Google
This is a digital copy of a book that was prcscrvod for gcncrations on library shclvcs bcforc it was carcfully scannod by Google as pari of a projcct
to make the world's books discoverablc online.
It has survived long enough for the Copyright to expire and the book to enter the public domain. A public domain book is one that was never subject
to Copyright or whose legal Copyright term has expired. Whether a book is in the public domain may vary country to country. Public domain books
are our gateways to the past, representing a wealth of history, cultuie and knowledge that's often difficult to discover.
Marks, notations and other maiginalia present in the original volume will appear in this flle - a reminder of this book's long journcy from the
publisher to a library and finally to you.
Usage guidelines
Google is proud to partner with libraries to digitize public domain materials and make them widely accessible. Public domain books belong to the
public and we are merely their custodians. Nevertheless, this work is expensive, so in order to keep providing this resource, we have taken Steps to
prcvcnt abuse by commercial parties, including placing lechnical restrictions on automated querying.
We also ask that you:
+ Make non-commercial use ofthefiles We designed Google Book Search for use by individuals, and we request that you use these files for
personal, non-commercial purposes.
+ Refrain fivm automated querying Do not send automated queries of any sort to Google's System: If you are conducting research on machinc
translation, optical character recognition or other areas where access to a laige amount of text is helpful, please contact us. We encouragc the
use of public domain materials for these purposes and may be able to help.
+ Maintain attributionTht GoogXt "watermark" you see on each flle is essential for informingpcoplcabout this projcct and hclping them lind
additional materials through Google Book Search. Please do not remove it.
+ Keep it legal Whatever your use, remember that you are lesponsible for ensuring that what you are doing is legal. Do not assume that just
because we believe a book is in the public domain for users in the United States, that the work is also in the public domain for users in other
countries. Whether a book is still in Copyright varies from country to country, and we can'l offer guidance on whether any speciflc use of
any speciflc book is allowed. Please do not assume that a book's appearance in Google Book Search mcans it can bc used in any manner
anywhere in the world. Copyright infringement liabili^ can be quite severe.
Äbout Google Book Search
Google's mission is to organizc the world's Information and to make it univcrsally accessible and uscful. Google Book Search hclps rcadcrs
discover the world's books while hclping authors and publishers rcach ncw audicnccs. You can search through the füll icxi of ihis book on the web
at |http: //books. google .com/l
Google
IJber dieses Buch
Dies ist ein digitales Exemplar eines Buches, das seit Generationen in den Realen der Bibliotheken aufbewahrt wurde, bevor es von Google im
Rahmen eines Projekts, mit dem die Bücher dieser Welt online verfugbar gemacht werden sollen, sorgfältig gescannt wurde.
Das Buch hat das Uiheberrecht überdauert und kann nun öffentlich zugänglich gemacht werden. Ein öffentlich zugängliches Buch ist ein Buch,
das niemals Urheberrechten unterlag oder bei dem die Schutzfrist des Urheberrechts abgelaufen ist. Ob ein Buch öffentlich zugänglich ist, kann
von Land zu Land unterschiedlich sein. Öffentlich zugängliche Bücher sind unser Tor zur Vergangenheit und stellen ein geschichtliches, kulturelles
und wissenschaftliches Vermögen dar, das häufig nur schwierig zu entdecken ist.
Gebrauchsspuren, Anmerkungen und andere Randbemerkungen, die im Originalband enthalten sind, finden sich auch in dieser Datei - eine Erin-
nerung an die lange Reise, die das Buch vom Verleger zu einer Bibliothek und weiter zu Ihnen hinter sich gebracht hat.
Nu tzungsrichtlinien
Google ist stolz, mit Bibliotheken in Partnerschaft lieber Zusammenarbeit öffentlich zugängliches Material zu digitalisieren und einer breiten Masse
zugänglich zu machen. Öffentlich zugängliche Bücher gehören der Öffentlichkeit, und wir sind nur ihre Hüter. Nie htsdesto trotz ist diese
Arbeit kostspielig. Um diese Ressource weiterhin zur Verfügung stellen zu können, haben wir Schritte unternommen, um den Missbrauch durch
kommerzielle Parteien zu veihindem. Dazu gehören technische Einschränkungen für automatisierte Abfragen.
Wir bitten Sie um Einhaltung folgender Richtlinien:
+ Nutzung der Dateien zu nichtkommerziellen Zwecken Wir haben Google Buchsuche Tür Endanwender konzipiert und möchten, dass Sie diese
Dateien nur für persönliche, nichtkommerzielle Zwecke verwenden.
+ Keine automatisierten Abfragen Senden Sie keine automatisierten Abfragen irgendwelcher Art an das Google-System. Wenn Sie Recherchen
über maschinelle Übersetzung, optische Zeichenerkennung oder andere Bereiche durchführen, in denen der Zugang zu Text in großen Mengen
nützlich ist, wenden Sie sich bitte an uns. Wir fördern die Nutzung des öffentlich zugänglichen Materials fürdieseZwecke und können Ihnen
unter Umständen helfen.
+ Beibehaltung von Google-MarkenelementenDas "Wasserzeichen" von Google, das Sie in jeder Datei finden, ist wichtig zur Information über
dieses Projekt und hilft den Anwendern weiteres Material über Google Buchsuche zu finden. Bitte entfernen Sie das Wasserzeichen nicht.
+ Bewegen Sie sich innerhalb der Legalität Unabhängig von Ihrem Verwendungszweck müssen Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst sein,
sicherzustellen, dass Ihre Nutzung legal ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass ein Buch, das nach unserem Dafürhalten für Nutzer in den USA
öffentlich zugänglich ist, auch für Nutzer in anderen Ländern öffentlich zugänglich ist. Ob ein Buch noch dem Urheberrecht unterliegt, ist
von Land zu Land verschieden. Wir können keine Beratung leisten, ob eine bestimmte Nutzung eines bestimmten Buches gesetzlich zulässig
ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass das Erscheinen eines Buchs in Google Buchsuche bedeutet, dass es in jeder Form und überall auf der
Welt verwendet werden kann. Eine Urheberrechtsverletzung kann schwerwiegende Folgen haben.
Über Google Buchsuche
Das Ziel von Google besteht darin, die weltweiten Informationen zu organisieren und allgemein nutzbar und zugänglich zu machen. Google
Buchsuche hilft Lesern dabei, die Bücher dieser We lt zu entdecken, und unterstützt Au toren und Verleger dabei, neue Zielgruppcn zu erreichen.
Den gesamten Buchtext können Sie im Internet unter |http: //books . google .coiril durchsuchen.
i
Quellen und Darstellungen zur Geschichte
Westpreussens.
3.
QUELLEN UND DARSTELLUNGEN
ZUR
GESCHICHTE WESTPREÜSSEN8.
HERAUSGEGEBEN
vou
WESTPREUSSISCHEN GESCHICHTSVEREIN,
3.
D!<- PAUL SIMSON,
GESCHICHTE DER DANZIGER WILLKOR.
DANZIO.
L. SAUNIERS BUCH- UND KUNSTHANDLUNG.
1904.
GESCHICHTE
DER
Danziger Willkür.
VON
DS. PAUL SIMSON,
OBERLEHRER Tn DANZIO.
DANZIG.
L. SAUNIERS BUCH- UND KUNSTHANDLUNG
1904.
Qe-r SS ^ö>b
■ ■«*«■ ^m H **»*^—
iiJiivdxA College Li. ..{
f;Ov 13 1J;2
Hohenzollern CoUection
i Gift of A. C. Coolidge
Druck von A. W. Kafcmann G. m. b, H., Danzig.
y
Vorwort.
rLfS ist noch kein halbes Jahrhundert vergangen, seitdem die
Danziger Willkür aus dem lebenden Recht verschwunden ist. Ihr
Name ist manchem alten Danziger noch heute geläufig, und auch in
der Wissenschaft ist er nicht unbekannt. Sieht man aber näher zu,
so war die Kenntnis dieses Gegenstandes bisher doch nur eine recht
dürftige und ging über dunkle Vorstellungen kaum hinaus. Das zeigen
z. B. auch die ganz wenigen Nachrichten, die Löschin in seiner Ge-
schichte Danzigs über die Willkür gibt und die recht unzuverlässig
sind, ebenso wie die ungenauen Angaben Lemans in seinem West-
preußischen Provinzialrecht. Zusammenhängend war der Gegenstand
noch nie untersucht worden; die Angaben in meiner Geschichte der
Stadt Danzig beruhen bereits auf den zu dieser Abhandlung unter-
nommenen Forschungen.
Man kannte die beiden ältesten, aus dem 15. Jahrhundert stammen-
den Redaktionen der Willkür und die gedruckte, in vielen Exemplaren
vorliegende Willkür von 1761. Jene sind von Hirsch, den man hier
wie auf fast jedem andern Gebiete der Danziger Geschichte rühm-
lichst nennen muß, in seiner Handels- und Gewerbsgeschichte Danzigs
unter der Herrschaft des Deutschen Ordens eifrig benutzt worden,
auch hat er eine Anzahl von Stellen aus ihnen wörtlich mitgeteilt;
sonst hat sich kaum jemand mit ihnen beschäftigt. Welche Entwick-
lung aber zwischen dem 15. Jahrhundert und 1761 lag, ob es da noch
andere Redaktionen der Willkür gegeben habe und welcher Art diese
gewesen seien, darüber wußte man fast nichts; denn auch die Angaben
Lemans Westpreußisches Provinzialrecht Bd. III S. X über die ver-
schiedenen Danziger Willküren sind doch, wenn sie teilweise auch
ungefähr das Richtige treffen, nichts als unmotivierte Notizen und ent-
behren jeder gesicherten Begründung und jedes Zusammenhangs. Da
verzeichnete nun der Bertlingsche Katalog der Handschriften der
Danziger Stadtbibliothek 1892 eine große Anzahl von Willkürhand-
schriften: dieser Umstand und die Nachrichten, die Lengnich, Der
Stadt Danzig Verfassung und Rechte, herausgegeben von Günther 1900,
VI Vorwort.
Über die Willkür brachte, veranlaßten mich, meine Forschungen diesem
Gegenstande zuzuwenden. Da fanden sich denn außer den von Bertling
verzeichneten Handschriften auf der Danziger Stadtbibliothek noch
zahlreiche andere, die mittlerweile in dem vom Stadtbibliothekar
Dr. Günther 1903 besorgten zweiten Bande des Handschriftenkatalogs
ebenfalls mitgeteilt worden sind; es fanden sich solche im Danziger
Stadtarchiv, im Königsberger Staatsarchiv, inzwischen ins neue Dan-
ziger Staatsarchiv übergegangen, in den verschiedenen Königsberger
Bibliotheken. Es fand sich auch im Danziger Stadtarchiv genügendes
Material, um die Entwicklungsgeschichte der Willkür daraus aufbauen
zu können. So bin ich an dieses Unternehmen gegangen und hoffe
damit in ein dunkles Gebiet der Danziger Rechtsgeschichte Licht hin-
eingetragen zu haben.
Um möglichst alles aufzuklären, erschien es mir notwendig, alle
leichter zugänglichen Handschriften der verschiedenen Danziger Will-
küren heranzuziehen. Es ist das mit den in Danzig und Königsberg
befindlichen und einer Berliner Handschrift geschehen. Nur die von
Steffenhagen, Catalogus manuscriptorum bibliothecae regiae et univer-
sitatis Regiomontanae I. unter CLXXV 10 verzeichnete Handschrift
Nr. 1 der WaHenrodtschen Bibliothek in Königsberg ist mir nicht zu-
gänglich gewesen, da sich diese Bibliothek in den Türen des im Um-
bau begriffenen Domes befindet; bei zweimaligem Aufenthalt in Königs-
berg im Oktober 1902 und im Oktober 1903 gelang es mir nicht, Zu-
tritt zu der Bibliothek zu bekommen. Es ist wahrscheinlich, daß noch
mehr Willkürhandschriften außer den von mir benutzten an entlege-
neren Stellen erhalten sind, aber sie werden den 64 benutzten gegen-
über kaum etwas wesentlich Neues aufweisen. Ausgeschlossen ist
vor allem durch das ziemlich lückenlose archivalische Material, daß
es noch eine weitere mir nicht bekannt gewordene Redaktion der
Willkür geben könnte. In diesem Punkte glaube ich in meinen Unter-
suchungen zu völlig abschließenden Resultaten gekommen zu sein.
Von den verschiedenen Willküren habe ich die älteste im Wort-
laut zum Abdruck gebracht (S. 25 — 65), von der zweiten die Über-
schriften der einzelnen Artikel mitgeteilt (S. 81—91). Weiter darin zu
gehen, erschien mir unnötig. Das Hauptgewicht ist auf die historische
Entwicklung, die Entstehung der einzelnen Willküren und den Ver-
gleich der verschiedenen Redaktionen miteinander, dem namentlich
auch die Tabellen in der Beilage dienen, gelegt. Die völlige Aus-
nutzung des gewonnenen Materials in dogmatisch-juristischem Sinne
konnte natürlich nicht die Sache des Historikers sein, wenn auch viel-
fach bei dem Nachweis des Verschwindens und Auftauchens gesetz-
Vorwort. ' VII
lieber Bestimmungen auf allgemeinere Zusammenhänge hingewiesen
ist. Es würde mir zu besonderer Genugtuung gereichen, wenn meine
Arbdr der Anlaß würde, daß aus juristischen Kreisen, in denen ja
leider heute der Sinn für solche Forschungen nur wenig kräftig ist,
sich jemand an die rein juristische Durcharbeitung des von mir dar-
gebotenen Materials machen würde.
Außer für den Juristen wird der Abdruck der ältesten und der
Überschriften der zweiten Willkür auch noch für den Sprachforscher
von Wert sein. Um eine Ausnutzung in diesem Sinne zu ermöglichen,
mußten möglichst zahlreiche Worte der alten Texte auch in das über-
haupt durchaus notwendige Register aufgenommen werden. Soweit
möglich, mußten nicht sofort verständliche Worte hier erklärt werden.
Als Hülfsmittel habe ich dabei in erster Linie das Mittelniederdeutsche
Wörterbuch von Schiller und Lübben und das Grimmsche Wörterbuch,
daneben die Register in Töppens Akten der Ständetage Ost- und West-
preußens und im MarienburgerTreßlerbuch, schließlich Hirschs Handels-
und Gewerbsgeschichte Danzigs benutzt. Auch so konnte nicht alles
geklärt werden, so daß ich manchmal zu eigenen Konjekturen greifen,
hier und da auch ein Fragezeichen stehen lassen mußte. Im allge-
meinen hoffe ich, daß das Register, bei dem besonderer Wert auch
auf die Verweisung von einem Gegenstand auf andere verwandte gelegt
wurde, billigen Anforderungen genügen wird.
Zum Schluß ist es mir eine angenehme Pflicht, allen denen meinen
Dank . auszusprechen, die mir meine Arbeit in freundlicher Weise er-
leichtert haben. Vor allem bin ich Herrn Stadtbibliothekar Dr. Günther
in Danzig Dank schuldig, der mir seine stets bereitwillige Unter-
stützung wie schon bei so mancher Arbeit auch diesmal geliehen und
auch eine Korrektur mit mir mitgelesen hat. Ferner danke ich den
Herren Beamten am Danziger Staatsarchiv, die in der etwa zwei-
jährigen Zeit meiner Studien zu dieser Abhandlung mich unterstützt
haben, in erster Linie Herrn Dr. Knetsch, jetzt am Staatsarchiv in
Wiesbaden, schließlich den Herren Vorständen des Staatsarchivs in
Königsberg, der Königlichen und Universitätsbibliothek in Königsberg,
der Stadtbibliothek in Königsberg, der Königlichen Bibliothek in Berlin
für die Bereitwilligkeit, mit der sie mir die Benutzung einzelner Hand-
schriften gestatteten.
Danzig, den 1. April 1904.
Der Verfasser.
VIII Inhaltsübersicht.
Inhaltsübersicht.
Seite.
Kapitel 1 : Die preußischen Willküren 1
Kapitel 2: Die älteste Danziger Willkür 11
Kapitel 3: Die Zweitälteste Danziger Willkür 66
Kapitel 4: Die Willkür von 1574 92
Kapitels: Die Willkür von 1597 110
Kapitel 6: Die Verhandlungen über die Revision der Willkür während des
17. Jahrhunderts 129
Kapitel 7: Die Willkür von 1761 144
Kapitel 8: Letzte Schicksale der Willkür 166
Beilage.: Vergleich der einzelnen Willküren miteinander in tabellarischer Form 171
1 172
II 174
III 177
IV 180
V 185
Register 190
Abkürzungen.
D. A. Danziger Stadtarchiv.
D. St. B. Danziger Stadtbibliothek.
Ms. Manuskript.
X. O. R. Ordnungsrezesse.
St. A. Akten der Ständetage Preußens unter der Herrschaft des Deutschen Ordens,
herausgegeben von Toeppen 1878—1886.
MWG Mitteilungen des Westpreußischen Geschichtsvereins.
ZWO Zeitschrift des Westpreußischen Geschichtsvereins.
Lengnich Des Syndicus der Stadt Danzig Gottfried Lengnich Jus Publicum Civitatis
Gedanensis oder Der Stadt Danzig Verfassung und Rechte, herausgegeben
von Günther 1900. *
Kapitel 1.
Die preußischen Willküren.
Im Wachsen und Werden der Sprachen ist der Bedeutungswandel
der Worte eine häufige Erscheinung. So kann es vorkommen, daß
dasselbe Wort zwei Dinge bezeichnet, die ganz verschieden von einander
sind, ja entgegengesetzt zu sein scheinen. Dabei ist dann oft die eine
Bedeutung allgemein üblich, während die andere vergangenen Zeiten
angehört und in dei" Gegenwart abgestorben ist. Erst das Nachdenken
lehrt, daß es eine gemeinsame Wurzel ist, aus der beide Bedeutungen
hervorgewachsen sind.
Ein solches Wort ist das Wort „Willkür" ^). Während man heute
darunter eine Handlungsweise versteht, die sich an keine Regel, keine
Vorschrift, kein Gesetz kehrt, bezeichnete es in früheren Zeiten gerade
eine Gesetzesvorschrift oder eine Sammlung von solchen. Beide Be-
deutungen, so schroff sie sich gegenüberstehen, lassen sich aus den
Bestandteilen des Wortes selbst erklären. Willkür ist das „mit Willen
Erkorene" *). In dem einen Falle, in der modernen Bedeutung, ist es
das Resultat einer einmaligen, durch nichts gebundenen Willensregung,
im andern Falle ist es das durch eine Willensäußerung ein für alle-
mal Festgelegte, ein Beschluß, ein bindender Willensakt. Im rechtlichen
Sinne ist nun eine Willkür ein Gesetz oder eine Kodifizierung von
Gesetzen, namentlich von solchen, welche von denen, für die sie galten,
festgesetzt wurden oder wenigstens unter ihrer Mitwirkung zustande
gekommen waren. Es sind Vorschriften für das tägliche Leben, die
meist durch Gewohnheit entstanden waren und dann als Gesetze
festgelegt wurden. Das ergibt sich auch aus der lateinischen Be-
zeichnung als consuetudines que Wilkore vocantur oder als
statuta seu consuetudines, que Wilkör dicuntur^).
1) Vgl. dazu Bender, Die ältesteS Willküren der Neustadt Thorn, ZWG 7 S. 95 ff.
^) Spaßhaft und charakteristisch für das geringe Sprachverständnis des sonst so
hochgebildeten Mannes ist die Erklärung Lengnichs: „Willkur oder Wellkür bedeutet
eigentlich, wenn man etwas wählet (küret), was man vor well, das ist gut, hält.*'
Lengnich, Der Stadt Danzig Verfassung und Rechte, hrsgb. von Günther S. 342.
^) z. B. in der Handfeste von Pr. Holland, Codex diplomaticus Prussicus II. No. 34
und in der Handfeste von AUenstein, Codex diplomaticus Warmiensis II. No. 202.
1
2 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
In den Städten des preußischen Ordenslandes gab es schon Früh
durchweg solche Willküren. Man verstand darunter sowohl eine einzelne
rechtliche Bestimmung als auch eine ganze Sammlung von solchen.
Der zweite Begriff ist dann der allgemein gültige geworden, doch
hat der erste immer noch daneben bestanden '). Auch in der neueren
Literatur ist die Terminologie noch dieselbe geblieben*), wenn auch
meist nicht scharf betont ist, daß eine Willkür sowohl ein einzelnes
Gesetz als auch ein ganzes Gesetzbuch sein kann. In der zweiten
Bedeutung muß man nun Landes- und Stadtwillküren unterscheiden.
Jene galten für das ganze Land und wurden von der Ordensregierung,
dem Hochmeister, unter Zuziehung der Stände erlassen*), diese galten
nur für die einzelne Stadt. Sie allein sollen uns des genaueren be-
schäftigten, da die Landeswillküren aus dem Rahmen unserer Unter-
suchung herausfallen. Dennoch sind beide Arten der Willküren eng
miteinander verwandt: sie sind, wie es auch aus der vorher angeführten
Bezeichnung als consuetudines sich ergibt, Sammlungen der Rechts-
gewohnheiten und Rechtsanschauungen, wie sie im einzelnen schon
längere oder kürzere Zeit gebräuchlich waren. Beide sind häufig in-
einander verarbeitet. Bestimmungen der Landeswillküren sind in die
Stadtwillküren aufgenommen und umgekehrt, oder den älteren Stadt-
willküren gehen manchmal Landeswillküren voraus, wie wir das nament-
lich auch bei den ältesten Danziger Willküren sehen werden. Diese
Vereinigung ist ja an sich natürlich, da gesetzliche Bestimmungen,
die für ein weiteres Gebiet gelten, auch zu den für den engeren Kreis
innerhalb des weiteren geltenden Gesetzen gehören. Außerdem aber
waren die Städte auch meist bei dem Erlaß der Landeswillküren in
hervorragendem Grade beteiligt und nahmen daher ihnen wichtig er-
scheinende Bestimmungen derselben in ihre Stadtwillküren auf.
Diese Stadtwillküren finden sich nun in den meisten Städten
Preußens schon recht früh. Die älteste erhaltene ist die der Neustadt
Thorn, die wahrscheinlich in ihren ältesten Teilen bereits zwischen 1280
und 1290 aufgezeichnet ist^). Die Kulmische Handfeste erwähnt das
Recht der Willküren nicht. Wohl aber werden sie in den Handfesten
^) So ist z. B. 1397 die Rede von der wilkör von vrowen, das sie sich
vorbynden ane ihrer vrunde rat. St. A. I. S. 72.
2) So spricht Toppen von 12 einzelnen Bestimmungen als von 12 Stadtwillküren.
Toppen, Das Danziger Schöffenbuch S. 3. Auch Bender a. a. O. gebraucht den Ausdruck
Für die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen.
s) So wird z. B. die große Landesordnung von 1420 als des herren home isters
und des landes wilkore bezeichnet. St. A. I. S. 348.
<) Bender a. a. O. S. 104.
/
Kap. 1: Die preußischen Willküren. 3
vieler Städte erwähnt. Die älteste erhaltene von diesen Handfesten ist
wohl die bereits angeführte von Pr. Holland, die aus dem Jahre 1297
stammt*). Es gibt ein ganze Anzahl noch erhaltener mittelalterlicher
Willküren*), bei denen aber die Zeit des Erlasses nur selten zu be-
stimmen ist. Datiert oder datierbar sind die Willküren von Marienburg
von 1365') und von Altstadt Königsberg von ca. 1385*). Bei der
großen Königsberger Willkür angeblich von 1394*) kann man dagegen
wohl kaum noch von einer sicheren Datierung sprechen, da das Datum
des 23. April 1394 sich nur auf eine einzelne Verordnung bezieht
und das am Eingang, in anderen Handschriften am Schluß sich findende
Datum vom 18. Mai 1394 nur zu einer Einführungsformel gehört, die
mit der Willkür selbst nichts zu tun hat, sondern ihr nur, wie es in
einer Handschrift heißt, vor alters her einverleibet ist®). Daß
im Jahre 1394 in den preußischen Städten die Willkür eine allgemeine,
feststehende Einrichtung war, ersehen wir aus der eben erwähnten
Einführungsformel vom 18. Mai 1394, in welcher der Hochmeister
befiehlt, daß man bestimmte Gesetze schreibe in itzlicher Stadt
willkühr').
Erlassen wurden die Willküren in der ältesten Zeit, als die Städte
noch klein und von der Landesregierung durchaus abhängig waren,
wohl stets vom Orden resp. seinen Organen. So heißt es in der
ältesten Willkür der Neustadt Thorn: Dise willekur di ist gegeben
der nu wen s tat zu thorun von deme grozenKummenture und von
deme Kummenture bruder gotfride von alden . . . torun unde
von den herren des landes®). Doch kann man annehmen, daß
bei dem Erlaß dieser ältesten Willküren auch die Bürgerschaft bezw.
der Rat gehört und ihre Wünsche, Ratschläge und Erfahrungen berück-
sichtigt wurden.
Bald aber erlangten die Städte das Recht, sich selbst Willküren
zu geben, freilich mit der Einschränkung, daß dieses Gesetzgebungs-
recht der Bestätigung des Ordens, in den bischöflichen Landesteilen
des Bischofs, unterliegen sollte. So heißt es in der 1297 erlassenen
*) Codex diplomaticus Prussicus II. No. 34.
») Vgl. darüber Voigt, Geschichte Preußens Bd. VI. S. 714 Anm. 1.
s) Gedruckt bei Voigt, Geschichte Marienburgs S. 524 ff.
4) Gedruckt l\ei Perlbach, Quellenbeiträge zur Geschichte der Stadt Königsberg
im Mittelalter S. 16 ff.
*) Im Auszuge veröffentlicht bei Faber, Taschenbuch von Königsberg 1829 S. 295 ff.
«j Vgl. darüber St. A. I. S. 69, 71, 73, 74. Perlbach a. a. O. S. V, VI.
7) St. A. I. S. 73.
8) Bender a. a. O. S. 110.
1*
4 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Handfeste von Pr. Holland: Volumus eciam, ut nullas consuetu-
dines, que Wilkore vocantur, inter se statuant tarn in civitate
quam extra nisi nostro consensu et consilio mediante') und
in dem in deutscher Sprache 1338 abgefaßten Privilegium von Mühl-
hausen: Auch wollen wir, das sye keine gewonheitten, das
wilkore heissen, under in setzenn, beide in der Stadt und
auch bussen. Es geschee dan mit unserm Rath und volwort
unser bruder^). In einigen wenigen Handfesten findet sich auch
die Bestimmung, daß neben der Bestätigung der Willkür durch den
Orden auch die des Erbschulzen oder Locators ein^holen sei. So
heißt es in dem 1337 erteilten Privileg für Rössel: Volumus, ne
consules vel cives predicte civitatis aliqua statuta faciant,
nisi prius nostra et sculteti nostri requisita licentia speciali
et obtenta*). Unter den statuta sind hier natürlich nur Willküren
zu verstehen. Doch scheint dieses Mitbestätigungsrecht des Erbschulzen
nur in Ausnahmefällen festgesetzt worden zu sein. In einer ganzen
Anzahl von Privilegien wird über den Erlaß der Willküren nichts
weiter bestimmt. Doch muß man wohl annehmen, daß im 14. Jahr-
hundert durchweg die gleichmäßige Praxis geherrscht hat, wie sie
eben angegeben ist.
So finden wir denn auch, daß die vorhandenen Willküren auf
Vereinbarungen des Ordens mit der betreffenden Stadt oder ihrem
Rate beruhen. So heißt es in der Marienburger Willkür von 1365:
Ouch haben unsir herren mit dem Rathe gewillekurt und
Ouch wysset dy wylkur unsir herren und der stad^); in der
Löbenichter Bauordnung von 1385, die als eine Einzelwillkür zu
betrachten ist: Wir bruder Heinrich von Gundolzhen hus-
kumpthur zcu Kongesberg thun wissintlich alle den, dy disen
brif sehn adir horin lesin, das wir myt dem rate und dy
eldisten yn der Nuwenstatt zcu Kongesberg voriaworten
und mytelyben eyne willekür zcu machende^), und in der Willkür
der Altstadt Königsberg aus demselben Jahre: Wisset, daz unser
herre derhoemeisterzcu ro te ge worden ist myt synen steten^).
Wenn aus den Städten Lübischen Rechtes, Elbing und Braunsberg,
Codex diplomaticus Prussicus II. No. 34.
2) Codex diplomaticus Prussicus IM. No. 9.
3) Codex diplomaticus Prussicus III. No. 6. Vgl. dazu Wermbter, Die Verfassung
der Städte im Ordenslande Preußen, ZWG 13 S. 8.
4) Voigt, Geschichte Marienburgs. S. 524 IT.
5) Perlbach a. a. O. S. 15.
«) ebenda S. 16.
Kap. 1 : Die preußischen Willküren. 5
Einzelerlasse der städtischen Behörde ohne Bestätigung durch den
Orden vorhanden sind, so braucht das nicht darauf zurückzugehen,
daß diese Städte, wie Wermbter^) will, vermöge ihres Lübischen Rechtes
eine größere Freiheit genossen. Denn auch aus andern Städten liegen
solche Erlasse ganz ähnlichen Inhalts ohne Bestätigung 'durch den
Orden vor, wie z. B. die Brunnenordnung der Altstadt Königsberg
von ca. 1400*).
Schon im 14. Jahrhundert beginnt nun aber das Streben der
Städte, sich von diesem Bestätigungsrechte des Ordens zu befreien.
Man wünschte, selbständig Willküren ^eben zu können, ohne daß der
Orden in der Person seiner Vertreter in den Städten, der Hauskomture
oder Burggrafen, sich dabei einmischen durfte. Zu diesem Zwecke
wandte man sich nach dem Mutterlande. Der Kulmische Rat als der
höchste preußische Gerichtshof befragte deshalb die Stätte höchster
Weisheit in allen Rechtssachen, den Magdeburger SchöfFenstuhl, und
erhielt 1338 folgendes Weistum: Daz spreche wir vor eyn recht:
daz dy rotmanne mögen wol mit irre gemeyne bürgere wille
willekore zeczin undir yn by groser adir by cleyner buze,
wy yn daz behagit, daz dy willekure daz bescrebene recht
nicht krenke, unde daz mögen sy wol tun ane des burgreven
Wille'). Also nach Ansicht des Magdeburger Schöffenstuhles durften
die Städte sich selbst Willküren geben ohne Befragung der Landes-
herrschaft, mit der Einschränkung jedoch, daß die neuen Gesetze
nicht gegen das geschriebene Recht verstoßen sollten. Unter dem
geschriebenen Recht hat man jedenfalls das bestehende Recht zu
verstehen, wie es in den vom Orden erteilten Handfesten und all-
gemeinen Landesgesetzen enthalten war.
Jedenfalls werden die Städte nun auch von dem ihnen durch
dieses Weistum erteilten Recht Gebrauch gemacht haben. Der Orden
wird sich dem nicht gerade widersetzt haben, da es ihm ja bei der
gegebenen Verklausulierung zunächst keinen direkten Schaden brachte.
Doch hat er es auch nicht förmlich anerkannt. Es blieb jedenfalls
zwischen ihm und den Städten ein Streitpunkt, der, wenn auch nicht
leidenschaftlich betont, dennoch ab und zu zur Sprache kam. Darauf
weist der Umstand hin, daß auf einem Städtetage im Jahre 1426 über
die Frage beraten wurde, ob der Hauskomtur bei Errichtung einer
Willkqr mitzureden habe: Wenne eyn rath irer stat wilkor richtet.
1) a. a. O. S. 28.
2) Perlbach a. a. O. S. 20.
8) Laband, Magdeburger Rechtsquellen S. 140. Bender a. a. O. S. 98.
6 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
ab der hwskumpthur ouch vurder dorin czu reden hat*). Über
diesen Punkt sollten die Gesandten auf der nächsten Tagefehrt sich
äußern. Leider hat sich keine Nachricht erhalten, ob es zu einer
weiteren Beratung des Punktes gekommen ist. In den Städten war
man fest davon überzeugt, daß man das Recht zum selbständigen Erlaß
von Willküren besitze. Das zeigt sich in alten Handschriften des
Kulmischen Rechtes, in denen es heißt: Jus hoc civibus dabatur,
arbitrio suo plebiscita condendi^). Auch Hanow, der bekannte
Danziger Jurist des 18. Jahrhunderts, ist dieser Ansicht*) und zwar
leitet er das Willkürrecht der Ctädte aus der Kulmischen Handfeste
selbst ab, die bestimmt, daß der Kulmische Rat Macht haben solle,
in Fällen zu entscheiden, in denen das Magdeburger Recht keine klare
Entscheidung vorsehe: Diese Ansicht läßt sich nun nach unserer Kenntnis
der älteren Stadthandfesten nicht halten, zeigt aber, wie festgewurzelt
der Glaube an das Recht der Städte, Willküren zu erlassen, in Preußen
bis in späte Zeiten war.
In der Tat haben die Städte in der Ordenszeit es nicht durch-
setzen können, daß sie von der Landesherrschaft das Willkürrecht
formell zugestanden erhielten, so großen Wert sie auch darauf legen
mochten. Aber als sie die Ordensherrschaft abgeschütteh und sich
dem Polenkönig unterworfen hatten, da gehörte es sofort zu den
Forderungen der großen Städte, das wir wilkoren setczen und
abethun mögen noch irkentnisz ane ymands anders czuthun
adir hindernisz^). Wenn sie behaupten, daß sie dieses Recht von
alters her gehabt haben*), so übertreiben sie wohl, unbewußt oder
bewußt; denn wenn sie es auch tatsächlich geübt haben, rechtlich zu-
gestanden hat e^ ihnen bis dahin niemals. Ausdrücklich verliehen
wurde das gewünschte Recht dann an Danzig in dem Privileg vom
Q.Juli 1455. Dort heißt es: daz sie mögen unde zullen mit rote,
wissen und willen der witczigsten unde vornemsten burgern
bynnen iren steten noch heischunge der czeith unde Sachen
wilkore, wie hoffte und dicke sie daz zcu irer und iren steten
notdorfft, nutcze und fromen irkennen werden, wffsetczen
und nedirlegen noch irem besten gutduncken, dorin eyn ny-
mands ewiglichen greiffen sal noch insproche haben, adir
sie in dem vorhindern adir iren van unser, unsern noch-
komelingen, hirschafften und amptesherren wegen*). Auch in
1) St A. I. S. 456.
^ Hanow, Jus Culmense ex ultima revisione oder das vollständige Kulmische
Recht. 2. Aufl. Danzig 1767 S. 2. ») St. A. IV. S. 414. <) ebenda. S. 415. *) ebenda S. 469.
Kap. 1 : Die preußischen Willküren. 7
dem Hauptprivilegium für Elbing vom 24. August 1457 erklärte König
Kasimir: undgonnenenund dirlauben wilkeren abeczuthun und
zu setzen nach bequemiekeit irer Stadt'). Wenn in dem Haupt-
privilegium der dritten großen Stadt, Thorns, dieses Recht nicht be-
soncjers hervorgehoben ist, so findet sich doch darin der Satz, daß
ihr ihre alten löblichen und guten Gewohnheiten bestätigt werden*).
Nun hatte aber gerade Thorn in seinen Forderungen dem Könige
gegenüber behauptet, daß ihm das Recht wilkore zu setczen und
abeczuthuen noch alder gewonheith zugestanden habe*). Daher
kann man wohl annehmen, daß ihm dieses von Kasimir mit den alten
Gewohnheiten mitbestätigt ist. So gehen also die großen Städte in
die polnische Zeit über mit voller Anerkennung des Rechtes, selb-
ständig Willküren festzusetzen, seitens des neuen Landesherrn. Den
kleinen Städten ist dieses Recht nicht verliehen worden. Sie sanken
ja überhaupt unter der polnischen Herrschaft bald sehr tief, so daß
sie sich später in rechtlicher Beziehung kaum noch von den Dörfern
unterschieden. Die großen Städte aber haben neben vielen andern
auch dieses Recht zäh festgehalten und weiter ausgebildet, und ihre
selbst erlassenen Willküren haben in ihren verschiedenen Wandlungen
und Redaktionen die polnische Herrschaft überdauert und zum Teil
bis in die neueste Zeit rechtliche Geltung gehabt.
Kehren wir aber wieder zu den Willküren während der Ordenszeit
zurück und werfen noch einen Blick auf ihren Inhalt. Die Willküren
waren Kodifikationen des schon geltenden Rechtes. Sie enthielten
Bestimmungen, die zu verschiedenen Zeiten gegeben waren. Einige
von ihnen waren den Verordnungen der Hochmeister entnommen,
gehörten also zu den sogenannten Landeswillküren, andere waren
nur für die betreffende Stadt ^selbst erlassen. Die meisten der einzelnen
Bestimmungen waren schon da, bevor die Willkür als Ganzes entstand,
nur wenige wurden wohl erst als Bestandteile, einer ein Ganzes bil-
denden Stadtwillkür abgefaßt. Die Reihenfolge tjer einzelnen Artikel
ist durchaus unsystematisch: die verschiedenartigSien Kombinationen
kommen vor. Ihrem Inhalte nach umfaßten die Willküren die ver-
schiedenartigsten Dinge*). Sie enthielten Bestimmungen über Erwerbung
und Ausübung des Bürgerrechts, das Verhalten gegenüber der städtischen
Obrigkeit, polizeiliche Verordnungen, Vorschriften über, das eheliche
Leben, Anordnungen über Handel und Verkehr, Normen für die
') St. A. IV. S. 599. 2) ebenda S. 601. 8) ebenda S. 416.
^) Ausführliche Angaben über den Inhalt der älteren Willküren findet man bei
Voigt, Geschichte Preußens Bd. VI. S. 20 f. u. 713 ff.
8 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Tätigkeit der verschiedenen Handwerker, baupolizeiliche Bestimmungen
und solche über das Verhalten bei Feuersbrünsten, Vorschriften über
Maße und Gewichte, aber auch Verbot des Glückspiels und der
Zauberei usw. Wie man sieht, war der Kreis der Materie ein sehr
großer. Straf-, polizei- und zivilrechtliche Bestimmungen gingen bunt
durcheinander. Der an moderne juristische Ordnung und Präzision
Gewöhnte vermißt überall die ordnende Hand des Redaktors. Offenbar
hat bei der Abfassung der Willküren auch niemand daran gedacht,
eine systematische Ordnung ihnen zugrunde zu legen. Meist sind
den Verboten gleich die Strafen für die Übertreter beigefügt. Auch
diese sind verschiedener Art: Geldstrafen, Verlust des Eigentums,
in bezug auf welches gefehlt ist, Strafen an Leib und Leben mannig-
fachster Natur.
Es war nötig, daß die Willküren zur Kenntnis derjenigen kamen,
die sich nach ihnen zu richten hatten. Zu diesem Zwecke wurden
sie ihnen jährlich vorgelesen. Das geschah zunächst mit den Landes-
willküren. So forderte der Hochmeister 1394 den Rat verschiedener
Städte auf, eine bestimmte Willkür jährlich öffentlich vom Rathause
aus verlesen zu lassen^). In einer dem Anfang des 15. Jahrhunderts
angehörigen Verordnung heißt es: Man sal wissen, das man jerlich
desse willekore pflegit czu lessin am tage der heiligen dryer
konige noch der molcziet in der pfarrkirchen, doczu man
drystunt lütet, uff das doczu gemeynlich die ratherren
scheppfen, hantwerkmeyster unde gancze gemeyne sollen
komen unde hören, das sich eyn ydermann weys bewaren vor
sime schadin*). Dieselbe Praxis übte man aber auch bei den Stadt-
willküren. Das zeigt der Umstand, daß solche Bestimmungen wie die
oben angeführten den einzelnen Stadtwillküren vorangestellt sind. So
findet sich der Passus aus der hochmeisterlichen Verordnung von 1394
in der ältesten erhaltenen^) und einer etwas jüngeren, aber auch noch
aus dem 15. Jahrhundert stammenden Danziger Willkür*), die hand-
schriftlich in mehreren Exemplaren vorhanden ist. Die zweite zitierte
Stelle ist der Thörner Zinswillkür vorangesetzt ^). Auch die oben
erwähnte Einführungsformel*), die in die Königsberger Willkür von
angeblich 1394 aufgenommen ist, enthält die Bestimmung, dasz man
sie schreibe in itzlicher Stadt willkühr, und im jähr je eins
gelesen und gelautbahrt offenbahr werden für dem volck, auff
>) St. Ä. I. S. 66. «) ebenda S. 67, ») D. A. Handschriften X. f. 1.
*) D.,'A. Handschriften X. f. 2. Vgl. über die einzelnen Handschriften Kapitel 3.
5) oben S. 3.
/
(
{
Kap. 1: Die preußischen Willküren. 9
dasz sich ein jedermann darnach möge wissen zu richten*).
Ebenso spricht ein im 15. Jahrhundert entstandenes Rechtsbuch*) von
Landes- und Stadtwillküren, die alljährlich verkündigt werden. Vielleicht
wurden die Willküren auch öffentlich am Rathause oder in Danzig am
Artushofe angeschlagen, wie das mit manchen Verordnungen geschah *).
Auch in späterer Zeit wurde noch in Danzig die bei weitem umfang-
reichere Willkür von 1574 jährlich öffentlich vorgelesen^).
Aber nicht nur eine jährliche Verlesung der Willküren fand statt,
sondern es wurden auch jährlich Revisionen an ihnen vorgenommen,
unnötige Bestimmungen gestrichen, inzwischen nötig gewordene zu-
gesetzt. Es ist möglich, daß dabei Vertreter der Bürgerschaft mit-
wirkten. So war in gesetzlicher Weise für eine stetige Fortentwickelung
des in den Willküren niedergelegten Rechtes Sorge getragen. Auch
die Tradition war für die Geltung der Willküren sehr wichtig: was
eine gewisse Zeit gegolten hatte, das galt auch weiter. Doch scheint
die alljährliche Verkündigung dabei unbedingt notwendig gewesen zu
sein. Ober alle diese Punkte enthält das eben erwähnte Rechtsbuch
folgende sehr wichtige und interessante Stelle: Wilkore des landes
under der stete, dy lenger wen yn XXX yaren gesatcz unde
vorkundiget seyn alle yerlich ünde also yn eyne gutte ge-
wonheitgekomenseyn undevortdorchdy gutte aide gewonheit
uff lant unde stete vor eyn recht gehalden werden, dy sint
mechtig, so ferre sy vornumfftiglich, erlich und nutczlich seyn.
So sullen forbas yn derselben weyse vor recht gehalden
werden; man mag ouch beide uff landen unde yn steten myt
der weysesten burger rate alle yor ierlich dy wilkoren vor-
J) St A. I. s. 73f.
*) Dys noch geschrebene buch helt inne beschrebene lanth löfftige
Colmesche rechte des landes und der stadth Danczick wilkore mete czum
rechte dynen unde ist ausz geczogen ausz velegutten rechtbuchern unde
ouch vele vorsuchet recht. Im Colmen gewonnen. Eine Hs. des 15. Jahr-
hunderts früher Königsberger Staatsarchiv Westpr. Foliant 59 f., jetzt Danziger Staats-
archiv Abt. 410 fol. la— 36 a - Steffenhagen, Catalogus manuscriptorum bibliothecae
regiae et universitatis Regiomontanae I. No. CLXV. 1. Eine sprachlich überarbeitete
Abschrift des 16. Jahrhunderts Königsberger Stadtbibliothek S. 10. Bl. 169—195 = SJeffen-
hagen I. No. CLXXII. 11. Das Rechtsbuch ist auch ein Bestandteil des von Toppen, dem
unsere beiden Handschriften unbekannt waren, herausgegebenen Danziger Schöffenbuchs.
') z. B. der in der ältesten Danziger Willkür erwähnten Ordnung von hoch tczeiten
unde kyndelbyer. Günther, Danziger Hochzeits- und Kleiderordnungen, ZWG 42
S. 18ß, 225 und unten im Abdruck der ältesten Danziger Willkür.
*) D. A. Handschriften X. f. 5. Vgl. zu dem ganzen Punkt, auch Hirsch, Handels-
und Gewerbegeschichte Danzigs S. 201.
10 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
neughen, so das men dor usz neme, was eyner gantzen ge-
meyne schedelich is, unde setzen widder dor yn, was en
nutzlich unde fromelich is, von rechtis wegen.
Niedergelegt wurden die Willküren in den Städten handschriftlich
in Pergamentbänden. Es gibt solche, in denen eine ganze Anzahl
verschiedener Willküren, des Landes und der Stadt, eingetragen sind,
ohne daß eine andere als die chronologische Reihenfolge eingehalten
wäre. Ein Beispiel dafür ist die Zinswillkür der Stadt Thorn im Königs-
berger Archiv aus dem Anfange des 15. Jahrhunderts, in der sich
Willküren des Hochmeisters und der Stadt vereinigt finden*). In
andern Fällen findet sich in einem Bande nur eine Willkür, die
ja aber auch vielfach bunt aus den verschiedenartigen Landes- und
Stadtwillküren angehörenden Bestimmungen zusammengesetzt ist. Dafür
ist ein Beispiel die älteste erhaltene Danziger Willkür *), die aber erst
den Anfängen der polnischen Zeit entstammt. In beiden Fällen sind
dem praktischen Zwecke der Aufzeichnung entsprechend die nicht
mehr geltenden Bestimmungen getilgt, entweder radiert oder aus-
gestrichen. Dafür sind dann die neueren Verordnungen eingesetzt.
So ist vieles zugrunde gegangen, vieles sehr schwer zu entziffern*).
Eine genaue Obersicht über die noch erhaltenen Willküren aus
der Ordenszeit wäre recht erwünscht, geht aber über den Rahmen
dieser Untersuchung hinaus. Sie erfordert eifriges Nachsuchen nicht
nur in den großen Archiven, sondern auch in den Archiven der kleinen
Städte. Erst wenn eine solche Zusammenstellung gegeben ist, wird
sich eine vergleichende Darstellung des ganzen Instituts für das gesamte
Ordensgebiet ermöglichen lassen. Die Absicht dieses einleitenden
Kapitels war es nur, allgemein über die preußischen Willküren zu
orientieren und so die Grundlage zu bieten für die uns im folgenden
beschäftigende Geschichte der Danziger Willkür.
J) St. A. I. S. XXII. 2) D. A. Handschriften X. f. 1. ») Bender a. a. O. S. 100.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 1 1
Kapitel 2.
Die älteste Danziger Willkür.
Unzweifelhaft hat es auch in Danzig schon in der Ordenszeit eine
die Summe der Rechtsgewohnheiten zusammenfassende Willkür gegeben.
Doch hat sich davon nichts bis in die Gegenwart erhalten, ja sie ist
jedenfalls schon recht früh verloren gegangen, da niemals etwas aus
ihr angeführt wird. Dagegen finden sich mehrfach Erwähnungen der
Willkür. So steht schon auf einem seinen Schriftzügen nach entschieden
dem 14. Jahrhundert angehörenden Blatte, das lose zwischen Blatt 128
und 129 des ältesten Kämmereibuches von 1379 liegt ^), auch anderes
Format hat als das Kämmereibuch: De hosenmeker ghemeynliken
vor denke wy dat se want shiden weder der stat wilkore.
Es läßt sich nun nicht sagen, ob diese Worte auf eine Willkür im
Sinne einer Kodifizierung des geltenden Rechtes schließen lassen. Ich
möchte vielmehr annehmen, daß mit der Stadt Willkür hier nur eine
einzelne gesetzliche Bestimmung gemeint ist, eine Einzelwillkür, wie
sie für sich allein in großer Anzahl erlassen wurden. Ebenso dürfte
es mit andern ähnlichen Erwähnungen der Danziger Willkür aus dieser
Zeit stehen.
Hanow') spricht von der alten Danziger Willkür von 1388 und
von der Landeswillkür von demselben Jahre. Die Artikel dieser Landes-
willkür, die er anführt^), sind aber erst nach 1388 beraten, wie sich
das aus den Ständetagsakten ergibt. Schon Toppen hat erkannt, daß
Hanow sich in bezug auf die Landeswillkür in einem Irrtum befunden
hat, und erklärt ihn befriedigend aus der Benutzung einer Danzigi^r
Handschrift*), in der eine Landeswillkür mit verschiedenen einzelnen
1) Hirsch im sich, wenn er Handels- und Gewerbegeschichte Danzigs S. 201
Anm. 776 angibt, daß sich dieser Hinweis auf die Willkür im Kämmereibuche selbst
befindet. Man kann daher auch keinen sichern Schluß auf die Zeit dieser Notiz ziehen,
') Geschichte des Kulmischen Rechts $ 24.
s) Jus Culmense ex ultima revisione 8. 267.
*) D. St. B. Ms. 275. Vgl. St. A. I. S. XXII und 52. Auch Hirsch a. a. O.
vermutet bereits, daß Hanows Behauptung auf einem Irrtum beruhe, ohne diesen
jedoch erklären zu können.
12 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Landesgesetzen und einer Danziger Stadtwillkür verbunden ist. Diese
Sammlung beginnt mit den Worten: Hir heuet zick an des landes
wylkore ,1388 beth int jar 1472 geholden. Hanow hat nun das
Datum des ältesten Stückes dieser Sammlung, der am 2. Mai 1386
erlassenen und 1388 erneuerten Verordnung über den Rentenkauf'),
fälschlich auf die ganze Landeswillkür und auch auf die Stadtwillkür
bezogen. Die in dieser Handschrift enthaltene Stadtwillkür ist aber
die älteste heute noch vorhandene Danziger Willkür, die sonst nur
noch in einer Handschrift des Danziger Stadtarchivs*) vorliegt. Ihr
geht in unserer Sammlung ebenso wie in der Handschrift des Archivs
eine Landeswillkür In 27 Artikeln voraus. Beide gehören, wie sich
weiter unten zeigen wird, erst dem 15. Jahrhundert an. Es läßt sich
also an einer Danziger Willkür von 1388 nicht mehr festhalten. Von
Hanow hat dann Leman^) den Irrtum übernommen.
Hanows Zeitgenosse, der gelehrte Valentin Schlieff, gibt an*), daß
die älteste Danziger Willkür 1446 noch unter dem Orden erlassen sei.
Worauf sich diese Nachricht gründet, läßt sich heute nicht mehr fest
stellen, ebensowenig, ob sie richtig ist. Jedenfalls ist uns auch eine
solche Willkür nicht erhalten gebfieben.
Vorsichtiger ist der dritte große Danziger Jurist jener Zeit, Gott-
fried Lengnich, wenn er sagt^): Solche Polizei-Gesetze hatte die
Stadt unter den Kreuzherren gehabt. Lengnich hat also schon
keine aus der Ordenszeit stammende Willkür mehr gekannt. Bei seiner
umfassenden Kenntnis des Danziger Archivs werden wir daher anzu-
nehmen haben, daß zu seiner Zeit eine solche nicht mehr existiert
hat. Meine Nachforschungen in Danzig nach einer solchen haben
nichts ergeben, und auch im Königsberger Staatsarchiv ist, wie sich
bei meinen dortigen Studien gezeigt hat, eine ältere Willkür als die
älteste in Danzig erhaltene nicht vorhanden.
Daß schon in der Ordenszeit in Danzig eine zusammenfassende
Willkür, ein ganzes Gesetzbuch, abgefaßt und im Gebrauche war, dafür
gibt es urkundliche Beweise. Der älteste Hinweis auf eine solche
Willkür stammt aus dem Jahre 1427. Da wird angeordnet®), das dy
czwene burgermeistere, dy des jares nicht ensitczen, mit
1) St. A. I. S. 44 ff., 52.
2) D. A. Handschriften X. f. 1.
3) Westpreußisches Provinzialrecht Bd. III S. X.
4) D. St. B. Ms. 280 BI. 4 b.
5) Der Stadt Danzig Verfassung und Rechte, hrsg. von Günther S. 342.
6) Scriptores rerum Prussicarum Bd. IV S. 337.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 13
den andern rathmanne buszen rates der stat wilkore richten
und das dyselben burgermeistere beyde adir eyn von en mit
den andern rathmanne, dy des jares ouch nicht ensitczen,
welcher von en doczu geheisschen wirt, wenn des behuff ist,
uff das rathus komen und dy wilkore richten. Es wird also
eine Neuerung in bezug auf diejenige Rechtspflege getroffen, der die
Willkür zugrunde liegt. Aus dem Zusammenhang der ganzen Ver-
ordnung ergibt sich, daß damals die Befugnisse des nicht sitzenden,
gemeinen Rates auf Kosten des sitzenden auf verschiedenen Gebieten
erweitert wurden. Bis dahin hatten unzweifelhaft ausschließlich die
Mitglieder des sitzenden Rates die Behignisse gehabt, welche damals
dem gemeinen Rat übertragen wurden. Also hatten sie auch über
die Übertretungen der >X'^illkür gerichtet. Man ersieht daraus, daß
diese Willkür damals nichts Neues war, sondern schon längere Zeit
als Grundlage eines bestimmten Zweiges der Rechtspflege bestand.
Wahrscheinlich also hat es schon während des größeren Teiles der
Ordenszeit in Danzig eine zusammenfassende Willkür gegeben, wenn
auch die 1342 oder 1343 der Stadt verliehene und 1378 erneuerte
Handfeste^) über das Recht, Willküren aufzurichten, nichts enthält.
Wahrscheinlich wird sie vom Rat mit Zustimmung der Ordensregierung,
ob formeller oder stillschweigender, läßt sich nicht sagen, erlassen
sein. Ein Teil ihrer Bestimmungen findet sich unzweifelhaft in ihren
Nachfolgerinnen aus der polnischen Zeit, die uns noch erhalten sind,
wieder. Aus der vorher angeführten Verordnung von 1427 ersehen
wir, daß schon in der Ordenszeit ein bestimmtes Gericht mit der
Willkür verbunden war. Bis 1427 richtete der sitzende Rat allein über
die Übertretungen der Willkür, von da an wurde diese Gerichtsbarkeit,
entsprechend der allgemeinen Erweiterung seiner Kompetenzen, dem
größeren gemeinen Rate übertragen, von dem der sitzende nur ein
Ausschuß war. Über die Art und Weise, wie diese Gerichtsbarkeit
ausgeübt wurde, haben sich leider aus der Ordenszeit keine Akten
oder Nachrichten erhalten.
Als Danzig den Übergang ans polnische Reich mitmachte, da
gehörte es, wie wir oben^) gesehen haben, zu den Forderungen der
>) Codex diplomaticus Prussicus III No. 129. Der erste Erlaß der Handfeste muß
fallen zwischen den 6. Januar 1342, an dem Ludolf König Hochmeister wurde (Lohmeyer,
Geschichte von Ost- und Westpreußen S. 211), und den 28. März 1343, an dem der
erste Stein zur Marienkirche gelegt wurde (Hirsch, Geschichte der Oberpfarrkirche von
St. Marien in Danzig S. 31 u. 441), was erst nach Erteilung der Handfeste geschehen
sein kann.
«) S. 6.
14 Dr, F. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
großen Städte, also auch Danzigs, sich selbständig Willküren setzen
zu dürfen. Danzig hatte Gelegenheit, dem Polenkönig gleich im
ersten Jahre des 1454 entbrennenden dreizehnjährigen Krieges die
wichtigsten Dienste leisten zu können^). Zur Belohnung erhielt es
dafür die weitestgehenden Privilegien. Nachdem ihm sein Landgebiet
beträchtlich erweitert und die Alt- und Jungstadt sowie das Gebiet
des Ordens in seinen Mauern ihm zugesprochen war^, also seine
dringendsten materiellen Wünsche befriedigt waren, erhielt Danzig
gleichzeitig mit der Erlaubnis, selbständig Steuern einzuführen und
abzuschaffen, am 9. Juli 1455 auch die Freiheit, daz sie mögen
unde zuUen mit rote, wissen und willen der witczigsten
unde vornemsten burgern bynnen iren steten noch heis-
schunge der czeith unde sachen wilkore, wie hoffte und
dicke sie daz zcu irer und iren steten notdorfft, nutcze und
fromen irkennen werden, wffsetczen und nedirlegen noch
irem besten gutduncken, dorin eyn nymands ewiglichen
greiffen sal noch insproche haben adir sie in dem vor-
hindern adir iren van unser, unsern nochkomelingen, hir-
schafften und amptesherren wegen'). Wir sehen hier gleich,
wie die Willküren fortan zustande kommen sollten: nicht der Rat
allein sollte sie festsetzen, sondern er sollte die witzigsten und vor-
nehmsten Bürger, d. h. Repräsentanten der Gemeinde, hinzuziehen.
Aus diesen Vertretern der Gemeinde ist später die sogenannte dritte
Ordnung, die Hundertmänner, erwachsen, deren Befugnisse 1526 durch
die Statuta Sigismundi^) festgelegt wurden und die seitdem einen
wichtigen verfassungsmäßigen Teil der Regierungsgewalt in Danzig
bildete. Bis dahin stand ihre Zahl nicht fest, auch wurden sie nur
verhältnismäßig selten und nur in den Fällen, in denen der Rat durch-
aus nicht anders konnte, zu Beratungen von diesem berufen. Daher
ist es auch sehr unwahrscheinlich, daß diese Gemeindevertreter zur
Beratung über die älteste Willkür mit herangezogen wurden. Noch
die etwas jüngere Willkür aus dem 15. Jahrhundert*) zeigt in ihren
Einführungsworten, daß sie nur von den Bürgermeistern und Rats-
^) Vgl. darüber Simson, Danzig im dreizehnjährigen Kriege von 1454 — 1466.
ZWG 29 S. 1 fP.
2) St. A. IV. S. 426 ff.
8) ebenda S. 469. Vgl. oben S. 6.
^) Dogiel, Codex diplomaticus Poloniae IV. No. 183. Vgl. zu dieser Entwicklung
auch Goldmann, Danziger Verrassungskämpfe unter polnischer Herrschaft. S. ZJtf.
5) D. A. Handschriften X. f. 2; Abschriften z. B. D. St. B. Ms. 748. Bl. 2a— 35a
und Ms. Uph. fol. 43. Vgl. unten Kapitel 3.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 15
herren erlassen ist. Wenn der ältesten Willkür auch Eingangsworte
fehlen, so kann man dennoch wohl annehmen, daß auch sie ohne
Mitwirkung der Gemeinde erlassen ist.
Bald nachdem Danzig das Recht, Willküren festzusetzen, erhalten
hatte, machte es auch davon Gebrauch. Aus der ältesten auf uns
gekommenen Willkür ^) geht das hervor. Es wird in ihr (Art. 14) geboten,
daß niemand da bauen soll, do die jungestat gestanden hat.
Die Jungstadt ist aber Anfang 1455 zerstört worden, am 4. Februar
dieses Jahres standen von ihr nur noch zwei Kirchen*). Also kann die
Willkür erst nach diesem Termine abgefaßt sein. , Ein Artikel (16)
lautet: Von uszwesunge in dieszen krygen. Wer auch in
dieszen krygen usz unser stat geczogen ist unde unserm
wedirteile beygelegen hot, die sullen hir in zcu komenden
czeiten vor borger nicht uffgenomen werden So
sullen sie doch alles ungelt, den krick obir gleich eynem
andern borger gleich em reich uszgeben. Daraus ist wohl er-
sichtlich, daß der Krieg bei Abfassung dieses Artikels noch nicht
beendigt war. Also muß die Willkür zwischen 1455 und 1466 fallen.
Die Schriftzüge stimmen damit überein. Nun findet sich auf dem
Titelblatt einer Handschrift der Willkür von 1597*) die wohl bereits
in dem Jahre des Erlasses dieser Willkür geschriebene Bemerkung:
Not: Post incorporationem ist die erste Willkühr public.
Ao. 1454. Ähnlich gibt Valentin Schlieff an*), daß die zweite Danziger
Willkür 1454 post incorporationem entstanden sei. Diese Datierung
kann nach dem oben Angeführten für unsere Willkür nicht genau
stimmen, ebensowenig kann für sie das von Schlieff für die erste
Willkür angegebene Jahr 1446 richtig sein*). In einem Exemplar der
etwas jüngeren Willkür^) finden sich die Worte: Anno salutis 1555
mense Aprilis. Dahinter hat SchlieflF richtig bemerkt: Vielleicht
in dem Jahr geschrieben, denn die Wilkühr ist wohl lOOJahr
älter und de anno 1455. Vielleicht geht darauf die Angabe Lemans'),
daß die zweite Danziger Willkür aus dem Jahre 1455, und die
Löschins*), daß die älteste aus diesem Jahre stammt, zurück. Sonst
lassen sich diese Angaben nicht kontrollieren. Nach Hirschs Ansicht*)
stammt die älteste Willkür aus den Jahren 1454—1457, eine weitere
1) D. A. Handschriften X. f. I. Siehe den Abdruck am Schlüsse dieses Kapitels.
«) Simson ZWG 29 S. 49.
a) D. A. X. f. 5. *) D. St. B. Ms. 289. Bl. 4 b. ») Vgt. oben S. 12.
^ D. St. B. Ms. 748. Bl. 35a.
7) Westpr. Provinzialrecht Bd. III. S. X.
") Geschichte Danzigs, 2. Aufl. 1822/3. Bd. I. S. 146.
9) Handelsgeschichte S. 201. Anm. 776.
16 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Begründung dafür gibt er nicht. Das Jahr 1454 ist nach dem oben
Ausgeführten ausgeschlossen. Eine sichere, nähere Datierung scheint
indessen nicht möglich zu sein. Da es aber an sich wahrscheinlich
ist, daß die Willkür bald nach dem Zeitpunkt erlassen ist, an dem
die Stadt das Recht dazu erhalten hatte, kann man sie mit einiger
Sicherheit wohl ins Jahr 1455 setzen.
Der Stadrwillkür geht in der Handschrift X. f. 1 auf den ersten
5 Blättern eine von derselben Hand herrührende Landeswillkür voraus,
die nach den Einleitungsworten der König Land und Städten gegeben
hat. Fast sämtliche ihrer 27 Artikel aber sind bereits in älteren, aus
der Ordenszeit stammenden Landeswillküren entlialten. Wir wollen
sie uns daraufhin näher ansehen^).
Die Einführungsworte und Artikel 1 — 6 finden sich in der Ver-
ordnung über Handwerker und Dienstboten vom 3. Januar 1394*)
und zwar entsprechen sich:
D. A. X. f. 1. St. A. I. S. 65. ff.
1 = 1,2
2^3
3 = 6
4 = 8
5 = 9
6 = 10
Artikel 7 — 13, 15 — 23, 26, 27 stammen aus der Landesordnung des
Hochmeisters Ulrich von Jungingen vom 30. November 1408*), und
zwar entsprechen sich hier:
D. A. X. f. 1. St. A. l. S. 116 ff. D. A. X. f. 1. St. A. I. S. 116 ff.
7
8 = 2 18. 19 = 15
9
1
17
2
18, 19
4
20
5
21
6
22
7
23
8
26
12
27
9
1
10
16
10 = 5 21 = 17
11 = 6 22 = 18
12 = 7 23 = 19
13 = 8 26 = 14
15 =12 27 = 13
16 =
1) Von dieser Landeswülkür spricht Hanow, wie man aus den Zitaten ersieht,
wenn er a. a. O. S. 271 angibt, daß 1455 die Landeswillküren von 1388 teils auf
den jetzigen preußischen Zustand eingerichtet, teil verbessert worden sind in 27 Artikeln.
Seiner Kenntnis lag eine Abschrift der ältesten Willkür zugrunde, in die diese Landes-
willkür auch aufgenommen ist. Vgl. oben S. 12.
«) St. A. I. S. 65 ff. ») ebenda S. 116 ff.
Kap. 2; Die älteste Danziger Willkür. 17
Artikel 24 findet sich dem Sinne nach in dem Rezesse der Tagfahrt
zu Hohenstein vom 12. März 1412^). Die Artikel 14 und 25 allein
habe ich in älteren Landeswillküren nicht feststellen können. Alle
Artikel, welche in den Ordnungen von 1394 und 1408 vorkommen,
sind auch in die große Willkür des Hochmeisters und des Landes
von 1420*) wieder aufgenommen. Hier entsprechen sich folgende
Artikel :
D. A. X. f. 1. St. A. I. S. 347 flF. D, A. X. f. 1. St. A. L S. 347 ff.
1
r=
33, 34
! 13
13
2
•:::^_
36
15
i._
14
3
—
39
16
19
4
—
41
17
20
5
—
42
18. 19
22
6
43
20
rrn
23
7
2
21
—
23
8
3
22
—
24, 25
9
16
23
26
10
—
17
26
—
77
11
—
17
27
61
12
\ ^_^
18
!
Die Artikel 12, 13, 15 sind auch in der von Toppen heraus-
gegebenen Danziger Handschrift Y. f. 1., die von ihm als Danziger
Schöffenbuch bezeichnet wird^), unter der Überschrift: Hirnach
folgen etliche des landes und ouch der Stadt wilkore, do
men sich im gerichte noch mag halden enthalten.
Die Artikel der Handschrift X. f. 1 . stimmen mit denen der Landes-
ordnungen von 1394 und 1408 nicht absolut, aber doch fast wörtlich
überein. Nur ist den veränderten Zeitverhältnissen entsprechend in
ihr in Artikel 1 kegen unsern heren konig statt der Worte kegen
unsir herren gesetzt.
Die ersten 6 Artikel der der Danziger Stadtwillkür vorangehenden
Landeswillkür beziehen sich durchweg auf Handwerker und Dienst-
boten, und zwar verbieten sie bei schweren Strafen alle Vereinigungen
derartiger Leute. Diese sollen vielmehr zum Besuch des Gottesdienstes
und der Beichte angehalten und an Unglauben und Zauberei gehindert
werden (9). Gegen das Entweichen der dienenden Personen aus dem
Schifferstande richten sich die schweren Strafandrohungen in Artikel
24 und 25. Für Sicherheit bei öffentlichen Zusammenkünften wollen
1) St. A. I. S. 198. «) ebenda 347 ff.
*) Toppen, Das Danziger Schöffenbuch S. 7 f.
18 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Artikel 7 und 8 sorgen. Sonntags- und Kirchenheiligung schärfen
Artikel 10 und 11 ein. Artikel 12 — 16 geben Vorschriften über Handel
und Wandel und das Verfahren bei vermögensrechtlichen Klagen.
Artikel 17 bestätigt die vorhandenen Fischereigerechtsame. Artikel
26 gibt das Maß der Fässer für ausländische Weine an, und Artikel
27 schreibt vor, daß die Goldschmiede die Erzeugnisse ihrer Kunst
mit ihrem Zeichen zu versehen haben. Artikel 18 — 23 handeln von
der Entführung von Frauen und Jungfrauen. Sie bedrohen die Ent-
führer mit schweren Strafen, Landesverweisung und Verlust jeden
Erbrechts, der sich zum Teil auch auf die entführten Frauen und die
Kinder aus solchen Verbindungen erstreckt.
Die 27 Artikel sind also vorwiegend polizeilicher Natur. Man
mußte ihnen wohl in Danzig einen ganz besonderen Wert beilegen,
daß man sie aus den verschiedenen älteren Landesordnungen auslas
und der Stadtwillkür voranstellte. Ja später brachte man sie, wie wir
sehen werden, in noch engere Verbindung mit dieser. Sie hätten
ihrem Inhalte nach recht gut in die Stadtwillkür selbst aufgenommen
werden können; trotzdem hat man sie, die doch zum Teil nur Einzel-
heiten behandeln, an dieser hervorragenden Stelle belassen, sie, wie
aus den Einleitungsworten hervorgeht, aus königlicher Verordnung
hergeleitet und ihnen dadurch ganz besonderen Nachdruck verliehen.
Wir wollen uns jetzt der ältesten Danziger Willkür, wie sie uns
in unserer Handschrift überliefert ist, selbst zuwenden^). Zunächst
sei hervorgehoben, daß in ihr von einer systematischen Abgrenzung
des Stoffes durchaus keine Spur zu finden ist. Es stehen zum Teil
die heterogensten Dinge nebeneinander, wenn auch hier und da der
Versuch gemacht scheint. Zusammengehöriges zusammenzubringen.
Die einzelnen Bestimmungen gehören den verschiedenen Arten des
Rechtes an. öffentliches Recht und Privatrecht, Polizeivorschrif^en
und Handelsrecht, Kriminalrecht und Zivilrecht, Bestimmungen über das
Gerichtsverfahren und solche staatsrechtlicher Natur gehen bunt durch-
einander. Während eine Anzahl von Bestimmungen rein lokaler Natur
ist, z. B. Artikel 38^), 39, 117, 137, oder infolge des augenblicklichen
Bedürfnisses entstanden ist, z. B. Art. 14, 16, kommen viele andere
schon in älteren Landesgesetzen vor. Ja, es sind sogar Bestimmungen
der der Stadtwillkür vorausgehenden Landeswillkür in diese unver-
ändert mit aufgenommen worden. So entspricht der erste Teil von
Art. 1 der Landeswillkür dem Art. 26 der Stadtwillkür, Art. 25 der
^) Die Handschrift X f 1 ist in ihrem ganzen Wortlaute als Schluß dieses Kapitels
abgedruckt.
2) Ich zitiere nach dem am Ende dieses Kapitels beigefügten Abdruck der Willkür.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 19
Landeswillkör dem Art. 109 der Stadtwillkür. Wir sehen also, daß
die Willkür aus älteren landesgesetzlichen und neueren lokalen Vor-
schriften bunt zusammengesetzt ist. Für jeden einzelnen Artikel seine
Herkunft nachzuweisen, habe ich nicht für nötig gehalten ; auch dürfte
das wohl vielfach nicht möglich sein.
Suchen wir uns jetzt einen Oberblick im Großen über die Materien
zu verschaffen, welche in der Willkür vereinigt sind. Ich will ver-
suchen, sie in große Gruppen einzuteilen. Es wird sich dabei ergeben,
daß bei der Redaktion der Willkür wohl eine systematische Anordnung
vorgeschwebt hat, daß sie aber nicht zur klaren Perzeption gekommen
und daher vielfach durchbrochen worden ist.
Von der Gewinnung und dem Verluste des Bürgerrechtes handeln
Artikel 13, 14, 16, 19, 25, 141. Damit verwandt sind die Artikel 17,
18, 20, 21, 45, die alle das gemeinsam haben, daß sie verhindern
wollen, daß andere als Bürger Rechte in der Stadt oder an Besitz-
tümern von Bürgern erwerben. Alle diese Bestimmungen sind
charakteristisch für das mittelalterliche Städtewesen, in dem die Bürger
einer Stadt sich eng zusammen- und von allen anderen abschlössen.
Artikel 1 — 6 beziehen sich auf das Gerichtsverfahren und ordnen
namentlich die Kompetenz der verschiedenen Gerichte. Als Be-
rufungsinstanz gilt der König, etwas später tritt an seine Stelle der
Rat. Besonders wird ängstlich Gewicht darauf gelegt, fremde, vor
allem auch geistliche Gerichte auszuschließen.
Ins Gebiet des Strafrechtes gehören Bestimmungen über Ver-
leumdung (Art. 7), Diebstahl (Art. 8), Verwundung und Totschlag (Art.
152—157), Müssiggang und Spiel (Art. 147, 148), Ehebruch (Art. 149),
Drohung mit Brandstiftung (Art. 118), Entweihung des Kirchhofs und
der Kirche (Art. 143, 158).
Auf zivilrechtliche Dinge haben Bezug, Bestimmungen über das
Erbrecht (Art. 22, 23), die Stellung von Verschwendern unter Vor-
mundschaft (Art. 24) und Vorschriften über die Zahlung der Zinse und
das Mietsverhältnis an Grundstücken und Häusern (Art. 9 — 12, 15).
Maßregeln zum Schutz der öffentlichen Sicherheit sind das Verbot
von Zusammenrottung und Parteiung (Art. 26, 27) und das Verbot,
die Stadtbefestigungen zu verletzen oder zu^ übersteigen (Art. 119).
Zahlreich sind die polizeilichen Verordnungen: baupolizeiliche
Maßregeln enthalten Artikel 28 — 40; über das Halten von Schweinen
und Hunden geben Artikel 159 und 160 Vorschriften. Regelmäßige
Abfuhr des Unrates und Reinigung der Straßen ordnen Artikel 161
und 162 an. Unzüchtigen Weibern sind Vorschriften über ihre Tracht
und Wohnung gemacht (Art. 150, 151). Hierher gehört auch eine
2*
20 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Vorschrift über den Aufwand an Bewirtung und Kleidern (Art. 138 — 140).
In gewissem Zusammenhang mit diesen polizeilichen Geboten stehen
auch eine Feuerordnung und Vorschriften zur Verhütung von Branden
(Art. 41—44, 117).
Sehr umfangreich sind die Bestimmungen über Handel und Ge-
werbe. Dahin gehören die vielen Beschränkungen, die den Fremden
im Handel auferlegt werden (Art. 46 — 54). Artikel 55 — 58 enthalten
die Vorschriften für die Mäkler. Die amtliche Prüfung aller Waren,
die Brake, wird vorgeschrieben (Art. 59—63). Die Verfälschung und
Veränderung der Waren ist verboten (Art. 64 — 66), ebenso der Ver-
kauf von Waren, bevor sie zu Markt gebracht sind, der Vorkauf (Art.
67). Es finden sich Bestimmungen über den Handel mit einzelnen
Waren, so mit Holz und verwandten Waren (Art. 68 — ^72, 75), Leder
(Art. 73), Kalk (Art. 74), Talg (Art. 76), Hafer (Art. 79), Flachs (Art.
81), Fischen (Art. 82 — 88), Laken, Tüchern, Hosen, Vorschriften zu-
gleich für die Gewandschneider, Wollenweber, Hosenmacher, Schneider
(Art. 91—100), Verordnungen über den Handel mit Wein (Art. 127—129)
und Brot (Art. 130, 131). Das Geschäft der Höker regeln Art. 77,
78, 80. Der Verkauf von Waren an Feiertagen wird verboten mit
Ausnahme der Eßwaren (Art. 89), ebenso ist es verboten, an Feier-
tagen vor 9 Uhr Weinkeller und Bierkrüge zu öffnen (Art. 90). Auch
Bestimmungen über den Marktverkehr (Art. 137) und das Trödel-
geschäft, die Tendete (Art. 142), sind vorhanden.
Eine recht eingehende Schiffer-, See- und Hafenordnung ent-
halten die Artikel 101 — 116. Den Brauern werden Vorschriften ge-
macht in Art. 120 — 122. Bestimmungen für das Gewerbe der Bier-
und Kornträger finden sich in den Artikeln 123 — 126. Die Vorschriften
für die Fleischer und Geißeler (Viehtreiber) zeichnen sich bereits durch
Rücksichtnahme auf die Gesundheit aus^) (Art. 132 — 136). Den
Zimmerleuten und ähnlichen Handwerkern wird es zur Pflicht ge-
macht, einmal übernommene Arbeit auch auszuführen (Art. 144).
Fuhrleute sollen auf den Gassen und Brücken langsam fahren (Art.
146). Ärzte müssen sich erst vor dem Rate durch Papiere ausweisen;
auch ein Anfang zu einer ärztlichen Taxe ist bereits da, wobei zwischen
einem Doktor und einem^andern Meister, der nicht Doktor ist, unter-
schieden wird (Art. 145).
Den Schluß der Willkür bilden Bestimmungen über ihre Hand-
habung: Fremde sollen für Übertretungen der Willkür ebenso ver-
1) Gehrke, Das Danziger Fleischergewerk in seiner geschichtlichen Entwicklung
1895, kennt diese Bestimmungen nicht, ebenso wie er auch die ausführlichen Ver-
ordnungen der späteren Willküren nicht herangezogen hat.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 21
antwortlich sein wie Bürger (Art. 163). Angeber sollen den zehnten
Teil der Strafsumme erhalten (Art. 164). Alle Übertretungen, für
die nicht eine besondere Strafe festgesetzt ist, sollen mit einer Buße
von drei Mark geahndet werden ; an Stelle der Geldstrafen überhaupt
sollen im Weigerungsfalle Geßngnisstrafen treten, und zwar für je
einen Firdung acht Tage (Art. 165).
Den meisten Artikeln sind gleich die Strafbestimmungen für die
Übertreter hinzugefügt. Die Strafen sind sehr mannigfacher Art. Am
häufigsten sind Geldstrafen, deren Höhe zwischen einem Firdung und
20 Mark schwankt. Die am meisten vorkommende Geldstrafe beträgt
10 Mark, nach den Bestimmungen von Voßberg etwa gleich 56 Mark
unseres Geldes. Außer den fest normierten Geldsätzen kommen aber
auch Strafen vor, die sich nach dem Vermögen des Betreffenden richten;
so verliert z. B. derjenige, der sein Bürgerrecht aufgibt, den zehnten
Teil seines Vermögens (Art. 19). Viele Vergehen sind mit dem Ver-
lust des Gutes bedroht, in bezug auf welches die Übertretung begangen
ist, so wird ein Grundstück, das jemand an einen Fremden verkauft,
eingezogen (Art. .17). Namentlich findet sich diese Bestimmung in
den handelsrechtlichen Teilen: die Waren, die vom Verkäufer nicht
nach Vorschrift behandelt sind, werden konfisziert. Mehrfach ist damit
auch noch eine Geldstrafe verbunden.
Verhältnismäßig selten sind die Gefängnisstrafen, die in der Botelei
oder im Tymnitz verbüßt werden.
Mit dem Stehen am Pranger, dem Kake, werden die Träger, die
sich an ihre Ordnung nicht halten, und solche, die im Ehebruch
befunden werden, bestraft, doch können sich diese auch durch Zahlung
von 10 Mark davon befreien (Art. 124, 126, 149). Mit der Staupe,
Prügelstrafe, ist Diebstahl in zwei Fällen bedroht (Art. 43, 71). Von
sonstigen Leibesstrafen kommt einmal der Verlust der rechten Hand
für den, der in ungerechtfertigter Weise um ein Grundstück prozessiert,
für den Fall vor, daß er die darauf gesetzte Buße nicht bezahlen kann
(Art. 35), und einmal das Ausstechen der Augen für falsches Spiel
(Art. 148).
Mehrfach sind Vergehungen mit Verweisung aus der Stadt bedroht,
so z. B. die Heirat mit einem berüchtigten Weibe (Art. 25).
Diese Strafe steht auch darauf, wenn einer einen Mitbürger vor ein
fremdes Gericht lädt. Kommt der Verwiesene dennoch wieder und räumt
er in 14 Tagen nicht zum zweiten Male die Stadt, so ist sein Leben ver-
fallen (Art. 2). Ähnlich geht es dem Totschläger, der der Ausweisung und
Acht mindestens auf ein Jahr verfällt. Läßt er sich in dieser Zeit in
der Stadt sehen, man soll ihm sein Haupt abschlagen ohne alle
22 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Klage (Art. 156). Auch die Todesstrafe ist nicht un vertreten. Mit
ihr sind bedroht der Diebstahl von Holz und von Feuerlöschgeräten in
größerem Umfange (Art. 71, 43), das Werfen von Ballast in den Hafen
bei Nacht (Art. 107), das Entlaufen eines Matrosen mit dem Handgelde
(Art. 109), die Drohung, einen Brand anzulegen (Art. 118), die Be-
schädigung der Stadtbefestigungen (Art. 119), die Verwundung eines
städtischen Wächters (Art. 157), aber auch der Wächter verfiel derselben
Strafe, wenn er einen Unschuldigen verwundete. Die Bezeichnung
für die Todesstrafe lautet: es geht ihm an sein höchstes Recht,
oder es geht ihm an den Hals, oder das ist sein Hals. Mit
Verlust des Lebens und Vermögens werden die bestraft, die Aufruhr
gegen den König, die Stadt oder den Rat stiften, und auch der, der
sein Haus zu solchen Beratungen hergibt (Art. 26).
In manchen Fällen stand dem Ausschuß des Rats, der über die
Übertretungen der Willkür richtete*), ein völlig arbiträres Urteil über
die Strafe zu. Dann heißt es: Der Übertreter soll seine Bruche
oder Buße nicht wissen (so Art. 41, 42, 44, 62, 65, 110).
Seit 1427 richtete über Übertretungen der Willkür ein Ausschuß
des gemeinen, nicht sitzenden Rates, der aus einem oder beiden nicht
sitzenden Bürgermeistern und einigen Ratsherren bestand, die wahr-
scheinlich durch die Bürgermeister dazu bestimmt wurden^). Das
wurde im Jahre 1475 anders. Damals wurde diese Gerichtsbarkeit
bestimmten Mitgliedern des Rates ein für allemal übertragen, welche
die Wettherren genannt wurden *). Der Mame bedeutet Gerichtsherren,
da Wedde niederdeutsch eine Bezeichnung für Polizeigericht ist').
Bald darauf, im Jahre 1479, wurden der Willkür einige neue
Artikel hinzugefügt. Diese kamen, wie ausdrücklich bemerkt wird,
am 26. März 1479 durch den Rat, die Schöffen, Kaufmannschaft,
Gewerke und die ganze Gemeinde zustande*). Diese drei neuen
Artikel bezogen sich auf Wegelagerung, den Ausschank von Bier,
Met und Branntwein und den Verkauf von Pfefferkuchen. Sie wurden
der Willkür auch handschriftlich hinzugefügt.
1) Scriptores rerum Prussicarum IV. S. 337. Vgl. oben S. 12, 13.
3) Scriptores rerum Prussicarum IV. S. 739. Lengnich a. a. O. S. 347 ist also
schlecht unterrichtet, wenn er angibt, daß 1516 zuerst ein Wettherr gefunden wird.
») Schiller— Lübben, Mittelniederdeutsches Wörterbuch Bd. V. S. 622. Lengnich
a. a. O. S. 341 bringt das Wort bereits ganz richtig mit dem alten deutschen Wort
Wette, wie er meint = Gesetz, richtiger = Pfandvertrag, Rechtsverbindlichkeit (Kluge,
Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache) in Verbindung.
*) Zusätze zur ältesten Willkür. Vgl. unten den Abdruck.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 23
Nach kurzer Zeit wurde auch der Gerichtshof, der über die
Willkür richtete, verändert. Es wurden nämlich den Wettherren Mit-
glieder aus der Bürgerschaft beigegeben, um mit diesen zusammen
einen Gerichtshof zu bilden. Ob das Amt als Mitglied dieses Gerichts-
hofes ständig war oder nicht, läßt sich aus unsern Nachrichten nicht
ersehen. Diese Neuerung läßt sich aus einem Zusatz der Willkür
schließen, der seiner Handschrift nach sicher noch dem 15. Jahrhundert
angehört. Es ist da nämlich von den Beisitzern der Willkür die Rede,
und es wird jeder, der aufgefordert wird, bei der Willkür zu sitzen,
mit einer Strafe von einem Firdung für jeden Fall des Niphterscheinens
bedroht^). Mit dieser Neuerung erscheint nun das ständige Kollegium,
das über die Willkür richtete und das später die Wette oder das Wett-
gericht genannt wurde*). In derselben Zeit etwa erhielt die Willkür
noch einen Zusatz, der verbot, an ungewöhnlichen Plätzen Holz auf-
zustapeln.
In dieser Gestalt blieb die Willkür nun eine Zeitlang bestehen,
bis sich das Bedürfiiis nach einer weitergehenden Neubearbeitung
geltend machte^).
Die Handschrift des Danziger Archivs, in welcher uns die älteste
Danziger Willkür erhalten ist, X. fol. 1, besteht aus 61 Pergament-
blättern, von denen einige unbeschrieben sind, und ist in einen Holz-
deckel gebunden. Die alte Paginierung, nach der frühere Benutzer,
z. B. Hirsch, zitieren, geht nicht durch die ganze Handschrift hin-
durch und ist auch nicht genau. Die Willkür ist von einer Hand
geschrieben, wahrscheinlich ziemlich gleichzeitig mit ihrer Abfassung.
Ich glaube, daß wir in ihr das ofßzielle Exemplar des Rates besitzen.
Sowohl der Landes- als der Stadtwillkür geht ein Inhaltsverzeichnis
der einzelnen Artikel voraus, das ich nicht mit zum Abdruck bringe.
') Zusatz zur ältesten Willkür. Vergl. unten den Abdruck.
2) Hiernach Setzt Hirsch diese Veränderung zu spät an, wenn er Handelsgeschichte
S. 202 Anm. 777 und Scriptores rerum Prussicarum IV S. 739 Anm. 2 meint, daß erst im
16. Jahrhundert zu den Wettherren einige Mitglieder der Bürgerschaft hinzutraten,
wodurch das Kollegium der Wette oder das Wettgericht entstanden sei. Lengnich a.
a. O. S. 347 findet die früheste Erwähnung der Wette erst im Jahre 1565.
>) Unsere Willkür ist schon früh mehrfach benutzt worden, so in dem oben
S. 9 erwähnten Rechtsbuch. Dort wird eine ganze Anzahl ihrer Artikel wörtlich ange-
führt. Ebenso enthält eine in den S. 9 Anm. 2 erwähnten beiden Handschriften,
femer in D. St. B. Ms. 275 f. 16—18 und auch in dem von Toppen herausgegebenen
Danziger Schöffenbuch vorhandene Sammlung von Einzelwillküren aus -unserer Willkür
die Arrikel 1, 118, 35, 2 (zum Teil) 12, 71, 156, 8, 153, 154, 5. Doch ist diese Samm-
lung jedenfalls älter als unsere Willkür, so daß man als ihre Quelle entweder eine
verloren gegangene Willkür aus der Ordenszeit oder aber eben die einzelnen unge-
sammelten Willküren ansehen muß.
24 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Die einzelnen Artikel sind durch Zwischenräume voneinander .
getrennt. Ein Teil von ihnen hat Überschriften, die mit roter Tinte
darüber oder am Rande stehen. Die Artikel, die ursprünglich keine
Überschriften besaßen, haben solche in späterer Zeit bekommen. Ich
habe auch diese Überschriften mit abgedruckt, sie jedoch als spätere
Zusätze kenntlich gemacht. Die Numerierung der Artikel findet
sich nicht in der Handschrift, sondern ist von mir der leichteren
Übersicht wegen hinzugefügt worden.
Während in der Landeswillkür keine Veränderungen an der ur-
sprünglichen Handschrift vorgenommen sind, ist in der Stadtwillkür
sehr viel radiert, ausgestrichen, zugesetzt und .verändert worden. Die
Zusätze scheinen sämtlich noch dem 15. Jahrhundert anzugehören.
Man hat sich die Entstehung der Veränderungen so zu denken, daß
die Handschrift als Grundlage für eine neue revidierte Willkür benutzt '
wurde. Denn die Abänderungen entsprechen fast durchweg der Zweit-
ältesten Stadtwillkür, die in einer Anzahl von Handschriften über-
liefert ist, von denen die älteste, sicher auch noch aus dem 15. Jahr-
hundert stammende die Handschrift X. fol. 2. des Archivs ist^).
Entweder hat sich nun jemand die Mühe gegeben, alle Abweichungen
der späteren Willkür in die ältere einzutragen, oder diese hat, was
mir wahrscheinlicher ist, gewissermaßen als Konzept für die spätere
gedient, so daß in sie schon vor der Konzeption der späteren alle
beschlossenen Veränderungen eingetragen wurden. Dafür spricht auch,
das mehrere Schreiber dabei tätig gewesen sind. Vollkommen ist dabei
die spätere Willkür aber nicht entstanden, wie sich aus dem Vergleich
der korrigierten Willkür X. f. 1. mit der Willkür X. f. 2. ergibt.
Die Eintragungen der späteren Hände sind in dem folgenden Ab-
druck durch kursive Schrift kenntlich gemacht, zum Teil auch in den
Anmerkungen mitgeteilt. Nicht berücksichtigt ist eine Anzahl un-
wesentlicher stilistischer sowie orthographischer Abänderungen. Ebenso
hielt ich es auch nicht für nötig, die Abänderungen der älteren Artikel-
überschriften aufzunehmen, da diese später bei der zweiten Willkür
vorgeführt werden werden. Wohl aber sind, wie schon bemerkt, die
später zugesetzten Überschriften derjenigen Artikel mit abgedruckt,
die ursprünglich keine solche hatten.
Über die auf die Willkür folgenden Zusätze wird das Nötige an
seinem Orte gesagt werden.
Die Interpunktion ist von mir dem heutigen Gebrauche angepaßt
worden. Die Orthographie des Originals ist nach Möglichkeit bei-
1) Vgl. darüber weiter unten in Kapitel 3.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 25
behalten worden. Sie ist in diesem selbst recht inkonsequent, und so
werden sich auch in diesem Abdruck vielfach in denselben Worten i
und y, u und w» u und v finden.
Außer dieser einzigen vollständigen Handschrift ist mir noch
eine aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts stammende Abschrift
der ältesten Willkür bekannt geworden^). Sie enthält mit einigen
wenigen, wohl durch Flüchtigkeit des Abschreibers bedingten Aus-
lassungen den vollen ursprünglichen Text und einige der späteren
Zusätze. Sprachlich weicht sie nicht unwesentlich von der Original-
handschrift darin ab, daß sie ein ausgeprägtes Niederdeutsch aufweist.
Einige erheblichere Verschiedenheiten sowie die Auslassungen sollen
bei dem folgenden Abdruck bemerkt werden.
Schließlich hat sich noch ein aus der Mitte des 16. Jahrhunderts
stammender Auszug aus unserer Willkür erhalten*), der jedoch
nicht mehr die ursprünglichste Form zeigt, sondern schon die
späteren Zusätze und Abänderungen mit enthält, auch im sprach-
lichen Ausdruck überarbeitet ist. Dieser Auszug läßt die Landes-
willkür ganz unberücksichtigt und umfoßt folgende 50 Artikel unserer
Stadtwillkür:
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22,
24, 25, 26, 28, 31, 34, 35, 36, 38, 39, 40, 41, 45, 46, 55, 59, 61, 63,
64, 65, den zwischen Artikel 66 und 67 eingeschobenen später ent-
standenen Abschnitt „Von Testamenten«, 67, 68, 69, 73, 76, 77, 81,
82, 90, 91.
Für den nachfolgenden Abdruck ist er naturgemäß ganz un-
berücksichtigt geblieben.
Dis ist des landes Wilkore, die unser gnedige herre konig lande
vnde stete hath gesatczet vnde geboten zcu halden.
Wissentlich sey allen den, die diesze schrifTte zeen adir hören
lesen, das wir unnsern lieben getrauwen Borgermeistern vnde Rath-
mannen der stat danczik gebieten vnde heyszen, das sie diesze noch-
1) D. St. B. Ms. 275 f. 80—125. Es ist eine Pergamenthandschrift, welche einst
im Besitze Schlief!^ war und wahrscheinlich von Hanow benutzt worden ist. Die
Willkür ist hier ein Bestandteil einer Sammlung verschiedener Landesordnungen.
Vgl. oben S. 11, 12.
2) In der von Perlbach, Quellenbeiträge zur Geschichte der Stadt Königsberg im
Mittelalter S. IV beschriebenen Handschrift der Berliner Kgl. Bibliothek Ms. Boruss. 883
Fol. 14a— 20 b. Herr Dr. Levinson war so freundlich, diese Handschrift für mich ein-
zusehen, wofür ich ihm bestens danke.
26 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
geschrebenne artickel kundigen vnde gebieten alle joer öffentlich von
erem rothwsze, vnde wellen, das sie gehalden werden bey der busse,
die hier nochgeschreben staet.
1. Keyn hantwerks meister adir knecht sal machen vffzatczunge
adir samenunge, die do geen kegen unnsem heren konig, wedir dis
landt, wedir die stat, wedir den roet adir seynen meister. Ouch sal
her nicht machen den montag noch keynen werkeltag zcu feyrtage
ledig zcu geen vnde ouch keynerley nuwe funde adir uflFzatcz zcu
machen, domete her seynem meister seyn werck nedirlege adir orlob
gebe. Wer dis freuelich breche, dem sal man seyn houbt abehauwen,
breche abir imands unwissens, der sal seyner broche nicht wissen.
2. Sunderlichen den smedeknechten vnde allen andern amechts
gesellen sal abegeleget seyn der mutter hwsz, dy drey pfennige, die
sie tegelich von eren meister heisschen zcu byre, vnde alle satczunge
vnde samelunge, alse hoben geschreben ist, bey derselbien busse.
3. Ouch sali eyn itczlich meister adir werckknecht melden dem
rate bey seynem eyde, wen her imands weis, der hier an gebrochen
hot, thut her des nicht, man sal en vorweysen usz seynem wercke
vnde vsz der stat, do her gewont vnde gedienet hot.
4. Vortmer allen dinstboten, welcherley die seyn, die vmme
loen dienen adir vff gnade, den sey abegeleget alle samenunge, also
das sy keynerleye getranck kouffen sullen in ere sampnunge zcu
trynken durch das joer. Wer das bricht, der en sal seyner bruche
nicht wissen.
5. Welch Wirt rfas gestatet, das man in seynem hwsze sulche
vffzatczunge adir samplunge machet, also vorgeschreben ist, vnde das
nicht meldet, dem sal man seyn houbt abehauwen.
6. Entwiche abir eyn knecht vmme sulche broche vsz eyner
stat in die ander, do mag en die stat laeszen holen, do her vsz ent-
wichen ist, den sal man en mit willen laeszen volgen.
7. Ouch sal nymandt in das lantdingk mit frunden adir fremden
reyten nicht sterker wenne salb czehende; thut imandt dor wedir, der
sal seyner busse nicht wissen.
8. Wo man zcu tagen reytet bynnen landes, do sal ouch nymandt
sterker reyten wenne selb czehende; wer do wedir thut, der sal ouch
seyner busse nicht wissen.
9. Ouch sal eyn iderman seyne vndirsassen dorczu halden, das
sie beichten vnde gote recht thun, vnde wer czobereye adir andern
vnglouben vndir en erferet, der sal es weren vnde stören, alse her
beste magk.
10. Item sal man keynen marcktag vff den sontag legen.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 27
11. Item sal man keynen koulFman noch kromer vff deme kirch-
offe adir in der kirchen keynerleye wäre laeszen veyle haben.
12. Ouch sal keyn kouflF adir welchsell vmme erbe vnde legende
grondt, der des obendes geschit, mechtig seyn, her werde denne des
morgens vorliebet.
13. Lewte, die sich mit rechte begreyflFen in holunge vnde wandell,
die sullen genyssen des rechten vnde entgelten vnde sich an die hir-
schaft dorobir nicht beruffen.
14. Lewte, die ire Sachen, die sie zcusampne in schelunge haben
an beyden teylen, vier erbaren vnde czugwirdigen mannen in die h^nt
geben mechtig uszczusprechen vnde zcu entscheiden, vnde wie die
Sache denne durch dieselbien vier berichteslute eyntrechtiglich wirt
entscheiden vnde vszgesprochen, do sal es bey bleyben vnde keyn
gerichte forder dorobir geen, so ferre sie es vor gerichte zcum heiigen
wellen behalden, das die sache also van en ist vszgesprochen, dorobir
denne ouch keyn vorspreche forder teydingen sal. Wer dis breche,
der sal seyner busse nicht wissen vnde sal dorczu nicht meh
teydingen.
15. Wo eyner den andern vmme schaden beschuldiget, den
schaden sal man nicht richten noch des klegers wille, sunder die
scheppen sullen en wirdigen noch deme als sie irkennen, das es
mogelichen ist, vnde das sullen sy thun bey erem eyde. Wenne das
gescheen ist, so sal der kleger sunderlich seynen eydt dorczu thuen,
das der schade so grosz sey, alse her von den scheppen gewirdiget
ist, her mag en wol mynren, adir her sali en nicht bogen.
16. Wolle vnde ander kouffenschatcz sali eynem itczlichen koufF-
manne frey seyn zcu koufFen vnde vorkouflFen, vnde nymandt sal
dorobir van der hirschaft gedrungen werden.
17. Ritter vnde knechte vnde alle ander, die fischereye in der
hirschaft zeen adir anderszwor haben, sal man do bey laeszen, als
es en vorbrieffet ist.
18. Wer eyne frauwe adir jungfrauwe entfuret ane eren willen,
desselben gut, der das thut, sal an die hirschafft fallen zcu ewigen
tagen, was her seyn hot, is sint legende gründe adir farende habe,
vnde sal keyne forderunge adir heisschunge dornoch uolgen, vnde
ab icht an en stürbe, das sullen seyne nehsten frunde heben vnde
nemen.
19. Wirt sie abir also entfürt, das die jungfrauwe adir frauwe
iren willen vor geoflFembart hot vor erbern czwgen, mit den sie das
beweysen mag, das es ire wille gewest sey den czu haben, der sie
entfürt hot, vnde ab sie ouch derselbie, der sie entfürt hat, recht
28 Dr. P. Simson. Geschichte der Danztger \(^illkfir.
vnde reddelich vor geworben habe an eren nehsten firunden, so sullen
sie beyde ane schult seyn.
20. Item hat her ouch hetfTer gehabt mit im, alle der gutt sali
ouch an die hirschaft fallen, die mit warhafTtiger taeth beczegen
werden, ouch sali an sie noch gut noch erbe sterben, vnde ab an sie
Icht stürbe, das sullen ire nehste firunde nemen, vnde wolde sich
des imandt entledigen, das her nicht douön wüste, der sal douor
sweren zcu den heiligen selb sehende im ebenbortig.
21. Item sullen sey beyde, der houbtmann vnde der helffer, in des
landes ochte seyn, zcu hant, alse sie die tat gethan haben, vnde be-
gryfTe sy imands dornoch im lande, der sal nicht gebrachen haben,
was her en thut, ouch sullen sy des landes emperen zcu ewygen czeiten.
22. Item der frauwen gut, die also entfurt wirt, adir der junc-
frauwen anfall die sollen en nicht volgen, sunder sie sullen an ire
nehste frunde feilen. Qweme abir eyne entfurte juncfrauwe adir frauwe
wedir in das lant noch etczlicher czeit, so sullen ire frunde er nicht
meh volgen laeszen von erem gutte wenne ire bloze leibnarunge, die
sullen sie er ouch besorgen, die weile er man lebett, stirbit abir der
man ee denne sy, so sal ir von irem gutte nicht meh volgen denne
die helffte, das ander sal an ire nehsten frunde sterben. Gewynnet
sie abir kinder mit dem manne, der sie entfurte, dy kinder sullen
keyn recht haben zcu erer eider gutte noch zcu erer eider frunde
gutte vnde sullen ouch ewiglich das landt emperen.
23. Item nympt eyne witwe adir mondige jungfrauwe, der vater
vnde mutter abegegangen ist, eynen man vnde setczet den man in ere
gut, das sal sy thiien mit czweir erer nehsten frunde rathe; geschytt
das, so sullen sie beyder seyt noch her noch sye nicht haben gebrochen;
so sal sie yo iren willen voroffembaren, also das ere wille czugbar sey,
das sie den wolde haben, vnde sal domete frey vnde ledig seyn vnde
ires gutts nicht vorloren haben.
24. Welch knecht sich vormittet ken schone adir bornholm zcur
fischerey vnde entfanget gelt von seynem heren vnde entlouffet denne
seynem heren mit dem gelde, ist des geldes eyne halbe mark adir
myn, das ist die stupe, ist es abir mer, is geet em an seyn hoeste recht.
25. Ab eyn schippman seynem schiphern entliffe mit seynem
gelde, das her em vff seyne hüre gegeben hette, das der schiphere
mit czween schipmannen mochte beczwgen, so hette der schipman den
galgen vordienet.
26. Die lagen in den romanieh, reyuall adir der gleichen, das her
ins landt gebrocht wirt, sullen halden L stouffe, was sie mynner
gefunden werden, das sal man en an dem gelde abesloen.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 29
27. Item die goltsmede, welcherley werck sie so grosz machen,
das mans geczeichen mag, dar sullen sie ere czeichen vff sloen, ab
gebrechen dor ane gefunden wurde, das man wisse, wer is gemacht hot.
Es folgen einige leere Blätter und dann ein Verzeichnis der
einzelnen Artikel der Stadtwillkär.
Hir hebet sich an der stat wilkore,
1. Alle clagen sal man begreyffen mit eyner clage ane blut vnde
ane bloe.
2. Von rechtlicher zcusproche ^). Ab eynich borger rechtliche
zcusproche zcu dem andern hette, der sal en beschuldigen bynnen
landes vor synem behorlichen richter, vnde weres sache, das imandt
den andern forder drunge adir lüde in die flFeme adir vor ander fremde
gerichte vnde der ghenne, der also gedrungen vnde geladen wurde,
sich seyner ere gleiche vnde rechte ny geweygert hette vnde ouch
nicht weygern . wurde, der ghenne, der denne also imandt drangen,
besweren vnde in die fremde gerichte laden wurde, der sal dieszer
stat vnde erer freyheit mit seynem weybe vnde kindem vnde mit alle
seynen hulflFern czu ewygen geczeyten entperen, vnde qweme her denne
dorobir in der stat gerichte vnde freyheit, so sal her rwmen in XIV
tagen vnde nummer dorin zcu komen bey seynem halsze.
Item *) weüce personen beide wertlick sien, edt sie frorv oder man,
de sullen keinerlei geltschult oder keinerley godere nach alles wartlicks
handeis in geistlich recht theen, auer geistlichen personen effte einem
im geistlichen rechte procuratori updregen effte mechtich mähen, sunder
de bauengeschreuenen sahen alle vor sinem geborlichen wartlichen richter
forf orderen vnd enden bie der itcz gemeiden bothe^).
3. Von borge zcu drangen. Item keyn antwerter sal den kleger
zcu borge drangen, her sey denne van em gescheiden; is were denne,
das her wedir vflF em zcu clagen hette, die sache sal her lutbaren vor
gerichte, so sal es geen vmme die borgeschaft, also eyn recht ist noch
irkentnisse des gerichts.
*) Item weme des rotes czeichen geweyset vnde domete vor den raet
geladen wirt vnde dem czeichen ' zcum ersten mole nicht en volget
vnde vngehorsam wirt, der sal eyn gut scot vorualen seyn, vnde volget
her denne nicht zcum andemmole, so sal her 2 gutte scot vorbussen,
volget her denne zcum dritten mole nicht, so sal man em laeszen
1) Die Oberschriften der einzelnen Artikel stehen mit roter Tinte am Rande oder
darüber.
^ Die kursiv gedruckten Stellen sind Zusätze verschiedener späterer Hände.
3) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
<) In D. St. B. Ms. 275 steht hier die Oberschrift: Van borger vorbadinge.
30 Dr. P. Simsofl. Geschichte der Danziger Willkür.
holen vnde en vmme svdchs vngehorsams willen noch des rotes ir-
kentnisse straffen. Ouch welch borger durch eynen gesworen diener
uffe rotes vorbotet wirt vnde der denne vff die czeit nicht enkompt,
der sal 1 gutten scot voruollen seyn, so ferre ols das der geswöme
diener bey seynem eyde czeuget, das her en muntlich gesprochen hot
Werne ouch durch seyn gesinde vorkundiget wirt, das her vffs rathwsz
vorbottet ist, vnde denne vff den ondem tag domoch, so her obir
vorbotiet wirt, nicht enkomei, der sal der vorschr busse bestanden seyn ^).
4. Van beruffe der schult. Item wird imand dingstellig gemacht
umme gelthaiftiger schuh, der mag sich berufFen vor unsern gnedigen
heren konig vnde*) vor den raet, wohen die*) die sache weysen*),
dorane sollen sich beyde teile genügen laeszen noch irkentnisses desz
rathes, ab die sache forder komen sali.
Von wedderlegunge rechtlicher vnkost Szo sick thwe olhier
ym rechte begripen, vnde welck part der saken nedderfeüich werdt,
dat sal dem parte, zo sick vth der sakeh, daer umbe seh vnder sick
gerechtet hebben, mit ordel vnde recht hefft gebroken, de gedane
expensas schuldich sien upthorichtenn nha erkentnisz des gerichts.
5. Van beruflFe. Wenne sich czwene von dem gerichte vmme
eyne sache vor den rath beruffen vnde vor gerichte vorwilkoren vor
dem raihe bey der sache zcu stehende^), welcher von en beyden vor
den raet nichten kompth noch seyner beruffunge, der sal der sachen
seyn bestanden, als ferre is reddeliche notsachen nicht vorhindern
vnde entschuldigen, vnde dergleichen ouch wedirvmme®) van dem
raete wedir zcu gerichte vff eynen genumpten tag geweyset werden
zcu rechten, vnde welcher van en beiden nicht enkompt, vnde der
andre gesteet vnde eyn czeichen mit sich brenget, der sal die sache
vflF den andern bisz vflF seyne hulfferede gewonnen haben, als ferre
en reddeliche nothsachen nicht vorhindern.
6. Van czoge zcu mechtiger stat. Item czweth sich imands
czoges vor gerichte zcu mechtiger stat, volfert her mit dem czoge,
her genisse es, volfert her aber nicht, her sal den czehenden pfenning
') Der ganze Artikel ist durchstrichen.
2) Die Worte vor — vnde sind ausgestrichen.
9) ausgestrichen und darüber geschrieben: der.
*) verbessert: weyst.
5) Die Worte vnde — stehende sind ausgestrichen. Dafür ist teils darüber, teils
am Rande geschrieben: so sullen sie von beden thelen sich vor gerichte vorwilkerett
vor dem rathe zcu stehen bey vorlust der sache desselbigen ader nehstfolgenden tages,
zo eyn ersamer rath perteyliche sachen thut hören, vnde
^) Die Worte vnde — wedirvmme sind ausgestrichen. Dafür sind folgende darüber
geschrieben: vnd szo bede cleger vnd andtwerter.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 31
kegen seynem wedirsachen vorloren haben, so hoch die sache rey-
sende ist*).
7. Van myszehandelunge vnde lesterunge. Wer imands bereden
wil an seynen eren vnde will en vortreyben, der sal selben noch den
brieflFen czyhen, domete her en obirwinden vnde vortreiben will, kan
her nicht volfaren, her sal czwenczig mark geben, hot her des geldes
nicht, her sal vor itczliche halbe mark VIII tage in der tymenitcze
legen vnde sal sich mit dem sachewalde berichten^).
8. Von dieblicher mortlicher not. BegriflFe imandt seynen dieb
in hanthaflFtiger tath vnde were so enelende, das her seyner helflFer
nicht gehaben mochte, wo es im an seynen geczwgen gebricht, so
swere her zcu drey molen, das das seyn rechter dieb sey, der em
seyn rechte gut gestolen hot, das em got so helfTe vnde die heiigen,
vort so swere her drey eyde noch den ander, das her so enelende
sey, das her nymandt hot van frunden noch van fremden, die em
helffen wellen zcu seynem rechte, das em got so helffe vnde die heil*
gen, vnde denne so swere her, das die eyde, die her gesworen hot,
die synt reyne vnde ummeyne, das em got so helffe vnde die heiigen,
vnde gewynne seynen dieb also. Also ist es ouch van morde vnde
van roube vnde ouch vmme todsiege selbsebende vnde vmme wonden
selbdritte, die in hanttafftiger tath begriffen werden*).
Wehr die vbelteters vorfordem sal, wohe nicht sachivelder seyn.
Item app esz sich alzo gevile, dasz ymandt vme boszer tat willen
begriffen vnde vfgesatczt worde vnde bie deme selbigen befunden worde
durch szeyn eygen bekentnisze, dasz her ein morder, rober addir eyn
dip were [ader ander sireff liehe thaat begangen hatte gehende an seyn
leib]^) vnde den mordt, roub addir diebe^) vor gehechtem dinge, in
der vronen haft addir vor gerichte bekennet, so sal desselbigen morders,
roubers addir dybes^) bekentnisze szeyn obir wynnynge szeyn, vnde
men sal die selbigen ane allerley beschryunge vnde czetergeschrey
richten ann irem hogesten, eynen itczlichen noch szeynem rechte, alze
verre do keyne sachervalder szeyn, beszunderen wor sachtvalder szeyn,
die sullen ir recht irfordem nach rechte vnde nach der Stadt willekore,
alze recht ist Disz sali der undirscholtcze irfordem addir weme der
gesrvome richier dorzu setczen wirdt
Der ganze Artikel ist durchstrichen.
') [ ] späterer Zusatz.
s) Die Worte den — diebe sind durchstrichen. Dafür übergeschrieben: die vbeltaat.
*) Die Worte desselbigen — diebes sind durchstrichen. Dafür übergeschrieben:
des vbelteters.
32 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
9. Von czinsze zcu manen. Item wer czins hot vif diesze noch-
geschrebenne festa, alse orstern, pfingsten vtide weynachten vnde den
mit czween gesessenen burgern vff seynen rechten tag in den vier
Ostern heiige tagen adir in der vier heiigen pfingsttagen adir in den
vier heiigen tagen der heiigen weynachten manet, adir wer sust czinsz
hot vff grosze festa, alse des heiligen crucis tage, vff die hymmelfiart
unsers herren, der heiigen dreyualdikeit, des heiigen leichnams tage,
sunte Johannis Baptisten tage, unser firauwen tage, Michaelis, Martini
adir ander festa vnde heiige tage, der mag denselben czynsz vff den
nehsten werkeltag noch deme heiigen tage seyns czynszes mit czween
gesessennen borgern manen, vnde wenne das vor gerichte beczuget
vnde vorrichtet*) wirt, so sal em der richter rechtes helffen pfandes
adir Pfenninge.
10. Von kirchen vnd spitale czinszere. Alle kirchen vnde spitale
czinsze sal man beczalen vff den tag, wen sy vorsessen seyn, adir
mache der vorstender wille ; wer das nicht thut, so sal man sy manen
gleiche der stat czynser.
11. Von Zcynszem vff heuszem von eynem manne zcu nemen,
Ouch sal nymandt meh czinszere vff seyn erbe nemen denne van
eynem manne, vnde ab her von eyme andern meh czinszes vff seyn
erbe nemen weide, so sal her den ersten vnde voryghen czinsz
abelozen.
12. Wen der myether des hauses vorlouffi*). Wer eyn erbe vor-
mittet*) vnde entrynnet ghenner*) dorusz, der hoffe *)herre ist neher
seynen czinsz vor eyn jaer zcu behalden in seynen vier pfelen, wenne
das en im^) imandt entfremden möge').
13. Von gewynnunge borgerrechts. Alle die her komen vnde
sich denken mit vns zcu erneren, die is wirdig seyn, die sullen ire
borgerrecht gewynnen, vnde alle, die also vnsir borger werden, die
sullen zcum mynsten eyn armborst adir eyne loethbuchsze, eynen
schilt, eynen eysenhut haben ^), vnde wer dis nicht hot ader eygen
were, den sal man nicht zcu borger uj^emen, ouch alle, die nicht
borgerrecht haben, die en^) sullen nicht hwsz noch hoff vffhalden.
durchstrichen, übergeschrieben: voer gemacht.
«) In D. St. B. Ms. 275 steht hier die Oberschrift: Van hwes hure.
8) vor: durchstrichen. *) durchstrichen, übergeschrieben: er.
ft) durchstrichen, übergeschrieben: hawsz. «) im: durchstrichen.
7) entfremden möge: durchstrichen, dafür douon drangen möge.
^ eynen schilt— haben : durchstrichen, dafür: ader hellebarthe vnd eynen hamesch
habenn.
•) en : durchstrichen.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 33
Noch gewonnenem burgerrechie sali eyn ider bynnen jaer vnd
thage sich euch beweyben. Item wer vnser Stadt borger werden wil,
der szal bey viertczigk gutten marck vorborgen, das her sich bynne
joer vnnd taghe hy ehlich voränderen szall, vnnd ab her das nicht
thueen wurde, szal her seynis burgerrechtis vnnd der obengenschrebenen
busse vorfallen seyn, vnnd ab derselbie widder burger werden weite,
das szal stheen zcu des rathis irkentnisse. Ouch eyn iiczlich ledigk
geselle, der itczt vorhyn unser burgerrecht gewonnen het, szal hye
bynnen joer vnnd taghe sich voranderen. Sorte her das nicht thueen
wurde, szal her seniys burgerrechtis szeyn voruallen^).
14. Vnser burger sali nicht anders wohe burger seyn. Item wer
vnnser meteborger ist, der sal in keyner andern stet borger seyn
ouch erbe noch legende gronde do haben adir bauwen, vnde sunder-
lich sal nymandt bauwen, do die jungestat gestanden hot, en ghenne
halbe den planken noch *) vff denn newengartenn bisz an die schede-
litcze, in der zantgruben vnnde obir der radune bey vorlust seynes
borgerrechtes vnde der stat vnnde erer fireyheit ewigk zcu entperen
vnd weres suche, das imands mit wrefel doruff buwen worde ader
das gebuwet is nicht abbreche, der sali es bynnen XIV tagen ab-
brechen vnd der Stadt XXV gutte mr. ane allegenade voruallen seyn^y
Item alle die ghenne, die vff den newen gartenn, in der zantgrube
vnde obir der radune czewnen wellen, die sollen ire czewne gewanlichen
nicht hoger denne czwelff'^) fasse van der erden vnde nymands sal
dem andern holtcz, bome adir andirseyne guttir, welcherley die seyn,
nemen, wer do hoben wirt begriffen, der sal dorvmme ernstlich werden
gerichtet^
15. Von erben vormittunge vnde wonunge vor der stat befestigunge.
Ouch sal keyn borger eynigem*) gaste alhier bey vns seyn hawsz
vormitten bey X marken; ouch') sal nymandt van hantwerken noch
van vnsern borgern vor vnsir stat befestigunge wonen, sunder gertener
vnde kruge, wo das vor das beste irkant wirt, do sy legen sullen;
ouch sal nymandt byr adir getrenke in kellere adir garten legen bey
vorlust X gutte mark dasselbie ausz zcw schenckenn.
Ouch — voruallen ist durchstrichen.
') übergeschrieben.
') Der ganze Artikel mit den späteren Zusätzen ist durchstrichen.
^) Unter den Worten gewanlichen — czwelfF befinden sich Rasuren.
s) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
6) eynigem: ausgestrichen, dafür übergeschrieben: erkeynem.
^ ouch bis zum Schlüsse des Artikels ist durchstrichen.
3
34 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Von wonunge vnd gruntzcynse vmbe die staedt Ouch alle vnde
itczliche, dy v ff denn neuwengartenn gebauwet habenn adirnoch bauwen
werden, sullen der stadi yren gruntczyns gebenn vnde keyn byer, methe
adir eingerley ander getrencke schenckenn ouch ^) keyn haniwerck trey-
benn^) bei III guttenn markenn, sunder doselbisi north szam^) gertener
wonenn vnde keyns borgerrechtes genyssenn sullen.
16. Von vszwesunge in dieszen krygen. Wer ouch in dieszen*)
krygen noth vnd anligen vsz vnser stat geczogen ist vnde*) zcyhen
wurde vnd die stat vorlisse oder vnserm wedirteile beygelegen hot^),
her sey gast adir* borger, die sullen hir in zcukomenden czeiten
vor borger nicht vffgenomen werden, is were denne, das man se vn-
schuldig irkente vnde se sich volkomelich des vorantwert haben ^),
so sullen .sie doch alle vngelt^) den krick^) obir gleich eynem andern
borger gleich em reich vszgeben vfFs rathwsz, er man en zcu borger
Widder uff nympt^®).
17. Von erbes vorkoufFunge. Item nymand sal erbe adir legende
gründe bynnen dieszer stad freyheit vorkouffen anders denne vnsern
meteborgern, wer diesz nicht") thete, dasselbe erbe sal der raet vor-
kouffen, vnde was douon kompth, das sal man in der stat nutcz wenden.
18. Von erbes vorpfendunge. Nymand sal uff steende erbe vnde
legende gründe in andern freyheiten, gerichten vnde rechten'*) vor-
pfenden, yorsetczen noch besweren anders denne in dem gerichte,
dar sy ynne gelegen seyn vnd ab hier kegen gehandelt wurde, szall
van vnwerden szeyn vnd noch des rats erkentnis gestroeft werden.
19- Van vorfarunge borgerrechts. Weres sache, das imandt vnser
borger were vnde sich hir mit vns nicht setczen wurde oder schon
gesatcz hefte vnde seyn borger recht vorfure in andern landen *'), der
sal der Stadt den czehenden pfenning van seynen guttern geben.
*) ouch* ausgestrichen, übergeschrieben: vnd doselbst.
2) Von späterer Hand am Rande: ader keyn treger ader mekeler seynn sal.
9) szam: ausgestrichen.
^) ouch in dieszen: ausgestrichen, übergeschrieben: in.
^) unde: ausgestrichen, dafür: adder.
ß) hot: ausgestrichen, übergeschrieben: hete.
7) haben: ausgestrichen, übergeschrieben: hatten.
^) ausgestrichen, dafür: schos, steuwer und hulfPe.
») obir — zum Schluß: ausgestrichen, dafür: vber vflfeesatcz vnd durch die ge-
meyne borgerschaft ausgestanden ihrer vermogenheit noch nockber gleich der sta!
geben vnd awsrichten noch erkentnis des rats.
lö) Der ganze Artikel ist später nochmals ausgestrichen. Er fehlt in D. St. B. Ms. 275.
>i) Die Worte wer — nicht stehen auf einer Rasur: diesz nicht: ausgestrichen,
übergeschrieben: doruber. ^'^) vnde rechten: ausgestrichen.
13) in — landen: ausgestrichen, übergeschrieben: bausen landes.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 35
20. Van vorfarunge des Werkes. Welch hantwerckesman seyri
werk bynnen dieszer stat jor vnde tag vorferet unde deme werke nicht
gleiche gethaen hat, der sal das werk vffs neuwe gewynnen.
21. Von kindes vorgebunge zcur ee etc. buszen die stat. Ab imandt
van unsern borgern storbe vnde weib vnde kindt noch tode lisse, so
sal die mutter nicht mechtig seyn, die kinder bawszen diesze stat zcur
ee noch zcu closter^) mit eren guttern zcu uorgeben sunder der
nehsten swertmogen vnde des ratesz wissen vnde willen; wurde dis
imandt brechen, so sal desselben kindes gut die helffte an die nehsten
frunde vnde die ander helffte an die stat geuallen*).
22. Von schichtunge vnde teilunge zcu thun. Welch man adir
frauwe, die do schichtunge vnde teylunge pflichtig seyn zcu thun
noch toder hant, dy sullen sy thun vnd bei gerichte vorschreiben lassenn
bynnen dem nehsten viertill jors mit wissen des rates vnde sullen
sich nicht vorandern, is sey weib adir man, er sie schichtunge vnde
teilunge gethon haben by X mark^).
23. Bleibet vater oder mutter mii den kyndem in follem gutte
vnuorandert. Weide ouch eyn man adir frauwe, die kinder hetten,
sitczende bleyben vnuorandert mit den kindern, die mögen vnge-
sundert in den guttern bleiben szo ferre vater oder mutter das gut
nicht vorbrengei vnde sullen das thun*) mit der kinder nehsten frunde
wissen vnde willen.
24. Von zcubrengunge der borgerkinder ire gutter in vnfur. Welch
borgers kindt seyn gut in vnfur zcubrenget vnde^) vorczeret, dem sal
der raet czwene vormunder geben, sunder ^) derselben vormunder
wissen vnde willen sal her seyns guttes nicht mechtig seyn zcu vnfuge
zcu uorczeren vnde zcu uorthun''), vnde wurde em hirobir imandt
leyen adir borgen ane der vormunder wissen, dem sal man die schult
nicht beczalen.
25. Von beruchtigeten weibern zcur ee zcu nemen. Welchs
borgersson eyn beruchtiget gemeyne weib zcu der ee nympt, der sal
mitsampt seynem weibe die wonunge dieszer stat entperen ewiglich.
26. Von sampnunge zcu machen. Sampnunge vnde parteye sal
nymandt machen in der stat, die do seyn kegen vnsern heren koning,
>) noch — closter: ausgestrichen.
2) so — geuallen: ausgestrichen, dafür: szo sal der mutter halbe gut die helfte
an die negsten Frunde vnd die ander helfte an die Stadt gefallen.
3) by X mark: durchstrichen, dafür: bey L mr. unuorleslich zu uorfallen.
*) sullen — thun: durchstrichen, dafür: dies sali gescheen.
6) unde: durchstrichen, dafür: ader.
ß) sunder: durchstrichen, dafür: vnd ane.
') zcu — uorthun: durchstrichen.
3*
36 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
wedir diesze stat vnde wedir den raet bey leibe vnde gutte, vnde in
wes hawsz das geschege vnde der die botschaflt worbe zcu der
sanipnunge, vorlust ouch leib vnde gut.
Vorm rate nicht zcu erscheinen starcker als selb zcehende. Alle
dy jhennen, dy vor dem rathe zcu werven^) haben, die suUen nicht sterker
wenn selb czende mit eren fninden vor den raedt vffs radthaws kamen
bey der busse etc. vnd zo imandt hier kegen thete, de^) bey vormey-
dunge ernstlicher strofiinge, die sich eyn raedt noch gelegenheit der
Sachen will vorbehalden haben.
27. Hausser nicht zcu uormieten dorinne samelunge zcu machen,
Ouch sal nymandt seyn hwsz vomiytten wedir bürgern adir gelten,
sampnunge dorynne zcu machen, bey X gutten marken*).
28. Von hewszern vnd erben zcu bauwen. Weres, das imandt
eyn steynhwsz, eyn holtczhwsz adir keller mit seyme nakebur adir
alleyne buwen weide, der sal komen vff das rathwsz, do sal man em
sagen, wie hers halden sali*).
29. Himach folget, wie sich im bauwen zcu halden. Das keyn
meuwer vff sein gelt vordynge erbe zcu meuwem. Nemlichen keyn
muwer sal erbe zcu muwem vordingen vff seyn eygen gelt zcu mauwem,
sunder der do muwern laeszen will, der sal schicken kalk vnde czygell
vnd was her seyn^) bedarif vnde laesze mauwem bey dem tawsunte
alse gewonlichen ist zcu mauwern^).
30. Wehr meuweren wil, der sage seynem nockber eyn jaer zcu-
uome zcu, vormagk es der nockber nicht, er sali seyn anteel vorczynsen,
Wersz das^) imandt eyn steynhwsz weide laeszen^) bauwen, der sulde
seynen nockebern eyn jaer zcuuor zcusagen eyn jor, das sie sich
dorczu richten, das sy®) mit ym zcu mauwern vnd were es suche,
das seyne nockebers des^) nicht vormuchten, so sulde der, der do
mauwern will, das berechennen bey seyme eyde*®) vnde was seynen
1) zcu werven: ausgestrichen, fibergeschrieben: gescheite.
*) Die Worte von bey — de sind durchstrichen.
^) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
^) seyn: durchstrichen, übergeschrieben: dorczu.
ß) vnde — zum Schluß des Artikels durchstrichen, dafür: zcu noetdorft szeynes
gebeudes.
^ Wersz das: durchstrichen, dafür: szo.
'7) laeszen: durchstrichen, dafür: lossen.
9) eyn jor — sy: durchstrichen, dafür: domit sie sich zcu sulchem buwen in zceiten
schicken mugen. ^) des : durchstrichen.
10) so — eyde: durchstrichen, dafür: zcu bauwen, zo magk dennoch der inen zcuuom
zeugesaget hot, nach vorlauff des jares vff ir beider grünt anheben zcu meuwem, vnd
wen er das geendet hot, zo sali er vff seynen eidt berechenen, was es im gekost hat.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 37
nockebern von der helfFte geboret*) vszzcugeben, den sal her*) von
XII. marken eyne mark geldes an er*) erbe laeszen*) schreiben lossen bis
also lange, wenne sy^) das abelozen^)^ vnde derselbe czinsz sal der
erste in dem selben') erbe vnde vor alle man seyn, vnde*) ist eyn
erbe lenger denne®) das ander, wer denne lenger muwern will, der
sal es**^) legen vff irer beyder grondt jedoch vff seyn seibist kost
vnd wenne denne**) seyn nackebar des") myte gebrauchen will, so
sal her es*') myte zcu beczalen, und also sal mans mit allerley
muwerwerke halden, is sey die tweer adir die lenge. Die lenge von
der muwer sal seyn LV fusze lang, die hoge XXX füsze lang*^) hoben
dem keller vnde die brantmuwer sal seyn VII füsze hoch vnde eyns
steyns dicke **). '
31. Von hewszern zcu mauwern. Weide ouch imandt mauwern
kellers hock, der sal seynem nackebuwern zcusagen, als vorgeschrebenn
ist, der sal mit em mauwern, wil der denne, deme zeugesaget ist, hoger
mauwern, der ander sal mit em mauwern vnd zo widdervmbe.
32. Wie breel eyn erbe seyn sal, das man vnderschissen magk.
Item welch erbe XXV füsze hat czwisschen den mauwern adir stendern,
das mag man teylen mit eyner mauwer, ab man will, ist es enger,
so sal mans nicht teilen.
33. Zo man mit eynem bauwet, des erbe boben seyne wirde be-
sseret ist. Welch erbe hoger vorczinset ist, denne is wirdig ist, vnde
wil seyn nackebur mit em muwern, so sal ghenner, des das erbe ist.
^) geboret: durchstrichen, dafür: gebuert.
^ den — her: durchstrichen, dafür: vnd im Widder zcu keren, vnd welch nockber
ausz unmogenheit einsulchs nicht widderlegen ader seynen nockber nicht beczalen kan,
der sal.
^ an er: durchstrichen, dafür: bey seyn.
*) laeszen: durchstrichen, dafür: ins staedtbuch vor.
5) wenne sy: durchstrichen.
^) abelozen: durchstrichen, dafür: sulcheyn zczinsz widder abegelöest wirt.
7) in dem selben: durchstrichen, dafür: vor alle man im selbigen erbe.
8) vnde — vnde: durchstrichen.
^) denne: durchstrichen, dafür: wen.
1^) es: durchstrichen, dafür: sulch meuwerwerck.
i>) denne: durchstrichen.
^) des: durchstrichen, dafür: sulch meuwerwerck.
13) es: durchstrichen, dafür: vorpfiicht seyn eyn sulchs.
^*) lang: radiert.
^) Die lenge — zum Schluß des Artikels durchstrichen, dafür: Die lenge vnd
hoge von der brantmeuwer. Item nymandt sali vorphlicht seyn ader genotiget noch
gedrungen werden, eyne brandtmewer lenger als von LX fusse in die hoge aber boben
der rinnen sibben fusse vnd uordt zcygeldicke boben der rinnen vffozumeuwern.
38 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
die helffte beczalen mit gereytem gelde, vormag hers nicht, her sal
sich des erbes vorczeyen, vnde der den letczten czinsz in deme erbe
hot, der sal die mauwer halb metelegen vnde sal das laeszen schreiben
in das selbie erbe; wil hers nicht thun, so sal ghenner, der nehst em
ist, mit em mauwem in derselben weyse, vnde also vortan bisz vfF
den ersten*).
34. Van schelunge der gebude bauwunge. Vortmeh wo czwene
nackebur buwen wellen vnde schelunge haben czwischen en beyden,
do sal man czwene bauwmeister*) hen senden mit der stat czymmer-
meister, wo es die hen sprechen, do sal es bey bleiben.
Mit bawerke vnd mawerwerke sali mans holden, als von alders
gehalden hott noch der alden willekor e^),
35. Van erbis ansprechunge vnd sich dorvff zcu uorborgen. Weide
ymandt erbe adir legende gründe ansprechen, der sulde^) borgen setczen
vor XXX mark, gewynnet her, seyne bürgen werden qweyt vnde losz"^);
Wirt her aber vngerecht, her sal desgeldes®) bestanden seyn; hot her
aber des geld nicht, so hot her vorlorn seyne forderhant').
36. Von vngewonlichen Fenstern, brugken etc. Nymandt sal ouch
vngewonliche Fenster noch wyndelagen ader brücken haben vor seynen
huszern, buden vnde*) kellern adir obir den rynsteyn by III gutten
marken. Vnde wurde hierüber imant strefflich gefunden, der sal es vn-
uorczoglich wandeln bey der vorgeschr. busse vnd ernster strafunge
des rats.
37. Wer ouch vngewonliche brücken hat obir den rynsteyn vnde
vngewonlich gebuwde obir den vorkellern, der sal sie abebrechen;
thut hers nicht, der raet wil sie abebrechen laeszen mit der busze^)
38. Van den thoren vnde Fenstern vff dy motlow. Wer Fenster
geende hot vff die motlow, der sal die mit trallien also laeszen bewaren,
das der stat keyn schade douon entstee bey der busse X gute marck^^
J) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
2) meister: durchstrichen, dafür: herren.
3) Der ganze Zusatz ist durchstrichen.
*) sulde: durchstrichen, dafür: sali derhalben.
5) vor — losz: durchstrichen, dafür: vff L gutte mark, vnd beweist er, so seynt
seyne borgen der bui^eschaft entschlagen.
*) vngerecht — geldes: durchstrichen, dafür: dorinne nidderfellig, er sal der vor-
geschr. L mark.
7) D. St. B. Ms. 275: rechte hand. hot — forderhant: durchstrichen, dafür: szall
er die Stadt entperen zcu langen tagen.
8) vnde: durchstrichen.
9) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
10) Der ganze Artikel steht auf Rasur und ist durchstrichen.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür.. 39
39. Van erben mit rore gedacket. Ouch alle die ghenne, die ge-
buwde haben bynnen der stat vnd bawszen mangk den speichern, die
mit rore vnde stroe dechern vnde delen gedacket seyn, die sullen sy
abenemen vnde mit czygell decken. Ins erste die hundegasze vnde
von deme theerhoffe bisz an die koggenbrugke, die gaszse entlangk
bis an den graben vff die linke hant legende vnde vorbas die andern
alle jaer zcu thuende mit eren gebuwden, alse der raet, scheppen vnde
gemeyne irkennen werden. Ouch sal nymands meh gebude machen
anders denne mit leyme zcu kleyben adir mit czygelen zcu mauwern,
wer sie mit bretern wenden adir gebelen bauwete, der sie allreyde
gebauwet hat, der sal sie abebrechen bey V gutten marken*). Von
stro dechern vnd delen gybeln und wenden, Nymandt sali in der rechten
staedt, voerstadt, aldestadt ader mangk den speichern stroe decher
oder sust von dylen decher gibein ader wende haben bey V gutten
marken,
40. Von gebrechen der schorsteyne. Alle die ghennen, die boze
schorsteyne, backouen, darren vnde ander offenne haben, *)das die
zcuzeen, das die gebessert werden, wen der raet vmme wirt senden;
wurde hirynne imands gebrochlich gefunden, der sal der stat eyne
gutte mark voruallen seyn.
41. Von feuwer vnd brande. Ab eyn hawsz gebrachen wurde
van fFuers noth ab das *) ffuer äl do kerte, das sullen seyne nackebur,
die bey em gesessen sint, im helffen bauwen vnde bessern noch der*)
rathmanne rathe; wurde sich des imandt weren, der sulde seyner bruche
nicht wissen^); ouch sal man keyn hwsz nicht*) brechen, do seynt')
denne eyn burgermeister ader czwene radmane®) bey.
42. Von wehme das feuwer ersten auszkumpt vnd dohin nicht zcu
laufen mit vngewoenlicher were. Von weme eyn fuer erst auszkompt
vnde schaden thut, das sal denne der raet erkennen, was der sal ge-
brachen haben, vnde die zcu dem fiier loffen, die sullen keyne vn-
gewonliche wapen dartragen denne exze vnde eymer bey eyme fir-
dunge %
^) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
*) Von hier bis zum Schluß des Artikels durchstrichen, dafür: sullen sie bessern,
domit sie ader imant anders douon keynen schaden leyden bey der busse X gutter mark.
3) ab das: durchstrichen, dafür: vnd das.
*) der: verändert: des.
^) rathmanne — wissen: durchstrichen, dafür: rats erkentnis.
6) nicht: durchstrichen.
') seynt: durchstrichen, dafür: ist.
^) radmane: durchstrichen, dafür: beeren des rats.
^) eyme firdunge: durchstrichen, dafür III gutten mark.
40 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
43. Die leyiher vnd emer nicht zcu steten oder ivegk zcu steppen.
Item leytern vnde eymere, die zcum fuer gebracht werden, sal nymand
Stelen adir wecktragen, worde dy imandt Stelen, ist der eymer eyn,
das ist deme steler die stupe, ist erer abir mee, das sal em geen an
seynen hals.
44. Badere vnd Schuffenbreuwer seynt czu loeschunge des feuwers
vorordnet Bader vnde baderknechte vnde schuffenbruwer suUen mit
eymern vnd schaffen zcum fuere louffen, vnde den sal man vam rat-
hwsze Ionen; wer das nicht tete, der sulde^) seyner bruche nicht wissen.
45. Van czynsze geistlicher personen. Prister*), geste noch keyne
geistliche lewte sullen ingerley^) gelt, czinsz noch erbe haben in der
stat noch in der stat freyheit, is sey denne, das es en angestorben sey,
bey X marken*) strafunge des raths^) doreyn ouch eyn erbar raedt
mit ernste hot zcu szehen vnd keynem geistlichen hier Widder vnd
kegen zcu thuen gestaten.
46. Van kouffslagen vnde handelunge der borger vnde geste. Alle
inwoner dieszes landes, die mögen mit eyme idermanne firey kouff-
slagen in gleicher weyse, alse unsir borger im lande in iren steten kouff-
slagen, ydoch bey sulchem vndirscheit*), was sy hir kouffen, das sie
das van hir füren zcu erem^) heymmutte adir in ander lande, do sie
yren fromen mögen schaffen vnde sullen det**) hir zcue stete nicht
wedir vorkouffen bey X ^) gutten marken. Gleich sullen ouch alle geste
och ^^) keynerley gutter, die sie hie gekoufft haben, wedir vorkouffen
bey derselbien busse vnde*^) dem vormelder den dritten pfenning.
47. Keyn gast mith gaste zcu kouffstagen. Ouch alle bausenlen-
dissche geste, die ") diesze stat vorsuchen ") wellen ^*) mit yrer hande-
lunge vnde kouffenschatcz, der sal keyn gast^*) mit gaste ^*) kouff-
sulde: durchstrichen, dafür: sal.
^) Das Wort steht auf einer Rasur.
>) ingerley: durchstrichen, dafür: nochmols keynerley.
^) bey X marken: durchstrichen.
^) strafunge des raths: durchstrichen.
6) vndirscheit: durchstrichen, dafür: beschede.
7) zcu erem: durchstrichen, dafür: in ir.
^) det: durchstrichen, dafür: die wäre ader gutter alhier gekouft.
9) X: durchstrichen, dafür: XXV.
^0) och: durchstrichen.
^1) vnde: durchstrichen, dafür: douon.
1^) die: durchstrichen, dafür: welche.
15) vor: durchstrichen, dafür: be. ") wellen: durchstrichen.
IS) der — gast: durchstrichen, dafür: sullen nicht.
''^) gaste: durchstrichen, dafür: gesten, sunder alleyne mit unsern bürgern.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 41
slagen'vnde als*) ofte das*) geschit, so sal her X*) gutte mark der
Stadt voruallen seyn.
48. Wie wenyngk eyn gasth an heringe vnd saltcze vorkouffen
magk. Item so sal ouch keyn gast myner*) vorkouffen denne eyne
last szaltcz vnde eyne halbe last hering, der vorkouffer en*) habe denne
nicht tnehe bey der vorygen busse^) vnde wehr das') vormeldet, der
sal haben den dritten pfenning^).
49. Alle fremde landtferer, die mit kramereye adir ander wäre
her komen, mögen®) drey tage noch enander veyle haben vnde von
nicht denne in der herberge anders denne mit zamkouffe mit des
rates wissen vorkouffen, sunder vszgenomen den jormarket *^).
50. Den gesien sey verboten, offnem Heuser, keüer ader bilden zcu
halden, Keyn gast sal seynen keller adir bude, do her seyn gewant,
spitczereye adir ander wäre inne veyle ' *) hot, tag tegelichs offen halden,
ane") ab der vorkouffer koufflute hette sunder des markettages vff
den sonnobent, so mögen sie^^) ere keller vnde buden offen halden
vnde vorkouffen bey heylen^*) terlingen, bey halben, bey heylen**)
laken, bey czween halben vnde bey hundert stockbreyt vnde nicht
myn**), es were denne, das eyner nicht mehe hette, bey X gutten
marken, douon dem vormelder den dritten pfenningk.
5 1 . Bey waes wicht der gast spUczerey vnd sust vorkouffen rnagk.
Ouch sal keyn gast keynerleye**) spitczereye vnde") ander wäre, die
zcu kleyner wichte dineth, vsz seynem keller adir bude vorkouffen
mynner denne ^®) eynen halben steyn bey der vorigen busse.
1) als: durchstrichen, dafür: so. *) das: durchstrichen, dafür: hier kegen.
») sal — X: durchstrichen, dafür: sullen XXV.
^) myner: durchstrichen, dafür: hir zcur staet wynigen
fi) en: durchstrichen.
^ der — busse: durchstrichen, dafür: V gutte mark. Es were, dat ymant von
vnsern bürgern vor sich vnd seyn gesynde in seyn haus sulch saltcz ader hering bey
cleynen parselen kouffen weide.
7) das: durchstrichen, (}afür: den vbertreter.
s) Es folgen von jüngerer Hand noch 2Vx, wieder ausgestrichene Zeilen.
d) später eingeschoben: mit vorlobunge des borgermeisters achte tage vor sunte
mertens tage.
10) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
^1) Das Wort steht auf einer Rasur.
^ ane: durchstrichen, dafür: es were denne.
13) sie: durchstrichen, dafür: die geste.
1^) heylen: durchstrichen, dafür: gantczen.
**) myn: durchstrichen, dafür: wyniger.
w) keynerleye: durchstrichen, dafür: erkeynerley. ,
17) vnde: durchstrichen, dafür: ader.
^) mynner denne: durchstrichen, dafür: wyniger dan.
42 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
52. Waes wäre eyn gast hier nicht vorkouffen sal, Keyn gast
sal hir gewant adir ingerley wäre zcu kouffe haben, die her denne*)
nicht seibist her in^) gebrocht hot adir van bawszen her in em
nicht gesant ist, bey X gutten marken, dem vormelder den dritten
Pfenning.
53. Keyn burger sal alhier der geste gelt beweren vnd sertdegui,
Keyn borger sal kouffslagen mit der geste gelde alse wachswerk,
flachs, peech, theer vnde*) ander wäre bey em*) zcu legen vnde^)
getreyde vffzcuschutten zcu des gastes beste bey der bussen^).
Sunder hot imands bynnenhensisch sendegut'), das mag her zcu
vnsem bürgern beweren vnd hier bey vns nymand anders vorkouffen
vnde^) seynen frunden zcu der hant senden.
54. Nymant sal der geste gut vorthedingen bynnen vnd bausen
hauses. Wer ouch eynich®) borger, der^) der geste gutter weide
vorteydingen, vorkouffen adir in seynem hwsze gestaten adir vor-
hengen sulchen^®) kouff gaste mit gaste zcu thunde, der borger sal
voruallen X") mark, dem vormelder den dritten pfenning.
Mit busenhenseschen nicht geselschaft zcu hebben ader schiffe
awszczureeten, Ouch sali nymant thurstigk szeyn, mit bawsenhenseschen
geselschaft zcu heben ader mit inen schiffe ausczureeihenn bey vor-
meidunge dyser stat wonunge.
55. Van mekeleye. Item ab erkeyn borger ouch in mekeldeye
vnde kouflTenschatcz befunden worde, erkeynem fremdem manne zcur
hant also gast zcu gaste, der sal der stat voruallen seyn X gutte mark,
so vachenne her befunden wirt. Borgerschaft szeym X gutte marck,
so vachenne er befundenn wirth wirrth, der szal der Stadt voruallen^^).
56. Item keyn mekeler sal gast zcu gaste brengen, vmme kouffe
zcu machen den borgern zcu schaden bey X gutten marken vnde
dem vormelder den dritten pfenning, vnde weres, das der mekeler
^) denne: durchstrichen.
2) in: durchstrichen.
3) vnde: durchstrichen, dafür: ader mit.
4) em: durchstrichen, dafür: sich.
5) vnde: durchstrichen, dafür: ader.
6) der bussen: durchstrichen, dafür: L gutten mark.
■') gut steht an Stelle ausgestrichener, unleserlicher Buchstaben.
8) eynich: durchstrichen, dafür: erkeyn.
9) der: durchstrichen, dafür: welcher.
10) später verändert: sulcheynen.
11) die Zahl ist sehr unc^eutlich und ausgestrichen, dafür: XXV gutte. D. St. B.
Ms. 275: 10.
12) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 43
des geld nichten hat, so sal her vor itczliche halbe mark acht tage
in der tymenitcze legen ^).
57. Ab ouch eynich treger befunden worde in mekeldeye adir in
koulTenschatcz erkeynem fremden manne zcu gutte, der sal dieszer
stat wonunge vnde seyns treger ampts ewig emperen*).
58. Ouch sal nymandt mekeler sein, her en habe denne seynen
eydt dorczu gethon vor deme rate, bey eynem Firdunge, vnde den
mekelern sal der kouffman von eyner mark eynen pfenning geben,
vnde dergeleich der do vorkouffet ouch von der marke eynen i)^).
Mekeley ist vorboten, keyn borger kofe oder vorkofe den fremden
zcu gutte. Item nymandt szal vorbas mekeleye vben bey X gutten
marken, Ouch szal keynn borger deme gaste zcu gutte keynerley
gutter kowffen adir vorkouffen bey der obengeschrebenen busse, vnnd
wen sich der koivff hocher betruffe^) wen L gutte mark, szal die bussze
stheen zcu des rathis dirkentnissze^).
59. Von wrakereye. Item so sali kein wraker, scheffeler adir
weger keynerley gut keynem gaste zcu messen, wraken vnde zcu
wegen*) adir abe wegen, das gast van gaste koufft, bey V gutten
marken, dem vormelder den dritten pfenning, vnde alle gutter, die
zcur wrake gehören, sal man zcu der wrake brengen bey der selbien
busse.
60. Van ozenmunde, scheneysen, copper. Item ozenmunth zal
man zcu der pfunder wicht brengen vnde saP) gewagen werden van
dem yasse, van der last zcu geben eynen pfenning, sunder van dem
vasse bezunder czwene pfenninge. Scheneyser vnde copper sal man
ouch wraken noch seyner wirde^).
61. Van wagenschosse vnd anderm holtcze. Wagenschos vnde
allerley holtcz vnde vortmer allerley gut, do wraker zcu')gesatczet
seyn, sal nymandt empfoen, do sey eyn gesworen wraker bey.
62. Allerley holtczbrake bleibt alleyne den brakers, Ouch sal
nymandt wagenschos, delen, allerley holtcz vnde vortmer allerley gutt,
do wraker zcugesatczet seyn, anders vormengen, vorpacken adir
vorwandeln, wenne alse is die wraker gewraket vnde vszgesatczet
haben; wer disz thut, der sal seyner busse nicht wissen. Ouch sal
1) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
2) Zwischen betrulfe und wen stand ein radiertes Wort.
*) Von Ouch an: durchstrichen.
*) wegen: durchstrichen.
^) Von sal bis zum Schluß des Artikels: durchstrichen, dafür: wegen lossen.
6) In D. St. B. Ms. 275 fehlt der Artikel.
^ zcu: durchstrichen.
44 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
nymandt vfT der wesen holtcz kouffen, her sey denne borgen, vnde
nicht anders denne bey dem sechczigisten, vnde des gleichen mit dem
bogenholtcze ouch also zcu halden, sunder das man es vorkouffen
mag bey deme hunderte vnd das man es nymandes zcuwrake adir
zcuschreibe, her sey denne borger, bey X gutten marken. Ouch
sullen dy wraker keyn ander holtcz kouifen vff der wesen denne
wraks wrak.
63. Von honinge vnde hoppen. Keyn man sal honing vszmessen
adir entpFoen, do seyn^) denne die geswornen bey, die die rathmanne*)
dorczu gesatczet haben'); dergleichen sal nymandt hoppen bey scheffeln
vszmessen denne ghenner*), der dorczu gesworen hot^), bey der busse*).
Vom pjunt hoppen, waes dem braker zcu geben sey, Ouch sal
aüerley pfunthoppe, der hyr in die staedt czu koufe komet vnde ouch
Widder ouszgejurth wirt, durch dy geswornen wreker gewraket werden,
von welchem eynczuwraken sal der vorkoufer IUI pfenige vnde der
koufer ouch IUI Pfennige deme wraker geben. Sunder so her ousz-
gewraket wirt, szal der koufer IUI Pfennige deme wraker czu lone geben.
64. Van vorwandelunge der wäre. Nymandt sal bering, berge-
rore, fleiszch vnde zaltcz, das her gebrocht wirt, anders mengen vnde
vorpacken, denne alse is her kompth, bey vorlust desselben gutts, dem
vormelder den dritten pfenning.
65. Van assche vnde garne. Assche sal nymandt anders machen,
wenne alse^) die her kompt; wer sy anders macht, der sal seyner
bruche nicht wissen, vnde der treger, der sy anders macht, der sal
seyner wonunge entperen.
66. Von der haspel des games vnd von irer f ollen zcael. Item
die haspeil van deme garne sal nicht kortczer seyn wenne eyne ele
vnde sali seynen vollen czall halden bey vorlust des gutts. Ouch sal
nymandt garne noch cleyder bey denn bomen wasschen; thete imands
hirboben% so sal die der hoffewarter nemen^).
1) do seyn: durchstrichen, dafür: es seyn.
^) die die rathmanne: durchstrichen, dafür: welche eyn erbar raedt.
') haben: durchstrichen, dafür: hot.
^) denne ghenner: durchstrichen, dafür: alleyne derjhenne.
^) hot: durchstrichen, dafür: ist.
6) der busse: durchstrichen, dafür: strofunge eynes erbarn rats.
7) wenne alse: durchstrichen, dafür: dan als.
8) hoben: durchstrichen, dafür: vber.
9) die — nemen: durchstrichen, dafür: inen das garn vors gemeyne gut genomen
werden.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 45
^) Van testamente satczunge. Item welche testamente setczen vnde
machen wellen, sali das van machten weszen^), so^) sollen sie^) dar-
ynne bescheiden zcu wegen vnde zcu Stegen % vnde solche testamente
sollen beleuet werden ®) mit gehegtesz dingesz geczeugnisse vnde alsze
testamentes recht isf^).
Welch man in der ee sitczet mit seyner elichen huwszfrauwen vnd
beerbet ist mit irer beider elichen hindern, der man mag seyn testa-
mente machen, vffs vierdeteyl seyner giitter vnd nicht höcher, vnd solch
testamente sali denn^) ausz deme vollen gutte geuaUen,
Item ouch^) eyne frauwe, die mit irem elichen manne in der ee
sitczet vnd mit irer beider kynder beerbet ist, mag ouch dergleichen
eyn testamente setczen vffs vierdeteyl irer giitter awsz deme foUen
gutte, doch sali disz gescheen mit volbort ires elichen mannes.
Item ouch alle vnd iczliche perszonen beide, manne vnd frauwen,
eliche addir ledige, die nicht kinder haben, mögen van iren guttem
testamente machen vff das vieerdeteyl irer giitter, dach alszö, daii sie
keyne vffsteende erbe vnde legende gründe addir huwszer vff erben
addir legenden gründen in keyne geistliche hende bestellen ^®), vnd dasz
testamente sali gefallen ausz der erbnamen anteill gutter.
Item ap imand mit gehegtesz dinges geczeugnisse vnde alsze oben
berurt ist testamente machen worde, vnde die hemachmals vorwandeln
weide, das sali alleczeit steen czu seynem willen, so uache vnde wenn ^^)
ym das geliebet, vff das eyn iczlioher seynes letzsten willens mechtig
sey zcu gebruwchen < iodoch dise vnse wilkore domit nicht zcu vber-
treten> ").
Die nächsten sechs Abschnitte in jüngerer Schrift stehen auf zwei Seiten, auf
denen frühere Eintragungen offenbar wegradiert sind. D. St. B. Ms. 275 hat die fünf
ersten dieser Abschnitte.
*) sali — weszen: durchstrichen.
') so ^durchstrichen, dafür: die.
*) sie: durchstrichen.
&) später eingeschoben: als nemelick theyne geringe margk, woh de veerde pen-
nyngk were zoguth adder bether als hundert margk; were auer de veerde pennyngk nicht
bether als fufftich geringe margk, so sullen tho wege vnd tbo Stege V geringe margk
gegeuen werden.
6) sollen — werden: durchstrichen, dafür: zo ferre sie zcu rechte mechtig vnd
kreftig seyn sullen, zo seynt sie.
"0 vnde — - ist: durchstrichen, dafür: vnd wy testaments recht ist, zcu beleiten.
s) denn: durchstrichen.
^) ouch: durchstrichen.
^^) bestellen: durchstrichen, dafür: bescheden ader ingeben.
1^) wenn: durchstrichen, dafür: vile als.
»2) < > Späterer Zusatz.
46 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
«
Van deme veerden pennynghe. Item so imandt den vierden phen-
nigk will vergeben, der sali zcu wege vnd zcu Stege vorausz geben
davon den zcehenden phennig, alse van tawsendt marken hundert, van
vunffzcig nvuffe vnde alse ferdan bis zcum legesien zcu^).
67. Von vorekouflTe. Keyn man sali ingerley ^) gutt vor kouffen
vor der stat adir in der stat freyheit, es en*) kome denne vor czu
markete bei X gutten marken.
68. Von kolen, hoy, holtcz, stroe. Holtcz, kolen, hoy vnde stroe
sal man kouffen vor der stat vnde sal nicht infaren, her habe denne
vorkoufft, vnde keyn kolentreger sali dn Icouff machen bey der busse
der boteleye vnde sali den borgern vollmessen, des sali der treger
haben zcu tragen von der last eynen Schilling van dem borger vnde
drey Schillinge van dem koler^). Domete sal der sack bey dem wagen
abegelegett seyn; ouch sali keyn treger vor dy tat geen, bey der boben-
geschrebenen busse, vnde der koler sal seyne hant nicht 'an die kolen
sloen, sunder der messer sali die kolen abeczyhen vnde vollen die tonne.
69. Van czymerholtcze, kalke vnde rynnen. Nymandt sal czymer-
holtcz kouffen bynnen dreyen tagen, als es her kompth, der es nicht
vorbuwen wilP), koufft her es®) aber imani das holtcz noch den dreyen
tagen, so sal her es legen vff das seyne.
Vom voerkofe des bomeholczes, Ock sal nymandt allerley'^) bome-
hoUcz, es sey was es sey^), vmme dasselbige vordan vff vorkoeffe
Widder czu uorkouffen vff kouffen, bey vorlast des guttis^), sunder also
vil eynem idermanne czu seynes notroft behuff ist, magk her wol
kouffen.
70. Wohyn das holtcz vorboten ist zcu setczen vnd von des bom-
holtczes lenge. Wer hir aber vorbauwen will, der magk es kouffen,
wenne her will, ouch saP^) nymandt sal holtcz legen vff die brugke
noch in die stat graben; ouch sal nymandt^*) obir die teme adir vbir^^)
') Der ganze Artikel ist durchstrichen.
2) ingerley: durchstrichen, dafür: erkeynerley.
3) en: durchstrichen.
4) koler steht auf einer Rasur.
5) der — will: durchstrichen,
ß) her es: durchstrichen.
') allerley: durchstrichen, dafür: erkeynerley.
^) es sey — sey: durchstrichen, dafür: waeserley das ist.
^) guttis: durchstrichen, dafür: gekouftefn holtczes.
^^) Wer — sal: durchstrichen, dafür: Item.
") ouch — nymandt: durchstrichen, dafür: noch.
^*) adir vbir: durchstrichen.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 47
seyn holtcz vff furen adir sleppen laeszen; ouch saP) des borneholtczes
lenge seyn sal achtehalb fusz*); andir holtcz sal nymand geben adir
nemen, do sey denne eyn gesworner bey ; ouch sal nymandt hir borne-
holtcz kouffen vordan zcu vorkouffen bey der busze.;
7 1 . Holtcz, rynnen, kalck oder steyne nymandem zcuen tfremden
oder anczugreifen, Ouch sal nymandt des andern holtcz, rynnen, calk
adir steyne nemen sunder seynen^) wissen vnde willen deme es zcu-
kome; thut mans*) imandt do hoben vnd kan nicht beweisen, das er
sich dorinne reddelichen leuten hot angesaget mit erbietunge, zo er
wüste, weme es zcuqueme, das er inen gerne vormugen welle, man
sal es vor dube halden, vnde begriffe man imanden in hantthafftiger
tath, die do Stelen bomeholtcz adir andir holtcz czwyr adir drey, das
ist die stupe, ist is abir mehr, is geet ym an seyn hogeste recht'').
72. Wie viel bomholtcz eyn ider bynnen der stat mag haben.
Nymandt sal mer holtczes bynnen der stat haben adir setczen denne
eyne halbe rutthe®).
73. Von leder. Ouch sal man keyn leder kouffen van den lohers,
es en'') sey denne ersten vffgetruget bey weter vnde bey winde, bey vor-
lust des gutts; den schaden sullen sy beyde haben, der vorkouffer
so wol alse der kouffer.
Schumechers sullen nicht leder gerben mehr, als sie selber be-
dorfen, Vnde die Schumacher sullen ouch nicht mehr leder gerben
denne also vill, als eyn itczlicher seibist zcii seyner eygennen noidorft
seynes Werkes bedarff vnde vorarbeiten kan, vnde sullen keyn leder
gerben vordan zcu uorkouffen.
74. Von kalck vnd zcigel zcu rechtfertiger mosze vnd zcaeL Kalck
ist nicht zcu kouffen vffen voerkoeff, Nymandt sal kalk kouffen vort*)
czu uorkouffen bey III marken vnde dorzcu'^) den calk vorloren.
75. Holtcz zcu schiffe von hynen awsgefuert, wie es zcu enifahen
ist Alle die ghenne, die holtcz vsffuren vor die munde zcu schiffe
^) ouch sal: durchstrichen, dafür: vnd.
2) Von hier bis zum Schluß des Artikels durchstrichen, dafür: vnd nymant sal
van dem vorkoufer holtcz entfahen vnd furen lossen, es sey denne durch den ge-
swornen staedtmesser zcuuorne gemessen.
'^) sunder seynen: durchstrichen, dafür: ane das.
*) mans: durchstrichen.
5) recht: durchstrichen.
®) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
7) en: durchstrichen.
®) vort: durchstrichen, dafür: fordan.
^) dorzcu ~ verloren ist verändert in: bey vorlust des calkes.
48 I)r. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
vnde in die zee, die zollen das holtcz emphoen bey der czall vnde
bey der czall wedir vszgeben, des gleichen sal her allerley gutt thun ^).
76. Van talke zcu kouffen. Item nymands, her sey borger adir
gast, sal talk kouffen hir zcuuor smeltczen adir sust den borgern zcu
uorfange vffkouffen alle jor anzcuheben, zcu vnsir frauwen tage der
letczten bisz vff weynachten, sunder eyn itczlich borger sali die czeit
obir kouffen notdorfft in seyn hawsz vnde nicht mer bey der busse').
77. Von hoker regirunge. Keyn hoke adir hokynne, die do
pflegen vor den benken zcu steende, sullen keynerley speysekouff
kouffen in der stat bynnen adir eyne meyle vmme die stat vor mit-
tage bey XXXVI Schillingen; haben sy des geldes nicht, sie sullen
XIIII tage douor in der tymenitcze legen.
78. Von der hoker wyndelogen vnd irer anczael des hoher kouffs.
Alle hoker vnde hokynne sullen iren veylen kouff vorkouffen in eren
kellern adir vff iren windelagen bynnen dem rynsteyne, ouch sal keyn
hoke adir hokynne mehr haber kouffen wenne XXX scheffel*).
79. Vom haber kouffe. Ouch sal nymant alhier haber kouffen
vordan zcu uorkouffen bey neden XXX scheffeil*) vszgenomen die
hoker bey III marken. Bedarff aber imandt von vnsen bürgern vor
sich zcu seyner selbst noeldurft vnd behuff haber, es sey benidden
oder hoben eyn quartier vom hundertt,- dasz szall vnsem bürgern vn-
gehyndert vnd vngeslossen seyn von eynem Hczlichen fremden zcu
koufen.
80. Speise kouf durch die hokers nicht zcu vorkofen alleine des
szon^), Vortmer sal keyn hoke adir hokynne speyse kouff vorkouffen
bawszen dem markettage bey pfennigwerten, her en^) sey denne vnsir
meteborger bey XXXVI seh').
81. Von flachsze. Ouch sal nymand flachsz vorkouffen bey steynen
adir bey halben alleyne wenne in der stat bey III marken; ouch
sullen is dieselbien, die es also vorkouffen, nicht anders bynden,
wenne als es her wirt gebrocht, bey derselbien busse, vnde die stucke
nicht myn bynden denne zcu halben steynen zcu nemen®).
1) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
^) der busse: durchstrichen, dafür: vorlust des guttis.
s) wenne — scheffel: durchstrichen, dafür: dan eyn quartier von dem hunderdt.
<) bey — schefPel: durchstrichen, dafür: benidden eyn quartier vom hundert.
^) Soll wahrscheinlich Sonnabend heißen.
<) en: durchstrichen.
^) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
s) Der ganze Artikel ist durchstrichen, dafür: Nymant sali alhier borsen flasch
bynden lassen wyniger als bey halben steynen bey X gutten marken der Stadt zcu
uorfallen, zo wol der es bynden let, als der es byndet.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkur. 49
Von flachs, henff, kabelgam vnd kandelgam. Item alle das flxichs,
henff, kabelgam vnd kandelgam, das her gebrocht wirt, soll alle czur
wrake gebrocht werden vnd czur wage, vnd men sali ouch keyn vlachs
vorbinden, es sey denn zcuuor gewraket vnde gewogen, bey dren
gütten marken.
82. Van fischen. Welch man fische her brenget, der sali sie selber
vorkouffen vnde veyle haben eynen tag, was ym dornoch obirloufft,
die mag her vorkouffen unszim borgem *) vnd sust nymandem, der die
Widder wil vorkowffen.
Von den margktknechtenn, die vffm flschmargkte zcusehenn, Wees
roetscher vnd bergerore wegen szalL Ouch welch man der hye czu
kowffe brenget rothscher vnde bergeroer, dy sullen hye czur wicht
nicht vff dy wage komen, vnde dy rothscher sali wegen vnde holden
IX listpfunt, vnde vor dy tonne II listpfundt abeczusloende, vnde dy
bergerore sali halden vnde wegen mit der tonne VII jj listpfundt, vnde
ouch der geleichen vor dy tonne II listpfundt abeszuslaende.
83. Fische seynt hier nicht zcu saltczen vmbe widder zcu uorkoufen.
Nymandt sal hir in der stat fische saltczen alse mersweyn, stör,
lachs, oell, neuwenocken vnde sust allerley ander fisch, vordan zcu
uorkouffen adir auszzcufuren, sunder eyn iderman mag wol zaltczen,
als vil her bedarff zcu notdorlft seynes hawszes bey vorlust des gutts.
84. Von voerkofers der flssche. Vortmer keyn vorkouflFer adir
vorkouflferynne sal fische kouffen, er die glocke IX*) hot geslagen,
das sal man halden bey eynem firdunge.
85. Den fisch zcu marckte komen zcu lossen. Alle die ghenne,
die ffische mit vorkouffe kouffen zcu wasser adir zcu lande vnde
laeszen en- nicht zcu markete komen, der kouffer sal seyn gelt vor-
loren haben.
86. Welche in die botes noch fisschen lofen. Item alle die frauwen ^),
die in die botesz geen bey die brugke vnde aldo fische kouffen vnde
laeszen die fische nicht vff den market komen, die sollen ir gelt vor-
loren haben vnde XXXVI gutte seh. dorczu vorbussen.
87. Den lachs mit rechtfertigem wicht bey phunden ausczuwegen.
Item alle die jennen, welche den lachs mit dem pfunde vszwegen, die
sollen rechtuertige wichte haben vnde zagen vnde wegen eyme ider-
manne bey pfunden, ab her es begeret; worde ouch imandt mit falscher
Wichte befunden, der sal gerichtet werden noch felchszer rechte*).
1) unszirn borgern steht auf einer Rasur.
8) IX durchstrichen, dafür: VIII.
*) frauwen: durchstrichen, dafür: vorkofers ader voerkoferynne.
*) Der ganze Artikel ist durcl^strichen.
50 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Frysche fissche des tages als die man auszschneidei vnd nicht
weiter zcu uorkoufen. Item allen stöer, lachs, mehrsweyn, weis, zcee-
hündt vnd aüirley frissche fissche, die men vffsneidet, so die gesneten
seyn, sal men die vorkouffen desselben tages vnd vortan nicht meh
veylehaben bey vorlast des guttes.
88. Von fasz fisschen in fassen zcu uorkoufen, Ouch alle die
fische, die in den fassen vff den market gebrocht werden, die sal
man vsz den fassen vorkouffen vnde nicht van dem markeie in die
zeuwe wedir zettzen bey III gutten marken.
89. Vff hilge zceit keynerley veyle kouf awsczufleyen. Nymandt
sal ouch des heilgentags ingerleye veylekouff zcuuor kouffende vsz-
legen vnde veyle haben, vszgenomen speyszekouff bey XXXVI seh.
90. Von vffslissunge der weynkeller. Ouch sali nymands byrkruge,
weynkeller vnde tauernen des heilgentages vffslissen noch offen halden
vor des seygers IX bey III gutten marken. Das ouch nyemandt in
feyer tage vor der hoemessen byer, weyn, methe oder gebranten weyn
ausschencke bey der vorgeschrebenen busse.
Keynerley vff den stillen freitag zcu kaufe zcu haben. Ouch
szall nymandt yenigerley wäre vff den heiligen stillen freytagk vor
mitthage zcu kowffe haben bey III gutte marck.
Wen pfefferkuche nicht sal vorkouft werden. Ouch szall nymandt
des sontaghis vnnd in andern hillighen taghen vor mitthaghe pfeffer-
kuche vor der kirchen zcu kowffe haben bey III gutte mark.
91. Von lakenne zcu streichen, gewande vnd gewant zcu sneyden.
Wer do kouft gantcze adir halbe lakenne adir leynwant^) bey dem
hunderte, der^) sal keyn man streichen wenne^) die dorczu gesworen
haben.
92. Wehr gewant schneyden will. Wer gewant sneyden wil, der
sal vnser borger seyn vnde sal der*) gewant sneyder zele gerate
gewynnen vnde geben der stat ire fenster gelt bey der busse.
93. Woher gewant zcu schneyden ist, vnd wie viel er am erbe
haben sal Ouch sal nymandt gewandt sneyden anders denne^) vff
seynen eygennen wyndelagen, die her bewanet, vnde sal an demselbien
erbe zcum mynsten^) LX gutte mark haben bey III gutten marken.
J) leynwant: durchstrichen, dafür leymet.
2) der: durchstrichen, dafür: die.
3) wenne: durchstrichen, dafür: dan.
4) sal der: durchstrichen, dafür: der.
•''*) denne: durchstrichen, dafür: dan.
ß) mynsten: durchstrichen, dafür wennigsten.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 51
94. Wollewebers suUen dreyerley tucher machen vnd gervant
schneyden. Item die wollenweber sollen keyn gewant sneyden bey V
goden marcken, szo fache imant von inen da myte beslägen ivirt.
Ouch sollen sie keyne laken machen van roffewolle auszgenomen
auwstwolle, sunder sie sollen dreyerley laken van gutter wolle machen,
alse fordertucher, mitteltucher vnde geringe tucher, die sollen ire lenge
vnde breyte halden, die lenge ist XXI)t|j elen vnde die breyte II elen
vnd die sali der geswome Streicher streichen, Vnde eyn itczlich laken
sal seyn szegell haben *), do man sy bey^) kennen mag, vnde worden
die laken anders befunden denne van gutter wolle, die sal man nemen
vnde vorbornen.
95. Van wolle. Ouch sal nymands ungewasschenne wolle kouflFen,
dan woh der kouflFer wo her*) dy findet, die mag her wol*) ausz-
werffen.
96. Van groenlaken. Item wer groelaken her brenget zcu kouffe,
der sal sy setczen in seynes wirtes hausz vnde nicht vff die windelagen
vnde*) in den®) speichern noch buwszen daches, do sal man irer nicht
veyle haben') bey vorlust der laken.
97. Van vorbotenen hozen zcu sneyden, van schrotern vnde ge-
wantscherern. Nymands sal hozen sneyden adir sneyden laessen vff
den kouff, her habe denne der hozenneger werk vnde gylde vnde gebe
der stat ire fenster gelt bey III marken.
98. Van awszhengunge der hosen vnde waes eynes idem ampt
betrift. Ouch sal keyn hozenmecher vor seyner thoren adir vff seyme
fenster erkeynerley ander wäre vszhengen noch ^) bey cleynen stucken
adir pfennigwerten vorkouffen, denne ^) das seyn ampt angehöret, bey
der vorgeschrebenen busse, deszgleich sali eyn itczlich ampt thun.
99. Vngeschoren gewant ist nicht zcu hoszen zcu nemen, och sal
keyn schroter ader scherer gewant schneiden, Keyn hozenmecher sal
erkeynerley gewant zcu hozen machen, ee denne ^^) das es geschoren
J) später eingefügt: die fordertucher mit deme segill mit czwen creuczen vnde
eyner krönen, die mitteltucher mit deme sigill mit czwen creuczen ane kröne, vnde die
geringen tucher sollen vnuorsegelt bleiben.
*) do — bey: durchstrichen, dafür: bey welchen sigeln man.
*) wo her: durchstrichen.
*) wol; durchstrichen.
5) vnde: durchstrichen, dafür: ader.
6) den: durchstrichen, dafür: die.
') do — haben: durchstrichen, dafür: dweyle sie doselbst nicht sullen awszge-
fligen noch vorkouft werden.
8) noch: durchstrichen, dafür: es sey.
9) denne: durchstrichen, dafür: dan.
10) denne: durchstrichen.
4*
52 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
vnde gekronipen ist, vff seyn recht; ouch sali keyn hozenmecher,
schroter adir scherer gewant sneyden bey elen, zcu uorkoulfen als
die^) gewantsneyder bey III gutten marken. Ouch en*) sal keyn
schroter adir scherer van gantczen laken halbe machen noch vnge-
rechte vnde*) falsche falden dorane zcu machen*) bey der stat wonunge.
100. Waes laken die schroters vnd scherers nicht bereiten suUen.
Ouch sal keyn schroter adir gewandt scherer erkeynerley halbe laken
von gantczen laken machen, es sey denne der gesworne Streicher sal*)
die zcuuor streichen ^) vnde bezeen, das die halbe laken ire volle lenge
haben alse nemelich XXII elen haben'); was denne die volle lenge hot
vnde mit der stat segeil bezegeh wirt, mögen die scherers bereythen
vnde zcustechen, alse denne*) der lakenne recht vnde gewonheit ist,
was^) abir die vorschrebene leege nicht haben, das^®) sullen sie nicht
zcustechen bey der vorgeschrebenen busse,
101. Von schiffwerke vnde bordingszfarern. Item alle die ghenne,
die hir vff der lastadien schiffe bauwen adir bauwen laeszen wellen,
die sullen sie bauwen laeszen^') van guttem gewraketem holtcze bis
czwene balken ^*) genge vber die balken, vnde eyn itczlicher sal bauwen
van guttem holtcze vnde guttem") eyser, alse das noch grösze der
schiffe mogelich erkant wirt; vnde wurde in dieszen vorschrebenen
artickeln imandt buszfellig gefunden, es were an holtcze adir an eyser,
der sal deme rathe vor itczlich stucke noch erkentnisse der ghennen,
die dorczu gesatczet seyn**), bussen III gutte mark vnde hirczu sal
der raeth alle jor czwene vsz dem rote setczen dorzcu zcu sehende
mit den ghennen, den das metebeuolen wirt**), vnde ane derselbien
wissen vnde willen sal keyn schiff van der lastadie in das wasser ge-
>) als die: durchstrichen, dafür: dan einsulchs gehoert zcu alleyne den.
