Universität Wien für das Fach „Bürgerliches Recht". Er gehörte dann zu
der letzten Emigrantenwelle, die Europa noch kurz vor dem Krieg verließ.^
Das bedeutete, daß er in den USA ganz von vorne beginnen mußte. Mit einem
schmalen Stipendium studierte er 1939-1941 in Chicago. Im Jahre 1942
erwarb er den Magister-Titel an der Columbia University in New York. Das
Bar Examination bestand EHRENZWEIG 1943 in New York; er war dann
1944-1948 für eine bekannte New Yorker Anwaltsfirma tätig, ehe er 1948 an
die Universität von Kalifornien nach Berkeley berufen wurde. Er lehrte dort
26 Jahre lang "Conflicts, Comparative Jurisprudence, Insurance Law". In seiner
Person vereinigten sich so die Erfahrungen von Praxis und Wissenschaft
zweier Rechtskreise.
Das erst machte die einzigartige Zusammenschau beider Rechtswelten
möglich. Den Europäern gab er den unverstellten Blick auf die Dinge zurück,
die durch abgestandenes Theorienwerk überkrustet waren; die neue Welt aber
zog er in feinen Bann durch die profunde Kenntnis der abendländischen
Ideengescliichtc. Er legte die Sonde des amerikanischen Realismus an die
europäische Bücherwelt; den Amerikanern aber vermittelte er eine Theorie,
indem er die Rechtssprüche ernst nahm und zu sogenannten "inchoate rules"
verdichtete, d. h. Rechtsregeln, die als unfertige noch im Werden begriffen
waren. Hauptaufgabe der Wissenschaft war für ihn, solchen Regeln eine
„rationale", d. h. einen Sinn, zu geben. So entstanden seine Grundgedanken
für das IPR, z. B. die Unterscheidung zwischen "aämonitory torts" und
"compcnsatory torts", d. h. vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, bei denen
der Prävendvgedanke zur lex fori iühn, und Fahrlässigkeitsdelikten, bei denen
der Schadensausgleich versicherungsgemäße Anknüpfungen nahelegt.'^ Seine
Grundauffassung ging dahin, daß die Wirklichkeit zu akzepueren sei; hier liegt
auch der Grund für seinen lebenslangen Kampf gegen das Restatcment Second
^ Vgl. den von EHRENZWEIG selbst verfaßten Lebenslauf, unten S. 169.
" Vgl. Serick, oben S. 15.
' Zwischenstation war 1938 - 1939 Bristol gewesen.
'° Vgl. Ehrenzweig, Der Tatort im amerikanischen Kollisionsrecht der außervertraglichen
Schadensersatzansprüche, in: Festschrift Rabcl, Bd. I, 1954, S. 655 ff.
22
Erikjayme: Albert A. Ehrenzweig - Lehen und \^'erk
ofConflict ofLaws}^ Es war eigentlich immer wieder derselbe Vorwurf, daß
nämlich das sogenannte Restatement die Gerichtsentscheidungen nicht richtig
wiedergebe, sie zu einer Theorie verforme. Über die Wirklichkeit aber könne
man - wie im American Law Institute üblich - nicht abstimmen.
Dabei ging es ihm zum einen um die praktischen Ergebnisse der Entschei-
dungen.^^ So entstand bei Ehrenzweig die "r«/e of Validation V^ d.h. die
Rechtsregel, daß das Vertragsstatut im Hinblick auf die Wirksamkeit des
Vertrags bestimmt wird. Er beschrieb - wie er meinte - nur das, was er in den ,^
Entscheidungen der Gerichte fand, und gab doch den durch vielerlei Begrün-
dungslärm übertönten Regeln einen Namen, der dann seinerseits die Praxis zu
beeinflussen begann.»' Zum anderen ging es ihm um psychische Wahrheiten.
Seiner Theorie von der Maßgeblichkeit der lex fori für "moral data '\ d. h. für
Billigkeits- und Wertvorstellungen, liegt der Gedanke zugrunde, daß ein
Richter nicht fremde Moralvorstellungen seiner Entscheidung zugrunde legen
könne.^^
'' Vgl. Ehrenzweig, The Restatement as a Source ofConflicts Law in Arizona, Arizona Law
Kew\Qw2(\96Q)\77Ü.;EHKEN2^ElG,TheSeconäConflict5Restatement:ALastAppealforits
mthärawal^Umv^rsky of Pennsylvania Law Review 1 13 (1965) 1230 ff.; EHRENZWEIG, Das
Dcsperanto des Zweiten "Restatement ofConflict of Laws", Festschrift Rheinstcin, Bd. I,
1969, S. 343 ff.
'2 Ehrenzweig in einem B rief an den Verfasser vom 11. 11. 1971 (untenS. 173): „Woraut es
mir ankommt, ist also nur die absolute Richtigkeit tatsächlicher Behauptungen." Vgl. auch
Ehrenzweig, Wirklichkeiten einer „Lex-Fori Theorie", in: Festschrift Wenglcr, Bd. 11,
1973, S. 251 ff., 266: „Nur habe ich mich immer wieder bemüht, Tausenden entschiedener
RcchtsfäUe tatsächüche Tendenzen der Gerichte in typischen Situationen zu entnehmen,
deren Kenntnis der Praxis helfen soll, Interessenausgleiche zu fördern, und der Rechtswis-
senschaft, lebensnahe Rechtsregeln zu formulieren."
Ehrenzweig, Contract in the Conflict ofLaws - Part One: Validity, Columbia Law Review
59 ( 1 959) 973 ff . ; Ehrenzweig , A Treatise on the Conflict ofLaws, 1 962, S . 464 ff. ; die "rule of
Validation " fand Kritik (vgl. CURRIE , Ehrenzweig and the Statute ofFrands: A n Inqmry Into the
"Rule of Validation'', Oklahoma Law Review 18 (1965) 243 ff.) und wurde später zur
"presumption of validtty" (Ehrenzweig/Jayme, Private International Law, Bd. 3, 1977,
S. 16-17). , ,.
Die "mle of Validation" wurde von EhrenZWEIG zugleich durch die Parteierwartungen
gerechtfertigt und ging damit über eine bloße Beschreibung des Istzustandes hinaus.
Professor EHRENZWEIG5 stress on the interests of the parties" (Kiehn v. Elkem-Spigerverket A/S
Kemi-Metal, 585 F. Supp. 413, 416 N. 3, M.D. Pa. 1984) spielt auch in anderen Zusammen-
hängen eine Rolle. , i -r. ^r ir i
'* Ehrenzweig, The Lex Aequitatis Fori: The Moral Datum, Gedächtnisschrift Vallindas
(Sonderdruck 1966), S. 135 ff.; vgl. z. B. Vaugh v. Amencan Basketball Association, 419
F Supp 1274 1278-1279 (S.D.N.Y. 1976), und hierzu jAYME,for7<m«o«co«t'emem und
anwendbares Recht, IPRax 1984, 303-304 N. 8; vgl. auch OLG München, 10. ^2. 1982,
VersR 1984, 745 (Höhe des Schmerzensgeldes nach der lex fori zu bestimmen) und hierzu
Mansel, VersR 1984, 746 ff., 748; HELLER, Realität und Interesse im amerikanischen inter-
nationalen Privatrecht, Wien 1983, S. 93-96.
13
14
Leben und Werk
23
In den letzten Jahren seines Lebens beherrschte ilin sein Interesse für die
Psychoanalyse völlig. Es entstand sein Buch über „Psychoanalytische Rechts-
wissenschaft"/^ Er lernte fast wie ein Kind von den anderen Wissenschaften.
Ein Brief aus Salzburg vom 1 6. 7. 1 970 (ich hatte ein Buch von MlTSCHER-
LICH gesandt):
Herzlichsten Dank für Dein so wertvolles Geschenk. Es kam gerade zur rechten Zeit, um
das Hauptihema eines Pakultätsseminars zu werden, das Marcic mit 4 ordentlichen
Ordinarien und 10 unordentlichen Privatdozenten arrangierte. Der MlTSCHERLICH in-
teressiert mich. Ich glaub, ich werd ihm schreiben. Meine ähnliche Anbiederung an
Konrad LORENZ, dessen entzückende Briefe ich Dir zeigen werde, war ein voller Erfolg.
Drei Assistenten führten uns zu ihm nach Seewiesen. 1 und eine halbe Stunde privatis-
simum über die Beziehungen zwischen Psa. und Ethologie. Wichtigstens: Ein großer
Mann.
So spektulativ manche seiner Überlegungen zum Verhähnis von Psychoana-
lyse und Rechtswissenschaft waren, als Lehrer dagegen vermittelte er vor
allem das Handwerkszeug desjuristen;'^ er duldete keine Ungenauigkeit, kein
blind schäumendes Theoretisieren. Über 100 Leitentscheidungen mußte man
im Kopf haben, um den multiple -choice-test im Kollisionsrecht zu bestehen. In
der "comparative jurisprudence" hütete eine der Examensfragen (1966) "State
HOHFELD's power-concept in KELSEN'5 tenninology ".
Unvergleichlich war in jener Zeit die Präsenz der großen Emigranten in
Kalifornien. KelSEN fuhr mit seinem alten Wagen zu EhrenZWEIGs Vorle-
sungen, wenn seine Theorie besprochen wurde. Michael MANN liielt Vorle-
sungen über „Doktor Faustus", Kerenski, der letzte Ministerpräsident des
Zaren, lebte in Stanford und sprach in Berkeley über russische Gescliichte; in
San Francisco dirigierte STRAWINSKY seine Psalmensymphonie.
Die Semesterferien verbrachten die EhrenZWEIGs in Carmel in Südkali-
fornien, also den Januar und die Sommermonate. Dort entstanden vor allem
seine späten Bücher, der 2. und 3. Band unseres "Private International Law",
die neuen Auflagen der „Nußschalen" (Conflicts in a Nutshell Jurisdiction in a
Nutshell), die um Zusammenfassungen mit dem Titel "The Nutshell in a Nut-
shell "hereichen wurden, schließlich seine „Psychoanalyse der Rechtswissen-
schaft".
'^ Psychoanalytic Jurisprudence, 1971; deutsche Ausgabe „Psychoanalytische Rechtswissen-
schaft", Berlin 1973; vgl. auch EhrenZWEIG, A Psychoanalysis ofNegligence, Northwestern
University Law Review 47 (1953) 855 ff.; EHRENZWEIG, Civil Liability -A Ncglected Area of
Psychoanalytical Research,Thc American Imago 10 (1953) 15 ff.; Ehrenzweig, Psychoanaly-
tical Jurisprudence: A Common Language for Babyloyi, Columbia Law Review 65 (1965)
1331 ff.; schließlich EHRENZWEIG, Law - A Personal View, Leiden 1977.
'^ Vgl. auch Ehrenzweig, Zum Handwerkszeug des amerikanischen internationalen Privat-
rechts, Ost. Zeitschrift für Öffendiches Recht 1956, 521 ff.
24
Erikjayme: Albert A. Ehrenzweig - Lehen und Werk
Vom Haus fühnen wenige Treppenstufen zum Strand, und man schaute
auf das gleißende Weiß der Schaumkronen des Pazifik, über welche die
dunklen Surfer glitten. Am späten Nachmittag der Gang zur Carmel Mission,
einem Kloster aus mexikanischer Zeit, Indessen offenen Kreuzgang abends die
Kolibris einflogen und schillernd yor den Kelchen der Kalla-Lilien
schwebten.^ ^ In den nachgelassenen Papieren fand sich folgendes Gedicht:
Carmel Jänner '72
Welle, kommst Du aus der blauen Ferne
oder stehts Du still im Windgebot? '
Sag mirs doch, ich wüßt sie gerne,
Deine Lebensfahrt und Deinen Tod. .j
19
II. Internationales und interlokales Privatrecht
1. Die Lehren EhrenZWEIGs
Aus der Fülle des EHRENZWEIGschen Lebenswerks beschäftigt uns heute das
Internationale Privatrecht. Dabei möchte ich auf den Unterschied zwischen
internationalem und interlokalem Privatrecht eingehen, der zu den Grund-
lagen der EHRENZWEIGschen Leliren gehört.^° Er liegt der vergleichenden
Darstellung des internationalen Privatrechts zugrunde, die EHRENZWEIG vor
dem Hintergrund des amerikanischen Rechts unternahm.^^ Es ist ein altes und
zugleich ein dauerndes Problem des Kollisionsrechts, ob - wie es V. BAR 1 889
formuliene - „das Verhältnis verschiedener in denselben Staatsgrenzen
geltender territorialer Gesetzgebungen . . . eine andere Lösung erheischt in
diesem Falle, als in demjenigen, daß bei einem Rechtsverhältnisse die Gesetze
verschiedener selbständiger Staaten in Betracht kommen."^^ Während v. BAR
sich gegen eine prinzipielle Differenz aussprach, meint der BGH in seiner
Entscheidung vom 22. 9. 1982 zum Statut des nachehelichen Unterhalts im
innerdeutschen Kollisionsrecht: ^^
'* Aus einem Brief von Erika Ehrenzweig an den Verfasser vom 4. 3. 1974: ,Ja, die Kolibris
hab ich von Dir gcgriilk in der von Dir geliebten Mission in Carmel, und ich werd es im Juni
wieder tun."
Freundlicherweise überlassen von Frau Joan VON Kaschnitz.
Vgl. hierzu ScOLES, Interstate and International Distinctions in Conflict ofLaws in the United
States, California Law Review 54 ( 1 966) 1 599 ff. ; Ha Y , International Versus Interstate Conßicts
Law in the United States, RabelsZ 35 (1971) 429 ff.; Kleinschmidt, Zur Anwendbarkeit
zwingenden Rechts im internationalen Vertragsrecht unter besonderer Berücksichtigung
von Absatzmittlungsverträgen, Diss. München 1985, S. 147 ff., 156 iL
Private International Law, Bd. 1 (1967), Bd. 2 (1973, mitjAYME), Bd. 3 (1977 mitjAYME).
L. V. Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, 2. Aufl., Bd. I, 1889, S. 119.
" IPRax 1983, 184 ff., 186.
19
20
21
22
Internationales und interlokales Privatrecht
25
„Wenn innerdeutsche Rechtskonflikte mit der entsprechenden Anwendung der Normen
des internationalen Privatrechts nicht sachgerecht gelöst werden können, müssen hierfür
eigenständige Regeln gefunden werden, die den Besonderheiten des Verhältnisses
zwischen beiden deutschen Staaten und der Lage der Bevölkerung im geteilten Deutsch-
land angemessen Rechnung tragen."
Ehrenzweig hatte 1957 einen Aufsatz in der Minnesota Law Review veröf-
fentlicht, der den Titel trug:
Interstate and Intematio7ial Conßicts Law:
A Plea for Segr'egatiorr^ .
Die Ausgangslage im amerikanischen Recht für eine solche Unterscheidung
war nicht günstig. Es gibt zwar Bundesgesetze, deren Auslegung durch die
Fcderal Courts zu amerikanischem Kollisionsrecht führt; hinzu kommt der
ganze Bereich der "admiralty " d. h. des Seehandels- und Schiffahrtsrechts;^^
aber das Kollisionsrecht gehört zur Kompetenz der Einzelstaaten. Die
Bundesgerichte sind nach der Erie-doctrine gehalten, die Regeln des Staates
anzuwenden, in dem sie ihren Sitz haben."^^ Dies gilt nach der Klaxon-
Entscheidung des US Supreme Court von 1941 auch für das Kollisionsrecht.^^
Die Tatsache nun, daß jeder amerikanische Gliedstaat sein eigenes Kollisions-
recht entwickelt hat, erschwert eine Unterscheidung zwischen internatio-
nalem und intcrlokalem Privatrecht. Auf der anderen Seite setzte EHREN-
ZWEIG bei den "Interstate conflicts"din. Hier ist es die amerikanische Bundes-
verfassung, die diesen Rechtsbereich beeinflußt. Die 'Tüll Faith and Credit
Clause" sichert die Anerkennung von Urteilen innerhalb der USA und die
''Due Process Clause" die Einhaltung eines fairen Verfahrens. Ausländische
Urteile werden dagegen nur im Wege der "comity "^ncrk^innt; es fehlt hier das
verfassungsrechdiche Gebot.^^ EHRENZWEIG schreibt:
"Polides developing such controls are obviously fundamentally different from those which
continue to detennine international conflicts. "^^
24
25
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27
28
Minnesota Law Review 41 (1957) 717-729.
Vgl. hierzu t^HRKNZWtlG, Private International Law, Bd. 1 (1967) S. 196 ff.
ErieR. Co. v. Tompkins, 304 U.S. 64 (1938).
Klaxon Co. v. Stentor Electric Mfg., Co., Inc., 313 U.S. 487 (1941).
Zu dieser Unterscheidung vgl. Somportex Limitedv. Philadelphia Chewing Cum Coiporation,
453 F.2d 435, 440 (3d Cir. 1971) (Vollstreckung eines englischen Versäumnisurtcils in Penn-
sylvania); vgl. auch Sangiovanni Hemandcz v. DotJiinicana de Avuicion, 556 E.2d 611,614-
615 (Ist Cir. 1977). Zur "com//jy " gegenüber ausländischen Konkursentscheidungen vgl.
Matter of Colorado Corporation, 531 E.2d 463, 468-469 (lOth Cir. 1976) (Luxenibourg.
Niederländische Antillen).
^^ Ehrenzweig, oben Note 24, 720. Anders Koster v. Automark Industries, 640 F.2d 77, 79 (7th
Cir. 1981): "Whether it he Wisconsin ortlje Netherlands, the Standard ofminimum contacts is the
same
•■'}ie: Albert A. Ehrenzweig - Leben mid \^erk
daß das Gericht keinen Grund für die Unwirksamkeit
daß die deutsche Partei ein Wahlrecht hatte, welches
'ertragspartner nicht zustand.
iternational - interlokal" ist ein Grundpfeiler EhrEN-
•abei werden Analogien nicht geleugnet, aber es liegt
, stets auch zu prüfen, ob die interlokale Regel auch für
Mite paßt. Das wird häufig übersehen, wenn es um die
her Lehren in Europa geht. Es war die aufmerksame
chen Gerichtsentscheidungen, welche seinen Uberle-
crmöglichte zugleich im Bereich der Wissenschaft, ein
lonales Privatrecht zu entwickeln. In seinen Haager
utopische Gedanke transnationaler Regeln durch, die
iotiale Entwicklungen ergeben, und welche mit Hilfe
vvußtscin gehoben werden können. Diese Lehre bildet
Präponderanz der lex fori, mit der EHRENZWEIG
crt wird.''^
istorischcr Statutismus und Neostatutlsmus der USA: Albert A.
'VURRIK; Robert LeflaR; von Mehren/TrautmanN; David
!979, S. 71 ff.; differenzierend dagegen HELLER, oben Note 15,
Rezension von Beitzke, ZfRV 1984, 155 ff.
Die lex-fori -Lehre heute
von Privatdozent Dr. iur. Kurt SlEHR M. C. L., Hamburg/Zürich
Albert A. EHRENZWEIG liebte anschauliche und einprägsame Begriffe. Diese
Formulierungsfreude wurde begleitet von seinem Bestreben, sich von den
Fesseln überkommener Begrifflichkeit zu befreien und das Kollisionsrecht mit
einem Netz eigener Termini einzufangen sowie zu bewältigen. So entstand
Ehrenzweigs Lehre von der lex fori als "basic rule ofthe conßict oflaws"\ die
später zur "residuayy rule of the forum" db^eschw'icht wurde^. Seitdem gilt
Ehrenzweig als Protagonist der lex fori und seine Lehre als ein Rückschritt^,
sogar als ein "ariti-droit international prive"\ Bevor auf EhrenZWEIGs Lehre,
ihr Fortwirken in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie auf europäische
/ex-/bn-Lehren eingegangen wird, empfiehlt es sich, den Begriff Jex-fori-
Lehre" anhand der Funktionen der lex fori in Vergangenheit und Gegenwart
etwas zu präzisieren.
L Funktionen der lex fori
In der Geschichte des Kollisionsrechts begegnen wir verschiedenen lex-fori-
Leliren. Diese Theorien sind teils "fonnulatcd", teils "non-fomiulated", um ein
Begriffspaar zu gebrauchen, das EHRENZWEIG für Verweisungsnormen zu
gebrauchen pflegte^.
Abgekürzt zitiert werden folgende Werke: EHRENZWEIG, A Treatise on the Conßict ofLaws
(St. Paul, Minn. 1 962); äers, The Lex Fori - Basic Rule in the Conßict ofLaws: Mich. L. Rev. 58
( 1 959/60) 637-688; den.. Specific Principles of Private Transnational Law: Rec. des Cours 124
(1968-11) 167-370; ders.. Private International Law,M. 1 (Leiden; DobbsEerry,N.Y. 1967,
Neudruck 1972); Ehrenzweig/Jayme, Private International Law, Bd. 2 (Leiden; Dobbs
Ferry, N.Y. 1973); dies., Private International Law, Bd. 3 (Leiden; Dobbs Ferry, N.Y. 1977).
' Ehrenzweig, Treatise, S. 309 ff.; ders.. Lex Fori, S. 637 ff.
^ Ehrenzweig, P. I. L. I, S. 103; ders.. Specific Principles, S. 214 f.; über diese Abschwächung
berichtete bereits Kegel, The Crisis of Conßict ofLaws: Kcc. des Cours 1 12(1964-11) 91,224.
■* Vgl. z. B. Heini, Neuere Strömungen im amerikanischen internationalen Privatrecht:
SchweizJbIntR 19 (1962) 31, 70.
* EVRIGENIS, Tendances doctrinales actuelles en droit international prive: Rec. des Cours 118
(1966-11) 313, 369; ebenso FeriD, Jtts privatum gentium'': RabelsZ 35 (1971) 537, 551.
^ Ehrenzweig, P. I. L. I, S. 85-90; ders.. Specific Principles, S. 201-209.
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Rezeption der internationalprivatrechtlichen Lehren
Albert A. EHRENZWEIGs in Europa
von Referendarin Gabriele Hessel, Münster
Ich möchte meinen Vortrag mit einem Zitat EHRENZWEIGs aus seinem Band
„Conflicts in a M^ts/^e// "beginnend Er sagt dort in einem Abriß über die zeitge-
nössischen amerikanischen Theorien:
Jeder Versuch, in ein paar Worten das Lehren und Wirken eines Gelehrten zusammen-
zufassen, ist notwendigerweise ungenau und unfair, und dies umso mehr, wenn die
geschichtliche Distanz fehlt." (Übersetzung d. Verf.)
Seit Ehrenzweigs Tod am 4. 6. 1974 ist nunmehr ein Jahrzehnt vergangen;
doch erscheint fraglich, ob dies Distanz genug ist, eine Bestandsaufnalime
seiner Werke und deren fortdauernder Wirkung zu versuchen.
Ehrenzweig gehört mit CurRIE, CaverS und LeflAR zu denen, deren
Namen mit der „Krise des amerikanischen Kollisionsrechts" verbunden sind.
Ilinen ist gemeinsam, daß sie sich vom herkömmlichen IPR abwandten und
neue Lösungs wege entwickelten. EHRENZWEIG geht in seinem Lösungsansatz
wie LeflaR von den bestehenden Kollisionsnormen aus, räumt jedoch, und
ist insofern CURRIE vergleichbar, den Saclinormen der lex fori eine größere
Bedeutung ein. Er nimmt eine zwar eigenständige, aber in manchen Punkten
auch vermittelnde Stellung ein - er ist eher Reformer, denn Revolutionär des
modernen IPR.
Ehrenzweig sah sich „im trüben Sumpf des Kollisionsrechts" versinken
und rettete sich auf den festen Boden der lex fori, anstatt mit beiden Händen
aus der „Trickkiste" des IPR zu schöpfen. Sein Name ist denn auch
untrennbar mit der „Lex/on-Theorie" verknüpft - was ilim selbst nicht so
recht war. Es klingt wie ein Warnung vor seinem so oft verkürzt wiedergege-
benen und mißverstandenen „lex fori approach", wenn er meint:^
„Die folgende Zusammenfassung . . . sollte mit vorsichtiger Skepsis gelesen werden.
Nämlich mit der notwendigen Skepsis gegenüber Schlagworten, die das Bemühen eines
Autors konsequent /V/?ervcreinfachcn oder durch falsche Etikettierung mißdeuten."
(Übersetzung d. Verf.)
' Ehrknzwuig, Conflicts in a Nutshell, S. 24.
^ AaO.
144
Gabriele Hessler
Einen Autor mit einem bestimmten Etikett zu versehen - wie hier EhRLN-
ZWEIG mit der „Lex/oW-Theorie" -, kann gefährlich sein, wenn dadurch eine
erllthafte Auseinandersetzung mit den hinter der Theorie stehenden
Gedanken verbaut wird. Zu schnell wurde EHRENZWEIG gerade auch von
europäischer Seite „Provinzialismus", „systematisierter Chauvinismus ,
NiWlismus" und ähnliches vorgeworfen, ohne auf Zusammenhange zu ach-
ten und ohne die Einbindung seiner These in sein sonstiges Gedankengebaude
^"ob EHRENZWEIG mit dem Jexfon approacb " nun einen Mythos geschaffen
rWENGLER) oder ein Traumhaus gebaut hat (Kl-GEL) - das ist schwer zu
entscheiden. Ich will im folgenden, nach einer kurzen Einführung zur Bedeu-
tung der „Lex/on-Theorie", eimiial stichpunktartig und "^ne Ansprud au
VoUständigkeit zusammenstellen, wie europäische Juristen EHRENZWl.lGs
Thesen bewerteten. . . ^ i i i
Lex fori approacb" bedeutet, daß der Richter in einem Sachverhalt mit
AÜ'slandsberührung tm Zweifel den Fall nach den materiellen Rechtsnormen
der lex fort entscheiden soll. ,\m Zweifel" bedeutet, daß weder Staatsvertrage,
geschriebene oder neu zu entwickelnde Kollisionsnormen noch die Interpre-
tation der eigenen Sachnormen die Anwendung ausländischen Rechts
befehlen" Im Zweifel lex fort " bedeutet also lex fort als „Auffangrecht .
Lelue und Rechtsprechung haben nach EHRENZWEIG einen Katalog von
Ausnahmen zu entwickeln, der dem Richter anzeigt, m welchen I-a Icn es
sachgerechter ist, das ausländische Recht anzuwenden und von der lex Jon
abzugehen.
I Es ist nun interessant zu sehen, wie sich im Laufe der Zeit das Urteil über
EHRENZWEIG bei seinen europäischen Kollegen verändert hat.
1 Beginnen wir rund zehn Jahre vor EhrenzweiGs Tod. Der Schweizer
Anton Heini' beurteilte den Jexfon approacb" damals so:
Damit wird abc-r der Weg zu einem anerkannten Fernziel kollisionsrechtlicher Bemü-
hunTcn. der international Harmonie der internationalpr.vatrochthchcn NornKn,
verspcrn. Eine solche Einstellung bedeutet . . . einen ausgesprochenen Ruckschr.tt.
Jedoch gesteht auch er EHRENZWEIG zu, „mit seinen umfangreichen U ntersu-
chungen . . . einen hervorragenden Beitrag zur Rechtsentwicklung geleistet zu
haben". i ■ ir 4
Zu etwa derselben Zeit schrieb Gerhard KEGEL :
> HEIN. Neuere Strömungen im amerikanischen Internationalen Privatrecht, Schweizer Jahr-
buch für Internationales Recht 19 (1962) 31 (69 f.) _
* KEGEL, The CrisU ofConfltct ofLaws, Recue.l des Cours 112 (1964 II) 90 (229 u. Zib).^
Rezeption der Lehren Ehrenzweigs in Europa
145
„Ehrunzweigs Lehre von der hasic rule der lex fori erscheint mir unsubstantiiert für die
Gegenwart und wenig wünschenswert für die Zukunft, da sie in einer immer kleiner
werdenden Weh einen Anachronismus darsteüt." (Übersetzung d. Verf.)
Es gehe nicht um „ . . . Isolation, sondern um Kommunikation mit den Rechts-
systemen anderer Staaten." Richtig ist, daiJ auch EHRENZWEIG seine Zuhörer ^
gelegentlich mit der Bemerkung verblüffte, ein Rechtsgebiet des IPR gäbe es ja
gar nicht.
2. Anfang der siebziger Jahre dann, also noch zu Lebzeiten EHRENZWEIGs,
lauteten die Beurteilungen wie folgt:
^ Kurt SlEHR^ stellte fest:
„Ehri-NZWEIGs Lehre ist belastet mit einer Fülle selbstgeprägter Begriffe . . . sowie einem
Labyrinth wissenschafts- und geistesgeschichdicher, aber auch psychoanalytischer
Deutungen." Und „ . . . sein rigoroses Bestehen auf der Allmacht der lexfon{\\^\) einen
Hauch verhängnisvoller europäischer Grundsätzlichkeit". Schließlich: „Der lex fon
approach ist . . . ein brauchbares - noch verbesserungsfähiges - Produkt des amerika-
nischen conflict oflaws laboratoiy, das den Europäern zwar kein Paradies eröffnet, aber
neue Wege weist."
Christian JüERGES' meinte, daß „ . . . eine Berufung auf EHRENZWEIG kaum
etwas anderes als die Berufung auf einen bestimmten Gedanken und nie eine
Rezeption seines Lehrgebäudes bedeute." Eine Stellungnahme zu EHREN-
ZWEIGs Lehre von der lex fori hielt JüERGES jedoch nicht für erforderlich;
erstaunlich, da sein Werk sich mit der „Krise des IPR" befaßt.
Verena TruTMANN' sclirieb 1973: EHRENZWEIG ist
„ . . . weit weniger einseitig, als es sein Schlachtruf The Lex Eon - Basic Rule in the Conjlict
""ofLaws erwarten ließe. Bestechend an EHRENZWEIGs Lehre ist vor allem ihre Folgerich-
tigkeit. Ihr großes Verdienst ist es, daß sie schonungslos die Diskrepanz zwischen Sein
und Schein im IPR aufgedeckt hat. Die Konsequenz seines realistic approach führt
Ehrenzweig allerdings zu einer weitgehenden Kapitulation vor der Praxis."
3. Heute nun, wiederum etwa zehn Jahre später, lauten die Ansichten euro-
päischer Juristen über die „Lcx/ün-Theorle" wohl so, wie sie im Sommer 1981
anläßlich eines Internationalen Kolloquiums in Bologna geäußert wurden:^
Der Italiener Edoardo VriTA^ trug vor:
* SlEHR, Ehrenzweigs Lex-/on-Theorie und ihre Bedeutung für das amerikanische und
deutsche Kollisionsrecht, 34 RabelsZ (1970) 585 (596, 623 u. 632).
* Joerges, Zum Funktionswandel des Kollisionsrechts (1971), S. 2; aaO. Fn. 3.
^ TruTMANN, Das internationale Privatrecht der Deliktsobligationen (1973), S. 45.
* The Injhcnce of Modem Amencan Confltcts Theories on European Law, Am.J.Comp.L. 30
(1982) 1 ff.
' ViTFA, The Impact in Europe of the American „Conßicts Revolution", Am.J.Comp.L. 30
(1982) 1 (9 f.).
1 46 Gabriele Hessler
„ . . . daß der Einfluß der amerikanischen Revolution (einer friedlichen!) nur in einigen
europäischen Ländern - wie Deutschland, Schweiz, Österreich, Niederlande und Skan-
dinavien - fühlbar wird, und das auch nur auf wenigen Gebieten." (Übersetzung d. Verf.)
(Er nannte Vertragsrecht, Deliktsrecht und teilweise Familienrecht).
Kurt SlEHR^° schließlich verneinte eine Rezeption der amerikanischen
Theorien in Europa: „Bis heute hat eine Amerikanisierung des europäischen
IPR nicht stattgefunden."
Zusammenfassend kann man sagen, daß EHRENZWEIG anfangs (wie das bei
Kegel und Heini zum Ausdruck kam) eher als ein „enfant terrible" ^d\t. Das
hängt möglicherweise auch mit der allgemeinen Skepsis dieser Jahre gegen-
über den neuen Lehren zusammen. So formulierte Edoardo VlTTA^^:
„Die neuen in den USA auftauchenden Tendenzen verwirnen und erstaunten die euro-
päischen Gelehnen. Es dauerte eine gewisse Zeit, bis wir vollständig gewahr wurden, was
auf der anderen Seite des Adantiks vor sich ging." (Übersetzung d. Verf.)
Dann, zu Beginn der siebziger Jahre wechselte die Verwirrung in eine wohl-
wollendere Haltung: angefangen mit SiEHR und später JOERGES und TruT-
MANN, bemühte man sich. Vor- ^/wJ Nachteile zu sehen, blieb dem Ganzen
gegenüber jedoch vorsichtig abwartend.
Heute schließlich, zelin Jahre nach EhreNZWEIGs Tod, kann kein direkter
Einfluß festgestellt werden. Es bleibt die Tatsache, daß die amerikanischen
Juristen die Europäer durch ihre Theorien gezwungen haben, über ihre
eigenen IPR-Systeme nachzudenken. So gesehen gilt auch heute noch, was
KeGEL^^ schon 1964 in Bezug auf die amerikanischen Gelehrten aus dem
Musical ,/innie Gel Your Gun" zitierte;
"Bi4t I must confess that I like it;
being miserable can be fun! "
II . Aber vielleicht ist auch ein Blick in die andere Richtung interessant: Was hat
Ehrenzweig von Europa mitgenommen?
1 . Da ist zunächst der häufig angesprochene Vergleich mit dem Deutschen
Carl Georg VON WÄCHTER - zum Teil wird in EHRENZWEIG ja sogar ein
„WÄCHTER redivivHs" gesehen. Meines Erachtens gingen EHRENZWEIG und
WÄCHTER jedoch von ganz verschiedenen Ansatzpunkten aus.
Bei WÄCHTER ist der Richter ein Organ des Staates, der sich dem Willen
des Gesetzgebers beugen muß. Als solcher hat er nur das vom Staat festge-
'° SiEHR, Domestic Relations in Europe: European Equivalents to American Evolution, Am.j.
Comp.L. 30(1982) 37(40).
" ViTTA, s. o. Fn. 9, S. 2.
'^ Kkgel, s. o. Fn. 4, S. 207.
Rezeption der Lehren Ehrenzweigs in Europa
147
setzte oder anerkannte Recht zu verwirklichen^ \ Dies verdeutlicht am besten
die Frage WÄCHTERS:
„Nach welchen Rechtsnormen hat der Richter unseres Staates über ein vor ihn
gebrachtes Rechtsverhältnis zu entscheiden? Ohne Zweifel aus den Gesetzen, denen er
unterworfen ist, also aus den in seinem Staat geltenden Gesetzen."'*
Nach WÄCHTER dient die Regel der lex fori Aso dem Schutz der eigenen staat-
lichen Rechtsordnung. Die unbedingte Achtung der eigenen staatlichen
Souveränität schließt Ansprüche fremder Staaten aus, worin sich eine nationa-
listische (19. Jahrhundert!) Grundlialtung WÄCHTERS offenbart.
Bei Ehrenzweig dagegen stehen "social needs", Praktikabilität und
Psychologie der Richterpersönlichkeit im Vordergrund. Er will der tatsäch-
lichen Rechtsentwicklung im IPR gerecht werden. Er sagt auch nicht: „so soll
es sein", sondern: „so ist es"! Es geht ihm um die Feststellung der gegenwär-
tigen Praxis mit dem Ziel, lebensnahe Rechtsregeln zu entwickeln.
2. Die Ideen EhrenZWEIGs sind möglicherweise mit der sogenannten
„Freien Rechtsschule" (FUCHS, EHRLICH, KANTOROWICZ) verbunden.
„Freie Rechtsschule", das erinnert fast an Freimaurertum. Ungefähr so
geheimnisumwoben wie diese Freimaurer sah man die Freirechtler wohl auch
an. Als ähnlich verschroben galt auch vielen die These EhrENZWEIGs von der
lex fori. Beide spielten eine Außenseiterrolle. Doch läßt sich diese Annahme
nicht bestätigen: zwar bauen auch die Freirechtler ihr System auf der
Erkenntnis von der Lückenhaftigkeit der Rechtsordnung auf - wie Ehren-
ZWEIG: die lex fori schließt die Lücke als ''residnary r«/e". Jedoch wollten die
Freirechtler Lücken schließen, indem sie schauten, was tatsäclilich in einer zu
beurteilenden Frage gemacht und gedacht wurde. Sie wurden rechtsschöpfe-
risch tätig. Dagegen wollte EHRENZWEIG eine Lücke scliließen, indem er auf
ein bestehendes Recht zurückgriff.
Interessant ist aber vielleicht folgender Gesichtspunkt: Die Rechtsfindung
liegt in der Hand des Richters. Man muß sich daher fragen, ob die Ansichten
EhreNZWEIGs und der Freirechder nicht gerade deshalb auf Kritik gestoßen
sind, weil man sich nicht eingestehen will, daß bei der Entscheidung eines
Rechtsfalls die Person des Richters stärker zu Buche schlagen kann als alle
Rechtswissenschaft!
*^ Vgl. hierzu und im folgenden: SANDMANN, Grundlagen und Einfluß der internationalprivat-
rcchtlichen Lehre Carl Georg VON WÄCHTERS (1797-1880), Diss. Münster 1979,
S. LXXXIII und S. 108 f.
'^ Von Wächter, Über die Collision der Privatrechtsgesetze verschiedener Staaten, AcP 24
(1841) 230 (236 f.).
148
Gabriele Hesslcr
III. Zum Schluß noch ein paar Worte zur Psychoanalyse, aus der EHREN-
ZWEIG für seine Arbeit neue Möglichkeiten gewonnen hat. Die Psychoanalyse
wurde ihm „Schlüssel zur Welt". Sie ist Teil seines Gedankengebäudes und
steht in unmittelbarem Zusammenhang zu seinen kollisionsrechdichen
Thesen. Sie muß daher, wie eingangs angesprochen, auch beachtet werden:
„ . . . denn es ist nun die Psyche mehr, als die Sophia, die uns den Schlüssel
liefert." >^
Ehrenzweig sagt, daß der Richter auch bei auslandsbezogenen Sachver-
halten das eigene Recht anwenden soll. Er begründet dies damit, daß gegen die
Fähigkeit des Richters, ausländisches Recht „richtig" anzuwenden, ein
gesundes Mißtrauen zu entwickeln sei, weil dieser viel zu viel eigenes Rechts-
denken und eigene Rechtstechniken in die Fallösung einfließen lasse. Dies ist
eine psychologische Begründung der juristischen „Lex/bn-Theorie".
In seinen Büchern verband er philosopliische, psychologische, geschicht-
liche und literarische Teilaspekte zu einem einheitlichen Ganzen. Er hat sich
bemüht, das Wesentliche zu sehen, das Verbindende und die großen Linien.
Letztlich ging es ihm, sowohl in der Juristerei, als auch in seinen sonstigen
Betrachtungen, um die Suche des Menschen nach sich selbst.
** Ehrenzweig, Psychoanalytische Rechtswissenschaft, S. 170.
Teü 3:
Aus der Diskussion zu den Rc
\
Albert A. EHRENZWEIG, Erinnerungen, Persönliches
Hans HOYER, Wien:
Immer wieder findet man die Erfahrung bestätigt, daß das Werk eines
Menschen von seiner Herkunft und von seinem Werdegang mitgeprägt wird.
Albert A. EHRENZWEIG ist ein leuchtendes Beispiel dafür. Das mag Rechtfer-
tigung genug dafür sein, daß ich hier das Wort ergreife und ein paar nicht allge-
mein bekannte Daten aus seinem Leben hervorhebe.
Albert A. EHRENZWEIG wird immer als besonders genau und auch in
Einzelheiten penibel geschildert, darüber hinaus aber als nicht nur in
Gedanken bei aller Selbstdisziplin großzügig. Diese Wesenszüge waren ihm in
die Wiege gelegt.
Albert A. EHRENZWEIG wurde am 1. April 1906 in Herzogenburg (Nie-
derösterreich) geboren. Sein Vater, der spätere Sektionschef und Privat-
dozent, ausgezeichnet mit dem Titel eines Universitätsprofessors, war damals
Vorsteher des Bezirksgerichtes Herzogenburg. Unser Albert Jun. wurde in
eine Juristenfamilie liineingeboren - Onkel Armin war damals Universitäts-
professor in Wien und später in Graz, Cousin Adolf ergriff die richterliche
Laufbahn und wurde später als Privatdozent ebenfalls mit dem Professoren-
titel ausgezeichnet - die in allen ihren Mitgliedern die österreichische Beam-
tentradition Josef IL, sine ira et studio, gewissenhaft, fleißig und unbestechlich
das „allgemeine Beste" (vgl. § 365 ABGB) zu erwirken, hochgehalten hat. Als
Voraussetzung diente eine gediegene humanistische Ausbildung, die auch
noch in der Gymnasialzeit Alberts vom Geist der anderen Sprachen, Kulturen
und Religionen geprägt war und den offenen Geist der Doppelmonarchie
vermittelte.
Der persönlichen Neigung und der Familientradition entsprechend, folgte
die Hinwendung zur Jurisprudenz. Das an der Wiener Fakultät begonnene
und mit der Promotion 1928 beendete Studium mit dem heute schon
erwälinten Studiensemester in Heidelberg wurde vom Eintritt in den
Gerichtsdienst und die Richteramtsprüfung gefolgt. Richterjahre an den
Bezirksgerichten Hainfeld, Baden bei Wien und zuletzt Josefstadt in Wien
sclilossen sich an, während dieser Zeit erschienen die ersten wissenschaft-
lichen Publikationen, in die Jahre 1936 und 1937 fällt die Wiener Habilitation
(betreut durch Oskar PlSKE) für Bürgerliches Recht mit der Schrift „Schuld-
haftung im Schadensersatzrecht".
152
Diskussion
2. Albert A. EHRENZWEIG hatte immer besonderes Verständnis für fremde
Rechtsordnungen und koUisionsrechdiche Probleme, er ging viele der kolli-
sionsrechdichen Fragen von der Zuständigkeitsfrage her an. Ein Hang zur lex
fori zeichnete ihn aus.
Der Richter im nach 1918 klein gewordenen Österreich stieß auf Schritt
und Tritt aufprägen der „inländischen Gerichtsbarkeit" (umfassend auch die
internationale Zuständigkeit) und des Kollisionsrechts, waren doch die vielfäl-
ugen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen aus der Zeit der
Doppelmonarchie noch stark, hatte die interlokale Rechtsspaltung zum
burgenländischen (fortgeltenden ungarischen) Familienrecht und die Nach-
wirkung des leichten Staatsangehörigkeitswechsels zwischen der cisleitha-
nischen und der transleithanischen Reichshälfte in vielen anhängigen Causen
eine Rolle gespielt. Die Grenze zwischen internationalen und interlokalen
Konflikten war in österreichisch-ungarischen Fällen vor 1918 sehr verwischt
(siehe § 86 EO) und die Gerichtspraxis hatte immer eine eher konservanve
Gmndeinstellung. Stehen dann nur unzulängliche Kollisionsnormen (§§ 4,
34-37, 300 ABGB) zur Verfügung, liegt die zuständigkeitsorienuerte lex-fori-
Betrachtung sehr nahe.
3. Albert A. EHRENZWEIG hat sich viel mit Psychoanalyse und ihrer
Anwendung auf die Rechtswissenschaft beschäftigt.
Der humanisnsch Gebildete hat weite Interessen, die ihn von anderen nicht
wahrgenommene Parallelen in auseinanderlicgenden Gebieten erkennen
lassen.
Albert A. EHRENZWEIG hätte ohne das durch die humanistische Ausbil-
dung geweckte Interesse aber auch Verständnis seine „Psychouyialyticjurispru-
dcnce" nie erarbeiten können.
Ich durfte Albert einen väteriichen und verständigen Freund nennen, viel-
leicht weil ich auch aus einer österreichischen Beamten- und Richterfamilie
stamme und den Weg an die Hohe Schule gefunden habe. Es war mir eine
große Genugtuung, daß ich als kleinen Dank des Vaterlandes mithelfen
konnte, dem Verfolgten und FlüchtUng des Jahres 1938 Ende der Sechziger-
jahre die ihm zustehende, wenn auch kleine, österreichische Richterpension
zu verschaffen. Albert hat sich darüber gefreut und die Gelegenheit wahrge-
nommen, das Geld für Ferienaufenthalte - niemals ohne Arbeit und ohne
Kontakt mit uns jüngerer Generation - in der alten Heimat auszugeben.
So kam es, daß sein Tod noch die österreichische Justiz beschäftigte. Im
VeHassenschaftsverfahren 2 A 740/76 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
wurden durch Edikt die Erbansprecher für das Geld auf dem Pensionskonto
gesucht. Der Abhandlungsrichter - Dr. Hans KÖHLER, selbst als Autor zum
österreichischen IPR hervorgetreten - hätte die durch Edikt und Kuratorbe-
stellung erbetene Auskunft über Aufenthaltsort von Witwe Erika und der
Kinder einfacher durch Anruf im Wiener Institut haben können.
Erimierungen, Persönliches
153
So schließt sich der Kreis. Der Sohn eines österreicliischen Richters beschäf-
ugt als geliebter, gefeierter - wie wäre es anders: auch kritisierter - Gelehrter
an einer kalifornischen Universität die Gerichte des Landes, an dem sein Herz
mit Wehmut hing.
Der liebenswerte Mensch Albert A. EHRENZWEIG war in Herkunft und
Schicksal ein Kind seiner Zeit. Wer in ihm ein Vorbild, einen Anreger, einen
Freund verloren hat, darf sich damit trösten, daß Albert A. EHRENZWEIG in
die Geistesgeschichte eingegangen ist. Er hat damit alles erreicht, was ein
Mensch aus eigenem erreichen kann.
