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Wilhelm von Humboldts
Gesammelte Schriften.
Wilhelm von Humboldts
Gesammelte Schriften.
Herausgegeben von der
Königlich Preussischen Akademie der
Wissenschaften.
Band X.
Zweite Abteilung:
Politische Denkschriften II.
1. Hälfte.
Berlin
B. Behr's Verlag
1904.
- ABTEILUNG
FÜR
KULTURWISsen- PT
Sein
I-IV. Der zweite Pariser Frieden . 22.222 1
V-XIX. Der Deutsche Bund . 2 222222 en een 23
XX. Gutachten über die Einrichtung des Saatsrats . . 2.2.2.» 14
XXI. XXI. Gemeindeordnung für das platte Land. . .. 2.» - 18
XXI—XXVII. Zum Gesetz über die Steuerverfassung . . - . - - - 154
XXIX. Über die Stellung und die Befugnisse der Oberpräsidenten . . . 189
XXX. Über die Zustände in der Verwaltung und die Minister. . . . . 196
XXXI. XXXU. Als Gesandter in England . . 2222220. : 202
XXXII. Über Friedensschlüsse mit den Barbaresken und die Anknüpfung
von Verbindungen mit den sidamerikanischen Kolonien . . . . - 216
XXXIV. Denkschrift über Preußens ständische Verfassung . . . . + » 25
XXXV. Über seinen Eintrit in das Ministerium 22.222. - 296
BIBIN
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Umstand, dass das verletzte Recht in ihrem Angesicht und un
ihrer ist, und diese daher
dus Recht ertheilt, sondern die Verpflichtung auferlegt,
‚garantirten Vertrag aufrecht zu erhalten, und ein ganz and
Verhältniss zwischen den paeiscirenden und garantirenden The
hervorbringt; und dass die mit der Garantie in jedem einze
Fall verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten aus der sie $
lirenden Acte und dem garantirten Vertrage beurtheilt we
müssen, mithin auch alle Punkte des Vertrags, ohne Ausna)
umfassen. Das letztere wird vorzüglich im vorliegenden Falle
wichtig. Enthölt wirklich die Congressacte nicht mehr als,
Anerkennung, so können die fremden Mächte sich keiner und
angeblichen Beeinträchtigung der Rechte annchmen, als w
Staaten betrifft; denn ihr Recht dazu Aiesst nur aus dem we
rechtlichen Zustand, und in diesem stehen sie nur mit Ste
Liegt daher in der Congressacte eine wahre Garantie, so kö
die fremden Mächte auch behaupten, sich gedrückter Unterth
Rechte, insofern nämlich solche durch die Gongressacte gesi
sind, anzunehmen; denn sie sind alsdann zur
der ganzen Acıe vertragsmässig berufen, Es ist aber offe
dass dadurch jeder Einmischung Thor und Thür geöffnet w)
würde, da es nur von der eigenen Diseretion, und zwar
europdischen Mächte, da alle die Congressacte unterscht
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nen anahlEng gen Binasa jegegenllefe,
Bundestage in Diseussionen dieser Art einzulassen. Die Falle, ı
der Bund selbst sich veranlasst glaubte, Preussen oder ei
ganzen Bundes zu machen. Dies würde aber in die eigeı
Landeshoheits-Rechte auf eine Weise eingreifen, die nicht gedul
werden könnte. Was die Fürsten sehr gut thun würden,
Bunde d. h. sich untereinander zu gestatten, das können sie
‚einem fremden einräumen, und man würde dem ersten Versu
‚dazu auf das bestimmteste widerstehen müssen.
Nur also über dasjenige, was auf der einen Seite ihr eige
wirkliches und unbestreitbares Interesse, auf der underen
ganzen Bund, als Gesummtstaat, angeht, ist die Verhandlung
fremden Mächten zulässig.
‚Die Form, in welcher fremde Gesandten, sie seien permane
‚oder ausserordentlich beauftragte, dem Bunde ihre Mittheilun
machen und Verhandlungen einleiten sollen, muss in den org
schen Gesetzen bestimmt werden. Es wird in dieser Rücks
ziemlich bei dem bleiben können, was schon in Wien in den
hin angeführten Protokollen berathen worden ist, Im Ga
wird das Organ der vorsitzende Gesandte sein müssen, da es
keine Weise gerathen sein dürfte, die auswärtigen Gesandten
mittelbar mit der Bundesversammlung in Verbindung zu brin
Zwar wird dadurch allerdings dem österreichischen Hofe ein!
zug eingeräumt, der wohl zu den bedeutendsten des Vorsizze
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L02 V--XIX. Der Deutsche Bund.