*) en: durchstrichen.
8) vnde: durchstrichen, dafür: ader.
^) zcu machen: durchstrichen, dafür: bereiten.
6) sal: durchstrichen, dafür: habe.
^) streichen: durchstrichen, dafür: gestrichen.
'') haben: durchstrichen, dafür: vnd.
^) denne: durchstrichen.
9) was: durchstrichen, dafür: welche laken.
10) das: durchstrichen, dafür: die.
1^) laeszen: durchstrichen.
1^) balken: durchstrichen.
*8) guttem: durchstrichen.
1^) gesatzcet seyn: durchstrichen, dafür: eyn eerbar raet setczett.
'S) vnde hirczu ~ wirt: durchstrichen, dafür: welche gesaczste ader verordnete
Personen, wie oben geschreben, doruff mit fleis sehen sullen.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 53
brocht werden, sie haben sie*) denne dieselbigen vor bezeen, bey der
buszen X gutten marken, vnde wenne das schiff szeyne last innehat
vnde vnder das zegell kompt, so sal der czymerman vorbas douon
keyne noeth leyden.
Schiffe seynt nicht vff kouff zcu bauwen. Item nymandt szal
schiffe bauwen vff den kowff, sunder wil ymandt schiffe bauwen, der
szal dieselbigen vor sich vnnd seyne freunde bauwen <:vnd> ^) wurde
ymands dorobir <zcu thuen^- *) befunden, der szal deme raethe hun-
derth gutte marck seyn vorfallen,
102. Vff der Lasiadie seynt schiffe zcu bauwen vnde vff den
brücken nicht zcu zcymem. Ouch sal man keyn schiffe bauwen noch
bessern anders denne vff der lastadie, ouch sal nymands czymern vff
den brücken vor den speichern adir doczwisschen bey II marken.
Mäste nicht vber XII faden von hynnen awszzufuren. Ouch szal
men keyne moste bynnen adir bawssen borthes von hynnen füren
beben XII fadem, sunder wil ymands lenger mäste van hynnen brengen,
der szal dieselbien vber ende awsfuren,
103. Wohe schiffe zcu bragen vnd sturtczen. Nymandt sal seyn
schiff bragen adir stortczen anders, denne*) do die bragebank van der
stat dorczu gemacht ist, bey X gutten marken.
104. Von awszleuchtunge der schiffe, Nymandt sal vsz adir in
leuchten mit ingerley*) schiffen, her en"*) sey denne vnnser meteborger.
1 05. Vff die bordinge zcu sehen, welche vor der munde gebraucht
werden. Wer do bordinge vor die munde füren will, der sal es also
bestellen mit " seynen knechten, das do keyn schade von geschee.
Geschege do ater schaden von, den sal her*) vffrichten adir den bor-
ding vbirgeben dem ,kouffmanne vor den schaden.
106. Wie kurtcz eynen bording zcu laessen. Wer ouch eynsz
bordings bedarff ader zcu thuen hot vsz adir in zcü leuchten, der sal
en laesszen bey dreyen werkeltagen.
107. Von werfunge des ballasts in der hauene. Alle die do')
bailast werffen in die habenne bey tage, vorleren ^) X mark, bey nachte
aber baüast werfende vorleust den hals, vnde keyn schipper sali
1) sie: durchstrichen.
*) <: ->- späterer Zusatz.
3) denne: durchstrichen, dafür: dan.
*) ingerley: durchstrichen, dafür: erkeynerley.
*) en: durchstrichen.
^ her: durchstrichen, dafür: der besitczer der bordinges.
T) do: durchstrichen, dafür: jhennen, welche.
8) vorleren: durchstrichen, dafür: seint vorfallen.
54 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
ballast avsz seynem schiffe brengen, her en') spreche denne zcuuor mit
dem pfoelmeister.
108. Ballast in der sehe zcu werfen, Ouch sal nymandt ballast
in die zee werffen neher denne vff eyne weke *) zees der habene bey
X marken, vnde den^) steyn, den die schippers innehaben vnde her
brengen, sullen sie antwerten vnd geweren vff das boUwerk vor die
munde bey der vorschr. busse, vnde*) eyn iczlich schipper, wenne
her seyn pfaellgelt gebit vnde vsz segeln will, sal vff dem rothwsze
seyn recht thun, das her die vorschrebenne wilkore gehalden habe;
wer disz nicht ihun will, der sey der vorschrebennen busse bestanden.
109. Welch schiffman dem schipper mit seinem gelde entlouft.
Item ab eyn schiffman seynem schippern entliffe mit seynem gelde,
das her em vff zeyne huere gegeben hette^), das^) der schipper eyn
sulchs mit czwen schipmannen mochte beczwgen, so hette*) der
schippman seynen hals vorboret').
1 10. Der schipper thu rechenschaft seynen frunden von itczlicher
resen. Item eyn itczlicher schipper, der eyn schiff hier zcu hawsze
gehörende füret, is sey cleyn adir grosz, der sal von allen reyszen
seynen redern ader freunden rechenschafft douon thun, eer denne
her Widder vorfrachtet**), vnde keyn schipper sal ouch nicht ^) ver-
frachten ane seyner reder *^) wissen vnde willen, vnd ab imandt do-
kegen^^) wurde vorfrachten, das sal keyne macht haben vnde sali
dorczu seyner bruche nicht wissen.
111. Wen die schiff kinder sullen zcu schiffe gehen vnde nicht
dorausz lofen. Alle schiff kinder, die eyn schipper gewonnen hot, die
sullen zcu schiffe faren an dem ersten tage, als en das van dem
schipper wirt geheyszen. Ab imandt hirane wurde brechen vnde arie
orlop des schippers ausz dem schiffe worde^^) louffen, der sal douor
XIIII tage in der tymenitczen legen.
1) en: durchstrichen.
2) weke: durchstrichen, dafür: woche.
8) vnde den: durchstrichen. Als neue Oberschrift eingefügt: Die steine vfs bol-
werck zcu geweren.
*) Von vnde bis zum Schluß: durchstrichen.
5) hette: durchstrichen, dafür: hot.
6) das: durchstrichen, dafür: vnd.
') Statt: seynen hals vorboret: seynes halses bestanden.
8) Als neue Oberschrift eingefügt: Keyn schiffer frachte hinder den frunden.
^) nicht: durchstrichen.
^^) reder: durchstrichen, dafür: schiPfefrunde.
11) dokegen: durchstrichen, dafür: doruber.
12) worde: durchstrichen.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 55
1 1 2. Von schiffskyndem, die tagk vnd nacht auszm schiffe bleiben.
Welche schiffkinder ane wissen vnde willen eres schippern eynen
tag vnde nacht avsz dem schiffe seyn, das der schipper adir stewerman
mit czween seynen schiffskindern beczwgen magk, deme magk der
schipper, ab her will, orlob geben, vnde was der schiffman entfangen
hot, das sali her dem schipper wedirgeben, vnde dorczu sal der schiffman
deme schippern seyne halbe hure geben*); hot her des geldes nicht,
her sal vor itczlichen firdung acht tage in gefengnisse legen; ouch
sal der schipper van den schiffmannen ^) nicht gedrungen werden, en
ingerley') gelt zcu geben, er das schiff halb ist geladen.
113. Welch schiffman seine furunge nicht schift. Item welch
schiffman vnde boszman seyne foringe nicht schiffet, dem sal der
schipper noch anczall seyner Fracht seyne foringe beczalen.
114. Der schipper gebe seynem folcke ziveyerley gerichte. Item
eyn schipper der*) sal seynem volke beyde fleischtages vnde fisch-
lages geben czweyerley gerichtes vnde eynerley getrenkes; wil der
schipper mee geben, das steet zcu seynem willen; dorane sal sich
das schiffsfolk genügen laeszen.
115. Irrunge des schippers vnd seynes folcks bansen landes.
Item ab es sache were, das eyn schipper mit seinem folke schelunge
hette bawszen landes in irkeyner der henze State habenunge adir do
der dwtsche kouffman leit, dar^) mag man vnde sal sulche Sachen
entscheiden, zo ferre man sulche schelunge nicht wedir her schuhet
vnde vorweyset.
1 16. Eyn itczlich gut balde von der brücke zcu brengen. Welcherley
gut man vff die brugke brenget, das sal man zcu handes wedir abe-
brengen es sey denne hering oder ander gutth, welches vff der brücke
von noet wegen muszt gehandelt werden. Die gutter alleyne durch
den boem zcu brengen. Ouch sal nymandt ingerley®) gutt zcu schiffe
füren anders den dorch den boem bey dem slosse vff vnde abe bey
vorlust des gutts vnde sal der stat douon ere pflichtt thun.
117. Van matten buden. Czwisschen den matten buden vnde der
brugken sal nymands fuer haben, vnde man sal keyne matten binden
den in den matten buden, ouch czwisschen den speichern sal ouch^)
') geben: durchstrichen, dafür: awszrichten.
<) mannen: durchstrichen, dafür: leuten.
3) en ingerley: durchstrichen, dafür: inen erkeynerley.
*) der: durchstrichen.
5) dar: durchstrichen, dafür: do.
c) ingerley: durchstrichen, dafür: erkeynerley.
"0 ouch: durchstrichen.
56 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkur.
nymandt fuer haben; nymandt sal och pech adir theer legen in die
Speicher adir doran*) bey III marken.
118. Von drauwunge zcu bornen. Weres, das imandt drouwete
zcu bornen vnde hette man des czwene erbare manne, die das gehört
hetten, das were desselbien drouwers hals*).
119. Van der stat planken. Item nymandt sal der stat planken,
czwuene adir weren zcubrechen noch bey tage adir nachte noch')
dorobir steygen bey vorlust seynes halszes.
120. Van meltczwerke. Vnser börgere sullen keynem manne
meltczen, her sie denne vnser meteborger bey V gutten marken.
121. Van brau werke. Welch man sich des bruwens generen^)
will, der sal merken seyne secke, er her das körn adir maltcz in die
mole brenget; wer das nicht en*^) thut, der vorlust den vngemerkten
zack vnde maltcz vnd eyn iczlicher bruwer sali seyn malcz in der möle
vormetczen,
122. Wie groesz die dantczker vassze vnd ihonnen seyn sullen.
Alle die do brauwen, die sollen ire tonnen selber omen. Sint sy myner
den XCII Stoffe, man sal sy entczwey slaen, vnde die vassze sullen
czweer also grosz seyn, bey derselbien bussen; fyndett man sy abir
myner*), das sal man en am gelde abesloen. Waes bende die boichers,
vff bier tonen legen sullen, Ouch sullen die botcher vff itczliche byer-
tonne vier esschen bende legen, vnde die tonnen sullen mit der stat
merke geczeichent seyn, vnde nymandt sal sye anders kouffen noch
vorkouffen bey XXXVI Schillingen, vnde die botgher, die tonnen machen,
die sollen keyne tonnen kouffen vordan zcu uorkouffen.
123. Van byertregern. Den tregern sal eyn itczlicher VP) Pfen-
ninge von eyner tonnen birs zcu tragende geben, also wol der sie kouft
als der sy vorkoufft.
124. Dy tregers sullen nicht mekel gelt nemen, Vnde die bier-
treger sullen keyne mekelleye nemen von den ghennen, den das .hier
zcugehoret, das sie vorkouffen, bey der busse des kakes.
125. Byer gewissen leuten durch den treger zcu uorkoufen, Keyn
biertreger sal byer vorkouffen anders denne in gewisse hant, wirt aber
1) doran: durchstrichen, dafür: an die Speicher.
^) hals: durchstrichen, dafür: das feuwer.
*) noch: durchstrichen.
*) generen: durchstrichen, dafür: erneren vnd futten.
^) en: durchstrichen.
6) myner: durchstrichen, dafür: wynniger zcu halden.
T) VI: durchstrichen, dafür: IX.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 57
*
ghenner, aberunstig, der es gekoufft hot, der treger sal es beczalen
adir sal seyner wonunge entperen.
126. Van kornetregern. Den korntregern sal man geben van der
nedersten treppen XVIII pfenninge vnde vort vflF von itczlicher treppen
VI newe ^, disz sollen die treger Halden bey der busze des kakes *).
127. Van weyne. Wer weyn czappen wil vmme gelt, her habe
en*) heymlich adir offenbar, der sal en laeszen zetczen vff deme
rathwsze, vnde wil der weynman den weyn nicht laeszen louffen,
als her ym gesatczet wirt, der sal den weyn am dritten tage avsz der
stat brengen.
128. Die weyne nicht zcu uorf eischen noch zcu uorringem, Worde
der weyn anders gefunden, wen her was, do her gesatczet wart, der
weynman sulde seyner broche nicht wissen seyn hoeste'*), vnde die
weynlute sullen vollemasze geben, vnde nymandt sal myner kmsze^)
haben denne eyn quartir vom*) Stoffe bey der busse X gutte mark.
129. Alden weyn noch sunte mertens tage zcu besichtigen. Ouch
wer aide weyne hot noch sunte mertens tage, die sullen die radtmanne
bezeen; sint sy gut, her genisse ir, sint sy boze, man sal en die
bodeme vszsloen, vnde in eynem keller sal nicht mer denne eyner-
leye weyn seyn bey X guden marken**).
130. Van veylem marcktage des brotes. Item eynen veylen freyen
market sal man in der woche mit broete haben alse vff den sonnobent,
der sal eyme idermanne Frey seyn bawszen vnde bynnen der stat
vnde^) nymandt sal sust in der wochen backen brot zcu uorkouffen
bey vorlust des gutts ane die birschenken vnde weynschenken, doch
sollen sie es nicht backen, sunder sie sullen es van den beckern
kouffen vnde zcu erer kruge behuff alleyne haben.
131. Wehr brooth koufen vnd vorkoufen magk. Item die kruger
vnde hoeker bey sunte Barbaren, die mögen van den beckern brot
kouffen vnde wedir uorkouffen, ouch®) des gleichen die kruge, die
in der zantgrube vnde schedelitcze gemacht seyn.
1) Der ganze Artikel ist durthstrichen, dafür: Den korntregern sali der burger
vnd kouffhian geben von der niddersten treppen V seh., von der andern VII seh., von
der dritten IX seh. vnd zo fordan bey II seh. von itczlicher treppen vff zcu steigen,
bey der pene dem treger des thormes vnd nidderlegunge der gilde; wehr aber dem
treger doruber gibt, der ist der stat vorfallen III gude mark.
*) en: durchstrichen. 3) seyn hoeste: durchstrichen.
4) krusze: durchstrichen, dafür: mose.
*) Die Worte: quartir vom stehen auf einer Rasur.
^ Der ganze Artikel ist durchstrichen.
7) Von vnde bis zum Schluß des Artikels: durchstrichen.
^ Von ouch bis zum Schluß des Artikels: durchstrichen.
58 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
132. Van geisselern vnde van fleische zcu uorkouffen. Item suUen
die geiszeler, welche *) in der stat veste wonen, die sich
mit vns gedenken zcu generen vnde vnser borger zcu seynde, wer
oucli das werk der ffleischer mete gedenke zcu halden, der gewynne
ere werk vnde kouffe mit en eyne bank, vnde*) der sonnobent sal
eyn gemeyne markttag vnde geisselmarket bleiben, also alse das von
alders gewest ist, vnde van itczlicher bang bawszen vnde bynnen der
stat 1 1^ gude mark vnde den wesen czyns, alse man des mit en eynsz
Wirt, sollen sie der stat geben.
133. Die broesi am fleische nicht awsz czu schneiden. Welch
man flesch vorkouffen will an dem marcktage, der sali die brost
nicht vsshauwen, welcherley es sey, bei eyner mark.
1 34. Von gebessertem fleiszche vnde waes am fleische nicht aus-
czusneiden noch hewte zcu salczen. Ouch sal keyn man gewessert
fleisch vele haben bey derselbien busse, vnde sal dorczu das fleisch
vorloren haben, vnde den rindern sal man nichtis vszsneydert *). Ouch
sal nymand hewte salczenn bey vorlast des guttis. Den sweynen sal
man ouch nichtis vszsneyden denne die czunge vnde gorgell alleyne,
vnde die sweyne mag man ouch bey der helffte vorkouffen, nyren
vnd talk sal man den scheptczen nicht vszsneyden.
135. Van sweynen vnde slachtunge. Wer sweyne vorkoufft, der
sal sy reyne geweren, is sey denne, ab sie der kouflfer in sulchen
Vorworten kouft, das her sy nemen wil, als sie seyen. Ouch sali
nymandt sweyne kaufen von awszsetczigen lewthen.
136. Von slachte gelde. Alle, die do slachten vrnme gelt, den sal
man geben van eynem groszen fetten sweyne XVIIF Pfenninge, van
eynem mittelmesigen sweyne I Schilling, van eynem ochsen adir eyner
kw II scot vnde nicht mer*).
137. Van mittel markete. Item der mittelmarket vor\der kirchen,
der gehalden wirt cwisschen der kremergassen vnde der ^kirchen, sal
gantcz reyne abegethon seyn, des gleichen sal man ke>{ne frische
fische do forder veyle haben, sunderlich des heilgentages vcbr malczeit
anders denne koell. l
138. *)Van hochtczeiten ader wirdtschaffien vnde kyndelbyer. Item
mit den hochczeiten vnde kindelbyer vnde mit den goben \ czu den
1) Mehrere radierte Worte.
2) Bis hier ist der ganze Artikel durchstrichen, dafür: Item.
8) D. St. B. Ms. 275 hat hier noch die Worte: dan alsze gewanlich is.
*) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
5) Die Artikel 138—141 sind bereits gedruckt bei Günther, Danziger Hochzeits-
und Kleiderordnungen, ZWG 42 S. 225,6.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 59
wirtschaften sal mans halden, alse das vff dem rathwsze*) in schrifFten
hengett*), die eyn iderman lezen mag vnd sich dornoch halden bey
der busse dorvff gesatczet. Sünder^) etliche artickel sint vorbessert,
alse hirnoch volgen.
139. Man sal zcu dem lobelbir nicht mee denne eynerley weyn
vnde eynerley krude geben, deszgleichen ouch, wenne die brawth zcu
bette gebrocht wirt; ouch sal zcu keyner hochczeit mer denne eyns
gebeten werden, das sal gescheen vff den freygtag vnde nicht vff den
montag; vnde vff den sontag, alse man die brawt zcu bette brenget,
sal man haben VIII schusselen vnde nicht mee; wil es imandt vor-
mynnern, der mag woll; vnde vff den montag, so die brawth zcur
kirchen geet, sal man haben XX schusselen vff den morgen vnde vff
den obendt X schusselen vnde nicht mer; vnde so mag man vorgeben
XII par schu, VIII par lynnen cleder vnde VIII sloger vnde nicht mer*).
140. Wer seyner tachter nicht vormag mete zeugeben III C geringe
mark, der sal sy nicht cleyden in scharlaken, vnde keynerley borten
sal man vorbas tragen, do golt ingeworcht adir gehalftet ist. Sundir wer
sie nw hat, der mag sy tragen vnde vorbas keyne andren czwgen; der-
gleichen sal man ouch mitallerleyhawben halden byczehengute marken*).
141. Der sich vorandert, wie kurtcz er soll burger werden. Ouch
wer sich vorandert vnde nicht unsir borger ist, der sal in den ersten
vier wochenn noch der Wirtschaft borger werden bei X gutten markenn*).
142. Van der tendete zcu halden. Item die tendete sal man offem-
bar veyle haben vff der gassen vnde nicht in den huszern noch in
den kellern drey tage in der wochen, alse mittewoche, freytag vnde
sonnobent, vnde^) sal aldo gehalden werden, do sie von alders her
gewest ist; vnde keynerley newewerk, was das ist, sollen sy^*) veyle
haben, ouch nicht des heilgentages bey vorlust des gutts.
143. Van vorbotener tracht durch die kirche zcu tragen. Wer
ferkell, körbe mit fischen, halbe römpe fleischs adir sust allerley ander
vngewonliche tracht vor mittage durch die kirche treith, der sal douor
VIII tage in der boteleye legen'), dergleichen ouch wer vff den kirchoff
slemet adir, den vnreyniget vnde dorobir befunden wirt, der sal ouch ^)
douor VIII tage in der boteleye legen.
1) rathwsze: durchstrichen, dafür: koningk artus houe.
*) hengett: verändert in: hengende befunden wirt.
8) Von Sunder bis zum Schluß des Artikels durchstrichen.
*) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
*) vnde — gewest ist: durchstrichen, dafür: nach alder weyse vnd gewonheit.
6) sy: durchstrichen, dafür: die tendeters.
7) VIII — legen: durchstrichen, dafür: II gute scot. der wette vorfallen seyn.
ft) ouch — legen: durchstrichen, dafür: noch des rats erkentnis gestroft werden.
60 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
144. Van czymerluten, zager etc. Czymmerlewte, muwer, szager,
leymklecker vnde greber, die eyn werck vordinget haben, sullen vflF
keyn ander werk geen, sy haben denne das vordingete werck bereyth
gemacht bey IIP) marken. Ouch szall nymandt vber das vordinge
imandi notigen adder vff vorbesserunge drangen bey vorgeschrebener
broche.
145. Van artczsten. Keyn artczste sal bynnen dieszer stat artcz-
teyen adir practiciren, welcherley es sey, her sal zcuuor komen vff
das rathwsz vnde sal *) sich vor deme rate beweysen vnde seyne brieffe
vnde beweysunge mit sich brengen vnd^er denne') sulche artczsten
bedarff, der sal geben vor eyn wasser zcu bezeen eyme doctori III
gutte Schillinge*) vnde eyme andern meister, der do nicht doctor ist,
II gutte seh.*) vnde nicht mer.
146. Van furluten vnde wagenknechten. Furlute vnde wagenknechte,
die do faren vffer gassen, die sollen schretes faren vnde nicht draben
vff der gassen noch vff den brugken bey eyme firdunge.
147. Van mussiggengern, doppelem vnde spelern. Welch man
keyn gut hat, do her ledig vffgeen mag, vnde nicht wil arbeiten vmme
narunge, zcu bekommen der sal vsz der stat czyhen adir sagen % was
seyne narunge sey^).
148. Wie hoghzcu dobbeln. Nymandt sal hoger^) toppelen denne*)
eynen firdung bey seyner broche*^); warnet der wirt den gast nicht,
her sal ouch geben seyne broche, vnde worde imandt begriffen mit
falschen worffeien adir der do virherte, deme sal man seyne beyden
ogen vszstechen.
149. Van eebroche. Ouch welch man adir weib in eebroche be-
funden Wirt, sullen sie beyde, man vnde weib"), des kakes seyn be-
standen adir sullen X mark geben ^*).
III: durchstrichen, dafür: V.
^) sal — brengen: verändert in: sage sich deme rate an vnde trage voer seyne
brieffe vnde beweyse.
^) denne: durchstrichen.
*) III — Schillinge: durchstrichen, dafür: II scot.
*) II — seh.: durchstrichen, dafür: I groschen.
^) sagen: durchstrichen, dafür:, beweisen.
7) sey: durchstrichen, dafür: vnd handel szey.
8) Nymandt — hoger: durchstrichen, dafür: Wirdt ymant.
^) denne: durchstrichen, dafür: hoben.
JO) bey — broche: durchstrichen, dafür: das sal die wette noch gelegenheit strofen.
1^ man vnde weib: durchstrichen.
^*) sullen — geben: durchstrichen, dafür: sust am gelde von der wette geStroeft
werden.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 61
150. Von freyen weihen. Vortmer gemeyne frauwen ^) sullen keyner-
ley zeydene borten, zeyden ....*) gewant, keyner*) golt adir zilber
vorgolt, korellen, perlen adir ander eddelgesteyne, hermelen, lasten,
schonewerk vnd*) keynerley bremzell tragen bey vorlust desselbien
ge wets *)
151. Freye weiter, wohe sie nicht ivonen sullen, Keyne gemeyne
beruchtigete frauwen sollen wonen bey erbaren lewten noch kegen den
kirchthoren vbir, is were denne, das sy die nockhir mit gutten willen
Avolden bey en*) leyden zcu wonen, bey III gutten marken.
152. Van vorbotenner were. Keyn inwoner, borger adir gast sal
eyn lenger mcsser tragen, denne eyne ele mit heffte vnde klynge in
all, vnde nymandt sal bey nacht czeithen vff der gassen geen mit
meszeren adir mit ander wopene noch mit vorbunden angesichte des
zomers noch der andern glpcken vnde des winters noch der ersten
klocken bey vorlust der were vnd eyner guden marken. Ouch sal
nymandt geen vflF der gassen adir') mit vngewonlicher were; were
hirane bricht, der vorlust das wopen, die were vnde III mark.
153. Van wonden vnde thotslegen. Czweth imand vff den andern
eyn messer, der vorlust eynen firdung vnde das messer; czweth her
abir eyn swert adir ander gewere, her vorlust eyn halben mark vnde die
were; weres ouch, das imandt den andern wondete adir todt sluge,
worde do*) eyn geschrichte entstünde vnde der man^) vorfluchtig
worde, der^^) den schaden gethon hette, den mag eyn itczlich gut man
helffen vfthalden van vnser stat wegen.
154. Eyn fridebrecher wirt in der flucht erslagen, Weres das")
eyn fredebrecher eynen hette todt geslagen vnde sich weren weide in
der flucht vnde her denne *^) todt geslagen worde, der do folget, sulde
noedlosz seyn.
155. Wehr im szloen thut von en andern scheden. Weres sache**),
1) gemeyne frauwen: durchstrichen, dafür: alle losze vnd freye weiber.
^ Rasur.
5) keyner: durchstrichen.
^) vnd: durchstrichen, dafür: ouch.
^) gewets: durchstrichen, dafür: tracht.
^ en: durchstrichen, dafür: sich. ■
^) adir: durchstrichen.
^ worde do: durchstrichen, dafür: zo das douon.
0) man: durchstrichen, dafür: hanttetiger.
10) (]er — hette: durchstrichen.
") Weres das: durchstrichen, dafür: Szo.
") denne: durchstrichen, dafür: dorunder.
'S) Weres sache: durchsttichen, dafür: Begebe es sich.
62 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
das sich*) lewte slugen^) vnde imandt dorczu liffe, sie zcu entscheiden
vnde nicht alse eyn sachewalder sich doreyn tele mengen vnde das
mit czwen erbaren borgern beczwgen mochte^), der sal vmme die
Sache*) keyne noeth leyden.
156. Eyn ihoetsleger wie lange er die stat sal eniperen. Wer
eynen tod slit in vnser stat freyheit, der sal zcum mynsten die ocht
eyn jor darvmme leyden, vnde wirt eyn man in die ocht geleget vnde
kompth doruber freuelich in die stat, man sal em seyn houbt abe slaen
ane allerley clage.
1 57. Werden die wechters gewundet oder das sie imands wunden,
Wundete imandt die wechter an irer wache, tursten das die andern
sweren, das hers gethon hette, das wer^) seyn hals. Wendeten die
wechter ouch imands zcu vnrechte an irer wache, weiden das erliche
lute sweren, is^) wer ouch ir hals.
158. Van vntweyunge des kirchoffs. Vntweyte imands den kirchoff
adir die kirche, der sal XX mark geben, hot her des geldes nicht,
das^) ist seyn halsz, worde her aberunstick, man sal sich des broches
erholen an seynem gutte; wer das zege adir vorswege, der sal der
kirchen X mark geben. ^
159. Von sweynen. Nymandtsal in buden noch in kellern sweyne
halden bey eyme firdung; wer denne sweyne halden will, der sal die-
selbien den zomer obir des tages vor den hirten treiben vnde des
nachts vnde ouch den winter obir bynnen seynen slossen vnde czwnen
vorwaren, das sy nymande schaden thun; wer dorobir sweyne helde,
die also wilde seyn vnde den lewten zcu schaden geende worden
befunden, die sal man in treiben, vnde suUen vnder die armen geteylet
vnde vorloren werden*).
160. Van honden. Nymand sal mer wacker vnde hunde halden
in eyme hwsze denne eynen bey eyme firdunge; in buden noch in
kellern sal sy nymandt haben bey derselben busze**).
*),sich: durchstrichen.
2) slugen: durchstrichen, dafür: zcu vnwillen vnd schlegen quemen.
3) mochte: durchstrichen, dafür: künde.
^) vmme — sache: durchstrichen, dafür: derhalben.
ö) das wer: durchstrichen, dafür: ist im der.
^) is — halsz: durchstrichen, dafür: es ginge inen ouch an den hals.
7) das — halsz: durchstrichen, dafür: der sali noch erkentnis des rats mit ge-
fengnis gestroeft werden.
8) geteylet — werden: durchstrichen, dafür: wie vorlorn ader vorfallen gut ge-
teylt werden.
») Der ganze Artikel ist durchstrichen.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 63
161. Van myste vszzcufuren. Nymandt sal seynen mist van seyner
thore vff den mittelsteyn schuffeien, sunder her sal en vor seyner
thore halden vnde alle achttage vszfuren lossen bey VI gutten seh.
162. Mangk den speichern vnde Scheunen alle halbe joer reyne
zcu machen. Ouch so sal men manck den speichern vnde schunen
in allen gaszen bisz an die sweyne wese reyne machen alle halbe jor
alse vff ostern vnde michaelis bey eyner halben gutten marken.
163. Von gesatczter broche vnde busse. Item welch gast broch-
uellig befunden wurde kegen der stat wilkore, den sal seyn wirth
nicht vorantwerten bey X gutten marken.
164. Waes der vormelder von der bruche haben soL Vnde^) alle
dy ghennen, die dem rate vormelden die ghenne, die*) kegen der
stat wilkore brechen, was van deme broche kompth, sal der vormelder
haben den Xden pfenningk®).
165. Waes der gebricht, wehr diese wilkore vberirit Ouch alle
diesze vorgeschrebennen sache vnde artickel sal man halden bei III
marken, sunder die do sunderlichen bey eren eygennen buszen vsz-
gedrucket seyn. *) Vnde weres das imands der artickell eyn ^) breche,
der an gelt geet, weret her sich der busze zcu geben, man sal en
legen in gefengnisse, do sal her inne legen vor itczlichen firdungk
VIII tage langk.
Auf die durchweg von einer Hand geschriebene Willkür folgen
noch verschiedene Nachträge, ebenfalls von Händen des 15. Jahr-
hunderts geschrieben. Auch sie sind zum Teil in die späteren Will-
küren wieder aufgenommen^).
1. Wegelogunge bey nacht ader thage. Item keyn man sal deme
anderen bey nachte addir bey tage bynnen addir bausen der
Stadt ffrebelich wegelogen: wurde es gescheen, sal es der roth
noch dirkentnisz, deme genchte doch vnschedelich, ernstlich an
seyn leyb addir guth noch gelegenheyth der sachen richten vnde
Straffenn.
2. Item alle vnde itczliche, dy hier edder mete czappen hemelich
addir offembar bynnen der rechten stat vnde in den vorsteten,
1) Vnde: durchstrichen.
2) die ghenne die: durchstrichen, dafür: wehr widder vnd.
3) was — pfenningk: durchstrichen, dafür: sullen von der bruche haben den
Xden pfennyngk.
*) Später eingeschobene Oberschrift: Wehr ann gelde nicht vormag, der vorbusse
am leibe.
ö) der — eyn: durchstrichen, dafür: erkeynen von disen artikeln.
^) D. St. B. Ms. 275 hat keinen dieser Nachträge.
64 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
sullen jerlich vff martini eyne gutte marck geben, vnde ab imand
wurde hemelich czappen vnde dy gutte marck nicht awsgeben
weide, der sal dem rothe drey gutte marck vorfallen seyn*).
Dergleich alle vnde itczliche, dy gebranten weyn vorkouffen, sullen
in vorschrebener weyse eyne gutte marck geben.
3. Item alle vnde itczliche, dy pfefferkuchen bausen yren hausern
vorkouffen, sullen ouch jerlich eyne gutte marck geben.
Disse obengescrebenen artikel seyn vom rothe, scheppen,
kouffman, werken vnde gantcze gemeyne vorromet vnde vorlibet
anno domini millesimo quadringentesimo septuagesimo nono iferia
sexta post annunciationis Marie*). [26. März 1479.]
4. Von den beysitczers der wilkore. Ouch szal eynn itczlicher,
der vorbottet wirth bey der wilkoer zcu sitczen, dor zcu komen
bey der busse eynis gutten ßrdungs, so vffte her inn solchenn
vorseumlich wirt gefundenn.
5. Item nymandt sal vfF ader bey der staedt moure bey sunte
Girdrudt ader ander vngewonliche stete bynnen ader bowsen
der staedt holtcz setczen bey pene eyner gutten margk, so vfte
ymands dor obir wirth befunden^).
Es folgt nun in etwas jüngerer Schrift die bereits von Günther
veröffentlichfe*) Hochzeitsordnung.
Daran schließt sich eine Wach- und Feuerordnung, die zwar in
keinem organischen Zusammenhange mit der Willkür steht, wohl aber
interessant genug ist, um hier mit abgedruckt zu werden. Auch sie
weist die Schriftzüge des ausgehenden 15. Jahrhunderts auf.
Ordinancie der wake holldinge.
Inth erste sal men hollden in der wacht in elkem quarter thwe
rotthen, vnnd de thwe rotthen vp dem fischmarckte sullen nicht furder
ghan den vp den fischmarckt beth an dat hilge geist doer, vnnd dat
brede doer sal vorwaren ere qwarter, vnnd ock dat ander qwarter
beth an de Tobiasgassze vnnd an dem iischmarckt. Dat sal men
vorkundigen elkem rathmeister.
1) Bis hierher ist der Artikel durchstrichen.
*) Am Rande des Artikels: anno 1479.
3) Der ganze Artikel ist durchstrichen.
*) Danziger Hochzeits- und Kleiderordnungen. ZWG 42 S. 226—228. Voigt,
Geschichte Preußens VI S. 717. Anm. 3. zitiert eine Stelle aus der Danziger Willkür,
ohne eine bestimmte Handschrift anzugeben. Es ist der Abschnitt der Hochzeitsord-
nung, der die Oberschrift trägt: Item von deme harnsche. Voigt hat fibersehen,
daß dieser Abschnitt gar nicht zur eigentlichen Willkür gehört. Möglicherweise hat er
unsere Handschrift X. f. 1. benutzt, mir ist wenigstens keine andere bekannt, in der sich
der betreffende Abschnitt findet.
Kap. 2: Die älteste Danziger Willkür. 65
Item welk houetman vam rade, scheppen etc. waket, de sal des
nachtes thwyge vthgan vmbe de spiker buthen dat doer; wen hee tom
ersten mal vthgeit, so sal eyne rotthe van dem hogendore mit em ghan,
welke rotthe he heyschet, vnnd wen he tom ander mal vthgeit, so
sal he eyne rotthe mede nemen van dem koggendore/ vnnd de rotten
sullen nicht van dem houetman ghan, he geue en den orloff.
Item welkem manne wachte gebaden is, vnnd nicht en kommet
to eynem vnnd andern mal, de sal geuen IUI gude schillingh to elkem
male, kommet * he nicht tom drudden male, men sali em siene borger-
schop vpseggen. Diese broke, de dar van kommet, sal men geuen
den rathmeisters, vnnd de rathmeister sullen dat gelt besteden, so sick
dat boret, vnnd de deners sullen nymands panden, ed sy mit orlaue
des rathmeisters.
Item elkem manne, dem to wakene bordt, de sal in de wacht
ghan, wen de glocke IX sleith, vnnd nicht vth der wacht gan er des
morgens to V an de glocken by der vorscreuenen penen.
Item dat goth vorbede, dat eyn fuer buten der stat vthqueme, so
sal de houetman, de denne wakett, vor deme dore sien vnnd nicht
mher lüde vthlaten den dar notdorfftich is, vnnd wer to dem füre gheit,
de sal hebben eyn biel efft eynen emmer, de andern sullen elk in
sienem quarter bliuen, dar he behort. Des gelick eft eyn fuer binnen
der stat vthqueme, in welkem quartere dat dat is, dat suluige quarter
sal dat fuer lesschen mit hulpe papen, moncke vnnd geste vnnd badersz,
de andern sullen alle in erem quarter bliuen.
Item dat goth vorbede, dat by nachte eft by dage eynich gestrus
geruchte eft fuer vpstunde, so sal elck man geholden sien to kamen to
sienem rothmeister, vnnd de rothmeister sal mit sienem folke ghan to
sienem quartermeister in sien quarter vnnd by em bliuen vnnd nicht
van em ghan, eth en sy, dat he en van em sendet efte schicket, vnnd
wohr en de quartermeister hen sendet, dar sal he willicklich henne
gan sunder yenigerleye wedderrede.
Item so sal elk quartermeister siene rotthe vorbaden vnnd beszeen,
eft imands vth siener rotthe vorstoruen edder vorfaren were vnnd
andere in ere stede setten vnnd de rotthe gelick maken.
Item elk quartermeister sal vorbaden siene rothmeister vnnd en
seggen, dat se ere harnesch rede hebben vnnd vittalie in ere huesz,
vnrid elk rothmeister sal eth sienen luden vort seggen.
Item diese vorgescreuene dinge alle sal elk hollden, de en guth
man isz, vnnd elFt hyr imant entkegen dede, de sal siener broke
nicht weten.
66 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Kapitel 3.
»
Die Zweitälteste Danziger Willkür.
Nicht allzu lange ist die im Jahre 1455 oder etwas später fixierte
Willkür die Grundlage der Urteilssprüche gewesen, welche das Wett-
gericht, wie die Willkürrichter jetzt bald genannt wurden, ßllte. Es
wurden zunächst an ihr Änderungen vorgenommen und Zusätze zu
ihr gemacht, wie das die Handschrift X. fol. 1. ausweist und wie
wir es vorhin gesehen haben. Dann aber erschien es notwendig, sie
völlig umzuarbeiten. Wenn die ältere Willkür dabei auch immer noch
die Grundlage blieb, so entstand doch etwas ganz Neues. Wir haben
diese zweite Willkür ziemlich vollständig vor uns, wenn wir in der
Handschrift X. fol. 1. alles von späteren Händen Durchstrichene fort-
lassen und dafür die späteren Änderungen und Zusätze lesen ^). Dieser
so vorliegende Stoff wurde nun aber neu redigiert und noch weiter
vermehrt. So entstand die Willkür, welche uns in der Handschrift
X. fol. 2. des Danziger Archivs und außerdem in einer Anzahl von
Abschriften vorliegt*).
Es fragt sich nun, wann diese Willkür entstanden ist. Prüfen
wir zunächst die Ansichten älterer Forscher darüber. Valentin Schlieff
hat diese Willkür gekannt; nicht nur daß vier der noch vorhandenen
Abschriften einst zu seiner Bibliothek gehört haben und handschrift-
liche Bemerkungen von ihm aufweisen, in einer von ihnen, die 1555
geschrieben ist^), findet sich auch am Schluß hinter der Angabe des
Schreibers": Anno salutis 1555 mense Aprilis von seiner Hand die
Bemerkung: vielleicht in dem Jahr geschrieben, denn die
Wilkühr ist wohl 100 Jahr älter und de anno 1455*). An einer
andern Stelle dagegen setzt er die zweite Danziger Willkür ins Jahr
1454*). Wir haben bereits oben gesehen^), daß das für die älteste
erhaltene Willkür zu früh ist, also muß dasselbe auch für die
.spätere Willkür gelten, wogegen SchliefFs Angabe des Jahres 1455
1) Vgl. oben S. 24.
«) Vgl. über diese Handschriften weiter unten S. 78 ff.
») D. St. B. Ms. 748 Bl. 35 a.
*) Vgl. oben S. 15.
5) D. St. B. Ms. 289 Bl. 4 b.
Kap. 3: Die Zweitälteste Danziger Willkür.
67
etwa auf die älteste erhaltene Willkür paßt. Leman^) gibt für die
Entstehung der zweiten Willkür das Jahr 1455 an, eine Angabe, die
vielleicht auf Schlieff zurückgeht. Hirsch*) meint, dass unsere Willkür,
wie der Inhalt ergebe, noch vor 1466 abgefaßt sei. Das läßt sich
aber nicht halten. Vergleicht man nämlich ihren Artikel 34, der die
Oberschrift trägt: Von den, die yn kryges geschefften von
hynnen ausz der Stadt weychenn, mit dem entsprechenden Artikel
16 der ältesten Willkür, der Von vszwesunge in dieszen krygen
handelt, so bemerkt man einen bedeutenden Unterschied. Schon die
Überschrift zeigt, daß in der ältesten Willkür von einem bestimmten
Krieg, natürlich dem augenblicklichen Kriege von 1454 — 1466, die
Rede ist. In der jüngeren Willkür fehlt dagegen das diesen, und es
ist ganz allgemein nur von Kriegsgeschäften die Rede. Dasselbe
zeigt sich auch aus dem Text des Artikels in beiden Willküren, den
ich hier folgen lasse:
X. f. 2.
Wer yn kriges nothen vnd
anlygen ausz unser Stadt ge-
zcogen yst ader zcyhen wurde
vnd die Stadt vorliessze ader
vnserem wydderteyle bey legen
tethe, er sey gast ader burger,
die sullen hyr yn zcukommenden
zceyten vor burger nicht vffge-
nommen werden, es where denne,
das man sie vnschuldick erkente
•
vnd sie sich volkomlich des vor-
antwert hetten, szo sullen sie doch
alle schosz, stewer vnd hulffe den
kriegk vber vffgesatczt vnd
durch die gemeyne burgerschafft
auszgestanden irer vormogenheyt
I noch nockber gleych der Stadt
I geben vnd auszrichten noch er-
i kentnisz des rathes.
Aus dem Vergleich der beiden Stellen geht mit vollster Sicherheit
hervor, daß in X. f. 1. von einem augenblicklich geführten Kriege die
X. f 1.
Wer ouch in dieszen krygen
usz vnser stat geczogen ist,
vnde vnserm wedirteile beyge-
legen hot, her sey gast adir
borger, die sullen hir in czu-
komenden czeiten vor borger
nicht vffgenomen werden, is were
denne, das man se vnschuldig
irkente vnde se sich volkomelich
des vorantwert haben, so sullen
sie doch alle vngeh den kr ick
obir gleich eynem andern borger
gleich em reich vszgeben vffs
rathwsz, er man en zcu borger
nympt.
Westpreußisches Provinzialrecht Bd. III. S. X.
2) Handelsgeschichte S. 201, Anm. 776.
5*
68 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Rede ist, während X. f. 2. ganz allgemein von Kriegen handelt, daß
X. f. 1. die Verhältnisse derjenigen regeln will, die in dem augenblicklich
noch geführten Kriege die Stadt verlassen haben, daß X. f. 2. diejenigen
ins Auge feßt, die einmal in einem Kriege die Stadt verlassen werden.
Daraus kann der weitere Schluß gezogen werden, daß der Artikel in
X. f. 2. zu einer Zeit entstanden ist, als jener Krieg schon beendigt
war. Da jener Krieg aber von 1454 — 1466 stattgefunden hat, so ist
der Artikel nach 1466 entstanden. Da aber die ganze Willkür X. f. 2.
in einer, noch dem 15. Jahrhundert angehörenden Schrift geschrieben
ist, so kann auch sie erst nach 1466 zustande gekommen sein.
Wir können aber die Zeit der Entstehung unserer Willkür noch
genauer bestimmen.- Sie enthält nämlich als Artikel 195 eine der drei
am 26. März 1479 beschlossenen Bestimmungen*), nämlich die mit
der Oberschrift: Wegelogunge bey nacht ader thage. Also ist
unsere Willkür erst nach 1479 entstanden. Danach folgt als Artikel 196
auch noch die der ältesten Willkür später hinzugefügte Anordnung
über die Beisitzer der Willkür*), die nach der Handschrift in X. f. 1.
nicht viel später fallen kann als 1479. Da nun die Handschrift X. f. 2.
entschieden noch dem 15. Jahrhundert angehört, so ergibt sich, daß
sie und damit auch die Zweitälteste Danziger Willkür zwischen 1479
und 1500 entstanden ist, und zwar möchte ich, weil später noch Zu-
sätze in einer Hand folgen, die vielleicht auch noch vor 1500 anzu-
setzen ist^), sie näher an 1479 als an 1500 setzen.
Bei dieser Willkür läßt sich nun deutlich erkennen, daß sie von
dem Danziger Rat allein erlassen ist. Denn ihr gehen Einführungs-
worte voraus, in denen Bürgermeister und Ratmannen ausdrücklich er-
klären, daß sie die nachfolgenden Bestimmungen veröffentlichen*).
Diese Einführungsworte nehmen nicht nur auf die Willkür der Stadt,
sondern auch auf die Willkür des Landes, die der König von Polen
erlassen hat, Bezug. Es folgt auf die Einfuhrungsworte demgemäß
zunächst jene Landeswillkür in 27 Artikeln, die wir bereits bei der
ältesten Danziger Willkür kennen gelernt haben und die in allen einzelnen
Punkten bereits aus der Ordenszeit stammt*^). Aber während sie mit
der ältesten Willkür nur lose zusammengefügt ist, erscheint sie hier
mit der Stadtwillkür eben durch jene Einführungsworte als zu einem
Ganzen organisch verbunden. Die Stadtwillkür trägt nicht einmal
1) Vgl. oben S. 22, 63.
2) Vgl. oben S. 23, 64.
«) Vgl. darüber weiter unten S. 74.
*) Vgl. dazu wie zu den ganzen folgenden Ausführungen den als Schluß dieses
Kapitels abgedruckten Auszug aus der Handschrift X. f. 2.
5) Vgl. oben S. 16 flP., 25 ff.
Kap. 3: Die Zweitälteste Danziger Willkür. 69
wie in X. f. 1 eine besondere Überschrift, sondern folgt, nur durch
einige leere Blätter getrennt, direkt auf die Landeswillkür.
Ihr liegt, wie schon ausgeführt, die älteste Willkür zugrunde, aber
dennoch weicht sie in vielen Punkten von ihr ab. Schon die Anzahl
der Artikel ist größer: den 165 Artikeln der ältesten Willkür stehen
202 der zweiten Willkür gegenüber. Auch die Reihenfolge der Artikel,
die beide gemeinsam haben ^), ist teilweise abgeändert. Eine Anzahl
von Artikeln stimmt bei beiden völlig überein, bei anderen sind
Änderungen im einzelnen, namentlich auch in den Strafbestimmungen,
vorgenommen worden. Einige Artikel der älteren Willkür sind ganz
ausgemerzt worden, dagegen findet sich auch eine Reihe von neuen,
die in jener nicht vorhanden sind. Es soll im folgenden unsere Auf-
gabe sein, diese vier Kategorien nachzuweisen und damit eine Ver-
gleichung der beiden Willküren durchzuführen und somit den Gang
zu verfolgen, den die Entwicklung von der ältesten zur zweiten
genommen hat. Es soll dabei so vorgegangen werden, daß zunächst
die Artikel nachgewiesen werden, die aus X. f. 1. überhaupt nicht in
X. f. 2. übergegangen sind, dann diejenigen, welche X. f. 2. allein hat,
und schließlich die wichtigeren Abweichungen innerhalb der den beiden
gemeinsamen Artikel, so daß sich endlich als Rest die Artikel ergeben
werden, welche in beiden völlig übereinstimmen.
Fallen gelassen sind die beiden ins Gerichtsverfahren gehörigen
Bestimmungen: Von borge zcu drangen und Van beruffe der
schult (Art. 3, 4*) sowie der Artikel über Verleumdung (Art. 7). Der
eigentlich schon in Art. 26 enthaltene Art. 27 der alten Willkür ist mit
Recht fortgeblieben. Gestrichen sind einige Bestimmungen der Bau-
ordnung (Art. 28, 33, 37). Die Lage der ft-emden Krämer ist ver-
schärft dadurch, daß ihnen nicht mehr erlaubt ist, drei Tage lang mit
ihren Waren auszustehen (Art. 49). Erleichtert sind dagegen durch
Streichung einiger Bestimmungen der Holzhandel (Art. 72, 75), der
Weinhandel (Art. 129) und das Geschäft der Höker (Art. 80). Ebenso
sind in die Willkür nicht mehr aufgenommen die Bestimmung über
die für das Schlachten zu entrichtende Gebühr (Art. 136) i^nd die aus-
führliche Hochzeitsordnung (Art. 138 — 141). Statt dieser findet sich
ein besonderer Hinweis auf eine im Artushofe aushängende Hochzeits-
ordnung. Schließlich fehlen auch das Verbot, mehr als einen Hund
in einem Hause zu halten (Art. 160), und die allgemeine Strafandrohung
gegen die Übertreter der Willkür (Art. 165).
Diese gemeinsamen Artikel sind weiter unten zu ersehen, wo neben den
einzelnen Artikeln von X. f. 2. die entsprechenden von X. f. 1 . angegeben sind.
2) Die Zahlen beziehen sich natürlich auf die älteste Willkür.
70 Dr- P- Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Umfangreicher und wichtiger sind die ganz neu in die Willkür hinein-
gekommenen Artikel. Von diesen beziehen sich einige auf die Gerichts-
verfassung und das Gerichtsverfahren (Art. 3 — 10, 14, 15^). Sie zeigen
noch deutlicher als die älteste Willkür die Tendenz, alle fremde Gerichte,
namentlich geistliche, auszuschließen und die Jurisdiktion des Rates vor
jeder Einmischung und Konkurrenz zu bewahren. Art. 19 will verhindern,
daß Leute, die in ein Kloster gehen, diesem ihr gesamtes Vermögen
übertragen. Neu sind die Bestimmungen über Schmähungen und In-
jurien (Art. 16, 17), sowie die über Gotteslästerung (Art. 18). Artikel
21, 22 und 46 geben neue Bestimmungen über die öffentliche Sicher-
heit. Neu ist auch das Verbot, Briefe, die an irgendwelche Behörden,
Brüderschaften oder Gewerke gerichtet sind, zu lesen, bevor der Rat
oder wenigstens der wortführende Bürgermeister davon Kenntnis ge-
nommen hat (Art. 23.) Zwei zum Schuldrecht gehörige Bestimmungen
sind neu aufgenommen (Art. 37, 38). Auf baupolizeiliche Dinge nehmen
die neuen Artikel 55 und 82 Bezug. Die Handelsgemeinschaft mit
außerhalb der Hanse stehenden Leuten wird bei Strafe der Verweisung
aus der Stadt verboten (Art. 72). Verboten werden der Handel mit
Brennholz (Art. 76), der Bau von Schiffen zum Verkauf bei einer Strafe
von 100 Mark (Art. 134), und den Schuhmachern das Gerben von Leder
über ihren Bedarf hinaus und der Verkauf desselben (Art. 81). Ober
die Sonn- und Feiertagsheiligung sind weitergehende Bestimmungen
getroffen (Art. 101, 102). Auch die Bestimmungen über den Fisch-
handel gehen mehr ins einzelne (Art. 91, 92, 97). Auf die Behand-
lung von Garn, Flachs und Hanf nehmen Artikel 89 und 114, auf die
von Hopfen Artikel 1 10 Bezug. Die Länge der Schiffsmasten wird
in Artikel 136 festgesetzt. Auf das Zimmermannsgewerbe bezieht sich
Artikel 116, namendich wird auch der Tagelohn der Zimmerleute je
nach den Jahreszeiten geregelt (Art. 117). Gegen einen mit dem Ge-
vatterstehen verbundenen Luxus wendet sich Artikel 119. Einen ganz
neuen Stoff behandeln die Artikel 125—128, die eine Gesindeordnung
enthalten. Es wird darin der Lohn für die verschiedenen Klassen des
Gesindes festgestellt, es werden Vorschriften über das Mieten und die
Entlassung des Gesindes und über das Strafrecht der Herrschaft ge-
geben. Diese Gesindeordnung ist ziemlich hart: Die Herrschaft darf
den Dienstboten jederzeit ohne Einrede endassen; verläßt dieser aber
vor der Zeit seinen Dienst, so wird er mit Gefängnis bestraft und muß
dann seine Zeit noch ausdienen. Der Herrschaft steht das Recht zu,
das Gesinde in mäßiger Weise körperlich zu züchtigen. Ganz neu
^) Diese Zahlen beziehen sich auf die zweite Willkür.
Kap. 3: Die Zweitälteste Danziger Willkür. 71
sind auch die Bestimmungen über die Aufsetzung von Testamenten
(Art. 197-201).
Ziemlich groß ist auch die Zahl der Artikel, die im einzelnen
Abweichungen gegen die entsprechenden der ältesten Willkür auf-
weisen. Von ihnen sollen hier jedoch nur die wichtigeren besprochen
werden. Selbstverständlich ist wohl, daß Abweichungen nur im Wort-
laut, welche die Sache selbst unberührt lassen, hier unberücksichtigt
bleiben.
Zunächst ist eine Gruppe auszuscheiden, in der nur die Straf-
maße verändert sind, und zwar sind dann die Geldstrafen mit einer
einzigen Ausnahme stets erhöht worden. Diese Erhöhungen gehen
von 1 Firdung auf 3 Mark, von 1 Mark auf 10 Mark, von 3 Mark
auf 5 und 10 Mark, von 5 Mark auf 10 Mark, von 10 Mark auf
25 Mark, von 10 Mark auf 50 Mark. Danach beträgt die höchste
vorkommende Geldstrafe jetzt 50 Mark. Nur in einem Falle ist die
Buße von 10 auf 5 Mark herabgesetzt worden (Art. 66). In einem
andern Artikel (70) ist statt der allgemeinen Strafbestimmung bey
der bussen ein fester Satz von 50 Mark vorgeschrieben, während an
zwei andern Stellen eine arbiträre Strafe statt der früher vorgesehenen
Geldstrafe von 10 Mark festgesetzt ist. Das Tragen von verbotenen
Trachten durch die Kirche und das Verunreinigen des Kirchhofs
wird jetzt nicht mehr mit einer achttägigen Gefängnisstrafe, sondern
mit einfer Geldstrafe von 2 scot geahndet (Art. 176). Das ist der
niedrigste in unserer Willkür vorkommende Strafsatz überhaupt. In
Art. 84 wird statt einer unbestimmten Buße der Verlust des Gutes,
in bezug auf das gefehlt ist, als Strafe festgesetzt. Demjenigen, der
droht, einen Brand zu stiften, ist jetzt nicht nur die Todesstrafe ganz
allgemein, sondern der Feuertod in Aussicht gestellt (Art. 155). Milder
gegen früher ist dagegen die Strafe für den, der nach der ältesten
Willkür die rechte Hand verlor'): er wird jetzt nur aus der Stadt
verwiesen (Art. 53).
Ähnliche Veränderungen im einzelnen sind es, wenn in den bau-
polizeilichen und handelsrechtlichen Bestimmungen andere Maße ein-
geführt (Art. 51, 86, 87, 88, 132) oder wenn die Taxen für die Bier-
träger und Ärzte erhöht sind (Art. 161, 177). Kleine Veränderungen in
bezug auf Zahlen finden sich noch mehrfach (z. B. Art. 53, 90, 94).
Eine Anzahl von Artikeln, die sich auf Handel und Gewerbe
beziehen, ist ausführlicher geworden, ohne daß große Änderungen
vorgenommen sind (z. B. Art. 75, 93, 94, 122, 140, 172). Auch die
') Vgl. oben S. 21, 38.
72 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkur.
Vorschriften über die Tracht der unzüchtigen Weiber sind eingehen-
der geworden (Art. 182), damit man fromme erbare frawen vnd
jungkfrawen vor anderen losen vnd vnzuchtigen leuten habe
zu erkennen. Umgekehrt sind einige Artikel verkürzt, so die über
das Wiegen des Eisens (Art. 105) und die über den Handel mit Brot
und Fleisch und die Tage, an denen damit Markt gehalten werden
darf (Art. 167, 168, 169). Von größerem Interesse dürfte sein, daü
der Artikel über den Verlust des Rechts, ein Handwerk auszuüben,
einen Zusatz bekommen hat, wonach es Handwerkern verboten ist,
mit zu ihrem Handwerk gehörigen Waren Handel zu treiben (Art. 40).
Interessant ist die von der ältesten Willkür abweichende Vorschrift,
daß der Schiffer seinen Matrosen nichts Gebratenes vorsetzen darf.
Diesen kleineren Abweichungen stehen nur einige bedeutendere
gegenüber. So sind die Abschnitte über die Gerichtsverfassung und
den Prozeß bedeutend geändert (Art. 11, 12, 13). Groß ist auch der
Unterschied in der Behandlung der Diebe, Räuber und Mörder
(Art. 24). Es werden dafür ganz genaue Anweisungen gegeben,
während die älteste Willkür sich auf die Vorschrift beschränkt haue,
daß der Geschädigte zur Überführung des Übeltäters einen Eid zu
leisten habe.
Bedeutende Veränderungen haben die Artikel durchgemacht, die
von der Erwerbung des Bürgerrechts handeln. Der neue Bürger
muß jetzt beweisen, daß er ein freier Mann ist (Art. 30), und
muß bei einer Buße von 40 Mark versprechen, sich binnen Jahr
und Tag zu verheiraten, widrigenfalls er neben der Buße auch das
Bürgerrecht verliert (Art. 31). Hierher gehört auch die schon vor-
her berührte') Verordnung über diejenigen, welche in Kriegen die
Stadt verlassen sollten (Art. 34).
Änderungen sind auch an den Bestimmungen vorgenommen
worden, die sich auf den Grundbesitz beziehen (Art. 32, 33, 36).
So ist das Verbot aufgehoben worden, auf dem Gebiet der Jungstadt
und der Vorstädte Neugarten und Sandgrube zu bauen, das ja nur
während des Krieges von 1454 — 1466 Sinn hatte. Dazwischen lag
dann schon eine später wieder aufgehobene Bestimmung, die in diesen
Gegenden eine beschränkte Bauerlaubnis gewährte^). Auch jetzt
sollten auf Neugarten nur Gärtner wohnen. Die Verpfändung von
Grundstücken vor nicht zuständigen Gerichten wurde jetzt für un-
gültig erklärt.
J) Vgl. oben S. 67/68.
*) Vgl. den späteren Zusatz zu Artikel 14 der ältesten Willkür.
Kap. 3: Die Zweitälteste Danziger Willkür. 73
Auch die Bestimmungen über das Bauen von Steinhäusern haben
verschiedene Veränderungen erfahren (Art. 48, 50). Von den sonstigen
neuen baupolizeilichen Vorschriften (Art. 56, 57) ist noch folgendes
von Interesse: während in der ältesten Willkür geboten war, die
Strohdächer durch Ziegeldächer und Holzhäuser durch massive Häuser
zu ersetzen, ein Gebot, das aber, wie es scheint, sich nur auf einen
Teil der Stadt bezog, wird jetzt verordnet, daß in der Rechtstadt,
Altstadt, Vorstadt und in dem Speicherviertel überhaupt keine Häuser
aus Holz gebaut und mit Stroh gedeckt werden dürfen.
Sehr einschneidend für das ganze Handelsleben ist das kurze
Verbot, daß Mäkelei überhaupt untersagt sein sollte (Art. 103), während
die älteste Willkür die Tätigkeit der Mäkler ausführlich geregelt
hatte. Ganz neu geregelt ist auch die Bezahlung der Kornträger
(An. 164).
Diesen geringeren oder einschneidenderen Veränderungen gegen-
über steht eine große Anzahl von Artikeln, die ihrem Inhalte nach
unverändert geblieben sind, wenn auch bei einer Reihe von ihnen
formale Veränderungen des Wortlautes vorgenommen sind. Es dürfte
wünschenswert sein, diese Artikel, welche die beiden ältesten Willküren
gemeinsam haben, hier aufzuzählen. Es sind folgende Artikel der
zweiten Willkür*):
1, 2, 20, 25—29, 35, 39-41, 44, 45, 47, 49, 52, 54, 59, 61, 62,
67—69, 73, 74, 77—80, 83, 85, 95, 96, 98—100, 104, 106—109, 111—113,
119—121, 123, 124, 129—131, 133, 135, 137—139, 141—149, 151—154,
156—160, 162,163, 165, 166, 170, 171, 173—175, 178—180, 183—194,202.
Das sind im ganzen 101 Artikel, also von den 202 Artikeln der
zweiten Willkür gerade die Hälfte. Dazu kommen dann noch die
Artikel 195, der zu den 1479 gemachten Zusätzen gehört, und 196,
der auch bereits in den Nachträgen zur ältesten Willkür vorhanden
ist. Wenn man dazu nimmt, daß in einer ganzen Anzahl von Artikeln
nur geringfügige Veränderungen vorgenommen sind, so stimmt die
zweite Willkür in ihrem größeren Teile mit der ältesten überein.
Immerhin aber ist doch in der verhältnismäßig kurzen Zeit, die
zwischen beiden liegt, ziemlich viel geändert worden.
Zur Zeit, als die zweite Willkür erlassen wurde, führte das Gericht,
das über ihre Übertretungen urteilte, bereits den Namen Wette. Das
ersehen wir aus den Artikeln 16, 176, 180 und 181, in denen bestimmt
wird, daß der Übertreter mit 2 scot der Wette verfallen sein, resp.
^) Die entsprechenden Artikel der ältesten Willkür sind aus der am Schluß dieses
Kapitels folgenden Zusammenstellung zu ersehen.
74 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
daß die Wette oder die Wetteherren ihn an Geld strafen sollen. Somit
ergibt sich, daß das Wettgericht nicht nur bereits vor 1500 vorhanden
gewesen ist*), sondern auch schon den Namen geführt hat, mit dem
es später bezeichnet wurde.
Auch die zweite Willkür blieb nicht ohne Zusätze. Sehr bald,
der Handschrift nach etwa um 1500, wurden ihr vier neue Bestimmungen
hinzugefügt (Art. 203^206), die sämtlich strafrechtlicher Natur sind.
Sehr scharf war der Meineid bedroht: war er in Zivilsachen geleistet,
so sollten dem Meineidigen die Finger, die er dazu gebraucht hatte,
abgeschlagen werden; auch sollte er demjenigen, den er durch seinen
falschen Eid zu Schaden gebracht hatte, allen Verlust ersetzen. War
der Meineid aber in Kriminalsachen geschworen, so sollte der Schuldige
und auch der etwaige Anstifter dergleichen peinlich gericht vnd
gestrafft werden, vff das ihm seihest ein solches vbergehe,
worzw er einen andern hatt wollen bringen vnd beladen.
Betrügern soll zum ersten Male das Stadtwappen auf eine Backe
gebrannt werden, zum zweiten Male sollen sie gesackt und ertränkt
werden. Untreue beim Versetzen von PFändern ist wie Diebstahl zu
strafen. Besonders interessant ist es, daß eine Bestimmung über
Zauberei erlassen wurde, die bis dahin der Willkür noch gefehlt
hatte. Wer einem anderen durch Zauberei schadete, sollte fortan dem
Feuertode verfallen sein*).
Wahrscheinlich gehört derselben Zeit auch ein Artikel (207) an,
der in der Handschrift X. f. 2 ausradiert und später neu gefaßt ist.
Dieser Artikel, dessen ältere Form wir aus der aus dem Jahre 1555
stammenden Handschrift der Willkür*) kennen, bestimmt, daß Leute,
die um einer Missetat willen aus der Stadt verwiesen sind, der Todes-
strafe verfallen sollen, wenn sie wieder in die Stadt zurückkehren.
Etwas später, der Handschrift nach im Anfange des 16. Jahrhunderts,
wurden wieder zwei neue Zusätze zur Willkür beschlossen. Der eine
(Art. 208) schärft allen Bürgern ihre Verpflichtungen gegen die Stadt
ein und bedroht den Pflichtvergessenen mit dem Verlust des Bürger-
rechtes und der Ausweisung aus der Stadt. Gleichzeitig wurden neue
Straf bestimmungen gegen den Ehebruch erlassen (Art. 209): das erste
Mal soll danach der Ehebruch mit einer einvierteljährlichen Gefängnis-
strafe, bei der ersten Wiederholung mit dem Stehen am Pranger, bei
der zweiten Wiederholung aber mit dem Tode bestraft werden; und
1) Vgl. oben S. 23.
2) Vgl. zu diesem Punkte meinen Aufsatz: Ein Beitrag zur Geschichte des
Zauberwahnes in Danzig. MWG I. S. 75 ff.
8) D. St. B. Ms. 748.
Kap. 3: Die Zweitälteste Danziger Willkür. 75
zwar wird ein Mann mit dem Schwerte gerichtet, eine Frau in einem
Sacke ertränkt.
Noch später erhielt die Willkür einen Zusatz, der den Fleischern
nur in Ausnahmefallen und nur mit Erlaubnis des Bürgermeisters ge*
stattete, Fleisch direkt aus dem Stalle zu verkaufen, ohne daß es vorher
zu Markte gebracht ist (Art. 211).
Einige Artikel, die etwa aus der Mitte des 16. Jahrhunderts stammen,
erschweren die Niederlassung der Fremden, indem sie ihnen nur Er-
laubnis zum Handel geben, wenn sie vorher einem Bürger 6 Jahre
gedient haben, und indem sie die Heirat von Bürgerstöchtern mit
Fremden, die nicht vorher das Bürgerrecht erworben haben, verbieten
(Art. 212, 213).
Eine bedeutsame Erweiterung erhielt die Willkür im Jahre 1559
dadurch» daß beschlossen wurde, daß jemand, der in Geschäften der
Stadt zu Schaden oder in Not kommen würde, von den Ordnungen
in Schutz genommen und verteidigt werden solle (Art. 214).
1566 kam dann noch eine baupolizeiliche Verordnung (Art. 215)
und zwischen 1562 und 1568 eine Bestimmung über die Sicherheit
von Zinsen, die nur auf Schuldschein gezahlt werden, hinzu (Art. 210).
Damit waren die Zusätze zu unserer Willkür abgeschlossen. Doch
wurden während der ganzen Zeit, namentlich in den 60er Jahren des
16. Jahrhunderts, und zwar zwischen 1562 und 1568*), noch verschie-
dene Veränderungen an einzelnen Artikeln der Willkür vorgenommen.
Ohne auf diese Reformen, die nicht sehr wesentlich sind, im einzelnen
einzugehen, will ich hier nur eine besonders wichtige erwähnen. Am
26. Februar 1562 wurde die Strafe des Totschlägers gemildert. Während
ein solcher nämlich bis dahin, entsprechend der Vorschrift der ältesten
Willkür, mindestens auf ein Jahr der Acht und der Verweisung aus
der Stadt verfiel und ihm, falls er während dieser Zeit zurückkehrte,
mit dem Tode gedroht war*), wurde ihm jetzt eine frühere Rückkehr
möglich gemacht, falls er sich mit den Verwandten des Erschlagenen
aussöhnte. Dieser Beschluß wurde auf besonderen Befehl des Königs
aus Anlaß eines einzelnen Falles gefaßt^).
In der Zeit, als diese letzten Zusätze zu der Willkür gemacht
wurden, bestand das Wettgericht, das über ihre Übertretungen richtete,
wahrscheinlich aus 2 Ratsherren und 2 Mitgliedern der Vertretung
der Bürgerschaft, der dritten Ordnung^). 1565 klagte die dritte Ord-
Vgl. über diese Datierung weiter unten S. 77.
2) Vgl. oben S. 21, 62.
») Notiz in der Willkürhandschrift D. St. B. Ms. Uph. fol. 30.
*) Quelle hierfür und für das folgende ist Lengnich a. a. O. S. 346/7.
76 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
nung über Nachlässigkeit der Wette in der Handhabung der Willkür.
Wir erfahren, daß damals die Wette zweimal wöchentlich, am Dienstag
und Donnerstag, ihre Sitzungen abhielt. In demselben Jahr wurde die
Zahl der Beisitzer aus der dritten Ordnung um zwei vermehrt.
1570 wurde der Stadt Danzig in einem Konflikt mit der Krone
Polen *) eine Reihe von neuen Gesetzen oktroyiert, die unter dem Namen
der Statuta Karnkoviana zusammengefaßt und bekannt sind. Diese
beschäftigen sich auch mit der Wette und geben unter der Überschrift
De officio censorum et apud eorum tribunal observandis eine voll-
ständige Ordnung für dieses Gericht"). Danach soll das Wettgericht
aus dem untersten Bürgermeister, zwei Ratsherren und vier Mitgliedern
der dritten Ordnung, je einem aus jedem Quartier, bestehen. Sie sollen
dreimal wöchentlich, am Montag, Mittwoch und Freitag, zusammen-
kommen. Drei aus der Wettkasse zu besoldende Prokuratoren fun-
gieren als öffentliche Ankläger. Appellationen gehen an den Rat und
von diesem in wichtigeren Sachen an den König. Jeder Geladene
muß vor der Wette erscheinen, gegen den, der bei der dritten Ladung
ausbleibt, wird in contumaciam verhandelt. Wer sich der Exekution
des Urteils nicht fügt, verßllt der doppelten Strafe, wer sich der Exe-
kution zum dritten Male widersetzt, verliert sein Bürgerrecht. Die
Wette hat jährlich über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft
abzulegen und ihren Kassenbestand an die Stadtkasse abzuliefern.
Freilich wurden die Statuta Karnkoviana von der Stadt nicht an-
erkannt und nicht durchgeführt. So hat diese Wettordnung auch nie-
mals praktische Folgen gehabt. Wir sehen aber doch, wie man über
diese Dinge damals dachte. Wahrscheinlich sind einige Bestimmungen
der Statuta Karnkoviana geradezu der damaligen praktischen Übung
entnommen, wie auch ein Teil von ihnen in die in die spätere Willkür
aufgenommene Wettordnung überging.
Die Statuta Karnkoviana und der Konflikt mit der Krone waren
nun aber indirekt der Anlaß, daß man die bestehende Willkür mit
kritischen Augen ansah und an ihre völlige Reform dachte. Denn die
Bürgerschaft und namentlich die dritte Ordnung regte sich jetzt sehr
energisch gegen die bestehenden Einrichtungen und gegen den Rat.
Die Entwicklung, welche das Danziger Spezialrecht infolgedessen nahm,
führte zu einer neuen Willkür. Sie soll im nächsten Abschnitt nach
Entstehung, Wesen und Bedeutung betrachtet werden.
1) Vgl. darüber Simson, Westpreußens und Danzigs Kampf gegen die polnischen
Unionsbestrebungen in den letzten Jahren des Königs Sigismund August. ZWG'37
S. 1 ff., besonders S. 63 ff.; S. 145—172 sind die Statuta Karnkoviana abgedruckt.
2) Art. 31. Simson a. a. O. S. 166.
Kap. 3: Die Zweitälteste Danziger Willkür. 77
Die Zweitälteste Willkür ist in einer Anzahl von Handschriften
erhalten^), von denen die älteste die Handschrift X. f. 2. des Danziger
Archivs ist, Sie besteht aus 77 Pergamentblättern, von denen einige
leer sind. Gebunden ist sie in einen lederbezogenen Holzdeckel, der
mit drei Metallschlössern versehen ist. Die Handschrift zeigt die Schrift-
züge der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts und ist nach 1479 ge-
schrieben. Denn sie enthält einen der 1479 beschlossenen Artikel*)
in sich. Manches ist radiert, anderes zugesetzt. Die Zusätze bei den
einzelnen Artikeln stammen aus verschiedenen Zeiten, einige noch
aus dem 15. Jahrhundert, weitaus die meisten aber aus der zweiten
Hälfte des 16. Jahrhunderts. Diese sind von derselben Hand ge-
schrieben, die auch an Stelle einiger radierter Artikel ganz neue ein-
gefügt hat. Die Zeit dieser Zusätze läßt sich nun ziemlich genau
bestimmen. Sie müssen zwischen 1562 und 1568 gemacht sein. Denn
zu ihnen gehört der Artikel 188, der am 26. Februar 1562 beschlossen
ist. Der in derselben Schrift geschriebene Artikel 117 verordnet,
daß der Tagelohn der Zimmerleute nach der Rolle von 1555 festzu-
setzen sei, er nimmt noch nicht auf die Lohnverbesserung von 1568
Rücksicht. Da dieses aber in einer etwas jüngeren Abschrift der
Willkür'*), die sonst ziemlich genau mit unserer Handschrift überein-
stimmt, der Fall ist, so kann man wohl schließen, daß dieser Artikel
vor 1568 geschrieben ist und somit die Handschrift der betreffenden
Zusätze der Zeit zwischen 1562 und 1^68 angehört. Über die Zu-
sätze am Schlüsse der Handschrift wird an der betreffenden Stelle
gesprochen werden^).
Am Rande findet sich eine Numerierung der einzelnen Artikel,
die aber nicht ganz genau ist. Sie gehört der ursprünglichen Nieder-
schrift noch nicht an, sondern stammt wahrscheinlich aus dem 16.
Jahrhundert. In dem nachfolgenden Abdruck sind die Artikel der
Willkür mit Einschluß der später am Ende beigefügten Zusätze mit
laufenden Nummern versehen.
Die Überschriften der einzelnen Artikel sind in roter Tinte ge-
schrieben.
Im folgenden sind nur die Überschriften der Artikel abgedruckt.
Denn da sich weitaus die meisten Artikel an die älteste Willkür an-
schließen, zum großen Teile sogar wörtlich, so wäre es überflüssig,
diese ganze Willkür im Wortlaut wiederzugeben. In bezug auf die
1) Vgl. das Verzeichnis S. 78.
2) Vgl. oben S. 22, 63, 73.
») D. St. B. Ms. 678 Bl. 261b: unnd anno 68 dasz lohn verbessert ist.
*) Vgl. auch oben S. 74/5.
78 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkur.
Abweichungen von der ältesten Willkür verweise ich auf das oben
Gesagte. Ein großer Teil der Abweichungen und Zusätze ist ja schon
bei der ältesten Willkür mit abgedruckt worden. Am Rande habe
ich bei jedem einzelnen Artikel den entsprechenden der ältesten Willkür
angegeben, und zwar in Klammern, wenn sich ein solcher nur ix\ den
späteren Abänderungen derselben und nicht in der ursprünglichen
Fassung fand. Wo ein entsprechender Artikel in der ältesten Willkür
nicht vorhanden ist, steht am Rande ein wagerechter Strich.
Auf Blatt 12 beginnt der Text mit folgender Einführungsformel:
Wier burgermeyster vnd radtmanne der Stadt Dantczike
wellen durch dysze kegenwertige schriffte zcum ersten des
landes wylkore von königlicher maiestatzcu Polen, unszerem
allergnedigesten herren, vorlygen vnd nochfolgende vnser
Stadt sunderliche gesetzce vnd wylkore idermennigklichen,
die sich der zcu halden haben, do myt sie von nymanden
vbergangen ader vbertreten werdenn vnd eyn ider die strafe
vnd busse vff die vberfarers dorinne begriffen vnd ent-
halden wisse vmbezcugehen vnd zcu uormeyden, genugksam
ercleret, vorkundiget vnd wissentlich gethaen haben.
Nach der in großen roten Buchstaben geschriebenen Überschrift:
Vor das erste ist dys des landes wilkoer folgt nun dieselbe
Landeswillkür in 27 Artikeln *), die auch der ältesten Danziger Stadt-
willkür vorausgeht, auf den Blättern 12a— 16a. Bl. 16b, 17, 18a sind
leer. Bl. 18b enthäh in der den Jahren zwischen 1562 und 1568
angehörenden Handschrift unter der Überschrift: In iuramento
calumniae Anweisungen über die Eide von Klägern und Beklagten.
Bl. 19 — Bl. 62a sind von der ursprünglich von einer Hand ge-
schriebenen Willkür ausgefüllt. Bl. 62a — 66a enthalten spätere Zu-
sätze dazu. Bl. 66b — 70b sind leer. Bl. 71 — 76 enthalten eine mit
der Willkür nicht in Zusammenhang stehende, auch in sonstigen Hand-
schriften vorkommende See- und Schifferordnung.
Außer dieser Handschrift X. f. 2. sind mir noch neun weitere Hand-
schriften der Zweitältesten Willkür bekannt geworden, die sämtlich
sich auf der Danziger Stadtbibliothek befinden. Es sind folgende:
Ms. 280 f. 9—66, Ms. 678 f. 215-284, Ms. 702 f. 11—40, Ms. 747
f. 4--60, Ms. 748 f. 2— 35, Ms. 792 f. 150—220, Ms. XVI II C. f.a. 113
f. 102—131, Ms. Uph. fol. 30, Ms. Uph. fol. 43.
Sie gehören sämtlich dem 16. Jahrhundert an. Die Zählung der
einzelnen Artikel ist in ihnen nicht genau und weicht untereinander
1) Vgl. oben 8. 16 ff. 25 ff.
Kap. 3: Die Zweitälteste Danziger Willkür. 79
und von X. f. 2. ab. Keine von ihnen enthält sämtliche späteren Zusätze.
Manchmal findet sich eine etwas abweichende Reihenfolge einzelner
Artikel. Da sie zum Teil entstanden sind, bevor die Rasuren in X. f. 2.
vorgenommen wurden, oder auf verloren gegangene ältere Hand-
schriften zurückgehen, so läßt sich aus ihnen für gewisse Stellen der
ursprüngliche, in X. f. 2. getilgte Text der Willkür herstellen. Darauf
ist weiter unten bei den betreffenden Artikeln hingewiesen.
Ober die einzelnen Handschriften ist folgendes zu sagen:
Die älteste Handschrift ist Ms. 747 f. 4—60. Sie ist spätestens
1555 geschrieben: denn sie enthält bei Artikel 117*) ausführliche An-
weisungen, während sich an dieser Stelle in X. f. 2. auf einer Rasur
nur die Anweisung befindet, daß es nach der den Zimmerleuten 1555
erteilten Rolle gehalten werden solle. Ebenso findet sich in ihr die
ältere Fassung des Artikels 188, während X. f. 2. die neuere von 1562
hat. Ebenso ist, von sonstigen Abweichungen abgesehen, der in X. f. 2.
wegradierte Text der Artikel 141 — 144 vorhanden. Es fehlen in der
Handschrift die späteren Zusätze Artikel 210 — 215.
Ganz nahe mit der eben besprochenen verwandt ist Ms. 748
f. 2 — 35. Jedoch fehlen hier auch noch die Artikel 208 und 209.
Ein Vermerk am Schlüsse der Handschrift: Anno salutis 1555
mense Aprilis lehrt, daß sie im Jahre 1555 geschrieben ist. Doch
zeigt sie wohl, wie aus dem Fehlen der sicher schon im Anfange des
16. Jahrhunderts entstandenen Artikel 208 und 209 hervorgeht, einen
etwas älteren Stand der Willkür.
Verwandt mit diesen beiden Handschriften ist Ms. 702 f. 11 — 40*).
Es ist das nur ein Fragment der Willkür, da die ganze Landeswillkür
und von der Stadtwillkür die Artikel 1—60, 80—89 fehlen. Diese
Handschrift bringt in Artikel 117 zunächst die ältere Fassung, bezieht
sich dann aber auf die Rolle von 1555. Ferner hat sie einen sonst
fehlenden Artikel, von dem sie angibt, daß er 1555 erlassen sei.
Auch hat der Artikel 108 eine etwas abweichende Form und enthält
ebenfalls einen Hinweis auf einen Zusatz von 1555. Am Schluß
fehlen die Artikel 210—215, dagegen finden sich Artikel 211 und 212
auf f. 52 und der Abschnitt In iuramento calumniae auf f. 53 der-
selben Handschrift. Man wird wohl in der Annahme nicht fehlgehen,
daß diese Handschrift 1555 oder sehr bald danach entstanden ist.
^) Die Artikelzahlen beziehen sich stets auf den unten folgenden Abdruck der
Oberschriften aus X. f. 2.
^) Bertling bezeichnet in seinem Katalog der Handschriften der Danziger Stadt-
bibliothek diese Handschrift irrtümlich als Willkür von 1599.
80 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Ganz nahe miteinander verwandt sind die drei Handschriften
Ms. 280 f. 9— 66, Ms. Uph. fol. 30, Ms. Uph. fol. 43. Sie zeigen
alle den Stand der Willkür in den Jahren 1555 — 1559. Denn sie
haben zwar in Artikel 117 den Hinweis auf die Rolle der Zimmer-
leute von 1555, haben aber noch nicht den 1559 beschlossenen
Artikel 214. Der Artikel 188 hat die ältere Fassung, doch ist in
Ms. Uph. fol. 30 dahinter in späterer Schrift die Fassung von 1562
nachgetragen. Die Artikel 210, 213 — 215 fehlen ursprünglich; doch
sind in Ms. 280 Artikel 210 und 213, in Ms. Uph. fol. 30 Artikel 213
in etwas späterer Schrift nachgetragen. Ms. 280 enthält auch in der
Hand von Valentin Schlieff außer vielen Bemerkungen die Artikel 214
und 215 und den Artikel 188 in der Fassung von 1562. Diese Zu-
sätze hat Schlieff der später zu besprechenden Handschrift Ms. 678
f. 215-284 entnommen. Erwähnt mag noch werden, daß Ms. Uph.
fol. 30 auf der Innenseite des Deckels die Worte aufweist: Hanns
Schachmann dem elttern gehörig. Anno 1560. Die drei Hand-
schriften gehören ihrem Schriftcharakter und sonstigen Anzeichen
nach selbst wahrscheinlich ebenso wie ihr Text in die Zeit von
1555 — 1559 hinein.
Ebenfalls den Stand der Willkür von 1555 — 1559 zeigen zwei
andere Handschriften, doch gehören sie selbst einer etwas späteren
Zeit an. Sie stimmen, abgesehen von einigen späteren Zusätzen, ganz
mit den drei eben behandelten Handschriften überein. Ms. XVHI.
C. f. a. 113 f. 102—131 und Ms. 792 f. 150—220 sind beide mit
je einer Willkür von 1574 in einer Hand geschrieben und in dem-
selben Bande vereinigt. Die Willkür von 1574 in Ms. XVIII. C. f.
a. 113 hat einen in einer etwas späteren Hand geschriebenen Zusatz
von 1575. Es ergibt sich daraus, daß sie und daher auch die mit
ihr gleichzeitig geschriebene Zweitälteste Willkür 1574 oder 1575 auf-
gezeichnet ist. Ms. 792 trägt bei beiden Willküren auf dem Titel-
blatte die Jahreszahl 1575. Die Handschrift kann aber nicht in diesem
Jahre entstanden sein, da sich die Willkür von 1574 in ihr mit den
Veränderungen von 1577 findet. Wahrscheinlich ist sie, wie auch
der Schriftcharakter bezeugt, bald nach 1577 geschrieben^).
Den letzten Stand der zweiten Willkür, kurz vor ihrer Ersetzung
durch eine neue, endlich zeigt Ms. 678 f. 215 — 284. Diese Hand-
schrift ist, wie auf dem Titelblatte vermerkt ist, 1569 geschrieben.
Sie nimmt in Artikel 117 außer auf die Rolle von 1555 auch auf eine
den Zimmerleuten 1568 gewährte Lohnerhöhung Bezug. Der Artikel 188
1) Vgl. über diese beiden Handschriften auch weiter unten in Kapitel 4.
Kap. 3: Die Zweitälteste Danziger Willkür.
81
hat die ältere Fassung, ist am Schlüsse aber in der Fassung von 1562
nochmals hinzugefügt. Es fehh nur Artikel 210. Diese Handschrift
wurde 1734 bei der Belagerung stark durch eine Bombe beschädigt.
Valentin Schlieff, in dessen Besitz sie damals gelangte, ließ die schad-
haften Stellen der Schrift durch seine Gattin ausbessern.
Im folgenden sind nun die einzelnen Artikelüberschriften der Will-
kür nach der Handschrift X. f. 2. abgedruckt.
1. Alle clage yn eyne clage zcu stellen.
2. Nymanden yn fremdt gerichte auszculaden.
3. Das gerichte nicht zcu uoranderenn vnde nymanden
seyne Sachen vffzcutragen.
4. Die Sachen zcu enden, wo sie myth rechte an-
gefangen.
5. Keyne wertliche Sachen geystlichen ader werriichen
zcu uorgeben, vorkouffen ader vfftragen.
6. Nymandt gebrauche vor recht ader radt geystliche
Personen vor eynen mechtiger, vorsprechen ader
reedtliche beystendere.
7. Wieder, wehr der Stadt wonungevorleth, seyne Sachen
vorkouffen, vorgeben ader vflftragen magk.
8. Weme nicht sal vffgetragen, vorkoufft ader vorgeben
werden, es were denne beweysliche schuh.
9. Sich beruffende an konyngliche maiestat gebrauche
procuratores, die zcugelossen werden.
10. Von ladunge vor den radt.
11. Welch part sich von gerichte vor den radt berufft
vnd Widder von dem rathe von beyden teylen zcu
gerichte geweyset werden.
12. Wo hyn der radt die Sachen, von gerichte an den
radt geczogen, tuth weysen.
13. Von zcogen an mechtige stete ader sunst.
14. Von wydderleggunge rechtlicher vnkost.
15. Wer den ander wyl vfftreyben.
16. Scheltworte, die yn bierbencken gescheen.
17. Von schendunge vnd lesterunge vorm rothe, vor
gerichte ader vffm hofe.
Alteste
Willkür
1.
2.
5.
5.
6.
6
82
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
18. Von lesterunge vnd honschlagunge yn goth, Mariam
vnd seyne heyligen.
19. Von den, die yn eyn closter zcyhen.
20. Wher vorszamelunge, parthye ader vffrur machet.
21. Wegelogunge sey yorboten.
22. Von vngewonlicher were.
23. Was briefe nicht suUen vffgebrochen ader geleszen
werden noch von sich geschryben.
24. Weer die vbelteters vorfordern sal, whor nicht sache-
welders seyn.
25. Von zcyensz zcu manen vff den rechten tagk.
26. Von kyrchen vnd spytal zcynseren.
27. Von zcynseren vff hewszeren von eynem manne zcu
nemen.
28. Wen der myetter des hawses vorlewfFet.
29. Von gewynnunge burgerrechtes vnd wer* nicht
hawsz ader hoff magk vffhaldenn.
30. Zcu beweysenn, das er eyn frey man sey.
31. Noch gewonnenem burgerrechte sal eyn jeder byn-
nen jaer vnd tage sich elich beweyben.
32. Vnser burger sal nicht anderswohr burger seyn.
33. Von wonunge vnd grundtzcynsz vmbe die Stadt.
34. Von den, die yn kryges geschefften von hynnen
ausz der Stadt weychenn.
35. Niemanden erbe ader lygende gründe zcu uor-
kouffen, er sey denne vnszer burger.
36. Wohr erbe vnd ligende gründe befunden, do suUen
sie vorschriben, vorsatczt ader beswert werden.
37. Von vorschreybunge bekanter schult vnd beswerunge
der erben.
38. Who iemandt vn rechtfertige schuldt eynem andern
bekente ader vorschreyben lyssze.
39. Von vorfarunge borgerrechtes.
40. Von vorfarunge des werckes.
41. Von kyndes vorgebunge zcur ehe bawssen die Stadt.
42. Von schycht vnd teylunge^).
Älteste
Willkür.
26.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
(13.)
(13.)
14.
(15.)
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
*) Es folgt ein Abschnitt in wesentlich späterer Schrift, überschrieben : Von erb-
setzunng in schiebt vnd teilunge.
Kap. 3: Die Zweitälteste Danziger Willkür.
83
43. Bleybet vater ader mutter myt den kyndern yn
follem gutte vnuorandert.
44. Von zcubrengunge der burger kynder gutter vnd
wye ynen nymandt bürgen ader leyen szal.
45. Der eyn beruchtigetes weyb zcur ehe nympt.
46. Vorm rathe nicht zcu erscheynenn starcker als selb-
zcehende.
47. »)
48. Wer meuwern wyl, der sage seynem nockber eyn
jaer zcuuorne zcu, vormagk es der nockber nicht,
er sal seyn ahteyl vorzcynszen.
49. Wen das eyne erbe lenger ist wen das ander.
50. Die lenge vnd hoge von der brantmawer*). .
50a.
51. Wie breet eyn erbe seyn sal, das man vnder-
schiessen magk.
52. Von gebrauchunge der bawherren.
53. Von erbes ansprechunge vnde sich doruff zcuuor-
borgen.
54. Von vngewonlichen fensteren, wyndelagen vnd
bruckenn.
55. Von eysernen tralgen yn den rynsteynen zcu halden*).
56. Von fensteren vnd thoren gehende vff die mutlaw..
57. Von stro decheren vnd delen gybeln vnd wenden.
58. Von gebrechen der schorsteyne, backouen vnd
darren.
59. Eyn hawsz wirt gebrochen yn fewers nothen.
Älteste
Willkür.
23.
24.
25.
(26.)
29.
30.
30.
30.
31.
32.
34.
35.
36.
38.
39.
40.
41.
i) In anderen Abschriften dieser Willkür, so D. St. B. Ms. 747 Bl. 24 b., folgt
hier noch ein Artikel: Hirnoch volgett, wie sich im meuren vnd bawen zu halden.
Das kein meuer vfP seinn geldtt vordinge erbe zu meuerenn, der dem Artikel 29 der
ältesten Willkür entspricht. Hier steht nur die Zahl 47 am Rande und daneben
eine Rasur.
8) In andern Abschriften dieser Willkür, so D. St. B. Ms. 747 BI. 25b, folgt hier
noch ein Artikel: Von keller hoeck zw mewernn, der dem Artikel 31 der ältesten
Willkür entspricht. In der Handschrift X. f. 2. ist dieser ausradierte Artikel augen-
scheinlich mitgezählt, denn die Zählung springt von 50 auf 52. so daß die Numerierung
von hier an nicht mehr stimmt.
s) In den jüngeren Handschriften folgt hier noch ein Artikel: Trommen vnd
rensteyne auff zu hebenn, der in X. f. 2. von einer späteren Hand eingeschoben ist.
6*
84
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkur.
60. Von weme das fewer ersten auszkompt, vnde do
hyn nicht zcu louffen myt vngewonlicher were.
61. Die leyter vnd eymer nicht zcu Stelen ader wegk
zcu schleppen^).
62. Badere vnd schuffenbrewer seynt zcu lesschunge
des fewers vorordent.
63. Von czynsze geysriicher perszonen ader geste.
64. Von kouffslagen vnd handelunge der borger vnd
geste.
65. Keyn gast myt gaste zcu kouffschlagen.
66. Wie wenyngk eyn gast an herynge vnd saltzce
vorkouffen magk.
67. Den gesten sey vorboten, offenne hewser, keller
ader buden zcu halden.
68. Bey was wicht der gast spytzcerey vnd sust vor-
kouffen magk.
69. Was wäre eyn gast hier nicht vorkouffen sal.
70. Keyn burger sal alhier der geste gelt beweren vnd
von sendegutte.
71. Nymandt sal der geste guth vortedyngen bynnen
vnd bawssen hawszes.
72. Myt bawssenhensisschen nicht geselschafft zcu haben
ader schyffe auszcureeten.
73. Man sal alle gutter lossen zcu margkte kommen.
74. Wohr kolen, hoy, holtcz vnd stro sal vorkoufft
werden, vnd was dem koltreger zcu geben.
75. Von vffkoufftinge des czymmerholzces.
76. Von vorkofe des borneholtzces.
77. Wo hyn das holtcz vorboten ist zcu setzcen vnd
von des borneholtzces lenge.
78. Das holtcz sal gemessen werden.
79. Holtcz, rynnen, kalck ader steyne nymanden zcu
entiremden ader anzcugreyifen.
80. Was vor leder vonn den loers zcu koufTen.
81. Schumechers suUen nicht leder gerben meher als
sye selber bedorffen.
Älteste
Willkür.
42.
43.
44.
45.
46.
47.
48.
50.
51.
52.
53.
54.
(54.)
67.
68.
69.
(69.)
70.
70.
71.
73.
(73.)
^) ber ganze Artikel ist in der zwischen 1562 und 1568 anzusetzenden Hand
geschrieben. Die ältere Fassung findet sich in Ms. 747, Ms. 748, Ms. 702.
Kap. 3: Die Zweitälteste Danziger Willkur.
85
Älteste
Willkür.
82. Von kalck vnd zcygel zcu rechtfertiger mosze vnd —
zcal.
83. Kalck ist nicht zcu kouffen vff vorkouflF.
84^). Von talcke zcu kouffen.
85. Wie sich die hokers ym speysze kouffe vnd vor-
kouffe halden sollen.
86. Von der hoker wyndelagen vnde yrer anzcal desz
haber kouffes.
87. Von haber kouffe.
88. Bey was wicht flachs alhier zcu bynden.
89. Von flachs, henff, kabelgarn vnnde kandelgarn.
90. Von fisschen selber zcu uorkouffen.
91. Von den margktknechten, die vffm fisschmargte
zcusehenn.
92. Waes roetscheer vnd bergerore wegen sal.
93. Fissche seynt hier nicht zcu saltzcen vmbe wydder
zcu uorkouffen.
94. Von voerkouffers der fissche.
95. Den fiesch zcu marckte kommen zcu lossen.
96. Welche yn die botes noch fisschen louffen.
97. Frissche fissche des tages, als die man auszschneydet
vnd nicht weyter zcu uorkouffen.
98. Von vaesz fisschen yn vassen zcu uorkouffen.
99. Vff hylge zceyt keynerley veyle kouff auszcufleyen.
100. Von vffschliessunge der weynkeller vnd kruge.
101. Keynerley vff den styllen freytagk zcu kouffe zcu
haben.
102. Wen pfefferkuche nicht sal vorkoufft werden.
103. Mekeley ist vorboten.
104. Was gast von gaste koufft, nicht zcu braken abe
ader zcu zcumessen.
105. Ozemundt zcu wegen.
106. Wagenschos vnd dergleichen holtcz durch den braker
zcu entpfangen.
74.
76.
77.
78.
79.
81.
(81.)
82.
(82.)
83.
84.
85.
86.
(87.)
88.
89.
90.
(90.)
(90.)
55. 56.
57. 58.
59.
60.
61.
1) Dieser Artikel ist am Rande doppelt gezählt, so daß die Numerierung von hier
ab um 2 abweicht.
86
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
107. Allerley holtcz brake bleybe alleyne den brakers.
108. Was holtcz die wrakers vorkouffen mögen').
109. Von auszmessunge des honnynges vnd hoppen.
1 10. Von pfundt hoppen was dem braker zcü geben sey.
111. Keynen heringk, bergerore, fleysch ader saltcz zcu
uormengen.
112. Die assche alzo bleyben zcu lossen, wie sie heer-
kompt.
1 13. Von der haspel des garnes vnd von yrer follen zcael.
114. Bey den bomen nicht garne auszcuwasschen.
115. Von vordyngeter erbt der czymmerlewte vnd meher
anderer.
116. Von rostholzce vnd anderem bawholtzce.
117. Der zcymmerleute tagelon wynter vnd szommer*).
118. Von den groszen gefetter strotzcelen.
119. Von laken zcu streychen.
120. Wer gewant schneyden wil.
121. Wohr gewant zcu schneyden ist, vnde wie viel er
am erbe haben sal.
122. Wollenwebers sullen dreyerley tucher machen vnd
gewant schneyden.
123. Von vngewaschener wolle.
124. Wohr die groen laken sullen vorkouflft werden.
125. Von dienst boten lone.
126*). Von orlobunge vnd entgeunge des gesyndes.
127. Das nymandt eynem anderen zcu voerfange seynen
dienstbothen myette.
128. Wie das gesynde zcu stroeffen.
129. Von vorbotenen hosen zcu schneyden.
j Alteste
f Willkür.
62.
62.
63.
(63.)
64.
65.
66.
(66.)
144.
91.
92.
93.
94.
95.
96.
97.
1) In D. St. B. Ms. 702 f. 11—40 hat der Artikel die Oberschrift: Wehm vff der
holczwisen zu gelossen, holcz zu kauffen. Auch die Fassung weicht etwas ab.
*) Der ganze Artikel ist in der Schrift des 16. Jahrhunderts, zwischen 1562 und
1568, geschrieben und steht auf einer Rasur. Er verordnet, daß es nach der den
Zimmerleuten 1555 gegebenen Rolle gehalten werden soll. Die Handschriften D. St B.
Ms. 747, Ms. 748, Ms. 702 geben bei diesem Artikel die ältere ausführiiche Fassung,
die 1555 durch die Rolle der Zimmerleute aufgehoben wurde. D. St. B. Ms. 678
weist noch auf eine Lohnverbesserung von 1568 hin. Vgl. oben S. 77.
S) Ein Zusatz des 16. Jahrhunderts ist am Rande besonders gezählt, so daß die
Numerierung von hier ab um 3 abweicht.
Kap. 3: Die Zweitälteste Danztger Willkür.
87
130. Von auszhengunge der hosen vnd was eynes yderen
ampt betrifft.
131. Vngeschoren gewant ist nicht zcu hoszen zcu nemen,
ouch sal keyn schroter ader scherer gewanth
schneydenn.
132. Waes laken die schroters vnd scherers nicht bereyten
suUen.
133. Von schieffwercke vnd bordyngeszferern.
134. Schyeffe seynt nicht vffn kouff zcu bawen.
135. Vff der lastadien seynt schieffe zcu bawen vnd vff
den brücken nicht zcu zcymmeren.
136. Mäste nichtvberXII fadem von hynnen auszcufuren ').
137. Wohr schyffe zcu bragen vnd sturtzcen.
138*). Von auszleuchtunge der schieffe.
139*). Vff die bordinge zcu sehen, welche vor die munde
gebraucht werden.
140. Wie kortez eynen bordingk zcu lossen.
141. Von werffunge des ballasts yn der hauene*).
142. Ballast in der sehe zcu werffen^).
143. Die steyne vffs bolwergk zcu geweren').
144. Welch schieffman dem schipper mit seynem gelde
entlieffe*).
145. Der schipper thu rechenschafft seynen frunden von
itczlicher reyszen.
146. Keyn schypper frachte hynder den frunden.
147. Wen die schyffkynder sullen zcu schyffe gehen vnd
nicht dorausz loefen.
Älteste
Willkür.
98.
99.
100.
101.
(101.)
102.
(102.)
103.
104.
105.
106.
107.
108.
108.
109.
110.
HO.
111.
^) In Ms. 702 findet sich hier noch ein Artikel : Von schiffe, die alle hir gebawett»
sollen nach 3 jaren erst vorkawfPt werdenn, der 1555 eingefügt worden ist. In X. f. 1.
ist er von der Hand zwischen 1562 und 1568 dem Artikel 134 angefügt.
^ Die beiden Artikel tragen am Rande dieselbe Nummer, so daß die Zahlung
von hier ab nur noch um 2 abweicht.
>) Die drei Artikel sind wegradiert, dafür stehen in der Schrift des 16. Jahrhunderts,
zwischen 1562 und 1568, die Worte: Diese obengeschriebene artickell sollen gehalten
werdenn vormuge der taffell inn der pfaelkamerr hangende.
^) Der Artikel ist wegradiert, dafür in der Schrift des 16. Jahrhunderts, zwischen
1562 und 1568: Dieser artickel vnnd alles, was czur schiflfortt gehörett, sali gehalten
werden vormuge der ordenung so derwegen jüngst auffjgerichtett. Der Text der Artikel
141—144 findet sich in mehreren der jüngeren Handschriften.
88
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
148. Von schyffkynderen, die tagk vnde nacht awszem
schiffe bleyben.
149. Welch schieffman seyne Furunge nicht schiefTt.
150. Der schypper gebe seynem volcke zweyerley ge-
richte.
151. Irrunge des schyppers vnd seynes volckes bawssen
landes.
152. Eyn itczlich gut balde von der brücken zcu brengen.
153. Die gutter alleyne durch den boem zcu brengen.
154. Whor nicht fewer, pech vnd theer zcu halden ist.
155. Von drowunge zcu bomen.
156. Der staedt plancken vnd wehren nicht zcu brechen
noch zcu vbersteygen.
157^). (Unserm bürger alleine zu melczenn.)
158. Die brewers sullen mercken yre secke vnd vormatten
yr maltcz.
159. Wie grosz die dantcziker vasse vnd thonnen seyn
sollen.
160. Was bende die botchers vff die byer thonnen legen
sullen.
161. Was biertregern von der tonnen byers zcu geben.
162. Die tregers sullen nicht mekelgelt nemen.
163. Byer gewyssen lewten durch den treger zcu uor-
kouffen.
164. Was den körn tregern von itczlicher treppen zcu
geben *).
165. Setzce weyn vffs radthausz zcu brengen.
166. Die weyne nicht zcu uorfelsschen noch zcu uor-
ryngern.
167. Von feylenn marcktage des brothes.
168. Wer broet kouffen vnde vorkoufen magk.
169. Der sonnobenth sal seyn eyn marcktag vnnde
geyselmarckt.
170. Die broest am fleische nicht ausz czw schneyden.
Alteste
Willkür.
112.
113.
114.
115.
116.
116.
117.
118.
119.
120.
121.
122.
122.
123.
124.
125.
126.
127.
128.
130.
131.
132.
133.
^) Der Artikel ist völlig wegradiert. Er handelt nach späteren Abschriften vom
Melzen, so oben ergänzt. (D. St. B. Ms. 748 Art. 162).
2) Der ganze Artikel ist in der Schrift des 16. Jahrhunderts, zwischen 1562 und
1568' geschrieben. Die ältere Fassung findet sich in Ms. 747 und 748.
Kap. 3: Die Zweitälteste Danziger Willkür.
89
171. Von gewessertem fleysche, vnde was am fleysche
nicht auszczuschneiden noch heute zcu salczen.
172. Von sweynen czu uorkouffen.
173. Der mittelmarckt szey abgethaenn.
174. Von hochczeiten aderwirdtschafften vnde kyndelbier.
175. Von der tendete czu haldenn.
176. Von vorbotenertracht durch die kirche czu thraghenn.
177. Von doctoribus vnde artczstenn.
178. Von fuerleutenn vnde wagenknechtenn.
179. Von mussigkgengerenn, dobbelern vnde spylernn.
180. Wie hoegk czu dobbeln.
181. Von ehebroche.
182. Von freyen weybernn.
183. Freye weyber wohr szye nicht wonen sullen.
184. Von vorbotener were vnde nicht zcu gehen mit vor-
bundenem angesichte.
185. Von messen zcyhen, von wunden vnde thotsziegenn.
186. Eyn frydebrecher wirth in der flucht erszlagenn.
187. Wehr im szloen thut von en ander scheden.
188. ')
189. «)
190. Entweyhunge des kyrchoues.
191. Wohr nicht sweyne czu halden szeynn.
192. Von myste auszczufuren.
193. Manck den speichern vnd scheunen alle halbe joer
reyne zcu machen.
194. Der wirdt szal den gast nicht vorandtwerthen.
195. Wegelogunge bey nacht vnde tage.
196. Von den beysitczers der wylkore.
Alteste
Willkür.
134.
135.
137.
138.
142.
143.
145.
146.
147.
148.
149.
150.
151.
152.
153.
154.
155.
156.
157.
158.
159.
161.
162.
163.
Verordnung
von 1479.
I
I Zusatz zur
>ltesten Will-
r kür.
J) Der ursprüngliche Artikel, der dem Artikel 156 der ältesten Willkür entspricht
und in den Zusätzen zu dieser die Oberschrift hat: Eyn thoetsleger, wie lange er die stat
sal entperen, ist hier wegradiert und durch einen andern in der Hand des 16. Jahrhunderts,
zwischen 1562 und 1568, ersetzt, dem von derselben Hand die Datierung A« 1562,
26. Feb. beigefügt ist. Er mildert die Strafe des Totschlägers und macht seine Rück-
kehr in die Stadt von der Aussöhnung mit den Blutsfreunden des Erschlagenen 'ab-
hängig. Vgl. oben S. 77. Die ältere Fassung findet sich in allen anderen Handschriften.
^) Die Oberschrift ist wegradiert. Sie muß gelautet haben: Werden die wechters
gewundet ader das sie imands wunden. Alteste Willkür 157.
90
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
197-201 Von tesiament satczunge*).
202. Waes der vormelder von der bruche haben szaP).
203. Vom meyneide.
204. *)Alle vnde itzliche falsche vnde betrigliche hendel
loszer leuthe vnnde bufen.
205. ^Wehr pfände imanden zcu gutte vorsetczst.
206. Von czobereye.
207. Vonn vorweisten leuthen aus dieser Stadt*).
208. ^)Alle die jennigen, die in diesser Stadt czu burger-
rechte sitzen vnd derselbigen Stadt freyheit, pri-
uilegia vnd narunge gebrauchen ader geniessen
wollen, die sollen schuldig sein bürgerlichen ge-
horsam, last vnd pflicht gleich andern bürgeren
czu tragen^).
209. Vom ehbruch.
210.^) Alle hanndtschrieffte, so auff czinser ausgegebenn,
sollen dermoszen krefftigk seinn, das man czins
vom haupstule nehme').
211.^) Die fleischliauer sollenn keinn fleisch aus denn
stellenn vorkauffenn.
212. Kein frembder, szo nicht eines burgerskindt ist inn
dieser Stadt geborenn, sali zcum handeil
czugelassenn werdenn.
213. Item niemandt van vnsern burgern sol seine tochter
vorloben vnd vorsprechen zw eynem
Alteste
Willkür.
Eince-
schoben
zwischen
66 u. 67.
164.
...
1) Diese Artikel sind in die älteste Willkür zwischen Artikel 66 und 67 eingeschoben
^ Hier ist die ursprüngliche Willkür zu Ende. Die folgenden vier Artikel sind von
einer jüngeren Hand etwa um 1500 geschrieben.
9) Der Artikel hat keine Oberschrift; daher sind die ersten Worte angegeben.
^) Der Artikel steht auf einer Rasur und ist von einer Hand des 16. Jahrhunderts
geschrieben.
^ Dieser Artikel ist ebenso wie der folgende von einer Hand bald nach 1500
geschrieben.
^) Die folgenden Artikel haben sämtlich keine Oberschriften, daher sind die ersten
Sätze angegeben.
7) Der Artikel ist von der Hand zwischen 1562 und 1568 geschrieben.
^ Die folgenden Artikel sind von verschiedenen Händen des 16. Jahrhunderts
geschrieben.
Kap. 3: Die Zweitälteste Danziger Willkür.
91
Älteste
Willkur
! I
manne, der nicht vorgengig ersten burger recht bey
vns gewonnen.
214. Anno 1559 beschlossen. So iemandt von wegen
seines ampts vnd der gescheffte, die er im nahmen
eines gemeinen guttes vnnd aus beuehl eines erbarn
rates getrieben irgents in nodt .... keme,
szo sollen vnd wollen inen in sulchem alle dieser
Stadt ordenungen vortedingen ....
215. Anno 1566 geschloszen. Die hoifmaure soll auff
beiderseits nachbarenn gründe zwei schuch breit
vnnd dicke ihm gründe angeleget werdenn.
Nach einigen leeren Blättern folgt in einer gleichmäßigen, etwa
aus der Wende des 15. zum 16. Jahrhundert stammenden Schrift eine
Anzahl von Artikeln, welche folgende gemeinsame Überschrift tragen:
Dit ysz de ordinantie, woh szick de koplude, reders vnnd schippers
dieser koniglikenn Stadt holden sollen, durch einenn erbaren radt
dem gemeinenn beste tho gedey vnd wolfartt gesettet, gemaket vnnd
ordiniret vnd by harder straff tho holden gebodenn, woh folgeth').
Sie enthalten eine vollständige See- und Schifferordnung, wahr-
scheinlich dieselbe, auf die bei Artikel 144inX. f. 2. Bezug genommen ist').
1) Diese Ordnung ist auch in sonstigen Abschriften erhalten, z. B. D. St. B. Ms. 702
f. 126—132, D. St. B. Ms. 747 f. 140—148.
8) Vgl. oben S. 87.
92 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Kapitel 4.
Die Willkür von 1574.
Es hatten sich in Danzig während des Konfliktes mit der Krone
Polen trotz des festen Zusammenhaltens der gesamten Bürgerschaft
die Anfänge eines Gegensatzes zwischen dem Rat und der dritten Ord-
nung herausgebildet. Die königlichen Kommissarien hatten versucht,
sich auf die Bürgerschaft und ihre Vertretung, die dritte Ordnung, zu
stützen, und waren für eine Vergrößerung von deren Rechten dem
Rat gegenüber eingetreten. Es war dasselbe Bild, wie es sich später
noch mehrfach in Danzig gezeigt hat, jetzt bereits in den Umrissen,
wenigstens nach den polnischen Absichten, vorhanden: die Krone im
Bunde mit der Demokratie gegen die Aristokratie. Freilich hatten die
polnischen Herren damit wenig Glück gehabt, Bürgerschaft und dritte
Ordnung hatten in allen Punkten fest zum Rat gehalten, und so waren
die polnischen Ansprüche abgewiesen worden. Dennoch aber war
das Selbstbewußtsein der dritten Ordnung während dieser Händel ge-
wachsen, es hatte sich in ihr der Wunsch geregt, ihre Macht zu er-
weitern, und es läßt sich jetzt eine lebhaftere Opposition und ein demo-
kratischerer Zug in ihrem Auftreten gegenüber dem Rat deutlich er-
kennen. Bereits im November 1570 wünschten die Hundertmänner,
die Mitglieder der dritten Ordnung, eine allgemeine Reformation der
Verfassung im demokratischen Sinne ^). .
Diese Reformation wurde nun ein Schlagwort, mit dem die
dritte Ordnung immer wieder kam. Der Rat gab sich den
Anschein, als ob er die Reformation durchführen wollte, setzte
auch einen Ausschuß zur Vorbereitung ein, verschleppte die Sache
aber absichtlich immer weiter. Während der ganzen Jahre 1571
und 1572 wurde lebhaft darüber gestritten, wobei die Verhandlungen
manchmal einen recht erregten Ton annahmen^). Es scheint auch
der Ausschuß 1572 bereits zusammengetreten zu sein*), aber es kam
J) Simson ZWG 37 S. 120 ff.
*) Am 26. November 1572 sagt der Rat: wegen der reformacion, noch dem
der auschus in der erbtt ist, hott den h. doctor Clevelt vnd den rat
schwere hendel aufgehalten. Aufzeichnung des Quartiermeisters Nötke. D. A.
C c 23 f . 36b.
Kap. 4: Die Willkür von 1574. 93
vorläufig nichts zustande. Die dritte Ordnung ließ jedoch mit ihren
Erinnerungen und Mahnungen nicht nach. Am 19. März 1573 erklärte
der Rat: wegen der reformacion ist zum teil nit allein in di
feder gefast, sundern ist rat och gesunnen, waz gestalt zu
publiciren, und se rat nit libers, den daz di reformacion ins
werck gestellet*). Auch die Schöffen stellten sich in dieser Zeit
bereits energisch auf die Seite der dritten Ordnung. Sie erklärten am
22. April, daß, falls der Rat die Reformation nicht vornehme, zu be-
fürchten sei, daz wir vrsach zu reformationes geben werden,
di vns nit Hb weren*).
Im Verlauf dieser Verhandlungen übergaben am 17. Dezember 1573
die Hundertmänner dem Rate eine Schrift, in der sie verlangten, daz
ein erbarer rat die lengest zugesagte reformacion in ire
wirckliche kraft wolte komen lassen*). Bei dieser Gelegenheit
fugten die Schöffen den Wunsch hinzu, das die wilkure auch in
eine ander Ordnung gepracht werde, weil viel commercii
articuli darin sein sollen*). Damit war nun die Revision der
Willkür mit der allgemeinen Reformation der Verfassung in Verbin-
dung gebracht. Aber während der Rat bei dieser seine alte Ver-
schleppungspolitik weiter verfolgte, ging er an die Willkür energi-
scher heran, so daß bald etwas zustande kam.
Noch an demselben Tage antwortete er*), daß die Reformation
trotz mehrfacher Ansätze stecken geblieben sei. Man sei jetzt dabei,
die Ordnung für die Wette abzufassen. Die Wettordnung gehörte,
wie aus den früheren Ausführungen hervorgeht, eng mit der Willkür
zusammen und ist dann auch in der Tat ein Bestandteil derselben
geworden. Daß die Willkür reformiert werden müsse, sah der Rat
sofort ein und gab ebenfalls noch am 17. Dezember 1573 die Ver-
sicherung ab, daß damit sofort angefangen und möglichst schnell vor-
geschritten werden solle. Er sah das wohl als eine Art Abschlags-
zahlung auf die Reformation an, die ihm unsympathisch war, und
beeilte sich sie zu leisten, da sie ihm ungefährlich schien und seinen
Rechten keinen Abbruch tat. Am 4. Februar 1574 war die Wett-
ordnung fertig und wurde vom Rat den Ordnungen vorgelegt mit dem
Hinzufügen^), daß die andern Punkte in der Reformation noch nicht
») D. A. C c 23 f. 52 ff.
») ebenda f. 56 ff.
s) ebenda f. 89 b fP.
*) D. A. X. O. R. 5.
«) D. A. C c f. 23 91 b. ff.
94 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
fertig gestellt seien. Aber die dritte Ordnung blieb hartnäckig und
meinte, sie wissen die reformacion nit stuckweise furzu-
nemen, sundern ein erbarer rat wolle si mit dem ersten
zum ende brengen, wen solchs gesehen, innen schriftliche
übergeben, als denne wellen si sich drauff ercleren. An der
Willkür wurde jedoch inzwischen gearbeitet, so daß sie der Rat bereits
am 11. März als ein Stück der Reformation den Ordnungen über-
geben konnte. Auch jetzt noch blieben die Hundertmänner dabei,
daß sie sich nur zur Reformation als Ganzem erklären würden, gingen
dann aber in die Beratung doch hinein. Einige Punkte darin machten
ihnen Bedenken. So zogen sich die Verhandlungen eine Zeitlang
hin, ohne daß wir sie bei dem lückenhaften Quellenmaterial genauer
übersehen können. Jedenfalls müssen aber die Hundertmänner ihren
Widerstand aufgegeben haben, denn am 11. Juli 1574 konnte die neue
Stadtwillkür öffentlich verkündigt werden*).
Diese Willkür ist nun in verschiedenen Handschriften auf uns
gekommen. Sie galt Ende des 16. Jahrhunderts in Danzig als die
zweite Willkür überhaupt*). Valentin Schlieff hat sie gekannt, denn
er führt sie in seinem Katalog der Willküren^) an dritter Stelle an.
Lengnich^) dagegen weiß von ihr nichts. Leman^) macht über sie
eine falsche Angabe, wenn er die dritte Willkür ins Jahr 1573 setzt.
Alle Handschriften geben übereinstimmend und mit den sonstigen,
oben herangezogenen Nachrichten das Jahr 1574 an. Es wird nötig
sein, die erhaltenen Handschriften der Willkür von 1574 kurz zu
besprechen.
Im ganzen sind mir 8 Handschriften bekannt geworden. Doch
gibt nur eine von ihnen die Willkür in ihrer ursprünglichen Form
wieder, wie sie 1574 abgefaßt wurde. Es ist das die schon oben^)
erwähnte Handschrift der Danziger Stadtbibliothek Ms. XVHI C. f. a. 1 13
f. 254 — 289. Alle übrigen enthalten Zusätze und Veränderungen, die,
wie wir sehen werden, in den nächsten Jahren bereits an der Willkür
vorgenommen wurden. Ms. XVIII C. f. a. 1 13 f. 254—289 ist entweder
1574 oder 1575 geschrieben. Das geht daraus hervor, daß sich an
D. A. C c 23 f. 93b.
*) Vor dem Titel der eine spätere Willkür enthaltenden Handschrift D. A. X. f. 5.
befindet sich folgende Bemerkung: Not: Post incorporationem ist die erste Willkühr
public. Ao. 1464, die andere Ao. 1574 d. 1 I.Juli. Auch wird die Willkür in mehreren
Handschriften als die neue Willkür im Gegensatz zur alten bezeichnet, unter der
die nach unserer Kenntnis Zweitälteste verstanden ist.
Ä) D. St. B. Ms. 289 Bl. 4 b.
<) a. a. O. S. 342.
5) a. a. O. Bd. III S. X. 6) S. 80.
Kap. 4: Die Willkür von J574. 95
einer Stelle in etwas späterer Schrift folgender Zusatz findet: die
execution dieser peen sol angehen von weinachten des künf-
tigen angehenden 76 iars. Dieser Zusatz ist also 1575 abgefaßt,
daher muß die ganze Willkür noch früher geschrieben sein, d. h.
also 1574 oder 1575^). Es findet sich in ihr am Rande eine große
Anzahl von Zusätzen und Bemerkungen in derselben Schrift wie der
eben besprochene Zusatz. Die meisten von ihnen sind als Verände-
rungen von 1577 bezeichnet. Am Rande der einzelnen Artikel ist
von derselben Hand, in der die Willkür geschrieben ist, der ent-
sprechende Artikel der alten Willkür, die sich in demselben Bande
findet, vermerkt.
Von den andern Handschriften sind einige datierbar. Wohl die
älteste von diesen ist D. St. B. Ms. 792 f. 222—300. Auf ihrem
Titelblatte ist das Jahr 1575 angegeben, doch kann sie in diesem Jahre
nicht geschrieben sein ; denn sie enthält im Text selbst die Verände-
rungen von 1577. Diese Veränderungen sind am Rande durch den
Zusatz Ao. 77 kenntlich gemacht und rot unterstrichen. Dem Schreiber
muß eine Handschrift vorgelegen haben, die ebenso beschaffen war
wie die vorher besprochene, in der neben dem ursprünglichen Text
die späteren Zusätze standen. Nun hat er aber in äußerst gedanken-
loser Weise abgeschrieben: er hat nämlich meist die Zusätze an der
Stelle, wo sie standen, in den ältesten Text eingeschoben und diesen
unverändert gelassen. Dadurch ist natürlich etwas ganz Sinnloses
entstanden. Die Handschrift ist also 1577 oder später geschrieben,
und zwar weisen die Schriftzüge darauf hin, daß sie nicht allzu lange
danach aufgezeichnet ist^).
In sämtlichen anderen Handschriften ist nur der spätere Text
enthalten, wie er sich nach den Veränderungen von 1577 und noch
später vorgenommenen Reformen gestaltet hat. D. A. X. f. 4. ist, wie
das Titelblatt ergibt, 1580 geschrieben. 1582 ist die Handschrift
D. St. B. Ms. 277 entstanden, wie die auf dem Titelblatte stehende
Bemerkung zeigt: MDLXXXII durch mich Michaelem MochMn,
burger inn Danczigk, mit eigner handt geschriebenn. Vor
der Willkür findet sich nur in dieser Handschrift die alte Landes-
willkür, welche auch den beiden ältesten Willküren vorausgeht, nebst
der Einführungsformel der Zweitältesten Willkür*). Ebenfalls datierbar
ist D. St. B. Ms. 763. Diese Handschrift ist 1594 geschrieben, wie
sich aus dem Titelblatte ergibt: Willküer der Stadt Dantzigk anno
») Vgl. oben S. 80.
») Vgl. oben S. 16 ff. 25 ff. 68, 78.
96 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
1594 von der erbarn wette mir gegeben, welche vorher aus-
gangen vnd publiciert worden anno 1574. Doch ist der Text
dieser Handschrift älter, er steht der ursprünglichen Willkür von 1574
noch näher als Ms. 277, ist also wahrscheinlich zwischen 1577 und
1582 entstanden. Fast genau denselben Text enthält die etwa in der-
selben Zeit, vielleicht sogar von derselben Hand geschriebene Hand-
schrift D. St. B. Ms. 276 f. 6—115. Auf der Vorderseite des Leder-
einbandes dieser Handschrift ist die Jahreszahl 1595 eingepreßt. Etwas
jünger ist die mit Ms. 277 verwandte Handschrift D. St. B. Ms. Uph.
fol. 101. Ihr Text ist recht fehlerhaft. Auf dem ersten Blatte hat
sich zum Jahre 1621 Peter Cornelis Moller als Besitzer angegeben.
Aus dem 17. Jahrhundert stammt D. St. B. Ms. 844a. Das Titelblatt
dieser Handschrift lautet: Der Stadt Danzig Willkühr nebst der
alten Landes und der Stadt Willkühr de anno 1454. Doch ist
das falsch, es ist nur die Willkür von 1574 in der jüngeren Fassung.
Diese sechs Handschriften stimmen nicht absolut miteinander über-
ein, sondern zeigen kleinere Abweichungen voneinander in der Zahl
der Bestimmungen und im Wortlaut. Man hat eben auch jetzt die
neuen Beschlüsse einfach der vorhandenen Willkür eingefügt, so daß
sich diese dauernd verändert hat. Jedoch sind die meisten Abweichungen
so unbedeutend, daß hier nicht auf sie Rücksicht genommen zu werden
braucht.
Wir wollen uns jetzt der näheren Betrachtung der 1574 festge-
setzten Wülkür zuwenden. Ihr voraus gehen einige Eidesformeln.
Die Willkür zeigt gegen ihre Vorgängerinnen einen wesentlichen
Fortschritt: während in jenen nämlich die einzelnen Bestimmungen zum
großen Teil ungeordnet nebeneinander stehen, ist hier zum ersten
Male der Versuch einer systematischen Anordnung gemacht. Dem-
gemäß ist die Willkür in folgende 16 Kapitel eingeteih, die wieder in
Artikel^ zerfallen :
1. Von Wettegericht 10 Artikel
2. Von Sachen, die beim Rath gehandelt werden 5 „
3. Von Gerichts- und Rathssachen 9 „
4. Von Bürgerrecht . . . .16
5. Von Frembden und Gesten 13
6. Von Gesinde, Dienstboten, Tageloner . ..11
7. Von Erben, liegenden Gründen, Heusern und
Zinsern 28 „
8. Von Feurs nöthen 7 „
9. Von Schieffwerck, Schippern und Schiffvolck 16 »
10. Von Kauff und Verkauff allerley Wahren . 47 „
n
Kap. 4: Die Willkür von 1574. 97
1 1 . Von Wein, Bier, Brodt, Hockern und Speise-
kauff 20 Artikel
12. Von Fleischern und Fleischkauff .... 14 „
13. Vom Fisch werck und Fieschkauff .... 8 „
14. Von Freiheit der Wercken und Gielden 4 „
15. Von Testamenten und Schicht und Teilung. 11 „
16. Von allerley ungebürliche und Mishandlung
und derselben Straffe 26 „
Ein großer Teil der Verordnungen war der bisher geltenden Will-
kür entnommen, manches andere war verändert. Die wichtigsten Neu-
erungen sollen hier wiederum verzeichnet werden.
Ganz neu waren die ausführlichen Bestimmungen über das Wett-
gericht im Kapitel 1. Es sollte aus zwei Ratsherren, einem Schöffen^)
und vier Mitgliedern der dritten Ordnung bestehen und, wie es schon
die Statuta Karnkoviana bestimmt hatten % regelmäßig Montag, Mittwoch
und Freitag tagen. Drei Instigatoren fungierten als öffentliche Ankläger,
jedoch stand es jedem frei, selbst vor der Wette zu klagen, aber er
durfte sich dabei nicht durch einen Prokurator vertreten lassen. Drei
Diener besorgten die Ladungen, die Beschlagnahmen und die Exe-
kutionen der Urteile. Außerdem war noch ein Wettschreiber vorhanden.
Wettherren, Instigatoren, Diener und Schreiber wurden durch beson-
dere Eide verpflichtet. Aus der Wettkasse, über die jährlich Rechen-
schaft zu legen ist, wurden die Beamten besoldet, ein etwaiger Über-
schuß aus den Strafgeldern kam dem Bau und der Unterhaltung der
städtischen Festungswerke zugute. In bezug auf den Ungehorsam
gegenüber der Wette galten die Bestimmungen der Statuta Karnkoviana^).
Appellationen gingen nur an den Rat.
Das zweite Kapitel enthält aus der früheren Willkür die Artikel
10, 46, 12, 23 unverändert und 214 mit der Erweiterung, daß die Witwe
eines im Dienste der Stadt Umgekommenen auf Stadtkosten unter-
halten werden sollte, die Töchter eine Aussteuer, die Söhne ein jähr-
liches Stipendium zum Studium erhalten sollten^).
Kapitels enthält mit geringen Veränderungen aus der älteren Will-
' kür die Artikel 2, 4, 3, 5, 8, 7, 6, 13, 14 und die Bestimmungen über
iuramentum calumniae.
*) Doch sind in den Jahren 1574 und 1575, in denen allein die Schöffen sich an
dem Wettgericht beteiligten, wie aus den zahlreichen Verzeichnissen der Wettherren
hervorgeht, zwei Schöffen Mitglieder der Wette gewesen.
2) Vgl. oben S. 76.
3) Es ist das der Artikel der Willkür, der bereits 1576 in dem von Behring ZWG
45 S. 14 Anm. 1 mitgeteilten Schadebrief für deij Bürgermeister Constantin Ferber und
den Ratsherrn Georg Rosenberg angeführt wird. •
7
98 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Kapitel 4 umfaßt aus der älteren Willkür die Artikel 29, 30, 31,
32, 208, 39, 34, 212, 41, 213, 45, 44, 19. Doch sind hier einige wich-
tige Veränderungen eingetreten. Von einem Bürger wurde jetzt bei
der Erteilung des Bürgerrechts der Nachweis eines solchen Vermögens
verlangt, daß er sich auf ein Jahr verproviantieren könnte; auch mußte
er eine Abgabe an die Wette zahlen, die sich bei einem Kaufmann
auf 40, bei einem Brauer auf 20, bei einem Handwerker auf 10 fl.
belief. Wer das nötige Vermögen nicht hatte, konnte angelobter
Bürger werden. Als solcher durfte er nicht Kaufmannschaft treiben
und nicht Werk und Gilde besitzen; auch war er verpflichtet, möglichst
bald das Bürgerrecht zu erwerben. Nur Bürger sollten Haus und Hof
besitzen oder eigene Wirtschaft führen. Niemand, der an sich des
Bürgerrechts nicht fähig war, sollte es ohne Zustimmung aller Ord-
nungen erhalten. Fremde, die in der Stadt sitzen, ohne daß sie des
Bürgerrechts fähig sind, haben sie binnen Monatsfrist zu verlassen.
Bürgerssöhne, die sich auswärts verheiraten, verlieren ihr Bürgerrecht,
falls sie sich nicht binnen Jahr und Tag in Danzig niederlassen. Ein
Bürgerssohn soll, bevor er heiratet, bei der Wette seinen Bürgereid
schwören bei Verlust von 5 Mark. Alle diese Artikel haben die Tendenz,
die wir auch schon in den Zusätzen der älteren Willkür wahrgenommen
hatten^), die Bürger in ihren Rechten mehr zu schützen und die
Fremden, die als gefährliche Konkurrenten galten, fernzuhalten. Es
hängt das mit der umfangreichen Einwanderung ins Danziger Gebiet
zusammen, die damals stattfand und über die in den Verhandlungen
der Ordnungen fortwährend geklagt wurde. Es war sogar vorher schon
zu einigen Maßregeln dagegen gekommen^).
Dieselbe Tendenz zeigen auch die Neuerungen in Kapitel 5, das
die Artikel 64, 65, 104, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 194, 72 der älteren
Willkür umfaßt. Überall fast sind hier die Strafen für die Fremden,
welche die Handelsbeschränkungen übertreten, gegen früher verschärft.
Neu ist das Verbot, daß Fremde für andere Fremde in Danzig Geschäfte
machen. Die erste Übertretung wurde mit 50 Mark, die zweite mit
100 Mark, die dritte mit dem Verbot alles Handels und Wandels in der
Stadt bestraft. Als Artikel 13 wurde wörtlich ein Edikt ^) aufgenommen,
das 1573 gegen die Fremden erlassen war und ihrer Ansiedlung und
ihrem Handel in Danzig die größten Schwierigkeiten in den Weg legte.
Auch die Bürger, die der Willkür entgegen Niederlassung und Handel
der Fremden begünstigten, wurden mit schweren Strafen bedroht.
1) Vgl. oben S. 75.
2) Vgl. darüber Lengnich a. a. O. S. 528 (f.
8) Dieses Edikt findet sich unter andern D. St. B. XVIII f. a. 113 f. 143b- 146.
Kap. 4: Die Willkür von 1574. 99
Kapitel6enthält die Artikel 125, 126, 127, 128, 164, 161, 115, U7,
178, 74 der früheren Willkür. Die Löhne für die Dienstboten sind überall
erhöht, und zwar schwankt die Erhöhung zwischen 20 und 50 %. Auch
die Löhne für die Korn- und Bierträger und die Zimmerleute sind ge-
stiegen. Maurer- und Zimmermeistern ist verboten, mehr als zwei Auf-
träge zugleich anzunehmen, und geboten, an jeder Arbeitsstelle einen
halben Tag selbst Hand anzulegen.
In Kapitel 7 sind aus der älteren Willkür zum größten Teile ganz
unverändert aufgenommen die Artikel 35, 36, 37, 53, 55, 49, 48, 50,
215,57, 82,25,63, 28. Wesentliche Abänderungen haben die zur Bau-
ordnung gehörenden Artikel 52, 54, 58, 56, 33 erfahren, die meist auf
eine größere Feuersicherheit hinzielen. Neu sind Bestimmungen über
Wasserleitung, Aborte und Kanalisation. Auch die Verordnung über
das Halten von Schweinen (Art. 191 der älteren Willkür) ist den grpß-
städtischen Verhältnissen mehr angepaßt worden. Auch die Artikel
27,26,210, die sich auf Zinsen und ihre Zahlung beziehen, sind refor-
miert worden. Neu angeordnet ist, daß auf Grundstücke nur Pfennig-
zinse, d. h. erste Hypotheken, aufgenommen werden dürfen und daß
niemand auf sein Gründstück ohne seiner Gläubiger Wissen etwas auf-
nehmen dürfe.
Die Feuerordnung in Kapitel 8 besteht aus den fast unveränderten
Artikeln 59, 60, 62, 61, 154 der älteren Willkür. Dazu ist dann noch
das Verbot getreten, Pulver in Häusern oder Speichern zu halten. Es
waren bereits 1559 und 1565 Feuerordnungen erlassen und gedruckt
worden; auf die von 1565 ist in Artikel 3 dieses Kapitels auch hin-
gewiesen.
Die Schiffs- und Seeordnung in Kapitel 9 enthält aus der älteren
Willkür ganz unverändert die Artikel 133, J35, 137, 139, 140, 153,
145, 146, 147, 148, 149, 150, 151. Einige Milderung haben die Artikel
134 und 138 erfahren. Neu ist eine Bestimmung über die Baum-
schließer, die an dem Schlagbaum in der Mottlau, durch den alle
Schiffe fahren mußten, angestellten Beamten.
In Kapitel 10 finden sich ganz oder fast unverändert aus der
älteren Willkür die Artikel 169, 99, 100, 101, 102, 119, 120, 121, 124,
132, 122, 123, 80, 81, 107, 108, 74, 87, 89, 88, 113, 109, 110, 105,
83. Etwas größere Veränderungen, die aber alle nur einzelne Handels-
gebräuche betreffen und zum Teil rein lokaler Natur sind, haben die
Artikel 73, 173, 175, 75, 76, 77, 78, 106, 112, 114, 85 der älteren
Willkür durchgemacht. Auch sind auf diesem Gebiete einige ganz
neue Verordnungen hinzugekommen. Von größerer Wichtigkeit ist,
w
y
y^
r
/'
100 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
daß die Strafe für Ausübung der auch jetzt noch verbotenen Mäkelei
von 10 auf 50 Mark erhöht ist (Artikel 103 der älteren Willkür). Be-
deutungsvoll ist es, daß einige Artikel dieses Kapitels offenbar unter
dem Einfluß der Statuta Karnkoviana entstanden sind. Es sind das
Artikel 36 und 37, die einschärfen, daß die Waren richtig gewogen
werden sollen, und namentlich den angestellten Brakern und Wiegem
vorschreiben, die Fremden in ebenso gerechter Weise zu behandeln
wie die Bürger. Diese Artikel entsprechen etwa den Artikeln 55 und
56 der Statuta Karnkoviana '). Ferner verbietet Artikel 43 alle Monopole,
Artikel 44 alle blinden Käufe, bei denen keine Waren geliefert werden,
also alle Spekulationsgeschäfte in der Art des heutigen Termingeschäfts,
und setzt sie dem Wucher gleich. Artikel 45 wendet sich gegen den
Wucher und verbietet, bei Sicherung durch Grundstücke oder Pfänder
mehr als 8 % Zinsen zu nehmen, während auf bloße Handschrift auf
einige Monate 12 % gestattet werden. Artikel 46 endlich ordnet an,
daß Bankerotteure , die Schutzbriefe vom Könige, die sogenannten
eisernen Briefe*) erhalten wollen, nachweisen müssen, daß sie nicht
durch eigenes Verschulden in ihre Notlage geraten sind, und ihren
Gläubigern Zahlung nach Ablauf der durch den eisernen Brief er-
haltenen Frist zusichern müssen. Diese vier Artikel entsprechen sämt-
lich abgesehen von den in Ausnahmefallen erlaubten \2% Zinsen den
Bestimmungen der Statuta Karnkoviana, und zwar findet sich Artikel 43
dort inhaltlich in Artikel 61 \ Artikel 44 und 45 in Artikel 60*) und
Artikel 46 in Artikel 62*) der Statuta Karnkoviana. Neu ist schließ-
lich noch Artikel 47, der bestimmt, daß bei Kaufleuten eheliche Güter-
gemeinschaft herrschen solle. Die Frau ist unter allen Umständen für
die Schulden ihres Mannes mit ihrem ganzen Gute haftbar. Wenn eine
Frau sich nach dem Tode ihres Mannes von den Gläubigern befreien
will, so soll sie die Schlüssel auf die Bahre legen und darf dann mit
ihren täglichen Kleidern davongehen.
In Kapitel 1 1 sind aus der alten Willkür unverändert die Artikel
166, 159, 160, 162, 163, 167, 168, 111 aufgenommen. Veränderungen
. haben durchgemacht die Artikel 165, 158. 85, 86. Von diesen Ver-
änderungen ist hervorzuheben, daß Brauer mit ihrem Gewerbe vom
Rate belehnt sein müssen. Weinschenken müssen sich bei der Wette
anmelden und schwören, daß sie sich nach der Taxe richten und
1) Simson a. a. O. S. 166 f.
2) Ober das Institut der eisernen Briefe vgl. Kahane, Die eisernen Briefe, ZWG
Heft 44 S. 207. K. hat aber unsere Willlcür noch nicht gekannt.
8) Simson a. a. O. S. 170.
4) ebenda S. 169.
J
Kap. 4: Die Willkür von 1574. • 101
keinen Wein verfälschen werden. Eine Anzahl neuer Artikel sucht
die Käufer von Getränken und Eßwaren möglichst vor Obervorteilung
durch die Verkäufer zu schützen.
Kapitel 12 enthält aus der älteren Willkür die Artikel 211, 170,
171, 172, 84. Die neuen Artikel sind teils gesundheitspolizeilicher
Art, so wird angeordnet, daß die Älterleute der Fleischer dafür zu
sorgen haben, daß kein krankes Vieh geschlachtet oder verkauft werde,
ferner, daß der Fleischmarkt durch den Hauptmann der städtischen
Diener kontrolliert werden solle, teils geben sie Verordnungen über
den Fang und Verkauf von Vögeln, wobei eine Schonzeit erwähnens-
wert ist, und eine Taxe für Wildbret.
Nur unwesentliche Veränderungen, namentlich in bezug auf die
Höhe der Strafbestimmungen, auf Zeit- und Gewichtangaben, haben
die Artikel 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98 der älteren Willkür er-
fahren, die in Kapitel 13 vereinigt sind.
Kapitel 14 enthält außer den Artikeln 40 und 15 der älteren Will-
kür eine Bestimmung über diejenigen, welche die Gewerke schädigen,
und ihre Strafe.
In den testament- und erbrechtlichen Bestimmungen des KapitelsJ5
sind aus der älteren Willkür fast unverändert enthalten die Artikel 197,
198, 199, 200, 201, 42 nebst dem späteren Zusatz^), 43. Artikel 10
des Kapitels trifft Fürsorge für die Sicherstellung des Erbes unmün-
diger Kinder, und Artikel 11 setzt Waisenherren ein, die dafür zu sorgen
haben, daß die Waisen Vormünder erhalten, und diese Vormünder
auch zu kontrollieren haben. Auch können sie Kindern eines ver-
schwenderischen Vaters* einen Vormund setzen.
Kapitel 16 hat in seine strafrechtlichen und polizeilichen An-
ordnungen aus der älteren Willkür ziemlich unverändert folgende
Artikel aufgenommen: 18, 16, 17, 179, 116. 205, 209, 204, 38, 203, 20,
156, 21, 195, 187, 186, 206, 155, 24, 207. Verändert sind die Artikel
190, 176, 180, 22, 188, 79 der älteren Willkür. Daraus ist folgendes
hervorzuheben: Die Strafe für den Falschspieler sollte nicht mehr
im Ausstechen der Augen bestehen, sondern sie sollte der Erkenntnis
des Gerichts anheimgegeben sein. Die Waffen, die verboten waren,
sind andere geworden, so ist auch ausdrücklich untersagt, in der
Stadt mit Feuerbüchsen zu schießen. Sehr ausführlich sind die Be-
stimmungen über den Totschlag geworden. Es wird jetzt zwischen
vorsätzlichem und fahrlässigem Totschlag unterschieden. Während
im ersten Falle die alte Strafe der Acht und Verweisung, im Falle
H Vgl. oben S. 82 Anm. 1.
102 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
der Rückkehr des Todes bestehen blieb, durfte der fahrlässige Tot-
schläger nach Jahr und Tag unter dem Geleite des Burggrafen zurück-
kehren. Konnte er dann die Fahrlässigkeit des Totschlages vor Gericht
beweisen, so war sein Verbrechen gesühnt; das Gericht hatte festzu-
setzen, durch welche Zahlung er den Kläger und den Burggrafen als
den Vertreter der öffentlichen Gewalt zu versöhnen habe. Totschlag,
in der Notwehr begangen, blieb überhaupt straffrei. Der neue Artikel 5
des Kapitels ist durch Artikel 67 der Statuta Karnkoviana ^) beeinflußt.
Er richtet sich gegen die Verfasser und Verbreiter von Schmähschriften
und diejenigen, die davon wissen, aber keine Anzeige davon machen.
Aber während die Statuta Karnkoviana die Todesstrafe darauf setzten,
gewährt die Willkür dem Gericht die Auswahl zwischen Gefängnis,
Verweisung aus der Stadt und Strafe an Leib und Leben.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß abgesehen
von den schon später in der älteren Willkür selbst getilgten Bestimmungen
(Artikel 47, 50a, 141, 142, 143, 144, 157) aus dieser Willkür in die
Willkür von 1574 folgende Artikel weder unverändert noch mit Ab-
änderungen übergegangen sind:
, 1, 9, 11, 51, 118, 129, 130, 131, 136, 152, 174, 177, 181, 182,
183, 184, 185, 189, 192, 193, 196, 202.
Von ihnen sind ohne größere Bedeutung die Artikel 11, 51, 118,
129, 130, 131, 136, 152, die sich auf Einzelheiten in der Gerichts-
verfassung, der Bauordnung, der Gewerbeordnung und der Hafen-
ordnung beziehen.
Artikel 181 enthielt Bestimmungen, die durch den späteren Zusatz
209 ersetzt wurden, und mußte daher fortbleiben.
Die Artikel 185 und 189 erledigten sich durch die ausführlichen
Bestimmungen der Willkür von 1574 über den Totschlag.
Fortgeblieben sind die Hochzeitsordnung (174), weil dafür besondere
Vorschriften erlassen waren, und wahrscheinlich aus demselben Grunde
die Bestimmungen über die Ärzte (177) und die unzüchtigen Weiber
(182, 183).
Der größeren Sicherheit in der Stadt entspricht das Fallenlassen
des Verbots des Waffentragens oder des Gehens mit verbundenem
Angesicht bei Nacht (184). Ebenfalls entsprachen den großstädtischen,
modernen Verhältnissen nicht mehr die Verordnungen über die Abführ
des Mistes (192)^) und die Straßenreinigung zwischen den Speichern (193).
1) Simson a. a. O. S. 171.
2) Kapitel 7 Artikel 20 der Willkür von 1574 ordnet an, daß in allen Wohnungen
ein Profath, d. h. ein Abort, sein muß.
Kap. 4: Die Willkür von 1574. 103
Artikel 202 wurde überflüssig, weil in den einzelnen Fällen in
der neuen Willkür schon immer angegeben ist, was der von der Buße
erhalten soll, der die Anzeige erstattet.
Der beengende Artikel 1 der älteren Willkür, wonach alle Klagen
in eine Klage zusammengefaßt werden sollten, war fallen gelassen.
Artikel 9, der von den Appellationen an den König handelte,
konnte in der Willkür von 1574 keinen Platz mehr finden, weil man
in jener Zeit, wo Danzig sich in seiner Blüte sehr selbständig fühlte,
überhaupt keine Appellation an den König mehr zuließ und anerkannte.
Artikel 196 war durch die ausführlichen Bestimmungen über das
Wettgericht überflüssig geworden.
Es verging kaum ein Jahr nach der Publizierung der Willkür von
1574, als sich Mängel in ihr herausstellten. Nachdem sie am 20. März
und am 5. Juni 1575 nochmals öffentlich vorgelesen war*), brachte
der Rat am 30. Juni desselben Jahres zur Sprache*), daß sich einige
durch besondere königliche Privilegien ausgezeichnete Persönlich-
keiten entgegen der Willkür^) nicht dazu verstehen wollten, ebenso
wie die andern Bürger ihre bürgerlichen Pflichten zu erfüllen. Er
fragte bei der dritten Ordnung an, ob man das dulden oder vermöge
der Willkür gegen sie vorgehen solle. Beide Ordnungen waren sehr
energisch daitir, solche Ausnahmen nicht zu dulden und die Bestim-
mungen der Willkür gegen jene Leute in Anwendung zu bringen.
Der Rat dagegen war etwas ängstlich, so daß es am nächsten Tage
zu scharfen Auseinandersetzungen kam. Die dritte Ordnung erklärte,
es sei keine Ursache vorhanden, Punkte der Willkür disputierlich
zu machen, man solle bei dem einmal Beschlossenen bleiben. Der
Rat dagegen beklagte sich über die rücksichtslose Sprache der dritten
Ordnung, vnd ist schier ein e. rat nicht mehr zu dulden, solche
obren ruffein zu heren.
Bald fand die Wette in der Willkür auch noch andere Punkte,
die ihr zweifelhaft erschienen, und übergab dem Rat ein Verzeichnis
derselben. Daher ernannte der Rat am 26. August drei seiner Mit-
glieder und vier Hundertmänner zu MitgUedern einer Kommission,
welche die streitigen Stücke der Willkür durchsehen und eventuell ändern
sollten. Während die Schöffen damit einverstanden waren und auch
zwei aus ihrer Mitte zu der Kommission deputierten, blieben die
Hundertmänner zuerst hartnäckig bei ihrer Weigerung. Sie wollten
J) D. A. X. f. 5. Auf dem Titelblatt.
2) Von hier ab bilden die Ordnungsrezesse (X. O. R.) des D. A. eine zusammen-
hängende Quelle für die Verhandlungen über die Willkür; zunächst X. O. R. 6.
») Kapitel 4 Artikel 7.
104 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
nichts ändern, namentlich nicht die Rechte der Fremden vermehren
oder die Eximierung irgendwelcher Personen anerkennen. Erst nach-
dem die Wette eine neue Schrift eingereicht und der Rat nochmals
die Notwendigkeit von Änderungen in der Willkür auseinandergesetzt
hatte, gab die dritte Ordnung ihren Widerspruch auf. So konnte der
Ausschuß im September zusammentreten^).
Während der Ausschuß tagte, bat die dritte Ordnung um Ab-
schriften der Willkür, damit sie die späteren Änderungen und Zusätze
auch eintragen könne. Damit erklärte sich der Rat einverstanden.
Ende November war der Ausschuß mit seiner Arbeit fertig, und der
Rat ließ den beiden andern Ordnungen das Resultat schriftlich vor-
legen und forderte sie auf, ihre Ansicht dazu zu äußern. Doch erst
am 23. Februar 1576 legten sie diese dem Rat in Schriftstücken vor.
Daraufteilte ihnen am 4. April der Rat wieder seine Meinung mit. Obwohl
er Rücksicht auf die Wünsche der dritten Ordnung genommen hatte,
äußerte diese noch wieder Bedenken. Mit den Beratungen darüber
verging noch längere Zeit. Die dritte Ordnung wollte sich nicht zu-
frieden geben, ehe man sich über sämtliche streitige Punkte geeinigt
habe. Am 19. Juni schien das der Fall zu seiti. Aber es dauene
noch bis zum nächsten Jahre, ehe die revidierte Willkür publiziert
werden konnte^).
Auch die Schöffen hatten für die neue Willkür einen Wunsch
gehabt, der sie persönlich anging. Sie wollten nämlich von der Teil-
nahme an der Wette entbunden sein^), wahrscheinlich, weil sie da-
durch zu sehr belastet waren. Nachdem Rat und dritte Ordnung
sich dem gegenüber zunächst ablehnend verhalten hatten, gingen sie
schließlich auf den Wunsch der Schöffen ein. Die diesen angehörenden
beiden Mitglieder der Wette schieden wiederum aus, so daß diese sert
1576 nur aus zwei Ratsherren und vier Hundertmännern bestand.
Von den nicht gerade sehr zahlreichen Abweichungen, welche die
revidierte Willkür von 1577 gegenüber der von 1574 zeigt, mögen
wiederum die wichtigsten hier vorgeführt werden*).
1) Von diesem Zeitpunkt an berichtet Lengnich a. a. O. S. 342 ff. über die Ver-
handlungen über die Willkür. Doch ist er zum Teil nur ziemlich oberflächlich unter-
richtet, wie sich aus den Ordnungsrezessen ergibt. Wohl aber hat er mir gute Dienste
bei meinem Studium der Ordnungsrezesse geleistet, da ich aus ihm wenigstens einen
ungefähren Anhalt dafür gewann, welche Bände ich zu benutzen hatte.
^) Leider habe ich trotz wiederholter Durchsicht der Ordnungsrezesse den genauen
Zeitpunkt nicht feststellen können. Das Jahr 1577 ergibt sich aus den Randbemer-
kungen in D. St. B. Ms. XVIII C. f. a. 113 und Ms. 792. (Vgl. oben S. 95.)
8) Lengnich a. a. O. S. 348.
*) Sie ergeben sich aus den Randbemerkungen zu Ms. XVIII f. a. 113 f. 254"— 289.
Kap. 4: Die Willkür von 1574. 105
Kapitel 1 enthält außer der neuen Zusammensetzung des Wett-
gerichts auch die Bestimmung, daß dieses nicht mehr dreimal wöchent-
lich, sondern nur am Dienstag und Donnerstag tagen solle.
In Kapitel 4 ist die Bestimmung neu, daß Fremde, die sich ver-
heiraten, binnen einem Vierteljahr die Stadt verlassen müssen, widrigen-
falls sie alle Monat 25 Mark zahlen müssen. Andrerseits ist aber der
Aufenthalt der Fremden in Danzig den Wünschen des Rates ent-
sprechend insofern erleichtert, als die strenge Bestimmung über ihre
Ausweisung fallen gelassen ist. Bei den Strafsätzen in diesem Kapitel
ist jetzt zwischen einem Kaufmann, einem Bürger und einem Hand-
werker unterschieden.
Kapitel 5 zeigt auch an einigen Stellen die Tendenz, den Fremden
entgegenzukommen. Während des Dominiksmarktes soll es ihnen er-
laubt sein, Waren an Bürger und Fremde beliebig zu verkaufen. Den
Russen und Schotten wird ausdrücklich gestattet, wie von alters her
offene Keller und Buden zu halten. Auch sonst sind noch einige
Milderungen in den Strafen und namentlich für diejenigen Fremden,
welche den einheimischen Handwerkern keinen Schaden zufügen, ein-
getreten.
In Kapitel 7 findet sich jetzt eine Bestimmung, wonach Fremde
und Geistliche Grundstücke, die ihnen durch Erbschaft zugefallen sind,
binnen Jahr und Tag verkaufen müssen, widrigenfalls sie fürs erste
Jahr 50, für jedes folgende 100 Mark erlegen müssen.
In Kapitel 10 und 14 sind einige Straf bestimmungen gemildert.
Wir erfahren, daß in dieser Zeit die Ordnungen die Wette kon-
trollierten. Am 22. Oktober 1577 führte die dritte Ordnung Klage
darüber, daß die Mitglieder des Wettgerichts ihrer Pflicht nicht nach-
kämen, und ermahnt sie, gemäß der Willkür zweimal wöchentlich zu
sitzen und ihr Amt wahrzunehmen^).
Bereits im nächsten Jahre dachte man wiederum an eine Revidie-
rung der Willkür. Am 23. Januar 1578 bat die dritte Ordnung*), die
wilküer also zu reuidiren, daz es zu exequiren, als dan konde
es gedruckt werden, daz sich ein jder darnach richten kondte.
Der Rat meinte zwar, daß es mit der Revision nicht allzu schnell
gehen könne, doch wolle er es an sich nicht fehlen lassen. Den Druck
der Willkür dagegen hielt er nicht für wünschenswert. Die dritte
Ordnung schlug vor, daß die Wettherren diejenigen Punkte der Will-
kür zusammenstellen sollten, die sie für der Änderung bedürftig hielten,
und daß sie dann noch mit Deputierten aus allen Ordnungen zusammen
X. o. R. 6. 2) X. o. R. 7.
106 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
darüber beraten sollten. Die eigentliche Entscheidung sollte natürlich
den Ordnungen selbst zustehen. Obwohl sich die Schöffen in dem-
selben Sinne erklärten, wurde doch die Revision der Willkür auf
Wunsch des Rates am 25. Februar den Wettherren allein übertragen.
Man wünschte allgemein eine gründliche, endgültige Erledigung der
Angelegenheit, damitt man sich einmal also einige, daz man
nicht teglich darumb disputiren durffe, weil der statt wol-
fartt daran gelegen. Hauptsächlich stand bei der dritten Ordnung
wieder die möglichste Zurückdrängung der Fremden bei der vorzu-
nehmenden Reform im Vordergrunde, wobei sie vor allem für nötig
hielt, daß die Fremden nicht eigen Haus und Rauch halten dürften.
Um diesen Punkt drehten sich auch die Debatten, als bereits
nach wenigen Tagen die Wettherren ihre Vorschläge schriftlich ein-
brachten. Schöffen und Hundertmänner äußerten sich gegen die
Fremden recht energisch. Die Schöffen machten allerdings das Zu-
geständnis, daß man aufrichtigen, redtlichen und vermogenen
leuten, die mit keiner falschen opinion beflecket, wohl das
Bürgerrecht geben könne, und auch das Koggenquartier der dritten
Ordnung sprach sich am 4. März dafür aus, daß man den Fremden, die
sich im vergangenen Jahre während des Krieges gegen Stephan Bathory
wohl verhalten hätten, für ein Jahr eigene Wirtschaft gestatten solle.
Im allgemeinen aber wollten beide Ordnungen in diesen Fragen an
den scharfen Bestimmungen der Willkür festhalten, da verstendige
leute über gesessen. Da über den Punkt keine Einigung zu er-
zielen war, so beschloß man, es bei den Vorschriften der Willkür zu
belassen.
Leichter verständigte man sich über einige andere Punkte, so
über die Mäkler, die Einrichtungen der Brake, über den Verkauf von
Pech und Teer, falsche Maße und Gewichte u. a. Am 19. März
war man vorläufig am Ziele. Am 26. März wurde auf Wunsch der
dritten Ordnung beschlossen, die Willkür abschreiben und öffentlich
aushängen zu lassen, damit jeder Bürger sie einsehen und sich das
für ihn Nötige abschreiben könne.
Auch die im Jahre 1578 getroffenen Abänderungen in der Willkür
genügten dem Bedürfnis der Praxis nicht für lange, öfters machten
die Wettherren Eingaben beim Rat, in denen sie um Revision einiger
Punkte baten, bei denen sich die Willkür als nicht ausführbar erwies^).
Es handelte sich vorwiegend wiederum um das strenge Fremdenrecht,
Es wurde geklagt, daß die Fremden sich von Danzig zurückzögen,
■ 1) X. o. R. 8.
Kap. 4: Die Willkür von 1574. 107
worunter dessen Handel leide, und nach Elbing gingen, da man ihnen
hier weniger Schwierigkeiten bereitete*). Bereits am 25. Februar
1580 wurde von allen Ordnungen ein Ausschuß zur Revision der
Willkür eingesetzt. Im Mai war dieser mit seiner Arbeit fertig, so
daß von den Ordnungen darüber beraten werden konnte. Der Rat
legte am 6. Mai den hauptsächlichsten Grund der Revision dar;
damit der fremde man och nit von uns gestosen, sundern
viel mer bei uns behaltenn*). Ein Antrag der dritten Ordnung,
die Arbeit des Ausschusses noch erst durch 20 ihrer Mitglieder über-
sehen zu lassen, wurde abgelehnt, und man nahm die Beratung sogleich
im Plenum vor. Am 11. Mai brachten die Schöffen einige unerhebliche,
die Hundertmänner sehr gewichtige Bedenken zu den Vorschlägen
des Ausschusses schriftlich ein. Die meisten bezogen sich natürlich
auf die Kapitel 4 und 5, aber auch andere Punkte geßelen der dritten
Ordnung noch nicht. Ende Mai und Anfangjuni wurden die Beratungen
fortgesetzt. Schließlich einigte man sich Gott lob am 8. Juni 1580
in den meisten Punkten. Nur über Artikel 1 des 5. Kapitels, der
von den Geschäften der Fremden handelte, blieben die Ansichten
geteilt. Dem Rat und den Schöffen gegenüber, die eine mildere Praxis
wünschten, blieb die dritte Ordnung starr bei der bisherigen Bestimmung.
So mußte von einer Änderung des Punktes abgesehen und die
Willkür in ihrer neuen Redaktion mit diesem unveränderten Artikel
publiziert werden.
Richten wir jetzt unser Augenmerk darauf, inwiefern sich die Will-
kür in dieser Zeit von der Fassung nach der Reform von 1577 unter-
scheidet*).
In Kapitel 1, den Bestimmungen über das Wettgericht, ist außer
einigen Kleinigkeiten bemerkenswert, daß jetzt Leute, die d«r deutschen
Sprache nicht mächtig sind, sich vor der Wette eines Dolmetschers
bedienen dürfen. Ferner fehlen die strengen Strafbestimmungen für
wiederholten Ungehorsam. Dagegen ist jetzt in bezug auf Zeugen, die
der Vorladung nicht entsprechen, auf die Vorschriften der Gerichtsord-
nung verwiesen.
1) Gerade damals war die englische Niederlassung in Elbing entstanden: Gralath,
Versuch einer Geschichte Danzigs II. S. 321. Ober die Schädigung des Danziger
Handels durch Elbing während des Bathoryschen Krieges vgl. Behring, Programm des
Kgl. Gymnasiums zu Elbing 1900 S. 3 fP.
») Nötkes Rezeßbuch D. A. C c 24 f. 14 b.
*) Der Vergleichung ist die aus dem Jahre 1582 stammende Handschrift D. St. B.
Ms. 277 zugrunde gelegt.
108 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
In Kapitel 2 ist Artikel 3, der die Bestiinmung darüber, wo eine
Sache, bei der Berufung eingelegt ist, verhandelt werden soll, dem Rate
zuweist, fortgefallen.
In Kapitel 3 ist die Strafe der Ausweisung für den, der etwas an
jemand verkauft, der sich dem städtischen Gericht nicht unterwirft,
aufgehoben ; er soll nur keinen Anspruch gegenüber dem Käufer haben.
In Kapitel 4 wird jetzt nicht mehr von jemandem, der das Bürger-
recht erwerben will, der Nachweis eines solchen Vermögens verlangt,
daß er sich auf ein Jahr verproviantieren kann. Die Entscheidung
darüber, ob ein Fremder eigene Wirtschaft halten darf, steht jetzt der
Wette zu, während früher eine solche Vergünstigung nur für die
Fremden bestand, die weder Kaufmannschaft noch Handwerk trieben,
also den Bürgern keine Konkurrenz machten. Dagegen ist jetzt unter-
sagt, daß Fremde sich irgend welche ungesetzmäßige Privilegien ver-
schaffen, nach denen sie in Danzig wohnen können, ohne dem städti-
schen Gericht unterworfen zu sein. Fortgefallen ist die schon der
ältesten Willkür angehörige Strafbestimmung für die Bürgersöhne, die
ein berüchtigtes Weib heiraten.
in Kapitel 5 ist der viel umstrittene Artikel I noch unveränden
stehen geblieben. Am Rande stehen aber die Worte: est in delibera-
tione. Mehrfach sind in diesem Kapitel die Straf bestimmungen herab-
gesetzt. Man erkennt darin einen Erfolg des Rats in seinen Bemühungen,
die Fremden besser zu stellen und dadurch den Handel zu heben.
Ebenso ist auch ein Teil der Beschränkungen für die Fremden, wie
sie das Edikt von 1573 enthielt, wieder aufgegeben worden.
In Kapitel 6 sind die Löhne der Dienstboten meist erhöht, von
25 — 50 %, Die Bestimmungen über Arbeit und Lohn der Zimmerleute
sind ausführlicher geworden.
In Kapitel 7 ist die Bestimmung über die Erhebung der Klage auf
Grundstücke fortgefallen. Für die städtischen Bauherren und ihre
Unterbeamten, die Baustreitigkeiten schlichten, ist eine Gebührenord-
nung festgesetzt. Entsprechend der sonstigen Tendenz der Willkür
ist für Priester und Fremde die Frist für den Verkauf von geerbten
Grundstücken auf drei Jahre erhöht und auch die Strafe für die, welche
nicht verkaufen, um die Hälfte verringert. Kleine Änderungen haben
die baupolizeilichen Vorschriften erfahren.
Die Feuerordnung in Kapitel 8 enthält das Verbot, in Speichern
Heu und Stroh, Vieh oder Pferde unterzubringen.
In Kapitel 9 ist die Bestimmung neu, daß nur ein Danziger Bürger
oder ein Bürger aus den Hansestädten Führer eines Danziger Schiffes
Kap. 4: Die Willkür von 1574. 109
sein darf. Die auf die Übertretung gesetzte Strafe von 50 Mark soll
der Reeder tragen.
Von einer Anzahl kleinerer Veränderungen in betreff der Be-
stimmungen über den Handel in Kapitel 10 sind einige hervorzuheben.
Die Vorschriften über den Handel mit Heu, Stroh, Kohlen und Holz
sind fortgefallen. Eisen soll nur an Bürger verkauft werden. Die Strafe
für die Monopolisierung von Gütern ist von Verlust des Bürgerrechts
und Ausweisung zur Konfiskation der Ware gemildert. Vor allem aber
ist wichtig, daß die Mäkelei wieder erlaubt ist. Doch ist sie auf die
offiziellen, geschworenen Mäkler beschränkt.
In Kapitel 11 ist die Strafe für falsches Maß oder Gewicht in das
Ermessen der Wette gestellt, während sie früher ^2 Mark betrug. Für
Bierträger, welche Mäkelei treiben, ist jetzt nicht mehr der Pranger,
sondern das Gefängnis die Strafe. Der Artikel, der den Verkauf von
geringerem Bier als Tafelbier mit Strafe bedroht, ist fortgefallen.
Statt der Taxe für Wildbret ist jetzt in Kapitel 12 festgesetzt, daß
die Wette alljährlich Ostern und Michaelis die Preise bestimmen soll.
Die Bestimmungen über den Fischhandel in Kapitel 13 weisen nur
ganz unwesentliche Änderungen auf.
Im Erbrecht, Kapitel 15, sind die Artikel 2, 3, 4 in einen Artikel
zusammengezogen, der außerdem noch eine Bestimmung zum Schutze
des Erbrechts der Kinder neu enthält.
In Kapitel 16 ist eine Bestimmung neu, wonach gegen ungehor-
same Kinder, die sich an ihren Eltern vergreifen oder ihnen sonst
Schande bringen, auch ohne Antrag der Eltern ex officio vorgegangen
werden soll. Sie sollen vom Gericht mit Arbeit am Wall oder in
anderer Weise bestraft werden. Der Artikel über Falschspieler ist zu
einem solchen über berufsmäßige Falschspieler ausgestaltet worden.
Sie sollen wie Diebe behandelt werden. Die Wirte, welche ihnen Vor-
schub leisten, trifft beim erstenmal eine einvierteljährige, beim zweiten-
mal halbjährige Gefängnisstrafe, beim drittenmal Ausweisung. An
Stelle der Strafbestimmung über Ehebruch ist eine solche über Unzucht
im allgemeinen getreten. Leute, die Wohnungen an unzüchtige Weiber
vermieten, werden mit schwerer Strafe bedroht.
In dieser Gestalt blieb die Willkür nun eine Zeitlang in Geltung,
ohne daß an ihr Veränderungen vorgenommen wurden.
110 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Kapitel 5.
Die Willkür von 1597.
Einige Jahre hören wir von Beratungen über eine Revision der
Willkür nichts; aber allzu lange konnte man mit der vorhandenen
Kodifizierung nicht auskommen. Im März 1585 ist bereits wieder
eine Kommission zur Revision der Willkür vorhanden ^). Ob das noch
der Ausschuß von 1580 ist oder ein neu eingesetzter, läßt sich nicht
entscheiden. Er soll eine Reihe von Beschwerden, welche die dritte
Ordnung eingebracht hat, durchberaten. Am 30. Dezember 1585 be-
klagte sich diese, daß die Revision der Willkür stecken bleibe, und
auch die Schöffen wünschten, daß die Angelegenheit beschleunigt
werde. Doch die Gangart bei der Behandlung dieser Sache blieb
sehr langsam. Am 3. März 1586 teilte zwar der Rat mit, daß der
Ausschuß seine Vorschläge schriftlich niedergelegt habe, und stellte
in Aussicht, daß jedes Quartier Abschrift davon erhalten solle, jedoch
es dauerte noch fast ein Jahr, ehe diese Zusage erfüllt wurde. Erst
am 17. Februar 1587 übergab der Rat, indem er die Verzögerung mit
anderen Geschäften entschuldigte, die Denkschrift des Ausschusses
und fügte gleich seine Ansicht darüber bei^). Es ergab sich, daß er
noch viel daran auszusetzen hatte, und so konnte man schon erkennen,
daß noch langwierige Beratungen bevorständen. Nur ein Kapitel, 12,
ließ er ganz unbeanstandet. Bei allen andern Kapiteln hatte er zu
einer mehr oder minder großen Zahl von Artikeln von der des Aus-
schusses abweichende Ansichten.
Der Ausschuß hatte den Vorschlag gemacht, die ganze Willkür
in drei große Teile zu gliedern ; damit waren sämtliche Ordnungen ein-
verstanden. Doch wurde der Beratung zunächst noch die alte Ein-
teilung in 16 Kapitel zugrunde gelegt.
Die beiden andern Ordnungen beeilten sich mit der schriftlichen
Darlegung ihrer Bedenken. Schon am 23. Februar wurden diese von
beiden eingebracht, von den Schöffen weniger, von den Hundert-
») D. A. X. O. R. 9.
2) Die schriftlichen Einbringen und Bedenken der Ordnungen zu diesen
Verhandlungen ßnden sich in X. O. R. 10.
Kap. 5: Die Willkür von 1597. 111
männern mehr. Der Rat erwiderte am 4. März darauf, dann aber
war es mit dem energischen Anlauf schon wieder zu Ende.
Am 12. Dezember des vergangenen Jahres 1586 war König Stephan
Bathory gestorben und das polnische Reich infolgedessen mit Un-
ruhen erfüllt und durch die bevorstehende Wahl erregt. Auch Danzig
hatte natürlich mit diesen Dingen viel zu tun. Dazu kamen hitzige
Streitigkeiten in der Stadt zwischen den beiden evangelischen Bekennt-
nissen, die den Behörden auch viel zu schaffen machten. Die Lan-
dung und der Aufenthah des neuen Königs Sigismund III. in Danzig
brachten im September und Oktober 1587 der Stadt auch viel Unruhe,
namendich auch in bezug auf die katholischen Ansprüche auf die
Marienkirche. So ist es erklärlich, daß die Revision der Willkür
wieder stecken blieb.
Am 12. Dezember 1587' erst bat die dritte Ordnung um Wieder-
aufnahme der Revision, worauf der Rat folgende Antwort erteilte:
Die reuision der wilkuer belangende hett ein erbarer ratt
gerne für diesem zur handt genomen; weil aber andere hendel
mitt teglichem ratthaus zu gehen verhindert, ist ein erbarer
ratt erpottig, solchs nicht stecken zu lassen, sondern mitt
dem ersten für die handt zu nemen. Nachdem auch noch die
Schöffen sich in ^ demselben Sinne wie die dritte Ordnung erklärt
hatten, gab der Rat am 29. Dezember seinem Wunsche Ausdruck,
gegen das künftige Jahr damit fertig zu werden, und forderte die
beiden Ordnungen auf, möglichst bald ihre Bedenken zu seiner ihnen
am 4. März überreichten Schrift einzubringen, damit man die neue
Willkür gegen Neujahr publizieren könne.
An eine so schnelle Erledigung war jedoch nicht zu denken. Erst
am 1. Februar 1588 kamen Schöffen und Hundertmänner der Auf-
forderung des Rates nach. Allerdings zeigte sich jetzt, daß die Zahl
der streitigen Punkte schon sehr zusammengeschmolzen war. Bereits
über acht Kapitel war man sich jetzt ganz einig. Die Anzahl der Gegen-
stände, über die man uneinig war, verringerte sich während einiger
Sitzungen im März^) noch mehr. Schließlich blieben nur noch zwei
Punkte übrig: die Erwerbung des Bürgerrechts durch die Fremden
und die Erlaubnis zur eignen Wirtschaft für dieselben sowie die Be-
stimmungen über die Mäkler. Doch die Gegensätze waren hier so
heftig, daß sie das ganze Werk zum Scheitern brachten.
Der Rat zeigte sich in beiden Punkten als der einsichtigere Teil.
Da er erkannte, daß der Wohlstand der Stadt zum guten Teil vom
1) Von hier ab X. O. R. 10.
112 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Handel abhänge, wollte er diesen möglichst befördern. Dazu gehörte
aber die Zulassung der Fremden. Daher beantragte er, daß man ihnen
uneingeschränkt zunächst auf ein Jahr eigen Haus und Rauch ge-
währe. Die dritte Ordnung dagegen kam in engherziger Beschränkt-
heit nicht über ihre Kirchturmpolitik hinaus. Sie sah in den Fremden
nur die Konkurrenten und vergaß, daß der Wohlstand der Burger
sehr wohl mit der besseren Stellung der Fremden Hand in Hand
gehen könne und daß dadurch, daß sich die Fremden von Danzig
fortziehen würden, auch der Handel der Stadt leiden müsse. Dabei
waren die einzelnen Quartiere nicht einig. Fischer- und Breites
Quartier waren für unbedingtes Verbot der Haushaltung der Fremden.