Wolfram MÜLLER -FREIENFELS, Freiburg:
Albert A. EHRENZWEIG habe ich leider nur kurz persönlich gekannt. Aber als
ein eindrucksvoller und einfühlsamer Gelehrter ist er mir lebhaft im
Gedächtnis geblieben. Herr SiEHR hat ihn treffend mit Ernst RABEL ver-
glichen. Gewiß ist Rabel stärker an einem universalen, weltoffenen Interna-
tionalen Privatrecht auf rechtsvergleichender Grundlage orientiert gewesen,
während Albert A. EHRENZWEIG sich mehr auf das amerikanische Recht
konzentrierte und konzentrieren mußte. Man braucht dazu nur die wissen-
schafdichen Veröffendichungen und die Lebensläufe beider zu betrachten,
zumal ja die Katastrophe des Nadonalsozialismus Rabel in einem viel
höheren Alter traf als EHRENZWEIG.
Doch ist mein Eindruck immer gewesen, daß Albert A . EHRENZWEIG nicht
nur ein Weltbürger, sondern vor allem im letzten Grunde zugleich ein Wiener
geblieben ist mit all seinen vielfäldgen Differenzierungen als „ein Mensch in
seinem Widerspruch". Schon allein seine überraschende, seltsame Voriiebe
für Anton WiLDGANS, dessen Gedichte er ins Englische übersetzt hat und ilin
in der heuugen Zeit in Amerika als Dichter heimisch machen wollte, ist für
mich ein gewisses Unikum in diesem Sinne geblieben. Wer liest denn über-
haupt noch bei uns Anton WiLDGANS? Was gibt er uns?
Dies und manches andere ist, glaube ich, mit aus EhrenZWEIGs österrei-
cliischer Atmosphäre zu erklären. Dazu gehört selbst seine Voriiebe für
Psychoanalyse, die ja, wie Thomas MANN scharfsinnig in seiner Rede
„Deutschland und die Deutschen" bemerkt hat, ein „später Ausläufer der
Romanuk" ist. Zugleich ist die Psychoanalyse ohne Wiener Kultur und Geist
kaum denkbar. So hat TUCHOLSKY in einem Gedicht über „Psychoanalyse"
einmal frech gereimt: „Und die ganze Geschichte stammt aus Wien, und
darum ist sie besonders scliien -!".
Albert A. EHRENZWEIG konnte in seiner Doppelstellung kaum ein Schule
154
Diskussion
in den USA bilden, wie etwa CURRIE oder Ca VERS. Er ist eben auch in den
USA doch zu individuell und vor allem zu europäisch dafür geblieben. Er und
auch seine Frau sind mir in ihrem schönen Haus mit den vielen musischen
Erinnerungen in Berkeley immer in gewissem Sinne eher als in einer
beschützten Enklave von Wien in San Francisco lebend erschienen. Dabei
haben sich beide EhrenzWEIGs gewiß das Leben nicht leicht gemacht.
Dies sollte nur noch eine kleine Ergänzung zu der sehr schönen, persön-
lichen Analyse von Herrn SiEHR bilden.
/
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Curriculum vitae
169
1. CumculHm vitae von Albert A. EHRENZWEIG
Standesangaben*
Ich heiße Dr. Alben EHRENZWEIG. Ich bin geboren am 1. April 1906 in
Herzogenburg (Nieder-Österreich) als Sohn des damaligen Richters gleichen
Namens. Meine Fray. Erika isrtlie Tochter des Rechtsanwaltes Dr. Egon
WiTROFSKY und der Hofschauspielerin Professor Anna Kallina. Ich ebenso
wie meine Fr^ sind wie unsere Eltern und mütterlichen Großeltern katho-
lisch.
Familie
Mein 0roßvater Adolf EHRENZWEIG war der Gründer und Herausgeber des
„Ass^curanzjahrbuches". Mein Vater ist als Sektionschef (Leiter des Versiche-
rungsaufsichtsamtes im Bundeskanzleramt) in den Ruhestand getreten und ist
als außerordentlicher Professor an der Wiener rechts-und staatswissenschaft-
licWen Fakultät habilitiert. Er hat außer zahlreichen anderen versicherungs-
recntlichen Werken im Jahre 1935 ein zweibändiges System des Versiche-
ru^gsvertragsrechtes veröffentlicht. Der kürzlich in Graz verstorbene Hofrat
Universitätsprofessor Dr. Armin EHRENZWEIG, Verfasser des vierbändigen
Systems des österreichischen Privatrechtes, war sein Bruder. Der Herausgeber
des großen Kommentars zum Allg. bürgerl. Gesetzbuch Hofrat Univ.pro-
fessor Dr. Heinrich KLANG ist sein Vetter, der Frankfurter Nationalökonom
Universitätsprofessor Dr. Carl GrÜNBERG sein Schwager.
Studiengang
Gymnasial- und Universitätsstudien (Philosophie und Rechtswissenschaft) in
Wien. Maturitätsprüfung und die drei Rigorosen an der rechts- und staatswis-
senschafdichen Fakultät mit Auszeichnung abgelegt. Sommerkurs 1925 ander
Universität Grenoble. Sommersemester 1926 an der Universität Heidelberg.^
Am 18.12.1928 Promodon zum Doktor der Rechts- und Staatswissen-
schaften an der Universität Wien. Anfang April 1929 Eintritt in den österrei-
Dankenswerterwelse zur Verfügung gestellt von Frau Joan vON Kaschnitz. Es handelt sich
um einen von EHRENZWEIG selbst geschriebenen Lebenslauf, der wohl kurz vor der Emigra-
tion verfaßt wurde. Offensichtliche Schreibfehler wurden berichtigt. Nicht berücksichtigt
sind Hinzufügungen in Kurzschrift.
Nach den Unterlagen handelte es sich um das Sommersemester 1927; vgl. Serick, oben S. 15.
170
Lebenszeugnisse
cliischen Gerichtsdienst. 1930 rechtswissenschaftliche Studien an der Univer-
sität Paris (Fühlungnahme insbesondere mit den Professoren Hemard und
CapiTANT). Anfangs 1933 Richteramtsprüfung mit einstimmiger Auszeich-
nung und Ernennung zum Richter (ständige ausgezeichnete Qualifikation).
Anfangs 1937 auf Grund der bis dahin veröffendichten Arbeiten Erteilung der
venia legendi für bürgerliches Recht, Privatdozent an der rechts-und staatswis-
senschaftlichen Fakultät in Wien. Vorlesungen durch zwei Semester.
Kenntnisse und Fertigkeiten ^
Französisch, englisch, tschechisch. Kraftfahrprüfung, Mascliinenschreiben,
Kurzschrift.
Schriften
Außer mehreren kleineren Abhandlungen in in- und ausländischen Zeit-
scliriften habe ich folgende Bücher veröffendicht:
Irrtum und Rechtswidrigkeit, Wien (Perles) 1931
Die Schuldhaftung im Schadensersatzrecht, Wien (Manz) 1936
Zur Erneuerung des Schadensersatzrechtes. Bemerkungen zum tschechoslo-
wakischen Entwurf eines BGB (Regierungsvorlage 1937) samt Gegenentwurf,
Wien (Manz) 1937,
Lebenslauf
171
2. Lebenslauf in englischer Spracher''
Albert A. EHRENZWEIG
J.D. (Univ.of Chicago), LLM. (Columbia Univ.) Dr. Utr.Jur. (Univ. of
Vienna); New York /?^r examination Research Assistant, State of New York
Law Revision Commission; assoc. editorofU, of Cliicago L. Review, authoroi
three books on civil and criminal law; numerous publications in American,
French and Swiss legal periodicals. (e.g. [1940J) 8 U. of Cliicago L.Rev. 16;'
(1941)8U.ofChicagoL.Rev.729;(1943)43Col.L.Rev.825;threeStudiesin
(1943) Report of Law Revision Commission.
Born April 1, 1906 in Austria; married, two children; deferred, Classification
3 A; first citizensliip papers
1924-1929 Studied law in Vienna, Heidelberg, Paris and Grenoble; "excel-
lent" record;
1928 Doctor of Law and Political Science, Vienna;
1929-1938 Civil Service in the Austrian courts; since 1933 as ^ judge in civil
and criminal matters, "excellent" record;
1938-1939 Studied law at Bristol University, England; Intemiediate LL.B.
examination "first class"
1939-1941 Studied law at University of Chicago; summers 1940 and 1941
legal depanment o{ Allstate Insurance Company,
1941 Doctor of law cum laude, Univ. of Cliicago;
1941-1942 Graduate study in law (torts and insurance under Dean Smith and
Professor Patterson) at Columbia University, Uyiiversity fellow;
1942 Master of Law, Columbia University (A-record) on basis of thesis on the
law of negligence and liability insurance;
1942-1943 New York bar examination; Research Assistant, State of New
York Law Revision Commission; CandidatefortheJS.D. degreeat Columbia
Law School.
Languages: Speaking, writing and reading: English, German, French;
Reading: Italian (sonie Spanish), Latin, Greek.
Von Ehrenzweig selbst verfaßt, zur Verfügung gestellt von Frau Elizabeth STEFFEN.
- i
A 1 b er t Arn i m Ehr en z we :i. q
1) G€*daechtni sschr i f t fuer Albert A. Ehrenzweig« Hrs>g„ v. Erik
Jayrne und Gerhard Kegel - Ber kel ey-Koel ner r €*hc tsstudi en Koel ner
Rei he - Bd - 16. Kar 1 sr uhe-Ht"? i del ber q s C « F « Mut>l 1 er Jur i st i sc: her
Verlag 1976«
XI
Friti^drich Kessler- In Mernor i am Albert A. Ehrenz
wei q
X i i i Q n t l-i e f o u r t h d a y o f J u n e ,, 1 9 7 4 a hi e r o i c 1 i f e c a rn e t •:• a n
e n d M A t 9 s 3 C) i n t h e e v e n i n g T h a n a t o s h a d v a n q Li i s h e d E r c« s y p e a c e
had corne to an €*xt r aor di nar y human being. Until 9s 15 of that
e V e n i n g Alb e r t h . j a d s t i 1 1 b e €* n w c« r k i n g o n h i s n e w b o o k o n
Jur i sprudenc€', a book without footnotes«
It was a rieh life that come to an end- Albert was able to
wor k p r od i g i ous 1yd esp i t e t h e ser i ousn ess o f h i s i 1 1 n ess y t
e n . j o y h i s t e a h c i n g
«_i
11 « n
«««it was a friendship pf long standing. Thirty-six years
ago we met in Chicago» Alb€*rty not b€*longing to the first wave of
i m m i q r a n t s"> , ha d a h a r d t i rri e i n e s t a b 1 i s l-i i n q h i m *:-> €t 1 f .. h e h a d t o
becom€* a law student agani« In fact, he- was my student during the
f i r s t y ear i n Ch i c: ag o . - -
W i t Fl g r a d u a t i. o n f r o m 1 a w s c h o o 1 y a d v a n c e m e n t c s iyi e r a t h e r
quickly. Graduate work at Columbiay wor k for the Nevv» York Law
REivision Commissi on, for Cravath, and t h an ks to FVank Nc^wmany
ap p o i n t men t t o B er k e 1 €*y „
th
X i V I d o n •:» t r e g a r d i t a s ni y t a s k t o S5 u r v e y ai n a d c •:« in m e n t
ec t en s i ve 1 y on h i s wor k « E«u t t h er e i s on e f i e 1 d wh er e our
i n t er es t s i n t er sec: t ab out wh i c h I wou 1 d 1 i k e t o
to say a few wordss
his Psychoanal yt i c Jur i sprudence« albert was convincedy and
J usz 1 1 y so y t hat a st ud y o f law wh i c h f a i 1 s t o e x p 1 or e i t s
psychological dimensi on is incomplete. Many scholars have tackled
the psychological dimensions of law before but never with sich
breadth of vision, learning and insight« The book is not e^asy
r ead i n g y but a c 1 ue t o i t s mean i n g o i s a f f or d ed b y his
dedication« It is dedicated to Eros and ThanatoSy which he
t r an s 1 at es as L i f €* an d P€*ac e « « «
Rest des Buches mit ver schi €*denen Aufsat'tzen zum internationalen
Pr i vat r ec h t y u.a. Jay me y Keg e 1 y Fr i t z Sc h wind ( p r o f „ W i en ) «
2) Alber tA« Ehrenzweiq und das i nt er nvat i onal e Privatrecht.
Symposium veranstaltet vom Ins>titut fuer ausl aendi sches und
Internat ional es Pr i vat- und Wi rt sc haftsrecht der Uni versi ta€*t
Hei del ber q am 17- Juli 1984. Hrsq. v. d€^n Direktoren des
Instituts Rolf Seriky Hubert Ni eder 1 aender , Erik xJayme.
hei del ber g: Carl Ulint€*r Uni versi taetsver 1 ag y 1986.
19-34
Erik Jayme, ALbert A« Eihr enzwei q . Leben und Werk
Un t er sc h i ed z w i sc h en i n t er n ab i on a 1 €*m un s int er 1 o k a 1 ern
Pr i vat recht «
Zürn
19
I« Leben und Werl:
1 9 - 2 4 s i e h e K o p i e n
3) Albert A. Ehrenzwei g^ Laws a p)ersonal view- Ed- by Max Knight
Lt^ydens A.W„ Sijthoff^ 1977« (posthum erschienen^ FViedrich
Kessl er war ei ner der Mi t ar bei t €*r ) . Si ehtf Kopi en »
ALBERT EHREN ZWEIG
Lawyer, Professor of Law, 1906-1974
Mrs. Maria Rosenthal, Boalt Hall, School of Law, üniversity
of California, Berkeley, California 94720.
Mrs. Rosenthal was the secretary of Prof. Ehrenzweig until
his death in 1974. Ca. 12 ft. of materials from the 1940s
to the present make up the collection. Mrs. Rosenthal is in
the process of preparing a catalog of the papers. At the
present time, access to the materials is limited to Mrs.
Rosen thal and the immediate Ehrenzweig family.
Frau Rosenthal, die Sekretärin Prof. Ehrenzweigs bis zu sei-
nem Tode 1974, ist im Begriff, einen Katalog seines Nach-
lasses zu erarbeiten (etwa 3,60 m Material aus dem Zeitraum
vierziger Jahre bis heute). Zur Zeit haben nur Frau Rosen-
thal und Mitglieder der Familie Ehrenzweig Zugang zu dem
Material .
Bl,2 Correspondence with the Kelsen Institute (Konrad Lorenz
and others) re: Hans Kelsen.
J
L
Photos.
Background materials used in his work.
Materials on Max Radin. (Ehrenzweig had intended to
collaborate with Max Radin.)
Üniversity of California, Berkeley, School of Law, Boalt
Hall, Berkeley, California 94720.
K
Personal library of Ehrenzweig.
Mrs. Joan von Kaschnitz, 2411 Santa Clara Avenue, Alameda,
ralifornia 94501; MTsT^Elizabeth Steffan, 9 89 Overlook Road,
Berkeley, California 94708.
I Files, containing documents on personal and financial
affairs of Ehrenzweig. Unsorted.
New York Public Library, Manuscript Division, Fifth Avenue
and 42nd Street, New York, N.Y. 10018.
208
/•
ALBERT EH REN ZWEIG
EMERGENCY COMMITTEE IN AID OF DISPLACED FOREIGN SCHOLARS ,
1933-1945
* File compiled, no assistance given. 1938-1941.
Prof. Kurt Steiner, Department of Political Science, Stan-
ford Üniversity, Stanford, California 94 305.
Bl,2 Correspondence with Kurt Steiner.
New School for Social Research, Office of the Dean of the
Graduate Faculty of Political and Social Science, 65 Fifth
Avenue, New York, N.Y. 10003.
RECORDS OF THE ÜNIVERSITY IN EXILE , 19 33-45
A3 Curriculum vitae.
El, 3 L. of recommendation, L. by Ehrenzweig.
209
»-»^^
^ A A ^(K^d^ZAy^i Lx^^\ (K ^ t^^r^i^ W^a^nA, LCCici*-^. tili
i
Preface
X
Legal philosophy has exhausted itself in moral and political emo-
tions, which often have been concealed in semantic confusion. Efforls
for new beginnings in legal philosophy have borrowed new tools from
this Century *s natural sciences. Among these tools, psychology might
hclp to reduce that part of the confusion which has been caused by
unconscious motivation; other tools are derived from the sociologies,
linguistics, ethologies, and anthropologies of our day.
The present introduction to such efforts has had to discount much of
the old learning without the benefit of conclusive studies in the new
sciences. It can, therefore, only present "a personal view," to borrow the
subtitle to Kenneth Clark's brilliant Civilisaüon. But I believe that this
view can bear witness to a general contemporary turn in man's search
for himself, which so far has almost wholly lacked expression in
writings about law.
The following attempt at offering a coherent, however biased,
scheme for a legal philosophy will not be burdened by citations of
writers of the past. But I hope to provide bridges to a more traditional
framework by references to some of my more documented earlier
writings as well as by insertions of dogmatic discussions.
I have chosen for the title of this book the simple word "Law" rather
than "Jurisprudence" because of the ambiguity of the latter word. John
Austin, following Bentham, seems to have given jurisprudence its
modern English meaning. To Austin it meant "the science of what is
essential to law, combined with the science of what it ought to be." It
has thus from the beginning been distinct from both German "Juris-
prudenz" (legal theory) and French "jurisprudence" (the analysis of
judge-made law). Since Austin, Anglo-American "jurisprudence" has
repeatedly changed its scope and aim. It has come to embrace analytic
endeavors to define the concept of posited law; a legal philosophy
I
XI
"^'^
concerned with the meta-positive foundations and meanings of law
and "justice"; "legal" hermeneutics, the study of the process governing
the law's creation and growth; "legal" logics, sociologies, anthropolo-
gies, linguistics, theologies ; and, perhaps most f ruitfully , historical and
comparative studies. In this book we shall enlist the help of all these
disciplines as well as of a "legal" ethology which, through study of
animal behavior, promises to Supplement biological findings.
Finally, we shall take note of many old and new attempts at
attacking the eternal riddles of the human predicament, such as the
phenomenological trust in an objective spirit, the ontological effort to
isolate universals, the existential imagery of man's "self-actualization," 5
and the deontological concern with the law as it should be. Little would
be gained by reserving such endeavors to jurisprudence, legal philos-
ophy, or legal theory, which have long lost their identities. We shall
listen instead to the most discordant voices as expressions of an unease
which has challenged any autonomous science about the law. This may
seem an audacious, indeed, an impossible undertaking within the
confines of such a small book.
There are, of course, numerous repositories of thought and tools of
Instruction in many languages which have taken approaches more
elaborate and thus more modest. We shall gratefully rely on them for
much that we need for our journey. In this country, Edwin Patterson
has told US in much accurate detail about the "men and ideas of the
law"; Wolfgang Friedmann has given us a summary of the sayings of
the Great, f rom the Fragments of Heraclitus to the aphorisms of Oliver
Wenden Holmes; Edgar Bodenheimer has guided us through the
painful struggle which has ever repeated and ever defeated those
conceptions of justice currently reflected in the highly regarded
reformulations of John Rawls' work. Julius Stone has given us his
trilogy and Jerome Hall his "integrative" effort, while George W. Paton
and David P. Derham have undertaken to accompany us through the
entire mansion of "jurisprudence." In order to avoid repetition of
polemics against what I have tried to show to be obsolescent contro-
versies I shall, in addition, with all apologies, rely on my Psycho-
analytic Jurisprudence.* For those who seek access to similar texts in
* Albert A. Ehrenzweig, Psychoanalyüc Jurisprudence (A. W. Sijthoff,
Leiden and Oceana Publications, Inc., Dobbs Ferry, N.Y. 1971). In the text,
this work will be cited as AAE.
XII
other cultures, several major treatises in foreign languages will be
referred to. For first-hand materials the reader is referred to the works
of William R. Bishin and Christopher Stone, George Christie, Morris
and Felix Cohen, Jerome Hall, Lon Füller, Lord Lloyd of Hampstead,
and Clarence Morris.
Law cannot be defmed in any generally meaningful sense. When
speaking of law, one person may be thinking of the government's
forceable actions, while another may contemplate the quiet Operation
of a "law abiding" Community. It is of little value, therefore, to take
sides in such classic disputes as those around Kant*s theory of com-
pulsion or HegeKs conception of law as "will", nor can we profit from
the controversy between those professing adherence to a "natural law"
and their "positivist" opponents. Different defmitions or at least
descriptions of law will be needed for such distinctions as those
between law and other normative Orders, between types of "civil
disobedience", between "closed" and "open" legal Systems. Many of
these discrepancies will be shown to be reducible to their semantic and
emotional Clements. It is the analysis of the latter that holds the greatest
promise of progress. Indeed, in Thomas Cowan's words, "law and the
general science of psychology must eventually come to terms if law is
not to slip further into an antiscientific stance." Law could be seen as
the product of pure reason, of man's realization of his need for his
self-preservation, or as the result of a mindless drive attributed to ants
and bees. Both views have as often been taken as rejected. As an object
of legal philosophy, law has been considered and will be considered in
this book as being essentially determined by a drive, partly inborn,
partly inbred, to demand and to render something man has calied
"justice."
In Chapter One, I shall first attempt to separate the ambiguous and
ambivalent uses of this word "justice," which has been the guidestar
and curse of all legal philosophy. I shall try to show that this word must
become the essence of our science once it ceases to stand by itself and
instead comes to designate the drive that we shall call "the sense of
justice," and the latter's individual reactions to selected Stimuli.
Chapter Two formulates a concept of law usable for the analysis of
some universal social facts - the concept of a body of "legal norms."To
describe this body, we shall choose a vertical structure whose form, like
that of mathematics, avoids value judgments. Such a form cannot be
XIII
1
0'
defended as true or attacked as untrue but only as either useful or
misleading. We shall call "legal" any norm which is ultimately derived
from the highest "posited" legal norm or "apex norm" (a written or
unwritten Constitution). In testing the "lawness" of that apex norm
itself, we each follow our own choice of what we feel to be the
metalegal, value-based source of our law. This source may be our faith,
"reason," trust in the structure's effectiveness, or any other religious or
secular "natural law." Any such source can be referred to as the chosen
"metanorm." An attempt to establish the transsocial and transcultural
usefulness of the adopted terminology by reference to other legal orbits
and to current findings of legal sociology and legal anthropology will
conclude Chapter Two.
With no more than an apology for not having been able to include
in this analysis the fast-progressing studies of deontic logic (Constantin
Kalinowski; Ilmar Tammelo), Chapter Three will discuss the legal
decision and Chapter Four some of the "truths" and "justnesses" in law
and fact which are sought in legal proccdurcs and such central
concepts as legal (civil and criminal) responsibility of legal persons,
and legal obligations, all topics which have long been included in
books on "jurisprudence," "legal philosophy," or "legal theory."
Chapter Five presents the perennial discourse between the "schools
of jurisprudence" about the metanorms.
XIV
Table of Contents
Editor's Note VII
Preface XI
CHAPTER ONE: LAW AS JUSTICE 1
A. The One Sense of Justice 7
1. Inborn"Instinct" 8
a. Animal Hcritagc? 8
b. IntraspeciesHeritage?^ 10
2. Inbred Reaction 11
a. Behavior and Custom H
b. Psychoiogy 12
B. The Conhicting Justnesses 16
1. Prclude 16
a. Poetry and Religion 16
b. East and West 17
c. Philosophy 17
2. Psychoiogy 19
a. A Beginning 19
b. Tentative Structure 20
c. An Analogy: Beautnesses 21
C. Choice and Decision 22
1. The Judge's "Art" 22
2. Reason and Unreason 23
3. Rational Resignation 24
XV
CHAPTERTWO: LAW AS NORM 27
A. Form ("Lawness'*) 31
1. Law is a "valid" "Ought" . . . . . 31
2. Law as an "Is"? 32
a. In General 32
b. Individual "Fact Theories" 34
c. Summary and Outlook 37
3. Structure 38
a. Vertical Structure . 39
b. A Superstructure? 44
c. Horizontal Structure: An Excursus ....*.... 49
(1) Caps in the law 50
(2) Auxiliary concepts 52
(3) Political dichotomies . 53
B. Matter 57
1. Source and Growth 57
2. Legal Rules as Posited Justice 59
3. Posited Law "Justified" as Natural Law 60
a. Absolute Value? 60
b. Relational Values 63
c. Politics 66
4. Law's Territorial Scope 67
a. Transsocial Analysis (Legal Sociology) 67
b. Transcultural Analysis 68
(1) Anthropology 68
(2) "Comparative law" 70
(3) Civil and common law 71
CHAPTERTHREE: LAW AS DECISION 73
A. *TrueLaw" 76
1. Legal Reasoning 77
a. Deduction? 77
b. Induction? 78
c. Dialectics and Rhetorics 79
d. Linguistic Limits 80
e. Rule Skepticism 81
B. *True"Facts 82
1. The Search (Procedure) 82
XVI
2. The Doubt ("Fact Skepticism") , . . . , 84
C. Resignation 85
L Non Liquet 85
2. Equality versus the Law 86
3. Extra Legem . 87
CHAPTER FOUR: LEGAL RESPONSIBILITY (CRIME
AND TORT) 93
A. A Free Will? 95
B. Crime (PunishmentorTreatment) 97
L Functions of Punishment 98
a. Rational Purposes 98
b. Irrational Factors 98
2. Typesof Crimes 100
a. Deterrable Crimes 101
b. Nondeterrable Crimes 101
3. Reform? 102
a, Punishment 102
b. Criminal Guilt . 105
C. Torts ' 110
1. From Admonition to Compensation 110
2. From Moral Fault to the "Reasonable Man" 111
CHAPTER FIVE: THE SCHOOLS OF JURISPRUDENCE. 113
A. "Positivism": Positive Natural Law 115
1. Law Inside Justice 115
a. Cosmos, God, and King 115
b. Nature 116
c. Man himself 117
2. Law Outside Justice 121
B. "Natural Law" Doctrine:A Natural Positive Law 122
1. The Pre-Socratics 122
2. Plato and Platonism 123
a. The Master 123
b. The Disciples 124
c. Plotinus (203-270 A.D.) 124
3. Aristotle and His Heirs 125
a. The Master 125
XVII
f
:*l
b. His Progeny 126
4. Phenomenology 127
5. Existentialism 128
C. Law Found and Made 130
1. Dialectics. 130
a. History 130
b. Today 's Topicism 131
c. Marxist Dialectics 132
d. Conclusion 132
2. American "Realism" .132
a. TheTrueRule 132
b. Oliver Wendel! Holmes 133
c. John Chipman Gray 133
d. Karl Llewellyn, Edward Levi, and others 133
3. Sociology of Law 135
a. A New Jurisprudence? 136
(1) Newness? 136
(2) A Jurisprudence? 137
(3) Politics nmerests'O 141
b. A New Technique 142
Bibliography 145
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Chapter One
Law as Justice
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'i
Index of Names
References are to pages
The dates of birth and death are not given for those persons who were born
after 1875.
Abel, Richard 136
Abölard, Pierre (1079-1 142) 130
Abraham, Karl 19
Adams, John ( 1 735- 1 826) 54
Adorno, Theodor W. 129,141
Aeschylus (525-456 B.C.) 122
Agathon (446-401 B.C.) 96
Ahrens, Heinrich (1808-1874) 1 19
Alexander, Franz 13
Alfred the Great, King (849-899) 106
Allen, Carl K. 58
Ambrosetti, Giovanni 61
Amselek, Paul 128
Anaximander of Miletus (61 1 ?-547?
B.C.) 122
Anselm, Saint (1033-1 109) 125
Anzilotti, Dionisio (1869-1950) 135
Aquinas, Thomas (1227-1274) 7, 10,
41,44,45,47. 54,62,64,65, 116,
118, 126
Ardrey, Robert 62
Aristotle (384-322 B.C.) 6, 12, 17,25,
29. 44. 45. 54. 60. 63, 78, 79, 86, 107.
116, 118, 119, 122. 125. 126. 127.
129. 130. 131
Asoka (300's B.C.) 63
Aubert. Vilhelm 138
Auerbach, Carl 76
Augustine, Saint (354-430) 43, 44. 95.
125
Aurelius. Marcus (121-180) 116
Austin, lohn (1790- 1859) 7,41,42,56
Austin, John Langshaw 81
Bachofen, Johann Jakob (1815-
1887) 19
Bacon, Francis (1561-1626) 11,79
Bakunin, Michail (1814-1876) 120
Barton, Charles (1768- 1843) 87
Barton, Roy F. 69
Berber, Friedrich 20, 54, 56, 63
Bergbohm, Karl (1849-1927) 43, 51,
121
Bergson. Henri (1859-1941) 32
Beutel, Frederick 143
Bentham.Jeremy( 1748- 1832) 42.45,
67.118,136
Bienenfeld, Franz Rudolf 19
Bierling, Ernst (1841-1919) 34, 102
Bingham. Joseph ( 1 668- 1 723) 1 34
Bloch. Ernst 118
Boas. Franz (1858- 1942) 14
Bobbio, Norberto 65
Bodde, Derk 89
Bodenheimer, Edgar 17. 30, 37, 45,
64,119
Boethius (480-525) 125, 130
Bohannan, Paul J. 30. 58. 69. 86
Bohr. Niels 97
Bonaventura, Saint (1221-1274) 125
Bonhoeffer. Dietrich 47
156
157
In
Boyle, Robert (1627-1691) 116
Bracton, Henry of(d. 1268) 56
Brandeis, Louis D., Justice (1856-
1941) 143
Brecht, Arnold 7
Bryce, James, Lord (1838-1922) 143
Buber, Martin 129
Butler, Samuel (1670-1733) 117
Cahn, Edmond 4
Cairns, Huntington 139
Calvin, John (1509-1564) 47,95
Canaris, Claus-Wilhelm 50
Carbonnier, Jean C. 139
Cardozo, Benjamin N., Justice (1870-
1938) 34, 77
Carlin, Jerome 143
Carnap, Rudolf 33,81
Carrighar, Sally 16
Chambliss, William J. 100
Christie, George 134
Chroust, Anton Hermann (1864-
1945) 125
Cicero, Marcus Tullius (106-43
B.C.) 116, 119, 126, 130
Cloots.Anacharsis (1755-1794) 36
Cohen, Jerome 88
Cohen, Julius 123
Cohen, Morris R. 138
Coing, Helmut 17
Coke, Edward, Sir (1552-1634) 64,
101
Comte,August(1797-1857) 118,135,
136
Cook, Walter Wheeler (1873-1943)
134
Copernicus, Nicolaus (1473- 1543) 10,
96
Corbin, Arthur 134
Confucius (5517-479? B.C.) 15, 25,
29,87,95,116,122
Cowan, Thomas 13,14
Croce,Benedetto (1866-1952) 139
Cumberland, Bishop(163M718) 117
Cusanus,Nicholas (1401-1464) 125
Darshowitz, Alan 1 10
Darwin, Charles (1809- 1882) 8,9, 10,
15, 135
Daube, David 89
David, Rene 54,71
Davis, Kenneth C. 55
Dawson, John P. 78, 143
Del Vecchio, Giorgio 7
Democritus(460?-370?B.C.) 95,122
Denning, Alfred, Lord 102
Derham, David P. 56, 58, 62, 78, 80,
^ 83, 84
Descartes, Rene (1596- 1650) 116 •
Devlin, Patrick, Sir 4
Dewey, John (1859-1952) 15
Diamond, Arthurs. 87.108
Dicey, Albert V. (1835-1922) 55
Diemer, Alwin 127, 128
Dilthey, Wilhelm (1833-1911) 7
Domat, Jean (1625-1696) 117
Dreier, Ralf 65
Duguit, Leon (1859-1928) 54,119
Durant, William James 21
Durkheim, Emile (1858-1917) 68,
138, 143
Dworkin, Ronald M. 40, 42, 51
Eckhart, Meister (1260-1302) 125
EckhofT, Torstein 137
Edel, Abraham 13,96
Ehrenzweig, Anton 11, 1 5, 22
Ehrlich, Eugen (1862-1922) 65, 68,
129, 138, 143
Eibl-Eibesfeldt, Irenaeus 61, 99
Eikema, H. J. van 130
Einstein, Albert 97
Ekelöf, Per Olof 131
Empedocles (4957-435? B.C.) 8, 15
Engels, Friedrich (1820-1895) 61
158
Engisch, Karl 17.34,41,52,64,128
Eörsi,Gyula 38,71
Epicurus (342-270 B.C.) 12,117,118
Fallers, Margaret 69
Fechner, Erich 143
Federn, Paul (1871-1950) 141
Feinberg, Joel 4, 104
Feng,Yu-lan 89
Fenichel, Otto 141
Feuerbach, Ludwig (1804- 1872) 43
Fichte, John Gottlieb( 1 762- 1 8 1 3) 63,
117
Ficino,Marsilio (1433-1499) 125
Finkelstein, Louis 105
Flügel, J.C. 99
Frank, Jerome, Judge 84, 134
Frankl, Viktor Emil 14
Frazer, James, Sir (1854- 1941) 69
Frederick theGreat(1712-1786) 85
Freud, Sigmund (1856-1939) 5,7,10,
12,13,14.15,17,20,25,30,58,62,
63, 69, 97, 99. 101. 102, 104, 105,
141
Friedmann, Wolfgang 6, 43, 53, 55,
56,65,66, 143
Friedrich, Carl Joachim 55
Fromm, Erich 10, 19, 20, 99, 141
Frosini, Vittorio 52, 56
Füller, B. A. G. 117,120,124,125
Füller, Lon 31,34,39,41,59,62,80,
88, 103, 136
Gaius(lOO's) 64
Gandhi, Mahatma (1869-1948) 49
Gentile, Giovanni (1875-1944) 139
Geny, Francjois (1861-1959) 12, 65,
128, 138
Gierke, Otto von (1841-1921) 41
Giuliani, Alessandro 131
Gluckman, Max 30, 69
Godwin, William (1756-1836) 36
Goethe, Johann Wolfgang von ( 1 749-
1832) 30,44,64,79,97, 132
Goldschmidt, Walter 69
Goldstein, Joseph 1 10
Goodall, Jane Lawick 62, 99
Goodhart, Arthur 78
Gorney, Roderic 1 1
Goyard-Fabre, Simone 42, 128
Gravina, Giovanni (1664-1718) 117
Gray, John Chipman, Justice (1839-
1915) 133, 134
Grotius,Hugo(1583-1645) 6,61,116,
117,118
Grotjahn, Martin 19
Gulliver, P. H. 88
Habermas, Jürgen 14, 136, 141
Haeckel, Ernst (1834-1919) 19
Hägerström, Axel (1868-1939) 30,
34, 35, 58
Haies, Stephen (1677-1761) 102
Hall, Jerome 40,81
Hammurabi, King(1955-19137 B.C.)
88, 106,115
Hare, Richard M. 1 1
Hart, H. L. A. (1855-1906) 4, 18, 34,
40,42,43,50,59,62,64, 119,121
Hartland, Edwins. (1848-1927) 69
Hartmann, Heinz 15
Hartmann, Nicolai 128, 131
Hayek, Friedrich von 55
Hazard, John 54
Heck, Philipp (1858-1943) 23, 65,
135, 136, 139
Hegel, Georg Wilhelm Friedrich
(1770-1831) 6,45, 56,64, 79, 102,
120, 127, 128, 129, 131, 132, 136,
142
Heidegger, Martin 1 1, 32, 129
Heinemann, Frederick Henry 128
Henderson, Dan F. 88
Henkel, Heinrich 128
159
Heraclitus (500's B.C.) 16, 119, 122,
136
Herrington, James (161 1-1677) 54
Hesiod (700 's B.C.) 10, 122
Hesse, Hermann 131
Hildebrand, Dietrich von 38,61,96
Hitler, Adolf 44,45, 119
Hobbes, Thomas (1588-1679) 9, 16,
45,56,58,95,117, 136,141
Hoebel, E. Adamson 58, 69
Hohfeld, Wesley A. 52,53
Hölderhn, Friedrich (1770-1843) 116
HolIand,Thomas.Sir(1835-1926) 53
Holleman, J. F. 69
Holloway, Ralph S. 9
Holmes, Oliver Wendell, Justice
(1809-1894) 34,77,133,134,143
Holzhauer, Heinz 96, 97, 100, 124
Horkheimer, Max 129,141
Horovitz, Joseph 50
Horvath, Barna 137
Howell, Paul P. 69
Hume, David (1757-1838), 4, 6, 12,21,
62,64
Husserl, Edmund (1859-1938) 32,
127, 128
Husserl, Gerhart 128
Hutcheson, Francis (1694-1746) 12,
16
Hutcheson, Joseph 134
Huxley, Julian, Sir 7, 11, 18
Innocent VIII, Pope (reigned 1484-
1492) 105
Jaspers, Karl 79, 124, 125, 129
Jay. Martin 129, 141
Jellinek, Georg (1851-1911) 12,56
Jerusalem, Franz 143
Jhering, Rudolf von (1818-1892) 7,
12,119
Johnson, E. L. 55
Jolivet, Regis- Victor 130
160
Jorgensen, Stig 35
Jung, Carl Gustav(1875-1961) 11 16
60
Justinian, Emperor(482-565) 85, 116
140
Kadish, Mortimer 15,40,47,48,49,
55, 82. 108
Kadish, Sanford 47, 48, 49
Katz.Jay 15,22,23,45,63, 110
Kaufmann, Arthur 47, 140
Kant, Immanuel (1724-1804) 7, 10,
25. 32, 33, 45, 60, 63. 64, 65. 87. 96,'
117,118,120,131.136
Kelsen. Hans 5, 18, 32, 34, 35, 38. 39,
'" 41,43,50,53,56,121,126
Kierkegaard,S0ren(1813-1855) 128
129
Klug, Ulrich 50
Knapp. James 143
Kolakowski, Leszek 4
Kötz, Konrad Zweigert-Hein 54
Kraft, Viktor 118, 121
Kropotkin, P.A. (1842-1921) 36
Kruse, Frederik Vinding 1 19
Kuhn. Thomas 32,33, 138
Laing. R. D. 129
LakofT. Sanford 63
Lambert, Johann Heinrich (1728-
1777) 127
Lao-tse (6047-531 B.C.) 7
Legaz y Lacambra, Luis 139
Leibniz. Gottfried Wilhelm (1646-
1716) 131
Leinweber, Adolf 60
Lenin, V.l. (1870-1924) 67
Leoni, Bruno 55
Levi, Edward 78, 134
Levi-Strauss, Claude 14
Lips. Julius 69
Llewellyn, Karl Nickerson 9, 25, 58,
69, 133, 134
Lloyd. Dennis. Lord 33, 40, 42, 51.
76.77,78,81,87, 135
Locke. John (1632-1 704) 54,117.141
Longford, Pakenham, Lord 102
Lorenz, Konrad 5. 18, 62. 70
Lucretius (95-55 B.C.) 118
Luhmann, Niklas 115, 137. 138, 140
Luijpen, W. A. 128
Lundstedt, A. W. 35
Luther, Martin (1483-1546) 47
Lykurgos (d.324 B.C.) 63
Machiavclli,Niccolo (1476-1516) 36,
, 54,66 "^
Magnus. Albertus ( 1 206- 1 280) 1 26
Maihofer. Werner 55, 129
Maine, Henry, Sir (1822-1888) 68,
119
Malinowski, Bronislav 58, 62. 69
Mandeville, Bernard (1692-1752) 117
Marcic, Rene 32, 67
Marcuse, Herbert 129, 140, 141
Marsilius (1280-1342) 117
Marx, Karl (1818-1883) 36, 56, 61,
66, 118, 120. 124, 129, 131, 132,
136, 141, 142
Mayda, Jaro 65
Mayer-Maly, Dorothea 32, 34, 50
Mayer-Maly, Theo 65
Mazlish, Bruce 136
McDougal, Myres S. 67
Mencius (372-289 B.C.) 12, 47, 1 16
Menes, King(3100?B.C.) 115
Menninger. Karl 99
Mermin. Samuel 85, 103, 106
Messner, Johannes 1 16
Mill. John Stuart (1806-1873) 118
Mitscherlich, Alexander (1836-1918)
99, 140
Money-Kyrle, Roger E. 23, 102
Montagu. Ashley 10
Montesquieu (1689-1755) 54,65,98
Moore, G.E. (1873-1958) 33.81
Moore. Underhill 67, 134, 143
Morris, Clarence 51
Mo-tzu (400 s B.C.) 17,95, 117
Müller. Max 129
Nader, Laura 69, 87
Napoleon, 1(1769-1821) 138
Naucke. Wolfgang 142, 143
Nelson, Leonard 63
Nettlebladt, Daniel (1719-1791) 43
Newton, Isaac (1642-1727) 116
Nietzsche, Friedrich (1844-1900) 9,
15,16,21,37
Nohl, Hermann 7
Northrop, F. S. C. 16,88
Nowell-Smith, P. H. 33
Ockham, William of (1300-1349) 45,
125
Oliphant, Herman 134, 143
Olivecrona, Karl 34. 35. 42, 43, 52
OlleroTassara, Andres 137
Opalek, Kazimierz 12
Orsted, Anders (1778-1860) 34
Ortigues, Edmond 69
Ortigues, Marie 69
Packer. Herbert L. 100
Panikkar, Kavalam M. 25
Parmenides (500 s B.C.) 96, 116, 122
Parsons, Talcott 14
Paton, George W. 56. 58, 62, 78, 80,
82,84
Patterson, Edwin 60
Paul, Saint (d. 67?) 25,61.95
Pavlov, Ivan Petrovich (1849-
1936) 9,11.29,96,141
Perelman.Chaim 5,17,18,50.63.79
127,131
Pericies (4907-429 B.C.) 63
Peschka, Vilmos 18,121,132
Petrazicky, Leon (1867-1930) 12, 52
Piaget, Jean 13, 14, 19
161
Pieper, Josef 17
Pitkin, Hanna 31, 36, 75, 81, 96. 131
Pius XII, Pope 102
Planck, Max (1858-1947) 97
Plato (428-348 B.C.) 5,7,8,10.16,21,
25,30,32.33.36.44.45.46.60.61,
63,67,77.79.95.99,116,122.123.
124, 125, 126, 128. 130. 136
Platt, John R. 13.96. 108
Plotinus (203-270) 8, 15, 16, 124, 125
Podgörecki, Adam 137
Popper, Karl, Sir 33
Posner, Richard A. 18
PospiSil, Leopold 12, 30, 40, 58, 69.
84.87
Pound, Roscoe (1870-1964) 23, 135,
136, 139, 143
Protagoras (4807-4 10? B.C.) 10, 117,
122
Proudhon, Pierre Joseph (1809-
1865) 36
Ptolemy, Claudius (150) 96
Pufendorf( 1632- 1694) 117,118
Pythagoras (582-507? B.C.) 8, 10.63.
96
Rackman. Emanuel 63
Radbruch. Gustav 58. 127
Raiser. Ludwig 68
Raiser. Thomas 138,143
Randall. Charles 31
Rawls.John 6.7.11.18,25,55,64,66,
117,120,127.129
Raz, Joseph 43
Reale, Miguel 137
Recasens-Siches, Luis 129
Redmount, Robert 24
Rehbinder. Manfred 138, 143
Rehfeldt. Bernhard 34
Reich, Norbert 134, 143
Reich, Wilhelm 62, 141
Reinach, Adolf 127
Reininger, Robert (1869-1955) 118
162
Reiwald, Paul 102
Rheinstein, Max 67, 143
Rickert, Heinrich ( 1 863- 1 936) 32
Riezler, Erwin (1873-1953) 53
Rio, Manuel 18
Ripert, Georges 136
Robinson, Edward 12.30
Rommen, Heinrich 7
Ross. Alf 34. 35. 64, 80
Rousseau, Jean Jacques (1712-
1778) 12. 117 if
Royce, Josiah (1855-1916) 18
Rubinstein, Sergei L. 13
Russell, Bertrand (1872-1971) 9
Ruvo, Vincenzo de 6
Sade, Donald S. 62
Sand. Peter H. 46.70
Sartre. Jean-Paul 96. 129, 130
Savigny, Friedrich Karl von (1779-
1861) 43, 118,119.138
Sawer. Geoffrey 143
Schambeck, Herbert 55
Scheler, Max (1874-1928) 10,128
Schlegel. Stuart 69
Schopenhauer, Arthur (1788-1860)
60,87
Schumann, Ekkehard 85
Schur, Max 14,97
Schuyt, C. J. M. 138, 143
Schwarz-Liebermann von Wah-
lendorf, H. A. 65
Scotus,Duns (1265-1308) 125
Seagle,W. 69
Searle. John 33
Selznick. Philipp 37, 68, 135, 137
Seneca-, Lucius Annaeus (4 B.C.-
65) 116, 119
Shaftesbury, Lord(1671-1713) 125
Shepard. Paul 99
Sigmund, Paul E. 64
Silving, Helen 108
Simitis, Spiros 143
Simon, Herbert 143
Skinner, B. F. 11,18,29,58,96,118
Skolnick, Jerome 37, 68, 137, 142,
143
Smith, Michael G. 69
Socrates (469?-399B.C.) 25,36,124.
130
Solon (639?-559? B.C.) 25, 122
Solovyov, Vladimir S. (1853-
1900) 116
Somjee. A. H. 63
Sophocies (4967-406? B.C.) 105
Spencer, Herbert (1820-1903) 7, 15,
135, 136
Speusippus (4 10-339 B.C.) 124
Spiegel, John P. 70
Spiegelberg. Herbert 64
Spinoza. Baruch (1632-1677) 36. 45.