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ar sehr oberflächlich behandelt, wie endig es ist, die
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überlassen bleibe, die es nothwendig sein wird, so)
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es nicht genug ist, dass jeder Staat
Contingent im Kriege zu stellen, sondern
‚Gleichförmigkeit der Organisation diese verschiede:
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‚Aus den im vorigen angeführten Ursachen trillt das
in dieser Rücksicht vorzugsweise Preussen. Diese
‚ganz zu beseitigen, darf man sich schwer Hoffnung machen. Di
Umstand, dass es der geographischen Lage wegen fast unmö,
lich ist, so viele und nicht so leicht unterzuordaende Truppe
massen mit Oesterreich als mit Preussen zu verbinden, und da
‚Oesterreich mehr daran gelegen ist, einen solchen Vortheil
nicht erwerben zu lassen, als ihn selbst zu gewinnen, steht dab
vorzüglich im Wege. Düher alle deutschen Truppen entwed
‚mit Oesterreich oder mit Preussen zu verbinden, sehe ich, nat
meiner Kenntniss der Verhältnisse, als unmöglich an. Selbst d
grossen fremden Mächte würden unter der Hand einem solch4
Plan entgegen arbeiten. Ein Anderes wäre es, wenn man Krieg
und Friedenzustand unterschiede; für den Krieg wird man d
Bildung sehr grosser und dadurch entscheidender Massen nic
widerstreben; doch wenn man auch den Grundsatz, dass i
Kriege das Anschliessen aller deutscher Truppen an die grössese
europtischen Heere nothwendig sei, ohne Schwierigkeit untı
‚schriebe, so wird man sich schwerlich im Voraus die Hin
Contingents zu rechnen ist, bestände denn alles, was sich auf
militärischen Verhältnisse des Bundes bezicht. Ich babe hier)
‚die möglichen verschiedenen Wege, zum Zweck zu gelangen,
‚geben wollen. Das allgemeine Bestreben muss sein, die organise!
Militäreinrichtungen und die militärischen Grundgesetze des Bun
so zu treffen, dass dabei der Zweck erreicht wird, so wie die
legenheit eintritt, dem auswärtigen Feinde eine den Kräften
Nation angemessene, geübte, in ihren verschiedenen Theilen w
zusammengesetzte, mit den nothwendigen Streitmitteln hinreich
versehene Heeresmacht in möglichst kurzer Zeit entgegen
stellen; hiervon würde es im höchsten Grade verderblich s
das Mindeste nachzugeben, da es den unmittelbarsten Zweck
Bundes betriflt. Daneben muss Preussen bemüht sein, über ei
50 grossen Theil dieser Streitkräfte, als möglich, zwar zu dem
meinschaftlichen Zwecke, aber doch nach seiner Leitung verfü
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*) nS. M. le roi de Prusse, en röunissant d.1es Erats les
dans le present Article, entre dans tour les
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haben und
icht anders als mit
übrigens gänzlich in Rücksicht auf die Sicherheit und das W«
des Bundes gemachten Bestimmungen übergeben werden könne)
Es ist also durch diese Bestimmungen dem Bunde, der bis ji
keine fundirten Rechte auf diese Festungen hatte, nicht”
gegriffen worden. Denn selbst bei Luxemburg hing es wohl vo
denselben Michten, welche die Congressacte unterzeichner habe,
doch so sehr ankommt, die Gesammtheit der Deutschen Fürs
*) „Wo es aber auf Annahme oder Abinderung der Grundgesete,
Religionsangeleg
heiten
Beschluss durch Stimmenmehrheit gefssat werden.“
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124 V-XIX. Der Deutsche Bund. |
stimmung, Verwaltung und Unterhaltung.
3b.
Bei jedem der drei bis jetzt dazu bestimmten Plätze treren
verschiedene Verhältnisse ein. Mainz ist, als Festung, ausdrücklich
von der Abtretung an das Grossherzogthum Hessen, dem nur di
‚gehört, ausgenommen
Luxemburg gehört, als Festung und als Stadt, dem König de
Niederlande. Landau ist ganz Bayerisch und hat bloss Bayerisch
Garnison. Alle diese Verschiedenheiten können jedoch nur in de
Verwaltung und Unterhaltung, nicht in der Bestimmung diese
Festungen Unterschiede hervorbringen.