Das Hohe Quartier wollte den Fremden, welche Weib und Kind haben,
auf der Alt- und Vorstadt eigene Wirtschaft in ganzen Häusern, nicht
aber in Mietswohnungen zugestehen. In der für das Geschäft günstiger
gelegenen Rechtstadt sollten sie nur in Hinter- und Mittelhäusern
wohnen dürfen und sich wie Gäste verhalten. Das Koggenquartier
war dafür, da man sich jetzt über die Frage nicht einigen könne, alles
beim alten zu lassen, damit die Revision der Willkür zu Ende kommen
könne. Die Schöffen stimmten erst dem Hohen Quartier zu, traten
dann aber zum Rat über. Auch das Koggenquartier äußerte sich am
1. April im Sinne von Rat und Schöffen. In bezug auf die Mäkler
wünschte der Rat ebenfalls möglichst Freiheit und eine geregelte Mäkler-
ordnung, während Schöffen und Hundertmänner die Mäkelei möglichst
einengen, ja ganz verbieten wollten. In beiden Punkten konnte eine
Einigung nicht erzielt werden. Gegen die Opposition der drei Quartiere
konnte der Rat nichts ausrichten. Sie blieben dabei, daß man in früheren
Zeiten die Fremden in Handel und Wandel eingeschränkt habe und
daß es bei der guten alten Sitte auch jetzt bleiben müsse. Der Hin-
weis des Rates auf den Wechsel der Zeiten und Verhältnisse und
auf die gefährliche Konkurrenz anderer Handelsplätze, die den frem-
den Kaufieuten grpßeres Entgegenkommen zeigten, verhallte ungehört.
Die drei Quartiere blieben dabei, daß die Fremden noch gefährlicher
seien. Sie mieteten, nach ihrer Behauptung wenigstens, die Bürger
aus ihren eigenen Häusern aus und trieben die Preise in die Höhe.
Noch kürzlich habe ein Fremder für ein Haus 300 Mark Miete gezahlt,
das vorher von einem Bürger für 200 Mark gemietet sei. Ja, selbst
das Familienleben würde auf diese Weise untergraben, da manche
Bürgersöhne wegen des Mangels an Wohnungen nicht heirateten.
Gegen diesen bornierten Starrsinn war nicht anzukämpfen. So
wurde denn, nachdem der Rat sich am 23. Mai zum letzten Male ver-
geblich bemüht hatte, in den drei Quartieren bessere Einsicht zu er-
Kap. 5: Die Willkür von 1597. 113
zeugen, die ganze Willkür vorläufig wieder zurückgelegt. Denn auch
der Rat wollte von seiner Ansicht, die ihm für das Wohl der Stadt
als die einzig heilsame erschien, nicht weichen. Im stillen mochte er
sich wohl der Hoffnung hingeben, daß in einiger Zeit, vielleicht in
Monaten, vielleicht in Jahren, die Hundertmänner durch die tatsäch-
lichen Verhältnisse eines Besseren belehrt werden und ihm beipflichten
würden.
Im Anfang des Jahres 1589 wurde eine umfangreiche Ordnung für
die Schiffszimmerleute ausgearbeitet, die der Rat am 17. März geneh-
migte und in die revidierte Willkür aufzunehmen befahl'). Jedoch erst
im Juni suchte man die Revision selbst zustande zu bringen. Aber man
konnte sich wieder wegen der Fremden nicht einigen und verschob
daher und um anderer Geschäfte willen die Angelegenheit wiederum.
Während der Sommer- und Herbstmonate war in den Verhandlungen
der Ordnungen mehrfach von der Willkür die Rede, ohne daß es jedoch
zu Ergebnissen kam. Inzwischen war der Ausschuß tätig gewesen und
hatte nach den früheren Beschlüssen der Ordnungen einen in drei
Teile gegliederten Entwurf der ganzen Willkür*) ausgearbeitet, den der
Rat am 23. November den beiden andern Ordnungen zur nochmaligen
Durchberatung überreichte. Aber da trat sofort wieder die Schwierig-
keit wegen der Bestimmungen über die Fremden in den Vorderjgrund.
Am 28. November ersuchte das Hohe Quartier den Rat, sich über
die Fremden mit den Ordnungen zu einigen; erst dann würden sie
die Revision vornehmen, da diese ja sonst doch keinen Zweck habe.
Die gesamte dritte Ordnung schloß sich am 14. Dezember diesem
Wunsche an. Die Fremden, so erklärte sie, seien im gewerblichen
und kaufmännischen Leben vor den Bürgern begünstigt, da sie die-
selben Rechte wie diese, aber nicht dieselben Pflichten hätten. Das
könne nicht länger geduldet werden. Auch der Rat erkannte die
Wichtigkeit dieser Frage prinzipiell an, indem er erklärte, daß er die
neue Willkür keinesfalls vor der Einigung darüber publizieren würde.
Weitere Beratungen im Januar 1590 förderten die Sache nicht, da beide
Paneien hartnäckig bei ihrer Meinung blieben. Am 5. April sprach
sich der Rat für die Publizierung der Willkür mit vorläufiger Hinweg-
J) X. o. R. n.
*) Dieser Entwurf ist mir in zwei Handschriften D. A. X. f. 3. und D. St. & Ms. 279
f. 2—198 bekannt geworden. In beiden ist manches ausgestrichen, anderes überge-
schrieben und zugesetzt. D. A. X. f. 3. ist zum Teil von dem bekannten, 1594 ge-
storbenen Danziger Stadtsekretär Caspar Schütz geschrieben. D. St. B. Ms. 279 weist
ebenfalls Zusätze von seiner Hand auf, ist aber nicht, wie Bertling in seinem Katalog
der Handschriften der Danziger Stadtbibliothek angibt, von ihm geschrieben.
8
'■
114 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
lassung des streitigen Punktes aus, doch die dritte Ordnung wollte
unter diesen Umständen lieber auf die ganze neue Willkür verzichten
und es weiter bei der alten bewenden lassen. So wurde am 11. April
abermals die Beratung eingestellt.
Ein Versuch des Rates am 3. April 1591, die Willkür wieder vor-
zunehmen, scheiterte an dem Widerstand der Hundertmänner, obwohl
auch diese die Sache gern beschleunigt sehen wollten. Sie waren
nicht gewillt zurückzuweichen, und da sie auch beim Rat keine Nach-
giebigkeit wahrnahmen, versprachen sie sich von weiterer Verhandlung
nichts.
Zu einer wirklichen Beratung kam es erst im nächsten Jahre. Am
13. Februar 1592 legte der Rat den Ordnungen den Ausschußentwurf
nochmals vor und fügte auch seine Abänderungsvorschläge hinzu. Die
dritte Ordnung hielt nun Sonderberatungen ab und überreichte als ihr
Resultat am 24. März ihre Bedenken. Diese waren zwar recht um-
fangreich, jedoch mit Ausnahme des einen Punktes über die Haus-
haltung der Fremden ziemlich belanglos, ja zum Teil rein formeller
Natur. Auch die Schöffen hatten einige, wenn auch lange nicht so
viele Wünsche. Nachdem der Rat sich ausführlich zu allen Punkten
geäußert hatte, wurde die Angelegenheit wiederum vertagt.
Am 2. Juni 1593') machte der Rat nochmals den Versuch, die
Sache zum Abschluß zu bringen, mußte sich aber, den Ordnungen
nachgebend, wiederum entschließen, die Revision zu vertagen. Am
23. Juni erklärte er unter Zustimmung der Ordnungen ausdrücklich,
daß man es wegen der Fremden vorläufig bei der alten Willkür be-
wenden lassen wolle. Obwohl während dieser Verhandlungen die
Willkürfrage nur bis zum Herbst oder zum Winter verschoben worden
war, wurde sie doch zu dieser Zeit und auch während des ganzen
Jahres 1594 nicht wieder vorgenommen. Erst als am 22. Februar 1595')
die dritte Ordnung dem Rat ein langes Verzeichnis ihrer Wünsche
und Beschwerden überreichte, bat sie auch, die Revision der Willkür
nicht ganz in Vergessenheit geraten zu lassen, und das Gericht schloß
sich am 9. März diesem Wunsche an. Doch der Rat ließ sich mit
der Antwort auf die ihm von den beiden Ordnungen vorgetragenen
Wünsche recht lange Zeit. Er erteilte sie erst am 5. November 1596^).
In betreff der Revision der Willkür erklärte er darin, daß auch er sehr
dafür sfti, sie bald durchzuführen, aber dringende Sachen hätten ihn
immer nicht dazu kommen lassen. Er habe zwar alles vorbereitet,
doch sei bald dies, bald jenes dazwischen gekommen, so daß die
1) X. O. R. 12. 2) X. O. R. 13. 3) X. O. R. 15.
Kap. 5: Die Willkür von 1597. 115
Sache immer wieder stecken geblieben sei. Jetzt aber solle es schneller
gehen. Über die wenigen, noch streitigen Punkte, namentlich über
die Behandlung der Fremden, solle man sich einigen, um dann die
neue Willkür zu publizieren. Im Notfall könne man das auch ohne
Übereinstimmung in bezug auf die Fremden tun und dann den Punkt
später der Willkür zusetzen.
In der Tat kam jetzt ein beschleunigteres Tempo in die An-
gelegenheit hinein. Man einigte sich über alle Punkte bis auf den
leidigen einen. Auch die dritte Ordnung erklärte sich am 23. Dezember
nach dem Wunsche des Rates für vorläufige Auslassung desselben
und für Publizierung der Willkür ohne ihn. Aber dabei sollte es noch
nicht bleiben. Während das Koggenquartier seiner früheren Haltung
entsprechend ^) mehr zum Rate neigte, kehrten die drei übrigen wieder
auf ihren extremen fremdenfeindlichen Standpunkt zurück. Am 31 . März
1597 äußerten sie sich ungemein scharf gegen die Fremden und wollten
die Willkür nicht eher öffentlich ablesen lassen, als bis der Punkt
völlig geregelt sei. Die Erklärung der Schöffen, daß der streitige
Gegenstand eigentlich gar nicht in die Willkür gehöre, sondern mehr
in die hansischen Rezesse, machte keinen Eindruck auf sie. So war
die alte Debatte wieder eröffnet, und auf beiden Seiten vernahm man
dieselben Gründe und Gegengründe wie schon über ein Jahrzehnt
zuvor. Endlich traten Koggen- und Hohes Quartier zur Ansicht des
Rates und der Schöffen über, daß man den Fremden, die schon in
Danzig seien, auf ein Jahr eigenen Rauch gestatten solle, den später
zuziehenden solle diese Vergünstigung jedoch versagt sein. So konnte
denn endlich am 23. April 1597 in diesem Sinne beschlossen werden,
da Rat, Schöffen und zwei Quartiere einig waren '^).
Auf den Wunsch der dritten Ordnung, ihr die neue Willkür vor
der offiziellen Publizierung vorlesen zu lassen, ging der Rat bereitwillig
ein. Doch verzichtete sie am 6. Mai darauf und bat nur um baldige
öffentliche Verkündigung und um Abschriften für jedes Quartier. Auch
das wurde ihr zugesagt.
So war das große, schwierige Werk vollendet. Während in den
Jahren, in denen über die Revision verhandelt wurde, die übliche
jährliche Verlesung vom Rathause aus unterblieben war, konnte jetzt
die alte Sitte wieder aufgenommen werden. Sonntag, den 15. Juni 1597
lud der Rat Bürger und Fremde dazu ein und ließ folgende Einladungs-
schrift^) beim Hauptgottesdienste von allen Kanzeln der Stadt verlesen:
») Vgl. oben S. 112.
*) Gegen drei Quartiere konnten Rat und Schöffen nichts ausrichten.
») Konzept in X. O. R. 15.
8*
116 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Nachdem es für diesem also gebreuchlich und von Alters her-
gebracht, daz jerlichen die Wilkür öffentlich vom Rhathause abgelesen,
und dan wegen Reuidirung derselben und anderen erheblichen Ver-
hinderungen und Ursach daz Ablesen ein Zeit hero unterlassen,
nun aber solch wilkurlich Recht zu gemeinem der Stadt Besten ver-
mittelst göttlicher Verleihung, so weit es durch Schluss der semptlichen
erbaren Ordnungen gegeben, in Richtigkeit gebracht ist: also lest ein
erbarer Rhatt menniglich so woll Burgeren als Frembden anmelden,
daz dieselbe reuidirte gefaste Wilkür heutt umb zwelff Uhr, wie es
allewege am Sontag gewöhnlich gewesen, soll im namen Gottes publiciret
und abgelesen werden. Deswegen so wie allen und jeden Bürgern
und Einwonern dieser Stadt Recht zu wissen gebüret, also ermahnet
ein erbarer Rhatt jedermenniglich, daz sie sich an gewöhnlichen Ortt
auff den Langen Marckt kegen 12 Uhr verfügen, dasselb, waz abgelesen
wirtt, werden anhören und ihnen kundt machen, damit sie sich in
Handel und Wandel und sonsten darnach zu richten und mitt der
Unwissenheitt nicht zu entschuldigen haben mugen.
Die angekündigte Verlesung wurde dann durch den Sekretär
Hermann Freder unter Vorsitz des Bürgermeisters Gerhard Brandes
ausgeführt^).
Im März 1599 legte die Wette noch einige Punkte aus der Willkür
vor*), die zweifelhaft erschienen. Über diese wurde dann von den
Ordnungen verhandelt. Die im April gefaßten Beschlüsse wurden
der Willkür einverleibt und sind in den meisten Handschriften der-
selben vorhanden.
Von der Willkür von 1597 ist, wie das bei der langen Dauer
ihrer Geltung ja nur natürlich ist, eine große Anzahl von Handschriften
vorhanden^). Obwohl sie sich nicht sehr wesentlich voneinander
unterscheiden, so halte ich es doch für nötig, sie hier sämtlich auf-
zuführen, damit man künftig über sie unterrichtet ist und nicht noch
neue Redaktionen in ihnen zu finden glaubt. Obwohl ich alle Willkür-
Handschriften der Archive in Danzig und Königsberg, der Danziger
Stadtbibliothek, der Universitätsbibliothek und der Stadtbibliothek in
Königsberg herangezogen habe, ist es doch möglich, daß an einer
dieser Stellen noch eine bisher nicht registrierte Handschrift unserer
Willkür vorhanden ist. Auf andern öffentlichen Bibliotheken und im
Privatbesitz wird wahrscheinlich auch noch manche andere sich finden.
1) Eintragung auf dem Titelblatt der Handschrift D. A. X. f. 5.
«) X. O. R. 17.
3) Jedes Mitglied des Wettgerichts erhielt beim Antritt des Amtes 12 Taler, um
sich die Willkür abschreiben zu lassen. Lengnich a. a. O. S. 343.
Kap. 5: Die Willkür von 1597. 117
Aber alle diese aufzusuchen, konnte keinen Zweck haben. Es kam
nur darauf an, die leichter erreichbaren Handschriften zu bestimmen,
damit über sie kein Irrtum mehr entstehen kann. Man muß unter
den Handschriften zwei Klassen unterscheiden, solche, welche nur
die Willkür von 1597 mit den wenigen Zusätzen von 1599 enthalten,
und solche, in denen sich außerdem noch Zusätze und Abänderungen
des 17. Jahrhunderts finden.
Der ersten Klasse gehören folgende Handschriften an:
1 . D. A. X. f. 5, ziemlich gleichzeitig geschrieben, mit Bemer-
kungen aus dem 18. Jahrhundert.
2. D. A. X. f. 7, gleichzeitig geschriebenes Prachtexemplar.
3. D. A. X. f. 8, gleichzeitig geschrieben.
4. D. A. X. q. 14, geschrieben 1599. Auf dem Titelblatt die Worte:
Martini 1599, 10. Novembri descripta pro quinque marcis.
5. D. St. B. Ms. 14 f. 9 — 158, ziemlich gleichzeitig geschrieben.
Auf dem Titelblatt von späterer Hand: Anno domini 1632').
6. D. St. B. Ms. 162 f. 1 — 164, ziemlich gleichzeitig geschrieben.
7. D. St. B. Ms. 276 f. 119—246, Anfang des 17. Jahrhunderts
geschrieben. %
8. D. St. B. Ms. 278 f. 5 — 169, ziemlich gleichzeitig geschrieben.
9. D. St. B. Ms. 281 f. 2 — 163, ziemlich gleichzeitig geschrieben.
10. D. St. B. Ms. 282 f. 132—229, im 17. Jahrhundert geschrieben.
11. D. St. B. Ms. 283 f. 2—160, im 17. Jahrhundert geschrieben.
12. D. St. B. Ms. 285 f. 5 — 218, ziemlich gleichzeitig geschrieben.
13. D. St. B. Ms. 288 f. 119—289. Auf dem Titelblatte findet sich
die Bemerkung: Christophori Ricii pomerani Ao. 1629. Wahr-
scheinlich ist das Exemplar 1629 geschrieben, womit auch die
Schriftzüge im Einklang stehen.
14. D.St. B. Ms. 289 f. 7—138, im 17. Jahrhundert geschrieben.
15. D.St. B. Ms. 386 f. 4 — 129, ziemlich gleichzeitig geschrieben.
16. D.St. B. Ms. 721 f. 4—98, im 18. Jahrhundert geschrieben.
17. D.St. B. Ms. 722 f. 4—98, im 18. Jahrhundert geschrieben.
18. D.St. B. Ms. 745 f. 238— 319 im 17. Jahrhundert geschrieben.
19. D.St. B. Ms. 749 f. 4—150, im 18. Jahrhundert geschrieben.
20. D.St. B. Ms. 769 f. 42—147. Auf dem schönen Ledereinband
ist unter einem Wappen die Zahl 1612 eingepreßt. Die erste
in derselben Hand geschriebene Abhandlung des Bandes zeigt
den Vermerk: abgeschrieben Anno 1609 H. B. Daher wird
1) Goldmann, Danziger Verfassungskämpfe unter polnischer Herrschaft S. 33,
spricht von dieser Handschrift fälschlich als der revidierten Willkür von 1636.
118 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
wohl auch die Willkür zwischen 1609 und 1612 geschrieben
sein.
21. D. St. B. Ms. 792 f. 326— 479, ziemlich gleichzeitig geschrieben.
22. D. St. B. Ms. 830, ziemlich gleichzeitig geschrieben.
23. D. St. B. Ms. 844 f. 1 — 165, ziemlich gleichzeitig geschrieben.
24. D. St. B. Ms. 897 f. 3—90, im 17. Jahrhundert geschrieben.
25. D. St. B. Ms. Uph. f. 60. Ende des 17. Jahrhunderts geschrieben.
26. D. St. B. Ms. Uph. f. 65, 1598 geschrieben, wie die sich am
Schluß der Willkür findende Jahreszahl lehrt.
27. früher Königsberger Staatsarchiv, Westpr. Fol. 1902, jetzt
Danziger Staatsarchiv Abt. 410, Anfang des 17. Jahrhunderts
geschrieben.
28. früher Königsberger Staatsarchiv, Westpr. Fol. 59b, jetzt
Danziger Staatsarchiv Abt. 410, im 17. Jahrhundert geschrieben.
29. Königsberger Universitätsbibliothek Ms. 897 ~ Steffenhagen,
Catalogus manuscriptorum bibliothecae regiae et universitatis
Regiomontanae I No. XXXI, im 17. Jahrhundert geschrieben.
Zu der zweiten Klasse, die Abänderungen und Zusätze zur Willkür
bis zum Jahre 1651 hin enthält, gehören folgende Handschriften:
30. D. A. X. f. 6, im Februar 1732 zum Gebrauch der Wette an-
gefertigtes Prachtexemplar.
31. D. St. B. Ms. 286 f. 5 — 167, im 17. Jahrhundert geschrieben.
32. D. St. B. Ms. 287 f. 1 — 174, im 17. Jahrhundert geschrieben
33. D. St. B. Ms. 744 f. 176— 291, im 17. Jahrhundert geschrieben
Auf der Innenseite des Rückdeckels steht die Notiz: Ao. 1665.
H. P.
34. D. St. B. Ms. 746 f. 3 — 161, im 17. Jahrhundert geschrieben.
35. D. St. B. Ms. 812 f. 1 — 77, im 17. Jahrhundert geschrieben.
36. D. St. B. Ms. 833, im 17. Jahrhundert geschrieben.
37. D. St. B. Ms. 902 f. 2-86, in der zweiten Hälfte des 17. Jahr-
hunderts geschrieben.
38. D. St. B. Ms. Uph. f. 61, in der zweiten Hälfte des 17. Jahr-
hunderts geschrieben.
39. D. St. B. Ms. Uph. f. 62, Ende des 17. Jahrhunderts geschrieben.
40. D. St. B. Ms. Uph. f. 64,. in der zweiten Hälfte des 17. Jahr-
hunderts geschrieben.
41. früher Königsberger Staatsarchiv, Westpr. Fol. 1086, jetzt
Danziger Staatsarchiv Abt. 391, im 17. Jahrhundert geschrieben.
Eine von anderer Hand herrührende Bemerkung auf dem
Titelblatte: Monasterii Olivensis ordinis Cisterciensis in
Prussia weist darauf hin, daß die Handschrift aus dem Kloster
Kap. 5: Die Willkür von 1597. 119
Oliva Stammt. Bei einer Anzahl von Artikeln steht in nicht
viel späterer Schrift am Rande: wirdt nich gehalten.
42. Königsberger Stadtbibliothek S. 86, im Juni 1697 geschrieben.
Dazu kommt dann noch:
43. D. St. B. Ms. Uph. f. 66, eine Handschrift des 17. Jahrhunderts,
in der viel fehlt.
Von der Willkür von 1597 liegt auch ein 1732 veranstalteter Druck
vor. Er führt den Titel: Der See- und Handels-Stadt Dantzig
Rechte oder Willkühr, So in- und ausserhalb Gericht von
allen und jeden zu beobachten. Dem Publico zum besten
aufgelegt in des Rath Seelmanns Buchdruckerey zur Langen-
Fuhr bey der Stadt Dantzig. Anno 1732. Es ist dieser Druck
ein reines Privatunternehmen gewesen. Die Sprache ist teilweise
stark modernisiert. Es fehlen in diesem Druck die späteren Zusätze
und Abänderungen.
Fassen wir jetzt die Willkür ins Auge, wie sie im Jahre 1599 vor-
lag, und betrachten wir, inwieweit sie von der bis 1597 geltenden Will-
kür abweicht.
Zunächst ist zu bemerken, daß die Gliederung in drei Teile keinen
systematischen Wert hat. Innerhalb der einzelnen Teile laufen auch
jetzt noch die verschiedensten Rechtsgebiete durcheinander. Das zeigt
sofort ein Blick auf die Kapitelüberschriften ^), die hier folgen mögen.
Die einzelnen Kapitel sind ebenso wie in der Willkür von 1574 in
Artikel eingeteilt. Die Hauptteile haben keine Überschriften; auch
das ist bereits charakteristisch.
Teil I.
Cap. I. Von Sachen, die beim Rath gehandelt werden 4 Artikel,
Cap. II. Von bürgerlicher Verhaltunge 6 Artikel,
Cap. III. Von Erben undt liegenden Gründen ... 10 Artikel,
Cap. IV. Von Schiffswerck, Schippern und Schiffsvolck 24 Artikel,
Cap. V. Von Kauffmans Händelen 7 Artikel,
Cap. VI. Von Freyheit der Wercke und Gilden ... 3 Artikel,
Cap. VII. Von Miszhandelungen 7 Artikel.
Teil II.
Cap. I. Von Gerichts- und Rechtssachen ..... 1 1 Artikel,
Cap. II. Von Pfenningzinsern 15 Artikel,
Cap. III. Von Arresten und Besatzungen der Güttere 15 -} 12 Artikel,
Cap. IV. Von der Executions-Ordenunge 12 Artikel,
1) Zugrunde gelegt ist die Handschrift D. A. X. f. 7.
120 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Cap. V. Von Testamenten, Schicht und Theilungen . . 9 Artikel,
Cap. VI. Von allerley Ungebüer, Miszhandlung und
derselben Straffen 17 Artikel.
Teil III.
Cap. I. Vom Wettgerichte 13 Artikel,
Cap. II. Vom Bürgerrechte 13 Artikel,
Cap. III. Von Frembden und Gestenn ...... 22 Artikel,
Cap. IV. Vom Gesinde, Dienstboten und Tagelönern 13 Artikel,
Cap. V. Von Erben und liegenden Gründen .... 10 Artikel,
Cap. VI. Von Kauften und Verkauften allerley Wahren 44 Artikel,
Cap. VII. Von Wein, Bier, Brodtkauff^, Hökern und
Speisekauff 20 Artikel,
Cap. VIII. Von Fleischern und Fleischkauff .... 13 Artikel,
Cap. IX. Die Fischmarckts-Ordenunge 30 Artikel*),
Cap. X. ohne Überschrift 4 Artikel.
Es sollen nun die einzelnen Kapitel und Artikel der Reihe nach
mit der Willkür, wie sie von 1580 — 1597 bestand, verglichen werden.
Cap. I des ersten Teiles entspricht fast völlig dem Cap. II der
älteren Willkür.
In Cap. II ist neu das Verbot für Töchter, sich ohne Willen der
Eltern zu verloben, widrigenfalls sie enterbt werden. Dasselbe Ge-
schick trifft Söhne, die sich mit einem berüchtigten Weibe verheiraten.
Zwistigkeiten zwischen einem mannbaren Mädchen und ihren Vor-
mündern soll der Rat entscheiden. Verschwenderische Bürgerssöhne
sind vom Instigator ex officio anzuklagen. Die übrigen Punkte des
Kapitels sind unverändert aus Kapitel IV der älteren Willkür herüber-
genommen.
Die Bestimmungen über Grundstücke und Gebäude in Cap. HI
finden sich schon fast ebenso in Kapitel VH Artikel 1 — 10 der älteren
Willkür. Nur sind einige Strafen für die Übertreter gemildert und
die Diäten für die Bauherren verdoppelt. Die Anweisungen über den
Bau von Mauern sind etwas ausführlicher geworden.
Sehr viel umfangreicher erscheinen in Cap. IV die Schiffbau-
und Schiffsordnung und das Seerecht, die sich in Cap. IX der älteren
Willkür finden. Am Beginn des Kapitels steht die Verfügung, daß
es in bezug auf die Schiffsordnung so gehalten werden soll, wie es
die Hansestädte 1591 beschlossen und durch den Druck bekannt
*) Die Artikeleinteilung dieses Kapitels ist nicht in allen Handschriften dieselbe.
In einigen findet sich überhaupt keine Zählung.
Kap. 5: Die Willkür von 1597. 121
gemacht haben *). Aus dieser Ordnung selbst ist in unsere Willkür
nichts übergegangen. Von den 24. Artikeln dieses Kapitels sind 16
teils unverändert, teils mehr oder weniger verändert aus Cap. IX der
älteren Willkür herübergenommen. Meist beziehen sich die Abände-
rungen auf Einzelheiten, zum Teil lokaler Natur. Doch ist auch in
diesem Abschnitt die Folge des Kampfes um das Fremdenrecht zu
bemerken. Fallen gelassen sind die beengenden Bestimmungen über
den Verkauf von Schiffen, neu dagegen eine Anzahl von Verordnungen
über den Verkehr mit Bordingen, d. h. den Kähnen, auf welchen die
Ladung von und zu den Seeschiffen geführt wird, zur Verhütung von
Feuern auf Schiffen und ein Verbot, ohne Erlaubnis des präsidierenden
Bürgermeisters Dielen auszuführen. Wenn aus einem fremden Schiffe
etwas in Danzig zum Verkauf ausgelegt ist, so soll mit der ganzen
Fracht bei Strafe der Konfiszierung von Schiff und Gut Markt ge-
halten werden.
Die sieben Artikel von Cap. V entsprechen fast ganz den Artikeln
2, 40, 42—46 von Cap. X der älteren Willkür. Nur ist die Straf-
bestimmung für diejenigen Bankerotteure, welche die eisernen Briefe
mißbrauchen, gemildert, die für diejenigen, welche Monopole einzu-
führen suchen, verschärft.
Cap. VI enthält aus der älteren Willkür die völlig unveränderten
Artikel 1—3 des Kapitels XIV.
Cap. VII bringt unverändert die Artikel 1, 2, 3, 6, 17, 18 des
Cap. XVI der älteren Willkür, nur daß statt der Todesstrafe für die-
jenigen, welche der Stadt Befestigungen übersteigen oder verletzen,
eine willkürlich durch den Rat festzusetzende Strafe eingetreten ist.
Neu ist eine Bestimmung über Injurien, wonach diese, wenn sie
bürgerlich geklagt werden, vom Rat, wenn sie peinlich geklagt werden,
von den Schöffen gerichtet werden sollen.
Cap. I des zweiten Teiles entspricht dem dritten Kapitel der
älteren Willkür. Von dessen neun Artikeln sind acht unverändert
herübergenommen. Fortgelassen ist die Bestimmung darüber, wie sich
eine Partei zu verhalten hat, die während des Prozesses von Danzig fort-
zieht. Neu dagegen sind 3 Artikel über verschiedene Eide.
Eine beinahe ganz neue Materie enthält Cap. II in seinen Be-
stimmungen über die sogenannten Pfennigzinse. Während sich in der
Diese Ordnung führt den Titel ,,Der vhralten Hansischen verwantnusz Stetten
aufP dero Anno 1591 binnen Lübeck gehaltenem algemeinem Hansetage bewilligte
SchiflRs-Ordnung, deren sich die Schipffis Redere, SchipflPer vnd Boeszleute hinfürter
verhalten sollen*^ und ist 1592 in Lübeck bei Asswerum Kroger gedruckt. Sie ist in
56 Abschnitte geteilt.
122 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
älteren Willkür darüber nur eine kurze Bestimmung in Cap. VII findet,
sind die Pfennigzinse jetzt zu einem vollständigen Rechtsinstitut aus-
gebildet, über das in elf Artikeln gehandelt wird^). Es durfte auch
jetzt auf ein Grundstück nur ein Pfennigzins aufgenommen werden,
seine Höhe darf 8 V» % nicht übersteigen. Die weiteren, erst nach
dem Pfennigzins zu befriedigenden Eintragungen heißen Verbesserungen,
Für Pfennigzinse galt auch das als Strohwischrecht bezeichnete Zwangs-
verfahren^). Sonst enthält dieses Kapitel unverändert noch die Be-
stimmung über Kirchen- und Spitalzinse und, stark verändert und
ausführlicher geworden, die Vorschriften über Wohnungs- und Häuser-
miete und -Kündigung, beide aus Cap. VII der älteren Willkür: Neu
sind Vorschriften über auf Silberpfand verliehene Gelder.
Ebenfalls ganz neu in die Willkür aufgenommen sind Cap. III
und IV, die recht ausführlich das Zwangsverfahren, die Ausbringung
von Arresten auf bewegliche, die Einweisung in unbewegliche Güter
regeln und eine vollständige Exekutionsordnung enthalten.
Cap. V enthält das Erb- und Testamentsrecht fast ebenso wie
Cap. XV der älteren Willkür, nur daß einige Artikel etwas ausführ-
licher geworden sind und das Institut der Waisenherren wieder fort-
gefallen ist.
In Cap. VI finden sich die Straf bestimmungen über eine Reihe
von Verbrechen unverändert aus Cap. XVI der älteren Willkür herüber-
genommen. (Art. 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 20, 21, 22, 23 des Cap.
XVI.) Etwas verändert sind die Artikel 13, 24, 25, 26, 27 desselben
Kapitels. Von den Neuerungen ist folgendes hervorzuheben: Ober
Ehebrecher soll der Richter ex officio urteilen, auch wenn kein Kläger
vorhanden ist. Wenn die Wettdiener oder öffentlichen Wächter jemand
beim Ehebruch oder unzüchtigen Handlungen betreffen, so sollen sie
ihn ins Gefängnis bringen oder in Halseisen setzen und dem Gericht
Anzeige machen, bei einvierteljähriger Gefängnisstrafe für die erste,
bei der Staupe am Pranger für die zweite Unterlassung. Für die-
jenigen, welche unzüchtige Weibspersonen in ihre Wohnung aufnehmen
oder Bordelle halten, ist jetzt hier keine bestimmte Strafe mehr vor-
gesehen, wohl aber findet sich eine solche an einer anderen Stelle der
Willkür (Teil III Cap. X). Der Artikel über die Zauberei kennt jetzt auch
ein Bündnis mit dem Teufel und bedroht dieses ebenso wie die Zauberei
selbst mit dem Feuertode*). Für solche, welche mit Brandstiftung
^) Ober Pfennigzins und Strohwischrecht handelt, allerdings wohl erst auf Grundlage
der Willkür von 1761, Schrock, Aus dem Liegenschaftsrecht des alten Danzig. Juristische
Monatsschrift für Posen, West- u. Ostpreußen 1901. S. 123 flF.
*) Vgl. dazu meinen bereits oben S. 74 angeführten Aufsatz in MWG I S. 75 ff.
Kap. 5: Die Willkür von 1597. 123
drohen, ist jetzt statt des Feuertodes die Strafe dem gerichtlichen Er-
kenntnis vorbehalten.
Die Bestimmungen über das Wettgericht in Cap. I des dritten
Teiles sind bedeutend umfangreicher geworden, als sie Cap. I der
älteren Willkür aufwies. Es ist jetzt im Falle einer Behinderung er-
laubt, auch an andern Tagen als an den gewöhnlichen Tagen, Dienstag
und Donnerstag, Sitzungen zu halten. Die Besoldung der Instigatoren
ist anders geordnet. Eingehende Verfügungen sind über die Ladung
von Zeugen getroffen. Appellationssachen vom Wettgericht sollen beim
Rat den Vorzug vor allen andern Sachen haben. Im Unvermögens-
falle tritt statt der von der Wette verhängten Geldstrafen Gefängnis
ein, und zwar für je eine Mark ein Tag, oder auch Zwangsarbeit.
Beleidigungen der Wette oder ihrer Mitglieder können, falls sie wäh-
rend der Sitzung geschehen, mit sofortiger Verhaftung und dann mit
einer von Wettgericht und Rat gemeinsam zu verhängenden Strafe ge-
ahndet werden. Geschehen sie außerhalb der Sitzung, so unterliegen
sie der Bestrafung durch den Rat.
Sehr bedeutende Änderungen sind, wie wir aus den Verhand-
lungen der Ordnungen bereits wissen, mit den Bestimmungen über
das Bürgerrecht vorgenommen worden, die sich in Cap. II, in der
älteren Willkür in Cap. IV finden. Das Bürgergeld ist jetzt für den
Brauer ebenso wie für den Kaufmann auf 40, für alle übrigen auf
10 fl. festgesetzt. Das schlechtere Bürgerrecht kann durch Nach-
zahlung von 30 fl. in das bessere verwandelt werden. Die Formali-
täten für die Verleihung des Bürgerrechts sind genauer geregelt. Die
Einrichtung der angelobten Bürger ist beseitigt. Eigen Rauch und
Haus dürfen nur Bürger halten. Fremden, die vor 1597 in Danzig
gewohnt haben, soll es noch versuchsweise auf ein Jahr gestattet
werden, doch dürfen sie keine anderen Fremden bei sich halten.
Sie dürfen nur von Bürgern kaufen und an solche verkaufen. Asso-
ziationen jeder Art mit Bürgern sind ihnen untersagt. Leute, die den
heimischen Handwerkern keine Konkurrenz machen, dürfen eigenen
Rauch haben. Das Bürgerrecht auf einen Kaufmann kann von einem
Fremden nur auf Beschluß aller Ordnungen erworben werden, während
alle übrigen das Bürgerrecht vom Rat nach vorangegangener Meldung
bei der Wette erhalten. Die Formeln für die Eidesleistung von Bürger-
söhnen sind jetzt in die Willkür selbst aufgenommen. Während die
Ausübung der Kaufmannschaft und die Erwerbung des Bürgerrechts
durch Fremde nach wie vor daran geknüpft ist, daß sie einem Bürger
sechsJahre gedient haben, istfür Bürgersöhne jedederartige Beschränkung
aufgehoben. Angehörigen von Hansestädten, die sechsJahre bei einem
124 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Bürger tätig gewesen sind, ist es gestattet, auch ohne Erwerbung des
Bürgerrechts gemeinsam mit einem Bürger Kaufmannschaft zu treiben.
Wenn eine Bürgerstochter einen Fremden heiratet, so soll auch sie
für eine Fremde angesehen werden. Wenn ein solches Ehepaar
Danzig verläßt, so soll der zehnte Teil der Mitgift der Frau der Stadt
zufallen. Außer den Bestimmungen, die sich in Cap. IV der älteren
Willkür finden, enthält dieses Kapitel noch einen dem Artikel 4 Cap. XIV
der älteren Willkür entsprechenden Artikel über die Beschädiger der
Werke. Die Bestimmungen über die Bönhasen sind hier zugunsten
der städtischen Handwerker derart verschärft, daß ihre ganze Existenz
vernichtet ist.
Stark verändert sind auch die Vorschriften über die Fremden in
Cap. III gegenüber Cap. V der älteren Willkür. Sie dürfen in Danzig
gekaufte Waren am Orte nicht wieder verkaufen. Waren, die sie von
auswärts mitbringen, dürfen sie an Fremde und Bürger, solche, die sie
in Danzig auf Lieferung empfangen, nur an Bürger verkaufen. Sehr
scharf sind die Bestimmungen, die den Handel von Fremden unter-
einander verhindern sollen. Sie sehen eine ganze Reihe von einzelnen
Fällen in den verschiedenen Handelszweigen vor. Die Lage der Fremden
ist trotz einiger Milderungen im ganzen gegen früher noch verschlechten.
Cap. IV, das die Gesindeordnung und die Vorschriften für ver-
schiedene Arten von Arbeitern enthält, entspricht Cap. VI der älteren
Willkür. Von Veränderungen gegen früher ist folgendes bemerkens-
wert: In den Löhnen ist etwas mehr Spielraum nach unten gelassen.
Während bei Überschreitung der Löhne früher die Herrschaft einer
Geldstrafe verfiel, wird jetzt der Dienstbote mit 3 Mark bestraft.
Während früher ein Dienstbote, der seine Zeit nicht abdienen wollte, mit
Gefängnis bestraft wurde, kommt er jetzt mit einer Geldstrafe davon.
Neu ist die Vorschrift, daß Dienstboten der Herrschaft sechs Wochen
vorher zu kündigen haben; im Unterlassungsfalle erhalten sie 14 Tage
GeKngnis und müssen auf Wunsch der Herrschaft weiter dienen. Ganz
umgeändert sind die Ordnungen für die Kornträger, Schiffiszimmerleute,
Zimmerleute, Maurer und Fuhrleute, geringere Veränderungen haben
die der Bierträger und Kohlenträger erfahren. Den Maurer- und
Zimmermeistern ist jetzt gestattet, an drei Stellen gleichzeitig arbeiten
zu lassen.
Die baupolizeilichen Vorschriften in Cap. V weisen wesentliche
Abweichungen von denen in Art. 11 — 19 in Cap. VII der älteren
Willkür auf. U. a. dürfen Vorbauten nicht mehr repariert und neu
gebaut werden; die baufälligen müssen abgebrochen werden. Eine
Ausnahme machen nur solche Vorbauten, in denen Gewerbetreibende
Kap. 5: Die Willkür von 1597. 1.25
ihrem Berufe nachgehen. Ebenso sind alle Schweineställe in der Recht-
stadt abzubrechen. Die auf die Übertretungen gesetzten Strafen sind
zum großen Teil verschärft. Auch die Gebäude sind abzubrechen,
welche den Zugang zu den Stadttoren hindern. Die ganzen Bestimmungen
zeigen im allgemeinen gegen früher einen etwas großstädtischeren Zug.
In dieses Kapitel sind auch noch aus der Feuerordnung (Cap. VIII
der älteren Willkür) die Artikel über die Aufbewahrung von feuerge-
fährlichen Stoffen aufgenommen. Während früher niemand Pulver in
Häusern oder Speichern aufbewahren durfte, ist jetzt ein Quantum
bis zu sechs Pfund gestattet. Die sonstige Feuerordnung ist aus der
Willkür fortgelassen. Das erklärt sich daraus, daß 1577 eine neue be-
sondere Feuerordnung ^) gegeben worden ist.
In dem sehr umfangreichen Cap. VI, das eine große Anzahl von
Einzelbestimmungen über Handel und Gewerbe enthält, sind gegenüber
Cap. X der älteren Willkür sehr viele Neuerungen vorhanden. Davon
können natürlich hier nur die wichtigsten berührt werden. Die Sonn-
und Feiertagsruhe ist jetzt so weit verschärft, daß nicht nur der Ver-
kauf von Waren, sondern auch die Tätigkeit der Handwerker unter-
sagt ist. Bedeutend ausführlicher und eingehender sind jetzt die Vor-
schriften über den Handel mit Holz, Asche, Flachs, Hanf, Garn und
Eisen. Vielfach verändert, meist herabgesetzt, sind die Geldstrafen.
Während die Braker und Wieger, die falsch braken und wiegen, früher
wie Meineidige bestraft wurden, verlieren sie jetzt nur ihr Amt. Die
Höker sind jetzt einer strengen Kontrolle unterworfen. Für die Mäkler
ist eine besondere, ausführliche Ordnung in diesem Kapitel enthalten.
Sie sind verpflichtet, wenn sie von Geschäften erfahren, die gesetzlich
unzulässig sind, davon der Wette Anzeige zu machen. Verschwiegen-
heit wird ihnen zur Pflicht gemacht. Sie dürfen ihre Dienste nicht
unaufgefordert anbieten. Sie dürfen keine selbständigen Geschäfte haben,
auch mit niemand Maskopie treiben. Alle Einnahmen der Mäkler
kommen in eine gemeinsame Kasse, aus der jeder seinen Anteil be-
zieht. Ohne Wissen der Ordnungen darf niemand Mäkler werden.
Ihre Gebühren sind genau festgesetzt; Geschenke anzunehmen, ist
ihnen verboten. Jeder Mäkler hat jährlich aufs neue einen Eid zu
leisten, daß er sein Amt gewissenhaft ausüben werde.
Eine Anzahl von Veränderungen ist auch an den Bestimmungen
über den Verkauf von Wein, Bier, Brot und andern Lebensmitteln
1) Fewers Ordenung der Königlichen Stadt Dantzigk durch einen Erbarn Rath
daselbest den Einwohnern zum besten in diesen itzigen Kriegsgeleufften berahmet und
auszgesetzt. 1577. Gedruckt zu Dantzigk bey Jacobo Rhodo. Diese Feuerordnung
nimmt mehrfach auf eine andere, vor kurzem erlassene Bezug, die auch gedruckt war.
Es ist das jedenfalls die von 1565. Vgl. oben S. 99.
126 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
vorgenommen, die sich in Ca p. VII, in der älteren Willkür in Cap. XI
vorfinden. Hervorzuheben ist davon folgendes: Es ist nicht mehr
nötig, von jedem Faß Wein der Wette eine Probe zu überreichen und
sich von ihr den Preis bestimmen zu lassen. Auch der Preis für
Met und Bier wird nicht mehr allgemein festgesetzt. Die Böttcher
müssen jetzt auf ihre Tonnen das Zeichen der Stadt und ihr eigenes
einbrennen. Von fremdem Bier sollen die Bierzapfer, das sind die Bier-
händler, jedem Bürger zu seinem eigenen Gebrauch zum Einkaufspreise
überlassen, solange sie es noch nicht in ihre Keller gebracht haben.
Für die Erlaubnis zum Ausschenken von nicht selbst gebrautem Bier
und von Met ist eine bestimmte Abgabe zu erlegen. Die Strafe
für Bierträger, welche mäkeln, ist jetzt nicht mehr das Gefängnis,
sondern eine Buße von 1 Mark für jeden einzelnen Fall. Der Brot-
preis wird alle 14 Tage von der Wette angesagt. Fremdes Brot darf
nur am Sonnabend auf dem Markt verkauft werden; alles sonst von
auswärts nach der Stadt gebrachte Brot verfällt der Konfiskation. Die
Beschränkungen für die Höker sind etwas gemildert. Von außerhalb
herein gebrachtes Obst muß 3 Tage zum Kauf feilgehalten werden;
erst dann darf es an Wiederverkäufer verkauft werden.
Cap. VI 1 1 enthält die Vorschriften über Fleisch und Fleisch verkauf,
die sich in Cap. XII der älteren Willkür finden. Von Wichtigkeit sind
folgende Neuerungen: Die Fleischer haben jetzt uneingeschränkt das
Recht, direkt aus ihren Ställen zu verkaufen, ohne daß sie das Fleisch
vorher auf den Markt bringen müssen. Von Martini ab dürfen den
Winter über keine Mutterschafe geschlachtet werden. Die gesundheits-
polizeilichen Maßnahmen sind noch sorgfältiger und die Strafen für
deren Übertretung höher als früher. Die Älterleute der Fleischer
sind ebenso wie die der anderen Gewerke von der Wette mit den
auf ihr Handwerk bezüglichen Verordnungen bekannt zu machen,
damit sich niemand mit Unkenntnis entschuldigen kann. Die halb-
jährlich festzusetzende Taxe für den Verkauf von Wildbret Fällt fort.
Fast ganz neu ist die Fischmarktsordnung in Cap. IX. Aus den
8 Artikeln in Cap. XIII der älteren Willkür sind jetzt 30 geworden.
Von wichtigen neuen Bestimmungen sind folgende hervorzuheben:
Vor allem soll das kaufende Publikum geschützt werden. Daher ist
den Fischern jedes Geschäft mit fremden Fischern außerhalb des
Marktes verboten. Fischhändler dürfen, solange die Marktfahne weht,
nichts kaufen. Es ist verboten, den fremden Fischern entgegenzulaufen
und ihnen ihre Ware abzukaufen, bevor sie auf den Markt gebracht
ist. Zur Charakteristik der damaligen Fischverkäuferinnen trägt die
Ermahnung bei, daß sich keine von ihnen unterstehen soll.
Kap. 5: Die Willkür von 1597. 127
die Käufer mit unzüchtigen, spitzigen und höhnischen Worten
anzufahren, beim erstenmal bei 24 stündiger Gefängnisstrafe, beim
zweitenmal bei Verlust des Rechts, zum Verkauf auszustehen. Nur
Bürgerinnen werden gegen Erlegung einer Gebühr zum Verkauf von
Fischen in Mulden zugelassen. Jede Mäkelei auf dem Fischmarkt
ist verboten. In den Fasten wird jeden Tag Fischmarkt gehalten. Die
Helaer müssen ihre Fische in Danzig zu Markt bringen. Auf der
Fischbrücke darf außer Fischea nichts verkauft werden, auch dürfen
nur mit Fischen beladene Schiffe an ihr anlegen. Die Marktknechte
haben den Marktplatz zu säubern. Besondere Bestimmungen sind
über den Verkauf von Lachs, des damals wohl besonders wichtigen
Fisches, getroffen.
Cap. X enthält 3 Artikel aus Gap. XVI der älteren Willkür über
Beleidigungen, Müßiggänger und verbotene Waffen. Ein neuer Artikel
über Hurerei bestimmt, daß unverheiratete Männer, die in unzüchtigen
Häusern betroffen werden, mit einer Geldstrafe von 25 Mark oder
einer Gefängnisstrafe von 50 Tagen, die sie auf eigne Kosten absitzen
müssen, belegt werden. Dieselbe Strafe trifft Mägde, die im Hause
ihrer Herrschaft Unzucht treiben, und Witwen, die sich einem lüder-
lichen Lebenswandel hingeben. Auch darf niemand unzüchtigen
Weibern eine Wohnung vermieten.
Einige wenige Veränderungen sind an dieser Willkür während der
langen Dauer ihrer Geltung noch vorgenommen worden. Sehr bald
empfand man, daß in Artikel 2 Cap. II des dritten Teiles eine Unklar-
heit vorlag. Dort war nämlich bestimmt, daß Fremde, die vor 1597
in Danzig gewohnt hatten, vorläufig auf ein Jahr eigen Rauch und
Haus halten dürften*). Das war ein Provisorium, dem bald ein Ende
gemacht werden mußte. So beschloß der Rat am 17. März 1600,
daß die Ordnungen darüber beraten sollten, wie es damit zu halten
sei*). Doch scheint es zu dieser Beratung nicht gekommen zu sein.
Höchst wahrscheinlich hat man stillschweigend die eigene Wirtschaft-
führung der bereits ansässigen Fremden weiter geduldet. Denn auch
in den späteren Handschriften der Willkür und in dem Druck von
1732 findet sich der Artikel unverändert.
Zum Testamentsrecht Teil II Cap. V Art. 2 kam auf Beschluß
der Ordnungen am 23. Mai 1613 und am 22. Juli 1616'^) je ein Zusatz
hinzu, wodurch die freie Verfügung beim Testament auf ^4 des Ver-
mögens, für Eltern, die leibliche Kinder haben, auf V4 des Vermögens
1) Vgl. oben S. 115, 123.
2) Zusatz zu Teil III Cap. II Art. 2 in verschiedenen Handschriften, z. B. D. St. B.
Ms. 744, D.St. B. Ms. 902. 3) in Ms. 902 steht das falsche Datum 26. Juli 1626.
128 ' Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
beschränkt wird. Das Pflichtteil für entferntere Verwandten bestand
demnach in Y^, das für Kinder in '/^ der Hinterlassenschaft.
Im Jahre 1614 wurden durch Beschluß der Ordnungen die ge-
meinsame Kasse der Mäkler^) und noch einige Einzelheiten aus den
Vorschriften für die Mäkler aufgehoben. In demselben Jahre kamen
dafür aber noch einige Artikel hinzu, in denen namentlich zwischen
geschworenen Mäklern und Beimäklern unterschieden wird, die wie
Privatleute behandelt werden sollen. Am 8. April 1620*) wurde den
Mäklern eine kleine Erhöhung ihrer Gebühren bewilligt, zu welcher der
Rat am 13. Mai desselben Jahres^) eine Erklärung erließ. Zugleich
aber wurde bestimmt, daß in ihren Eid der Passus aufzunehmen sei,
daß sie nicht über die Taxe fordern und nehmen würden. Wer das
trotzdem täte, sollte wie ein Meineidiger bestraft werden.
Das Bürgergeld wurde später noch mehrfach erhöht. Am 10. April
1629 wurde es für einen Handwerker und Arbeitsmann, für Er-
werbung des sogenannten kleinen Bürgerrechts, auf 10 Taler statt
10 fl. festgesetzt, während durch eine Nachzahlung von 100 Talern
das große Bürgerrecht erworben werden konnte % Am 20. September
1644 wurde der Beschluß gefaßt, daß für das große Bürgerrecht
fortan 1000 fl. gezahh werden sollten*). Doch hat die Summe auch
später noch mehrfach geschwankt^).
Am 21. April 1651 erließ der Rat schließlich noch eine Erläute-
rung zur Fischmarktsordnung und eine Verordnung, wonach sich auf
dem Fischmarkt sowohl die Seugner und Fischer als auch
sonderlich die Marktknechte, Fischmesser und andere zu
richten haben werden®).
Abgesehen von diesen wenigen Änderungen blieb die Willkür von
1597 164 Jahre lang unverändert in Kraft. Zuerst scheint man mit
ihr recht lange ganz zufrieden gewesen zu sein: denn wir hören in
Ordnungsverhandlungen weder Klagen noch Wünsche, daß sie aufs
neue revidiert werden solle. Eine große Menge von altem Rechtsgut
blieb so noch lange lebendig. Mit der Zeit aber regte sich auch
wiederum das Bedürfnis nach Neuerungen, und so begann eine
Periode, in der die Revision der Willkür dauernd einen Punkt der
Tagesordnung in den Verhandlungen der Ordnungen bildete.
1) Vgl. oben S. 125. ^) In D. St. B. Ms. 744 ist die ursprünglich dastehende Jahres-
zahl 1620 fälschlich in 1624 verändert worden. ») X. O. R. 23.
*) X. O. R. 26. Die Angaben in D. St. B. Ms. 902 f. 38, namentlich auch über
eine Erhöhung des Bürgergeldes im Jahre 1651, sind verworren und finden durch die
Ordnungsrezesse keine Bestätigung.
'>) Vgl. darüber Lengnich a. a. O. S. 1 17. «) enthalten in D. St. B. Ms. Uph. f. 61.
Kap. 6: Die Verhandlungen über die Revision der Willkür während des 17. Jahrh. 129
Kapitel 6.
Die Verhandlungen über die Revision der Willkür
während des 17. Jahrhunderts.
Der Zeitpunkt, in dem die Willkür von 1597 erlassen worden war,
ßUi in die Periode von Danzigs höchster innerer und äußerer Blüte.
Im dritten Jahrzehnt des neuen Jahrhunderts aber hörte die fünfzigjährige
ungestörte Friedenszeit, deren sich die reiche Weichselstadt erfreute,
auf. Der Krieg zwischen Schweden und Polen, der bereits seit 1604
mit wenigen Unterbrechungen das nordöstliche Europa erfüllte, zog
von 1626 ab auch das polnische Preußen in Mitleidenschaft. In un-
mittelbarer Nähe Danzigs tobte damals der Kampf, und die Bürger
selbst mußten ins Feld rücken, um sich des Feindes zu erwehren.
Damals begann allmählich der Fall Dahzigs. Sehr bedeutend litt es
trotz glänzender Waffentaten bereits in den Jahren 1626 — 1629, während
deren der Handel ganz ins Stocken geriet. So begrüßte man freudig
die Friedensverhandlungen, die am 9. September 1635 zum Frieden
von Stuhmsdorf führten.
Noch während dieser Verhandlungen dachte man in Danzig daran,
der gedrückten Handelslage abzuhelfen. Wieder schienen da der dritten
Ordnung die Fremden an vielem schuld zu sein. Am 16. Juli 1635
beklagte es die dritte Ordnung^), daß entgegen den Bestimmungen der
Willkür die Fremden durch Bürger in der Weise begünstigt würden,
daß diese ihnen ihren Namen zum Betrieb der Handlung hergäben
oder sich mit ihnen assoziierten. Die Bestimmungen der Willkür darüber
müßten mit aller Schärfe auch in der Praxis aufrecht erhalten werden.
Alle verdächtigen Leute seien vor die Wette zu fordern, um sich darüber
auszuweisen. Auch müßten die betreffenden Punkte in der Willkür
revidiert, ergänzt und verschärft werden. Vor allem aber müsse der
Artikel 22 des Cap. III im dritten Teil einen Zusatz erhalten, durch
den die Geschäfte, die ein Bürger über sein Vermögen hinaus auf
Kredit mache, auf ein bestimmtes Maß einzuschränken seien. Über-
haupt würde es zur Wiederbelebung der Handlung sehr dienlich sein,
wenn die ganze Willkür einer Revision unterzogen werden würde.
Da der Rat auf diese Beschwerde nicht antwortete, wiederholte sie die
1) D. A. X. O. R. 25. Vgl. zu dem ganzen Kapitel auch Lengnich a. a. O. S. 343.
9
130 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
dritte Ordnung mehrmals. Am 17. Oktober hob sie noch besonders
hervor, daß die Mennoniten, also Nichtbürger, Häuser in der Stadt
kauften, und bat den Rat, über die Willkür zu wachen. Darauf erklärte
sich der Rat mit der Revision der Willkür einverstancjen und ernannte
am 18. Dezember den Bürgermeister Johann Zierenberg, zwei Rats-
herren und vier Mitglieder der dritten Ordnung zu Mitgliedern einer
Deputation, welche diese Revision vornehmen sollte. Auch die Schöffen,
welche sehr für die schleunige Aufnahme und Durchführung dieser
Arbeit waren, ernannten aus ihrer Mitte zwei Deputierte. Doch ging
die Sache langsam vor sich. Den guten Willen schien man zu haben:
das zeigt, daß man am 19. März 1636 die Verhandlung über eine Sache
aussetzte, bis die Willkür revidiert sein würde. Man glaubte also wohl,
daß dieser Zeitpunkt nach nicht allzulanger Zeit eintreten würde, aber
es kam ebenso wie in den 80er und 90er Jahren des abgelaufenen
Jahrhunderts anders. Am 2. April 1636 hatten die Deputierten noch
keine Sitzung gehalten, doch erklärte der Rat, daß sie die Revision
mit dem förderlichsten vor die handt nehmen werden. Aber
auch den ganzen Sommer hindurch konnten Zierenberg und der
inzwischen zum Bürgermeister aufgerückte Ratsherr Hans Rogge keine
Zeit für die Beratungen finden, so daß der Rat am 15. Oktober statt
Rogge zwei andere seiner Mitglieder deputierte und den Anfang der
Beratungen versprach, sobald nur Zierenberg werde dazu kommen
können. Aber auch jetzt wurde »nichts daraus, obwohl der Rat am
20. Mai 1637 der dritten Ordnung auf ihren nachdrücklichen Hinweis
darauf, daß es nun in die zwei jähr angestanden, wiederum
schleunige Vornahme der Revision zugesagt hatte. Auf wiederholte
Mahnung der dritten Ordnung erklärte er am 26. Oktober, daß er es
ebenso gern wie die dritte Ordnung gesehen hätte, daß mit der Revision
begonnen würde; aber da von .den Deputierten bald einer, bald der
andere verschfckt oder sonst verhindert gewesen sei, so habe man noch
nicht dazu kommen können. Auch jetzt scheine es so, als ob die
gegenwärtigen Geschäfte impedimenta einwerfen würden. Sobald aber
die Deputierten ein wenig Ruhe haben würden, wollten sie beginnen.
Wieder vergingen über drei Jahre, in denen die dritte Ordnung
zwar mehrfach mahnte, aber die Deputierten sich nicht zu einer Sitzung
vereinigten. Am 12. Dezember 1640 gab der Rat neuerdings die
feierlich klingende Erklärung ab'), die er am 3. Januar 1641 nochmals
wiederholte: Mit revidierung der wilkühr seint die deputirten
herren, geliebt es Gott, willens, so baldt es nur immer müg-
1) D. A. X. o. R. 26.
Kap. 6: Die Verhandlungen über die Revision der Willkür während des 17. Jahrh. 131
lieh, nach den feyertagen einen anfangzu machen. Jetzt aber
erkrankte der Bürgermeister Zierenberg, was wiederum den Grund
für eine neue Hinausschiebung der Sache abgab. Eine ganze Anzahl
der Deputierten war übrigens nach und nach schon durch andere
ersetzt worden. Am 11. März 1641 erklärte die dritte Ordnung sehr
energisch, daß zur Verbesserung von Handel und Wandel die Revision
der Willkür nötig sei, welches ihnen angenehmer wird sein zu
vernehmen als schanzen und redouten anzufertigen. Die
Konkurrenz der Fremden machte sich auch weiter sehr lästig, worauf
die dritte Ordnung mehrfach hinwies. Am 12. April antwortete der
Rat, daß er es an seiner Mitwirkung zur Verbesserung der Handlung
nicht fehlen lassen wolle. Es werde daher sogleich mit der Revision
der Willkür begonnen werden, und zwar mit dem Punkte, wie der
frembden handlung in ordinem zu redigiren sey.
Jetzt wurde endlich nach fost sechsjähriger Zögerung Ernst gemacht.
Die Deputierten hielten einige Sitzungen ab, und am 19. Juni konnte
der Rat als deren Ergebnis den Ordnungen einen Vorschlag darüber,
wie es mit der Handlung der Fremden gehalten werden solle, unter-
breiten. Die Deputation empfahl, die Fremden nicht gänzlich auszu-
schließen, ebenso wie das auch 1597 nicht geschehen sei, wohl aber
sollten sie eingeschränkt werden. Zehn Punkte der Beschränkung
ihres Bürgerrechts und ihres Handels wurden vorgeschlagen. Nament-
lich sollten sie besondere Abgaben, eine Art Schutzgeld, zahlen. Erst
am 13. September 1641 äußerten sich die Hundertmänner, erst am
10. Januar 1642 die Schöffen zu demlEntwurf der Deputierten. Beide
hatten mehreres daran auszusetzen und machten neue Vorschläge.
Während des ganzen Jahres 1642 finden sich nun Verhandlungen über
die Fremden, in denen auch mehrfach zur Sprache kam, daß sie
nach einem Beschluß von 1625 einen besonderen Eid zu leisten hätten,
daß aber in Wirklichkeit davon Abstand genommen werde. Schließ-
lich wurde die Sache verschleppt. Zu andern Punkten der Willkür
kam man damals überhaupt nicht mehr, und auch über die Fremden
wurde kein Beschluß gefaßt.
Im Laufe der nächsten Jahre stellte es sich aber heraus, daß die
Willkür in vielen Punkten nicht mehr zeitgemäß war. Daher sah
sich der Rat öfters genötigt, wenn Appellationen vom Wettgericht an
ihn kamen, anders zu entscheiden, als die Willkür es vorschrieb.
So ergab sich ein Gegensatz zwischen den Bestimmungen der Willkür
und den Entscheidungen des Wettgerichts, dessen Mitglieder natürlich
immer auf die Willkür vereidigt wurden, einerseits und den Anfor-
derungen der Praxis und den Entscheidungen des Rates in der zweiten
9*
132 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Instanz andererseits. Um diesem ungesunden Zustande ein Ende zu
machen, beantragte diesmal der Rat am 14. Februar 1653*), eine
Revision der Willkür vorzunehmen und zu diesem Zwecke eine
Deputation aus allen Ordnungen einzusetzen. Doch dauerte es noch
wieder bis zum Schluß des Jahres, bis die Deputation ernannt werden
konnte. Sie bestand aus vier Ratsherren, dem Syndikus, zwei Schöffen
und vier Hundertmännern, wozu dann noch vier Hundertmänner als
Stellvertreter kamen. Auf Vorschlag des Rates sollte die Deputation
an jedem Donnerstag zusammenkommen. Ihre Beschlüsse sollten
den Ordnungen zur Genehmigung oder Abänderung vorgelegt werden.
Die Deputation trat auch bereits im Januar 1654 zusammen. Aber
wiederum ging viele wertvolle Zeit mit nutzlosen Debatten verloren.
Man konnte sich nämlich nicht darüber einigen, womit man den
Anfang machen sollte, ob mit dem Wettgericht oder mit der Frage
der Appellation an den Rat. Obwohl Rat und Schöffen auf die Wich-
tigkeit der Sache hinwiesen und meinten, es sei ganz gleichgültig,
womit die Beratung begonnen werde, bestanden die Quartiere doch
darauf, daß von den Ordnungen ein formeller Beschluß darüber gefaßt
werde. So wurde endlich am 12. Mai bestimmt, daß zuerst über die
Einrichtung des Wettgerichts (Teil III Cap. 1) beraten werden solle.
Dann ging die Deputation an die Arbeit, und am 1 4. September konnte
der Rat ihren Entwurf der Wettgerichtsordnung den Ordnungen vorlegen.
Ober zwei wichtige Punkte war man sich aber nicht einig geworden.
Der eine war die Beteiligung der Schöffen am Wettgericht, die seit
1576 fortgefallen war*). Die Deputierten aus der dritten Ordnung
waren dafür gewesen, daß zwei Schöffen dem Wettgericht angehören
sollten, während die Deputierten des Rats und des Gerichts sich
dagegen ausgesprochen hatten. Ferner hatten die Deputierten der
dritten Ordnung einen energischen Vorstoß im demokratischen Sinne
gemacht, indem sie sich gegen die Appellation vom Wettgericht an
den Rat erklärt hatten. Die Schöffen in der Deputation hatten sich
dagegen dahin geäußert, daß die Beibehaltung der Appellation un-
erläßlich sei, im andern Falle könne von der Beteiligung des Gerichts
am Wettgericht überhaupt keine Rede sein. Diese beiden streitigen
Punkte wurden in ausführlichen Beilagen behandelt. Sonst ist aus
dem Entwurf noch hervorzuheben, daß er im Gegensatz zu der Willkür
1) D. A. X. O. R. 88. Von hier ab habe ich die zweite Reihe der Ordnungs-
rezesse benutzt, die, wie sich aus Stichproben ergab, inhaltlich völlig mit der ersten
übereinstimmt. Es empfahl sich das wegen der in ihr vorhandenen Register, die eine
leichtere und schnellere Orientierung ermöglichten.
«) Vgl. oben S. 104.
Kap. 6: Die Verhandlungen über die Revision der Willkür während des 17. Jahrh. 133
von 1597 eine ausführliche Prozeßordnung enthielt. Die Verhandlung
im Plenum der Ordnungen begann erst im Dezember. Da zeigte sich
sofort, daß der Gegensatz zwischen den Anschauungen des Gerichts
und der dritten Ordnung sehr groß war. Während in allen übrigen
Punkten sehr schnell Einigung erzielt wurde, erklärten die Schöffen,
daß sie sich über ihre Beteiligung am Wettgericht überhaupt erst dann
äußern würden, wenn die Abschaffung der Appellation abgelehnt sein
würde. Drei von den Quartieren bestanden darauf, daß zuerst die
beiden streitigen Punkte erledigt werden müßten, während das Koggen-
quartier meinte, auch ohne das in der Revision der Willkür fortfahren
zu können. Der Rat ersuchte die dritte Ordnung in aller Freund-
lichkeit, die Appellation weiter bestehen zu lassen, indem er auf die
Gefahr hinwies, daß, wenn keine Appellation mehr bestehe, der könig-
liche Hof sich sehr leicht einmischen könne. Doch die Quartiere
blieben wiederum hartnäckig, und da sie auch bei der Ansicht verharrten,
daß man vor der Erledigung der beiden Streitfragen nicht in der
Revision weitergehen könne, so blieb, nachdem zum letzten Male
am 2. April 1655 darüber verhandelt worden war, die Sache aufs
neue stecken, umsomehr, als auch der eben entbrennende schwedisch-
polnische Krieg allen friedlichen Beratungen ein Ende machte.
Sowie die Waffen aber ruhten und die diplomatischen Bevoll-
mächtigten der verschiedenen Staaten sich ganz in der Nähe von
Danzig zu den Verhandlungen zusammengefunden hatten, die schließ-
lich zu dem Olivaer Frieden führten, wurde auch die Frage der Revision
der Willkür wieder aufgenommen. Am 13. März 1660 verlangte das
Breite Quartier unter anderen Forderungen *), daß die Willkür, nach-
dem sie revidiert sei, jährlich wie früher vom Rathause öffentlich
verlesen werden sollte. Gleichzeitig fügte es die beiden seit 1654
aufgetauchten Forderungen hinzu, daß dem Wettgericht Mitglieder
aller drei Ordnungen angehören und daß die Appellationen an den
Rat aufhören sollten. In demselben Sinne waren auch die wenige
Tage später eingereichten Gravamina der Bürgerschaft gehalten. Der
Rat war auch zur Fortsetzung der Revision der Willkür bereit, über
die beiden andern Punkte aber hüllte er sich in Schweigen. Erst im
November jedoch trat die neue Kommission zusammen. Für wie
wichtig deren Aufgabe gehalten wurde, zeigt auch, daß eine zur Ver-
besserung der kommerziellen Verhältnisse eingesetzte Deputation eben-
falls schleunige Revision der Willkür als ein Mittel zur Hebung des
Handels empfahl. Sehr charakteristisch sind die energischen Worte,
1) D. A. X. o. R. 89.
136 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Zu den Forderungen der Gewerke hatte auch die Revision der Will-
kür gehört; daß der Rat hierin bejahende Zusicherungen machte, ist
nicht weiter auffallend, lag ihm ja doch selbst die ganze Frage wirk-
lich am Herzen. Anders war es schon mit dem Eintritt der Schöffen
in das Wettgericht. Die Gewerke hatten den Rat beim König be-
schuldigt, daß er die Schöffen wider ihren Willen vom Wettgericht
ausgeschlossen habe^), sehr mit Unrecht, wissen wir ja doch, daß die
Schöffen selbst sich seit langem ihrer Teilnahme daran am heftigsten
widersetzt hatten. Als nun am 14. Januar 1678 die dritte Ordnung
an den Rat wieder einmal das Verlangen stellte, daß die Appellation
vom Wettgericht an ihn aufhören solle, da erklärte er sich damit ein-
verstanden, unter der Bedingung, daß das Wettgericht mit Mitgliedern
aller drei Ordnungen besetzt würde. Damit erfüllte er also nicht nur
die eine Forderung der dritten Ordnung, sondern aus freien Stücken auch
die zweite, welche diese jetzt gar nicht ausgesprochen hatte. Nach-
dem auch das Gericht beidem zugestimmt hatte, wurde am 17. Januar
von allen drei Ordnungen der Beschluß gefaßt: Dass das erbare
Wettegericht von allen Ordnungen ex nunc besetzet we-rden
soll, da dann zugleich keine Appellation mehr zulässig sein
wird. Ferner dasz die revision der Wilkühr ehestens ge-
schehen soll, und wen indessen ein casus beym Wettegericht
fürkommen würde, so in jetziger Wilkühr nicht verabschei-
det, dasz selbiger pro decisione an den breiten Raht ge-
nommen werden soll*).
Mit dieser Entschließung kam man zum Teil der königlichen
Entscheidung nur zuvor. Das am 25. Januar publizierte Decretum
Joannis III. ^), das den ganzen inneren Streit zum Ende bringen und
daneben möglichst viel für den König und den Katholizismus heraus-
schlagen wollte, befahl nämlich, daß zwei Schöffen in das Wettgericht
eintreten sollten. Der König erklärte dabei ausdrücklich, daß er sich
von der Unrichtigkeit des dem Rate gemachten Vorwurfs, er habe
die Schöffen von der Teilnahme an diesem Gericht ausschließen wollen,
überzeugt habe. Zugleich aber suchte er die Kompetenz des Wett-
1) Lengnich a. a. O. S. 348.
8) D. A. X O. R. 93.
') Das Decretum Joannis III., über das Lengnich a. a. O. S. 24/25 spricht, ist
nur einmal in den Zaiuskischen Briefen gedruckt worden. Das Original ist nicht er-
halten. Abschriften finden sich in einer Anzahl von Bänden der Danziger Stadt-
bibliothek, und zwar in der ursprünglichen lateinischen Fassung in Ms. 392 f. 59—66,
Ms. 821 f. 104—121, Ms. 841, in deutscher Obersetzung in Ms. 842 f. 7—33, Ms. 843,
Ms. Ortm. fol. 6, Ms. Ortm. fol. 54 f. 2 ff., Ms. Ortm. q. 12. Außerdem ist noch ein
Auszug daraus in deutscher Sprache in mehreren Handschriften vorhanden.
Kap. 6: Die Verhandlungen über die Revision der Willkür während des 17. Jahrh. 137
gerichts einzuschränken, indem er ausdrücklich verbot, sich mit An-
gelegenheiten zu befassen, die der königlichen Gerichtsbarkeit unter-
lagen *). Bald darauf kam auf Grund des königlichen Dekrets zwischen
Rat und Ordnungen ein neues Verfassungsdokument, die sogenannten
Concordata zustande*). In sie wurde als § 4 wörtlich der Ordnungs-
beschluß vom 17. Januar^) aufgenommen, so daß also die beiden alten
Forderungen der dritten Ordnung in betreff der Teilnahme der Schöffen
am Wettgericht und der Aufhebung der Appellation an den Rat jetzt
endgültig erfüllt waren und die baldige Vornahme der Revision der
Willkür nochmals feierlich verbrieft wurde.
Entsprechend dem hohen Gewicht des Icöniglichen Dekrets und
der Concordata ging man nun wirklich alsbald an die Ausführung
der getroffenen Bestimmungen. Schon im April wurden Deputierte
aus allen Ordnungen zur Revision der Willkür ernannt, wobei die
Schöffen ihre beiden dazu ausgewählten Mitglieder auch zugleich zu Mit-
gliedern des Wettgerichts bestimmten. Doch sahen sie ein, daß beide
Aufgaben für dieselben Personen zu viel seien, und ernannten daher
am 26. April je zwei Mitglieder zum Wettgericht und zur Revisions-
kommission*). Die aus vier Mitgliedern des Rates, zwei Schöffen und
acht Hundertmännern bestehende Revisionskommission ging nun wirk-
lich sofort an die Arbeit. Am 29. April hielt sie ihre erste Sitzung
ab, und am 21. Februar 1679 konnte sie das Ergebnis ihrer Arbeit,
das umfangreiche Der sämtlichen Deputierten aller Ordnungen
Erinnern circa revisionem der Willkür von Anno 1678^), vor-
1) Die betreffende Stelle (D. St. B. Ms. 392 f. 63b) lautet: Quod spectat iudicium
censorium, ubi causae commerciorum, negotiationum et opiflciorum tractantur, ex quo
nobilis magistratus demonstrat, quod a iudicando ordinem secundum nempe scabinos
nunquam excluserint nee excludere potuerunt, verum ipsos scabinos ultro permisisse)
ut ex duobus collegiis deputati etiam in absentia deputatorum scabinalium iudicia sibi
competentia exercerent, proinde nobilem magistratum hac in parte liberum pronuncia-
mus: scabinis tarnen, ut iudiciis iisdem per deputatos suos ex officiis adsint, iniungimus.
ludicio autem eidem censorio, ne in causas et materias iuris ac iurisdictionis regiae
sese inger^t, verum iuxta praescriptum officii sui sese gerat demandamus.
*) Gralath, Versuch einer Geschichte Danzigs III. S. 126. Lengnich a. a. O. S. 27.
Außer in einem Druck liegen die Concordata in zahlreichen Handschriften der Danziger
Stadtbibliothek vor: z. B. Ms. 570 f. 2-8, Ms. 579 f. 63—72, Ms. 712 f. 1—7, Ms.
813 f. 298 ff., Ms. Uph. fol. 12 f. 8 ff.
3) Vgl. oben S. 136. *) D. A. X. O. R. 93.
&) Dieses Dokument ist mir aus folgenden Handschriften der D. St. B. bekannt
geworden: Ms. 290 f. 2-62, Ms. 387 f. 2—103, Ms. 708 f. 302—399, Ms. 722 f. 101
bis 166, Ms. Uph. fol. 61 f. 1—71 (der zweiten Zählung). Zu der nachfolgenden Unter-
suchung habe ich die zuletzt genannte Handschrift benutzt. Im Danziger Archiv ist es
in den Handschriften X. f. 16, X. f. 16b und X. f. 17 enthalten. In X. f. 17 ist auch
ein Protokoll iiber die 35 Sitzungen der Kommission beigefugt.
138 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger \C^ilIkür.
legen, nachdem sie über Teil I in 1 1 Sitzungen vom 29. April bis zum
4. Juli, über Teil II in 19 Sitzungen vom 11. Juli bis 24. November,
über Teil III in fünf Sitzungen vom 28. November bis 30. Dezember 1678
verhandelt hatte.
Fassen wir jetzt die Abänderungsvorschläge der Kommission ins
Auge, wobei aber von Kleinigkeiten und den sehr zahlreichen rein
formalen Änderungen abgesehen werden und nur wirklich Bedeutsames
zur Sprache kommen soll:
Teil I, Cap. II, Art. 4: Söhne, die sich mit einem berüchtigten
Weibe verheiraten, und Töchter, die wider den Willen der Eltern
heiraten, sollen nicht mehr ganz enterbt werden, sondern nur die Hälfte
oder drei Viertel ihres Erbes verlieren. Geschieht das aber nach der
Eltern Tode wider den Willen der Vormünder und Verwandten, so
sollen sie ins Zuchthaus kommen.
Teil I, Cap. II, Art. 6: Es wird ein Zusatz gewünscht, wonach
Kinder evangelischer Eltern, die wider deren Willen in ein Kloster
treten, ganz oder teilweise enterbt werden können.
Teil I, Cap. III: Übertretungen der Bauordnung sollen nicht mehr
vom Rat, sondern vom Wettgericht gestraft werden. Einige rigorose
Bestimmungen der Bauordnung sollen auf die Rechtstadt beschränkt
werden.
Teil I, Cap. IV: Die Schiff bau- und SchifFahrtordnung soll in einer
Reihe von Einzelheiten abgeändert werden. Durchgängig ist die Tendenz
zu bemerken, die früheren einengenden Bestimmungen, auch den
Fremden gegenüber, nach Möglichkeit zu mildern.
Teil I, Cap. V, Art. 5: Es wird gewünscht, daß der höchste er-
laubte Zinsfuß noch unter 8 % heruntergesetzt werde.
Teil I, Cap. VI, Art. 2: Essoll den Handwerkern zwar im allge-
meinen verboten bleiben, mit zu ihrem Handwerk gehörigen Waren
Handel zu treiben, doch soll ihnen ein Krämchen mit andern Waren
oder ein anderweitiger Nebenerwerb in Höhe von 300 — 400 fl. gestattet
werden, damit dieser lapis offendiculi contuberniorum aus dem
Wege geräumt werde.
Teil I, Cap. VII, Art. 5: Ungebühr vor Gericht soll fortan von
dem Gericht selbst und nur in besonders schweren Fällen vom Rat
bestraft werden.
• Teil II, Cap. I, Art. 1: Es darf niemand mehr einen Bürger vor
ein anderes als ein städtisches Gericht laden. Die Strafe wegen Aus-
ladens vor ein fremdes Gericht soll nicht mehr im Verlust des Bürger-
rechts, sondern in einer Geldstrafe von 100 Talern oder mehr be-
stehen, wogegen der Ausgeladene den Kläger wegen des Schimpfs,
Kap. 6: Die Verhandlungen über die Revision der Willkür während des 17. Jahrh. 139
Schadens und seiner Unkosten bei der Wette belangen und auf Er-
stattung der Unkosten verklagen kann. Mehreres wurde in den Be-
stimmungen der in diesem Kapitel enthaltenen Gerichtsordnung geändert.
Teil II, Cap. II, Art. 1 — 11: An dem Pfennigzinsrecht wird eine
große Anzahl von teils formalen, teils sachlichen Veränderungen ge-
wünscht. Namentlich wird jetzt auch zuerst die Kündigung bei Nagel
und Ring, d. h. durch Kundmachung unter Benutzung des Türklopfers,
dessen Ring dröhnend auf den Nagel fiel ^), vorgesehen. Auch sollen
in den Quatembertagen, an denen die Zinsen zu zahlen waren, die
Ratsglocken tönen, um böse Schuldner an ihre Pflicht zu mahnen.
Der noch aus der ältesten Willkür in seinem Hauptbestandteil stam-
mende Art. 12 über die bevorzugte Stellung der Kirchen- und Spital-
zinse soll gestrichen werden, weil er der gebräuchlichen Praxis nicht
mehr entspricht. Einige Abänderungen weisen die in Art. 14 ent-
haltenen Bestimmungen über Häusermiete auf.
Teil II, Cap. III und IV, die das Zwangsverfahren, Arreste und
die Exekution behandeln, boten Anlaß zu einer ganzen Reihe formaler
Änderungen; manches in ihnen wurde schärfer gefaßt, manche Formen
des Verfahrens verändert, manches auch gestrichen, weil es der Praxis
nicht mehr entsprach.
Teil II, Cap. V: In das Testamentsrecht sollen die späteren
Zusätze zur Willkür*) aufgenommen werden. Eine Bestimmung über
die Testamente Minderjähriger wurde gewünscht. Sonst werden noch
Einzelheiten verändert.
Teil III, Cap. I: Das Wettgericht soll natürlich jetzt nach den
Vorschriften des Decretum Joannis III. und der Concordata aus zwei
Mitgliedern des Rats, zwei Schöffen und vier Hundertmännern be-
stehen. Ebenso sind die Appellationen an den Rat unzulässig. Die
Sitzungen sollen zweimal wöchentlich um 2 Uhr nachmittags statt-
finden. Das Wettgericht ist beschlußfähig, wenn eine Ratsperson,
ein Schöffe und zwei Hundertmänner zugegen sind. Die Besoldung
der Instigatoren wird erhöht. Wenn andere Beweise fehlen, sollen
die Wettherren befugt sein, auch auf begründete Vermutungen hin
Angeklagte zu einem Reinigungseide aufzufordern. Die Zahl der Wett-
diener ist auf vier zu erhöhen; auch wird ihr festes Einkommen
normiert, ebenso das des Wettschreibers. An Stelle des bei Unver-
mögenden für die Geldstrafe von je einer Mark zu verhängenden
einen Tages Gefängnis sollen drei Tage treten. Die Bestimmung,
>) Vgl. Schrock, Juristische Monatsschrift für Posen, West- und Ostpreußen 1901,
S. 124.
») Vgl. oben S. 127/8.
140 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
daß etwaige Überschüsse aus den Strafgeldern dem Festungsbau zu-
gute kommen sollen, ist als impracticabel gestrichen. Manches
wird aus der Willkür entfernt werden können, weil es in der 1650
revidierten Prozeßordnung, die der Willkür eingefügt werden könnte,
enthalten ist. Die Eidesformeln für alle Beamte der Wette sind bei-
gefügt.
Teil III, Cap. II: Zu diesem vom Bürgerrecht handelnden Kapitel
wurde eine ganze Reihe von Abänderungen vorgeschlagen. Zeitgemäß
war es, wenn von dem, der Bürger werden wollte, nicht mehr der
Besitz einer Hellebarde oder eines langen Rohres und eines Harnisches,
sondern einer Muskete mit dem dazu gehörigen Bandelier und eines
Seitengewehrs verlangt wurde. Es sollte auch wirklich daraufgehalten
werden und die Worte des Artikels „den soll man nicht für
einen Bürger annehmen* nicht vana seyn und in dem Buch-
staben allein bestehen, sondern auch zu guter observance
gebracht werden können. Das Bürgergeld soll herabgesetzt werden.
Es wird eine Bestimmung über die Ehrenbürger, d. h. die Prediger,
Physici, Professoren und sonstigen Lehrer*), und ihre Kinder verlangt.
Wer sich ein Jahr nach Erwerbung des Bürgerrechts nicht verheiratet,
soll jetzt nicht mehr sein Bürgerrecht verlieren, sondern jährlich
30 Taler zahlen, solange er Junggeselle bleibt. Die Eidesformeln
für die Bürgersöhne sollen geändert werden. Bei einer Anzahl von
Punkten stimmte die Kommission den 1662 gemachten Reformvor-
schlägen') zu. Häufig kehrt auch die Forderung wieder, daß die
Bestimmungen der Willkür über das Bürgerrecht strenger einzuhalten
seien.
Teil III, Cap. III: Die Bestimmungen über die Fremden sollen
in manchen Einzelheiten geändert werden, ohne daß sich aber die
Lage der Fremden dadurch wesentlich bessern würde. Hier und da
wurde noch Erhöhung der Strafsummen vorgeschlagen. Nur Bürgern
soll es gestattet sein. Fremde bei sich aufzunehmen.
Teil III, Cap. IV: Bei der Dienstbotenordnung beklagt es die
Kommission, daß weder Herrschaften noch Gesinde sich den Vor-
schriften unterwerfen wollen, und befürchtet, daß auch ihre Vorschläge
nicht beachtet werden würden. Auffallend ist eine gewaltige Erhöhung
der Löhne, die zwischen dem Vierfachen und mehr als dem Sieben-
fachen bei den einzelnen Kategorien schwankt. Dagegen soll jede
Lieferung von Kleidern fortfallen. Bei Überschreitung der Höchst-
1) Vgl. über die Ehrenbürger Lengnich a. a. O. S. 125.
2) Vgl. oben S. 134.
Kap. 6: Die Verhandlungen über die Revision der Willkür während des 17. Jahrh. 141
löhne soll nicht nur der Dienstbote, sondern auch die Herrschaft zur
Strafe gezogen werden. Die Geldstrafen für das Gesinde sind zum
Teil in Haftstrafen verwandelt. Für die weiblichen Dienstboten sind
jetzt zwei feste Kündigungstermine imjahr, 8Tage nach Neujahr und
8 Tage nach Dominik, festgesetzt, während es für die Knechte, die
sich stets auf ein ganzes Jahr vermieten, bei der älteren Bestimmung
verbleibt. Ganz umgearbeitet ist die Ordnung für die Komträger; der
betreflFende Artikel soll jetzt die Überschrift fuhren: Von der Korn-
Capitäne und der Kornträger Lohn. Neue Vorschriften sind für die
SchifFszimmerleute und die Kohlenträger hinzugekommen. Den Maurer-
und Zimmermfeistern ist jetzt die Schranke für die Zahl der Aufträge,
die sie annehmen dürfen, nicht mehr so enge als früher gezogen.
Sie sollen nur nicht mehr Arbeit annehmen, als sie ausführen können.
Sie sollen sich täglich an jedem Arbeitsplatz mindestens einmal ein-
finden. Auch die Löhne der Zimmerleute und Maurer sind sehr be-
deutend gegen die Willkür von 1597 erhöht, zum Teil bis. über das
Fünffache hinaus. Dagegen ist die tägliche Arbeitszeit um eine Stunde
verkürzt.
Teil III, Gap, V: Bei der Bauordnung wird bemerkt, daß die
harten Bestimmungen der Willkür von 1597 über Vorbauten doch nicht
eingehalten worden sind. Daher werden sie abgemildert. Es soll im
allgemeinen daran festgehalten werden, daß keine neuen Vorbauten
errichtet werden. Doch kann in dringenden Fällen gegen Erlegung
einer Gebühr davon abgewichen werden; ebenso ist diese Gebühr zu
zahlen, wenn baufällige Vorgebäude repariert werden sollen. Alle
Schornsteine sollen jährlich mindestens einmal gesäubert und gefegt
werden. Hohe Strafen sollen die Besitzer von Schweinen treffen, die
nicht wöchentlich einmal den Mist ausführen lassen, weil hiedurch
nicht allein die Unreinigkeit in der Stadt vermehret, denen
Nachbahrn unleidlicher Verdruß verursachet, sondern auch
leichtlich eine Infection causiret und zu Wege gebracht wer-
den kann. Die Gebäude an den Stadttoren können stehen bleiben.
Teil III, Gap. VI: In diesem umfangreichen, alle möglichen Gegen-
stände des Handels und Gewerbes behandelnden Kapitel ist eine große
Anzahl von Änderungen vorgenommen worden,' die ohne prinzipielle
Bedeutung sind. Die Bestimmungen sind den Zeitverhältnissen an-
gepaßt worden. Eine Anzahl von Artikeln, die schon lange in der
Praxis nicht gehalten wurden, ist gestrichen worden. Bestimmungen
über Waren, die in Danzig nicht mehr zu Markte kamen, sollen fort-
fallen, örtlichkeiten, die nicht mehr bekannt waren, sollen nicht mehr
erwähnt werden. Überall macht sich das Bestreben geltend, etwas
142 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
größere Freiheit gelten zu lassen. Dagegen sind die festgesetzten
Strafsummen vielfach erhöht. Durchweg ist auch das Streben nach
klarerem, präsiserem Ausdruck zu erkennen. Ferner wird vorgeschlagen,
eine Anzahl im Laufe der Jahre erlassener Einzelbestimmungen in
dieses Kapitel der Willkür aufzunehmen.
Teil III, Cap. VII. Bei den Vorschriften über den Verkauf der
Lebensmittel lassen sich dieselben Beobachtungen machen wie im
vorhergehenden Kapitel.
Teil III, Cap.- VIII: Auch für die Bestimmungen über Fleischer
und Fleischverkauf gilt dasselbe. Hier ist eine noch schärfere Be-
tonung der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen zu bemerken.
Teil III, Cap. IX: Da gegen die Fischmarktsordnung viele Ver-
stöße vorzukommen pflegen, muß eifriger auf ihre Befolgung geachtet
werden. Aber es müssen auch einige unnütze und schädliche Be-
stimmungen abgeschafft werden. Die Erläuterung zur Fischmarkts-
ordnung von 165P) und einige sonstige neuere einschlägige Verord-
nungen sind in die Willkür aufzunehmen.
Teil III, Cap. X: Dieses Kapitel soll ganz wegfallen: Art. 1 ist
bereits Teil I, Cap. VII, Art. 4 und 5 und Teil II, Cap. VI, Art. 1
mit enthalten. Die von Müßiggängern und verbotenen Waffen handeln-
den Artikel 2 und 3 sind niemals gehandhabt worden und daher über-
flüssig. Artikel 4, der von Bordellen und unzüchtigen Weibern handelt,
kann Teil II, Cap. VI, Art. 6 mit untergebracht werden.
Es herrschte bei allen Ordnungen große Freude darüber, daß das
schwierige und umfangreiche Werk der Revision von der Kommission
glücklich vollzogen war, und der Rat sprach die Hoffnung aus, daß
es bald durch die Bestätigung seitens der städtischen Behörden Rechts-
kraft erlangen würde*). Aber trotz des anscheinenden guten Willens
der beteiligten Faktoren und trotz der am 17. April 1679 von der
dritten Ordnung abgegebenen Versicherung, daß sie in den nächsten
Tagen mit der Durchberatung der Kommissionsvorschläge beginnen
werde, ging es ebenso, wie es in den letzten vierzig Jahren so häufig
gegangen war: es blieb alles beim alten. Über andern Angelegenheiten
wurde diese Arbeit zurückgestellt. Fast drei Jahre lang kam die Revision
der Willkür in den Ordnungsverhandlungen nicht zur Sprache. Noch
einmal folgte dann eine ziemlich energische Mahnung des Rates. Am
7. Januar 1682 erklärte er^), daß fortdauernd Fälle beim Wettgericht
vorkämen, die aus der im Gebrauche befindlichen Willkür nicht ent-
1) Vgl. oben S. 128.
2) D. A. X. O. R. 93.
») D. A. X. O. R. 94.
Kap. 6: Die Verhandlungen über die Revision der Willkür während des 17. Jahrh. 143
schieden werden könnten. Daher halte er es für sehr nötig, daß die
Ordnungen den Entwurf der Deputierten von 1679 mit dem ehesten
in ihre deliberation nehmen, ihr Bedencken darüber abfassen
und damit zum förderlichsten einkommen möchten, damit
dises heylsame werck endlich zum völligen Stande gebracht
werden könne. Die Schöffen stimmten bei, schlugen aber vor, daß
während der voraussichtlich lange Zeit erfordernden Beratungen die
bei der Wette vorkommenden zweifelhaften Fälle einzeln von den Ord-
nungen entschieden^ werden sollten. Auch die dritte Ordnung erklärte
ihre Zustimmung und setzte den Beginn der Beratungen auf den
18. Januar an.
Das ist für viele Jahrzehnte das letzte Wort über die Revision der
Willkür. Die Ordnungen sind weder 1682 noch später an die Beratung
des Entwurfs von 1679 gegangen. Die alte Willkür blieb auch femer
die Grundlage für die Urteile des Wettgerichts, wobei allerdings eine
ganze Anzahl von Artikeln als nicht im Gebrauch nicht für verbindlich
angesehen wurde ^).
Lengnich a. a. O. S. 343.
144 Dr. P. Simson, Geschichte der Danziger Willkür.
Kapitel 7.
Die Willkür von 1761.
Das ausgehende 17. und die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts
bedeuten Für Danzig einen wenn auch langsamen, so doch andauernden
Verfall auf den Gebieten des politischen und wirtschaftlichen Lebens.
Ganz besonders sanken der Handel und Wohlstand infolge der un-
glücklichen Belagerung von 1734, in der die Bürger von Danzig dem
von ihnen anerkannten unwürdigen Könige Stanislaus Leszczynski
eine ganz nutzlose Treue bewährten. Die immer weiter um sich
greifenden wirtschaftlichen Übelstände veranlaßten eine tiefgehende
Unzufriedenheit, namentlich in der kaufmännischen Bevölkerung, und
diese trat offen zutage in einer energischen Opposition gegen den
Rat, deren Träger die Kaufleute und die von ihnen beeinflußte dritte Ord-
nung waren. Hatte in den bisherigen Verfassungskämpfen mit der Krone
die dritte Ordnung stets auf der Seite des Rates gestanden, so trat sie
ihm jetzt sehr entschieden entgegen und suchte eine weitgehende Demo-
kratisierung der aristokratischen Stadtverfassung durchzusetzen^). Wie
schon 1676*) wandte sich auch im Dezember 1748 die Oppositionspartei
an den königlichen Hof, und König August III. zögerte ebensowenig
wie seinerzeit Johann III., ihr seine Unterstützung zuzuwenden. Am
27. Februar 1749 trafen als königliche Bevollmächtigte der Bischof
Grabowski von Ermland und der Kammerherr von Leubnitz in Danzig
ein, um zwischen den streitenden Parteien zu vermitteln, das heißt
um die Macht des Rates zugunsten des Königs und der dritten
Ordnung herabzudrücken. Die dritte Ordnung überreichte ihnen
alsbald eine sehr umfangreiche Beschwerdeschrift über den Rat, deren
einzelne Artikel sich auf alle Gebiete der städtischen Verwaltung er-
streckten. Einige Punkte dieser Schrift stellten nun die königlichen
Kommissarien zusammen und überreichten sie am 12. März dem Rat, da-
mit er sie den gesamten Ordnungen vorlege^). Unter diesen acht Punkten,
') Vgl. über diese und die folgenden Ereignisse: Gralath, Versuch einer Geschichte
Danzigs III S. 499 ff. Goldmann, Danziger Verfassungskämpfe unter polnischer Herrschaft
S. 90 AT. Simson, Geschichte der Stadt Danzig S. 104 ff.
^) Vgl. oben S. 135.
3) D. A. X. O. R. 125.
Kap. 7: Die Willkür von 1761. 145
die also wohl von den polnischen Herren als die wichtigsten angesehen
wurden, bezog sich der fünfte auf die Revision der Willkür und lautete
wörtlich: Ihro Königl. Majt. deferiren auch gnädigst dem ge-
ziemenden Ansuchen sowohl der dritten Ordnung als auch
der Kaufmannschaft die revision der Willkühr betreffend und
begehren also gnädigst, dass ein er Deputation aus denen dreyen
Ordnungen aufgetragen werde, besagte Willkühr hach itziger
Beschaffenheit und Umbständen der Inwohner und handlung
zu revidiren und zu verbessern. Allerhöchst dieselben er-
achten dieses umb desto nothwendiger, weilen es seit so ge-
raumer Zeit unterlassen worden. So wurde jetzt die Revision
der Willkür, die schon so viele Generationen beschäftigt hatte, durch
das Eingreifen des Königs aufs neue angeregt und kam diesmal auch
zu einer glücklichen, wenn auch volle zwölf Jahre; beanspruchenden
Ausführung.
Am 14. März berichtete der Rat den andern Ordnungen über das
Begehren der Gesandten, und es wurden sofort die Mitglieder der
Deputation von der dritten Ordnung, einige Tage später auch die von
den Schöffen und dem Rat ernannt. Es waren die Hundertmänner:
Ludwig Gottfried Jantzen und Friedrich Gotdieb Remmerson aus dem
Koggenquartier, Daniel Gralath und Christian Friese aus dem Hohen
Quartier, Johann Biesow und Johann George Zuther aus dem Breiten
Quartier, Gottfried Meyer und Erdmann Hass aus dem Fischerquartier,
die Schöffen Daniel Eiert Jantzen und Johann Sigismund Schultz
und die Ratsherren Constantin Bonhorst und Heinrich Martens. Am
21. März ernannte der Rat Bonhorst zum Präsidenten der Deputation
und trug ihm auf, alle Vorbereitungen zur Revision der Willkür zu
treffen und dann möglichst bald das Werk selbst in Angriff zu nehmen^).
Die Verhandlungen der Deputierten^) begannen bereits am 24. März,
und ihre Resultate wurden stückweise den Ordnungen zur Genehmi-
gung vorgelegt. In ihrer ersten Sitzung beschlossen sie, ihren Be-
ratungen die Willkür von 1597, die Revision von 1679 und die von
1662^), fals selbige etwa irgendwo möchte anzutreffen seyn,
zugrunde zu legen, sowie alle die Willkür angehenden Edikte, Ver-
ordnungen und Schlüsse hinzuzuziehen*). Wöchenriich sollte minde-
1) D. A. XI. 126. Ratsschluß vom 21. März 1749. Das von Lengnich a. a. O.
S. 344 angeführte Datum ist falsch.
2) Die die Verhandlungen der Deputation vom 24. März 1749 bis 16. Januar 1755
enthaltenden Protokolle liegen vor D. A. Handschriften X. fol. 15 a, b.
8) Vgi. oben S. 134.
4) D. A. X. O. R. 125.
10
146 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
stens eine Sitzung stattfinden, zu der auch Sachverständige aus der
Bürgerschaft, besonders Kaufleute, eingeladen werden sollten.
Als am 18. April der Rat den Ordnungen das erste Stück des
Entwurfs, die beiden ersten Kapitel des ersten Teils umfassend, vor-
legte, schlugen die Verhandlungen von vornherein einen schleppenden
Gang ein. Schöffen und Hundertmänner hatten beide manches daran
auszusetzen, so daß eine Beschlußfassung erst einen ganzen Monat
später zustande kam. Nach diesem ersten Anlauf trat aber ein völliges
Stocken ein. Die Deputation setzte zwar ihre Verhandlungen bis zum
Februar 1750 fort, aber es kam von ihr nichts an die Ordnungen.
Das lag daran, daß der Kampf zwischen dem Rat und der mit dem
Königtum verbundenen Demokratie alle Aufmerksamkeit und alle
Kräfte in Anspruch nahm. Dann aber schieden mehrere Mitglieder
der Deputation au$, teils durch Obergang aus der dritten Ordnung
in das Gericht und den Rat, teils durch den Tod, und ihre Stellen
wurden nicht sofort wieder besetzt^). Erst die königliche Ordination
vom 20. Juli 1750, die den Streit zwischen Rat und Opposition ent-
schied, brachte auch eine neue Bestimmung über die Revision der
Willkür. Sie verfügte *), daß die Deputation zur Beratung der Willkür
sofort wieder zusammentreten sollte. Doch sollten auch die Vertreter
der vier Hauptgewerke, der Schuster, Bäcker, Schmiede und Fleischer,
hinzugezogen werden. Die ganze Beratung sollte von der Deputation
und dem Plenum der Ordnungen in einem Jahre zu Ende geführt
werden; dann sei die königliche Genehmigung einzuholen und die
neue Willkür dem Druck zu übergeben.
Der Rat stellte der königlichen Ordination im ganzen energischen
Widerstand entgegen, weil sie seine Rechte zugunsten der dritten -
Ordnung und der Kaufmannschaft bedeutend einschränkte, während
die dritte Ordnung sie, nachdem sie am 28. August vorgelegt war.
bereits am 7. September annahm*). Gegen die Bestimmung der Ordi-
1) D. A. X. o. R. 127.
3) Artikel 7 der königlichen Ordination hat folgenden Wortlaut: Pleblsciti Revisio:
Cum hodierna commerciorum civium ac incolarum Gedanensium conditio omnino
requirat, ut Plebiscitum civitatense vulgo Willktihr multa incerta, antiquata aut minus
applicabilia continens ab ordinibus revideatur, corrigatur ac suppleatur, proinde ratiha-
bentes deputationem vigore conclusi d. 29. Martii 1749 (in diesem Datum liegt ein Irrtum
vor; vgl. oben S. 145 Anm. 2) huic labori destinatam sancimus, ut Plebiscitum leges do-
mesticas perpetuitatem sapientes modernoque statui accomodatas in se continens per prae-
fatam deputationem non exclusis contuberniis capitalibus plenarie perficiatur ordinibusque
ratihabendum tradatur, quae omnia ad summum intra unius anni spatium absolvi acce-
dente conßrmatione nostra roborari et typis deinde publicari debeot, non abrogando
tamen facultatem sciscendi Plebiscita privilegio Casimiriano civitati competentem.
») D.A. X. O. R. 126.
Kap. 7: Die Willkür von 1761. 147
nation über die Willkür aber hatte der Rat ebenso wie gegen einige
andere ihrer Artikel nichts einzuwenden und äußerte am 16. Oktober,
daß die Deputation mii der Revision der Willkür fleißig fortfahren
solle, eine Ansicht, der auch die Schöffenzustimmten. Die dritte Ord-
nung dagegen verlangte die Annahme der Ordination durch den Rat
im ganzen und wollte sich auf Annahme und Ausführung einzelner
Teile nicht einlassen^).* Diesen Standpunkt vertraten auch ihre seit
dem Oktober 1750 wieder vollzähligen Mitglieder in der Deputation,
als am 4. Februar 1751 die Deputierten des Rats für die Ausführung
der königlichen Verfügung über die Willkür eintraten. So wurde die
Sache an das Plenum verwiesen, wo arji 10. Februar die Hundert-
männer erklärten, daß der die Revision der Willkür betreffende Punkt
der Ordination so lange zurückzustellen sei, bis sämtliche Puncta
der kgl. Ordination zur wircklichen Vollenziehung werden
gelanget seyn. Wenn auch am 1. März der Rat darauf hinwies,
daß das ja gar nicht möglich sei, ohne der Ordination selbst entgegen
zu handeln, welche die Durchführung der Revision innerhalb Jahres-
frist verlange, so blieb die dritte Ordnung doch hartnäckig bei ihrer
Meinung, So ging die Frage der Revision der Willkür in der größeren
und allgemeineren der Annahme der königlichen Ordination auf. Daher
konnte jene auch nicht in Fluß kommen, bevor diese entschieden war.
Am 4. Februar 1752 erst erfolgte das Endurteil des königlichen
Assessorialgerichts, daß der Rat. die Ordination annehmen und voll-
ziehen müsse. Durch den langen Kampf und Gewaltmaßregeln mürbe
gemacht, mußte er sich fügen. An demselben Tage, an dem' er den
Ordnungen erklärte, daß er alle Punkte der Ordination ausführen
lassen wolle, dem 1. März 1752, beauftragte er auch die Deputation,
die seit zwei Jahren unterbrochene Revision der Willkür wieder auf-
zunehmen*).
Als die Deputation am 7. März aufs neue zusammentrat, ergab
sich eine neue Schwierigkeit infolge der königlichen Bestimmung über
die Beteiligung der vier Hauptgewerke an der Revision. Die zu der
Sitzung vom Rat eingeladenen und erschienenen acht Älterleute der-
selben erhoben den Anspruch, den Sitzungen jederzeit beiwohnen und
an den Abstimmungen teilnehmen zu dürfen. In den Sachen, von denen
sie nichts verständen, würden sie sich freilich bescheiden und keine
unnötigen Schwierigkeiten machen. In wichtigen Fällen wollten sie
sich jedoch erst mit ihren Gewerksgenossen beraten. Da die Deputa-
1) D.A. X. O. R. 127.
«) D. A. X. O. R. 128.
10*
148 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
tion sich zur Entscheidung über die Frage der Zulassung der Älter-
leute nicht für kompetent ansah, kam die Sache an die Gesamtheit
der Ordnungen. Während der Rat zwar die Älterleute als Mitglieder
der Deputation angesehen wissen wollte, sich aber gegen ihre Instruk-
tion durch die Gewerke aussprach, meinten die Schöffen, daß nach
den Worten der königlichen Ordination die Älterleute sich nur über
die die Gewerke angehenden Punkte in der Revision äußern dürften.
Die dritte Ordnung schob dagegen der Deputation selbst die Entschei-
dung zu; demgemäß wurde beschlossen. Aber in der Deputation wurde
keine Einigung erzielt: während die Älterleute auf acht Stimmen be-
standen, wollten die Deputierten der Ordnungen ihnen nur vier zu-
gestehen. Im Plenum war die Meinungsverschiedenheit nur noch
größer: die Schöffen wiederholten ihre schon früher ausgesprochene
Meinung, zwei Quartiere stimmten ihren Deputierten zu, die beiden
andern wünschten Entscheidung durch den König, der Rat verhielt
sich neutral. Nach vielem Hin und Her, bei dem sich der Rat red-
lich um einen Abschluß bemühte und während dessen natürlich an
der Revision nicht gearbeitet werden^ konnte, kam es endlich fast fünf
Monate nach dem Zusammentritt der Deputation zur Entscheidung.
Zwei Quartiere stimmten dem Gericht zu, und so konnte der Rat
endlich am 2. August den Beschluß verkünden, daß die Älterleute der
Hauptgewerke zwar den Sitzungen der Deputation beiwohnen dürften,
aber nur mit beratender, nicht mit beschließender Stimme. So war
der Anspruch der Hauptgewerke auf Teilnahme an der Gesetzgebung
wie früher so oft schon auch jetzt im wesentlichen zurückgewiesen
worden.
Jetzt ging die Deputation eifrig ans Werk. Am 30. August 1752
konnte der Rat den Ordnungen bereits die meisten Kapitel des ersten
und die beiden ersten Kapitel des zweiten Teiles vorlegen. Es wurden
nun nacheinander die einzelnen Stücke der Willkür, wie sie aus der
Deputation kamen, von den Ordnungen durchberaten. Fast durchweg
wurde dabei die Reihenfolge der Kapitel und Artikel in der Willkür
beibehalten. Abgesehen von einigen Kleinigkeiten machten eine Aus-
nahme nur das von allerlei Ungebühr handelnde Kapitel 7 des zweiten
und das das sehr umfangreich gewordene Seerecht enthaltende Kapitel 4
des ersten Teiles. Diese beiden wurden erst am Schluß vorgelegt
und durchberaten.
Die Verhandlungen *) machten wenig Schwierigkeiten. Prinzipielle
Gegensätze wie in früheren Zeiten lagen nicht vor. Ausstellungen an
5) D. A. X. O. R. 128. 129. 130. 131.
Kap. 7: Die Willkür von 1761. 149
dem Entwurf wurden zwar von allen Ordnungen, am meisten natürlich
von den Hundertmännern, gemacht, aber man einigte sich stets gütlich,
meist durch Entgegenkommen von beiden Seiten. Es war eben allen
Ernst mit der Sache. Man sah ein, daß es mit den veralteten Ge-
setzen nicht mehr weiter ging. Charakteristisch dafür ist eine Äußerung
der dritten Ordnung am 3. Oktober 1753^), dass die bishero ver-
worrenen, in einer alten nur im Manuscript vorhandenen
Willkühr, zum Theil in weitläuftigen, theils veralteten, zum
Theil nicht mehr bekanten gedruckten, Theils unbekanten
geschriebenen Piecen und simplen Schlüssen eines hoch-
weisen Raths bestehende allenthalben mangelhafte Gesetze
der Bürgerschaft zur unerträglichen Last geworden. Wenn
im Plenum über einige Punkte keine Einigung erzielt werden konnte,
so wurden diese nochmals an die Deputation zurück verwiesen und
hier aufs neue durchberaten. Kamen sie dann verändert an die
Gesamtheit der Ordnungen, so wurde auch stets die Beratung zum
befriedigenden Abschluß gebracht.
Nachdem die Deputation am 16. Januar 1755 ihre Beratungen
beendigt hatte *), dauerten die Verhandlungen der Ordnungen über die
von ihnen noch nicht erledigten Punkte noch über ein Jahr, Am
10. Mai 1756 wurde als letztes Stück Teil I Gap. IV Abschnitt 6
Artikel 1 angenommen und damit die Beratung geschlossen'). Hiemit
hat es nun mit dem Inhalt der Neuen Willkühr durch Schlüsse
der Ordnungen seine Richtigkeit, erklärte der Rat.
Es kam nun noch zu einer Art von zweiten Lesung, indem nämlich
eine Reinschrift der Willkür hergestellt und auch diese den Ordnungen
stückweise zur Genehmigung vorgelegt wurde. Das erste Stück kam
bereits am 23. Juni 1756 an die Ordnungen. Diese zweite Beratung*)
machte noch weniger Schwierigkeiten als die erste. Nur ganz weniges
wurde auf Wunsch der Schöffen und der Hundertmänner noch geändert.
So wurde in der für die Langsamkeit der Ordnungsverhandlungen
kurzen Zeit von zwei Jahren der gesamte Entwurf nochmals durch-
beraten, und am 23. Juni 1758 nahmen die Schöffen den letzten Teil
der Willkür an^). Aber nun trat nochmals eine längere Verschleppung
ein. Ohne daß ein Konflikt vorgelegen hätte, sondern nach ihrer
eigenen Erklärung nur durch die unruhigen politischen Verhältnisse
>) D. A. X. o. R. 129.
2) D. A. Handschriften X. fol. 15 b.
») D. A. X. O. R. 131.
*) D. A. X. O. R. 131. 132.
5) D. A. X. O. R. 132.
150 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
verhindert — es war die Zeit des siebenjährigen Krieges, in der russische
Truppen plündernd unmittelbar vor Danzigs Toren und in seinem
Landgebiet hausten — nahm die dritte Ordnung erst am 5. Oktober 1759
den Rest der Willkür an*), so daß jetzt endlich das ganze Gesetz-
gebungswerk zum Abschluß gelangte.
Gleichzeitig ersuchte die dritte Ordnung den Rat, die neue Will-
kür möglichst bald drucken zu lassen. Es erhob sich nun die Frage,
ob nach dem Wortlaut der königlichen Ordination^) nicht zuvor die
königliche Genehmigung einzuholen sei. Aber die Verhältnisse lagen
jetzt anders als im Jahre 1750. Die dritte Ordnung hatte erreicht,
was sie wollte, und war jetzt auch keineswegs gewillt, dem König mehr
Rechte zuzugestehen, als unbedingt notwendig war. Der polnische
König, der als Kurfürst voii Sachsen in den für ihn so unglücklichen
siebenjährigen Krieg verwickelt war, besaß augenblicklich wenig Macht
und wohl auch keine Neigung, sich um die inneren Verhälthisse Danzigs
zu kümmern. So beschlossen die drei Ordnungen, die Genehmigung
des Königs nicht nachzusuchen, und am 9. November verkündigte der
Rat den Beschluß, daß die Willkür gedruckt werden solle. Im Laufe
des Jahres 1760 wurde der Druck ausgeführt, und 1761 erschien die
noch heute in vielen Exemplaren erhaltene Neu-revidirte Will-
kühr der Stadt Danzig, aus Schlusz sämmtlicher Ordnungen
publiciret Anno 1761. Danzig, gedruckt bey Thomas Johann
Schreiber, Es. Hochädl. und Hochw. Rahts, und des löblichen
Gymnasii Buchdrucker^).
Die Willkür von 1761 ist ein stattlicher Folioband von 271 Seiten,
mit guten, klaren, großen Lettern auf ziemlich mürbem Papier ge-
druckt. Sie hat die Einteilung der Willkür von 1597 in drei Teile,
Kapitel und Artikel beibehalten, doch ist die Zahl der Kapitel um
etwas, die der Artikel sehr bedeutend vermehrt. Die Anordnung der
Materien ist dieselbe wie in der Willkür von 1597. Also auch jetzt
ist noch keine systematische Einteilung durchgeführt. Auch hier möge
zunächst eine Übersicht der gegen 1597 vielfach geänderten Kapitel-
überschriften folgen:
Teil L
Cap. I. Von Sachen, die beym Rahte gehandelt werden . 4 Artikel
Gap. II. Vom bürgerlichen Verhalten 7 Artikel
Cap. III. Von Häusern und liegenden Gründen . . . .12 Artikel
1) D. A. X. O. R. 133.
2) Vgl. oben S. 146 Anm. 2.
3) Vgl. dazu auch Lengnich a. a. O. S. 346.
Kap. 7: Die Willkür von 1761. 151
Cap. IV. Von See-Händeln und der Schiffahrt. 10 Abschn., 132 Artikel
Cap. V. Von Kaufmanns-Händeln 15 Artikel
Cap. VI. Von Freyheit der Gewerke und Gilden ... 3 Artikel
Cap. VII. Von Misshandlungen 6 Artikel
Teil II.
Cap. I. Von Gerichts- und Rechts-Sachen ...%... 9 Artikel
Cap. II. Von Pfennig-Zinsen 14 Artikel
Cap. III. Von Arresten 18 Artikel
Cap. IV. Von Besatzung und Abtretung der Güter ... 20 Artikel
Cap. V. Von der Execution 9 Artikel
Cap. VI. Von Testamenten, Heyrahts-Notuln und Schicht
und Theilungen 23 Artikel
Cap. VII. Von allerley Ungebühr und derselben Bestrafung 7 Artikel
Teil III.
Cap. I. Vom Wett-Gericht 16 Artikel
Cap. II. Vom Bürger-Recht 10 Artikel
Cap. III. Von Fremden und Gästen 12 Artikel
Cap. IV. Vom Gesinde und von Dienstbothen .... 25 Artikel
Cap. V. Von denen Knecht-Vätern und Mägde-Müttern . 5 Artikel
Cap. VI. Von des Gesindes Kleidung 4 Artikel
Cap. VII. ohne Überschrift 8 Artikel
Cap. VIII. Von Erben und liegenden Gründen .... 8 Artikel
Cap. IX. Von Kauf und Verkauf allerley Waaren und Güter 34 Artikel
Cap. X. Vom Wein, Bier, Hackern und Speise . . . .10 Artikel
Cap. XI. Von Fleischern und vom Fleisch-Kauf ... 10 Artikel
Cap. XII. Die Fischmarkts-Ordnung 27 Artikel
Anhang der neu revidirten Willkühr, betreffend einige Ver-
richtungen des Scharf-Richters und die Reinlichkeit
der Strassen 12 + 6 Artikel
Die Willkür von 1761 hat einen viel größeren Umfang als die
von 1597; die Verordnungen gehen meist sehr viel mehr ins einzelne.
Charakteristisch für sie ist, daß eine ganze Anzahl von Bestimmungen
aus früher erlassenen, zum Teil im Druck vorliegenden Edikten und
Ordnungen in sie hinübergenommen ist, wie das im einzelnen im
folgenden gezeigt werden wird. Auch jetzt soll ein Vergleich der
Willkür von 1761 mit der von 1597 vorgenommen werden, wobei
natürlich von Kleinigkeiten abzusehen und nur das Wichtigere her-
vorzuheben ist.
Cap. I des ersten Teiles entspricht inhaltlich vollkommen dem-
selben Kapitel der Willkür von 1597.
152 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
In Cap. II ist an Stelle des Artikels 4 über die eigenmächtige
Verheiratung von Bürgerkindern ein auf einem Ordnungsschluß von
1706 beruhendes Edikt von 1708 getreten, das im wesentlichen den-
selben Inhalt wie Artikel 4 der Willkür von 1597 hat und die Milde-
rung des Entwurfs von 1679*) verwirft. Neu ist die Bestrafung derer,
welche solche unrechtmäßigen Verbindungen fördern, mit dem Pranger
oder noch schwererer Strafe nach dem Ermessen des Rats. Neu ist
ferner eine Bestimmung darüber, daß Leute, die in ein Hospital auf-
genommen werden, die Verfügung über ihr Vermögen behalten und .
daß dieses, falls sie ohne Hinterlassung eines Testaments sterben,
ihren rechtmäßigen Erben zufallt.
In Cap. III ist das Recht, Grundbesitz zu erwerben, auf alle Ein-
wohner der Lande Preußen ausgedehnt, nur an der Brabank dürfen
nach einem Beschluß von 1682 ausschließlich Bürger Grundbesitzer
sein. Ein Bürger, der einem Fremden zu einem solchen unrecht-
mäßigen Kaufe seinen Namen herleiht, ist streng zu bestrafen. Ober-
tretungen der Bauordnung sind, wie es auch schon der Entwurf von 1679
vorschlug *), nicht mehr vom Rat, sondern von der Wette zu ahnden. An
Stelle der Bauherren, die zu ihren Besichtigungen die Älterleute der
Maurer und Zimmerleute zuziehen können, sind das Vizepräsidierende
Amt^), für die Altstadt das Wortführende Amt'^) getreten. Neu ist
eine Bestimmung über die Anlegung von Aborten, die nicht über nach
der Straße gehenden Abzügen errichtet werden dürfen. In der ganzen
Bauordnung sind zahlreiche rigorose Bestimmungen abgemildert und
den Zeitverhältnissen angepaßt.
Gänzlich umgestaltet ist das See- und Schiffsrecht in dem umfang-
reichen, 47 Druckseiten füllenden Cap. IV. Bei der hohen Entwick-
lung der Schiffahrt und des Seehandels konnten die primitiven Be-
stimmungen der Willkür von 1597 natürlich nicht mehr genügen. Es
waren mannigfache komplizierte neue Rechtsverhältnisse entstanden
und mußten nun durch eingehende Bestimmungen geregelt werden.
Es kann natürlich nicht meine Aufgabe sein, dieses Kapitel ausfuhr-
lich zu erläutern. Es muß der Hinweis genügen, daß die gesamte
neue Materie in vielen sehr speziellen Bestimmungen behandelt ist.
Eine kurze Angabe des Inhalts soll zur allgemeinen Orientierung
dienen. Die zehn größeren Abschnitte, in die dieses Kapitel abweichend
von allen anderen gegliedert ist, behandeln den Bau der Schiffe, den
Kauf und Verkauf der Schiffe, die Schiffspapiere, die Befugnisse,
1) Vgl. oben S. 138.
2) Vgl. Lengnich a. a. O. S. 183.4.
■') Vgl. ebenda S. 213/4.
Kap. 7: Die Willkür von 1761. '153
Rechte und Pflichten der Reeder, die Befugnisse, Rechte und Pflichten
der Schiffer oder Kapitäne, die Befugnisse, Rechte und Pflichten des
Schiifsvolks oder der Matrosen, die Befrachtung und Endadung der
Schifl^e, die Bodmerei, d. h. das Darlehen, welches der Schiffer auf
der Reise behufs ihrer Fortsetzung oder Erhaltung und Weiterbeför-
derung der Ladung gegen Verpfandung des Schiffs oder der Fracht
aufnehmen kann, die Haverei, d. h. die während einer Seereise Schiff
und Ladung treffenden Schäden und Unkosten, die von den Eigen-
tümern von Schiff und Fracht gemeinsam getragen werden, die Ver-
sicherung der Schiffe. Alle Bestimmungen zeigen große Strenge.
Überall tritt das Vertrauensverhältnis, in dem der Schiffer zu seinen
Reedern steht, deutlich hervor. Die kurzen Bestimmungen der Willkür
von 1597 sind dabei nur zum Teil in die neue übergegangen. Er-
leichterungen gegen früher sind in bezug auf den Bau der Schiffe, wo
einige der einengenden mittelalterlichen Vorschriften weggefallen sind,
eingetreten. Durchweg tritt der höhere Standpunkt, den die Rechts-
entwicklung seit 1597 gewonnen hatte, deuriich hervor.
In Cap. V sind völlig neu die Artikel 1—4, 6, 7, die Bestim-
mungen für fremde, nach Danzig kommende Schiffe, namenriich mit
Bezug auf das Ein- und Ausladen der Waren, enthalten, bis auf einen
dem Artikel 23 in Cap. IV Teil I entsprechenden Abschnitt von
Artikel 2, während Artikel 5 nur eine weitere Ausführung von Artikel 1
des entsprechenden Kapitels der Willkür von 1597 ist. Artikel 8 ent-
hält eine vollständige Taxe der bei Passierung der Wasserbäume zu
erlegenden Gebühren, während der ihm entsprechende Artikel 8 des
Cap. IV Teil I der Willkür von 1597 nur im allgemeinen auf die vor-
schriftßmäßigen Gebühren hinweist. Neu ist das Verbot für Gast-
wirte, Handel zu treiben oder ihre Gäste im Handel zu unterstützen.
Die übrigen Artikel entsprechen der älteren Willkür, nur daß jetzt
nur noch 6 % Zinsen bei Darlehen -gegen hypothekarische Sicherheit
und %% bei solchen gegen bloße Handschrift gestattet sind. Die
Strafe für den Wucherer besteht im Verluste des zehnten Teiles des
Kapitals und der Wucherzinsen. Eine Ehefrau, die innerhalb von
sechs Wochen nach dem Tode ihres Mannes auf die Erbschaft verzichtet,
ist von allen Ansprüchen befreit.
In Cap. VI ist das lästige Verbot, daß die Handwerker mit ihren
Erzeugnissen Handel treiben, gefallen und an seine Stelle, noch über
den Entwurf von 1679^) hinausgehend, die ausdrückliche Erlaubnis
dazu getreten. Der Artikel über das Auftreiben der Handwerker hat
einige einschränkende Abänderungen erfahren.
1) Vgl. oben S. 138.
154 ^ Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
In Cap. VII ist der noch aus der ältesten Willkür stammende
Artikel über Entweihung der Kirchen und Kirchhöfe durch Schlägerei
oder Unfug fortgefallen. Ungebühr vor Gericht soll, wie es schon
der Entwurf von 1679 vorschlugt), von dem Gericht selbst und nur
in besonders schweren Fällen vom Rat bestraft werden. Bezeichnend
ist es, daß in dem noch aus der ältesten Willkür stammenden, Ver-
schwörungen und Aufruhr bedrohenden Artikel 5 jetzt die Person
des Königs nicht mehr erwähnt wird.
In Cap. I des zweiten Teiles ist genau der Entwurf von 1679^)
befolgt worden: Für Bürger gelten nur noch die ordenriichen Gerichte
der Stadt. Wer einen Bürger vor ein fremdes Gericht auslädt, verfällt
einer Geldstrafe von 100 Talern; auch kann ihn der Ausgeladene
wegen des erlittenen Schimpfs und Schadens und der Unkosten ver-
klagen. Ebenso wie die Ausladung vor ein fremdes Gericht ist auch die
Obergehung der richtigen Instanz anzusehen. Fortgelassen sind das
durch den ersten Artikel sich erledigende Verbot, Prozeßsachen einem
andern zu übergeben, der sie vor ein anderes Gericht bringt, und die
Formel des juramentum calumniae, neu dagegen ist eine Bestimmung
über die Heranziehung auswärtiger Zeugen. Der Zeugeneid ist ver-
einfacht worden.
Das in Cap. II enthaltene Pfennigzins- und Strohwischrecht hat
eine weitere Ausgestaltung in Stoff und Form erhalten, wobei der Ent-
wurf von 1679*) eifrig benutzt worden ist.^ Eine Darstellung dieser
Materie dürfte hier zu weit führen, umsomehr, als sie kürzlich nach
der Willkür von 1761 von anderer Seite gegeben worden ist*). Der
Zinsfuß ist durchweg von SVs 7o auf 6^ herabgesetzt. Fortgefallen ist
gemäß dem Entwurf von 1679*) der Artikel über die Kirchen- und
Spitalzinse. Sehr viel ausführlicher sind die Bestimmungen über die
Miete von Häusern und Wohnungen geworden.
Ebenfalls weiter ausgestaltet sind die Bestimmungen über das
Zwangsverfahren, die Ausbringung von Arresten, die Einweisung in
unbewegliches Eigentum in Cap. III und IV, die dem Cap. III der
Willkür von 1597 entsprechen, und die umfangreiche Exekutionsord-
nung in Cap. V — Cap. IV der Willkür von 1597. Auch hier ist
vielfach auf den Entwurf von 1679*) Rücksicht genommen. Überall
fällt hier präzisere Fassung, schärferer juristischer Ausdruck vorteil-
haft auf.
') Vgl. oben S. 138.
2) Vgl. oben S. 139.
9) Schrock, Aus dem Liegenschaftsrecht des alten Danzig. Juristische Monats-
schrift für Posen, Ost- und Westpreußen 1901, S. 123 fP.
Kap. 7: Die Willkür von 1761. 155
Sehr viel eingehender ist in Cap. VI = Cap. V der älteren Will-
kür das Erb- und Testamentsrecht gehalten. Es ist jetzt genau an-
gegeben, was zur Gültigkeit eines Testaments gehört, welche Personen
nicht testamentsFähig sind, wie ein Testament bei Gericht einzureichen
ist, wie hoch das Pflichtteil sein muß*). Neu sind Vorschriften über
Ehekontrakte und gemeinsame Testamente von Eheleuten, sowie über
Anfechtung von Testamenten und Legate. Auch Für die Sicherung des
Erbes Unmündiger ist Sorge getragen.
Cap. VII enthält einen Teil der Bestimmungen aus Cap. VI des
zweiten und Cap. X des dritten Teiles der Willkür von 1597. Von
Änderungen sind dabei folgende zu erwähnen : Die verbotenen Waffen
sind andere geworden. Namentlich ist auch das unbefugte Schießen
und das WerFen von Schwärmern in der Stadt verboten. Der Unzucht
überwiesene Weiber werden aus der Stadt verwiesen. FortgeFallen
sind die Bestimmungen über die SchmähschriFten, Holzdiebstahl, Ehe-
bruch, Wegelagerung, Schlägerei, Totschlag, Zauberei*), Drohung mit
BrandstiFtung, eigenes Schuldbekenntnis von Verbrechern, aus der
Stadt ausgewiesene Leute, Injurien und Scheltworte. Von den Be-
stimmungen über Unzucht ist nur das Verbot, unzüchtigen Weibern
Wohnungen zu vermieten, erhalten geblieben. Cap. X des dritten
Teiles der Willkür ist somit, wie der EntwurF von 1679 vorsah*), ganz
verschwunden. Einige Strafen sind gemildert: so wird den Betrügern
nicht mehr das Stadtwappen auF die Backe eingebrannt, dagegen ist
die barbarische, im Abschlagen der Schwurfinger bestehende StraFe
Für den Meineidigen noch auFrecht erhalten. Es ist in den strafrecht-
lichen Bestimmungen ein humanerer Zug gegen früher nicht zu ver-
kennen. Auffallend aber bleibt es, daß so viele Materien, deren Rege-
lung doch die Gesetzgebung erforderte, in die neue Willkür nicht mit-
übernommen wurden, wenn bei andern wie Zauberei und Rückkehr
von ausgewiesenen Leuten in die Stadt die fortgeschrittene Bildung
und Kultur die Weglassung auch ohne weiteres erklären.
Die in Cap. I des dritten Teiles enthaltene Wettgerichtsordnung
war -nicht von der Deputation zur Revision der Willkür, sondern vom
Wettgericht selbst entworfen worden*). Sie entspricht im wesentlichen
den Bestimmungen des Entwurfs von 1679^), doch sind viele Punkte
1) Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach den Bestimmungen von 1613 und
1616. Vgl. oben S. 127/8.
») Vgl. MWG I, S. 75 ff.
3) Vgl. oben S. 142.
*) D. A. X. O. R. 128 zum 29. November 1752.
5) Vgl. oben S. 139 f.
156 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
eingehender behandelt. Die Zusammensetzung des Wettgerichts') ist
die durch das Decreium Joannis III. vorgesehene: je zwei Mitglieder
des Rats und des Schöffengerichts, vier Hundertmänner. Nach der
jährlich im März stattfindenden Ämterverteilung haben die Mitglieder
des Wettgerichts vor dem Rat ihren Eid zu leisten, dessen Formel
ebenso wie die für die Eide der Wettgerichtsangestellten beigefügt ist
Die erste Sitzung hat am Dienstag oder Donnerstag nach Ostern um
2 Uhr stattzufinden, die folgenden können nach Belieben angesetzt
werden. Jedes Mitglied hat eine zweijährige Amtsdauer. Eine aus-
führliche Prozeßordnung regelt das Verfahren beim Wettgericht und
gibt Bestimmungen über Ladung, Klage, Anwort auf die Klage, Kontumaz,
Beweise, Zeugen oder Dokumente, Urteil und dessen Exekution.
Der Überschuß aus den Geldstrafen soll ailch jetzt noch zum Festungs-
bau verwandt werden. Wegen böswilliger und ungerechtfertigter An-
klagen sind die Instigatoren haftbar. Die Gerichtsbarkeit der Wette
umfaßt außer der ganzen Stadt noch das sogenannte Vizeamt, d. h.
den unter dem Vizepräsidenten stehenden Landbezirk. Hier steht die
Exekution jedoch dem Vizepräsidenten und seinen Amtsdienern im Beisein
der Wettdiener zu. Von festen Gehältern der Instigatoren, Wettdiener
und des Wettschreibers ist nicht die Rede. Die Appellation vom
Wettgericht an den Rat bleibt nach wie vor aufgehoben. Von Interesse
ist noch, daß sich die Erlaubnis für der deutschen Sprache nicht
mächtige Personen, sich vor dem Wettgericht eines Dolmetschers zu
bedienen, nicht mehr findet.
Eine ganze Anzahl von Veränderungen haben die Bestimmungen
über das Bürgerrecht in Cap. II erfahren. Die wichtigsten sind etwa
folgende: Wer Bürger werden will, muß eine Wallflinte mit Patrontasche
und einen Degen nebst Zubehör besitzen. Man unterschied jetzt streng
das Bürgerrecht auf einen Kaufmann und auf einen Handwerker oder
einen Arbeitsmann. Für das Bürgerrecht auf einen Kaufmann waren
von einem Fremden*) 340 fl. an das Wallgebäude, 100 fl. für den
Artushof ^), 9 fl. Gewehrgeld, 2 fl. an die Feuerordnung, 21 fl. Sportein,
im ganzen 472 fl., für das Bürgerrecht auf einen Handwerker • oder
Arbeitsmann 30 fl. an das Wallgebäude, 9 fl. Gewehrgeld, 1 fl. an die
Feuerordnung, 1 1 fl. 3 Gr. Sportein, im ganzen 51 fl. 3 Gr., zu erlegen.
Bei dem Sohne eines Danziger Bürgers und Kaufmanns fiel die Abgabe
Eine ausführliche Darstellung der Einrichtungen des Wettgerichts findet sich
bei Lengnich a. a. O. S. 348—353.
^) Was man unter einem Fremden verstand, darüber s. Lengnich a. a. O. S. 114.
Dort S. 112 — 130 ßndet man eine ausführliche Darstellung des Bürgerrechts.
3) Vgl. Simson, Der Artushof in Danzig und seine Brüderschaften, die Banken S. 214.
Kap. 7: Die Willkür von 1761. 157
an das Waligebäude in beiden Fällen fort, während der Sohn eines
Bürgers und Angehörigen eines der vier Hauptgewerke beim Erwerbe
des Bürgerrechts auf einen Kaufmann 30 fl., der Sohn eines andern
Handwerkers oder Arbeitsmannes 310 fl. an das Wallgebäude, zu
zahlen hatte; bei Erwerb des Bürgerrechts auf einen Handwerker
oder Arbeitsmann waren alle Söhne von Bürgern von der Abgabe
an das Wallgebäude befreit. Für Fremde und Söhne von Bürgern
und Handwerkern oder Arbeitern, die mindestens acht Jahre bei einem
Bürger und Kaufmann in Stellung gewesen waren, ermäßigten sich
die Kosten des Bürgerrechts auf einen Kaufmann um 150 fl. Außer
dieser festen, der Wette zufließenden Gebühr mußte jeder neue
Bürger 2% seines Vermögens an die Kämmerei zahlen. Jeder
neue Bürger hat einen Bürgereid nach vorgeschriebenen Formeln
zu schwören. Wer sich ein Jahr nach Erwerbung des Bürger-
rechts nicht verheiratet, hat, wie schon der Entwurf von 1679 be-
stimmte*), jährlich eine Geldstrafe an die Wette, also eine Junggesellen-
steuer, zu zahlen, die für den Kaufmann 27 fl., für den Handwerker
und Arbeitsmann 14 fl. beträgt. Die in dem Entwurf von 1679 ver-
langte Bestimmung über die Ehrenbürger*) ist dagegen nicht getroflfen.
Das wahrscheinlich schon lange nicht mehr in der Praxis aufrecht
erhaltene Verbot für Fremde, eigen Rauch und Haus zu halten*), ist
gefallen. Ebenso besteht für sie in bezug auf die Erwerbung des
Bürgerrechts und die Ausübung der Kaufmannschaft nicht mehr die
einengende Bestimmung, daß sie vorher sechsJahre einem Bürger gedient
haben müssen. Auch die Ausnahmestellung der aus Hansestädten
Stammenden ist demgemäß verschwunden. Während in diesen Artikeln
ein freierer Geist weht und vieles von der beklemmenden mittelalter-
lichen Engherzigkeit verschwunden ist, bestanden die scharfen Schutz-
bestimmungen zugunsten der städtischen Handwerker, durch welche
die Existenz der Bönhasen geradezu vernichtet wurde, in vollem
Umfange weiter. Den Grund dafür hat man in der Konkurrenz zu
sehen, der die Handwerker in der Stadt in ihrem Erwerbe durch
nicht zünftige, namentlich in der unmittelbaren Nachbarschaft Danzigs
sitzende Konkurrenten ausgesetzt waren und die seit Jahrzehnten
einen Gegenstand unablässiger Klage bildete. Ein interessantes Bei-
spiel übrigens dafür, wie die kleinbürgerlichen Kreise auch hier am
festesten an alten überlebten Einrichtungen hielten, während die kauf-
männische Bevölkerung schon weiter fortgeschritten war.
Vgl. oben S. 140.
«) Vgl. oben S. 127.
158 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
In den Bestimmungen über die Fremden in Cap. III ist zwar das
meiste unverändert geblieben, doch ist immerhin durch den Wegfall
einiger Verbote eine gewisse Erleichterung eingetreten. So ist ihnen
jetzt der Detailhandel nicht mehr untersagt, unterliegt ihre Geschäfts-
zeit keiner Einschränkung mehr, auch ist es jetzt gestattet, an fremde
Kaufleute Wohnungen zu vermieten. Die Handelsgeschäfte von
Fremden untereinander blieben aber auch jetzt noch durchaus ver-
boten. Es ist verboten, ungemünztes oder gemünztes Gold und Silber
einzuschmelzen oder auszuführen. Nur die Gold- und Silberfabri-
kanten und die Goldschmiede dürfen das tun, wie auch Wechselgelder
des Handels wegen verschickt werden dürfen.
Bei der die Cap. IV — VI fällenden eingehenden Gesindeordnung,
die an Stelle der Artikel 1 — 5 des Cap. IV des dritten Teiles der
Willkür von 1597 getreten ist, hatte die Deputation eine Gesinde-
ordnung von 1734*) zugrunde gelegt, die dann mit geringen Abweichungen
in die Willkür übergegangen ist. Danach ist die Lage des Gesindes
immer noch recht hart. Strenge Maßregeln sollen dem vorbeugen,
daß ein Dienstbote seinen Dienst vor der Zeit verläßt. Wer ihn dazu
veranlaßt, hat eine Geldstrafe in Höhe des halbjährlichen oder jähr-
lichen Lohnes des Dienstboten zu zahlen oder eine 14tägige Haft
bei Wasser und Brot zu verbüßen, während der verleitete Dienstbote
mit der halben Strafe davonkommt. Der Mietspfennig verpflichtet
bereits zum Antritt des Dienstes. Die auf einer Verordnung von
1705 beruhenden Löhne sind durchweg auf das Vier- bis Achtfache
erhöht, doch sind sie als Maxima gedacht, so daß die Herrschaft auch
darunter gehen kann. Die Kleiderlieferungen sind bis auf Hausknecht
und Kutscher verschwunden. Dienstboten, die höhere Forderungen
stellen, werden mit 12 fl. oder viertägiger Haft bestraft. Die Herrschaft
ist berechtigt, das Gesinde auch vor der Zeit zu entlassen, wogegen
diesem Einspruch bei dem richterlichen Amt zusteht. Knechte werden
auf ein ganzes, Mägde auf ein halbes Jahr gemietet. Die Umzugstermine
sind Michaelis und Ostern. Die Kündigungsfristen sind ebenso wie
in dem Entwurf von 1679*) festgesetzt. Vor diesen Kündigungsfristen
darf niemand Dienstboten mieten. Die Herrschaft ist verpflichtet, dem
abgehenden Dienstboten ein wahrhaftes Zeugnis auszustellen, und der
neuen Herrschaft wird empfohlen, bei der alten Erkundigungen ein-
zuziehen. Eine Anzahl von Bestimmungen regelt das Betragen des
1) Neu-Revidirte Gesinde-Ordnung der Stadt Dantzig. Aus Schluss sämbtlicher
Ordnungen ausgefertiget und publiciret den 18. Octob. Anno 1734. Dantzig, gedruckt
bei Thomas Johann Schreiber.
2) Vgl. oben S. 141.
Kap. 7: Die Willkür von 1761. 159
Gesindes. Daraus sei folgendes angeführt: Kein Dienstbote darf sich
einer aufgetragenen Arbeit weigern. Veruntreuungen • beim Einkauf
werden mit doppelter Erstattung des Veruntreuten, im Wiederholungs-
falle mit Anschließung an das Halseisen bestraft. Anständiges Betragen,
Ehrerbietung gegen die Herrschaft, regelmäßiger Kirchenbesuch ist dem
Gesinde zur Pflicht gemacht, Fluchen, Zanken, Klatschen untersagt.
Die Knechte sollen nicht Tabak rauchen und Karten oder Würfel
spielen. Übertretungen des Spielverbots werden mit Haft, im dritten
Wiederholungsfalle mit einjähriger Zuchthausstrafe gebüßt. Die Dienst-
boten dürfen sich ohne Bewilligung der Herrschaft keine Hilfskräfte
mieten. Das Gesinde soll die Kost nicht verachten; wer das Essen
oder Trinken tadelt, soll das erste Mal mit achttägiger Haft bei Wasser
und Brot gestraft werden und das zweite Mal auf ein Vierteljahr ins
Zuchthaus kommen. Verlobt sich ein Dienstbote, so muß er nichts-
destoweniger seine Zeit ausdienen. Entlaufen aus dem Dienst wird
mit Gefängnis, im Wiederholungsfall mit Zuchthaus bis zu dreijahren
geahndet. Das Recht der Herrschaft auf mäßige körperliche Züch-
tigung des Gesindes besteht noch unverändert. Gesinde, das nicht
mehr dienen will, sondern lieber ein müßiges und üppiges Leben führt,
soll zum Dienst angehalten oder mit Geldstrafe oder der Strafe des
Halseisens belegt werden. Dienstboten dürfen nur mit Erlaubnis der
Wette zu einem anderen Beruf übergehen. Interessant ist die fröm-
melnde Bemerkung, daß durch die Gottlosigkeit und das lasterhafte
Leben des Gesindes Gottes Zorn über die Stadt Danzig immer schwerer
gehäuft werde. Aus allem ersieht man, daß die Lage des städtischen
Gesindes kaum besser als die des ländlichen war.
Einen ganz neuen Bestandteil der Gesindeordnung bilden die Ver-
ordnungen über die Gesindevermieter, die Knechtväter und Mägde-
mütter, in Cap. V. Deren Zahl ist auf vier resp. sechs beschränkt,
und sie werden von der Wette eingesetzt. Allen andern Personen ist
die Vermitdung der Vermietung des Gesindes untersagt. Die Knecht-
väter und Mägdemütter müssen bezeichnende Schilder an ihrer Woh-
nung hängen haben. Sie erhalten bei vollzogener Vermietung von der
Herrschaft 18 Groschen, von dem Dienstboten dürfen sie dagegen
nichts fordern. Stellenloses Gesinde dürfen sie bei sich beherbergen,
müssen es aber monadich bei der Wette melden. Sie sind verpflichtet,
die Befolgung der Gesindeordnung zu geloben und sich diese auch
anzuschaffen. Verstöße anderer gegen die Gesindeordnung, von denen
sie erfahren, müssen sie der Wette anzeigen.
Neu ist auch die Kleiderordnung für das Gesinde in Cap. VI.
Die Elle Stoff soll für die Kleidung der Knechte höchstens 3 fl. kosten.
160 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
•
Auch die Herrschaft, die ihren Knechten Livree gibt, hat sich darin
zu mäßigen. Die Kleider der Mägde sollen nicht mehr als 12 fl.,
ihre Röcke höchstens 24 fl. kosten. An Schmuck ist ihnen eine
Schnur von Bernstein oder anderen Korallen, Achat oder andern ge-
meinen Steinen im Wert von höchstens 3 fl. gestattet. Übertretungen
der Kleiderordnung werden mit dem Verlust des verbotenen Kleidungs-
stückes oder wenigstens dessen halben Werts, im Wiederholungsfälle
auch mit Haft oder Zuchthaus bestraft. Den Schluß der ganzen Ge-
sindeordnung bildet die Vorschrift, daß alle Einwohner der Stadt sich
die gedruckte Gesindeordnung anschaffen und sie dem Gesinde von
Zeit zu Zeit vorlegen und es ermahnen, danach zu handeln.
Gap. VII entspricht den Artikeln 6 — 13 des Gap. IV des dritten
Teiles der Willkür von 1597. Der erste Artikel enthält entsprechend
dem Entwurf von 1679^) die Verordnungen über die Kornkapitäne
und Kornträger; nicht nur in der Überschrift, sondern auch in der
Ausführung ist der Entwurf meist berücksichtigt. Ganz neu ist der
Artikel über die Kornmesser und ihren Lohn. Kornkapitäne, Korn-
träger und Kornmesser haben Eide nach beigefügten Formeln zu
schwören. Für die Bierträger ist jetzt ein ausführlicher Tarif auf-
gestellt. Kein Maurer- oder Zimmermeister darf an mehr als drei
Stellen mit vier oder mehr Gesellen arbeiten lassen. Kleinere Arbeiten,
an denen weniger als vier Gesellen tätig sind, darf er außerdem noch
übernehmen. Doch darf niemand mehr als dreißig Gesellen halten.
An jeder Arbeitsstelle muß sich der Meister täglich wenigstens ein-
mal einfinden. Der Lohn der Maurer- und Zimmergesellen ist sehr
bedeutend, zum Teil bis auf etwa das ^Fünffache, erhöht. Fortgefallen
ist die Ordnung für die Schiffszimmerleute, erweitert die für die Kohlen-
träger und Fuhrleute. Bei dieser ist besonders auf die Verhütting von
Unfällen und die Sauberkeit der Straßen Gewicht gelegt.
In dem Cap. VIII, das Gap. V des dritten Teiles der Willkür von
1597 entspricht, ist die Verordnung über die Vorbauten im wesent-
lichen in der milden Form des Entwurfs von 1679') gehalten. Ebenso
sollen, wie es auch schon der Entwurf von 1679 vorsah, alle Schorn-
steine jährlich mindestens zweimal gefegt und im Bedürfnisfalle repariert
werden.. Vielfach kehren dieselben Androhungen gegen nicht vor-
schriftsmäßige Gebäude oder Gebäudeteile, daß sie beseitigt werden
sollen, wieder, die auch schon in der Willkür von 1597 sich finden.
Man sieht also, wie wenig streng diese Vorschriften der Bauordnung
gehandhabt worden sind. Sehr genaue Vorschriften werden für die
1) Vgl. oben S. 141.
Kap. 7: Die Willkür von 1761. 161
Anlage von Schweineställen, die nur an abgelegenen Orten der Alt-
und Vorstadt oder auf der Niederstadt gebaut werden dürfen, gegeben,
und ihre Übertreter trifft strenge Strafe. Das Gebot, die Gebäude an
den Stadttoren abzubrechen, ist nach Vorgang des Entwurfs von 1679')
gefeilen. Teer in größeren Quantitäten darf nur auf dem Teerhofe ge-
halten werden. An Pulver ist jetzt den Kaufleuten, die damit handeln,
ein Quantum von 25 Pfund von jeder Sorte gestattet; doch müssen
sie es auf dem obersten Dachboden aufbewahren. Es ist ein be-
sonderer vereidigter Pulverwäger angestellt, der die Kontrolle über
alles ein- und ausgehende Pulver ausübt und größere Quanta an dazu
bestimmtem Orte aufbewahrt.
Gap. IX, das dem Cap. VI des dritten Teiles der Willkür von
1597 entspricht, hat einen gewaltigen Umfang angenommen: es füllt
nicht weniger als 70 Druckseiten. Von den zahlreichen Neuerungen,
die meist nur lokale Bedeutung haben, können natürlich nur die
wichtigsten erwähnt werden. Die Bestimmungen, welche verhüten
sollen, daß Waren nicht zum allgemeinen Verkauf gestellt, sondern
schon vorher unter der Hand verkauft werden, sind eingehend für
den Handel mit Getreide, Hülsenfrüchten und Eßwaren spezialisiert.
Sehr streng ist die Sonn- und Feiertagsruhe, namentlich auch für die
Inhaber von Wirts- und Kaffeehäusern. Theater- und sonstige Vor-
stellungen, Tanzen, Musik, Karten- und Würfelspiel sind an Sonn- und
Feiertagen gänzlich untersagt, ebenso die Hochzeitsfestlichkeiten,
während kirchliche Trauungen vorgenommen werden dürfen. Wenn
in der Gewalt ihrer Eltern stehende junge Leute oder Dienstboten
an Sonn- und Festtagen in Wirts- oder Kaffeehäusern betroffen werden,
sind sie sofort zu verhaften und unterliegen der Bestrafung durch die
Wette. Überhaupt ist derartigen Personen der Wirtshausbesuch ganz
untersagt. Sehr eingehend sind die Vorschriften über den Handel
mit den verschiedenartigsten Waren: mit Laken oder Tüchern, Wolle,
Leder, Holz, Flachs, Hanf, Garn, Honig, Hopfen, Eisen, Blei, Kalk,
Eßwaren. Sehr ausführliche Vorschriften sind für das Braken der
Waren, das auf dem Aschhof, dem Bleihof, der Klapperwiese usw.
vorgenommen wird, vorhanden. Ebenso finden sich Angaben über
das Wiegen der verschiedenen Waren. Für alles sind vereidigte Be-
amte, die Braker, die Wäger, die Probenträger usw. bestellt. In diesen
Abschnitten sind sehr viele einzelne Ordnungen aus früherer Zeit ent-
halten, z. B. die Asehhofsordnung von 1746, die Klapperwiesenordnung
von 1751. Es zeigen diese ins einzelne gehenden Verfügungen die
1) Vgl. oben S. 141.
11
162 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
ungemein feine Ausbildung, welche die verschiedensten Handelszweige
damals gewonnen hatten. Eßwaren, mit denen die in ihrer Zahl be-
schränkten Höker handeln, dürfen nur drei Tage hintereinander zum
Verkauf gestellt werden; sind sie dann nicht verkauft, so müssen sie
von den Verkäufern nach Hause genommen werden. Die Taxe für
die Hökerwaren ist alle vierzehn Tage von der Wette festzusetzen.
Die Mäkler zerfallen jetzt in WoU-, Korn-, Salz-, Gewürz-, Spezerei-,
Fracht-, Wechsel- und Weinmäkler. Die ausführliche Ordnung für
sie schließt sich im ganzen an die der Willkür von 1597 und an die
Zusätze von 1614 und 1620^) an. Als neu ist hervorzuheben, daß die
Mäkler verpflichtet sind, dem Verkäufer auf Verlangen sogleich den
Käufer zu nennen, und daß sie sich nur durch einen andern Mäkler
vertreten lassen dürfen. Die Gebühren der Mäkler sind bedeutend
erhöht, namentlich ist auch ein spezialisierter Tarif für Gewürze und
Spezereien vorgesehen. Die Eide für die verschiedenen Arten der
Mäkler sind beigefügt. Diejenigen, welche als Mäkler Grundstücksver-
käufe vermitteln, dürfen von je 100 fl. nur je 5 Gr. von beiden Teilen, das
sind zusammen Vs ^> als Mäklergebühr nehmen. Mäkler, welche ihren
Eid verletzen, verlieren nicht nur ihre Stelle, sondern können auch
als Meineidige den Gerichten zur Bestrafung übergeben werden. Neu
ist eine Ordnung für den Ausrufer, den öffentlichen Auktionator und
Taxator und seinen Schreiber, die ebenfalls mit ihrem Amte vom Rat
belehnt und vereidigt werden. Die Gebühr des Auktionators beträgt
5 %, die seines Schreibers 2^2 % vom Werte der verkauften Güter;
außerdem erhalten die drei Ausruferknechte für jeden Tag je 36 Gr.
Cap. X, das Gap. VII des dritten Teiles der Willkür von 1597
entspricht, enthält neue umfangreiche Vorschriften über die Weineinfuhr
und den Weinhandel, die von Beamten, dem Ober- und dem Unter-
weinschreiber, kontrolliert werden. Wein ausschänken dürfen jetzt nur
noch Inhaber des Bürgerrechts auf einen Kaufmann. Wer Wein aus-
schänkt, muß ein besonderes Zeichen, den Weinkranz, aushängen.
Im übrigen sind einige einengende Bestimmungen über den Wein-
ausschank fortgefallen. Auch um Met zu brauen und auszuschänken
und um Bier zu brauen, ist das Bürgerrecht auf einen Kaufmann er-
forderlich. Die Brauer dürfen nur Tonnen verwenden, die von Meistern
des Danziger Böttchergewerks verfertigt sind. Die Vorschriften über
das Brot und seinen Verkauf sowie einige andere Eßwaren sind fort-
gefallen, weil sie in den allgemeinen Bestimmungen des Cap. IX über
die Eß- und Hökerwaren schon mit enthalten sind.
1) Vgl. oben S. 125, 128.
Kap. 7: Die Willkür von 1761. 163
In Cap. XI -^ Cap. VIII des dritten Teiles der Willkür von 1597
ist noch deutlicher als früher das Bestreben zu erkennen, den Bürgern
möglichst reichliche und billige Gelegenheit zu geben, sich mit Fleisch
zu versorgen. Daher ist den Einwohnern der städtischen Ländereien
verboten, ihr Vieh an Fremde zu verkaufen. Fremde dürfen Vieh
nur zur Zeit des Galli-Marktes im Oktober verkaufen. Auch die
gesundheitlichen Vorsichtsmaßregeln für das Schlachten und den
Fleischverkauf sind noch peinlicher geworden. Dagegen ist die Ver-
ordnung über den Vogelfang und die Schonzeit der Vögel fortgefallen.
Cap. XII entspricht fast völlig Cap. IX des dritten Teiles der
Willkür von 1597; nur sind einige wenige Bestimmungen weggelassen.
Dagegen ist die Verordnung vom 21. April 165P) hinzugefügt und
noch durch eine Formel für den Eid der Fischmarktsknechte ver-
mehrt worden.
Die Willkür besitzt noch einen Anhang über einige Verrichtungen
des Scharfrichters und die Reinlichkeit der Straßen. Im wesentlichen
stimmt er mit der im Druck vorliegenden Scharfrichterordnung vom
2. Januar 1741 und der Verordnung über die Reinlichkeit der Straßen
vom 10. September 1708 überein. Dem Scharfrichter liegt außer der
Abfuhr aus den Häusern auch die Wegführung von gefallenem Vieh
und sonstigem Aas, sowie das Totschlagen der herrenlosen Hunde ob.
Sein Gesinde soll der Scharfrichter in guter Zucht halten. Die Straßen
sollen nicht verunreinigt werden; die Strafe für Übertretungen ist der
Wette anheimgestellt. Die Trummen, die Abflußröhren aus den ein-
zelnen Häusern, sind stets sauber zu halten. Bestimmungen über den
Gebrauch und die Reinigung der Aborte sind vorgesehen.
Den Schluß der Willkür bildet ein vollständiges Verzeichnis aller
Kapitel und Artikel in der richtigen Reihenfolge.
Die Willkür von 1761 ist ein großes und gehaltvolles gesetz-
geberisches Werk. Freilich von einem modernen Gesetzbuche unter-
scheidet sie sich vor allem durch den Mangel einer systematischen
Anordnung unvorteilhaft. Auch in ihr gehen die verschiedenartigsten
juristischen Materien, wie wir gesehen haben, noch bunt genug durch-
einander. Aber sie steht durch die feine Ausgestaltung der ver-
schiedenen Gesetze, durch die Zusammenfassung größerer Rechts-
gebiete weit über ihren Vorgängerinnen, von denen die älteren doch
nur Anhäufungen einzelner gesetzlicher Bestimmungen waren. Ist
auch bei ihr von einem organisch gegliederten Ganzen noch nicht
die Rede, so bildet sie doch schon weit mehr ein wirkliches Gesetz-
1) Vgl. oben S. 128.
ir
164 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
buch. Vor allem aber ist die Sprache präziser geworden. Fast durch-
weg sind die Vorschriften im Ausdruck schärfer gefaßt, so daß der
Sinn klarer und die Brauchbarkeit für die Gerichtsbehörde sowohl
als für den Bürger erhöht worden ist.
Mit dem Inkrafttreten der Willkür von 1761 wurde die Deputation
zur Willkür aufgelöst^). Trotzdem sind auch später noch Verände-
rungen an der Willkür vorgenommen worden*), die entweder auf
Ratsedikten oder auf Schlüssen aller Ordnungen beruhten. Diese Ver-
änderungen sind nun aber nicht in die Willkür selbst eingefügt, sondern
ihr anhangsweise zugesetzt worden. Die ganze Willkür ist dann mit
dem Anhange 1783 noch einmal bei Daniel Ludwig Wedel, eines hoch-
edlen, hochweisen Rats und des akademischen Gymnasii Buchdrucker,
gedruckt worden. Der Druck der Willkür selbst stimmt mit dem
Drück von 1761 völlig überein, nur daß sich am Rande kurze Inhalts-
angaben der einzelnen Artikel finden. Darauf folgen dann mit be-
sonderer Paginierung auf 30 Seiten Erläuterungen und Zusätze
und auf 66 Seiten ein alphabetisch geordnetes Sachregister zu der
gesamten Willkür.
Von den 40 mit Nummern versehenen Erläuterungen und Zu-
sätzen stammt der älteste vom 11. November 1761, der jüngste vom
13. Mai 1782. Von ihnen sind etwa folgende bemerkenswert: Teil II
Cap. IV Artikel 1 — 14, die von der Besatzung, der vorläufigen Ein-
weisung des Gläubigers in die Güter des Schuldners, handeln, werden
aufgehoben. Artikel 16 — 20 desselben Kapitels, die sich auf die Ab-
tretung der Güter, durch welche der Schuldner sich von weiteren
Verpflichtungen befreien konnte, beziehen, erfahren einige Abände-
rungen. Jeder, der nicht eines Bürgers Sohn ist und das Bürgerrecht
auf einen Kaufmann erwerben will, zahlt außer den sonstigen Gebühren
300 fl. an die Hülfgelderkasse. Ferner sind bei Erwerbung des
Bürgerrechts auf einen Kaufmann 20 fl., bei der des Bürgerrechts
auf einen Arbeitsmann 10 fl. zum Besten des Lazaretts zu zahlen.
Kein Bürger darf mehr als eine Fremdenherberge besitzen. Für die
Fuhrleute, Gewürzkapitäne und Riementräger, welche die Waren aus
den Schifften in die Speicher oder Häuser transportieren, sind aus-
führliche Taxen aufgestellt. Die Gebühren für die vereidigten Beamten
bei den Handelseinrichtungen sind vielfach erhöht. Bedeutendere
Umänderungen haben erfahren die Ordnung wegen der Planken und
des Kiappholzes oder die sogenannte Ordnung zur Klapperwiese, die
1) Lengnich a. a. O. S. 346 Anm.
2) ebenda S. 345 Anm.
Kap. 7: Die Willkür von 1761. 165
Ordnung zur Eisenwage und die Ordnung für den Ausrufer und seinen
Schreiber. Nur Bürger dürfen Branntwein brennen; neue Brannt-
weinhäuser dürfen nicht angelegt werden. Die Straßenlaternen in der
Rechtstadt darf niemand beschädigen, auch dürfen die Laternenwärter
nicht in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Laternen
von irgend jemand eigenmächtig angezündet werden. In Straßen, die
keine öffentlichen Laternen besitzen, darf niemand nach 10 Uhr abends
ohne brennende Handlaterne betroffen werden; Übertreter sind von
den Wächtern anzuhalten und unter Umständen auf die Wache zu
führen und zu bestrafen.
Nach 1783 ist die Willkür nicht mehr neu gedruckt worden.
Edikte und Ordnungsschlüsse, die zur Willkür gehörige Stoffe betreffen,
sind in den folgenden zehn Jahren, den letzten, in denen Danzig sich
seiner alten selbständigen Verfassung erfreute, noch vielfach erlassen
worden. Auch ihre Beachtung und die Bestrafung ihrer Übertreter
gehörte, ohne daß sie formal ein Stück der Willkür bildeten, an die
Wette'). So ist bis zum Schluß der polnischen Zeit Bewegung und
Leben in den rechtlichen Bestimmungen gewesen. Manches uralte
Rechtsgut hatte sich bis an die Schwelle des 19. Jahrhunderts gerettet,
manches war verloren gegangen und durch neuere Gesetze ersetzt
worden. Aber auch noch über die freistädtische Zeit hinaus blieb
das Danziger Spezialrecht, die Willkür, erhalten. Das zu zeigen, soll
die Aufgabe eines kurzen Schlußkapitels sein.
1) Lengnich a. a. O. S. 547.
166 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Kapitel 8.
Letzte Schicksale der Willkür.
Elf Jahre nach Erlaß der Willkür von 1761 wurde der Beginn
mit der Zertrümmerung Polens gemacht: ganz Westpreußen mit Aus-
nahme von Danzig und Thorn fiel an das Königreich Preußen. Die
preußischen Schlagbäume waren dadurch fast unmittelbar an die Tore
Danzigs herangerückt, und für die Bewohner der Stadt machte sich
der Wechsel der Umstände sofort in sehr unangenehmer Weise fühlbar.
Es begann der systematische Krieg Friedrichs des Großen und seines
Nachfolgers Friedrich Wilhelms II. gegen die von ihrer stolzen poli-
tischen und materiellen Höhe längst herabgeglittene Stadt. Das Resultat
konnte nicht zweifelhaft sein, wenn Danzig sich auch aufs energischste
zur Wehr setzte. Über 20 Jahre lang hielt es die großen und kleinen
Plackereien, die Schädigungen seines Handels und Wohlstandes, aus,
dann aber zogen am 4. April 1793 die preußischen Truppen in die
Stadt ein, und am 7. Mai erfolgte die feierliche Huldigung der Stadt.
Damit war Danzig in den preußischen Staat übergegangen.
Es war die Frage, ob bei der völligen Umgestaltung der ganzen
politischen und inneren Verhältnisse das bisherige Recht bestehen
bleiben sollte. Die preußische Regierung entschied sich dafür. Das
Patent vom 2. Juni 1793 wegen künftiger Einrichtung des Justiz-
wesens in den Städten Danzig und Thorn verfügte, daß die in
Danzig bestehenden besonderen Rechte, außer dem Kulmischen Recht
und der Wechselordnung vor allem die Neu revidierte Willkür, Rechts-
kraft behalten sollten ^). Das Wettgericht fiel dagegen fort, seine Befug-
nisse gingen auf die beiden Departements des Magistrats, den Polizei-
magistrat und dasjustizdepartement, und auf ein neues für die kaufmänni-
schen Prozesse eingerichtetes Wett- und Handelsgericht über. Man
stand damals in Preußen am Vorabend der Einführung eines neuen
Rechts, und da hätte es wohl keinen Sinn gehabt, für kurze Zeit noch
die Willkür aufzuheben und durch ein auch bald wieder zu beseitigendes
Gesetzbuch zu ersetzen.
1) Damus, Festschrift zur hundertjährigen Gedenkfeier der Vereinigung Danzigs
mit dem Königreiche Preußen, 2. Aufl. u. d. Titel: Danzigs Eintritt in den preußischen
Staat. S. 38; 39.
Kap. 8: Letzte Schicksale der Willkür. 167
Aber auch als am 5. Februar 1794 das Allgemeine Preußische
Landrecht publiziert wurde, blieb die Willkür noch erhalten. Denn
das Landrecht trat nur an die Stelle der bisher gültigen Römischen,
gemeinen Sachsen- und andrer fremden subsidiarischen Rechte und
Gesetze. .Die in den verschiedenen Provinzen des preußischen Staates
bestehenden besonderen Provinzialgesetze und Statuten dagegen be-
hielten vorläufig noch Rechtskraft, so daß die Rechtsangelegenheiten
hauptsächlich nach ihnen und nur in ihrer Ermangelung subsidiär nach
dem Allgemeinen Landrecht beurteilt und entschieden werden sollten *).
Da zu den besonderen Provinzialgesetzen und Statuten auch die
Danziger Willkür gehörte, so blieb auch sie als geltendes Recht bestehen.
Ihre auf öffentliches Recht bezüglichen Bestimmungen dagegen, wie
z. B. die über die Gerichtsverfassung, das Bürgerrecht, die Fremden,
waren natürlich schon mit dem Übergang Danzigs an den preußischen
Staat von selber fortgefallen und bei der Neueinrichtung nach den
allgemeinen preußischen Vorschriften geordnet worden. Vor der Hand
nur sollten die bisherigen Provinzialgesetze und Statuten ihre gesetz-
liche Kraft und Gültigkeit behalten. Denn es war bereits eine Kodi-
fikation und Bearbeitung der Provinzialgesetze für den ganzen Staat
vorgesehen *). Da aber während der kurzen Zeit der ersten preußischen
Herrschaft ein westpreußisches Provinzialrecht nicht zustande kam,
so blieb auch die Willkür in allen ihren auf Rechtsgeschäfte und lokale
Observanzen bezüglichen Teilen in gesetzlicher Geltung, insofern nicht
einzelne Gebiete, wie z. B. das Hypothekenwesen, allmählich in die
allgemeinen preußischen Einrichtungen hinübergeführt wurden.
Schon 1807 hörte die preußische Herrschaft in Danzig auf, und
die Stadt wurde mit einem Gebiet von zwei Lieues im Umkreise zu
einem Freistaat unter preußischem und sächsischem Schutz erklärt.
Damit traten die gesamte alte Verfassung und mit ihr auch die öffent-
lichrechtlichen Bestimmungen der Willkür wieder ins Leben. Auch
in Danzig wurde bald an Stelle des Allgemeinen Preußischen Land-
rechts der Code Napol6on eingeführt. Nachdem ihn sämtliche Ord-
nungen angenommen hatten, wurde der Bürgerschaft am 17. Juni 1808
durch Bürgermeister und Rat bekannt gemacht, daß^ vom 1. Juli an
der Code Napoleon rechtliche Geltung haben solle ^). Aber auch er
wurde nur als Hülfsrecht neben den alten Danziger Rechten eingeführt,
so daß nur das Allgemeine Landrecht abgeschaft wurde, die Willkür
1) Patent wegen Publikation des neuen Allgemeinen Landrechts für die preußischen
Staaten vom 5. Februar 1794.
2) Publicandum vom 17. Juni 1808. D. A. Sammlung der Publicanda Bd. 11
No. 56. Vgl. auch Löschin, Geschichte Danzigs Bd. II S. 399 f.
168 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
dagegen bestehen blieb. Die Einführung sollte möglichst beschleunigt
werden, und es wurde zu diesem Zweck eine Senatskommission ein-
gesetzt. Diese wurde zugleich beauftragt, statt der vorläufigen sub-
sidiären Einführung des Code Napol6on die volle Einführung aller
und jeder in demselben enthaltenen rechtlichen Einrich-
tungen, welche einige Anwendbarkeit bey uns zulassen, vor-
zubereiten und solche, sobald es nur immer möglich ist,
wenn auch nur eins nach dem andern, auf dem unserer Ver-
fassung angemessenen Wege zu bewerkstelligen^). Obwohl
die formelle Einführung des Code Napoleon am 1. Juli 1808 durch
pomphafte Fesdichkeiten begangen wurde, verzögerte sich seine tat-
sächliche Einführung infolge des passiven Widerstandes des Senats
doch sehr. Es wurden nur einzelne seiner Vorschriften angewandt,
zu seiner vollen Annahme ist es nie gekommen.
Als die freistaadiche oder vielmehr die französische Zeit für
Danzig unter unsäglichen Leiden zu Ende gegangen war und das
Königreich Preußen wieder von der Stadt Besitz genommen hatte,
wurde auch das Rechtswesen neu geordnet. Der Code Napoleon
wurde abgeschafft und das Allgemeine Landrecht in Danzig ebenso
wie in allen anderen während der letzten Jahre von Preußen getrennten
und jetzt wieder damit vereinigten Landesteilen am 9. September 1814
neu eingeführt*). Die Provinzialrechte blieben jetzt ebenso wie 1793
in Kraft und damit auch die Danziger Willkür in ihren auf Rechts-
geschäfte und lokale Observanzen bezüglichen Bestimmungen, soweit
diese nicht zwischen 1793 und 1807 bereits beseitigt waren.
Erst 1844 kam das Westpreußische Provinzialrecht zustande,
aber die Stadt Danzig und ihr Gebiet blieben von seinem Geltungs-
bereiche ausgeschlossen*). Am 1. Oktober 1857 wurde das West-
preußische Provinzialrecht dann auch in Danzig und seinem Gebiet
eingeführt und damit alle andern bisher gülng gewesenen, das Privatrecht
betreffenden Provinzialgesetze, Statuten, Gewohnheiten und Obser-
vanzen, namentlich das Kulmische Recht und die revidierte Willkür
von 1761, außer Kraft gesetzt^). Doch wurden bei dieser Gelegenheit
1) Publicandum vom 17. Juni 1808. D. A. Sammlung der Publicanda Bd. 11
No. 56. Vgl. auch Löschin, Geschichte Danzigs Bd. II S. 399 f.
2) Patent wegen Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen
Gerichtsordnung in die von den Preußischen Staaten getrennt gewesenen, mit denselben
wieder vereinigten Provinzen vom 9. September 1814.
^) Patent wegen Publikation des Provinzialrechts fürWestpreußen vom 19. April 1844.
^) Gesetz betreffend die Einführung des Westpreußischen Provinzialrechts in die
Stadt Danzig und deren Gebiet vom 16. Februar 1857.
Kap. 8: Letzte Schicksale der Willkür. 169
einige besondere Verfugungen für Danzig getroffen, von denen sich
ein Teil auf in der Willkür enthaltene gesetzliche Bestimmungen
bezieht. Einige derselben wurden demzufolge noch aufrecht erhalten.
Dahin gehört die Verordnung, daß die rechdichen Verhältnisse von
Eheleuten, welche vor dem I. Oktober 1857 geheiratet haben, unter
Lebenden nach den Gesetzen, welche zur Zeit der Eheschließung
galten, zu regeln sind. Es sind das also folgende Artikel der Willkür
von 1761: Teil I Gap. 5 Art. 15, Teil II Gap. 6 Art. 7—10. Bei der
Erbfolge dagegen soll der überlebende Ehegatte die Wahl haben, ob
er nach den zur Zeit der Eheschließung geltenden Gesetzen oder
nach den Vorschriften des Landrechts erben will. Hierfür kommen
aus der Willkür von 1761 in Betracht: Teil I Gap. 5 Art. 15, Teil II
Gap. 6 Art. 6 und 10. Teil I Gap. II Art. 7 der Willkür von 1761,
wonach Leute, die sich in ein Hospital eingekauft haben, die Verfügung
über ihr Vermögen behalten und dieses, falls sie ohne Hinterlassung
eines Testamentes sterben, ihren rechtmäßigen Erben zulallt, ist mit
der Änderung, daß der im Hospital befindliche Mobiliarnachlaß dem
Hospital zufällt, in dem Gesetz von 1857 ausdrücklich aufrecht erhalten.
Ferner sind auch weiter in Kraft geblieben die Bestimmungen über
die Rechtsverhältnisse von Reedern, Schiffern und Befrachtern, sowie
aus Haverei und Seeschäden, d. h. also ein großer Teil der Vor-
schriften im Teil I Gap. IV der Willkür von 1761. Schließlich ist
eine neue Ordnung über die Einrichtung von Brandmauern und
Scheidewänden auf städtischen Grundstücken erlassen, die fast ganz
auf Teil I Gap. III Art. 5—9 der Willkür von 1761 beruht.
Die Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse von Reedern,
Schiffern und Befrachtern, sowie aus Haverei und Seeschäden hatte
man nur deshalb vorläufig noch erhalten, weil damals schon ein all-
gemeines deutsches Handelsrecht vorbereitet wurde. Sehr bald
wurden denn auch durch allgemeine Gesetzgebung die noch er-
halten gebliebenen seerechtlichen Teile der Willkür beseitigt. Das
vom Deutschen Bunde veranlaßte Allgemeine Deutsche Handels-
gesetzbuch war 1861 fertiggestellt und wurde durch Einführungspatent
vom 24. Juni 1861 im Königreich Preußen eingeführt. Dieses Ein-
führungspatent verordnete, daß vom 1. März 1862 ab alle bisherigen
seerechtlichen Vorschriften, die in irgend welchen Teilen des König-
reichs galten, außer Kraft treten sollten. Damit verschwand auch der
seerechtliche Teil der Willkür, den man 1857 noch geschont hatte,
aus dem lebenden Recht.
Auch die auf der Willkür beruhenden Vorschriften über den Bau
von Brandmauern und Scheidewänden von 1857 wurden durch die
170 Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Baupolizeiordnung für Danzig vom 28. August 1868, die am 1. Oktober
1868 in Kraft trat, aufgehoben.