116, 117
Spittler, Ludwig (1752-1810) 143
Stammler. Rudolf (1856-1938) 138
Steenhoven. Geert van den 30
Stier-Somlo. Fritz ( 1 873- 1 932) 1 1 5
Stirner. Max (1806-1856) 36, 66
Slonc, Julius 18. 38. 50, 65, 77. 78. 79.
85.89. 143
Storr. Anthony 9
Stuschka. P. I. (1865-1932) 120
Sutherland. Norman S. 16. 22
Szabo. Imre 38
Szäsz. Thomas 109
Tammelo, Ilmar 7. 63
Terr6, Frangois 138
Thrasymachus (450 B.C.) 36. 66
Tigar. Michael 61.66. 129. 141
Tillich. Paul 16
Timasheff, S. N. 143
Tocqueville. Alexis de (1805-
1859) 143
Tönnies. Ferdinand (1855-1936) 143
Treves, Renato 68. 143. 144
Tribe. Lawrence 33,61
Troller, Alois 6. 8. 32. 61. 63, 127
Tucker, Robert 9
Twining. William 133.134
Ulpianus, Domitius (170-228) 6. 7.
63. 64
Valori. Paolo 128
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Velikovsky. Immanuel 62
Verdross. Alfred 10.58.60, 120, 121,
124. 129
Verosta. Stephan 36
Vico. Giovanni (1668-1744) 131
Vieh weg, Theodor 131
Voltaire, Tair (1694-1778) 60
Waddington, C.H, 9,33
Wälder, Robert 14. 19.51.96
Washburn, Sherwood L. 30
Watson, John B. 9
Weber. Max (1864-1920) 36. 37. 68.
127. 135. 143
Wehler. Hans-Ulrich 142
Welzel. Hans 119. 128
Wenger. Leopold (1874-1953) 88
Weyrauch. Walter 15. 58, 64, 143
Wheeler, John Harvey 96
Whyte. Lancelüt Law 12
Wiener, Frederick 143
Wild. John 128
Wilden, Anthony 15
Williams. Glanville 80
Wittgenstein. Ludwig 81. 131
Wolf. Erik 43. 131
Wolff. Christian (1679-1754) 64. 118
Wröblewski. Stanislaw (b. 1868) 84
Xenocrates (396-3 1 4 B.C.) 1 24
Xenophanes (6287-520? B.C.) 116,
122
Zeisel. Hans 143
Zelermyer. William 77
Zeno (490-430 B.C.) 79. 96. 97. 130
Zippelius, Reinhold 7. 79, 128
Zwingmann, Klaus 140
163
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Grundlegung
der Soziologie des Redits^
Von
Eugen Ehrlidi
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Mündien und Leipzig
Verlag von Duncker & Humblot
1913
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Vorrede.
Es wird oft behauptet, ein Buch müsse so sein, daß man seinen
Smn in einem einzigen Satze zusammenfassen könne Wenn die vor
hegende Schrift einer solchen Probe unterworfen werben soUte so
wurde der Satz etwa lauten: der Schwerpunkt der Rechtsentwkk W
Lege auch in unserer Zeit, wie zu allen Zeiten, weder in der Ge 2
gebung, noch in der Jurisprudenz oder in der Rechtsprechung sondern
edPr r 'hI ^'^'^* ''^^''- ^^^"^^^^^ ^'' i° diesem Satze der Sinn
jeder Grundlegung emer Soziologie des Rechts enthalten.
P a r I s , am ersten Weihnachtstage 1912.
Der Verfasser.
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Inhaltsverzeidinis.
Seite
I. Der praktische Rechtsbegriff 1
II. Die innere Ordnung der gesellschaftlichen Verbände 20
III. Die gesellschaftlichen Verbände und die gesellschaftlichen Normen . . 31
IV. Gesellschaftlicher und staatlicher Normenzwang , 49
V, Die Tatsachen des Rechts 67
VI. Die Entscheidungsnormen 97
VII. Staat und Recht 110
VIII. Die Bildung des Rechtssatzes 138
IX. Der Aufbau des Rechtssatzes 155
X. Der Inhalt der Gerechtigkeit 173
XI. Die römische Jurisprudenz 197
XII. Die englische Jurisprudenz 218
XIII, Die ältere gemeinrechtliche Jurisprudenz 239
XIV. Die historische Richtung der gemeinrechtlichen Jurisprudenz 257
XV. Das Werk der Jurisprudenz 275
XVI. Das staatliche Recht 295
XVIL Wandlungen des Rechts in Staat und Gesellschaft 315
XVIIl. Die Legalisierung des Juristenrechts 332
XIX. Die Theorie des Gewohnheitsrechts 352
XX. Methode der Soziologie des Rechts : Rechtsgeschichte und Jurisprudenz 381
XXI. Methode der Soziologie des Rechts : Die Erforschung des lebenden Rechts 393
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JUDISCHE KLASSIKER
DER DEUTSCHEN
RECHTSWISSENSCHAFT
VON
HUGO SINZHEIMER
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VITAIH IMPENDERE VERO
VITTORIO KLOSTERMANN
FRANKFURT AM MAIN
INHALT
Geleitwort von Franz Böhm XI
Vorwort des Autors 1
I. Friedrich JuUus Stahl 9
II. Levin Goldschmidt 51
III. Heinrich Demburg 73
IV. Josef Unger 83
V. OttoLenel 97
VI. Wilhelm Eduard WUda .... 111
VII. JuHus Glaser 127
VIII. PaulLaband 145
IX. Georg Jellinek 161
X. Eugen EhrUch 187
XI. Phihpp Lotmar 207
XII. Eduard von Simson 225
Schlußwort 237
Personen- und Sachregister 249
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EUGEN EHRLICH
Geb. 1862. 1897 Ordinarius in Czernowitz. f 1922.
Hauptgebiet : Römisches Recht und Rechtssoziologie.
„Die Gerechtigkeit ist in ihren höchsten Äußerun-
gen das Ergebnis genialer Synthese der Gegen-
sätze, wie alles Großartige, das je geschaffen wor-
den ist.**
Die Emeuerxing der deutschen Rechtswissenschaft im 19. Jahrhun-
dert ging von der historischen Rechtsschule aus. An die Stelle bloßer
Kenntnis sollte die Erkenntnis des Rechts treten. Es sind im Wesent-
lichen drei Gesichtspunkte, die sie leiten. Der erste betrifft den Er-
kenntnisgegenstand. Das Recht, das die historische Rechtsschule im
Auge hat, ist das für den Richter bestimmte Recht. Der zweite be-
trifft die Erkenntnisweise. Um das geltende Recht zu verstehen, wird
die Erschließung seiner Vergangenheit gefordert. Der dritte ist das
Erkenntnisziel. Das Recht soll begriffen werden als Äußerung des
Volksgeistes. Trotz aller Ausbreitung, Ergänzung und Fortbildimg,
die diese Anschauungen im Laufe der weiteren Entwicklung erfuhren,
blieben sie im Grunde unerschüttert.
Die Leistung Eugen Ehrlichs besteht darin, daß er die Unzuläng-
lichkeit dieser Gnindanschauungen für die Erkenntnis des Rechts
darlegte. Die Rechtswissenschaft soll nach ihm nicht aufhören, histo-
rische Rechtswissenschaft zu sein. Aber sie muß dazu auch soziolo-
gische Rechtswissenschaft werden. EhrUch ist der Begründer der
Rechtssoziologie in Deutschland^). Wohl waren für sie bereits Ansätze
^) Ehrlich war von Haus aus Romanist. Er gewann die neue Anschauung durch
dogmatische Untersuchungen, die die Rechtsquellenlehre berühren (Beiträge zur
Theorie der RechtsqueUen, I. Teil, Das jus civile, jus publicum, jus privatum, 1902)
und andere Gegenstände der herrschenden Privatrechtstheorie (Das zwingende und
nichtzwingende Recht im bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, 1899;
187
vorhanden. Wir erinnern an die sozialwissenscliaftliche Betrachtungs-
weise des Staatsrechts durch Jellinek. Aber dies waren nur Ansätze.
Die durchgreifende Begründung des rechtssoziologischen Standpxinkts
ist von EhrUch. Er gehört zu den großen Anregern der modernen
Rechtswissenschaft.
Wir fragen, was seine Rechtssoziologie bedeutet, und worin der
Nutzen besteht, den sie stiftet.
Der soziologische Rechtsbegriff.
Ehrhch geht davon aus, daß das Recht eine doppelte Ordnung auf-
weist. Die eine enthält die Normen, die zur Entscheidung von Streitig-
keiten bestimmt sind, die andere die Normen, nach denen sich das
menschliche Tun tatsächhch vollzieht^). Es handelt sich um eine
grundlegende Unterscheidxmg. Ehrhch nennt die Normen der einen
Ordnung Entscheidungsnormen, die der anderen Organisationsnor-
men^). Jene sind die „Rechtssätze", diese das „gesellschafthche Recht".
Das gesellschafthche Recht wird unmittelbar durch die gesellschaft-
lichen Kräfte hervorgebracht, die Rechtssätze entstehen mittelbar
durch richterhche Entscheidungen und Gesetze „Der Rechtsordnung,
die sich die Gesellschaft selbsttätig schaflFt, tritt eine Rechtsordnung
gegenüber, die durch Rechtssätze gebildet wird vmd die nur durch die
Tätigkeit der Gerichte und staathchen Behörden durchgeführt wird.
Erst die Normen, die diese beiden Ordnungen enthalten, machen tat-
sächhch das gesamte Recht in der Gesellschaft aus^)."
Die stillschweigende Willenserklärung, 1893). Seine rechtssoziologischen Anschau-
ungen sind niedergelegt in den folgenden Werken und Schriften: Freie Rechtsfin-
dung und freie Rechtswissenschaft, 1903; Die Tatsachen des Gewohnheitsrechts,
1907; Die Rechtsfähigkeit, 1909; Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913; Die
juristische Logik, 1918. Ein großes Werk „Theorie der richterUchen Rechtsfindung**
war vorbereitet, als ihn zu früh der Tod ereilte.
*) Man beachte die Doppelbedeutung des Begriffes der Norm: „Norm hat die zwei-
fache Bedeutung: einmal dessen, was allgemein, generisch geschieht, dann dessen,
was geschehen soll, weimgleich es vielleicht nicht geschieht** (Georg Simmel, Ein-
leitung in die Moralwissenschaft, 1904, S. 69).
*) Freie Rechtsfindung und Freie Rechtswissenschaft, S. 9 f.; Tatsachen des Ge-
wohnheitsrechts, S. 4ff.; Grundlegung der Soziologie des Rechts, S. Iff., 31 ff., 97 ff.
•) Soziologie, S. 159. — Leider hat Ehrhch die Grundbegriffe nicht immer scharf
188
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Der Unterschied zeigt sich in der Geschichte des Rechts. Die funda-
mentalen Rechtseinrichtungen, wie Ehe, Eigentum, Vertrag, Erb-
recht, sind nicht aus Rechtssätzen, sondern aus sich selbst regulieren-
den gesellschafthchen Kräften hervorgegangen^). Doch besteht der
Unterschied auch heute noch. So diflferenziert auch das gesellschaft-
Uche Leben geworden ist, so mannigfache Institutionen mit besonderem
Eigenleben aus ihm erwachsen sind, die gesellschafthchen Kräfte ar-
beiten unentwegt selbsttätig weiter 2). Sie kommen in der unendUchen
Ausbreitung neuer Rechtsverhältnisse zum Ausdruck, die das gesell-
schaftUche Leben rastlos erzeugt. Man darf nicht vergessen, daß objek-
tives Recht auch in Rechts verhältnisssen zur Erscheinxing kommt.
„G^wiß, eine vereinzelte Vereinbarung oder Anordnung im Vertrag,
Satzung oder Testament ist kein neues Recht, denn das Recht befaßt
sich nur mit dem allgemein Verbreiteten und allgemein Geübten;
aber eine Rechtshandlung ist eben nie etwas Einziges, Alleinstehen-
des, sondern gehört mit dem größten Teil ihres Inhalts der herrschen-
den gesellschafthchen Ordnung an. Die Bedürfiiisse, die zu bestimm-
ten Rechtshandlungen Anlaß geben, zu Körperschaftsgründungen,
Verträgen, Testamenten, sind allgemeine gesellschafthche Bedürfnisse,
und so allgemein, wie das Bedürfnis, ist auch das Mittel, es zu befrie-
digen. So kehren Satzungen, Verträge, letztwilhge Erklänmgen nicht
nur dem Inhalte, sondern sogar dem Wortlaute nach in einer be-
stimmten Zeit und Gegend immer wieder^)." Der Unterschied wird
immer bestehen. Denn er ergibt sich aus dem Wesen des Rechts.
Ehrhch knüpft an Gierkes GenossenschaftsbegriflF an. „Soweit der
GenossenschaftsbegriflF reicht, ist das Recht eine Organisation, das
ist eine Regel, die jedem Angehörigen der Genossenschaft seine Stel-
lung, seine Über- und Unterordnimg in der Gemeinschaft und seine
Aufgabe anweist; und ganz unmögbch ist es jetzt anzunehmen, das
herausgearbeitet. Seine Terminologie schwankt, doch glaube ich im Text seine grund-
legende Anschauung erfaßt zu haben. Die Unterscheidung von Recht und Sitte ist
bei ihm nicht völlig geklärt. (Vgl. dazu Soziologie, S. 132).
*) Tatsachen, S. 4 f., 26 f.
*) a. a. O., S. 38.
*) Soziologie, S. 320.
189
Recht sei in diesen Gemeinschaften hauptsächlich dazu da, damit da-
nach etwa Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis entschie-
den werden. Die Rechtsnorm, nach der Rechtsstreitigkeiten entschie-
den werden, die Entscheidungsnorm, ist nur eine Abart der Rechts-
norm mit beschränkten Aufgaben und Zwecken^)." Was Gierke für
das Genossenschaftsrecht vorträgt, gilt nicht nur für dieses, sondern
das ganze Rechtsgebiet. Es ist der gesellschaftliche Lebensprozeß, der
im Rechte seine Ordnung findet. „Es wurde schon längst bemerkt,
Gierke fasse seinen Genossenschaftsbegriff so weit, daß er fast das
ganze deutsche Recht imter diesen Gesichtspunkt bringe. Darin Uegt
aber auch in der Tat der Keim zu einer richtigen und großen Erkennt-
nis^).^' Diese Erkenntnis besteht darin, daß das Recht, auch dort, wo
es scheinbar, wie im Privatrecht, nur Einzelverhältnisse ordnet, doch
stets eine Ordnung des gesellschafthchen Zusammenhangs ist, die
Ordnung des großen Betriebs, den wir Gesellschaft nennen. Daher gibt
es im Grunde kein Individualrecht, sondern nur Sozialrecht, und das
gesamte Recht ist nur die soziale Verfassung, in der der gesellschaft-
Uche Lebensstrom abläuft^).
Indem der herrschende Rechtsbegriff sich im wesentUchen nur auf
die Rechtssätze, nicht aber auch das gesellschafthche Recht bezog,
bUeb dieser organisatorische Charakter des Rechts verdeckt. Nur das
Streitverhältnis beherrschte den Geist des Juristen. Daß das Streit-
verhältnis nur einen verhältnismäßig unwichtigen Ausschnitt im
Rechtsleben bildet, daß der Schwerpunkt des Rechts in seiner orga-
nisatorischen Funktion Uegt, daß diese Funktion nur zu einem kleinen
Teil durch Rechtssätze befriedigt wird, sich in der Hauptsache aber
in gesellschaftUchem Recht vollzieht, bUeb dem Juristen verschlos-
sen und damit die Anschauung des Rechts als einer im Ganzen der
menschUchen Verhältnisse begründeten Ordnung. Der soziologische
Rcehtsbegriff verändert das juristische Weltbild, indem er alles Ein-
zelne, auch im Privatrecht, in menschhche Gemeinexistenz auflöst.
Der Soziologe begegnet hier dem Philosophen. Was Stahl philoso-
*) a. a. O., S. 18.
•) a. a. O., S. 18.
') a. a. O., S. 34.
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phisch forderte, daß das Recht die Form der menschlichen G^mein-
existenz sei, ist durch Ehrlichs RechtsbegriflF soziologisch erhärtet.
EhrUch führt diese Verengung des juristischen Weltbildes auf die
staathche Rechtsauffassung zurück. Er vertritt die gesellschaftUche
Auffassung des Rechts, die ein Dreifaches bedeutet. Das Erste ist:
Nicht nur das Gesetz bringt das Recht hervor, sondern ebenso die
gesellschaftUche Selbstbetätigung. „Die jeweihge gesellschaftUche Ord-
nung ist ein Werk der großen geseUschaftUchen Kräfte, die vom Staate
und seinem Recht geleitet und gebändigt, aber nicht unterdrückt
oder vernichtet werden können. Die Aufgabe des Staatsmanns ist
nicht. Dämme zu bauen, die der Strom der geseUschaftUchen Ent-
wicklung in reißender, die edelsten Werke vernichtender Flut über-
schwemmen würde; die Aufgabe des Staatsmannes ist, dem Strom
den Weg in die Ebene zu bahnen, wo er Äcker befruchten und Mühlen
treiben wird^)." Das Zweite ist: Auch da, wo der Staat rechtschöpfe-
risch handelt, handelt er nur als Organ der G«seUschaft. „Betrachtet
man den Staat für sich, ganz abgesondert von der GeseUschaft, so ist
das unverständUch ; es wird erst erklärUch, wenn man den Staat nicht
mehr als ein in der Luft hängendes Wesen, sondern als Organ der
GeseUschaft auffaßt. Mit dem immer lebhafter werdenden Gefühle,
daß alles, was in der GeseUschaft ist, zur GeseUschaft gehört, daß aUes,
was in der GeseUschaft vorgeht, die GeseUschaft angeht, erscheint
auch das Bedürfnis, aUen selbständigen geseUschaftUchen Verbänden
durch den Staat eine einheitUche rechtUche Grundlage vorzuschreiben.
Es ist daher leicht begreiflich, daß das staatUche Recht in allen we-
sentUchen Richtungen nur der geseUschaftUchen Entwicklung folgt 2).'*
Das Dritte ist : Die Idee eines geseUschaftsfreien Staates ist unmög-
Uch. GeschichtUche Beispiele für einen Staat ohne GeseUschaft lassen
1) Tatsachen, S. 41 f. - Der Begriff des Gewohnheitsrechts deckt die im Text er-
wähnte geseUschaftliche Selbstbetätigung im Recht nicht. Das hat EhrUch grund-
legend nachgewiesen, indem er das „gesellschaftUche Gewohnheitsrecht" streng
scheidet von dem Gewohnheitsrecht, das der Richter als Entscheidungsnorm aner-
kennt (vergl. a. a. O., S. 28 ff., 38 ff.).
«) Soziologie, S. 120, 125, 124. Der Einfluß gesellschaftUcher Kräfte auf das staat-
Uche Recht wird von EhrUch u. a. an dem Beispiel des Ursprungs des Großgrundbe-
sitzes dargelegt, a. a. 0., S. 309.
191
sich kaum anführen ; immerhin nähert sich ihm wohl ein Staat, der
sich der Gesellschaft, und sei es auch nur in einer Richtung, bewußt
entgegensetzt. Aber selbst unter außerordentUch günstigen Verhält-
nissen hielt sich das Regierungssystem nirgends lange, es fiel späte-
stens mit dem Tode seines Trägers^)/*^ Der Umstand, daß die Ver-
staatUchung des Rechts eine immer größere Rolle spielt, widerspricht
dieser Auffassung nicht. Er beweist nur, daß das gesellschaftliche
Bedürfnis, sich eines organisierenden Faktors zur Ordnung der gesell-
schaftHchen Lebensverhältnisse zu bedienen, immer dringender wird,
daß eine gesellschafthche Ratio entsteht, die sich des gesellschaft-
lichen Zusammenhangs aller Dinge und Menschen in fortschreitendem
Maße bewußt wird, und die Idee der Planung eine immer größere
Gewalt über das nur instinktartige Hervorbrechen der gesellschaft-
hchen Kräfte gewinnt 2). Daß trotzdem die staatlicheRechtsauffassung
ein so zähes Leben führt, beruht auf einer massenpsychologischen
Tatsache. Die rechtUche Wirksamkeit der gesellschaftUchen Kräfte
vollzieht sich still, imsichtbar und schmucklos, wie ein organisches
„Wachsen". Man achtet kaum auf sie. Die staatUche Aktion erfolgt
öflFentUch, mit sichtbaren Zeichen, bekleidet mit dem Ornate höchster
Machtentfaltung, wie das Abrollen eines dramatischen Vorgangs.
Alle Bhcke sind auf sie gerichtet. Die gesellschafthche Auffassung be-
deutet keine Auflösung des Staats. Sie sieht nur in ihm nicht die ein-
zige schöpferische Kraft der menschUchen Gemeinschaft*).
Es ist klar, daß damit der RechtsbegriflF der historischen Rechts-
schule den Anspruch auf Alleinherrschaft verloren hat. Wohl hatten
schon PucHTA im Gewohnheitsrecht, Beseler im Volksrecht den
gesellschaftUchen Untergrund des Rechts erkannt*). Aber die auf
1) a. a. O., S. 123.
*) Die Idee der Planung ist mit der Idee einer nur staatlichen Planung nicht iden-
tisch. Gesellschafthche Kräfte können sich auch als staatsfreie Kräfte organisieren,
und zwar im Staat und über dem Staat (man denke an Tarifverträge, an Kartelle
auf nationaler und internationaler Grundlage). Auch ist damit nicht gesagt, daß der
Staat notwendig der höchste und letzte Planungsfaktor sein muß. Daß im übrigen
die Planung jeder Art individuelle Freiheit nicht aus-, sondern in sich schheßt, ist
mehrfach in den verschiedenen Freiheitslehren, die wir darstellten, dargetan.
») Sinzheimer, Eine Theorie des sozialen Rechts, Zeitschrift für öflFentliches Recht,
16. Bd., S. 31 ff. *) Soziologie, S. 352ff.
192
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ihrem Boden erwachsene Rechtswissenschaft hat die Konsequenz aus
dieser Erkenntnis nicht gezogen. Das Recht, das sie darstellt, ist
immer nur im wesentlichen das Recht, das zur Entscheidung der
Streitigkeiten bestimmt ist. Nicht darin besteht der Fortschritt des
soziologischen RechtsbegrifFs daß er den überkommenen Rechtsbegriff
verdrängt, sondern darin, daß er das Ganze des Rechts enthüllt und
damit den wirkhchen Sinn des Rechts vor Augen führt.
Das rechts soziologische Grundproblem.
Zu erkennen, wie sich die Umsetzimg gesellschafthcher Kräfte in
das Recht vollzieht, ist das Grundproblem der Soziologie des Rechts.
Seine Lösujig setzt die Einsicht in die Doppelnatur des Rechts voraus.
„Um zur Klarheit zu gelangen, muß jede Theorie die Frage der Ent-
stehung der Rechtseinrichtimg sorgfältig von der Frage trennen, wie
sich Rechtssätze bilden^)."
Die Hauptgesichtspunkte, die EhrUch bei der Lösung diese Pro-
blems leiten, sind die folgenden :
1. Das gesellschafthche Recht ist nicht aus Rechtssätzen sondern
aus Tatsachen entstanden. „Recht imd Rechtsverhältnis ist ein ge-
dankhches Ding, das nicht in der greifbaren, sinnlich wahrnehmbaren
Wirklichkeit, sondern in den Köpfen der Menschen lebt. Es gäbe kein
Recht, wenn es keine Menschen gäbe, die mit sich die Vorstellung vom
Recht tragen würden. Aber wie sonst überall, so sind auch hier unsere
Vorstellungen aus einem Stoffe geformt, den wir der greifbaren, smn-
lich wahrnehmbaren WirkUchkeit entnehmen. Es hegen ihnen stets
Tatsachen zugrunde, die wir beobachtet haben. Solche Tatsachen
müssen vorhanden gewesen sein, bevor im menschhchen Hirn über-
haupt der Gedanke an Recht und Rechtsverhältnis aufzudämmern
begann. Hier ist also die Werkstätte des Rechts zu suchen^)." Tat-
sachen dieser Art sind die Übung, die Herrschaft, der Besitz, die
Willenserklärung, das Sitzenbleiben der Hausgenossen auf hinter-
lassenen Gütern^). Sie enthalten die Keime zur gesellschafthchen
Rechtsbildung. Aber nur die Keime. Damit sich die Rechtsvorstellung
1) a. a. O., S. 368. *) a. a. O., S. 68. •) a. a. O., S. 69 fif., 90 ff.
13
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an sie anknüpft, muß ein weiteres Faktum geschehen : die Fügung in
das Gegebene. Was sie herbeiführt, ist in der Hauptsache der physi-
sche Zwangt). Die Kräfte, die die Tatsachen schufen, wollen sich er-
halten und entfalten. Sie schützen das GeschaflFene durch die Gewalt,
die sie dem Widerstrebenden zufügen. Am Anfang des gesellschaft-
lichen Rechts steht nicht das Sollen, sondern das Müssen. Die Menschen
„richten" sich nach ihm. Erst damit erhebt sich das Gegebene zum
Gebotenen. „Es ist ein eigentümUcher Zug in der menschlichen Natur,
daß für dieselbe allmähUch Macht in Recht, d. h. Müssen in Sollen
übergeht^)." Die „normative Kraft des Faktischen", die wir von
früher her kennen (S. 168), findet hier ihr ursprüngUches Anwendungs-
gebiet. So führt die Übung zur inneren Ordnimg der natürhchen Ver-
bände (Familie, Sippe), die Herrschaft zur ersten Arbeitsverfassung,
der Besitz zur Güterordnung, die Willenserklärung zum Rechtsge-
schäft, das Sitzenbleiben der Hausgenossen zur Erbfolge.
2. Rechtssätze sind nicht aus Gesetzen, sondern aus richterUchen
Entscheidungen hervorgegangen. Auf der ersten Stufe ist die Ent-
scheidung nur Ausdruck und Erhärtung der bestehenden gesellschaft-
lichen Ordnung. „Der Jurist einer grauen Vergangenheit hatte mit
lauter Tatfragen zu tun, da noch keine juristisch gefaßten Entschei-
dungsnormen vorhanden waren. Das Recht, das er zur Entscheidung
der Fälle, die ihm vorkamen, brauchte, mußten ihm Herkommen,
Zeugen und Urkunden liefern. Das waren lauter Tatfragen^)." Auf
der zweiten Stufe ist die ursprüngUche Ordnung gelockert. Neue ge-
sellschaftUche Beziehungen sind entstanden, ursprüngUche Verbände
lösen sich auf, neue gesellschaftUche Beziehungen schaflFen neue Ver-
^) Ich sage : in der Hauptsache. Nicht immer ist die soziale Anpassung erzwungene
Anpassung. Es gibt auch freiwillige Anpassung, indem die Menschen das Gegebene
billigen. Die Billigung braucht nicht auf einem sittlichen Grunde zu beruhen. Sie
kann auf die Einsicht in die Zweckmäßigkeit des Bestehenden oder puren Egoismus
zurückgehen, indem der Mensch das Geschehene für sich nachahmt und in gleicher
Weise für sich nutzbar macht.
*) Simmel, a. a. O., S. 60. - Die Ausführungen Ehrlichs berühren sich hier weit-
gehend mit denen B. W. Leist's in „Die realen Grundlagen und die Stoffe des Rechts,
1877, S. 61 ff. Was EhrUch die „Tatsachen des Rechts'* nennt, nannte Leist „reale
Naturordnung**.
') Soziologie, S. 281.
194
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bände, der gesellschaftliche Selbstschutz und die gesellschaftliche
Selbstmacht treten zurück. Der Richter kann die Entscheidungs-
norm nicht mehr nur dem Bestehenden eutnehmen. Er muß sie schöp-
ferisch finden^). Er ist das gesellschafthche Organ, das durch seine
Person hindurch die weitere Ordnung des gesellschafthchen Lebens-
prozesses vermittelt. Seine Entscheidung ist noch kein Rechtssatz,
aber sie enthält den Keim zum Rechtssatz. „Die Entscheidungsnorm,
die den der Entscheidung zugrunde hegenden allgemeinen Satz ent-
hält, erhebt den Anspruch, eine Wahrheit zu sein, die nicht bloß in
dem Falle, um den es sich gerade handelt, sondern in jedem gleichen
oder sogar in jedem gleichartigen Falle gelten soU^).^ Auf der dritten
Stufe kommt dieser Keim zur Entfaltung. Es ist die Jurisprudenz,
die diese Entfaltung vermittelt. Sie verleiht dem konkreten Entschei-
dungsgrund abstrakte Gestalt, dem besonderen Rechtsgedanken in
der Entscheidung allgemeine Bedeutung. „Die historische Juristen-
schule hat sich unendhch viel Mühe gegeben, um zu zeigen, wie un-
mittelbar im Volksbewußtsein Gewohnheitsrecht, genauer gesprochen
Rechtssätze des Gewohnheitsrechts entstehen. Es war vergebliche
Mühe. Lambert hat überzeugend nachgewiesen, daß, abgesehen viel-
leicht von Rechtssprichwörtern, im Volksbewußtsein selbst keine
Rechtssätze entstehen. Rechtssätze werden immer von Juristen ge-
bildet, überwiegend auf Grund von Entscheidungsnormen in richter-
lichen Urteilen^)." Die geistige Arbeit, die die Jurisprudenz hierbei
leistet, ist nicht nur Arbeit des Richters und Rechtsgelehrten. Auch
der Anwalt und Notar sind an ihr beteihgt*). Es ist auch nicht nur die
einheimische Jurisprudenz, die in Frage steht. Das Juristenrecht ist
receptionsfähiger als Gesetzesrecht ^). Doch sind die abstrakten, all-
gemeinen Sätze, die so entstehen, nicht überall ohne weiteres Rechts-
sätze. Sie gelten nicht ratione imperii, sondern imperio rationis. Eine
letzte Stufe ist daher die Legalisierung des Juristenrechts durch den
Staat. Nicht überall tritt sie auf. Das römische und englische Recht
sind das, was sie sind, nicht durch Gesetze geworden«). Doch für den
1) a. a. O., S. 100 flf. •) a. a. O., S. 106. ») a. a. O., S. 141.
*) a. a. 0., S. 275 ff. ») a. a. O., S. 148.
•) a. a. O., S. 149; dazu S. 197 ff., 218ff. (über römische und englische Jurisprudenz).
195
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größten Teil des europäischen Kontinents triflft zu, was Ehrlich sagt :
„Die Erfahrung von Jahrtausenden hat uns gezeigt, daß eine örtlich
zersplitterte Bildung des Rc^chts nur bescheidenen örthchen Bedürf-
nissen zu genügen vermag; ein großer Zug kommt in die Rechtsent-
>vicklung erst, wenn sie sich auf großen Gebieten von einem einzigen
Mittelpunkte aus vollzieht. Sie bedarf oflFenbar, um sich üppig entfal-
ten zu können, einer Fülle von Anregungen, die nur die bunte Mannig-
faltigkeit über ein weites Land verstreuter Rechtsbeziehungen bietet,
und ein Mittelpunkt, wo sich alle diese Anregungen sammeln. Einen
solchen kann ihr jedoch nur der Staat schaflFen^)." So ist denn tat-
sächhch ein überwiegender Teil unserer Gesetzbücher aus Entschei-
dungen, vor allem des corpus juris, hervorgegangen^). Dasselbe gilt
für das Handelsrecht und andere Spezialgebiete^). „Es beruhen da-
her nicht die Entscheidungen auf den Rechtsregeln, sondern die Rechts-
regeln werden aus Entscheidungen gezogen. Die Entscheidungen sind
älter als die Regeln, das Juristenrecht älter und unvergleichlich
reicher als staatUches Recht*)." Allerdings erschöpft sich das staat-
Uche Recht in solcher Nachformung nicht. Der Staat greift auch
schöpferisch in das gesellschaftUche Leben ein. Er zerstört gesell-
schaftHche Verhältnisse, korrigiert sie und ruft neue ins Leben. Man
braucht nur an Bauernbefreiung imd Arbeiterversicherung zu denken.
Taten, die der Staat aus sich heraus zur Befriedigung gesellschaft-
licher Bedürfnisse vollbrachte*). Damit steigert sich die Macht der
Gesellschaft über sich selbst. „Der Rechtssatz ist nicht nur das Er-
gebnis, er ist auch ein Hebel der gesellschaftUchen Entwicklung, er ist
für die Gesellschaft ein Mittel, in ihrem Machtkreise die Dinge nach
ihrem Willen zu gestalten. Durch den Rechtssatz erlangt der Mensch
eine wenn auch beschränkte Macht über die Tatsachen des Rechts®)/'
Dies führt zum letzten Punkt.
1) a. a. 0., S. 149.
«) a. a. O., S. 141.
») a. a. O., S. 285, 290.
*) Freie Rechtsfindung, S. 11.
») Soziologie, S. 149 ff., 155 ff.; Tatsachen, S. 35 ff.
*) Soziologie, S. 164.
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3. Rechtssätze bilden nicht nur eine von dem gesellschaftUchen
Recht verschiedene besondere Rechtsordnung, sondern tragen zu-
gleich in ihrer Rückwirkung zur Fortentwicklung des gesellschaft-
lichen Rechts bei. Das gesellschafthche Recht, ursprüngUch nur ein
Gebilde unmittelbar wirkender gesellschaftlicher Kräfte, verfeinert
sich im Laufe der Rechtsentwicklung zu einem Gebilde verschiedener,
sich kreuzender Ursachen. Das entwickelte gesellschafthche Recht ist
nicht mehr nur ein Produkt gesellschafthcher Selbstbestimmung, son-
dern auch rechtssatzmäßiger Fremdbestimmung. Es wird durch den
Rechtssatz eine neue gesellschaftliche Kraft eigner Art erzeugt, die
fähig ist, neue „Tatsachen des Rechts" ins Leben zurufen^). Vermittelt
wird diese Entwicklung durch Rechtsverhältnisse, die sich an Rechts-
sätzen orientieren. Ob solche Rechtsverhältnisse entstehen oder nicht,
hängt von den sozialen Voraussetzungen ab, die die Rechtssätze vor-
finden. Ein geltendes Recht ist nicht schon wirksam, wenn es gilt, so
wenig wirksames Recht immer auch ein Recht ist, das gilt^). Das
„lebende Recht", das Ehrhch im Auge hat, ist das gesellschafthche
Recht auf höherer, durch Rechtssätze mit beeinflußter Stufe, das
Recht im Ganzen unter dem Aspekte seiner sozialen Wirksamkeit,
nicht seines normativen Anspruchs auf Geltung^).
Die historische Rechtsschule suchte die Erkenntnis des Rechts in
der Aufschheßung seiner Vergangenheit. Sie bheb bei der Darstellung
des Nacheinander stehen. Die Rechtssoziologie sieht die Erkenntnis
des Rechts in der AufschUeßung seiner gesellschaftHchen Natur. Sie
will auch das Ineinander sehen. Es genügt ihr nicht, daß eine Ent-
wicklung da ist. Sie versucht, sich in das Wesen der Entwicklung selbst
zu vertiefen. Es ist das Problem der Transformation, nicht nur der
Geschichte, das sie beschäftigt. Auch hier tritt die Rechtssoziologie
nicht an die Stelle der historischen Erkenntnis weise. Aber sie erwei-
tert und vertieft sie.
i)a. a. O., S. 381ff.
■) a. a. O., S. 302 f., 400; dazu H. Sinzheimer, Die soziologische Methode in der
Privatrechtswissenschaft, 1909.
•) Soziologie, S. 393 flf ; dazu Jean Cruet, La vie du droit et l'impuissance des lois,
1908; H. Sinzheimer, De taak der Rechtssociologie, 1935.
197
Die soziologische Rechtslehre.
Das Ziel, das die Rechtssoziologie durch die Lösung des dargelegten
Problems erstrebt, ist die Gewinnung einer allgemeinen, auf Empirie
und Theorie gestützten Einsicht in das Verhältnis, das zwischen Recht
und Gesellschaft besteht.
Sie erfordert zxmächst die Ermittlung der gesellschaftUchen Kräfte,
die im Recht wirksam sind. Es sind die Realfaktoren in der Rechts-
bildung. Sie werden aus den wirtschaftUchen Interessen, aber nicht
nur aus ihnen gebildet. Das ökonomische Moment ist die bewegende
Kraft in der gesellschaftUchen Entwicklung, das „Bewegungsgesetz",
das die Veränderung der sozialen Beziehungen und Anschauungen
hervorbringt^). Aber wie sich diese Kraft durchsetzt, welchen Inhalt die
Veränderung empfangt, die durch diese Kraft bewirkt wird, hängt
nicht nur von ihr, sondern der TotaUtät der Kräfte ab, die im gesell-
schafthchen Lebensprozeß wirken. „Es wäre zweifellos ein arger Irr-
tum, über die wirtschafthchen die anderen gesellschaftlichen Erschei-
nungen zu übersehen. Staat, Earche, Unterricht, Kunst, Wissenschaft,
G^seUigkeit, Unterhaltung spielen im Leben der Gesellschaft nicht
minder eine Rolle als die wirtschaftUche Arbeit. Die Soziologie des
Rechts wird nichts von alledem übersehen dürfen, sie wird alles be-
rücksichtigen müssen, was am Aufbau des Rechtssatzes einen Anteil
hat^)." Und nicht nur am Rechtssatz. Aufgabe der Wissenschaft ist
auch, „die Strebungen, die in der Rechtssprechung zutage treten,
auf ihren Ursprung, ihre Wirkung, ihre Art und ihren Wert zu prüfen
und so ein Bild dessen zu entwerfen, was in der Rechtssprechung
vorgeht und aus welchen Gründen es geschieht^)." EhrUch meint
damit die gesellschaftUchen und psychologischen Voraussetzungen,
auf denen die Entscheidungsgründe beruhen*). Er konnte zu seiner
Zeit mit Recht auf die Tatsache verweisen, daß gerade diese Voraus-
*) Ehrlich selbst hat in seiner Schrift „Die Rechtsfähigkeit", 1909, dem Einflüsse
im einzelnen nachgegangen, den die wirtschaftliche Verfassung auf die Entwicklung
der Rechtsvorstellungen ausübt.
•) Soziologie, S. 92, 172.
*) Freie Rechtsfindung, S. 35.
^) Juristische Logik, S. 221.
198
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Setzungen von der juristischen Kritik fast völlig übersehen worden
sind^).
Die Einsicht in das Verhältnis zwischen Recht und Gesellschaft er-
fordert weiterhin die Ermittlung des besonderen Anteils, der dem
geistigen Prozeß zukommt, in dem sich der Zusammenfluß der gesell-
schaftUchen Kräfte zum Rechte wandelt. Es sind die Idealfaktoren
in der Rechtsbildung. Nur auf diese Weise kann die spezifische Lei-
stimg, die das Recht im gesellschaftUchen Lebensprozeß erbringt, er-
faßt werden. Aus dem Rechte gehen die gesellschaftlichen Kräfte
oicht so hervor, wie sie in das Recht eingingen. Das Recht ist weder
ihr „Reflex'*, noch ihr „Echo". Sie empfangen im Rechte ein neue
Gestalt, nicht nur in technischer Hinsicht, die durch das formelle
Wesen des Rechts gegeben ist, sondern auch in materieller Hinsicht,
die sich aus der G^rechtigkeits Vorstellung ergibt. In dieser Vorstellung,
die nach Abzug der jeweils wirksam gewesenen gesellschaftUchen
Kräfte als ein nicht weiter auflösbarer Restbestand verbleibt, ist die
persönliche Leistimg des Juristen enthalten. Sie muß in den einzelnen
Elementen, die den Rechtssatz bestimmen, besonders hervortreten,
und die Soziologie des Rechts wird in jedem einzelnen Falle den An-
teil des einen und des anderen genau unterscheiden müssen^). Sie
macht den Anteil erkennbar, der dem menschUchen Geist in der
Rechtsbildung zukommt. Daß eine solche Betätigung menschUchen
Geistes trotz seiner sozialen Bindung mögUch ist, ergibt sich aus der
tiefen, auch von Stahl vertretenen Grundanschauung, das die Not-
wendigkeit die Freiheit nicht ausschUeßt (vergl. S. 25)^). Der Soziologe
muß lernen, mit dieser Synthese zu arbeiten. Ihre Mißachtung und
damit die Verwerfung der persönUchen Leistung und Entscheidung
^) Heute kann man das nicht mehr sagen, nachdem das Werk von K. N. LIewellyn,
Präjudizienrecht und Rechtsprechung in Amerika, 1933, erschienen ist, das ein
Musterbeispiel für die rechtssoziologische Behandlung richterUcher Entscheidungs-
normen bildet.
') Soziologie, S. 159.
*) Wie der junge Marx mit diesem Problem gerungen und im Grunde die im Text
vertretene Grundanschauung anerkannt hat, habe ich an anderer Stelle zu zeigen
versucht, vergl. den Aufsatz „De jonge Marx en de sociolpgie van het recht" (De
Socialistische Gids, 1937, S. Ifif., 117 ff.).
199
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im Gesellschaftlichen hat praktisch zu tragischen Konsequenzen ge-
führt. GesellschaftUche Konstellationen— Stahl nannte sie,, geschicht-
liche Fügung*^ (S. 28) — enthalten keine Lösung, sondern nur Mög-
Uchkeiten der Lösung^). Selbst wenn man den gesellschaftlichen
Machtverhältnissen zwingende Kraft zuschreibt, bleibt immer die
Frage, wie diese Machtverhältnisse in Recht umzusetzen sind, also
die Frage der Gerechtigkeitsvorstellung. Dem Menschen ist es aufge-
geben, diese Bestimmung zu treffen. Ehrlich spricht dies in den Wor-
ten aus : „Die Gerechtigkeit beruht zwar auf gesellschaftUchen Strö-
mungen, aber sie bedarf, um wirksam zu werden, der persönlichen
Tat eines Einzelnen. Sie ist darum am ehesten der Kunst vergleichbar.
Auch der Künstler schöpft sein Kunstwerk, wie wir heute wissen,
nicht aus seinem Innern, er vermag nur das zu formen, was ihm von
der Gesellschaft geboten wird; aber ebenso wie das Kunstwerk, ob-
wohl ein Ergebnis gesellschafthcher Kräfte, doch erst vom Künstler
mit einem Körper bekleidet werden muß, so braucht auch die Gerech-
tigkeit eines Propheten, der sie verkündet; und wieder gleich dem
Kunstwerk, das, aus gesellschafthchem Stoffe geformt, vom Künstler
den Stempel seiner ganzen PersönKchkeit erhält, verdankt die Ge-
rechtigkeit der Gesellschaft nur ihren rohen Inhalt, ihre individuelle
Gestalt dagegen dem Gerechtigkeitskünstler, der sie gebildet hat. Wir
besitzen weder eine einzige Gerechtigkeit noch eine einzige Schönheit,
aber in jedem Gerechtigkeitswerk ist die Gerechtigkeit, ebenso wie
aus jedem wirkhchen Kunstwerk die Schönheit zur Menschheit
spricht. Die Gerechtigkeit, so wie sie in Gesetzen, Richtersprüchen,
Uterarischen Werken individuell gestaltet wird, ist in ihren höchsten
Äußerungen das Ergebnis genialer Synthese der Gegensätze, wie alles
Großartige, das je geschaffen worden ist*).'*
Dazu kommt schUeßUch die Einsicht in die Kräfte, von denen das
Eingehen des Rechts in das gesellschafthche Leben abhängig ist. Sie
bilden die Wirkungsfaktoren in der Rechtsbildung. Ob die gesell-
schafthchen Lebensverhältnisse sich einem gebotenen Recht imter-
^) Soziologie, S. 162.
*) Soziologie, S. 168.
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ordnen und eventuell wie dies geschieht, ist im Grunde die Existenz-
frage des Rechts. Sie ist wichtiger als die nur dogmatische Feststel-
limg seines Inhalts. Sie setzt nicht nur das Studium des „lebenden
Rechts" voraus^), sondern die Forschung nach den sozialen Voraus-
setzungen, unter denen gebotenes Recht lebendiges Recht werden
kann. Noch steht die Forschung nach diesen Voraussetzungen in ihren
Anfängen^). SicherUch spielt auch hier der wirtschaftUche Faktor eine
entscheidende Rolle, aber es wäre verfehlt, die Forschung allein auf
ihn einzustellen. Man braucht nur an die Durchkreuzung wirtschaft-
licher Interessen durch poUtische Interessen zu denken. Vor allem
muß heute der Soziologe sein Augenmerk auf die neuen Erscheinungen
richten, die unsre Zeit darbietet. Die Tatsachen der Diktatur stellen
auch die Rechtssoziologie vor neue Aufgaben. Die Soziologie war bisher
fast nur eine Soziologie auf der Grundlage des liberalen Systems, in
welchem freie Entwicklungsmöglichkeiten vorhanden sind. Wie wir-
ken die gesellschaftUchen Kräfte unter dem entgegengesetzten Sy-
stem des totalen Staats ? Die Soziologie darf sich der Beantwortung
dieser Frage nicht entziehen^).