Bestimmung.
+
Sowie der Deutsche Bund in einen Krieg verwickelt oder m
‚einem Angriffe heimgesucht oder bedroht wird, müssen die Bunde
festungen in Wirksnmkeit treten; der Staat, in dessen Gebiet si
liegen, und die Michte, die das Besatzungsrecht darin habeı
mögen, insofern sie nicht zum Bunde gehören sollten, an deı
Kriege Theil uchmen oder nicht. Der erstere darf dieselben untı
keinerlei Umständen in eine etwa von ihm für seine nicht Deutsche
Staaten eingegangene Neutralität einschliessen, die letzteren ihı
Truppen weder ganz noch zum Theil herausziehen.
5
Dagegen dürfen weder der Staat, in dessen Gebiet ei
Bundesfestung liegt, noch die Mächte, welche das
darin haben, bei Kriegen, welche sie ohne Hinzutretung d
ganzen Bundes führen und solange in demselben ihre Deutscht
Staaten nicht angegriffen werden (da in diesem Fall nach Art,
der Bundesacte der Bund immer nothwendig hinzutreten müsst
von denselben Gebrauch machen, noch von ihnen aus Feindsel
keiten begehen. Die Bundesfestungen beobachten in solchen Fall
eine strenge Neutralitkt, welche zu sichern der Bund jedes v
ihm abhängige Mittel ergreifen kann, wofern nur das bestehen
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Anmerkung. Bei Art. 10
das Festungsreglement und die
liches festzusetzen.
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zurückziehe oder daraus herworbreche. Beides ist mit Pommern
und den Marken nicht der Fall, und es fiesse sich, wenn Schlesien
nicht zum Bunde gehörte, meines Erachtens wohl der Fall denken,
dass, wenn ein Krieg zwischen Ocsterreich und Russland ent-
sıünde und Preussen Bundesgenosse des einen odern andern
Theils were, Schlesien Schauplatz dieses Krieges würde, man aber
dagegen, um den Bund nicht mit hineinzuzichen, die Marken und
Pommern geflissentlich vermiede. Die Einverleibung Schlesiens
‚scheint mir daher in der Thar wesealich für die Sicherheit der
Monarchie; die der Lausitzen ist eine natürliche Folge davon.
Die Einwendung, dass die Bundeskosten durch die Einver-
leibung volkreicher und einträglicher Provinzen vermehrt werden,
ist allerdings nicht zu übersehen. Allein Ew. p. wissen aus meinen
früber ausdrücklich über diesen Punkt noch von Frankfurt aus
erstatteten Berichten, dass ich der Meinung bin, dass Preussen in
Absicht der Bundesfestungen die bedeutenden Ausgaben wird
geltend machen können, welche es für Festungen am Rhein hat,
die zwar Preussische sind, allein zugleich zur Vertheidigung des
Bundes dienen. Dieser Grund erlangt nun noch weit mehr Stärke,
wenn Preussen Vorfechter Deutschlands gegen Westen und Osten
zugleich ist und alle Schlesische Festungen deutsche Festungen
werden. Ich habe in jener Hinsicht geglaubt, dass bei Zusammen-
schiessung der Kosten der Bundesfestungen für Preussen seine
Rate so bestimmt werden müsste, dass das linke Rheinufer nicht
mitgerechnet würde; in Absicht der Schlesischen Festungen und
wegen ihrer Erhaltung müsste man nun versuchen, auch Schlesien
aus der Rechnung zu lassen. Auf diese Weise würde der finanzielle
Nachtheil bedeutend vermindert. Natürlich müsste man aber von
diesem Vorhaben bei dem Antrage, Schlesien mit in den Bund
aufzunehmen, nichts merken lassen.
Eotschliessen Sich nun Se, Maj. der König, Allerhöchstihre
Gesandtschaft am Bundestage nach Ew. p. Antrag zu beauftragen,
so würde der Vorschlag auf keine Weise Schwierigkeiten finden,
Wenn auch Schlesien und die Lausitzen nicht Kreislünder des
Deusschen Reichs waren, so sah man sie Immer als Deutsche
Linder an, und der Gesandte kann geltend machen, dass Se.