' So besteht heute von der Willkür, abgesehen von der für heutige
Zeiten ja selbstverständlichen Einrichtung, daß Hospitalsinsassen Frei
über ihren Nachlaß verfügen können, nur noch ein kleiner Rest, und
auch dieser wird in absehbarer Zeit verschwunden sein. Es sind das
die güterrechtlichen Bestimmungen, die noch heute für vor dem 1. Okto-
ber 1857 geschlossene Ehen gelten. Naturgemäß werden heute nur
noch wenige solcher Ehen existieren, und in wenigen Jahren wird mit
der letzten derartigen Ehe auch die letzte Spur der Danziger Willkür
dahin sein.
Wir stehen am Ende unserer geschichtlichen Darstellung. Wir
haben die Willkür von ihrem ersten Auftreten bis zu ihren letzten
Ausläufern verfolgt und das dauernde Werden und Wachsen und Ver-
sinken beobachtet. Manche alten Bestimmungen sind früh dahin ge-
gangen, andere haben sich durch die Jahrhunderte bis in die neue
Zeit erhalten. Die Geschichte der Danziger Willkür ist die Geschichte
des Danziger Gemeinwesens auf rechdichem Gebiet. Wie auf ihre
wechselvolle und glänzende äußere und innere Geschichte kann die
alte Stadt Danzig auch mit Stolz und Befriedigung auf die selbständige,
deutsche, kaum hier und da durch das große slawische Reich, dem
sie über 300 Jahre angehört hat, beeinflußte Entwicklung ihres Rechtes
zurückschauen, das erst an der Schwelle der großen nationalen Er-
hebung in das allgemeine preußische und deutsche Recht ausmündete.
Beilage: Vergleich der einzelnen Willküren miteinander in tabellarischer Form. 171
Beilage.
Vergleich der einzelnen Willküren miteinander in
tabellarischer Form»
Für die Benutzer der vorliegenden Arbeit, die sich darüber schnell
unterrichten wollen, wie ein und derselbe StoflF in den verschiedenen
Willküren behandelt ist oder ob über ihn in allen Willküren oder nur in
einigen oder in einerBestimmungen vorhanden sind, ist eine tabellarische
Zusammenstellung der verschiedenen Willküren, nach Artikeln geordnet,
von größter Wichtigkeit. Ja durch eine solche wird die Arbeit in vielen
Fällen erst praktisch brauchbar werden. Stand es bei mir daher von
vornherein fest, eine solche Tabelle zu liefern, so war die Frage um
so schwieriger, wie sie einzurichten sei. Der Plan, das Ganze auf einer
einzigen Tabelle zu vereinigen, der mir zuerst am zweckmäßigsten
schien, stellte sich bei näherer Prüfung als unausführbar heraus, da eine
Übersichtlichkeit sich dabei nicht erreichen lassen, auch der Druck
auf große Schwierigkeiten stoßen würde. So mußten mehrere Tabellen
hergestellt werden.
Es kommt darauf an, daß jeder, dem irgend eine Willkür vorliegt,
schnell jeden beliebigen Artikel in den Tabellen finden kann. Daher
müssen die Artikel von allen fünf Willküren in der Reihenfolge, wie
sie in der Willkür enthalten sind, in den Tabellen erscheinen. So
mußten fünf Tabellen hergestellt werden. In jeder wird eine Willkür
mit der oder den zeitlich benachbarten verglichen. In der ersten Tabelle
ist die Anordnung der ältesten, in der zweiten die der Zweitältesten,
in der dritten die der Willkür von 1574, in der vierten die der Willkür
von 1597, in der fünften die der Willkür von 1761 zugrunde gelegt.
So kann man durch Benutzung mehrerer oder aller Tabellen einen
Artikel durch die verschiedenen Willküren hindurch verfolgen. Während
die erste und die fünfte Tabelle nur zwei Rubriken brauchen, da die
erste Willkür nur mit der zweiten und die Willkür von 1761 nur mit
der von 1597 verglichen wird, müssen die übrigen Tabellen drei Rubriken
haben, da jede der drei andern Willküren mit ihrer Vorgängerin und
Nachfolgerin zu vergleichen ist. Bei der zweiten Tabelle kann man
jedoch die erste Willkür fortlassen, da der Vergleich der Zweitältesten
Willkür mit der ältesten schon oben S. 81 -91 durchgeführt ist.. Um
172
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
festzustellen, welcher Artikel der ältesten Willkür einem bestimmten
der Zweitältesten entspricht, ist daher dort nachzuschlagen.
Die einander entsprechenden Artikel der verschiedenen Willküren
stehen in den folgenden Tabellen einander gegenüber. Wo sich in der
zum Vergleich herangezogenen Willkür kein entsprechender Artikel
findet, steht an der Stelle ein Strich. In den beiden ältesten Willküren
bezeichnen die Zahlen die Nummer des Artikels nach der Zählung
oben S. 29—64 und S. 81—91, in der Willkür von 1574 bezeichnet
die römische Zahl das Kapitel, die arabische den Artikel, in den Will-
küren von 1597 und 1761 die römische Zahl den Teil, die erste ara-
bische das Kapitel, die zweite arabische den Artikel. Bei der ältesten
Willkür sind nur die Artikel aufgenommen, die sich schon in der
ursprünglichen Fassung vorfinden, d. h. also nur die Stellen, die in
dem Abdruck S. 29 — 64 nicht kursiv gedruckt sind.
I.
Älteste
Zweitälteste
Alteste
Zweitälteste
Willkür.
Willkür.
Willkür.
Willkür.
1
1
24
44
2
2
25
45
3
26
20
4
27
5
11 12
28
6
13
29
47
7
30
48 49 50
8
24
31
50a
9
25
32
51
10
26
33
11
27
34
52
12
28
35
53
13
29
36
54
14
32
37
15
38
56
16
34
39
57
17
35
40
58
18
36
41
59
19
39
42
60
20
40
43
61
21
41
44
62
22
42
45
63
23
43
46
64
Alteste
Zweitälteste
Willkür.
Willkür.
47
65
48
66
49
50
67
51
68
52
69
53
70
54
71
55
103
56
103
57
103
58
103
59
104
60
105
61
106
62
107 108
63
109
64
111
65
112
66
113
67
73
68
74
69
75
Beilage: Vergleich der einzelnen Willküren miteinander in tabellarischer Form. 173
Älteste
Zweitälteste
Alteste
Zweitillteste
Alteste
Zweitälteste
Willkar.
Willkfir.
Willkür.
Willkfir.
Willkfir.
Willkfir.
70
77 78
104
138
138
174
71
79
105
139
139
72
106
140
140
73
80
107
141
141
74
83
108
142 143
142
175
75
109
144
143
176
76
84
110
145 146
144
115
77
85
111
147
145
177
78
86
112
' 148
146
178
79
87
113
149
147
179
80
114
150
148
180
81
88
115
151
149
181
82
90
116
152 153
150
182
83
93
117
154
151
183
84
94
118
155
152
184
85
95
119
156
153
185
86
96
120
157
154
186
87
121
158
155
187
88
96
122
159 160
156
188
89
99
123
161
157
189
90
100
124
162
158
190
91
119
125
163
159
191
92
120
126
164
160
93
121
127
165
161
192
94
122
128
166
162
193
95
123
129
163
194
96
124
130
167
164
202
97
129
131
168
165
96
130
132
169
Zusatz 1
195
99
131
133
170
Zusatz 2
100
132
134
171
Zusatz 3
101
133
135
172
Zusatz 4
196
102
135
136
Zusatz 5
103
137
137
173
174
Dr. P. Simsoii. Geschichte der Danziger Willkür.
II.
Zweitälteste
Willkür.
Willkür von 1574>).
I
2
•
III 1
3
III 3 (III 2)
4
III 2 (III 3)
5
III 3 (III 2)
6
III 6
7
III 5
8
III 4
9
•
10
II 1
11
12
113 (-)
13
III 8
1
14
III 9
15
XIV 3
16
XVI 4
17
XVI 6
18
XVI 3 '
19
IV 16 (IV 15)
20
XVI 16 (XVI 17)
21
XVI 19 (XVI 20)
22
XVI 18 (XVI 19)
23
114(113)
24
XVI 25 (XVI 26)
25
VII 24 (VII 22)
26
VII 25 (VII 23)
27
VII 23 (VII 21)
28
VII 27 (VII 25)
29
IV 1
30
IV 1
31
IV 5
1) Es ist hier die Handschrift D. St. B. Ms. XVIII C. f. a. 1 13 f. 254—289 der
Vergleichung zugrunde gelegt, welche die Willkür von 1574 in ihrer ursprunglichen
Fassung wiedergibt. Die in Klammem beigefügten Zahlen zeigen die Abweichungen
in der Willkür nach der Revision von 1580, wie sie in D. St. B. Ms. 277 vorliegt.
Es sei daran erinnert, daß in den verschiedener! Hss. Abweichungen vorkommen.
Vgl. oben S. 96.
Zweitälteste
Willkür.
Willkür von 1574.
32
IV6
33
34
VII 21 (VII 19)
IV 9
35
VII I
36
VII 2
37
VII 3
38
39
XVI 14 (XVI 15)
IV 8
1
40
XIV 1. 2 '
41
IV 12 j
42
43
44
45
XV 7 (XV 5) 1
XV 9 (XV 7)
IV 15 (IV 14)
IV 14 ( )
46
112
47
48
49
50
50a
VII 6 (VII 5)
VII 5 (VII 4)
VII 8 (VII 7)
51
52
53
VII 11 (VII 9)
VII 4 (-)
54
55
56
57
58
59
VII 13 (Villi)
vn 16 (VII 15)
VII 15 (VII 14)
VII 10 (VII 12)
VII 14 (VII 13)
VIII 1
60
VIII 2. 3
61
VIII 5
Beilage: Vergleich der einzelnen Willkuren miteinander in tabellarischer Form. 175
Zweitälteste
Willkür.
Willkür von 1574.
Zweitälteste
Willkür.
Willkür von 1574.
62
VIII 4
99
X5
63
VII 26 (VII 24)
100
X6
64
VI
101
X7
65
V2
102
X8
66
V 4 (V 5)
103
X42 (X41)
67
V 5 (V 6)
104
V3
68
V 6 (V 7)
105
X 35 (X 34)
69
V7 (V8)
106
X22
70
V8 (V9)
107
X23
71
V9(-)
108
X24
72
Vll
109
X 32. 33(X 31.32)
73
XI
110
X 34 (X 33)
74
VI 1 1 (VI 10)
111
Xi 20 (XI 19)
X25 ( )
112
X 26 (X 25)
75
X 18
113
X 30 (X 29)
76
X19
114
X31 (X30)
77
X20
115
VI 7
78
X21
116
XVI 9 (XVI 11)
79
XVI 10
117
VI 9
80
X17
118
81
X17
119
X9
82
VII 12 (VII 10)
120
xio •
83
X 38 (X 37)
121
XU
84
XII 13
122
X14
85
X39 (X38)
123
X15
XI 18 (XI 17)
124
X12
86
XI 19 (XI 18)
125
VI 1
87
X 27 (X 26)
126
VI 2
88
X 29 (X 27)
127
VI 3
89
X28
128
VI 4
90
XIII 1
129
91
XIII 2
130
92
XIII 3
131
93
XIII 4
132
X13
94
XIII 5
133
IX 1
95
XIII 6
134
1X3
96
XIII 6
135
1X2
97
XIII 7
136
96
XIII 8
137
1X4
6
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger
Willkür.
Zweitälteste
Zweitälteste
Willkür
Willkür von 1574.
Willkür.
Willkür von 1574.
138
IX 5 (IX 7)
177
139
1X6
178
VI 10 (VI 1 1)
140
1X7 (1X8)
179
XVI 7 (XVI 8)
141
180
XVI 8 (XVI 9) i
142
181
1
143
182
■
144
183
145
IX 10 (IX 11)
184
146
iXll (1X12)
185
1
■
1
147
IX 12 (IX 13)
186
XVI 22 (XVI 23) '
148
IX 13 (IX 14)
187
XVI 20 (XVI 21)
149
IX 14 (IX 15)
188
XVI 21 (XVI 22)
150
IX 15 (IX 16)
189
151
IX 16 (IX 17)
190
XVII
152
191
VII 19 (VII 18)
153
IX 8 (IX 9)
192
1
■' ■ ■
154
VIII 6
,193
1
1
155
XVI 24 (XVI 25)
194
VIO
156
XVI 17 (XVI 18)
195
XVI 19 (XVI 20)
157
196
158
XI 7
197
XVI
159
XI 10
198
XV 2
160
XI 11
199
XV 3 (XV 2)
161
VI 6
200
XV 4 (XV 2)
162
XI 12
201
XV 5. 6 (XV 3. 4)
163
XI 13
202
164
VI 5
203
XVI 15 (XVI 16)
165
XI 2
204
XVI 13 (XVI 14)
166
XI 3. 4. 5
205
XVI 11 (XVI 12)
167
XI 16 (XI 15)
206
XVI 23 (XVI 24)
168
XI 17 (XI 16)
1 207
XVI 26 (XVI 27)
169
X4
208
IV 7
170
XII 8
209
XVI 12 (XVI 13)
171
XII 9 (XII 10)
210
VII 28 (VII 26)
172
XII 11
211
XII 1.3. 4
173
X3
212
IV 11
174
213
IV 13
175
X16
214
II 5 (II 4)
176
XVI 2
215
VII 9 (VII 8)
Beilage: Vergleich der einzelnen Willküren miteinander in tabellarischer Form. 177
III.
Zweit-
Willkür
von
Willkür von
Zweit-
Willkür von
Willkür von
älteste
15741).
1597.
älteste
1574.
1597.
Willkür.
Willkür.
I 1
III 1.1
39
IV 8
III 2.6
12
III 1.2
34
IV 9
12.3
13
III 1.3.4
IV 10
III 2.7
14
III 1.5
212
IV 11
III 2.8.9
15
III 1.6.7
41
IV 12
12.4 III 2.11
16
III 1.8
213
IV 13
1112.12
17
III 1.9
45
IV 14 ( )
12.4
—
18
III 1.10
44
IV 15 (IV 14;
|I 2.5
19
III 1.11
19
IV 16 (IV 15) I 2.6
I 10
III 1.12
64
VI
III 3.1.2
10
II 1
Il.l
65
V2
III 3.4
46
112
11.2
104
V3
III 3.5
12
113 (
-)
-(V4)
III 3.6
23
II 4 (II 3)
11.3
66
V 4 (V 5)
III 3.7
214
115 (114)
I 1.4
67
V5 (V6)
II13.8lII6.41
2
III 1
II 1.1
68
V 6 (V 7)
III 3.9
4
III 2
(III 3)
II 1.3
69
V 7 (V 8)
III 3.11
3.5
III 3
(III 2)
II 1.2
70
V8 (V9)
III 3.12
8
III 4
II 1.4
71
V9(-)
7
III 5
194
VIO
III 3.13
6
III 6
II 1.5
72
Vll
III 3.14
Jurtmentum
calumniae')
III 7
II 1.6
V 12 (-)
13
III 8
II 1.10
V 13 (V 12)
III 3.15—22
14
III 9
II 1.11
125
VI 1
III 4.1
29.30
IV l
III 2.1
126
VI 2
III 4.2
IV 2
III 2.2
127
VI 3
III 4.4
IV 3
128
VI 4
III 4.5
IV 4
III 2.3.4
164
VI 5
III 4.6
31
IV 5
III 2.5
161
VI 6
III 4.7
32
IV 6
12.1
115
VI 7
208
IV 7
12.2
VI 8
III 4.9
Auch hier sind dieselben Handschriften der Vergleichung zugrunde gelegt wie
in Tabelle II. Von zwei nebeneinander stehenden Zahlen bezieht sich die erste auf
Ms. XVIII C. f.a. 113, also auf den Stand von 1574, die zweite, eingeklammerte auf Ms. 277,
also auf den Stand von 1580.
^ Vgl. oben S. 78, 97.
12
178
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Zweit-
älteste
Willkür.
Willkür von
1574.
Willkür von
1597.
Zweit-
älteste
Willkür.
Willkür von
1574.
Willkür von
1597.
117
VI 9
III 4.10
133
IX 1
I4.I
178
VI 10 (VI 11)
III 4.13
135
1X2
14.2
74
VI 11 (VI 10)
III 4.12
134
1X3
14.3
35
VII 1
13.1
137
1X4
14.4
36
VII 2
13.2
- (IX
5
14.5
37
VII 3
13.3
138
IX 5 (IX 7)
14.6
53
VII 4 ( )
139
1X6
14.17
49
VII 5 (VII 4)
13.4
140
1X7 (1
X8)
14.19.21
48
VII 6 (VII 5)
13.5
153
1X8 (]
[X9)
14.7
VII 7 (VII 6)
13.6
1X9 (]
1X10)
14.8
50
VII 8 (VII 7)
13.7
145
IX 10
(IX 11)
14.9
215
VII 9 (VII 8)
13.8
146
IX 11
(IX 12)
14.10
57
VII10(VII12)
III 5.2
147
IX 12
(IX 13)
14.11
52
Villi (VII 9)
13.9
148
1X13
(IX 14)
14.12
82
VII12(VII10)
13.10
149
1X14
(IX 15)
14.13
54
VII13(VII11)
III 5.1
150
1X15
(IX 16)
14.14
58
VI114(VII13)
III 5.3
151
IX 16
(IX 17)
14.15
56
VII15(VII14)
111 5.4
73
XI
III 6.1
55
VII16(VII15)
X2
15.1
VII17(VII16)
III 5.5
173
X3
III 6.2
VII 18 (VII 17)
169
X4
III 6.3
191
VII 19 (VII 18)
III 5.6
99
X5
III 6.4
VII 20 ( )
100
X6
III 6.5
33
V1I21(VII19)
III 5.7
101
X7
III 6.6
VII22(VII20)
II 2.1
102
X8
III 6.7
27
VII23(VII21)
II 2.1
119
X9
III 6.8
25
VI 124 (VI 122)
II 2.3
120
X 10
III 6.9
26
VI 125 (VI 123)
112.12
121
X 11
1116.10
63
VI 126 (VII 24)
II 2.13
124
X12
III 6.11
28
VI 127 (VI 125)
112.14
132
X13
210
VII28(VII26)
122
X14
III 6.12
59
VIII 1
123
X 15
III 6.13
60
VIII 2
175
X 16
III 6.14
60
VIII 3
80.81,
X17
III 6.15
62
VIII 4
75
X18
1116.16
61
VIII 5
76
X19
III 6.17
154
VIII 6
III 5.9
77
X20
III 6.18
VIII 7
III 5.10
78
X21
III 6.19
Beilage: Vergleich der einzelnen Willküren miteinander in tabellarischer Form. 179
Zweit-
Zweit-
älteste
Willkür
von
Willkür von
SIteste
Willkür
von
Willkür von
Willkür.
1574
•
1597.
Willkür.
1574.
1597.
106
X22
III 6.20
163
XI 13
107
X23
III 6.21
XI 14
(-)
108
X24
III 6.22
XI 15
(XI 14)
III 7.12
74
9
X25 (
;-)
167
XI 16
(XI 15)
III 7.14
112
X26 (
;X25)
III 6.23
168
XI 17
(XI 16)
III 7.16
87
X27 (
;X26)
III 6.24
85
XI 18
(XI 17)
III 7.17
89
X28
III 6.26
86
XI 19
(XI 18)
88
X29 (
:X27)
III 6.25
111
XI 20
(XI 19)
III 7.19
113
X30 (
;X29)
III 6.29
211
XIII
114
X31 (
;X30)
III 6.30
XII 2
III 8.1
109
X32 (
:x3i)
III 6.31
211
XII 3
III 8.2
109
X33 (
:X32)
III 6.32
211
XII 4
III 8.3
110
X34 (
:X33)
III 6.33
XII 5
III 8.4
105
X35 (
;X34)
III 6.34
XII 6
X36 (
;X35)
III 6.35
XII 7
III 8.5
X37 (
:X36)
III 6.36
170
XII 8
III 8.6
83
X38 (
;X37)
III 6.37
171
XII 9 1
(XII 10)
III 8.9
85
X39 (
:X38)
III 6.38
XII 10
(XII 9)
III 8.8
X40 (
;X39)
III 6.42
172
XII n
III 8.10
X41 1
[X40)
15.2
XII 12
III 8.11
103
X42 1
(X41)
III 6.43. 44
84
XII 13
III 8.12
X43 (
(X42)
15.3
XII 14
III 8.13
X44 1
(X43)
15.4
90
XIII 1
III 9.1
X45 1
(X44)
15.5
91
XIII 2
III 9.25.26
X46 (
;X45)
15.6
92
XIII 3
III 9.24
X47 (
;X46)
15.7
93
XIII 4
III 9.23
XU
III 7.1
94
XIII 5
165
XI 2
95.96
XIII 6
III 9.8
166
XI 3
III 7.2
97
XIII 7
III 9.21
166
XI 4
98
XIII 8
III 9.4
166
XI 5
III 7.3
40
XIV 1
I6.I
XI 6
III 7.4
40
XIV 2
16.2
158
XI 7
III 7.5
15
XIV 3
16.3
XI 8
XIV 4
III 2.13
XI 9
III 7.6
197
XVI
II 5.1
159
XI 10
III 7.7
198
XV 2
II 5.2
160
XI 11
III 7.8
199
XV3 (
[XV 2)
II 5.2
162
XI 12
III 7.9
200
XV 4 (
(XV 2)
II 5.2
12*
180
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Zweit-
Willkür von
Willkür von
Zweit-
Willkür von
Willkür von
Willkür.
1574.
1597.
Willkür.
1574.
1597.
201
XV 5 (XV 3)
II 5.3
79
XVI 10
II 6.4
201
XV 6 (XV 4)
II 5.4
205
XVI 11 (XVI 12)
II 6.5
42
XV 7 (XV 5)
II 5.5.6
209
XVI12(XVI13)
II 6.6
Zusatz zu
204
XVI13(XVI14)
II 6.7
•
42»)
XV 8 (XV 6)
II 5.7
38
XVI14(XVI15)
II 6.8
43
XV 9 (XV 7)
II 5.8 .
203
XVI15(XVI16)
II 6.9
XV 10 (XV 8)
II 5.9
20
XVI 16(XVI 17)
17.6
XV 11 (XV 9)
156
XVI 17(XVI 18)
17.7
190
XVI 1
17.1
22
XVI 18(XVI 19)
III 10.3
176
XVI 2
17.2
21
XVI19(XVI20)
II 6.10
18
XVI 3
17.3
' 187
XVI20(XVI21)
116.11
16
XVI 4
III 10.1
188
XVI 21 (XVI 22)
11 6.12
XVI 5
II 6.1
186
XVI22(XVI23)
II 6.13
17
XVI 6
17.5
206
XVI23(XVI24)
116.14
(XVI 7)
II 6.2
155
XVI24(XVI25)
116.15
179
XVI 7 (XVI 8)
III 10.2
•
' 24
XVI25(XVI26)
116.16
180
XVI 8 (XVI 9)
II 6.3
. 207
XVI26(XVI27)
116.17
116
XVI9(XVI11)
III 4.11
IV.
Willkür Willkür
Willkür
Willkür
Willkür von 1574.
von 1597. von
1761.
Willkür von 1574.
von 1597.
von 1761.
II 1
I 1.1 ]
[1.1
VII 3
13.3
13.4
112
I 1.2 1
1.2
Vll 5 (VII 4)
13.4
13.5
114 (113)
I 1.3 1
[ 1.3
VII 6 (VII 5)
13.5
13.6
II 5 (II 4)
11.4 ]
[ 1.4
VII 7 (VII 6)
13.6
13.7
IV 6
12.1
12.1
VII 8 (VII 7)
13.7
13.8
IV 7
12.2
[2.2
VII 9 (VII 8)
13.8
13.9
IV 9
12.3 1
[2.3
Villi (VII 9)
13.9
13.10
IV 12. 14 ( )
12.4 1
12.4
VII 12 (VII 10)
13.10
13.11
IV 15 (IV 14)
12.5
[2.5
IX 1
14.1
14
IV 16 (IV 15)
12.6
[2.6
Abschn. 1.1
VII 1
13.1 1
[3.1
1X2
14.2
14
VII 2
13.2
[3.3
Abschn. 1.2
J) Vgl. oben S. 82 Anm.
Beilage: Vergleich der einzelnen Willküren miteinander in tabellarischer Form. 181
^■AM ■ B ^ ^ A ^^ ^ . L ^-^ A
Willkür
Willkür von
Willkür Will
kür von
Willkür von 1574.
von 1597.
1761.
Willkür von 1574. ^^^
1 1597.
1761.
1X3
14.3
14
XIV 3 I
6.3 1
6.3
Abschn. 1 .3
XVII I
7.1
Abschn.2.1
XVI 2 I
7.2 1
7.2
1X4
14.4
XVI 3 I
7.3 1
7.1
- (IX 5)
14.5
14
7.4 1
7.3
Abschn. 5.1
XVI 6 I
7.5 1
7.4
1X5 (1X7)
14.6
XVI 16 (XVI 17) I
7.6 1
[7.5
IX 8 (IX 9)
14.7
XVI 17 (XVI 18) I
7.7 1
17.6
IX 9 (IX 10)
14.8
15.8
III 1 I
1 1.1 ]
[1 1.1
IX 10 (IX 11)
14.9
14
1113(1112) I
I 1.2 1
11.2
Abschn.5.13
1112(1113) I
I 1.3 1
I 1.3
IX 11 (IX 12)
14.10
14
III 4 I
I 1.4 1
[I 1.3
Abschn. 7.2
III 6 I
I 1.5 1
[I 1.4
IX 12 (IX 13)
14.11
14
III 7 I
11.6
Abschn. 6.5
11.7 1
I 1.5
IX 13 (IX 14)
14.12
I 1.8 1
I 1.6
IX 14 (IX 15)
14.13
I 1.9 1
I 1.7
IX 15 (IX 16)
14.14
14
III 8 I
I 1.10
Abschn. 6.6
III 9 I
I 1.11
I 1.9
IX 16 (IX 17)
14.15
14
Abschn. 6.9
VII 22 23 I
(VII 2021)
12.1 1
12.1
14.16
12.2 I
[12.2
1X6
14.17
VII 24 (VII 22) I
12.3 1
112.3
14.18
12.4 1
12.4
IX 7 (IX 8)
14.19
12.5
[12.5
14.20
12.6 ]
12.7
IX 7 (IX 8)
14.21
12.7
12.8
14.22
12.8 1
[12.8
14.23
15.2
12.9 ]
12.9
14.24
1 2.10 1
12.10
X2
15.1
15.5
12.11
12.11
X41 (X40)
15.2
15.9
VII 25 (VII 23) I
12.12
X 43 (X 42)
15.3
15.11
VII 26 (VII 24) I
I 2.13 1
112.12
X 44 (X 43)
15.4
15.12
XII 27 (VII 25) I
I 2.14 1
12.13
X 45 (X 44)
15.5
15.13
I 2.15 1
12.14
X 46 (X 45)
15.6
15.14
13.1 1
13.2
X 47 (X 46)
15.7
15.15
I 3.2 1
13.3
XIV 1
16.1
16.1
13.3 1
13.4
XIV 2
16.2
16.2
13.4 1
13.5
182
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Willkür Willkür
Willkür von 1574. ^^„ ,59, ^^„ ,7g,
Willkür von 1574.
Willkür
von 1597.
Willkür
von 1761.
1
13.5 I
13.4
XV 5 (XV 3)
II 5.3
II 6.14
1
13.6 I
13.5
XV 6 (XV 4)
II 5.4
II 6.17
1
[1 3.7 I
13.6
XV 7 (XV 5)
II 5.5
II 6.19
1
[1 3.8 I
13.10
XV 7 (XV 5)
II 5.6
116.20
1
13.9 I
13.8
XV 8 (XV 6)
II 5.7
116.23
113.10 I
13.10
XV 9 (XV 7)
II 5.8
116.21
[13.11
XV 10 (XV 8)
II 5.9
116.22
1
[13.12 I
13.12
XVI 5
II 6.1
(13.13 I
13.15
(XVI 7)
II 6.2
II 7.1
[13.14 I
13.15
XVI 8 (XVI 9)
II 6.3
II 7.3
[13.15 I
13.15
XVI 10
II 6.4
[I3.1a') I
I4.I
XVI 1 1 (
:XVI 12]
1 i
1 II 6.5
II 7.5
[1 3.2a I
14.2
XVI 12 (
;xvi 13]
) II 6.6
]
1 3.3a I
14.3
XVI 13 (
[XVI 14]
) II 6.7
II 7.3
,
[I 3.4a I
14.3
XVI 14 (
[XVI 15]
1 II 6.8
II 7.6
[I 3.5a I
14.4
XVI 15 {
[XVI 16]
1 II 6.9
II 7.7
[I 3.6a 1
14.5
XVI 19 (
[XVI 20]
»116.10
^
[I 3.7a
XVI 20 (
[XVI 21;
1 116.11
1
[1 3.8a I
14.6
XVI 21 (
[XVI 22'
1 II 6.12
II 3.9a I
14.7
XVI 22 (
[XVI 23'
1116.13
[1 3.10a I
14.9
XVI 23 (
[XVI 24;
1116.14
1
[1 3.11a I
14.10
XVI 24 (
[XVI 25;
1116.15
1
I 3.12a I
14.11
XVI 25 (
[XVI 26]
1 II 6.16
1
14.1 I
15.1
XVI 26 (
[XVI 27'
) 116.17
[1 4.2 I
15.2
I 1
III 1.1
III 1.1.3.5
1
14.3 I
15.3
12
III 1.2
III 1.4
[1 4.4 I
15.4
13
III 1.3
III 1.12
[I 4.5 I
15.6
13
III 1.4
III 1.8 Tit.I
1
[I 4.6 I
I 5.7.8
14
III 1.5
III 1.2.6 1
[I 4.7 I
15.9
15
III 1.6
III 1.8
,
[1 4.8 I
15.9
Tit. I. II
,
11 4.9 I
15.6
15
III 1.7
III 1.8
[14.10 I
15.6
Tit. III
114.11 I
15.6
16
III 1.8
[14.12 I
15.6
17
III 1.9
III 1.15
XVI
[15.1 I
I 6.3.4
18
III 1.10
III 1.14
XV 2.3.4 (XV 2)
11 5.2 I
I 6.4.5
19
III 1.11
III 1.11
Vgl. oben S. 119. Die Artikel haben doppelte Zählung.
Beilage: Vergleich der einzelnen Willküren miteinander in tabellarischer Form. 183
„, ,, Willkür
Willkür von
Willkür
Willkür von
Willkür von 1574. ^„„ ^^
1761.
Willkür
von 1574. ^„„ ,597
1761.
I 10 I
111.12
III 1.10
11
[14.3
III 4.9
II 1.13
III 1.9
VI 3
[14.4
III 4.1.11
IV 1 I
II 2.1
III 2.1
VI 4
II 4.5
III 4.23
IV 2 I
II 2.2
VIS
Y '
[14.6
III 7.1
IV 4 I
II 2.3
III 2.2
VI 6
u
[14.7
III 7.3
IV 4 I
II 2.4
III 2.3
[14.8
IV 5 I
II 2.5
III 2.4
VIS
W '
14.9
III 7.4
IV 8 I
II 2.6
III 2.5
VI 9
m I
14.10
III 7.5
IV 10 I
II 2.7
III 2.6
XVI 9
(XVI 11) 11
[14.11
III 7.6
IV 11 I
II 2.8
VI 11
(VI 10) u
14.12
III 7.7
IV 11 I
II 2.9
III 2.7
VI 10
(VI 11) I
[14.13
III 7.8
112.10
VII 13
(Villi) 11
[15.1
III 8.1
IV 12 I
II 2.11
III 2.8
VII 10
(VII 12) 11
[15.2
III 8.2
IV 13 I
112.12
III 2.9
VII 14
(VII 13) I
[15.3
III 8.3
XIV 4 I
II 2.13
III 2.10
VII 15
(VII 14) 11
[15.4
III 8.4
VI I
II 3.1
VII 17
(VII 16) 11
15.5
III 8.5
VI I
II 3.2
III 3.1
VII 19
(VII 18) I]
[15.6
III 8.6
II 3.3
III 3.2
VII 21
(VII 19) 11
[15.7
V2 I
II 3.4
III 3.3
[15.8
V3 I
II 3.5
III 3.4
VIII 6
[15.9
III 8.7
- (V 4) I
II 3.6
III 3.5
VIII 7
[15.10
III 8.8
V4 (V5) I
II 3.7
X 1
[16.1
III 9.1
V5 (V6) I
II 3.8
X3
[16.2
V6(V7) I
II 3.9
X4
A .
[I 6.3
113.10
X5
[16.4
III 9.5
V7 (V8) I
113.11
III 3.6
X6
W '
(16.5
III 9.5
V8 (V9) I
113.12
III 3.7
X7
[16.6
III 9.5
VIO I
113.13
X8
[16.7
III 9.5
Vll I
113.14
X9
[16.8
V 13 (V 12) I
113.16
XIO
[16.9
III 9.6
V 13 (V 12) I
113.16
X 11
[16.10
III 9.7
V 13 (V 12) I
113.17
III 3.8
X12
[16.11
III 9.8
V 13 (V 12) I
113.18
III 3.9
X14
w <
[16.12
V 13 (V 12) I
113.19
X 15
16.13
III 9.9
V 13 (V 12) I
113.20
III 3.10
X16
16.14
V 13 (V 12) I
II 3.21
III 3.11
X17
V '
[16.15
III 9.10
V 13 (V 12) I
113.22
III 3.12
X 18
16.16
III 9.11
VII I
II 4.1
III4.1.5.25
X19
[16.17
III 9.12
VI 2 I
II 4.2
III 4.8.22
X20
w
16.18
III 9.13
184
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger \Cillkfir.
Willkür
Willkür von »574. ^„„,59,
Willkür von
1761.
Willkür von
Willkür
'^^*- von 1597.
Willkür von
1761.
X21 11
16.19
1119.14
XI 16 (XI
15)
[117.14
X22 11
[16.20
1119.15
[117.15
X23 11
16.21
III 9.18
XI 17 (XI 16)
1117.16
X24 11
16.22
1119.19
XI 18 (XI
17)
[117.17
X 26 (X 25) 11
[16.23
[117.18
III 10.9
X27(X26) 11
16.24
XI 20 (XI 19) 1
[117.19
X29(X27) 11
16.25
[II 7.20
III 10.10
X28 I
[I 6.26
III 9.20
XII 2
[118.1
III 11.1
[16.27
III 9.21
XII 3
[11 8.2
11111.2
11
[16.28
1119.22
X114
II 8.3
III 11.3
X 30 (X 29) 11
116.29
III 9.23
XII 5
[II 8.4
X31 (X30) I
[16.30
XII 7
118.5
III 11.4
X32(X31) II
16.31
III 9.24
XII 8
[II 8.6
X 33 (X 32) 11
[I 6.32
111 9.25
[II 8.7
III 11.7
X34 (X33) 11
116.33
III 9.25
XII 10 (XII 9) 1
[II 8.8
X35(X34) 11
116.34
III 9.26
XII 9 (XII 10) 1
[II 8.9
X 36 (X 35) I
116.35
III 9.26
XII 11
1
[118.10
III 11.8
X37 (X36) 11
[16.36
III 9.26
XII 12
[118.11
III 11.4
X38 (X37) L
II 6.37
III 9.27
XII 13
[118.12
III 11.10
X 39 (X 38) 11
[16.38
111 9.28
XII 14
[118.13
11111.10
11
16.39
XllI 1
II 9.1
111 12.1
[16.40
III 9.29
111 9.2
III 12.2
-(V6) 11
16.41
111 9.30
[II 9.3
111 12.3
X 40 (X 39) I
[I 6.42
III 9.31
X1118
[II 9.4
III 12.4
X42(X41) 11
116.43
III 9.32
[II 9.5
III 12.5
X42(X41) I
116.44
111 9.32
[II 9.6
III 12.6
XI 1 11
117.1
III 10.2
II 9.7
III 12.7
XI 3 11
[17.2
XIII 6
II 9.8
III 12.8.9
XI 5 11
[17.3
119.9
III 12.10
XI 6 11
[17.4
III 10.3
119.10
III 12.11.12
XI 7 I
[17.5
III 10.4
[II 9.11
III 12.13
XI 9 I
[17.6
III 10.5
[119.12
III 12.14
XI 10 11
[17.7
III 10.6
[119.13
III 12.15
XI 11 11
[17.8
III 10.6
119.14
III 12.16
XI 12 11
[17.9
III 10.7
119.15
[17.10
III 10.7
[119.16
III 12.17
[17.11
III 10.8
119.17
III 12.18
XI 15 (XI 14) 11
[1 7.12
[119.18
111 12.19
[17.13
119.19
III 12.20
Beilage: Vergleich der einzelnen Willküren miteinander in tabellarischer Form. 185
Willkfir
Willkür von 1574. ^„„ ,59,
Willkfir
von 1761.
Willkür
Willkür von 1574. ^^^ ,597
Willkür
. von 4761.
'
[II 9.20
III 12.21
III 9.28
III 12.25
XIII 7 1
[119.21
III 12.22
III 9.29
III 12.26
'
[II 9.22
III 12.23
III 9.30
III 12.27
, XIII 4 1
[II 9.23
XVI 4 III 10.1
XIII 3
[II 9.24
XVI 7 (XVI 8) III 10.2
II 7.3
XIII 2 1
[II 9.25
III 12.24
XVI 18 (XVI 19) III 10.3
II 7.2
XIII 2 1
[II 9.26
III 12.24
III 10.4
II 7.4
J
[II 9.27
\
r
•
Willkar von 1761.
Willkür von 1597.
Willkür von 1761. Willkür von 1597.
Il.l
1
l 1.1
I 4 Abschn. 1.4—10
11.2
1
1.2
14 Abschn. 2.1
14.3
11.3
1
[ 1.3
I 4 Abschn. 2.2—8
11.4
1
1.4
I 4 Abschn. 3.1— 3
12.1
1
[2.1
I 4 Abschn. 4.1—9
12.2
1
[2.2
I 4 Abschn. 5.1
14.5
12.3
1
[2.3
I 4 Abschn. 5.2—12
, 12.4
1
[2.4
I 4 Abschn. 5.13
14.9
1 12.5
2.5
I 4 Abschn. 5.14—20
1 12.6
[2.6
I 4 Abschn. 6.1—4
1 12.7
I 4 Abschn. 6.5
14.11
1 13.1
3.1
I 4 Abschn. 6.6
14.14
1 13.2
I 4 Abschn. 6.7 8
1 13.3
'
[3.2
I 4 Abschn. 6.9
14.15
1 13.4
[3.3
I 4 Abschn. 6.10—21
1 13.5
[3.4
I 4 Abschn. 7.1
1 13.6
[3.5
I 4 Abschn. 7.2
14.10
f 13.7
1
[3.6
I 4 Abschn. 7.3—8
13.8
[3.7
14 Abschn. 8.1—4
13.9
13.8
I 4 Abschn. 9.1—26
13.10
[3.9
14 Abschn. 10. 1-23
13.11
(3.10
15.1
13.12
15.2
14.23
14 Abschn. l.i
[4.1
15.3
14 Abschn. 1.2
14.2
15.4
14 Abschn. 1.3
14.3
15.5
15.1
186
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Willkfir von 1761
5.6
5.7
5.8
5.9
5.10
5.11
5.12
5.13
5.14
5.15
6.1
6.2
6.3
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
ür von 1597.
Willkür von 1761.
Willkür von 1597.
112.11
112.11
—
112.12
II 2.13
14.8
112.13
112.14
15.2
II 2.14
II 2.15
II 3.1
15.3
II 3.2
II 3.1
15.4
II 3.3
II 3.2
15.5
II 3.4
II 3.3.5
15.6
II 3.5
II 3.4.6
15.7
II 3.6
II 3.7
16.1
II 3.7
16.2
II 3.8
II 3.9
16.3
II 3.9
17.3
113.10
II 3.8.10
17.2
113.11
17.4
113.12
113.12
17.5
113.13
17.6
113.14
17.7
113.15
II 3.13.14.15
11 1.1
II 4.1
II 3.1ai)
II 1.2
II 4.2
II 3.2a
II 1.3.4
II 4.2
II 3.3a.4a
II 1.5
II 4.3
II 3.5a
II 1.7
II 4.5
II 3.6a
II 1.8
II 4.6
II 3.8a
II 1.9
II 4.7
II 3.9a
II 4.8
II 1.11
II 4.9
II 3.10a
II 2.1
114.10
II 3.11a
II 2.2
114.11
II 3.12a
II 2.3
114.12
II 2.4
114.13
II 2.5
114.14
114.15
II 2.6
114.16
II 2.7.8
114.17
II 2.9
114.18
112.10
114.19
•) Vgl. oben S. 182 Anm.
Beilage: Vergleich der einzelnen Willküren miteinander in tabellarischer Form. 187
Willkür von 1761.
Willkür von 1597.
Willkür von 1761.
Willkür von 1597
114.20
III 1.1
III 1.1
II 5.1
II 4.1
III 1.2
III 1.5
II 5.2
II 4.2
III 1.3
III 1.1
II 5.3
II 4.3
III 1.4
III 1.2
II 5.4
II 4.4
III 1.5
III 1.1
II 5.5
III 1.6
III 1.5
II 5.6
II 4.5.9.10.11.12
III 1.7
II 5.7
II 4.6
III 1.8 Tit. I
III 1.4.6
II 5.8
II 4.6
III 1.8 Tit. II
III 1.6
II 5.9
II 4.7.8
III 1.8 Tit. III
III 1.7
II 6.1
III 1.8 Tit. IV
II 6.2
III 1.8 Tit. V
.
II 6.3
II 5.1
III 1.9
III 1.13
II 6.4
II 5.1.2
III 1.10
III 1.12
II 6.5
II 5.2
III 1.11
III 1.11
II 6.6
III 1.12
III 1.3
II 6.7
III 1.13
II 6.8
III 1.14
III 1.10
II 6.9
III 1.15
III 1.9
116.10
III 1.16
116.11
III 2.1
III 2.1
116.12
III 2.2
III 2.3
116.13
III 2.3
III 2.4
116.14
II 5.3
III 2.4
III 2.5
116.15
III 2.5
III 2.6
116.16
III 2.6
III 2.7
II 6.17
II 5.4
III 2.7
III 2.9
116.18
III 2.8
1112.11
116.19
II 5.5
III 2.9
III 2.12
116.20
II 5.6
III 2.10
III 2.13
II 6.21
II 5.8
III 3.1
III 3.2
116.22
II 5.9
III 3.2
III 3.3
116.23
II 5.7
III 3.3
III 3.4
II 7.1
II 6.2
III 3.4
III 3.5
117.2
III 10.3
III 3.5
III 3.6
II 7.3
II 6.3.7 III 10.2
III 3.6
III 3.11
II 7.4
III 10.4
III 3.7
III 3.12
II 7.5
II 6.5
III 3.8
III 3.17
II 7.6
II 6.8
III 3.9
III 3.18
II 7.7
II 6.9
III 3.10
III 3.20
188
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Willkür von 1761.
Willkür von 1597.
III3.11
III 3.21
III 3.12
III 3.22
III 4.1
III 4.1.4
III 4.2
III 4.3
III 4.4
III 4.5
III 4.1
III 4.6
III 4.7
III 4.8
III 4.2
III 4.9
III 4.3
III 4.10
III 4.11
III 4.4
III 4.12
III 4.13
III 4.14
III 4.15
III 4.16
III 4.17
III 4.18
III 4.19
III 4.20
III 4.21
III 4.22
III 4.2
III 4.23
III 4.5
III 4.24
III 4.25
III 4.1
III 5.1
III 5.2
III 5.3
III 5.4
III 5.5
III 6.1
III 6.2
III 6.3
III 6.4
III 7.1
III 4.6
III 7.2
III 7.3
III 4.7
III 7.4
III 4.9
Willkür von 1761.
Willkür von 1597.
III 7.5
III 4.10
III 7.6
III 4.11
III 7.7
III 4.12
III 7.8
III 4.13
III 8.1
III 5.1 i
III 8.2
III 5.2
III 8.3
III 5.3
III 8.4
III 5.4
III 8.5
III 5.5
III 8.6
III 5.6
III 8.7
III 5.9
III 8.8
III 5.10
III 9.1
III 6.1
III 9.2
III 9.3
1
III 9.4
III 9.5
III 6.4.5.6.7
III 9.6
III 6.9
III 9.7
III 6.10
III 9.8
III 6.11
III 9.9
III 6.13
III 9.10
III 6.15
III 9.11
III 6.16
III 9.12
III 6.17
III 9.13
III 6.18
III 9.14
III 6.19
III 9.15
III 6.20
III 9.16
III 9.17
III 9.18
1116.21
III 9.19
III 6.22
III 9.20
III 6.26
III 9.21
1116.^7
III 9.22
III 6.28
III 9.23
III 6.29
III 9.24
III 6.31
III 9.25
III 6.32.33
III 9.26
III6.34.35.36
III 9.27
III 6.37
III 9.28
III 6.38
Beilage: Vergleich der einzelnen Willküren miteinander in tabellarischer Form. 189
Willkür
von 1761.
Willkür von 1597.
Willkür von 1761.
Willkür von 1597
9.29
III 6.40
III 12.3
III 9.3
9.30
III 6.41
III 12.4
III 9.4
9.31
III 6.42
III 12.5
III 9.5
9.32
III 6.43.44
III 12.6
III 9.6
9.33
III 12.7
III 9.7
9.34
III 12.8
III 9.8
10.1
III 12.9
III 9.8
10.2
III 7.1
III 12.10
III 9.9
10.3
III 7.4
III 12.11
III 9.10
10.4
III 7.5
III 12.12
III 9.10
10.5
III 7.6
III 12.13
III 9.11
10.6
III 7.7.8
III 12.14
III 9.12
10.7
III 7.9.10
III 12.15
III 9.13
10.8
III 7.11
III 12.16
III 9.14
10.9
III 7.18
III 12.17
III 9.16
10.10
III 7.20
III 12.18
III 9.17
11.1
III 8.1
III 12.19
III 9.18
11.2
III 8.2
III 12.20
III 9.19
11.3
III 8.3
III 12.21
III 9.20
11.4
III 8.5.11
III 12.22
III 9.21
11.5
III 12.23
III 9.22
11.6
III 12.24
III 9.25.26
11.7
III 8.7
III 12.25
III 9.28
11.8
III 8.10
III 12.26
III 9.29
11.9
III 12.27
III 9.30
11.10
1118.12.13
Verordnung etc.
12.1
III 9.1
Anhang
12.2
III 9.2
190
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Register.
In das Register ist der Name Danzig nicht aufgenommen. Unter
Willkür finden sich nur die Willküren des Landes und anderer Städte,
während über die verschiedenen Rezensionen der Danziger Willkür
das Inhaltsverzeichnis unterrichtet. Ältere Wortformen, die nicht
sogleich erkannt werden können, sind unter der ihnen eigentümlichen
Orthographie aufgenommen, auch ist bei der modernen Wortform auf
sie hingewiesen, während solche, die leicht erkennbar sind, unter der
modernen Form des Wortes ohne besonderen Hinweis stehen. Im
allgemeinen sind nur Hauptworte aufgenommen, Ausnahmen bilden
nur andere Worte, die einer sprachlichen Erklärung bedürfen. Das
Register ist im wesentlichen Sach- und Wortregister, die wenigen in
der Abhandlung vorkommenden Personen- und Ortsnamen sind jedoch
in ihm mit untergebracht.
Aal (oell) 49.
Aas 163.
Aberunstig — fluchtig, verwandt mit ent-
rinnen 57. 62.
Abfuhr des Unrats 16. 63. 89. 102. 163.
Aborte 99. 152. 163.
Abtretung der Güter seitens eines Schuld-
ners 151. 164.
Achat als Schmuck 160.
Acht 21. 28. 62. 75. 101.
Älterleute der Fleischer 101. 126, der Ge-
werke 126, der Hauptgewerke 147. 148,
der Maurer- und Zimmerleute 152.
Ämterverteilung im Rat 156.
Ärzte 20. 60. 71. 89. 102.
Äxte (exze) 39.
Alienstein s. Handfeste.
Altstadt Danzig 14. 39. 73. 112. 152. 161.
Amechtsgesellen Amts-, Zunftgesellen 26.
Amt Handwerk 51. 87.
Amtsdiener 156.
Anfechtung von Testamenten 155.
Angeber 21. 103. s. auch Vormelder.
Angelobter Bürger 98. 123.
Ankläger, öffentliche 76, s. auch Instigator.
Anklagen, böse und ungerechtfertigte 156.
Ansprechung von Erben 38. 83, s. auch Erbe.
Anstifter zum Meineid 74.
Appellation s. Berufung.
Appellationssachen 123.
Arbeit zwangsweise am Wall 109, s. auch
Zwangsarbeit.
Arbeiter, Arbeitsmann 124. 128. 156. 157.
164, s. auch Bürgerrecht.
Arbeitszeit der Maurer und Zimmerleute 141.
Arbiträre Urteile 22.
Armbrust muß ein Bürger haben 32.
Arme Leute 62.
Arreste 119. 122. 139. 151. 154.
Artushof in Danzig 9. 59. 69. 81. 156.
Asche 44. 86. 125.
Aschhof, Aschhofsordnung 161.
Assessorialgericht, Königliches 147.
Assoziationen von Bürgern und Fremden
123. 124. 129, s. auch Gesellschaft.
Aufruhr 22. 82. 154.
Auftreibung der Handwerker ^^ Anrüchig
machen, aus der Zunft treiben 81. 153.
Register.
191
Aufwand 20, s. auch Bewirtung, Hochzeiten,
Kleider.
Augen, Ausstechen derselben als Strafe 21.
60. 101.
August III., König von Polen 144. 145. 150.
Auktionator s. Ausrufer.
Ausleuchtung der Schiffe — Leichterung,
Entladung 53. 87.
Ausrufer — Auktionator, Taxator 162, 165.
Ausruferknechte 162.
Ausruferschreiber 162. 165.
Aussätzige Leute 58.
Ausschank 22. 126. 162, s. auch Zapfen,
Bier, Branntwein, Met, Wein.
Ausschuß zur Beratunjg der Willkür (1572/74)
92—94,(1575/7) 103. 104, (1580) 107. 110,
(1585 ff.) 110. 113. 114, (1660) 113. 134.
Ausweisung s. Verweisung.
AuwstwoUe Augustwolle 51.
Backe, Betrügern wird das Stadtwappen auf
die Backe gebrannt 74. 155.
Backofen 39. 83.
Bader 40. 65. 84.
Bäcker 57, Gewerk 146.
Bänder an Tonnen 56. 88.
Ballast 22. 53. 54. 87.
Bandelier an der Muskete 140.
Bank der Fleischer 58.
Bankerotteure 100. 121.
Barbara St., Kirche 57.
Bathory s. Stephan.
Bauerlaubnis 72.
Bauherren 38. 83. 108. 120. 152.
Bauholz 86.
Baum — Holz 33.
Baum - Schlagbaum am Wasser 55. 88.
99. 153.
Baumeister 38.
Baumschließer 99.
Bauordnung 69. 99. 102. 138. 141. 152. 160.
Baupolizei, baupolizeiliche Vorschriften 8.
19. 70. 71. 73. 75. 108. 124.
Baupolizeiordnung von 1868 170.
Baustreitigkeiten 38. 108.
Bauten 36—39. 72. 73. 83. 120. 125. 141.
160. 161.
Beamte, vereidigte bei den Handelseinrich-
tungen 164.
Befestigungen der Stadt 19. 33. 121, s. auch
Festungswerke, Planken, Wehren, Zäune.
Befrachter 169.
Befrachtung der Schilfe 153.
Beichte 17. 26.
Beil 65.
Beimäkler 128.
Beisitzer der Willkür 23. 64. 68. 89.
Beistand, rechtlicher 81.
Belagerung Danzigs von 1734 144.
Beleidigung 127, der Wette 123.
Bergerore, ein Fisch 44. 49. 85. 86.
Berichtesleute ^~ Schiedsrichter 27.
Bernsteinschnur als Schmuck 160.
Berufung, gerichtliche 19. 30. 69. 76. 81.
97. 103. 108. 131 — 137. 139. 156.
Besatzung der Güter 119. 151. 164.
Beschädiger s. Schädiger.
Beschlagnahme 21. 97. 109. 121. 126.
Beschwerung - Belastung von Grund-
stücken 82.
Betrüger 74. 155.
Betrügliche s. falsche.
Beweiben s. ehelich.
Beweise beim Wettgericht 156.
Beweren — in Bewahrung geben 42. 84.
Bewirtung, Aufwand dabei 20.
Bier 22. 33. 34. 50. 56. 63. 88. 97. 120.
125. 126. 151, fremdes 126, geringes
109, Tafelbier 109.
Bierbänke 81.
Bierkrüge 20. 50.
Bierschenk 57.
Biertonnen 56. 88.
Bierträger 20.56.71.88. 99. 109. 124. 126. 160.
Bierzapfer — Bierhändler 126.
Biesow, Johann, Hundertmann 145.
Binnenhensisch =^ zur Hanse gehörig 42.
Bischof 3.
Blei 161.
Bleihof 161.
Blinde Käufe 100.
Blut und Bio (blau) - Wunden 29.
Bodmerei 124. 157.
Böttcher 56. 88. 124, -gewerk 162.
Bogenholz - - Eibenholz 44.
Bollwerk 54. 87.
Bonhorst, Constantin, Ratsherr 157.
Boote mit Fischen 49. 85.
192
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Bootsmann 55.
Bordelle 122. 142.
Bording, Kahn zum Entladen der Seeschilfe
53. 87. 121.
Bordingsfahrer 52. 87.
Bornen s. Brennen und Brunnen.
Bornholm 28.
Borten 59, seidene 61.
Botelei - Büttelei, Gefängnis 21. 46. 59.
Brabank, Bragebank, Platz am Wasser 53.
152.
Brake (Wrake), amtliche Prüfung der Waren
20. 43. 44. 49. 53. 85. 86. 87. 106. 161.
Braker (Wraker), Beamte bei der Brake 43.
44. 85. 86. 100. 125. 161.
Brand 39, s. auch Feuersbrunst.
Brandes, Gerhard, Bürgermeister 116.
Brandmauer 37. 83. 169.
Brandstiftung, Drohung damit 19. 22. 56. 71.
88. 122. 123. 155.
Branntwein 22. 50. 64. 165.
Branntweinhäuser 165.
Brauen, Brauer, Brau werk 20. 56. 88. 98.
100. 105. 123. 162, s. auch Bürgerrecht.
Braunsberg 4.
Breites Quartier 112. 133. 134. 145.
Breites Tor 64.
Bremzell — ^ Verbrämung, Pelzbesatz 61.
Brennen (bomen) - - Brand anlegen 56. 88.
Brennholz 46. 47. 70. 84.
Briefe 70. 82, des Arztes =^ Zeugnisse 60,
eiserne 100. 121.
Broche s. Bruche.
Brot 20. 57. 72. 88. 97. 125. 126. 162.
Brotkauf 120.
Bruche (Broche) - Strafe 22. 26—65 passim.
Brücke 20. 46. 60, Vorbau am Hause 38.
83, Bollwerk am Wasser 49. 53. 55.
87. 88.
Brüderschaften 70.
Brunnen (Borne) 44. 86.
Brust am Fleische 58. 88.
Buben 90.
Buden 38. 62, offene 41. 84. 105.
Bürgen 29. 38. 69.
Bürgschaft 29.
Bürger 19. 21. 33—36. 40. 42. 48—50. 56.
57. 59. 61. 67. 72. 74. 82. 84. 88. 90.
98. 100. 105. 108. 109. 112. 113. 115.
116. 123. 124. 129. 138. 140. 152. 154.
156. 157. 163. 165. 167.
Bürgereid 98. 157.
Bürgergeld 98. 123. 128. 140. 156. 157.
Bürgerkinder 35. 83. 90. 152.
Bürgerlicher Gehorsam, Last und Pflicht 90.
Bürgerliche Pflichten 103.
Bürgerliche Verhaltung 119. 150.
Bürgermeister 15. 22. 25. 39. 68. 75. 78.
167, präsidierender 121, unterster 76.
wortführender 70.
Bürgerrecht 7. 19. 21- 32—34. 65. 72. 74-76.
82. 90. 91. 96. 98. 106. 108. 109. 111.
120. 123. 124. 131. 134. 140. 151. 156.
167, auf einen Arbeitsmann 156. 157,
auf einen Brauer 98. 123, auf einen
Handwerker 98. 156. 157, auf einen
Kaufmann 98. 123. 156. 157. 162. 164,
großes 128, kleines 128.
Bürgersohn 35. 98. 108. 112. 120. 123. 138.
140. 156, s. auch Heirat.
Bürgertochter 75. 90. 120. 124. 138, s. auch
Heirat.
Burggraf 5. 102.
Busenhensisch - nicht zur Hanse gehörig
42. 84.
Buße 22. 26—65 passim.
Calumnia s. iuramentum.
Gensores, censorium iudicium - Wett-
gericht 76. 137, Anm. 1.
Clevelt s. Klefeld.
Gode Napol6on 167. 168.
Goncordata von 1678 137. 139.
Gonsuetudines, que Wilkore dicuntur 1. 4.
Grucis Tag als Zinszahlungstermin 32.
Dämme 46.
Darren 39. 83.
Decretum Joannis III. 136. 137. 139. 156.
Degen muß ein Bürger besitzen 156.
Deputation zur Revision der Willkür von
1635 130. 131, von 1653 132, von 1678
137. 138. 140. 142. 143, von 1749
145—149. 155. 158. 164, zur Verbesse-
rung der kommerziellen Verhältnisse
von 1660 133.
Detailhandel der Fremden 41. 158.
Deutsche Sprache 107. 156.
Register.
193
Diäten für die Bauherren 120.
Dieb 31. 47. 72. 109.
Diebstahl 19. 21. 22. 31. 40. 47. 74. 84.
Dielen, Holz 43. 121.
Dielen - Giebel und - Wände 39. 83.
Diener, geschworener des Rats 30, städti-
sche 101.
Dienstag, Sitzungstag des Wettgerichts 76.
105. 123. 156.
Dienstboten 16. 17. 26. 86. 96. 99. 108. 120.
124. 141. 151. 154. 159. 161, weibliche
141, s. auch Gesinde.
Ding, gehegtes 31. 45.
Dingstellig — verantwortlich 30.
Dolctor 20. 60. 89.
Dokumente beim Wettgericht 156.
Dolmetscher 107. 156.
Dominik als Kündigungstermin 141.
Dominiksmarkt 105.
Donnerstag, Sitzungstag des Wettgerichts 76.
105. 123. 156.
Doppeler Würfelspieler 60. 89. .
Dreifaltigkeitstag als Zinszahlungstermin 32.
Drohung zu brennen 19. 22. 56. 71. 88. 122.
123. 155.
Edelsteine als Schmuck 61.
Ehe 35. 45. 83. 169, außerhalb der Stadt
35. 82, vor 1. Oktober 1857 geschlossene
170.
Ehebrecher, — bruch 19.21.60.74.89.90. 109.
122. 155.
Ehefrau, Erbschaft der 153.
Ehekontrakte 155.
Ehelich beweiben 33.
Eheliche Gütergemeinschaft 100.
Eheliches Güterrecht 100. 155. 169. 170.
Eheliches Leben 7.
Eheliche Veränderung — Heirat 33. 35.
Ehrenbürger 140. 157.
Eid 31. 72. 78. 97, reiner und unmeiner
(kein Meineid) 31, der Bürger s. Bürger-
eid, der Fischmarktsknechte 163, der
Fremden 131, der Kornkapitäne, Korn-
messer, Komträger 160, der Mäkler
125. 128. 162, der Mitglieder und An-
gestellten des Wettgerichts 97. 156.
Eidesformeln 96. 123. 140. 156. 157. 160. 161.
Eigen - leibeigen darf kein Bürger sein 32.
Eigen Haus und Rauch s. Haus.
Eimer zum Löschen des Feuers 39. 40. 65. 84.
Einwanderung in Danzig 98.
Einweisung in unbewegliche Güter 122.
154. 164.
Eisen 52. 72. 109. 125. 161, s. auch Ose-
mund.
Eisenhut muß ein Bürger haben 32.
Eisen wage, Ordnung derselben 165.
Eiserne Briefe 's. Briefe.
Elbing 4. 107, Hauptprivileg 7.
Elle 44. 51. 52. 61. 159, bei Ellen : en
detail.
Eltern 109. 120. 127. 138. 161.
Entführung von Frauen 18. 27. 28.
Entladung der Schiffe 153, s. auch Aus-
leuchtung.
Entlaufen aus dem Dienst 159.
Erben — Grundstücke 27. 28. 32—34.
36—39. 45. 82. 83. 86. 96. 1 19. 120. 151.
Erbes Ansprechung 38. 83.
Erbfolge von Ehegatten 169.
Erbnamen Erbnehmer 45.
Erbrecht 18. 19. 35. 45. 82. 83. 101. 109.
122. 152. 155. 169.
Erbschaft 105. Verzicht auf sie 153.
ErBschulze 4.
Erbsetzung 82 Anm.
Ertränken ate Strafe 74. 75.
Eßwaren 20. 101. 161. 162, s. auch Lebens-
mittel, Speisekauf, Vittalie.
Exekution der Urteile 76. 97. 156, beim
Zwangsverfahren 139. 151.
Exekutionsordnung 119. 122. 154.
Exze s. Äxte.
Faden, ein Längenmaß 53. 87.
Fälscher, 49. 50.
Falsche Maße und Gewichte 106. 109.
Falsches Spiel, Falschspieler 21. 60. 101.
109, berufsmäßige 109.
Falsche und betrügliche Händel 90.
Falten an Laken 52.
Faß 18. 50. 56. 85. 88, als Maß 43.
Faßfische 50. 85.
Fasten 127.
Feiertag, Feiertagsheiligung, Feiertagsruhe,
20. 26. 50. 70. 125. 161.
13
194
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Feme, Ausladung vor die 29.
Fenster als Auslage 51, ungewöhnliche 38. 83.
Fenstergeld 50. 51.
Ferber,Constantin, Bürgermeister 97, Anm. 3.
Ferkel 59.
Festa als Zahlungstermine 32.
Festtag s. Feiertag.
Festungsbau 140. 156.
Festungswerke, städtische 97. 140, s. auch
Befestigungen.
Feuer 39. 40. 55. 56. 65* 84. 88, auf
Schiffen 121.
Feuerbüchsen 101.
Feuergefahrliche Stoffe 125.
Feuerlöschgeräte 22.
Feuerordnung 20. 64. 99. 108. 125. 156,
von 1559 99, von 1565 99. 125 Anm.,
von 1577 125.
Feuersbrünste 8. 20.
Feuersicherheit 99.
Feuersnot 39. 83. 96.
Feuertod 71. 74. 122. 123.
Finger, Abhauen eines Fmgers als Strafe
74. 155.
Fischbrücke 127.
Fische 2p. 49. 50. 58. 59. 85. 97. 127.
Fischer 126. 128.
Fischerei 27. 28.
Fischereigerechtsame 18. 27.
Fischerquartier 112.
Fischhändler 126.
Fischhandel 70. 109.
Fischkauf 97.
Fischmarkt 49. 64. 85. 127.
Fischmarktsknechte s. Marktknechte.
Fischmarktsordnung 120. 126. 128. 142. 151.
Fischmesser 128.
Fischtag 55.
Fischverkäuferin 126.
Flachs 20. 42. 48. 49. 70. 85. 125. 161,
borsen Flachs ^r- gebrochener Rachs
48 Anm. 8.
Fleisch 44. 58. 59. 72. 75. 86. 88—90. 126.
163.
Reischer 20. 58. 75. 97. 101. 120. 126. 142.
151, Gewerk 146.
Reischhauer 90.
Reischkauf und -verkauf 97. 120. 126. 142.
151. 163.
Reischmarkt 101.
Reischtag 55.
Rüchen, dem Gesinde verboten 159.
Rucht eines Friedebrechers 61. 89.
Forderhand — rechte Hand 38.
Foringe s. Furunge.
Fortzug aus Danzig 34. 67. 82. 124, während
eines Prozesses 121.
Frachtmäkler 162.
Französische Herrschaft in Danzig 167. 168.
Frauen, Entfuhrung 18. 27. 28.
Frauen, gemeine 61, s. auch Weiber.
Frauentage als Zahlungstermine 32.
Freder, Hermann, Stadtsekretär 116.
Freier Mann, nur ein solcher kann Bürger
werden 72. 82.
Freiheit der Gilden und Werke 97. 119. 151,
der Stadt - Gebiet 46.
Freistaatliche Verfassung in Danzig (1806/07)
167. 168.
Freitag als Hochzeitstag 59, als Sitzung^tag
des Wettgerichts 76. 97, stiller -
Karfirettag 50. 85,als Tag, an dem Ten-
dete gehalten wird 50.
Fremde, 20. 21. 42. 43. 49. 75. 90. 96. 98.
100. 105—108. 111—116. 120. 123. 124.
127. 129. 131. 138. 140. 151. 15Z
156—158. 163. 167, s. auch Gast.
Fremdengeld s. Schutzgeld.
Fremdenherberge 164.
Fremdenrecht 106. 121.
Freunde, nächste — Verwandte 27^ 28. 35,
des Schiffers- Auftraggeber, Teilnehmer
53. 54. 87.
Friedebrecher, Totschlag eines 61. 89.
Friedrich der Große, König von Preußen 166.
Friedrich Wilhelm IL, König von Preußen 166.
Friese, Christian, Hundertmann 145.
Fronhaft -~ Gefängnis 31.
Fuhrleute 20. 60. 89. 124. 160. 164.
Furunge (foringe) =* Führung, das, was man
auf dem Schiffe mit sich führt, von
Schiflisleuten, die das Recht hatten, ein
bestimmtes Maß von Waren für sich
mitzuführen 55. 88.
Galgen 28.
Gallimarkt 163.
Garn 44. 49. 70. 86. 125. 161.
1
Register.
195
Gärtener 33. 34. 72.
Garten 33.
Gassen 59—61. 63.
Gast - Fremder 33. 34. 36. 40—43. 48.
60. 61. 63. 65. 67. 84. 85. 89. 96. 112.
120. 151, s. auch Fremde.
Gast in Wirtshäusern 153.
Gastwirt 153.
Gebäude s. Bauten.
Gebühren^ an den Wasserbäumen 153, für
die vereidigten Beamten bei den Han-
delseinrichtungen 164.
Gebührenordnung für die Bauherren 108,
für die Mäkler 125. 128. 162, s. auch
Taxe.
Geföngnis, Gefängnisstrafe 21. 55. 63. 70.
71. 74. 102. 109. 122—124. 126. 127.
139. 159.
Geißeler - - Viehtreiber 20. 58.
Geißelmarkt — Viehmarkt 58. 88.
Geistliche Gerichte 19. 29. 70.
Geistliche Hand 45.
Geistliche Personen 40. 81. 84. 105.
Geistliches Recht 29.
Geld, verliehenes 122.
Geldstrafen 21. 71. 123. 124. 125. 138. 139.
141. 154. 156—158.
Geleite des Burggrafen 102.
Gelthaftige Schuld 30.
Gemeinde 8. 22. 64.
Gemeindevertreter 14.
Genge, zwei Balken Genge, bezeichnet wohl
den Raum von zwei Balken 52.
Gerben 70. 84.
Gericht 34. 35. 63. 81. '101. 102. 138. 154.
155, s. auch Schöffen.
Gerichte fremde 19. 21. 29. 70. 81. 138.
154, geistliche s. Geistliche, nicht zu-
ständige 72, städtisches 108. 138. 154.
Gerichtsordnung 107. 139.
Gerichtssachen 96. 119. 151.
Gerichtsverfahren 18. 19. 69. 70.
Gerichtsverfassung 70. 72. 102. 167.
Gertrud St., Kirche 64.
Geschäftszeit der Fremden 41. 158.
Geschrichte -- Geschrei 61.
Gesellschaft, Handelsgesellschaft 42. 84, s.
auch Assoziationen.
I
Gesinde 70. 86. 96. 120. 124. 140. 151.
158—160, s. auch Dienstboten, des
Scharfrichters 163.
Gesindeordnung 70. 124. 140. 158—160,
von 1734 158.
Gesindevermieter 159.
Gestrus, ein gestrus geruchte, vielleicht ein
ausgestreutes Gerücht 65.
Gesundheitspolizei, Gesundheitspolizeiliche
Vorschriften 20. 101. 126. 142. 163.
Getränke 33. 34. 101.
Getreide 42. 161.
Gevatterstehen 70.
Gevatterstrotzel, ein Gebäck 86.
Gewässertes Fleisch 58. 89.
Gewand 41. 42. 50—52. 86, ungeschore-
nes 51.
Gewandscherer 51. 52.
Gewandschneider 20. 50—52. 86, Seelgeräte
50.
Gewehrgeld 156.
Gewerbe 20. 71. 125. 141.
Gewerbeordnung 102.
Gewerbetreibende 124.
Gewere s. Wehre.
Geweren den Stein 54. 87, die Schweine
rein, d. h. die Gewähr dafür über-
nehmen, daß die Schweine rein sind 58.
Gewerk s. Werk.
Gewerke, die Danziger 135. 136. 148.
Gewet — Kleidung 61.
Gewicht 8. 41. 84. 85, falsches 106. 109,
falsches und richtiges 49.
Gewohnheiten, rechtliche 1. 168.
Gewürze 162.
Gewürzkapitäne 164.
Gewürzmäkler 162.
Giebel 39. 83.
Gilde 51. 57. 97. 98. 119. 151.
Glücksspiel 8. .
Gold, eingewirktes 59, als Schmuck 61, ge-
münztes und ungemünztes 158.
Goldfabrikanten 158.
Goldschmiede 18. 29. 158.
Gottesdienst 17.
Gotteslästerung 70. 82.
Graben, Stadtgraben 46.
Gräber 60.
13*
196
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Grabowski, Bischof von Ermland, könig-
licher Kommissar 144.
Gralath, Daniel, Hundertmann 145.
Gründe, liegende 27. 33. 34. 38. 45. 82. 96-
119. 120. 150. 151.
Grundbesitz 72. 152.
Grundstücke 19. 21. 99. 100. 105. 108. 120.
122. 169, s. auch Gründe liegende.
Grundstücksverkäu fe 1 62.
Grundzinse 34. 82.
Güter 40—43. 88. 151. 164, bewegliche und
unbewegliche 122.
Gütergemeinschaft s. Eheliche.
Güterrecht s. Eheliches.
Habenunge s. Hafen.
Häute 58. 89.
Hafen (Habenunge, Hauene) 22. 53—55. 87.
Hafenordnung 20. 102.
Hafer, Haferkauf 20. 48. 85.
Haftstrafen 141. 158—160.
Hals, das ist sein Hals Todesstrafe 22.
40. 53—56. 62.
Halseisen 122. 159.
Hand rechte. Abhauen derselben, als Straft
21. 38. 71.
Handel 7. 18. 20. 40. 71—73. 90. '98. 106.
108. 109. 112. 124. 125. 129. 131. 133.
141. 144. 153. 158. 161. 166, s. auch unter
den verschiedenen Handelsartikeln.
Handelseinrichtungen 164.
Handelsgebräuche 99.
Handelsgemeinschaft mit außerhalb der
Hanse stehenden Leuten 70.
Handelsgesetzbuch, allgemeines deutsches
169.
Handelsrecht 18. 71, allgemeines deutsches
169.
Handfesten von Allenstein 1 Anm. 3, Danzig
13, Kulm 2. 6, Mühlhausen 4, Preußisch
Holland 1 Anm. 3. 4, Rössel 4.
Handgeld, Entlaufen eines Matrosen mit dem-
selben 22. 54.
Handlaterne s. Laternen.
Handlung s. Handel, der Fremden 131
Handschrift Verschreibung 90. 100. 153.
Handschriften der ältesten Willkür 11. 12.
15. 16. 23-25, der Zweitältesten Will-
kür 66. 77-81, der Willkür von 1574
94—96, der Willkür von 1597 15.
116—1 19, der Revision der Willkür von
1678 137 Anm. 5.
Handwerk 34. 138, s. auch Werk.
Handwerker 8. 16. 17. 20. 33. 35. 72. 98.
105. 123~1'25. 128. 138. 153. 156. 157.
Handwerksknecht 26.
Handwerksmeister 8. 26.
Hanf 49. 70. 85. 125. 161.
Hanow, Michael Christoph, Danziger Ge-
lehrter 11.
Hanse <henze), Hansestadt 55. 70. 108. 120.
123. 157.
Hansische Rezesse 115.
Harnisch (Harnsch) muß ein Bürger haben
64 Anm. 65. 140.
Haspel, Garnwinde 44. 86.
Haß, Erdmann, Hundertmann 145.
Hauben 59.
Hauene s. Hafen.
Hauptgewerke 146. 147. 157.
Hauptmann der stadtischen Diener 101, der
Wache 65.
Hauptstuhl Kapital 90.
Haus, Häuser 45. 96. 99. 125. 150. 164,
Bau 36. 37. 39. 73, Miete 19. 122. 139.
154, Abbruch bei Feuer 39. S3y Zins
auf Häuser 82, Holzhaus, Steinhaus 36.
73, offene 41. 84, unzüchtige 127, s.
auch Bordelle, ganze im Gegensatz zu
Mietswohnungen 112.
Haus, eigen Haus und Rauch 106. 112. 115.
123—127. 157.
Haus und Hof halten 32. 82. 98.
Haushaltung der Fremden 112. 114.
Hausherr — Hausbesitzer 32.
Hausknecht 158.
Hauskomtur 5. 6.
Haverei 153. 169.
Heiligegeisttor 64.
Heiligen Leichnamstag als Zahlungstermin 32.
Heilige Tage, Heilige Zeit 32. 50. 58. 59. 85.
Heirat 72. 140. 152. 157, mit einem un-
züchtigen Weibe 21. 35. 108. 120. 138,
mit einem Fremden 75. 98, 124, von
Bürgerstöchtern 75. 90. 120. 134. 138.
von Fremden 105, s. auch Ehe, Ehelich.
Heiratsnotuln 151.
Helaer Fischer 127.
Register.
197
Hellebarde muß ein Bürger haben 140.
Henze s. Hanse.
Hering 41. 44. 56. 84. 86.
Hermelin 61.
Herrschaft, gegenüber dem Gesinde 70.
124. 140. 141. 158-160.
Heu 46. 84. 108. 109.
Heuer (Hüre, Hure) 28. 54. 55.
Heyl ganz 41.
Hilfskräfte des Gesindes 159.
Himmelfahrtstag als Zinszahlungstermin 32.
Hinterhäuser 112.
Hirt 62.
Hochmeister 2. 3. 7. 8. 10. 17.
Hochzeit 58. 59. 89. 161.
Hochzeitsordnung 9 Anm. 3. 64. 69. 102.
Höchstes Recht, es geht ihm an sein
höchstes Recht : Todesstrafe 22. 28. 47.
Höker 20. 48. 57. 69. 85. 97. 120. 125. 126.
151. 162.
Hökerwaren 162.
Hof s. Artushof und Haus.
Hofmauer 91.
Hohenstein, Tagfkhrt zu 17.
Hohes Quartier 112. 113. 115. 145.
Hohes Tor 65.
Hohnschlagung 82.
Holz 20. 22. 23. 33. 43. 44. 46- 48. 52. 64.
70. 73. 84—86. 109. 125. 161.
Holzbrake 43. 86.
Holzdiebstahl 155.
Holzhandel 69.
Holzwiese 86 Anm. 1.
Honig 44. 86. 161.
Hopfen 44. 70. 86. 161.
Hosen 20. 51. 86. 87.
Hosenmacher 11. 20. 51. 52.
Hosennäher 51.
Hospital, Hospitalsinsassen 152. 169. 170.
Hülfe, eine Steuer 67.
Hüllisgelderkasse 164.
Hülsenfrüchte 161.
Hüre s. Heuer.
Huldigung Danzigs 1793 166.
Hunde 19. 62. 69, herrenlose 163.
Hundeg9sse 39.
Hundertmänner s. dritte Ordnung.
Hure s. Heuer.
Hurerei 127.
Hypothekarische Sicherheit 153.
Hypotheken 99, s. auch Pfennigzins, Ver-
besserungen.
Hypotheken wesen 167.
Jahrmarkt 41.
Jantzen, Daniel Eiert, Schöffe 145, Ludwig
Gottfried, Hundertmann 145.
Jesuiten 135.
Infektion 141.
Injurien 70. 121. 155.
Instigator, öffentlicher Ankläger 97. 120. 123.
139. 156.
Johann III. Sobieski, König von Polen
135 — 137. 144, s. auch Decretum.
Johannis Baptistentag als Zinszahlungs-
termin 32.
Irrunge --^ Streitigkeit 55. 88.
Junge Leute 161.
Jungfrauen, Entführung 18. 27. 28.
Junggeselle, Abgabe für 140. 157.
Jungstadt Danzig 14. 15. 33. 72.
Juramentum calumniae 78. 79. 97. 154.
Justizdepartement 166.
Kabelgarn, Garn zu Tauen 49. 85.
Kämmerei 157.
Kaffeehäuser 161.
Kake — Pranger 21. 56. 57. 60.
Kalk 20. 36. 46. 47. 84. 85. 161.
Kanalisation 99.
Kandelgam, vielleicht gewichstes, geteertes
Garn, von candela abgeleitet? 49. 85.
Kapitän 153, s. auch Schiffer.
Karfreitag, s. Freitag.
Kamkoviana statuta 76. 97. 100. 102.
Kartenspielen, dem Gesinde verboten 159,
an Sonntagen untersagt 161.
; Kasimir IV., König von Polen 7. 14.
Kauf 96. 120. 151, s. auch unter den ver-
schiedenen Handelsartikeln.
Kaufmann 27. 40—43. 57. 64. 84. 98. 105.
123. 156—158. 162. 164, s. auch Bürger-
recht, der deutsche 55.
Kaufmannschaft, die Gesamtheit der Kauf-
leute 22. 144—146.
Kaufmannschaft treiben 98. 108. 123. 124.
157.
Kaufmannshändel 119. 151.
198
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Keller 33. 36—38. 48. 57. 59. 62. 83 Anm.
2. 126, offene 41. 84. 105.
Kindelbier 9 Anm. 3. 58. 59.
Kinder, Erbrecht 35. 45. 83. 109. 127. 128.
138, ungehorsame 109.
Kindesvergebung zur Ehe 35. 82.
Kirche, Entweihung und Heiligung 18. 19.
27. 59. 62. 71. 89. 154, Marienkirche 58.
Kirchenbesuch des Gesindes 17. 159.
Kirchentore 60.
Kirchenzinse 32. 82. 122. 139. 154.
Kirchhof, Entweihung 19. 27. 59. 62. 71.
89. 154.
Klagebeantwortung 156.
Klagen 29. 81. 103, auf Grundstücke 108,
vermögensrechtliche 18, beim Wett-
gericht 97. 156.
Klapperwiese 161.
Klapperwiesenordnung 164.
Klappholz 164.
Klatschen, dem Gesinde verboten 159.
Kleider, Kleidung, linnene 59, nicht am
Brunnen zu waschen 44, Aufwand 20.
59, für gemeine Weiber 61. 72, des
Gesindes 140. 151. 158—160.
Kleiderordnung für das Gesinde 159.
Klefeld, Georg, Bürgermeister 92 Anm. 2.
Kloster 35. 70. 82. 138.
Knechte 141. 158—160.
Knechtväter 151. 159.
Köhler 46.
Koell? 58.
König von Polen 6. 7. 14. 16—19. 22. 25.
26. 30. 35. 68. 75. 78. 81. 100. 103.
133. 135. 144. 146. 148. 150. 154.
Königliche Gerichtsbarkeit 137.
Königlicher Hof, s. König.
Königsberg Altstadt, Brunnenordnung 5,
Löbenichi s. Löbenicht, Willkür s.
Willkür.
Körbe mit Fischen 59.
Koggenbrücke 39.
Koggenquartier 106. 112. 115. 133. 145.
Koggentor 65.
Kohlen 46. 84. 109.
Kohlenträger 46. 84. 124. 141. 160.
Kommissarien, Königliche 92. 144. 145.
Kommission, s. Ausschuß und Deputation.
Konßskation, s. Beschlagnahme.
Kontumaz 76. 156.
Korallen als Schmuck 61. 160.
Korn 56.
Kornkapitäne 141. 160.
Kornmäkler 162.
Kornmesser 160.
Kornträger 20. 57. 73. 88. 99. 124. 141. 160.
Kostverachtung des Gesindes 159.
Kouffenschatz — Ware 27. 40. 42. 43.
Koufschlagen - Handel Halben 40. 42. 84.
Krämchen der Handwerker 138.
Krämer 27, fremde 69.
Kramerei 41.
Krämergasse 58.
Krankes Vieh, s. Vieh.
Kredit, Geschäfte auf 129.
Krieg 67. 68. 72. 82, von 1454—1466 34.
37. 68. 72, gegen Stephan Bathory 1577
106. 107 Anm. 1, zwischen Schweden
und Polen 129. 133, siebenjähriger 150.
Kriegsgeschäfte 67. 82.
Kriminalrecht 18. 19. 74. 101.
Krompen krumpfen 52.
Krone Polen 76. 92. 144, s. auch König.
Krude = Konfekt, Gewürz 59.
Krug, Krüger 33. 57. 85.
Krusze ^^ irdene Gefäße 57.
Kündigung der Dienstboten 124. 141. 158,
der Miete 122, der Zinse 32. 82, bei
Nagel und Ring 139.
Kuh 58.
Kulm, Handfeste s. Handfeste, Rat 5. 6, Recht
6. 9. 11. Anm. 2. 3. 166. 168.
Kupfer 43.
Kutscher 158.
Lachs 49. 50. 127.
Ladung vor den Rat 81, vor das Wettgericht
76. 97. 123. 156.
Ländereien, städtische 163.
Lassen, Lossen des Bordings -= Löschen,
Entladen 53. 87.
Lästerung 31, 81. 82.
Lage - Weinfaß 28.
Laken 20. 41. 50—52. 86. 87. 161, graue
51. 86.
Landding 26.
Landesordnung von 1394 16. 17, von 1408
16. 17.
Register.
199
Landesverweisung 18. 28.
Landferer = Landfahrer 41.
Landrecht, allgemeines preußisches 167. 168.
Langermarkt 116.
Langführ 119.
Last 41. 43. 46.
LasUdie, Schiffsbauplatz 52. 53. 87.
Lasten, ein Pelzwerk 61.
Laternen, Hand- und Straßenlaternen lB5.
Laternenwärter 165.
Lazarett 164.
Lebensmittel 125. 141, s. auch Eßwaren,
Speisekauf, Vittalie.
Leder 20. 47. 70. 84. 161.
Legate 155.
Lehm s. Leym.
Lehrer 140.
Leibesstrafen 21. 102.
Leinwand 50.
Leiter zum Löschen des Feuers 40. 84.
Lengnich, Gottfried, Danziger Gelehrter
1 Anm. 2. 12.
Leszczynski s. Stanislaus.
Leubniz von, Kammerherr, Königlicher Kom-
missar 144.
Leym =z Lehm 39.
Leymklecker =^ Lehmarbeiter, 60. ^ '
Lieferung, Verkauf auf 124.
Liegende Gründe s. Gründe.
Linnene Kleider s. Kleider. '
Listpfund = Livländisches Pfund 49.
Livree 160.
Lobelbier =^ Verlobungsbier 59.
Locator 4.
Löbenicht, Bauordnung 4.
Loer, Loher ^^ Gerber 47. 84.
Löschung des Feuers 40. 84.
Loher s. Loer.
Lohn des Gesindes 70. 99. 108. 124. 140.
141. 158, der Bierträger 99, Kornkapi-
täne 141, Kornmesser 160, Kornträger
99. 141, Maurer 141. 160, Zimmerleute
77. 99. 108. 141. 160, s. auch Tagelohn.
Lokale Observanzen 167. 168.
Lose Leute 72. 90.
Lossen s. Lassen.
Lotbüchse muß ein Bürger haben 32.
Lübisches Recht 4. 5.
Mächtiger 81.
Mächtige Stätte 30. 81.
Mädchen, mannbares 120.
Mägde 158. 160, s. auch Gesinde.
Mägdemütter 151. 159.
Mäkelei 42. 43. 73. 85. 100. 109. 112. 126.
127.
Mäkelgeld (mekelleye) 56. 88.
Mäkler 20. 42. 43. 73. 106. 109. 111. 112.
125. 128. 162, geschworene 109. 128,
Kasse 125. 128.
Magdeburger Recht 6, Schöffenstuhl 5.
Magistrat 166.
Malz 56. 88.
Maria, Jungfrau, Lästerung 82.
Marienburg s. Willkür.
Marienkirche in Danzig 111, s. auch Kirche.
Markt 46, 49. 50. 75. 84. 85. 121. 126. 141.
Marktfahne 126.
Marktknechte auf dem Fischmarkt 49. 50.
127. 128. 163.
Markttag 26. 41. 48. 57. 58. 72. 88.
Marktverkehr 20.
Martens, Heinrich, Ratsherr 145.
Martini als Zinszahlungstermin 32. 64, als
Termin der Weinprüfung 57, als Beginn
der Zeit, in der es verboten ist, Mutter-
schafe zu schlachten 126.
Maskopie : Handelsgemeinschaft 125.
Maße 8, falsche 106. 109.
Mäste 53. 70. 87.
Matten 55.
Mattenbuden 55.
Matrosen 22. 72, s. auch SchifPmann, Schifl^-
kinder, SchifRsvolk.
Mauern 36—38, 83. 120, der Stadt 64.
Mauerwerk 38.
Maurer 60. 124. 141.
Maurergeselle 160.
Maurermeister 99. 124. 141. 160.
Meerschwein ^^ Delphin 49. 50.
Meineid 74. 90.
Meineidige 125. 128. 155. 162.
Mekelleye s. Mäkelgeld.
Melzen 88.
Melzwerk 56.
Mennoniten 130.
Merken der Säcke - Zeichnen 56. 88.
Messe 50.
200
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Messen von Waren 43. 44. 84—86.
Messer 61. 89.
Messer - Kohlenmesser 46.
Met 34. 50. 63. 126. 162.
Meyer, Gottfried, Hundertmann 145.
Michaelis als Zinszahlungstermin 32, Termin
für die Reinigung zwischen denSpeichern
63, Termin zur Festsetzung der Preise
für Wildbret 109, Umzugstermin für das
Gesinde 158.
Mieten des Gesindes 70. 86. 158, der Woh-
nungen und Häuser 19. 32. 33. 82.
112. 122. 139. 154.
Mietspfennig 158.
Mietspreise 112.
Minderjährige, ihre Testamente 139.
Mißhandlung 31. 97. 119. 120. 151.
Mist^ seine Abfuhr 63. 89. 102. 141.
Mitgift 124.
Mittelhäuser 112.
Mittelmarkt 58. 89.
Mittelstein — Straßendamm 63.
Mittwoch als Tag, an dem Tendete gehalten
wird 59, Sitzungstag des Wettgerichts
76. 97.
Mobiliarnachlaß von im Hospital Verstorbenen
169.
Mochlin, Michael, Abschreiber einer Willkür-
handschrift 95.
Mönche, zum Löschen verpflichtet 65.
Moller, Peter Cornelis, Besitzer einer Will-
kürhandschrift 96.
Monopole 100. 109. 121.
Montag, nicht zum Feiertag machen 26. Ein-
ladungstag zur Hochzeit 59. Kirchgangs-
tag der Braut 59. Sitzungstag des Wett-
gerichts 76. 97.
Mord, Mörder 31. 72.
Mottlau 38. 83. 99.
Mühle 56.
Mühlhausen, s. Handfeste.
Münde — Weichselmünde 47. 53. 54. 87.
Müßiggang, Müßiggänger 19. 60. 89. 127. 142.
Mulden für Fische 127.
Musik an Sonn- und Feiertagen verboten 161.
Muskete muß ein Bürger haben 140.
Mutterschafe 126.
I
Nachbar 36—39. 61. 67. 83. 91. 141.
Nagel s. Kündigung.
Napoleon s. Gode.
Neuewerk — neue Waren 59.
Neugarten 33. 34. 72.
Neujahr, Kündigungstermin für weibliche
Dienstboten 141.
Neunaugen (neuwenocken) 49.
Niederstadt 161.
Not, in Geschäften der Stadt eriitten 75.91.
Notwehr macht Totschlag straflos 61. 102.
Oberweinschreiber 162.
Observanzen, lokale 167. 168.
Obst 126.
Ochsen 58.
Öffentliches Recht 18. 167.
Oell s. Aal.
Ofen 39.
Oliva, Friede 133. Kloster als Besitzer einer
Willkürhandschrift 118. 119.
Omen amen, eichen 56.
Orden, deutscher 3- 6. 12. 13.
Ordination, königliche von 1750 146. 147.150.
Ordnungen der Stadt, städtische Behörden
75.91.93. 98. 103. 105—107. 110. 111.
.113. 114. 116. 123. 127. 128. 131-137.
142—150. 164. 167.
Ordnung, dritte, Hundertmänner 14. 75. 76.
92—94. 97. 103—107. 110—115.129-
137. 139. 142-150. 156.
Osemund, schwedisches Eisen 43. 85.
Ostern als Zinszahlungstermin 32. Termin
für die Reinigungzwischen den Speichern
63. Termin zur Festsetzung der Preise
für Wildbret 109. Dienstag oder Donners-
tag danach erste Sitzung des Wettgerichts
156. Umzugstermin für das Gesinde 158.
Papen - Pfaffen, zum Löschen verpflichtet
65.
Parselen Parzellen, Stücke 41 Anm. 6.
Parteie, Parteiung 19. 35. 82.
Patent wegen künftiger Einrichtung des Justiz-
wesens in Danzig und Thom von 1793.
166.
Patrontasche muß ein Bürger haben 156.
Pech 42. 56. 88. 106.
Perlen als Schmuck 61.
Register.
201
Pfahlgeld 54.
Pfahlkammer 87, Anm. 3.
Pfiihlmeister 54.
Pfiind 74. 90. tOO, s. auch Verpfändung.
PfiwTkirchen 8.
Pfefferkuchen 22. 50. 64. 85.
Pfennig, vierter 46.
Pfennigwert, bei — en dfetail 48.51.
Pfennigzinse ~ erste Hypothek 99. 119. 121.
122. 139. 151. 154.
Pfennigzinsrecht 139. 154.
Pferde 108.
Pfingsten als Zinszahlungstermin 32.
Pflichtteil 128. 155.
Pfund 49.
Pfunder — Wäger 43.
Pfundhopfen 44. 86.
Physici 140.
Planken, Holz 164, der Stadt ~ Befestigung
56. 88.
Polen 7. 14. 111. 129. 133. 166, s. auch
Konig.
Polizei, Polizeivorschriften 7. 18. 19.20. 101.
Polizeimagistrat 166.
Pranger 21. 74. 109. 122. 152.
Prediger 140.
Preußen, Ordensland 2— 10, polnisches, West-
preußen 129. 152. 166. Königreich 166
—160.
Preußische Truppen in Danzig 166.
Preußisch Holland s. Handfeste.
Priester 40. 108.
Privatrecht 18. 168.
Privileg Kasimirs IV. für Danzig von 1455
6. 7. 14. 146 Anm. 2.
Privilegien, ungesetzmäßige 103. 108.
Probentriger 161.
Professoren 140.
Prokuratoren 29. 76. 81. 97.
Provinzialgesetze 167. 168.
Prozeß 72.
Prozeßordnung 133. 156, von 1650 140.
Prügelstrafe 41, s. auch Staupe.
Pulver 99. 125. 161.
Pulverwäger 161.
Quartier, Hohlmaß 48. 57.
Quartiere der Stadt 64. 65. 76. 1 10. 1 12. 1 15.
132—134. 148, s. auch dritte Ordnung.
Quartiermeister 65.
Quatembertage, Zinszahlungstermin 139.
Radaune 33.
Rat in den preußischen Städten 3. 4. 5. 8.
Rat in Danzig 13—15. 19. 22. 26. 29. 30.
35. 36. 38—40. 43. 52. 53. 60. 63—65.
68. 70. 81. 83. 91—94. 96. 100. 103—
108. 110-116. 119—121. 123. 127—139.
142—150. 152. 154. 156. 162. 164. 167,
sitzender und nicht sitzender, gemeiner
13, des Rates Zeichen 29.
T^athaus 8. 9. 26. 30. 34. 36. 40. 54. 57. 59-
60. 67. 88. 115. 116. 133.
Ratmannen s. Ratsherren.
Ratsachen s. Sachen.
Ratsedikte 164. 165.
Ratsglocken 139.
Ratsherren 22. 25. 39. 68. 75. 76. 78. 97.
104. 130. 132. 139.
Raub, Räuber 31. 72.
Rauch s. Haus.
Rechenschaft des Schiffers 54. 87, über die
Wettkasse 76. 97.
Recht, höchstes s. Höchstes.
Rechtsgeschäfte 167. 168.
Rechtssachen 119. 151.
Rechtstadt Danzig 39. 63. 73. 112! 125. 138.
165.
Rede ■ bereit 65.
Redouten 131.
Reeder 54. 91. 109. 153. 169.
Reformation der Verfassung 92—94.
Reinigung der Straßen s. Straßenreinigung.
Reinigungseid 139.
Remmerson, Friedrich Gottlieb, Hundert-
mann 145.
Reyuall, ein Wein 28.
Riccius, Christophorus, Pomeranus, Besitzer
einer Willkürhandschrift 117.
Richterliches Amt 158.
Riementräger 164.
Rinder 58.
Ring s. Kündigung.
Rinnen 46. 47. 84.
Rinnstein 38. 48. 83.
Römische Rechte 167.
Rössel s. Handfeste.
Roetscher -^ Stockfisch 49. 85.
202
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Roffewolle -- Raufwolle 51.
Rogge, Hans, Ratsherr und Bürgermeister
130.
Rohr, Dächer daraus 39, langes >- Büchse,
muß ein Büi^ger haben 140.
Rolle der Zimmerleute 77. 79. 80. 86 Anm. 2.
Romanieh, ein Wein 28.
Rosenberg, Georg, Ratsherr 97 Anm. 3.
Rostholz, Holz, welches zum Rösten der
Erze benutzt wird 86.
Rotten 64. 65.
Rottmeister (ratmeister) 64. 65.
Rümpfe, Fleisch 59. j
Russen 105. |
Russische Truppen 150.
Rute, ein Maß 47. j
I
Sachen, die beim Rat gehandelt werden 96. |
119. 150. 1
Sachsen 167, Kurfürst von 150.
Sachsenrechte 167.
Sachverstand ige zur Beratung derWillkür 146. |
Sachwalder 31. 62. 86.
Sacken -- ertranken als Strafe 74. 75. I
Säcke der Brauer 56. 88.
Salz 41. 44. 84. 86.
Salzen der Fische 49. 85, der Häute 58. 89.
Salzmäkler 162.
Samelunge, Samen unge, Samplunge, Samp-
nunge = Zusammenrottung 26. 35. 36.
Sandgrube (Zantgrube) 33. 57. 72.
Satzunge = Abmachung 26.
Sauberkeit der Straßen 160.
Schachmann, Hans, Besitzer einer Willkür-
handschrift 80.
Schaden, in Geschäften der Stadt erlitten
75. 91.
Schädiger der Gewerke 101. 124.
Schändung 81.
Schanzen 131.
Scharfrichter 151. 163.
Scharft-ichterordnung von 1741 163.
Scharlach 59.
Schedelitcze s. Schidlitz. .
Scheffel 44. 48.
Scheffeler 43.
Scheidewände 169.
Scheltworte 81 155.
Schelunge — Streitigkeit 27. 38. 55.
Scheneysen, eine Eisenart 43.
Scherer 51. 52. 87.
Scheunen 63. 89.
Schicht und Teilung 35. 82. 97. 119. 151.
Schidlitz (Schedelitcze) 33. 57.
Schießen, unbefugtes 155.
Schiffe 42.52-55. 70. 84. 87. 89. 108. 121.
127. 152. 153. 164.
Schifhhrt 151. 152.
Schifhhrtordnung 138.
Schiffbauordnung 120. 138.
Schiffer — Schiffeführer, Kapitän 17. 53—55.
72. 87. 88. 91. 96. 119. 152. 163. 169,
s. auch Kapitän, Schiffisführer, Schiffst-
herr.
Schifferordnung20. 78. 87 Anm. 4. 91. 99. 120.
Schifftnann 28. 54. 55. 87. 88.
Schiffisführer 108.
Schiffeherr 28.
Schiffekinder ^^ Schiffemannschaft 54. 55.
87. 88.
Schiffeordnung, hansische von 1 59 1 1 20. 1 2 1 .
Schiflfepapiere 152.
Schifferecht 152.
Schiffevolk 96. 119. 153, s. auch Matrosen,
SchiflPmann, Schiffekinder.
Schiflfewerk 52. 87. 96. 119.
Schiffezimmerleute 113. 124. 141. 160.
Schild muß ein Butler haben 32.
Schlachten 58. 69. 163.
Schlachtgeld 58. 69.
Schlägerei 61. 62. 89. 154. 155.
Schlagbaum s. Baum.
Schliaff, Valentin, Danziger Gelehrter 12. 15.
66, Besitzer verschiedener Willkürhand-
schriften 80. 81.
Schlösser, binnen Schlössern — unter Ver-
schluß 62.
Schloß in Danzig 55.
Schlüsse aller Ordnungen 164. 165.
Schmähschriften 102. 155.
Schmähungen 70.
Schmiede, Gewerk 146.
Schmiedeknechte 26.
Schneider 20, s. auch Schröter.
Schöffen 8. 22. 27. 64. 65. 93. 97. 103. 104.
106. 107. 110—112. 114. 115. 121. 130
— 137. 139. 143. 145—149. 156.
Schöffenbuch, Danziger 17. 23 Anm. 3.
Register.
203
Schonen 28.
Schonewerk, ein Pelzwerk 61.
Schonzeit für Vögel 101. 163.
Schornsteine 39. 83. 141. 160.
Schoß 67.
Schotten 105.
Schreiber, Thomas Johann, Buchdrucker 150.
Schritt fahren 60.
Schröter — Schneider 51. 52. 87.
Schüsseln = Gerichte 59.
Schütz, Caspar, Stadtsekretär 113. Anm. 2.
Schuffenbreuwer = Schoppen brauer 40. 84.
Schuh, Maß 9L
Schuhe 59.
Schuhmacher 47. 70. 84, Gewerk 146.
Schuld 30. 69, Verschreibung 82, beweis-
liche 81, unrechtfertige 82.
Schuldbekenntnis, eigenes 31. 155.
Schuldner, böse 139.
Schuldrecht 70.
Schuldschein 75.
Schultz, Johann Sigismund, Schöffe 145.
Schuster s. Schuhmacher.
Schutzbriefe für Bankerolteure 100.
Schutzgeld der Fremden 131.
Schwärmer, Feuerwerkskörper 155.
Schweden 129. 133.
Schweine 19. 58. 62. 89. 99. 141.
Schweineställe 125. 161.
Schweinewiese 63.
Schwert 61, Hinrichtung damit 75, Schwert-
magen = Verwandte von Vaters Seite 35.
Schwurßnger, s. Finger.
See 54. 87.
Seehändel 151.
Seehandel 152.
Seehund 50.
Seelmann, Buchdrucker 119.
Seeordnung 20. 78. 91. 99.
Seerecht 120. 148. 152. 169.
Seeschäden 169.
Segel 53.
Seidene Borten und Gewänder 61.
Seitengewehr muß ein Bürger haben 140.
Senat in Danzig 168.
Sendegut 42. 84.
Setzen des Weins — Festsetzung des Preises
für Wein, Setzewein 57. 88.
Seugner - Fischer 128.
Sicherheit, öffentliche 17. 19. 70.
Siegel auf Laken 51. 52.
Sigismund I., König von Polen, statuta Sigis-
mundi 14.
Sigismund III., König von Polen 111.
Silber, gemünztes und ungemünztes 158, ver-
goldetes als Schmuck 61.
Silberfabrikanten 158.
Silberpfand 122.
Slemen =■ verunreinigen 59.
Sloger =: Schleier 59.
Sobieski s. Johann III.
Sohn eines im Dienste der Stadt Umgekom-
menen 97.
Sommer 61. 62. 86.
Sonnabend als Markttag 41. 48. 57. 58. 59.
88. 126.
Sonntag als Hochzeitstag 59, Tag zur Ver-
lesung der Willkür 116, an ihm soll
Arbeit und Lärm ruhen, Sonntagsheili-
gung 18. 26. 50. 70. 125. 161.
Speicher 39. 51. 53. 55. 56. 63. 65. 89. 99.
102. 108. 125. 164.
Speicherviertel 73.
Speise, Speisekauf ==~ Eßwaren 48. 50. 85.
97. 120. 151.
Spekulationsgeschäfte 100.
Spezerei 41. 84. 162.
Spezereimäkler 162.
Spiel 19, falsches 21. 60. 101.
Spieler 60. 89.
Spitalzins 32. 82. 122. 139. 154.
Sportein bei Erwerbung des Bürgerrechts 156.
Staatsrecht 18.
Stadtbefestigungen s. Befestigungen.
Stadtkasse 76.
Stadttore 125. 141. 161.
Stadtwappen wird Betrügern auf die Backe
gebrannt 74. 155.
Stall der Fleischer 75. 90. 126, s. auch
Schweineställe.
Stanislaus Leszczynski, König von Polen 144.
Statuta s. Karnkoviana, Sigismundi ; que Wil-
kör dicuntur 1. 4.
Statuten 167, provinziale 168.
Staupe (stupe) -- Prügelstrafe 21. 28. 40.
47. 122.
Stein, ein Gewicht 41. 48.
Steine 47. 54. 84. 87, gemeine als Schmuck 160.
204
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Stender -^ Pfosten 37.
Stephan Bathory, König von Polen 106. 111.
Steuer, Abgabe 67.
Steuermann 55.
Stockbreit-- Englische Laken, ein Gewebe41 .
Stockflsch, s. Roetscher.
Stör 49. 50.
Stof, Hohlmaß 28. 56. 57.
Stortzen s. Stürzen.
Strafen, Straf bestimmungen 8. 12. 21 ff. 23.
60. 71.
Strafgelder der Wettkasse 97. 140.
Strafrecht s. Kriminalrecht, der Herrschaft
gegen das Gesinde 70.
Straßenlaternen s. Laternen.
Straßenreinigung 19. 63. 89. 102. 161. 163.
Streicher, der geschworene für Tücher 51. 52.
Stroh 46. 73. 84. 108. 109.
Strohdächer 39. 73. 83.
Strohwischrecht 122. 154.
Subsidiarische fremde Rechte 167.
Stürzen (stortzen) der Schiffe -— Umlegen, wen-
den zum Zweck der Ausbesserung 53. 87.
Stuhmsdorf, Friede 129.
Stupe s. Staupe.
Syndikus der Stadt 132.
Tabakrauchen dem Gesinde untersagt 159.
Tagelöhner 96. 120.
Tagelohn 70. 77. 86.
Talg 20. 48. 85.
Tanzen an Sonn- und Feiertagen verboten 161.
Tavernen - Wirtshäuser 50.
Taxator s. Ausrufer.
Taxen für Ärzte 20. 71, Bierträger 71. 160,
Fuhrieute 164, Gewürzkapitäne 164,
Hökerwaren 1 62, Mäkler 1 28. 1 62, Riemen-
träger 164, Weinschenken 100, Wildbret
109. 126, s. auch Gebühren.
Teer 42. 56. 88. 106. 161.
Teerhof 39. 161.
Teilung s. Schicht.
Tendete ~ Trödelmarkt, Trödelgeschäfl 20.
59. 89.
Teriinge - Ballen 41.
Termingeschäfte 100.
Testamente 25. 45. 71. 90. 97. 119. 127. 139.
151. 152. 155. 169, gemeinsame von
Eheleuten 155.
Testamentsfahige Personen 155.
Testamentsrecht 101. 122. 127. 139. 155.
Teufel, Bündnis mit ihm 122.
i Theatervorstellungen an Sonn- und Feier-
tagen verboten 161.
Thom 7. 166. Hauptprivileg 7. Zinswillkür
8. 10. Neustadt s. Willkür.
Thwyge --- zweimal 65.
Tobiasgasse 64.
Tochter eines im Dienste der Stadt Um-
gekommenen 97.
Todesstrafe 21. 62. 71. 74. 75. 102. 121, s.
auch Hals, Höchstes Recht.
Tonnen 49. 56. 88. 126. 162.
Tore 38. 51, nach der Mottlau 38. 83.
Totschlag, Totschläger 19. 21.31.61.62.75.
89. 101. 102. 155, fahrlässiger 101. 102,
vorsätzlicher 101.
Totschlagen herrenloser Hunde 163.
Traben auf Gassen und Brücken verboten 60.
Tracht s. Kleider.
Trachten durch die Kirche zu tragen 59.71.89.
Träger 20. 21. 42. 44. 56. 67. 88, s. auch
Bier-, Kohlen-, Korn-, Riementrager.
Trallien - Gitter, eiserne 38. 83.
Trauungen 161.
Treppe im Speicher 57. 88.
Trödelgeschäft, Trödelmarkt s. Tendete.
Trommen, Trummen, Abflußvorrichtung 83
Anm. 3. 163.
Tücher 20. 51. 86. 161, Fordertücher, Mittel-
tücher, geringe Tücher 51.
I Türklopfer 139.
Turm r= Geßngnis 57 Anm. 1.
' Tymnitz = Gefängnis 21. 31. 43. 48. 54.
Übertretungen 21.
üffizatzung Aufruhr 26.
Umzugstermine 158.
Unfallverhütung beim Fahren 160.
i Unfug 154.
Unfur - Verschwendung 35.
, Ungebühr 97. 120. 148. 141, vor Gericht
I 138. 154.
Unglauben 17. 26.
Unkosten gerichtliche, Ersatz derselben 30.
81. 139.
I Unmündige Kinder, Sicherung ihres Erbes
101. 155.
)
Register.
205
Unrat 19.
Untersassen 26.
Unterschießen =- absondern, trennen, von
Grundstücken 37. 83.
Unterschulz 31.
Unterweinschreiber 162.
Untreue 74.
Unzucht 109. 122. 127. 155.
Unzüchtige Leute 72, Weiber s. Weiber.
Urteil beim Wettgericht 156.
Veränderung s. Eheliche, der Waren 20. 43.
44, s. auch Verfälschung, Vermengung,
Verwandlung.
Verbesserungen, Hypotheken zweiter und
weiterer Stellen 122.
Verbundenem Angesicht, mit — maskiert 61.
89. 102.
Verfälschung der Waren 20. 88. 101, s. auch
Veränderung, Vermengung, Verwand-
lung.
Verfahrung — Verlust, des Bürgerrechts 34.
82, des Werkes 35. 82.
Verhaftung sofortige 123. 161.
Verkauf 96. 120. 151, s. auch unter den
verschiedenen Handelsartikeln.
Verkehr 7.
Verleumdung 19. 31. 69.
Vermengung der Waren 86, s. auch Ver-
änderung, Verfälschung, Verwandlung.
Vermietung 33. 36, s. auch Gesinde, Haus,
Miete, Wohnung. .
Vermögen, für einen Bürger notwendig 98.
108, Abgabe davon bei Erwerbung des
Bürgerrechts 157.
Verpfandung 34. 72. 84, s. auch Pfand.
Verringerung der Waren 88.
Versammlungen --^ Zusammenrottung 82,
s. auch Samenunge.
Verschreibung der Schuld 82.
Verschwender 19. 101. 120.
Verschwörung 154.
Versicherung der Schiffe 153.
Verunreinigung des Kirchhofs 59. 71.
Veruntreuungen des Gesindes 159.
Verwandlung der Waren 44, s. auch Ver-
änderung, Verfälschung, Vermengung.
Verwandte 138, Pflichtteil 128, s. auch
Freunde nächste, Schwertmagen.
Verweisung aus der Stadt 21. 26. 29. 34.
35. 42—44. 57. 62. 67. 70. 71. 74. 75.
90. 101. 102. 105. 107. 109. 155.
Verwundung 19. 22. 31. 61. 62. 89.
Vieh 108. 163, gefallenes 163, krankes 101.
Virheren, ein verbotenes Karten- oder
Würfelspiel spielen 60.
Vittalie "- Lebensmittel 65.
Vizeamt 156.
Vizepräsident 156.
Vizepräsidierendes Amt 152.
Vögel, Fang und Verkauf 101. 163.
Voerfange - Schaden 86.
Vorbauten 124. 141. 161.
Vorkauf 20. 46. 49. 85. 161.
Vorkeller 38.
Vormelder -- Angeber 63. 90. 103.
Vormund 35. 101. 120. 138.
Vormundschaft 19.
Vorstadt Danzig 39. 73. 112. 161.
Vorstädte 63. 72.
Vorstellungen zur Belustigung, an Sonn- und
Feiertagen verboten 161.
Vortedingen — Handel treiben 42. 84.
Vorwort Abmachung, Bedingung 58.
Wache (Wake) 64. 65. 165.
Wachordnung 64.
Wachswerk 42.
Wacker = Hund 62.
Wächter, städtische 22. 62. 89 Anm. 2. 122.
165.
Wäger 43. 100. 125. 161.
Wände 39.
Waffen (Wapen, Wopen), verbotene 39. 61.
101. 127. 142. 155, s. auch Wehren.
Waffentragen, verboten 102.
Wage, Wiegen 49. 72. 85. 100. 161.
Wagenknechte 60. 89.
Wagenschoß, eine Holzart 43, 86.
Waisen 101.
Waisenherren 101.- 122.
Wall, Arbeit am 109.
Wallflinte muß ein Bürger haben 156.
Wallgebäude 156. 157, s. auch Befestigungen,
Festungswerke.
Wapen s. Waffen.
Wartlick(wertlick, wertlich) — weltlich 29. 81.
Waschen von Garn und Kleidern 44. 86.
206
Dr. P. Simson. Geschichte der Danziger Willkür.
Wasser zu besehen, durch den Arzt 60.
Wasserbaum 153, s. auch Baum.
Wasserleitung d9.
Wechselgelder 158.
Wechselmäkler 162.
Wechselordnung 166.
Wedde s. Wette.
Wedel, Daniel Ludwig, Buchdrucker 164.
Wegelagerung 22. 63. 68 82. 89. 155.
Wehren, ungewöhnliche, verbotene 61. 82.
84. 89, s. auch Waffen, der Stadt - Be-
festigungen 56. 88.
Weiber, berüchtigte, freie, unzüchtige 19. 21.
35. 61. 72. 89. 102. 108. 109. 120. 122.
127. 138. 142. 155, Heirat mit einem 21.
35.83. 108. 120. 138, s. auch Wohnungen.
Weichselmünde s. Münde.
Weihnachten als Zinszahlungstermin 32.
Wein 20. 50. 57. 59. 88. 97. 101. 120. 125.
126. 151, ausländischer 18, s. auch Rey-
uall, Romanieh.
Weinausschank 162, s. auch Ausschank,
Zapfen.
Weineinfuhr 162.
Weinhandel 20. 69. 162.
Weinkeller 20, Aufschließung 50. 85.
Weinkranz 162.
Weinmäkler 162.
Weinmann -= Weinhändler 57.
Weinschenk 57. 100.
Weke ^ Woche 54.
Wels, Fisch 50.
Werk = Gewerk, Handwerk 26. 35. 47. 51.
58. 64. 70. 72. 82. 97. 98. 101. 108.
119. 124. 151, -- Erzeugnis eines Hand-
werkers 29. 60.
Werkeltag 26. 32.
Wertlich s. Wartlick.
Westpreußen s. Preußen, polnisches.
Westpreußisches Provinzialrecht 167, von
1844 168.
Wette (Wedde) Wettgericht 22. 23. 66. 73—76.
93. 96—98. 100. 103—105. 107—109.
116. 120. 123. 125. 126. 129. 131—139.
142. 143. 151. 152. 155—157. 159. 161.
162. 165. 166.
Wettdiener 97. 122. 139. 156.
Wettgerichtsordnung 76. 93. 132. 155.
Wettherren 22. 23. 74. 97. 105. 106. 135. 139.
Wettkasse 76.
Wettschreiben 97. 139. 156.
Wett- und Handelsgericht von 1793 166.
Wiederverkäufer von Obst 126.
Wiegen s. Wage.
Wiese "^ Holzwiese 44. 86 Anm. 1.
Wiesenzins der Fleischer 58.
Wildbret 101. 109. 126.
Wille letzter 45.
Willküren, Undeswillküren 2 ff. 7. 8. 11. 12.
16. 17. 25—29. 68. 69. 78. 79. 95,
Stadtwillküren 2 ff. 7. 8, Altstadt Kö-
nigsberg 3. 4, Danzig (innerhalb der
Willkür selbst erwähnt) 63. 64, Königs-
berg von 1394 3. 8, Manenburg 3. 4,
Neustadt Thorn 2. 3, Zinswillkür von
Thorn 8. 10, des Hochmeisters und des
Landes von 1420 17.
Windelagen ~ Fenstereinfassung, Ausbau,
zum Auslegen der Waren 38. 48. 50.
51. 83. 85.
Winter 61. 62. 86.
Wirt 60. 63. 89. 109.
Wirtschaft ^ Hochzeit 58. 59. 89.
Wirtschaft eigene führen 98. 106. 108. 111.
112. 127.
Wirtshäuser 161, s. auch Bierkrüge, Tavernen.
Wirtshausbesuch, jungen Leuten und Dienst-
boten untersagt 161.
Witwe 28, eines im Dienste der Stadt Um-
gekommenen 97, lüderlich lebende 127,
kann auf die Erbschaft verzichten 100.
153.
Wohlstand, Rückgang desselben 144. 166.
Wohnungen 33. 34. 57. 82. 112. 154. 158,
unzüchtiger Weiber 61. 89. 109. 127.
155.
Wolle 27. 51. 86. 161, Auwstwolle, RofTe-
wolle 51, ungeschorene Wolle 51. 86.
Wollenweber 20. 51. 86.
Wollmäkler 162.
Wopen s. Waffen.
Wortführendes Amt 152.
Wraker, Wrakerei, s. Braker, Brake.
Wucher, Wucherer, Wucherzinsen 100. 153.
Würfel falsche 60.
Würfelspielen, an Sonn- und Feiertagen
untersagt 161, dem Gesinde verboten 159.
Wunden s. Verwundung.
Register.
207
Zager — Sager, Tischler 60.
Zamkouf -— Handel en gros 41.
Zanken, dem Gesinde verboten 159.
Zantgrube s. Sandgrube.
Zapfen von Getränken — Ausschenken 57.
63. 64.
Zauberei 8. 17. 26. 74. 90. 122. 155.
Zaun, Zaune 33. 62, der Stadt 56.
Zeichen der Böttcher 126, der Goldschmiede
29, des Rats 29, der Stadt 126.
Zetergeschrei 31.
Zeugen 31. 107. 123. 154. 156.
Zeugeneid 154.
Zeugnis für Dienstboten 158.
Zeuwe = Sieb, Netz, Fischbehälter 50.
Ziegel 36. 39. 47. 85.
Ziegeldächer 73.
Zierenberg, Johann, Bürgermeister 130. 131.
Zimmergesellen 160.
Zimmerholz 46. 84.
Zimmerleute, Zimmermann 20. 53. 60. 70.
77. 79. 80. 86. 99. 108. 124. 141.
Zimmermannsgewerbe 70.
Zimmermeister 99. 124. 141. 160, der
Stadt 38.
Zinse 19. 32. 37. 38. 40. 75. 82. 84. 90. 99.
100. 139. 153.
Zinsfuß 100. 138. 154.
Zivilrecht 18. 19. 74.
Zuchthaus 138. 159. 160.
Züchtigung, körperliche des Gesindes 70.
159.
Zug zu mächtiger Statt —- Berufung 30. 81.
Zusammenkünfte, Öffentliche 17.
Zusammenrottung 19, s. auch Samelunge,
Ufbatzunge.
Zuspräche, rechtliche ^-^ Rechtshändel 29.
Zuther, Johann Georg, Hundertmann 145.
Zwangsarbeit 109. 123.
Zwangsverfahren 122. 139. 154.
Druckfehlerverzeichnis.
Seite 46 Zeile 4 lies: vunffe statt nvuffe.
»
»
»
10
»
den
« dn.
»
n
»
14
9f
stat
n tat.
»
52
»
13
»
lenge
n leege.
»
87
»
17
n.
kortcz
„ kortez.
M
105
»
10
»
Brauer
„ «Bürger.
»
118
»
10
y>
1092
„ 1902.
»
190 S
)pal
te 1
Zeile 5 lies:
19 statt 16.
Druck von A. W. Kafemann G. m. b. H. in Danzig.
Quellen und Darstellungen zur Geschichte
Westpreussens.
4.
QUELLEN UND DARSTELLUNGEN
ZUR
GESCHICHTE WESTPREUSSENS.
HERAUSGEGEBEN
VOM
WESTPREUSSISCHEN GESCHICHTSVEREIN.
4.
m J. KAUFMANN
GESCHICHTE DER STADT DEUTSCH EYLAU.
DAN ZIG.
L SAUNIERS BUCH- UND KUNSTHANDLUNG.
1905.
GESCHICHTE
Stadt Deutsch Eylau.
m J. KAUFMANN
KGLr^RCHIVAR.
DANZIG.
L. SAUNIERS BUCH- UND KUNSTHANDLUNG.
1905.
Druck von A. W. Kafemann G. m. b. H., Danzig.
Inhaltsübersicht.
Vorwort S. VIII.
1. Kapitel. Einleitung.
Ordensgeschichte bis zur Gründung der Stadt S. 1. — Preußenansiedelungen vor
der Gründung S. 2. — Ordensansiedelungen S. 3. — Kolonialtätigkeit des Ordens
S. 4. — Zugehörigkeit des Landes um Eylau, Teilung in Diözesen S. 5. — Teilung
zwischen Bischof und Orden S. 5. — Eylau zur Komturei Ghristburg, dann Osterode.
Ordensbeamte S. 6. — Eylau hat kein Schloß, nur Hof S. 6. — Pflegschaft Eylau geht
bald ein, Kammeramt S. 8. — Ordenshauptmann, dessen Tätigkeit S. 9.
2. Kapitel. 1305—1340.
Städtegründungen. Zwei Wege: Stadtrecht und Lokation S. 10. Gründung Eylaus.
Erste Urkunde verloren. Urkunde von 1317 und ihr Inhalt S. 11—13. — Weitere
Schenkungen. Urkunde von 1333 und ihr Inhalt S. 13—15. Ergebnis der Urkunden
S. 15. — Einrichtung des Kirchenwesens S. 16. — Verkauf des Gerichts an die Stadt
S. 17. — Verleihung des Dorfes, vor der Stadt (Stadtdorf) S. 17. - Mühlenrecht des
Ordens, Ratsverfassung der Stadt S. 18. — Aufgabe des Rats S. 19. - Stadteinrichtungen
S. 19—20. — Klöster dürfen keine Stadtgrundstücke erwerben S. 20. — Verleihung
von 12 Hufen 1338 S. 21.
3. Kapitel. 1340—1453.
EntWickelung der Stadt S. 21. — Neue Landschenkung 1404 S. 22. — Schul-
wesen S. 22. — Lage des Ordens bei Beginn des 15. Jahrhunderts. Polen S. 23. —
Beständige Kämpfe mit Polen. Unzufriedenheit im Lande S. 23—24. — Ständebund
S. 25. — Streit zwischen Hoch- und Deutschmeister S. 25. — Wahl des Konrad v. Erlich-
hausen S. 26. — Dessen Reformtätigkeit und Tod S. 27. — Wahl des Ludwig v. Erlich-
hausen. Streit um die Huldigung S. 27. — Huldigungsfahrt. Steigende Erregung im
Lande S. 28. — Vergebliche Versuche des Kaisers zu vermitteln. Ausbruch der
Empörung S. 29. — Beginn der Feindseligkeiten S. 30.
4. Kapitel. 1453—1466.
Kriegserklärung Polens. Schlacht bei Konitz S. 30. — Eylau fällt vom Orden ab.
Veränderte Lage S. 31. — Söldnerwesen S. 32. — Rückkehr Eylaus zum Orden S. 33. —
Ordenssöldner in Eylau und ihr Treiben S. 33—35. — Neuer Poleneinfall. Belagerung
Löbaus aufgegeben S. 35. — Not in Eylau durch die Söldner S. 36—38. — Verhandlungen
der Söldner mit Polen. Verrat der Burgen und Städte S. 39. — Deutsch Eylau polnisch
S.40. — Die Eylauer vertreiben die Polen S. 41. — Vertrag mit Kinsberg. Verhandlungen
mit dem Orden und Schlieben S. 42. — Kriegsmüdigkeit. Fortgang des Kampfes. Fall
der Marienburg S. 44. — Frieden von Thorn. Folgen des Krieges S. 45.
VI Inhaltsübersicht.
5. Kapitel. 1466—1521.
Neue Söldnerkämpfe und Leiden des Landes S. 45. — Jahrmarkt in Eylau. Dorf
Schönforst an die Kirche verkauft. Wahl Albrechts zum Hochmeister S. 46. — Ver-
wickelungen mit Polen S. 47. — Kriegsausbruch. Vorrücken der Polen bis Königsberg.
Eylau fällt mit anderen vom Orden ab S. 48. — Fasolt gewinnt Eylau wieder S. 49. —
Waffenstillstand und Frieden S. 50. — Entwickelung der Stadt S. 50. — Brücken in
Eylau S. 51. — Gewerbe. Jahrmarkt. Bruderschaften S. 52—53. — Einkünfte der
Kirche S. 53. — Kammeramt kommt an Bischof von Pomesanien S. 53—54.
ß. Kapitel. 1521 — 1560.
Ausbreitung der Reformation S. 54. — Preußen Herzogtum Lehen von Polen
S. 55. — Eylau an Paul Fasolt verpfändet S. 55. — Seine Wirtschaft in Eylau S. 56—57. -
Streit Fasolts mit dem Herzoge. Friedensschluß S. 58—59. — Eylau herzogliches Amt
S. 59. — Verkauf an Kreytzen S. 60. — Innere Geschichte Eylaus S. 61. — Stadt-
befestigung. Bürgerschaft und Bürgerrecht S. 62. ~ Brücken. Abgaben an die Kirche
S. 63. — Kirchspiel. Hospital. Brauerei und Bier S. 64—66. — Mühle S. 66.
7. Kapitel. 1560—1706.
Tod Albrechts S. G6. — Mitbelehnung des Hauses Hohenzollem. Albrecht Friedrich
unter Kuratel. Stirbt 1618. Johann Sigismund. Georg Wilhelms Stellung zu Schweden
in dessen Krieg mit Polen S. 67. — Schweden und Polen achten seine Neutralität
nicht S. 68. — Gustav Adolf bei Eylau S. 68. - Frieden zwischen Polen und Schweden
S. 69. — Kurfürst Friedrich Wilhelm S. 69. — Seine wechselnde Haltung im Kampfe
zwischen Polen und Schweden S. 69—70. — Erfolge: Preußen wird souverän S. 71. —
Organisation und Verwaltung des Heeres S. 71. — Steuerverfassung S. 72. — Heeres-
verfassung S. 72—74. — Kontribution und Akzise S. 74. — Unterbringung der Soldaten
S. 75. — Servis und dessen Entwickelung S. 76—77. — Kommissarius loci S. 78. —
Stadtgeschichte. Stadtmauern S. 78. — Hufenzahl. Behörden S. 79. — Einnahmen und
Ausgaben S. 80. — Gewerke. Jahrmärkte S. 81 — 82. — Kirchliche Verhältnisse
S. 82—85. — Kirche. Widdem S. 85-87. — Spital. Schule S. 88. — Brände S. 89-92. -
Lehnsherrschaft. Verhälmis zur Stadt, Befugnisse, Streitigkeiten usw. S. 92—98. —
Wechsel in der Erbhauptmannschaft S. 98—101.
8. Kapitel. Von 1706 an.
Siebenjähriger Krieg. Schwere Lage Friedrichs des Großen 1758 S. 101. —
Besetzung Preußens durch die Russen S. 102. — Beschwerden des Landes und Eylaus
im besonderen S. 102. - Vorteile S. 103. —Tod der Kaiserin Elisabeth. Peter HL S. 104.—
Napoleon I. Krieg mit Preußen S. 104. — Besetzung Preußens durch die Franzosen. Lage
Eylaus S. 105. — Drangsale durch die Franzosen S. 106. — Große Not S. 107-108.
— Neue Opfer 1812 S. 108. — Das Jahr 1813 Zwangsanleihe S. 109. — Kompetenzgelder-
frage S. 1 10 — 1 15.. — Neuaufbau der verbrannten Stadt. Erleichterungen S. 1 16 — 11 7. —
Stadtmauern S. 117. — Tore 118. — Straßenbeleuchtung. Gasanstalts. 118. — Straßen-
reinigung. Krankheiten. Kanalisation und Wasserleitung S. 119. — Einwohnerzahl
S. 119. — Hufenzahl S. 120. — Stadtbehörden S. 120—122. — Ihre Tätigkeit S. 122.
— Steinsche Reform. Städteordnung. Stadtverordnete S. 123—124. — Gerichtswesen
S. 126. — Einkünfte der Stadt 127. — Städtische Grundstücke S. 127. - Geserich
und dessen Erwerbung S. 128—130. — Stadtwald und kleines Wäldchen S. 131-132. —
Inhaltsübersicht. VII
Stadtische Gebäude S. 138. — Stadtschreiberei, Rathaus, Torschreiberei S. 133. —
Gefängnis S. 134—135. — Brauhaus S. 135—138. — Brücken S. 138—139. — Hand-
werk S. 139—140. - Jahrmärkte S. 140 — 141. — Lebensmittelpreise. Bier S. 141. —
Oberländischer Kanal S. 142. — Eisenbahnen S. 143. — Landstraßen. Gasthäuser
S. 144. — Juden S. 144—146. - Sparkasse S. 146. — Feuerlöschwesen S. 147. —
Kirche S. 147—148. — Widdem 148—149. — Kirchhof S. 149. — Pfarrgebäude.
Pfarrei S. 150—152. — Kircheinkommen S. 152. — Pfarreinkommen S. 152. —
Kircheninventar S. 153. — Hospital und Krankenhaus S. 153. — Katholische Kirche
und Schule S. 154—155. — Schule S. 155—161. — Progymnasium und andere Schulen
S. 161. — Das Jahr 1848. Bürgerwehr. Schützengilde. Friedenseiche 1871 S. 162.
— Lehnsherrschaft. Verhältnis zur Stadt, Befugnisse, Streitigkeiten usw. S. 163—169.
Anhang.
Geschichte der Garnison in Deutsch Eylau S. 170—173. — Post S. 173—174.—
Urkunden S. 174—196. — Listen der Pfleger, Bürgermeister, Stadtkämmerer, Stadt-
richter, Pfarrer, Rektoren und Einwohner S. 196—204.
Nachträge und Verbesserungen S. 205—7.
Register.
2 Karten von 1753 und 1810.
Vorwort.
L)evor ich die Arbeit der Öffentlichkeit übergebe, muß ich ein
paar Worte der Erklärung sagen. Im Juni vorigen Jahres wurde mir
infolge der an das Staatsarchiv Danzig gerichteten Bitte des Magistrats
von Deutsch Eylau, eine geeignete Persönlichkeit vorzuschlagen, vom
Vorstande des Staatsarchivs angetragen, die Geschichte der Stadt Deutsch
Eylau zu schreiben. Ich entschloß mich aus sachlichen Gründen, auf
die ich nicht weiter einzugehen brauche, zur Übernahme der Arbeit,
obgleich ich eigentlich nicht geringe Bedenken hatte.
Zunächst ist die Darstellung der Geschichte einer kleinen Stadt,
wenn man nicht Eingesessener und mit den örtlichen Verhältnissen
verwachsen ist, so daß einem auch das Kleinste lieb und interessant
erscheint, immer eine Aufgabe, die im Verhältnisse zu der erforder-
lichen Arbeit nicht die Befriedigung geben kann, die ein größerer Stoff
von allgemeiner Bedeutung gewährt. Doppelt trifft das zu bei den
kleinen Städten unseres Ostens, denen weder wirtschaftlich noch
politisch nur einigermaßen selbständige Wege zu gehen möglich war.
Die Enge der Verhältnisse, die Kleinheit des öffentlichen wie des
Einzellebens und im Gefolge davon der Mangel an Begebenheiten von
auch allgemeinem historischen Interesse machen die Aufgabe schwerer,
den Stoff spröder, als das der Fall ist bei einer Arbeit, die auf breiter
Grundlage aufgebaut werden kann. Gilt das von den meisten kleinen
Städten, so kamen bei Deutsch Eylau noch zwei besondere Schwierig-
keiten hinzu. Die Stadt hat nicht nur durch Feuer, sondern fast noch
mehr durch die Kurzsichtigkeit ihrer früheren Behörden ihr ganzes
älteres Archiv verloren. Das Material für eine Geschichte, das aus
Eylau selbst stammt, beginnt ziemlich lückenlos erst ungefähr mit dem
Jahre 1740. Für die Zeit von 1706 an sind vereinzelte Aktenstücke,
für die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts einige Rechnungsbücher des
Spitals und das Fragment einer Kämmereirechnung vorhanden. Für
die frühere Zeit fehlt jedes, auch das geringste Zeugnis. Gerichts-
und Stadtbücher, chronikalische Aufzeichnungen, die sonst fast überall
Vorwort. IX
eine wertvolle Quelle bilden, sind nicht vorhanden, an Urkunden ist
nichts weiter da, als ein paar Abschriften aus dem 18. Jahrhundert von
allerdings sehr wertvollen Dokumenten. Sie sind in dem sogenannten
Privilegienbuche gesammelt.
Gedruckte Vorarbeiten lagen auch nicht vor.
Sollte daher überhaupt eine Geschichtsdarstellung vor 1700 möglich
sein, so mußten alle Bausteine erst mühsam von überallher zusammen-
getragen werden.
Erst die neuere Zeit bot Stoff für eingehendere Behandlung in dem
jetzt als Depositum dem Staatsarchive Danzig übergebenen Stadtarchiv.
Aber einer erschöpfenden Ausbeutung dieses Materials stellte sich auch
eine — die zweite — Schwierigkeit entgegen: Die Kürze der Zeit.
Die Arbeit sollte zu dem in diesem Jahre stattfindenden Jubiläum
der Stadt fertig sein. Für die ganze Arbeit, Sammeln und Durch-
arbeiten des Materials, Ausarbeitung der Darstellung und Drucklegung
standen etwa 1 4 Monate zur Verfügung, gewiß ein kärglich zugemessener
Zeitraum, wenn man bedenkt, daß außer dem Stadtarchive die ein-
schlägigen Bestände der Staatsarchive Danzig, Königsberg und des
Geheimen Staatsarchivs in Berlin herangezogen werden mußten.
Nachdem aber diese Arbeit im Laufe des Herbstes und Winters
bewältigt war, fand sich im Frühjahre ganz unvermutet auf dem Boden
des Rathauses in Deutsch Eylau ein großer, völlig ungeordneter Be-
stand von zum Teile sehr wichtigen Akten, z. B. gerade die ältesten
Hospitals- und Kämmereirechnungen. Hätte ich noch zwei oder drei
Jahre zur Verfügung gehabt, so hätte ich diese Bereicherung mit Freuden
begrüßen können. So aber war mir der Fund eigentlich nur eine
unangenehme Überraschung. Gebot mir doch die Kürze der Zeit mit
zwingender Notwendigkeit den Verzicht auf die gründliche Verwertung
dieses neu hinzukommenden, wie gesagt, noch gänzlich ungeordneten
Materials. Das Einzige, was ich tun konnte, war, die Masse rasch
ordnen und dann das Wichtigste herausgreifen. Aber es versteht sich,
daß ich dabei mich aufs äußerste beschränken mußte. Und doch
hätte ich noch gerne so manches, namentlich für die traurige Zeit
der französischen Besetzung und der schweren Not der Stadt in den
Jahren 1808—13 verwendet!
Aus dem Gesagten wird man manche Ungleichheit in der Dar-
stellung begreifen und entschuldigen und verstehen, weshalb ich
manches, was vielleicht einer ausführlicheren Darstellung wert wäre,
nur kurz gedrängt behandelt habe. Nur auf diese Weise war es möglich,
alles Wichtige mit aufzunehmen. Und ich hoffe, daß es mir gelungen
ist, nichts Wichtiges unberücksichtigt zu lassen.
X Vorwort.
Was die Darstellung selbst anbelangt, so hätte ich wohl den gewöhn-
lichen,.eingefahrenen Weg gehen können: das Ganze in zwei Abteilungen,
äußere und innere Geschichte zu zerlegen. Ich habe ihn nicht be-
schritten, weil in Wirklichkeit eine solche Scheidung eine Willkür ist,
beide Teile gar nicht trennbar sind und die Darstellung auf solcher
Grundlage ohne beständiges Übergreifen des einen in den anderen
und damit störende Wiederholungen nicht möglich ist. Außerdem
schien es mir auch interessanter, in jedem Zeitabschnitte ein möglichst
geschlossenes Bild vom ganzen Leben der Stadt zu geben. Das Ganze
wurde in acht Kapitel geteilt, von denen jedes einem wichtigen Ab-
schnitte der Stadtgeschichte entspricht.
Für freundliche Unterstützung bin ich vor allem den Herren
Kollegen der drei genannten Staatsarchive, besonders aber den Herren
Archivassistenten Dr. Foltz in Danzig und Dr. Eggers in Königs-
berg, ferner den Herren Bezirkskommandeur Major von der ölsnitz
und Superintendent Waltz in Deutsch Eylau zu lebhaftem Danke ver-
pflichtet. Herr von der ölsnitz stellte mir bereitwilligst wertvolles
Material aus seinen Studien über die Garnisonverhältnisse in Deutsch
Eylau zur Verfügung.
Allen diesen Herren sage ich hiermit den herzlichsten Dank.
Zum Schlüsse sei noch bemerkt, daß ich der Kürze halber die
Akten des Deutsch Eylauer Stadtarchivs immer als St. A. Danzig 306
und die Berliner Akten als Geh. St. A. anRihre.
Verzeichnis der gedruckten Literatur.
Amtsblatt der Regierung Marienwerder.
Amol dt, Kurzgefaßte Nachricliten von allen
seit der Reformation an den lutherischen
Kirchen in Ostpreußen gestandenen Pre-
digern (herausgeg. von F. W. Benefeldt)
1777.
Bohle rt, Skizzen aus Alt- Preußen, Altpreuß.
Monatsschrift I (1864).
Born hak, Geschichte des Preußischen Ver-
waltungsrechts, 3 Bände, 1884—86.
Born hak. Preußische Staats- und Rechts-
geschichte, 1903.
Brands tätter, Chronologische Obersicht
der Geschichte Danzigs, 1873.
Bujak, Das Söldnerwesen des Deutschen
Ordensstaates in Preußen bis 1466 (Zeit-
schrift für Preuß. Gesch. und Landes-
kunde, Band VI, 1869).
Gramer, Urkundenbuch des vormaligen
Bistums Pomesanien (Zeitschr. des Histor.
Ver. f. den Reg.- Bez. Marien werder, 15
bis 18).
Dlugosz historiae Polonicae Libri XII, 1701.
V. Plansz, Zur Geschichte von Dt. Eylau
(Zeitschr. des Histor. Ver. für den Reg.-
Bez. Marienwerder, Heft 19).
Garns, Series episcoporum, 1873, 1886.
Harnoch, Chronik und Statistik der evan-
gelischen Kirchen in den Provinzen Ost-
und Westpreußen, 1890.
Hörn, Die Verwaltung Ostpreußens seit der
Säkularisation 1525—1875, Beiträge zur
deutschen Rechts-, Verfassungs- u. Ver-
waltungsgeschichte, 1890.
Hupp, Die Wappen und Siegel der Deutschen
Städte, Flecken und Dörfer, Band I, 1896.
Jacobson, Technologisches Wörterbuch,
1. Teil Berlin 1781 (herausgeg. von Beck-
mann).
Joachim, Die Politik des letzten Hoch-
meisters in Preußen Albrecht von Branden-
burg(Publik. aus d.Preuß.Staats- Archiven,
Band 58).
Joachim, Das Marienburger Treßlerbuch
der Jahre 1399 1409, 1896.
L e m a n , H istorisch-geographische Einleitung
in die Provinzialrechte Westpreußens 1830.
Linde, Polnisches Wörterbuch (Siownik je-
zyca polskiego) 3 Bände, 1807—14.
Lissauer, Prähistorische Denkmäler der
Provinz Westpreußen, 1887.
Lissauer, Die Burgwälle bei Dt. Eylau
(Schriften der Naturwiss. Gesellsch. in
Danzig, N. F. 4. Band, 1. Heft).
Lohmeyer, Geschichte von Ost- und West-
preußen, 1. Abteilung, 2. Aufl. 1881.
Lohmeyer, Herzog Albrecht von Preußen.
Eine biographische Skizze, 1890.
Lohmeyer, Kaspar von Nostitz' Haushal-
tungsbuch des Fürstentums Preußen 1578,
1893.
Müller, Osterode in Ostpreußen. Dar-
stellungen zur Geschichte der Stadt und
des Amtes, 1905.
V. Mülverstedt, Die Amtshauptleute und
Landrichter im Regierungsbezirk Marien-
werder (Zeitschr. des Histor. Ver. f. den
Reg.-Bez. Marienw., Heft 6).
v. Mülverstedt, Die Beamten und Kon-
ventsmitglieder in den Verwaltungs-
bezirken des Deutschen Ordens inner-
halb des oberländischen Kreises (Oberl.
Gesch.-Bl., Heft 2).
XII
Verzeichnis der gedruckten Literatur.
N e u h a u s , Das preußische Eisenbahnnetz
im Osten der Weichsel (Altpreuß. Monats-
schrift, Band 26).
Perlbach (Wagner), Simon Grünaus
Preußische Chronik, Band I— III, 1876
bis 96.
Pfarralmanach der Provinz Westpreußen
1897 (herausgeg. im Auftrage des Kon-
sistoriums).
Prutz, Preußische Geschichte, 4 Bände,
1900-1902.
Rhesa, Kurzgefaßte Nachrichten von allen
seit der Reformation an den evangelischen
Kirchen in Westpreußen angestellten Pre-
digern, 1837.
Roscius, Westpreußen von 1772 bis 1827
als Nachtrag zu den statistischen Ober-
sichten usw. 1828.
Sattler, Der Handel des Deutschen Ordens
in Preußen zur Zeit seiner Blüte (Hansi-
sche Geschichtsblätter, 1877).
Sc hm oll er, Umrisse und Untersuchungen
zur Verfassungs-, Verwaltungs- und Wirt-
schaftsgeschichte des Preuß. Staates im
17. und 18. Jahrhundert, 1898.
V. Seh rotte r, Die Entwickelung des Be-
griffes Servis im Preußischen Heerwesen
(Forschungen z. Brandenb. und Preuß.
Geschichte, Band 13).
Scriptores rerum Prussicarum, Band IV
und V.
Toeppen, Akten der Ständetage Preußens
unter der Herrschaft des Deutschen
Ordens. Band I— V, 1878-86.
Toeppen, Der Deutsche Ritterorden und
die Stände Preußens (Histor. Zeitschrift,
Bd. 46).
Toeppen, H istorisch - comparati ve Geo-
graphie von Preußen, 1858.
Toeppen, Israel Hoppes Geschichte des
ersten Schwedisch- Polnischen Krieges in
Preußen, 1887-88.
Tschackert, Urkundenbuch zur Reforma-
tionsgeschichte des Herzogtums Preußen
(Publ. aus den Pr. St.-Archiven, Band
42—45).
Verzeichnis d. evangelischen Pfiirrstellen,
Kirchengemeinden und Geistlichen der
Provinz Westpreußen 1891 (herausgeg. im
Auftrage des Konsistoriums).
Voigt, Godex diplomaticus Prussicus, Ur-
kunden-Sammlung zur älteren Geschichte
Preußens, 6 Bände, 1836-61.
Voigt, Geschichte der Eidechsen - Gesell-
schaft in Preußen, 1823.
Voigt, Geschichte Preußens von den ältesten
Zeiten bis zum Untergange der Herrschaft
des Deutschenordens, 9 Bände, 1827- 39.
Voigt, Handbuch der Geschichte Preußens
bis zur Reformation, 1850.
Voigt, Namen-Codex der Deutschen Ordens-
beamten, 1843.
Weber, Preußen vor 500 Jahren in kulnir-
hist., Statist, und militär. Beziehung usw.
1878.
Wermbter, Die Verfassung der Städte im
Ordenslande Preußen (Zeitschr. d. West-
preuß. Gesch.- Ver., Heft 13).
V. Witt ich, Beschreibung zweier alter bei
Dt. Eylau gefundener Schädel (Schriften
der Kgl. Phys.-ökonom. Gesellschaft in
Königsberg, 3. Jahrgang 1862).
Woelky, Urkundenbuch des Bistums Kulm,
1887.
Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
L Einleitung.
Am Ufer des langausgedehnten, fischreichen Geserich, in etwas
erhöhter Lage, von der alten Ordenskirche überragt, die weit ins Land
hinaus sichtbar erscheint, erhebt sich die aufstrebende freundliche Stadt
Deutsch Eylau. Ihre beglaubigte Geschichte geht zurück bis in die
Zeit der höchsten Machtentfaltung des deutschen Ordens, der in dieser
Gründung ein neues Bollwerk, einen neuen Stützpunkt für sein plan-
mäßig angelegtes Netz von deutschen Kolonien in dem damals noch
recht unwirtlichen Lande der Preußen schuf.
Werfen wir einen raschen Blick auf die Entwicklung der Macht
des Ordens in den letzten Jahrzehnten vor Gründung der Stadt. In
schweren Kämpfen, oft dem Untergange nahe, hatte der Orden in der
Zeit zwischen 1260 und 70 sein Dasein behauptet. Gar oft wurden
die Früchte jahrelanger Mühen mit einem Schlage vernichtet, die er-
bauten Burgen gingen in Brand auf, die eben erst unterworfenen und
anscheinend gebrochenen Feinde erhoben sich von neuem zu gewaltiger
Anstrengung, ihr Teuerstes, die Freiheit wieder zu gewinnen. Der
Orden ist nicht von Schuld an dem wechselvollen, ihm so oft ver-
hängnisvollen Gange der Ereignisse freizusprechen. Er verstand es
nicht, den Kämpfen mit dem Schwerte die Eroberung durch den Geist
folgen zu lassen, er bedrückte durch Frohnden und schwere Lasten
die an die alte Freiheit noch gewöhnte Bevölkerung, und der un-
parteiische Geschichtsforscher kann diesem verzweifelten Kampfe der
Eingeborenen um ihre Freiheit oft nur mit einem Gefühle der leb-
haftesten Teilnahme, ja Bewunderung folgen. Denn wenn auch Raub
und Gewalt, Feuer und Verwüstung den Scharen der Preußen folgte
— der Orden machte es nicht besser. Ganze Strecken verödeten,
weil die gesamte männliche Bevölkerung erschlagen war und Weiber
und Kinder fortgeführt wurden. Und wenn der Orden für sich die
Ideale des Christentums, der Kultur anführen konnte, so hatten die
heidnischen Preußen nicht geringere, die ihr Ringen uns sympathisch
1
2 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
machen: den Kampf um ihre Freiheit, um ihre alten liebgewonnenen
Götter, für ihr Land, ihre Heimat.
Gleichwohl darf trotz alledem das Ordenswerk nicht unterschätzt
werden. Für ihn kämpfte eben an erster Stelle die größere Kultur
und mit ihr eine Macht, der gegenüber auch die trefflichsten Eigen-
schaften der Gegner allmählich unterliegen mußten. Das allgemeine
Naturgesetz, daß der höher entwickelte Organismus den geringeren
verdrängt und im Kampfe ums Dasein den Sieg davon trägt, gilt wie
für das Einzelwesen so für ganze Völker. Die wenig kultivierten
Preußen mußten unterliegen. Und wenn auch ihr Kampf um seiner
gewiß hohen Grundsätze willen unser Mitgefühl erregen kann, so darf
anderseits auch nicht vergessen werden, daß erst durch den endgültigen
Sieg des Ordens das Land der Kultur gewonnen wurde, daß an Stellen,
wo früher tiefe Wälder und sumpfige Niederungen als natürliche
Wehren dem Vordringen der Kultur sich entgegengestellt hatten, bald
Burgen, Städte und Dörfer entstanden, die das Land einer neuen Ent-
wicklung entgegenführten.
Die langen Kämpfe hatten, wie die andern Teile des Landes, auch
Pomesanien stark entvölkert. Das Schwert hatte Tausende hingerafft,
und die ersten Anfänge einer primitiven Kultur hatte Plünderung und
Feuer vernichtet. Kein schriftliches Denkmal gibt uns Kunde, welcher
Art die Schicksale der Gegend um Deutsch Eylau herum vor Gründung
der Stadt waren, aber dennoch wissen wir, wenn auch nicht für Deutsch
Eylau selbst, so doch für die nächste Nähe, daß seit Jahrhunderten
menschliche Ansiedlungen dort bestanden. Es liegt das ja eigentlich auch
zu nahe, als daß man es nicht als selbstverständlich annehmen müßte.
Der fischreiche Geserich, der Inseln und leicht schützbare, ziemlich weit
vorspringende Halbinseln umschloß, war ja so recht ein gegebener
Ort für einfache Ansiedlungen. Diese Annahme erhält eine starke
Stütze durch die Ergebnisse von Ausgrabungen, die 1873 Dr. Lissauer
machte, und ferner durch die Funde von sechs menschlichen Skeletten
„beim Abtragen eines an einem Seeufer nahe bei Deutsch Eylau sich
hinziehenden Sandhügels", sowie eines Mauerwerkes und in seiner Um-
gebung einer alten Feuerstätte. Darüber berichtete Professor von
Witt ich in den Schriften der Königl. physikalisch-ökonomischen Ge-
sellschaft zu Königsberg^). Er kam zu dem Schlüsse, daß aus der
Regelmäßigkeit der Lagerung der Gerippe und aus ihrer genau ein-
gehaltenen Richtung es sich keineswegs um zufällig zusammengelegte
menschliche Reste, sondern um eine regelrechte Begräbnisstätte handle,
deren Alter er weit zurück, vermutlich noch in vorchristliche Zeit ver-
^) Jahrgang 1862, S. 88 ff .
Kap. 1 : Einleitung. 3
legte. Lissauers Ausgrabungen erstreckten sich auf den östlich von
Deutsch Eylau liegenden Labenzsee, auf den westlich gelegenen Haus-
see und Silmsee, und endlich auf den unmittelbar bei Deutsch Eylau
liegenden sogenannten Scholtenberg auf dem Werder, einer Insel des
Geserichs, die sich dort ungefähr 100 Fuß über den See ziemlich steil
erhebt und sich oben hügelartig ausbreitet. „Diese natürliche Anhöhe
ist nun nach dem Lande zu von einem ebenfalls ansteigenden 10 Fuß
breiten Graben umgeben, dessen ausgehobene Erde wieder zu einem
niedrigen Wall ringsherum aufgetürmt ist"^). Aus der ganzen Anlage
glaubt Lissauer mit großer Wahrscheinlichkeit in dem Scholtenberge
einen alten preußischen Burgberg erblicken zu dürfen. Zweifellos
haben wir es also hier mit einer Zufluchtstätte im Falle der Not zu tun,
aber bei dem Mangel aller schriftlichen Oberlieferung sind wir nicht
in der Lage zu entscheiden, ob diese Zufluchtstätte auch noch in den
letzten Zeiten vor der Gründung der neuen Stadt verwendet wurde,
obgleich auch nichts gegen diese Annahme spricht, denn die alten
Preußen liebten es, gleich unsern eignen Vorfahren, nicht in geschlosse-
nen größeren Orten zu wohnen*). Sie zogen Einzelansiedlungen, die
ihrem Unabhängigkeitsbedürfnisse mehr entsprachen, vor, und darum
war eine gemeinsame Zufluchtstätte für Ausnahmefälle eine gebotene Not-
wendigkeit. Es hindert uns also nichts, hier einen zeitweiligen Mittelpunkt
für die im Walde zerstreuten Ansiedlungen der Einzelnen zu sehen.
Der Orden hatte schon seit geraumer Zeit in der Gegend festen
Fuß gefaßt. Schon 1247 war das Haus Christburg ^), 1272 Gilgenburg
und Preußisch Mark auf der Stelle alter Preußenburgen*), 1276 Riesen-
burg, 1301 Schloß Schönberg u. a. mehr entstanden. Ob etwa an Stelle
des späteren Deutsch Eylau vielleicht auch schon eine frühere Ordens-
ansiedlung war, wie man aus dem Wortlaute des Gründungsprivilegs und
dem Vorhandensein einer Ordensmühle im Jahre 1317 schließen könnte^),
muß dahingestellt bleiben, da uns alle weiteren Nachrichten fehlen.
^) Schriften der Naturforschenden Gesellschaft in Danzig. N. F. Bd. IV, Heft 1 (1876)
^) In einer späteren Arbeit, Die prähist. Denkmäler der Prov. Westpreußen (Sehr,
d. Naturf. Gesellsch. 1887) S. 173 spricht Lissauer nochmals von dieser Ansiedlung
und bemerkt dazu verallgemeinernd, daß auf dem Plateau solcher Burgberge die Burg
aus Holz stand, „in welcher der Häuptling wohnte, während die gewöhnliche Bevölke-
rung in der Umgebung des Berges, in dem sogenannten Hakelwerke, lebte. In Kriegs-
zeiten dagegen flohen die Untertanen ebenfalls in die Burg und verteidigten sie*".
*) Toeppen, Historisch-comparative Geographie von Preußen, S. 182.
4) Voigt Handbuch 1, 240.
•*) In der noch genauer zu besprechenden Gründungsurkunde von 1317, die eine
Ergänzung einer früheren von 1305 ist, wird erzählt, daß der Vorgänger des derzeitigen
Komturs im Jahre 1305 civitatem Ilaviam consilio et consensu fratrum mediante de
1*
4 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Einer der Hauptgrundsätze des Ordens war es, einen eroberten
Landesteil sofort durch eine Reihe von Burg- oder Stadtgründungen
zu sichern und in dem gewonnenen Lande Zuzäglinge aus Deutsch-
land, die, sei es ausdrücklich als Ansiedler aus Deutschland gerufen,
oder als Zurückbleibende der zahlreichen Heere in großen Mengen
kamen, oder auch Eingeborene, die dem Orden treu geblieben waren,
anzusetzen. Diese umfassende kolonisatorische Tätigkeit konnte in
großem Maßstabe allerdings erst nach der Beendigung der Unter-
werfung des Preußen-Landes in den 80er Jahren des 13. Jahrhunderts
beginnen, obgleich, wie wir sehen, auch in unserer Gegend schon vor-
her zahlreiche Orte entstanden waren. Es war aber auch dringend
notwendig, neue Einwohner heranzuziehen, wenn das durch einen mehr
als fünfzigjährigen Krieg mit all den Greueln der wildesten Wut auf
beiden Seiten verödete Land nicht eine Einöde bleiben sollte. Unter
den zahlreichen Gründungen befindet sich auch Deutsch Eylau ^).
Seine hervorragend günstige Lage auf einer weit vorspringenden Halb-
insel des Geserich, der diese auf zwei Seiten umspült, während die
dritte durch den die Verbindung zwischen Geserich- und Eilenzsee
bildenden Eilenzfluß geschützt wird, so daß tatsächlich nur eine Seite
novo gegründet habe. Der Ausdruck de novo kann sprachlich sowohl für eine Neu-
gründung als für eine erneute Gründung genommen werden. Im letzteren Falle hätte
also schon eine frühere Gründung stattgefunden. Der Ausdruck ist nicht häuflg — er
ist mir nur noch einmal vorgekommen bei Kreuzburg — (Voigt God. dip. Pruss. 2
S. 88), das sogar durch Lokation gegründet wurde. Anderseits ist Pr. Holland, das aus
einer früheren Lokationsgründung hervorging, nur der Ausdruck fundavimus gebraucht.
Ich möchte daher doch eher zu der Ansicht neigen, daß fundare und de novo fundare
gleichbedeutende Worte sind und nichts weiter als „gründen" heißen.
^) Die älteste Form des Namens ist die lateinische Ylavia im Privileg von 1317,
die älteste deutsche Form Ylaw 1353 und 1343 und Ylau 1338. Im 15. Jahrhundert
kommt vor Ylaw (1402 und 1404), Ilow theutonicalis (1421), Deutschen Ylaw [Ylow]
(1404, 1437, 1438), Ylaw (1443, 1457, 1458), Eylaw und Ilow (1455), Hau (1456), Deutze
Eylaw (1457), Dewtsch Eylaw (1468), Eylaw (1474), im 16. und 17. Jahrhundert Teui-
schen Eylaw (1540, 1541), Deutscheylau (1613, 1652, 1663), Theuto Ilavia (1680), vom
18. Jahrhundert an immer die jetzige Form. Ob bei der Bildung des Namens
preußische oder polnische Stammformen maßgebend waren, muß dahingestellt bleiben.
Im Jahre 1809 glaubte die Stadt den Namen vom Eilenzsee herleiten zu sollen, was
sprachlich wohl kaum angeht. Die Silbe au (ow, aw) ist jedenfalls nur Endungsform.
Nach dem polnischen Lexikon von S. B. Linde bedeutet aber „il" eine feuchte, klebrige
Erdart. Das älteste Stadtsiegel aus dem Anfange des 14. Jahrhunderts trägt die Um-
schrift S(igillum) civitatis Ylavie; ein späteres aus dem 15. Jahrhundert Sigillum civi-
tatis Ylaw. Im 18. oder Anfangs des 19. Jahrhunderts wurde ein neuer Stempel an-
gefertigt mit der Umschrift Siegel der Königlichen Stadt Deutsch Eylau. Noch etwas
später ein Nachschnitt des ältesten Siegels. Immer ist im Siegelbilde die Jungfrau
Maria mit dem Kinde unter einem Portale sitzend. Auch das Stadtgericht und die
Kirche hatten ihr Siegel.
Kap. 1: Einleitung. 5
nach dem Lande hin offen stand, diese naturlichen Vorzüge machten
den Platz ganz besonders zu einer Stadtanlage geeignet.
Das Land, in dem die künftige Stadt stehen sollte, war Eigentum
des Ordens. 1294 war zwischen dem Bischöfe von Pomesanien und
dem Orden eine genaue letzte Grenzregulierung vorgenommen worden*),
in der die beiderseitigen Herrschaftsgebiete geschieden wurden, nach-
dem schon 1255 eine frühere und noch vorher 1250 eine erste Teilung
zwischen Orden und Bischof vorgenommen worden war. War ur-
sprünglich für das ganze eroberte und noch zu erobernde Preußen
das Bistum Kulm der geistliche Sprengel, so wurde 1243 eine neue
Bistumseinteilung von Seiten des Papstes angeordnet, der zufolge außer
dem Bistum Kulm noch drei andere, unter ihnen das Bistum Pome-
sanien, bestehen sollten. Bald folgte der kirchlichen Einteilung auch
eine Teilung der Diözesen zwischen dem Orden und den Bischöfen
als Landesherren-) und nach der letzten dieser Teilungen Rir
Pomesanien ging in dem uns interessierenden Teile die Grenze
des Ordens- und bischöflichen Landes zwischen Deutsch Eylau und
Schönberg nach den Quellen der Ossa^) hin. Das Gebiet östlich
davon und mithin Eylau war Ordensland und stand anfangs unter
der Komturei Christburg. Der Komtur von Christburg war auch der
Aussteller der Handfeste von Deutsch Eylau. Als aber ungefähr
1340 Osterode, das bis dahin nur eine Pflegschaft hatte, zur Komturei
erhoben wurde, wurde ihm auch die Pflegschaft Deutsch Eylau unter-
stellt. Der Komtur war der oberste Beamte in einem bestimmten
Landkreise, hatte seine Residenz in einer Burg und war der Vorstand
des zu der Burg gehörenden Konvents, d. h. der Ritter und Priester
des Ordens, die in der Burg wohnten. In dem zu der Burg ge-
hörenden Landkreise, der unter Umständen recht groß sein konnte,
hatte er die oberste Leitung aller Verwaltungs-, Polizei-, Gerichts-
und Militärgeschäfte. Er vergab im Namen des Hochmeisters Grund
und Boden, überwachte die Urbarmachung wüster Ländereien, Wälder
und Sümpfe, mit einem Worte, er war eine von dem Hochmeister
ziemlich unabhängige, mit großen Machtbefugnissen ausgestattete Be-
hörde. Sein Kreis war wieder geteih in Unterabteilungen, die bald
von Pflegern, bald auch von Vögten geleitet wurden. Unter ihnen
standen dann die Kammerämter, von denen bald mehrere zu einer
Pflegschaft gehörten, bald auch ein einzelnes mit der Pflegschaft zu-
sammenfallen konnte, wie das z. B. im 14. Jahrhundert mit Deutsch
Eylau der Fall gewesen sein wird. Der Unterschied zwischen Vögten
Toeppen, S. 123. ^) Toeppen S. 117. ») Toeppen S. 124.
6 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
und Pflegern ist nicht scharf festzustellen, scheint auch in der Ordens-
zeit selbst ziemlich schwankend gewesen zu sein, denn manchmal
werden dieselben Beamten in der einen Urkunde als Pfleger, in der
andern als Vögte bezeichnet. Von den verschiedenen andern Ordens-
beamten sei hier nur der Fischmeister und der Hofmeister erwähnt.
Ersterer hatte die Aufsicht über die Fischerei in den Seen und Flüssen
und hatte bei den zahlreichen Fasttagen eine nicht geringe Bedeutung.
Ein eigner Fischmeister war z. B. für den Drausen- und für den
Geserich-See da, der in verschiedenen Urkunden vorkommt. So in
dem Privileg für Deutsch Eylau vom 2. April 1433 Bruder Andres
der Hecht (St. A. Königsberg O. Pr. Fol. 120 f. 292 a). Der Hofmeister,
über dessen Amtstätigkeit ich nichts näheres finden konnte, der aber
gerade für Deutsch Eylau jedenfalls seit dem 15. Jahrhundert in Betracht
kommt, war der Leiter eines Ordenshofes. Vermutlich wird er auch die
Verwaltung eines Kammeramtes unter sich gehabt haben und stand
direkt unter dem Komtur des Bezirkes. Zum ersten Male wird ein
Hofmeister zur Ylaw in einer Urkunde des Komturs von Osterode
Johann v. Bichaw 1415 am St. Barbaratage erwähnt^). Der Komtur
nennt ihn „unser Hoff'meister". Der gleiche Hofmeister kommt in
einer Urkunde von 1425 vor-).
Bei dieser Gelegenheit sei gleich die Frage erörtert, ob Deutsch
Eylau jemals ein Schloß gehabt hat. Es gibt heute noch in der Stadt
einen Schloßplatz, der auch schon auf der Karte von 1753^) vorkommt,
und es wird angenommen, daß das Schloß bei dem großen Brande
von 1706 mitverbrannt sei. Dem gegenüber ist aber festzustellen, daß
sich urkundlich die Existenz eines Schlosses nur an zwei anfecht-
baren Stellen, wie wir gleich sehen werden, nachweisen, wohl aber
durch eine Reihe von unzweideutigen Zeugnissen mit großer Sicherheit
dartun läßt, daß nie ein Schloß in Deutsch Eylau stand. In der Ordens-
sprache wird das Schloß gewöhnlich als „das Haus" (= das Ordens-
haus) bezeichnet. Eine solche Bezeichnung findet sich für Deutsch
Eylau nur einmal^), dagegen sind verschiedene Urkunden ausgestellt
„in unserm Hofe zu Ylau". So eine von 1404 Dienstag nach Laurentii
d. Märt, vom Komtur zu Osterode Hans von Schonenfeld^), eine andere
1) St. A. Königsberg O. Pr. Fol. 120 f. 300 a. 2) a. a. O. f. 301 b.
3) St. A. Danzig Abt. 306 s. die Kartenbeilage.
*) Im großen Bestallungsbuche S. 103 (1407). Doch ist da offenbar Eylau bei der
Aufzählung der andern nur mit untergeschlüpft, denn kurz vorher wird nur vom „hoffe
czur deutsczen Ylaw", dagegen von den husern zu Osterode, Soldau und Neidenburg
geredet. (St. A. Königsberg, Fol. 130.)
'») St. A. Danzig 306 Privilegienbuch von D. E.
Kap. 1 : Einleitung. 7
vom 16. Juli 1443*) und eine von 1481 am Nikolaustage von dem
Obersten Marschall Nicolaus von GebsatteP). Der 1415 und 1425
vorkommende Hofmeister wurde schon erwähnt. In der Aufzählung
der „wirde", in der der Komtur Wolff von Samsenheim 1438 das
„Haus" Osterode hinterließ, wird angeführt: Inventar mit „geschos ufFm
huse", dann Vieh und Geräte im „hoffe czu Orleyn, czum Grunen-
hoffe, czur deutschen Ylaw^ St. A. Königsberg O.Pr. Fol. 130, S. 110.
Über den Huldigungsumzug des Hochmeisters Ludwig von Erlichs-
hausen im Jahre 1450 ist ein Bericht erhalten, in dem die einzelnen
Huldigenden angeführt werden; u. a. huldigten Ritter und Knechte,
Freie und Schulzen „im hofe des ilawsschen camerampts daselbst"^).
Wäre ein Schloß dagewesen, so hätte dieser feierliche Akt doch sicher
da stattgefunden. Ferner gibt es ein Verzeichnis der im Jahre 1454/5
in dem großen Kriege von dem Orden wiedergewonnenen Städte und
Schlösser*). Es wird bei jedem Orte angegeben, was der Orden wieder-
gewann, z. B. Riesenburg Schloß und Stadt, Schonenberg Schloß. —
Deutsche Eilaw 1 Stadt. Wir sind aber gerade für diese Zeit urkund-
lich gut versehen, und es wird nicht ein einziges Mal erwähnt, daß Teile
von Deutsch Eylau, wie etwa das Schloß, nicht übergeben worden wären.
Auch die jüngere Hochmeisterchronik •'^) führt diese Wiedergewin-
nung der Schlösser und Städte an, aber während sie z. B. aufzählt
Oestenrode een Stadt ende een slot, Honstein een Stadt ende slot,
weiß sie bei Deutsch Eylau nur anzugeben een Stadt®).
In dem Visitationsbuche aller dem Orden unterstehenden Güter
und Besitzungen aus dem Jahre 1508^) findet sich bei allen Orten, in
denen Schlösser sind, ein besonderer Abschnitt „Personen uffm Schlos".
Bei Deutsch Eylau fehlt er. Endlich bei der Austuung des Amtes
Deutsch Eylau als Erbamt an Wolff von Kreytzen im Jahre 1548 gibt
ihm Herzog Albrecht das Ämtlein, Hof und Stadt Deutsch Eylau®).
1) A. a. O. S. diese weiter unten.
2) St. A. Königsberg O. Pr. Fol. 120 f. 313.
3) Scriptores rerum Pruss. IV, S. 83.
*) St. A. Königsberg Ordenshandschriften LXXXa (1455).
•') Script. V 143.
6) Als die Söldner 1457 Marienburg, Eylau und Dirschau dem Könige verkauft
hatten, stellte er den Danzigem für Vorstreckung eines Teils der Summe eine Urkunde
aus; darin heißt es von der Auskaufung des Schlosses Marienburg und der Städte
Dirschau und Eylau.
7) St. A. Königsberg O. Pr. Fol. 135.
8) Privilegienbuch St. A. Danzig 306. Erneute Verleihung von Stadt, Hof und Amt
findet statt 1557 und 1560 ebenda. Nur in der Verpfandungsurkunde von 1522 an
Paul Fasolt spricht der Herzog von dem Schloß, der Stadt und dem Amte (eben-
8 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Dem gegenüber dürfte das Zeugnis des durchaus unzuverlässigen
Grünau nicht im geringsten Bedeutung haben*). Und wenn Loh-
meyer*) erklärt, daß jede Stadt neben einer Burg entstand, so ist das
gewiß für die Zeit durchaus zutreffend, wo das Land noch vor Ein-
fällen nicht gesichert und so die Burg der natürliche Schutz für die
sich angliedernde neue Stadt war. Anders wurde das aber jedenfalls bald,
nachdem Preußen unterworfen war und eine umfassendere Kolonisation
vorgenommen werden konnte als möglich war, wenn die Existenz einer
Burg gewissermaßen Vorbedingung für die Möglichkeit einer Stadt-
gründung war. Die Behauptung von Mülverstedts, daß das Schloß
wohl Ende des 13. oder in den ersten Jahren des 14. Jahrhunderts
erbaut sei^), entbehrt aber jeder nachweisbaren Grundlage und ist nichts
weiter als eine Vermutung auf Grund der gleichen Annahme, daß eben
eine Stadt nur aus einer älteren Burg hervorgegangen sein könne,
einer Annahme, der aber durch das bisher Gesagte der Boden entzogen
sein dürfte.
Daß Deutsch Eylau eine Pflegschaft hatte, wurde bereits angedeutet.
Über der Entwickelung dieser Ordenseinrichtung liegt ein schwer zu
lösendes Dunkel. Erschwert wird die Untersuchung noch dadurch,
daß im 14. und 15. Jahrhundert die Quellen höchst selten zwischen
Deutsch und Preußisch Eylau unterscheiden und daß beide Orte Pfleg-
schaften hatten. Da die Feststellung der einzelnen Pfleger nur aus
ihrer Erwähnung als Zeugen möglich ist, so war eine Verwechselung
der beiden Beamtenreihen nur zu naheliegend. In der Tat führt auch
Voigt*) in der Reihe der Ordenspfleger Deutsch Eylau überhaupt nicht
daselbst). Dies ist aber auch die einzige Erwähnung eines Schlosses. S. darüber
später. Dagegen sei noch ein gewiß authentisches Zeugnis angeführt, das wohl aus-
schlaggebend für die Frage sein kann. In einem Verzeichnisse der Mannschaften im
Deutsch Eylauschen Amte 1540 (St. A. Danzig 146 [Dt. Eylau] Nr. 1) ist eine Unter-
abteilung über das in der Stadt vorhandene Geschütz. Gegenübergestellt werden sich
„Meinem gnedigsten Herrn [dem Herzoge] uffm hoff zustendig" und: „dem Stedlen
zuständig.*' Das Verzeichnis ist an Ort und Stelle gemacht; wäre ein Schloß da-
gewesen, so wäre das Geschütz nicht auf dem Hofe, sondern eben in dem Schlosse.
Der Zeugnisse ließen sich noch zahlreiche erbringen.
1) Grünau Preußische Chronik S. HO.
*) Geschichte von Ost- und Westpreußen S. 148.
3) Beamte und Konventsmitglieder in den Verwaltungsbezirken des Deutschen
Ordens innerhalb des Oberländischen Kreises (Oberland. Gesch. Bl. Heft 2 S. 52). Wäre
von Mülverstedts Ansicht richtig, so müßte doch in den Handfesten von dem Schlosse
einmal bei irgend einer Gelegenheit, sei es bei der Reservierung von Land oder sonstigen
Vorrechten die Rede sein, wie das z. B. in der ungefähr gleichzeitigen Gründungs-
handfeste für Kreuzburg der Fall ist. (Voigt Cod. dipl. Pruss. II, S. 88.)
4) Namen Codex.