Ehrlich war sich bewußt, daß seine Rechtssoziologie an die Gnind-
lehre der historischen Rechtsschule, wonach der Volksgeist die ur-
sprüngUche Quelle des Rechts ist, anknüpft. Doch hat er diese Grund-
lehre, ähnlich wie schon Goldschmidt in manchem andeutete (S. 61
flF.), um- und fortgebildet. Er hat die Metaphysik der historischen
*) Wie wichtig dieses Studium ist, zeigt eine interessante Bemerkung Lujo Bren-
tanos. 1894 hatte der Verein für Sozialpolitik auf die Tagesordnung seiner für Ende
September in Wien geplanten Generalversanunlung die gesetzliche Kinführung der
Anerbfolge gesetzt. „Nun hatten wir in Bayern eine ausgezeichnete juristische Sta-
tistik über das in jedem einzelnen Dorf geltende Erbrecht. Allein in einem wunder-
baren Widerspruch mit der Genauigkeit dieser Statistik dessen, was Rechtens war,
stand die Tatsache, daß man zwar wußte, daß nirgends entsprechend diesen Erb-
rechten geerbt wurde, wie aber und wo die Erbfolge eine andere war, als das Recht
vorschrieb, wußte man nicht.**
(Mein Leben im Kampf um die soziale Entwicklung Deutschlands, 1930, S. 180 f.).
*) Sinzheimer, De Taak der Rechtssociologie, S. 71flf., S. 104 flf.
•) Einen Anfang dazu machte Paul Szende, Zur Soziologie drakonischer Gesetze,
Zeitschrift für Soziales Recht, berausg. von Stephan Bauer, Hugo Sinzheimer u. a.
4. Jahrg., S. 76 ff.
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Lehre in das Soziologische übertragen^). Er hat den Spiritualismus
des „Volksgeistes" ergänzt durch die „Tatsachen", von denen die
Rechts Vorstellungen abhängig sind. Er hat neben der nationalen Ei-
gentümUchkeit des Rechtsbewußtseins seine Abhängigkeit von all-
gemeinen sozialen Kräften hervorgehoben. „Trotz der Verschieden-
heit in der Gesetzgebung bleiben die Einrichtungen der gesitteten
Völker so sehr verwandt, daß sie eine ihnen allen gemeinsame praktische
und wissenschaftUche Morphologie und Normenbildung gestatten.
Keine Wissenschaft ist je in nationaler Abgeschlossenheit groß ge-
worden, sie bedarf nicht nur der Vorarbeit aller vergangenen, sondern
auch der Mitarbeit des ganzen lebenden Geschlechts. Ein Volk, selbst
das größte und begabteste, ist viel zu klein, um ganz allein, aus sich
selbst heraus, eine Wissenschaft, geschweige denn eine Rechtswissen-
schaft zu schaffen. Kaum irgendwo springt der Zusammenhang von
Aufschwung imd Niedergang mit der Eröffiaung und Verschließung
der Grenze gegenüber fremden Anregungen so deutUch wie hier in die
Augen ^)."
Bhcken wir auf dies alles zurück, so zeigt es sich, wie EhrUch das
juristische Weltbild der historischen Rechtsschule veränderte. Er gab
der deutschen Rechtswissenschaft in dem „gesellschaftlichen Recht"
einen neuen Erkenntnisgegenstand, in dem Eindringen in den inneren
Prozeß der Rechtsbildung eine neue Erkenntnisweise, in der Bestim-
mung des Verhältnisses zwischen Recht und Gesellschaft ein neues
Erkenntnisziel. Die neue Erkenntnis dient der Rechtssprechung imd
Gesetzgebung. Indem die Rechtssoziologie dem Juristen den BUck in
die gesellschaftÜche Natur des Rechts öffnet, lehrt sie ihn, sich dieser
Natur entsprechend zu verhalten.
Die Rechtssprechung des europäischen Kontinents glaubte daran,
daß die Rechtsordnung ein geschlossenes Ganzes sei. Jeder Fall, den
der Richter entscheide, sei schon im voraus durch einen Rechtssatz
1) Soziologie, S. 165; dazu aber auch S. 164 f., 361, wo Ehrlich die Richtung des
gesellschaftlichen Lebensprozesses zugleich als das „Richtige" ansieht und darauf
sogar eine „Weltanschauung" stützt.
«) a. a. O., S. 390, 389.
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entschieden. Daraus ergab sich der weitere Gedanke, daß der Richter
bei seiner Entscheidung stets an einen Rechtssatz gebunden sei. Er
habe diesen Rechtssatz zu finden^). Die gesellschaftliche Entwicklung
in ihrer unerschöpflichen Fülle hat diese Grundanschauung erschüttert.
Wer den gesellschaftUchen Lebensprozeß ins Auge faßt und mit ihm
das Recht vergleicht, erkennt, daß es keine lückenlose Rechtsordnung
geben und der Richter niemals nur nach vorhandenen Rechtssätzen
entscheiden kann^). Trotzdem hielt die Rechtssprechung — und hält
zum Teil auch heute noch — an der Theorie der Allmacht des Rechts-
satzes fest. Sie wird unterstützt von einer Jurisprudenz, die durch
„BegriflFsmathematik^* und „Systemlogik" eine Geschlossenheit der
Rechtsordnung vortäuscht^), die tatsächlich nicht besteht, und einer
juristischen Technik, die durch Analogie imd Konstruktion jede Lücke
verdeckt*). Die Gefahr dieses Verfahrens hegt nicht nur darin, daß
sich das Leben in fremde Rechtsformen einfügen muß, sondern daß
in scheinbar nur logischer Anwendung juristischer Technik Wertur-
teile und Willens entscheidungen des Richters den Ausschlag geben, die
im Dunkel bleiben. Die „Pandektologie", die so zum Ausdruck kommt,
ist in Wirklichkeit „Kryptosoziologie"^). Die freie „Rechtsfindung",
die Ehrlich fordert, ist keine Rechtsfindung, die vom Gesetz frei ist.
EhrUch hat diese Auffassung imzweideutig zurückgewiesen®). Die
1) Juristische Logik, S. 48flf., 121 fif.
•) Man muß sich dabei über den Begriff der „Lücke" im Klaren sein. „Eine Lücke
im Recht bedeutet nichts anderes, als das Fehlen eines Rechtssatzes, wo er notwen-
dig wäre. Es möge nachdrücklichst hervorgehoben werden, daß es sich um das Feh-
len eines Rechtssatzes, nicht etwa eines passenden Rechtssatzes handelt" (a. a. O.,
S. 215).
») Über „Begriffsmathematik'* und „Systemlogik" s. die ausgezeichneten Bemer-
kungen in Soziologie S. 261 ff., 267 ff.
*) Juristische Logik, S. 179 ff.
») Das Wort ist von Ernst Fuchs, dem tapferen Kämpfer für die Reform der Rechts-
sprechung, dessen Einfluß auf die deutsche Rechtssprechung, selbst bis in ihren Stil
hinein, jeder verfolgen kann, der sich mit ihrer Entwicklung seit seinem Auftreten
beschäftigt (vergl. z. B. „Die Gemeinschädlichkeit der konstruktiven Jurisprudenz",
1909; „Juristischer Kulturkampf"; 1912). Die Bedeutung von Ernst Fuchs Hegt
vor allem darin, daß er seine leidenschaftUch verfochtenen Thesen bis ins einzelne
an empirischem Material demonstrierte.
•) Freie Rechtsfindung, S. 29.
203
„freie Rechtsfindung" Ehrlichs ist die von einer falschen Theorie be-
freite Rechtsfindung, ist die Rechtsfindung, die sich ihrer Aufgabe,
Lücken des Rechts nicht durch eingebildetes Recht, sondern durch
eigene schöpferische Leistung schheßen zu müssen, bewußt ist. Aber
wie ist solche Leistung mögUch, wie vor allem kann sie ungefährUch
sein ? Wenn in Wahrheit Lücken des Rechts bestehen und sie durch
vorhandene Rechtssätze nicht geschlossen werden können, so darf es
nicht bei versteckter Soziologie bleiben, dann soll sie offen zu Tage
treten und sich bewähren. Gewiß wird und soll richterhche Intuition
immer eine Rolle spielen. Aber es ist ein Unterschied, ob sie die In-
tuition eines seiner Aufgabe entsprechend ausgebildeten Juristen oder
eines Juristen ist, der „nichts ist als ein Jurist''. Die Rechtssoziologie
hat für die Rechtssprechung die Bedeutung, daß sie das zufäUige
BUckfeld des Richters und seine durch zufällige Erfahrungen gewon-
nenen Werturteile erweitert, sein BUckfeld zu einem gesellschaftUchen
Weltbild des Rechts ausbaut, seine Werturteile mit den Werturteilen
aller gesellschaftUchen Gruppen konfrontiert. „FreiUch wird, wenn
sich die Juristen emstUch Aufgaben dieser Art zuwenden, dann das
heute noch herrschende volkstümUche Ideal des Juristen, des feinen,
scharfsinnigen Dialektikers, einem anderen den Platz räumen müssen.
Es wird nicht schade sein um dieses Ideal. Der Scharfsinn ist die un-
fruchtbarste unter den Gaben des menschUchen Geistes : es Uegt eine
tiefe Weisheit darin, daß der Teufel der deutschen Volkssage so häu-
fig ein scharfsimuger Dialektiker ist^)."
Wer begriffe nicht, daß der Gesetzgeber der Wächter sein soU, der,
hoch auf dem Turme stehend, vor- und überschauend zur rechten
Zeit Kommendes verkündet ? Wer wüßte aber auch nicht, daß der
Gesetzgeber nur zu aUzu oft diese Wacht nicht hält ? Da tut eine Wis-
senschaft not, die kraft ihres Berufs die Signale gibt, wenn drohende
Flut im Anzüge ist. Indem sie das Recht in seiner gesellschaftUchen
Entwicklung verfolgt, erkennt sie, ob und wie das Recht funktioniert.
„Wie überaU sonst im Weltall, so ist auch in der GeseUschaft im
Gestern das Heute, im Heute das Morgen enthalten; das rechtUche
*) Freie Rechtsfindung, S. 40,
204
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Heute und das rechtliche Morgen, in der Gesellschaft geboren, muß
um Rechtssatz zu werden, von der vorausdenkenden und vorausfüh-
lenden PersönUchkeit gestaltet werden. Allerdings sind wir alle bisher
nicht viel besser daran als die Kräuterkundigen vergangener Jahr-
hunderte, bei denen tausendjährige Erfahrung der Menschheit ein
Ahnen, aber doch nicht mehr als ein Ahnen der den verschiedenen Ge-
wächsen innewohnenden Heilkraft eingegeben hatte ; dem modernen,
wissenschaftUch gebildeten Arzt wird der Jurist und der Gesetzgeber
erst allmählich ähnlicher werden, in dem Maße, als die Soziologie die
Entwicklungsgesetze der menschlichen Gesellschaft aufzuzeigen im-
stande sein wird 1)." Das ist für EhrUch die „freie Rechtswissenschaft*',
d.h.dievonderAlleinherrschaftdespositivenRechtsundseinenMetho-
den befreite Rechtswissenschaft. Sie verfällt nicht in den Fehler des
abstrakten naturrechtlichen Denkens. Nicht umsonst hat sie die
Stadien durchmessen, die wir in der Entwicklung des naturrecht-
lichen Denkens, der Stahl Ausdruck gab (S. 42flF.), kennen lernten.
Sie geht nicht von abstrakten Vorstellungen, sondern den realen
Widersprüchen aus, die zwischen Recht und gesellschaftUchem Le-
ben sichtbar werden. Sie erkundet nicht, ob und wie ein geltendes
Recht absoluten Prinzipien, sondern ob und wie es gesellschaftlichen
Bedürfnissen entspricht. Sie will nicht ideales Recht, sondern nur
Rechtsformen finden, in die sich der neue gesellschafthche Lebens-
strom ergießen kann, ohne fruchtbares Land zu zerstören. In alle-
dem bleibt sie ihrem Beruf als Rechtswissenschaft treu: der recht-
Hchen Ordnung des gesellschaftUchen Lebens zu dienen. Ob sie Erfolg
hat oder nicht — das liegt nicht an ihr. Das hegt bei den Mächten,
die das gesellschafthche Leben beherrschen. Sie kann nur der Zeit
die Stichworte zurufen, die sie orientieren über den Ort, wo sie steht,
und die Stunde, die für sie angebrochen ist.
Ehrhch wußte, daß er das letzte Wort über Wesen und Wirken des
neuen Wissenszweigs nicht gesprochen hat. Er hat einen Weg gewie-
sen. Ausbauen muß ihn ein neues Geschlecht. „Sache der Logik der
Jurisprudenz kommender Geschlechter wird es sein, den Weg zu zei-
*) Soziologie, S. 196,
205
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gen, wie die Ergebnisse der gesellschaftwissenschaftlichen Forschung
in der Gesetzgebung, der juristischen Literatur und Lehre und in der
Rechtspflege verwertet werden sollen. Auf einem wissenschaftUch ge-
sicherten Boden werden wohl erst die Gesetzgeber, Juristen und Rich-
ter künftiger Jahrhunderte stehen. Es muß jedoch auch mit dem An-
fange einmal angefangen werden^)/*
Klanglos schied Eugen EhrUch von uns. Kein Nachruf in Deutsch-
land feierte ihn, viele deutsche Juristen kennen ihn noch nicht einmal
dem Namen nach. Am meisten beachtet wurde er im Ausland, vor
allem in den Vereinigten Staaten, in denen die Rechtssoziologie heute
eine ihrer Hauptpflanzstätten gefunden hat.
So trifit auf ihn zu, was er selbst in seinem letzten Werke, die Todes-
ahnung im Herzen, niederschrieb : „Wenn der Gegensatz des Einzel-
nen imd der Gesellschaft betont wird, so bedeutet das nur, daß der
Einzelne zuweilen ein ungefüges Material ist, das sich nur schwer dem
Ganzen des Mauerwerks anpassen läßt, und das trifft leider am häu-
figsten zu, je mehr er sich von der Masse, und sei es auch nur durch die
Größe seines Geistes, abhebt. Dafür entschädigen ihn zuweilen nach
seinem Tode die kommenden Geschlechter: denn die Gesellschaft
baut sich, was man nicht übersehen sollte, nicht bloß aus den Leben-
den auf, sondern auch aus den Toten . . /*
*) Juristische Logik, S. 313.
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PHILIPP LOTMAR
Geb. 1850 in Frankfurt a. M. 1876 Privatdozent in München. 1888 ord.
Professor in Bern, f 1922.
Hauptgebiet : Römisches Recht und Arbeitsrecht.
„Eine Entwicklung, die ohne Vermehrung der
Knechtschaft Zeit und Kräfte für die Förderung
der Wissenschaft frei macht, muß von denen be-
grüßt werden, die selber sich der Wissenschaft ge-
weiht haben."
Die Grenze, die der historischen Rechtsschtile gezogen war, tritt
mit aller Deutlichkeit hervor, wenn man das Verhältnis der deutschen
Rechtswissenschaft zum Arbeitsrecht ins Auge faßt.
Die deutsche Arbeiterbewegung war nach der Gründung des Deut-
schen Reichs ein politischer Faktor geworden. Der Staat konnte sie
nicht mehr nur polizeilich abwehren, er mußte sich auch positiv mit
ihr auseinandersetzen. Die Sozialversicherung entstand, die durch
bessere materielle Versorgung des deutschen Arbeiters das soziale
Problem lösen sollte. So groß auch der durch sie hervorgebrachte Fort-
schritt war, so sichtbar blieben doch die sozialen Ursachen, aus denen
die Arbeiterbewegung entstanden war imd fortdauernd neue Nahrung
zog. Arbeiterwelt und bürgerliche Welt standen sich in latentem
Kriegszustand gegenüber. Trotz aller SoziaUsten Verfolgung wuchs die
revolutionäre Spannung im Innern Deutschlands.
Es wird immer ein erhebendes Moment in der deutschen Geistesge-
schichte des 19. Jahrhunderts sein, daß auch in Kreisen, die nicht der
Arbeiterwelt angehörten, das soziale Gewissen erwachte und Männer
der deutschen Wissenschaft Fürsprecher dieses Gewissens wurden.
Als einer ihrer Hauptpräsentanten wird immer Lorenz von Stein zu
gelten haben. Einst in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts von
der preußischen Regierung nach Paris gesandt, um dort den Kommu-
207
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VoiKer i^nristian Weiideking
Der Nullpunkt
Über die Konstituierung der deutschen
Nachkriegsliteratur (1945 - 1948) in den
amerikanischen Kriegsgefangenenlagern
J. B. Metzlersche
Verlagsbuchhandlung
Stuttgart
INHALT
IT
linleitung
\apitel L Im »Goldenen Käfig^c
Deutsche Kriegsgefangene in den USA:
Politisches Klima außerhalb der Kriegsgefangenenlager
Die POW-Lager: Technische Einrichtung und politisches Klima
Informationsquellen und Kommunikationsmittel in den
Kriegsgefangenenlagern
\apitel IL Deutsche Nachkriegsschriftsteller als Kriegsgefangene in
US-Sonderlagern
Gefangennahme und Lager-Tätigkeit:
Kolbenhoff, Richter, Mannzen und Hocke
Die Phasen des Ruf
Aus der »totalen Introversion« in die »Retorte für Umerziehung«:
Alfred Andersch in Fort Getty, R. I., USA
apitel III, »Blut und Boden* und die Folgen
^ ' Irrationaler Militarismus
Der »Dichter« und der NS-Staat
VII
1
3
13
\
17 ^
20
29
29
34
ISBN 8 476 00233 0
(g) J. B. Metzlersdie Verlagsbuchhandlung und Carl Ernst Poeschel Verlag GmbH
in Stuttgart 1971. Satz und Druck Guide-Druck, Tübingen
Printed in Germany
i
>,
ipitel IV. Das »Andere Deutschland* und die »Engagierte* Kunst AI
Aus dem Blickwinkel des »PW« 42
Eigene sdiöpferische Ansätze unter den Kriegsgefangenen des
Lagers Devens, Massachusetts 53
\pitel V. Schwankungen um den Nullpunkt (1945/46):
Stimmen zu Wiechert, Carossa, Hesse, Thomas Mann und Erich Kästner 60
Die Ergebnisse »hermetischer Pädagogik« 70
1
i
Kapitel VI. An der Schwelle der deutschen Nachkriegsliteratur
und -Publizistik:
Kolbenhoff, Hocke und Mannzen
Walter Kolbenhoff, Von unserem Fleisd) und Blut (1946)
Der Initiator Gustav Ren^ Hocke: Psydiologisdie Impulse
und anti-»kalligraphische« Polemik
Pragmatisdie Sundortbestimmungen im Kriegsgefangenen-Lager:
Walter Mannzen
Kapitel VII. Alfred Andersdjs erste literarkritisAe Aufsätze (1945—48):
Amerikanische Erzählmodelle und existenzielles Denken
Alfred Andersdis Deutsche Literatur in der Entscheidung (1948)
Kapitel VIII. Alfred Anderschs schriftstellerisches Debüt und seine
späteren literarischen Auseinandersetzungen mit dem Amenkaerlebnis
Andersdis »Festsciirift für Captain Fleisdier« (1968)
Andersdis Gedidit »Erinnerung an eine Utopie« (1959/60
Kapitel IX. Literarisch-politische Neuorientierung im ^Interregnum^:
Hans Werner Richter
Zusammenfassung und Ausblick: Der »magische^ Realismus einer
»jungen^ Nachkriegsliteratur
Anmerkungen
Bibliographie
Illustrationen
EINLEITUNG
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Texte
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»Der Nullpunkt« — für den Literaturhistoriker kann ein solcher Begriff streng
►nommen nidits als Polemik hergeben: in der Gesdiichte wie in der ästhetischen
fradition gibt es keine absoluten Neuanfänge. Versucht man aber, ungeachtet der
jckblickenden Distanz von 25 Jahren, die ersten Nachkriegsjahre mit den Augen
jrer zu sehen, die den literarischen Markt ausmachten — Schriftsteller, Publizisten,
ferleger, Durchschnittsleser — , dann hat dieser Nullpunkt-Begriff doch eine
^wisse Berechtigung und polemische Notwendigkeit. Für mich liegt der Anreiz
id das Hauptproblem einer Untersuchiung der Anfänge der deutschen Nachkriegs-
teratur im Auffinden faktischen Materials und eines wesentlichen Ansatzes zur
rhellung der komplexen literatursoziologischen Ausgangssituation. Die zuneh-
jnd chaotischen Zustände der letzten Kriegsjahre hatten literarische Probleme
iwichtig erscheinen lassen*; die ästhetische Diskussion war spätestens 1938 in der
)lge der NS-Kulturpolitik völlig verflacht, wo nidit verstummt; neue Impulse
m außen konnten die hermetische Literatur-Zensur in Deutschland nicht durch-
ringen.** Der zerstörten literarischen Szene entsprach im Jahre 1945 die Abwesen-
^it der meisten bedeutenderen deutschen Schriftsteller. Nur wenige Werke der
ngrantenliteratur kamen in den ersten Nachkriegs jähren im besetzten Deutsch-
id zur Wirkung.*** Klare, urbane Prosa war äußerst rar, das Theater zunächst
m spielerisch-experimentellen Formen des westlichen Auslands bestimmt (Anou-
I, Wilder), und die Lyrik vermochte sich nur schwer vom Rilke- und Hölderlin-
m zu lösen. Die Auflageziffern des deutschen Buchmarktes befanden sich 1945/46
einem Rekord-Tief****; die meisten Zeitungen von bleibender Breitenwirkung
\A einigem Niveau wurden erst 1947 neu gegründet.
* Besonders aufsdilußreidi sind in diesem Zusammenhang folgende Bücher: Margret
veri, Tage des Überlebens. Berlin 1945 (Mündien, 1968); Erich Kästner, Notabene 45
rlin, 1961); Ursula v. Kardorff, Berliner Aufzeichnungen. Aus den Jahren 1942—1945
ündien, 1962); und Hans Rauschning, Hrsg., 1945. Ein Jahr in Dichtung und Beridot
ankfurt/M., 1965).
*" Eine bemerkenswerte Ausnahme war die von Goebbels aus antiamerikanischen
paganda-Gründen genehmigte deutsche Ausgabe von: John Steinbeck, Früchte des
ms (The Grapes of Wrath), Übers. Karin v. Sdiab (Darmstadt und Berlin: Vorwerk-
g., 1943).
'' Vor allem: Carl Zudcmayer, Des Teufels General (1946), Anna Seghers, Das siebte
euz (1941), Thomas Mann, Doktor Faustus (1947).
'*• Die Gesamtzahl der deutschen Buchveröffentlichungen für die Jahre 1945 und 1946
ammen betrug nur 2406. Im Jahre 1947 stieg die Zahl bereits wieder auf 8901; im
rc 1948 kamen 13 441 Büdier auf den Markt. (Cf. Karl A. Kutzbadi, Autorenlexikon
Gegenwart, Bonn, 1950, pp. 474, 479 und 483).
*<
\>^t•<■
VI
VII
und WirtsAaftskrisen wirksam zu begegnen.« [11] Dorothy -^^rZh^^:
UAte einen Beitrag in der Zeitsdirift Life (»Germany. Enigma of the 1 eace,.
i TA^ worin sie versuchte, die bitteren Erfahrungen der ersten Weltkriegsge^e-
ation Tdie WsAaft' zu politisAen Abenteuern mit Hitler verantwort i
zu malen Die bekannte Publizistin (Mrs. Sinclair Lewis) betonte daß »der u„.
ver^ridUAe totale Zusammenbruch des Dritten Reiches . neue Des.llus.omerun,
Sen werd- und sich .auf Verzweiflung kein dauerhafter Fneden« erncht.
"1'' ^uLr 1944 erschienen in der Zeitschrift Look zwei Beiträge, die konkret,
VorTch r^ i^^^
machten die Überschriften dieser Beiträge sind bezeichnend für d.e Richtung
D^Iäani voSig entwaffnen, als einheitllAe Nation endgüh^ zerschlage,
und durch alliierte Truppen besetzen. Pierre van Paassen ^agj^ -%'"J
deuuchen Frage .den Schlüssel zur Lösung der europäischen ^ «^leme ^Paajj
fc^rderte die Entwaffnung Deutschlands, »die Liquidierung aller Nb Urganm
tt BetaLg aller, L irgendwelche Verbred,«i beg-^-J-en,. un^^^^^
umfangreiche Wiedergutmachung an den Opfern des NS-Staates^ j. X A
TsWrer wandte er sich entschieden gegen eine Besetzung Deutschlands oder G
bietsabtrennungen. [14] , , . ^ • j^ ri«;l Tn diese
Beide Grundhaltungen verschärften sich noch bis Kriegsende ^^^^^f^
7u;ammenhang sind die öffentlichen Meinungsumfragen des Gallup-Instituts au
ä luS drau3 ihnen geht deutlich hervor, daß die Anhänger «ner .harter.
Lt n dt; Deutschlandproblems gegen Kriegsende an ^^J^^^^l
rründe leiten sidi nicht so sehr aus der inneramenkanischen Diskussion uoer o
deutle Fr^getr, als vielmehr aus den deutschen Kriegshandlungen und Na
rfren über'die deutschen Verbrechen in den Konze-ati^bger. Nod.
n TrerSrnätTdet^rvIrL^^^^^^^^^^^ d^ natauSJ
Beaufsichtigung, ^es besiegten Deutsch and, 19^^^^^^^^ ^^^ ^^^^^^^^.^^
bei einem ^^^"X^^^^jfj: ^,\t J^Z. noch 440/o der Befragten, d
Suat -"«'^«^f^^f-^'^.^/SerTn« nach Kriegsende ausreichen sollte; ur
to Ziel .ine, «"''«"i'-f *""3l' "^^ri Vr Kon.,.
"" ""'lc„t~ ü%t»rn „^ .„ rNLlid,k.i, .ine, Aufl..*lfe .
Mobilisierung des deutsdien Hinterlandes und von »Ersdiießungen amerikanischer
Kriegsgefangener durdi SS-Formationen.« [18] Im Dezember 1944 waren 76 Vo der
Amerikaner bereit, »Meldungen über die Zustände in deutschen Konzentrations-
lagern zu glauben*; zu diesem Zeitpunkt waren aber noch 27% der Befragten der
Meinung, die Zahl der Todesopfer betrage weniger als Hunderttausend (5% hiel-
,ten eine halbe Million für die äußerste Zahl, nur 1% befürchtete, die Zahl der
[opfer könnte eine Million betragen); »die große Mehrheit der Befragten lehnte
ab, eine Sdiätzung vorzunehmen.« [19] Zur Zeit der deutschen Kapitulation im
,ai 1945 hatte die Abneigung gegenüber Deutschland ihren Höhepunkt erreicht.
;ie Beridite der US-Truppen aus Dadiau, Buchenwald und Belsen zwangen nun
udi den politisch weniger interessierten Amerikaner, das »fast Unglaubliche« zu
auben. Ein in seiner Art »typisdier« Leitartikel im Hartford Courant stellte fest,
»eutsdiland sei »in den Händen gewissenloser Mörder, ... die sich außerhalb aller
ormen der Zivilisation« befänden. [20]
Der Sdiodt, mit dem die amerikanische öffentlidikeit auf die Nachrichten aus
Icn Konzentrationslagern reagierte, wirkte sich audi auf die deutschen Kriegsge-
ngenen in den Vereinigten Staaten aus; man kürzte ihnen die Eßrationen und
;ohte den hartnäckigen Nationalsozialisten mit Arbeitseinsatz in Europa. [21]
jie vorbildlidien (relativ komfortablen und hygienisdi einwandfreien) POW-La-
;ereinriditungen dagegen sind noch auf den ursprünglidien Zeitpunkt der Pla-
nung, Anfang 1943, zurückzuführen, als die Mehrheit der Amerikaner noch zwi-
len dem NS-System und der deutsdien Bevölkerung untersdiied.
Die POW-Lager: Technische Einrichtung
UND politisches Klima
Im Januar 1945 befanden sidi über 375 000 kriegsgefangene deutsche Soldaten
den Vereinigten Staaten. Sie waren auf 130 Lager und 295 Zweiglager verteilt,
jren Personenstand zwischen 150 und 7000 variierte; der Durdisdinitt lag bei
^00 Landsern in einem Lager. [22] Jedes Lager hatte neben hygienischen Em-
itungen, Wohnbaracken und Kantine ein Gemeinsdiaftshaus (dem Verwaltungs-
>äude und Krankenstube angeschlossen waren), eine Kapelle, einen großen
^rtplatz und eine ständig erweiterte Lagerbücherei. Alfred Andersch zeigte sich
)n der Großzügigkeit dieser Einrichtungen so beeindruckt, daß er riickblidtend
)ktober 1946) schrieb: »Nach Jahren wildesten Umhergetriebenseins gab es hier
. zum erstenmal wieder peinlich saubere Schlaf- und Aufenthaltsräume, kom-
rtable Betten, Dusch- und Waschräume mit ständig fließendem heißem Wasser,
le Wäsdie und Anzüge, vorzügliche medizinisdie Sorge, Kinos und Bibliothe-
_i.* [23] Andersdi zögerte nicht, in seinen Erinnerungen das amerikanische
^egsgefangenenlager mit einem »Goldenen Käfig« zu vergleidien. [24]
[Einmal wöchentlidi durften die Landser längere Rundgänge unter amerikani-
icr Bewachung außerhalb der Lager unternehmen. Die 80 000 kriegsgefangenen
Ffiziere lebten zum Großteil in besonderen Offizierslagern (mit Einzel- oder
Doppelsdüafräumen) und mußten nur Überwadiungsarbeiten übernehmen. S«
hatten audi sonst bessere Möglidikeiten, gute Unterriditskurse, Lagerzmungen,
Theateraufführungen oder Vorträge zu organisieren. Alle anderen Gefangenen
nahmen an den Säuberungsarbeiten, an Bau- und Straßenarbeiten teil, oder halfen
bei dem Betrieb der Badestuben, Wäsdicreien und Offiziersmessen. Mandie Kriegs-
gefangene wurden audi auf Grund von Privatkontrakten bei Landarbeiten vet-
wendet [251 Die US-Lagerbehörden entlohnten alle Arbeit, und die Knegsgefan-
genen konnten sich mit diesem Lohn in der Kantine Dinge kaufen, »die man .„
Europa nur noch dem Hörensagen nadi kannte.« [26]
In der Freizeit war für nützUdie Abwechslung gesorgt. Den Kriegsgefangene.
war es gesuttet, die verschiedensten Unterrichtskurse einzurichten; ein Lagericmo
bradite neben vorwiegend älteren deutschen Unterhaltungsstreifen Aufklarnnp.
filme über Konzentrationslager und die EntwiAlung zum und im Dritten Reid,
auch einige neuere amerikanisdie Filme wurden vorgeführt. [27] Konzerte de,
lagereigenen Militärkapelle wediselten mit Abendveranstaltungen, bei denen kla.
sische Musik, Theaterstüdte, Vorträge und Gediditrezitationen zu Gehör gebrad,
wurden. Kriegsgefangene GeistUdie beider Konfessionen sorgt«i für regelmäßig,
Gottesdienste und seelisdien Zuspruch im Lager. [28] Um die Forderung de
Bildungseinrichtungen kümmerten sidi in jedem Lager ein »Education Officer«, de;
audi das Fernstudium an amerikanisdien Universitäten vermittelte. [29]
Diese günstigen äußeren Lebensumstände vermittelten den deutsdien Kriegsge
fangenen deutlidi den Eindrudc, daß man sie in den USA als Mensdien adite«
und behandelte; Vergleidie mit den Erfahrungen im eigenen Lande förderten det
kritisdien Abstand zur Politik des Dritten Reidies und zur eigenen bisheriger
Einstellung. [30] Ein wesentlidies Problem aber waren die Terror-Methoden e.nd
kriegsgefangenen Minderheit, die hartnäAig am Nationalsozialismus festhielt. Dd
aktiven Nationalsozialisten stellten sidi dem Aufklärungsprozeß in vielen Lagen
in den Weg, förderten Angst und Haß und belasteten das anfangs relativ harm^
nisdie Verhältnis zu den US-Lagerbehörden. [31] .r u •
Die ersten Kriegsgefangenen, die man nach den alliierten Siegen in Afrika i
Spätfrühling des Jahres 1943 in großen Sdiüben in die Vereinigten Staaten traffi
portiert hatte, waren nodi von stark nationalsozialistisdier Gesinnung Diese bo
daten des Afrika-Korps [32] gerieten in Gegensatz zu den 1944 und 1945 a.
Italien, Sizilien, Belgien und der Normandie eintreffenden Landsern weldie d
Übermadit der Alliierten kannten und die kommende Niederiage Deutsdilan
ahnten; die Soldaten des Afrika-Korps waren im Durdisdinitt audi viel ,ung
als andere, von US-Truppen gefangen genommene Landser. Der »Gefreite Ha
Riditer,« später als Hans Werner Riditer in der deutsdien Nachknegsliterau
bekannt, besdireibt in seinem Kriegsgefangenen-Roman Die Geschlagenen (194
wie die im Jahre 1945 aus der Normandie eintreffenden Landser un Lager n
eisiger Veraditung und Ungläubigkeit empfangen wurden ''l^^'•«/°" f f . ^^
rialüberiegenheit der Alliierten erzählten. [33] Alfred Andersdi der 1944 im L:
ger Ruston, La. eintraf, sAildert die ernüditernde Wirkung des Anbl.As v
immensen US-Waffenbeständen (in Fort Dix und Fort Devens), »die in Deuts.
land ganze Armeegruppen ausgerüstet hätten«; [34] und auch Andersdi
weist in diesem Zusammenhang auf die unterschiedliche Reaktion der Kriegsge-
Ifangenen hin. »Die Reaktion, besonders bei den Angehörigen des Afrikakorps, das
bereits 1943 in Gefangenschaft geraten und unfähig war, den Umfang der deut-
chen Niederlage abzuschätzen, war natürlich nur dumpf. Man mühte sidi, nichts
u sehen.« [35] Solche Unterschiede in der Beurteilung der Kriegslage verstärkten
en Konflikt zwischen dem zuerst eingetroffenen, kriegsgefangenen »Stammper-
naU [36] und den Neuankömmlingen.
Der Konflikt verschärfte sich noch, als die amerikanischen Lagerbehörden die
Kriegsgefangenen einen deutschen Lagerspredier wählen ließen. Dieser, audi »La-
erleiter« genannte Sprecher der Gefangenen war oft nur für seine eigenen Zwecke
,nd diejenigen des »Stammpersonals« tätig; und selbst wo dies nidit der Fall war,
furde ihm oft dank der »deutschen Einstellung« der Mitgefangenen die Sdiuld
,n allen Mißständen gegeben. [37] Ein antifaschistisch eingestellter Kriegsgefan-
ener sdiildert in seinem Ende 1945 erschienenen Beitrag mit dem Titel »Vor dem
'. Mai« (1945) [38] den Einfluß soldier »Lagerleiter« und »Kompanieführer« nodi
ingehender. Nach diesem Bericht waren sie oft Träger aller »Terrormethoden«
nd lehnten es unter anderem ab, »aufklärende Zeitungen« ins Lager zu lassen;
amen solche Zeitungen dennoch durch, so »wurden diese Nachrichtenblätter von
inen als Feindpropaganda hingestellt.« [39] Ein noch ernsteres Hindernis für die
llmählich wachsende Einsidit in die wirklidien Gegebenheiten der NS-Politik
ind der Kriegslage sieht der Bericht in der Tätigkeit von terroristischen »RoU-
ommandos.« Zusammengesetzt aus »kräftigen Rowdies« und legitimiert durch die
frteile geheimer »Feme-Geridite«, vollzogen solche »Rollkommandos« die schwer-
en Prügelstrafen an andersdenkenden Mitgefangenen; als im Dezember 1944
ch der deutschen Ardennen-Offensive viele Kriegsgefangene an eine Wendung
^s Kriegsglüdts glauben wollten, soll es durch solche Strafaktionen zu insgesamt
67 Morden in den Lagern gekommen sein. [40] Diese traurige Bilanz läßt die
^irkung des Terrors in den Lagern nodi über das Kriegsende hinaus glaubhaft
scheinen; der von amerikanischen Lagerbehörden zugesagte Schutz für alle
riegsgefangenen konnte jedenfalls nidit wirksam werden. [41] Die Nationalso-
allsten in den Lagern versuditen, Listen mit Namen und Adressen von »Verrä-
rn« nach Deutsdiland zu schmuggeln; damit sollte die Gestapo später die Mög-
hkeit haben, abtrünnige Kriegsgefangene zu »bestrafen.« [42] Die Korrespondenz
r Mitgefangenen wurde unauffällig überwacht, und man ging daran, gefangene
ntcroffiziere zur Arbeitsverweigerung zu bewegen. Nadirichten von den Kriegs-
lauplätzen tat man bis zuletzt als »erlogen« ab, hoffte auf »V- Waffen« als Mittel
m »Endsieg« und verlas Aufrufe in den Unterkünften, um den »Geist des Wider-
indes und der Zuversidit« wachzuhalten. [43]
Aus dem Beitrag »Vor dem 7. Mai« ist ein Unterton der Enttäuschung über das
[erhalten der Amerikaner deutlich herauszuspüren; die Lagerbehörden wußten
m Teil von dem herrschenden Terror, befolgten aber allgemein den Grundsatz
r Nichteinmischung und schritten erst nach unverkennbaren Gewalttaten ein.
besaßen die demokratisch eingestellten Kriegsgefangenen keinen wirksamen
f
Rückhalt, um ihrer Überzeugung vor dem 7. Mal 1945 offen Ausdruck geben z,
können. Der Beitrag schließt mit dem Hinweis, daß es »einem großen Teil der
übelsten Hetzer, gelungen sei, nadi der deutschen Kapitulation irgendwo in ande-
ren Lagern unterzutauchen, »wo sie sidi wohl hüteten, ihre Gesinnung und ihre
frühere Aktivität zu zeigen.« [44] Die Zahl erklärter Anti-Nationalsozialisten
unter den Kriegsgefangenen war daher vor dem 7. Mai 1945 in den meisten La-
gern gering. Sie wurde auf 15 000 von insgesamt 375 000 Kriegsgefangenen ge-
schätzt; [45] viele befanden sich besonders in den Lagern Ruston, La., Fort Devem
Mass., Camp Campbell, Ky. und Camp Chesterfield, Missouri. [46] Wahrenc
viele Kriegsgefangene am Tag der deutschen Kapitulation aufatmeten, weil sie
schon längere Zeit von der Aussichtslosigkeit oder sogar von der absoluter
Amoralität der NS-Strategie überzeugt gewesen waren, konnten manche Natio
nalsozialisten die neue Lage nicht so schnell hinnehmen. In diesem Zusammenhang
ist ein Aufruf interessant, den der höchste US-Lagerverwalter in der Zeitung
Der Ruf ergehen ließ, die an alle Kriegsgefangenenlager verteilt wurde. In dieser
Aufruf vom 1. Juni 1945 wurde den »ca. 50 000 unverbesserlichen Nazis« ange
droht, »unter verschlechterten Bedingungen« »zum Arbeitseinsatz nach Europa-
zurückgesandt zu werden, falls sie sich nicht bald und entschlossen umstelle:
wollten [47]; daran läßt sich ermessen, daß die Wandlung sehr vieler Kriegsgefan
gener zu einer neuen Einstellung nur langsam vor sich ging. Walter Mannzer
der später als Publizist bekannt werden sollte, machte sich im Lager Greeley, Cd
Gedanken über dieses psychologische Problem: [48] in der Isoliertheit eines amer:
kanischen Lagers falle die Umstellung wesentlich schwerer als im zerstörte
Deutschland, wo man das Ausmaß der Katastrophe als ständigen Hinweis vc
Augen habe. , • i a i,-
Über das Leben in den Kriegsgefangenenlagern, ihre besondere Atmospha:
und die starken inneren Konflikte im politischen und kulturellen Denken kar
dieser faktische Überblick keinen Aufschluß geben; das bleibt späteren Kapitei
vorbehalten. Ich untersuche im Folgenden die Frage, welche intellektuellen B
mente die wesentlichen inneren Wandlungen der Kriegsgefangenen maßgeblr
beeinflußten.
Informationsquellen und Kommunikationsmittel
IN den Kriegsgefangenenlagern
US-Publikationen, Kriegsgefangenen-Zeitungen, Lagerbüchereien
*Der Ruf« und die Bücherreihe »Neue Welt«
Die Kriegsgefangenen hatten neben dem Zugang zu Lagerbüchereien auch
Möglichkeit, amerikanisdie Zeitungen zu beziehen und Bücher aus Deutsdilar
zu empfangen; allerdings mußten diese Büdier direkt vom Verlag versandt we
den. [49] Das deutsche Rote Kreuz half seinerseits bei der Einrichtung von Lage
büchereien durch Sendungen von Lehrbüchern und literarischen Werken; hin
tarnen Stiftungen der YMCA. Mehrere Exemplare der New York Times lagen in
jeder Lagerkantine zur Einsicht auf, in vielen Lagern waren deutschsprachige
Leitungen erhältlich, die im Ausland gedruckt wurden. Die New Yorker Staats-
leitung und Herold und die Deutsdoen Blätter (Santiago de Chile) fanden unter
Icn Kriegsgefangenen viele Leser. [50] Wie sich aus Übersetzungen amerikanischen
[aterials ersehen läßt, das in Kriegsgefangenen-Zeitungen erschien, waren
"ollierSy The New Yorker und Reader' s Digest in vielen Lagern erhältlich.
Doch blieb es nicht bei diesen Quellen der Unterhaltung, Information und Er-
ziehung; bald erschienen auch von deutschen Kriegsgefangenen edierte Zeitungen
md Zeitschriften, die allerdings der amerikanischen Zensur unterlagen. Nach Ti-
teln bekannt und jeweils in einigen Exemplaren überliefert sind 137 Lagerzei-
ingen, die in den erwähnten 130 Lagern und 295 Zweiglagern herausgegeben
rurden. [51] Die meisten Lagerblätter erschienen alle zwei Wochen, zumeist wur-
len sie im Hektographierverfahren hergestellt. Im Sommer 1945 stieg die Zahl
ler Lager-Zeitungen sprunghaft an (am 1. März 1945 wurden nur 30 Zeitungen
ron den Kriegsgefangenen ediert). [52] Auf Grund der deutschen Kapitulation
inderte sich zwischen Anfang Mai und Ende Juni 1945 die Zusammensetzung
rieler Redaktionsgruppen; auch die häufig drastische Umbenennung der Zeitungs-
'itel impliziert einen Umschwung von der nationalsozialistisch oder militaristisch
jstimmten Richtung zu liberaleren Tendenzen. Die einzelnen Titel der Kriegsge-
ingenen-Blätter sind so symptomatisch für die herrschenden politischen Strö-
lungen unter den 375 000 Lager-Insassen, daß ich sie hier kompiliere. Dabei
issen sich mit einiger Sicherheit vier Kategorien unterscheiden, denn die Titel
iplizieren liberale, nationale, jugendbewegte und »journalistisch«-neutrale Ten-
;nzen: [53]
Liberal: Aufbau, Aufbruch, Bergauf, Brücke, Europäer, Fenster, Freiheit, Horizont,
Lupe, Rundschau, Ruf, Rundblick, Scheinwerfer, Schwelle, Tag, Tor, Wahrheit,
Was ist los?, Wegbereiter, Wegweiser, Wille und Weg, Zeitspiegel, Zukunft.
National und militaristisch: Ekkehard, Feldstecher, Drahtberiditer, Funkturm, Hei-
mat, Herold, Hordipost, Kamerad, Kriegsgefangenen-Dienst, Lagerfackel, Lagerfeu-
er, Neue Stadieldraht-Nachriditen (»NSN«), Parole, Soldatenzeitung, Stacheldraht,
Wäditer.
Jugendbewegt: Leben, Neuland, Quelle, Robinson, Saat, Sonne, Springbrunnen, Wald-
boote, Zaungast.
»Journalistisch* -neutral: Bildung und Wissen, Echo (9 mal), Globus, Lagerzeitung
(8 mal), Lagerspiegel (3 mal), Lagerstimme, Spiegel, Stimme, Weg, Woche (4 mal),
Wort (4 mal), Zeit, Zeitung (4 mal).
Einfache Genre-Bezeichnungen wie Lagerzeitung und Zeitung überwiegen offen-
ir, zusammen mit ebenfalls neutralen Titeln wie Echo oder Spiegel, Da jedoch
meisten Zeitungen erst nach dem 1. März 1945 entstanden, legt ein Blick
ir die anderen Titel den Gedanken nahe, daß bei Kriegsende immer noch be-
ichtliche nationale Kräfte den Tendenzen zu Nüchternheit und Demokratie
itgegenwirkten. Auch das Gedankengut der Jugendbewegung blieb von einigem
ifluß.
sten und Schriftsteller mit dem liberalen Idealismus Roosevelt-Amerikas. [55]
Besonders Alfred Andersdis schriftstellerische Entwicklung wurde durch diese
Begegnung entscheidend geprägt, und idi widme deshalb seinen Erfahrungen iin
Sonderlager Getty, R. I., eine ausführlidie Darstellung.
Aus DER ^TOTALEN INTROVERSION* IN DIE »ReTORTE FÜR UMERZIEHUNG*:
Alfred Andersch in Fort Getty, R. I., USA
Alfred Andersch war 30 Jahre alt, als er am 6. Juni 1944 in Italien (bei Vejano;
nach reiflidier Überlegung zu den amerikanischen Truppen desertierte. Diese
Handlung entsprang nicht nur dem Willen zum Überleben oder der Angst; für i
Andersch bedeutet der Akt des Desertierens aus Hitlers Armee einen der weniger
existentiellen Augenblicke, in denen menschliche Freiheit verwirkliciit wird.