Königliche Majestät so grossen Antheil am Bunde nehmen, dass
sie alle nur irgend mit dem Deutschen Reich in Verbindung ge-
wesenen Theile damit vereinigt wissen wollen. Dagegen Preussen
und das Grossherzogthum Posen ihm einzuverleiben, dürfte grossen
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'peration machen, als
zweifelte Weise durch die noch in |
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Die fe Ben ve vom an en
"15. 5. 199 Nr. AXIX.
den Papieren Schöns IV, 5. 364ff, Treischke,
0 XXX. XXI Als Gesandter in Englanil.
s’exposer A aucun dänger, peu quon done 3 nöcin
wvec elle et & la stipulatlon qui s’ensuivralt, une forme
veritable situation, tanz envers les Barbaresques quienvers .
Puissances Europdennes.
Quelque difncile qu’il soit de definir les rapports des Regences
de lAfrique avec le Grand-Seigneur d’apres une des formes usi-
tdes selon nos id6es de droit polltique parmi nous, il est sür que
la Porte pretend poss@der, de aveu meme des Regences, une
certaine autorite l&gale sur elles, mais que cette autoritd a dt
reduite presque A de vains noms et de simples formalitds. U n’en
‚est cependant pas moins vrai que, soit par des id&es de religion
et de hierarchie, soit par des consells plus efficaces par le poids
de coli qui les donne, soit enfin par la foree meme, elle exeree
une influence reelle sur les Regences ex la fair ainsi dans plus
d'une oecasion marquante, Il eat naturel aussi que Ie GrandSei-
‚gneur ne puisse jamais aimer A voir que les Puissances Chr&tiennes
fassent la guerre A des Etats qul sont &troltement li6s avec Il, et -f
qu’il entrera toujours dans ses dispositions et dans sa politique de I
ae, plus encore que de les assister, puisqu'il doit sentir |
Vinsufisance de ses moyens pour cela. Si donc Ion desire faire 1
intervenir la Porte, il faut, selon mon avis, ne le faire que de la
maniöre que les rapports et les interets developpes ici le permettent,
11 suit de 1a immedistement que les Puissances Europdennes,
en s’adressant A la Porte, ne peuvent pas se dispenser d’entrer
galement en esplication visd-vis des Regences de ’Afrique. Elles
ac le pourraient qu'en les regardant absclument comme sujettes ou
vassales de la Porte, ce qui repugnerait entitrement d ce que je
viens de dire, et placeruit le Grand-Seigneur dans une situation
que, puisqu’elle n’est pas conforme & l’tat reel des choses, il
pourralt ditlieilement soutenir, Je dois observer, ä cene ocsaslion,
que je suis entitrement et complötement d'opinion quil serait ni
possible ni utile de traiter les Barbaresques comme pirates dans le sens
qui aseimile la piraterie au brigandage des grands chemins. Les
hostilites dirigdes contre eux dojvent, selon moi, &tre regardees em
tout et pour tout comme une guerte, et cas Etats, memes comme
des Etats auxquels om ne conteste pas une certaine independanee,
ex par la le droit de faire la guerre cn cas dattaque. Il sernit
entitrement contraire & l’exp@rience de Yhistoire de vouloir absolu-
ment les forcer A regarder comme amis et ennemis seulement les
amis et ennemis de la Porte; et cela ne serait polnt unlle, puls-
224 XICKIN. Über Frieidensschlnwe mit dem
auch etwas wirklich zum Ziel führendes, Ba, soviel sic, ohne
höheren Pflichten entgegenzutreten, könnte, zu thun.
Nach allgemeinen Grundsätzen zu urteilen ist es daher für
mich keinem Zweifel unterworfen, dass der Preussische Staat Herr
und Meister ist, Verhältnisse mir den Amerikanischen
‚Colonien sobald anzuknüpfen, als er es für norhwendig in Absicht
seiner Verpflichtung der Sorgfalt für den Wohlstand seiner Unter-
thanen halt, und ebenso jene Staaten, als diejenigen, zu denen sie
sich constituirt haben, anzuerkennen. Er würde dabei indess immer
zugleich so schonend als möglich nicht gegen die Rechte Spaniens,
da diese gegen fremde Staaten in dieser Angelegenheit nicht zu-
gestanden werden können, aber gegen seine eignen freundschaft-
lichen Verhältnisse mit Spanien zu Werke gehn, und sich daher
mit jenen Stasten zunachst nicht tiefer einlassen müssen, als es
jene Zwecke erforderten,
Welche Schranken aber Preussen sich in dieser Freiheit schon,
sey es gegen Spanien, oder gegen die andern grossen Mächte selbst
gesetzt haben mag, kenne ich zu wenig, um mir irgend ein Ur-
theil-darüber erlauben zu dürfen.