Kap. 1: Einleitung. 9
auf, und bringt eine Reihe von Pflegern zur Ylaw, die in dem Zu-
sammenhange der Zeugen, der Ortschaften, um die es sich in den Ur-
kunden handeh und der Urkundenaussteller zweifellos nach Deutsch
Eylau gehören, unter die Preußisch-Eylauer Pfleger. Schon Toeppen ^)
hatte das zum Teile richtig gestellt und von Mülverstedt vervollständigte
die Reihe^). Auffallig ist jedenfalls, daß schon seit der Mitte des 14. Jahr-
hunderts in keiner Urkunde mehr als Zeuge ein Pfleger von Deutsch
Eylau vorkommt, obgleich eine nicht unbedeutende Anzahl Be-
urkundungen des Komturs von Osterode zum Teile aus Deutsch Eylau
selbst datiert vorliegen. Anderseits steht fest, daß zum mindesten
seit 1415, vermutlich aber schon viel früher, ein Ordenshofmeister, der
direkt unter dem Komture stand, wahrscheinlich sogar ein vom Komtur
ernannter Unterbeamter war, in der Stadt wohnte. Ich glaube, man
kann daraus wohl den Schluß ziehen, daß die Pflegschaft in Deutsch
Eylau sehr bald, wahrscheinlich schon in der zweiten Hälfte
des 15. Jahrhunderts, einging, daß der dort befindliche Hof und mit
ihm auch das Kammeramt ^) der Komturei Osterode einverleibt wurde*),
und daß der Komtur seinen Hof durch einen Hofmeister verwalten
ließ. Als mit dem Ausbruche des großen dreizehnjährigen Krieges
1453 bald alle Ordensverhältnisse ins Schwanken kamen, wurde auch
diese Einrichtung in die allgemeine Auflösung hineingezogen. Deutsch
Eylau spielte eine nicht unwesendiche Rolle in dem Kriege, was lag
also näher, als daß der Orden dorthin einen Mann setzte, der die
oberste militärische Leitung hatte und für den sich daraus von selbst
auch die Leitung der Verwaltung ergab? So erkläre ich es, daß seit
dieser Zeit plötzlich ein Ordenshauptmann erscheint: Ulrich von Kins-
berg. Er hatte Deutsch Eylau auch noch im Besitze, als er nach dem
Kriege oberster Ordensmarschall geworden war. So erließ er, wie wir
noch sehen werden, 1468 zugunsten des Pfarrers von Deutsch Eylau
eine Schenkungsurkunde, die datiert ist aus „unserer Stadt Dewtsch
Geographie S. 184. *) s. Anhang.
3) Daß der Hof Sitz des Kammeramtes war, folgt aus der Angabe bei der
Huldigung 1450 (Script, rer. Pruss. IV 83), wo es heißt, daß die Huldigung im Hofe
des Jlawschen Kammeramtes erfolgte.
*) Für diese Annahme spricht auch die Urkunde der Bevollmächtigten zur Ent-
scheidung des Streites zwischen dem Bischof von Ermland und Sandor von Baysen.
Sie ist ausgestellt 1443 Dienstag nach Division is Apostolorum (Juli 16.) „zur Jlaw utfs
Kompthurs von Osterod hoffe". (Toeppen Preuß. Stände Akten 2, S. 683). Wäre ein
Schloß oder eine Burg am Orte gewesen, so würde doch nicht ausschließlich der Hof,
der dann nur Wirtschaftshof war, als Urkundungsort ausgewählt worden sein. Der
Komtur hatte auf dem Hofe 1438 auch eine Kammer und ein Federbett. St. A. Königs-
berg O. Pr. Fol. 130, S. 110.
10 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Eylaw" ^). Kinsberg hatte in den letzten Kriegsjahren, namentlich aber
bei den Friedensverhandlungen mitgewirkt, war auch bei der Söldner-
Schuldzahlungsfrage lebhaft beteiligt und hatte darum vielleicht die
Stadt und das Amt als Besitz erhalten. Nach seinem Tode scheint
sein Nachfolger im obersten Marschallsamt ^) auch Nachfolger im Be-
sitze von Deutsch Eylau geworden zu sein. Wenigstens gibt es eine
von ihm im Jahre 1481 am Nikolaustag ausgestellte Urkunde, die
datiert ist „auf unserm hoffe zu Deutsch Eylaw" ').
Im Jahre 1513 verlieh der letzte Hochmeister Albrecht Stadt und
Amt Deutsch Eylau an den Bischof von Pomesanien und verpfändete
es 1522 an den bisherigen Amtmann Paul Fasolt, von dem es dann an
die Familie Kreytzen kam, in deren Besitz es erblich wurde. Darüber
später mehr.
IL 1305— 1340.
Die Gründung einer Stadt konnte im Ordenslande in zweifacher
Weise vor sich gehen. Entweder wurden einem bereits bestehenden
Orte die Stadtrechte und damit die Befestigung verliehen oder aber
es wurde für eine erst noch zu erbauende Stadt ein Privileg erteilt*).
Das erstere war nur für eine beschränkte Anzahl der Fall, so für
Thorn, Kulm, Elbing, Danzig, Riesenburg u. a. Die zweite Form war
die weitaus allgemeinere, und es entstanden durch sie die meisten
preußischen Städte vermittels der sogenannten Lokation. Schien ein
Ort sich zur Anlage einer Stadt besonders zu eignen, so gab der Orden
einem Manne seines Vertrauens die Leitung der anzulegenden Stadt
und beauftragte ihn mit der Besiedelung. Ihm wurde für die künftigen
Stadteinwohner ein bestimmtes Gebiet, häufig nur durch das Schätzungs-
maß des Umrittes näher bezeichnet, angewiesen und zur Belohnung
für seine Mühewaltung wurden ihm erblich ein eignes Stück Land und
gewisse Vorrechte in der künftigen Stadt zugeteilt. Für die Über-
lassung des Grund und Bodens forderte der Orden wenigstens seit
dem 14. Jahrhunderte^) ziemlich regelmäßig bestimmte Abgaben, sei
es an Geld oder Naturalien. Freilich wurde fast immer, um der
neuen Gemeinde eine gewisse Zeit zur inneren Befestigung zu lassen,
In einer anderen Urkunde von 1474 spricht er von Eylau als „unnser und
unsers ordens Stadt" und nennt sich, iren rechten herrenn. (St. A. Königsberg
Schubl. LXV Nr. 98.)
^) Er wurde erwählt Februar 1476. Voigt, Handbuch 3, 343.
3) St. A. Königsberg O. Pr. Fol. 120 f. 213.
*) Lohmeyer, Geschichte von Ost- und Westpreußen, S. 148 flP. Wermbter, Die
Verfassung der Städte ZWG XIII S. 5 ff.
•">) Lohmeyer S. 152.
Kap. 2: 1305-1340. 11
eine Anzahl von Freijahren gewährt und von den Abgaben waren stets
das Gemeindeland, die ErbhuFen des Lokators und die PfarrhuFen Frei.
Zugleich traF der Orden Bestimmungen über die Einrichtung von Bänken
Für die hauptsächlichsten Gewerke, wie Fleischer, Bäcker, Schuster usw.,
und erhob auch daFQr einen Zins, den er häufig mit der Stadt teilte.
Die Verwaltung der von einem oder zwei Bürgermeistern geleiteten
Stadt wurde in die Hände eines Rates gelegt, über dessen Zusammen-
setzung und Ergänzung die Quellen nur sehr spärliche Nachrichten
geben. Wenn auch für die erste Zeit eine Wahl des Rates durch die
BürgerschaFt wohl ohne weiteres anzunehmen ist, so wurde das doch
bald anders, die BürgerschaFt wurde aus diesem Rechte verdrängt und
der Rat strebte mit ErFolg danach, die Wahl selbst vorzunehmen^).
Doch hielt sich der Orden regelmäßig das Bestätigungsrecht offen,
wogegen Freilich in den größeren Städten wenigstens der Rat unab-
lässig ankämpFte.
Nach diesen zum Verständnisse nötigen Vorbemerkungen be-
trachten wir nun im einzelnen die Anfänge der Stadt Eylau genauer,
soweit dies überhaupt bei der beklagenswerten LückenhaFtigkeit unseres
Materials möglich ist.
Da tritt uns denn gleich zu AnFang die Tatsache entgegen, daß
die eigentliche GründungshandFeste nicht mehr vorhanden ist, daß wir
nur aus einer veränderten HandFeste, die der Komtur von Christburg,
Luther von Braunschweig, am 11. Juni 1317 der Stadt erteilte*),
wenigstens das Jahr der ersten Gründung und die Tatsache, daß der
Stadt damals von dem Vorgänger des Komturs, Sighard von Schwartz-
burg, ein eigenes Privileg verliehen wurde, erFahren (libertates atque
donaciones quas ad ipsam pertinere voluit, autentico inscripsit privi-
legio ipsumque pro cautela ibidem civibus dereliquit).
Welcher Art diese Freiheiten und Schenkungen waren, wird nicht
angegeben. Wir können also nur nach der Analogie ähnlicher Stadt-
1) Wermbter a. a. O. S. 10 ff.
2) O. Pr. Fol. 120 f. 290. Voigt, Cod. dipl. Pniss. 11, S. 95 f. Die Handfeste
wurde aucli von v. Flansz im 19. Hefte der Zeitschrift des Historischen Vereins für Marien-
werder mit andern Urkunden nach einer sehr ungenauen Abschrift aus dem Jahre 1717
des, wie die Quelle selber angibt, 1971 geschriebenen Handfesten-Buchs der Stadt Eylau
abgedruckt. Dieses angebliche Handfestenbuch, eine für die Stadtgeschichte sehr
wichtige Quelle, ist zum Glücke dem großen Brande von 1706 entgangen. Es nennt
sich Privilegienbuch und enthält — leider längst nicht alle, wie wir noch sehen
werden — viele der damals noch erhaltbaren Privilegienabschriften, zum Teil aus
dem damaligen geheimen (heute Staats-) Archiv in Königsberg, viele in einer zweiten
Ausfertigung aus dem Jahre 1786. Die Privilegien reichen bis in die Mitte des 18. Jahr-
hunderts.
12 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
gründungen vermuten, daß der Orden im Jahre 1305 einem Lokator —
dem gleich zu erwähnenden Erbschulzen — ein gewisses Landmaß als
Gemeindeland zur Anlage einer Stadt und zur Ansiedelung von Bürgern
gegeben hat, daß er den Besitz zu kulmischem Rechte verlieh, vielleicht
über Pfyrhufen, Anlage von Gewerksbänken, über Grundabgaben an
den Orden, über Gericht und Rechtspflege^) Bestimmungen erließ und
die Anlage von Befestigungen ohne seine Erlaubnis verbot.
Aber das können alles nur Vermutungen sein. Sicher ist einzig,
daß die neue Stadt gewisse Rechte und Schenkungen und eine Hand-
feste darüber erhielt. Die neue Handfeste von 1317 war insofern eine
Ergänzung und ein Ersatz der früheren, als sie eine Reihe von Ab-
änderungen der früher verliehenen brachte und zwar mit dem aus-
gesprochenen Zwecke des Nutzens für die Stadt (causa futuri comodi).
Vor allem wird den Bürgern zur Stadt-Freiheit und zum gemeinsamen
Gebrauche, d. h. also als Gemeindeland, an Stelle der mit gleicher
Begründung (pro comuni usu atque ad libertatem) verliehenen Hufen
zu kulmischem Rechte ein neues Deputat gegeben, das Beritt genannt
wird und dessen Grenzen ungefähr folgende sind: Von einer Eiche am
Eilenz-See (lacus Ilantz) entlang den Ländereien des Dorfes Gr. Sehren (?)
(Sernauken) bis zu einer Kiefer auf der Straße, die von Eylau nach
Sehren führt, von da bis zu einer andern Kiefer auf der Straße von
Eylau nach Radom*) nicht weit vom Schwanensee (Swanensehe); von
da im Tale bis zu einer Eiche beim Dorfe Herzogenwinken (der
Schwanensee bleibt Eigentum des Ordens). Von da nach rechts bis
zu einer Eiche am Geserich, an dessen Ufer entlang über die Stadt
bis zum Eilenzflusse (ad fluvium qui exit ab eodem lacu), diesen hinab
bis zur Ordensmühle^), der 4 Morgen reserviert werden, und weiter bis
zum ersten Ausgangspunkte.
Wenn auch die Grenzbestimmung ohne Angabe der Hufenzahl
sehr allgemein war, so genügte sie doch für die damaligen Bedürfnisse,
denn die Richtbäume, die allenthalben angegeben waren, kannte jeder
und auf ein paar Morgen kam es noch nicht an.
1) Das Privileg von 1333, das sowohl die Handfeste von 1305 als die von 1317,
allerdings beide ohne Datum, anführt, erklärt, daß schon Sighart von Schwartzburg das
Gericht in D. E. ausgegeben habe. Das wäre also das einzige urkundlich nachweis-
bare Recht bei der ersten Gründung.
2) Kl. Radom.
») Ob die Ordensmühle zwischen 1305 und 1317 erbaut wurde, oder ob sie
schon früher bestand und somit eine Art Beweis für eine Ordensansiedelung vor
1305 wäre, muß dahingestellt bleiben. Das Wahrscheinlichere ist, daß der Orden
sofort nach Austuung des Landes (1305) eine Mühle anlegte und sich das Mühlen-
recht wahrte.
Kap. 2: 1305—1340. 13
Außerdem erhalten die Bäi^er Weideireiheit auf dem Gelände
zwischen dem Wege nach Semauken^) und dem nach Radom^), so
lange dieses keinem Ordensbruder geschenkt wird. Ebenso einen
kleinen Teich beim Schulzenteiche zu ihrer Benutzung, doch soll der
Orden die Fischerei nach Belieben mitbetreiben können. Ferner zwei
Hufen an den Wiesen längs der Drewenz (circa Drivantiam), von
denen sie an Martini eine halbe Mark dem Orden (die andere der
Stadt [?] ) (alteram dimidiam marcam) Zins geben sollen.
Erbauen die Bürger Schuhbänke oder ein Gewandschneiderhaus
(theatrum in quo pannus inciditur), so sollen sie gleichfalls die Hälfte
des Zinses dem Orden geben.
Den Bürgern wird Fischereigerechtigkeit von der Brücke unter-
halb der Stadt über den Eilenzfluß bis zum Ende des Geserich (usque
ad ßnem majoris stagni dicti Geserich) mit Ham und Wurfangel ver-
liehen.
Von dem Gemeindeland wurden nur ausgenommen 4 Morgen für
den Schulzen, 1 Morgen für die Badestube (stuba balnearia) und die
genannten 4 für die Ordensmühle.
Ober die erste kirchliche Ordnung enthält die Handfeste kein
Wort, es wird auch kein Land für einen Pfarrer ausgeworfen. Alles
in allem geht aus der Urkunde hervor, daß jedenfalls der Stadtbau,
überhaupt die Ansiedelung seit 1305 noch sehr geringe Fortschritte
gemacht hatte. Das alte Gemeindeland der ersten Schenkung kann
noch nicht aufgeteilt gewesen sein, da sonst bei der Neuschenkung
doch wohl der bereits Angesessenen und deren Entschädigung ge-
dacht sein würde.
Ob nun diese zweite Handfeste mehr Erfolg hatte, oder ob der
Orden das Bedürfnis fühlte, durch weitere Verleihungen das Ziel
schneller zu erreichen, muß dahingestellt bleiben. Denn leider sind
gerade für diese wichtige Zeit eine Reihe von sicher verliehenen Ur-
kunden verloren gegangen, die wir nur aus dem schon einmal er-
wähnten Privilegium von 1333 einigermaßen inhaltlich feststellen können.
Dieses Privileg, ausgestellt von dem Christburger Komtur und obersten
Trappirer Günther von Schwarzburg am 2. April 1333^), ist in deutscher
Sprache abgefaßt, während das frühere lateinisch war, und zerfällt in
zwei Teile, eine Rekapitulation früher erteilter Privilegien und eine
Gr. Sehren (?)
2) Kl. Radom.
3) St. A. Königsberg O. Pr. Fol. 120 f. 292. St. A. Danzig 306 Privilegienbuch S. 7.
Da die von Flanß vorliegende Abschrift ganz ungenügend ist, so wird die Urkunde
ihrer Wichtigkeit wegen noch einmal im Anhange abgedruckt.
14 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Neuschenkung. Es ist die wichtigste Ergänzung zu der Handfeste
von 1317. Im Eingange erwähnt er kurz der Schenkung des Sighart
von Schwarzburg (1305) und des Luther von Braunschweig (1317)
und fährt fort, letzterer habe alle Dinge an der Stadt und am Gerichte,
die stetig bleiben sollten, durch Briefe bestätigt. Er gab nämlich^)
den Einwohnern 40 Hufen vor der Stadt zu kulmischem Recht, doch
sollte die Stadtfreiheit nicht zu diesen gehören, d. h. also die 40
Hufen sollten nicht zum Gemeindelande (Stadtfreiheit) gerechnet, sondern
an einzelne Besitzer aufgeteilt werden. Denn, so fahrt er fort, Luther
gab von den 40 Hufen dem Schultheißen Wilhelm (dem Lokator) und
seinen Erben 6 Hufen zu kulmischem Rechte für alle Zeiten, dem
Pfarrer 5 Hufen entweder innerhalb dieser 40 oder im Gute Neuen-
dorf oder in beiden Gütern gemeinsam. Von den anderen 29 Hufen
sollen die Besitzer jährlich an Martini von der Hufe an das Haus
Christburg 14 Pfennige und eine Gans liefern und sollen 1 Tag im
Jahre Dienste tun. Der Pfarrer soll von diesem Gute vor der Stadt,
von Newendorf, Sernauckin und Hertzogen winkele jährlich auf Martini
von jeder Hufe Va Scheffel Roggen und Hafer erhalten. Dem Schulzen
gab er erblich V3 der Gefalle vom Gerichte, abgesehen vom Straßen-
und Polnischen Gerichte, die er dem Orden vorbehielt, außerdem
4 Morgen zu Garten bei der Stadt, die Gefalle von den Fleischbänken,
Brotbänken und der Badestube, oder die eine Hälfte davon, wenn
diese mit Hilfe des Ordens erbaut wurden, die andere Hälfte behieh
er alsdann dem Hause Christburg vor. Ebenso einen kleinen See bei
den Dlugen gelegen, doch mit freier Fischerei nach Belieben für den
Orden, und endlich freie Fischerei für Hausbedarf 3 Stunden jede
Woche im Winkel des Geserich. Der Stadt erlaubte er eine Schäferei
mit 300 Schafen auf dem vorgenannten Gute oder auch innerhalb der
Stadtgrenzen, doch ohne Schädigung der Besitzer jenes Gutes an ihrem
Getreide und ihrer Hegeweide.
In anderen Briefen'^) erlaubte (gunde) Luther später (darnach)
den Bürgern die in anderen Briefen (gemeint ist die Urkunde
von 1317) beschriebene Stadt-Freiheit, das Gemeindeland, zu be-
liebiger Benutzung (also auch zur Aufteilung) zu verwenden, aber
mit dem Bedinge (früher war das Gemeindeland als solches zins-
frei), daß sie jährlich von drei Pflügen Landes 3 Scheffel Korn,
3 Scheffel Weizen und 1 Vierding geben, andere Dienste aber nicht
leisten sollten. Von der Abgabe befreite er sie auf 5 Jahre von Martini
M Diese Urkunde oder Urkunden sind verloren.
^) Gleichfalls verloren gegangenen.
Kap. 2: 1305—1340. 15
1329 an^). Als nun der Aussteller, Günther v. Schwarzburg, Komtur
von Christbui^ wurde, traten die Bürger an ihn mit der Klage heran,
die Stadt komme nicht voran, sondern nehme ab, da sie keine Ein-
nahme aus Gülden oder Zinsen habe, und baten ihn um Erlaubnis,
das Gericht in der Stadt zu kaufen und um Zuteilung des Dorfes vor
der Stadt. Der Komtur willfahrte ihrer Bitte und erlaubte den Kauf
des Gerichtes, wie es der Schulz bisher innegehabt hatte, gab auch
der Stadt das erbetene Dorf, das für die Stadt Schoß, Scharwerk und
anderes leisten sollte, wogegen die Stadt dem Orden den Zins vom
Dorfe erlegte. Andere Dienste als für die Stadt sollte es nicht tun,
außer, daß es dem Orden das Pflugkorn und den Wartelohn ^) zahlte.
Zum Schlüsse behielt der Komtur dem Orden noch das Recht vor,
„mit der Bürger Rat" einen Stadtrichter einzusetzen.
Oberblicken wir das bisher Gesagte, so bietet sich uns trotz der
Lückenhaftigkeit des Materials das ganz typische Bild einer Ordens-
stadtgründung. Der Orden hat einem Schulzen als Lokator — er wird
Wilhelm genannt — ein durch allgemeine Festsetzung gekennzeichnetes
Landgebiet zur Ansiedelung gegeben. Zuerst ist alles noch Gemeindeland
bis auf einige wenige Hufen, und zahlt darum auch keinen Zins. Als Lohn
erhält der Schulz die Gerichtsbarkeit und Freiland (zuerst 4 und später
noch 6 Hufen). Die Entwickelung der Stadt fordert aber genauere Be-
stimmungen und vor allem Aufteilung des Landes, die nun in der Zeit
zwischen 1317 und 1329 vorgenommen wird unter Festsetzung des dem
Orden dafür zu erlegenden Zinses nach Ablauf einer Reihe von Freijahren,
wie allgemein Brauch war. Die Einkünfte des Schulzen werden genauer
bestimmt. Während 1317 die Abgaben für etwaige Gewerksbänke zur
einen Hälfte dem Orden, zur andern Hälfte vermutlich dem Lokator')
zufallen, tritt später eine Dreiteilung — im Falle einer Beihilfe beim
Aufbau der Bänke durch den Orden — wahrscheinlich zwischen Orden,
Lokator und Stadt ein. Die allgemein bräuchliche Zwangseinrichtung
gemeinsamer Verkaufsbänke und das Verbot, seine Erzeugnisse im
eigenen Hause zu verkaufen, bezweckte eine dauernde Aufsicht über
die Art der Ware, den Preis und den Umsatz*).
1) Die Urkunde ist also vor Martini 1329 ausgestellt.
-) Das Pflugkorn und der Wartelohn oder auch Wartegeld waren zwei Abgaben,
von denen die erstere eigentlich den Bischöfen zustand und nicht nach Hufen, sondern
nach Pflügen, einem größeren Ackermaße, geregelt war, indem für den Pflug 1 Scheffel
Weizen und Roggen gezahlt wurde. Der Wartelohn diente zur Unterhaltung der Wärter
und Kundschafter in Littauen. Wermbter S. 63 f. und Lohmeyer S. 158.
^) Lohmeyer S. 153.
*) Lohmeyer S. 153.
16 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Auch die kirchlichen Verhältnisse werden jetzt geordnet. Dem
Pfarrer wird sein Freiland ausgetan, aus dem er sein festes Einkommen
bezieht, und die Kirchenabgabe aus den umliegenden Dörfern bestimmt.
Leider fehlen die genauen Daten über die Einrichtung des Pfarrwesens.
Wir können nur das eine sagen, sie muß vor 1324 erfolgt sein, denn
da tritt zum ersten Male ein Pfarrer Andreas zur Ylau^) als Zeuge
auf, und es kann sich nach der ganzen Umgebung, in der er vor-
kommt, nur um den Pfarrer in Dt. Eylau handeln. Wo aber ein
Pfarrer ist, muß auch eine Pfarre und der Lebensunterhalt für ihn
sein. Daß damals nicht gleich die noch jetzt bestehende schöne Pfarr-
kirche gebaut wurde, dürfte mehr als wahrscheinlich sein. Jedenfalls
wird man sich zuerst mit einer kleinen Kapelle begnügt haben. Die
Pfarrei besitzt einen Siegelstempel aus dem Ende des 18. oder An-
fange des 19. Jahrhunderts, der das Bild der Kirche und die Umschrift
trägt: Siegel der Kirche zu Deutsch Eylau gegründet 1318. Für das
Gebäude wird das wohl kaum stimmen, wenn dagegen Kirche im Sinne
von Pfarrei genommen wird, mag das ungefähr der Wirklichkeit ent-
sprechen. Denn auffallen muß, daß in der Handfeste von 1317 die
kirchlichen Verhältnisse, die für den Orden doch von großer Bedeutung
waren, nicht mit einem Worte erwähnt werden, während andererseits
1324 schon ein Pfarrer vorhanden ist. Es erscheint darum ganz wohl
denkbar, daß zwischen 1317 und 1324, wo ja vermutlich die tatsäch-
liche Ansiedelung erst begann, auch die Kirche gegründet wurde. Die
Pfarrgeistlichen ernannte der Orden wie in allen Städten, die er gründete.
Alle Kirchen in seinem Gebiete wurden Patronatskirchen, und die
Bischöfe übten in den nicht zu ihrem weltlichen Besitze gehörenden
Pfarreien nur die rein geistlichen Funktionen der Kirchen- und Priester-
weihen und der geistlichen Jurisdiktion aus^). Daß das für Deutsch
Eylau genau ebenso galt, beweist ein zufällig erhaltener Brief des
Komturs von Elbing an den Hochmeister, in dem er ihm den Pfarrer
Niclas von Marienburg für die Pfarrei Dt. Eylau empfiehlt, falls der
zurzeit erkrankte Pfarrer 1461 sterben sollte^). Auch in der leider
recht lückenhaften Reihe der Deutsch Eylauschen Pfarrer vor der Refor-
mation am Schlüsse unserer Arbeit wird 1481 der Pfarrer als „unser
Priester Bruder", also ein Ordensmitglied, bezeichnet. In der Regel
wird also ein Ordensgeistlicher Pfarrer in Deutsch Eylau gewesen sein*).
1) St. A. Königsberg O. Pr. Fol. 120 f. 297.
2) Lohmeyer S. 135.
3) St. A. Danzig Abt. 3.
4) Die Tradition hat in Deutsch Eylau auch ein Nonnenkloster geschaffen, die
auch Harnoch in seiner Arbeit über die Geistlichen in Westpreußen noch anführt.
Kap. 2: 1305—1340. 17
Die Ansiedelung war nun wirklich erfolgt, die Stadt im Entstehen,
ihre Entwickelung hemmte aber der Mangel an städtischen Einnahmen,
und darum wandten sich „die Bürger'' an den Komtur und baten
um die Überlassung des dem Schulzen zustehenden Gerichtsanteils,
der schon früher auf \U der Gefälle festgesetzt war, wobei wahrschein-
lich die zwei übrigen Drittel auch zwischen dem Orden und der Stadt
geteilt wurden. Diese Gerichtsbarkeit des Schulzen, die erblich war,
bestand aber nicht in der von ihm ausschließlich geübten Rechtsprechung.
Aus einigen Handfesten (für Rehden und Lessen)^) ergibt sich, daß
ihm nur der Vorsitz im Schöffenkollegium zustand, daß aber die Bürger-
schaft dieses Kollegium unabhängig erwählte. War somit seine Amts-
tätigkeit nur eine beschränkte, so zeigt doch unser Beispiel, daß die
Anschauung Wermbters, das Erbschulzenamt habe sich in keiner Weise
der Entwickelung der locierten Städte hemmend entgegengesteUt, nur
mit Einschränkung anzunehmen ist. Des weiteren erbaten sich die
Bürger die Verleihung des vor der Stadt liegenden Dorfes, und die
Art, wie es ihnen der Orden verlieh, zeigt deutlich die Gründe, um
derentwillen sie es sich erbeten hatten. Diese Gründe sind doppelter
Art: finanzieller und ökonomischer. Die Stadt erhoffte sich eine För-
derung durch die Abgaben und die Dienstleistungen des Dorfes. Um
letzteres zu verstehen, müssen wir uns mit ein paar Bemerkungen die
Lage, aus der die Bitte entsprang, klar zu machen versuchen. Das
Gemeindeland war, wohl mit Ausnahme eines kleinen als solchen
erhaltenen Restes, aufgeteilt unter die Bürger. Nach allgemeinem )
Ordensgrundsatze sollte nur der Bürger sein, der seinen eigenen
Grund und Boden in und bei der Stadt hatte und darum mit der
Stadt eng verwachsen war. Diesen Boden aber selber zu bewirt-
schaften, fehlte es den Bürgern teils an Arbeitskräften, teils aber, da
bald Gewerbe und Handel aufkam, auch an Zeit. Dem abzuhelfen,
wurden in vielen Städten sogenannte Stadtdörfer geschaffen, deren Ein-
wohner durch Scharwerks- und andere Handdienste, oft auch Er-
pachtung, den Bürgern die Arbeit des Bewirtschaftens abnehmen
mußten*). Für Deutsch Eylau scheint das erstere erreicht worden
zu sein. Es sollte also das Dorf die Bewirtschaftungsdienste leisten
und die Stadt dafür die dem Orden gebührenden Zinsen aus dem
Dorfe zahlen.
Abgesehen davon, daß der Orden alle Klosteransiedlungen möglichst erschwerte (siehe
Seite 20), wird auch eines Klosters in keiner einzigen Urkunde, wozu gewiß Gelegen-
heit gewesen wäre, Erwähnung getan. Wir müssen diese Tradition daher gleich der
vom Schlosse in das Reich der Sagen verweisen.
1) Wermbter S. 8. «) Lohmeyer Geschichte S. 152.
2
18 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Daß sich der Orden das Mühlenrecht vorbehielt, dürfte, obgleich
es nicht ausdrücklich betont ist, daraus folgen, daß er bereits eine
Mühle bei der Stadt hatte und dieser Freiland vorbehielt. Dieser
Vorbehalt entsprach einem allgemeinen Ordensbrauch und findet sich
in zahlreichen Handfesten. Aus der Mitte des 15. Jahrhunderts wissen
wir, daß der Orden zwei Mühlen in Eylau besaß.
Die bisherige Entwickelung der Stadt, soweit sie sich uns aus
den erhaltenen Ordensdokumenten spiegelt, hat uns immer nur
die Bürgerschaft (cives) oder die Stadt (civitas) als solche in Be-
ziehungen zum Orden gezeigt. Nun ist ja klar, daß eine Reihe der
Ordensverleihungen nicht durchaus der Initiative des Ordens ent-
sprungen sind, wie ja an einer Stelle ausdrücklich hervorgehoben
wird, daß die Bürger mit Bitten an den Orden herantraten. Dabei
versteht es sich wohl von selbst, daß nicht die gesamte Bürgerschaft
in corpore zum Komtur gewandert sein wird, sondern ihre Vertreter
sandte. Als die gegebenen Vertreter möchte man ohne weiteres den
Bürgermeister und Rat ansehen. Aus der Geschichte aller deutschen
Städte der Zeit wissen wir, daß die Leitung aller Stadtangelegenheiten,
sei es in Verwaltung, sei es in Rechtsprechung, einem Ratskollegium,
an dessen Spitze ein Bürgermeister stand, oblag. Diese allgemein
deutschen Verhältnisse möchte man auch selbstverständlich auf die
neugegründeten preußischen Städte übertragen, und darum auch bei
ihnen in einem Rat und einem Bürgermeister die obersten Spitzen
des Gemeindewesens sehen. Aber von solchen war bisher in keiner
der Urkunden auch nur einmal die Rede. Hatte Deutsch Eylau etwa
damals noch keine Ratsverfassung, oder aber wie lagen die Ver-
waltungsangelegenheiten der jungen Stadt? Vorausschicken müssen
wir, daß das Schweigen unserer Urkunden über diesen Punkt nichts
Auffälliges hat und durchaus keine besondere Eigentümlichkeit der
Deutsch Eylauer Handfesten und Privilegien ist. Es ist eine allgemeine
Tatsache, daß die wenigsten Handfesten etwas über die Wahl der Rats-
mitglieder enthalten, ja die meisten einen Rat überhaupt nicht er-
wähnen*). Worin das seine Ursache hat, das läßt sich nicht mehr
feststellen. Die wenigen Handfesten, die davon sprechen, weisen den
Bürgern die Wahl der Ratsmänner zu, behalten dem Orden aber das
Bestätigungsrecht vor. Dem gegenüber aber zeigen in nicht gerade
sehr viel späteren Zeiten die meisten Städte ein ganz anderes Bild:
die Wahl der Ratsmänner liegt nicht mehr in der Hand der Bürger,
sondern bei dem Rate selbst. Wie dieser Übergang sich entwickelt,
^) Wermbter S. 9.
Kap. 2: 1305—1340. 19
daräber vermögen wir nichts zu sagen. Die Quellen lassen uns ganz
im Stiche. Wir können nur die Tatsache feststellen. Müssen wir so-
mit nach Analogie anderer Städte und aus der Natur der städtischen
EntWickelung heraus annehmen, daß auch Deutsch Eylau von An-
beginn an seinen eignen Rat gehabt hat^), der aus der Wahl der
ßürger hervorging, so können wir für eine kurze Spanne Zeit später,
für das Jahr 1343, die tatsächliche Existenz des Rates auch urkund*
lieh belegen. In diesem Jahre schrieben der Borgermeistcr und Rot-
manne der stath Ylaw an den Rat in Thorn ') und empfahlen ihm einen
D. Eylauer, der in Thorn sein Glück als Handwerker versuchen
wollte. Ober alle Einzelheiten der Ratsverfassung fehlen uns wieder
die Quellen. Wir wissen nicht, wie groß die Zahl der Ratsmitglieder
war, auf welche Weise die Wahl erfolgte, wie die Geschäfte im ein-
zelnen gehandhabt wurden. Wir sehen nur, daß ein Bürgermeister
neben einem Kollegium von Ratsmännern an der Spitze steht, und
daß der Rat die Stadtangelegenheiten nach außen hin vertritt. Diese
Vertretung nach außen hin wird sich auch in erster Linie in dem
Verhältnisse zu der Ordensherrschaft gezeigt haben. Es ist das wohl
ohne weiteres anzunehmen, denn es lag nicht nur im Interesse der
Stadt, sondern auch des Ordens selbst. Es mußte eine Behörde da
sein, die die Bestimmungen der Handfesten ausführte und die Er-
füllung der Pflichten gegen den Orden besorgte, anderseits brauchte
die Stadt selbst Vertreter, die ihren Vorteil dem Orden gegenüber
vertraten, neue Privilegien erwirkten, wohl auch die weitere Verteilung
des Landes in die Hand nahmen. Und wenn in andern Orten geradezu
der Rat als Vertreter der Gemeinde bei dem Kauf der Schulzen-
gerechtigkeiten erwähnt wird % so werden wir nicht irre gehen, wenn
wir das auch für Deutsch Eylau in Anspruch nehmen.
Unsere spärliche Urkundenüberlieferung schweigt auch ganz über
die Art, wie die Stadt angelegt, die Baugrundstücke verteilt, ob und
welche Befestigungen angelegt wurden, mit einem Worte, es ist so
wenig etwas über die bauliche, als die innere Entwicklung der Stadt
bekannt. Wir können daher auch wieder nur aus den Verhältnissen
anderer ähnlicher Städte auf die unsern schließen. Aber das können
^) Der Erbschulze kann nur in der allerersten Zeit als Stadtleiter gewirkt haben.
Sobald eine Anzahl von Bürgern vorhanden war, werden sie nach dem Beispiele
anderer bereits fertiger Städte ihre Behörden aus ihrer Mitte zu wählen gestrebt haben.
Das Schulzenamt hatte seine Aufgabe erfüllt, als es Ansiedler für die Stadt heran-
gezogen hatte.
-') Ratsarchiv Thorn Kat. III Nr. 4002.
3) Wermbter S. 20.
2*
20 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
wir auch um so eher, als die Entwickelung in den zumeist unter
gleichen oder sehr ähnlichen Bedingungen entstandenen Städten in
der Mehrzahl bis auf Einzelheiten die gleiche war.
Soweit wir Oberhaupt genauere Nachrichten über die Stadtanlagen
haben, tritt zutage, daß in erster Linie eine Art Bauplan aufgestellt
wird, daß die hauptsächlichsten Straßen, ein Marktplatz angelegt und
nach der größeren oder geringeren Entfernung von ihm die Grund-
stücke in ihrem Werte und mithin ihrer Größe abgeschätzt werden.
Zu jedem Hause wird ein Stück Ackerland und in der unmittelbaren
Nähe der Stadt ein Stück Garten geschlagen, der sogenannte Frei-
morgen, der untrennbar mit den Höfen verbunden war. Ärmeren
Ansiedlern werden halbe Hufen und von den Hauptstraßen oder dem
Markte entfernt liegende Baustellen angewiesen. Diese Verteilung
wird vom Rate geleitet, der auch für die tatsächliche Bebauung der
einzelnen Grundstücke Sorge trägt und unbebaut bleibende nach einer
bestimmten Zeit wieder einzieht.
In den meisten Handfesten kehrt das Verbot wieder, ohne Vor-
wissen des Ordens Grundstücke an Klostergeistliche zu verkaufen.
Der Orden wollte einer Anhäufung des Landes in der toten Hand
verhüten. Ebenso wird den Bürgern streng verboten, Befestigungen,
Türme oder ähnliches anzulegen. Der Grund zu diesem Verbote liegt
auf der Hand, wird auch in der Handfeste für Kreuzburg unzweideutig
ausgesprochen. Der Orden wollte verhüten, daß solche Befestigungen
auch einmal gegen ihn selber angewendet werden könnten*). Ober-
haupt jede Handlung gegen den Orden wird verboten und den Bürgern
zum Beweise ihrer Anerkennung der Oberhoheit des Ordens ein so-
genannter Rekognitionszins auferlegt, dessen Höhe von der Größe des
Grundstückes abhing, und der wohl überall erhoben wurde, wenn er
auch in den Urkunden nicht besonders erwähnt wird, da er ja, wie
Wermbter*) richtig bemerkt, kein eigentlicher Zins, sondern eine
Anerkennungsgebühr war. Vielfach hielt sich der Orden auch eine,
in Neuenburg sogar zwei Hofstätten frei*), obgleich er im allgemeinen
in weiser Selbstbeschränkung für sich das gleiche Verbot des Land-
erwerbs in Städten wie für Klostergeistliche aufstellte, nur mit der einen
^) Volumus etiam et districte precipimus ut cives predicte civitatis nulla edißcia
seu municiones, turres vel alia his similia construant aut construere presumant, ex
quibus dampnum aliquod vel periculum terre vel fratribus possit in posterum suboriri.
Handfeste für Kreuzburg 1315. Voigt a. a. O. S. 90. Daß aber Dt. Eylau Stadt-
befestigungen in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts hatte, Mauern, Türme, Stadt-
tore, das steht fest. Wir werden nicht irre gehen, wenn wir diese Befestigungen auch
schon für das 14. Jahrhundert annehmen.
2) S. 49. ») Wermbter S. 54.
Kap. 3: 1340—1453. 21
Erweiterung, daß er, falls ihm ein Grundstück geschenkt werden sollte,
sich verpflichtete, es zu keinem andern «als einem bürgerlichen Zwecke
zu benätzen und alle Lasten und Pflichten gegen die Stadt wie jeder
Bürger zu tragen*).
Alle diese, zum Teil schon in der Kulmer Handfeste, dem Aus-
gangspunkte für alle Städte mit gleichem Rechte, vorkommenden
Allgemeinbestimmungen dürfen wir, eben ihres Allgemeincharakters
wegen, ohne weiteres auch auf Deutsch Eylau anwenden und erhalten
so, wenn auch indirekt, ein Bild von dem Werden und den ersten
Schicksalen der jungen Stadt, deren Wachstum der Orden noch weiter
forderte, indem schon 1338^) der Christburger Komtur, Härtung
V. Sunnenbum, in den Spuren der früheren Komture weitergehend,
der Stadt zur Aufteilung 12 weitere Hufen im Stadtgute schenkte.
Die Grenzen dieser neuen Erwerbung gingen vom Schwanensee über
den Sernawischen Weg, das „Lanszen Vliss" wieder zurück zum
Schwanensee. Für jede Hufe sollten die Bürger nach dreijähriger
Zinsfreiheit 1 Vierding Pfennige jährlich zahlen'*), von andern Diensten
aber frei sein.
III. 1340—1453-
Über die weiteren Schicksale der Stadt im 14. Jahrhunderte ist
so gut wie nichts bekannt, urkundlich jedenfalls gar nichts außer dem
bereits erwähnten Briefe des Rats an den Rat von Thorn, aus dem
man sieht, daß die Ratsverfassung in der Stadt eine feste Tatsache ist,
aber wenn man will auch folgern kann, daß, wenn ein Handwerker,
der in Deutsch Eylau gelebt hat, sein Glück wo anders sucht und
dabei vom Rate als tüchtiger Mensch empfohlen wird, seinem Aus-
kommen in der Heimat keine guten Aussichten geblüht haben müssen.
Daß also die Entwicklung der Stadt zum mindesten eine langsam vor-
anschreitende war, das wird man erst recht begreifen, wenn die Nach-
richt des allerdings stets unzuverlässigen Grünau (I, 623) auf Wahr-
heit beruht, daß im Jahre 1362/3 die junge Stadt von der furchtbarsten
Geisel des ganzen Mittelalters, der Pest, heimgesucht wurde, die als
Folge einer Teuerung auftrat. Diese schreckliche Krankheit, der die
Welt damals vollständig machdos gegenüberstand, entvölkerte ganze
Städte, und es ist begreiflich, daß eine junge Stadt wie Deutsch Eylau
durch sie in ihrer Entwicklung wieder weit zurückgeworfen wurde.
1) Lohmeyer Geschichte S. 155.
*) Nach einer mißverstandenen Angabe bei Voigt, Gesch. Pr. IV, S. 541, hat
Toeppen Geogr. S. 186, die Urkunde ins Jahr 1336 verlegt.
3) St. A. Königsberg O. Pr. Fol. 120 S. 291, Privilegienbuch S. 12.
22 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Diese Wirtschaftsnöte äußern sich auch in einer erneuten Ordens-
schenkung vom Jahre 1404^), wo der Komtur von Osterode, Hans
von Schonenfeld, den Bürgern das Bruch zwischen ihren beiden Ge-
markungen schenkt mit der Begründung, daß der Orden seinen Hufen-
zins aus dem Gute vor der Stadt nicht erhahen konnte, indem an jeder
Hufe 4 scot 8 Pf. fehhen, andererseits aber auch die Bürger „bis an
disse Zeit*" Schaden an ihren Äckern hatten. Sie sollen dieses Bruch
mit Gras, Holzung und Weide, ohne Fischerei nützen. Zins sollen sie
nur zahlen, wenn sie letztere mitbekommen. So hatte die Stadt gleich von
Anfang an mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Aber
ein gewisser Fortschritt muß doch immerhin gewesen sein, wenn die
Angaben des Marienburger Treßlerbuches, d. h. des Hauptbuchs über
Einnahmen und Ausgaben der Ordensstaatskasse durch den Treßler, den
Ordensschatzmeister, bei denen allerdings eine Unterscheidung zwischen
Deutsch und Preußisch Eylau oft geradezu unmöglich ist, Bedeutung
haben sollen. Es werden da an verschiedenen Stellen Schüler von
Deutsch Eylau erwähnt, denen der Hochmeister einmal Vi, einmal
einen ganzen Vierding schenkt. Wir sehen daraus, daß das Schul-
wesen, wenn vielleicht auch in bescheidenen Grenzen sich entwickelte.
Es werden Gewerbe erwähnt, so eines Harnischmachers Witwe ^). Um
die Mitte des 15. Jahrhunderts begegnet uns in einem andern Schreiben
des Rats von Eylau an den von Thorn^) die Zunft der Schneider.
Auch des Eylauer Bieres wird bei einer scherzhaften Gelegenheit
Erwähnung getan*).
Was eine schnelle Entwicklung aber vor allem hemmte, das war
die allgemeine Landeslage, die sich seit dem Beginn des 15. Jahr-
hunderts und namentlich seit dem furchtbaren Zusammenbruche 1410
bei Tannenberg immer mehr verschlimmerte. Es kann hier nicht
unsere Aufgabe sein, die zahlreichen oft sehr verwickelten Gründe
für den schnellen Niedergang des Ordens auch nur andeutungsweise
zu schildern, wir können nur den Gang der Ereignisse kurz, flüchtig
skizzieren und nur da etwas Halt machen, wo die Geschicke Deutsch
1) St. A. Danzig 306, Privil.-Buch S. 21.
2) Das Marienburger Treßlerbuch S. 188.
3) Thorner Ratsarchiv, Kat. III Nr. 4407.
4) Grünau in seiner Chronik und ausführlicher ein Dokument im Danziger Stadt-
archiv berichten, es sei 1441 durch zwei Kapitelsherren, die von Stadt zu Stadt zogen,
und offenbar in der Form eines Biergerichts den verschiedenen Eieren ihre Spottnamen
gaben, u. a. dem von Ilaw der nicht gerade sehr züchtige, aber für die Wirkung dieses
Bieres vielsagende Scherznamen gegeben worden : „Wor ist der maget bette^. Auch in
den noch zu besprechenden Briefen von 1455 wird sowohl das Brauen, als Hopfen
und Bier erwähnt.
Kap. 3: 1340—1453 23
Eylaus mit in die der Katastrophe entgegeneilende Geschichte des
Ordens verflochten werden.
Nach einem kurzen glänzenden Anlaufe war der Orden innerlich
schon zeri^llen, als er äußerlich sich noch mühsam gegen die auf die
gute Beute gierig lauernden Nachbarn wehrte. Die Tatsache ist nicht
wegzuleugnen, daß der ganze Ordensstaat eben doch ein künstliches
Gebäude war, dem zum dauernden Bestände alle Grundlagen fehlten.
Ohne inneren Zusammenhang standen sich die paar hundert für das
Land recht kostspieligen Herren, die Fremde waren, und die Masse
von der Regierung gänzlich ausgeschlossener Eingeborenen gegen-
über *). War die Gründung ähnlicher Staatengebilde im Orient schon
gänzlich mißlungen, so mußte die Einrichtung erst recht hier ver-
sagen, wo sie mit Staaten, die in gewissem Sinne durch nationalen
Zusammenhang festgefügt waren, zu tun hatte. Der schlimmste Feind
war und blieb Polen, dessen Könige eigentlich nie aufhörten, mit be-
gierigen Augen auf das Ordensland zu blicken, und keine Gelegen-
heit vorübergehen ließen, im Bunde mit Christen oder Heiden dem
Orden einen Streich zu versetzen. Solange die alte Kraft in diesem
noch lebte, vermochte er sich des begehrlichen Feindes zu erwehren.
Aber als sie zum Teile durch unverschuldete Ursachen, zum Teile
aber auch durch schweres eigenes Verschulden erloschen war, mußte
alles kommen, wie es kam.
Die Händel mit Polen ruhten fast nie und wenn auch das Schwert
nicht arbeitete, so lebte doch das Mißtrauen und der Argwohn auf
beiden Seiten fort, die einen ehrlichen Frieden nicht aufkommen ließen.
Die einzige Rettung für den Orden lag oft in dem Umstände, daß den
Königen von Polen durch die Lage ihres Landes und durch ihren
Eroberungshunger auch andere Gegner erwuchsen, die oft dem Orden
gegenüber ihre Kräfte lahmlegten und sie so hinderten, den Grund-
gedanken all ihrer Mühen ins Werk zu setzten, Vereinigung des Ordens-
landes mit Polen.
Im Orden selbst war die alte Kraft längst nicht mehr vorhanden
Uneinigkeit, Unfrieden unter den Mitgliedern, häufige Reibereien mit
dem in Deutschland verbliebenen Teile des Ordens, finanzielle Ohn-
macht, weil das Land durch die vielen mit der ganzen Wildheit der
damaligen Zeit geführten Raub- und Plünderungskriege erschöpft war,
im Gefolge deren Unzufriedenheit, die von Jahr zu Jahr wuchs, sich
in häufiger Verweigerung auch der notwendigsten Geldmittel äußerte,
das ist mit wenigen Zügen das Bild der Lage des Ordenslandes in der
1) Toeppen, Histor. Zeitschr. 46 Bd., S. 434.
24 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Mitte der 30er Jahre des 15. Jahrhunderts. Die Unzufriedenheit trat
aber auch nach einer andern Seite hin in einer Weise zutage, die böse
Ausblicke ftir die Zukunft eröffnen mußte, in der Annäherung der
Städte und des Landadels aneinander zum Zwecke gemeinsamer Selbst-
hilfe. Noch zeigten sich erst die leisen Anfange, aber sie waren wie
fernes Wetterleuchten. 1435 wurde, nachdem im Mai 1434 der alte
Polenkönig gestorben und sein Sohn ihm gefolgt war, einer der
blutigsten und verherendsten Kriege, der von Polen und Hussiten ge-
meinsam geführt wurde und den Orden an den Rand des Verderbens
gebracht hatte, in Brzesc in einem „ewigen" Frieden beschlossen, und
es schien ftir das ausgeplünderte Land nun endlich eine Zeit der Er-
holung kommen zu sollen. Aber gerade dieser Frieden gab nach
anderer Seite hin wieder Anlaß zu inneren Kämpfen, die die Auflösung
nur beschleunigten. In Deutschland war man über verschiedene Ab-
machungen des Friedens sehr erbittert, sowohl der deutsche Kaiser*)
als der deutsche Ordensteil sahen in ihm eine Beleidigung, und wenn
auch durch den Tod Kaiser Sigismunds wenigstens die eine Gefahr
beseitigt wurde, so nahm der Streit mit dem ersten Ordensbeamten
im Reiche, dem Deutschmeister, immer größeren Umfang an und
artete schließlich in offenen Kampf aus, in dem sich die beiden Gegner
gegenseitig absetzten. Es liegt auf der Hand, daß unter diesen Um-
ständen von inneren Reformen, die dem Lande dringend not taten,
nicht die Rede sein konnte. Dazu kam, daß wieder einmal 1439 die
Pest im Lande hauste und furchtbar wütete. Die Armut stieg, und
die Not rief Widersetzlichkeiten gegen den Orden hervor. Land und
Städte schickten ein über das andere Mal dem Hochmeister ihre Be-
schwerden, die aber zum größten Teile nicht abgestellt, sondern ein-
fach zurückgewiesen wurden. Die Folge war ein engerer Zusammen-
schluß an Adel und Städten. Der erste Schritt dazu wurde im Sommer
1439 auf einer Tagung zu Elbing getan. Die Tagfahrten mehrten sich
und mit ihnen die Klagen vor dem Hochmeister, der nichts tat, Be-
schwerden über die Verschlechterung der Landesmünze, Verletzung
der Landesrechte, über Pfundzoll*) und andere Zölle, Gewalttaten an
^) Ihm lag viel daran, daß der Polenkönig durch den Orden dauernd in Anspruch
genommen würde, und um den Forderungen von dieser Seite zu genügen, verlangte
der Hochmeister am 1. November 1438 von den Städten, sich in Marienburg oder „da
umblang^' zu versammeln, um über das Gesuch des römischen Königs wegen Beihülfe
gegen Polen zu beraten. Am 12. November sollten „die Lande*' in dieser Angelegenheit
in Deutsch Eylau zusammenkommen. Da sollten sie dann ihre Meinung kundtun.
(Toeppen, Ständeakten 2, S. 86.)
^) Der Pfundzoll wurde zum ersten Male 1367 für die Bedürfnisse der preußischen
Hansestädte erhoben, 1403 wurde eine Änderung dahin erlassen, daß der Hochmeister
Kap. 3: 1340—1453. 25
Untertanen, Willkür und Unterdrückung des Rechts in den Gerichten,
Üppigkeit und Verschwendung unter den Ordensrittern. Im Jahre 1440
auf einer abermaligen Tagfahrt wurde zwischen dem Adel und den
Städten der Beschluß gefaßt, einen Bund zu gemeinsamer Abwehr aller
Bedrückung zu schließen. Der Gedanke der Selbsthilfe hatte damit
feste Form gewonnen. Zum Schlüsse der Beratung erklärte der Ritter
Hans von Baysen, er wolle mit dem Osteroder Gebiete dem Bunde
auch beitreten. Die Zustimmung dieses angesehenen und reichen
Adligen, der zu den Räten des Hochmeisters gehörte, war für den
Bund von großer Bedeutung. Nach dem Tage reisten Bevollmächtigte
des Bundes zum Hochmeister, um ihm den Abschluß mitzuteilen.
Im Lande war die Erregung und Bewegung groß. Überall wurde
gearbeitet, um für die Sache zu wirken. Der Orden seinerseits suchte
nicht minder eifrig der Gefahr, die er jetzt erkannte, zu begegnen und
Gegeneinwirkungen auszuüben. Aber die Agitation der Stände^) war
rascher. Schon im März ward eine neue Tagfahrt in Marienwerder
versammelt und hier dem Bunde die endgültige Form gegeben. Den
Bundesbrief besiegelten die Ritterschaft im Gebiete Kulm, Osterode,
Riesenburg, Christburg, Elbing, Dirschau und Mewe, von den Städten
außer den großen Hansestädten Graudenz, Strasburg, Neumark,
Löbau u. a.*).
Der Versuch des Hochmeisters, noch in letzter Stunde den Bund
zu hintertreiben, mißlang. Er schlug nun den entgegengesetzten Weg
ein und suchte den Bund sich durch offizielle Anerkennung dienstbar
zu machen. Aber nicht alle Gebietiger und Komture schlössen sich
hm darin an, so daß hier wieder neuer Anlaß zu Uneinigkeit geboten
war. Dieser Zerfahrenheit . des Ordens gegenüber gingen die Stände
in ihren Forderungen Schritt für Schritt voran. Ihr Selbstvertrauen
wuchs mit dem Wachsen an Teilnehmern im ganzen Lande.
Inzwischen ging der Streit zwischen dem Hoch- und dem Deutsch-
meister ungemindert fort, nicht zum Segen für den Orden, und dauerte
bis zum Tode des Hochmeisters Paul von Rußdorf im Januar 1441.
Da endlich schien eine Wendung zum Bessern sich anbahnen zu sollen.
^'3, die Städte '^i^ der Einkünfte erhielten. Der Hochmeister Ulrich von Jungingen ver-
langte 1409 schon ^/a für den Orden, V.n für die Städte, und Paul von Rußdorf forderte
ihn ganz für den Orden. Toeppen, Histor. Zeitschr. 46, S. 438/9.
^) Ständeversammlungen, d. h. die Vereinigung von Städten und Ritterschaft kommen
im Ordenslande erst nach 1410 zu größerer Bedeutung, aber immer vom Orden ge-
drückt und niedergehalten, bis sie zu dem oben geschilderten Mittel der Selbsthilfe
griffen. Vgl. auch Toeppen, Histor. Zeitschr. 46, 436.
^) Voigt, Handbuch 3, 166.
26 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Es wurde der bisherige Ordensmarschall Konrad von Erlichshausen
gewählt, ein kluger, ernster, energischer und erfahrener Mann. Ein
anderer Geist kam jetzt in die Verwaltung, denn der neue Hochmeister
suchte durch Gerechtigkeit und Unparteitichkeit seine Aufgabe im
richtigen Sinne zu erfüllen und die drohenden Gegner im Lande durch
Gnadenbezeugungen und Privilegien zu teilen und dabei doch die
Rechte des Ordens zu wahren. Er kümmerte sich um alles, griff in
alle Verhältnisse ein. Günstig war dabei der andauernde Frieden mit
Polen, das, wie es schien, seine Eroberungsgedanken gänzlich auf-
gegeben hatte. Aber freilich die Finanznöte im Lande zwangen auch
ihn zur Forderung von Geldbewilligungen, und das brachte die alte
Unruhe wieder zum Vorscheine. Er wußte zwar die Notwendigkeit
der Forderung so nachzuweisen, daß der Adel und die kleineren Städte
nicht abgeneigt waren, sie zu bewilligen. Die großen dagegen sträubten
sich mit aller Macht dagegen. Ihnen war besonders der Pfundzoll
verhaßt, der sie auch in erster Linie traf. Eine Zeit lang schien es, als
ob ihre frühere Bundeseintracht gesprengt wäre; der Hochmeister nutzte
den Keil, den er in den Gegnerbund getrieben hatte, klug aus, und die
ganze Sache endete mit einem nicht unbedeutenden Siege für den
Hochmeister: die Zölle und Geldforderungen wurden bewilligt, und
die größeren Städte mußten sich fügen. Nun galt es, den Sieg zu ver-
folgen und den Bund ganz zu lösen. Doch das gelang nicht. Die
allgemeine Unzufriedenheit war doch zu tief gewurzelt, als daß sie nicht
bei jeder Gelegenheit wieder zum Durchbruche gekommen wäre. Der
Hochmeister suchte auf einem neuen Landtage 1444 die Ritterschaft
durch Zugeständnisse zu gewinnen, und es gelang ihm das auch teil-
weise. Aber der Weg, den er nun einschlug, um seinen Gedanken,
den Bund aufzulösen, den er trotz des ersten Scheiterns nicht auf-
gegeben hatte, zur Durchführung zu bringen, war entschieden der ver-
kehrte. Er versuchte, ihm vom kirchlichen Gebiete aus beizukommen,
indem er namentlich auf Veranlassung des Bischofs von Ermland
erklären ließ, der Bund sei gegen alles götdiche und weltliche Recht.
Die Empörung über diese Verratsbeschuldigung hatte den entgegen-
gesetzten Erfolg, als beabsichtigt war. Der gelockerte Zusammenhang
zwischen Ritterschaft und Ständen ward wieder fester. Überall ward
wieder das Verlangen nach einer gemeinsamen Tagfahrt und Aus-
sprache laut, und 1446 ward die alte Einigkeit in Marienwerder wieder-
hergestellt.
Mit Polen dauerte der Frieden fort. Der 1446 auf den Thron
gekommene Kasimir IV. fand fürs erste in seinem Reiche zuviel zu
tun, als daß er eine andere als freundliche Haltung dem Orden gegen-
Kap. 3: 1340—1453. 27
Über eingenommen hätte. Im Jahre 1448 wurde der Frieden aufs neue
beschworen.
Die Ruhe benutzte der Ordensmeister, um das verlorene Vertrauen
der Stände wieder zu gewinnen, zu rühriger Beschäftigung mit der
finanziellen Lage des Landes. Das war auch dringend notwendig, denn
die Not stieg immer höher, Handel und Gewerbe lagen danieder, die
Erträgnisse der Güter blieben großenteils aus. Mit der Belebung des
Handels, die er sich angelegen sein ließ, wollte es nicht vorwärts
gehen, dagegen hatte er mehr Glück mit den Bemühungen um Hebung
der Gewerbe und Handwerke, und die Folge war, daß wieder größere
Ruhe ins Land kam. Abgesehen von einem Streite zwischen Hoch-
meister und Bischof von Samland verging das Jahr 1448 und 49 in
Ruhe — wenigstens an der Oberfläche. Denn im stillen arbeitete die
Partei, die schon den Bund ins Leben gerufen hatte, weiter. Um so
schwerer wurde für den Orden, aber auch für das Land der im
November erfolgte Tod des Hochmeisters. Er starb zu früh, wie er
zu spät gelebt hatte. Mit diesem Ereignisse treten wir in eine neue —
und die letzte Phase der Geschiche des Ordens in Preußen ein.
Das starke Regiment des Hochmeisters war nicht im Sinne der
Gebietiger. Man suchte darum für künftige Fälle einer Wiederkehr
vorzubeugen, indem man die Macht des Hochmeisters beschränkte
und sich auf eine Reihe von Punkten einigte, gegen deren Anerkennung
allein ein neuer Meister gewählt werden sollte. Diese Wahl verzögerte
man bis in den März des Jahres 1450 und wählte da erst den Neffen
des verstorbenen Hochmeisters Ludwig von Erlichhausen, obgleich
dieser noch vor seinem Tode den Orden vor einer solchen Wahl ge-
warnt hatte. Aber man glaubte, daß er sich am ersten zur Annahme
der Bedingungen bereit erklären würde, wie er überhaupt kein starker
Charakter war, der dem Orden vor allem jetzt nötig gewesen wäre.
Die ersten Zwistigkeiten entstanden bei der Frage der Huldigung.
Der Hochmeister wollte eine Neuerung einführen, stieß aber auf
heftigen Widerstand, zu dessen Beseitigung eine Tagfahrt nach Elbing
im April berufen ward. Da zeigte sich denn gleich die veränderte
Lage deutlich. Die Stände wollten nicht eher von Huldigung wissen,
als bis der Meister ihre Beschwerden und Klagen abgesteUt hätte.
Der Hochmeister lehnte zuerst zornig ihr Ansinnen ab, mußte sich
aber dann doch auf Verhandlungen einlassen und sich zum Schlüsse
fügen. Erst dann willigten die Stände in die Huldigung, schrieben
ihm aber selber die Eidesformel vor. Danach trat der Hochmeister
seine Huldigungsreise durch das Land von Marienburg aus an, und
es huldigten ihm in jeder Stadt die Gemeinden und Landangesessenen.
28 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
In Deutsch-Eylau fand die Huldigung am 21. Mai statt. Zuerst huldigten
der Rat, die Schöffen und die Gemeinde der Stadt, dann im Ordenshofe
die Ritter und Knechte, die Freien und die Schulzen des Kammeramtes ^).
Diese Rundfahrt durch das Land konnte aber die tiefgehende
Gährung nicht beseitigen, die neue Nahrung durch das Eingreifen des
Papstes bekam. Der schickte, vom Orden dazu veranlaßt, zur Unter-
suchung der Streitigkeiten als oberster Lehnsherr des Ordens den
Bischof von Silva nach Preußen mit der doppelten Aufgabe, sowohl
den Mißständen im Orden als der Unbotmäßigkeit der Untertanen ab-
zuhelfen. Der Legat kam Ende November an, eine Tagfahrt wurde
sogleich nach Elbing berufen. Im Bunde herrschte über das Er-
scheinen des Legaten große Erregung. Man verstand den Zweck
seines Kommens und beschloß in zahlreichen Versammlungen immer
wieder, sich durch nichts von dem Festhalten am Bunde abbringen
zu lassen. Auf der Tagfahrt selbst kam es zu heftigen Zusammen-
stößen zwischen Ständen und Hochmeister, eben wegen des Auftrags
des Legaten, dem Antwort auf seine Fragen zu geben die Bevoll-
mächtigten keinen Auftrag zu haben erklärten. Wieder fanden lange
Verhandlungen statt, deren Ergebnis die Ansetzung einer neuen Tag-
fahrt in Elbing zu Ende 1450 war. Auf dieser überreichte Hans
V. Baysen, der immer mehr die Leitung des Bundes in die Hand
nahm, dem Legaten die Antwort der Stände mit einer Abschrift des
Bundesbriefes und einer schriftlichen Erklärung der Zwecke ihres
Bundes, der nichts gegen das Recht und den Hochmeister beabsichtige
und nur der Not entsprungen sei. Letzteres war zutreffend, ersteres
aber doch nur zum Teile ehrlich. Der Hochmeister, der ohnedies
eine zu eifrige Beschäftigung des Legaten mit den Ordenssachen nicht
wünschte, gab sich mit dieser Erklärung zufrieden und bat den Legaten,
keine weiteren Maßregeln zu ergreifen. Dessen Sendung verlief somit
im Sande. Die Erregung im Lande dauerte aber fort, Mittelpunkt der
Unzufriedenheit waren Kulm und Thorn. Unter der Ritterschaft waren
die tätigsten die Mitglieder des Eidechsenbundes ^), der lange im stillen
gelebt hatte und jetzt wieder hervortrat. Sie verstanden es, das Volk
in beständiger Erregung zu halten, eines ihrer Mitglieder trat als Haupt-
mann an die Spitze des Bundes, und sie sorgten dafür, daß die schreck-
vollsten Gerüchte im Lande herumkamen. Der Deutschmeister hatte
in Deutschland auf die Fürsten und den römischen König eingewirkt,
1) Scriptores rer. Pruss. IV, 83.
') Er war gestiftet am 20. September 1397 und hatte seinen Namen von dem Bilde
einer Eidechse, das er als Merkzeichen annahm. Unzufriedenheit war die Veranlassung
zu der Gründung. Voigt, Eidechsengesellschaft S. 7 If.
Kap. 3: 1340-1453. 29
und seine Tätigkeit hatte zwei Briefe dieser zur Folge, in denen sie
das Land zur Ruhe ermahnten. Das wurde in der Weise gedeutet,
der Hochmeister stehe insgeheim mit den Fürsten und dem Könige in
Verbindung, um den Bund plötzlich zu überfallen. Daran war aller-
dings nicht zu denken, und der Hochmeister suchte auf einer neuen
Tagfehrt in Elbing durch die friedlichsten Erklärungen und den Vor-
schlag einer schriftlichen Sicherung gegen alle Gewalt und alles Unrecht
die Gemüter zu beruhigen. Aber umsonst. Das genügte den Ständen
schon nicht mehr. Die Sache war zu weit gediehen. Sie forderten
mehr, und da der Hochmeister das ablehnte, stieg die Erregung noch
weiter, namentlich nachdem eine päpstliche Bulle erschienen war, die
den Bund fiir nichtig erklärte und mit dem Banne drohte. Die
unheimlichsten Gerüchte über alle möglichen Gewaltpläne des Hoch-
meisters wurden verbreitet, und schon wurden Stimmen laut, die den
Schutz des Polenkönigs gegen den Orden forderten.
Der Hochmeister suchte abermals einzulenken, ohne Erfolg. Eine
Botschaft des Bundes ging an den Kaiser, um ihm die wahre Sach-
lage darzustellen, eine andere an den Polenkönig, angeblich um Ge-
leit für die Botschaft nach Deutschland, in Wirklichkeit um seinen
Schutz zu erbitten. Im Lande wuchs inzwischen die Erregung immer
mehr, und die zweideutige Entscheidung am Kaiserlichen Hofe, die
die Verbündeten in ihrem Sinne ausnutzten, indem sie von Ort zu
Ort zogen und für ihre Sache Anhänger gewannen, trug zur Steigerung
nicht wenig bei. Namentlich die kleinen Städte fielen jetzt dem Bunde
zu, die sich bisher zum großen Teile aus Furcht ferngehalten hatten.
Noch war zwar das Ansehen des Ordens nicht ganz geschwunden,
denn als der Bund zur Bestreitung der Kosten am Kaiserlichen Hofe
einen Schoß erhob und der Hochmeister diesen als Eingriff in seine
Rechte streng verbot, leisteten doch eine Reihe von Städten Folge
und verweigerten die Zahlung.
Den lange gefürchteten Ausbruch des Vulkans führte aber ein
Ereignis herbei, das vielleicht vom Orden nicht beabsichtigt, ihm
jedenfalls zugeschoben wurde. Im Oktober sollte vor dem Kaiser ein
Gerichtstag zur Entscheidung über die von dem Bunde ausgestreute
kaiserliche Anerkennung des Bundes stattfinden. Beide Parteien
machten sich auf den Weg, die Abgeordneten des Bundes wurden
aber unterwegs überfallen und gefangen genommen, und der Kaiser
entschied, daß er nie den Bund anerkannt habe und daß dieser
nichtig sei.
Jetzt kam die Erregung im Lande zum Oberschäumen. Eine Ge-
sandtschaft ging an den Polenkönig, bot diesem die Herrschaft an, die
30 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
dieser auch annahm. Der Aufruhr war offen. Am 4. Februar 1454
erging der Absagebrief des Bundes an den Orden, am 8. war die
Ordensburg in Thorn bereits genommen und zerstört. Der Aufstand
ging wie im Fluge durchs ganze Kulmerland. Eine Burg nach der
andern fiel. Bald erklärte sich auch das Land Osterode offen zum
Bunde, und die Burgen wurden genommen. Der Orden war ohne
hinreichende Söldnerscharen, auf die er schon seit dem letzten Viertel
des 14. Jahrhunderts angewiesen wurde, seitdem er die auf dem Grund-
besitz haftende Kriegspflicht teilweise durch Geld abgelöst und in dem
Glauben, sich besser auf Söldner als auf die städtischen Bewaffneten
stützen zu können, die Städte vernachlässigt hatte ^). Er hatte, wahr-
scheinlich aus Geldmangel, seine Werbungen in Böhmen eingestellt,
und der geheime Befehl dazu ward den Verbündeten verraten, die nun
doppelt eifrig rüsteten. Auch sie führten ihre Pläne mit Söldnern
aus, wenn auch die Wehrkraft in den Städten nicht ganz erloschen
war. Der Orden hatte sie nach Kräften zu unterbinden gesucht, da
er eine kriegstüchtige Bürgerschaft fürchtete.
IV. 1453— 1466.
Der Hochmeister wandte sich in seiner Not an alle benachbarten
Fürsten, sogar an den König von Polen, natürlich ohne Erfolg; im
Gegenteile, letzterer erließ am 22. Februar eine richtige Kriegserklärung
an den Orden und bald darauf eine Erklärung an das Land, in der
er ihm seinen Schutz und zahlreiche Rechte und Privilegien versprach.
Hans V. Baysen wurde zum Gubernator ernannt und die angesehensten
Ritter des Bundes zu Woiwoden der verschiedenen Gebiete. Im Mai
kam der König selbst nach Elbing und dort huldigte ihm der Bund.
Die kriegerischen Ereignisse gingen aber, nachdem die ersten Stürme
geglückt waren, nicht mehr so glatt weiter. Die rasch geworbenen
Söldner waren unzuverlässige Gesellen, denen es hauptsächlich aufe
Plündern und Rauben ankam. Bald trat auch Mangel an Geld ein,
denn die ausgeschriebenen Kriegssteuern gingen nur unregelmäßig ein.
Zwar wurde Stuhm genommen, aber vor Marienburg, das belagert
wurde, waren die Erfolge sehr gering, und schließlich kam endlich
auch aus Deutschland zur Unterstützung des Ordens ein zahlreiches
Heer anmarschiert. Der König von Polen zog diesem entgegen, wurde
aber bei Konitz geradezu vernichtend geschlagen und konnte sich kaum
selbst retten. Die Folge dieser Niederlage war die Aufhebung der
Belagerung von Marienburg, dessen Bürger treu zum Orden gehalten
1) Bujack, Das Söldnerwesen, S. 718, 725.
Kap. 4: 1453—1466 31
hatten, und der Verlust zahlreicher Städte und Schlösser, die offenbar
nur zwangsweise den Verbündeten gefolgt waren.
Auch Deutsch Eylau hatte sich dem Bunde angeschlossen. In
einem Schreiben der Versammlung des Adels und der Städte in Löbau
an Hans v. Baysen und die Stände in Thorn vom 3. Februar 1454
wurde mitgeteilt, daß die Städte Osterode und Eylau zu ihnen Bevoll-
mächtigte gesandt hätten, die den Anschluß an den Bund erklärten ^).
Etwas später, am 12. April, erschienen auf einer Bundes-Tagfehrt zu
Graudenz die Abgesandten des Rats, der Geschworenen und Gemeinden
der kleinen Städte Preußens und genehmigten die von den Abge-
sandten der Stände mit König Kasimir von Polen gepflogenen Ver-
handlungen wegen Übergabe der Herrschaft an diesen. Deutsch Eylau
sandte den Caspar Wegir und Caspar Newburger^).
Die Niederlage bei Konitz hatte die Sachlage plötzlich geändert,
die Söldner des Ordens hatten nun freien Weg nach Preußen. Sie
zogen bis Marienburg, dort machten sie Halt und ließen sich vom
Hochmeister, dessen Geldmittel durch die seitens des Bundes erfolgte
Beschlagnehmung der Ordensgüter ganz erschöpft waren, das im
höchsten Grade gefährliche Versprechen geben, daß ihr bisheriger
und noch zu verdienender Kriegssold bis Fastnacht künftigen Jahres
völlig ausgezahlt würde. Andernfalls gelobte er ihnen bei Ehre und
Gewissen, alle Städte und Schlösser in Preußen zu überantworten mit
der ausdrücklichen Ermächtigung, sie zu verkaufen, verpfänden oder
sonst, wie es ihnen Nutzen bringe, zu verwenden-*). Dieses Vorgehen
des Meisters wäre durchaus unverständlich, wenn ihn nicht die größte
Not gezwungen hätte. Denn schon nahte mit einem neuen Heere der
König von Polen und drang ins Kulmerland ein. Dem Orden fehlte
es an allem, was zum Kriegführen erforderlich war, an Geld, an Ge-
schützen und Mannschaften, denn die Söldner, die gekommen waren,
hatten sich, nachdem sie das erwähnte Versprechen erhalten hatten,
im Lande zerstreut, wo sie in den einzelnen Städten und Burgen als
Besatzung jetzt standen. Es war ein Glück für den Orden, daß es
den Feinden nicht viel besser ging. Auch das Königliche Heer bestand
aus Söldnern, und auch sie waren zum größten Teile schlecht ge-
rüstet und vor allem schlecht bezahlt. Es fehlte auch hier an Geld
1) Toeppen, Ständeakten 4, 322.
^) Toeppen a. a. O. 4, 400. Die Ritter und Städte des Christburger Gebiets
sagten dem Hochmeister am 11. August auf: „unsern gehorsam eyde unde fphlichte
sint der czeit ir uns nicht hot beschirmet vor gewalt alzo ir uns gelobet". (St. A. K.
Ord. Br. A. LXX a 3.) Ähnlich werden auch die anderen Aufsagen gelautet haben.
3) Voigt, Handbuch 3, 258.
32 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
und die stürmischen Soldforderungen der Kriegsleute konnten nicht
befriedigt werden. Zwar hatten die Verbündeten dem Könige reiche
Geldmittel versprochen, schon auf einer Tagfahrt in Graudenz am
13. Juli Verhandlungen wegen Bezahlung der Söldner gepflogen und
beschlossen, behufs einer Steuerveranlagung die Städte zu taxieren,
wobei Deutsch Eylau nach seinem Vermögen mit 100 Mark veranschlagt
wurde ^). Aber es kam offenbar nur wenig ein, oder das Geld mußte
für die früheren Soldverpflichtungen verwendet werden. Auch der
König forderte als Garantie für die Zahlung von den Verbündeten
die Verpfändung mehrerer Schlösser. Darauf gingen aber die Städte
nicht ein, sondern lehnten mit allen möglichen Gründen ab.
Der König wagte mit seinem Heere keinen entscheidenden Schritt,
sondern lag lange vor Thorn und dann bei Lessen, ohne etwas zu
tun. Schließlich zerstreute auch sein Heer sich in die Städte und
Dörfer des Kulmerlandes, so daß nur ein verhältnismäßig kleiner Kern
im Lager bei ihm blieb.
Zum Verständnisse dieser in beiden Heeren gleichartigen Vor-
gänge ist es nötig, einen Blick auf die Art solch eines Söldnerheeres
zu werfen. Die Hauptwerbeplätze für Söldner waren die slawischen
Länder Böhmen und Mähren, dann Ungarn, Schlesien und die Ge-
genden am Nieder- und Mittel-Rhein, der obem Donau, der Elbe
und Oder. An der Spitze einer Rotte, die gewöhnlich mehr als 100
Spieße zählte, stand ein Rottenmeister, der mit dem Ordensmeister
direkt einen Kontrakt machte. Neben den Spießen kamen mehr und
mehr, namentlich nach dem Hussitenanfalle, die Fußsoldaten oder
Trabanten auf, die, mit Schild und Armbrust bewaffnet, mit einer
Wagenburg kamen. Sie schlössen sich entweder einem Rottenmeister
an oder sammelten sich auch unter einem eigenen Trabantenhauptmann-).
Da im Orden die kriegstüchtigen und begabten Führer immer seltener
wurden, wie ja überhaupt die militärische Kraft der Ritter mehr und
mehr geschwunden war, so wurden die Söldnerhauptleute bald selb-
ständige Führer ihrer Truppen und vollends, als ihnen die Schlösser
und Städte verpfändet wurden, die sie nun mit ihren Leuten bezogen.
Dabei darf man aber nicht denken, daß diese Söldnerführer ihre Leute
bedingungslos in Händen gehabt hätten. Gar oft mußten auch sie
gegen ihren Willen unter schweren Drohungen den Forderungen ihrer
Gesellen sich fügen, und nicht zum wenigsten waren es die Finanz-
nöte der Kriegführenden, die in die Disziplin dieser zusammenge-
1) Toeppen a. a. O. 4, 438 ff.
2) Bujak S. 726 f.
Kap. 4: 1453—1486. 33
würfelten Mietsscharen bedenkliche Risse brachten. Die zahlreichen
drängenden Briefe der Hauptleute an den Hochmeister um Geld lassen
das deutlich erkennen. Bis zu welchem Grade aber die Zuchtlosig-
keit auch unter den Söldnern des Bundes schon im Jahre 1455 ge-
diehen war, zeigt in nicht zu verkennender Weise der Bericht eines
Hauptmanns an den Gubernator Hans von Baysen vom 27. Juni 1455
über die Niederlage seiner Rotte bei Preußisch Eylau^). Seine Leute
hätten ihn gezwungen, mit ihnen zu ziehen, mit der Drohung, sonst
schlugen sie ihn in Stücke. Sie wollten jetzt ihren eigenen Willen
haben. Gegen seinen Willen hätten sie den ganzen Tag umsonst die
Stadt bestürmt, und auch seine Mahnung, abzuziehen, da er erfahren
habe, daß der Komtur von Elbing in der Nähe mit einem Heere sich
befinde, sei vergeblich gewesen. Die Folge davon sei ein Überfall
dieses gewesen, in dem ihre Wagenburg durchbrochen und viele ge-
tötet wurden.
Unter dem Eindrucke des Sieges bei Konitz und der unter den
Verbündeten herrschenden Bestürzung über diesen Schlag fielen dem
Orden wieder eine Reihe von Burgen und Städten zu, die ihm gegen
Zusicherung der Straflosigkeit freiwillig ihre Tore öffneten ; vor allem
Preußisch Mark am 22. September. Am 24. schrieb Sandor von Baysen,
der Kommandant von Osterode, er wolle das Schloß übergeben, und
ebenso seien Liebemühl und Deutsch Eylau bereit, wieder sich zu
ergeben. Am nächsten Tage folgten andere nach, so daß auf Meilen
um Eylau herum wieder alles dem Orden zugefallen war. Sie er-
klärten, daß ihre Teilnahme an der Marienburger Belagerung nur
Zwang der großen Städte, des Gubernators und der Ritterschaft ge-
wesen sei, und werden darin wohl nicht ganz die Unwahrheit gesagt
haben*). Von den Neumärkern wurde, wie derselbe Sandor v. Baysen
berichtete, unter Michel v. Santzke auch Brattian belagert, wobei ihn
die von ihm zu Hilfe gerufenen Deutsch Eylauer unterstützten*).
Auch der Komtur von Osterode meldete unter dem 27. September
die gleiche Tatsache der Übergabe mit der Bemerkung, daß die Stadt
Osterode bereits gehuldigt habe, und daß er die Kammerämter Osterode,
Hohenstein, Gilgenburg und Deutsch Eylau zur demnächstigen Huldi-
gung geladen habe.
Deutsch Eylau war also wieder unter Zusicherung von Leib und
Gut zur Herrschaft des Ordens gekehrt, nachdem es fast acht Monate
dem Bunde angehört hatte. Der Orden beeilte sich, seine Söldner,
J) St. A. Danzig 300, L. 23.
^) Scriptores rer. Pruss. 4, 139 f.
3) St. A. Königsberg Ordensbriefarchiv LXXIX, a 43.
34 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
die unter dem sehr schön klingenden Namen „die Gäste* stets an-
geführt werden, in die gewonnenen Städte zu legen. Schon am
15. Oktober riet der Komtur von Elbing, der in Kriegssachen eigent-
lich die einzige wirklich tüchtige Kraft des Ordens war, dem Hoch-
meister, wenn er Reisige ausschicken wolle, sie nach Rosenberg oder
Deutsch Eylau zu legen ^). Es sollten die Böhmen, die in Preußisch
Mark lagen, nach Liebemühl kommen^), aber der Komtur von Elbing
schlug vor, sie nach Deutsch Eylau zu legen, da sie sonst das ganze
Land zugrunde richteten. Diese kurze Bemerkung deutet genug an.
In der Tat begann schon damals die wüste Wirtschaft der vom Orden
nicht bezahlten Söldner. „Um Mewe, Preußisch Mark und bei Riesen-
burg übten sie die größten Greuel, erbrachen scharenweise die Häuser
der Landleute, peinigten und mißhandelten diese auf die schrecklichste
Weise und steckten nicht selten ganze Dörfer in Brand" ^).
Die nach Deutsch Eylau verlegten Böhmen unter dem Befehle
eines Hauptmanns Kirka — es waren 100 Mann — sollten aber bald
um 200 Mann, vermutlich unter dem später sehr oft neben Kirka vor-
kommenden Hauptmanne Jan Kozeni, vermehrt werden, aller Wahr-
scheinlichkeit nach, weil man sie für die Belagerung und Bestimmung
von Löbau, wo eigentlich allein in der Gegend die Verbündeten sich
noch hielten und den zum Orden Zurückgekehrten schweren Schaden
zufügten, zu verwenden beabsichtigte. Gegen diesen unwillkommenen
Zuwachs sträubte sich aber sowohl der Komtur von Osterode als die
daselbst liegenden deutschen Söldner unter Georg v. Schlieben. Ersterer
schrieb dem Hochmeister unter dem 15. November^), wenn er noch
200 Böhmen nach Deutsch Eylau lege, so daß dann 300 da beisammen
wären, könne er sie von Osterode aus nicht lange unterhalten, da er
nur die Einnahmen des Kammeramtes Eylau habe, Gilgenburg und
Hohenstein von den Löbauern so verwüstet seien, daß da nichts zu
finden sei. Auch könne er sich selber in Osterode nicht halten, da
er weder Hafer noch Rauhfutter für den Winter habe und nicht wisse,
woher es nehmen, wenn er dafür nicht das Eylausche Kammeramt
benutzen könne. Die Böhmen in Eylau aber erklärten jetzt schon,
sie würden nicht erlauben, daß Getreide von Eylau nach Osterode
gebracht würde. Es sei besser, die Leute nach Soldau zu verlegen.
Man wollte eben das böse Gesindel der Böhmen möglichst weit fort-
haben. Georg V. Schlieben brachte auch seinerseits im Namen seiner
1) St. A. Königsberg, Ordensbriefarchiv LXXIX, 146.
2) Ebenda Varia 87.
3) Voigt a. a. O. S. 261.
4) St. A. Königsberg Ord. Br. A. LXXIX, 72.
Kap. 4: 1453—1466. 35
Leute dem Hochmeister die Bedenken zu Gehör ^). Die in Deutsch
Eylau schon vorhandenen Böhmen fügten den Einwohnern des Amtes
großen Schaden an Getreide und Futter zu, den man ihnen nicht
wehren könne. Kämen noch mehr nach Eylau, so könne er sich
mit seinen Leuten in Osterode nicht halten, da die Böhmen alles
Getreide in Eylau festhielten. Er leide mit seinen Leuten schon
große Not und bitte daher um Sendung von Geld zur Besoldung.
Gleichwohl kam die Verstärkung nach Deutsch Eylau und wirkte
dort mit einer, wie wir noch sehen werden, geradezu beispiellosen
Roheit.
Diese wenigen Briefe geben ein kleines, aber freilich nichts
weniger als erfreuliches Bild von der Situation. Die Böhmen haben
sich in Deutsch Eylau festgesetzt und schalten da, als ob sie die
Herren wären. Der Orden ist ihnen gegenüber ohnmächtig, da er
nicht zahlen kann.
Inzwischen war der Polenkönig, wie schon berichtet, mit einem
neuen Heere gekommen. Das Ordensheer unter dem Komtur von
Elbing beschloß, ihm eine Schlacht anzubieten und sich zu diesem
Zwecke bei Rosenberg oder Riesenburg zu versammeln^). Gleich-
zeitig wurden von dem Komtur zu Osterode Verhandlungen mit Allen-
stein angeknüpft wegen Obergabe der Stadt an den Orden. Ein Tag
zu Hohenstein wurde gemeinsam mit Schlieben abgehalten. Die Allen-
steiner behielten sich eine Antwort vor, einer aber erklärte, wenn die
Aliensteiner zum Orden überträten, würde das ganze Niederland nach-
folgen. Der Komtur berichtete sofort am 21. November an den Hoch-
meister^) und riet ihm, allen Städten einzeln zu schreiben und ihnen
Sicherheit für Leib und Gut zu geben.
Noch war aber Löbau in Händen der Feinde und hielt sich trotz
der Belagerung. Es kam auch nicht in die Gewalt des Ordens, ob-
gleich der Komtur von Osterode die Bedeutung und den Eindruck,
den der Fall dieses Platzes machen würde, dem Hochmeister gegen-
über betonte. Ob man für nötig fand, die Truppen zu der nicht statt-
findenden Schlacht mit dem Polenkönige zu konzentrieren, oder was
sonst die Ursache war, genug, am 24. November*) berichtet der Komtur
von Elbing, daß der Sturm auf Löbau aufgegeben, das Heer vor Löbau
aufgebrochen und über Eylau hinaus abmarschiert sei. Das polnische
Heer kam näher an Deutsch Eylau heran. Nachdem es lange vor
1) St. A. Königsberg Ord. Br. A. XLVIII, 20.
2) St. A. K. Ord. Br. A. XXVI, 49.
8) St. A. K. Ord. Br. A. XLVIII, 1.
4) St. A. K. Ord. Br. A. Varia 112.
36 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Lessen gelegen und gegen Weihnachten einen vergeblichen Sturm
gemacht hatte, gelang ihm der Sturm auf Bischofswerder, das aller-
dings nur schlecht befestigt und besorgt war. Dann aber machte es
Halt, vielleicht aus Besorgnis vor dem Ordensheere, vielleicht aber
auch, weil der König kein Geld hatte, um die immer heftiger hervor-
tretenden Soldforderungen seiner nur schlecht genährten und für den
Winter ganz und gar nicht gerüsteten Söldner zu befriedigen. Das
Ende des Jahres befreite den Orden von dieser Sorge, denn der
König gab jeden weiteren Versuch einstweilen auf und zog sich nach
Polen zurück. Aber neue Sorgen brachte das neue Jahr. Der Zeit-
punkt der versprochenen Zahlung nahte heran, und der Hochmeister
hatte kein Geld. Denn was half es, daß eine allgemeine Steuer aus-
geschrieben wurde, wenn das ausgeplünderte Land sie nicht zahlen
konnte^) oder aber die Söldner die eingehenden Schoßgelder, wie
gerade in Deutsch Eylau, zurückbehielten und nicht abliefern ließen?
Die Bezahlung konnte nicht erfolgen, es wurde ein neuer Zeitpunkt
festgelegt, nach dessen Ablauf der Verkauf der Marienburg und aller
Lande Preußen im Nichtzahlungsfalle aufs neue versprochen werden
mußte.
Für das Land war das eine furchtbare Zeit, denn nicht nur die
Ordenssöldner plünderten und raubten, wo sie etwas fanden, die
Scharen der Verbündeten machten es nicht besser. Auch Deutsch
Eylau hatte unter den immer zuchtloser werdenden Böhmen schwer
zu leiden. Auch hier kehrte sich die zuchdose Bande an ihre Haupt-
leute nicht, sondern schaltete ganz nach eigenem Gutdünken, so daß
der Hauptmann dem Magistrate auf seine Beschwerde erklärte, er
könne nichts allein ausrichten, denn sie hörten doch nicht auf ihn.
Wie diese säubern „Gäste" mit ihren Wirten umgingen, dafür spricht
eine in der Anlage abgedruckte Aussage mehrerer Bürger, die der
Rat dem Hochmeister sandte. Dem einen zerschlug sein Gast, als
er betrunken nach Hause kam, Gefäße, Kessel und Leuchter und
jagte ihn in der Nacht aus dem Hause, daß er Nacht und Tag über
nicht heimkehren durfte. Ein anderer ging noch gründlicher zu Werke.
Da sein Wirt ihm nichts mehr borgen konnte, stieg er auf das Haus
und warf ihm das Dach ab, schlug und verwundete seine Hausgenossen
und jagte schließlich ihn mit Weib und Kind aus dem Hause. Dem-
selben warf ein anderer, nachdem er ihm das Bier weggetrunken hatte
und der dafür Bezahlung forderte, zum Danke die Kanne an den Kopf
1) Der Komtur von Osterode schrieb am 28. Februar 1455 an den Hochmeister,
er möchte gerne den Hubenschoß einnehmen, aber die Leute seien so blutarm, daß
sie nichts hätten (St. A. Königsberg Ord. Br. A. LXXX, 147).
Kap. 4: 1453—1466. 37
und zerschlug eine andere. Ein dritter nahm ihm ein gutes Schaf
weg und bedrohte ihn mit dem Beile. Ein anderer Bürger klagte, daß
ihm einer der Söldner das Hausgeräte zerschlage, ihm das Korn weg-
nehme und, wenn er etwas dagegen sage, zur Antwort gebe, das Haus
sei sein Eigentum, der Hochmeister habe es ihm gegeben. Auf die
Drohung mit Klage vor dem Hauptmann erwiderte er, er schere sich
nichts um den Hauptmann „her seii ein grosser jücker wan der
howptman". Ein vierter gab dieselbe respektvolle Antwort über eine
Klage vor dem Hochmeister, nachdem er seinem Wirte das Korn
weggenommen, die Tochter mit Füßen getreten, das Hausgeräte zer-
schlagen und mit Verbrennen des ganzen Hauses gedroht hatte.
Es ist das typische Bild aller Söldnerheere bis auf die neueste Zeit:
brutale Vergewaltigung, Nichtachtung von Recht und Eigentum und
zügellose Selbstüberhebung, die vor nichts Halt macht, als einziges
Recht das Recht des Stärkeren, der Faust, anerkennt. Schließlich
wandte sich der Rat von Eylau am 13. Januar 1455 an den Hoch-
meister selbst und übersandte ihm den Klagezettel mit der inständigen
Bitte, dem Übel abzuhelfen, da sie „sie schier nymme können awß
halden". Zugleich zeigte der Rat an, daß noch viele andere ähnliches
erduldeten, aber nicht zu klagen wagten, damit es ihnen nicht noch
schlechter ergehe, und bat um der Neuzugekommenen Entfernung, sie
wollten sich alsdann mit der Rotte Kirkas behelfen^).
Was wollte demgegenüber es bei der offen zutage getretenen Ge-
ringschätzung und Mißachtung des Hochmeisters bedeuten, daß er an
die Söldner schrieb, ihnen seine Verwunderung darüber aussprach,
daß sie die Leute, die er wieder aufgenommen habe, schädigten, daß
er ihnen befahl, sich, wenn sie Beschwerden gegen die Einwohner
hätten, an ihren Hauptmann zu wenden, der Abhilfe schaffen würde,
und daß er ihnen streng unter Androhung anderer Schritte verbot, in
ihrem Verhalten fortzufahren^). — Die Söldner kehrten sich so wenig
an den Hochmeister, der sie nicht bezahlen konnte, als an ihren
Hauptmann, und aus Eylau wurden sie auch nicht fortgebracht. Die
Leiden der armen Einwohner dauerten also fort, und als der zur Zahlung
des rückständigen Soldes verabredete Tag vergangen war, ohne daß
eine Zahlung erfolgt wäre, schrieben die beiden Hauptleute Kirka und
Kozeni an den Komtur von Osterode einen Brief, der an Deutlichkeit
nichts zu wünschen übrig ließ und so recht klar zeigt, wie gering diese
Leute den Orden, der sie doch ins Land gerufen hatte, schätzten. Sie
S. Anhang. St. A. Königsberg, Ord. Br. A. LV, 102.
^) St. A. K. Ord. Br. A. LXXXII a, 117. Der Brief ist ein undatierter Entwurf,
steht aber ganz augenscheinlich im engsten Zusammenhange mit dem Briefe des Rates.
38 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
schrieben, der Komtur und der Hochmeister hätten ihnen viel ver-
sprochen und vorgelogen und nichts gehalten. Wenn sie jetzt ihrem
Gelübde nicht nachkämen und die Dienste bezahlten, dann wollten die
Hauptleute keine Meile von der Stadt mehr in Ordensdiensten reiten^).
Und da nichts kam, so griffen sie auch dem Orden gegenüber einfach
zur Selbsthilfe. In dem Kammeramte lief, offenbar infolge des vom
Hochmeister ausgeschriebenen allgemeinen Landesschosses zur Be-
zahlung der Söldner, ein Schoß von 300 ungarischen Gulden ein. Die
böhmischen Söldner behielten ihn und machten sich selbst damit
bezahlt. Außerdem befahlen sie den Bauern im Amte bei Leib und
Leben, all ihr Korn auszudreschen und in die Stadt zu bringen. Dort
hatten sie die beiden Ordensmühlen beschlagnahmt, ließen kein Mehl
daraus verabfolgen und nahmen, um das sicher zu verhüten, einfach
aus der einen zwei Mahlsteine heraus. Für ihren eigenen Gebrauch
ließen sie in der Stadt eine Roßmühle bauen ^).
Doch nicht allein von den eigenen Söldnern hatte das Amt Deutsch
Eylau zu leiden. Es kam auch vor, daß die benachbarten Garnisonen
hie und da einen Beutezug machten und den Leuten wegnahmen, was
ihnen die eigenen „Gäste"" noch gelassen hatten. Da kamen sie denn
freilich mit diesen aneinander, und es gab wohl auch blutige Köpfe.
Von einem solchen Vorgange wissen wir aus einem Beschwerdeschreiben
der beiden Deutsch Eylauer Hauptleute an den Hochmeister vom
14. April 1455^). Es waren die Söldner von Liebemühl ins Eylausche
eingebrochen, hatten Frödenau, Freudenthal und Tillwalde ausgeraubt
und mehrere Einwohner mitgeschleppt. Die Eylauer Söldner, unter
deren „Schutz" diese Dörfer standen, ritten aus, sandten drei Leute
an die Liebemühler und forderten die geraubte Habe für die Dörfer
zurück. Die aber schössen die Boten nieder, und nun stürzten sich
die Eylauer Söldner auf sie und nahmen ihnen mit Gewalt das geraubte
Vieh ab. Auf einem besonderen Zettel drohte Kirka dem Hochmeister,
er müsse mit seinen Leuten, falls der Hochmeister nicht Sorge trage
und das Gebiet verwüstet würde, aus Hunger abziehen. Andererseits
machten es aber die Eylauer Böhmen in anderen Bezirken um kein
Haar anders. So klagte am 30. Januar 1456 der Komtur von Osterode
dem Hochmeister, daß sie binnen acht Tagen zwei Dörfer Bergfriede
und Lippau geplündert hätten*).
^) St. A. Königsberg, Ord. Br. A. LXXX, 123.
^) St. A. K. Ord. Br. A. LXXX, 147.
») St. A. K. Ord. Br A. Uli, 16. S. Anhang.
*) St. A. K. Ord. Br. A. LXXXI, 134.
Kap. 4: 1453—1466. 39
Obgleich der Orden durch die Unfähigkeit des polnischen Königs
und die Unbrauchbarkeit seines Heeres auch von einem zweiten Ein-
falle im Frühjahr 1455, bei dem das Kulmer Land furchtbar litt, wieder
befreit wurde, so war die andere Gefahr im eigenen Lager, die von
den Söldnern drohte, dauernd die gleiche. Die Forderungen an rück-
ständigem Solde zu befriedigen, war der Orden einfach nicht imstande.
Hatte er doch bei einzelnen Hauptleuten wie dem schon öfter ge-
nannten Georg von Schlieben allein schon über 90000 ungarische
Gulden Schulden^). Bereits Ende 1455 knüpften einige von diesen,
von dem ihnen zugestandenen Verkaufsrechte Gebrauch machend, mit
den Polen Verhandlungen an wegen des Verkaufs der in ihrer Gewalt
befindlichen Burgen und Städte. Die Verhandlungen zogen sich auch
1456 durch die ersten Monate hin, und noch einmal gelang es dem
Orden, eine neue Frist bis Michaeli sich zu erwirken; alsdann sollten
200000 Gulden entrichtet werden. Der Vergleich war nur zustande
gekommen, weil eben auch der polnische König in nicht unähnlicher
Lage war und kaum seiner durch Soldrückstände bis zum Aufruhr
empörten Söldner Herr werden konnte.
Wenn auch die meisten der deutschen Söldnerführer mit ihren
Forderungen sich gedulden wollten, so zeigten sich die Böhmen um
so unbändiger. Wie sie das zuchtloseste Gesindel waren und wo sie
hausten, der Schrecken aller waren*), so wollten sie auch schon
im Sommer nichts von Vertröstungen wissen, sondern fingen erneute
Verhandlungen in Thorn mit dem Könige an, deren Ergebnis endlich
am 15. August ein Vertrag war in Gestalt von zwei Urkunden, einer
von Seiten des Königs, einer anderen von selten einer Reihe von
Hauptleuten, darunter auch der von Neumark, Riesenburg, Hohenstein
und Deutsch Eylau. In der ersten erklärte der König, daß er den
im ganzen auf 436000 Gulden •"*) veranschlagten Schaden der Söldner
in drei Raten bis 1. Januar 1457 zahlen wolle. Zuerst sollen bezahlt
werden die Leute von Wartenburg, Resel, Orteisburg, Rhin und Seesten,
an zweiter Stelle die Hauptleute von Schönberg, Neumark, Brattian,
Hohenstein, Soldau, Deutsch Eylau usw., wogegen die Hauptleute in
dieser Reihenfolge ihre Schlösser und Städte dem Könige ausliefern.
Die zweite Urkunde ist entsprechend von den Hauptleuten ausgestellt^)
und enthält die Bedingungen des Verkaufes.
i) Voigt 3, 269.
^ Wie diese z. B. in Marienburg hausten, dafür spricht die „Geschichte wegen
eines Bundes". Scriptores rer. Pruss. IV, S. 172.
'^) Tatsächlich wurde kaum die Hälfte der Summe bezahlt.
*^) Scriptores rer. Pruss. IV, 174. Toeppen, Ständeakten 4, 513 ff.
40 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
In den Städten der Verbündeten wurden hohe Steuern ausgeschrie-
ben, um das Geld für die Söldner aufzubringen, und wenn auch im
Volke die schweren Lasten die höchste Erbitterung hervorriefen, die
sich in verschiedenen Orten, namentlich Thorn und Danzig, in geheimen
Verschwörungen gegen die Polenpartei und zugunsten des Ordens
äußerten, so blieben diese Erhebungsversuche doch ohne Erfolg, wurden
rasch blutig unterdrückt, und so schwand für den Orden auch die letzte
Hoffnung. Denn auch auf die deutschen Söldnerführer war kein Ver-
laß mehr. Bei der allgemeinen Auflösung suchte auch von ihnen jeder
für sich zu erhaschen, was er bekommen konnte. Georg v. Schlieben
z. B., den der Komtur von Osterode als Beschützer gegen seinen
Konvent aufgenommen hatte, fühlte sich bald als Herrn der Burg und
Stadt, und da ihm der Komtur dieses Recht nicht zugestehen wollte,
kam es zu offenem Streite, in dem Schlieben die Stadt belagerte, aller-
dings ohne sie gewinnen zu können, da es dem Komtur gelang, mit
Hilfe anderer Truppen, sich zu behaupten.
Das Jahr 1457 brachte den lange drohenden völligen Zusammen-
bruch des Ordensstaates. Der König von Polen rüstete ein neues
Heer aus und rückte im April in Preußen ein. Die Städte, nament-
lich Danzig^), hatten mit schweren Opfern das Geld zusammengebracht,
und während der König gegen Pfingsten seinen feierlichen Einzug in
Danzig hielt, mußte ungefähr um dieselbe Zeit der Hochmeister nach
den entehrendsten Kränkungen von der Marienburg nach Königsberg
fliehen, das von nun an Sitz des Hochmeisters wurde.
Nach Zahlung der letzten Reste der ausbedungenen Summe über-
gaben die Söldner dem Könige Marienburg, in das er am 7. Juni ein-
zog, und am 13. Juni Deutsch Eylau und Dirschau. Johann Lindaus
Geschichte des 13jährigen Krieges berichtet dazu: am Montage nach
trinitatis reumetten die geste also der creuczherrn soldeners die von
der Marienburg von der Deuczschen Eilaw die stat Dirsow . . . und
zcogen aus dem lande 2).
So war denn Deutsch Eylau wieder in die Hände der Polen ge-
kommen, diesmal aber ganz ohne daß die Einwohner darum gefragt
worden wären, ja entschieden gegen deren Willen, da sie, wie sich noch
zeigen wird, treu zum Orden standen. Eine polnische Besatzung wurde
in die Stadt gelegt und trat genau in die Fußtapfen ihrer böhmischen
Vorgänger und quälte die armen Leute, daß sie ihnen, wie diese später
1) Danzig allein gab 21500 ungar. Gulden. Der König erklärt, daß er sie „in
unnsir hicziger not zcu wskowffunge des slossis Marienborg und der stete Dirszaw und
Jlaw" erhalten habe. Toeppen, Ständeakten 4, 566.
2) Script, rer. Pruss. IV, 546.
Kap. 4: 1453—1466. 41
schrieben, gleich den anderen die Henne samt den Küchlein nahm
und ihnen das Nest mit den Schalen ließ.
Wenn nach dem Einzüge des Königs in Marienburg und der Über-
gabe der beiden anderen Städte nicht alles den Polen zufiel, so hatte
das seinen Grund in der Unentschlossenheit und Schlaffheit, mit der
von Seiten der Verbündeten und des Königs der Krieg geführt wurde,
nicht zum mindesten aber auch in der großen Erbitterung des Landes,
das die Segnungen der polnischen Herrschaft nun zur Genüge kennen
gelernt und eingesehen hatte, daß es vom Regen in die Traufe ge-
icommen war. Selbst in Marienburg regte sich in der Bevölkerung
der Haß gegen die Söldner und die Polen. Zu verwundern war es
darum nicht, daß ein tüchtiger Hauptmann, wie Bernhard von Zinnen-
berg, der Stuhm energisch hielt, leicht viel erreichen konnte. Es ge-
lang ihm, Marienburg mit Hilfe der Bürger, allerdings ohne das Schloß,
wieder zu gewinnen, dann Kulm, und schließlich wurde auch Deutsch
Eylau mit Hilfe der Bürgerschaft den Polen wieder abgenommen.
Die Bürgerschaft zeigte dabei Entschlossenheit, Tatkraft und Geistes-
gegenwart. Nachdem schon am 20. September die Ordensbesatzung
von Riesenburg vor Eylau gezogen war und in einem Scharmützel
den dortigen Hauptmann Tristram erschossen hatte ^), machten am 22.
auch die Schönberger Bischofsleute einen glücklichen Streifzug nach
Deutsch Eylau und fingen den Polen sieben Fußknechte weg^). Nun
zogen die Polen und Böhmen am 1. Oktober aus Eylau heraus, um
wieder ihrer Gewohnheit gemäß ein Dorf auszuplündern, was mit dem
harmlosen Ausdrucke „auspochen" angedeutet wird. Es blieben nur
wenige daheim. Die Gelegenheit benutzten die Bürger, berieten sich rasch
und wurden eins, zum Dompropste nach Schönberg schleunigst zu
schicken, er solle ihnen einige Ordensleute schicken, dann wollten sie
die Polen nicht mehr einlassen. Der Propst schickte Leute unter
Leitung eines als junger Wilke bezeichneten Führers. Inzwischen
hatten die Bürger mit den zurückgebliebenen Söldnern angebunden
und hatten verlangt, sie sollten die Stadt verlassen. Die aber flüchteten
sich auf die Türme, und nun stürmten die Bürger die Türme und
trieben sie fort, waren aber anständig genug, ihnen ihre Pferde mit-
zugeben. Als die auf Raub Ausgezogenen heimkamen, fanden sie die
Tore geschlossen^).
Auf diese eines gewissen Humors nicht entbehrende Weise ward
der wenig ruhmvollen polnischen Herrschaft in Eylau ein Ende ge-
1) Script, rer. Pruss. 4, 188. Dlugosz XIII, 216 nennt den Hauptmann Bistram Slesita.
2) a. a. O.
3) Scriptores 4, 188/9.
42 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
macht. Doch schloß sich die Stadt, gewitzigt durch die Erfahrungen
mit den Ordenssöldnern, auch nicht ohne weiteres dem Orden wieder
an^) sondern stellte gewisse Bedingungen und knüpfte Verhandlungen
mit dem Komthure von Elbing an, deren Ergebnis war, daß sie mit
dem bisherigen Hauptmann von Osterode Ulrich v. Kinsberg*) einen
Vertrag abschloß, dem zufolge sie dem Orden ihre Tore öffnete, gegen
das Versprechen, daß Kinsberg die ganze Zeit des Krieges hindurch
ihr Hauptmann bleiben solle. Die Bürger hatten ja nur allzu bitter er-
fahren, daß die Wechsel der Hauptleute für sie nichts weiter als
stets erneute Quälereien bedeuteten, und wollten sich dagegen für die
Zukunft sichern.
Der Orden hatte es aber anders beschlossen. Der Hoch-
meister bestimmte den bisherigen Hauptmann von Allenstein, Georg
V. Schlieben, dessen Stellung in Allenstein unmöglich geworden war,
zum Hauptmann. Schlieben hatte eines schönen Tages die Ermländer
Domherren, mit denen er in Streit lag, überfallen, aus Allenstein
hinausgejagt und sich zum Herrn gemacht. Die Domherren er-
wirkten schließlich gegen ihn eine päpsdiche Bannbulle, sehr zum
Verdrusse des Hochmeisters, denn Schlieben blieb nun untätig in
Allenstein unter dem Vorwande, daß er seines Lebens nicht mehr
sicher sei, während ihn der Orden doch dringend brauchte^). Ihn
') Diugosz drückt das in der Weise aus, daß sie nur eine kleine Besatzung des
Ordens aufnahmen, die sie nachher leicht wieder hinauswerfen konnten. Ebensowenig
wollten sie von einem neuen Schosse im Jahre 1459 etwas wissen, obgleich Kinsberg
drei Stunden mit ihnen und den Neumärkern darüber verhandelte und sich alle Mühe
gab, sie zu überreden (St. A. K. Ord. Br. A. LXXXII, 201.
2) Ober ihn finden sich zahlreiche Nachrichten in Scriptores 4, die aber nicht
alle zuverlässig sind. Ob er, wie Toeppen (Scriptores 4, 141) annimmt, ursprünglich Söldner-
führer war, möchte ich bezweifeln. Wenn er, wie Hirsch angibt (a. a. O., 613),
schon 1446 Pfleger in Neidenburg war, so dürfte die Annahme Toeppens jedenfalls
irrig sein. Dafür spricht auch, daß er 1467 oberster Marschall des Ordens wurde und
dieses Amt bis zu seinem Tode bekleidete. Zu den bereits angezogenen Nachrichten
füge ich noch hinzu, daß er Osterode im Juni 1456 einnahm, nachdem der Komtur
Wilhelm v. Eppingen, der stets mit seinem Konvente im Kampf lebte, von diesem ab-
gesetzt worden war. Kinsberg kam, wie er angab, auf Befehl des Komturs von Elbing
und des Landmarschalls von Liefland nach Osterode. (Sein Schreiben vom 7. Juni
1456 St. A. Königsberg Ord. Br. A. LXXXI, 128.) Wilhelm v. Eppingen beklagte sich beim
Hochmeister am 9. Juni, daß seine Absetzung durch Hinterlist des Kinsberg erfolgt sei
(ebenda LXXXI, 32). Der Komtur erhielt übrigens 1467 die Pflegschaft Neidenhurg mit dem
Titel eines Komturs und wurde 1470 Großkomtur (Script. 4, 428 Anm. 1). Kinsberg er-
hielt durch Vertrag mit dem Domkapitel von Pomesanien 1468, 14. Februar, auch das
Schloß und die Propstei Schönberg auf vier Jahre (St. A. K. Ord. Br. A. LXXIIa 113).
•^) Voigt Handbuch 3, 290. In seinem Schreiben an Kunz v. Egloff^tein, Haupt-
mann zu Kreuzburg, sagt er offen, er komme dem Hochmeister nicht zu Hilfe wegen
Kap. 4: 1453—1466. 43
also ersah man zum Hauptmann. Dagegen lehnten sich aber die
Deutsch Eylauer entschieden auf, schickten ihren Schulzen an den
Hochmeister mit der Bitte, sie von dieser Belastung zu befreien und
schrieben ihm, da er bei seiner Absicht verharrte, nochmals in dem-
selben Sinne ^), schrieben auch am 25. Dezember an Georg v. Schlieben
und erklärten ihm rund heraus, daß sie ihn nicht aufnehmen wollten.
Der Hochmeister wolle ihn mit seinen Hofleuten nach Eylau verlegen,
„das ir eyn außkommen mochtet haben". Sie könnten ihm aber
keines geben, da der Hochmeister ihnen schon früher Kirka mit seiner
Rotte gegeben habe, von dem sie ausgeplündert und zum Schluß an
die Panduren und Polen verraten worden seien, die nicht anders an
ihnen gehandelt hätten, so daß sie jetzt nichts als Armut besäßen.
Auch hätten sie schon ihren Hauptmann, mit dem sie sich gegenseitig
für den ganzen Krieg beschworen hätten^). Auch Kinsberg weigerte
sich, dem Befehle des Hochmeisters Folge zu leisten, und verhandelte
darüber mit dem Komtur von Elbing auf einem Tage zu Osterode, auf
dem er seine Gründe darlegte^). Der Komtur, der die Verhandlung
mit Eylau geführt hatte und die Sachen aus der Nähe anders als der
Hochmeister ansah, gab ihm recht und traf mit Schlieben andere Ab-
machungen, über die uns sein Brief an den Hochmeister vom 22. Fe-
bruar 1458 Aufschluß gibt, in dem er ihm vorschlug, dem Schlieben
eventuell ein anderes Ordensschloß anzuweisen, falls er aus Allenstein
fortmüsse*). Kinsberg seinerseits legte auch dem Hochmeister seine
Gründe dar, die darin gipfeln, daß er die Deutsch Eylauer nur durch
das eidliche Versprechen, bei ihnen zu bleiben, gewonnen habe*). Achte
man dieses Versprechen nicht, dann ginge der Glauben an den Orden
verloren. Auch müsse er für seine Leute sorgen, die im Kriege schon
arg mit ihm gelitten hätten^).
Die Gründe scheinen den Hochmeister überzeugt zu haben, denn
Kinsberg blieb und blieb den ganzen Krieg hindurch Hauptmann in
Deutsch Eylau, wie er es den Bürgern versprochen halte.
Im ganzen Lande wurde das Bedürfnis nach Frieden immer stärker,
die Not und Erschöpfung war aufs äußerste gestiegen. Der Orden
der groben Lästerungen der Pfaffen über ihn und seine Gesellen 1460, Juli 24 (St. A.
K. Ord. Br. A. LXXXII, 101).
1) s. Anhang.
^ St. A. K. Ord. Br. A. LIII a, 59, s. Anhang.
3) Ebenda Ad. Gesch. a. K. 27, 1458, Januar 4.
4) Ebenda LXIV b 4, 1458, Dez. 10.
•') Was „dan sust viel leychte nicht geschehen were", schreibt Kinsberg.
ß) Ebenda Ad. Gesch. K. 28, s. Anhang.
a
44 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
war vollständig verarmt und ohne irgend eine tatsächliche Bedeutung,
und in Polen war man's längst müde, für Preußen immer neue schwere
Opfer zu bringen. Die allgemeine Kriegsmüdigkeit und Sehnsucht nach
Beendigung des furchtbaren Mordens und Plünderns hätten eigentlich
von selbst zu einem Frieden führen müssen. Aber das gegenseitige
Mißtrauen war doch zu groß. Zwar wurde im Oktober 1458 ein
Waffenstillstand auf neun Monate geschlossen und auch 1459 Verhand-
lungen in Kulm angefangen, die aber ohne Ergebnis verliefen. Gleich-
wohl kam es wieder im November zu einem Waffenstillstände auf
zwei Monate. Auch Ulrich v. Kinsberg unterzeichnete ihn. Mit dessen
Ablauf fingen die unseligen Kämpfe wieder an. Wir haben gesehen,
daß der Orden die Stadt Marienburg wieder gewonnen hatte. Um sie
vereinigte sich nun das Ringen beider Parteien. Die Verbündeten und
Polen belagerten die Stadt, der Orden suchte sie zu entsetzen. Aber
vergebens. Alle seine Versuche mißlangen, und die Not stieg in der
Stadt immer höher, so daß sie endlich am 6. August sich den Feinden
ergeben mußte. Der heldenmütige Bürgermeister Blume, die Seele
des Widerstandes, büßte seine Treue gegen den Orden mit dem Tode.
Immer mehr artete nun der Krieg in Raubzüge, Überfälle, Verrat von
der einen und andern Seite aus, und das Land verblutete sich. Bald
kam ein polnisches Heer, brach ins Ordensland ein und verwüstete
alles, bald zogen die Ordensleute in das Gebiet des Königs und der
Verbündeten ein und hausten dort in ähnlicher Weise. Nur einmal
im Herbst 1462 kam es zu einer größeren Schlacht in der Nähe
von Putzig, in der der Orden vollständig geschlagen wurde. Es ging
immer mehr abwärts, auch seine treuesten Anhänger mußten, da
er ihnen nicht mehr helfen konnte, mit dem Feinde sich abfinden.
Die meisten Schlösser waren nicht mehr besetzt, und die wenigen, die
noch bemannt waren, fielen eins nach dem andern. Auch der Bischof
von Ermland begann Verhandlungen mit den Polen und unterwarf sich
schließlich. Gleichwohl kam es nicht zum allgemeinen Frieden. Immer
wieder wurden Verhandlungen angeknüpft, die aber immer wieder an
der Forderung des Polenkönigs, der ganz Pomerellen, das Kulmer- und
Michelauerland verlangte, zum Scheitern kamen. So schleppte sich
der Kriegszustand durch das Jahr 1464 und einen Teil von 1465 hin.
Verschiedene der Ordenshauptleute schlössen für sich mit den Polen
Frieden oder Waffenstillstand gegen Garantie ihres Besitzstandes;
jenseits der Weichsel besaß der Orden nichts mehr, nachdem auch
Konitz gefallen war. Nun endlich war auch die letzte Widerstands-
kraft des Hochmeisters gebrochen. Es wurden unter Vermittelung
des Papstes erneute Friedensverhandlungen angeknüpft, bei denen als
Kap. 5: 1466—1521. 45
einer der Vertreter des Ordens auch der Hauptmann von Deutsch
Eylau eine Rolle spielte. Die langwierigen Verhandlungen wurden
schließlich in Thorn beendet und fährten zu dem Frieden, in dem
der Orden seine ganzen westlichen Besitzungen in Preußen verlor
und auch für den ihm verbleibenden Teil die Oberhoheit des Königs
von Polen anerkennen und ihm huldigen mußte. Für uns kommt
in Betracht, daß Deutsch Eylau, sowohl die Stadt als das Amt, beim
Orden blieb. Furchtbar hatte das Land in den 13 Jahren des
Krieges gelitten, große Teile waren verödet und menschenleer ge-
worden. Voigt berechnet, daß von 21 000 Dörfern, die vor dem
Kriege im Lande waren, jetzt nur noch 3013 und diese verarmt und
entvölkert existierten. Auch die Pest brach wieder aus und wütete
unter den vom Schwerte Verschonten. Wie sehr auch Deutsch Eylau
unter den Greueln des Krieges gelitten hatte, das haben wir ja aus
den unmittelbaren Quellen überliefert gesehen. Ein weiterer Beleg
ist auch 1468 die Schenkung des Ordensmarschalls und Hauptmanns
von Eylau, Kinsberg, an den Pfarrer von Eylau, Niclas Erasmi, der
ihm klagend vorgesteUt hatte, daß in den letzten Ordenskriegen seine
Pfarrei „schwerlichen abgenommen hette und verderbet were, so das
her sich uff sulcher Pfarre dy lange nicht woll enthalden konde und
sich dirneren". Kinsberg verlieh ihm zum Unterhalte außer seiner
Kirche die zu Stradem mit 4 Hüben an Acker, Wiesen, Weiden und
allem Zubehöre, wie sie der Pfarrer daselbst seit alters her gehabt
hatte ^).
V. 1466— 1521.
Das Land hätte also vor allem eine lange Reihe von Friedens-
jahren gebraucht, um sich von den schweren Kriegswunden zu er-
holen. Aber noch lange zitterten die Schrecken nach. Noch waren
ja die nicht bezahlten Söldner im Lande, die, wenn auch der Krieg
zwischen den beiden bisherigen Feinden beendet war, nicht ohne
ihren Sold abziehen wollten. Gelang es auch, manche durch Teil-
zahlungen, Landanweisungen und Verpfändungen von Gütern und
selbst Städten zufrieden zu stellen, so wollten namentlich die Böhmen
von ihren Forderungen nicht abstehen, und es kam im Jahre 1472
sogar zum offenen Kampfe, in dem die Ordenstruppen eine wenig
ruhmvolle Niederlage erlitten und die von den Söldnern mit Gewalt
genommene Stadt Soldau, von der aus sie ihre Raubzüge rings-
umher machten, ihnen lassen mußten. In ähnlicher Weise machten es
andere. Auch Deutsch Eylau hatte wieder bei diesen Aufstands-
1) St. A. Danzig 306 Privil. Buch S. 16, 1468, 23. April.
46 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
kämpfen und den Plünderungszügen der aufrührerischen Söldner zu
leiden. Sein Schaden wurde auf die ganz beträchtliche Summe von
33 Mk. 8 Scot berechnet^). Die drückendste Armut lastete daher noch
lange Zeit auf dem Lande, um so mehr, da die Auflösung des Ordens
unaufhaltsam weiter ging, wenn auch mehrere der Hochmeister,
tüchtige, energische Leute, ihr möglichstes taten, um ihn durch Refor-
men und durch wirtschaftliche Maßregeln das Land wieder zu heben.
Für die nächsten Jahre bis zur Wende des 15. Jahrhunderts lassen
uns die Quellen über die Geschicke Deutsch Eylaus völlig im Stiche.
Wir erfahren erst 1499 wieder, daß der Hochmeister Herzog Friedrich
von Sachsen, auf Bitten des Bürgermeisters und Rats, einen von seinen
Vorgängern verliehenen Jahrmarkt mit den alten Freiheiten und Ge-
wohnheiten auf den Sonntag nach dem Herbst-Jahrmarkte zu Neumark
verlegte, da er bisher gerade in eine Zeit fiel, wo andere Märkte in
den umliegenden Städten gehalten wurden und er von diesen daher
geschädigt wurde.
Eine andere Bereicherung wurde der Kirche zu Eylau im Jahre
1503 zu teil. Da verkaufte Baltzer von Dieben auf Veranlassung des
obersten Marschalls, des Grafen Wilhelm zu Eisenburg, der Vikarie
in der Pfarrkirche zu Eylau das halbe Dorf Schönforst mitsamt dem
See. Doch behielt Dieben sich in den Dorfgrenzen die Jagdfreiheit vor,
und der Großmarschall gab ihm für den See die Fischerei im Eilentz-
see mit Kieppen und kleinem Gezeuge zu Tisches Notdurft^).
Die Regierung des letzten zum Hochmeister gewählten Mark-
grafen Albrecht von Brandenburg brachte wieder ereignisvolle Jahre
über Preußen, und auch über Deutsch Eylau wurde in einer Weise
bestimmt, die für die folgenden Jahrhunderte seinem Dasein eine ganz
neue Gestalt gab.
Bereits bei der Wahl Albrechts 1511 hatte der König von Polen
den Versuch einer Einmischung gemacht, indem er forderte, daß kein
Meister ohne seine Einwilligung gewählt werde. Das gelang ihm zwar
nicht, aber der mißtrauische König bestand nun um so mehr auf der
Huldigung. Und gerade der suchte Albrecht auszuweichen. Die
folgenden Jahre vergingen unter diplomatischen Verhandlungen, in die
auch die benachbarten Länder, vor allem das Deutsche Reich, mit
hineingezogen wurden. Aber alle zugesagten Beihilfen blieben durch-
aus platonischer Natur, das schwerfällige Reich war vollends zu keinem
energischen Eingreifen zu bewegen, der Kaiser hatte wie immer viele
gute Worte, denen aber keine Taten folgten, und der Polenkönig wurde
i) St. A. Königsberg Schubl. LXXV 151 und LIV 38 a.
2) St. A. Königsberg Ostpr. Fol. 120 f. 282.
Kap. 5: 1466—1521. 47
immer dringender und drohender mit seinen Forderungen und Klagen
über Vergewaltigung seiner Untertanen durch den Orden. Schon
wußte man 1515 von allen möglichen Rüstungen zu erzählen, die
gegen Preußen gerichtet seien, und die den Hochmeister veranlaßten,
auch seinerseits Vorkehrungen zu treffen. Allein das alte, fast chronisch
gewordene Übel des Ordens, die absolute Geldnot, trat überall hem-
mend in den Weg, so daß die Rüstungen nur sehr unvollkommen
blieben. Was wollte es heißen, daß eine allgemeine Rüstordnung er-
lassen wurde zur Bemannung der Burgen und Versorgung mit Geschütz
und Munition, wenn es am wichtigsten fehlte? Das Land trug eben
noch immer die Folgen des großen Krieges, und die Leistungen für
die persönlichen Bedürfnisse des Hochmeisters, seinen fürsüichen
Hofhalt, waren im Vergleich zu früher auch bedeutend gestiegen.
Dazu kosteten die zahlreichen Gesandtschaften an die Nachbarländer
und den römischen Hof viel Geld, während die Einnahmen nicht
nur nicht größer, sondern eher kleiner wurden. Denn die Stände
waren in der Bewilligung von Steuern so zähe, daß mit Mühe die
allernotwendigsten erreicht wurden. Auch die deutschen Teile des
Ordens verweigerten jede Beihilfe. So zog sich die Angelegenheit
von Jahr zu Jahr weiter bis 1519. Da führten die polnisch-preußischen
Stände auf dem polnischen Reichstage wieder so heftige Beschwerde
über die Gewalttaten des Ordens an polnischen Untertanen, daß der
Krieg beschlossen wurde, falls der Hochmeister an seinem bisherigen
Verhalten festhalte. Rüstungen wurden vorgenommen, die Weichsel-
städte stärker befestigt und Truppen geschickt. Der Hochmeister
hatte inzwischen verschiedene auf den Krieg abzielende Abmachungen
und Bündnisse mit den benachbarten Herrschern von Brandenburg,
Dänemark und dem russischen Großfürsten geschlossen ^). Aber alle
versagten glänzend, als die Sache Ernst werden sollte, und seine
Söldner verliefen sich, da sie kein Geld erhielten. Immerhin gelang
es ihm durch äußerste Anspannung seiner nicht großen Kräfte, wenigstens
einigermaßen die Städte und Schlösser in Stand zu setzen.
Was aber für die Aussichten eines Krieges am wenigsten günstig
erscheinen mußte, war der Umstand, daß auf die eigenen Untertanen
kein unbedingter Verlaß war. Von Reformen, die das Land so not-
wendig gebraucht hätte, war bisher keine Rede, die Komtureien waren
für die Ausgaben des Hofes größtenteils eingezogen und das Vertrauen
des Meisters hatte ein Mann, der sich um die Wünsche und Nöten
der Untertanen nichts kümmerte^).
1) Lohmeyer, Herzog Albrecht S. 11.
2) Lohmeyer S. 13.
48 ^T. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Nun kam der Krieg, die Erklärung erfolgte noch im Dezember
1519, nachdem der König mit einem Heere in Thorn erschienen war
und dort einen Reichstag abgehalten hatte. Der eigentliche Krieg
dauerte nicht viel über ein Jahr, aber in dieser Zeit wurde ein großer
Teil Preußens wieder furchtbar verwüstet. Die wilden Barbarenhorden
der Tartaren, die böhmisch - mährischen Soldtruppen kannten kein
anderes Gefühl als roheste Zügellosigkeit und maßlose Beutegier. Man
kann sich denken, wie solches Volk hauste.
Die Polen fielen zunächst in das Gebiet des Bischofs von Pome-
sanien ein, verwüsteten dort alles und rückten von da aus weiter.
Während der Hochmeister am Neujahrstage Braunsberg überrumpelte
und einnahm, erschienen die Polen vor Deutsch Eylau, das ihnen
freiwillig die Tore öffnete und dem König den Huldigungseid leistete*).
Fast gleichzeitig taten dasselbe das Schloß Schönberg und die Stadt
Rosenberg, während die Vorstadt von Riesenburg, das sich nicht an-
schloß, verbrannt wurde*). Die Polen drangen immer weiter durch
das offen vor ihnen liegende Land bis nach Königsberg vor. Im
übrigen bestand der Krieg aus Rauben und Plündern, und da die
Stände dem Hochmeister keine Hilfe geben wollten, mußte er sich
schließlich im Sommer dazu herbeilassen, um Frieden zu bitten. Ein
kurzer Waffenstillstand wurde geschlossen, nach dessen Ablauf der
Meister aber die Verhandlungen wieder abbrach, da er von einer an-
rückenden Hilfsmacht gehört hatte. Diese kam allerdings erst im
Spätherbste an, es waren fast 13000 Mann*), drang bis zur Weichsel
vor, die sie aber wegen Überschwemmungen nicht überschreiten konnte.
Statt sich nun mit diesem Heere zu vereinigen, vergeudete der Hoch-
meister seine Kraft mit einer vergeblichen Belagerung Heilsbergs, und
das Hilfsheer verlief sich wieder ohne Ruhm nach einem erfolglosen
Zuge gegen Danzig. Der Krieg ging nun weiter mit kleinen Schlägen
auf der einen und anderen Seite. Die Hauptsache war, sich gegen-
seitig so viel Schaden als möglich zuzufügen. In diesem Sinne^) wurde
einer der Führer des Hochmeisters, Paul Fasölt, vom Hochmeister
1) Sponte a magistro, hoste nostro, et ejus ordine Cruciferorum in Prussia ad
nos defererunt (!) et se nobis dedierunt, sagte der König in einer zur Belohnung für
diesen Verrat ihnen erteilten Vergünstigung, von der wir noch weiter unten zu sprechen
haben.
2) Scriptores rer. Pruss. V, 436.
3) Danziger Chronik vom Bunde (Fortsetzung) gibt 12(XX) (Script, rer. Pruss. IV,
446), die Aufzeichnungen zur Geschichte des Bistums Pomesanien 13000 an (ebenda
V, 438).
*) „Szo hab ich widderumb off E. F. G. schreyben und befel fleyssig getracht . . .
das man den feinden möchte abbebrechen^', schreibt Paul Fasolt an den Hochmeister.
Kap. 5: 1466—1521. 49
mit einer kleinen Schar von Reitern und Fußvolk, die er auf eigene
Kosten angeworben hatte, nach Osterode gesandt, zunächst um „dem
Bischoff seyn Schlos"^) wieder einzunehmen. Mit seinen Gesellen
zog er nach Deutsch Eylau und gewann es am 30. September für den
Orden zurück 2). Die polnische Besatzung wurde teils erschlagen,
teils floh sie, doch gelang es Fasolt, den Hauptmann, namens Lentherth
Skronoffski mit seinem Sohne und Schreiber, und einen vom Orden
abgefallenen Edelmann, Jochem von Schoneforst, zu fangen. Diesen
Hauptmann riet er dem Hochmeister „nicht leychtlich" loszugeben,
denn er sei der oberste in den Städten Eylau, Liebemühl, Hohenstein
und Morungen gewesen. In Eylau ließ er 40 Knechte von seiner
Mannschaft und 10 von des Komturs Leuten und ritt selber mit 16
Pferden wieder von Eylau fort, um von neuem dem Feinde so viel
Schaden als möglich zuzufügen. Er sowohl als der Komtur von Osterode
baten gleichzeitig den Meister dringend um Bezahlung der Leute, deren
Sold noch rückständig sei^). Beide Briefe geben ein anschauliches
Bild sowohl von der Art der Kriegführung, als der Geringfügigkeit
der Streitkräfte. Der Hochmeister war über den Gewinn hocherfreut
und befahl dem Komtur von Osterode, die Stadt besetzt zu halten, er
werde ihn mit Mannschaft versorgen*). Die Freude war aber von kurzer
Dauer, denn die Polen kamen bald wieder zurück und verheerten das
ganze Gebiet von Riesenburg mit Schlössern und Städten, Liebemühl,
Hohenstein, Gilgenburg und auch Stadt und Gebiet Deutsch Eylau '^). Die
Chronik faßt den ganzen Bericht in den melancholischen Satz zusammen:
So wart gestiftet in Preußen gros mort und brant von beyden teylen ®).
1) Wohl Schönberg.
2) In die divi Jeronimi civitas Eilaw capta est et a Polonis erepta per fratrem
Brant, occisis Polonis et captis. Aufzeichnungen zur Geschichte des Bistums Pome-
sanien, Scriptores rer. Pruss. V, 438. Die Angabe über den Frater Brant ist falsch,
denn auch der Komtur von Osterode berichtet am 4. Oktober dem Hochmeister, daß
Fasolt Eylau genommen habe (St. A. Königsberg Ord. Br. A. 1520 4. Okt.).
^) St. A. Königsberg Ord. Br. A. 1520 2. u. 4. Oktober.
■*) Ebenda D. 623.
•'») Danziger Chroniken, Fortsetzung, Script, rer. Pruss. IV, 447. Auch ein Brief
des Hochmeisters an Paul Fasolt vom 19. Dezember 1520 spielt offenbar auf diese
Tatsache an, wenn es heißt, daß er aus Fasolts Bericht ersehe, „daß sich der Windt
für dich zw der teutschen Eylau nydergethan, dieweil denn von notten seyn will, dich
und die andern gutten Gesellen zu entsetzen, haben wir mit unsern Hauptleutten be-
schlossen, solchs uflfe erst furzunemen, wie wir den solchs zu volenden inn Arbeit
steen". Er solle sich daher halten, denn er werde ihn nicht im Stiche lassen. (St. A.
Königsberg Ord. Br. A. 1520 19. Dezember.)
6) Wie der Krieg in der Gegend geführt wurde, dafür mag ein kurzes Beispiel
dienen. In einem einzelnen Blatte, das undatiert ist, aber der ersten Hälfte des
4
50 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Ob Deutsch Eylau von den Polen selbst eingenommen oder nur an
seinem Gebiete geschädigt wurde, geht aus dem chroniklichen Be-
richte nicht hervor, auch ist nicht klar, ob der Hochmeister sein dem
Fasolt in dem Briefe vom 19. Dezember gegebenes Versprechen, ihn
zu entsetzen, einlöste, beziehungsweise ob Fasolt sich so lange halten
konnte. Doch scheint es in der Tat, nach einer Bemerkung Joachims^),
daß Albrecht ein Hilfskorps für Fasolt nach Eylau schickte, der Fall
zu sein.
Das nutzlose Morden und Brennen von beiden Seiten führte aber
zu keinem entscheidenden Siege, denn beide Teile waren gleichmäßig
geschwächt und gelähmt, und so fanden denn schließlich neue Friedens-
vermittelungsversuche zu Anfang des 1521. Jahres besseren Boden, als
vorher. Kaiserliche und ungarische Gesandte kamen und in Thorn
wurde zuerst ein kurzer, dann ein vierjähriger Waffenstillstand ge-
schlossen.
Bevor wir das Kapitel beendigen, um mit dem neuen in gänzlich
anders geartete Verhältnisse zu treten, werfen wir noch einen kurzen
Blick auf die innere Entwickelung der Stadt, soweit das überhaupt bei
dem gänzlichen Mangel an Verwaltungsakten aus der Zeit möglich ist.
Die wenigen Angaben, die unsere Quellen hie und da andeutungsweise
machen, lassen erkennen, daß die Stadt äußerlich mit Mauern und
Türmen versehen war. Vermutlich wird schon damals der tiefe Graben
an drei Seiten um . die Stadt gegangen sein und die Stadt selbst die
gleiche Gestalt gehabt haben, die sie dann Jahrhunderte hindurch be-
hielt, daß im Mittelpunkte der Stadt der Marktplatz und an ihm das
Ordensamtshaus lag, während drei Tore die Verbindung mit der Außen-
welt offen hielten, das Riesenburger, Löbauer und Polnische Tor. Die
Kirche stand dicht an der Stadtmauer und war durch Schießscharten
mit zur Verteidigung eingerichtet. An der Spitze der Stadt stand der
Bürgermeister, der zusammen mit den Ratmännern die Stadt nach
außen hin vertrat und namentlich, wie wir ja manchmal gesehen haben,
die unangenehmen Verhandlungen mit dem Orden und dessen Söldner-
16. Jahrhunderts angehört und den Titel führt: Register alles und itzliches der Kirchen
ader beneficien Einkommens des Deutschen Eylischen, wird bei den Kirchen im Amte
angegeben: Grampten hat nichts als von einem Garten 4 Scot, die anderen Zugänge
(Einkünfte) an Schafen und Kühen sind im Kriege weggenommen. Montig (Montegk)
hat keinen Zins als was man für auf die Tafel erbettelt hat, Kühe und Schafe sind
im Kriege weggenommen worden. Schönforst (Schaunfurst) auch nichts, denn was an
Schafen und Bienen da war, ist auch weggekommen. In Herzogenwalde sind 2 Kühe
geblieben. Aber sonst alles Kirchengeräte und Kelche von dem Feinde im Kriege weg-
genommen. Desgleichen in Liebewalde und Frödenau (Freudenau). (St.A. Danzig Abt. 29).
^) Die Politik des letzten Hochmeisters, S. 147.
Kap. 5: 1466—1521. 51
bauptleuten führte. Die Finanzverwaltung der Stadt lag in den Händen
des Kämmerers, dem ein Unterkämmerer zur Seite stand.
Ober die Art und Höhe der Einnahmen, die Größe der Stadt,
die Zahl ihrer Bürger fehlen für das 15. Jahrhundert alle Angaben.
Wir wissen nur, daß das Amt im 15. Jahrhundert 4 kulmische und
5 preußische Dienste hatte, 15 Dörfer zählte, die zusammen mit der
Stadt Eylau 806 Hufen hatten, und 501 Mk. 1 Scot dem Orden zinsten,
da 63 Hufen wüst lagen. Außerdem hatte es 84 Schulzenhufen ^). 1508
zahlte die Stadt selbst 48Vi Mk., 4 Scot, 4 Pfg. Zins*). In der kurzen
Zeit der polnischen Herrschaft 1520, in der Polen einen Hauptmann
in die Stadt als polnischen obersten Beamten gesetzt hatte, genoß sie
Freiheit von allen Abgaben, unter welchem Namen sie auch gehen
mögen (ab omnibus et singulis censibus, exactionibus, solutionibus et con-
tributionibus nostris^). Es war das die Belohnung, wie schon erwähnt
wurde, für den Verrat und den freiwilligen Übertritt auf polnische Seite.
Der erste Versuch einer Vermehrung und Verbesserung der
städtischen Finanzen, von dem wir seit dem 14. Jahrhundert hören,
ist eines auf Bitten der Einwohner von demselben polnischen Könige
1520 bewilligter, allerdings, wie es scheint, praktisch nie in Wirksamkeit
getretener oder doch jedenfalls sehr bald in Vergessenheit geratener
Brückenzoll von 3 Pfennigen von jedem Ochsen und Zugpferde*),
wovon aber die eine Hälfte dem Könige zufallen sollte. Der Zoll war
aber außer für den angegebenen Zweck auch noch für die Ausbesserung
und Unterhaltung der Brücken über den Geserich (pontis circa hoc
ipsum opidum in lacu Geserich constructi). Es fehlt ein urkundlicher
Beweis, daß die Brücke schon in der Ordenszeit bestand. Wenn aber
der Zoll für die Ausbesserung der Brücke bewilligt wird, so dürfen
wir sicher annehmen, daß sie schon ein gewisses Alter hatte, also auch
in der Ordenszeit bestand. Überdies ging sicherlich schon damals über
die Brücke die Hauptstraße nach Rosenberg und Riesenburg. Die
Unterhaltung dieser Brücke war eine für die damals sicher nicht allzu-
reiche und durch die Stürme der letzten 70 Jahre stark mitgenommene
Stadt eine schwere Last, wie die Bürger auch besonders 1540 in einem
Schreiben an den Herzogt) und 1541 hervorhoben, als sie wieder
einmal zu einer Steuer, zum Partikular, herangezogen wurden^).
1) St. A. Königsberg O. Pr. Fol. 162a.
2) Ebenda O. Pr. Fol. 135.
3) St. A. Danzig 306, Privilegienbuch S. 24. *) Ebenda S. 25.
^) „und dis arm stedtlein vhil an mauern und brücken, sunderlichen an einer
langen bruken über den Geserich und eine über das halbe vlies Drebanczs zu bauen."
6) St. A. Königsberg O. Pr. Fol. 1274 f. 21 ff.
4*
52 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Von den Gewerben wurde urkundlich nur die Zunft der Schneider
erwähnt. Außerdem besaßen die Mälzer ein eigenes Mälzerhaus, das
vor der Stadt Eylau lag und im Kriege von 1520 abbrannte^). Das
Gewerbe der Mälzer und folglich auch der Brauer dürfen wir daher i
für die Ordenszeit auch als urkundlich erwiesen in Anspruch nehmen. i
Um so mehr als, wie wir sahen, das Braugeschäft 1457 erwähnt wird^). I
Es bedarf aber nicht erst einer Begründung, daß auch die übrigen für
jedes städtische Leben unentbehrlichen Gewerbe wie Bäcker, Fleischer,
Schuhmacher auch in Deutsch Eylau bestanden haben. Schon Konrad
von Erlichshausen hatte den Städten einen freien Wochenmarkt an- j
geordnet, auf dem frei von städtischen Beschränkungen die landwirt-
schaftlichen Produkte verkauft werden durften % Auch Jahrmarktsrechi
besaß Deutsch Eylau, wie wir aus der Verlegung des einen Marktes
durch Hochmeister Friedrich gesehen haben. Von Genossenschaften muß
erwähnt werden, daß das im ganzen Mittelalter eine bedeutende Rolle
spielende Bruderschaftswesen auch in Eylau seine Vertreter hatte. Alle
diese Bruderschaften beruhten auf kirchlicher Grundlage, wenn auch der
welriiche Gedanke einer Genossenschaft zu gegenseitiger Hilfe und ge-
meinsamem Vergnügen im Vordergrunde stand. Im Jahre 1474 wurde
solch eine Bruderschaft des heiligen Leichnams von dem Eylauer Pfarrer
Johannes Cristanii von Lessen, seinem Kaplan Niclas Neumann, den
Pfarrern zu Gramoth (Grämten) und Hansdorf, dem Unterkämmerer der
Stadt Joi^e Schumacher und einer Reihe namentlich genannter, sowie
vielen nicht genannten Bürgern gegründet und vom Ordensmarschall von
Kinsberg bestätigt. Der Zweck war augenscheinlich der einer Begräbnis-
genossenschaft, mit der Sorge für Leib und Seele des verstorbenen
Mitbruders. Es werden genaue Bestimmungen getroffen, wie es bei
der Beerdigung gehalten wird, über Teilnahme am Begräbnisse, an der
Vigilie usw. Außer den gewöhnlichen Versammlungen, den Morgen-
sprachen, für die vorsorglich das Tragen jeder Art Waffen verboten
wird, findet alljährlich am Fronleichnam ein „Bruderbier" statt, vor
dessen Verschenkung erst die Wahl eines neuen Ältesten vorgenommen
wird. Wer bei dem Feste unbescheiden ist, oder sich betrinkt, oder
ohne Erlaubnis des Ältesten jemanden einführt oder ohne ihr Wissen
Bier wegträgt, der soll mit 1 Pfund Wachs büßen. Wer sich gegen
die Satzungen vergeht und sich an die durch diese festgestellten
^) Schreiben des Rats der Stadt an den Herzog; mit Registrierungsvermerk vom
7. Oktober 1540. St. A. Danzig.
-) S. weiter oben S. 22/3.
•i) Voigt, Handbuch 3, 201.
Kap. 5: 1466—1521. 53
Satzungen nicht kehit, der soll ausgewiesen werden^). Eine zweite,
etwas später erwähnte Bruderschaft war die unser lieben Frauen*).
Was die Einkünfte der Kirche anbelangt, so wissen wir nur, daß
1481 die Schulzerei und Einwohner von Sernaw^) dem Pfarrer zu
Eylau von jeder Hufe 1 Scheffel Hafer und 7 Vierding Münze, dazu
die von KL Sehren 1 Vierding geben sollen, so daß ihm 2 M. fallen.
Dafür soll er zwei Mal die Woche, Freitag und Sonntag, in ihrer
Kirche die Messe lesen und an Sonn- und Feiertagen predigen^).
Der Schenkung für die Kirche im Jahre 1503 wurde schon gedacht.
Derselbe Graf Wilhelm zu Eisenberg stiftete am 17. Juli 1513 in der
Kirche zu Eylau drei Messen wöchentlich auf dem St. Nikolaus- Altare,
wozu er für alle Zeiten 24 Scot jährlich von dem Dorfe Winkelsdorf,
im Kammeramte Deutsch Eylau, das er an sich gebracht hatte, aus-
setzte. Der Hochmeister bestätigte die Stiftung mit dem Bedinge, daß
damit ein Vikar bedacht werde, der aber mit dem Gerichte, der Jagd
und Fischerei im Dorfe nichts zu tun haben, sondern sich mit seinen
24 Scot^) begnügen solle.
War früher, wie wir schon gesehen haben, das Kammeramt, nach-
dem eine Zeit lang ein Pfleger an der Spitze des Bezirks gestanden
hatte, zu der Komturei Osterode direkt geschlagen worden, doch wohl
nur in dem Sinne, daß es die Einkünfte bezog, wie das ja auch aus-
drücklich in den ersten Zeiten des großen Krieges von dem Komture
in den Schreiben an den Ordensmeister betont wird, so war schon im
Verlaufe des Krieges darin eine Änderung eingetreten, indem Kinsberger
als Hauptmann und dann als Ordensmarschall das Amt weiterbehielt,
und sein Nachfolger auch in diesen Rechten ihm folgte. Wenn Toeppen^)
recht hat, der als Pfleger 1507 den George von Feilitsch nach einer
Verschreibung von Liebemühl angibt, so ist entweder an eine vorüber-
gehende Erneuerung der alten Pflegschaft zu denken oder aber Feilitsch,
1) St. A. Königsberg Ord. Br. A. LXV, 98. S. Anhang.
2) Beide verschwanden in der Reformationszeit (St. A. Danzig, Abt. 29).
3) Es handelt sich um Gr. Sehren, das also in zwei Formen Sernauken (S. 12)
und Sernau (S. 21) vorkommt. Auch Kl. Sehren erscheint noch 1541 als Serhnau
<a. a. O. Abt. 29).
*) St, A. Königsberg O. Pr. Fol. 120 S. 312. Das Privileg des Komthurs von Oste-
rode ist gegeben auf unserm hofe zu Deutsch Eylow 1481 am Tage Nicolai des bischofö.
'^) Die Angabe Harnochs S. 523, daß das Einkommen 34 Mark betragen habe,
beruht auf einem Lesefehler, ganz abgesehen davon, daß eine eine einfache Landvikarei
niemals 34 Mark eintrug.
ß) Geographie S. 184, Anm. 1. Da ihn übrigens Voigt Namenkodex schon 1467
als Pfleger in [Pr.] Eylau anführt, so möchte ich ihn doch auch im Zusammenhange
mit den anderen zahlreichen Gründen, die gegen die Fortdauer einer Pflegschaft in
Deutsch Eylau sprechen, doch eher für Pr. Eylau bestimmen.
54 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
der ja noch andere Amter bekleidete, hatte das Amt eben auch „an
sich gebracht". Jedenfalls dauerte diese Stellung nicht allzulange. Denn
schon am St. Annentage (56. Juli) 1513 verlieh der immer in Geldnöten
sich befindende HochmeisterAlbrecht dem Bischöfe Hiob von Pomesanien
wegen seiner vielen Verdienste um den Orden, das Schloß Preußisch
Mark nebst den Kammerämtern Liebemühl, Deutsch Eylau und Dai-
stein auf Lebenszeit^) mit allen Rechten, wie sie der Orden gehabt
hatte, gegen einen jährlichen Zins von 300 Mark^).
VI. 1521— 1560.
Die lutherische Lehre hielt auch bald, nachdem sie in Deutschland
den ersten Kampf bestanden hatte, in Preußen ihren siegreichen Einzug.
Hatte in Danzig schon 1518 die reformatorische Bewegung eingesetzt
und auch ungeKhr um dieselbe Zeit in Thorn Wurzel gefaßt, so trat
sie auch im Ordenslande selbst offen zutage, namentlich gefördert durch
den seit 1517 zum Bischof von Samland ernannten Georg von Polen tz
und den von Albrecht gegen den Willen des Papstes eingesetzten
Bischof von Pomesanien Erhard von Queis. Und wie stellte sich
Hochmeister Albrecht zu der Frage? Es wäre müßig, entscheiden
zu wollen, welches Moment bei ihm mehr ins Gewicht fiel, das reli-
giöse oder das politische. Sicher scheint nur, daß weder das eine noch
das andere ausschließlich maßgebend waren, daß aber das eine durch
das andere wesentliche Förderung erhielt. Als er sich 1522 zum Reichs-
tage nach Deutschland begab, um dort selbst für seine Interessen tätig
zu sein, lernte er in Nürnberg den Reformator Andreas Ossiander
kennen und trat auch bald mit Luther und Melanchthon in nähere
Beziehungen. Daß er an alles eher als an Abdankung dachte, wie das
Gerücht ging, beweist, wie Lohmeyer ^) mit Recht betont, seine lebhafte
Tätigkeit im Interesse der neuen Lehre in seinem Ordenslande. Luther,
an den er sich schließlich persönlich wegen Reformierung des ganzen
Qrdens wandte, riet ihm, die „alberne und verkehrte Ordensregel" auf-
zugeben, zu heiraten und das Land in ein weltliches Fürstentum zu
verwandeln. Wenn er auch nicht gleich antwortete, so war der Ge-
danke ihm doch sympathisch, und als 1524 neue Verwickelungen mit
Polen drohten, wenn er nicht endlich zur Huldigung sich entschlösse,
traten seine Bevollmächtigten endlich an den König mit dem Vor-
1) Bischof Hiob starb 1521, 25. Mai (Garns).
'^) St. A. Königsberg Schubl. L Nr. 44. Die Urkunde ist zerschnitten, also kassiert,
was jedenfalls nacs Hiobs Tode beim Rückfalle der Güter an den Orden erfolgte.
3) Herzog Albrecht S. 18 ff.
Kap. 6: 1521—1560. 55
schlage heran, Albrecht das Ordensland als weltliches Fürstentum zu
Lehen zu geben. Nach mancherlei Hin- und Herverhandlungen kam
am 10. April 1525 die Belehnung und Erbhuldigung zustande. Preußen
hatte endlich das längst nicht mehr tragbare Kleid abgeworfen, war ein
weltliches Fürstentum geworden. Es versteht sich von selbst, daß mit
dem Ordensstaate auch dessen Einrichtungen umgewandelt wurden.
Die höchsten Ordensbeamten wurden zu Herzoglichen Oberräten,
die Kammerämter und meist auch die Pflegschaften und Vogteien
wurden herzogliche Ämter mit einem Amtshauptmann an der Spitze.
Der Schritt war von weittragendster Bedeutung auch für die Aus-
breitung der neuen Lehre, die nun ganz ohne Hemmnisse, dem Geiste
des Volkes mehr entsprechend als die alte, sich entwickelte und
bald das ganze Land umfaßte. In Deutsch Eylau, das im endgültigen
Friedensvertrag mit Polen ausdrücklich im 10. Abschnitte unter den
dem Herzoge „zum rechten Erblehen" verliehenen Städten aufgezählet
wird, sehen wir als ersten protestantischen Pfarrer 1526 Georg Link*).
Noch bevor diese großen Umänderungen in Preußen zur Tat wur-
den, war der Bischof Hiob von Pomesanien 1521 gestorben, dem, wie
erzählt, das Kammeramt Eylau auf Lebenszeit verliehen war. Es fiel
somit an den Orden heim^). Aber nicht lange sollte es sich seiner
wiedergewonnenen Selbständigkeit freuen. Schon im folgenden Jahre
wurde die Stadt samt dem Amte an den uns schon bekannten Paul
Fasolt auf Lebenszeit mit allen Rechten des Ordens verpfändet, nach-
dem Fasolt, offenbar gleich nach Hiobs Tode, zum Amtmann daselbst ge-
macht worden war, obgleich der Komtur von Osterode um zeitweilige
Überlassung des Amtes Dt. Eylau zur Aufbesserung des verderbten
Gebiets Osterode gebeten hatte ^). Wir haben bereits gesehen, daß Fasolt
im Interesse des Ordens eine Schar unterhielt und mit ihr gegen die
Polen zog. Aber aus denselben Briefen, die darüber berichten, erfahren
wir auch, daß der Orden ihm den Sold seiner Leute schuldete und ferner,
daß er Gläubiger des Bischofs war, von dem er 400 Mark Abzahlung
„off dy reichung dy ych dem hausse zw gutte dar gelet ha"^) forderte.
Aus dem VerpfSndungsbriefe ersehen wir, daß diese Sold- und Schuld-
summe zusammen auf 5032 Mark angelaufen war. Den Erben und
Nachkommen Fasolts sollte nach dessen Tod das Pfand so lange ver-
1) Arnoldt S. 495. St. A. Danzig Abt. 300 Handschriften Vv. 100 S. 130.
-) Das im St. A. Königsberg, Schubl. L, Nr. 44 befindliche Original der Verleihungs-
urkunde ist zerschnitten, also kassiert und wurde offenbar nach des Bischofs Tod wieder
an den Orden zurückgegeben.
s) St. A. Königsberg Ord. Br. A. 1521, Mai 30.
*) Ebenda, 1520, Okt. 4.
56 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
bleiben, bis der Orden ihnen auf einmal 2000 Mark zurückzahle. Als-
dann sollten sie Stadt und Amt zurückgeben mit Ausnahme der zwei
Dörfer Herzogswalde und Stradem und dem See Seres, im Amte ge-
legen, die Paul, sein Bruder Wolf Fasolt und ihre Erben behalten
sollten^). Aus seinem Pfände suchte nun Fasolt herauszuschlagen,
was herauszuschlagen war, und einen Anlaß bot ihm eben die Reli-
gionsänderung. Vor allem schaffte er von dem Kirchengute das Beste
für sich auf die Seite und räuberte, wie der schlimmste Söldner es
nicht schlimmer hätte machen können. Um eine Vorstellung von seiner
Wirtschaft zu bekommen, sei hier kurz und summarisch wiedergegeben,
was Bürgermeister Nickel Heyner und die Kirchenältesten im Jahre 1541
der Herzoglichen Kirchen -Visitation berichteten. Er benutzte für sich und
seine Verwandten die 1468 der Kirche geschenkten 4 Hufen in Stradem,
die 2 Hufen im Stadtfelde, 30 Hufen in Schönforst-), ließ sich 1525
von den Ältesten 27 Pfund Silber an Kelchen, Kreuzen, Monstranzen,
ferner Kirchenparamente wie Kasein, Almen, Chorröcke, Stolen, Chor-
kappen usw. ausliefern. 1526 nahm er den Ältesten 4 Pfund Silber
an Kreuzen, Pazifikalen, 2 silberne Ampeln und Spangen von Hume-
ralen weg. Der Vikar Greger mußte ihm einen schweren Kelch aus-
händigen, eine Lade in der Kirche fand seinen Gefallen und er versprach
2 Mark dafür zu geben, die er aber natürlich zu zahlen vergaß. An der
Halle neben der Kirche ließ er einen Giebel abbrechen und sein Haus
^) St. A. Danzig 306 Privilegienbuch II. Teil f. 26 IT. S. Anhang. Zum ersten Male
wird in einer offiziellen Urkunde von einem Schlosse in Deutsch Eylau geredet, denn es
wirddem P. Fasolt „das Schlos und die Stadt Teutschen Eylaw mit sambt dem ganzen
Ambte" verpfändet. Vergessen wir aber nicht, daß wir es mit einem Pfandbriefe zu
tun haben und eine für derartige Zeiten sehr hohe Summe. Da klang Schloß viel
besser als Hof. Und doch wird letzterer Ausdruck wieder 1648 bei einer neuen, aber
auf anderer Grundlage beruhenden Verleihung, wie wir noch sehen werden, angewandt.
^) Ober diese letzteren schützte er einen erschwindelten Kauf vor, nahm dem
Vikar den Lehnbrief weg und riß die Siegel ab. Die Tatsache, daß Fasolt die zur
Kirche von Deutsch Eylau gehörige Hälfte von Schönforst an sich genommen hatte,
wird auch durch ein Schoßbuch aus dem Jahre 1540 (St. A. Danzig 146 [Deutsch Eylau]
Nr. 2) bestätigt, wo es bei Schönforst heißt: „die andere helft hat vormals der Kirchen
zur Tewtsche Eylaw gehört, aber Paul Fasolt hats sidder vorwandlung der Relligion
innen gehabt". Und ebenso aus dem Schreiben des Rats an den Herzog von An-
fang Oktober 1540 (St. A. Danzig Abt. 29. Es ist umdatiert, trägt aber den Präsentations-
vermerk 1540, 7. Oktober), in dem betont wird, daß Fasolt die 30 Hufen noch im Ge-
brauch habe. Auch die 4 Hufen in Stradem werden als von ihm weggenommen an-
geführt. Trotz wiederholter „Ansprache" deshalb, gab er sie nicht heraus, wie er auch
von seinem Hause und IV^ Hufen in Eylau der Kirche nie etwas leistete, obgleich
die Kirchenordnung das vorschrieb. Ebenso nahm er mehrere Gärten in Besitz, die
vor dem Kriege stets der Kirche 7*2 und 40 Schillinge jährlich gezinst hatten. Zwei
Jahre lang zahlte er den Zins, dann gab er und die Seinen nichts mehr.
Kap. 6: 1521 — 1560. 57
damit bauen, ferner nahm er aus der Pfarrkirche und S. Nickelskirche ^)
einige Zinnleuchter, aus der Kirche in Hansdorf einen silber-vergoldeten
Kelch, ein silbernes pacem, eine silberne Schüssel, von derselben Kirche
3 Hufen 3 Jahre lang, die ihm jährlich 2 Mark eintrugen. Ähnlich war sein
Wirken in den Kirchen in Schönforst und Sehren. Von letzterer lagen
vor dem Kriege in der Pfarrkirche zu Eylau 16 Mark zu guter Hand.
Er nahm sie nach dem Kriege an sich unter dem Vorwande, sie
unter die Bauern zu verteilen. Das Register seiner frommen Be-
scheidenheit ist noch nicht erschöpft. Es genügt aber das bisher Ge-
botene reichlich, um ein Bild von dem wahrhaft patriarchalischen
Wirken dieses Musters eines Amtmannes zu gewinnen. Nur müssen
wir noch hinzufügen, daß er nicht der Einzige war, der seine Stellung
so ausnützte und die armen Untertanen nur als ergiebige Saugquellen
ansah. Die anderen machten es um kein Haar besser. Aber als dann
die gequälten Bauern an manchen Orten — denn auch Preußen hatte,
wenn auch in beschränktem Umfange, seinen Bauernkrieg 1525 — zur
Selbsthilfe griffen und ihren Peinigern auf einmal wieder vergalten,
was sie ihnen in Jahrzehnten angetan hatten, da wurden sie als mut-
willige Frevler gegen Gottes Gebot mit gebührender Gerechtigkeit
gestraft.
In jeder Weise nutzte Fasolt seine Stellung als Hauptmann auch
der Stadt gegenüber aus. So wußte er sich für mehrere Bauten,
die er zum Teile in der Stadt, zum Teile auf der Stadtfreiheit aus-
führte, für sich und seinen Bruder Wolf Freiheit von Scharwerk,
Wachen und Zinsen zu erwirken, „das wir uns als kegen unserem
Hauptman einffeldicher meinunge nicht gewegert und ihm sölchs zu-
gesacht". Aber damit nicht genug, wollte er diese Freiheit, nachdem
er nicht mehr Hauptmann war, auch noch erblich für seine Nach-
kommen oder deren Rechtsnachfolger haben. Das zuzugestehen weigerte
sich aber die Stadt und bestand auf der ursprünglichen Bewilligung
auf Lebenszeit der beiden Brüder. Auch für sein Vieh zahlte er keinen
Hirtenlohn, obgleich er es dem neuen Hauptmann und den herzog-
lichen Kommissaren versprochen hatte, ja als die Stadt die Seinen um
Zahlung mahnen ließ, wurden die Abgesandten „mit unutzen und trew-
wortten abgeweisset".
Eylau war durch diese Verpfändung in eine Stellung geraten, aus
der es für drei Jahrhunderte nicht mehr herauskommen sollte. Es
blieb mit kurzer Unterbrechung veräußert, ging in andere Hände über
Offenbar die Kapelle in der Kirche, in der der schon 1513 erwähnte St.
Nicolausaltar stand.
58 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
und wurde dann dauernd aus einer Immediat-, d. h. einer unmittelbar
unter der Landesherrschaft stehenden, eine Mediatstadt d. h. eine Stadt,
die in erster Linie einen Herrn außer dem Landesherrn hatte.
Die Ereignisse der nächsten Jahre für Deutsch Eylau lassen sich
im einzelnen nicht mehr so überblicken, wie es gerade bei dieser für
die Stadtgeschichte so wichtigen Zeit wünschenswert wäre. Die Quellen
sind eben zu lückenhaft. Wir können nur aus den späteren Ergebnissen
rückwärts schließen. Daß Eylau an Fasolt verpfändet war, haben wir
erfahren. Ob nun über diese Pfandschaft oder darüber, daß Herzog
Albrecht noch andere Schulden bei Fasolt hatte, oder aus einer anderen
Ursache sich Anlaß zu Zwistigkeiten bot, genug, es kam zu einem, wie
es scheint, heftigen und ziemlich lange dauernden Streite, der zu einem
Prozesse führte. Fasolt wandte sich an den polnischen König und die
polnischen Stände mit seiner Klage über den Herzog. Auch ins Deutsche
Reich griff die Sache über, mehrere Kurfürsten und Fürsten legten
sich ins Mittel und den Bemühungen dieser sowie des Königs und
der polnischen ' Stände war es zu danken, daß im Jahre 1534 durch
die herzoglichen Kommissare, Bischof Georg*) von Samland, Friedrich
V. Heydeck*), Sigmund Reuter, Landrichter von Rastenburg, Jakob
Kalkstein, Georg v. Withmansdorf, Nicolaus Reichau und die Bürger-
meister der drei Städte Königsberg ein Vergleich zwischen dem Kur-
fürsten und Paul Fasolt zustande kam, der die „Irrungen" durch
neun Punkte beendigen sollte. Sie enthalten kurz zusammengefaßt:
1. Herzog Albrecht erklärt in „unterthenigem Gemüte" gegen den
König von Polen und auf Fürbitten mehrerer Kurfürsten und Fürsten
und der polnischen Stände als „ehrlicher Beistände" Fasolts, daß er
diesem und seinen Erben für ihre vermeintlichen Ansprüche in drei
genau bestimmten Terminen bis 1537 aus der herzoglichen Rent-
kammer 3000 Mark zahlen lassen werde. 2. Vieh, Hausrat und Vor-
rat, die beim Hause Deutsch Eylau vorhanden sind, sollen zur Hälfte
jedem der beiden Teile zustehen. 3. Alle Stiftungen, Kleider und
Kleinodien Fasolts bleiben diesem. 4. Die Erbgüter, über die Fasolt
genügende Beweise bringt, sollen ihm und seinen Erben gehören.
5. Feststellung und Abrechnung der von Fasolt gemachten Schulden.
6. Das Einkommen der letzten zwei Jahre aus dem Amte soll zur
Hälfte dem Herzog zur Deckung der Gerichtskosten gehören, die
andere Hälfte schenkt er Fasolt. 7. Abmachungen über Fasolts Bruder,
dessen Witwe und Kinder. 8. Da Fasolt die Geschütze auf dem
i) Georg von Polentz.
'^) Er war ein persönlicher Vertrauter des Herzogs. S. Lohmeyer a. a. O. S. 21 ff.
Kap. 6: 1521—1560. 59
Hause Deutsch Eylau aus dem Vorrate des Hauses erzeugt und ver-
mehrt hat, wird er sie nach seinem eigenen Erbieten daselbst lassen.
9. Obwohl Fasolt einen Einfall in die Obrigkeit des Herzogs getan
und sich vergriffen hat, daß der Herzog ihm ungnädig wurde, will
dieser auf Bitten der schon genannten Vermittler seine Ungnade fallen
lassen und ihn als sein Landesfärst schützen^). Unter dem gleichen
Datum erklärte Fasolt, daß er, sobald er die ersten 1000 Mark der
Zahlung erhalten habe, dem Herzoge die Verschreibung über das Amt
Deutsch Eylau und ferner eine über 500 Mark ausliefern werde.
Es handelt sich hier augenscheinlich um das Ende der Pfand-
schaft. Möglich ist, daß der Herzog, nachdem er die ersten 2000 Mark
von der ursprünglichen Schuldsumme von 5000 Mark zurückgezahlt
hatte, das Amt zurückforderte, daß aber Fasolt es seiner Verschreibung
gemäß nicht ausliefern wollte, da es ihm auf Lebenszeit verpfändet war,
und, daß aus diesem „Einfall in die Obrigkeit des Herzogs *" der ganze
Handel entstanden war. Denn in dem Vergleiche ist nur noch von
einer Summe von 3000 Mark die Rede und Fasolt verspricht ja
auch nunmehr nach einer Teilzahlung die Auslieferung der Pfand-
verschreibung.
Nun wird auch verständlich, weshalb im Jahre 1536 als Amts-
hauptmann Jacob V. Diebes genannt wird*). Wenn v. Mülverstedt '*)
aber nun mit der Vermutung, daß Diebes nur ein Verweser gewesen
sei, was nach dem bisher Gesagten nicht stimmen kann, da Fasolt
1536 schon nicht mehr Amtshauptmann war, den Neffen des Paul
Fasolt Wolf als Nachfolger des Paul erscheinen läßt mit der Begrün-
dung, daß er ausdrücklich Pfandherr und Hauptmann von Deutsch
Eylau heiße, so fehlt die Möglichkeit, da Mülverstedt seine Quelle
nicht angibt, diese Angabe nachzuprüfen. Doch dürfte, falls nicht die
Frage schon dadurch gelöst wird, daß Wolf noch vor 1536 so genannt
wird, die Sache vielleicht durch die Verschreibung von 1522 gelöst
werden, wo ja ausdrücklich der Bruder des Paul als Mitpfandbesitzer
St. A. Danzig Abt. 29, 1534, 28. August. Besiegelt von allen Kommissaren und
von Paul Fasolt.
-) In einem chronologischen Verzeichnisse von Handfesten und Verschreibungen,
das fast bei jeder Verschreibung auf eine Blattzahl verweist, also einem älteren Sammel-
bände entnommen ist und dem 18. Jahrhundert angehört, heißt es Jacob v. Debea(so!)
habe eine Verschreibung über das Amt Eylau auf Lebenszeit 1547 erhalten, so müßte
er darnach schon 1548 gestorben sein. (St. A. Danzig Abt. 146 Nr. 12.)
3) V. Mülverstedt, Die Amtshauptleute usw. S. 25 und St. A. K. Mscr. 40—210
Verzeichnis der Amtshauptleute in den Preußischen Hauptkammerämtern. 1863 von
Kriegsrat Bolz angefertigt. Daß Fasolt schon vor 1542 abwesend, d. h. außer Landes
war, ergibt die Kirchen- Visitation von 1541.
60 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
von zwei Dörfern im Deutsch Eylauschen Amte bezeichnet wird. Viel-
leicht nannte er sich nach diesem verallgemeinernd Amtshauptmann von
Deutsch Eylau. Daß Paul Fasolt in der Tat 1540 schon längere Zeit
nicht mehr Hauptmann von Deutsch Eylau war, beweist klar das
Schreiben des Rats der Stadt an den Herzog, das den Eintragungs-
vermerk der Kanzlei vom 7. Oktober 1540 trägt. Das Schreiben handelt
zum Teile von Fasolts Wirken im Hauptamte und berichtet u. a. von
Freiheit von allen Lasten, die er sich als Hauptmann auf Bauten geben
ließ. Dann fährt es fort: „nachdem er aber vom ampt komen", erneuerte
er die Forderung erweitert. Er war also 1540 schon einige Zeit vom
Amte „gekommen".
Jacob V. Diebes wird jedenfalls Beamter des Herzogs gewesen
sein, die Amtshauptmannschaft wurde also wiederhergestellt. Aber sie
war nicht von langer Dauer. Schon 1548 verkaufte Herzog Albrecht
das Ämtlein, Hof und Stadt Deutsch Eylau mit den zugehörigen
Dörfern Grämten, Sehren, Neudorf, dem wüsten Gute Winkelsdorf,
dem Kruge zu Rosen und den zwei Mühlen, eine vor Deutsch Eylau,
die andere zu Sehren gelegen, mit samt den großen und kleinen Freien,
Seen, Fischereien und allen Gerichten und Rechten, wie sie des Herzogs
Vorfahren hatten, für 19000 Mark, die Mark zu 20 Groschen gerechnet,
an den Hauptmann zu Osterode und Liebemühl Wolff von Kreytzen,
und gab ihm alle die genannten Güter zu Lehensrecht mit genau be-
stimmter Erbfolge der Verwandten, im Falle dieser ohne Kinder sterben
oder seine Linie erlöschen sollte^).
Nun war also Deutsch Eylau dauernd in Abhängigkeit eines andern
als des bisherigen Landesherrn gekommen, eines Adeligen, eines von
den vielen, von denen Caspar v. Nostitz, der treue Beamte des Herzog-
tums, im Jahre 1578 mit grimmiger Wut schreibt: „So seint die ge-
sellen mit dem gutten fromen alten hern umbgangen und noch teglich
betrugklich mit dem jungen hern umbgehen" *). Kreytzen zahlte nämlich,
wie Nostitz, der es genau wissen mußte, erzählt, nicht die ganze Summe,
sondern es spielen offenbar wieder Schulden mit hinein, die Albrecht
teils selbst gemacht, teils von andern übernommen hatte, so „war ime
der gefangene churfürste^) auch etzlich tausent gülden schuldig, die
1) St. A. Danzig 306, Privilegienbuch 2. Teil S. 28 b. Die Urkunde ist datiert vom
8. Januar 1548.
-) Lohmeyer, Caspars v. Nostitz Haushaltungsbuch des Fürstentums Preußen,
S. 116.
3) Gemeint ist der bei Mühlberg im Schmalkaldischen Kriege gefangene Kurfürst
von Sachsen. Herzog Albrecht hatte seinen Glaubensgenossen im Kriege gegen die
katholische Restauration wenigstens mit Geld beigestanden, und daß er das auch nach-
her noch tat, beweist die Angabe des Nostitz.
Kap. 6: 1521 — 1560. 61
■
namen auch f. dt. über sich zu betzalen". Die Schulden des gefangenen
Kurfürsten an Kreytzen werden an einer andern Stelle mit 4000 Gulden
Dienstgeld angegeben^). Auch die Summe, die Kreytzen tatsächlich
von den 19000 M. zahlte, gibt er einmal mit 4000, ein andermal mit
4 oder 6000 Gulden an. „Er geb es itzund für 100000 Mark nicht«,
sagt er grimmig an einer andern Stelle. Und in der Tat, schon dieses
Beispiel Deutsch Eylaus zeigt, mit welch maßlosem Eigennutz die
Herren vom Adel sich auf Kosten der fürstlichen Güter zu bereichern
verstanden.