.zwisdien Gefangenschaft und Gefangensdiaft.. [56] Umso bedeutsamer ersciiein
die Tatsadie, daß Andersdi in den darauffolgenden eineinhalb Jahren m amerika-i
nischer Kriegsgefangenschaft einem Gefühl von Freiheit sehr nahe kam; [57] diel
ungewöhnlichen Dimensionen seines Amerika-Erlebnisses werden no* siditbarer
wenn man sich die politische Vergangenheit des Kriegsgefangenen Alfred Andersd
vor Augen hält (wie sie von ihm selbst in dem .Bericht. Die Kirschen der Freihcnl
1952, dargestellt wurde).
Andersdis Vater, der sich inneriidi als »Hauptmann der Reserve« fühlte, wah-
rend er das .Gewerbe eines kleinbürgerlichen Kaufmanns und Zivdisten« [58
glücklos betrieb, starb langsam an den Folgen einer nicht verheilten Kriegsver
letzune dahin. »Von meinem vierzehnten bis zu meinem sechzehnten Lebensjah
wohnte idi dem Sterben meines Vaters bei.. [59] Ein halbes Jahr später (193C
floh Andersdi aus der bedrüdcenden häuslidien Atmosphäre und aus Oppositio
gegen die deutsdinationale Einstellung seines Vaters in die politisdie Aktivität de]
Kommunisusdien Jugendverbandes. Sdion mit 18 Jahren wurde er Organisation^
leiter in Südbayern: »die typusbildende Madit Lenins hatte uns ergriffen.* [6.
Dodi Andersdi spürte bald, daß die kommunistisdie Ideologie nidit die erhoftte
belebenden Impulse auslösen konnte; .oft ergriff midi in den Sitzungen der Bd
zirksleitung tiefe Melandiolie ... Wir waren die Opfer einer deterministisdie
Philosophie geworden, weldie die Freiheit des Willens leugnete . . .; daß die Di:
lektik der Gesdiidite durdi den Mensdien gesdiaffen wird, war niemand so untJ
hie zu erkennen, wie die Führer der KP.. [61] Im Jahre 1933 wurde Andersdi na:
dem Reidistagsbrand verhaftet und mußte ein Vierteljahr im Konzentration
laeerDadiau verbringen; dort erlebte er die ersten Judenersdiießungen. Nadi sein:
zweiten Verhaftung im Herbst 1933 löste er sidi audi äußerlidi von der Komm
nistisdien Partei; ihre endgültige Niederlage hatte er sdion am 7 März 19:
vorausgeahnt, als das Mündiner Gewerksdiaftsgebäude kampflos an die SA übe
ging- .... umbrandet von den Kampfliedern der SA erlebten wir dumpf dJ
Sterben einer Partei, der wir uns angesdilossen hatten, weil wir sie für spontr
frei, lebendig und revolutionär hielten.« [62]
20
In den Jahren 1933 — 40 war Andersdi Büroangestellter in Mündien und Ham-
burg und lebte unter Gestapo- Auf sidit; in dieser Zeit versudite er sidi an »kalli-
Laphisdien Gebilden am SÄreibtisdi,« [63] studierte Barodt-Fassaden, las anstatt
sozial engagierter Autoren (als 16- jähriger hatte er Upton Sinclair sehr gesdiätzt
[64]) in seltsamer Eklektik Rilke, Ranke und Shakespeare [65] und nahm an
einem literarisdien Kreis (um den Autor Dr. Herzfeld) teil. Rückblidtend umriß
Icr diese Jahre in überzeugender, selbstkritisdier Analyse:
Idi antwortete auf den totalen Staat mit der totalen Introversion.
Das war, im Sinne Kierkegaards die ästhetisdie Existenz, marxistisdi verstanden, der
Rüdcfall ins Kleinbürgertum, psydio-analysiert, eine Krankheit als Folge des trauma-
tisdien Sdiodts, den der fasdiistisdie Staat bei mir erzeugt hatte. Idi verzeidine den
Prozeß der Introversion audi nur für Wissensdiaftler, die am soziologisdien Objekt
der modernen Diktatur arbeiten. Einige von ihnen verwediseln sie mit Despotien alten
Stils, etwa dem Zarismus. Sie lassen dabei die Rolle der Tedinik außer adit. . . . Der
illegale Flugblattdrudter oder Bombenwerfer ist, gemessen an der Gestapo oder dem
Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, eine rührende Figur aus
dem 19. Jahrhundert. [66]
Im Jahre 1940 wurde Andersdi eingezogen und als Besatzungssoldat nadi
;rankreidi gesdiidkt. Sdion 1941 dadite er an Fahnenfludit, [67] aber die Deser-
tion sdiien ihm unter den damaligen Umständen unmöglidi. Im März 1944 (in
Jänemark) faßte er dann den festen Entsdiluß, bei erster Gelegenheit zu deser-
tieren; sie bot sidi wenige Wodien später in Italien. Nadi der geglüdcten Fahnen-
fludit, diesem )^einzigen Augenblidt der Freiheit« [68], drängte sidi Andersdi die
;atsadie erneuter Gefangensdiaft umso deutlidier ins Bewußtsein: er mußte unter
Icr Aufsidit amerikanisdier Posten Leidien begraben helfen; an diesen ekelerre-
genden »letzten Dienst« an Leidmamen, die sdion in Gärung übergegangen waren
»mandien fehlten die Arme oder die Beine oder audi die Köpfe« [69] — erinnert
idi Andersdi mit traumatisdier Eindringlidikeit. [70] Später wurde audi er, ebenso
rie Kolbenhoff und Riditer, in ein amerikanisdies Sammellager bei Neapel trans-
)rtiert. Die Zustände dort, vor allem die Unterbringung, waren sehr sdiledit;
lie Amerikaner erklärten, daß es sidi um ein vormals deutsdies Konzentrations-
iger handle. [71] Am 13. August 1944 vermerkte Andersdi in seinem Tagebudi
len Anblidc der Felsen von Gibraltar; er befand sidi an Bord eines »Liberty«-
ilffs mit Kurs auf die Vereinigten Staaten.
Die nädisten sieben Monate verbradite Andersdi (zusammen mit Walter Kolben-
)ff und Gurt Vinz) im Anu-Fasdiisten-Compound des Lagers Ruston, La., wo
im Lagerhospital mithalf. Andersdi bewahrt von diesem Herbst und Winter
Lousiana einen so nadihahigen und positiven Eindrudc, daß er nodi 1968 in
kner (unveröffentliditen, für den Hörfunk gesdiriebenen) Erzählung darauf zu-
lüdvkommt. [72] Der Protagonist dieser autobiographisdien Erzählung denkt »an
ie Revolution als etwas Gleidigültiges,« aber es ist ihm nidit gleidigülrig, »daß
die Nadit gab, den Wind, Wolken, einen Golf, Sdilafende in Baradten.« [73]
offenbar hatte Andersdi zu seinen politisdien Enttäusdiungen als KP-Mitglied
md Illegaler im beginnenden Dritten Reidi) Ende 1944 in den USA sdion einigen
21
Abstand gewonnen; es gelang ihm auA. sich über die beengenden Umstände de,
Kriegsgefangenen-Daseins hinwegzusetzen, denn an anderer Stelle der Erza,hlun8
heißt es von dem Protagonisten, der StaAeldrahtzaun m der Ferne sei für .h„
»nidits als ein filigranes Gitter ohne Bedeutung« : [74]
Er selber sah nidit ... den Stadieldrahtzaun, sondern das Täld.en dahinter, meh,
L GeLdefal rganz in Braun und Gelb getauAt, mit den Bäumen am Hon
zont.?Ser*nen das Negergehöft mit der bunten Wäsd>e. d^ .mmer da hing. u„i
den ;Awarzen Kühen, die in dem hohen gelben Steppengras wendeten. [75]
Andersch fühlte sich demnadi im Lager Ruston frei und behielt den Blick, unge-
aAtet des .filigranen Gitters.« für die Realitäten i"«'^""" Umkreis offen; rud-
blickend stellt er befriedigt fest, er habe »einen ruhigen Herbst und Winter ,n
Louisiana verbradit.« [76] . .
Im April 1945 reiste Andersch mit zwanzig anderen Kriegsgefangenen in eine.
Waggon! der an reguläre Züge angehängt wurde, nad. Fort Kearney an der
S Rhode Islands' [77] Dort arbeitete er in d« ^«/"f f T ^^^^ ^ ^^
bis 15. August 1945). Am 15. September 1945 wechselte Anders* nadi Fort Gern
übe und besuchte zwei Monate lang die Verwaltungsschule. Am ISj^Novem «
wurde er aus amerikanisdier Kriegsgefangenschaft entlass«i und kehrte nd
Eu;opa zurück. In den wenigen Wodien in Fort Getty R.I. empfing Alfrec
Andersdi die entscheidenden Emdrücke seines Amerika-Erlebnisses.
In dem Titel eines längeren Beitrages vergleicht Alfred Andersch im Jahre 19i
Fon Getty mit einer »Umerziehung in der Retorte.« [78] Diese --logisA-dien^^
sehe Metapher für eine Verwaltungssdiule. in der deutsche Knegsgefangene unc
Anti-Fasdfisten für die Nachkriegs-Auf gaben trainiert wurden sA«nt n^^^
von ungefähr gewählt worden zu sein. Nadi zweijähriger Erfahrung mit d«:
:iln Vorhang.« mit Militärregierungen und »Fragebogen,« nahm der H«
1945 in Getty für Andersch die Qualität eines nur in der -Retorte mogl.Aer
inwilrbring'lichen und utopischen Experiments an. Das -ß-gewohn^^^^^^^
Ziehungs-Projekt gewann nicht nur in Andersdis Augen unwirklich verklarte Zug
auA dTe idealistisch gestimmten und wissenschaftlich geschulten Lehrkräfte de
SptenunIvLitäten Lerikas, [79] damals noch vom Geist der ausklmgende:
Roosevelt-Ära geprägt, gaben Andersdi mittelbar redit.
Der aus der Harvard Universität nad. Fort Getty gelangte Professor Howa
M Tones verglidi das Fort an der Narragansett Budit, ungeaditet des obhgatc
^ddn StaAl'drahts. mit der .Republik« Piatos [80] und warnte vor Enttäusch.
«Tweldie die deutsdien Kursteilnehmer in .jener wilden finsteren Welt«
Seirdes Stadieldrahts erwarteten. Professor Trevor V. Smith, der jahrel^
Sd der Legislative des Staates Illinois war. stellte daj Experiment F.
Sm den Überlegungen Benjamin Franklins zur Seite; Frankhn überwand s.r]
ZwXl rn del n uen Gesetzen, indem er auf die Abbildung einer kosm.d<
UnTdiaft im Saale der verfassungsgebenden Versammlung hinwies und s
er hat das Bild zunädist für die Darstellung eines f ---^g"^,^^^^^^^^^^^
erkenne aber nun. .bei besserem Lidit« einen Sonnenaufgang. [82] Die begeistert.
22
Sdiilderungen anderer deutsdier Getty-Insassen in Beiträgen und Leserbriefen über
die Lageratmosphäre und die Persönlidikeiten des Lehrprogramms [83] bestärken
„odi den Eindrui. daß Fort Getty ein .in der Retorte riditig begonnenes Bemii-
hen« [84] um den geistig-politisdien Wiederaufbau Deutsdilands darstellte. Alle
Deutsdien waren sidi über den überwältigenden Eindrudc einig, den der .fraglose
Glaube an die Möglidikeit der Wandlung durdi Erziehung« madite. in weldiem
man den Glauben .an die guten Kräfte im Mensdien« als vorausgesetzt erkann-
rocl
'^Die Einzigartigkeit dieser Institution war in der Qualität eines Lehrkörpers be-
gründet, der sidi aus den geistes- und sozialwissensdiaftlidien Gelehrten amerika-
nisdier Spitzenuniversitäten zusammensetzte. Professor Howard M. Jones (Har-
vard Universität, Präsident der »American Academy of Aru and Sciences«) lehrte
Amerikanistik, vor allem amerikanisdie Kultur- und Literaturgesdiidite. Prof.
Thomas V. Smith (University of Chicago) lehrte amerikanisdie Gesdiidite, politi-
sdie Wissensdiaften, und war Leiter des Gesamtprogramms. Das Fadi .Deutsdie
Gesdiidite« war durdi die Professoren Arnold Wolfers, Fritz Mommsen (beide
Yale Universität) und Henrv Ehrmann (Institute of Worid Affairs. New York)
vertreten. [86] Spezialisten für moderne Spradilehrmethoden und Linguistik wa-
ren für den Englisdi-Unterridit der Kriegsgefangenen aus Washington. D.C., nadi
Fort Getty gekommen. Für das Fadi Verwaltung und Militärregierung waren
höhere Offiziere verpfliditet worden. Amerika hatte für die in jeweils zwei Mona-
ten zu bewältigende Masse an Information und Lehrstoff seine besten Kräfte
aufgeboten. t v ■
Für die Dauer eines halben Semesters gerieten ausgewähke deutsdie Kriegsge-
fangene in den Genuß von Vorlesungen und intensiven Diskussionen, wie sie
sonst nur den Studenten an den Spitzenuniversitäten Amerikas (z. B. der »Ivy-
ileague«) zuteil wurden; hinzu kam eine reidihaltige Bibliothek, die besonders in
esdiidite und Soziologie der jüngsten deutsdien Vergangenheit (besonders der
cimarer Republik) eine Reihe von Untersudiungen aufwies, die von deutsdien
inigranten und angelsädisisdien Politologen stammten. Viele dieser Büdier waren
Ibst Jahre nadi Kriegsende in Deutsdiland weder bekannt nodi erhältlidi. [87]
Diesen außergewöhnlidien akademisdien Möglidikeiten entspradien Ort und
rbeitsatmosphäre dieser .Gehirn-Fabrik« auf einzigartige Weise. Alfred Andersdi
Mrd nodi heute im Gesprädi nidit müde [88] darauf hinzuweisen, wieviel ihm
ie Sdiönheit der herbstlidien Landsdiaft an der Küste Neuenglands bedeutete.
as Gebiet um die Narragansett Budit, in deren Nähe sidi viele amenkanisdie
lillionäre niedergelassen hatten (besonders auf der nahegelegenen Insel Newport,
.1.), war für die Lagerinsassen der gegenüberliegenden Forts Kearney und Getty
lehr als ein Natursdiauspiel. Zu der Farbintensität und gläsernen Durdisiditig-
eit des »Indianersommers« (der warmen Herbstage dieser Breiten) kam die Weite
itr Perspektive; der Blidi auf den Ozean ließ die deutsdien Kriegsgefangenen,
emäß dem neuen Denken in größeren Räumen (das sidi sdion aus tagelangen
iscnbahnfahrten durdi den amerikanisdien Kontinent gebildet hatte), nidit nur
«utsdiland auf der anderen Atlantikseite .mit der Seele sudien,« sondern ganz
23
Europa. An die Stelle von WünsAen nadi deutsdien »Lebensraum*-Weiterungen
trat der eher soziologisdi gestimmte Traum einer europäischen Vereinigung mit
liberalen und sozialistischen Zügen. [89]
Den liberalen Zug im Denken der kriegsgefangenen Gegner des NS-Staats wolL
te man in Fort Getty ungeachtet des Stacheldrahts so weit wie möglich ermutigen.
Die anfangs kaum mehr als 200 Kursteilnehmer [90] wurden daher durch Jazz
in den Lausprechern gewedtt; die befreiend improvisierende Musik der schwarzen
Amerikaner enthielt für die deutschen Anti-Nazis audi eine Botschaft gegen ras-
sische Vorurteile. Auf Andersch hatte der Jazz schon lange, bevor er zur Wehr-
macht eingezogen wurde, eine besondere Anziehungskraft ausgeübt. Das geht aus
mehreren Hinweisen in seinem autobiographischen »Bericht« hervor, m dem die
Jazztrompete Louis Armstrongs und Stierkampfschilderungen Ernest Hemmgways
zu Zeichen der im eigenen Lande fehlenden freiheitlidien Moderne werden. [91]
Ein großer Teil des Unterrichts fand im Freien statt; daß man dort aber den
Stacheldraht nicht übersehen konnte, ließ den unterriditenden Amerikanern keine
Ruhe. Professor Jones versuchte seinen Einfluß beim amerikanischen Knegsmini-
sterium geltend zu machen, um den Stacheldraht wenigstens von den Wohnbarak-
ken entfernen zu lassen; als er damit keinen Erfolg hatte, gab er seme Arbeit in
Fort Getty unter Protest auf. Alfred Andersch bemerkt dazu, das Verhalten die-
ses Professors mache »den Unterschied zwischen demokratischem Enthusiasmus für
Erziehung und nationalsozialistischem Fanatismus für Schulung deutlich.* [92] Dem
»großartigen Gelehrten, dessen Kenntnisse sidk mit dem feinen, trodtenen Witz
der angelsächsisdien Rasse paarten,* sei >ein bewegter Abschied* zuteil geworden,
[93] .
Solche Erinnerungen zeugen von dem guten menschlichen Kontakt zwisdien
amerikanischen Lehrern und deutschen Kriegsgefangenen; auf dem Wege über
Klugheit, Besdheidenheit und Humor auf Seiten der Amerikaner konnten die
Deutschen soweit für das Projekt einer ). Umerziehung* gewonnen werden, daß
sie sich als gleichberechtigte Partner an der Diskussion beteiligten und nicht als
Kollaborateure oder >Quislinge* fühlten. In ähnlichem Sinne sdirieb ein ehemaliger
Teilnehmer an den Kursen in Fort Eustis (die auf das Getty-Modell zurüdtgingen
und 24 000 deutschen Kriegsgefangenen zugute kamen) über den Leiter des Ge-
samtprogramms, Professor Trevor V. Smith:
.Es ist ein seltsames Vorrecht«, pflegte T. V. Smith zu sagen, .Freiheit hinter de.
Stadieldraht zu lehren.« Kein anderer als T. V. (so nannten ihn namlidi die deutsciier
Kriegsgefangenen der Kürze halber) hätte es besser verstehen können den Sinn vor.
MensAen, die bisher nur Terror und Unterdrüd^ung kennengelernt hatten, für den
Wert des köstlidien Besitzes der Freiheit zu ersdiließen. Wenn er vor seinen Gefan-
genenstudenten stand, die er jedesmal mit »Meine Freunde und Mitsdiuler« anrede«
und sie in seiner humorvollen, aber um die letzten Gründe und Hintergrunde wiss •
den Art in die Gefilde der amerikanisdien Gesdiidite emführte, so war auch de.
letzte unter ihnen von der überzeugenden Darstellungskraft dieses Mannes in sein^
Bann gesdilagen. Für keinen unter uns war er mehr der amerikanisdien Offizier^ d^
Offizier einer siegreidien Madit, sondern ein helfender ^^^-f/^^^^^^^^
heit und Wahrhaftigkeit sudienden Mensdien mit sidierer Hand den Weg wies. [94]
24
Das so entstandene Gefühl der Gleichberechtigung auf Seiten der deutschen
Kriegsgefangenen war eine der entscheidenden Voraussetzungen für das Gelingen
einer »Umerziehung in der Retorte.« Sehr gefördert wurde dieses Gefühl dadurch,
daß die Amerikaner bei der Auswahl der Kriegsgefangenen für Fort Getty keine
Bildungsvoraussetzungen (außer einem gewissen »natürlichen Intelligenzgrad« [95])
verlangt und keinen Wert auf militärisdie Rangstufen gelegt hatten. So kam es,
daß man Repräsentanten aller deutschen Volks- und Berufssdiiditen in Getty
versammelte und aktive Offiziere neben Angehörigen »jener Division 999« die
Sdiulbank drückten, »die aus politischen Häftlingen der Konzentrationslager ge-
bildet worden war . . . Neben Mensdien, welche der härtesten Verfolgung der
Nazis ausgesetzt gewesen waren, standen Mitglieder der NSDAP.« [96] Das Aus-
wahlkomitee hatte anfangs die Frage nach den Gründen für einen Parteibeitritt
gestellt und nur jene wenigen Kriegsgefangenen nadi Getty beordert, die, statt
Zeitumstände und ihre Familie vorzuschieben, einfach bekannten: »Weil ich daran
geglaubt habe.« [97] Dieser Auswahlvorgang spricht für den sdion erwähnten
{»fraglosen Glauben an die Möglichkeit der Wandlung durch Erziehung.« Außerden.
wollte man offenbar einen weitgehend repräsentativen Quersdinit für die Inten-
sität der Diskussionen erhalten, denn Alfred Andersch erinnert sich gesprächsweise
an einige »ältere, sehr konservative und deutschnationale Oberstudienräte«, die
seiner Meinung nadi mit Absicht nach Getty geholt worden waren, um die dialek-
tischen Spannungen zwisdien den Generationen und politisdien Grundhaltungen
Izu intensivieren. [98]
Eine weitere wichtige Voraussetzung für das fruchtbare Gespräch zwischen
JAmerikanern und Deutsdien war (wie eine Formulierung innerhalb der einleiten-
[den Vorlesung in Fort Getty lautete) die Bereitschaft der Studenten, »als Menschen
,iten Willens an der patriotischen Aufgabe teilzunehmen, Deutschland für eine
icue Rolle in der Familie der Nationen vorzubereiten.« [99] Alfred Andersch
iah hierin die ȟberhaupt nidit in Frage gestellte Annahme einer deutschen Einheit
ind nationalen Selbständigkeit.« [100] Er begrüßte diese Haltung als Beweis, »daß
lie demokratischen Ideale folgeriditig den Begriff des nationalen Selbstbestim-
lungsredits der Völker einsdiließen.« [101] Es sdieint mir besonders bemerkens-
wert, daß die deutschen Anti-Nazis auf diese Weise den Eindruck gewannen,
lidit für eine Helfer-Rolle der Militärregierung in Deutschland ausgebildet zu
rerden; vielmehr fühlten sie sidi im Vertrauen auf das Verspredien nationaler
Jclbständigkeit als Austauschstudenten:
An den deutsdien Kriegsgefangenen erwies sich das Gesetz als wirksam, das seit
vielen Jahrzehnten an den diinesisdien, indisdien und arabisdien Studenten siditbar
geworden war, die ihre Ausbildung in Amerika erfahren hatten. Diese waren in ihre
Heimat zurüdtgekehrt, erfüllt von dem Ideal — nicht eines amerikanisierten China,
Indien oder Arabien, sondern einer demokratisdien Befreiung ihrer Länder zur
Gleidibereditigung. Ihr Dank und ihre Verbundenheit mit den USA betraf ein
Land, das sie mit den Idealen seiner Geschichte zugleich die tiefe Immoralität jeglicher
Unterdrüdcung gelehrt hatte. Es waren durchaus ähnlidie Gefühle, weldie die deutsdien
Kriegsgefangenen bewegten, als sie im Herbst 1945 in Boston und New York die
Schiffe bestiegen, die sie in ihre Heimat brachten. [102]
25
Sicherlich steht der Inhalt der einzelnen Kurse in Getty dem oben beschriebenen
.Unterton des Vertrauens,* der den Geist des Ganzen ausmachte [103] an B^
deutung nach. Doch möchte idi im Hinblid. auf die kulturellen Emflusse audi
auf das neue Interesse an amerikanisdier Literatur unter den Getty-Studenten
und besonders bei Alfred Andersdi, einige Aspekte herausgreifen. Mehrere Arbei,
ten von T. V. Smith und Howard M. Jones [104] geben mir überreidies Material
vor allem hinsichtlich des politisdien Gehalts der Kurse und zwingen zu einiger
Einsdiränkung auf literarisdi-kulturelle Implikationen, soweit sie m den Kurs-
Sdiilderungen zu rekonstruieren sind. , , r i /r
Durdi die pragmatische Struktur der Lehrmethoden und des Lehrstoffes wurde
den Kriegsgefangenen gleidizeitig mit dem Fadilidien nodi einmal die amerikani.
sehe Vorliebe für sadilich faßbare Tatsachen eindrüdtlich nahegebradit. Grundsat7.
lieh war das Unterrichtsprogramm in Getty in vier Hauptfächer emgeteilt: Eng.
lisch nach der direkten Methode (1), Amerikanische Gesdiidite, insbesondere
Verfassungsgeschichte (2), Deutsche Gesdiidite mit besonderem Augenmerk aui
die Weimarer RepubUk (3) und ein .Aufriß der Grundlagen und des Funktiome-
rens der Militärregierung. (4). [105] Außer einigen Gesdiiditsvorlesungen werden
alle Kurse in amerikanisdiem Englisdi abgehalten. Dieser Lehrbegnff, auch den
im Englisdien völlig Ungesdiulten bald durdi eine direkte und pragmatisdie Me-
thode Zugang zu amerikanisdier Denkungsart und dem troAenen Humor d.
.Understatements, (audi in amerikanisdier Literatur) zu öffnen, faszinierte Alfrec
Andersch ganz besonders. Amerika hatte hodiqualifizierte Kräfte aufgeboten, un-
ter ihnen anthropologisdie Spradiforsdier, die aus ihren Erfahrungen in amerika-
nisdien Indianer-Reservationen Resultate für Spradipädagogik im Allgemeiner
herleiteten. Diese Forsdier aus dem .Indian Institute, in Washinton, ^^C-, brau-
ten eine neue Methode nadi Fort Getty mit; es ging ihnen darum, »em Höchstmaß
an Verständigung in einem Hödistmaß von Gesprädismöglidikeiten zu erreidien.
[1061 Amüsiert beriditet Andersdi, wie diese verblüffend einfadie und sadil.d
zielbewußte Formel die Gemüter vor allem der älteren deutsdien Studienrai.
erhitzte, die nidit müde wurden, auf die Notwendigkeit der Grammatik ir
Spradiunterridit hinzuweisen. [107] Kultursoziologisdi bedeutsam war audi c^:
Tatsadie daß mit diesen erstaunlidi wirksamen spradipädagogisdien Methode:
eine Fülle anthropologisdier Erkenntnisse an die deutsdien Kriegsgefangenen her
angetragen wurde. Viele dieser Erkenntnisse, etwa der starke Einfluß von Klima
Produktionsverhältnissen und Geographie auf die Entstehung einer Indianer-Kul
tur wirkten besonders ernüditernd auf die letzten Überreste rassentheoretisdie
Vorurteile. , . , . • cj. •<.. ,
Von diesem Gewinn an anthropologisdier Einsidit ist kein weiter Sdiritt z-
neuen Forderungen an die Literatur. Mit den Milieusdiilderungen des Natural.
mus war es nidit mehr getan, aber die Bedeutung der Umwelt für eine gena.
Sdiilderung und literarisdie Bewältigung der Zeitströmungen mußte Alfred ^^
dersdi in dem pragmatisdien, aufs faktisdie Detail zielenden Geist der Getty-Ku .
als fundamentale Implikation ersdieinen. Er spridit bewundernd von der D.
Stellung des Stoffes durdi .facts., die den Studenten seine eigenen Sdilusse ziehe
26
lassen. Ähnlidies fiel Andersdi an der amerikanisdien Literatur auf; in Aufsätzen
l'ber Willa Cather und Robert Frost betont er die enge Wediselbeziehung zwi-
Uen dem amerikanisdien Leben (und bestimmter geographisdier Regionen des
Cndes [108]) und der Literatur Amerikas: »Realismus ist der Grundzug dieses
jbens und wir finden ihn wieder in der Diditung.« [109]
Der Geschichtsunterricht richtete das Hauptaugenmerk der Kriegsgefangenen
luf die soziologisdien Grundlagen der deutsdien Geschichte und wirkte aufklä-
»nd im gesellsdiaftlidien Sinne. Andersdi kann nicht umhin, noch im Jahre 1947
trauf hinzuweisen, daß in Deutsdiland diese gesellschaftlidien Bezüge »für den
jdiiditsunterridit . . . nahezu nicht vorhanden zu sein scheinen.« [110] Außerdem
, rußte man in Getty die dort vermittelte »ersdiöpfende Analyse der Weimarer
Lepublik und der Ursachen ihres Versagens, wie sie in den Jahren der Emigration
ron einer Reihe junger deutscher Staatswissenschaftler geleistet« worden war.
111] Im Jahre 1947 (als die Hoffnungen von Getty für den demokratischen
Icutsdien Wiederaufbau sdion vielfadi begraben schienen) schreibt Andersch hier-
zu:
Es gehört zu den widitigsten Ergebnissen der Arbeit von Fort Getty, daß einige hun-
dert geistig beweglidie Männer gerade mit den Erkenntnissen über diesen zweitjüng-
sten Entwiddungsabsdinitt deutsdier Gesdiidite vertraut gemadit wurden; sie gehö-
ren nun zum Vortrupp des Volksteils, welcher der gespenstisdien Restauration dieses
Zerrbildes einer Demokratie mit immer stärkerer Ablehnung zusieht. [112]
Professor T. V. Smith beeindrudtte Andersdi vor allem durdi seine Lehre von
ler Demokratie als »Tedinik des sdiöpferisdien Kompromisses.« [113] In einem
igenen Beitrag über seine »Diskussionen mit deutsdien Kriegsgefangenen« [114]
^arnt Smith vor dem Streit um moralisdie Prinzipien, weil sie keinen Raum für
ine Verständigung auf »mittlerer Basis« zulassen und daher leidit eine tödlidie
./endung nehmen könnten. In späteren Romanen und Hörspielen Alfred An-
lersdis kehrt dieser Gedanke in sehr ähnlicher Form wieder. [115]
Professor Howard M. Jones legte besonderen Wert auf die Darstellung einer
..icrikanisdien Kultur- und Literaturgesdiidite unter dem Blidtwinkel bestimm-
fr, immer wiederkehrender Fragen und Leitmotive. Viele dieser Grundzüge mö-
jii das kritisdie literarisdie Bewußtsein der hieran interessierten Kriegsgefangenen
I Getty erweitert haben. In einer Rezension des (1944 ersdiienenen) Budies von
Ioward M. Jones, Ideas in America, [116] stellte Gustav Keni HoAe die Ergeb-
lisse dieser Gedanken kurz zusammen. [117] Idi sdiließe midi seiner Darstellung
i, weil Hodte jene Merkmale an dem Budi hervorhebt, die sidi damals dem
-•bildeteren deutsdien Kriegsgefangenen in den Vorlesungen in Getty am ehesten
inprägten. Wichtig schien Jones die in der amerikanischen Literatur immer ent-
iltene »Forderung nadi persönlichem Urteil, d.h. nadi individueller Vernunft«;
betonte die »fordernden, kritisdien, protestierenden« und »anklagenden Formen«
einer Literatur, für die das zentrale metaphysisdie Problem bis ins 20. Jahr-
indert eher eines der »Teleologie als der Ontologie« war, »ein Problem nicht des
rins, sondern des Tuns — des rediten Tuns.« [118] Allgemein fielen Professor
>nes an der Literatur seines Landes folgende Merkmale auf: »Rechtsdenken, Vor-
27
liebe für klare Formeln, ethischer Optimismus und ein dynamisches Pathos demo-
kratischen Freiheitsdenkens.« [119] Die fordernden und »anklagenden« Formen
dieser Literatur richteten sidi daher bis zur Gegenwart gegen eine Bedrohung der
genannten Ideale durdi »Mädite . . . , die die Materie zum Maßstab aller Dinge
machen wollen.« [120]
Es ist denkbar, daß die deutschen Kriegsgefangenen in Fort Getty etwas von
der so vermittelten freiheitlichen Einstellung amerikanisier Schriftsteller mit nach
Hause nahmen, wenn nicht gar deren »drohende und anklagende« Haltung gegen
den Verrat am Menschen; aus den im POW-Lager entstandenen Aufsätzen und
aus Gesprädien mit Alfred Andersch, Walter Mannzen und Walter Kolbenhoff
wird deutlidi, daß die Erfahrungen in den Sonderlagern Getty und Kearney ent-
scheidende Impulse für ein neues publizistisdies und literarisches Engagement aus-
lösten. Die politisdben Konzeptionen von Erziehern, deren Haltung noch vom libe-
ralen und progressiven Geist der ausklingenden Ära Präsident Roosevelts (1882 bis
1945) geprägt war, [121] gaben zusammen mit der einzigartigen Lage am Atlantik
vielen Hoffnungen Raum, die nur zu bald als »Utopie« erscheinen mußten. [122]
Es madhte, wie Alfred Andersdi ebenso treffend wie bitter vermerkt, »eben einen
Unterschied, ob man nadi Deutschland heimkehrte oder nadi Bizonia.« [123] Der
kalte Krieg hatte begonnen.
Aus dem Schlußwort eines längeren Andersch-Essays über »Thomas Mann als
Politiker« (1952) [124] geht noch einmal deutlich hervor, wie nachhaltig, ungeadi-
tet dieser Widerstände, die ethisdi-politisdien Konzeptionen Roosevelt-Amerikas
auf Andersch wirkten. In einem Nachwort auf den amerikanischen Präsidenten
bezeugt Andersch seine tiefe Bewunderung für Roosevelts politischen »New Deal«
und spricht von den fruchtbaren Auswirkungen dieses Plans auf den »deutschen
Schriftsteller« Thomas Mann; Andersch würdigt anteilnehmend die »Position zwi-
schen den beiden großen Lagern« im »Spiel um den Frieden der Welt« [125]:
Für immer wird der gewagteste und intelligenteste Plan solcher Aufgabe den Na-
men Franklin Delano Roosevelts tragen. Der Dynamik des Gelähmten gelang nicht
nur der Sieg über die Barbarei, sondern audi die Überwältigung des Mißtrauens durdi
die weltumspannende Größe seiner politisdien Perspektiven. Mag sein, daß sie zu
groß waren für diese kleine Welt, mag es immerhin möglidi sein, daß audi er in
den Brandungswellen des Nadikrieges gesdieitert wäre — größer als das Scheitern
wäre doch noch der Geist geblieben, den er hinterlassen hat. Aus den Dimensionen
dieses Erbes hat sidi ein deutsdier Sdiriftsteller die Bestätigung seiner politisdi-huma
nen Vision geholt. Ein die Welt erfüllender New Deal — die Synthese von Frei-
heit und Sozialismus in mensdilidier Relation war seine Hoffnung. Mit kritisdi-nüdi
lernen, mit unruhevoll-besorgten, mit streitbar-begeisterten Augen, mit den Augen de^
Westens, verfolgte er den Pendelschlag der Weltenuhr. [126]
KAPITEL III. »BLUT UND BODEN« UND DIE FOLGEN
Irrationaler Militarismus
Zu Jahresbeginn 1945 fanden sieht in den POW-Zeitungen nodi viele Gedidite
und Sentenzen, die von Kunstgeschmack und Denkungsart des Dritten Reiches
durchdrungen waren; die meisten sprachen immer noch von Soldatentum und Krieg.
So empfahl ein Beitrag mit dem Titel: »Besitzt das Gedicht in unserer Zeit noch
Daseinsrecht?« [1] zwei Lyrik- Anthologien, die während des Krieges in Deutsch-
land erschienen waren. Es handelt sidi um Will Vespers Die Ernte der Gegenwart:
Deutsche Lyrik vom Heute (München, 1940) und Das deutsche Gedicht: Ein Jahr-
tausend deutscher Lyrik (Berlin, 1941), herausgegeben von Wilhelm von Scholz.
Der kriegsgefangene (nidit genannte) Verfasser fand es »eigentlich . . . nicht über-
rasdiend . . . , daß auch im gegenwärtigen Kriege das Gedidit eine wunderbare
Belebung« erfahren habe, da das Kriegserlebnis »mehr denn je . . . an die innersten
Saiten der Seele« rühre und sie »zum Schwingen« bringe. Dem Gedicht komme
gerade in Kriegszeiten ein besonderer Vorrang zu; »Sein Wesen ist es ja von Ur-
i Sprung an, den unaufhörlichen Austausch zwischen Mensdi und Welt mittels ge-
ibundener Rede, beschwörendem Anruf, bannender Benennung festzuhalten.« [2]
In diesem Zusammenhang sind auch die Geleitworte der beiden empfohlenen
Anthologien sehr aufschlußreich. Will Vesper widmete dem Kriegsthema fast ein
I Drittel seiner Sammlung zeitgenössisdier Lyrik. [3] In einem Nachwort äußert er
die Absicht, »unserem Volke und zu seiner Ehre der Welt« zu zeigen, »daß die
deutsdie Diditung von heute neben der besten der Vergangenheit bestehen« könne,
»und daß wir auch als ein Volk der Tat nidht weniger ein Volk der Dichter geblie-
ben sind.« [4] Will Vesper wollte seine Auswahl als »persönliches Bekenntnis«
verstanden wissen; er habe das gesucht, was ihm »echt und volkhaft« erschienen
sei, weil er ein »deutsches Volksbuch« habe schaffen wollen, »kein Buch für die
lt3berhodiverständigen und kein Buch für die Unverständigen.« [5]
Idi gehe wohl kaum fehl in der Annahme, daß es sich bei den »Überhochverstän-
digen« um eine ungewöhnliche Eindeutschung für »Intellektuelle« handelte, und
|bci den »Unverständigen« um jene, die das Dritte Reich nicht bejahten. [6] Ähn-
lidi »populistisch« und nivellierend lautete das Nachwort von Wilhelm von Scholz.
Seine Gedichtsammlung sollte »Eigentum des gesamten deutschen Volkes sein, dem
sidi im Dritten Reich mehr als je vorher, wie der Zugang zur Musik und zur
[bildenden Kunst, der zur Dichtung verheißungsvoll erschließt.« [7]
Der Beitrag in der Kriegsgefangenenzeitung hebt auch eine Reihe von Namen
hervor, die »von Geist und Form der heutigen deutschen Lyrik . . . zeugen.« [8]
Neben Hans Brandenburg (geb. 1885), Hans Leifhelm (1891-1947), Friedrich
Sdinadc (geb. 1888), Martin Rasdike (1905-1944), Friedrich Bischoff (geb. 1896),
28
29
62 Ibid.
63 Ibid.j p. 2, Abschnitt 6.
64 Zander, »Freiheit«, p. 2.
65 Ibid.y auch Gustav R. Hocke kennzeidinet in dem Aufsatz »Briefe zwischen Konti-
nenten«, Deutsche Beiträge, October 1947, p. 555, den Fatalismus der Europäer als
gefährliches Resultat des II. Weltkriegs.
66 »Die geistige Brücke«; Untertitel: »Erste Anfänge«.
67 Ibid., Untertitel »Die Ideenfabrik.«
68 Ibid., p. 2.
69 Der Ruf, April 1, 1946 p. 3, Abschnitt 1.
70 Der Ruf, March 1, 1945, p. 2, Abschnitt 1.
71 »Goodbye to >Der Ruf<«, Der Ruf, April 1, 1946, p. 1.
72 »Ein Jahr >Ruf<«, Der Ruf, Mardi 1, 1946, p. 1.
73 »Ein Jahr >Ruf<«, Der Ruf, Mardi 1, 1946, p. 1.
74 Ibid., p. 2.
75 Cf. »Guard-house und >Der Ruf<«, Der Ruf, March 1, 1946, p. 2; Der Ruf entstand
in der Wacht-Stube des Lagers. In »Ein Jahr >Ruf<«, ibid., heißt es: »Die Nachfrage
war größer als die Auflage, obwohl die Vertriebskurve sich stetig und steil aufwärts
entwickelte.«
76 Cf. Gurt Vinz, »Das freie Buch«, Der Ruf, April 1, 1946, p. 5; Vinz nennt Schön-
stedt einen »maßgeblichen Förderer der Bücherreihe«.
77 Nach Angaben von Alfred Andersdi (Gespräch vom 10. 9. 1968).
78 Gurt Vinz, »Das freie Budi«.
79 Folgende Büdier der Bücherreihe Neue Welt waren für die Unterhaltung und Ent-
spannung der Kriegsgefangenen bestimmt: Vicki Baum, Liebe und Tod auf Bali
(Amsterdam, 1937) und Eva Curie, Madame Curie (Paris, 1938).
Weitere Brücken zur Weltliteratur entstanden durch die Wahl von William Saroyan,
Die menschliche Komödie (The Human Comedy, New York, 1943) und Joseph
Conrad, Der Freibeuter, Übers. Elsie McCallum (Romance, London, 1903).
Das kulturelle Erbe weiter zurückliegender Kunst-Tradition in Deutschland sollte
durch einige Auswahlbände bewußter gemacht werden: Briefe deutscher Musiker,
Die schönsten Erzählungen deutscher Romantiker, und Heinrich Heines Meisterwerke
in Vers und Prosa.
80 Folgende Werke verbotener und Emigranten-Literatur sind hier zu nennen: Leonhard
Frank, Die Räuberbande (Stockholm, 1939); Franz Wer fei. Die vierzig Tage des
Musa Dagh (Berlin, 1933), Das Lied von Bernadette (Stockholm, 1941); Thomas
Mann, Der Zauberberg (Berlin, 1924), Achtung Europa, Essays (Stockholm, 1938),
Lotte in Weimar (Stockholm, 1939) und Carl Zuckmayer, Ein Bauer aus dem
Taunus (Berlin, 1927), Der Hauptmann von Köpenick (Berlin, 1931).
81 Von Ernest Hemingway erschienen vor dem II. Weltkrieg im Rowohlt Verlag, alle in
der Übersetzung von Annemarie Horschitz-Horst: Fiesta (The Sun Also Rises), (Ber-
lin, 1928); Männer (Men Without Women), (Berlin, 1929); In einem anderen Land
(Farewell to Arms), (Berlin, 1931); In unserer Zeit (In Our Time), (Berlin, 1932).
82 Zur großen Bedeutung des Hemingway-Romans für die deutsche Kriegsgeneration:
cf. Erich Pfeiffer-Belli, »Wem die Stunde schlägt«. Der Ruf, 15. November 1946, p. 5.
83 Vinz, »Das freie Buch«.
84 Cf. Andersch, »Die Kriegsgefangenen«.
Kapitel II. Deutsche Nachkriegsschriftsteller als Kriegsgefangene
1 »Die geistige Brücke«, Untertitel: »Das Arbeitsfeld vergrößert sich«.
2 Ibid.; man schickte dann vier der neuen Leute und sechs der urpsrünglidien Van
Etten Gruppe nach Frankreich (Cherbourg) wo sie in einem ähnlichen Lager arbeiten
sollten.
3 Ibid.
4 Cf. Hans-Joachim Wißmann, Leserbrief, Die Amerikanische Rundschau, II (1946), p. 125.
5 »Die geistige Brücke«.
6 Ibid.
7 Der Verfasser sprach mit Alfred Andersch am 10. 9. 1968, mit H. W. Richter am
1. 10. 1968, mit Kolbenhoff am 30. 9. 1968 und Mannzen am 30. 11. 1968.
8 Zur Veranschaulichung dieser Tatsache nenne ich die wichtigsten Bücher und Essays
der genannten Autoren:
Alfred Andersch, Deutsche Literatur in der Entscheidung (Karlsruhe, 1948); Die Kir-
schen der Freiheit, Ein Bericht (Frankfurt, 1952); Sansibar oder der letzte Grund
(Ölten und Freiburg i. Br., 1957); Geister und Leute, Zehn Geschichten (Ölten und
Freiburg i. Br., 1958); Die Rote (Ölten und Freiburg i. Br., 1960); Ein Liebhaber des
Halbschattens, 3 Erzählungen (Ölten und Freiburg i. Br., 1963); Die Blindheit
des Kunstwerks und andere Aufsätze (Frankfurt/M., 1965); Efraim (Zürich, 1967).
Weitere wichtige Aufsätze der Nachkriegszeit:
Alfred Andersch, »Die neuen Dichter Amerikas«, Der Ruf, USA, June 15, 1945,
p. 5; »Das junge Europa formt sein Gesicht«, Der Ruf, München, 15. August 1946;
»Die Kriegsgefangenen«,; »Getty«,; »Das Gras und der alte Mann«, (Über Wolf gang
Borchert), Frankfurter Hefte, (1948), p. 928; »Mit den Augen des Westens« (Thomas
Mann als Politiker, 1952) zuerst erschienen in: Texte und Zeichen, I (1955).
Hans Werner Richter, Die Geschlagenen (München 1949); Sie fielen aus Gottes Hand
(München, 1951); Spuren im Sand (München, 1953); Du sollst nicht töten (München,
1955); Linus Fleck oder der Verlust der Würde (München, 1959); Menschen in
freundlicher Umgebung, Erzählungen (München 1965); Blinder Alarm, Geschichten
aus Bansin (Frankfurt/M., 1970); Deine Söhne, Europa, Kriegsgefangenenlyrik, Hrsg.
H. W. Richter (München, 1946). Wichtige Aufsätze: Hans Werner Richter, »Ost und
West«, Der Ruf, USA, September 1, 1945; »Der Einbruch des Irrationalen«, Der Ruf,
USA, December 1, 1945; »Lyrik der Kriegsgefangenen«, Der Ruf, München, 15.
September 1946; »Literatur im Interregnum«, Der Ruf, München, 15. März 1947.
Walter Kolbenhoff, Von unserem Fleisch und Blut (München, 1947); Heimkehr in
die Fremde (München, 1949). Das Wochenende (Freiburg i. Br., 1970). Aufsätze in
Der Ruf, München 1946/47 und Die neue Zeitung, München, 1946 — 49.