Ich halte es nur für nothwendig, die Verhältnisse zu diesen
neuen Staaten in ernsthafte und gründliche Betrachtung zu nehmen,
und da itm Wichtigkeit für unsern Handel nicht abgeläugnet
werden kann, da nicht verkannt werden kann, dass man durch
unstarthaftes Säumen höchst wahrscheinlich einen nie zuräck-
kehrenden Moment fahren lässt, und das wichtigste Mittel, dem
stockenden Verkehr zu Hülfe zu kommen, aufgiebt:
1. diesen Staaten wirklich insoweit näher zu treten, als es die
oben erwähnten bindenden Verpflichtungen erlauben; und
2. auf die unter den Staaten, welche hierüber gemeinschaßtliche
Verbindungen eingegangen sind, ferner zu nehmenden Beschlüsse
so einzuwirken, dass Preussen im Stande ist, in dieser Sache ciü
ihrer und seiner Lage gemässes System zu befolgen, und sich nicht
durch ein ihm fremdes die Hände binden zu lassen.
Denn es ist offenbar, dass unter Russland, Oesterreich und
Preussen nur das letztere wirkliche Opfer bringt, wenn es sich
des Verkehrs mit den Amerikanischen Staaten enthält, und dass
wenn Frankreich darin mit Preussen in gleicher Lage ist, es nicht
allein des ihm entgehenden Vortheils eher entbehren kann, sondern
auch durch seine besondera Verhältnisse mit Spanien ganz und
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Nun Hl
[248 XIV. Deakachri über Preis wändiche Verfunung.
$ 51%
Auf diese Weise scheint es am besten möglich, den Wider-
spruch zu vereinigen, dass für die Verwaltung Präsidialbezirks:
Versammlungen, für den Antheil an der Gesetzgebung Ober-
Präsidialbezirks-Versummlungen angemessener scheinen. Wird die
Einrichtung so getroffen, s0 kann man sagen, entweder, dass die
Prüsidialbezirksversammlı sich zu einer Ober-Präsidialver-
sammlung vereinigen, ‚oder diese sich in jene theilt, und die Unter-
scheidung beider Fälle ist keine theoretische Spitzfindigkeit, da es
Ba praktische Folgen hat, ob man die Sache von unten herauf,
oder von oben hinunter anflingt. Das Erstere scheint zweckmässiger.
832
Bei den ad 2 und 3 genannten Gegenständen wird bisweilen
von der Regierung beabsichtigt, Ausgaben von sich ab, auf die
Gemeinen und Provinzen zu wälzen. Dies hat aber nur alsdana
Nutzen, wenn die Ausgabe auf diese Weise in sich verringert
wird, weil Gemeine, oder Provinz wohlfeiler zum Ziele kommen.
Sonst ist es ein, bloss die Uebersicht der Abgaben und Volks
lasten erschwerendes Blendwerk.
553
Alle Verwaltung der ständischen Behörden muss unter Auf-
sicht des Staats geschehen. Allein diese muss nicht in Bevor-
mundung bei jedem Schritte des Geschäfts, sondern in Einführung
‚strenger Verantwortlichkeit bestehen, Sind diese Behörden dem
beständigen Berichterfordern, Vorschreiben und Verweisen der
Regierung ausgesetzt, so will niemand, der sich ein wenig fühle,
mit dem Geschäfte zu ıhun haben, und der Geist und Sinn
der Einrichtung geht verloren. Da es mehrere untergeordnete
Stufen solcher Behörden giebt, so kann die Regierung sich an
die höchste halten, und ihr Geschäft dadurch schr vereinfachen.
Da es auch jedem Einwohner freisteht, bei der höhern Behörde
über die untere Beschwerde unzubringen, und diese Beschwerden
immer mehr werden angebracht werden, je mehr der Gemeinsinm
erwachen wird, da jetzt viele lieber Unrecht geschehen lassen, als
sich die Mühe geben, es zu rügen, so wird die Controlle, wie
die Verwaltung, mehr von dem Bürger selbst geübt, und das
Geschäft der Regierung entbehrlicher werden.
il dj!