Der Kauf und die Belehnung wurden dann in erweiterter Form
zu Magdeburgischem Rechte und zu beiden Kindern am 29. September
1557 und nochmals erweitert durch die Güter, die Kreytzen von
Melchior Fasolt gekauft hatte, am 5. März (Dienstage nach Invocavit)
1560*) erneuert und zugleich das ausschließliche Mühlenrecht für die
beiden dem Kreytzen gehörenden Mühlen, sowie gewisse Aufsichts-
rechte über die im Amte angesessenen Adeligen bestimmt.
Deutsch EylausGeschichte spielte sich in den künftigenjahrhunderten
in dem Rahmen der Abhängigkeit von Gebietern ab, die ihre Rechte der
Stadt gegenüber nicht nur eifersüchtig wahrten, sondern immer neue
an sich zu bringen strebten. Die Selbständigkeit der Verwaltung, die
der Orden den Städten gewährt hatte, wurde im herzoglichen Preußen
mehr und mehr beschnitten und gekürzt, in den kleinen Städten, die
von den Landtagen bald ganz verschwanden, wurde die ausschlag-
gebende Macht der Amtshauptmann oder in Deutsch Eylau der Erb-
hauptmann. Und in den Landtagen „konnte der Adel, welcher sich
in zwei Gruppen gliederte, die beiden „Oberstände" bildete, meist
allein und nach eigenem Belieben entscheiden" (Lohmeyer).
Gerade für diese Zeit sind wir über Deutsch Eylaus innere Ge-
schichte in mancher Hinsicht recht gut unterrichtet. Es wurde schon
erwähnt, daß ein Schoßregister aus dem Jahre 1539/40 und ein Verzeichnis
über die Mannschaften des Amtes zur Feststellung der militärischen
Dienstpflichten vorhanden sind. Das Schoßregister enthält die Abgaben
für Haus und Hof und für das Vieh „vermög der Bewilligung so in
meines gnedigsten Herren Hertzogtumb inn Preussen etc. die prelaten,
herschafften und vom adel ufF sich die Jren, dem Landt zum besten
im 1539 jar genomen und im 1540sten jar gefallen"^). Das Register
1) S. 167. ^) S. Anhang.
3) Solche Steuern wurden von den Ständen in der Regel für die persönlichen
Bedürfnisse des Herrschers und zu Staatszwecken bewilligt, sie wurden zumeist durch
Taxen binnen Jahresfrist aufgebracht, entweder von liegenden Gründen als Hubenschoß
oder als Tranksteuer (Bierpfennig) oder als Kopfsteuer. Die Stände sorgten immer
62 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
ist, wie eine Bemerkung am Schlüsse besagt, von einem Deutsch Eylauer
Bürger, Joachim Kintzer, der sich aber nicht etwa als Stadtschreiber
bezeichnet, sondern als Bürger, ausgeschrieben worden. Auch hat er
die Anlage helfen einfordern und auch berechnen.
Aus diesen beiden Registern erfahren wir, daß Deutsch Eylau mit
einer Mauer umgeben und mit Geschütz versehen war, das zum Teile
städtisches Eigentum war, und daß es auch einen, wenn auch sehr kleinen,
Bestand an Rüstzeug hatte. Das Geschütz bestand aus dem herzog-
lichen Teile, 1 „Falkenerlen", 7 Hackenbüchsen (Hocken) und 2 un-
tüchtigen „Handrörlen", und aus dem städtischen Teile 2 Falkenerlen,
1 alten kleinen Steinbüchse, 3 eisernen Hackenbüchsen, 4 „alte böse
kurtze pomphogken", für 8 Mann Hinter- und Vorderteil der Rüstung
„alles allt manier", 5 Armschienen, 2 „Pögkelhaublen", 1 „hörrnen
Bogen**. Die Bürger selbst besaßen keine Harnische, nur einer hatte
eine Hellebarde und vier hatten Handrohre.
Die Stadt zählte 1540 70 Bürger und ebensoviele Bürgerhäuser,
von denen jedes seinen eigenen Hof hatte, ferner 4 Büdner, 7 „die
inn weisheusern und ann der Mauer whonen**^), 7 Vorstädter und
außerdem 30 Handwerksgesellen. Die Summe des eingekommenen
Haus- und Hofschosses betrug 16 Mark AV/z solid, und 1 Pf., die vom
Vieh 17 Mark 3P/i sol. zusammen 34 Mark 13 sol. 1 Pf. 1570 waren
es 69 Bürger, 7 Büdner, 14 Erkner, 11 Vorstädter.
Ob die sonst wohl übliche Einteilung der Bürgerschaft in Groß-
und Kleinbürger auch für Deutsch Eylau Geltung hat, ist nicht ganz
sicher. Ebensowenig ist zu ersehen, ob zu den Schutzverwandten nur
wie an andern Orten die Juden gehörten. Sicher ist nur, daß stets
unterschieden wird zwischen Bürgern einerseits und Büdnern, Erknern
und Vorstädtern andererseits, und daß von der Zeit an, wo Kämmerei-
und Kirchenrechnungen vorhanden sind, auch die Abgaben für beide
Einwohnerklassen verschiedene waren. Demgegenüber darf aber als
sicher angenommen werden, daß die Büdner zum großen Teile Klein-
krämer und die Erkner wohl Handwerksleute waren. Zum Betriebe
eines bürgerlichen Gewerbes war aber auch in Eylau das Bürgerrecht
ängstlich dafür, daß nicht mehr erhoben wurde, als bewilligt war, und daß die Steuer
nicht dauernd wurde (Hörn, S. 142). In dem vorliegenden Falle haben wir es mit einem
Hufenschosse zu tun, indem jedes Haus mit Hof und Vieh taxiert und davon die ent-
sprechende Steuer bezahlt wurde, auf 100 Mark 9 solidi. Von Michaeli 1563 bis
Michaeli 1565 hatte Deutsch Eylau dagegen mit einer Biersteuer aufzukommen, Ober
die auch ein Bierpfennig- Register, nach Quartalen geordnet, vorhanden ist (St. A. Danzig
146 (Deutsch Eylau) Nr. 4).
') Das werden wohl die später immer als Erkener bezeichneten Besitzer kleiner
Häuser an der Stadtmauer gewesen sein.
Kap. 6: 1521—1560. 63
erforderlich. Es ist daher doch wohl möglich, daß die Büdner und
Erkner die Klasse der Kleinbürger ausmachten. Es blieben dann noch
die Vorstädter, die vielleicht zu den Schutzverwandten zu rechnen sind.
Um Großbürger werden zu können, mußte man im Besitze eines
Großbürgerhauses mit entsprechendem Grundbesitze sein. Zu dem
Hause gehörte auch ein Stück unveräußerlichen Ackers, des so-
genannten Radikalackers. Sicher wird auch schon in der Ordenszeit
mit dem Bürgerhause die Braugerechtigkeit verbunden gewesen sein,
wie sie es später immer war und z. B. 1750 durch Königliche
Kabinettsorder auf 61 Mälzenbräuerhäuser festgelegt wurde.
Die Büdner, Erkner und Vorstädter hatten außer einem Häuschen
nur wenig Grundbesitz — gewöhnlich einen kleinen Garten — und
waren von der Braugerechtigkeit ausgeschlossen. Wie die Großbürger
hatten sie an den städtischen Lasten teilzunehmen, zahlten also gleich
diesen Grund- und Hauszins, Hirtengeld (sie durften mithin ihr Vieh
auf die gemeinsame Weide treiben, doch war die Summe für jedes
Tier etwas höher als die vom Bürger zu zahlende) und das sogenannte
Quartal, eine Steuer für Besoldung der städtischen Beamten, soweit
diese nicht ihr Amt als Ehrenamt verwalteten. An Kirchensteuern
zahlte der Bürger weniger als die anderen.
Was die von der Stadt zu tragenden Lasten betrifft, so war vor
allem die Unterhaltung der Brücken schwer. Die Stadt hatte nach dem
Schoßregister zu unterhalten: Die lange Brücke über den Geserich, die
kurze Brücke über das „Vließ" (die Eilanz) nach Liebemühl, die beiden
Brücken bei der Stadtmühle, die halbe Brücke bei Rozonne (Rosen)
über die Drewentz, deren andere Hälfte der Stadt Löbau zu unter-
halten oblag*), und schließlich die Stege über die zwei Sümpfe „nahist
dem Stedtlein nochm Schonnbergk".
Weiter hatte die Stadt an Dezem 23 Mark, das Land 33 Mark
an die Kirche zu zahlen, wenn der Prediger 40 Mark und der Dezem-
anschreiber 2 Mark erhielt. Die übrigen 14 Mark galten als unsichere
Einnahme, da, wie die Kirchenältesten 1541 aussagten^), die Bauern
oft abbrennen, absterben und arm sind. Die Kirche selbst besaß
1 1 Mark Zinsen, von denen der Bau unterhalten werden mußte.
^) Außer Deutsch Eylau und Löbau war auch der Besitzer von Samplawa schon
damals wie auch später immer zur Unterhaltung der Brücke über die Drewentz
(Drawantza) und der Straßen verpflichtet, suchte sich aber dieser Verpflichtung zu
entziehen, weshalb er in Streit mit den Städten kam. Der vom König von Polen ein-
gesetzten Untersuchungskommission leistete er natürlich nach gutem damaligem Brauche
keinen Gehorsam, sodaß König Sigismund August einen neuen Befehl 1548 an die
Kommission zu schleuniger Erledigung der Sache erließ. (Urkundenbuch des Bistums
Kulm, S. 837.) ^) St. A. Königsberg Ostp. Fol. 1274.
64 t^r. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Die Pfarreinkünfte werden wohl die gleichen wie früher gewesen
sein, wo der Pfarrer außer 5 Hufen Land und Zehntabgaben (S. 14),
die 4 Hufen in Stradem (S. 45) und die Meßgelder von Gr. und KI.
Sehren (S. 53) hatte.
Bei der allgemeinen Landesarmut, den ewigen Geldnöten des
Herzogs und der Zurückhaltung der Stände in Bewilligung von Geld-
steuern, wurde schließlich auch die Geistlichkeit zur Steuerzahlung heran-
gezogen. Bischof Paul Speratus von Pomesanien schrieb auch an die
Geistlichen des Pomesanischen Bezirks, darunter die von Deutsch Eylau,
und bat sie, da die letzte Tagfahrt beschlossen habe, daß auch die
Geistlichen mit den andern Städten gleiche Lasten tragen sollten, nach
dem Worte Christi: Gebet dem Kaiser, was des Kaisers ist, sich selbst
einzuschätzen und das Ihre beizutragen ^). Doch die Geistlichen lehnten
ganz energisch ab unter Hinweis auf ihre täglich größer werdende
jämmerliche Armut. Auch an Herzog Albrecht wandten sie sich
direkt und stellten ihm ihre schwere Lage im Vergleiche mit den
katholischen Geistlichen dar. Die größere Mehrzahl habe „nicht 40,
nicht 30, nicht 20 Mark Einkommen". Davon sollten sie mit Weib
und Kind leben. Und wenn der Pfarrer sterbe, würden Witwe und
Kinder vom Pfarrhofe getrieben und seien schlechter dran als die
eines Bauern oder Gärtners-).
Das Stadtkirchspiel bestand zum größten Teile aus Polen, hatte aber
keinen polnischen Geistlichen. Daher trugen die Ältesten darauf an, daß
die 30 Hufen in Schönforst ^), da der Dezem nicht ausreiche, für den Unter-
halt eines polnischen Geistlichen und Schulmeisters verwendet würden^).
Die Einführung der neuen Lehre brachte für Deutsch Eylau auch
die Gründung eines Hospitals, das es früher nicht hatte. Doch besaß
es kein eigenes Vermögen, sondern war auf das angewiesen, was ihm
täglich für die Armen gespendet wurde.
Daß die Bierbrauerei in Deutsch Eylau blühte, beweist die
1563 erhobene Biersteuer. Es durfte damals jeder Bürger in einer
bestimmten Reihenfolge in den städtischen Braupfannen brauen. Wollte
er das, so zahlte er für sein Brauquantum die Steuer und erhielt
dann eine Quittung, die er dem Brauer abgab. Dieser mußte die
Quittungen allwöchentlich an den ständischen Beamten weitergeben.
Daher ist in dem Bierpfennigverzeichnisse auch regelmäßig beim Bürger-
1) Tschackert 2, Nr. 981/2. 1535, Sept. 7.
2) Tschackert 2, Nr. 989. 1535, Sept. 30. ^) s. oben S. 46.
'*) Die Forderung war schon in dem oft erwähnten Schreiben von 1540 enthalten.
Die Stadt sei kaum in der Lage, einen deutschen Pfarrer zu unterhalten, „und ist hie
im ampt der mehr teyll polnische, die vasth irrigk ohn gottes wort doehin gehen*^.
Kap. 6: 1521—1560. 65
namen der Brautag angegeben. Der Zins wurde vom Scheffel Gerste
erhoben. 60 Scheffel bildeten eine Last, die Last wurde mit 5 Mark,
der Scheffel also mit 5 Schilling (die Mark zu 60 Schilling gerechnet)
versteuert. Im Vierteljahre ergab das aus der Stadt eine zwischen
111 Mk., 55 Schill, (von 22 Lasten 23 Schill.) i) und 260 Mk. (von
52 Lasten)^ schwankende Steuer.
Das der Kirche in Eylau gehörige Mälzerhaus vor der Stadt wurde
im Kriege von 1520 verbrannt. Und da die Kirche nicht die Mittel
besaß, es wieder aufzubauen, so übernahm Paul Fasolt mit Bewilligung
der Gemeinde den Neubau an derselben Stelle, ließ sich aber Freiheit
von allen Diensten und Abgaben verleihen*).
Die Stadt verkaufte das bei ihr gebraute Bier auch an die Nachbar-
orte, es lag darum in ihrem Interesse, daß keine Krüge aufkamen, die
etwa anderes Bier als das ihre verschenkten. Und darüber wachten der
Rat und die Bürgerschaft eifersüchtig. So beschwerten sie sich 1541
beim Herzoge, daß der Bischof von Samland als Erbherr von Schön-
berg „gantz nahe bei unser Statgrentze uf rauher beide" an der Eilenz
einen Krug erbauen ließ, der „Stat zu merglichem nach teil" und „nicht
zu kleinem schaden und verderb". Sie baten den Herzog, da nie zuvor
ein Krug dagestanden habe, um Hilfe gegen dieses Vorgehen, wozu
sie „die hohe not unnd zukunftig vorderben, so diesem Stedlen durch
sulchen neuen krug entstehen wurde", zwingt. Der Bischof, an den sie
sich gleichfalls direkt gewendet hatten, wies sie zuerst ab*), da etliche
alte Leute sagten, sie hätten von ihren Eltern gehört, daß „vorm grossem
krig ein Dorf zu Schepgaw unnd darin ein krug gewehst sei." Ob die
Stadt aus ihren Privilegien den Nachweis liefern könne, daß das Haus
Schönberg kein Recht habe, einen Krug auf seinem Gebiete zu bauen,
lasse er dahingestellt. Ohne Entscheidung des Herzogs könne er aber
seine Rechte nicht aufgeben. Die Sache scheint aber doch wenigstens
in der Hauptsache für die Stadt günstig ausgegangen zu sein, denn ein
Rückenvermerk bei dem Briefe sagt: „szol bier nicht schenken hat der
her bisschoff gewilliget den 27. Martii 1541".
Der Preis des Bieres hing natürlich von dem der Gerste ab. Stand
die durch Hemmnisse im Preise höher, so konnte der Brauer auch
das Bier nicht zu dem niederen Preise einer billigeren Zeit liefern.
Aber die Bestimmung des Preises war nicht ein Regal der Stadt, sondern
stand dem Landesherrn zu. An ihn wandte sich daher auch 1545 der
*) Vierteljahr von Trinitatis bis Martini 1565.
*^) Vierteljahr von 18. Febr. bis 26. Mai 1564.
») St. A. Danzig Abt. 29.
*) Antwort des Bischofs 1541 Mittwoch nach Invocavit. St. A. Danzig Abt. 29.
5
66 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Rat als Vertreter der Stadt und bat, in Anbetracht, daß wegen der an-
dauernden Teuerung des Getreides, das am Orte nur schwer zu be-
kommen sei und daher von auswärts teuer erkauft werden müsse, so daß
die Gerste 9 Groschen und mehr koste, um Erlaubnis, den Preis des
Stofis auf 7 Pfennige erhöhen zu dürfen, wie das auch in anderen um-
liegenden Städten der Fall sei. Wenn jetzt der Gerstenkauf versäumt
würde, sei zum Sommer nicht geringer Mangel an Getreide zu befürchten,
zumal durch die Stadt eine bedeutende Landstraße führe, auf der täglich
viel Fremde kämen. Die Bitte ward ihnen gewährt, so daß seit Januar
1546 das Bier um 7 Pfennige das Stof verkauft werden durfte^).
Auch die Mühle vor der Stadt, die noch in der Zeit des Ordens
an einen Eylauer gegen jährlichen Zins veräußert worden war, wurde
im Kriege von 1520 zerstört und stand eine Zeitlang öde. Der bisherige
Besitzer Tewes Adeloflf und seine Brüder wollten trotz aller Aufmunte-
rungen seitens der Landesherrschaft sie nicht wieder aufbauen, sondern
übergaben sie mitsamt der ihren Voreltern verliehenen Handfeste an
Paul Fasolt. Im Jahre 1543 wandten sie sich aber dennoch an die
herzogliche Regierung um Wiedereinsetzung in ihre alten Rechte an der
Mühle, doch wurde ihr Gesuch abgeschlagen ^), da sie durch die frei-
willige Abtretung auf ihr Recht verzichtet hätten.
Von den übrigen Gewerben zu sprechen, müssen wir uns ver-
sagen, da jedes Material fehlt. Ebensowenig sind Nachrichten über
die Verwaltung der Stadt selbst, ihre Einnahmen und Ausgaben, die
Organisation ihrer Behörden vorhanden. Wir wissen nur aus den ver-
schiedenen Briefen, daß ein Bürgermeister an der Spitze und ihm zur
Seite die Ratmänner standen, und daß beide zusammen die Angelegen-
heiten der Stadt nach außen vertraten.
VII. 1560 — 1706.
Als durch die Urkunde vom 5. März 1563 Sigismund IL August
in bestimmter Reihenfolge dem gesamten Hause Hohenzollern die Mii-
belehnung des Herzogtums Preußen verlieh, war der erste Schritt getan,
um das Land in neue Bahnen zu lenken, die damals freilich keiner
der Teilnehmer noch ahnte. Bald danach, am 20. März 1568, starb
Herzog Albrecht, und die Belehnung seines erst 16jährigen Sohnes
aus der zweiten Ehe, Albrecht Friedrich, erfolgte, bei der eine Gesandt-
schaft Joachims IL von Brandenburg „die Preußen darstellende Fahne,
mit der Sigismund IL August jenem das Herzogtum auftrug", ergriff
1) St. A. Danzig Abt. 29.
^) St. A. Danzig Abt. 29.
Kap. 7; 1560—1706. 67
und den Lehnseid leistete. Dem „blöden^ Sohn Albrechts wurde als
Kurator der fränkische Markgraf Georg Friedrich gegeben, dem es
gelang, die unter der Regierung Albrechts immer schlaffer gewordenen
Zägel etwas strammer in die Hand zu nehmen, freilich in steten Kämpfen
mit den herrschsüchtigen und eigenmächtigen Ständen des Landes. Mit
seinem Tode wurde die Frage der Kuratel des geistig immer unmündigen
Albrecht Friedrich und der Nachfolge in Preußen wieder offen. Aber
es gelang dem Kurfürsten von Brandenburg, wenn auch die polnische
Adelspartei und die preußischen Stände mit allen Mitteln auf einen
Ausschluß Brandenburgs hinarbeiteten, dennoch die Nachfolge in der
Kuratel des unmündigen Herzogs zu erreichen. Dem König von Polen
mußte daran liegen, Preußen von einem Bündnisse mit Schweden, mit
dem er wegen der Nachfolge auf den schwedischen Thron im Kampfe
lag, fern zu halten. Die nötigen klingenden Unterstützungen taten auch
das Ihre, so daß 1605 der Kurfürst, der mit einer Tochter des geistes-
schwachen Herzogs vermählt war, die Kuratel übernahm. Dennoch
kam in den nächsten Jahren die Frage der Nachfolge nicht einen Schritt
weiter, und darüber starb 1608 der Kurfürst Joachim Friedrich. Sein
Sohn und Nachfolger Johann Sigismund stieß anfangs auf die gleichen
Schwierigkeiten in Preußen, nicht sowohl bei den Städten als beim
Adel, der ganz offen seine antizollernschen und polnischen Neigungen
zur Schau trug. Es dauerte bis 1610, bis ihm die Mitbelehnung erteilt
wurde. Neue und schwere Kämpfe brachte des Kurfürsten Übertritt
zum reformierten Bekenntnisse und der daraus entstehende Streit mit
dem unduldsamen Luthertum, das die Reformierten ebenso haßte
wie die Katholiken, für sich allein die Herrschaft beanspruchte und
gemeinsam mit den Ständen dem Kurfürsten die schärfste Opposition
machte. Dennoch konnte es nicht verhindern, daß im Sommer 1618
mit dem Tode des schwachen Albrecht Friedrich, Johann Sigismund
die Nachfolge antrat. Doch auch er überlebte nicht lange den Sieg,
den er nach langem Kampfe errungen hatte. Schon Ende 1619
raffte ihn ein Schlaganfall hinweg. Sein Nachfolger, der mit wenig
Festigkeit begabte Georg Wilhelm, war der schwierigen Lage, in der
er sich in Preußen und Brandenburg befand, nicht gewachsen. Die
Gegensätze zwischen Polen und Schweden, in welch letzterem der
junge geniale Gustav Adolf zielbewußt und energisch handelte, forderten
gebieterisch Stellungnahme. Wenn aber im Anschluß an Schweden der
Erfolg sicher gewesen wäre, so zog den Kurfürsten die Neigung zu
Polen. Hin- und herschwankend tat er eigentlich nichts, was sein An-
sehen sowohl im Reiche als nach außen hin gefestigt Und die Achtung
vor seiner Macht in den wirren Zeiten des beginnenden 30jährigen
68 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Krieges gefestigt hätte. Schweden aber verlangte Stellungnahme, und als
Georg Wilhelm immer mehr auf dessen Gegnerseite gedrängt wurde, er-
griff Gustav Adolf kurz entschlossen die Initiative, landete 1626 bei Pillau
und nahm die Festung weg, rückte nun gegen Polen vor, nahm Elbing
und Marienburg und stand bald an der Weichsel. Der Kurfürst kam
zu Beginn des Jahres 1627 mit 3000 Mann zu Fuß und 600 Reitern
nach Preußen. Gustav Adolf erschien abermals mit einer Flotte vor
Pillau, landete Truppen und erzwang einen Vertrag von dem Kur-
fürsten, in dem er fiir drei Monate Neutralität versprach. Der Lärm,
den die Polen darüber erhoben, veranlaßte ihn wieder, den Ver-
trag zu brechen und seine Truppen zu den Polen zu schicken.
Gustav Adolfs Schlagfertigkeit wußte das aber zu vereiteln, ja es gelang
ihm, die ganze kurfürstliche Armee zu überrumpeln und ohne Schwen-
streich seinem eignen Heere einzuverleiben. Nun blieb dem Kur-
fürsten nichts Anderes übrig, als abermals mit Schweden einen Neu-
tralitätsvertrag zu schließen. Der Krieg mit Polen dauerte das
ganze folgende Jahr noch fort, zumeist an der Weichsel, aber auch
das Land des Herzogs wurde trotz der Neutralität nicht respektiert.
Gar oft kamen Abteilungen der schwedischen Truppen, um zu foura-
gieren, was natürlich nicht immer glimpflich abging. Namentlich aber
als es auf den Winter 1628 zuging und die auf fünf Monate zwischen
dem Kurfürsten und Schweden geschlossene Neutralität ihr Ende fand,
rückte Gustav Adolf mit einem nicht unbedeutenden Heere ins Herzog-
tum ein, nahm Strasburg, ging über Neumark und kam am 12. Oktober
bei Deutsch Eylau an, wo er sein Hauptquartier nach Montig verlegte,
um bis zum 26. Oktober^) in der Gegend zu bleiben. In Montig trafen
ihn auch die Gesandten des Kurfürsten, der selbst in Mohrungen weilte,
wegen Erneuerung des Neutralitätsvertrages. Auch Deutsch Eylau
selbst wurde von den Schweden besetzt^). Doch währte die Be-
setzung nicht lange; der König brach auf, wie Hoppe meint, weil
aus den versprochenen und vertrösteten Traktaten (d. h. also dem
Neutralitätsvertrage) nichts werden wollte, „er sich auch (wegen geringer
Zufuhr und Zuschub des Herzogtums und benachbarter örter) mit dem
Volk ins fernere nicht behelfen mochte", rückte weiter ins Herzogtum,
besetzte Liebemühl, Osterode, Saalfeld und eine Reihe anderer Orte
und ließ dort seine Truppen in Winterquartiere, trotz des Protestes
1) In dem Berichte der Kriegskommissare L. v. Kaickstein und B. v. Königseck
vom 28. Oktober 1628 wird das angeführt, St. A. Königsberg V, 34 (freundliche Mit-
teilung des Herrn Majors v. d. Ölsnitz in Deutsch Eylau).
'^) Israel Hoppe, Geschichte des ersten schwedisch-polnischen Krieges in Preußen»
S. 308.
Kap. 7: 1660—1706. 69
des Kurfürsten, der mit Recht hervorhob, daß, wenn die Schweden
Teile seines Landes besetzten, die Polen es nicht anders machen würden,
wie es denn auch wirklich kam. Denn diese nahmen sofort nach
dem Abzüge der Schweden Besitz vom südlichen Teile des Oberlandes,
und zu den von ihnen besetzten Städten gehörte auch Deutsch Eylau^).
Wie schwer das Land unter diesen Okkupationen leiden mußte, die
der ohnmächtigen Politik des Kurfürsten zu verdanken waren, läßt
sich, wie Hoppe bemerkt, „leichtlich absehen". Die Amtshauptleute
des südlichen Teiles wandten sich darum auch an den Kurfürsten und
baten ihn, es möchten doch die in ihrem Gebiete stehenden polnischen
Truppen vermindert werden, weil sonst der Ruin des Landes sicher
sei*). Was aber sollte der ohnmächtige Kurfürst tun? Alle seine Ver-
suche, die beiden Blutsauger loszuwerden, waren vergebens, sie blieben
im Lande und die Neutralität des Herzogtums war somit nur eine kläg-
lich-einseitige. Erst Ereignisse, die außerhalb der Machtsphäre des Kur-
fürsten lagen, sollten ihn aus der Sackgasse, in die er durch sein
Schwanken geraten war, retten: das Eingreifen kaiserlicher Truppen
in den schwedisch-polnischen Krieg und das Bestreben Frankreichs,
Schweden und Polen auseinanderzubringen, um ersteres für Eingreifen
in Deutschland zu gewinnen. Unter diesen glücklichen Umständen
brachte Georg Wilhelm im Frühjahre 1629 eine Waffenruhe und im
Herbste einen 6)ährigen Waffenstillstand zwischen Schweden und Polen
und damit die ersehnte Ruhe für Preußen zustande, das durch die Ober-
weisung von verschiedenen Orten an der Weichsel und namentlich
Marienburgs in Sequester, eine Art Entschädigung erhielt. Die An,
wie er den Frieden vermittelte, gab auch seinem Lehnsverhältnisse
zu Polen den ersten Stoß^).
Von den furchtbaren Leiden, von denen Brandenburg während
des 30jährigen Krieges heimgesucht und bis aufs Mark ausgesogen
wurde, blieb Preußen verschont. Im Gegenteil, es trat dort eine Zeit
der Ruhe und Erholung ein, die 1645 so weit gediehen war, daß Kur-
Purst Friedrich Wilhelm, der Nachfolger Georg Wilhelms, jährlich bald
nicht unbedeutende Summen daraus bezog, die ihn in den Stand setzten,
die von ihm und seinen vertrauten Räten, zuerst Burgsdorf, dann dem
Grafen Waldeck geplante Reorganisation der Armee zur Durchführung
zu bringen und so auch eine Neugestaltung seines ganzen Reiches ins
Werk zu setzen. Zum ersten Male sollte sich die neue Kraft bewähren,
als Karl Gustav von Schweden, der 1654 auf den Thron gekommen
1) Hoppe, S. 330.
^ St. A. Königsberg V, 34 (Mitteilung des Herrn Major v. d. ölsnitz).
») Prutz, Preuß. Geschichte 1, 348.
70 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
war, mit Polen den alten Krieg, von dem Schweden bisher durch seine
große europäische Politik abgehalten worden war, wieder aufnahm.
Noch war anfangs des Kurfürsten Stellung eine recht schwache und
schwankende, und Schweden, mit rücksichtslos durchgreifender Energie,
ließ keinen Zweifel, daß es nur Freund oder Feind gelten lassen wollte
und nicht gewillt war, sich durch Brandenburg in seinen Plänen auf-
halten zu lassen. Ohne Brandenburgs Genehmigung durchzog der
schwedische Feldmarschall Wittenberg Hinterpommern mit seiner
Armee, um in das polnische Preußen einzubrechen, eine zweite Armee
ging von Livland aus vor. Mit beispielloser Schnelligkeit warf Karl
Gustav die Polen nieder und war in kurzer Zeit bis nach Krakau sieg-
reich gerückt. Polens Untergang schien besiegelt, aber auch für
Preußen galt es jetzt handeln für oder wider Schweden. Zuerst ver-
suchte man durch Abmachung mit den polnisch-preußischen Ständen
letzteren Weg zu betreten, ließ Marienbur^ besetzen; der Krieg mit
Schweden schien unvermeidlich. Die Schweden rückten schon in das
Herzogtum ein, auch polnisch Preußen ging verloren, und die Folge
war das Gegenteil von dem, was man zuerst erstrebt hatte, ein Bünd-
nis mit Schweden, dessen Lehnsherrschaft Preußen nunmehr statt der
polnischen anerkennen mußte. Immerhin war diese Lehnsherrschafi
wesentlich leichter als die bisherige. Aber auch Polen raffte sich wieder
auf. Im Winter 1655/56 schienen alle Erfolge Karl Gustavs wieder in
Frage gestellt. Wenn er auch die Polen schlug, die Erhebung griff
immer weiter um sich, die Schweden mußten zurückweichen und waren
eine Zeiriang in großer Bedrängnis. Mit ihrem Untergange wäre aber
auch das Schicksal des Herzogtums entschieden gewesen. Denn Polen
hatte dem abtrünnigen Vasallen Rache geschworen. Nur dadurch, daß
man seinen Sieg vereitelte, konnte das Schlimmste verhindert werden.
Das drängte also zur erneuten Allianz mit Schweden, allerdings jetzt
unter ganz anderen Umständen. Jetzt war der Kurfürst der Gebende
und konnte Forderungen stellen. Zwar sträubte sich Schweden so lange,
als nur irgend möglich, Zugeständnisse zu machen, die Not zwang aber
dazu, und wenn Friedrich Wilhelm auch nicht die völlige Unabhängigkeit
erlangte, so erreichte er doch neue Vorteile. Die neue Allianz brachte
aber auch im Kriege eine Wendung, die am 28. Juli zu der großen drei-
t^igen Schlacht bei Warschau führte, in der die beiden Alliierten den
ungefähr viermal so starken Feind schlugen. Freilich war der Erfolg nur
ein vorübergehender, und die beiden Bundesgenossen trauten sich gegen-
seitig nicht. Dazu griffen jetzt die auswärtigen Staaten ein und ge-
stalteten dadurch Karl Gustavs Lage aufs neue höchst kritisch. Wieder
kam es auf des Kurfürsten Hilfe an. Wieder begannen Verhandlungen
Kap. 7: 1560—1706. 71
mit Schweden, in denen aber jetzt die Forderung der vollen Souveränität
offen gestellt wurde. Wieder zögerte Schweden, solange es irgend
konnte, wurde aber schließlich durch die allgemeine politische Lage,
die durch den drohenden Obertritt des Kurfürsten zu den Feinden für
Schweden unhaltbar geworden wäre, gezwungen, auf Grund der Aner-
kennung der preußischen Forderung im Labiauer Vertrage, November
1656, ein neues Bündnis zu schließen. Die Besorgnis aber, daß Schweden
sein Versprechen im entscheidenden Augenblicke nicht erfüllen könne
oder wolle, namentlich Europa gegenüber, veranlaßte den Kurfürsten, auch
gleichzeitig mit Polen, durch Vermittelung des geriebenen kaiserlichen
Diplomaten Franz von Lisola Verhandlungen anzuknüpfen, die, wenn
auch Friedrich Wilhelm äußerlich und soweit es seine Interessen er-
heischten, am schwedischen Bündnisse festhielt, doch schließlich zu
einem Abkommen führten, in dem auch Polen die Souveränität Preußens
anerkannte. Damit war endlich das Ziel erreicht, die Lehnsabhängig-
keit von Polen beendigt, Preußen ein selbständiger Staat.
Das Werk des Großen Kurfürsten — und vielleicht mehr noch
seiner Berater und Helfer — und dessen weiterer Ausbau unter den
Folgenden Herrschern muß auch für unsere Zwecke nach der andern
Seite hin, der Organisation der Verwaltung und des Heeres, mit einigen
Streiflichtern beleuchtet werden *). Die Regierung des Landes lag unter
Herzog Albrecht und den folgenden Herzögen in der Hand der vier
obersten Hofbeamten, der sogenannten Regimentsräte, die später Ober-
räte hießen und gemeinsam, eventuell unter Zuziehung der vier nächst-
liegenden Amtshaupdeute, alle Entscheidungen in der Verwaltung fast
unabhängig zu fällen hatten. Die Herzogswürde war dadurch eigentlich
zum Scheine geworden. Und wenn auch der Kurator Georg Friedrich
eine selbständige herzogliche Regierung einzuführen strebte, so blieb doch
im Wesen die alte Gestaltung erhalten. Den Regimentsräten zur Seite
standen die Landstände, die sich zusammensetzten aus dem Herren-
stand, dem Adel und den Städten. Diese, die besitzenden Klassen,
beherrschten das ganze Staatsleben, waren eifersüchtig darauf bedacht,
kein mächtigeres Fürstentum, das ihre „Libertät" gefährdet hätte, auf-
kommen zu lassen, und gewährten darum den Fürsten so viel, wie ihnen
paßte, d. h. so gut wie nichts. Nur im Kampfe mit dieser stetigen,
im Einverständnisse mit Polen handelnden ständischen Opposition und
mehr oder weniger versteckten Feindschaft, die jedes staatliche Handeln
lähmte, konnte das Fürstentum erstarken und nur durch ihre Bindung
Herr der Lage werden. Das gelang aber erst unter dem Großen Kur-
1) Zu dem folgenden vgl. Bornhak, Horn, Schmoller a. a. O.
72 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Kirsten 1661 — 63, indem er vor allem in der Steuerbewilligung das
Recht der Stände lahm legte und auch die Selbständigkeit der Regi-
mentsräte durch Einrichtung des Statthaltertums herabzudrücken ver-
stand, während König Friedrich Wilhelm I. ihrem selbständigen Da-
sein vollends ein Ende machte, so daß sie mit dem großklingenden
Namen Etatsministerium bis zu ihrem faktischen Aufhören 1806/07
nur noch ein glänzendes Scheindasein führten^).
Die wichtigste Seite des Staatslebens war die finanzielle, die in
der Besteuerungsfrage gipfelte.
Der mittelalterliche Staat mit seinen auf der Naturalwirtschaft auf-
gebauten Systemen kannte das Recht der Besteuerung für die obersten
Behörden nicht. Wenn Steuern bewilligt wurden, so waren es außer-
gewöhnliche, von einzelnen Notfällen erzwungene und für diese zu-
geschnittene Einnahmen. Die Entwickelung im 16. Jahrhunderte ging
auf diesem Wege weiter, und in Preußen so gut wie in anderen Staaten
blieb die Verwaltung der jeweils von den Ständen bewilligten Steuern
sowohl der direkten, des Schosses (Hufen-, Giebel- und Kopfschoß),
als der indirekten (Tranksteuern, Biergeld usw.), unter Herzog Albrechi
unter ständischen Ausschüssen, den sogenannten Kastenherrn und Ober-
kastenherrn. Diese Ausschüsse waren in ihrer Verwaltung nicht dem
Herzoge, sondern den Ständen verantwortlich. Erst mit dem Erstarken
der landesherrlichen Macht durch Schaffung eines stehenden Heeres
wurde darin eine dauernde Wandlung herbeigeführt.
Die alte ursprüngliche Heeresverfassung, die auf der Gesamtdienst-
pflicht beruhte, war längst abgestorben, das Söldnerwesen zur alleinigen
Geltung gekommen. Aber die finanzielle Ohnmacht der Fürsten und
die Zähigkeit der Städte in der Bewilligung der ungenügendsten Mittel
machte die Ausbildung eines festen Stammes von Soldaten unmöglich.
Es wurden immer nur kleine Heere für kurze Zeit bewilligt. War das
Geld zu Ende, dann fing das Schuldenmachen und mit ihm die Selbsthilfe
der Söldner an. Bei Beginn des dreißigjährigen Krieges lag Deutsch-
land völlig wehrlos da, ein Tummelplatz für alle auswärtigen Mächte.
Die furchtbare Not des Krieges führte aber endlich zur Erkenntnis, daß
mit vorübergehend geworbenen Söldnern nicht ein Staat erhalten werden
konnte. Man konnte die Söldnerheere nicht mehr entbehren, mußte sie
dauernd behalten. Die notwendige Folge war, daß auch die Mittel für
ihre Unterhaltung bewilligt werden mußten. Damit war aber die erste
Bresche in die Herrschaft der Stände geschlagen, und so sehr sie sich
1) Wir nennen sie der Kürze halber künftighin nur Regierung, was hier ein für
allemal erklärend bemerkt sei.
Kap. 7: 1560—1706. 73
auch Sträubten im Bewußtsein, daß sie ihre eigene Macht lahmlegten,
einen Ausweg fanden sie nicht. Die dauernde Bewilligung nahm dem
Bestimmungsrechte die Spitze, der Herrscher wurde in die Lage ver-
setzt, ein Heer zu schaffen, das nicht mehr wie früher in einzelne,
unabhängige, ihm nur, soweit es ihnen paßte, gehorchende Truppen-
körper zerfiel, sondern ihn als obersten Kriegsherrfi anerkannte, dessen
Befehle denen der einzelnen Führer vorgingen. Hatte man früher
mit jedem einzelnen einen Vertrag auf Beschaffung von einer be-
stimmten Anzahl Soldaten geschlossen, wobei dem Betrüge von selten
der Obersten Tür und Tor geöffnet war, da eine Kontrolle, ob die
Truppen auch wirklich in der abgemachten Zahl vorhanden waren,
sich nicht durchführen ließ, so wurden jetzt die Regimenter, sobald
sie durch Abgang eines Obersten erledigt waren, vom Fürsten einem
neuen verliehen. Das Prinzip der Werbung, d. h. der auf freiwilligem
Eintritte beruhenden Gewinnung voii Soldaten, blieb bis gegen Ende des
17. Jahrhunderts gewahrt, aber die Werbung gewann einen anderen
Charakter, seitdem sie nicht mehr Privatgeschäft eines Obersten war.
Es wurde ein Übergang von der reinen Werbung zu einer neuen
Form gefunden, indem jedem Kreise die Verpflichtung auferlegt wurde,
eine bestimmte Anzahl von Mannschaften, die nun Rekruten genannt
wurden, zu stellen. Jedes Regiment schickte zu Jahresschluß seine
Fehlliste ein, die Gesamtsumme der Fehlenden wurde auf die Provinzen
verteilt, und so begann wenigstens hier und da eine Art Zwangsaus-
hebung, die allerdings unter König Friedrich Wilhelm I. wieder verboten
wurde und eine Zeitlang dem Systeme der ausländischen Werbung
Platz machte. Doch dieses System hatte seine großen Mängel. Vor
allem, es war sehr teuer und führte doch nicht zum Ziele. Man
mußte doch wieder auf die inländische Werbung zurückgreifen, und
darum entschloß sich der König, die ganze Angelegenheit fest zu
regeln. Das Land wurde in Kantone geteilt und jedem Regimente ein
Kanton zur Ergänzung zugewiesen. Auf diese Weise war es möglich,
daß die preußische Armee, die 1688 30000, 1713 38000 Mann zählte,
1740 auf 80000 Mann einheitlich geschulter und kriegstüchtiger Truppen
anwuchs. Wie schon bemerkt, hob die Notwendigkeit einer wenn auch
nicht großen Armee das Steuerbewilligungsrecht der Stände von selbst
auf. Es mußte eine dauernde Steuer eingeführt werden, und für diese
fand man die Form der Kontribution, einer Grundsteuer, die von den Stän-
den in einer Gesamtsumme bewilligt und dann auf Stadt und Land verteilt
wurde. In den Städten wirkte diese Art der Besteuerung natürlich viel un-
günstiger als auf dem Lande, da sie als einseitige Grundsteuer den Wieder-
auf bau wüster Stellen hemmen mußte. Darum ging man da bald zu einem
74 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
anderen System, einer Versteuerung der gewerblichen Erzeugnisse
und der Verbrauchsgegenstände, über. Diese in den Niederlanden
schon seit längerer Zeil übliche Besteuerung, Akzise genannt, wurde
in der 1667 am 15. April nach vorhergehender Abmachung mit den
Städten erscheinenden Konsumtions- und Akziseordnung vorerst für
drei Jahre probeweise*) in den Immediatstädten eingeführt. Sie er-
oberte sich aber bald eine Stadt nach der anderen und wurde 1682
auch in den Amtsstädten ohne Befragung der Stände eingeführt*). Die
Tranksteuer, ein Teil der Akzise, wurde seit 1721 in allen Städten
Preußens erhoben. Es war eine Steuer, die zum Teil dazu bestimmt
war, die Einkünfte der kleinen Städte zu heben und zu verbessern.
Zu ihrer Erhebung wurden zuerst besondere Tranksteuerkollegien ge-
bildet, doch wurde die Einziehung bald den Akziseämtern übertragen.
Die Einnahmen gingen jeden Monat in die Kriegskasse. Vom Kriegs-
kommissariat wurde die an die Städte zurückzuzahlende Summe —
die sogenannten Kompetenzgelder — bestimmt und in einen Kompe-
tenzetat aufgenommen^). Die Erhebung der neuen Steuer forderte
aber auch eine neue Verwaltungsorganisation, für die eine Teilung des
Landes in Kreise geschaffen wurde. Diese entstanden durch Zu-
sammenlegung mehrerer Ämter und Herrschaften. Das seit dem
30jährigen Kriege aufgekommene Amt der Kriegs-Kommissare wurde
nun auf die Kreise übertragen, indem vom Fürsten für jeden Kreis
ein Kommissar ernannt wurde, der mit dem Kreistage vor allem die
Aufbringung der Steuer zu besorgen hatte.
Auch in den Städten wurde, zuerst 1667 für die an der Kontri-
bution Festhaltenden zur gerechteren Verteilung der Steuern, ein Kom-
missar ernannt, der aber dann auch in den zur Akzise übergetretenen
beibehalten wurde. Zum Unterschiede vom Kreiskommissar wurde
1) In Preußen war sie sogar schon 1656, wenn auch nur vorübergehend, eingeführt
worden. Bornhak, S. 118.
-) Bornhak, S. 118. Für Deutsch Eylau trifft das aber nicht ganz zu. Denn
schon am 9. Mai 1680 verfügte die Regierung an den oberländischen Kastenschreiber
auf Bitten der Stadt, daß die Akzise vom November 1679, wie es auch den andern
Städten bewilligt worden sei, zurückgezahlt werde. Und am 10. Mai 1680 erging ein
weiteres Reskript an den Oberkastenherrn, daß der früher für den Stadtschreiber be-
stimmte Akziseeinnahmendienst einem andern, dem Tobias Adloff, übertragen werden |
sollte. Die Stadt habe aber gegen ihn Einwendungen erhoben, und es solle daher darauf
gesehen werden, die Stelle einer anderen tüchtigen Person zu geben. In Deutsch Eylau,
einer Mediatstadt, war mithin schon 1680 die Akzise eingeführt und die Stelle des Akzisen-
einnehmers von einem staatlichen Beamten bekleidet, doch wurden die Wünsche der
Stadt bei Besetzung der Stelle berücksichtigt. Ob die Stadt den Adloff ablehnte, weil er
vielleicht mit dem später noch zu nennenden gewalttätigen Amtsschöffer verwandt war?
•^) Hörn, S. 403.
Kap. 7: 1560—1706. 75
er „commissarius loci", Steuerrat genannt und hatte gewöhnlich mehrere
Städte unter sich. Für Deutsch Eylau z. B. hatte er seinen Sitz in
Riesenburg und umfaßte außer dieser Stadt Eylau, Rosenberg, Freystadt,
Bischofswerder. Er führte die Aufeicht über die zuerst städtische, dann
staatliche Akziseverwaltung und anfangs bestimmte Gemeindeangelegen-
heiten, so das Rechnungswesen. Indem seine Befugnisse aber immer
mehr erweitert wurden, war bald die ganze frühere kommunale Selb-
ständigkeit der Aufsicht des neuen Beamtentums unterworfen. Den
Abschluß in dieser Entwickelung bildete die Instruktion für die Kriegs-
und Steuerkommissariate, die den Steuerrat zur recht eigentlichen Auf-
sichtsbehörde in allen Gemeindeverwaltungsangelegenheiten machte.
So mußte er jährlich die Handwerksanlagen prüfen, die Bier- und Brot-
taxe revidieren und eventuell selbst mit dem Magistrate aufetellen.
Ihm wurde die Baupolizei, die Revision der städtischen Etats, der
Maße und Gewichte usw. unterstellt.
Bei der Heeresorganisation wurden alle kurfürstlichen Länder
anfangs in drei, später in zwei Militärbezirke geteilt (einer in Preußen)
und je unter einen Generalkriegskommissar gestellt, unter dem die
Oberkommissare arbeiteten. An diese wurden die Steuern zum Unter-
halte der Truppen von den Kreisakzisekassen abgeliefert. Da ihr Ge-
schäflskreis immer mehr wuchs, wurden ihnen zuerst Hilfsbeamte zur
Seite gestellt, und allmählich, in Preußen seit 1684, bildete sich aus
diesen Kriegsoberkommissariaten eine kollegiale Behörde heraus, die
Kriegskammer.
Die Aufstellung eines auch im Frieden beizubehaltenden Heeres
brachte natürlich auch die Frage nach der Unterbringung der Soldaten
. in eine ganz neue Richtung. Die ursprüngliche Unterhaltung der
Landsknechte war die Baarbezahlung durch den Staat, während der
Landsknecht sich selbst dann alles besorgen mußte. Aber es ver-
steht sich von selbst bei dem Mangel einer geordneten Heeres-
verwaltung, daß dieses System zu den gröbsten Ausschreitungen
führen mußte, sobald der Sold ausblieb, was ja, wie wir sahen,
eigentlich die Regel war. Da verlegte sich der Soldat eben aufs
Requirieren und verband das mit einer zweiten neben der ersten
hergehenden Verpflegungsart, der Quartierverpflegung, die ja auch alt
war und schon in den Ordenskriegen eine große Rolle gespielt hatte.
Jeder Einwohner mußte dem Soldaten unentgeltlich Quartier, Holz,
Licht und Gewürz geben. Doch konnten diese Servitien auch in
Geld abgelöst werden. Der Große Kurfürst griff wieder auf das Bar-
bezahlungssystem zurück*), um den Soldaten daran zu gewöhnen,
Aber nicht sofort, sondern erst später. Siehe dazu S. 76, Anmerkung 2.
76 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Statt der früheren Erpressung wieder durch ordnungsmäßiges Zahlen
seinen Unterhah sich zu verschaffen. Dies ging freilich nicht mit
einem Male, denn es war dem Soldaten in Fleisch und Blut über-
gegangen, daß er alles fordern konnte, was er wollte. Es galt also vor
allem die Servitien von dem übrigen zu trennen. War das aber schon
in den Städten schwer, wo immerhin eine Kontrolle noch möglich war,
so ließ es sich auf dem flachen Lande nicht durchführen, da die Ver-
suchung der Erpressung aller übrigen Bedürfnisse zu groß war. Um die-
sem Mißstande abzuhelfen, wurde schon 1684 die gesamte Infanterie in
die Städte verlegt^), die Kavallerie aus praktischen Gründen erst 1719.
Wie die Offiziere ihre Macht mißbrauchten, aber auch welche Stellung
der Kurfürst zu der Frage nahm, dafür ist auch in unserer Gegend ein
Beispiel aufzuführen. Der Kapitän und die Offiziere der in Deutsch
Eylau Stadt und Amt liegenden Kompagnie von des Obersten Siegburgs
Regiment verlangten von den Einwohnern der Stadt mehr, als ihnen
zukam, und bedrängten die Einwohner. Der Kurfürst erließ einen
Befehl am 27. Oktober 1655, er werde durchaus nicht dulden, daß
ein Offizier etwas über seine ihm zustehende Verpflegung in Eylau
fordere. Was sie bisher darüber hinausgefordert hätten, solle ihnen
an ihrem Solde abgezogen werden. Besonders dürfe an Hafer und
Rauhfutter nicht mehr als für eine Kompagnie gefordert werden,
nämlich für jedes Pferd auf 10 Tage 30 Pfund Heu, 6 Bund Stroh
und IV^ Scheffel Hafer ^).
Hier wird also schon das Pferdefutter gesondert angeführt.
Die Soldaten lagen bei den Bürgern im Quartier, wofür diese
keine Entschädigung zu beanspruchen hatten. Die Reicheren suchten
sich natürlich durch Geld von dieser Last zu befreien, wofür seit 1681
eine feste Taxe aufkam. „Von da an bis zur Gegenwart wurde die
Stellung des Naturalquartiers für eine dingliche, auf dem Hause des
Untertans haftende Last angesehen Damit hängt zusammen, daß
der Servis bis in unser Jahrhundert hinein zunächst eine Geldsumme
war, die nicht etwa als Entschädigung dem Quartiergeber gezahlt wurde,
denn auf Entschädigung hatte er keinen Anspruch, sondern vielmehr
die Quote, die der Quartiergeber dem Soldaten geben mußte, wenn
er diesen ausquartieren wollte". (Schrötter.) „Der Bürger nun, der
1) Schrötter, S. 10.
^) St. A. Königsberg O. Pr. Fol. 1176. Im folgenden Jahre erging ein neues Re-
skript 1656, 12. April, daß die Bürger zur Verpflegung der Kotnpagnie den sechsten
Teil beitragen sollten, da ihre Hufenzahl von der dazu ernannten Kommission auf 168
Hufen, die des Adels im Amte auf 970 veranschlagt worden sei. In dieser Zeit wurde
also noch das Naturalverpflegungssystem angewendet.
Kap. 7: 1560—1706. 77
seine Leute nicht in natura logierte, zahlte zur Serviskasse seiner
Stadt, ob der Mann beweibt war oder nicht, einen Mittelsatz". Da-
gegen erhielt er Entschädigung, wenn er mehr, als ihm zukam, aufnahm.
Verfolgen wir die Entwickelung weiter, so finden wir, daß unter
Friedrich Wilhelm I. auch die letzten Reste von Naturalleistungen
beseitigt, das Rechnungswesen den Offizieren genommen und eigenen
Serviskommissionen übertragen wurde. Unter Friedrich dem Großen
bahnte sich eine neue Änderung an. Vom Bürgerquartier ging man
allmählich zu Kasemenbauten über und zur sogenannten eigenen Ein-
mietung, d. h. der Mietung von ganzen Wohnungen für Soldaten,
wozu durch einen Exekutions- und Salarienservis die Städte in der Regel
einen Zuschuß geben mußten.
Schließlich wurde zur gerechten Verteilung der Servislasten das
ganze Einquartierungs- und Serviswesen dem Bürgermeister übertragen,
der mit einem Magistratsmitgliede und einem Servisrendanten, die
Sachen fertigstellte. Der Seryisetat bestand aus Einnahmen und Aus-
gaben. Zu ersteren gehörten die Servisabgaben der Bürger von ihrem
Eigentum und Erwerb, die der Beamten von ihrem Gehalte. Dazu
die Einnahmen von der Kämmerei und die Beiträge von der Akzise-
kasse. Zu den Ausgaben gehörten die Zahlungen an Bürger, die Natural-
quartier gaben, Bezahlung der Lazarettkosten, Unterhaltung der mili-
tärischen Gebäude (Magazine, Wachtlokale usw.). Die Kriegs- und
Domänenkammer bestimmte die von der Stadt aufzubringende Summe,
deren Verteilung dann dem genannten Beauftragten oblag.
Im 19. Jahrhunderte brach sich dann allmählich der Grundsatz
Bahn, daß die Verpflichtung zum unentgeltlichen Quartiergeben, be-
ziehungsweise zur Zahlung eines entsprechenden Servises abzuschaffen,
daß der Staat keine Leistung für das Heer ohne Entgelt fordern dürfe.
Und damit war der Zustand, wie er heute noch besteht, gegeben.
Wir mußten die äußere Geschichte, sowohl die der Politik als der
Verwaltung ausführlicher behandeln, weil erstere, obgleich unmittelbar
nur in einigen Zeitpunkten auch für Eylau in Betracht kommend, die
Grundlage für die ganze staatliche Umgestaltung, das Emporkommen
des absoluten Fürstentums wurde, mit dem Hand in Hand auch die
Neugestaltung der gesamten Staatsverwaltung ging. Diese aber kommt,
wie wir noch häufig zu sehen Gelegenheit haben werden, auch für
unsere Stadt häufig sehr in Betracht. Denn an Stelle einer schwachen
Regierung, bei der die Stadt den Übergriffen ihrer Lehnsherrschaft
gegenüber niemals eine Stütze gefunden hätte, trat jetzt eine kraftvolle,
von ihren Hoheitsrechten durchdrungene Staatsleitung, die den Ver-
suchen der Erbhauptleute in Deutsch Eylau, ihre Machtbefugnisse
78 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
widerrechtlich auszudehnen, öfters einen kräftigen Damm entgegen-
stelhe und so zum mächtigen Schützer der kleinen schwachen Stadt
wurde.
Die Steuerverfassung und die durch sie begründete Organisation
der Behörden, das immer zunehmende Bestreben des Staates durch
sie alle Gemeindeangelegenheiten bis ins kleinste zu beaufsichtigen
und zu überwachen, würde uns im einzelnen nicht verständlich werden
ohne vorherige Betrachtung der Quellen, aus denen diese Neugestal-
tung ihren Ursprung nahm. Die für Deutsch Eylau einflußreichste
Behörde nächst dem Lehnsherrn, dem gegenüber sie oft den Schutz
der Stadt übernahm, der Steuerrat oder commissarius loci mit seinen
umfassenden Befugnissen wird uns noch oft genug begegnen. Ebenso
die für die Stadtgeschichte höchst wichtigen Servis- und Kompetenz-
gelderangelegenheiten. Eylau hatte sein Akziseamt mit einem Akzise-
einnehmer oder Rendanten. Es war, wie es scheint, niemals in städti-
scher Verwaltung. Es hatte seinen Servis- und Kompetenzetat, die
zuerst an den commissarius loci, dann an die Oberkommissare (Kriegs-
und Domänenkammer), von da aus an das Generaldirektorium in
Berlin gingen und, nachdem sie dort vollzogen waren, auf demselben
Instanzenwege zurückwanderten.
Was die eigentliche innere Stadtgeschichte anbelangt, so zeigt
sich uns jetzt zum ersten Male ein klares Bild von der Einrichtung
der Stadtverwaltung durch die Kämmereirechnungen, von denen aller-
dings nur eine einzige aus dem 17. Jahrhunderte (1642/43) und auch
sie nur bruchstückweise erhalten ist. Aber neben ihnen beginnen jetzt
auch die Kirchen- und Hospitalrechnungen, von denen die ersteren
bis in die dreissiger, die letzteren bis in die vierziger Jahre des
17. Jahrhunderts zurückgehen, während außerdem die Akten einer
Kirchenvisitation aus dem Jahre 1576 eine nicht unwichtige Ergänzung
bieten.
Das Äußere der Stadt ist im wesentlichen das gleiche wie früher.
Sie ist mit Mauern umgeben, deren Unterhaltung in der Regel unter
den gewöhnlichen, wir würden sagen etatsmäßigen Ausgaben vorgesehen
war, indem ein besonderer Abschnitt der ältesten Rechnung unter den
Ausgaben lautet: Stadtmauern. Außergewöhnliche Arbeiten wurden
aber auch durch einen besonderen Stadtschoß aufgebracht. So wurde
1642 ein neuer Erker in der Stadtmauer für 76 Mark und 21 Schillinge
gebaut und dafür sowie für einen andern Bau 135 Mark 45 Schillinge
von den Bürgern geschoßt. Außer den bereits früher erwähnten
Toren wird 1640 auch noch ein Badetor erwähnt, dessen Lage aber
nicht mehr nachweisbar ist.
Kap. 7: 1560—1706. 79
Die Zahl der Hufen der Stadt ist in beständigem Abnehmen be-
griifen. Während sie noch 1618 40 Hufen betrugt), war sie 1700
schon auf 16 Hufen zurückgegangen^). Die Zahl der Häuser blieb
dagegen, von kleinen Schwankungen abgesehen, ziemlich gleich. Es
waren im Jahre 1576 69 Bürger, 7 Büdner, 14 Erkner und 11 Vor-
städter»), im Jahre 1618 entsprechend 70, 6, 7, 16*), und 1642 70,
7, 7, 26^).
Die leitenden Behörden der Stadt, Bürgermeister, Ratsmänner
und Stadtrichter, bekleiden noch ihr Amt als Ehrenamt, sie kommen
in den Ausgaben „uff die so der Stadt in Diensten" nicht vor. Unter
den bezahlten Amtern befindet sich nur das des Stadtschreibers, der
zumeist auch Amtsschreiber war und von der Stadt 60 Mark bezog.
Zu seiner Bezahlung mußte jeder zum „Quartal" beisteuern und zwar
jeder Bürger vierteljährlich 15 Schillinge, jeder Büdner 12, Erkner
und Vorstädter je 9 Schillinge. Wenigstens im 16. Jahrhundert
wurde das Amt vom Schullehrer bekleidet^), während es später mit
dem des Amtsschöffers oder Burggrafen, also eines Beamten des
Erbhauptmanns, häufig verbunden war, so 1717, woraus der Stadt
nur Schaden erwuchs. Der AmtsschöfFer war auch wohl manchmal
zugleich Stadtrichter, z. B. 1690, wie überhaupt naturgemäß Amts-
und Stadtbeamte oft nicht zu trennen waren, da jeder der beiden
Teile allein die Kosten für Unterhaltung eines eigenen Beamten
möglichst zu sparen suchte. Den Schaden hatte aber freilich meist
die Stadt, wie wir noch an einzelnen Beispielen sehen werden.
Der Zeigersteller der Stadtuhr war mit einem Gehalte von 8 Mark
und ein Paar Schuhen jährlich im Werte von 2 Mark, der Wald-
knecht mit 12 Mark und dem gleichen Schuhdeputat angestellt. Das
wichtige Amt des Stadtwächters war entsprechend besser besoldet.
Er bekam 20 Mark und alle Quartal ein Paar Schuhe, und dazu
steuerten die Bürger 6, die Büdner 4, die anderen 3 Schillinge
im Vierteljahre. Der Kuhhirte scheint aber nächst dem Stadtschreiber
die bedeutendste Persönlichkeit der bezahlten Stadtbeamten gewesen
zu sein, denn er erhielt jährlich 30 Mark, 3 Paar Schuhe und außer-
dem ganz bedeutende Naturallieferungen, nämlich 30 Scheffel Korn,
1) St. A. Danzig, Abt. 146, Nr. 13.
^ Ebenda Abt. 29.
8) St. A. Königsberg, O. Pr. Fol. 1280.
4 St. A. Danzig, Abt. 146, Nr. 13.
^) Ebenda 306, Nr. 477. Die Zahl der Einwohner war aber nur 50 Bürger,
6 Büdner, 7 Erkner und 26 Vorstädter.
6) St. A. Königsberg O. Pr. Fol. 1280, Kirchenvisitation von 1576, S. 211 flF.
80 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
die die Bärger zusammenschössen, und andere, die in Geld gezahlt
wurden und mit dem Gehalte zusammen sein Einkommen auf 56 Mark
9 Schillinge erhöhten. Der Schweinehirte mußte sich mit weniger
begnügen. Außer einem Gehalte von 16 Mark bekam er noch 16 Mark
24 Schillinge statt Naturalien.
Die Haupteinnahme der Stadt bestand in den Abgaben von den
Häusern, Höfen und Ländereien der Bürger. Es gab 1642 nur
20 Höfe, die je nach ihrer Lage und Größe zwischen 2 und 25 Schillingen
steuerten. Ähnlich war es mit den Gärten, von denen nur 36 vor-
handen waren. Einzelne Besitzer hatten zwei, andere nur einen halben
oder ein Gärtchen. Auch hier schwankt die Steuer je nach der
Größe und Lage. So zahlte ein Bürger für einen Garten in der engen
Gasse 45 Schillinge, ein anderer in derselben Gasse nur 5 Schillinge.
Zu jedem Bürgerhause gehörten Landteile, die als „Kleinstück" und
„Freiheit und Langstück** bezeichnet werden, und die für alle gleich
groß gewesen sein müssen, da eine gleichmäßige Abgabe von 2 be-
ziehungsweise 12 Schillingen auf jedem lag. Außerdem besaßen mehrere
Bürger 1 — 2 Hufen und zahlten 1 Mark pro Hufe, andere besaßen
1 Morgen, der 6 Schillinge Steuer kostete. Auch für Gänse, die einer
hielt, wurden zwischen 12 und 24 Schillinge Steuer erhoben. Die
Büdner, Erkner und Vorstädter zahlten nur Haus- und Gartenzins. Die
Gesamteinnahme von allen Häusern, Höfen, Gärten usw. ergab 73 Mark
21 Schillinge 3 Pfennige.
Noch wichtiger waren für das Stadtvermögen die Einnahmen aus
dem Brau- und dem Mälzerhause, die nicht weniger als 253 Mark
eintrugen. Ferner die Einnahmen für den Hirtenlohn, zu dem jeder
Bürger zum „Quartale** 3 Groschen für eine Kuh und ebensoviel für
4 Schweine, die übrigen Einwohner entsprechend 6 Groschen zahlten.
Auch die Verkaufsplätze der Hauptgewerke waren vermietet und trugen
52 Mark ein. Eine besondere Einnahme bot der Verkauf von kleinen
Baustellen im Stadtgraben.
Diesen Einnahmen gegenüber standen die Ausgaben der Gemeinde,
die aber fest ausschließlich Zahlungen für die Unterhaltung der öffent-
lichen Gebäude enthalten, vor allem für die Kirche, das Widdern und
die Schule, die Stadtschreiberei, das Brauhaus und die Tore. An das
Amt floß die Hälfte der Einkünfte für Vermietung der Gewerksbänke ^),
15 Mark vom Hubenzins, 3 von den Gänsen, 6 von der Einnahme
für die „Freiheit**, im ganzen 45 Mark 45 Schillinge.
Diese Zahlung mußte erfolgen, da der Amnnann Rechtsnachfolger des Herzogs,
dieser des Ordens war. Der Orden hatte sich aber ausdrücklich, wie wir sahen, einen
Zins für die Bänke 1317 und 1333 vorbehalten.
Kap. 7: 1560—1706 81
Von Gewerken finden wir im 17. Jahrhundert ausdrücklich er-
wähnt die Bäcker, Schuhmacher^), Fleischhauer und Schneider. Die
drei ersteren hatten ihre Bänke von der Stadt und dem Amte ge-
mietet. Noch wurden alle Waren auf offenem Markte verkauft, den
Begriff des Einzelladens kannte man nur für den Apotheker und
Gewürzkrämer. Das Vorhandensein einer Apotheke steht für 1680
urkundlich fest. Da braut der Apotheker einer Frau, die von ihrem
Manne gestochen war, ein Tränklein. Die Wunde selbst heilte der
Bader*). Daß Maurer, Zimmerleute, Töpfer, Schmiede und Glaser
am Orte waren, ist eigentlich selbstverständlich, doch sind auch sie
aus der Stadtrechnung von 1642 nachweisbar, wo ihnen allen für ver-
schiedene Arbeiten Summen ausgeworfen werden. Auch Brettschneider,
Tischler und Böttcher werden erwähnt.
Wie stark die Brauerei im Gange war, beweisen die Abgaben an
die Stadt. Es wurden für 208 „Stück", was wohl so viel ist als Ge-
bräu, im Brauhaus und 194 im Mälzerhaus von den beiden Vorstehern
dieser Häuser die Brauarbeiten vorgenommen und jedes einzelne
Gebräu mit *2 Mark Abgaben an die Stadt, berechnet. Sie führten
darüber Register, denn für Papier zu diesem Zwecke ist ein besonderer
Posten ausgeworfen, und es ist die fortlaufende Reihe der Rechnungen
seit etwas späterer Zeit erhalten. Zum Brauhause gehörte ein eigener
Brunnen, der mit einem Schlosse verschließbar war, offenbar, damit er
nur für Brauzwecke verwendet werde. Der Mälzer hatte sein eigenes
Wohnhaus, das ihm 1642 die Stadt neu erbauen ließ, wofür sie 30 Mark
dem Zimmermann, 10 dem Decker und entsprechend den anderen
Handwerkern zahlte.
Hatte, wie wir sahen. Deutsch Eylau schon in der Ordenszeit
seine Jahrmärkte, so wurden ihm in der folgenden Zeit auch darin
bedeutende Erweiterungen gewährt. 1596 verliehen die herzoglichen
Oberräte auf dringendes Bitten der Stadt ihnen, allerdings auf Wider-
ruf, einen Viehmarkt für den St. Margaretentag. Der Widerruf war
dadurch begründet, daß der Herzog nicht im Lande war und die Re-
gierung darum nur eine provisorische Erlaubnis geben, diese aber der
1) Am S.Juni 1700 bestätigte der Magistrat die von der Brüderschaft des Schuster-
gewerks eingereichten Artikel für die Gesellen. Die Artikel wurden mit vieler Mühe
aus den benachbarten Städten beschafft. Sie betreifen die Pflichten der Gesellen gegen
die Meister und umgekehrt. $ 10 besagt, daß keiner bei Strafe von 10 Schillingen sich
unterstehen solle, im Schurztuch, Handleder oder „Kopf Rühmen" über die Straße zu
gehen. Auch auf übermäßiges „Sauflfen" war eine Ordnungsstrafe gesetzt. St. A.
Danzig 306 Nr. 472.
2) St. A. Danzig 146. Der Apotheker wird auch in der Kirchenrechnung von
1676 erwähnt, ebenda 146 (Dt. Eylau) Nr. 5.
6
82 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Stadt nicht länger verweigern wollte, nachdem sie schon im vergangenen
Jahre mit einem gleichen Gesuche auf die baldige Anwesenheit des
Herzogs vertröstet worden war, und schon vor Jahren andere Städte,
wie Mohrungen, Garnsee und Bischofswerder, ebenfalls in Abwesen-
heit des Herzogs gleiche Rechte erhalten hatten. Auch der Erbhaupt-
mann Hildebrand v. Kreytzen verwandte sich nochmals für die Stadt
am 25. Mai 1596, und so hatte die Bitte am 11. Juni den gewünschten
Erfolg, und es wurde dadurch der „äußerste verderb** der Stadt, die
nur geringe Nahrung habe, abgewendet^). Bald darauf, im Jahre 1613,
wurden ihr „zum bessern Aufwachs" von dem Herzog und Kurfürsten
Johann Sigismund zu den früheren noch zwei Jahrmärkte, der eine
Sonntag nach Margaretentag, der andere Sonntag nach Bartholomäi,
bewilligt^). Und 1652 gewährte die Regierung des Großen Kurfürsten
auf inständiges Bitten des Bürgermeisters und Rats der Stadt, „weil
sie wegen erlittenen Brandschadens wie auch empfundener Kriegsruin
so gar in Verderb gerathen, daß sie zu keinem Aufwachs kommen
können**, noch einen neuen Jahrmarkt auf Sonntag nach Misericordias
domini % Hatte bisher keiner der fürstlichen Verleiher Anstoß daran
genommen, der Stadt Jahrmärkte für einen Sonntag zu verleihen, so
gelang es den Beschwerden der beiden Brüder Christof Hildebrand
und Wolff von Kreytzen, von der Regierung einen Befehl zu erwirken,
daß einer der Jahrmärkte (welcher ist nicht gesagt), den die Einwohner
„auf eigenen Kopf" vom Montag auf den Sonntag verlegt hatten, wieder
auf den Montag zurückverlegt und der Sonntag für den Gottesdienst
verwendet werde, da ihnen nicht zustehe, in publicis Verordnungen
zu erlassen. Der weitere Zusatz, daß sie den Kreytzen als ihrer
Herrschaft verbunden seien, Gehorsam zu leisten, läßt den wahren
Grund des Befehls erkennen. Es war das wenig gute Verhältnis zwischen
der Stadt und ihrer Erbherrschaft, das die Kreytzen zu der Beschwerde
veranlaßte.
Was die kirchlichen Verhältnisse anlangt, so besaß die Stadt,
wie früher, einen Pfarrer und einen Kaplan. Des letzteren Aufgabe
wurde bei der Visitation von 1576 dahin festgestellt, daß er das polnische
Volk im Katechismus unterweisen, jährlich sich in jedes Dorf be-
geben, die Alten und Jungen im Katechismus verhören und jeden, der
nicht lernen wollte, melden sollte. Dem Pfarrer wurde aufgegeben, seine
Predigt kurz und deutlich zu fassen, nicht länger als eine Stunde zu
predigen, ein Beweis, daß der Redeeifer dieser Herren des Guten
») St. A. Danzig, 29.
s) Ebenda 306. Privilegienbuch S. 21.
«) St. A. Königsberg Ostpr. Fol. 1176 und St. A. Danzig, 306, Privilegienbuch 8.22.
Kap. 7: 1560—1706. 83
oft mehr als genug getan hatte. Den Katechismus sollte er in der
Vesper den Leuten aufs einfältigste und kürzeste erklären. Auch wurde
ihm die Aufsicht Ober die Schule und den Lehrer übertragen und ihm
zur Pflicht gemacht, oft zu visitieren und achtzugeben, daß der
Lehrer die Schulstunden nicht versäume und die Knaben nicht zu
hart anlasse, oder aber, wenn er das bemerke, an den Bischof von
Pomesanien zu berichten. Ober beides, Schulversäumnis und Härte des
Lehrers, hatte sich die Gemeinde beschwert.
An Einkünften hatte der Pfarrer 1576 70 Mark Gehalt, das ihm
auf seine Vorstellung, daß er damit nicht auskommen könne, auf 80
erhöht wurde. 1640 war sein Gehalt auf 150 und 1700 auf 260 Mark
gestiegen. Außerdem hatte er einen Baum- und einen Krautgarten
am See vor der Stadt und fünf Pfarrhufen. Die Pfarrwohnung war
1576 in leidlichem Zustande, während sie 100 Jahre später, wie wir
noch sehen werden, in erbärmlichem Zustande war. Auch war ein
Häuschen für einen alten Pfarrer da.
Nicht immer war das Verhältnis zwischen der Gemeinde und
ihrem Geistlichen ein so ungetrübtes, wie es 1576 bei der Visitation
sich zeigte. Es kamen auch andere Zeiten, wo die Eintracht in Un-
Meden, ja sogar offenen Kampf umschlug. So namentlich 1671 bis
1673, wo es zu höchst ärgerlichen Szenen kam, die vor das Kon-
sistorium^) und die Regierung von der Gemeinde gebracht wurden.
Welcher Art die Streitigkeiten im einzelnen waren, läßt sich nicht
mehr genau überblicken, es kamen aber verschiedene Dinge zusammen,
die, wie es scheint, zum Teile sich auf das Privatleben des Pfarrers
Hermens bezogen. Denn die Gemeinde beschuldigte ihn vieler ab-
scheulicher Exzesse, „strafbarer Bezeigungen und Enormitäten*", und
das Konsistorium sah sich veranlaßt, gegen ihn einzuschreiten und
eine Untersuchungskommission ^) zu ernennen, die aber nicht viel
erreichte, da der Pfarrer sich ihr einfach nicht stellte und keine Ant-
wort gab, so daß das Konsistorium gezwungen war, die Hilfe der
Regierung in Anspruch zu nehmen und einen strengen Befehl zum
Erscheinen zu erwirken. Die Sache rief auch einen Streit zwischen
der Gemeinde und dem Hauptmann hervor. An ihn hatte sich die
Gemeinde zuerst klagend gewandt, da ihm die Jurisdiktion über die
Stadt zustand; offenbar aber hatte er die Sache verschleppt, denn die
^) Seit 1587 lag die Kirchenverwaltung in Händen der beiden Konsistorien, des
ermländischen in Königsberg und des pomesanischen in Saalfeld. Bornhack a. a. O. S. 96.
^) Die Untersuchungskommission bestand aus dem Hauptmann von Osterode,
Albrecht v. Diebes, Mag. Johann Oye, Erzpriester in Saalfeld (Arnoldt, Kurzgefaßte
Nachrichten, S. 423) und dem Notar des adligen Landgerichts, Johann Göschel.
6*
84 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Gemeinde ging von ihm ab und erwirkte bei der Regierung die Unter-
suchungskommission. Dagegen erhob der Hauptmann Beschwerde
und verlangte Rückberufung der Kommission. Die Regierung ging
zwar darauf nicht ein, sondern entschied, daß es bei der Kommission
bleiben solle, gab ihr aber doch vermittelnd auf, bei der Vernehmung
der Leute den Hauptmann als Ordinarius loci zuzuziehen und, wenn
er wolle, in seiner Gegenwart die Sache zu Ende zu führen*).
Der Streit zwischen Gemeinde und Pfarrer hatte aber auch noch
außer dem persönHchen einen weiteren Grund, über den das Kon-
sistorium gleichfalls an die Regierung berichtete. Zum Verständnisse
sei kurz folgendes vorausgeschickt. In Polen, wo die katholische
Restauration der protestantischen Kirche namentlich mit Hilfe der
Jesuiten unter bigotten Königen das Leben gewaltsam abschnürte, hatten
die wenigsten Gemeinden eigene Geistliche, sondern mußten sie sich
aushilfsweise aus dem benachbarten Preußen kommen lassen. Der
Prediger von Deutsch Eylau hatte mit Genehmigung der Regierung
auf Bitten der evangelischen Gemeinde in der Gegend um Lublin
häufig Reisen nach Polen zur Reichung des Abendmahls gemacht.
Diese Reisen nahmen natürlich viel Zeit in Anspruch, und die eigene
Gemeinde war inzwischen ohne Geistlichen. Auch darüber beschwerte
sie sich beim Konsistorium, und dieses unterstützte ihre Beschwerde,
indem es die Regierung bat, dem Pfarrer fernerhin keine Reise mehr
zu erlauben. Auf der einen Seite kam die Regierung dem nach, in-
dem sie dem Pfarrer die Reisen verbot, unter Androhung strenger
Strafe sein Ercheinen vor dem Konsistorium befahl und diesem seine
Hilfe zusagte, wenn der Pfarrer nicht gehorche. Auf der anderen Seite
aber gab sie bald darauf dem Konsistorium auf eine neue Bitte der
Polen hin zu verstehen, daß sie die Bittsteller nicht abweisen wolle,
und beauftragte es daher, entsprechend zu verfügen, daß die Deutsch
Eylauer Gemeinde nicht in Abwesenheit ihres Pfarrers ohne Gottes-
dienst sei^). Das Reiseverbot wurde darum zurückgenommen. Doch
kam der Pfarrer noch im gleichen Jahre fort, und es folgte ihm Johann
Schnitzenbäumer nach, der dann über 30 Jahre in Eylau blieb.
Der Kaplan bezog 1576 40 Mark Einkommen, zu dem WolfF
V. Kreytzen, aber auf jederzeitigen Widerruf, 10 Mark beisteuerte.
Schon 1576 wurde sein Gehalt auf 45 Mark erhöht und betrug 1640
80 Mark. Dazu hatte er die 4 Hufen in Stradem, die aber, wie es
1) Schreiben der Regierung an die Kommission zur Untersuchung der Beschwerde
der Stadt Dt. Eylau wider den Pfarrer von Eylau, 1672, Januar 17. St. A. Danzig, Abt. 29.
^) Schreiben vom 17. März, 22. März und 1. Mai 1673. St. A. Danzig, Abt. 29,
Nr. 26 und Abt. 29.
Kap. 7: 1560-1706. 85
scheint, der Erbhauptmann gegen Entgelt an sich genommen hatte.
Denn es heißt in dem Visitationsprotokolle „dafür in der Hauptman
ja jerlichen 30 Seh. Korn und soviel Rauhfutter an stroh und hew
.... als er zu erhaltunge seines viehes bedarf, jerlichen zu geben
zugesagt«. Die Kaplanei mußte 1576 ausgebessert und ein Viehstall
erst erbaut werden. Alle Freien und Schulzen hatten ihm auf An-
ordnung des Hauptmanns Holz zu fahren.
An Kirchensteuern hatte die Gemeinde für jedes bürgerliche Mit-
glied 1640 an Dezem 30 Schillinge (1700 36 Schillinge), an Rauchsteuer»)
21 (1700 ebensoviel), an Schulgelds, außerdem für Garten und Land
eine je nach der Größe wechselnde Abgabe zu zahlen.
Die Büdner zahlten 1640 21 Schillinge Rauchgeld und 21 Schillinge
sogenannten erhöhten Dezem, außerdem einzelne Schulgeld und Grund-
steuer, die Erkner je 8 Schillinge Schul- und Rauchgeld und 16 Schillinge
„Erhöht«, die Vorstädter nur 32 Schillinge „Erhöht«. 1700 waren
auch hier die Kirchensteuern entsprechend erhöht.
Die bauliche Unterhaltung der Kirche und der Pfarrgebäude lag
sowohl der Kirchen- als der städtischen Gemeinde ob, in beider
Rechnungen sind Summen für Ausbesserungen ausgeworfen. Obgleich
nun diese Summen manchmal für damalige Verhältnisse nicht unbe-
deutend waren, so 1642/3, wo drei Lasten Kalk aus Kauernick zur Aus-
besserung des Kirchendaches von der Stadt für 72 Mark bezahlt und
den fremden Maurern, die das Dach besichtigten. Zehrung gegeben
wurde, so reichten diese Summen doch nicht entfernt aus, die Kirche
und die Pfarrgebäude in nur einigermaßen gutem Zustande zu erhalten.
Schon 30 Jahre später war alles in so trostlosem Zustande, so bau-
ßllig, daß bei Regenwetter keine trockene Stelle darin zu finden war.
Durch die Feuchtigkeit war die Orgel verdorben, und das Widdem,
das Pfarrhaus, drohte zusammenzustürzen^). Und dabei waren die
Mittel zu gründlicher Ausbesserung nicht vorhanden, da, wie die
Schreiber angaben, das Kirchspiel ganz verarmt und entvölkert sei.
Darum flehten sie in recht geschmackvoller Weise, sich ihres „Unver-
mögens absonderlich aber des lieben Gottes und seines gleichsam mit
allen Balken und Ziegeln umb Hülfe und Schutz suchenden und
flehenden Hauses« anzunehmen. Wie sehr die Angabe über die
Verarmung der eingepfarrten Gemeinden der Wirklichkeit entsprach,
darüber gibt der Ausfall der Kirchenabgaben im Jahre 1676 Rechen-
1) gewöhnlich sonst Rauchfang- oder Schornsteinsteuer genannt, eine Wohnungs-
steuer.
2) Schreiben der Gemeindeältesten an die Regierung, nach dem 7. Dezember 1673.
St. A. Danzig, Abt. 29.
86 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Schaft. Es sollten da 201 Mark 9 Gr. gezahlt werden und kamen nur
29 Mark 14 Gr. ein, viele Gemeinden konnten überhaupt nichts zahlen.
Eingepfarrt waren folgende Gemeinden und Güter: Stein, Windeck,
Winkelsdorf, Gr. und Kl. Sehren, Schalkendorf, Stradem, Neuendorf,
Kasparsdorf, Kl. Radem und der Rote Krug. Das Zehntverzeichnis
von 1676 gibt noch weiter an Hinterfeldt, Krug zu Rosen (Rozonne),
Carlowe, Werder*). Auch in der Stadt liefen die Gelder nur sehr
unregelmäßig ein, hatte doch sogar die Lehnsherrschaft vom Amts-
hause im Jahre 1693 einen Rückstand von 153 Mark, und die Gesamt-
schuldsumme von Stadt und Land betrug nicht weniger als 8340 Mark
29 Schill. 3 Pf. Gegen diese Berechnung erhob allerdings der Haupt-
mann als Patron Einspruch, namentlich weil auch die wüsten Stellen,
also nicht bebaute Plätze, mit im Zehnten berechnet waren. Das ging,
wie er hervorhob, gegen die Privilegien der Ortschaften und auch die
alten Visitationsbestimmungen. Deshalb annullierte er die Aufstellung,
ließ nur eine beschränkte Zahl von Forderungen gelten und stellte
eine Reihe von Grundsätzen auf, nach denen in Zukunft die Kirchen-
vorsteher, die für die Rechnung verantwortlich waren, bei der Auf-
stellung und der Verwaltung des Kirchenguts zu handeln hätten. Aber
immerhin waren auch so noch bedeutende Rückstände vorhanden, die
nicht eingetrieben werden konnten.
Das Inventar der Kirche war wohl nie sehr reich, nach den Ein-
griffen Paul Fasolts aber recht bescheiden. 1576*) waren da zwei
silberne vergoldete Kelche und Patenen, drei Messingleuchter, mehrere
seidene Kasein, Alben und Chorröcke, drei große Altartücher, zwei
desgleichen, die der Bürgermeister und ein Besitzer in Stein geschenkt
hatte, zwölf kleine, mit Seide benähte, die auf dem Altare gebraucht
werden, zwei große Zinnschüsseln, sieben Zinnkannen und mehrere
Kleinigkeiten. Ein Kessel am Taufstein und zehn gedruckte und ge-
schriebene Bücher. An Glocken waren vorhanden zwei kleine Glöcklein,
vier große Glocken im Turme. Daselbst lagen noch zwei große Glocken,
die ehemals von Frödenau gekommen waren. Hundert Jahre später
waren von den vier Glocken zwei geborsten und unbrauchbar^).
1) Schon 1672 hatte die Kirche eine Schuldforderung von 1300 fl. an Dezem und
andern Rückständen bei den Werderschen Gütern, hatte dafür, da sie die angebotenen
4 wüsten Hufen in Neudorf ablehnte, den Rotenkrug als Pfand erhalten und war auf
Befehl des Erbhauptmanns auch „immittirt". Trotzdem nahm Anfang 1673 der Richter
des Marienwerderschen Kreises den Krug mit bewaffneter Hand weg und gab ihn einem
anderen Gläubiger, wogegen aber die Gemeinde protestierte und den Kurfürsten um
Vorzugsrecht vor anderen Gläubigern bat. St. A. Danzig, Abt. 29.
2) St. A. Königsberg O. Pr. Fol. 1280.
^) St. A. Danzig, Abt. 29. Das schon erwähnte Schreiben an die Regierung von 1673.
Kap. 7: 1560—1706. 87
Die durch die Feuchtigkeit beschädigte Orgel mußte 1697 mit
ganz bedeutenden Kosten durch einen Orgelbauer aus Rosenbei^
repariert werden. Es wurden allein 2 Zentner englisch Blei aus Thorn
für die Pfeifen verbraucht ^). Die Gesamtkosten für die Reparatur, die
eigendich ein richtiger Neubau gewesen zu sein scheint, betrugen 1697/98
530 Mark, im nächstfolgenden Jahre 475 Mark^). Dazu erhielt 1699
der Orgelbauer noch auf Befehl des Patrons ein Gratial von 27 Mark,
und die in diesem Jahre von einem Maler aus Osterode ausgeführte
Bemalung der Orgel kostete noch 96 Mark 9 Schillinge.
Auch das schon 1673 dem Einstürze nahe Widdem mußte sich
noch bis 1703 immer wieder notdürftig ausgebessert halten. Da endlich
entschloß sich die Gemeinde, ein neues Haus bauen zu lassen, für das
180 fl. oder 270 Mark an den Zimmermann und 80 fl. oder 120 Mark
an den Maurer bezahlt wurden*). Über letztere Summe einigte sie
sich am 3. Oktober 1704 mit einem Maurermeister, und dieser Vertrag
diente später dem Erbhauptmann als Hauptstütze, um bei einem neuen
Baue Hand- und Spanndienste von der Stadt zu verlangen.
Das, wie wir sahen, zu Beginn der Reformationszeit gegründete
Spital, das vor dem Polnischen Tore lag, hatte seine Einkünfte 1576
') Dazu hatte die Stadt das Geld versprochen, konnte aber nicht mehr als 20 Mark
aufbringen, so daß die Kirche noch 17 Mark 30 Schillinge beisteuern mußte.
^) Noch einige heitere Nebenausgaben verursachte der Orgelbau, die allerdings
nur so nebenbei mit ihm zusammenhingen, aber doch mit allem Ernste, wie es der
Wichtigkeit der Sache geziemte, in der Kirchenrechnung gebucht wurden. Zunächst
mußte der Orgelbauer sechs Tage auf den Kontrakt warten und daher gespeist werden,
das kostete 3 Mark. Daneben wurden aber auch 4 Mark 57 Schillinge „vor 33 StoflF
Bier gezahlet, die dabey auf^gingen, 2 Mark 15 Schill, was vor Brandwein dabei ver-
trunken, 1 Mark 16 Schill. 3 Pf. vor 9V2 Stoff Bier bey Herrn Bürgermeister gezahlet,
als bey Herrn Pfarrer der letzte Vergleich mit dem Orgelbauer getroffen wurde.
2 Mark 15 ist damahls vor Bier und Essen wie auch vor das Rauchfutter vor sein Pferd
außgegeben worden". Der Orgelbau scheint also recht solide eingeweiht worden zu
sein. Die Herren Kirchenväter ließen es sich auch bei anderen Gelegenheiten gut
sein, so namentlich alljährlich beim Lichtmachen, wo für 3 Mark „verthan" wurde.
Auch bei Einnehmung des Dezems wurde gefeiert, und z. B. 1694 für 15 Mark 12 Gr.
„verthan". (1640 waren es erst 6 Mark). Schließlich fuhr aber, als 1696/97 gar 18 Mark
„beim Decem Einnahm aufgegangen*", der Patron dazwischen und bestimmte ganz
drakonisch: „haben die Kirchenväter nichts mehr als 8 Mark hinkünfTtig bey denen
Einnahmen zu consumiren und in die Rechnung zu bringen, weil auch dieses viel
zu hoch und der Kirchen zum Verderben außschläget". Doch waren das Befehle,
die nur kurze Zeit gehalten wurden. Der alte Schlendrian riß bald wieder ein, und
1708 war es wieder so schlimm geworden, daß dieses Mal der Patron es nicht mehr
bei einer Verwarnung bewenden ließ, sondern den feuchtfröhlichen Kirchenvorstehern
die Rückzahlung von 28 Mark, die sie zuviel verzehrt hatten, auferlegte.
3) Kirchenrechnung 1703/04 St. A. Danzig, Abt. 146, Nr. 5.
88 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
schon SO weit gebessert, daß es Geld ausleihen konnte. Doch verbot
der Hauptmann, von 1 Mark mehr als 1 Groschen, also mehr als 5 %
zu nehmen. Im Jahre 1666 — 70 betrugen die Einnahmen 190 fl. oder
275 Mark und die Ausgaben ebensoviel. Die Rechnungsführung aber,
die schon 1576 gefordert wurde, war noch recht primitiv und unge-
ordnet. Durch Stiftungen wurde das Vermögen nicht unbeträchtlich
gehoben. So schenkte der Obermarschall von Kreytzen 1670 eine
„Klappe" auf dem Geserich, offenbar mit dem Rechte zu fischen.
Denn der Ertrag sollte zum Unterhalte der Armen verwendet werden.
In der Tat betrug die Einnahme aus dieser Stiftung schon 1673 73 Mark
und kam den Armen zugute. 1706 fiel ihm eine Erbschaft von 277 Mark
zu. 1576 hatte es schon ausstehende Schulden von 276 Mark 54 Schillinge
und 1693 Zinsen von einem ausstehenden Kapitale von 680 Mark. Doch
bestimmte nun der Hauptmann, daß künftig kein Kapital ohne Vor-
wissen des Amtes ausgetan werden solle, und zwar durfte nur auf
Grundstücke gegeben werden. Nach Eingang des Amtskonsenses
mußten die Spitalvorsteher sich vom Magistrate Scheine ausstellen
lassen, daß das zu beleihende Grundstück nicht mit Schulden belastet
war; erst dann konnte das Geld gegeben werden.
Das alte Spital wurde 1703/4 abgerissen und ein neues, das zwei
Stuben und zwei Kammern enthielt, zum Teil aus dem Material des
alten erbaut und wie das alte mit Dachpfannen gedeckt^). Es erhielt
aber auch hölzerne Schornsteine wie das frühere, für das noch 1700/01
zwei Eichen zum Schornsteinstuhle gekauft worden waren.
Die Schule, die ausgesprochen eine Kirchenschule war, besaß
bereits 1576 ein eigenes Haus, das nach dem Berichte der Visitations-
kommission ziemlich gut gebaut war. Doch fehlte darin eine Lehrer-
wohnung, und es wurde daher auf Rat und Willen des Hauptmanns
beschlossen, daß das Kirchspiel eine neue, womöglich an der Mauer,
bauen solle und daß darin eine Wohnung von Stube und Kammer für
den Lehrer, ein besonderes Schulzimmer für die Knaben und im obern
Geschoß ein Stüblein für einen etwa später anzustellenden Kantor vor-
zusehen sei. Ob dieser Beschluß zur Tat wurde, was wahrscheinlich
ist, läßt sich nicht erweisen. Sicher dagegen ist, daß 1647/48 ein neues
Schulhaus von der Stadt erbaut und 1653, 1664, 1671 und 1673 aus-
gebessert wurde ^). Der Lehrer, der zugleich Stadtschreiber war, und
für den die Bürgerschaft 16 Mark aufbrachte, muß ein ziemlich eigen-
1) St. A. Danzig 306, Nr. 721 (1703/04), werden die alten Dachpfannen und die
Ziegel „vom alten an das neuen Spital" geführt, ebenso 1705/06 21 Fuhren Lehm. Die
Schornsteine werden noch 1722/23 geklebt.
2) St. A. Danzig Abt. 131 Nr. 2712.
Kap. 7: 1560—1706. 89
tümlicher Herr gewesen sein. Wenigstens mußte ihn die Kommission
ermahnen, „sein Leben anders anzustellen und sonderlich des Spielens
sich gentzlich zu enthalten". Daß er mit den Kindern nicht sanft
umging und deshalb unter Aufsicht des Pfarrers gestellt wurde, ist
bereits erwähnt.
1640 war das Gehalt des Lehrers auf 80 Mark und 1694 auf
100 Mark gestiegen^). Der Lehrer hatte zugleich auch die Aufgabe,
in der Kirche vorzusingen, doch kam es vor, daß mehrere Jahre
hindurch die Stelle des Lehrers überhaupt nicht besetzt war, so 1697
bis fast 1700. Dann mußte wohl auch der Glöckner diese Aufgabe
übernehmen, sicher ein Zeichen, daß man damals sich auch mit recht
bescheidenem Können zufrieden gab.
Noch müssen wir uns mit einem für die Stadtgeschichte sehr
bedeutsamen, aber nicht gerade erfreulichen Abschnitte beschäftigen:
der Gefahr durch Feuer. Man sollte eigentlich annehmen, daß eine
Stadt, die so wie Deutsch Eylau rings von Wasser umgeben ist, bei
weitem sicherer vor einer Feuersgefehr gewesen wäre als hundert
andere nicht so günstig gelegene Orte. Und doch ist dem nicht so,
wie wir sehen werden. Wenn wir das auch nur für die kurze Spanne
Zeit von 50 Jahren zufallig urkundlich nachweisen können, so genügt
doch schon das uns so gebotene Material, um zum mindesten den
Schluß zu ziehen, daß es zu andern Zeiten, namentlich noch früher,
nicht um eine Idee besser gewesen sein wird. Die Hauptursache der
steten Feuersgefahr und -not lag in der Sorg- und Achtlosigkeit der
Einwohner selbst, die nicht daran dachten, auch nur die notdürftigsten
Feuerlöschgeräte anzuschaffen, um im Falle eines Brandes durch ge-
meinsame Arbeit des tückischen Feindes Herr zu werden. Jedes neue
Feuer traf die Stadt ebenso unvorbereitet wie das vorhergehende.
War aber die Not erst überstanden, dann fing auch die alte Sorglosig-
keit wieder an. Ein weiterer Grund lag in dem engen Beieinander-
wohnen in Häusern, die zum größten Teile mit Stroh gedeckt 2), aus
Fachwerk aufgeführt und mit Schornsteinen aus — Holz versehen waren.
Letzteres vor allem scheint uns heutzutage einfach undenkbar, und
1) Außer diesen festen Einnahmen aus der Kirchenkasse hatte der Schulmeister
(1640) oder später der Rektor einige uns etwas seltsam anmutende Nebeneinnahmen.
So wurde ihm die Wäsche auf Kirchenkosten gewaschen, und in verschiedenen Jahren,
so z. B. 1640, 1694, 1700 wurden ziemliche Summen ausgeworfen für Leinwand usw.
zu Bezügen, Betten, Kopfkissen für die Schulbetten und „aufs Oberbett dem Rektor".
^) 1640 war wohl außer der Kirche nur das Spital und das Pfarrhaus mit Ziegeln
(Dachsteine nennt sie die Kirchenrechnung) gedeckt. Strohdächer hatten nachweislich
die Scheune des Pfarrhauses, das Mälzerwohnhaus, die Badestube.
90 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
doch spielen gerade diese hölzernen Schornsteine bei den schlimmsten
Bränden eine verhängnisschwere Rolle. Oft wurde die Arbeit des
Verklebens der Schornsteine nicht einmal von einem Fachmanne vor-
genommen, sondern, wie z. B. 1694, in der Schule vom Totengräber^).
Vom ersten Feuer 1651 haben wir schon weiter oben gehört. 1678,
am 9. November, abends 6 Uhr, brach durch Brandstiftung eines ver-
kommenen Menschen, Jakob Storch, in der Scheune des Bürgermeisters
Feuer aus, das diese mit allem Vieh und Getreide verzehrte und durch
schnelle Ausdehnung noch weiter 32 „Zimmer" (wohl so viel als Häuser)
vernichtete. Am 17. Oktober 1686 verbrannte fast die ganze Stadt, da
die Sturmglocke aus noch näher zu besprechenden Gründen fort-
genommen worden war. Weiter brach Ende 1690 oder Anfang 1691
abermals ein Brand aus, der, wie es scheint, die ganze Stadt in Asche
legte. Über diesen Brand sind leider nur einige ihn behandelnde
kurfürstliche Reskripte und Schreiben der Regierung vorhanden, die
wichtigsten Akten, das Bittgesuch der Stadt und der Bericht über den
Brand waren im Staats-Archive Königsberg nicht mehr auffindbar.
Immerhin bieten auch die wenigen erhaltenen Schreiben schon einige
Anhaltspunkte. Vor allem sind zwei Reskripte an die Regierung wichtig,
in denen diese um Gutachten und Bericht aufgefordert wurde über das
Bittgesuch der abgebrannten Stadt Deutsch Eylau „zu seiner Wieder-
erbauung und Auftiahme" ^) und über die Klage der Stadt, daß sie wegen
der seit wenigen Jahren in sequestro bei ihr gelegenen Grundzinsen,
Jahrmarktsgelder und PflugscheffeP), die durch das Feuer mit dem
Städtlein verbrannten, unter Androhung der Exekution zur Zahlung
aufgefordert werden*). Die Regierung forderte vom Hauptmann Be-
richt, „wie der Zustand der Abgebrannten beschaffen und welchergestalt
ihnen zu helfen sei"*). Leider ist auch dieser Bericht nicht erhalten.
Wir wissen nur, daß der abgebrannten Stadt weiter nichts als vorerst
zwei Freijahre, d. h. Befreiung von allen Abgaben auY zwei Jahre
bewilligt wurde. Doch das genügte natürlich nicht entfernt, und als
die Jahre herum waren, trat der Rat von neuem an die Regierung mit
der Klage, daß sie in den Freijahren nach dem Brande noch nicht
zustande gekommen seien, die Stadt sei noch nicht entfernt völlig auf-
J) St. A. Danzig, Abt. 146 (Deutsch Eylau), Nr. 5.
2) 1691, 25. März, St. A. Danzig, Abt. 29.
^) Diese in Sequestur befindlichen Abgaben und Gelder der Stadt waren Amts-
eigentum, aber nach Befehl der Kommission auf Bitten der Gläubiger der verkrachten
V. Kreytzen schon vor 1675 mit Beschlag belegt worden. S. weiter unten.
•*) 1691, 21./31. Mai, St. A. Danzig, Abt. 29.
^') Ebenda Abt. 29.
Kap. 7: 1560—1706. 91
gebaut, und die Einwohner, die gebaut hätten, seien in Schulden ge-
kommen ^), da ihnen keine Hilfe durch Holz und andere Baumaterialien
geworden sei, sondern sie alles Holz entweder aus dem eigenen
Walde, oder, wenn sie es da nicht landen, anderswo kaufen, auch die
nötigen Ziegelsteine aus eigenen Mitteln anschaffen mußten. Nachdem
der Hauptmann Ernst Fink von Finkenstein die Notwendigkeit weiterer
sechs Freijahre beglaubigt hatte, beantragte die Regierung beim Kur-
fürsten deren Bewilligung*). Schon vorher 1692 hatte sie zur Unter-
stützung des Wiederaufbaues der zerstörten Stadt ein Dekret erlassen^
dem zufolge mehreren Neuanbauern wüster Stellen die allen Neu-
anbauenden in den Städten verliehene sechsjährige Befreiung von
Kriegslasten, Steuern, Einquartierung und Akzise bewilligt wurde ^)-
Aber alle diese Maßregeln waren nicht imstande, der durch die vielen
verheerenden Brände ruinierten Stadt schnell wieder aufzuhelfen. Noch
1697 lagen nach einem zum Zwecke der Dezemberechnung in Gegen-
wart des Bürgermeisters, Kämmerers und Kirchenvorstehers vor-
genommenen Examen 27 Bürgerhäuser wüst, wobei allerdings bei
einzelnen bemerkt ist „vom ersten Brande her". Welcher damit
gemeint ist, wird nicht gesagt*).
Noch aber war die schwere Wunde kaum notdürftig geheilt, als
in der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1706 ein neues und das
schwerste Unglück über die arme Stadt hereinbrach, indem bei einer
abermaligen Feuersbrunst nicht weniger als 53 Mälzenbräuerhäuser
(Bürgerhäuser), 8 Hackenbuden und 9 Erker vernichtet wurden.
Stehen geblieben ist damals nur die Kirche, das Widdem, die Schule^
das Amtshaus, das Haus des verstorbenen Pfarrers Schnitzenbäumer
und 2 Mälzenbräuerhäuser, von denen eines aber nicht viel taugte. Die
19 Häuser und Scheunen außerhalb der Mauer blieben alle unversehrt,
und in den Scheunen wurde nun die unglückliche Schar der Abge-
brannten mit ihren Familien untergebracht. Das Elend war namenlos^
aber wieder war das Unglück verschuldet durch unverbesserliche Sorg-
und Achtlosigkeit der Einwohner, den Mangel an Verständnis seitens der
städtischen Behörden und das Fehlen jeder Aufsicht auf die Unterorgane
der Verwaltung, die gänzlich versagten. Der Bericht, den der Oberein-
nehmer Daniel Boy von Saalfeld aus am 26, Juli an die Kriegs- und
Domänenkammer nach Königsberg machte, auf deren Befehl er die
Stadt besucht und eingehend besichtigt hatte, wirft ein grelles Licht
1) Ebenda Abt. 29.
^) Ebenda Abt. 29.
3) Ebenda 306, Nr. 335.
4) Ebenda Abt. 146 (Deutsch Eylau) Nr. 5.
92 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
auf die Verwahrlosung, wie er sich mit Recht ausdrückte, in der sich
die Stadt befand *). Das Feuer brach im Hause einer Witwe aus, die
beschuldigt wurde, fast täglich betrunken zu sein und niemals ordent-
lich auf ihr Feuer zu achten. Dann fährt er fort: „Die Stadtwache
hat auch nicht wenig versehen, als welche zwar bis 3 Uhr Morgens
zu patoulliren schuldig, die Nacht aber, als das Feuer bei gedachter
Wittiben aufgegangen, stracks nach Mitternacht die Wacht verlassen
und nach Hause schlafen gegangen. Der Soldaten Wacht und denen
daselbst im Quartier gelegenen Soldaten will von E. Magistrat und
dem Accise Einnehmer auch viel Schuld deshalb zugemessen und
E. Kgl. Majestät vermittelst einem Bericht vorgestellet werden, wiewohl,
wie ich nachher vernommen, sie hierunter unschuldig sein und die
Schuld denen Bürgern selbst zuschieben wollen, welches letztere zum
Teil nicht ohne Grund, dieweil sowohl der Rat als die Gemeine zu
Anschaffung des Feuer Geräts aller Ermahnung ungeachtet sich nicht
angeschicket und alle Zeit ihre Unvermögenhcit eingewendet. Dem
sei nun wie ihm wolle, so ist wohl notorisch, daß die Einwohner
dieser Stadt fast vor allen andern arm und unvermögend gewesen
und nunmehr in den äußersten Ruin geraten." Der König werde nicht
gestatten, daß die neuen Häuser wieder mit Stroh gedeckt und mit
den geklebten Schornsteinen, die so gefährlich wie die Strohdächer
seien, versehen würden. Die Abgebrannten seien aber nicht imstande,
selbst Ziegel und Pfannen anzuschaffen. Seine Frage, ob die Stadt
wie der König es befohlen habe, der Feuersozietät beigetreten sei,
habe der Magistrat verneint und nur erklärt, sie hätten sich bei anderen
Städten erkundigt und wollten ihnen darin folgen. Die Kriegs- und
Domänenkammer nahm alle Vorschläge, die er zur Unterstützung der
Stadt machte, an und bat dementsprechend in Berlin für die Abge-
brannten um zehnjährigen Erlaß von Steuern, Akzise, Einquartierung,
um Verleihung von Bauholz und Bewilligung der Akzise der nicht-
abgebrannten Vorstadt, sowie Rückzahlung des bereits von der Stadt
vordem Brande gezahlten Jahresbetrages der Kopfsteuer und des Horn-
schosses, zusammen 39 Taler*). Von Berlin aus wurden alle diese
Vorschläge gutgeheißen. Wegen des Bauholzes wurde an das Ober-
forstamt Befehl erlassen, wegen der Materialien zum Bau sollte die
Kammer an die Rentkammer verfügen.
Zum Schluß dieses Kapitels richten wir noch unser Augenmerk
auf den Punkt, der für die innere Geschichte der Stadt von höchster
*) Geh. St. A. Berlin, General-Direktorium Westpreußen, Stadt Deutsch Eylau, Nr. 1.
^) Geh. St. A. Berlin a. a. O., Schreiben vom 31. März und 12. Juli 1707.
Kap. 7: 1560—1706. 93
Wichtigkeit ist: das Verhältnis zur Lehnsherrschaft, den Erbhauptleuten.
Wir haben gesehen, daß das Amt seit 1548 in Händen der Familie
von Kreytzen erblich war. Die Stellung der Kreytzen war also die
erblicher Amtshauptleute. Der Amtshauptmann war ursprünglich in
gewissem Sinne nur eine Art Fortsetzung der alten Komture. Er war
oberster Richter, Verwaltungsbeamter und Militärgouverneur ^) in seinem
Amte und hatte auch große Rechte der Stadt gegenüber, um deren Er-
weiterung er einen oft recht erbitterten und eigentlich niemals ganz
ruhenden Kampf mit der sich dagegen wehrenden und ihrerseits oft
zum Angriffe vorgehenden Stadt führte. Bezeichnend ist, daß je nach-
dem ein energischer oder schwacher Fürst auf dem Thron saß, die
Wagschale sich zugunsten der einen oder der andern Partei neigte.
Für die erste Zeit fehlen leider die Quellen, wir sind erst in der Lage,,
im einzelnen seine Befugnisse der Stadt gegenüber zu kontrollieren seit
dem 17. Jahrhunderte. Vor allem war der Amtshauptmann Patron der
Kirche und hatte als solcher die Vokation des Geistlichen. Die Kirchen-
rechnungen mußten ihm zur Prüfung eingereicht werden, und daß diese
Prüfung nicht eine formale Sache war, beweisen die zahlreichen Be-
merkungen, die fast bei jeder Rechnung sich finden. Als Kirchen-
patron hatte er auch die Aufsicht über das Hospital und die Schule,,
deren Interessen der Gemeinde gegenüber er oft energisch und rück-
sichtslos vertrat. Gerade durch diese Tätigkeit war Anlaß zu häufigen
Streitigkeiten mit der Stadt gegeben.
In die eigentlich städtischen Angelegenheiten griff er dadurch ein,,
daß der von der Bürgerschaft gewählte Bürgermeister durch ihn be-
stätigt wurde. Es war das eine, offenbar mit der Zeit nach dem Rechte
des Stärkeren gewonnene Befugnis, gegen die, wie wir noch sehen
werden, auch die direkten staatlichen Vorgesetzten, die Steuerräte,,
allerdings ohne Erfolg, weil sie keine Unterstützung fanden, einzuschreiten
versuchten. Aus den Gründungsprivilegien konnte der Hauptmann
das Recht jedenfalls nicht ableiten, da diese davon nicht mit einer Silbe
sprechen. Es war also wohl auch eines der vielen „wohlerworbenen
Rechte". Streitig war sein Einfluß auf die Wahl des Stadtrichters.
Die Stadt hatte ihre eigene Gerichtsbarkeit, die von einem städtischen
juristisch gebildeten Richter und dem Schöffenkollegium ausgeübt wurde.
Der Erbhauptmann suchte aber auch hier seinen Einfluß zu einer
selbständigen Machtbefugnis zu erweitern, die Stadt leistete energisch
Widerstand, und beide Teile beriefen sich auf die Handfeste von 1333,
in der der Orden sich die Ernennung des Richters mit Rat der Bürger
Hörn, S. 231.
94 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
vorbehielt und nur einen diesen genehmen Richter einsetzen wollte.
Die Frage hatte sich 1690 aufis schärfete zugespitzt, als der Erbhaupt-
mann der Stadt seinen Amtsburggrafen oder Amtsschösser, Michael
Adloff, mit dem die Stadt in heftiger Fehde lag, aufnötigen wollte. Die
Gemeinde wandte sich beschwerdeführend an die kurfürstliche Regie-
rung und brachte so schwere und begründete Beschuldigungen gegen
den Amtsschösser vor, daß sogar die in anderen Fällen ungerechtfertigt
für den Amtshauptmann, wie wir noch sehen werden, zum Nachteil
der Stadt Partei nehmende Regierung ihm andeuten mußte, der Amts-
schösser sei durch die von der Regierung angeordnete Untersuchung
^nicht wenig graviret", und eine abermalige genauere Prüfung forderte^).
Dem gegenüber hatte der Hauptmann erklärt, daß die (erste) Unter-
suchung nichts ergeben habe. „Soviel ich aber ersehe ist die persecution
ohne einige erheblichkeit." Er habe sein Amt als Stadtrichter bisher
ohne Tadel unparteiisch geführt, und wenn sich die Stadt auf ihre
Handfeste berief, so erklärte der Hauptmann mit kaltblütiger Sicher-
heit, daß in der „nichts in der Welt davon befindlich ist". Die Be-
schuldigungen der Stadt gaben allerdings ein ganz anderes Bild von
dem Manne, als es der Hauptmann mit unschuldigster Miene malte.
Die Beschwerdeschrift an die Regierung war ohne Namensunter-
schrift abgegangen, dem Befehle zur Nachforschung nach den Urhebern
verdanken wir die eingehende Darstellung. Vier Gravamina waren es,
die die Stadt gegen den gewalttätigen Amtsschösser vorbrachte: 1. er trage
Schuld, daß das Städtlein am 17. Oktober 1686 „fast ganz in den Brandt
gerahten**, indem durch ihn veranlaßt, wenige Tage vor dem Brande eine
Schar („viele bestellte") Bauern mit Spießen, Büchsen und anderen Ge-
wehren bewaffnet erschien und unter dem Vorgeben, die Papisten wollten
die Kirche besetzen, die gewöhnliche Sturmglocke wegnahm und in die
Kirche einsperrte, so daß, als dann der Brand ausbrach, die Einwohner
nicht zusammengerufen werden konnten; 2. er habe sich öffentlich ge-
äußert, er wolle der Stadt nach allen Kräften schaden, was der damalige
Verweser Friedrich v. d. ölsnitz, der Pfarrer, der Bürgermeister, der
Stadtschreiber u. a. bezeugen können; 3. er habe die Leute, als sie
zum Erbeide nach Königsberg ziehen wollten, bedroht, er würde sie
auf offenem Markte durchprügeln lassen, wenn sie das täten; 4. er
sei ehrlos und solle doch ihr Richter sein trotz der Handfeste von
1333, nach der nur ein ihnen bequemer Richter eingesetzt werden solle.
Bei dem Verhöre durch den Erbhauptmann bestätigte der Bürgermeister
die zwei ersten Punkte durchaus, der Stadtkämmerer bestätigte auch
1) St. A. Danzig, Abt. 29.
Kap. 7: 1560—1706. 95
das Wesentliche, gab auch an, er habe von dem Inhalt der Schrift
durch den Pfarrer und durch des Herrn Hofrichters Excellenz *) gehört,
welch letzterer ihm sagte, Adloff sei einmal einige Wochen in einem
Städtchen Bürgermeister gewesen und sei abgesetzt worden. Andere
Zeugen hatten den zweiten Punkt selbst gehört, und wieder andere
beriefen sich auf den Verweser.
Das ganze Bild, das dieser Streit gewährt, ist das eines sehr un-
erfreulichen Verhältnisses zwischen der Stadt und dem Lehnsherrn,
über dessen Grund wir noch sprechen werden. Ein Beamter des
letzteren, ob mit, ob ohne dessen Willen, aber jedenfalls nachträglich
von ihm gestützt und durch die Stadtrichterstelle belohnt, schikaniert
nach Kräften die Bürgerschaft und ist, wie es scheint, wenigstens in-
direkt an einer Art von kleiner Bauernrevolte beteiligt, die durch den
Brand schwere Folgen für die Stadt hatte. Gerade der dritte Punkt
der Gravamina gibt einen Fingerzeig, um was es sich bei dem Hasse
des Schössers eigentlich handelte: die Huldigung. Ober diese herrschte
seit Jahren zwischen der Bürgerschaft und dem Hauptmann ein schwerer
Streit, in dem letzterer nicht immer ganz ehrlich zu Werke ging,
sondern die Schwäche des damaligen Herrschers und der in Adels-
sachen oft recht parteiisch und den Interessen des Herrschers direkt
entgegengesetzt wirkenden Regierung zu seinem Vorteile auszunützen
verstand. Gerade bei diesem, später abermals ausbrechenden Konflikte
gewinnt man den Eindruck, daß bei den Entschließungen der Regierung
oft mehr die Rücksicht auf den Standesgenossen — denn die Oberräte
gehörten ja alle zum Herrenstande-), waren zum Teile Verwandte der
Hauptleute — , als das Interesse der Gesamtheit maßgebend waren. Es
mag wohl möglich sein, daß in den Zeiten der ständischen Libertät
und der Ohnmacht der Herrscher den Ständen gegenüber auch die
Erbhauptleute von Eylau es durchgesetzt hatten, daß das ihnen erblich
verliehene Amt ihnen wie einem selbständigen Herrscher den Huldi-
gungs- und Erbeid leisten mußten. Doch mußte diese Forderung einem
starken Herrscher wie Kurfürst Friedrich Wilhelm gegenüber not-
wendigerweise zu Konflikten führen.
Zu dieser willkürlichen Erweiterung ihrer Rechte gesellte sich
aber noch eine weitere. Nicht genug, daß die Hauptleute beanspruchten,
die Stelle des Stadtrichters auch ohne Willensäußerung der Bürger-
schaft zu besetzen, sie griffen direkt in die Rechte des Herrschers ein,
indem sie für sich das Recht forderten, in Prozeßsachen sich als
1) Es war das Melchior Ernst von Kreytzen, Hörn S. 32.
2) Bornhak, S. 104.
96 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
zweite Appellationsinstanz zwischen das Stadtgericht und das kurfürst-
liche Hofgericht, das Oberinstanz war, zu schieben. Auch das mag
in der Zeit schwacher Herrscher erreicht worden sein, die Stadt scheint
es aber immer widerwillig ertragen und die erste Gelegenheit zur Ver-
weigerung benutzt zu haben. Die gab sich aber unter dem Großen
Kurfürsten zu Anfang der 60er Jahre. Es waren wieder einmal die
alten Mißhelligkeiten wegen des Erbeides und der Appellation zwischen
Stadt und Amt ausgebrochen, und der Kurfürst ordnete eine Kom-
mission an, deren Tätigkeit aber durch juristische Kunstgriffe „mittelst
eingewendeten Legalien** und „durch eine Exception** vom Amte ver-
eitelt wurde, so daß sich die Stadt aufs heue an den Kurfürsten wandte
und sich beschwerte. Nun erging am 22. Mai 1663 ein ziemlich kräftiges
und an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassendes Reskript^)
an die Gebrüder von Kreyizen, in dem ihnen auseinandergesetzt wurde,
daß die Appellationsforderung „wider unsere Landesverfassung und
den appellations process directe und schnurstracks laufen will, daß
also wie in anderen unsern Städten, nicht an unsere Hauptleute, sondern
an unser Hofgericht die andere instantz gehet, also auch von dem
Magistrat des Städleins Deutsch Eylau, welches nicht weniger uff eigene
Jurisdiction fundiret, und nur in gewisser Belehnung euch verliehen^
die appellation nicht an euch, sondern an unser Hofgericht als die
andere Instantz gehen solle**. Da der Erbeid im Lande auch nur dem
Herrscher geleistet und dadurch ihrem Mediatrecht kein Eintrag getan
werde, so solle auch Eylau nur dem Kurfürsten den Erbeid leisten,
„euch aber auff andere Weise den schuldigen gehorsamb angeloben*).
Befehlen demnach euch hiemit in gnaden, daß ihr wider unsere höchste
jura superioritatis, immediatam jurisdictionem und Oberlandesfürstliche
Hoheit das Städlein von dem unß gebührenden Erbeyde nicht abalie-
niret noch wendig machet, noch was mehrers als euch zustehet, undter-
fahet, sonsten es in unser eigenes Interesse dringen und unß zu weitterem
einsehen veranlassen würde, wessen wir euch hiemit verwarnett haben
wollen**.
Das war eine klare und deutliche Zurückweisung der zur voll-
ständigen Herrschaft drängenden Bestrebungen der Hauptleute. Sie
sollten im wesentlichen nichts anderes sein, als die von den Herrschern
auf Zeit eingesetzten Hauptleute. Man sollte nun denken, daß die
Sache abgetan gewesen wäre. Daß das aber nicht der Fall war, be-
weist das Vorgehen des Amtsschöffers; selbst wenn er sich nicht so
1) St. A. Danzig 306, Privilegien-Buch S. 30 fP.
5^) Am Rande bemerkt dazu eine Hand: aliud est promittere aliud jurare.
Kap. 7: 1560—1706. 97
respektlos ausdrückte, wie die Bürger angaben, sondern seine Meinung
in der Weise äußerte, wie selbst der Amtsdiener, also ein Unter-
beamter von ihm, zugab: er habe den Bürgern gesagt, sie sollten sich
erst bei der Lehnsherrschaft erkundigen, ob die Reise nach Königs-
berg zur Huldigung notwendig sei. In der Tat waren damals die
Dinge wieder einen ganz anderen und, das muß gesagt werden, nicht
recht verständlichen Weg gegangen. Trotz des klaren Wortlautes des
Reskriptes von 1663, in dem der Eid direkt untersagt wurde, forderten
die Finkenstein, nachdem sie das Erbamt von den Kreytzen über-
nommen hatten, wieder den Eid und das Appellationsrecht und —
bekamen von der Regierung recht. Die Stadt hatte sich neben anderen
Klagen auch mit der an den Kurfürsten gewendet, daß der Erbhaupt-
mann sie mit angemaßter Immediatjurisdiktion beschwere. Der Kur-
fürst forderte von der Regierung Bericht darüber 1691, am 25. Mai.
Die Regierung übersandte die Klagepunkte dem Erbhauptmann. In-
zwischen war das große Brandunglück ausgebrochen. Zwar bekamen
die Bürger in den anderen Klagepunkten, wie wir gleich sehen werden,
Recht. In der Hauptsache erreichte aber der Erbhauptmann sein Ziel,
denn es erging am 1. November 1691, also jedenfalls auf dessen Bericht,
ein Reskript von der Regierung an die Stadt, in dem ihr befohlen wurde,
den Gehorsamseid nach einem von der Regierung angefertigten For-
mulare zu leisten, da ihre Weigerung der Eidesleistung nicht aufrecht
erhalten werden könne, und da auch das von ihnen angeführte
Reskript von 1663 „es nicht weniger haben will, daß der Lehnsträger
sich der Pflichten und des Gehorsams von Euch versichern soll"^).
Die Stadt mußte also wirklich den Eid leisten.
Die anderen Beschwerden betrafen auch wieder Vexationen, mit
denen offenbar der Erbhauptmann die Bürger mürbe machen wollte.
Einmal ließ er ihnen ihr ,Vieh durch den adligen Landrichter weg-
pßnden, weil es seinem Grunde zu nahe gekommen war, obgleich
dort nichts gesät war, also auch kein Schaden geschehen konnte.
Dann setzte er fremde Leute in die Stadt, die, ohne Bürger zu sein,
bürgerliche Nahrung trieben, also in direktem Widerspruche mit der
ganzen damaligen Anschauung, nach der nur derjenige das Recht zur
Ausübung bürgerlicher Gewerbe hatte, der Bürger war und sein Bürger-
recht durch Erlegung des Bürgerrechtsgeldes erworben hatte. Durch
dieses Vorgehen schädigte er die Bürger in ihrer Nahrung und die
Kämmerei um ihre Einnahmen aus dem Bürgerrechtsgelde. Die Re-
gierung befahl ihm darum Rückgabe des gepfändeten Viehes und Ent-
1) St. A. Danzig, 306, Nr. 256.
98 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
haltung von allen Attentaten gegen die Stadt, namentlich der Einsetzung
der fremden Leute ^).
Zu den Rechten des Erbhauptmanns, mit denen er die arme Stadt
auch quälen und mißbräuchlicherweise ausnutzen konnte, gehörte
eine nach alter Gewohnheit von der Stadt zu leistende Scharwerks-
arbeit in der Erntezeit. Auch darüber hatte die Stadt Klage beim Kur-
fürsten 1672 geführt, und die zur Untersuchung der Klagen eingesetzte
Kommission, die auch die Beschwerde gegen den Prediger untersuchen
mußte, sollte sich auch mit den Exzessen bei Forderung des Schar-
werks beschäftigen. Da sich aber deren Tätigkeit durch alle möglichen
Mittel des Hauptmanns und vielleicht auch nicht allzugroßen Eifer der
Kommission immer weiter hinauszog, so glaubte die Stadt das Schar-
werk überhaupt verweigern zu können, bis die Sache entschieden wäre.
Doch bekam sie auf Beschwerde des Amtshauptmanns darin Unrecht
und den Befehl, daß die Einwohner salvo per omnia jure vestro reliquo
das Erntescharwerk zu leisten hätten, da nicht das ganze Scharwerk
aufzuheben sei, sondern nur die Exzesse bis zur Entscheidung ruhen
sollten ^).
Von den Geld-Einnahmen, die der Erbhauptmann aus der Stadt
bezog, wurde schon die Hälfte der Verkaufsbänke erwähnt. Dazu kam
die Hälfte des Ertrages der Badestube, dann ein Grundzins (Hufen-
zins), eine Abgabe von der sogenannten Freiheit, also dem Stadtlande,
von den gehaltenen Gänsen und ein Budenzins, die 1642 insgesamt
47 Mark (davon 15 Mark Hufenzins und 6 Mark für die Freiheit)
betrugen.
Auch die in Sequester befindlichen, beim Brande von 1691 mit
verloren gegangenen Grundzinsen, Jahrmarktsgelder und Pflugscheffel
gehörten zu den von der Stadt zu leistenden Abgaben. Die Jahrmarkts-
gelder werden jedenfalls, wie es für das 18. Jahrhundert feststeht^),
zur Hälfte der Lehnsherrschaft, zur Hälfte dem Bürgermeister und
den Ratsleuten zugefallen sein. Der Pflugschelfel war schon in der
Ordenszeit, wie wir sahen, eine der Herrschaft zustehende Abgabe.
Es erübrigt nun noch, mit ein paar Worten des Wechsels in der
Erbhauptmannschaft zu gedenken. Das Amt war, wie wir sahen, 1522
zuerst an Paul Fasolt, dann nach einer kurzen herzoglichen Zwischen-
i) St. A. Danzig, Abt. 29.
2) St. A. Danzig, Abt. 29.
^) 1720 berichtet der Magistrat an das Kommissariat in Königsberg, weil Deutsch
Eylau ein Erbamt sei, würden die Jahrmärkte nicht verpachtet, sondern für jeden ein-
zelnen Jahrmarkt erhalte der Erbhauptmann die eine Hälfte, die andere der Rat.
St. A. Danzig, 306, Nr. 475.
Kap. 7: 1560—1706. 99
Verwaltung von neuem weggegeben worden und kam 1548 und 1560
erblich in den Besitz der Familie v. Kreytzen. Die verschiedenen
Amtshauptleute dieser Familie hat v. Mülverstedt zusammengestellt^).
Ungenau, weil ihm wohl nicht näher bekannt, ist dagegen der Über-
gang des Amtes an die Fink v. Finkenstein. Die Kreytzen hatten
ihr Vermögen schon Anfang des 17. Jahrhunderts ganz verwirtschaftet,
hatten Schulden gemacht, große Teile verpfändet und kamen nun unter-
einander in Streit, als auf Antrag der Gläubiger der Konkurs ausbrach
und die Güter veräußert wurden. Zur Schlichtung dieses Familien-
streites und zur rechtlichen Regelung des Konkurses wurde von der
Regierung eine Kommission ernannt, die über verschiedene Einkünfte
Sequester verhängte und verschiedene andere, im einzelnen nicht mehr
nachweisbare Verfügungen traf. Vermutlich im Widerspruch oder
wenigstens nicht mit Wissen der Kommission verkauften 1675, am
18. Januar, die Brüder Wolff Albrecht, Erbhauptmann zu Silginnen, und
Hans V. Kreytzen, Oberappellationsgerichtsrat und Erbherr auf Peisten,
Söhne des Oberregimentsrats und Obermarschalls Wolff v. Kreytzen,
an den Erbhauptmann von Gilgenburg Ernst Grafen Fink v. Finkenstein
mit Konsens des Kurfürsten das Gut Raudnitz mit 20 Hufen, das Gut
Grämten mit 64 Hufen (einschließlich der Pfarr- und Schulzenhufen),
das Dorf Stenkendorf mit 30 Hufen (einschließlich der Schulzenhufen),
ferner die Deutsch Eylausche Mühle, den Grundzins der Stadt Eylau
und noch 37 Hufen außerhalb des Amtes für zusammen 34250 fl.
polnisch in gewissen Zahlungsformen. Der Vertrag war schon 1674,
28. Februar, „einigermaßen berahmet* worden, wurde aber jetzt voll-
zogen, und daher wurden die Einkünfte von jenem Datum an nach
gütlichem Abkommen geteilt. Da Mangel an „Volk"" auf den Gütern
war, traten die Verkäufer dem Käufer 15 Paar Leute mit all ihrer
Habseligkeit und eine Hofmagd ab.
Die Summe wurde sofort ganz bezahlt, denn schon am 20. Januar
1676 quittierten die Verkäufer den Empfang und ließen am 30. März
den Kontrakt ins Osterodische Hausbuch eintragen. Der Kurfürst
hatte seinen Konsens bereits am 9. Juni 1674 erteilt-). Gegen den
Verkauf strengte aber eine andere Linie der v. Kreytzen, der eigent-
liche Erbhauptmann Wolff Ernst, einen Prozeß an, in dem er dagegen
protestierte, daß die Erben des Wolff v. Kreytzen die Deutsch Eylau-
schen Güter mit in den Konkurs hineinziehen wollten, die gar nicht
1) Die Amtshauptleute usw. Zeitschr. d. Hist. Vereins f. d. Reg.-Bez. Marien-
werder, Heft 6.
^ Die sämtlichen Urkunden über den Verkauf befinden sich in Abschrift im
St. A. Danzig, 146, Nr. 13.
100 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
hingehörten und überhaupt nicht verkauft werden könnten, da sie der
ganzen Familie verliehen worden seien. Vor allem protestierte er gegen
die Veräußerung der Regalien, nämlich: 1. des Aalfangs hinter dem Aal-
kasten und der Eylauer Mühle, 2. der drei Hufen des Bogatzken mit
wüster Mühlstelle, 3. des Erbzinses, der der Familie abgenommen und
in der Stadt niedergelegt war, 4. der Jahrmarktgelder und anderen Ge-
ßlle, die von den Fleischhauern entrichtet wurden, 5. einer Abgabe von
45 Schilligen „die Urkund", welch letztere dem Erbhauptmann allein
gebühre. Der Vater der Verkäufer Wolff v. Kreytzen habe auch
seinerseits ausdrücklich früher dagegen protestiert, daß die Familien-
regalien veräußert werden dürften^). Wolff Ernst bat daher die Re-
gierung, daß, falls Graf Ernst v. Finkenstein nicht freiwillig von dem
nichtigen Kaufe zurücktrete, ihm und den Erben des Wolff v. Kreytzen
verboten werde, während des Prozesses irgend etwas gegen die Güter
und speziell die Regalien zu unternehmen, sondern alles in den Stand
zu setzen, wie es nach der Appellation an das Hofgericht durch die
Kommission war.
Im einzelnen den Streit weiter zu verfolgen, würde uns hier zu
weit führen; erwähnt sei nur, daß auch der Hofrichter Melchior Ernst
V. Kreytzen sich an dem Prozesse um die StadtgeFälle, der sich lange
Jahre hinzog, beteiligte und noch 1687 dem Grafen Finkenstein schrieb,
er könne nicht anders handeln, denn er sehe nicht ein, wie er einen
Ort mit Freuden besitzen solle, wenn ein anderer die Einkünfte daraus
beziehe*). Doch hoffe er, Finkenstein werde von der Appellation ab-
sehen und sich mit dem Urteile des Hofgerichtes zufrieden geben, und
alles werde auf freundschaftlichem Wege geordnet werden. Das scheint
dann auch eingetreten zu sein, denn am 6. Juli 1690 schlössen die
beiden einen neuen Kaufkontrakt über das Amt und die Stadt Deutsch
Eylau, die dem Grafen Finkenstein für 33000 fl. polnisch gegen Bar-
zahlung überliefert wurden'*). In den Verkauf waren eingeschlossen
alle Höfe, Vorwerke und Dörfer, vornehmlich Hof und Dorf Hansdorf,
Vorwerk Stein, Groß und Klein Sehren nebst Mühle und Aalkasten,
der Krug zu Rozonne (Rosen), der neue Krug, der Krug zu Schalken-
dorf nebst Hufen, die Hälfte des roten Kruges, die von den Hövelschen
1) St. A. Danzig, 146, Nr. 13. Der Protest des Wolff v. Kreytzen gegen die
Sequestiening der Regalien liegt in Abschrift bei. Die Regalien seien „in letzt
reassumirter Commission zu Deutsch Eylau zu der noch übrigen Creditoren instandig-
keit durch der Herren Commissarien Ausspruch" sequestriert worden. Die seien aber
dem primus acquirens und seinen Vettern zu gesamter Hand verliehen worden.
2) St. A. Danzig, Abt. 146, Nr. 13.
^) St. A. Danzig, Abt. 146, Nr. 12 S. 1 ff., s. Anhang.
Kap. 8: Von 1706 an. 101
Erben erworben war. Kreytzen behielt für sich das Vieh und die Brau-
pfannen in den Dörfern und Höfen, ließ aber dem Käufer 100 Schafe,
4 Pferde, 2 Kühe und das übrige Braugeräte und übernahm auch ver-
schiedene Gerichtskosten, unter anderem die für die Proteste der
V. Kreytzen auf Domnau bei der Regierung. Der Kurfürst erteilte
seinen Konsens zu dem Verkaufe am 27. Juni 1690^).
So war denn nun Deutsch Eylau abermals in andere Hände ge-
kommen. Doch scheint über die sequestrierten Abgaben eine Einigung
noch nicht erzielt gewesen zu sein, als der Brand ausbrach, da sie ja
noch in der Stadt zurückgehalten waren und mitverbrannten.
Gleich hier sei noch bemerkt, daß das Erbamt und mit ihm die
Stadt von den Finkenstein an die Grafen Dohna-Schlodien kam, indem
1784 der kinderlose Graf Konrad Albrecht Friedrich v. Finkenstein sie
an den Grafen Karl Ludwig Alexander v. Dohna verkaufte.
VIII. Von 1706 an.
Noch zweimal warfen Ereignisse von europäischer Bedeutung ihre
Schatten auch auf unser Städtlein, und in beiden Fällen waren es wieder
die Schrecken des Krieges, die mit ihren Folgen die Einförmigkeit des
stillen Lebens in freilich unerfreulicher Weise unterbrachen. Es waren
die Zeiten des siebenjährigen Krieges und der unglücklichen Epoche
der napoleonischen Kämpfe. Es kann natürlich nicht unsere Aufgabe
sein, auch nur in flüchtigen Umrissen den Verlauf dieser Ereignisse
im ganzen zu schildern, wir müssen uns darauf beschränken, die für
unseren Zweck in Betracht kommenden Abschnitte ganz kurz zu
skizzieren.
Das Jahr 1758 begann für König Friedrich den Großen übeP). Der
Krieg mit Österreich hatte zu einer Verbündung von fast ganz Europa
gegen ihn geführt. Mit Österreich standen im Felde gegen ihn das
Deutsche Reich, Frankreich, Schweden und Rußland. Für ihn war nur
England, dessen Bundesgenossenschaft aber auch eine recht wenig
zuverlässige war, da sie von der dort jeweils regierenden Partei abhing.
Den Heeren der verbündeten Feinde konnte Friedrich nicht entfernt
gleiche Kräfte entgegenstellen. Die Russen rückten ins Herzogtum
1) St. A. Danzig, Abt. 146, Nr. 12 S. 4 f.
^) Die Geldnot des Staates hatte schon 1757 zu einer innern Zwangsanleihe ge-
führt, zu der auch Deutsch Eylau mit 1000 Talern herangezogen wurde. Die Mittel
wurden gleich einer ähnlichen von 1745, wo die Stadt zu einer Staatsanleihe von
75000 Talern 300 Taler steuern mußte, durch Schuldverschreibungen bei den Bürgern
von der Kämmerei aufgebracht.
102 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Preußen ein, und er mußte ihnen das Land überlassen, da er sich kaum
der anderen Feinde erwehren konnte. Sie besetzten das Land, und rich-
teten es unter einem Gouverneur, dem General Fermor, zu einer russi-
schen Provinz ein, die den Namen Neurußland erhielt. Die Einwohner
mußten der Kaiserin Elisabeth den Huldigungseid leisten, die bisherigen
Behörden wurden beibehalten, nur daß sie jetzt kaiserlich russische
wurden und ihre Zentralstelle nicht mehr in Berlin sondern in Königsberg
und weiterhin in Petersburg hatten. Zur Fortsetzung des Krieges mußte
das Land eine in drei Raten erhobene Kriegskontribution aufbringen,
deren Höhe wir für Deutsch Eylau nicht kennen, dieaber nicht unbeträcht-
lich gewesen sein kann, da z. B. die Kämmerei von ihren Gebäuden
25 Taler 78 Gr.*), das Hospital allein zu der zweiten Kontribution 105 fl.-),
die Kirche 33 Taler 30 Gr.^) zahlen mußte. Die Kontribution wurde
von dem Grundeigentum und dem Gewerbe erhoben und zu dem
Zwecke eine Vermögenstaxierung vorgenommen*). Doch stellte der
commissarius loci der Zentralverwaltung im Namen der Städte seines
Kreises schon bei der zweiten Rate ihr Unvermögen zur Zahlung
vor und wiederholte diese Vorstellung, allerdings ohne Erfolg, unter
Beifügung der Belege über die bisherigen Zahlungen. Denn außer
der Kontribution hatten die Orte auch Lieferungen an Proviant und
Fourage für die russische Armee, u. a. an das Smolenskische Regiment
und die verschiedenen in Deutsch Eylau, Marienwerder, Hohenstein»
Saalfeld usw. errichteten Magazine, zu leisten, die recht bedeutend
waren. Mußte doch allein das Kirchendorf Schalkendorf in der Zeit
von 1758 — 60 für 1064 fl. an Proviant und Fourage liefern*). Außerdem
erging Oktober 1 758 ein Befehl, daß, weil die gewöhnliche Landstraße
nach Königsberg mit russischen Truppen belegt sei, in Zukunft die
Kommandos, die Gefangenen- und Verwundetentransporte über Frey-
stadt, Deutsch Eylau, Liebemühl, Mohrungen, Liebstadt, Zinthen nach
Königsberg gehen sollten, und daß darum alle Wege und Brücken so
instand gesetzt werden müßten, daß die Bagage und nötigenfalls auch
Artillerie mit Munition sicher passieren könnten. Auch dadurch er-
wuchsen Deutsch Eylau namendich an der langen Brücke Kosten.
Zahlreiche Durchmärsche russischer Truppen mit den Lasten der
Einquartierung erfolgten, und auch nach dem Abzüge der einzelnen
Heeresabteilungen mußten ihre oft nicht gerade sehr appetitlichen.
1) St. A. Danzig 306, Nr. 502.
^) Ebenda Nr. 721.
3) Ebenda Abt. 146, Kirchenrechnung 1759/60.
1) Ebenda Nr. 561.
'') Ebenda Abt. 146, Kirchenrechnung 1759/60.
Kap. 8: Von 1706 an. 103
echt russischen Spuren verwischt werden. So mußte Eylau 1761 den
Abdecker kommen lassen, um das von den russischen Truppen auf
der Straße liegen gelassene, verendete Vieh — es waren acht Ochsen
— fortschaffen zu lassen.
Wenn somit der Stadt aus der russischen Besatzung zahlreiche
Beschwerlichkeiten erwuchsen, so hatte diese doch auch wieder be-
deutende Vorteile, die schließlich sogar die Nachteile überstiegen, ja
für die Stadt eine Quelle von Einnahmen und die Grundlage eines
allerdings 50 Jahre später wieder zerstörten Wohlstandes wurden.
Zunächst zahlten die russischen Eroberer gut. Schon am 7. Dezember
1758 erließ der Generalleutnant von Korff einen Befehl, daß er auf
den Bericht der Kaiserlichen Kammer wegen Vergütung der von den
Landstädten geleisteten Lieferungen und Fuhren und inzwischen auszu-
setzender Exekutivbeitreibung des rückständigen Kontributionsquantums
an den General en chef, Generalgouverneur von Preußen, v. Fermor,
Meldung gemacht habe. Außerdem waren die Russen gute Trinker, und
aus dieser russischen National-Eigenschaft entwickelte sich die Haupt-
erwerbsquelle der Eylauer, die Bier- und Branntweinfabrikation, zu
solcher Höhe, daß im Jahre 1806 der Magistrat in einem Berichte an
das Ministerium geradezu die russische Einquartierung im 7jährigen
Kriege durch glückliche Lieferungen und Entwicklung der Brauerei
als die Ursache des bedeutenden Wohlstandes der Stadt bezeichnete*).
Daraus erklärt sich auch, daß die anfängliche Panik beim Einmärsche der
Russen, die unter anderm die Flüchtung des Stadt- und Akzisearchivs ^)
zur Folge hatte, sich bald legte und ein gutes Einvernehmen mit den
neuen Herren hergestellt wurde. Vielleicht darf als Beweis für letzteres
auch die Tatsache angesehen werden, daß noch 1760 mehrfach russische
Soldaten als Väter unehelicher Kinder, zum Teil mit Namen, in Eylau
und der nächsten Umgebung genannt wurden^), wie das auch sicher
ein Beweis dafür ist, daß in Eylau eine russische Garnison lag, was
ja auch schon des Magazins wegen sich von selbst versteht.
Die Lage Friedrichs des Großen hatte sich im Laufe der Jahre
trotz zahlreicher und oft sehr bedeutender militärischer Erfolge der
Übermacht gegenüber immer schwerer und zuletzt, namentlich nach
dem Bundesbruche Englands, 1761 so verzweifelt gestaltet, daß, wie
er selbst meinte, nur ein Wunder ihn noch vor der Vernichtung retten
konnte. Doch dieses rettende Wunder trat auch in der höchsten Not
St. A. Danzig 306 Nr. 193.
^) Ebenda Nr. 561. Es kam anfangs Juli wieder zurück.
3) Freundliche Mitteilung des Herrn v. d. ölsnitz in Deutsch Eylau.
104 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
ein. Es war der Tod der Kaiserin Elisabeth von Rußland am 5. Januar
1762. Ihr Sohn und Nachfolger Peter III. war schon als Kronprinz
ein fanatischer Verehrer des großen Königs, und jetzt als Zar wußte
er nichts schleuniger zu tun, als einen Waffenstillstand und bald Frieden
zu machen, indem er das Land ohne Opfer für Friedrich räumte und
mit Preußen eine Allianz schloß. Zwar dauerte Peters Regiment nur
kurz. Schon im Juli wurde er durch eine Verschwörung, an der seine
Gemahlin Katharina beteiligt war, abgesetzt und getötet, aber gleich-
wohl war für Friedrich die größte Gefahr beseitigt. Katharina hatte
weder Lust noch das Vermögen, sich vorerst für Österreich festzulegen.
Ganz anders einschneidende und verhängnisvolle Wirkungen hatte
auch für Deutsch Eylau das zweite Ereignis, das Europa und an erster
Stelle Preußen wie eine schwere Gewitterkatastrophe an den Rand
des Verderbens brachte, die Napoleonischen Kriege. Der Bankerott
des friederizianischen Staates war bei Auerstädt und Jena offen ge-
worden, nachdem die Geringschätzung, mit der Napoleon Preußen
schon vor Ausbruch des Krieges behandelte, und die Schwäche, mit
der der König allen Forderungen des rücksichtslosen Eroberers gegen-
über zurückwich, das traurige Vorspiel zu der Tragödie gewesen waren.
Daß man Preußen alles bieten könne, hatte der französische Kaiser
mit scharfem Auge längst erkannt und danach sein Verhalten ein-
gerichtet. Unerschwinglich waren die Forderungen, die er jetzt nach
dem Siege stellte, und mit der Forderung ging sein Vorwärtsdrängen
Hand in Hand. Schon zehn Tage nach der Schlacht rückte er in
Berlin ein, eine Festung nach der andern fiel unrühmlich, zum Teil
schmachvoll, der König mußte nach Ostpreußen fliehen. Erst hier,
in Osterode, raffte er sich aus seiner bisherigen Schlaffheit auf und ver-
weigerte die Vollziehung eines abgeschlossenen Friedens, der Preußens
Existenz vernichtet hätte. Für Napoleon sollte aber Preußen nur die
Operationsbasis für einen größeren Krieg mit Rußland bieten. Rußland
trotz der schwärmerischen Verehrung seines Kaisers für den König und
die Königin trat nur widerwillig in den Bund mit Preußen ein, Napoleon
aber handelte inzwischen. Seine Truppen rückten nach Osten vor,
zuerst bei Mohrungen, dann bei Pr. Eylau wurde hauptsächlich durch
Scharnhorsts Energie und Genie mit Erfolg für die Verbündeten ge-
kämpft. Der nächste Erfolg der Kämpfe war, daß das Bündnis mit
Rußland fester wurde. Allerdings entsprach der Herzlichkeit der Ver-
tragschließenden das Verhalten der russischen Armeen nicht entfernt.
Hausten sie doch in dem armen Lande, als ob es ein erbeutetes, nicht
das eines Bundesgenossen wäre. Von allen Seiten kamen die Klagen
über ihre Zuchtlosigkeit und wilde Gier. Auch Deutsch Eylau sollte
Kap. 8: Von 1706 an. 105
sie erfahren. Ein russisches Armeekorps unter Fürst Bagration, das
in der Stadt und Umgegend in Quartier lag, kostete die Stadt
10 000 Taler, die niemals vergütet wurden^). Doch war das nur der
Anfang noch größerer Leiden.
Die Lage Preußens und seines Bundesgenossen wurde durch den
einen Erfolg nicht besser, die Halbheit der russischen Maßregeln tat
das Ihre, um der Entschlossenheit und genialen Kraft Napoleons gegen-
über zu einer ungünstigen Wendung zu führen. Der 14. Juni brachte
sie bei Friedland, wo Napoleon, von Pr. Eylau kommend, den zurück-
weichenden russischen Feldherrn Bennigsen stellte und in wenigen
Stunden entscheidend schlug. Nun fiel auch Königsberg und nur noch
der letzte Winkel im äußersten Osten war Eigentum des unglücklichen
Königs. Was blieb nun übrig, als Frieden um jeden Preis zu schließen,
namentlich nachdem Rußland seinen Verbündeten schmählich im Stiche
gelassen und einen Waffenstillstand mit Napoleon geschlossen hatte?
In dem Frieden von Tilsit wurde Preußen um die Hälfte seines bis-
herigen Bestandes beschnitten, und, was vielleicht noch schlimmer
war, in einer besonderen Abmachung wurden Vereinbarungen getroffen,
die den Franzosen ermöglichten, auf preußische Kosten im Lande zu
bleiben, das von ihnen in entsetzlichster Weise ausgesogen wurde.
Unsägflich war das Elend im Lande, und nur mit Grauen tritt man an
die Aufgabe heran, das namenlose Unglück im einzelnen zu schildern.
Versuchen wir, die Tragödie, die sich wie überall auch in unserem
Städtlein abspielte, von dem Augenblicke an, wo die Franzosen ins
Land kamen, näher zu betrachten.
Für Eylau wurde die Lage dadurch besonders schwierig, daß die
Franzosen von Thorn über Eylau nach Königsberg eine Heerstraße
anlegten, wodurch die Stadt vom 10. Januar bis 12. Dezember 1807
ständig mit Einquartierung überschwemmt wurde, daß ferner das feind-
liche Hauptquartier in der Nähe bei Osterode und Finkenstein '^) lag,
und daß die Stadt selbst vom Juli bis zum 10. Oktober. 1807 mit
einer französischen Garnison belegt war und infolgedessen ganz un-
erschwingliche Lieferungen zu leisten hatte, die schnell in der bisher
verhältnismäßig wohlhabenden Stadt die jammervollste Not erzeugten.
Mußten doch die ungefähr 1300 Einwohner — mehr zählte damals
Eylau nicht — in der kurzen Zeit der französischen Besatzung für
^) St. A. Danzig, 306, Nr. 183. In dem Stadtverordnetenbeschlusse vom 24. Juli
1822 angeführt.
^ Bei Löbau lag das Hauptquartier der Hessen und das Hauptlazarett, an das
gleich zu Anfang des Krieges Eylau 30 Taler für Medizin schicken mußte (St. A. Danzig
306, Nr. 183).
106 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
72 653 Taler Lieferungen leisten, ganz abgesehen davon, was der
Einzelne noch unter der Einquartierung zu leiden hatte*). Die Mittel
zu den Lieferungen konnten nur dadurch aufgebracht werden,
daß die wohlhabenderen Bürger ihr ganzes Vermögen hergaben.
Einzelne hatten mehr als 2000 Thaler Forderungen für Geld, das sie
der Stadt in der Notlage geliehen, für das sie Jahre hindurch keine
Zinsen, und das sie auch später nur zu einem Bruchteile zurückersetzt
erhielten. 15 Wochen lag, ungerechnet die fortwährenden Durchmärsche,
eine dauernde Einquartierung in der Stadt, und was die Bevölkerung
von ihr zu leiden hatte, das sagte mit wenigen beredten Worten der
Ratsverwandte Roesky im Jahre 1812, als die Stadt um Unterstützung
zur Tilgung ihrer Schulden bat. Er hatte 15 Wochen hindurch immer
hohe Offiziere im Quartiere, unter ihnen auch einen Kriegskommissar
Jacquemin, von dem er nur sagte: „und wie unbarmherzig dieser Böse-
wicht mich gequält, ist auch zur Genüge bekannt" ^). Die Leistungen
im einzelnen aufzuführen, ist nicht möglich. Nur ein paar Punkte
seien herausgegriffen. So mußten für die in Eylau untergebrachten
Pferde des Kaisers vom 22. März bis 4. April täglich 15 Rationen
Fourage, ebenso für den Generalstab und 1 Eskadron Kürassiere ge-
schafft werden. Das Lazarett in Eylau, das seit dem 22. März mit
durchschnittlich 40 — 50 Kranken und Verwundeten belegt war, forderte
deren Beköstigung. Wie beim Requirieren der Fourage vorgegangen
wurde, dafür spricht ein von einem französischen Offizier unterzeich-
neter Gutschein vom 25. April 1807, in dem er erklärt: „Daß ich bei
Haus- und Scheunensuchung (bei 14 namentlich genannten Bürgern)
25 Zentner 70 Pfd. Heu, 1 Schock 35 Bund Stroh gefunden und zur
Verpflegung der hier stehenden Husaren von der verzeichneten Bürger-
schaft genommen habe, wird hierdurch attestirt und quittirt"^). Auch
die Felder und Wiesen der Bürger wurden beim Fouragieren, wie
eine Obersicht ergibt*), schwer beschädigt. Bei der Menge der durch-
So mußten z. E. die Mälzenbräuer vom Januar bis Dezember 1807 für die
Armee und das Lazarett in Eylau zusammen 929^4 Tonnen Bier und 101 Ohm 68 Stof
Branntwein liefern wofür sie keinen Pfennig erhielten (St. A. Danzig 306, Nr. 208). Die
Fischereipächter des Geserich hatten in der Zeit vom Januar bis Dezember 1807 täglich
für 60 Gr., 2 mal für 1 Tlr. 30 Gr., und 3 mal für 45 Gr. Fische zum französischen
Offizierstische, zusammen also für 228 Tlr. 15 Gr. zu liefern (a. a. O. Nr. 384). An
Schlachtvieh mußten die Einwohner in der Zeit vom 22. März bis 12. Dezember
152 Ochsen, 189 Schafe, 20 Schweine im Gesamtwerte von rund 8500 Taler liefern
(a. a. O. Nr. 956).
2) St. A. Danzig 306, Nr. 387.
3) St. A. Danzig 306, Nr. 912.
4) a. a. O.
Kap. 8: Von 1706 an. 107
ziehenden Truppen — es waren von Januar bis Dezember 1807
74 146 Mann^) — und dem beständigen Kommen und Gehen ist es
natürlich nicht möglich, ein nur einigermaßen genaues Verzeichnis
der Einquartierungstruppen zu geben. Wir müssen uns daher dar-
auf beschränken, die längere Zeit Einquartierten namhaft zu
machen. Im März lagen Kürassiere, im April Leibgarde chasseurs
ä cheval, dann Dragoner von der 4. Division, bis zum Herbste
1807 vom 17., im Dezember vom 27. Regimente im Quartiere. —
Es kam auch wohl vor, daß einzelne französische Soldaten für sich
Geld vom Magistrate erpreßten. Einmal waren es fünf versprengte
Chasseurs, die sich gewaltsam 16 Taler 60 Gr. bezahlen ließen. Da
der Magistrat diese und mehrere Posten an Leinwand für das franzö-
sische Lazarett, im ganzen 79 Taler, aus eigenen Mitteln nicht decken
konnte, ließ er sie sich aus der Akzise geben und brachte sie der Kriegs-
kasse in Anrechnung. Die Kammer wies aber die Zahlung entschieden
zurück, da das außergewöhnliche Kriegslasten seien, die die Stadt
allein zu tragen habe. Sie müsse daher die Summe unverzüglich der
Akzise zurückerstatten, der Magistrat sei überhaupt nicht befugt, solche
Eingriffe in die öffentlichen Kassen zu tun, indem er ohne Ermächtigung
aus ihnen Geld erhebe. Dem gegenüber antwortete der Magistrat, und
seine Antwort zeigt die verzweifelte Lage, in der er sich befand: „Wo
es nicht brennt, kann man vom Feuer gleichgültig sprechen, wo aber
der Säbel befiehlt und augenblickliche Genügung der Forderungen
heischet, da ist es ganz anders, da denkt man nicht weiter als auf die
Möglichkeit, das (!) Übel augenblicklich abzuhelfen, und das ist die
Veranlassung zur Hebung der 79 Thaler gewesen und es kann also
nicht als Eingriffe in die Königliche Kasse angesprochen werden"^).
Die Not in Eylau stieg immer höher. „Wenige Einwohner, die noch
etwas an Gelde behalten hatten, wußten sich den Lebensunterhalt zu
verschaffen, die mehrsten lebten aber bis zur Zeit, daß die Kartoffeln,
wozu die Saat mit Mühe versteckt oder aber aus andern Gegenden
erkauft worden war, [reif wurden], von allerlei Kraut und Gräsern mit
Kleie zubereitet und von dem Blut aus den französischen Schlacht-
häusern, welches sorgfältig aufgefangen und gekocht wurde; und wäre
die Mehlunterstützung im Jahre 1808 auf Abschlag der russischen Ver-
gütung nicht erfolgt, so hätte die Hungernot nur durch den Tod auf-
1) a. a. O. 208.
^) Ebenda Nr. 183. Ähnlich ging es mit den 30 Talern, die, wie erwähnt an das
Lazarett in Löbau bezahlt worden waren. Auch sie hatte der Magistrat in der Hoffhung,
sie würden „so durchlaufen ^^ von der Akzisekasse genommen, mußte sie aber nachher
von den kärglichen Kompetenzgeldern zurückzahlen.
108 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
gehört" *). Ein anderes Beispiel beleuchtet die Not ebenso grell. Die
ausgesogenen Einwohner waren natürlich nicht imstande, die für Akzise
falligen Gelder pünktlich zu zahlen. Es erfolgten Mahnungen und
schließlich am 1. September 1807 ein Kammerreskript an den Magistrat,
daß bei Eintreibung der Akziserückstände mit größter Strenge vor-
gegangen werden solle. Der Magistrat antwortete am 22. September,
eine Exekution könne doch nur stattfinden, wenn der Wille, nicht aber
wenn das Vermögen, zu zahlen fehle. „Eurer Kgl. Majestät ist es
nicht unbekannt, daß wir seit Jahr und Tag fremde Gäste füttern müssen,
die zur Dankbarkeit uns nicht nur das Jahr hindurch mißhandelt haben
und uns bis zu dieser Stunde mißhandeln, sondern auch unser ganzes
Vermögen genommen haben. Außerdem sind auch für dieses Jahr
unsere Gärten bis auf wenige Kartoffeln leer, fünfzehn unsrer Scheunen
sind auch schon bis auf das letzte Halm Stroh leer, und die übrigen
werden es dieser Tage auch werden. Wir sehen danach nicht ab, wie
die Bürger sich dieses Jahr durchhelfen werden". Der Staat aber
brauchte das Geld, drängte immer wieder zur Zahlung und drohte mit
Exekution. Und trotz alledem hatten die Bemühungen des Magistrats
nur geringen Erfolg und die angeordneten Pfändungen ergaben furcht-
bar wenig. Es liest sich überaus traurig, wenn für vier Betten 12 Taler,
für ein Kattunkleid 2, einen Messingkessel 1, zwei Jacken 1,30, fiinf
Kopfkissen 5 Taler durch Pfändung in einer Familie einkamen-).
Auch als der Friede von Tilsit geschlossen war und die franzö-
sischen Truppen längs der Weichsel kantonierten, hörten die Bedräng-
nisse nicht auf, im Gegenteile, durch die Requisitionskommandos wurde,
wie noch 10 Jahre später der Landrat an die Regierung berichtete, den
Einwohnern das letzte, was ein jeder während des Krieges zu retten
geglaubt hatte, weggenommen^).
Neue schwere Opfer wurden der Stadt auferlegt, als im Jahre 1812
die grande arm6e zum Marsche nach Rußland aufrückte und von (
März bis Juni an die verschiedensten Divisionen: St. Germain, Razount,
Le Dru, Brugferes usw. Fourage und Brot zu liefern und französische
Einquartierungen auszuhalten waren*). Und als mit dem Untergange
1) Ebenda Nr. 193. Schreiben des Magistrats an das Ministerium 1817, 10. März.
2) Ebenda Nr. 208.
^) Ebenda Nr. 387. Schreiben des Landrats vom 4. August 1818.
*) Auch jetzt fühlten sich die Franzosen als Herren im Lande, die, wenn es ihnen
paßte, einfach zugreifen konnten, als wäre alles ihr Eigentum. Um für die ersten Be-
dürfnisse einen Grundstock zu besitzen, hatten die Bürger zusammengeschossen und
ein Magazin geschaffen. Eines Tages, als ein Vorrat Getreide von 24 Scheffeln in der
Stadtmühle gemahlen worden war, kam ein Trupp von einigen 20 Franzosen an der
Kap. 8: Von 1706 an. 109
der gewaltigen Armee auf den russischen Eisfeldern der Zusammen-
bruch der Gewaltherrschaft Napoleons erfolgte und ganz Europa sich
erhob, um die Fremdherrschaft abzuschütteln, Preußen voran, trotz
oder vielmehr infolge der Leiden zu neuer Kraft erstanden, da fehlte
auch das arme Eylau nicht mit patriotischen Gaben. Es rüstete in
der Zeit von 1813 — 15 2 freiwillige Jäger zu Pferde und 9 freiwillige
Jäger zu Fuß aus. Und doch brachte ihm gleich zu Anfang des Jahres
1813 der Einmarsch der Russen ins Land abermals die schwersten
Leistungen. Wurde doch von der Regierung verlangt, daß sie „für
den ersten Augenblick" das für die russischen Truppen nötige Fleisch
aus der Stadt zu liefern hätten. Außerdem kamen wieder, einmal 200
Mann Infanterie, einmal 760 Kosaken, letztere drei Tage, die die Stadt
ganz allein beköstigen mußte ^). Zwar hatte der Generalfeldmarschall
Fürst Goleneschtschow von Wilna aus 1812, den 21. Dezember, in
einem wohltönenden „Befehl an die Armeen" erklärt, „Gerechtigkeit
und Milde im Umgang mit den Bürgern wird ihnen deutlich zeigen,
daß wir nicht Unterjochung und eiteln Ruhm wünschen, sondern daß
wir bemüht sind, von Qualen und Unterdrückungen selbst diejenigen
Nationen zu befreien, die sich gegen Rußland waffneten. Ausdrücklich
ist der Wille unseres allergnädigsten Kaisers, daß die Ruhe der Ein-
wohner nicht gestört werde und daß ihr Eigentum unangetastet bleibe"
— aber ob die Armee und besonders die Kosaken das so sehr be-
herzigten, mag dahingestellt bleiben.
Ist es zu verwundern, daß der so ausgesogenen Stadt die Kräfte
versagten, als 1813 die eigene Regierung mit der Forderung herantrat,
zu einer für allgemeine militärische Ausgaben zum Kriege gegen Frank-
reich notwendigen Anleihe von 22000 Talern 500 Taler beizutragen?
Es kamen mit der größten Mühe nur 184 Taler zusammen, und alle
Mahnungen waren vergebens. Nun wurde gar der Stadt noch mitge-
teilt, daß diese 22000 Taler noch nicht einmal die eigentliche Anleihe,
sondern nur ein Vorspiel seien. Diese selbst betrug 150000 Taler
und Eylau sollte 1000 Taler beisteuern. Der Magistrat erwiderte, die
Mühle vorbei und ließ ohne viele Umstände eine Reihe von Säcken mit 16 Scheffeln
Mehl, die für das Magazin bestimmt waren, mitgehen. — Die Einqi^artierung belief sich
1812 im ganzen auf 1432 Offiziere und 20504 Mann. Die Truppen wurden den ersten
Tag auf Kosten der Einwohner gepflegt, die noch eine „freiwillige" Zugabe an Brot
und Branntwein machen mußten.
^) Vom 21. bis 23. Januar war in Eylau das Korps des russischen Generals
Schaplitz, 7000 Mann und 6500 Pferde einquartiert und mußte von der Stadt und den
umliegenden Ortschaften verpflegt werden. — Es verlohnte sich wohl, einmal die Jahre
1807 — 13 zum Gegenstande einer eigenen Arbeit zu machen und allen Einzelheiten,,
auf die hier begreiflicherweise verzichtet werden muß, nachzugehen.
110 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Aufbringung sei ganz unmöglich, es seien im Orte höchstens 6 Per-
sonen, die bares Geld besäßen, und auch von diesen seien kaum 400,
geschweige gar 1000 Taler zu bekommen. Der Staat drängte und
drängte auf Zahlung, und schließlich bat der Magistrat mit der Be-
gründung, daß er nichts eintreiben könne, um militärische Hilfe. Das
wurde allerdings abgelehnt, aber ihm aufs neue eingeschärft, den
Patriotismus der Leute mit guten Mitteln anzuregen.
Um das Unglück für die arme Stadt vollzumachen, blieben auch
die bis 1807 vom Staate gezahlten Kompetenzgelder, die 1806 noch
405 Taler betragen hatten, gerade in den Zeiten der größten Bedürf-
tigkeit, bald ganz aus.
Noch am 17. Januar 1807 verfügte die Kammer an den commissa-
rius loci, daß die Kompetenzgelder vom 1. März ab monatlich durch
die Akzise- oder die Salzkassen jedes Orts zu zahlen seien. Als sich
aber im September der Magistrat an das Eylauer Akziseamt mit der
Bitte um Zahlung der rückständigen Gelder wandte, da er davon seine
Beamten bezahlen müsse, lehnte dieses die Zahlung ab, da ihm ver-
boten worden sei, noch Zahlungen für die Provinzialkasse zu machen.
Diese hatte aber inzwischen die Verfügung erhalten, daß die Kompetenz-
gelderzahlung aufgehoben sei, und verwies den Magistrat an die Kriegs-
kasse. An sie sandte daher der Magistrat seine Quittung ein, erhielt
sie aber am 12. Oktober wieder zurück mit dem Bescheide, daß nach
einer Verfügung vom 17. September alle bis zum Juli noch nicht er-
hobenen Kompetenzgelder überhaupt bis auf weiteres nicht mehr, die
vom 1. August an nur nach Beschaffenheit der Kassen monatweise be-
zahlt werden sollen. Wann sie diese Zahlung leisten würde, könne
sie noch nicht bestimmen, da die Kassen schon wieder unter franzö-
sischer Verwaltung ständen. Auch die Kammer, an die er sich mit der
dringenden Bitte um Erhörung wandte, „um in den schweren Kriegszeiten
Mut im Dienste zu behalten und nicht darben zu müssen", da den Be-
amten schon seit drei Monaten kein Gehalt ausgezahlt worden sei,
auch die Kammer erwiderte lakonisch, rückständige Forderungen würden
nicht mehr berücksichtigt. Noch am 21. Juli 1808 schrieb die Kriegs-
kasse an den Magistrat: „Sobald die Kasse Geld haben wird, sollen
auch die Kompetenzgelder gezahlt werden, wozu aber leider sobald
keine Hoffnung ist." Und in der Tat, die Kassen blieben leer, oder
die Gelder mußten für andere dringende Staatsbedürfnisse bleiben.
Und die Not in Eylau ging weiter, das ganze Jahr 1809 hindurch, so
daß sich am 5. Februar 1810 der Magistrat abermals an die Regierung
mit flehender Bitte um Unterstützung wandte: „Allergnädigster König
und Herr, das Kompetenzgeld den armen Kämmereien zu streichen.
Kap. 8: Von 1706 an. 111
ist sie ZU Grabe tragen. Die Komune kann das Kompetenzquantum
von 451 Th. nicht aufbringen, die städtische Offizianten nicht ihre
Salarien erhahen, wie sie es schon wegen Zurückhaltung der Kom-
petenzgelder für einige Monate nicht erhalten können, und Mut und
Ordnung muß sinken und zuletzt vergehen." Und abermals am 12. April:
„Die Gehälter können nicht ausbezahlt werden. Die andern Einnahmen
sind schon dadurch sehr beschränkt, daß selbst die Zinsen der aus-
stehenden Capitalien nicht eingehen. So schuldet die Stadt Stuhm seit
4 Jahren die Zinsen von 400 Th., für die Berliner Anleihe sind die
Zinsen seit 2 Jahren fällig. Dagegen sind Ausgaben vorhanden, die
die Einnahmen weit übersteigen und bei der Dürftigkeit der Einwohner
durch nichts ersetzt werden können. Die Offizianten müssen darben,
da sie außer ihrem kärglichen Gehalte nichts haben."
Erst am 29. August konnte die Regierung den traurigen Bescheid
erteilen, daß durch Ministerialreskript vom 26. Juli wiederholt bestimmt
worden sei, daß die bei der Kämmerei etatsmäßig gewesene Zahlung
aus öffentlichen Fonds unterbleiben solle, da bei ihrer Bestimmung
nicht der Ertrag der der Kämmerei entzogenen Hebungen, die ihrer
Natur nach auch nicht abfindbar seien, sondern nur das Bedürfnis
der Städte berücksichtigt worden sei und die Zahlungen mithin auf
bloßer Gnade beruhten. Die Aufbringung neuer Geldmittel sei Sache
der Gemeinde.
Gegen diese Auffessung wandten sich die Stadtverordneten, denen
der Magistrat die Antwort zugestellt hatte, mit einer energischen Er-
widerung^): bei aller . schuldigen Achtung für die Verfügungen des
Königs könnten sie die Zahlung der Kompetenzgelder nicht als eine
bloße Gnade ansehen, vielmehr scheine sie eine von den Vorfahren
des Königs selbst gefühlte Verbindlichkeit zu sein, den Kämmereien
das zu ersetzen, was sie durch den Verlust der früher ihnen zu-
fallenden Zinsen verloren hätten. Und wenn sie auch eine bloße
Gnade wären, so habe sich die Stadt jetzt nicht unwürdig gezeigt, wo
sie die Lasten eines unglücklichen Krieges getragen habe, noch jetzt
an den vielen schweren Folgen: Geldmangel, Handelssperre, Zahlung
drückender Festungsverpflegungsgeider -), Münzreduktion leide. —
Doch auch das Ministerium, dem der Magistrat den Stadtverordneten-
beschluß übersandte, lehnte am 10. Oktober 1810 das Gehalt ab,
und eine Bittschrift an den König selbst hatte keinen andern Erfolg.
^) Die sämtlichen angeführten Schreiben flnden sich in St. A. Danzig, St. A. Deutsch
Eylau Nr. 182.
2) Deutsch Eylau hatte an Festungsverpflegungsgeldern 1810 281 Taler 31 Gr. 1 Pf.
zu zahlen.
112 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Doch wurde in der Kabinettsorder vom 27. Februar 1811 wenigstens
der kühlende Bescheid: „Es werden indessen nächstens Maßregeln
getroffen werden, um denjenigen Städten, welche erweislich außer
Stande sind, ihre notwendigen Ausgaben zu bestreiten, anderweiie
Hilfsquellen zu eröffnen." Diese Hilfsmittel waren, um die Frage
gleich hier zu Ende zu führen, zunächst — eine Weiterbewilligung
der Kompetenzgelder. In der Lage wie Deutsch Eylau befanden
sich die meisten der kleinen Landstädte Preußens. Es lag also in
der Natur der Sache, daß die gemeinsame Not gemeinsame Schritte
zur Folge hatte.
Die Stein-Hardenbergische Reform führte zur Umgestaltung und
Neugeburt des ganzen Staats. Die Nation sollte zur Arbeit am Staatsleben
herangezogen werden, und wie dafür im engeren Kreise die neue Städte-
ordnung von 1808, die der absoluten Bevormundung der Gemeinden
durch den Staat ein Ende machte, vorbereitend wirken sollte, so sollte
eine aus Repräsentanten aller Stände hervorgegangene Nationalreprä-
sentation die großen Arbeiten des Staates mit durchführen helfen. Nach
einer Anordnung des Staatskanzlers v. Hardenberg sollte zur Aus-
führung des § 13 des Gesetzes über die Finanzen vom 7. September
1812 eine Generalkommission zur Liquidation und Regulierung des
Provinzial-Kriegsschuldenwesens in Berlin zusammentreten und diese
Kommission zugleich eine Nationalrepräsentation vorläufig und so lange
bilden, „bis eine genauere Organisation derselben zustande gekommen
sein wird". Die nach Berlin zu entsendenden Deputierten sollten her-
vorgehen aus der Wahl der Provinziallandtage, auf denen wieder sich
die kreisweise abzuordnenden Wähler der einzelnen Stände versammeln
und die Wahl vollziehen. Von Eylau wurde als Bevollmächtigter zum
Kreiswahltage der Stadtverordnetenvorsteher Crüger gewählt. Der von
den Städten erwählte Deputierte war der Justizrat Schulz aus Neuenburg.
Da die wichtigste Aufgabe der Nationalrepräsentation die Finanz-
reorganisation sein sollte, so spielte natürlich auch die Frage der
Kompetenzgelder bei den Beratungen eine nicht unbedeutende Rolle.
War doch ihre Erledigung den städtischen Deputierten ganz besonders
ans Herz gelegt worden. Und in der Tat konnte Schulz aus Berlin
zurückgekehrt, berichten, daß die Kompetenzgelder wieder gezahlt
würden, die Rückstände in besseren Zeiten, die laufenden von Johannis
1812 an, und auf eine Anfrage an die Regierung erwiderte diese unter
dem 2. August 1813, das Amt Riesenburg sei angewiesen, die jährlich
wieder bewilligten Kompetenzgelder von 309 Taler 18 Groschen nach
Abrechnung der Rückstände monatweise zu zahlen. Doch beharrte die
Regierung auf dem Standpunkte, daß die Zahlung nur ein Akt der
Kap. 8: Von 1706 an. 113
Gnade sei. Mit der Zahlung selbst hatte es aber noch eine gute Weile,
denn vorerst hatte das Amt noch kein Geld, dann mußte es die Ein-
nahmen ffir dringende militärische und Verwaltungsbedürfnisse und
weiter 600 Taler für die Gouvemementskasse in Königsberg abliefern,
so daß es noch bis zum Juli 1814 dauerte, bis endlich auch die For-
derung^ des Magistrats berücksichtigt werden konnte. Auch an die
Frage der Nachzahlung der rückständigen Kompetenzgelder wurde
jetzt getreten, doch in dem Sinne, daß diese nicht erfolgen, dagegen
den Städten aus dem Fonds der neueingeführten Kommunal-Akzise
geholfen werden sollte*). Trotzdem sollte Deutsch Eylau aufdringende
Befürwortung der Regierung von den rückständigen Kompetenz-
geldern eine Gesamtsumme von 892 Talern 16 Groschen erhalten und
zwar 177 Taler 16 Groschen in bar, das übrige in Lieferungsscheinen.