Gustav R. Hocke, Der tanzende Gott (München, 1948); Manierismus in der Literatur,
Rowohlts deutsche Enzyklopädie (Hamburg, 1959). Essays: Gustav R. Hocke,
»Deutsche Kalligraphie oder: Glanz und Elend der modernen Literatur«, Der Ruf,
15. November 1946.
Walter Mannzen, Die Eingeborenen Australiens (Hamburg, 1949); Almanach der
Gruppe 47, Hrsg. Walter Mannzen und H. W. Richter (Hamburg, 1962). Aufsätze:
Walter Mannzen, »Hat Weimar versagt«. Der Ruf, USA, October 15, 1945, p. 1;
»Überwindung des Hasses«, Der Ruf, USA, December 15, 1945, p. 2; »Surrealismus«,
Der Ruf, USA, February 15, 1946, p. 6; »Amerikanisches in Deutschland«, Der Ruf,
April 1, 1946, p. 4; »Die Selbstentfremdung des Menschen«, Der Ruf, München,
1. September 1946.
9 Walter Kolbenhoff, Untermenschen (Kopenhagen, 1933); Moderne Ballader (Ko-
penhagen, 1936).
10 Alle Zitate gehen auf das Gespräch Kolbenhof fs mit dem Verf. vom 30. 9. 1968 in
München-Germering zurück.
11 Dieser Hinweis ist für Kolbenhoff s weitere Erkenntnis wichtig, daß die ideologi-
sierte Sprache dringend der Reinigung bedurfte.
12 Kolbenhoff im Gespräch, 30. 9. 1968.
13 Ibid.
14 Kaum war man dort angelangt und ausgeschifft worden, begann sich die Nachwir-
146
147
kung der Hitler-Propaganda unter den deutsdien Mitgefangenen Kolbenhoffs zu
zeigen. Angehörige einer besonders militant eingestellten NS-Fallsdiirm-Einheit woll-
ten den anderen klar madien, daß die überall zu sehenden Autos nur aus Propa-
ganda-Gründen dort abgestellt worden wären. Später behauptete man ähnliches von
den Zeitungen und Zeitsdiriften, die auf ihren Bildern den hohen Lebensstandard
der Vereinigten Staaten erkennen ließen.
15 Kolbenhoff kam in das größere Anti-Nazi-Compound, in dem sidi ca. 6000 deutsdie
Kriegsgefangene befanden; die drei anderen Ruston-Lager enthielten Offiziere, Nidit-
Deutsdie und Nationalsozialisten.
16 Nadi 6 Stunden Arbeit kamen nur 40 Pfund Baumwolle in dem 6 m langen Sad
zusammen, den man über den Rücken gehängt hatte. , « j i. i io>itx
17 Walter Kolbenhoff, Von unserem Fleisch und Blut (München und Stockholm, 1947).
18 Dieser Hinweis entstammt dem Gespräch von Walter Mannzen mit dem Verf. vom
30. 11. 68 in Kiel.
19 Walter Kolbenhoff, Heimkehr in die Fremde (Mündien, 1949), p. 32.
20 Diese Einzelheiten gehen auf die Gespräche H. W. Riditers mit dem Verf vom
1. 10. 1968 und 10. 4. 1970 zurüdt; cf. audi Die Gruppe 47, Bericht, Kritik, Polemik,
Ein Handbuch, Hrsg. Reinhard Lettau (Neuwied und Berlin, 1967), p. 297.
21 Hans Werner Riditer, Die Geschlagenen, pp. 227-235; auch die Widmung des Romans
ist für Riditers politische Einstellung auf sdilußreidi : »Meinen vier Brüdern die Geg-
ner und Soldaten dieses Krieges waren, die ein System haßten und dodi dafür kämp-
fen mußten und die weder sich selbst, ihren Glauben, noch ihr Land verrieten* (p. 6).
22 Nadi Richter im Gesprädi mit dem Verf. vom 1. 10. 1968.
23 Riditer, Die Geschlagenen, p. 387; Riditers Vorgänger im Literaturunterridit be-
gnügte sidi damit, Kleists Prinz von Homburg und Hebbels Nibelungen mit ver-
teilten Rollen lesen zu lassen. ^ ., ,. t
24 In der Library of Congress, Washington, D. C., sind nur Teile dieser Lagerzeitun^
erhalten (mit Unterbrediungen vom 15. Dezember 1944 bis zum 31. August 1945);
die fehlenden Nummern vom 1. September 1944 an stellte Hans Werner Riditer dem
Verf . zur Verfügung. , ^ ^o^c
25 Hans Werner Riditer, »Ost und West«, Der Ruf, USA, September 1, 1945.
26 Laut Gesprädi Walter Mannzens mit dem Verf. vom 30. 11. 1968 in Kiel; Mannzen.
der die Weimarer Republik nodi in politisdier Klarheit erlebt hatte, und danach
Hitlers Propagandamasdiine kennenlernte, war im Herbst 1944 überrasdit, wie ruh.^
und sadilidi die US-Presse über die Deutsdien urteilte. Allabendlidi übersetzte er in
Fort Robinson für deutsdie Offiziere die New York Times.
17 Walter Mannzen, »Der Weg aus der Isolierzelle«, Der Ruf, USA, June 15, 1945, p. S.
28 Gustav R. Hodte hatte bereits die folgenden Büdier veröffentlidit: Das geisu:t
Paris (1937) und Das verschwundene Gesicht (1939).
29 Im Ardiiv der Library of Congress sind von der Lagerzeitsdirift Der Europäer, Can,?
Campbell, Kentudty, nur zwei Nummern erhalten. Es handelt sidi um die Nummer ..
October 1944, und die Februar-Nummer 1945. Nur in der Februar-Nummer ersdie.. t
der Name G. R. Hod.es als Sdiriftleiter. Jedodi könnte der Beitrag »Wo liegen cU
Wurzeln der Diktatur«, Der Europäer, October 1944, p. 10, bereits von Ho..e
stammen. , loi« •
30 Walter Sdiönstedt, Shot Whilst Escaping, Übers. Midiael Davidson (London, 193. .
Das Lob des Lebens (New York/Toronto, 1938); In Praise of Life, Übers M.u.n
Newmark (New York/Toronto, 1938); The Cradle Builder, Übers. Ridiard Winsion
(New York/Toronto, 1940). « . „ t n
31 Laut Andersdi im Gesprädi mit dem Verf. vom 10. 9. 1968 in Berzona. Tc.s.^
32 Jetziger* Regisseur des Süddeutsdien Rundfunks, Stuttgart; Andersdi wies im zwciun,
Gesprädi mit dem Verf. vom 16. 10. 1968 auf Wilimzig hin.
33 Laut Andersdi im Gesprädi mit dem Verf. vom 10. 9. 1968.
34 Cf. supra, p. 9.
35 Laut Gespräch Mannzens, 30. 11. 1968; die Mehrzahl der POWs empfand den Ruf
zunächst als zu »demokratisch« und lehrhaft, eine sozialdemokratische Minderheit
hielt ihn für »zu farblos.»
36 Laut Mannzen im Gespräch, ibid.
37 Der Ruf, USA, June 1, 1945, pp. 1—6.
38 Ludwig Börne, Die Waage, Hrsg. 1818—21; Karl Kraus, Die Fackel, Hrsg. 1899
bis 1935.
39 Der Hinweis auf die wahre Identität »Julian Ritters« stammt von Andersdi im Ge-
spräch mit dem Verf., 10. 9. 1968.
40 Gustav R. Hocke (unter Pseud. Julian Ritter), »Ursache des Zusammenbruchs«,
Der Ruf, USA, June 1, 1945, p. 1.
41 Cf. Der Ruf, USA, June 15, 1945, p. 2; July 15, 1945, p. 2; August 15, 1945, p. 2.
42 »Insel des Friedens«, Der Ruf, April 1, 1945, p. 2.
43 Cf. Julian Ritter (G. R. Hodte), »Das geistige Gesidit Amerikas«, Der Ruf, USA,
July 15, 1945, p. 4.
44 »Ausgleich zwischen Ost und West«, Der Ruf, July 15, 1945, p. 1.
45 Alfred Andersdi, »Abschied von Rom«, Der Ruf, USA, April 15, 1945, p. 2; »Die
neuen Dichter Amerikas«, Der Ruf, June 15, 1945, p. 5; Anton Windisch (Pseud. für
Alfred Andersdi), »Fräulein Christine«, Der Ruf, USA, June 15, 1945, p. 6; »Deut-
scher Geist in der Sicht Thomas Manns«, Der Ruf, USA, July 15, 1945, p. 2; F. A.
(Initialen für »Fred Andersch«), »Bladt Boy«, Der Ruf, July 15, 1945, p. 4;
Thomas Gradinger (Pseud. für Alfred Andersch), »Pueblos und Puritaner«, Der Ruf,
August 1, 1945, p. 7; F. A. (»Fred Andersch«), »Zeitungen lesen . . .«, Der Ruf,
August 15, 1945, p. 4; »Unsere Mädchen«, Der Ruf, August 15, 1945, p. 6; F. A.
(»Fred Andersch«), »Robert Frost«, Der Ruf, August 15, 1945, p. 7.
46 Laut Andersch im Gespräch mit dem Verf. vom 10. September 1968.
47 Ibid.
48 Laut Mannzen im Gespräch mit dem Verf. vom 30. November 1968; als Ernst
Wiediert Anfang 1946 mit der US-Militärregierung in Konflikt geriet, verbot Sdiön-
stedt den ^«/-Redakteuren jede lobende Erwähnung Wiecherts. Für den Ruf, USA,
December 1, 1945 war ein Beitrag Richters gegen die Kollektivschuld-These vorge-
sehen; statt dessen erschien der Aufsatz »Die Anklage«, der diese These vertrat
(unsigniert).
49 Cf. Hans Werner Richter, »Ost und West— die ausgleichende Aufgabe Mitteleuropas«,
Der Ruf, USA, September 1, 1945, p. 2.
50 Nach Richter im Gespräch mit dem Verf.; cf. auch Der Ruf, Eine deutsche Nach-
kriegs-Zeitschrift (Münciien, 1962), p. 11.
51 Der Ruf, Mündien, 15. August 1946, p. 1.
52 Cf. Der Ruf, Eine deutsche Nachkriegs-Zeitschrift, pp. 11—12; andere Mitarbeiter
waren: Walter Maria Guggenheimer (geb. 1903), Walter Heist (geb. 1907), Hans
Sdiwab-Felisch (geb. 1918), Heinz Friedrich (geb. 1922), Nicolaus Sombart (geb. 1923)
und Ernst Brücher (geb. 1925).
53 Ericii Kuby war auch Mitarbeiter der Neuen Zeitung, Berlin und München, 1946—49,
und ist Autor der Romane: Hitlers letzte Festung (1952), Der verlorene Graf (1953),
und Sonderzug (1954).
54 Cf. Die Gruppe 47, Hrsg. Reinhard Lettau, p. 24, n. 2.
55 Cf. Andersch, »Getty«, und das unveröfFentliche Gediciit »Erinnerung an eine Uto-
pie« (1959/60), i«/ra, p. 116.
56 Alfred Andersch, Die Kirschen der Freiheit, Ein Bericht (Frankfurt/M. 1952), p. 62.
^7 Cf. Anderschs unveröffentlichtes Gedicht »Erinnerung an eine Utopie«, 1959/60, infra
p. 116.
^^ Andersch, Kirschen, p. 16
^^ Ihid.,^.\%.
148
149
60 Ibid., p. 29.
61 Ibid., p. 28 und p. 39.
62 Ibid., p. 40.
63 Ibid.y p. 50.
64 Ibid., p. 26.
65 Ibid., pp. 49—53.
66 Ibid., pp. 48—49.
67 Ibid., p. 63.
68 Ibid., p. 86.
69 Ibid., p. 124.
70 Andersch schildert dieses Erlebnis nicht nur in Die Kirschen, sondern auch in der
Erzählung »Drei Phasen«, in: Geister und Leute, (Ölten und Freiburg i. Br., 1958).
71 Nach dem Gesprädi Kolbenhoffs mit dem Verf., 30. 9. 1968.
72 Alfred Andersch, »Festschrift für Captain Fleischer«, Hörfunk-Feature, Hessischer
Rundfunk, II. Programm, 22. September 1968, 18.30—19.00 Uhr; der Text wurde
dem Verf. von Alfred Andersch zur Verfügung gestellt.
73 Ibid., p. 12.
74 Ibid., p. 5.
75 Ibid., 20—21.
76 Ibid., p. 22.
77 Ibid., p. 21.
78 Alfred Andersch, »Getty oder Die Umerziehung in der Retorte«, Frankfurter Hefte,
II (1947), pp. 1089—1096.
79 Die leitenden Persönlichkeiten des Getty-Lehrprogramms waren: Prof. Howard Mum-
ford Jones, Präsident der Amerikanischen Akademie für Kunst und Wissenschaft,
und Prof. Thomas Vernor Smith, Professor für amerikanische Geschichte an der
Universität Chicago, 1934 — 38 Senator der gesetzgebenden Versammlung des Staates
Illinois, 1938 — 40 Mitglied des dortigen Kongresses.
80 Howard M. Jones, »Hitlers furchtbares Vermächtnis«, Der Ruf, USA, November
1, 1945, pp. 2 — 3; auf p. 2 heißt es:
»Wir fabrizieren nicht irgendetwas, wir kaufen und verkaufen nidit im eigentlichen
Sinn des Wortes, obwohl wir alle einen Beruf ausüben, und wir versuchen audi
nicht, einander in der Jagd nach Geldgewinn zu überflügeln. Kurz, das Dasein in
Fort Getty ähnelt sehr dem Leben, wie es Plato in seiner >Republik< schildert. . . . die
Sicherheit ist gemeinsam; wir gehen zu Bett leidlich dessen sicher, daß wir nicht
wieder herausgejagt werden, und wir können jeden Morgen mit dem sicheren Gefühl
aufstehen, daß für Nahrung, für Heizug, für Pflege, falls wir krank sein sollten.
ausreichend gesorgt ist. In unserem platonischen Staat gibt es keine Unsicherheit.«
81 Ibid.
82 Thomas V. Smith, »Diskussionen mit deutsdien Kriegsgefangenen«, Die Amerika-
nisdie Rundschau, München, August 1946, pp. 37 — 45; der Vergleich war Prof. Smith
eingefallen, als er einige deutsche Kriegsgefangene den Sonnenuntergang am Atlantik
genießen sah, an dessen anderer Seite sie Europa und Deutschland wußten (p. 44).
83 E. g., Wolf Dieter Zander, »Freiheit hinter Stacheldraht«, Der Ruf, USA, Decembcr
1, 1945, pp. 1 — 2; auf S. 1 schreibt Zander:
»Ich erinnere mich noch deutlich des Morgens unserer Ankunft. 29 Monate Gefangen-
schaft lagen hinter uns. . . . Der Frühnebel hatte uns die Umgebung verborgen, aber
wir atmeten Salzluft und fühlten die Nähe des Meeres. Nach mehreren Appellen . .
brach mittags plötzlich die Sonne durch und hob den Nebelschleier: wir sahen uns
auf einer kleinen Halbinsel, auf einem Felsen im Meer. Stacheldraht auf der einen.
und der Atlantik auf der anderen Seite gaben uns das beruhigende Gefühl, uns hei-
misch zu fühlen zu dürfen. Aber der Ozean war ein Versprechen! Wir liebten ihn
vom ersten Tage an, obwohl er uns von unserer Heimat trennte.«
Auf p. 2 beschreibt Zander den Geist des Ganzen: »Seine besondere Wirkung mußtr
auch der starke missionsartige Enthusiasmus unserer Lehrer auf uns haben - ein
amerikanischer Zug der auf müde, fatalistisdie Europäer besonders faszinierend
wirkt Oder war es die Landschaft, die Luft, unser Fels im Meer? . . . Sidier war eins:
Innerha b weniger Tage war unser Gefühl der Unsidierheit verschwunden. Die Zyni-
T Iw?T V '^''Ir't^^^' ^/l ^P^'^"""^ ^"^ ""^<^"n Zügen widi sdiwungvoller
Lebhaftigkeit. . Wir haben nidxt mehr das Gefühl, als Deutsdie von der übrigen
westlichen Zivilisation abgeschnitten zu sein, und wir haben die moralischen Ver-
pfliditungen erkannt, die die ganze Menschheit überall aneinander binden.«
Hans-Joadiim Wißmann sdirieb in einem Leserbrief an Die amerikanische Rundschau,
11 (1946), p. 125 über das ansteckende Beispiel von T. V. Smith
84 Andersch, »Getty«, p. 1090.
85 Ibid., p. 1091.
^^ VnthT ^°n' i' f",*/"^^«*> ^^'^' Zukunft der deutschen Hochsdiulen. Ein
Vorschlag« Der Ruf,l. Januar 1947; und Hinweise von Anderscii im Gespräcii mit
dem Verf., 10. September 1968. *^
^^ wifma^rer^SpubHk- ^''^' " ^" "^"^ ^'°^^'"' einschlägiger Standardwerke über die
»In Fort Getty stand den Studenten ferner eine Bibliothek zur Verfügung, an die
man sic^ nur mit Wehmut erinnert, wenn man bedenkt, wie leiciit es wäre und wie
notwendig, sie in mehrfadier Ausführung einigen deutsdien Insituten und Organisa-
tionen zu übergeben. Die reiche Literatur, die das angelsäciisisdie Ausland und die
Emigration zum Deutsciiland-Problem besitzt, eine Literatur mit großer Vielfalt an
brauchbaren Ergebnissen, ~ hier stand sie für einige Monate einem Kreis von Deut-
sehen offen und ihre Benutzer waren überzeugt, sie würden mindestens die Stan-
dardwerke der Erkenntnis des Nazismus nach ihrer Rückkehr in den Händen ihrer
Mitbürger vorfinden Selbst der kühnste Pessimismus verieitete niciit zu der Annahme
sie wurden nodi nach zwei Jahren des Waffenstillstands in Deutsciiland völlig unbe-
kannt sein. . . .« **
88 Im Gespräch mit dem Verf., 10. September 1968 in Berzona; cf. auch Zander
»Freiheit«, supra, Anm. 83. Siehe Bildteil.
89 Cf. Andersch, »Das neue Europa formt sein Gesicht«, supra, Anm. 8.
90 Cf. T. V. Smith, »Diskussionen . . .«, p. 37. • ' *
91 Andersch, D/e Kirschen, p. 50; dort spridit Anderscii von einer »Ahnung des Jazz«
in den Jahren 1933-38; in der Nachkriegszeit auch von der »Jazztrompete Louis
Armstrongs« (p. 128). ^ r ^
92 Andersch »Getty«, p. 1091; diese Anmerkung zeigt in polemischer Gegenüberstel-
lung von Vokabeln aus dem NS-Jargon und Worten einer gereinigten Sprache (Früher
»Fanatismus«, jetzt »Enthusiasmus«, früher »Schulung«, jetzt »Erziehung«), daß
Andersch sich zu diesem Zeitpunkt (November 1947) genügend von der überkomme-
nen und vielfach mißbrauchten Sprache distanziert hat.
Urs Widmer (in: 1945 oder die »Neue Sprache., Düsseldorf, 1966) versuciit An-
dersdi und anderen Nadikriegssciiriftstellern Rückfälle in den NS-Journalismus nacii-
zuweisen, indem er zum Beispiel zu dem Gebrauch des Wortes »Fanatismus« sciireibt
(p. 43): »Auch wenn fanatisch oder Fanatismus pejorativ gebraucht werden, bleibt der
direkte Bezug auf den Nationalsozialismus deutlich.«
Mir will dagegen der »pejorarive Grauch« einer NS-Progaganda-Vokabel eher kri-
Tu "i^./'^ .""'T'"; ^" ^''^'^'' '^' ''''''' '^"^' ^^ß l^ein »Nullpunkt« im
Jahre 1945 m der deutschen Literatur festzustellen war, da man »im gleichen dif-
GefTllen ^''''""^''^^^ ^' ^^^^> "^^ ^°^*^" Vereinfachungen des Problems keinen
^3 Andersch, »Getty«, p. 1091.
Q- "^f -J^^^i'" Wißmann, Leserbrief, Die Amerikanische Rundschau, II (1946) d 125
^3 Andersdi, »Getty«, p. 1089. ^ ^ ^'
^6 Ibid., p. 1090; Andersch sdireibt zur Versdiiedenheit der sozialen Herkunft und des
150
151
Bildungsgrads unter den deutsdien POWs in Fort Getty: »Arbeiter, Handwerker,
Bauern saßen neben Tedinikern, Kaufleuten, Künstlern, Universitätsprofessoren . . .«
(p. 1089).
97 Ihid.t p. 1090; Andersdi kommentiert dieses Auswahl verf ahren : »Ein soldies Vor-
gehen darf nicht übersehen werden, es ist symptomatisch für den Geist der Unvorein-
genommenheit, in dem das Experiment, von dem hier die Rede ist, unternommen
wurde. . . . dieser Beridit hat nur den Zweck, den deutschen Leser die Vergleiche
ziehen zu lassen, die zwischen einem in der Retorte richtig begonnenen Bemühen
und seinem bösen Ende in der durchaus nicht keimfreien Luft Nachkriegsdeutsch-
lands gezogen werden müssen.«
98 Alfred Andersch betonte auch im Gesprädi (mit dem Verf. am 10. September 1968
in Berzona) die Klugheit und vorurteilslose Umsidit der amerikanischen Lagerver-
waltung, die sidi mit einer für die deutsche Gesellschaft repräsentativen Auslese aus-
einandersetzen wollte.
99 Andersch, »Getty«, p. 1094.
100 Ibid.
101 Ibid.
102 Ibid., p. 1095; unter den Getty-Mitgefangenen, die mit Andersch die Schiffe in die
Heimat bestiegen, befand sich audi der Politiker Walter Hallstein. Er war Zimmer-
genosse von Andersch in Getty gewesen. Die Amerikaner hatten Hallsteins Fähig-
keiten bald erkannt und maditen ihn zum Spredier der mit Andersch ausgebildeten
Gruppe.
103 Andersch, »Getty«, p. 1096; Andersch spricht dort von dem »Kapital an Vertrauen«,
welches sich in Getty angesammelt hätte.
Noch betonter stellt Howard M. Jones, »Hitlers furchtbares Vermächtnis«, p. 2
das »Vertrauen« zwischen Amerikanern und Deutsdien als Haupt-Ziel von Getty
dar; er zitiert in diesem Sinne den amerikanischen Schriftsteller Archibald Mac Leish:|
»Die Hitlerbewegung war die Revolution, die Auflehnung gegen die Formen der
mensdilichen Gesellsdiaft, und ihr furchtbarstes Ergebnis ist, daß Hitler das Ver-|
trauen des Mensdien in die Formen gesellschaftlicher Beziehungen untergraben und
zerstört hat und dadurch verniditete.«
104 E. g., H. M. Jones, »Hitlers furchtbares Vermächtnis«; T. V. Smith, »Diskussionen ;
»Politik und Erziehung«, Die Amerikanische Rundschau, IV (1948), pp. 73 — 86; ct.
auch H. M. Jones, Ideas in America (Cambridge: Harvard U. Press, 1944).
105 Andersch, »Getty«, p. 1092.
106 Ibid.; Andersch zitiert auch die amerikanische Fassung: »To get a maximum of|
co-operation in a maximum of speech-situations.«
107 Ibid.; dieselbe Generation national gesinnter Studienräte hatte niciit nur auf spradi-
lichem Gebiet Schwierigkeiten, den amerikanischen Argumenten zu folgen. Nadi!
Andersdi »kam es zu mehr amüsanten als lebenswichtigen Erörterungen, wie etwa
derjenigen, ob Friedrich II. von Preußen das Prädikat >der Große< verdiene odcr|
nicht...« (p. 1092).
108 Cf. Alfred Andersch (unter Pseud. »Thomas Gradinger«), »Pueblos und Puritaner-,
Der Rufy August 1, 1945, p. 7; »Robert Frost«, Der Ruf, August 15, 1945, p. ^I
Cf. infra, p. 92 f.
109 Alfred Andersch, »Die neuen Dichter Amerikas«, Der Ruf, June 15, 1945, p. 5. Aui
bei Willa Cather spricht Andersch von einem »hellen, realistischen Bewußtsein« puri-
tanischen Geistes, und bei Robert Frost vom »kargen, . . . immer auf das Wesentli^if |
ausgehenden Geist jener Kultur«. Cf. infra, p. 92 f.
110 Andersch, »Getty«, p. 1093.
111 Ibid.
112 Ibid.
113 Ibid.; auch im Gespräch mit dem Verf. (10. September 1968) ging Andersch darrjtj
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ein.
TV. Smith, »Diskussionen., p. 37: »Abstrakte Prinzipien bewahren uns vor niAts.
Jedes derartige Prinzip kann zu unserer Verniditung benutzt werden. Nur die
AAtung der Mensdien voreinander kann die Mensdiheit retten. ... Es wird sidi die
Toleranz entwickeln, die notwendig ist. um versdiiedene »Absoluta« im Auf und Ab
der Diskussion einander anzugleichen.«
Cf. Alfred Andersdi, »Die Nadit der Giraffe«, Geister und Leute, p. 164- »Idi
sagte: . erstens ist Fayard nidit die Demokratie und zweitens könnte Fayärd in
dieser SaAe sogar redit haben. Demokratie ist eine Tedinik des Kompromisses, na-
turhdi nidit des faulen, sondern des sdiöpferisdien Kompromisses . . .«
Gf. supra, Anm. 104.
G. R. Hocke. »Das geistige Gesidit Amerikas«, Der Ruf, July 15. 1945, p. 6; der
Beitrag ist unter dem Pseudonym »Julian Ritter« ersdiienen. > f • ^
Ibid.
Ibid.
Ibid.
In dem Gedidit »Erinnerung an eine Utopie. (1959/60), V. 12. spridit Andersdi von
der »Ära des großen Gelähmten« Roosevelt; cf. infra, p. 116
Ibid., Titel.
Andersch. »Getty«. p. 1096.
Alfred Andersdi »Thomas Mann als Politiker«, Die Blindheit des Kunstwerks und
andere Aufsatze (Frankfurt/M.. 1965). pp. 41—60.
Ibid.. pp. 59—60.
Ibid., p 60; die folgenden Zitate aus Andersdi, »Getty., pp. 1095-96, mögen nodi
emmal deudid, madien, warum nur ein kleiner Teil der deutsdien Kriegsgefangenen
in Sonderlagern ausgebildet wurde, und wie groß die positive Nadiwirkung dieser
Ausbildung in Getty und Eustis war:
... .in den USA . . wurde ... die künstlidie Abtrennung einer Elite von der Masse
der Gefangenen vollzogen. Zu diesem Entsdiluß moditen zwei Gründe beigetragen
haben: einmal die real.stisdie Einsidit, daß man Mensdien, die man nidit in voller
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Genfer Konvention an eine Gewahr-
samsmadit auslieferte (an Frankreidi; der Verf.), ohnehin ideell nidit beeinflussen
könne, zum anderen der Wunsdi, die Sdiüler von Fort Getty würden sidi als Helfer
der Zollverwaltung, als Beamte in allen Zweigen, als Juristen. Gewerksdiaftsfunk-
tionare. Lehrer, Journalisten... in der Heimat nützlidi erweisen. Dieser Wunsdi
ging in Erfüllung.
. . . Nodi im Jahre 1946 haben sidi Gruppen ehemaliger Getty-Sdiüler bemüht, etwas
von dieser Gesinnung wieder ins Leben zu rufen und in die breitere öffentlidikeit
zu tragen. So wurden in Württemberg zwei Ausspradie-Konferenzen auf der Groß-
Coburg bei Sdiwabisdi-Hall veranstaltet. In Mündien wurde eine .Demokratisdie
Gesellsdiaft< ins Leben gerufen, die hin und wieder Vorträge bedeutender Persön-
hdikeiten der deutsdien Politik veranstaltet. Aber im Grunde ist es sehr still ee-
worden um den >Getty-spirit< der Zusammenarbeit mit den Siegern. - Die Atnno-
sphare des Vertrauens und der Zusammenarbeit wieder zu beleben, dazu bedarf es
nidit eines Idealstaates - den verlangt niemand -, aber wenigstens tragfähieer An-
TateV """/'■"**^ "''" *^*" Abgrund, der heute die Worte der Prediger von ihren
(»heute« = November 1947; der Verf.).
Kapitel iii. »Blut und Boden«, und die Folgen
' ^etee^MtrdiT mS^'T^ *^" **'""*'" Kriegsgefangenenlagers Crossville. Ten-
2 Ibid. '•>?••
152
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REPORT
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THE EXPERBtEKTAL ADMINISTRATIVE SCHOOL FOR SELEGTED
GERMAN PRISOl^RS OF WAR
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ESTaBLISHED AT
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FORT KEARNEY, RHODE ISLAND
May 7 to July 7
1945.
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1« Natüre and Make-up of the School, ./-
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At the dlrection of, Lt. Colonel Edivardi Davis on, PMGO, an ex-
perlmental administrative school for aelectod Geman prisonei-s of
war, dealgned to prepare ita studonts for rosponsible posts under
American Military Governmont in Gerraany, was eatablished at Fort
Kearney,R, I, The first group of prisoners arrived on April 28-29,
1945, in number 61, one of whora loft the school during the train-
ing per lodbe cause hia Services were demanded bg G-2. A second
group of 40, pr ispners arrived on May 23-24, 1945, Failure to de-
liyor the .group of 100 tothq school at its opening somewhat im-
paired tho validity of the exporimont. ;• .,.
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.2# The t'aculty. '. ' ...
." Tüo faculty pf tho school was composed of Dr,, Howard Muraford
Jones, dlroctorj who also.taught American Hlstöry and Institut ionsj
Dr, Henry Elirmann, instructor in German histbiy, who had been asso-
S n ?-i^^*^ *^° Special Projocts Branch of tho PMGO; Major Burnham
N. Dpll, who taught Military Governmont and who, bocauso of hospital-
Ization, arrivod after the oponing of Instruction but gallantly
caught np with hiß coUoaguosj and Itojor Henry L. Smith, Jr., who
headed tho Instruction in English. Associated with I/5ajor Smith was
Dr. (now CQptaln) William Moulton, A sizeablo staff of enlisted men
asaisted iaEngllah Instruction, - ,' .
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3. Tho Role pf Fort Kearney Itself . •
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Tho installation seleoted for tho oxperiment played an impor-
tant part In tho succoss of tho ontorpriso. A "Stammgruppo" of
over 80 prisoners, who had been assisting tho PMGO in the de-nazi-
fication of Gorman prisoners, through a goneral camp novjspapor, Der
SM, and other dpmocratic aids, had alroady undor Captain Walter
Schoenstodt oroated at Fort Kcamoy an atmoöphero favorable to tho
onterpriae. The school group and. tho Stammgruppo joined togethor
on occaßiona euch as addrosses by visiting lecturers, The Stamra-
gruppe, rosponsible for the physical upkeep of tho camp, workod
faithfully to perform its dutyj and if thoro were daya when its
moralo was lowered by tho thought that tho schoolgroup was momentljr
much in the eye of officialdom, no ovort complalnts were made. In
faot, gcnoral good will for the ontorpriso extonded from.humbler
howors of wood and drawers of water among theae prisoners to the
American administrative officors (Captoin Robert Kunzig and Lieu-
tenant Robert H, Pestalozzi) set over them, who were at all times
cooperativo. and helpful,, particlpatlng in faculty and administra-
tive disoussions andgiving froely.of thoir tino, whon callöd upon,
for claas worlc. :••.-..;- ..•-■,;. ^^ • > -. •• ' •
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CONFIDEN T\I A L
4* Others Associated with tho Enterprise-
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Besldes tho Stanmigruppe and the American officers In
Charge of Fort Kearney others should be named. Captain Don
Drx£gs of the Air Corps assisted In American history and In
Milxtary Government . Captain Emanuel Targum met vdth ad-'
vanced groups in English. Towards the end of the seaslon "Z ~ "
Lt. Golonel T, V. Smith arrived both to study the school and
to participate in it. In the last week o^ the Session Major ,
F. August Behrendt, fresh from the European theater, arrived '
in tlme to addrons onc or two classea in Military Government.
During the lifo of the school Professor Arnold Wolfers of
Yale Unlversity dolivered three or four lectures on German - •
political hxstory end on his Impreaslons on American llfes - '
Professor Roberfc Ulich of Harvard Unlversity lectured on what
needed to be done in German eduoationj and Professor Karl
Vietor, also of Harvard, lectured on Goethe and the cosnopoll-
tanism of Gerraany in Goethe «s tlrae. These lectures \»ore in Ger-
man. Nor should it be forgotten that the school ima stirring-
ly inauguratGd uith an address by Lt. Golonel Davlson. in Eng-
ilah, later mimeographed for the beneflt of the students. '.
; * .»
5* First Tests
• It will be observed for paragraph 1 that tho first
^oup of P^isoners arrived on April 28-29, 19/.5. Instruction
began on May 7 1945. Tho interval permitted the croation of
and the use of certain genoral tosts and of personal intei-views.
Tho general Information test was a series of 35 questdong do-
slgned principally to dotermine the general alertnesB of tho
p:isonor to tho World of Information and Ideas, and was croated
^ Captain Walter Schoonstodt, later sent to Europa ^vith Golonel
Davison. That this tost was not entirely satisfactory its creator
would have heon tho first to admltj and one of the tasks Imme- .
diatoly boforo tho faculty at the ond of the Fort Kearney oxpcr-
time Major Smxth admanxstered a Standard pre-test in English ■
better, beoause more experienced, in design. Intervievl >,ith ' ■ '
the prisoners brought forth personi.1 facts and helped establish ■-
a friendlior xeeling between the students and the faculty. A
similar procedure was followed in the. caso of the 40 prisoners ' .
who arrived on Mfiy 23-24, 19^5. : ^ u««xb
6. The Three Sectionfi .
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o« 4' ' J^ö <3riginal plan assumed that ICO prisoners would •
« M^vf^v *f^^"^g «* *he opening of the school, and that they
would be broken down, for non-language Instruction, into
three groups approxljnately equal in size. This did not ' •
eventuate.^ Two groups, known as Sectlons A and B, were formed
from the sixty. Tho forty latecomers created Sectlon C, since
it was Impossxble to thrust prisoners from this sectlon into the
other sectlons two and one-half weeks after these- oldor
- 2 -
CONFIDENTIAL
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4
CONFID'ENTIAL
sectiona had begun their training. Althoügh every eff ort
was made to enoourage Section C to oatoh up, thia eff ort met
Jiith only indifferent auccess« In the caae of Military Go-
vernment instruction had atarted later than in the caoe of othor
subjecta, and tho gap bet\»een A and B on the one hand and C
on the othor could be hridged. In the cQse of German history
the instructor hold extra sessiona of Section C, and made good
progreaa* In the caae of English, and of American Hiatory and
Institutions hcmevor, the same progreaa could not be mado.
The fault lay partly in tho belated entranco of Section 0
upon the aoenej partly in ita lovior genoral intellebtual levelj
and partly in tho imperfeot oomnand of English whioh Section
0 brought to ita v/orkt Bocauso of tho necesaity of liquidating
the Fort Kearney projoct If tho Fort Gotty project i^as to bb
properly begun, it was nocesaary to "graduato" all throo. eoctiona
togother, even though Section C vas poorly trained«
. ' ** • • • • • •• , . • »
.7t Eduaational Freparation of Priaoners,
.• • • • .*•'•• * "
• , ' . • • •
; ■ Poaaibly the prisonera constituting Sectiona A and B Tiere
exceptionally able ment Gertainly only three out of the original
. aixty failed to oomplete the courso y/ith eatiafaction to the
faoulty* . Poaaibly the priaonera conatitutiiig Section 0 were
chosen byother Standards; certainly they did not present the
intelleotual oapaoities of their .rivals in A and B» Some lA of
these 17er o scnt av/ny bef ore tho course ended, as unfitted for this
Tvork. The reaults flov;ing from thia diacrepancy in aptitude and
attainment cannot bo guagod objectively, but it ia hoped that
the general level of futui-e prisonors in tho school vd.il lie
somevvhero betv/een thoao tv/o extreraos* Soctions A and.B liad an
unuaually high poroontago of university-trainod mon and of raen
accustoraed tö dcaling v/ith ideas^ \vheroas tho niunbor of raen in
Section C ^ivith only a Volksschule education, or with only a
VolkaschUle-eurXi vocational education v/as unduly largo*
•• . • . . . . • .
8» Technicians and Men of Ideaa.
■ » ■ • #
There Tfas another important difference araong these prisoners
The directivea governing the achool announcod the deairability
of traini«^ both tenhnicians and administrators ; and the students
seleoted represented both humanistic and technological education»
After aome disci\ssion pf the poseibility, the faculty refused
to separate the tv/o kinds^ If the technicians iwere usually less
V7ell prepared in English and loss able to grapple with ideas,
thoy bonefited froin sharing the talk of those moro onpöbl© of . . .
discussing the politioal philosophy of d«mocraoy; on the other
•hand the technicians often deflated the ballöcma of ideologists .
aoUfo interested in Weltanschauungen than' practicality, The ex-
periment seenied to shovi that in aixty daya, only general training
and general reorientation are poasible^ and that, to achieve thia
* •
-3 -
CONFIDENTIAL
4-.-T,
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CONFIDENTIAL
end among those prlnolpally educated in -tjechnical schools,
thelr ödmisture with men who are products' of general education
is desirable.
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"9. The Gurriculum.
•. ■ ■ ■ '
• The ourriculum of the school was necessarily deternined
ty the directlves given it. .These included (l) training in
Englißhj (2) training Militaiy Government; and (3) training
in the principles of democracy. Major Smith discusses lator tho
theory and practice of his work in English. Höre it may bo ob-
served that thoro ecomod to be a working relation botweon tho
Student «s general Intellectual capacity and his interest in, and
progress in learnlng, English, a correlation which proved useful
in final Judgments upon the students. The course in Military
Government suffered at first, ns Major Dell indicated in his
report, ftom lack of materials, and, above all, from lack of '
iramediate and practical first-hand information Itom Germany.
If policy was altöred in Germany, it was imposaible for the
school to learn the nature of the alteration. It is, for example,
^! .xx. ce^^m arracr groups have followed the policy of never
admitting a foriiier raember of the Nazi party to their confldence,
no matter what the nature of his affiliation. The school, how-
ever, could only follow its original directive in this and aimilar
matters. Porheps one of the most important findings in this
courso was the discovery that the prisoners were in araazing degree
Ignorant of the political, legal, and financial structures of
thoir own country, and ignorance that had important results on
toaching, since it was wlaely suggested that a prisonor with
special knovaedge of, lot us say, the German courts should lecture
to his fellows lipon this subject. Thus the whole clera could
gain a much mors real ßonse of the functioning of Military Govern-
4 f
(
^°» Brinciules of Democracy^
«
-. *.*. ^^* *^® directive to teach the principles of democracy
?fm!v! ^f ^-?^»g° in °rder botter to attajn its purpose. .
To make a djrect assault upon Gorman proconcejtions in tho name
«5rf nnf ^T/^?"^?.^''^^^^^^' espeoially as tho prisoners
S^ ln??i^? -^ ^°?^? ^°'' Propaganda. The samo end was sought
S^ ä«^4o^°"' .^ ""f^" °^ N°^i perversions of German histo?y and
Msto^ ffT "i ^f ^^^^Europe, it was deolded to teach GeSan
SSS5;/^+i^r* '^f! ^^ ^^^°^ °^ Festphalia, with a view to
aS^Se^ its demooratic tendencies and assessiig their strength
^r a?L i«^^^"' S"* i^^ *^^"^^ °«^°^ b« defended that Ge?-
SSr^i eairn^^f ^^p' domocratic growth. And in view of the
ünitS staS« ?+ ^ ^f "^'? prisoners to learn more about the
characterist?^ ll^f decided to erect a second course discussing
Mrtv «^Lfr A^4^°°" institutions like the Constitution, the
ffi histS.t?^''\°;? ^^'^^tion, labor unions, and the like, in
their historical settlng. Here the theme was that the United ,
COKFIDEN T I A L
^1
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.1. .
C 0 N F I D E':N T I A L ' .'• ]'
^ —-^ ^ — TTT.:-:' . '• •:
States, ivlth many and grievoua faulte, yet offored the World the
prospect of a democracy that had sücceeded. In the apii^lt of
"look noY» upon thiö picture, then on this", the parallel courses
aimed to arouse an interest in the democratio philoßpphy, defined
f or thia purpose as Individual self-reapeot and a sense of common
brotherhood« Both have their expression in political measvu»es.
German histoi'y was taught in German in order that it raight go home
more immediately to the hearts of the prieoners. The American
course was given inEnglish^ and off er ed an important liaison
. betv/een history and the English discussions held each raorning
under the guidance of some member of the faculty by groups of
prisoners sufficiently advanced in English to be able to debate
freelyt
. ■ , ' . • . '■ ■
!!• The Discussion Groups.
* ••*■•., _ •
The raorning discussions hy small, informal, and friendly
groups Yiere in the opinion of many observers the crown of the
Yihole enterprise« Here all parts of the curricuJ.ura flov/ed to-.
gether. Here, nirithout fear or favor, students could express
opinion and assess Ideas^ Here the democratiaslng principle of
the curriculura was most tru3y at ^7ork^
• ■
12t Other Teaching Devices >
Ilowever, other teaching devices v/ere used« Visiting
; lecturers, as paragraph U indicates, served as catalysts for
many class hours. Ten-minute tests, in English and in German, .
opened many a class« Hour examinations at least as severe as
College examinations wer e given ♦ On a rovolving scheduie Satur-
day afternoons TTero devoted to the preparation of special papers
and reports in- each of the several courses ♦ Voluntary evening
jBesaions for review and discussion were held* Seleeted prisoners
served as Student essistants, grading papers, prosiddjig ovor study
hours, and taking other burdens off tho sraall faculty j in addition,
thoy offored many valuable suggestions for onriching particular das
ses* Whon it eppcared that Section C was bohind and below their
prodocessors, a gröup of studont advisors was crcated to assist
tho lagging j tho idoa.was theoretically sound, but, whothor owing
to lack of pjroper direction or not, rosultod in no great ^ains,
• . • • • -- • » ;. • . . • ■
. 13« F.3jnal Interview.
• Although among. tho f irst tests administored these students,
only tho pre-test in English was thoroughly satisfactory, asso-
oiation between faculty members and students, the school being .
relatively smoll, brought to the faculty an increasing knowledge
of individual men, especially in Groups A and B. However, once
the incompetents had been weeded out by transfer to other camps,
every Student lücely to complete the course was interviewed by
some member of the faculty. The purposes of this interviev; were
to record, for the beneflt of American officers in Europe, such
facta about tho pcrlsoner as (l)..his faraily Status, the address of
* * . *
CONFIDENT I A L
4*
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C 0 N F I D E N T I A L
-V
V7ife or of parents •wheh last knov7n, and tho length of time since"
he had received v/ord £rom them (facts havlng obvious bearing
upon the emotional State of prisoners retm^ned to Germany);
(2) his eduoailonal and professional or vocntional experiencej
(3) his notions of how he could best serve American Military
Government in Germany: (/>) Impressions of the prisoner set - '"
dovvn by the interviei^ing officorj (5) a Statement of the prisonor^s
mastery of Bnglisht Copies of those intervievv sheots viere sont
to Colonel Davißon at tho same time at the "graduntes" of tho
school returned to Europe* The faculty cnthusiastically approvoa
the idea of an inte3?vieTJ, but hopes to improvo the rocord sheot
on ^hich tho intoirvlev? is recorded«
14# Re.1ectfi,,
Mention has been mado in paragraph 7 of tho fact that a
sraall numbor of mon frora Groups A and B and a larger numbor
from Section 0 v/oro eventually judged not to be administrative
matcrial, It should be addod that Immodiately upon arrival,
certain prisonors in Sootion 0 v/ere so obvious ly imfit for tho
purposes of tho scliool that they wore at once roturn
thoir placos boing takon fcy raore approprioto Candida tos from tho
Stammgruppe at Fort Kearney. The experlenoe of the faculty shows
it ia uselesß to Idwer requirements in the «fay of age, raaturity,
and educational attainment if the purpose of this school is to
fumish corapetcnt administrative and technical assistpnco to '
American Militaiy Government in Germany. It is also tlie convic-
tion of the faculty that as soon as a prisoner is adjudged unfit
for the aim of the school, he should be immediately removed to
some öther camp» Qther^ise his övin time and the time and energy
of the faculty are \i/asted on unfit human material; and the man 's
own dissatisfootion infocts others in the classes. It twIH do
this program no härm to let it be know that \7ork is serious and
Standards high« ^ , v
' • 15# Oommencement and Confusion.^ •
Confu0ion developed, through no fault of the faculty, '
as to the time yhen graduates of the course whould be returned
to Europe, An early requost for ten from Colonel Davison vbb
promptly f illed^ Information that Groups A and B would be sont
back promptly to fill iramediate noeds lod tho faculty to process
ßuceessful oandidates fröm these sections as early as June 29,
194-5. However, Orders v;ere cancolled, and tho faculty vias com-
pelled to invent a hasty program of activities for Section A and
B at the Same time it v/as trying to finish the education of
section G ^nd also making up its reportö and estimatos of the
expefiment. The anti-climax vvas feit ly all, and miß'ht have beon
interpreted as a distressing instance of the inability of the
American goveinment to f ollo;? a clear plan, had it not been for
- 6 -
CONFIDENTI A L
• 1 ■ .'