HET
XXXIV. Denkschrift über Preußens Windische Werlamnung:
ein anschauliches Bild ordentlich und gründlich geführter ständischer
Berathungen vor sich zu haben. en N! den Miss-
Versammlung nicht aus Neugierde oder Parteisucht, sondern nur
aus wahrem Anteil am öffentlichen Geschäftsleben gesucht würde.
Wahlen.
5133
Es ist schon im Vorigen als Grundsatz aufgestellt worden,
dass die Wahlen zu den drei en Stufen ständischer
Herr von Vincke*) lässt die Behörden und Provinzialstände
vom Volke wählen, allein die Abgeordneten zu den allgemeinen
Ständen sollen durch die Provinzialstände (ohne dass gesagt. ist,
ob auch aus ihrer Mitte oder nicht) gewählt werden. Einer der
übrigen Aufsütze*) bestimmt, dass die Volkswahlen gleich angeben
sollen, welche unter den Abgeordneten zu den Provinzialständen
es auch für die allgemeinen seyn sollen. Beide Meinungen gehen
von der hier vorgetragenen ab, haben aber eine schr merkwürdige
Nüance. Herr von Vincke kann so verstanden werden, dass die
Provinzialstände nur die Wählenden sind; nach dem andern Auf
satze sind sie die Gewählten. Die hier aufgestellte Meinung er-
fordert daher eine ausführliche Rechtfertigung, und es wird nur
vorläufig bemerkt, dass Herrn von Vincke’s Meinung die annehm-
barere scheint, obgleich sie, eigentlich ganz gegen sein sonstiges
System, eine Wahl durch Zwischenstufen aufstellt. Denn was
wären die Provinzialstände anders, als ein Collegium von Wahlen?
") Vincke führt unter den Gegenständen, womit die Landstände sich ber
schäftigen dürfen, „die Wahl der Provinzialvertreier für die 2. Kammer der
Reichsstände" an, „wie €5 wohl angemessen scheint, weil eine unmittelbare Wahl
von etwa 1 auf 100000 oder von 10 Abgerute jür Dr man Dr zu
grössen Weitltufigkeiten verbunden sein würde“, Der
#7. März 1818“ sagt: „Auf den siädılschen und Ländlichen Wahltagen an
zugleich diejenigen bestimmt, welche aus den Provinzisl-Deputirten uf‘ dem All
lt _ Landtag erscheinen sollen.“
Es ist nicht zu Mäugnen, dass,
schiedenheit der einzelnen Provinzen de
als eine Schwierigkeit flir die ständische
hl
Wilhelm von Humboldts
Gesammelte Schriften.
Wilhelm von Humboldt
Gesammelte Schriften.
Herausgegeben von der
Königlich Preussischen Akademie der
Wissenschaften.
Band XI.
Zweite Abteilung:
Politische Denkschriften II.
2. Hälfte.
Berlin
B. Behr’s Verlag
1904.
Wilhelm von Humboldts
Politische Denkschriften.
Herausgegeben von
Bruno Gebhardt.
Dritter Band.
Bı5— 1834.
2. Hälfte.
ZA
Berlin
B. Behr's Verlag
1904.
Inhalt
XXXVI. Über drei Denkschrifien von Malz... 2 22222202:
XXXVII. XXXVIII. Über die Kabineisordre vom 11. Januar 1819 . . -
XXXIX. XLII. Aus der Ministerialzeit 819 © 2 2222224 >
XLIV. XLV. Über die Karlsbader Beschlüsse. . 2.2222.»
XLVI. XLVII. Zur ständischen Verfassung in Preußen. . 2... -
XLVIIL. Nachträgliches Gutachten über die Regulierung des Provinzial-
und Kommunal-Kriegs-Schuldenwesens . . . - 22.2...
XLIX. Über die periodische Wiederwahl der Magistratsbeamten . . .
L. An den Oberpräsidenten von Vincke über Provinzialminister
LI. An Schön über Verwaltungsreformen . 22222222.
LII. Über landschaftliches Kreditsystem, vorzüglich in Schlesien . . . .
LIIN. Über die in Absicht der Sıädteordnung zu nehmenden Maßregeln. .
LIV-LVIL. Über das Museum in Berlin... 2222222200.
LVIIL LIX. Zur Akademie der Wissenschaften. ..2..2.2.2.:
Ew.
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*) Sie ordnete die
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in seiner Gesamtheit das Ganze der
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