Die letzteren wurden 1819 in Staatsschuldscheine umgeschrieben. Nun
drohte aber den noch recht geßhrdeten städtischen Finanzen eine
neue Gefahr, indem der Finanzminister auch die laufende Zahlung
der Kompetenzgelder einstellen wollte, da die Städte von allen außer-
ordentlichen Beiträgen zur Landesverwaltung durch Gesetz vom
30. Mai 1820 befreit seien*). Eine Kabinettsorder vom 11. April ver-
fügte, um der Verlegenheit der Städte einigermaßen abzuhelfen, Fort-
zahlung noch bis zum I.Juli. Die Regierung riet daher dem Magistrat,
den Ausfall entweder durch außerordentliche Verteilung auf die Bürger
oder durch Nachsuchung der höheren Orts gestatteten Zuschläge zur
landesherrlichen Klassensteuer oder der Mahl- und Schlachtakzise
zu decken.
Die Stadt geriet wieder in eine recht schwierige Lage. Die Ein-
wohner waren verarmt. Die Hauptkraft war auf Abzahlung der großen
lastenden Kriegsschulden, die 16805 Taler betrugen, gegangen. Die
allmähliche Tilgung gelang nur teils durch außerordentliche Zuschüsse
(fast 3000 Taler) aus der Kommunalakzisekasse, teils durch freiwillige
Beiträge der wohlhabenderen Bürger, teils durch ebenfalls freiwillige
Entsagung seitens der Einwohner auf einen großen Teil der Summen,
die sie in den letzten Notjahren der Stadt geliehen und für die sie
seit Jahren keine Zinsen bekommen hatten. So begnügten sich die
Lucasschen Erben mit 1000 Talern bei einer Forderung von 2107 Talern,
Roesky mit 330 statt 900, der Fleischermeister Müller mit 260 statt
453 Talern usw. Durch diesen opferwilligen Patriotismus der Bürger
1) 1814, 18. November. Schreiben des Justizrat Schulz an den Magistrat und
Regierung an Magistrat 1817, 14. Januar, auf Grund ministerieller Verfügung vom
31. Januar 1815. St. A. Danzig 306 Nr. 183.
^) Schreiben der Regierung an Magistrat, 1822, 17. Juli.
8
114 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
gelang es bis zum Jahre 1822 die Schuld auf 5938 Taler herabzudrücken,
die auch noch in den nächsten zwei Jahren abgetragen wurde, sodaß
1824 die Stadt erklären konnte, Kriegs- und Stadtschulden seien nicht
mehr vorhanden. Aber freilich waren auch die Kräfte erschöpft.
1824 mußten zehn Großbürgerhäuser subhastiert werden, ohne daß
sich ein Käufer gefunden hätte. Auch zahlreiche Pfändungen kamen
vor, weil die Leute nicht einmal ihre Klassensteuer zahlen konnten,
und die Lebenshaltung der Handwerkerleute war 1824 „seit einem
halben Jahre eine so kümmerliche, daß es kaum zu glauben. Kartoffeln
mit Salz und abwechseld dabei Mehlgenuß ist jetzt die Speise dieser
Familien. Der Absatz ist schlecht, besonders der Tuchmacher und
Schuhmacher, welche von erborgten Materialien arbeiten, daß ihnen
fast nichts als Arbeitsverdienst übrig bleibt^)." Von der wirtschaftlichen
Lage gibt ein anschauliches Bild die Zusammenstellung des Einkommens
der Bürger, die der Magistrat auf Forderung des Landrais anfertigte.
Der reichste Bürger war Bürgermeister Crüger mit 324 Talern Ein-
kommen und 150 Talern Gehalt, der nächste der Apotheker mit
386 Talern, die Lucasschen Erben mit 308 Talern, der Kreisphysikus
mit 300 Talern. Dann kommen einige mit 150 — 250 Talern, zahlreiche
mit 50 — 100 Talern. Die Handwerker (Schuhmacher, Schneider usw.)
erwarben durchschnittlich 30 — 80, die Tagelöhner 25 Taler im Jahre. Und
nun sollten die Kompetenzgelder auch noch wegfallen? 1820 war ein Mehr
von 284 Talern an Ausgaben, das durch den Wegfall der Besoldung für
den Richter und Abschaffung des Stadtdieners auf 154 Taler gemäßigt
wurde. Durch den Verlust der Kompetenzgelder mußte es wieder auf
463 Taler anschwellen. Die Stadtverordneten fanden keinen anderen
Ausweg, als den verzweifelten Beschluß, für das künftige Jahr die Stelle
des Bürgermeisters und Stadtschreibers durch Bürger der Reihe nach
verwalten zu lassen, dadurch 271 Taler zu sparen und den Rest durch
Erhöhung der ohnehin nur mit größter Mühe einkommenden Klassen-
steuer aufzubringen. Diese offenkundige Notlage stellte die Regierung
dem Ministerium eindringlich dar, und es gelang ihr auch für die Jahre
1823 und 1824 noch die Zahlung der Kompetenzgelder zu erwirken.
Mit dem I.Januar 1825 sollten sie aber nun dauernd wegfallen. Die
Sache war eine gemeinsame Angelegenheit der kleinen Städte, für alle von
gleich großer Bedeutung. Es fanden denn auch auf Anregung des
Bürgermeisters von Rosenberg schon im September 1823 Besprechungen
mit dem Justizkommissar Glaubitz in Marien werder statt. Bürgermeister
Crüger von Eylau war der Meinung, daß man nicht mehr die ganze
^) Magistrat an Landrat in Brausen 1824, 8. November. St. A. Danzig 306 Nr. 183.
Kap. 8: Von 1706 an. 115
frühere Summe, sondern nur den zur Bestreitung der nötigen Ausgaben
erforderlichen Teil beanspruchen solle, da die Städte durch die neue
Städteordnung tatsächlich neue Einnahmen und Ersparnisse hätten.
Auch die Stadtverordneten wandten sich am 15. April 1824 direkt
an den Minister, an den auch die Kammer berichtete, die aber zugleich
auch die Landräte beauftragte, gemeinsam mit den Magistraten und
Gemeinderäten Ersparnisse einzuführen, vor allem das Kassenwesen
zu vereinfachen durch Einführung einer einzigen Kasse statt der
Kämmerei- und sogenannten Nebenkassen ^), und schließlich einen neuen
Etat aufzustellen. Den allseitigen dringenden Bitten und der inständigen
Verwendung der Regierung gab das Ministerium und der König nach,
bewilligten zuerst auf ein paat Monate dann fortlaufend wieder die
Gelder, immer aber mit dem ausdrücklichen Bemerken, daß es sich
nicht um ein Recht, sondern nur um eine Gnade handle. So liefen
denn die Zahlungen weiter bis 1835, da bestimmte eine Kabinetts-
order am 14. November, daß die Kompetenzgelder von 1836 ab
jährlich mit je einem Zehntel eingezogen werden und also 1846
verschwinden sollten. Doch solle den Städten der Rechtsweg zu-
stehen. Wieder wurden eifrige Verhandlungen unter den Landstädten
erößhet, 18 Städte entschieden sich für den Prozeß. Doch solle
zuerst noch einmal ein Bericht an das Ministerium mit der Bitte um
Vorlegung an den König zu dessen Entscheidung eingesandt werden.
Erst wenn diese Behörde die Sache zurückweise, dann sollte der
Prozeß von allen Städten gemeinsam, und wenn das nicht gehe,
von der Stadt Rosenberg für die anderen, die an den Kosten sich
zu gleichen Teilen beteiligen sollten, geführt werden. Das Gesuch
wurde abgelehnt, Rosenberg reichte die Klage ein, der Prozeß wurde
eröifiiet und in erster Instanz zu Ungunsten der Städte entschieden.
Die Stadtverordneten von Deutsch Eylau hatten nicht allzugroße Lust
Berufung einzulegen, da sie sich kein Ergebnis davon versprachen.
Rosenberg drang aber mit der Berufungsforderung durch und so wurde
der Rechtsweg abermals beschritten. Aber auch die zweite Instanz
entschied 1839 zu Ungunsten der Städte, und da auf Weiterverfolgung
verzichtet wurde, so erhielt das Urteil Rechtskraft und die Frage war
damit dauernd entschieden. Die Kompetenzgelder hörten auf, eine
Rolle im Etat der Städte zu spielen.
Wir haben die Entwickelung bis zu ihrem Ende verfolgt, da sich
das von selbst aus dem unmittelbaren Zusammenhange mit der ganzen
1) Es gab außer der Kämmereikasse eine Feld- oder Hirtenkasse, die vom Feld-
amte verwaltet wurde, eine* Forstkasse, eine Schulkasse usw.
8*
116 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
äußeren Lage der Stadt ergab. Nun kehren wir wieder zu dem Aus-
gangspunkte unseres Kapitels zurück und verfolgen Schritt für Schritt,
wie wir es bisher getan haben, die innere Geschichte der Stadt, ihre
Entwickelung, ihre Verwaltung, das Kirchen- und Schulwesen und die
Beziehungen zum Erbamte.
Wir haben gesehen, daß der Brand von 1706 so ziemlich die ganze
Stadt in Asche gelegt hatte. Doch erhob sie sich verhältnismäßig rasch
aus den Trümmern wieder, nicht zum wenigsten Dank den energischen,
von den Staatsbehörden zur Unterstützung ergriffenen Maßregeln. Die
Akzisefreiheit wurde 1714 aufgehoben, dagegen den Neuanbauenden
eine andere weitgehende Erleichterung bewilligt, indem verfügt wurde,
es sollten „15 ^ der Baukosten an ihrer Konsumptionsakzise ab-
geschrieben oder 8 ^ an baarem Gelde, wenn sie solche vor eins
erwehlen, aus der Akzisekasse auf einmal gezahlt werden. Jung- oder
Neubürger aber sollen zur Beförderung der Ansiedelung für 3 Jahre
Freiheit haben aber nur auf die Konsumption nicht auf ihre Handlung* ^).
Diese Maßregel zur Beförderung der Neubauten wurde mit gewissen
Änderungen das ganze 18. Jahrhundert hindurch beibehalten, und es
wurden schließlich noch besondere Vergütungen für massive Bauten
bewilligt, so 1796 für letztere 6 ^o, für Fachwerk 4, für Reparaturen
2% der Kosten. Allerdings wurden gleich darauf die Bauvergütungen
ganz eingestellt wegen der zwei großen Brände in Schlochau und
Stargard, die alle Fonds verbrauchten. Doch wurde bestimmt, daß
nach 1803 auf massive Bauten 20%, auf Fachwerk 16/^ gegeben werden
sollten, wodurch die Bauenden sehr gewännen, wenn sie auch ein paar
Jahre warten müßten. Noch größer sollte die Vergütung für Neuanlage
eines Gasthauses für „distingirte Reisende'' sein. Diese glänzenden
Zusagen konnten allerdings nach 1803 nur zum Teile erfüllt werden.
Es hatten zwischen 1800 und 1803 14 Bürger gebaut und verschiedene
davon massiv. Der Kommissarius loci verwendete sich warm für diese,
die Kammer lehnte aber mit der Begründungab, die Fonds seien damals
geschlossen gewesen. Auch für die 1803/04 konnten nur teilweise Ver-
gütungen gezahlt werden, fünf Bürger erhielten 1245 Taler, aber zwei
mußten ihre Summe wieder zurückbezahlen, da sie den Bau nicht
fertiggeführt hatten. 1804 wurde dann bestimmt, daß fortan nur für
die bei der Feuersozietät versicherten Bauten vergütet werden sollte
und zwar nur noch für massive Bauten \b%. Es erhielten so 1805 06
fünf Bauende 1612 Taler.
König]. Dekret vom 19. März 1714, Regierung an Magistrat 20. April 1714, St. A.
Danzig 306 Nr. 335.
Kap. 8: Von 1706 an. 117
Die Maßregeln der Regierung hatten, wie gesagt, ein rasches Wachsen
der zerstörten Stadt zur Folge. Zwischen 1713 und 1728 wurden
22 Häuser erbaut, 1744 sind 12, 1749 4, 1750 5, 1753 4 usw. Neu-
bauten nachweisbar^), so daß 1778 der Kommissarius loci auf die
„Indaganda" der Kammer u. a. antworten konnte: wüste Bürgerstellen
sind nicht vorhanden. Und: es befinden sich 143 Häuser in der Stadt
und den Vorstädten. Dagegen ließ der Erbhauptmann den sogenannten
Schloßplatz unbebaut liegen, obwohl die Stadt ihn verschiedene Male
um Abtretung bat, um an der Stelle ein Gasthaus mit Einfahrt zu
erbauen. Der Graf ließ den Platz lieber wüst liegen, als daß er der
Stadt den Gefallen getan hätte ^). Schon 1734 hatte die Stadt vor einer
Königlichen Kommission den Wunsch ausgesprochen, daß der Erb-
hauptmann sein Amtshaus und verschiedene wüste Plätze anbaue; es
wäre auch von Nutzen, wenn er „den sich in der Stadt sehr groß
extendirenden sogenannten Schloßplatz, indem er selbigen doch nie-
malen bebauen wird (maßen solcher schon über einige hundert Jahre
wüste gelegen) den Liebhabern überließe"^). Aber noch 1778 lag er
unbebaut. Das Amtshaus, das den letzten Brand überstanden hatte,
aber bald danach, wie sich schon aus dem vorher Gesagten ergibt,
wüste geworden sein muß, wurde vor 1750 nach einem Berichte der
Kammer nach Berlin*) vom 16. August 1750 von dem Erbhauptmann
an den Hauptmann v. Versen des Fürstlich Holstein -Gottorpschen
Regiments und Kommandeur in Eylau zediert, nachdem es, wie die
Kammer bemerkte, vor einiger Zeit eingegangen war. v. Versen erbaute
sich an seiner Stelle ein Bürgerhaus, für das er nun, da er alle Lasten
zu tragen hatte, die Braugerechtigkeit forderte. Dokumente, die das
Recht erweisen konnten, waren nicht vorhanden, und die ältesten
Bürger erinnerten sich nicht, daß das Amtshaus jemals die Gerechtig-
keit ausgeübt hätte.
Die Stadt war auch jetzt wie in früheren Zeiten mit Mauern rings
umgeben, und außerdem ging ein Kranz von Palisaden der Mauer
entlang. Diese Mauer war aber schon an verschiedenen Stellen recht
brüchig geworden^), auch hatte sich an der inneren Seite eine Reihe
kleiner Häuser, die Erknerbuden, angesiedelt. Außerhalb der Mauern
1) St. A. Danzig 306 Nr. 365.
») St. A. Danzig, Abt. 131, Nr. 274.
3) St. A. Danzig 306 Nr. 256.
*) Geh. St. A., Generaldirektorium Westpreußen, Städtesachen Deutsch Eylau,
Brau- und Branntweinsachen, Nr. 1.
•') Noch 1801 zahlte die Kriegskasse als erste Rate 100, als zweite 40 Taler zur
Ausbesserung der Stadtmauer. St. A. Danzig 306 Nr. 350.
118 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
auf der Löbauer und Saatfelder Straße lagen die Vorstädte, und der
größeren Feuersicherheit wegen alle Scheunen der Stadt, am vor-
springenden Winkel in den Geserich die Fischerei, die auf der Karte
von 1753 erst 6 Häuser, auf der von 1812 aber schon bedeutend
mehr zählte ^). Den Verkehr mit der Außenwelt vermittelten noch die
alten Tore, das Riesenburger, das Löbauer, das Wassertor ^), auch
Pforte genannt, und ein Nottor, das 1804 angelegt wurde und für
gewöhnlich geschlossen war^). Das Riesenburger Tor, das bedeutendste,
war 15 Fuß breit und 18 Fuß lang und wurde mit 2 Torflügeln ge-
schlossen. Über dem Tore war das StadtgePängnis, von dem wir noch
zu sprechen haben*). Dem Bedürfnisse der neueren Zeit nach mehr
Raum sind sie zum Opfer gefallen, heute steht kein einziges mehr
und auch die Mauer ist nur noch in einzelnen Resten erhalten. Die
Straßen waren auch nach dem Neubaue, der sich vermutlich, dem
kindlich-konservativen Sinne unserer Vorfahren entsprechend, bis ins
Kleinste dem alten Plane anschmiegte, eng und winkelig, die Häuser
zumeist einstöckig. Hier hat erst die neuere und neueste Zeit
Wandel geschafl^en, und das Stadtbild, wie es vor allem seit 10 Jahren
mit dem steigenden Wohlstande sich entwickelt hat, gleicht nur noch
an wenigen Stellen erfreulicherweise dem alten. Von Straßenbeleuch-
tung ist im 18. Jahrhundert überhaupt noch nicht die Rede und auch
auf der Karte von 1812 bestand sie im ganzen aus 3 Laternen auf
dem Markte. Noch 1862 waren im Kämmereietat nur 62 Taler für
Beleuchtung ausgeworfen. Auch hier hat die neue Zeit segensreich
gewirkt. Noch 1895/96 zählte die Stadt nur 38 Laternen, gewiß ein
unzulänglicher Zustand für eine aufstrebende Stadt. Nachdem aber
der Einspruch der Garnisonlazarett -Verwaltung gegen den von den
städtischen Behörden geplanten Bau einer städtischen Gasanstalt im
Verwaltungsstreitverfahren siegreich überwunden worden war, konnte
1897/98 mit dem Bau der Gasanstalt auf einem für 2796 Mark er-
erworbenen 63,96 Ar großen Grundstücke begonnen und die Anstalt im
Herbste 1899 (zum ersten male brannten Gasflammen am 20. Sep-
tember) dem öfl^entlichen Betriebe übergeben werden. Wie sehr diese
etwa 150000 Mark kostende Einrichtung dem Bedürfnisse entsprach,
beweist der Umstand, daß schon 1900 eine Erweiterung beschlossen
werden konnte, der 1901 der Bau eines zweiten Gasbehälters folgte.
^) s. Anhang.
^) Es diente zur Verhütung der Desertion und Akzise- Defraudation a.
a. O. 335.
») 1728 wird im Bauetat auch ein Schloßtor erwähnt a. a. O. 335.
•*) An das Tor war das Torhäuschen, 12 Fuß lang und 10 Fuß breit, angebaut.
Kap. 8: Von 1706 an. 119
Die Zahl der öffentlichen Straßenlaternen betrug 1899 94, 1902 da-
gegen schon 140^).
Auch die Reinigung der Straßen war eine über alle Maßen dürftige.
Die Reinigung war Sache der Bürger, nur den Markt mußten zweimal
in der Woche die unverheirateten Weiber, sofern sie sich nicht
durch eine geringe Steuer ablösten, fegen. Der Magistrat ließ den
Müll abführen, allerdings sind dafür in den Kämmereirechnungen in
der Regel so kläglich kleine Ausgaben angesetzt^), daß es garnicht
erst der weiteren häufig wiederkehrenden Bemerkung bedürfte: „für
zween Male". Man versteht es nun auch, daß der Kommandeur der
Garnison sich oft beim Magistrat beschwerte, daß auf dem als Exerzier-
platz dienenden Marktplatze die Soldaten des Morastes wegen nicht
exerzieren konnten. Die Einwohner schütteten einfach die Abwässer
auf die Straße, ja sogar das verendete Vieh wurde da untergebracht.
Fast in jeder Rechnung kehren einige Posten für Fortschaffen von
toten Hunden oder Schweinen, deren Besitzer nicht ermittelt werden
konnten, wieder. Daß bei solchen unhygienischen Zuständen Seuchen
aller Art die Tore offen standen, ist selbstverständlich. Namentlich
waren es die Pocken, die z. B. 1772 und 1782 viele Kinder hinrafften ^).
Auch der Typhus, z. B. im Jahre 1848, und die Cholera 1831, 1848,
1853, 1855 hausten stark in der Stadt. Es erkrankten beziehungsweise
starben 37*), 398 (227), 198 (96), 132 (59). Wenn Eylau heute eine
gesunde Stadt genannt werden darf, so verdankt es das nicht zum
wenigsten der Einrichtung von Wasserleitung und Kanalisation, für die
1900/01 die Vorarbeiten und 1902/03 die eigentlichen auf 800 000 Mk.
veranschlagten Arbeiten begonnen wurden.
Die Einwohnerzahl betrug ohne Militär 1760 435, 1770 882, 1780
986, 1795 1202^), 1809 1318, 1824 1686, 1855 2316, 1864 2912, 1895
6697^). Jetzt ist sie nahezu auf 10000 gestiegen.
1) Die Angaben entstammen den Verwaltungsberichten der Stadt Deutsch Eylau.
2) Zwischen 30 Groschen und 1 Taler im Jahre.
») St. A. Danzig 306 Nr. 22. Leider ist das Material zu lückenhaft, um nur eine
einigermaßen erschöpfende Darstellung geben zu können.
*) Für dieses Jahr sind nur die Toten ermittelt, die Erkrankungen waren jeden-
falls viel mehr, denn die Kosten für Medizin betrugen 798 Taler, für Kuren, Behand-
lung ohne Medizin, Unterstützungen wurden gezahlt 434 Taler, zu denen aber der
Staat 200 Taler und auch zahlreiche Vereine und Private beitrugen. (St. A. Danzig
306 Nr. 757.)
•'») Einschließlich der 138 Frauen und Kinder der zum Kriege ausgerückten Garnison.
6) St. A. Danzig 306 Nr. 22, 23. 24.
120 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Die Gesamthufenzahl betrug nach einer 1753 und erneut 1803
vorgenommenen Vermessung an Hufen, Morgen und Ruten: für Gärten
1,21, 103; für Wasser und Gräben 3, 18, 178; für Wald 59, 18. 122; für
Wege 2, 18, 178; für Bräche 18, 24, 125; für Wiesen 1, 27, 147; für Äcker
16,25, 144; zusammen 165 Hufen 17 Morgen 79 Ruten Magdeb. oder
73 Hufen 5 Morgen 33 Ruten Kulmisch ^).
Die Verwaltung der Stadt lag wie in früheren Zeiten das ganze
18. Jahrhundert hindurch in den Händen des Magistrats, der sich zu-
sammensetzte aus dem Bürgermeister, dem Stadtrichter-), dem Stadt-
kämmerer und 2 besoldeten und 4 unbesoldeten Ratsverwandten.
Während noch in der vorigen Epoche alle Hauptämter unbesoldete
Ehrenämter waren, so änderte sich das jetzt, indem alle Ämter berufs-
mäßige wurden. Wann die Umänderung im einzelnen vor sich ging,
läßt sich nicht genau sagen. 1723 wird in den Kämmereirechnungen
noch kein Gehalt erwähnt, 1730 dagegen bezieht der Bürgermeister
15 Taler, der Richter 6, der Stadtkämmerer 20, die besoldeten Rats-
verwandten 6 Taler. Der Stadtschreiber hatte 33 Taler 30 Gr. Ein-
kommen und 11 Taler 30 Gr. Wohnungsgeld. 1781 war des Bürger-
meisters Gehalt auf 66 Taler, 1787 auf 86, 1797 auf 100 Taler (nebst
15 Talern Emolumente), 1809 auf 150, 1822 auf 271 Taler und bis 1872
auf 1000 Taler gestiegen mit 300 Mark Bureauzulage seit 1876. Außer-
dem hatte er an Deputatholz 2 Achtel, 1841 4 Achtel^), dann mußten
ihm, wie 1778 der Kommissarius loci der Kammer berichtete, die
neuen Bürger beim Schwören 60 Groschen und „ein Douceur" ver-
abreichen. Diese Unsitte hörte erst 1844 auf. Gemäß einer Ver-
fügung der Regierung vom 29. Januar, daß an Stelle der Bürgerrechts-
gelder, die der Kämmerei zufließen müßten, dem Bürgermeister eine
feste Summe zu bewilligen sei, bestimmten die Stadtverordneten 8 Taler
jährlich. .
Die Stelle des Stadtschreibers wurde bald vom Stadtrichter, bald
vom Bürgermeister bekleidet. Doch trat dieser Zustand regelmäßig
erst seit 1736 ein, vorher kam noch eine dritte Persönlichkeit, wie
wir schon im vorigen Abschnitte sahen, konkurrierend hinzu, nicht
zum Vorteile für die Stadt: der Amtsschösser. Und wie sich damals
ständige Streitigkeiten mit dem Erbhauptmann daraus ergaben, der
diese Stelle gerne durch einen ihm ergebenen und auf seinen Vorteil
») Ebenda Nr. 478.
^) Er war Stellvertreter des Bürgermeisters.
») St. A. Danzig 306 Nr. 979.
Kap. 8: Von 1706 an. 121
bedachten Mann besetzt wissen wollte, so auch jetzt wieder. 1717 be-
richtete der Ratsverwandte Mück — der spätere Bürgermeister — :
„daß durch den Schoß Einnehmer Wagner, so auch ihr Stadtschreiber
ist, der Stadt sehr viel Abbruch geschehen, indem er auf die Gerecht-
same der Stadt nicht das geringste acht hat, au contraire sie noch
mehr und mehr umb ihre Gerechtsame brächte, wie er denn auch des
Christoff Falcken Freibrief seiner hinterlassenen Wittibe abgenommen
und nicht wiedergeben will, dadurch die Herren Grafen von Finken-
stein Gelegenheit nehmen, denen Häusern, welche Christoff Falcken
und Michel Falcken in der Stadt gehören, einen Ritterdienst aufzu-
bürden"^). Noch unerträglicher wurden die Verhältnisse unter dem
Stadtschreiber Hartmann, der zugleich Actuarius des adeligen Gerichts
war und der Stadt jeden erdenklichen Ärger und Schaden zufügte,
so daß die Stadt vor der eigens zur Untersuchung ihrer Beschwerden
gegen den Erbhauptmann eingesetzten Kommission geradezu sagte, so
lange Hartmann den Dienst bekleide, sei an einen Frieden zwischen
der Stadt und dem Amte nicht zu denken. Vor allem warfen sie ihm
vor, daß er seine Pflicht der Stadt gegenüber ganz vernachlässige, ganz
selten nur zu den Sitzungen komme, die Leute oft 2 Jahre auf ihre
Kontrakte warten lasse, bei Händeln die Parteien überrede, das Gericht
des Grafen als 1. Instanz zu benützen statt des städtischen, und über-
haupt, daß er tue und lasse, was ihm beliebe, trotzdem ihm der Kom-
missarius loci schon verschiedene Monitoria erteilt habe. Auf dessen
Befehl hatten sie ihm auch das Archiv entzogen, damit er nicht noch
mehr veruntreue, als er schon zum Schaden der Stadt getan habe*).
Der Kommissarius loci unterstützte diese Klagen lebhaft und das Er-
gebnis war, daß Friedrich Wilhelm I. 1736 bestimmte, daß fortan diese
zwei Stellungen unvereinbar sein sollten^).
Sein Gehalt war 1792 auf 60 Taler, 1803 auf 76, 1810 auf 100 Taler
gestiegen.
Doch auch zwischen Bürgermeister und Stadtrichter kam es bei
der Bewerbung um die Stadtschreiberei manchmal zu Streitigkeiten,
namentlich 1803/4, als Stadtrichter Rhode bei einer Gehaltserhöhung
des Bürgermeisters Weller diesem alle Schreibarbeiten aufbürdete und
für sich nur die größeren Berichte, ungefähr alle Monat einmal, nehmen
wollte. Der Streit ging bis vor das Generaldirektorium in Berlin, kam
aber nicht zur Entscheidung, da Rhode inzwischen 1805 als Bürger-
1) Ztschr. d. Hist. V. Marien werder 19, S. 62.
«) St. A. Danzig 306 Nr. 256.
^) Ebenda Privilegienbuch.
122 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
meister nach Kulm gegangen war, und, ehe die Frage grundsätzlich
geregeh wurde, wie es Weller verlangte, der große Krieg ausbrach.
Nachher bekleideten aber tatsächlich die Bürgermeister die Stelle.
Die Tätigkeit des Magistrats erstreckte sich wie früher auf alle
Zweige der Verwaltung, aber es war ihm, wie wir schon gesehen
haben, jede, auch die geringste Selbständigkeit genommen. Die Staats-
aufsicht drückte ihn zu einer bloßen Ausführungsbehörde herunter.
Der eigentliche Leiter war der Kommissarius loci beziehungsweise
das Kommissariat und später die Kriegs- und Domänenkammer selbst
und weiter das 1723 aus der Vereinigung des Generalkommissariats
mit dem Generalfinanzdirektorium hervorgegangene Generaldirektorium
in Berlin*). Die Staatsbehörden stellten den Etat für die Stadtver-
waltung fest, keine Ausgabe durfte ohne ihre Erlaubnis gemacht und
alljährlich mußten die Stadtrechnungen zur Bestätigung eingesandt
werden. Andererseits schützte aber auch der Staat die Stadt gegen
Übergriffe der herrschsüchtigen Hauptleute, und gerade ein so selbst-
bewußter König, wie Friedrich Wilhelm I., griff auch am energischsten,
wie wir noch sehen werden, ein. Ganz besonders war es der Kom-
missarius loci, der stets, wie er genau auf Erhaltung der staadichen
Rechte bedacht war, der Stadt auch nach Kräften seinen Schutz an-
gedeihen ließ. Da die Geschäfte des Kommissariats sich bedenklich
häuften, so wurde das Arbeitsgebiet des Kommissarius loci bald noch
mehr als anfänglich erweitert. Schon 1719 erhielt der Magistrat in
Eylau den Auftrag, sich in folgenden Sachen nicht mehr an das
Kommissariat, sondern den Kommissarius loci, dem die Inspektion der
Stadt übertragen sei, zu wenden: 1) wegen aller Braukonsignationen;
2) wegen der monatlichen Bier-, Brot- und Fleischtaxe; 3) wegen der
Braustreitigkeiten; 4) alle Neubauenden sollten ihre Anträge an den
Kommissarius loci richten, der durch Sachverständige eine Taxation
vornehmen lassen, diese an das Kommissariat schicken würde, wo-
selbst den Neubauenden dann die Prozente angewiesen würden. An
das Kommissariat selbst sollten nur gesandt werden 1) alle Vierteljahre
die consignationes aller eingegangenen und darauf abgeschickten Be-
richte; 2) alljährlich am 10. Januar die Kämmereiextrakte; 3) alle Halb-
jahr die consignationes der ab- und der zugehenden Bürger 2). Ihm lag
auch die Aufsicht über die Verpachtung der Kämmereigüter ob, in ge-
wissen Polizeiangelegenheiten wirkte er mit dem Magistrate zusammen,
durch ihn wird die Erlaubnis zur Erhebung einer besonderen Steuer
1) Bornhak, Pr. Staats- und Rechtsgeschichte, S. 173.
^) St. A. Danzig 306 Nr. 408.
Kap. 8: Von 1706 an. 123
oder neuer Vergünstigungen für die Stadt erwirkt. Genug, „die städtische
Verwaltung ist eigentlich in die Hände des Kommissarius loci gelegt,
dem gegenüber der Magistrat nur noch als ausführendes Organ er-
scheint**'). Diese stete Bevormundung konnte weder für den Staat
noch fiir die Stadt auf die Dauer ersprießlich sein. Denn nur aus
der eigenen Verantwortlichkeit kann jenes Pflichtbewußtsein erwachsen,
das wie im Kleinen so im Großen die Grundlage jeder Verwaltung
sein muß. Einer solchen Auffassung, wie sie die Steinsche Reform
spiegelt, gegenüber konnte daher das bisherige System nicht mehr
Stand halten. Die Nation sollte erzogen werden zur Teilnahme an den
Geschäften des Staates. Diese Gedanken lagen auch dem größten
Werke Steins, der Städteordnung vom 19. November 1808, zu Grunde.
„Unter Beseitigung aller Unterschiede zwischen Immediat- und Mediat-
städten und damit unter Befreiung der letzteren von der Grundherr-
schaft wird der Bürgerschaft eigene Besorgung ihrer Angelegenheiten
und deren Verwaltung durch die aus ihrer Mitte gewählten Stadtver-
ordneten und Magistrate zugesichert" % Die Stadtverordneten werden
aus der Bürgerschaft unmittelbar gewählt und wählen ihrerseits den
Magistrat. Dieser soll aus besoldeten und unbesoldeten Mitgliedern
bestehen, einem Bürgermeister und einem Kämmerer und 4 bis 6
unbesoldeten Ratsmännern. Der Magistrat soll nur die Exekutive
haben, die Kontrolle über die Verwaltung dagegen die Stadtverordneten.
Für alle administrativen Angelegenheiten sollen dauernde Kommissionen
aus Magistrat, Stadtverordneten und Bürgern gebildet werden (Bomhak).
Zu den Aufgaben des Magistrats gehört u. a. die Besetzung der
Magistratsstellen, Bezirksvorsteher nach der Wahl der Stadtverordneten,
Annahme der Bürger, Führung der Bürgerrollen, Erteilung der Be-
^) Bornhak a. a. O., S. 168. Zu Verwaltungszwecken war das Land schon 1525
in vier Kreise geteilt, von denen der Oberländische neben anderen Ämtern auch das
Hauptamt Deutsch Eylau umfaßte. Mit dem Aufkommen der Kriegskammern, die seit
1714 Kriegskommissariate hießen und 1723 zur Kriegs- und Domänenkammer zusammen-
gefaßt wurden, wurde das Land zur Besteuerung in sieben Steuerkreise und seit 1752
zur Verwaltung in zehn Landratskreise geteilt. Deutsch Eylau gehörte zum Steuerkreise
Riesenburg, an dessen Spitze eben der Kommissarius loci stand und zum Landrats-
kreise Mohrungen, der außer Stadt und Amt Eylau noch die Hauptämter Pr. Holland,
Liebstadt, Mohrungen, Osterode und Hohenstein enthielt. Mit der Besitzergreifung
Westpreußens im Jahre 1772 wurde die bis 1808 bestehende Kriegs- und Domänen-
kammer Marienwerder errichtet und (jas Land in sieben Kreise geteilt. Deutsch Eylau
wurde in Finanz- und Verwaltungssachen zu Westpreußen geschlagen und unter den
Kreis Marienwerder gestellt. Eine neue Kreiseinteilung erfolgte 1. April 1818, Deutsch
Eylau ward zu dem neugeschaffenen Landratskreise Rosenberg gebracht, zu dem es
noch heute gehört.
2) Bornhak a. a. O. S. 331.
124 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Stimmungen über Generalien und Spezialien der städtischen Ver-
waltung, alle Handlungs-, Schiffahrts- und Fabriksachen, die Kontrolle
der öffentlichen Kassen. Die Stadt, die, wie bisher, aus Bürgern und
Schutzverwandten besteht, wird in Bezirke geteilt, an deren Spitze
ein Bezirksvorsteher als Organ des Magistrats im Bezirke steht. Nur
Bürger dürfen Grundbesitz haben und bürgerliches Gewerbe treiben,
die Schutzverwandten teilen mit ihnen aber alle bürgerlichen Lasten.
Nach diesen allgemeinen Grundsätzen wurde in Deutsch Eylau,
wo die Städieordnung eingeführt war, am 12. Februar 1809 zur Wahl
der Stadtverordneten geschritten, nachdem die Stadt in zwei Bezirke,
einen westlichen und einen östlichen, geteilt worden war, wobei von
1318 Einwohnern im ganzen 230 Bürger, von denen 158 stimm-
berechtigt waren, festgestellt wurden. Es wurden 24 Stadtverordnete
und 8 Stellvertreter gewählt. Am 22. Februar wählten diese den neuen
Magistrat, wie das Geschäfts- Reglement, § 3, besagte: die Wahl erfolgt,
ohne daß der bisherige Lehnsherr darauf weiteren Einfluß hat, in-
dem aller Unterschied zwischen Mediat- und Immediat-Städten durch
dieses Landesgesetz aufgehoben ist. — Gewählt wurden die bisherigen
Magistratsmitglieder ^).
Damit war dem fortwährenden offenen oder versteckten Kampfe
zwischen der Stadt und dem Lehnsherrn ein Ende gemacht*).
i) St. A. Danzig 306 Nr. 2.
-) Noch 1805 war es anläßlich der Wahl eines neuen Kämmerers zu einem
heftigen Streite mit Dohna gekommen. Bei der Wahl war Seliger herausgekommen,
Dohna aber bestätigte gleichwohl auf Empfehlung des früheren Kämmerers Lucas und
„der allgemeinen Stimme in der Stadt und Umgegend" den Ratsverwandten Roesky, für
den eine Minderheit war, während umgekehrt der Kommissarius loci den Seliger zur
Wahl empfohlen hatte, da die Bürgerschaft dem jüngsten Ratsverwandten Roesky nicht
den Vorzug vor dem ältesten Seliger geben wolle. Der Magistrat zeigte ihm mit Protest
die Entscheidung Dohnas an und bat um Schutz. Um einen Streit zu vermeiden,
schlug der Kommissarius eine Neuwahl vor und empfahl den Servisrendanten Crüger,
der um so geeigneter zu der Stelle sei, als künftig in kleinen Städten die Kämmerer-
und Rendantenstelle vereinigt werden solle. Dohna aber schickte die in diesem Sinne
vollzogene Neuwahl mit heftiger Ablehnung zurück. Er werde seine Rechte mit allen
Mitteln verteidigen und alle Kabalen zu zerstören wissen. Die Kammer werde nach
gründlicher Beleuchtung nicht willkürlich in wohlerworbene Rechte eingreifen und
die Sache bis zur Ankunft eines neuen Richters aufschieben und ihm helfen, die
Rechte der Stadt und eines bereits gewählten und bestätigten Kämmerers zu schützen.
In der Tat gab die Kammer dem Drängen Dohnas nach und erließ ein Reskript
am 19. Juli an den Kommissarius, daß das Recht des Lehnsherrn, bei allen Wahlen
von städtischen Offizianten seine Zustimmung zu geben, nicht benommen werden könne
und er es immer geübt habe. Und diese Verfügung erging, obwohl der Kommissarius loci
in einem ausführlichen Berichte eindringlich um Schutz für den Magistrat gebeten und
auseinandergesetzt hatte, daß nach dem Privilege von 1333 dem Lehnsherrn nur die
Kap. 8: Von 1706 an. 125
Trotz dieser im allgemeinen in Preußen geltenden Bestimmungen
blieben in Eylau noch längere Zeit besondere Zustände. Vor allem
blieb es trotz der Städteordnung noch lange Zeit Mediatstadt. Noch
1830 wird es als solche in den Provinzialhandbüchern geführt') und
1809 am 12. August teilte die Regierung dem Magistrat mit, daß durch
die Städteordnung die Verpflichtungen der Stadtgemeinde der Mediat-
Städte hinsichtlich der bisherigen Leistungen an den Grundherrn nicht
alteriert werden. Doch die freiheitliche Entwickelung war nicht mehr
aufzuhalten, wenn auch die „nach den Befreiungskriegen einsetzende
Reaktion des Großgrundbesitzes und die romantische Richtung des
Staatsrechts ... die gutsobrigkeitliche Gewalt als wertvollen Rest der
ständigen Ordnung, der zum Bollwerk gegen die Revolution der Er-
haltung wert ist", betrachteten. (Bornhak.) Das Jahr 1848 räumte damit
Besetzung der Richterstelle in Gemeinschaft mit den Bürgern zustehe. Dagegen sei
bei der Wahl der übrigen Magistratsmitglieder seine Konkurrenz nicht nachweisbar.
Und doch übe er sie aus und scheine darauf auszugehen, das ausschließliche >X^ahI-
recht des Magistrats beschränken und ihn zwingen zu wollen, einen andern zu nehmen,
als den dieser wählte. Die vom Lehnsherrn angemaßte Zustimmung sei lediglich eine
Folge der Unwissenheit der früheren Magistrate, die weder die städtischen noch die
Landesrechte kannten und „aus rücksichtloser Veneration gegen den Lehnsherrn** mehr
taten als sie schuldig waren.
Als der frühere Kämmerer, der interimistisch die Stelle noch eine Weile bekleidete,
dauernd ausschied und abermals zur Wahl geschritten werden sollte, kamen als Wähler
nur der Bürgermeister und der Richter in Betracht. Letzterer gab seine Stimme für
Roesky, der Bürgermeister für Crüger, und ließ ins Protokoll schreiben, er beantrage^
daß Roesky, falls ihn Dohna wieder bestätige, auf seine Kenntnisse hin geprüft werde.
Dohna bestätigte natürlich Roesky. Die Sache kam aber gleichwohl nicht zum Aus-
trage, da der frühere Kämmerer, der bei dem ganzen Streite keine ganz offene Rolle
spielte, auf einmal erklärte, noch bleiben zu wollen. Dann kam der unglückliche
Krieg; 1807 hob der König das Wahlrecht der Magistrate zugunsten der in den abge-
tretenen Provinzen brotlos gewordenen Beamten auf (Kabinetts-Order Memel, 13. Sep-
tember 1807). Die Kammer teilte das Dohna mit, versprach aber, ihm gegebenenfalls
geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen. Das Recht des Magistrats hob man also
auf, wahrte aber ängstlich das des gräflichen Lehnsherrn! In der Tat wurden Dohna
mehrere Kandidaten vorgeschlagen, aus denen er den Proviantkommissar Dewitz wählte.
Der Kommissarius loci berichtete darüber an die Kammer und bemerkte dazu: Damit
übrigens die Nachkommen des Lehnsherrn daraus, daß ihm jetzt, obgleich das Wahl-
recht der Magistrate und anderen Behörden suspendiert ist, die Auswahl eines Kandidaten
überlassen wurde, nicht künftighin ein alleiniges Recht zur Wahl der Magistratspersonen
herleiten mögen, müsse er nomine der Stadt dieses dem Magistrate zustehende Recht
diesem reservieren, da der Lehnsherr nach bisheriger Verfassung nicht das Wahlrecht,
sondern nur das Zustimmungsrecht habe. Dieser Bericht ist ein ehrendes Zeugnis
für den Rechtlichkeitssinn des Kommissarius loci, zeigt aber auch, was auch er
von Seiten der Kammer erwarten zu dürfen glaubte (St. A. Danzig 306 Nr. 20).
I) Der Name fiel erst seit 1848 fort.
126 Dr. KauTmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
auf, und das auf Grundlage der Städteordnung von 1808 erlassene
Gesetz vom 30. Mai 1853 kennt keine andere Aufisicht mehr als die
direkte des Staates und nur noch seine Oberherrlichkeit.
Das städtische Gerichtswesen blieb im 18. Jahrhundert durchaus
städtisch^), trotz aller Versuche der Lehnsherrschaft, wie wir noch
sehen werden, auch hier doch noch festen Fuß zu fassen. Nur die
Besetzung der Richterstelle war ein fortwährender Streitpunkt zwischen
Stadt und Lehnsherrschaft und es gelang der Stadt nicht, sich in
diesem Punkte frei zu machen. So war 1796 der Streit wieder aus-
gebrochen, als der Stadtrichter Boretius nach Südpreußen gegangen
war. Die Stadt beanspruchte für sich das Präsentationsrecht und be-
hauptete, sie erinnere sich deutlich, daß sie auch dem Grafen Finken-
stein 1776 den Boretius präsentiert habe. Dohna bestritt ihr aber das
Recht und forderte seinerseits freies Wahlrecht. Die Regierung, an
die er sich wandte, gab ihm Recht, das Privileg von 1333 spreche
dem Orden das Wahlrecht, der Stadt nur ein Beratungsrecht zu.
Dohna hielt darum streng darauf, daß auch, nachdem die Regierung
dem von der Stadt vorgeschlagenen Regierungsreferendar Rhode die
Stelle interimistisch übertragen hatte, die Stadt bei ihm, als dem Lehns-
herrn, um Bestätigung „bitten" mußte.
Das Gehalt des Richters, das 1730 nur 6 Taler betragen hatte,
war 1800 auf 100 gestiegen.
Durch die Kabinetsorder vom 16. April 1809 wurde das Gerichts-
wesen den Städten abgenommen. Die Stadtgerichte behielten zwar
noch ihren Namen (in Deutsch Eylau bis 1849), aber die Beamten
wurden königliche. Gleichwohl suchte noch 1814 der Erbhauptmann,
als die Stelle durch Versetzung des Nachfolgers von Rhode, Landmann,
frei geworden war, sein Recht auszuüben, indem er die Stadt auf-
*) Die Appellationsinstanz war bis 1751 das HoFgericht in Königsberg. 1751 wurde
bei der Justizreorganisation ganz Preußen in neun Justizkollegia geteilt, von denen das
zu Saalfeld über Deutsch Eylau stand. Durch Kabinettsorder vom 21. Juni 1804 wurde
Eylau auch in Justizsachen zum westpreußischen Departement Marienwerder geschlagen
und dann 1809 dem am 26. Dezember 1808 eingerichteten Oberlandesgericht daselbst
unterstellt. 1849 wurde in Rosenberg ein Kreisgericht mit einer Gerichtskommission
in Eylau, die 1850 Bezirksgericht hieß, und 1879 das noch jetzt bestehende Amts-
gericht geschaffen. Erwähnt sei noch, daß sich 1843 die Besitzer der adeligen Güter
Schönberg, Raudnitz, Stenkendorf, Tillwalde, Frödenau, Garden, Montig und Stein zur
Bildung eines Patrimonialgerichts mit Sitz in Deutsch Eylau zusammentaten. Es fond
1849 bei der allgemeinen Aufhebung der Patrimonialgerichte sein Ende.
Kap. 8: Von 1706 an. 127
forderte, eine Persönlichkeit vorzuschlagen. Das Oberlandesgericht
ließ es aber nicht dazu kommen, sondern ernannte 1814 am 17. Juni
die Oberlandesgerichtsreferendare Gerner und nach seiner Versetzung
1816 am 6. Dezember Holtzt zu interimistischen Richtern.
Die Einkünfte der Stadt dienten zur Bezahlung der Beamten, zur
Erhaltung der zur Kämmerei gehörigen Grundstücke, der öffentlichen
Gebäude, Straßen und Brücken, zur Bestreitung der Abgaben an die
Lehnsherrschaft, der Aufwendungen für Kirche und Schule und der
Ausgaben für Polizei und Gerichtsbarkeit. Grundsatz war, daß im allge-
meinen die Ausgaben aus den Mitteln der Stadtgemeinde bestritten
würden, und daß dazu die Einkünfte der Kämmerei genügten. Er-
hebung von besonderen Steuern sollte nur in Ausnahmefällen gestattet
sein und wurde selbst in schwierigen Zeiten häufig nicht bewilligt.
Dieser Grundsatz blieb bis ins 19. Jahrhundert hinein erhalten. Auch die
Städteordnung von 1808 erkannte ihn wenigstens teilweise an, verlegte
aber den Schwerpunkt der Steuerbewilligung in die Stadtverordneten-
versammlung, der darin ein weitgehendes Recht verliehen wurde.
Die Einkünfte umfaßten im 18 Jahrhundert die sogenannten beständigen
und unbeständigen Gerälle. Zu den ersteren gehörten der Grundzins
von allen Bürgern, Büdnern, Erkern und Vorstädtern, der natürlich
mit dem Wachsen der Stadt zunahm, 1730 60 Taler 56 Gr. 6 Pf., 1759/60
71 Taler 50 Gr., 1790 77 Taler 35 Gr., und 1800 79 Taler 86 Gr. betrug.
Ferner der Zins für die Brot-, Fleisch- und Schuhbänke, die beiden
ersteren je 60, die letzteren 80 Gr.
Zu den unbeständigen gehörten 1. das Lager-, Malz-, Pfannen-,
Brunnen-, Meß- und Wegegeld; 2. die Verpachtungen der Kämmerei
Pertinenzien an Grundstücken, Gewässern und Wohnungen, an Tor-,
Stand- und Marktgeldern, Wein- und Metschank; 3. Die Interessen der
ausstehenden Kapitalien; 4. die Strafgelder; 5. die Holzgefalle aus dem
Stadtwalde; und 6. die Zuschüsse vom Staate aus der Akzisekasse.
Lehrreich ist die Gegenüberstellung der Einnahmen und Aus-
gaben in den verschiedenen Zeiten. Sie betrugen 1717/18: 178 Taler
und 118 Taler; 1773/74 524:519; 1807/08 982:684; 1816 1124:1073;
1821 563:973; 1858 6150:6959; 1867 8427:8398; 1900 189382:
142 977 Mark; 1902 168134: 178 962. Die Bruchteile von Taler und
Mark sind weggelassen.
An Grundstücken besaß die Stadt nur sehr wenig. Die so-
genannte Falkenhube, das Königsfeld von 3Vi Morgen auf dem Wege
nach Schalkendorf, einige Kämmereigärten und eine Wiese, die so-
128 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
genannte Parowenwiese, im Stadtwalde, die der Oberst v. Versen von
1752 — 62 gegen Zahlung von jährlich 30 Gr. mit Verpflichtung zur
Rodung und Entwässerung, und nach Ablauf der ersten zehn Jahre
auf weitere zehn zur Pacht, gegen jährliche Zahlung von 10 Taler
erhielt^).
Für die Fischerei in den vier im Kämmerei-Walde gelegenen Seen
ging 1730 jährlich 3 Taler ein, 1782 am 9. Januar vererbpachtete sie
die Stadt gegen einen jährlichen Kanon von 2 Taler 20 Gr. Von dem
ursprünglichen Erbpächter gingen sie durch Kaufund Vererbung durch
verschiedene Hände, und 1857 am 22. September kaufte der Magistrat
die Seen für 90 Taler von einem Zwischenhändler zurück. Da aber die
Stadverordneten ihre Genehmigung zu dem Kaufe nicht gaben, so
wurden sie dem Zwischenhändler wieder zurückgegeben, der sie dann
an einen seiner Gläubiger für 82 Gulden verkaufte, so daß also der
Stadt nur der Erbkanon von 2 Taler 30 Gr. blieb*).
Von ganz anderer Bedeutung für die Finanzen der Stadt wurde
die Erwerbung einer andern Einnahmequelle im 19. Jahrhundert: die
Gewinnung des Geserich.
Der ungeßhr 27 Kilometer lange Geserich zerffillt in einen süd-
lichen, zu Westpreußen gehörigen, und einen nördlichen ostpreußischen
Teil. Der nördliche gehörte dem Fiskus, der südliche war seit 1548
und 1560 mit dem Amte Deutsch Eylau an die v. Kreytzen, die
Finkenstein und dann die Dohna gekommen und gehörte zuletzt zur
Herrschaft Raudnitz; die Grenze zwischen beiden war nicht genau
festgestellt. Die anliegenden Gutsbesitzer hatten Mitbenutzungsrecht
der Fischerei zu Tischesnotdurft für die Sommerszeit, so Karnitten,
Mitteldorf, Pomehlen, Rohden, Paulehnen (Pohlenow), Gablauken,
Tillwalde und Rombitten. Lixainen hatte freie Mitbenutzung, auch zum
Verkaufe, Sommer wie Winter. Auch Eylau selbst hatte schon seit
der Ordenszeit, wie wir sahen, gewisse Fischereiberechtigungen, nämlich
mit Hamen und Wurfangel bis drei Ruten vom Land ab in den See
hinein. Dieses Recht übte die Stadt auch aus. Für den südlichen
Teil erwarb die Stadt durch Vertrag vom 22. Oktober 1822 das Erb-
pachtsrecht, nachdem schon am 16. Juli 1821 eine vorläufige Punktation
1) Von diesen Pertinenzien wurden 1778 die Falkenhube für 17 Taler Kaufgeld
und 9 Taler 75 Gr. Kanon, das Königsfeld für 12 Taler und 7 Taler 37 Gr., 1779 der
2. Garten für 1 Taler Kaufgeld und 25 Gr. Kanon, 1780 die Parowewiese für 1 Taler
Kaufgeld und 2 Taler Kanon vererbpachtet, der 1. Garten 1779 verkauft für 8 Taler
(St. A. Danzig, Abt. 131, Nr. 275).
^) St. A. Danzig 306 Nr. 306 und Geh. St. A. Kämmerei-Sachen, Deutsch Eylau
Nr. 5. Das Generaldirektorium bestätigte den Vertrag am 4. Juli 1782.
Kap. 8: Von 1706 an. 129
aulgestellt worden war. Sie zahlte für die Erbpacht eine einmalige
Summe von 2333 Talern 10 Gr. und einen jährlichen Kanon von
36 Talern, nebst einigen Naturalabgaben. Der Vertrag war ursprünglich
nur auf die Fischereinutzung angelegt. Die Stadt wollte aber die sämt-
lichen Rechte auf den See besitzen und einigte sich nach längeren
Verhandlungen mit Dohna dahin, daß beide am 29. Oktober 1832 vor
Gericht erklärten, es sei irrtümlich in dem Erbpachtvertrage nur von
der Fischerei die Rede, da auch der See selbst bei der Übertragung
mit eingeschlossen sei. Schwierigkeiten machte die hypothekarische
Eintragung des Besitztitels, da einerseits der Rechtsnachweis für die
Raudnitzer Güter und anderseits die Grenze nicht feststand. Die erstere
Schwierigkeit wurde schließlich durch die Zeugenaussage über den
44jährigen Besitz durch den Grafen Dohna auf Raudnitz gehoben^),
die zweite durch Erwerbung des andern Seeteils.
Die Ablösung des Kanons von 36 Taler und der Naturalabgaben
erfolgte auf Antrag des Dominiums Raudnitz gemäß dem Gesetz vom
2. März 1850 im Jahre 1855 durch einen Vertrag zwischen der Stadt und
den Besitzern der Raudnitzschen Güter. Die Stadt verzichtete auf die
einmalige Zahlung einer Summe und verpflichtete sich, der Rentenbank,
die ihre Ablösung übernahm, auf 41*4 Jahr den Kanon weiterzuzahlen.
Der nördliche Teil mit dem Flach- und dem kleinen Rotzungsee
war Eigentum des Fiskus und von diesem am 12. Dezember 1797 an
einen Preuß verabpachtet worden. Dessen Frau brachte das Erbpachts-
recht ihrem zweiten Manne in die Ehe mit und veräußerte es durch
Vertrag vom 16. April 1841 an ihren Sohn zweiter Ehe Gottfried
Schmidtke, von dem es die Stadt am 19. Juli 1845 für 12000 Taler
und einen jährlichen Kanon von 133 Taler 10 Groschen für den Geserich
und 55 Taler für die beiden andern Seen, zahlbar an das Domänen-
amt Pr. Mark, erkaufte. Der Verkäufer übertrug auch seine an-
gefochtenen Ansprüche auf die zwei kleinen Inseln im See der Stadt.
Die Regierung bestätigte am 13. Oktober 1845 den Verkauf, den die
Stadt durch Anzahlung von 8000 Taler und Verzinsung des Restes
mit 5 % verwirklichte. Bald nach Übernahme der Verwaltung mußten
mit den anliegenden Gutsbesitzern zum Teile kostspielige Prozesse
^) Der sichere Rechtsnachweis wurde erst viel später (1875) erbracht durch Auf-
finden des Kaufvertrags vom 13. Mai 1739, in dem der Besitzer von Schönberg seinen
Anteil am Geserich, dem Besitzer von Raudnitz abtrat. Raudnitz gehörte ursprünglich
zu Schönberg, war aber seit dem Tode des Grafen Albrecht Christof 1730 nie mehr mit
Schönberg vereinigt. (St. A. Danzig 306 Nr. 313, 78 b.) Ein noch 1843 vorhandener
Plan des Geserich aus dem Jahre 1620 ist leider, wie es scheint, inzwischen ver-
loren gegangen.
9
130 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
geführt werden, von denen einer am 30. Juni 1847 durch Vertrag mit
dem Besitzer von Lixainen dahin geschlichtet wurde, daß die Stadt
alle Rechte gegen 200 Taler jährlichen Kanon erwarb").
Anfangs gingen die Geschäfte der Verpachtung des nördlichen Teiles
gar nicht gut. Während der südliche Teil 210 und 1831 schon 266 Taler
eintrug, brachte der nördliche nur 750 — 800 Taler Einkünfte, denen
an Ausgaben für Zinsen und Kanon 788 Taler gegenüberstanden.
Außerdem kosteten die Prozesse viel und endlich starb gar noch der
Pächter an der Cholera und hinterließ eine Schuld von 201 Talern nicht
bezahlter Pachtgelder. Angesichts dieses bedeutenden Defizits wandte
sich der Magistrat im Jahre 1849 an die Regierung mit der Bitte um
Erlassung des Kanons, wurde aber abgewiesen und auch ein direktes
Gesuch an den Finanzminister hatte keinen andern Erfolg, als die
Stundung auf ein halbes Jahr. Da die Geschäfte andauernd schlecht
weiter gingen, so beschlossen die Stadtverordneten am 6. August 1856
den ostpreußischen Teil zu verkaufen. Zum Glücke für die Stadt kam
dieser Beschluß nicht zur Ausführung. Denn die Einkünfte fingen bald an
zu steigen und wurden eine der glänzendsten Einnahmen der Stadt,
und als sie nun in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts
abermals dem Gedanken einer Ablösung der Fischereiberechtigung in
diesem Teile näher trat und mit dem Fiskus darüber verhandelte,
konnte ein für die Finanzen in jeder Beziehung günstiges Ergebnis er-
zielt werden, das in dem Vertrage vom 22. November 1898 seinen
Ausdruck fand. Es wurde da als Entschädigung für die abgelöste Be-
rechtigung eine Summe von 284662,20 Mark nach Abzug der Rück-
zahlung von 12220,60 Mark an die Güter Lixainen und Tillwalde für
Mitberechtigung abgemacht. Die Befürchtung, daß durch die Ablösung
eine Mindereinnahme entstehen könnte ging nicht in Erfüllung, denn
die Pachtsumme für den nur noch Vi des ostpreußischen Teils um-
fassenden westpreußischen Teil steigerte sich, so daß sie zusammen
mit den Zinsen des Ablösungskapitals die Einnahme für die frühere
Pacht des Gesamtsees erreichte.
Im Jahre 1875 wurde noch ein weiterer Prozeß mit den Besitzern von
Schönberg und Werder wegen Grenzregulierung des Sees ausgefochten. Der Streit
drehte sich um Feststellung des Wasserniveaus, das im Winter sich bedeutend vom
Sommer unterschied. Die Stadt beanspruchte die Höchstgrenze und gewann in erster
Instanz, während die zweite Instanz die niedrigste Grenze als maßgebend ansah und
die Stadt verurteilte. Das Reichsgericht erkannte 1880 mit salomonischer Weisheit auf
eine Mittellinie, auf die sich die Parteien denn auch einigten. (St. A. Danzig 306
Nr. 313.)
Kap. 8: Von 1706 an. 131
Unter den Einkünften haben wir auch die Gefalle aus dem Stadt-
walde getroffen. Es war das ein Gehölz, um dessen Besitz eine Zeit-
lang heftiger Streit, der bis zum Prozeß führte, zwischen dem Magistrat
als Vertreter der Kämmerei und der Bürgerschaft herrschte. Der Wald
war seit undenklichen Zeiten immer als ein Besitztum der Kämmerei
angesehen worden ^), die daraus das Deputatholz für den Bürgermeister,
Kämmerer, das Rathaus und das sogenannte Kommissarienzimmer, d. h.
eine Stube, die der Magistrat für den Kommissarius loci immer bereit
halten mußte'*), außerdem eine nicht allzugroße Summe*) als Erlös vom
Holzverkauf und gelegentlich Bauholz für die öffentlichen Bauten zog.
Der Wald bestand aus Buchen, Eichen und namentlich Kiefern und
grenzte nach Norden an die Schönberger, nach Süden und Westen
an die Raudnitzer Waldungen. Ein Teil davon, die sogenannte Fröhde,
stieß an die Bürgeräcker. Er war im Jahre 1752 vermessen worden
und zwar bei Gelegenheit einer Neuzumessung der Radikaläcker, in
Folge deren die Bürger unter sich uneinig geworden waren. Von
dieser Vermessung war ein Riß angefertigt worden und er ergab, daß
der Wald nicht 18, wie die Bürger immer angenommen hatten, sondern
59 Hufen 18 Morgen 122 Ruten enthielt. 1798 waren die Grenzen
wieder ziemlich verwischt, und der Magistrat beantragte daher beim
Kommissarius loci eine Neubehügelung. Bei den Vorarbeiten zur Be-
grenzung kam es zu Streitigkeiten mit den Bürgern, die mit der vom
Magistrate gezogenen Grenze nicht einverstanden waren und ihrer-
seits vier Abgeordnete zur Untersuchung der Sache ernannte. Zur
iriedlichen Beilegung des Streites wollte man sich die Urkunden aus
dem Königsberger Archiv verschaffen. Unter diesen befand sich aber
auch das Privileg von 1317, das Pfarrer Kelch für den Magistrat ins
Deutsche übersetzen mußte und von dem er der Bürgerschaft Kennt-
nis gab. Die entnahm daraus, daß der „Umritt" damals der gesamten
Bürgerschaft, nicht der Kämmerei verliehen worden sei, verlangte
darum die Herausgabe des ganzen Waldes, mit Ausnahme der Fröhde,
und strengte, da der Magistrat sich weigerte, den Prozeß gegen ihn
vor der Justizkommission in Saalfeld an. Die Regierung erteilte der
Kämmerei die assistentia fisci, den staatlichen Beistand vor Gericht,
1) So noch 1778: „Es gehöret der Wald der Kämmerei zu". St. A. Danzig,
Abt. 131, Nr. 274.
^ Die Stube wurde immer für einen gewissen Zeitraum an einen Bürger gegen
eine Vergütung, gewöhnlich 6 Taler fürs Jahr, das Deputatholz und einen Brautag ver-
geben. Gewöhnlich übernahm sie der Bürgermeister oder der Kämmerer.
») 1759 z. B. betrug sie 16 Taler, 42 Groschen.
*) St. A. Danzig 306 Nr. 240.
9*
132 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
und beauftragte den Justizamtmann von Neumark mit der Vertretung
der Sache. Bevor es aber zum richtigen Prozesse kam, schlug die
Bürgerschaft einen Vergleich vor, den der Magistrat zwar als zu un-
günstig ablehnte, aber zum Anlaß von erneuten Verhandlungen mit der
Bürgerschaft benutzte. Das Ergebnis dieser war ein Vergleich vom
7. August 1797, demzuft)lge die Kämmerei an die Bürgerschaft den
Oberwald, 48 Hufen 2 Morgen 4 Ruten abtrat, den untern Wald, die
Fröhde, dagegen behielt, von dem aber noch 3 Morgen 849 Ruten als
Dienstland für den Waldwärter abgehen sollten*). Dafür verpflichtete
sich die Bürgerschaft zu der Besoldung des Wärters 19, die Kämmerei
5 Taler, zum Bau des Wärterhauses die Bürgerschaft ^/e, die Kämmerei
Ve beizutragen. In den Vergleich wurden auch noch einige kleine Ab-
gaben an die Kämmerei aufgenommen.
In neuester Zeit erwarb die Stadt durch Vertrag vom 22. Juli 1901
einen andern Waldteil, das sogenannte kleine Wäldchen mit der Försterei
Kl. Werder 34, 41, 93 Hektar groß, für den ansehnlichen Preis von
165000 Mark von den zu dem Gräflich v. Finkensteinschen Majorat
gehörigen Waldungen. Die Kaufsumme wurde durch ein Amortisations-
Darlehen von der Preußischen Pfandbrief bank in Berlin zu 4*/8 % Zinsen
und 1 % Tilgung aufgebracht. Wegen der Eingemeindung des kleinen
Wäldchens mit der Gemeinde Kl. Werder und dem Stadtbahnhof mußte,
da die Marienburg-Mlawkaer Eisenbahn Schwierigkeiten machte, ein
Prozeß geführt werden, der aber zugunsten der Stadt ausfiel. Der
Hauptgrund für die Erwerbung des Waldes lag in der Gefahr, daß er
abgeholzt würde, was aus hygienischen und ästhetischen Gründen ein
Nachteil für die Stadt geworden wäre. Durch die Einverleibung wurde
die Möglichkeit einer Ausdehnung der Stadt auch nach dieser Seite
hin gesichert^). Um aber das Anlagekapital fruchtbringender zu ge-
stalten, wurde im Jahre 1902 im Walde ein Gasthaus mit einem Auf-
wände von 25000 Mark erbaut und für 2000 Mark verpachtet.
Von den der Kämmerei gehörigen Gebäuden ist an erster Stelle
die Stadtschreiberei zu nennen, die 1780 aus einem Erdgeschosse mit
einer Stube und Kammer und einem Obergeschosse mit einer Stube
bestand. Die Kosten für den Unterhalt dieses nur 26 Fuß langen
und 18 Fuß breiten Baues waren andauernd recht hohe, und darum
entschloß sich der Magistrat, ihn 1808 öffentlich zu versteigern. Bei
^) Die Kammer empfahl dem Ministerium die Genehmigung mit Rücksicht darauf«
daß die Gemeinde möglicherweise gewinnen würde.
''^) Verwaltungsberichte der Stadt Deutsch Eylau 1900—1902.
Kap. 8: Von 1706 an. 133
dem Verkaufe wurden 918 Taler erzielt. Dem Stadtschreiber sollte
eine Mietsentschädigung von 45 Talern jährlich gegeben werden. Wann
das Rathaus verbrannt oder sonst eingegangen ist, und ob Eylau über-
haupt jemals ein eigenes gehabt hat, darüber ist nichts zu ermitteln.
1728 plante man den Bau eines neuen und setzte in den Etat 81 1 Taler,
doch wurde der Plan nicht verwirklicht und man behalf sich weiter
mit der Mietung einer Sessionsstube, für die bis zum Ende des
18. Jahrhunderts 5 Taler ausgeworfen waren. Gewöhnlich war diese
Stube im Hause des Bürgermeisters, doch führte das manchmal zu
Unannehmlichkeiten zwischen den verschiedenen Magistratsgliedern.
Auch war ihre Einrichtung nicht nur ganz ärmlich, so daß 1797 der
Sessionstisch und die Stühle fehlten, sondern sie wurde auch, statt
zur Aufbewahrung der Registratur zu dienen, die beim Stadtrichter
untergebracht war, als Bierkeller und Gährkammer verwendet. Um
diesem unwürdigen Zustand abzuhelfen, wurde beim Kommissarius loci
die Mietung einer besseren und geräumigeren Stube für den Preis von
36 Talern und die Anschaffung der nötigen Utensilien beantragt und
von diesem auch genehmigt. Aber gerade darüber kam es zum Streite
zwischen dem Bürgermeister und dem Richter, die schon in Unfrieden
wegen des Stadtschreibergehalts waren. Das große Sessionszimmer
war im Winter schlecht heizbar, der Bürgermeister gab daher sein
Zimmer zu den Sitzungen, nahm dafür aber auch das Deputatholz an
sich. Da aber auch der Richter seine Gerichtstage in dem Sessions-
zimmer abhielt, verlangte er die Hälfte des Holzes für sich. Der
Streit ging bis an die Kammer, die aber zugunsten des Bürgermeisters
entschied. Der Friede wurde dann durch einen neuen Vertrag zwischen
dem Bürgermeister und dem Magistrate dahin geschlossen, daß der
Bürgermeister für Lebenszeit zwei Stuben, eine zu den Sessionen und
eine für die Registratur, hergab und das Kommissarienquartier über-
nahm gegen eine Gesamtentschädigung von 36 Talern jährlich. Nach
dem Tode des Bürgermeisters Weller setzte der Hausbesitzer den
Vertrag über die Ratszimmer fort.
Auch hier wird in absehbarer Zeit dauernd Abhülfe geschaffen
werden durch den Bau eines neuen Rathauses, der schon seit Jahren
geplant ist und nur noch nicht zur Ausführung gelangte, weil andere
bereits begonnene große Bauten die Finanzkraft der Stadt sehr in
Anspruch nahmen und es bisher an einem geeigneten Bauplatze noch
fehlte.
Von andern öffentlichen Gebäuden sei nur hier noch erwähnt das
Riesenburger Tor, über dem das Bürgergefangnis, und bei dem die Tor-
schreiberei lag. Letztere war ursprünglich ein staatliches Gebäude und
134 Dr. Kaufmann. Geschiebte der Stadt Deutsch Eylau.
gehörte der Steuerbehörde, die Stadt kaufte es 1826 für 160 Taler,
vermietete es zuerst für 20, dann für 16 Taler und verkaufte es
wieder 1839.
Das BQrgergefangnis, Bürgergehorsam genannt, lag über dem auf
vier Bogen erbauten Tore und diente als Gefängnis für verurteilte
Bürger. Es befand sich 1787 in einem ganz elenden Zustande. Fenster
und Ofen fehlten, so daß es im Winter unbenutzbar war. Ursprüng-
lich zur Montierungskammer für das Militär bestimmt, war es schon
im Anfange des 18. Jahrhunderts seiner neuen Bestimmung übergeben
worden. 1792 mußte der Neubau des ganz baufällig gewordenen Hauses
unterbleiben, weil keine Fonds da waren, obgleich der Magistrat die
dringende Notwendigkeit nachgewiesen hatte. Aber 1797 war die Auf-
gabe nicht länger hinauszuschieben. Es begannen nun weidäufige Ver-
handlungen mit der Kammer, da diese das Geld nicht vorschießen
wollte und die Stadt keine Gelder zum Bau hatte. Schließlich ge-
nehmigte die Kammer den Bau des Tores aus der Kriegskasse, aber
ohne das Gefängnis, das die Stadt erbauen solle, wenn sie Geld
dazu hätte.
Die Stadt bestand aber auf die Vorstreckung des Geldes, das sie
auf alle möglichen Weisen nach und nach zurückzuzahlen sich bereit
erklärte, denn ohne Bürgergehorsam könne der Magistrat nicht mehr
die Ordnung aufrechterhalten. Sie schlug darum vor, die Kompetenz-
gelder so lange zu Anfang des Jahres als ein Ganzes erheben zu dürfen,
bis der Magistrat wieder im Geleise sei. Das aber mußte die Kammer
als verfassungswidrig ablehnen, und nun schlug der Magistrat vor, mit
der Begründung, daß durch den 1797 erfolgten Abbruch des Riesen-
burger Tores die Stadt ohne Gefängnis sei und die Polizei daher viele
Exzesse durchgehen lassen müsse, wenigstens zu erlauben, daß eine
Stube zum Gefangnisse gemietet werde. Das endlich genehmigte die
Kammer und bewilligte dazu 10 Taler aus dem extraordinären Fonds
der Kämmereikasse. 1803 wurde ein neuer Vertrag mit dem Bürger-
meister Weller geschlossen, durch den dieser eine Stube im Seiten-
flügel seines Hauses unter dem Dache für 10 Taler jährlich zu dem
Zwecke hergab.
1817 entschloß man sich aber doch zu einem Neubau, der 331 Taler
kostete, und zu dem das Geld, nachdem die Stadtverordneten die Er-
mittelung eines Fonds dem Magistrate überlassen hatten, geborgt wurde.
1864 fiel der Bau der Neupflasterung und Tieferlegung der Straße zum
Kap. 8: Von 1706 an. 135
Opfer, und es wurde von den Stadtverordneten ein Neubau genehmigt,
der aber schon 1875 eine Erweiterung erforderte, da das bisherige Ge-
fängnis nur eine Zeile hatte ^).
Außer dem Bärgergehorsam hatte die Stadt im 18. Jahrhunderte noch
zwei andere Gefängnisse in einem Turme, dem sogenannten Diebesturme,
an der Mauer beim militärischen Haiermagazin am Wassertore. Das obere
Stockwerk diente für Gesellen und Nichtbürger, der untere Raum für
Verbrecher und Kriminalgefangene. Der letztere, war ohne Fenster,
ja selbst ohne Zugloch und so niedrig, daß man nur in gebückter
Haltung darin stehen konnte. Außerdem lag der Turm auf sumpfigem
Grunde, war darum sehr ungesund für die Gefangenen und für die
Stadt eigentlich nutzlos. Denn der Stadtdiener, der zugleich Gefangenen-
wärter war, wohnte am Riesenburger Tore. Die Folge war, daß die
ganz ohne Aufsicht gelassenen Verbrecher gewöhnlich ausbrachen und
entkamen und nachts so viel Lärm machen konnten, als ihnen beliebte *).
Das alte Brauhaus war bei dem allgemeinen Brande 1706 mit zu-
grunde gegangen. Wie sich die Stadt bis 1726 behalf, ist nicht mehr
nachzuweisen. Erst 1726 wurde ein neues Brauhaus für 140 Taler
erbaut. Es war 46 Schuh lang und 30 Schuh breit. Das damals auch
neu gebaute Malzhaus brannte schon 1765 wieder ab und wurde bis
1767 durch ein neues mit einem Kostenaufwand von 265 Talern er-
setzt. Die Braupfanne faßte 9 Tonnen. Ihre starke Abnutzung er-
forderte beständig kostspielige Ausbesserungen. Es wurde deshalb
1756 eine neue angeschafft, die aber 1780 zur Einsetzung eines neuen
Bodens nach Riesenburg gebracht werden mußte. Die Arbeit kostete
359 fl. nach Abzug des alten, noch verwendbaren Kupfers. 1781 war
schon wieder eine Ausbesserung nötig, und 1786 entschloß sich der
Magistrat, eine neue in Strieß bei Danzig, die als Gelegenheitskauf
angeboten war, für 430 Taler zu kaufen. Der Kommissarius loci riet
aber davon ab wegen der hohen Transportkosten und der Unsicher-
heit, ob die Pfanne auch passen würde. Darum gab man sie wieder
dem Kupferschmied in Rosenberg in Auftrag, die sie 1787 für 546 Taler
machte. Sie hielt aber nur bis 1800 vor, wenigstens mußte da der
Boden wieder erneuert werden. Zur Deckung der Kosten schlugen
die Mälzenbrauer einen Vorschuß von der Akzisekasse vor, der durch
höhere Abgabe von jedem Gebräu und dadurch ermöglichte jähriiche
>) St. A. Danzig 306 Nr. 342.
«) a. a. O.
136 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Abzahlung von 60 fl. gehoben werden sollte. Die Kammer, an die
der Kommissarius loci darüber berichtete, war nicht abgeneigt, die
Zolldirektion in Danzig lehnte es aber ab, da ein ähnlicher Antrag
einer andern Stadt auch schon abgelehnt worden sei. Der Magistrat
kündigte darum zur Zahlung, mit Genehmigung der Staatsbehörde,
ein ausstehendes Kapital von 200 Talern und bat bis zu dessen Er-
hebung die angesehensten Bürger um einen Vorschuß von je 5 bis
10 Talern. Die erforderliche Summe war aber nicht zusammenzu-
bringen, und Bürgermeister Weller gab das mit seinem Vorschlage
und dem Vermerk zu den Akten: als Beweis, wie wenig den ange-
sehensten Bürgern das allgemeine Wohl zu Herzen geht. Die zur An-
zahlung nötigen 100 Taler mußten daher zu 6 X geliehen werden.
1801 war die 1670 Pfund schwere Pfanne fertig und kostete unter
Abrechnung des alten Kupfers 281 Taler.
Da aber die Kosten der Unterhaltung des Brauhauses und Gerätes
zu den immer mehr zurückgehenden Einkünften in keinem Verhältnisse
standen — sie hatten in der Zeit 1799 — 1804 nur 67 Taler, gegen
131 Taler Kosten jährlich gebracht — so beschloß der Magistrat, auf
Anregung der Kammer und mit Genehmigung des Finanzdepartements,
die Brauerei zu vererbpachten, und schloß am 22. März 1805 einen Erb-
pachtvertrag mit den Berechtigten, in dem er ihnen das Mälzer- und Brau-
haus gegen eine Summe von 120 Talern und 5 Taler Kanon überließt).
Eine Zeitlang bewirteten die Interessenten das Haus selbst, ver-
pachteten aber 1816 und dann 1829 das Brauhaus gegen 120 Taler
jährlich. Einige Jahre hindurch, bis 1841, stieg der Mietspreis bis auf
150 Taler und 1843 wurden sogar 160 Taler erzielt, aber der Pächter
bat schon 1844 um Lösung von dem Vertrage, da nur ein Schenker in
der Stadt das Bier von ihm nehme und er darum nicht weiterbrauen
werde. Die Kontraktlösung wurde genehmigt, und nach verschiedenen
vergeblichen Versuchen, die Brauerei zu verpachten, beschlossen 1846
die Interessenten das Haus zu verkaufen. Ober die Einnahmen der
Brauberechtigten aus der Brauerei ist zu bemerken, daß im Laufe des
18. Jahrhunderts der Erwerb mehr und mehr zurückging. Noch im
siebenjährigen Kriege war das Geschäft ein sehr einträgliches, aber
schon 1778 war es anders geworden. Nicht zum wenigsten trug dazu
die Konkurrenz des Lehnsherrn bei. Er hatte schon, wie wir noch
gelegentlich der Streitigkeiten zwischen ihm und der Stadt sehen werden,
1736 den Versuch gemacht, ihr durch Anlage von Krügen den Erwerb zu
nehmen. 1778 klagte die Stadt wieder, daß auf der nicht einen Flinten-
M Geh. St. A. Deutsch Eylau, Brau- und Brennereisachen, Nr. 1.
Kap. 8: Von 1706 an. 137
schuß von der Stadt entfernt gelegenen Insel, die zu Raudnitz gehörte,
ein Schenkhaus angelegt worden sei, in dem Bier verzapft würde, das,
weil es akzisefrei sei, billiger und besser sei. Darum laufe alles dahin,
und daraus sei schon ein großes Minus im Braudebit entstanden. Die
Bürger sahen aber von einem Prozesse ab, weil sie hofften, daß der Krug
wieder eingehen werde. Im 19. Jahrhundert war es so weit gekommen,
daß 1824 die Brauberechtigten nicht mehr als 1 Taler jährlich Gewinn
für den einzelnen nachwiesen und die Braugerechtigkeit zum Teile
für 3 Taler weggaben.
Bei dem 1846 beschlossenen Verkaufe beanspruchte der Magistrat
844 Taler als Ablösung für das dem Bürgermeister zustehende Probebier.
Die Zinsen sollten zum Gehalte des Bürgermeisters gezahlt werden und
zur Sicherheit sollten 800 Taler auf dem Hause mit 5% Zinsen stehen
bleiben^). Das lehnten die Interessenten ab, und wieder drohte es zum
Prozesse zu kommen. Doch suchte man beiderseits dem aus dem Wege
zu gehen und einigte sich darum auf Grundlage eines Vorschlages
der Brauinteressenten dahin, daß diese alle ihre Gegenforderungen an
die Stadt, durch die sie deren Ansprüche kompensieren wollten, fallen
ließen und von den für das Probebier dem Bürgermeister zustehenden
38 Talern jährlich, 19 Taler übernahmen. Der etwaige Käufer des Hauses
sollte sie dann für immer zahlen oder das entsprechende Kapital ab-
lösen. Das Abkommen wurde von den Stadtverordneten gutgeheißen.
Die Bemühungen, einen Käufer zu finden, waren lange Zeit vergebens,
doch meldete sich wieder ein Pächter, mit dem 1848 ein Kontrakt auf
sechs Jahre für 70 Taler jährliche Pacht abgeschlossen wurde. Endlich
1853 kaufte der Rittergutsbesitzer v. Jackowski aus Bielitz das Mälzer-
haus mit der Braugerechtigkeit und verlegte die bisher in der Mitte
der Stadt befindlich gewesene Brauerei nach dem am Geserich be-
legenen Mälzerhause. Der Magistrat erteilte seinen Konsens und die
Regierung die Genehmigung. 1859 kaufte Bötticher die Brauerei dem
v. Jackowski ab.
Die Brauereigerechtigkeit war im Jahre 1750 durch ein Königliches
Privileg vom 25. August^) „auf die daselbst reducirte ein und sechzig
Häuser" festgelegt worden. Da aber so viele Berechtigte der Ent-
wickelung der Brauerei nur schädlich waren, so suchte man im
19. Jahrhundert auf Grund des Gesetzes vom 7. September 1811 eine
allmähliche Ablösung durchzuführen. Die Regierung genehmigte das Ver-
fahren, das am 16. Oktober 1819 anfing und bis 1825 unter Aufsicht der
1) Der Burgermeister hatte Anspruch auf monatlich zwei Viertel Bier.
^) St. A. Danzig 306 Priviligienbuch.
138 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Regierung so weit fortgeschritten war, daß nur noch 39 Berechtigte vor-
handen waren. Die Aufsicht hörte auf, vermutlich auf Grund einer
ministeriellen Verfügung vom August 1825, daß in allen Städten, „wo nur
solche Brauprivilegien erteilt worden sind, daß die Berechtigten daraus
das Untersagungsrecht nicht nachzuweisen vermögen, die Exklusiv-
Berechtigungen nicht als bestehend angenommen und das Ablösungs-
verfahren eingestellt werden" soll. Da aber 22 schon abgefunden waren,
und ein Ausgleich für die anderen nicht anders erfolgen konnte, so
wurde die Ablösung fortgesetzt bis zur Abfindung der letzten Be-
rechtigten beim Verkaufe des Hauses. Die Summen wurden an die
Beteiligten nach Maßgabe der Quittungen in den verschiedenen Rech-
nungsjahrgängen über den Empfänger geregelt.
Eine schwere Last für die Stadt war, wie wir schon verschiedene
Male gesehen haben, die Unterhaltung der vielen Brücken. Die be-
deutendste war die große Brücke über den Geseriph. Im 18. Jahr-
hundert hatten sich die Verhältnisse so gestaltet, daß der Stadt die
Unterhaltung zufiel, Hauptreparaturen aber aus dem Akzise-Extnaordi-
narium vom Staate bezahlt, und das Holz aus der Christburger Heide
geliefert wurde ^). 1768 war sie ganz brüchig geworden, nachdem
1756 — 62 auf Stadtkosten eine Reihe von Ausbesserungen auf Befehl
der russischen Verwaltung gemacht worden waren. Die Kammer
schlug dem 1. Departement vor, zur Verringerung der Kosten auf
beiden Seiten der Brücke einen Damm aus Faschinen und Sanderde
anlegen zu lassen. Die Kosten wurden auf 1059 Taler veranschlagt
und der Anschlag genehmigt mit dem Bemerken, daß es sich empfehle,
die Seiten zu pflastern, was dann auch durchgeführt wurde. Schon
1776 mußte eine neue Reparatur vorgenommen werden, da die Brücke
sich infolge einer Senkung der Pfähle gesenkt hatte. Die Kosten
betrugen 952 Taler. Die folgenden Jahre forderten kleinere Ausbesse-
rungen, 1797 aber forderte die Kammer wieder 572 Taler vom 1. Depar-
tement mit der Begründung, die Kämmerei sei weder zum Bau noch
1) Geh. St. A. General- Direktorium Westpreußen. Stadt Dt. Eylau Nr. 7. Schon
1614, am 7. Dezember, hatte Kurfürst Johann Sigismund der Stadt erlaubt, das zum
Bau ihrer Brücken nötige Holz aus dem Gehölze des Werders, der zwischen den
Seen Windlange, Kaltenwinkel und Geserich der Preußisch - Märkischen Heide im
Amte Pr. Mark liegt, zu holen. (St. A. Danzig 306 Privilegienbuch S. 28. Ztschr. d.
Hist. Ver. Marienw. 19, S. 70.) 1690 wies die Regierung den Oberforstmeister von
Ostpreußen an, der Stadt das Holz zur großen Brücke zu genehmigen. (St. A. Danzig
Abt. 29.)
Kap. 8: Von 1706 an. 139
ZU Reparaturen verpflichtet, weil die Brücke als Verbindung auf der
großen Straße nach Warschau und nach Ostpreußen diene. Zu dem
Damme mußte 1864 die Stadt, als die neue Chaussee nach Rosenberg
und statt der bisherigen Pfahl- eine Klappbrücke erbaut wurde, 4000 Taler
aufbringen^). Von den anderen zu unterhakenden Brücken mußte
die bei Rodzonne über die Drewenz führende zur Hälfte, wie wir
wissen, von Eylau, zur Hälfte von der Herrschaft Samplawa unter-
haften werden. Im Jahre 1803 beantragte aber die Kammer beim
1. Departement, daß die zur Ausbesserung nötige Summe von 120 Talern
aus der Kämmereischuldentilgungskasse vorgestreckt, und weil sie die
Stadt doch nicht ersetzen, niedergeschlagen werde. Der Antrag wurde
bewilligt^). Zu der kurzen Brücke und der Brücke bei der Haus-
mühle lieferte das Erbamt, ohne dazu verpflichtet zu sein, im 18. Jahr-
hundert das Bauholz umsonst'). Die erstere wurde 1898/99 voll-
ständig neu in Eisen erbaut.
Ober die Entwicklung des Handwerks liegt für die Zeit, die wir
jetzt betrachten, gutes und reichhaltiges Material vor, das ein an-
schauliches Bild von dem gewerblichen Zustande der Stadt bietet. Das
Hauptgewerbe war das der Schuhmacher. Ihre Rolle oder Privileg
wurde, da es niemals von der Erbherrschaft bestätigt war, 1708 vom
Grafen Finkenstein konfirmiert und darin bestimmt, daß nicht mehr
als zwölf Meister sich niederlassen dürften. Eine erneute Bestätigung
erfolgte 1722 mit der gleichen Einschränkung, daß nur zwölf Bänke
zu dulden seien. In dem Generalprivileg Friedrich Wilhelms I. vom
1. Juni 1738 für alle Schuhmacher in Preußen wurde diese Ein-
schränkung aufgehoben und so viel Schuhmachern, als sich ehrlich
ernähren können, Freiheit für Deutsch Eylau gegeben.
Das Gewerbe der Tuchmacher erhielt 1717 eine neue Rolle vom
Lehnsherrn, die 1723 und 1730 bestätigt wurde. Ein revidiertes und
erneuertes Tuch- und Zeug-Reglement erschien 1785.
Die Walkmühle, auf der die Tuchmacher arbeiten mußten, gehörte
dem Erbhauptmann und lag in Kl. Sehren. Vorteile hatten sie weiter
keine für Erlegung des Walkgeldes als einen freien Kessel. Für ein
Stück Tuch = 40 Ellen und für ein Stück Boy*) = 80 Ellen mußten
sie je 7V2 Groschen Walkgeld zahlen.
1) St. A. Danzig 306 Nr. 304. S. weiter unten.
^) a. a. O. Nr. 12.
») St. A. Danzig 306 Nr. 45.
*) Boy ist ein grobes, wollenes, tuchartiges Zeug aus schlechter Wolle, auch wohl
mit Kämmling (dem Abgange der gekämmten Wolle) vermischt. Man machte zweierlei
Sorten, und es wurde gewöhnlich zu Futterzeug verwendet. (Jacobsohn, Wörterbuch I.Teil.)
140 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Der Erbhauptmann beanspruchte im 18. Jahrhunderte ganz wider
Recht, daß das Meisterstück der jungen Meister ihm gehöre. Das schnitt
ihm aber der König in einer weiter unten noch zu besprechenden
Kabinettsorder vom 4. Juni 1736 rundweg ab und bestimmte, daß den
jungen Meistern ihr Meisterstück zu freiem Eigentume gehöre.
Was die Ausdehnung der Gewerbe anbelangt, so gab es 1718 im
ganzen 52, 1750 101, 1771 115, 1791 130, 1808 135 Handwerker. Im ein-
zelnen waren es 1718 1 Tischler, 2 Rademacher, 7 Schneider, 1 Riemer,
2 Böttcher, 2 Töpfer, 4 Tuchmacher, 1 Leineweber, 3 Bäcker, 1 Frei-
schlachter, 15 Schuster, 1 Fleischer, 4 Schmiede, 2 Kürschner, 5 Fischer,
1 Schirrmacher ^). 1808 waren es 1 Apotheker, 4 Bächler, 2 Böttcher,
1 Chirurg, 2 Drechsler, 1 Handdrechsler, 1 Färber, 1 Fleischer, 2 Fischer,
1 Glaser, 2 Hauszimmerleute, 3 Hufschmiede, 3 Hutmacher, 5 Kürschner,
5 Kuchenbäcker, 1 Leineweber, 1 Mälzer, 2 Maurer, 5 Rademacher, 5 Rot-
gerber, 1 Sattler, 4 Schlosser, 1 Seiler, 8 Schneider, 43 Schuster, 1 Stell-
macher, 5 Tischler, 4 Töpfer, 14 Tuchmacher, 6 Tuchwarenkrämer.
1877 waren in Eylau 1 Maschinenbauanstalt und Eisengießerei mit
Dampfbetrieb, 1 Holzschneideanstalt Zimmermeister Albrecht, 1 Brett-
schneideanstalt von Glitze und Lehme, 1 Dachpappefabrik von Kardinal,
2 Bierbrauereien, 1 Seifenfabrik, 10 Schuhmacher, 6 Schmiede, 8 Tischler,
3 Schlosser, 4Stellmacher, 3Kürschner,2Uhrmacher,3Maler,5Schmiede,
5 Sattler, 2 Klempner, 1 Kupferschmied'^). 1902 waren da 8 Innungen,
151 gewerbesteuerzahlende, 200 gewerbesteuerfreie Gewerbe und 55Gast-
und Schankwirte*).
Der Gewerbeverein stellte 1883 den Antrag, eine gewerbliche Fort-
bildungsschule für Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge unter 18 Jahren
zu errichten. Die Eröffnung der neuen Schule fand am 10. Februar 1884
statt. Der Staat gab einen jährlichen Zuschuß von 731 Mk. Anfangs
wurden wöchentlich zwei, aber schon 1886 sechs Stunden gegeben*).
Die Zahl der Jahrmärkte betrug das ganze 18. Jahrhundert hin-
durch 5, zu denen noch 2 Flachsmärkte kamen*). In der ersten Hälfte
des 19. Jahrhunderts waren es im ganzen 8, sie wurden aber 1842 auf
die Hälfte herabgesetzt. 1902/03 wurden 4 Krammärkte, 2 Leinwand-
märkte, 4 Vieh- und Pferdemärkte und 1 Remontenmarkt gehalten.
1) St. A. Danzig 306 Nr. 466.
2) a. a. O. Nr. 305.
^) Verwaltungsbericht der Stadt Deutsch Eylau 1902/03.
*) a. a. O. Nr. 305.
ö) a. a. O. Nr. 539 und 558. St. A. Danzig Abt. 131 Nr. 274. 1717/18 werden
von diesen erwähnt der Jahrmarkt an Fastlabend und Martini, a. a. O. 491.
Kap. 8: Von 1706 an. 141
Während, wie wir sahen, die Stadt- und Marktgelder noch 1720
nicht verpachtet wurden, wurde bald nachher der Versuch gemacht
und ein Pachtkontrakt abgeschlossen. 1728 pachtete der Bürgermeister
Mück auf 6 Jahre für jährlich 46 Taler 60 Gr. das Standgeld und
außerdem das Recht, „nach altem Gebrauche" von jedem Ochsen,
Pferd, Kuh 1 Gr. Torgeld zu erheben. Dem Lehnsherrn gefiel das
aber gar nicht, offenbar, weil er dabei nicht gefragt worden war. Auf
seine Beschwerde entschied der König 1736. daß künftighin die Ver-
pachtung zwischen Magistrat und Erbhauptmann gemeinsam gemacht
werden sollte, wenn der letztere nicht vorzöge, seinen Teil selbst
erheben zu lassen. Die Verpachtungen trugen im Jahre 1779 61 Taler,
1829 70, 1835 95 Taler ein und sanken 1842 auf 42 Taler, weil das
Standgeld für Leinwandhändler wegfiel und die Jahrmarktzahl auf 4^
statt 8 erniedrigt wurde.
Ober die polizeiliche Aufrechterhaltung der Marktordnung, nament-
lich auch über die Bestimmung, daß an den wöchentlich am Sonn-
abend stattfindenden Wochenmärkten die Händler nicht vor 11 Uhr
den Einwohnern die Waren dort wegkauften, hatte das Wettegericht
zu wachen, das auch bis 1769 die Viktualientaxe, seit 1719 unter Auf-
sicht des Kommissarius loci, des Erbhauptmanns und Magistrats, auf-
stelhe. Seit 1769 war das einem Kammerreskripte vom 20. Dezember
1768 zufolge Aufgabe des ganzen Magistrats unter Zuziehung des
Akziseeinnehmers. Nach der Aufstellung ging die Taxe an den Kom-
missarius loci, der streng die Marktpreise kontrollierte. Sie mußte
alle Monate eingeschickt werden.
Die Lebensmittelpreise betrugen 1751, Februar, für den Scheffel
Gerste 8 Gr., Weizen 22 Gr., Roggen 9 Gr., Erbsen 16 Gr. Im
November desselben Jahres entsprechend 9 Gr., 1 Taler, 16 Gr., 16 Gr.,
1764 42 Gr. an schlechtem, 28 Gr. an gutem Gelde, für Weizen
1 Taler 13 Gr. (80 Gr.), Roggen 72 Gr. (45 Gr.), Erbsen 30 Gn
(18 Gr.), 1808 2 Taler 30 Gr., 3 Taler, 2 Taler 15 Gr., 1 Taler 45 Gr.
Das Pfund Fleisch kostete 1718 6 Schillinge, 1804 Rindfleisch 4 Gr.,
Kalbfleisch 3 Gr. 2 Schill., 1813, Januar 7, Dezember 9, Hammel
6 Gr. 12 Pf., (7 Gr.), Schweine 6 Gr. 12 Pf., (8 Gr. 6 Pf.)^).
Für das Bier wurde wie für jedes andere Lebensmittel der Preis
genau taxiert. Anfänglich wurde die Taxe alle Monate vorgenommen.
1) a. a. O. Nr. 463.
142 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
1739 bestimmte der König am 26. Oktober, daß sie künftig nur alle
Vierteljahr gemacht und nach dem Preise der Gerste geregelt werden
solle. Koste der Scheffel Gerste 50 Gr., so solle das Quart 7 Schill,
kosten und immer um einen Schilling steigen, wenn der Scheffel
10 Gr. mehr koste. 1722 war die Tranksteuer für die Tonne 8 fl.,
der Preis des Stofs beim Schenker 9 Schillinge, beim Mälzenbrauer
8—9 Schill. 1740 kostete es 8 Schill., ebensoviel 1764. 1740 kam
es mit dem Kommandanten der Garnison, Hauptmann v. Versen, zu
einem kleinen Streite, weil er forderte, daß die Soldaten statt 8 nur
7 Schillinge für das Stof zahlen sollten, und trotz aller Vorstellungen
des Magistrats bei seiner Forderung blieb mit der Begründung, man
könne ja von den Bürgern 8 Schillinge fordern. Die Kammer wies
aber diesen Anspruch entschieden zurück, und der Kommissarius loci
forderte den Magistrat auf, dieses unerlaubte Vorgehen nicht zu dulden.
Von der größten Bedeutung für die Entwickelung der Stadt und
ihres Handels war die Herstellung eines billigen Verkehrsweges auf den
zahlreichen Wasserläufen des Oberlandes. Die Mißernte 1838 ließ eine
Hungersnot befürchten, und die Schwierigkeit und Kostspieligkeit der
Zufuhr legten die dringende Notwendigkeit einer besseren Verbindung
klar zutage. In diesem Sinne trug die Stadt ihre Wünsche der Re-
gierung vor und erhielt die erfreuliche Mitteilung, daß die Staatsbehörden
der Frage schon seit geraumer Zeit nähergetreten seien. Es handelte
sich um zwei Projekte, eines über Osterode, Liebemühl, Zülp, Draulitten,
Kleppinsche Mühle, Drausensee, Elbing, das andere Dt. Eylau, Weins-
dorfer Kanal, Tabern, Löthen, Miswalde, Opitten, Stein, Mehlend,
Drausensee. Die Verbindung des Drewenzsees mit dem Geserich ge-
hörte zu beiden Projekten. Die Schwierigkeit lag in dem großen
Niveauunterschied von 317 Fuß zwischen Drausensee und Geserich.
Aber sie ward überwunden. Der große Dammbruch im Marienburger
Werder verzögerte nur die Ausführung. Die Stadt und die Kreisstände
wandten sich an den Oberpräsidenten und baten um Beförderung, boten
auch Unterstützung an und entschieden sich auf einem Kreistage 1844
für das Geserichprojekt, indem sie gleichzeitig beschlossen, auf alle Ent-
schädigungen wegen Fischerei, Grundabtretung, Uferbeschädigung usw.
zu verzichten. Auf Anregung des Kanalerbauers Steenke empfahl der
Magistrat den Stadtverordneten die Bildung einer Aktiengesellschaft
zur Anschaffung eines Dampfschiffes, Anlage einer Ladebrücke, eines
Anlegeplatzes usw. Die Stadtverordneten lehnten zuerst ab, versprachen
aber dann alles zu tun, was im Interesse der Stadt liege. Auch die
Kap. 8: Von 1706 an. 143
umliegenden Domänen erkannten die Wichtigkeit an, aber nur Graf
Finkenstein sagte unter Bedingungen seine Mitwirkung zu. Der Kanal
wurde 1860 eröffnet^), und wenn auch keine Aktiengesellschaft zustande
gekommen war, so eröffnete doch der Schiffer Kardinal schon 1853
sein Transportgeschäft zwischen Eylau und Elbing, ließ auch eine
Landungsbrücke bei der großen Brücke anlegen und bei Schichau in
Elbing 1858 sein erstes Dampfschiff bauen, zu dessen Bezahlung er
ein Darlehn von 1000 Talern aufnahm, für das die Stadt garantierte.
Ein zweites Dampfschiff baute er 1860 mit Unterstützung des Ministers
des Handels, der ihm ein Darlehn von 3000 Talern gab. 1864 wurde
eine Ladebrücke erbaut, die 1881/82 vergrößert und gepflastert wurde.
Durch die Eröffnung des Kanals gewann auch die Flößerei eine
früher nicht geahnte Ausdehnung. Anfangs erhob die Stadt eine Ab-
gabe von jedem Stücke und machte Schwierigkeiten wegen Schädigung
der Fischerei. Die Sache ging an die Regierung, da ein Holzunter-
nehmer sich weigerte, die Abgabe zu zahlen mit Berufung darauf, daß
der Geserich ein offenes Gewässer sei. Die Stadt bestritt das, bekam
aber unrecht, der See sei in der Tat ein offenes Gewässer. Kein
besseres Ergebnis hatte eine Eingabe an den Minister. Im Gegenteil,
da wurde der Stadt klar gemacht, daß sie ja 1844 auf alle Entschädigungs-
ansprüche, die aus dem Bau des Kanals entstehen könnten, freiwillig
verzichtet hatte. Damit war die Frage entschieden^).
Die Bedeutung des Kanals trat naturgemäß mehr in den Hinter-
grund, nachdem Deutsch Eylau durch Fertigstellung der Eisenbahn von
Thorn nach Insterburg, die in den Jahren 1871 — 73 in verschiedenen
Abschnitten (Thorn bis Osterode eröffnet am 1. Dezember 1872) erbaut
wurde, den Anschluß an den allgemeinen Verkehr gefunden hatte und aus
seiner Abgeschlossenheit getreten war. Die Verbindung mit der großen,
1852 eröffneten Ostbahn wurde durch die Marienburg-Mlawkaer Bahn
erreicht. 1872 wurde zum Zwecke des Baues eine Aktiengesellschaft
gegründet, die Bahn selbst am 1. September 1877 vollendet, nachdem
die Strecke Marienburg-Eylau schon am 1. August 1876 eröffnet worden
war^). Sie ist jetzt in staatlicher Verwaltung. Seit 29. August 1902
ist auch die Eisenbahnstrecke Dt. Eylau-Neumark-Broddydamm fertig-
gestellt.
1) Die Gesamtkosten beliefen sich auf 4050000 Mark.
2) St. A. Danzig 306 Nr. 307, 308, 310. S. auch B. Ohlert, Skizzen aus Alt
Preußen S. 302 ff.
3) Brandtstätter, Chronol. Obersicht S. 98 und P. Neuhaus, Das preußische Eisen-
bahnnetz S. 30. •
144 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
An Chausseebauten wurden ausgeführt: 1863 die Strecke Deutsch
Eylau-Rosenberg, bei welcher Gelegenheit auch die große Brücke über
den Geserich wesentlich verändert wurde, 1865 die Chaussee Deutsch
Eylau-Löbau, 1874 die nach Freystadt, 1891 die über Raudnitz nach
Osterode, 1902 die nach Saalfeld.
Der Verkauf des Weines und Mets war bis zum Jahre 1803 aus-
schließliches Recht der Kämmerei, die ihn auf eine Reihe von Jahren
in der Regel für 10 Taler pro Jahr verpachtete. Durch Kabinettsorder
vom 27. Januar 1803 wurde das ausschließliche Verkauferecht auf-
gehoben und der Verkauf gegen bestimmte Abgabe an den Magistrat
freigegeben.
An Gasthäusern zählte Eylau in der zweiten Hälfte des 18. Jahr-
hunderts den schwarzen Adler mit zwei Gastzimmern und den weißen
Schwan mit einem Gastzimmer. Ein Zimmer mit Heizung kostete nach
dem 1766 erlassenen wirtshäuslichen Reglement 7 Gr., ein Bett 3 Gr.
Eine neue Gastwirtstaxe aus dem Jahre 1803 bestimmte, daß der Gast-
wirt außer der Schankstube wenigstens ein Gastzimmer immer bereit
haben müsse, für das er ohne Heizung bis zu acht Stunden 12 Gr.,
bis 12 Stunden 18 Gr., für 24 Stunden 30 Gr. fordern durfte. Ein
Bett für die Nacht sollte mit 15 Gr., die Heizung mit 18. Gr. berechnet
werden.
1804 erklärte sich der Bürger Konopacki bereit, ein neues Gast-
haus massiv zu bauen, wenn ihm die zugesicherten 30 % Bauvergütung
gewährt würden. Der Magistrat empfahl den Plan dem Kommissarius
loci sehr mit der Begründung, daß die Reisenden auf den Straßen nach
Danzig, Elbing, Warschau immer durchziehen müßten aus Mangel an
einem guten Gasthause. Der Kommissarius stellte die Vergütung in
ganz sichere Aussicht.
Die Juden waren, wie in allen Städten so auch in Deutsch Eylau,
nur in bestimmter Anzahl geduldet und in ihrer Geschäftstätigkeit
scharfen, oft harten Beschränkungen unterworfen. Auf dem Lande
durften sie sich überhaupt nicht und ebensowenig an der Grenze des
Landes ansiedeln. So wurde dem Leutnant v. Klingspor das Gesuch,
einen Juden in seinem Kruge in der Nähe von Deutsch Eylau an-
zusiedeln, abgeschlagen. Die Erlaubnis, auf Jahrmärkten zu handeln, wurde
ihnen immer nur einzeln erteilt und dem Magistrate aufgegeben, ihre
Priylegien und ihre Waren stets besonders zu prüfen und namentlich
Kap. 8: Von 1706 an. 145
darauf zu halten, daß sie keine Waren aus Danzig, das ja nicht zu
Preußen gehörte, einschmuggelten. Den Handel mit Wolle und Woll-
fabrikaten erschwerte man ihnen ganz besonders. So erging eine Ver-
fügung 1732 am 11. Juni, daß keine polnischen Juden Wolle kaufen
dürften. Sie seien Schelme, die den König und die Städte betrögen.
Eine ähnliche Verfügung erschien wieder 1738, 8. Mai. Kein Jude durfte
auch ohne Erlaubnisschein heiraten. Diesen mußte er sich von der
Kammer erbitten, die an das Generaldirektorium weiter berichtete.
Erst nach Erteilung des ziemlich kostspieligen Scheines war die Ver-
heiratung erlaubt^). 1722 waren noch 15 jüdische Familien in Eylau,
mußten aber auf Befehl alle bis auf eine fortziehen. Sie hatten mit
Seide, Weißzeug, Fellen, Leder gehandelt, einige waren Schlachter,
Schneider und Glaser.
Bis 1794 war dann nur ein Schutzjude, Jakob Abraham, in Deutsch
Eylau, der aber mehrere private und „publique" Bedienstete hatte. Es
war sowohl sein Hausgesinde als seine Handlungsgehilfen. Die Juden-
schaft hatte bis dahin schon vier Häuser an sich gebracht.
1792 stellten die Landesältesten der Juden diesseits der Weichsel mit
königlicher Erlaubnis einen Landesrabbiner, Abraham Mendel, mit Sitz in
Strasburg an, für dessen Besoldung von 138 Talern die Juden von Löbau,
Neumark, Bischofewerder, Lautenburg, Strasburg, Gollub, Kulmsee,
Tolkemit, Christburg, Stuhm, Rosenberg und Deutsch Eylau aufkommen
mußten. J. Abraham sollte 6 Taler beisteuern, weigerte sich aber und blieb
auch, als die Ältesten sich über ihn bei der Kammer beschwerten, bei
seiner Weigerung mit der Begründung, daß ein Rabbiner für die 30 Juden-
familien in den genannten Städten überflüssig sei und man nur den
Platz geschaffen habe, weil er der arme Verwandte gewisser Juden sei.
Er, Abraham, bekenne sich gerne zu den Juden diesseits der Weichsel,
werde aber für einen Rabbiner, dessen Fähigkeiten er gar nicht prüfen
könne, und den die Judenältesten ohne sein geringstes Zutun genommen
hätten, nie etwas beisteuern.
Bei der Ansetzung neuer Schutzjuden wurden ihnen bestimmte
Bedingungen gestellt. So 1801 dem Kaspar Laser, der die Witwe des
Abraham geheiratet hatte. Der Aufenthalt sollte ihm nur gegen das
Versprechen erlaubt sein, daß er zehn dürftigen Meistern der in Eylau
vorhandenen Wollfabrikanten, jedem zwei Stein zu 33 Pfund guter Wolle
vorschieße und den Fabrikanten so viel Wolle, als sie verarbeiten
1) Reskript vom 20. September 1774. St. A. Danzig 306 Nr. 283. 1733 mußten
sie den Trauzettel für 10 Taler bei der Rekrutenkasse lösen. A. a. O. Eine Zeitlang
hatte auch das Potsdamer Waisenhaus das Recht, solche Zettel auszustellen.
10
146 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
könnten, für den niedrigsten Marktpreis verschaffe. Auch mußten sie
ein recht hohes Ansetzungsgeld bezahlen. Der Jude Daniel Abraham
mußte 1805 an Gebühren 103 Taler 3 Groschen erlegen^). Doch hinter-
trieben die Juden wohl auch selber die Ansiedelung anderer Glaubens-
genossen, weil sie von ihnen eine Beeinträchtigung ihres Einkommens
fürchteten. So protestierte 1794, als ein zweiter Jude, Abraham Moses,
von der Kammer angesetzt werden sollte, der Jakob Abraham aus
Furcht vor Konkurrenz energisch dagegen, obwohl der Moses sein
Schwiegersohn war und sich bis dahin als sein Privatbedienter in
Deutsch Eylau aufgehalten hatte. Da die christliche Kaufmannschaft
gleichfalls von einer Vermehrung der Juden nichts wissen wollte, weil
sie durch diese in ihrem Gewerbe geschädigt würde, und durch An-
kauf der Häuser seitens der Juden die Wohnpreise in die Höhe
schrauben müsse, so bat der Magistrat um Zurücknahme der beab-
sichtigten Ansetzung, die denn auch unterblieb. — Ebenso erwirkte
Kaspar Laser dieAusweisung zweier Juden, die ihm geschäftlich hinder-
lich waren.
Die Kinder der Juden wurden in dem Hause des Laser durch
einen von diesem bezahlten Privatlehrer unterrichtet, besuchten da-
neben aber auch noch die Schule. Der Gottesdienst wurde 1809 in
einem besondern Räume in der Privatschule gehalten.
Namentlich die Nähe Polens rief eine Anzahl von besonderen Be-
stimmungen hervor. So im Jahre 1808, wo wegen einer „Reform" der
Juden im Herzogtum Warschau ein Einschleichen fremder Juden be-
fürchtet wurde, und noch 1824, als ihnen in Polen das Schank- und
Schächergewerbe entzogen und sie drei Meilen von der Grenze ab
ins Innere zwangsweise gebracht werden sollten. Erst die Neuzeit
hat diesen capitis deminutio eines großen Teils von Untertanen, die
für die gleichen Pflichten wie die andern nicht gleiche Rechte hatten,
ein Ende gemacht.
Eine städtische Sparkasse wurde am 1. April 1902 eröffnet, der
Plan zur Anlage war schon einmal 1840 von den Stadtverordneten
angeregt, dann aber wieder fallen gelassen worden, da der Magistrat
nachwies, daß sie sich nicht würde halten können, namentlich als 1845
in Rosenberg auf Beschluß der Kreissiände eine Kreissparkasse mit
1) a. a. O. 283. 1809/10 war die Zahl der jüdischen Familien in Eylau wieder
auf fünf gestiegen (St. A. Danzig 306 Nr. 749).
Kap. 8: Von 1706 an. 147
vier Zweigkassen in Riesenburg, Freystadt, Bischofswerder und Deutsch
Eylau begründet wurde. Der erste Rendant dieser war in Eylau
Apotheker Schermer.
Seit dem großen Brande von 1706 wurde auch unter ständiger
Aufsicht der Staatsbehörde endlich dem Feuerlöschwesen größere Auf-
merksamkeit geschenkt. Es wurde als fester Titel eine wenn auch
anfangs kleine Summe für Anschaffung von Feuereimern, Feuerhaken,
Leitern in den Etat eingestellt, eine kleine und später noch eine große
Spritze angeschafft. 1778 waren da zwei Spritzen, 5 große Leitern,
180 lederne Eimer, 4 Haken und 5 Wasserbehälter. Der Magistrat ließ
auf dem Markte öffentliche Wasserkufen aufstellen und das ganze Jahr
gefüllt erhalten, eine Feuerordnung wurde eingeführt, die Bürger mußten
ihre Häuser, ebenso wie die Stadt die öffentlichen Gebäude, in der
Feuersozietät versichern und alle Vierteljahre wurden Feuervisitationen
gehalten, die für Abschaffung der Mängel zu sorgen hatten^). An Stelle
des ersten Spritzenhauses wurde 1793 ein neues größeres für 200 Taler
erbaut. Das jetzige, an Stelle des baufälligen Schuppens in der Nähe
des Eilenzflusses im Jahre 1900 vollendete Spritzenhaus entspricht den
modernen Anforderungen, die vier Feuerspritzen und andere Lösch-
gerätschaften stellen einen Kapitalwert von über 3000 Mark dar.
Die Kirche war bei dem Brande 1706 unbeschädigt geblieben und
die nächsten Jahrzehnte blieb sie ungefähr, wie sie war. Erst 1730
setzt eine neue Periode der Veränderungen ein, die zum Teil recht
einschneidend waren. Zunächst wurden 1733 die entzweigebrochenen
Kirchenglocken umgegossen. Sie wurden nach Danzig gebracht, und
die Gesamtkosten betrugen 769 fl. 17 Gr., davon der Umguß 618 fl.
Die Hand- und Spanndienste bei Abnahme der Glocken und ihrem Trans-
porte mußten die Kirchenhübner in Schalkendorf leisten. Dann ward
1740 in der Kirche ein neuer Altar von dem Bildhauer Selcke erbaut
und kostete 164 Taler 82 Gr. und im folgenden Jahre noch 11 Taler
68 Gr. 1741 wurde der Boden über dem neuen Altare ausgewölbt und
das ganze Gewölbe mit einem Kostenaufwand von 52 Talern ausgemalt-).
1751 wurden die der Kirche gehörigen Kelche ausgebessert und neu
1) St. A. Danzig Abt. 131 Nr. 274.
*-) Die wenig schöne Decke, die sich noch jetzt in der Kirche befindet, muß erst
bedeutend später eingesetzt worden sein. Vielleicht fand das im Jahre 1793/94 statt,
wo nach den Kirchenrechnungen für einen neuen Kirchenboden 156 Taler ausgegeben
wurden.
10*
148 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
vergoldet, und die Sakristei, die bisher dumpf, feucht und ganz dunkel
war, mit einem Fenster versehen, was 186 Gulden kostete. Das
schwerste Ereignis aber, das die Kirche traf, war ein Feuer, das am
3. Juli 1753 infolge eines Blitzschlages ausbrach und großen Schaden
anrichtete. Um es zu löschen, mußte das Dach aufgerissen werden
und durch das eindringende Wasser wurde das Orgelwerk, das schon
1715 und 1738 bedeutendere Ausbesserungen erfordert hatte, so schad-
haft, daß kaum zwei Züge noch gespielt werden konnten. Eine
gründliche Ausbesserung durch den Orgelbauer Christoph Heinrich
Obuch kostete 100 Taler. Die jetzt im Gebrauch befindliche Orgel
stammt aus dem Jahre 1840.
Zu einem neuen Altargemälde steuerte die Stadt kurze Zeit vor 1790
80 Taler bei ^). 1790 war die Kirche wieder so baurällig, daß der Magistrat
die nötigen Reparaturen auf 3 — 4000 Taler schätzte. 1800 sollten die
Kirchengewölbe zugeschüttet und niemand mehr in der Kirche begraben
werden 2). Am 5. Oktober 1900 wurde die innen und außen gänzlich er-
neuerte Pfarrkirche eingeweiht. Die Kosten der Erneuerung hatten 20000
Mark betragen. Die Turmuhr, deren Ausbesserung schon 1787 45 Taler
gekostet hatte, mußte 1806 aus dem veralteten Glockengerüste des Kirch-
turms in die Turmwand umgesetzt werden. Da ihre Unterhaltung Sache
der Stadt war, weil sie zum städtischen Eigentum gehörte, so bat die
Kammer das Preußische Departement mit Rücksicht darauf, daß der
städtische Bauetat schon überlastet sei, die Kosten aus dem Bestände der
Kämmerei von 1804/05 nehmen zu dürfen, was bewilligt wurde ^). Der
Glockenstuhl selber war 1781/82 mit einem Kostenaufwand von 71 Talern
ausgebessert worden, und zwar waren eine neue Treppe und neue Dielen
angebracht worden. 1787/88 wurde abermals eine neue Podesttreppe
hergestellt.
Das Pfarrwiddem war, wie wir sahen, 1704 auf Kosten der
Stadtgemeinde neu erbaut worden. Ein gleicher Bau mußte 1784
vorgenommen werden*). Der Lehnsherr als Kirchenpatron forderte
die Bürger der Stadt vor sich, um die von jedem zu stellenden Fuhren
zu dem Bau zu verteilen. Die Bürgerschaft weigerte sich aber und
reichte eine Beschwerde darüber mit der Bitte, sie der Kammer
1) Die Nachrichten über den Kirchenbau sind aus den Kirchenrechnungen, ferner
aus St. A. Danzig, Abt. 146, Nr. 10, und 306 Nr. 338.
-) Bürgermeister Mück wurde 1752 in der Kirche beigesetzt, woraus vielleicht
die Sagen von einem mit den Kreuzherren verwandten Bürgermeister entstanden sind.
3) Geh. St. A. General-Direktorium, Westpreußen, Stadt Eylau Nr. 13.
-*) Der Kostenanschlag war auf 1297 Taler berechnet, der Bau kostete aber noch
58 Taler mehr.
Kap. 8: Von 1706 an. 149
«
weiterzureichen, an den Kommissarius loci ein, der sie jedoch an die
Regierung verwies. Graf Dohna teilte der Stadt unbekümmert um
ihren Protest mit, daß auf sie 19 fl. 18 Groschen für Handspann-
dienste ßelen; die Stadt lehnte die Zahlung ab, und nun kam es
zum Prozesse, nachdem die Kammer das Gesuch Dohnas um Erlaß
eines Zahlungsbefehls an die Stadt abgelehnt hatte. Der Prozeß wurde
1792 zuungunsten der Stadt entschieden, und auch die Berufung
gegen das Urteil abgewiesen, wobei in der Begründung die Ver-
fügungen des Herzogs Albrecht von 1568 und der Landesregierung
vom 5. Januar 1699 in der allgemeinen Instruktion zur Kirchen-
visitation herangezogen wurden. Bei diesem Urteile beruhigte sich
die Bürgerschaft, und auch Dohna trug seinerseits bei der Regierung
an, eine friedliche Einigung bei der Teilung der Kosten zu vermitteln.
Bei den Verhandlungen darüber vor der Kreis-Justiz-Kommission Saal-
feld, bei der auch die Frage wegen der Kirchhofs- und Prediger-Zäune
erörtert wurde, erklärte sich die Stadt bereit, zu folgenden Gebäuden
Hand- und Spanndienste zu leisten: 1. zur Kirche, 2. zum Widdem,
3. den dazugehörigen Stallungen, 4. der Kirchenbude als künftiger
Pfarrwitwenwohnung, 5. zur Glöcknerwohnung. Dagegen weigerte
sie sich, zur Rektorwohnung noch beizutragen, da sie diese zu er-
bauen habe und der Kirche die Ausbesserungen oblägen. Das wurde
zugestanden, und auf Grund dieser Erörterungen schloß man am
10. März 1794 einen Vergleich über die Leistungen, für die als Maß-
stab die Hufenzahl angenommen wurde. Am 10. Januar 1798 erlegte
demzufolge die Stadt für die Zeit von 1794 — 97 64 Taler 77 Groschen
für Kirchenbauten ^). Ein neues Pfarrhaus wurde von der Kirchen-
gemeinde 1902/03 für 30000 Mark erbaut.
Auch die Erweiterung des Kirchhofes ward 1799 dringend not-
wendig, nachdem er 1782 neu umzäunt worden war. Seit undenk-
lichen Zeiten lag er außerhalb der Stadt und sollte nun bis zur Löbauer
Straße ausgedehnt werden. Eine Begräbnisordnung wurde nach einer
Verfügung der Königsberger Regierung eingeführt und der Bürger-
schaft empfohlen von dem immer noch herrschenden Vorurteile ab-
zugehen, daß das Kind bei der Mutter ruhen müsse. Da die Stadt
das nächste Anrecht auf den Kirchhof habe, solle sie die Plätze für die
Stadt, das Land und die Garnison bestimmen, uad zwar vorzüglich
aus dem Grunde, weil sich der Glaube noch immer erhalte, es sei
unschicklich, daß der Bürger neben dem Bauern und der Soldat
neben diesem beerdigt werde.
1) St. A. Danzig Abt. 34 Nr. 1 und 360 Nr. 338.
150 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
1757 wurde die Glöcknerwohnung, zu der nur die Landgemeinden
Hand- und Spanndienste leisteten, neu gebaut. Die alte Kirchen-
scheune, die eingefallen war, wurde 1781/82 durch eine neue ersetzt.
Doch war auch diese schon 1799 wieder unbrauchbar geworden und
auf ihrer Stelle eine königliche Magazinscheune erbaut worden. Da
nun Pfarrer Kelch die bis dahin verpachteten, aber ganz verwahrlosten
Pfarräcker in eigene Bewirtschaftung nehmen mußte, weil sich ein
Pächter nicht mehr fand, so bat er die Regierung, den Lehnsherrn,
der ihn bei der Forderung eines Neubaues nicht unterstützte, dazu
anzuhalten. Die Regierung empfahl diesem Berücksichtigung billiger
Ansprüche des Pfarrers, und die Scheune wurde 1799/1800 und ebenso
1800 ein neuer Stall für 190 beziehungsweise 74 Taler erbaut.
In die Pfarrei Deutsch Eylau waren eingemeindet: Eylau, Schalken-
dorf, Kaspersdorf, Windig, Stein, Neudorf, Karlau, Gr. und Kl. Sehren,
Hansdorf, Kl. Heyde, Deutsch Rosen, Daule, Kl. Radem, Winkels-
dorf, Karaus und das Werderchen ^). Hansdorf hatte ursprünglich
seine eigene Kirche, die aber 1723 als eingefallen bezeichnet wurde.
Daule und Karaus waren damals neu angelegte Dörfer^).
Schalkendorf war 1670 bei dem Konkurs der v. Kreytzen (durch
Urteil des Hofgerichts vom 28. Juni 1669) an die Pfarrkirche gekommen,
die es wegen einer Schuld von 1200 Mark zu Pfände hatte ^). Seitdem
J) Kirchen Visitation 1723. St. A. Danzig, Abt. 40.
-) Im Reformationszeitalter hatte Dt. Eylau kirchlich zu dem noch fortbestehenden,
nunmehr protestantischen Bistum Pomesanien gehört, das aber 1587 einging, und an
dessen Stelle das pomesanische Konsistorium in Saalfeld trat. Dieses bestand bis
1751, wurde dann aber aufgehoben, und es wurde für ganz Preußen nur ein Kon-
sistorium, das preußische, geschaffen, nachdem schon 1736 die Würde eines General-
superintendenten eingerichtet worden war. Unter ihm und dem Konsistorium standen
weiter, wie bisher unter dem pomesanischen, die geistlichen Inspektionen mit den Erz-
priestern oder Superintendenten an der Spitze. Noch 1727 gehörte Dt. Eylau zu der
Inspektion Saalfeld, später zu der von Marienwerder, und dann von Riesenburg, die
ihren Sitz 1786 nach Bischofswerrde verlegte. Im 19. Jahrhundert wurde es, nachdem
es 1804 in geistlichen Sachen zu Westpreußen übergetreten war, mit der Diözesan-
einrichtung zur Diözese Rosenberg, die ihren Sitz in Freystadt hatte, geschlagen.
Dieser Sitz wurde aber 1903 nach Deutsch Eylau selbst verlegt. (Arnold, Kurzgefaßte
Kirchengeschichte, S. 670. Toeppen, Geographie, S. 290 f. Rhesa, Kurzgefaßte Nach-
richten, S. 4 ff., und die amtlichen Pfarralmanache 1891 und 1897.)
'^) St. A. Danzig, .Abt. 29, Nr. 31 und 35, und Westpr. Fol. Nr. 62. Es war eine
alte Schuld, die 1623 am 9. März Wolff v. Kreytzen angeblich zurückbezahlen wollte,
aber auf Bitten der Kirchenvorsteher behielt, da diese nicht wußten, wo das Geld an-
legen. Weil nun die Kirchen- und Schulbediensteten häufig ihr Quartal nicht regel-
mäßig bekamen, so fügte Kreytzen in dem genannten Jahre zu der ursprünglichen
Schuldsumme von 1200 M. noch freiwillig 300 M. zu, zahlte für die Gesamtsumme
von 1500 M. oder 1000 fl. poln. jährlich 100 M. Zinsen und verpfändete der Kirche
Kap. 8: Von 1706 an. 151
blieb es bei der Kirche. Es zählte außer den vier gräflichen 16 Pfarr-
hufen und zwei Schulzenhufen ^). Die Pfarrhufen waren an Bauern für
10 fl. die Hufe verpachtet. Im Jahre 1790 forderte die Regierung zur
Regulierung des Hypothekenwesens die Kontrakte und trug dem Stadt-
richter, da sich solche nicht fanden, auf, neue anzufertigen, dem Pfarrer
Kelch aber, mit den Bauern wegen der Hand- und Spanndienste zu
verhandeln. Die Bauern ließen sich aber auf keine Festlegung ein,
sondern wollten nur zwei Tage Hand- und zwei Tage Spanndienste im
Jahr leisten. Der Patron hielt es für vorteilhafter für die Kirche, wenn
das Pachtverhältnis in eine Erbpacht umgewandelt würde, und setzte
es, trotzdem sich Pfarrer Kelch mit allen Mitteln dagegen sträubte,
durch, daß 1802 am 24. Januar die Kirchenvorsteher einen Erbpachis-
vertrag mit den sieben Kirchenhubern schlössen, durch den diesen je
zwei Hufen Landes gegen einen Kanon von 6 Talern erblich überlassen
wurden. Kelch suchte noch einmal 1805, nachdem er einige Jahre
lang die Ausfertigung der Verträge hintertrieben hatte, die Regierung
zu einem Einschreiten zu bewegen, namentlich um mehr Pacht zu
erreichen und auch wegen der in dem Dorfe vorhandenen acht Inst-
leute, die die Bauern nicht „verabfolgen" wollten, eine Entscheidung
zu erzielen. Die Regierung lehnte aber ab.
Auch nach einer anderen Seite hin geriet der offenbar recht streit-
bare Herr wegen Schalkendorfs mit dem Patron in Streit. Es handelte
sich um die Einquartierungsfrage und damit im Zusammenhange die
Jurisdiktion in dem Dorfe. Kelch beanspruchte sie für die Kirche,
während Dohna sie als Lehnspatron der Kirche für sich forderte und
dementsprechend die Einquartierungszettel verteilte. Kelch beschwerte
sich bei der Kammer, daß die Kirchenhuber zum Vorteile der gräf-
lichen Huber zu sehr belastet würden, und bat um die Erlaubnis, daß
er in Zukunft wieder, wie es früher gewesen sei, die Zettel verteile.
Dohna beschwerte sich dagegen bei der Regierung und erhielt recht,
die polizeiliche Jurisdiktionsfrage stehe ihm zu, und das ordnungs-
widrige Benehmen des Pfarrers sei zu verweisen. An diese Jurisdiktions-
frage schloß sich 1791 eine andere an: Hatte der Schulz von Schalken-
dorf das Recht eines Freischulzen, also seinen Gerichtsstand unmittelbar
beim Hofgerichte? Die Kirche verneinte es und beanspruchte als Ober-
zur Sicherheit Schalkendorf. Durch das Hofgerichtsurteil war die Schuldforderung der
Kirche an zweite Stelle gesetzt worden, und die mit Ausführung betraute Kommission
„immittirte" 1690 die Kirchen Vorsteher in den Besitz des Dorfes (a. a. O. Westpr.
Fol. 62, S. 96).
^) Diese waren dem Besitzer schon durch die Kreytzen zu Eigentum gegeben
worden.
152 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
eigentümerin des Dorfes die Gerichtsbarkeit auch über den Schulzen.
Es kam zur gerichtlichen Verhandlung, doch einigten sich die Parteien,
und die Kirche gab gegen ein Abstandsgeld von 25 fl. und Tragung der
Prozeßkosten zu ^/s durch den Schulzen ihren Anspruch auf^).
Im Jahre 1780 vermachte eine Frau Schelf 1er der Kirche ihre
Hackenbude mit allen Radikaläckern und Rechten und 500 fl. für einen
Hauptbau oder Reparatur. Diese Bude vermietete die Kirche, doch
mußte der Neubau schon 1784 vorgenommen werden und kostete
672 Taler. Nach dem Neubau wurde sie als Pfarrerwitwenwohnung
verwendet ^).
Das Einkommen der Kirche setzte sich aus beständigen und
unbeständigen Einkünften zusammen. Zu den ersteren zählten die
Zinsen für ausstehende Kapitalien, der Zehnte von Stadt (Bürgern,
Büdnern, Erknern und Vorstädtern)und Land, die Einkünfte ausSchalken-
dorf, das Zapfengeld von den Dorfkrügen. Zu den unbeständigen Ein-
nahmen gehörten die Zehnten von den Instleuten, von den Söhnen
und Töchtern, Knechten und Mägden, Gesellen und Burschen, der
Bankenzins, das Kirchenstandgeld, Tauf- und Begräbnisgeld usw. Die
Einnahmen waren sehr schwankend. Während sie z. B. 1779 922 Taler
betrugen, gingen sie 1797 nicht über 358 Taler hinaus.
Die Kirchenrechnung sollte jedes Jahr aufgestellt und vom Patrone
geprüft und unterschrieben werden. Doch kamen zahlreiche Unregel-
mäßigkeiten vor. So beschwerten sich 1744 die Kirchenältesten, daß sie
die Rechnung nicht anfertigen könnten, weil ihnen der adelige Gerichts-
schreiber schon vor drei Jahren den „Kleck" weggenommen habe.
Zu dem Einkommen des Pfarrers gehörten außer dem Gehalte,
das in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts 173 fl., in der zweiten
Hälfte 66,60 Taler betrug, 5 Pfarr- und 1 Kaplanshufe und 1 Wiese, die
Loswiese, die mit den Inhabern der 14 städtischen Hufen zu teilen war.
Die Hufen nahm Kelch seit 1800 in eigene Bewirtschaftung. Nun forderte
der Magistrat von ihm Hirtengeld, pfändete ihm einen Ochsen ab, den
er mit sechs Talern lösen mußte, und verlangte auch, daß er an der
Straße Weiden anpflanze. Er beschwerte sich darüber wie auch wegen
der genannten Loswiese. Diese hatte jahrelang unter Wasser gestanden,
bis ungefähr 1775 die Besitzer von Raudnitz den angrenzenden Labenzsee
abgraben ließen, worauf sie wieder nutzbar wurden. Darauf fingen die elf
Bürger, die Besitzer der 14 anliegenden Stadthufen waren, an, die Wiesen
zu roden, nahmen so viel, als jedem beliebte, und schlössen die Pfarrhufen
>) a. a. o.
^) Kirchenrechnung 1797,98.
Kap. 8: Von 1706 an. 153
aus. Der Lehnsherr forderte die fünf Anteile an der Loswiese zurück,
ging aber dem Pfarrer nicht schnell und energisch genug vor, denn
auch über ihn führte er Klage. Wenn aber auch die Regierung noch
zahlreiche andere Klagen mit Geduld anhörte, die Beschwerde über
den Lehnsherrn nahm sie nicht ruhig hin, wies sie vielmehr energisch
zurück und gab dem Pfarrer den Tadel, er hätte sich seine Beschwerde
besser überlegen sollen. Mit den Besitzern der Loswiese wurde am
13. Oktober 1789 ein Vergleich erzielt, durch den ein Teil, die Kaplans-
wiese, an die Kirche zurückkam^).
Zum Inventar der Kirche gehörten unter anderem 1779 und 1798
zwei silberne innen vergoldete Kelche (1791 einer unbrauchbar)-) mit
zwei Patenen (1797 nur noch eine), eine silberne Kanne auf dem Altar
(1797 „alt und unbrauchbar"), eine vergoldete kupferne Schale zu den
Oblaten, ein großes messingenes Taufbecken, zwei große messingene
Leuchter auf dem Altar, zwei zinnerne Leuchter, zwei große messingene
Kronleuchter in der Kirche, drei große und eine kleine Glocke, zwei
seidene Tücher für die Kanzel und den Altar und zwei gleiche zum
Krankenbesuche, zwei Kirchensiegel, ein großes und ein kleines, ein
Kirchenkasten, in dem Dokumente sich befinden, zwei alte Kirchen-
bücher über Trauungen, Geburten, Todesfälle von 1704 — 87 und ein
neues seit 1787. Die Kirchengeräte wurden in der Nacht vom 25. auf
den 26. April 1843 aus der Wohnung des Pfarrers Groll gestohlen.
Der Pfarrer wohnte damals nicht in seiner Dienstwohnung, sondern in
einem Privathause auf der Saalfelder Straße, und die Gerätschaften
waren, wie sich bei der gerichtlichen Untersuchung herausstellte, nicht
vorschriftsmäßig aufbewahrt.
Das von besonderen Vorstehern verwaltete, unter Oberaufsicht des
Lehnsherrn stehende Hospital vor dem polnischen Tore, das dem
Brande 1706 entgangen war, wurde 1778 mit einem Kostenaufwand von
3165 fl. gänzlich neu erbaut und 1790 „die oberste Gelegenheit" im Giebel
für 309 fl. zur Schule ausgebaut. Die Spitalkasse gab von 1790 an zu
dieser „obersten Gelegenheit", der Spitalschule jährlich 30 fl. (10 Taler.)
Dieses 1899 höchst bauKllige Hospital mit seinem Grundstücke wurde
unter sehr günstigen Bedingungen auf Abbruch verkauft und ein neues,
ganz modern eingerichtetes Hospital in der Gartenstraße erbaut, das
1901 im Herbste bezogen werden konnte. — Schon 1841 war Eylau
1) St. A. Danzig 306 Nr. 249.
^) Dafür 1797 noch ein zinnerner Kelch mit Patene für die Krankenbesuche.
154 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
in Besitz eines kleinen Krankenhauses durch die Schenkung der Ehe-
leute V. Riesen gekommen. Dieses Haus wurde an einen Kranken-
wärter für 5 Taler mit der Verpflichtung zur Aufnahme der Kranken
gegen Verpflegungsgeld verpachtet und hatte 1870 zehn Betten zur
Verfügung. 1883 wurde für die Pockenkranken eine besondere Ab-
teilung errichtet. Doch entsprach das Haus nicht entfernt mehr den
Ansprüchen, und deshalb mietete die Stadt 1884 die ehemalige Käserei
für 700 Mk. und richtete in diesem Hause vier Stuben als Kranken-
und im oberen Stocke zwei Stuben als Armenhaus ein. Der Vertrag
ging bis 1890, dann wollte der Besitzer das Haus nicht länger hergeben,
und die Stadt mußte ein anderes Haus in der Saalfelder Straße als
Krankenhaus mieten. Das Mietsverhältnis wurde 1901 gelöst und unter
bedeutender Vergrößerung des Hauses ein neuer Vertrag mit dem
Diakonissenmutterhause in Danzig geschlossen. Die Verwaltung und
die Verpflegung der Kranken liegt jetzt in Händen von Diakonissinnen
gegen ein Jahrgeld von 220 Mk. für die Schwester. Auch ein neues
Armenhaus wurde 1900 in der Nähe des Krankenhauses erbaut. Das
bis 1884 dienende Krankenhaus war an den Militärfiskus als Militär-
krankenhaus verpachtet, 1892 wurde aber der Vertrag mit Verlängerung
bis 1894 gekündigt. In letzterem Jahre wurde das neuerbaute Militär-
krankenhaus fertig und bezogen.
Vor dem Jahre 1850 gab es in Deutsch Eylau keine katholische
Kirche. Dann aber kam, namentlich seit der Verlegung der 4. Schwadron
des 8. Ulanen-Regiments von Bonn nach Eylau, dessen Mannschaften
zumeist Katholiken waren, die Frage in Fluß. Die Militärintendantur
Königsberg teilte der Regierung mit, daß der König die Brandruine
der vormaligen Militärreitbahn zum gottesdiensdichen Gebrauche der
Katholiken von Eylau und Umgegend und des katholischen Teils der
Garnison unentgeltlich überlassen wolle. Die katholische Gemeinde
ernannte den Pfarrer Reyske von Radomno und den Besitzer und Bürger
Treder in Eylau zu Deputierten zur Übernahme des Platzes, den der
Magistrat im Auftrage des Oberpräsidenten am 10. März 1856 übergab.
Der Platz war 98 Fuß lang und 56 Fuß breit. Die Stadtverordneten be-
schlossen, den an die Reitbahn anschließenden Pferdestall der katholischen
Gemeinde ebenfalls abzutreten, die dadurch einen Zuwachs an Platz von
100 Fuß Länge und 17,19 und 15 Fuß Breite erhielt. Da die Gemeinde
arm war und die Mittel zum Kirchenbau nicht aufbringen konnte,
so wurde mit Erlaubnis des Magistrats eine allgemeine Häuskollekte
gehalten, auch wurde ein Komitee zur Gründung einer katholischen
Kap. 8: Von 1706 an. 155
Kirche gebildet, das einen allgemeinen Aufruf zur Beisteuer erließ.
Die Kollekte in Eylau brachte 25 Taler, eine Kollekte in den Diözesen
Kulm 827 Taler, Ermland 26 Taler, Breslau 4 Taler ein, das Domkapitel
Pelplin schenkte 500 Taler, der Pfarrer Reyske 50, ebensoviel der
Besitzer Treder, und der Besitzer Grzywatz in Neumark 100 Taler.
Am 27. Mai 1858 fand die Grundsteinlegung statt, an der sich der
Magistrat und die Stadtverordneten beteiligten. Am 31. Mai 1860 wurde
die fertiggestellte Kirche durch den Weihbischof Dr. Jeschke aus Pelplin,
am 30. Oktober 1861 die Glocken geweiht. Am 10. Februar 1862 wurde
der Pfarradministrator Benjamin introduziert.
Die Baukosten betrugen 2832 Taler. Die Gemeinde konnte diese
aber trotz der genannten Beiträge nicht ganz aufbringen und wandte
sich darum an die Königin, von der das Gesuch an den Staatsminister
V. Bethmann-Hollweg weitergegeben wurde, um dann durch den ganzen
Instanzenweg vom Oberpräsidenten zur Regierung, von der Regierung
zum Magistrat zu gehen, der in seinem Berichte die Übernahme des
Restes auf Staatsfonds sehr empfahl. Die Gemeinde nahm rasch durch
polnische Einwanderung zu. Während 1859 erst 230 Katholiken in Eylau
waren, stieg die Zahl 1861 auf 241, 1880 auf 528, 1885 auf 850.
Im Jahre 1859 wurde durch den bischöflichen Stuhl in Pelplin eine
katholische Schule errichtet, die anfangs 29, 1887 54 und 1902 122
(56 Knaben und 66 Mädchen) Schüler zählte.
Die Schule, die den unglücklichen Brand von 1706 gleichfalls über-
standen hatte, war schon in den zwanziger Jahren so ausbesserungs-
bedürftig, daß das bei der Kirchenrevision besonders hervorgehoben
wurde. Gleichwohl geschah nichts, denn die Stadt und die Kirche
schoben einander gegenseitig die Verpflichtung zu. Man half sich not-
dürftig weiter, und wenn auch die Schule jeden Tag einzustürzen
drohte, solange kein Unglück geschah, wurde auch nichts getan.
Aber die Zustände wurden auf die Dauer doch unhaltbar und endlich
1749 erließ die Regierung ein Reskript, in dem der Erbhauptmann zu
schleuniger Aufbauung der Schule angehalten wurde. Durch den bald
darauf erfolgenden Tod des Grafen Wilhelm Albrecht v. Finkenstein
und die dadurch notwendige Einsetzung einer Vormundschaft für seine
unmündigen Kinder wurde die Sache auch nicht gefördert, wenn auch
die Regierung der Kreisjustizkommission in Saalfeld den Auftrag gab,
für schleunige Durchführung zu sorgen. Die Vormünder ernannten
eine Kommission unter Hinzuziehung des Magistrats, aber während
die gräfliche Partei behauptete, nach dem Gutachten des Sachverständi-
156 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
gen könne die Schule noch eine Weile stehen, behauptete der Magistrat,
das Gutachten ergebe die Unmöglichkeit, daß die Schule weiter so
bleiben könne. Die Stadt wollte den Bau noch vor Beendigung des
Prozesses — denn zu einem solchen war es schließlich gekommen
— vollendet sehen, die Erbhauptmannschaft dagegen hatte alles Inter-
esse daran, den Bau zu verzögern, hoffte und glaubte sie doch, mit
ihren Ansprüchen vor Gericht durchzudringen, da sie den Beweis
liefern konnte, daß 1647/48 der vorher schon angefangene Neubau
einer Schule von der Stadtkämmerei vollendet, und daß in einer Reihe
von Jahren nacher stets die Ausbesserung von derselben Kämmerei
ausgeführt worden sei. Mit diesen Argumenten erzielte sie am 13. Fe-
bruar 1753 ein Urteil des Hofgerichts in Königsberg, durch das die
Stadt, da ihr der Beweis für ihre Behauptung, die Schule sei von An-
beginn an von der Kirche erbaut worden, nicht gelang, verurteilt wurde,
die Schule allein aus der Kämmerei aufbauen zu lassen. Dagegen
bestimmte das Gericht, daß künftighin alle Ausbesserungen der Kirchen-
kasse zur Last fallen sollten^). Die Schule mußte also von der Stadt
gebaut werden, die ihre Aufgabe im Jahre 1754 erfüllte. Das neue
Gebäude, das 45 Fuß lang, 30 Fuß breit, außen 9, innen 8 Fuß hoch,
massiv gebaut war, zwei Schulstuben, eine Wohnstube, Kammer, Speise-
kammer und Keller enthielt, kostete 473 Taler.
Die Verpflichtung, Ausbesserungen auf Kosten der Kirche machen
zu müssen, faßte aber der Lehnsherr in dem Sinne auf, daß er zu
nichts verpflichtet sei, und wartete, bis nach seiner Ansicht die Schäden
so weit gediehen wären, daß ein Hauptbau daraus würde, den ja die
Stadt alsdann machen lassen müßte. Es wurde darum 25 Jahre lang
nichts getan und alle Erinnerungen des Magistrats und Kommissarius
loci waren umsonst. Schließlich 1778 im November ließ der Magistrat,
da wieder das Gebäude so schadhaft geworden war, daß eine gründliche
Ausbesserung durchaus notwendig wurde, einen Kostenanschlag machen
und sandte ihn dem Erbhauptmann. Dieser aber weigerte sich, den
Bauanschlag, der einen Neubau, keine Reparaturen mehr bedeute, zu
zahlen. Auch das Einschreiten des Kommissarius loci war umsonst,
so daß dieser im Juni 1779 sich schließlich an die Kammer wandte
und unter Darlegung des Sachverhalts und mit Überschickung des
Urteils von 1753 bat, jenen unverzüglich zur Reparatur anzuhalten. Doch
auch der Kammer erwiderte Finkenstein auf den entsprechenden Be-
fehl, er habe durch einen vereideten Maurer feststellen lassen, daß ein
Neubau nötig sei, der 496 Taler kosten würde. Das sei also Sache
1) StA. Danzig Abt. 131 Nr. 2712.
Kap. 8; Von 1706 an. 157
der Kämmerei. Die Kammer beauftragte den Landbaumeister mit
Prüfung der Angelegenheit, und dessen Urteil lautete dahin, daß er
auf Bitten des Magistrats schon vor einem Jahre die Schule revidiert
habe und dem Antrage des Magistrats nur zustimmen könne. Die
Kammer blieb also bei ihrem Befehl, Dohna, der Nachfolger Finken-
steins, aber auf seinem Standpunkt, gleichgültig, ob seine Gründe auf
die leichteste Art wiederlegt wurde. Auch die Drohung, daß, wenn
durch sein Verschulden ein Neubau notwendig würde, die Kämmerei
Regreß nehmen würde, war umsonst. Das Jahr 1780 und die folgen-
den vergingen, ohne daß etwas geschehen wäre, und die Dinge hatten
sich schließlich so weit entwickelt, daß, wie der Magistrat an den
Kommissarius loci berichtete, das Haus bei einem Winde sicher ein-
stürzen würde. Da wandte sich die Kammer an das Hofgericht mit
dem Ersuchen, dem Grafen die sofortige Ausführung aufzugeben. Das
wirkte endlich. Dohna ließ sich herbei, seinen Amtmann zu senden
und ein gütliches Abkommen mit der Stadt zu treffen. Es wurde ab-
gemacht: 1. Die Schule solle im Frühjahr 1785 von Grund auf bis
unter Dach massiv gebaut werden. 2. Die Kosten sollten die Kämmerei
und die Kirche zu gleichen Teilen tragen. Der Kommissarius loci
empfahl der Kammer die Genehmigung, wenn auch die Stadt alles
Recht auf ihrer Seite habe, und die Kammer genehmigte das Ab-
kommen zur Vermeidung von Weitläufigkeiten, obgleich nicht zu be-
fürchten wäre, daß die Stadt einen Prozeß verlöre. Der Vergleich
wurde am 5. April 1785 förmlich abgeschlossen und zugleich bestimmt,
daß er nur für diesen einen Fall gelten und keine andere Verpflichtung
für die Zukunft aufheben solle. Dennoch verging noch fast ein Jahr, ehe
wirklich begonnen wurde. Dohna wollte zwar den Bau allein machen,
aber der Kommissarius loci setzte mit der Begründung, daß eine gleich-
mäßige Beteiligung der Stadt nur billig sei, durch, daß die Aufgabe
den Rendanten der Kämmerei und der Kirche gemeinsam übertragen
wurde. Der Bauanschlag wurde auf 614 Taler festgesetzt, das Oberbau-
departement ermäßigte ihn aber auf 543 Taler 32 Groschen 9 Pfennig,
so daß auf die Stadt 271 Taler 61 Groschen 4% Pfennig fielen, die aus
einem ausgeliehenen Kapitale von 200 Talern, 50 Taler barem Kassen-
bestande und für den Rest aus Ersparnissen 1795/96 geleistet wurden.
Bis 1790 kam die Stadt mit einem Lehrer aus. Die fortwährende
Zunahme der schulpflichtigen Kinder zeigte immer deutlicher die Not-
wendigkeit einer zweiten Lehrkraft, und darum entschlossen sich die
Stadtältesten, der Magistrat und der Lehnsherr, gemeinsam in Beratung
über die Frage der Abhilfe zu treten^). Am 22. Juni 1790 wurden
1) St. A. Danzig, Abt. 131, Nr. 2711.
158 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
u. a. folgende Abmachungen auf sechs Jahre getroffen: 1. Im Hospitale
wird auf dessen Kosten eine Stube für eine Mädchenschule hergerichtet
und unentgeltlich zum Schulzwecke hergegeben. 2. Es wird ein Kolla-
borator angestellt, den der Magistrat vorschlägt und der Lehnsherr
beruft. 3. Der Kollaborator soll die Glöcknerstelle und Wohnung be-
kommen, wenn sie erledigt wird. 4. Zur Kostenfrage soll die Kämmerei
mit Genehmigung der Kammer jährlich 30 Taler, die Spitalkasse 10 Taler,
der Magistrat 5 Taler aus der Hirten-, Schornsteinfeger- und Feuer-
pferdekasse, und 5 Taler aus den Gewerkskassen, Dohna für sich
10 Taler und die Magistratsmitglieder zusammen 7 Taler, die Armen-
kasse als Vergütung für das Schulgeld armer Kinder 4 Taler zahlen.
5. Jeder Bürger zahlt für seine Kinder wöchentlich 2 Gr. und gibt
jährlich zwei Fuder Holz. 6. Die Garnison soll um einen Beitrag von
12 Talern für die Soldatenkinder ersucht werden. 7. Der Kollaborator
erhält von der Gesamtsumme 50 fl. und den Küchengarten auf dem
Kirchhofe, der vom Spitale gegen eine Entschädigung von 2 Talern
jährlich aus dem Schulfonds überlassen wird. 8. Der Rektor soll
jährlich 50 fl. Entschädigung für die abgehenden Kinder und das An-
meldegeld aller Schulpflichtigen erhalten, verzichtet aber auf das Schul-
geld der dem Kollaborator zugewiesenen Kinder.
Der Kommissarius loci empfahl der Kammer die Annahme, gab
aber zu bedenken, daß die Kämmerei höchstens 15 Taler würde leisten
können. Dem Bedenken schloß sich die Kammer an, und die Parteien
erklärten sich auch damit zufrieden.
So wurde die noch heute bestehende Hospitalschule, die anfangs
den Zweck hatte, die Kinder für die Stadtschule vorzubereiten, ins
Leben gerufen.
Da das 1790 geschlossene Abkommen nur für sechs Jahre galt und
nach deren Ablauf zwar verlängert wurde, aber immerhin unsicher
war, zumal die dauernde Vokation des zweiten Lehrers nicht erfolgen
konnte, weil die Fonds fehlten, so schlug der Magistrat im Jahre 1803
bestimmte Änderungen vor. Er nahm in den Etat eine Summe von
78 Talern 50 Gr. auf und berichtete dem Kommissarius loci, er wolle,
wenn der Rektor auf den beschämenden sogenannten Circuit^) ver-
zichte, ihm 19 Taler 50 Gr., außerdem je 12 Taler für 2 Achtel Holz
und Schulgeld für 12 arme Kinder, und als Gehaltszulage 16 Taler,
dem zweiten Lehrer aber 8 Taler Zulage geben. Ober dieses selb-
^) Der Circuit war eine Kaiende und hatte seinen Namen daher, daß der Lehrer
selber herumging und von den Einwohnern eine besondere Gabe, ein „Douceur**,
sammelte.
Kap. 8: Von 1706 an. 159
Ständige Vorgehen des Magistrats fühlte sich der auf seine Rechte
höchst eifersüchtige Graf Dohna gekränkt und verlangte von der
Kammer, daß dem Magistrate aufgegeben werde, an ihn die Vorschläge
einzuschicken. Die Kammer kam dem Verlangen nach und der Magistrat
mußte sich fügen. Der Graf machte seine Gegenvorschläge, die darin
gipfelten, daß der Circuit aufrecht erhalten bleibe. Der Magistrat gab
nach, damit einer Klage des Rektors wegen Schmälerung vorgebeugt
werde. Schließlich entschied die Kammer, daß der Circuit bleibe, und
daß die 78 Taler so verwendet werden sollten, daß der Rektor 25 Taler
50 Gr., der zweite Lehrer 48 Taler Zulage unter Wegfall der 10 Taler
aus der Hospitalskasse erhalte. Diese Bestimmung hielt die Kammer
aufrecht, trotz des Einspruchs des Rektors, daß der zweite Lehrer,
ein homo illiteratus sei, der nebenbei ein Schneiderhandwerk treibe,
günstiger als er gestellt werde, indem sie ihm nachwies, daß er 100,
der zweite Lehrer nur 66 Taler bekomme.
Neue Schwierigkeiten stellten sich 1815 heraus, da inzwischen
auch die Stadtschule viel zu klein geworden war, so daß kaum die
Hälfte der Kinder Unterkommen fand und die Jugend im Sommer
auf dem Platze vor dem Schulhause unterrichtet werden mußte. Die
Regierung forderte daher den Magistrat auf, ein geeignetes Lokal aus-
findig zu machen. Doch das war damals in Eylau eine Unmöglich-
keit. Die einzige Abhilfe war ein Neubau, für den aber fehlten der
durch den Krieg verarmten Gemeinde vollständig die Mittel. Der
Magistrat wandte sich daher an die Regierung mit der Bitte, eine
Kollekte zu erlauben, und an den Oberpräsidenten um Zuweisung
eines Baufonds. Dieser gab die Sache an die Regierung weiter, und
die Regierung lehnte eine Beihilfe ab. Nun richtete der Magistrat
am 30. Mai 1817 ein Immediatgesuch an den König, in dem er um
Bewilligung von -.-a der auf rund 2600 Taler veranschlagten Baukosten
und um Aufbesserung des Lehrers bat. Das Immediatgesuch ging
vom König an den Minister und von da an die Regierung, auf deren
Befürwortung der Finanzminister die im Jahre 1805 beim Magistrate
hinterlegten und nicht aufgebrauchten Bauhilfsgelder, 497 Taler, be-
willigte. Außerdem gab der König noch 345 Taler ^). Die Bitte um
Aufbesserung des Lehrers wurde abgelehnt, da die Stadt schon eine
Schulkompetenz von 100 Talern-) habe. Da gesetzmäßig die Gemeinde
*) Roscius, Westpreußen 1772—1828 S. 66 gibt den staatlichen Zuschuß in der
Höhe von 346 und 1335*2 Talern an.
-) Ebenda 306 Nr. 341. Die Kompetenz wurde noch bis in die fünfziger Jahre
gezahlt und dann eingestellt. Außerdem erhielt die Stadt aus dem 1798 gegründeten
Huldigungsdonationsfonds 3 Taler jährlich zur Aufbesserung des Lehrergehalts, die so
160 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
verpflichtet war, selbständig für den Bau der Schulen aufzukommen»
so zog der Magistrat, nachdem der Lehnsherr Graf Dohna das Holz
zu billigem Preise zu liefern versprochen hatte, die sämtlichen Ge-
meindeglieder zur Leistung von Hand- und Spanndiensten heran, und
zwar mußte jeder Haus- und Landeigentümer drei Balken, jeder Haus-
eigentümer ohne Land und jeder pferdebesitzende Einwohner je einen
Balken aus den Raudnitzschen Forsten anfahren und alle zusammen
gleichmäßig die Lehm-, Grand- und Sandfuhren leisten. Die Schule, die
für zwei Klassen und zwei Lehrerwohnungen vorgesehen war, kostete
fast 5000 Taler, also bedeutend mehr, als ursprünglich geplant war.
Die Schulsorge blieb aber nach wie vor eine große für die Ge-
meinde trotz der großen Opfer, die sie schon dafür gebracht hatte.
1863 waren die Klassen wieder so überfüllt, daß Abhilfe geschaffen
werden mußte. Es waren inzwischen fünf Klassen, zwei Knaben-, eine
Mädchen- und zwei Elementarklassen geschaffen worden, von denen
die letzteren 81 und 1 14 Schüler, und alle zusammen mit den 1 16 Kindern
der Hospitalschule 401 Schüler zählten. Der Magistrat plante den Aus-
bau der Stadtschule, da ein passendes Zimmer in der Stadt nicht zu
finden war. Der Kreisbaumeister, den der Magistrat mit der Unter-
suchung betraute, riet davon ab, schlug dagegen den Ausbau der Rektor-
wohnung oder der Wohnung eines der Lehrer vor. Ein Notbehelf
wurde im Jahre 1864 durch Vertrag mit dem Gutsbesitzer Karweise
geschaffen, der den obern Stock seines Hauses, die vordere Seite für ein
Klassenzimmer, die hintere für eine Lehrerwohnung hergab und zur
Einrichtung eines zweiten Klassenzimmers, gegen besondere Bezahlung
Erlaubnis erteilte. Die Regierung bestand aber auf Schaffung eines
dauernden Zustandes durch Erbauung oder Kauf eines besonderen
Hauses, verwarf auch einen andern Vertrag, den die Stadt auf Ober-
lassung eines zweistöckigen Hauses geschlossen hatte, gab aber schließ-
lich ihre Zustimmung zu dem Abkommen mit dem Lehrer Heinemann,
dem zufolge dieser gegen Gehaltszulage und Entschädigung von
255 Talern seine Dienstwohnung zur Schule hergab*).
Eine Neuorganisation der Schule fand mit dem Beginn des Jahres
1880 statt. Mit dem Antritte des neuen Rektors Pudor wurden zwei
Gymnasialklassen, eine Quinta und Sexta, ins Leben gerufen, so daß
es nunmehr je eine erste und zweite Knaben- und Mädchenklasse,
lange gezahlt werden sollten, bis die Schulgemeinde zu eigner Zahlung fähig sei. Am
1. Juli 1865 wurden sie von der Regierung gestrichen und von der Stadt auf den Etat
übernommen. Endlich wurden noch bis in die fünfziger Jahre 50 Taler aus dem Adler-
sehen Schulleistungsfonds gezahlt. (St. A. Danzig 306 Nr. 293.)
1) St. A. Danzig 306 Nr. 304.
Kap. 8: Von 1706 an. 161
eine dritte und vierte gemischte und zwei Gymnasialklassen gab. Die
stets wachsende Schälerzahl und damit die Vermehrung der Klassen
führten schließlich 1897 nach mehrjährigem Beraten zu dem Entschluß,
ein „den jetzigen Verhältnissen und Anforderungen nach jeder Richtung
hin Rechnung tragendes "^ Stadtschulgebäude mit 18 Schulklassen zu
bauen. Am 18. Mai 1898 wurde der Grundstein gelegt, der Bau im
Laufe des Jahres 1899 vollendet und am 9. Oktober 1899 feierlichst
unter Teilnahme der städtischen und staatlichen Behörden eingeweiht.
Zur Deckung der Gesamtkosten wurde die Aufnahme eines Amortisations-
darlehns von 120000 Mark von der Invaliditäts- und Altersversiche-
rungsanstalt in Danzig zu 3% % Zinsen und 1 X' Amortisation auf-
genommen, der Bau dem Bauführer Klein aus Wesel übertragen*).
Gleichzeitig wurde auch gemäß dem Lehrerbesoldungsgesetze vom
3. März 1897 eine neue Gehaltsordnung für die Lehrkräfte der städti-
schen Schulen mit Erhöhung des Gehalts der Lehrer und Lehrerinnen
durchgeführt*).
Nach mehrjährigen Verhandlungen mit den Staatsbehörden gelang
es der Stadtverwaltung, im Jahre 1901 zu erreichen, daß für Deutsch
Eylau ein Progymnasium errichtet wurde, das mit dem Beginne des
Schuljahres 1902 seine Tätigkeit eröffnete und bis zur Fertigstellung
des Neubaues in einem Flügel der Stadtschule untergebracht wurde.
Der dirigierende Oberlehrer ist Ganske. Für die Stadt bedeutete diese
Neueinrichtung große Vorteile, aber auch nicht unerhebliche Kosten.
Die Stadtgemeinde verpflichtete sich, das Grundstück mit den erforder-
lichen Bauten dem Staate zu übereignen und zu den Kosten der Lehr-
anstalt für die Klasse jährlich 1000 Mark bis zum Höchstbetrage von
5000 Mark zuzuschießen. An sonstigen Lehranstalten besitzt die Stadt
seit Oktober 1901 eine auf Anregung der Handelskammer in Graudenz
ins Leben gerufene kaufmännische Fortbildungsschule in zwei Klassen,
zu der die Regierung und Handelskammer Zuschüsse leisten, so daß
die Stadt nur die Lehrräume, Beleuchtung und Heizung zu geben
braucht. Außer der bereits besprochenen katholischen Schule ist
noch eine höhere Mädchenanstalt da, die einen staatlichen Zuschuß
von 600 und einen städtischen von 300 Mark erhält und außer der
Vorsteherin zwei Lehrerinnen hat. Die Schülerinnenzahl beträgt in
den drei Klassen zusammen 75.
1) Verwaltungsbericht der Stadt Deutsch Eylau.
«) a. a. O.
11
162 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Das unruhige Jahr 1848 mit seinen Kämpfen um die Errungen-
schaften, deren wir uns jetzt erfreuen, ging an Eylau zwar ohne stürmische
Ereignisse vorüber^), auch die am 30. Juni in Löbau stattfindenden
Unruhen, denen auch Menschenleben zum Opfer fielen, fanden keine
Nachahmung, dennoch war auch die Stimmung in „dieser unheil-
schwangern Zeit" so gespannt, daß der Magistrat eine vom Landrats-
amt Rosenberg zur Veröffentlichung übersandte Verwarnung des
Dominiums Raudnitz wegen unbefugten Jagens als „dem jetzigen
Zeitgeiste nicht angepaßt** ablehnte. Auch wurde gemäß dem Gesetze
vom 1. April 1848 eine Bürgerwehr geschaffen, zu deren Hauptmann
der Posthalter Karwiese ernannt wurde. Sie war aber nur mit Lanzen
und Säbeln ausgerüstet, und die Bitte an das Landratsamt um Über-
sendung von Gewehren nach den Ereignissen von Löbau wurde ab-
gelehnt. Die Bürgerwehr brauchte auch nicht in Tätigkeit zu treten
und löste sich 1850 wieder auf.
Durch die politischen Ereignisse wurde aber auch die am
1. April 1848 beschlossene Gründung einer Schützengilde verzögert
und erst 1850 verwirklicht. Eine Fahne, um deren Verleihung der
erste Vorstand, Stadtrichter Mayer, vergeblich beim Könige nach-
gesucht hatte, wurde durch Sammlung 1851 aufgebracht. Die Ver-
mutung, daß schon früher eine Schützengilde in Eylau bestanden, und
daß das Königsfeld seinen Namen davon habe, daß es dem jeweiligen
Schützenkönige verliehen worden sei, ist jedenfalls nur teilweise richtig.
Denn das Königsfeld wurde bis zu seiner Vererbpachtung im Jahre 1778
regelmäßig vom Magistrat gegen Bezahlung verpachtet. Dagegen steht
es allerdings fest, daß schon 1643 dem Schützenkönig aus Kämmerei-
mitteln eine Zinnkanne für 6 Mark und dem, „der nach ihm schießt*,
ein Paar Handschuhe für 1 Mark verehrt wurden^).
Zur Erinnerung an die großen Ereignisse von 1870 beschloß die
Bürgerschaft, im Frühjahre 1871 eine Friedenseiche auf dem „Schul-
platze** zu pflanzen. Pfarrer Grall legte dagegen Protest ein, es gebe
keinen Schul-, sondern nur einen Kirch platz, der Eigentum der
*) Die Behauptung MüUers, Osterode S. 149, in Deutsch Eylau seien die Ein-
wohner vom Pöbel geplündert worden, ist aus den Akten nicht nachweisbar, auch
nach dem Bescheide des Landrats wegen der Bärgerwehr sehr unwahrscheinlich.
«) St. A. Danzig 306 Nr. 477.
Kap. 8: Von 1706 an. 163
Kirche sei. Die Gemeinde erkannte das nicht an, sondern pflanzte
mit großer Feierlichkeit die Eiche. Eine Beschwerde Gralls bei der
Regierung hatte auch keinen Erfolg, denn diese lehnte sie mit Rück-
sicht auf den patriotischen Zweck ab und stellte ihm Klage anheim^).
Aus dem bisher Berichteten ergab sich schon, daß, wie im vorigen
Kapitel bereits dargestellt wurde, mit der Lehnsherrschaft, solange sie
für Deutsch Eylau überhaupt noch in Betracht kam, häufige Reibereien
vorkamen, ja daß eigentlich nie völliger Frieden herrschte, da auf der
einen Seite das Bestreben, den Besitz eifersüchtig zu wahren und wo-
möglich auszudehnen, auf der andern Seite das unablässige Bemühen,
die drückenden und als Entwürdigung erscheinenden Fesseln ab-
zuschütteln, fortgesetzt tätig war. Es bleibt uns nun noch übrig, einen
Blick auf die grundsätzliche Stellung der Lehnsherrschaft, wie sie durch
den Erwerb des Amtes durch die v. Kreytzen begründet war, zu werfen.
Dem Erbhauptmanne stand die Wahl des Bürgermeisters, des Pferrers
und Lehrers zu, über die des Richters war fortgesetzter Streit, der aber
nicht zugunsten der Stadt endete, indem dem Lehnsherrn die Auswahl
von vorgeschlagenen Personen zur Präsentation an die Staatsbehörde
zugestanden werden mußte*). Er behauptete 1809, allerdings ohne Be-
weise zu bringen, daß ihm früher auch das Recht, die Ratsmitglieder
zu wählen, zustand. An Grundzins bezog er von der Stadt jährlich
10 Taler, ferner mußte die Stadt 14 Scheffel Weizen und 14 Scheffel
Roggen in natura liefern, und mußte jeder Bürger einen Tag Dienste
tun. 1809 waren es im ganzen 118 Tage.
Als Kirchenpatron hatte er die Aufsicht über die Rechnungen der
Kirche, des Hospitals und der Armenkasse und die Vertretung der
Rechte und Ansprüche dieser Anstalten.
Das Jagdrecht übte er auf der Stadtgemarkung allein aus, und
die Stadt war dem Mahlzwange der Raudnitzschen Mühlen unterworfen.
Außerdem nahm er am Markt- und Standgelde teil und beanspruchte
auf Grund des Herkommens eine Abgabe von zwölf Töpfen von jedem
Töpfer. Sein Einfluß auf die Gewerke ist uns schon weiter oben
(S. 139) begegnet.
Mit diesen ausgedehnten Befugnissen gab sich aber die Erbhaupt-
mannschaft nicht zufrieden. Wir haben bereits im vorigen Kapitel über
das Streben, ihre Herrschaft über die Stadt zu einer absoluten zu machen
^) Ebenda Nr. 10.
2) Noch 1814 machte er von diesem Rechte Gebrauch. St. A. Danzig 306, Nr. 17.
11*
164 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
durch Forderung des Erbeides und der Appellation, berichtet. Die
klare und energische Ablehnung der erbherrlichen Ansprüche durch den
Großen Kurfürsten war durch die schwächliche Regierung Friedrichs III.
wieder verwischt und damit der Nährboden für neue Kämpfe geschaffen
worden. Denn die mutige Stadt gab ihren Freiheitskampf ebensowenig
auf als der Lehnsherr seinen Anspruch. Und wenn dieser auch seine
Verbindungen mit den Standesgenossen, die in der Regierung saßen,
für sich hatte, so hatte die Stadt für sich das Königtum, das unter
einem Friedrich Wilhelm I. sich keines seiner Rechte von den adeligen
Machthabem nehmen ließ und darum der mächtige Beschützer der
kleinen, ohnmächtigen Stadt wurde.
Ein heftiger Streit brach zwischen der Stadt und dem Lehnsherrn
aus, als die Stadt sich weigerte, dem 1750 nach dem Tode seines Vaters
im Erbhauptamte gefolgten Grafen Wilhelm Albrecht v. Finkenstein
den Erbeid zu leisten und die Gerichtsakten „ad justificandum'' ein-
zuschicken. Finkenstein beschwerte sich bei der Kammer und der
Regierung, und diese forderte den Magistrat zum Berichte auf, den er
unter Darlegung des Sachverhaltes erstattete. Beide Parteien beriefen
sich auf kurfürstliche Reskripte, die Stadt auf das von 1663, der Haupt-
mann auf das von 1691. Die Regierung trat auf Seiten des letzteren,
befahl den Erbeid und die Aushändigung der Akten.' Dennoch leistete
die Stadt nicht Folge, sondern berichtete wieder, wenn Finkenstein
behaupte, das Reskript von 1663 sei erschlichen, so sei das unwahr,
im Gegenteile sei anzunehmen, daß das von 1691 „durch listige
Supprimirung des ersteren müsse ausgewirkt sein"*, was um so
leichter möglich sei, als zu der Zeit immer die Stadtschreiber
zugleich Amtsaktuare waren, die bei der Einfalt des damaligen
Magistrats mehr dem Amte als der Stadt dienten und durch deren
Schuld auch die meisten Urkunden abhanden gekommen seien. Wenn
auch wirklich die Stadt früher den Eid geleistet habe, so sei das
ein schwacher Grund. Bei dem damaligen „ polnischen "^ Zustande
hätte man den an Knechtschaft gewöhnten Einwohnern auch noch
mehr Lasten aufbürden können. Der Vater des jetzigen Hauptmanns
habe die Huldigung nicht verlangt. Aber alle die Gründe wirkten
nicht. Finkenstein forderte von der Regierung, daß sie bei 100 Dukaten
Strafe die Eidesleistung befehle, und bat um die Erlaubnis, bei künftigen
Widersetzlichkeiten den Kämmerer Rübenow, einen früheren Kom-
pagniefeldscherer, der immer der Rädelsführer sei, arretieren zu dürfen,
und die Regierung zeigte sich auch darin willfährig, beauftragte am
26. Oktober 1733 das oßicium fisci mit Ausfindigmachung der Rädels-
führer und befahl die Eidesleistung bei 100 fl. Strafe. Gleichzeitig
Kap. 8: Von 1706 an. 165
ging Finkenstein auch noch auf andere Weise vor, um die Stadt
märbe zu machen. Er suchte durch wirtschaftliche Schikanen gefähr-
licher Art und durch persönliche Einschüchterung sein Ziel zu er-
reichen. Zu ersteren gehörte, daß er in der ihm zugehörenden Haus-
mühle bei der Stadt einen Branntweinschank eröffnete und durch den
Müller zum Schaden der Stadt die umliegenden Dörfer mit Branntwein
versehen ließ, auch zu dem gleichen Zwecke Vt Meile von der Stadt ein
mächtiges Branntweinlager anlegen ließ. Ferner ließ er auf der großen
Straße, die nach Elbing und Danzig durch die Stadt ging, eine Meile
von der Stadt vier Krüge bauen, die das akzisefreie Bier für 2 Groschen
verkauften und dadurch den städtischen Bierhandel lahm legten.
Schließlich ließ er sogar die große Landstraße abschneiden und um
die Stadt herumführen, obgleich das ausgesprochenes Königsregal war.
Alles das stellte die Bürgerschaft abermals der Regierung dar, und
der Kommissarius loci unterstützte sie dabei energisch und kräftig.
Auf ihn warf sich darum auch nicht zum wenigsten der Haß des
Hauptmanns. Die zweite Art persönlicher Einwirkung bewegte sich
in Bahnen, die deutlich das Herrengefühl gegenüber Knechten zeigte,
und die den Bürgern deutlich genug zu erkennen gab, wessen sie
sich zu gewärtigen hätten, wenn er siegen würde. Er bestellte die
Bürgerschaft am 19. November 1733, um ihr das Reskript der Re-
gierung wegen des Erbeids vom 26. Oktober vorzulesen, und fuhr
den Magistrat mit groben Schimpfworten an, indem er unter anderm
sagte: „Ihr Schubiaks, Schufts und Kerls, was wollt Ihr wider mich
exzipiren. Was ich Euch vorher schriftlich gemeldet, solches sage
ich Euch anjetzo mündlich, und ich will kein Erbhauptmann oder ein
Kind der Seligkeit sein, wo der Stadtschreiber nicht zugleich Stadt-
schreiber und Amtsaktuarius bleiben soll. Ihr verlasset Euch auf
Euern Kriegs Rat von Aschersleben. Derselbe hat s. v. einen Dreck
mit mir zu thun. Ich bin Erbhauptmann und der Kriegsrat hat nichts
mit der Stadt, sondern nur blos mit der Akzise zu thun".