C 0 N F I D E N T I A L
the Cooperation givon by the prisonero themselves, ifiho put
together and carried through an adinirable'weoks's program of
self-education# "Commencement" had to be poetponed^, and ?»a8
actually held on Ju3y 6, 1945, beöauge it i?es supposed that all
the priöoners viere to,leave camp on July 9 1945# t^gain, hoTwever,
ordero viero changed, with tho result that graduatea of the school
are at thla vfrlting {Jujjf lO) not expocted to lonve until July
16 or 17, 1945. The distrosaing improaslon of inefficlency rightly
or vrrongly dra\7n from theee delaya by aomo of the prisonore can-
not bo avoided, but a prompt and military movement of studenta in
and out'Cf tho camp ahould bo one of the esaentials of any
administrative achool* Gommoncomoht itself proved to bo n moving
and dignifiod oeromor^y, largely monaged by the prisoners thorasolvos,
Addreseea i;»ere givon by Lt. Colonol A, YJ. Smith, Dr» H. M^ Jonoa,
and Lt» Golonel !• V# Smith; a rosponso (in English) mo givon by
a priaonor öelectod ty his coraradea for thia purposoj and curtifi-
cateö signod by Genoral Loroh, Lt. Colonol A, V. Smith and Dr. H. M*
Jones v/ere given to tho prisonors in a airaplo coromony. Tho
faculty bolievcd that such ^^comraonoümonts" should be madc regulär
part of any administrative, school. . .
P;egommendations and comments
In^tho light of its experience at Fort Kearney and at the
risk of repetition, the faculty has a series of specific recom-
* mendations to make* . _
• • * . • , • • •
1. The idea of an administrative school is sound and
the present curriculum effective, It cannot be hoped in slxty
days to offer specialized trainihgfor vocational purposes, but
vhat is possiblo is the creation in individual prisoners of a
renev/ed sense of independenco, dignity and rosponsibility. .
. 2. Once accepted at tho school, tho prisonor must be
thoroughly trusted. Thero is no middle ground between confidenco
and mistruöt if tho. school is to succeod* Suspcctod prisonors,
if any should slip through tho Screening process, must bo quietly
sent av/ay v/ithout imparing the general feeling pf friendliness
and good iwill#
3t Central to the ?»hole school is training in English. .
Unless thiö is carefully done, teaching is crippled^ Almost
invariably prisoners unsatisfactory in other respects ?rere in
the first instance unsatisfactory in English • Therefore a coraplete
and competent staff of English instructors, chosen.by Major .
Smith aocording to the Standards he has set up, is the prime ,
requisite to the success of the school.
. »
*. 7 -
CONFIDENTIAL
v..\-.
r:
C 0 N FI D E n\L' I A L
4t The ßelection of persona to teach Gorraan histoiy
Bhould imply'not mei^ly an ability to lecture in German, but also
a certain matiirity. of historical and political judgment and a
judicial attitude* . Ardont theorists, reformers, party men, or
bitter Partisans of the Weimar Republlc v?ill not do. A quallty
of patlence iß absolutoly nocessary, inasmuch ps the studcnts,
mature men, y^ill prove in raany oases to haye little or no\
historical knowledge» : '
• •
♦.!'■
5» Persona ohosen to teach American history need not
be professional historians, but should havö a genoral knov^ledge
of this country and its development. It is ossential that they
spoak clearly and well and 'that they -äubmit thomselvcs to somo'
simple orientation^ Teaching foreigners in English, v/hon tho
foroignors are just learning the languagc, is not an easy task.
In addition, tho 'instructor shöuld'havo a cnpaoity to draraatizo
a Situation and should not be so cliary of his cmn dignity thnt
he cannot gesture violently or use any other devioe to make
meauing clear where . language fails.
6. Persons choaen to teach Military Government should
include men back from Germany prepared to discuss the roölities
of the Situation^ A considerable degree of give auO luke in
discussion is essential to the success of this coursej and in-
structors should be ohosen with this in mind. The course in Mi-
litary Government must be a flexible course, constantly . changing
\»ith changing Information; the coprse at Fort Kearney was partially
crippled becauso day^iio-day införmation was' lacking. Even now
tfcfefaculty is left in the dark \äth regard to a good many needs
abroad, . •
?• It is almost uaeless to send to the administrative
SchooJspriöoners under 30, Excpptions may occur, but in general
younger men do not have tho maturity and expcrienco noedeä 1?Qr
administrative authority. Xhorc would have been fcwer rcjccts
from the Foi-t Kearnoy school If this simple principlo had beon
adhered to by tho Screening toamu, Whilo corooni^n^ -^^om tho
point of View of political responsibility was, so far as we
could toll, exoellont, it was not good from the point of vicv;
of age and education.. ' »
• . . ...
6^ In this connection it should bo pointed out that,
other things boing equal, graduation from a Volkschulo or evon
from a slightly higher tjrpc of German school i^ üßiaaLly lasiuffloier
Sometimes adult education, of coui'se, . Supplements it. Essential
to the sucoess of tho onterpriso is trnining in tho principles
of democracy; but one unaccustoraed to faoing general ideas, even
on a simple level, ce.n scarcely follow the development of demo-
cratic principlen. Moreover, the administrative temperament
« 8 ^
CONFIDENTIAL
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OONFIßEMTI A L
' ' ' " ' ' " III ■ ■■■ I • ■ *>! I ■
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deaands a oert^iin flexibility of mlnd, whlch, unfortunately
in the experience of Fort Kearney, elementary education doea
not guaranteo, Exceptions niny occur in the labor moremont.
nowever, *
• • •
j • . x^* /^° arrival and departuro of prisonera frora any
. administrative sdhool should bo made a matter of militory pride
and eff icionoy, Tho laxity of arrivnl and departure dates at
Fort Koarnoy Icfb a bd impression - thnt democracy is inefficient-
ttpott tho very people Wo aro trying to convlnce. Therefore it
Should bo made an absolute rule that no prisoners are recoived
after tho opening dato of uny training program unit: and that all
graduates dopnrt proraptly from tho school, even if it ds onlvr
to n Staging nron, oa the dato set,
10. The faoulty is loft in almost total ignornnce of
what hnppens to ite graduates ön reaching Europe. No processine
??vr«*.Jf .^^" !^i üf» ""^ *^° l'aoulty, aa well a« tho administra
tive officio l8 at Fort Kearnoy, havo had to Improvise. Whero
do graduatos go when they leavo an admJjiiBtrotivo achool? Who
receiyes them In Ejtrope? Who assigns thera to areas and to duties?
J^ L^rj??i2''/^°?-?.^'^ "^^'^ ^^""^ ^ "^ P°°l °^ administrntors
to be estüblifihed and if so, whero? What is to bo the relation
botween areas oontrollod hy the Fronch and the British, and the
home aroas of prisoners? Thoso nnd other questions raust be clear-
ly answored beforo a largor onterpi-ise bogs dowu f or lack of clear
directivüs, onoo a claas hns complotcd its training.
«^ *.4.n "^J*^ °?-^°J^ls in Europt^ should not bo permitted to
"draft" studcnts at arbitrnry dates. At Fort Getty it is pro-
posjd to graduato prisoners evcry thirty doya. To anticipate
or interfero with the trnining process by drafting students
before they knvo completod thoir work is to send untrained men
on importnnt tcsks, to disrupt an orderly training program, and
to arouse falso hopes nnd create bittorncss in thoso who go and
those who stay, ^
Tho following material ia appondcd to this roportj
*
I» Prisoners of T'nr Instructed at Fcrt
KeurnGy Administrative School.
Morabers of the Fnculty at Fort Kearney
Schedulo of Clossos at Fort Koarney
Administrative School.
Roport on the Coxirse in Military
Government .
II.
III.
IV.
- 9 -
CONFIDENTIAL
• VI' '■■'
.•':•■■:,•• '•■•.■• ■ «n * c^' •••
• C 0 N F I D .5 NT'']: A L
V. Report on tho Course. in German •
Hiötcxry, •
VI. Report on bhe Coiirse in American . /
History ond Institutions. .' - -
■ ' ■ ' . ■ • ■• . •
VII. Report on tho Instruction in English«
, • • • ' • • • •
VIII. Oonunonccmont Program
» * • ;
IX. CertificctüS Awnrded. ; '•
X. Commencemont 'Addroea* ."
; I • •••
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XI, Genernl Comment on the SchoOl ty
Lt. Colonel T. V. Smith,
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• *
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« •
1
/s/ Hownrd Muiuford Jones
HOTJARD MUMFOiy) JONES
Director of Eduontion.
\.
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- 10 -
CONFIDENTI A L
'^
^1.
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V,
C 0 N F IDENTIAL
1.
PRISC3NIRS OF WAR INSTftUCTED At FORT KEARNE^f At3MINISm\TIVE SCHOOL
April
Mfiy
28-29
23-24
Mßy
June
•
26
25
June
29
July
July
5
6
Received from other camps p/Wö
ft
f»
ff
11
61
40
101
Wlthdrawn for Service wlth G^2
Sent to ETO on request of Lb#
Golonel Devison
Returned to other cenrps as un-
fltted for administrative work
ff ?f tt ff ff • •»
Awarded oertlficates of completion
10
3
14
73
101
NB - out of the 40 p/W3 arrlvlng Ifey 23-24, 1945 slx were
l^dlately adjudged as unfltted for administrative work and
sent back to other camps, but thelr places were inmedlately
taken by slx other p/ws from the Stanmgruppe at Fort Kearney,
•
In addltlon to the ten sent to ETO on June 25, 1945, the
followlng facts should be noted wlth respect to other P/Ws
conpletlng the course:
Four are retalned as student asslstants for Fort Getty,
One is retalned at Fort Kearney as an asslstant for
per Ruf» . • ..•
One Is temporarlly retalned at Fort Kearney awaltlng
the dpTelopment of the pollce school, In whloh he
is to asslst» ♦
■ ■ ■ » • t .
one, orlglnally of the Staningruppe at Fort Kearney,
has been returned to that group at hls own request.
Sixty-slx are presently awaltlng shlpment to Europa.
11
C 0 N F IDENTIAL
'»
ir
MEMBERS OF Tlffi FACÜLIY OF THE FORT KEARl^EY
ADMINISTRATIVE SCHOOL
Dr. Howard Mmnford Jones
Dirootor of Eduoatlon,
American Histcar^ ©»r^ -Insti-
tut Ions ♦
Dr. Henry Ehrmaim
Instructor In Gr^rman History
Major Bixrnham IT. Dell
Instructor In Military
Government
Major Henry Lee Smith, Jx<
Instructor in English
Dt* Walter Moulton
Instructor in English
III
SCHEDÜLE OF CIASSES AT THE FORT ICEAENEY
ADMDUSTRATIVE SCHOOL
• • •
8:00 T
9:00 )
10:00 )
11:00 i
Monday
Tuesday
Wednesdoy
Thüraday Friday Saturd
Instruction in Eüglish in
groups of 8
(
(
(
1
12:00
13;00 (A) AH
Dinner
A) AH
(A) AH
Aj AH (Ä) AH)Dlrectod|
14:00 (A
A)
A
A( MS
15; 00 (A) yjß
16} 00
A) MB
A) MO
A) MG) Study
Ptyslcal Training
Parallel schedule for Group B was«
MG
AH
0
etc.
And for Group Ot
G
MG
AH
otc.
- 12 -
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C 0 N F I D E N T I A L
m-m*.
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ÖONFIDENT I A" L
17
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COURSE IN MILITARY GOVERNMENT
Fort Keerney, Rhode Island
■ . • ■
. KEPCET ' .
N
Orßanlzatlon of thecourse
• • • 1 . * .
The course In Military Government began on 17 May, 1945,
"because an Instruotor .In Military jGovernment waö not avallablo
at an earller date# Becouse of the lato start, certatn sub-
Jeots wäre omltted wblch would otherwlse have been Included as. '
parts of the coicpleto tralnlng progranw •
• . . . ' . •
The olöss was dlvlded Into three sectlons and each sectlon
met one hour eaoh day, flve days a week. The number of students
In each sectlon was as follows: Sectlon Af 29; Soctlon B| 31;
Sectlon C, 40* The three hours on Saturday afternoon were used
for dlscussloni revlews, tests, or wrltten themes by the three
Departments of American hlstory, German hlstory, and Military
Government, to whlch these hours were asslgned In rotatlon*
» . • . ■ ■
A dlfflcult administrative and teachlng problem was created
by the fact thot Sectlon 0 ^vas asslgned to the project 16 days
after the openlng of thu progröm, Thls clrcumstance made It
necessary elther to abandon a uniform schedule of Instruction
or to glvo extra lectures and asslgnments to Sectlon G to en^ble
them to get abreast of the othor two sectlons» Thls placed an
addltlonal bürden on the small faculty, and, what was more serlous
In Its consequences, gave the students of the sectlon the feel-
Ing that they were laborlng under a severe handlcap» For prl-
soners of war the adjustraent to a now envlronmont Is alv/ays
dlfflcult; the language barrler Is always to be reckoned wlth,
and the loss of oven a f ew weeks of . Intensive language tralnlng
•makes an Important dlfforence In thelr comprehensloh and hence
In thelr sense of self-confldence, The lack of a sense of ease
and the perslstence of an attltude of reserve were noted In the
class-room by all the Instruotors* Wlth a.larger group of
students the administrative problem ond the teachlng problem
resultlng f rem the admlsslon of students after the beglnnlng
of a term would multlply In geometrlcal progresslon« It Is
'Strongly recommended that In tho future no students be admltted
to courses unless they can be present at the beglnnlng of the
term« •.*..'•
. The need was soon feit for a spokosman to actas Inter-
medlary betweon lustructor and students^ It was evident that
the prlsoner-of-war students were very reluctant to come for-
ward wlth suggestlons or recommendatlons of ways and means of
lii5)rovlng the method of conductlng the course»' A number of factore
■ ' ■ ' ■ "' . 13 ■ • ■ - .. ':
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CONFIDEN TIA L
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1*.
C 0 N F I D E N T I A L
. ■ \ ' . . ■
account fcr thls resorvo: the uncertainty of tho prisoner as
to his Status; the trodltional gulf between the professor and
the Student in Germen educatlonol practlce; perhaps also tho
fact that the Instructor in Military Government was an arjny
off leer whose quality and teiqper wore unknown to the prlsoners^
To meet this Situation which, If contlnued| would 'bave mado
experln^ntatlon frultleös and free discusslon of Issues In ' ;.'
the class-room lirqposslblei a Student asslstant was selected
from each sectlon to perforxn varlo us administrative duties,
but partioularly to become a llne of conminlcation ' betwoen the
Instructor and his olasses^ By this means somo degreo of .^
fflutual under stand ijig developed in the course of the torm, a
brldge was thrown aoross the gap that separates indivlduols
of dlfferent nationalltles and alleglances, and growing under-
standing promoted discussloni appraisajL and criticism,
t ■ ,. ■ • » ■ , . • • • . . ,
'■■•.. ..'■.. '■: .1 • . • : ■
Basic attltudes . •
What has been said above suggests that the unusual
juxtoposition in the class-room of the representetives of
two nations reoently at war, ono now the vlctor and tho other
the vanquished, calls for a conscious adjustment of baölc
attltudes on both sides* Thls adjusticent of the instructor
to a novel Situation is doalt with in the generell re^ort, and
will not bo repeated horo^
In the matter of teaching methods, the Military Govern-
ment instructor must ad just himself to a dlfferent emphasls
In the presentatlon of his materlal, sinco he is not tralning
men for Military Government but for civil administrative
positionö undor Military Government» The functions of Military
Government offlcers must recelve proper einphasls in the course,
since the prlsoner-of-war students belng trained must knov/ the
duties and responslbilltles of the Military Government officors
who will control them, But from the standpoint of the students
their interest extends also to the signlf icance of the changes ^
In German social and economic Organization und er Military
Governni3nt, and to the effects of these chonges on the lifo ' -
of German Citizens^ In the forefront of their consci^u^ness '
is their future rolatlonship os civil offlclals to their fellow
Citizens over whom they may be called to exercise authority»
Materials of Instruction
- - ' ' " ■ • ..^ • ' ■ '*
The Organization of the course was severely handlccppod
at the outset aiü throughout its progress by the lack of ade-
quate matexrlals of Instruction noeded by the faculty for pro-
paratlon of lectures and the leadlng of discusslon groups,
The assembly of coples of Tield Monuals, Civil Affairs Hendbooks
and Civil Affairs Guides and the Handbooks for Military Goveriit-
ment m9t thls need in part, but tho lack of the technlcal
Functlonal Manuals was a severe handlcap# The Handbook for
Military Government was of great velue in the treatment of
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- 14 -
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C--0 tJ 3r T DE N TT A'L^
the Inltiel phese of Military GovernmentXdurlng Inveslon
or immedlötely follc5V!rlng''surrender| but the Organization ond .
proeedur© of Military Government under condltions of occupation
lay beyond tts abopet This is proclsely the phase wlth whlch
Military Government Is now concerhodi and the phace in the
oourse of whioh positive cpnetruotlve. policieB in Militaiy
Government cen be initlated* -Instruction should be directed
toward the erplanatlon of Military Government Organization
during the period of occupationi and the* ecacpositlon of a
constructive policy, mpvlng.from the regulatlon of all civilien
llfe by Military Government, to partlcipätion in civil ad-
minlstration by representatives of the clvilian populatlons^
It 18 neCQSsary to s^treas the constructive aotivitles of Mil-
itary GovernmBnt in the restoratlon of civil Institutions, In
ordor to stlr the Imagination^ awaken the hopes and develop a
' sense of responsibllity in those who are belng prepared for ,
Service in Civil Administration^ In vlew of these needs, It
is essentlal that all avallable current Information on the
40velox)ing structure, policy and praotioe of Military Govarn-
ment b© ma de avallable to the faculty* The present course was
prepared and taught without this vital Informatlont
Situation Reports
Slnce the p/w Student bödy has been dravm largely from
the area controlled by the U*St forceS| students are doeply
IntQrested in the day-to-day 'develo^pments of events in their
homeland» The Situation roports thorefore servo a double
purpose: they stlmulato int er est in the coursei and they
illustrate the problems end the evolving policy of Military
Government^ Toward the end of tho poriod of Instruction some
of these Situation reports were rocelved| and usod to good
advantage, Arrangements should be made to insure the regulär .
dlspatch of such material to the headquarters of this project.
■ •,.■■.'• ■• • . • • • • . .
Study material
• •
The p/w students were aware of the lack of sufflclent
copies of various publioötions to mr^ke study assignments
possible« Those who had been exposed to the German System of
highor education feit this to be a distlnct hnndlcap in
mastering the subject-mattert Sufflclent copies of the Mili-
tary Government publlcations previbusly mentloned should be
provided to mako it posslble to give röading asslgmoents^
• * '
Subject^matter of the course *
The material present od In the course is the same as is
contalned in the familiär courses of tho training program in
Military Government, In general the Chapter Ileadlngs of
- 15 -
c 0 N F r D'E NT r^A l'
n:
.*»■
CONFIDENT I\A L
\
Part III, Handbook for ililitary Government, were follor/ed.
Some subjects usually included in such a coufse had of .
nocessity to be omitt^d, because tho course in Military
Government began 10 dayö aftor the opening of the experimental
training project. V/ookly r,chedulos, and lecture outlines, as
submitted, ehould be reforred to. . .
After the boginning of the course it became evident
that not many of the students had sufficient knowledge of the '
coraplex structure of Gerraan Civil Administration to grasp the
significanco of the changos in Organization projected ty T'ülitary
Government policy. To meet the Situation, P/W students com-
petent in the various fields of administrative or economic
activity wore selected to give an hour's lecture on tho assignod
topic, which was follov/ed by the lecture on Ililitaxy Government
policy relating to this sane subjoct. As an example, a lecture
by a solected V/\l Student was given on the subject of the struc-
ture and Jurisdiction of the German civil and criminal courtn,
which was followod by tho I.ilitary Government lecture on the
control of tho civil coiirts.
Methods of Instruction
All lectures doliverod ly the instructor in Military
Government were in English. This procoduro was adopted partly
from necessity, teccuso of insufficient command of Gorman on
the part of the i:.11it^rjr Govornmont instructor, and partly by
de sign, be cause of the desire to give the students the oppor-
tunity to hoar spoken English, The languago difficulty imposes
upon tho Iccturor tho cxacting task of slow, distinct ;-;pocch,
and tho choice of simple phrasing. Ee must indulgo in ropetition
in proscnting and strosslng tho salient points of his locturo.
A furthcr dovico is nocossc^ry to ensuro fiül comprohonsion,
At tho end of tho weck, tho P/lfJ studont acsistant or otb'.jr com-
potent momber of tho class was scloctod to lead a rov'. , hour
in Gcman, covering tho matcrial prosontod in tho court.0 of
tho weck,
-. • ■ " '- . ". . .
Threo hours cverjr third Saturday woro dcvotod to tho
course in Military Govornmont, to bo usod according to tho
dosiros of tho instructor* Tliis poriod was usod in a varioty ,
of ways; for suporvisod study, for discussion, for tcsts and ^
für tho writing of short thomos. Tho studonts having a command
of English woro ankod to do thoir writton work in English.
No final exaraination vrss givon at tho ond of tho torm.
BURl^IHAM N. lELL
Ma j or
16
CONFIDENTIAL
f.
COWFIDENTIAL
tr \ ^
COUiiSE IN GEPJ.1AH HISTOKC.
Fort Koarrioy, Rhodo Island
REPORT
!• Purpose and Plan
Tho courso in Gorman histoiy v/ss plennod as a part
of tho '^Gducation in domocracy" v/hich tho diroctivos v;ishod
to soo includod in tho gonoral prograra of instniction«
Vv'hilo making tho ßtudonts familiär v;ith tho history
of thoir ov:n country, tho courao intondod to lay stross on
tho two main espocts of Gorman historyt tho roactionary-
authoritarian and tho liboral-domocratic tronds« Tho formor •
aspocts T/oro discussod in ordcr to givo tho ntudonts g cloaror
undorstanding of tho orlgins of tho dictatorial rogimo thoy
had just lived throughj tho domocratic trt.ditions v/oro strossod
to convinco thom thet, v/hilo asnisting tho Military Govornmont
authoritios and v;hon building tho domocratic Gormany of tho
futuro, thoy coüld actually 3x»vivo somo of tho traditions of
thoir ovm national history and not be compüllod to import
idoas and institutions ontiroly fran tho outsido»
^ • *
Sinco all ntudonts could bo oxpectad to havo n fair
knowledgo of Gorman history, v/hich v/as not tho caso v/ith othor
aubjects taught, v/o folt it moro important to shod a nov/ light
on solootod Problems and porioda rathor than thrash out alroady
familiär aspocts of that histoiy. In view of tho fact that
historical Information, os communicatod in Gormany be schools,
universities, films, historical novcls 9tc. was vory ofton
highly partiol - a Situation v/hich prcvnilod ovon throughout
tho pcriod of tho Woimar Rcpublic - it r/os thought nocossary
to dovoto particular attention to tho destroying of historical
myths, to tho "dobunking" ospeciolly of thoso concopts v/hich had
sorvod in tho pacit to fill the youth v/ith arrogant and chauvin-
istic attitudos# ... • v
Aß to tho gencrai approach, it \tös intonded to present
historical dovolopmonLs by using American rathor than Gorman
mothcds of toaching history. Pfürticular stross v/cs laid on
politico-oconomic and social dovolopmontd rathor than on tho
history of wrirs and dynasties. The intelloctual histoiy,
while not entiroly nogloctod, v/es givon only secondary con-
sidcration, in ordor to combat oscapist tondencios in v/hich
Gorman liberal olomonto ospocially like to indulge, sooking
17
C 0 N F I D- S N T I A L •
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• V
GQNFIDENTIAL
\
in the satisxying realm of the spirit the conflrmation
and consolation denied them in the political and social
spheres,
The ond of tho Thirty YearB* War waü taken as the
stai'ting point tsinoe ':-he divergences tetweon German developments
and thüso in tho major "T.uropeon countrles bo^^in with tho
Treaty of \V3stphali0 and tho e'nsuing riso of Brandenburg-
Prussiö. Feudal and rooctlonaiy foatures of the Pruösian
sot-up were discUvSnod (Locturoö 1 and 2); the gap betwocn
the intolloctual düvolopnentö of the classical poriod and
tho political misory \/rn particularl/ omphaöizod. Tho
reforms of Stoin-IIarc^onlxji-g (Lucturo 3) v/cro dit^cuöc-'od both
in thoir projjrossivo nspocts - tho lovivol of troditions
of öolf-j:;ovarnmont l)o5-ng ctrosscd - and üio rospoctw^ in
\7hich thcT frrilod. Tho Kcvolution of 1Ö48 (Locturo 4) v^^as .
dosdriUid as c noble thovvVh lx)lätod off ort on tho part of
tho midr'lo ciasscß to r^ssort thcmnolvos. Thoir failuiYj to
achxovo liborty c.nd unity vb:: o7-plainoä nnd doßcribod rs ono
of the CütaGtrophc:^^ of Qo3;man hiötory,
I ■ ' • • * • • . '
Tho discusoion of tic German Empiro (Locturo 5) doalt
at longth with tho iirnnoi in which rismrrk first ciushcd tho
liberal Opposition and thon biilt 0. constitutional and social
structuro which p.iovontod tU) pfrliamontaiy institution?? of
thal p::5jiou from bocomin';; moro than a moro xacado, On the
basis of oloction rosnltn it v:.c'ö shown hov/ovor (Lcct'iro 6),
that Oven undor ündi conditions a liberal and Ir.bor Opposition
foui^ht cgin'nerf. inor/L of tho domostic policioB and all of tho
iniporialistic tondoncios of tho Empire. The closo roiation-
ship Ixtwoon tho a3^;,rcr)aivo foroign policy of the IHlliam II
cra cnd tho inabili.ty to colve social probloms at homo was • .
emphrsizod (Locturo ?)• A rathor compruhcnsivo discussion
\:cG devotod to tho political and sociol history of tho First
Viorld \<c.T (Locturo rt) as an aid in undcrstanding tho roi^sons
i'or tho collapse of tho Smpiro and tbo Situation into which
the young Kepubllc and its loading orgr.nizations woro proci-
pitatcd* ■•:■■'''..:' • . .
•
Lost of tho' rcmaining conrso v/rs intontionall2/ dovotod
to ü discuss^Lon of tho poriod of tho V/oimar Uopublic, This ■
was doomed nocossc r;r sincc tho foarto^n yorrs of^the Ropublic
rcprosont tbo only practica 1 cxporimont in domocracy Gormr.ny
has thus far oy^xrioncod cnd becr.uso the l'azj.s liavo attomptod
to dopict the ontiro V/oimar interludo in the worst possiblo
light. While prcsonting ' tlio rchievoments of tho Ropublic and
tying tlcm in with certcin hcritrgoo of tho past, tho dis-
cussion was nevertheless fraiikly criticcl of tho mistal-.os and
omissions of the ropublican regime.
18
CONFIDENTIAL
V
C 0 N F I D E N ^.L I A L
A detaiied discussion of the text ofthe Constitution
\
together with a conrddorotion of constitutional life under
the Republic (Lectui^ 9) attempted to familiarize the students
with the spij^'it snd roalltieö qs wellte with the technicalities
of the Constitution of 1919« This discussion was related to
an analysis of the -American- Constitution which was boing under-
taken at about the samo tirae# Ä special Lecture (Lectui^ 10)
was dovoted to a comparison with the constitutional set-ups
in England, France and the United St^ites. The problora of the
relotionship betweon the Union and the States wcs disoussod * •
with emphasis on the traditions of foderolism (Lecture 11).
An account of the history of the principal political partioc
provided a background for tho political history of the repub-
lican poriod (Lecture 12)» In viov; of the origin of raost of
the students and of their future use, particular attention
v/as paid to liberal and Crtholic tronds in tho rogions prosont-
ly occupied bjr the U*S. (Lectui-e 13). It y/qs originally in-
tended to discuss tho Organisation of tho Gorman judiciniy tmd
tho practical sehotcgc of republican logislation by n majority
bf the judges (Lecture lA « this locture v;as transforred how-
ever, at loast in part, to tho courso in Militaiy Govornmont.)
Traditions of local solf-governmont throughout tho agos
were discussod to G:>X!mino tho pocsibility of rovivlng such
traditions (Lecturo 15) • Tho nchievoments and limitotions
of social legislation onnctod undor tho Itepublic (Lecturo 16)
wero eloboratod in a spociol three-hour courso on tho past and
futuro of German labor low» l'hö dif?cussion of economic policics
and probloms betv/oon l^lB and 1933 ötn:»ssed tho difficultios
arising from dofoat cnd Inflation and tho position of Gormany
in T/orld oconomics (Locture 17) • This was followod by a cimilar
discussion of fox-oign policy (Locture 18) t tho groat achiovo-
monts of Gorman' foroign policy during tho Short poriod that it
adhorcd frcoly to pcacoful moons were omphasizod, A ixBview
of tho oducational eystom was suporfluous sinco similar quostions
had boon discussod in tho othor coursos of Instruction, The
gropt culturol achiovcments of the Republic woro undorlinod by
contra sting them with tlio poor showing of the Hitler poriod
in this domain. (Locturo 20). T\70 poriods which had originally
boon schodulod for a moro thorough discussion of Nazi dovolop-
monts (Locturos 21 rnd 22) v/oro omittod for lack of timojt but'
also becauSG it was lator folt that tho studonts did not noed
to be furthor familiarizod with a poriod so woll known to thora
alroady. Tho concluding locturos (Locturos 23 and 24) v/oro
dostinod to provido studonts with a sort of "guido" to important
dovolopmonts which had occurrod in democratic countrios at a
timo whon Germanj»' wr.s shut off from tho rest of tho world»
It mado a special point of showing thct a democratic systom
con achieve c.t loast tho samo dogroo. of "officioncy" as a
dictatorship, whilo upholding indivldual froodom.
19
CONFIDENTIAL
• » • ■}'■
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C 0 N F I D £ N T vi A L
11 • Dlfflcultios nnd Succosnos
Somo o£ thc diffn.cultioö listod horo nro cönaidorod
gonorrl, uhilo othors majr hovo cirison out of tho spocinl ..
condltions provc:iling in Groups A cnd B, For it wrs only
in thoso groupn thct r. 3li;^htay strninod rülationship dovolopod
botweon instructor cnd studontn during tho first two wooks
of instruction (to bo ovorcomo shortly r.i'torr/rrds) j \vhoi*ons
idonticol instruction givon Group C did not olicit similar
ronctions« ^
1) ünliko tho Instruction in Militcry Govornmont nnd
American History \/here it could be ansumed that almost all
the students had practically no knowledge of the subjeot-matter,
differences in age, oducational and cultural background raado
themsolves folt in such a domnin as that of Gomiany Historj'-«
By being too olomontary, tho instruction ran the dangor of
becoming unintoreivbing to the older and bottor-oducated studonts,
araong whom y/oi\^ univorsity gi^aduatos and Ph.D's in such fiolds
as History, Law and Politiccl Scionco, To avoid this danger,
the instruction assumod a knowlodgo of cortain basic facts,
which v/ore meroly prosentod in a nev; light» In fect, such
knowlodgo was früquontly lacking and could not oasily bo nc-
quirod sinco appropriato tcxtbooks woro not yot availnfc?.^.
2) From tho outcjot, studonts cvidoncod a cortain roluc-
tanco to docl v;ith Goimm history at all. They confossod to
boing "fod up" v/ith probloms concorning thoir o\/n countiy and
considcrod it much moro importrnt to loorn as much es possiblo
about tho !!• S. and tho Snglish languogo.
3) 'iiio strcvMs laici on tho authoritarian toudcncios in
. Gorman histoiy was roscntcd \jy mon \7ho regardod thomsolvos as
convincod anti-Nazis and thoroforo so far romovod from tho
roactionary forcos that thuy nood not bo subjectod to a discussion
of tho v;oeknossos of Gorman domocrncy»
4) In thoir soarch for '^oncourngomont", somo of tho
best studonts would havo proforrod to contor tho discuscion
around spiritual and intolloctual dovolopmonts (Gorman idoalism,
Philosophie probloms) rcthor than upon tho loss onjoyablo
foaturcs of Gortnany's social and poiitical history* A dis-
cussion to considor such an altornativo, organizod among tho
tv/onty studonts most intorost^od in tho histpiy instruction,
rovoalod, hov/cvor, that most studonts uoro opposod to tl^o idea
of changing tho courso's diroction ovon v/ithout tho instructor* s
having oxprossod an opinion*
20
CONFIDENTIAL
.'\
-,%;■
CONFIDENTIÄL
• ^ X
5) The salutai-y influence resultihg from this
discussion suggests that too little roon had bcen left for
exchanges of opinion betv;een ijistructor and audionco during the
first t^No "woeks.
• *
6) The initial difficulties ^ere gradually overcome
mainly for the folloiwiiig reasoas:. ,
a) "Tutorial" hours conducted by fellovg-students
and supei-viGed by qualified cnlistod personnel gave those men^
lacking the necesjary historical loiovjledge a welcome opportunity
to fainiliarize themse].ves ^-vith the facts and henco to follovj
the regulär course with greater oase.
b) Student coriforonces during class hours gave
those vho v\iere better qualified an opportunity to "let off
steam" and deflated their energy somevyhat, thereby fenabling
students viith only an average k.novdedge to tako tlie floor more
often.
c) By gradually advancing in the program, all
students began to understond that thero vjas no reason for being .
discouraged over the factr. olicited during Instruction j and
that a realistic evaluation of democratic vjeaJüiesscs and
possibilities in German tradition vjould enab],e thoMii to confront
the tasks of the future vath greater confidenco and skill,
d) The desired (and desirablo) note of "oncoiurage-
ment" vias stressed by prosentjiig the last lessons/ and particu-
larly the concluding lecture, as a kind of "guide-book" to
democratic thought and realisations in Europe.
7) The final success of the :lnstruct3.on niay be
measured by the folloTving achiovcments:
a) The discussions and the uritton tests given at
regulär intcrvalr; shovjod a real understanding ox the main
trends of German history on tho part of the groat üiajority
of students,
b) The initial reluctance to opeak one's ndnd and
the resulting ai^tificial uniformity in discussions and tests
gave way to a greater spontaneity cind a genoral "loosening up"
T/\ihich came as a surprise to the ^rtudonts thonisolvos,
c) On tho othor hand, these diGCusciions had a
convenient sot of roforonces, dovoloping from the Instruction.
Armed vdth a nevj knovdedge or at loast a novj understanding, the
students devolopod a greater uniformity of vievjs whicli, if it
persists, should facilitate the fulfilLuont of their novii dutios
considerably.
d) In after-hour discussions in tho barracks, as
student-informants disclosod, there vjas a generalXy incroasing
approval of tho Instruction given in tho fiol.d of German Hictory.
Towards tho end of the course, the opinion ^as often voiced that
it had novj becomo cleai' Yjhy certain aspects and* t.rends had
been strossed from the beginning. ViTiile an cxchango of
• .
21
CONFIDENTIÄL
m^''
^ V,' .^ •
\
idoas betweon iriGtructo.r and stiidentn rcachod certain con-
clusions re-ardlrig iho future courfjea (aoe belovv), the :;,aieral
opinion prevailod thab no majpr chanr^os woi-'o nccessn^- in the
Instruction. * . .
III. Suggestions.
I
1) Wo inajor chanso3 in tiio outline. If it bocomes
necessary, bocauso of h nov\ily arr:in{j,od nchodule^ to constrict
the material, this cini and should bo dono by eliiiiinating details
ratlier tViui at the expanse of tho subject matter itsclf.
2) Expcrionce gairied by tho instructor in a 4--hour
accolorated couroo for the 3tammgrup,>e (presenting the ^allent
problons or tho Jii.story fron 1^48-191^:0 vjould bo usoful for
contracting tho matcrial in thJ.G mann-, r.
3) In tho futuro, at loast tho same, if not more,
emphajis should bo placed on tho evonts which took place aftor
1914. Hovv'ovcr, the dotoi.led discuGsion of tho toxt of tho
1^'eimar Constitution and of party history in tho V/eiüiar pcriod
nii.f^it bo shoi-tcncd;
4) To avoid advoroo roaction at tho boginalng of tho
coursü, it vjould bo advcintafi'couö to trcat such probloms as
that of Lho rospoiuribility of the Junkers^ etc., not at tjie
outoot, but ratlicr to proo^nt tho pertinont natorial in a Icss
obvious manrior dm'in^, lator hours "whon bott^'r contact has boon
ostablishod l)otwujn :ijistructor and studontis^ and undc^rstanding
of tho gorloral purposo of tho course has boun a"w.alcoriod. •
5) During tho opordug locturo, th(;' in:;ti-acto-.' juould
devote 'sojiie tirm. to an oxplaration of tho ontlro courao c'.md
itr, topicG. It is beliovod that the danger of arousing too
much "discouragomjnt" oan be provontod, At tho samo tir^io, (and
this caa bo doiu: by the throe dopartmontG chcjrgod wlth tho
aftornoon Instruction) tho intoxrolationship exi:äing boti^oen
tho difforent courcos should bo shown,
6) A closor coordin-ition of the courses in Liilitaiy
Government and Corjiian histoiy is dosirablo not ouly bocause
tho formor vjill havc r.iore tiino avai].able: Sinco it has become
nocessary to j-^ivo a soilos of locturos on tho govorniiiontal,
cconojidc and social «tructuro of Gormany in tho courso on . ;
Military Govurn:iOnt^ theso hours can be put to good use for
the Gorjiian History iastruction.
All tho suggostioiis listod höre apply unchangod to the E.T.O.
in part, tho so suggostions vvorc chockod vdtii students and
student-assistants.
- 22 -
'5^^-.
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■/■■•■;
CÜNFIDENTIAL
\
They should then also deal with the actual wbrking of the
institutions of Germany, especially durlng the period of the
VÜeimar Republic. If desired, material covering these^ points
can be provided the instnictors of Military Government by the
German History Department»
•m»
7) A certa](.n numbor of evening lecture-discussions should
be devoted to attacking more directly, although the indirect
method should not be completely abandoned, still 'surviving
prejudices, suspicions and foa.rs» Such o goneral orientation''-
program is belng elcboratcd at preoent«
r ■ ' ■ '.' *'■''■ • . •' ' ' •
8) Gne delicate politicel questicn öhoüld be tackled
more frankly than it has boen dono previously: The question
of Soviet Rusnia is continuously in the minds of the prisonorsJ
for some it is a matter for hope, for tho majority it is one
of fear and suspicion. From tho vory fact- that tlie school
is training only studonts from the Amorican zono of occupation,
the students gain the Impression that they may oooner or lat^r '
form the spearhead of an anti-Sovi^.tcamp^ign of the V/estern
Allies in a conflict many of them consider unavoidable*
It was found during. the e^q^erimental course that
it was not enough to pöSG ovo r this question in silence» *'
Through coordinatlon botv/oen tho three. departments, as many •
facts öS possD.ble should be dspussed during-the lecture and
discussion hours to- show that a major conflict betT/eon Sovibt
Russia and tho Westorn Allies is noither necesoary nor oven .
likely«
• • , .. ■ • " ' • " * ' '
9) Suff iclent time should be allotted for study and
discussion from tho Ijeginning of the course. Lecturo outlines
which will be distributed ahead of time (this was not always .
possible during tho exijerimental 'course) will also contain
indications of corapulsorjr and suggested reading. Instructors
v/ill bo provided v;ith a list of suggested topics of discussion
for each lecture subject« It must be stressed however, that
especially in the field of German histoiy, discussions must be
prevented from going off on a tangent v/ithout the students
having obtained either from the lecture s or their i^^ading, as
much faotual material as possible«
10) The System of student-odvisers should be maintained
and strengthened. Tutorial houi^s for those students with less
schoöling should be started aft-or the first week of instruction#
11) The uso of the Geman toxtbook on World History
(Bonwetsch-^chnabel) which has boen r^3printod in the raeantime,
should easo some of tho difficultios described above con-
siderablyt
23
^ •
COHFIDENTIAL
•i r
• •
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• ',*, *'
\
CONFIDENTIAL
•
12) In addition to the mimeographed material previously
distributed, new material vrill be provided dealing in part v/ith in-
tellectual history and in part with selected aspects of the ^.Teinar
Republio (Stresemann letters, etc.) Since the German History
course will continue to be presented in German, it is not contemplat-
ed to provide complete summaries of the leotures as is being dono in
other Departments* ,. .
13) A library should bo maintainod and extended to include
the Isrgest possible ntunber of books about Germany, since n con-
siderable minority of students continually expressed tho desire to
obtain more bookS«
14) The giving of Single leotures should bo continuGd»
These lootures öhould be held outside regulär olass-room hours, how-
ever» As far as possible, lecturers should be givon definito as-
signinents, so that their leotures may be as closely related as pos-
sible "With the course of instinction. ^
15) VJhile it is not belioved that much benefit can be de-
riveö from tho extensive use of Visual aids in the class-room hours ^
filras shown in the evening hours, together Y^ith.entertainraont^cpuld
furnish excollent suppleraentary Instruction. Studonts of tho ox-
poriinontal cotrrSG complainod bitterly about the low quality of f iliiiö
shown them and underlinod the desirability of sooing travcl filinS;
films on TVA and sirailar topics, and ontertaining films showing par-
ticular aspects of Amorican life. For the German history Instruction
the Nazi film, "The Great King" \yould be an oxcellcnt examplo of a
historical myth oombinod v/ith a Propaganda stimt, "The Hitler Gang^*
is a good Illustration of sorae aspects of the history of tho ITeimar
Ropublic, Both filns should bo precedod or follovaed by discussion.
HENRY W. EHRf^NN
Instructor, Gorman History Department
24
CONFIDENTIAL
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CONFIDENTIAL
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VI
COÜRSEIN AfüERICAN HISTORT t^W INSTITUTI013S
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.. .Fort Kearney, Rhode Irland
REPORT
As originally planned, Instruction in /merican
history and institutions vbs to include twenty units (perhaps
ambiguously) called lectures. In additlon, a translation
of Jr-es Truslow i^Jams» "The Ei^ic of America" ("Der Auf-
stieg Amerikas Vom Land der liidianer zum Weltreich"), the
only history of the llüited States available in Gcrman, and
the OWI hctiidbook on the Uuited States formed the substance
of the course, Reading and study össignments were regular-
ly inade in both books. Mimeographed outlines (ii^ Eiiglish)
of each unit were distributed in advance of instruction,
and a Condensed Version of the American Constitution v.-.s also
distributed for study and appraisal. AH of the prii.Led
raaterial and much of the mimeographed matter were used;
however, all twenty lecture outlines were' not taught, Time
given over to discussion, langurge difficultles (the instruc-
tion was in English), and other obstacles reduced the aotual*
number of "units" to 17. .
Tu plonning anri teaching the course two or three
essential facts had to be kept constantly in mind« First,
slnce the prtsoners were learning English simultaneously >
with Instruction in Arnt?ricön history, teaching moved iriuch
more slowly during. the f irst two woeks of the course than
it did later. Second, the division of the students into
three sections (A, B, and C, the largest 40 in numbef ) made
the lecture-discussion method possible as it vjould not have
been possible in larger classes. Third, even though the •
course was thrown "off schedule" by the fact, the value of
lively discussion wes feit to be superior to the value of
more lecturing; hence, v;hon any given topic, such as the
functioning of political parties in the American system,
proved to be of real interest, lecturing w\s deliberately
aacrlf iced» •
A fourth consideration is even more critical.
Most American histories are written for Americans and thero-
fore contain a thousand allusions of interest to A-mericans
but of no real meaning to Europeans. Hearing in mind there-
fore that the course was not primarily o course in American
'»* •!
'». '
■■»*'t;.' »• .
»f.
25
J'
«Jt^^w^*-^ ^^^^^xv^ ro-orlenUng a dofoated enonBr. the In-
aoteristio Amorican institutions In thoir tlinos and Saoes
^aaS wi? j/^0^^ion that vjould mako the orthodox historian
11 *° *^^°J^ hlstorical blrthj thue, the Amorloan tartv ova-
tem camo immodlateay aftor tho Jaokaonlan rovolutioS ^InL It
ränge atäÄL tho :oS,^°'^'"° ^^^^^^^-l <'^ t^« «-oop and
tho UnltId°S?aTa°(ä??Srf 1) ?or°Sf ""*'"" °' *!?° ^°°^°P^^ °^
terested In r^n^^nüf 1^ ^^ ^°^ *^°® roasons» Gormana aro in-
?n! +»!f % ^o*V^Q 2 disouasod tho groat Now World ompiros ooDoa-
1^ tho foudalien of tho Fronch and Spaniah colonial ayatema^to
truth ÄJi''^T,"'°l°f "^^ °^ *^° British and alv,aya u^dorlSg tho
Siah ?iritii^*""LnS^^'^*^^ "^^ "°* «^^Pl° grää'l^om
onfoa thrWnT.; h.J'^ r\^ dovolopod tho kinda of English col-
noi??L„f 4 !??*J°^'S *° *^°°ö *ho alow and palnful growth of
conati?älS^* ^r*^^"!'^?^ T^'^T övontuating in tho Kican
loadw +J ?;: ?° ?°S ^°^*"^° (Locturo A) diacuaaod tho oventa
loadlng to tho Rovolutionj tho attorapt hero waa to ahow that th«
JZZ^ I P^T^-*^ ^ runotion of tho new front ior. Thia lad di
Booauso of the parallel with tho courao in German hiatorv
^iSZf t^lVr^'^f °^ *^° Constitution) anfLooJSo 5 (on tho
Bill of Rights) vvoro two of the moat succeaaful unitT Ro+h «n«
lyaoa coBparod and oontraatod eightoonüroonW^aamptfona vTth
Äo1Sp::Ä':r?r°s* ^?^ p^^°*^°°- ^^ srof^L^ti^e
loadlirL^ho ?^*??V^^"°" ^^°*"^^ 9). Discusoion of issues
leadlng to tho Civil War (Lecture 10 had suoh obvioua Darallfllfl
ll^Tl^lt^V)'.^'' hold attention, Vt tho\\ct;So":n'?L'l?it-
eoix ^Looturo 11) was a failure for lack of focua.
26
CONFIDENT T A L
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CO N F I D E N T I A L
* . . ■ * •
i«>,ia+«,.-^^iJv,i^f*"^® F (Reconstruction and the Gilded Age)
historical-hiatoiy faded more and more into institutional
developnent. Doubtleaa other topica could have böen choaen.
.Follcwing an exaninatlon of the Gilded Ago a« ä tlnio of weak-
• nesa tne ropublic aurvivod, the courao paaaod to the riae of
Bxg Buaineaa (the cliaax in Fordiam) in^Lecture U, togothor
TJith theriae of populär controla, but not before a thorough
'^Ta r^?^^ ^"^^ S" important heritago ffon tho nuch do- .
. öpiaed Gildod iige. The labor novoment (Lecturo 15) and tho
imnigration problom (Locturo 16) yith Ita ovortonoa of racial
Z It^^T *°^^J°"^> löd directly to a concluding lecture
on "Misunderatanding the United Statoa», vjhich dwelt upon
tho sourcos of European misinterpretation of /jnerlcan thoupht
and policy and auggeated waya and meana of making bottor osti-
matoa of tho drift of American opinion. Crowded out of tho
.courao (perhapa wongjy) wore lecturoa on the United Stntofi
and Germany , on intoleranco and on contomporary American 15f e .
Fault can bo found vjith thia achedulo, and doubtlosa
ovcry ono tjIII wiah thct aome topic not höre included had boon
aiaouaaed. Thoro ia no roaaon why another inatructor ahould
not omit aomo of theao lecturea and aubatitute othora of his •
own. But it would appear that the appronch ia aound. Tho
/unerioan atory interproted aa the atruggle of a peoplo through
populär controla to aasure an increaaing numbor of mon that
/unerlcan Institutione ahall produce llfe, liberty and happinoaa
seöjnfl to bo right,
«.'.„ .'^^^'^^s ™°^o ^ Engliah, with all that thia aaaunption
raoanc In tho way of alownoaa and clearnoaa of uttoranco, ropoti-
tloa, gosturo and draraa, Evory Wodnoaday waa aet aaide for a ro-
vlcw undor a atudont gasiatant. tho roview bolng in Gerraan if
tho oubjoct matter isere unusuaily dxf f icult : In Englieh if it
!f +,.''°^ J^ Addition, thosG Qssistanta al^o took oopi^os notoa
rLtivn 1°?*"^°^> ™^i°h Koro thon turnod into a running Gorm^n ^-
ratxvo, mimeographed and given to the atudenta, a dovico eapocial-
ly f^^ccesaful and uaeful in tho caao of thoao 4hose Engliah was
tockward. Bringlng theae notea to claaa, in the caae of Soction C,
1^r!!t T/T f ^! ^^^^ *^? *^° °*h°^ S^°«PS» Pennittod conacioA
tious atudenta (and noat wore) to follow, if nocoaaary, in Gernan
>.hat waa bcing taught in Engliah. Theae notoa form 7body of T
oloao3y printod foolacap pagoa. ny ux p^
+v,«„«J /"^"^ "locture" unlt uaually conauned two claaa hours, al-
though eono ran to throo. .Three claaa houra wero givcn to «ritten
oxäciinations . In addition, on Saturday afternoone allottod to
' 7.
h 27
CONFIDENTIAT.
•
•ü ■ * • ■
CONFTni^MT IVi L
*
tor of tho morning discussionTou^a S'tho^S^^h ?' '^^'°°^ '^*-
.^uction ofton originatod in SoTnoSca^hSfo^'e^rsf "^"
atudonta feit t^oyZlTZ ^iTlZr^ ^mllTltf t'""' '^''''
English textbook: and at Fort Gottv +h!^ ^ngliah than hy uaing an
tory of tho United Sta?oa" S SglLh wi^fi^ni °"^r. ?'°°^^?* ^'^-
iQtion, ^ngxion will roplace tho Adama in trana-
V . , •
• Qne or two locturos (in German) more elvon W pAto - rw,
Anorican painting. bv an art avtv>t.+ <!! +v^ ? ^ ^ ^Z*^^' °"°» °^
i« ^,a^ig, qjr an art export in the achool waa eapocially good
HOT/JID MUJJFORD JONES
Inatructor in American
Hiatory and Institutions
' ;
• ' }
2Ö
CONFTn^NTIA^.
.<*■■■•. .
r.%
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»••. ••
CONFIDENTIAL
VII . -
REPORT ON ENGLISH UNGUAGE INStRUGTION ' • " ' • ,
• *
I, STATTilENT OF MISSION: Tho mission of tho langua'go Instruction
•which bogan 2. May 1945 -at Fgrt Koarney, R.I«, ia to train Gornian
Prisoncra of T^ar to speak and understand coUoquial Amorican Engliöh
00 that thoy Y/ill bo .ablo to cooporato succossfully v?ith officora of
tho Anorican Military Governn<ßnt in the .Amorican Zone of Occupation
in Genaany, / "^ , - •
11^ QRIGINS /JMD DEVELOPMENTS: On Tednosday, 2 May 1945, siDcby Gor-
nian Prisonera of TJar woro acreenod andtestod to detormino thoir
oomprohonaion of spokon Erigliah and thoir ability to exprcra them-
aolvod in Engliah, The tosting raatoriala v;ero takon from tho Review
Unita of tho instruption raatcrial, ^•Englisch V'io fifein'a Spricht". Tho
toat conaiatod of oighty truo-falao quoationa selocted from Roviow
Unit 6, Part A, quoations l-20f Review .Unit 12, Part A, qucations
Üa^O^ Tho roniaining twonty quoationa wore aakod to teest coniprohcn-
aion of tv/o aoloctod. proae paaaagoa takon from Review Unit 18 * Fol-
lowing thia , tho aixty Priaonera of V'nr wero intorviowod to doterinine
thoir ability to oxpreaa' thonaolvöa in English. Uaing these two teata
aa a baaia, tho Priaonora of War wo-»:;e divided into four categorioa of
varyin^ dogroea of profioloncy:
(1; Tho criterion for tho "A" Group, which coritainod apyonteon men,
waß conprohonaion and oxproasion of apokon Engliah, conaidercd satis*
faotacT to fulf ill roquiromonta without furthor languago instruotion,
.(2; Tho "D" Groupa containcd aixtoon mon who woro conaidered un-
aatisf dctory bdth in underatanding and apeaking colloquial Engliah^
(3) The "B" and "C" Groupa ahowed groator comprehonsion but unaat-
iflfactory ability to apoak colloquial Engliah;
Bocause of tho nature of tho niaöion, tho omphaaia of tho
couirao was nocosvsarily placod upon tho apokon language« Sinco thoro
wero no nativo American apeakora available aa inatructora, it waa
found noceaaary to uao Prisoner of VJar inatructora, who had only a
fair comnand of Amorican Engliah. Gonsoquently, Major Smith selocted
and oriontodPr iaoner of War inatructora fron Group "A" and dividod
tho total nunbor of öixty Priaonora of VJar into two groupa of thirty
eaoh# Ho thua covered tho f irat Unit of Inatruotion with all aixty
Priaonora of War partioipating, though tho oight "D" group atudonta
In oaoh group of thirty rocoived tho maximum of attention, Thia pro-
oeduro onabled tho Pr iaoner of War inatructora to obaorve tho tocl>4
niquo whioh thoy would havo to uso aa Inatructora • ?y 7 May 1945 >
Dr# Möulton had arrangod schedulea, and claasea wore boing conductod
by Pr iaoner of Far inatructora under tho aupervision of rüajor Smith
and Drt Moulton«
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29
CONP IDENT lAL
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C 0 N F I L E N T I A L
T/3 Edvmrd Kennard bogan ^ork on the project on 16 Ttoy 1945, and
aösiöted Major Smith 1 1 suyorvision, training and scheduliiis of the
^Ork. Sgt. Leveridge md CiL Gerhard i;?ere assignofl to the I/'ngnagG
Projoot on Monday, 21 ;toy 19^.5, and had four days for Observation, train-
ing and ctrlentation^ Cn Wodnt'öday, 23 IVlay 1945, t^enty ne\7 Prisoners
of Vfer TiJore screenod ani assigaec to the Instruction grouxjS as foUows:
ono to the "A" Group, tio to the 'B" Group, three to existing "0'' Croups ;
eight \iero formed Into a nev/ "G" Gioup under Cpl. Gerhard and six wero
formod into a ne\» "D" Group under Sgt. Leveridge. Though tho I^nglish De-
partmont now had the uso of tho tvJo last named EM, Prisoner of \/ar in-
structors still carriod on the grcatei part of the language Instruction.
On Friday, 25 May 1945, another \iiirenty Pr isoners of Vlar \7oro
screenod and classifiod as follows: on^') to the existing "B" Group ;, ton
to a novj "0" Group under Gpl, Gerhard, aid nine to q novj '»D'^ Group under
Sgt» Leveridge. Instruction of these Pri3onors of War bogan on Saturday,
26 L!ay 1945*
Beginning Saturday, 26 May 1945, S/Sgt^. Kimball and Pvb. Paulcor
"Were assigned to language instiniction. These mon received ono day of
orientation and training by Dr. Moulton and T/3 Kennard bofore beginning
ap dbiatructors , and rolievod Pr isoner s of War for other duty, but tho
main bürden of Instruction i??as still carriod by Pr isoner of Vlar iiistructors.
S/Sgt, Kiraball i?Jas assigned to other dutios on 9 June, leaving a vacancy
to bo fUled by a Prisonor of War instructor. This left only thrco nativo
spcalccrs, Leveridge, Gerhard, and Pauker, for a total of ono-hunörcd stu-
dentö, Tho Situation in regard to porsonnel i;i;as summed up by Dr. Moulton
in his "Memorandum for the Diroctor, Prisonor of War Special Projocts Di-
vision, PMGO, Subject: English Language Instructors'^, dated 26 Llay 1945,
part of \Jhich roads as follovJs:
As a rcsult of this highly ünusual Situation, language Instruc-
tion has fallen below Standard in the following rcspects:
a; The 7 students most proficient in English (Group AI)
have receivod no languago Instruction if^hatever. JTuur of thom,
• as noted abovo, have had to be usod to toach other students.
;: ,. This practico of alloxiing the near-blind to Icad the blind is
• . ' ' unsound linguisticallyj in addition, it has inevitably lod both
tho instructors and the students to feol that thcy are not bc-
ing proporly treated.
b. The ton next most proficient students (Group A2! havo
receivod only tho most sporadic Instruction. Although thoy are
all ablo to express themselves adoquately in English^ thoy de-
finitoly neod furthor Instruction of tho discussion group typo,
c. The remaining 83 students are being taught in part by
incompetent instructors* In addition, they are placod in groups
♦ that are too largo (an average of 8.3 students) for niaximum ef-
fectivenoss,
Thus the need for trained nativo Speakers instructing groups of no larger
than oight mon can be readily soon.
30
CONFIDENTIAL
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III, DESGRIPTlÖN OF THE COURSE. (l) Tho.English courso ("Englisch
Wie* Man 's Spricht") consiats of thirty Instruction Units, tho flrst
twonty-f our of v/hich lAioro made availablo in mimoographed form for
class iiistruction. Groups "B", "C", and "D" usod thia material,
iwhoreas Group "A»» d^pondod on othor moans of instruction, äS will bo
. desoribed lator# *
. (2) Sizo of clässes muat bo limited to eight men^ Two hours a
day are apont in clasa-room instruction and t^iwo hours for individual
. study» In each clas8,-a Group Loador (Grupponleitor) is selected
from tho etudonts of the class. The Gruppenleiter roads tho • Gerraan"
oxplanations and material m^herovor occurring in tho raimeographod In-
/struction Units. .,
(3) Tho emphasis is on tho spokon languago, as haa already
been pointod outj consoquently, tho groater part of tho time is do-
voted to ropetition of colioquial Engliah phrasos and conversations
basod ön tho Engliah learned, At tho aame time a great off ort is
mado in tho corroctibn of oir.qrs mado in prohunciation, stross and
intpnation^ - .
(4.) Thore is a ratio of fivo regulär Instruction Units to one
Review Unit, overy aixth Unit boing a Review Unit. The Instruction
Unit is dlvided into six major parts, as follows: ^
a« Basic Sentoncos . •
b. Hints on Prönunciation
••'** .' o, Word Study (Grammar)
d* Review of Basic Sentonces
. ' 0, Listening in ..
V. f. Gonversation .' '-<
Seotion a. abovo givos the student colioquial American Engliah sen-
tonces, based on natural spoech situations. Thoso sontencos raust bo
meraorized sinco they form tho basis for all subsequent work in the In-
. struction Unit, Thia, and the material in section o, ia spokon by
: the instructop and is ropcated by the group, f irst in unison and then
individually. Soction b. takoa up diff icult pointa of prönunciation
of English for apoakera of Gorman, which are explained in terms the
etudenta can readily undoratand, The explanationa are read by tho
Grupponleidor, and the nativo Aitiorican inatructpr aervea aa a model
.for intensive individual prönunciation drill. Sectioha c. and d. abovo
aro for aelf«^tudy, and aro not takon up in the claaa-rooma, Section o,
TTord Study (Wortlehre) oonaiats of gramraatical explanationa baaed on
the Bciontifio analyais of English grammar. The relationships are pro-
"aented aTbor tho student has mastordd tho material in which they occur.
Grammär ia thus inductivo, not doductivo, desc?:iptive, pot prescriptive*
Section o glvos, in story form, tho words and colloquickl phrases al^*
roady loarnod in Sootion a, tho Basic Sontenoea«. The atudent is re-
quired to momorizo this aection inasmuch as many important variations
of meaninga of worda and phraaos of the Baaic Sentoncea are given horo.
31
C 0 N F IDENTIAL
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COM FIDE NT luL
Section f , Conversation, is the sunmiing up of all the material learned
in tho Instruction Unit; at this point, the students stand before
their class and hold convereations uslng the colloquia?. v.ords and
phrase» already learned.
(5) Time allotted to each Instruction Unit vras as foUov^s:
a. Group B - 1 Unit - 1 day (2 hrs.class-room instruction) .
b. Group G - 1 Unit - 1^ dayö (3 hrs, Instruction).
,0. Group D - 1 Unit - 2 days (4 hrs. class-room instructio:
It Tvas foTind that the paoo of Group "B", one Unit per day, vas
altogether too fast; at least three houre of class -r com ins truction
is needed to cover one Instruction Unit satisfactorily.
(6) Since the "A« Group v?as advanced in their study of tho '^n--
glish language and did not use the material prescribed f or Croups
"B", "0", and 'TD", their ourriculum consisted of discussion and so.iJT-
study hourö, This Group devoted four hours each morning to their stu-
dy of English, two one-hoür discussion classes and two one-hour study
periods* ....
The first discussion hour each day ii»as spent in discussion of the
English language in the United States ^ith a member of the language
staff« Through this discussion of the American language i/vas reflcctod
many sides of American culttire. For example, the use of American sport
terms (e.g."bushleague diplomat" and "Monday morning quarterback" )
brought to light many of the attitudes, likes and dislikes of the Amor«
ican ternperament. In general, these students gained a valuable insight
into the American Y/ay of life through their discussions of spoken Ajncr^
ican :]3nglish*
The second discussion hour vias devoted to free discussion iivith any
member of the faculty.
During the t^o seif -study hours of each day, the students in this
Group had three standing assignments:
a, Gompilation of a list of colloquial English terms extra et-
ed from magazines, liooks, nev/spapers, the radio, and every other poösit
soupoe, including the native Speakers/
b. CcMnpilation of a special vocabulaiy in their o\7n f ields or
professions, such as modicine, enginoering, laiw, etc.
- 0, Gompilation of a vocabulary of American Military Govorronont
terms • ,. . , » ._.,>. . _
(7) The objective of the ontire course was to move the students
in the lower ochelons to the higher echelons as soon as possible, at-
tempfcing to get as mar^r as possible into discussion groups. It \iaS
found necessary from timo to time to revise original judgment of tho -
studentö, transferring them from higher to lowor groups, and vice vcrta
There \tero three levols of discussion Groupp, from guidod conversation
to free discussion, as follows:
a. Guidod Ck?nversatlon. Thoso Veto an oxtension of tho traiii
ing reooivod in tho Convorsation (Gospraochsuobungon) section of tho In
32
C 0 N F I D E N T I A L
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"i** * *>
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C 0 N F I D E N T I A L
struction Unit* Situations raot in normal day-to-day living (buying
grocorioB or a railroad tickot, going to a movie, giving a party, or
preparing a dinncr, etc.) m^qto given, and the studonts acted out the
parts of tho houso^ifo, tho railroad conductor, and so forth. During
tho convrorsations , tho instructor constantly corröcted Intonation, so-
loction of vooabulary, and syntax. ■ .
. . ... . •
' b, Exbomporane ous Speafeing Groupa > In theso groups, stu-
donts proparcd talks on various subjoots. - Uso of notes was pormittcd
and corrootions woro mado following tho talk, first liy tho mombor of
the languago faculty, if presenty thon by the Gruppenleiter, and thon
l3y tho individual mombor s of tho class. It was found that individual
participitation in tho eritiquo loads to groater interest in tho
olassos, and also that tho gonoral spoaking lovol of the class was
raised in this manner^ • . ,
Ol, Free Discussion Croups, Those havo already boen ex-
plained abovo# . ; \-
• • • . • • r. '
•
IV. GENERAL CavMEKTS: (1) Age: It w^s föund, for the most' part,that
the ago of tho s tudents had vory littlo to do with thoir learning abili-
ty. No approciable difference was notod in the ago group,:28 to 42. Men
over 45 had noticoably moro difficultyj men vmder 2Ö had, on the wholo,
loss difficulty With pronunciatibn but, in many cases, and particularly
in the caso of men bolow 25, shbvved a less maturo approach to the in»*
struction as a wholo.
(2) Educational lovol: It is important to not o. the high correlation
botween educational background, civilian and militöry oxporionce in po--
sitions of responsibility, wlth tho ability of studonts in spoaking and
understanding English; the bottor tho background i the bottor thb studcnt.
It is feit that tho studonts who, from evory pbint öf View, will bc most
valuablo to tho of f icors of Amörican Military Government, aro also thoso •
studonts who can bo countod on to meot tho English requirements, as do-
scribod in this report, in tho two months allottod for instructiont
(3) Again it must be emphasized that American enlisted personncl;
trained in tho uso of "Englisch flio Man's Spricht" are absolutely. essen- .
tial to tho succoss of tho courso, and to tho succoss of tho wholo mission»
»:<
• »
; ....
' >
HENKT LEE SMITH, JR.
Major (AUS), CMP
Hoad| Language Department
33
CONFIDENTIAL
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C 0 N F I D E N T I A L
VIII
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COMMENCENEMT PR0(2?AM '
Administrative Training School
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f or Prisoners of War
'••••"••••♦■•#•••
Fort Kearney, Rhodo Island
' * > *
AWÄRD OF 'CERTIFI GATES
-?
, in the Theatre
Friday, J\ay 6^ 19A5, 6:30 p.m,
• •
• , «'
Lt. ColonoX Alphous W, Smith
presiding
• >
,Cr#«
Seating of tho faculty and officors, and of the Student body
«•
Remarks ly Lt. Colonel Alphous W. Smith, Chief, Prisoner of
' War Schools Branch, Provost Marshai Generalis
Office
^ . '• . . ■ ' • '. • ' - ■' ' •
Remarks ty Dr. Hov;ard Mumford Jones, Direotor of Education,
Prisoner of War Schools Branch, Provost Marshai
Generalis Office
' » .. -
Award of Cortif icates ... ^ '
Remarks ty Lt* Colonel Thomas Vernor Smith, Director,
Military Government Instruction
Dismissal
34
CONFIDENTIAL
-•;•■
T''*::?^
I-
^if
i •
\
CONFIDENTIAL
IX
• ' CERTIFICATE QF ACHJEVEMENT
There f ollows a blank Certificate of Achievement
of tho kind aiwarded at Fort Kearney. This certificate
ehould be revised so that the vrord 'Tle-educatiou" reads
aimply ^'Education" • Tho Gorman )ii?ord f or "re-education"
ia "Umschulung", the viord usod by tho Nazis for tho
forciblo^ro-oducation" of non-Nazis» The English ^ord
thoref oro has the iwrong connotation for tho purposes of
tho sohool«
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35
CONF IDENT lAL
•^\* /:
CONFIDENTIAL
PRISONER OF FAR HE-EDUCATION PROCa&IÜI
THE UNHED STATES CF AMERICA
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t^
>Sl
FAR DEP/JITMENT
Office of tho Provost Inlarshal General
Prisoner of War Camp
Fort Keamey, R*I.
This CEETIFIG/.TE QF ACHIEVEMEOT is amarded to
•Who haa successfully completed the training course for Prisonera of
War conductod at Fort Kearney, Rhode Island and establishod for tho
ro-education of selected Citizens of Gennany.
In witness thereof , the undersigned havo heroiiiito set their
mmes this thlrtieth day of Juno, 194.5.
^
• •
Alpheus T?f. Smith
Lißiibenant Colonel, CMP (^US)
Comi^andant
ARCHER L. LERCH ^ .
Major "onoral, USA
The Provost Llarshal General
Ecr.vcrd i-Iumford Jones
!^A
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» • .
,, . CONF IDSNTIAL
.• y
COI/MENCEMENT ADDRESS;.' - '
Speech at A^ard of Certif icatea
Fort Keärney, Rhode - Island
. •- . . i.
• • •. > ■•rt ,, •.
Howard M« Jones . Director of Education
if^-ji
•■..■. ' . ■^■• . ' . ■ ' . ■ .6 July 1945
Colonel Smith, Members of the Paculty, Representatives of
ihe Administration, and ray friends, Pr isoners of War:
This evening marks the end of an experimont in education;
never before tried in the United States and perhaps never before
tried in the history of the bestem World • A group of Geriiian
Prisoners of War knowingly and willingly offered themselves to be
taught by representatives of an enemy countryj and what is more,
they wlllingly and knowingly studied and approved political prin-
Odiles and a philosophy of life originating in a nation against
YThom, because of these principles, their country declared viar.
Furbhermore, they willingly gave up allegiance to the political
principles of their former government, a government which had sent
then into battle against the forces of the United States,
During the life of this experimental school, so laden with
posßibilities for the future of Germany and bf.it s relätion to the
Ujiited States and to the gestern world, we have tried to forget,at
least in class-room hours, that we are the captors and you are the
captives, Outside'the barbed Yiire, the civilian wprld, shopked
and horrified by the discovery of Nazi atrocities, cannot so forget,
That World has, and can have at preseht, hö kindly f eeling towards
the Gennan nation. Perhaps, indeed, even if there had beeh-no atro«
eitles, we could not avoid this f eeling öf civilian suspicion. It
seeras to be a law of warf are, and.of human psychölögy that tho non-
combatant is free to increase his hatred against tl^e eiiemy, The
combatant soldier is not that ftee. He knows that the soldier on
the other side ia living a lif e very like hie ovmV! . He knows that
human life, reduced to its Clements, is very diff erent from. human
life behind the lines. He is ia soldier, not a civilüan; •
•I
37
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C b N F I b E*N T I A L
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C 0 N F I D E NT I A L
'I ' " .. .1 . *< ■
This soldierly attitude is Y/hat in this camp vre hovo tried
to retain, We have trusted you as good soldiers; \ie hope that you
have equally trusted ns. Should there be araong you any few men
'üho have cynically accepted the opportunity of this school becauöe
It was a convenient way of leaving the United States, I must be- .
lieve that this small minor ity, if indeed it exists at all, is not
representative of the honorable and soldierly feeling of the groat
majority. Our teaching here has been vjithout any mental reservations,
\7e trust that your studies have been carried on viith the samo sin-
cerity.
•
I have several times used the Word "soldier", I must make
it piain that I use this vjord in a apecial. sense. I do not have in
mind the narrow professional fanatic who keeps alive'the spirit of
mllitarlsm. We do not in this country llke the professional mili-
tarlsm we associate with the German general staff , and \ve aro fjrank-
ly tiying to wlpe out not only the Infamous Nazi party with its cru-
elty, its cynlclsn,its brutality , we are also trying to destroy the
opportunity of anothor German general staff to establish another pro-
fessional army as another Instrument for: the oppresslon of the v/orld,
\7hen therefore I speak of the soldler, I do not mean the pro-
fessional militarist. Vv^e havo our professional militarists in the
United States, and we do not llke them* Fortunately they are fow in
number. Wo prefer to them our General Eisenhovier, \vho seems to us
an American turned soldier and doing a good Job of it^ in fact one of
the f inest jobs in military history, but doing it.because as an Arnor-
ican he has a prof ound distaste f-or the whole bloody , brutal and tc-
dious business of war. ^ •' ,- ^" ,
' - ••• •
What has all this to do with the purposes för Which thij3
/camp was established? I notice from your records that many of you
are mombers of the Catholic faith^ V/e have in'Englisfi'a hymn "Qn-
ward, Christian soldiers". lamno preacher, ßut the distinction
I am trying to make is the distinction of this hymh,Vthp- distinction
between the profössional militarist and the Citizen^ sola ior who does
a Job because he has to. And I believe it to be of .tlie greatest im-
portance to say to you at this^tlme that the quäl ities you are going
to need for yourselves in the dark days ahead of yqü, the qualitios
you must rely on in the lonoly and private, struggle each one of you
is going to havo to cariy on when you return to yöür own country; are
tho quallties, not of the militarist, but of the Christian soldior.
You aro going homo. There you will be overv/hclmed.by a senso of
frustration and of despair.. You will ^cpnfront spiritualbev/ildGrment
You will have to face both physical want and psychological ^'^ant.
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CONFIDENT lAL
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^artmeht spoke last night* at the
momics of the Environment'*,
i^vities.
1 .^^ '
f. L'J'-l" Mrf" - '
— photo by Beck
,.•4 i.
ker Professor of . Law and Polit-
ical Science, has resigned from
his Position in the .epvernment
department to accept a similar
.. post ^t McGill Unlversity in
Montreal. . ^-^ \ ^^. . , i., . •
./^The resignation of the'iriter-'
nationally reknowned compara-
tive government scholar came
as a disappointment and a mild
surprise to Ehrmanns : col^
leagues. Indicative Öf the es- '
teem in which he was held was;-/
a comment of a fellow depart- ^ ^
ment jnember: /*I don't think
there's anyone like him." .,,^, ,
Ehrmann, who has been at the ^ '^
College since / 1961, , had two
years remaining in.his contract,: ♦
at which time he would have had
to retire under the Colleges
mandatory age 65 retirement
rule. ■ ••,;, •■- '; ..:; 'fx . X • ■ ' ■
' It was this reguiation which
played a major, although appar-
ently not the only, role in his de- ,
cision to accept^ McGiirs offer.
Ehrmann had of ten expressed
his desire to teach af ter age 65. ^
Before he left for a vlsiting pro- /
fessorship spring term at Ber-
lin's Free Univerisity, he in- :
formed the government de- '
partmentof the. McGill offer. ^.^a-^.
Apparently, McGillgave Ehr-
.. mann a f ive yeär, füll time post
l
^ ■ V . V •••< V •
•. OiVii '»/«^ ''l
^fV^'V HENRY EHRMANNV'^>'^'V r •':-^ •■ /•} '1 '
one of disappontment and tem^ '^ ''':>'' '''^''X '
pered surprise. One member ^ . '
said yesterday that'the depart- ■ [' :-j
ment feit the CAP made a 'mib- 1'4
take." . . . , ..t.!r'<
Another Professor, who said v'^ '\K i
he was ^'surprised," remarked: v/^^-'W ;■ '
'The wisdom of retiring a man ^ .j / iv.^.
as competent and productive as ^ '
Henry Ehrmann is debatable!": v ' .:^Ak
/;.. What other factors might have ' f>Mi
prompted Ehrmann's decision ' v^v'*»
to leave the College is a subject v^,
of Wide speculation. He Is , •> fs^'i:> r^
known to have been quite disap- ^^^- ^(Z*?^^^
A;
>• •^' w w ; -"' Vt ^ ä' < 'V iv>: ^commencing this September! It
^ # M^^JL^'^'^'- .»• ■ ^^ "ot known if the offer con- .'<
OflfiVV taineda substantial salary in- , ^ v* wx.xx .xic ticaunem or . ^
V, I 7^- i '^ ^'^ ' crease, but a few members of \, ; his wife, a part-time languaee ' M;^>^:
' *'" v-rj^ ^^« government departmentiv ' lecturer for seven years who
• ly destructive activitles ' iu)w Ül - ^^^^£,i^ ''attractive^ ; ^^ v^;. was abruptly dismissed last De-
'the DubllcsectoriUoVpffuiafin^ » Ehrmann requested that the cember. .. ..,:^. .v
i(-^!^
L ^.nmon «.H^i./* fuJl^^iiui'*^ .^I i'' ^viuvjiuö aaiary oiier,:r DU^^ z' con-^i '.lacior-sort .of : the last iSttraw" > '': J »^ v'^'
^Z'^* •.' .
vi
/
prollt and loss anälysis ifi bytu last Uiiee years oi lue live yeai;
iconstr,uction and twelr effects'oh .' \term; at half sBl9^:.M}y:,^^;;^i^
the environment, ye would see al,^! .^ Lengthy ^ departmentäl ' de-
lot fewer of theni.r »r^: V'^ liberations ensued. According to
i While he notc|d 'thatjn the various members, there w^s a
i^short run his method of pollution nearly unanimous decision^ to
A
re-
J"N'%
.^controlwouldcaiie ,a su'bstan-'ä : comply with Ehrmanns
4;ual increase hv tiie Wt of liv, ^V quest, with less thaa fpi^^^^^^^^
; Ing, Dolan Said that the long- ^ senthig.yotes • - T^v^j^^j^^m
f ränge effects woiJld be hig'hly '^^^ Hi«.<:pnt.« wprp hased or
jbeneflcial. - , - •;'
k- **By creating a market for v
4waste disposal Services, re-
isearch and development would
»^'increase, the economy would re-
i Cover, recycling of resources
Iwould be possible, and economic
Igrowth could . go on indef In-
fi itely, he said.
The dissents were based on
the belief that it woud be wrong
• to set a precedent of allowing
.post-age 65 teachers, sources
|.>lV^tC^ »-/ittci. c*,Uuctt AI.. A. V« " t » ■
think he really wanted to leave '
Dartmouth.V • " '^ > \'
Other government teachers of- '
fered similar analyses, but were
less inclined to call it the major
faqtor in Ehrmann*s departure.
^'Obviously it was a facilitating
decision," one prpfessor re- .
marked.'';', ..•^.■/v'-;.t'*^ >•'■ " ■ • ( •
'r Harvey, too, conceded that^
Ehrmann may have been re-
acting to his wife's treatment in
leaving, but summed up the de-
^ said. Despite the unanimoii^ leaving, out sun
^plnon that Ehrmann's qualifi- ' ' ' cision this way: "I had a sense
r
• ' I
t. \
Investtgation
llance Activity
''f
The appeals court sent back
i to U.S. District Court Judge
(George L. Hart Jr., a suit chal- -
lenging as unconstitutional the .
Army's practice of gathering In-
formation relating to civil dis- .
turbances and street demonstra-
I tions. , i ;/ ... V ^
I In so doing, the appeals court
1^ ruled that Hart erred in dlsmiss- ^
fing a suit,> filed' in Febi'uary of
] 1970 by a group called Central
i Commission f or Conscientious '
ir Objectors ägainst Defense See-.
I retary Melvin R. Laird. ^^ t
I The suitlchallenged the legal-^
r ity of Army sürveillance of polit-T-
j ical activity and asked that the^
f military be prohibited from *fu-
I ture similär activity.'* r.\,^ • '
V The appeals court ruled tha\t
I the suit of fered a good opportu-;
i nity for the judiciary to look at,
|, the constit;utionality of the' Ar-J
% my's actiohs and ordered Hart
?^ to conduct a füll investigation
V into military sürveillance of ci-'
j,viliins..-^l-^^^^^^^^^^
I.
cations were süperb, a few
members argued that'"it wasn't
worth making an exception to
policy,' one Professor said y^s-
terday. ' >'?- ^'r? ■• ^'^ i''^;"/.
:y The department then recom-
mended to the Commlttee Advi-'
sory to the President, who has
ultima te judgment in such mat-
ters, that Ehrmann be given a
f ive year contract. *
The CAP reversed, however,
feeling that the Trustee-estab-
lüshed mahdatory requirement
age should be upheld. Dean of
Faculty Lawrence Harvey said
the CAP ruling was "we can't
forecast five years ahead;" that
variables such as health can't
be predicted. ::^ .• i
i"The CAP was actually very
sympathetic because they would
have liked to keep Prof. Ehr-
/ mann,' said Harvey.^He added
that Provost Leonard Rieser
: feit ' that making ],:o.; five year
commitment ahead of Urne,
"went again&t the whole spirit"
of the age requiremeiiu.
The CAP did of f 6r ^;to retain
Ehrmann for two more years '
Until age 65 and theii^ conslder
hiring him "on a year-to-year
basis,' Harvey stated. He said
that the College has done this-
' before, but feels that, making a
**blanket rule' that Professors
can remain af ter 65 is not in the
Collcge's best intferests.. " ^
^ The/ government department
rcactibnto the CAPjycrdict Was
rSpe^h Department Off er^ $250
In Persuasive
♦ i'The speech department is of-?
, fering $250' in prize money in the j
f Bärge Speech Contest to be held f
f 'Wednesday, May . 19. ' Entrants, .
g limited to members of the senior ^
l' class, must register by Wednes- j
V«day, May 12 in 302 Wcijtworth '
V Hall. ' ;
!• Each contestant must'delivcr
»{ a 10 minute speech, upon the
J isubject of his, choice, the
I" purpose of which is to stimulate,
i /to convince. or to activate the
lyaudience, The prcliniinary coia*
/'
test to select the fnallsts will be
held Oll Friday, May 14. v - '
The prizes stem^ from a fund
established . in 1901, by Bell j amln
F. Bärge of Manch \: Chunk,
Pennsylvania. . With ^» the ' f irst
prize.of $150. goes the Benjamin
F. Bärge medal für oratory.
Second prize is $50. -
Judges for the preliminary
contest will be members of the
speech departmenp., Judges of
the final contest have yet tq be
anaounccd. .'
that there was.a kind of excite- .
ment in going. to McGill. I think
he was very f lattered by their
of f fsr. Besides, it was a very
high salary." He doubted if Mcj,;
' Gill had offered Mrs. Ehrmann
a teaching position. i
Most of the government Pro-
fessors interviewed yesterday
Said that Ehrmann would prob-
ably be replaced with a woman.
They also ruled out the possibil-,
ity that anyone as "famous' as^
Ehrmann might be hired. As '
one member said, President
Kemeny last wihter strongly
discouraged any department
from hiring a white male at the,i
senior levels. . . . ■ ■ , ; . ^
Foley Talks
On History
Of Hanover
' Allen R. Foley, prof essor, em-
eritUs of history, will be the main
Speaker at tonight's meeting of
the Hanover Historical Society.
Foley will talk on '*Straddling
the Connecticut: recollcctions,
personal, humorous, and othcr-
wise, with some attention to old-
time Hanover charactcrs,', in
the Drake Rooni of the Hoplcins
Center §it 8 p.m.
Foley, who currently servcs
in the Vermont legislaturc, is
President of the Vermont Histor-
ical Society. He is an expert on
Vermont Humor, and has been
involved in the Hanover scenc
since 1929,^ when he was an un-
dergraduate at Dartmouth. Hc
is the namesakc of Foley House.
The meeting tonight will also
include the election of officers
and a vote on changes in the by-
laws of the Historical Society.
The Webster Cottage on North
Main Street is maintained by
the Society as a public muscum.
It is open to visitors pn Satur-
days from 2 to 4 p.m.
Meetings and mcmbcrship
' are opcn to the public.
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Hand gebro-
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■»': a.
^.vj): I' I. Jacobs ^
/i^fi^iVorlesung.^'::
:V;t^^ Universität ge-
.;; 3ung der Fakultät
ä -;,hre und der Indu-
>Ä5 -fier Rhein-Neckar
: Vi'a der Unterneh-
; > te^ ßpricht heute,
^ÄjUm Hörsaale 163
4i' I über „Internatio-
V Geschäftstätigkeit
•; chnik können sich
• t bei der Heinrich-
* ten. Der Unterricht
'. beginnt Ende Au-
c jdauer beträgt vier
' ailt das Sekretariat,
Ufer 10, Telefon
Engagierter Forscher und Lehrer
Ehrendoktor- Wfirde an Professor Henry W. Ehrmann verliehen
\
Das Podium der Universitäts-Aula war mit Blumen geschmücict. Solche Zier ist in der
SchloBhochschule nur dann zu sehen, wenn l^esondere Anlässe gegeben sind. Gestern
ging ein Festakt zu Ehren für Professor Henry W. Ehrmann Qber die Bühne, dem der ,
Senat der Universität - auf Antrag der Fakultät für Sozialwissenschaften - die Ehren-
doktorwürde verlieh. Ehrmann, ein Berliner, der heute in den USA lebt, wurde für au-
ßerordentliche wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet. Er hat mit seinen Arl»ei-
ten den Sozialwissenschaften neue Felder und neue Entwicklungsmöglichkeiten er-
schlossen. I
Professor Heinz König, der Rektor der Weber hin - war er in Gestapo-Haft ge-
Universität Mannheim, charakterisierte nommen. gefoltert und dann im Konzen-
den neuen Ehrendoktor als einen Mann,, trationslager Oranienburg eingesperrt
dessen persönliches Schicksal eng mit worden. Von 1934 bis 1940 arbeitete er in
dem Schicksal Deutschlands verbunden Paris als Journalist und als Korrespon-
sei. Als 25jähriger junger Mann habe Ehr- dent. In Frankreich als Deutscher inter-
mann im Jahre 1933 seine Referendar- niert, gelang ihm 1941 die Flucht in die
Ausbildung in Berlin beenden und USA. Seit seiner Berufung im Jahre 1947
Deutschland verlassen müssen. Der Rek- als Professor für Politische Wissenschaf-
tor betonte, es sei wichtig, auch bei einem ten an die Universität von Colorado ist
Festakt dieser Art an diese dunklen Jahre Ehrmann akademischer Lehrer. Er lehrte
deutscher Geschichte zu erinnern und zu und forschte an mehreren amerikani-
mahnen. . sehen, französischen und deutschen Uni-
Auch der Dekan der Fakultät für Sozi- versitäten. Seine Arbeit an der Universität
alwissenschaften, Professor Max Kaase, Mannheim im Sommersemester 1980 - so
rief die „menschen-verachtende und dog- Professor Hirsch-Weber - sei unverges-
matische Intoleranz" eines vergangenen sen. Das wissenschaftliche Werk Ehr-
Jahrzehnts ins Gedächtnis zurück. Da- manns, das Hirsch-Weber dann skizzierte,
nials hätten fast 400 mitteleuropäische So- sei durch sein politikwissenschaftliches,
zialwissenschaftler aus politischen und soziologisches und juristisches Interesse
rassischen Gründen ihre Heimat verloren, geprägt.
Kaase stellte in seiner Rede den Wissen- Henry W. Ehrmann bedankte sich für
schaftler Henry W. Ehrmann in eine Rei- die Ehrenpromotion mit einem Vortrag
he mit den Mannheimer Universitäts-Eh- unter dem Titel „Die Grenzen der Justiz
rendoktoren Sir Karl Raimund Popper, im Wohlfahrtsstaat - eine amerikanische
Leon Festinger und Reinhard Bendix, der Debatte". Am Nachmittag veranstaltete
zu dem Festakt angereist war und herz- die Schloßhochschule ein sozialwissen-
lich begrüßt wurde. schaf Üiches Kolloquium mit Referaten der
Ehrmann, 1908 in Berlin geboren, stu- Mannheimer Universitäts-Professoren
dierte Rechtswissenschaften in der ehe- Rudolf Wildenmann, Karl-Heinz Reif und
maligen Reichshauptstadt und in Frei- Max Kaase. hk
bürg. Wegen illegaler politischer Tätigkeit
- darauf wies Professor Wolfgang Hirsch-
4
aumschlag in der Flaute
: Im Vergleich zum Vorjahr fehlen knapp f finf Prozent
*. übertraf auch Im Juni der Güterumschlag in den Mannheimer
ismonate des Vorjahres. Im abgelaufenen Monat waren es eln-
bnnen Tankerladungen 674 167 Tonnen In Empfang und Versand
/onnen Im Juni 1981. Damals wurden 209 207 Tonnen Tankerla-
onoch ist die Gesamtbilanz des Staatlichen Hafenamtes auch 1982
och rückläufig.
über 1,34 Millionen in den ersten sechs
Monaten des Vorjahres ausgewiesen.
•, Kurve, die den Um-
*stellt, ihren Gipfel im
r als elf Millionen Ton-
) nochmals über die
rke stieg, von den 8,3
1977 auf 9,9 MiWonen
te, zeigt seitdem nach
\hr 1982 sind 4 068 eSSr"
worden H- erneut '♦4,9-
i^''im' iTergleichsiölt^^
Dabei ging die Men-
n Güter von 2,93 auf
tn zurück, bei den von
Wasserweg versand-
Rückgang in der vor-
3S Staatlichen Hafen-
onen Tonnen gegen-
Die etwas mehr als vier Millionen Ton-
nen im ersten Halbjahr 1982 wurden von
5661 ankommenden und abfahrenden
Schiffen bewältigt, das sind 17,2 Prozent
weniger als im Verßleichszeitraum 1981 ^
un^lm^t einen , Rückschluß darauf zu,;(la^>
die Schiffe i grpßer, und .leistungsfähiger^
werden. .>lr. üi^ji^
Im Gegensatz zu Mannheim meldet
Karlsruhe anhaltend Zuwachs in seiner
Hafenbilanz, die schon im Vorjahr Mann- Dia Univertitit zolchnata Profettor Henry W.
heim von seinem traditionellen zweiten Ehrmann (rtchtt) mit dtr Würde einet Eh-
Platz in der „Bundesliga" verdrängt hatte, rtndoMort tut. Dekan Max Kaata (linkt)
bedingt fast ausschließlich durch das hÖ- vertat dit Ehrtnurfcunde.
here Mineralölaufkommen. i-k Bild: Bohnert & Neutch
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TIUKD SEilViUE ÜüIvüvJiiKD
tlPEClAL PKüJECT CEWTER
FÜlcT EUoTIS, VIRGINIA
4 April 1946
TO wliüM IT ^xAY CüIICEHN:
It is v/ith distinct pleasure that I recoraraend Dr. Henry
V/. Ehrmann. He has been assoclated V/ith the program of the
Special Projects Division, Üffice of the Provost Mars'^ial Gene-
ral, since 17 October ^1944, and since 8 June 1945 has carried
on his v/ork under my com?iiand. I have had sufj.ici6nt acquaintance
with hiiji professionally as well as pcrsonally to comraerid him
without reservatlon,
*/Je have been associated in the development and Operation,
at Forts Learney, Getty, and v;ethGrill in Rhode Island, and
more recently at i'ort Eustis, Vir:;inia, of a special orienta-
tion program for selected Gernian prisoners of v/ar. It v/as
necessary to relate this program, v;hich v;as based on the prin-
ciples of democratic lifo and government, to the German back-
groimd and mentality. Dr. Ehrmann 's intimate kno-/ledge and
understanding of the German people combined vilth his dedication
to the implicatlons of democratic lifo caused us to rely greatly
upon hira for the selection and nreparation of course materials.
In addition, his conrnand of both the German and English langu-
ages and his platform ability gave him superior qualif ications
in the presentation of our i'iaterial in lectures and discussion
groups, v/ith audiences of from 50 to 1000,
More specif ically, he has participated in the planning
of curricula at the foiir schools mentioned. He.is almost com-
pletely respoasible for the creation of the courses in German
history and politics, and to a large extent for their presen-
tation, . .
•
Dr. Ehrmami had Charge of the staffs composing the German •
History Departments at Forts i^earney, Getty, and ^.^etherill.
He supervised the v/ork of various College teachers and assis-
tants, mostly trained specialis ts in their field. At Fort
Eustis he has been in Charge of the Presentation Section and '
has trained and supervised a heterogeneous group of 40 in-
structors, including officers, enlisted men and civilians, as '
v/ell as selected prisoner of war assistants - a difficult assign-
ment which he has carried out Yilth eminent success.
For all of these activities it was necessary to produce
spocially designed teaching materials, as well as to select-
films and other Visual aids to assist in presentation^ Dr.
Ehrmann did this task efficiently and almost single-handed.
-1-
■ y '■• 'S:
\i;
s
He alGo dovised varlou.s tests to evaluate tho edixcatj onal and
poiitical bacKgroiiiids of Üerman nrisoners of v;ar. The m.' kjng
Ol tiiese tests reqiiirod exliaustive jcnowledge of 'icri-ian hlpt'ory,
l)olitiGs,, education, and social structure.
H
He scrved as a permanent ineinber of the Faculty Board at
the Rhode Island installations, and
tation Board at Fort Eustis.
as a iiiember of the Urien-
Dt, Ehrinann's personal attributes have impressed thein-
selves most favorably upon his associates. Uurlup- various
tryiny periods his intelligence, ability, and unfailin.(i cheor-
iulncss have contributed proatly to tiie aco
mission.
ornplishment of our
ALFilbUS V,. Si,ilTH
Lt. Colone 1, AUÜ
Commanding
'}«t ■ '». .
»
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.4'
. • -