Das war deutlich gesprochen und die Beleidigung derb und plump.
Dennoch wirkte auch das nicht auf die Kammer und die Regierung;
erstere entschied, daß es bei dem Befehle bleiben müsse, im übrigen
eine Kommission die andern Fragen entscheiden werde. Ein Befehl der
Regierung war noch kategorischer, indem er der Stadt jede weitere Ein-
wendung verbot. Die Kommission kam, und obgleich der Kommissarius
loci den Magistrat genau unterrichtet hatte, was er alles vorbringen
mußte, erreichte er auch von ihr nichts. Sie nötigte die Stadt gleich-
falls zur Unterwerfung. Über das auf diesen Befehl Folgende fehlen
leider genaue Angaben, nur zwei nicht datierte Dokumente, die aber
166 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
unbedingt hier anschließen müssen und eine unzweideutige Sprache
reden, geben Zeugnis dafür, daß die Stadt für ihre Freiheit auch zu
leiden verstand. Das eine ist eine Kostenrechnung wegen der Sachen
gegen Finkenstein, „da Herr Bürgermeister Mück, Herr Jacob Preiss,
Stadtältester Gottfried Werner und Christof Zander in die Vestung
nacher Königsberg geschleppt worden". Die Kosten betrugen 55 fl.
20 Gr. „und ist den hiezu Verordneten und Beordneten nicht einmal
Wasser und Brot in Königsberg gereicht worden". Das andere ist
eine Immediateingabe an den König ^), in der der Magistrat ihm alle
seine Beschwerden vortrug, auch die Einsperrung der Ältesten der
Bürgerschaft anführte und um Schutz und Hilfe flehte. Ein gleiches
Schreiben ging an den Generalleutnant v. Grumbkow, premier directeur
de la chambre de sa Majest6 le Roi de Prusse ä Berlin, und an den
Generalmajor v. Buddenbrock, au service de Sa Majest6 Prussienne,
um Fürsprache beim Könige.
Diesmal war der Schritt nicht vergebens. Es kam am 4. Juni 1736
eine Kabinettsorder an die Regierung, die mit einem Worte einen voll-
ständigen Sieg der Stadt bedeutete und für die andere Partei gerade
nicht angenehm sein konnte. Der König entschied, der Erbhaupt-
mann sei nicht mehr als die andern Hauptleute, sondern ein könig-
licher Beamter, dessen Amt nur erblich sei. Wegen des Erbeides
griff der König einzig auf das Reskript von 1663 zurück und bestimmte,
der Eid komme allein dem Landesherrn zu. Ein solcher zu Unrecht
vom Erbhauptmann geforderter Eid sei zu annullieren und die Bürger
von der Untersuchungskommission zu entbinden. Weil in dem Reskript
dem Erbhauptmann zugegeben sei, sich auf andere Art den schuldigen
Gehorsam von der Stadt angeloben zu lassen, so sollten die Bürger
für diesmal das durch Handschlag in corpore tun, in Zukunft aber
solle jeder neue Bürger nach dem gewöhnlichen, in allen Städten ge-
bräuchlichen Bürgereid den Handschlag für sich tun, und, „da es
solchergestalt lediglich bei dem gewohnlichen Bürgereid bleibet, mithin
der prätendirte Eid an den Erbhauptmann cessiret", so bedarf es auch
keiner neuen Eidesformel. Des Branntweinbrennens wolle und solle
sich der Hauptmann enthalten. Andere Punkte betreffen Ansprüche
des Erbhauptmanns, namentlich wegen der Krüge, die geprüft werden
sollen. Dagegen seien die Landstraßen Recht des Landesherrn. Die
von dem Hauptmann vorgenommenen eigenmächtigen Abänderungen
seien unstatthaft, die Straße müsse durch die Stadt gehen, und es seien
ihm alle solche Obergriffe zu verbieten. Amts-Aktuarius und Stadt-
1) St. A. Danzig 306 Nr. 256.
Kap. 8: Von 1706 an. 167
Schreiber müßten zwei verschiedene Personen sein. Dem Kommissarius
loci stehe allerdings in Privatjustizsachen keine Befugnis zu. Da aber
die Stadt auf ihre eigene Jurisdiktion fundiert sei, habe der Erb-
hauptmann auch keinen Grund zur Klage. Diesem stehe auch kein
Appellationsrecht zu, sondern alle Appellationen sollten an das Hof-
gericht gehen. Für seine Beleidigungen gegen den Magistrat solle er
200 Taler erlegen. Die auf der. Freiheit wohnenden und bürgerliche
Nahrung treibenden Leute unterstünden der Jurisdiktion des Magistrats.
Eine neue Mühle dürfe die Stadt nicht erbauen, auch stehe das Jagd-
recht dem Erbhauptmann zu, der sich aber „leutseelich und freundlich
gegen sie zu bezeugen" habe^).
Man kann sich denken, wie groß die Freude der Stadt gewesen
sein, wie sie aufgeatmet haben wird. Andererseits wird nicht geringer
Groll in den Kreisen der Regierung und der Hauptmannschaft ge-
herrscht haben.
Es klingt nach dem soeben Auseinandergesetzten beinahe komisch,
daß der Nachfolger des Grafen Wilhelm Albrecht, sein Sohn Konrad
Albrecht Friedrich, doch wieder den Erbeid verlangte und zwar, als
wäre die Kabinettsorder von 1736 gar nicht erschienen, unter Berufung
auf ein Regierungsreskript aus dem Jahre 1734. Die Stadt ging aber
nicht darauf ein. Der Kommissarius loci, an den sie sich wandte, riet,
sich genau an die Order von 1736 zu halten, im übrigen aber dem
Grafen höflich zu seiner Großjährigkeit Glück zu wünschen. Das tat
auch die Stadt, und es hatte dabei sein Bewenden. Mit dem Nach-
folger des Finkenstein, dem Grafen Dohna, der 1784 das Erbamt
kaufte, kam es gleich zu Anfang zu einem Zusammenstoß. Dohna war
ganz anders geartet als seine Vorgänger. Er liebte die Wahrung der
Form, war stets korrekt, wohlwollend, aber etwas pedantisch und
dabei voll souveränen Gefühls von seiner Macht und seinem Rechte,
das er genau nach dem Buchstaben ausübte, ohne freiwillig auch nur
ein Pünktchen davon aufzugeben. Seine Briefe an den Magistrat, die
stets tadellos in der Form, aber immer etwas väterlich und pastoral
klingen, lesen sich zum Teil ganz unterhaltend. Zunächst teilte er in
aller Form seinen Amtsantritt mit und erklärte, er werde kommen
und dem Magistrate den Handschlag abnehmen. Doch dazu zeigte
sich der Magistrat unter Berufung auf die Kabinettsorder von 1736 nicht
entfernt geneigt. Schon das ärgerte ihn, mehr aber noch, daß auch die
Bürgerschaft in corpore den Handschlag nicht leisten wollte. Es kam
zu heftigen Auseinandersetzungen, die schließlich zum Verzichte auf
») a. a. O. Nr. 184.
168 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
den Gesamthandschlag führten, wofür er aber die Liste der Neubürger
forderte. Diese sandte ihm nun wieder der Magistrat aus Bosheit
lange Zeit nicht ein, so daß er sich an die Regierung wandte und
einen Befehl erwirkte. Die Sachen spitzten sich immer mehr zu, der
Graf beschwerte sich über den verweigerten Titel „gnädiger Herr und
Lehnsherr", der Magistrat darüber, daß er ihn nur „Wohledle", nicht
„Hochedelgeborne" titulierte. Es fielen wieder Ausdrücke von Seiten
des Grafen, wie „ungebürlich", „impertinent". Der Magistratsstand-
punkt war, daß Eylau zwar eine Mediatstadt sei, daß aber der Graf
dem Magistrate nichts zu befehlen habe, und er verfocht diesen Stand-
punkt dem Grafen gegenüber genau in demselben Tone wie dieser
den seinen. Diesmal aber zog er den Kürzeren. Die Regierung befahl
ihm am 16. Juli 1786 aufe strengste, dem Grafen allen schuldigen Respekt
zu erweisen, ihm auch dieselbe Titulatur wie der früheren Herrschaft
zu geben. Und so wurde denn von nun an der Graf mit gnädiger Herr
und Lehnsherr angeredet und ihm der Handschlag einzeln geleistet.
Der ganze Streit hat etwas kindlich Kleinliches, ist aber bezeichnend
für die Zeit, in der das Alte zur leeren Form, zum Puppenspiele ge-
worden war. Dohna vergaß der Stadt dieses Zusammentreffen nie
und ließ sie, wo er konnte, an den Buchstaben seines Rechtes sich
haltend, seine Macht fühlen. So namentlich mit der Scharwerks-
verpflichtung, über die der vernünftige Kommissarius loci, Kriegsrat
V. Oertzen, am 1. März 1805 der Regierung berichtete, sie sei doch gar
nicht mehr „angemessen", um so weniger, als sich seitdem Privileg von
1333, auf das sich Dohna stütze, die Häuser der Stadt, an denen die Schar-
werkspflicht hafte, und daher die Anzahl der Scharwerker zum Vorteile
der Lehnsherrn ums Doppelte vermehrt habe. Die Stadt wollte diese
gehässige Verpflichtung, diesen, wie „Oertzen sagte, „an sich für eine
Stadt, die großenteils condizionirte Bürger hat, empörenden Dienst"
ablösen, aber Dohna weigerte sich, forderte sogar seit 1804 diesen Tag-
dienst von den Magistratspersonen. Die Kammer schlug vor, er solle
mit Dohna reden, da sich „von seinem Patriotismus und edlen Denkungs-
art ein erwünschter Erfolg erwarten läßt". Oertzen glaubte aber an
diesen nicht und wünschte eine Einwirkung der Kammer, die diese
aber ablehnte, da die Aufhebung des Scharwerks ein Gegenstand sei,
der sich zu keiner offiziellen Aufforderung qualifiziere und am schick-
lichsten bei einer gelegentlichen Zusammenkunft berührt werde. Dohna
wollte aber nichts davon wissen.
Gleichwohl mußten auch diese veralteten und verknöcherten Vor-
rechte, da sie nicht mehr „angemessen" waren, mit der Zeit fallen.
Die Stadt wurde, wenn auch noch 1821 der neue und letzte Lehns-
Kap. 8: Von 1706 an. 169
herr sie an ihre Pflicht erinnerte, und noch 1838 als Lehnsherr das
Gesuch der Stadt um Überlassung der Jagd auf der Eylauer Feldmark
abschlug, da er Bedenken trug, „ein altes Recht zu vergeben "", die
Stadt wurde doch diese unwürdige Fessel los, und nur der Freiheit
der auf dem Gefühle der Verantwortlichkeit gegründeten Selbst-
bestimmung verdankt sie ihren Aufschwung, ihre, man darf wohl sagen,
heutige Blüte, die sie getrost ebenbürtig jeder Stadt des Westens an
die Seite treten läßt. Und wenn in den Zeiten höchster Bedrängnis
durch die gewalttätige Lehnsherrschaft ein freiheitssehnsüchtiger Bürger
in das Privilegienbuch eine Reihe von Sprüchen eintrug, die in dem
einen gipfelten: libertas omnibus rebus favorabilior est, so würde er
heute mit stolzer Genugtuung den Aufschwung sehen, den die von
ihm nur ersehnte Freiheit seiner Vaterstadt brachte.
170 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Anhang.
I.
Dei der Wichtigkeit, die seit 250 Jahren die militärische Besatzung
für Deutsch Eylau hatte, därfte es angebracht sein, auch mit einigen
Worten der im Wechsel einander folgenden Garnisonen zu gedenken^).
Das Militär lag das ganze 18. Jahrhundert hindurch bei den Bürgern
im Quartier, wie wir das bei den allgemeinen Betrachtungen über die
Unterbringung der Soldaten schon gesehen haben. Eine Kaserne an
der Stadtmauer wird erst 1816 erwähnt*), die allerdings schon alt war
und abgerissen wurde, also wohl noch dem Ende des 18. Jahrhunderts
angehörte. Das Haus fär den kommandierenden Offizier, „des Herrn
Rittmeisters Quartier", auch Kommandantenhaus, wurde, solange es
als Offizierwohnung diente, von der Stadt unterhalten, und alljährlich
finden sich bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts Ausgaben in den
Kämmereirechnungen für dieses Haus. Ebenso lag der Stadt die Unter-
haltung der Wohnung des zweiten Offiziers ob. An andern militäri-
schen Gebäuden zählte Deutsch Eylau: 1. Die Hauptwache auf dem
Markte, ein zweistöckiges Haus, das unten die Wachtstube und ein
Militärgefängnis, oben eine Montierungskanlmer^) enthielt. 2. Das Hafer-
magazin auf der alten Stadtmauer neben dem Riesenburger Tor. Es
enthielt eine zweite Montierungskammer und außerdem je einen
Schättungsraum für Hafer und für Brotroggen. 3. Das Heumagazin,
daß 1779 aus Holz auf Kosten der Kriegskasse bezahlt wurde und
in der Vorstadt vor dem Löbauer Tore lag. Neben den für seinen
eigentlichen Zweck bestimmten Räumen enthielt es die Reitbahn.
4. Das Strohmagazin gegenüber dem vorhergehenden und 5. einen
hölzernen Pulverturm auf dem Stadtwall in der Löbauer Vorstadt*).
^) Ich verdanke die meisten Nachrichten hierüber der Liebenswürdigkeit des Herrn
Majors v. d. Olsnitz, Bezirkskommandeurs in Deutsch Dylau.
2) St. A. Danzig 306 Nr. 342.
3) Diese befand sich anfangs über dem Riesenburger Tore.
•1) St. A. Danzig 306 Nr. 350.
Anhang I. 171
Bis zum Jahre 1793 wurde das Pulver für die Garnison in einem dazu
allerdings höchst ungeeigneten Räume, nämlich dem Kirchturm auf-
bewahrt. Erst auf Beschwerde des Kirchenpatrons wegen der Feuers-
geiahr entschloß sich das Generaldirektorium, da vorerst für einen
Pulverturm kein geeigneter Platz gefunden, einen beweglichen Pulver-
kasten anfertigen zu lassen, der aber gegen Ende des 18. Jahrhunderts
einem feststehenden Turme weichen mußte ^). 6. Das Lazarett.
Von diesen öffentlichen, unter 1 — 6 genannten Gebäuden lag die
Unterhaltung von 1 — 4 und 6 der Stadt ob, die dafür im 18. Jahrhundert
einen Zins aus der Akzisekasse bezog. Im Jahre 1817, wo diese Kosten
der Stadt aus dem Servisfonds vergütet wurden, betrug die Summe
vierteljährlich zwischen 117 und 139 Talern.
Die zahlreichen kriegerischen Verwickelungen der zweiten Hälfte
des 17. Jahrhunderts werden es wohl unmöglich gemacht haben, daß
ein Truppenteil längere Zeit in fester Garnison lag. Wie für die meisten
Garnisonen, gilt das auch für Eylau. Wir haben zwar schon 1655 eine
Kompagnie vom Regiment des Obersten Sigburg in Eylau getroffen,
die sogar ungefähr ein Jahr dort lag, aber dauernd ist eine Besatzung
erst seit der Zeit nach dem spanischen Erbfolgekriege nachweisbar.
Der erste Besatzungstruppenteil dieser Zeit waren 1719 eine oder zwei
Kompagnien des Regiments zu Pferde Graf Schlippenbach. Der Chef
des Regiments stand nach der Rangliste von 1740 mit einer Kompagnie
in Eylau, je zwei Kompagnien standen in Riesenburg, Marienwerder
und Freystadt, je eine in Rosenberg, Liebemühl und Garnsee. Nach
dem ersten schlesischen Kriege kehrte diese Truppe nicht mehr nach
Eylau zurück, sondern wurde abgelöst von einer Schwadron des
Dragoner-Regiments v. Platen, das 1741 — 43 in mehrere Regimenter
zerlegt wurde, von denen eines zuerst den alten Namen behielt, dann
aber öfter wechselte und sowohl als Regiment v. Borstell wie als
V. Brückner, Graf v. Hertzberg und v. Holstein-Gottorp in den Akten
der Stadt Eylau uns begegnet. Es verschwand in dem ruhmlosen
Kriegsjahre 1806. Sein Platz blieb in Eylau bis nach den Befreiungs-
kriegen unbesetzt. Dann kam die vierte Schwadron des 2. West-
preußischen Dragoner-Regiments, das vorher in Ostpreußen unter-
gebracht war. Es wurde im Jahre 1819 in ein Kürassier-Regiment mit
Namen 5. Kürassier-Regiment (2. Ostpreußisches) umgewandelt, und die
Schwadron blieb bis 1852 in Eylau. In diesem Jahre trat an seine
Stelle das früher in Bonn gelegene 8. Ulanen-Regiment, das bis 1 . April
*) Geh. St. A. Berlin, Generaldirektorium Westpreußen, Stadt Deutsch Eylau
Nr. 17.
172 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
1860 blieb und dann nach Elbing kam^). Mit seinem Fortgange verlor
Eylau bis zur Heeresorganisation im Jahre 1866 seine Garnison. Erst
dann kam eine Schwadron des neu gebildeten 10. Dragoner- Regiments,
wurde aber schon 1868 von der 4. Schwadron des 8. Ulanen-Regiments
abgelöst. Diese blieb bis 1888 in Eylau, obgleich 1881 eine nicht zur
Ausfuhrung gekommene kriegsministerielle Verfugung ihre Verlegung
nach Elbing bestimmt hatte.
Infolge der veränderten politischen Lage im Osten wurde es nötig,
größere Reitermassen hierher zu verlegen. Das Ulanen-Regiment ging
darum nach Ostpreußen, und ihm folgte 1889 das an seine Stelle ge-
tretene Pommersche Dragoner-Regiment Nr. 11, während nach Eylau
nach 38 jähriger Abwesenheit eine Schwadron des Westpreußischen
Kürassier-Regiments Nr. 5 zurückkehrte, die auch bis zum heutigen
Tage hier blieb.
Eine bedeutende Verstärkung erhielt die bis dahin nur aus
Kavallerie bestehende Garnison 1884, indem zum ersten Male auch
Infanterie dahin kam, das Füsilierbataillon des Grenadier-Regiments
König Friedrich I. (4. Ostpreußisches) Nr. 5, das aber schon 1886
wieder nach Danzig zurückkehrte, wo es bis dahin zumeist gestanden
hatte. Ihm folgte das 2. Bataillon des Infanterie-Regiments Graf Dönhoff
Nr. 44 und bald danach der Stab und das 1. Bataillon des gleichen
Regiments. Doch tauschte es am 1.' April 1902 seinen Standort mit
dem 4. Posenschen Infanterie-Regiment Nr. 59, von dem der Stab und
das 1. und 3. Bataillon nach Eylau kamen, nachdem schon 1899 der
Stab und das 1. Bataillon des Deutsch Ordens -Infanterie -Regiments
Nr. 152 zur Garnison in Eylau getreten waren. Eine weitere Ver-
stärkung der Garnison erfolgte im Jahre 1890 durch Verlegung des
im gleichen Jahre neugeschaffenen Feldartillerie-Regiments Nr. 35, das
1899 geteilt wurde, wobei Eylau die 1. Abteilung und den Stab behielt.
Seit 1877 befindet sich das, früher Kommando des 1. Bataillons
7. Ostpreuß. Landwehr-Regiments Nr. 44 genannte Bezirkskommando in
Deutsch Eylau.
Die stetig wachsende Garnison machte naturgemäß auch neue
Bauten erforderlich. So gelangten auf einem 5,07,17 ha großen Grund-
stücke, das die Stadt zum Selbstkostenpreise für 1 1 800 Mark dem
Militärfiskus überließ, 1898 99 die Artillerie-Baracken-Kaseme am
Jamielniker Wege für das Infanterie- Regiment Nr. 152 mit einem
Kostenaufwande von 100000 Mark, 1899/1901 die Wirtschaftsgebäude,
St. A. Danzig Nr. 340, Schreiben des Magistrats an die Regierung vom
17. September 1859.
Anhang I. 173
Stallungen und Kasernen für die Artillerie, 1901/02 ein Offizierskasino
und die Garnison-Dampfwaschanstalt, die zugleich für die benachbarten
Garnisonen eingerichtet wurde, zur Ausführung.
Deutsch Eylau besaß vor 1773 keine eigene Post. Es erledigte
seinen geringen Verkehr, der zumeist amtlicher Natur war, durch
eigene Boten, die ihre Aufträge entweder direkt an ihre Adresse be-
sorgten oder der nächsten Postanstalt übergaben. So wurde z. B.
1720 eine Geldzahlung von 50 fl. für die neue Feuerspritze, die von
Königsberg gekommen war, an die Post nach Pr. Mark gesandt. Zu
den Kosten für Absendung der besonderen Boten, die sich in jeder
Kämmereirechnung finden^), zahlte die Akzisekasse einen jährlichen
Beitrag, der aber wegflel, als 1773 Deutsch Eylau eine eigene König-
liche Post erhielt. Im Jahre 1725 hielten die Städte und Akziseämter
Deutsch Eylau und Rosenberg einen gemeinsamen Boten, der die
Briefe nach Riesenburg auf die Post und die einlaufenden Verord-
nungen und Verfugungen zurückbrachte. Die Kriegs- und Domänen-
kammer, die bis dahin einen Bauern aus dem Amte Pr. Mark ge-
dungen hatte, der gegen Getreidezins- und Scharwerksfreiheit die
Verordnungen von Pr. Mark nach dem Amte Deutsch Eylau brachte,
forderte in diesem Jahre, daß der Bote der Städte fortan auch unent-
gehlich die Amtssachen nach und von Deutsch Eylau für die Kammer
mitnehme. Dieses an sich gewiß nicht berechtigte Verlangen hatte
zur Folge, daß der Amtshauptmann die Verordnungen nicht mehr
erhielt, da offenbar die Städte sich weigerten, die Kosten allein zu
tragen. Er beschwerte sich bei der Regierung. Das Ergebnis der
Korrespondenz zwischen dieser und der Kammer ist aus den Akten
nicht ersichtlich, doch scheint der Erbhauptmann keinen Erfolg gehabt
zu haben, obgleich die Regierung anfangs nicht abgeneigt war, ihm
recht zu geben. 1794 wird das Postamt in Deutsch Eylau erwähnt*).
1848 haben wir den Posthalter Karwiese als Hauptmann der Bürger-
wehr kennen gelernt.
Aus sehr bescheidenen Anfangen entwickelte sich mit dem Wachsen
und Emporkommen der Stadt auch das Postwesen, so daß schon Mitte
der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts sich das Bedürfnis nach einem
^) Für sie ist ein besonderes Kapitel in den Kämmerei- Rechnungen: Diäten und
Reisekosten angesetzt. Die Summen wechselten naturgemäß sehr. So betrugen sie
1752/53 8 Taler, 1759/60 nur 4 Taler 87 Groschen, 1762/63 dagegen 15 Taler 60 Groschen.
^ St. A. Danzig 306 Nr. 749, Schreiben des Magistrats an den Kommissarius loci
vom 30. Juni 1794.
174 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
neuen und geräumigen Gebäude immer dringender zeigte und endlich
1898 nach mehrjährigen Unterhandlungen der Plan eines Neubaues
zum Abschlüsse kam, der am 1. April 1900 in einer allen Ansprüchen
genügenden Form zur Vollendung kam. Dasselbe Jahr brachte auch
die Eröffnung der Fernsprechstellen, und drei Jahre später wurde das
bis dahin unter militärischer Verwaltung stehende Postamt I. Klasse
in ein gleiches Zivilpostamt verwandelt und dem Postdirektor Schulz
übertragen.
-• - —
IL
1333 April 10.
In Gots Namen amen. Alle Ding die da gescheen in der Zeit
die vorgen mit der Zeit, es en sie danne das sie mit der schrifft ge-
dechtnusz geewigt werden. Da von Wir Günther von Schwarzburg,
ein Bruder Ordens des Spitals Sante Marien des Teutschen Huses
von Jerusalem, Oberster Drappier desselben Ordens und Kumpthur
zu Kristburg, tun kunt öffentlich mit diesem briff allen den die in
sehen, hören ader lesenn, das der geistliche und der wise Man Bruder
Sighardt von Swartzburg hie vor in den gezeiten da er Kumpthur waz
zu Kirsburg hatte ußgegeben die Stadt Ylaw genant, und das Gerichte,
und die bestetigt mit seinen Briffen. Noch etlicher Ziet darnach, da
der Edele geistliche wise Man Bruder Luder von Braunschwig zu
Cristburg Kompthur ward, da vant er das mit der Aeldisten und wißesten
Bruder rathe, daz nutze waz etzliche Ding zu wandeine, beide an der
Stat und an irem gute. Darumb alle die Ding, die da scholden stete
bleiben, an der vorgenanten Stat unnd an deme Gerichte, die be-
stetigte er mit seinen Briffen und mit des Huses ingesigel, das sie
ewig blieben, das was das, das er gab der vorgenanten Stat, und iren
Inwonern virtzig Hüben vor der Stadt zu Kolmischem rechte ewiglich
zu besitzene, und doch also das di Vrieheit der Stat ußgnomen were,
di da binnen diesen Viertzig Hüben nicht gelegen ist. Von den virtzig
Hüben verkauffte ehr und gab Wilhelm, dem Schultheisen ^nd seinen
Erben und sinen Nochkommenden, zu dem vorgenanten Colmi-
schen Rechte, sechs Hüben vrie ewiglich zu dem Gerichte und dem
Pharrere fünf Hüben, entzweder binnen disem vorgenanten Gute, oder
binnen dem gute zu dem Neuendorff oder binnen beiden Guten vrie
zu der Widemin, von den andern Neunundzweintzigen schollen die
Besitzere jerlichens von einer itzlichen Hüben uf Sant Mertins Tag
unserm Hawse Cristburg virzehen scot pfennige gewohnlicher Muntze
ditz landes und eine gans geben zu Zinse und sollen dienen einen
Anhang II. 175
Tag in dem jare, wanne man den von in heischet. Auch gab er dem
Pharrer in der vorgenanten Stadt von diesem vorgenanten Gute vor
der Stadt und von dem Neuendorf, von Sernauken und von Hertzogen-
winkele von einer itzlichen Hüben jerlichens uf Sante Mertins Tag
einen halben Scheffel Rocken und einen halben Scheffel Havern.
Darüber gab er auch dem vorgenanten Schulteisen und seinen Erben
von dem Gericht in der Stat unnd uf irme Gute das dritteteil des das
von dem Gerichte gevellet, ane strasen und ane Polensch Gerichte,
das er den Brüdern gar behielt. Auch gab er dem vorgenanten
Schulteisen und sinen nochkomenden vier morgen bei der Stat, zu
Garten und jzu ihrem Nutze. Er gab auch ihm und seinen Erben
ewichlich was von Vleischbencken, von brotbencken und von Badt-
stuben gevellet oder noch gefallen mag, halb zu irem nutze, ob sie sie
mit den Brüdern baueten, das ander halbe Teil behilt er zu Cristburgk
dem Huse. Auch gab er yn, daß si mögen haben eine schefferei uf
dem vorgenanten Guthe und binnen der Stadt grentzen von driehundert
Schaffen und doch also, daz sie den Besitzeren desselben Gutes an
irem Getreide und an irer hegeweide nicht enschaden. Noch gab er
dem vorgenanten Schultheisen und sinen nochkomenden einen kleinen
See, der da lit bei dem Dlugen ewiglich zu iremm nutze, doch so
mögen die Bruder in demselben sehe vischen, wenne in das gevellet.
Darüber mag der vorgesprochene Schultheise und sine nachkomenden
vischen zu irer Kuchen mit einem stocknetze drei stunt in der Wochen
in dem Winckele des Geserichs, der da gehet umb die vorgenannte
Stat. Darnach mit der Eldisten Bruder wisem Rate gunde er den
Bürgern in der ehegenanten Stadt, der Stat Vreiheit, die da stehet
beschriben in andern briffen, zu genissen wie sie mögen aller beste
zu der Stat nutzbarkeit, doch mit sulcher unterscheid, das sie jerlichens
davon geben sollen gleich dreien pflügen drei scheffel Korns und drei
Scheffel Weitzes und einen Virdung phennige und keinen andern Dinst
sint si mehr pflichiig zu thune von den pflügen want vor beschriben
ist. Desselben Dienstes Hz er sie vrie fünf Jare von Sante Merteins
tage des Bißchoffs, der da was in der Jar Zal unsers Herren Geburt
tausent dreihundert in dem neunundzweintzigstem Jare, also das in dem
sechsten Jare darnach uf Sant Marteins Tag das vorbenante Dinst an-
trette und vorbas were ewichlich. Darnach von der Vorlaulfung der
Zeit, da wir zu Kompthur gesatzt wurden zu Cristburg, von Clage, die
die Burgere von der Eylau vor unz brachten, wurde wir das geindert
das die selbe Stat abenam und vortarb, davon das sie nicht gulde noch
Zinses enhatte, davon si sich mochten gebesseren und baten uns die
Burgere, das wir in irlaubeten zu kauffen von derselben Stat das Ge-
176 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
richte, und das wir zu der Stat iissen gehören das Dorf zu der Stat
nutz, das vor der Stat gelegen ist. Mit unser Eldisten Bruder
wisem Rathe und Volgunge wurden wir geneigt zu irhoren ire bethe
und irlöbeten in durch der Stat besserung willen, das si keufften das
Gericht in der vorgenanten Stat mit alle dem, das dazugehöret und
alß es der Schultheise inne hatte gehabt, als vor beschriben stehet.
Auch liese wir in das Dorf vor der Stat gelegen, das das zu der Stat
gehören soll und soll alle Recht mit der Stat thun, mit geschozze,
mit scharwericen und mit andere Sachen, wi di genannt seint, und die
Burgere sollen den Brüdern den Zins von demselben Dorffe besorgen,
jerlichens uf Sant Mertins Tag, der in diesem BrifFe vorbeschrieben
ist, und das Dorf sol keinen andern Dienst tun wan mit der Stat, als
vor benant ist, ahn umb pflüg Korn und wartlon, darumb sullen sie
thun, als sie vor gethan han. Auch sollen wir in der Stat einen Richter
setzen mit der Burgere Rat, der uns und der Stadt bequem sei. Daz
alle die vorgesprochen Ding, stete und unzurbrochen ewiglich bliebe,
so haben wir den Burgern von der Eylaw diesen Briff gegeben und
den bevestent mit unserm anhangenden Ingesigil mit gezeugen hie
noch beschriben: Bruder Vriderich von Spangenberg, unser huskump-
thur, Herr Arnoldt, unser Pristerbruder, Bruder Hanns, Pfleger zu der
Eylaw, Bruder Ruprecht, unser Kompan, Bruder Berenger von Schowen-
fiirst, Bruder Albrecht von Schokin, Bruder Luethe, unser Vischmeister
uf dem Drusen, Bruder Andres der Hecht, unser Vischmeister umb
dem Geserich, Bruder Ditterich, Pfleger zu dem Preuschenmargkt, und
andere erbere weltlicher Lute gnug, der nähme hie nicht beschrieben
stehen. Diese Ding sint gescheen und diser Briß^ ist gegeben in der
Jar Zal unsers Hern Geburt Tausent dreihundert des dreiunddreißigsten
Jares des nehsten Sunnabenes nach Sant Ambrosien Tage, der da ist
in der virden Nonas^) Aprilis.
St. A. Königsberg Ostpr. Fol. f. 292a.
IIL
1338 August 10.
In Gotes Namen Amen. Alle gesehene Ding die vorgen von der
Lenge der Zeit, also daz ir vorgessen wirt, ob man sie nicht in der
Schrift geezügniß beheldet. Darumb wir Härtung von Sunnenburn ein
Bruder Ordens des Spitals Sancte Marien des teutschen hauses von
Jerusalem des selbigen Ordens Oberster Trappier und Compthur zu
^) muß heißen idus.
Anhang III, IV. 177
Cristburg. Thun kunt mit diesem brif allen den di in sehen ader
hören lesen, daß wir mit wisem Rate unnd Volge unserer Eldisten
Brudere haben gelassen den ersame Leuten unsern Burgern zu der
Eylaw Zwelf Hüben ewiglich zu besitzen, die gelegen bi der Stat gute
sin und sint begrentzt als hernach beschreiben stehet. Die erste Grentze
hebet sich an bie dem Schwanensehe, da eine gezeichente grentze ist,
von dannen biß zu dem Sernawischem wege, da eine Grentze an
einer Vichten gezeichent ist, und dann eine gerichte biß zu einer
andern gezeichenten Vichten, und also Vorbaß über daz Lancken vliß
biß zu einer gezeichenten eichen und von dannen biß widder an die
ersten grentz, also das sie binnen disen grentzen ire zwelf Hüben be-
halden, die wir inen haben gelassen also das sie da von Zinsen sollen
jerlichens uf Sante Mertins tag von einer itzlichen Hüben einen Vir-
dung Pfennige gewohnlicher Muntz, und sollen keinerlei andern dinst
davon tun. Desselben Zinses sollen sie vrie sin drei Jar von dem
nehstkomenden Sant Mertins Tag, also wan das dritte Jar ende nimpt
uff Sante Mertins Tag so sollen si iren ersten Zinß geben, unnd sollen
vorbaß Zinsen also vorbeschriben stef. Uf das yn alle diese Ding ewig-
lich State bleiben, so haben wir in diesen Brief vorsigelt mit Unserm
anhangenden Ingesigele mit gezugen hienach beschriben. Bruder Hanns
Kuchemeister, unser Hauskompthur, Bruder Günther Von Hoenstein,
unser Kompan, Bruder Ludwig Von Sultz pfleger zu der Eylaw, Bruder
Hanns der Kunig sein Kompan, Bruder Ratzke der Jegermeisier, Bruder
Rucker Pfleger zu der Lybenmuhl, Bruder Götze unde andere gnug
unsers Ordens Brudere. Dieser Brief ist gegeben, in der Jarzal unsers
Harn Geburt Tausent dreihundert, des achtunddreissigsten Jares an
Sant Laurencien Tage, der da ist in der Virden Nonas^) Auguste.
St. A. Königsberg Ostpr. Fol. 120f. 291a.
IV.
1455 Januar 13.
Unsern gar gantzen behegelichen willen indinstliche irbitunge
undirtenigens gehorsams steten zuvor. Erwirdiger gnediger fürste, noch
anweisunge unde geheisze unsers howptmannes der uns bevolen hot,
ein register unde in Schriften zcu setzen eine etczliche clage unde
schaden, den wir entpfoen von unsern gesten unde dij her uns allen
nicht gerichtten kan unde sie sich an en nicht keren, szo finden Euwer
erwirdikeit in dem ingeslossen czedel clage etczlicher lewthe unde
Muß heißen idus.
12
178 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
methburger, unde sulcher clage obirlast andern vil ouch geschit, dy es
doch nicht wellen clagen, ofF das sie nicht grossem obirlast denne von
en entpfoen. Umb eins sulchen szo bethe wir inniclichen euwer fürst-
liche irwirdikeit, das dy das welle geruchen zcu wandeln unde sie zcu
scheide, wen in der czwetracht offte ungelimpe geschit unde vürchtten,
das uns grosser schade do von entsthen mochtte unde wir armen
lewthen sie schier nymme können awsz halden unde nymme vor-
mogen, unde konden sie von Ewer irwirdikeit gescheiden werden, zo
weide wir uns mit Kirken rotthe behelffen unde methe leidunge haben
in alle deme wir mochten. Gegeben zcur [Ylaw] ym LV jor am achtten
tage der heiigen Dreikonige. Burgermeister unde rothmanne Euwer
stad ylaw.
Adresse: Dem gar erwirdigen herren herren homeister unserm
gnedigen herren mit aller wirdikeit. Siegel: S. civitatis Ylavie.
Register der stad ylaw noch anweisunge unde geheisze unsere
howptmannes Kirken, das wir schreiben unde setzen suUen alle unser
clage unde schaden, den wir entpfoen von unsern gesten. Zcum ersten
claget Patzker obir Koken, das her alzo nw ein jor verloren hot 1 tonne
mel alzo her in der wache ist gewest. Secundo conqueritur Patczker
obir Koeken, das her em wolden seynen suller ofFbrechen unde wolde
ym seyn körn nemen, unde drewhet ym czu clagen, do hisz her mich
ein hornsses son mit mister unde mit howptman. Tertio zo hot her mich
gewont unde geslagen unde liff mir obir meyne tochtter unde slugk
unde trat sie mit füssen in erem eigen hawsze. Quarto zo hot her
mich von XVIII tonnen brocht bas off VI unde mir bencke unde stule
zcu hawen unde zcu slagen alle mein hawszgerethe unde thaer in
meinem eigen hawsze nicht seyn unde drewhet, mir zcu ir sloen unde
wil mir das hawsz vorbornen; unde das habe ich gutten geczewgk;
wen ich spreche, ich wil is dem hoemister clagen, zo spricht her, her
beheie sich um den meister, her sei ein grosser herre wen der mister.
Walter claget obir seynen gast, das her ym genomen hot X schefFel
körn.
Lucas Schwmecher claget obir seynen gast Hincken, das her ym
genomen hot 3 por schw, ouch zo habe ich vorlorn 2 Seiten fleisch
von seinen wegen.
Petrus Tropper claget obir Hincken, das her ym seyne schusseln,
czowir, eimer unde alle meyn hawsz gerethe [czu slagen] unde hot
zcin dremoln obir bey nacht sloffender czeit obir loffen unde hot mich
wolt slon mit eime baren swertte.
Jocop Scholtze claget obir seynen gast, wy das her ym seyn hawsz
gerethe zcu slagen hot unde geschat alzo eine gutte marg. Das hot
Anhang V. 179
her mir nw habe gebeten unde ha es ym vorgeben, do bowen hot her
mir geworffen mit eime brote unde mit einer czenen kannen.
Scypel claget obir seynen gast, wy das her en vorhalden hot mit (?)
haber unde mit bire, alzo das ich sen nümme vormagk; unde froget
mich, ap ich nicht brewhen wil, do sprach ich : ich vormagk sen nicht.
Do liff her obir mich unde slugk mich.
Junge Scipel claget obir seiner geste einen, obir Pickeln, wy her
bey nachtthe heym ist komen unde was foel unde zcu slugk em seyn
gefesse unde 2 kessel hoel unde eine leuchtte. Dor noch korcz obir
eine ander nacht qwan her abir heym unde lis em einen scheilt holen
unde ein swert unde jaith en awsz dem hawsze, das ich dij nacht
unde I gantzen tag nij torste ein meyn hawsz komen.
Emerer claget obir seinen gast Gesin (?), do ich ym nymme zcu
borge hatte, do steick her mir off das hawsz unde warff mir das dach
her ap unde hot mir meyne hawsze genosze geslagen unde gewont
unde jaith sie mit awsz dem hawsze unde vorhindert mir meynen
czins unde jechtthe mich awsz dem hawsze mit weijp unde mit kint
mit eme baren swortte. Ouch zo clage ich obir Polaschken, her süfF
mir vor 12 Schillinge hier, aw das ich is mir hisz beczalen, do warff
her mit der kanne nach mir unde czuslug mir eine kanne alzo gut
alzo einen firdancken, ouch clage ich obir Korken, das her mir meyn
gefesse zcu slagen unde zcu hawen hot unde 1 gut schaff, das kost
mich 1 1 scot unde obir liff mich ouch mit eime belle unde slugk.
Niccls Molnerinne claget obir Hestenico, wy das her ir off unde
gevache zcu sleii er hawsz gerethe unde hot mir genommen bey kortz
XII scheffel hoppe unde 2 scheffel körn unde won ich icht sproche,
zo spricht her, das hawsz ist sein, der mister habe is em gegeben.
Won ich em drewhe zcu clagen beken dem howptmanne, zo spricht
her, he beheie sich umb den howptman, her sey ein grosser jucker
wen der howptman.
St. A. Königsberg Schubl. LV Nr. 102.
y.
1455 April 14.
Unsern getrauwen dinst mit Pflichtigem gehorsam stetes czu vor
aller Ersampster gnadiger über here. Euwere herlichen Ersampkeit
thu wir clagende czu wyssen, wy das euwer geste, dy czu der Lieben-
moel legen, in den dorffern, dy ken der Eylaw gehören und sich von
euwerntwegen in unser beschirmunge gegeben haben, alzo Freudental,
Freudenauwe und Tylenwalde gerubet und genomen und etliche arme
12*
180 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
lüthe dorynne gefangen und geslagen haben, alzo das das geschreye
und clage vor uns komen ist. Wen wir dy vorbenumpten dorffer und
ander, dy czur Eylaw gehören, offgenomen haben und ynen von Euwer
gnaden wegen beschirmunge vorheyssen haben, hyrumme zo syn dy
unsern usgerethen und haben den czur Liebenmöle dry erliche per-
sonen gesant, sy bittende, das sy den armen lüthen das ere weder
geben. Das haben jene nicht wold thuen und dy dry geiester und
geschossen, alzo das is ferlich ist umb erer zwene, ap sy lebende bleyben.
Do synt dy unsern zu gesprenget und haben yn das fye weder abe-
geslagen, sunder dorch euwerntwillen keynen der slagen noch gefangen.
Und ab sy yn icht genomen haben, das suiien sy yn weder geben.
Worumme bitte wir euwer gnode, die Liebenmöler alzo czu under-
weysen, das sy dy vorgeschreben dorffer umbeschadiget lossen, wen
wir er selber schönen, und wolden gerne das gantze Osterrodysche
gebitie in wirden halden, off das wir vordan hungershalben nicht dorften
von danne weychen. Gegeben czur Eylaw am montage nach Quasi-
modogeniti im 55 jore. Jan Kirka und Jan Kozeny houptluthe czur
Eylaw.
Adresse: Dem aller ersampsten hern und gros mechtigen forsten
hern Ludwig von Erlichshusen, homeyster Deutsches ordens czu
Marienburg.
Zettel: Gnadiger herre, wirt das euwer gnode nicht achten und
Wirt das understeen, das man das gebitte alzo worterbe, wen is vor
alczu seer vorterbet ist, zo möge wir wol mercken, das euwer gnade
nicht achtet, das wir hongershalben von hynnen müssen weychen.
Hyrumme bitte ich euwer gnode, mir euwer meynunge czu schreyben,
das ich mich wysse, wo noch czu richten, ab mir sulch homut me
geschege, ab ichs weren sal ader nicht. Jan Kirka.
St. A. Königsberg Schubl. LIII Nr. 16.
VI.
1457 Dezember 25.
Unsern undertenigen gehorszam mit dinstlicher irbitunge unsers
vormogens stetis zcu vor. Erwirdiger, genediger, über herre. Noch-
deme uns ewer gnode vor geschreben hot, das wir her Jörgen von
Sliven unde seyne hofFelewthe solden zcu uns in ewer Stadt Ylaw
nemen unde lossen, dor off wir ewer gnode eyne antwort geschreben
haben unde uns unsern Stadt scholtzen zcu ewer gnode geschicket unde
ewer gnode gebeten haben unde loszen beten alze unszern gnedigisten
Anhang VI. 181
herren, das uns ewer gnoden sulche oberlegunge der hoffelewthe wolde
oberheben, wen wir nymandis in lossen können unde nicht mehe vor-
mogen mehe geste ausz zcu halden unde keyn auszkomen bey unsz
können haben. Dor ober hot uns ewer gnode weder geschreben, das
wir her Jörgen ader etzliche seyne hoffelewthe zcu uns wolden inloszen
unde in in nemen. So habe wir gantcz unde eyntrechticlich mit eyniger
stimme gesprochen unde synt ober eyns komen beyde jung unde halde,
doromme wir ewer erwirdige gnode bethen, uns umb eyn sulchs nicht
zcu vordenken, alze wir vormols ewer gnoden geschreben haben unde
clegelich schrifftlich geclaget unde noch ciagen, das wir gantz gleiche
reich synt, unde uns eyns sulchen müssen entsetczen, das wir vort
keyne geste vormogen bey uns zcu halden, wen sie keyn ausz kommen
haben bey uns unde solde wir grosze not doromme leiden unde haben
her Jörgen von Sliven eyn sulchs geschreben, das her sich weis dor
noch zcu richten. Ouch erwirdiger genediger herre alze unser hopt-
man her Kynsberg geschreben hot ewer Gnode unde ewer gnode
en geunmechtiget hot das gelobede, das her uns gelobet hot, so bethe
wir ewer gnoden en bey uns zcu lossen alze wir ewer gnode vor ge-
beten haben. Ouch thu wir ewer gnode zcu wissen, das Horrewitcz,
der hoptman vom Newenmarkte ist bey uns gewest zcur Ylaw mit
etczlichen seyner Eidesten unde gewegensten hoffelewthen unde haben
uns vorbrocht, das wir nymandis von hoffelewthen sullen eyn nemen,
wen sie dy holdunge des gebithes nymandis nach keynen hoffelewthen
wellen entweichen. Wer is sache, das wyr ymandis von hoffelewthen
wolden in nemen unde sulden, zo neme wir nymandis zo billich in,
wen sie weren dy, dy uns newen her Kynsberg zcu rettunge wern
komen, unde geschege is dor ober, zo wellen sie sich eyn sulchs an
uns beyde am leibe unde an gute irholen, zo sie vorder können ader
mögen. Ouch thu wir ewer erwirdigen gnoden zcu wissen, ^do wir
ewer gnoden vinde auss bogen unde treben mit holffe des almechtigen
gottes unde seiner gebenedeyten muter, das wir ewer gnode nicht wosten
zcu suchen, sind wer samten (?) unsern metheburgern zcu unserm
genedigen herren Kompthur vom Elwinge ken Marienborg bynnen (der)
czeit wir her Kynsbergern zcu uns in nomen mit etzlichen herren,
sunder seyn gesynde muste bleyben drey tage vor der Stadt alze lange
bas uns unser genediger herre der Kompthur schreib von ewer gnoden
weyen, wen wir vor eyn hoptman sulden haben unde her uns schreib,
her Kynsbergern von ewer gnode weyn zcu halden vor eynen hopt-
man zcu halden, densz wir briffe unde zegel haben unde hoffen, das
is seynen gnoden wol indeichtick ist. Worumme wir Ewer erwirdige
gnode mit fleissiger bethe beten jung unde aldt noch unserm hogisten
182 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
vormogen unde ewer gnode an zehe unsem gedranck unde betrupnusz,
das wir gehat haben unde noch haben, unde ewer gnode an zehe
unser cleyne wol toth, dy wir geton haben unde noch thuen wellen
mit gotes holffe noch unserm hogisten vormogen newen andern Steten
unde guten lewthen mit gleychem czu satcze, das ewer gnode uns
wolde ober heben sulcher geste ader ander der gleyche, wen wir sie
dy ader andere mit nichten können ausz halden, daste gote bekant ist
unde ewer gnoden unde ouch sie mit keynerley notdorfft vormogen
vor legen. Ouch erwirdiger gnediger herre thetis uns armen lewthen
wol noth, das wir zcu ewer gnoden sulden unde hetten gesant etzliche
unser geswornne unde eldesten metheburger dy ewer gnoden bas vor-
czelen muchen unser not, wen wir sie ewer gnoden schreiben können,
so weys got, das wirs nichten vormogen, sunder der czeiger deses
brifFes, unser metheburger, wert ewer gnoden muntlichen vorczelen
unde sagen, wie is umb uns gelegen ist gewesen unde noch ist, unde
wir ewer armen underthenigen lewthen gerne seyn wellen unde allis
thuen ewer gnoden unde eweren erwirdigen orden, was wir thuen
suUen, ausgeslossen hoffelewthe in zcu nemen. Gegeben czur Ylaw
am tage der gebort Jesu Christi im 58ten Jore.
Burgermeister unde rothmanne unde gantcze gemeyne der Stadt
Deutczen Eylaw.
Adresse: Dem erwirdigen herren herren homeister deutczes
Ordens unserem besunderen unde obersten genedigen herren.
St. A. Königsberg Schub!. Ulla. Nr. 59.
VII.
1457 Dezember 25.
Unsern fruntlichen grus mit dinstücher irbitunge unsers vormogens
steten zcu vor. Gestrenger unde vester, lieber her Jorge. Wir thun
ewer gestrengekeith zcu wissen, das uns unser genediger herre, der
homeister hot geschreben, euch mit etczlichen eweren hofflewthen zcu
uns zcu legen, das ir eyn auszkomen mochtet haben etc. So weis das
der almechtige got, das wir euch unde den eweren keyne holffe thuen
können mit keynerley notdorfft, wen uns unser genediger herre, der
homeister vormols ouch hot zcu uns leget geste alze kirken mit seyner
rotthe, dy uns swerlich unde böslich haben von dem unsem brocht,
wen sie haben von uns gebrocht unde gefurt dy henne zamt mit den
keuchelen unde haben uns gelossen das neest mit den schalen, unde
dor zcu sie uns haben semlichen vorrotten unde vorkoffet den bant-
Anhang VII, VIII. 183
heren unde den polen, dy haben uns der selbigen gleich methe ge-
faren, das wir gantcz gleich nicht mehe haben, wan das lauther armut,
Unde wir euch noch bevelunge unsers genedigen herren, des homeisters
williclich gerne woldet olT nemen zcu eynem hoptman unde ouch
dy eweren, zo vormoge wir euch mit keynerley vorlegeunge zcu
helffen unde ouch ir keyne enthaldunge noch auszkomen könnet ge-
haben unde wir ouch gantz unde eintrechticlich keynen hoffeman zcu
uns wellen eyn nemen, wen wir eynen hopman haben, der uns [ge-
sworen]^) hot, den gantczen krick bey uns zcu bleiben unde wir em
weder gesworen unde gelobet haben en ^) zcu hehalden bey
trawen unde eren, unde wir ouch eyn sulchs unserm genedigen herren
geschreben [haben] ^). Gegeben zcur Ylaw an des heiligen crisz tage
im 58ten jore.
Burgermeister unde rothmanne unde g[antcze]*) gemeine der Stdt
Ylaw.
Adresse: Dem gestrengen vesten unde woltuchtigen herren Jörgen
von Sliven itczunt hoptman zcu Allensteyne unserm besunderen herren
unde gutten gunner.
St.A. Königsberg Schub). LXIVb. Nr. 18. Mit Siegel.
VIII.
1458 Dezember 10.
Meynen schuldigen undertenigen gehorszam mit schuldiger al meynes
Vermögens irbietunge sietis zcuvoren, erewirdiger gnediger herre ho-
meyster. Noch deme mir ewer gnode geschreben hot, das ich her Jürgen
vonSlyven mitseynen hoffelewten dy Stadt Ylaw solde in rewmen, so bitte
ich ewer gnode, mir eynen getrawen rath mit zcu theylen und zcu
geben, das ich sulches gelobdes mochte ledigk und los werden, das ich
den gutten lewten habe müsse globen, das ich mit sulchen gelobde
dy Stadt ewern gnoden und unszerm orden zcu gutte habe ingenomen,
alzo das ich en habe müssen globen, das ich dy Stadt nicht rewmen
noch obirgeben wolde, dy weyle der krigk wereth, das ich en denne
durch meynes kommers und noth wegin habe müssen globen. Och
so ist dem Kompthur von Elwinge wol wissentlich, wy ich dy Stadt
ingenomen habe; worumbe ich ewer gnode bitte, mich sulches gelobde
zcu freyen und weycze und weg zcu leren, das ich sulches gelobdis
frey möge seyn, ob ich dy stad jo rewmen sal, das ich vorder nicht
bedarfF affter rede zcu hören und nicht hinderwertes vor ungelimpet
^) Im Originale weggerissen.
184 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
dor durch werde durch mancherley rede, wen ich en sulch gelobde
zcu gesaget und gelobet habe, das ich mit der und ander bescheydikeit
dy Stadt angenomen habe ewern gnode zcu gutte, das sust vil leychte
nicht gethaen were, und getrawe, ewer gnode wirt mich in eynen
sulchen zcu keynen ungelinpe losse komen, uf das das ander gutte
iewte ewern gnode adder ewer gnode anwalde vorbas mögen globen
sulcher zcu sagunge, dy von ewer gnoden und unsers ordens wegin
geschit. Werden sy mich denne sulches globdes frey lossen, so wil
ich ewern gnoden gerne gehorszam seyn und bitte ewer gnode, mich
mit den herren dy (?) und meynen armen gesellen, dy argk und gut
neben mir dissen krigk geleden haben, zcu versurgen, uff das ich mit
en keynen kommer bedarff leyden und och dy armen gesellen eren
dinst nicht umb sust gethon haben. Gegeben zcur Ylaw am Sontage
nach conceptionis Marie im 58ten jor. Ulrich von Kinszbergk deutschen
Ordens hobtman zcur Ylaw.
Adresse: Dem gar erwirdigen herren homeyster mit aller ere-
wirdikeith.
St. A. Königsberg Adelsgesch. K. Nr. 28. Siegel zerstört.
a
IX.
1474.
In dem namen der heiigen ungeteileten dreivaldikeyt amen. Noch
der betrubeten vorstörunge und dorftigen disser lande czu Pruesen vor-
wustunge, do doch der dinst gotes manchfaldiclich ist undirgegangen,
den armen seien nicht czu deiner unzelikeyt, dorumme doch dy ir-
leuchtunge unde metewirkunge des heiigen geistes in der joer czal,
als em gesreben hoet MCCCC unde LXXIIII vor uns bruder Ulrich von
Kinesberk, des ordens der brudir des hospitals unser lieben frawen des
deutzen hawses von Jerusalem obirsten marschalke, seyn irschenen dy
ersamen weysen und namhaftigen her Johannes Cristanni vom Lessen
pharrer czur Eylaw, her Johannes Breuer, pharer czu Gramoth, her
Johannes Lamprecht, pfarer czu Hansdorff, her Niclas Neuman, capelan
czur Eylaw, Jorge Schumecher, der stat Eylaw underkemmerer, Jorge
vom Ofem, Daniel, Niklas, Ulrich Cuppener, Brosiam Meltzer unnd vil
andir unvorsprochene lewthe unser und unsers ordens stadtYlow methe-
burger, eynwoner unnd undersoszen in eyner bruderlichen liebe vor-
samelt irkant und mit Heise betrachtet haben ire missetodt ausz wenikeit
irer zynnen, was sie dem allirhoegsten zcu lobe unnd zcu eren ihun
können nicht alleyne zcu dissem kegenwertigen zunder zcu dem ewigen
leben mit hitziger liebe vorgenomen, gedencken zcu volbrengen, unns
Anhang IX. 185
als iren rechten Herren angelanget und demutiglich gebetin haben so-
lichem irem guttin willin und furnehmen unnser volwort zcu gebin und
zcu dirlowbin: das sy moechten von newes widdir irhebin dy bruder-
schafft gnant des heiligen Leichnams, dy do lange czeit niddergelegin hat
unnd vorgangen was, haben wir angesehen ire mögeliche bethe unnd zun-
derlich betrachtet dy heilige mensch werdunge unsers herren Jesu so an
Sich genomen, dodurch herunns armen bedurfftigen menschen gleich wolde
roden, uff das her uns seyner ewigen clarheit teilhafiPtig mochte machen
von disser werlde geende zcu dem vatir vormittelst seynes heiligen
bittern leidens und todis, zcuvoran ausz satczte disz allirhögste ir-
wirdigste heiligste sacrament seynes heiligen leichnams, in welchem
wir yd Zunder czweifel dy hulffe unnsir zcelikeit bekomen, in welichem
wir ouch von zünden geczogen werden unnd in allem gutte gesterket.
Den gnanten unsem lieben und besundern obin bestymmet unsere
gunst volvort und guttin willin dorczu gegebin habin unnd gebin, sunder-
lichen umb des uffkomens und merunge gotlicher ere unnd ire erlichen
ausz satczunge uns vorgegebin schrifftlich und punctlich auszgeleget.
Und so denne keyne samelunge dy lenge nicht wol steen mag ane
gehorsam, habin sy eyne ordenunge gesatczt unnd in unsir kegen-
wertikeit alle eyntrechtiglich vor sich unnd ire nochkomelinge vor-
willet unnd vorliebet in disser noch geschreben weise unnd forme:
Zcum ersten welch unvorsprochin man dy bruderschafft gewynen wil,
sulHn eyn par volks geben 3 solidi, ein libra wachs unnd 12 solidi
vor eyn firtel bir, es gelde vil addir wenig, sundir eyne person gibt
dy helffte so vil. Och wollen sy alle dornstage eyne frumesse habin,
dy weile sy das vormogin unnd sich mit dem pfarrer dorumb können
vortragin. Dorczu alle quatemper begengnisz mit vigilia und messen
zcu tröste den armin zelin ausz der genanten bruderschafft vorstorbin
uff eynen tag, so ems ym allerbequemsten geschicken mag noch des
pfarrers wille. Uff das nu die genanten bruder unnd swestern noch-
folgen Paulo dem heiligen czwelffboten, der uuns vormanet vor
enandir zcu bitten, uff das wir alle zelig werdin unnd eyn czeichen
der liebe beyde in den lebenden unnd toden irkant werde, so wellin
sy, das also gefach eyn brudir addir swestir ausz irer bruderschaift
stirbet, dem do vigilia gesungen werden, itczlich brudir unnd swestir
bey der vigilia ist unnd czu grabe nochvolget, beide zcu der vigilia
unnd zcu dem begengnisz sprechende der zelin zcu tröste 25 pater-
noster unnd 3 globin. Wer bey solicher vigilia unnd begengnisz nicht
ist, dy busse ist ein solidus, wer do beyde eppir vorsewmet, dy busse
ist 1 solidus auszgeslossen erhafftige not, das sal steen zcu der eldisten
irkentnisz. Och habin sy vorliebet, so got obir irkeynen bruder addir
186 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
swestir geböthe, so sullin dy eldisten der brudirschafft ufF das allirirste
vorbotten brudir unnd swestir und begengnisz haldin uff das bequemste
ein kan unnd mag. Weres sache das ymandt in irer bruderschafft
so elende unnd so arm storbe, das her nicht vermochte das begengnisz
mit lichten bey der bore noch der brudir gewonheit zcu volbrengen,
so wellin sy alle notdurfft schicken unnd gebin von der bruder gelde
und das noch notdurfft bestellin, uff das deen, den sy geliebet haben
am lebin och lieben wellin ym Tode. Item nymant sal keyner-
hande gewere tragen in ire morgensprache, dy busse ist 1 solidus.
Item wer do in der zamelunge der bruder gebricht mit worten addir
mit werken, dy busse ist 1 libra wacks. Item wer do vorbittet wirt
zcu der zamelunge der brudir unnd nicht komet durch frevll, dy
busse ist eyn sol. Item brudir bir wellin sy trincken am tage des
heiligen leichnams. Wer dorinne unbescheiden ist, addir obir nature
trincket addir ymands ane lowbe der eldisten eynfurete addir ane
wissen ir bir weg trüge addir gebe, dy busse ist 1 libra wachs.
Item wer och der bruderschafft schuldig ist und nicht gibt uff
gesatczte tagezeith, dy busse ist, also vil 14 tage domoch also vil
lib. wachs sal her gebin, her habe es denne mit der eldisten lowbe.
Item alle jar wellin sy kyszem eyne eldisten an des heiligen leichnams
tage, unnd em dobey eynen Compan. Und das sullin der brudir-
schafft eldisten geheiszen werden, dy do alle jor den new gekoren
eldisten der bruder gelt gehalt obirantworten sullin in kegenwertikeit
der ander bruder unnd volkomliche rechenschafft thun, also bescheidin,
das keyn bir uffgetragen werde, es sey denne, das dy brudir eynen
eldisten unnd dem zcu hulffe eynen Compan gekoren habin. Unnd
wer do zcu der rechenschafft vorbott wirt unnd nicht kompt, dy
busse ist eyn lib. wachs, her habe denne erhafftige not. Item sy
wellin och alle quatemper eyne morgensproche haldin, also das eyn
solichs der bruderschafft sey ane schadin und von der brudir gelde
nichts genomen sal werden. Uff dy zceit och eyn itzlich brudir unnd
swestir ir quatemper gelt uff legin sal als nemlich dy person 3 5). Dy
busse ist eyn sol. Weres och sache das sich irkeyn brudir addir
swestir widder disse auszsatczunge der busse vorliebunge punct unnd
artickel frevelich setczin wurde dodurch der samelunge irthum, czwe-
tracht unnd widdir willin entsprissen mochte, sich dodurch unstrefflich
irczeigete unnd sich an fruntliche unnd bruderliche strofunge nicht
keren weide, so sal her als eyn zcustorer bruderlicher eyntracht ausz
der brudirschafft ane alle widdir rede gestoszin werde. Och wellin
sy, das disse ire auszsatczunge unnd vorliebunge, so sy bey enander
seyn, sal uffenbarlich in kegenwertikeit der brudir und der swestir
Anhang X. 187
geleszin werdin, uff das nymandt, so her gebreche addir strefflich
werde, sich durflfte entschuldigen. Das disse ire vorlibunge noch iren.
puncten unnd artickeln gantz feste unnd stete gehaldin sullin werden,
haben wir unser ampts ingesegel dissem brife lossen anhengen. Der
gegeben ist etc. In den geczeiten etc.
St. A. Königsberg Schubl. LXV Nr. 98. Abschrift um 1500.
X.
Paul Fasolts Vorschreibung über das Ampt und die Stadt
Deutsch Eylau von 1522.
Von Gottes Gnaden wir Albrecht teutschen Ordens Hoemeister,
Marggraf zu Brandenburg, thuen kunt undt bekennen öffentlichen für
jedermenniglichen mit diesem unserm offnen Brieffe: Nachdem sich
der ehrbar und vheste unser und unnsers ordens lieber unnd getreuer
Paul Fasolt, Amtmann zum Teutschenn Eylau, als eyn aufrichtiger und
treuer in diesem vergangenen Kriege wieder unnser unnd unnsers
Ordens Vheinde erzaigt, unnd zu dem williglichen unnser unnd unnsers
Ordenns Nutze unnd Eren gesucht unnd darinnen gebrauchenn lassen,
derwegen er auch auf sein eygen Unkosten mit Darstrekunge seines
eygen gelts etlich Kriegsvolk zu Rosse unnd zu Fusse gehalten, unnd
wir unnd unnser Orden dardurch gegen ime zu Schulten kommen
unnd gewachssen, unnd damit er solches seines ausgelehnten Geltes
Widererstattunge bekomen unnd seiner getrewen unnd undertennigen
Dinste Genyseligkeit empfinden mag, haben wir die unnsern mit ime
genüglichen Rechnungen halten lassen, unnd dieweill in denselben
nach eigenriicher unnd warhaftiger Besichtigunge befunden, dass wir
unnd unser ordenn dem gedachten Paulen Fasolt für alle seine getane
Dinste auch für die Ausstrekungen seines eygenen Gelts davon er
solchs Kriegs-Volk zu Rosse unnd zu Fusse uns unnd unserem Ordenn
zum Besten auf sein Unkosten gehalten mit Eintziehunge aller unnd
jeglicher oberwehnter Schulten, so ime der erwirdige unser besonder
lieber treuer Her Jop, Bischoff zu Pomezan, zelichen Gedechtnisz von
wegen seiner Lieben unnd seiner Lieben Stifft Pomezan für seine
Dinste unnd anders schuldig gewesen, die er hinfurt zu manen oder
zu fordern mehr Macht hat, fünfthausend unnd zwei unnd dreysig Margk
geringe schuldig und (sie!) wurden, haben wir unns mit ime solcher
Summe Geltes volgender Gestalt und Meynunge vereyniget und ver-
tragen: Als nemlichen, das wir ime mit Rathe, wissen und Willen und
Wolwort etlicher unser und unsers Ordens Prälaten, Ratsgebietigen
188 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
und Räten für uns, unser nachkommende Hoemeister und Orden, ime
sein Leben lang das Schlos und die Stadt Teutschen Eylaw mit sampt
dem gantzen Ambte und aller desselben Nutzungen, Zinser, DörfFer,
Mülen und Zubeherungen, auch allen und jeglichen Gerichten und
Gerechtigkeiten in aller Gestalt und Maszen, wie es unser Ordenn
inne gehabt, genoszen und gebraucht, nichts ausgeschlossen, solches
auch jezo inne zu haben, zu besizenn, genyssen und zu gebrauchen,
einzugeben, einzuräwmen, zu verleyhen und zu verschreybenn vor-
heischen und zugesagt haben. Eingeben, verleihen, einräwmen und
verschreiben derwegen dem gemelten Paulen Fasolten das Schlos und
die Stadt Teutsch Eylaw mit sampt dem ganzen Ampte unnd allen
desselben Nutzungen an Zinsern, Dörffern, Mülen und Zubeherunge,
auch allen und jeglichen Gerichten und Gerechtigkeiten in allermaszen
und Gestall, wie es unser Orden inne gehabt, genossen und gebraucht,
solches alles auch jezo sein lebenlang inne zu haben, zu besizen,
genyssen und zu gebrauchen inn Kraft und Macht dies unsers offenen
Briefs. Und wenn es sich begibt, dass vielbemelter Paul Fasolt mit
Tode abgegangen, alsdann sollen seine rechte erben und Nachkomiinge,
oder wer diesen Brief inne haben und in Verwahrung halten, Rat,
Macht und Gewalt haben, das Schlosz und die Stadt Teutsch Eylaw
mit sampt dem ganzen Ampte in aller Gestalt und Meynung, wie es
Paul Fasolt zu seinem Leben inne gehabt, genossen und gepraucht,
einzunemen, zu besizenn, genyssen unnd zu gebrauchen, als solange
wir, unser nachkommende Hoemeister und Orden oder Jemants von
unser oder unsers Ordens wegen ihnen zweythausend Margk ganz
und auf eynen Hauffen und in eyner Summa überreichen, übergeben
und zu Henden stellen; und so solches geschehen, alsdann sollen die
Erben und Nachkommen vilbemeltes Paul Fasolts oder wer diesen
Brieff inne haben und inn Verwahrung haben, und die Summa der
tzweitausend Margk, in einer Summa und in eynem Hauffen empfaen
wird, von Stunden an schuldig, pflichtig und verbunden sein, das Schlos
und die Stadt Teutsch Eylaw mit sampt dem ganzen Ampte und allen
desselben Gerechtigkeiten und Verbesserungen, dafür man ime oder
sonst jemants anders nichts zu geben schuldig sal sein, in allermaszen
wie sie es inne gehabt, genossen und gebraucht, genzlichen und gar
abtreten und unserm Ordenn wieder einreumen, ausgenommen die
tzwei Dörfer als Hertzogswalde und Straden und die Sehe Seres im
Eylawschen gelegen, welch Paul Fasolt und sein Bruder Wolf Fasolt
und ihre beide Erben innehalts unser fürstlichen Verschreibung, so
ihne darüber gegeben, inne zu haben, zu besizen, zu genyssen und
zu gebrauchen, Macht und Gewalt haben sollen.
Anhang XI. 189
Treulichen und ungeverlichen zu Urkunt mit unserm anhangenden
Insiegel besieget und geben zu Königsberg Sontags Letare im eintausend
fünfhundert und zwey und zwantzigsten Jahre.
Abschrift St. A. Danzig 306, Privilegienbuch II. Teil, S. 26 ff.
XI.
Privilegium über das Amt, Hoff und Stadt Deutsch-Eylau
mit allen dazu gehörigen Stücken 1560.
Von Gottes Gnaden Wir Albrecht der Altere Markgraf, zu Branden-
burg, in Preußen, Pommern, der Kaßuben und Wenden Herzog, Burg-
graf zu Nürenberg und Fürst zu Rügen etc. bekennen und tun kund
vor Uns Unsern Erben, Erbnehmen und nachkommende Herrschaft
gegen jedermänniglich, insonderheit denen es zu wissen vonnöten. Nach-
dem Wir den 8. Januar Anno Tausendfünfhundert achtundvierzigsten,
dem ehrbaren unsern Hauptmann zu Osterode und lieben getreuen
Wolif von Kreytzen das Amtlein, Hof und Stadt Deutsch-Eylau zusamt
den gehörenden Dörfern, Mühlen Gütern und andern Herrlichkeiten,
Obrigkeiten und Nutzungen, wie die Namen haben mögen, sie sein
klein oder groß nichtes ausgeschlossen und von Uns auch Unsern
Vorfahren innegehabt, genossen und gebrauchet sein, oder genossen
und gebrauchet hätten mögen werden, beständiglichen, vollkräftig und
unwiderruflich verkauft. Daneben auch dasselbe Amtlein, Hof und
Stadt Deutsch Eylau samt denen dazu gehörigen Dörfern, Mühlen und
anderen Herrlichkeiten ihm, seinen Erben und Erbnehmen zu Lehen-
Recht verschrieben. Als hat Uns gedachter Wolff von Kreytzen unter-
täniglichen gebeten. Wir wolten gnädiglich das gemeldte Amtlein, Hof
und Stadt Deutsch Eylau, auch alle andere des Amtleins Nutzungen,
Obrigkeiten und Herrlichkeiten zusamt den Gütern, so er von Melchior
Fasolt mit Unserm Zulaß, den wir ihm hiemit verneuern und wieder
erholen, erkauft, ihme, seine Erben und Nachkommenden zu Magde-
burgischen Recht und zu beiden Kindern vermöge und Inhalt der von
Uns und einer ehrbaren Landschaft von Neuen gegebenen Begnadigung
verschreiben, zuverleihen und zuverschreiben. Nun haben wir an-
gesehen seine untertänige Bitte, die wir nicht unziemlich geachtet,
und bewogen die treuen Dienste, welche Uns berührter Unser Haupt-
mann zu Osterode, Rat und lieber getreuer Wolif von Kreytzen, bishero
treulichen insonderheit in cJieS^^ Krieges-Geschähen erzeiget und mit
Fleiß getan und nach Verlejk^^g göttlicher Gnaden Uns, Unsern Erben,
Erbnehmen und nachhonifw ^^r Herrschaft auch Landen und Leuten,
190 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
in Notfällen, Krieges-Geschäften und sonsten tun kann und ihm solch
sein Bitten gnädiglich gewillfahret. Demnach verleihen und verschreiben
Wir vor Uns, Unsern Erben, Erbnehmen und nachkommende Herr-
schaft in Kraft und Macht dieses Unsers Briefes gedachten Wollfen
von Kreytzen, seinen Erben, Erbnehmen und Nachkommen das gedachte
Amtlein Hof und Stadt Deutsch Eylau samt den noch zugehörenden
Dörfern, als Grämten, Neudorf, Seeren, Winckelsdorf und bei den wüsten
Gütern Golbedein und Liegewalde, den Krug zu Rosen, den Aalfang im
See Geserich, die Sumpe zwischen den See Geserich und den See Geilen
gelegen, den See im Schönbergischen Gränzen, Schienowiet genannt,
gelegen, auch die Freien klein und groß und zwo Mühlen, eine vor der
Stadt Deutsch Eylau, die andere mit ihren zugehörigen Hüben zum
Kleinen Seeren gelegen, zu dem die Dörfer als Herzogwalde und Straden
samt dem See Seeres See, Pfaffen-See und Herzogwalder-See, so WolfF
V. Kreytzen mit gemeldten Unsern Zulaß von Melchior Fasolten von Fless-
dorf mit Bewilligung seines Brüdern, Caspar Fasolt, erblichen erkauft.
Danebenst auch alle Urkunde, Pflug-Getreide, Scharwerke, Wasser-
fließer, Wasserfließ, See, Fischereien, allerlei Wildjagten, Honig, Heiden,
Waiden, Felden, Wärdern, Püschern, Sträuchern, Brüchern, Wiesewachs,
Triften, Wonnen und Weiden, Krüge und Krug Städten, Mühlen und
Täuch-Städten, wie sie die in gemeldten Gütern und Amte anzulegen
und zu machen haben und den Pfarrlehnen zusamt den Straßen und
andern Gerichten groß und klein und in Summa allen und jeden
Nutzungen, Würden, Freiheiten, Gewohnheiten, Gerechtigkeiten, Ge-
nüssen, Zufallen, Einkünften, Obrigkeiten und Herrlichkeiten, nichtes
ausgeschlossen, sie sein groß oder klein, wie die Namen haben mögen
und Wir, desgleichen Unsere Vorfahren dieselbe innegehabt, genossen
und gebrauchet oder genießen oder gebrauchen hätten mögen oder
können erblichen und ewiglichen zu magdeburgischen Rechten und
zu beiden Kindern nach Ausweisung und vermöge der Begnadigung
denen Landen gegeben, in den Gränzen, wie das angezeigte Amt-
lein Hof und Stadt, Dörfern und Gütern beschult, besteinet, bereinet
und begränzet sind, zu ihrem Besten inne zu haben, zu besitzen, zu
genießen und zu gebrauchen, ohne Unser, unser Erben und Nach-
kommenden auch männigliches verhindern. In welche Verleihung
und Begnadigung Wir vor Uns, Unsere Erben, Erbnehmen und
nachkommende Herrschaft, erstlich Wolff von Kreytzen leiblichen
Bruder Dieterichen und desselben Erben, folglich alle seine Vettern,
als Melchior des Altern Gebruder, Wolff von Kreytzens des Jüngeren
Vater Bruder, und Melchior, der Rechten Doctor, Vettere, Wolff
V. Kreytzen des Jüngern Vater Bruder Sohn, aller von Kreytzen
Anhang XI. 191
und derselben Nachkommen, wie sie sich vermöge der Begnadigung
des magdeburgischen Rechten zu beiden Kindern und Gewohnheit
darzu jederzeit ziehen mögen, hiemit ausdrücklich, gnädiglich gezogen
und belehnet haben wollen, und sie hiemit alle zu gesamter Hand und
Anwartung gestatten. Und so sich den nach den Willen des aller-
höchsten Gottes zutrüge, daß Wolff von Kreytzen und seine Erben
ohne männliche Erben verstürben und allein ein oder mehr Töchter
hinter sich verließen, sollen durch die Erben, an welche die Verleh-
nung fallen wird, dieselbe Wolffen von Kreytzen und seiner Erben
hinterlassene Töchter nach Würden der Güter und Erkenntnis der Herr-
schaft und Freundschaft also abrichten und aussteuern (sie!), damit sie
nicht wie Dienstmägde, sondern als Wolff von Kreytzen und seiner Erben
eheleibliche Töchtere aus denen Gütern gehen dürfen und sich dies-
falls ihres väterHchen Anteils so vielmehr zu erfreuen. Nemlich und
also da eine Tochter alleine hinterlassen, sollen die liegende Güter so
viel derer von Wolff v. Kreytzen und seiner Erben hinterlassen und
an die männliche Erben anfallen, nach Erkenntnis der Herrschaft und
Freundschaft nach Würden gewardiret werden und die Hälfte des
Geldes ohne einige Abkürzung def Leibgedinge, Abnützung der Dienste,
oder anderer Beschwerung des Gutes neben aller Barschaft und Farnis
so nach Wolff v. Kreytzen und seiner Erben Abgang hinterlassen, von
denen Erbnehmenden der Töchter, baar übergereichet und gegeben
werden. Da aber mehr denn eine Tochter verlassen würden, soll aus
Erkenntnis der Herrschaft und Freundschaft stehen, was aus der andern
Hälfte der liegenden Güter, so denen männlichen Erben bleibet, denen
Töchtern nach Billigkeit und Würden nebenst ermeldter Hälfte des war-
dierten Gutes Barschaft und Farnuß gegeben soll werden, und sollen die
Töchter die Güter nicht eher zu räumen schuldig sein, sondern die
in allen zu ihrem Besten zu gebrauchen Fug und Macht haben, es
sei ihnen denn solches alles wie gemeldet, baar über und auf einen
Haufen erleget, und mit ihrer notdürftigen jährlichen Unterhaltung
samt der Kleidung, Ketten und andern, so ihnen zur Ausstattung ge-
bühren wollte, welches gleichfalls auf der Herrschaft und Freundschaft
Erkenntnis und Wardierung stehen soll, genugsam versehen. Hier-
neben sollen alle Schultzen, Freien und Krüger, so im bemeldten
Amtlein gesessen und noch darzu gehören, auch uns dienstpflichtig
sein, solche Dienste und was sie zuvor der Herrschaft laut ihrer
Briefe und Siegel getan und hinfüro Wolff von Kreytzen und seinen
Erben, Erbnehmen und Nachkommen, wo aber derer nicht vor-
handen, seinen Brüdern und Vettern, ihren Erben, Erbnehmen und
Nachkommen getreulich auszurichten schuldig und verbunden sein.
192 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Doch wollen Wir Uns, Unsern Erben, Erbnehmen und Nachkommen
die Pferde-Dienste der groß und kleinen Freien alleine Inhalts her-
nach besondern ausdrücklich gesetzten Articels vorbehalten haben.
Im Fall auch Wolff von Kreytzen oder seine Erben, Erbnehmen und
Nachkommen etzliche vom Adel oder Freien in dem Amdein an sich
zu bringen bedacht, soll ihnen dasselbe zugelassen sein und niemandes
anders zu kaufen vergönnt oder zugelassen werden. Wir haben auch
aus sonderlichen Gnaden zugelassen und nachgegeben, daß die Güter
und Nutzungen, welche Wolff von Kreytzen von denen von Adel,
Freien oder andern in dem ermeldeten Amt allbereit an sich gebracht
und erkauft oder Wolff von Kreytzen seine Erben, Erbnehmen und
Nachkommende, hernachmals von denen von Adel, Freien oder andern
im Amte Deutsch Eylau. an sich bringen oder erkaufen mögen, ihme,
seinen Erben, Erbnehmen und Nachkömmlingen dergestalt, wie die
obgemeldten andern ihre Güter und Nutzungen mit allem befreiet,
begnadiget und ausdrücklichen vermeldet wird, verschrieben und ver-
lehnet sein, auch also in den Rechten mit derselben Freiheit, Herr-
lichkeit, Obrigkeit und Gerechtigkeit haben, genießen, nützen und ge-
brauchen sollen und mögen ohne Unserer und männigliches Einrede
und Behinderung, also auch belehnet haben wollen, gleichwohl daß
die gebürliche Ritter- und Pferde-Dienste wie Brief und Siegel der-
selben von Adel oder Freien, so ausgekaufet, mitbringen, von denen
von Kreytzen der Herrschaft treulich und unweigerlich ausgerichtet
werden. Und dieweil in dem gemeldten Amdein und Gütern allbereit
zwo Mühlen, darinnen nach Gelegenheit des umbliegenden Landes
genug vorhanden, wollen Wir vor Uns, Unsern Erben und nach-
kommende Herrschaft Wolifen von Kreytzen, seinen Erben, Erb-
nehmen und Nachkömmlingen, vermittelst dieses Unsers Briefes be-
gnadiget haben, daß sie hinführo zu ewiger Zeit niemanden, er sei
von Adel oder sonsten Andere im bemeldten Amdein irkeine Mühle
aufzurichten oder zu erbauen gestatten sollen noch dörfen, wie gleich-
falls Wir, noch Unsere Erben, Erbnehmen und nachkommende Herr-
schaft dasselbe auch nicht gestatten sollen noch tun wollen. Die von
Adel, so im bemeldten Amte gesessen oder Güter haben, sollen bei
Uns, Unsern Erben, Erbnehmen und nachkommender Obrigkeit bleiben,
doch daß Wolff v. Kreytzen, seine Erben, Erbnehmen und Nach-
kömmlinge die Verwaltung über dieselbe von Adel haben und die
ritterpflichtige Dienste Uns, Unseren Erben und nachkommender Herr-
schaft auch Landen und Leuten zu Guten, als obbemeldet, bleiben.
Gleichergestalt sollen Uns, Unsern Erben, Erbnehmen und nach-
kommender Herrschaft alle Freien beide groß und klein mit ihrer
Anhang XII. 193
Rüstung, die sie vermöge Briefe und Siegel zu tun schuldig, Uns und
Unsern Erben die Dienste zu tun vorbehalten sein; hier entgegen und
umb solcher Unser Begnadigung willen sollen Uns, Unsern Erben,
Erbnehmen und nachkommender Herrschaft Wolif v. Kreytzen und
alle oberzählte seine Erbnehmen und Nachkömmlinge mit dreien
wohlgerüsteten Pferden, Mannen und Harnisch zu dienen zu allen
Geschreien, Herfahrten und Landwehren, wenn, wie oft, wie dick sie
von Uns, Unsern Erben, Erbnehmen und Nachkommen nebst andern
Unsern Untertanen von Adel und Ritterschaft gefordert werden, ver-
bunden sein. Wir vergönnen auch und lassen Wolff von Kreytzen
seinen Erben, Erbnehmen und Nachkömmlingen zu, diese ihre Güter
nach ihrem Besten und Gefallen Inhalt des magdeburgischen Privilegij
zu verkaufen zu verwechseln, zu verpfänden und zu zu verandern
und soll diese Verschreibung Wolff von Kreytzen seinen Erben, Erb-
nehmen und Nachkömmlingen folgend erblich und ewiglich bleiben.
Alles treulich und ohne Gefährde. Zu Urkund haben Wir Unser
Insiegel wissentlich an diesen Brief hangen lassen.
Gegeben zu Königsberg den 8. May Anno Tausendfünfhundert-
undsechtzigsten Jahres.
Abschrift im St. A. Danzig 146 Nr. 13.
XII.
1690 Juli 6.
Kauf-Kontract über das Amt und Stadt Deutsch Eylau wie auch
über die Güter und Dörfer, so in solchem Amt gelegen.
Kund und zu wissen sei hiemit jedermänniglich insonderheit aber
denen daran gelegen, und solches zu wissen nötig, daß in unten ge-
setzten Dato zwischen Sr. hochwohledelgebornen Excellens Herrn
Melchior Ernst von Kreutzen, Churfürstlich brandenburgischen hoch-
verordnetem Geheimbten Rat und preislichen Hofrichter an einem,
dann Sr. hochwohledelgebornen Herrl., Herrn Ernst Finck von Finken-
stein, Churfürstlich brandenburgischem Cammerherrn und Erbhauptmann
auf Gilgenburg am andern Teil ein aufrichtiger, unwiderruflicher und
zurecht beständiger Kauf-Contract berahmet, getroffen und geschlossen
worden, allermaßen wie folget: •
Es verkaufet nehmlichen vor hochgedachter Herr Geheimbter Rat
und Hofrichter von Kreutzen Rir sich, dero Erben, Erbnehmen und
Nachkommen obbemelten Herrn Cammerherrn und Erbhauptmann Ernst
13
194 I^r. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Finck von Finckenstein auf Erb und ewiglich das Amt und die Stadt
Deutsch Eylau nebst allen dazu gehörigen Höfen, Vorwerkern und Dörfern,
benamentlich den Hof und das Dorf Hanssdorf, das Vorwerk Stein, Gross
und Klein Seeren, alle in ihren alten Grentzen nebst der Mühlen und den
dabei befindlichen Aalkasten, auch andern Beigehörigkeiten, als nemlich
den Krug zu Rosen, den Neuen-Krug und denen Bauren und Unter-
tanen, samt dem Kruge zu Schalkendorf, auch zu diesen Stacken allen
zukommenden Hüben, mit aller Jurisdiction, Gericht und Gerichtbarkeit,
mit Gebäuden, Ackern, Wiesen, Wäldern, Wildnissen, Jagten, Seen,
Teichen und Teichsteten ganz nichts von allen ausgenommen, noch
vor sich und die Seinigen Vorbehaltende wie das immer Namen haben
mag oder kann und in vollkommener derselben Qualität wie hoch-
gedachter Herr Verkäufer solche Güter alle überkommen, inne gehabt,
besessen und genutzet, oder immermehr genutzen und gebrauchen
können, samt allen denen darauf haftenden Pflichten, Diensten und
allem übrigen commodo onere et lucro, wie solches immermehr zu
benennen oder ex quacunque causa es auch herfließend sein mag,
nebst dem von denen Hövelschen Erben an sich gebrachten Recht
und in specie der Hälfte am Rotten -Kruge und andern Attinentien,
wie nicht weniger dem Anteil am Aalkasten, dieses alles und jedes so
wie es die Herrn von Kreutzen laut dem über die Eylauschen Güter
verliehenen Privilegio, praerogativis et eminentiis genutzet, besessen
und gebrauchet oder nutzen und gebrauchen können, alles und jedes
umb und vor dreiunddreißigtausend fl. polnisch, welche Herr Käufer
hiemit sofort baar auf einem Haufen und Brede an guten, im Herzogtumb
Preußen gangbaren Sorten erleget, Herr Verkäufer auch zu sichern treuen
Händen empfangen hat, wie er dann Herrn Käufern deshalb in optima
juris forma hiemit quittiret und vor vollkommene Zahlung danket auch
der exceptioni non numeratae pecuniae fort anfangs sich wohlbedächtig
begeben haben will. Hiernebst nimmt oft hochgedachter Herr Verkäufer
aus obbemeltenGüttern das Vieh aus den Höfen, benebst derBrau-Pfanne,
doch läßt er Herrn Käufern in allen hundert Schafe, vier Pferde, zwei
Kühe und das wenige übrige Brau-Gefäß. Ferner bleiben alle Unter-
tanen, so viel immer deroselben so wohl gegenwärtig als abwesend sein
ohne einigen Vorbehalt und Erlassung Herrn Käufer eigentümlich,
welche er allerorten aufzusuchen, zu requiriren und als proper eigene
zu nehmen, vollkommene Macht haben soll, der Schultze aber so cum
conditione erlassen, bleibet e)«miret. Über daß übergiebet Herr Ver-
käufer alle die zu obbesagtem Amte, Stadt und Gütern gehörige Pri-
vilegia und Documenta zusamt denen Abrissen, Hausbüchern, Ver-
schreib- und allen übrigen zur Nachricht dienenden Verbrieftmg oft
Anhang XII. 195
mehr erwähnten Herrn Käufern vollenkommen. Was weiter dem Chur-
fiirstlichen hohen Consens betrifft, seihten übergiebet also fort Herr
Verkäufer; dagegen er auch die verabredeten dreißig Rth. zur Aus-
lösung desselben vom Herrn Käufern in instanti empfangen. Die
Contributiones-Reste, so dero etwa auf den Gütern welche vorhanden
und erfordert werden solten, nimmt einzig und alleine Herr Verkäufer
bis zu der Tradition der Güter in allem abzuführen über sich. Was
dahingegen aber vom Amte Deutsch-Eylau von den vorigen Besitzern
veralieniret und particulatim verpfändet worden, solches bleibet alles
Herrn Käufern, jedoch propriis erblich zu reluiren jederzeit frei und
unbenommen, gestalt dann Herr Verkäufer Ihm, Herrn Käufer, pro sua
rata und in Kraft dieses vollkommene und genügsame potestet hierzu
erteilet haben will. Letzlich verpflichtet sich Herr Verkäufer in denen
der Länge nach ob specificirten und ex nunc realiter tradirten Gütern
nicht nur von Zeit dieser würklichen und fälligen Tradition Herrn
Käufern, ut proprietario, alle die emolumenta und Einnahmen abdicative
et cummulative abzutreten, sondern verspricht überdas auch Herrn
Käufern insonderheit quietam de jure possessionem allezeit zuverschaffen,
wie nicht weniger unserm wohlhergebrachten Land-Recht gemäß, auf
alle und jede künftige Fälle und Ansprüche, so etwa auf die Güter ge-
macht würden, tam judicialiter quam extra judicialiter zu evinciren und
jederzeit schadlos zu halten.
In specie aber die in lite hangende praetension der Frau Bog-
dantzkin, wie auch der Herrn Kreutzen Domnau so sich bei der Chur-
fürstlichen hohen Regierung protestando angegeben, wegen etwan ver-
ursachten Schaden, Unkosten und Melioration über sich zu nehmen
die Sache im rechten auszuführen und das Judicatum solchergestalt
einzig und allein zu praestiren.
Zu dieses und obigen alles mehrern steif und Festhaltung verzeihen
beide Herrn Herrn Contrahenten im übrigen vor sich, ihre Erben und
Erbnehmen wohlbedächtig aller Schutzreden, die wider diesen Contract
oder nur dessen geringsten Punct quacunque ratione erfunden werden
können so wohl in genere als in specie denen exceptionen doli, frau-
dulentae persuasionis, inductionis, laesionis ultra dimidium rei non sie
vel non Solenniter gestae wie auch der die das saget, generalem non
valere nisi Specialis praecesserit und allem übrigen. Zu mehrer Be-
glaubigung sind dieses Contracts zwei gleichlautende Exemplaria ver-
fertiget, von denen Herrn Herrn Principal Contrahenten und Bei-
ständigen eigenhändig unterschrieben und untersiegelt, auch dabei be-
liebet worden, daß zu untzweifentlicher Sicherheit dieser Contract wie
gewöhnlich auf Beförderung H^fff] Verkäufers im Churfürstlichen hoch-
13*
196
Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
adligen Hofgericht ingrossiret, corroboriret und actis debite insinuiret
werden solle. Alles getreulich und sonder Argelist und Gefährde. Ge-
schehen, Königsberg den 6ten Julij Ao 1690.
Melchior Ernst von Kreutzen
Johann Albrecht von Kreutzen
Johann Heinrich von Mällenheim
als ein Zeuge
Christoph Gotsche als ein Zeuge
Ernst Finck von Finckenstein
Ernst von Wallenrodt
als ein Zeuge
Johann Stein D:
als hierzu erbetener Zeuge
Abschrift in StA. Danzig 146 Nr. 12. S. 1 ff.
XIIL
Pfleger.
Conrad 1320. 1323. 1325.
Carl 1325.
Hans 1333.
Ludwig V. Sulz 1338. 1340.
Kundemund v. Maslauben 1348.
Sturge 1350.
Bürgermeister.
1540 und 1541 Nickel Heiner.
1564 Niklas Zigler.
1663 Simon Werner.
Michel Gräber, Vizebürgermeister.
1680 Johann Adloff.
1691 Simon Werner.
1696—1708 Georg Lang.
1715 und 1718 Johann Gottfried Nebe.
1723—51 Jakob Muck. (Seinem Berufe nach
war er Kleinschmied. Er erreichte fast
80 Jahre.)
1753—63 (Nov.) R. Wick (wird abgesetzt
wegen grober Dienstvergehen. Er war
früher Unteroffizier).
1763—96 Andreas Deckam (f 7. Nov. 1796.
War vor seinem Diensteintritte Leutnant
im V. Malachowskischen Husaren- Regt.).
1796—97 Amt verwaltet durch Stadtrichter
Rhode.
1797—1810 Weller (t 1810).
1810-14 Dewitz (f 1814).
1814 1. Juni — 18. August interimistisch
Pohl.
1814 1. Sept. — 1838 Joh. Lebrecht Krüger.
(Seit 10. Oktober 1820 auf Lebenszeit
gewählt. Legt sein Amt 1838 niederl.
1838 4. April — 1866 Benjamin Springer
(pensioniert 24. Nov. 1866, t 21. Dez.
1866, nachdem er am 2. Februar 1840
auf Lebenszeit gewählt war).
1866 11. Dez. — 1869 16. März Mühlradt
(geht nach Konitz).
1869 20. Mai - 1870 Hugo Biermann.
1871 17. Mai — 1872 29. August Rusch.
1872 30. Dez. — 1895 Staffehl.
Die Stelle wurde 9 Monate durch den Bei-
geordneten Mencke verwaltet.
Seit 1895 1. Oktober Grzywacz.
Anhang XV, XVI, XVII.
197
XV.
Stadt- Kämmerer.
1402 Hannus, Kemmerer zu Ylaw.
1474 Jorge Schumecher, Unterkämmerer.
1663 Michel Schulz.
1697 noch derselbe.
1717 Christof öhlert.
1727 Gottfried Wermuth.
1730 Christ. Rübenaw.
1734 noch derselbe.
1741 Georg Lange, Bäcker.
1753-58 Joh. Wilh. Keyser, Unteroffizier.
1763—73 Mathias Bieber, Kaufrnann.
1773—80 Gottfried Moses, Kaufrnann.
1780-94 Samuel Gottfried Hecker.
1794—1805 Christof Ludwig Lucas, Brannt-
weinbrenner.
1805 Gegenwahl von Seliger und Roesky.
1805 14. März Neuwahl: Krüger. Lucas
bleibt bis 1808 Sept.
1808 — 10 Dewitz, Proviantkommissar, seit
1810 Bürgermeister.
1810 6. Mai — 1817 Anderson.
1817 3. März ^ 1825 Alljaeger.
1825 14. August — 1836 Pfeiffer.
j836 2. Februar — 1860 Zwiglinski; seit
24. Februar 1839 auf Lebenszeit gewählt.
1861 Fast.
XVI.
Stadtrichter (und
1680 Simon Werner, Stadtrichter.
1690-91 Michel AdloflT, Stadtrichter und ;
Amtsburggraf.
1693 Jakob Lydicius, Stadtrichter und Stadt-
schreiber.
1700 Georg Wasmer, Stadt- und adel. Ge-
richtsschreiber.
1714 Christof Gräber, auch Stadtschreiber.
Wagner, desgl.
1729 Gusovius, desgl.
1735 Joh. Christ. Hartmann, desgl.
1746 Joh. Heinrich Wnorowski, desgl.
Stadtschreiber).
1749 Joh. Isermann, Stadtschreiber.
1752 Friedr. Theodor Scherrer, desgl.
1752 Martin Grammatzki, auch Stadtschreiber
(1765 als „versoffen" abgesetzt.)
1765 Christian Albeck, desgl. (noch 1773
erwähnt).
1775—95 Samuel Hermann Boretius, desgl.
(war beim Amtsantritte 20 Jahre alt.)
1796—1805 Christian Ludwig Rhode, desgl.
1805—14 Landmann.
1814 — 16 interimistisch Referendar Gemer.
1816 „ Referendar Holtzt.
XVIL
Pfarrer.
1324 Andreas. | 1404 Niclos.
1350 Gerhardt. . 1468 Nicolaus Erasmi.
1372 Johann de Pusilia oder von Posilge*). ! 1474 Johannes Christanni von Lessen.
^) Er stammt aus dem Dorfe Posilge östlich Marienburg und wird zum ersten Male
1372 erwähnt als einer der Schiedsrichter in dem Streite des Ordens mit dem Bischöfe
von Emiland über Teilung der noch ungesondert gebliebenen Landesteile. 1376 wird er
als Pfarrer in Ladekopp und als Offizial von Pomesanien häuflg erwähnt. Am bekanntesten
ist er durch seine Mitarbeit an der Chronik des Landes Preußen (herausgegeben von
Strehlke in den Script, rer. Pruss. III, § 34 ff.). Sein Tod dürfte in das Jahr 1405 fallen.
(Näheres s. bei Strehlke a. a. O.)
\
198
Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
1477 Thomas Lessener.
1481 Thomas.
Protestantische.
1526 Georg Zink^).
Bis 1553 Benedict Morgenstern.
1553 Stanislaus Silter.
1562 Heinrich Schönehut.
1579—84 Kaspar Geßner.
1584—89 Felix Hollstein.
1642—62 Peter Christiani.
1662—66 N. Prätorius.
1666 — 73 Salomon Hermsen.
1673—1704 Johann Schnitzenbäumer.
1704—48 Johann Linckner.
1748—51 Christian Andr. Cucholovius, seit
1740 Adjunkt.
1751—55 Joh. Jakob Wendland.
1756-57 Fr. Wilh. Rhode.
1757—87 Joh. Christoph Schwarz, dankt
dann ab und stirbt 18. März 1794.
1787—1807 Christof Lebrecht Kelch,
tu. Dezember 1807 5«).
1808—26 Karl Mart. Andr. Plitt von Loeben ').
1826— Okt. 1878 Aug. Leopold Grall von
Usdau4).
1878— Okt. 1897 Adolf Wlotzka.
1897— Mai 1903 Bruno v. Hülsen.
Seit Sept. 1903 Paul Waltz, Superintendent.
XVIII.
Rektoren.
1676
1693
1697
1698
1699
1702
1703
1712
1715
1729
1736
1744
wird zum ersten male ein Rektor
der Schule erwähnt.
Michael Schnitzenbäumer.
-98 Mathes Schultz.
-99 ist die Schulstelle frei.
Michaeli — 1702 Friedr. Halter.
letztes Vierteljahr — 1703 Johanni
die Schulstelle frei.
Friedr. Poelke.
Hamowski.
Hartmann.
Christof Rogowski.
Christof Gregorovius.
Schwidder.
bei
ist
1748 Schoenfeld.
1751— 58 Johann Westmann.
1758/9—1762 Joh. Preiss.
1762/3—66 Wannovius.
1766/7 Mandelius.
1775—1811 Johann Georg Greger.
1811 Glatt.
1815 Warmuth.
1821 Ellendt.
1851 Erhardt.
1861 Arbeit, Konrektor Neumann.
1880 Pudor.
1895 Radloff.
1902 derselbe:
XIX.
Einwohner.
Die nachfolgenden Einwohner- und Bürgerverzeichnisse sind den
Steuer- und Abgabelisten (staatlichen, städtischen und kirchlichen) ent-
nommen und umfassen die Jahre 1540, 1576, 1637, 1643, 1735, 1750
Ober die Personalien der Pfarrer bis J. C. Schwarz siehe Arnoldt, Kurzgefaßte
Nachrichten usw.
*) Kelch war von 1786 an Adjunkt bei Schwarz und trat sein selbständiges Amt im
März 1787 an. Vorher war er Pfarrer in Beischwitz.
i*) War vorher Pfarrer in Loebau.
^) Er wurde namentlich von der zahlreichen polnischen Gemeinde gewählt, wurde
am 21. Mai 1826 von Dohna bestätigt und erhielt seine Vokation am 15. Juni 1826.
Anhang XIX.
199
und 1803. Mit Ausnahme von 1576 (St. A. Königsberg OPr. Fol. 1280)
sind die entsprechenden Akten sämtlich im St. A. Danzig, und zwar für 1540
Abt. 146 (Dt. Eylau) 1 und 3, für 1637 Abt. 146, Nr. 5, für 1643, 1735,
1750 und 1803 Abt. 306 Nr. 477, 543, 968 (Privilegienbuch). Die
hinter einzelnen Namen stehenden Buchstaben bedeuten: B = Büdner,
E — Erkner, V = Vorstädter. Wo kein Buchstabe steht, sind die be-
treffenden Großbürger:
Adloff, Hans 1637, 1643.
Adolff, Nickel 1540, 1576.
AI Jäger 1803.
Am Ennd, Matz (V und Fischer) 1540.
Amende, Michel 1637, 1643.
Amon 1803.
Andreas, 1540.
Bader (E) 1540.
Banneman, Peter 1735.
Baranni (E) 1576.
Barck, George 1637.
Barrabas 1803.
Barrol, Frolich 1540.
Bastian 1540.
Bechler 1540.
Becker, Knotte 1540.
Beckerin, Matz (E) 1576.
Behm, Michael 1637 (s. auch Böm).
Beier, George 1576.
Beyer, Gregor 1637, 1643.
Beier, Jakob 1637, 1643.
Beistin (E) 1540.
Benschin (V) 1637, 1643.
Berberin (B) 1540.
Biber 1803.
Bieber, Christof 1750.
Bienen, Matz (V) 1540, 1576.
Bischoff, Hans 1540, (V) 1576.
Blank, Jakob 1735, 1750.
Blackin 1540.
Blech, Christof (E) 1735.
Blech, Johann 1735, 1750.
Bleschke, Paul (E) 1576.
Bogatzschick, Matz (B) 1637, 1643.
Boit, Christof 1576.
Böm, Michael 1540 (s. auch Behm).
Bolin 1750.
Bonkowski, Michael 1735, 1750 (s. auch
Bunkoffiski).
Bomman, Merten 1540, 1576.
Borowski, Michael 1750.
Borsch 1803.
Boteher, Lux 1540.
Botcherin, Witwe 1540.
Braun, Michel 1735, 1750.
Brewer, Barthel 1540.
Brewer, Caspar 1540.
Brewer, Marczin (E) 1540.
Brewer, Paul 1576.
Bürtzell 1803.
Bunkoflfeki, Hans 1637, 1643 (s. auch Bon-
kowski).
Bunkoffiskin (V) 1637, 1643.
Burscha, George 1637, 1643.
Bursa, Christof (V) 1735.
Caesar, Jochem 1576.
Ceuszeler, Paul 1637.
Chlosta, Franz (E) 1735.
Chlosta, Johann (E) 1735.
Gramer, Michael (V) 1735.
Grüger 1803.
Degker, Sanye (E) 1540.
Dehn, Johann (V) 1735.
Dehn 1803.
Deike 1803.
Demsky 1803.
Dill (Diell), Christof 1637, 1643.
Döring, Friedrich 1576.
Dreyatzki, Christof (E) 1735.
Dreylitig, Baltzer 1540.
Drigatzky, Johann 1750.
Eiert, Andreas 1750.
Fabricius, Georg (B) 1637, 1643.
Felbom, Simon 1576.
Felix (B) 1540.
Felld, Matz 1540.
Ferman, Christof 1576.
Ferman, Hans 1576.
200
Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Fiedler, Merten 1576.
Fischer, Adam (V) 1643,
Fischer, Bartusz (V) 1576.
Fischer, Gregor (V) 1637, 1643.
Fischer, Jan (V) 1576.
Fischer, Johann (V) 1643.
Fischer, Matz (Fischer) 1540.
Fischer, Peter (Fischer) 1540.
Fittin, 1735.
Fleischer, Matz (B) 1643.
Fleischhauer 1803.
Fleysserin, Jorge 1540.
Forbus, Peter (B) 1637.
Forster 1803.
Fredeman (V) 1637, 1643.
Friedman, Hans (V) 1540, 1576.
Fritze 1540.
Fritz, Merten 1576.
Fuhrin 1735.
vom Qarten, Jedam (B) 1576.
Gärtner, Achatz (B) 1637.
Gabeil, Caspar 1637, 1643.
Gabriell, Crispin 1637.
Gabriell, Melchior 1637, 1643.
Galle 1803.
Gehrt, Joh. Heinrich 1750.
Geystin, Witwe (E) 1540.
Gencke, George 1750.
Gerberin, Witwe (B) 1540.
Glantz, Erhard 1576.
Glitz 1803.
Glitza, Christof 1750.
Görcke, Friedrich 1735.
Goldtbach, Nicoll 1637, 1643.
Goltz, George 1637.
Grabowski, Lorenz 1735.
Gräberin 1735.
Grau, Jakob (V) 1735.
Grosskreutz, Andreas 1637, 1643.
Gurtler, Valentin (B) 1540.
Güldenast, Andreas (E) 1735.
Güldenast, Friedrich (V) 1735.
Güldenast, Johann 1735.
Guttgesell, Hans 1637, 1643.
Habel (V) 1637.
Hann, Andreas (V) 1637, 1643.
Harrden, Mauritius 1540.
Härder, Hans 1643.
Hechsefschneyder, Valten (V u. Fischer) 1540,
1576.
Heckert, Gabriel 1750.
Heida 1803.
Hein, Elias 1735, 1750.
I Heine, Gregor (B) 1576.
Heiner, Andreas (V) 1576.
Heiner, Gregor (V) 1576.
Heiner, Jakob 1576.
Heiner, Nickel 1576 (Bürgermeister).
Heiner, Salomon 1637, 1643.
Heyners, Jochem 1576.
Heinrichsdorf, Nathanael 1750.
Herder, Merten 1576.
Hintz 1803.
von Hoewell 1803.
von Hoff, Hans 1540.
von Hoff, Nickel 1540.
Hoffrnan, Andres 1576.
Hoffman, Joachim 1576.
Hoffman, Nickel 1576.
Hoffman, Thomas 1637.
Horder, Matz 1576.
Jablonsky, Thomas (V) 1735.
Jacubi (E) 1576.
Jäger, Mathias 1735.
Jäger, Michael (B) 1735.
Jäger, Paul 1637.
Janke, Gottfried 1735.
Jaschin (E) 1576.
Jeschke, Christof (E) 1576.
Jordan, Johann 1735, 1750.
Jordansky 1803.
Junghans, Hans 1643.
Junghans, Fabian (V) 1735.
Junghans, Jakob (V) 1735.
Junghans, Siegmund 1637, 1643.
Kampusch, Hans 1576.
Karp, Johann (B) 1735.
Kautzen, Anna 1576.
Keyser, Joh. Wilh. 1750.
Kerschner, Paul 1576.
Kerski, George (E) 1735.
Kientzer, Joachim 1540.
Kirschner, Michael 1750.
Klatt, Friedrich 1803.
Klatt, Michael 1735.
Klatt, Michel 1803.
Anhang XIX.
201
Klatt, Valten 1643.
Klatte, Hans 1540.
Klarte, Hans 1637.
Klein, Klement 1576.
Klein, Jakob 1735.
Klein, Merten (V) 1637, 1643.
Kleine, Hans 1576.
Kleinische, Jakob 1637.
Kleinschmidt (E) 1576.
Klotz, Hans 1540.
Knot, Hans 1540.
Kobi 1803.
Körner, Michael 1637, 1645.
Konopatzki 1735.
Konopatzki 1803.
Korbin, Valten 1576.
Korrner, Gregor 1540.
Korstinack, Abraham 1637, 1643.
Konhals, Johann 1750.
Koslowsky, Jakob 1735.
Kossorkowitz, Jakob 1735.
V. Kotzau 1803.
Krakau, Hans 1637, 1643.
Kräutel 1803.
Kräuter, Friedrich 1750.
Krrause, Michel 1576.
Krause, Johann 1735, 1750.
Krimmnitz, Martin (B) 1735, (Kremnitz, Groß-
bürger 1750).
Krebs, Johann (E) 1735.
Kuchenbecker 1637, 1643.
Küderling 1803.
Kulgarte, Matz 1576.
Kuntz (Kuntze), Peter 1540.
Kuppner, Hans 1540.
Kürsner, Nickel 1540.
Kursner, Jorge 1540.
Kursnerin, Stenzel, Witwe 1540.
Labian, Christof 1735.
Land, Hans 1637.
Lang, Michael 1540.
Langin 1735.
Lange, George 1735.
Lange, Hans 1540.
Lange, Kaspar 1576.
Lange, Michael 1540.
Lange, Paul 1637, 1643.
Lange, Valten (B) 1576.
Lange 1803.
Langner, Christof 1540.
Laser 1803.
Laszer 1643.
Latzschner, Michel (B) 1576.
Leetzky, Andreas 1637, 1643.
Lehn, Andreas 1735, 1750.
Lehn 1803.
Leiper, Hans 1576.
Lewietzgk, Passchg (E) 1540.
Liebhawer, Jakob 1576.
Lietzschner, George 1637, 1643 (siehe auch
Litzschner).
Lietzschner, Martin 1637, 1643.
Lisch, Abraham 1576.
Lischewsky, Josef (E) 1735.
Lieborius 1540.
Littchner, Michael 1750.
Littschner, Andreas 1750.
Litzner, Peter 1576.
Litzschner, Fabian 1735 (s. auch Lietzschner).
Litzschner, Johann 1735.
Lobitzin (V) 1735.
Lonskofsky, Johann (V) 1735.
Loschitzky, Michael 1750.
Lucas, Paul 1750.
Lucas 1803.
Lüdkin, Anna 1576.
Lux, Clein 1540.
Lux 1803.
Mathikoffisky, Merten (V) 1637, 1643.
Mandel, Valten (V) 1637, 1643.
Marquart, Christof (V) 1735.
Mattern, Merten 1637, 1643.
Matthiak, Adam 1643.
Mathiak, George 1637, 1643.
Mathiak, Gregor 1637, 1643.
Matthiak, Lorenz 1643.
Matthiak, Matz 1637, 1643.
Mauricies 1540.
Meiszer, Christof 1735.
Meysnerin, Witwe 1540.
Meltzer, Georg 1540.
Meltzer, Jan (V) 1643.
Meltzer, Jakob 1576.
Meltzer, Lazarus 1576.
Melzer, Merten (B) 1540.
Messer, Jakob 1735.
Messer, Johann 1735.
Meuerer, Paul (V) 1643.
202
Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Meuerer, Schigde (V) 1637.
Miesch, Nickel 1540.
Mieschke (E) 1643.
Missche, Peter 1540.
Möller, Andreas (V) 1637, 1643.
Mörner, Bastian 1576.
Mollerin, Witwe 1640.
Moses, Gottfried 1750.
Mosman, Jorge 1576.
Mück, Jakob 1735, 1750.
Müller 1803.
Müllerin (E) 1735.
Muller, Gottfried (E) 1735.
Natzel, Peter 1540.
Neuburg, Thomas 1540.
Newbecher (E) 1540.
Neumann, Jakob 1637, 1643.
Neuman, Johann (V) 1735.
Neuman, Liborius 1540, 1576.
Nieppel, Valten 1540.
Novack, Andreas 1637.
Novottken (V) 1637, 1643.
Oberkrohn, Jakob 1735.
Oicke, George (V) 1643.
Olcke, Hans (E) 1637, 1643.
Ölertz, Andreas 1735.
Ölertz, Christof 1735.
V. Ölschnitzin, Julian (E) 1735.
Oroschin 1803.
Pasckin (Paschkin) 1540, 1576.
Paschke, Brose (E) 1576.
Petri, Jakob 1637.
Petzsch, Gregor 1576.
Petzsch, Gregor 1637.
Petzsch, Joachim 1637, 1643.
Petzsch, Michael 1637, 1643.
Petzsche, Michel 1576.
Pietzsch, Simon (Pycze) 1540.
Pietzchen, Witwe (Pyczin) 1540.
Piwonska 1735.
Ploschnitzki (V) 1637, 1643.
Poeht, Christof 1643.
Pokorowski 1803.
Pomereing, Michel (Pomereincke) 1540.
Preiss, Achatz (V) 1735.
Preiss, Andreas 1735, 1750 (Preuss).
Preiss, George 1735, 1750 (Preuss).
Großbürger
Großbürger
Preiss, Hans (V) 1735.
Preiss, Jakob 1735, 1750 (Preuss).
Preiss, Mathias (V) 1735, 1750 (Preuss,
Großbürger).
Preiss, Michael 1735, 1750 (Preuss).
Preuss, Christof (V) 1637, 1643.
Preus, Johann 1750.
Preuss, Stephan (V) 1637, 1643.
Preuss 1803.
Preussin, Jakob 1735.
Prietzgk, Beetnart (Prysky) 1540.
V. Quitzow 1803.
Rabe, Hans 1540.
Rademacher, Michael (V) 1637, 1643.
Rauch, Merten (E) 1637, 1643.
von Raudnitz, Kaspar 1540.
Reddinger, Andreas (B) 1735.
1750.
Reddinger, Salomon (B) 1735.
1750.
Redwiesch, Steffen (Redewysz) 1540.
Retschkoflfeki, Josef (Ritzkowski) 1735.
Ribicki 1803.
Ringeltaube, Jakob 1637, 1643.
Roesky 1803.
Rohr, Heinrich 1735.
Rosner 1803.
Roveck, Andreas 1643.
Rubenau, Christof 1735.
Salmonin, Dorothea (E) 1540.
Sattlersche (E) 1637.
Sawitzki 1803.
Schaffrath, Merten (Schaftort) 1540.
Schaub, Hans 1576.
Scheffler 1803.
Schieber, Joh. Andreas 1735.
Schiebur, Andreas 1735, 1750.
Schigde Gregor (V) 1643.
Schiller 1803.
Schimm, Johann 1735.
Schimm, Michael 1750.
Schlesier, Matz (E) 1576.
Schlicht, Johann 1735.
Schmase, Wilhelm 1637, 1643.
Schmedin, Witwe 1540.
Schmerling, Paul 1735, 1750.
Schmidt, Gottfried 1735.
Anhang XIX.
203
Schmidt, Hans 1540.
Schmidt, Merten 1540.
Schmidt Reidt (V) 1637.
Schneider, Gregor 1540.
Schneider, Hans 1540.
Schneider, Jakob 1540.
Schneider, Paul 1540.
Schnitzenbäumer 1735.
Schoenfeldt 1803.
Scholtze, Christof (B) 1576.
Schrecke, Christof 1576.
Schultz, Hans 1637, 1643.
Schulz, Jakob 1750.
Schultz, Peter 1643.
Schultz, Simon 1637, 1643.
Schultz 1803.
Schnitze, George 1576.
Schultzin 1735.
Schuster, Bernhard 1540.
Schuster, Hans 1540.
Schuster, Ignatius (Natzel) 1540.
Schuster, Peter 1540.
Schuster, Thomas 1540.
Schwartz, Bastian 1540.
Schwartz, Christof 1637, 1643.
Schwartz, George 1637, 1643.
Schwartz, Johann 1735.
Schwartz, Nickel 1576.
Schwartz, Nikol 1637, 1643.
Schweickin, Barbara 1735.
Schweig, Adam 1750.
Schweig, Michael 1750.
Schwensfeurin, Witwe 1750.-
Sconetzschky, Hans 1637, 1643.
Sckop, Kaspar 1540, 1576.
Sckopp, Nickel 1540.
Scop, Kaspar 1637, 1643.
Seehliger 1803.
Seyler, Michel (Seier) 1540.
Seile, Valten 1576.
Seres (?), Hans 1576.
Sieg, Johann 1750.
Siering, Michael 1750.
Sylvestrin 1576.
Sim, Volke 1576.
Sommer, Merten 1540.
Sommer, Peter 1637, 1643.
Sperling (V) 1637, 1643.
Springer 1803.
Sprotte, Christof (Sprott) 1637, 1643.
Staar, Andreas 1576.
Staff, Heinrich 1750.
Stahrsche, Witwe 1637, 1643.
Steszka (E) 1576.
Storch, Andreas (V) 1735.
Storch, Christof 1735, 1750.
Storch, Jakob (V) 1735.
Storch 1803.
Sturm, Simon 1576.
Tawbe, Simon (Tawe) (V) 1540.
Teuseler (E) 1643.
Thann, Abraham 1637, 1643.
Thiele, Joachim 1735.
Thim, Michael 1735.
Tompken (E) 1576.
TopfPer, Stesky (Tepper) 1540.
Topper (V) 1576.
Turoflfeky, Lorenz 1576.
Thuroffsky, Hans 1637, 1643.
Ungarus, Georgius 1637, 1643
Vasolt, Paul (Fasolt) 1540.
Veitin 1643.
V. Versen, Otto Casimir 1750.
Viesscher, Fritzsch 1540.
Viesscher, Matz (V) 1540.
Viesscher, Peter (V) 1540.
Viesscherin, Georg, Witwe 1540.
Vleischer, Passchgk 1576.
Volmer, Johann 1735.
Vorschrecke, Matz 1576.
Vosz, Kaspar (V) 1576.
Wagner, Achatz 1637, 1643.
Wagner, Andreas 1576.
Wagner, Hans 1540, 1576.
Wagner, Ignatius 1576.
Waldeck, Andreas 1576.
Waldknecht, Simon (V u. Fischer) 1576.
Wapka (E) 1576.
Warszewski, Christof (V) 1735.
Weetz, Hans (V) 1637, 1643.
Weetz, Matz 1637, 1643.
Weetz, Merten 1637, 1643.
Weidenthal, Christof 1735, 1750.
Weidenthal, Tobias (V) 1735.
Weilandt, Christian 1735.
Weinborrner, Paul (Weinburner) 1540.
204
Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Weis, Hieronymus 1576.
Weis, Jakob 1576.
Weise, Johann (V) 1735.
Weisz, Christof (V) 1637.
Weitz, George 1735.
Weitz, Johann 1735.
Werner, Asmann 1576.
Werner, Gottfried 1735.
Werner, Matz 1637, 1643.
Werner, Michael 1643.
Werner 1803.
Wiennter, Merten (Winter) 1540.
Willert, George (B) 1637, 1643.
Wilmsche (V) 1735.
Wirwitzki, Kasimir (E) 1735.
Witt 1803.
Wittenberg, Joh. Heinr. 1735.
Wittkowsky 1803.
Woytky (Wuutky) 1540.
Wolgemut, Hans 1576.
Wontke, Daniel (E) 1735.
WulfP, Andreas, junior u. senior 1735, 1750.
Wulff, Christof (E) 1735. Großbürger 1750.
Wulff, Fabian 1735, 1750.
Wulff 1803.
Wulffln, Michael 1735.
Zander, Christof 1735, 1750.
Zakrzewski, Thomas (V) 1737.
Zeigler, Gregor (Ziegler) 1540, 1576.
Zeigler, Nickel 1540.
Zerpler, Hans 1576.
Ziegelstreicher, Jakob 1576.
Zimmerman (E) 1540.
Zimmerman, Bernhard 1576.
Zornicht, Daniel 1637, 1643.
Nachträge und Verbesserungen. 205
Nachträge und Verbesserungen.
S. 13 Z. 3 V. u. 1333 April 10 statt April 2.
S. 21 Z. 12 Sunnenburn statt Sunnenbum.
S. 21 Z. 14 Lanken (Lanszen) Vliess statt Lanszen Vliess.
S. 33 Z. 6 27. Mai 1455 statt 27. Juni.
S. 52 Z. 24 erneuert statt gegründet. Sie hatte schon vorher be-
standen, war aber im Kriege eingegangen.
S. 53 Z. 6 V. u. Kinsberg statt Kinsberger.
S. 54 Anm. 2 ist zu streichen.
S. 63 Z. 4 V. u. wovon statt wenn.
S. 63 Z. 11 V. u. Eilenz statt Bilanz.
S. 77 Z. 5 V. u. Denn statt dem.
S. 79 Z. 17 V. u. Amtsschösser statt Amtsschöffer.
S. 105 Z. 1 V. u. Besetzung statt Besatzung.
S. 118 Z. 4 1810 statt 1812.
S. 126 Z. 7 V. u. Appellationsgericht (jetzt Oberlandesgericht), statt
Oberlandesgericht.
S. 128 Z. 1 Hauptmann statt Oberst.
S. 153 Z. 22 Grall statt Groll.
Zu S. 120 ff. ist noch zu bemerken: Die neuangestellten Beamten
hatten eine Chargensteuer zu entrichten, die seit Beseitigung der Marine
für die Anwerbung langer Grenadiere verwendet wurde und in die
seit 1721 errichtete Rekrutenkasse floß (Bornhak S. 158). 1723 forderte
diese von den Rats- und Gerichtspersonen in Eylau wegen ihrer Er-
nennung die entsprechende Steuer. Die Regierung berichtete auf An-
trag des Grafen Finkenstein, daß die arme Stadt diese nicht entrichten
könne, und bat daher um deren Erlassung. Friedrich Wilhelm I. ent-
schied durch Kabinettsorder vom 30. Juni, daß die Gelder erlassen
werden sollten, wenn die Rats- und Gerichtspersonen einen Grenadier
von 6 Fuß 2 Zoll, ohne Schuhe gemessen, anwerben würden (Geh.
St. A. Kämmerei-Bediente Stadt Eylau 1). — Jeder neuangestellte Be-
206 Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
amte hatte außer den Stempelgebühren auch noch die Kanzleikosten
zu zahlen, die zum Teil recht hoch waren und z. B. 1773 für einen
Ratsverwandten 7 Taler 35 Groschen betrugen (St. A. Danzig 306,
Nr 763).
Durch Kabinettsorder vom 16. Februar 1726 wurde verfügt, daß
auch die Beamten, die weniger als 36 Taler Gehalt hätten, der „Dignität**
halber die quarta-Steuer zahlen müßten. Doch wurde diese harte Be-
stimmung wenigstens für Beamte unter 30 Taler Gehalt durch Kabinetts-
order vom 4. Juni 1843 wieder aufgehoben (St. A. Danzig 306 Nr. 183
und 763).
Zu S. 147 und S. 155 ff. ist ein erst kürzlich bei den Ordnungs-
arbeiten im Königl. Staatsarchive gefundener Bericht (St. A. Danzig 29,
Nr. 168) noch heranzuziehen. Die Kirche und das Widdem waren 1739
sehr schadhaft. Graf Finkenstein ließ einen Überschlag über die Aus-
besserungskosten, die für erstere 1722 fl. 27 Gr., für letzteres 126 fl.
betrugen, anfertigen und sandte ihn der Regierung. Das baugeschicht-
lich Interessante soll hier teilweise im Wortlaute folgen. Es ward als
nötig befunden, daß:
„1. Die Mauerarbeiten im grossen Teil der Kirche müssen zu
beyden Seiten der Chöre neben denen hohen, alten hölzernen
Pfeylern, das Fundament bey jedem Pfeyler gesterket werden,
das die starken neuen Peulaster von Holz, so bey jedem
Pfeyler 4 gesetzet werden müssen, festen Grund haben, so mit
Feldsteinen und festen Ziegel ausgemauert werden sollen.
2. Der Flohr über die ganze Kirche im grossen und kleinen Teil
muss aufgebrochen werden, weil alles ungleich löchrich und
gräulich ist, auFs neue gelegt werden soll.
3. An denen Seiten Mauern das schadhafte Mauerwerk ausge-
bessert und reparirt werden muss.
4. Das Dach über dem grossen Teile der Kirchen als auch über
dem kleinen Teile, über dem Altar und über die Nebengewölbe
und Halle, die abseiten, alles in einem Abfalle an der einen
Seite ist, ausgebessert werden muss. (Es wird genau an-
gegeben, was dazu erforderlich ist.)
5. Die Kirche inwendig von allen Seiten zu berüsten, die Höhe
ist 33 Fuß hoch, an denen Mauern und Fenstern alles aus-
zubessern und die schadhafte Flecken wieder abzuputzen, in
denen Mauern an allen Seiten einzuhauen, das die Architraven
angemacht und die Bogenstücke verfestigt werden können.
Nachträge und Verbesserungen. 207
Die Wände alle abzuweissen und das Gerüst wieder abzu-
nehmen." Maurerarbeit 384 fl., Baumaterialien 368 fl. 15 Gr.,
Zimmermannsarbeit 970 fl. 12 Gr. „Dem Zimmermann die
Decke an denen Balken oberwärts mit dreyen Gewölbern zu
verschlagen von 112 Schuh lang und 47 Schuh breit, mit ge-
hobelten und gespondeten Dielen die Bogenstücke zu denen
3 Gewölbern zu machen, die Pfeiler von 3 zolligen Bohlen
zu verkleiden, dass sich jede Säule mit 4 Pilastern zeigt,
nebst denen Postamenten und Schaftgesimsen .... in der
Kirchen unterwärts eine Stoffen [Stufe] von 30 Schuh lang
gegen den Altar zu machen.**
Zum Aufbringen der Dielen, Bogen und Architrave
werden alle Tage von der Stadt 4 Mann Scharwerk gegeben,
das Werkzeug der Gesellen wird abgeholt und wieder ab-
gefahren.
Mit Rücksicht auf diese großen Ausgaben weigerte sich
der Kirchenpatron, die schon 1739 höchst bauFällige Schule
aus Kirchenmitteln neubauen zu lassen, und behauptete, das
sei Sache der Stadt. Trotz aller Befehle der Regierung und
Kammer zog er die Angelegenheit von Jahr zu Jahr hin,
immer der Stadt die Verantwortung zuschiebend, so daß schließ-
lich 1751 die Regierung durch den Landbaumeister einen Bau-
anschlag machen ließ, dem Erbhauptmann befahl, mit der
Stadt die strittige Frage durch einen Prozeß zur Entscheidung
zu bringen und bis dahin die Mittel aus Kirchen- und sonstigen
Geldern vorzustrecken. Der Prozeß wurde angestrengt, aber
durch den Tod des Grafen das Weitere wieder verschoben.
208
Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Register.
Adel off, Tewes, Müller in Dt. Eylau 65.
Adloff, Tobias 74.
Akzise 74.
Akziseamt 78. 110.
Akzisekasse 135. 171. 173.
A 1 1 e n s t e i n , Hauptmann von, s. v. Schlieben.
Alienstein, Stadt 35. 42.
Auerstädt, Schlacht bei 104.
Bagration, Fürst 105.
Bauernkrieg 57.
Bauernrevolte 95.
Bayreuth, Markgraf Georg Friedrich 67. 71.
V. Baysen, Hans 25. 28. 30. 31. 33.
V. Baysen, Sandor 9. 33.
Behördenorganisation 71 ff.
Bergfriede, Dorf südl. Liebemühl 38.
Berlin 104.
V. Bethmann-Hollweg, Minister 155.
V. Bichaw, Johann, s. Ordensbeamte,
Komtur von Osterode.
Bischofswerder, Stadt 82.
Juden 145.
Bistram s. Tristram.
Blume, Bürgermeister von Marienburg 44.
Bogdantzkin, Frau 195.
Böhmen, Werbungen des Ordens 30.
Böhmische Söldner s. Söldner und Dt.
Eylau, Söldnerwesen.
Boy, Daniel, Obereinnehmer von Saalfeld 91.
Boy, ein Stück Tuch 139.
Brandenburg,Kurfürst47,s. auch Preußen,
Herzöge und Kurfürsten.
Brattian, Dorf, Kr. Löbau 33.
Braunsberg, Stadt, Ostpr. 48.
Bruderbier 52.
Brzesc, Friede von 24.
n
»
»
n
v. Buddenbrock, Generalleutnant 166.
Burgberg, altpreuß., bei Dt. Eylau 3.
Carlau (Carlowe) nordöstl. Dt. Eylau bei
Raudnitz 86.
Chausseebauten:
Dt. Eylau -Freystadt 144.
-Löbau 144.
-Osterode 144.
-Rosenberg 139. 144.
-Saalfeld 144.
Christburg, Gebiet 25. 31.
Christburg, Komturei 5. 14. 174.
Christburg, Komtur s. Ordensbeamte.
Christburg, Stadt, Kr. Stuhm 3.
Juden 145.
Christburger Heide 138.
Circuitfürden Rektorin Dt.Eylau 158. 159.
Dänemark, König 47.
Danzig, Stadt 10. 40. 54.
Zolidirektion 136.
Daulen, Dorf ö. Dt. Eylau 150.
Deutsch Eylau:
Abgaben an den Orden (Zinsen, Pflug-
korn, Wartelohn) 14. 15. 80. 175, s.
auch Dienste.
Abgaben an die Lehnsherrschaft (Grund-
und andere Zinsen, Pflugscheffel) 98.
99. 100 163, s. auch Dienste.
Abgaben, städtische 63.
Akziseamt 78. 110. 173.
Akziseeinnehmer 74. 78. 141.
Akziesefreiheit (1706 ff.) 116.
Amt 7. 8. 9. 33. 38. 51. 53. 55. 59. 60.
61. 76. 188. 189. 190. 191. 192. 194
Amtsaktuar 164. 165. 166.
Register.
209
Dt. Eylau:
Amtsdiener 97.
Amtmänner (Erbhauptleute) s. auch
Lehnsherrschaft.
Paul Fasolt 10. 48. 49. 50. 86. 98.
187. 188.
Jakob V. Diebes 59. 60.
V. Kreytzen 10. 60. 61. 82. 83. 84.
89. 93. 97. 99. 128. 156. 163, s.
auch V. Kreytzen.
Grafen Finkenstein 97. 98. 99. 139.
141. 166. 205. 206, s. auch Finken-
stein.
Grafen Dohna 128. 129. 167 ff., s.
auch Dohna.
Amtsschösser 79. 95. 120.
Mich. Adloff 94. 95.
Wagner 121.
Stadt (Ylavia, Ylaw, Eylaw usw.) 4. 5. 7.
10. 31. 32. 33. 34. 35. 40. 41. 45. 48.
49. 50. 52. 55. 57. 60. 61. 62. 68. 69.
76. 90. 93. 102. 103. 104. 113. 125.
150. 174. 176. 177. 178. 179. 180. 181.
182. 184 .188. 194. 205.
Badestube 13. 14. 89. 175.
Befestigungen:
Erker 78.
Geschütz 62.
Mauern 20. 62. 78. 117.
Palisaden 117.
Tore 50. 78. 80. 87. 118. 133. 170.
Türme 20.
Begräbnisordnung 149.
Behörden, städtische:
Rat (Magistrat) 19. 37. 60. 65. 66.
79. 120. 122. 124. 141. 156 ff. 178.
182. 183. 205.
Ratsverwandte 120. 206.
Roesky 106. 113. 124. 125.
Bürgermeister (s. auch Liste auf S.
196) 66. 79. 93. 94. 120. 124. 178.
182. 183.
Crüger 114.
Mück 121. 166.
Weiler 133. 136.
Kämmerer (s. auch Liste S. 197) 51.
94. 120. 124. 125. 148.
Seiiger 124.
Lucas 124.
Dt. Eylau:
Roesky 124.
Dewitz 125.
Unterkämmerer 51.
Jorge Schumecher 52. 184.
Stadtrichter (s. auch Liste S. 197) 15.
79. 93. 94. 95. 120. 121. 133. 176.
Boretius 126.
Landmann 126.
Rhode 121. 126.
Stadtschreiber (s. auch Liste S. 197)
88. 94. 120. 133. 164. 165. 166. 205.
Wagner 121.
Hardtmann 121.
Kuhhirte 79.
Schweinehirte 80.
Schultheis,Wilhelm(1333)14.174. 175.
Stadtdiener 135.
Zeigersteller der Stadtuhr 79.
Bezirkskommando 172.
Bierverkauf, ein Stadfrecht 65.
Brände 82. 89. 90. 91. 116.
Brauerei s. Gewerbe.
Bruderschaften
Zum heiligen Leichnam 52. 185.
Unser lieben Frau 53.
Brücken 51. 63. 102. 138. 139.
Bürger:
Groß-, Klein-Bürger 62.
Bürger, Bürgerschaft 65, 79(s. auch
Liste auf S. 199 ff.).
Ulrich Cuppener 185.
Daniel 184.
Emerer 179.
Christof und Michel Falk 121.
Joachim Kintzer 62.
Konopacki 194.
Lucas 113. 114.
Brosiam Meltzer 185.
Niklas Molnerinne 179.
Müller 113.
Kaspar Newburger 31.
Niclas 184.
Jorge vom Osten 184.
Patzker 178.
J. Preiss.
Jakob Schultze 178.
Lucas Schumecher 178.
Scipel und Junge Scipel 179.
14
210
Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Dt. Eylau:
Treder 154.
Petrus Tropper 178.
Walter 178.
Kaspar Wegir 31.
Gottfr. Werner 166.
Chr. Zander 166.
Bürgerrecht 62.
Bürgerrechtsgeld 97.
Bürgerwehr 162.
Dampfschiffbau 143.
Dienste:
Zum Kirchenbau 149.
Der Lehnsherrschaft 98. 168.
Dem Orden 14. 174.
Zum Pfarrhausbau 87. 148. 149.
Zum Schulbau 160.
Einkünfte, städtische (s. auch Grund-
besitz, • Fischerei) :
Abgaben (vom Brauen, Grund-, Haus-
und Hof) 62. 80. 81. 127.
Brotbänke 14. 175.
Brückenzoll 51.
Gericht 15.
Hirtengeld 152.
Marktstandgeld 98. 100. 141.
Einquartierung s. Kriegsangelegen-
heiten.
Einwohnerzahl 119.
Erkner 62.
Feuerlöschwesen:
Feuerordnung 147.
Feuervisitationen 147.
Feuerlöschwesen 147.
Feuerspritze 173.
Fischerei in den vier Seen im Kämmerei-
Walde 128.
Fischereigerechtigkeit 13. 128 ff.
Friedenseiche (1871) 162.
Froh de s. Stadtwald.
Garnison (s. auch Gebäude, staatliche)
170.
Infanterie 172.
Kavallerie 171.
Artillerie 172.
Gasthäuser 144.
Gebäude:
a) Amtsgebäude
Amtshaus 50. 86. 91. 117.
Dt. Eylau:
Hof 9. 53. 56. 60. 189. 190.
Schloß 6. 7. 8. 56. 188.
Schloßplatz 117.
b) Private
Häuser 79. 114. 116. 117.
Neubauten (nach 1706) 116. 117.
c) staatliche und militärische:
Garnison - Dampf Waschanstalt
173.
Hafermagazin 170.
Hauptwache 170.
Heumagazin 170.
Kasernen 170. 172. 173.
Kommandantenhaus 170.
Militärpferdestall 154.
Militärreitbahn 154.
Montierungskammer 170.
Offizierskasino 173.
Postneubau 174.
Pulverturm 170. 171.
Strohmagazin 170.
d) städtische:
Brau- und Mälzerhaus 52. 65.
80. 81. 135. 136. 137.
Brunnen am Brauhaus 81.
Gefängnisse:
Bürgergehorsam 133. 134.
Diebesturm 135.
Gasanstalt 118.
Glöcknerwohnung s. Schule.
Kommissarienzimmer 131.
Rathaus 133.
Ratssessionsstube 133.
Spritzenhaus 147.
Stadtschreiberei 80. 132
Torschreiberei 133.
Wohnhaus für den Mälzer 81.
89.
Gerichtswesen, städtisches, Gerichts-
barkeit 93. 126. 174. 175. 176.
Wettgericht 141.
Richter s. Behörden städtische.
Gerichte außer den städtischen (Kreis-
gerichtskommission, Amtsgericht, Patri-
monialgericht) 126.
Richter: Referendar Gemer 127.
Referendar Holtzt 127.
Gericht, Polnisches 14.
Register.
211
Dt. Eylau:
Gewerbe:
Allgemein 114. 133. 140 (Zusammen-
stellung aller Gewerbe).
Apotheker 81.
Bäcker 81.
Brauer und Mälzer (s.auch Gebäude,
städtische) 52. 135.
Brauer Bötticher 137.
Brauerei 64. 81. 136.
Brauereigerechtigkeit 136. 137.
138.
Braupfanne 135.
Bier 22. 65. 142.
Probebier 137.
Böttcher 81.
Brettschneider 81.
Fleischer 83.
Glaser 81.
Gewürzkrämer 81.
Harnischmacher 22.
Maurer 81.
Schmiede 81.
Schneider 22. 81.
Schuster 81. 139.
Tischler 81.
Töpfer 81.
Tuchmacher 132.
Zimmerleute 81.
Gewerksbänke 80. 81. 175.
Meisterstück 140.
Gewerbeschule 140.
Gewerbeverein 140.
Grundbesitz:
Grundstücke, städtische 127.
Hufenanzahl 79. 120.
40 Hufen 14. 174.
Falkenhube 127. 128.
Königsfeld 127. 128. 162.
Loswiese 152. 153.
Parowewiese 128.
Radikaläcker 63. 131.
Stadtfreiheit 12. 14. 175.
Hausmühle s. Mühle.
Hospital 64. 87. 88. 153. 158. (s. auch
Kassenwesen).
— Vorsteher 153.
— Schule, s. Schule.
— Kasse 158. 159.
Dt. Eylau:
Juden 62. 144 ff.
J. Abraham 145.
Ansetzungsgeld 146.
Gottesdienst 146.
Handel 145.
Heiratserlaubnis 145.
K. Laser 145.
Schule 146.
Kanalisation 119.
Karte 6. 118.
Kassenwesen 114.
Hospitalrechnungen 78.
Kämmereikasse 134.
Kämmereirechnungen 78
Kirchenrechnungen 78. 152.
Kirche, Pfarrei und Kirchenwesen:
Kirche 53. 56. 57. 63. 65. 80. 85. 91.
147. 206.
Altar S. Nikolaus 53. 57.
Neuer Altar 147.
Altargemälde 148.
Älteste 56, 63. 85. 87. 152.
Brand 148.
Chor 206.
Decke 147.
Flur 206.
Gewölbe 147. 206. 207.
Glocken und ihr Umguß 86. 147. 153.
Glockenstuhl 148.
Halle 206.
Inventar 86. 153.
Kelche 147.
Kirchenbücher 153
Orgel 85. 87. 148.
Sakristei 148.
Turm 171.
Turmuhr 148.
Vikarie und Kaplanei 46. 53. 85.
Kircheneinkommen:
Rauchfangsteuer 85.
Kirchensteuern 85. 152.
Kirchengut:
Kaplanswiese 153.
Kirchenscheune 150
Küchengarten auf dem Kirchhofe 158.
Kirchenorganisation 150.
Kirchhof 149. 158.
Kirchspiel 64. 86. 150.
14*
212
Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Dt. Eylau:
Kirchenvisitationen 56. 78. 82. 85.
Pfarrei 16. 45. 46. 150.
Pfarrer 9. 14. 16. 64. 82. 83. 84. 93. 94.
174. 175 (s. auch Liste der Pfarrer S. 197).
Andreas 16.
Joh. Cristanni v. Lessen 52. 184.
Nicl. Erasmi 45.
Grall 153. 162. 163.
Hermens 83.
Kelch 131. 150. 151. 153.
Georg Link 55.
Johann Schnitzenbäumer 84.
Kaplan 82. 84.
Niclas Neumann 52. 184.
Pfarrhufen 14. 16. 83. 150.
Andere Einkünfte 14. 16. 83. 152. 175.
Polnischer Geistlicher 64.
Pfarrhaus (Widdern) 80. 83. 85. 87. 91.
148. 149. 174.
Pfarrerwitwenhaus (Hakenbude) 152.
Kirche, katholische 154.
Baukosten 155.
Glocken 155.
Grundsteinlegung 155.
Kollekte 155.
Komitee 154.
Kommissarienzimmer s. Gebäude,
städtische.
Krankheiten:
Cholera, Pocken, Typhus 119.
Pest 21.
Kriegsangelegenheiten:
Französische Besetzung (1807) 105 ff.,
(1812) 108.
Französisches Lazarett 106. 107.
Russische Besetzung(1758— 62)102.
Russische Einquartierung (1813)
109.
Kriegsmagazin 108.
Kriegsschulden 113.
Märkte 52. 81. 140.
Marktstandgeld s. Einkünfte, städtische.
Marktordnung 141.
Mediatstadt 58. 125. 168.
Mühle (Hausmühle) 3. 12. 18. 38. 60.
61. 66. 100. 108.
165. 190.
Branntweinschank darin 165.
I
Dt. Eylau:
Mühlenprivileg für die v. Kreytzen 61. 192.
Müller, Tewes Adeloff 66.
Nonnenkloster 16.
Pfleger s. Ordensbeamte und Liste
S. 196.
Post 173. 174.
Fernsprechstellen 174.
Postamt 173. 174 (s. auch Gebäude,
staatliche).
Postbote 173.
Postdirektor Schulz 174.
Posthalter Karwiese 162. 173.
Radikaläcker s. Grundbesitz.
Schule 22. 80. 88. 89. 91. 155 ff.
Glöckner und Glöcknerwohnung 89.
149. 150. 158.
Rektor (s. auch Liste S. 198) 83. 88.
158 ff
Pudor 160.
2. Lehrer (Kollaborator) 157 ff.
Heinemann 160.
Polnischer Schulmeister 64.
Katholische Schule 155.
Fortbildungsschule, kaufmännische
161.
Schulkompetenz 159.
Höhere Mädchenschule 161.
Progymnasium 161.
Spitalschule 153, 158 ff.
Schäferei 14. 175.
Schornsteine, hölzerne 89. 90. 92.
Schützengilde 162.
1. Vorstand Stadtrichter Mayer 162.
Schützenkönig 162.
Schulz, Einkünfte 13. 14. 15, 175.
— Gerichtsbarkeit 15. 17.
Servisrendant Crüger 124.
Siegel 4.
Söldner, böhmische 34. 35. 36.
Gesin (?) 179.
Hinke 178.
Hostenic 179.
Koke 178.
Korke 179.
Polaschke 179.
Söldnerhauptmann 39.
Sparkasse 146. 147.
Stadtbezirke 124.
Register.
213
Dt. Eylau:
Stadtfreiheit s. Grundbesitz.
Stadtverordnete 114. 115. 124. 134.
135. 137. 142.
• Stadtwald 131.
Fröhde 131. 132.
KL Wäldchen 132.
Steuer für Beamte 205.
Straßen:
Jamielniker- 172.
Garten- 153.
Saalfelder- 153.
Straßenbeleuchtung 1 18, s. auch Gas-
anstalt.
Straßenreinigung 119.
Taxen:
Biertaxe 141.
Lebensmitteltaxe 141.
Transportgeschäft von Kardinal 143.
Unruhen (1848) 162.
Vorstadt Fischerei 118.
Wäldchen, kleines s. Stadtwald.
Wasserleitung 119.
Weidefreiheit 13.
Wein- und Metverkauf 144.
Deutsches Reich 46. 59. 101.
Kurfürsten 58.
Dtsch. Rosen, Kr. Rosenberg, Dorf an der
Drewentz 150.
V. Diebes, Baltzer 46.
Jakob s. Dt. Eylau Amtmänner.
Dirschau, Gebiet 25.
Dirschau, Kreisstadt 40.
D lugen, unbestimmt bei Dt. Eylau.
See bei dem — 14. 175.
V. Dohna, Grafen, s. auch Dt. Eylau Amt-
männer.
Karl Ludwig Alexander 101. 124. 125.
Drausensee bei Elbing 6.
Fischmeister vom — 6.
Drewenzfluß (Drivantia, Drebanczs, Dre-
wentza) bei Dt. Eylau 13. 51. 63. 139.
v. Egl offstein, Kunz, Hauptmann zu Kreuz-
burg 42.
Eidechsenbund 28.
Eilenzfluß bei Dt. Eylau 4. 12. 63.
Eilenzsee (lacus Ilantz) ö. Eylau 4. 12.
Einmietung 77.
Eisenbahn:
Marienburg-Mlawka 132. 143.
Ostbahn 143.
Thorn-Insterburg 143.
Dt. Eylau- Neumark- Broddydamm 143.
V. Eisenberg, Wilhelm s. Ordensbeamte.
Elbing, Gebiet 25.
Elbing, Stadt 10.
England, Bundesgenosse Friedrichs II. 101.
V. Eppingen s. Ordensbeamte.
Erbeid s. Lehnsherrschaft.
Erbhauptleute s. Dt. Eylau Amtmänner.
Ermland, Bischof von 9. 44.
Ermland, Domherrn von 42.
Etatsministerium s. Preußen Regierung
Fasolt, Paul s. Dt. Eylau, Amtmänner.
Kaspar 190.
Melchior 61. 189. 190.
Wolf 56. 57. 59. 188.
Wolf 59.
Festungsverpflegegelder 111.
Feuersozietät 92. 116. 147.
V. Fermor, russischer Generalgouverneur
von Preußen 102. 103.
Finken stein, Graf von 143 (s. auch Dt.
Eylau Amtmänner).
Albrecht Christof 129.
Ernst 99. 100. 193. 194. 196.
Konrad Albrecht Eriedrich 101. 167.
Wilhelm Albrecht 155. 164. 167.
Finkenstein, Ortnordöstl. Rosenberg 105.
Flachsee, Teil des Geserich 129.
Frankreich 69. 101.
Französische Armee 106 flF.
Freudenthal, Dorf nordöstlich Dt. Eylau
38. 179..
Freystadt, Stadt, Kr. Rosenberg 102.
Inspektion 150.
Friedland in Ostpr., Schlacht bei 105.
FrÖdenau (Freudenau), Dorf nordöstlich
Dt. Eylau 38. 179.
Qablauken, Gut in Ostpr. w. von Kar-
nitten.
Fischereigerechtigkeit 128.
Garnsee, Stadt 82.
Gr. Gehl-See (Geilensee) Ostpr. östl. vom
Geserich 190.
214
Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Generaldirektorium in Berlin 78. 121.
122. 171.
Generalfinanzdirektorium 122.
Generalkommissariat 122.
Generalkommission für Schuldenwesen
(1812) 112.
Generalsuperintendent 150.
Gerichtsverfassung 126.
Geserich 1. 2. 4. 12. 13. 14. 51. 63. 88.
118. 138. 139. 175. 190.
Erwerb 128 ff.
Verkauf des ostpreußischen Teils 130.
Karte des Geserich 121.
Fischmeister s. Ordensbeamte.
Fischereipächter 106.
Gilgenburg, Kammeramt 33.
Gilgen bürg, Stadt, Ostpr., Kr. Osterode
3. 49.
G Öse hei, Johann, Notardes Landgerichts 83.
Golbedien, unbestimmt, wüstes Gut bei
Dt. Eylau 190.
Goleneschtschow, russischer Fürst 109.
G oll üb, Stadt, Kr. Briesen.
Juden 145.
Gotsche, Christof 196.
Gouvernementskasse in Königsberg 113.
Grämten (Grampten, Gramoth), Dorf östl.
Dt. Eylau 50. 60 99. 190.
Pfarrer 52.
— Joh. Breuer 184.
Graudenz, Stadt 25.
Graudenz, Handelskammer 161.
Grenadiere, lange 205.
Grenzregulierung zwischen Orden und
Pomesanien 5.
V. Grumbkow, Generalleutnant 166.
Grzywatz, Besitzer in Neumark 155.
Hakelwerk, bei den Burgbergen 3.
Hansdorf, Dorf bei Dt. Eylau 57. 100.
150. 194.
Pfarrer 52. Joh. Lamprecht 184.
V. Hardenberg, Staatskanzler 112.
Hausmühle s. Dt. Eylau Mühle.
Haussee westl. Dt. Eylau 3.
Heeresverfassung 72. 75.
Kl. Heide, Mühle bei Rosen 150.
Heilsberg, Ostpr., Kreisstadt 48.
Gr. (oder KL?) Herzogswalde (Her-
zogenwalde) w. Dt. Eylau 56. 188. 190.
Herzogwalder See, bei 'Kl. Herzogs-
walde (?) 190.
Hertzogen Winkel, unbestimmt bei Dt.
Eylau 14.
V. Heydeck, Friedrich 58.
Hinterfeld bei Dt. Eylau 86.
Hövelschen Erben 194.
Hofgericht 126. 157.
Hohenstein, Hauptamt 123.
Kammeramt 33.
Hauptmann von 39.
Stadt, Ostpr., Kr. Osterode 35. 49. 102.
Horrewitz, Hauptmann zu Neumark 181.
Huldigungsdonationsfonds 159.
Hussiten 24.
Ilantz s. Eilenz.
Immediatstädte 58. 124.
Inspektionen, geistliche.
Marienwerder 150.
Riesenburg 150.
Saalfeld 150.
V. Jackowski, Rittergutsbesitzer in Bielitz
137.
Jacquemin, französ. Kriegskommissar 106.
Kaiser, deutsche 46.
Sigismund 24.
V. Kalckstein, Jakob 58.
L. 68.
Kaltenwinkelsee, Teil des Geserich 138.
Karaus s. Karrasch.
Karlau, Hof am Labenzsee nordöstl. Dt.
Eylau 150.
Karnitten, Gut Ostpreußen südw. Liebe-
mühl.
Fischereigerechtigkeit 128.
Karrasch (Karaus), Dorf südw. Dt. Eylau 1 50.
Karweise, Gutsbesitzer 160.
Kaspendorf, Dorf nördl. Dt. Eylau 150.
Kirchenzugehörigkeit 86.
Kastenherrn 72.
Kastenschreiber 74.
V. Kinsberg, Ulrich, Pfleger in Neiden-
burg, Hauptmann von Osterode und von
Dt. Eylau, Oberster Marschall 9. 10. 42.
43. 44. 45 (s. auch Ordensbeamte).
Kirka, Hauptmann in Dt. Eylau 34. 37. 38.
43. 178. 180. 182.
Register.
215
V. Klingspor, Leutnant 144.
Klöster, Verbot des Landerwerbs in
Städten 20.
Kommissarius loci 75. 116 ff. 121. 122.
124. 132. 133. 135. 136. 141. 142. 156.
157. 158. 165. 167. 168.
V. Aschersleben 165.
V. Oertzen 168.
Kompetenzgelder 74. 110 ff. 134.
Königsberg, Stadt 48. 102. 166. 173. 193.
196.
Bürgermeister 58.
V. Königseck, B., 68.
Konitz, Kreisstadt 44.
Schlacht bei (1454) 30. 31. 33.
Konsistorium 83.
Ermländisches in Königsberg 83.
Pomesanisches in Saalfeld 83. 150.
Preußisches 150.
Kontribution 73.
Kozenl, Jan, Hauptmann in Dt. Eylau 34.
37. 180.
Kreisakzisekasse 75.
Kreiskommissar 74.
Kreiseinteilung 123.
Landratskreise 123.
Steuerkreise 123.
V. Kreytzen (s. auch Dt. Eylau Amt>
männer) :
Dietrich 190.
Hans, Erbherr auf Peisten 99.
Johann Albrecht 196.
Melchior der Ältere 190.
Dr. jur. Melchior 190.
Melchior, Ernst, Hofrichter 95. 100. 193.
196.
Wolf, Hauptmann zu Osterode und Liebe-
mühl 60. 189. 190. 191. 192. 193.
Wolf, Obermarschall 88. 99. 100. 150.
Wolf der Jüngere 190.
Wolf Albrecht, Hauptmann zu Silginnen 99.
Wolf Ernst 99. 100.
V. Kreytzen auf Domnau 195.
Kreuzburg, Stadt, Ostpr., Kr. Pr. Eylau 4.
8. 20.
Kriegskammer 75. 123.
Kriegskasse HO ff. 117. 134. 170.
Kriegskommissariat 74. 122. 123.
Kriegsoberkommissariat 75. 98.
Kriegs- und Domänenkammer, Preußi-
sche 78. 122. 123. 133. 142. 156. 157.
159. 170.
— Marienwerder 123. 134.
Kulm, Bistum 5.
Gebiet 25. 30. 31. 32.
Stadt 10. 28. 41.
Verhandlungen in (1459) 44.
Kulmsee, Stadt, Kr. Thorn.
Juden 145.
Labenzsee östl. Dt. Eylau 3.
Labia u, Vertrag von 71.
Landbaumeister 157.
Landstraße von Danzig und Elbing 165,
s. auch Chausseebauten.
Landtag (1444) 26.
Lanken-Vliess s. Gr. Lonken-See.
Lautenburg, Stadt.
Juden 145.
Lehnsherrschaft s. auch Dt. Eylau
Amtmänner und Dienste.
Appellationsanspruch 96. 97. 164.
Befugnisse 93. 98. 124. 125. 126. 139. 148.
151. 153. 155. 156. 163 fr.
Gerichtsbarkeit über die Stadt 95 flP.
Handschlag 166. 167.
Huldigung 95. 96. 98. 164. 165.
Jagdrecht 163. 169.
Verhältnis zur Stadt 93. 136. 163 flF.
Lessen, Stadt, Kr. Graudenz 32.
Liebemühl, Stadt, Ostpr., Kr. Osterode
33. 34. 49. 53. 63. 68. 102.
Pfleger, s. Ordensbeamte.
Söldner 38. 179.
Liebewalde 50.
Liebstadt, Stadt, Ostpr., Kr. Mohrungen 102.
Hauptamt 123.
Liegewalde, unbestimmt, wüstes Gut bei
Dt. Eylau 190.
Lippau, Dorf südl. Liebemühl 38.
V. Li sola, Franz, Diplomat 71.
Lixainen, Gut Ostpreußen, «m Flach-
(Geserich-)See südwestl. Saalfeld.
Fischereigerechtigkeit 128. 130.
Löbau, Kreisstadt 25. 35. 63. 105.
Juden 145.
Französisches Lazarett 105. 107.
Unruhen (1848) 162.
216
Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Lokation 10.
Gr. Lonken-See (?) (Lanken, Lanszen
Vliess) 21. 177.
Lublin, Kreisstadt in Russ. Polen.
Protestantische Gemeinde 84.
Luther, Martin 54.
Marienburg, Stadt 30. 31.33. 40. 41. 44.
68. 69. 70. 181.
Bürgermeister Blume 44.
Pfarrer Niclas (1461). 16.
Schloß 7.
Marienwerder, Kreis 86. 123.
Marienwerder, geistliche Inspektion 150.
Marien werder, Stadt 102.
Marine 205.
Mediatstädte 124.
Melanchthon 54.
Mendel, Abraham, Landesrabbiner 145.
Mewe, Gebiet 25.
Mewe, Stadt 34.
Mitteldorf, Gut Ostpreußen südöstl. Saal-
feld.
Fischereigerechtigkeit 128.
Mohrungen, Hauptamt 123.
Landratskreis 123.
Ostpr., Kreisstadt 49. 82. 102. 104.
Mühlberg, Schlacht bei 60.
Mühle, (Ordens- oder Haus-) bei Dt. Eylau
s. Dt. Eylau.
V. Müllenheim, Joh. Heinrich 196.
Napoleon L Kaiser 104 if. 109.
'Nationalrepräsentation (1812) 112.
Neiden bürg. Schloß 6.
Neudorf (Newendorf) nordöstl. Dt. Eylau
14. 15. 60. 150. 180. 190.
Dienst für die Stadt 15. 176.
Neuenburg, Stadt 20.
Neukrug, Unterförsterei südl. Dt. Eylau bei
Radomno (vielleicht der Neue Krug) 194.
Neu mark, Hauptmann von, 39. 181.
Neumarl?, Justizamtmann von, 132.
Neu mark, Stadt, Kr, Löbau 25. 33.
42. 68.
Neurußland, 102.
Generalgouverneur s. v. Fermor.
v. Nostitz, Kaspar 60.
Nürnberg 54.
Oberkastenherrn 72. 74.
Oberkommissare 78.
Oberlandesgericht Marienwerder 126.
Oberländischer Kanal 142.
Oberräte, s. Preußen Regierung.
Obuch, Chr. Heinr., Orgelbauer 148.
Oestenrode, s. Osterode,
von der Olsnitz, Friedrich 94.
Orden, Beschränkung im Erwerbe von
Stadtgrundstücken 20.
Ordensbeamte:
Allgemeines.
Fischmeister 6.
Komture 5.
Vögte 5.
Hochmeister 48. 49. 53.
Albrecht v. Brandenburg 46. 53. 55.
Konrad v. Erlichshausen 26. 52. 180.
Ludwig V. Erlichshausen 27.
Ulrich V. Jungingen 25.
Paul V. Ruszdorf 25.
Friedrich v. Sachsen 46. 52.
Deutschmeister 24. 28.
Oberster Marschall
Wilh. V. Eisenberg 46. 53.
V. Kinsberg 10. 53. 184.
Komture:
a) Christburg.
Luther v. Braunschweig 11. 174. 175.
Sighard v. Schwarzburg 11. 174.
Günther v. Schwarzburg 13. 15.
Härtung v. Sonnenborn 21. 176.
Friedrich v. Spangenberg, Hauskomp-
tur 176.
Hans Kuchemeister, Hauskomptur
177.
Rupprecht, Kompan 176.
Günther v. Hoenstein, Kompan 176.
b) Elbing 16. 33. 34. 35. 42. 43. 181. 183.
c) Neidenburg.
Wilh. V. Eppingen 42.
d) Osterode 9. 33. 34. 35. 36. 37. 38.
40. 49. 53. 55.
Joh. V. Bichaw 6.
Wilh. V. Eppinger 42.
Hans V. Schonenfeld 22. 40. 49. 53. 55.
Pfleger:
a) Dt. Eylau 5. 8. 9.
Carl 196.
Register.
217
Ordensbeamte:
Pfleger:
Conrad 196.
Hans 176. 196.
Kundemund v. Maslauben 196.
Ludwig V. Sulz 176. 196.
Sturge 196.
Georg V. Feilitzsch (?) 53.
Hans der Kunig, Kompan 177.
b) Liebemühl.
Rucker 177.
c) Neidenburg s. v. Kinsberg.
d) Pr. Eylau.
Georg V. Feilitzsch (?) 53.
e) Preußisch Mark.
Ditterich 176.
Priester:
Arnold 176.
Ritter:
Brant 49.
Götze 176.
Albr. V. Schokin 176.
Berengar v. Schowenfurst 176.
Fischmeister:
a) Für den Geserich.
Andreas Hecht 6. 176.
b) für den Drausensee.
Luethe 176.
Hauptmann:
V. Kinsberg 9. 181. 184, s.a. bei Kinsberg.
Hofmeister in Dt. Eylau 6. 9.
Jägermeister:
Ratzke 176.
Orteisburg, Ostpr. Kreisstadt 29.
Ossa, Nebenfluß der Weichsel 5.
Ossi an der, Andreas 54.
Osterode, Gebiet 25. 30.
Hauptamt 123.
Hauptmann Albr. v. Diebes 83.
Hausbuch 99.
Komture s. Ordensbeamte.
Komturei 9. 55.
Schloß 6. 7.
Osterode (Oestenrode), Stadt in Ostpreußen
5. 7. 31. 33. 34. 35. 40. 68. 104.
Oye, Johann, mag., Erzpriester in Saalfeld 83.
Paulehnen, Gut Ostpreußen südl. Saal-
feld. Fischereigerechtigkeit 128.
Patrimonialgerichte 126.
Pfaffe nsee, unbestimmt bei Gr. Herzogs-
walde 190.
Pflugkorn 15, s. Dt. Eylau Abgabe an den
Orden.
Pflugscheffel s. Dt. Eylau Abgaben.
Pfundzoll 24. 26.
Pillau, Festung 68.
Polen, Könige von 23. 24. 29. 30. 31. 34.
40. 41. 44. 46. 54. 58. 67. 68. 69. 70. 71.
Kasimir IV. 26.
Sigismund August 63. 66.
Stände 58.
V. Polentz s. Bischof vort Samland.
Pomehlen, Gut Ostpreußen am Geserich.
Fischereigerechtigkeit 128.
Pommern 70.
Pomesanien:
Bischof 5. 48.
Hiob 54. 55. 187.
Erhard v. Queis 54.
Bistum 5. 48. 150.
Potsdamer Waisenhaus 145.
Preuß, Pächter am Geserich 129.
Preußen:
Herzöge und Kurfürsten:
Albrecht 7. 58. 60. 64. 65. 66. 71. 72.
149. 187. 189.
Albrecht Friedrich 66. 67.
Sigmund II. 66.
Joachim II. 66.
Joachim Friedrich 67.
Johann Sigismund 67. 82. 138.
Georg Wilhelm 67. 68. 69.
Friedrich Wilhelm I. 69. 70. 71. 72. 82.
95. 164. 205.
Friedrich III. 97. 164.
Könige:
Friedrich Wilhelm I. 72. 121. 164.
Friedrich II. 101 ff.
Regierung:
(Regiments-, Oberräte, Etatsministerium)
55. 71. 72. 90.95. 164. 165.166. 168.205.
Souveränität 71.
Stände 67. 71.
Statthalter 72.
Preußen, von Rußland besetzt 102.
Preußen, Zwangsanleihe (1757) 101. (1813)
109.
218
Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Pr. Eylau, Hauptamt 123.
Ostpr., Kreisstadt 22. 53. 104. 105.
Pfleger s. Ordensbeamte.
Pr. Eylau, Schlacht bei 104.
Pr. Mark, Domänen-Amt 129. 138. 173.
Heide 138.
Pfleger s. Ordensbeamte.
Dorf, Kr. Elbing 3. 33. 34.
Probebier s. Dt. Eylau Gewerbe, Brauer.
Provinziallandtage 112.
Putzig, Schlacht bei (1462) 44.
Quartierverpflegung 75, 76.
V. Qu eis, s. Bischof von Pomesanien.
Kl. Radem (Radom) südl. Dt. Eylau 12.
13. 150.
Kirche 86.
Radomno, Dorf, Kr. Löbau, südl. Dt. Eylau.
Pfarrer Reyske 154.
Rastenburg, Landrichter Sigmund Reuter
58.
Raudnitz, Forst 131. 160.
Herrschaft 121 129. 137. 152. 162.
Regimentsräte, s. Preußen Regierung.
Reichau, Nicolaus 58.
Reichstag, polnischer 47.
Rekognitionszins 20.
Rekrutenkasse 145. 205.
Rössel (Resel), Ostpr. Kreisstadt 39.
Rhein, Stadt, Ostpr. Kr. Lötzen 39.
Riesenburg, Gebiet 25.
Hauptmann von, 39.
Geistliche Inspektion 150.
Stadt, Kr. Rosenberg 3. 10. 34. 35. 41.
48. 51.
Post 173.
Rohden, Gut Ostpreußen, am Geserich.
Fischereigerechtigkeit 128.
Rosen (Rodzonne) nordwestlich LÖbau.
Brücke 63. 139.
Krug 60. 63. 86. 100. 190. 194.
Rombitten, Gut Ostpreußen südöstlich
Saalfeld.
Fischereigerechtigkeit 128.
Rosenberg, Akziseamt 173.
Diözese 150.
Kreis 123.
Kreisgericht 126.
Kreissparkasse 146.
Stadt 34. 35.48.51. 115. 173.
Bürgermeister 114.
Juden 145.
Kupferschmiede 135.
Orgelbauer 87.
Rote Krug, westl. Dt. Eylau 86. 194.
Rodzonne s. Rosen.
Kl. Rozungsee nördl. v. Geserich 129.
Rüstordnung, allgemeine (1515), 47.
Rußland 101. 104.
Großfürst 47.
Kaiserin Elisabeth 102. 104.
Peter III. 104.
Katharina 104.
Saalfeld:
Inspektion s. Inspektionen, geistliche.
Erzpriester Joh. Oye 83.
Kreisjustizkommission 131. 149. 155.
Obereinnehmer Boy 91.
Sachsen, Kurfürst von 60.
Samplawa, Gut westl. Löbau.
Brückenunterhaltung 63. 139.
Salarienservis 77.
Samland, Bischof von 27. 65.
Georg V. Polentz 54. 59.
V. Santzke, Michel 7. 33.
Schalkendorf, nördl. Dt. Eylau am Gese-
rich 100. 102. 150. 151.
Dienste 151.
Hufen 151.
Jurisdiktion 151.
Kirche 86.
Kirchenhübner 147. 151.
Krug 194.
Schulz 151.
Schaplitz, russischer General 109.
Scharnhorst 104.
Schau nfurst s. Schönforst.
Schepgaw, zerstörtes Dorf bei Dt. Eylau 65
Schienowietsee, vielleicht der Stengwitz-
see (?) östl. Schönberg 190.
V. Schlieben, Georg, Söldnerführer, Haupt-
mann in Alienstein 34. 39. 40. 42. 180.
181. 183.
Schmalkaldischer Krieg 60.
Schönberg, Forst 131.
Propst 41, Propstei 42.
Register.
219
Schönberg, (Schonen berg), Schloß und
Herrschaft, Kr. Rosenberg 3. 39. 48. 49.
63. 65. 129. 130.
Gebiet 190.
V. Schoneforst, Jochem 49.
Schonenberg s. Schönberg.
V. Schonen feld, Hans, s. Komtur von
Osterode.
Gr. Schönforst (Schaunfurst), Dorf östl.
Dt. Eylau 46. 50. 56. 57.
Scholtenberg bei Dt. Eylau 3.
Schoßregister (1540) 61.
Schulleistungsfonds, Adlerscher 160.
Schulz, Justizrat aus Neuenburg 112. 113.
Schweden 67. 68. 69. 70. 71. 101.
Könige: Gustav Adolf 67. 68.
Karl Gustav 69.
Schwanensee, unbestimmt bei Dt. Eylau
12. 21. 177.
Seesten 39.
Sehren, Gr., südöstl. Dt. Eylau (Sernauken,
Sernaw) 12. 13. 14. 21. 53. 57. 60. 86. 100.
150. 177. 190. 194. '
Sehren, Kl., Dorf südöstl. Dt. Eylau 53.
86. 100. 150. 190. 194.
Mühle 60. 61. 190.
Walkmühle 139.
Selcke, Bildhauer 147.
Seres-See, unbestimmt (vielleicht südwestl.
Gr. Herzogswalde) 188. 190.
Sernauken s. Gr. Sehren.
Servis, Servitien 75. 76.
Serviskommissionen 77.
Servisfonds 171.
Silmsee westl. Dt. Eylau 3.
Silva, Bischof von 28.
Skronoffski, Lenthert, polnischer Haupt-
mann 49.
Smolenskisches Regiment (russisch) 102.
Söldner 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42.
45. 48, s. auch Dt. Eylau Söldner.
Söldner verhandeln mit Polen 39.
Söldnerwesen (Spieße, Rotten, Trabanten
usw.) 32.
Soldau, Stadt, Ostpr., Kr. Neidenburg 34.
39. 45.
Schloß 6.
v. Sonnenborn s. Komtur von Christburg.
Städteordnung (1808) 112. 123. 125.
Stände 25.
Ständebund (1440) 25. 28. 29. 31.
Absagebrief an den Orden (1454) 30.
Eylaus Teilnahme 31.
Gefangennahme derAbgeordneten ( 1 453) 30.
Statthalter 72.
Steenke, Wasserbauinspektor 142.
Stein nördl. Dt. Eylau 100. 150. 194.
Kirche 86.
Stein, Johann 196.
Stein-Hardenbergsche Reform 112. 123.
Stenkendorf, Dorf nordöstl. Dt. Eylau 99.
Steuern 61. 62.
Bier-, Tranksteuer 61. 62. 72.
Chargensteuer 205.
Hufensteuer 61. 62. 72.
Kopfsteuer 61. 72.
Steuern s. auch Akzise, Kontribution,
Kompetenzgelder.
Steuern, Freijahre 90. 91. 92.
Stradem, Dorf westl. Dt. Eylau 56. 84. 188.
Kirche 45. 56. 86. 190.
Strasburg, Kreisstadt 25. 68.
Juden 145.
Strieß bei Danzig 135.
Stuhm, Kreisstadt 30.
Juden 145.
Superintendenten 150.
Tag fahrten der Stände 24. 25. 26. 27. 28.
29. 31. 32.
Thorn, Friede von (1466) 45.
Waffenstillstand (1521) 50.
Ordensburg 30.
Stadt 10. 28. 32. 40. 54.
Rat 19.
T i 1 1 w a 1 d e (Tylenwalde), Gut nördl. Dt. Eylau
38. 179.
Fischereigerechtigkeit 128.
Tilsit, Friede von 105. 108.
Toi ke mit, Stadt, Kr. Elbing.
Juden 145.
Trabanten s. Söldnerwesen.
Tristram (Bistram), poln. Hauptmann in
Dt. Eylau 41.
Tylenwalde s. Tillwalde.
Umritt 10. 131.
V. Versen, Hauptmann und Kommandeur
von Dt. Eylau 128. 142.
220
Dr. Kaufmann. Geschichte der Stadt Deutsch Eylau.
Waldeck, Graf von 69.
V. Wallenrodt, Ernst 196.
Warschau, Herzogtum 146.
Schlacht bei 70.
Wartegeld 15, s. Abgabe an den Orden.
Wartelohn 15, s. Abgabe an den Orden.
Wartenburg, Stadt, Ostpr., Kr. Allenstein
39.
Weichsel 48.
Weidenanpflanzen 152.
Klein Werder, Gemeinde und Försterei
bei Dt. Eylau 132.
Werder, der, bei Dt. Eylau 3. 86.
Widlungsee (Windlange),Teil des Geserich-
Sees 138.
Wilke, Führer der bischöflichen Truppen
in Schönberg 41.
Wind eck Dorf, nördl. Dt. Eylau 150.
Kirche 86.
Wihdlange s. Widlungsee.
Winkelsdorf, Dorf, sGdwestl. Dt. Eylau
150. 190.
Kirche 86.
V. Withmansdorf, Georg 58.
Wittenberg, schwed. Feldmarschall 70.
Ylavia, Ylaw s. Dt. Dylau.
Zwangsanleihe s. Preußen.
Zwangsaushebung 73.
V. Zinnenberg, Bernhard 41.
Zinthen, Stadt, Ostpr., Kr. Heiligenbeil
102.
I'
■
I I
■
•€'
vvj
. I
" t
fer
^^^